PRIMS Full-text transcription (HTML)
[I][II]
LEHRE VOM MODERNEN STAT.
ERSTER THEIL. ALLGEMEINE STATSLEHRE.
STUTTGART. Verlag der J. G. Cotta'schen Buchhandlung. 1875.
[III]
ALLGEMEINE STATSLEHRE
Fünfte umgearbeitete Auflage des ersten Bandes des ALLGEMEINEN STATSRECHTS.
STUTTGART. Verlag der J. G. Cotta'schen Buchhandlung. 1875.
[IV]

Buchdruckerei der J. G. Cotta'schen Buchhandlung in Stuttgart.

[V]

Vorwort.

Im Jahr 1852 ist dieses Werk zuerst unter dem Titel erschienen: Allgemeines Statsrecht ge - schichtlich begründet in Einem Bande. Seither hat dasselbe mehrere Auflagen erlebt und manche Er - weiterung und Verbesserung im Einzelnen erfahren.

Als eine fünfte Auflage nöthig wurde, faszte ich den Entschlusz, diese Statslehre durch die Aufnahme der Politik zu vervollständigen und in drei Ab - theilungen

  • I. Allgemeine Statslehre,
  • II. Allgemeines Statsrecht,
  • III. Politik

den Fortschritten der Wissenschaft gemäsz darzu - stellen. Das bisherige Werk muszte in Folge dessen gänzlich umgearbeitet werden. Die beiden ersten Bände entsprechen groszentheils den beiden Bänden des früheren Allgemeinen Statsrechts. Nur habe ich die gemeinsame Grundlage des Statsrechts und der Politik in dem Ersten Bande als Allgemeine Stats -VIVorwort.lehre voraus geschickt. Zu diesem Behuf habe ich auch die bisher nicht beachtete Lehre vom Statszweck neu hinzugefügt und die Begriffe der Souveränetät und die allgemeine Institution des Statsamts in diesen ersten Band aufgenommen. Dagegen habe ich die bisher im ersten Bande enthaltene Lehre von der Gesetzgebung nun dem zweiten Bande zugewiesen, welcher als Allgemeines Statsrecht erscheint.

In diesen beiden ersten Bänden ist vieles im Einzelnen neu bearbeitet. Der dritte Band Politik ist ganz neu.

Ich habe in diesem für wissenschaftlich Gebil - dete, insbesondere auch für Studirende der Stats - und Rechtswissenschaft bestimmten Werke die Ergeb - nisse vieljähriger Arbeit und wiederholten Nach - denkens niedergelegt und betrachte dasselbe als den schriftstellerischen Abschlusz eines reifen der Wissen - schaft und der Praxis gewidmeten Lebens. Ich hoffe, dasz dasselbe eine ebenso günstige Aufnahme finden werde, wie die früheren Auflagen.

Heidelberg, 1. Mai 1875. Bluntschli.

[VII]

Inhalt.

  • Einleitung.

    Seite

    Cap. I. Die Statswissenschaft1
  • Cap. II. Wissenschaftliche Methoden5
  • Cap. III. Allgemeine und besondere Statswissenschaft11
  • Erstes Buch. Der Statsbegriff. Cap. I. Statsbegriff und Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff14
  • Cap. II. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich25
  • Cap. III. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. I. Die antike Welt37
  • Cap. IV. II. Das Mittelalter42
  • Cap. V. III. Die moderne Statsidee. 1. Wann beginnt das moderne Weltalter? 52
  • Cap. VI. 2. Hauptunterschiede des modernen Statsbegriffs von dem antiken und dem mittelalterlichen Statsbegriff60
  • Cap. VII. Die Entwicklung und die Gegensätze der Statslehre68
  • VIII
  • Zweites Buch. Die Grundbedingungen des Stats in der Menschen - und Volksnatur. Seite
  • Cap. I. I. Die Menschheit, die Menschenrassen und die Völker - familien85
  • Cap. II. II. Die Begriffe Nation und Volk91
  • Cap. III. Nationale Rechte99
  • Cap. IV. Die nationale Statenbildung und das Nationalitätsprincip103
  • Cap. V. III. Die Gesellschaft118
  • Cap. VI. IV. Die Stämme121
  • Cap. VII. V. Kasten. Stände. Classen. A. Die Kasten123
  • Cap. VIII. B. Die Stände129
  • Cap. IX. 1. Der Klerus134
  • Cap. X. 2. Der Adel. A. Der französische Adel141
  • Cap. XI. B. Der englische Adel154
  • Cap. XII. C. Der deutsche Adel. I. Herrenadel163
  • Cap. XIII. II. Ritterschaftlicher Adel170
  • Cap. XIV. 3. Der Bürgerstand176
  • Cap. XV. 4. Der Bauernstand186
  • Cap. XVI. 5. Die Sclaverei und ihre Aufhebung191
  • Cap. XVII. 6. Die modernen Classen. I. Das Princip199
  • Cap. XVIII. II. Die einzelnen Classen203
  • Cap. XIX. Verhältnisz des States zur Familie. 1. Geschlechterstat. Patriarchie. Ehe216
  • Cap. XX. 2. Die Frauen228
  • IX
  • Seite
  • Cap. XXI. Verhältnisz des Stats zu den Individuen. 1. Volksgenossen und Fremde235
  • Cap. XXII. 2. Die Statsbürger im engeren Sinne246
  • Drittes Buch. Die Grundlagen des Stats in der äuszeren Natur. Das Land. Cap. I. I. Das Klima254
  • Cap. II. II. Bodengestalt und Naturerscheinungen259
  • Cap. III. III. Fruchtbarkeit des Bodens263
  • Cap. IV. IV. Das Land270
  • Cap. V. V. Von der Gebietshoheit. (Sogenanntes Statseigen - thum) 278
  • Cap. VI. VI. Eintheilung des Landes283
  • Cap. VII. VII. Verhältnisz des Stats zum Privateigenthum286
  • Viertes Buch. Von der Entstehung und dem Untergang des States. Cap. I. Einleitung298
  • Cap. II. A. Geschichtliche Entstehungsformen. I. Ursprüngliche301
  • Cap. III. II. Secundäre Entstehungsformen307
  • Cap. IV. III. Abgeleitete Entstehungsformen317
  • Cap. V. IV. Untergang der Staten319
  • Cap. VI. B. Speculative Theorien. I. Der sogenannte Naturstand323
  • Cap. VII. II. Der Stat als göttliche Institution326
  • Cap. VIII. III. Die Theorie der Gewalt333
  • X
  • Seite
  • Cap. IX. IV. Die Vertragstheorie335
  • Cap. X. V. Der organische Statstrieb und das Stats - bewusztsein341
  • Fünftes Buch. Der Statszweck. Cap. I. Ist der Stat Zweck oder Mittel? Inwiefern Zweck und Mittel? 345
  • Cap. II. Falsche Bestimmung des Statszwecks350
  • Cap. III. Ungenügende oder übertriebene Bestimmungen des Stats - zwecks354
  • Cap. IV. Der wahre Statszweck358
  • Sechstes Buch. Die Statsformen. Cap. I. Die Eintheilung des Aristoteles369
  • Cap. II. Der sogenannte gemischte Stat372
  • Cap. III. Neuere Fortbildung der Theorie376
  • Cap. IV. Das Princip der vier Grundformen378
  • Cap. V. Das Princip der vier Nebenformen382
  • Cap. VI. I. Die (Ideokratie) Theokratie386
  • Cap. VII. II. Monarchische Statsformen. Die Hauptarten der Monarchie399
  • Cap. VIII. A. Hellenisches und altgermanisches Geschlechts - königthum403
  • Cap. IX. B. Altrömisches Volkskönigthum410
  • Cap. X. C. Das römische Kaiserthum415
  • Cap. XI. D. Fränkisches Königthum421
  • Cap. XII. E. Die Lehensmonarchie und die ständische beschränkte Monarchie429
  • XI
  • Seite
  • Cap. XIII. F. Die neuere absolute Monarchie440
  • Cap. XIV. G. Die constitutionelle Monarchie. 1. Die Entstehung und Verbreitung der constitutionellen Monarchie448
  • Cap. XV. 2. Falsche Vorstellungen von der con - stitutionellen Monarchie486
  • Cap. XVI. 3. Das monarchische Princip und der Be - griff der constitutionellen Monarchie492
  • Cap. XVII. III. Die Aristokratie. A. Hellenische Form. Sparta502
  • Cap. XVIII. B. Die römische Aristokratie508
  • Cap. XIX. Bemerkungen über die Aristokratie516
  • Cap. XX. IV. Demokratische Statsformen. A. Die unmittelbare (antike) Demokratie525
  • Cap. XXI. Beurtheilung der unmittelbaren Demokratie531
  • Cap. XXII. B. Die repräsentative (moderne) Demokratie, die heutige Republik537
  • Cap. XXIII. Betrachtungen über die Repräsentativdemo - kratie549
  • Cap. XXIV. V. Zusammengesetzte Statsformen555
  • Siebentes Buch. Statshoheit und Statsgewalt (Souveränetät), ihre Gliederung. Statsdienst und Statsamt. Cap. I. Der Begriff der Statsgewalt (Souveränetät) 561
  • Cap. II. Statssouveränetät (Volkssouveränetät) und Regentensouve - ränetät565
  • Cap. III. I. Inhalt der Statssouveränetät575
  • Cap. IV. II. Die Fürstensouveränetät581
  • Cap. V. Die Sonderung der Gewalten. Antike Zustände583
  • XII
  • Seite
  • Cap. VI. Aeltere Unterscheidung der statlichen Functionen584
  • Cap. VII. Das moderne Princip der Sonderung der Gewalten588
  • Cap. VIII. Statsdiener und Statsämter599
  • Cap. IX. Besetzung der Statsämter605
  • Cap. X. Rechte und Verpflichtungen der Statsbeamten615
  • Cap. XI. Ende des Statsdienstes627
[1]

Einleitung.

Erstes Capitel. Die Statswissenschaft.

Unter Statswissenschaft im eigentlichen Sinne ver - stehen wir die Wissenschaft, deren Gegenstand der Stat ist, welche den Stat in seinen Grundlagen, in seinem Wesen, seinen Erscheinungsformen, seiner Entwicklung zu erkennen und zu begreifen sucht.

In diesem Sinne gehören manche Wissenschaften, welche man zuweilen den Statswissenschaften beizählt, nicht zu diesen, obwohl sie auch eine Beziehung auf den Stat haben und immerhin als Hülfswissenschaft des Statslebens mit in Betracht kommen, wie insbesondere:

a) nicht die Geschichte einer Nation eines Volkes, insofern dieselbe nicht ausschliesslich Statsgeschichte ist, son - dern zugleich die allgemeinen Erlebnisse eines Volkes oder die That einzelner Personen darstellt, die Geschichte der Kunst und Wissenschaft, der Wirthschaft und der Sitten, die diplomatischen und politischen Kämpfe, die Kriegsereignisse darstellt;

b) selbst nicht die Statistik, in wiefern sie sich nicht auf die statlichen Zustände beschränkt, sondern auch die ge - sellschaftlichen und Privatzustände mit umfasst;

Bluntschli, allgemeine Statslehre. I. 12Erstes Capitel. Die Statswissenschaft.

c) ebenso wenig die Nationalökonomie, insofern sie die wirthschaftlichen Gesetze erforscht, welche für Jedermann nicht bloss für den Stat gelten;

d) noch die Lehre von der Gesellschaft, insofern das Leben der Gesellschaft sich selbständig bewegt, nicht als Statsleben erscheint.

Die alten Griechen nannten die gesammte Statswissen - schaft Politik. Wir unterscheiden Statsrecht und Politik sorgfältiger als zwei besondere Wissenschaften, und fügen denselben überdem noch manche besondere Lehren unter eigenem Namen bei, wie z. B. die statliche Statistik, das Verwaltungsrecht, das Völkerrecht, die Polizeiwissenschaft u. s. f.

Statsrecht und Politik betrachten beide den Stat im Grossen und Ganzen, aber jede der beiden Wissenschaften betrachtet ihn von einem andern Standpunkte aus und nach anderer Richtung. Um den Stat gründlicher zu erkennen, zerlegt die Wissenschaft den Stat in die beiden Hauptseiten seines Daseins und Lebens. Sie untersucht die Theile, da - mit sie das Ganze vollständiger begreife. Dem wissenschaft - lichen Interesse entspricht das practische. Die Klarheit, das Masz und die Stärke des Rechts haben gewonnen, seitdem man dieses schärfer abgesondert hat von der Politik; und der Reichthum der Politik entwickelt sich erst in voller Freiheit, wenn sie in ihrer Eigenthümlichkeit geschaut und erwogen wird.

Die Wissenschaft des Statsrechts betrachtet den Stat in seinem geregelten Bestand, in seiner richtigen Ordnung. Sie stellt die Organisation des States dar und die dauerhaften Grundbedingungen seines Lebens, die Regeln seiner Existenz, die Nothwendigkeit seiner Verhältnisse. Der Stat, wie er ist, in seinen geordneten Verhältnissen, das ist das Stats - recht.

Die Wissenschaft der Politik aber betrachtet den Stat in3Erstes Capitel. Die Statswissenschaft.seinem Leben, in seiner Entwicklung, sie weist auf die Ziele hin, nach denen das öffentliche Streben sich bewegt und lehrt die Wege kennen, welche zu diesen Zielen führen, sie er - wägt die Mittel, mit welchen die begehrten Zwecke zu er - langen sind, sie beobachtet die Wirkungen auch des Rechts auf die Gesammtzustände und überlegt, wie die schädlichen Wirkungen zu vermeiden, wie die Mängel der bestehenden Einrichtungen zu heben sind. Das Statsleben, die Stats - praxis, das ist die Politik.

Das Recht verhält sich also zur Politik wie die Ordnung zur Freiheit, wie die ruhige Bestimmtheit der Verhältnisse zu der mannigfaltigen Bewegung in denselben, wie der Körper zu den Handlungen desselben und zu dem Geist, der sich mannigfaltig ausspricht. Das Statsrecht prüft die Recht - mässigkeit der Zustände, die Politik prüft die Zweck - mässigkeit der Handlung.

Sowohl in dem Recht als in der Politik ist ein sitt - licher Gehalt. Der Stat ist ein sittliches Wesen und er hat sittliche Lebensaufgaben. Aber Recht und Politik werden nicht von dem Sittengesetz allein und nicht vollständig von dem Sittengesetz bestimmt. Sie sind als Wissenschaften nicht einzelne Capitel der Sittenlehre. Vielmehr haben sie ihre Grundlage im Stat und ihre Bestimmung für den Stat. Sie sind Statswissenschaften. Die Sittenlehre aber ist keine Stats - wissenschaft, weil ihre Grundgesetze nicht aus dem Stat zu erklären sind, sondern eine breitere Basis in der Menschen - natur überhaupt und eine höhere Begründung in der gött - lichen Weltordnung und der göttlichen Bestimmung des Menschengeschlechts haben.

Man darf Statsrecht und Politik nicht absolut von ein - ander trennen. Der wirkliche Stat lebt; d. h. er ist Ver - bindung von Recht und Politik. Auch das Recht ist nicht absolut ruhend, nicht unveränderlich, und die Bewegung der Politik will wieder zur Ruhe kommen. Es gibt nicht4Erstes Capitel. Die Statswissenschaft.blosz ein Rechtssystem, sondern auch eine Rechtsgeschichte; und es gibt eine Politik der Gesetzgebung. Zwischen beiden Seiten ist eine Wechselwirkung wahrzunehmen, wie überall, wo organische Wesen erscheinen. Damit wird jener Unter - schied nicht beseitigt, sondern besser erklärt. Die Rechts - geschichte unterscheidet sich gerade dadurch von der poli - tischen Geschichte, dasz jene sich darauf beschränkt, den Entwicklungsgang der normalen, fest gewordenen Existenz des States nachzuweisen und die Entstehung und Veränderung der dauernd gewordenen Institutionen und Gesetze darzustellen, diese aber den Hauptnachdruck auf die wechselnden Schicksale und Erlebnisse des Volkes, die Motive und Handlungsweise der politischen Personen, die Thaten und Leiden beider legt, und so das reich bewegte Leben schildert. Der oberste und reinste Ausdruck des Statsrechts ist das Gesetz (die Ver - fassung), die klarste und lebendigste Aeuszerung der Politik ist die practische Leitung des States selbst (die Regierung). Die Politik ist daher mehr noch Kunst als Wissenschaft. Das Recht ist eine Voraussetzung der Politik, eine Grundbedingung ihrer Freiheit, freilich nicht die einzige. Die Politik soll sich mit Beachtung der rechtlichen Schranken entfalten. So übernimmt sie die Sorge für die wechselnden Bedürfnisse des Lebens. Das Recht hinwieder bedarf der Politik, um vor Er - starrung gesichert zu bleiben und mit der Entwicklung des Lebens Schritt zu halten. Ohne den belebenden Hauch der Politik würde der Rechtskörper zum Leichnam werden, ohne die Grundlagen und die Schranken des Rechtes würde die Politik in ungezügelter Selbstsucht und in verderblicher Zer - störungswuth untergehen.

Lediglich Gründe der Klarheit und Vereinfachung be - stimmen uns, den beiden Statslehren Statsrecht und Politik noch als dritte, oder vielmehr erste Abtheilung der Stats - wissenschaft die Allgemeine Statslehre voraus zu schicken. Wir betrachten hier noch den Stat im Ganzen,5Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methoden.ohne vorerst die beiden Seiten in ihm, die unterlägliche des Rechts und die eigenschaftliche der Politik zu unterscheiden. Der Statsbegriff, seine Grundlagen und Bestandtheile (Volk und Land), seine Entstehung, sein Zweck, die Hauptformen seiner Verfassung, der Begriff und die Gliederung der Stats - gewalt, bilden den Inhalt der allgemeinen Statslehre, welche hinwieder den beiden besonderen Statswissenschaften, dem Statsrecht und der Politik, zu Grunde liegt.

In diesem Sinn soll der erste Theil dieses Werks der allgemeinen Statslehre, der zweite dem Statsrecht und der dritte der Politik gewidmet sein.

Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methoden.

Die wissenschaftliche Betrachtung des Stats kann von verschiedenem Standpunkte aus und in verschiedener Weise unternommen werden. Wir unterscheiden zwei innerlich be - gründete Methoden der wissenschaftlichen Untersuchung und zwei falsche fehlerhafte Methoden, welche als einseitige Ab - arten der ersten beiden Arten erscheinen. Wir bezeichnen als richtige Methoden die philosophische und die histo - rische Methode. Die Abarten entstehen aus der extremen Uebertreibung je der einen vorherrschenden Seite jener erstern Methoden; aus der philosophischen ist so die blosz abstract - ideologische, aus der historischen die einseitig-empi - rische wie aus dem Urbild das Zerrbild durch Verderbnisz hervorgegangen.

Der Gegensatz der Methoden schlieszt sich an theils an die Eigenschaften sowohl des Rechtes als der Politik, theils an die Verschiedenheit der geistigen Anlagen derer, welche in dieser Wissenschaft gearbeitet haben.

6Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methoden.

Alles Recht und alle Politik nämlich hat eine ideale Seite, einen sittlichen und geistigen Gehalt in sich, aber beide ruhen zugleich auf einem realen Boden, und haben auch eine leibliche Gestalt und Geltung. Die letztere Seite ist von der abstracten Ideologie verkannt und übersehen worden. Sie pflegt sich ein abgezogenes Statsprincip auszu - denken, und daraus eine Reihe logischer Folgerungen zu ziehen, ohne Rücksicht auf den wirklichen Stat und dessen reale Ver - hältnisse. Selbst Platon ist in seiner Republik in diesen Fehler verfallen und daher zu Sätzen gekommen, welche der Natur und den Bedürfnissen der Menschen geradezu wider - sprechen. Indessen war Platon doch durch den Reichthum seines Geistes und seinen Sinn für die Schönheit der Form vor der armseligen Lehre ausgedörrter Formeln bewahrt geblieben, welche uns in den Statslehren der Neuern so häufig begegnen. Der Stat als ein sittlich organisches Wesen ist nicht ein Pro - duct der bloszen kalten Logik, und das Recht des States ist nicht eine Sammlung speculativer Sätze.

Diese Methode führt, wenn sie als wissenschaftliche Unter - suchung betrieben wird, leicht zu unfruchtbaren Resultaten; wenn sie aber in die Praxis übertritt, zu der gefährlichsten Geltendmachung fixer Ideen und zur Auflösung und Zerstörung des bestehenden Stats. In Zeiten der Revolution, wo die los - gebundenen Leidenschaften sich um so lieber solcher abstrac - ten Lehren bemächtigen, je mehr sie mit deren Hülfe die Schranken des Gesetzes zu durchbrechen Hoffnung haben, er - halten derlei ideologische Sätze leicht eine ungeheure Macht, und werfen, unfähig einen neuen Organismus hervorzubringen, mit dämonischer Gewalt Alles vor sich nieder. Die franzö - sische Revolution in ihren leidenschaftlichen Phasen hat der Welt entsetzliche Belege für die Wahrheit dieser Beobachtung vor die Augen geführt: und Napoleon hatte nicht Unrecht zu sagen: Die Metaphysiker, die Ideologen haben Frank - reich zu Grunde gerichtet. Die ideologische Auffassung der7Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methoden. Freiheit und Gleichheit hat Frankreich mit Ruinen gefüllt und mit Blut getränkt, die doctrinäre Ausbeutung des monarchischen Princips hat die politische Freiheit Deutsch - lands niedergedrückt und seine Machtentwicklung gehemmt, und die abstracte Durchführuung des Nationalitätengrundsatzes hat dem Frieden von ganz Europa bedroht. Die fruchtbarsten und wahrsten Ideen werden verderblich, wenn ideologisch erfaszt und dann mit dem Fanatismus der Bornirtheit verwirk - licht werden.

Der entgegengesetzten Einseitigkeit macht sich die aus - schlieszlich empirische Methode schuldig, indem sie sich blosz an vorhandene äuszerliche Form, an den Buchstaben des Gesetzes oder an die thatsächlichen Erscheinungen hält. Diese Methode, welche in der Wissenschaft höchstens durch ihre Sammelwerke einen Werth hat, in denen sie groszen Stoff anhäuft, findet in dem Statsleben häufig, zumal unter bureau - kratisch gebildeten Beamten, zahlreichen Anhang. Sie gefährdet dann zwar selten unmittelbar die ganze Statsordnung, wie die ideologischen Gegenfüszler, aber sie setzt sich wie ein Rost an das blanke Schwert der Gerechtigkeit an, umstrickt die öffentliche Wohlfahrt mit Hemmnissen aller art, verursacht eine Menge kleiner Schäden, entnervt die sittliche Kraft und schwächt die Gesundheit des States dergestalt, dasz um ihret - willen in kritischen Zeiten seine Rettung überaus erschwert, zuweilen unmöglich gemacht wird. Führt die blosz ideolo - gische Methode, wenn sie practisch wird, den Stat eher in fieberhafte Stimmungen und Krisen hinein, so hat diese blosz empirische Methode unter derselben Voraussetzung eher chro - nische Uebel zur Folge.

Die historische Methode unterscheidet sich von der letztern vortheilhaft dadurch, dasz sie nicht blosz das gerade vorhandene Gesetz oder vorhandenen Thatsachen gedanken - los und knechtisch verehrt, sondern den innern Zusammen - hang zwischen Vergangenheit und Gegenwart, die orga -8Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methodennische Entwicklung des Volkslebens und die in der Geschichte offenbar gewordene sittliche Idee erkennt, nachweist und beleuchtet. Sie geht zwar zunächst von der realen Erscheinung aus, aber sie faszt diese als eine leben - dige auf, nicht als eine todte.

Verwandt mit ihr ist die wahrhaft philosophische Methode welche nicht blosz abstract speculirt, sondern concret denkt und eben darum Idee und Realität verbindet. Wäh - rend jene ihrer Betrachtung die geschichtliche Erscheinung und Entwicklung zu Grunde legt, geht diese zunächst von der Er - kenntniss der menschlichen Seele aus, und betrachtet von da aus die in Geschichte geoffenbarten Aeuszerungen des menschlichen Geistes.

Nur wenigen Individuen war es vergönnt, diese beiderlei Betrachtungsweisen zugleich in sich zu vereinigen. Die meisten, die sich auf einen höheren wissenschaftlichen Standpunkt er - hoben haben, wurden durch ihre natürlichen Anlagen ent - weder der einen oder der andern Richtung vorzugsweise zu - geleitet. Unter jenen Erstern verdient Aristoteles voraus unsere Bewunderung, dessen Statslehre, obwol in jener jugend - lichen Periode der Geschichte der Menschheit geschrieben, welche der reiferen Statenbildung vorausging, dennoch auf Jahrtausende nach ihm eine der reinsten Quellen statlicher Weisheit geblieben ist. Der Römer Cicero ahmte zwar in der Form der Begründung und Darstellung die philosophische Weise der darin reicher begabten Griechen nach, den besten Theil des Inhaltes aber schöpfte er mit Recht aus der Fülle practisch-römischer Politik. Unter den Neuern sind der Fran - zose Bodin, der Italiener Vico und der Engländer Baco de Verulam als frühe Repräsentanten der philosophisch-histo - rischen Methode zu nennen. Cicero ähnlich an hinreiszender, schwunghafter Beredsamkeit hat der Engländer Burke die Lehren der englischen Statswissenschaft ebenso aus der Ge - schichte und dem Leben seines Volkes gegriffen und in geist -9Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methoden.reicher und philosophischer Form verherrlicht. Der Italiener Machiavelli, der in seinen Werken die reiche und schwere Lebenserfahrung eines tiefen und klugen Menschenkenners nie - dergelegt hat, und der Franzose Montesquieu, welcher mit freiem und heiterm Blicke die Welt anschaut und reich ist an feinen Bemerkungen und treffenden Beobachtungen, wech - seln in ihren Schriften in der Methode; doch ist jener mehr der historischen, dieser mehr der philosophischen ergeben. Der welsche Schweizer Rousseau und der Engländer Ben - tham dagegen halten sich, gleich den meisten Deutschen, mehr an die philosophische Methode, verfallen aber häufiger als ihr gröszeres Vorbild Platon in die einseitigen Ver - irrungen der bloszen Idiologie.

Es ist somit klar: die beiden Methoden, die historische und die philosophische, bestreiten sich nicht. Sie ergänzen sich vielmehr und corrigiren sich. Der ist sicherlich ein bor - nirter Historiker, der meint, mit ihm sei die Geschichte ab - geschlossen, und es werde kein neues Recht mehr geboren, und der ein eitler und thörichter Philosoph, der meint, er sei der Anfang und das Ende aller Wahrheit. Der echte Histo - riker ist als solcher genöthigt den Werth auch der Philosophie anzuerkennen, und der wahre Philosoph ist ebenso darauf hin - gewiesen auch die zu Rathe zu ziehen.

Wohl aber hat jede der beiden Methoden ihre eigenthüm - lichen Vorzüge und hinwieder ihre besonderen Schwächen und Gefahren. Der Hauptvorzug der historischen ist der Reich - thum und die Positivität ihrer Resultate; denn die Ge - schichte ist voll lebendiger Mannichfaltigkeit und zugleich durch und durch positiv. Was der fruchtbarste Denker in seinem Kopfe auszudenken vermag, wird doch immer, ver - glichen mit den in der Geschichte der Menschheit geoffen - barten Gedanken, nur ein ärmliches Stückwerk sein, und ge - wöhnlich nur eine unsichere und nebelhafte Gestalt erlangen. Aber daneben besteht allerdings die Gefahr, dasz man, dem10Zweites Capitel. Wissenschaftliche Methoden.historischen Bahnen folgend, leicht über der reichen Mannich - faltigkeit der Einheit vergiszt und die Einheit verliert, dasz man von der Schwere des Stoffes niedergedrückt, und von der Massenhaftigkeit der geschichtlichen Erfahrungen über - wältigt wird, dasz man insbesondere, von der Vergangenheit angezogenen und gefesselt, den frischen Blick in das Leben der Gegenwart und nach der Zukunft hin verliert. Freilich sind das keineswegs nothwendige Folgen der historischen Methode, aber die Geschichte selber zeigt uns, wie häufig Männer, die sich ihr leidenschaftlich hingegeben haben, auf derlei Abwege sich verirren.

Die Vorzüge der philosophischen Methode dagegen sind: Reinheit, Harmonie und Einheit des Systems, vollere Befriedigung des allgemeinen menschlichen Strebens nach Ver - vollkommnung, Idealität. Ihre Resultate haben einen vor - zugsweise menschlichen Charakter, ein vorzugweise ideales Gepräge. Und wieder drohen ihr eigentliche Gefahren, insbesondere dasz die Philosophen in dem Streben nach dem Einen oft als einfach gedachten Ziele die innere Mannich - faltgkeit der Natur und den reichen Inhalt des realen Daseins folgend, nicht selten statt wirkliche Gesetze zu entdecken, leere Formeln ohne Gehalt, Blase ohne Kern finden, und dem Spiele mit diesen verfallen, dasz sie, die natürliche Ent - wicklung verkennend, unreife Früchte pflücken, wurzellose Bäume in die Erde stecken und in ideologischen Irrwahn ver - sinken. Nur wenigen philosophischen Geistern ist es geglückt, sich von diesen Verirrungen frei zu erhalten.

Anmerkung. Diese und verwandte Gedanken habe ich 1841 in der Schrift: Die neueren Rechtsschulen der deutschen Juristen in ihrer Beziehung auf die deutsche Wissenschaft näher ausgeführt. Zweite Auflage, Zürich, 1862. Weit früher aber hat der englische Kanzler Bacon die Gebrechen der naturrechtlichen und der positiven Juris - prudenz seiner Zeit gerügt und von der Verbindung der Geschichte mit der Philosophie die nöthige Reform der Rechtswissenschaft erwartet.

11Drittes Capitel. Allgemeine und besondere Statswissenschaft.

Drittes Capitel. Allgemeine und besondere Statswissenschaft.

Die besondere Statswissenschaft beschränkt die Unter - suchung und Darstellung des Stats auf ein bestimmtes Volk und einen einzelnen Stat, z. B. die alte römische Republik, die neuere englische Verfassung, das heutige deutsche Reich.

Die allgemeine Statswissenschaft dagegen beruht auf uni - verseller Auffassung nicht eines einzelnen, sondern des States. Der besondere Stat geht von einem bestimmten Volke aus, der allgemeine sieht voraus auf die menschliche Natur und von der Menschheit aus. 1Derselbe Gedanke liegt der römischen Anschauungsweise zu Grunde. L 9. (Gajus) D. de Justitia et Iure: Omnes populi, qui legi - bus et moribus reguntur, partim suo proprio partim communi omnium hominum jure utuntur. Nam quod quisque populus ipse sibi jus consti - tuit, id ipsius proprium civitatis est, vocaturque jus civile; quod vero naturalis ratio inter omnes homines constituit, id apud omnes peraeque custoditur, vocaturque jus gentium, quasi quo jure omnes gentes utuntur.

Man faszt die allgemeine Statslehre und insbesondere das allgemeine Statsrecht sehr oft als das Product idealer Spe - culation auf und versucht dasselbe aus einer speculativen Weltanschauung durch einfache logische Schluszfolgerung her - zuleiten. Es sind so mancherlei Systeme entstanden eines sogenannten philosophischen oder natürlichen Statsrechtes, welches sodann dem sogenannten positiven und historischen Statsrechte entgegengesetzt wurde.

Ich verstehe den Gegensatz anders. Der Stat musz so - wohl philosophisch begriffen als historisch erkannt werden: und das allgemeine Statsrecht kann so wenig als das beson - dere dieser zweiseitigen Arbeit entbehren.

Die besondere Statslehre setzt die allgemeine voraus, wie die besondere Volksart die gemeinsame Menschennatur vor - aussetzt. Die allgemeine Statswissenschaft stellt die Grund -12Drittel Capitel. Allgemeine und besondere Statswissenschaft.begriffe dar, welche in den besonderen Statslehren zu mannig - faltiger Erscheinung kommen. Die Geschichte, die jene beachtet, ist die Weltgeschichte, nicht die enge Landes - geschichte, welche den besondern Stat erklärt. In der Weltgeschichte finden wir die Probe der philosophischen Ge - danken; und in ihr entdecken wir eine Fülle positiven Ge - haltes, welche so oft der blosz speculativen Betrachtung fehlt. Die Weltgeschichte zeigt uns die verschiedenen Entwicklungs - stufen, welche die Menschheit seit ihrer Kindheit durchlebt hat, und auf jeder finden wir eigenthümliche Anschauungen vom State und verschiedene Statenbildungen. Sie lehrt uns das Verhältnisz verstehen, in die mancherlei Natio - nen an der gemeinsamen Aufgabe der Menschheit Theil ge - nommen haben.

Aber nicht alle Perioden der Weltgeschichte und nicht alle Völker haben dieselbe Bedeutung für unsere Wissenschaft. Den Stat der Gegenwart, den modernen Stat zu er - kennen, ist vornehmlich ihre Aufgabe. Die antiken und mittel - alterlichen Statenbildungen kommen nur als Vorstufen in Be - tracht und um durch den Gegensatz gegen den heutigen Stat diesen besser ins Licht zu setzen. Den Werth der verschie - denen Völker für die moderne Statenbildung überhaupt be - stimmen wir je nach ihrem Antheil an den Fortschritten der politischen Civilisation, d. h. eines menschlich geordneten und menschlich freien Gemeinwesens. Die arische Völkerfamilie (Indo-Germanen) ist vorzugsweise für den Stat, wie die semitische für die Religion welthistorisch bestimmend ge - worden; aber erst in Europa haben es auch die arischen Völker zu einer bewuszteren und edleren Statenbildung ge - bracht. Sind unter ihnen hinwieder im Alterthum die Helle - nen und die Römer, im Mittelalter die Germanen voran gegangen, so beruht unsere heutige Statscultur vornehmlich auf der Mischung der helleno-romanischen und germani - schen Elemente. Die Engländer, in denen diese Mischung13Drittes Capitel. Allgemeine und besondere Statswissenschaft.auch in der Volksrasse am stärksten vollzogen worden ist, sodann die Franzosen, in denen ebenfalls alt-keltische und romanische Elemente mit germanischen gemischt worden, zu - letzt die Preuszen, in denen germanischer Rechtssinn und männlicher Trotz mit dem Autoritätsbedürfnisz und der Füg - samkeit der Slaven verbunden worden, haben einen gröszeren Antheil daran, als viele andere Völker. Das amerikanische Statsleben ist von dem europäischen abgeleitet, aber es hat nur in Nordamerika eigenthümliche Fortschritte gemacht.

Die allgemeine Statswissenschaft soll also das gemeinsame statliche Bewusztsein der heutigen civilisirten Menschheit und die Grundbegriffe und wesentlich gemeinsamen Einrichtungen darstellen, welche in den besonderen Staten zu mannigfaltiger Erscheinung kommen. Auch das allgemeine Statsrecht ist keine blosze Lehre, es hat eine positive Wirk - samkeit, aber diese Geltung ist nicht eine unmittelbare, da es keinen allgemeinen Stat gibt, sondern eine durch die be - sonderen Staten vermittelte. Es hat aber nicht blosz eine ideale, es hat auch eine reale Wahrheit, so gewisz als die Menschheit und die Weltgeschichte keine bloszen Gedanken - dinge, sondern reale Wahrheiten sind.

Anmerkung. Der Gegensatz bei Aristoteles (Rhetor. I. 10. 13. ) zwischen νόμος ἴδιος (besonderes Recht) und νόμος ϰοινὁς (gemeines Recht) hat doch noch einen andern Sinn. Unter jenem versteht er das Recht, welches ein bestimmter Stat für sich hervorgebracht hat, sei es nun geschrieben oder nicht, unter diesem das von Natur gerechte (φύσει ϰοινὸν δέϰαιον) ohne Rücksicht auf statliche Gemeinschaft.

[14]

Erstes Buch. Der Statsbegriff.

Erstes Capitel. Statsbegriff und Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff.

Der Statsbegriff erkennt und bestimmt die Natur und die wesentlichen Eigenschaften wirklicher Staten. Die Stats - idee zeigt das Bild des noch nicht verwirklichten, aber an - zustrebenden States in dem leuchtenden Glanze gedachter Vollkommenheit. Der Statsbegriff kann nur durch geschicht - liche Prüfung gefunden werden; die Statsidee wird von der philosophischen Speculation erschaut. Der allgemeine Stats - begriff wird erkannt, wenn man die vielen wirklichen Staten, welche die Weltgeschichte hervorgebracht hat, überschaut und die gemeinsamen Merkmale aufsucht. Die höchste Statsidee wird geschaut, wenn die Anlage der Menschennatur zum State erwogen und die höchste denkbare und mögliche Entwicklung dieser Anlage als statliches Ziel der Menschheit betrachtet wird.

Wenn wir die grosze Anzahl von Staten überblicken, welche uns die Geschichte vor die Augen führt, so werden wir einzelne gemeinsame Merkmale aller Staten sofort gewahr, andere aber stellen sich erst bei näherer Prüfung heraus.

1. Vorerst ist es klar, dasz in jedem State eine Masse von Menschen verbunden ist. So sehr verschieden auch15Erstes Capitel. Statsbegriff u. Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff.die Volkszahl der einzelnen Staten sein kann, indem die einen nur wenige Tausende, andere dagegen viele Millionen Menschen umfassen, so steht doch das fest, dasz von Stat erst dann die Rede ist, wenn der Kreis einer bloszen Familie über - schritten ist, und sich eine Menge von Menschen (be - ziehungsweise von Familien, Männer, Weiber und Kinder) vereinigt finden. Eine Familie, ein Geschlecht wie das Haus des jüdischen Erzvaters Jakob kann der Kern werden, um den sich mit der Zeit eine gröszere Menge Menschen ansammelt, aber erst wenn das geschehen ist, erst wenn die einzelne Familie sich in eine Reihe von Familien aufgelöst hat, und die Verwandtschaft zur Völkerschaft erweitert ist, ist eine wirkliche Statenbildung möglich. Die Horde ist noch nicht Völkerschaft. Ohne Völkerschaft, oder auf den höheren Stufen der Civilisation, ohne Volk kein Stat.

Eine Normalzahl für die Grösze des Volks im Stat gibt es nicht, am wenigsten eine so geringe, wie Rousseau ge - meint hat, von nur 10,000 Mann. Im Mittelalter konnten wohl so kleine Staten sicher und würdig bestehen. Die neuere Zeit treibt zu gröszerer Statenbildung an, theils weil die politi - schen Aufgaben des modernen Stats einer reicheren Fülle von Volkskräften bedürfen, theils weil die gesteigerte Macht der Groszstaten für die Unabhängigkeit und Freiheit der Klein - staten leicht gefährlich und bedrohlich wird.

2. Sodann zeigt sich eine dauernde Beziehung des Volkes zum Boden als nothwendig für die Fortdauer des Stats. Der Stat verlangt ein Statsgebiet, zum Volke gehört das Land.

Nomadenvölker, obwohl Häuptlinge an ihrer Spitze stehen, und obwohl sie unter sich das Recht handhaben, be - wegen sich doch nur in dem Vorhofe des States. Erst die feste Niederlassung derselben bedingt das Statwerden. Moses hat des jüdische Volk zum Stat erzogen, aber Josua erst hat den jüdischen Stat in Palästina gegründet. Als in den Zeiten16Erstes Buch. Der Statsbegriff.der groszen Völkerwanderung die Völker ihre Wohnsitze ver - lieszen und neue zu erobern unternahmen, befanden sie sich in einem unsicheren Uebergangszustande. Der frühere Stat, den sie gebildet hatten, bestand nicht mehr, der neue noch nicht. Der persönliche Verband dauerte noch eine Weile fort, der Zusammenhang mit dem Lande war gelöst. Nur wenn es ihnen gelang, von neuem festen Boden zu gewinnen, so glückte es ihnen eben deszhalb, einen neuen Stat herzustellen; die Völker aber, welchen das nicht gelang, gingen unter. So retteten die Athener unter Themistokles auf ihren Schiffen den Stat Athen, weil sie nach dem Siege die Stadt wieder einnahmen; aber die Cimbern und Teutonen gingen unter, weil sie die alte Heimat verlassen hatten und keine neue er - warben. Sogar der römische Stat wäre untergegangen, wenn sich die Römer nach dem Brande der Stadt nach Veji über - gesiedelt hätten.

3. In dem State stellt sich die Einheit des Ganzen, die Zusammengehörigkeit des Volkes dar. Im Innern sind zwar verschiedene Gliederungen möglich mit groszer und eigenthümlicher Selbständigkeit, wie in Rom der Populus der Patricier und daneben die Plebes, wie im ältern ger - manischen Mittelalter die Volksverfassung neben der Lehensverfassung. Der Stat kann auch aus mehreren Theilen zusammengesetzt sein, die in sich selber wieder Staten bilden, wie aus dem alten deutschen Reich allmälich Territorialstaten herausgewachsen sind, oder wie in den modernen Bundesstaten Nordamerikas und der Schweiz und ebenso in dem neuen deutschen Reich ein gemeinsamer Gesammtstat und eine Anzahl verbün - deter Länderstaten zugleich bestehen. Aber wenn die Gemeinschaft nicht, sei es in ihrem innern Organismus, einen einheitlichen Zusammenhang besizt, sei es im Verhältnisz zu den auswärtigen Staten sich als ein zusammengehöriges Ganzes darstellt, so ist kein Stat da.

17Erstes Capitel. Statsbegriff u. Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff.

4. In allen Staten tritt der Gegensatz zwischen Regie - renden und Regierten, oder um uns eines alten, zuweilen miszverstandenen und auch wohl miszbrauchten Ausdrucks zu bedienen, der aber an und für sich weder gehässig noch un - frei ist, zwischen Obrigkeit und Unterthanen, zwar in den mannichfaltigsten Formen, aber immerhin als nothwendig hervor. Selbst in der ausgebildetsten Demokratie, in welcher dieser Gegensatz zu verschwinden scheint, ist derselbe den - noch vorhanden. Die Volksgemeinde der athenischen Bürger war die Obrigkeit, und die einzelnen Athener waren im Ver - hältnisz zu jener Unterthanen.

Wo es keine Obrigkeit mehr gibt, welche die Autorität besizt, wo die Regierten den politischen Gehorsam gekündigt haben, und Jeder thut wozu ihn die Lust treibt, wo Anar - chie ist, da hat der Stat aufgehört. Die Anarchie kann aber, wie alle Negation, so wenig dauern, dasz sich aus ihr sofort wieder, wenn auch in roher und oft grausamer despotischer Form, unter jedem lebendigen Volke eine Art von neuer Obrigkeit aufwirft, welche sich Gehorsam erzwingt, und so jenen unentbehrlichen Gegensatz herstellt. Die Communisten verneinen zwar denselben in ihren Theorien, aber damit ver - neinen sie den Stat selbst. Auch ist es ihnen noch unter keinem Volke gelungen, mit Vernichtung des States ihren blosz gesellschaftlichen Verband einzuführen, und würde es ihnen je gelingen, vorübergehend die Massen für sich und ihre Plane einzunehmen, so wäre, nach dem Vorbilde der religiösen Communisten des XVI. Jahrhunderts, der Wieder - täufer, und nach der innern Consequenz der Dinge, mit Sicher - heit darauf zu rechnen, dasz auch sie wieder eine Herrschaft, und zwar die härteste, die es je gegeben, aufrichten würden.

Bei den slavischen Völkern finden wir die alte Idee, dasz nur die Einstimmigkeit aller Gemeindeglieder den Gemeinwillen hervorbringe und nicht die Mehrheit noch eine höhere Stimme entscheide. Das kann aber höchstens alsBluntschli, allgemeine Statslehre. 218Erstes Buch. Der Statsbegriff.Gemeindeprincip und auch nur bei einer Nation gelten, in der sich Alle leicht und rasch zusammen schlieszen, nicht aber als Statsprincip; denn der Stat musz den unvermeidlichen Wider - spruch Einzelner überwältigen.

5. Der Stat ist keineswegs ein lebloses Instrument, nicht eine todte Maschine, sondern ein lebendiges und daher organisches Wesen. Nicht immer wurde diese organische Natur des States begriffen. Die politischen Völker hatten freilich eine Vorstellung derselben und erkannten in der Sprache dieselbe willig an. Aber der Wissenschaft blieb die Einsicht in den statlichen Organismus lange verborgen und heute noch haben manche Statsgelehrte kein Verständnisz dafür. Es ist das Verdienst hauptsächlich der deutschen historischen Rechts - schule, die organische Natur des Volkes und States erkannt zu haben. Dadurch wurde sowohl die mathematisch - mechanische Auffassung des States welche nur mit Zahlen operirte, und die atomistische Behandlungsweise wider - legt, welche über den Einzelnen das Ganze vergasz. Wie das Oelgemälde etwas anderes ist als eine Anhäufung von farbigen Oeltropfen, und eine Statue etwas anderes als eine Verbindung von Körnchen Marmor, und wie der Mensch nicht eine blosze Menge von Blutkügelchen und Zellengefässen ist, so ist auch das Volk nicht eine blosze Summe von Bürgern und der Stat nicht eine blosze Anhäufung von äuszeren Einrichtungen.

Allerdings ist der Stat kein Naturgeschöpf, und da - her nicht ein natürlicher Organismus. Er ist ein mittel - bares Werk der Menschen. Die Anlage zur Statenbildung freilich ist schon in der Menschennatur zu finden. Insofern hat der Stat selber eine natürliche Grundlage. Aber die Natur hat es der menschlichen Arbeit und der menschlichen Einrichtung überlassen, jene Statsanlage zu verwirklichen. Insofern ist der Stat ein Product der menschlichen Thätigkeit und seine organische Erscheinung eine Nachbildung des natür - lichen Organismus.

19Erstes Capitel. Statsbegriff u. Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff.

Wenn wir den Stat einen Organismus nennen, so denken wir auch nicht an die Thätigkeit der Naturgeschöpfe, Nahrung zu suchen, aufzunehmen und umzubilden, und ihre Art fort - zupflanzen. Wir denken vielmehr an folgende Eigenschaften der natürlichen Organismen:

a) Jeder Organismus ist eine Verbindung von leib - lich-materiellen Elementen mit belebt-seelischen Kräften, oder kurz von Seele und Leib.

b) Obwohl das organische Wesen Ein Ganzes ist und bleibt, so ist es doch in seinen Theilen mit Gliedern aus - gestattet, welche von besonderen Trieben und Fähigkeiten beseelt sind, um den wechselnden Lebensbedürfnissen auch des Ganzen in mannigfaltiger Weise Befriedigung zu ver - schaffen.

c) Der Organismus hat eine Entwicklung von Innen heraus und ein äuszeres Wachsthum.

In allen drei Beziehungen zeigt sich die organische Natur des States:

a) In dem State sind der Statsgeist und der Stats - körper, der Statswille und die wirkenden Statsorgane nothwendig verbunden zu Einem Leben. Der Eine Volks - geist, der etwas anderes ist als die Durchschnittssumme der gleichzeitigen Geister aller Bürger, ist der Statsgeist. Der Eine Volkswille, der verschieden ist von dem Durchschnittswillen der Menge, ist der Statswille. Die Statsverfassung mit ihren Organen einer Repräsentation des Ganzen, welche den Statswillen als Gesetz ausspricht, mit einem Statshaupte, welches regiert, mit mancherlei Behörden und Aemtern, welche die Verwaltung ausüben, mit den Gerichten, welche die Gerech - tigkeit des States handhaben, mit Pflegeämtern aller Art für die gemeinsamen Cultur - und Wirthschaftsinteressen, mit dem Heere, welches die Stärke des States bedeutet, diese Stats - verfassung ist der Statskörper, in dessen Gestalt das Volk sein Gesammtleben zur Erscheinung bringt. Charakter, Geist und20Erstes Buch. Der Statsbegriff.Form der Statsindividuen sind verschieden, ähnlich wie die einzelnen Menschen von einander verschieden sind. Der Fort - schritt der Menschheit beruht wesentlich auf dem Wettstreit der Völker und Staten, aus denen sie besteht.

b) In der Statsverfassung offenbart sich auch die Glie - derung des Statskörpers. Jedes Amt und jede statliche Ver - sammlung ist ein besonderes Glied desselben, welchem eigen - thümliche Functionen zukommen. Das Amt ist nicht wie ein Theil einer Maschine, es hat nicht blosze mechanische Thä - tigkeiten auszuüben, die sich immer gleich bleiben, wie die Räder und die Spindeln einer Fabrik, welche immer dasselbe in gleicher Weise thun. Seine Functionen haben einen geistigen Charakter und ändern sich im Einzelnen je nach den Bedürfnissen des öffentlichen Lebens, zu deren Befriedigung sie bestimmt sind. Dem Leben dienend sind sie in sich selber lebendig. Wo daher das Leben in dem Amte erstirbt, wo dieses in einen gedankenlosen Forma - lismus versinkt und sich der Natur einer Maschine annähert, welche ohne Unterscheidung, ohne Berücksichtigung der eigen - thümlichen und wandelbaren Verhältnisse, die vorliegen, nach festen äuszern Gesetzen in regelmäsziger mechanischer Be - wegung fortarbeitet, da ist das Amt selbst dem Verderben verfallen, und der in eine Maschine verkommene Stat geht sicher eben deszhalb zu Grunde.

Nicht allein der Mensch, welcher in dem Amte wirkt, das Amt selbst hat in sich eine psychische Bedeutung, es lebt in ihm ein seelisches Princip. Es gibt einen Cha - rakter, einen Geist des Amtes, der hinwieder auf die Person, welche, wie in dem Körper das Individuum, in dem Amte waltet, einen Einfluss übt. In dem römischen Consu - late lag eine würdevolle Hoheit und Machtfülle, welche auch einen nicht bedeutenden Mann, der zum Consul erwählt wor - den war, emporhob, und seine natürlichen Kräfte steigerte. Das Richteramt ist ein so heiliges, der Gerechtigkeit ge -21Erstes Capitel. Statsbegriff u. Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff.weihtes, dasz diese erhabenen Eigenschaften auch die Seele eines schwächeren Mannes, welcher zum Richter bestellt wird, erfüllen und in ihm den Muth, für das Recht einzustehen, wecken können. Der Geist des Amtes vermag zwar nicht die Natur des Beamten umzuändern, er ist nicht mächtig genug diesen so zu durchdringen, dasz jederzeit die persönliche Er - füllung des Amtes der Bedeutung desselben vollkommen ent - spricht; aber der Beamte verspürt doch jederzeit eine psy - chische Einwirkung des Amtes auf seinen individuellen Geist und sein Gemüth, und wenn er einen offenen Sinn hat, kann es ihm nicht entgehen, dasz in dem Amte selbst eine Seele lebt, welche zwar nun mit seiner Individualität in eine enge Beziehung und in unmittelbare Verbindung getreten ist, aber immerhin von jener verschieden ist und seine Persönlichkeit überdauert.

c) Die Völker und Staten haben eine Entwicklung und ein eigenthümliches Wachsthum. Die Perioden der Völker - und Statengeschichte bemessen sich nach groszen, die Alters - perioden der einzelnen Menschen weit überragenden Zeitaltern. Wenn diese nach Jahren und nach Jahrzehnten sich unter - scheiden, so sind jene über Jahrhunderte ausgebreitet. Jede Periode hat wieder ihren besonderen Charakter und die Ge - sammtgeschichte eines Volkes und States stellt sich als ein zusammenhängendes Ganze dar. Die Kindheit der Völker hat einen andern Charakter als ihr reifes Alter und jeder Stats - mann ist genöthigt, die Lebenszeit, in welcher der Stat sich befindet, zu beachten. Auch da gilt die Lebensweisheit: Ein jedes Ding hat seine Zeit.

Allerdings besteht aber neben dieser Verwandtschaft mit der Entwicklung der organischen Naturwesen auch ein beach - tenswerther Gegensatz. Während nämlich das Leben der Pflanze, des Thieres und des Menschen in regelmäszigen Perioden und Stufen auf - und hinwieder absteigt, so ist der Entwicklungsgang der Staten und der statlichen Institutionen22Erstes Buch. Der Statsbegriff.nicht immer ebenso regelmäszig. Die Einwirkungen der menschlichen Freiheit oder äuszerer Schicksale bringen öfter bedeutende Abweichungen hervor, und unterbrechen bald oder fördern plötzlich die normale Stufenfolge oder wandeln sie zuweilen um, je nachdem grosze und gewaltige Männer oder wilde Leidenschaften auch des Volkes in dieselben eingreifen. Diese Abweichungen sind zwar weder so zahlreich noch ge - wöhnlich so grosz, dasz die Regel selbst um derselben willen bedeutungslos würde. Im Gegentheil sie sind viel seltener, und meistens auch geringfügiger, als die wähnen, welche sich in ihren Meinungen von den unmittelbaren Eindrücken der jeweiligen Gegenwart bestimmen lassen. Aber sie sind doch wichtig genug, um den Beweis zu führen, dasz der Gedanke einer bloszen Naturwüchsigkeit des States einseitig und unbefriedigend sei, und um der freien individuellen That auch in dieser Hinsicht ihr Recht widerfahren zu lassen.

6. Indem die Geschichte uns Aufschlusz gibt über die organische Natur des Staates, läszt sie uns zugleich erkennen, dasz der Stat nicht mit den niedern Organismen der Pflanzen und der Thiere auf Einer Stufe stehe, sondern von höherer Art sei. Sie stellt ihn als einen sittlich-geistigen Or - ganismus dar, als einen groszen Körper, der fähig ist die Gefühle und Gedanken der Völker in sich aufzunehmen und als Gesetz auszusprechen, als That zu verwirklichen. Sie berichtet uns von moralischen Eigenschaften, von dem Charakter der einzelnen Staten. Sie schreibt dem State eine Persönlichkeit zu, die mit Geist und Körper begabt ihren eigenen Willen hat und kundgibt.

Der Ruhm und die Ehre des States haben von jeher auch das Herz seiner Söhne gehoben und zu Opfern begeistert. Für die Freiheit und Selbständigkeit, für das Recht des States haben in allen Zeiten und unter allen Völkern je die Edelsten und Besten ihr Gut und Blut eingesetzt. Das Ansehen und die Macht des States zu erweitern, die Wohlfahrt und das23Erstes Capitel. Statsbegriff u. Statsidee. Der allgemeine Statsbegriff.Glück desselben zu fördern, ist überall als eine der ehren - vollsten Aufgaben der begabten Männer angesehen worden. An den Freuden und Leiden des States haben jederzeit alle Bürger desselben Antheil genommen. Die ganze grosze Idee des Vaterlandes und die Liebe zum Vaterlande wäre undenk - bar, wenn dem State nicht diese hohe sittlich-persönliche Natur zukäme.

Die Anerkennung der Persönlichkeit des States ist denn auch für das Statsrecht nicht weniger unerläszlich als für das Völkerrecht.

Person im rechtlichen Sinn ist ein Wesen, dem wir einen Rechtswillen zuschreiben, welches Rechte erwerben, schaffen, haben kann. Auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts ist dieser Begriff ebenso bedeutsam, wie auf dem Gebiete des Privatrechts. Doch ist der Stat die öffentlich-rechtliche Person im höchsten Sinne. Die ganze Statsverfassung ist dazu eingerichtet, dasz die Person des Stats ihren Stats - willen, der verschieden ist von dem Individualwillen aller Einzelnen und etwas anderes ist als die Summe der Einzelwillen, einheitlich gestalten und bethätigen kann.

Allerdings ist die Persönlichkeit des States nur von freien Völkern erkannt und nur in dem civilisirten Volksstat zur vollen Wirksamkeit gelangt. Auf den Vorstufen der Staten - bildung stellt sich noch der Fürst vor, er allein sei Person und der Stat lediglich der Bereich seiner persönlichen Herr - schaft.

7. Aehnlich verhält es sich mit der männlichen Eigen - schaft des modernen States, welche erst im Gegensatze zu der weiblichen Kirche erkannt worden ist. Es kann eine religiöse Gemeinschaft alle andern Merkmale einer Statsgemeinschaft an sich tragen; dennoch will sie nicht Stat sein und ist nicht Stat, eben weil sie nicht in selbsbewuszter Weise sich männ - lich selber beherrscht und im äuszern Leben frei bethätigt, sondern nur Gott dienen und ihre religiösen Pflichten üben will.

24Erstes Buch. Der Statsbegriff.

Fassen wir das Resultat dieser historischen Betrachtung zusammen, so läszt sich der allgemeine Begriff des States so bestimmen: Der Stat ist eine Gesammtheit von Menschen, in der Form von Regierung und Regierten auf einem be - stimmten Gebiete verbunden zu einer sittlich-organischen, männlichen Persönlichkeit. Oder kürzer ausgedrückt: Der Stat ist die politisch organisirte Volksperson eines bestimmten Landes.

Anmerkungen. 1. Es ist nicht ohne Interesse nachzusehen, wie die verschiedenen Völker den Stat benannt haben. Die Griechen noch bezeichneten Stadt und Stat mit dem nämlichen Wort (πόλις), zum Zeichen, dasz ihr Begriff vom Stat auf die Stadt gegründet und durch den städtischen Gesichtskreis auch beschränkt war. Auch der römische Ausdruck civitas weist noch auf die Bürgerschaft einer Stadt hin, als den Kern des States, aber ist persönlicher gehalten als das griechi - sche Wort, und eher geeignet, gröszere Volksmassen in sich aufzu - nehmen. Auch spricht es für die hohe sittliche Bedeutung des States, dasz der Ausdruck Civilisation von dem Namen des Stats abgeleitet ist, und practisch mit der Ausbreitung und Verwirklichung des States zusammenfällt.

In gewissem Betracht steht der andere römische Name res publica noch höher, insofern nämlich als demselben die Beziehung nicht blosz auf eine (städtische) Bürgerschaft, sondern ein Volk zu Grunde liegt (res populi), und die Rücksicht auf Volkswohlfahrt darin enthalten ist. Im Sinne der Alten schlieszt der Ausdruck Republik die Monarchie nicht aus, paszt aber nicht auf despotisch geartete Staten.

In den modernen Sprachen hat nicht blosz unter den Romanen, son - dern eben so unter den Germanen der Ausdruck Stat (stato, état, state) überhand genommen. An sich völlig indifferent (er bezeichnet ursprüng - lich jeden Zustand, und offenbar ergänzte man anfänglich status rei publicae, um eine nähere Beziehung zu dem State zu erlangen) ist die - ser Ausdruck mit der Zeit zu der allgemeinsten und durch keinerlei Nebenbegriffe beschränkten, noch durch schillernden Doppelsinn zweifel - haften Bezeichnung des States geworden. Obwohl darin das Feste, was steht, hervorgehoben ist, so ist doch auch dieser Zusammenhang in Ver - gessenheit gerathen, und bezeichnet das Wort nicht etwa die bestehende Statsordnung und Statsverfassung (πολιτεία), sondern den Stat, welcher auch einige völlige Umgestaltung der Regierungsform überleben kann.

Alle andern modernen Ausdrücke haben nur eine beschränkte Gel - tung; so das stolze Wort Reich, welches nur auf grosze Staten paszt, die überdem monarchisch organisirt, auch wohl aus mehreren beziehungs -25Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.weise wieder selbständigen Ländern zusammengesetzt sind, ähnlich dem romanischen Worte imperium, empire, in welchem zugleich auf die kai - serliche Herrschaft angespielt wird. Enger ist der Sinn des Wortes Land, welches zunächst das äuszere, und zwar ein zusammenhängendes Statsgebiet, dann aber auch den auf diesem Gebiete ruhenden Stat be - zeichnet. Es bildet übrigens dieser Ausdruck den natürlichen Gegensatz zu der griechischen πόλις, indem er auf die Landschaft zunächst den Stat gründet, wie dieses ihn aus der Stadt erwachsen läszt. Noch enger um der Beziehung auf das Individuum willen aber zugleich durch die persönliche Hinweisung auf den Zusammenhang und die Vererbung der Blutsverwandtschaft im Lande gehobener und vergeistigter ist das schöne Wort Vaterland, in welchem die ganze volle Liebe und Pietät des einzelnen Statsbürgers zu dem groszen und lebendigen Ganzen, dem er mit seinem Leibe angehört, mit dessen Dasein auch sein Dasein ver - wachsen ist, dem sich zu opfern die höchste Ehre des Mannes ist, sich so verständlich und gemüthlich ausprägt. 1Euripides in den Phönicierinnen: Zum Vaterland fühlt Jeder sich gezogen. Wer anders redet, Mutter, spielt mit Worten, Und nach der Heimat stehen die Gedanken. Schiller im Wilhelm Tell: Ans Vaterland, ans theure, schliesz 'dich an, Das halte fest, mit deinem ganzen Herzen. Hier sind die starken Wurzeln deiner Kraft; Dort in der fremden Welt stehst du allein.

2. Ich habe in den psychologischen Studien über Stat und Kirche (Zürich 1845) die Männlichkeit des States näher erörtert. Der französische Ausdruck: L'état c'est l'homme bedeutet nicht blos: Der Stat ist der Mensch im Groszen, sondern zugleich: Der Stat ist der Mann im Groszen, wie die Kirche die weibliche Natur im Groszen, die Frau darstellt.

Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.

Genügt der Statsbegriff, wie ihn die historische Betrach - tung der verschiedenen Staten nachzuweisen vermag, dem menschlichen Geiste? Die historische Schule fühlt sich wohl befriedigt in der Annahme, dasz der Stat der Körper sei26Erstes Buch. Der Statsbegriff.der Volksgemeinschaft. Sie leitet ihn her aus der Natur und dem Bedürfnisse der Nation, und beschränkt ihn auf die Nation.

Die philosophische Erkenntnisz aber kann sich mit dieser Antwort nicht so leicht zufrieden geben. Indem sie den tiefern Grund der Staten aufsucht, findet sie in der menschlichen Natur die Anlage und das Bedürfnisz zum Stat. Aristoteles schon hat die fruchtbare Wahrheit ausgesprochen: Der Mensch ist ein von Natur statliches Wesen (φύσει πολιτιϰὸν ζῶον). Nicht die nationale Eigenthümlichkeit macht ihn zum State fähig und des States bedürftig, sondern die gemeinsame menschliche Natur. Indem wir ferner den Or - ganismus der verschiedenen Staten untersuchen, machen wir die Entdeckung, dasz die wesentlichen Organe sich bei sehr verschiedenen Völkern in derselben Weise wieder finden. Ein gemeinsamer, menschlicher Charakter ist überall zu erkennen, dem gegenüber die besonderen nationalen Formen nur wie Variationen erscheinen über dasselbe Thema. Der Begriff des Volkes selbst endlich ist kein für sich bestehender abgeschlos - sener, er weist mit innerer Nothwendigkeit auf die höhere Einheit der Menschheit hin, deren Glieder die Völker sind. Wie könnte sich daher auf das Volk der Stat begründen lassen, ohne Rücksicht auf die höhere Gesammtheit, der das Volk untergeordnet ist? Und wenn die Menschheit in Wahrheit ein Ganzes ist, wenn sie von einem gemeinsamen Geiste be - seelt ist, wie sollte sie nicht nach Verleiblichung ihres eigenen Wesens streben, d. h. zum State zu werden suchen?

Die national beschränkten Staten haben daher nur eine relative Wahrheit und Geltung. Der Denker kann in ihnen noch nicht die Erfüllung der höchsten Statsidee erkennen. Ihm ist der Stat ein menschlicher Organismus, eine menschliche Person. Ist er aber das, so musz der menschliche Geist, der in ihm lebt, auch einen menschlichen Körper haben, denn Geist und Körper gehören zusammen und bilden vereint die27Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.Person, und in einem nicht-menschlich organisirten Körper kann der Menschengeist nicht wahrhaft leben. Der Stats - körper musz daher dem menschlichen Körper nachge - bildet sein. Der vollkommene Stat ist also der körper - lich sichtbaren Menschheit gleich. Der Weltstat oder das Weltreich ist das Ideal der fortschreitenden Menschheit.

Der einzelne Mensch als Individuum, und die Mensch - heit als Ganzes, das sind die ursprünglichen und bleibenden Gegensätze der Schöpfung. Darauf beruht im letzten Grunde der Unterschied des Privatrechts und des Statsrechts. Das gemeinsame Bewusztsein der Menschheit ist freilich noch in träumerischem Zustande befangen und vielfältig verwirrt. Es ist noch nicht zu voller Klarheit erwacht, und nicht zur Ein - heit des Willens vorgeschritten. Die Menschheit hat daher ihr organisches Dasein auch noch nicht ausbilden können. Erst die späteren Jahrhunderte werden das Weltreich sich verwirk - lichen sehen. Aber die Sehnsucht nach einer solchen organi - sirten Lebensgemeinschaft aller Völker ist schon in der bis - herigen Weltgeschichte von Zeit zu Zeit offenbar geworden, und die civilisirte europäische Menschheit faszt bereits das hohe Ziel fester ins Auge.

Es ist wahr, dasz alle geschichtlichen Versuche, den Weltstat zu verwirklichen, am Ende verunglückt sind. Aber daraus folgt für den Stat so wenig die Unerreichbarkeit dieses Ziels, als für die christliche Kirche, welche ebenso die Hoff - nung in sich trägt, dereinst die ganze Menschheit zu um - fassen, aus der bisherigen Nichterfüllung auf die Unmöglich - keit der Erfüllung geschlossen werden kann. Wie die christliche Kirche den Glauben nicht aufgeben kann, eine allgemeine zu werden, so kann die humane Politik das Streben nicht aufgeben, die ganze Menschheit zu organisiren. Der Idee der universellen Kirche entspricht in der Politik die Idee des universellen Weltreichs.

28Erstes Buch. Der Statsbegriff.

Die Geschichte selbst, wenn wir sie nur freien Blickes zu würdigen wissen, weist deutlich genug auf den Weg hin, welcher zu diesem Ziele führt und warnt zugleich vor den Irrgängen, in welche auch das politische Genie gerathen ist, als es in kühnem Eifer den Weltstat zu früh zu verwirklichen versucht hat.

Seitdem in Europa zuerst ein menschliches Bewusztsein vom State erwacht ist, hat jede Periode den Versuch in ihrer Weise gewagt.

Zuerst Alexander der Grosze. In dem hundertpaa - rigen Ehefest zu Susa gab Alexander der Welt1 Rex terrarum omnium ac mundi. Justin. XII. 16. Laurent hist. du Droit des Gens II. 5. 262. ein Bild seiner Idee. Er wollte den männlichen Geist der Hellenen mit der weiblichen Sinnigkeit der Asiaten vermählen. Der Occident und der Orient sollten sich verbinden und vermischen und aus der Mischung beider wie in einem Becher der Liebe die neue Menschheit hervorgehen, die Ein groszes göttlich - menschliches Reich erfülle und in demselben ihre Befriedi - gung finde. Die Cultur der folgenden Jahrhunderte wurde allerdings durch Alexander in solcher Weise bestimmt; und der griechische Saame der Bildung gedieh zu üppigem Wachs - thum in dem eröffneten Boden Asiens. Aber es ist nicht blosz dem verhängniszvollen Schicksal zuzuschreiben, welches den Gründer des neuen Weltstates in der Blüthe der Jahre wegraffte, bevor er noch die einheitlichen Institutionen be - festigt und für die Nachfolge in der Herrschaft gesorgt hatte, dasz dieser erste geniale Versuch, ein Weltreich herzustellen, keinen Bestand gehabt hat und hoffnungslos mit dem Tode Alexanders gescheitert ist. Die Mischung der Gegensätze war zugleich eine Trübung der Wahrheit, die leitende Idee selbst war unklar.

Die politischen Ideen wurden durch die Mischung ver - wirrt. Die freie menschliche Ansicht der Hellenen vom State29Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.liesz sich nicht mit der religiösen Betrachtung der Perser von dem göttlichen Königthum vereinigen. Die makedonische Monarchie konnte nicht zugleich asiatische Theokratie sein. Die Orientalen glaubten willig, dasz Alexander der Sohn des höchsten Gottes sei, die Europäer wurden von der Zumuthung angewidert, dem menschlichen Herrscher göttliche Ehre zu erweisen.

Und die Völker wurden verwirrt. Die hellenische Wissen - schaft und Cultur befreite wohl die orientalische Welt aus den strengen Banden der religiös-politischen Beschränkung, aber ihre Wirkung war mehr Auflösung der alten, nicht Schöpfung einer neuen Welt. Die Vergöttlichung des Men - schen verdrängte die Ehrfurcht vor den alten Göttern; und die liederlich gewordene Cultur der Europäer half mit, den Orient vollends zu entnerven.

Einen dauerhafteren und nachhaltigeren Erfolg hat der Versuch der Römer gehabt, die Weltherrschaft zu er - obern. Das römische Reich war ein Weltreich. Das ganze römische Volk fühlte sich berufen, seine Statsidee über die Erde zu verbreiten, und alle Völker der römischen Hoheit zu unterwerfen. Die männliche Kraft und die eherne Gewalt des römischen Charakters überwand die zahlreichen Nationen, die sich ihrem Siegeszug über den Erdkreis entgegenzusetzen wagten: und schon war der römische Stat mit seinen Rechts - institutionen von Granit in drei Welttheilen auf festen Grund - lagen aufgebaut. Der gröszte Römer Julius Cäsar hat der Nachwelt die Kaiseridee als Erbgut hinterlassen und in ihr eine Autorität begründet, welche über die nationalen Schran - ken hinaus die Welt umspannt.

Aber auch das Streben der Römer ist von der Welt - geschichte gerichtet. Es war nicht, wie das Alexanders auf die Mischung der Völker, sondern auf die höhere Natur Eines Volkes gegründet, welches der Menschheit seinen Volkscharakter einprägen, die Welt romanisiren wollte. 30Erstes Buch. Der Statsbegriff.Das war sein inneres Gebrechen. Keine Nation ist grosz ge - nug, um die Menschheit zu umfassen, und die andern Natio - nen in ihren Armen zu erdrücken. An dem Widerstand der jugendlich-frischen germanischen Nation ist der römische Weltstat gescheitert. Er vermochte die Deutschen nicht zu bezwingen, und ist nach Jahrhunderte langen Kämpfen ihrem Andrang erlegen.

Die Idee des Weltstates hat seither nie mehr so glänzend geleuchtet an dem politischen Horizont, aber sie ist doch nie mehr untergegangen. Das romanisch-germanische Mittelalter hat sie wieder in seiner Weise zu verwirklichen gesucht, zu - erst in der fränkischen Monarchie, dann in dem römisch-deutschen Kaiserthum. In bescheideneren Verhältnissen freilich, aber nicht ohne in der Erkenntnisz der Wahrheit wichtige Fortschritte gemacht zu haben. Es sollte nicht mehr Ein übermächtiges absolutes Reich herge - stellt werden, welches alle Seiten des gemeinsamen Lebens gleichmäszig beherrsche. Der grosze für die Menschheit so folgenreiche Gegensatz von Stat und Kirche war inzwischen durch das Christenthum offenbar geworden. Der Stat ver - zichtete darauf, auch die Gewissen durch seine Gesetze zu beherrschen. Er erkannte an, dasz es neben ihm auch eine religiöse Gemeinschaft gebe, welche ein eigenes Lebensprincip und ebenfalls einen sichtbaren Körper habe, verschieden von seiner Existenz und wesentlich selbständig. Damit aber war eine Schranke gezogen, welche ihn hinderte, allmächtige Herr - schaft zu üben. Er war genöthigt, das religiöse Leben der Leitung der Kirche zu überlassen. Er gelangte über sein Verhältnisz zur Kirche zwar nicht zu voller Klarheit, aber die Freiheit des religiösen Glaubens und die Verehrung Gottes war vor seiner Willkür gerettet, die Autorität des Christen - thums war nicht von ihm abhängig.

Sodann sollte das christliche Weltreich nicht mehr die verschiedenen Völker verschlingen und vernichten, sondern31Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.allen Völkern Frieden und Recht gewähren. Der mittelalter - liche römische Kaiser galt nicht als absoluter Herr über alle Völker, sondern als gerechter Schirmer ihres Rechts und ihrer Freiheit. Die Kaiseridee, für welche sich ein Statsmann wie Friedrich II.2Friderici Constit. Regni Siculi I. 30.: Oportet Caesarem fore justitiae patrem et filium, dominum et ministrum; patrem et dominum in edendo justitiam et editam conservando: sic et in venerando justitiam sit filius et in ipsius copiam ministrando minister. und ein Denker wie Dante3Seine Schrift de monarchia verherrlicht das Kaiserthum; und in seiner göttlichen Komödie verehrt er in dem Kaiser die Spitze der gött - lichen Weltordnung. Vgl. Wegele Dante's Leben und Werke. Jena 1852. begeistert hatte, war so gereinigt. Das mittelalterliche Reich umfaszte eine grosze Anzahl wesentlich selbständiger Staten, welche zu einer Gesammtordnung zwar verbunden und formell dem Kaiser untergeordnet, aber in allen wesentlichen Be - ziehungen unabhängig waren und für sich lebten nach eigenem Willen. Die Mannichfaltigkeit auch des Volks - und Stammes - lebens wurde im Mittelalter mit Vorliebe geschützt und ge - pflegt. Aber was an sich ein Fortschritt war in der Entwick - lung des Weltstates, führte, weil zu einseitig verfolgt, zu dessen Auflösung. Der Trieb zur Sonderung wurde stärker als der Drang nach Einheit. Die Spaltung der Nationalitäten, der Gegensatz der Sprachen, hat Frankreich und Deutschland getrennt, und die fränkische Weltmonarchie in zwei Theile zerrissen. Der Erhebung der Fürsten und Landesherrn ver - mochte das karg ausgestattete deutsche König - und römische Kaiserthum nicht zu begegnen. Die deutsche Centralinstitution hatte keine centrale Unterlage, daher erhielt die Peripherie die Oberhand, und das Reich ging aus den Fugen. Wieder sind die Versuche verunglückt, aber wieder haben sie den nachfolgenden Geschlechtern beachtenswerthe Lehren hinter - lassen.

In unserem Jahrhundert hat der Kaiser Napoleon I. den Gedanken, der eine Zeit lang im Dunkel geblieben,32Erstes Buch. Der Statsbegriff.wieder zu beleben unternommen. Er vermied den Fehler des Mittelalters und sorgte voraus für eine starke, durchgreifende Centralgewalt; aber er bewahrte die wahren Fortschritte des Mittelalters nicht mit der nöthigen Sorgfalt. Er achtete die fremden Nationalitäten zu wenig, und trat insofern wieder auf die Bahn zurück, welche die Römer zuvor begangen hatten, wenn auch gemäszigter als sie vorschreitend. Er wollte Europa zu einem groszen völkerrechtlichen Gesammt - stat organisiren, welcher sich nach Einzelstaten gliedere. Das Kaiserthum sollte der französischen Nation angehören, und diese in der groszen Völkerfamilie die Stellung des Hauptes einnehmen. In einem Menschenalter hoffte er zu erreichen, wozu die Römer Jahrhunderte gebraucht hatten. Er ver - mochte aber seine Plane nicht durchzuführen. Zwar scheiterten dieselben dieszmal nicht an dem Widerstand der deutschen Nation. Obwohl dieselbe unwillig die französische Oberhoheit trug, schien sie sich doch, an dem alten eigenen Reiche ver - zweifelnd, und unzufrieden mit den vaterländischen Zuständen, der Napoleonischen Gestaltung zu fügen. Nur die beiden groszen deutschen Staten, das aufstrebende Preuszen und das länder - und völkerreiche Oesterreich, jenes für seine Existenz besorgt, dieses sich selbst als kaiserlichen Stat fühlend, suchten in wiederholten Kriegen die französische Uebermacht zu be - kämpfen; aber auch sie wurden von dem überlegenen Stats - manne und Feldherrn besiegt. Aber über den Widerstand Englands, in dem ein groszes historisches Nationalgefühl mit germanischen Freiheitsideen sich verbunden hatte, wurde Napo - leon nicht Herr, und die noch halbbarbarischen Russen wichen besiegt in ihre Steppen zurück, aber unterwarfen sich nicht. Und die Franzosen hielten im Unglück nicht aus, als sich das verbundene Europa wider sie wandte. Der Napoleonische Ge - danke kam doch aus ähnlichen Gründen nicht zur Erfüllung, wie zuvor der römische. Die übrigen Völker fühlten sich bedroht von der Universalmonarchie, nicht gesichert und33Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.befriedigt von der neuen Weltregierung; und das französische Volk war nicht mächtig genug, jene sich dauernd unter - zuordnen.

Inzwischen arbeitet die unbesiegbare Zeit selbst unablässig fort, die Völker einander näher zu bringen, und das allge - meine Bewusztsein der menschlichen Gemeinschaft zu wecken. Das ist aber die natürliche Vorbereitung einer gemeinsamen Weltordnung. Es ist nicht zufällig, dasz die modernen Ent - deckungen und die zahlreichen neuen Verbindungsmittel durch - weg diesem Ziele dienen, dasz die gesammte Wissenschaft der neueren Zeit diesem Impulse folgt und voraus der Menschheit erst in untergeordneter Beziehung den einzelnen Nationen angehört, dasz eine Menge Hindernisse und Schranken, die zwischen den Völkern lagen, wegfallen. Heute schon verspürt die gesammte europäische Menschheit jede Störung, die einem einzelnen State widerfährt, als ein Uebel, an dem sie mitzu - leiden hat, und was an den äuszersten Grenzen des europäischen Körpers begegnet, findet sofort allgemeines Interesse auch in dem Innern desselben. Der europäische Geist wendet bereits seine Blicke auf den Erdkreis und die arische Rasse fühlt sich berufen, die Welt zu ordnen.

Wir sind noch nicht so weit. Es fehlt aber gegenwärtig schon weniger an dem Willen und an der Macht als an der geistigen Reife. Die Glieder der europäischen Völkerfamilie kennen ihre Ueberlegenheit über die andern Völker gut genug, aber sie sind unter sich und über sich selbst noch nicht ins Klare gekommen. Ein endlicher Erfolg ist erst möglich, wenn das lichtende Wort der Erkenntnisz darüber und über das Wesen der Menschheit ausgesprochen sein wird, und die Völ - ker bereit sind, es zu hören.

Bis dahin wird das Weltreich eine Idee sein, welcher Viele nachstreben, welche keiner zu erfüllen im Stande ist. Aber als Idee der Zukunft darf die Wissenschaft der allge - meinen Statslehre sie nicht übersehen. Erst in dem Welt -Bluntschli, allgemeine Statslehre. 334Erstes Buch. Der Statsbegriff.reiche wird der wahre menschliche Stat offenbar, in ihm auch das Völkerrecht seine Vollendung und in höherer Gestalt ein gesichertes Dasein finden. Zu dem Weltreich verhalten sich die Einzelstaten, wie sich die Völker zur Menschheit verhalten. Die Einzelstaten sind Glieder des Weltreiches und erlangen in ihm ihre Ergänzung und ihre volle Befriedigung, wie die Glieder im Körper. Das Welt - reich hat nicht die Aufgabe, die Einzelstaten aufzulösen und die Völker zu unterdrücken, sondern den Frieden jener und die Freiheit dieser besser zu schützen.

Der höchste zur Zeit noch nicht realisirte Statsbegriff ist also: Der Stat ist die organisirte Menschheit, aber die Menschheit in ihrer männlichen Erscheinung, nicht in der weiblichen Gestaltung. Der Stat ist der Mann.

Anmerkungen. 1. Einer der geistreichsten und wahrheitsliebend - sten Männer, der Waadtländer Vinet (l'individualisme et le socialisme), erhob das Bedenken gegen die Idee des humanen States, dasz durch denselben alles menschliche Leben absorbirt, die individuelle Freiheit im Princip aufgehoben, und über die Gewissen der Einzelnen wie über die Wissenschaft eine ungebührliche weltliche Herrschaft geübt würde. Dieser Einwurf nöthigt in der That zu einer genauern Begrenzung jener Idee.

Vorerst ist anzuerkennen, dasz der Stat nicht die einzige humane Gemeinschaft, nicht die einzige leibliche Darstellung der Menschheit ist. Die Kirche ist in ihrer irdisch-sichtbaren Erscheinung auch eine Ge - meinschaft, auch ein Leib der Menschheit. Damit ist aber zugleich an - erkannt, dasz die politische Herrschaft des States nicht das religiöse Leben der Menschen bestimmt, und dasz die Freiheit der Gewissen und der Glaube des Individuums nicht durch den Stat gefährdet wird.

Sodann folgt aus der menschlichen Natur des States keineswegs, dasz der Stat eine vollkommene Herrschaft über das Individuum habe. In jedem einzelnen Menschen können wir vielmehr zwei Naturen unterscheiden, die individuelle und die gemeinsam-menschliche. Das Individuum mit seinem Leben gehört nicht ausschlieszlich, nicht ganz weder der Gemeinschaft mit andern Individuen noch der Erde an, somit auch nicht dem State, als einer irdischen Lebensgemeinschaft. Der Stat beruht auf der menschlichen Natur nicht insofern als sie sich in Millionen von Individuen mannichfaltig offenbart, sondern insofern als die gemeinsame Natur der Menschheit in Einem Wesen erscheint,35Zweites Capitel. Die menschliche Statsidee. Das Weltreich.und die Autorität des States erstreckt sich daher nicht weiter, als die Interessen der Gemeinschaft und das Nebeneinander - bestehen und Zusammenleben der Menschen es erfordern. Der Stat hat selbst, wenn er in das freie individuelle Gebiet miszbräuchlich übergreift, die Macht nicht, seine Herrschaft auch hier durchzusetzen; denn den Geist des Individuums vermag er nicht zu fesseln, und die Seele des Individuums kann er nicht tödten.

2. Neuestens hat sich auch Laurent gegen die Idee des Welt - stats erklärt (Histoire du droit des gens I. S. 39 f.). Seine Gründe sind folgende:

a) Der Weltstat wäre Universalmonarchie und diese unverträg - lich mit der Souveränetät der Staten.

b) Die Individuen als natürliche und die Völker als künstliche Per - sonen sind verschieden. Jene sind in sich mangelhaft und werden von bösen Leidenschaften bewegt, diese sind vollkommene und moralische Wesen. Das Nebeneinanderbestehen jener erfordert daher die fort - dauernde Wirksamkeit der Statsgewalt, das Nebeneinander dieser nicht oder nur ausnahmsweise.

c) Das Individuum ist schwach und musz sich der Statsgewalt unter - werfen; die Staten aber sind stark und werden sich daher nicht unter eine höhere Gewalt beugen lassen.

d) Wäre der Weltstaat so mächtig, um auch die Staten wider ihren Willen zu beugen, so würde diese Uebermacht das Recht und die Frei - heit unterdrücken, denn wo Widerstand unmöglich ist, da kann die Freiheit nicht bestehen.

e) Der Volksstat ist nöthig für die Entwicklung der Individuen, aber er genügt auch dafür. Die Förderung der Individuen bedarf des Welt - states nicht, und für die Entwicklung der Nationen wäre er gefährlich.

Auch diese Gründe meines verehrten Freundes haben mich nicht überzeugt. Dagegen ist zu erinnern:

Zu a) Man kann sich das Weltreich mit monarchischer Spitze (Kaiserthum), aber auch in republikanischer Form denken, sei es als Directorium (ich erinnere an die europäische Pentarchie) oder als Conföderation oder Union sämmtlicher Staten. Keinenfalls aber braucht man sich eine absolute Macht der Weltregierung zu denken; und der Fortbestand der Volksstaten macht geradezu eine Ausscheidung der Competenzen zwischen ihnen und dem Weltreich nothwendig. Es ist kein Grund den Bereich des letztern über die gemeinsamen Welt - angelegenheiten hinaus auszudehnen, wie insbesondere die Erhaltung des Weltfriedens und den Schutz des Weltverkehrs, überhaupt des Ge - bietes, das wir heute Völkerrecht heiszen. Die Form des Bundes - states oder des Bundesreiches, in welchem für die gemeinsamen Bundesangelegenheiten eine gemeinsame Gesetzgebung, Regierung, Rechts - pflege besteht, und für die besonderen Landesangelegenheiten ebenso36Erstes Buch. Der Statsbegriff.die Souveränetät der Einzelstaten anerkannt bleibt, kann hier als Vor - bild dienen.

Zu b) Die Völker haben ihre Mängel und ihre Leidenschaften ähn - lich den Individuen, und gäbe es kein Völkerrecht, so würden die schwachen und hülflosen Völker die bequeme Beute der starken und herrschsüchtigen Völker. Derselbe Grund, auf dem das Völkerrecht ruht, ist auch die Grundlage des Weltreichs.

Zu c) Die Stärke der Volksstaten auch dem Weltreich gegen - über ist die beste Garantie dafür, dasz jene nicht durch dieses unter - drückt werden; aber so stark ist auch der gröszte Volksstat nicht, um für sich allein, wenn er im Unrecht ist, den Kampf mit der Welt auf - zunehmen. Nur wenn Gruppen von Staten oder Parteien einander feind - lich entgegen treten, wird dann noch ein Krieg möglich sein. In allen andern Fällen wird sich derselbe in Execution der Weltrechts - pflege verwandeln. Da wir durch die beszte Statseinrichtung doch nicht völlig gegen den Bürgerkrieg gesichert sind, so werden wir auch zu - frieden sein müssen, wenn die stärkere Ordnung des Völkerrechts den Statenkrieg seltener macht. Die Vervollkommnung des Rechtes nähert sich im beszten Falle dem Ideal; sie erreicht es nie.

Zu d) Das Weltreich ist im Verhältnisz zu den Volksstaten unter allen Umständen weniger übermächtig, als der Volksstat im Verhältnisz zu den Bürgern; dennoch wird die Freiheit der Bürger nicht bedroht, sondern geschützt durch die Statsordnung.

Zu e) Nicht alle individuellen Bedürfnisse werden durch den Stat befriedigt; es gibt auch kosmopolitische Interessen, sowohl geistige als materielle (Weltwissenschaft, Weltlitteratur, Weltkunst, Welthandel), die eine volle Befriedigung nur in dem Weltreich finden können; wie wenig aber heute noch die Rechte ganzer Völker gesichert sind, beweiszt die europäische und amerikanische Völkergeschichte.

Laurent gründet das Völkerrecht auf die Einheit des Menschen - geschlechts, und ein anderer Grund ist nirgends zu finden. Aber wenn er diese Einheit nur als eine innere erkennt, so fordern meines Erachtens Logik und Psychologie zugleich, dasz die innere Kraft sich auch äuszerlich darstelle. Wenn die Menschheit innerlich Ein Wesen ist, so musz sie sich auch in ihrer vollen Entwicklung als Eine Person offenbaren. Die Organisation der Menschheit aber ist der Weltstat.

Ich weisz, dasz die Meisten der Mitlebenden diese Idee für einen Traum halten; aber das darf mich nicht abhalten, meine Ueberzeugung auszusprechen und zu begründen. Die späteren Geschlechter, vielleicht erst nach Jahrhunderten, werden über die Streitfrage endgültig ent - scheiden.

37Drittes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. 1. Die antike Welt.

Drittes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. I. Die antike Welt.

A. Die hellenische Statsidee.

Die eigentliche Statswissenschaft beginnt zuerst unter den Hellenen. In Hellas gelangte das menschliche Selbstbewuszt - sein zuerst wie zu künstlerischer und philosophischer, so auch zu politischer Entfaltung.

So klein das Gebiet der hellenischen Staten und so be - schränkt ihre Macht noch war, so breit und umfassend war die Grundlage, auf der sich der hellenische Statsgedanke erhob, und so hoch und edel ist die Statsidee, welche die griechischen Denker aussprechen. Sie gründen den Stat auf die Menschennatur, und sind der Meinung, nur im State könne der Mensch seine Vollkommenheit erreichen und die wahre Befriedigung finden. Der Stat ist ihnen die sittliche Weltordnung, in welcher die Menschennatur ihre Bestim - mung erfüllt.

Platon (Rep. V.) spricht das grosze Wort aus: Je mehr sich der Stat in seiner Organisation dem Menschen nähert, desto besser ist es. Leidet ein Theil des Statskörpers, oder befindet er sich wohl, so wird der ganze Staatskörper diese Empfindung als die seinige ansehen, und mitleiden oder sich dessen erfreuen. Er hat somit die organische und zwar die menschlich-organische Natur des States bereits erkannt, obwohl diesen fruchtbaren Gedanken noch nicht in seinen Consequenzen verfolgt.

Der Stat ist nach Platon die höchste Offenbarung der menschlichen Tugend, die harmonische Darstellung der menschlichen Seelenkräfte, die vollkommene Menschheit. Wie die Seele des Menschen aus bewuszter Geisteskraft38Erstes Buch. Der Statsbegriff.(Vernunft), männlichem Muthe und sinnlichen Begierden be - steht, und wie Intelligenz und Muth die Begierde zu beherr - schen bestimmt sind, so sollen in dem Platonischen Stats - ideal die Weisen herrschen, die tapfern Krieger die Ge - meinschaft schützen und sind die mit dem äuszern Erwerb und der leiblichen Arbeit beschäftigten Classen den beiden höheren Ständen unterthänig. In dem Staatskörper soll die Gerechtigkeit alle Verhältnisse ihrer Natur nach ordnen.

Aristoteles, für dessen Statslehre unsere Bewunderung steigt, je näher wir die Arbeiten seiner Nachfolger betrachten, läszt sich weniger als Platon von der Phantasie leiten, prüft vorsichtiger die realen Grundlagen und erkennt schärfer die Bedürfnisse des Menschen. Während Platon die regierenden Classen der Weisen und der Wächter, damit sie ganz und gar dem State leben, von der Familie ablöst, und für sie Weiber - und Gütergemeinschaft fordert, will Aristoteles im Gegentheil die groszen Institutionen der Ehe, der Familie und des Privateigenthums erhalten. Er erklärt den Stat als die Gemeinschaft von Geschlechtern und Ortschaften (Volk und Land) zu einem vollkommenen und in sich befriedigen - den Leben. 1Aristot. Polit. III. 5., 14. πόλις δὲ γενῶν ϰαὶ ϰωμῶν ϰοινωνία ζωῆς τελείας ϰαὶ αὐτάϱϰους. Vgl. III. 1. 8.Er nennt auch den Menschen ein von Natur politisches Wesen, und betrachtet den Stat als Product der menschlichen Natur. Der Stat, sagt er, zunächst zur Sicher - heit des gemeinsamen Lebens gegründet, wird im Verfolg zur Wohlfahrt des gemeinen Lebens. 2Aristot. Polit. I. 1., 8. 9. πόλις γινομένη μὲν οὐν τοῦ ζῆν ἕνεϰεν, οὐσα δἐ τοῖ εὗ ζῆν.

Es begegnen sich und mischen sich in dieser Stastidee alle gemeinsamen Bestrebungen der Hellenen in Religion und in Recht, in Sitte und Geselligkeit, in Kunst und Wissen - schaft, in Eigenthum und Wirthschaft, in Handel und Hand - werk. Nur im Stat wird der einzelne Mensch als ein Rechts -39Drittes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. I. Die antike Welt.wesen anerkannt, ohne die Hülfe des Stats findet er weder Sicherheit noch Freiheit. Der Barbare ist ein natürlicher Feind, und die unterworfenen Feinde werden Sclaven, die aus - geschlossen sind von der Statsgemeinschaft und deszhalb ver - stoszen sind in einen herabgewürdigten, nicht mehr menschen - würdigen Zustand.

Der hellenische Stat, wie der antike überhaupt, ist über - mächtig, weil er als allmächtig gilt. Er ist Alles in Allem: der Bürger ist nur Etwas, weil er ein Glied des States ist. Seine ganze Existenz ist vom Stat abhängig, dem Stat unter - than. Wenn die Athener auch die Geistesfreiheit besaszen und übten, so war das nur, weil der Athenische Stat die Frei - heit überhaupt hoch schätzte, nicht weil er die Menschenrechte anerkannte. Derselbe freieste Stat liesz Sokrates hinrichten, und glaubte dabei sein Recht zu üben. Die Selbständigkeit der Familie, die elterliche Erziehung, sogar die eheliche Treue sind in keiner Weise sicher vor den Uebergriffen des Stats; noch weniger ist es natürlich das Privatvermögen der Bürger. In alle Dinge mischt sich der Stat, er weisz von keinen sitt - lichen und von keinen rechtlichen Schranken seiner Macht. Er verfügt über die Körper und sogar über die Talente seiner Bürger. Er nöthigt zu den Aemtern wie zum Kriegsdienst. Das Individuum soll erst im State unter - und aufgehen, dann erst kann es durch den Stat wieder zu freiem und edlem Leben gewissermaszen neu geboren werden. Die absolute Ge - walt des States wird abgesehen von der Macht der alten Sitte fast nur dadurch gemäszigt, theils dasz die Bürger selbst einen Antheil an ihrer Ausübung haben, und aus Besorgnisz, die Despotie des Demos könnte auch ihnen schädlich werden, die äuszersten Consequenzen des statlichen Communismus ver - meiden, theils dasz in den kleinen Verhältnissen die Leiden - schaften nur geringe Mittel finden, über die sie verfügen können, und genöthigt sind, auch die Nachbarn zu berücksich - tigen. Die hellenischen Staten sind doch nur aus Bruch -40Erstes Buch. Der Statsbegriff.stücken der hellenischen Nation, aus Stämmen und Stammes - theilen gebildet. Sie erheben sich nur wenig über blosze Stadtgemeinden. Die hohe Idee gewinnt daher nur eine niedere Gestalt; obwohl auf die Menschheit bezogen, kann sie nur in dem engen Umkreis eines Gebirgsthals oder eines Küstensaumes zu kindlicher Erscheinung gelangen.

Die Ueberspannung der Statsidee zur Allmacht und die Ohnmacht in der Gestaltung der wirklichen Staten sind also dicht beisammen; es sind das die beiden Hauptmängel des im übrigen höchst würdigen und in anderer Hinsicht mensch - lich-wahren und fruchtbaren hellenischen Statsbegriffs.

B. Die römische Statsidee.

Die Römer waren das genialste Rechts - und Stats - volk des classischen Alterthums; und sie waren das mehr noch durch ihren Charakter als ihren Geist. Sie übten daher auch eine gröszere Wirkung auf die Welt aus als die Hellenen.

Zunächst freilich ist die römische Statsidee mit der grie - chischen nahe verwandt. Cicero hat in seinen Werken über den Stat beständig die Athenischen Vorbilder vor Augen; und wenn die römischen Juristen das Recht und den Stat im All - gemeinen erklären, so folgen sie den griechischen Philo - sophen, vorzüglich den Stoikern nach.

So erklärt Cicero den Stat für die höchste Schöpfung der menschlichen Kraft (virtus) und erhebt es preisend, dasz in Nichts mehr der Mensch sich dem Willen der Götter nähere, als in der Begründung und Erhaltung der Staten. 3Cicero de Rep. 1. 7. : Neque est ulla res, in qua propins ad Deo - rum numen virtus accedat humana, quam civitates aut condere novas aut conservare jam conditas. Auch er vergleicht gelegentlich den Stat mit dem Menschen und das Statshaupt mit dem Geiste, der den Leib beherrsche. 4Cicero de Rep. III. 25.: Sic regum, sic imperatorum, sic magi - stratuum, sic patrum, sic populorum imperia civibus sociispue praesunt, ut corporibus animus.

41Drittes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. I. Die antike Welt.

Aber in einigen wesentlichen Beziehungen unterscheidet sich doch der römische Statsbegriff von der hellenischen Idee:

1) Indem die Römer zuerst das Recht von der Moral ausscheiden und in bestimmter Form darstellen, prägen sie die Rechtsnatur des States viel entschiedener aus. Sie be - schränken dadurch den Stat und sie befestigen und bekräftigen ihn. Er ist ihnen nicht mehr die gesammte ethische Welt - ordnung, sondern zunächst die gemeinsame Rechtsord - nung. Die Römer überlassen sehr Vieles der freien Sitte, der Religiosität der Menschen. Die römische Familie ist freier dem State gegenüber; das Privatvermögen und das Privatrecht überhaupt wird besser geschützt, auch gegen die Willkür der öffentlichen Gewalten. Zwar ist auch ihnen das Statswohl das oberste Gesetz. Vom State aus ordnen sie auch die Götter - verehrung. Niemand kann dem State widerstehen, wenn dieser seinen Willen ausspricht. Aber der römische Stat beschränkt sich selber; er bestimmt selber die Grenzen seines Macht - bereichs und seiner Einwirkung.

2) Ferner erkennen die Römer den Volksbegriff und bringen die Statsverfassung in einen organischen Zusammen - hang mit dem Volk. Sie erklärten den Stat als die Gestal - tung des Volks und bezeichnen den Willen des Volks als die Quelle alles Rechts. 5Cicero de Rep. I. 25.: Est igitur, inquit (Scipio) Africanus, res publica res populi; populus autem non omnis hominum coetus quoquo modo congregatus, sed coetus multitudinis juris consensu et utilitatis communione sociatus. I. 26.: Civitas est constitutio populi. Gajus Inst. I. §. 1.: Nam quod quisque populus ipse sibi jus constituit, id ipsius proprium civitatis est, vocaturque jus civile. Der römische Stat ist doch nicht eine blosze Gemeinde, er erhebt sich zum Volksstat (res publica).

3) Der Römerstat ist überdem darauf angelegt, sich zum Weltstat zu erweitern. Durch die ganze römische Ge - schichte geht dieser Zug zur Weltherrschaft; an den natio - nalen Kern des jus civile schlosz sich die menschlichere42Erstes Buch. Der Statsbegriff.Bildung des jus gentium an. Die ewige Stadt, die Urbs wurde zur Hauptstadt des Orbis, das imperium der römischen Magi - strate zum imperium mundi, der römische Senat zum Senat aller Nationen und ihrer Könige. In der Majestät des Kaiser - thums gipfelte die Majestät des römischen Volks. Die Ge - schichte Roms wurde nach dem stolzen Ausdrucke von Florus zur Geschichte der Menschheit. Dieses Streben gab der römischen Staatsidee einen kühnen Schwung, dem die grie - chischen Staten nicht zu folgen vermochten, und eine Grösze, vor der sich diese beugen muszten. Es war das nicht ein eitles Spiel der Phantasie, sondern eine leibhafte Wirklichkeit, welche die antike Welt beherrschte, gegen die im Occident nur noch die Germanen, im Orient die Perser anzukämpfen, den Muth und die Kraft hatten.

Viertes Capitel. II. Das Mittelalter.

Die beiden neuen Mächte, welche den römischen Weltstat theils umgebildet, theils zerstört haben, sind das Christen - thum und die Germanen.

A. Das Christenthum.

Im Widerspruch mit der Autorität sowohl des jüdischen States als des römischen Kaiserreichs breitete die christliche Religion ihre Macht über die Gemüther aus. Ihr Stifter war kein Fürst dieser Welt. Der alte Stat verfolgte ihn und seine Jünger bis zum Tode. Die ersten Christen waren, wenn nicht geradezu statsfeindlich gesinnt, doch für andere Dinge als für die Statsordnung und die Statsinteressen[begeistert]. Als die christliche Welt ihren Frieden schlosz mit dem antiken helle - nisch-römischen Stat, war doch bereits die religiöse Gemein - schaft als Kirche ihrer geistigen Eigenthümlichkeit bewuszt,43Viertes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. II. Das Mittelalter.sie fühlte sich nicht als eine blosze Statsanstalt. Die antike Statsidee muszte sich gefallen lassen, dasz das ganze religiöse Gemeinleben zwar nicht ganz der statlichen Sorge und dem statlichen Einflusz entzogen, aber wesentlich von dem State unabhängig erklärt werde. Die Zweiheit von Stat und Kirche, die nun sichtbar im Groszen hervortrat, ward zu einer wesent - lichen Beschränkung des Stats. Der Stat war nur noch die Gemeinschaft des Rechts und der Politik, nicht mehr zu - gleich die Gemeinschaft der Religion und des Cultus.

Als im Verfolg die Kirche in dem Papste ein sichtbares von dem Kaiser unabhängig gewordenes Haupt und in Rom ihre Hauptstadt erhalten hatte, erneuerte sie den alt-römischen Gedanken der Weltherrschaft in geistlicher Gestalt. Wenn es ihr selbst auf der Höhe ihres mittelalterlichen Ansehens nicht gelang, den Stat zu einer bloszen Kirchenanstalt zu ernie - drigen und das Eine römisch-geistliche Weltreich aufzurich - ten, so wurde doch die Statsidee auf lange Zeit durch ihre glänzendere Erscheinung weit überstrahlt. Sie konnte sich selber mit der Sonne, und den Stat mit dem Monde ver - gleichen; hinter dem geistigen Reiche muszte das leib - liche bescheiden zurückstehen. 1Darüber mehr im zweiten Theil.Aber die Zweiheit von Stat und Kirche blieb anerkannt, und damit war in der Haupt - sache die Selbständigkeit des Stats gerettet. Auch das Schwert des Kaisers wird, wie das des Papstes von Gott abgeleitet, als dem höchsten und wahren Herrn der Welt. 2Hincmari de Ordine Palatii 5: Duo sunt, quibus principaliter mundus hic regitur: auctoritas sacra Pontificum et Regalis potestas. Sachsensp. I. 1.: Tvei svert lit got in ertrike to bescermene de kristen - heit. Deme pavese is gesat dat geistlike, deme kaisere dat wertlike.

So weit die kirchliche Lehre einwirkte, war freilich nun die Statsidee wieder, wie früher im Orient, religiös begründet, die Statsgewalt war ein Gotteslehen, aber gleichzeitig ward44Erstes Buch. Der Statsbegriff.die geistige Bedeutung des Stats übersehen und verkannt, und da alles Geistesleben von der Kirche geleitet werden sollte, der blosz leiblich geachtete Stat in eine untergeordnete Stellung nieder gedrückt. Der Trost gegen diese Uebel, wel - cher in der Erhebung der Statsidee über die enge Nationalität lag, war doch unzureichend. Weniger die Menschheit, als die Christenheit sollte er in äuszerlichen Dingen ordnen und leiten. Das römische Reich ward so gut es ging, in mittel - alterlichen Formen erneuert, aber die angesehenere Darstellung desselben war die römische Kirche, die mindere das heilige römische Reich deutscher Nation.

B. Die Germanen.

Das alt-römische Weltreich konnte sich auf die Dauer nicht mehr behaupten gegen die germanischen Völker. Bald mit Gewalt entrissen diese kriegerischen Völkerschaften eine Provinz nach der andern der römischen Herrschaft, bald wur - den die germanischen Fürsten mit ihren Volksheeren von den romanischen Provincialen oder den Kaisern selber zum Schutz herbeigerufen und übernahmen dann in friedlicher Weise die Landeshoheit. Während des Mittelalters herrschten überall in dem Abendlande die Germanen. Sie kamen unter die christ - liche Erziehung der römischen Kirche und geriethen unter den nachwirkenden Einfluss der römischen Cultur. Aber sie behaupteten sich auf den Thronen der Fürsten und in den Burgen der Aristokratie. Das Scepter und das Schwert waren vornehmlich in ihren Händen.

Die Germanen sind nicht in dem eminenten Sinne eine statliche Nation, wie die Römer. Nur widerwillig ordnen sie sich dem groszen Ganzen unter. Ihr starkes, trotziges und eigenwilliges Selbstgefühl tritt dem Gesammtbewusztsein hin - dernd in den Weg und lähmt dessen Macht. Sie bedurften daher erst der romanischen Erziehung für den Stat. Aber trotz alledem hat die weltgeschichtliche Entwicklung des States ihnen sehr viel zu verdanken. Die Germanen voraus haben45Viertes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. II. Das Mittelalter.den Absolutismus des Römerstates gebrochen und sie haben die spätere Statenbildung mit dem Geiste der persönlichen, genossenschaftlichen und ständischen Freiheit er - füllt. Montesquieu hat ein wahres Wort gesprochen, dasz in den deutschen Wäldern unter den alten noch uncivilisirten Germanen die Keime der spätern parlamentarischen Verfassung zu finden seien. In den uralten Formen des Zusammenwirkens der germanischen Volkskönige, mit den Gaufürsten und den andern Häuptlingen einerseits, und mit der groszen Gemeinde der freien Männer andrerseits, wie Tacitus uns das schildert, erkennen wir deutlich die noch rohen Anfänge des freien Re - präsentativstates, den die spätern Jahrhunderte hervorgebracht haben.

Der Germane leitet das Recht nicht ab, wenigstens zu - nächst nicht ab von dem Willen des Volks. Er nimmt für sich ein angeborenes Recht in Anspruch, welches der Stat wohl zu schützen berufen ist, aber nicht schafft, und er ver - ficht sein natürliches Recht wider alle Welt, selbst gegen die Obrigkeit. Den antiken Gedanken, dasz der Stat Alles in Allem sei, verwirft er mit Eifer. Das ganze Verhältniss wird umgedreht. Dem Germanen ist die individuelle Freiheit das Höchste; dann erst hintendrein läszt er sich herbei, einen Theil derselben dem State zu opfern, um das Uebrige desto sicherer zu wahren.

Eine nothwendige Folge dieses Charakters ist es, dasz die germanische Statsidee viel entschiedener als die römische die Selbständigkeit des Privatrechts achten musz. Die Freiheit der Person, der Familie, der genossenschaftlichen Ver - bände ist damit gesicherter und ausgedehnter als in dem alten Römerreich. Das Statsrecht musz sich die Beschränkung auch durch das Privatrecht gefallen lassen.

Eine zweite öffentlich-rechtliche Folge ist, dasz die ger - manischen Völker überhaupt keine absolute Statsgewalt, auch nicht in den gemeinsamen Angelegenheiten kennen und46Erstes Buch. Der Statsbegriff.dulden. Der römische Begriff des imperium ist ihnen fremd. Sie wollen mitrathen und mitstimmen, wenn sie gehorchen sollen. Ihre Stände sind eine politische Macht, mit welcher die Königsmacht sich vereinbaren musz, um Gesetze zu geben. Der Gedanke des Stats als einer Gesammtperson liegt ihnen noch fern und ist ihnen meist unverständlich. Sie lösen den Stat eher auf in leibhafte Personen oder Gruppen von Personen; sie begreifen ihn zunächst in dem Könige oder andern Fürsten, welche das Gericht und die Volksversammlung leiten, in den Vorständen der Gaue und Zenten, in der Volksgemeinde. Je durch die einen Personen werden die andern theils verstärkt, theils beschränkt. So wird die ganze Einrichtung des Gemein - wesens auch in ihren Theilen von dem Geiste der Freiheit erfüllt. Die Einheit ist verhältniszmäszig schwach, aber die relative Selbständigkeit der Glieder stark.

Diese Aenderungen der Statsidee, in denen wir erhebliche Fortschritte erkennen, zeigten sich übrigens mehr in der Praxis als in der Theorie. Eine germanische Statslehre gab es über - haupt nicht. Die Wissenschaft ward im Mittelalter zuerst von der Kirche beherrscht, später durch die Ueberlieferung der römischen Jurisprudenz und der griechischen Philosophie be - stimmt. Schon in den alten Volksgesetzen finden sich der - artige Reminiscenzen. In dem westgothischen Gesetze z. B. wird nach dem Vorbild der classischen Literatur der Stats - körper mit dem Menschen, der König mit dem Haupt, das Volk mit den Gliedern des Leibes verglichen. 3Lex Wisigothor. II. 1. §. 4. Bene Deus conditor rerum disponens humani corporis formam, in sublime caput erexit, atque ex illo cunctas membrorum fibras exoriri decrevit. Hinc est et peritorum medicorum praecipua cura, ut ante capiti quam membris incipiant adhibere medelam. Sicque in Statu et negotiis plebium ordinatio dirigenda, ut dum salus competens prospicitur Regum, fida valentibus teneatur salvatio populorum. Aber das war nur ein erborgter Schmuck der Rede, ohne tiefere Bedeutung. Der mittelalterliche Stat war damit gar nicht bezeichnet.

47Viertes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. II. Das Mittelalter.

In einigen andern Beziehungen hatte die Statsidee auch Rückschritte gemacht, und nicht blosz, weil der kirchliche Glaube sie entwürdigte.

Man konnte auch den mittelalterlichen Stat einen Rechts - stat nennen; aber in einem andern als in dem Sinne der Römer. Er war nicht die reine Ordnung des öffentlichen Rechts. Vielmehr wurden alle seine Institutionen mit privat - rechtlichen Elementen versetzt und gemischt. Wie ein Familiengut, wie ein Stammeseigenthum, wurde die Landes - herrschaft betrachtet, und die öffentlichen Pflichten wurden wie Reallasten behandelt. Das ganze Lehensrecht und alle Er - scheinungen des Patrimonialstates leiden an dieser Mi - schung. Das Statsrecht der Römer war nur eine Grundlage, von der aus die öffentliche Wohlfahrt erstrebt wurde. Das mittelalterliche Recht schien auch das wesentliche Ziel des mittelalterlichen States zu sein. Die Volkswohlfahrt wurde darob vernachlässigt.

Der Gedanke des Volksstats war nicht mehr lebendig. Die Spaltung und Zerbröckelung der Volks - und Statseinheit durch das Lehenswesen, durch den Gegensatz der Territorien, der Stände, der Dynastien hatte ihn zerstört, und was endlich von dem alten römischen Weltstat noch übrig geblieben war, das war mehr eine ideale völkerrechtliche als eine stats - rechtliche Verbindung der abendländischen Christenländer, welche mehr noch durch die Autorität des Papstes und den römischen Klerus als durch das Kaiserthum zusammengehalten wurden.

Im Groszen und Ganzen waren die Saaten zu einer freieren und richtigeren Statsentwicklung ausgestreut worden, aber die Staatsidee selbst hatte im Mittelalter viel von der römischen Klarheit und Energie verloren.

C. Der Einflusz der Renaissance.

Auch während des Mittelalters war die Erinnerung an den antiken Stat nie völlig erloschen. Rom war die48Erstes Buch. Der Statsbegriff.geistige Hauptstadt der Abendländer geblieben. Das alte, römische Weltreich freilich war vor den Germanen in Stücke geschlagen worden, aber die Germanen, welche aus den - mischen Provinzen selbständige Königreiche geschaffen hatten, erhielten ihre Bildung und voraus ihre Religion doch wieder von Rom und an die Stelle der untergegangenen Römerstadt trat nun die römische Kirche als herrschende Weltmacht des Mittelalters, der sich auch die gläubigen Germanen unter - warfen. In den Institutionen, in der Methode, in den Sitten, im Recht und in der Sprache der römischen Kirche war Vieles, ja das Meiste aus dem antiken römischen State über - liefert. Das alte Kaiserreich hatte sich in das neuere Papst - reich, der Weltstat in die Weltkirche umgewandelt, um in dieser Form die Völker leichter zu beherrschen. Hatte der alt-römische Kaiser durch seine Statthalter und Beamten mit Hülfe des römischen Rechts und im Namen des römischen Volks und Stats seine Herrschaft geübt und derselben mit seinen Legionen Nachdruck gegeben, so verehrte man nun den römischen Papst im Namen Gottes und der Kirche durch die Bischöfe und mit Hülfe des kanonischen Rechts und der Kirchenzucht und gab seinen Decreten Nachdruck durch die zahlreichen Mönchsorden, welche den Wiederstand besiegten.

Daneben aber erhielt sich die Erinnerung an das alte Kaiserthum. Wir wissen nun, wie grundverschieden das römische Kaiserthum, welches seit Karl dem Groszen die Könige der Franken und seit Otto dem Groszen die deut - schen Könige erneuert und sich zugeeignet hatten, von dem antiken römischen Kaiserthum war, dessen Sitze Rom und Konstantinopel gewesen waren. Aber das ganze Mittelalter glaubte, dasz jenes nur die Fortsetzung dieses und der frän - kisch-römische Kaiser oder der römische Kaiser deutscher Nation der rechtmäszige Nachfolger der Claudier, der Antonine und der Konstantine sei. Und jedenfalls bedeutete die er - neuerte Würde der Kaiser eine Erinnerung an das antike49Viertes Capitel. Entwicklungsgeschichte der Statsidee. II. Das Mittelalter.Römerreich und eine ideale Verbindung der mittelalterlichen Ideen und Institutionen mit der antiken Welt.

Dazu kam nun die Wiederfindung des altrömischen kai - serlichen Gesetzbuchs, des Corpus Juris Romani, welches seit dem XII. Jahrhundert auf den italienischen Universitäten ausgelegt und wie eine Offenbarung des universellen Men - schenrechts verehrt wurde. Von Italien her breitete sich diese Autorität erobernd aus über ganz Westeuropa, schon seit dem XIII. Jahrhundert in Frankreich und mit gröszerem Erfolge noch seit dem XV. Jahrhundert in Deutschland. Allerdings hatten die gelehrten Juristen dabei eher das Privatrecht und etwa noch das Strafrecht vor Augen, als das Statsrecht. Aber manche Grundansichten vom State, seiner Gesetzgebung, der souveränen Statsgewalt, welche von den Römern ausgesprochen waren, wurden doch auf diesem Wege vermittelt und gingen in den Vorstellungskreis der Studirten über.

Auch Erinnerungen an die alte römische Republik und ihre Herrlichkeit tauchten zuweilen auf und begeisterten die Bürger der Städte in dem Streben, neue Städterepubliken zu gründen. Schon der Name der städtischen Rathsherren in Italien und in Deutschland ist eine freilich unklare Erin - nerung an die Consuln der römischen Republik. Zweimal unternahm es die Bürgerschaft von Rom im Mittelalter in romantischer Begeisterung die längst verstorbene Römerrepu - blik wieder aufzuerwecken und neuerdings ins Leben zu rufen; das einemal unter der Führung von Arnold von Brescia im XII. Jahrhundert, das anderemal unter dem Tribunen Cola Rienzi im XIV. Jahrhundert. Beide Ver - suche freilich scheiterten an der politischen Unfähigkeit der mittelalterlichen Römer, aber beide zeugen für die Macht der antiken Ueberlieferung.

Sogar die griechische Statslehre war dem romanischen Mittelalter nicht völlig unbekannt. Die Politik des Aristo -Bluntschli, allgemeine Statslehre. 450Erstes Buch. Der Statsbegriff.teles wurde in manchen Klosterschulen beachtet. Sogar der gepriesenste Doktor der Theologie, Thomas von Aquino, interpretirte das berühmte Werk des hellenischen Philosophen.

Aber trotz alledem war die Rechtsbildung und ganz be - sonders die Statsordnung des Mittelalters grundverschieden von dem antiken Recht und Stat. Der germanische Grund - charakter in den Institutionen und die kirchlich-theologischen Principien in den Ideen waren durchaus vorherrschend.

Erst in der zweiten Hälfte des XV. Jahrhunderts er - wachte das Andenken an die klassische Periode wieder leb - hafter und der klassische Geist der Griechen und der Römer feierte seine Wiedergeburt (renaissance). Die Kunstwerke der Alten wirken nun befreiend und verschönernd auf die italieni - schen Künstler, in der Architektur, der Plastik, der Malerei und in der Poesie. Die Gedanken der antiken Wissenschaft kommen wieder zu Ehren und durchbrechen die klösterlich - theologischen Gehäge der mittelalterlichen Scholastik. Der Humanismus erhebt sich über die kirchliche Weltscheu und eine hellere freudigere Weltanschauung findet an den Höfen und in den Städten vielfältigen Beifall. Wie fast zweitausend Jahre früher die Sophisten die Lehrer wurden der griechi - schen Zöglinge aus angesehenen Familien, so werden nun die Humanisten die bevorzugten Lehrer der aufstrebenden Jugend in Italien, Frankreich und Deutschland. Die Gebil - deten lassen sich nicht mehr durch den Vorwurf zurück - schrecken, dasz sie wieder aus Christen zu Heiden werden. Die Päpste selber gehen dieser Bewegung der Geister mit leuchtendem Vorbilde voran: Nicolaus V. (1447-1455), Pius II. (Aeneas Sylvius 1458-1464), Julius II. (1503 bis 1514), Leo X. (1513-1521) beschützen und fördern die freiere Kunstrichtung der Renaissance. Die fürstlichen Me - dici, voran Cosmo (1428-1464) und Lorenzo (1472-1492) erheben das schöne Florenz zu einem neuen italienischen Athen.

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Auch der antike Statsbegriff und die antike Statslehre erleben eine theilweise Erneuerung und wirken auf die öffent - lichen Zustände ein.

Der Einflusz derselben zeigt sich vornehmlich in folgen - den Wirkungen. Einzelne kühnere Denker wagen es wieder, die Entstehung der Staten und das Wesen der statlichen Obrigkeit in weltlichem Geiste aus menschlichen Erwägungen zu begründen und zu erklären