PRIMS Full-text transcription (HTML)
[1]
EUROPÄISCHES VÖLKERRECHT.
ERSTER BAND.
STUTTGART,in der J. G. Cotta’schen Buchhandlung. 1821.
[2][3]

Uebersetzung ist dieses Werk auf dem Ti - tel nicht genannt, obgleich es zuerst in fran - zösischer Sprache erschien, unter folgendem Titel:

  • Droit des gens moderne de l’Europe. Par Jean-Louis Klüber. Tome Ier et Tome II, avec un Supplément contenant une Bibliothèque choisie du droit des gens. à Stuttgart 1819. gr. in-8°. Beide Bände zusammen 624 Seiten.

Ein Schriftsteller übersetzt sich nicht, wenn er dieselben Ideen in verschiedenen Sprachen öffent - lich mittheilt. Die Gründe, warum es in der genannten Sprache erschien, sind in der Vorrede zu der französischen Ausgabe angegeben. Der Ver - fasser ahnte damals nicht, daſs eine teutsche Aus -[4] gabe nöthig seyn werde. Er ward, von verschiede - nen hohen Schulen Teutschlands her, des Gegen - theils belehrt. Er läſst es daher nun auch in teut - scher Sprache erscheinen; um so williger, da er, nach Pflicht und Neigung, der edlen teutschen Na - tion zunächst angehört und stets angehören will. Er giebt es selbst, weil jeder Andere nur eine Ue - bersetzung hätte liefern können. Daſs manches Neue hinzugekommen sey, wird hier einer Er - wähnung kaum bedürfen. *)Unter vielen andern, darf man nur folgende §§. verglei - chen: 2 c, 3 d, 22 d, 27 d und f, 31, 49 e, 66, 87 a und c, 105, 107 c, 115, 116 a und h, 133, und ebendaselbst c, d und e, 135 a, 137 c, 142 c und d, 146 a, 164 b, 176 a, und ebendaselbst c, 185, 186 a, 187 c und d, 204, 210 c, 213 b, d und e, 234, 255, und ebendaselbst b, 258, 259, 294 a.

[5]

VORREDE IN DER FRANZÖSISCHEN AUSGABE.

Als der Verfasser dieses Werk begonn, durfte er vielleicht hoffen, etliche Gegenstände der eu - ropäischen VölkerrechtsWissenschaft in neues Licht zu stellen, ihr System zu vereinfachen, sie mit manchen Notizen und Bemerkungen zu bereichern, die dem Scharfblick seiner Vorgän - ger entgangen waren, und hinzuzufügen, was nach ihnen Erfahrung und Umstände darbieten konnten; doch hatte er einen mehr noch em - pfehlungswerthen und dringenderen Beweggrund. Er glaubte, in Hinsicht auf Diplomatie, das Ver - dienst verschiedener von seinen Landsleuten er - höhen zu können, wenn er sich bestrebte, zu dem Studium des positiven Völkerrechtes vor - züglich diejenigen seiner Zeitgenossen zu er -6Vorrede. muntern, die in dem Fall seyn möchten, sich einst Staatsgeschäften zu widmen. Zum wenig - sten schien ihm nicht überflüssig, in diesem Augenblick die Rechtsgelehrten eben so wohl als die Politiker auf die Nothwendigkeit die - ses Theils des Unterrichtes aufmerksam zu ma - chen.

So viel möglich das Ganze der Wissen - schaft zu umfassen, ihre Grundsätze klar und bestimmt zu entwickeln, sie zu erläutern durch historische sowohl als literärische Notizen, nütz - lich insbesondere denen, die einem tiefer ein - dringenden Studium sich widmen wollen, das war seine Absicht bei diesem Werk.

Das natürliche Völkerrecht war hiebei von grossem Gewicht. Da es einem System des unter den Staaten durch ausdrückliche oder stillschwei - gende Verträge festgesetzten Rechtes zur Grund - lage dienen soll, so kommt es hier zweifach in Betracht. Es füllt die Lücken aus, die nur zu oft in einem System des positiven Völker - rechtes sich zeigen, und so weit ist sein Ge - brauch wesentlich. Überdieſs dient es demsel - ben System als Bindemittel, indem nach ihm7Vorrede. die Grundsätze geordnet und an einander ge - reihet werden.

Wer dem Studium des heutigen europäi - schen Völkerrechtes sich widmet, würde verge - bens mit der Hoffnung sich schmeicheln, von jedem freien Volk, das diesen Theil des Erd - balls bewohnt, jeglichen Satz, er sey rechtlich oder geschichtlich, den die Theorie aufzustel - len oder zu bewahren nicht verfehlen darf, an - erkannt zu sehen. Der Verfasser eines Werkes wie dieses, ist oft verpflichtet sich schlechthin an Abstractionen zu halten, die aus sorgfältiger und unparteyischer Betrachtung des natürlichen Völkerrechtes, aus gewissen Verträgen, und aus manchen Gewohnheiten hervorgehen, die, wenn nicht von allen, doch von den meisten euro - päischen Staaten angenommen sind. Die aus einer solchen Vergleichung sich bildende allge - meine Theorie, kann daher in einem einzel - nen Fall nur so weit Anwendung finden, als sie hier mit dessen besondern Umständen sich verträgt. Da diese Theorie nie in der Art ge - gründet ist, daſs durch sie die besondern Be - ziehungen zurückgesetzt würden, die auf That - sachen oder particuläre Rechtsquellen sich stü -8Vorrede. tzen, so muſs ein Staatsmann überall zuerst die besondern Verhältnisse in das Auge fassen, wel - che zwischen den in Betracht kommenden Mäch - ten bestehen. Dieser Grundwahrheit ungeach - tet, sind die allgemeinen Grundsätze von gröſs - ter Wichtigkeit, und zu keiner Zeit sollte das Studium derselben, von denen, welche die di - plomatische Laufbahn wählen, vernachlässigt werden.

Unstreitig kann hier die Rede nur davon seyn, was, dem Rechtsgesetz zufolge, unter freien Völkern beobachtet werden soll. Aber verhelen kann man sich nicht, daſs es Fälle giebt, wo Uebermacht eines oder mehrerer Staaten, oder ausserordentliche Ereignisse, ge - bieterisch Schritte begünstigt haben, wofür man einen zureichenden Grund in dem Völkerrecht vergebens suchen würde. Indeſs ist darum nicht minder wichtig, die Rechte der Nationen zu kennen; denn was wirklich recht ist, wird zuverlässig einst als solches anerkannt werden; und überdieſs vermag keine Macht, durch will - kührliches Benehmen, der Würde des Völker - rechtes etwas zu vergeben. Dem Unrecht hul - digen, die zerstörenden Maximen einer solchen9Vorrede. Macht, gleichviel aus welchem Beweggrund, zu Grundsätzen erheben wollen, wovon man nur zu oft, vorzüglich bei neueren Schrift - stellern, Beispiele gesehen hat, würde in schwere Verantwortung gegen die Menschheit bringen.

Die Erschütterungen, welche unlängst den europäischen Staaten ein ViertelJahrhundert lang widerfahren sind, werden höchstwahr - scheinlich manche Aenderungen oder Modifica - tionen in den Grundsätzen des positiven Völ - kerrechtes zur Folge haben, deren Festsetzung man vergebens schon von dem wiener Congreſs erwartet hatte; doch hat man alle Ursache zu glauben, daſs diese Aenderungen weder so zahlreich noch so nah seyn werden, daſs dar - um die Bekanntmachung dieses Werkes zu ver - schieben wäre. Möge es dazu beitragen, den Zeitpunct ihres Daseyns zu beschleunigen, der nie so nah seyn wird, als der Vortheil der Menschheit und der Staaten es gebietet; viel - leicht irret der Verfasser, doch möchte er hof - fen dürfen, daſs dieses Werk hiezu als Einlei - tung dienen könne. Auch geschah es haupt - sächlich unter diesem Gesichtpunct, daſs sich10Vorrede. derselbe bestrebt hat, dem Seerecht, vorzüg - lich demjenigen der Neutralen, eine Entwi - ckelung und eine Aufmerksamkeit zu widmen, die seiner dermaligen Wichtigkeit angemes - sen ist.

Findet man den Verfasser, wie er ange - legentlich wünscht, untadelhaft in Hinsicht auf Wahrhaftigkeit, so werden Manche vielleicht stärkere Farben, einen minder didactischen Ton vermissen. Er gesteht, daſs ihn die Hoff - nung verläſst von diesen freigesprochen zu werden, wenn nicht die für einen Lehrbegriff so nothwendige Gedrängtheit, die Menge der Gegenstände, die mit dem geringsten Wort - aufwand abzuhandeln, und auf einem mög - lichst kleinen Raum zu entwickeln waren, vor ihren Augen ihn Entschuldigung finden lassen.

Nur allein die Erwägung einer sich weiter verbreitenden Nützlichkeit, hat den Verfasser veranlassen können sich einer Sprache zu be - dienen, die weder die seinige, noch diejenige seines Vaterlandes ist, und es nie seyn soll. Er bedient sich dieser Sprache, nicht sowohl11Vorrede. wie derjenigen der Franzosen, als vielmehr darum, weil nicht nur seine wissenschaftlich gebildeten Landsleute, sondern auch die mei - sten Diplomaten der übrigen zu Beobachtung des Völkerrechtes ebenmäsig verpflichteten eu - ropäischen Nationen, mit derselben vertraut sind. Dieses Geständniſs, diese Absicht, werden ihn entschuldigen, und ihm einiges Recht auf die Nachsicht derer geben, die jener Sprache mächtiger sind als er.

Eine grosse Anzahl literärischer Notizen ist hinzugefügt, viele Controversen der Publi - cisten sind angeführt worden. Wie ungern auch der Verfasserr hiezu sich entschloſs, so hat er doch geglaubt, sich dessen nicht über - heben zu dürfen, in einem Werk, das zu - gleich bestimmt ist dem Unterricht in einer Wissenschaft zur Grundlage zu dienen, in wel - cher es von hoher Wichtigkeit ist, die ver - schiedenen Meinungen und auch die Schriften zu kennen, aus denen man sein Wissen berei - chern kann. Dieser festen Ueberzeugung un - geachtet, bekennt er jedoch, daſs er des gröſsten Theils dieser Noten und Citationen sich würde enthalten haben, wenn er sich12Vorrede. bloſs Leser französischen Ursprungs gedacht hätte.

Er hat überdieſs geglaubt, als Anhang eine auserlesene Bibliothek für das Völker - recht hinzufügen zu müssen, um auf die ge - schwindeste und bequemste Art den bibliogra - phischen Bedürfnissen nicht nur der Anfän - ger, sondern auch der übrigen zu Hülfe zu kommen. Das alphabetische Verzeichniſs der Schriftsteller, am Schluſs des Buches, wird den Gebrauch dieser Bibliothek erleichtern.

[13]

INHALT.

  • EINLEITUNG. Vorbereitender Theil.
  • I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, verwandte und Hülfwissenschaften, Methode des Völker - rechtes .§. 1 9.
  • II. Cap. Cultur-Geschichte und Literatur des Völ - kerrechtes .§. 10 19.
  • ERSTER THEIL. Die Staaten, überhaupt, und die europäischen insbesondere.
  • I. Cap. Begriff, SouverainetätsVerhältnisse, und Vereini - gung der Staaten .§. 20 28.
  • II. Cap. Die europäischen Staaten .§. 29 35.
  • [14]
  • ZWEITER THEIL. Rechte der europäischen Staaten unter sich.
  • ERSTER TITEL. Unbedingte Rechte.
  • I. Cap. Recht der Selbsterhaltung .§. 36 44.
  • II. Cap. Recht der Unabhängigkeit .§. 45 88.
  • III. Cap. Recht der Gleichheit .§. 89 122.
  • ZWEITER TITEL. Bedingte Rechte.
  • ERSTER ABSCHNITT. Rechte in Absicht auf friedliche Verhältnisse.
  • I. Cap. Recht des Staatseigenthums .§. 123 140.
  • II. Cap. Recht der Verträge .§. 141 165.
  • III. Cap. Recht der Unterhandlungen, insonderheit durch Gesandte .§. 166 230.
  • ZWEITER ABSCHNITT. Rechte in Absicht auf feindliche Verhältnisse.
  • I. Cap. Recht des Kriegs .§. 231 278.
  • II. Cap. Recht der Neutralität .§. 279 316.
  • III. Cap. Recht des Friedens .§. 317 329.
  • ANHANG. Bibliothek für das Völkerrecht.
[15]

EUROPÄISCHES VÖLKERRECHT.

EINLEITUNG. VORBEREITENDER THEIL.

ERSTES CAPITEL. BEGRIFF, ABTHEILUNG, QUELLEN, VERWANDTE UND HÜLFWISSENSCHAFTEN, METHODE DES VÖLRER - RECHTES.

§. 1. Begriff und Arten des Völkerrechtes.

Unabhängige Staaten führen als moralische Personen, in ihrem gegenseitigen Verhältniſs, den Namen freie Völker a). Der Inbegriff ihrer wechselseitigen vollkommenen Rechte, das Recht der Staaten im Verhältniſs zu einander, heiſst Völkerrecht (jus gentium, droit des gens, Staa - tenrecht, jus civitatum inter se). So weit diese Rechte aus der Natur ihrer gegenseitigen Verhält - nisse fliessen, ist das Völkerrecht natürliches oder allgemeines (jus gentium naturale s. universale): positives b) (jus gentium positivum, so fern es sich gründet auf Uebereinkunft, ausdrückliche16Einleitung. Vorbereitender Theil. oder stillschweigende c). Wissenschaftlich kann das positive Völkerrecht, sowohl eines einzelnen Staates, als auch mehrerer Staaten zusammen, namentlich der europäischen d), abgehandelt werden. Obgleich weder alle Völker einen allge - meinen Weltstaat (§§. 15, 24 u. f.), noch die eu - ropäischen insbesondere eine VölkerRepublik bilden, so ist doch gewiſs, daſs die letzten einan - der einen gewissen Inbegriff von Rechten einräu - men, und daſs sie, in dieser Hinsicht, sich in einer bestimmten Rechtsgemeinschaft befinden. Es ist also das Daseyn eines europäischen Völker - rechtes eben so einleuchtend, als die Nothwen - digkeit und Nützlichkeit seiner wissenschaftlichen Bearbeitung e).

§. 2.
a)Das Wort Volk (Nation) wird in dreifachem Sinn genommen, in dem metapolitischen, staatsrechtlichen, und völkerrecht - lichen. Vergl. unten, §. 20, und J. Th. Roth’s Archiv für das Völkerrecht, Heft I, S. 1 12.
a)
b)Von Einigen auch droit politique oder jus politicum, von Andern freiwilliges oder willkührliches VR., jus gentium vo - luntarium, jus foederum, usus gentium, genannt.
b)
c)Ueber die Abtheilung des VR. sind die Meinungen verschie - den. Einige nehmen ausser dem natürlichen, drei Arten des positiven VR. an; willkührliches d. h. freiwilliges (volunta - rium), conventionelles (pactitium), und GewohnheitsVölker - recht (consuetudinarium). Das letzte kann für wahres Völ - kerrecht nur dann gelten, wenn es nicht auf blossem Völker - gebrauch, sondern auf stillschweigenden Verträgen beruht. Der ersten Art fehlt der wesentliche Charakter eines Zwang - rechtes. Andere unterscheiden überhaupt: 1) bloſs natür - liches Völkerrecht; 2) modificirtes natürliches VR., welches auf der vermutheten Einwilligung polizirter Völker beruhe;3) Ge -17I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, u. s. w. 3) GewohnheitsVR. ; 4) VertragVR. D. H. L. Frhrn. v. Omp - teda’s Literatur des VR., S. 8 ff. v. Kamptz neue Literatur des VR., S. 28 f. Noch Andere theilen das VR. in 1) na - türliches oder philosophisches, dieses in nothwendiges oder ursprüngliches (necessarium s. primarium) und freiwilliges (voluntarium s. secundarium); 2) willkührliches oder positi - ves. C. G. Günther’s europ. Völkerrecht in Friedenszeiten, Th. I, S. 4 ff. Noch andere Eintheilungen ebendas. S. 22 f.
c)
d)Das positive VR. der europäischen Staaten, nennen Einige practisches europäisches VR., jus gentium europaearum prac - ticum. Der osmanische Staat erkennt dasselbe nicht durch - gehends; wohl aber, auſserhalb Europa, die Vereinigten Staa - ten von Nordamerika, zufolge ihrer ausdrücklichen Erklä - rung, und der Regent von Brasilien, jetzt König des verei - nigten Königreichs Portugal, Brasilien, und der beiden Al - garbien. Vergl. Günther a. a. O. Th. I, S. 27 f. u. 31, Note *. De Martens recueil des principaux traités, T. IV, p. 196 et suiv. Von dem VR. des teutschen Bundes, s. Klüber’s öf - fentliches Recht des teutschen Bundes, §. 9. Von dem teut - schen Völkerrecht zur Zeit des teutschen Reichs, s. Schriften unten im Anhang, §. 28.
d)
e)G. F. v. Martens Progr. v. der Existenz eines positiven euro - päischen Völkerrechts und dem Nutzen dieser Wissenschaft. Gött. 1787, und in J. C. Koppe’s niedersächs. Archiv für die Jurisprudenz, Bd. I, (1788. 8. ), S. 82 95. Schriften von der Nothwendigkeit und dem Nutzen des VR., s. bei v. Kamptz a. a. O., S. 29 f.
e)

§. 2. Verhältniſs des VR. zu dem Staatsrecht, zu der VölkerMo - ral, Convenienz, und Staatsklugheit, und zu dem Völker - gebrauch.

I) Jede obligatorische Beziehung eines Staates, in dieser Eigenschaft, entweder zu andern Staa - ten, oder zu seinen Bürgern, heiſst eine öf - fentliche. Der Inbegriff aller dieser obliga - torischen Beziehungen, bildet das öffentlicheKlüber’s Europ. Völkerr. I. 218Einleitung. Vorbereitender Theil. Recht überhaupt. Daher ist das Völkerrecht, auch das natürliche, ein Theil des öffentlichen Rech - tes a). Das natürliche Völkerrecht, das Recht der Einzelnen im Stande der Natur, zweckmäsig an - gewandt auf das Verhältniſs der Staaten unter sich b), gehört zu dem allgemeinen oder natürlichen öffentlichen Recht. Das wechselseitige obligato - rische Verhältniſs zwischen dem Staat, als solchem, und seinen Bürgern, wird bestimmt durch das Staatsrecht: dasjenige zwischen dem Staat, als solchem, und einzelnen Menschen ausserhalb derselben Staatsverbindung, durch das Privat - recht c). II) Das Völkerrecht begreift nur Zwang - rechte unter sich. Es fordert nur Legalität, nicht Moralität, nicht Schicklichkeit, nicht Klug - heit, nicht blosse Gebräuche ohne moralische Nothwendigkeit. Es ist also wesentlich ver - schieden, von Völker Moral d) (droit interne), deren Beobachtung ein Staat nur sich selbst schul - dig ist, von Convenienz (decorum gentium, règles de convenance), von Staatsklugheit e) (Politik), von Völkergebrauch (usus gentium, simple usa - ge); wiewohl diese in dem Völkerrecht nicht sel - ten erläuternd, immer wissenswerth sind.

a)Das öffentliche Recht theilt sich ab, in Staatsrecht und Völ - kerrecht. Einige begreifen beides unter dem Namen Staats - recht, und unterscheiden dann auswärtiges und inneres Staats - recht; das erste ist Völkerrecht.
a)
b)Dieses hat ihm bei Einigen die Benennung Privat-Völker - recht verschafft. Crome’s und Jaup’s Zeitschrift: Germanien, Bd. II (Giesen 1809. 8. ), S. 231 f.
b)19I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, u. s. w.
c)Vergl. unten, §. 141, Note c, und §. 259, Note a. Einige rechnen auch das obligatorische Verhältniſs eines Staates zu einzelnen Menschen, die nicht seine Unterthanen sind, als sol - chen, zu dem Völkerrecht. Man s. aber v. Ompteda a. a. O. I. 6 u. 7, Note b. Auch der Rechtszustand zwischen dem Staat und einzelnen Unterthanen desselben, gehört, so weit er auf Privatverhältnisse sich bezieht, zu dem Privatrecht; wie derjenige, welcher sich gründet auf Privatverhältnisse mit einzelnen Menschen, die nicht seine Unterthanen sind. Vergl. unten, §. 141, Note c.
c)
d)Ueber das Verhältniſs zwischen Moral und Politik, s. die Schriften bei v. Kamptz a. a. O., S. 97 f.
d)
e)Was in dem wechselseitigen Verkehr der Privatpersonen Klug - heit heiſst, wird in demjenigen der Staaten Politik genannt. Diese ächte Politik darf nicht verwechselt werden mit der Kunst, Ränke zu schmieden, und mit jener Trugsucht, die auf Kosten der Gerechtigkeit und Billigkeit nur eigenem Vor - theil fröhnt. Hier waltet Arglist, verwerflich bei Regenten nicht minder als bei Privatpersonen. Nur eine wahre Politik giebt es; diejenige, die sich nie entfernt von den ewigen Ge - setzen der Gerechtigkeit, welche die Unabhängigkeit, das Eigenthum, und alle Rechte Anderer ehrt, welche gewissen - haft die schützenden und verhütenden Formen beobachtet. Es ist dieselbe, deren Anwendung die heilige Allianz (Sainte - Alliance) gebietet, die zu Paris am 26. Sept. 1815 durch die Monarchen von Oestreich, Ruſsland und Preuſsen persönlich geschlossen ward, und welcher fast alle christlichen Staats - regierungen von Europa beigetreten sind. Man s. unten, §. 146 u. 329.
e)

§. 3. Quellen des VR. der europäischen Staaten. 1) Verträge.

Die Quellen des Völkerrechtes der europäi - schen Staaten, sind folgende. I) Verträge der Staaten unter sich, sowohl ausdrückliche a) als auch stillschweigende b). Die letzten gründen20Einleitung. Vorbereitender Theil. sich auf sprechende Handlungen der Interessen - ten c). Beide Arten von Verträgen, begründen zusammen das eigentlich so genannte Vertrag - recht der Völker. Ausdrückliche allgemeine Ver - träge der europäischen Staaten, giebt es nicht; aber oft ist wichtig, bald die Gleichheit, bald die Aehnlichkeit der Grundsätze wahrzunehmen, von welchen die Mächte bei ihren Verträgen aus - gegangen sind. Erst die neueste Zeit hat etliche Beispiele von Verträgen geliefert, zu deren Beob - achtung fast alle europäischen Staaten ausdrück - lich sich verpflichtet haben d). Rechte der Völ - ker, welche sich gründen auf stillschweigende Verträge oder Rechtsgewohnheiten, werden auch Herkommen oder Gewohnheitsrecht der Völker (jus gentium consuetudinarium) genannt. In dem Völkerrecht unterscheidet sich dieses nicht von Observanz, wohl aber von blossem Völkerge - brauch (§. 34 f.), womit ein Zwangrecht nicht verbunden ist e). Blosse Vermuthung kann un - ter unabhängigen Staaten kein Recht begründen, also auch keinen Vertrag f). Eben so wenig eine Fiction g), so fern ihr nicht durch Vertrag eine solche Wirkung beigelegt ist.

a)Sammlungen der Staatsverträge sind unten, in dem Anhang zu diesem Werk, §. 5 ff. angeführt. In den meisten europäi - schen Staaten werden die neuen Staatsverträge jedesmal durch besondere amtliche Abdrücke, auch durch die Staats - oder Regierungsblätter, Gesetzsammlungen u. d., bekannt gemacht.
a)
b)Huld. ab Eyben diss. de jure inter et intra gentes scripto et21I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, u. s. w. non scripto. Giess. 1661, und in dessen Operib. I. 13 sqq. J. W. Hoffmann diss. de observantia gentium. Vitob. 1736. rec. Francof. ad Viadr. 1758. 4. A. F. Reinhardt von den Wirkungen der stillschweigenden Einwilligung zwischen freien Völkern; in dessen Samml. jurist. philosoph. und krit. Aufsätze (1775), St. V, S. 307 ff. v. Kamptz neue Lit., §. 240 f. Von dem Beweise, den Eigenschaften, und der Wirkung des Herkommens, s. Klüber’s öffentliches Recht des teutschen Bun - des, §. 58 ff. In einer Menge von europäischen Staatsver - trägen, zeigt sich über viele Gegenstände so groſse Ueberein - stimmung, daſs einer dem andern sichtbar zum Muster ge - dient hat, daſs folglich jener bei diesem zuweilen als Erklä - rungsmittel dienen kann.
b)
c)Erfordernisse dieser stillschweigenden Handlungen und des Herkommens; s. Günther a. a. O. I. 18. 28 ff. J. J. Burlamaqui principes ou élémens du droit politique (à Lausanne 1784. 8. ), P. I, ch. I, §. 11 et 12. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 45.
c)
d)Z. B. der Acte final du congrès de Vienne, die heilige Allianz (Sainte-Alliance), und der wiener Allianz-Vertrag wider Buo - naparte und seine Anhänger, vom 25. März 1815.
d)
e)Bloſser Völkergebrauch ist die Sitte, diplomatischen Agenten am Schluſs ihrer Sendung (§. 225), und Unterhändlern nach Abschlieſsung eines Staatsvertrags, Geschenke zu machen. So auch die ehemalige Sitte, den fremden Gesandten freie Zeh - rung zu geben (§. 170 b). Andere Beispiele unten, §. 34, 35, 49, 90, 113 122, 136, 139 a, 228 c, 239, 243 ff.
e)
f)Etliche verstehen unter Herkommen oder Gewohnheitsrecht der Völker, einen so genannten vermutheten Vertrag (con - ventio praesumta). Von Martens Einl. in das positive euro - päische VR., §. 2 f., 40, 59 u. 60. Die Einwilligung in eine solche HandlungsNorm sey zu vermuthen von jedem Volk, das zu der Classe gesitteter Völker, gezählt werden wolle. Gro - tius de jure belli et pacis, proleg. §. 17. Wolf jur. gent., in praefat. De Vattel, droit des gens, prélimin. §. 21. Gün - ther a. a. O. Th. I, §. 4. Auf diese präsumtive Einwilli - gung aller civilisirten Völker, gründen sie ein Recht, das ei - nige Neuere modificirtes natürliches VR. nennen. v. Ompteda a. a. O. I. 9. Das ganze VR. baut auf vermuthete Einwil - ligung der Völker, der ungenannte Verfasser des Buchs De jure generis humani vel divisi in gentes, etc. (Stuttg. 1811. 8. ), p. 59.
f)22Einleitung. Vorbereitender Theil.
g)Wie das römische Recht in der Fiction bei Quasi-Contracten, nehmen Etliche Einwilligung der Völker zu gewissen Gewohn - heiten an, weil dieselbe ihrem Interesse gemäſs sey. Man s. aber Günther a. a. O. I. 17.
g)

§. 4. 2 ) Analogie.

II) Eine zweite Quelle ist die Analogie; eine aus positiven völkerrechtlichen Bestimmun - gen, für ähnliche oder für entgegengesetzte Fälle (durch Argumente a simili aut a contrario, von Harmonie oder Disharmonie völkerrechtlicher Be - stimmungen), abgeleitete Handlungsvorschrift a). Nur subsidiarisch, wenn es an unzweifelhaften vertragmäsigen Bestimmungen fehlt, ist sie an - wendbar. Durch Analogie können nicht nur man - gelhafte, oder unvollständige vertragmäsige Be - stimmungen ergänzt, sondern sogar neue begrün - det werden. Auch kann sie als Auslegungsregel dienen b).

a)Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 61 64.
a)
b)Die Induction ist anders nichts als ein analogisches Product.
b)

§. 5. 3 ) Natürliches Völkerrecht.

III) So oft weder Verträge noch Analogie für das Rechtsverhältniſs unter unabhängigen Staaten hinlängliche Bestimmung liefern, muſs dieselbe aus dem natürlichen Völkerrecht a) genommen werden. Auch ist dieses ein wichti -23I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, u. s. w. ges Hülfsmittel für Theorie und Lehrvortrag des positiven Völkerrechtes, und bei Anwendung des - selben.

a)Oben §. 1. Schriften davon, unten in dem Anhang, §. 26 u. f.
a)

§. 6. Ueber Verjährung, Besitzstand, Staatsvortheil, Gleichgewicht.

Verjahrung, ein Erzeugniſs des positiven Privatrechtes, findet, ohne vertragmäsige Be - stimmung, unter unabhängigen Staaten nicht statt a). Wohl aber ist der Besitzstand (uti pos - sidetis, favor possessionis) zu achten b), bis man rechtmäsig zu den Waffen geschritten, oder der Streit auf völkerrechtliche Art beendigt ist. Blos - ser Staatsvortheil (StaatsInteresse, intérêt de l’é - tat), so genanntes ConvenienzRecht (droit de con - venance), hat nur politisches Gewicht c). Auch das Gleichgewicht d), das politische, eine unbe - stimmte Idee unter augenblicklichem Einfluſs der Convenienz, hat nicht die Natur einer völker - rechtlichen Entscheidungsquelle.

a)Günther a. a. O. I. 35. Note*. Neyron principes du droit des gens européen, §. 292 sqq. J. R. Kugler diss. vindiciae juris nat. et gent. contra usucapionem. Argent. 1779. 4. Leop. F. Fredersdorf’s Versuch, ob die Usucapion unter freien Völ - kern statt finde? Braunschw. 1785. 8. Anders, de Real in s. Science du gouvernement, T. V, ch. 4, Sect. 5. Schrif - ten über diese Controvers, in v. Ompteda’s Lit. II. 512. u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 150. Von der ImmemorialPrä - scription unter unabhängigen Staaten, s. C. E. Wächter diss. de modis tollendi pacta inter gentes (Stuttg. 1779. 4. ), §. 39 43.
a)24Einleitung. Vorbereitender Theil.
b)Schmalz europ. Völkerrecht, S. 208 210.
b)
c)J. J. Moser’s Beiträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, I. 8. Günther I. 33. Von dem römischen und canonischen Recht, ebendas. I. 35. Die Systeme von Abrundung (Arrondirung) und von natürlichen und militärischen Grenzen, welche nicht selten aufgestellt wurden, beruhen fast immer auf blosser Con - venienz. Unbestimmtheiten zulassend, die der Stärkere zum Nachtheil des Schwächeren zu benutzen weiſs, sind sie ohne Grenzen.
c)
d)Hievon unten, §. 42.
d)

§. 7. Verwandte Wissenschaften.

Das Völkerrecht, als Wissenschaft betrach - tet, ist ein Theil der Diplomatie, eines Inbe - griffs wissenschaftlich geordneter Kenntnisse und Grundsätze, für richtige und geschickte Betreibung öffentlicher Geschäfte unter Staaten a). Man lernt die Diplomatie bei dem Studium der so genann - ten politischen oder Staatswissenschaften, der Staa - tengeschichte b), besonders der drei letzten Jahr - hunderte, der Politik c), der Statistik d), der Staats - wirthschaft und National Oekonomie oder Gewerb - kunde e), der Kriegskunde f), sowohl Heerkunst (Taktik) als auch Heerleitung (Strategie), vorzüg - lich aber des Staats - und Völkerrechtes g), des na - türlichen und positiven, der politischen Negocia - tionsKunst h), und der StaatsPraxis i), mit In - begriff der Geheimschreibekunst k) (Chiffrir - und DechiffrirKunst). Fast allen diesen Wissenschaft - ten liegt die Geschichte zum Grunde, so viel das25I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, u. s. w. Empirische betrifft; dann die Wissenschaft von dem Staat, dieser als Idee betrachtet. Alle bezie - hen sich entweder auf Rechtmäsigkeit, oder auf Zweckmäsigkeit.

a)Eine andere Definition giebt Jos. Max. Frhr. v. Liechten - stern, in s. Abh. über den Begriff der Diplomatie und die nothwend. Eigenschaften des Diplomatikers (Diplomaten); in Ebendess. Anzeiger des cosmographischen Büreau (2. Aufl. Wien 1814. 8. ), S. 105 111.
a)
b)Man s. die in dem Anhang, §. 35 39, angeführten Schriften.
b)
c)So heiſst der Inbegriff von Grundsätzen, nach welchen ein Staat gegründet, eingerichtet, und regiert werden soll; also, die Lehre von dem Zweck der Staatsverbindung, und von den Mitteln, denselben zu erreichen. Der Weg in das Gebiet der Politik (Staatslehre, Staatskunst, Lehre der Staatsweisheit oder Staatsklugheit, Politique, Science de gouvernement, Political - Philosophy), ist zu nehmen durch die Gebiete der Pflichten - lehre, des Naturrechtes der einzelnen Menschen, und des all - gemeinen Staatsrechtes. Man vergl. oben, §. 2, Note d, und Schmalz europ. Völkerr., S. 6 ff. u. 43. Lehrbücher der Politik, von Achenwall, Rössig, Behr, A. H. Müller, Lu - den, Ge. v. Seckendorf. Auſser diesen noch Schriften von Macchiavelli, Mazarini, Joh. v. Müller, L. Muratori, J Craig, u. a. Ueberhaupt s. man Joh. Wilh. Placidus (Peter - sen) Literatur der Staatslehre. I. Abth. Strasburg (Stuttgart) 1798. 8. Vorzüglich die Staatswissenschaften haben zwei Seiten, eine juristische und eine politische. J. F. Reitemeier über das Studium der Staatswissenschaft (Berl. 1791. 8. ), S. 12 ff.
c)
d)Lehrbücher von Meusel (1817), Milbiller, Mannert, Sprengel, und Werke von Toze, Crome, Randel, Ockhart, Hassel, Liechtenstern, u. a. Ueberhaupt s. man J. G. Meusel’s Literatur der Statistik. Bd. I u. II. Leipz. 1806 u. 1807. 8. u. A. F. Lueder’s Kritik der Statistik u. Politik. Gött. 1812. 8.
d)
e)Werke von Ad. Smith, v. Heynitz, Niemann, Playfair, Sar - torius, Lauderdale, C. J. Kraus, Say, L. H. Jacob, Simonde de Sismondi, Lueder, Ganilh, Ch. v. Schlözer, Canard, Leop. 26Einleitung. Vorbereitender Theil. Krug, F. B. Weber, Th. Schmalz, Dutens, Hufeland, Lotz, A. H. Müller, v. Cölln, A. W. v. Leipziger, H. Storch, Harl, u. a.
e)
f)Werke von Feuquieres, Lloid, Venturini, Jos. Theobald, Heinr. v. Bülow, Aug. Wagner, Aster, Erzherzog Carl von Oestreich, Rogniat. Die Strategie, von J. v. X. München 1818. 8.
f)
g)Die vorzüglichsten Werke über das Völkerrecht, sind unten in dem Anhang genannt. Diejenigen über das Staatsrecht der verschiedenen Staaten von Europa, werden angeführt in Püt - ter’s Literatur des teutschen Staatsrechtes, und in Klüber’s neuer Literatur des t. Staatsrechtes. Auch s. man die unten, §. 30, Note a, angef. Schriften.
g)
h)Man s. die Werke von Vera et de Cuniga, de Callieres, de la Sarraz du Franquesnay, Pecquet, Digges, Mably, u. a., welche unten §. 168 angeführt sind.
h)
i)Schriften, unten §. 111, Note a.
i)
k)Klüber’s Kryptographik. Mit Kupfern. Tübingen 1809. gr. 8.
k)

§. 8. Hülfwissenschaften.

Hülfwissenschaften sind: Erdbeschreibung a) (Geographie), Urkundenlehre b) (Diplomatik), nebst der urkundlichen Zeitkunde c) (Chronolo - gie), Wappenkunde d) (Heraldik), Geschlecht - kunde e) (Genealogie), Auslegungskunst f) (Her - meneutik). Auch sind wichtig für den Diploma - ten: die fleisige Lesung politischer Zeitschrif - ten g), die Beobachtung der Staatsvorfälle, der Umgang mit Staatsbeamten, auch mit andern unterrichteten und ausgezeichneten Personen.

a)Werke von Büsching, Normann, Fabri, Gaspari, Stein, Malte-Brun, u. a.
a)27I. Cap. Begriff, Abtheilung, Quellen, u. s. w.
b)Lehr und Handbücher von Gatterer, Gruber, Schönemann, Mereau, von Schmidt genannt Phiseldeck, Mabillon, le Moine et Batheney, u. a. F. A. Huch’s Literatur der Diplo - matik. Erlangen 1792. 8.
b)
c)D. H. Hegewisch Einleitung in die Chronologie. Altona 1811. 8. F. Schoell élémens de chronologie historique. Paris 1812. 2 vol. in 18°.
c)
d)Lehrbücher von Reinhard und Gatterer. Gröſsere Werke sind: P. F. Speneri opus heraldicum. T. I. 1680. T. II. 1690. fol. (J. C. Siebenrees) Erläuterungen der Heraldik, nach Gat - terer. Nürnb. 1789. Fol. J. C. Gatterer’s practische Heral - dik. Gött. 1791. 8.
d)
e)Lehrbücher von Will und Gatterer. Stammtafeln von Hüb - ner, Biedermann, Pütter, Koch, Gebhardi, Voigtel. Zu Frankfurt bei Varrentrapp erschien von 1742 bis 1805, jähr - lich in zwei Octav-Bänden: Genalogisches Reichs - und Staats - Handbuch; im J. 1811 erschien wieder ein erster Theil dessel - ben. Man s. auch G. Hassel’s allgem. europäisches Staats - und Adreſs-Handbuch. Weimar Th. I. 1816. Th. II. 1817. 8.
e)
f)Schriften von Eckhard, Conradi, Wittich, Sammet, Zacha - riä. Man s. auch Pütter’s Literatur des t. Staatsrechtes, Th. III, S. 304. Klüber’s Literatur des t. Staatsr., §. 287.
f)
g)Ein Verzeichniſs unten im Anhang, §. 39.
g)

§. 9. Methode.

In dem Lehrvortrag des Völkerrechtes der europäischen Staaten, sind die Grundsätze nach einem einfachen systematischen Plan, aus Ver - trägen, ausdrücklichen und stillschweigenden, aus der Analogie, und aus der Natur der wech - selseitigen Staatenverhältnisse, kurz, bestimmt, und leicht faſslich zu entwickeln, und aus der Ge - schichte, so weit möglich, zu erläutern; beides28Einleitung. Vorbereitender Theil. ohne Vorurtheil, Hypothesensucht, Partei - und Sectengeist, ohne Miſsbrauch rationaler Formen und metaphysischer Speculationen. Die dogma - tisch-historische LehrMethode verdient den Vor - zug vor der bloſs dogmatischen, mehr noch vor der bloſs historischen, am meisten vor der bloſs raisonnirenden a). Reine Wahrheitsliebe, Unbefangenheit, Nüchternheit des Urtheils, ver - bunden mit edler, anständiger Freimüthigkeit, müssen überall vorherrschen. Controversen b) und Erläuterung durch merkwürdige Staatsvor - fälle c), bleiben hauptsächlich dem mündlichen Vortrag vorbehalten.

a)Schriften in v. Ompteda’s Lit. II. 379. v. Kamptz neue Lit. §. 1 ff., 26 u. 30 ff.
a)
b)v. Kamptz a. a. O. §. 53.
b)
c)Von dem Werth der Beispiele, s. Moser’s Versuch des neue - sten europ. VR. I. 28. Ueber politische Erfahrungen; in der Minerva, Sept. 1813, S. 487 498.
c)29II. Cap. CulturGeschichte und Literatur.

ZWEITES CAPITEL. CULTURGESCHICHTE UND LITERATUR DES VÖLKER - RECHTES.

A) Cultur Geschichte.

§. 10. I) Gebrauch des Völkerrechtes in Europa. Aeltere Periode.

Bei den wichtigsten Gegenständen des Völ - kerrechtes, bei Rechtsverletzungen, Kriegen, Bündnissen, Absendung eigener, Aufnahme und Behandlung fremder Gesandten, war in der alten Welt, so weit man die Ereignisse nach Ursa - chen und Zusammenhang zu ergründen vermag, die Handlungsweise der Staaten so verschieden, so ungleich, daſs man weder in Fällen des Rechtsverhaltens auf ein deutliches Bewuſstseyn von Grundsätzen des Völkerrechtes, noch bei Rechtsverletzungen auf ein wider besseres Wis - sen begangenes Unrecht, immer mit Sicherheit schliessen kann. So wird dem Tadel der Israe - liten, wegen mancher Kriege und Erbfeindschaft, hauptsächlich die erhaltene höhere Vorschrift ent - gegengesetzt a). Aus klarer Einsicht des Rechtes und des wohlverstandenen Staatsvortheils, scheint das Rechtsverhalten der griechischen Staaten, in ihrem auswärtigen Verhältniſs, geflossen zu30Einleitung. Vorbereitender Theil. seyn b). Doch verräth wenigstens noch grössere Aufmerksamkeit auf das Völkerrecht, bei den Römern, zur Zeit der freien Republik, die An - ordnung eines eigenen Departements der aus - wärtigen Angelegenheiten, des Collegii der Fe - cialen; ein Ruhm, der durch die nachherige Handlungsweise der Regierung, schon während der innern bürgerlichen Kriege, mehr noch spä - ter durch Annahme eines Eroberungs - und Un - terjochungsSystems, sehr verdunkelt ward c).

a)J. D. Michaelis mosaisches Recht, Th. I, §. 19 ff. u. 61. Schriften bei v. Kamptz a. a. O. S. 54.
a)
b)v. Ompteda a. a. O. I. 141 ff. v. Kamptz a. a. O. S. 54 ff.
b)
c)v. Ompteda a. a. O. I. 142 ff. 3787. Schriften bei v. Kamptz a. a. O. S. 56. Die unten im Anhang, §. 35, angef. Historie des anciens traités, par Mr. Barbeyrac.
c)
§. 11. Mittlere Periode.

Die Staatsereignisse in dem Zeitraum der Völkerwanderungen, verriethen eben so viel Un - kunde des Völkerrechtes, als rechtwidrigen Wil - len. In dem eigentlich so genannten Mittelal - ter, läſst das gegenseitige Benehmen der euro - päischen Völker, auf einen verminderten Grad von Rohheit und Rechtwidrigkeit sehliessen. Sehr wahrscheinlich, hat man dieses grossentheils dem Einfluſs der christlichen Religion auf Den - kungsart der Machthaber und auf öffentliche Mei - nung a) zu danken; zum Theil auch dem da -31II. Cap. CulturGeschichte und Literatur. maligen Ansehen der Päpste, und ihrem hierar - chischen System. Weniger mag, in dieser Hin - sicht, die lang und weit verbreitete Idee von einem allgemeinen Staatenbunde der christlichen Mächte b), gewirkt haben, da sie zunächst auf Unfrieden mit nichtchristlichen Staaten, haupt - sächlich in dem Zeitraum der Kreuzzüge, sich bezog.

a)Tyge Rothe’s Wirkung des Christenthums auf den Zustand der Völker in Europa. Aus dem Dänischen. Copenhagen 1775 1782. Th. I IV. 8. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 14 ff.
a)
b)Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 15. §. 12. Leibnitz in prae - fat. ad. Cod. jur. gent. diplomat. J. P. Ludewig diss. de jure reges appellandi, c. II. §. 6.; auch in dessen Opusc. miscell. I. 45.
b)
§. 12. Neuere Periode.

Die Unterdrückung der päpstlichen Anmas - sungen über die weltlichen Regenten, haupt - sächlich seit der baseler Kirchenversammlung, kann für die AnfangsEpoche des positiven Völ - kerrechtes der europäischen Staaten gelten. Seit dem Anfang des XVI. Jahrhunderts, ward der politische Verkehr der europäischen Staaten leb - hafter. Ereignisse, besonders in der Regierungs - zeit Carls V. und Heinrichs IV., und vorherr - schende Klugheit, veranlaſsten Staatsverträge. Die christlich-kirchliche Spaltung, das Handels - Interesse, die stehenden Kriegsheere, der lange,32Einleitung. Vorbereitender Theil. stark besuchte westphälische FriedensCongreſs, die beständigen Gesandschaften, die durch den häufigen Gebrauch der Buchdruckerkunst ver - mehrte Oeffentlichkeit der Staatsverhandlungen, weckten und unterhielten die Aufmerksamkeit der Cabinete auf die europäischen Staatenver - hältnisse. Folgen hievon waren: fast immer - währende Unterhandlungen, häufige und reich - haltige Staatsverträge, allgemeinere Anerken - nung des natürlichen Völkerrechtes, laute, mit Rechtsgründen unterstützte Beschwerden der Ver - letzten und Unterdrückten, öffentliche Verthei - digung dawider von Seite ihrer Gegner, die eben dadurch, daſs sie wenigstens den Schein des Rechtes für sich in Anspruch nahmen, das Daseyn eines Völkerrechtes anerkannten, und die durch Heurathen entstandene Verwandschaft fast aller Regentenhäuser in Europa, die sie fast alle gleichsam zu einer Familie vereinigt. Die französische Revolution, mit ihren Folgen, lieferte reichen Stoff zu Beobachtungen, Beleh - rung, Besorgnissen und Maasnehmungen. Die letzten Resultate dieses ereigniſsvollen Zeitraums, scheinen der Folgezeit vorbehalten zu seyn a).

a)J. G. Büsch Grundriſs einer Geschichte der merkwürdigsten Welthändel neuerer Zeit (4. Ausg. von G. G. Bredow. Hamb. 1810. gr. 8.), S. 42 ff. An enquiry into the Foundation and history of the law of nations in Europa, from the time of the Greeks and Romans to the age of Grotius; by Robert Ward. Lond. 1795. T. I. II. 8. Nic. Vogt’s histor. Darstellung des europ. Völkerbundes. Frankf. Th. I. 1808. 8. Robertson’sGe -33II. Cap. CulturGeschichte und Literatur. Geschichte Kaiser Carls V., Th. I, S. 172. Man s. auch die Einleitung in A. H. L. Heeren’s Handbuch der Geschichte des europäischen StaatenSystems. Ueber den Einfluſs der fran - zösischen Revolution, insbesondere der Eroberungssucht und der Usurpationen Napoleon’s Buonaparte, auf Politik und Völkerrecht, s. man Benjamin Constant de Rebecque, de l’esprit de conquête et de l’usurpation, dans leurs rapports avec la civilisation européenne. (Sine loco) 1814. 8. Teutsch übersetzt unter folg. Titel: Ueber Eroberungsgeist und Usur - pation, im Verhältniſs zur neu-europäischen Bildung; von B. Constant. 1814. 8. De la restauration politique de l’Eu - rope et de la France; par M. de Flassan. Paris 1814. 8. Ans. v. Feuerbach, die Weltherrschaft, das Grab der Mensch - heit. München 1814. 8. C. H. K. A. v. Kamptz Beiträge zum Staats - und Völkerrecht, Bd. I, S. 95 112.
a)
§. 13. II) Wissenschaftliche Bearbeitung des VR. Vor Grotius.

Was vor Grotius für die Völkerrechts Wis - senschaft geschah, war Stückwerk, und auch dieses meist ohne feste Begründung. Aristoteles und Plato beschäftigten sich einigermaſsen mit dem rechtlichen Verhältniſs der Staaten. Die griechischen Geschichtschreiber, die römischen Philosophen, Rechtsgelehrten, Gesetzgeber, lie - fern wenige, zerstreute Bemerkungen darüber a). Sehr ungünstig für wissenschaftliche Ausbildung des Völkerrechtes, waren in dem Mittelalter, das Ansehen der unpassenden Aussprüche der Kirchenväter b), die überwiegende politische Wichtigkeit der Päpste, die abentheuerliche Grille von einem Dominio mundi und Imperio christia -Klübers Europ. Völkerr. I. 334Einleitung. Vorbereitender Theil. nitatis der römischen Kaiser, die Alleinherrschaft der scholastischen Philosophie c), der Mangel allgemeiner wissenschaftlicher Cultur und der Buchdruckerkunst, das Faustrecht. Einige Licht - funken für die Wissenschaft des Völkerrechtes, besonders für deren Befreiung aus dem Joch der Päpste, sprangen aus Reibungen zwischen der päpstlichen und weltlichen Macht; mehr noch, späterhin, aus Luther’s und Zwingli’s Reformation d). Doch nahm man, in streitigen Fällen, noch oft Zuflucht zu Grundsätzen des römischen und canonisch-päpstlichen Rechtes, zu Gutachten der Legisten und Decretisten, und selbst der Gottesgelehrten. Zwar erschienen et - liche gedruckte Schriften für das Völkerrecht, aber die Verfasser giengen von unrichtigen Be - griffen und Vordersätzen aus; wie Oldendorp (1539), Vasquez oder Vasquius (1572), und Winckler (1615), theils entwickelten, und ver - folgten sie ihre richtigen Ansichten nicht genug, wie Albericus Gentilis (1598) und Suarez (1613) e).

a)v. Ompteda’s Lit. I. 139 161. v. Kamptz neue Lit. 26. 56. Günther a. a. O. I. 2 f. H. G. Scheidemantel’s allgem. Staats - recht (Jena 1775. 8. ), S. 13 ff.
a)
b)Jean Barbeyrac traité de la morale des pères de l’église. à Amsterd. 1728. 4. J. J. Schmauss neues Systema des Rechts der Natur (Gött. 1754. 8. ), S. 73 97.
b)
c)Schmauss a. a. O. S. 97 ff.
c)
d)Mart. Hübneri orat. de immortalibus Mart. Lutheri in impe -35II. Cap. Cultur Geschichte und Literatur. ria meritis. Hafn. 1761. 4. J. W. Placidus (Petersen) Lite - ratur der Staatslehre, I. Abth., S. 160 ff.
d)
e)v. Ompteda a. a. O. I. 163 170.
e)
§. 14. Von Grotius bis Wolff.

Die eigentliche Schöpfung dieser Wissen - schaft war dem scharfsinnigen, weltkundigen, gelehrten Hugo Grotius (de Groot) vorbehalten. In seinem Werk de jure belli et pacis (1625), handelte er nicht nur das natürliche Völker - recht in seinem Zusammenhang gründlich ab, sondern er sammelte auch für das positive Völ - kerrecht, zu Erläuterung seiner Lehrsätze, viele Beispiele aus der ältern Zeit a). Weit verbrei - tete sich der Ruhm dieses Werkes; auch durch Uebersetzungen, Auszüge, compendiarische Dar - stellungen, Tabellen, und Commentare b). Das erste Lehrbuch des Völkerrechtes, nach seinem ganzen Umfang, lieferte (1650) Zouchaeus (Zou - chy), in gedrängter Kürze c); um dieselbe Zeit, wo sein Landsmann Hobbes eine besondere Be - arbeitung des Völkerrechtes für überflüssig er - klärte. Obgleich mittelbar, doch bedeutend, nützte dem Völkerrecht Samuel Freiherr von Pu - fendorf, durch seine treffliche, dreifache Bear - beitung des Naturrechtes der einzelnen Menschen (1660, 1672, 1673). Während er die Identität des letzten mit dem natürlichen Völkerrecht be - hauptete, bestritt er wenigstens das formale Da -36Einleitung. Vorbereitender Theil. seyn eines positiven Völkerrechtes. Die Gewohn - heiten der europäischen Völker, in Absicht auf Kriegsmanier und Unverletzbarkeit der Gesand - ten, erklärte er für willkührlich, und die in Völkerverträgen enthaltenen Stipulationen zwar für verbindlich, aber doch grossentheils für tem - porär oder vorübergehend; Recht oder Gesetz könnten diese Stipulationen nicht genannt wer - den, da sie vielmehr der Geschichte angehör - ten d). Dessen ungeachtet widmete er eigene Abschnitte dem Rechte des Kriegs, der Kriegs - verträge, der Friedensschlüsse, der Bündnisse. Seine Eigenheiten entgiengen nicht dem Wider - spruch anderer Gelehrten e), fanden aber auch Vertheidiger und Anhänger f). Eine Reihe von Lehr - und Handbüchern g), welche seitdem in dieser Periode erschienen, beweisen die immer steigende Theilnahme an dem Studium der Völ - kerrechtsWissenschaft. Für das positive Völker - recht, erschienen vorerst Sammlungen von Staats - verträgen und andern schriftlichen Staatsverhand - lungen h), nebst historischer Darstellung der Staatsverträge i).

a)J. M. Schröckh’s Abbildung und Lebensbeschreibungen be - rühmter Gelehrten, Bd. II, S. 257 376. v. Ompteda a. a. O. I. 172. 175 248. v. Kamptz a. a. O. S. 45 f. Damalige Staatsverträge wurden zu jener Zeit selten durch den Druck bekannt.
a)
b)Meister’s biblioth. jur. nat. I. 199 sqq. G. C. Gebaueri nova juris nat. historia, p. 23 sqq. Glafey’s Geschichte des Rechts der Vernunft, S. 111. C. H. L. Pölitz comm. cit. unten in dem Anhang, §. 1.
b)37II. Cap. CulturGeschichte und Literatur.
c)v. Ompteda I. 252 265. Von Hobbes, s. ebend. 249.
c)
d)Ebendas. I. 270 283. J. G. Mzusel’s hist. liter. bibliogr. Magazin (1788), I. 27 ff. II. 22 ff. III. 306.
d)
e)Dahin gehören: Rachel, Dürr, Uffelmann, Nic. Becmann, Menzer, Alberti, Pompeji, Zentgrav, Werlhof, Ludewig, Leirnitz, Strimesius, u. a. v. Ompteda I. 276 289. Meu - sel II. 42 ff. 47 f. Der angef. Rachel gründete, 1676, das positive Völkerrecht bestimmt auf ausdrückliche und still - schweigende Verträge. Er unterschied zugleich die Vertrag - rechte einzelner Völker, von einem gemeinschaftlichen positi - ven Völkerrecht, das aus Rechtsgewohnheiten hervorgehe.
e)
f)Z. B. Christian. Thomasius. v. Ompteda I. 293 f.
f)
g)Von Joh. Wolfg. Textor 1680, Christi. Thomasius 1688 und 1705, Joh. Jac. Müller 1694, Joh. Heinr. Mollenbeck 1695, Joh. Friedr. Hombergk zu Vach 1721, Ad. Friedr. Glafey 1723, Joh. Friedr. Schneider 1729, Heinr. Köhler 1735, Joh. Sigism. Stapf 1735, Lorenz Reinhard 1736, Joh. Ad. Ick - stadt 1740.
g)
h)Von J. C. Lünig, 1694 u. 1702; Leibnitz, 1695 u. 1700; Jac. Bernard oder Mötjens, 1700; Du Mont, 1726 1731, mit den Supplementen von Barbeyrac und Rousset, 1739; Joh. Jac. Schmauss 1730, u. a. Register über diese und andere Sammlungen, von Pet. Georgisch, 1740 1744.
h)
i)Von St. Priest 1735, und von Barbeyrac 1739.
i)
§. 15. Von Wolff bis jetzt.

Die Bahn war gebrochen, zu vollständiger und systematischer Bearbeitung des gesammten Völkerrechtes. Dem natürlichen Völkerrecht ward diese, lichtvoll, zu Theil von dem ord - nenden Forschungsgeist des berühmten Christian Freiherrn von Wolff a) (1749 u. 1750). Da er auf vermuthete Einwilligung der Völker, und sogar auf die Fiction eines allgemeinen oder38Einleitung. Vorbereitender Theil. gröſsten Welt - oder Völkerstaates, Zwangrechte freier Völker gründen wollte, so wird das Be - dauern gemindert, daſs er nicht auch dem posi - tiven Völkerrecht seine schriftstellerische Thä - tigkeit gewidmet hat. Desto fleissiger sorgte für dieses, abgesondert von dem natürlichen, der emsige und geradsinnige Joh. Jacob Moser, in mehreren Schriften, während seiner langen literärischen Laufbahn (1732 1781). Mehr einfach und deutlich als systematisch, mehr hi - storisch als philosophisch, aber ohne Rückhalt, trachtete er auch diesem Theil des öffentlichen Rechtes nützlich zu werden b). Neben und nach ihm, ward von Andern, besonders von dem scharfsinnigen Kant c), überzeugend be - wiesen, wie sehr positives Völkerrecht, bei der Unzulänglichkeit des natürlichen, dem Interesse der Staaten gemäſs sey.

a)v. Ompteda a. a. O. I. 320 ff. Schmauss a. a. O. S. 336 354.
a)
b)Lebensgeschichte Joh. Jac. Moser’s, von ihm selbst beschrie - ben. Frankf. u. Leipz. Th. I III. Dritte, stark verm. Aufl. 1777. Th. IV. 1783. 8. Cph. Weidlich’s Nachrichten von jetzt lebenden Rechtsgel. Th. VI, S. 1 119. v. Ompteda a. a. O. I. 352. J. G. Meusel’s Lexicon von 1750 bis 1800 ver - storbener Schriftsteller, Bd. IX, S. 293 ff.
b)
c)Imman. Kant’s metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre (Königsb. 1797. 8. ), §. 53 ff.
c)
§. 16. Fortsetzung.

Nach Moser, erwarb sich, seit 1785, aus - gezeichnete Verdienste um das positive euro -39Cap. II. Cultur Geschichte und Literatur. päische Völkerrecht, Georg Friedrich von Mar - tens, durch Lehrbücher und andere Schriften, durch Sammlungen von Staatsverträgen und Staatsgrundgesetzen, und durch Lehrvorträge a). Sehr bereichert ward das Völkerrecht in diesem Zeitraum, durch Lehrbücher b) und ausführli - chere Werke c), durch Sammlungen von Staats - verträgen d), welche in mehreren Staaten, auch einzeln, bald nach ihrer Abschliessung in offi - ciellen Abdrücken erscheinen, durch Sammlun - gen von Staatsschriften, durch gesandschaftliche Memoires, und durch einzelne Abhandlungen, besonders über See - und Handelsrecht, über das Recht der Neutralen, über Gesandschaft - recht. Auch ward gesorgt für Casuistik e), und für den historischen Theil des positiven Völker - rechtes der europäischen Staaten, durch eigene Werke, worin die neuern Welthändel erzählt und erläutert sind f), und durch politische Zeit - schriften. Es erschienen eigene Repertorien über die Staatsverträge g). Das gesammte Völker - recht erhielt (1785) eine eigene, sehr schätz - bare Literatur von Died. Heinr. Ludw. Frei - herrn von Ompteda, wozu im Jahr 1817, C. A. von Kamptz eine reichhaltige Ergänzung und Fortsetzung lieferte.

a)J. St. Pütter’s Geschichte der Universität Göttingen, Th. II, §. 109. Cph. Weidlich’s biographische Nachrichten, Th. III und IV.
a)
b)Auſser denen Lehrbüchern, worin das Naturrecht und das40Einleitung. Vorbereitender Theil. allgemeine Völkerrecht zusammen abgehandelt werden (v. Ompteda II. 383 ff. ), gehören hieher, die Lehrbücher von H. F. Kahrel 1750; J. J. Burlamaqui 1751 u. 1784; J. F. L. Schrodt 1768 u. 1780; de la Maillardiere 1775; G. Achen - wall 1775; Lauriz Nörregaard 1776; C. G. Günther 1777; P. J. Neyron 1783; G. F. v. Martens 1785, 1789, 1796, 1801, 1820; P. T. Köhler 1790; C. U. D. v. Eggers 1796; F. Saalfeld 1809; von einem Ungenannten (De jure gentium et cosmopo - litico) 1811; Th. Schmalz 1817; Jul. Schmelzing 1818 u. f.
b)
c)Von A. F. Glafey 1752; G. de Real 1754; E. de Vattel 1758 (gröſstentheils französische Umarbeitung des Wolffischen Wer - kes, in leichterem und angenehmerem Vortrag); J. J. Burla - maqui und de Felice 1766 1768; C. G. Günther 1787 u. 1792, unvollendet; G. de Rayneval 1803; J. B. Gondon d’Assoni 1808; C. U. D. v. Eggers 1809 u. 1810.
c)
d)Allgemeine, von F. A. W. Wenck 1781, 1788 u. 1796, und G. F. v. Martens 1791 1820. Von besondern Sammlungen für einzelne Staaten, unten, in dem Anhang zu diesem Buche.
d)
e)G. F. v. Martens, 1800 u. 1802.
e)
f)Von J. J. Schmauss, 1741 u. 1747; Mably 1747 (1748, 1761, 1764, 1773, 1776, 1792, 1794); C. F. Hempel 1751 1755; J. C. Adelung 1762 1769; G. Achenwall 1756 (1761, 1767, 1779); J. G. Meusel 1775 (1782, 1788, 1800, 1817); L. T. Spittler 1793 (1807); J. G. Büsch 1781 (1783, 1796, fort - gesetzt von G. G. Bredow 1810); C. W. Koch 1796 u. 1797, vermehrt und fortgesetzt von F. Schöll 1817 u. 1818; M. C. Sprengel 1797; J. G. Eichhorn 1803 u. 1804, (1817); C. D. Voss 1801 ff. ; F. Ancillon 1803 1805; G. F. v. Martens 1807; A. C. Wedekind 1808; A. H. L. Heeren 1809 u. 1811; Flassan 1809 (1811); L. v. Dresch 1815; F. Saalfeld 1816; Paolo-Chagni 1817.
f)
g)Von C. F. Hempel 1751 1755, und von G. F. v. Martens 1801.
g)
§. 17. Jetziger Standpunct.

Auf ihren jetzigen Standpunct ward die VölkerrechtsWissenschaft erhoben, durch die Sit -41II. Cap CulturGeschichte und Literatur. tenverfeinerung und den zunehmenden Verkehr der europäischen Staaten, durch den Einfluſs der neuern Kriegskunst auf das gegenseitige Ver - hältniſs derselben, durch vermehrte Thätigkeit der Machthaber, durch Vervielfältigung der po - litischen Unterhandlungen, insbesondere mittelst beständiger Gesandschaften, durch Cultur der Wissenschaften überhaupt, insonderheit des na - türlichen Völkerrechtes, der Staatengeschichte, und der übrigen verwandten und Hülfwissen - schaften, durch literärische Fruchtbarkeit rechts - und geschichtkundiger Männer, politischer Ge - schäftmänner, Beobachter und Sammler a), durch Begünstigung der Preſsfreiheit in mehreren Staa - ten, durch allgemeinere Theilnahme an Staats - vorfällen, durch akademischen Lehrvortrag. Wie die Kraft der Ereignisse Seyn und Nicht - seyn der Staaten unwiderstehlich bestimmt, also wirkt mächtig der Geist der Zeit, die öffentli - che Meinung, auf Ausbildung und Anwendung völkerrechtlicher Grundsätze.

a)Vergl. C. A. v. Kamptz neue Literatur des Völkerrechts, §. 1 16.
a)

B) Literatur.

§. 18. Bibliographie und Biographie.

Zahlreich, gehaltvoll, unentbehrlich, sind schon jetzt die literärischen Hülfsmittel zu dem42Einleitung. Vorbereitender Theil. Völkerrecht. Mehr noch werden sie es werden, mit neuen Staatsvorfällen und vertragmäsigen Bestimmungen, mit fortschreitender wissenschaft - licher Cultur und literärischer Thätigkeit. Wich - tig ist und bleibt demnach, die Bibliographie oder Bücherkunde dieses Theils der Rechtswis - senschaft a). Ganz vorzüglich dient, zu Beur - theilung völkerrechtlicher Schriften, die Biogra - phie oder Schriftstellerkunde b). Sie entwickelt die innern und äussern Umstände, welche auf Grundsätze und Aeusserungen der Schriftsteller können eingewirkt haben, ihre Talente, Cha - rakter, Religion, Erziehung, wissenschaftliche Bildung, Vaterland, Wohnort, Dienstverhältniſs, den Schauplatz ihrer practischen Thätigkeit.

a)Die Schriften sind unten genannt, in dem Anhang, §. 2.
a)
b)Die biographischen Werke sind angegeben, in dem Anhang, §. 3.
b)
§. 19. Bibliothek für das Völkerrecht.

Der Büchervorrath für das Völkerrecht läſst sich auf folgende Art ordnen a). I) Ge - schichte des Völkerrechtes; literärische und bio - graphische Hülfsmittel; verwandte und Hülfwis - senschaften. II) Quellen, Staatsverträge und StaatsActen. III) Lehrbücher, und Handbücher oder ausführlichere systematische Werke, über das Völkerrecht, auch das teutsche. IV) Werke43Cap. II. CulturGeschichte und Literatur. über einzelne Haupttheile des Völkerrechtes. V) Sammlungen von Aufsätzen über verschiedene Materien. VI) Monographien (Dissertationen und Tractate). VII) Deductionen, Gutachten, und Rechtsfälle. VIII) Lexicographische Werke. IX) Schriften für Geschichte und Erläuterung der Staatsverträge. X) Gesandschaftliche und andere historische Memorires. XI) Werke für die Geschichte der neueren Welthändel, und politische Zeitschriften.

a)Nach dieser Ordnung, sind die wichtigsten Schriften verzeich - net, unten in dem Anhang, welcher eine Bibliothek für das Völkerrecht enthält.
a)
[44]

ERSTER THEIL. DIE STAATEN, überhaupt, und die europäischen insbesondere.

ERSTES CAPITEL. BEGRIFF, SOUVERAINETÄTSVERHÄLTNISSE, UND VER - EINIGUNG DER STAATEN.

§. 20. Begriff und Entstehung der Staaten.

Bilden einzelne Menschen und Familien, auf einem bestimmten Landesbezirk, eine bür - gerliche Gesellschaft, unter gemeinschaftlicher Obergewalt, zu allseitiger Sicherheit, so heiſst ihre Verbindung Staat a). In dieser Vereini - gung, werden sie als moralische Person betrach - tet, und Volk (Nation) genannt b); dieses auch, nebst ihrem Oberhaupt, im Verhältniſs zu an - dern Staaten (§. 1). Die Staatsgesellschaft, eine Schutzanstalt, entsteht, rechtlich betrachtet, nur durch Verträge, ausdrückliche oder stillschwei - gende c), wozu die moralische Nothwendigkeit eines Sicherheitsbundes antreibt.

45I. Th. Die Staaten, überh. etc. I. Cap. Begriff, etc.
a)Klüber’s öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 1 4.
a)
b)Ebendaselbst, §. 192 u. 194.
b)
c)Anti-Leviathan (Gött. 1807. 8. ), S. 49 ff. Andere denken sich den Staat als NaturProduct, und erklären dessen Entste - hung durch NaturNothwendigkeit. Rousseau du contract so - cial, liv. I, ch. 5 et 6; liv. III, ch. 16. Principe fondamental du droit des souverains (à Genève 1788. gr. 8.), T. 1, p. 13 et suiv., vergl. jedoch mit T. II, p. 85, wo ein QuasiContract angenommen wird. Hugo’s Naturrecht, §. 318 ff. Fries phi - losophische Rechtslehre, S. 76 ff. Man s. jedoch Klüber a. a. O., §. 2.
c)

§. 21. Souverainetät.

Staatshoheit oder Souverainetät a) in dem weitern Sinn, ist der Inbegriff aller Rechte, welche einem unabhängigen Staat in Hinsicht auf den Staatszweck zustehen. Hierunter sind begriffen: 1) die politische Unabhängigkeit (Sou - verainetät im engern Sinn), das Recht politischer Persönlichkeit oder Selbstständigkeit, im Ver - hältniſs zu jedem andern Subject; 2) die Staats - gewalt (im engern Sinn), die Gewalt zu dem Zweck des Staates. In dem engern oder völ - kerrechtlichen Sinn, versteht man unter Souve - rainetät bloſs die Unabhängigkeit eines Staates von dem Willen anderer Staaten. In diesem Sinn, heiſst souverainer Staat derjenige, welcher, wie auch seine innere Verfassung seyn mag, für sich selbst und ohne fremden Einfluſs die Staats - hoheitsrechte auszuüben berechtigt ist b). Selbst - ständigkeit solcher Art fordert das Völkerrecht46I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. von einem Staat, der, als moralische unabhän - gige Person, im Verhältniſs zu andern Staaten auf die Rechte politischer Persönlichkeit oder Unabhängigkeit Anspruch macht c). Unmit - telbar bezieht sich die Souverainetät auf den Staat, mittelbar auf das regierende Subject, welchem von dem Staat die Ausübung derselben übertragen ist. Wer zur Vertretung und Ver - waltung eines unabhängigen Staates berufen ist, heiſst Souverain. Ihm gebührt die Majestät, die erhabenste Würde, die Vertretung des Staa - tes, in dessen Verhältniſs nach Aussen, die Staatsregierung, die Ausübung der Staatsgewalt im Innern für den Zweck des Staates. So fern entweder in der Vertretung oder in der Regie - rung des Staates, oder in beiden, dem Staats - oberhaupt positive Schranken gesetzt sind, heiſst dieses ein verfassungsmäsiger (constitutioneller) Souverain.

a)Summitas imperii, summa potestas, summum imperium, su - prematus, potentatus. In dem welauer Tractat 1657, Art. 5, wird die Souverainetät so ausgedrückt: Ducatum Prussiae Elector possidebit jure supremi dominii, cum summa atque absoluta potestate . Schmauss corp. jur. gent. acad. I. 654. Souverainer Fürst, princeps summa vel suprema potestate, ist derjenige, welchem die Ausübung der Souverainetät zusteht. Oestreich wollte in dem westphälischen FriedensInstrument genannt seyn: Princeps per se absolutus et liber . Von dem Streit hierüber, s. de Meiern Acta Pacis Westph., V. 507 540. Von den verschiedenen Bedeutungen des Wortes Souverainetät, s. Klübers öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 176, Note b.
a)
b) Un Souverain n’est tenu de rendre compte de sa conduite47I. Cap. Begriff, SouverainetätsVerhältnisse, u. s. w. qu à Dieu et à son épée . Von dem Sinn dieser Redensart, s. de Real science du gouvernement, T. IV, ch. 2, Sect. 2, §. 11. Oestreichs Erklärung auf dem westphälischen Friedens Congreſs 1648, bei v. Meiern l. c. V. 513 sq.
b)
c)Grotius de J. B. et P. lib. I. c. 3. §. 6 sq. Pufendorf de J. N. et G. lib. VII. c. 6. Schriften von der Unabhängigkeit der Völker, s. bei v. Ompteda II. 484 f. Abhandlung von der Souverainetät überhaupt, und der rheinischen Bundes - fürsten insbesondere, in Winkopp’s rheinischem Bund, XXXI. 1. XLIX. 75. 79. L. III. 184. 289. Abh. von der Souverainetät des Staates und der Souverainetät des Fürsten, ebendas. III. 383. Fr. Ancillon über Souverainetät und Staatsverfassungen. Berlin 1815. 8. Institutions politiques, par le baron de Biel - feld, T. I. (à la Haye 1740. 4. ), p. 29.
c)

§. 22. Ihre Unabhängigkeit von manchen innern und äussern Verhältnissen.

Da die völkerrechtliche Souverainetät eines Staates, einzig bestimmt wird durch dessen Un - abhängigkeit von dem Willen eines jeden Aus - wärtigen in Ausübung seiner Hoheitsrechte; so ist die Berechtigung dazu nicht abhängig von dem Alter des Staates, von der Art seiner Grund - verfassung oder Staatsform, von seiner Verwal - tungsart, von dem Maas seiner politischen Macht a), von der Art der Thronfolge, von dem Titel des Staates oder seines Regenten, von dem FamilienVerhältniſs des Staatsoberhauptes, von dem Umfang des Staatsgebietes, von der Grösse seiner Bevölkerung, von dem Stand der inländischen Cultur in jeder Beziehung, von Religion, Gewerbe und Verkehr der Bewohner. Aus demselben Grund wird die Souverainetät48I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. nicht aufgehoben, durch Verhältnisse, worin der Staat etwa zu andern Staaten steht in Hinsicht auf Kirchengewalt, Vermittlung b), Gewährleistung c) (Garantie), Bündnisse (Allianzen und Staatenbund), Schutzverhältniſs d), Lehnpflicht e), Zinspflicht, Subsidien, und selbst in Hinsicht auf Stiftung f) oder ConstitutionsVerleihung g). Auch Dienst - h) und untergeordnete Besitzverhältnisse, worin etwa der Regent eines souverainen Staates für seine Person, oder dessen Familie, zu einem andern souverainen Staat sich befindet, sind ohne Nachtheil für die Unabhängigkeit desjeni - gen Staates, welchem er vorsteht.

a)Darauf gründete Leibnitz die Hypothese von einem Unter - schied zwischen Supremat und Potentat, der aber bloſs factisch ist. Man s. dessen Abh. Caesarinus Fürstenerius de jure su - prematus ac legationis principum imperii (1677. 8. ), c. 10 12. p. 40 57.
a)
b)Beispiel der französischen MediationsActe für die Constitutio - nen der 19 schweizer Cantone, und ihren Staatenbund, v. 19. Febr. 1803, in dem Code politique (à Paris 1809. gr. 8.), p. 417 515.
b)
c)Vergl. den folg. §.
c)
d)Erklärungen K. Napoleon’s, als Protectors des rheinischen Bundes, in der BundesActe, Art. 1, 2, 3, 4, 7, 17 26; in einer Erklärung an die teutsche Reichsversammlung v. 1. Aug. 1806; und in einem Schreiben an den Fürsten Primas v. 11. Sept. 1806. Klüber’s Staatsr. des Rheinbundes, §. 79. Dan - zig ward, seiner Unabhängigkeit unbeschadet, unter königlich - preuſsische und sächsische Protection gestellt, in den tilsiter Friedensschlüssen 1807, Art. 6. u. Art. 19. Die Stadt Cra - cau, nebst ihrem Gebiet, ward für eine freie, unabhängige und völlig neutrale Stadt, unter Ruſslands, Oestreichs und Preussens Schutz, erklärt, in der SchluſsActe des wiener Con -gres -49I. Cap. Begriff, SouverainetätsVerhältnisse, u. s. w. gresses, Art. 6. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. VI, S. 22, u. Bd. V, S. 158. Das Schutzverhältniſs eines sou - verainen Staates zu einem andern, verpflichtet ihn bloſs, sich so zu benehmen, daſs der Schutzherr, in einem vorkommenden Fall, sich nicht als entledigt von der Schirmpflicht betrachten könne.
d)
e)H. G. Scheidemantel diss. de nexu feudali inter gentes. Jen. 1767. 4. J. A. H. Thalwitzer diss. de obligatione utriusque Siciliae Regis tributum annuum ex nexu clientelari Pontifici Romano ulterius praestandi. Vitemb. 1790. 4.
e)
f)K. Napoleon’s Fundation des Königreichs Westphalen, in Ge - mäſsheit der tilsiter Friedensschlüsse, durch die Constitution v. 15. Nov. 1807, in dem angef. Code politique, p. 589, und in dem Rhein. Bund, XII. 472. Von dem Herzogthum War - schau und der Stadt Danzig, s. die tilsiter Friedensschlüsse, Art. 5 u. 6, u. Art. 15 u. 19.
f)
g)Von solchen Verhältnissen überhaupt, sehe man de Real a. a. O. T. IV, ch. 2, sect. 3, §. 17.
g)
h)Rheinische BundesActe v. 12. Jul. 1806, Art. 7. Vergl. Win - kopp’s rhein. Bund, IV. 147. IX. 445. VI. 408.
h)

§. 23. Erwerb, Anerkennung, Garantie, Ende der Souverainetät.

Erworben wird die Souverainetät von einem Staat, entweder ursprünglich, bei der ersten Gründung des Staates, oder nachher, durch rechtmäsige Aufhebung der bisherigen Unterwür - figkeit a). Zu ihrer rechtlichen Gültigkeit bedarf es, bei untadelhaftem Besitz, weder einer Aner - kennung noch einer Garantie von Seite anderer Mächte. Doch kann der Klugheit gemäſs seyn, sich Anerkennung b), ausdrückliche c) oder still - schweigende d), und Garantie e) zu verschaffen. Dagegen ist Anerkennung, nicht bloſs des einst - weiligen Besitzstandes, sondern der Unabhängig -Klüber’s Europ. Völkerr. I. 450I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. keit eines in widerrechtlicher Empörung begriffe - nen Volkes, oder eines Usurpators, Beleidigung des rechtmäsigen Souverains, so lang dieser seine Oberherrschaft über jenes nicht aufgegeben hat, oder dieselbe rechtlich als aufgegeben muſs be - trachtet werden f). Die Souverainetät erreicht ihr Ende, durch Untergang des Staatsgebietes, durch Auflösung der Staatsverbindung, durch Einverleibung oder unterwürfige Vereinigung des Staates, oder eines Theils desselben, mit einem andern Staat g).

a)Moser’s Versuch des neuesten europ. Völkerrechts, Th. VI, S. 126 ff. Günther’s Völkerrecht, I. 76 f.
a)
b)L. G. Magen diss. de eo quod circa imperantem agnoscen - dum est juris gentium, etc. Giess. 1748. 4. J. C. W. v. Steck von Erkennung der Unabhängigkeit einer Nation und eines Staats; in dessen Versuchen über verschiedene Materien politischer und rechtl. Kenntnisse (Berl. 1783. 8. ), S. 49 ff.
b)
c)Beispiele, in dem münsterischen Fr. zwischen Spanien und den verein. Niederl. v. 1648, Art. 1, Friede zu Kaingard vom 10 / 21 Jul. 1774, Art. 3. Pariser Friede von 1783, Art. 1. Aner - kennung des Königreichs Westphalen, von Ruſsland, in dem tilsiter Fr. 1807, Art. 18 20, und von Preuſsen in dem til - siter Fr. 1807, Art. 6 9. Preuſsens Anerkennung des rhei - nischen Bundes, ebendas. Art. 4. Russische und preuſsische Anerkennung der neuen Könige von Neapel und Holland, ebendas. Art. 14 u. Art. 3. Oestreichische Anerkennung der Königswürde und Souverainetät von Baiern und Wirtemberg, und Napoleon’s Königswürde von Italien, in dem presburger Fr. 1805, Art. 5, 7, 14. Oestreich und Frankreich erkannten die Unabhängigkeit der helvetischen und der batavischen Re - publik, ebendas. Art. 18. In dem wiener Fr. 1809, Art. 15, erkannte Oestreich alle Veränderungen, die in Spanien, in Portugal, und in Italien statt gehabt haben, oder statt haben könnten. Beispiele von den Königreichen Hannover und der Niederlande, von der Schweiz, von dem Königreich beider Sici -51I. Cap. Begriff, SouverainetätsVerhältnisse, u. s. w. lien, in dem Acte final du congrès de Vienne, art. 26, 65, 7〈…〉〈…〉 et 104. Von San Marino, s. §. 29 f.
c)
d)Münster Fr. 1648, Art. 53. Beispiele in dem Acte final du congrès de Vienne, z. B. art. 1, 6, 17, 53, 65 ff., 98, 99, 101 u. 103.
d)
e)AllianzTractat zwischen Frankreich und der Schweitz v. 1777, Art. 4. Tractat zwischen Frankreich und den vereinigten Staa - ten von Nordamerika von 1778, Art. 11. Russische Garantie der Intregität der rheinischen Bundesstaaten, in dem tilsiter französisch-russischen Frieden v. 1807, Art. 25. Wechselsei - tige StaatenGarantie in den Tractaten Frankreichs mit Baiern, Wirtemberg und Baden, vom J. 1805. Klüber’s Staatsr. des Rheinbundes, §. 135. Frankreich garantirt, in dem presbur - ger Fr. 1805, Art. 17, und in dem wiener Fr. 1809, Art. 14, die Integrität der Besitzungen des Hauses Oestreich. Verschie - dene andere Beispiele, in Klüber’s Acten des wiener Congres - ses, Bd. I, Heft I, S. 96; Heft 2, S. 90, 93 u. 95; Bd. VI, S. 545 f.; Bd. IV, S. 429 u. 456; Bd. II, S. 281.
e)
f)Beispiele von den vereinigten Niederlanden, von Portugal, von den vereinigten Staaten von Nordamerika. Günther’s Völkerrecht, I. 78 86. Vergl. auch de Steck observatt. subseciv. cap. 14. u. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 36 f.
f)
g)de Vattel droit des gens, L. I, ch. 16, §. 194. Man vergl. unten §. 27.
g)

§. 24. Abhängige oder halbsouveraine Staaten.

Ist ein Staat in der Ausübung eines oder mehrerer wesentlicher Hoheitsrechte abhängig von der Obergewalt eines andern Staates, in Anse - hung der übrigen wesentlichen Hoheitsrechte aber unabhängig, so wird er, in Hinsicht auf jene Art von Unterordnung, in dem Völkerrecht bezeichnet mit dem Namen abhängiger oder halbsouverainer Staat, état mi-souverain a). 52I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. Das Maas und die Art der Abhängigkeit eines sol - chen Staates, ist zu beurtheilen nach den vertragmä - sigen Bestimmungen des concreten Falles. Meist bezieht sich die Abhängigkeit auf die äussern Ho - heitsrechte, deren Ausübung dem andern Staat ganz oder zum Theil gebührt.

a)Nach Hertius, QuasiRegnum, nach Neyron, État du second ordre; und dessen Regent, nach de Real, Prince-sujet.
a)

§. 25. Ihr völkerrechtliches Verhältniſs. Streitige Souverainetät.

Wie weit einem halbsouverainen Staat die Ausübung völkerrechtlicher Befugnisse, nament - lich des Gesandschaftrechtes, zustehe, im Ver - hältniſs nicht nur zu demjenigen Staat, dessen Obergewalt er in gewisser Art anzuerkennen hat, sondern auch zu andern Staaten, hängt ab theils von dem Maas und der Art seiner Unabhängig - keit, theils von besonderer Uebereinkunft. In dem europäischen Völkerrecht kommen abhän - gige Staaten unmittelbar nur so weit in Betracht, als ihnen im Verhältniſs zu andern Staaten das Recht politischer Persönlichkeit, und vermöge derselben das Recht zusteht zu unmittelbaren Verhandlungen mit souverainen oder halbsouve - rainen Staaten a). Ist die Souverainetät eines Staates streitig b), so entscheidet, bis zu ausge - machter Sache, bei denen Staaten, welche an dem Streit nicht Theil nehmen, meist der Be - sitzstand.

53I. Cap. Begriff, SouverainetäsVerhältnisse, u. s. w.
a)Aeltere Beispiele bei Günther a. a. O. I. 120 ff. Die Repu - blik Polen war durch den Allianz-Tractat mit Ruſsland von 1793, Art. 6 8 u. 11, ein halbsouverainer Staat geworden. de Martens recueil, V. 222. So auch die Carthaginenser, als sie nach dem zweiten punischen Krieg den Römern ver - sprachen, ohne ihre Einwilligung keinen Krieg zu führen. Neuere Beispiele s. unten §. 33.
a)
b)Von so genannten streitigen souverainen Staaten, s. Günther a. a. O. Th. I, S. 110 ff. Ueber Prätensionen der ver - schiedenen Staaten von Europa, s. man Cph. Herm. Schwe - ders theatrum praetensionum et controversiarum illustrium. Leipz. 1712. Zweite Ausg. vermehrt von A. F. Glafey. Leipz. 1727. fol. Les intérêts présens et les prétentions des puissan - ces de l’Europe, fondés sur les traités depuis la paix d’Utrecht inclusivement, et sur les preuves de leurs droits particuliers; par Jean Rousset. à la Haye 1740. T. I III. 4. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 82 f.
b)

§. 26. Privilegirte Provinzen und Städte.

Bloſs privilegirten Provinzen und Städten eines Staates, welchen, unter der Hoheit des letz - ten a), nur die Ausübung bestimmter Vorrechte und Regierungsrechte zukommt, fehlt politische Persönlichkeit oder Selbstständigkeit, im Ver - hältniſs zu souverainen Staaten; selbst dann, wenn der Inbegriff ihrer privilegirten Rechte den Namen einer untergeordneten Landeshoheit (jus territorii subordinati s. subalterni, superio - ritas territorialis subalterna s. pactitia) verdiente, oder führte b). Sie sind daher nicht befugt zu unmittelbarem Gebrauch des Völkerrechtes c).

a)Vergl. Klüber’s öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 101.
a)54I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
b)Nettelbladt’s Erörterungen einiger Lehren des t. Staatsr., S. 371 ff. Ebendess. Sammlung kleiner jurist. Abhandl. (1792. 8. ), S. 139. Moser von der Landeshoheit überhaupt, Cap. XI. Pütter’s hist. Entwickel. der Staatsverfass. des t. Reichs, III. 290. de Ludolf T. I. obs. 33. Strube’s rechtl. Bedenken, II. 195 ff. Klüber a. a. O. §. 102 ff. 188 ff. Schriften in Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. §. 1623. u. in Klüber’s neuer Lit. des t. Staatsr., S. 693.
b)
c)Baiern, Baden und Hessen haben dieses, in Absicht auf die ihnen unterworfenen Standesherren, ausdrücklich erklärt. Klüber’s Staatsrecht des rheinischen Bundes, §. 198. Von der Stadt Podgorze, s. man die SchluſsActe des wiener Con - gresses, Art. 8.
c)

§. 27. Vereinigung mehrerer Staaten: 1) unter Einem Regenten.

Mehrere Staaten können vereinigt seyn a) (unio civitatum), auf zweifache Art: entweder unter gemeinschaftlicher Oberherrschaft, oder durch Gesellschaftrecht zu einem StaatenSystem b). Die nähere Bestimmung und der Rechtsgrund ergeben sich aus dem Vereinigungsvertrag (pac - tum unionis).

Die Vereinigung unter gemeinschaftlicher Oberherrschaft hebt die individuelle Unabhän - gigkeit der vereinigten Staaten nicht auf, wenn sie nur persönlich ist c), d. h. beschränkt auf die Person des gemeinschaftlichen Regenten, es sey temporär oder immerwährend; desgleichen, wenn sie dinglich ist, d. h. die Staaten selbst unter sich, und zwar nach gleichem Recht (coordinirt) ver - einigt sind d). Anders, wenn die Vereinigung55I. Cap. Begriff, SouverainetätsVerhältnisse, u. s. w. dinglich mit so ungleichem e) Rechte ist, daſs sie entweder den einen Staat der Oberherrschaft des andern unterordnet, oder gar für den einen Staat eine Einverleibung (Incorporation) in sich schlieſst, d. h. den einen Staat, mit Vernichtung jeder Art von politischer Selbstständigkeit, in ei - nen Bestandtheil des andern verwandelt (unio in - aequalis incorporativa). Da indeſs die Vereini - gung nach ungleichem Recht, Grade zuläſst, so ist denkbar, daſs dem einen der ungleich verei - nigten Staaten nicht alle Souverainetät entzogen sey, so daſs er z. B. noch zu der Classe der so genannten halbsouverainen Staaten (§. 24) gerech - net werden könne.

Die dingliche Vereinigung, begründet die Eintheilung der Staaten, in einfache und zusam - mengesetzte. Sie unterscheidet sich wesentlich von der Zusammenschmelzung oder Verwandlung mehrerer Staaten in einen f).

a)Schriften von der Vereinigung der Staaten, s. in Pütter’s Literatur des t. Staatsr. III. 134. Klüber’s neue Literatur des t. Staatsr. §. 928. Vergl. auch Pufendorf de J. N. et G. lib. VII. c. 5. §. 16 sq. Martini positiones de jure civitatis, c. XII. §. 407. Schrodt jur. publ. univ. P. III. c. 4. §. 8. Pütteri instit. jur. publ. germ. §. 76. Ebendess. Beiträge, Th. I, Abh. 2. (Pet. Ant. Frhrn. von Franck’s) Beweis, daſs dem erzstiftischen Domkapitel von Trier die landesherrliche Zwi - schenregierung in dem mit dem Erzstift auf ewig vereinigten Fürstenthum Prüm, bei gehindertem oder erledigtem erz - bischöflichen Stuhl, ausschlieſslich zustehe (1781. fol.), §. 5 13. u. §. 20 27, wo diese Materie durch viele Beispiele aus der europäischen Staatengeschichte erläutert ist. Von56I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. dem Königreich Sachsen, s. v. Römer’s kursächs. Staatsr. Th. I, S. 106 176.
a)
b)Folgender Abriſs, nach des Verfassers Ansicht, gewährt eine schnelle Uebersicht der verschiedenen UnionsArten. Unio civitatum, sive perpetua sit sive temporaria, fit jure I) vel societatis (systema civitatum foederatarum), II) vel imperii, h. e. sub eodem imperante. Haec est: 1) vel personalis; 2) vel réalis, jure a) sive aequali, b) sive inaequali, ita ut haec sit α) vel inaequalis proprie sic dicta, β) vel incorporativa.
b)
c)So das Groſsherzogthum Luxemburg mit dem Königreich der Niederlande, nach dem Acte final du congrès de Vienne, du 9 juin 1815, art. 67 et 71. Traité du Roi des Pays-Bas avec l’Autriche, la Russie, la Grande-Bretagne et la Prusse, du 31. mai 1815, art. 3 et 6; in Klüber’s Acten des wiener Con - gresses, Bd. VI, S. 171 u. 173. Klüber’s Uebersicht der diplo - mat. Verhandlungen des wiener Congr., S. 161.
c)
d)Von dieser Art ist die Vereinigung 1) zwischen Ruſsland und Polen, nach dem Acte final du congrès de Vienne, art. 1. und nach den Tractaten Ruſslands mit Oestreich und Preuſsen, vom 3. Mai 1815, in Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. V, S. 124, u. Bd. VI, S. 100; Politisches Journal v. 1815, S. 483 ff., v. 1816, S. 99 u. 114 ff. ; 2) zwischen Norwegen und Schweden, seit 1814. Polit. Journal v. 1815, S. 62 ff., 138 ff., 226 ff., 419 ff. u. 516 ff. seit 1819 führen die in Norwegen geschlagenen Münzen den Titel: König von Norwe - gen und Schweden, so wie auf den in Schweden geschlagenen Münzen Norwegen vorgesetzt wird; 3) zwischen Neapel und Sicilien, unter dem Namen des Königreichs beider Sicilien, vermöge des ThronfolgeGesetzes Carls III. v. 6. Oct. 1759, der SchluſsActe des wiener Congresses, Art. 104, und der Procla - mationen Ferdinands IV. v. 8. u. 12. Dec. 1816, in v. Mar - tens recueil, Supplém. VIII. 275; 4) zwischen Portugal, Brasilien und den beiden Algarbien, nach einem Patent des Prinzen Regenten von Portugal, datirt aus Rio-Janeiro vom 16. Dec. 1815, in dem Journal des débats du 22 février 1816. 5 ) Auch gehören hieher verschiedene Staaten, welche unter dem Scepter des Kaisers von Oestreich vereinigt sind. 6) Von der Union der vereinigten Staaten der jonischen Inseln, sehe man unten, §. 33, Note f.
d)
e)Von der ungleichen RealVereinigung s. Mevius consil. post -57I. Cap. Begriff, SouverainetätsVerhältnisse, u. s. w. hum., cons. V, n. 67 sqq. Olenschlager’s Erläuterung der goldenen Bulle K. Carls IV, S. 66 u. 357. Auf dem wie - ner Congreſs wurden nach gleichem Recht mit den Staaten des Königs von Sardinien auf immer vereinigt (unio realis aequa - lis perpetua), die Staaten welche früher die Republik Genua gebildet hatten, und die Bezirke der ehemaligen Feudi impé - riali die mit der ligurischen Republik waren vereinigt wor - den. Acte final du congrès de Vienne, art. 85 89. Acten des wiener Congresses, Bd. VI, S. 77, 182, 194 u. 202.
e)
f)So wurden im J. 1815 die Vereinigten Niederlande (Holland) und die vormaligen belgischen Provinzen zusammengeschmol - zen, unter dem Namen Königreich der Niederlande. Acte final du congrès de Vienne, art. 65 et 73. Der angef. Traité du Roi des Pays-Bas etc. v. 31. Mai 1815, Art. 1, nebst dem Anhang zu dem 8. Art., in Klüber’s Acten des wiener Congr., Bd. VI, S. 168 u. 175 ff. Von der beständigen RealUnion des schwedischen Finnlandes mit dem russischen Reich, s. man das kaiserl. Manifest vom 20. März 1808, in v. Martens re - cueil, Supplém. V. 9. 23. Vereinigung der Herrschaft Jever mit dem Herzogthum Oldenburg im J. 1818 (nicht 1813), in v. Marten’s recueil, Supplém. VII. 296. Von den Herzog - thümern Curland und Semgallen, unten §. 33, Note b. Von Gerisau, unten §. 29, Note f.
f)

§. 28. 2) zu einem StaatenSystem.

Sind souveraine Staaten durch Gesellschaft - recht, nicht unter gemeinschaftlicher Obergewalt, für einen bestimmten Zweck bleibend vereinigt, so bilden sie ein StaatenSystem a), einen Staa - tenbund (StaatenSocietät, System vereinigter oder verbündeter Staaten, Systema civitatum foederata - rum seu achaicarum). Wenn gleich so vereinigte Staaten, andern mit ihnen nicht vereinigten Staa - ten gegenüber, zusammen in das Verhältniſs ei - ner unabhängigen moralischen Person, einer völ -58I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. kerrechtlichen GesammtMacht, treten, so ge - schieht dieses doch unbeschadet der individuel - len Souverainetät jedes einzelnen, und es kann ihre Vereinigung, wie auch die Gemeinschaft in ihrem Innern eingerichtet seyn mag, nicht be - trachtet werden wie ein Societäts -, Völker - oder Bundesstaat b). Demnach kommt bei einem StaatenSystem in Betracht, die völkerrechtliche Beziehung, 1) des Staatenbundes, und zwar so - wohl gegen die Bundesstaaten, als auch gegen fremde Staaten und StaatenSysteme; 2) der einzel - nen Bundesstaaten, und zwar theils zu dem Bund, theils unter sich ausserhalb der Bundesverhält - nisse, theils gegen fremde (zu diesem Staatenbund nicht gehörige) Staaten und StaatenSysteme.

a)Polybius historiar. lib. II. c. 4. Praschius de rep. Achaica. C. G. Heyne progr. de eod. arg. Gött. 1783. Bynrershoer quaest. jur. publ. lib. 2. c. 24. Burlamaqui principes du droit politique, P. II, ch. 1, §. 43 sqq. Pütter’s Beiträge, I. 24. Sam. de Pufendorf diss. de systematibus civitatum; in s. Dis - sert. acad. select. (Upsal. 1677. u. Francof. 1678. 12. ), p. 210; auch in dessen Politica inculp. p. 226. Joach. Erdm. Schmidt diss. de civitatis origine civitatumque systemate. Jen. 1745. J. C. Wieland diss. de systemate civitatum. Lips. 1777, u. in s. Opusc. acad. Fasc. I. (1790. 8. ) n. 2. Sainte-Croix des an - ciens gouvernemens fédératiſs. Comparaison de la ligue des Achéens, des Suisses et des Provinces-unies, par M. J. Meer - mann, à la Haye 1784. 4. E. A. Zinserling le système fédé - ratif des Anciens, mis en parallèle avec celui des Modernes. à Heidelb., Strasb. et Paris 1809. 8. F. W. Tittmann über den Bund der Amphictionen. Berlin 1812. 8.
a)
b)Günther’s Völkerr. I. 140. G. H. v. Berg’s Abhandlungen zur Erläuterung der rhein. BundesActe, Th. I, S. 6 f.
b)59II. Cap. Die europäischen Staaten.

ZWEITES CAPITEL. DIE EUROPÄISCHEN STAATEN.

§. 29. Heutige souveraine Staaten in Europa.

Die Zahl der souverainen Staaten von Euro - pa, das Staatsgebiet, die Volksmenge, die politi - sche Macht derselben, ist von jeher grossen Ver - änderungen unterworfen gewesen; in der neuern Zeit am meisten am Ende des achtzehnten und am Anfang des neunzehnten Jahrhunderts. Jetzt ist der ganze, einer Beherrschung fähige Flächenin - halt von Europa, unter folgende souveraine Staa - ten, theils monarchische theils republikanische, vertheilt. I) Monarchische Staaten, nach alphabe - tischer Ordnung: 1) Kaiserthümer: Oestreich a), Ruſsland, Türkei oder ottomanische Pforte; 2) Königreiche: Baiern, Dänemark, Frankreich, das vereinigte Reich Groſsbritannien und Irland (le royaume-uni de la Grande-Bretagne et de l’Irlande), Hannover, das Königreich der Nieder - lande, das vereinigte Königreich Portugal, (Brasi - lien) und der beiden Algarbien b), Polen, Preus - sen, Sachsen, Sardinien, Schweden und Norwe - gen, das Königreich beider Sicilien, Spanien, Wir - temberg; 3) Groſsherzogthümer: Baden, Hes - sen, Luxemburg, MecklenburgSchwerin, Mecklen - burgStrelitz, Sachsen WeimarEisenach, Toscana; 4) Kurfürstenthum: Hessen; 5) Herzogthü -60I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. mer: AnhaltBernburg, AnhaltCöthen, AnhaltDes - sau, Braunschweig, Holstein (- Glückstadt) und Lauenburg, HolsteinOldenburg c), Lucca, Mo - dena nebst Reggio und Mirandola, Massa nebst dem Fürstenthum Carrara, Nassau, Parma nebst Piacenza und Guastalla, SachsenCoburg, Sachsen - Gotha, SachsenHildburghausen, SachsenMeinin - gen; 6) Fürstenthümer: HohenzollernHechingen, HohenzollernSigmaringen, Lichtenstein, Lippe - (- Detmold), Schaumburg (- Lippe), ReuſsGreitz, ReuſsSchleitz, ReuſsLobenstein, ReuſsEbersdorf, SchwarzburgRudolstadt, SchwarzburgSondershau - sen, Waldeck, HessenHomburg; 7) der Kirchen - staat (Statto della Chiesa, patrimonium Petri) d). II) Republikanische Staaten: die schweizer Canto - ne, die freien Hansestädte Hamburg, Bremen, Lübeck, die freie Stadt Frankfurt, die freie Stadt Cracau nebst ihrem Gebiet e), die kleine sehr alte Republik San Marino f).

a)Der östreichische Kaiserstaat begreift in sich, auſser dem Erzherzogthum Oestreich, die Königreiche Böhmen, Galizien, Ungarn, Illyrien (gebildet durch ein Patent vom 3. Aug. 1816), Sclavonien, Croatien, Dalmatien, das lombardisch-venetia - nische Königreich (gebildet durch ein Patent vom 7. April 1815, in Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. VII, S. 303), u. s. w.
a)
b)Durch ein Patent, datirt aus Rio-Janeiro vom 16. Dec. 1815, erhob der König von Portugal den brasilianischen Staat zu der Würde eines Königreichs von Brasilien. Zugleich befahl er, daſs die Königreiche Portugal, beide Algarbien, und Bra - silien künftig ein einziges Königreich bilden sollten, unter dem Namen vereinigtes Königreich Portugal, Brasilien, und bei - ler Algarbien.
b)61II. Cap. Die europäischen Staaten.
c)Durch den Acte final du congrès de Vienne, art. 34, ward dem Herzog von Oldenburg die groſsherzogliche Würde be - willigt; aber der jetzige Administrator des Herzogthums hat zeither hievon keinen Gebrauch gemacht. Klüber’s Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen des wiener Congresses, S. 162. Vergl. unten, §. 107 c. Von den Titeln der teut - schen Souveraine überhaupt, s. man Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 107 u. f.
c)
d)Die Souverainetät der in diesem Verzeichniſs nicht angeführ - ten Herrschaft (Herrlichkeit) Kniphausen, dem Grafen von Bentinck gehörig, wird in diesem Augenblick von dem Her - zog Administrator von Oldenburg verwaltet. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. III, S. 355.
d)
e)Von Cracau, oben §. 22, Note d.
e)
f)Die Unabhängigkeit der Republik San Marino, welche von dem Kirchenstaat umgeben ist, ward im Jahr 1817 von dem Papst in einem Breve von Neuem anerkannt. Die Verei - nigten Staaten der jonischen Inseln (États-Unis des îles Jo - niennes) gehören jetzt zu den halbsouverainen Staaten. Man s. unten, §. 33. Durch einen Beschluſs der helvetischen Tagsatzung, ward Gerisau oder Gersau in der Schweiz, für einen Bestandtheil des Cantons Schwytz erklärt. Diese Ver - einigung kam im Jahr 1817 zu Stande.
f)

§. 30. Ihre Staatsform.

Die Staatsform der vorhin genannten souve - rainen Staaten ist verschieden a). Alle monarchi - schen Staaten, den Kirchenstaat ausgenommen, sind jetzt Erbstaaten (regna hereditaria, états - réditaires ou successifs), Staaten, in welchen erbliche Thronfolge staatsgrundgesetzlich festgesetzt ist b). Mit Ausnahme des Kirchenstaates, giebt es in Eu - ropa keine souveraine Wahlstaaten mehr, wie ehehin das teutsche Reich, Polen, die Insel Malta,62I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. bis in das Jahr 1798 Sitz des Groſsmeisters des JohanniterOrdens, und in dem teutschen Reich die (halbsouverainen) geistlichen Wahlstaaten c), Staaten, deren Wahlregent verfassungsmäsig ein Geistlicher war. Auch besteht kein monarchischer Ernennungsstaat (état monarchique nominatif) mehr, welches von 1806 bis in das Jahr 1810 der fürstlich-primatische Staat, von 1810 bis in das Jahr 1815 das Groſsherzogthum Frankfurt war d). Ein Erbwahlreich ist der türkische Staat e). Ein Theil der monarchischen Staaten, hat land - oder reichsständische Verfassung. Die jetzigen repu - blikanischen Staaten (§. 29) sind Demokratieen, theils reine, theils repräsentative. Ein Theil der oben genannten souverainen Staaten ist vereinigt zu zwei StaatenSystemen (§. 28); dem teutschen Bund f) (confédération germanique), der aus monarchischen Staaten und freien Städten, und der schweizerischen Eidgenossenschaft g) (confé - dération suisse), welche aus republikanischen Staaten besteht, nur mit Ausnahme des Fürsten - thums Neufchatel h).

a)G. F. v. Marten’s Sammlung der wichtigsten Reichsgrund - gesetze, Erbvereinigungen, Capitulationen, Familienverträge u. s. f., welche zur Erläuterung des Staatsrechts und der prag - matischen Geschichte der vornehmsten europäischen Staaten dienen. Th. I. Dänemark, Schweden, Groſsbritannien. Gött. 1794. gr. 8. Ebendess. Abriſs des Staatsrechts der vornehm - sten europäischen Staaten. Th. I, Abth. 1, Dänemark, Schwe - den, Groſsbritannien. Gött. 1794. gr. 8. De la Croix Verfas - sung der vornehmsten europäischen und der vereinigten ame - rikanischen Staaten. Aus dem Französischen, mit Berichti -63II. Cap. Die europäischen Staaten. gungen. Leipz. 1792 1797. Th. I V. gr. 8. Die Con - stitutionen der europäischen Staaten, seit den letzten 25 Jahren. Altenb. u. Leipz. Bd. I u. II. 1817. Bd. III. 1820. (Noch ein vierter Band soll erscheinen.) 8. Con - stitutions des différens peuples, ou textes de tous les Actes constitutionnels en vigueur, avec des discours historiques et politiques sur les principes qui en font la base; par MM. Benj. de Constant, Esmenard, Jay, le comte Lanjuinais, Letel - lier, Grégoire, Thérémin, etc. (Sollte 1818 zu Paris in 7 Bänden erscheinen.) L. v. Dresch Betrachtungen über die Hauptstaaten des europäischen StaatenSystems. Tübingen. I. Betrachtung, der teutsche Bund. 1817. 8.
a)
b)Auch Ruſsland ist jetzt eine Erbmonarchie, nach Erstgeburt - recht. Beweis, daſs Peters I. Thronfolgeordnung unter Pe - ter II. (1727) confiscirt worden; in Schlözers Briefwechsel, Heft XIII. (1797), S. 61 67. Curtius über das russ. Succes - sionsGesetz; in Dohm’s Materialien zur Statistik, III. Liefe - rung, S. 248. Hupels Versuch über die Staatsverfassung des russ. Reichs, S. 248. SuccessionsActe K. Pauls I. u. seiner Gemahlin, von ihm als Groſsfürsten errichtet am 4. Jan. 1788, u. an seinem Krönungstage am 16. Apr. 1797 bestätigt; in den Verordnungen Sr. K. M. Pauls I. (St. Petersb. 1797. 4. ), S. 245 249.
b)
c)Diese geistlichen Wahlstaaten, nur diejenigen des Kurfür - sten ReichsErzkanzlers (seit 1806 fürstlich-primatischer Staat genannt) ausgenommen, wurden secularisirt, vermöge des lünéviller Friedens v. 1801, Art. 7, und des regensburger ReichsDeputationsHauptschlusses v. 25. Febr. 1803. Vergl. de Pradt, les quatre concordats, T. Ier, ch. 6.
c)
d)Rheinische BundesActe, Art. 12. Der fürstlich-primatische WahlStaat ward in einen Erbstaat verwandelt, unter dem Titel Groſsherzogthum Frankfurt, durch einen Tractat zwi - schen Napoleon und dem Fürsten Primas, zu Paris 19. Febr. 1810, in dem Rhein. Bund, XLVIII. 406, und durch ein Er - nennungsDecret Napoleon’s für den ViceKönig von Italien, Eugen Napoleon, und dessen männliche Nachkommen, datirt Paris 1. März 1810, in d. Polit. Journal 1810, März, S. 304. Aufgelöset ward das Groſsherzogthum Frankfurt, durch den Acte final du congrès de Vienne.
d)
e)J. G. Meusel’s Lehrb. der Statistik (3. Ausg. 1804), S. 547. 64I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. Für ein Patrimonium des Musti erklärt diesen Staat, Neyron in s. principes du droit des gens, §. 94. Vergl. übrigens G. Achenwall diss. de regnis mixtae successionis. Goett. 1762. 4.
e)
f)Grundvertrag des teutschen Bundes, unterzeichnet zu Wien am 8. Jun. 1815. SchluſsActe des wiener Congresses v. 9. Jun. 1815, und BundesActe oder Grundvertrag des teutschen Bun - des v. 8. Jun. 1815; mit vielen Anmerkungen u. s. w. von J. L. Klüber. Zweite Aufl. Erlangen 1818. 8. SchluſsActe der über Ausbildung und Befestigung des teutschen Bundes zu Wien gehaltenen Conferenzen, vom 15. Mai 1820.
f)
g)Convention des cantons formant la Confédération Helvétique, signée à Zurich le 29. déc. 1813; in v. Martens recueil, Sup - plém. T. V. p. 659. Diese Uebereinkunft ward als Grundlage des helvetischen StaatenSystems anerkannt, in dem Acte final du congrès de Vienne, art. 75 et suiv., und in der Déclaration des puissances signataires du traité de paix de Paris du 30 mai 1814, sur les affaires de la Suisse, datirt aus Wien vom 20. März 1815; in Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. V, S. 310 318. Acte d’alliance conclu le 16 août 1814 entre les can - tons de la Confédération Suisse, et acte d’acceptation de la diète, du 8. Sept. 1814, in de Martens recueil, Supplém. VI. 68. VIII. 161. Bundesvertrag der 22 Cantone der Schweiz, v. 7. Aug. 1815, ebendas. VIII. 137, und in dem Manuel du droit public de la Suisse, T. II, p. 3.
g)
h)Auch die Vereinigten Staaten von Nordamerika, welche sich für Beobachtung der Grundsätze des europäischen Völkerrech - tes erklärt haben (§. 1, Note d), bilden ein StaatenSystem. Von den Vereinigten Staaten der Jonischen Inseln, s. §. 33.
h)

§. 31. Und andere öffentliche Verhältnisse.

Lehnbar ist jetzt a) keiner der oben genann - ten souverainen Staaten. Dagegen stehen manche derselben in eigener Beziehung zu andern Staaten, durch Bundes - oder ProtectionsVerhältnisse, durch das Recht der Eroberung, durch Stiftung, oder durch ConstitutionsVerleihung. Nicht alle ge -nies -65II. Cap. Die europ. Staaten. sen königliche Ehren b) (honneurs royaux). Aber in allen monarchischen Staaten, den Kirchenstaat ausgenommen, ist der Titel und die Würde des Staates (dignitas realis) dem persönlichen Titel und der Würde des Regenten gleich. Die Staats - gebiete sind fast durchgehends geschlossene (ter - ritoria clausa). Der StaatsReligionsCharakter, das Verhältniſs der in dem Staat angenommenen kirchlichen Lehrbegriffe und ihrer Bekenner c), hat jetzt selten mehr völkerrechtliche Beziehung, es sey denn vermöge der mit dem päpstlichen Stuhl von verschiedenen Staaten geschlossenen Concordate d), oder der in manchen Staatsver - trägen in Beziehung auf eine bestimmte Religions - Partei enthaltenen Stipulationen e). Die Eigen - schaft eines PatrimonialStaates, das heiſst, daſs der Regent nach Eigenthumsrecht über den Staat verfügen könne, ist in Europa durch Staatsgrund - gesetze nirgend festgesetzt f).

a)Die Lehnverpflichtung Neapel’s und Parma’s gegen den päpst - lichen Stuhl, wird nicht mehr anerkannt, von Neapel seit 1788, von Parma seit der im Jahr 1796 im oberen Theil von Italien statt gehabten Staatsumwälzung, und nach der durch die SchluſsActe des wiener Congresses statt gehabten Wiederherstellung dieses Staates. Doch protestirt der Papst noch in jedem Jahr öffent - lich, wegen des von beiden nicht entrichteten Lehnzinses, wi - der Neapel am PeterPaulstage, wider Parma am Vorabend dieses Tages. Auch Malta war ein päpstliches Lehn, bis auf die Veränderung seiner politischen Verhältnisse, in Folge der Eroberung durch die Franzosen im J. 1798.
a)
b)Hievon unten §. 91.
b)
c)H. Stäudlin’s kirchliche Geographie u. Statistik, Tüb. 1804. Bd. I. u. II. 8. L. Meiners allgem. Geschichte der Religionen. Klüber’s Europ. Völkerr. I. 566I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. Hannover 1806 u. 1807. Bd. I. II. 8. A new universal history of the religious Rites, Ceremonies and Customs of the whole World. By William Hurd. London (ohne Jahrzahl, doch vor 1799) gr. fol. Origine de tous les cultes, ou Religion uni - verselle, par Dupuis. à Paris 1795. T. I XI. 4. Histoire générale et particulière des Religions et du Culte de tous les peuples du monde, par Fr. H. St. Delaulnaye; ouvrage orné de 300 figures gravées. à Paris 1796. gr. 4. Histoire des sectes religieuses, depuis le commencement du siècle dernier; par Grégoire. Paris 1809. 8.
c)
d)Man s. die Concordate in C. Gärtner’s Corp. juris ecclesia - stici Catholicorum, I. 89. II. 353. Spaniens Concordat v. 1753, in de Martens recueil, Supplément, II. 18. Mailändisches v. 1757, ebendas. II. 82. Sardinisches v. 1770, ebendas. recueil, VI. 126. Frankreichs Concordate, von 1516, von 1801, und von 1813, die beiden letzten bei v. Martens a. a. O. Supplém. II. 519. V. 552. Les quatre Concordats, suivis de considéra - tions sur le gouvernement de l’église en général, et sur l’église de France en particulier, depuis 1515. Par M. de Pradt. à Paris 1818. T. I III. 8. Concordat der vormaligen italiä - nischen Republik, von 1803, in dem Journal politique de Mannheim, 1804, 21 et suiv. Concordate, mit dem Groſs - herzog von Toscana von 1815, mit Baiern vom 5. Jun. 1817, mit Frankreich vom 11. Jun. 1817 (de Pradt l. c. III. 74 et suiv. ), mit Neapel vom 16. Febr. 1818. Verzeichniſs der Concordate, in le Bret’s Vorlesungen über die Statistik, II. 352. Von Con - cordaten überhaupt, s. de Pradt a. a. O. T. I, ch. 13 et 14.
d)
e)Beispiele in Günther’s Völkerrecht, II. 331 ff. De Martens recueil, I. 398. IV. 623. 625, in dem Frieden v. Bucharest 1812, Art. 7. und in dem Westphäl. Frieden v. 1648, I. P. Osnabr., vorzüglich Art. 5.
e)
f)Für eine Chimäre erklärt, nach dem natürlichen Staatsrecht, die so genannten erbeigenthümlichen oder PatrimonialReiche, L. J. F. Höpfner in s. Naturrecht, §. 201. Dagegen verthei - digen solche, Grotius, der Erfinder der Eintheilung in Patri - monial - und UsufructuarReiche, de J. B. et P. lib. I. c. 3. §. 11 sqq. Casp. Achat. Beck diss. de jure regni patrimonialis (Jen. 1712), §. 11 sqq. Theod. Schmalz de jure alienandi ter - ritoria (Rint. 1786), §. 4 sqq. Unter strengen Voraus - setzungen nimmt sie an, H. G. Scheidemantel in s. allgem. 67II. Cap. Die europ. Staaten. Staatsrecht überhaupt u. nach der Regierungsform, §. 63 f. Auf jeden Fall ist das Factische von dem Rechtlichen zu unterscheiden. J. St. Pütter’s Beiträge zu dem t. Staats - und Fürstenr. I. 140. In einem eingeschränktern Sinn, heiſsen PatrimonialReiche diejenigen, worin Jemand die freie Ver - fügung über die jedesmalige Thronfolge zusteht; wie ehedem in Ruſsland, nach der ThronfolgeOrdnung Peter’s I. v. 1722. Scheidemantel a. a. O. Neyron principes du dr. des gens, §. 92.
f)

§. 32. Insonderheit gewisse Classificationen der Staaten.

In völkerrechtlichem Sinn, ist kein Unterschied zwischen grossen und kleinen a), oder zwischen mächtigen und mindermächtigen souverainen Staaten. Wohl aber kommt die Verschiedenheit der Machtverhältnisse, besonders der militairi - schen, sehr in Betracht, wenn von politischer Wichtigkeit der einzelnen Staaten die Rede ist. Doch fehlt es auch hier an gehöriger Grundlage zu einer festen und durchgreifenden Abtheilung der Staaten; gewiſs ist die oben angeführte, so wie die von einigen gewählte, in Staaten der ersten, zwei - ten, dritten und vierten Ordnung b), ganz will - kührlich und unbestimmt. Die Kriegsmacht der meisten souverainen Staaten von Europa, ist bloſs für Landkriege eingerichtet; bei verschiede - nen jedoch für Land - und Seekriege. Die ersten sind blosse Landmächte, die letzten sind Land - und Seemächte zugleich. Diese werden auch vor - zugweise Seemächte genannt, wenn ihre Haupt - macht auf den Seekrieg sich bezieht c). Souve -68I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. raine Staaten, die zwar an die See grenzen, aber keine Kriegsflotte, sondern etwa nur einzelne Kriegsschiffe, Fregatten, oder Galeeren, zu Be - schützung ihrer Küsten und Handelsschiffe, unter - halten, sind bloſs Land - und Seestaaten. Nur auf geographische und nachbarliche Verhältnisse, bezieht sich die Abtheilung in östliche, südliche, westliche und nordische Mächte.

a)Moser’s Versuch des neuesten europ. VR. I, 3 f.
a)
b)Institutions politiques, par le baron de Bielfeld, T. II, ch. 4. §. 14. p. 85. Neyron principes du droit des gens européen. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 38. Auf dem wiener Con - greſs, konnten die Bevollmächtigten der acht Mächte, welche den pariser Frieden unterzeichnet haben, in einer Sitzung vom 9. Febr. 1815, sich nicht vereinigen über die Frage, ob man den Grundsatz einer Classification der Mächte annehmen solle? und wenn man ihn annähme, ob sie in zwei oder in drei Clas - sen abzutheilen seyen? insbesondere aber, in welche Classe man dann die groſsen Republiken zu setzen habe? Klüber’s Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres - ses, S. 167 f., so wie S. 13, 15, 22 f. und S. 20 f. 45 f. 59 u. 131. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. I, Heft 1, S. 97, Heft 2, S. 63, Bd. IV, S. 45. Von dem Rang der souverainen Staaten, unten §. 92 ff.
b)
c)Günther’s Völkerrecht, II. 75.
c)

§. 33. Jetzige halbsouveraine Staaten.

Die vormaligen abhängigen oder halbsouve - rainen Staaten in Teutschland und in Italien a), haben sich theils in souveraine Staaten verwandelt, theils sind sie souverainen Staaten einverleibt oder gänzlich untergeordnet worden. Das letzte gilt69II. Cap. Die europäischen Staaten. auch von den Herzogthümern Curland und Sem - gallen, welche unter russischen Scepter gekom - men sind b). Die völkerrechtlichen Verhältnisse der Hospodare in den Fürstenthümern Moldau und Wallachei c) scheinen noch nicht vollständig festgesetzt zu seyn. So war es auch, bis in das Jahr 1814, mit den im Jahr 1806 von Napoleon neu constituirten Fürstenthümern Lucca und Piombino, Neufchatel, Benevento, und Ponte - corvo. Lucca und Piombino waren als franzö - sische Reichsmannlehen verliehen, aber mit aller Proprietät, und so daſs der Besitzer dem Kaiser von Frankreich die Pflichten eines guten und treuen Unterthans (d’un bon et fidèle sujet) eid - lich versprechen muſste d). Dasselbe galt von Neufchatel, von Benevento, und von Ponte-corvo. Alle drei waren zwar mit aller Proprietät und Souverainetät ( en toute propriété et souverai - neté ), und die beiden letzten überdem als un - mittelbare Lehen der Krone Frankreich ( comme fiefs immédiats de la couronne ) verliehen, es sollte aber der jedesmalige Besitzer eines dieser drei Fürstenthümer schwören, dem Kaiser der Franzosen als guter und treuer Unterthan (en bon et loyal sujet) zu dienen e). Einen wah - ren halbsouverainen Staat bilden, seit 1815, die Vereinigten Staaten der jonischen Inseln, wegen der Schutz - und SouverainetätsRechte, welche Groſsbritannien über sie auszuüben hat f).

70I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
a)Moser’s Versuch des europ. Völkerrechts, I. 26 ff.
a)
b)UnterwerfungsActe der Land - und Ritterschaft vom 20. März 1795, in dem Polit. Journal 1795, April, S. 413, Mai, S. 525. UnterwerfungsActe des Herzogs v. 28. März 1795, ebendas. Jul. S. 698. De Martens recueil, VI. 476 ff. Büsch Gesch. der merkw. Welthändel, S. 642. Von dem Gesandschaft - recht, auf welches diese Herzogthümer ehehin Anspruch machten, s. man Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR., S. 244.
b)
c)Die Rechte dieser Fürstenthümer, im Verhältniſs zu der os - manischen Pforte, sind bestimmt durch die Friedensschlüsse von Koutschouc Kainardgi 1774, Art. 16, von Yassy 9. Jan. 1792, Art. 4, und Bucharest 1812, Art. 5, durch die erklä - rende russisch-türkische Convention zu Constantinopel v. 10. März 1779, Art. 7, und durch die von dem Groſsvezier ausgestellte Acte v. 28. Dec. 1783. De Martens recueil III. 355. IV. 623. V. 70. Gazette de Francfort, 1812, 312. Unter Anderem ist festgesetzt, daſs jeder der beiden Hospodare einen Chargé-d’affaires griechischer Religion zu Constantino - pel halten dürfe, der als eine Person zu betrachten sey, wel - che das Völkerrecht genieſst. Vergl. auch Büsching’s Maga - zin, III. 3. ff.
c)
d)Decret K. Napoleon’s v. 27. Ventose, Jahr XIII. (10. März 1805), wodurch das Fürstenthum Piombino der Prinzessin Elise, Schwester des Kaisers, und ihren männlichen Nach - kommen, en toute propriété als französisches Reichslehn verliehen ward, in dem Moniteur v. 19. März 1805, Num. 178; nebst dem Bericht der SenatCommission, in der Sitzung vom 23. März 1805. Napoleon’s Decret vom 30. März 1806, wo - durch das Land Massa und Carrara, und la Garfagnana, mit dem Fürstenthum Lucca vereinigt wird, um mit diesem als französisches Reichsmannlehn verliehen zu werden. Bulletin des lois, 84. Diese Verfügung über Lucca und Piombino ward von Oestreich anerkannt, in dem presburger Fr. 1805, Art. 3. Mit dem Sturz Napoleon’s fiel auch sie.
d)
e)Man s. von Neufchatel Napoleon’s Decret vom 30. März 1806, in dem Bulletin des lois, 84, und in dem Polit. Journal 1806, April, S. 391 ff. ; von Benevento u. Ponte-corvo die InvestiturBriefe v. 5. Jun. 1806, in dem Bulletin des lois, 100, u. in dem Polit. Journal 1806, Junius, S. 597 ff. 71II. Cap. Die europäischen Staaten. Institution des majorats et de la légion d’honneur; par L. Ron - donneau (à Paris 1811. gr. 8.), p. 248 252.
e)
f)Diese Vereinigten Staaten sollen einen einzigen freien und unabhängigen Staat bilden, unter dem unmittelbaren und ausschlieſsenden Schutz Groſsbritanniens . Man s. den zwi - schen Groſsbritannien, Ruſsland, Oestreich und Preuſsen, zu Paris am 5. Nov. 1815 geschlossenen Tractat, in v. Martens recueil, Supplém. VI. 663. Die übrigen Mächte, welche den pariser Frieden unterzeichnet haben, so wie der König beider Sicilien und die ottomanische Pforte, wurden eingeladen die - sem Vertrag beizutreten. Politisches Journal von 1815, S. 851, u. von 1816, S. 879 f. Durch einen Vertrag mit Groſsbritan - nien, den der Sultan am 24. April 1819 ratificirte, erkannte die Pforte die brittische Schutzherrschaft über die jonischen Inseln an, unter der Bedingung, daſs die kleine, aber feste Stadt Parga, in Albanien Corfu gegenüber, nebst ihrem Ge - biet, davon getrennt, und ihr abgetreten werde; welches im Mai 1819 geschah. Constitution der Vereinigten Staaten der jonischen Inseln, vom 29. Dec. 1817, welche mit dem 1. Jan. 1818 in Wirksamkeit getreten ist. Journal de Franc - fort, 1818, 69 et suiv.
f)

§. 34. Gegenseitiges politisches Verhältniſs der europäischen Staaten. Europäische Völkersitte.

Das gegenseitige politische Verhältniſs der souverainen Staaten von Europa, beruht nicht auf einer Vereinigung zu einem StaatenSystem, auch nicht zu einer so genannten VölkerRepublik a), noch weniger zu einem grossen Weltstaat b), über - haupt nicht auf allgemeinen ausdrücklichen Ver - trägen. Für die christlichen Staaten ward, in dem Mittelalter, nähere Theilnahme an ihrem wechselseitigen politischen Verhältniſs veranlaſst, durch die Einheit des kirchlichen Lehrbegriffs72I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. und Rituals, durch die Anerkennung eines ge - meinschaftlichen geistlichen Oberhauptes der Kir - che und des von diesem ausgegangenen allgemei - nen hierarchischen Systems, durch den gemein - schaftlichen Unfrieden gegen die nichtchristlichen Staaten, und die in dieser Beziehung dem römisch - teutschen Kaiser eingeräumte weltliche Oberge - walt, hauptsächlich in dem Zeitraum der Kreuz - züge, auch durch die Blutsfreundschaft und Ver - schwägerung der RegentenFamilien.

a)Vergleichbar mit einer Demokratie. Vergl. Nic. Vogt über die europäische Republik. Th. I V. Frankf. 1787 1792. 8. Ebendeſs. histor. Darstellung des europäischen Völkerbun - des. Frankf. Th. I. 1808. 8. (Mehr ist nicht erschienen.)
a)
b)Eine Idee, die schon Seneca (de otio sapientis, c. 31.) an - deutete, einige neuere Schriftsteller aber (Grotius de J. B. et P., proleg. §. 18. Real, science du gouvernement, T. V, p. 2.), am meisten und mit Vorliebe Wolff (jure gent. proleg. §. 7. sqq. et 21.), ausgebildet haben. Dawider s. Günther a. a. O. I. 151. L. C. Schröder elem. juris naturalis, socialis et gen - tium, §. 1049.
b)

§. 35. Fortsetzung.

Ungeachtet der eingetretenen kirchlichen Trennung, ward jene nähere Theilnahme den - noch unterhalten und vermehrt, durch allseiti - ges Aufstreben zu höherer, geistiger und geselli - ger Cultur, durch vermehrtes Handels - und FamilienInteresse, durch östere Kriege, durch fast immerwährende Kriegsrüstung, durch von Zeit zu Zeit sichtbar gewordene Vergrösserungs - Absicht einzelner Machthaber, und durch das73II. Cap. Die europäischen Staaten. hieraus entstandene fast allgemeine System der Eifersucht und des Miſstrauens, verbunden mit sorgsamem Streben, in dem politischen Verkehr nicht aus den Schranken des äussern Anstandes und der Humanität zu treten, noch ungestraft treten zu lassen. Nicht nur hat dieses Anlaſs gegeben zu Bildung gewisser politischen Theo - rien, welche nicht immer ohne Einfluſs auf die Ereignisse geblieben sind a), sondern es hat sich auch nicht selten eine Macht festgesetzt b); ja es hat sich, wie verabredet, allmählig, unter den europäischen Staaten von christlichem Glau - bensbekenntniſs eine ziemlich allgemeine Ueber - einstimmung gebildet, nicht nur in der öffent - lichen Handlungsweise, sondern auch in gewis - sen VertragStipulationen. Fast allgemein wird jetzt diese Uebereinstimmung, wenn auch nicht durchgehends als strenges Recht c), doch als europäische Völkersitte, zuweilen mit der Kraft moralischer Nothwendigkeit, betrachtet, und un - ter manchen Staaten ist sie selbst der Form nach in strenges Recht übergegangen, so weit man sie durch ausdrückliche oder stillschweigende Ver - träge sanctionirt hat. Auf solche Weise von un - sichtbaren Banden umschlungen, betrachten sich die christlichen Mächte von Europa jetzt wie Ge - nossen eines sittlichen Vereins d), dem sich nun auch der einzige nichtchristliche Staat in Europa, die osmanische Pforte, einigermasen nähern zu74I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. wollen scheint e). Selbst einige aussereuropäi - sche Staaten, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerika, haben sich, durch die That und ausdrücklich, für den Beitritt zu dieser Genossen - schaft erklärt f). Ueberall ist jedoch von jener Völkersitte, das natürliche und positive völker - rechtliche Verhältniſs der einzelnen Staaten zu unterscheiden (§. 2, 3 u. 31).

a)Vergl. A. H. L. Heeren’s kleine Schriften, Th. II (Gött. 1805. 8. ), S. 147 250.
a)
b)Von der Macht der Meinung, in Beziehung auf den Papst, s. von Bielfeld’s institutions politiques, T. II. p. 603 f. Etli - chen von den kleinen Staaten scheint eine Macht des Neides (puissance d’envie) zu statten zu kommen, die sie gegen - sternheit mächtiger Nachbarn sicher stellt.
b)
c)Wofür Wolff a. a. O. §. 9, sie erklärt, zum Vortheil seiner LieblingsHypothese von einem grossen Weltstaat, den er auf vermuthete Einwilligung der Völker gründen wollte.
c)
d)Mehr scheint Günther, a. a. O. I. 152 187, mit der von von ihm angenommenen freiwilligen Gesellschaft der Völker , insbesondere der europäischen Nationen, nicht zu behaupten.
d)
e)Vergl. Real, science du gouvernement, T. V, ch. 3, Sect. 9.
e)
f)De Marten’s recueil, T. IV. p. 196. 197.
f)
[75]

ZWEITER THEIL. RECHTE DER EUROPÄISCHEN STAATEN UNTER SICH.

ERSTER TITEL. UNBEDINGTE RECHTE DER EUROPÄI - SCHEN STAATEN UNTER SICH.

ERSTES CAPITEL. RECHT DER SELBSTERHALTUNG.

§. 36. Zwei HauptClassen der Staatenrechte. Ihre Natur und Dauer.

Es giebt Rechte, welche jedem Staat im Verhältniſs zu andern Staaten schon darum zu - stehen, weil er Staat ist, das heiſst, vermöge seiner freien moralischen Persönlichkeit. Der Inbegriff dieser Urrechte des Staates, ist das unbedingte oder absolute (thetische) Völkerrecht (I. Titel). Andere Rechte gebühren ihm nur unter Voraussetzung gewisser Verhältnisse (II. Ti - tel), entweder freundschaftlicher (1. Abschnitt), oder feindlicher (2. Abschnitt). Diese Rechte, de - ren Daseyn einen besondern Entstehungsgrund76II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. voraussetzt, sind Gegenstand des bedingten oder hypothetischen Völkerrechtes. Beide Arten von Rechten sind Bedingungen der Individualität des Staates, und er ist befugt dieselben durch Zwang zu vertheidigen. Sie hören nicht auf, bei einer Veränderung der Mitglieder des Staates a); denn die Gesammtheit der Staatsbürger ist das Sub - ject dieser Rechte, nicht ein Einzelner.

a)Daher die rechtliche Ewigkeit oder der immerwährende Fortbestand der Staaten. Civitas (universitas) non moritur.
a)
§. 37. Absolutes Verhältniſs der Staaten zu einander.

Ein Staat ist eine Gesellschaft; eine freie Gesellschaft, weil er aus einzelnen Personen und Familien besteht, welche ohne die Staatsverbin - dung in natürlicher Freiheit leben würden, und welche in dieser sich selbst ihren Zweck gesetzt haben. Er ist also, im Verhältniſs zu jedem andern Staat, eine moralische Person in natür - licher Freiheit. Da dieses von jedem Staat gilt, so verhalten sich alle Staaten in ihrem Recht zu ein - ander, wie physische Personen in dem Stande na - türlicher Freiheit. Sonach stehen dieselben Rech - te, welche das Vernunftgesetz dem Einzelnen gegen den Einzelnen einräumt, auch dem Staat gegen den Staat zu. Da indeſs der Staat, als moralische Person, von dem Einzelnen, als einer physischen Person, specifisch verschieden ist, so bedingt der unterscheidende Begriff des Staates noch77I. Cap. Recht der Selbsterhaltung. besondere Rechte für den Staat, als Zusatz zu den allgemeinen Rechten des Einzelnen gegen den Einzelnen.

§. 38. Recht der Selbsterhaltung.

Demnach hat jeder Staat, wie der einzelne freie Mensch, ein vollkommenes Recht auf Selbst - erhaltung a). Es bezieht sich dieses Recht 1) auf rechtlichen Fortbestand des Staates, nach Ver - fassung, nach Verwaltung, und nach dem gan - zen Inbegriff seiner Mitglieder, vereinigt und einzeln; 2) auf den Erwerb äusserer Gegenstände; 3) auf den Gebrauch jeder Art natürlicher und erworbener Rechte, des Staates sowohl, als auch seiner Mitglieder; 4) auf guten Namen, auf Anerkennung seiner Rechtlichkeit.

a)[Schrodt] systema juris gentium, P. I. c. 1. §. 8.
a)
§. 39. Daher der Gebrauch erlaubter Sicherheitsmittel.

Vermöge des Rechtes auf Selbsterhaltung, ist jeder Staat befugt, gerechte Sicherheitsmittel jeder Art, zu dem Schutz seiner Rechte anzu - schaffen, in Bereitschaft zu halten, und anzu - wenden, nicht nur vertheidigungsweise, sondern auch zu Abwendung möglicher Rechtsverletzun - gen, und zu Genugthuung wegen erlittener. Dahin gehört 1) die Verhütung der Entvölke - rung des Staatsgebietes, insbesondere durch Ver -78II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. hinderung der Auswanderung a), und der An - nehmung fremder Staatsdienste b). Das Recht hiezu hann jedoch beschränkt seyn, im Verhält - niſs zu den eigenen Unterthanen durch das Staats - recht c), im Verhältniſs zu andern Staaten durch Verträge d).

a)Schriften in Pütter’s Literatur des teutschen Staatsrechts, III. 715, in Klüber’s neuer Lit. des t. Staatsr. 595 f. u. in v. Kamptz neuer Lit. des Völkerr., §. 122 f. Günther’s Völkerr. II. 306 ff. Moser’s Versuch des europ. VR. VI. 25 ff. Königl. wirtemberg. Verbot der Auswanderung für alle Unterthanen, Frauensper - sonen ausgenommen, vom 29. Mai 1807. Königl. baier. Ver - ordn. v. 12. Aug. 1812, wodurch die Retorsion dieses Verbots gegen Wirtemberg festgesetzt wird.
a)
b)Vergl. unten §. 81.
b)
c)Von dem ehemaligen teutschen Staatsrecht, s. Pütteri instit, juris publ. imperii germanici, §. 368. 431.
c)
d)Teutsche BundesActe, Art. 18. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 167 f. u. 381. Baiern’s Verträge mit S. Weimar u. S. Gotha, in der baier. Bekanntmachung v. 10. Nov. 1817. Bei Räumung feindlich occupirterLande, desgleichen bei Abtretung eines Landes oder Bezirks, wird in Friedens -, Grenz -, Tausch - u. a. Staatsverträgen oft die Freiheit der Auswande - rung, und zwar meist auf gewisse Zeit, bedungen. Fr. v. Bu - charest 1812, Art. 7. Wiener Fr. 1809, Art. 10. Pariser Fr. 1783, Art. 7. 18. Moser’s angef. Versuch V. 395. Ebendeſs. Nordamerika nach den Friedensschlüssen von 1783, III. 335.
d)
§. 40. Fortsetzung.

Zu den Sicherheitsmitteln, welche auf Selbst - erhaltung abzwecken, gehört vorzüglich 2) die Ausübung des Wehr - und Waffenrechtes, so weit dasselbe nicht durch Verträge beschränkt ist a). 79I. Cap. Recht der Selbsterhaltung. Vermöge dieses Rechtes, ist ein Staat befugt zu Kriegsrüstung aller Art, namentlich zu Anschaf - fung, Einrichtung und Unterhaltung von Kriegs - mannschaft, Kriegsflotten, Geschütz und ande - rem Waffenvorrath, zu Befestigung sowohl im Innern des Landes, als auch an den Grenzen, zu Heerschau, Heerlager, und Volksbewaffnung, zu SubsidienTractaten und andern Kriegsbündnis - sen. Ungeachtet keinem Staat eine Zwangpflicht obliegt, in Absicht auf Bereitung und Gebrauch solcher Sicherheitsmittel einem andern Rede zu stehen b), so kann doch das eigene StaatsInter - esse die moralische Pflicht auflegen, einer andern Macht, von ihr gefragt oder ungefragt, deſshalb Erklärung zu geben. Die Verweigerung einer solchen, oder die Ertheilung einer zweideutigen, oder selbstgenügsamen, auf anständige Anfrage, hat gewöhnlich Miſstrauen und Gegenrüstungen, wo nicht Thätlichkeiten und Krieg, zur Folge.

a)Beispiele, in dem lünéviller Fr. 1801, Art. 6. Die Einschrän - kung, welche Frankreich, in Ansehung der Befestigung Dün - kirchens auf der Seeseite, in den Friedensschlüssen von 1713, 1748 und 1763 übernommen hatte, wurden aufgehoben in dem pariser Fr. v. 1783, Art. 17. De Marten’s recueil, II. 469. Verminderung seiner Kriegsflotte und Verzichtleistung auf alle seit dem 1. Jan. 1685 geschlossene Bündnisse u. Allian - zen, versprach Genua in dem Tractat mit Frankreich von 1685, Art. 3 u. 4. in Du Mont’s Corps diplom. T. VII. P. 2. p. 88.
a)
b)F. C. v. Moser von dem Recht eines Souverains den andern zur Rede zu stellen; in s. kleinen Schriften, Th. VI, S. 287 ff. J. J. Moser’s Versuch des europ. Völkerrechts, VI. 397 420. Günther’s Völkerr. I. 293 320.
b)80II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 41. Doch nicht gegen gerechtes Anwachsen der Macht.

In der Regel (in thesi), gehört zu den er - laubten Sicherheitsmitteln nicht, die Verhinde - rung des gerechten Anwachsens der Macht eines andern Staates a). Nur unter der, aus den je - desmaligen Umständen (in hypothesi) zu beur - theilenden, Voraussetzung einer daher drohen - den Rechtsverletzung, kann sie ausnahmweise gerechtfertigt werden b). Wird bei dem Aus - bruch eines Kriegs darauf sich bezogen, so muſs hienach beurtheilt werden, ob sie als wirklich rechtfertigende, (justa belli causa, raison justifi - cative), oder als bloſs anrathende Ursache des Kriegs (causa belli suasoria, simple motif) gel - ten könne. Die Geschichte, vergleichen mit der Rechtstheorie, stellt sie meist in der letzten Ei - genschaft dar c).

a)Hugo Grotius de J. B. et P. I. 16. 17. u. II. 1. 17. Pufendorf de O. H. et C. II. 16. 4. Vattel III. 3. 42. Boehmer jur. publ. univ., Part. spec. lib. II. c. I. §. 9. Cph. Friedr. Schott diss. de justis bellum gerendi et inferendi limitibus, §. 22.; in dessen Dissertat. jur. nat. T. I. p. 278. Gottl. Aug. Tittel diss. opes gentis quantumvis crescentes in causis belli non esse numeran - das. Carolsr. 1771; in dessen Erläuterungen der Philosophie, St. VI. Schröder elem. juris nat., soc. et gent. §. 1121. sq. Klüber’s kl. jurist. Biblioth. X. 142. Anders Hobbes de cive, c. 13. Gundling jur. nat. c. 9. §. 12. Daries obss. juris natura - lis, socialis et gentium, Vol. II. p. 319 sqq. Canz discipl. mor. §. 1387. sqq. §. 3528. sqq., und selbst die Sorbonne unter Lud - wig XIII.
a)
b)Franc. Hutcheson philosophiae moralis institutio compendia - ria, lib. III. c. 9. §. 2.
b)
c)Beispiele in Bynkershoer’s quaest. jur. publ. lib. I. c. 25. n. 10.
c)§. 42.81I. Cap. Recht der Selbsterhaltung.
§. 42. Noch aus dem Grund eines politischen Gleichgewichtes.

Schon darum hat das so genannte System des Gleichgewichtes a) (bilanx s. trutina gentium, balance du pouvoir, équilibre politique, systême de contre-poids), ohne Verträge keinen völker - rechtlichen Grund b). Unterschieden von dem rechtlichen Gleichgewicht, dem Suum cuique, ist dieses vermeintliche System des politischen Gleich - gewichtes gebaut auf die Idee von Macht und Uebermacht. Da aber hiebei nicht bloſs die je - desmalige Kriegsmacht und Volksmenge, son - dern auch NationalCharakter, Cultur und Reich - thum, Lage und Umfang des Staatsgebietes, Men - ge und Stärke der Allianzen, Staatsform und Per - sönlichkeit des Regenten, überhaupt der ganze Inbegriff der geistigen und körperlichen Kräfte der Staaten in Betrachtung kommt, und eine gleiche Vertheilung der Länder nach ihrem po - litischem Gewicht (lex agraria gentium) nie er - folgt, oder zu hoffen ist, so bleibt jenes so ge - nannte System, rechtlich und politisch betrach - set, eine unbestimmte Idee c). Dessen ungeach - tet haben Eifersucht, Miſstrauen und Convenienz schon mehrmal Staatsregierungen veranlaſst, in einzelnen Fällen die Behauptung aufzustellen, von Erhaltung oder Herstellung eines Gleichge - wichtes in Europa, im Norden, im Westen, im Orient, in Teutschland, in Italien, zur See, aufKlüber’s Europ. Völkerr. I. 682II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. dem festen Lande, in der Schiffahrt und Hand - lung. Theoretiker sogar, haben das Austreten aus demselben, als gerechte Ursache zum Krieg betrachtet d). Dagegen ist ausser Zweifel, daſs jede Macht befugt sey, sich jedem ungerechten Streben nach Oberherrschaft, Vergrösserung, Ue - bermacht oder UniversalMonarchie e) zu wider - setzen.

a)Vergl. oben §. 6. Schriften in v. Ompteda’s Lit. II. 484 ff. v. Kamptz neue Lit. 97 u. 99. Klüber’s Lit. des t. Staatsr. S. 144. und J. Th. Roth’s Archiv für das Völkerrecht, Heft I, S. 98 ff. E. C. de Hertzberg sur la véritable richesse des états, la ba - lance de commerce et celle du pouvoir. à Berlin 1786. (Gaspa - ri’s) Versuch über das politische Gleichgewicht der europäi - schen Staaten; mit Tabellen. Hamb. 1790. gr. 8. (F. J. v. Hendrich’s) Historischer Versuch über das Gleichgewicht der Macht, bei den alten und neuen Staaten. 1796. 8. Plan d’un nouvel èquilibre politique. à Londres 1798. 8. (Nic. Vogt’s) System des Gleichgewichtes und der Gerechtigkeit. Frankf. 1802. Th. I. u. II. gr. 8. Essai sur le nouvel équilibre de l’Europe; par Alphonse Gary. à Paris 1806. 8. Fr. v. Genz Fragmente aus der neuesten Geschichte des polit. Gleichge - wichts. Petersb. 1806. 8. Ideen über das politische Gleichge - wicht von Europa. Leipz. 1814. 8. Betrachtungen über die Wiederherstellung des polit. Gleichgewichts in Europa. Hannov. 1814. 8. Rom u. London, oder über die Beschaffenheit der nächsten UniversalMonarchie (von Fr. Buchholz). Tüb. 1807. gr. 8. De l’équilibre du pouvoir en Europe; traduit de l’anglais de Gould Francis Leckie. Paris 1820. 8. Gün - ther’s Völkerr. I. 321 389. Robertson’s Geschichte K. Carls V., Th. I, S. 159 ff. (Joh. Müller’s) Darstel - lung des Fürstenbundes, 21 89. Posselt’s europ. Anna - len, 1803, XI. 120. XII. 223; 1806, VIII. 101. 124. X. 3. XI. 145. XII. 270; 1807, I. 3. De Salles Ideen über das Gleich - gewicht in Europa; in v. Archenholz Minerva, 1801, März, S. 386 ff. Reuss teutsche Staatskanzley, XIV. 100. Schlett -83I. Cap. Recht der Selbsterhaltung. wein’s StaatsCabinet, I. 75 134. A. C. Gaspari’s Deputa - tionsReceſs, Th. I. (Hamb. 1803. 8.) S. 70 ff. Einleitung zur Geschichte des europ. Gleichgewichts; in Georgius (Otto’s) Geschichts, Finanz - und HandelsAnsichten, II. Bändchen (Nürnb. 1811. 8. ); auch schon früher in Woltmann’s Geschich - te und Politik, 1801, St. II u. III. Minerva, April 1814, S. 88 ff. A. G. L. Heeren’s Handb. der Geschichte des europ. StaatenSystems, (2. Aufl. 1811), S. 13. Bredow’s Chronik des 19. Jahrhunderts, Bd. III, S. 19.
a)
b)Anders v. Martens in der Einleit. in das europ. VR. §. 118 ff. und Schmalz europ. Völkerrecht, S. 206 ff.
b)
c)Es ist zu wünschen, daſs das zweideutige Wort politisches Gleichgewicht , aus der Sprache sowohl der Politik als auch des Völkerrechtes, möge verbannt werden.
c)
d)Jo. Jac. Lehmann tr. trutina, vulgo bilanx Europae (Jen. 1716, 8.), p. 187. sq. L. M. Kahlii diss. de trutina Europae, praecipua belli et pacis norma. Gött. 1744, und in dessen Opusc. minor. T. l. (Francof. 1751. 4), n. 3. Dawider s. Vattel III. 5. 47. Glafey’s VR. S. 66. J. G. Neureuter diss. de justis aequilibrii finibus (Moy. 1746), §. 8. sqq. Man vergl. die Erklärungen des Fürsten Talleyrand’s, königl. französischen Bevollmächtigten, über den Sinn u. Umfang des politischen Gleichgewichtes, in dessen Note v. 19. Dec. 1814, in Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. VII, S. 50. Darin wird sich berufen, auf die Grundsätze des politischen Gleichgewich - tes, oder, was gleichviel ist, auf die Grundsätze für Erhal - tung der Rechte eines Jeden und der Ruhe Aller .
d)
e)A. v. Feuerbach, die Weltherrschaft, das Grab der Mensch - heit. München 1814. 8. Benj. Constant de Rebecque, de l’esprit de conquête et de l’usurpation. (S. l.) 1814. 8. v. Kamptz neue Lit. des VR., S. 102. Ohne Zweifel in diesem Sinn, haben Oestreich, Groſsbritannien, Preussen, Ruſsland und der - nig von Neapel, in den zu Töplitz am 9. Sept. 1813 geschlos - senen AllianzVerträgen, ihr Bestreben erklärt, Europa’s künf - tige Ruhe durch Wiederherstellung eines gerechten Gleichge - wichtes der Mächte zu sichern. v. Martens recueil, Sup - plém. V. 596. 600. 607. 660. 661. Man vergl. Klüber’s Acton des wiener Congresses, Bd. II, S. 95.
e)84II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 43. Verhalten in Absicht auf Selbsterhaltung.

Ein Staat ist berechtigt, jede Rechtsverle - tzung, unmittelbare oder mittelbare, welche ihm droht in Absicht auf seine Selbsterhaltung, auf Fortbestand, Erwerb äusserer Gegenstände, Ge - brauch seiner Rechte, und guten Namen, abzu - wenden, und wegen erlittener Verletzung dieser Rechte sich vollständige Genugthuung zu ver - schaffen. In dieser Hinsicht werden bisweilen öffentliche Gerüchte, geschriebene und gedruckte Aeusserungen und Thathandlungen, welche der Ehre eines andern Staates oder der Person sei - nes Regenten nachtheilig sind, von den Staats - regierungen, bald aus eigener Bewegung, bald auf deſshalb geführte Beschwerde, öffentlich miſsbilligt, und gegen die Urheber, Theilneh - mer und Verbreiter geahndet a), eben so als wären sie gegen den eigenen Staat oder Regen - ten gerichtet b), auch werden deſshalb dem beleidigten Staat miſsbilligende und entschuldi - gende Erklärungen gemacht.

a)Moser’s Versuch des europ. VR. I. 292 ff. VIII. 38 ff. Ade - lung’s pragm. Staatsgeschichte Europens, von dem Ableben K. Karls VI. an, Bd. III, Th. I, S. 236.
a)
b)Mehr kann nicht verlangt werden. Moser a. a. O. VI. 80. I. 292. Ebendeſs. Beyträge zu d. europ. VR. I. 292 f.
b)
§. 44. Nothrecht.

Da die Pflicht der Selbsterhaltung für den85I. Cap. Recht der Selbsterhaltung. Verpflichteten höher ist als jede andere, so kann als Rechtsverletzung nicht geahndet werden, wenn bei evidenter, dringender Noth des Staa - tes, in dem Fall unvermeidlicher Collision zwi - schen vollkommenen Pflichten gegen andere Staaten und seiner Selbsterhaltung (status gen - tis extraordinarius, casus extremae necessitatis), eine Staatsregierung, sich für entbunden haltend von dem strengen Rechtsgesetz, die letzte vor - zieht, und so von der Nothgunst (favor neces - sitatis, ratio status scil. extraordinarii, raison d’état) Gebrauch macht a), die von einigen so - gar Nothrecht (jus necessitatis) genannt wird. Dieser Fall des Nothgebrauchs unterscheidet sich wesentlich von dem übel so benannten Conve - nienzRecht b), das auf bloſse Vortheile oder Be - quemlichkeit gegründet wird. Nicht nur muſs das Nothrecht mit äusserster Schonung ausge - übt werden, sondern es gebührt auch dem Staat, der darunter leidet, nach Möglichkeit Entschä - digung c).

a)Vergl. W. G. Tafinger’s Lehrsätze des Naturrechts, §. 37 63. Fichte’s Grundlage des Naturrechts, Th. II, S. 85 ff. Kant’s metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre, Einleitung S. XLVIII. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes etc., §. 456.
a)
b)Moser’s Beyträge zum europ. VR. in Friedenszeiten, Th. I, S. 5.
b)
c)Bynckershoek quaest. jur. publ. lib. II. c. 15. Klüeer a. a. O. §. 457.
c)86II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.

II. CAPITEL. RECHT DER UNABHÄNGIGKEIT.

§. 45. Unabhängigkeit.

Als freie moralische Person (§. 57) ist je - der Staat sich selbst Zweck, nicht Mittel für Zwecke anderer Staaten. Hieraus folgt für jeden Staat das Recht der Unabhängigkeit von frem - dem Willen, ein Recht politischer Persönlich - keit oder Selbstständigkeit, oder das Recht für und durch sich selbst zu bestehen. Ihn gerecht nur nach eigenem Willen handeln zu lassen, kann er von jedem andern Staat mit Zwang fordern. Die Anerkennung dieser Selbstbestim - mung des Willens, kann nur dann mit Recht verweigert werden, wenn der Staat noch kein rechtmäſsiges Daseyn erlangt hat a). Doch ist hievon unterschieden die Weigerung, ein be - stimmtes Individuum als rechtmäsigen Regenten eines unstreitig souverainen Staates anzuerken - nen, welche auf besondern Gründen beruhen kann.

a)Verhalten verschiedener Staaten in Fällen dieser Art. Gün - ther’s VR. I. 76 87.
a)
§. 46. In Absicht auf I) das Recht zu Handlungen.

Vermöge seiner Unabhängigkeit, ist einStaat berechtigt zu allen Handlungen, welche nach87II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. einem Grundsatz geschehen, mit dessen allge - meiner practischen Gültigkeit die Unabhängig - keit aller andern Staaten bestehen kann a). Diese Befugniſs des Staates zu rechtlicher Wirksam - keit, kann von ihm benutzt werden zu Grün - dung, zu Erhaltung, und zu Erweiterung sei - ner eigenen Rechte und der Rechte anderer Staaten. Insbesondere kann er sich derselben bedienen zu Vervollkommnung seines Zustan - des, durch Vermehrung der geistigen, sittlichen und wirthschastlichen Cultur seiner Einwohner, durch erlaubte Vergrösserung seines Gebietes b), durch Vermehrung der Volksmenge.

a)Vattel droit des gens, L. I, ch. 4, §. 54 et 55. L. C. Schrö - der elem. jur. nat., socialis et gentium, §. 1061. sq. 1066. Günther’s europ. VR. I. 280 ff. 293 f.
a)
b)Vergl. oben §. 42. Günther a. a. O. I. 322. v. Martens Einleit. in das europ. VR., §. 117 f.
b)
§. 47. II) das Recht zu dem Gebrauch, zu Aufbewahrung und Zueignung der Dinge.

Aus dem Rechte der Unabhängigkeit oder politischen Selbstständigkeit, flieſst für jeden Staat das Recht, die Niemand gehörigen Sachen oder Dinge auf dem Erdboden nicht nur zu gebrau - chen, und zwar eben sowohl zur Nothdurft und Bequemlichkeit, als zum Vergnügen, sondern auch dieselben für sich aufzubewahren und sich ausschliessend zuzueignen, so fern ein Alleinbe -88II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. sitz derselben physisch möglich ist a). So weit dieser unmöglich, oder nicht wirklich ist, be - steht noch jetzt unter den europäischen Staaten die dem allseitigen Recht entsprechende allsei - tige Pflicht, keinen Staat in dem Gebrauch die - ses Urrechtes zu hindern; eine Pflicht, welche einige, ohne Noth b), haben gründen wollen, nicht auf ein Recht das allen Staaten gemein ist, sondern auf eine ursprüngliche Gemein - schaft der Dinge (communio primaeva), die bald als eine wirkliche, oder positive c), bald als eine negative d), bald als eine privative e), dargestellt worden ist.

a)Von dem Mitgebrauch des freien Weltmeers s. unten §. 132.
a)
b)Mit Recht behaupten dieses, Kulpis in collegio Grotiano, p. 26. Strauch diss. de imperio maris, c. I. §. 5. et 8. Cph. Frid. Schott diss. de origine dominiorum, §. 9. sq. in dessen Disser - tatt. jur. nat. T. I. p. 384. sqq. Achenwall jur. nat. §. 116. Schröder l. c. §. 238. Günther a. a. O. II. 3 f. Vergl. auch Jo. Chr. Muhrbeck diss. theses communionem primaevam et primordia dominii inprimis spectantes. Gryph. 1782. 4.
b)
c)Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 2. §. 2. sqq.
c)
d)Pufendorf de J. N. et G. lib. IV. c. 4. §. 4. Heineccius elem. jur. nat. et gent. lib. I. §. 233.
d)
e)Jo. Bapt. Aloys. Samhaber diss. de eo quod circa rei vindica - tionem instituendam juris naturalis est (Wirceb. 1788), cap. 1. Klüber’s kl. jurist. Biblioth. XV. 339.
e)
§. 48. III) den Regenten.

Die Unabhängigkeit des Staates kommt auch der Person seines Repräsentanten, dem Regen -89II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. ten, zu statten. Daher ist, in Hinsicht auf auswärtige Verhältnisse, die Rechtmäsigkeit sei - ner Regentenwürde nicht abhängig von einer Inauguration, von einer Krönung a), oder von der Anerkennung anderer Staaten (§. 23). Noch weniger gebührt diesen, ohne besondern Rechts - titel, ein Entscheidungsrecht bei streitiger Thron - folge in Erbreichen b), oder die Besetzung des Throns in Wahlreichen c). Doch ist in Erb - reichen die Bestimmung der streitigen Thron - folge, in der neuern Zeit oft ein Gegenstand von Verträgen bald desjenigen Staates, den es zu - nächst betrifft, mit andern Mächten, bald gar nur dritter Mächte unter sich, gewesen d). Auch sind in Wahlreichen, die Regentenwahlen nicht sel - ten ein Gegenstand mittelbarer oder unmittel - barer Einmischung fremder Mächte gewesen e).

a)Histoire des inaugurations des rois, empereurs et autres sou - verains; avec beaucoup de figures. Paris 1776. Dan. Nettel - bladt diss. de coronatione ejusque effectu inter gentes. Halae 1747. 4.
a)
b)v. Martens Einl. in das europ. VR. §. 68. Gottfr. Achenwall diss. de jure in aemulum regni, vulgo Praetendentem. Marb. 1747. 4. H. G. Scheidemantel de judice in causis litigiosa[e]successionis in regna, commentationes duae. Jen. 1768.
b)
c)v. Martens a. a. O. §. 69. v. Justi’s historische u. jurist. Schriften, Th. I, S. 185.
c)
d)Beispiele liefert die Thronfolge, in Spanien 1713 u. 1714; in Sicilien 1713 u. 1720; in Sardinien 1713 und 1720; in Neapel und Siciliien 1735; in Toscana 1735; in Oestreich 1748; in Baiern 1779; in Etrurien 1801; in Spanien 1808.
d)
e)Beispiele liefert die Geschichte Polens, des Kirchenstaates,90II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. und des teutschen Reichs in Hinsicht auf die Kaiserwahl. Bei der Papstwahl sind die Könige von Frankreich und Spanien noch jetzt, so wie ehehin auch der römisch-teutsche Kaiser, berechtigt, einem Einzelnen die Exclusive zu ertheilen. Eob. Toze’s kleine Schriften (Leipz. 1791. 8. ), Num. XVII.
e)
§. 49. Fortsetzung.

Die Meldung (Notification) des Regierungs - antritts eines neuen Regenten an andere Staaten, und der letzten Glückwunsch oder GegenCom - pliment hierauf, beides entweder bloſs schrift - lich, oder zugleich durch einen oder mehrere Gesandte, ist europäische Völkersitte, aber nicht nothwendig a). Das letzte gilt auch von der Exterritorialität oder Unabhängigkeit des wirk - lichen Regenten eines souverainen Staates, wel - cher als solcher in einem fremden Staatsgebiet friedlich sich aufhält b), für ihn c), sein Gefolge, seine Wohnung und Mobilien. Er ist für sich und sein Gefolge befreit von der Gerichtbarkeit des inländischen Staates, und man gestattet ihm daselbst die Ausübung der CivilGerichtbarkeit über sein Gefolge d), Befreiung von Wege -, Thor - und Brückengeld, von der Zollfreiheit der für seinen, auch wohl seiner Familie, Ge - brauch bestimmten Waaren e). Besitzungen ei - nes Regenten in fremdem Staatsgebiet, sind da - selbst, in der Regel, der inländischen Staatsho - heit unterworfen f).

a)Fast jeder Hof hat hierin eine eigene Observanz. Moser’s91II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. Versuch des europ. VR. III. 71. 101. Ebendess. Beyträge zu dem europ. Gesandschaftsrecht, S. 36 f. v. Martens a. a. O. §. 70. Selbst gegenseitig in Krieg begriffene Souveraine, beob - achten bisweilen diese Höflichkeit. Der Papst erwartete ehe - hin, von den katholischen Regenten, nach ihrer Thronbestei - gung eine ObedienzGesandschaft (legatio obedientiae), welche diese in neuern Zeiten ReverenzGesandschaft zu nennen pfleg - ten. Buder’s Opusc. p. 331. Rossmann in den Erlang. gel. Anz. v. 1746, Num. VII. Klüber’s neue Lit. des t. Staatsr., S. 722.
a)
b)Diese Exterritorialität wird von einigen als dem natürlichen Völkerrecht gemäſs behauptet, z. B. von Pufendorf, Bar - beyrac, Bynkershoek, Cassius, Pfeffinger, Ludolf, Strube u. a. Mit Recht widersprechen es andere, z. B. Stryk, Coc - ceji, Fleischer, Helmershausen, Caesarinus Fürstenerius (Leibnitz) de jure suprematus ac legationis principum Ger - maniae (1677. 8. ), c. VII. p. 21. Man vergl. Strube’s rechtl. Bedenken, Th. III, Num. 3, §. 1, S. 48.
b)
c)Besondere Fälle sind: 1) die Person eines Regenten, der in dem Dienste desjenigen Staates steht, in dessen Gebiet er sich aufhält; 2) wenn ein Souverain incognito in fremdem Staats - gebiet sich befindet; 3) wenn er TitulärSouverain ist, etwa nach erfolgter Abdankung, oder als Prätendent; 4) wenn ein wirklicher Souverain in fremdem Staatsgebiet Verbrechen ge - gen die öffentliche Sicherheit begeht, oder daselbst feindliche Handlungen gegen denselben Staat oder andere Mächte un - ternimmt.
c)
d)Anders Caesarinus Fürstenerius l. c.
d)
e)Fremdem Staats - und Fürstengut wird, zumal auf erfolgte Requisition, die Zollfreiheit nicht leicht versagt. Moser’s Staatsr. Th. XXXVI, S. 317 ff. Pfeffinger in Vitriar. illustr. T. III. p. 1043. J. G. Neureuter diss. de eo q. j. e. circa exem - tionem rerum principum a vectigalibus. Mogunt. 1748, und in Hartleben’s Thesauro Dissert. Moguntin., Vol. I. P. 1. n. 6. Zollfreiheit in Schlesien, für alles Fürstengut, welches der König von Polen, Kurfürst von Sachsen, aus Polen nach Sachsen, oder von daher dorthin senden würde, bewilligte Preussen in dem dresdner Fr. v. 1745, Art. 10. Wenck cod. jur. gent. II. 214. Von der Zollfreiheit des Gesandtenguts s. unten §. 205 f.
e)92II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
f)Namentlich der Gerichtbarkeit, also in gehörigen Fällen auch der Sequestration, dem Arrestschlag, u. d. Das Gebot der Politik hemmt bisweilen den Arm des Richters.
f)
§. 50. Schluſs.

Ueber dingliche PrivatStreitigkeiten souve - rainer Regenten unter sich a), ist die Gericht - barkeit der gehörigen richtenden Staatsbehörde (z. B. das forum rei sitae, hereditatis, arresti) gegründet, so fern beide Theile hier nur als Privatpersonen in Betrachtung kommen; es wer - den aber Streitigkeiten dieser Art nicht selten als völkerrechtliche behandelt b). Das letzte gilt auch von PrivatStreitigkeiten der Verwandten eines Souverains, die als Regenten, oder durch Vermählung c), Aufenthalt, Gutsbesitz, oder An - sprüche, in besonderem Verhältniſs zu einem andern Staat sich befinden; wiewohl der Staat keine Verwandten hat, und hier, ausser dem Rechte der Fürsprache, dem Staat nur dann eine Einmischung gebührt, wenn eine wahre völkerrechtliche Verletzung droht, oder einge - treten ist. Die Privat Verwandtschaft - und Höf - lichkeitsverhältnisse eines Regenten zu andern Staaten oder deren Regenten, können, ihrer Na - tur nach, die politische Unabhängigkeit eines Staates oder seines Regenten weder mindern noch aufheben.

a)z. B. Streitigkeiten über PrivatGüter, PrivatAnsprüche, Pri - vatNachlaſs eines verstorbenen Souverains, oder eines Mit - gliedes seines Hauses.
a)93II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
b)Die Geschichte kennt Privatkriege der Regenten, auf Kosten des Staates. Streit zwischen dem französischen und dem kurpfälzischen Hofe (1685 1702), wegen des Anspruchs der Herzogin von Orleans auf den Nachlaſs des Kurfürsten Carl, des letzten von der simmernschen Linie. Büsch Welthändel, S. 232. 240. Ryswiker Fr. 1697, Art. 8; in Schmauss corp. jur. publici acad. n. CI. Das obmannschaftliche Laudum des Papstes v. 17. Febr. 1702, in Faber’s europ. StaatsCanzley, VI. 767. Andere Beispiele in Moser’s Beyträgen zu d. europ. VR. I. 449 457. Von Kriegen üb. Vermählungen s. Gün - ther’s Völkerrecht, II. 485 f. Note f, g, h. Anders v. Mar - tens in s. Einleit. in das VR. §. 169.
b)
c)Beispiele aus Dänemark 1772, aus Holland 1787, aus Frank - reich 1792 u. f. Büsch Welthändel, S. 489 ff. 569 ff. Gün - ther’s Völkerrecht, II. 489. 491. Gustav’s IV. Verzichtlei - stung auf den schwedischen Thron, im J. 1809 (v. Martens re - cueil, Supplém. V. 170), erfolgte ohne fremde Einmischung.
c)
§. 51. IV) die Staatsverfassung.

Unabhängig ist ein Staat, in Absicht auf ursprüngliche Bestimmung und nachherige Aen - derung seiner Verfassung (StaatsConstitution), sowohl Staatsform als auch Regierungs - oder Verwaltungsform. Einmischung eines andern Staates in dergleichen Angelegenheiten a), so bald sie mehr in sich schlieſst, als Anbietung seiner guten Dienste oder Vermittlung, ist nur dann zulässig, wenn sie sich gründet auf ein von ihm erworbenes Recht, oder durch den Nothgebrauch entschuldigt werden kann (§. 44). Sogar von einer Partei bei innern Streitigkeiten über die Staatsverfassung zu Hülfe gerufen, darf ein fremder Staat sich nicht einmischen, ohne94II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. besondere Gründe dieser Art b); wohin inson - derheit der Fall einer geleisteten Garantie der Staatsverfassung gehört c).

a)Günther’s europ. VR. I. 284 ff. Schmalz europ. Völker. recht, S. 142 ff.
a)
b)Moser’s Abhandlung verschiedener Rechtsmaterien, St. II, S. 146 ff.
b)
c)Garantie, 1) des westphälischen Friedens von 1648, mithin der teutschen Reichsverfassung, durch Frankreich u. Schwe - den; 2) der polnischen Constitution von 1775, durch Ruſs - land, Oestreich, Preussen; 3) der Constitution der Republik Genf von 1738, so wie des PacificationsEdictes von 1782, durch Frankreich, Sardinien, und den Canton Bern; 4) der Constitution der Republik Wallis von 1802, durch die franzö - sische, italiänische u. helvetische Republik. Posselt’s europ. Annalen, 1808, VI. 285 ff. ; 5) der Constitution des Herzog - thums Wirtemberg, durch Preussen, Dänemark, und Kur - braunschweig, im J. 1771. Klüber’s Acten des wiener Con - gresses, Bd. VI, S. 614, Note*; 6) der Constitution der freien Stadt Cracau, durch Oestreich, Preussen und Ruſsland, eben - das. Bd. VI, S. 24; 7) der landständischen Verfassung des Groſsherzogthums SachsenWeimarEisenach, durch den teut - schen Bund, im Jahr 1817. Protocoll der Bundesversamm - lung v. 17. März 1817. Vergl. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 74, 150 u. 164.
c)
§. 52. Fortsetzung.

Am wenigsten begründen eine Einmischung des einen Staates in die Angelegenheiten des an - dern, blosse Nachbarschaft, Freundschaft, Ver - wandschaft der beiderseitigen Regenten, Conve - nienz. Unruhestiftung zwischen dem Regenten und den Unterthanen, Anstiftung oder Begünsti - gung einer rechtwidrigen Empörung, wären gro -95II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. be Beleidigung a). Dagegen ist, in dem Fall eines Zwistes, und noch mehr einer Revolution, einer Aufkündigung des Gehorsams von Seite ei - nes Landestheils, oder einer Entthronung des Regenten, einstweilige Anerkennung des Besitz - standes nicht Beleidigung des andern Theils, auf jeden Fall unverfänglich für dessen Rechte b). Sind die streitenden Theile ausgesöhnt, etwa durch Verzichtleistung des einen, oder durch dessen Anerkennung der Rechte des andern Theils, oder hört der Streit auf durch den Tod des Prätendenten c), so sind fremde Staaten schul - dig, die Resultate der Beilegung des Streites anzuerkennen.

a)J. C. G. de Steck observation. subsec., obs. 16. Schriften in v. Kamptz neuer Lit. §. 104.
a)
b)Vergl. v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 72.
b)
c)Godofr. Achenwall diss. de jure in aemulum regni, vulgo Praetendentem. Marb. 1747. 4.
c)
§. 53. V) die Staatsregierung. 1) Oberaufsicht.

Dieselbe Unabhängigkeit gebührt jedem Staat in Absicht auf die Staatsregierung oder Ausübung der Staatsgewalt, das heiſst, des Inbegriffs der in - nern Hoheitsrechte in dem ganzen Staatsgebiet, und über alle Unterthanen, beständige und tem - poräre. Die höchste Oberaufsicht, das Recht fortwährender Aufmerksamkeit auf Alles, was96II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. auf den Zweck des Staates Einfluſs haben kann, welches beobachtend jeder Anordnung und Vorschrift vorausgehen, und deren Vollziehung und Erfolg begleiten muſs, gebührt jedem Staat, auch in Beziehung auf das, was fremde Staa - ten oder deren Unterthanen in Beziehung auf ihn und seine Angehörigen unternehmen; doch innerhalb der gehörigen Schranken a).

a)Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes. §. 278 280.
a)
§. 54. 2 ) Gesetze und Privilegien.

Die Gesetze des Staates sind anwendbar auch auf Unterthanen anderer Staaten, so weit sie in dem diesseitigen Staatsgebiet sich aufhal - ten, oder Handlungen, insbesondere Rechtsge - schäfte vornehmen a), oder Vermögen besitzen; es sey denn, daſs Staatsverträge ihnen in dieser Hinsicht Befreiung von der persönlichen oder dinglichen Unterthänigkeit einräumen b). Blosse Verschiedenheit des Privatrechtes der beidersei - tigen Staaten, berechtigt nicht zu einer Befrei - ung dieser Art. Wohl aber begründet eine un - gleiche beschwerende Behandlung fremder Un - terthanen, im Verhältniſs zu einheimischen, z. B. bei Concursen, Erbschaften u. d., die Retorsion dieser Behandlung von Seite des andern Staa - tes c). Auch Privilegien für eigene oder fremde Unterthanen, müssen Fremde in dem Staatsge - biete des Ertheilers achten d).

a) Wo -97II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
a)Wohin auch die gerichtliche Rechtsverfolgung und Ver - fahrungsweise gehört; überhaupt, wenn ein Fremder in dem Lande einen Inländer zu einer Leistung anhalten will. Die IntestatErbfolge der Ausländer in inländischen Nachlaſs eines Auswärtigen oder Inländers, richtet sich nach den in - ländischen Gesetzen. Hofacker princ. juris civ. T. I. §. 140. Leyser medit. ad Pandect., Spec. 529. m. 5. Gegengründe, in den Rechtsgutachten des SpruchCollegii zu Heidelberg (1808. 8. ), S. 175 ff. Manche unterscheiden zwischen Im - mobilien und Mobilien. K. S. Zachariä’s Handb. des franz. Civilrechts, Bd. I. (1811. 8. ), Einl. S. XLIII f.
a)
b)Ein Beispiel liefert die Exterritorialität auswärtiger Souve - raine und Gesandten. In dem Projet du Code civil français, stellte ein eigener Artikel diese Ausnahme ausdrücklich auf. Er ward aber in den Code nicht aufgenommen, weil er in das Völkerrecht gehöre.
b)
c)Vinc. Oldenburg diss. de retorsione jurium, praecipue in causis cambialibus. Gött. 1780. 4. Jo. Godofr. Bauer diss. de vero fundamento, quo inter civitates nititur retorsie juris. Lips. 1740. Hofacker l. c. T. I. §. 146. In einem Lande, wo kein Wechselrecht gilt, kann auch ein Fremder aus ei - nem anderswo ausgestellten Wechsel nicht nach Wechsel - recht mit Erfolg Klage erheben.
c)
d)Beispiele liefern vorzüglich die BücherPrivilegien. Noch andere Beispiele in Moser’s Versuch des europ. Völkerr. VII. 244 ff.
d)
§. 55. Bisweilen wirksam in fremdem Staatsgebiet.

Selbst in fremdem Staatsgebiet können, unter gewissen Voraussetzungen, Staatsgesetze wirksam seyn. So fern nicht verbietende Gesetze des fremden Staates entgegen stehen, ist dieses der Fall, 1) bei Gesetzen über die Form der in dem diesseitigen Staatsgebiet vorgenommenen Rechtsgeschäfte, z. B. der Testamente, Verträge,Klüber’s Europ. Völkerr. I. 798II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. der gerichtlichen Verhandlungen, so weit davon Gültigkeit der Handlung abhängt, und diese auch in fremdem Gebiet Wirkung haben soll a); 2) bei Gesetzen über den Stand, die Fähigkeit oder Unfähigkeit diesseitiger Unterthanen zu Rechtsgeschäften, z. B. ihre Volljährigkeit, Con - tract - und Testamentfähigkeit, Eidesmündigkeit, Adelstand u. d., welche auch dort, wo der Han - delnde als Fremder zu betrachten ist, seine Hand - lungsfähigkeit oder seinen Stand bestimmen b); 3) wenn fremden Staatsunterthanen durch Ver - träge, Gesetze, oder Privilegien das Recht ver - liehen ist, nach den Gesetzen ihres oder eines andern fremden Landes auch in dem diesseiti - gen Staate gerichtet zu werden c); 4) wenn die Interessenten, ohne Ueberschreitung der Gren - zen ihrer Autonomie, durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag fremden Staatsgesetzen sich unterworfen haben, in welchem Fall diese die Natur einesVertragrechtes annehmen d); 5) bei Kriegsschiffen in fremdem Seegebiet, welchen nach allgemeinem Herkommen die Ausübung der Gerichtbarkeit nach den Gesetzen ihres Staates über ihre Gerichtpflichtigen zukommt e); 6) wenn ein Staat eigene Unterthanen aus Auftrag ei - nes auswärtigen Staates bestraft, wegen in des - sen Staatsgebiet begangener Verbrechen (§. 63 u. f.).

a)Locus regit actum. Jo. Theoph. Seger diss. de vi legum. 99II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. et decretorum in territorio alieno (Lips. 1777. 4. ), §. 5. Car. Cph. Hofacker diss. de efficacia statutorum in res extra territorium sitas (Tub. 1778. 4. ), §. 22. Cours du droit fran - çais, par M. Proudhon, T. I. p. 53. sq. Vergl. Code civil français, art. 47. 170. 999. Dawider s. Schmalz europ. Völ - kerrecht, S. 151 f.
a)
b)Hofacker princ. juris civ. T. I. §. 139. Code civil français, art. 3, §. 3. Dasselbe Recht wird also auch den Fremden in Frankreich angedeihen müssen. Proudhon a. a. O., T. I, ch. 5, sect. 1, p. 48.
b)
c)Dieses ist unter anderem der Fall, wenn in einem Lande Gerichte eines fremden Staates, für dessen daselbst befind - liche Unterthanen, bestehen, z. B. MilitärGerichte für seine Truppen daselbst. Den Consuln ist die Anwendung ihrer Staatsgesetze, bei Rechtshändeln und Rechtsgeschäften der Unterthanen ihres Staates, oft durch Staatsverträge bewilligt. Verträge der Pforte mit Preussen 1761, Art. 5, mit Spanien 1782, Art. 5, mit Ruſsland 1783, Art. 63. De Martens re - cueil, III. 203. II. 223. 398. De Steck essai sur les consuls. à Berlin 1790. 8. Ebendeſs. Versuche über verschiedene Materien (Berl. 1783. 8. ), S. 88 ff. Ebendess. Versuch über Handels - und SchiffahrtVerträge. Halle 1782. 8. Hamburg bewilligte 1611 den englischen AdventurierKaufleuten die Be - urtheilung ihrer Rechtshändel nach englischen Gesetzen. Marquard de jure mercatorum, in Append. p. 194.
c)
d)De Selchow elem. juris germ. priv. §. 55. Geisler sciagra - phia juris germ. priv. §. 65. Klüber’s öffentl. Recht des t. Bundes, §. 282.
d)
e)De Vattel droit des gens, L. I, ch. 19, §. 216.
e)
§. 56. 3 ) Vollziehende Gewalt.

Die höchste vollziehende oder ExecutivGe - walt des Staates, die Befugniſs, zu Ausführung und Anwendung der, dem Staatszweck gemäſs festgesetzten Normen, die nöthige Anordnung zu machen a), müssen auch fremde Staaten und de -100II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. ren Angehörige in so weit sich gefallen lassen, als ihre Verhältnisse eine oberherrliche Einwirkung des andern Staates begründen, und ihnen durch Verträge keine Ausnahme eingeräumt ist.

a)L. C. Schröder elem. juris nat. et gent. §. 829. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes etc., §. 284 f.
a)
§. 57. 4 ) Justizhoheit. A) Freiwillige Gerichtbarkeit.

Unabhängig von andern Staaten, ist ein sou - verainer Staat auch in Ansehung der Justizho - heit a). Die Befugniſs zu gesetzmäſsiger Ver - fahrungsweise in allen Angelegenheiten der so genannten freiwilligen Gerichtbarkeit oder Ge - richtbarkeit in nichtstreitigen Sachen (Rechts - Polizei, jurisdictio civilis voluntaria), gebührt ihm in dem ganzen Staatsgebiet, über Güter und Personen; doch über fremde Personen nur so weit, als sich dieselbe bloſs auf obrigkeitliche Be - glaubigung ihrer Rechtsgeschäfte bezieht b). Wie - wohl kein Staat diese Gerichtbarkeit ausserhalb seines Gebietes gültigerweise auszuüben ver - mag c), so werden doch die innerhalb dessel - ben von seinen Staatsbehörden gesetzmäsig vor - genommenen, dahin gehörigen Handlungen, we - nigstens der Form nach, fast allgemein auch in dem Ausland für gültig betrachtet, so fern nicht daselbst Staatsgesetze die Autorität einer inlän -101II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. dischen Behörde zur nothwendigen Bedingung ihrer Gültigkeit machen d).

a)Klüber’s öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 286. Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR. §. 110 ff. Entwurf eines Staatsvertrags über die gegenseitigen Gerichts - verhältnisse zweier Staaten; in P. J. A. Feuerbach’s The - mis oder Beiträgen zur Gesetzgebung (Landshut 1812. 8. ), Num. VIII.
a)
b)Von der gerichtlichen Errichtung und Hinterlegung letzter Willenserklärungen, läugnet dieses Reinharth ad Christinaeum, vol. IV. obs. 15. casu I.
b)
c)A. D. Glafey diss. de jurisdictione voluntaria extra territo - rium non exercenda. Lips. 1719. rec. Jen. 1754. 4. Tob. Jac. Reinharth diss. de judice jurisdictionem voluntariam extra territorium perperam exercente. Erford. 1735. 4.
c)
d)Wie der Code civil français, art. 2123. 2128. Dagegen sehe man ebendas. die oben schon angeführten Art. 47. 170. 999.
d)
§. 58. B) CivilGerichtbarkeit in streitigen Sachen.

Zu der bürgerlichen Gerichtbarkeit in strei - tigen Rechtsachen (jurisdictio civilis contentiosa), ist ein Staat gegen Unterthanen fremder Staaten dann nicht berechtigt, wenn zugleich der frem - de Staat, als solcher, bei der Rechtsache ein unmittelbares Interesse hat, mithin dieselbe aus dem inländischen Privat - oder Staatsrecht nicht zu entscheiden ist a). Eben so, wenn den Frem - den Exterritorialität in dem Staatsgebiet einge - räumt ist, wie fremden Souverainen, Gesandten, und ihrem Gefolge, und fremden Truppen, oder wenn ihnen unter sich eigene Richter ihrer Na - tion bewilligt sind, wie die Consuln, nach man -102II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. chen Handelsverträgen b). Dagegen ist jene Ge - richtbarkeit gegründet in Rechtshändeln fremder Unterthanen, als Kläger oder Wiederbeklagter, gegen Einheimische c). Zu einem Vorzug in dem Rechtsverfahren oder Gerichtstand, sind die Fremden in diesem Fall nicht berechtigt d), so fern nicht Staatsverträge oder Privilegien einen solchen festsetzen e): wohl aber zu völlig unpar - teyischer, unverzögerter Rechtspflege, deren Ver - weigerung ihren Staat zu Intercession, Retorsion, und selbst zu Gewaltthätigkeiten berechtigen würde f).

a)Streit deſshalb zwischen Groſsbritannien und Preussen 1753 ff. Moser’s Versuch des europ. VR. VI. 441 ff. v. Mar - tens Erzählungen merkw. Fälle des VR., Th. I, S. 236 ff. Beigelegt durch den Tractat v. 1756, in Wenck’s Cod. jur. gent. III. 87.
a)
b)v. Steck’s Versuche über verschied. Materien (Berlin 1783. 8. ), S. 88 96.
b)
c)Actor sequitur forum rei. Weiter noch geht der Code civil français, art. 14 et 15.
c)
d)De Vattel, L. II, ch. 7, §. 84.
d)
e)Wie der Staatsvertrag zwischen Frankreich und Hamburg v. 1769 (erneuert 1789), Art. 9. De Martens recueil, I. 251. Ehemalige Gastgerichte. Runde’s t. Privatrecht, §. 315. Danz Handb. des t. Privatr. Th. III, §. 315.
e)
f)v. Martens Einl. in das europ. VR. §. 96.
f)
§. 59. Wirkung der Rechtshängigkeit und rechtskräftiger Erkenntnisse in fremdem Gebiet.

Die Justizhoheit eines Staates, mithin auch die Wirksamkeit der bei seinen Gerichten er -103II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. gangenen Decrete und Rechtsprüche, schränkt sich ein auf die Grenzen seines Gebietes. Aber die Rechtshängigkeit einer Streitsache, wenn solche durch Klage des Fremden, oder durch dessen befugte Einlassung auf die wider ihn erhobene Klage vor dem gehörigen Richter be - gründet ist, und eben so die Wirksamkeit in einer solchen Rechtsache ergangener rechtskräf - tiger Erkenntnisse des gehörigen Richters, sollte, wie diejenige rechtsgültiger Verträge, insbeson - dere eines Compromisses auf Schiedsrichter, in jedem andern Staat anerkannt werden. In sol - chem Fall, sollte also auch auswärts die Ein - rede des schon rechtshängigen oder rechtskräf - tig entschiedenen Rechtstreites wirksam seyn a), und die Vollziehung des rechtskräftigen Erkennt - nisses nicht verweigert werden b). Es wird dieses von mehrern Staaten anerkannt c), zum Theil vermöge besonderer Verträge d). Dage - gen enthalten manche Staatsgesetze e) andere Bestimmungen; und auch ohne solche, hat man hie und da entgegengesetzte Grundsätze beob - achtet f).

a)Jos. Alo. Haas diss. de effectu exceptionis rei judicatae in territorio alieno. Goett. 1791. 4.
a)
b)De Martens précis du droit des gens (Goett. 1801), §. 94. v. Kamptz in Crome’s u. Jaup’s Germanien, Bd. III, Num. 10. Ebendess. Beyträge zum Staats - u. Völkerrecht, Bd. I (Berlin 1815. 8. ), S. 113. J. P. A. Feuerbach’s Themis oder Bey - träge zur Gesetzgebung (Landsh. 1812. 8. ), Num. 2. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 153 f. Anders K. S. Zachariä, in104II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Crome’s u. Jaup’s Germanien, Bd. II, Num. 10, S. 229 ff. Vergl. Haas l. c. §. 12. sq.
b)
c)Von den schweizer Cantonen unter sich, ehedem auch von den meisten Territorien des teutschen Reichs, und von Frank - reich und dem Bisthum Basel laut eines Tractats von 1780, in v. Martens recueil, II. 93. Baierische Verordn. v. 2. Jun. 1811. Wirzburgische Verordn. v. 6. Jul. 1811. Königl. westphäl. StaatsrathsGutachten, in dem Rhein. Bund, Heft LVII, Num. 40. Badische Verordn. v. 5. Mai 1813, §. 11, in dem Bad. Regierungs - blatt 1813, St. XVII. Päpstliche Erklärung durch den Car - dinal StaatsSecretär zu Rom, am 11. März 1820.
c)
d)AllianzVertrag zwischen Frankreich und den schweizer Can - tonen, geschlossen zu Solothurn am 28. Mai 1777, so wie ein am 1. Jun. 1658 zwischen ebendenselben zu Aarau errichte - ter Vertrag. Merlin recueil alphabétique des questions de droit, T. III (2e édit. 1810), p. 200.
d)
e)Code français de procédure civile, art. 546. Code civil français, art. 2123. Eben so die ältern französischen Grund - sätze, nach der Ordonnance de 1629, art. 121. Merlin re - cueil alphabétique des questions de droit, T. III, voc. Juge - ment, §. 14 19. Ebendess. Répertoire universel et rai - sonné de jurisprudence, T. VI. voc. Jugement, §. 8. Emé - rigon traité des assurances, T. I. p. 123. Königl. baierische Verordn. v. 9. Oct. 1807, in d. Rhein. Bund, XIII. 151, aber zurückgenommen durch die oben angef. Verordn. von 1811.
e)
f)In Frankreich 1756. v. Holzschuher’s DeductionsBibliothek. II. 997 f. Reuss StaatsCanzley, XIV. 50. In Teutschland der Reichshofrath, 1778. v. Holzschuher a. a. O. II. 922 f. Moser’s Zusätze zu s. neuen Staatsr. II. 543 ff. Pütter’s Rechts - fälle, Bd. III, Th. I, Resp. CCXLVII CCXLIX, u. die Ur - theile S. 43 ff.
f)
§. 60. C) CriminalGewalt. Nur in dem eigenen Staatsgebiet.

Die CriminalGewalt, ein Theil der Justizhoheit im weitern Sinn, das Recht, nicht nur peinliche Straf - gesetze zu geben, sondern auch die Strafgerech -105II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. tigkeitspflege anzuordnen und auszuüben, steht jedem Staat zu, aber nur in dem eigenen Staats - gebiet. Die gerichtliche oder polizeiliche Ver - folgung peinlicher Incu〈…〉〈…〉 ten oder Verbrecher, mit bewaffneter (Nacheile) oder unbewaffne - ter Hand, in fremdem Staatsgebiet a), die Er - greifung und Verhaftung derselben in solchem b), ihre bewaffnete Durchführung c), überhaupt ir - gend eine Handlung der peinlichen Gerichtbar - keit in fremdem Staatsgebiet, auch das Strei - fen d), kann ohne besondere Erlaubniſs, oder ohne allgemeine Bewilligung der dortigen Re - gierung mittelst Staatsvertrags, nicht statt fin - den e).

a)Schriften in Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. §. 1609. Klü - ber’s neue Literat. d. t. Staatsr. S. 687. Feuerbach’s Lehrb. des peinl. Rechts, §. 537. Diese Nacheile halten nach dem teutschen Gerichtsgebrauch dann für allgemein erlaubt, wenn sie ohne Gewaltthätigkeit geschieht, der Ergriffene sofort der Gerichtsherrschaft des Ortes zur Verwahrung überliefert, und um Erlaubniſs der Wegführung gebeten wird, Quistorp in s. Grundsätzen des peinl. Rechts, Th. II. §. 824. Moser in dem Versuch des europ. VR. VI. 463. Andere unterscheiden zwischen bewaffneter u. unbewaffneter Nacheile. v. Mar - tens Einl. in das europ. VR., §. 102, Note c.
a)
b)Beispiele bei Moser a. a. O. VI. 385. 464. v. Martens a. a. O. §. 102, Note a.
b)
c)Moser a. a. O. VI. 462. Ebendess. nachbarl. Staatsr., S. 555. Claproth’s summar. Processe; peinl. Proceſs, S. 64.
c)
d)Moser’s nachbarl. Staatsr., S. 397 f. 552 f.
d)
e)Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 111.
e)106II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 61. Und in der Regel nur über innerhalb Landes begangene Verbrechen.

In der Regel ist[e]in Staat befugt, Verbre - chen zu strafen, die ausserhalb seines Gebietes sind begangen worden a), noch zu fordern, daſs andere Staaten solches thun sollen. In dieser Hinsicht sind jedoch folgende Fälle zu unterschei - den. I) Ist eine Rechtsverletzung begangen aus - serhalb eines Staatsgebietes, das heiſst, an einem Ort, wo keine Staatsgewalt herrscht, z. B. von einem Seeräuber auf offener See, so ist kein Staat dieselbe als Verbrechen zu bestrafen befugt; denn es ist hier kein Verhältniſs der Handlung zu den Gesetzen irgend eines Staates. Wohl aber kann der Staat, welcher selbst, oder dessen Un - terthan dadurch beleidigt ist, sich deſshalb Ge - nugthuung nehmen b), wenn er Gelegenheit dazu findet an einem Ort, wo keine Staatsgewalt, oder seine eigene herrscht. Zu einer Genugthuung ist aber hier derjenige Staat nicht berechtigt, welcher selbst, oder dessen Unterthan nicht beleidigt ist.

a)Von dieser verwickelten Frage, worüber die Meinungen sehr getheilt sind, und deren Beantwortung nirgend er - schöpft ist, vergl. G. L. Böhmer diss. de delictis extra ter - ritorium admissis. Goett. 1748, und in dessen Electis jur. civ. T. III. exerc. 20. p. 201. Jo. Achat. Rudolph diss. de poena delictorum extra territorium admissorum. Erlang. 1790. 4. Klüber’s kl. jurist. Biblioth. St. XXIII. S. 321 ff. Feuer - bach’s Lehrbuch des peinl. Rechts, §. 40. Cours du droit français, par M. Proudhon, T. I. p. 51. sq. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 155 161.
a)107II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
b)Der französische Code d’instruction criminelle, art. 5. 6., erstreckt auf diesen Fall auch das Strafrecht des französischen Staates.
b)
§. 62. Fortsetzung.

II) Rechtsverletzungen, welche innerhalb unsers Staatsgebietes sind begangen worden, von Einheimischen oder Fremden, 1) gegen Unter - thanen anderer Staaten, ist unser Staat nach sei - nen Strafgesetzen zu bestrafen befugt und ver - pflichtet; denn der Beleidigte stand unter seinem Schutz, und der Verbrecher als temporärer Un - terthan unter seinen Strafgesetzen. Ohne Ver - stoſs wider die Unabhängigkeit unsers Staates, kann ein anderer Staat, gleichviel ob ihm der Verbrecher angehört oder nicht, dessen Ausliese - rung zur Bestrafung nicht verlangen. Ist die Rechts - verletzung 2) gegen einen andern Staat, als solchen, begangen, z. B. durch Nachprägung seiner Münzen, Verschwörung, Schmähschriften, ehrenrührige bild - liche Darstellungen u. d., so ist unser Staat ver - pflichtet, demselben, auf Verlangen, Genug - thuung zu verschaffen, so weit eine solche mög - lich ist: Strafe kann er aber deſshalb, da der Be - leidigte nicht unter seinem Schutz steht, nur dann verfügen, wenn seine Strafgesetze auch wider diese Art von Vergehen gerichtet sind, und wenn darin eine solche Verletzung der durch das Völ - kerrecht garantirten Sicherheit, als Verbrechen wider den eigenen Staat betrachtet wird a).

108II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
a)Beispiele von Beschwerden und wechselseitigen Erklärun - gen, über Druckschriften, wodurch eine Staatsregierung ihre Ehre für rechtswidrig angegriffen hielt, in Moser’s Versuch des europ. VR. I. 292. VI. 80. VIII. 38 ff. Ebendess. Bey - träge, IV. 292 ff. (unter andern Frankreichs wider den Che - valier d’Éon 1764); desgleichen Englands in Copenhagen, in den Nouvelles extraord. 1794, n. 27. 31. 47. 52. 53. Königl. niederländische Verordn. über die Preſsfreiheit v. 22. Sept. 1814, und deren Modification, in Beziehung auf auswärtige Mächte, v. 25. Sept. 1816, in dem Journal de Francfort, 1816, 277.
a)
§. 63. Schluſs.

III) Ist die Rechtsverletzung in einem frem - den Staatsgebiet begangen, von Auswärtigen oder von Unterthanen unsers Staates, 1) gegen Aus - wärtige, oder gegen Unterthanen unsers Staates, so ist unser Staat verpflichtet, dem Beleidigten, auf Verlangen, Entschädigung zu verschaffen, so weit es rechtlich in seiner Macht steht: zu Bestra - fung ist er aber, weil der Beleidigte an dem Or - te der Rechtsverletzung nicht unter seinem Schutz, und der Beleidiger nicht unter seinen Strafgese - tzen stand, nicht berechtigt a). Ausnahmweise kann er den Beleidiger, der sein Unterthan ist, und in dem fremden Staatsgebiet bloſs unter der Strafgewalt des dortigen Staates steht, nur in zwei Fällen strafen; entweder aus Auftrag dieses Staa - tes, und dann nach dessen Gesetzen, oder kraft eigener Strafgesetze b), wenn dergleichen wider auswärts begangene Rechtsverletzungen dieser Art109II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. gegeben sind c). Ist die Rechtsverletzung in frem - dem Staatsgebiet 2) gegen unsern Staat, als sol - chen, begangen, so kann dieser Genugthuung fordern von dem Beleidiger, nicht nur in jedem andern, sondern auch in dem eigenen Staatsge - biet; Strafe kann er aber gegen ihn, wenn er nicht sein eigener Unterthan und ein eigenes Strafgesetz für den Fall vorhanden ist, nicht ver - fügen, noch anderswo ohne besondere dortige Strafgesetze für diesen Fall verlangen, da er nicht unter dem Schutz des fremden Staates steht, ob - gleich er die natürlichen Rechte des Beleidigten gegen den Beleidiger ausüben darf, sowohl in sei - nem Staatsgebiet, als auch an solchen Orten, wo keine Staatsgewalt herrscht. IV) Ist die Rechts - verletzung auf der Staatsgrenze begangen, so ist die Gerichtbarkeit beider Staaten begründet, und es gilt die Prävention d).

a)Anders v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 100. Oft wird der Beleidiger, wenn er Ausländer ist, an Gerichte des fremden Staates, auf ihr Ansuchen, ausgeliefert. Vergl. §. 66.
a)
b)Von Bestimmung der Strafe für auswärts begangene Ver - brechen, vergl. Meister’s Einleit. zur peinl. Rechtsgelehr - samkeit, Th. III, Abschn. I, Cap. 10. §. 14. Rudolph l. c. §. 13 19. Boehmer l. c. §. 13. sqq.
b)
c)Rudolph l. c. §. 10. fordert ausserdem noch, daſs die That[strafbar] sey, auch nach den Gesetzen desjenigen Landes, wo sie begangen ward.
c)
d)C. C. Stuebel diss. de foro delicti in confinio civitatum commissi. Viteb. 1793. 4.
d)110II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 64. Unabhängigkeit der Staaten, in Absicht a) auf Bestrafung auswärts begangener Verbrechen; b) auf auswärtige Abolition, Begnadigung und Bestrafung;

I) Ohne Verträge ist kein Staat berechtigt, von einem andern Staate zu fordern, daſs dieser ausserhalb seines Gebietes begangene Verbrechen bestrafe. Daher kann auch der Staat, in dessen Gebiet ein Verbrechen begangen ward, wenn er den ihm zur Auslieferung angebotenen Verbre - cher von demjenigen Staat, in dessen Gebiet derselbe ergriffen ward, nicht annehmen will, von diesem Staat nicht verlangen, daſs derselbe den Verbrecher bestrafe a). II) Ist dasselbe Verbrechen in mehrern Staatsgebieten strafbar, so verpflichtet die in dem einen Staat erfolgte Abolition, Begnadigung, oder Bestrafung b), den andern Staat nicht, das Verbrechen unun - tersucht oder ungestraft zu lassen.

a)Rudolph diss. cit. §. 20. J. F. H. Abegg über die Be - strafung der im Ausland begangenen Verbrechen. Erlangen 1819. 8.
a)
b)Anders Rudolph l. c. §. 18.
b)
§. 65. c) auf eigenes CriminalVerfahren, und d) auswärtige CriminalUrtheile;

III) Nur offenbare Schuldlosigkeit des An - geschuldigten, offenbare Incompetenz der Ge - richte des andern Staates, übertriebene Härte, oder wahre Nichtigkeit ihres Verfahrens, kann111I. Cap. Recht der Unabhängigkeit. einen andern Staat berechtigen, sich solcher Angeschuldigten, die auf seinen Schutz Anspruch haben, durch gütliche Vorstellung, allenfalls auch mit Zwang, anzunehmen. IV) Unwirk - sam in dem eigenen Staatsgebiet, sind die von Gerichten eines fremden Staates gesprochenen CriminalUrtheile, in Absicht auf Person, Ver - mögen und bürgerliche Ehre des Verurtheilten, Namentlich gilt dieses von der erkannten Ver - mögensConfiscation und Verbannung; und auch der erkannte Verlust der Titel, Ehrenzeichen, und andern Ehrenvorzüge, beschränkt sich auf die von dem verurtheilenden Staat verliehenen oder hestätigten.

§. 66. und e) auf Auslieferung der Verbrecher.

V) Ohne Verträge, ist kein Staat verpflichtet zu Auslieferung eigener Unterthanen an fremde Gerichte, zu dem Zweck der Untersuchung und Bestrafung, wegen ausserhalb oder innerhalb sei - nes Staatsgebietes begangenerVerbrechen a); selbst dann nicht, wenn schon die Untersuchung dort angefangen, oder das Urtheil gesprochen wäre. In manchen Staaten ist die Auslieferung sogar durch Gesetze verboten b). Eben so wenig ist ein Staat ohne Verträge schuldig, Fremde, wegen in seinem, oder in fremdem Gebiet begangener Verbrechen, ei - nem andern Staat auszuliefern c). Aber durch Ver - träge haben manche Staaten sich dazu verpflichtet d), vorzüglich durch Cartel in Ansehung der Deserteure112II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. und entflohenen Milizpflichtigen, auch wohl der Schleichhändler e). Und selbst ohne Verträge, sind manche Staaten hierin sehr willfährig, besonders kleinere im Verhältniſs zu grössern f). In Ab - sicht auf Landstreicher (Vagabunden), ist eine Verpflichtung zu wechselseitiger Uebernahme der - selben bisweilen durch Verträge festgesetzt g).

a)C. T. Gutjahr diss. de exhibitione delinquentium secundum principia juris publici universalis, gentium, romani atque saxonici. Lips. 1795. 4.
a)
b)So in Preussen und Baiern.
b)
c)Verschiedene grössere Staaten bewilligen in keinem Fall eine Auslieferung. Vergl. E. Buschleb comm. de principiis juris civilis circa comprehensionem, punitionem vel remissionem peregrinorum, qui in alieno territorio deliquerunt, prae - sertim ad requisitionem exterae gentis. Goett. 1800. 4. v. Martens Erzählungen merkw. Rechtsfälle, Th. I, Num. II; Th. II, Num. XIII. Eigene Bestimmungen hat die preuſs. CriminalOrdnung, §. 96 u. 257.
c)
d)J. A. Reuss, s. resp. B. F. Mohl, diss. de juribus et obli - gationibus specialium rerumpublicarum Germaniae inter se in exercenda jurisdictione criminali obviis. Stuttg. 1787. 4.
d)
e)Beispiel von 1748, in Wenck’s Cod. jur. gent. II. 281. Mo - ser’s Versuch des europ. VR. VI. 461. Cartels und Verträge wegen Auslieferung der Deserteure und Vaganten, von 1808 bis 1818, in v. Martens recueil, Supplém. VIII. 282. et suiv.
e)
f)Vattel L. II, ch. 6, §. 76. Moser a. a. O. VI. 428. Zumal im Fall der Erwiederung. Kurhess. Verordn. v. 1. Sept. 1820.
f)
g)Verträge, zw. Baiern, Wirtemberg u. Baden, v. 7. März 1816; Preussen u. Baiern, v. 9. Mai 1818; d. K. v. Sachsen, m. Preussen, v. 21. Jan. 1820, u. m. Baiern, v. 25. Jun. 1820; als Beilagen zu d. Protocoll der t. Bundesversamml. v. 14. Jun. u. 2. Sept. 1819, §. 118 u. 199, u. v. 3. Aug. 1820, §. 101. Vgl. auch oben, Note e.
g)
§. 67. 5 ) Polizeigewalt.

Ohne Verträge, ist kein Staat berechtigt,für113II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. für seine Unterthanen, in Hinsicht auf ihren Aufenthalt, ihr Gewerbe, oder ihr Vermögen in dem Gebiet eines andern Staates, Befreiung von dessen Polizeigewalt zu verlangen. Den allge - meinen PolizeiVerfügungen sind daher auch Frem - de während ihres Aufenthaltes und für ihr Ge - werbe oder Vermögen in dem Staatsgebiet, un - terworfen a). Obgleich in einem Uebertretungs - fall, von einer inländischen Staatsbehörde wider solche Fremde, welchen Exterritorialität bewilligt ist, wie den Gesandten, Strafe nicht verfügt wer - den darf, so berechtigt doch bestimmte, zumal beharrliche Weigerung des Fremden, durch po - lizeigemäses Verhalten die innere Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu befördern, nicht nur zu Beschwer - deführung bei der Regierung des Exterritorialen, sondern auch zu Aufkündigung der Exterritoria - lität.

a)z. B. Verbot gewisser KleidungsTracht, des Fahrens in ge wissen Straſsen, Plätzen, Thoren, desgleichen mit Fackeln, der öffentlichen Lustbarkeiten, Gebot des Feierabends, des Gebrauchs der Laternen bei Nacht, u. d. m. Dasselbe gilt von der PaſsPolizei, von den QuarantaineAnstalten, von Auf - enthalt - und Sicherheitskarten, u. d. m. Vergl. unten §. 78 f.
a)
§. 68. 6 ) Finanzhoheit, insbesondere a) Besteuerung.

Dieselbe Unabhängigkeit genieſst jeder Staat auch in Ansehung der Finanzhoheit. Daher müs - sen Unterthanen eines fremden Staates, in AbsichtKlüber’s Europ. Völkerr. I. 8114II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögen in einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü - gungen gefallen lassen. Sie sind daselbst, für den ihnen zu gut kommenden Staatsschutz, nach ih - rem Verhältniſs in dem fremden Staatsgebiet, der Besteuerung unterworfen, den ordentlichen und ausserordentlichen, directen und indirecten, Per - sonal - und RealSteuern. Doch geniessen in man - chen Staaten die Fremden, entweder gesetz - oder vertragmäsig, auf gewisse Zeit Befreiung von be - stimmten Steuern. Auch ist in den meisten Han - delsverträgen, den Unterthanen des einen Staates in dem Gebiete des andern, Abgabengleichheit entweder mit den eigenen Unterthanen, oder mit den Angehörigen der am meisten begünstigten Nation bewilligt. Ausserdem wäre eine Ungleich - heit nicht wider das Völkerrecht; wiewohl dieselbe Anlaſs zu Retorsion geben könnte. Die auswärti - gen Güterbesitzer (Forenses) sollten überall in dem Lande wo sie bloſs Güter besitzen, mit Personal - Steuern, und in dem Lande, wo sie ihren Wohn - sitz haben, in Ansehung ihrer auswärtigen Grund - besitzungen mit RealSteuern verschont werden a).

a)Schriften in Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. 373. und in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 113. Mynsinger cent. 2. obs. 22. Mevius P. II. dec. 72. 372. v. Cramer’s wezlar. Nebenstunden, XVII. 78. Moser von der Landeshoheit in Steuersachen, S. 485.
a)
§. 69. b) Strassen -, c) Geleite - und d) CommerzRegal.

Die Unabhängigkeit des Staates begründet den115II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. freien Gebrauch des Strassen - und GeleiteRegals, und des CommerzRegals a), des Rechtes auf Lei - tung und Benutzung aller Arten des Handels zu dem Staatszweck. Kein Staat ist befugt zu hin - dern, daſs ein anderer Staat in seinem Land - und Seegebiet durch Einrichtungen und gesetzliche Be - stimmungen zweckmäsig wirke für Leitung und Beförderung des Handels, auch des ausländischen, so daſs bei diesem, wo möglich, die Bilanz zum Vortheil des Inlandes ausfalle. Hiezu sollen un - ter anderem dienen: die Ausübung der Handels - Polizei, Gesetzgebung und Gerichtbarkeit, die Schliessung vortheilhafter Handels - und Schiffahrt - verträge mit andern Staaten b), Bestimmungen über Ein -, Aus - und Durchfuhr der Handelswaa - ren, der Land - und Wasserzoll von ein -, aus - und durchgehenden Waaren, sowohl Producten als auch Manufacturen, Messen und Märkte, Han - delsPrivilegien (jus emporii) für Gemeinheiten, Gesellschaften und Einzelne, der Vorkauf (jus propolii), die Lagerhaus - oder Niederlagegerech - tigkeit, die Wagegerechtigkeit, das Kranrecht, die Stapelgerechtigkeit zu gezwungener temporärer Feilbietung aller, oder bestimmter Waaren, der Strassenzwang, der Umschlag oder das Stationen - recht c) (droit de relâche et d’échelle), das Recht des Alleinhandels (Monopolien), die Errichtung der Kaufmannsgilden und Krämerinnungen, der Giro -, Deposital - oder UmsatzBanken, der Zet -116II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. tel -, Wechsel - oder CirculationsBanken, der Cre - ditCassen, der Pfand - oder Leihhäuser (Lom - bards), die Aufsicht und Gesetzgebung über das Assecuranz -, Bodmerei - und GroſsAventüreWesen (contrats à la grosse aventure), die Bestimmung des Verhältniſses der Fremden in Hinsicht auf den inländischen Handel d), die Begünstigung einer Nation vor der andern e), die Erwerbung eigener Staatsdienstbarkeiten zum Vortheil des Handels f), u. d. m.

a)Moser’s Versuch des europ. Völkerrechts, VII. 283 ff. Klü - ber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 328 ff. 332 f. Von dem Nutzen der Handelsfreiheit, s. Schmalz europ. Völ - kerrecht, S. 170, 193 ff., u. 208 u. 243, und die Schriften bei v. Kamptz a. a. O., §. 254.
a)
b)Hievon unten §. 150 152.
b)
c)Klüber a. a. O. §. 333, 471, 481. ConversationsLexicon (4. Ausg. Leipz. 1818. 8. ), v. Stationenrecht.
c)
d)Schriften in v. Ompteda’s Lit., §. 277, und in v. Kamptz neuer Lit. §. 252 ff. G. L. Boehmer diss. de jure principis libertatem commerciorum restringendi in utilitatem subdito - rum, §. 24. sq. (in dessen Electis jur. civ. III. 194.) H. Han - ker’s Rechte und Freiheiten des Handels der Völker unter einander (Hamb. 1782. 8. ), §. 10 16. Moser’s Versuch, VII. 444 ff. Le Commerce, par J. A. H. Reimarus. à Am - sterd. et Paris 1808. 8. Dieser Verf. fordert le rétablis - sement d’un droit des gens, d’un droit fondé sur ce prin - cipe éternel et impérissable: ne fais à autrui que ce que tu voudrais que te fût fait . A. H. L. Heeren’s Ideen üb. die Politik, den Verkehr und den Handel der vornehmsten Völker der alten Welt. Th. I u. II. 3. Aufl. Gött. 1815. 8. Spanisches Verbot des Handels mit Gibraltar, bei Todesstrafe, 1752. Moser’s Beytr. V. 326. Brittische NavigationsActe v. 1660, wodurch allen fremden Schiffen, die nicht mit ihren eigenen LandesPro - ducten beladen sind, die brittischen Häfen verschlossen wer - den, u. s. w., in v. Martens Samml. der wichtigsten Reichs -117II. Cap. Recht der Unabhängigheit. grundgesetze, Th. I, S. 794 ff. Ihre Geschichte in Büsch u. Ebeling’s HandlungsBibliothek, Th. II, S. 630 ff. Büsch Welthändel, S. 204 ff. NavigationsActe (der brittischen ähn - lich) der vereinigten Staaten von NordAmerika, vom 1. März 1817. Schwedisches ProductPlacat v. 1724. In Schweden ist der Handel mit Auswärtigen, nur den 34 Stapelstädten gestattet. v. Martens Staatsr. der vornehmsten europ. Staa - ten, I. 120. In dem Freundschaft - und Subsidien-Tractat v. 3. Mai 1813, Art. 6, bewilligt Schweden den Engländern auf 20 Jahre das Recht der WaarenNiederlage in den Häfen von Gothenburg, Carlsham und Stralsund. Gazette de Franc - fort 1813, n. 189. Durch eine schwedische Verordnung von 1794, ward dem Hafen von Gothenburg das Recht der Nie - derlage (droit d’entrepôt) bewilligt. De Martens recueil, VII. 505. Verordnungen der meisten rheinischen Bundes - staaten, vom Oct. u. Nov. 1810, wodurch, nach dem Ver - langen des Protectors, die Einfuhr und der Verbrauch der ColonialWaaren theils verboten, theils eingeschränkt, auch das Verbrennen der englischen Fabrikwaaren befohlen wird; in dem Polit. Journal, Nov. 1810, S. 1075 ff. und Rhein. Bund, XLIX. 34. 99. 136. L. 161. 310. Schriften von Contrebande, in v. Ompteda’s Lit. II. 601 f.
d)
e)Moser’s Versuch, VII. 709 ff.
e)
f)F. Guil. Pestel diss. selecta capita doctrinae de servitutibus commerciorum. Rintel. 1760. 4. Ehemalige französische und königlich-sächsische Staatsdienstbarkeit, wegen des Transito - Handels, in Preussisch-Schlesien, und preussische in dem Königreich Sachsen, vermöge des Tractats v. Elbing v. 13. Oct. 1807, in d. Rhein. Bund, XVI. 37.
f)
§. 70. In Ansehung der verschiedenen Arten des Handels, besonders des ColonialHandels.

Diese Handelsberechtigung eines unabhängi - gen Staates erstreckt sich auf jede Art des Handels; auf öffentlichen und PrivatHandel; auf Land - und Seehandel a); auf Groſs - und Kleinhandel; auf ProductenHandel, Fabrik - und ManufacturHan -118II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. del, Geld - und Wechselhandel, Assecuranz -, GroſsAventüre - und BodmereiHandel; auf Han - del für eigene Rechnung (PropreHandel) und für Fremde, wie der Commissions -, Speditions - und Frachthandel; auf inländischen Handel, TransitoHandel und Handel nach dem Ausland, es sey dieser ökonomischer (mit inländischen Materialien) oder Zwischenhandel; endlich auch auf den Handel mit Nebenländern und mit den Colonien eines europäischen Staates in fremden Welttheilen, so weit diese Colonien zu seinem Land - und Seegebiet gehören b). Den meisten Colonien wird der Handel nur mit dem Haupt - staat c), bisweilen nur mit einer von diesem octroirten grossen Handelsgesellschaft d), etli - chen auch mit aussereuropäischen Völkern, we - nigen mit etlichen oder allen europäischen Staa - ten gestattet e). Auch der TransitoHandel durch das Colonialgebiet, kann jedem andern Staat, der nicht durch Vertrag dazu berechtigt ist, ver - sagt werden f).

a)Schriften über das Seerecht, insonderheit den Seehandel, von Azuni, Arnould, Jouffroy, Jacobsen u. A. sind unten angeführt, §. 291. S. auch v. Ompteda’s Lit. des VR., §. 217 ff. u. v. Kamptz neue Lit. des VR., §. 152 ff.
a)
b)F. Saalfelds allgemeine ColonialGeschichte des neuern Eu - ropa; Th. I, allgemeine Einleitung in das ColonialWesen der neuern Welt. (Ist noch nicht erschienen.) Th. II. Geschichte des portugiesischen ColonialWesens in Ostindien. Göttingen 1810. Th. III u. IV. Geschichte des holländischen ColonialWesens in Ostindien. Ebendas. 1812 u. 1813. 8.
b)
c)Wenigstens in Friedenszeiten. Beispiele in Moser’s Versuch,119II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. VII. 678 699. 701. Diese Rechtsbestimmung ward in der neuern Zeit, zuerst von Franzosen, MunicipalRechte (droits municipaux) benannt. Während eines Kriegs des Mutterlandes, werden diese Rechte bisweilen für aufgescho - ben erklärt, damit Handel unter neutraler Flagge mit den Colonien statt habe, und unter solcher, wenn es nöihig, selbst das Mutterland den vorigen Handel fortsetzen könne. Sogar England bewilligte, in manchen Verträgen, für Kriegs - zeiten die Zulassung neutraler Handelsschiffe in seinen Co - lonien, z. B. in dem Vertrag mit den vereinigten Staaten von Nordamerika, von 1794. ConversationsLexicon (4. Ausg. Leipz. 1818. 8. ) voc. Freibriefe, Th. III, S. 128 ff. und in dem Anhang, S. ciii ff. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 292 f. Vergl. unten, Th. II, Tit. 2, Abschn. 2, Cap. 2. Dagegen stellte England in dem siebenjährigen Krieg als Grundsatz auf, daſs die Neutralen nicht berechtigt seyen, mit den Colonien einer kriegführenden Macht Handlung zu treiben, wenn ihnen solches nicht auch in Friedenszeiten gestattet werde. Dawider s. man Mémoire sur les prin - cipes et les lois de la neutralité maritime (à Paris 1812. 8. ), p. 7. sq. In Nothfällen, pflegt das Landen fremder Handelsschiffe in Colonien nicht versagt zu werden. Mo - ser’s Versuch, VII. 701.
c)
d)Jo. Frid. L. B. Bachov ab Echt diss. de eo quod justum est circa commercia inter gentes, ac praecipue de origine ac justitia societatum mercatoriarum majorum. Jen. 1730. 4. J. G. Büsch über die öffentl. HandlungsCompagnieen; in dessen u. Ebeling’s HandlungsBibliothek, Bd. I, St. 1, S. 9 116. Ebendess. Darstellung der Handlung, Th. I, Buch 3, Cap. 5, und in den Zusätzen, Bd. II, S. 51. 65. 69. Bd. III, S. 82. C. G. Gründler’s allgemeine Beyträge zur Handlung, Th. II (Berlin 1788. 8.). v. Kamptz neue Lit. S. 308 ff. Beispiele solcher Octrois auf gewisse Jahre, in Moser’s Ver - such des europ. Völkerr. VII. 313 ff. und in v. Martens Gesetzen und Verordnungen der einzelnen europ. Mächte über Handel, Schiffahrt und Assecuranzen, seit der Mitte des 17. Jahrhunderts, mit erläuternden Anmerkungen. Gött. Th. I. 1802. Th. II. 1805. 8.
d)
e)Beispiele in Martens Einleitung in das europ. Völkerr. §. 138, Note c. Durch eine Verordnung vom 17. Jun. 1814 erlaubte120II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Groſsbritannien den Holländern, mit ihren vormaligen, jetzt unter brittischer Hoheit stehenden, amerikanischen Colonien zu handeln.
e)
f)Hanker a. a. O. §. 17, S. 49 f.
f)
§. 71. Natürliche Handelsfreiheit, besonders nach frem - den Welttheilen.

Ausser dem, daſs jeder Staat in seinem Land - und Seegebiet über den Handel zu verfügen hat, steht demselben auch die natürliche Handelsfreiheit zu, das Recht mit andern Staaten und deren Un - terthanen, selbst oder durch seine Unterthanen, nach beiderseitigem Willen Handel zu treiben. Diesem Recht steht gegenüber die Pflicht eines jeden dritten Staates, die gegenseitig Handel trei - benden Staaten in der Ausübung dieses Rechtes nicht zu stören, so fern er durch solche an seinen Hoheits - oder Vertragrechten nicht gekränkt wird. Namentlich gilt dieses von dem Handel und der Handelsschifffahrt nach fremden Welttheilen, ins - besondere nach Indien a). Auch sind die ehema - ligen ungegründeten Ansprüche auf Alleinhandel, von Seite Portugals nach Ostindien, von Seite Spa - niens nach Westindien b), nunmehr wenigstens stillschweigend aufgegeben. Dagegen ist jeder Staat befugt, durch Verträge seiner natürlichen Handelsfreiheit auch hier Schranken zu setzen. So haben zuweilen europäische Mächte, zum Vor - theil anderer europäischen Staaten, auf den Han - del nach Indien ganz oder zum Theil verzichtet c);121II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. und bisweilen hat ein aussereuropäischer Staat sich gegen eine europäische Macht zu ausschliessendem Handel mit derselben verpflichtet d). Von dem Handel, besonders dem Seehandel der Neu - tralen, in Kriegszeiten, wird unten gehandelt (Th. II, Tit. 2, Abschn. 2, Cap. 1 u. 2); und eben so von Handelsverträgen (Th. II, Tit. 2, Abschn. 1, Cap. 2).

a)v. Ompteda Lit. §. 281. v. Kamptz neue Lit. S. 307 f. Eob. Toze von dem Handel der europäischen Völker nach Ostindien und China; in dessen kleinen Schriften (Leipz. 1791. 8. ), S. 124 150. Joh. Jul. Surland’s erläutertes Recht der Deutschen nach Indien zu handeln (Cassel 1752. 4. ), §. 48 ff. Karsten’s Europens Handel mit beiden Indien. Ro - stock u. Leipz. 1780. 8. The history of the European com - merce with the Indies; by David Macpherson. London 1812. 8. Moser’s Versuch, VII. 675. 702 708. Von Unter - drückung der Handlungsgesellschaft zu Ostende; in v. Steck’s Ausführungen, Num. I. Mémoires de l’abbé de Montgon, I. 316. Ausdrückliche und stillschweigende Erklärungen europäischer Mächte, z. B. Frankreichs 1663, Dänemarks wegen der zu Altona 1728, Schwedens wegen der 1731, Preussens wegen der 1750 zu Emden errichteten ostindischen Handelsgesellschaft, Oestreichs bei Errichtung der triester Handelsgesellschaft, Spaniens gegen Groſsbritannien 1790, wegen des Handels nach NutkaSund, u. a. s. Moser’s Ver - such, VII. 313 ff. v. Martens Einleit. in das europ. Völkerr. §. 130, Note g. Von Verträgen deſshalb, Surland a. a. O. §. 24 ff.
a)
b)Hanker a. a. O. §. 17.
b)
c)Beispiele in Moser’s Versuch, VII. 677. Bouchaud théorie des traités de commerce, p. 202. sqq. v. Ompteda’s Lit. II. 600 f.
c)
d)Moser’s Versuch, VII. 708 f. Kluit historiae federum Bel - gii federati primae lineae, P. II. p. 339.
d)122II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 72. Abschaffung des Negerhandels.

In Gemäſsheit des pariser Friedens von 1814 a), beschäftigten auf dem wiener Congreſs die acht Mächte, welche diesen Frieden unter - zeichnet hatten, sich eifrig mit Maasregeln zu vollständiger und allgemeiner Abschaffung des af - rikanischen Sclaven - oder Negerhandels b) (traite des nègres d Afrique). In dem pariser Tractat vom 20 Nov. 1815 c), verpflichteten sich hierauf Oestreich, Ruſsland, Groſsbritannien, Preussen und Frankreich, nachdem sie allerseits schon, jeder in seinen Staaten, ihren Unterthanen und Colonien jede Theilnahme an dem Negerhandel ohne Einschränkung verboten hatten, ihre Bemü - hungen abermal dahin zu vereinigen, daſs den von ihnen auf dem wiener Congreſs ausgespro - chenen Grundsätzen ein endlicher Erfolg zu Theil werde. Zu dem Ende machten sie sich anhei - schig, durch ihre Gesandten an den Höfen von London und Paris, ohne Zeitverlust die wirksam - sten Maasregeln zu verabreden, um die gänzli - che und definitive Abschaffung eines so gehässigen, durch die Gesetze der Religion und der Natur so laut gemiſsbilligten Gewerbes zu bewirken. Hier - auf wurden Verträge geschlossen, wegen gänzli - cher und definitiver Abschaffung des Negerhan - dels d).

a)Traité de paix de Paris du 30 mai 1814, article 1er ad -123II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. ditionnel au traité avec la Grande-Bretagne; in Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. I, Heft 1, S. 29. Eine Reihe von Briefen und Depeschen über diesen Gegenstand, aus den Jahren 1813, 1814 und 1815, steht in Schöll’s re - cueil des pièces officielles, T. VII (Paris 1815. 8. ), p. 67 273. Man s. auch den Vertrag Groſsbritanniens mit Portugal, vom 19. Febr. 1810, Art. 10; in v. Martens recueil, Supplém. V. 249.
a)
b)Déclaration des plénipotentiaires des huit puissances signa - taires du traité de paix de Paris, datée de Vienne le 8 - vrier 1815, in Klüber’s angef. Acten, Bd. IV, S. 531. Die Verhandlungen deſshalb auf d. Congreſs, s. ebendas. Bd. IV, S. 509 ff., Bd. VII, S. 3 52. Vergl. Klüber’s Uebersicht der diplomat. Verhandl. des wiener Congr., S. 17. 48 f. 54 ff. 572.
b)
c)Article additionnel. Actes, en date de Paris le 27 et le 30 juillet 1815, in v. Martens recueil, Supplém. VI. 602.
c)
d)Vertrag Groſsbritanniens mit Spanien, geschlossen zu Ma - drid am 23. Sept. 1817; in v. Martens recueil, Supplément VII. 135. VIII. 492. Königl. spanische Verordn., wegen Ab - schaffung des Negerhandels in den spanischen Besitzungen, vom 30. Mai 1820 an. Vertrag Groſsbritanniens mit Portugal, vom 22. Jan. 1815, bei v. Martens a. a. O. VI. 96. Convention addition - nelle zu diesem Vertrag, v. 28. Jul. 1817, ebendas. VIII. 438. Die Vereinigten Staaten von Amerika verboten ihren Staats - bürgern den Negerhandel, und ertheilten den Commandan - ten der Staatsschiffe Befehl, jedes amerikanische mit Scla - ven beladene Schiff wegzunehmen. Man s. des Präsidenten Botschaft an den Congreſs, vom 7. Dec. 1819, in dem Jour - nal de Francfort, vom 18. Jan. 1820.
d)
§. 73. e) Münz Regal.

Dieselbe Unabhängigkeit der Staaten findet statt bei dem Regal der Münze. Bei Bestimmung des inländischen Münzfusses und des Zahlwerthes auswärtiger Münzen, bei dem gänzlichen Verbot der letzten in den öffentlichen Cassen und in dem inländischen Verkehr, so auch der Ausfuhr inlän -124II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. discher Münzen und des rohen Goldes und Silbers, kann jeder Staat bloſs auf eigenes Interesse Rück - sicht nehmen a), wenn nicht etwa Verträge Aus - nahmen in Ansehung der Fremden festsetzen b), oder man sich, bei ungleicher beschwerender Behandlung der Auswärtigen im Verhältniſs zu Einheimischen, der Retorsion aussetzen will. Ta - lion, Repressalien, und andere gewaltsame Maas - regeln müſste der Staat sich gefallen lassen, wenn er sich eine Rechtsverletzung anderer Staaten oder ihrer Unterthanen erlaubte, durch Nach - prägung ihrer Münze, oder Prägung geringhalti - ger Münze unter ihrem Stempel c), durch ver - tragwidrige Nöthigung fremder Staaten oder ihrer Unterthanen, geringhaltige Münzen, Papiergeld und andere Münzzeichen nach ihrem vollen Nenn - werth (al Pari) anstatt vollwichtiger Metallmünze anzunehmen d), und durch Verfügung anderer unrechtlicher Finanzoperationen e). In Staatsver - trägen wird, in dieser Hinsicht, die Enthaltung von Recht〈…〉〈…〉 verletzung fremder Unterthanen, bis - weilen ausdrücklich bedungen f).

a)Mosér’s Versuch des europ. VR. VIII. 15 ff. 45 ff. (F. Cleynmann’s) Aphorismen aus d. Fache der Münzgesetzgeb. u. d. Münzwesens (Frankf. 1817. 8. ), S. 160 ff. J. G. Büsch Grunds. der MünzPolitik. Hamb. 1789. 8. u. in dessen Sämmtl. Schriften über Banken u. Münzwesen. Hamb. 1801. 8.
a)
b)De Martens recueil, I. 144. art. 5.
b)
c)Nothmünzen in dem siebenjährigen Krieg unter fremdem Stempel. v. Praun’s Nachr. v. d. Münzwesen (Leipz. 1784. 8. ), S. 163 ff v. Struensee’s Abhandlungen über wichtige125II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. Gegenstände der Staatswirthschaft, Bd. III, S. 565 u. 572 f. (Klotzsch) Kursächs. Münzgesch., S. 840 914. Grell - mann’s Staatskunde von Teutschland, I. 91. 105. Allgem. deutsche Bibliothek, Bd. 105, S. 137. 139.
c)
d)Moser’s Versuch VIII. 19 f. Klüber über den staatswirth - schaftlichen Werth des Papiergeldes. Tüb. 1805. 3. Eben - dess. öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 342 f.
d)
e)Schwedische Mynttecken (Münzzeichen, les Dieux de Görtz) unter Carl XII. 1715 1718. Der Lawische Actienhan - del in Frankreich, 1719 u. ff. Das französische papierne RevolutionsGeld mit gezwungenem Curs, und das robespier - rische Maximum. Gezwungener Curs, Herabsetzung oder Verrufung des Papiergeldes, eigenmächtige Herabsetzung oder Sistirung der Zinsen von StaatsCapitalen, Münzveränderung zum Vortheil der Schuldner, gezwungene Anleihen, u. d. m. Vergl. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 176 f.
e)
f)Hubertsburger Fr. 1763, Art. 7. u. SeparatArt. 2. in de Mar - tens recueil, I. 75. 77. Lünéviller Fr. 1801, Art. 9. Wie - ner Fr. 1809, Art. 9.
f)
§. 74. f) Post Regal.

Das Institut der Posten, dieses unschätzba - re Verkehrmittel aller civilisirten Nationen, ob - gleich an sich unabhängig von andern Staaten, wird von benachbarten Staaten für ihr gemein - schaftliches Interesse an den Grenzen in Verbindung gesetzt,[durch] Combinations - u. a. Postverträge a). Da der Zweck Einheit der Anstalt auf einem gros - sen Raum gebietet, so überlassen gewöhnlich klei - nere Staasen dieselbe durch Verträge, unter ih - rer Aufsicht, Gesetzgebung, Polizei und Gericht - barkeit, entweder benachbarten grössern Staaten, oder einem PrivatUnternehmer der Post in meh -126II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. rern angrenzenden Staatsgebieten b). Selten hat jetzt ein Staat das Postrecht als Staatsdienstbarkeit in fremdem Gebiet c). Durch Annehmung der Briefe, Packete, und Effecten auf die Post, auch von und nach dem Ausland, verpflichtet sich die Post, und mit ihr der Staat, unter dessen Au - ctorität dieselbe betrieben wird, zu Handhabung des Briefgeheimnisses, der Unverletzbarkeit der der Post anvertrauten Briefe, Packete und Ef - fecten d), dem geraden Gegentheil des so genann - ten Postgeheimnisses (secret de la poste), der heimlichen Eröffnung derselben ausserhalb des dringenden Nothfalles e). Bei erlittenem Schaden durch gewaltsame Beraubung der Posten, oder durch Schuld der Postbeamten, können fremde Staaten oder deren Unterthanen auf gleiche Genug - thuung und Entschädigung Anspruch machen, wie die eigenen f).

a)Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 47 f. Klüber’s öffentl. Recht des t. Bundes, §. 350. Staatsverträge zwischen Baden u. d. Canton Aargau v. 17. Sept. 1808, Westphalen u. Oldenburg im Febr. 1809, Baiern u. Sachsen im Febr. 1811, Baiern u. Baden v. 22. Febr. 1810, Dänemark u. Schweden v. 10. Dec. 1809, art. 6, bei Martens Suppl. V. 225.
a)
b)Beispiele in Klüber’s angef. öffentl. Recht, §. 352 f. Eben - dess. Postwesen in Teutschland, wie es war, ist, und seyn könnte. Erlangen 1811. 8. Verträge des Königreichs West - phaten von 1808 mit den drei anhaltischen Herzogthümern, den Fürstenthümern Waldeck u. Lippe; desgl. des König - reichs Wirtemberg mit HohenzollernHechingen. Rhein. Bund, XX. 307. XXIV. 425.
b)
c)Als solche hatte das Königreich Sachsen eine Transito - PostRoute durch Schlesien, von und nach dem Herzogthum127II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. Warschau, vermöge der preussisch-sächsisch-französischen Convention von Elbing v. 13. Oct. 1807, Art. 11 u. 12. Rhein. Bund, XVI. 40.
c)
d)Das Briefgeheimniſs sichern die Postordnungen gewöhnlich zu, z. B. die königl. westphälische v. 31. Oct. 1808, Art. 32 13, 18, 101, 146; die königl. baierische Pflichtformel für die Postbeamten, in dem baier. Regierungsblatt v. 1806, Num. 34; eine k. wirtembergische Verordn. v. 18. Nov. 1816; die sachsen-weimar-eisenachische Postordnung v. 1. Jan. 1820, §. 19. Vergl. davon J. B. Friesen diss. de eo q. j. e. circa litteras resignatas (Jen. 1752), c. 2. Jo. Jod. Beck diss. de resignatione, revulsione et turbatione sigillorum (Altorf 1742), §. 25. Danz Handbuch des t. Privatr. §. 155. n. IV. v. Kamptz neue Lit. des VR., S. 96.
d)
e)Klagen darüber, in Schlözer’s Staatsanzeigen, Heft 42, S. 229. Moser’s Lebensbeschreibung, Th. IV, S. 105. Eben - dess. angef. Versuch, IV. 144 f. Hönn’s BetrugsLexicon, voc. Postmeister, S. 288. Die Postgeheimnisse. Leipz. 1803. 8. Ueber das Geheimniſs der Posten. Frankf. u. Leipz. 1788. 8. Verwahrungsmittel gegen das unmerkliche Brief - erbrechen s. in Klüber’s Kryptographik, §. 17 29. Gegen die Entdeckung des Inhaltes erbrochener Briefe, dient das Chiffriren, wovon ebendas.
e)
f)Schriften in Klüber’s angef. öffentl. Recht, §. 356, Note b.
f)
§. 75. g) Recht der Bergwerke; h) Forst - und JagdRegal.

Das Recht der Bergwerke, an sich unabhän - gig von dem Willen fremder Staaten, wird auch unterirdisch begrenzt durch die Staatsgrenze auf der Erdoberfläche. Es kann in einem bestimmten Bezirk mehrern Staaten gemeinschaftlich a), und einem Staat in dem Gebiet des andern als Staats - dienstbarkeit b) zustehen. Das letzte gilt auch von dem Forst - und JagdRegal c). In mehrern Staaten bestehen gesetzliche Einschränkungen oder128II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Verbote des Holzverkaufs ausser Landes, in Ab - sicht auf Brenn - und Nutzholz, namentlich zu dem Schiffbau. Die Wildfolge, die Verfolgung des angeschossenen Wildes in fremdes Gebiet oder Jagdrevier, kann nur durch Verträge gerechtfertigt werden d),

a)Von dem Gebiet der Salzbergwerke von Wieliczka, s. den wiener Fr. 1809, Art. IV. n. 4.
a)
b)Das Königreich Sachsen hat das BergRegal in der Herr - schaft Schwarzenberg böhmischen Antheils. v. Römer’s kur - sächs. Staatsr. II. 673. Auch erstreckte sich das kursäch - sische BergRegal in der Grafschaft Mannsfeld über die kur - sächsische Landesgrenze hinaus, in den magdeburgischen An - theil der Grafschaft. v. Römer a. a. O. II. 46. Es ward an das Königreich Westphalen abgetreten, durch die leip - ziger Convention v. 19. März 1808. Rhein. Bund, XL. 151.
b)
c)J. C. Bonhöfer diss. de jure venandi per modum servitutis juris publici in territorio alieno. Alt. 1748.
c)
d)J. A. Nieper diss. de sequela venatoria. Goett. 1789. Reichs - anzeiger 1794, Num. 76 u. 78. v. Römer a. a. O. II. 758. Strube’s rechtl. Bedenken, Th. II, Bed. 140. Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. §. 1610.
d)
§. 76. i) Wasser Regal.

Ganz vorzüglich bewährt sich die Unabhän - gigkeit der Staaten in dem freien, ausschliessen - den Gebrauch des WasserRegals; nach seinem ganzen Umfang a), in dem eigenen See - und Fluſs - gebiet (§. 129 f.), so fern nicht durch Vertrag ei - nem andern Staat ein Recht auf dessen völligen oder theilweisen Nichtgebrauch b), ausschliessen - den Gebrauch oder Mitgebrarch c) eingeräumtist.129II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. ist. Nicht widerrechtlich wäre selbst das gänz - liche Verbot der Durchfahrt fremder Schiffe auf inländischen Strömen, Flüssen, Seen und Canälen, der Durchfahrt auf dem Meer unterhalb der Canonen, des Einlaufens und Aufenthaltes in den Häfen und auf der Rhede des Staates. Doch wird alles dieses den Schiffen freundschaftlicher Mächte, ausserhalb der geschlossenen Häfen, jetzt nicht leicht versagt, gegen Entrichtung der eingeführten Zölle d) des Hafengeldes für den Aufenthalt in dem Hafen, des Grundgeldes (groundage) für auf den Strand gesegelte Schiffe, des Tonnengeldes e), und anderer Abgaben, auch mit Beobachtung des etwa geltenden Stapelrechtes und Umschlags oder Stationenrechtes (§. 69); nur bedürfen Kriegs - schiffe, den Fall der Noth oder eines Vertrags aus - genommen, an den meisten Orten jedesmal beson - derer Erlaubniſs. Gemildert oder aufgehoben sind meist die in dem Mittelalter so häufigen, strengen Verbote, Fremden Schiffe zu bauen oder zu verkaufen f).

a)Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 370 ff. v. Kamptz neue Lit. des VR., §. 183 ff. 194 ff.
a)
b)Von der Schelde, ehedem, s. den münster. Fr. 1648, zwi - schen Spanien u. den verein. Niederlanden, Art. 14, in Schmauss C. J. G. p. 619., u. den Vertrag zwischen Oestreich u. den vereinigten Niederlanden v. 1785, Art. 2 u. 7, in de Martens recueil, II. 605. Von der Weichsel s. die til - siter Friedensschlüsse mit Frankreich v. 1807, den russischen Art. 8, den preussischen Art. 20. Vorzüglich vergleiche man die auf dem wiener Congreſs festgesetzten Artikel über die Schifffahrt auf denjenigen Flüssen, welche in ihrem schiff -Klüber’s Europ. Völkerr. I. 9130II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. baren Lauf verschiedene Staaten trennen oder durchströ - men, in Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. III, S. 254 257, u. 245, so wie den Acte final du congrès de Vienne, art. 108 117, ebendas. S. 89 ff. Man s. auch Klüber’s öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 468 486. Die genannten Artikel sollen auch auf die Schiff - fahrt auf dem Po angewandt werden, so wie auf diejenige auf allen Flüssen und Canälen in dem ganzen Umfang des ehemaligen Polens, laut des angef. Acte final etc., art. 14 et 96. Von der freien Schifffahrt auf dem StecknitzCanal, ebendas. Art. 30. Dieselben Grundsätze wurden angewandt, nicht nur auf die Schifffahrt auf dem Elsterwerdaer Floſs - graben, auf der schwarzen Elster, auf der weissen Elster, und auf dem aus dieser abgeleiteten Floſsgraben, in dem von dem König von Sachsen mit Oestreich, Preussen und Ruſsland geschlossenen Vertrag vom 18. Mai 1815, Art. 17 (in Klüber’s angef. Acten, Bd. VI, S. 133), sondern auch auf die Schifffahrt auf allen Flüssen, welche die östreichischen und baierischen Staaten trennen oder durchströmen. Auch vergl. man den zwischen Oestreich und Baiern geschlossenen Vertrag vom 14. April 1816, in Klüber’s Staatsarchiv des teutschen Bundes, Bd. I, S. 406.
b)
c)Von der Weichsel s. den wiener Fr. v. 1809, Art. 2, Num. 4. Ueber die freie Schifffahrt auf den Flüssen und Canälen in dem ganzen Umfang des ehemaligen Polens, so wie über die Benutzung der Häfen, s. man den Acte final du congrès de Vienńe, art. 14.
c)
d)Hieher gehört auch der Sundzoll, der einzige, welcher für die Fahrt durch eine offene Meerenge in Europa entrichtet wird; er ist festgesetzt durch Verträge mit den meisten eu - ropäischen Staaten. Th. A. de Marien tableau des droits et usages de commerce relatiſs au passage du Sund. à Co - penhague 1778. 8. Auch in das Dänische und Spanische übersetzt. Moser’s Versuch des europ. VR. V. 473. 489. v. Steck vom Sundzoll, in dessen Versuchen (von 1772), S. 39 ff.
d)
e)Von dem Tonnenrechte der Stadt Bremen, s. v. Bülow’s u. Hagemann’s pract. Erörterungen, I. 1 38.
e)
f)v. Martens Grundriſs des Handelsrechts, §. 148.
f)131II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
§. 77. Insbesondere Strandrecht und Bergung.

Ein so genanntes Strandrecht a) (Grundruhr, jus littoris, droit de varech), ein Recht, die schiff - brüchigen, oder aus Noth über Bord geworfenen Güter sich zuzueignen, wäre wider das natürliche Völkerrecht; denn jene Güter werden, durch den Schiffbruch oder das Auswerfen zu Erleich - terung des Schiffes, nicht verlassenes oder Nie - mand gehöriges Gut (res derelictae aut nullius). Auch wird ein solches Recht jetzt nur noch aus - geübt gegen Seeräuber, Schleichhändler, und Schiffer in verbotenen Fluſs - oder Seegegenden, an den dänischen Ufern der Elbe b), und retor - sionsweise. Durch Gesetze und Staatsverträge c) ist es vielfältig ausdrücklich abgeschafft. Dage - gen ist an den meisten Orten durch Gesetze und Verträge das Recht der Bergung (jus bona nau - fragorum colligendi, droit de sauvement) ein - geführt und bestimmt; nach welchem die geret - teten, geworfenen oder schiffbrüchigen, Güter gewisse Zeit, meist Jahr und Tag, aufzubewah - ren, und den unterdessen sich meldenden Eigen - thümern herauszugeben sind, gegen Entrichtung des Bergegeldes (Bergelohn, pecunia servaticia), welches gewöhnlich besteht in einem verhältniſs - mäsigen Theil des Werthes der geretteten - ter d).

a)J. Schuback commentarius de jure littoris. T. I. Hamb. 1751. 132II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Fol. Nachher vermehrt u. teutsch, von Wodarch u. Grei - lich, unter dem Titel: Vom Strandrecht. Hamb. 1767. 4. Th. II, besorgt von Amsink, ebendas. 1781. 4. Emérigon traité des assurances, T. I, p. 455. 528. v. Martens Einleit. in d. Völkerr. §. 150 f. Moser’s nachbarl. Staatsr., S. 705. Ebeuders. von der Landeshoheit in Ansehung Erde und Wassers, S. 270. Jargow von Regalien, S. 471 489. Pfeffinger Vitriar. illustr. III. 1471. Fischer’s Gesch. des teutsch. Handels I. 425. Schriften in Pütter’s Lit. III. 615. Klüber’s neuer Lit. §. 1374. und v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 193.
a)
b)J. G. Büsch Darstellung der Handlung, Th. II (1792. 8. ), S. 113. Ebendess. Darstellung des in den nördlichen Ge - wässern üblichen, besonders des schleswig-holsteinischen Strandrechtes. Hamb. 1798. 8. Dänische Strandordnung v. 1803, in Häberlin’s Staatsarchiv, Heft 45, S. 1 ff.
b)
c)Durch Gesetze ausser dem römischen und canonischen Recht (Auth. navigia C. de furt. et serv. corrupt. und c. 3. X. de raptorib. ), der peinl. Gerichtsordn. Carls V. Art. 218, und dem Reichsabschied v. 1559, §. 35 in Frankreich (1681), in Preussen (allgem. Landrecht, Th. II, Tit. 15, §. 81 87), in Jever (Verordn. v. 28. Febr. 1724), in Pom - mern, Hamburg, Lübeck, u. a. O. Durch viele Ver - träge, z. B. der Hansestadt Lübeck (wovon Dreyer’s Spe - cimen etc. 1762. 4. ), Preussens, Groſsbritanniens, Däne - marks, Schwedens, Spaniens, u. a. Schmauss C. J. G. 77. 218. 144. 434. 583. 596. 755. 967. Du Mont Corps dipl. T. I, P. 2, p. 223. Moser’s Versuch, VII. 672.
c)
d)J. S. F. Boehmer diss. de servaticio. Hal. 1743. Reinharth ad Christinaeum, vol. V. obs. 8. Camerer’s Nachrichten von Holstein, Th. I, S. 207 f. F. E. C. Mereau’s Miscellaneen, Th. I (Gotha 1791. 8. ), Num. 18. Danz Handbuch des t. Privatrechts, Th. I, §. 112.
d)
§. 78. k) IndustrieConcessionsRegal.

Bei Ausübung des Regals der IndustrieCon - cessionen für nützliche Unternehmungen, Gewer -133II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. be, Handlungen und Befugnisse, die wegen des[StaatsInteresse] der Willkühr eines Jeden nicht überlassen werden a), kann ein Staat ausschlies - send die Inländer begünstigen, oder den Aus - wärtigen und Fremden minder vortheilhafte Be - dingungen bewilligen. Den Inländern kann er verbieten, von andern Staaten Concessionen die - ser Art anzunehmen, solche zu unterstützen, oder auf irgend eine Art daran Theil zu neh - men, z. B. in ausländische Handels - und an - dere Gesellschaften zu treten, für auswärtige Zahlen - oder Classenlotterien und WettComtoire zu sammeln, oder darein zu setzen b); aus - wärts Fabriken anzulegen und zu betreiben, u. d.

a)Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 375 ff.
a)
b)Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 45.
b)
§. 79. l) LandesschutzRegal.

In Absicht auf das LandesschutzRegal, darf, ohne Verträge, kein Staat den andern beschrän - ken in Festsetzung und Ausübung seines Wil - lens, ob und welchen Auswärtigen, und unter welchen Bedingungen, er das Indigenat, die Aufnahme zu Landesunterthanen, und das Staats - bürgerrecht bewilligen a), ob und unter wel - chen Bedingungen er Auswärtigen inländischen, und Inländern ausländischen Gutsbesitz b), oder anderes auswärtiges unterthanschaftliches Ver -134II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. hältniſs c) gestatten, ob und wie weit er Frem - den, durchreisenden und andern, die sich für bestimmte oder unbestimmte Zeit erlaubterweise in dem Staatsgebiet aufhalten, für die Zeit ihres Aufenthaltes den temporären Landesschutz erthei - len will d).

a)Code civil français, art. 13. Königl. baierisches Edict v. 6. Jan. 1812, über Indigenat, Staatsbürgerrecht, Rechte der Forensen u. Fremden; in dem baierischen Regierungsblatt v. 1812, St. V.
a)
b)Das angef. baierische Edict, Tit. IV, Art. 25 ff. Baierische Verordn. v. 21. März 1812, betr. die auswärtigen Unter - thanen, welche Immobilien in Baiern besitzen; in d. baier. Regierungshlatt v. 1812. In mehreren teutschen Staaten, nicht auch in Frankreich (vergl. Code civil, a. 3. §. 2.), gilt der vollständige Landsassiat (landsassiatus plenus), das heiſst, daſs für auswärtige Gutsbesitzer (Forensen) der blosse Besitz inländischen Grundeigenthums auch die persönliche Unterthänigkeit begründet. Klüber’s öffentl. Recht des teut - schen Bundes, §. 204.
b)
c)Code civil français, art. 17 21. K. französisches Décret du 26 août 1811, relatif à la condition des Français établis en pays étranger, nebst dem erklärenden Avis du 21 janvier 1812. Königl. baierische Verordn. v. 21. März 1812, betr. die Erlaubniſs für die in fremden Diensten befindlichen Baiern.
c)
d)Code civil français, art. 3. 11 14. Groſsherzogl. badisches Edict v. 4. Jun. 1808, die Grundverfassung der verschiede - nen Stände betr., §. 1 5, in d. Rhein. Bund, XXII. 64. K. E. Schmid’s Einl. in das gesammte Recht des französischen Reichs, Th. I (Hildburgh. 1808. 8. ), S. 390 ff. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 163 ff. J. J. Lehmann diss. an po - tentiores rebelles aliique hujus fere generis in vicinis regnis jure asylorum frui possint? Jen. 1716. 4. Von durch - reisenden Gesandten, s. Real, science du gouvernement, Th. V, S. 165 u. 179 (der teutschen Uebersetzung). Vergl. unten, §. 176 u. 204.
d)135II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
§. 80. Fortsetzung.

Durch Aufnahme fremder Staatsangehörigen zu Unterthanen, handelt ein Staat nicht widerrecht - lich, so fern Anlockung oder Verleitung derselben zur Auswanderung a), gegen das Verbot ihres Staates, oder gar gewaltsame Wegnehmung der - selben b), damit nicht verbunden ist. Wenn dagegen einem Staat unverwehrt ist, seine in fremden Staaten befindlichen Unterthanen, welche ihrer Unterthanpflicht noch nicht entlassen, oder widerrechtlich ausgewandert sind, zur Rückkehr aufzufordern, so ist derselbe doch nicht befugt, öffentliche Bekanntmachung seiner Avocatorien in andern Staaten, oder Auslieferung jener Un - terthanen zu verlangen, am wenigsten aber dieselben mit Gewalt aus dem fremden Staats - gebiet abzuholen, gleichviel ob sie daselbst schon naturalisirt sind, oder nicht c).

a)Moser’s Versuch des europ. VR. VI. 118 f. Günther a. a. O. II. 301 306.
a)
b)Moser a. a. O. V. 376. 390. Ebendess. Beyträge zu dem europ. VR. V. 72.
b)
c)Günther a. a. O. II. 309 ff.
c)
§. 81. m) LandesdienstRegal.

Vermöge des LandesdienstRegals ist jeder Staat befugt, von seinen Unterthanen ausschlies - send Staatsdienste, dem Staatszweck gemäſs, zu136II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. verlangen. Von seinem Willen hängt daher ab, ob und wie fern seine Unterthanen in einem andern Staat Hof -, Civil - oder MilitärDienste leisten dürfen. Manche Staaten setzen hierin der natürlichen Freiheit ihrer Unterthanen keine positiven Grenzen; doch bleibt ihnen, und üben sie die Befugniſs aus, in dem Nothfall dieselben zurückzurufen, vorzüglich in Kriegszeiten aus den MilitärDiensten der feindlichen Macht. Andere gestatten ihren Unterthanen nicht, ohne ihre besondere Erlaubniſs in fremde Staatsdienste zu treten, oder darin zu bleiben a); eine Einschrän - kung, welche jedoch aufhört mit einer recht - mäsigen gänzlichen Trennung des Unterthans von dem Staat.

a)Code civil français, art. 21. Das bei dem vorigen §. angef. kaiserl. franz. Decret v. 26. Aug. 1811. Das angef. baierische Edict vom 6. Jan. 1812, Art. 7, Num. 2, Art. 25, 28, 29, nebst der angef. Verordn. v. 21. März 1812, wegen Erlaub - niſs für die in fremden Diensten befindl. Baiern. Kaiserl. russische Verordn. v. 1762, wodurch dem russischen Adel verboten wird, in fremde Kriegsdienste zu treten. Moser’s Versuch des europ. VR. VI. 25. Von den Einschränkungen der Standesherren und Grundherren in ehemaligen rheini - schen Bundesstaaten, s. Klüber’s Staatsr. des Rheinbundes, §. 192. 220. Selbst rheinische souveraine Bundesfürsten durften nur bei einem rheinischen Bundesstaat, oder bei einem mit dem Rheinbund alliirten Staat, in Staatsdienste treten. Ebendas. §. 80 u. 135.
a)
§. 82. n) Fiscalgewalt. Heimfallsrecht.

In dem Mittelalter übte der Fiscus allgemein a) 137II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. das Heimfallsrecht (Fremdlingsrecht, jus albina - gii, droit d’aubaine) aus, das Recht, nach wel - chem der ganze inländische Nachlaſs der im Lande verstorbenen Fremden, dem Fiscus heim - fällt, mit Ausschluſs aller Testament - und Ver - tragerben und der auswärtigen Intestaterben b). In der neuern Zeit ward es fast überall aufge - hoben, durch Gesetze oder Herkommen, häufig auch durch Staatsverträge, besonders mit Frank - reich c). Die französische NationalVersammlung erklärte dasselbe für eine Schande der Mensch - heit, und schaffte es allgemein ab d). Seitdem gilt, so viel man weiſs, in allen europäischen Staaten der Grundsatz, daſs das Heimfallsrecht nur retorsionsweise von dem StaatsFiscus gegen diejenigen Staaten auszuüben sey, welche sich desselben gegen den eigenen Staat bedienen würden e). Bei dem Nachlaſs solcher Frem - den, welchen der Staat Naturalisation bewilligt hat, sollte es da, wo es etwa noch besteht, nicht ausgeübt werden f); ausgenommen als Retorsion gegen solche Staaten, die sich desselben auch in diesem Fall bedienen.

a)Robertson’s history of the Emperour Charles V., T. I. in den beigefügten Beweisen und Erläuterungen, Num. XXIX. Pufendorf observationes juris univ., T. III. obs. 14.
a)
b)Bacquet du droit d’aubaine. à Paris 1603. und in dessen Oeuvres, T. I. D’Espeisses oeuvres, T. II. P. II. p. 243. Guyot répertoire de jurisprudence, art. aubaine. Les loisirs du chevalier d’Éon de Beaumont, Tome IX (à Amsterdam 1774. 8. ), p. 177 191. Viele andere Schriften, in Pütter’s138II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Lit. d. t. Staatsr. III. 610. u. Klüber’s neuer Lit. d. t. Staatsr. §. 1369. v. Kamptz neue Lit. des VR., S. 125 f.
b)
c)Zuerst in dem Frieden v. Crespi 1514, und letzthin wieder in dem pariser Frieden von 1814, Art. 28. Verzeichnisse solcher Verträge, in Moser’s auswärt. Staatsr. S. 263 f. 331 f. 381, in Ebendess. Zusätzen zu s. neuen Staatsr. III. 1204, u. in Schlözer’s Staatsanzeigen, Heft. 31 (1786), Num. 32. De St. Gerens diss. de usu juris albinagii in Gallia. Argent. 1778. 4. Ein Verzeichniſs der von 1715 1782 geschlos - senen Verträge, steht in dem Dictionnaire géographique et politique de l’Alsace, T. I. (à Strasb. 1787. 4. ), Art. aubaine. K. Napoleon’s Decret v. 24. Aug. 1812, wodurch das Heim - fallsrecht und Abzugsgeld in dem Königreich Italien gegen die Schweiz aufgehoben wird. Gazette de Francfort, 1812, n. 299. Ebendess. Decrete vom 25. April, 28. Mai, u. 4. Aug. 1812, wodurch, nach deſshalb geschlossenen Verträgen, das Heimfallsrecht aufgehoben wird, in dem ersten für das Groſsherzogthum Frankfurt, in dem andern für das Her - zogthum Mecklenburg-Schwerin, durch das dritte, in Hin - sicht auf das Königreich Italien, für die preussischen Staa - ten; in dem Moniteur universel von 1812, Num. 124 u. 164, und in der Gazette de Francfort von 1812, Num. 128 u. 251. Eine Sammlung von Verträgen und Decreten, besonders französischen und preussischen, aus den Jahren 1811 und 1812, befindet sich in v. Martens recueil, Supplément V. 394 409. Im Jahr 1813 ward dasselbe Recht aufgehoben zwischen Frankreich und dem Königreich Italien einer Seits, und dem Königreich Sachsen anderer Seits. Eben so, im J. 1818, zwischen Kurhessen und dem Königreich beider Sicilien. Da in dem letzten dieses Recht durch ein Decret v. 12. Aug. 1818 gegen alle Staaten, die es gegen seine Un - terthanen nicht ausüben würden, für aufgehoben erklärt ward, so verordneten mehrere Staaten Erwiederung, z. B. Oestreich durch ein Decret v. 30. Jul. 1819, und die freie Stadt Frankfurt durch ein Decret vom 6. Jul. 1819. Auch in der östreichischen Lombardie ward das Heimfallsrecht aufgehoben, durch Verordnung vom 15. Jun, 1815.
c)
d)Das Decret v. 6. Aug. 1790 steht in de Martens recueil, VI. 289. Vergl. Möser, in d. berliner Monatschrift v. 1791, St. 2, S. 114 ff.
d)139II. Cap. Recht der Unabhängigkeit.
e)Behmer jus nov. controv. T. I. obs. 52. Runde’s Grundsätze des allgem. deutschen Privatrechts, §. 321. In dem J. 1804 erklärte die französische Regierung, daſs sie das droit d’au - baine et de retraite retorsionsweise streng ausüben werde. Vergl. auch Code civil français, art. 726, und Proudhon cours de droit français, T. Ier, p. 83, welcher behauptet, daſs in Frankreich das Heimfallsrecht, in Gemäſsheit der Art. 11, 726 u. 920 des Code civil, noch jetzt bestehe, und daſs man solches daselbst als abgeschafft nur in so weit betrachten könne, als Verträge dieses festsetzen. Durch Beschlüsse der schweizer Tagsatzungen von 1803 und 1809 sind beide Rechte abgeschafft, gegen alle Staaten, welche dasselbe gegen die Schweiz beobachten wollen. Gazette de Francfort, 1812, n. 74. Dasselbe erklärte öffentlich, unter dem 20. Aug. 1818, der König beider Sicilien.
e)
f)v. Meiern’s Gutachten, hinter G. H. Ayreri diss. de jure oc - cupandi bona vacantia, p. 55.
f)
§. 83. Nachsteuer. Abzugsgeld. Confiscation.

Von inländischem Vermögen, welches in das Ausland geschafft wird, erhebt der Fiscus a) nicht selten eine letzte Steuer, in zwei verschie - denen Fällen: 1) die Nachsteuer (Nachschoſs, gabella s. census emigrationis, droit de retraite ou gabelle d’émigration), welche von dem, bei oder nach der freiwilligen Auswanderung eines Unterthans aus dem Staatsgebiet gezogenen Ver - mögen desselben zu bezahlen ist, und 2) das Abzugsgeld (Abschoſs, census hereditatis vel legati, droit de détraction), welches von dem aus dem Nachlaſs eines Unterthans durch Erbrecht in das Ausland kommenden Vermögen, nach einem be - stimmten Verhältniſs zu entrichten ist b). Beide,140II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. auch bisweilen zusammen unter dem Namen Detract (jus detractus) begriffen, sind in der neuern Zeit in manchen Staaten durch Gesetze allgemein abgeschafft c), in vielen sind sie ent - weder allgemein auf Retorsion beschränkt d), oder mit einzelnen Staaten durch Verträge gegenseitig aufgehoben, wenigstens beschränkt e). Dagegen kann die Verfügung einer VermögensConfisca - tion f), auf auswärtiges Vermögen nicht gezogen werden (§. 65).

a)In Teutschland nicht immer der StaatsFiscus, sondern bis - weilen auch landsässige Unterobrigkeiten, Standesherren, Städte und Rittergutsbesitzer, wohl gar auch gegen inländische Be - zirke.
a)
b)Runde a. a. O. §. 322 ff. Danz Handbuch des t. Privatr - Bd. III, §. 322 326. J. F. Reitemeier’s allgemeines Ab - schoſsrecht in Deutschland. Frankf. an d. O. 1800. 8. C. D. U. v. Eggers Archiv der Staatswissenschaft, Th. I, S. 62 87. Pütter’s angef. Lit. III. 648. Klüber’s neue Lit. §. 1370. v. Kamptz neue Lit. §. 122 f.
b)
c)Durch das bei dem vorigen §. angeführte Decret der franz. NationalVersammlung v. 6. Aug. 1790, ist auch das Abzugs - geld abgeschafft; ob aber die Nachsteuer ebenfalls darunter zu verstehen sey, ist nicht bestimmt. In Gemäſsheit der teut - schen BundesActe, Art. 18, ward der Detract zwischen allen teutschen Bundesstaaten gegenseitig aufgehoben, durch einen Beschluſs der Bundesversammlung, in ihrem Protocoll vom 23. Jun. 1817.
c)
d)Durch die bei dem vorigen §. angef. Beschlüsse der schwei - zer Tagsatzung, sind beide Rechte ( le droit de détraction et tout droit semblable ) abgeschafft, gegen alle Staaten, welche gegen die Schweiz dasselbe beobachten wollen. Das - selbe verordnete ein königl. westphäl. Decret v. 18. März 1809.
d)
e)Eine groſse Anzahl Verträge über Freizügigkeit, sind in der neuern Zeit, besonders von teutschen Staaten, geschlossen wor - den. Beispiele in de Martens recueil, IV. 79. 81. 83. 174 sqq. 141II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. 431. 452. 575. V. 93. VIII. 39 70, et préface, p. VIII et suiv. Auch 1813 von dem Königreich Sachsen mit Frank - reich und dem Königreich Italien, und im Jahr 1819 zwi - schen Schweden und den vereinigten Königreichen Portugal, Brasilien, und beider Algarbien.
e)
f)Königl. baier. Edict von 1808, über die Confiscationen, in d. baier. Regier. Blatt, 1808, St. 51. Jargow von Regalien, S. 553. Chr. Schlözer de bonorum confiscatione. Goett. 1796. Manche Staaten haben diese Confiscationen ganz abgeschafft.
f)
§. 84. 7 ) Recht der Aemter, Titel, Ehrenzeichen, des Ranges, und der Standeserhöhungen.

Die Selbstbestimmung seines Willens gebührt jedem Staat auch bei Ausübung des Rechtes, Aemter, Titel, Ehrenzeichen, Rang und Stan - deserhöhung zu ertheilen. Namentlich gilt die - ses nicht nur von der Zulassung oder Ausschlies - sung fremder Unterthanen, in Absicht auf die genannten Vortheile a), sondern auch von der Ernennung zu Hof - und Staatsämtern, von der Versetzung, Zuruhesetzung, Suspension, Dienst - entlassung und Cassation der Hof - und Staats - diener. Doch können Gründe der Politik eine Staatsregierung bestimmen, von ihren eigenen Maasnehmungen dieser Art andern Höfen Nach - richt zu ertheilen b), oder wohl gar von diesen positive oder negative Handlungen bei ihrer Ausü - bung oben gedachter Rechte zu begehren c), deren Verweigerung jedoch als Rechtsverletzung in der Regel nicht zu betrachten ist. Auch können in manchen, wenn gleich souverainen Staaten,142II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Gebrauch, Politik, und politische Machtverhält - nisse gewisse Schranken setzen, bei Ertheilung wirklicher und TitularChargen, der Decoratio - nen und Standeserhöhungen; zumal wenn man Rücksicht nimmt auf öffentliche Achtung und Hof - Etiquette, auch eigene Rangverhältnisse mit an - dern Staaten d).

a)Von dem Indigenat hiebei, s. Klüber’s öffentl. Recht des t. Bundes, §. 403, Note c.
a)
b)Moser’s Versuch des europ. VR. VI. 21 f.
b)
c)F. C. v. Moser’s kl. Schriften, VI. 315. v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 83, Note a.
c)
d)Klüber a. a. O. §. 403, Note b.
d)
§. 85. Fortsetzung.

Seinen eigenen Unterthanen kann jeder Staat verbieten, unbedingt, oder ohne seine besondere Bewilligung, Vortheile der vorhin genannten Art, und Pensionen a) von andern Staaten an - zunehmen b) (§. 81). Auch wäre derselbe nach natürlichem Völkerrecht nicht verpflichtet, die an solche Personen, welche nicht in unterthan - schaftlichem Verhältniſs zu ihm stehen, von an - dern Staaten verliehenen Aemter, Titel, Deco - rationen, Rang und Standeserhöhung in seinem Staatsgebiet anzuerkennen c). Aber die Erwä - gung des eigenen StaatsInteresse, hat diese An - erkennung zu europäischer Völkersitte erhoben, wovon nur in solchen Fällen Ausnahmen vor - kommen, wo nothwendige Voraussetzungen in143II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. dem Recht der Ertheilung d) oder Annehmung streitig sind.

a)Moser’s Versuch des europ. VR. VI. 19 f.
a)
b)Das angef. baierische Edict v. 6. Jan. 1812, Art. 7, Num. 3. Moser’s auswärt. Staatsr. S. 321. Ebendess. Staatsr. V. 402. C. F. v. Moser’s Hofrecht, II. 692. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 410 u. 412. L’Ambassadeur, par Wicquefort, p. 99 (éd. 1689. 4.). (Levett Hanson’s) Account of all the Orders of Knighthood, Vol. II. p. 304. sqq.
b)
c)C. Wildvogel consil. jur., cons. 132.
c)
d)Wie bei dem Ritterorden des goldnen Vliesses. v. Mar - tens Einl. in d. VR. §. 165.
d)
§. 86. 8 ) Erziehungs - und UnterrichtRegal.

In Absicht auf das Erziehungs - und Unter - richtRegal a) steht es in dem freien Willen eines jeden Staates, ob und wie weit er Aus wärtige an inländischen, und Inländer an aus - wärtigen Erziehungs - und Unterrichtanstalten b), Industrie -, Kunst - und gelehrten Gesellschaften will Theil nehmen lassen, auch die in dem Ausland ertheilten akademischen Würden in sei - nem Staatsgebiet anerkennen, und die Einfuhr auswärtiger Druckschriften gestatten will c).

a)Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 413 418.
a)
b)Daher der in manchen Ländern eingeführte Schul - und UniversitätsBann. Verordnungen deſshalb, in dem Allgem. Anzeiger der Deutschen, 1807, Num. 340; 1808, Num. 76. Rhein. Bund, XIII. 152. XXIII. 237. XLVII. 297. Décret imp. relatif à l’instruction publique et à l’université de l’Em - pire français, v. .. März 1808, u. Décret imp. sur le - gime de l’Université impériale, v. 15. Nov. 1811, in d. Mo - niteur 1811. n. 321. Edit royal français du 17 février 1815144II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. relatif à l’instruction publique, in dem Journal de Franc - fort de 1815, 57. Königl. baierische Schulordnung v. 1809. Groſsherzogl. frankfurt. Decret vom 1. Febr. 1812, wegen der öffentl. Unterrichtanstalten.
b)
c)K. französisches Decret v. 5. Febr. 1810, die Buchdrucke - reien, die Censur u. den Buchhandel betr., in d. Moniteur v. 1810, und auszugweise in der (Hallischen) Allgem. Lit. Zeitung, 1810, Num. 63. Modificationen dieses Decrets, in einem zweiten Decret v. 14. Dec. 1810. Königl. sächs. Cen - sur - und BücherEdict v. 10. Aug. 1812, in d. Allgem. An - zeiger der Deutschen, 1812, Num. 321. Vergl. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 414 u. 417 ff.
c)
§. 87. 9 ) Kirchenhoheit.

Vermöge der Unabhängigkeit seiner Kir - chenhoheit, ist kein Staat verpflichtet, sich von einem andern irgend einen kirchlichen Lehrbe - griff, die Duldung einer bestimmten Glaubens - partei, oder die äussere Religionsübung (ausser der einfachen Hausandacht) für die in seinem Staats - gebiet sich aufhaltenden Unterthanen des andern Staates aufdringen zu lassen. Selbst das in der römisch-katholischen Kirche, nach dem darin angenommenen Grundsatz der Einheit (des Pon - tificats), regierende Oberhaupt, ist in seiner kirchlichen Wirksamkeit von Rechtswegen überall der Staatsgewalt untergeordnet a), so weit nicht Concordate (§. 31) Ausnahmen festsetzen. Da - gegen ist auch, in der Regel, kein Staat be - rechtigt, der Religionsbeschwerden einer Glau - benspartei in dem Gebiet eines andern Staates sich zwangweise anzunehmen b), oder in frem -dem145II. Cap. Recht der Unabhängigkeit. dem Staatsgebiet gelegenes Kirchengut sich zu - zueignen c).

a)P. C. lib. baron. de Knigge comm. de habitu religionis ad gentes. Goett. 1747. 4. Klüber’s öffentl. Recht des t. Bun - des, §. 421, 423, 426 ff. Ueber die Vermischung des Temporellen mit dem Spirituellen, und des Spirituellen mit dem Temporellen, s. man de Pradt, les quatre concordats, T. Ier, ch. 5, 6 et 7. Ueber das Sprichwort: Rome ne re - cule pas , ebendas. T. II, ch. 27.
a)
b)v. Martens Einl. in das europ. VR. §. 110. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 168 f.
b)
c)Klüber’s öffentl. Recht des rhein. Bundes, §. 438, wo auch die Frage abgehandelt ist, ob das fiscalische Occupations - recht (droit d’épave) bei inländischen Besitzungen, Renten und Rechten auswärtiger secularisirter geistlicher Stiftungen statt habe? Von dem Patronatrecht und LeichenTransport in fremdem Gebiet, s. Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 114.
c)
§. 88. 10 ) Lehnhoheit. 11) Wehr - u. Waffenrecht. 12) Aeusserstes Recht.

Jedem Staat gebührt die Lehnhoheit, auch über die in seinem Staatsgebiet befindlichen Activ - und Passiv-Lehen anderer Staaten, so fern diesen nicht, ganz oder zum Theil, Befreiung davon, durch Vertrag bewilligt ist. Befindet der Vassall selbst, in Absicht auf das Lehn sich in dem Besitz der Souverainetät überhaupt, so gebührt ihm auch die Lehnhoheit a). In dem Wehr - und Waffenrecht b), namentlich in Absicht auf Gestattung des TruppenDurchmarsches c) und der Werbung (§. 272) in seinem Gebiet, und in dem Gebrauch des äussersten Rechtes (jus eminens s. ratio status scil. extraordinarii), selbstKlüber’s europ. Völkerr. I. 10146II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte der europ. Staaten. gegen die Person und das Eigenthum auswärtiger Staatsunterthanen d), ist kein Staat schuldig, sich von andern Staaten willkührliche Einschränkungen gefallen zu lassen.

a)Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 439 ff. M. H. Gribner diss. de dominio directo in territorio alieno. Viteb. 1717. 4. B. C. Struv diss. de eod. arg. Jen. 1724. 4.
a)
b)Hievon oben §. 40.
b)
c)Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 112. Etappen - und Durchmarschverträge, geschlossen 1816 u. 1817 von Preussen mit verschiedenen teutschen Staaten, in v. Martens recueil, Supplém. VIII. 321 394.
c)
d)Klüber a. a. O. §. 455 ff. J. J. Burlamaqui principes ou élémens du droit politique (à Lausanne 1784. 8. ), P. III, ch. 5, §. 24 sqq. p. 273 sqq.
d)

III. CAPITEL. RECHT DER GLEICHHEIT.

§. 89. Gleichheit.

Die natürliche Gleichheit der Staaten, eine Folge ihrer Unabhängigkeit, ist das dritte Ur - recht derselben. Sie besteht in dem Recht eines jeden Staates, zu fordern, daſs die Rechte an - derer Staaten nicht gröſser, die Pflichten der - selben nicht geringer seyen, als die seinigen, in ihrem gegenseitigen Verhältniſs. Weil in diesem Verhältniss alle Staaten das Recht der freien moralischen Persönlichkeit geniessen, so147 muſs jeder von ihnen alle Rechte haben, welche unbedingt daraus fliessen. Es gebühren also von Natur allen Staaten gleiche Rechte, die rechtliche Gleichheit. Da das natürliche gegen - seitige Verhältniſs der Staaten überall dasselbe, mithin wesentlich ist, so wird jene Gleichheit durch zufällige Eigenschaften eines Staates nicht gemindert, noch aufgehoben; nicht durch Ver - hältnisse des Alters, der Volksmenge, des Staats - gebietes, der Macht, der Staatsform, des Re - gentenTitels, der Cultur jeder Art a), des An - sehens, der von andern Staaten erhaltenen Eh - renbezeugungen, u. d. Insbesondere gestattet die rechtliche Gleichheit nicht die Anmassung eines Vorranges, einer Oberherrschaft, der Gericht - barkeit, des Strafrechtes, gegen andere Staaten.

a)Wie unter einzelnen Menschen in dem Naturstande, so giebt es auch unter unabhängigen Staaten keine NaturSclaven (non dantur gentes a natura servae). Was Aristoteles Polit. lib. I. c. 3.), und lang nach ihm ein Ungenannter (Deut - scher Mercur, Nov. 1777) für das Gegentheil behaupteten, ist gründlich widerlegt von Jacobi, in dem Deutschen Mu - seum v. 1781, St. VI, S. 522 ff. Vergl. auch Franc. Hut - gheson’s System of moral Philosophy, B. III, ch. 10, §. 14.
a)
§. 90. Auch in dem Ceremoniel.

Die rechtliche Gleichheit äussert ihre Wir - kung in der Regel auch in dem Ceremoniel der Staaten unter sich, das heiſst, in dem Inbegriff der Förmlichkeiten bei ihrem gegenseitigen Be -148II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. nehmen. Dieses Ceremoniel findet statt, theils bei körperlicher Gegenwart der Souveraine und ihrer Stellvertreter, theils in ihrer Abwesenheit, wo in schriftlichen Verhandlungen das Canzlei - Ceremoniel der Souveraine, ihrer Staatsbehörden und Gesandten, in Betracht kommt. Besondere Arten von beiden, sind das Schiff - oder See - Ceremoniel, und das KriegsCeremoniel. Nur ein kleiner Theil des Ceremoniels beruht auf vertragmäsiger Uebereinkunft, das meiste hinge - gen entweder auf blosser Willkühr, oder auf blossem Gebrauch a). Das letzte, wie sorgfältig auch darüber pflegt gehalten zu werden, ist kein eigentlicher Gegenstand des Völkerrechtes b). Von weit geringerem Umfang, als das Ceremo - nielWesen überhaupt, ist daher das Ceremoniel - Recht der Staaten unter sich, wiewohl das letzte in Schriften c) gewöhnlich nicht streng genug abgesondert wird von dem übrigen Ceremoniel. Das gesandschaftliche oder diplomatische Cere - monielRecht kommt unten vor, bei dem Gesand - schaftrecht, aber das übrige Völker - oder Staa - tenCeremoniel findet hier seine Stelle, so weit eine Gleichheit oder Ungleichheit darin erscheint.

a)v. Ompteda’s Lit. des VR. II. 499 ff. F. C. v. Moser’s kleine Schriften, I. 3.
a)
b)v. Moser a. a. O. S. 6, begreift es unter der Staats - Galanterie.
b)
c)Il Ceremoniale historico e politico di Gregorio Leti. Am - stelod. 1685. Vol. I VI. 12. Gottfr. Stieve’s europ. Hof - Ceremoniel. Leipz. 1715. 2. Ausg. 1723. 8. J. C. Lünig’s149III. Cap. Recht der Gleichheit. Theatrum ceremoniale historico-politicum, oder historisch - und politischer Schauplatz aller Ceremonien, u. s. w. Zwei Bände (wovon der zweite das europ. CanzleiCeremoniel ent - hält). Leipz. 1716. Fol. 2. Aufl. ebendas. 1719 u. 1720. Fol. Jul. Bernh. v. Rohr’s Einleit. zur CeremonielWissenschaft grosser Herren. Berlin 1730. 8. 2. Aufl. ebend. 1755. 8. Cérémonial diplomatique des cours de l’Europe. Recueille en partie par M. du Mont; mis en ordre et considérable - ment augmenté par M. Rousset. à Amsterd. et à la Haye 1739. T. I. II. fol. (Ist unter den Supplémens au corps di - plomatique de du Mont, Tome IV. et V.) F. C. v. Moser’s teutsches Hofrecht. Frankf. 1754. Th. I. II. 4. J. Jac. Mo - ser’s Versuch des neuesten europ. Ceremoniels, vornehm - lich aus den Staatshandlungen der europ. Mächte seit Kaiser Carls VI. Tode (Auch als 2. Th. von des Verf. Versuch des europ. VR.). Frankf. 1778. gr. 8. C. G. Ahnert’s Lehr - begriff der Wissenschaften, Erfordernisse und Rechte der Gesandten, Th. II (Dresd. 1784. 8. ), welcher ganz von dem Rang -, Staats - u. CanzleiCeremoniel u. von dem Styl der Staats - schriften handelt. De Bielfeld institutions politiques, T. II. p. 234. Von dem Ceremoniel einzelner Höfe, s. Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 141 ff. Cérémonial de la cour de France; par N. L. Pissot. Paris 1816. 18.
c)
§. 91. Abweichung von der Gleichheit. I) Königliche Ehren.

Durch freie Uebereinkunft kann selbst ein souverainer Staat, im Verhältniſs zu einem oder mehreren andern, der ursprünglichen Gleichheit der Rechte zum Theil entsagen. Nicht selten geschieht dieses in Hinsicht auf Vorzug, Rang, Staats - und RegentenTitel, und andere Gegen - stände des Völker - oder StaatenCeremoniels. So haben manche europäische Staaten andern gewisse Vorzüge (Prärogative) eingeräumt, Auszeichnun -150II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. gen vor ihnen. Besonders gehören hieher die königlichen Ehren (honores regii, honneurs royaux), ein Inbegriff conventioneller Ehrenbe - zeugungen, welche in Europa als die höchsten betrachtet werden, die ein Staat von einem an - dern empfangen kann a). Nicht bloſs der Rang vor allen andern unabhängigen Staaten, denen königliche Ehren nicht zustehen, und manche Ceremonielrechte, z. B. die Königskrone, der Brudertitel, sondern auch das Recht Gesandte vom ersten Range (Botschafter, Ambassadeurs) zu schicken, wird dahin gerechnet. Nicht allein kaiserliche und königliche Staaten, auch groſs - herzogliche, die ehemaligen kurfürstlichen des teutschen Reichs, und verschiedene grössere Re - publiken b), geniessen königliche Ehren; doch die letzten meist mit gewissen Einschränkungen.

a)Weil in dem politischen Verkehr der europäischen Staaten, von jeher die Könige den höchsten Grad des Ansehens, und Ehrenvorzüge vor den mit der Königswürde nicht versehe - nen souverainen Regenten genossen, so hat man den höch - sten Grad der Ehrenvorzüge, welche souverainen Staaten zukommen, königliche Ehren (honores regios) genannt, und daher in Hinsicht auf jene Vorzüge, alle souverainen Staaten von Europa, ohne Unterschied ihrer Staatsform, abgetheilt in solche, denen königliche Ehren zustehen, und denen diese nicht erzeigt werden (§. 31).
a)
b)Ehedem die vereinigten Niederlande und die Republik Ve - nedig; jetzt noch die schweizer Eidgenossenschaft (aber nicht die einzelnen Cantone), so wie der Teutsche Bund und die Vereinigten Staaten von NordAmerika (§. 1 d). Streitig war, ob die Republik Genua und der malteser Orden den zu - niglichen Ehren berechtigten Staaten beizuzählen seyen.
b)151III. Cap. Recht der Gleichheit.
§. 92. II) Vorrang. Begriff und Rechtsgrund.

Zu den Vorzügen, wodurch ein Theil der natürlichen Gleichheit freiwillig aufgegeben wird, gehört auch die Einräumung des Vorranges, (Präcedenz, Proëdria, Protostasia, Précédence, Pas, Préséance), eines Vorzugs in der von meh - reren zu beobachtenden Ordnung a). Aus der Natur des gegenseitigen Verhältnisses freier Staaten, ist eine bestimmte Rangordnung derselben nicht abzuleiten b), vielmehr ist nach der Natur die - ser Verhältnisse jede Stelle oben, das heiſst, es giebt in persönlichen und schriftlichen Ver - handlungen keine obere und keine untere Stelle, keinen vorzüglichen oder Ehrenplatz. Nur durch Verträge, ausdrückliche oder stillschweigende, kann unter freien Staaten eine Rangordnung festgesetzt werden c).

a)Schriften in v. Ompteda’s Lit. des VR. II. 490 498, in v. Ramptz neuer Lit., §. 124 ff., in Pütter’s Lit. d. t. Staatsr., Th. III, S. 310 ff. u. Klüber’s neuer Lit. d. Staatsr., §. 1110. Jac. Andr. Crusius de praeeminentia, sessione, praecedentia et universo jure proëdrias magnatum in Europa. Bremae 1666. 4. Balth. Sigism. v. Stosch Tr. vom Präcedenz - oder Vorderrecht aller Potentaten u. Republiquen in Europa. Bres - lau 1678. 8. Ehrenhart Zweyburg’s (oder, wie er in der zweiten Ausg. sich nennt, Zach. Zwanzig’s) Theatrum prae - cedentiae. Francof. 1706. 2. Ausg. ebend. 1709. Fod. Gottsr. Stieve’s europ. HofCeremoniel. Leipz. 1715. 2. Ausg. 1723. 8. Agastino Paradisi Atteneo dell uomo nobile (Venet. 1731. fel. ), T. I. c. 4. et 5. und der ganze Tom. V. Jo. Cph. Hellbachii meditationes juris proëdriae moderni, oder Abhandl. von den152II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. heutigen Rechten des Ranges, Vorzugs u. Vorsitzes. Leipz. 1742. 4. 2. Ausg. ebend. 1746. 4. Ejusd. primitiae lexici juris proëdriae. Erf. 1748. 4. Ejusd. accessiones juris proëdriae. (Noch ungedruckt; vergl. Siebenkees neues jurist. Magaz. I. 508.) Rousset mémoires sur le rang et la préséance entre les souverains de l’Europe et entre leurs ministres représen - tans. à Amsterd. 1746. 4. Ch. Hellbach’s Handb. des Rang - rechtes. Ansb. 1804. 8. Günther’s europ. VR. I. 198 279.
a)
b)Das Gegentheil behaupteten Rousset a. a. O. u. Real, science du gouvernement, T. V, ch. 4, sect. 3.
b)
c)Günther a. a. O. I. 215 ff.
c)
§. 93. Rang streitigkeiten.

Daher können Streitigkeiten über den Vor - rang, oder über die Gleichheit in dem Rang, nur auf dieselbe Art, wie jeder andere Streit unter freien Völkern, beigelegt werden a); doch sollte während des Streites, überall dem fehlerfreien Besitzstand Achtung widerfahren b). Verwerf - lich aber ist, was man hie und da als Entschei - dungsgründe des Vorranges angeführt hat c): Alter der Unabhängigkeit des Staates, Alter des Regentenhauses, oder der königlichen Würde, frühere Annahme des Christenthums, grössere Macht oder Uebermacht des Staates, Zahl und Grösse der zu einem Staat vereinigten Länder, Staats - und Regierungsform, höhere Staats - und Regenten Titel, Vielheit und Grösse der Kriegs - thaten, höhere geistige und sittliche Cultur, Schutz -, Lehn - oder Zinsverhältnisse über an - dere unabhängige Staaten, hohe Würde der an -153III. Cap. Recht der Gleichheit. gehörigen Vassallen, Verdienste um den Papst und die katholische Kirche, u. d. m.

a)Günther a. a. O. I. 267 f. Benehmen dritter Mächte dabei. Ebendas. I. 269.
a)
b)Beispiel aus Venedig v. 1558, in Lünig’s Theatr. cerem. T. I. p. 14. Von mangelhaftem Besitzstand, s. Günther I. 217 f. 232 f. Zwanzig a. a. O. I. 14. 25. 28.
b)
c)Stieve a. a. O. Th. I, Cap. 2, S. 9 72. Real a. a. O. Vattel liv. II, ch. 3, §. 37. Jo. Ad. Ickstadt elem. juris gentium, lib. II. c. 1. §. 22. Schol. et c. 6. §. 15. L’am - bassadeur et ses fonctions, par Wicquefort, liv. I, ch. 24 et 25. p. 324 367. Man s. aber Chr. Gottfr. Hoffmann diss. de fundamento decidendi controversias de praecedentia inter li - beras gentes. Lips. 1721. Günther a. a. O. I. 203 ff.
c)
§. 94. Jetzige Rangverhältnisse der europäischen Staaten.

Eine allgemeine Rangordnung der euro - päischen Staaten hat nie bestanden a). Die verschiedenen päpstlichen Rangordnungen für die katholischen Staaten, vorzüglich diejenige des Papstes Julius II. von 1504 b), eine An - massung der Päpste, wobei meist der Besitz - stand auf den Kirchenversammlungen, dem ehe - maligen Mittelpunct der Rangverhältnisse christ - licher Staaten, zum Grunde gelegt ward, sind nie allgemein anerkannt worden, nicht einmal auf den Concilien und in der päpstlichen Ca - pelle. Eben so wenig kam die auf dem wiener Congreſs beabsichtigte Bestimmung des Ranges unter den europäischen Mächten, zu Stande c). Wohl aber haben hin und wieder vertragmäsige154II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Bestimmungen statt gehabt, in Absicht auf den individuellen Rang einzelner europäischen Staaten.

a)Von Classificationen der Staaten, welche auf ihren Rang keine Beziehung haben, oben, §. 32.
a)
b)In Lünig’s Theatr. cerem. I. 8. Gebhardi’s genealog. Ge schichte der erblichen Reichsstände, II. 7 f. u. Günther’s europ. VR. I. 219. Dänemark, Schweden und Ruſsland, sind in dieser Rangordnung weggelassen.
b)
c)In der Sitzung vom 10. Dec. 1814, ernannten die Bevoll - mächtigten der acht Mächte, welche den pariser Frieden unterzeichnet haben, eine Commission, die sich mit den fest - zustellenden Grundsätzen über den Rang der Kronen, und was dahin gehört, beschäftigen sollte. In der Sitzung vom 9. Febr. 1815, ward ein Entwurf dieser Commission erörtert, worin die Mächte, in Hinsicht auf den Rang ihrer Gesand - ten, in drei Classen abgetheilt waren. Da über diese Ab - theilung Zweifel erhoben wurden, vorzüglich über die Frage, in welche Classe die grossen Republiken zu setzen seyen, so ward der Streitgegenstand aufgegeben, und man beschränkte sich darauf, ein Reglement über den Rang unter den di - plomatischen Agenten der gekrönten Häupter zu errichten. Acte final du congrès de Vienne, art. 118, et son Annexe 17. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. VIII, S. 98, 102 u. 108 f., Bd. VI, S. 95 u. 204 f. Ebendess. Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres - ses, S. 167 f.
c)
§. 95. Insonderheit 1) des Papstes, und des ehemaligen römisch - teutschen Kaisers.

So haben 1) die katholischen Souveraine, selbst der römisch-teutsche Kaiser, geglaubt, dem Papst, als dem (angeblichen) Statthalter Christi und dem geistlichen Oberhaupt der ka - tholischen Kirche, den persönlichen Vorrang,155III. Cap. Recht der Gleichheit. ohne Nachtheil ihrer weltlichen Rechte, einräu - men zu müssen a). Als weltlicher souverainer Regent, befand sich der Papst auch gegen man - che evangelische Souveraine, vorzüglich solche, denen königliche Ehren nicht zustehen, in dem Besitz des Vorranges: nie aber gegen Ruſsland und die Pforte. 2) Dem römisch-teutschen Kaiser, ward von allen christlichen Mächten in Europa der Vorrang eingeräumt b). Da - gegen hatte derselbe, auch als Beherrscher sei - ner Erbstaaten (seit 1804 Kaiser von Oestreich), mit der osmanischen Pforte völlige Ranggleich - heit festgesetzt c).

a)Rousset a. a. O. T. I. ch. 1. Moser’s Staatsr. III. 86. Gün - ther a. a. O. I. 221 f.
a)
b)v. Ompteda’s Lit., §. 196. v. Kamptz neue Lit., §. 125. v. Martens Einleit. in das europ. VR. §. 129.
b)
c)Passarowitzer Fr. 1718, Art. 17. Auch in den nachfolgen - den Friedensschlüssen, z. B. in dem belgrader 1739, Art. 20. 21. Moser’s Staatsr. III. 106. Lünig’s Theatr. cerem. II. 1438. Günther a. a. O. I. 225. 247.
c)
§. 96. 2) der jetzigen gekrönten Häupter.

Die meisten jetzigen gekrönten Häupter von Europa behaupten, in der Regel, die Gleichheit des Ranges unter sich a); und wenn einige, vorzüglich Frankreich b), Spanien c), und in der neuern Zeit Ruſsland d), wahr - scheinlich jetzt auch Oestreich e), einen durch - gängigen Vorrang, vor allen oder einzelnen,156II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. in Anspruch genommen haben f), so hat es selten an Widerspruch gefehlt. Doch hatte Frankreich, unter Napoleon’s Regierung, von mehreren Königen, besonders solchen, die durch seine Bemühung die Königswürde erlangt hatten, willige Anerkennung des von ihm behaupteten Vorranges erlangt. Einige dringen zwar auf allgemeine Gleichheit, besonders in schriftlichen Auſsätzen, räumen jedoch ausnahmweise bei ge - wissen Gelegenheiten einigen Mächten den Vor - rang ein, wie Portugal und Sardinien den Kro - nen Frankreich, Spanien und Groſsbritannien g), und Dänemark der Krone Frankreich h).

a)Moser’s Versuch des europ. VR. I. 58. Als förmlicher Grundsatz ward dieses hauptsächlich behauptet von Schwe - den, von Gustav Adolph (Günther I. 278, Note a), dann auf dem westphälischen FriedensCongreſs von der Königin Christine (Moser’s Beyträge zu dem europ. VR. I. 41. Rous - set ch. 7.); endlich auch von Groſsbritannien (v. Ompteda’s Lit. II. 496.). Von der londner QuadrupelAllianz v. 1718, und von Spaniens Beitritt zu derselben, datiren die All - gemeinheit dieses Grundsatzes, Rousset ch. 28, p. 152, und Neyron principes du droit des gens, §. 106.
a)
b)v. Ompteda’s Lit. II. 494 ff. v. Kamptz neue Lit., §. 127. Günther I. 220 f.
b)
c)v. Ompteda II. 496. v. Kamptz §. 128. Spaniens ehe - maliger Streit mit Frankreich (Zwanzig a. a. O. I. 13 ff. Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. II. c. 9. in Ejus operib. omn. T. I. p. 254. sq.) ward auf eine gewisse Abwechslung verglichen in dem nun aufgelöseten FamilienVertrag der bourbonischen Höfe v. 1761, Art. 27. v. Martens recueil, I. 10. Günther I. 233.
c)
d)Von Ruſslands Behauptungen, besonders gegen Frankreich, handelt Günther I. 244 ff. De Martens cours diplomatique; tableau, liv. I. ch. 8. §. 80. Ungeachtet bei Anerkennung157III. Cap. Recht der Gleichheit. des 1721 von ihm angenommenen Kaisertitels, mehrere Mächte sich bedungen hatten, daſs solche irgend ein weiteres Vor - recht nicht bewirken solle, so hat doch Ruſsland nachher nur dem römisch-teutschen Kaiser den Vorrang einräumen wollen. Aber in dem tilsiter Fr. 1807, Art. 28, setzten Ruſs - land und Frankreich vollkommene Erwiederung und Gleich - heit fest, in Ansehung des Ceremoniels unter sich, und in Hinsicht auf die Ambassadeure, Minister und Envoyés, wel - che die eine Macht bei der andern accreditiren werde.
d)
e)Seit Annehmung des Kaiser Titels in dem J. 1804. Abwechs - lung in der Ordnung der Benennung in Verträgen, zwischen Ungarn und Böhmen einer Seits, und Frankreich anderer Seits, ward als anerkannt festgesetzt, und als gebräuchlich bestätigt, schon in dem 1. SeparatArtikel zu dem Allianz - Vertrag v. 1756, in Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 74. v. Kamptz neue Lit., §. 134.
e)
f)Dänemark verlangt den Rang vor Schweden. Günther I. 240.
f)
g)Günther I. 229. 238. Moser’s Versuch des europ. VR. I. 64. Ebendess. Beyträge zu d. e. VR. I. 43.
g)
h)Moser’s angef. Beyträge, I. 41. v. Ompteda’s Lit., §. 201. v. Kamptz neue Lit., §. 129.
h)
§. 97. Fortsetzung.

Von der Pforte liessen für ihre Gesandten bei derselben, sich den Rang versprechen, Frank - reich für seine Botschafter vor den Botschaftern Spaniens und der andern Könige a), und nach - her Ruſsland für seine Gesandten der zweiten Classe unmittelbar nach dem Gesandten des - misch-teutschen Kaisers, wenn dieser ebenfalls von der zweiten Classe ist, wenn er aber von einer höhern oder niedern Classe wäre, unmit - telbar nach dem Botschafter von Holland, und,158II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. in dessen Abwesenheit, von Venedig b). Für das teutsche Bundesverhältniſs, sind in der Bun - desActe c) die Könige in folgender Ordnung genannt: Baiern, Sachsen d), Hannover e), Wir - temberg.

a)Durch Verträge von 1604, Art. 20 u. 27, von 1673, Art. 19, von 1740, Art. 17 u. 44. Schmauss C. J. G. I. 433. Wenck codex jur. gent. I. 549. 358. Real, science du gouvernement, T. V, ch. 4, §. 3.
a)
b)In dem Frieden von Kaimardgi 1774, Art. 5. De Martens recueil, IV. 615.
b)
c)Teutsche BundesActe, Art. 4; wo jedoch, so wie Art. 8, für die Rangverhältnisse ausser dem Bund, eine VorbehaltClausel beigefügt ist.
c)
d)Rheinischer Bund, Heft III, S. 467.
d)
e)Erörterung über einen Rangstreit zwischen Hannover u. Wirtemberg, auf dem wiener Congreſs, in Klüber’s Acten des wiener Congr., Bd. II, S. 74 ff. Ebendess. Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congresses, S. 505 f
e)
§. 98. 3) der monarchischen nicht gekrönten Souveraine, mit königlichen Ehren, und 4) ohne solche; 5) der halbsouverainen Staaten.

1) Diejenigen monarchischen Souveraine mit königlichen Ehren, welche weder den kaiser - lichen noch den königlichen Titel führen, räu - men allen Kaisern und Königen den Vorrang ein a). In der teutschen BundesActe b), ist der Rang der Groſsherzoge und des Kurfürsten von Hessen definitiv noch nicht bestimmt, ins - besondere ausserhalb der Bundesversammlung. 2) Die monarchischen Souveraine ohne könig - liche Ehren, weichen im Rang denen, welche159III. Cap. Recht der Gleichheit. solche Ehren geniessen. Der Rang derer, wel - che Mitglieder des teutschen Bundes sind, soll von der Bundesversammlung definitiv festgesetzt werden, jedoch nur in Hinsicht auf ihre Stimm - ordnung in derselben, ohne Einfluſs auf ihren Rang überhaupt und auf ihren Vortritt ausser den Verhältnissen der Bundesversammlung c). 3) Halbsouveraine oder abhängige Staaten ste - hen, in der Regel, den ganz souverainen in dem Range nach d).

a)Moser’s Grundsätze des VR. in Friedensz. S. 45. Ebendess. Versuch des europ. VR. I. 65. v. Kamptz neue Lit., §. 131 f.
a)
b)Teutsche BundesActe, Art. 4 u. 8. Klüber’s Uebersicht der diplomat. Verhandlungen, S. 504 f.
b)
c)Teutsche BundesActe, Art. 4 u. 8. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §, 113 u. 122 124.
c)
d)Moser’s Versuch des europ. VR. I. 60. Günther a. a. O. I. 214. 253. 255. Eine Ausnahme, in Ansehung mancher ganz souverainen Staaten, besonders der Republiken, be - haupteten die ehemaligen Kurfürsten des teutschen Reichs.
d)
§. 99. 6) der Republiken. 7) Etliche besondere Fälle.

1) Die Republiken räumen, in der Regel, den wirklichen Kaisern und Königen den Vor - rang ein a); aber in Ansehung der meisten übri - gen monarchischen Souveraine, ist ihr Rangver - hältniſs weniger bestimmt b). 2) Auf Friedens - und andern Congressen, geniessen gewöhnlich die Gesandten der vermittelnden Mächte den Vorrang vor denjenigen der streitenden Theile, selbst dann, wenn sie von geringerer Classe sind. 160II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. 3) Bei wechselseitigen Besuchen der Souveraine, giebt gewöhnlich der Wirth dem Gast den Vor - rang, wenn beide von gleicher Rangclasse sind c). Dasselbe gilt in der Regel auch von Besuchen der Gesandten d).

a)Günther a. a. O. I. 207. 248. v. Martens Einl. in d. e. VR. §. 131. Die ScheinRepublik England unter Crom - well, behauptete den Rang wie vorhin das Königreich Eng - land. Auch ward in dem Fr. von CampoFormio 1797, Art. 23 (de Martens recueil, VII. 214.), bestätigt in dem lüné - viller Fr. 1801, Art. 17, von Oestreich der damaligen Re - publik Frankreich der Rang und die übrige Etiquette, wie vor dem Krieg, und der cisalpinischen Republik, wie vorhin der Republik Venedig, eingeräumt. Nach denselben Grund - sätzen benahm sich die Republik Frankreich auch in andern von ihr errichteten Friedensschlüssen, z. B. in den baseler mit Preussen und Spanien 1795.
a)
b)Ihr Streit mit den ehemaligen Kurfürsten des teutschen Reichs. v. Martens Einl. in das europ VR. §. 131. Gün - ther I. 256. Unter sich, beobachteten sie ehehin diese Ordnung: 1) Venedig, 2) vereinigte Niederlande, 3) Eid - genossenschaft, u. s. w. Genua forderte Gleichheit mit Venedig, u. den Rang vor der Schweiz.
b)
c)Günther I. 277 f.
c)
d)Von dem gesandschaftlichen Ceremoniel, unten §. 217 ff.
d)
§. 100. Ordnung der Rangplätze. 1) In schriftlichen Aufsätzen.

Für diejenigen Staaten, unter welchen ein bestimmter Rang festgesetzt ist, hat der Gebrauch nach und nach eine gewisse Ordnung der Rang - plätze eingeführt. I) In schriftlichen Aufsätzen, besonders in Staatsverträgen, wenn eine Ordnung unter mehreren benannten Staaten oder derenStell -161III. Cap. Recht der Gleichheit. Stellvertretern in Betrachtung kommt, hat 1) in dem Context, vorzüglich in dem Eingang, der zuerst genannte Staat den ersten, der nächstfol - gende den zweiten, der weiter folgende den drit - ten Platz, u. s. w. 2) Die Unterschrift geschieht nicht selten auf zwei Columnen a). Auf der he - raldisch rechten Columne (dem Leser zur Linken), ist die oberste Stelle der erste Platz; auf der he - raldisch linken Columne, ist die oberste Stelle der zweite Platz; auf der rechten, ist die zweite Stelle der dritte Platz; auf der linken, ist die zweite Stelle der vierte Platz, u. s. w.

a)Frankreich bestritt, in dem 17. Jahrhundert, den vereinig - ten Niederlanden das Recht, auf einer zweiten Columne zu unterzeichnen.
a)
§. 101. 2 ) Im Gehen, Sitzen und Stehen.

II) Bei persönlicher Zusammenkunft, z. B. Besuchen, Conserenzen, Congressen, Processio - nen, unterscheidet man zuvörderst 1) in dem Sitzen, die Oberstelle oder den Ehrenplatz (la place d’honneur), und nach diesem den Vorsitz (la préséance). An einer viereckigen, oder run - den, auf allen Seiten besetzten Tafel, sind im - mer die letzten Plätze dem ersten gegenüber, der erste wird aber meist dem Eingang gegenüber ge - wählt. Dann wechselt die Sitzordnung, von dem ersten Platz an gerechnet, immer von der Rech - ten zur Linken a). In dem Gehen und Stehen, ist die Oberhand (la main ou main d’honneur) Klüber’s Europ. Völkerr. I. 11162II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. die rechte Hand, wenn der Geehrtere dem Andern zur Rechten b) geht oder steht, und der Vortritt oder Vorrang (le pas), wenn der Geehrtere einen Schritt vor dem Andern, der ihm links zur Seite geht, die Treppe hinauf und in die Zimmer geht c).

a)F. C. v. Moser’s Hofrecht, II. 528 ff. Schemata in Lünig’s Theatr. cerem. I. 161. 170 f. 181. 292.
a)
b)In gewissen Fällen hat die Linke den Vorzug, z. B. bei den Türken, desgleichen bei den Katholiken in sacris. Protokoll des kurfürstl. WahlConvents zu Frankfurt im J. 1790. Bd. II. (Frankf. 1791. 4. ), S. 373. v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 128, Note b.
b)
c)v. Moser’s Hofrecht, I. 278 f.
c)
§. 102. Fortsetzung.

Sodann ist 3) in der LinealOrdnung, d. h. wenn Einer sich hinter dem Andern befindet, bald der vorderste Platz der erste, der folgende der zweite, u. s. w. a); bald ist der hinterste Platz der erste, der nächste vor diesem der zweite b), u. s. w.; bald ist a) unter zweien der vordere Platz der erste; b) unter dreien der mittlere Platz der erste, der vordere der zweite, der hintere der dritte; c) unter vieren der vorderste Platz der vierte, der folgende der zweite, der auf diesen folgende der erste, und der hintere der dritte; d) unter fünfen der mittlere der erste, vor diesem der zweite, hinter ihm der dritte, der vorderste der vierte, der hin - terste der fünfte; e) unter sechsen und mehreren eben so, nach Verhältniſs.

163III. Cap. Recht der Gleichheit.
a)Vergl. Pütter’s instit. juris publ. germ. §. 89, not. b.
a)
b)Wahl - und KrönungsDiarium Kaiser Leopolds II. (Frankf. a. M. 1791. fol.), S. 278. Das angef. Protokoll des kur - fürstl. WahlConvents v. 1790, Bd. II, S. 399. 401. 434 f. 448.
b)
§. 103. Schluſs.

4) In der Seiten - oder LateralOrdnung a), d. h. wenn in gerader Linie, immer Einer an der Seite des Andern sich befindet, ist bald der äus - serste Platz, auf der rechten oder linken Seite der erste, der folgende der zweite b), u. s. w.; bald ist a) unter zweien die Stelle zur rechten Hand die erste; b) unter dreien die mittlere die er - ste, die zur Rechten die zweite, die zur Lin - ken die dritte; c) unter vieren der entfernteste Platz rechter Hand der zweite, der folgende der erste, diesem zur Linken zuerst der dritte, dann der vierte; d) unter fünfen ist der erste in der Mitte, diesem zunächst auf der Rechten der zweite, auf der Linken der dritte, dann weiter auf der Rechten der vierte, auf der Lin - ken der fünfte; e) unter sechsen und mehreren eben so, abwechselnd nach der Entfernung von dem mittlern oder Ehrenplatz c).

a)Von den verschiedenen Arten der Seitenordnung in dem ehemaligen Collegium der Kurfürsten, in und ohne Gegen - wart des Kaisers, s. Pütter l. c. §. 89, nota c. Moser’s teutsches Staatsr., Th. XXXIII, S. 274 ff. 280 ff.
a)
b)In dem angef. Wahl - und KrönungsDiarium K. Leopolds II., das Schema zu S. 122, der VotantenTisch.
b)
c)Ebendas., auf der Estrade. Moser a. a. O. S. 274.
c)164II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
§. 104. Auskunftmittel bei Ranggleichheit, oder streitigem Rang.

Ist der Rang der Staaten gleich, oder strei - tig, so finden, wenn die Gelegenheit wo Rang in Frage kommt unvermeidlich ist, verschiedene Auswege statt, bei welchen die Rechte und An - sprüche der Interessenten auf ihrem Werth oder Unwerth beruhen. Dahin gehören folgende Fälle. 1) Die Interessenten erklären, daſs jede Stelle als die obere anzusehen, und der augenblickliche Vorgang für ihre allseitigen Rechte und Ansprüche unverfänglich sey. 2) Es wird irgend eine Ab - wechslung festgesetzt. Diese kann statt finden, in einzelnen Fällen, nach der Zeit, nach dem persönlichen oder Regierungsalter der Souveraine, nach den verschiedenen Theilen des Ceremoniels, nach dem Loos a), u. d. In Staatsverträgen pfle - gen die grössern Mächte, und so auch unter sich die minder grossen, zu Behauptung ihrer Rang - gleichheit, in der Benennung der Paciscenten in dem Eingang und Inhalt, und in der Unter - schrift zu wechseln (das Alternat ); so daſs jede von ihnen in demjenigen Exemplar, welches für sie bestimmt, und in ihrer Canzlei ausgefertigt ist, den ersten Platz einnimmt b). Indeſs sind auch wegen dieser Abwechslung oder Nichtab - wechslung bisweilen beruhigende, vorbehaltende, verwahrende, oder widersprechende Erklärungen erfolgt c); oder es hat jeder Theil dem andern165III. Cap. Recht der Gleichheit. eine von ihm allein unterzeichnete Urkunde zu - gestellt d).

a)So die Könige von Dänemark u. Polen 1709, bei ihrer Zu - sammenkunft in Berlin. Lünig’s Theatr. cerem. I. 211. Man s. auch die Instruction für die spanischen Gesandten zu Mün ster 1643, in Gärtner’s westphäl. FriedensCanzley, Th. II, S. 299.
a)
b)Wie es in den vier Exemplaren des aachner Fr. v. 1748 gehalten ward, erzählt Günther I. 275. Moser’s Versuch, X. 2. 374 ff. Von der londner QuadrupelAllianz v. 1718, wovon zwölf Exemplare ausgefertigt wurden, s. Schmauss C. J. G. II. 1743 ff. Frankreich und England setzten schon 1546 die Abwechslung unter sich fest. Rousset p. 66. Jedes Exemplar der utrechter FriedensPräliminarien ward nur von einem Theil unterschrieben, der andere ertheilte dagegen eine genehmigende Erklärung. Günther a. a. O.
b)
c)Beispiele, von Portugal 1763, von Sardinien 1748, von der Pforte 1699, von Frankreich, Ungarn u. Böhmen; bei Gün - ther I. 229. 234. 238. 247 f. 274 f. Moser’s Versuch des europ. VR. VIII. 74.
c)
d)Beispiele von den Congressen zu Utrecht 1713, und zu Aachen 1748. Günther I. 275.
d)
§. 105. Fortsetzung.

Zu den erwähnten Auswegen gehören ferner. 3) Beobachtung des Incognito, durch Anneh - mung eines geringeren Titels a). 4) Beobach - tung gewisser Förmlichkeiten, bei welchen der Rang unentschieden bleibt b). 5) Gleichförmig - keit c), oder 6) Aufhebung d) des Ceremoniels für sämmtliche Interessenten. 7) Nachgeben, mit Verwahrung seiner Rechte, oder gegen Em - pfang eines Reverses. 8) In Absicht auf Gesandte,166II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. giebt es überdieſs noch verschiedene andere Aus - wege e), z. B. a) Sendung eines Gesandten von einer andern Classe als der Classe desjenigen, mit welchem der Rangstreit vorwaltet; b) Aus - bleiben oder Abwechslung in dem Erscheinen bei solchen Gelegenheiten, wo der Rang in Betrach - tung kommt f); c) gleichzeitiger Einzug von ver - schiedenen Seiten her, und AudienzErtheilung an verschiedenen Tagen; d) schriftliche Unterhand - lung, mit Vermeidung förmlicher Zusammen - künfte; e) Bestimmung der Rangordnung durch die Zeit der Ankunft in dem Ort, oder in dem ConferenzSaal g).

a)Günther I. 277. II. 221, Note f. Moser’s Versuch des eu - rop. V.R. VI. 44. F. C. v. Moser’s Hofrecht, I. 265 273. Vergl. unten §. 136, Note b, u. §. 115.
a)
b)So auf der ConferenzInsel (isle Caritte, isle de l’Hôpital, isle des faisans ou de la conférence, in dem Fluſs Bidassoa) 1660, bei Zusammenkunft der Könige von Frankreich und Spanien, die Linie in der Mitte des Saales, u. s. w. Lünig a. a. O. I. 199 f. 842. 845. Stieve a. a. O. S. 410 ff. Ver - meidung des Niedersitzens durch Auf - und Abgehen, bei der Zusammenkunft des Königs von Ungarn (nachherigen Kai - sers) Leopold mit dem Kurfürsten von Mainz 1658, und des nachherigen Kaisers Joseph I. mit dem Kurfürsten von Baiern 1690. Spener’s teutsches jus publ. Th. VII, S. 13.
b)
c)Beispiele bei Günther I. 247. Auch der pyrenäische u. der ryswiker FriedensCongreſs liefern Beispiele.
c)
d)z. B. der Sitz an einer runden Tafel, wie auf den Friedens - Congressen zu Utrecht, Cambrai, Soissons und Aachen. Real a. a. O. Th. V, S. 980 ff. der teutschen Uebersetzung. Die Zusammenkunft auf freiem Felde, oder auf einer Landpartie. Günther I. 277.
d)
e)Günther a. a. O. I. 272 ff.
e)167III. Cap. Recht der Gleichheit.
f)Klüber’s Erzählung eines merkwürdigen Rangstreites; in Posselt’s wissenschaftl. Magazin, Bd. II, St. 1.
f)
g)Wie auf den Congressen von Carlowitz 1698, u. Nimirow 1757. Real T. V. S. 978 f. Lünig’s Theatr. cerem. T. I. p. 957. Auf dem wiener Congreſs 1814 und 1815, und auf der aachener Staatsversammlung 1818, überlieſs man in den Conferenzen die Sitzordnung dem Zufall.
g)
§. 106. Fortsetzung.

9) Auf dem wiener Congreſs (1815) unter - warfen, bei Unterzeichnung feierlicher Urkunden, der Friedensschlüsse und anderer Staatsverträge, die Bevollmächtigten von Oestreich, Russland, Frankreich, Spanien, Groſsbritannien, Schweden, Dänemark und Preussen, sich mehrmal derjeni - gen Ordnung, welche der Zufall des französischen Alphabetes ihren Staaten angewiesen hatte a). In dem auf diesem Congreſs errichteten Rang Regle - ment für die diplomatischen Agenten gekrönter Häupter, Art. 7, ist festgesetzt, daſs in Urkunden und Verträgen zwischen mehreren (mehr als zwei) Mächten, unter welchen Abwechslung (das Alternat) gilt (§. 104), das Loos unter den Gesandten über die Ordnung entscheiden soll, welche in den Unter - zeichnungen zu befolgen sey b). Damit ist je - doch der Gebrauch nicht aufgehoben, daſs jeder Theil, in den von ihm selbst ausgefertigten Exem - plaren, sich selbst zuerst nennt, und auch zuerst unterzeichnet c). Nur für die Unterzeichnung der übrigen Theile, wenn mehr als zwei Contra - henten sind, in jenen Exemplaren, und in sol -168II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. chen Fällen, wo nur eine Urkunde (documen - tum unicum) von mehreren Mächten gemein - schaftlich ausgefertigt wird, soll das Loos entschei - den d).

a)Des Verfassers Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen des wiener Congresses, S. 164 f.
a)
b)Acten des wiener Congresses, Bd. VI, S. 206. Vergl. oben §. 104 a und 94 c, u. unten §. 179.
b)
c)So ward es gehalten noch in den Ratificationen des Acte final du congrès de Vienne. Man s. die angef. Acten, Bd. VI, S. 216, Note *.
c)
d)Man s. des Verf. angef. Uebersicht, S. 166 f.
d)
§. 107. III) Titel.

Vermöge der natürlichen Gleichheit der Staa - ten, begründet der Titel oder die Würde, welche ein Staat sich selbst, oder seinem Regenten, oder beiden beilegt, an sich keinen Vorzug vor andern Staaten. So wenig ein Staat, nach seiner natürli - chen Freiheit, in der Wahl eines solchen Titels eingeschränkt ist, eben so wenig ist derselbe be - fugt, von andern Staaten zu fordern, daſs sie den von ihm gewählten Titel anerkennen, oder ihm geben sollen a). Wohl aber kann eine Einschrän - kung jener, oder eine Befugniſs dieser Art, durch Verträge festgesetzt werden. Daher ist bei An - nehmung eines höhern Titels, gewöhnlich die er - ste Sorge der Souveraine, dessen Anerkennung bei andern Mächten, wo nicht schon vorher b), doch unmittelbar nachher c) zu erwirken. Diese169III. Cap. Recht der Gleichheit. Anerkennung geschieht bisweilen unter der aus - drücklichen Bedingung, daſs damit kein Vorrang eingeräumt werde d), Auch wird die Unverfäng - lichkeit des Gebrauchs oder Nichtgebrauchs ge - wisser Titel, zu Zeiten ausdrücklich festgesezt e).

a)Frankreichs bestimmte Erklärung hierüber, vom 28. Jan. 1765, in Ant. Faber’s neuer europ. StaatsCanzley, Th. X, S. 3 f. Königlich-dänische Erklärung über Veränderungen in dem königlich-dänischen Titel und Wappen, in dem Pro - tocoll der t. Bundesversammlung vom 15. Jun. 1820, §. 8.
a)
b)Preussischer KronTractat mit Kaiser Leopold I. v. 1700, in Rousset Supplément au corps diplomatique, T. II. P. I, p. 463. Moser’s Staatsr. Th. IV, S. 108. Pfeffinger Vitriar. illustr. T. I. p. 424. sq. Pater Wolf’s, eines Jesuiten, Ver - dienst in dieser Negociation. Klüber’s Kryptographik, S. 23 26.
b)
c)Die preussische Königswürde ward von dem Papst bis auf K. Friedrich Wilhelm II. 1786 nicht anerkannt (Gr. v. Hertz - berg’s Abh. in der berliner Monatschrift, August 1786, S. 101 ff. Vergl. ebendas. 1787, März, S. 299), und von dem teutschen Orden noch bis in das Jahr 1792 nicht. Moser von Teutschland überhaupt, S. 111 133. Protocoll des kurfürstlichen Wahltags v. 1790, I. 347. 359. II. 307; u. von 1792, S. 60 f. Anerkannt und festgesetzt wurden in dem Acte final du congrès de Vienne, die Titel: Czar, König von Polen für Ruſsland (Art. 1); König von Hannover (Art. 26); König der Niederlande (Art. 65); Groſsherzog von Lu - xemburg (Art. 67), von Posen und Niederrhein (Art. 2 u. 25), von Oldenburg (welches solchen bis jetzt nicht führt, doch s. man den unten angef. GeneralReceſs von 1819, Art. 27, 30 u. 33), MecklenburgSchwerin, MecklenburgStrelitz, SachsenWeimar (Art. 34 36), Kurfürst von Hessen (still - schweigend anerkannt in den Art. 41, 56 u. 58); freie Städte (Art. 6, 53, 56 u. 58); etliche Titel für Preussen (Art. 16). Das Fürstenth. Lucca ward in ein Herzogth. erhoben (Art. 101). Vergl. Klüber’s Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congresses, S. 160 ff. Ebendess. öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 109. In dem GeneralReceſs der frank -170II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. furter TerritorialCommission, vom 20. Jul. 1819, Art. 30, setzten die vier verbündeten Mächte fest, daſs der Landgraf von HessenHomburg den Titel souverainer Landgraf füh - ren könne. v. Martens recueil, Supplém. VIII. 617.
c)
d)Frankreich u. Spanien liessen sich deſshalb von der Kai - serin von Ruſsland, bei Anerkennung ihres KaiserTitels, ei - gene Reversalen geben. Als Catharina II. 1762 diese ver - weigerte, protestirten sie, mit der Erklärung, daſs sie jenen Titel nicht mehr geben würden, sobald in dem Ceremoniel Neuerung eintreten werde. De Martens recueil, I. 30 ff. Real, T. V, ch. 4, Sect. I.
d)
e)So in dem aachner Fr. 1748, erster SeparatArtikel. Wenck cod. jur. gent. II. 360. Auch in einem SeparatArtikel zu dem teschener Vertrag zwischen Kurpfalz und Kursachsen v. 1779. De Martens recueil, II. 19.
e)
§. 108. Kaiser Titel.

Der KaiserTitel ward von jeher für den höch - sten gehalten. Doch betrachten jetzt die Könige solchen, an sich, nicht als einen gültigen Grund zu Behauptung irgend eines Vorzugs a). Den KaiserTitel (Imperator, Caesar) führten zuerst die alten römischen, nach ihnen die byzantini - schen und die römisch-teutschen Kaiser. Der Sultan der Osmanen legte diesen Titel (Padi - schah) sich ebenfalls bei b). Desgleichen Ruſs - land 1721 c), Frankreich 1804 d), und Oest - reich 1804 e). Auch haben noch in der neuern Zeit manche Könige, bei gewissen Gelegenheiten, sich des KaiserTitels bedient f).

a)M. C. Curtius de Senatu romano (Hal. 1762. 8. ), c. 1. 2. et 3. Mascov princ. juris publ. imperii rom. germ., p. 165. sq. (B. G. Struv’s) Untersuchung von dem kayserl. Titul u. Würde. 171III. Cap. Recht der Gleichheit. Cöln 1723. 8. Günther I. 210. 212. e. Moser’s auswärtiges Staatsrecht, S. 17. v. Ompteda’s Lit., §. 210. v. Kamptz neue Lit., §. 139.
a)
b)Kaiser Rudolph II. verglich sich, im J. 1606, mit Sultan Achmet I. auf gegenseitige Erwiederung dieses Titels. In dem belgrader Fr. 1739, Art. 21, wird einer Auszeichnung der kaiserlichen Würde gedacht. Vergl. Lünig’s Canzley - Ceremoniel, S. 61. Moser’s Staatsr. III. 22. Ebendess. Ver - such des europ. VR. I. 52. Rousset mémoires sur le rang etc., ch. 2 et 7. De Martens recueil, Supplém. V. 160.
b)
c)In Ruſsland ward seit 1721 der Titel Czar in Kaiser ver - wandelt. Moser’s Staatsr. III. 22 ff. Lünig a. a. O. S. 39. v. Ompteda’s Lit. II. 508. Geschichte der Anerkennung die - ses Titels, in v. Martens Einl. in d. VR. §. 125, Note d. Noch in dem Fr. von Kainardgi 1774, Art. 13, versprach die Pforte, den russischen KaiserTitel in türkischer Spra - che, in allen Acten und öffentlichen Schreiben, so wie in jedem andern Fall, zu gebrauchen. De Martens recueil, IV. 621. Von dem Titel Autocrator, s. Moser’s Nebenstun - den, S. 285.
c)
d)Europa’s politische Verhältnisse zu der neuen Kaiserwürde in Frankreich; in dem Politischen Journal 1804, I. 623 ff. Nic. Vogt’s StaatsRelationen, Bd. II, S. 3 ff. Posselt’s[eu - ropäische] Annalen, 1804, VI. 302 314. VIII. 97 143. IX. 205 223. X. 143 162. E. K. Wieland über die Ein - führung der erblichen Kaiserwürde in Frankreich. Berlin 1805. 8. Mit Napoleon’s Regierung hörte dieser Titel für Frankreich auf.
d)
e)Politisches Journal, 1804, Sept., S. 869. Nic. Vogts Staats - Relationen, Bd. II, S. 213 ff.
e)
f)Les Rois qui se qualifient Empereur; in (v. Stecks) Echan - tillon d’Essais sur divers sujets intéressans (a Halle 1789. 8. ), 1. Eob. Totze’s kleine Schriften (1791. 8. ), Num. 7. Moser’s belgrad. Friedensschluſs (1740. 4. ), im Anhang, S. 109. Einige Könige von England nannten sich zuweilen, selbst in einheimischen Verhandlungen, Kaiser, z. B. 1603, 1604, 1727; und noch jetzt wird dort in allen StaatsActen ihre Krone imperial crown genannt. v. Martens Einl. in das VR. §. 124, Note c. Von Spanien s. ebendas. Die Könige von Frankreich führten diesen Titel in ihren172II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Verhandlungen mit der Pforte und den afrikanischen Staa - ten. Die Pforte versprach, in dem Tractat v. 1740, Art. 44, ihnen solchen fortwährend beizulegen. Wenck’s codex juris gent. I. 558.
f)
§. 109. Königs -, Majestäts - und HoheitsTitel. TitularKönige. Groſs - herzoge und Kurfürst.

Nach dem kaiserlichen, wird der KönigsTi - tel allgemein als der höchste betrachtet. Die - nigswürde ertheilten ehehin die alten römischen, die byzantinischen und die römisch-teutschen Kai - ser a), auch der Papst b). Aber nicht nur schon in dem Mittelalter c), sondern auch vorzüglich in der neuern Zeit, nahmen mehrere souveraine Fürsten den KönigsTitel aus eigener Macht an, und krönten sich mit eigener Hand d). Mit der Anerkennung des Kaiser - und KönigsTitels, ist gemeiniglich auch die Bewilligung des Majestäts - Titels verbunden. Diesen Titel erhielten ehehin die römisch-teutschen Kaiser ausschliessend, seit dem Ende des funfzehnten Jahrhunderts aber nach und nach alle Könige, nicht nur von Geringern, sondern auch von Kaisern und Königen e). Dem türkischen Kaiser, geben die meisten von ihnen nur den Titel Hoheit f) (Hautesse). Einem ExKö - nig wird, von freundschaftlichen Mächten, die fort - währende Anerkennung seines Königs - und Maje - stätsTitels nicht versagt; doch in der Regel nur in der Eigenschaft eines Titular Königs g). Die GroſsHerzoge und der Kurfürst von Hessen (§. 173III. Cap. Recht der Gleichheit. 29), obgleich sie königliche Ehren geniessen (§. 91), erhalten nicht den MajestätsTitel (§. 110), man nennt sie Königliche Hoheit (Altesse Royale.)

a)J. P. de Ludewig diss. de jure reges appellandi. Hal. 1701, u. in s. Opusc. misc. T. I. p. 47. sqq. Idem de auspicio regum ad solennia gentium jura revocato; ibid. p. 121. sqq. C. W. Küstner diss. de modo reges appellandi apud Romanos. Lips. 1744. De Selchow elem. juris publ. germ. T. I. §. 354. not. 3. Moser von kaiserl. Regierungs - rechten, S. 418 448. Real science du gouvernement, T. V, p. 842. v. Ompteda’s Lit., §. 209. v. Kamptz neue Lit., §. 140.
a)
b)J. P. de Ludewig l. c. cap. 4. Ejusd. neniae pontificis de jure reges appellandi; in s. Opusc. misc. I. 129. sqq. Real l. c. V. 837.
b)
c)De Ludewig de jure reges appellandi, cap. 3.
c)
d)Real, T. V, ch. 4, Sect. 6. Ludewig diss. cit. c. 6. v. Ompteda’s Lit. II. 507.
d)
e)F. C. v. Moser von dem Titel Majestät; in s. kleinen Schriften, VI. 20 167. Moser’s Versuch des europ. VR. I. 234. Ebendess. Beyträge zu d. europ. VR. I. 378. L’am - bassadeur, par Wicquefort, p. 347. Real, T. V. ch. IV. Sect. 1. v. Martens Einleit. in d. europ. VR. §. 174, Note g. Weigerung Kaiser Leopold’s I., diesen Titel den rus - sischen Czaren zu geben. Mascov princ. juris publ. imp. rom. germ. p. 174.
e)
f)Rousset cérémonial diplomatique, II. 742.
f)
g)Beispiele: Christine von Schweden 1654 1689, der Prä - tendent von England 1683 1766, August I. von Polen 1706 1709, Stanislaus Lesczinski von Polen 1709 1766, (der KronPrätendent von Frankreich, von 1793 bis 1814). Carl Ludwig von Etrurien seit 1807 (in dem pariser Tractat vom 10. Jun. 1817, wird er Infant Don Carl Ludwig ge - nannt), Carl IV. von Spanien seit 1808, Gustav IV. von Schweden seit 1809, Ludwig von Holland seit 1810. Von dem letzten s. man Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. VI, S. 227. Die ehemalige Königin von Etrurien wird Ihro Majestät die Infantin Marie Louise genannt, in dem174II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Acte final du congrès de Vienne, art. 101. Die Titel, wel - che Napoleon Buonaparte, seiner Gemahlin, und seiner Fa - milie, in dem pariser Vertrag vom 11. April 1814 bewilligt wurden, findet man in Klüber’s Acten des wiener Congres - ses, Bd. VI, S. 225, und in v. Martens recueil, Supplém. V. 695. Die ehemaligen Kurfürsten wollten keinem Ti - tularKönig den Vorrang einräumen. Moser’s auswärt. Staatsr. S. 217.
g)
§. 110. Titel: Hoheit und Durchlaucht; Bruder - u. a. Verwandschaft - Titel; Titel der Republiken, des Papstes, der Pforte, des malteser Groſsmeisters, u. a.

Das Prädicat Kaiserliche Hoheit (Altesse im - périale) erhalten Prinzen und Prinzessinnen von kaiserlicher Abkunft a), Das Prädicat Königliche Hoheit (Altesse royale) geniessen jezt nicht nur Prinzen und Prinzessinnen von königlichem Ge - blüte, sondern auch die Groſsherzoge b). Auch der Kurfürst von Hessen, der einzige, welcher den KurfürstenTitel fortführt, hat dasselbe ange - nommen. Dagegen erhalten jetzt die von Groſs - herzogen abstammenden Prinzen und Prinzessin - nen, so wie auch manche Prinzen und Prinzes - sinnen, die zwar aus dem Hause eines jetzigen Königs, aber nicht von einem König abstam - men c), den Titel Hoheit d) (Altesse). Durch - laucht (Altesse Sérénissime) werden die souverai - nen Herzoge und Fürsten titulirt. Die Repu - bliken werden, von monarchischen Souverainen, in dem Context bloſs Sie, Vos oder Vous angere - det e). Alle gekrönten Häupter geben einan - der den Bruder Titel (mon frère, notre oder vo -175III. Cap. Recht der Gleichheit. tre bon frère), und auch die Groſsherzoge erhal - ten solchen von ihnen f). Auch die Titel Freund, Allürter und Nachbar (ami, allié, voisin), des - gleichen die Verwandschaft Titel (titres de paren - ), z. B. Vater, Mutter, Bruder, Schwester, Oheim, Muhme, Neffe, Vetter, Schwager, im Teutschen auch Gevatter und Gevatterin, so wie Ew. Liebden, sind unter Souverainen in der Cour - toisie nicht ungewöhnlich g). Der Papst er - hält, wenigstens von katholischen Souverainen, die Titel Heiligster Vater (Sanctissime Pater, tres-saint Père) und Ew. Heiligkeit (vestra Sanc - titas, votre Sainteté). Die Pforte heiſst die erhabene h) (la sublime Porte, la fulgida Porta). Der malteser Groſsmeister erhielt von andern Souverainen gewöhnlich den Titel Altesse Éminen - tissime, von seinen Unterthanen, Éminence Séré - nissime, von den Malteser-Rittern Éminence.

a)Kaiserl. östreichische Verordn. v. .. Dec. 1806.
a)
b)Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 110.
b)
c)In dem königl. sächsischen Hause, erhalten alle Prinzen und Prinzessinnen den Titel königliche Hoheit. In dem - niglichen Hause Wirtemberg, erhalten die Brüder des er - sten Königs den Titel Hoheit. Klüber a. a. O. 110, Note f.
c)
d)In Wirtemberg erhalten diejenigen Prinzen vom Hause, wel - che nicht Descendenten und nicht Brüder des ersten Königs sind, nur den Titel Durchlaucht. Von den Titeln Ho - heit, Altesse, Altesse Sérénissime, Celsitudo etc. s. F. C. v. Moser’s kleine Schriften, VII. 167 348.
d)
e)Die ehemaligen GeneralStaaten hatten den Titel: Vos hautes Puissances, Ihre Hochmögenden. Von dem Titel, welchen die Schweiz von andern Staaten erhält, handelt Rousset in dem Cérémonial dipl. II. 818. Real, T. V, ch. 4, Sect. 1. 176II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. S. 910 ff. der teutschen Uebersetzung. Moser’s Versuch des europ. VR. I. 240 f. Von den übrigen Titeln der Republi - ken s. L’ambassadeur, par Wicquefort, p. 247.
e)
f)Jac. Aug. Franrenstein diss. I. et II. de titulo fratris. Erf. 1715 et 1716. 4. J. J. Moser’s Progr. von dem Bruder - Titul unter grossen Herren, besonders den gekrönten Häup - tern. Frankf. 1737. und in s. Opusc. p. 413. sq. M. C. Curtius von dem BruderTitel der Könige und Fürsten; in s. histor. u. polit. Abhandlungen (1783. 8. ), S. 104 127. Klüber über Einführung, Rang, Erzämter, Titel, Wappen - zeichen und Wartschilde der neuen Kurfürsten, §. 28 u. 46.
f)
g)F. C. v. Moser von dem Titel: Vater, Mutter und Sohn; in s. kleinen Schriften, I. 366 ff. Ebenders. von den Gevatterschaften grosser Herren; ebendas. I. 291 ff. Eben - ders. vom Titel Gnaden; ebendas. VI. 20 ff. Ebenders. de titulo Domini. Lips. 1751. 4.
g)
h)Moser’s Beyträge zu d. europ. VR. I. 379.
h)
§. 111. Titel: von G. G. und Wir. Religiöse Titel. Länder -, Familien -, Prätensions - u. a. BesitzTitel. Titel der vermuthlichen Thronfolger.

Den Titel von Gottes Gnaden (Dei gratia, par la grâce de Dieu) führen alle monarchischen Souveraine, in feierlichen Auſsätzen von offener Form, und in Staats - oder Canzleischreiben a). Desgleichen das Prädicat Wir (Nos, Nous), des - sen im Französischen auch die Gesandten und Kriegsbefehlhaber, in den unter ihrem Namen aus - gefertigten Pässen und andern offenen Schriften, sich bedienen b). Theils durch altes Herkom - men, theils durch päpstliche Verleihung, führen etliche gekrönte Häupter noch anerkannte religiö - se Titel c). So heissen: der König von Frank -reich177III. Cap. Recht der Gleichheit. reich allerchristlichste Majestät (Rex christianissi - mus, Roi très-chrétien, Sa M. T. C.), der König von Spanien seit 1496, katholische Majestät (Rex catholicus, Roi catholique, M. C.), der König von Portugal seit 1748 allergetreueste, oder vielmehr allergläubigste Majestät (Rex fidelissimus, Roi très - fidèle), der König von Ungarn seit 1758 aposto - lische Majestät (Rex apostolicus, Roi apostoli - que); doch nur so, daſs diese Titel ihnen von Andern gegeben werden. Den Titel Beschützer des Glaubens (Defensor fidei) führt der König von Groſsbritannien, seit 1521, in seinem grossen Titel. Der römisch-teutsche Kaiser nannte sich Semper augustus oder im Teutschen, nach fal - scher Uebersetzung allzeit Mehrer des Reichs d). Manche Souveraine führen, ausser den, bis - weilen sehr reichhaltigen, wirklichen Länder - und FamilienTiteln, auch Prätensions Titel, des - gleichen Titel von ehemaligen Besitzungen, wenn gleich sie auf solche keinen Anspruch mehr ma - chen e) (Gedächtniſstitel), welches bisweilen Wi - derspruch und verwahrende Erklärungen veran - laſst. In manchen Staaten führen die vermuth - lichen Thronfolger, die Kron - und Erbprinzen, eigene Titel f).

a)Huch’s Lit, der Diplomatik, S. 383 ff. Klüber’s neue Lit. des t. Staatsr. §. 993.
a)
b)Klüber a. a. O.
b)
c)Moser’s Versuch des europ. VR. I. 269 278. Von dem Titel des Königs von Frankreich, s. Ebendess. verm. Abhandlungen aus dem europ. VR. Num. 2, und Kierulf’sKlüber’s Europ. Völkerr. I. 12178II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. Abh. in Det skandinaviske Literaturselskabs Skrifter; femte Aargang 1809, Haefte 2 (Kopenhagen 1809, in 8). Die päpstlichen VerleihungsBullen für Portugal und Ungarn, von 1748 u. 1758, stehen in Wenck’s cod. jur. gent. II. 432. III. 184.
c)
d)Klüber’s Lit. S. 152.
d)
e)Beispiele bei Real, science du gouvernement, T. V. ch. 4, Sect. 4, gegen das Ende. Die letzte Art von Titeln könnte man Denk Titel, titres de mémoire, nennen.
e)
f)z. B. Prinz von Wales, von Brasilien, Asturien, u. a. Gün - ther’s Völkerrecht, II. 487.
f)
§. 112. IV) Diplomatischer CanzleiStyl.

In dem diplomatischen CanzleiStyl a) (Style diplomatique) sind manche Regeln und Verschie - denheiten eingeführt, welche auf das angenomme - ne Titel - und Rangverhältniss der Staaten sich be - ziehen, und deren Vernachlässigung in dem Fall unterbleibender oder nicht hinlänglicher Entschul - digung oder Verbesserung, wenigstens als Canz - leifehler selten ohne Folge ist b). Sie zeigen sich, mehr oder weniger, in jeder Art diplomatischer Aufsätze oder Staatsschriften c) (actes diplomati - ques); nicht nur in solchen Aufsätzen, die wenig - stens ihrer Form nach bloſs für die zunächst in - teressirten Mächte oder Personen bestimmt sind, wie theils die förmlichen Schreiben d), die Staats - oder CanzleiSchreiben (lettres de conseil ou de chancellerie), die Cabinet - oder Handschreiben (lettres de cabinet), die eigenhändigen Schreiben (lettres de main propre) e), theils die nicht in179III. Cap. Recht der Gleichheit. Briefform abgefaſsten Erlasse, die blossen Pro - Memoria f), Denkschreiben oder Mémoires, No - ten, VerbalNoten, CircularNoten, Memoriale, Berichte oder Rapports, Rescripte, Decrete, Sig - naturen, Resolutionen, Instructionen, Vollmach - ten, Protestationen, u. d.; sondern auch in den - jenigen Aufsätzen, die gewöhnlich schon ihrer Form nach zugleich für das Publicum bestimmt sind, wie Staatsverträge oder Traités, Deductio - nen, Exposés des motifs, Mémoires raisonnés, Manifeste, Patente (lettres patentes), Pässe, Sau - vegarden, und andere Staatsaufsätze (actes publics) dieser Art.

a)Rousset’s und Lünig’s oben (§. 89) angef. Schriften. C. A. Beck’s Staatspraxis oder Canzleiübung aus der Politik, dem Staats - u. Völkerrechte. Wien 1754. 8. Zweite Aufl. 1778. J. S. Sneedorf essai d’un traité du stile des cours. Gött. 1751. 8. Revu et corrigé par de Colom du Clos. ib. 1776. 8. F. C. v. Moser’s Staatsgrammatik. Frankf. 1749. 8. J. J. Moser’s Einleit. zu den Canzleigeschäften. Hanau 1750. 8. J. St. Pütter’s Anleitung zur jurist. Praxi. Th. I. II. Gött. 1753. 1765. 1780. 1789. 1802. 8. C. G. Ahnert’s Lehrbegriff der Wissenschaften, Erfordernisse u. Rechte der Gesandten, Th. II (Dresden 1784. 8.) H. Bensen’s Versuch einer sy - stemat. Entwickel. der Lehre von den Staatsgeschäften. Bd. I u. II. Erlangen 1800. 1802. 8. J. C. Adelung von dem Canzlei - u. CurialStyl; in dessen Werk über den teutschen Styl Th. II, Abschn. 2, Cap. 1, S. 67 ff. Bischof’s Lehr - buch des teutschen Canzleystyls, I. 381. Neues vollständiges französisches und teutsches Titulaturbuch. Leipz. 1780. 8. Neues teutsches TitulaturBuch. Mit Einl. v. G. C. Claudius. 2. umgearb. Aufl. Leipz. 1811. 8. Le Secrétaire de la cour impériale de France, ou Modèles etc. à Paris 1810. 12. Von der StaatsPraxis handelt auch die zweite oder practische Ab - theilung von F. X. v. Moshamm’s europ. Gesandschaftsrecht. Landshut 1805. 8.
a)180II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
b)z. B. Rüge des Fehlers, etwa in einem eigenen Schreiben, Postscript oder CanzleiNote, Protestation, Verzögerung oder. Verweigerung der Antwort, Erwiederung des Fehlers, Rück - sendung des Schreibens, u. d. F. C. Moser von Ahndung fehlerhafter Schreiben. Frankf. 1750. 8. Ebenders. von Canz - leifehlern; in s. kleinen Schriften, V. 229. J. J. Moser von Schreib - u. Druckfehlern; in s. Rechtsmaterien, Th. I, Num. 5. C. F. v. Moser über das Prädicat allerhöchst ; in s. histor. u. jurist. Schriften, Th. I, S. 484.
b)
c)v. Martens Einl. in das europ. VR. §. 174 181.
c)
d)Davon s. Rousset, Beck u. Sneedorf a. a. O. Pütter a. a. O. I. 37. 50. 53. 54. II. 87. v. Martens a. a. O. §. 174 176. Beispiele, in des Gr. v. Hertzberg’s Recueil des déductions, manifestes, déclarations, traités, etc. à Berlin 1788 1795. T. I III. 8.
d)
e)Von diesen s. man F. C. v. Moser’s kl. Schriften, I. 75. Eine interessante Sammlung ist die StaatsCorrespondenz von 1778, zwischen den Souverainen von Oestreich und Preussen, in den Oeuvres posthumes de Frédéric II. T. III. (à Hamb. 1790. 8. ), p. 365 407.
e)
f)Von dem Gebrauch der ProMemoria, s. Moser’s Rechts - materien, VIII. 668 ff.
f)
§. 113. Sprache der Staaten.

Das Recht der Gleichheit erstreckt sich auch auf die Sprache, welcher die Staaten in ihren ge - genseitigen Verhandlungen sich bedienen a). Oh - ne Zweifel ist jeder Staat berechtigt zu ausschlies - sendem, activem und passivem Gebrauch der sei - nigen, und jeder andern Sprache, nicht nur in dem mündlichen b), sondern auch in dem schrift - lichen Verkehr mit andern Staaten. Wollen, in dem Fall einer Verschiedenheit der Sprachen, die interessirten Staaten über den gemeinschaftlichen181III. Cap. Recht der Gleichheit. Gebrauch einer Sprache sich nicht vereinigen, so bedient jeder sich seiner eigenen, oder einer an - dern beliebigen Sprache, mit oder ohne Ueberse - tzung in der Sprache des andern, oder in einer dritten, z. B. der lateinischen c). Die Verträge werden dann urschriftlich in mehreren Sprachen abgefaſst d).

a)Schriften von dem SprachenRegal (jus idiomatis, jus prin - cipis circa linguam) s. in Pütter’s Lit. d. t. Staatsr. III. 205. Klüber’s neue Lit. S. 219. Huch’s Lit. der Diplomatik, S. 29. 376. Strube’s Nebenst. VI. 416. Jargow von den Re - galien, S. 266. Moser’s Versuch des europ. VR. III. 128. 250. IV. 37. VIII. 262. X. Bd. 2, S. 245. 368. Ebendess. Beyträge zu d. europ. VR. II. 431. F. C. v. Moser von den europäischen Hof - u. Staatssprachen. Frankf. 1750. 8. De Real science du gouvernement, T. V, ch. 3, Sect. 1, p. 698 der teutschen Uebers. Man unterscheide: Staats -, Canzlei - und Gerichtsprache, Kirchen - und Schulsprache, Hof - und Gemeinsprache (idioma publicum, judiciale, sa - crum, scholasticum, aulicum, vulgare).
a)
b)z. B. bei Audienzen und Conferenzen der Gesandten, wo dann gemeiniglich jeder Theil seine mündlichen Erklärungen durch seinen Dolmetscher übersetzen läſst. Moser’s Versuch des europ. VR. III. 250. 393. 394. 401. 406. 408. 424. 430. Ebendess. Beyträge III. 128. Ein Beispiel von 1660, wo man sich keines Dolmetschers bediente, in Lünig’s Theatr. cerem. T. II. p. 847.
b)
c)Auf dem rastatter FriedensCongreſs (1797 1799) schrieb die teutsche ReichsDeputation an die französische Gesandt - schaft teutsch, und diese an jene französisch, beide ohne beigelegte Uebersetzung. Protokoll der ReichsfriedensDe - putation zu Rastatt, Bd. I, S. 156, 244 f., 258 f. Dasselbe ward beobachtet auf dem ReichsdeputationsTag zu Regens - burg 1802 und 1803. Auf dem teutschen Reichstag legten auswärtige Gesandte, den in ihrer Landessprache abgefaſs - ten Vollmachten u. a. Aufsätzen lateinische Uebersetzungen bei. Vergl. Moser’s Versuch III. 128. Auf dem wiener Con - greſs bedienten sich die Bevollmächtigten meist der fran -182II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. zösischen Sprache; doch war der Gebrauch ihrer Landes - sprache, und selbst des Lateinischen, nicht ganz ausgeschlos - sen, vorzüglich für die teutschen Angelegenheiten. Man s. Klüber’s Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen des wiener Congr., S. 537 540. Die GeneralStaaten commu - nicirten mit den fremden Gesandten in holländischer Spra - che, legten aber eine französische Uebersetzung bei; und die Pforte verlangte 1761 von den Gesandten die schrift - lichen Aufsätze in französischer Sprache. Moser’s Beytr. IV. 22. f. Ebendess. Versuch, IV. 38.
c)
d)Der wiener Fr. von 1738 ist lateinisch und französisch ab - gefaſst; der belgrader von 1739 türkisch und lateinisch. Wenck cod. juris gent. I. 88. 359. Der russisch-türkische Fr. von 1774 in drei Sprachen, in russischer, türkischer u. italiänischer; das russische Exemplar in russischer und italiänischer, das türkische in türkischer u. italiänischer Spra - che. De Martens recueil, IV. 636. 638. Auch Schwe - den, Dänemark, Groſsbritannien, die vereinigten Staaten von Nordamerika, und am meisten Frankreich, haben in Ver - trägen sich ihrer eigenen Sprache bedient, und dadurch Anlaſs gegeben zu Ausfertigungen in mehrern Sprachen. Die teutsche Bundesversammlung setzte (in ihrem Protocoll vom 5. Dec. 1816) fest, daſs, in Hinsicht auf die innern Verhältnisse, die bei ihr eingereichten Aufsätze teutsch ab - gefaſst, und die in fremder Sprache geschriebenen Beilagen mit einer teutschen Uebersetzung begleitet seyn müſsten: in Ansehung der äussern Verhältnisse, beschloſs dieselbe (in ih - rem Protocoll vom 12. Jun. 1817, m. I, 2, 3 u. 4, m. III, 3, 5 u. 8, u. m. IV, 2), daſs sie nur der teutschen Sprache sich bedienen wolle, jedoch mit Beifügung einer französischen oder lateinischen Uebersetzung für solche, die sich zur Erwiederung verstehen würden.
d)
§. 114. Fortsetzung.

Dieser Unbequemlichkeit auszuweichen, hat man nicht selten eine dritte Sprache gewählt. Bis auf das achtzehnte Jahrhundert diente gewöhn -183III. Cap. Recht der Gleichheit. lich hiezu die lateinische a), seitdem meist die französische, deren Gebrauch ohnedieſs in der neuern Zeit, an Höfen und in diplomatischen Ver - handlungen, in Europa ziemlich allgemein gewor - den ist b). Sogar Staaten von gleicher Landes - sprache, haben sich schon der französischen in Verträgen unter sich bedient c). In neuern Zei - ten hat man bei alleinigem Gebrauch der franzö - sischen Sprache in einem Staatsvertrag, einer nach - theiligen Schluſsfolge bisweilen durch eine verwah - rende Clausel vorzubeugen gesucht d). Da die osmanische Pforte durch einen Vertrag sich nur dann für vollkommen verpflichtet erachtet, wenn derselbe in ihrer Gemeinsprache abgefaſst ist, und die andern Staaten zu dem Gebrauch der türki - schen Sprache sich nicht bequemen wollen, so werden die Verträge der Pforte mit europäischen Staaten, immer in mehreren Sprachen aufgesezt e).

a)Der westphälische Friede, der nimweger und ryswiker, der utrechter von 1713, der badener von 1714, die wiener von 1725 u. 1738, ein Exemplar des belgrader von 1739, und die londner QuadrupelAllianz von 1718, sind lateinisch abgefaſst. Versicherung der französischen Gesandten auf dem utrechter Congreſs, 11. April 1713, ein lateinisches Instru - ment nachzuliefern, in Schmauss C. J. G. II. 1355. Du Mont corps dipl. T. VIII, P. 1, p. 344. Noch im J. 1752 redete zu Neapel, der östreichische Gesandte in zierlichem Latein zu dem König. Moser’s Versuch III. 430. Der Papst be - diente sich der lateinischen Sprache noch in der neuesten Zeit. Das teutsche Reich hatte eine zweifache Staatssprache, die teutsche und die lateinische. Dennoch ward der lüné - viller Fr. 1801, in seinem Namen, ohne Rechtsverwahrung, bloſs französisch abgefaſst; aber die Ratification von Seite des Kaisers und Reichs v. 9. März 1801, ist lateinisch. 184II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. J. L. E. Püttmann pr. de usu linguae latinae in vita civili causisque maxime publicis. Lips. 1793. 4. Arth. Duck de usu et auctoritate juris civ. rom., p. 150. sqq. C. F. Walch de lingua latina, lingua legitima; in s. Opusc. I. 402. C. G. Heyne’s Vorlesung; in d. Götting. gel. Anz. 1809, St. 127. 128. C. H. Pudor de palma linguae latinae ab Europae ci - vitatibus de pace, foederibus etc. publice agentibus optimo jure retribuenda. Vratislaviae 1817. 4.
a)
b)J. A. Eberhard über die Allgemeinheit der französ. Spra - che; in s. verm. Schriften (Halle 1784. 8. ), Th. I, N. 2. J. C. Schwab von den Ursachen der Allgemeinheit der franz. Sprache. Berlin 1784. verm. u. verb. Stuttg. 1785. 3. Fran - zösisch von Robelot, mit Anmerk., Münster 1804. gr. 8., u. in e. franz. Auszug von Merian, ohne Druckort 1785. 8. De l’universalité de la langue française (par le comte de Ri - varol). à Berlin 1784. 8. à Paris 1784. 8. ib. 1797. 4. und in den Oeuvres complètes de Rivarol (à Paris 1808. gr. 8.), T. II, 1. Sur l’universalité de la langue fran - çaise; in dem Journal: Le Nord physique, politique et mo - ral, 1798, n. IV.
b)
c)Namentlich teutsche Fürsten. Breslauer u. berliner Fr. 1742, die beiden dresdner 1745, der hubertsburger 1763, der teschner 1779. Moser’s teschner Fr. mit Anmerkungen (1779. 4. ), S. 49 f. Bisweilen lag ein Beweggrund hiezu, in der Unkunde der teutschen Sprache, auf Seite der Gesandten der vermittelnden Mächte. Von dem Gebrauch der französischen Sprache auf dem westphäl. Fr. Congreſs, s. v. Meiern’s Acta Pac. Westph., Register, voc. französ. Sprache.
c)
d)Rastatter Fr. 1714, Art. 33. SeparatArt. 2 des aachner Fr. 1748. Wenck cod. jur. gent. II. 360. SeparatArt. 2 zu dem AllianzVertr. zwischen Oestreich u. Frankreich, von 1756. Moser’s Versuch, VIII. 75. Tractat zwischen Polen und Preussen 1773, Art. 14. De Martens recueil, I. 495. Acte final du congrès de Vienne, 1815, art. 120. Recès - général de la commission territoriale rassemblée à Franc - fort, du 20 juillet 1819, art. 49, bei v. Martens l. c., Sup - plém. VIII. 625. Von der londner QuadrupelAllianz 1718, s. Schmauss corp. jur. gent. II. 1734.
d)
e)Vergl. Note d zu dem vorigen §. Real science du gouver - nement, T. V, ch. 3, Sect. 1, p. 702 der teutsch. Uebers.
e)185III. Cap. Recht der Gleichheit.
§. 115. V) Verschiedene andere CeremonielGegenstände, auch in Hinsicht auf persönliche und FamilienAngelegenheiten der Souveraine.

Zu Bezeugung der Achtung, Höflichkeit, Freundschaft oder Zuneigung gegen andere Staa - ten, deren Regenten und ihre Familien, sind un - ter den christlichen Staaten von Europa verschie - dene Handlungen üblich, welche in der Regel zwar auf Willkühr beruhen, wozu aber doch Staatsklugheit und VölkerMoral nicht selten ver - pflichten a). Dahin gehören: 1) die Benachrich - tigung (Notification) von dem RegierungsAntritt (§. 49), von Vermählung, Schwangerschaft, Ge - burts - und Todesfällen in der RegentenFamilie, und von andern erfreulichen oder unangenehmen Staats - und FamilienBegebenheiten; und die da - rauf erfolgten Glückwünsche oder Bezeugungen des Beileids b) (Condolenz). 2) Feierlicher Em - pfang, festliche Unterhaltung und Bewirthung besuchender Souveraine, oder ihrer Verwandten, vorzüglich sofern sie nicht das Incognito beobach - ten c). 3) Begrüssung und Bewirthung durch - oder vorbeireisender Souveraine d). 4) Oeffent - liche Freudenbezeugung bei angenehmen, und Trauer bei unangenehmen Ereignissen e), wohin selbst gewisse religiöse Höflichkeit gehört, z. B. Absingung des Te Deum, feierliche Exequien, Fürbitte in der Kirche oder Einschliessung in das Kirchengebet f). 5) Das Gevatterbitten g).

186II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
a)F. C. v. Moser von der StaatsGalanterie; in s. kleinen Schriften, Bd. I, S. 1 181.
a)
b)v. Moser a. a. O. S. 53 ff. Schriftlich, oder mündlich durch ordentliche oder ausserordentliche Gesandte, oder beides. Selbst unter kriegführenden Souverainen wird diese Höflichkeit nicht selten beobachtet. v. Moser S. 68. 74. 80 ff. Bisweilen erfolgt auch eine Einladung zu solchen Feierlich - keiten. v. Moser S. 52.
b)
c)v. Moser a. a. O. S. 12 ff. Moser’s Beyträge, II. 255 ff. Vergl. oben §. 106 u. unten §. 136.
c)
d)v. Moser a. a. O. S. 21 f. 29 ff. Moser’s Versuch des europ. VR. I. 355. II. 66. Ebendess. Beyträge, I. 496. II. 255 ff.
d)
e)v. Moser a. a. O. S. 54 ff. 62. 65.
e)
f)v. Moser a. a. O. S. 50 ff.
f)
g)F. C. v. Moser von den Gevatterschaften grosser Herren; in s. kleinen Schriften, Bd. I, S. 291 365. Moser’s Ver - such, I. 341. Ebendess. Beyträge, I. 466.
g)
§. 116. Fortsetzung.

6) Die Geschenke a) sind unter Staaten und ihren Regenten theils ganz willkührlich, theils üb - lich, entweder zu bestimmter Zeit b), oder bei gewissen Gelegenheiten, z. B. bei Vermählungen, Schwangerschaft, Entbindung, Gevatterschaft, Be - suchen c), auch die Gegengeschenke d), insonder - heit nach Empfang eines Ritterordens, die Ueber - sendung des eigenen Ritterordens. Die bedunge - nen oder vertragmäsigen Geschenke und Gegenge - schenke, welche besonders in Verträgen mit der Pforte und afrikanischen Staaten vorkommen e), sind Leistungen aus Zwangpflicht, mithin keine wahren Geschenke. 7) Selbst die Vermählungen187III. Cap. Recht der Gleichheit. der Souveraine, nebst den dabei üblichen Ceremo - nien, gehören in so weit hieher, als Staatsursa - chen die vorzüglichen Bestimmungsgründe sind, wofern sie nicht gar durch Verträge bedungen wer - den f). In der Regel gilt jedoch auch hier freie Selbstbestimmung des Willens, namentlich auch in Absicht auf den Stand des von dem Souverain gewählten Ehegatten, so daſs hier von einer Miſs - heurath und ihren Folgen, besonders in Ansehung der Ebenbürtigkeit und SuccessionsFähigkeit der Rinder, die Rede nicht seyn kann g), so fern nicht eine rechtmäsige Bestimmung entgegen - steht h).

a)Moser’s Versuch des europ. VR. I. 344. Ebendess. Bey - träge, I. 469 ff. 514. F. C. v. Moser’s kleine Schriften, I. 47 f. Von den Geschenken an die Pforte, u. von ihr, s. Moser’s Versuch I. 344 ff. u. Beyträge I. 470 478. Gegenstände der Geschenke sind: Ritterorden, allenfalls mit Dispensation von den OrdensStatuten (Moser’s Versuch I. 333. u. Beyträge I. 461. II. 549), Kleinode u. a. Kostbarkeiten, Kunst - oder NaturSeltenheiten, literärische Merkwürdigkei - ten, Lieblingsgegenstände des einen oder des andern Theils, selbstverfertigte Arbeiten, u. d. F. C. v. MOSER’s kleine Schriften, I. 36 f. 41 ff. Moser’s Beyträge I. 514. Dem König von Frankreich sendete ehehin der König von - nemark, meist jährlich, so auch der Groſsmeister von Mal - ta, zur Reigerbeitze abgerichtete Falken. Napoleon erhielt aus Teutschland vielfältig lebendige Hirsche. Der Papst sen - det geweihte Sachen, z. B. Windeln, goldne Rosen, Hut und Degen, Agnus Dei, Reliquien. v. MOSER’s kl. Schriften, I. 44 ff. Moser’s Beytr. I. 481 f.
a)
b)Moser’s Versuch, I. 347.
b)
c)Moser’s Beyträge, II. 255 ff. v. Moser’s kl. Schriften, I. 32 ff.
c)
d)Moser’s Versuch, I. 347. Ebendess. Beyträge, I. 501 ff.
d)188II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
e)Russisch-türkische FriedensPräliminarien v. 1. Sept. 1739, Art. 8. Belgrader Fr. 1739, Art. 20. Fr. zu Jassy 1792, Art. 10. Vertrag zwischen K. Friedr. Wilhelm I. von Preus - sen und der holländisch-ostind. Compagnie 1717. Lamberty Mémoires, T. X. p. 172.
e)
f)Günther’s europ. VR. II. 483 ff. J. P. de Ludewig de ma - trimonio principis per procuratorem. Hal. 1724. rec. 1736. F. C. v. Moser’s Hofrecht, I. 537 ff. Von dem ehedem üblichen Bettsprung (conscensio thori solemnis) s. Köler’s Münzbelustigungen, I. 93 ff. v. Moser a. a. O. I. 576.
f)
g)Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes u. s. w., §. 182. Beispiele, vorzüglich aus der russischen Geschichte.
g)
h)Beispiele in Klüber’s angef. öffentl. Recht, §. 182 a. Durch ein Manifest v. 20. März (2. April) 1820, fügte K. Alexan - der I. von Ruſsland, den früheren Verordnungen über die kaiserliche Familie als ergänzende Verfügung hinzu, daſs die Ehe eines Mitgliedes dieser Familie mit einem Individuum von nicht entsprechendem Stande, d. h. welches nicht einem herrschenden oder einen Staat regierenden Hause angehört, diesem Individuum die den Mitgliedern der Kaiserlichen Fa - milie zustehenden Rechte, und den aus einer solchen Ehe gebohrnen Kindern das Recht zur Thronfolge nicht mittheilen solle. Journal de Francfort, 1820, 128.
h)
§. 117. VI) SeeCeremoniel.

Das SeeCeremoniel (cérémonial maritime) be - steht in bestimmten Ehrenbezeugungen, welche auf der See fahrende oder stationirte Schiffe an - dern Schiffen von bestimmter Art, oder in der Nähe befindlichen Häfen, Festungen, Schanzen, Batterien, Schlössern, oder Personen von hohem Rang erweisen, und welches ihnen zum Theil erwiedert wird. Es gilt bald als Merkmal der Unterwerfung, bald als Anerkennung der Ober - herrschaft über das Schiff oder den Seebezirk,189III. Cap. Recht der Gleichheit. bald nur als Bezeugung freiwilliger, conventio - neller, oder gesetzlich vorgeschriebener Höflich - keit a). Verletzung dieses Ceremoniels hat bis - weilen Gewaltthätigkeiten, und selbst Krieg ver - anlaſst b).

a)J. J. Moser von dem Flaggen - und Segelstreichen; in s. ver - mischten Abhandlungen aus dem Völkerrecht, St. II, Num. 6, S. 134 ff. F. C. v. Moser von dem Segelstreichen und Schiff - gruſs; in dessen kleinen Schriften, IX. 287 436. X. 218 396. XII. 1 34. J. J. Moser’s Versuch des europ. Völ - kerr. II. 481 493. Ebendess. Beyträge, II. 441 448. Sur - land’s Grundsätze des europ. Seerechts, §. 601 ff. Bouchaud théorie des traités de commerce, p. 41. sqq. Encyclopédie, voc. Saluer et Salut. Encyclopédie méthodique; Marine, T. II. voc. Honneurs, T. III. voc. Saluer. v. Kamptz neue Lit. §. 192.
a)
b)Pufendorf de reb. gest. Friderici Wilh. elect. brandenb., lib. IX. §. 68. Stypmann de jure maritimo, P. V. c. 1. n. 21. F. C. v. Moser a. a. O. X. 236 ff. Groſsbritan - nische Kriegserklärung gegen die vereinigten Niederlande, vom März 1672, in Sylvius Vervolg van Aitzema, B. III, S. 193 f. v. Moser a. a. O. X. 301 ff. 315. 372. 389.
b)
§. 118. Verschiedene Arten desselben.

In dieser dreifachen Beziehung, sind fol - gende Arten des Schiffgruſses (salut en mer) üb - lich. 1) Das Flaggenstreichen (salut du pavil - lon), indem man, als Merkmal der Anerken - nung der Oberherrschaft, die Flagge umfaſst und an ihren Stab zieht, daſs sie nicht mehr wehen kann, oder wenn man dieselbe herunterneigt, oder, zum Zeichen der Unterwerfung, ganz ab - nimmt; der höchste Grad des SeeCeremoniels a). 190II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. 2) Das Segelstreichen (die Losung, salut des voi - les), das Heranziehen der MarsSegel, vorzüglich des groſsen, an ihre Masten b). 3) Die Lösung der Canonen (salut du canon), der ordentliche oder eigentlich so genannte Schiffgruſs, eine be - stimmte Anzahl Canonenschüsse, mehr oder we - niger, mit losem Kraut oder scharf geladen (salut sans boulet ou à boulet, das letzte meist nur gegen gekrönte Häupter), je nach dem Grade der Ehren - bezeugung. Kriegsschiffe grüssen gewöhnlich in ungleicher Zahl der Schüsse 5, 7, 9, u. s. w. auſs höchste 21 c) , Ruderschiffe oder Galee - ren in gleicher Zahl. In Betrachtung kommt hier, in welcher Entfernung, von wem, und mit wieviel EhrenSchüssen gegrüſst, ob und mit wie - viel geantwortet werden muſs. Die Antwort ge - schieht, in der bestimmten Anzahl Schüsse, ent - weder Schuſs um Schuſs d), oder erst nach geen - digtem Gruſs.

a) Le salut du canon est majestueux: celui du pavillon plié est humble, si on l’amène tout bas, il est de la plus grande humilité et même avilissant; aussi les nations ne se sou - mettent pas à cette dernière manière de saluer . Encyclo - pédie méthodique, I. c. II. 389. sq. In Seegefechten ist das Abnehmen der Flagge und das Aufstecken einer weissen, ein Zeichen, daſs das Schiff sich ergeben wolle. Von FlaggenSachen s. Moser’s Versuch, V. 503 ff. Connoissance des Pavillons. à la Haye 1737. Nouveau tableau des Pa - villons etc. Paris 1820. in - oblong. Recueil des Planches de l’Encyclopédie, T. I. planches 17 20.
a)
b)Gewöhnlich verstehen nur Kauffartheischiffe sich zu dieser Art des Schiffgrusses. Jo. Sibrand diss. de velorum sub - missione. Rost. 1691. 4.
b)191III. Cap. Recht der Gleichheit.
c)Eine Begrüssung mit sieben und zwanzig Canonenschüssen, lieſs sich Groſsbritannien für seine Kriegsschiffe versprechen, in dem Friedens - und Handelsvertrag mit Tripolis, von 1751, Art. 18. Wenck cod. jur. gent. II. 578. Die schwedischen Kriegsschiffe geben den Gruſs meist mit Schüssen in gleicher Zahl. Von dem Scharfschiessen, als einer Auszeichnung, v. Moser’s kleine Schriften, XII. 23.
c)
d)Friede von Friedrichshamm, zwischen Ruſsland u. Schwe - den, vom 17. Sept. 1809; in v. Martens recueil, Supplém. V. 29.
d)
§. 119. Fortsetzung.

Ausserdem gehört noch hieher 4) das Vivat - rufen (salut de la voix), durch ein ein -, drei -, fünf - oder siebenmaliges Lebehoch (vive le ....); es erfolgt nach Lösung der Canonen, oder auch wenn diese nicht statt haben kann oder darf a). 5) Das Abfeuern des kleinen Gewehrs (salut de la mousqueterie), indem man eine oder drei Salven aus dem kleinen Gewehr giebt. Es ist üblich bei gewissen Festen und Feierlichkeiten, und geschieht vor Lösung der Canonen. 6) Aus - serdem sind noch Merkmale der Höflichkeit, daſs das Schiff sich unter den Wind legt, daſs es einen oder mehrere Offiziere an Bord des andern sendet, oder unter dessen Flagge kommt b). Erwiedert werden, kann der Gruſs nur durch Canonenschüsse c) und Vivatrufen; doch antwor - tet zuweilen eine Festung auch durch das Auf - stecken eines Wimpels (flamme).

a)z. B. bei Aufsteckung der Admiralflagge, oder wenn ein Schiff einem AdmiralSchiff seines Staates begegnet.
a)192II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
b)Auch werden bei Katholiken dem Allerheiligsten oder hoch - würdigen Gut gewisse Ehrenbezeugungen erwiesen, wenn es auf einem Kai in dem Angesicht eines Schiffs vorüber - getragen wird.
b)
c)v. Moser’s kleine Schriften, XII. 21.
c)
§. 120. SeeCeremoniel für eigene Schiffe, und für fremde in dem eigenen Seegebiet.

Jede Macht ist, vermöge ihrer Unabhängig - keit, berechtigt das SeeCeremoniel zu bestimmen, welches 1) die ihr angehörigen Schiffe, sowohl in ihrem Seegebiet als auch auf offener See, na - mentlich auch gegen fremde Schiffe, beobachten sollen, und welchem 2) fremde Schiffe gegen die einheimischen, und die Schiffe dritter Mäch - te sich unterwerfen müssen, wenn sie sich in derselben Seegebiet einfinden wollen a), gleich - viel ob sie Handelsschiffe sind, oder Kriegsschif - fe, und in diesem Fall Linienschiffe oder Fre - gatten, einzeln oder vereinigt in Escadren oder Flotten. In dieser zweifachen Hinsicht erfolgt die Bestimmung theils durch gesetzliche Vor - schrift oder besondere Instructionen b), theils durch Verträge c). In dem zweiten Fall ver - langt man meist den Gruſs durch Canonenschüs - se und Flaggenstreichen gegen die eigenen Kriegs - schiffe, Häfen, Festungen und Schlösser; worauf in der Regel mit Canonenschüssen geantwortet wird. Bei streitiger Oberherrschaft über einen Seebezirk, wie in den vier Meeren, welche Groſsbritannien umgeben d), wird auch die Ver -pflich -193II. Cap. Recht der Gleichheit. pflichtung zu dem Seegruſs bestritten. Auch verlangen zuweilen groſse Seemächte gegen min - dermächtige, wenigstens für ihre Admiralschiffe, Befreiung vom Seegruſs, oder auf das Mindeste, daſs man diese zuerst grüſse e). Einem Sou - verain, Prinzen vom Geblüte, Botschafter, Ad - miral u. d. werden, wenn er in dem Hafen er - scheint oder vorüberfährt, desgleichen bei dem Leichenbegängniſs des Souverains, Admirals u. s. w. (honneurs funèbres), und bei Freudenfesten, be - stimmte Ehrenbezeugungen erwiesen f).

a)Bynkershoek quando et quorum navibus praestanda sit re - verentia? in Ejus quaest. juris publ. lib. II. c. 21. in s. Operib. omnib. II. 278.
a)
b)Beispiele liefert die französische Ordonnance de la marine v. 1681, wovon ein Auszug in der Encyclopédie, voc. Salut. Auszüge aus ihr und andern französischen Verordnungen, in der Encyclopédie méthod. l. c. II. 533. und Real science du gouvernement, T. V, ch. 4, Sect. 3. Englische, por - tugiesische, niederländische Gesetze, in v. Moser’s kleinen Schriften, XII. 4 ff. 11 ff. Andere Beispiele in v. Martens Einleit. in das europ. VR. §. 155, Note a.
b)
c)Beispiele in Wenck cod. jur. gent. II. 578. de Martens recueil, II. 521. III. 41. 115. Supplément, I. 224. Moser’s Versuch, II. 485 ff. v. Moser’s kleine Schriften, IX. 329 ff. X. 219 ff. 285. 364. 371.
c)
d)Pestel diss. selecta capita juris gent. maritimi, §. 7. v. MO - SER’s kleine Schriften, X. 218 ff.
d)
e)Moser’s Versuch, II. 492.
e)
f)F. C. v. Moser’s kleine Schriften, X. 24 34.
f)
§. 121. SeeCeremoniel auf offenem Meer.

Auf offener See, befinden sich die SchiffeKlüber’s Europ. Völkerr. I. 13194II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. aller Mächte gegenseitig in dem Zustand natür - licher Unabhängigkeit und Gleichheit. Daher ist, ohne Verträge, keine Macht berechtigt, von fremden Schiffen für die ihrigen irgend eine Eh - renbezeugung daselbst zu fordern a). Dem zu - folge haben mehrere Mächte sogar durch Ver - träge den Schiffgruſs auf offener See, entweder ganz b) oder zum Theil c), abgeschafft. Ande - re hingegen beharren auch hier fest bei der äl - tern Sitte des Salutirens, zum Theil so streng, daſs sie dessen Weigerung oder unvollständige Bewirkung, nach fruchtloser Aufforderung durch einen Schuſs mit losem Kraut, mit Scharfschüs - sen ahnden.

a)Bynkershoek l. c. Dasselbe gilt von dem Fall, wenn Schiffe zweier Mächte in dem Seegebiet einer dritten Macht sich begegnen; so fern diese nicht eigene Bestimmungen darüber gemacht hat (§. 120).
a)
b)Beispiele in Wenck cod. jur. gent. II. 72. De Martens recueil, III. 13. Vergl. auch v. Moser’s kleine Schriften, XII. 22.
b)
c)Beispiel von 1692, bei Du Mont, corps dipl. T. VII. P. 2. p. 310.
c)
§. 122. Gebrauch deſshalb.

Wenn Verträge a) nichts bestimmen über das Ceremoniel auf offener See, so wird meist folgender Gebrauch befolgt. Kauffartheischiffe geben Kriegsschiffen den Gruſs durch Canonen - schüsse, Segelstreichen und Flaggenstreichen; doch wird ihnen, wenn sie in vollem Lauf sind,195III. Cap. Recht der Gleichheit. zuweilen ein Theil dieses Gruſses erlassen. Was Kriegsschiffe betrifft, so wird 1) wenn sie von gleichem Rang sind, entweder die Begrüssung ganz unterlassen, oder es grüſst dasjenige zu - erst, welches sich unter dem Winde befindet b). 2) Das von niederem Rang, giebt dem von - herem den Gruſs. 3) So auch ein einzelnes Kriegsschiff, der ihm begegnenden Escadre oder Flotte, und eine HülfsEscadre der Hauptflotte. In allen diesen Fällen, erfolgt die Erwiederung oder der Gegengruſs durch Canonenschüsse. Einige grosse Seemächte, besonders Groſsbritan - nien, fordern für ihre Admiralschiffe von Kriegs - schiffen anderer Mächte den Gruſs nicht nur durch Ehrenschüsse, sondern auch durch Flag - genstreichen. Dieselbe Forderung machten, bis auf die neueste Zeit, alle Kriegsschiffe gekrön - ter Häupter an die Kriegsschiffe der Republi - ken c).

a)Beispiele oben §. 120, Note c.
a)
b)Encyclopédie, voc. Saluer du canon.
b)
c)Englisch-holländische Friedensschlüsse v. 1654, Art. 13; 1662, Art. 10; 1667, Art. 19; 1674, Art. 4. F. C. v. Moser a. a. O. X. 285. 364.
c)
[196]

ZWEITER TITEL. BEDINGTE RECHTE DER EUROPÄISCHEN STAATEN UNTER SICH.

ERSTER ABSCHNITT. RECHTE DER STAATEN, IN ABSICHT AUF FRIEDLICHE VERHÄLTNISSE.

ERSTES CAPITEL. RECHT DES STAATSEIGENTHUMS.

§. 123. Uebergang zu den bedingten Rechten der Staaten.

Als freie moralische Person hat jeder Staat, gleich einzelnen Personen in natürlicher Frei - heit, im Verhältniſs zu andern Staaten, auch bedingte oder hypothetische Rechte (§. 36). Diese sind, 1) in friedlicher Hinsicht: die Rech - te des Eigenthums, der Verträge, insonderheit in Beziehung auf den Handel, und der Unter - handlung mit andern Staaten, insbesondere durch Gesandte (1. Abschnitt); 2) in Absicht auf erlit - tene Rechtsverletzung oder Beleidigung, von Sei - te anderer Staaten: das Recht, sich Genug - thuung zu verschaffen durch Selbsthülfe, im äus -197I. Cap. Recht des Staatseigenthums. sersten Fall durch Krieg, und so, daſs die strei - tigen Verhältnisse beigelegt werden, in dem We - ge der Gewalt, des Rechtes, oder der Güte, und das Recht, bei Streitigkeiten anderer Mäch - te, neutral zu bleiben (2. Abschnitt).

§. 124. Oberherrschaft. Staatseigenthum.

Jeder Staat hat nicht nur das Recht der Oberherrschaft (imperium s. potestas publica), den Inbegriff der oberherrlichen Rechte zu dem Zweck des Staates a), sondern er ist auch fähig, Eigenthum zu erwerben und zu besitzen (capax dominii, §. 47). Staatseigenthumsrecht (jus in patrimonium reip. ) ist die Befugniſs des Staates, alle Auswärtigen (Staaten und Einzel - ne) von der Zueignung und dem Gebrauch des Staatsgebietes und der darin befindlichen Sachen auszuschliessen b). Gegenstände dieses Staats - eigenthumsrechtes sind: nicht nur 1) das Ver - mögen der staatsbürgerlichen Gesammtheit, das Staatsvermögen oder Staatsgut in dem eigentli - chen Sinn c) (patrimonium reip. publicum), ein Inbegriff von Sachen, deren Eigenthum dem Staat zusteht, so daſs ihr eigenthümlicher Ge - brauch, nach Art des Privateigenthums, aus - schliessend für den Staatszweck bestimmt ist; sondern auch 2) das Vermögen der Privatperso - nen, als solcher, das Privatvermögen (patrimo - nium privatum), welches als mögliches Mittel für198II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. den Staatszweck, unter dem Schutz des Staates, auch gegen Auswärtige, steht d); und 3) selbst die innerhalb des Staatsgebietes befindlichen herren - losen Sachen (adespota). Die letzten sind als nicht occupirt anzusehen, nur in Ansehung des Staates und seiner Bürger: in Hinsicht auf alle Auswärtigen, sind sie fremd oder occupirt e).

a)Das Recht der Oberherrschaft erstreckt sich über alle Per - sonen und Sachen, die der Gewalt des Staates unterworfen sind. Dahin gehört auch das unter dem äussersten Recht des Staates (§. 88) begriffene so genannte Obereigenthums - recht (dominium eminens). Auch sind die Rechte des Staa - tes über das so genannte mittelbare Staatsvermögen (Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 254, 387 u. 436), an - ders nichts als Rechte der Oberherrschaft.
a)
b)Auswärtigem Staats - oder Privatgut kann, in dem Staats - gebiet, eine bedingte Exterritorialität zustehen. Auch Grundeigenthum, innerhalb der Grenzen des Staatsgebietes (inclavirt), kann sich hierunter befinden. Man s. §. 128, Note a.
b)
c)Bewegliches (Fahrniſs) und unbewegliches, z. B. öffentliche Flüsse, Canäle, Straſsen, Forsten, Bergwerke, Staatsgebäu - de, Grundeigenthum, überhaupt Domänen oder Kammer - güter.
c)
d)Auch das Privat - oder Schatullgut und das Familiengut des Regenten gehören dahin. Klüber a. a. O. §. 255.
d)
e)Klüber a. a. O. §. 256 f. In diesem Sinn spricht Grotius (de J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 14) von einem dominio po - puli generali.
e)
§. 125. Erwerbrecht, durch Occupation und Vertrag.

Ein Staat erwirbt, Niemand gehörige Sachen (res nullius) durch Occupation oder Bemächti - gung (originarie): Sachen eines andern durch199I. Cap. Recht des Staatseigenthums. Vertrag (derivative), nicht aber durch Verjäh - rung gegen solche, welche diese anzuerkennen durch positive Bestimmungen nicht verpflichtet sind. Zu der rechtlichen Occupation wird er - fordert, daſs die Sache eines ausschliessenden Besitzes fähig, und Niemand gehörig sey a), daſs der Staat die Absicht habe ihr Eigenthum zu erwerben, und daſs er wirklich Besitz da - von ergreife, d. h. dieselbe, mit Ausschlies - sung Anderer, in seine physische Gewalt bringe. Das letzte geschieht durch eine solche Einwir - kung mit seinen Kräften auf die Sache, daſs sie ihm nicht mehr kann entzogen werden, ohne ihm zugleich das Product seiner rechtlichen Kraftäusserung zu entziehen b).

a)Das Eigenthum ist rechtlich gesichert, durch untadelhafte Occupation und fortgesetzten Besitz. Daher berechtigt keine Eigenschaft eines Volkes, namentlich nicht irgend eine Art höherer Cultur, zu Verdrängung eines andern Volkes von seinem Eigenthum, selbst Wilde und Nomaden nicht aus - genommen. Günther’s VR. II. 10 f.
a)
b)J. C. F. Meister’s Lehrbuch des Naturrechts (Frankf. a. d. O. 1809. 8.). Hanrer’s Rechte und Freiheiten des Handels (Hamb. 1782. 8. ), §. 5. 17. 19. Schmalz europ. Völker - recht, S. 156 ff.
b)
§. 126. Fortsetzung.

Die blosse Absicht zur Occupation, der blos - se Ideal - oder MentalBesitz, ist nicht hinrei - chend; also auch nicht die frühere Erklärung jener Absicht a), sondern nur die frühere wirk - liche Ausübung des Erwerbungsrechtes, welche200II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. jedem Andern die Pflicht auflegt, sich des Ge - brauchs der occupirten Sache zu enthalten b). Die Occupation eines unbewohnten, Niemand gehörigen Theils des Erdbodens, erstreckt sich daher weiter nicht, als die geschehene eigenthüm - liche Besitznehmung klar ist. Als Zeichen die - ser Besitzergreifung und der Fortdauer des ei - genthümlichen Besitzes, dienen alle äussern Merk - male, wodurch einem Andern die schon gesche - hene Zueignung der Sache, und deren Fort - dauer c), bekannt werden kann.

a)Auch nicht die blosse Entdeckung, z. B. einer Insel. Un - befugt waren die päpstlichen ExclusivPrivilegien auf Län - derEntdeckungen und Occupationen, für Portugal 1454, be - stätigt 1481 und 1493, für Spanien 1493, nebst der vom Papst gezogenen DemarcationsLinie; auch war unverbind - lich für dritte Mächte, der unter jenen beiden Staaten, in Absicht auf eine solche Linie, unter päpstlicher Vermittlung geschlossene Vergleich von 1494, bestätigt 1506 von Papst Julius II. Günther’s VR. II, 7 f. 203 f. Büsch Welthän - del, S. 63. Meusel’s europ. Staatengeschichte (Leipz. 1816), S. 82 f. Dennoch hielt Spanien noch in der neuern Zeit sich für berechtigt, alle andern Nationen von Erwerbungen in der Südsee auszuschliessen, auch sogar die diesseit der Meerenge gelegene Küste von den portugiesischen Grenzen in Brasilien bis an die Spitze von SüdAmerika allein zu be - sitzen, obgleich es dort fast keine Colonien hat. Moser’s Beyträge, V. 515. Auch behauptete es, daſs England unter Jacob I. zu seinem Vortheil verzichtet habe auf Anlegung irgend eines Etablissements in SüdAmerika. Ebendas. V. 521. Auch Holland that Vorstellung gegen Anlegung einer groſs - britannischen Colonie in Ostindien, auf einer Insel in der Nähe holländischer Besitzungen. Ebendas. V. 556. Un - ter dem Vorwand der ersten Entdeckung, Eroberung und Occupation, liessen die Vereinigten Staaten von Amerika im J. 1813 von einer ziemlich bevölkerten Insel Besitz nehmen,201I. Cap. Recht des Staatseigenthums. welcher der amerikanische Capitain David Porter den Na - men MaddisonsInsel gegeben hatte, welche aber die Ein - gebohrnen Nooa-Beevah nennen. Die Besitzergreifungs Acte, vom 19. Nov. 1813, steht in den Miscellen aus der neuesten ausländischen Literatur, Heft 3 (Leipz. 1814), S. 577 ff.
a)
b)Mehr nicht sagt die Regel: res nullius cedit primo occu panti. Denn die Zeit, eine Form der Sinnlichkeit, ist eben so unfähig, Rechte zu geben, als sie zu nehmen. Nihil fit a tempore, quanquam nihil non fit in tempore. Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 4. §. 1.
b)
c)Fortwährender körperlicher Besitz (Inhabung) wird nach dem Völkerrecht zu der Fortdauer des Staatseigenthumsrech - tes nicht erfordert. Das Daseyn eines sprechenden Merk - mals, daſs die Sache weder nullius noch derelicta sey, ist hinreichend. In solchem Fall vermöchte ein Anderer die Sache sich nicht zuzueignen, ohne dem bisherigen Eigen - thümer das Product seiner rechtlichen Kraftäusserung eigen - mächtig zu entziehen, das heiſst, ohne dessen Recht zu ver - letzen. Vergl. Hanrer a. a. O. §. 17. Bynkershoek (de dominio maris, c. 1.) stellte den Satz auf: ultra detentio - nem corporalem dominium non extendi, nisi ex conventio - ne; eam conventionem esse civium in quaque civitate; solam legem civitatis dominia rerum defendere etiam sine posses - sione corporali; ex vetusta apprehensione nihil esse juris tam in adipiscendo quam retinendo rerum dominio, nisi animo simul et corpore perpetuo iis incumbamus . Gegen ihn traten auf, Christian. Thomasius in notis ad Ulr. Huber, de jure civitatis, lib. II. Sect. 4. c. 2. n. 43. und Gottl. Gerh. Titius diss. de dominio in rebus occupatis ultra pos - sessionem durante (Lips. 1704. 4. und in seiner Collectione dissertat. p. 316.), §. 31. sq. Bynkershoek ward vertheidigt von Theod. Graver diss. de mari natura libero, pactis clauso (Ultraj. 1728. 4. ), Sect. I. c. 3. §. 5. sqq. und von Breuning in quaest. juris nat. illustr. p. 13. Auch stimmt ihm bei, J. A. Schlettwein in den Rechten der Menschheit (Giessen 1784. 8. ), §. 124. In einer spätern Ausgabe erklärte Bynkershoek selbst seine Meinung wie folgt: Praeter animum possessio - nem desidero, sed qualemcunque, quae probet, me nec cor - pore desiisse possidere. Man s. dessen Opera omnia, T. II. p. 136.
c)202II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
§. 127. Staatsvermögensrecht.

Die rechtlichen Wirkungen des Eigenthums stehen auch einem Staat über sein Staatsvermö - gen zu; also ausschliessend nicht nur das ei - genthümliche Besitz - und Genuſsrecht, sondern auch das Verfügungs - oder ProprietätsRecht. Unabhängig von andern Staaten, kann er dar - über verfügen, durch Einrichtungen für eigene Zwecke, durch jede Art von Uebereinkunft mit Einheimischen oder Auswärtigen, durch Ver - pfändung, Veräusserung, oder Aufgebung (De - reliction). Auch findet sich bei ihm die recht - liche Möglichkeit, durch Accession zu erwerben.

§. 128. Staatseigenthumsrecht. Staatsgebiet, mit allgemeiner Oberherrschaft darin.

Das Staatseigenthumsrecht bezieht sich auf das ganze Staatsgebiet (Territorium), auf den - jenigen Theil des Erdbodens nebst Zugehör, worüber dem Staat das Recht der Oberherr - schaft mit unabhängiger ausschliessender Wirk - samkeit zusteht. Der Regent des Staates heiſst darum, weil er als Oberherr über diesen Lan - desbezirk zu gebieten hat, regierender Herr oder Landesherr (dominus territorii). Nicht bloſs das Staats - und Privatvermögen, sondern auch die herrenlosen Sachen (adespota) inner -203I. Cap. Recht des Staatseigenthums. halb dieses Bezirkes (§. 124), stehen physisch und moralisch zur ausschliessenden oberherr - lichen Verfügung desselben Staates. Da nun alle Sachen in dem Staatsgebiet zu einer von diesen drei Arten der Sachen gehören, so gilt die Re - gel, daſs jede in dem Gebiet eines Staates be - findliche Sache, auch der Oberherrschaft dessel - ben unterworfen sey (quicquid est in territorio, etiam est de territorio), bis das Gegentheil er - wiesen ist a). Demnach gehört zu dem Staats - gebiet nicht bloſs derjenige Bezirk, welchen das Volk wirklich bewohnt, sondern auch der ganze Land - und Wasserbezirk, welcher von der Staats - grenze umschlossen ist, mit Allem was darin sich befindet, es sey von Natur, oder durch mensch - lichen Fleiſs, oder durch Zufall.

a)Durch Vertrag, kann auswärtigem Staats - oder Privatgut, innerhalb des diesseitigen Staatsgebietes, Exterritorialität zustehen. Auch Grundeigenthum (eingeschlossenes Territo - rium, Enclave, Portion séparée) kann sich hierunter befin - den. Moser’s Grundsätze des europ. VR. in Friedensz. S. 361 ff. Günther’s VR. II. 206. Daher die Eintheilung der Territorien in geschlossene und ungeschlossene oder ver - mischte (clausa et non clausa). Günther II. 177. 206. Klü - ber’s öffentliches Recht des teutschen Bundes, §. 212.
a)
§. 129. Bestandtheile des Staatsgebietes.

Das Gebiet eines Staates besteht theils aus festem Lande (Landgebiet), theils aus Wasser (Wassergebiet). Beide zusammen können als Haupt - und Nebenland unterschieden seyn, je nach -204II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. dem sie als Hauptwohnsitz des Staates betrachtet werden, oder nicht. Fehlt gleich dem Haupt - und Nebenland gewöhnlich der geographische Zusam - menhang, so sind doch, im Verhältniſs zu Aus - wärtigen, die Rechte des Staates in Ansehung beider der Regel nach dieselben a). Auch lie - gen bisweilen, als Zugehörungen (Pertinenzen) des Staatsgebietes, einzelne TerritorialStücke in fremdem Staatsgebiet b). In Hinsicht auf das in dem Staatsgebiet befindliche Wasser, gehören zu dem Fluſsgebiet, alle Ströme, Flüsse, Bäche und Canäle c), auch die Grenzflüsse, ganz oder zum Theil (§. 133), wenn nicht schon das dies - seitige Ufer die Staatsgrenze macht. Bei Ver - änderung des Fluſslaufs, bleibt das Eigenthum oder Miteigenthum des verlassenen Fluſsbettes, wie vor der Veränderung d).

a)Schrodt syst. juris gent. P. II. c. 1. §. 17.
a)
b)Günther a. a. O. II. 170.
b)
c)F. L. v. Cancrin’s Abhandlungen aus dem Wasserrecht, Bd. I, (Halle 1789. 4.) S. 37 ff. 71 ff.
c)
d)Günther, II. 25.
d)
§. 130. Insonderheit des Seegebietes.

Zu dem Seegebiet eines Staates gehören die - jenigen Seebezirke, welche eines ausschliessen - den Besitzes fähig sind, und über welche der Staat die Oberherrschaft durch Occupation oder Vertrag erworben und beibehalten hat. Von dieser Art sind: 1) diejenigen Theile des Welt -205I. Cap. Recht des Staatseigenthums. meeres, welche an das eigene Landgebiet gren - zen, wenigstens (der jetzt fast allgemein an - genommenen Meinung nach) so weit, als sie mit Canonenschüssen von der Küste aus kön - nen bestrichen werden a) (nächstangrenzendes Meer, mare proximum s. vicinum); 2) die - jenigen Theile des Weltmeeres, welche sich in das eigene Landgebiet hinein ausbreiten, so weit sie von beiden Ufern mit Canonen können bestrichen, oder der Eingang den Schiffen kann verwehrt werden b) (Meerbusen, Bay, Bucht, Golfo, Sinus); 3) diejenigen Theile des Welt - meeres, wo das Meerwasser zwischen zwei Län - dern durchflieſst und zwei Meere verbindet, so weit jene Theile vom Ufer aus mit Canonen sich bestreichen lassen, oder die Ein - und Aus - fahrt den Schiffen kann verwehrt werden (Meer - enge, Canal, Strasse, Sund, Bosporus).

a) Non ultra, quam e terra mari imperari potest . Eo potestas terrae extenditur, quousque tormenta exploduntur, eatenus quippe cum imperare, tum possidere videmur . Bynrershoek de dominio maris, c. 2., in s. Operib. omnib. T. II. (Lugd. Bat. 1767. fol.), p. 126. sq. Surland’s Grunds. des europ. Seerechts (Hannov. 1750. 8. ), §. 483. Moser’s Versuch, V. 486. Neyron principes du droit des gens, §. 266. H. Hanker’s Rechte u. Freiheiten des Handels (Hamb. 1782. 8. ), §. 20, S. 58 ff. La liberté de la navigation et du com - merce des nations neutres pendant la guerre (à Lond. et Amst., vielmehr Giessen, 1780. 8. ), §. 22. Günther a. a. O. II. 38 f. 48 ff. 203. Ohne Zweifel gilt dieses namentlich auch von der Meerenge von Gibraltar, von dem britan - nischen Canal (la manche), und von der Meerenge von Ca - lais, unlängst (von 1806 bis 1815) auch von der Meerenge zwischen Sicilien und Calabrien (il Fano di Messina), wo206II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. die beiderseitigen Küsten verschiedenen Staaten gehörten. Viele Staatsverträge bestimmen für benachbarte Meere eine Entfernung von drei Lieues, z. B. der pariser Fr. von 1763, Art. 5, vergl. jedoch mit Art. 15, wo 15 Lieues festgesetzt sind; der französische Tractat mit Algier, von 1689, be - stimmt 10 Lieues von der französischen Küste an. Daher betrachten einige die Weite von drei Lieues als einen auf Herkommen beruhenden Grundsatz des europäischen Völker - rechtes. Manche der ältern Rechtslehrer bestimmten nach Willkühr eine Meilenzahl, z. B. 60, oder 100; andere wähl - ten einen andern, noch schwankenderen Maasstab, z. B. zwei Tagreisen, oder so weit das Gesicht eines Menschen, oder ein Wurfspieſs in die See trägt, oder die Stimme eines Men - schen von der Küste aus gehört werden kann. Rayneval stimmt für den sichtbaren Horizont. Oberherrschaft und Eigenthum über die See behauptet Dänemark, 4 Meilen von Island, und 15 von Grönland. Streit deſswegen mit Groſs - britannien und den vereinigten Niederlanden. Moser’s Ver - such, VII. 677. Kluit hist. federum Belgii federati, P. II. p. 422. Pestel diss. selecta capita juris gentium maritimi, §. 9.
a)
b)z. B. die Südersee, das curische und das frische Haff.
b)
§. 131. Fortsetzung.

Von der angezeigten Art sind ferner: 4) die - jenigen grössern Meerbusen, Meerengen und angrenzenden Meere, welche, obgleich sie von dem Ufer aus mit Canonen nicht ganz können bestrichen werden, dennoch als beherrscht von andern Staaten anerkannt sind a) (mare clau - sum); 5) diejenigen Theile des Weltmeeres an dem Landgebiet, wo den Schiffen durch die Natur oder Kunst mehr oder weniger Sicher - heit gegen Sturm verschafft wird, so weit man den Schiffen nach Willkühr den Eingang oder Aufenthalt wehren kann b) (Rheden, Hafen);207I. Cap. Recht des Staatseigenthums. 6) die von dem Staatsgebiet umgebenen Seen (Landseen, lacus), so fern nicht auch der Be - herrscher eines andern daran grenzenden Land - gebietes Theil daran hat c), nebst den kleineren Seen, Teichen und Lachen.

a)Beispiele zu Num. 5 und 4 sind: die Meerengen des gros - sen und kleinen Belts, und der Oeresund, der Canal von Bristol, der St. GeorgCanal, und die Meerenge zwischen Schottland und Irland, nebst dem irischen oder irländischen Meer; die Meerengen der Dardanellen (Hellespont) und von Constantinopel (Bosporus Thraciae), nebst dem Mar di Mar - mora; die Meerenge von Messina. Die Pforte betrachtet als eine alte Regel, daſs den Kriegsschiffen fremder Mächte nicht frei stehe, in den Canal von Constantinopel zu segeln, das heiſst, in die Meerengen der Dardanellen und des schwarzen Meeres. M. s. ihren Friedensschluſs mit Groſsbritannien von 1809, Art. 11, in v. Martens recueil, Supplém. V. 162. Weil in dem Sund, wegen der Untiefen auf der Seite von Schonen, alle Schiffe genöthigt sind, auf der dänischen Seite unter den Canonen von Cronenburg durchzusegeln, so lieſs sich Schweden von Dänemark die freie Fahrt durch den Sund und Belt ver - sprechen, in dem Fr. v. Brömsebroe 1645, Art. 1 u. 14. Schmauss C. J. G. I. 541 f. Von dem Streit wegen der - nischen Oberherrschaft über den Sund, s. v. Moser’s kleine Schriften, IX. 290 ff. u. v. Kamptz neue Lit., S. 210, Num. 7 8. Bei Gelegenheit der ersten bewaffneten Neutra - lität von 1780, stellten die nordischen Mächte den Grundsatz auf, das baltische Meer sey ein geschlossenes Meer (mare elausum), auf welchem in Kriegen anderer Mächte keine Art von Feindseligkeiten statt haben dürfe. De Martens recueil, II. 84. 135 f. V. 276. Dawider erklärte sich England, am 18. Dee. 1807. Polit. Journal v. Jan. 1808, S. 88. Vergl. ebendas. 1806, Jun., S. 628. Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 176.
a)
b)Drei Arten von Häfen: 1) offene, offen für den Handel al - ler Völker, gegen Bezahlung der verordneten Zölle; 2) Frei - häfen, offen, mit Befreiung der Schiffe von allen oder ge - wissen Zöllen, auch wohl nebst manchen andern Befreiun - gen (Beispiele in Schmauss C. J. G. I. 947. 952., de Martens recueil VI. 162., und Moser’s Versuch des europ. Völkerr. 208II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. VII. 732 ff. Im J. 1815 ward der Freihafen von Genua wieder hergestellt. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. VI, S. 195. L. J. Colling delineatio jurid. portus franci. Lugduni (Gall.) 1775. 4. Emérigon traité des assurances, I. 190.); 3) geschlossene, für fremde Schiffe, den Nothfall ausgenommen (so fast alle Häfen in aussereuropäischen Colonien europäischer Staaten). v. Martens Einl. in d. VR. 149. i. F. L. v. Cancrin von dem Begriff und Rechte der Häfen, u. s. w.; ist der dritte Band seiner Abhandlungen von dem Wasserrecht. Halle 1800. 4. Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 198.
b)
c)Von Landseen, Günther, II. 21. Moser’s Versuch des europ. VR. V. 284. 288. 307. Ebendess. Beyträge zu dem europ. VR. V. 237. Von den Streitigkeiten über den Bodensee (lacus acronius s. bodamicus): Günther, II. 55. Moser’s nachbarl. Staatsr., S. 440. v. Römer’s Völkerrecht der Teut - schen, S. 250. C. G. Buder diss. de dominio maris suevici (Jen. 1742), p. 30. sqq. 42. sqq. Matth. Seutter de Loezen diss. de jure navandi in lacu bodamico (Erlang. 1764), p. 14. sq. 20. sq.
c)
§. 132. Wovon die offene See zu unterscheiden ist.

Von den genannten occupirten Meeren oder Abtheilungen des Meeres, den so genannten Par - ticular Meeren, ist zu unterscheiden die offene See, das offene, weite oder grosse Weltmeer, der Ocean (Mare exterum s. universum, Ocea - nus), welcher die verschiedenen Welttheile des Erdbodens mit einander verbindet, und idea - lisch in vier grosse oder Hauptmeere getheilt wird, in das Eismeer, den indischen Ocean, den amerikanischen oder westlichen Ocean, das Süd - oder stille Meer (Mare pacificum oder Mar del Zur); von welchen das erste und dritte die Küsten von Europa berühren. Die physische Un - möglichkeit, sich der offenen See mit Ausschlies -sung209I. Cap. Recht des Staatseigenthums. sung Anderer fortwährend zu bemächtigen, und dieselbe mit einem, die Fortdauer des erlangten eigenthümlichen Besitzes aussprechenden Merk - mal zu versehen, verbunden mit der völker - rechtlichen Unwirksamkeit eines blossen Mental - oder Ideal Besitzes (§. 126), legt allen Staaten die Pflicht auf, die offene See für unbesitzbar, mithin fortdauernd als Niemand gehörig, und eben darum für frei von Eigenthum und Ober - herrschaft (mare liberum) anzuerkennen a). Sie sind folglich gegenseitig verpflichtet, ein - ander an dem Gebrauch derselben nicht zu hin - dern b). Wenn es indeſs an sich jedem Staat wie an Macht, also auch an Recht fehlt, Ei - genthum und Oberherrschaft über die offene See zu behaupten, so wäre doch deren Einräu - mung durch Vertrag, von Seite der Interessen - ten, aller oder einzelner, ganz oder theilweise, denkbar c). Doch würde dieses nur die Ein - willigenden verpflichten, und auch diese nur gegen den andern contrahirenden Theil.

a)Diese merkwürdige Frage ist verschieden beantwortet wor - den. Einige behaupten die Freiheit der offenen See, z. B. Grotius (1609), Graswinkel, Böcler, Glafey, Wolff, Schrodt, Günther, Kant (metaphys. Anfangsgr. der Rechtslehre, S. 95), Hanker a. a. O. §. 18 f., u. a. De la liberté des mers, par M. Gérard de Rayneval. à Paris 1811. 2 vol. 8. Auch ins Englische übersetzt in England und Nordamerika, 1812. Andere streiten für Eigenthum und Oberherrschaft, z. B. Freitas (1625), Selden (1635), Strauch, Conring, Bouchaud (1777), u. der Verf. von A general Treatise of the dominion of the Sea and a compleat body of the Sea-laws. Lond. 1709. NochKläber’s europ. Völkerr. I. 14210II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. Andere meinen, wenigstens die Besetzung eines Meeres durch Schiffe, insonderheit durch Wachtschiffe, könne, so lang sie mit dieser Absicht dauert, das Eigenthum desselben ge - währen. Ita quippe censeo: mare in dominium redigi pos - se, ut quod maxime, neque tamen hodie ullum mare im - perio alicujus Principis teneri, nisi qua forte in illud terra dominetur . Non aliter id dominium retineri, quam possessione perpetua, hoc est, navigatione, quae perpetuo exercetur ad custodiam maris, si exterum est, habendam; ea namque remissa, remittitur dominium, et redit mare in causam pristinam, atque ita rursus occupanti primum ce - dit . Bynkershoek l. c. in praefat. et cap. 2. 3. et 9., in s. Operib. omn. T. II. p. 127. sqq. et 137. Eine Prüfung der Bynkershoekischen Gründe, liefert Thomasius in notis ad Huber. de jure civitatis, lib. II. Sect. 4. c. 2. n. 43. p. 452. sqq. Die Schriften sind angezeigt, in v. Ompteda’s Lit. II. 521 528, in v. Kamptz neuer Literatur, §. 172 f., u. J. Th. Roth’s Archiv für das Völkerrecht, Heft I, S. 103. A. M. Jaques Dupin diss. sur le domaine des mers et la contrebande. Paris 1811. 12. Die Geschichte des Streites erzählen, v. Cancrin in s. Abhandlungen v. d. Wasserrecht, Bd. I, S. 44 46., Günther, II. 28 ff., u. Bouchaud in s. Théorie des traités de commerce. à Paris 1777. 8. Gründe und Gegengründe, bei Günther, II. 25 28, 32 f. u. 34 f.
a)
b)Die hierüber aufgeworfene Frage ist nicht bloſs Schul - frage. Verschiedene europäische Mächte, besonders Por - tugal u. Spanien, haben, zu verschiedenen Zeiten, die Be - hauptung eines ausschliessenden Rechtes auf das Weltmeer, ganz oder zum Theil, aufgestellt. Günther II. 35. Spanien hielt noch in der neuern Zeit sich für berechtigt, alle an - dern Nationen von der Südsee auszuschliessen. Moser’s Bey - träge, V. 115. Neueste Staatsbegebenheiten, 1775, S. 124. Spaniens Erklärung vom 4. Jul. 1790, in dem Hist. polit. Magazin 1790, Bd. II, S. 182. Von Streitigkeiten über eingeschlossene grössere Abtheilungen des Meeres, z. B. das britannische, die Nord - und Ostsee, das mittelländische, adriatische, ligustische, rothe und schwarze Meer. Gün - ther II. 35. 39 47 u. 54. v. Moser’s kleine Schriften, X. 218 ff. v. Kamptz neue Lit., §. 174 181. Bynkershoek I. c. cap. 5. 6. 7. Häufige Streitigkeiten europäischer Staaten unter sich, in Ansehung der Meere an ihren ausser -211I. Cap. Recht des Staatseigenthums. europäischen Besitzungen (J. J. Moser’s Nordamerika nach den Friedensschlüssen v. 1783, Bd. III); zum Theil durch Verträge beigelegt, z. B. in dem Vertrag zw. Groſsbritannien u. Spanien 1790, in de Martens recueil III. 148. Von Mee - ren, deren Freiheit unbestritten ist, s. Güntmer, II. 54.
b)
c)Pufendorf de J. N. et G. lib. IV. c. 5. §. 5. sq. Bynkers - hoek l. c. cap. 3. Theod. Graver diss. de mari natura li - bero, pactis clauso. Ultraj. 1728. 4. Vertrag zwischen Oest - reich und Groſsbritannien von 1731, in Rousset’s Supplément zu Du Mont’s Corps diplomatique, T. II, P. II, p. 285; und Hollands Beitritt von 1732, ebendas. S. 287. Eine Ser - vitutem non navigandi behaupteten die vereinigten Nieder - lande gegen die 1723 errichtete, durch den wiener Trac - tat von 1731 aufgehobene Handelsgesellschaft von Ostende. v. Ompteda’s Lit. II. 600 f.
c)
§. 133. Grenzbestimmungen des Staatsgebietes.

Ein Staatsgebiet hat meist bestimmte Gren - zen. Man unterscheidet bei diesen, die natür - lichen (limites naturales s. occupatorii), z. B. Wasser, das Ufer, der Thalweg, oder auch die Mitte eines Flusses, Gebirge, Thäler, wüste Plätze, Steppen, Klippen, Felsen, Küsten, Sand - bänke, Inseln, und die künstlichen (limites ar - tificiales), z. B. Steine, Pfähle, Säulen, Ge - bäude, Brücken, gezeichnete Bäume oder Fel - sen, Strassen, Erdhaufen, Landgraben und Landwehren, befestigte schwimmende Tonnen, u. d. a). Auf dem Meer ist eine vertragmäsige ungefähre Raumbestimmung nach Graden der Länge und Breite denkbar, mittelst der mathe - matischen Geographie, in Verbindung mit der Sternkunde. Bisweilen ist dieselbe festgesetzt212II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. nach CanonenSchuſsweite, oder nach einer be - stimmten Anzahl Seemeilen, von einer Insel oder Küste an gerechnet b). Auf Grenzflüssen und Landseen ist, wenn auch das entgegengesetzte Ufer occupirt ist, im Zweifel die Mitte dersel - ben, mit Einschluſs der von der Mitte durch - schnittenen Inseln, die Staatsgrenze c). Statt dessen hat man in neuerer Zeit auf Flüssen bis - weilen den Thalweg zur Grenzbestimmung ge - wählt d), das heiſst, die (wandelbare) Fahr - bahn der thal - oder abwärtsfahrenden Schiffer, oder vielmehr die Mitte dieser Fahrbahn; des - gleichen auf Brücken, die Mitte derselben. Nicht selten werden die Staatsgrenzen durch eigene Verträge (foedera finium, traités de limites ou de barrière) genau bestimmt e), und darüber ei - gene GrenzCharten errichtet f). Zu Verhütung oder Beilegung der Grenzirrungen, so auch zu Veränderung der Grenzen, dienen Grenzbesich - tigungen und GrenzCommissionen g), auch Beweis - führung durch Zeugen und Urkunden jeder Art h).

a)Günther, II. 170 176. v. Kamptz neue Lit. §. 106. Man unterscheide Staats - und PrivatGrenze, und von bei - den die politische (limes politicus s. mensuratus), als Raum - bestimmung für die Ausübung gewisser Rechte, z. B. der Schiffahrt und des Handels auf dem Meer. Schrodt l. c. §. 25. 26 Auch sind zu unterscheiden: Staats - und kirch - liche, z. B. Provinzial -, Diöces - und Kirchspielgrenze; des - gleichen Militär -, Geleite - und Gerichts - oder Amtsgrenze, auch Stadt -, Dorf - und Gutsgrenze, ferner Mark -, Forst -, Jagd -, Grundeigenthums - u. d. Grenze. Eine MilitärGrenze, in dem Fr. v. Campo-Formio 1797, Art. 6.
a)213I. Cap. Recht des Staatseigenthums.
b)Günther, II. 202 ff.
b)
c)Beispiele von Grenzflüssen, bei Günther, II. 19 ff. u. in Moser’s Versuch des europ. VR. V. 284. 288. 307. Ebendess. nachbarl. Staatsr., S. 442 ff. HauptReceſs der frank - furter TerritorialCommission, vom 20. Jul. 1819, Art. 41; in v. Martens recueil, Supplém. VIII. 621. Von Landseen s. oben §. 131.
c)
d)Lünéviller Fr. 1801, Art. 6. Wiener Fr. 1809, Art. 3, Num. 2, u. Art. 11. Tilsiter Fr. 1807, der russische, Art. 9, der preussische, Art. 18. Cessions - u. DemarcationsVertrag zwischen Oestreich u. Ruſsland, v. 19. März 1810, in v. Mar - tens recueil, Supplém. V. 252. Grenzvertrag zwischen Preus - sen u. Westphalen, v. 14. Mai 1811; bei v. Martens l. c. V. 382. Acte final du congrès de Vienne, art. 4 et 95. Frankreichs Vertrag mit Groſsbritannien, Oestreich, Preus - sen und Ruſsland, v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2; bei v. Martens a. a. O. VI. 686. Oestreich-baier. Staatsvertrag v. 14. April 1816, Art. 1 u. 9, in Klüber’s Staatsarchiv, Bd. I, S. 401 u. 406. HauptReceſs der frankf. TerritorialCom - mission, v. 20. Jul. 1819, a. a. O. Grenzvertrag zwischen Ruſsland und Schweden vom 20. Nov. 1810, bei v. Martens l. c. V. 313. VIII. 33. Der Staatsvertrag zwischen Baden und dem Canton Aargau, v. 17. Sept. 1808, Art. 1, bestimmt zur Grenze den Thalweg des Rheins, worunter hier die gröſste Tiefe des Stroms verstanden wird, und auf Brücken die Mitte derselben. Badisches Regier. Blatt, 1809, Num. 35. Dasselbe ist festgesetzt, in Ansehung der Rheinbrücke zwi - schen Strasburg und Kehl, in dem angef. pariser Vertrag v. 20. Nov. 1815, Art. 1, Num. 2. Von den Mängeln einer Grenzbestimmung durch den Thalweg, s. Klüber’s öf - fentl. Recht des teutschen Bundes, §. 90. Von zwei Thal - wegen, die es in einigen Gegenden des Rheins giebt, s. Du Thalweg du Rhin (par M. Jollivet), à Mayence an X (1801) 8. §. 6. 7. 11. 64.
d)
e)Petr. Fr. L. B. ab Hohenthal diss. de foederibus limitum. Lips. 1763. 4. Institutions politiques, par le baron de Biel - feld, T. II, ch. 6, §. 22. 23. p. 120. Beispiele in der musterhaften Grenzbeschreibung, Chr. Hub. Pfeffel diss. de limite Galliae. Argent. 1785. 4. (Ein Auszug in Klüber’s kl. jur. Bibl., I. 85 113.) Grenzvertrag zw. Oestreich214II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. u. dem Königr. Italien, zu Fontainebleau am 10. Oct. 1807 geschlossen, in d. Polit. Journal 1807, St. XII, S. 1212. Desgl. zw. Ruſsland u. Schweden, v. 20. Nov. 1810, in v. Martens recueil, Supplém. V. 313. VIII. 33. Desgl. zw. Preussen u. dem K. Sachsen, v. 22. Aug. 1819. Preussische Grenzen auf der linken Rheinseite, in d. angef. HauptReceſs der frankf. Territ. Commission, Art. 13 u. 14. Desgl. zw. Frankreich u. d. Königr. der Niederlande, v. 28. März 1820. Acte final du congrès de Vienne, art. 2, 4, 7, 66, 85 et 95.
e)
f)Günther, II. 196. 208. Moser v. d. R. Stände Landen, S. 14 f. 17 f.
f)
g)Günther, II. 200. 185. 197. J. J. Moser v. d. geogra - phischen Staatsklugheit bei Schliessung der Tractaten; in s. vermischten Abhandl. aus d. europ. Völkerr. (Frankf. 1756. 8. ), S. 264.
g)
h)Günther, II. 189. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 207 212.
h)
§. 134. Wirkungen des Staatseigenthumsrechtes in dem Staatsgebiet. In Absicht auf 1) Zuwachs, und 2) Einrichtungen für eigene Zwecke.

Vermöge des Staatseigenthumsrechtes steht dem Staat, mit Ausschluſs aller Auswärtigen, die Befugniſs zu, das Staatsgebiet nicht nur zu besitzen und zu gebrauchen, sondern auch darüber zu verfügen, und dasselbe durch Ac - cession zu vermehren. Der Staat ist dem - nach berechtigt, 1) Sachen, welche durch äus - serlich wirkende Ursachen zu dem Staatsgebiet hinzukommen (Accessionen), mit demselben als Staatseigenthum zu verbinden; gleichviel, ob der Zuwachs erfolgt durch Anspülung (alluvio), oder durch Anwurf (appulsio, coalitio), oder durch Bildung einer Insel in seinem Wasser - gebiet a). Der Staat hat 2) das Recht, das215I. Cap. Recht des Staatseigenthums. Staatsgebiet für eigene Zwecke einzurichten, na - mentlich durch Anlegung von Festungen, - fen, Brücken und Straſsen, durch Leitung oder Aenderung des Lauſs der Flüsse, u. d., selbst dann, wenn solches in seinen Folgen nachthei - lig seyn könnte für andere Staaten b).

a)Grotius de J. B. et P. II. 3. 17. v. Cancrin’s Wasserrecht, Bd. I, Abhandl. 3, S. 167 ff. 184. 212. Vattel droit des gens, L. I, ch. 22, §. 268, 275. Günther’s VR. II. 57 64. Von schwimmenden Inseln, s. v. Cancrin, I. 175. 206. Gün - ther II. 61. Ob zu Erlangung des Eigenthums an dem Anwurf, Besitzergreifung nöthig sey? Günther, II. 59 f.
a)
b)Qui jure suo utitur, nemini facit injuriam.
b)
§. 135. 3 ) Gebrauch des Staatsgebietes für Auswärtige.

Aus dem unabhängigen Staatseigenthums - recht, flieſst ferner 3) die Befugniſs, alle Aus - wärtigen, namentlich fremde Staaten und de - ren Angehörige, nicht nur von der Occupa - tion herrnloser Sachen (adespotorum) in dem Staatsgebiet (§. 124), und von dem Nothge - brauch des letzten a), sondern auch von jeder Art seines unschädlichen Gebrauchs b), von Durchreise, Aufenthalt, Verkehr, Erwerb und Niederlassung in demselben c) auszuschliessen, oder solche nur unter gewissen Bedingungen oder Einschränkungen zu erlauben, insbeson - dere gegen Legitimation und bestimmte Ab - gaben, und daſs ein Auswärtiger bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem Lande als216II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. temporärer Unterthan zu behandeln, den in - ländischen Staatsgesetzen unterworfen, auch ge - gen seinen Nachlaſs daselbst das Heimfalls - oder Fremdlingsrecht auszuüben sey. Wenn in ein - zelnen Staaten Politik, StaatsInteresse, oder Hu - manität, in der Ausübung dieser Befugnisse Nachsicht oder Ungleichheit gegen manche Aus - wärtige veranlassen, so kann solches als Recht von diesen, und eine gleiche Behandlung von Andern, ohne Vertrag nicht in Anspruch ge - nommen werden d), selbst nicht aus dem Grunde der Nachbarschaft e). Gewaltsam angemaſster Gebrauch, wäre Verletzung des Territoriums, und könnte als Rechtsverletzung geahndet wer - den f).

a)Bei Seegefahr machen alle europäischen Staaten, billig, eine Ausnahme. Nicht so bei der Flucht vor dem Feind, und bei einbrechenden Seuchen. Ob eingeschlossene Staa - ten den Durchgang durch andere Staatsgebiete, zu Land oder zu Wasser, als natürliche Zwangpflicht fordern können? z. B. Portugal durch Spanien, Neapel durch das mittlere und obere Italien, der gröſste Theil der herzoglich-anhaltischen Be - sitzungen und das Fürstenthum SchwarzbürgSondershausen durch die preussischen Staaten, die Staaten an der Ostsee durch den Sund, die teutschen Staaten an der Donau auf diesem Fluſs durch die östreichischen und türkischen Staa - ten? Einige nehmen hier eine natürliche Staatsdienstbarkeit an Wolff jur. gent. c. 3. §. 323. Günther, II. 233. J. N. Hertius diss. de servitute naturaliter constituta, cum in - ter diversos populos, tum inter ejusdem reip. cives. Giess. 1699, u. in s. Opusc. Vol. II. T. III. p. 103 154. Durch Vertŕäge wird ein solcher Durchzug oft bedungen, z. B. von Ruſsland aus dem schwarzen Meer. Fr. v. Kainardschy 1774, Art. 11. Bestimmungen des wiener Congresses für die Schiffahrt auf Strömen, welche verschiedene Staaten217I. Cap. Recht des Staatseigenthums. scheiden oder durchströmen, in dem Acte final, art. 108 117, und in dem Annexe 16. Man s. oben §. 76, Noten b u. c.
a)
b)G. L. Boehmer diss. de jure principis libertatem commer - ciorum restringendi, §. 16. sqq., u. in s. Electis juris civ. T. III. exerc. 19. Günther, II. 216 229. Moser’s Versuch, VI. 37.
b)
c)Unter Anderem gehört hieher: Werbung für fremde Kriegs - dienste oder Colonien, Handlungsunternehmungen, Samm - lung für fremde Lotterien u. a. Glückspiele, Gewerbe durch Kunstfertigkeiten und Sehenswürdigkeiten, u. d.
c)
d)Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 2. §. 22. Vattel, droit des gens, liv. II, ch. 10, §. 237 sqq.
d)
e)Günther, II. 230 f.
e)
f)Günther, II. 234 ff. Bei streitigem TerritorialEigen - thum kann ein gewaltsamer Gebrauch von Seite des unab - hängigen Gegners, in der Regel als violatio territorii nicht betrachtet werden. Moser’s Versuch, V. 379. Ebendess. Beyträge, V. 334.
f)
§. 136. Fortsetzung.

Nach der jetzigen Praxis der europäischen Staaten, wird 1) in friedlichen Verhältnissen des Staates, unverdächtigen Fremden der Ein - laſs in das Staatsgebiet, für Durchreise und an - dern temporären Aufenthalt, nicht leicht er - schwert a); doch oft unter Beobachtung mehr oder minder strenger Förmlichkeiten b), und unter der Bedingung, daſs sie der PolizeiAuf - sicht und den auf sie anwendbaren Gesetzen des Landes unterworfen seyen. 2) Dagegen werden TruppenDurchmärsche, Ein - u. Durchfahrt der Militär Transportschiffe, und Durchführung der Verbrecher mit bewaffneter Escorte, anders nicht218II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. erlaubt, als nach vorhergegangener Requisition und Bewilligung c). 3) Auch werden, nach der eigenen Meinung von dem StaatsBedürfniſs oder Vortheil, bald Freiheit bald Einschränkungen des Verkehrs, insbesondere Handelssperre oder Freiheit, ganz oder theilweise, active oder pas - sive, verfügt, auch wohl durch Staatsverträge bedungen d). Namentlich gilt dieses von der Zulassung fremder Post - und Handelsschiffe, wel - che überall leichter eingelassen werden, als Kriegs - schiffe, die ausser offenbarer Seegefahr entweder gar nicht, oder nur in geringer Anzahl in das Seegebiet einlaufen dürfen e). 4) In Absicht auf inländischen Gütererwerb und Güterbesitz, wer - den Auswärtige bald gar nicht, bald mehr oder weniger eingeschränkt f), am meisten da wo strenge IndigenatGesetze gelten (§. 79). 5) End - lich wird fremden Souverainen, während ihres temporären Aufenthaltes im Lande, meist Ex - territorialität eingeräumt g).

a)Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 118 f. Anders oft in aussereuropäischen Besitzungen europäischer Mächte, besonders in Colonien. Moser’s Versuch, VI. 42 ff.
a)
b)Z. B. Pässe, Visitation, Sicherheits - oder Polizeikarten. Am strengsten sind die Einschränkungen bei Besehung der Fe - stungswerke, Zeughäuser u. d. Moser’s Versuch, VI. 45. Desgleichen bei Seuchen, wo Quarantaine zu halten ist. Günther, II. 220. Spanische Verordnung v. 1791, die Ein - lassung und den Aufenthalt der Fremden betr., in de Mar - tens recueil, V. 8 18. Sie ward nachher eingeschränkt, auf Vorstellung verschiedener Mächte. Das Incognito wird nur aus besondern Rücksichten gestattet. Moser’s Ver - such, VI. 44. Jos. Dresler epist. de juribus principis in -219I. Cap. Recht des Staatseigenthums. cognito peregrinantis odiosis. Martisb. 1730. 4. Vergl. oben §. 49 a, 106 u. 115.
b)
c)Vergl. oben §. 88. In manchen Staatsverträgen ist dieses ausdrücklich festgesetzt. Adr. Kluit hist. fed. Belgii federa - ti, II. 459. Vertrag zwischen Portugal u. Spanien v. 1715, Art. 19.
c)
d)Westphäl. Fr. 1648, J. P. O. art. 9. §. 1. 2. Selbst in Staatsgesetzen zuweilen, z. B. in der englischen Magna charta Heinrichs VII. v. 1224, Art. 30, in v. Martens Samml. der wichtigsten Reichsgrundgesetze, I. 728.
d)
e)Meist nur drei. Fr. v. Utrecht 1713, Art. 7. Bisweilen sechs. Französisch-portugiesischer Fr. v. 1713, Art. 7. Auch wohl nur eines. Vertrag zwischen England u. Spanien 1667, Art. 16. Mehrere Verträge Dänemarks mit andern Seestaa - ten. Von Schwierigkeiten in aussereuropäischen Besitzun - gen, s. Günther, II. 221. Moser’s Beyträge, V. 481.
e)
f)Russisch-östreichischer Vertrag v. 1785, Art. 24. Russisch - portugiesischer v. 1787, Art. 36. Französisch-östreich. Ver - trag v. 30. Aug. 1810, u. baierische Verordnung v. 13. Nov. 1810, in dem Rhein-Bund, Heft L, S. 218 u. 307.
f)
g)Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 117.
g)
§. 137. 4 ) StaatsServituten.

Auch ist 4) jeder Staat befugt, in seinem Gebiet StaatsServituten zum Vortheil anderer Staaten zu übernehmen. StaatsServitut a) heiſst ein, auf besondern Rechtstitel gegründetes Recht eines Staates, oder Staatenbundes, wodurch zu dessen Vortheil, die Freiheit eines andern Staa - tes oder Staatenbundes, in desselben Gebiet, un - abhängig von seiner Staats - oder Bundeshoheit eingeschränkt wird. Activ ist diejenige, welche der eine Theil in dem Gebiet des andern aus - zuüben, passiv diejenige, welche er in seinem220II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. Gebiet von dem andern zu dulden hat b). Eine solche Dienstbarkeit kann einem europäischen Staat gegen einen Staat in oder ausser Europa, und umgekehrt, zustehen. Es fehlt weder an ältern noch an neuern Beispielen von StaatsSer - vituten c).

a)Sowohl Staatsrechts Servitut, als auch VölkerrechtsServitut, servitus juris tam publici quam gentium (beide Gegensatz der Privat Servituten). Schriften in Pütter’s Lit. III. 819. Klüber’s Lit. 689. C. J. C. Engelbrecht tr. de servitutibus juris publici. Helmst. 1715. rec. c. praef. C. G. Buderi. Lips. 1739. 4. (De Steck) Eclaircissemens de divers sujets intéressans (1785), n. 6. (J. F. v. Tröltsch) Von Freiheiten und Immunitäten in fremdem Gebiete; in Siebenkees Beiträ - gen, Th. I VI. N. T. Gönner’s Entwickel. des Begriffs und der rechtl. Verhältnisse deutscher Staatsrechtsdienst - barkeiten. Erl. 1800. 8. Moser’s nachbarl. Staatsr. 239 ff. Günther’s Völkerr., II. 231. v. Martens Völkerr. §. 111. Majer’s weltl. Staatsr. III. 27 ff. Pütter’s histor. Entwicke - lung der Staatsverfassung des t. Reichs, III. 277 ff.
a)
b)Unpassend sind hier die in dem Civilrecht angenommenen Eintheilungen, in dingliche und persönliche, in urbanas et rusticas, in continuas et discontinuas. Richtig, wenn gleich ohne practisches Moment, sind die in affirmative und nega - tive, in einseitige und wechselseitige.
b)
c)Aeltere Beispiele bei Moser a. a. O. Majer, III. 29. v. - mer’s Völkerr. der Teutschen, 224 ff. Ebendess. kursachs. Staatsrecht, III. 96 u. 673. Gönner, a. a. O. 11 ff. 92 ff. Reuss Staatskanzlei, IV. 235. F. Guil Pestel diss. de ser - vitutibus commerciorum. Rint. 1760. 4. Von dem Ton - nenrechte der Stadt Bremen, nach vormaligem Staatsverhält - niſs, s. v. Bülow’s u. Hagemann’s pract. Erörterungen, I. 1 38. Von der Wildhämmelei in fremdem Gebiet, s. J. R. v. Roth’s Abhandlungen aus dem t. Staats - und Völkerrecht (Bamb. 1804. 8. ), S. 233. Die ehemalige Sperrung der Schelde, vermöge des münsterischen Fr. v. 1648, Art. 14. Schmauss C. J. G. I. 619. Frankreichs mehrmaliges Ver - sprechen an Groſsbritannien seit dem utrechter Fr. 1713,221I. Cap. Recht des Staatseigenthums. Dünkirchen nicht zu befestigen; erloschen durch den pariser Fr. 1783, Art. 17. Besatzungsrecht der vereinigten Nieder - lande in den BarrièrePlätzen der östreichischen Niederlan - de, vermöge des BarrièreTractats v. 1715. Neuere Bei - spiele sind: 1) der RheinschiffahrtOctroi seit 1804. Lüné - viller Fr. 1801, Art. 6. ReichsDeputationsHauptschluſs 1803, §. 39. Rhein. BundesActe 1806, Art. 2. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 473 ff. 2) Baierns ehemalige Pflicht, Augsburg u. Lindau zu befestigen u. s. w. Rhein. BundesActe 1806, Art. 37. 3 ) Baierische Souverainetät auf der ganzen Hauptstrasse von Lindau nach Memmingen, nach der Rhein. BundesActe, Art. 24. 4 ) Groſsherzogl. bergischer CommunicationsWeg durch das fürstl. salmische Gebiet, nach der Rhein. BundesActe, Art. 24. 5 ) Groſsherzogl. frankfur - tisches und wirzburgisches Flössungsrecht auf dem Sinnfluſs. Rhein. Bund, Heft XXIV, S. 392. 6 ) Königl. westphälische Post in dem Anhaltischen. Ebendas. Heft XX. 307. XXIV. 124. 7 ) Beispiele in dem Staatsvertrag zwischen Wirtemberg und Baden, v. 31. Dec. 1808, Art. 1, lit. c, Art. 4. Ba - disches Regier. Blatt 1809. Num. 4. 8 ) Durch einen Staats - vertrag, geschlossen zwischen Frankreich, Preussen, und dem König von Sachsen zu Elbing den 13. Oct. 1807, ge - mäſs dem französisch-preuſs. Fr. von Tilsit, Art. 16, wur - den verschiedene StaatsServituten in den preussischen und königlich-sächsischen Staaten, sowohl gegenseitig als auch für Frankreich, festgesetzt. Rhein. Bund, Heft XVI, S. 37. 9 ) Freiheit der Schiffahrt auf der Weichsel, in den Gebieten von Warschau, Preussen und Danzig; in dem französisch - preuſs. Fr. v. Tilsit 1807, Art. 20. Desgleichen auf der Netze und dem Canal von Bromberg, von Driesen bis an die Weichsel. Ebendas. Art. 17. 10 ) Oestreichisches Be - satzungsrecht in Ferrara u. Commacchio. Acte final du con - grès de Vienne, art. 103. 11 ) Oestreichisches Besatzungs - recht in Piacenza, festgesetzt in Spaniens Vertrag mit Oest - reich, Ruſsland, Preussen, Groſsbritannien u. Frankreich, zu Paris am 19. Jun. 1817, Art. 5, u. in dem Recès-général der frankfurter TerritorialCommission, v. 20. Jul. 1819, Art. 46, in v. Martens recueil, Supplém. VIII. 623. 12 ) Schleifung der Festungswerke von Hünningen, u. s. w. Traité de l’Autriche, de la Grande-Bretagne, de la Prusse et de la Russie, avec la France, conclu à Paris le 20 nov. 1815, art. 3. 13 ) Das222II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. Recht der MilitärStrasse für Baiern, Preussen, u. Oestreich, durch badische, hessische, oldenburgische u. a. Staaten, fest - gesetzt in dem angef. Recès-général von 1819, Art. 6, 23, u. 32. 14 ) Die Rechte des teutschen Bundes in den Bundes - festungen. Der angef. Recès-général v. 1819, Art. 15, 16, 20 22, 35 38. Klüber’s öffentl. Recht des t. Bundes, §. 153.
c)
§. 138. Grundsätze von StaatsServituten.

1) Bei StaatsServituten, müssen beide Theile unabhängige Staaten seyn a). 2) Die Unab - hängigkeit des Berechtigten, in Ansehung sei - ner Befugniſs, von dem belasteten Staate, ist wesentlicher Charakter einer StaatsServitut b). 3) Alle Staatsdienstbarkeiten sind, auf beiden Seiten, dinglich c). 4) Nicht nur Hoheitsrech - te, sondern auch Privatrechte, verbunden mit der Staatshoheit darüber, können Gegenstand der StaatsServituten seyn d). Hingegen sind bloſse Privatrechte, wenn sie gleich einem auswärtigen Regenten, oder einer fremden landesherrlichen Kammer zustehen, z. B. Grundeigenthum, Ren - ten, Triftgerechtigkeit, unterworfen der inlän - dischen Staatshoheit, nie StaatsServitut e). 5) Rech - te, auch hoheitliche, und Befreiungen, welche das Staatsrecht eines einzelnen Staates, einzelnen Unterthanen, oder einer gewissen PersonenClas - se, in dem Staatsgebiet beilegt, gehören nicht in die Reihe der StaatsServituten f).

a)Durch den AllianzVertrag v. 1793, Art. 6 8 u. 11 (Mar - tens recueil, V. 222.), übernahm die Republik Polen nicht sowohl eine StaatsServitut, als vielmehr eine Abhängigkeit223I. Cap. Recht des Staatseigenthums. von Ruſsland, so daſs sie ein halbsouverainer Staat ward. Gleichviel ist, ob dem berechtigten Staat der Vortheil von der StaatsServitut unmittelbar zugeht, oder mittelbar, z. B. durch den seinen Unterthanen unter seiner Staatshoheit ein - geräumten Genuſs. (De Steck) Essais sur divers sujets de politique (1779. 8. ), p. 3 12.
a)
b)Reuss Staatskanzley, XVII. 32 ff. Nettelbladt’s Erörterun - gen, 365. Andere Meinungen in Westphal’s Staatsr., 535. Schnaubert’s Staatsr. der gesammten Reichslande, §. 113. Gönner a. a. O. §. 84 90.
b)
c)Engelbrecht, p. 232. sqq. Gönner, §. 78.
c)
d)J. R. v. Roth’s Abhandlungen aus d. t. Staats - und Völkerr. Abth. II. Num. IX. Anders Gönner, §. 9.
d)
e)Reuss Staatskanzley, IV. 237. XVII. 32 ff. Gönner, §. 27 ff.
e)
f)Beispiele: PatrimonialGerichtbarkeit, Jagd, Fischerei, TransitoHandel, Befreiung von Zoll, Chausseegeld, Nachsteuer und Abzugsgeld. v. Roth’s Staatsrecht deutscher Reichslan de, II. 219.
f)
§. 139. Fortsetzung.

6) Eine StaatsServitut muſs immer auf ei - nen besondern Rechtstitel gegründet seyn a). Da - her ist die Regel oder Rechtsvermuthung jedes - mal für den einheimischen Staat b). 7) Und jede StaatsServitut ist, als Ausnahme von der Regel, einschränkend zu erklären c). 8) Sie erreicht ihr Ende, durch aufhebende Verträge, Untergang der Sache, Consolidation, Ablauf der festgesetzten Zeit d).

a)Engelbrecht, p. 167. sqq. Natürliche StaatsServituten statuiren, Hertius, Engelbrecht u. a. Vergl. oben §. 135 a. Blosse Völkergebräuche und StaatsCeremoniel gehören nicht zu den StaatsServituten. De Neumann meditationes juris privati principum, T. IV. lib. 2. tit. 3. Aber der224II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. Besitzstand äussert auch hier rechtliche Wirkung. Engel - brecht, p. 332. sqq. Gönner, §. 91.
a)
b)Reuss Staatskanzley, I. 360. XVII. 32 ff. Gönner, §. 31 34.
b)
c)Westphäl. Fr. 1648, J. P. Osnabr. Art. 5, §. 44. L. 99. D. de V. O. Gönner, §. 80 ff.
c)
d)Engelbrecht, p. 384. sqq. Gönner, §. 94 ff.
d)
§. 140. 5 7) Veräusserung, Verpfändung, Dereliction des Staats - eigenthums.

Aus dem Staatseigenthumsrecht flieſst ferner, 5) die Befugniſs, nicht nur das ganze Eigen - thum über einen Landestheil, sondern auch ein besonderes in dem Eigenthum begriffenes Recht zu veräussern, oder auch 6) einen Theil seines Staatseigenthums einem andern Staat zu verpfän - den. So fern endlich 7) ein Staat einen Theil seines Staatseigenthums, z. B. eine Insel, auf - giebt oder verläſst (Dereliction), hört solcher auf ein Theil seines Staatsgebietes zu seyn, und wird Niemand gehörig (res nullius). Ein an - derer Staat kann hierauf solchen durch Occupa - tion sich eigenthümlich zueignen, und seiner Oberherrschaft unterwerfen a). Doch wird zu Aufhebung des Staatseigenthums eine deutliche, ausdrückliche oder stillschweigende, Erklärung erfordert. Da blosse Vermuthung des Einen, für Willenserklärung des Andern nicht gelten kann, so könnte jene eine Dereliction, einen Verlust des Staatseigenthums, nicht begründen, am wenigsten einen Verlust durch Verjährung b).

a) Gro -225II. Cap. Recht der Verträge.
a)Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 3. §. 19. n. 1. Günther, II. 64 ff. J. H. Feltz diss. excerpta controversiarum il - lustrium de rebus pro derelictis habitis. Argent. 1708. 4. D. F. Hoheisel diss. de fundamentis in doctrina de prae - scriptione et derelictione gentium tacita. Hal. 1723. 4. Ob die blosse Verlassung eines Landes für Dereliction zu halten sey? Günther, II. S. 68. Ob bei wirklicher Vor - lassung eines Landes, dessen Eigenthum und Oberherrschaft durch Willenserklärung, z. B. auf daselbst angeschlagenen Hoheitstafeln, noch beibehalten werden könne? Ebendas. S. 69. 14 f. De Martens recueil, III. 252. Von wirk - lichen Fällen vergl. überhaupt, J. J. Moser’s NordAmerika nach den Friedensschlüssen vom J. 1783. Leipz. 1784. 1785. Bd. I III. gr. 8. Mémoires des Commissaires de S. M. Très-chrétienne et de ceux de S. M. Britannique sur les possessions des deux couronnes en Amérique. Amsterd. 1755. T. I III. 8.
a)
b)Verschiedene Meinungen, bei Günther, II. 70 f.
b)

II. CAPITEL. RECHT DER VERTRÄGE.

§. 141. Begriff.

Vermöge der Unabhängigkeit seines Wil - lens, ist ein Staat befugt, seinen Urrechten und erworbenen Rechten nach Willkühr zu entsagen, oder Einschränkungen zu setzen. Die auf sol - che Art gegründeten Rechte und Pflichten, heis - sen willkührliche oder positive. Ihre einzige Quelle sind freie, wirkliche Willenserklärungen, ausdrückliche oder stillschweigende, schriftliche oder mündliche a). Blosse Vermuthungen oder Muthmassungen können unter Staaten nur Wahr -Klüber’s Europ. Völkerr. I. 15226II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. scheinlichkeit, nie Gewiſsheit, am wenigsten Zwangrechte begründen; und erdichtete Einwil - ligung (consensus fictus) ist nach dem Völker - recht nicht denkbar.

Will ein Staat, aus der an ihn gerichte - ten versprechenden Willenserklärung eines andern Staates, ein Recht erwerben, so muſs er die Er - klärung annehmen. In solchem Fall entsteht, durch die wechselseitig erklärte Einwilligung über denselben Gegenstand, zwischen beiden ein Ver - trag b), ein Völkervertrag (pactum gentium publicum, traité public des gens), so und auch Staatsvertrag im weitern Sinn benannt, weil die Contrahenten freie Völker oder Staaten sind c).

So werden gegenseitig, unter unabhängi - gen Staaten, positive Rechte und Pflichten fest - gesetzt. Halbsouveraine oder abhängige Staaten (§. 33), haben meist ein eingeschränktes Recht, Staatsverträge zu schliessen d); und selbst un - abhängige Staaten können ihrer Befugniſs, Ver - träge zu schliessen, durch Bündnisse mit ein - zelnen Mächten Schranken setzen. Einer Staats - regierung untergeordnete Individuen und Cor - porationen, z. B. Städte, und selbst Land - oder Reichsstände, können mit auswärtigen Staaten nur Privatverträge schliessen, unter Aufsicht ih - res Staates e).

a)Für unverbindlich halten mündlich geschlossene Völker - verträge, P. J. Neyron diss. de vi foederum (Goett. 1778. 4. ), §. 23, u. Schmalz in s. europ. Völkerrecht, S. 52 f.
a)227II. Cap. Recht der Verträge.
b)Schriften von Verträgen der Völker, in v. Ompteda’s Lit. II. 583 ff. u. in v. Kamptz neuer Lit. §. 239 ff. Grotius lib. II. c. 15. Encyclopédie méthodique; économie politique et diplomatique, T. IV (à Paris 1788. 4. ) p. 353 361. Moser’s Versuch, VIII. 53 391. Ueber Völkerverträge u. deren Dauer; in der Zeitschrift Minerva, Jun. 1813 (Leipz. 8.), S. 423 439. Verzeichnisse u. Sammlungen der wichtig - sten Staatsverträge, werden unten in dem Anhang angeführt.
b)
c)Unter Staatsverträgen im weitern Sinn, sind begriffen, theils Völkerverträge, theils Grundverträge eines Staates (pacta ci - vitatum fundamentalia). Verträge eines Staates mit aus - wärtigen Privatpersonen, und diejenigen mit Unterthanen über Privatverhältnisse, so auch Privatverträge des Regen - ten, sind zu beurtheilen nach Privatrecht, nach natürlichem oder positivem. Vergl. oben, §. 2, u. unten, §. 259, Note a. Grotius, II. 15. 1. sq. Vattel, liv. II, ch. 12, §. 154. Indirect erwirbt ein Staat aus Verträgen, welche eine unter seinem Schutz stehende Privatperson mit einer auswärtigen Privatperson oder einem Staat geschlossen hat, das Recht, jene bei ihrem Vertragrecht zu schützen.
c)
d)So ehehin die teutschen reichsständischen Landesherren. West - phäl. Fr. 1648, J. P. O. Art. 8. §. 2. Kaiserl. Wahlcapitulation, Art. 6, §. 4 u. 5. Noch mehr die ehemalige Republik Polen, nach dem Tractat mit Ruſsland von 1793, Art. 6 8 u. 11. De Martens recueil, V. 222.
d)
e)Vergl. Scheidemantel’s allgem. Staatsrecht, Th. I, §. 196.
e)
§. 142. Erfordernisse eines verbindlichen Staatsvertrags. 1) Machtbefugniſs der handelnden Personen.

Rechtsgültig werden Völkerverträge geschlos - sen, 1) nur von dem Stellvertreter des Staates gegen Auswärtige a) (welches in der Regel das regierende Subject ist), von ihm unmittelbar oder durch Bevollmächtigte, und 2) nur auf eine der Staatsgrundverfassung angemessene Weise b). Der von einem Bevollmächtigten geschlossene228II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. Staatsvertrag ist gültig, wenn jener die Grenzen seiner offenen c) Vollmacht nicht überschritten hat. Einer nachfolgenden Genehmigung (Ra - tification) bedarf ein solcher Vertrag nur dann, wenn sie in der offenen Vollmacht, oder in dem Vertrag vorbehalten ist; welches letzte jetzt in der Regel zu geschehen pflegt d), nur Kriegsverträge der Kriegsbefehlhaber (arrangemens militaires) und andere durch augenblickliches Bedürfniſs gebotene Verträge ausgenommen. Die von dem einen Theil erfolgte Genehmigung, verpflichtet den andern nicht, auch von seiner Seite zu ratificiren e). Der Tag der Unter - zeichnung des Vertrags, auch wenn die vor - behaltene Genehmigung später erfolgt wäre f), bestimmt im Zweifel den Anfangspunct seiner Gültigkeit. Eine blosse Sponsion, ein ausserhalb der Grenzen seiner Macht von Jemand, wäre er auch der Stellvertreter des Staates oder dessen Bevollmächtigter, für den Staat gegebenes Ver - sprechen, bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Staates g). Sehr streitig ist, ob und unter welchen Umständen ein von dem Regenten mit dem Feind, während er sich in dessen Gefangenschaft befand, für den Staat ge - schlossener Vertrag, für diesen unverbindlich, oder höchstens als Sponsion zu betrachten sey h)?

a)In dem Fall einer Revolution, kann eine stellvertretende Autorität, so lang sie nicht zu ruhigem Besitzstand gelangt ist, nur einstweilige Staatsverträge schliessen.
a)229II. Cap. Recht der Verträge.
b)Die Grundverfassung des Staates kann erfordern, Mitwir - kung, Vollmacht, oder Genehmigung des Reichstags, des Se - nats, der Volksversammlung (Landgemeinde), der National - Repräsentanten, der Tagsatzung, u. d.
b)
c)Grotius lib. II. c. 11. §. 12. Jo. Gerhard dissertationes acad. P. IV. n. 11. Jan. Harm Lohman diss. de diverso mandatorum genere quibus legati constituuntur, et obliga tione quae ex iis oritur (Lugd. Bat. 1750), c. 4. §. sqq. Anders Bynkershoek quaest. juris publ. lib. II. c. 7. und der Präsident der Vereinigten Staaten von Nordamerika, in sei - ner unten (Note d) angef. Botschaft an den Congreſs vom 7. Dec. 1819. Die geheime Vollmacht oder Instruction kommt nicht in Betrachtung, obwohl der Bevollmächtigte wegen deren Ueberschreitung seinem Staat verantwortlich ist. M. Hasse diss. de legato violati mandati reo. Viteb. 1717. 4.
c)
d)Vattel, liv. II, ch. 14, §. 156. F. L. Waldner de Freund - stein diss. de firmamentis conventionum publicarum, cap. 13. p. 126. Lohman diss. cit. cap. 4. §. 6. sqq. Daſs heut - zutage die Ratification in der Regel nothwendig sey, be - haupten Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. II. c. 7. und Schmalz a. a. O. S. 51. Schriften in Lipen 11 bibl. jurid. voc. ratihabitio und ratificatio, T. II. p. 242. u. in Schott’s Suppl. S. 411, in v. Senkenberg’s Supplem., p. 344. Die ältere, mittlere und neuere Geschichte liefert Beispiele von nicht ratificirten Völkerverträgen. Grotius lib. II. c. 15. So auch die haager Convention zwischen Oestreich, Groſs - britannien, Preussen, und den Vereinigten Niederlanden v. 10. Dec. 1790, in de Martens recueil, III. 342. de Herzberg recueil des déductions etc. T. III. p. 223. not. *. Eben so der SubjectionsVertrag der Reichsstadt Nürnberg mit Preus - sen, vom 2. Sept. 1796; in Häberlin’s Staatsarchiv, Heft VI, S. 178, und T. L. U. Jäger’s Magazin für die Reichsstädte, Bd. VI (Ulm 1797. 8. ), Num. 18. Der nicht ratificirte pa - riser Friede zwischen Ruſsland und Frankreich, v. 20. Jul. 1806, in de Martens recueil, Supplém. IV. 305. Desgleichen der östreichisch-baierische Staatsvertrag vom 23. April 1815, in Klüber’s Acten des wiener Congr. VIII. 129. 149 ff. Der im J. 1819 von den Vereinigten Staaten von Nordamerika, über neue Niederlassungen und Grenzen, mit Spanien ge -230II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. schlossene Vertrag, ward nur von den ersten ratificirt. Man s. die Botschaft ihres Präsidenten an den Congreſs, v. 7. Dec. 1819, in dem Journal de Francfort v. 18. Jan. 1820. Von dem französisch-englischen Streit, ob die Convention von Kloster Zeven (Seven) v. 10. Sept. 1757 für einen Staats - vertrag, oder für ein blosses Arrangement militaire anzusehen sey? s. Moser’s Versuch, Th. X, Bd. I, S. 185 198, und Staatsschriften des Grafen von Lynar, Th. II (Hamb. 1797. 8. ), S. 71 ff.
d)
e)Einige behaupten das Gegentheil. v. Martens Einl. in das europ. VR. §. 42. Jo. Zach. Hartmann pr. de variatione a pactis gentium ante ratificationes, quae voeari solent, il - licita. Kilon. 1736.
e)
f)De Martens essai concernant les armateurs (Goett. 1795. 8. ), §. 41, not. c, et §. 61, not. y.
f)
g)Grotius lib. II. c. 15. §. 3. 16. 17. Vattel liv. II, ch. 14, §. 212. Jo. Cph. Hommel, s. resp. J. G. Riedesel L. B. ab Eisenbach, diss. de sponsionibus ministrorum. Isen. 1723. 4. De Martens recueil, IV. 568. Schriften in v. Ompteda’s Lit. II. 585, u. v. Kamptz neuer Lit. §. 244. Der Sponsor ist verpflichtet, sich alle Mühe zu geben, daſs der Staat das für ihn gegebene Versprechen genehmige, aber auch zu mehr nicht. Wird die Sponsion nicht genehmigt, und sind deſshalb schon Leistungen erfolgt, so muſs Alles in den vo - rigen Stand gesetzt werden. Beispiel bei Schmalz, europ. Völkerrecht, S. 50.
g)
h)Grotius lib. III. c. 20. Pufendorf de J. N. et G. lib. 8. c. 2. §. 2. Scheidemantel’s allgem. Staatsr., Th. I, §. 197 f. C. S. Eisenhart diss. de pactis inter reges victores et capti - vos. Helmst. 1710. 4. Car. Lud. L. B. de Danckelmann diss. de pactis et mandatis principis captivi. Hal. 1718. rec. 1741. 4. Frid. Platner diss. de pactis principum capti - vorum. Lips. 1754. 4. B. P. van Weseln-Scholten (praes. Const. Cras) diss. de foedere Madritano, quod Franciscus I. rex cum Carolo V. imp. captivus fecit. Amstelod. 1784. 4. Vergl. auch Vattel, liv. 2, ch. 16, §. 257. Schmalz a. a. O. S. 55.
h)
§. 143. 2 ) Wechselseitige, freie Einwilligung.

Auch gehört zur Gültigkeit eines Völker -231II. Cap. Recht der Verträge. vertrags wechselseitige, freie Einwilligung der dabei wesentlich interessirten Staaten, ausdrück - liche oder stillschweigende (§. 3). Blosse Un - terhandlungen (Tractaten), vorbereitende ge - genseitige Erklärungen über Bestimmungen eines zu schliessenden Vertrags, sind, ihrer Natur nach, unverbindlich. Auch fehlt wahre Ein - willigung in dem Fall eines wesentlichen Irr - thums eines oder beider Contrahenten, oder des Betrugs eines von beiden, so fern dadurch allein die Willenserklärung des andern bestimmt wor - den ist; nicht aber bei einer Verletzung wegen Ungleichheit des Geldwerthes der ausgetauschten Gegenstände a). Wechselseitig ist die Ein - willigung, so bald das Versprechen des einen Theils von dem andern angenommen ist. Form und Zeit dieser Annahme sind gleichgültig, wenn sie nicht durch den Inhalt des Vertrags besonders bedingt sind b). Die Annahme kann geschehen vor und nach dem Versprechen, nur nicht nach dessen rechtsgültiger Zurücknahme; ferner, in der Form einer gemeinschaftlich entworfenen und unterzeichneten Urkunde, einer Erklärung und Gegenerklärung c), eines Reverses, eines nach Uebereinkunft an Staatsunterthanen erlas - senen Edictes, Befehls, Patentes, Verordnung d), u. d. Für frei gilt jede Einwilligung, wel - che nicht durch unrechtmäsigen Zwang abgenö - thigt worden ist; also auch diejenige, welche erwirkt ward durch solchen Zwang, der zum232II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. Schutz eines angegriffenen Rechtes, so weit es nöthig, angewandt ward e). Der ungerechte Zwang, wodurch ein Dritter den versprechen - den Staat einzuwilligen nöthigte, macht den Ver - trag nur dann ungültig, wenn der das Ver - sprechen annehmende Theil zu der unrechtmä - sigen Handlung des Dritten wissentlich mitgewirkt hat f).

a)Bynkershoek quaest. juris publ. lib. I. c. 10. N. G. Gund - ling lib. sing. de efficientia metus, tum in promissionibus liberar. gentium etc. Hal. 1711. u. in s. Exercit. acad. T. II. n. 2. Christ. Otto van Boeckelen de exceptionibus tacitis in pactis publicis. Groening. 1730. 4. u. in s. Opusc. A. E. Rossmann von den Ausflüchten im Völkerrecht (in den Er - lang. gel. Anzeigen, 1744, Num. 37 u. 38, u. in J. C. Sie - benkees jurist. Magazin, Bd. I, Num. 4, S. 40 ff.) §. 26. Schmalz a. a. O., S. 55 f.
a)
b)Etliche behaupten, daſs nur ein schriftlicher Staatsvertrag verbindende Kraft habe. S. oben §. 141, Note a.
b)
c)Beispiele in de Martens recueil, III. 103. 166. 248. IV. 565. Moser’s Versuch, X. 2. 377.
c)
d)So der Handelsvertrag zwischen Oestreich und Ruſsland, von 1785, in de Martens recueil, II. 620. 632.
d)
e)So bei einem Friedensschluſs, durch welchen der Sieger einen von seiner Seite gerechten Krieg endigt. Für un - gültig wird der Vertrag mit einer unterjochten Nation er - klärt, nicht weil er erzwungen sey, sondern weil er von Jemand eingegangen worden, der als keine Rechte habend angesehen werde , in der Minerva, Jun. 1817, S. 425.
e)
f)Da es meist an Evidenz, bald der Thatsache des Zwanges, bald seiner Unrechtmäsigkeit fehlt, und in solchem Fall Be - weisführung und deren Prüfung nöthig wäre, so wird die Anwendung obiger Grundsätze in hypothesi oft mit vielen Schwierigkeiten verbunden seyn. Deſswegen kann selbst das StaatsInteresse anrathen, einen Staatsvertrag aus dem Grunde des unrechtmäsigen Zwanges nicht anzufechten.
f)233II. Cap. Recht der Verträge.
§. 144. 3 ) Möglichkeit der Erfüllung des Versprechens.

Endlich gehört noch zur Gültigkeit eines Vertrags, die Möglichkeit der Erfüllung des gegebenen Versprechens a). Nach physischen und nach Rechtsgesetzen, muſs die zugesagte Leistung möglich seyn. Jenen wäre ein Ver - sprechen zuwider, zu dessen Erfüllung die phy - sische Macht des Versprechenden in jeder Hin - sicht nicht hinreicht. Rechtlich unmöglich hin - gegen wäre eine Leistung, welche zu verspre - chen ein Staat darum nicht befugt ist, weil durch sie die Rechte eines Dritten würden ver - letzt werden b). Wohl aber ist ein Staat be - fugt, seine Dienstleistung (bona officia) zu ver - sprechen, daſs eine dritte Macht sich zu be - stimmten Leistungen verstehe. Bei einer Un - möglichkeit der versprochenen Leistung, ist der versprechende Theil dem andern zur Entschädi - gung verpflichtet, wenn die Unmöglichkeit die - sem, nicht aber jenem, zur Zeit des geschlos - senen Vertrags unbekannt war c); so auch, wenn sie nachher von dem Versprechenden veranlaſst worden ist. Für eine rechtliche Unmöglichkeit der Leistung, kann der offenbare Nachtheil al - lein nicht gelten, welcher durch die Leistung dem versprechenden Staat zuwachsen würde; selbst dann nicht, wenn sie ihn mit Umsturz seines politischen Daseyns, seiner Unabhängig -234II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. keit, oder seiner Verfassung, bedrohte d). Nicht erst durch eine wirkliche Leistung, erhält ein Vertrag seine Rechtsgültigkeit.

a)C. E. Wächter diss. de modis tollendi pacta inter gentes (Stuttg. 1779. 4. ), §. 25. 26.
a)
b)Diese moralische Unmöglichkeit oder Rechtsverletzung zeigt sich namentlich bei wahrer Collision eines Vertrags mit ei - nem ältern Vertrag, der mit einem andern Staat errichtet ist. Vergl. das Bündniſs zwischen Frankreich und den schweizer Cantonen, vom 28. Mai 1777, Art. 8, in de Martens re - cueil, T. I. p. 606. Desgleichen bei dem Versprechen un - übertragbarer Rechte gegen einen Dritten, z. B. wenn ein Staat die aus dem Bündniſs mit einem andern Staat erlang - ten unübertragbaren Rechte, ohne Einwilligung des letzten, vertragweise auf eine dritte Macht übertragen wollte. Vergl. Wächter l. c. §. 30 37.
b)
c)Dieses kann der Fall seyn bei dem Versprechen einer Lei - stung, welche, vermöge eines mit einer andern Macht frü - her schon geschlossenen Vertrags, moralisch unmöglich ist.
c)
d)Wie fern ein Staat dagegen sich durch Nothgebrauch (§. 44) schützen könne? Daſs ein Staat zu Erfüllung seines Ver - sprechens schon dann nicht verpflichtet sey, wenn solche ihm mehr schaden, als dem andern nützen würde, behaup - tet, mit Cicero, Wächter l. c. §. 28. sq.
d)
§. 145. Heiligkeit der Verträge.

Der Staatszweck eines jeden Volkes fordert, unter gewissen Umständen, Verträge mit andern Staaten. Völkerverträge sind demnach rechtlich nothwendig. Da nun vernünftigerweise kein Staat geneigt seyn könnte, mit andern Staaten Ver - träge zu schliessen, folglich kein Vertrag mög - lich wäre, wenn jedem Staat rechtsgültig frei stünde, sein vertragmäsig gegebenes Versprechen235II. Cap. Recht der Verträge. nach einseitigem Willen zurückzunehmen; so muſs die Heiligkeit a), die unverbrüchliche Hal - tung der Völkerverträge (sanctitas pactorum gen - tium publicorum), durch den Staatszweck ge - botener Grundsatz eines jeden Volkes seyn b). Heilig sind sie für den Staat, für den ganzen Staat; denn im Namen des ganzen Staates wer - den sie geschlossen. Nur mit dem ganzen Staat hört demnach, im Zweifel, ihre Verbindlichkeit auf (pacta aeterna et realia); nicht mit der gleich - zeitigen Staatsverfassung oder Person des regie - renden Subjectes. Der ewige Staat spricht durch jeden Regenten c). Wer behauptet, daſs die Verbindlichkeit eines einzelnen Völkervertrags, oder einer einzelnen Stipulation desselben, ein - geschränkt sey auf die physische Person des Re - genten (pactum personale), oder auf die Regen - ten aus einem bestimmten Stamm d), oder auf eine bestimmte Staatsverfassung, muſs den Be - weis der von ihm behaupteten Einschränkung übernehmen e).

a)Kaum bedarf es einer Erinnerung, daſs diese Heiligkeit keine religiöse Beziehung habe; daſs also der aufgestellte Grundsatz ganz unabhängig sey von dem kirchlichen Lehr - begriff und von der ReligionsVerschiedenheit der Völker.
a)
b)Vergl. Leviathan, or the Matter, Form et Power of a Common-Wealth, by Thom. Hobres (Lond. 1651. fol.), p. 68. Corn. van Bynkershoer quaest. jur. publ. lib. II. c. 10. in s. Operib. omn. T. II. p. 256. G. S. Treuer de auctoritate et fide gentium. Lips. 1747. 4. Wächter diss. cit. §. 39. Henr. Fagel diss. de foederum sanctitate (Lugd. Bat. 1785. 4. ), cap. 2. p. 14. sqq., besonders p. 23. sqq. u. cap. 4. p. 236II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. 59. sqq. Garve’s Anmerk. zu Cicero von den Pflichten, Bd. I. (5. Aufl. 1801), S. 71. Kant’s metaphys. Anfangsgründe der Rechtslehre, S. 99 f. Grolman über die Rechtsgültig - keit der Verträge; in s. Magazin für die Philosophie des Rechts und der Gesetzgebung, Bd. I, Heft 1. Ignaz Rud - hart’s Untersuchung über systemat. Eintheilung und Stellung der Verträge (Nürnb. 1810. 8. ), §. 26 f. u. 36. Schrif - ten in v. Ompteda’s Lit. §. 270, u. in v. Kamptz neuer Lit. §. 242.
b)
c) Ἐμμέσως, id est, per interpositam civitatem . Grotius de J. B. et P. II. 14. 11. Henr. Fagel diss. cit. cap. 3. p. 41. sqq. cap. 4. §. 4. sqq. p. 63. sqq. Von der Ver - bindlichkeit des Regenten zu den Staatshandlungen seiner Vorfahren, s. Klüber’s öffentl. Recht des teutschen Bundes, §. 189. Daſs Bündnisse weder für den Regierungsfolger, noch für den überlebenden Bundesgenossen verbindlich seyen, behauptet Wächter diss. cit. §. 84.
c)
d)Bourbonischer FamilienPact zwischen Frankreich und Spa - nien, von 1761. De Martens recueil, I. 1 ff.
d)
e)Henr. Fagel diss. cit. cap. 4. §. 7. pag. 66. sqq. Wächter diss. cit. §. 73. Merkwürdige Beispiele von Verletzung der Völkerverträge, erzählt Henr. Fagel diss. cit. c. 2. §. 2.
e)
§. 146. Gegenstand und Arten der Verträge.

Gegenstand der Völkerverträge kann Alles seyn, Handlung oder Sache, worüber ein Staat zu verfügen hat. Die Art und die Bedingungen der Verfügung, hängen von dem Willen der Con - trahenten ab. Die Verträge können daher sehr verschieden seyn. Sie können geschlossen wer - den, von den Regenten persönlich, wie im Jahr 1815 die heilige Allianz a), oder von ihren Be - vollmächtigten, ausdrücklich oder stillschweigend, unbedingt oder (resolutiv oder suspensiv) bedingt,237II. Cap. Recht der Verträge. mit Zweckbestimmung (sub modo), mit Zeitbe - stimmung (ex die, oder in diem), mit einseitig oder gegenseitig versprochener Leistung, unent - geltlich oder gegen Vergeltung b), wiederruflich oder unwiederruflich, welches letzte im Zwei - fel zu vermuthen ist. Auch unterscheidet man Haupt - und Nebenverträge (pacta principalia et minus principalia, accessoria, adjecta, subsidia - ria); desgleichen Präliminär - (Interims -, vorläu - fige oder provisorische, conventiones praeparato - riae s. praeliminares) und DefinitivVerträge c).

a)Die heilige Allianz scheint nichts anderes zu seyn, als das Sittengesetz der Christen, angewandt auf die Regierung über Menschen, und auf das wechselseitige politische Verhalten der Souveraine (§. 2, Note e); ihr Zweck ist, christlich - gerechte Erhaltung allgemeinen Friedens in Europa. Sie ward, zu Paris am 26. Sept. 1815, persönlich geschlossen zwischen den Monarchen von Oestreich, Ruſsland, und Preus - sen. Durch förmliche AdhäsionsVerträge, sind ihr fast alle christlichen Staaten von Europa beygetreten. Nur der Prinz - Regent von England lehnte den Beitritt ab, doch bloſs in Hinsicht auf die Form, nicht auch in Ansehung der in dem AllianzVertrag aufgestellten Grundsätze; der Form wegen, weil sie von den Souverainen bloſs in Person geschlossen worden, während die brittische Constitution fordert, daſs die Staatsverträge von einem Staatsminister contrasignirt seyen, der deſshalb verantwortlich ist. Man s. das Schreiben des PrinzRegenten vom 6. Oct. 1816, in dem Journal de Franc - fort de 1816, 302. Diese heilige Allianz, deren Grund - sätze oben §. 2 d und unten §. ult. dargestellt sind, ist ab - gedruckt in dem Politischen Journal vom Febr. 1816, S. 133, in v. Martens recueil, Supplém. VI. 556., und in W. T. Krug’s la Sainte-Alliance, oder Denkmal des von Oestreich, Preussen, und Ruſsland geschlossenen heiligen Bundes. Leipz. 1816. 8. Betrachtungen über das heilige Bündniſs. Hamb. 1816. 8. v. Willemer über das Verhältniſs der Zeit zum238II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. heil. Bunde. Frankf. 1818. 8. Politische Betrachtungen über den heil. Bund, in der Allgemeinen Zeitung, 1818, Num. 74; desgleichen, in der Minerve française; cahier 55 (Paris, Févr. 1819). Die Idee des heiligen Bundes; in H. E. G. Paulus Sophronizon, Bd. II, Heft 1 (Frankf. 1820. 8. ), S. 31 109. Interessant ist, mit diesem Vertrag zu ver - gleichen die Considérations sur les vrais intérêts de l’Eu - rope, relativement à la Ste. Alliance , welche zuerst in St. Petersburg bekannt gemacht wurden, in der Zeitung Le Conservateur impartial vom 14. März 1817, nachher auch in dem Journal de Francfort de 1817, 98, und in der Allgemeinen Zeitung von 1817, Num. 101 u. 110.
a)
b)Günther’s europ. VR. II. 91 ff. 107 ff. Insbesondere gehören dahin: Kauf -, Tausch -, Cessions -, Demarcations - und Ter - ritorialPurificationsVerträge.
b)
c)Moser’s Versuch, VIII. 55.
c)
§. 147. Mit ihren verschiedenen Artikeln.

Enthält ein Vertrag mehrere Versprechen (zusammengesetzter Vertrag, pactum composi - tum), so pflegen solche in mehrere Artikel ver - theilt zu werden, die unter sich bald in mate - riellem Zusammenhang stehen, bald nicht (ar - ticuli connexi, vel non connexi). Manche die - ser Artikel enthalten Hauptbestimmungen (Haupt - Artikel, articuli principales); der Inhalt anderer besteht aus Nebenbestimmungen (NebenArtikel, articuli accessorii s. minus principales). Alle diese verschiedenen Artikel können dem Haupt - Instrument theils eingerückt, theils als Zusatz oder Anhang beigefügt seyn, bald in der Form eines Nebenvertrags (convention additionnelle), bald als abgesonderte oder Separat Artikel a). 239II. Cap. Recht der Verträge. Für den Inhalt mancher Völkerverträge, oder mancher SeparatArtikel, wird bisweilen eine, we - nigstens temporäre Geheimhaltung festgesetzt (ge - heime Verträge, traités séparés et secrets, gehei - me und SeparatArtikel b), articles secrets). Diese werden offene Artikel (articles patents), so bald die Zeit der Geheimhaltung abgelaufen ist.

a)SeparatArtikel der utrechter Friedensschlüsse v. 1713. Schmauss corp. jur. gent. II. 1371. 1401. 1416. 1428. sq. 1465.
a)
b)Geheime Artikel des Fr. v. Campo-Formio 1797; in de Mar - tens recueil, VII. 215. Geheime und SeparatArtikel der Al - lianzVerträge Preussens mit Ruſsland zu Kalisch am 28. Febr. 1813, und mit Groſsbritannien zu Reichenbach am 14. Jun. 1813; Groſsbritanniens mit Oestreich, Ruſsland und Preussen, zu Töplitz am 9. Sept. 1813; Oestreichs mit Baiern und Wir - temberg im J. 1813; in Klüber’s Acten des wiener Congres - ses, Bd. VII, S. 280 282, Bd. I, Heft 2, S. 89 u. 93. Ge - heime Artikel des pariser Friedens von 1814, in v. Martens recueil, Supplém. VIII. préface, p. VI et suiv. Andere Bei - spiele aus der neuern Zeit, ebendaselbst, Supplém. V. 612. 646. 653. 665.
b)
§. 148. Insonderheit Bündnisse.

In manchen Völkerverträgen, werden bloſs vorübergehende (transitorische) Leistungen ver - sprochen. Diese heissen daher im eingeschränk - tern Sinn Verträge (accords, conventions, pactes, arrangemens). In andern sind die versprochenen Leistungen fortdauernd. Diese werden über - haupt Bündnisse a) (foedera, alliances, ligues) genannt, weil die contrahirenden Theile sich zu einem gemeinschaftlichen Zweck verbinden, mithin ein Gesellschaftvertrag (pactum sociale) 240II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. zum Grunde liegt. Die Bündnisse sind bald immerwährende (perpetua, auch aeterna), bald temporäre (temporaria), je nachdem die Lei - stungen für immer, wenigstens auf unbestimmte Zeit, oder nur für bestimmte Zeit zugesagt sind. Ungleich ist ein Bündniſs (foedus inaequale), wenn dadurch ein Bundesgenoſs, und nur die - ser, zum Vortheil des andern, in der Ausübung eines oder mehrerer Rechte seiner Unabhängig - keit eingeschränkt wird b).

a)Bei den Römern auch fraternitates genannt, z. B. von Caesar, Cicero u. Tacitus. Schriften von Bündnissen, in v. Ompteda’s Lit., II. 585 594, u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 245.
a)
b)z. B. daſs er ohne Einwilligung des Bundesgenossen, mit andern Mächten sich nicht in Bündnisse einlasse, keinen Krieg führe, keinen Frieden schliesse, seine Staatsverfas - sung nicht ändere, u. d. In einem andern Sinn heiſst ein Bündniſs ungleich, wenn die darin gegenseitig verspro - chenen Leistungen nicht von gleichem Werth sind. Henr. Fagel diss. cit. cap. I. §. 10. Von der Eintheilung der Bündnisse in persönliche und dingliche, ebendas. cap. I. §. 3. 8.
b)
§. 149. Friedens - und KriegsBündnisse.

Nach Verschiedenheit des Zwecks, führen die Bündnisse besondere Benennungen. Sie sind theils FriedensBündnisse, theils KriegsBündnisse. Zu den ersten gehören die so genannten Freund - schaftBündnisse (traités d’amitié), wodurch nicht nur gewissenhafte Erfüllung aller Zwangpflich - ten zugesagt oder bekräftigt wird, sondern auch die auf gegenseitiges freundliches Benehmen sichbe -241II. Cap. Recht der Verträge. beziehenden Humanitäts Pflichten zu Zwangpflich - ten erhoben werden, und die HandelsBündnisse, wodurch die Handelsverhältnisse gegenseitig be - stimmt werden, nebst den MünzConventionen, wodurch vorzüglich die Beobachtung eines be - stimmten Münzfusses festgesetzt wird. Durch KriegsBündnisse wird Beistand versprochen ge - gen äussere Feinde. Sie heissen im engsten Sinn Allianzen a); zu gemeinschaftlicher Vertheidigung gegen feindliche Angriffe, SchutzBündnisse oder DefensivAllianzen; zu dem Zweck eines gemein - schaftlichen Angriffs, TrutzBündnisse oder Of - fensivAllianzen b); NeutralitätsVerträge, wenn für den Fall eines Kriegs Neutralität, einseitig oder gegenseitig, bedungen wird, entweder zwi - schen dritten nicht kriegführenden Mächten, oder zwischen einer oder mehreren kriegführenden und einer oder mehreren nicht kriegführenden Mächten; SubsidienTractate, wenn einem Contra - henten für den Kriegszweck Beistand, eingeschränkt auf bestimmte Quantität und Qualität, von dem andern versprochen wird; GrenzBündnisse (foe - dera limitum custodiendorum, traités de bar - rière), wenn die Bewachung und Vertheidigung der Staatsgrenzen der Gegenstand ist c).

a)Moser’s Versuch, X. 1. S. 1 ff. Galiani’s Recht der Neu - tralität, S. 160 ff. Vattel, liv. III, ch. 6. Henr. Hoeufft diss. de jure quiescendi in bello (Lugd. Bat. 1768. 4. ), §. 22 33. Mémoires sur les alliances entre la France et la Suède; par M. Rousset. 1745. Beispiele: Frankreichs Allianzverträge mit Preussen und Oestreich 1812, und mitKlüber’s Europ. Völkerr. I. 16242II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. Dänemark 1813, in v. Martens recueil, Supplém. V. 414 431 u. 589. Russisch-preussischer AllianzVertrag, zu Kalisch u. Breslau am 28. (16.) Febr. 1813, in Schöll’s histoire des traités, T. X (Paris 1818), p. 545. Groſsbritanniens Allianz - Verträge mit Ruſsland und Preussen, zu Reichenbach am 15. u. 14. Jun. 1813, bei v. Martens a. a. O. V. 568 u. 571, und dieser drei Mächte mit Oestreich, zu Töplitz am 9. Sept. 1813, ebendas. V. 596 610. Oestreich-baierischer AllianzVertrag, zu Ried am 8. Oct. 1813, ebendas. V. 610. Oestreich-wirtembergischer, zu Fulda am 2. Nov. 1813, ebendas. 643. AllianzVertrag, geschlossen zu Chaumont am 1. März 1814 auf 25 Jahre, von Oestreich, Ruſsland, Groſs - britannien und Preussen, in Klüber’s Acten des wiener Con - gresses, Bd. I, Heft 1, S. 1 ff. Bestätigung dieses Vertrags, in den zu Wien am 25. März 1815 (Art. 4), und zu Paris am 20. Nov. 1815 (Art. 3) geschlossenen Verträgen, bei v. Martens a. a. O. VI. 115. 736. DefensivAllianz zwischen Oestreich und Neapel v. 12. Jun. 1815. Endlich, die heilige Allianz (§. 146).
a)
b)Gerecht, so fern sie bloſs rechtmäsige Kriege bezwecken, wohin insbesondere auch die gehören, welche zu Ausübung des PräventionsRechtes (eigentlich eines Vertheidigungsrech - tes) geschlossen werden.
b)
c)Pet. Frid. Guil. L. B. de Hohenthal diss. de foederibus finium. Lips. 1763. 4.
c)
§. 150. Und Handelsverträge.

Zu Sicherung, Erweiterung, oder Ein - schränkung der natürlichen Handelsfreiheit der Völker, werden, besonders seit dem XVI. Jahr - hundert, nicht selten Handelsverträge a) von eu - ropäischen Staaten geschlossen, theils unter sich, theils mit aussereuropäischen Mächten. Der ge - wöhnliche Zweck dieser Verträge ist: Freiheit, Sicherheit, und Leichtigkeit des Handels und der seinetwegen zu treibenden Schiffahrt. Bald243II. Cap. Recht der Verträge. wird darin gesorgt für Freiheit und Beschützung des Handels der Angehörigen eines bestimmten Staates; bald werden gewisse Leistungen fest - gesetzt, wodurch die natürliche Freiheit einge - schränkt oder erweitert wird. Einige Handels - verträge haben das Ansehen von gesellschaftlichen Verbindungen, wie der ehemalige hanseatische Bund; andere sind im Grund anders nichts als eine Art von Freundschaftverträgen. Die bei - den Hauptgesichtpuncte der neuern Handelsver - träge betreffen den Handel unter friedlichen und feindlichen Verhältnissen, und zwar die letzten theils unter den Contrahenten selbst, theils zwi - schen einem von ihnen und einer dritten Macht, theils zwischen dritten Mächten.

a)Viele Handels - und Schiffahrtverträge stehen in den Samm - lungen von Staatsverträgen. Eine eigene Sammlung für Eng - land ist: A Collection of all the marine treaties between Great-Britain and other Powers. 1779. 8. Auszüge aus den von den vereinigten Niederlanden geschlossenen Handelsver - trägen, in Adr. Kluit historiae federum Belgii federati pri - mis lineis, T. I. cap. 4. Ein Verzeichniſs der von den vor - nehmsten europäischen Staaten bis auf das Jahr 1782 er - richteten Handelsverträge, nebst Angabe ihres wichtigsten Inhaltes, steht in dem V. Hauptst. v. J. C. W. v. Steck’s Versuch über Handels - und Schiffahrtsverträge. Halle 1782. 8. Und ein Verzeichniſs von Sammlungen der Handelsver - träge einzelner Staaten u. von Schriften darüber, in v. Kamptz neuer Lit., §. 256. Schriften: Jo. Jac. Mascov diss. de foederibus commerciorum. Lips. 1735. 4. Mably droit pu - blic de l’Europe, T. II, ch. 12. Théorie des traités de commerce, par M. Bouchaud. à Paris 1777. 8. v. Steck’s angef. Versuch. Ebenders. von den Handlungsverträgen des russischen Reichs; in s. Versuchen von 1783, S. 61 84. Ebenders. von den Handelsverträgen der osmanischen Pforte,244II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. in s. Versuchen von 1772, S. 86 118. Ebenders. von dem AssientoVertrag, ebendas. S. 1 13. Ebenders. von dem Sundzoll, dem odenseeischen Vertrag u. dem brömsebroischen Friedensschluſs, ebendas. S. 39 48. Ebenders. von den wechselseitigen Vortheilen der Kronen Groſsbritannien u. Por - tugal aus ihrem Handlungsvertrag von 1703, in dessen Aus - führungen (1784), S. 9 ff. Moser’s Versuch, VII. 454 ff. 677.
a)
§. 151. Bestimmt, theils für friedliche Verhältnisse.

In Absicht auf friedliche Verhältnisse, be - treffen die Hauptbestimmungen der Handelsver - träge die Aus -, Ein - und Durchfuhr der Han - delswaaren und ihrer verschiedenen Arten, die Handelsabgaben, insbesondere die Zölle, die Rechte, Freiheiten und Pflichten der Staatsange - hörigen, welche des Handels wegen in dem Ge - biet des andern Staates sich aufhalten, in An - sehung ihres Gewerbes und Gerichtstandes, ih - rer Religionsübung, Abgaben, Arrest -, Nach - steuer - und Abzugsgeldfreiheit, der Rechte ihres Nachlasses, des Strandrechtes, u. d. m. Ueber Sinn und Umfang der nicht selten vorkommen - den Clausel, daſs die handelnden Angehörigen des einen contrahirenden Staates, in dem Ge - biete des andern den eigenen Unterthanen , oder den Angehörigen der am meisten begün - stigten Nation sollen gleich gehalten werden , ist hin und wieder gestritten worden a).

a)v. Steck’s Versuch über Handelsverträge, S. 23 ff. De Mar - tens essai concernant les armateurs, §. 57. sq. Als Bei - spiele s. man den Handelsvertrag zwischen Dänemark und Ge -245II. Cap. Recht der Verträge. nua, von 1756, bestätigt und berichtigt im J. 1789, in v. Mar - tens recueil, IV. 532, und denjenigen zwischen Preussen u. Dänemark von 1817, ebendas. Supplém. VIII. 527.
a)
§. 152. Theils für feindliche Verhältnisse.

Für den Fall eintretender feindlicher Ver - hältnisse a), und zwar unter den Contrahenten, pflegt bestimmt zu werden: die Freiheit des fortwährenden Aufenthaltes der wechselseitigen handelnden Staatsangehörigen in dem feindlichen Staatsgebiet, oder die Nothwendigkeit ihres Ab - zugs innerhalb bestimmter Frist, von einem ge - wissen Zeitpunct an gerechnet, und die Bedin - gungen beider, die Rechte in Ansehung der Be - schlagnehmung ihrer Güter, u. d. Für den Fall des Kriegs eines der Contrahenten mit einer dritten Macht, pflegen die NeutralitätsRechte des Handels der Staatsangehörigen des andern Con - trahenten bestimmt zu werden, besonders wel - che Waaren als neutral, und welche als Kriegs - Contrebande behandelt werden sollen, ob, wann, und wie die Handelsschiffe des neutralen Con - trahenten auf offener See der Visitation der Kriegsschiffe des kriegführenden Contrahenten sollen unterworfen seyn, unter welchen Bedin - gungen sie in dessen Seegebiet von Embargo frei seyn sollen, das Verhalten des neutralen Contrahenten in eigenem Seegebiet, gegen die Schiffe nicht nur des kriegführenden Contrahen - ten, sondern auch seines Feindes, u. d. m. b) 246II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. Selbst für den Fall eines Kriegs zwischen drit - ten Mächten, werden bisweilen durch Vertrag gewisse Grundsätze festgestellt, nach welchen die Contrahenten die Freiheit und Neutralität des Handels ihrer Staatsangehörigen auf offener See, allenfalls mit bewaffneter Macht, behaupten wollen.

a)Schriften in v. Ompteda’s Lit. II. 598 f. Essais sur divers sujets relatifs à la navigation et au commerce, pendant la guerre, par Mr. de Steck. à Berlin 1794. 8.
a)
b)Vergl. die Convention von 1744, zwischen Groſsbritannien u. Frankreich, in dem Mercure historique et polit. 1744, T. I. p. 560.
b)
§. 153. Wirkung und Bestätigung der Verträge.

Ein an sich gültiger Vertrag, begründet für den Contrahenten ein Zwangrecht, nicht nur von seinem Mitcontrahenten vollständige Er - füllung des Versprechens, sondern auch von je - dem zu Widerspruch nicht befugtem Dritten zu fordern, daſs er die Erfüllung des Vertrags nicht hindere. Zu Ausübung dieses Zwangrechtes, be - darf es weder einer Bestätigung, noch einer Er - neuerung, Wiederherstellung, oder Verstärkung des Vertrags. Nützlich kann jedoch die Bestä - tigung eines Vertrags seyn, wenn über dessen Gültigkeit, oder über die Fortdauer derselben, Streit oder Zweifel vorwaltet, oder zu besorgen wäre a). Die Versicherung, welche monarchi - sche Regenten nach ihrer Thronbesteigung an -247II. Cap. Recht der Verträge. dern Mächten oft zu ertheilen pflegen, daſs sie die mit ihren Staaten bestehenden Verträge ge - hörig erfüllen würden, ist eine Förmlichkeit, welche wenigstens einer allgemeinen Freund - schaftversicherung gleich zu achten ist. Bis - weilen liegt bei der Bestätigung eines ältern Vertrags, bloſs die Absicht zum Grunde, seine fortdauernde Gültigkeit bei den jetzigen Contra - henten in frischem Andenken zu erhalten. Ist ein Vertrag in einem spätern so bestätigt, als ob er von Wort zu Wort dem neuen Vertrag eingerückt wäre b) , so wird darum jener noch nicht nach seinem ganzen Inhalt ein Theil des letzten, sondern es wird dadurch, im Zweifel, die Anerkennung der Gültigkeit des ersten, bloſs für die Contrahenten des letzten eine Vertrag - bedingung c).

a)Das letzte ist bisweilen der Fall bei neuern Verträgen über denselben Gegenstand; man pflegt darin die ältern Verträge, so weit sie fernerhin gelten sollen, ausdrücklich zu bestä - tigen. Hubertsburger Fr. v. 1763, Art. 5 u. 12. Moser’s Versuch, Th. X, Bd. 2, S. 601 f. Bestätigung des Allianz - Vertrags von Chaumont, in wiener und pariser Staatsver - trägen von 1815; man s. oben §. 149 a.
a)
b)Wie der westphälische, und die breslauer, berliner, dresdner und hubertsburger Friedensschlüsse bestätigt wurden in dem teschener Frieden v. 1779, Art. 12, und die Convention zwi - schen Oestreich, Kurpfalz und Zweibrücken, ebendas. Art. 7. De Martens recueil, II. 5. 6.
b)
c)Also nicht auch für die Garants des letzten. Wenigstens schränkt sich dann ihre Garantie ein, auf die bedungene Anerkennung des ältern Vertrags durch die Contrahenten des neuern. Hierauf beruht die Streitfrage: ob Ruſsland248II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. durch seine Garantie des teschener Friedens auch (allgemeiner) Garant des westphälischen geworden sey? v. Kamptz neue Lit. des VR., S. 81 f.
c)
§. 154. Erneuerung und Wiederherstellung der Verträge.

Die Erneuerung der Verträge (renovatio pactorum) ist eine Verlängerung ihrer Gültig - keit über denjenigen Zeitpunct hinaus, mit wel - chem diese ihr Ende erreichen würde a). Bei der Erneuerung treten dieselben Erfordernisse ein, wie bei der ursprünglichen Errichtung des Vertrags. Vermuthet wird sie nie, aber sie kann nicht nur ausdrücklich geschehen, sondern auch stillschweigend, durch wissentliche Fort - setzung der Leistung und Annahme der Ver - tragpflichten über den gedachten Zeitpunct hin - aus b). Sie kann sich beziehen auf den ganzen Vertrag, oder nur auf einzelne Artikel oder Sti - pulationen desselben c). Soll ein Vertrag, dessen Gültigkeit schon aufgehört hat, wieder Kraft erhalten, so ist eine Wiederherstellung (re - stitutio) desselben nöthig. Diese, von einigen auch Erneuerung benannt, geschieht nicht selten in Friedensschlüssen bei solchen Verträgen, die durch den Krieg ihr Ende erreicht hatten d). Soll die Erneuerung oder die Wiederherstellung nicht bloſs die HauptContrahenten, sondern auch die NebenContrahenten, z. B. die Garants, ver - pflichten, so wird auch deren Einwilligung er - fordert.

249II. Cap. Recht der Verträge.
a)Am gewöhnlichsten ist die Erneuerung bei SubsidienTrac - taten. Oft werden verwechselt, Bestätigung (§. 153), Erneuerung und Wiederherstellung eines Vertrags. Wald - ner diss. ad §. seq. cit. cap. 12. p. 124. Bisweilen werden in Praxi die beiden ersten, oder auch alle drei, wenigstens den Worten nach mit einander verbunden, um allen Zwei - feln vorzubeugen. Hubertsburger Fr. 1763, Art. 5 u. 12. Aachner Fr. 1748, Art. 3.
a)
b)Ob in diesem Fall auch die vorige Zeitbestimmung für er - neuert zu achten sey? Vattel, liv. II, ch. 13, §. 199.
b)
c)Aus der Erneuerung einzelner Stipulationen, läſst sich, wenn diese für sich allein bestehen können, noch nicht schliessen auf Erneuerung des ganzen Vertrags.
c)
d)G. F. v. Martens über die Erneuerung der Verträge in den Friedensschlüssen der europ. Mächte; eine Einladungs - schrift. Gött. 1797. 8. Ebendess. recueil, Supplém. V. 681.
d)
§. 155. Verstärkung der Verträge.

Zu möglichster Entfernung der Besorgniſs einer Nichterfüllung, kann auch ein Völkerver - trag Verstärkung (Corroboration) erhalten durch Sicherungsverträge (pacta cautionis), welche, als hinzukommende Nebenverträge, für den Fall ei - ner Verletzung des Vertragrechtes ein Hülfs - recht begründen a). Die Sicherheit wird ge - leistet, entweder von Contrahenten selbst, oder von einer dritten Macht. Die gewöhnlichsten Sicherungsverträge sind jetzt: Pfand, Geisel, Ga - rantie. Die Verstärkung durch Versprechungs - Eide der Contrahenten, ist seit dem siebenzehn - ten Jahrhundert kaum Einmal vorgekommen b). Conventionelle Geldstrafe und Bürgschaft werden bei Verträgen der Staaten unter sich, jetzt nicht250II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. leicht vorkommen, und die ehemaligen Con - servatoren (warrant, guarandi), angesehene Un - terthanen, Schutzverwandte oder Vassallen, wel - che durch Zusage ihres bewaffneten Beistandes gegen ihren eigenen contrahirenden Regenten, Schutz - oder Lehnherrn, für dessen Versprechen Gewähr leisteten c), sind seit dem Ende des Mittelalters ausser Gebrauch d). Dasselbe gilt von der Verpflichtung zu dem Kirchenbann e) (excommunicatio major), zu dem Einlager (ob - stagium), zu Schelmschelten, Schandgemälden, und andern veralteten ConventionalStrafen f).

a)Vattel, liv. II, ch. 16, §. 235 261. F. L. Waldner de Freundstein diss. de firmamentis conventionum publica - rum. Giessae 1709 (1701). rec. ib. 1753. 4. C. F. Woller diss. de modis, qui pactionibus publicis firmandis proprii sunt, scil. de guarantia pacis et obsidibus. Vindob. 1775. 4.
a)
b)Im J. 1777, wo in der Hauptkirche zu Solothurn das Bünd - niſs zwischen Frankreich und der Schweiz, vom 28. Mai 1777, von beiden Theilen beschworen ward. Moser’s Ver - such, VIII. 287 f. Beschworen wurden auch: von Franz I. sein mit Carl V. 1526 zu Madrid geschlossener Vertrag, der Fr. v. Cambray 1529, Art. 46; der Fr. v. Château-Cambresis 1559. Art. 24; der münsterische Friede, geschlossen 1648 zwischen Spanien und den Vereinigten Niederlanden; der pyrenäische Fr. 1659, Art. 124; der aachner, zwischen Frank - reich und Spanien, 1668; der ryswiker Fr. zwischen Frank - reich und Spanien, 1697, Art. 38. Vergl. Grotius lib. II. c. 13. Franc. Fagel diss. de guarantia foederum, c. 2. Leonh. Hoffmann diss. de conservatione foederis jurejurando firmati. Jen. 1720. 4. Waldner diss. cit. c. 7. p. 73. Manche katholische Regenten erlangten Lossprechung von dem Eid, wodurch sie Staatsverträge bekräftigt hatten; z. B. Ferdinand der Katholische von Papst Julius II. (Rousset Sup - plément, T. III. P. 1. p. 17.); Franz I. von Leo X. und Clemens VII. (Négociations secrètes touchant la paix de251II. Cap. Recht der Verträge. Munster, T. I. p. 20. Glafey’s Vernunft - u. Völkerrecht, S. 466); Heinrich II. von dem päpstl. Legaten Caraffa (Vat - tel L. II, ch. 15, §. 223). Dieser Miſsbrauch veranlaſste in manchen Verträgen die Clausel: daſs der Promittent Re - laxation von seinem Eid, weder selbst noch durch einen Andern suchen, noch die ihm angebotene annehmen wolle . Beispiele in Schmauss C. J. G. 1165. Lamberty, I. 571. Rous - set intérêts et prétentions, II. 13. 23. Faber’s StaatsCanzley, XC. 215.
b)
c)Beispiele liefern noch, die Friedensschlüsse von Arras, zwi - schen Maximilian I. u. Ludwig XI. 1482; von Senlis, zwi - schen Max. I. u. Carl VIII. 1493; von Orleans, zwischen Lud - wig XII. u. England 1514. Vergl. auch Fagel, l. c. p. 26. sqq. (Neyron) Essai sur les garanties, p. 100.
c)
d)An ihrer Stelle, wählte man dritte Mächte zu Conserva - toren. Daher der Ursprung der heutigen Garantieen, von welchen der Tractat von Blois 1505 das erste Beispiel lie - fert. Du Mont corps dipl. T. IV. P. 1. p. 74. Franc. Fa - gel l. c. p. 29. sq. v. Steck’s Versuche (von 1772), Num. 5, S. 48 ff.
d)
e)Noch Carl V. u. Franz I. suchten den Frieden von Cambray 1529, Art. 46, dadurch zu verstärken; obgleich die Päpste Bonifacius VIII. u. IX. 1302 u. 1390 diese Verpflichtungsart verboten hatten. De Gudenus cod. dipl. T. V. p. 336.
e)
f)Von diesen und andern ehemaligen Verpflichtungsarten, s. J. L. Klüber comm. de pictura contumeliosa (Erlang. 1787. 4. ), §. 6. Mémoires sur l’ancienne chevalerie, par M. de la Curne de Sainte-Palaye, T. I, p. 382. et suiv.
f)
§. 156. Insbesondere, durch 1) Pfand; 2) Geissel.

Zur Sicherheit völkerrechtlicher Stipulatio - nen, dient bisweilen ein Pfand a), welches der versprechende Theil einsetzt. Es besteht meist in Landestheilen b), verbunden mit Uebergabe an den andern Contrahenten (eigentliches Pfand, Faustpfand), und mit eingeräumtem, mehr oder252II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. weniger eingeschränktem Gebrauch desselben. Einräumung eines Pfandrechtes ohne Uebergabe (Hypothek), ist selten c). Geissel (obsides), Staatsangehörige, die zu Sicherung eines Ver - tragrechtes einem andern Staat in Verwahrung gegeben, oder zum Zweck des Kriegs gewaltsam genommen werden d), sind von jeher üblich gewesen. Die gewaltsame Nehmung pflegt nur im Kriege zu geschehen e), und wird nicht sel - ten Anlaſs, daſs Repressalien gebraucht, insbe - sondere daſs Gegengeissel genommen werden. Die freiwillige Gebung, kommt am meisten vor bei Kriegsverträgen und Friedensschlüssen f). Strengeres Verfahren gegen sie, als der Zweck der Verwahrung fordert, wäre widerrechtlich g); nur mit ihrer Freiheit haften sie.

a)Vattel, liv. II, ch. 16, §. 241 243.
a)
b)N. H. Gundling de jure oppignorati territorii; in s. Exercit. acad. Vol. I. p. 31. sq. Beispiele, besonders aus der Ge - schichte der Vereinigten Niederlande. Günther’s Völkerrecht, II. 153. Franc. Fagel diss. cit. cap. 3. p. 16. sq. Durch den pariser Vertrag v. 8. Sept. 1808, räumte Preussen an Frankreich den pfandweisen Besitz der drei Oder Festungen, Stettin, Cüstrin u. Glogau ein, bis zu Bezahlung der 140 Mill. Fr. KriegsContribution. Büsch Welthändel, mit Bre - dow’s Fortsetz. S. 134. Auch bewegliche Sachen haben bisweilen als Faustpfand gedient, z. B. Polen versetzte einst an Preussen eine Krone u. a. Kleinode.
b)
c)Beispiele bei Günther, II. 154. Vattel, l. c. §. 244. Schmauss C. J. G. II. 1140. art. V. 1150. art. III.
c)
d)Schriften in v. Ompteda’s Lit., II. 646 f. u. in v. Kamptz n. Lit., S. 276 f. Vattel, liv. II, ch. 16, §. 311 324. Franc. Fagel diss. cit. cap. IV. p. 17. sqq. Waldner diss. 253II. Cap. Recht der Verträge. cit. c. 8. p. 89. Moser’s Versuch, Th. IX, Bd. 2, S. 457. Wächter diss. cit. §. 94. Woller diss. cit.
d)
e)v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 291, Note b. Vattel, l. c. §. 248.
e)
f)Aachner Fr. v. 1748, Art. 9. Wenck cod. jur. gent. II. 352.
f)
g)Scipio bei Livius, XXVIII. 34. Grotius, lib. II. c. 15. §. 7. c. 21. §. 55. C. H. Breuning diss. de fuga obsidum. Lips. 1766. 4. De Steck observatt. subsecivae, c. 22. Vattel, §. 247. Fagel l. c. §. 9. p. 22.
g)
§. 157. 3 ) Garantie.

Ein sehr gewöhnlicher Sicherungsvertrag ist die Garantie a), in dem engern Sinn; ein Völ - kervertrag, wodurch ein Staat verspricht, einem andern Staat Hülfe zu leisten, auf den Fall, wenn diesem eine Rechtsverletzung der bestimm - ten Art b) von einer dritten Macht drohen, oder zugefügt würde. Die Garantie wird geleistet, immer in Beziehung auf eine dritte Macht, von deren Seite eine Rechtsverletzung möglich wäre. Denkbar ist sie demnach als Sicherheitsmittel für jedes Rechtsverhältniſs, in welchem zwei oder mehrere Mächte, ausser dem Garant, unter sich stehen können c), namentlich in Ansehung ih - rer TerritorialBesitzungen, ihrer Souverainetät und Unabhängigkeit, der Staatsverfassung, der Thronfolge, u. d. d). Am häufigsten findet sie sich bei Friedensschlüssen e). Die Schliessung des GarantieVertrags beruht auf freiem Willen des Garants und derjenigen Macht, welcher sie versprochen wird. Versprochen kann sie wer -254II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. den, nicht nur derjenigen Macht, deren Rechts - verhältniſs garantirt wird, sondern auch für diese einer dritten Macht f). Auch kann die Pflicht, mit jener Macht auf ihr Verlangen den Garantie - Vertrag zu schliessen, Gegenstand eines Vertrags des Garants mit einer dritten Macht seyn. Ein - willigung desjenigen, wider welchen Garantie versprochen wird, ist nicht nöthig; doch kann nützlich seyn, daſs die Garantie ihm bekannt werde.

a)Schriften in v. Ompteda’s Lit. II. 594 f. in v. Kamptz n. Lit., §. 249 u. 328; u. in Klüber’s neuer Lit. des t. Staatsr. §. 1667. Vattel, liv. II, ch. 16, §. 235. sqq. Moser’s Versuch, VIII. 335 ff. Franc. Fagel diss. de garantia foe - derum (Lugd. Bat. 1759. 4. ), p. 29. sqq. Woller diss. cit. (oben §. 155). Essai historique et politique sur les garanties (par P. J. Neyron). à Goett. 1777. 8. H. G. Scheidemantel, die Garantie nach Vernunft und teutschen Reichsgesetzen. Jena 1782. 8. u. in dessen Ausgabe des Repertoriums des teutschen Staats - und Lehnrechtes, Bd. II, S. 156 166. C. D. Erhard pr. de sponsoribus juris gentium. Lips. 1787. 4. (Vergl. jedoch Klüber’s kl. jurist. Biblioth., St. XV, S. 293.)
a)
b)Wird überhaupt gegen Rechtsverletzung Hülfe versprochen, so ist der Vertrag ein Bündniſs. Fagel diss. cit. cap. 7. §. 5. p. 34. In dem weitern Sinn, heiſst Garantie jeder Vertrag, dessen Zweck Sicherung eines andern Vertrags ist. Eine Musterung der verschiedenen Definitionen der Garantie in dem engern Sinn, liefert Erhard a. a. O. Alle scheinen mangelhaft.
b)
c)Von Garantie der Verträge über Religionsrechte, v. Steck’s Abhandlungen aus dem teutschen Staatsrecht, Num. 7. Eben - dess. Observationes subsecivae, obs. 8.
c)
d)Von Garantirung der Länder, Moser’s Versuch, V. 455 ff. und Beispiele in Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. I, Heft 1, S. 96, Heft 2, S. 90, 93 u. 95, Bd. V, S. 545 f., Bd. II, S. 281. Etlichemal war die politische Existenz255II. Cap. Recht der Verträge. oder die Souverainetät und Unabhängigkeit eines Staates, Ge - genstand der Garantie. Beispiele in Klüber’s angef. Acten, Bd. IV, S. 429 u. 436, Bd. VI, S. 577, und in Ebendess. Uebersicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congres - ses, S. 551. Von Garantirung streitiger Länder, ebendas. V. 458. Auch Staatsformen oder Constitutionen (§. 51, Note c), Successionsrechte, Darlehen, u. d. werden bis - weilen garantirt. Ruſsland garantirte 1776 ein polnisches Anlehn von 500,000 Ducaten. Oestreich lieſs sich seine pragmatische Sanction (SuccessionsStatut) von 1713 garan - tiren, von Spanien in dem wiener Fr. 1725, Art. 12, von Frankreich in dem wiener Fr. 1738, Art. 10, und von dem teutschen Reich 1732. Pachner’s v. Eggenstorff Samml. der Reichsschlüsse, Th. IV, S. 368 ff. Spanien lieſs sich seine SuccessionsOrdnung garantiren von Oestreich, in dem wiener Fr. 1725, Art. 12.
d)
e)H. de Cocceji exercitatt. T. II. n. 31. p. 597. Moser’s Ver - such, Th. X, Bd. 2, S. 552 600. Ueber FriedensGaran - tien, in v. Archenholz Minerva, Febr. 1812, S. 265 275. Schriften von der Garantie des westphäl. Fr. 1648, bei v. Ompteda II. 619 f. Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. 90 u. 866. Klüber’s neue Lit. §. 1660. u. v. Martens Einleit. in das europ. VR. §. 57, Note e.
e)
f)Beispiele, in dem teschener Fr. 1779, Art. 8, (de Martens recueil, II. 5.) und in dem aachner 1748, Art. 22. Faber’s europ. StaatsCanzley, Th. 99, S. 277. In dem haager Con - cert von 1659, Art. 5, versprachen Frankreich, Groſsbri - tannien, und die Vereinigten Niederlande einander Garantie eines Friedens, den sie zwischen Schweden und Dänemark vermitteln wollten. Du Mont corps dipl. T. VI. P. 2. p. 253.
f)
§. 158. Fortsetzung.

Ist der GarantieVertrag bestimmt zu der Sicherung eines Vertrags, so ist derselbe stets ein Hülf - oder Nebenvertrag (pactum accesso - rium), selbst wenn er dem Hauptvertrag ein - verleibt wäre a). Dann kann die Garantie ge -256II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. leistet werden, nicht nur von einer dritten Macht ausser den HauptContrahenten, sondern auch von einem HauptContrahenten dem andern, gegen einen oder mehrere ihrer MitContrahenten b). In dem letzten Fall, ist die Garantie entweder einseitig, oder wechselseitig c). Die wechsel - seitige ist gleich oder ungleich; das letzte, wenn die von dem einen Theil geleistete Garantie, von grösserem Umfang ist als diejenige des an - dern Theils d).

a)Der GarantieVertrag kann dem Hauptvertrag selbst ein - gerückt seyn, wie in dem teschener Fr. 1779, Art. 7, 8, 9 u. 16, und die GarantieErklärung am Schluſs. Es kann aber auch eine eigene GarantieUrkunde ausgefertigt werden, wie von dem teutschen Kaiser und Reich 1751, wegen Ga - rantie des dresdner Friedens v. 1745. Gerstlacher’s Handb. der teutschen Reichsgesetze, I. 190 f. Auch zu dem teschener Frieden kam noch eine eigene GarantieUrkunde. De Mar - tens recueil, II. 26. Die Friedensschlüsse zwischen dem teut - schen Reich und Frankreich, zu Nimwegen 1679, Art. 34, und zu Ryswick 1697, Art. 54, laden alle andern Mächte ein, deren Garantie zu übernehmen.
a)
b)In dem aachner Fr. 1748, Art. 23, garantirten alle acht contrahirenden Mächte einander den Friedensvertrag. In dem Fr. v. Oliva 1660, Art. 30, garantirten partes pa - ciscentes omnes, tam principales quam foederatae , einander den Friedensschluſs. Du Mont corps dipl. T. VI. P. 2. p. 308. Eben so in dem westphäl. Fr. 1648; J. P. O. art. 17. §. 5. sq.
b)
c)Wechselseitig zwischen Preussen u. Oestreich, in dem dres - dener Fr. 1745, Art. 8. Wechselseitige Garantie der beider - seitigen Staaten, und der Staaten der in dem Frieden mit - begriffenen Mächte, in dem französisch-russischen Fr. v. Tilsit 1807, Art. 25. Einseitige Garantie Frankreichs, in Hinsicht auf die Integrität der östreichischen Staaten, in dem wiener Fr. 1809, Art. 14. Andere Beispiele bei Scheidemantel a. a. O. §. 3. n. 4.
c)
d)Moser’s Versuch, V. 458.
d)§. 159.257II. Cap. Recht der Verträge.
§. 159. Schluſs.

Die Garantien sind bald allgemein, bald particulär, je nachdem alle Rechte der be - stimmten Art, oder alle Besitzungen eines Staa - tes, so auch alle Stipulationen eines Vertrags, garantirt werden, oder nur ein Theil dersel - ben a). Einige werden für beständig, andere nur auf gewisse Zeit übernommen b). In dem Fall einer drohenden oder wirklichen Verletzung des garantirten Gegenstandes, ist der Garant, auf erhaltene Aufforderung c), verpflichtet, die versprochene Hülfe zu leisten d); doch nur so weit, als der die Garantie anrufende Theil zur Selbsthülfe berechtigt ist e), und in jedem Fall ohne Nachtheil der Rechte eines Dritten f) (salvo jure tertii). Zu mehr als der versprochenen Hülfleistung, ist der Garant weder berechtigt noch verpflichtet. Vermag er durch Leistung der versprochenen Hülfe, den Verlust des ga - rantirten Gegenstandes nicht abzuwenden, so ist er, da Garantie keine Bürgschaft in sich schlieſst, zu Entschädigung nicht verpflichtet g). Eben so wenig ist er berechtigt, einer Aufhebung, Erweiterung, oder Aenderung des garantirten Vertrags, durch Einwilligung beider, sich zu widersetzen; er ist aber nach einer Abänderung, so weit diese den garantirten Gegenstand we - sentlich berührt, zur vorigen Garantie fernerhinKlüber’s Europ. Völkerr. I. 17258II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. nicht verbunden, und auch auf spätere Zusätze des Vertrags erstreckt sich seine Garantie im Zweifel nicht. Die Garantie erreicht ihr Ende, auf dieselbe Art wie andere Völkerverträge h). Der garantieberechtigte Staat hat ein pflichtmäsiges Verhalten zu beobachten, dafern er der durch die Garantie erlangten Rechte nicht verlustig wer - den will i).

a)Moser’s Versuch, V. 457.
a)
b)Moser’s Versuch, V. 456.
b)
c)Moser’s Versuch, V. 462.
c)
d)Moser’s Versuch, V. 459. Der Garant ist schuldig, alle angemessenen Mittel anzuwenden, um den seine Pflicht hint - ansetzenden Contrahenten zu Erfüllung des Vertrags zu ver - anlassen, und selbst zu nöthigen.
d)
e)Strube’s rechtl. Bedenken, Th. I, Bed. 127. Fagel diss. cit. c. 7. §. 5.
e)
f)Vattel, liv. II, ch. 16, §. 238.
f)
g)Vattel, liv. II, ch. 16, §. 240. Henr. Fagel diss. cit. c. 7. §. 8. sqq. Cautelen, in Absicht auf die Art der Hülf - leistung, bei Uebernehmung der Garantie, enthält in dieser Hinsicht, der Beitritt der Vereinigten Niederlande zu der östreichischen pragmatischen Sanction, in Rousset’s recueil historique, T. VI, p. 442 452. Auch der westphäl. Fr. 1648, J. P. O. art. 17. §. 6., u. der olivische Fr. 1660, Art. 35, §. 2. Ein Formular mit nützlichen Cautelen, liefert Ulr. Obrecht in s. Dissertatt. acad., Diss. VII. c. 6.
g)
h)Moser’s Versuch, V. 460. Henr. Fagel l. c. c. 7. §. 15. sq. Diejenige Garantie, welche eine DefensivAllianz bezweckt (Beispiele in Schmauss C. J. G. II. 1013, Art. 4. Schmauss Staatswissensch. I. 109. Art. 2), erklärt für wiederruflich, nach Willkühr des Promittenten, Wächter diss. cit. §. 95.
h)
i)Fagel diss. cit. c. 7. §. 14.
i)
§. 160. Gute Dienste und Vermittlung dritter Mächte.

Ausser den genannten SicherungsVerträgen,259II. Cap. Recht der Verträge. concurriren dritte Mächte bisweilen noch auf an - dere Weise bei Schliessung der Völkerverträge. Eine dritte Macht kann 1) zu Schliessung eines Vertrags, insbesondere zu Eröffnung der Unter - handlungen, bei den interessirten Mächten sich verwenden, mittelst Anwendung so genannter gu - ter Dienste (bona officia, bons offices). Diese werden geleistet, aus eigenem Antrieb, auf Er - suchen eines oder beider Theile, oder in Folge eines gegebenen Versprechens a). Ihre Annah - me kann, wenn sie aus eigenem Antrieb an - gewandt oder angeboten werden, allerseits ver - weigert werden; doch nicht, wenn die Annah - me durch Vertrag zugesagt ist b). Ihre Er - bittung oder Annahme, giebt noch kein Recht auf Vermittlung c). 2) Mittler (mediator, pa - rarius, médiateur) ist diejenige Macht, wel - che in der Unterhandlung eines Vertrags bei - den Theilen durch Rath und That Beistand lei - stet d). Obgleich die Mediation sowohl durch eigenen Antrieb, als auch durch Ersuchen eines oder beider Theile, und selbst einer dritten Macht, veranlaſst werden kann, so findet sie doch anders nicht statt, als mit Einwilligung beider Theile und des Mittlers. Nach allerseits angenommener Mediation, ist unparteyisches Wohlwollen die erste Pflicht des Mittlers e). In der Regel wird ihm das Recht eingeräumt, den Conferenzen beider Theile beizuwohnen, und sich eben so wohl mit Nachdruck, als mit260II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn. Glimpf zweckmäsig zu verwenden. Aber die Vermittlung giebt ihm kein Recht, seine An - träge mit Gewalt durchzusetzen. Zu einer Ga - rantie des vermittelten Vertrags, giebt die Ver - mittlung weder Recht noch Pflicht f).

a)Moser’s Versuch, VIII. 422 f. u. Th. X, Bd. 2, S. 310. Institutions politiques, par le B. de Bielfeld, T. II, p. 152.
a)
b)Französisch-preussischer Fr. zu Basel 1795, Art. 11, in de Martens recueil, VI. 498.
b)
c)Russische Erklärung an Frankreich 1742, bei Moser a. a. O.
c)
d)G. S. Treuer diss. de prudentia circa officium pacificatoris inter gentes. Lips. 1727. 4. Heinichen über Friedens Ver - mittlungen; in der Minerva, Oct. 1813, S. 1 12. De Steck sur la médiation d’honneur; in s. Essais sur plusieurs ma - tières, 1. Die bewaffnete Vermittlung; in Vogt’s Staats - Relationen, Bd. V, Heft I (Frankf. 1805), Num. I. Moser’s Versuch, VIII. 421 ff. u. Th. X. Bd. 2, S. 310. Bielfeld a. a. O. v. Ompteda’s Lit. II. 667. v. Kamptz neue Lit., §. 326.
d)
e)Man sehe z. B. den Vertrag zwischen Frankreich und Oest - reich, betr. die Friedensvermittlung, geschlossen zu Dresden am 30. Jun. 1813; in v. Martens recueil, Supplém. V. 586.
e)
f)Fagel diss. cit. cap. 7. §. 4. Doch kann die Garantie auch von einer vermittelnden Macht versprochen werden, wie in dem teschener Fr. 1779, Art. 8, und am Schluſs die GarantieErklärung. Vertrag zwischen Kurpfalz u. Kursachsen zu Teschen, v. 1779, Art. 5. De Martens recueil, II. 5. 8. 18.
f)
§. 161. Beitritt dritter Mächte.

Zuweilen wird dritten Mächten Theilneh - mung an einem Völkervertrag, als Haupt - oder Neben Contrahenten, gestattet, oder wenigstens bedungen a). Erklärt sich die dritte Macht be - reit zu der Theilnahme, so geschieht dieses entweder in dem Vertrag selbst, oder nachher261II. Cap. Recht der Verträge. in der Form eines Beitritts (Accession). In dem letzten Fall, pflegt eine Beitritt - oder Ac - cessionsActe von der einen, und eine Acceptations - Urkunde von der andern Seite ausgesertigt zu werden b). In beiden Fällen wird zu der Theil - nehmung die Einwilligung oder Genehmigung der dritten Macht erfordert; es sey nun daſs solche zu den Stipulationen, zu allen oder ein - zelnen, nothwendig war, oder daſs die Theil - nehmung bloſs aus Gründen der Politik erbeten und angenommen ward c). Zwang zu dem Bei - tritt d), könnte nur statt finden, sofern er recht - mäsig wäre.

a)(J. C. W. v. Steck’s) Ausführungen polit. und rechtl. Ma - terien, Num. 2, S. 49 56. Moser’s Versuch, VIII. 306 ff. X. 2. 416. SeparatArtikel des teschener Fr. 1779, wodurch Kursachsen in den Frieden als contrahirender Theil auf - genommen wird, in v. Martens recueil, II. 9.
a)
b)AccessionsUrkunden Spaniens, Siciliens, u. Sardiniens zu dem wiener Fr. v. 1738, in Wenck’s cod. jur. gent. I. 50. 149. 157. 165. AccessionsUrkunden zu dem aachner Fr. 1748, ebendas. II. 323. 326. 327. 329. 376. 382. 386. 390. 398. 404. Accessions - u. AcceptationsActen zu d. teschener Frieden 1779, in v. Martens recueil, II. 14. 20. 23. 24. 27. BeitrittUrkunden d. teutschen Reichs zu d. teschener Fr. v. 1779, in Gerstlacher’s Handb. der t. Reichsgesetze, I. 208 ff. AccessionsActen ver - schiedener Fürsten zu dem rhein. Bund, von 1806 1808. De Martens l. c. Supplém. IV. 387 et suiv. Kluber’s Staatsr. d. Rheinbundes, §. 33. b. Wirtembergs u. Badens Beitritt zu d. teutschen Bund, 1815, De Martens l. c. VI. 368. Aeltere Beispiele, in Du Mont’s corps dipl. univ. T. VIII. P. 1. p. 539. u. Rousset’s recueil, T. I. p. 212. 213.
b)
c)Diese Art des Beitritts hält Mably (droit publ. de l’Europe, III. 164) für blosses Spiegelgefecht u. eitle Illusion. So auch v. Steck S. 55.
c)262II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in friedl. Verhältn.
d)Beispiele in dem zweiten Theilungsvertrag über die spa - nische Monarchie v. 25. März 1700, in der londner Qua - drupleAllianz v. 1718, 2. SeparatArt., und deren Erfolg. v. Steck a. a. O. S. 51 f. Vergl. auch die aachner Friedens - Präliminarien v. 1748, Art. 22, in Moser’s Versuch, Th. X. Bd. 2, S. 88.
d)
§. 162. Einschliessung dritter Mächte in den Vertrag. Protestation von Seite dritter Mächte.

Auch erfolgt zu Zeiten die Einschliessung einer dritten Macht a), besonders einer alliir - ten, in einen Vertrag, namentlich in einen Frie - densschluſs, indem derselbe für gemeinschaftlich mit ihr erklärt wird b); selbst ohne vorher - gegangene oder nachfolgende, ausdrückliche Er - klärung ihrer Einwilligung c), und ohne einen von ihr einem oder beiden Paciscenten zu dieser Einschliessung gegebenen Auftrag d). Der Widerspruch einer Macht gegen einen von an - dern Mächten, und vielleicht von ihr selbst ge - schlossenen Vertrag, geschieht bisweilen durch eine feierliche Verwahrungs - oder Protestations - Urkunde, auf welche meist eine GegenProtesta - tion folgt e). Die rechtliche Wirkung solcher Erklärungen, hängt ab von dem rechtlichen Grund oder Ungrund des Widerspruchs.

a)v. Steck a. a. O. 45 49. Moser’s Grunds. des europ. Völkerr. in Friedenszeiten, S. 555. Ebendess. Versuch, X. 2. 416 ff.
a)
b)Presburger Fr. 1805, Art. 6. Tilsiter Fr. 1807, der rus - sische, Art. 17, der preussische, Art. 5. Wiener Fr. 1809, Art. 2.
b)263II. Cap. Recht der Verträge.
c)Hubertsburger Fr. 1763, Art. 2, u. die dazu gehörige Se - paratActe, in de Martens recueil, I. 68. sqq.
c)
d)Ob u. wiefern die dritte Macht hieraus ein Recht erlange? Ob und wiefern ein Contrahent, oder beide, diese Ein - schliessung wiederrufen könne? Grotius lib. II. c. 11. §. 18. Pufendorf de J. N. et G. lib. III. c. 9. §. 8. De Mably droit public de l’Europe, T. III, p. 367. E. F. Klein’s Grundsätze d. natürlichen Rechtswissenschaft, §. 193. Höpf - ner’s Naturrecht, §. 72. Frid. Lang diss. de nonnullis sun damentis obligationum ex pacto tertii quaesitarum. Goett. 1798.
d)
e)Protestationen wider den aachner Fr. 1748, in Wenck’s cod. jur. gent. II. 321. 416. 419. 421. 422. Moser’s Versuch, X. 2. 448 ff. ProtestationsBulle des Papst Innocenz X. von 1651, wider den westphäl. Fr. 1648. Bougeant histoire du traité de Westphalie, T. VI. p. 413. Herm. Conring ani - madversio in bullam Innocentii X. etc. Helmst. edit. 2. 1677. Vergl. auch Moser’s Versuch, VIII. 320 ff. und Klüber’s Ueber - sicht der diplomat. Verhandlungen des wiener Congresses, S. 468 ff. u. 483 ff. Von andern päpstlichen Protestationen wider Staatsverträge, seit 1707, ebendas. S. 480. Päpstliche Protestation wider etliche Stipulationen des wiener Congres - ses, ebendas. S. 479 ff. und Klüber’s Acten des wiener Con - gresses, Bd. IV, S. 312, 319 ff., 325, u. Bd. VI, S. 437 u. 441. Spaniens Protestation wider etliche Stipulationen des wiener Congresses, ebendas. Bd. VI, S. 208, u. Bd. VII, S. 446. Protestation der provisorischen Regierung von Genua, wider die Vereinigung dieses Staates mit Piemont, ebendas. Bd. VII, S. 420 u. 433.
e)
§. 163. Auslegung der Verträge.

Der zweifelhafte Sinn eines Völkervertrags kann authentische Auslegung erhalten, nur durch übereinstimmende Erklärung der Contrahenten, oder, an ihrer Stelle, von dem, welchem sie das Recht der Auslegung durch Compromiss über -264II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. tragen haben. Selbst die Entscheidung der strei - tigen Vorfrage, ob der Sinn zweifelhaft sey? kann nur auf demselben Weg der Güte oder des conventionellen Rechtes erlangt werden. Die unmittelbare Auslegung der Contrahenten, kann in jeder Form statt haben, in welche ein Völ - kervertrag eingekleidet seyn darf, insbesondere in einem NachReceſs oder ErläuterungsVertrag a). Ein Dritter, welchem die Auslegung nach Grün - den des Rechtes, von beiden Theilen übertragen ist, hat die allgemeinen Regeln der Wissenschaft von grammatischer und logischer Auslegung an - zuwenden b).

a)Moser’s Versuch des europ. VR., VIII. 323 ff.
a)
b)Ihre Anwendung auf Völkerverträge, zeigt ausführlich Vat - tel, droit des gens, liv. II, ch. 17, §. 262 415. (E. A. Haus) Versuch über die ersten Grundsätze der Interpretation staats - und völkerrechtlicher Normen; in Crome’s u. Jaup’s Germanien, Bd. II, Heft 2 (Giessen 1809. 8. ), S. 161 214. Schmalz a. a. O., S. 56 ff.
b)
§. 164. Ende der Wirksamkeit der Verträge.

Die rechtliche Wirksamkeit der Völkerver - träge hört auf a): 1) durch wechselseitige Ein - willigung der Interessenten b); 2) nach einsei - tigem, voraus bedungenem Wiederruf c); 3) bei einer Zeitbestimmung, nach Ablauf des festge - setzten Zeitraums d); 4) bei einer Zweckbe - stimmung, nach Erreichung des Zwecks; 5) bei einer auflösenden Bedingung, nach dem Eintritt265II. Cap. Recht der Verträge. derselben; 6) bei eintretender physischer oder moralischer Unmöglichkeit der Wirksamkeit des Vertrags e).

a)C. H. Breuning diss. de caussis juste soluti foederis ex jure gentium. Lips. 1762. 4. Car. Eberh. Wächter diss. de mo - dis tollendi pacta inter gentes. Stuttg. 1779. 4. Leonh. Dresch über die Dauer der Völkerverträge. Landsh. 1808. 8. C. W. v. Tröltsch, Versuch einer Entwickel. der Grund - sätze, nach welchen die rechtliche Fortdauer der Völker - verträge zu beurtheilen ist. Landsh. 1809. 8. Ob Wie - dereinsetzung in den vorigen Stand, wider einen Staatsver - trag statt habe? s. J. H. Boecler diss. de restitutione in in - tegrum inter gentes. Argent. 1712. 4.
a)
b)Ausdrücklich geschieht dieses bisweilen in späteren Verträ - gen. Moser’s Versuch, Th. X, Bd. 1, S. 603. Wächter l. c. §. 71. sq. In dem pariser Frieden von 1814, wur - den die östreichisch-französischen Friedensschlüsse von Pres - burg (1805) und Wien (1809), und die preussisch-fran - zösischen von Basel (1795) und Tilsit (1807), für aufgeho - ben erklärt. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. I, Heft 1, S. 26 u. 32. Aufhebungen dieser Art haben, im Zweifel, keine rückwirkende, weder vernichtende noch än - dernde, Kraft für Rechtsverhältnisse, die in einer Erfüllung der durch den nun aufgehobenen Vertrag festgesetzten Ver - bindlichkeiten ihren Grund haben.
b)
c)Ob Völkerverträge an sich schon wiederruflich sind? Die meisten halten sie, im Zweifel, für eben so unwiederruflich, als Privatverträge. Justa imperia sunto. Andere halten sie für wiederruflich, nach einseitiger Convenienz; entweder schlechthin (Wicquefort, l’Ambassadeur et ses fonctions, Liv. II. Sect. 12. p. 126. Ein Recensent in der Leipz. neuen Lit. Zeit. 1810, Num. 17), oder mit gewissen Einschrän - kungen, in deren Bestimmung sie aber sehr von einander, und zum Theil von sich selbst (wie Neyron), abweichen, z. B. P. J. Neyron diss. de vi foederum inter gentes. Goett. 1778. 4. Ebendess. principes du droit des gens, §. 210. sqq. Wächter l. c. §. 28. sq. 80 85. 88. Dresch a. a. O. §. 44 ff. v. Tröltsch a. a. O. Dictionnaire universel des sciences, T. III. p. 406. Encyclopédie méthodique; Economie politique et Di - plomatique, T. IV, p. 355.
c)266II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn.
d)Vattel, liv. II, ch. 13, §. 198. Wächter l. c. §. 68. Die ehemaligen AssientoVerträge Spaniens mit Portugal, Frank - reich, und England, waren immer auf eine bestimmte Zahl von Jahren eingeschränkt. Fr. v. Aachen 1748, Art. 16. Rous - set recueil d’actes, négociations et traités, T. XX, p. 201. Schmauss corp. jur. gent. II. 1295. 1421. 1490. Wenck cod. jur. gent., II. 357. 464. v. Steck’s Versuche, von 1772, S. 1 13.
d)
e)Vergl. §. 144. Fagel diss. cit. c. 4. §. 10. p. 70. Schmalz a. a. O., S. 64 68. Bignon du congrès de Troppau, ch. V. Für eine solche Unmöglichkeit kann blosse Erschwerung der Leistung nicht gelten; doch berechtigt sie zu Schadenersatz gegen den, welcher die Erschwerung widerrechtlich veranlaſst hat. Ins - besondere gehört hieher, die oben (§. 144, Note b) schon erwähnte wahre Collision mehrerer Verträge. Beispiele: 1) Ein Staat hat verschiedene Kriegsbündnisse mit mehreren Staaten. Diese gerathen alle in Krieg, muſs er ihnen Allen die ver - sprochene Kriegshülfe leisten, wenn sie Krieg führen, a) mit andern Staaten? b) unter sich? Grotius lib. II. c. 15. §. 13. Henr. Cocceji Grotius illustrat. in not. ad h. l. ibique Sam. Cocceji. Vattel, liv. II, ch. 12, §. 166. Henr. Fagel diss. cit. c. 4. §. 12. 13. p. 72. 2 ) Drei Staaten schliessen unter sich ein DefensivBündniſs, eine TripleAllianz, zwei davon gerathen mit einander in Krieg, wie soll der dritte sich ver - halten? Vattel, liv. III, ch. 6, §. 93.
e)
§. 165. Fortsetzung.

Auch hört die rechtliche Wirksamkeit der Völkerverträge auf, 7) bei wesentlicher Ver - änderung solcher Umstände, deren Daseyn für die Wirksamkeit des Vertrags, nach dem Wil - len beider Theile, als nothwendig vorausgesetzt war a) (clausula rebus sic stantibus); gleichviel, ob die Voraussetzung ausdrücklich, oder ver - möge der Natur des Vertrags stillschweigend gemacht war b). 8) Durch Treulosigkeit des267II. Cap. Recht der Verträge. einen Theils, wenn er die Erfüllung dieses oder eines andern Vertrags verweigert, wird der an - dere Theil frei von der Verbindlichkeit zur Ge - genleistung c). Hat dieser, in Hinsicht auf die Erfüllung des Vertrags, schon Leistungen ge - macht, oder Anstalten dazu entweder getroffen oder unterlassen, so gebührt ihm auch deſshalb Schadenersatz. 9) Durch vollständige, von den Contrahenten beabsichtigte Erfüllung der vertrag - mäsigen Verbindlichkeiten, erreicht der Vertrag zwar sein Ende, aber die durch ihn bestimm - ten Folgen dauern, in Hinsicht auf die Con - trahenten unter sich, rechtsgültig fort, unabhän - gig von etwa späterhin eintretenden Veränderun - gen der Umstände.

a)Vattel, liv. 2, ch. 17, §. 296. Henr. Cocceji diss. de clausula rebus sic stantibus; in dessen Exercit. curios. T. II. n. 15. Wächter diss. cit. §. 59 65. J. E. Eberhard’s Bey - träge zur Erläuter. der teutschen Rechte, Th. I, Abh. 1, §. 5 ff., S. 8 ff. Anders J. Wolfg. Kipping de tacita clau - sula rebus sic stantibus ad publicas conventiones non per - tinente. Helmst. 1739. 8. Hieher gehört, die Fortdauer der unabhängigen Selbstständigkeit beider Theile (Henr. Fa - gel diss. cit. cap. 4. §. 3. p. 62.); desgleichen, das Daseyn einer bestimmten Staatsform, oder eines Regenten aus einer bestimmten Familie (§. 145); bei SubsidienTractaten, daſs der versprechende Theil der Hülfsmittel nicht zur Selbst - vertheidigung bedürfe, Wächter diss. cit. §. 86. Auch gehört hieher, die Fortdauer vorausgesetzter friedlicher Ver - hältnisse zwischen beiden Theilen; weſshalb nach einem da - zwischen gekommenen Krieg, Erneuerung der vorigen Bünd - nisse nöthig und üblich ist, wenn sie von neuem gelten sol - len. Ohne jene Voraussetzung, zerfallen die frühern Ver - träge durch den Krieg nicht von selbst, sondern das Recht der Aufkündigung der Verträge steht einem kriegführenden268II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. Theil nur so weit zu, als dieses sein rechtmäsiger Zweck des Kriegs fordert. Da indeſs die Anwendung dieser Sätze unter unabhängigen Staaten eigene Schwierigkeiten hat, so ist das sicherste, in dem Friedensschluſs bestimmt zu erklären, welche von den frühern Verträgen noch oder wieder gelten sollen, und wie weit (hubertsburger Fr. 1763, Art. 5 u. 12), oder über die Gegenstände derselben neue Verträge zu errich - ten. Von diesen Streitfragen: ob und wie weit Verträge durch den Krieg aufgehoben, oder suspendirt werden? ob und wie weit sie nach eingetretenem Frieden einer Erneuerung be - dürfen? handeln: Cicero de officiis, I. 10. Schröder elem. jur. nat. §. 1130. Wächter diss. cit. §. 53 58. J. J. Moser’s vermischte Abhandlungen, Num. 1. P. C. A. Leopold comm. de effectu novi belli quoad vim obligandi pristinarum paci - ficationum. Helmst. 1792. 4. v. Martens in der oben (§. 154) angef. Abhandl., Dresch u. v. Tröltsch in den oben (§. 164) angef. Abhandlungen, u. Schmalz a. a. O., S. 69. Vergl. auch unten, das Cap. von dem Kriegsrecht, §. 250, u. oben §. 152. KriegsContributionsVerträge und Capitulationen hören mit dem dabei vorausgesetzten Kriegsstand auf ver - bindlich zu seyn. Wächter §. 90.
a)
b)Pufendorf de J. N. et G. lib. V. cap. 12. §. 20. Adolph Diet. Weber von der natürl. Verbindlichkeit, Abh. 3, §. 90. K. H. Gros Lehrbuch der philosoph. Rechtswissenschaft, §. 216.
b)
c)Von dieser streitigen Materie s. Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 251. Grotius de J. B. et P. lib. II. c. 15. §. 15. Schrodt system. juris gent. p. 167. sqq. Henr. Fagel diss. cit. cap. 4. §. 17 20. p. 68. Wächter diss. cit. §. 44 58. Höpfner’s Naturrecht, §. 112. Gros a. a. O. §. 208. Note des Cardinals StaatsSecretärs Consalvi auf dem wiener Con - greſs, vom 14. Jun. 1815, in Klüber’s Acten des wiener Con - gresses, Bd. IV, S. 321 ff. Erklärung der acht Mächte, wel - che den pariser Frieden von 1814 unterzeichnet haben, wider Napoleon Buonaparte, nach seiner Entweichung von der Insel Elba, datirt aus Wien vom 13. März 1815, ebendas. Bd. I, Heft 1, S. 51, und die Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des Völkerr., §. 251. Daſs Verträge keine Verbindlich - keit mehr haben, wenn der eine Theil es nicht mehr will, und der andere noch nichts geleistet hat, oder für das Geleistete Ersatz erhält, behauptet Fichte, in s. Beyträgen269III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. zur Berichtigung der Urtheile des Publicums über die fran - zösische Revolution (1794. 8. ), und in der Fortsetzung dieser Beyträge; auch Schmalz in s. europ. Völkerrecht, S. 49 u. 64. Dawider s. J. G. E. Maass über Rechte und Ver - bindlichkeiten überhaupt, und die bürgerlichen insbesondere. Halle 1794. 8.
c)

III. CAPITEL. RECHT DER UNTERHANDLUNGEN, insonderheit DURCH GESANDTE.

§. 166. Recht der Staaten zu Unterhandlungen.

Das Interesse eines jeden Staates erfordert, von Zeit zu Zeit, mit andern Staaten Unter - handlungen (Negociationen) zu pflegen, nicht bloſs um Verträge vorzubereiten und zu schlies - sen, sondern auch um über die rechtlichen und politischen Verhältnisse zu andern Staaten zu wachen. Das Recht eines Staates zu sol - chen Unterhandlungen, ist begründet durch seine Unabhängigkeit (§. 46). Die Ausübung desselben gebührt dem Stellvertreter des Staates gegen Auswärtige; wiewohl dieser hiebei, in dem Verhältniſs zu dem eigenen Staat, durch dessen Grundverfassung zu gewissen Einschrän - kungen verpflichtet seyn kann.

§. 167. Verschiedene Arten dasselbe auszuüben.

Dieses Recht zu unterhandeln kann aus -270II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. geübt werden, sowohl mündlich bei persönlicher Zusammenkunft, als auch schriftlich, mit Beob - achtung des diplomatischen CanzleiStyls (§. 112). Die mündlichen und die schriftlichen Unter - handlungen können statt haben, entweder un - mittelbar zwischen den Stellvertretern der bei - derseitigen Staaten gegen Auswärtige, oder mit - telbar durch Bevollmächtigte derselben. Die letzten können Staatsbehörden seyn, welche mit fortwährendem oder besonderem Auftrag für die in Frage stehenden Unterhandlungen versehen sind, oder auch einzelne Personen, bevollmäch - tigt von dem Regenten für Unterhandlungen mit andern Staaten, als Gesandte oder diplomatische Agenten a). Der Ort der Unterhandlungen ist, in dem Fall einer Zusammenkunft, bald in dem Gebiet einer der unterhandelnden Mächte, es sey nun in der Haupt - oder ResidenzStadt, oder an einem andern Ort, bald auf der Grenze beider Staaten b), bald in dem Gebiet einer dritten Macht.

a)Die, welche so genannte gute Dienste leisten, sind in der Regel bloſs zu Beförderung der Eröffnung der Unterhand - lungen, oft nur von einem Theil, und die Vermittler (Me - diateurs) nur zu Einleitung und Unterstützung der Unter - handlungen, von beiden Theilen autorisirt (§. 160).
a)
b)Im J. 1659 auf der Fasanen - oder ConferenzInsel (§. 105 b). So auch bei manchen Grenzverhandlungen.
b)
§. 168. Unterhandlungskunst.

Abgesehen von den Zwangpflichten, welche271III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. einem politischen Unterhändler obliegen, und davon, daſs es sehr oft nicht in seiner Macht steht, über die Umstände Meister zu wer - den, ist auch in diplomatischen Unterhandlun - gen die Ueberlegenheit nicht zu verkennen, wel - che Genie, Wissenschaft, Geschäft - und Men - schenkenntniſs, Klugheit, Geistesgegenwart, Ge - wandtheit, Weltbildung, persönliches Ansehen, und Liebenswürdigkeit verschaffen a). Vernunft und Erfahrung dienen vereinigt zu Bildung ge - wisser Regeln, theils in Hinsicht auf die per - sönlichen Eigenschaften, welche man bei einem geschickten Unterhändler vorauszusetzen berech - tigt ist, theils in Ansehung seines Verhaltens in dem Lauf der Unterhandlungen. Mittelst Zu - sammenstellung dieser Regeln, läſst sich eine Art von System der politischen Unterhandlungs - kunst b) darstellen.

a)Vergl. Phil. Honorii thesaurus politicus. Francof. 1617 u. 1618. 4. Le secret des cours, par Franc. Walsingham. Maximes importantes pour un homme public; in den Lettres choisies de Messieurs de l’acad. françoise, p. 314. sqq. Mo - dèles de conversations pour les personnes polies, par l’abbé Bellegarde, p. 11. Breviarium politicorum, secundum ru - bricas Mazarinicas. Colon. Agrip. 1684. Vermehrt, mit dem Zusatz auf dem Titel: seu Arcana politica Cardinalis Jul. Mazarini. Amstelod. 1721. 12. Auch teutsch unter dem Titel: Politisches Brevier, nach den Rubriken des Mazarin. Leipz. 1801. 12. und mit folgendem, umgedrucktem Titel: Die Kunst durch die Welt zu kommen. Ein Taschenbuch. (Ohne Druckort u. Jahrzahl.)
a)
b)Le parfait Ambassadeur; composé en espagnol, par Don Ant. de Vera et de Cunniga, et traduit en françois par le Sr Lan -272II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. celot. à Paris 1635. 4. (en Hollande) 1642. 12. à Leide 1709. P. I et II. petit in-8°. De la manière de négocier avec les Souverains; par M. de Callières. à Paris 1716. 8. à Amsterd. 1717. 12. Nouvelle édition considérablement augmentée par Mr ..... Partie I. et II. à Londres (Paris) 1750. 8. ib. 1757. 12. à Ryswik 1777. 8. Uebersetzt in das Englische, Italiänische, u. Teutsche, in das letzte zweimal, unter dem Titel: Der staatserfahrene Abgesandte. Leipz. 1712. 12. und unter dem Titel: Kluger Minister u. geschick - ter Gesandten Staatsschule. Leipz. 1717. 8. Jaques de la Sarraz du Franquesnay, le Ministre public dans les cours étrangères, ses fonctions et ses prérogatives. à Amsterd. 1731. 12. ib. 1742. 12. De l’art de négocier avec les Sou - verains; par M. Pecquet. à Paris 1737. 8. à la Haye 1738. 8. The compleat Ambassador. Lond. 1755. 8. (Herausgegeben von Dudly Digges; stellt als Muster dar, den englischen StaatsSecretär und Gesandten Franz Walsingham.) Principes des négociations; par l’abbé de Mably. à la Haye 1757. 8. Steht auch als Introduction in des Verf. Droit public de l’Europe, in der Ausgabe von 1761, und in allen folgenden, in derjenigen von 1773 als dritter Theil. La manière d’étu - dier l’histoire, par l’abbé de Mably. Nouv. édit. à Mastricht et Paris 1778. 12. Teutsch, Bern 1777. 8. Encyclopédie méthodique; Economie polit. et Diplomatique, T. III. art. négociation, p. 406 413. Die politische Unterhandlungs - kunst oder Anweisung mit Fürsten und Republiken zu un - terhandeln. Leipz. 1811. 8.
b)
§. 169. Gesandter. Gesandschaftrecht.

Gesandter (legatus, ministre public, envoyé, agent politique ou diplomatique, agent de re - lations extérieures) heiſst ein Staatsbeamter, wel - cher zu Verhandlungen des Staates mit einem andern Staat bevollmächtigt ist a). Der In - begriff der Rechte, welche in Hinsicht auf ge - sandschaftliche Verhandlungen einem Staat zu -stehen,273III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. stehen, heiſst Gesandschaftrecht b) (jus legationum, droit de légation ou d’ambassade).

a)Minister, in dem weitern Sinn, bezeichnet einen Gesandten von jeder Classe. Sarraz du Franquesnay a. a. O. liv. I, ch. 9. Nach Einigen, verstand man wenigstens ehehin unter Gesandten im engern Sinn, Gesandte vom ersten Rang, unter Abgesandten Gesandte vom zweiten und dritten Rang. F. C. Moser’s Versuch einer StaatsGrammatik (1749. 8. ), S. 255 f. J. Th. Roth’s Archiv für das Völkerrecht, Heft I, S. 88 ff. Nach Andern hiessen Abgesandte die Gesandten vom ersten Rang. Gutschmid diss. de praerogativa ordinis inter legatos, §. 26. not. z. Moser’s teutsches Staatsrecht, Th. 45, S. 254 f. Der römisch-kaiserliche Hof erinnerte 1726 gegen das Creditiv des französischen Gesandten bei der teutschen Reichsversammlung, daſs er darin schlechtweg Ministre, nicht Ministre plénipotentiaire, charakterisirt sey. Montgon mémoires, T. III. p. 157.
a)
b)Schriften von dem Gesandschaftrecht: Alberici Gentilis de legationibus libri III. Londini 1583 u. 1585. 4. Hanov. 1594 (oder 1596) und 1607. 4. ib. 1612. 8. L’ambassadeur et ses fonctions, par M. (Abraham) de Wicquefort. à la Haye 1680 et 1681. P. I et II. 4. ibid. 1682. 2 vol. in 4. à Cologne P. I. 1690. P. II. 1689. (der zweite Theil früher als der erste) in 4., wo beigefügt sind (des Spaniers Ferd. de Galardi) Réflexions sur les Mémoires pour les ambas - sadeurs, und Wicquefort’s Discours historique de l’élection de l’Empereur et des Électeurs de l’Empire. Neue Auflagen, à Cologne 1715, 2 vol. in 4., verm. mit e. franz. Ueber - setzung von Bynkershoer’s Abhandlung de foro legatorum, von Joh. Barbeyrac. T. I et II. à la Haye 1724. 4. à Am - sterd. 1730. 4. ibid. 1741. 4. 1746. 4. Eine teutsche Ueber - setzung von J. L. Sauter. Leipz. 1682. 4. Eine englische von Digpy. Lond. 1740. Fol. Justini Presbeutae (Henr. Henniges) discursus de jure legationum statuum imperii. Eleutheropoli 1701. 8. (Enthält auch vorzüglich allgemeine Grundsätze. Von dem Inhalt s. Obss. select. Halens. T. II. obs. 17. p. 400 417.) Traité des ambassades et des am - bassadeurs. 1726. Les droits des Ambassadeurs et des autres Ministres publics les plus éminents; par Jean Gottl. Uhlich. à Leipsic (1731.) 4. Jo. Gottl. Waldin diss. de primis le -Klüber’s europ. Völkerr. I. 18274II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. gationis principiis. Marb. 1767. 4. Ejusd. jus legationum universale. Marb. 1771. 4. Joh. Frhrn. v. Pacassi Einl. in die sämmtl. Gesandschaftsrechte. Wien 1777. 8. Cph. Gottl. Ahnert’s Lehrbegriff der Wissenschaften, Erforder - nisse und Rechte der Gesandten. Th. I. u. II. Dresd. 1784. 4. C. H. v. Römer’s Versuch einer Einleit. in die rechtl., mo - ral. u. polit. Grundsätze über die Gesandschaften, als Lehr - buch. Gotha 1788. gr. 8. Grundlinien des europäischen Gesandschaftsrechtes. Mainz 1790. 8. Franz Xav. v. Mos - hamms europäisches Gesandschaftsrecht. Landsh. 1805. 8. J. J. Moser’s Versuch des europ. Völkerrechts, Th. IV. Ebendess. Beyträge zu dem neuesten europ. VR., Th. IV. Ebendess. Beyträge zu dem neuesten europ. Gesandschaftsrecht. Frankf. 1781. 8. La science du gouvernement, par M. de Real, T. V. ch. 1. Institutions politiques, par le B. de Bielfeld, T. II. ch. 8 13. Répertoire universel et raisonné de ju - risprudence, par M. Merlin (3e édit. à Paris 1808. 4. ), voc. Ministre public, T. VIII, p. 235 291. Dictionnaire de Brillon, au mot Ambassadeur (nouv. édit.). Die Literatur des Gesandschaftrechtes, in Meister’s bibliotheca juris naturalis, Part. II. p. 2. sqq., in Barbeyrac’s Vorrede zu s. franz. Uebersetzung von Bynkershoek, de foro lega - torum. 1746. 4., in von Ompteda’s Lit. des VR. II. 534 ff., in v. Kamptz neuer Lit. §. 200 ff., u. in C. H. v. Römer’s Handb. für Gesandte, Th. I., die Literatur des natürl. u. positiv. Gesandschaftrechtes enthaltend. Leipz. 1791. 167 S. in 8. (Ein zweiter Theil ist nicht erschienen.) Verzeichniſs der in Holland erschienenen Dissertationen über das Gesand - schaftrecht, in Adr. Kluit hist. federum Belgii federati, T. II p. 527. sqq.
b)
§. 170. Zweifache Eigenschaft eines Gesandten.

In Hinsicht auf den Staat, welcher ihn sen - det, vereinigt ein Gesandter in seiner Person zwei Eigenschaften. Er ist Staatsbeamter (of - ficialis publicus, administer reip., fonctionnaire public) des Staates, welcher ihn sendet, und dessen Mandatar in Ansehung des ihm ertheilten275III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. gesandschaftlichen Auftrags. In der letzten Ei - genschaft handelt er, im Namen des Staates, mit demjenigen an welchen er gesendet ist a). Die erste Eigenschaft wird, in der Regel, als fortwährend betrachtet, die andere, ein beson - derer Auftrag, als vorübergehend. Daher sind die gesandschaftliche Würde und Function, selbst diejenigen eines ordentlichen Gesandten, nebst dem damit verbundenen Gehalt b), wiederruf - lich.

a)Zu andern Staaten steht ein Gesandter, in der Regel, bloſs in dem allgemeinen Verhältniſs eines Auswärtigen. Wicque - fort, liv. I, sect. 15. Doch pflegt man durchreisenden Ge - sandten eines fremden Staates, in manchen Staaten gewisse Befreiungen aus Höflichkeit einzuräumen.
a)
b)F. C. v. Moser von dem Appointement oder Gehalt eines Gesandten; in dessen kleinen Schriften, Th. I, S. 182 290. Moser’s Versuch, III. 147. Ebendess. Beyträge, III. 117 ff. Die freie Bewirthung oder Gastfreiheit (défrai, lautia pu - blica), welche ehehin den Gesandten zu Theil ward, hat mit der Einführung beständiger Gesandschaften vollends auf - gehört; etwa die Gesandten der Pforte und afrikanischer oder asiatischer Fürsten bei europäischen Höfen, und etliche andere seltene Beispiele ausgenommen. Moser’s Versuch, III. 259. Ebendess. Beiträge, III. 411. Förmlich aufgeho - ben ward sie zwischen Ruſsland und Schweden, in dem nystädter Frieden 1721, Art. 10, und in dem aboer Frieden 1743, Art. 10. Ausserordentliche, auf kürzere Zeit ge - schickte Gesandte erhalten als solche meist nur Taggelder (Diäten), keinen stehenden Gehalt, oder sie leben auf Rech - nung des Hofes. Ausserordentliche Kosten werden, auch bei stehendem Gehalt oder Diäten, besonders angerechnet. Mancher Gesandter bestreitet seinen gesandschaftlichen Auf - wand wenigstens zum Theil aus eigenen Mitteln. Gardons - nous de placer les agens extérieurs entre la pénurie et la séduction , schrieb das französische Directoire exécutif im J. 1798 an das Conseil des cinq cents. Le Rédacteur, du276II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. 13 Brumaire an VII, 1052. Geheime Ausgaben (gastos secretos) zu machen, erfordert zuweilen der Zweck der Ge - sandschaft. Wicquefort, T. II, sect. 9, p. 96. Politische Unterhandlungskunst, S. 22 ff. 264.
b)
§. 171. Unterschied von Commissarien, Deputirten, Agenten.

Ein Gesandter unterscheidet sich von einem Commissär, welchem der Regent einen Auftrag für nicht diplomatische Geschäfte ertheilt hat, z. B. für inländische Staatsgeschäfte, für Streit - gegenstände, für Grenz -, Schiffahrt -, Liquida - tions - u. d. g. Angelegenheiten a). Desgleichen, von Deputirten, welche von Unterthanen, in - sonderheit Gemeinheiten, abgeordnet werden, an ihren Regenten, oder an inländische Staats - behörden, unter ausserordentlichen Umständen auch wohl an Auswärtige. Agenten für Privat - geschäfte eines Staates, oder seines Regenten, wenn gleich mit dem Titel Resident oder Le - gationsrath bekleidet, können auf die Rechte diplomatischer Agenten keinen Anspruch machen, namentlich nicht auf gesandschaftliche Vorrechte, Befreiungen, und Ceremoniel b).

a)Wicquefort, liv. I, sect. 5, p. 62. 64. Sarraz du Fran - quesnay, liv. I, ch. 10. Justin. Presbeuta l. c. §. 66. 67. Gutschmid l. c. §. 44. 45. Wenn wirkliche Gesandte (ministres publics) zu Staatsverhandlungen mit auswärtigen Staaten, z. B. zu Grenzverhandlungen, oder von dem ehe - maligen teutschen Kaiser und Reich zu Friedensverhandlun - gen, bisweilen den Titel Commissarien, Commission, De - putirte, Deputation, führen, so hebt dieses ihre gesand - schaftliche Eigenschaft nicht auf. De la Maillardière précis277III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. du droit des gens, p. 335. Moser’s Beyträge, IV. 495. 532 ff.
a)
b)Nur aus besonderer Gefälligkeit werden ihnen bisweilen, besonders in kleinern Staaten, gewisse Befreiungen, z. B. von Gerichtbarkeit und gewissen Abgaben, eingeräumt. Von diplomatischen Agenten im engern Sinn, s. unten §. 182.
b)
§. 172. Von geheimen Abgesandten, und von Abgesandten ohne gesand - schaftlichen Charakter.

Noch mehr gilt dieses von geheimen Ab - gesandten (émissaires cachés ou secrets), die ein Staat in das Gebiet eines andern Staates schickt; denn nicht nur führen sie daselbst keinen öf - fentlichen gesandschaftlichen Charakter, sondern es wird sogar die Thatsache ihrer Sendung und deren Absicht allgemein verheimlicht a). Zu Zeiten werden aber auch Unterhändler von ei - ner Staatsregierung ingeheim an einen Souverain oder dessen Ministerium abgeordnet, und bei ihm accreditirt b) (envoyés confidentiels, - gociateurs secrets). Diese nehmen bisweilen in dem Fortgang der Unterhandlung einen öffent - lichen gesandschaftlichen Charakter an c). Von einem Gesandten in dem eigentlichen Sinn, unterscheidet sich auch der Abgesandte, wel - chen ein Staat an einen andern Staat zwar mit Aufträgen in Staatsgeschäften, aber ohne gesand - schaftlichen Charakter sendet, wenn gleich die Thatsache der Sendung nicht verheimlicht wird d). Man wählt hiezu nicht nur hohe und niedere278II. Th. II. Tit. BedingteRechte; in friedl. Verhältn. Staatsbeamte, z. B. Staatsminister, Admirale, Generale, Räthe jeder Classe, LegationsSecretäre ohne Gesandschaft, sondern auch Prinzen vom Regentenhause, und andere Personen von hohem Stande e).

a)Ausweisung des Marquis de la Chétardie aus St. Peters - burg im J. 1744. Moser’s Versuch, Th. IV, S. 417 ff. v. Justi Anweis. zu einer guten deutschen Schreibart, S. 270 f. Russische Günstlinge (Tüb. 1809. 8. ), S. 187 f. Der Chevalier d’Éon war einst ebenfalls französischer Emis - saire caché zu St. Petersburg. Aeltere Beispiele, in der Polit. Unterhandlungskunst, S. 197 f. Vergl. auch Moser a. a. O., IV. 45.
a)
b)Daſs diese gleiche Sicherheit geniessen müſsten, wie öf - fentliche Gesandte, behauptet mit Recht de Callières de la manière de négocier avec les souverains, ch. VI, p. 112. sq., und mit ihm Bielfeld in s. Institutions politiques, T. II, p. 176. Gesandschaftliches Ceremoniel kommt ihnen je - doch nicht zu, und öffentlich werden sie als gewöhnliche Fremde ihres Ranges behandelt.
b)
c)Moser’s Versuch, IV. 572.
c)
d)Moser’s Versuch, IV. 576. 606 ff. Sarraz du Franquesnay a. a. O. liv. I, ch. 12, p. 89. 90. Von CardinälenPro - tectoren an dem päpstlichen Hof, s. Bielfeld a. a. O. T. II, p. 172, §. 17. Jo. Gottl. Boehme diss. de nationis germa - nicae in curia romana protectione. Lips. 1763. 4. Vergl. auch Moser’s Beyträge, III. 19. u. unten §. 182, Note f.
d)
e)Moser’s Versuch, IV. 576. 578. 602. 608. Von Adreſs - Schreiben, ebendas. IV. 614. Von Parlementären, Tam - bouren, FeldTrompetern u. d. unten in dem Kriegsrecht. Von WerbOfficieren u. Postillonen, Moser’s Versuch, VII. 53. IV. 615 f.
e)
§. 173. Und von Consuln.

Auch die Consuln haben in der Regel nicht279III. Cap. Recht d. Unterhandl., ins. durch Gesandte. gesandschaftlichen, wenn gleich öffentlichen Cha - rakter. Doch fehlt es nicht an Beispielen, daſs ihnen zugleich gesandschaftliche Angelegenheiten übertragen, und sie zu dem Ende accreditirt worden sind, es sey nun interimistisch oder für beständig a). Ihrer eigentlichen Bestimmung nach sind sie HandelsAgenten, welche ein Staat b) in fremden Handelsplätzen oder Seehäfen be - stellt, um daselbst sein HandelsInteresse zu wah - ren, insbesondere den Handelsleuten und Schif - fern ihrer Nation Beistand zu leisten c). Es giebt Consuln (ParticulärConsuln), in Seestäd - ten zuweilen auch Commissaires de la marine genannt, ViceConsuln, welche den Consuln bei - gegeben sind, und GeneralConsuln, diese für mehrere Handelsplätze, und