PRIMS Full-text transcription (HTML)
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EUROPÄISCHES VÖLKERRECHT.
ZWEITER BAND.
MIT EINEM ANHANG, enthaltend EINE BIBLIOTHEK FÜR DAS VÖLKERRECHT.
STUTTGART,in der J. G. Cotta’schen Buchhandlung.1821.
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ZWEITER ABSCHNITT. RECHTE DER STAATEN, IN ABSICHT AUF FEINDLICHE VERHÄLTNISSE.

ERSTES CAPITEL. RECHT DES KRIEGS.

§. 231. Verletzung der Rechte eines Staates.

Feindliche Verhältnisse unter Staaten, ent - stehen durch Rechtsverletzungen, wirkliche oder drohende a). Die Rechte der Staaten werden verletzt auf dieselbe Art, wie die Rechte ein - zelner Menschen. Verletzt werden sie entweder unmittelbar, oder mittelbar; jenes, wenn die Beleidigung der Gesammtheit des Staates, die - ses, wenn sie einzelnen Mitgliedern desselben zugefügt wird, von der Gesammtheit des andern Staates, oder von einzelnen Mitgliedern dessel - ben, so fern hieran der gegenseitige Staat auf irgend eine Art Theil nimmt b). In Absicht auf feindliche Verhältnisse, ist die Aufgabe: zu be - stimmen das Recht der Staaten, zu dem Krieg, in dem Krieg, nach dem Krieg c).

a)Von Ansprüchen (Prätensionen) s. v. Ompteda’s Lit. II. 605. Neyron principes du droit des gens, §. 298. sqq., und oben §. 25, Note b.
a)Klüber’s Europ. Völkerr. II. 25378II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
b)Z. B. durch Ermächtigung oder Anreizung zu der Rechts - verletzung, durch widerrechtliche Verzögerung oder Verwei - gerung der geforderten Genugthuung, insbesondere wenn seine Mitglieder Räubereien getrieben, wenn seine Caper oder FreiCorps Excesse gegen ein nicht feindliches Volk be - gangen haben, wenn sein Regent als Privatperson den an - dern Staat beleidigt hat. Schrodt syst. juris gent. p. 49. sqq. Jo. Pet. de Ludewig diss. de juris gentium laesione. Hal. 1741. 4. Obss. select. Halens. T. VII. obs. 6. 7.
b)
c)Kant’s metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre, S. 216.
c)
§. 232. Befugniſs dagegen.

Wie jeder einzelne Mensch in dem Natur - stand, so ist auch jeder Staat im Nothfall be - fugt zu verhältniſsmäsiger Gewaltthätigkeit, ge - gen drohende oder wirkliche Rechtsverletzungen, nicht nur zu Erhaltung und Vertheidigung sei - ner Rechte, sondern auch zu Genugthuung we - gen widerrechtlich erlittenen Schadens (§. 43). Die Gewaltthätigkeit findet statt, gegen die Ge - sammtheit des beleidigenden Staates unmittelbar, aber auch wider einzelne, wenn gleich an der Rechtsverletzung persönlich unschuldige, Mit - glieder desselben, weil sie Theile der Gesammt - heit sind, und ihr Vermögen in dem Verhält - niſs zu andern Staaten als Bestandtheil des Ver - mögens ihres Staates zu betrachten ist a). Da über Staaten kein Richter gebietet, so ist jeder von ihnen befugt, selbst Gewalt zu gebrauchen gegen Beleidigungen, also zu Selbsthülfe b).

a)Grotius, lib. III. c. 2. Man s. jedoch unten, §. 246, 251 f., u. 256.
a)379I. Cap. Recht des Kriegs.
b)Moser’s Versuch, VIII. 480 ff. Zu Selbsthülfe gegen auswärtige Staaten oder deren Mitglieder, sind einzelne Mit - glieder des Staates für sich nicht befugt. Ihr Recht zu Pri - vatgewalt jeder Art, haben sie ihrem Staat übertragen; die - ser ist daher befugt und verpflichtet, sie auch gegen aus - wärtige Feinde zu vertreten.
b)
§. 233. Bedingungen der Selbsthülfe.

Immer setzt der rechtmäsige Gebrauch der Selbsthülfe voraus, nicht nur das Daseyn einer wahren Rechtsverletzung, gleichviel ob Ver - letzung eines erworbenen oder eines natürlichen Rechtes a), sondern auch den Mangel eines ge - lindern Mittels zur Genugthuung b), z. B. nach fruchtlos versuchter Beweisführung, gütlicher Vorstellung, und Drohung. Maas und Grenze der Selbsthülfe, werden jedesmal bestimmt durch ihren Zweck. Nach erlangter Genugthuung, muſs sie aufhören. Zum Vortheil und auf Anrufen eines dritten Staates, kann, in dem oben ange - zeigten Fall, völkerrechtliche Selbsthülfe c) nur dann statt finden, wenn man sich vollständig überzeugt hat, daſs die Rechte dieses Staates verletzt seyen d): aber eine vollkommene Ver - bindlichkeit, diese Hülfe zu leisten, tritt nur ein, wenn ein Vertrag dazu verpflichtet (§. 279).

a)Z. B. Nichterfüllung eines Vertrags, Wegnehmung der Schiffe ohne vorhergegangene Läsion oder Kriegserklärung. Vergl. Nouvelles extraordinaires, 1778, 27.
a)
b)Lud. Mart. Kahle diss. de justis repressaliarum limitibus (Coett. 1746. 4. ), §. 17.
b)380II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
c)Unterschieden von der privatrechtlichen Rechtshülfe, dem so genannten Arrestum juris, auf Vermögen eines auswärtigen Schuldners, nach dem Gesuch eines Gläubigers.
c)
d)Man vergl. oben §. 42, u. unten §. 268 ff. Jo. G. Marckart diss. de jure atque obligatione succurrendi injuria oppressis. Harderov. 1748. 4. Joach. Ge. Daries de justo bello pro aliis suscipiendo; in s. Observatt. juris nat., socialis et gent. Vol. II. p. 338. Ejusd. diss. de causis belli pro aliis susci - piendi. Francof. ad Viadr. 1769. 4. Dawider s. Schott’s unparth. Critik, Bd. I, S. 822. und Vattel, liv. II, ch. 18, §. 348. Alle Cantone der Eidgenossenschaft haben sich gegenseitig verpflichtet, Repressalien zum Vortheil eines jeden ihrer MitCantone gegen fremde Staaten auszuüben.
d)
§. 234. Arten der Selbsthülfe.

Bewirkt wird die Selbsthülfe: 1) durch Ar - restschlag auf Forderungen des andern Staates oder seiner Unterthanen, und durch Beschlag - nahme jenem oder diesen gehöriger Sachen a), z. B. Embargo auf Schiffe; 2) durch eigenmäch - tige Zurücknehmung des widerrechtlich entzo - genen Eigenthums oder Rechtes; 3) durch eigen - mächtige Nehmung angemessener Genugthuung, mittelst gewaltsamer Zueignung eines Aequiva - lentes, oder Ausübung einer gewaltthätigen Hand - lung derselben Art b) (Erwiederung der Läsion, retorsio facti); 4) durch Repressalien im engern Sinn, d. h. gewaltthätige Handlungen, wodurch ein beleidigter Staat dem Beleidiger an - oder zugehörige Personen (androlepsia), Rechte, oder Sachen (Repressalien im engsten Sinn) zurück - hält, um diesen Staat zu Anerkennung seines381I. Cap. Recht des Kriegs. Rechtes und zu Genugthuung zu nöthigen c); 5) im äussersten Fall, durch Krieg. Re - torsion eines Rechtes (retorsio juris vel legis), dient nicht als Selbsthülfe gegen Rechtsverletzung, obwohl sie gegründet ist in der völkerrechtlichen Gleichheit und Selbstständigkeit unabhängiger Staaten d). Wiedervergeltung (Talion) liegt aus - ser dem Gebiet des Völkerrechtes e); und Zwei - kampf, zwischen Völkern oder ihren Regenten, ist nicht mehr üblich f).

a)Mercure hist. et polit. 1753, T. I, p. 217. J. J. Moser’s Versuch des neuesten europ. Völkerr., Th. VI, S. 441 ff. v. Martens Erzählungen, Th. I, S. 240 ff. J. G. Büsch u. C. D. Ebeling’s HandlungsBibliothek, Bd. IV (1801), S. 442 ff. v. Kamptz neue Lit., S. 286 f., Num. 17 24.
a)
b)Z. B. Nichthaltung einer KriegsCapitulation, weil der Feind eine solche nicht gehalten hat. Vattel, liv. III, ch. 10, §. 176. Lamberty mémoires, V. 163. 164. VI. 238 240. Einige nennen diese Art der Selbsthülfe jus talionis. An - dere benennen so die eigenmächtige Zueignung eines Aequi - valentes. Noch Andere verstehen beides darunter.
b)
c)Schriften in v. Ompteda’s Lit. II. 609 613. u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 270. Bynrershoek quaest. jur. publ. lib. I. c. 24. in s. Operib. omn. II. 235. Moser’s Versuch, VIII. 491. 498. v. Martens Erzählungen, Th. I, Num. 16. v. Kamptz Beiträge zum Staats - u. Völkerrecht, Bd. I, S. 204 206. Repressalien im weitern Sinn, heiſst jede Gewaltthätigkeit zur Genugthuung wegen erlittenen Unrechtes, den förmlichen Krieg ausgenommen. Die Repressalien sind negativ, wenn die Erfüllung einer Zwangpflicht verweigert wird, z. B. die Bezahlung einer schuldigen Geldsumme, die Entrichtung schuldiger Renten, die Herausgabe jenseitigen Eigenthums; sie sind positiv, wenn sie bestehen in Bemächtigung und Zurückhaltung dem andern Staat an - oder zugehöriger Per - sonen, Sachen oder Rechte, z. B. Pfändung, Beschlagneh - mung seines TransitoGuts, Matrosenpressen auf seinen Schif -382II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. fen. Je weiter die Repressalien getrieben werden, desto mehr nähern sie sich dem eigentlichen Krieg. Vattel, liv. II, ch. 18, §. 345. Burlamaqui principes du droit politique, P. IV, ch. 3, §. 31 43, p. 336 et suiv.
c)
d)Retorsion ist erwiedernde Entziehung unvollkommener Rech - te; also ohne Voraussetzung einer von der andern Seite er - folgten Verletzung eines Zwangrechtes, einer Beleidigung. Sie wird begründet durch eine unbillige oder beschwerliche Ungleichheit des positiven Rechtes, nach welchem ein an - derer Staat die Auswärtigen im Verhältniſs zu den Einhei - mischen behandelt. Miſsbraucht würde sie, bei blosser Ver - schiedenheit der Privatgesetze des einheimischen und eines auswärtigen Staates. Jo. Godofr. Bauer diss. de vero fun - damento quo inter civitates nititur retorsio juris. Lips. 1740. 4. u. in s. Opusc. T. I. n. 9. Vinc. Oldenburger diss. de retorsione jurium. Goett. 1780. 4. Klüber’s Vorrede zu der Abh. über Erbschaftsteuer. Erl. 1790. 8. Schröder elem. juris nat. et gent. §. 1117. Moser’s Versuch, VIII. 485. v. Ompteda’s Lit., §. 287. v. Kamptz neue Lit., §. 269.
d)
e)Denn moralische Vergeltung ist physisch unmöglich, und gehört in das Gebiet der Sittlichkeit: eine so genannte recht - liche Wiedervergeltung hingegen, ist entweder anders nichts als eine moralische, oder ein Ideal, ohne practische Brauch - barkeit. Vergl. Henr. Cocceji diss. de sacrosancto talionis jure. Francof. 1705. 4. u. in s. Exercit. curios. Vol. II. n. 37. Jo. Ad. de Ickstadt pr. de arctis juris talionis li - mitibus in statu hominum gentiumque naturali. Wirceb. 1733. 4. et in Ejus Opusc. T. I. n. 2. p. 152. Joach. Ge. Daries diss. de eo q. j. e. circa legem talionis, tam in foro externo quam in foro poli. Jen. 1737. 4. Jo. Pet. Bucher diss. I. de jure talionis. Harderov. 1763. Diss. II. Steinf. 1764. 4. E. C. Wieland über die natürliche Gleichheit der Menschen, sammt Anhang vom Wiedervergeltungsrecht. Leipz. 1782. 8. Montesquieu esprit des lois, T. I, liv. 6, ch. 19, p. 104.
e)
f)Grotius lib. II, c. 23. §. 10. Dissertationen de duellis principum , von Jo. Joach. Zentgrav, Viteb. 1668; Jo. Jac. Müller, Jen. 1702; J. G. Scherz, Argent. 1707; J. C. Ditt - mar, Francof. ad Viadr. 1719, u. in s. Dissert. et Exerc. p. 239. sqq. Jäger’s Gedanken vom Zweikampf der Völker383I. Cap. Recht des Kriegs. u. ihrer Souveraine; in Schott’s jurist. Wochenblatt, 1772, Num. 30.
f)
§. 235. Krieg. Arten desselben.

Wird der Gewalt, von einem Staat irgend eine Gewalt entgegengesetzt, so befinden sich beide Theile in einem Zustand gegenseitiger Gewaltthätigkeit, in Krieg im weitern Sinn. Wird, in diesem Zustand, der Gebrauch kei - ner Art von Gewaltthätigkeit ausgeschlossen, so ist Krieg im engern Sinn a), und zwar Völ - kerkrieg (bellum inter gentes), wenn beide krieg - führende Theile Staaten sind. Auf Seite des - jenigen kriegführenden Theils, dessen Zweck die Vertheidigung eigener Rechte ist, um Sicherheit oder Genugthuung zu erlangen, heiſst der Krieg Vertheidigungskrieg (bellum defensivum, guerre défensive): auf Seite desjenigen hingegen, dessen Zweck die Verletzung fremder Rechte ist, heiſst er Angriff - oder Anfallkrieg (bellum offensi - vum, guerre offensive). In beiden Fällen, ist es in Absicht auf die Benennung gleichviel, von welchem Theil der Anfang mit Gewaltthätigkei - ten gemacht worden ist. Denn so fern eine Aus - übung des PräventionsRechtes zum Grunde liegt, ist der Krieg auch auf Seite des zuerst angrei - fenden Theils ein Vertheidigungskrieg, weil die Prävention zu dem Vertheidigungsrecht gehört b), und es kann auch von der andern Seite eine stillschweigende Kriegserklärung vorausgegangen384II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. seyn. Wird der Krieg bloſs auf dem festen Lande geführt, so heiſst er Landkrieg: See - krieg, wenn er nur auf dem Meer geführt wird; Land - und Seekrieg, wenn auf beiden c).

a)Bynkershoek definitio belli ejusque explicatio; in s. Quaest. juris publ. lib. I. c. 1. Schriften von dem Krieg, in v. Ompteda’s Lit. II. 615 ff. C. O. Graebe orat. de jure belli et pacis, praesertim imperii. Rintelii 1795. 8. J. G. Fichte über den Begriff des wahren Kriegs. 1813. 8. J. N. Tetens considérations sur les droits réciproques des puissances bel - ligérantes et des puissances neutres sur mer, avec les prin - cipes de guerre en général. à Copenhague 1805. 8. Krieg im engern Sinn kann vorkommen, unter einzelnen Menschen (PrivatKrieg; in Staatsgebieten unerlaubt), und unter Staaten (öffentlicher oder Völkerkrieg, bellum inter gentes); aber auch zwischen einem Staat und einzelnen Menschen (ver - mischter Krieg). Vom Privatkrieg der Souveraine, oben §. 50 b. Der inländische Krieg (bellum intestinum), ist Privatkrieg, wenn er unter Parteien oder Factionen der Mitbürger eines Staates geführt wird, und während dessel - ben die Staatsverbindung suspendirt ist (Bürgerkrieg, bellum civile); vermischter Krieg hingegen, wenn er zwischen der Regierung des Staates und einem Theil seiner Bürger ge - führt wird, es sey nun daſs diese Empörer oder Rebellen sind, und also das Recht auf Seite der Regierung sich be - findet (ExecutionsKrieg), oder umgekehrt. Schriften vom Krieg überhaupt, in v. Ompteda’s Lit. §. 290 f. u. in v. Kamptz neuer Lit, §. 271 f.
a)
b)In diesem Sinn, wird der Eintheilungsgrund hergenommen von der Rechtmäsigkeit oder Unrechtmäsigkeit des Kriegs. Andere gebrauchen beide Ausdrücke von dem gerechten Krieg. DefensivKrieg sey der, wodurch ein Staat gegen Beleidigun - gen eines andern Widerstand leiste: OffensivKrieg der, wo - durch ein Staat sich zu demjenigen zu verhelfen trachte, was er von dem ungerechten Inhaber nicht erlangen könne, oder wodurch er sich Sicherheit wider drohende Gefahr zu ver - schaffen suche. C. L. Scheid diss. de ratione belli, §. 19. Burlamaqui principes du droit politique, P. IV, ch. 3, §. 1 et suiv., p. 322. Dagegen schreibt man, in dem gemei -385I. Cap. Recht des Kriegs. nen Leben, meist den Anfallkrieg bloſs demjenigen zu, der den Krieg zuerst erklärt, oder den ersten Angriff mit Waffen unternommen hat, Vertheidigungskrieg demjenigen, wider wel - chen dieser Angriff gerichtet war. Burlamaqui, a. a. O., §. 5. Gemeiniglich will keiner der kriegführenden Theile für den angreifenden im rechtlichen Sinn (Aggressor) gelten. Moser’s Beyträge zu dem neuesten europ. [Völkerrecht] in Kriegszeiten, Th. I, S. 3 ff. Vergl. übrigens Joach. Ge. Daries de bello ejusque generibus, §. 19. sqq. in s. Obser - vationibus juris nat., socialis et gentium, Vol. II. p. 303. Idem de bello defensivo, ib. p. 305. Vattel, liv. III, ch. 1, §. 5. Von dem Unterschied der Offensiv - und DefensivKrie - ge. 1756. 4., und in der Teutschen KriegsCanzley, Bd. I, S. 773 ff. v. Ompteda’s Lit. II. 631. v. Kamptz neue Lit., §. 278.
b)
c)Joh. Jul. Surland’s Grundsätze des europ. Seerechts. Han - nov. 1750. 8. J. G. F. Koch’s europ. Land - und Seekriegsrecht. Frankf. 1778. 8.
c)
§. 236. Recht Krieg zu führen, ein Majestätsrecht.

Das Recht eines Staates, mit Auswärtigen Krieg zu führen, ist ein Hoheits - oder Maje - stätsrecht, und zwar ein äusseres a). Es kann daher nur von dem Stellvertreter des Staates gegen Auswärtige, in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der Staatsgrundgesetze, ausgeübt werden. Unterthanen sind dazu weder ganz noch zum Theil befugt (§. 232, Note b). Doch kann nicht nur Statthaltern des Regenten, zu - mal in entlegenen Provinzen oder Colonien, das Recht Krieg zu führen unter gewissen Umstän - den übertragen b), sondern auch einzelnen Un - terthanen das Recht zu Ausübung bestimmter Gewaltthätigkeiten, während eines Völkerkriegs, besonders verliehen werden c).

386II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
a)Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 273 f.
a)
b)So zuweilen den Gouverneuren der octroirten ostindischen Handelsgesellschaften. C. F. Pauli diss. de jure belli societa - tum mercatoriarum majorum. Hal. 1751. 4.
b)
c)So den mit Markbriefen (litteris marcae, lettres de marque) versehenen Capern.
c)
§. 237. Rechtmäsigkeit des Kriegs.

Um rechtmäsig zu seyn, muſs jeder Krieg seinen Entstehungsgrund haben in Befolgung eines Grundsatzes, welcher abgeleitet ist aus der Nothwendigkeit der Erhaltung äusserer Rechte, für den Fall einer Rechtsverletzung. Gerecht ist daher der Krieg auf Seite desjenigen Staates, welcher ihn zu führen genöthigt ist zu dem Schutz seiner Rechte a). Dieser Schutz kann sich beziehen, nicht nur auf schon bestehende Rechtsverletzung, sondern auch, vermöge des PräventionsRechtes, auf bevorstehende b). Der Zweck eines gerechten Kriegs muſs demnach be - stehen, entweder in Genugthuung, oder in Ver - theidigung, oder in Sicherheit, so fern diese auf andere Art nicht zu erlangen sind c). Ungerecht ist der Krieg auf Seite desjenigen Staates, wel - chem Rechtsverletzungen der angezeigten Art zur Last fallen, oder welcher ihn nur aus Eigen - nutz, aus bloſs anrathenden Beweggründen (caus - sis suasoriis, simples motiſs) unternimmt d). Zu diesen falschen Beweggründen gehören: Er - oberungslust, Raubgier, Verhinderung des ge -387I. Cap. Recht des Kriegs. rechten Anwachsens der Macht eines andern Staa - tes (§. 41), Austreten aus dem so genannten po - litischen Gleichgewicht (§. 6 u. 42), sittliche oder religiöse Rohheit des andern Volkes e), wahre oder vermeinte Unsittlichkeit desselben.

a)In concreto ist oft schwer, ein richtiges Urtheil zu fällen über die Rechtmäsigkeit eines Kriegs. Justum est bellum quibus necessarium, et pia arma quibus nulla nisi in armis relinquitur spes . Livius. In verschiedener Beziehung, kann derselbe sogar auf beiden Seiten gerecht seyn. Auch behauptet in der Regel jeder Theil, das Recht auf seiner Seite zu haben, und selbst der ungerechte Feind kann in bona fide seyn. Die Rechtsvermuthung streitet, wie über - haupt für das Rechtverhalten, also auch für die Rechtmäsig - keit des Kriegs. Vergl. Grotius, lib. II. c. 23. §. 13. Alber. Gentilis de jure belli, lib. I. c. 6. Vattel, liv. III, ch. 12, §. 188 192. Burlamaqui principes du droit politique, P. IV, ch. 2, p. 296 et suiv. Im Zweifel muſs daher, so lang der Krieg dauert, die Rechtmäsigkeit desselben als zweifelhaft angesehen, mithin angenommen werden, daſs keine der krieg - führenden Mächte ein entschiedenes Recht für sich habe. Vattel (liv. III, ch. 13, §. 195) behauptet, daſs nach den Be - stimmungen des so genannten freiwilligen Völkerrechtes (oben §. 1, Note c), jeder förmliche (d. h. ausdrücklich angekün - digte) Krieg, so viel dessen Wirkungen betrifft, als von bei - den Seiten gerecht zu betrachten, und daſs Niemand berech - tigt sey, eine Nation wegen des Uebermaases ihrer Ansprü - che, oder wegen desjenigen zu richten, was sie zu ihrer Sicherheit für nöthig erachtet. Inzwischen giebt derselbe Schriftsteller zu, daſs es Kriege geben könne, die nicht nur ungerecht seyen, sondern denen es sogar an Vorwand fehle.
a)
b)Guil. Schooten diss. de jure hostem imminentem praevenien - di; in s. Speciminibus jurid. (Lugd. Bat.), num. I.
b)
c)Vattel, liv. 3, ch. 3. Schriften in v. Ompteda’s Lit. II. 626, u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 274.
c)
d)Immer müssen die Rechtfertigungsgründe des Kriegs un - terschieden werden von den blossen Beweggründen (causae388II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. justificae a suasoriis), insonderheit von Beweggründen des In - teresse und der Convenienz, so wie von blossem Vorwand. De Felice leçons du droit des gens, P. II. T. II. p. 140. sqq.
d)
e)Also kein Krieg, bloſs wegen Atheismus, Abgötterei, Heiden - thums, Aenderung der bisherigen Religion, oder der Staats - Grundverfassung, Unsittlichkeit, Barbarei, u. d., kein Moral - oder Religionskrieg (Schriften in v. Ompteda’s Lit., §. 298, u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 280), kein so genannter Strafkrieg (bellum punitivum), da unter unabhängigen Staaten ein Straf - recht nicht statt hat. A. F. Reinhard von dem Strafkrieg, in s. Samml. jurist., philos. u. krit. Aufsätze, Bd. I, S. 281 289. Bignon du congrès de Troppau (Paris 1821), ch. IV et V. v. Ompteda’s Lit. II. 632 f. u. v. Kamptz n. Lit., §. 299. Vergl. Günther’s Völkerrecht, II. 9 f. Ge - heime Ursache des Kriegs, welchen Frankreich 1688 anfieng. Büsch Welthändel, S. 233. Es giebt Fälle, wo Krieg ge - führt ward, weil man eine moralische Invasion, eine intel - lectuelle Seuche, eine politische Epidemie fürchtete, oder zu fürchten vorgab, und weil man ein gewisses Land für einen pestilenzialischen Feuerheerd hielt, dessen Glut zu löschen sey. Eine StaatsRevolution, selbst Aufruhr, wenn sie bloſs national, wenn sie nicht begleitet sind von Anzeigen einer directen Gefahr für andere Staaten, würden eine Einmischung dieser Staaten nicht rechtfertigen. Von Einmischungs - kriegen, betr. die innern Angelegenheiten eines fremden Staates (§. 51 u. f.), oder dessen Verhältnisse zu einem drit - ten Staat, s. man die CircularNote des brittischen Cabinets v. 19. Jan. 1821, und die englischen ParlamentsDebatten vom 19. u. 21. Febr., vom 2. u. 20. März 1821, bei Gelegenheit der neapolitanischen ConstitutionsSache, in dem londner Tagblatt the Courier vom 2., 20. u. 22. Febr., vom 3. u. 21. März, und in dem pariser Moniteur universel v. 6. Febr. 1821. Auch Bignon a. a. O.
e)
§. 238. Kriegsankündigung.

Zu der Rechtmäsigkeit eines Kriegs, bedarf es nicht einer Ankündigung desselben (indictio s. denunciatio belli, déclaration de guerre), das389I. Cap. Recht des Kriegs. heiſst, einer Erklärung, durch welche der sich für beleidigt haltende Staat dem andern kund thut, daſs er sein Recht gegen ihn mit Waffen - gewalt verfolgen wolle a); es sey augenblicklich (pure), oder für einen bestimmten Fall (even - tualiter). Eine Ausnahme ist nur dann vorhan - den, wenn solche durch Vertrag bedungen, oder von ihr noch gütliche Beilegung des Streites mit Wahrscheinlichkeit zu hoffen wäre, da Krieg nur im äussersten Fall zulässig ist. Auch ist die in ältern Zeiten von europäischen Staaten für nothwendig gehaltene b), und daher meist üblich gewesene Kriegsankündigung, seit der Mitte des siebenzehnten Jahrhunderts fast ganz ausser Gebrauch c).

a)Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. c. 2. G. S. Treuer diss. de decoro gentium circa belli initia (Helmst. 1727. 4. ), §. 23. sqq. Glafey’s Völkerr. S. 506. P. E. a Feilitzsch tr. de indictione belli et clarigatione (Jen. 1754. 8. ), c. 1. §. 14. sqq. p. 21. Moser’s Beyträge, I. 369 ff. Anders Grotius lib. III. c. 3. §. 6. et 11. Barbeyrac in not. ad Pu - fendorf de J. N. et G. lib. 8. c. 6. §. 9. et 15. Vattel, liv. III, ch. 4, §. 51. Der letzte nennt guerre en forme denjenigen Krieg, welcher dem Feind durch eine ausdrück - liche Erklärung angekündigt war. Schriften in v. Ompte - da’s Lit. II. 629 f. u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 275. Eine Kriegserklärung kann ganz einfach und kurz gesche - hen; sie kann aber auch verbunden seyn mit einer recht - fertigenden Ausführung der Thatsachen, welche dieselbe ver - anlassen. Die letzte heiſst Clarigatio. Die verschiedenen Bedeutungen dieses Wortes, s. bei Feilitzsch l. c. cap. 1. §. 6. p. 13. Ein Krieg ohne vorhergegangene Ankün - digung, ist darum noch kein Raubkrieg.
a)
b)Cicero de offic. lib. II. c. 2. J. Gottl. Gonne, warum die Kriegsankündigung unter freien Völkern für nothwendig ge -390II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. halten worden (in den Erlang. gel. Anzeigen v. 1743, Num. 4, u. in Siebenkees jurist. Magazin, Bd. I, S. 21 ff. ), §. 2 ff. Die feierliche Kriegsankündigung geschah in dem Mittelalter, und noch 1635 zu Brüssel, durch Waffenherolde. Klüber’s Anmerkungen zu Sainte-Palaye von dem Ritterwesen, I. 283.
b)
c)Wie, unter vielen andern, die von Feilitzsch l. c. cap. 2. §. 29. sqq. p. 67. sqq. angeführten Beispiele beweisen.
c)
§. 239. Kriegsverkündigung.

Desto wichtiger, wiewohl ebenfalls nicht nothwendig, ist die Verkündigung des Kriegs (publicatio belli); eine an die eigenen Unter - thanen, auch wohl an andere Staaten, mittelst eines Manifestes, gerichtete Bekanntmachung, daſs und warum die Staatsregierung genöthigt sey, mit einem andern Staat sich in Krieg einzulassen. Wichtig ist dieses für die ei - genen Unterthanen, weil durch den Krieg der ganze Staat, mithin auch alle ihm angehörigen Personen und Sachen, in feindliches Verhältniſs zu dem andern kriegführenden Staat und die demselben angehörigen Personen und Sachen treten. Wichtig kann es auch seyn in Ansehung dritter Staaten, theils um bei ihnen eine günstige Meinung für sich zu erregen, theils wegen des Verkehrs, worin sie und ihre Angehörigen mit den kriegführenden Mächten sich befinden kön - nen. Obgleich auch sie nicht immer entschei - det, über den wahren Anfangspunct der Feind - seligkeiten, so hat sie doch manche rechtlicheWir -391I. Cap. Recht des Kriegs. Wirkung in Absicht auf den Privatverkehr a). Aus diesen Gründen, ist jene Verkündigung jetzt in Europa Völkersitte, und nur selten un - terbleibt sie. Auf das Manifest des einen Theils, folgt zuweilen von dem andern ein GegenMa - nifest b).

a)G. H. Ayrer oratio de jure solemni circa declarandum bel - lum inter gentes moratiores accepto, et nuper etiam usurpato. Goett. 1757. 4. Emérigon traité des assurances, I. 559. Moser’s Beyträge, I. 273 ff. 389 ff. Kluit hist. feder. II. 474.
a)
b)Moser’s Beyträge, I. 405 ff.
b)
§. 240. Dehortatorien, Inhibitorien, Avocatorien.

Kriegführende Mächte pflegen, durch eigene Edicte oder Decrete, das Verhalten ihrer Un - terthanen und Vassallen gegen den Feind, des - sen Land und Angehörige, zu bestimmen a). Sie warnen ihre Unterthanen allgemein, und mit Androhung bestimmter Strafen, daſs diesel - ben mit dem Feind sich in keinen, ihm in Ab - sicht auf den Krieg irgend nützlichen Verkehr einlassen (Dehortatorien). Sie verbieten ihnen zuweilen sogar allen Verkehr mit dem feindlichen Land und dessen Unterthanen, namentlich Brief - wechsel, Assecuranz für feindliche Rechnung b), WaarenAusfuhr in des Feindes Land, oder Ein - fuhr daher c), es sey denn mit besonderer Er - laubniſs oder Licenz (Inhibitorien). Sie rufen diejenigen ihrer Unterthanen zurück, welche in Kriegs - oder anderem Staatsdienst des Feindes,Klüber’s Europ. Völkerr. II. 26392II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. auch wohl dritter Mächte, sich befinden, oder aus andern Ursachen in dem Ausland sich auf - halten, um ihre Dienste dem Vaterlande zu widmen, mit Androhung der VermögensCon - fiscation und anderer Strafen d) (Avocatorien, Excitatorien, Auxiliatorien). Das StaatsInteresse veranlaſst jedoch nicht selten, durch Connivenz, Verordnungen, oder besondere Concession, wohl gar durch eigene Verträge, einen eingeschränk - ten Verkehr mit dem feindlichen Lande zu ge - statten, z. B. unschädlichen Briefwechsel, die Ein - oder Ausfuhr bestimmter Waaren in be - nannten Orten oder Häfen, unter Beobachtung vorgeschriebener Förmlichkeiten e). Zuweilen enthalten die Staatsgesetze eigene Bestimmungen dieser Art für jeden Krieg.

a)Jo. Frid. Boerelmann de jure revocandi domum. Heidelb. 4. J. C. W. v. Steck von Abrufung der in auswärtigen Kriegs - diensten stehenden Reichsglieder und Vassallen; in s. Ab - handlungen (Halle 1757. 8. ), S. 31 54. Dessen Verthei - digung dieser Grundsätze, ebendas. im Anhang, S. 1 55. Franz Thereser’s Versuch von Avocatorien und Inhibitorien. Wien 1793. 8. Moser’s Versuch, IX. 1. 42 ff. 60 ff. Eben - ders. von teutschen Reichstagsgeschäften, S. 760 791. Eben - dess. Beyträge, I. 352. 463 ff. Eine Reihe von Avoca - torien, von 1548 bis 1703, findet man in dem kursächsischen Codex Augusteus, I. 2310 2367.
a)
b)J. C. W. v. Steck von Versicherung feindlicher Schiffe und Güter; in s. Ausführungen (Berlin 1776. 8. ), S. 176 179. Ebendess. Ausführungen (Halle 1784. 8. ), S. 16 ff. 23 ff. Moser’s Versuch, IX. 1. 75 ff. Posteulauf und Fischerei in offener See, werden zuweilen suspendirt.
b)
c)Büsch Welthändel, S. 585. (4. Ausg.)
c)
d)Schriften in v. Kamptz neuer Lit., S. 324, §. 277.
d)393I. Cap. Recht des Kriegs.
e)Moser’s Versuch, IX. 1. 46. ff. 60 ff. 72 ff. Ebendess. Bey[-]träge, I. 482. 485. H. Hanker’s Rechte und Freiheiten des Handels (Hamb. 1782. 8. ), S. 70 ff. Bouchaud théorie des traités de commerce, p. 250. sqq.
e)
§. 241. Rechte des gerechten Feindes; in Absicht auf 1) ihren Umfang überhaupt.

Wie unter einzelnen Menschen im Natur - stand, so ist auch unter Staaten in dem Krieg, das Recht des gerechten Feindes gegen den un - gerechten, im Allgemeinen (in thesi), von un - begrenztem Umfang (jus infinitum). Nur aus den Umständen des concreten Falles (in hypo - thesi) können, nach dem Zweck des Kriegs, - here Bestimmungen desselben statt finden. Der gerechte Feind ist daher befugt zu jeder Art von Gewaltthätigkeit, welche nach seinem gewis - senhaften Ermessen nöthig ist zu dem Schutz seiner Rechte, für die Gegenwart und Zukunft, und zu Erlangung vollständiger Genugthuung für das Vergangene a), so weit dadurch das Recht eines Dritten nicht verletzt wird. Ver - möge der natürlichen Freiheit, worin unabhän - gige Staaten sich wechselseitig befinden, und wel - che, ohne übereinstimmende Einwilligung beider Theile, jeden Richterspruch eines Dritten aus - schlieſst, bleibt die Wahl der Mittel zum Zweck, insbesondere der anzuwendenden Gewaltthaten, nach Qualität und Quantität, seiner Selbstbe - stimmung überlassen. Da auch für das Recht -394II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. verhalten eines Staates, ganz vorzüglich für das - jenige eines gerechten Feindes, die Vermuthung streitet, so muſs jede von dem gerechten Feind angewandte Gewaltthätigkeit, als Mittel zum Zweck, im Zweifel für rechtmäsig gehalten werden.

a)Vattel, liv. 3, ch. 11 et 9. v. Kamptz neue Lit., §. 331. Selbst ein Vertilgungskrieg (bellum internecinum, guerre d’extermination ou à mort) kann, nach den Umständen, nicht ungerecht seyn. So ist das Sprichwort, Mars exlex, zu ver - stehen. C. G. Heyne progr. de bellis internecinis eorumque caussis et eventis. Goett. 1794. Fol. Das Recht des ge - rechten Feindes ist zu beurtheilen, nicht bloſs nach dem Anfang des Kriegs, sondern auch nach den Folgen dessel - ben. Jus nostrum non ex solo belli principio spectandum, sed et ex caussis subnascentibus . Grotius, lib. III. c. 1. §. 3. Zu beiden gehört, ausser dem Ersatz des vor und nach dem Ausbruch des Kriegs zugefügten Schadens, auch der Kriegskosten, vollständige Sicherung gegen jede künftige Beleidigung von Seite des ungerechten Feindes. Sicherheit dieser Art kann, nach den ganz allein der vernunftmäsigen Beurtheilung des gerechten Feindes unterliegenden Umstän - den, in einem gegebenen Fall anders nicht statt finden, als dadurch, daſs der ungerechte Feind für die Zukunft un - schädlich, das heiſst, unfähig zu ungerechter Gewaltthätig - keit gegen ihn gemacht werde.
a)
§. 242. 2 ) Zeit und Raum.

Die Befugniſs des gerechten Feindes zu dem Krieg, nach dem ganzen Umfang seines Rechtes, dauert fort, bis sein rechtmäsiger Zweck erreicht ist. Er kann also den Krieg fortsetzen, bis sein Feind angemessene Friedensbedingungen anbie - tet, oder annimmt; in Ermangelung dessen, bis solche demselben durch Sieg gewaltsam sind ab -395I. Cap. Recht des Kriegs. genöthigt worden. Diese Befugniſs zu Gewalt - thätigkeiten, schränkt sich nicht ein auf das Land - und Seegebiet des Feindes. Auch ausser - halb desselben, namentlich auf offener See, kön - nen die demselben zugehörigen Rechte, Sachen und Personen verfolgt werden, so fern nur die Rechte eines jeden Dritten dabei unverletzt bleiben.

§. 243. 3 ) Mittel, dem Feind zu schaden. a) Nach Kriegsmanier und KriegsRaison überhaupt.

Die Mittel, dem Feind zu schaden, sind von sehr verschiedener Art, in Hinsicht auf feind - liche Personen, Rechte, und Sachen. Es giebt Arten feindlicher Gewaltthätigkeit, welche zwar auf Seite des gerechten Feindes an sich nicht widerrechtlich, aber doch in hohem Grad un - moralisch sind a). In Hinsicht auf manche der - selben, werden unter den civilisirten Staaten von Europa, bei Ausübung des Kriegsrechtes, selbst ohne ausdrückliche Abrede oder Ueber - einkunft, gewisse Einschränkungen beobachtet, welche auf Verhütung allzugrosser, wohl gar zweckloser b), Grausamkeit abzwecken. Der Inbegriff dieser Einschränkungen heiſst Kriegs - manier, oder Kriegsgebrauch c) (loi de guerre). Ausnahmen von dieser Kriegsmanier, werden nach dem Zweck des Kriegs für zulässig ge - halten, nur in dem Weg der Erwiederung, oder unter andern ausserordentlichen Umständen. 396II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. Man begreift diese subsidiarischen Ausnahmen unter dem Namen der KriegsRaison d) (ratio belli, raison de guerre). Das natürliche Völker - recht billigt dieselben, so weit sie dem Zweck des Kriegs angemessen sind, nur von dem gerechten Feind gebraucht werden, und nicht mit Verletzung der Rechte eines Dritten verbunden sind e).

a)Schon nach dem allgemeinen Völkerrecht halten für un - erlaubt: die Vergiftung der Quellen, Wolf jur. gent. §. 879; die Vergiftung der Waffen und den Meuchelmord, Vattel, liv. III, ch. 8, §. 156 (dawider s. Titius ad Pufendorf. de officio hominis et civis, obs. 701. p. 469); die Anreizung der Unterthanen des Feindes zum Aufruhr, G. H. Ayrer diss. an hosti liceat cives ad rebellionem vel seditionem sol - licitare? Goett. 1748. 4. Scheid l. infra c. p. 30. J. C. G. de Steck observ. subsec. obs. 14. v. Kamptz neue Lit., §. 104, und unten §. 244 (dawider s. Pufendorf de J. N. et G. lib. VIII. c. 6. §. 18.).
a)
b)Zwecklos, wenn die Kraft des Feindes dadurch nicht ge - schwächt, und sein Widerstand nicht entkräftet wird. Solche zwecklose Gewaltthätigkeit wäre übertriebene Grausamkeit (crudelitas bellica). Sie würde das wechselseitige Zutrauen im künftigen Frieden unmöglich machen. Kant zum ewigen Frieden, Abschn. I, §. 6.
b)
c)Grotius lib. III. c. 1. §. 19. c. 18. §. 4. Pufendorf de J. N. et G. lib. II. c. 3. §. 23. Bynkershoek quaest. juris publ. lib. I. c. 3. 7. Moser’s Versuch, IX. 1. 111 129. Ebendess. Beyträge, II 1 264. Fred. Henr. Strube dis - sertation sur la raison de guerre et le droit de bienséance; als Anhang bei dessen Recherche nouvelle de l’origine et des fondemens du droit de la nature. à St. Petersb. 1740. 8. Gründl. Nachricht vom KriegsCeremoniel und der Kriegs - manier. 1745. 4. v. Ompteda’s Lit. II. 634 636. v. Kamptz neue Lit., §. 282 f.
c)
d)Von Grotius auch jus s. titulus necessitatis benannt. Byn - rershoer quaest. juris publ. lib. I. c. 3. C. L. Scheid diss. de ratione belli (Hafniae 1744. 4. rec. ib. 1747. 4. ), §. 20. 397I. Cap. Recht des Kriegs. 21. 43. sq. Ulr. Obrecht diss. de ratione belli et sponso - ribus pacis. Argent. 1697. 4. und in s. Dissertatt. acad. n. 8. F. H. Strube a. a. O. F. G. Pestel diss. de eo quod inter jus et rationem belli interest. Lemgoviae 1758. 4. Reflexio - nen über die Verschiedenheit des Begriffs der Raison de guerre bei deutschen Reichskriegen. Regensb. 1796. 8. v. Om - pteda II. 634 637. Ein Decret des französischen Na - tionalConventes versagte 1794 allen spanischen Soldaten Par - don, weil Spanien die Capitulation von Collioure nicht als gültig anerkannt hatte. Polit. Journal. 1794, Dec., S. 1320.
d)
e)Scheid l. c. §. 38. 40. 45.
e)
§. 244. Fortsetzung.

Namentlich verwirft die Kriegsmanier a): den Gebrauch vergifteter Waffen, die Vergiftung der Brunnen, der für den feindlichen Souverain, seine Befehlhaber und übrigen Kriegsleute be - stimmten Eſs - und Trinkwaaren, die Sendung mit Pest oder andern ansteckenden Krankheiten behafteter Personen, Thiere, oder Sachen, den Gebrauch der Kettenkugeln (boulets à chaîne), der Stangenkugeln (boulets à bras), das Schies - sen mit Stücken von Eisen, Glas, Nägeln u. d. (tirer à la mitraille, im engern Sinn). Der Gebrauch der Kartätschen, und selbst, im Noth - fall, nicht ganz abgerundeter Bleistücke, begrif - fen unter mitraille im weitern Sinn, wird für unerlaubt nicht gehalten. Auch sind gegen die Kriegsmanier: das Laden der Musquete mit zwei Kugeln, oder mit zwei halben, oder mit zackigen Kugeln, mit Kugeln die mit Glas oder Kalk vermischt sind, Miſshandlung der Verwun -398II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. deten, Kranken, Invaliden, und anderer Wehr - losen, Meuchelmord, Versagung des Pardons, Ermordung oder Miſshandlung ruhiger Gefan - genen, muthwillige Entweihung der Gottesver - ehrung gewidmeter Gebäude oder Oerter, Er - öffnung der Gräber, Nothzucht, u. d. So auch: Bestechung der Kriegsbefehlhaber und Räthe des feindlichen Staates b), Verleitung feindlicher Un - terthanen zu Verrätherei c) und Aufruhr d), und die Setzung eines Preises auf den Kopf eines feindlichen Regenten oder Befehlhabers e).

a)Vergl. Moser’s Versuch, IX. 2. 472 ff. Auch an aus - drücklichen Verträgen fehlt es nicht ganz. Vertrag von 1675, wegen Nichtgebrauchs vergifteter Waffen; J. E. v. Beust Kriegsanmerkungen, Th. V, S. 236. In verschiedenen See - kriegen ward durch Verträge ausgeschlossen, der Gebrauch der Pechkränze (cercles poissés), der Stangen - und Ketten - kugeln, der (bei der Belagerung von Danzig 1574 erfun - denen) glühenden Kugeln, u. d. m. Schriften über die verschiedenen Waffenarten, in v. Ompteda’s Lit., §. 301, u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 289.
a)
b)Scheid diss. cit. p. 30. §. 33. Schol. 1.
b)
c)Vattel, liv. III, ch. 10, §. 180. sqq. Moser’s Versuch, IX. 2. 467 ff.
c)
d)Moser’s Versuch, IX. 1. 317 ff. Vergl. oben §. 52 u. 243, Note a. Ausnahmen, wo Wiederherstellung der recht - mäsigen Verfassung, Besiegung der Empörer oder Usurpa - toren, u. s. w., Zweck des Kriegs ist.
d)
e)Moser’s Versuch, IX. 2. 257 f. Nachricht von einem feindlichen Complot gegen Friedrich II. 1741, ebendas. IX. 1. 131 ff. Von der Machine infernale, einem Brandschiff (brûlot), erfunden von dem Ingenieur Jénibelli um das J. 1585, s. Dictionnaire de Trevoux, T. III, p. 1630.
e)399I. Cap. Recht des Kriegs.
§. 245. Insonderheit b) in Beziehung auf feindliche Personen; nament - lich den Regenten, dessen Familie und Gesandte.

Das allgemeine Völkerrecht befreit die Per - son des feindlichen Regenten, und die Mitglie - der seiner Familie, nicht von den Gewaltthätig - keiten des Kriegs, am wenigsten dann, wenn sie selbst die Waffen tragen. Milder ist die europäische Völkersitte a). Die Souveraine der gegenseitig in Krieg begriffenen Staaten, be - trachten einander und die Mitglieder ihrer Fa - milie, wenigstens im Aeussern, nicht als persön - liche Feinde. Sie hören daher selbst während des Kriegs selten auf, einander Beweise äusserer Achtung und Freundschaft zu geben, z. B. bei angenehmen und widrigen persönlichen oder Fa - milienEreignissen, Thronbesteigung, Einschlies - sung in einer Festung oder an einem andern Ort. Gewaltthätigkeit gegen ihre Person wis - sentlich auszuüben, namentlich das grobe oder kleine Geschütz absichtlich auf sie zu richten, ist gegen die Kriegsmanier. Gerathen sie in Ge - fangenschaft, so werden sie entweder sofort frei gelassen, oder mit auszeichnender Achtung be - handelt b). Auch die bei Ausbruch des Kriegs anwesenden Gesandten des feindlichen Staates, erhalten, nebst ihrem Gefolge, freien und sichern Abzug (§. 228 f.).

a)Moser’s Versuch, IX. 1. 129 ff. Ebendess. Beyträge, II. 265 ff. Vattel, liv. III, ch. 8, §. 159.
a)400II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn.
b)Moser’s Versuch, IX. 1. 141. 146. v. Ompteda’s Lit. II. 646. Kriegsgefangenschaft des Königs von Sachsen, nach der Schlacht von Leipzig 1813. Klüber’s Acten des wiener Con - gresses, Bd. VII, S. 245 ff. Von den, während seiner Gefangenschaft, von einem Souverain mit dem Feind ge - schlossenen Verträgen, oben, §. 142.
b)
§. 246. Und Andere, die nicht zu dem Wehrstand gehören.

Wenn gleich, nach dem allgemeinen Völ - kerrecht, Gewaltthätigkeiten gegen alle einzelnen Mitglieder des feindlichen Staates und deren Vermögen nicht unerlaubt sind (§. 232.), so mildert doch der europäische Kriegsgebrauch dieses in Ansehung derjenigen Mitglieder des feindlichen Staates, welche für ihre Person we - der als willkührliche Beleidiger, noch als un - mittelbare Theilnehmer an den Feindseligkeiten anzusehen sind. Man beschränkt sich daher, in der Regel, bei ihnen auf solche Gewaltthätig - keiten, welche zu zweckmäsiger Führung des Kriegs unvermeidlich sind, theils um ihre un - mittelbare Theilnahme an den Feindseligkeiten zu verhüten, theils um mit Beihülfe aus ihrem Vermögen die eigenen Streitkräfte zu mehren, die feindlichen zu mindern a).

a)Moser’s Versuch, IX. 1. 201 424. Ebendess. Beyträge, III. 1 471. Jo. Mar. Lampredi de licentia in hostem, contra Coccejum. Florent. 1761. 8. Schriften in v. Kamptz neuer Lit., §. 283.
a)
§. 247. Fortsetzung.

Dem zufolge wird den bei Ausbruch des401I. Cap. Recht des Kriegs. Kriegs im eigenen Gebiet befindlichen Unter - thanen des feindlichen Staates, freie und sichere Rückkehr binnen gesetzter Frist gestattet; nicht selten wird ihnen sogar ruhige Fortsetzung ih - res Aufenthaltes erlaubt, es sey nun vermöge ei - nes Staatsvertrags (§. 152) oder aus Gnade a). Den im eroberten Gebiete des Feindes befind - lichen Unterthanen desselben, wird, bei ruhigem Verhalten und williger Leistung der ihnen auf - erlegten Dienste und Lieserungen, nicht nur sicheres Bleiben in ihren Wohnsitzen, sondern auch Fortsetzung ihres Verkehrs im Innern und mit Neutralen gestattet b). Zur Sicherheit ih - res ruhigen Verhaltens und der ihnen auferleg - ten Leistungen, werden zuweilen Geissel genom - men (§. 156). Sogar die bei dem feindlichen Kriegsheer befindlichen, zum Wehrstand nicht gehörigen Personen, die Nichtstreitenden (Un - wehren, non-combattans), werden wider ihren Willen der Kriegsgefangenschaft nicht unterwor - fen c). Dagegen können auf Nachsicht solcher Art alle diejenigen keinen Anspruch machen, welche feindliche Handlungen begangen haben, oder dazu bewaffnet gefunden werden.

a)Moser’s Versuch, IX. 1. 45 ff. Ebendess. Beyträge, I. 471. Französisch-englischer Handelsvertrag v. 1786, Art. 2. De Mar - tens recueil, II. 681. Man vergl. die dänische Verord - nung vom 7. Sept. 1813, welche im Anfang des Kriegs mit Schweden erlassen ward, in der Gazette de Francfort, 1813, 275.
a)
b)Vattel, liv. III, ch. 8, §. 145 147. Den meisten An -402II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. spruch auf Schonung haben die Wehrlosen, z. B. Alte, Kran - ke, Kinder, Weiber. Vattel, §. 145. Versetzung in an - dere Länder (Transplantation) wird den feindlichen Unter - thanen in der Regel nicht zugemuthet. Moser’s Versuch, IX. 1. 299.
b)
c)Parömie: wer sich nicht wehrt, den man nicht ehrt. Feldgeistliche, CivilBeamte, Aerzte, Wundärzte, Lieferanten, Marketender (vivandiers), Dienstleute, u. d. Nach Kriegs - gebrauch, werden auch die Quartiermeister dahin gerech - net; desgleichen Schiffe, Tamboure, Pfeiffer, Trompeter, so fern Schonung derselben möglich ist, und sie dem Feinde das gewöhnliche Zeichen geben, daſs sie sich ihm als Send - boten oder Parlementäre nähern.
c)
§. 248. Oder solche, die zu dem Wehrstand gehören.

Ein unmittelbarer Gegenstand feindlicher Gewaltthätigkeit sind diejenigen Personen, wel - che zu dem Wehrstande des Feindes gehören, diejenigen Kriegsleute aller Art, deren Amtspflicht sie zu Ausübung der Feindseligkeiten bestimmt a). Bei eigenem Verhalten nach Kriegsgebrauch b), haben sie Anspruch auf Behandlung nach Kriegs - manier. Von Seite der Kriegstruppen des Fein - des, haben wider sie statt: Angriff und Verfol - gung, in dem Fall eines Widerstandes oder der Flucht sogar Verwundung und Tödtung, aus - serdem c) Gefangennehmung und Ausplünderung, worauf entweder Loslassung, meist gegen das Versprechen in diesem Krieg oder auf bestimmte Zeit nicht wieder als Krieger zu dienen, oder Abführung in die Gefangenschaft folgt.

a)Vattel, liv. 3, ch. 15. Blosse PolizeiSoldaten gehören dahin nicht. Auch nicht Invaliden und Veteranen. Wohl403I. Cap. Recht des Kriegs. aber die, welche zur Landwehr und zum Landsturm ge - hören, und im Seekrieg die Caper. Vergl. §. 267.
a)
b)Dieses ist unter anderem nicht der Fall, wenn gemeine Sol - daten ohne Befehl oder Erlaubniſs ihrer Obern, oder ausser dem Fall der Selbstvertheidigung, Feindseligkeiten ausüben. Auch nicht bei Ueberläufern, welche in dem feindlichen Kriegsheer Dienste genommen haben. Vattel, liv. III, ch. 8, §. 144.
b)
c)Die Kriegsmanier fordert, dem Feind, der durch Verwun - dung wehrlos geworden ist, oder unbewaffnet um Pardon bittet, Quartier zu geben. Moser’s Versuch, IX. 2. 251 f.
c)
§. 249. Namentlich Kriegsgefangene.

Ausser dem Fall einer groben Frevelthat, z. B. Empörung, Entfliehung (SelbstRanzioni - rung) u. d., oder einer von dem Feind abge - nöthigten Erwiederung, ist es gegen den Kriegs - gebrauch, Kriegsgefangene a) zu miſshandeln, zu verwunden, zu tödten, zu eigenen Kriegs - diensten zu nöthigen, oder in Sclaverei zu füh - ren b). Wohl aber ist erlaubt, sie zweckmäsig zu verwahren, oder in entlegene Provinzen ab - zuführen. Bei Ermangelung eigener Mittel, muſs ihnen nothdürftiger Unterhalt, wenigstens vor - schuſsweise, gegeben werden c). Dagegen sind sie zu angemessenen Dienstleistungen verpflichtet. Ihre Kriegsgefangenschaft hört auf, so bald sie freiwillig in Kriegs - oder CivilDienste des sie gefangen haltenden Staates treten, oder sich auf andere Art seiner Oberherrschaft unterwerfen d), oder von demselben freiwillig losgelassen wer - den, mit oder ohne die Bedingung, gegen ihn404II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. innerhalb gesetzter Frist, oder in diesem Krieg nicht wieder zu dienen, oder auf Verlangen an einem bestimmten Ort sich wieder zu stellen e), oder wenn sie durch Lösegeld f), Auswechs - lung g), gewaltsame Wegnahme, Entfliehung, oder durch den Friedensschluſs frei werden. Officiere werden bisweilen auf ihr Ehrenwort losgelassen h). Ist dem Gefangenen die Flucht gelungen, und er wird nachher als rechtmäsiger Krieger abermal gefangen, so pflegt seine Flucht bei dem Gemeinen nicht, bei dem Officier mit Gefängniſs bestraft zu werden.

a)Schriften von Kriegsgefangenen, deren Auswechslung und Auslösung, in v. Ompteda’s Lit. II. 644 f. u. in v. Kamptz neuer Lit., §. 305. Man sehe auch Vattel, liv. III, ch. 8, §. 148 154. ch. 14. §. 217 221. Moser’s Versuch, IX. 2. 250 ff. Jo. Ad. Thanner diss. de captivis in bello. Argent. 1685. rec. ib. 1714. et Francof. et Lips. 1742. 4. Theod. Schmalz Annalen der Politik (Berlin 1809), Heft I, Num. 6.
a)
b)Moser’s Versuch, IX. 276. 311. 312. 314. 318. Rousseau contrat social, liv. I. ch. 4. Bynkershoer quaest. juris publ. lib. I. c. 3. in s. Operib. omn. II. 195. Vorzüglich der preussisch nordamerikanische Vertrag v. 1785, Art. 24. Hertzberg recueil de déductions, I. 483. Die Tödtung ist selbst dann gegen den Kriegsgebrauch, wenn man die Ge - fangenen nicht ernähren, oder bewachen kann. Vattel, a. a. O. §. 180. Der französische NationalConvent decretirte 1794, die den Engländern, Hannoveranern und Spaniern abgenommenen Gefangenen sofort zu tödten. De Martens recueil, VI. 750. 751. Dagegen befahl der Herzog von York, die gefangenen Franzosen menschlich zu behandeln, da man nicht glauben könne, daſs jenes unmenschliche Decret werde befolgt werden; wie auch geschah. Polit. Journal 1794, Junius, S. 655. Auch wurden jene Decrete vom Convent zurückgenommen, am 50. Dec. 1794. De Martens recueil, VI. 751. Abführung in die Sclaverei, ist noch Sitte405I. Cap. Recht des Kriegs. der afrikanischen Staaten, gegen welche sie erwiedert wird. Bynrershoek l. c. p. 196. Von Kriegsgefangenen bei wilden Nationen; in J. Th. Roth’s Archiv für d. Völker - recht, Heft I, S. 33 ff. Fischer’s Geschichte des teutschen Handels, Th. I, S. 38.
b)
c)Moser’s Versuch, IX. 2. 272.
c)
d)Moser a. a. O. S. 311.
d)
e)F. C. v. Moser’s kleine Schriften, X. 67. Moser’s Versuch, IX. 2. 382. Besonderer Fall v. 1756, ebendas. S. 321 ff.
e)
f)Jo. Nic. Hertius diss. de lytro. Giess. 1686. 4. u. in s. Opusc. T. I. diss. 4. A. A. Hochstetter diss. de pretio re - demtionis. Tuh. 1704. 4. Barth. Tilesius de redemtione militum captivorum. Regiom. 1706. 4. Thanner l. c. cap. 4. C. G. Biener pr. de statu et postliminio captivorum in bel - lo, §. 7.
f)
g)Jo. Friedem. Schneider diss. de permutatione captivorum. Hal. 1713. 4. Moser’s Versuch, IX. 2. 388 ff. Vattel, a. a. O. §. 153. Thanner l. c. cap. 3. §. 5.
g)
h)Moser’s Versuch, IX. 2. 369. R. F. Stockmeyer von der Loslassung eines Gefangenen auf sein Ehrenwort. Tübingen 1761. 8. Von ihrer Auslösung u. Auswechslung s. unten §. 274.
h)
§. 250. c) In Ansehung feindlicher Rechte und Sachen. Vertragrechte.

Zu den rechtmäsigen Mitteln, dem unge - rechten Feind zu schaden, gehört auch die Be - fugniſs, der feindlichen Rechte und Sachen, na - mentlich des feindlichen Gebietes, so weit der Kriegszweck es fordert, sich zu bemächtigen, dieselben zu vernichten, zu verderben, zu ge - niessen, in seiner Gewalt zu behalten a) (occu - patio bellica). Von früheren Verträgen mit dem Feind, verlieren diejenigen, über deren Fortdauer während eines Kriegs beide Theile im Voraus übereingekommen sind, ihre Gültigkeit406II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. durch den Krieg nicht (§. 152 u. 165). Wohl aber diejenigen, bei welchen die Fortdauer fried - licher Verhältnisse ausdrücklich oder stillschwei - gend vorausgesetzt ward. Verträge, die zu kei - ner dieser beiden Classen gehören, ist der ge - rechte Feind befugt, seinem Kriegszweck gemäſs aufzukündigen, oder deren Erfüllung einstweilen zu verweigern, auch das, was er ihnen zufolge schon geleistet hat, zurückzunehmen, so weit dieses möglich ist b).

a)Vattel, liv. III, ch. 9. C. H. K. A. v. Kamptz Beiträge zum Staats - u. Völkerrecht, Bd. I (Berlin 1813. 8. ), S. 181.
a)
b)Von diesem streitigen Gegenstand, vergl. man oben §. 165, Note a.
b)
§. 251. Fouragirung, Kriegsfuhren, Requisitionen, Lieferungen, Con - tribution, Brandschatzung.

Die oben (§. 250) angezeigte Befugniſs gilt namentlich von Fouragirung a), Kriegsfuhren, Requisitionen b) und Lieferungen oder Beiträgen zu Unterhaltung des Kriegsheers, und andern Kriegskosten, von KriegsContributionen (tributa bellica), insbesondere zu Abwendung angedroh - ter oder zu besorgender Plünderung und Brand - stiftung, des so genannten Sengens und Bren - nens c) (Brandschatzung); überhaupt, der Strenge nach, von Bemächtigung alles beweglichen und unbeweglichen Eigenthums, welches dem feind - lichen Staat oder dessen Angehörigen zusteht (§. 232 u. 256).

a) Mich.407I. Cap. Recht des Kriegs.
a)Mich. Grassus diss. de eo quod justum est circa pabula - torias militum excursiones. Tubing. 1698. 4. Moser’s Ver - such, IX. 1. 383. Ebendess. Beyträge, III. 339.
a)
b)Requisitionen in diesem Sinn, sind bittweise gemachte Forde - rung namentlich genannter Kriegsbedürfnisse, die in dem Noth - fall mit Gewalt durchgesetzt wird. Washington, in dem nord - amerikanischen Krieg, war Erfinder des Wortes und der Sache. Hierauf machten vorzüglich die französischen Kriegs - heere häufig Gebrauch davon. ConversationsLexicon, v. Re - quisitionen, Schmalz europ. Völkerrecht, S. 240 f. v. Kamptz neue Lit., §. 294.
b)
c)Conr. Vogel diss. de lytro incendiario. Kilon. 1703. 4. F. E. Vogt diss. de eod. arg. Lips. 1719. 4. Vattel, liv. III, ch. 9, §. 165. Moser’s Versuch, IX. 1. 383. Ebendess. Bey - träge, III. 256. v. Ompteda’s Lit. §. 305. v. Kamptz neue Lit., §. 294. Verträge zwischen Frankreich und Preussen, über Bezahlung einer KriegsContribution von 140 Millionen Franken, vom 8. Nov. 1808, in v. Martens recueil, Sup - plém. V. 102. Vertrag Frankreichs mit Oestreich, Groſs - britannien, Preussen und Ruſsland, geschlossen zu Paris am 20. Nov. 1815, worin (Art. 4) Frankreich eine Contribution von 700 Millionen Franken zu bezahlen versprach; ebendas. VI. 692.
c)
§. 252. Mildere Grundsätze, namentlich in Ansehung des Embargo auf Schiffe und Waaren, der Handelsgüter, GeldCapitale, Renten - und Zinsenzahlungen.

Doch mildert der europäische Kriegsge - brauch auch diese Strenge, in verschiedener Hin - sicht. So wird für Schiffe und Waaren, welche feindliche Unterthanen, im Vertrauen auf den Schutz des Völkerrechtes, bei dem Ausbruch des Kriegs in dem Land - und Seegebiet des Feindes ihres Staates hatten, oder nachher, des Kriegs ohne ihre Schuld unwissend, dahin gebracht hatten, nach Vorschrift vieler HandelsverträgeKlüber’s Europ. Völkerr. II. 27408II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. (§. 152) und Gesetze a), entweder geradezu freier Abzug oder Verkauf binnen einer be - stimmten Frist gestattet, oder sie werden nur vorläufig in Beschlag genommen b) (mit Em - bargo belegt), bis man gewiſs ist, daſs der Feind es mit diesseitigen Schiffen und Waaren auf glei - che Art halte. In dem entgegengesetzten Fall, wird Confiscation und Veräusserung verfügt. Han - delsgüter der Unterthanen des feindlichen Staa - tes, welche auf Frachtwagen, oder in Schiffen auf Flüssen und Landseen, transportirt werden, passiren meist frei von Kriegsgewalt. Nicht so, wenn sie auf dem Meer, zumal in feindlichen Schiffen, ergriffen werden (§. 253 u. 260). Auch die Confiscation der Geldcapitale, welche der Staat und dessen Unterthanen dem Feind oder seinen Unterthanen schuldig sind, und sogar die Hemmung der den feindlichen Unterthanen ge - bührenden Renten - und Zinsenzahlungen, wird von dem Feind nicht immer verfügt c).

a)v. Martens Einleit. in das Völkerrecht, §. 263, Note a u. b.
a)
b)Moser’s Versuch, IX. 1. 51 ff. Vattel, liv. III, ch. 5, §. 73. 74. ch. 9. §. 163. Encyclopédie méthodique; Diploma - tique, T. II. p. 258. sqq. voc. Embargo. De Martens re - cueil, Supplément, II. 373. II. 452.
b)
c)Bynrershoek quaest. juris publ. lib. I. c. 7. Emérigon traité des assurances, T. I. p. 567. sqq. Moser’s Versuch, IX. 1. 300 ff. 351. Schmalz a. a. O., S. 241 f. Vergl. unten §. 258, Note a.
c)
§. 253. Beute.

Den feindlichen Kriegsheeren, Kriegsschiffen409I. Cap. Recht des Kriegs. und Capern, auch den einzelnen Kriegsleuten, kann von den Kriegstruppen, Kriegsschiffen und Capern, durch öffentliche und heimliche Gewalt, alle ihnen und zu ihnen gehörige fahrende Habe (Mobilien und Moventien) als Beute (praeda, butin) abgenommen werden a). Diese gehört, nach dem allgemeinen Völkerrecht, dem krieg - führenden Staat; aber heut zu Tage wird sie gemeiniglich, ganz oder zum Theil, den er - obernden Truppen überlassen b). Oeffentliche Denkmäler, wissenschaftliche und Kunstschätze des Staates, und das in Schlössern, Gebäuden und Gärten des feindlichen Souverains oder seiner Familie befindliche Geräthe, und zur Gottesvereh - rung dienende Sachen, werden heut zu Tage in der Regel weder zerstört noch hinweggenommen c).

a)Bynkershoek quaest. juris publ. lib. I. c. 4. Jo. Tob. Richter diss. de mobilibus privatorum inter arma captis aut alienatis. Lips. 1746. 4. v. Ompteda’s Lit. II. 642. v. Kamptz neue Lit., §. 308.
a)
b)Vattel, liv. III, ch. 9, §. 164. Jo. Jac. Bose diss. de jure hostium in bello capiendi (Lugd. Batav. 1766. 4. ) c. 4. §. 14. sqq. Einen Unterschied macht Grotius lib. III. c. 6. §. 8. sqq.
b)
c)Im J. 1815, wurden die von französischen Kriegsheeren weggenommenen Gegenstände dieser Art, ihren Eigenthümern zurückgegeben. L. Völkel über die Wegnahme der Kunst - werke aus den eroberten Ländern. Leipz. 1798. 4. Schrif - ten von den zur Gottesverehrung dienenden Sachen, s. in v. Kamptz neuer Lit., §. 309.
c)
§. 254. Fortsetzung.

Nach dem europäischen Völkergebrauch,410II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. erwirbt der Feind in Landkriegen das Eigenthum der Beute (der eroberten beweglichen Sachen) durch einen Besitz von vier und zwanzig Stun - den a), so daſs nach Ablauf dieses Zeitraums jeder Dritter dieselben gültig, ohne Besorgniſs einer rechtlichen Zurückforderung oder einer Aus - übung des juris postliminii durch ihren vorigen Eigenthümer, von ihm erwerben kann b). Das - selbe wird jetzt, von den meisten Staaten, auch bei der in Seekriegen von Kriegsschiffen oder Ca - pern gemachten Beute (Prise) anerkannt c); doch sprechen einige hier noch das Eigenthum der Beute dem vorigen Eigenthümer erst dann ab, wenn der Eroberer sie in Sicherheit (in ei - genes oder neutrales Land, in einen Hafen, oder unter eine Kriegsflotte) gebracht hat d). Von einem unrechtmäsigen Feind, z. B. von einem Maraudeur oder Seeräuber, gemachte Beute, ge - nieſst diese Vorzüge nicht. Das MobiliarEigen - thum derjenigen Privatpersonen, welchen eigene Ausübung der Feindseligkeiten fremd ist, schlieſst der Kriegsgebrauch von der Erbeutung aus; nur mit Ausnahme der feindlichen Handelsschiffe und ihrer Ladung, deren Erbeutung den Kriegsschiffen und Capern gestattet wird e). Nach diesen Grundsätzen, ist das jus postliminii des vorigen Eigenthümers erbeuteter beweglicher Sachen zu beurtheilen f).

a)Strube’s rechtl. Bedenken, Bd. II, Num. 20. J. Bilmark, s. resp. Guil. Ackermann, diss. de dominio rerum in bello captarum. Aboae 1795. 4.
a)411I. Cap. Recht des Kriegs.
b)Das jus postliminii findet dann nicht statt. Grotius lib. III. c. 6. §. 3. Vattel, liv. III, ch. 13, §. 196. ch. 14, §. 209. Vergl. Bose diss. cit. §. 22. G. C. Krauss diss. de postliminio, praesertim rerum mobilium. Viteb. 1763. 4. Dasselbe gilt von Gütern der Neutralen, welche ein kriegführender Theil confiscirt hatte, wenn der andere kriegführende Theil sie demselben wieder abgenommen hat. Schmidlin diss. de jurib. et obligationibus gentium mediarum in bello, §. 46.
b)
c)De Steck essais sur divers sujets relatifs à la navigation et au commerce pendant la guerre, p. 73. De Martens essai concernant les armateurs, ch. 3, sect. 2.
c)
d)So schon das römische Recht (§. 17. Inst. de rer. divis. L. 5. §. 1. D. de capt. et postlim. ) und das Consolato del mare, c. 287. Vergl. de Martens essai concernant les ar - mateurs, ch. 3. Vattel, liv. III, ch. 14, §. 208. Von den Prisen der Caper, unten §. 261.
d)
e)Eine rühmliche Ausnahme in dem preussisch-nordamerika - nischen Tractat von 1785, Art. 23. De Martens recueil, II. 566.
e)
f)Bynkershoek quaest. juris publ. lib. I. c. 5. Krauss diss. cit. v. Martens Einleit. in das Völkerrecht, §. 278.
f)
§. 255. Eroberung.

Auch die unbeweglichen Güter des Feindes, und die Souverainetät über die ihm unterwor - fenen Provinzen, können feindlich in Besitz ge - nommen werden; welches Eroberung a) (oc - cupatio bellica, conquête) genannt wird. In den eroberten Provinzen, tritt der Eroberer an die Stelle der bisherigen Staatsregierung, so viel die Ausübung der StaatshoheitsRechte und den Ge - nuſs des Eigenthums seines Feindes betrifft b). Doch giebt nicht schon die blosse Thatsache der Eroberung ihm ein Recht, das Eigenthum der412II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. eroberten Sachen oder die Souverainetät über das Land sich zuzueignen c). Ein solches Recht gebührt, nach dem natürlichen Völkerrecht, nur dem gerechten Feind, und weiter nicht als der Zweck des Kriegs es fordert. Nur ein Mittel ist hier die Eroberung, durch welches das Recht des Gerechten wider den Ungerechten in Wirk - samkeit kommt. Was ein Richterspruch jenem zusprechen würde, wenn ein Richter zwischen beiden stünde, das tritt durch die Eroberung in Kraft, für den der wider das Unrecht kämpfte; nur ein solcher hat ein Recht zur Eroberung. Dieser mag sich seines Rechtes bedienen, und keine Protestation, sie komme von dem feind - lichen Souverain, oder von einem Mitglied sei - ner Familie, oder von seinen Gönnern, Bundes - genossen oder Unterthanen, könnte zu irgend einer Zeit einen schwächenden oder entkräften - den Einfluſs von Rechtswegen darauf haben. Weigert sich der ungerechte Feind beharrlich, durch einen Friedensschluſs die von dem recht - mäsigen Eroberer verlangte Abtretung der er - oberten Gegenstände anzuerkennen, so ist, seines Widerspruchs ungeachtet, das Recht des Erobe - rers, sich solche zuzueignen, vollkommen be - gründet; denn von seiner, des Ungerechten, Willenserklärung kann des Gerechten Befugniſs, sich Genugthuung für das Vergangene und Si - cherheit für die Zukunft in vollem Maas zu ver - schaffen, auf keine Weise abhängen. Die un -413I. Cap. Recht des Kriegs. zweifelhafte Rechtmäsigkeit des Zwanges, ersetz den Mangel der ausdrücklichen Einwilligung des Gegners, der solche rechtlos verweigert. Die Thatsache der Eroberung, selbst verbunden mit dem Rechte dazu, findet ihre natürliche Grenze in der wirklich erfolgten feindlichen Besitzergrei - fung. Für erobert ist daher nicht zu halten, bewegliches und unbewegliches Staatseigenthum des Feindes, welches in neutralem, oder in nicht erobertem feindlichem Staatsgebiet sich befindet; desgleichen, daselbst ausstehende ActivSchulden des vertriebenen Souverains, wovon dieser die Schuldbriefe in Besitz hat d).

a)Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. c. 6. Vattel, liv. III, ch. 13, §. 197. sqq. Moser’s Versuch, IX. 1. 296. J. F. Meermann von dem Rechte der Eroberung. Erfurt 1774. 8. Rechtliche Bemerkungen über das Recht der Eroberung und Erwerbung im Kriege. 1814. 8. v. Ompteda’s Lit. II. 641 f. v. Kamptz neue Lit., §. 306 f.
a)
b)Vattel, l. c. §. 197. 198. 199. 201. 202. Grotius lib. III. c. 8. §. 3. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 239. Die Staatsverbindung, und mit ihr die Staatsregierung, darf in keinem Augenblick als aufhörend oder unterbrochen gedacht werden. Im Nothfall wird sie mit dem Eroberer fortgesetzt, in dessen Macht es ruht, dieselbe aufrecht zu erhalten; eine Macht, an welcher es für den Augenblick dem vertriebenen Regenten gebricht. Vergl. §. 258.
b)
c)Wesentlich verschieden sind daher, die Eroberung als blosse Thatsache betrachtet, und das Recht zur Eroberung; ein Unterschied, der bei Anwendung der Grundsätze des Er oberungsrechtes nicht immer gehörig beachtet wird. Jo. Zach. Hartmann orat. de occupatione bellica, adquirendi do - minium non modo. Kilon. 1730. 4. C. G. Strecker s. resp. C. C. Thilo diss. de modis adquirendi per occupationem bellicam; deque eo quod circa eam justum est. Erf. 1762. 4. 414II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. Auch in C. F. J. Schorch’s opusc. varii arg. (Erf. 1791), num. II. Einige behaupten, schon durch die Besitznahme erlange der Eroberer das Eigenthumsrecht. v. Kamptz Bei - träge zum Staats - und Völkerrecht, Bd. I, S. 181 f., u. Vat - tel, liv. III, ch. 13, §. 195. Der letzte nimmt an, daſs nach dem freiwilligen Völkerrecht (man s. §. 1, Note c), jeder förmliche (§. 237, Note a) Krieg seiner Wirkung nach als auf beiden Seiten gerecht zu betrachten, daſs folglich jede in einem solchen Krieg gemachte Eroberung rechtsgültig sey, daſs eine solche Eroberung stets als ein Rechtstitel be - trachtet, und daſs dieser nur dann bestritten worden sey, wenn er aus einem Krieg herrühre, der nicht bloſs un - gerecht gewesen, sondern wozu es selbst an Vorwand ge - fehlt habe.
c)
d)Man vergl. §. 258, Note a, und 259, Num. 4.
d)
§. 256. Fortsetzung.

Nach den heut zu Tage in Europa an - genommenen Grundsätzen, kann der durch das Schicksal der Waffen entstandene Verlust des Be - sitzes, die Eigenthumsrechte nicht vernichten. Daher kann der Eroberer, obgleich er die Staats - hoheitsRechte seines Feindes ausübt und den Ge - nuſs der feindlichen Besitzungen hat, weder die - selben sich eigenthümlich zueignen, noch dar - über zum Vortheil eines Dritten verfügen; so fern er nicht durch einen Friedensschluſs hiezu ermächtigt worden ist. Der Friede entscheidet demnach, wenn bis dahin Provinzen oder Im - mobilien des Feindes in der Gewalt des Erobe - rers geblieben sind, ob und unter welchen Be - dingungen ihm solche zugehören sollen a). Auch erwartet man darin Bestimmungen, über den415I. Cap. Recht des Kriegs. Rechtsbestand der bis dahin von dem Eroberer geschehenen Veräusserungen eroberter Gegen - stände b). Ohne Einfluſs ist die Eroberung, nach heutigem Kriegsgebrauch, auf die Rechts - und Besitzverhältnisse des Grundeigenthums der - jenigen Unterthanen, welche den Kriegsgesetzen nicht zuwider gehandelt haben c).

a)Pufendorf de J. N. et G. lib. VIII. c. 6. §. 17. Vattel, liv. III, ch. 13, §. 197. sq. et 212. Bynkershoek l. c. Bur - lamaqui principes du droit politique, P. IV, ch. 7, §. 20. p. 389. (edit. 1784. 8.) Jo. Jac. Bose diss. cit. c. 5. §. 20. sqq. D. E. de Soria diss. de bonorum finito bello restitutione. Viennae 1747. 4. v. Ompteda’s Lit. II. 641 f.
a)
b)Moser’s Versuch, IX. 2. 25. Vattel, liv. III, ch. 13, §. 198. Vergl. oben, §. 232, 246, 251 u. 252, u. unten §. 258 f.
b)
c)Vattel, l. c. §. 200. Grotius lib. III. c. 6. §. 1.
c)
§. 257. Wiedereroberung. Jus postliminii.

Das Recht des Eroberers an den eroberten unbeweglichen Sachen aller Art, hört auf, nicht nur durch Verlassung oder durch Herausgabe der - selben im Frieden, sondern auch durch Wieder - eroberung (jus recuperationis, droit de recousse) von Seite des Feindes oder seines Bundesgenos - sen a). In diesen Fällen kommen, in der Re - gel, alle wiedereroberten Besitzungen, auf Ver - langen der Interessenten, in den vorigen Rechts - und Besitzstand b) (jus postliminii), da der durch Feindesgewalt erfolgte Verlust des blossen Besitzes, das Eigenthumsrecht nicht vernichten konnte. Eine Ausnahme hievon begründet, we -416II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. der die Zeit der Wiedereroberung, auch nicht eine zweite Wiedereroberung, noch die Recht - mäsigkeit oder Unrechtmäsigkeit des Kriegs auf Seite des Wiedereroberers, noch die blosse Kriegsgefangenschaft des Privateigenthümers c). Wohl aber kann wahre Treulosigkeit des Ei - genthümers gegen den Staat, eine Ausnahme rechtfertigen d), und das Postliminium auch suspendirt werden durch die Ungewiſsheit, ob dasselbe in einem bestimmten Fall eintrete e). In Absicht auf Staatshoheit, und Staatsverfas - sung, so auch in Ansehung der Privilegien, tre - ten die vorigen Rechtsverhältnisse wieder ein.

a)Bynkershoek quaest. jur. publ., lib. I. c. 4. De Steck es - sais sur plusieurs matières (1790), 7. Jo. Nelander diss. de jure recuperationis. Lugd. Goth. 1742. 4. v. Kamptz neue Lit., §. 312.
a)
b)Von dem jure postliminii, oben §. 254, u. unten §. 270 u. 328. Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. c. 16. Vattel, liv. III, ch. 14. Leyser medit. ad Pandect., Spec. 659. v. Om - pteda’s Lit. II. 671 f. v. Kamptz neue Lit., §. 313. Von dem Sachbegriff, s. Paulus in L. 9. D. de captivis et jure postliminii. Majansius disp. de postliminio, §. 14. sqq. Me - nagius amoenit juris civ. c. 39. Der in dem römischen Recht angenommenen Fiction, als ob die aus des Feindes Gewalt befreiten Sachen oder Personen nie darin gewesen seyen, bedarf es nach dem Völkerrecht nicht (§. 3). Von der Frage, ob man (wieder eingenommene) Länder, die von ihrem rechtmäsigen Souverain nicht waren abgetreten wor - den, als wider Napoleon erobert betrachten könne? s. man Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. V, S. 10, 24, 29 u. 30.
b)
c)C. G. Biener pr. de statu et postliminio captivorum in bello solemni imperii cum gente extranea. Lips. 1795. 4. Vattel, §. 210. 211. 217 ff.
c)417I. Cap. Recht des Kriegs.
d)Vattel, §. 210.
d)
e)Biener, l. c. §. 5.
e)
§. 258. Gültigkeit der Regierungshandlungen des Zwischenherrschers in einem eroberten Land, wenn in diesem die Oberherrschaft seines vorigen Regenten wieder eingetreten ist.

War nach feindlicher Eroberung des Lan - des, bis zu der Rückkehr des rechtmäsigen Re - genten, eine von diesem völkerrechtlich nicht anerkannte, noch (weil die blosse Thatsache der Eroberung einen Rechtstitel zu geben nicht ver - mag) anzuerkennende Zwischenregierung des Er - oberers oder seines Nachfolgers eingetreten; so sind die StaatsregierungsHandlungen des Zwi - schenherrschers von dem zurückgekehrten recht - mäsigen Regenten, oder von seinem Nachfolger, nur so weit anzuerkennen, als ihre Gültigkeit auf Rechtsgründen beruht, deren Verpflichtungs - kraft, ihrer Natur nach, sich bei jedem Nach - folger in der Staatsregierung findet a). So weit aber darum, weil während der feindlichen In - habung des Landes, in solchem weder der Staats - verein und die Staatsregierung, noch die Herr - schaft des Privatrechtes aufgehört hatte. Bei der unvermeidlichen Trennung von ihrem rechtmä - sigen Regenten, war die Gesammtheit der Staats - bürger in die Nothwendigkeit gesetzt, den Staats - verein mit dem Eroberer oder seinem Nachfol - ger fortzusetzen b), unbeschadet der gegen beide fortdauernden Ansprüche jenes Regenten auf den418II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. Rücktritt in die Ausübung seiner Staatsbefugnis - se. Wegen dieser (sede plena impedita) noth - wendigen und wirklichen Fortdauer des Staats - vereins, ist der an der Staatsregierung verhin - dert gewesene Regent, in Hinsicht auf Regie - rungshandlungen der Zwischenzeit, als Nachfol - ger der in dieser Zeit bestandenen Zwischen - herrschaft oder ausserordentlichen Staatsregierung zu betrachten c).

a)Diese schwierige Rechtsfrage ist, nach ihrem ganzen Umfang betrachtet, vermischter Natur. Es kommen völkerrechtliche, staatsrechtliche, und privatrechtliche Verhältnisse in Erwä - gung (§. 2 u. 141 c). In Betracht kommende Fälle sind: Veräusserung des Staatsgebietes, ganz oder zum Theil; Ver - äusserung des Staatsvermögens oder Staatsgutes im eigent - lichen Sinn (§. 124), namentlich der Domänen, des Staats - schatzes, der Staatskleinode, desgleichen der StaatsActivschul - den (wovon Quinctiliani instit. orat. lib. V. c. 6. Pufendorf de J. N. et G. lib. VIII. c. 6. §. 25. Westphälischer Friede, J. P. O. art. IV. §. 47. C. G. K. A. v. Kamptz Beiträge zum Staats - und Völkerrecht, Bd. I, Num. 9, §. 4 8, und oben §. 252), auch der Staatsberechtigungen und Ansprüche; Einziehung der StaatsActivschulden von theils inländischen, theils ausländischen (§. 255), wohl gar souverainen Schuld - nern, vor oder nach der Verfallzeit, auch dann, wenn die Schuldbriefe fortwährend in den Händen des vertriebenen rechtmäsigen Regenten waren (H. L. C. Euler über die Zu - lässigkeit der AusträgalInstanz, in Absicht auf Forderungen des Kurf. von Hessen an mehrere groſsherzogliche u. s. w. Häuser aus Anleihen. Frankf. 1818. 4.); CautionsCapitale, die während der Zwischenregierung von Staatsdienern wegen des ihnen übertragenen Amtes bei der Staatscasse angelegt worden; Verpachtung der StaatsDomainen und FinanzRega - lien; Erzwingung unterthanschaftlichen Gehorsams zu Ueber - nehmung öffentlicher Lasten, z. B. zu Leistung ordentlicher oder ausserordentlicher Staatsdienste und Abgaben, zu Theil - nahme an Zwanganleihen mit oder ohne Verwendung zum419I. Cap. Recht des Kriegs. Besten des Staates (versio in rem); Abschaffung der Leib - eigenschaft und des Feudalwesens; Anstellung im Staats - dienst, und Belohnung der Staatsdiener, mit oder ohne Rücksicht auf Grundverfassung und Verwaltungsordnung des Staates.
a)
b)Ist die Regierungsgewalt des legitimen Regenten aus dem Staatsgebiet verdrängt, so bleibt nach Vernunft und Religion, nach Klugheit und Sittenlehre, den Staatsbürgern anders nichts übrig, als, zu Verhütung einer Anarchie und zu Er - haltung der innern Ruhe, wie des eigenen Rechts - und Be - sitzstandes, wohl auch unwiderstehlicher Gewalt nachgebend, activ und passiv die Regierungsgewalt desjenigen anzuerken - nen, der thatsächlich (de facto) im Besitz derselben sich befin - det, während die Regierungsgewalt des rechtmäsigen Regenten ruht. Man vergl. §. 175, Note a, am Ende, u. §. 255, Note b.
b)
c)Sehr verschieden sind die Meinungen der Gelehrten über diesen Gegenstand. Man vergleiche: Cicero de officiis, lib. II. c. 23. Sam. de Cocceji diss. de regimine usurpatoris, rege ejecto. Francof. ad Viadr. 1702. 4. Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. IV, S. 149 ff., 156 ff., 167 ff., 187 ff. Ansichten, ob die Regierungen der dem Königreich West - phalen ohne Abtretung einverleibt gewesenen Länder, die zwischen der westphälischen Regierung und einzelnen Privat - personen entstandenen Rechtsverhältnisse anzuerkennen ver - pflichtet sind? Braunschw. 1815. 8. C. S. Zachariä über die Verpflichtung zur Aufrechthaltung der Handlungen der Regierung des Königreichs Westphalen, u. s. w. Heidelb. 1816. 8. H. T. Reichard commentatio, principes germanici collapso Westphaliae regno terris suis redditi, quatenus do - mania durante occupatione hostili alienata revocare possint. Gerae 1817. 8. Aufruf der westphälischen Domainenkäufer in Kurhessen, an die verbündeten Mächte u. die Fürsten des teutschen Bundes. Germanien 1817. Erörterung der Fragen: hat der Kurf. von Hessen Anspruch an eine völlige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? welches würden die Folgen seyn, wenn ihm selbige eingeräumt wür - de? Altona 1817. 4. H. W. Schulz über die Nothwendig - keit der Aufrechthaltung der westphäl. Domainenkäufe in Kurhessen. Frankf. 1818. 8. Ebenders. über die Unrecht - mäsigkeit der von Kurhessen gemachten Ansprüche auf völlige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (sine loco) 1818, 8. 420II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. B. W. Pfeiffer, in wie fern sind Regierungshandlungen eines Zwischenherrschers für den rechtmäsigen Regenten nach seiner Rückkehr verbindlich? 1818. 8. Ueber die Auf - rechthaltung der Verfügungen des Jérôme Bonaparte in Kur - hessen, oder Versuch einer wissenschaftlichen Prüfung der Gründe des von dem kurhess. O. Appell. Gericht am 27. Jun. 1818 ergangenen Ausspruchs. 1819. 8. Berichtigung des Ver - suchs einer wissenschaftl. Prüfung u. s. w. 1818. 8. Noch Etwas über die Aufrechthaltung u. s. w. 1820. 8. L. Schau - mann, die rechtl. Verhältnisse des legitimen Fürsten, des Usurpators, u. des unterjochten Volks. Cassel 1820. 8. W. J. Behr’s Erörterung, in wie fern ist der Regent eines Staats an die Handlungen seines Regierungsvorfahrers gebunden, u. s. w. (Bamb. 1818. 8. ), S. 52 144. Allgemeiner Anzeiger der Teutschen, 1816, Num. 285 et 333; 1817, Num. 81 et 86. Westphalus Eremita, in der zu Hamburg erschienenen Zeitschrift: Teutscher Beobachter, vom 22. Sept. 1818. (v. Ga - gern) Ueber Teutschlands Zustand, u. s. w. (Stuttg. 1818. 8. ), S. 83 91. v. Kamptz a. a. O. Schmalz europ. Völkerrecht, S. 267.
c)
§. 259. Fortsetzung.

Rechtsgültig, auch für den zurückgekehrten rechtmäsigen Regenten oder seinen Nachfolger, ist daher eine Regierungshandlung des Zwischen - herrschers,

1) wenn jener die Zwischenregierung, durch einen vorausgegangenen, oder späteren Friedens - schluſs, anerkannt hat, oder einer bestimmten Handlung desselben beigetreten ist, es sey durch blosse, ausdrückliche oder stillschweigende, Wil - lenserklärung, oder durch einen mit dem Zwi - schenherrscher oder einer dritten Macht geschlos - senen Vertrag;

2) wenn die Regierungshandlung den Grund -421I. Cap. Recht des Kriegs. sätzen der gleichzeitig bestandenen Staatsverfas - sung und Staatsverwaltung gemäſs, oder

3) ohne durch diese Grundsätze bestimmt zu seyn, und ohne die Grenzen der Staatsgewalt zu überschreiten, nothwendig, oder in hohem Grad nützlich war;

4) wenn der Zwischenherrscher der in die - ser Eigenschaft ihm zustehenden Gewalt sich bedient hat, um ein Individuum, gleichviel ob Unterthan desselben Staates oder nicht, zu Be - zahlung einer dem Staat gehörigen Schuldfor - derung, oder zu irgend einer andern Leistung, namentlich zu Uebernehmung einer Vertrag - pflicht, zu nöthigen a). In solchem Fall ist anzunehmen, daſs die Leistung dem Staat zum Vortheil gereicht habe. In solcher Hinsicht ein - gegangene Stipulationen, ist der zurückgekehrte rechtmäsige Souverain nur nach erfolgter Ent - schädigung des Contrahenten oder dessen Rechts - nachfolgers aufzuheben befugt, indem er z. B. den Gegenstand bei demselben vollständig und gänzlich einlöset, weſshalb ihm jedoch der Re - greſs wider den Usurpator vorbehalten bleibt. Auch

5) wenn der dem Zwischenherrscher ge - gebene Werth oder Tauschgegenstand zum Vor - theil des Staates verwendet worden ist (versio in rem) b).

Hat der Erwerber auf wahre Verbesserung der von ihm zurückzugebenden Sachen Ko -422II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. sten gewendet, so kann er dafür Vergütung fordern.

a)Ohne Zwang der angezeigten Art erfolgte Leistungen oder eingegangene Rechtsgeschäfte, sind unter dem hier aufge - stellten Grundsatz nicht begriffen.
a)
b)In der neuesten Zeit wurden diese Fragen vielfältig er - örtert, bei Gelegenheit der Staatsveränderungen, welche Na - poleon’s Eroberungen und sein Fall zur Folge hatten; in den Königreichen Frankreich, Spanien, Sardinien, und Neapel, in dem Kirchenstaat, in den hannöverischen und kurhessi - schen Staaten, in den Herzogthümern Braunschweig und Ol - denburg, u. a. Man sehe, insbesondere über die von dem gewesenen König von Westphalen veräusserten Domai - nen und die von ihm contrahirten Schulden, Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. IV, S. 148, 156, 167, Bd. V, S. 10 f., 24, 29 u. 30, und die Protocolle der teutschen Bundesversammlung, vom 6. Febr., 13. u. 17. März, 14. (§. 347 f.) u. 17. Jul. 1817, 30. Jul., 13. Aug., 10. Sept. u. 12. Oct. 1818, 12. Aug. 1819, 12. Apr. 1821. Kurhessische Verordn. v. 14. Jan. 1814, u. authentische Interpretation dieser Verordn., in Hinsicht auf die Staatscapitale, v. 31. Jul. 1818. B. W. Pfeiffer in der angef. Abhandlung. Herzoglich-braun - schweigische Erklärung, betr. die Domainenkäufe und Päch - te, in dem Protocoll der t. Bundesversamml. v. 30. Jul. 1818. Zwei Urtheile des AppellationsGerichtes zu Wolfenbüttel von 1817, in v. Bülow’s Abhandlungen über einzelne Materien des bürgerl. Rechtes, Bd. I, S. 1 ff. Königl. hannöve - rische Bestimmung wegen der Domainenkäufe, v. J. 1819. Urtheil der hannöver. JustizCanzlei zu Hildesheim v. 15. Dec. 1819, abgefaſst von der JuristenFacultät zu Giessen; als An - hang zu dem (hamburger) Polit. Journal, Jun. 1820. Erklärungen des k. preussischen Justizministeriums vom .. Oct. u. 27. Dec. 1817, und Schriften in v. Kamptz neuer Lit. des VR., S. 346 ff. Ueber den Verkauf der Do - mainen des Fürstenthums Fulda und der Grafschaft Hanau, enthält die wiener CongreſsActe, Art. 41 u. 103, eine Be - stimmung. Klüber’s angef. Acten, Bd. VI, S. 49 u. 86. Ein königl. spanisches Handschreiben vom Jun. 1817, erklärt diejenigen Zahlungen, welche für unter K. Carl IV. verkauftegeist -423I. Cap. Recht des Kriegs. geistliche Güter an die usurpatorische Regierung des Königs Joseph geleistet worden, für nichtig, wofern die Käufer nicht beweisen, daſs sie mit Gewalt zu der Zahlung seyen gezwungen worden. Der Papst verordnete, daſs die unter französischer Herrschaft veräusserten, so genannten Na - tionalGüter ihren Besitzern bleiben sollten. Man s. dessen Edict vom 5. Jul. 1815, das Motu proprio vom 16. Jul. 1816, und die Bekanntmachung des CardmalStaatsSecretärs v. 15. Nov. 1817. Dasselbe verordnete der König von Sardinien in Piemont und Savoyen, so fern eine Veräusserung nicht mit einem Mangel behaftet sey, der vermöge der gleichzei - tigen Gesetze ihre Nichtigkeit nach sich ziehe.
b)
§. 260. Caper, Kreuzer, und Seeräuber.

Zu den rechtmäsigen Mitteln dem Feind zu schaden, gehört auch die Caperei a). Caper (praedatores maritimi, armateurs) sind Privat - personen, welche von einem kriegführenden Staat durch Patente oder Markbriefe b) (litterae marcae, lettres de marque), mit gewissen Ein - schränkungen und Privilegien, ermächtigt sind, für eigene Rechnung bewaffnete Schiffe (eben - falls Caper, naves praedatoriae, genannt) auszu - rüsten, um feindliches Staats - und PrivatEigen - thum zu nehmen. Sie gehören zu der bewaffneten Macht, wider den Feind. Sie unterscheiden sich nicht nur von Kreuzern oder Kreuzfahrern (croi - seurs), welche ein kriegführender Staat unmit - telbar ausrüstet, hauptsächlich um durch sie feindliche Häfen und Schiffe beobachten zu las - sen, sondern auch von Seeräubern oder Cor - saren (piratae, praedones maritimi, corsaires), welche ohne Autorisation einer kriegführendenKlüber’s Europ. Völkerr. II. 28424II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. Macht fremdes Eigenthum auf der See zu neh - men trachten, folglich Räuber und strafbar sind c).

a)Bynkershoek quaest. jur. publ. lib. I. c. 4. 5. 17. 20. Vattel, liv. III, ch. 15, §. 229. Surland’s europ. Seerecht, S. 82 f. Mo - ser’s Versuch, IX. 2. 51 63. Ebendess. Beyträge, I. 486 ff. Kluit hist. federum Belgii fed. II. 437. Bose diss. cit. §. 17. sq. S. F. Wil - lenberg tr. de eo q. j. e. circa excursiones maritimas, vom Recht der Caperey. Gedani 1711. 4. und sehr vermehrt ib. 1726. 8. auch 1736. 8. G. F. de Martens essai concernant les ar - mateurs, les prises, et surtout les reprises. à Goett. 1795. 8. Auch teutsch unter dem Titel: Versuch über Caper, feind - liche Nehmungen u. Wiedernehmungen, nach d. Gesetzen, Ver - trägen u. Gebräuchen der europ. Seemächte. Gött. 1795. 8. Eben - dess. Grundr. d. Handelsrechts (2. Aufl. 1805. 3. Aufl. 1820. 8. ), §. 223 237. Azuni, droit maritime, T. II. ch. 2, art. 4.
a)
b)Formular eines französischen Markbriefes von 1793, in de Martens recueil, VI. 754; eines preussischen von 1756, in Behmer’s nov. jus controvers. T. I. p. 16. Formular ei - ner Instruction für einen preuſs. Caper, ebendas. S. 17. Instruction für einen englischen, in de Martens recueil, V. 264. 269. 272. Führt ein Caper Markbriefe von beiden kriegführenden Theilen, und bedient er sich ihrer gegen beide und ihre Unterthanen, so ist er als Seeräuber zu be - trachten.
b)
c)Bynkershoek l. c. c. 17. Moser’s Versuch, IX. 2. 73 ff. Corn. Moll diss. de jure piratarum. Traj. ad Rhen. 1737. 4. F. Herrmann über die Seeräuber im Mittelmeer und ihre Vertilgung. Lübeck 1814. 8. Dänische Verordn. die Cor - saren betr., v. 27. Aug. 1813. Mémoire de Sir Sidney Smith contre les pirateries des états Barbaresques, présenté au con - grès de Vienne, in Klüber’s Acten des wiener Congresses, Bd. V, S. 528 ff. Vergl. auch Klüber’s Uebersicht der di - plomat. Verhandlungen des wiener Congr., S. 56 f. C. Kreys - sing über den zu Hamburg errichteten antipiratischen Verein. Hamb. 1819. 8. F. W. Wittich über die Seeräubereien der Bar - baresken. Düsseld. 1819. 8. Protocoll der t. Bundesversamml. v. 16. Jun. u. 3. Jul. 1817, u. 6. Jul. 1820, §. 58 u. f. v. Kamptz neue Lit. des VR., §. 288. Das Wort Corsaire wird zu -425I. Cap. Recht des Kriegs. weilen als gleichbedeutend mit Armateur oder Caper ge - braucht, z. B. in dem kaiserl. französischen Decret aus Mai - land v. 17. Dec. 1807, gegen den englischen Handel, Art. 3.
c)
§. 261. Fortsetzung.

Die Caper stehen unter den Befehlen der Admirale ihres Souverains; sie dürfen daher keine Schiffe nehmen, welche von diesen mit Freipässen versehen sind. Sie müssen sich dem Kriegsgebrauch und den erhaltenen Instructionen gemäſs betragen. Sie sind rechtmäsige Feinde in demselben Sinn, wie in dem Landkrieg der Soldat, wenn er zu Nehmung feindlichen Ei - genthums autorisirt ist. Sie dürfen in dem See - gebiet neutraler Mächte keine Feindseligkeiten ausüben. Die von ihnen dem Feind abgenom - menen Schiffe und Güter, sind erst dann für erbeutet anzusehen, wenn der Caper sie in einen Hafen des eigenen, eines alliirten, oder eines neutralen Staates gebracht hat, und solche, nach gehöriger Untersuchung, durch rechtskräftiges Urtheil eines Admiralität -, See - oder Prisen - Gerichtes seines Staates für gute Prise erklärt worden sind a). Eigene CaperVerordnungen be - stimmen, ob und wieviel in solchem Fall dem Caper als Prämie von seinem Staat zu bezahlen ist, ob und welcher Antheil dem Staat von der Beute gehört, wie diese zwischen dem Caper und dem Capitain zu vertheilen sey, wie ein Caper Caution wegen möglicher Miſsbräuche zu426II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. leisten habe, u. d. m. Eigenmächtige Freilas - sung der genommenen Schiffe und Waaren, wird, selbst gegen Empfang eines Lösegeldes, dem Caper entweder gar nicht, oder nur in seltenen Fällen erlaubt b). Eine Prise kann dem Feind durch Kriegs - oder PrivatSchiffe wieder genom - men werden (reprise). Vergebens ist von ver - schiedenen Mächten der Vorschlag geschehen, die Caperei aufzuheben c), und den Handelsgütern feindlicher Unterthanen auf der See dieselbe Frei - heit von Kriegsgewalt einzuräumen, welche sie meist auf dem festen Lande geniessen.

a)Traité sur les prises maritimes, et sur les moyens qui doivent concourir pour rendre ces prises légitimes; par M. le chev. d’Abreu. à Paris 1758. 8. (Ist eine Uebersetzung aus dem Spanischen; wovon Hübner in der Vorrede zu s. Buch de la saisie des bâtimens neutres. à la Haye 1759. 8.) Moser’s Versuch, IX. 2. 59. Réglement du roi de Danemarck con - cernant l’armement en course, et la manière de traiter les prises, du 28 mars 1810; in v. Martens recueil, Supplém. V. 429. Ein Supplement zu diesem Reglement, ebendas. S. 505. Wem die von einem, auf Caperei nicht ausgesen - deten Schiff gemachte Beute gehöre? Bynkershoek l. c. lib. I. c. 20. Bose l. c. §. 18.
a)
b)De Martens essai etc., ch. 2, §. 23. De Steck essais sur divers sujets relatifs à la navigation et au commerce pendant la guerre, p. 50.
b)
c)Preussen und die Vereinigten Staaten von NordAmerika haben, durch Vertrag v. 1785, sich gegenseitig verpflichtet, im Fall ei - nes Kriegs unter ihnen, keine Caperei statt finden zu lassen.
c)
§. 262. Verheerung.

Obgleich Verheerung des feindlichen Gebie -427I. Cap. Recht des Kriegs. tes, und Plünderung der feindlichen Einwohner desselben, nach dem allgemeinen Völkerrecht dem gerechten Feind, so weit der Kriegszweck es erfordert, nicht versagt sind, so ist doch bei - des, in der Regel, gegen den europäischen Kriegs - gebrauch. Nur ausnahmweise wird Verheerung für zulässig gehalten, bei solchen Bezirken, Ge - bäuden und Anstalten, deren Zerstörung der Zweck der KriegsOperationen dringend fordert. Dieses kann der Fall seyn, bei Festungen, Be - festigungen, und ihrer Umgebung, bei Brücken, Magazinen, Gewehr - und PulverFabriken, Stück - giessereien a); auch in Absicht auf Städte, Dör - fer und andere Wohnplätze, auf Gärten, Wein - berge, Felder, Wiesen und Wälder, bei einer gefahrvollen Verfolgung von Seite des Feindes, oder bei nöthiger Verdrängung oder Hervor - lockung desselben aus einem bestimmten Ort, bei Aufschlagung eines Feldlagers, bei Anlegung von Befestigungen und Verschanzungen, bei un - mittelbarer Theilnehmung der Einwohner an den Feindseligkeiten, oder von ihnen bezeigtem bösen Willen, namentlich in Entrichtung der auferlegten KriegsContribution b), und aus dem Grund einer Erwiederung (retorsio facti).

a)Vattel, liv. III, ch. 9, §. 166 173. Von Sengen und Brennen, ebendas. §. 167. Von Schleifung der Festun - gen, ebendas. §. 170.
a)
b)Man vergl. die von Groſsbritannien, in seinem ersten Krieg mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika, für Kriegs428II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. gesetze erklärten Puncte, in de Martens précis du droit des gens (edit. 2.), §. 280, note f.
b)
§. 263. Plünderung.

Plünderung friedlicher Einwohner, so auch des feindlichen Souverains in Ansehung seines beweglichen Privatvermögens und seiner Schlös - ser a), wird für erlaubt angesehen, nur im Nothfall, als Erwiederung, wenn der Feind die Kriegsgesetze verletzt hat, bei widerspenstigem oder feindseligem Betragen der Einwohner, bei Einnahme einer Festung mit Sturm b). Wenn Maraudeure c) und Schnapphähne (partis bleus, chenepans), sich Plünderungen erlauben, findet nicht nur Strafe, sondern auch verhältniſsmä - siger Widerstand der Einwohner statt. So auch bei Excessen oder disciplinwidrigem Benehmen regulirter Truppen d), der Parteigänger e) und FreiCorps.

a)Moser’s Versuch, IX. 1. 159 ff. Ebendess. Beyträge, II. 319 ff.
a)
b)Moser’s Versuch, IX. 2. 143. Ebendess. Beyträge, II. 70 ff. 83 ff.
b)
c)Moser’s Versuch, IX. 2. 63 73.
c)
d)Moser’s Beyträge, II. 82 118.
d)
e)Moser’s Versuch, IX. 2. 49 ff. Ebendess. Grundsätze des europ. Völkerrechts in Kriegszeiten (Tüb. 1752. 8. ), Anhang, von Parteigängern, S. 344 ff. Es wird practisch nicht unwichtig seyn, hier anzumerken, daſs von wirklichen Ex - cessen, unerwiesene Beschuldigung derselben zu unterschei - den sey.
e)429I. Cap. Recht des Kriegs.
§. 264. d) KriegsOperationen.

Der Zweck des Kriegs fordert ganz vor - züglich eigentlich so genannte KriegsOperationen. Dahin gehören, 1) alle Arten von Gefechten, z. B. Plänkeleien, Scharmützel, Treffen, Land - und Seeschlachten, mit wahrem oder zweifelhaf - tem Sieg und Niederlage a). Darf der Ueber - winder, nach Kriegsgebrauch, den Ueberwundenen ausser Stand setzen, ihm Schaden zuzufügen, so ist er dagegen verpflichtet, wenn solches ge - schehen ist, und dieser sich in sein Schicksal ruhig ergeben hat, demselben ausser der - thigen Verwahrung weiter kein Leid zuzufügen, für seinen nöthigen Unterhalt, und, im Fall ei - ner Krankheit oder Verwundung, für seine Hei - lung Sorge zu tragen. Zuweilen wird sogar ein kurzer particulärer Waffenstillstand geschlossen, um beiderseits die Blessirten zu verbinden und wegzubringen, und die Todten zu begraben. 2) Eben so verhält es sich mit dem so genann - ten kleinen Krieg b) (petite guerre), der durch kleine Abtheilungen regulirter Truppen, durch Parteigänger (§. 263), FreiCompagnien und FreiCorps, auf der See durch einzelne zum Kreuzen bestimmte Kriegsschiffe und Fregatten, und durch Caper geführt wird. Eine Partie muſs mit einer schriftlichen Ordre des gehörigen Befehlhabers versehen seyn, aus der gehörigen430II. Th. II. Tit. Bedingte Rechte; in feindl. Verhältn. Anzahl Mannschaft bestehen, wenn hierüber eine gültige Bestimmung vorhanden ist, und sich dem Kriegsgebrauch gemäſs betragen. Im entgegen - gesetzten Fall, werden Parteigänger wie Marau - deure und unrechtmäsige Feinde, von beiden Theilen behandelt c).

a)v. Ompteda’s Lit. II. 641. v. Kamptz neue Lit., §. 297. Moser’s Versuch, IX. 2. 78 ff.
a)
b)Traité de la petite guerre; par M. la Croix. 1752. 8. Joh. Ewald’s Abhandl. über den kleinen Krieg. Cassel 1785. 8.
b)
c)Moser’s Versuch, IX. 2. 49 ff.
c)
§. 265. Fortsetzung.

Zu den militärischen Unternehmungen im Krieg, gehören, 3) Landung an den feindlichen Küsten, Besetzung des feindlichen Gebietes, of - fener Orte, Inseln und Bezirke, Ueberrumpelung (coup de main) und Bestürmung besetzter oder befestigter Plätze, Berennung, Bloquade (blocus), und Belagerung (siège) fester Plätze a), zu Wasser und zu Lande, Einnahme derselben, durch Capitulation, Ergebung auf Discretion, oder Sturm, Besetzung und Schleifung (Rasi - rung) derselben b). Während der Belagerung einer Festung können, nach den Umständen, vorkommen: Abbrennung der Vorstädte, durch die Belagerer oder Belagerten, Entwaffnung oder Ausschaffung der Einwohner, Beschiessung der Festung aus dem groben Geschütz (Bombarde - ment), welcher wenigstens einmalige Aufforde -431I. Cap. Recht des Kriegs. rung zur Uebergabe vorausgehen muſs c), und nach deren Anfang in der Festung gewöhnlich alle Glocken und Uhren still stehen, Waffen - stillstand zu Begrabung der Todten und Weg - schaffung der Verwundeten, auch zu Unterhand - lung wegen einer Capitulation, Aufforderung zur Uebergabe, doch nicht unter Bedrohung des Commandanten mit der Todesstrafe d), Entsatz, Durchschlagung der Garnison, u. d. m. Bei einer Eroberung mit Sturm, wird nicht selten Plünderung nachgesehen, oder auf bestimmte Zeit ausdrücklich erlaubt; nicht so Feueranlegen, und Miſshandlung oder Tödtung der friedlichen Einwohner e).

a)Moser’s Versuch, IX. 2. 85 ff. v. Kamptz neue Lit., §. 296.
a)
b)Vattel, liv. III, ch. 9, §. 170. Moser a. a. O. S. 87.
b)
c)Moser’s Versuch, IX. 2. 136 ff. Es wird für billig ge - halten, öffentliche und PrivatGebäude möglichst zu schonen, und in der Regel nur gegen die Festungswerke und Ma - gazine das Geschütz zu richten. Vattel, liv. III, ch. 9, §. 169.
c)
d)Vattel, liv. III, ch. 8, §. 143.
d)
e)Moser’s Versuch, IX. 2. 143 ff.
e)
§. 266. Kriegslist. Spione. Ueberläufer. Deserteure.

Zu dem Zweck der KriegsOperationen die - nen, ausser den materiellen Hülfmitteln, unter andern, Kriegslist und Spione, vorzüglich aber bewaffnete Mannschaft oder Kriegstruppen. Täu - schung des ungerechten Feindes durch Kriegs -432II.