PRIMS Full-text transcription (HTML)
[I]
Syſtem des heutigen Römiſchen Rechts
Fünfter Band.
Mit K. Bairiſchen und K. Würtembergiſchen Privilegien.
Berlin. Bei Veit und Comp.1841.
[II][III]

Inhalt des fünften Bandes.

  • Zweytes Buch. Die Rechtsverhältniſſe. Viertes Kapitel. Verletzung der Rechte. §. 204. Einleitung1
  • §. 205. Klage4
  • §. 206. Arten der Klagen. In personam, in rem11
  • §. 207. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſ.) 17
  • §. 208. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſ.) 23
  • §. 209. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſ.) 28
  • §. 210. Arten der Klagen. Pönalklagen37
  • §. 211. Arten der Klagen. Pönalklagen. (Fortſetzung.) 44
  • §. 212. Arten der Klagen. Pönalklagen. (Fortſetzung.) 55
  • §. 213. Arten d. K. Civiles, honor, Ordinariae, extraord. 61
  • §. 214. Arten der Klagen. Beſtandtheile der formula67
  • §. 215. Arten der K. Directae, utiles. Certa, incerta form. 70
  • §. 216. Arten der Klagen. In jus, in factum conceptae78
  • IV
  • Inhalt des fünften Bandes.§. 217. Arten d. K. In jus, in factum conceptae, (Fortſ.) 91
  • §. 218. Arten der Klagen. Iudicia, arbitria. Stricti juris, bonae fidei101
  • §. 219. Arten der Klagen. Stricti juris (Condictiones), bonae fidei107
  • §. 220. Arten der Klagen. Stricti juris (Condictiones), bonae fidei. (Fortſ.) 114
  • §. 221. Arten der Klagen. Arbitrariae actiones119
  • §. 222. Arten der Klagen. Arbitrariae actiones. (Fortſ.) 125
  • §. 223. Arten der Klagen. Arbitrariae actiones. (Fortſ.) 130
  • §. 224. Arten der Klagen. Heutige Anwendung136
  • §. 225. Vertheidigung d. Beklagten. Einleitung. Duplexactio. 150
  • §. 226. Exceptionen. Form. Geſchichte160
  • §. 227. Exceptionen. Inhalt. Arten169
  • §. 228. Exceptionen. Abweichende Anſichten179
  • §. 229. Replicationen, Duplicationen u. ſ. w. 189
  • §. 230. Aufhebung des Klagrechts. Überſicht. I. Tod196
  • §. 231. Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Einlei - tung. Terminologie204
  • §. 232. Aufhebung. II. Concurrenz. Erſte Klaſſe. Vollſtän - dige Concurrenz214
  • §. 233. Aufhebung. II. Concurrenz. Zweyte Klaſſe. Par - tielle Concurrenz222
  • §. 234. Aufhebung. II. Concurrenz. Dritte Klaſſe. Keine Concurrenz232
  • V
  • Inhalt des fünften Bandes.§. 235. Aufhebung. II. Concurrenz. Gemeinſame Betrach - tungen252
  • §. 236. Aufhebung. II. Concurrenz. Gemeinſame Betrach - tungen. (Fortſ.) 259
  • §. 237. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Ein - leitung265
  • §. 238. Aufhebung des Klagrechts. III. Verjährung. Ge - ſchichte273
  • §. 239. Aufhebung. III. Verjährung. Bedingungen. a. Actio nata280
  • §. 240. Aufhebung. III. Verjährung. Bedingungen. a. Actio nata. (Fortſ.) 289
  • §. 241. Aufhebung. III. Verjährung. Bedingungen. a. Actio nata. (Fortſ.) 299
  • §. 242. Aufhebung. III. Verjährung. Bedingungen. b. Un - unterbrochene Verſäumniß312
  • §. 243. Aufhebung. III. Verjährung. Bedingungen. b. Un - unterbrochene Verſäumniß. (Fortſ.) 319
  • §. 244. Aufhebung. III. Verjährung. Bedingungen. c. Bona fides326
  • §. 245. Aufhebung. III. Verjährung. Bedingungen. c. Bona fides. (Fortſ.) 335
  • §. 246. Aufhebung. III. Verjährung. Bedingungen. c. Bona fides. (Fortſ.) 342
  • §. 247. Aufhebung. III. Verjähr. Bedingungen. d. Zeitablauf. 352
  • VI
  • Inhalt des fünften Bandes.§. 248. Aufhebung. III. Verjährung. Wirkung366
  • §. 249. Aufhebung. III. Verjährung. Wirkung. (Fortſ.) 374
  • §. 250. Aufhebung. III. Verjährung. Wirkung. (Fortſ.) 384
  • §. 251. Aufhebung. III. Verjährung. Wirkung. (Fortſ.) 397
  • §. 252. Aufhebung. III. Verjährung. Ausnahmen408
  • §. 253. Aufhebung. III. Verjährung. Anwendung auf Ex - ceptionen413
  • §. 254. Aufhebung. III. Verjährung. Anwendung auf Ex - ceptionen. (Fortſ.) 419
  • §. 255. Aufhebung. III. Verjährung. Anwendung auf Ex - ceptionen. (Fortſ.) 429
  • Beylage XII. Quanti res est441
  • Beylage XIII. Stricti juris, bonae fidei actiones461
  • Beylage XIV. Die Condictionen503
  • Nachtrag zu § 218643
[1]

Viertes Kapitel. Verletzung der Rechte.

§. 204. Einleitung.

Bisher wurden die Rechte an ſich betrachtet, als die nothwendigen Bedingungen des Zuſammenlebens freyer Weſen (§ 52). In dem durch die Rechtsregeln beherrſch - ten Leben beſteht die Rechtsordnung, welche mithin durch Freyheit hervorgebracht und erhalten wird. Indem wir aber das Weſen derſelben in die Freyheit ſetzen, müſſen wir zugleich die Möglichkeit einer freyen Gegenwirkung hinzu denken, alſo einer Rechtsverletzung, welche die Stö - rung jener Rechtsordnung iſt.

Aus dieſer Möglichkeit der Rechtsverletzung entwickelt ſich das Bedürfniß folgender Reihe neuer Rechtsinſtitute, die wir mit einem gemeinſchaftlichen Namen als Schutz - anſtalten für die Rechtsordnung bezeichnen können:

  • 1) Die Gerichtsbarkeit, als Beſtandtheil des Staats - rechts.
  • 2) Die Strafe, als Inhalt des Criminalrechts.
V. 12Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.
  • 3) Die auf die Herſtellung des geſtörten Rechtszuſtan - des abzweckenden Formen, als Inhalt des Prozeßrechts.

Alle dieſe aus der Rückſicht auf die Verletzung hervor - gehende Rechtsinſtitute liegen außer dem Kreiſe unſrer gegenwärtigen Betrachtung(a)Vgl. oben § 1. Indem hier dieſe Abſonderung im Allge - meinen geltend gemacht wird, ſoll damit keinesweges das abſolute Daſeyn einer ſcharfen Gränze und die Nothwendigkeit ihrer ſtrengen Beobachtung behauptet werden. Der Prozeß insbeſondere, und das hier abzuhandelnde Actionenrecht, ſtehen in ſo enger Verbindung, daß es dem Urtheil eines jeden Bear - beiters der einen oder andern Diſ - ciplin überlaſſen bleiben muß, wie viel er von dieſem Gränzgebiet zur vollſtändigen Entwicklung ſeiner Gedanken in Beſitz zu nehmen - thig findet.. Dagegen gehört zu den - ſelben eine andere Klaſſe von Rechtsinſtituten, die gleich - falls in der Rechtsverletzung ihre Entſtehung haben. In - dem wir ein Recht in der beſonderen Beziehung auf die Verletzung deſſelben betrachten, erſcheint es uns in einer neuen Geſtalt, im Zuſtand der Vertheidigung. Theils die Verletzung, theils die zur Bekämpfung derſelben beſtimmten Anſtalten, äußern eine Rückwirkung auf den Inhalt und das Daſeyn des Rechts ſelbſt, und die Reihe von Verän - derungen, die auf dieſe Weiſe in ihm entſteht, faſſe ich zuſammen unter dem Namen des Actionenrechts.

Die erwähnten Veränderungen werden bei jedem ein - zelnen Rechtsinſtitut auf eine ihm eigenthümliche Weiſe erſcheinen; ihnen allen aber muß etwas Gemeinſames zum Grunde liegen, ohne welches jene eigenthümliche Erſchei - nungen nicht verſtanden werden können. Aus dieſer Be - trachtung ergiebt ſich die natürliche Unterſcheidung eines3§. 204. Einleitung.allgemeinen und eines beſonderen Actionenrechts. So zum Beyſpiel iſt die hypothecaria actio die beſondere Geſtalt, worin das Pfandrecht in Folge einer Verletzung erſcheint, und es gehört dazu namentlich eine ſehr eigenthümlich be - ſtimmte Klagverjährung; es iſt aber nicht möglich, dieſe beſondere Lehre zu verſtehen, wenn nicht die allgemeine Natur der Klage und der Klagverjährung zuvor erkannt worden iſt. Das, was ich hier als das beſondere Actio - nenrecht bezeichnet habe, kann nur ſtückweiſe, in Verbindung mit den einzelnen Rechtsinſtituten worauf es ſich jedesmal bezieht, zweckmäßig mitgetheilt werden; die Darſtellung des allgemeinen Actionenrechts iſt die Aufgabe des gegenwär - tigen Kapitels.

Manche haben die Klagenrechte als eine ſelbſtſtändige Klaſſe von Rechten, auf gleicher Linie ſtehend mit den Rechten der Familie, dem Eigenthum u. ſ. w., anſehen wollen, und es muß hier an den Widerſpruch erinnert werden, der ſchon oben (§ 59) gegen dieſe Auffaſſung er - hoben worden iſt. Es gehören vielmehr dieſe Rechte nur zu dem Entwicklungsprozeß oder der Metamorphoſe, die in jedem ſelbſtſtändigen Rechte eintreten kann, und ſie ſte - hen daher auf gleicher Linie mit der Entſtehung und dem Untergang der Rechte, welche gleichfalls nur als einzelne Momente in dem Lebensprozeß der Rechte, nicht als Rechte für ſich, aufgefaßt werden dürfen.

Die Veränderungen der Rechte, welche nunmehr dar - geſtellt werden ſollen, zerfallen in zwey Klaſſen.

1*4Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Einige derſelben entſtehen aus der bloßen Thatſache der Verletzung ſelbſt; dahin gehört die Lehre von den Kla - gen, den Exceptionen, und den weiteren Entwicklungen der hierin enthaltenen Gegenſätze.

Andere entſtehen erſt durch die in den Rechtsſtreit ein - greifenden, zur Abwendung der Verletzung beſtimmten Hand - lungen. Die Litisconteſtation und das Urtheil ſind die ein - flußreichſten unter dieſen Handlungen.

Die erſte Klaſſe macht den Inhalt des gegenwärtigen Bandes aus, die zweyte wird in dem folgenden Band be - handelt werden.

§. 205. Klage(a)Ich will hier gleich im Ein - gang einige Schriften über dieſen Gegenſtand namhaft machen, um ſie im Lauf dieſer Unterſuchung be - quemer anführen zu können. Du - roi spec. observ. de j. in re Heidelb. 1812. 8. Düroi Be - merkungen über actio in rem und a. in personam, Archiv B. 6. S. 252 310, 386 440 (1823). Gans über Römiſches Obliga - tionenrecht Heidelberg 1819. 8. Haſſe (der jüngere) über das Weſen der actio, Rhein. Muſeum B. 5 S. 1 86. 154 205 (1833). Huschke progr. de actionum formulis quae in lege Rubria exstant. Vratislav. 1832. 4. Es muß dabey bemerkt werden, daß bey Erſcheinung der erſten Schrift von Düroi, ſo wie der Schrift von Gans, Gajus noch nicht her - ausgegeben war, weshalb das Gute in dieſen Schriften verdienſtlicher, das Irrige ſchuldloſer iſt..

Die beſondere Geſtalt, welche jedes Recht in Folge einer Verletzung annimmt, zeigt ſich zunächſt in folgender Weiſe. Unſere Rechte überhaupt beziehen ſich theils auf alle uns gegenüber ſtehende Menſchen, theils auf beſtimmte5§. 205. Klage.Individuen (§ 58), und dieſen letzten Character tragen am Entſchiedenſten die Obligationen an ſich. Die Verletzung unſrer Rechte aber iſt nur denkbar als Thätigkeit eines beſtimmten Verletzers, zu welchem wir dadurch in ein ei - genes, neues Rechtsverhältniß treten; der Inhalt dieſes Verhältniſſes läßt ſich im Allgemeinen dahin beſtimmen, daß wir von dieſem Gegner die Aufhebung der Verletzung for - dern. Dieſer Anſpruch gegen eine beſtimmte Perſon und auf eine beſtimmte Handlung hat demnach eine den Obli - gationen ähnliche Natur (§ 56); der Verletzte und der Ver - letzer, oder der Kläger und der Beklagte, ſtehen einander gegenüber wie ein Glaubiger und ein Schuldner. So lange jedoch dieſes neue Verhältniß in den Gränzen einer bloßen Möglichkeit bleibt, und noch nicht zu einer beſtimmten Thätigkeit des Verletzten geführt hat, können wir es nicht als eine wahre, vollendete Obligation anſehen; es iſt viel - mehr erſt der Keim einer ſolchen, der jedoch auf dem Wege natürlicher Entwicklung in eine wahre Obligation übergeht.

Das hier beſchriebene, aus der Rechtsverletzung ent - ſpringende Verhältniß heißt Klagrecht oder auch Klage, wenn man dieſen Ausdruck auf die bloße Befugniß des Verletzten bezieht; denn allerdings wird derſelbe auch ge - braucht, um die in beſtimmter Form erſcheinende wirkliche Thaͤtigkeit des Verletzten zu bezeichnen, in welchem Sinn der Ausdruck die Klaghandlung bezeichnet, alſo (unter Vor - ausſetzung des ſchriftlichen Prozeſſes) mit Klagſchrift oder Klaglibell gleichbedeutend iſt. Hier kann blos von der6Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.Klage in jener erſten (materiellen) Bedeutung die Rede ſeyn, alſo von dem Klagrecht; die Klage in der zweyten (formellen) Bedeutung, oder die Klaghandlung, mit ihren Bedingungen und Formen, gehört in die Lehre vom Prozeß.

Von dieſem allgemeinen Standpunkt aus laſſen ſich zwey Bedingungen angeben, die bey jeder Klage voraus - geſetzt werden: ein Recht an ſich, und eine Verletzung deſ - ſelben. Fehlt das erſte, ſo iſt eine Rechtsverletzung un - denkbar; fehlt die zweyte, ſo kann das Recht nicht die beſondere Geſtalt einer Klage annehmen: es iſt nicht actio nata, nach dem von neueren Juriſten eingeführten, richtig bezeichnenden Ausdruck. Die Rechtsverletzung aber kann wiederum in verſchiedenen Geſtalten erſcheinen, welche in der Wirklichkeit oft in einander greifen oder auch unent - ſchieden bleiben mögen. Es kann nämlich bald das Daſeyn des Rechts oder der Verletzung von dem Gegner verneint, bald auch ein blos factiſcher Eingriff in das unbeſtrittene Recht eines Andern verſucht werden.

In dieſer ganzen Unterſuchung iſt eine genaue Feſt - ſtellung des Römiſchen Sprachgebrauchs unentbehrlich. Manche werden glauben, daß darauf hier zu großes Ge - wicht gelegt ſey; wer aber unbefangen erwägt, wie viel Unklarheit und Irrthum bey vielen Schriftſtellern lediglich aus der Verſäumniß dieſer Grundlage entſprungen iſt, der wird die hierauf verwendete Arbeit nicht fruchtlos finden.

In Beziehung auf die Klagen und ihre Bezeichnung müſ - ſen wir im Römiſchen Recht drey Zeiträume unterſcheiden.

7§. 205. Klage.

In der älteſten Zeit iſt allein von der Legis actio die Rede, und dieſer Ausdruck hat eine überwiegend formelle Bedeutung. Er bezeichnet die zur Abwehr der Verletzung anzuwendende Thätigkeit, welche theils in ſymboliſchen Handlungen, theils in beſtimmt vorgeſchriebenen wörtlichen Formeln beſtand.

Nachdem die Legis actiones (mit geringen Ausnahmen) abgeſchafft waren, wurden die formulae Grundlage der ganzen Rechtsverfolgung(b)Gajus IV. § 30 .. per legem Aebutiam et duas Julias sublatae sunt istae legis actio - nes, effectumque est, ut per concepta verba, id est per for - mulas, litigaremus. Es würde ein großer Irrthum ſeyn, wenn man glauben wollte, zur Zeit der Legis actiones ſeyen keine feyer - liche verba, alſo keine formulae, gebraucht worden; davon ſagt Ga - jus II. § 24. IV. § 16. 21. 24 gerade das Gegentheil. Der Un - terſchied war der, daß man früher ſymboliſche Handlungen vermiſcht mit verba gebrauchte, ſpäter ſolche verba allein, und zwar in neuer, zeitgemäßer Abfaſſung; dieſe neuen, allein ſtehenden, verba werden nun - mehr ausſchließend mit dem Namen formulae belegt, weil man keinen ſpecielleren Namen dafür hatte. Zugleich führt nun dieſer Ausdruck noch den Nebenbegriff einer vom Prätor an den Judex gerichteten, und zwar ſchriftlich von ihm ab - gefaßten, Anweiſung (concepta verba) mit ſich, wodurch er in einen noch ſchärferen Gegenſatz ge - gen die alten, in den Legis actio - nes enthaltenen, Formulare trat.. Dieſer Zuſtand dauerte ſo lange als der ordo judiciorum privatorum, beſtand alſo namentlich zu der Zeit, worin die juriſtiſchen Schriftſteller lebten. Hier wurde vorzugsweiſe actio für die materielle Bedeutung der Klage, formula für die formelle gebraucht(c)Dieſes iſt der im vierten Buch des Gajus herrſchende Sprachge - brauch., jedoch ſo daß die Ausdrücke nicht immer ſtreng aus ein - ander gehalten wurden.

Seit der Aufhebung des ordo judiciorum, das heißt8Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.etwa von Conſtantin an, hat die formula mit ihren ein - zelnen Theilen keine Bedeutung mehr, während die actiones eben ſo wie früher vorkommen. In dieſem Sinn ſind die Auszüge aus den früheren juriſtiſchen Schriftſtellern ge - macht worden, aus welchen Juſtinians Digeſten beſtehen(d)Wir haben alſo durchaus keinen Grund, die unzähligen Di - geſtenſtellen, welche von actiones im Allgemeinen, oder von einzelnen actiones, reden, für interpolirt zu halten; dagegen ſind diejenigen Stellen der alten Juriſten, welche von der formula, intentio, con - demnatio u. ſ. w. redeten, bis auf wenige Spuren, bey der Ab - faſſung der Digeſten weggelaſſen worden., und dieſelbe Umarbeitung der Inſtitutionen des Gajus fin - det ſich in Juſtinians Inſtitutionen.

Was nun das Wort actio betrifft, ſo war der Sprach - gebrauch ſchon bey den alten Juriſten ſchwankend. Nach Papinian heißt actio nur die Klage in personam, die in rem heißt petitio, beide zuſammen persecutio(e)L. 28 de O. et A. (44. 7.).. Aus derſelben engeren Bedeutung iſt es zu erklären, daß die Klage aus dem Erbrecht petitio hereditatis (nicht actio) heißt. Ulpian dagegen unterſcheidet wörtlich eine ſpecielle und eine generelle Bedeutung des Ausdrucks; die ſpecielle iſt ihm dieſelbe wie bey Papinian, die generelle umfaßt auch die in rem: persecutio nennt er die extraordinaria cognitio, die ohne Judex durchgeführt wurde(f)L. 178 § 2. 3 de V. S. (50. 16. ) (der § 3 freylich rechnet auch die persecutio unter die actiones). Dieſe Stelle hängt durch die Inſcription zuſammen mit L. 2 de hered. vel act. vend. (18. 4. ), worin die Frage abgehandelt wird, welche Rechte, und namentlich welche Klagen, der Verkäufer einer Erbſchaft auf den Käufer übertragen müſſe. Aus dieſer größeren Stelle wurden die - jenigen Stücke ausgehoben, welche. In an -9§. 205. Klage.deren Stellen nimmt er den Ausdruck bald in der engeren Bedeutung(g)L. 35 § 2 L. 39 pr. de proc. (3. 3. ), worin er die actio entgegenſetzt den Präjudicien, In - terdicten, und prätoriſchen Stipu - lationen. Eben ſo L. 68 de R. V. (6, 1.), wo er die Interdicte den Actionen entgegenſetzt., bald in der weiteren(h)L. 37 pr. de O. et A. (44. 7.). Hier ſagt er, unter dem Namen actio ſeyen begriffen die in rem, in personam, directae, utiles, ferner die Präjudicien, In - terdicte, und prätoriſchen Stipula - tionen. Eben ſo in L. 25 pr. eod. und in den weiter unten in § 206. c. angeführten Stellen, worin über - all von in rem actiones die Rede iſt.. Paulus dehnt den Ausdruck auch auf die persecutio aus(i)L. 34 de V. S. (50. 16.). In L. 14 § 2 de exc. rei jud. (44. 2.). ſpricht er von in rem actiones. . Ganz un - richtig nun würde es ſeyn, dieſe Ausdehnung des Sprach - gebrauchs erſt nach Papinian annehmen zu wollen. Viel - mehr zerlegt ſchon Gajus den Gattungsbegriff actio in zwey Arten, in personam und in rem actio(k)Gajus IV. § 1. vgl. IV. § 100. 106. 107., bey wel - cher Eintheilung offenbar ſchon der ausgedehntere Sprach - gebrauch zum Grunde liegt. Hieraus iſt es einleuchtend, daß der Sprachgebrauch lange Zeit hindurch geſchwankt hat; jedoch darf dieſes nicht durchaus als Erzeugniß blo - ßer Willkühr und gänzlicher Gleichgültigkeit gegen feſten Sprachgebrauch angeſehen werden. Könnten wir die an - geführten Stellen in ihrem urſprünglichen Zuſammenhang(f)als Worterklärungen dienen konn - ten, und in den Titel de verbo - rum significatione geſetzt. Dem Inhalt nach hängen die angeführ - ten §§ 2. und 3 zuſammen mit L. 2 § 8 cit., ſo wie L. 178 § 1 cit. mit L. 2 § 1. 3. 9 cit. Auch in L. 2 § 3 cit. wird die perse - cutio von den actiones wörtlich unterſchieden. Übereinſtimmend mit dem engeren Sprachgebrauch, welchen Ulpian in L. 178 § 2 cit. bezeichnet, iſt eine andere Stelle deſſelben Juriſten, L. 49 eod. 10Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.leſen, ſo würde es daraus vielleicht klar werden, warum die Verfaſſer derſelben den Ausdruck bald enger, bald wei - ter gebraucht haben.

Die Definition der actio, die der Juriſt Celſus auf - ſtellt(l)L 51 de O. et A. (44. 7.) Nihil aliud est actio, quam jus, quod sibi debeatur, judieio persequendi. Das deberi, im ſtrengen Sinn der alten Juriſten, bezeichnet die obligatio als Grund der Klage, und ſchließt alſo die Klage in rem aus. Judicio aber bezeichnet den Prozeß vor einem Judex, alſo den Gegenſatz der extraordinariae cognitiones. , und die mit geringer Abänderung in Juſtinians Inſtitutionen übergegangen iſt(m)pr. J. de act. (4. 6.) Actio autem nihil aliud est, quam jus persequendi judicio, quod sibi debetur. Die häufig vorkommende Variante in judicio können wir hier auf ſich beruhen laſſen, da ſie den Sinn gar nicht ändert., beſtimmt den Ausdruck in der engeren Bedeutung, ſo daß er blos die perſönlichen Klagen bezeichnet. Es würde aber, nach den angeführten Gründen, unrichtig ſeyn, hieraus ſchließen zu wollen, daß zur Zeit des Celſus dieſer engere Sprachgebrauch aus - ſchließend angewendet worden wäre. Noch irriger jedoch wäre es, die Aufnahme dieſer Stelle in die Inſtitutionen ſo aufzufaſſen, als wollte dadurch Juſtinian die engere Bedeutung für die wahre und richtige erklären; dieſer Annahme würde ſchon die unmittelbar nachher folgende, mit Gajus übereinſtimmende, Eintheilung (in rem, in per - sonam) widerſprechen. Man kann es nicht einmal einen Fehler nennen, daß dieſe Definition an die Spitze des Inſtitutionentitels geſetzt worden iſt, da die außerdem ver - änderte Bedeutung der darin vorkommenden Worte jedem11§. 206. In personam, in rem actiones. an ſich möglichen Mißverſtändniß vorbeugt. Denn judi - cium heißt im Juſtinianiſchen Recht nicht mehr der Pro - zeß vor einem Judex, ſondern jedes Gericht und jeder Rechtsſtreit überhaupt; und auch der Ausdruck quod sibi debetur kann in dieſem Zuſammenhang füglich von Allem, was man zu erwarten und zu verlangen hat, verſtanden werden, ohne ausſchließende Beziehung auf eine Obligation als Grund des Verlangens.

Bisher iſt der verſchiedene Sprachgebrauch als bloße Thatſache nachgewieſen worden. Der Grund deſſelben liegt darin, daß lange Zeit überhaupt keine andere Klagen vor - kamen, als in personam, in welcher Zeit auch der Name actio mit dieſen identiſch ſeyn mußte. Als ſpäterhin auch eigene Klagen in rem eingeführt wurden, gebrauchte man für dieſe zuerſt den unterſcheidenden Namen petitio, bis man es gerathener fand, den Ausdruck actio ſo auszudeh - nen, daß beiderley Klagen als Arten unter einen gemein - ſchaftlichen Gattungsbegriff zuſammen gefaßt werden konn - ten. Dieſer hiſtoriſche Zuſammenhang kann erſt in Ver - bindung mit der nun folgenden Eintheilung der Klagen nachgewieſen werden.

§. 206. Arten der Klagen. In personam, in rem.

Die Arten der Klagen, deren genaue Unterſcheidung allein im Stande iſt, der in dieſer Lehre häufig wahrzu - nehmenden Verworrenheit abzuhelfen, haben eine verſchie -12Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.dene Natur, je nach den Eintheilungsgründen, worauf der Gegenſatz derſelben beruht. Einige beziehen ſich auf das innere Weſen der Klagen ſelbſt, das heißt auf ihre Ver - bindung mit den dadurch zu ſchützenden Rechten: dieſe ſind nicht nur für das Verſtändniß der Rechtsquellen, ſondern auch für die Einſicht in das heutige Rechtsſyſtem wichtig. Andere beziehen ſich auf die Römiſche Prozeßform, und haben deshalb eine mehr hiſtoriſche Natur; in dem heuti - gen Rechtsſyſtem haben ſie kein lebendiges Daſeyn, ohne ihre Kenntniß, ſind aber unſre Rechtsquellen nicht zu ver - ſtehen, und es iſt aus dieſem Grunde räthlich, bei mehre - ren dieſer Eintheilungen auch die auf ſie bezüglichen Kunſt - ausdrücke fortwährend in Uebung zu erhalten (§ 224). Es darf jedoch dieſer Unterſchied nicht zu abſolut aufgefaßt werden, indem es in der erſten Klaſſe von Eintheilungen an hiſtoriſchen Beziehungen, in der zweiten an praktiſchen, nicht gänzlich fehlt, ſo daß der Unterſchied dieſer Klaſſen ſelbſt nur auf dem in jeder derſelben überwiegenden Ele - ment beruht.

Die wichtigſte Eintheilung der Klagen nach ihrem in - neren Weſen iſt die: in personam, in rem actio. Dieſe Eintheilung wird in der ausführlichſten Stelle, die wir darüber beſitzen, in folgenden Worten vorgetragen(a)Dieſe Stelle iſt nicht aus den Inſtitutionen des Gajus ge - nommen, wir kennen auch keine andere Stelle eines alten Juriſten, woraus ſie herſtammt. Dennoch würde es ganz irrig ſeyn, ihre Ab - faſſung deshalb den Compilatoren zuzuſchreiben. Daß ſie in der That von einem alten Juriſten herrührt, iſt nach mehreren Ausdrücken un -.

13§. 206. In personam, in rem actiones.
  • § 1 I. de actionibus. (4. 6.) Omnium actionum, quibus inter aliquos apud judi - ces arbitrosve de quacunque re quaeritur, summa divisio in duo genera deducitur: aut enim in rem sunt, aut in personam. Namque agit unusquisque aut cum eo qui ei obligatus est, vel ex contractu vel ex maleficio, quo casu proditae sunt actiones in personam, per quas intendit adversarium ei dare aut facere oportere et aliis quibusdam modis: aut cum eo agit qui nullo jure ei obligatus est, movet tamen alicui de aliqua re controversiam: quo casu proditae actiones in rem sunt, veluti si rem corporalem pos - sideat quis, quam Titius suam esse affirmet, et pos - sessor dominum se esse dicat: nam si Titius suam esse intendat, in rem actio est.

In dieſer merkwürdigen Stelle ſind folgende einzelne Sätze enthalten. Zuerſt wird die Eintheilung für eine all - gemeine, alle Klagen umfaſſende (omnium actionum summa divisio) erklärt, ſo daß alſo keine Klage anzunehmen iſt, die nicht entweder der einen oder der andern Art zuzurech - nen wäre. Ferner bezeichnen dieſe Ausdrücke gleichmäßig(a)verkennbar. Denn wie hätten Ju - ſtinians Juriſten darauf kommen ſollen, in einer neu verfaßten Stelle zu ſagen: apud judices arbi - trosve, oder die intentio: dare facere oportere, und suam rem esse zu erwähnen, in einer Zeit worin die Obrigkeit keine judices mehr ernannte und alſo auch keine formula mit einer intentio mehr vorkam. Daß ſolche Ausdrücke aus einem alten Juriſten mit abge - ſchrieben wurden, erſchien hier den Compilatoren ſo wenig anſtößig, wie in unzähligen anderen Stellen.14Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.generiſche, alſo unter einander gleichartige Begriffe, ſo daß nicht blos ſcheinbar, in Folge einer zufälligen, unge - nauen Ausdrucksweiſe, ſondern in der That, von zwei Ar - ten derſelben Gattung die Rede iſt. Endlich wird der Ge - genſatz beider Arten dahin beſtimmt: in personam heißt die zum Schutz einer obligatio, in rem die zum Schutz irgend eines anderen, außer den Gränzen der obligationes liegen - den, Rechts eingeführte Klage.

Mit dieſer Erklärung ſtimmt nun im Weſentlichen über - ein die, allerdings viel kürzere, Stelle des Gajus.

  • Gajus IV § 1. 2. 3. (Si quaeramus) quot genera ac - tionum sint, verius videtur duo esse, in rem et in personam. .... In personam actio est, quotiens cum aliquo agimus, qui nobis vel ex contractu, vel ex delicto obligatus est, id est cum intendimus dare, facere, praestare oportere. In rem actio est, cum aut corporalem rem intendimus nostram esse, aut jus aliquod nobis competere

Auch hier wird die Eintheilung als eine allgemeine vorgetragen, weshalb noch beſonders im § 1 dagegen ge - warnt wird, dieſe genera actionum nicht mit einzelnen speeies zu verwechſeln. Beide Ausdrücke bezeichnen auch hier wahrhaft generiſche Begriffe, eigentliche Eintheilungs - glieder, womit noch mehrere andere Stellen des Gajus übereinſtimmen(b)Gajus IV § 17. 100. 106. 107.. Endlich wird die Gränze beider Ar - ten völlig eben ſo, wie bei Juſtinian, beſtimmt.

15§. 206. In personam, in rem actiones.

Ganz auf ähnliche Weiſe redet Ulpian.

  • L. 25 pr. de O. et A. (44. 7.). Actionum genera sunt duo: in rem, quae dicitur vindicatio, et in personam, quae condictio appellatur.

Außerdem aber wird dieſelbe Eintheilung der Klagen in vielen anderen Stellen des Ulpian und des Paulus als bekannt vorausgeſetzt und auf vielfache Weiſe angewendet(c)Ulpian: L. 68 de R. V. (6. 1. ), L. 6 § 5 de aqua pluv. (39. 3 ), L. 37 pr. de O. et A. (44. 7 ), L. 36 de V. S. (50. 16.). Paulus: L. 14 § 2 de except. rei jud. (44. 2.)..

Man könnte glauben, dieſe Natur der vorgetragenen Eintheilung ſei hier mit überflüſſiger Sorgfalt zu bewei - ſen geſucht worden, da dieſelbe ohnehin nicht bezweifelt werde; es iſt aber gerade deshalb geſchehen, weil ſie neu - erlich mit großem Aufwand von Scharfſinn beſtritten wor - den iſt(d)Duroi Bemerkungen S. 407. 409. 412. 423.. Im geraden Widerſpruch mit der gewöhnli - chen, auch von mir vorgetragenen, Lehre iſt nämlich fol - gende Anſicht aufgeſtellt worden. Urſprünglich ſollen die Ausdrücke in rem, in personam actio zwei ganz hetero - gene Begriffe bezeichnet haben: in rem eine einzelne Klage (die Eigenthumsklage), die nur auf einige andere einzelne Fälle nach und nach ausgedehnt worden ſey: in personam gleich Anfangs eine ganze Klaſſe von Klagen. Erſt Ju - ſtinian habe den Ausdrücken die Bedeutung von zwey ho - mogenen Klaſſen der Klagen, Eintheilungsgliedern des all - gemeinen Begriffs der Klage, untergelegt, und ſo ſey die ganze Eintheilung eigentlich erſt als ſein Werk anzuſehen. 16Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung. Dieſe Behauptung wird widerlegt durch den eben ge - führten Beweis, daß die entſcheidende Stelle der Inſtitu - tionen aus einem alten Juriſten herrührt (Note a), und daß Gajus, Ulpian und Panlus die Begriffe ganz auf dieſelbe Weiſe auffaſſen, wie es in Juſtinians Inſtitutio - nen geſchieht. Erſt weiter unten aber wird es möglich ſeyn, das wahre Element in dieſer irrigen Meynung nach - zuweiſen, und dadurch den beygemiſchten Irrthum voll - ſtändiger zur Anſchauung zu bringen.

Als gleichbedeutender Ausdruck für in rem actio kommt vindicatio vor, bey Gajus, Ulpian, Juſtinian(e)Gajus IV § 5, L. 25 pr. de O. et A. (44. 7. ), § 15 J. de act. (4. 6.).. Für in personam actio bey Ulpian und Juſtinian condictio(f)L. 25 pr. de O. et A. (44. 7. ), § 15 J. de act. (4. 6.). Daß Gajus condictio mit in personam actio nicht gleichbedeu - tend nimmt, ſondern jenem Aus - druck eine weit engere Bedeutung beylegt, kann erſt weiter unten ge - zeigt werden. Vgl. Beylage XIV. Num. XXV. , bey Ulpian personalis actio(g)L. 3 § 3 ad exhib. (10. 4 ), L. 6 § 5 de aqua pluv. (39. 3 ), L. 178 § 2 de V. S. (50. 16. ) Realis dagegen kommt nirgend vor, weder bey Juriſten, noch bey an - deren alten Schriftſtellern..

Beide Begriffe ſind nun noch genauer auf folgende Weiſe zu beſtimmen. Es kommt darauf an, ob vor dem vollſtändig eingeleiteten Rechtsſtreit (vor der Litiscon - teſtation) eine eigentliche Obligation wahrgenommen wird oder nicht; im erſten Fall iſt die Klage in personam, im zweyten in rem. Das Daſeyn oder Nichtdaſeyn einer Obligation vor der Verletzung iſt alſo nicht das ſtreng unterſcheidende Moment. So iſt zwar bey den Contracts -17§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)klagen eine Obligation nicht nur vor der Litisconteſtation, ſondern ſelbſt vor der Verletzung, vorhanden, dagegen bey den Delictsklagen vor der Verletzung noch nicht, weil hier die Verletzung mit der Entſtehung der Obligation zuſam - menfällt: und doch ſind dieſe beide Arten von Klagen personales. Bey dem Eigenthum dagegen erzeugt die bloße Verletzung an ſich ſchon ein obligationähnliches Verhältniß, aber keine wahre, eigentliche Obligation (§ 205), welche vielmehr erſt durch die Litisconteſtation entſteht: daher iſt die Eigenthumsklage in rem.

§. 207. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.)

Um aber die umfaſſende Natur jener Eintheilung ge - gen jeden Widerſpruch ſicher zu ſtellen, iſt es nöthig, die - ſelbe auf die einzelnen Klaſſen von Rechten anzuwenden, indem die Klagen ſelbſt bereits als Modificationen der ihnen zum Grund liegenden Rechte dargeſtellt worden ſind.

Bey den Klagen in personam macht dieſe Anwendung am Wenigſten Schwierigkeit. Niemand zweifelt, daß dar - unter alle Klagen zum Schutz der Obligationen, und nur dieſe, zu verſtehen ſind.

Demnach müſſen die Klagen in rem, wenn überhaupt die Eintheilung erſchöpfend ſeyn ſoll, angewendet werden zum Schutz der Verhältniſſe des Sachenrechts, Erbrechts, Familienrechts(a)Ich ſage: des Familienrechts. Die Römer ſprechen von.

V. 218Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Die Anwendung auf das Sachenrecht, alſo auf Eigen - thum und jura in re, erregt kein Bedenken; gerade von ſolchen Fällen ſind in den oben angeführten Stellen der Inſtitutionen und des Gajus die Beyſpiele der in rem actiones hergenommen. Dieſe Klagen werden auch als speciales in rem actiones bezeichnet.

Auch die Anwendung auf die Erbrechtsklage läßt kei - nem Zweifel Raum, da dieſelbe ausdrücklich als in rem actio bezeichnet wird(b)L. 27 § 3 de R. V. (6. 1 ) .. in hereditatis petitione, quae et ipsa in rem est L. 25 § 18 de her. pet. (5. 3 ) Petitio hereditatis, etsi in rem actio sit L. 49 eod. Der einzige Zweifel könnte hergenom - men werden aus der beſchränkten Natur des Beklagten. Davon wird noch weiter die Rede ſeyn. Übri - gens bezieht ſich dieſes nur auf die Klage aus dem Erbrecht ſelbſt; die daraus entſpringenden ſecundä - ren Rechtsverhältniſſe, wie Legate u. ſ. w., laſſen ſich ſtets auf ding - liche Rechte und Obligationen zu - rück führen, und werden durch die Klagen dieſer Rechtsverhältniſſe ge - ſchützt. Vgl. auch Beylage XIII. Num. IX. .

Dagegen wird den Klagen aus dem Familienrecht die Eigenſchaft von in rem actiones ſtreitig gemacht, und wenn ſie ihnen wirklich nicht zukäme, ſo würden wir ge - nöthigt ſeyn, die ganze Eintheilung für eine nicht völlig erſchöpfende zu halten.

Zwar nach der herrſchenden Meynung ſind auch die(a)quaestio de statu, und verſtehen darunter zwey mögliche Arten eines Rechtsſtreits: 1) über den ſtaats - rechtlichen Status, Freyheit und In - genuität 2) über den privatrechtli - chen, das heißt die Familie. Da wir aber im heutigen Recht jenen erſten nicht kennen, ſo iſt für uns, das heißt in dem Theil des R. R. den wir noch übrig haben, die sta - tus quaestio mit dem Streit über Familienverhältniſſe völlig identiſch, welches ich zur Rechtfertigung der in dieſem §. angewendeten Termi - nologie bemerke. Vgl. Band 2. Beyl. VI. Num. VI. und IX. 19§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)Klagen aus Familienverhältniſſen in rem, und dieſe Mey - nung wurde früherhin durch folgende Stelle als völlig begründet angeſehen.

  • §. 13. J. de act. (4. 6.) Praejudiciales actiones in rem esse videntur, quales sunt, per quas quaeritur, an aliquis liber, vel liber - tus sit, vel de partu agnoscendo.

Praejudicialis actio, ſagte man, heißt, nach dem Zeug - niß dieſer Stelle ſelbſt, jede Klage über den Status, wo - hin unter andern auch alle Klagen aus dem Familienrecht gehören. Dieſe alle nun ſind, wie dieſelbe Stelle aus - drücklich ſagt, in rem. Was dagegen früher eingewen - det wurde, daß nicht geſagt werde sunt, ſondern esse vi - dentur, daß es alſo nur ſo ſcheine, daß den Präjudi - cialklagen nur einige Ähnlichkeit mit in rem actiones hier zugeſchrieben werde(c)Duroi observ. p. 21. dieſe Einwendung war ohne Grund, da der Ausdruck videtur regelmäßig nicht blos auf Schein oder Ähnlichkeit, ſondern auf poſitive Wirklichkeit geht(d)Vgl. die Stellen bei Dirksen manuale latinitatis p. 1000.. Wichtiger iſt allerdings der Um - ſtand, daß die urſprüngliche Bedeutung von praejudicium gar nicht auf den Gegenſtand der Klage, ſondern auf ihre prozeſſualiſche Faſſung zu beziehen iſt: es war eine for - mula mit bloßer intentio, ohne condemnatio, oft alſo eine blos proviſoriſche Maaßregel, um vorläufig das Daſeyn eines Rechtsverhältniſſes feſtzuſtellen, von welchem man2*20Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.in einem ſpäteren Rechtsſtreit Gebrauch machen wollte(e)Dieſes ſagt ſchon Theophi - lus in § 13 J. de act., allein es war eine unfruchtbare Notiz, ſo - lange wir die Beſtandtheile der formula und deren Zuſammenhang nicht kannten. Bey Gajus IV. § 44. 48 findet ſich nun nicht nur eine vollgültigere Beſtätigung, ſon - dern es iſt vorzüglich die Bedeu - tung jener Eigenthümlichkeit man - cher Klagen erſt klar geworden.. Dieſe Prozeßform wurde nun allerdings in allen Prozeſ - ſen über den Status angewendet, aber auch in manchen anderen Prozeſſen, und namentlich in ſolchen, deren Ge - genſtand Obligationen waren(f)Gajus III. § 123. IV. § 44. Paulus V. 9. § 1. L. 30 de reb. auct. jud. (42. 5.). Nicht da - hin gehört Gajus IV. § 94, denn dieſe sponsio hatte allerdings eine condemnatio, die aber nur eine bloße Formalität war nec tamen haec summa sponsionis exigi - tur. Es war alſo kein praeju - dicium, kam aber im Zweck und Erfolg mit einem ſolchen überein, und daher nennt es Gajus eine sponsio praejudicialis. . Aus dieſer Entdeckung hat man nun neuerlich ſchließen wollen, die angeführte Stelle der Inſtitutionen ſey eine Erfindung der Juriſten Juſtinians, und dem Römiſchen Recht eigentlich fremd(g)Düroi Bemerkungen S. 406 410, beſonders S. 409.; beide Stücke dieſer Behauptung aber können nicht zuge - geben werden. Zuvörderſt nämlich iſt es im Sinn des Juſtinianiſchen Rechts völlig richtig zu ſagen, Präjudi - cialklagen ſind Klagen aus dem Status, da von den übri - gen Präjudicialklagen des älteren Rechts (quanta dos sit, an praedictum sit u. ſ. w.) keine einzige mehr vor - kommt(h)Daß einmal in den Dige - ſten ein ſolcher Fall genannt wird, (Note f), muß als eine blos an - tiquariſche Notiz betrachtet werden; denn Niemand wird behaupten, daß in unſrem Recht ein ſolcher Fall anders als jeder gewöhnliche Rechts - ſtreit behandelt werden dürfe.; wenigſtens im Sinn des Juſtinianiſchen Rechts alſo wäre die gewöhnliche Erklärung jener Stelle der In -21§. 207. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)ſtitutionen richtig, und zugleich die Stelle ſelbſt tadellos: ſie enthielte nicht eine Entſtellung des älteren Rechts, ſon - dern eine angemeſſene Reduction deſſelben auf den im All - gemeinen veränderten Rechtszuſtand. Ich gehe aber noch weiter, und behaupte, daß ſelbſt im Sinn des älteren Rechts alle Präjudicien ohne Unterſchied in rem genannt werden konnten. In dieſer Allgemeinheit läßt ſich der Satz erſt weiter unten beweiſen (§. 209); allein in der beſonderen Anwendung auf die den Status betreffenden Präjudicien, auf welche allein es hier ankommt, fehlt es nicht an unmittelbaren Zeugniſſen, die ſchon hier meine Behauptung außer Zweifel ſetzen. Der Streit über Frey - heit wurde durch vindicatio in libertatem oder in servitu - tem geführt. Auf dem bloßen Schein einer ſolchen in li - bertatem vindicatio beruhte die ganze Freylaſſung per vindictam(i)Livius XLI. 9.. Eben ſo konnte die legitima tutela über Frauen durch in jure cessio übertragen werden(k)Gajus I. § 168. Ulpian. XI. § 6 8. XIX. § 11.; da nun die in jure cessio überhaupt eine ſymboliſche Vindi - cation war(l)Gajus II. § 24. Ulpian. XIX. § 9. 10., ſo iſt dadurch die Vindicationsform auch für jene Art der Tutel erwieſen. Ja ſelbſt der Rechts - ſtreit über das Daſeyn einer väterlichen Gewalt konnte in der feyerlichen Form einer vindicatio ex jure quiritium geführt werden(m)L. 1 § 2 de R. V. (6. 1.). Ich verſtehe die ſchwierige Stelle ſo, daß bey dem Streit über Pa - ternität das praejudicium, wel - ches nach meiner Anſicht ſtets in rem war, in verſchiedenen Formen gebraucht werden konnte, ähnlich. Und eben ſo beruhte die feyerliche22Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.Form der Adoption unter andern auf einer in jure cessio, wobey der Adoptivvater die väterliche Gewalt als ſchon vorhanden durch Vindication in Anſpruch nahm(n)Gajus I. § 134 is qui adoptat vindicat apud Praeto - rem filium suum esse. .

Sind nun, wie hier dargethan worden iſt, in rem alle Klagen aus dem Sachenrecht, Erbrecht, Familien - recht, ſo iſt der früher ſehr verbreitete Sprachgebrauch zu verwerfen, welcher jene Benennung auf die Klagen aus dem Sachenrecht beſchränkt, durch welche Beſchränkung wiederum die ganze Eintheilung aufhören würde, eine all - gemeine, alle Klagen umfaſſende, zu ſeyn. Jener irrige Sprachgebrauch wurde begünſtigt durch eine täuſchende Übereinſtimmung von Kunſtausdrücken, die man aber frey - lich theilweiſe erſt ſelbſt geſchaffen hatte, unbekümmert um den aus den Rechtsquellen zu erweiſenden Sprachgebrauch. (m)den verſchiedenen Formen der Eigen - thumsklage (Gajus IV. § 91 95.). Wählte man die feyerlichere Form einer vindicatio ex jure quiri - tium, ſo erhielt dann die Klage eine wörtliche Gleichheit mit der Eigenthumsklage, und darauf geht der Ausdruck: per hanc autem actionem liberae personae non petuntur nisi forte .. adjecta causa quis vindicet. Dieſe feyerlichere Form wurde viel - leicht angewendet, wenn man es vorzog, vor den Centumvirn zu kla - gen. Doch wäre es auch möglich, daß die hier erwähnte vindicatio des Sohnes nicht von der feyer - licheren Form des ernſtlichen Rechts - ſtreits, ſondern vielmehr von der ſymboliſchen Anwendung deſſelben bey der Adoption (Note n) ver - ſtanden werden ſollte. Uebrigens iſt es wahrſcheinlich, daß dieſe Stelle hauptſächlich durch Interpolationen und Weglaſſungen ſo ſchwierig iſt; aber die vindicatio ex lege qui - ritium iſt gewiß nicht von den Compilatoren erfunden, wiewohl ſie lege anſtatt jure geſetzt haben mögen, ſo wie vorher jure Roma - no anſtatt jure quiritium, viel - leicht nur in der Abſicht, um das Andenken an die proſcribirte For - mel ex jure quiritium überall auszutilgen.23§. 208. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)Man nannte nämlich das Sachenrecht (als Theil der Rechtswiſſenſchaft) jus in rem, und belegte zugleich jedes einzelne dingliche Recht mit demſelben Namen. Eben ſo nannte man das Obligationenrecht im Ganzen, desgleichen jede einzelne Forderung, jus in personam. Indem man nun dieſe erfundenen Kunſtausdrücke mit den quellenmäßi - gen willkührlich in Verbindung ſetzte, lag es allerdings ſehr nahe, den ganzen Zuſammenhang ſo zu faſſen: dem jus in rem entſpricht die actio in rem, dem jus in perso - nam die actio in personam. Es zeigt ſich alſo auch hier die mit der willkührlichen Wortbildung verknüpfte Gefahr recht augenſcheinlich(o)Vgl. Band 1. S. XLIII. der Vorrede. Aus den hier an - gegebenen Gründen iſt es denn auch räthlich, den von Manchen gebrauchten Ausdruck dingliche Klage (für in rem actio) zu vermeiden, da er ſehr natürlich dahin führt, einer ſo bezeichneten Klage denſelben beſchränkten Um - fang wie den dinglichen Rechten (Eigenthum und jura in re) an - zuweiſen. Der Ausdruck perſön - liche Klage iſt tadellos, da er dem Römiſchen Namen personalis actio vollkommen entſpricht, und in der Sache keinem Misverſtänd - niß Raum giebt..

§. 208. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.)

Mit der hier erklärten Eintheilung der Klagen, ſo wie mit der Bezeichnung derſelben, ſteht in der Regel auch noch der Umſtand in Verbindung, daß die perſönliche Klage nur gegen einen beſtimmten und bekannten Gegner, die Klage in rem gegen einen unbeſtimmten, unbekannten ge - richtet iſt. (§ 56. f.). Der Sinn dieſer Unterſcheidung aber24Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.geht dahin, daß bey der erſten Klaſſe von Klagen ſchon vor der Verletzung die Perſon des allein möglichen Ver - letzers und Beklagten, nämlich des Schuldners, beſtimmt und bekannt iſt, anſtatt daß bey den Klagen in rem ur - ſprünglich jeder Menſch der Verletzung, die eine ſolche Klage veranlaſſen kann, fähig iſt, ſo daß dieſe Unbeſtimmt - heit in der Perſon des Beklagten erſt durch die wirklich eingetretene Verletzung aufgehoben wird. Auch in ande - ren Anwendungen, als bey den Klagen, werden die Aus - drücke in personam und in rem gebraucht, um die Rich - tung eines Rechtsgeſchäfts oder einer Rede auf eine be - ſtimmte Perſon auszudrücken oder zu verneinen(a)Pactum in rem. L. 7 § 8 L. 57 § 1 de pactis (2. 14.). Nunciatio in rem fit. L. 10 de O. n. n. (39. 1.). Praetor in rem loquitur, edictum in rem scriptum est. L. 9 § 1 quod metus (4. 2 ), L. 5 § 3 quibus ex causis (42. 4.). Der Aus - druck in rem bezeichnet alſo das Unperſönliche. So kann man auch von einer intentio in rem oder in personam concepta ſpre - chen, je nachdem darin die Perſon des Gegners ausgedrückt iſt oder nicht; man muß dann ſagen, jede in rem actio habe eine in rem concepta intentio, aber eine in personam actio könne nach Um - ſtänden bald in personam, bald in rem concepta intentio haben. Jedoch gilt Dieſes nur von den prätoriſchen Klagen. L. 1 § 3 de interd. (43. 1 ), L. 5 § 13 quod vi (43. 24.). Bey den Ci - vilklagen war die Natur der Klage ſtets aus der Faſſung der Formel unmittelbar zu erkennen. Vgl. un - ten § 216. w. .

Allein das Zuſammentreffen dieſes Gegenſatzes mit dem der beiden Arten von Klagen iſt keinesweges allgemein, und es darf davon nur mit Vorſicht Anwendung gemacht werden. So giebt es auf der einen Seite mehrere per - ſönliche Klagen, die dennoch gegen einen unbeſtimmten Gegner, namentlich gegen jeden Beſitzer einer Sache, ge -25§. 208. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)richtet werden können, ganz wie es in der Regel nur bey den in rem actiones der Fall iſt. Dahin gehört die aus einem erzwungenen Rechtsgeſchäft entſpringende Forderung des Gezwungenen auf Herſtellung ſeines früheren Zuſtan - des; ſowohl die Klage, als die Exception zu dieſem Zweck wirkt gegen jeden Beſitzer, und es wird zuweilen dieſe Eigenthümlichkeit durch den Ausdruck actio und exceptio in rem scripta bezeichnet(b)L. 9 § 8 quod metus (4. 2 ), L. 4 § 33 de doli exc. (44. 2.). Es iſt nicht richtig, den Ausdruck in rem scripta actio als eigentlichen, durchgehenden Kunſtausdruck zu betrachten. Vgl. Düroi Bemerkungen S. 410 412., welches der oben erwähnten Ausdrucksweiſe ganz entſpricht (Note a); dennoch iſt die Klage ſelbſt durchaus in personam(c)Wenn es der Beſchädigte bedarf, ſo kann er durch prätori - ſche Reſtitution auch das verlorne Eigenthum unmittelbar wieder er - halten, alſo eine wahre in rem actio; dieſe wird aber von der außerdem geltenden actio quod metus genau unterſchieden, wo - durch eben die perſönliche Natur dieſer lezten ganz außer Zweifel geſezt wird. L. 9 § 4. 6 quod me - tus (4. 2 ), L. 3 C. eod. (2. 20.).. Eine gleiche Natur hat die actio ad exhibendum, anwendbar gegen Jeden, der zufällig in der Lage iſt, die Sache exhibiren zu können, obgleich auch ſie ausdrücklich als perſönliche Klage bezeichnet wird(d)L. 3 § 3. 15 ad exhib. (10. 4.).. Eben ſo iſt die actio aquae pluviae perſönlich, und geht dennoch (mit einiger Beſchrän - kung) gegen jeden Beſitzer; auf dieſelbe Weiſe auch das Interdict quod vi(e)L. 6 § 5 L. 12 de aqua pluv. (39 3.) L. 5 § 13 L. 7 pr. § 1 quod vi (43. 24.). . Die Noxalklagen entſpringen aus Delicten, alſo aus Obligationen, und können dennoch gegen Jeden angeſtellt werden, der irgend einmal das26Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.Eigenthum des Sklaven erwirbt, nach der Regel: noxa caput sequitur(f)§ 5 J. de noxal. act. (4. 8.).. Eben ſo auch die Klage aus den von Thieren zugefügten Beſchädigungen(g)L. 1 § 12 si quadr. (9. 1.).. Das Interdict quod legatorum iſt perſönlich, wie alle Interdicte, und geht dennoch gegen jeden Beſitzer der Sache, die der Le - gatar eigenmächtig in Beſitz genommen hat(h)L. 1 § 13 quod leg. (43. 3), verglichen mit L. 1 § 3 de interd. (43. 1.).. Auch die Klage auf Steuerreſte geht gegen jeden ſpäteren Be - ſitzer des ſteuerpflichtigen Grundſtücks(i)L. 7 pr. de publicanis (39. 4.)..

Auf der andern Seite aber giebt es auch einige in rem actiones, die nur gegen beſtimmte, einzelne Perſonen angeſtellt werden können. Dahin gehört vor Allem die hereditatis petitio, die nicht ſo, wie die Eigenthumsklage, gegen jeden Beſitzer, ſondern nur gegen Denjenigen ange - ſtellt werden kann, der entweder pro herede oder pro pos - sessore beſitzt(k)L. 9. 10. 11 de her. pet. (5. 3.).. Wenn ein inſolventer Schuldner ſeine Glaubiger durch unredliche Veräußerungen in Nach - theil bringt, ſo geht gegen den Erwerber der ſo veräußer - ten Sachen die Pauliana actio nur dann, wenn er ent - weder an jener Unredlichkeit Antheil genommen, oder durch Schenkung erworben hat(l)L. 6 § 8. 11 L. 10 pr. § 2 quae in fraud. (42. 8.).. Dieſe Klage iſt per - ſönlich(m)L. 38 pr. § 4 de usuris (22. 1.)., ſie kann aber nach Bedürfniß, eben ſo wie die aus dem Zwang entſpringende Klage (Note c), durch27§. 208. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)Reſtitution zu einer in rem actio erhoben werden(n)L. 10 § 22 quae in fraud. (42. 8.). Hieraus iſt zu erklären der § 6 J. de act. (4. 6), durch deſſen zu allgemeinen Ausdruck man verleitet werden könnte, die Pau - liana in allen Fällen für eine Klage in rem zu halten, und wohl gar die Beſchränkung in der Perſon des Beklagten zu negiren, im Wi - derſpruch mit den in den Noten l und m angeführten Stellen. Die Einſchränkung der Stelle auf den beſonderen Fall einer Reſtitution wird außerdem gerechtfertigt theils durch die Worte rescissa tradi - tione, theils durch den Rückblick auf den unmittelbar vorhergehen - den § 5, der gleichfalls eine auf Reſtitution gegründete in rem actio erwähnt, und dabey auch den Ausdruck rescissa usucapio - ne gebraucht. Vgl. Vinnius ad § 6 cit., ibique Heineccius. Das Intereſſe des Klägers bey der in rem actio, in Vergleichung mit der in personam, kann darin be - ſtehen, daß der Erwerber, der durch ſeinen Dolus oder durch den Schenkungstitel der Pauliana un - terworfen iſt, ſelbſt wieder in Con - curs gerathen ſeyn kann, in wel - chem Fall vielleicht die perſönliche Klage gegen ihn fruchtlos ſeyn würde.. Da ſie jedoch auch in dieſem Fall nur gegen die erwähnten beſtimmten Perſonen angeſtellt werden kann, ſo iſt auch darin eine auf einen individuellen Beklagten eingeſchränkte Klage in rem enthalten(o)Man könnte eine Klage ſolcher Art: in rem actio in personam scripta nennen, was ich jedoch nicht ſage, um dieſen nicht quellenmäßigen, auch ganz entbehrlichen, Ausdruck zu empfeh - len, ſondern nur um den Zuſam - menhang dieſer Art von Klagen mit der vorher erwähnten Art (der personalis in rem scripta) an - ſchaulicher zu machen.. Die Ehefrau hat auf Rück - forderung der Dos, nach Juſtinians Vorſchrift, eine Vin - dication, welche jedoch, der richtigeren Meynung nach, nur gegen den Mann ſelbſt, nicht gegen einen dritten Er - werber angeſtellt werden kann(p)L. 30 C. de j. dot. (5. 12 ) Si tamen exstant. Die ge - nauere Ausführung dieſes Satzes gehört an einen anderen Ort..

Es iſt indeſſen nicht zu verkennen, daß ſowohl die Be - ziehung der perſönlichen Klagen auf unbeſtimmte, als die28Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.Beſchränkung der Klagen in rem auf beſtimmte Gegner, nur als Ausnahmen zu betrachten ſind. Wo alſo bey einzelnen Klagen der Grund einer ſolchen Ausnahme nicht beſonders nachgewieſen werden kann, da bleibt es bey der Regel, nach welcher die Klagen gegen beſtimmte oder un - beſtimmte Gegner angeſtellt werden können, je nachdem ſie in personam oder in rem ſind.

§. 209. Arten der Klagen. In personam, in rem. (Fortſetzung.)

Die umfaſſende Eintheilung der Klagen, in personam und in rem, iſt bis jetzt nicht nur für das Juſtinianiſche Recht nachgewieſen, ſondern auch bis auf die Zeit des Gajus zurückgeführt worden. Es iſt aber nöthig, in eine noch frühere Zeit hinauf zu gehen, und die allmälige Ent - wicklung dieſer Begriffe darzulegen, um die irrige Auffaſ - ſung dieſes Gegenſtandes, die in einzelnen Anwendungen ſchon oben erwähnt worden iſt (§ 207), vollſtändig zu be - ſeitigen.

Während der Herrſchaft der alten Legis actiones war der Unterſchied jener beiden Arten der Klagen völlig an - erkannt und durch beſondere Prozeßformen ausgedrückt. Jede in rem actio wurde nämlich mit einem ſymboliſchen Verfahren, den manus consertae, eröffnet, auf welches dann die Ernennung eines Judex und das Verfahren vor demſelben folgte. Die in personam actio fieng gleich mit der Ernennung des Judex an, und beſtand alſo aus dem -29§. 209. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)jenigen Verfahren allein, welches bey der in rem actio die zweyte Hälfte des Ganzen bildete(a)Gajus IV. § 16. 17. In den verſtümmelten vorhergehenden Sätzen hatte er von der Behand - lung der in personam actio ge - ſprochen, dann fährt er hier ſo fort: Si in rem agebatur, mo - bilia quidem et moventia .. in jure vindicabantur ad hunc modum (nun folgt die Beſchrei - bung der manus consertae) .. deinde sequebantur quaecunque (si) in personam ageretur . Man kann da - her ſagen, daß damals die Klagen mit und ohne manus consertae genau daſſelbe waren, was ſpäterhin in rem und in personam actiones genannt wurde.

Dieſe Prozeßform erhielt ſich in den Centumviralſa - chen bis in die Zeit der ausgebildeten Rechtswiſſenſchaft; für alle übrige Prozeſſe wurde ſie durch einige Volksſchlüſſe aufgehoben, ſo daß nun der Prozeß per formulas an ihre Stelle trat (§ 205. b.). Es ſcheint, daß in dieſem zuerſt gar keine Klagen in rem vorkamen, indem man jedem Streit, der dazu hätte führen müſſen, durch erzwungene Sponſionen den Character einer Contractsklage beylegte. Das praktiſche Bedürfniß ſcheint aber zuerſt bey dem Ei - genthum darauf geführt zu haben, daß man dem Kläger die Wahl ließ, ob er dieſen umſtändlicheren Sponſionen - prozeß führen, oder in einfacherer Weiſe gleich unmittel - bar auf die Anerkennung des Eigenthums klagen wollte. Dieſes geſchah durch die petitoria formula (die in Juſti - nians Rechtsbüchern gewöhnlich rei vindicatio heißt) mit der intentio: rem suam esse, mit oder ohne ex jure qui - ritium. Dieſen Zuſtand der Sache ſtellt uns ſehr deutlich30Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.Gajus dar(b)Gajus IV. § 91 95. Es gab zweyerley Eigenthumsklagen per formulas, und außerdem noch die Sacramenti legis actio vor den Centumvirn., er war aber entſchieden ſchon zur Zeit des Cicero vorhanden, welcher ein Beyſpiel dieſer petito - ria formula, ganz mit Gajus übereinſtimmend, anführt(c)Cicero in Verrem II. 12 L. Octavius judex esto: Si paret, fundum Capenatem, quo de agitur, ex jure quiritium P. Servilii esse, neque is fun - dus Q. Catulo restituetur: non necesse erit L. Octavio judici cogere P. Servilium Q. Catulo fundum restituere, aut condem - nare eum quem non oporteat? Offenbar wählt hier Cicero eine hergebrachte, allgemein anerkannte Klagformel, und was er daran als ſchreyende Ungerechtigkeit her - vorhebt, beſteht nur darin, daß nach dieſer Faſſung die Reſtitution des Grundſtücks an eine andere Perſon, als den vorher bezeichne - ten Eigenthümer geſchehen müßte.. Dadurch war eine einzelne in rem actio in den Formular - prozeß eingeführt, ſo daß man damals ſagen konnte, in rem actio ſey der individuelle Name der Eigenthumsklage, in personam actio die generiſche Bezeichnung aller übrigen Klagen überhaupt. Der in dieſer Zeit ſo gebildete Sprach - gebrauch hat ſich, wie es zu geſchehen pflegt, theilweiſe noch in ſpäterer Zeit erhalten, ſo daß nicht ſelten in rem actio als individueller Name von ſolchen Schriftſtellern gebraucht wird(d)So geſchieht es von Ga - jus (IV. 51. 91. 86. 87 ), Ulpian (L. 1 § 1 de R. V. 6. 1 ), Pau - lus (L. 23 pr. eod.). Eben ſo in vielen Stellen des tit. Dig. de R. V. (6. 1.). Dagegen darf nicht hieraus erklärt werden L. 25 pr. de O. et A. (44. 7 ) In rem actio est per quam rem nostram, quae ab alio possidetur, petimus. Denn da dieſe Worte unmittelbar hinter der Eintheilung der actiones in duo genera ſtehen (ſ. o. § 206), ſo iſt offenbar jener Satz nicht Defini - tion der in rem actio, ſondern nur erläuterndes Beyſpiel für den aufgeſtellten generiſchen Begriff. Auch würde ja ſonſt in dieſen Worten Ulpian ſelbſt der confes - soria den Character einer in rem actio abſprechen., die außerdem den Ausdruck als Be -31§. 209. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)zeichnung einer ganzen Klaſſe von Klagen, gegenüberſtehend der Klaſſe der in personam actiones, kennen und gebrauchen (§ 206). Daſſelbe Bedürfniß aber führte dahin, die peti - toria formula auch auf Rechte außer dem Eigenthum an - zuwenden, bey welchen man ſich bis dahin mit den um - ſtändlicheren Sponſionen behelfen mochte, und dadurch zu - erſt wurde der Ausdruck in rem actio zu einer generiſchen Bezeichnung, gleichartig dem Ausdruck in personam actio; erſt ſeit dieſer Zeit konnte man ſagen, wie es Gajus aus - drücklich thut: duo genera esse actionum, in rem et in personam (§ 206). So iſt die Klage, die wir confessoria nennen, in der That Nichts als die petitoria formula für die Servituten, ſo wie unſere hereditatis petitio die peti - toria formula für das Erbrecht. Für dieſe lezte können wir zufällig nachweiſen, daß ſie ſpäter als die bey dem Eigenthum anerkannt worden iſt, denn Cicero, der die pe - titoria formula für das Eigenthum wohl kennt (Note c), ſagt bey dem Erbrecht ausdrücklich, es gebe dafür nur zwey Klagformen, vor den Centumvirn, und durch Spon - ſion(e)Cicero in Verrem I. 45 Si quis testamento se heredem esse arbitraretur, quod cum non exstaret, lege ageret in hereditatem, aut, pro praede litis vindiciarum cum satis ac - cepisset, sponsionem faceret, ita de hereditate certaret. Hier ſind alſo von den drey Klag - formen, die Gajus für das Eigen - thum aufſtellt (Note b), nur zwey für das ſtreitige Erbrecht als mög - lich angegeben, da doch bey dem Eigenthum derſelbe Cicero (Note c) auch die dritte, die petitoria for - mula, als gültig vorausſezt.. Dieſe Ausdehnung der neuen Klagform ge - ſchah nicht plötzlich, ſondern allmälig und ſchrittweiſe, bald32Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.für dieſe bald für jene einzelne Klage. Als Vermittlung diente dabey der unbehülfliche, an ſich ganz entbehrliche, Ausdruck res incorporalis(f)Ich ſage nicht, daß dieſer Ausdruck zu dem erwähnten Zweck erfunden worden iſt; das kann ſchon deswegen nicht angenommen werden, weil dieſer Ausdruck auch die Obligationen umfaßt, alſo über die Anwendung auf die Vin - dication unkörperlicher Sachen weit hinaus reicht. Die Kritik des Begriffs der unkörperlichen Sachen gehört übrigens nicht hier - her, wird aber im vierten Buch angeſtellt werden.; denn indem man die Ser - vituten und Erbſchaften als ſolche res incorporales be - zeichnete, fand man kein Bedenken, darauf dieſelbe vindi - catio anzuwenden, die bey der res corporalis bereits an - erkannt war: die Ausdrücke in der Formel konnten dieſel - ben bleiben, da die Servituten und das Erbrecht eben ſowohl dem alten, ſtrengen Civilrecht angehörten, als das Eigenthum(g)Bey dem Eigenthum hieß die intentio: rem suam esse (Gajus IV. § 92), zum Beyſpiel fundum Servilii esse (Note c); hier hieß es: jus nostrum esse (Gajus IV. § 3), oder heredita - tem nostram esse. . In anderen Fällen wurde die Vermitt - lung durch eine utilis actio, das heißt durch die in der Formel ſelbſt ausgedrückte Fiction des Eigenthums, be - wirkt(h)So z. B. die Formel der Publicianiſchen Klage. Gajus IV. § 36.. Als aber die Klagen ſolcher Art, in Folge an - erkannter praktiſcher Bedürfniſſe, immer zahlreicher und mannichfaltiger wurden, gab man zulezt dieſen mühſamen und umſtändlichen Verſuch, die individuelle Eigenthums - klage auf andere individuelle Fälle durch Mittelbegriffe anzuwenden, auf, und ſo entſtand unvermerkt der generi - ſche Begriff der in rem actiones, dem alten gleichfalls ge -33§. 209. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)neriſchen Begriff der in personam actiones völlig coordi - nirt. Nicht nur können wir aus Mangel an Nachrichten die Geſchichte dieſer Entwicklung der Begriffe nicht genau verfolgen, ſondern es iſt auch zuverläſſig niemals eine ſichtbare Veränderung mit ſcharfer Zeitgränze eingetreten, vielmehr wird die ältere Weiſe der Auffaſſung und des Ausdrucks neben der neueren noch geraume Zeit fortge - dauert haben. Da aber die ältere, verwickeltere Auffaſ - ſung mit der wörtlichen Faſſung der formulae zuſammen - hieng, ſo mußte die Abſchaffung des Formularprozeſſes dazu beytragen, Dasjenige zu vertilgen, was davon da - mals etwa noch in lebendiger Üebung erhalten ſeyn mochte.

Wir finden die neuere Art der Auffaſſung und des Ausdrucks am vollſtändigſten ausgebildet in der oben mit - getheilten Stelle der Inſtitutionen Juſtinians (§ 206); dieſe aber kann unverändert aus einem alten Juriſten (vielleicht aus den res quotidianae des Gajus) genommen ſeyn, wenigſtens haben wir durchaus keinen Grund, dieſe Annahme zu verneinen. Selbſt aber wenn ſie in ihrer gegenwärtigen Faſſung von Juſtinians Juriſten herrührte, würde es ganz einſeitig ſeyn, ihren Inhalt in Vergleichung mit älteren Stellen herab zu ſetzen: eben ſo einſeitig aber wenn derjenige welcher ihren Inhalt vorzüglicher fände, deshalb (im Widerſpruch mit aller Analogie) die Einſicht ihres Urhebers höher ſtellen wollte, als die Einſicht Ulpians und ſeiner Zeitgenoſſen. Denn es ſtehen hier nicht etwa individuelle Einſichten und Meynungen einander gegenüber,V. 334Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.und wenn wir in der That einem Ausſpruch aus Inſti - nians Zeit den Vorzug geben müßten, ſo wäre dieſer Fort - ſchritt nicht aus einer höheren geiſtigen Bildung des Ver - faſſers zu erklären, ſondern nur aus der dieſen Rechtsver - hältniſſen ſelbſt inwohnenden fortbildenden Kraft, deren natürliches Erzeugniß in jenem neueren Ausſpruch nur ſeinen einfachen, unverkünſtelten Ausdruck gefunden hätte.

Ich habe dieſe ausführliche Erörterung nöthig gefun - den mit Rückſicht auf die abweichende Anſicht eines neu - eren Schriftſtellers, welche durch den darauf verwendeten Scharfſinn, und durch einen Schein kritiſcher Herſtellung der reinen Roͤmiſchen Begriffe leicht täuſchen könnte(i)Duroi observ. p. 32 35 p. 49 62. Düroi Bemerkungen, beſonders S. 253. 261. 280. 412. fg.. Derſelbe nimmt gleiche hiſtoriſche Grundlagen an, wie die hier aufgeſtellten; den Zuſtand des Uebergangs der Pro - zeßformen, und der Nothhülfe für praktiſche Bedürfniſſe in einzelnen Fällen, fixirt er als höchſte, unabänderliche Vollen - dung des Römiſchen Klagenrechts; den einfachſten und befrie - digendſten Ausdruck, den wir in Juſtinians Inſtitutionen finden, behandelt er als eine willkührliche Corruption des wahren Römiſchen Rechts, welche wir eigentlich zu igno - riren hätten. Selbſt als blos hiſtoriſche Darſtellung des Klagenrechts müßte ich dieſe Anſicht für einſeitig und un - wahr erklären; völlig verwerflich aber iſt der praktiſche Gebrauch, der davon gemacht wird. Die zur Zeit der alten Juriſten verſuchten individuellen Ausdehnungen der35§. 209. In personam, in rem actiones. (Fortſetzung.)Eigenthumsklage werden hier auf beſtimmte Klaſſen zu - rückgeführt, und deren ſehr zufällige hiſtoriſche Eigenthüm - lichkeit wird hier mit einer ſo unzerſtörbaren Lebenskraft verſehen, daß ſelbſt germaniſche Rechtsinſtitute nach die - ſem Typus behandelt werden ſollen. So ſoll das Prin - cip der Römiſchen Vindication unkörperlicher Sachen auf die germaniſchen Reallaſten, das Princip der utilis vindi - catio auf die Lehen und Bauergüter angewendet werden)(k)Düroi Bemerkungen S. 292 295. 386 fg. 418. Nicht blos in Anwendung auf die dem R. R. fremden Inſtitute zeigt ſich jene Grundanſicht verwerflich, ſondern auch in Anwendung auf die Inſtitute des R. R. ſelbſt. Weil nämlich die confessoria als vindicatio der res incorporalis aufgefaßt wird, ſo wird behaup - tet, dieſe Klage ſey nicht etwa ein Schutzmittel für die in der Ser - vitut enthaltenen Befugniſſe gegen jeden Verletzer, ſondern es werde nur das Eigenthum des Rechts gegen den Beſitzer dieſes Rechts, den Eigenthümer, vindicirt. (Be - merkungen S. 278. 281. 290 292). Dieſe Behandlung jener Klage würde aber nicht nur für das prakti - ſche Bedürfniß ſehr ungenügend ſeyn, ſondern ſie widerſpricht auch geradezu vielen Stellen des Römi - ſchen Rechts. Vgl. L. 60 § 1 de usufr. (7. 1. ), L. 1 pr. L. 5 pr. si ususfr. (7. 6. ), L. 10 § 1 si serv. (8. 5.).. Es iſt mir kein Beyſpiel eines ähnlichen Misbrauchs rechtsgeſchichtlicher Unterſuchungen bey der Beurtheilung heutiger Lebensverhältniſſe bekannt.

Zum Schluß dieſer Lehre ſind nun noch die denkbaren Übergänge der einen der beiden Klagarten in die andere zu erwähnen. Bei den meiſten Klagen in rem kommen, neben dem Hauptgegenſtand des Rechtsſtreits, auch noch Nebenpunkte zur Sprache, welche auf Obligationen beru - hen; ſo z. B. Erſatz für verzehrte Früchte, für Be -3*36Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.ſchädigungen an der vindicirten Sache. Da dieſe jedoch nur eine untergeordnete und abhängige Natur haben, wie - wohl ſie durch den äußeren Erfolg ſehr wichtig ſeyn kön - nen, ſo iſt eine ſolche Klage darum nicht weniger in rem. Dagegen finden ſich drei Klagen (die Theilungsklagen), welche zwar auch auf Obligationen beruhen, und daher mit Recht personales heißen(l)L. 1 fin. reg. (10. 1.) Fi - nium regundorum actio in per - sonam est, licet pro vindica - tione rei est. L. 1 § 1 C. de ann. except. (7. 40.), aber von anderen perſön - lichen Klagen dadurch weſentlich verſchieden ſind, daß in ihnen zugleich über das ſtreitige Eigenthum entſchieden werden kann. Dieſes geſchieht bey den eigentlichen Thei - lungsklagen (familiae herciscundae und communi dividundo) dadurch, daß über das ſtreitige Miteigenthum des Klägers, wenn er im Beſitz deſſelben iſt, in der auf Theilung ge - richteten Klage zugleich mit entſchieden wird(m)L. 1 § 1 fam. herc. (10. 2.); bei der actio finium regundorum dadurch, daß der Kläger den Theil des Grundſtücks, welchen er in Folge der Gränz - verwirrung bisher entbehrte, durch dieſe Klage eben ſo, wie durch eine Vindication, wieder erlangen kann(n) pro vindicatione rei est ſ. o. Note l. . Da - her wird von dieſen Klagen geſagt: mixtam causam ob - tinere videntur, tam in rem, quam in personam(o)§ 20 J. de act. (4. 6.). Ich habe hier den Grund ange - geben, der den Ausdruck rechtfer - tigen kann. Ob übrigens dieſer Ausdruck ſchon von alten Juriſten, von vielen oder wenigen, gebraucht worden iſt, läßt ſich freylich nicht entſcheiden.. Es erklärt ſich alſo dieſer Ausdruck aus den materiellen37§. 210. Pönalklagen.Rechtsverhältniſſen, und aus den Beſtimmungen des Ju - ſtinianiſchen Rechts. Im älteren Recht hatte derſelbe Aus - druck noch einen anderen, mehr formellen Grund, welcher erſt unten (§ 216) klar gemacht werden kann. Auch die hereditatis petitio, die gewiß in rem iſt, (§ 207. b) heißt ein - mal mixta personalis actio(p)L. 7 C. de pet. her. (3. 31.), und es ſcheint dieſes nicht blos auf eine perſönliche Beymiſchung in ihren Wirkungen zu gehen, welche ihr ohnehin nicht ausſchließend zuzuſchrei - ben iſt, ſondern auch darauf, daß bei ihr die Perſon des Beklagten mehr als bey anderen in rem actiones be - ſchränkt iſt(q)Vgl. § 207. b, 208. k, und Beylage XIII. Num. IX. .

§. 210. Arten der Klagen. Pönalklagen.

Auch die nun folgende Eintheilung bezieht ſich auf das innere Weſen der Klagen, auf ihren Gegenſtand, Zweck, Erfolg; ſie erſcheint ſogar zunächſt nur als eine Unterein - theilung der perſönlichen Klagen(a)§ 17 J. de act. (4. 6.) Rei persequendae causa com - paratae sunt omnes in rem ac - tiones. Earum vero actionum, quae in personam sunt, hae quidem rel. (Nun folgt die Ein - theilung). Der Hauptſache nach könnte man dieſe Lehre als eine Eintheilung der Obligationen be - handeln, und aus dem Actionen - recht ganz verweiſen; ſie greift je - doch auf ſo mannichfaltige Weiſe in die Behandlung der Klagen ein, daß ihre Kenntniß ſchon an dieſer Stelle nicht zu entbehren iſt., obgleich ſie in einer ihrer Modificationen über die Gränze derſelben hinaus reicht: dagegen bezieht ſie ſich ganz ausſchließend auf die das Vermögen betreffenden Klagen.

38Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

Dieſe nämlich ſind, nach ihrem reinen, einfachen Be - griff dazu beſtimmt, den Vermögenszuſtand eines Jeden zu erhalten, oder, wenn er geſtört iſt, wiederherzuſtellen; ſie ſollen alſo einen ungerechten Schaden des Einen, einen ungerechten Gewinn des Andern, verhindern. So die rei vindicatio und die Darlehnsklage; wenn beide ihren Zweck erreichen, ſo iſt jeder Theil ſo reich, als er zuvor war; es wird blos eine Veränderung des Vermögensſtandes abgewehrt, oder der faktiſche Zuſtand mit dem Rechts - zuſtand in Einklang gebracht.

Eine künſtliche, ganz poſitive Anſtalt verknüpft mit manchen Verletzungen noch eine andere Folge. Der Ver - letzer ſoll unfreywillig ärmer, der Verletzte um eben ſo viel reicher werden. Es wird alſo durch ſie eine Ver - änderung des Vermögens, in Folge der Verletzung be - wirkt, und der Gegenſtand dieſer Veränderung heißt poena.

Wo nun eine ſolche poena eintritt, iſt es ein zufälli - ger, untergeordneter Umſtand, ob beide hier angegebene Zwecke (Erhaltung und Veränderung zur Strafe) durch eine und dieſelbe Klage verfolgt werden, oder durch zwei getrennte Klagen(b)So geht die condictio fur - tiva auf bloße Rückgabe der ge - ſtohlenen Sache oder ihres Wer - thes, alſo auf Erhaltung des Ver - mögens, die furti actio auf bloße Strafe; dagegen geht die actio vi bonorum raptorum auf Sache und Strafe zugleich.. Von einer Klage auf bloße Erhal - tung des Vermögens heißt es: rem persequitur, rei per - sequendae causa datur; von einer Klage auf bloße Strafe: poenam persequitur, poenae persequendae causa datur,39§. 210. Pönalklagen.poenalis est; von einer Klage, welche beide Zwecke umfaßt: mixta est, obgleich auch dieſe oft blos poenalis heißt(c)Die allgemeinſten Stellen hierüber ſind: Gajus IV. § 6 9, § 16 19 J. de act. (4. 6. ); die genauere Erörterung des Sprach - gebrauchs aber wird ſogleich nach - folgen. Neuere Schriftſteller nennen häufig die eine Art der Klagen: rei persecutoriae, al - lein dieſes Adjectivum kommt we - der hier noch anderwärts jemals vor. Als Subſtantivum, und in einer durchaus verſchiedenen Be - deutung, erſcheint einmal das Wort im Juſtinianiſchen Codex (L. un. C. J. de auri publ. 10. 72. ); aber auch dabey iſt die Leſeart ſehr zweifelhaft, da der Theodoſi - ſche Codex prosecutoria lieſt. (L. un. C. Th. eod. 12. 8.). Eine beſondere Rückſicht auf dieſe letzte Art iſt nicht nöthig, da ſie eigentlich aus zwey verſchiedenen Kla - gen zuſammengeſetzt iſt, ſo daß ihre Beſtandtheile in den meiſten Fällen auch in der Anwendung leicht getrennt werden können.

In den zwey hier dargeſtellten Arten der Klagen er - ſcheint Das, was mit beiden ſtreitenden Theilen vorgeht, ganz gleichartig; der Vermögenszuſtand wird für Beide durch die Pönalklagen verändert, durch die anderen Kla - gen erhalten. Dieſes an ſich einfache Verhältniß erhält aber dadurch einige Verwicklung, daß es eine zahlreiche und wichtige Klaſſe von Klagen giebt, die zwiſchen den beiden eben dargeſtellten Arten in der Mitte liegt. Ihre Eigenthümlichkeit beſteht darin, daß die Wirkung auf die Parteyen ungleichartig iſt; für den Kläger wird der Ver - mögenszuſtand nur erhalten, für den Beklagten wird er möglicherweiſe verändert, ſo daß der Gegenſtand der Klage für den Kläger Entſchädigung, für den Beklagten40Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.aber Strafe iſt. Als Beyſpiel dieſer Mittelklaſſe kann die doli actio dienen. Der Kläger erhält dadurch nie mehr als den Erſatz des durch des Gegners Betrug entſtande - nen Schadens; der Beklagte aber muß dieſen Erſatz lei - ſten, auch wenn er nicht aus Gewinnſucht, ſondern blos aus Bosheit betrogen hat, in welchem Fall alſo die Klage auf ihn wie eine Strafe wirkt, indem ſie ihn poſitiv är - mer macht, nicht blos eine ungerechte Bereicherung ver - hütet(d)L. 39. 40. de dolo (4. 3.). Die hier bemerkte Varietät der Strafklagen findet ſich nicht überall gehörig anerkannt. Rich - tig unterſcheidet ſie unter andern Vinnius in § 1 J. de perpet. (4. 12.) Num. 4. 5. Sie findet ſich ferner anerkannt, mit Sorg - falt behandelt, aber anders, als hier geſchehen, ausgebildet und ausgedrückt, in Kierulffs Theo - rie des gemeinen Civilrechts Bd. 1. S. 220 230..

Dieſes gemiſchte Verhältniß ſetzt alſo, wo es rein und vollſtändig erſcheinen ſoll, immer voraus, daß ein Stück Vermögen vernichtet worden iſt; um dieſes Stück iſt der Verletzte ärmer, der Verletzer nicht reicher geworden.

Wenn übrigens das Weſen dieſer Mittelklaſſe darin geſetzt wird, daß die Klage auf den Beklagten als Strafe wirke, indem ſie ihn poſitiv ärmer mache, ſo iſt dabei blos die äußerſte Möglichkeit dieſes Falles berückſichtigt. Um bey dem gewählten Beyſpiel ſtehen zu bleiben, ſo kann allerdings der Betrüger durch den Betrug auch ge - wonnen haben, vielleicht eben ſo viel, als der Betrogene verlor, in welchem Fall er nicht eigentlich Strafe leidet, ſondern nur ungerechten Gewinn herausgiebt. Allein die41§. 210. Pönalklagen.juriſtiſche Natur der Klage wird durch die bloße Möglich - keit, daß ſie den Beklagten als reine Strafe treffe, be - ſtimmt, und der zufällig verſchiedene Erfolg einzelner Fälle wird bei der Bezeichnung derſelben nicht beachtet. Auch der Gegenſtand dieſer Klagen kann alſo ein gemiſchter oder zuſammengeſetzter ſeyn, ſo wie es bey den zweyſeitigen Strafklagen, da wo dieſe den Namen mixtae actiones führen, bemerkt worden iſt; allein die Miſchung hat in dieſen beiderley Fällen eine verſchiedene Natur und nicht übereinſtimmende Gränzen.

Um mich in kurzen Worten deutlich machen zu können, will ich folgende Ausdrücke gebrauchen:

  • Zweyſeitige Strafklagen, die auf beide Theile verändernd einwirken, wie furti actio.
  • Einſeitige Strafklagen, die nur für den Beklagten die Strafnatur haben, und zwar nur möglicherweiſe, wie doli actio.
  • Erhaltende Klagen, die von keiner Seite den Umfang des Vermögens ändern, wie die Klage aus Eigen - thum oder Darlehen
    (e)Wo gerade ein beſonderes Bedürfniß eintritt, die einſeitigen Strafklagen durch einen gemeinſa - men Ausdruck mit den erhaltenden Klagen zu bezeichnen, da möchte der Ausdruck: Entſchädigungs - klagen (im Gegenſatz der reinen Strafklagen) zu empfehlen ſeyn. So wird dieſer Ausdruck unten im §. 234 gebraucht.
    (e).

Der Römiſche Sprachgebrauch iſt hierin ſehr ſchwan - kend, und bedarf deshalb einer mehr als gewöhnlich ſorg - fältigen Feſtſtellung.

42Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.

1) Für die zweyſeitigen Strafklagen kommen folgende Bezeichnungen vor.

  • Poenales actiones. § 9 J. de L. Aquil. (4. 3.) § 1 J. de perpet. (4. 12.) L. 23 § 8 ad L. Aquil. (9. 2.) (Ulpian.) L. 1 § 23 de tutelae (27. 3.) (Ulpian.) L. 1 pr. de priv. del. (47. 1.) (Ulpian.) L. 111 § 1 de R. J. (50. 17.) (Gajus.)
  • Poenam persequuntur, poenae persequendae causa com - paratae, ad poenam respiciunt.
  • Gajus IV § 6 9. § 16 19 J. de act. (4. 6.) L. 50 pro soc. (17. 2.) (Paul.)

Im Gegenſatz derſelben heißt es nun von allen übrigen Klagen, alſo die einſeitigen Strafklagen mit eingeſchloſſen:

  • Rem persequuntur, rei persequendae causa comparatae, ad rei persecutionem respiciunt, rei persecutionem continent.
  • Gajus IV § 6 9. § 16 19 J. de act. (4. 6. ) und zwar hier noch mit dem Ausdruck mixtae für die zuſammengeſetzten. L. 50. pro soc. (17. 2.) (Paul.) L. 21. § 5 de act. rer. amot. (25. 2.) (Paul.)

Die einſeitigen Strafklagen insbeſondere haben, vom Standpunkt dieſes Sprachgebrauchs aus, folgende Benen - nungen:

43§. 210. Pönalklagen.
  • Factum puniunt. L. 9 § 1 quod falso (27. 6.) (Ulpian.)
  • Ex delicto dantur, pertinent ad rei persecutionem. L. 7 de alien. jud. (4. 7.) (Gajus.)
  • Poenae nomine concipiuntur, rei continent persecu - tionem. L. 9 § 8 L. 11 de reb. auct. jud. (42. 5.) (Ulpian.)
  • Non est poenalis, sed rei persecutionem continet. L. 4 § 6 de alien. jud. (4. 7.) (Ulpian.)

In allen dieſen Stellen alſo beziehen ſich die unter - ſcheidenden Benennungen auf den Umſtand, daß durch die Klage der Kläger bald bereichert, bald blos entſchä - digt wird.

2) Dann aber giebt es auch andere Stellen, worin dieſel - ben Ausdrücke gebraucht werden, um die verſchiedene Wir - kung der Klage auf das Vermögen des Beklagten zu unterſcheiden, je nachdem nämlich der Beklagte entweder Etwas unbedingt zu leiſten hat, ſelbſt wenn er dadurch poſitiv ärmer wird, oder aber nur dasjenige herausgeben ſoll, was außerdem eine ungerechte Bereicherung für ihn ſeyn würde (quod ad eum pervenit, quatenus locupletior est, ut lucrum extorqueatur).

In Anwendung dieſes, von dem vorigen verſchiedenen, Sprachgebrauchs heißt nun eine einſeitige Strafklage (wel - cher anderwärts dieſer Name verſagt wurde) poenalis.

  • L. 1 § 5. 8 ne vis fiat (43. 4.) (Ulpian.)

Und ganz conſequent wird nun im Gegenſatz der Aus -44Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.druck: rei persecutionem continent ausſchließend von den erhaltenden Klagen gebraucht, ſo daß ſelbſt die einſeitigen Strafklagen (namentlich die doli actio) von dieſer Benen - nung ausgeſchloſſen werden.

  • L. 35 pr. de O. et A. (44. 7.) (Paul.)
  • L. 3 pr. § 1 de vi (43. 16.) (Ulpian.)
  • L. 3 § 1 (L. 1 § 4 L. 10) si quid in fraud. (38. 5.) (Ulpian.)
  • L. 7 § 2 de cond. furtiva (13. 1.) (Ulpian.)

Die Ausdrücke ſind alſo mit Vorſicht zu Beweiſen über die Natur einer Klage zu gebrauchen, da ſogar derſelbe Ulpian den Namen poenalis actio einer einſeitigen Straf - klage bald beylegt, bald abſpricht, und da daſſelbe Schwanken auch bey dem Ausdruck: rei pers ecutionem continere wahrgenommen wird.

§. 211. Arten der Klagen. Pönalklagen. (Fortſetzung.)

Die eigenthümliche Natur der Strafklagen läßt ſich auf folgende Sätze zurückführen:

A) Wenn ein Sklave die Handlung begieng, ſo konnte die Klage gegen den Herrn als noxalis actio angeſtellt werden; dieſe Regel galt für beide Arten der Strafklagen auf gleiche Weiſe(a)Faſt alle Stellen von Noxal - klagen beziehen ſich auf zweyſeitige Strafklagen, die meiſten auf die furti actio. Daraus würde ſchon folgen, daß die einſeitigen, als die minder bedenklichen, um ſo mehr als Noxalklagen angeſtellt werden könnten; es werden aber auch aus -.

45§. 211. Pönalklagen. (Fortſetzung.)

B) Wenn Mehrere gemeinſchaftlich ein Delict begehen, ſo werden die zwey Arten der Strafklagen auf verſchie - dene Weiſe behandelt. Die zweyſeitigen gehen gegen je - den Theilnehmer auf die volle Strafe, ſo daß für Ein Delict die Strafe ſo vielmal bezahlt wird, als die Zahl der Theilnehmer beträgt(b)L. 51 in f. ad L. Aquil. (9. 2.) L. 55 § 1 de admin. (26. 7.) Nam in aliis furibus rel. L. 5 § 3 si quis eum (2. 7.) L. 1 C. de cond. furt. (4. 8.) Prae - ses provinciae sciens furti qui - dem actione singulos quosque in solidum teneri, condictionis vero numorum furtim subtrac - torum electionem esse, ac tum demum, si ab uno satisfactum fuerit, ceteros liberari, jure pro - ferre sententiam curabit. Stän - den hier blos die Worte in solidum, ſo könnten dieſe, nach der ſonſt gewöhnlichen Bedeutung, auch bey der Strafe auf ein Wahlrecht be - zogen werden; allein der Zuſatz singulos quosque, noch mehr aber der ſehr deutlich beſchriebene Gegenſatz der condictio furtiva, ſetzt die wahre Meynung außer Zweifel. Bey der Jujurie ver - ſteht ſich dieſelbe Behandlung noch mehr von ſelbſt, da eigentlich die Handlung eines Jeden eine ſelbſt - ſtändige Jujurie enthält. L. 34 de injur. (47. 10.). Von Kla - gen dieſer Art iſt auch zu ver - ſtehen L. 5 pr. de nox. act. (9. 4. ) nec altero convento alter liberabitur. Vgl. auch un - ten § 234.. Die einſeitigen Strafklagen können zwar auch gegen jeden Theilnehmer, nach freyer Auswahl, angeſtellt werden; hat aber Einer derſelben das, was für ihn Strafe iſt (oder doch ſeyn kann) entrichtet,(a)drücklich ſolche Klagen als Noxal - klagen angeführt. L. 9 § 4 de dolo (4. 3.). L. 9. § 1 quod falso (27. 6.) Außerdem ſagt L. 1 § 2 de priv. del. (47. 1. ) in ceteris quoque actionibus, quae ex delictis ori - untur .. placet, ut noxa ca - put sequatur. Dieſer Ausdruck aber umfaßt unzweifelhaft beide Ar - ten der Strafklagen. Überhaupt kann man ſagen, daß bey Hand - lungen eines Sklaven, die ihrer Natur nach obligatoriſch ſind, die a. de peculio mit der a. noxalis in einem alternativen Verhältniß ſteht; iſt die Handlung ein Rechts - geſchäft, ſo gilt ausſchließend die a. de peculio, iſt ſie ein Delict, ſo gilt ausſchließend a. noxalis. L. 49 de O. et A. (44. 7.)46Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.ſo werden die Übrigen dadurch frey(c)L. 1 § 4 de eo per quem factum (2. 10. ), L. 14 § 15 L. 15 quod metus (4. 2. ), L. 1 § 10 L. 3. 4 de his qui effud. (9. 3. ), L. 17 pr. de dolo (4. 3.). Vgl. unten § 232, und Ribbentrop von Correalobligationen § 14. 15.. Dieſes iſt die nothwendige Folge davon, daß der Kläger nur Entſchä - digung zu fordern hat, mit deren Begriff eine Vervielfäl - tigung im Widerſpruch ſtehen würde.

C) Auch bey dem Übergang der Strafklagen auf die Erben des Verletzers gelten für beide Arten derſelben ver - ſchiedene Regeln.

Zweyſeitige Strafklagen gehen gar nicht auf die Erben über, das heißt der Verlezte kann niemals den Gewinn, der ihm unter dem Namen einer Strafe dargeboten iſt, von dem Erben des Verletzers einklagen(d)Gajus IV. § 112. § 1 J. de perpet. (4. 12 ), L. 1 pr. de priv. del. (47. 1 ), L. 5 § 4 si quis eum (2. 7 ), L. 111 § 1 de R. J. (50. 17 ), L. 22 de op. novi nunc. (39 1), L. 5 § 5. 13 de effusis (9. 3 ), L. 8 de popul. act. (47. 23.).. Jedoch ſind dabey zwey nähere Beſtimmungen zu bemerken. Iſt die Klage mixta, ſo wird der Theil der Klage, welcher nicht auf den Gewinn, ſondern auf die bloße Entſchädigung des Klägers gerichtet iſt, von dem Erben eingefordert, ſoweit dieſer reicher aus dem Delict iſt(e)L. 4 § 2 de incendio (47. 9.). Nicht ganz ſcheint zu der aufgeſtellten Regel zu paſſen L. 5 pr. de column. (3. 6), in - dem dieſe Klage, die in der Regel eine Strafe verfolgt, dennoch ge - gen den Erben gehen ſoll. Allein in der That kann man der actio in simplum, von welcher allein hier die Rede iſt, dieſen reinen Strafcharacter nicht beylegen, in - dem ſie ja auch durch die ange - ſtellte Condiction ausgeſchloſſen wird. L. 5 § 1 eod. , weil dieſes als all - gemeine Regel für alle aus Delicten entſpringende Obli -47§. 211. Pönalklagen. (Fortſetzung.)gationen gilt(f)L. 38 de R. J. (50. 17 ), L. 5 pr. de calumn. (3. 6.). Derſelbe Satz gilt auch für Cri - minalverbrechen. L. 20 de accus. (48. 2 ), L. 12 de L. Corn. de falsis (48. 10.). Indeſſen iſt dieſer Satz doch eine bloße Noth - hülfe, damit in keinem Fall irgend ein Gewinn in des Verletzers Ver - mögen zurück bleibe. Wenn aber dieſer Zweck auch ſchon durch eine andere, concurrirende, Klage, gegen die Erben erreicht werden kann, ſo bleibt es bei der reinen Regel, daß Pönalklagen gar nicht gegen die Erben gehen ſollen. Hieraus ſind zu erklären L. 2 § 27 vi bon. rapt. (47. 8 ), L. 1 § 23 de tutelae (27. 3.).. Iſt die Klage gegen den Verletzer ſelbſt angeſtellt, dieſer aber nach der Litisconteſtation ge - ſtorben, ſo geht die Klage mit allen ihren Folgen gegen den Erben fort, weil nunmehr die Klage einen contract - lichen Character angenommen hat(g)§ 1 J. de perpet. (4. 12 ), L. un. C. ex delictis (4. 17 ), L. 26 de O. et A. (44. 7 ), L. 139 pr. de R. J. (50. 17.). Nach L. 33 de O. et A. (44. 7) könnte man glauben, nicht erſt die Litisconteſtation, ſondern ſchon die Anſtellung der Klage, übertrage dieſelbe unbedingt auf die Erben. Allein dieſe Stelle iſt von ſolchen Fällen zu verſtehen, worin der Ver - ſtorbene die Litisconteſtation durch Zögerung verhindert hat, wie in L. 10 § 2 si quis caut. (2. 11.). Vgl. Glück B. 6 S. 196..

Für die einſeitigen Strafklagen gilt daſſelbe, was ſo eben für den auf Entſchädigung gerichteten Theil der mix - tae actiones bemerkt worden iſt. Der Erbe muß dieſelben gegen ſich anſtellen laſſen, inſoweit er reicher aus der Handlung ſeines Erblaſſers iſt(h)L. 35 pr. de O. et A. (44. 7 ), L. 44 de R. J. (50. 17 ), L. 1 § 6 de eo per quem fa - ctum (2. 10 ), L. 16 § 2 L. 19 quod metus (4. 2 ), L. 17 § 1 L. 26 de dolo (4. 3 ), L. 9 § 8 L. 10 de reb. auct. jud. (42. 5 ), L. 1 § 48 L. 2 L. 3 pr. de vi (43. 16 ), L. un. C. ex delictis (4. 17.). Gegen dieſe, von den Meiſten anerkannte, Regel hat ſich neuerlich theilweiſe erklärt Franke Beiträge S. 28 41. Er will bey den bloßen Entſchädigungsklagen (die ich einſeitige Strafklagen nenne) den beſchränkten Über - gang auf die Erben des Beklag - ten nur gelten laſſen, inſofern dieſe. Durch die Litiscon -48Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.teſtation wird hier, wie in dem vorhergehenden Fall, ſeine Obligation eine unbeſchränkte (Note g.).

Unterſucht man die Wichtigkeit und den inneren Werth dieſer eigenthümlichen Beſtimmungen, ſo iſt es ſogleich ein - leuchtend, daß die Noxalklagen für uns völlig verſchwun - den ſind; die Behandlung mehrerer gemeinſchaftlich Han - delnden, an ſich nicht von großer Erheblichkeit, enthält nichts Anſtößiges; dagegen erfordert der beſchränkte Über - gang auf die Erben eine genauere Betrachtung. Von einem allgemeineren Standpunkt aus angeſehen, erſcheinen hierin die zweyſeitigen und einſeitigen Strafklagen in ihrem innerſten Weſen verſchieden. Wenn ein Verbrecher Ge - fängniß oder Leibesſtrafe verwirkt hat, und vor der Be - ſtrafung ſtirbt, ſo wird Niemand daran denken, dieſe Strafe an dem Erben vollziehen zu laſſen; der Grund(h)Klagen prätoriſche ſeyen, die Ci - vilklagen dieſer Art ſollen unbe - ſchränkt gegen die Erben gehen, der einzige Fall ſolcher Art aber ſey die condictio furtiva. Dieſe Unterſcheidung, wofür er überdem einen befriedigenden inneren Erklä - rungsgrund anzugeben vergeblich verſucht hat (S. 37) wird unten durch den Beweis widerlegt werden, daß die condictio furtiva keine De - lictsklage iſt. (Beyl. XIV. Num. XVII. XVIII.). Sie läßt ſich aber auch durch die a. L. Aqui - liae widerlegen. Zwar iſt dieſe durch die künſtliche Schadensrech - nung eine zweyſeitige Strafklage geworden. Allein wenn das von Franke aufgeſtellte Princip richtig wäre, würde dem Verlezten die un - beſchränkte Klage gegen den Erben nicht verſagt werden können, ſo - bald er ſich entſchlöſſe, Das was in der Klage die Strafnatur hat aufzugeben, und nur die reine Ent - ſchädigung (berechnet nach der Zeit des begangenen Delicts) zu for - dern, durch welche Forderung er ja ganz in derſelben Lage ſeyn würde, wie (nach Franke’s Mey - nung) der Beſtohlene in der con - dictio furtiva. Und doch ſoll je - ner Beſchädigte von dem Erben durchaus nur deſſen Bereicherung abfordern können. Vgl. noch un - ten § 212. g. 49§. 211. Pönalklagen. (Fortſetzung.)liegt darin, daß das Criminalrecht nur mit dem natür - lichen, individuellen Menſchen zu thun hat (§ 94), nicht mit dem Vermögensbeherrſcher, auf welche lezte Eigen - ſchaft allein das Verhältniß des Erben ſich bezieht. Nicht weſentlich verſchieden iſt aber der Fall der fiscaliſchen Geldſtrafe, denn obgleich dieſe auf das Vermögen gerich - tet iſt, ſo dient doch das Vermögen hier nur als Straf - mittel, deſſen Verſchiedenheit von den vorher erwähnten Strafmitteln eine untergeordnete Natur hat. Endlich iſt aber auch die Römiſche Privatſtrafe von der fiscaliſchen Geldſtrafe, ihrem Weſen nach, nicht verſchieden; der Staat hat es hier dem Verlezten überlaſſen, die Geldſtrafe ein - zuziehen und zu behalten. Das Weſen der Strafe bleibt in allen dieſen Fällen ganz daſſelbe, denn der nächſte Zweck geht immer dahin, daß den Ungerechten ein Übel treffe(i)In dieſem nächſten Zweck ſtimmen Alle überein, wie verſchie - den ſie auch den entfernteren Zweck auffaſſen mögen, nämlich bald als Vergeltung (§ 9. b), bald als Ab - ſchreckung, als Prävention, oder als Beſſerung., worin auch dieſes Übel beſtehen möge. Und dar - um iſt es, in allen dieſen Fällen, der wahren Natur der Strafe gleich widerſprechend, wenn das Übel einem An - dern als dem Verbrecher zugefügt wird, zum Beyſpiel dem Erben deſſelben, der als ſolcher zu dem begangenen Un - recht in gar keinem Verhältniß ſteht. Hierdurch aber er - ſcheint die Römiſche Regel, nach welcher die eigentlichen Strafen unvererblich ſind (Note d), völlig gerechtfertigt.

Ganz anders verhält es ſich mit der Entſchädigung. V. 450Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.Die Verpflichtung zu derſelben hat völlig gleiche Natur mit den aus Verträgen entſpringenden Verpflichtungen, und ſie tritt, ſo wie dieſe, vom Augenblick ihrer Entſte - hung an, in eine unzertrennliche Verbindung mit dem Ver - mögen; beide aber haben mit der Individualität und Em - pfindung des Handelnden, worauf ſich die Strafe bezieht, gar keine Verbindung. Der Natur dieſes Verhältniſſes wäre es angemeſſen, daß jene Verpflichtung zur Entſchä - digung eben ſo unbeſchränkt auf die Erben übergienge, wie die aus Verträgen, ja wenn ſich hierin Grade annehmen ließen, ſo erſcheint die Erfüllung jener Verbindlichkeit wohl noch dringender als die der Verträge. Wenn nun den - noch die Römer dem Erben die Entſchädigung nur auf höchſt beſchränkte Weiſe auflegen, und dadurch in der That dem Verlezten ſein gutes Recht entziehen(k)Dieſes wird recht anſchau - lich, wenn ein Reicher aus Rache eine Brandſtiftung verübt, und vor Anſtellung der Klage ſtirbt. Der Erbe iſt hier durch die That nicht reicher, und die actio L. Aquiliae trifft ihn daher nicht. L. 23 § 8 ad L. Aquil. (9. 2.). Eben ſo wenn Jemand aus bloßer Bosheit einen Andern betrügt, und dadurch in großen Schaden bringt, ohne ſelbſt Etwas zu gewinnen., ſo liegt der Grund ohne Zweifel in einer irrigen Verwechs - lung der Entſchädigung mit der davon weſentlich verſchie - denen Strafe. Die Thatſache dieſer Verwechslung erhellt deutlich aus dem oben dargelegten höchſt ſchwankenden Sprachgebrauch. Die Veranlaſſung aber muß wohl in mehreren Umſtänden geſucht werden. Erſtlich in der blos äußerlichen, aber täuſchenden Ähnlichkeit der Wirkung auf den Verletzer, welcher durch die Entſchädigung, eben51§. 211. Pönalklagen. (Fortſetzung.)ſo wie durch die Strafe, eine Verminderung ſeines Ver - mögens erleiden kann. Zweytens, und noch mehr, in dem Umſtand, daß bey den Strafklagen nicht ſelten Entſchädi - gung und Strafe vermiſcht erſcheinen, oft ſo daß Beides ſchwer abzuſondern iſt(l)Dieſe Vermiſchung findet ſich, und zwar in verſchiedener Art, bey denjenigen Strafklagen, die noch im neueſten Recht als mix - tae erſcheinen; ſo in der a. vi bo - norum raptorum, worin die Ab - ſonderung leicht, in der a. L. Aqui - liae, worin ſie ſchwerer iſt. Wahr - ſcheinlich aber war ſie im älteren Recht noch ausgedehnter. So war wohl urſprünglich die furti actio eine gemiſchte Klage; der doppelte oder vierfache Sachwerth ſollte nicht blos den Verluſt der Sache erſetzen, ſondern auch das mög - liche höhere Intereſſe vergüten, und daneben noch dem Beſtohle - nen eine Summe als Bereicherung verſchaffen; darauf deutet der ur - alte Ausdruck: pro fure damnum decidere. Später wurde noch da - neben die condictio furtiva auf die Sache ſelbſt, oder das Inte - reſſe, (nicht blos auf den Sach - werth), eingeführt, und von dieſer Zeit an war freylich die furti actio eine reine Strafklage. Dieſe Anſicht konnte hier nur angedeutet werden, ihre Ausführung muß ei - nem andern Orte vorbehalten blei - ben. Iſt dieſelbe richtig, ſo paßt der im Text folgende Grund nur auf die ſpätere Zeit.. Endlich aber kounte die hierin liegende Härte auch dadurch leichter verborgen bleiben, daß ſie gerade in dem häufigſten und wichtigſten Fall gar nicht zur Anwendung kam, bey dem Diebſtahl nämlich, wozu auch der Raub gehört. Denn hier wird die Ent - ſchädigung gar nicht durch eine Delictsklage bewirkt, ſon - dern durch eine Condiction, und die Natur dieſer Klage bringt es mit ſich, daß ſie unbeſchränkt gegen die Erben angeſtellt werden kann.

Das ſpätere Schickſal dieſer nicht zu billigenden Rechts - regel iſt folgendes geweſen. Das canoniſche Recht ver - warf dieſelbe, und ließ die Klage gegen den Erben, ohne4*52Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. IV. Verletzung.Rückſicht auf deſſen Bereicherung, gelten(m)c. 3 C. 16. q. 6, C. 14 X. de sepult. (3. 28 ), C. 5 X. de raptor. (5. 17 ), C. 9 X. de usu - ris (5. 19 ), C. 28 X. de sent. excomm. (5. 39.).; jedoch trat nun an die Stelle der großen, im Römiſchen Recht ange - nommenen, Beſchränkung eine andere, allerdings viel gerin - gere. Der Erbe ſollte für die Entſchädigung nur haften, ſoweit die Erbſchaft reichte; das heißt, er ſollte niemals aus ſeinem eigenen Vermögen entſchädigen, ſelbſt wenn er es unterlaſſen hätte ein Inventarium zu machen. Dieſe neue Beſchränkung hatte in den päbſtlichen Geſetzen ſelbſt nur einen ſehr ſchwachen Schein der Begründung(n)C. 5 X. de raptor. (5. 17)