VOn Gottes Gnaden Wir Rüdolff - Auguſts / Hertzog zu Braunsweig und Lüneburg / ꝛc. Uhr - kunden und fügen hiemit zuwiſſen / was geſtaldt Wir in Erfahrung kommen / daß die Ziegeuner / ſo ſonſten Tar - tarn ins gemein genennet werden / ſich wieder hervor thun / und auch unſer Land hin und wieder durchziehen ſol - len. Ob nun zwart deßwegen nicht allein in des heiligen Reichs Satzungen gemeſſene Verordnung enthalten / ſon - dern auch Unſere hochſelige Vorfahren an der Regierung / und inſonderheit unſers in GOtt ruhenden Herrn und Vaters Gnaden / gantz ernſtlich Verboht publiciren laſſen: So befinden Wir jedoch mit gantz ungnädigem Mißgefallen / daß demſelben nicht allemal gebüh - rend nachgelebet worden. Damit nun ſolche nützliche Verordnungen ümb ſo viel mehr und beſſer beobachtet / und nicht ins Vergeſſen geſtellet werden mögen / So wollen Wir dieſelbe hiemit renoviret / und einen jeden unſer Unterthanen und Angehörigen ermahnet ha - ben / denſelben aller Gebühr nachzuſetzen / Jnmaſſen Wir auch hiemit ernſtlich befehlen / ordnen und conſtituiren / das hinfüro in un - ſern Fürſtenthümen / Graff-Herꝛſchafften und Landen / vorgemeldte Ziegeuner und Tartarn nicht ſollen geduldet / ihnen kein Durchzug oder Nachtlager verſtattet / noch ſie auff einige Weiſe darin gelitten / oder ſonſten ihnen Unterſchleiff gegönnet werden / ſondern es ſollen die Unſerigen ſampt und ſonders / niemand außbeſcheiden / bey Vermeidung unſerer ſchweren Straffe und höchſten Ungnade befehliget ſeyn / dafern dergleichen Ziegeuner oder Tartarn ſich in unſern Landen betreten laſſen ſolten / daß alsdan ein jeder ſeines Orts ſich der - ſelben bemächtigen / und wann ein Gerichte etwan darzu nicht Stärcke oder Mittel gnug hätte / alsdenn das andere ümb Hülffe und Beyſtand durch den Glockenſchlag oder andere Mittel anruffen (welches ihm auch darauff bey Vermeidung ſchwerer Straffe bey - zuſtehen ſchuldig ſeyn ſoll) ſolches Geſindlein zu wolverwahrlicher Hafft nehmen / und ſolches Uns zu ernſtlicher Beſtraffung deſſelbi - gen / ohne Verzug zuwiſſen thun. Wir wollen auch hiedurch die mehrgemeldte in des Heil. Reichs Policey-Ordnung wider die Ziegeuner gemachte Verordnung / worin ſie für vogelfrey / wie man es ins gemein nennet / geachtet werden / nicht auffgehoben haben / ſondern erklären Uns dahin / daß wan jemands / gegen gemeldte Ziegeuner in unſern Landen mit der That handeln oder fürnehmen wür - de / derſelbe daran nicht gefrevelt noch unrecht gethan haben ſolle / ſolten auch etwa die hierzu / ſo wol von Uns / und unſern Beampten und anderen Gerichten beſtalte Dienere oder auch unſere Beampte / und die Gerichtsherren ſelbſt / ſich hierin ſeumig und verdächtig be - zeigen / oder mit ſolchem Geſindlein durch die Finger ſehen / auff ſolchen Fall wollen Wir die von unſern Vorfahren verordnete Straffe hiemit wiederholet haben / daß nemlich / einjeder Ober-Herr die ſeumige Diener mit Geld / oder Gefängnüß / nach geſtalten Sachen be - legen / die Beampten und Gerichts-Herren aber / ſo ſich deßfals ſelbſt ſtraffbar machen / zu Anordnung gebührlicher Beſtraffung bey Uns angemeldet werden ſollen: Daran geſchicht unſer ernſtlicher Wille und Meynung / und Wir ſeyn den Gehorſam gegen jedwedern mit Gnaden zuerkennen / den Ungehorſam aber mit Ernſt zubeſtraffen gemeinet. Urkundlich haben Wir dieſes eigenhändig unterſchrie - ben / und mit unſerm Fürſtlichen Cantzley-Secret unterdrücken laſſen / ſo geſchehen in unſer Veſtung Wolffenbüttel den 26. Septembris, 1669.
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