PRIMS Full-text transcription (HTML)

VOn Gottes Gnaden Wir Rüdolff - Auguſts / Hertzog zu Braunsweig und Lüneburg / ꝛc. Uhr - kunden und fügen hiemit zuwiſſen / was geſtaldt Wir in Erfahrung kommen / daß die Ziegeuner / ſo ſonſten Tar - tarn ins gemein genennet werden / ſich wieder hervor thun / und auch unſer Land hin und wieder durchziehen ſol - len. Ob nun zwart deßwegen nicht allein in des heiligen Reichs Satzungen gemeſſene Verordnung enthalten / ſon - dern auch Unſere hochſelige Vorfahren an der Regierung / und inſonderheit unſers in GOtt ruhenden Herrn und Vaters Gnaden / gantz ernſtlich Verboht publiciren laſſen: So befinden Wir jedoch mit gantz ungnädigem Mißgefallen / daß demſelben nicht allemal gebüh - rend nachgelebet worden. Damit nun ſolche nützliche Verordnungen ümb ſo viel mehr und beſſer beobachtet / und nicht ins Vergeſſen geſtellet werden mögen / So wollen Wir dieſelbe hiemit renoviret / und einen jeden unſer Unterthanen und Angehörigen ermahnet ha - ben / denſelben aller Gebühr nachzuſetzen / Jnmaſſen Wir auch hiemit ernſtlich befehlen / ordnen und conſtituiren / das hinfüro in un - ſern Fürſtenthümen / Graff-Herꝛſchafften und Landen / vorgemeldte Ziegeuner und Tartarn nicht ſollen geduldet / ihnen kein Durchzug oder Nachtlager verſtattet / noch ſie auff einige Weiſe darin gelitten / oder ſonſten ihnen Unterſchleiff gegönnet werden / ſondern es ſollen die Unſerigen ſampt und ſonders / niemand außbeſcheiden / bey Vermeidung unſerer ſchweren Straffe und höchſten Ungnade befehliget ſeyn / dafern dergleichen Ziegeuner oder Tartarn ſich in unſern Landen betreten laſſen ſolten / daß alsdan ein jeder ſeines Orts ſich der - ſelben bemächtigen / und wann ein Gerichte etwan darzu nicht Stärcke oder Mittel gnug hätte / alsdenn das andere ümb Hülffe und Beyſtand durch den Glockenſchlag oder andere Mittel anruffen (welches ihm auch darauff bey Vermeidung ſchwerer Straffe bey - zuſtehen ſchuldig ſeyn ſoll) ſolches Geſindlein zu wolverwahrlicher Hafft nehmen / und ſolches Uns zu ernſtlicher Beſtraffung deſſelbi - gen / ohne Verzug zuwiſſen thun. Wir wollen auch hiedurch die mehrgemeldte in des Heil. Reichs Policey-Ordnung wider die Ziegeuner gemachte Verordnung / worin ſie für vogelfrey / wie man es ins gemein nennet / geachtet werden / nicht auffgehoben haben / ſondern erklären Uns dahin / daß wan jemands / gegen gemeldte Ziegeuner in unſern Landen mit der That handeln oder fürnehmen wür - de / derſelbe daran nicht gefrevelt noch unrecht gethan haben ſolle / ſolten auch etwa die hierzu / ſo wol von Uns / und unſern Beampten und anderen Gerichten beſtalte Dienere oder auch unſere Beampte / und die Gerichtsherren ſelbſt / ſich hierin ſeumig und verdächtig be - zeigen / oder mit ſolchem Geſindlein durch die Finger ſehen / auff ſolchen Fall wollen Wir die von unſern Vorfahren verordnete Straffe hiemit wiederholet haben / daß nemlich / einjeder Ober-Herr die ſeumige Diener mit Geld / oder Gefängnüß / nach geſtalten Sachen be - legen / die Beampten und Gerichts-Herren aber / ſo ſich deßfals ſelbſt ſtraffbar machen / zu Anordnung gebührlicher Beſtraffung bey Uns angemeldet werden ſollen: Daran geſchicht unſer ernſtlicher Wille und Meynung / und Wir ſeyn den Gehorſam gegen jedwedern mit Gnaden zuerkennen / den Ungehorſam aber mit Ernſt zubeſtraffen gemeinet. Urkundlich haben Wir dieſes eigenhändig unterſchrie - ben / und mit unſerm Fürſtlichen Cantzley-Secret unterdrücken laſſen / ſo geſchehen in unſer Veſtung Wolffenbüttel den 26. Septembris, 1669.

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TextVon Gottes Gnaden Wir Rudolff-Augusts/ Hertzog zu Braunsweig und Lüneburg/ etc. Uhrkunden und fügen hiemit zu wissen/ was gestaldt Wir in Erfahrung kommen/ daß die Zigeuner ... sich wieder hervor thun/ und auch unser Land hin und wieder durchziehen sollen ...
Author Herzog Rudolf-August Braunschweig-Lüneburg
Extent1 images; 472 tokens; 294 types; 3601 characters
Responsibility Alexander Geyken, ed.; Susanne Haaf, ed.; Bryan Jurish, ed.; Matthias Boenig, ed.; Christian Thomas, ed.; Frank Wiegand, ed.

CLARIN-DNote: Langfristige Bereitstellung der DTA-Ausgabe

EditionVollständige digitalisierte Ausgabe.

About the source text

Bibliographic informationVon Gottes Gnaden Wir Rudolff-Augusts/ Hertzog zu Braunsweig und Lüneburg/ etc. Uhrkunden und fügen hiemit zu wissen/ was gestaldt Wir in Erfahrung kommen/ daß die Zigeuner ... sich wieder hervor thun/ und auch unser Land hin und wieder durchziehen sollen ... Herzog Rudolf-August Braunschweig-Lüneburg. . [1] Bl. s. e.Wolfenbüttel1669.

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HAB Wolfenbüttel HAB Wolfenbüttel, R2:230

Physical description

Fraktur

LanguageGerman
ClassificationGebrauchsliteratur; Verordnung; Gebrauchsliteratur; Verordnung; core; ready; china

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Editorial principles

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.

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  • Deutsches Textarchiv
  • Berlin-Brandenburg Academy of Sciences and Humanities (BBAW)
  • Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (BBAW)
  • Jägerstr. 22/23, 10117 BerlinGermany
ImprintBerlin 2019-12-09T17:28:36Z
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Holding LibraryHAB Wolfenbüttel
ShelfmarkHAB Wolfenbüttel, R2:230
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