WJr moͤgen hiemit in Gnaden ohn - verhalten / was geſtalt Wir mit nicht geringen Misfallen vernommen / wie daß / ohngeachtet in Un - ſern / der beſorgenden Contagion halber / ohnlaͤngſt publicirten Fuͤrſtl. Edicten ausdruͤcklich enthalten / das kein verdaͤchtiges loſes Geſindlein ein-noch durch gelaſſen werden ſolte / und in specie der Zigeuner halber ſchon vor einigen Jahren ernſtliche Verordnung er - gangen / dieſelbe in Unſern Landen keines weges zu dul - den / Dennoch in neulicher Zeit hin und wieder auf den Graͤntzen ſich einige derſelben finden laſſen / und zum theile wegen vorgezeigeter Paͤſſe ein und andere Tage toleriret worden. Wann aber diß eine gefaͤhrliche Sa - che / und durch dieſes Geſindlein leicht eine infection ins Land gebracht werden koͤnte / ſolchen Ziegeunern auch wenn ſie ſchon Paͤſſe und Fehde-Briefe bey ſich ha - ben / dennoch nicht zu trauen ſtehet / indem ſie der gleichen Paͤſſe leicht an ſich kauf - fen / verfaͤlſchen / und die ſonſt darin geſchriebene Nahmen mit guter Behendig - keit leicht auskratzen / und ihre Nahmen dafuͤr hinein ſetzen koͤnnen / und dan - nenhero genaue acht darauf zugeben. So befehlen Wir hiemit gnaͤdigſt und ernſtlich / daß in der anvertraueten Bohtmesſigkeit ſolches maͤn - niglich kundt / und ſo wol fuͤr als durch die beſtellete respectivèThor - Grentz - und Paß-Schreibere achtung und aufſicht haben laſſe / das keine Ziegeuner weder jetzo des Contagii halber / noch auch ſonſten kuͤnftig ge - duldet / ſondern / wen ſie von Uns oder Unſer Fuͤrſtl. Cantzley keine Paͤße ha - ben / ſo gleich fortgeſchaffet / auch da es noͤhtig / mit bewehrter Handt / und da ſie ſonſt nicht weichen wolten / mit guten truckenen ſchlaͤgen zuruͤck getrieben / da ſie aber ſolche Paͤſſe produciren ſolten / angehalten / und / wo und auf was Weiſe ſie ſolche Paͤſſe bekommen / wol examiniret werden / maſſen auch alsdan dergleichen Paß ihnen wegzunehmen / und nebſt einem ausfuͤhrlichen Berichte Uns oder Unſer Fuͤrſtl. Geheimten Raht Stube zu ferner Verordnung einzu - ſenden iſt; Und wollen Wir den jenigen / der ſich hierunter fahrlaͤsſig oder ſaͤu - mig bezeiget / oder auch connivendo hiewider etwas geſchehen laͤſſet / mit ern - ſter / auch / nach befindung mit Leib - und Lebens-Straffe anſehen. Wornach nebſt die jenigen denen dieſes kundt zuthun ha / ſich achten / und ſich fuͤr Ungelegenheit zu huͤten wiſſen werden. Und Wir ſeind zu Gnaden geneiget. Geben in Unſer Stadt Braunſweig den 23. Septembris / 1680.
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