VOn Gottes Gnaden Wir Rudolff Auguſts / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc. Uhrkunden und fuͤgen hiemit zuwiſſen / ob wir Unswol gaͤntzlich verſehen / es wuͤrde denen in Unſern Fuͤrſtenthum und Landen wider die herumb vagirende Zigeuner / oder ſo genandte Tartarn vielfaͤltig publicirten / und auf denen Reichs-Conſtitutionen und der Reichs-Policey-Ordnung gegruͤndeten Edicten, ſonderlich da ſelbige am 26. Sept. Anno 1669. von Uns durch offenen Anſchlag erneuert worden / gehorſamlich nachgelebet / und von Unſern Magiſtraten / Gerichts-Herrn und Beamb - ten daruͤber mit nachdruͤcklicherm Ernſt gehalten ſeyn; So muͤſſen Wir dennoch mit hoͤheſten Unſern Mißfallen wahrnehmen / daß nichts deſto weniger ſolch unleidliches Geſinde ſich verſchiedentlich hervorthun / aus denen benachbarten Provincien ſich in Unſer Lande einſchleichen / und daſſelbe hin - und wie - der durchziehen / theils Unſer Unterthanen auch wol gar mit denenſelben handeln / theils Raht und Huͤlffe bey ihnen ſuchen / allermeiſten aber von ihnen be - trogen beſtolen und an Leib und Seel gefaͤhrdet werden ſollen / der Feuers-Gefahr / und andern Unheils und Schadens zugeſchweigen / wann Wir aber der - gleichen uͤbertret - und hindanſetzungen ſothaner Unſer heilſahmen Geſetzen und Edicten nachzuſehen / weiniger das herumbvagiren dergleichen liederlichen Volcks in Unſern Landen keines Weges zu dulden gemeinet / ſo wollen Wir oberwehnte ſo wol Unſer hohen Vorfahren als auch Unſer eigene deßhalber ergan - gene Conſtitutiones, Edicta und Mandata hiemit anderweit renoviret / und einen jeden Unſer Unterthanen und Angehoͤrigen ermahnet haben / denſelben beſſer als bißher geſchehen aller Gebuͤhr nach zuſetzen. Jnmaſſen Wir auch hiemit nochmahlen ernſtlich befehlen / ordnen und conſtituiren / das hinfuͤro in Unſern Fuͤrſtenthuͤmen / Graff-Herrſchaften und Landen / vorgemeldte Ziegeuner und Tartarn nicht ſollen geduldet / ſondern / wo muͤglich / von den Gren - tzen an jeden Ort Unſerer Lande ab - und zuruͤck gehalten / durchaus aber denenſelben kein Durchzug oder Nachtlager verſtattet / noch ſie auf einige Weiſe dar - in gelitten / oder ſonſten ihnen Unterſchleiff gegoͤnnet werden / vielmehr ſollen die Unſrigen ſampt und ſonders / niemand außbeſcheiden / bey Vermeidung unſerer ſchweren Straffe und hoͤchſten Ungnade / befehligt ſeyn / dafern dergleichen Ziegeuner oder Tartarn ſich zu Unſern Landen naͤheren / ſelbige von Unſern Graͤntzen ab und zuruͤck treiben / oder da ſich einige durch geſchlichen haben / und in Unſern Landen wuͤrcklich betreten laſſen ſolten / das alsdan ein jeder ſeines Orts ſich derſelben bemaͤchtigen / und wann ein Gerichte etwan darzu nicht Staͤrcke oder Mittel gnug haͤtte / alsdan das andere uͤmb Huͤlffe und Beyſtand durch den Glockenſchlag oder andere Mittel anruffen (welches ihm auch darauf bey Vermeidunge ſchwerer Straffe beyzuſtehen ſchuldig ſeyn ſoll) ſolches Ge - ſindlein zu wolverwahrlicher Haft nehmen / und ſolches Uns zu ernſtlicher Beſtraffung deſſelbigen / ohne Verzug zuwiſſen thun. Wir wollen auch hiedurch die mehrgemeldte in des Heil. Reichs Policey-Ordnung wider die Ziegeuner gemachte Verordnung / worin ſie fuͤr Vogelfrey / wie man es ins gemein nennet / geachtet werden / nicht auf gehoben haben / ſondern erklaͤren Uns dahin / daß / wann jemands gegen gemeldte Ziegeuner in Unſern Landen mit der That handeln oder fuͤrnehmen wuͤrde / derſelbe daran nicht gefrevelt noch unrecht gethan haben ſolle / ſolten auch etwa die hierzu / ſo wol von Uns / und Unſern Be - ampten / und anderen Gerichten beſtalte Dienere / oder auch unſere Beampte / und die Gerichts-Herrn ſelbſt / ſich hierinn ſeumig und verdaͤchtig bezeigen / oder mit ſolchem Geſindlein durch die Finger ſehen / auf ſolchen Fall wollen Wir die von Unſern Vorfahren verordnete Straffe hiermit wiederholet haben / daß nemlich / ein jeder Ober-Herr die ſeumige Diener mit Geld / oder Gefaͤngnuͤß / nach geſtalten Sachen belegen / die Beampten und Gerichts-Herren aber / ſo ſich deßfals ſelbſt ſtraffbar machen / zu Anordnung gebuͤhrlicher Beſtraffung bey Uns angemeldet werden ſollen. Daran geſchicht Unſer ernſt - licher Wille und Meynung / und Wir ſeyn den Gehorſam gegen jedwedern mit Gnaden zu erkennen / den Ungehorſam aber mit Ernſt zu beſtraffen gemei - net. Uhrkundlich haben Wir dieſes eigenhaͤndig unterſchrieben / und mit Unſerm Fuͤrſtlichen Geheimten Cantzley-Secret unterdruͤcken laſſen / ſo geſche - hen in Unſer Veſtung Wolffenbuͤttel / den 6. July Anno 1685.
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