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WJr Leopold von Gotteb Gnaden / Er - woͤhlter Roͤmiſcher Kayſer / zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Hungarn / und Boͤheimb Loͤnig / Ertz - Hertzog zu Oeſterreich / Hertzog zu Burgund / Steyr / Kaͤrndten / Lrain und Muͤrtemberg / in Ober - und Nieder-Schleſien / Marggrafe zu Maͤhren / in Ober - und Nieder-Laußnitz / Brafe zu Habſpurg / Tyrol und Boͤrtz / ꝛc. Entbiethen N. allen und jeden Vnſern nachgeſetzten Obrigkeiten / Geiſt: und Weltlichen Grund - und Dorff-Obrigkeiten / wie auch denen Land-Gerichtern / und allen Vnſern Landſaſſen / Vnterthanen / und Getreuen / was Wuͤrden und Stands / dit in Vnſern Ertz-Hertzogthumb Oeſterreich / unter und ob der Ennß / ſeß - und wohnhafft ſeynd / Vnſer Gnad: und geben Euch nochmahlen zu vernehmen / nachdem Wir den 22. Novembris 1689. durch ein offenes Patent Allergnaͤdigſt publiciren laſſen / daß die in dem Land hin - und wieder ſtreiffende Ziggeiner / ſambt ihren bey ſich habenden Weibern / Kindern und andern Geſindel / auß dem Land alles Ernſt außgeſchafft / und denenſelben kein Vnterſchleiff gegeben werden / und / da ſie wider Vnſer außgangenes Landsfuͤrſtl. Verbott / in Vnſern Lan - den abermahlen betretten wurden / die Maͤnner inflagranti eingezogen / und / ohne Niederſetzung eines unpartheyiſchen Gedings / oder Formirung eines Proceſs und Vrtheils / deßgleichen auch die jenige Weibs-Perſohnen / ſo nicht mit ihren ordentlich-verehlichten Maͤnnern reiſen / mit dem Schwerd vom Leben zum Todt hingerichtet / die Weiber aber / welche ordentlich verehlicht / und ihren Maͤnnern folgen muͤſſen / auch die Soͤhn und Toͤchter biß auff das 18. Jahr ihres Alters / ſo mit ihren Eltern ziehen / zwar nicht am Leben geſtrafft / aber auff ihr Lebenlang in Band - und Eiſen zur Arbeit condemnirt / die Kinder aber entweder in die Spithaͤler / oder in die Dienſte gethan werden ſollen: Wann Wir nun es i[m]uͤbrigen allen bey obbemelten Vnſern ergangenen Mandaten annoch bewen - den laſſen / auſſer der jenigen Weibsbilder / welche ordentlich verehlicht / und ihren Maͤnnern folgen muͤſſen / reſpectu, welcher an ſtatt der Condemnirung ad per - petuos Carceres Wir dahin / auß erheblichen vorkommenen Vrſachen / Vns Allergnaͤdigſt reſolvirt haben / daß dieſelbe / wann ſie zum erſten mahl betretten / und wider Vnſere Generalia excedirt zu haben / befunden / ſelbe zum erſtenmahl außgeſtrichen / da ſie aber zum andertenmahl betretten wurden / gleich denen Mannsbildern (Vnſern außgangenen Patenten gemaͤß) vom Leben zum Todt hingerichtet werden ſollen / es waͤre dann Sach / daß noch ein beſonders Verbrechen mit unterlauffen thaͤtte / in welchem Fall / Vnſerer Land-Gerichts-Ordnung nach / zu verfahren ſeyn wuͤrdet. Als haben Wir dieſes Patent / zu jedermaͤn - niglich Wiſſen / gehoͤriger Ohrten affigiren und publiciren laſſen / darnach ihr Euch zu richten haben werdet; Hier an beſchicht Vnſer gnaͤdigſt-auch ernſtlicher Will und Meynung. Geben in Vnſerer Stadt Wienn / den 1. Octobris im Stchzehenhundert Sechs und Neuntzigiſten / Vnſerer Reiche deß Roͤmiſchen im Neun und Dreyſſigſten / deß Hungariſchen im Zwey und Viertzigſten / und deß Boͤheimbiſchen im Ein und Viertzigiſten Jahr.

Johann Quintin Grave Joͤrger Statthalter. Maximilian von Salla Cautzler

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Commiſſio Domini Electi Imperatoris in Conſilio. Ferdinand Joſeph Maͤgerl von Wegleuͤthen. Georg Friderich Schick D:

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TextWJr Leopold von Gottes Gnaden/ Erwöhlter Römischer Kayser [...] Entbiethen N. allen [...] Unser Gnad: und geben Euch nochmahlen zu vernehmen/ nachdem Wir den 22. Novembris 1689. durch ein offenes Patent Allergnädigst publiciren lassen/ daß die in dem Land hin- und wieder streiffende Ziggeiner/ sambt ihren bey sich habenden Weibern/ Kindern und andern Gesindel/ auß dem Land alles Ernst außgeschafft/ und denenselben kein Unterschleiff gegeben werden [...]
Author Kaiser I. Leopold Römisch-Deutsches Reich
Extent1 images; 455 tokens; 300 types; 3425 characters
Responsibility Alexander Geyken, ed.; Susanne Haaf, ed.; Bryan Jurish, ed.; Matthias Boenig, ed.; Christian Thomas, ed.; Frank Wiegand, ed.

CLARIN-DNote: Langfristige Bereitstellung der DTA-Ausgabe

EditionVollständige digitalisierte Ausgabe.

About the source text

Bibliographic informationWJr Leopold von Gottes Gnaden/ Erwöhlter Römischer Kayser [...] Entbiethen N. allen [...] Unser Gnad: und geben Euch nochmahlen zu vernehmen/ nachdem Wir den 22. Novembris 1689. durch ein offenes Patent Allergnädigst publiciren lassen/ daß die in dem Land hin- und wieder streiffende Ziggeiner/ sambt ihren bey sich habenden Weibern/ Kindern und andern Gesindel/ auß dem Land alles Ernst außgeschafft/ und denenselben kein Unterschleiff gegeben werden [...] Kaiser I. Leopold Römisch-Deutsches Reich. . 1 Bl. s. e.s. l.1696.

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Staatsbibliothek München BSB München, 2 J.austr. 91,5

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Fraktur

LanguageGerman
ClassificationGebrauchsliteratur; Verordnung; Gebrauchsliteratur; Verordnung; core; ready; china

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  • Berlin-Brandenburg Academy of Sciences and Humanities (BBAW)
  • Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (BBAW)
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ImprintBerlin 2019-12-09T17:32:37Z
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ShelfmarkBSB München, 2 J.austr. 91,5
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