WJr Leopold von Gotteb Gnaden / Er - woͤhlter Roͤmiſcher Kayſer / zu allen Zeiten Mehrer deß Reichs / in Germanien / zu Hungarn / und Boͤheimb Loͤnig / Ertz - Hertzog zu Oeſterreich / Hertzog zu Burgund / Steyr / Kaͤrndten / Lrain und Muͤrtemberg / in Ober - und Nieder-Schleſien / Marggrafe zu Maͤhren / in Ober - und Nieder-Laußnitz / Brafe zu Habſpurg / Tyrol und Boͤrtz / ꝛc. Entbiethen N. allen und jeden Vnſern nachgeſetzten Obrigkeiten / Geiſt: und Weltlichen Grund - und Dorff-Obrigkeiten / wie auch denen Land-Gerichtern / und allen Vnſern Landſaſſen / Vnterthanen / und Getreuen / was Wuͤrden und Stands / dit in Vnſern Ertz-Hertzogthumb Oeſterreich / unter und ob der Ennß / ſeß - und wohnhafft ſeynd / Vnſer Gnad: und geben Euch nochmahlen zu vernehmen / nachdem Wir den 22. Novembris 1689. durch ein offenes Patent Allergnaͤdigſt publiciren laſſen / daß die in dem Land hin - und wieder ſtreiffende Ziggeiner / ſambt ihren bey ſich habenden Weibern / Kindern und andern Geſindel / auß dem Land alles Ernſt außgeſchafft / und denenſelben kein Vnterſchleiff gegeben werden / und / da ſie wider Vnſer außgangenes Landsfuͤrſtl. Verbott / in Vnſern Lan - den abermahlen betretten wurden / die Maͤnner inflagranti eingezogen / und / ohne Niederſetzung eines unpartheyiſchen Gedings / oder Formirung eines Proceſs und Vrtheils / deßgleichen auch die jenige Weibs-Perſohnen / ſo nicht mit ihren ordentlich-verehlichten Maͤnnern reiſen / mit dem Schwerd vom Leben zum Todt hingerichtet / die Weiber aber / welche ordentlich verehlicht / und ihren Maͤnnern folgen muͤſſen / auch die Soͤhn und Toͤchter biß auff das 18. Jahr ihres Alters / ſo mit ihren Eltern ziehen / zwar nicht am Leben geſtrafft / aber auff ihr Lebenlang in Band - und Eiſen zur Arbeit condemnirt / die Kinder aber entweder in die Spithaͤler / oder in die Dienſte gethan werden ſollen: Wann Wir nun es i[m]uͤbrigen allen bey obbemelten Vnſern ergangenen Mandaten annoch bewen - den laſſen / auſſer der jenigen Weibsbilder / welche ordentlich verehlicht / und ihren Maͤnnern folgen muͤſſen / reſpectu, welcher an ſtatt der Condemnirung ad per - petuos Carceres Wir dahin / auß erheblichen vorkommenen Vrſachen / Vns Allergnaͤdigſt reſolvirt haben / daß dieſelbe / wann ſie zum erſten mahl betretten / und wider Vnſere Generalia excedirt zu haben / befunden / ſelbe zum erſtenmahl außgeſtrichen / da ſie aber zum andertenmahl betretten wurden / gleich denen Mannsbildern (Vnſern außgangenen Patenten gemaͤß) vom Leben zum Todt hingerichtet werden ſollen / es waͤre dann Sach / daß noch ein beſonders Verbrechen mit unterlauffen thaͤtte / in welchem Fall / Vnſerer Land-Gerichts-Ordnung nach / zu verfahren ſeyn wuͤrdet. Als haben Wir dieſes Patent / zu jedermaͤn - niglich Wiſſen / gehoͤriger Ohrten affigiren und publiciren laſſen / darnach ihr Euch zu richten haben werdet; Hier an beſchicht Vnſer gnaͤdigſt-auch ernſtlicher Will und Meynung. Geben in Vnſerer Stadt Wienn / den 1. Octobris im Stchzehenhundert Sechs und Neuntzigiſten / Vnſerer Reiche deß Roͤmiſchen im Neun und Dreyſſigſten / deß Hungariſchen im Zwey und Viertzigſten / und deß Boͤheimbiſchen im Ein und Viertzigiſten Jahr.
Johann Quintin Grave Joͤrger Statthalter. Maximilian von Salla Cautzler
Commiſſio Domini Electi Imperatoris in Conſilio. Ferdinand Joſeph Maͤgerl von Wegleuͤthen. Georg Friderich Schick D:
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