Fuͤgen hiemit zu wiſſen / demnach Wir zu Vnſerm ſonderbahren Mißfallen berichtet worden / daß eine Zeithero vielfaͤltige raͤuberſche Partheien und Ziegeuner / denen deßfals vorhin ergangenen und publicirten verſchiedenen Edictis zu wider / in Vnſerm Churfuͤrſtenthumb und Landen herum vagiren, und Vnſern Vnterthanen mit ihrem Rauben und Stelen groſſen Schaden zufuͤgen; So haben Wir / aus Landes-Vaͤterlicher Sorgfald / der Nothdurfft ermeſſen / die ausgegangene Edicta dahin zu renoviren, daß die alſo genante Ziegeuner / deren Weiber / Kinder und gantzer Anhang / hinfuͤhro und zu allen Zeiten in Vnſern Landen nicht geduldet / ihnen auch kein Durchzug oder Nachtlager berſtattet werden ſoll / geſtalt Wir dann ferner ſetzen und ordnen / daß / wenn hinfuͤhro jemand von Vnſern Vnterthanen / abſonderlich der gemeine Mann in den Staͤdten und auf dem Lande betroffen werden wird / der einen Ziegeuner oder Ziegeunerinn beherberget / hauſet oder heget / derſelbe jedesmal mit zehen Thaler / oder / da zu Erlegung ſo - thaner Gelder / keine Mittel bey ihm verhanden / mit Gefaͤngniß ohnausbleiblich beſtraffet werden ſoll; Be - fehlen demnach allen und jeden Obrigkeiten in den Staͤdten und auf dem Lande / auch allen und jeden Ge - richts-Einhabern / uͤber den Jnhalt dieſes Vnſern Edicts mit allem Ernſt zu halten / widrigen fals aber ſcharffen Einſehens gewaͤrtig zu ſeyn / damit auch niemand mit der Vnwiſſenheit ſich entſchuldigen koͤnne / ſoll’ dieſer vnſer ernſter Befehl und verordnung von den Cantzeln allenthalben oͤffentlich verleſen / und ge - woͤhnlicher Orten affigiret werden; Geben in Vnſer Reſidence Hannover am 28. Januarii 1697.
Ernſt Auguſts / Churfuͤrſt.
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