DEs Durchlaͤuchtigſten / Gꝛoſz - maͤchtigen Fuͤrſten und Herrn / Herrn FRJDERJCH des DRJTTEN / Marg - graffen zu Brandenburg / des Heiligen Roͤmiſchen Reichs Ertz-Caͤmmerer und Chur Fuͤrſten / in Preuſſen / zu Magdeburg / Cleve / Juͤlich / Berge / Stettin / Vom - mern / der Caſſuben und Wenden / auch in Schleſien und zu Croſſen Hertzogs / Burg - graffen zu Nuͤrnberg / Fuͤrſten zu Halberſtadt / Minden / und Camin / Graffen zu Hohen Zollern / der Marck und Ravensberg / Herrn zu Ravenſtein und der Lande Lanenburg und Buͤtow / etc. etc. Unſers Gnaͤ - digſten Chur Fuͤrſten und Herrn; Mir anhero zur Regierung des Fuͤrſtenthumbs Halberſtadt verordnete Stadthalter / Praͤſident / Vice Cantzlaͤr und Raͤhte / ꝛc. Fuͤgen allen und Jeden Obrigkeiten / Beambten / Magiſtraten / und Befehlichshabern / auch Zoll Verwaltern und Geleits Leuten / nicht weniger allen und ieden Einwohnern und Vnterthanen im Fuͤrſtenthumb Halberſtadt ſambt darzu gehoͤrigen Graffſchafften / hiermit zu wiſſen / Was maſſen hoͤchſtgedachte Seine Churfuͤrſtl. Durchl. bereits den 8. Octobris nechſt verwichenen Jahres / we - gen der Ziegeuner nachfolgendes Edict publiciren laſſen:
WJr FRJDERJEH der DRJTTE von GOTTES Gnaden Marggraff zu Brandenburg / des Heiligen Roͤm. Reichs Ertz - Laͤmmerer und Chur-Fuͤrſt / in Preuſſen / zu Magdeburg / Eleve / Juͤlich / Berge / Stettin / Pommern / der Caſſuben und Wenden / auch in Schleſien / zu Croſſen Hertzog / Burggraff zu Nuͤrnberg / Fuͤrſt zu Halberſtadt / Minden / und Camin / Braff zu Hohen Zollern / der Marg und Ravensberg / Herr zu Ravenſtein und der Lande Lauenburg und Buͤtow / ꝛc. Thun kundt / und fuͤgen allen und ieden Vnſern ge - treuen Vnterthanen denen vom Dom / Capitul / Praͤlaten / Graffen / Herren / Ritterſchafft / Haupt - und Ambt-Leuten / Com - miſſarien / Ambt-Schreibern / imgleichen Buͤrgemeiſtern und Magiſtraten in Staͤdten und Flecken / Zoll Verwaltern / Steuer-Bedienten / auch Zoll - und Land-Reutern / wie nicht weniger denen Verwaltern auff deren von Adel und andern Huͤtern / und denen Schultzen und andern Befehlshabern / auch Wirthen und Kruͤgern auff dem Lande in Vnſerm Fuͤr - ſtenthumb Halberſtadt / hiermit Nachrichtlich zuvernehmen; Welcher geſtalt / ob Wir wol bereits durch ein publicirtes Edict vom 26. Novembr. des nechſt verwichenen Jahres / denen Ziegeunern kundt gethan / daß Sie aus den Mecklenbur - giſchen Landen in und durch die alte Marck und Prignitz nicht paßiret werden ſollen / Wir dennoch aus Vnſerer ſaͤmptli - chen Land-Staͤnde des Fuͤrſtenthumbs Halberſtadt bey Vns unterthaͤnigſt eingebrachten Klage gantz mißfaͤllich vernom - men / daß ermeldte Ziegeuner / weil Sie ſich in denen angraͤntzenden Landen nicht betreten laſſen duͤrffen / auch ihre Paſſage in - und durch gedachtes Vnſer Fuͤrſtenthumb bißhero offt und vielfaͤltig genommen und noch nehmen / und damit Sie deſto beſſer paßiret werden moͤgen / allemahl einige bey Vns / ſonder zweiffel mit Verſchweigung ihrer Qvalitaͤt und Wandels / er - ſchlichene Pāße zu produciren gehabt. Wann aber dieſes Vnſer Fuͤrſtenthumb durch beregteswuͤſtes und raͤuberiſches Geſinde nicht wenig incommodiret / viele Raubereyen und Jnſolentien darinn / ihrer gewoͤhnlichen Arth nach / begangen / und nicht geringe Klagen faſt aller Orthen und taͤglich daruͤber gehoͤret werden / dieſem Vnheil auch anderer Geſtalt nicht zu ſteu - ren iſt / als wann Seldige / wie in allen angrentzenden Provintzien geſchiehet / und Wir hinkuͤnfftig in allen Vnſern Provintzien und Landen anzuordnen gedencken / ferner nicht gedultet / ſondern nach Anweiſung der Reichs-Conſtitutionen / wo Sie ſich betreten laſſen / verfolget und ausgetrieben werden. Als ſetzen / wollen und verordnen Wir / befehlen auch vorermeldten Vn - ſern Staͤnden / Beambten / und Magiſtraten / imgleichen denen Richtern und Bauermeiſtern in mehrgedachten Vnſerm Fuͤr - ſtenthumb hiemit gnaͤdigſten Ernſtes / ſothanen loſen Geſindes / wann es gleich mit Vnſern etwa erſchlichenen Paͤßen verſehen ſich hinkuͤnfftig betreten laͤßet / ſich zu bemaͤchtigen / und an Vnſere Regierung zu Halberſtadt einzulieffern. Wir haben auch zugleich / umb dieſem Vnweſen mit deſto mehrem Nachdruck zu rathen und abzuhelffen / an Vnſern Gouverneur zu Magdeburg und Commendanten auff dem Regenſtein zureichenden Befehl ergehen laſſen / wann die Magiſtraͤte in den Staͤd - ten und auff dem Lande / daß einige Ziegeuner bey ihnen vorhanden / denunciiren werden / ſelbige durch gewiſſe von Jhrer unterhabenden Militz darzu〈…〉〈…〉 Welcher geſtalt / ob Wir wol bereits durch ein publicirtes Edict vom 26. Novembr. des nechſt verwichenen Jahres / denen Ziegeunern kundt gethan / daß Sie aus den Mecklenbur - giſchen Landen in und durch die alte Marck und Prignitz nicht paßiret werden ſollen / Wir dennoch aus Vnſerer ſaͤmptli - chen Land-Staͤnde des Fuͤrſtenthumbs Halberſtadt bey Vns unterthaͤnigſt eingebrachten Klage gantz mißfaͤllich vernom - men / daß ermeldte Ziegeuner / weil Sie ſich in denen angraͤntzenden Landen nicht betreten laſſen duͤrffen / auch ihre Paſſage in - und durch gedachtes Vnſer Fuͤrſtenthumb bißhero offt und vielfaͤltig genommen und noch nehmen / und damit Sie deſto beſſer paßiret werden moͤgen / allemahl einige bey Vns / ſonder zweiffel mit Verſchweigung ihrer Qvalitaͤt und Wandels / er - ſchlichene Pāße zu produciren gehabt. Wann aber dieſes Vnſer Fuͤrſtenthumb durch beregteswuͤſtes und raͤuberiſches Gefinde nicht wenig incommodiret / viele Raubereyen und Jnſolentien darinn / ihrer gewoͤhnlichen Arth nach / begangen / und nicht geringe Klagen faſt aller Orthen und taͤglich daruͤber gehoͤret werden / dieſem Vnheil auch anderer Geſtalt nicht zu ſteu - ren iſt / als wann Selbige / wie in allen angrentzenden Provintzien geſchiehet / und Wir hinkuͤnfftig in allen Vnſern Provintzien und Landen anzuordnen gedencken / ferner nicht gedultet / ſondern nach Anweiſung der Reichs-Conſtitutionen / wo Sie ſich betreten laſſen / verfolget und ausgetrieben werden. Als ſetzen / wollen und verordnen Wir / befehlen auch vorermeldten Vn - ſern Staͤnden / Beambten / und Magiſtraten / imgleichen denen Richtern und Bauermeiſtern in mehrgedachten Vnſerm Fuͤr - ſtenthumb hiemit gnaͤdigſten Ernſtes / ſothanen loſen Geſindes / wann es gleich mit Vnſern etwa erſchlichenen Paͤßen verſehen ſich hinkuͤnfftig betreten laͤßet / ſich zu bemaͤchtigen / und an Vnſere Regierung zu Halberſtadt einzulieffern. Wir haben auch zugleich / umb dieſem Vnweſen mit deſto mehrem Nachdruck zu rathen und abzuhelffen / an Vnſern Gouverneur zu Magdeburg und Commendanten auff dem Regenſtein zureichenden Befehl ergehen laſſen / wann die Magiſtraͤte in den Staͤd - ten und auff dem Lande / daß einige Ziegeuner bey ihnen vorhanden / denunciiren werden / ſelbige durch gewiſſe von Jhrer unterhabenden Militz darzu Commandirten abhohlen / und biß zu Vnſerer ferneren gnaͤdigſten Verordnung anhalten zu laſſen. Vhrkundlich unter Unſerer eigenhaͤndigen Unterſchrifft und vorgedruckten Jnſiegel. So geſchehen und gegeben zu Coͤlln an der Spree den 8. Octobr. 1696.
Wann aber ſotahner heilſahmen Verordnung der Gebuͤhr nicht nachgelebet / dannenhero bey ſolcher Bewandnis noͤhtig befunden ſolch Edict zu renoviren. Als wird Nahmens hoͤchſtgedachter Seiner Churfuͤrſtl. Durchlaͤucht allen und je - den Obrigkeiten und Vnterthanen obgenandt bey Hundert Rthlr. Straffe hiermit alles Ernſtes anbefohlen / uͤber erwehn - tes wieder die Ziegeuner publicirtes Edict zu halten / und ſolchem in allen Stuͤcken nachzuleben / ſo lieb ihnen iſt die Straffe / welche von denen Contravenienten und Nachlaͤßigen beygetrieben werden ſoll / zu vermeiden / Wornach man ſich zu achten / Halberſtadt den 3. Maji 1697.
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