ALs ſich auf dem platten Lande viele fremde und außlaͤndiſche Bettler / nicht weniger auch oͤffters Zigeuͤner in groſ - ſen Hauffen finden ſollen / ſo insgeſampt viele Unordnungen verurſachen / und denen Landes-Einwohnern / auf allerhand Art Schaden zufuͤgen / auch die Erfahrung lehret / daß unter denen Einheimiſchen / einige gefunden werden / ſo unter dem Nahmen der Bettler / Allmoſen ſamlen / da ſie doch Vieh-Hirten und Tageloͤhner ſeyn / und alſo ihre Handtirung abwarten / und ihren Ver - dienſt und Nahrung wuͤrcklich haben / und ferner ſuchen koͤnnen. Und es dann der Koͤnigl. Policey-Ordnung gemaͤß iſt / daß der - gleichen loſes Geſindlein in dieſem Hertzogthum nicht gelidten werden ſoll / darauf auch anietzo bey der hereindringenden Theurung um ſo viel mehr mit Ernſt zu ſehen / der Nohtdurfft befunden worden. Alſo ſoll hiemit allen und jeden Obrigkeiten auf dem Lande und in Staͤdten ernſtlich / und zwar allemahl / wenn ſie der Ubertretung / uͤberwieſen werden koͤnnen / bey unnachlaͤßiger zehen Rthl. Straffe / aufer - leget ſeyn / ſo viel die Ziegeuͤner und fremde Bettler angehet / oberwehnte Umlaͤuffer und ihren Anhang / die in dieſe Lande kommen wollen / nicht hereinzulaſſen / weniger ihnen einigen Durchzug oder Herberge zu verſtatten / ſondern dieſelbe ſtracks ab - und zuruͤck zuweiſen / auch ihnen anzudeuten / daß ſie ſich dieſer Lande gaͤntzlich entaͤuſſern / und darinnen nicht finden laſſen ſollen / allermaſſen auf denen Paͤſſen / und von denen auf den Graͤntzen liegenden Reutern / gleichfals gebuͤhrende Acht darauf gegeben / und denenjenigen / welche ſich nicht wollen weiſen laſſen / ihr Haab und Gut genommen wer - den ſoll: Die jenigen aber / welche ſich bereits entweder ohne oder auf Geleite und Paßporte / welche ſie unter andern Vorgeben erſchlichen / unver - mercket bereits ins Land practiciret / ſollen von jeden Orts Obrigkeit / gleichfals bey zehen Rthl. Straffe / verwarnet werden / innerhalb 24. Stun - den ſich aus dem Lande zu packen / maſſen ſonſten wie oben gedacht / ihnen ihr Haab und Gut genommen / und ſie mit Weib und Kindern zur Arbeit bey den Waͤllen / und andern gemeinen Gebaͤuden angehalten werden ſollen. Gleichergeſtalt ſollen auch / vermoͤge der deßhalb vorhin gekundigten Placaten / in dieſen Koͤnigl. Hertzog - und Fuͤrſtenthum / keine gardende Knechte / ſtarcke Bettler und Land-Streicher / auch zumahlen bey gegenwaͤrtiger Theuren-Zeit / kein Herren-loß Geſinde / gelidten / noch jemand zu Betteln und die Allmoſen zu bitten / verſtattet / der nicht mit kund - bahrer Gebrechligkeit / Unvermoͤgen und Breßhafftigkeit beleget / und durch ſeine Hand-Arbeit ſeinen Unterhalt nicht ſuchen / noch erwerben kan / ſon - dern damit von jeden Orts Obrigkeit nach Einhalt der Policey-Ordnung verfahren werden. Jnſonderheit aber ſollen alle einheimiſche Bettler / wel - che von den Staͤdten oder Communen nicht unterhalten / oder ſonſt ernehret werden koͤnnen / gehalten ſeyn / durch ein Gezeugniß von dem Prediger ihres Orts oder ihren Beicht-Vater / daß ſie gebrechlich / oder auch in den Stande ſeyn / daß ſie ihre Nahrung auf keinerley Weiſe haben / oder ſuchen koͤn - nen / zu erweiſen / fals ſie nicht / daß ihnen die Allmoſen geweigert / und ſie noch daruͤber beſtraffet werden ſollen / gewaͤrtig ſeyn wollen: Als wor - uͤber jeden Orts zu halten / und im uͤbrigen alles Herren-loſe Geſind innerhalb 8. Tage nach geſchehener Publication aus dem Lande / und uͤber die Graͤntze zu ſchaffen / ſeyn ſoll; Wornach ſich ein jeder zu richten hat. Urkundlich der hierunter geſetzten eigenhaͤndigen Unterſchrifft und fuͤrgedruck - ten General-Gouvernements Jnſiegels / gegeben aufm Koͤnigl. Schloß zu Alten Stettin / den 15. Decemb. 1698.
Juͤrgen von Mellin.
L. L. Muͤller v. d. Luͤhne. L. v. Schwalgh. J. L. v. d. Lancken. B. L. Jaͤger. B. Schwallenberg. M. Lagerſtroͤm. L. Lillieſtroͤm.
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