NAchdeme von zerſchiedenen Orten Unſerer Hertzog - thum - und Landen die Nachricht eingekommen / was maſſen das Zigeuner - und ander zuſammen rottirtes Geſind hin und wider vagire / die Leut mit Gewalt angreiffe / und groſſe Insolentien mit Rauben und Pluͤndern veruͤbe;
Und Wir daruͤber vor noͤthig befunden / ſolchem immer je mehr und mehr einreiſſendem Unweſen / in Conformitaͤt ſo wohl Unſerer L[a]nds-Ordnung / und deren ſchon hiebevor in das Land erlaſſener v[ie]ler General-Rescripten, als auch der heilſamen Reichs-Consti - tutionen und Craͤyß-Schluͤſſen mit allem Nachdruck und Ernſt be - gegnen und ſteuren zu laſſen;
Als iſt hiemit Unſer Befehl / Du ſolleſt auf ſolch herum vagi - re[ndes]des Zigeuner - und anderes Herꝛenloſes Geſind in deinem an - vertrauten Stadt und Amt die genaue Amtliche Anſtalt verfuͤgen / daß / ſo bald ſich[eine] Rotte an einem Ort betretten laßt / Dir al[ſ]o gleich in der Stille davon Nachricht gegeben werde / da Du d[an]n alſobald an die nechſtgelegene Rittmeiſter und Haupt - l[eut]he / ſo von Unſern eigenen Regimentern als dem Craͤyß-Contin - gent, mit Nachricht / wie ſtarck die Rott ſey? und Anweiſung des Sammel-Platzes / ſo viel Mannſchafft / als Du meineſt benoͤthiget zu ſeyn / zu begehren / auf deren Einfindung Dich mit ihnen an den Ort /[wo]die Zigeuner anzutreffen / zu erheben / ſelbige mit Huͤlff der Unter - thanen / welche dazu mitaufzumahnen / zu uͤberfallen / die Maͤñer gefaͤng -[lich]an - und diſem Geſind Haab und Gut abzunem̃en / und fuͤr Uns ein -[zu]ziehen; So ſichs aber widerſetzt / Feuer auf ſie geben zu laſſen / und alſo[mit]gebrauchendem Gewalt Dich ihrer auf alle Weiß und Weg zu be -mei -meiſtern; ſo dann die in Hafft bringende uͤber ihre angemaſte ver bottene Eindringung in das Land / auch begangene Raub und Pluͤn - derungen zu examiniren / und zu Unſerem Fuͤrſtl. Oberrath Bericht zu erſtatten: deren Weib und Kinder aber ſo gleich zum Land hinaus treiben zu laſſen. Und gleichwie die Mannſchafften von Unſerer Mi - litz den Unterhalt auf ſolchem Commando haben muͤſſen; Alſo iſt ihnen auf ſo viel Tag / als ſolches waͤhren moͤchte / das Brod in denen Quartiers-Orthen bey dem Auszug mitzugeben / und / ſo dieſe Austrei - bung mehr Zeit hinnehmen wuͤrde / die Nothdurfft an Brod durch den Beamten / der die Huͤlff begehrt hat / aus ſeinem anvertrauten Stadt und Amt als ein Vorſchuß gegen behoͤrige Quittung / zu kuͤnfftiger Abrechnung und Bonificirung / zu reichen; An deme be - ſchiehet Unſer ernſtlicher Will und Meynung. Stuttgart den 14. Decemb. 1700.
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