PRIMS Full-text transcription (HTML)
Ordnung in Ee - sachen.
[figure]

DWeil nit allein auß Goͤttli - cher ordnung / sonder auch in krafft Keiserlicher geschribner recht / natürli - cher erber / auch billicheit / vnnd darzuͦ schuldiger danckbarkeit nach / die Kin - der jren eltern / vnd die waisen jren Pflegern / vnd nechst uerwandten / erbern / vnd getrewesten Freünden /[gehor -] sam sein / vnd fürnemlich auch / mit jrem rath / vorwis - sen / vnd willen vereelicht werden sollen / ꝛc. So ist in be - denckung ietzund angeregter / vñ anderer mer Christen - licher / vñ Fürstlicher / vns darzuͦ bewegender vrsachen / vnser meynung / ordnung / vnnd Ernstlicher beuelhe / das fürohin niemands / so noch vnder vaͤtterlichem ge - walt / oder sonst verpflegt ist / sich one rath / vorwissen / vnnd willen seiner eltern / pflegern / vnd nechstgesipter / erberer getrewer verwandten / Eelich verpflichten soll.

Jm fal aber / das es beschech / alsdañ soll solliche ver - lobung nichts gelten / sonder gantz onbindig / onkreff - tig / vnd von onwürden sein / vnd darzuͦ so woͤllen Wir dieselbigen beid ongehorsamen Mans vnd[Frawenper -] sonen ein zeitlang in gefaͤncknus / oder sonst nach gestalt der sachen / mit ongnaden an leib vnnd guͦt / samptlich oder sonderlich Ernstlich straffen lassen.

Vnd darzuͦ auch alle diejhenigen / so zuͦ sollicher on - gehorsamen Eeuerlobung geraten / oder in einicherlei weiß geholffen habend / nach gelegenheit jrer verhand - lung / auch ernstlich straffen lassen.

A

Wa aber ein solliche person / so noch vnder vaͤtterli - chem gewalt / oder sonst verpflegt were / vermeynen woͤlt / rechtmessig vrsachen / vnd fuͦg zuͦhabend / sich one seiner eltern / pfleger oder nechstuerwandten erberer Freünd / rath / wissen / vnd willen / zuͦuereelichend / so soll das bey vermeidung vnser vngnad / vnd obangeregter ernstlicher straffen / dannocht keins wegs / aigens für - nemens beschehen / sonder sollichs / bey vnsern geordne - ten Eerichter vnd raͤten angebracht / vnd hierinn jrem rechtlichen bescheid gehorsamlich gelept werden.

Zum andern / als offtermals ander personen / so nit mer in vaͤtterlichem gewalt / oder auch nit mer ver - pflegt seiend / hinderm liecht darein schlahend / vnd one beisein anderer personen allein / vnnd heimlich einan - der die Eeuerlobend / auß wellichem aber (wie wir in glaubwirdiger erfarung vilueltig befunden) grewli - che schwere meinaid / erschrockenliche lesterung / des al - lerheiligsten namen Gottes / onauffleßliche verwir - rung / vnd onwiderbringliche beschwerung / des gewis - sens / auch beschraiung vnd verhinderung der angespro chen person / vnd sonst mercklicher treffenlicher grosser nachteil / schaden / vnnd onrat / in vil weg erwachsen. Solchs souil moͤglich zuͦfürkommen / so ist vnser ernst - liche meinung vnd beuelhe / Das hinfürter / wann sol - lich personen (die gleichwol wie gehoͤrt / nit mer vnder vaͤtterlicher oberkeit / oder verpflegt seiend) sich mitein - ander Eelich verheyraten woͤllend / das alsdann diesel - bigen / zuͦ sollicher Eeuerlobung zum wenigsten drey / erber redlich / gar onparteisch personen nemen sollen / durch woͤlliche sollich Eeuerpflichtung / im val der not turfft gnuͦgsam vnd rechtmessiglich moͤge bewisen wer den / Sunst sollen gemelte heimliche Eeuerpflichtung gar nit gelten / sonder onbindig / vnd von allen onwir - den sein.

Welche aber diser vnser ordnung nit geleben / sonder hierinn ongehorsam sein wurden / die selbigen woͤllen Wir / von wegen sollicher heimlicher winckel Ee / ein zeitlang in gefencknus / oder sonst nach gelegenheit der sach / an leib vnd guͦt / sampt oder sonderlich / ernstlich straffen lassen.

Zum dritten / Nachdem es sich ein zeitlang her / vnd lenger ye mer / in vnserm Fürstenthumb zuͦgetragen / das etlich vihisch / frech / vnd onuerschempt personen so im andern vnnd dritten grad / der sipschafft / oder magschafft / einander verwandt seien / sich wider na - türliche erberkeit / miteinander Eelich verpflicht ha - bend / darauß dann bei etlichen / vil ergernus / vnd sonst aller hand vnrats eruolgt. So ist in betrachtung vi - lerlei vnns darzuͦ bewegenden vrsachen / vnser ernstli - cher will / meynung vnnd beuelhe / das fürohin alle die personen / so im dritten grad / der sipp / oder magschafft einander verwandt seiend / bey vermeidung vnser vn - gnad / auch ernstlicher straff / sich keins wegs mit ein - ander eelich verpflichten / oder noch weniger byeinan - der schlaffen sollend.

A iij

Wa aber yemands vnserer vnderthonen / sich hieriñ ongehorsamlich halten wurde / alsdann sollend diesel - bigen partheien zuͦbeweisung vnd erklerung / wie sie ein ander in der bluͦt freündschafft / oder schwagerschafft verwandt seien / für vnser Eerichter vnnd Raͤte gewi - sen / vnnd dann darauff / laut jetzgemelts artickels / die vermeint Eeuersprechung / nichtig erkent / vnnd sie da - nebend andern zuͦ einem exempel ernstlich gestrafft wer den.

Ferrer vnnd zum vierdten / wa fürterhin ein Eege - mecht / vom andern / von wegen des begangnen / vnd zuͦ recht gnuͦg bewisnen Eebruchs / durch vnsere geordne - te Eerichter vnd Raͤte rechtlich gescheiden würdt (wie dann das / nach dem heiligen Gottes wort / auch in krafft gemeiner geschribner recht wol beschehen mag. So ist auß allerhand / Christenlichen vnd sonst andern vns darzuͦ bewegenden vrsachen / Vnser will vnd beuel - he / das dem onschuldigen / vnd nit brüchigen / gescheid - nen Eegemecht / so es sich anderwerts zuͦuerheyraten begern wurde / vnd sich ongeuerlich jar vnd tag / Ehr - lich wesenlich / fromklich vnd wol gehalten / auch sich in der zeit / mit dem brüchigen nit Christenlich versoͤnet het / alsdann sollichs gegündt vnd zuͦgelassen seind / vnd also von vnsern Eerichter vnd Raͤten / daran nit ver - hindert werden soll.

Vnnd so bald sich sollich onschuldig person / also wi - derumb eelich verheyrat hat / alsdann soll das Eebrü - chig jme zuͦ nachteil vnd schaden / auch andern zuͦ einem abscheühen vnd exempel / vermoͤg vnser hieuor außge - gangen Landsordnung / vnsers Fürstenthumbs ver - wisen / vnnd seiner hab auch guͤtter halber / das gemein geschriben recht gehalten werden / vnnd sonst in ander weg sollich vnser Landsordnung in krefften bleiben.

Dann vnd zum Fünfften / als sich bißanher offter - mals zuͦgetragen / das ein Eegemecht von dem andern hinweg gezogen / vnnd etlich zeit hernach / die bleibend person / sich anderwerts widerumb vereelichet / vnd et - wan das beischlaffen / auch zuͦ zeiten die schwengerung hernach geuolgt / Ob gleich das beliben Eegemecht nit gruntlich gewißt / oder glaubwirdig beweisen koͤnden / das sein hingezogner abwesender Eegemahel mit tod abgangen gewesen oder nit / auch zuͦzeitten sollicher hin gezogner Eegemahel hernach wiederumb anheimsch komen / darauß dann allerlei vnrat / vnruw / vnd weite - rung erwachssen. Sollichem freuel / vnd leichtuertigem ergerlichem leben zuͦbegegnen. So ist vnser will / mei - nung / vnnd beuelch / das in künfftig zeit / kein Manns / oder Frawen person / in abwesen seins Eegemahels auß eignem gwalt / sich anderwerts verheyraten oder noch weniger beischlaffen soll / bei vermeidung vnnser vngnad / vnd schweren straff / so wir gegen beiden Ee - uerlobenden personen / Ernstlich fürnemen lassen wer - den.

Wa aber ein solliche Mans / oder Frawen person / von wegen seins hingezognen abwesenden eegemahels / vermeint fuͦg vnd recht zuͦhabend / vnd auch begert sich widerumb mit einem andern zuͦuereelichen / alsdañ soll das obgehoͤrter massen / keins wegs / eigens willens für - genomen / sonder zuͦuorderst / bei vnsern Eerichter vnd Raͤten angebracht / vnd jrem darauff gegeben bescheid gelept / vnd nachkomen werden.

Wa aber jemands / wider diß vnser ordnung hand - len wurde / alsdann sollend vnsere Predicanten / die sel - bigen personen Christenlichem loblichem brauch nach / an der Cantzel mit nichten verkündigen / oder auch im angesicht der kirchen / die Ee nit offentlich bestetigen / sonder er Predicant / dergleichen vnsere Amptleüt sie / für vnsere geordnete Eerichter vnd Raͤt weisen / vnnd jres bescheids hierinn erwarten.

Zum Sechsten / so werden wir glauplich bericht / das bißanher / etlich vil personen / nach beschehner Eeuer - lobung / vnd doch zuͦuor / Ee / vnd dieselbig / an der Can - tzel verkündigt / vnd vor der Christenlichen gemein (wie gebreüchlich) bestetiget worden / die Eelichen werck mit einander gepflegen / Darauß vil jrrungen / vnd onrats eruolgt / darab wir dann nit ein gerings ongnedigs mißfallen empfangen / darumb solch leichtuertig / er - gerlich / vñ vnerber leben zuͦuerhuͤten / So ist vnser will / meynung vnnd beuelhe / das vnsere vnderthonen / sich sollichs onzeitlichen / onordenlichen vnd ongebürlichen beischlaffens / vor dem Kirchgang bei vermeidung vn - ser straff / enthaltend / Wo aber die verlobte Eegemecht hierinn vngehorsam erfunden würden / alsdann sol - lend vnsere Amptleüt (denen wir ein fleissigs auffmer - cken hierinn zuͦhaben / hiemit beuelhen) sollichs vnsern Eerichter vnd Raͤten anbringen / vnnd der straff hal - ben jrs bescheids gewarten / auch demselbigen nachkom men.

Zum Sibenden / Dweil in vil geringern / wann solli - chen Eehandlungen / nach innhalt gemeiner geschrib - ner recht / ein jede partey / so freuenlicher vnnd vnbilli - cher weiß / den andern in Costen vnnd schaden einfuͤrt / denselbigen zuͦwiderlegen schuldig / ꝛc. Jm val dann das in sollichen strittigen Eesachen / yemands wider einich - en puncten / obberuͤrter vnser ordnungen handlen / vnd sonderlich auch ein partey / die ander vmb die Ee bekla - gen / auch sein klag zuͦ recht genuͦgsam nit beweisen / oder sonst in ander wege / sein gegenteil / in onbillichen Costen vnd schaden einfuͤrn wurde. So ist (sollichem muͦt - willen vnd freuel zuͦbegegnen) vnser will / meinung vnd ernstlicher beuelhe / das vnser geordnete Eerichter vnd Raͤte / gemeinlich in allen Eesachen / die verlustige par - tei / der obsigenden / stracks jn costen vnd schaden / fellig erkennen. Es were dann / das sie vnsere Eerichter vnnd Raͤt / zuͦuergleichung sollicher costen vnd scheden / son - der treffenlich bewegend vrsachen hettend / welliches sie alsdann / vnd sonst nit / zuͦthuͦn / fuͦg / recht / oder gewalt haben sollend.

Doch woͤllen wir vns hiemit / diß vnser Eeordnung / in einem oder mer / oder allen artickeln / nach gestalt vnd gelegenheit der sachen / wie vns jeder zeit / für guͦt vnnd notwendig ansehen würdet / zuͦ leütern / zuͦ mindern / mern / oder gar abzuthuͦn / vorbehalten haben.

About this transcription

TextOrdnung in Eesachen
Author Erhard Schnepff
Extent10 images; 1364 tokens; 634 types; 10224 characters
Responsibility Alexander Geyken, ed.; Susanne Haaf, ed.; Bryan Jurish, ed.; Matthias Boenig, ed.; Christian Thomas, ed.; Frank Wiegand, ed.

Thomas GloningNote: Bereitstellung der Transkription.2013-05-22T17:30:00Z Stefanie SeimNote: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.2013-05-22T17:30:00Z Edition Wolfgang MetznerNote: Bereitstellung der Bilddigitalisate („Die erste württembergische Eheordnung in Faksimile. 1987“, ISBN-10: 3801956334; ISBN-13: 978-3801956332).2013-05-22T17:30:00Z CLARIN-DNote: Langfristige Bereitstellung der DTA-Ausgabe

EditionVollständige digitalisierte Ausgabe.

About the source text

Bibliographic informationOrdnung in Eesachen Erhard Schnepff. . Morhart d. Ä.Tübingen1536.

Identification

Physical description

Schwabacher

LanguageGerman
ClassificationGebrauchsliteratur; Gesellschaft; ready; dtae

Editorial statement

Editorial principles

Anmerkungen zur Transkription:Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.Rundes r (ꝛ) wird stets als r wiedergegeben.

Publication information

Publisher
  • dta@bbaw.de
  • Deutsches Textarchiv
  • Berlin-Brandenburg Academy of Sciences and Humanities (BBAW)
  • Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (BBAW)
  • Jägerstr. 22/23, 10117 BerlinGermany
ImprintBerlin 2019-12-10T10:09:17Z
Identifiers
Availability

Distributed under the Creative Commons Attribution-NonCommercial 3.0 Unported (German) License.

Holding Library
Shelfmark
Bibliographic Record Catalogue link
Terms of use Images served by Deutsches Textarchiv. Access to digitized documents is granted strictly for non-commercial, educational, research, and private purposes only. Please contact the holding library for reproduction requests and other copy-specific information.