Jnhalt: Constant, über Texas, namentlich die beste Reisezeit dahin. -- Gesetzliche und sociale Zustände in den Ver. Staaten, von Dr. Büttner. -- Auszug aus dem englischen Passagiergesetz. -- Beschwerde - buch: D. Bauernfreund's Warnung vor dem Weg über London; Wambersien. Crooswyck in Rotterdam; Baumeisters Klage über schlechten Proviant auf dem „ Cumberland. “-- Erklärung der Herren F. Hederich und J. Köper in Bremen, nebst Anmerkung der Redaction. -- Vorsichtsregeln bei Landkäufen. -- Vermischte Nachrichten: Neue Ver - waltung der Havrer Packetschiffe; Bericht der Emigrant = Commission in New - York; Auflösung des Darmstädter Vereins ec.
Jn No. 57 Jhrer Zeitung befand sich die Bemerkung, daß ich schon im Frühjahr mit meiner Familie nach Teras zurück - kehren würde, und in Folge davon ist mir von mehreren Familien der Wunsch ausgedrückt worden, die Reise mit mir gemeinschaft - lich zu machen, damit sie an Ort und Stelle von meiner Kennt - niß der Verhältnisse Nutzen ziehen möchten. Jch habe nicht an - gestanden, diesen Wünschen nachzukommen, insoweit mir die Per - sonen für Teras geeignet schienen; denn es hat dort zu Anfang auch seine Schwierigkeiten, und daher werde ich ich gern meinen Reisegenossen zur Hand gehen.
Was nun aber meinen Abgang im Frühjahre anbelangt, so ist Jhr Correspondent falsch berichtet gewesen. Jn dieser Jahres - zeit nach Teras zu reisen, dieß halte ich für eben so unzweck - mäßig als gefährlich; und darum gehe auch ich erst mit den Meinen zu Mitte August von hier ab. Hierauf etwas näher einzugehen, dieß möchte für Manchen Jhrer Leser von Nutzen sein.
Texas ist im Centrum und dann westlicher in der Hügel - region durchaus gesund, und man findet z. B. Deutsche jen - seits des Brazos, die seit 10 -- 18 Jahren hier lebend nur im ersten Jahre von leichten Fiebern befallen waren, sonst aber dauernd gesund und kräftig geblieben sind. Aber in einem jeden Lande muß man sich acclimatisiren, und je naturgemäßer dieß geschieht, um so sicherer bleibt man gesund. Wer also im August oder September von hier abgeht, kömmt im Spätherbst in Teras an, die Luft ist dann rein und angenehm warm; nun kömmt der Winter mit seinen frischen Nordstürmen, dann der milde kurze Frühling, und mit Anfang des Sommers erträgt man dann die Wärme mit Leichtigkeit und ohne alle Gefahren für die Gesund -heit, sobald man ein einfaches nüchternes Leben führt. Wenn hier Berichte von Sterbefällen aus Teras eingehen, so kann man Zehn gegen Eins setzen, daß sie im Sommer angelangte Aus - wanderer betreffen und wäre der Sprachlehrer Pompée, von welchem kürzlich die Magdeburger Zeitung berichtete, im Spät - herbst anstatt im Sommer in Teras angelangt, so wäre er in Cumings-Creek gewiß nicht am Gallen = Fieber erlegen; denn dieser Settlement der Deutschen ist so gesund wie irgend einer in Teras, und es leben dort die HH. Zimerscheid, Kuhn, Frehls ec. seit länger als 13 Jahren bei der dauerndsten Gesundheit.
Jst der Auswanderer im Sommer in Teras angelangt, so hat er sich selten in Galveston oder Houston aufzuhalten, sondern, wenn er Landbau treiben will, macht er sich über den Brazos fort. Diese Reise geht langsam von statten, denn die Meisten ziehen neben dem Wagen her, welcher, mit Ochsen bespannt, ihre Effecten transportirt, und so leiden sie bei Tage von der Hitze, während sie des Nacht im Freien schlafend frieren. Bei diesem dauernden Wechsel zwischen Hitze und Kälte und einer unge - wohnten Lebensweise werden die Nerven, wird der Körper ge - meinhin angegriffen, und nun an Ort und Stelle angelangt tragen viele den Stoff zur Krankheit in sich und erliegen an gastrisch - nervösen oder am Gallen = Fieber. Außer den bezeichneten Ge - fahren für die Gesundheit ist auch sonst nur Nachtheil mit dem Kommen im Sommer verbunden; denn der Emigrant kann sich während der heißen Jahreszeit nicht mit der schweren Arbeit des Hausbauens oder Fenzriegelschlagens befassen und auch die ans Klima gewöhnten Leute geben sich um diese Jahreszeit zu solchen Arbeiten nicht her, sondern ziehen es vor, bei der Baumwollen =, Tabak = oder Mais = Ernte zu helfen. Es bleibt also den Emi - granten nichts weiter übrig, als sich bei einem Farmer einzumiethen und aus dem Beutel zu zehren, bis die kühle Jahreszeit eintritt, denn es wäre eine Tollheit, wollte Jemand zu anderer Zeit an das Baumfällen gehen. Wer im Spätherbst anlangt, kann ohne Furcht vor Erkrankung an die Arbeit gehen, und bis zum Früh - ling ist dann ein gutes Stück Land bestellt, eingefriedigt und das erste Haus dort fertig, folglich kann der Mann nach sechs Monaten seines Kommens fast schon vom Ertrage seiner Ernte leben.
Was nun die Hitze in Texas anbelangt, so ist sie lange nicht so arg wie viele Leute sich einbilden; denn man hat den ganzen Sommer hindurch gute Butter ohne sonstige Vorkehrungenals den Schatten eines Schrankes, und wenn auch das Queck - silber des Thermometers etwas höher wie bei uns während der warmen Jahreszeit steht, so wehet doch von Morgens bis Abends ein so scharfer Süd = Ost = Wind, daß kaum eine Differenz zwischen hier und dort stattfindet, auch ist die Hitze dort rein, während es hier bei großer Wärme meist schwül ist. Was für Teras gilt, findet auch auf die Staaten Florida, Alabama, Louisiana ec. Anwendung, und während meines dreijährigen Aufenthalts im Norden von Afrika machte ich gleichfalls die Bemerkung, daß die Leute, welche im Winter dort anlangten, mehrentheils gesund blieben, die anderen aber zu Hunderten am Klimafieber und an der Ruhr starben.
Nach meiner kleinen Schrift, welche das Treiben des Main - zer Vereins in Texas aufdeckt, ist nun auch meine größere Arbeit über dieses Land im Manuscript beendet, und da ich kein Jnteresse habe, die Mängel oder Vorzüge zu verdecken, so glaube ich vor - aus sagen zu können, daß Diejenigen, welche nach Amerika reisen wollen, manchen nützlichen Rath darin finden werden, sich über Texas aber jeden gewünschten Aufschluß daraus verschaffen können.
P. S. Von April ab ziehe ich auf das Land, und sollten daher einige Leser Jhrer Zeitung Wünsche gegen mich auszusprechen haben, so müßte es bis dahin geschehen sein.
5) Damit der Lehrling nicht bevortheilt wird hinsichtlich der Jahre, so muß das Alter eines jeden Minderjährigen, welcher als Gehülfe, Lehrling oder Diener den vorstehenden Bestimmungen gemäß zu dienen verpflichtet wurde, in dem Lehrbriefe angegeben werden.
6) Alle Lehrbriefe, Contracte und Verträge, die wegen An - nahme oder Haltens eines Gehülfen, Lehrlings oder Dieners als durch dieses Gesetz bestimmt und vorgeschrieben ist, gemacht und abgeschlossen werden, sind gänzlich ungültig, soweit solcher Gehülfe, Lehrling oder Diener dabei betheiligt ist.
7) Der Vormundschaftsrichter oder zwei Friedensrichter sollen zu jeder Zeit die Klagen der Lehrlinge, die innerhalb ihres Ge - richtsbezirks wohnhaft sind, gegen deren Meister oder Meisterin annehmen, als: wegen unverdienter und unverhältnißmäßiger Züch - tigung, ungesunder Nahrung oder unzureichender Bewilligung von Nahrung, Kleidung oder Wohnung, wegen Mangels an hinläng - licher Wartung oder Arzneimittel in Krankheiten, Mangels an Unterricht in ihrer Handthierung oder Handwerk, wegen Ver - letzung irgend eines der Vertragsstücke, die im Lehrbriefe enthalten sind, oder wegen des Umstandes, daß sie in Gefahr stehen, aus der Gerichtsbarkeit des Staates entfernt zu werden. Solcher Meister oder Meisterin soll dann vorgeladen werden, und bei dem Erscheinungstermin hat der Vormundschaftsrichter oder die zwei Friedensrichter, der Meister oder die Meisterin mag erscheinen oder nicht, die Sache auf summarischem Wege zu vernehmen und zu entscheiden und solche Anordnungen zu treffen, daß die verletzte Partei in Zukunft geschützt ist, und wenn sie es für passend halten, haben sie die Befugniß, den Lehrling aus der Lehrlingschaft oder Dienst zu entlassen. Jm Fall, daß irgend Geld oder etwas An - deres von einer der beiden Parteien in Bezug auf die Lehrling - schaft oder den Dienst bezahlt, gegeben oder durch einen Vertrag verabredet worden ist, trifft der Vormundschafts = oder die Friedens - richter solche Anordnungen in Betreff desselben, wie sie es für recht und billig halten. Wurde der so entlassene Lehrling ur -sprünglich durch einen Vormundschaftsrichter oder zwei Friedens - richter verpflichtet, so ist es die Pflicht des Gerichts, welches die Entlassung bewilligt, denselben wiederum zu verpflichten, wenn es dasselbe für passend hält.
8) Der Vormundschaftsrichter oder irgend zwei Friedens - richter können auf die Beschwerde von Meister oder Meisterin wegen Verlassung ohne triftigen Grund oder wegen übler Auf - führung einen Vorführungsbefehl gegen den Lehrling oder Diener erlassen und ihn, der Natur und Schwere des Vergehens gemäß, mit Gefängniß nicht länger als zehn Tage bestrafen, und außer - dem, wo das Vergehen eine Verlassung ohne triftigen Grund ist, erläßt das Gericht gegen den Lehrling oder Diener, der sich der - selben schuldig gemacht hat, eine Verfügung, für jeden Monat, den er abwesend war, eine Entschädigungssumme nicht höher als 8 Dollars zu bezahlen, welche, wie andere Schulden, und zwar nachdem der Diener oder Lehrling zum volljährigen Alter gelangt ist, beigetrieben werden können. Die Verurtheilung in die Prozeß - kosten, die in Folge dieses und des vorigen Abschnitts (7) er - wachsen, geschieht nach dem Ermessen des Gerichts. Von allen zufolge dieses und der vorangehenden Abschnitte gemachten Ent - scheidungen ist jeder Partei eine Appellation an das Bezirksgericht erlaubt, nachdem sie vorher eine genügende Sicherheit von 100 Dollars geleistet hat, die auf die Bedingung gestellt ist, daß die appellirende Partei die Appellation durchführen und der Entschei - dung des Bezirksgerichts in der Sache sich unterwerfen wolle. Dieses Gericht untersucht und entscheidet die Appellation nach denselben Grundsätzen, nach welchen das Vormundschaftsgericht oder die Friedensrichter die ursprüngliche Beschwerde hätten unter - suchen und entscheiden müssen. Die Entscheidung des Bezirks - gerichts ist die letzte und entscheidende in der Sache und keiner Appellation unterworfen. Die eben erwähnte Sicherheit wird vor dem Schreiber des Bezirksgerichts geleistet, und dieser verfährt darauf in der Appellation, wie es in Fällen der Appellation vor den Entscheidungen der Friedensrichter gesetzlich vorgeschrieben ist.
9) Jede Person, die einem Gehülfen, Lehrling oder Diener räth, oder ihn verführt, ihm hilft, oder ihn unterstützt, aus dem Dienste des Meisters oder der Meisterin zu laufen, sich zu ent - fernen, sich denselben zu widersetzen, oder sich an ihnen zu vergreifen, verwirkt und bezahlt eine Summe von nicht weniger als zwanzig und nicht mehr als fünfhundert Dollars, welche von dem Meister oder der Meisterin vor einem Gerichte, das Erkenntniß darüber hat, durch eine Klage wegen dieser Sache einzuklagen und bei - zutreiben ist.
10) Jeder, der einen Gehülfen, Lehrling oder Diener be - wirthet, beherbergt oder verbirgt und es weiß, daß derselbe ohne Erlaubniß davongelaufen oder aus dem Dienste seines Meisters oder seiner Meisterin sich entfernt hat, verwirkt und bezahlt für jeden Tag Bewirthung, Beherbergung oder Verbergung einen Dollar, welches Geld mit den Kosten von dem Meister oder der Meisterin vor einem Gericht, das Erkenntniß darüber hat, einzu - klagen und beizutreiben ist.
11) Der oder die Erecutoren, welche durch den letzten Willen und Testament eines Vaters beauftragt sind, ein Kind oder Kinder zu irgend einer Handthierung oder einem Berufe zu erziehen, sind befugt, das oder die Kinder durch einen Lehrbrief in gleicher Weise, wie es der Vater bei Lebzeiten gekonnt hätte, zu verpflichten und jenen Anordnungen gemäß zu erziehen.
12) Keinem Meister oder Meisterin ist es erlaubt, einen Gehülfen, Lehrling oder Diener, der wie oben erwähnt verpflichtet ist, aus dem Staate zu entfernen, und wenn es zu irgend einer Zeit einem Richter oder Friedensrichter auf den Eid einer zuver - lässigen Person hin vorkömmt, daß ein Meister oder eine Meisterin einen Gehülfen, Lehrling oder Diener aus dem Staate zu ent -fernen oder entfernen zu lassen im Begriffe ist, so ist es solchen Richters oder Friedensrichters Pflicht, einen Vorführungsbefehl auszustellen und den Meister oder die Meisterin vor sich bringen zu lassen. Geht aus der Untersuchung hervor, daß der Gehülfe, Lehrling oder Diener in Gefahr ist, aus der Gerichtsbarkeit des Staates entfernt zu werden,* )Bezieht sich besonders auf freie Farbige, die verpflichtet sind, in einen Sclavenstaat geschafft und dort in die Sclaverei verkauft werden können. so fordert der Richter den Meister oder die Meisterin auf, einen Verpflichtungsschein auf 1000 Doll. mit genügender Bürgschaft auszustellen, welcher Schein auf die Bedingung hin gestellt ist, daß der Lehrling, Gehülfe oder Diener nicht aus der Gerichtsbarkeit des Staates entfernt werde und daß der Meister oder die Meisterin vor dem Bezirksgericht bei der nächsten Sitzung erscheine und der Entscheidung desselben sich unter - werfe. Der Verpflichtungsschein wird dem Bezirksgericht über - geben, welches in der Sache summarisch verfährt, den Verpflich - tungsschein aufhebt oder verlängert, oder einen neuen verlangt und im Uebrigen nach Gesetz und Gerechtigkeit verfährt. Wenn der Meister oder die Meisterin nach den Bestimmungen dieses Ab - schnittes vor den Richter geführt wird, und, dazu aufgefordert, den besagten Verpflichtungsschein nicht ausstellen will, so ist es dem Richter erlaubt, die Aufsicht über den Lehrling, Gehülfen oder Diener einer andern passenden Person, welche den Verpflichtungs - schein ausstellen will, anzuvertrauen.
13) Wenn der Meister oder die Meisterin eines Gehülfen, Lehrlings oder Dieners, der durch das Gericht auf die oben er - wähnte Art verpflichtet wurde, sich aus dem Staate zu entfernen oder seine Handthierung oder Geschäft aufzugeben wünscht, so hat er sich mit seinem Lehrling vor das Vormundschaftsgericht der passenden Grafschaft zu verfügen und dieses hat die Befugniß, nach Gutdünken den Gehülfen, Lehrling oder Diener aus dem Dienste des Meisters oder der Meisterin zu entlassen und wieder - um, wenn es nothwendig ist, einer anderen Person von derselben Handthierung, Geschäft oder Beschäftigung zu verpflichten.
14) Wird eine Person als Gehülfe, Lehrling oder Diener, zufolge den Bestimmungen dieses Abschnitts, an zwei oder mehrere Personen verpflichtet, und eine oder mehrere dieser letzten sterben vor dem Ende der Dienstzeit, so dauern die Lehrbriefe und Ver - träge zum Vortheile und Nachtheile der Ueberlebenden fort. Jm Fall, daß alle in einem solchen Lehrbriefe oder Vertrage genannten Meister oder Meisterinnen vor dem Ende der Dienstzeit sterben, müssen die Erecutoren oder Administratoren den Lehrbrief oder Vertrag und den darin genannten Gehülfen, Lehrling oder Diener vor das Vormundschaftsgericht der resp. Grafschaft bringen, welches dann, wenn es nothwendig ist, den Lehrling, Gehülfen oder Diener einer anderen Person verpflichtet.
15) Wenn ein Gehülfe, Lehrling oder Diener, der zufolge den Bestimmungen dieses Gesetzes verpflichtet wurde, sich ohne zuvor erhaltene Erlaubniß aus dem Dienste seines Meisters oder seiner Meisterin entfernt, so daß diese die vertragsmäßige Dienst - zeit desselben verlieren, so hat für diesen Fall der Meister oder die Meisterin gegen den Dienstuntergebenen, nachdem er zum voll - jährigen Alter gelangt ist, vor jedem zuständigen Gerichte eine Klage auf Entschädigung wegen der Entfernung desselben. Diese Klage muß innerhalb 6 Jahren nach der Volljährigkeitserlangung des Dienstuntergebenen eingebracht werden.
Jn dem nächsten Artikel soll der Lehrling, Gehülfe oder Diener bis zu seiner Selbstständigkeit oder bis zur Etablirung seines eigenen Geschäfts behandelt werden.
Kein Schiff, welches Passagiere zur Reise von irgend einem Hafen des vereinigten Königreichs oder der Jnseln Guernsey, Jersey, Alderney, Sark oder Man nach irgend einem außer - europäischen, nicht am mittelländischen Meere liegenden Platze einnimmt, darf mehr als drei Personen auf fünf Tons von seiner einregistrirten Tragfähigkeit aufnehmen. Hierin sind Capitain und Besatzung inbegriffen. Auch darf ein solches Schiff, seine Tragfähigkeit mag sein, welche sie wolle, nur so viele Per - sonen einnehmen, daß jede Person im Zwischendeck oder Ober - lauf (Plattform) einen freien, nicht von Gütern, außer den Passa - giereffecten, beschränkten Raum von zehn Fuß Flächenraum für den Fall erhält, daß das Schiff auf seiner Reise nicht die Linie zu passiren hat. Hat das Schiff aber die Linie zu passiren, und wird die Dauer der Reise, auf weiter unten angegebene Art, auf nicht mehr als zwölf Wochen berechnet, so müssen jeder Person zwölf Fuß Flächenraum eingeräumt werden; bei einer Dauer von mehr als zwölf Wochen jedoch für jede Person fünfzehn Fuß, und unter dem Hinter = und Orlog - deck, wenn ein solches vorhanden, in allen Fällen dreißig Fuß für jede Person.
Schiffe, welche auf vorgenannten Reisen Passagiere führen, müssen festliegende Unter - oder Haltbalken, ein Zwischen - deck, Oberlauf (Plattform) oder Orlogdeck von mindestens sechs Fuß Höhe haben. Der Zwischenraum zwischen dem Bett - boden und dem Fußboden des Zwischendecks oder der Plattform muß mindestens sechs Zoll betragen, die Bettstellen müssen sicher gebaut und wenigstens sechs Fuß lang und für jede Person fünfzehn Zoll breit sein. Das Proviant muß jedem Passagier nicht seltener als zweimal wöchentlich zugetheilt werden, und zwar im Verhältnisse von sieben Pfund Brod, Schiffs - zwieback, Weizen = oder Hafermehl oder Reis pr. Woche, wobei zu bemerken, daß wenigstens die Hälfte davon in Brod oder Schiffs - zwieback bestehen muß und daß für die andere Hälfte desselben Kartoffeln gegeben werden dürfen, von denen sieben Pfd. einem Pfd. der vorgenannten Artikel gleich zu rechnen sind. An Wasser muß jede Person täglich drei Quarts (3 / 4 Gallon) erhalten. Diese Lieferungen gelten nicht allein für die Dauer der Reise, sondern auch für die jeden Aufenthalts, welchen das Schiff an irgend einem Orte oder Hafen vor zurückgelegter Reise zu erleiden haben könnte. Kein Schiff darf seine Reise ohne die gehörige Quantität reinen Wassers in guten, reinen Fässern und ohne hinreichenden Vorrath gesunden, guten Proviants am Bord, antreten.
Als Dauer der Reisen wird angenommen: nach Nord - Amerika -- die Westküste ausgenommen -- zehn Wochen; nach Westindien, die Bahama-Jnseln und britisch Guiana eingerechnet, zehn Wochen; nach irgend einem Theile des Con - tinents von Mittel = Amerika -- die Westküste und britisch Guiana ausgenommen -- zwölf Wochen; nach der Westküste von Afrika zwölf Wochen; nach dem Vorgebirge der guten Hoffnung oder den Falkland-Jnseln fünfzehn Wochen; nach Mauritius achtzehn Wochen; nach dem westlichen Auftralien zwanzig Wochen; nach irgend einer andern australischen Kolonie zwanzig Wochen; nach Neu = Seeland vier und zwanzig Wochen.
Zwei Kinder im Alter von unter vierzehn Jahren werden in allen Fällen einer erwachsenen Person gleich, Kinder unter 1 Jahre dagegen gar nicht gerechnet. Vor der Abreise des Schiffes wird dasselbe einer Visitation vom Auswanderungs = oder Zoll - beamten unterworfen, der Proviant, Wasser, Einrichtung und See -fähigkeit desselben zu untersuchen hat. Entstehen über die See - fähigkeit eines Schiffes Zweifel, so sind zwei competente Per - sonen zur Untersuchung beizuziehen, welche untüchtige Schiffe nicht in See stechen zu lassen befugt und verpflichtet sind. An Böten müssen vorräthig sein: auf einem Schiffe von 150 -- 250 Tons zwei Böte; auf einem Schiffe von 250 -- 500 Tons drei Böte; auf einem Schiffe von 500 Tons und darüber, und wenn die Zahl der Passagiere 200 übersteigt, vier Böte. Als Ausnahme hiervon gelten solche Schiffe, welche ein großes der Tonnenzahl des Schiffes entsprechendes Langboot führen. Jeder Capitän muß zwei Copien dieses Gesetzes an Bord haben und auf Ver - langen vorzeigen. Alle Schiffe, die nach Nordamerika gehen, die ausgenommen, welche mehr als 100 Personen am Bord führen, oder 50 Personen auf längeren Reisen, als solchen, deren Dauer auf zwölf Wochen berechnet sind, müssen einen Arzt und Vor - rath von Arzneimitteln, alle anderen aber Medicamente am Bord haben. Branntwein und überhaupt berauschende Getränke dürfen den Passagieren nicht am Bord verkauft werden. Vor der Abreise hat der Capitän das Verzeichniß der Passa - giere am Zollamte einzureichen; kommen nach der Ausclarirung noch neue Passagiere zu den angemeldeten hinzu, so ist von diesen ein nachträgliches Verzeichniß einzureichen. Personen, welche Passagiere engagiren, müssen dazu autorisirt oder von au - torisirten Personen schriftlich bevollmächtigt sein. Ueber empfangene Passagegelder sind Empfangscheine mit Anführung des Schiffs - namens und des Abgangstages auszustellen. Schiffsmäkler und andere Personen, welche Passagiere engagiren, sind verbunden, den Passagieren zehn Pfund Sterling pr. Person Entschädi - gung zu zahlen, wenn das Schiff durch Schuld des Capitains oder des Eigenthümers die accordirte Reise zu machen verhindert wird. Verzögert sich die Abreise über den contractlich fest - gesetzten Abgangstag hinaus, so hat der Capitain jedem, zur festgesetzten Abgangszeit am Bord befindlichen Passagier denselben Proviant pr. Tag zu geben, der ihm, wie vorstehend bestimmt, während der Reise zu reichen ist. Dauert diese Verzögerung aber länger als zwei Arbeitstage, so hat der Capitain jedem Passagier statt des Proviants pr. Tag einen Schilling Sterling Kostgeld zu zahlen. Letztere Baarvergütung kann jedoch nicht anstatt des Proviants in Anspruch genommen werden, wenn Wind und Wetter die Abreise verhindern. Kein Capitain darf seine Passagiere an einem andern Platze, als an dem Orte ihrer Bestimmung landen. Auch ist er verpflichtet, sie, auf ihr Verlangen, noch acht und vierzig Stunden nach ihrer Ankunft am Ziel der Reise, am Bord zu behalten.
Hr. D. Bauernfreund, welcher mit Hrn. Paulsen, als Agent der London = Newyorker Packetschiff = Linie, seine Ueberfahrt auf dem „ Heinrich Hudson “, Cpt. Moore, bedang, warnt dringend, den Weg über London einzuschlagen und sich darauf zu verlassen, daß die contractlichen Bedingungen gehalten würden. Sein und seiner Reisegefährten Contracte wurden schon auf der Fahrt von Mainz bis London nicht gehalten und in London wurden sie noch ärger geprellt, und doch ist D. Bauernfreund ein gebildeter, der eng - lischen Sprache mächtiger Mann, der sich noch gegen manche Unge - rechtigkeit wehren konnte, während arme deutsche Landleute oder Hand - werker, wegen Unkunde der englischen Sprache, ganz der Willkür des Hrn. Whyte in London und der anderen, als Agenten, Unteragenten und Lieferanten bei der Packetschiff = Linie fungirenden Herren preis - gegeben sind.
Auch Wambersie & Crooswyck in Rotterdam fangen an, den bisherigen guten Ruf ihrer Schiffs = Expedition aufs Spiel zu setzen. Gegen Ende October des v. J. hatten sich ungefähr zwei - hundert Personen, die nach Nordamerika überzusiedeln beabsichtigten, theils aus Preußen, theils aus Baden, Hessen, Rheinbayern und Nassau gebürtig, nach Helvoetsluis begeben, nachdem sie mit den Agenten der dort wohnenden Schiffsmäkler Wambersie & Crooswyck wegen der Ueberfahrt nach Neworleans Contract geschlossen. Widrige Winde verzögerten die Abfahrt um 3 Wochen, da weigerten sich die genannten Mäkler, welche die Beköstigung der Auswanderer für 5 Gulden die Person übernommen hatten, die nothwendigen Lebensmittel zu liefern. Das Einschreiten des preußischen und holländischen Consuls war ver - gebens; als sie auf die mit den Agenten geschlossenen Contracte verwiesen, erklärten ihnen die Mäkler, solche Contracte gingen sie Nichts an. Durch Unterstützung des preußischen und hessischen Consuls fristeten die Betrogenen ihr Dasein; als dann am 19. Novbr. endlich das Schiff sich zur Abfahrt bereit machte, erwies es sich als schlecht; von Winden hin und her geworfen, mußten sie im Hafen von Plymouth landen, um eine Ausbesserung von zwei Monaten abzuwarten. Obwohl ein Theil der Auswanderer krank, zwei unterwegs schon gestorben waren, muthete ihnen doch der Capitän Gatschel zu, in einem elenden Schuppen, den sie erst reinigen sollten, zwei Monate lang zu leben, obgleich die holländischen Schiffsgesetze die Auswanderer gegen solche Wechselfälle sicher stellen. Der preußische Generalconsul in England hat sich der Sache angenommen und der hessische Consul in Rotterdam hat über die Agenten Bericht erstattet. Es ist zu erwarten, daß gegen das Treiben dieser Menschen die strengsten und unnachsichtigsten Maßregeln ergriffen werden.
Der Schneider Joh. Baumeister aus Egern bei Tegern - see in Bayern, welcher im Frühjahre v. J. mit dem Schiffe Cumber - land von Bremen nach Quebec abging, beklagt sich in seinem Briefe vom 30. Novbr., daß ihm und den übrigen Passagieren nicht solcher Proviant gereicht worden sei, wie der Agent des Hrn. Hei - neken, Hr. Fr. X. Stießberger in München, der bekanntlich auch Agent der frommen Kolonie St. Maria in Pennsylvanien ist, ihm mündlich und contractlich versprochen habe. Er schreibt, das Brod sei Kleienbrod gewesen, das Salzfleisch habe nur der wüthendste Hunger genießbar machen können und von den Erbsen und anderen Lebens - mitteln lasse sich nichts Besseres sagen.
„ Bremen, den 27. Januar. Die Allgemeine Auswanderungs - Zeitung enthält in ihrer No. 3 vom 17. Jan. 1848 einen Abdruck des von den Unterzeichneten herausgegebenen Verzeichnisses der Bremischen Seeschiffe für das Jahr 1848. Es kann den - selben nur angenehm sein, auf diese Weise ganz Deutschland mit den Namen und dem Gehalt eines jeden Schiffes sowohl, als auch mit dem bedeutenden Umfang unserer Handelsmarine bekannt gemacht zu sehen; doch fällt es ihnen auf, daß der Einsender sich dabei eine quasi Classi - fication jeden Schiffes erlaubt hat, welche auf die Qualification des - selben zur Passagierfahrt Bezug haben soll und welche durch ihre Will - kür sowohl die Parteilichkeit des Einsenders bekundet, als sie, wenn sie zur Auswahl für die Auswanderer dienen soll, diese nur irre leiten muß. Es würde den Raum, den wir uns vorgesetzt haben, über - schreiten, wollten wir die vielen unrichtigen Fälle daraus hervorheben. Den innern Werth aller unserer Schiffe, für welchen Zweck sie auch bestimmt sein mögen, richtig zu wissen, und eine genaue Auskunft über dieselben zu geben, ist nur den Unterzeichneten möglich da es ihresAmtes ist, welches ihnen von den hiesigen Versicherungs = Gesellschaften übertragen ist. Ueberdem sorgt unsere höchste Behörde durch ihre An - gestellten dafür, daß die für Passagiere anzunehmenden Schiffe alle die zur Sicherheit und zum leiblichen Wohlergehen derselben erforderlichen Eigenschaften besitzen, was auch wohl hinlänglich in Deutschland be - kannt sein wird.
Wir hoffen, daß die Auswanderungs = Zeitung diesen Artikel mit der von derselben gerühmten Unparteilichkeit aufnehmen wird und ver - sichern dieselbe, daß nur der Wunsch, Denjenigen Gerechtigkeit wider - fahren zu lassen, die durch ein parteiisches Hervorheben einiger Schiffe und eine Vernachlässigung anderer in ihrem Abdrucke, benachtheiligt werden könnten, uns zu dieser Anzeige bewogen hat, indem wir zu - gleich vor unlauteren Quellen, aus denen die erwähnte Annonce her - vorgegangen sein möchte, zu warnen uns verpflichtet erachten.
Anmerkung der Redaction. Da es unbestreitbar ist, daß, gleichwie unter allen See = Fahrzeugen überhaupt, auch unter den zahlreichen Schiffen der durch Umfang und Solidität so respectablen Handelsmarine Bremens, mögen sie noch so seetüchtig sein, in Hinsicht auf Qualification zur Passagierfahrt eine wesentliche Verschiedenheit stattfindet, da es ferner neben derjenigen Mehrzahl von Auswanderern, welche hier aus Resignation, dort aus anderen Gründen um jene Verschiedenheit sich wenig kümmern, ebenso un - bestritten auch Passagiere gibt, denen pecuniäre Mittel wie sonstige Verhältnisse gestatten, in der Wahl des Schiffes, dem sie Hab und Gut, ihre Familien und sich selbst anvertrauen sollen, möglichst vor - und umsichtig zu sein: so wird folgerichtig letzteren Passagieren da - durch, daß wir bemüht sind, sie auf die in jeder Hinsicht vorzüg - lichsten Schiffe aufmerksam zu machen (was obige Erklärung „ irre leiten “nennt), ein wesentlicher Dienst erzeigt. Durch Ver - vollständigung resp. Berichtigung unseres dießfallsigen ersten Versuches würden sich demnach die Herren Agenten der Bremer See - Assecu - ranz = Compagnieen ein wahres Verdienst um solche Passagiere er - werben, denen die größeren oder geringeren Annehmlichkeiten ihrer schwimmenden Wohnungen eben nicht gleichgültig sind. Die Herren Agenten mögen sich hierzu so viel Raum vorsetzen, als sie nur wollen, indem wir zu so gutem Zwecke die Spalten der Auswanderungs - zeitung ihnen jederzeit gern zur Verfügung stellen.
Es kann ein Schiff alle zur Sicherheit und zum leiblichen Wohl - ergehen der Passagiere erforderlichen Eigenschaften besitzen, ohne zu - gleich diejenigen Einrichtungen in möglichst reichlichem Maße darzu - bieten, welche die unvermeidlichen Beschwerden und Schattenseiten der Seereise weniger fühlbar zu machen geeignet erscheinen. So lange daher die Herren Agenten der Bremer See = Assecuranz = Com - pagnieen sich nicht durch Veröffentlichung einer gründlicheren und besseren Classification, als die von uns gegebene, den Dank aller Jnteressenten erwerben wollen, so lange dürfen wir die unsrige als beachtenswerth empfehlen, und versichern nur noch, daß dieselbe aus guter, ja vielleicht -- nächst der, den mehrerwähnten Herren Agen - ten zu Gebote stehenden -- lauterster Quelle geflossen ist. Die Herren Eigenthümer neuer, schöner und comfortabler Schiffe aber werden es vielleicht selbst in ihrem Jnte - resse finden, ganz specielle Beschreibungen derselben einzusenden, die wir stets mit Vergnügen -- und allerdings ganz unparteiisch -- in der Ausw. Zeitung abzudrucken bereit sind.
Dem durch seine gediegene Haltung rühmlichst bekannten „ Jtze - hoer Wochenblatte “entlehnen wir einen sehr lehrreichen Artikel. Der Vf., ein seit 6 Jahren in Amerika ansässiger, gegenwärtig seine zurückgebliebenen Verwandten besuchender Holste, legt mit Recht auf manche irrige Vorstellung von dem „ gelobten Lande, “womit viele Auswanderer demselben zusteuern, als unschädlich wenig Gewicht; denn „ jeder Unbefangene hat in dem Leben hier, seinen Grundzügen nach, einen richtigen Maßstab für das dortige Leben; er weiß, daß wohl das Narrenkleid der Mode ein anderes sein kann, die Gesetze des An - standes aber dieselben bleiben ec. Ein Volk herrscht anders als ein Mann, und die freien Vereinigten Staaten müssen, da der Weg ihrer Entwickelung ein ganz anderer ist, als der, auf dem Deutschland und Rußland wandern, nicht bloß zu einem andern Ziele gelangen, sondern auch alle die Lebensverhältnisse anders gestalten, die ihre Quelle in der freien Volksregierung haben. “ Gefährlicher als solche falsche Begriffe von dem socialen Leben in Amerika scheinen deßhalb dem Hrn. Vf. Jrrthümer anderer Art zu sein, und er spricht sich hierüber folgendermaßen aus:
„ Zuerst möchte ich Jedem rathen, behutsam zu sein mit dem Ankauf von sogenannten halb eingerichteten Farmen aus zweiter Hand, im Gegensatze von Congreßländereien. Denn wer im Westen Congreß - land kauft, und sich einen Landbesitz einrichtet, thut es natürlich, um sich häuslich niederzulassen; ein Solcher wird nicht seine Farm wieder losschlagen, es sei denn, er wisse, weßhalb, d. h., entweder weil er einen Fehlgriff gemacht in der Wahl des Landes, oder weil er recht gut (und noch dazu nach amerikanischen Begriffen) verdienen will. Jm ersteren Falle bekommt der Käufer einen Strich Landes, der, obgleich die Beschaffenheit des Bodens ausgezeichnet, entweder ganz besonders den frühen oder späten Nachtfrösten ausgesetzt ist, oder der von Ueber - schwemmungen zu leiden hat, oder wo vergebliches Graben nach Wasser den früheren Besitzer entmuthigt, oder wo der Holzmangel schon störend auf den Ackerbau einwirkt, oder wo das Fieber ihm keine Ruhe läßt, oder sonst irgend etwas der Art. Jm andern Falle muß der Neuling nicht blos den ursprünglichen Preis des Landes nebst den Zinsen, ferner alle auf dem Lande gethane Arbeit nach dem Maßstabe von 3 / 4 Dollar pr. Tag, ferner den vollen Werth der Gebäude bezahlen, sondern außer allem diesen noch ein hübsches rundes Sümmchen gleich - sam als Abstandsgeld geben, so daß, wenn er auf einer neuen Farm auch alle Arbeit durch andere thun ließe, er wenigstens die letzte Summe sparen würde, und außerdem Alles nach eigenem Kopfe einrichten könnte.
Eine andere sehr große Schwierigkeit bieten die sogenannten Taxtitles oder Abgabenansprüche auf Ländereien aus zweiter Hand, wobei mancherlei, selbst noch unerörterte Rechtsfragen in Betracht kommen. Gemäß den besonderen Gesetzen der Staaten Jllinois, Wisconsin, Jowa, Michigan, Missouri und Texas wird das von der Regierung an Jn - dividuen verkaufte Land, von welchem die jährlichen Abgaben (wenn die Gemeinschaft der Bürger eben solche Abgaben zu heben beschlossen) nicht entrichtet sind, von dem Grafschaftsschreiber öffentlich versteigert für den Betrag der Abgaben. So werden oft 80 -- 160 Acres für 1 -- 3 Dollars zugeschlagen. Dieß geschieht natürlich nur dann, wenn das zum Verkauf ausgebotene Land noch nicht angebaut und bewohnt ist, so daß kein Jnventar sich findet, um die Abgaben zu decken. -- Der Käufer in diesen Auctionen bekommt eine Quittung, welche ihn zum Besitz des Landes und zu einem gerichtlichen Kaufbrief berechtigt, wenn der Eigenthümer solche Quittung nicht innerhalb 3 Jahren mit einem Strafgelde von 30 pCt. wieder einlöst. Sind diese 3 Jahre abgelaufen, so wird auf Verlangen des Taxtitle - Jnhabers ein solcherKaufbrief ihm von Gerichtswegen ausgestellt, welchen er dann, wie den jedes andern, wirklich durch Kauf an sich gezogenen Grundstücks, in das Kaufregister der Grafschaft eintragen läßt. -- Die nächste Frage ist: Hat nun ein solcher Kauf durch Abgabenzahlung juristische Gültigkeit? Die Antwort lautet: Wenn bei der Versammlung, wo eine solche Abgabe beschlossen worden, die Archive nicht deutlich Schritt für Schritt die strengste Gesetzlichkeit selbst in der äußern Form nach - weisen; fehlt z. B. nur die Copie des Eides eines der betheiligten Beamten, so ist der Kaufbrief ungültig; ist aber Alles in der Hin - sicht in Richtigkeit, dann hat er vielleicht Gültigkeit. Vielleicht, sage ich, denn dann wirft sich die zweite Frage auf: Jst dieß ganze Abgabengesetz, welches in den oben genannten Staaten herrscht, gültig, oder widerstreitet es vielmehr einem der Staatsgrundgesetze der Union, nämlich dem der gleichen Besteuerung aller Bürger? Jn wie fern diese beiden Gesetze collidiren, würde hier zu weit führen. Ueber diese Colli - sion aber sind die besten Juristen unseres Landes mit sich nicht einig. Die Supreme court der Vereinigten Staaten ist die alleinige competente Behörde in Betreff dieser Frage, und ihr ist noch nie ein Fall dieser Art vorgelegt, weil die Kosten eines solchen Processes und der Werth des Gegenstandes des Streits in gar keinem Verhältnisse stehen. Ver - gleiche, Ansichkaufen von Rechten u. dgl. hat man beim niedrigen Werthe des Landes bis jetzt vorgezogen. Ja sogar die obersten Gerichtshöfe der oben genannten Staaten sind sich in dieser Hinsicht nicht consequent geblieben; so hat z. B. Michigan in seinem Supreme court of state selbst bei Gültigkeit der äußeren Formen des Verkaufsactus denselben als ungültig verworfen, während Jllinois in seinem obersten Gerichts - hofe ihn sanctionirt hat. -- Eine allgemein gültige Entscheidung wegen der Collision des Staatsgrundgesetzes und dieser speciellen Bestimmung einzelner Staaten kann aber nur die oben genannte Supreme court der Vereinigten Staaten geben, und ein solches Urtheil haben wir noch nicht. Wenn nun zwar der mit unseren Verhältnissen vertraute Bürger sich ziemlich leicht vor dem Ankauf solches streitigen Landes hüten kann, so ist es doch dem Neueingewanderten fast unmöglich, dieß immer zu thun, und es ist für ihn gleich gefährlich, vom ursprünglichen Eigen - thümer oder von Dem zu kaufen, der sich einen Anspruch auf das Grundstück durch Abgabenzahlung erworben hat; ja, wie soll er manch - mal auch nur ausfinden, von welchem von Beiden er eigentlich kauft? Zwar stehen die Archive offen, doch er, der Sprache unkundig oder nicht vertraut mit unserer Verwaltung, weiß ja kaum, wo er sie zu suchen hat. Vielleicht muß er sich an 4 bis 5 verschiedene Beamte wenden, ehe er mit Sicherheit wissen kann, ob ein Grundstück frei von fremden Ansprüchen sei oder nicht; ein so genannter Warrantee - Kaufbrief schützt ihn aber auch nicht weiter, als das Vermögen oder die Ehrlichkeit des Verkäufers reicht. (Schluß folgt.)
Havre, 26. Januar. Die Eigenthümer der amerikanischen Packetböte, welche den Dienst zwischen den Vereinigten Staaten und Havre regelmäßig versehen, sowie deren Consignataire zu Havre, haben beschlossen, um den bisherigen Klagen der Auswanderer, sowie allen Prellereien und Unterschleifen bei dem Auswanderungsgeschäft von Havre ein Ende zu machen, ein Central = Bureau für ihre eigene Rechnung und Verantwortlichkeit zu errichten. Dasselbe ist bereits seit dem 1. Januar d. J. in voller Thätigkeit; Hr. W. Finlay, der erst kürzlich von Amerika zurückgekommen ist, steht als Chef dieses Bureaus an dessen Spitze. Da sowohl die amerikanischen als die Havrer Häuser und Eigenthümer der Schiffe zu den ächtungswürdigsten und solidesten gehören, welche des Auswanderungsgeschäft auf einen respectablen Fuß gesetzt und streng rechtlich gehandhabt wissen wollen,so kann man den über Havre auswandernden Deutschen nur Glück zu diesem Ereigniß wünschen; denn sie werden nun in Havre nicht mehr in die Hände von Betrügern und Seelenverkäufern fallen, die sie, wie es hisher der Fall war, auf das gewissenloseste auszogen. Die Mittel zu diesen Abscheulichkeiten sind ihnen benommen, indem sie nun wenig oder keine Schiffe mehr zur Beförderung ihrer raubsüchtigen Absichten werden auftreiben können.
Mit der französischen transatlantischen Dampfschiff - fahrt der Herren Herout und Handel ist es vorüber. Der Gen. - Postmeister, Gr. Dejean, zeigt dem Publikum an, daß der Dienst der Packetboote zwischen Havre und Newyork vorläufig ausgesetzt sei und die Sendungen über England befördert werden würden.
Die zur Untersuchung der gegen Einwanderer ver - übten Betrügereien verordnete Commission in Newyork hat zum Jahresschlusse ihren Bericht (Report of the select Comittee appointed by the Legislature of New York to examine into frauds upon Emigrants) veröffentlicht, in Folge dessen die bereits ausgear - beitete Schutzacte (Act for the protection of emigrants arriving in the State of New York) ohne Zweifel demnächst zum Gesetz erhoben werden wird. Dieselbe bestimmt unter Anderem, daß besondere Ein - wanderer = Docks erbaut werden sollen, an welchen ausschließlich die betr. Schiffe zu landen haben. Runners, welche etwa von Gasthäusern oder Beförderungsanstalten noch gehalten werden, müssen dazu eine obrig - keitliche Erlaubniß lösen, welche nur gegen Caution zu erlangen ist. Jn Gasthäusern oder Transportations = Bureaux müssen Preislisten in englischer, deutscher, holländischer, französischer und welscher Sprache aushängen, und alle diese Anstalten sind unter Controle der Emigrant - Commission. Das Retentionsrecht (lien), welches bisher die Gastwirthe in unerhörtester Ausdehnung auf die Sachen ihrer Gäste ausübten, fällt ganz weg. Jeder betrogene Einwanderer kann überall und vor jedem Richter des Staates seine eidliche Anzeige machen, ohne (wie bisher) gehalten zu sein, wenn der Betrug erst fern von dem Orte der That entdeckt wurde, nach letzterm zurückzukehren. Auf alle Nichtbeachtungs - fälle der Bestimmungen dieses Gesetzes sind namhafte Geldstrafen gesetzt und somit wäre denn endlich das schändliche Unwesen der Einwanderer - betrügereien in seinen Fundamenten untergraben. Die Emigrations - gesellschaften können ihrer Thätigkeit nunmehr eine bestimmte contro - lirende Richtung geben, und brauchen nicht mehr zu befürchten, daß sie nicht nur nichts vor Gericht ausrichten, sondern ihres Eifers halber sogar selbst verklagt werden. (W. Z.)
Mainz, 23. Jan. Leider haben sich die Hoffnungen und Aus - sichten für die Auswanderer der hiesigen Gegend durch die Auflösung des Darmstädter Vereins sehr getrübt; denn nur Auflösung kann man es nennen, wenn -- nach Voraussendung großartiger Sta - tuten, einer Actien = Unterzeichnung zur Beförderung armer Auswanderer, und einem Versprechen von Ernennung von Agenten in allen europäischen und überseeischen Häfen -- dieser Verein zu einer gewöhnlichen Agen - tur herabgesunken ist und dadurch seine wahre Tendenz deutlich an den Tag gelegt hat. Ein in Deutschland allgemein geachteter Mann, der seinem Wirkungskreise leider nur zu früh entrissen wurde -- Hr. Ernst Emil Hoffmann -- hat diese Katastrophe vorhergesagt und aus diesem Grunde niemals sich an dem Unternehmen betheiligen wollen. -- Der von unserer Regierung ernannte Beamte für Ueber - wachung der Contracte, Hr. Friederich, hat zugleich den Auftrag, den Auswanderungslustigen guten Rath zu ertheilen. Wir wissen nicht, wie man diesen guten Rath eines Beamten verstehen soll, und ob die Regierung dem guten Rath auch die gute That zugesellen will; reiche Auswanderer wissen sich selbst zu rathen, und ärmeren kann nur durch pecuniären Rath geholfen werden, dessen Hr. Friederich zu entbehren scheint.
Von den Würtenbergern, die sich durch den Pfarrer Roth zum Auswandern nach Siebenbürgen verleiten ließen, sind viele, dar - unter manche früher vermögend Gewesene im tiefsten Elende heim - gekehrt, da sie die drückendsten Verhältnisse zu Hause dem unerträg - lichen Zustande in jenem Lande noch vorziehen. Unter Allen soll der größte Unwille über den Pfarrer Roth herrschen. Statt der Güter, deren Ankauf ihnen angeboten war, erhielten sie nur Pachtungen der Art, daß der Gutsherr den ganzen Ertrag an sich genommen und ihnen willkürlichen Lohn gezahlt hatte. Jhre Wohnungen seien stallartige Löcher, vom Kirchenbesuche keine Rede gewesen. Sogar wenn Einer von ihnen dem Andern aus einem Predigtbuche vorgelesen, sei die Edelfrau ge - kommen und habe es untersagt. Dazu Schmuz und Dieberei zu Haus und auf dem Felde. Nach dieser Beschreibung scheint es übrigens, diese Leute seien gar nicht bei Sachsen, sondern bei Magyaren gewesen. Weitere Heimkehrende, die nun den Gemeinden zur Last fallen werden, sind angesagt. Nicht wenige dieser Gemeinden hatten Anleihen auf - genommen, um auf diese Weise ihrer Armen sich zu entledigen. (D. A. Z.)
Unter den an Zahl von Jahr zu Jahr wachsenden Auswanderern Schleswig = Holsteins befinden sich auffallend viele Volksschul - lehrer. Der Grund davon ist die ungenügende Einnahme für die Beschwerden ihrer dienstlichen Stellung, sowie das Disciplinarverfahren, welches ausnahmsweise allein gegen sie durch die Verordnung vom 4. 1845 angeordnet ist. (A. Z.)
Von den im Jahre 1847 ausgewanderten Jrländern sind 3900 Personen schon unterwegs, 1282 am Bord während der Quarantaine, in der Quarantaine = Anstalt 2452, im Marinehospital etwa 1000, zusammen 9634 am Schiffsfieber gestorben.
Der englische Staatssecretär der Kolonieen hat eine Prämie von 1 Sovereign für jeden von der afrikanischen Küste freiwillig nach Westindien eingeschifften und dort lebend gelandeten Neger zu ertheilen angeordnet.
Vom Cap der guten Hoffnung reichen die Nachrichten bis zum 17. November und melden von einem Treffen am Keiflusse zwischen den Truppen des Obersten Somerset und ca. 1000 Kaffern unter Anführung eines Sohnes des gefürchteten Häuptlings Pato. Veran - lassung hierzu war Folgendes: Fünf englische Officiere, welche die Unbesonnenheit begangen, zum Vergnügen einen Ausflug nach einerihrer Schönheit wegen berühmten Gebirgsgegend zu machen, mußten die - selbe mit ihrem Leben büßen. Nachdem man sie mehrere Tage ver - mißt, wurde eine Expedition in das Gebirge veranstaltet, und hier stieß man in der engen Thalschlucht, welche den Eingang in die Bergland - schaft bildet, auf die Leichname der Unglücklichen, sämmtlich aufs Schau - derhafteste und Unmenschlichste mißhandelt und verstümmelt. Von der Gegenwehr der Officiere zeugten einige niedergeschossene Kaffern. Diese Unthat zu rächen, griff Somerset die Feinde erbittert an. Obschon dieselben der europäischen Kriegskunst weichen mußten, boten sie doch trotzig die Stirn und hatten in der Wahl ihrer Stellung viel Geschick bewiesen, so daß man, im Widerspruch mit den neulichen gün - stigeren Berichten, fürchtet, es werde noch manchen blutigen Strauß mit ihnen geben. Mit großem Verlangen sieht man daher der Ankunft Sir Harry Smith's, des Siegers von Arrival, entgegen, welche in Capstadt mit einer Jllumination gefeiert werden soll. Jnzwischen fahren die englischen Journale fort, dem nordamerikanischen Feldzuge gegen die Merikaner die unsittlichsten Motive unterzulegen, obschon die Frage nahe liegt, ob die Kaffern, Neuseeländer nicht dasselbe Recht zu existiren haben als die Merikaner? der Art und Weise, wie die Briten Ostindien sich nach und nach botmäßig gemacht, ga nicht zu gedenken!
Beiträge: Anonyme „ Entgegnung “aus Bremen auf einige Artikel der Ausw. Z. Wir bitten den Hrn. Einsender, sich uns zu nennen, dann werden wir diese Entgegnung mit Vergnügen aufnehmen; durch möglichst vielseitige Beleuchtung kömmt man der Wahr - heit am nächsten. -- Abermals „ ein Brief aus Ost = Tennessee. von dem fleißigen Pastor Behr, “durch Güte des Hrn. W. in Leipzig; mit Ausschluß des schon Bekannten, werden wir auch diese Mittheilungen gern benutzen. -- „ Correspondenz aus Havre, von F. St. “ Jhre gef. Offerte ist uns sehr willkommen! -- „ Briefe aus Bloff in Columbia. “durch Dr. H. in M., enthalten viele werthvolle Notizen über Farmer = Einrichtung und Farmerleben. und sollen daher baldmöglichst in der Ausw. Z. erscheinen. Dem Hrn. Einsender aber sind wir nicht nur hierfür, sondern auch seiner einflußreichen Protection und Fürsprache willen dank - bar verbunden. -- „ Brief aus Cincinnati, “mitgetheilt v. d. Red. der Schnellpost in U., als nicht erheblich genug ad acta. -- „ Mittheilungen von Otto Tank. “Wir ergreifen mit Freuden die von Jhnen dargebotene treue Hand, hoffen, daß unsere sichtbar unter höherer Leitung gemachte Bekanntschaft der beiderseitigen großen Aufgabe dauernd förderlich sein möge, und nehmen Jhr freundliches Erbieten, uns zuverlässige überseeische Correspondenten zu gewinnen, vorzugsweise dankbar an. -- „ Verzeichniß der Hamburger Seeschiffe. “ Wir vermissen dabei die gewünschte Classisication und werden dieselbe vor dem Abdruck erst noch einholen. Die beiläufigen Notizen des geehrten Hrn. Einsenders werden gewiß nicht ganz fruchtlos sein.
Verkehr: Dr. V. in C. an der Weichsel fragt an, ob noch kein Auswanderer nach Californien sich gemeldet oder Rheder sich erboten haben, Schiffe dahin zu erpediren. ev. zu welchem Preise pr. Kopf? Es sind uns nur einzelne Männer bekannt, die vorm Jahre nach Californien zu gehen beabsichtigten, aber aus Mangel an Gelegenheit nicht den gewöhnlichen Weg dahin einschlagen konnten; wir geben daher die Frage des Hrn. V. weiter, und bitten namentlich Hrn. Cpt. Schmölder um bezügliche Mittheilungen. Die Red.
Jnsertionsgebühr 4 1 / 2 Xr. pr. Zeile oder Raum aus Petitschrift. Alle hierher gehörigen Zusendungen werden franko erbeten.
Die amerikanischen Postdampfschiffe Washington, Cpt. Johnston, und Hermann, Capt. Crabtrec, werden für das Jahr 1848 eine regelmäßige monatliche Verbindung zwischen Newyork u. Bremen unterhalten, und zwar so, daß ein Dampfschiff abgehen wird am 20. eines jeden Monats von Newyork nach Bremen, am 15. eines jeden Monats von Bremen und am 20. von Southampton nach Newyork.
Die nächsten Fahrten werden sein:
der Washington
am 20. Jan. von Newyork,
am 15. Februar von Bremen und
am 20. Februar von Southampton.
der Hermann
am 20. Februar von Newyork,
am 15. März von Bremen und
am 20. März von Southampton.
Passage = Preis: v. Newyork n. Bremen 120 Doll. ; v. Bremen n. New - York 195 Rl. Ld'or à 5 Rl.; v. Bremen n. Southampton 30 Rl. Ld'or à 5 Rl. Wegen Fracht und Passage beliebe man sich zu melden bei
Nach den Vereinigten Staaten Nordamerika's werden von dem Unterzeichneten auch in diesem Jahre große dreimastige, besonders für die Passagierfahrt erbaute und mit hohen, geräumigen Zwischendecken und eleganten Cajüten versehene Schiffe erster Classe und mit den besten Lebensmitteln ausgerüstet, expedirt und zwar bei offner Schifffahrt:
nach Newyork und Baltimore am 1. und 15. jeden Monats,nach Philadelphia alle Monate,nach Neworleans und Galveston im Frühjahr und Herbstam 1. und 15. des Monats.
Das gedruckte Verzeichniß derselben liegt bei meinen Herren Agenten, welche, sowie ich selbst, bereit sind, jede nähere Auskunft und die gedruck - ten Ueberfahrtsbedingungen zu ertheilen.
Die zur Auswanderung entschlossenen Personen ersuche ich, sich frühzeitig zur Abschließung von Ueberfahrtscontracten mittelst Zahlung des Handgeldes an meine Herren Agenten oder direct an mich zu wenden und der billigsten und besten Beförderung versichert zu sein.
Da die Verbindung der Postsegelschiffslinie zwischen Havre und New - York das ganze Jahr hindurch ununterbrochen eine ganz regelmäßige ist, so geschieht, theils wegen des eingetretenen Winters, theils auch schon wegen Ein - stellung der Dampfschifffahrt in Holland resp. jener von Rotterdam nach Havre, die Beförderung solcher Reisenden, welche sich dieser regel - mäßigen Postschiffsverbindung bedienen wollen, von heute an nicht mehr rheinwärts: sondern landweise entweder vermittelst bestehender Eilwagenver - bindungen über Basel, Strasburg, Weissenburg, Forbach ec. ec., oder von Cöln ab vermittelst der rheinisch = belgischen Eisenbahnlinie über Paris nach Havre. --
Diese Verbindung für diese Postschiffslinie nach Havre von obigen Stationsplätzen wird innerhalb 3 Tagen bewerkstelligt, und währt ununter - brochen bis zur Wiedereröffnung der bis jetzt regelmäßig bestandenen Dampf - schiffsverbindung zwischen Holland und Havre fort. --
Unter den vielen Vortheilen, welche der Havrer Hafen darbietet, ist auch dieser nicht unbeachtet zu lassen, daß die Abfahrten der Postsegel - schiffe durch keinerlei Hindernisse bei noch so strengem Winter gehemmt sind.
Verzeichniß der regelmäßigen Postsegelschiffe, welche für die Monate December l. J., Januar, Februar und März k. J. den Dienst zwischen Havre und New = York thun werden. --
Postsegelschiffslinie.
Namen der Postschiffe. | Capitaine. | Tonnengehalt. | Abfahrt von Havre. |
Jova ..... | Whedon ... | 900 | 1 December .. |
Havre ..... | Ainsworth .. | 900 | 8 „ .. |
Oneida ..... | J. Funck .. | 800 | 16 „ .. |
Bavaria .... | Howe ... | 1000 | 24 „ .. |
Burgundy .... | Edgar ... | 800 | 1 Januar .. |
Admiral .... | Wotton ... | 1000 | 8 „ .. |
Baltimore .... | Johnston .. | 650 | 16 „ .. |
Argo ..... | Anthony ... | 1000 | 24 „ .. |
Zurich ..... | Thompson .. | 900 | 1 Februar .. |
Sylvie de Grasse. | Rich .... | 650 | 8 „ .. |
Utica ..... | Pierce ... | 500 | 16 „ .. |
Splendid .... | Crawford .. | 650 | 24 „ .. |
New-York ... | Lines .... | 1000 | 1 März .. |
Louis Philippe .. | Castoff ... | 800 | 8 „ .. |
t. Nicolas ... | Eveleigh ... | 800 | 16 „ .. |
Duchesse d'Orleans | Richardson .. | 800 | 24 „ .. |
am 1. und 15. jeden Monats für Kajüten = und Zwischendeck = Passagiere, sowie für Waarentransport.
Näheres über die Preise der Plätze und Frachten bei Strecker, Klein & Stöck in Antwerpen, bei den Agenten u. den Unterzeichneten.
Diese Linie besteht aus den folgenden 16 schnellsegelnden gekupferten ame - rikanischen Postschiffen von 800 bis 1000 Tonnen Gehalt, nämlich: Yorktown, London, Devonshire, Independence, American Eagle, Prince Albert, West - minster, Sir Robert Peel, Margaret Evans, Northumberland, Gladiator, Switzerland, Mediator, Victoria, Wellington und Hendrick Hudson, welche regelmäßig den 6., 13., 21. und 28. eines jeden Monats im Jahr von London nach New = York absegeln.
Das Nähere ertheilt auf frankirte Briefe der Unterzeichnete
Regelmäßige Packet = Postschiffahrt nach Newyork durch nachstehende Schiffe, welche, wie folgt, abgehen:
Washington, | Capt. | Matzen, | groß | 300 | Kfm. | Lasten. |
Brarens, | „ | Sleeboom, | „ | 400 | „ | „ |
Miles, | „ | Jacobs, | „ | 250 | „ | „ |
Franklin, | „ | Roluffs, | „ | 250 | „ | „ |
Guttenberg, | „ | Flor, | „ | 460 | „ | „ neues Schiff. |
Howard, | „ | Paulsen, | „ | 450 | „ | „ |
Newton, | „ | Niemann, | „ | 320 | „ | „ |
Leibnitz, | „ | Nienburg, | „ | 310 | „ | „ |
Herschel, | „ | Wienholtz, | „ | 450 | „ | „ |
Nach New = Orleans am 1. und 15. April, 1. und 15. September und 1. und 15. October.
Nach Queber am 15. April, 1. Mai, 15. Mai, 1. Juni, 15. Juni, 1. Juli.
Zur Annahme und Beförderung von Passagieren und Auswanderern mit den oben erwähnten, seit Jahren rühmlichst bestehenden, mit bohen, ge - räumigen Zwischendecken und eleganten Cajüten versehenen Packet = Postschiffen, deren Capitäne sich so sehr durch gute und menschenfreundliche Behandlung der Passagiere einen wohlverdienten Ruf erworben haben, und deren Anzahl durch zwei der schönsten und größten Schiffe Hamburgs, um den gesteiger - ten Bedürfnissen zu genügen, vermehrt worden ist, sind nur die Unterzeich - neten von dem alleinigen Eigenthümer dieser Schiffe, Hrn. R. M. Sloman, ermächtigt und erlauben wir uns daher, bei dem bekannten billigen Passage - gelde, diese Gelegenheit nach New = York, New = Orleans und Quebec, unter Zusicherung der gewissenhaftesten und besten Beförderung, allen Rei - senden angelegentlichst zu empfehlen.
Nähere Nachricht ertheilen auf portofreie Briefe die Unterzeichneten, sowie unsere Herren Agenten.
Note: [7]Nachrichten zum Landerwerb in Südaustralien und Australia Felix (Melbourne) nebst Unterkommen daselbst sind auf portofreie Anfragen zu erhalten bei
Note: [8]Die billigsten Schiffscontracte zur Ueberfahrt nach New - York, Baltimore, Philadelphia, Quebek, New - Orleans, Galveston, Rio Grande, Süd - Au - stralien, sowie für alle hier angezeigte Schiffsgelegenheiten überhaupt, können jederzeit abgeschlossen werden mit dem
Druck und Verlag der Hofbuchdruckerei in Rudolstadt.
Institut für Deutsche Sprache, MannheimNote: Bereitstellung der Bilddigitalisate und TEI Transkription Peter FankhauserNote: Transformation von TUSTEP nach TEI P5. Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format. CLARIN-DNote: Langfristige Bereitstellung der DTA-Ausgabe
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