PRIMS Full-text transcription (HTML)
0285
Beilage zu Nr. 57 der Neuen Rhein. Zeitg.
Donnerstag 27. Juli 1848.

Uebersicht.

Deutschland. Köln. (Ein Zeitungskampf). Frankfurt. (Die Reaktion. Sitzung der Nationalversammlung vom 24. Juli). Berlin. (Vereinbarungssitzung. Abschaffung der Todesstrafe. Milde. Verfassungsentwurf). Mainz. (Die Darmstädter Versammlung). Innsbruck. (Aeußerung eines Redemptoristen). Wien. (Nachrichten aus den Donaufürstenthümern. Absetzung des Grafen Leo Thun).

Holland. Mastricht. (Belagerungszustand erklärt).

Italien. Turin. (Deputirtenkammerverhandlungen. Gioberti angekommen. Neue Ministerliste). Bologna. (Wuth gegen den Papst. General Zucchi). Neapel. (Die königl. Truppen im Vortheil. Geheime Sitzung der Deputirtenkammer. Offener Krieg zwischen ihr und dem Ministerium).

Französische Republik. Paris. (Die neuen Thermidorianer. Sociale Diebe. Das Proletariat in den Provinzen. Das principe d'ordre. Nationalversammlung vom 24. Juli. Mittheilung des Berliner Kabinets. Das Journal la République über die Reaktion. Ein neuer Brief Louis Napoleons).

Großbritannien. London. (Unterhaussitzung. Die Bill über Aufhebung der Habeas-Corpus-Akte für Irland passirt. Telegraphische Depesche aus Liverpool). Dublin. (Die Aufhebung der Habeas-Corpus-Akte und die Stimmung der Irländer.

Ungarn. Pesth. (Unglücksfall).

Donaufürstenthümer. Jassy. (Der Einmarsch der Russen).

Rußland. Petersburg. (Cholera).

Amerika. (Proklamation des Präsidenten der Vereinigten Staaten. Gute Aussichten für Aerndte. Port-au Prince. Martinique. Bermuda. Versuch Mitchell zu befreien. Cuba).

[Deutschland]

1

§. 64.

Die erste Kammer (Senat) besteht aus 175 Mitgliedern.

§. 65.

Die Mitglieder des Senats werden durch die Bezirks - und Kreisvertreter erwählt. Die vereinigten Bezirks - und Kreisvertreter eines Bezirks bilden je einen Wahlkörper und wählen die nach der Bevölkerung auf den Bezirk treffende Zahl der Abgeordneten.

§. 66.

Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlausführungs-Gesetz.

§. 67.

Die Legislatur-Periode des Senats wird auf sechs Jahre festgesetzt. Nach Ablauf dieser Periode wird der Senat neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle seiner Auflösung. In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.

§. 68.

Wählbar zum Senats-Mitgliede ist jeder Preuße, der das vierzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht verloren hat und bereits ein Jahr lang in Preußen seinen Wohnsitz hat.

§. 69.

Die Erwählung von Stellvertretern für die Mitglieder beider Kammern ist unzulässig.

§. 70.

Die Kammern werden durch ren König regelmäßig im Monat November jeden Jahres und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen. Am letzten Tage dieses Monats, so wie spätestens am zehnten Tage nach dem Tode des Königs versammeln sich dieselben von Rechts wegen.

Ist im letzteren Falle eine oder die andere Kammer aufgelöst und erst auf einen späteren Zeitpunkt wieder einberufen, so tritt die aufgelöste Kammer bis zum Zusammentritt der Neugewählten in Wirksamkeit.

Bis zur Eidesleistung des Thronfolgers oder des Regenten, übt das Staats-Ministerium unter seiner Verantwortlichkeit die Königliche Gewalt aus.

§. 71.

Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.

Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.

Wird eine Kammer aufgelöst, so setzt die andere ihre Sitzungen aus.

§. 72.

Dem Könige so wie jeder Kammer steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.

Vorschläge, welche durch eine der Kammern oder durch den König verworfen worden sind, können in derselben Session nicht wieder vorgebracht werden.

Jeder Gesetzvorschlag über Einnahme und Ausgabe des Staates, so wie über Ergänzung des stehenden Heeres, muß zuerst von der Kammer der Abgeordneten genehmigt werden.

§. 73.

Eine jede Kammer hat die Befugniß, Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen, mit dem Rechte, unter Mitwirkung richterlicher Beamten eidlich Zeugen zu vernehmen und die Behörden zur Assistenz zu requiriren.

§. 74.

Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmermehrheit vorbehaltlich der durch die Geschäfts-Ordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen.

§. 75.

Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang durch eine Geschäfts-Ordnung, und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vice-Präsidenten und Sekretäre.

Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer. Durch die Annahme eines besoldeten Staatsamtes oder einer Beförderung im Staatsdienste verliert jedes Mitglied einer Kammer Sitz und Stimme in derselben und kann seine Stelle nur durch eine neue Wahl wieder erlangen.

Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.

§. 76.

Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu richten.

Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bittschrift oder Adresse überreichen.

Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen.

§. 77.

Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von 10 Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist.

§. 78.

Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.

§. 79.

Sie können für ihre Abstimmungen oder für die in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete abgegebenen schriftlichen oder mündlichen Aeußerungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Kein Mitglied einer Kammer kann ohne ihre Genehmigung während der Sitzungs-Periode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder binnen der nächsten 24 Stunden nach derselben ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig.

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied einer Kammer und eine jede Untersuchungs - oder Civil-Haft wird für die Dauer der Sitzung aufgehoben, wenn die betreffende Kammer es verlangt.

§. 80.

Die Mitglieder beider Kammern erhalten aus der Staats-Kasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.

Tit. VI.

Von der richterlichen Gewalt.

§. 81.

Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner andern Autorität als der des Gesetzes unterworfenen Gerichte ausgeübt.

Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.

§. 82.

Die Richter werden vom Könige für ihre Lebenszeit ernannt. Sie können nur durch Urtheil und Recht aus Gründen, welche die Gesetze vorgeschrieben und bestimmt haben, ihres Amtes entsetzt, zeitweise enthoben, unfreiwillig an eine andere Stelle gesetzt oder pensionirt werden.

Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

Auf die Staats-Anwälte finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

§. 83.

Das Richteramt ist mit der gleichzeitigen Verwaltung eines andern Staatsamtes unvereinbar. Ausnahmen finden nur auf Grund eines Gesetzes statt.

§. 84.

Die Verleihung von Titeln, die nicht unmittelbar mit dem Amte verbunden sind, und von Orden, so wie die Zuwendung von Gratifikationen an Richter darf nicht stattfinden.

§. 85.

Es sollen im ganzen Umfange der Monarchie Einzelrichter, Landgerichte und Appellationsgerichte eingerichtet werden.

Die Organisation wird durch das Gesetz bestimmt, welches der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde beigefügt ist.

§. 86.

Niemand darf zu einem Richteramte berufen werden, welcher sich nicht zu demselben nach näherer Vorschrift der Gesetze befähigt hat.

§. 87.

Handels - und Gewerbegerichte sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten eingerichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert.

Die Einrichtung der zur Aufrechterhaltung militärischer Disziplin nothwendigen Militärgerichte wird durch das Gesetz bestimmt.

Die Organisation, Zuständigkeit und das Verfahren bei den Handels -, Gewerbe - und Militär-Gerichten, die Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der Letzteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.

§. 88.

Sobald ein gleichmäßiges gerichtliches Verfahren eingeführt sein wird, sollen die noch bestehenden obersten Gerichtshöfe zu einem einzigen vereinigt werden.

§. 89.

Alle Funktionen, welche nicht im Rechtsprechen bestehen oder dasselbe vorbereiten, sollen von den Gerichten getrennt werden.

Ausnahme bestimmt das Gesetz.

§. 90.

Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht in Civil - und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Oeffentlichkeit kann jedoch durch ein öffentlich zu verkündendes Urtheil ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht. In Civilsachen kann die Oeffentlichkeit durch das Gesetz beschränkt werden.

§. 91.

Bei den mit schweren Strafen bedrohten Handlungen (Verbrechen), so wie bei politischen und Preßvergehen, darf die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten nur durch Geschworene erfolgen, deren Einrichtung durch ein Gesetz geregelt wird, welches der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde beigefügt ist.

§. 92.

Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungs-Behörden wird durch das Gesetz bestimmt. Ueber Kompetenz-Konflikte zwischen den Gerichten und der Verwaltung entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.

§. 93.

Es ist keine vorgängige Genehmigung der Behörden nöthig, um öffentliche Civil - und Militär-Beamte wegen der durch Ueberschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübten Rechtsverletzungen gerichtlich zu belangen.

Tit. VII.

Von der Finanzverwaltung.

§. 94.

Alle Einnahmen und Ausgaben müssen für jedes Jahr im Voraus veranchlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.

§. 95.

Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, so weit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.

§. 96.

In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden. Die bestehende Steuergesetzgebung soll einer Revision unterworfen und dabei jede solche Bevorzugung abgeschafft werden.

§. 97.

Gebühren können Staats - oder Kommunalbeamte nur auf Grund des Gesetzes erheben.

§. 98.

Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Garantieen zu Lasten des Staates.

§. 99.

Zu Etats-Ueberschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der Kammern erforderlich.

Die Rechnungen über den Staatshaushalt werden von der Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jedes Jahres wird von der Ober-Rechnungskammer den Kammern zur Entlastung der Staatsregierung vorgelegt.

Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und Befugnisse der Ober-Rechnungskammer bestimmen.

[Französische Republik]

dienen kann. Ich will durch meine Uneigennützigkeit die Wahrheit meines Patriotismus beweisen, ich will diejenigen, die mich ehrgeiziger Pläne beschuldigen, eines Bessern überführen.

Wollen Sie, Herr Präsident, ein zweites Mal von der National-Versammlung meine Demission genehmigen lassen; drücken Sie ihr meinen Schmerz aus, noch keinen Antheil an ihren Arbeiten nehmen zu können, so wie meine sehnlichsten Wünsche für das Wohl der Republik.

Genehmigen Sie etc.

Louis Napoleon Bonaparte.

P. S. Ich hatte diesen Brief am 8. Juli abgeschickt; ich weiß nicht, warum er Ihnen nicht zugekommen ist.

London, den 17. Juli.

National-Versammlung. Sitzung vom 24. Juli. George Lafayette eröffnet dieselbe um 1 1 / 4 Uhr. Marrast sitzt auf einer der untersten Bänke links. Nach Verlesung des Protokolls ladet Lafayette den Letzteren ein den Präsidentensitz einzunehmen. Marrast nähert sich demselben, ohne, wie üblich, den abtretenden Präsidirenden zu umarmen. Er hält sodann eine Rede, die im Wesentlichen folgendermaßen lautet: Ich danke der Versammlung für das mir geschenkte Vertrauen; ich hoffe dieselbe wird meiner Schwäche zu Hülfe kommen; Ruhe der Diskussion sei das erste Erforderniß, vorzüglich von dem Augenblicke an, wo Sie die neue Verfassung berathen. Dank Ihrer Energie können Sie heute in aller Sicherheit die Fragen der höchsten politischen Wichtigkeit berühren. Nicht nur in den Straßen von Paris, sondern auch in den Geistern herrsche Ruhe. Die Agitation, die dem Handel und der Industrie so großen Schaden verursacht, habe aufgehört. Nie sei wohl ein Augenlick günstiger gewesen die letzte Hand an ein so wichtiges Werk zu legen, wie die Verfassung der Republik zu nennen. Herrsche noch Parteispalt, so werde er gewiß baldige Aussöhnung finden. Schließlich hält er eine Lobrede auf Dornes, den in den Junitagen gefallenen Redakteur des National, seines Blattes.

Diese Antrittsrede fand auf den rechten, tiefen linken und mittleren Bänken großen Beifall.

Cavaignac, Ministerpräsident, legt unmittelbar darauf einen Gesetzentwurf vor, welcher die Pension der Mutter des Dornes, verwittwete Brigade-Generalin gleiches Namens, von 2400 Frs. auf 3000 Frs. als Nationalbelohnung erhöht.

Genehmigt. G. Sarrut stattet seinen Bericht über die Abatuccische Ersatzwahl auf Corsika ab; die, wie man weiß, auf Prinz Louis Napoleon Bonaparte gefallen. Der Ausschuß findet mit Ausnahme einiger vom Präfekten in Ajaccio hervorgehobenen Punkte nichts Anstößiges, und trägt auf Zulassung des Gewählten Präsident Marrast liest der Versammlung einen Brief des Prinzen aus London vom 20. Juli vor, worin er unter Angabe der frühern Gründe die Wahl ausschlägt. Ich will, heißt es im Briefe, Diejenigen, welche mich des Ehrgeizes bezüchtigen, überzeugen, daß sie sich irren. Nichtsdestoweniger verzichte ich nicht darauf, mich später mit dem schönen Titel eines französischen Volksvertreters zu zieren. (Lärm.)

An den Minister des Innern verwiesen. Türk erinnert an seinen Antrag rücksichtlich eines neuen Systems für den Hypothekenkredit, und verlangt sofortige Debatte.

Goudchaux und Cavaignac bekämpfen jedoch die Dringlichkeit, und der Antrag wird vertagt.

Guerin beantragt den Rückkauf der Lyoner Bahn durch den Staat.

Brunet erklärt, daß nach den Erklärungen des Staatsbautenministers von diesem Rückkaufe gar keine Rede mehr sein könne.

Cavaignac ergänzt diese Bemerkung, indem er der Versammlung anzeigt, daß die Unterhandlungen im Gegentheile ihren besten Fortgang nähmen, und daß die Regierung nur deren Abschluß gewärtige, um der Versammlung einen definitiven Gesetzentwurf vorzulegen. Daß werde hoffentlich nächster Tage geschehen. (Beifall.) (Vergesse man nicht, daß die Armee diese Linie dringend braucht.)

v. Corcelles stattet Bericht über den Antrag ab, der eine Steuer auf alle Hypothekenkapitalien verlangt.

Stimmen: Was beschloß der Ausschuß?

Corcelles: Verwerfung des Antrags.

Die Versammlung folgte diesem Beispiele.

Gouin, Berichterstatter des Finanzausschusses, besteigt nun die Bühne, um über die neuen Anleihen zu berichten. Tiefe Stille tritt im Saale ein. Eine allgemeine Diskussion fand gar nicht statt. Die Versammlung schritt sogleich zur Berathung des 1sten Artikels, der also lautet: Die Verbindlichkeiten des letzten (Rothschild'schen) Anleihens von 250 Millionen, sind während der letzten Verfallterminen nicht erfüllt worden. Dieser Anleihevertrag wird daher für null und nichtig erklärt, was die unerfüllten Zahlungen der nicht ausgelieferten Staatsrenten betrifft. Genehmigt.

Art. 2. Dem Finanzminister ist ein Kredit von 13,131,500 Fr. in 5 pCt. Renten (vom 22 März 1848 an) zum Course von eröffnet.

Guerin bedauert, daß man die Anleihe in 5 pCt. Renten machen wolle. Er empfehle die 3 pCt.

Goudchaux vertheidigt den Entwurf, weil er das Geschäft in 5 pCt. für leichter operirbar hält.

Nach kurzer Erwiderung Guerins, wurde auch der 2. Artikel angenommen.

Die Artikel 3, 4, 5 und 7 handeln vom Modus der Rückzahlung und Einzahlung.

Die Diskussion über sie war kurz. Ihre Annahme wird ausgesprochen.

Jetzt gehen wir setzte Goudchaux fort zum Preise der Anleihe über

Stimmen: Es ist noch nicht 3 Uhr. Warten Sie, bis die Börse geschlossen!

Die Sitzung wird suspendirt.

Um 3 Uhr 5 Minuten erscheint Goudchaux wieder auf der Bühne und hält eine feierliche Einleitung zur Festsetzung des Courspreises. Ich glaube, schließt er, daß der Cours von 75 Fr. 25 Cent. pro Hundert, der schicklichste Preis ist. (Aufsehen zur0286Linken.) Er tritt keinem Interesse zu nahe. Ich ersuche Sie, ihn dem Artikel 2 beizufügen.

Mathieu (Drome) beantragt 80 Franken pCt.

Fournegron unterstützt diese Ziffer weil 75 1 / 4 zu gering sei.

Goudchaux vertheidigte seinen Vorschlag mit außerordentlicher Gewandtheit, indem er seine Abneigung vor jeder Theilnahme auswärtiger Geldmärkte, die ihm ähnliche Anträge hätten zugehen lassen, offen aussprach und das System einheimischer freiwilliger Darlehen vorzog.

Die Versammlung theilte ganz diese Ansicht ihres Finanzministers und genehmigte mit starker Mehrheit den vorgeschlagenen Cours von 75 1 / 4.

Nach kurzer unerheblicher Diskussion rücksichtlich einer Entschädigung der verwundeten Mobilgardisten wird die Sitzung geschlossen.

(4 1 / 2 Uhr.)

Italien.

2

*Turin, 19. Juli.

〈…〉〈…〉
3

Turin, 19. Juli.

〈…〉〈…〉
4

Parma, 14. Juli.

〈…〉〈…〉
5

*Bologna, 16. Juli.

〈…〉〈…〉
6

27Neapel, 13. Juli.

〈…〉〈…〉

*London, 24. Juli.

Wie ich Ihnen bereits bemerkte, beantragte Lord John Russel in der Unterhaussitzung vom Samstag die Auflösung der Habeas Corpus Acte für Irland bis zum 1. März 1849.

Feargus O'Connor widersetzte sich dieser Maßregel; Sir Robert Peel unterstützte sie. Herr B. Osborne erklärte sich ebenfalls dafür. Er habe so eben Nachrichten aus Irland erhalten; manchen Häusern in Tipperary habe man alles Blei genommen um Kugeln daraus zu gießen unter solchen Umständen müsse etwas geschehen. Herr S. Crawford erklärte sich dagegen. Die Truppen-und Polizeimacht der irischen Behörden sei hinreichend um jede Insurrektion zu unterdrücken. Ohne anderweitige Unterstützung würden Zwangsmaßregeln keine Wirkung haben. Er schlage daher als Amendement die Resolution vor: daß der gegenwärtige traurige Zustand Irlands aus einer schlechten Verwaltung und aus Mangel an Unterstützung hervorgehe, ohne welche keine Zwangsmaßregel etwas helfen könne. Hr. Fagan unterstützte dies Amendement. Die Leiden Irlands seien sozialer Natur und bedürften einer Heilung in diesem Sinne. Weder durch bestochene Richter, noch durch Armeen könne man die Herrschaft über die Nachbarinsel sichern. Herr Disraeli bestritt diese Ansicht; er halte die jüngsten Ereignisse in Irland für eine Folge der Agitation von jakobinisch gesinnten Leuten, die aufgeregt durch die resolutionären Resultate in andern Ländern auch einen Angriff auf die britisch-irische Konstitution zu machen beabsichtigten. Hr. Callaghan glaubte keine Zwangsmaßregel unterstützen zu können, so lange es noch andere Mittel gäbe, um den irischen Leiden abzuhelfen. Lord John Russel habe sich von der englischen Presse zu seinem Vorschlage bestimmen lassen und diese gebe ein falsches Bild der irischen Zustände. Sir D. Nordres bemerkte darauf, daß die Folgen der Aufhebung der Habeas-Corpus-Acte weniger traurig sein würden, als die Kriegsmaßregeln, welche ergriffen werden müßten, wenn man die jetzigen irischen Agitatoren die Sache bis zur Insurrektion forttreiben ließe. Er unterstütze daher den Vorschlag des Gouvernements. Ebenso that Herr H. Drummond, indem er die Behauptung Feargus O'Connors, daß eine liederliche Presse die öffentliche Meinung in England vergiftet habe, verneinte und die desfalsige Beschuldigung auf das ehrenwerthe Mitglied für Nottingham zurückschleuderte. Die einzige lasterhafte Presse die er kenne, sei diejenige, welche den Doktrinen des Kommunismus das Wort rede u. s. w. Herr Hume erklärte sich ziemlich einverstanden mit dieser Ansicht und außerdem unterstützte er die Bill Lord John's. Nachdem noch mehrere andere Redner dafür gesprochen hatten, schritt man zur Abstimmung, bei der das Amendement des Herrn S. Crawford mit 271 Stimmen gegen 8 durchfiel. Die Bill wurde dann zum ersten und zum zweiten Male gelesen und ging ins Comité, bei welcher Gelegenheit ein anderes Amendement des Herrn Osborne, daß die Dauer der Bill statt bis zum 1. März 1849, nur bis zum 1. September 1848 reiche, nach einer kurzen Diskussion von ihm zurückgenommen wurde. Zum dritten Male gelesen, passirte dann die Bill.

*London, 24. Juli.

Durch eine telegraphische Depesche von Liverpool wird gemeldet, daß die Ruhe in Dublin gestern Abend nicht gestört worden.

*Dublin, 22. Juli.

Es herrschte gestern noch Ruhe hier Diese Ruhe ist in Irland gewöhnlich das gefährlichste Symptom der Aufregung und Agitation, die Ruhe, welche dem Sturme vorhergeht. Als aber heute Vormittag der elektrische Telegraph die Nachricht überbrachte, daß Lord John Russell heute im Unterhause die Aufhebung der Habeas-Corpus-Akte für Irland beantragen werde, so schien es, als hätte plötzlich ein Donnerkeil in die Stadt eingeschlagen. Die Irländer sind keineswegs erschreckt; es wird, es muß zum Ausbruch kommen. Täglich erscheinen Plakate und fliegende Blätter, von den Gefangenen: Duffy, Martin etc. unterzeichnet, welche dem Volk vorstellen, daß, wenn es diesmal feig zurückweichen wollte, es die beste Gelegenheit, der englischen Herrschaft ein Ende zu machen, aus den Händen geben würde. Duffy z. B. ruft dem Volke zu: Erhebt Euch, Männer von Irland, in Euern Städten und Dörfern, auf Bergen und in Thälern, an den dunkeln Bergpässen, wie an Euern Flüssen, Seen und meerumspülten Küsten. Erhebt Euch als Nation! Nicht um von einem fremden Königreiche Gerechtigkeit zu fordern, sondern um Irland auf immer zu einem unabhängigen Reiche zu machen. Es ist keine leichte Arbeit, die Gott Euch zuertheilt; es ist ein Werk der Prüfung und Versuchung. Seid fest in der Prüfung, unerschütterlich der Versuchung gegenüber. Erinnert Euch, daß Ihr nicht gegen Personen, Parteien oder Secten kämpft, sondern gegen ein System. Habt kein Mitleid mit diesem System stürzt es zu Boden… Ihr seid Gottes Werkzeuge; Viele von Euch werden der Freiheit zum Opfer fallen etc. Die Aufregung in der Provinz von Carrick-on-Suir (Grafschaft Waterford) bis Clonmel im südlichen Tipperary ist groß und dort ebenfalls Alles zu einem Aufstande vorbereitet. Neue Truppen kommen aus England an. 4 Regimenter Infanterie sind noch unterwegs. Unter den hier befindlichen Truppen ist unaufhörliche Bewegung, Ab-und Zumärsche, Ein-und Ausschiffungen, Einübung im Zeltaufschlagen, Lagerexerzitien etc. Im viceköniglichen Schloß geheime Berathungen bis tief in die Nacht. Estaffetten von und nach allen Richtungen. Die Krisis naht; wie sie ausfallen wird, läßt sich freilich nicht mathematisch genau angeben, doch fürchte ich, daß die Irländer auch diesmal nach der Uebermacht erliegen und daß sie einen Monat zu früh zum Kampfe gewungen werden.

Holland.

Maestricht.

Unsere Stadt ist auf die Nachricht von dem Frankfurter Beschlusse in Bezug auf Limburg, in Belagerungszustand erklärt und auf den Wällen sind Kanonen aufgefahren worden.

[Deutschland]

*Köln.

In dem Artikel Heuler, in Nr. 41, Beilage, befindet sich ein kleiner Irrthum. Hr. Riotte in Elberfeld, Spezialdirektor der bergischmärkischen Eisenbahn, ist nicht direkt entfernt worden. Hr. Riotti selbst hat den Kontrakt mit Ende d. M. gekündigt, weil er als Mann von Ehre die von Verwaltungsrath gegen die Anträge der Direktion über die Verlängerung des Kontraktes gestellten Anträge nicht annehmen konnte.

In der heutigen General-Versammlung des Vereins Pius IX. hierselbst ist folgender Protest an die preußische National-Versammlung in Berlin beschlossen und unterzeichnet worden:

Hohe National-Versammlung!

Die Verhandlungen der 27. Sitzung einer hohen National-Versammlung ergeben, daß der neue preußische Verfassungs-Gesetzentwurf nach dem Beschlusse der Verfassungs-Kommission.

1. eine ausdrückliche Garantie für die Unverletzlichkeit des Eigenthums jeder Kirche nicht enthalten, und

2. unbeschränkte Lehr-und Unterrichtsfreiheit nicht gewähren, vielmehr die Volksschule und jede andere öffentliche Unterrichts-Anstalt unter die Aufsicht eigener Beamten stellen und von der kirchlichen Aufsicht befreien soll.

Dieses Ergebniß muß alle wahren Katholiken um so mehr beunruhigen, als die vielen entgegenstehenden durchaus motivirten Anträge, welche aus ihrer Mitte der hohen National-Versammlung in Berlin, so wie der hohen Reichsversammlung in Frankfurt eingereicht wurden, der Verfassungs-Kommission in Berlin bei fraglicher Beschlußnahme nicht unbekannt gewesen sein können. Rechtzeitig haben die Katholiken Garantien verlangt gegen weitere Gefährdungen des Eigenthumsrechtes, denen ihre Kirche noch täglich ausgesetzt ist; rechtzeitig haben sie Protest erhoben gegen jede Beschränkung der Lehr-und Unterrichtsfreiheit, wodurch ihre Kirche an Ausübung einer der ersten und wichtigsten Pflichten verhindert würde. Das Amt der Lehre ist der Kirche anvertraut; es ist ihr heiligstes Fideikommiß und darf sie in Ausübung dieses Amtes in keiner Weise behindert werden!

Wenn die unterzeichneten Mitbürger Kölns, Mitglieder des Vereins Pius IX. gegenwärtig wiederholt dagegen protestiren: daß die neue Verfassung das Eigenthumsrecht der Kirche in Zweifel lasse, und sich gegen die unbeschränkte Lehr - und Unterrichtsfreiheit aussprechen, so geschieht dies, weil Rechte der katholischen Kirche hier in Frage gestellt und bestritten werden, um deren Wahrung ein fortgesetzter Kampf für jeden Angehörigen dieser Kirche heilige Pflicht ist. Es kann der Wille der hohen National-Versammlung nicht sein, sechs Millionen Katholiken unter eine Verfassung zu stellen, welche sie in ihrem Gewissen zwingen würde, den Tag zu segnen, an welchem es ihnen verstattet wäre, aus einem Staatsbürgerverbande auszuscheiden, dem sie bis dahin angehört haben.

Köln, den 24. Juli 1848.

Schiffahrts-Anzeige. Köln, 26. Juli 1848.

Abgefahren: Jakob Schmidt nach Heilbronn.

In Ladung: Nach Düsseldorf bis Mühlheim an der Ruhr L. Ducoffre; nach Andernach und Neuwied J. Schilowski; D. Wiebel; Jos. Krämer; nach Koblenz und der Mosel und Saar L. Tillmann; nach der Mosel, nach Trier und der Saar J. Bayer; nach Mainz Joh. Acker; nach dem Niedermain Fr. Gerling; nach dem Mittel - und Obermain C. Hegewein; nach Heilbronn G. A. Klee; nach Kannstadt und Stuttgart L. Hermanns; nach Worms und Mannheim And. Rauth; nach Ruhrort bis Emmerich J. A. Orts.

Ferner: Nach Rotterdam Kapt. Willms Köln Nr. 20 Ferner: Nach Amsterdam Kapt. Berns Köln Nr. 4

Wasserstand.

Köln, am 26. Juli. Rheinhöhe 8 '9

Civilstand der Stadt Köln.

Geburten.

23. Juli. Ida, T. v. Konrad Zähner, Kfm., Laurenzplatz. Elis., T. v. Heinr. Eichmeier, Taglöhner, gr. Griechenmarkt. Alois Jos. Apol. Marie, S. v. Pet. Schnorrenberg, Spezereihändler, Komödienstraße. Elis. T. v. Bern. Krämer, Brückenwärter, Lintgasse. Wilh., S. v. August Ortmann, Taglöhner, Löhrgasse. Ernst, S. v. Christ Essen, Rheinarbeiter, Kalenhäusen. Louise, T. v. Joh. Semler, Faßbinder, Bachemstraße. Friedr. Ludw. Heinr Herm., S. v. Joh. Heinr. Schmitz, Steuereinnehmer, Buttermarkt. Ferd. Hein, S. v. Heinr. Wilh. Raffloer, Regierungs-Haupt-Kassen-Buchhalter, Marzellenstraße. Amalie Jakob, T. v. Heinr, Ludwig Wild, Postkondukteur, Breitstraße. Joh. Hub., S. v. Ant. Luther, Maurer, Pantaleonswall.

Sterbefälle.

23. Juli. Helene Stammel, Wwe. Schneider, 74 J. alt, Follerstraße. Anna Maria Schasny, geb. Zimmermann, 32 J. alt, unter Goldschmid Jos. Dietz, 7 Tage alt, Kammergasse. Rudolph Commans, Flurschütze, 46 J. alt, verh., Schnurgasse. Anna Maria Deutz, 7 Wochen alt, Glockenring. Agnes Bourbon, 22 J. alt, unverh, Follerstraße. Joh. Kasp. Weber, Taglöhner, 42 J. alt, verh., Friesenwall. Anna Maria Rausch, 30 J. alt, unverh., Burgmauer. Joh. Jos. Angst, Tagl, 38 J. alt, verh., Rinkenpfuhl.

Frische Rheinfische sind zu den billigsten Preisen zu haben bei Joh. Lülsdorff, Lindgasse 21.

Demokratische Gesellschaft. Freitag den 28. Juli, Abends 8 Uhr, Versammlung im Eiser'schen Saale, Komödienstraße. (Ausnahmsweise wegen Reparatur des gewöhnlichen Lokals.)

Der Vorstand.

NB. Die eingeschriebenen Mitglieder, welche noch nicht im Besitze ihrer Karten sind, empfangen solche beim Eingange zwischen 7 und 8 Uhr, auch werden daselbst neue Einzeichnungen entgegengenommen.

Der freie Staatsbürger,

Volksblatt aus Franken,

erscheint wöchentlich drei Mal und kostet im ganzen Umfang des Konigreichs Baiern jährlich 3 Fl., halbjährlich 1 Fl. 30 Krz. Außerhalb Baiern findet ein entsprechender Postaufschlag Statt. Alle Postämter nehmen Bestellungen an.

Dieses Volksblatt, das Organ der demokratischen Partei in und um Nürnberg, besteht seit dem April d. J. und wird auch in Zukunft, wie bisher, allen Anfechtungen der von der Bourgeoisie unterstützten Bureaukratie Trotz bieten. Sein Gründer und Redakteur, Gustav Drezel, ist zwar durch brutale Polizeiwillkür aus der hiesigen Stadt verwiesen, leitet aber aus der Ferne das Blatt und unterstützt es durch seine Beiträge.

Nürnberg, im Juli.

Die Expedition des freien Staatsbürgers.

Gerichtlicher Verkauf.

Am Freitag, den 28. Juli 1848, Morgens 9 Uhr, werden durch den Unterzeichneten auf dem Waidmarkte zu Köln, Tische, Stühle, ein Küchenschrank, drei Oefen, mehreres Küchengeschirr, ein komplettes Ladengestell u. s. w. öffentlich meistbietend gegen gleich baare Zahlung verkauft.

Der Gerichtsvollzieher, Penningsfeld.

Frankfurter Hof in Köln

Im Mittelpunkt der Stadt gelegen, empfiehlt sich derselbe durch seine elegante Einrichtung und billige Preise Logis und Frühstück 15 Sgr. Diner 1 / 2 Flasche Wein 16 Sgr.

Edmund Leonhard.

Futter gegen Mäuse, Ratten, Wanzen und Schwaben. Thurnmarkt Nro. 39.

Elegantes Zimmer, Frühstück, Mittag-Essen an der table d'hôte nebst 1 Schoppen guten Wein zu 1 Thaler pr. Tag im

Pfälzer Hof bei Friedrich Knipper,

Appellhofs-Platz Nro. 17.

Table d'hôte und Abonnements-Tisch um 1 Uhr und zu jeder Stunde vorzügliche der Saison angemessene billige Speisen à la carte, und einen billigen Wein.

Berliner Hof in Essen.

Einem verehrlichen Publikum beehre ich mich anzuzeigen, daß ich den von Herrn Karl Preußner bewohnten Gasthof käuflich übernommen habe und mit dem ersten August d. J., neu eingerichtet, antreten werde. Herr Preußner führt das Geschäft bis dahin fort.

Indem ich um gefälligen Zuspruch bitte, gebe ich zugleich die Versicherung, daß ich alles aufbieten werde, meinen geehrten Gönnern zu genügen.

W. H. Frischen, aus Neuß.

Gefrornes

verschiedener Gattungen.

In dem Besitze einer neuen Maschine, welche durch mechanische Vorrichtung jede Viertelstunde zwei verschiedene Sorten Eis liefert, was viel feiner und geschmackvoller wie das auf der bisherigen Weise erzielte ist, bin ich in den Stand gesetzt, allen Anforderungen sowohl in Qualität als Schnelligkeit zu entsprechen und den Preis à Portion in und außer dem Hause von 4 auf 3 Sgr. herunter zu setzen.

Täglich wird Vanill -, Himbeeren -, Johannis - und Citron-Eis bei mir angefertigt.

Franz Stollwerck

im Deutschen Kaffeehause.

Der Gerant, Korff. Druck von W. Clouth, St. Agatha Nro. 12.

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TextNeue Rheinische Zeitung
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Responsibility Alexander Geyken, ed.; Susanne Haaf, ed.; Bryan Jurish, ed.; Matthias Boenig, ed.; Christian Thomas, ed.; Frank Wiegand, ed.

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EditionVollständige digitalisierte Ausgabe.

About the source text

Bibliographic informationNeue Rheinische Zeitung Organ der Demokratie Nr. 57, Donnerstag, 27. Juli 1848. Beilage . ClouthKöln1848.

Identification

Russisches Staatsarchiv für sozio-politische Geschichte RGASPI, Moskau, f. 1, op. 1, d. 268http://rgaspi.org/

Physical description

Fraktur

LanguageGerman
ClassificationZeitung; ready; nrhz

Editorial statement

Editorial principles

Die angegebenen Seitenzahlen beziehen sich auf die Ausgabe: Neue Rheinische Zeitung. Organ der Demokratie. Bd. 1 (Nummer 1 bis Nummer 183) Köln, 1. Juni 1848 bis 31. Dezember 1848. Glashütten im Taunus, Verlag Detlev Auvermann KG 1973.

Publication information

Publisher
  • dta@bbaw.de
  • Deutsches Textarchiv
  • Berlin-Brandenburg Academy of Sciences and Humanities (BBAW)
  • Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (BBAW)
  • Jägerstr. 22/23, 10117 BerlinGermany
ImprintBerlin 2019-12-10T11:19:40Z
Identifiers
Availability

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Holding LibraryRussisches Staatsarchiv für sozio-politische Geschichte
ShelfmarkRGASPI, Moskau, f. 1, op. 1, d. 268
Bibliographic Record Catalogue link
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