Dem Königlich Preußiſchen Geheimen Cabinets-Rath Herrn Carl Chriſtian Müller, Doctor der Rechte und Ritter ꝛc. ꝛc. widmet an ſeinem funfzigjährigen Dienſtjubiläum dieſes Buch mit Sohnes Liebe der Verfaſſer.
Bereits vor mehreren Jahren regte mein verſtorbener Col - lege und Freund, Gans, den Gedanken an, eine gemein - ſchaftliche Bearbeitung des Völkerrechts zu unternehmen. Er wählte den Krieg und überließ mir den Frieden. Sein Tod hat die Ausführung dieſes Planes verhindert und mich län - gere Zeit hindurch von der eigenen alleinigen Behandlung des Gegenſtandes abgehalten. Durch verſchiedene Anläſſe bin ich indeß darauf zurückgeführt worden; ich habe die früheren Ar - beiten wieder aufgenommen und, — ſtrenge Selbſtprüfung läßt mich hoffen, durch eine treue kritiſche Zergliederung des Stoffes, den ich mir ſeit Anfang meines academiſchen Lebens zu Eigen gemacht habe, einigermaßen erſetzen zu können, was er durch die Mitthätigkeit des geiſtreichen Freundes gewon - nen haben würde. Vielleicht, daß in Kurzem die Herausge - ber ſeines Nachlaſſes wenigſtens eine Blumenleſe aus ſeinen glanzvollen Vorträgen über das öffentliche Recht erſcheinen laſſen. Ich ſelbſt habe von ihnen keine nähere Kenntniß er - halten. Nur wenige Puncte haben wir mit Einander durch - geſprochen. Gern aber nenne ich ihn als den erſten Urheber dieſes Werkes. Ehre ſeinem Andenken!
IVVorrede.Ob es nun gerade jetzt zeitgemäß ſei, an das Daſein ei - nes Völkerrechts und vorzüglich an manche Unvollkommenhei - ten der Staatenpraxis in dieſem Gebiete zu erinnern? kann vielleicht für ſolche Staaten weniger in Frage zu ſtellen ſein, die im Stande ſind, ihren Eigenwillen gegen den Widerſpruch anderer zu behaupten oder als Geſetz ihnen aufzudringen, wo - bei ſie höchſtens eines Scheines des Rechtes bedürfen und ſich daher ſchon mit einigen alten publiciſtiſchen Autoritäten und einſeitigen Präcedentien begnügen: mehr dagegen für diejeni - gen, welche ſtets für ihre Exiſtenz oder doch für ein gewiſſes Gleichgewicht zu kämpfen haben, niemals wenigſtens der Will - kühr anderer verfallen wollen. Sind nun noch Principien feſtzuſtellen und Schutzwehren für dieſelben zu erſtreben, ſo iſt gerade die Zeit des Friedens dazu die geeignetſte; verge - bens würde man jenes von einer Zeit des Unfriedens erwar - ten. Und waren in dem noch andauernden Friedensſtande die Nationen vielfach mit ſich ſelbſt in ihrem Innern beſchäftigt: ſo hat die meiſtens erfolgte Grundſteinlegung und der fernere Aufbau der Verfaſſungen bereits wieder geſtattet den Blick nach Außen hin zu richten und einen ſtets regeren Verkehr mit anderen Völkern zu ſuchen; es haben endlich ſchon wiederholent - lich Wolken am politiſchen Horizont die Regierungen und Völ - ker gemahnt, daß die Wirklichkeit eines ewigen Friedens, wenn überhaupt beſchieden, noch keinesweges ſo nahe ſei. Bis dahin bleibt gewiß das Bewußtſein von einem gemeinſamen Rechts - zuſtande unter allen oder doch gewiſſen Nationen der einzige Nothanker, um nicht in die Barbarei eines ewigen Krieges zurückzuſinken. In der That verkündigen einige Erſcheinungen am literariſchen Horizont hin und wieder, daß das Bedürfniß einer Wiederanfriſchung der völkerrechtlichen Studien, fürVVorrede.welche in Deutſchland ſeit Klüber nichts Erhebliches geleiſtet worden iſt, noch anderweitig begriffen werde. 1Wir haben hierbei beſonders die Beitraͤge zur Voͤlkerrechtsge - ſchichte und Wiſſenſchaft von Herrn Prof. K. Th. Puͤtter (Leipzig 1843 und einen Aufſatz von Haͤlſchner, zur wiſſenſchaftlichen Begruͤn - dung des Voͤlkerrechts (in G. Eberty Zeitſchr. fuͤr volksthuͤml. Recht. Heft I, 26.) im Auge.
Ueber die Auffaſſung des Stoffes habe ich nur wenig vorauszuſchicken.
Zuförderſt nenne ich das Völkerrecht noch immer bei ſei - nem alten Namen, nicht, wie es manche mit fremder Zunge zu nennen angefangen haben: internationales Recht; ich vin - dicire ihm eine Subſtanz, welche unter die letztere Benennung nicht genau paßt, wohl aber unter den alttechniſchen Begriff des Völkerrechts, des jus gentium der Alten; ich vindicire ihm die allgemeinen Menſchenrechte, deren Anerkennung kein Volk verweigern kann, die Rechte nämlich, welche jeder Ein - zelne, auch der außer dem Staate Lebende, dennoch in der menſchlichen Geſellſchaft fordern darf.
Aus welchem Geſichtspunct ſodann das Völkerrecht über - haupt zu behandeln ſei, ſteht bei mir längſt unerſchütterlich feſt. Ich ſehe darin weder eine bloße Staatenmoral oder ein Aggregat politiſcher Maximen, welchem darum der Character eines Rechtes zu verweigern wäre, weil ſich dafür noch keine Zwangsform der Geltendmachung gefunden hat; noch auch ein fragmentariſches willkührliches Recht, welches nur auf ei - nem beliebigen Herkommen oder auf Verträgen beruht; Er - ſteres nicht, weil es durchaus nicht an Mitteln zu ſeiner Rea - liſirung gebricht, ſelbſt nicht an Mitteln, um einen unparteii - ſchen Urtheilsſpruch zu erlangen, wenn man ihn nur haben will und ſich mit keinem Geheimniß umſchließt; ja einen un -VIVorrede.parteiiſcheren und gerechteren Urtheilsſpruch, als ihn der höchſte Richterſtuhl eines Landes abgeben kann —; Letzteres nicht, weil die bloß äußerliche Willkühr kein Rechtsprincip zu er - ſchaffen vermag, wenn ihr keine höhere Weihe zur Seite ſteht. Den tieferen Grund alles Völkerrechts finde ich in dem ver - nünftigen, d. h. auf der Nothwendigkeit des Gedankens be - ruhenden Willen der Menſchen, ſobald er in ein gemeinſa - mes Bewußtſein tritt, welches ſich nicht blos in dem Ein - zelſtaate als Satzung geltend zu machen ſucht, und das Ge - ſetz zu ſeinem Diener auffordert, ja ſich wohl ſelbſt an die Stelle des Geſetzes ſetzt, ſondern auch unter Nationen, die mit einander in Verkehr, in ein geſellſchaftliches Verhältniß treten, auf gleiche Weiſe als Bedingung davon erhebt. Wo eine Geſellſchaft iſt, da iſt auch ein Recht; der Staat ſelbſt iſt der vernünftige Menſch der Gattung; treten mehrere iſo - lirte Nationen zuſammen, ſo können ſie nur auf dieſer Baſis mit einander exiſtiren; Ungleichartigkeiten in dem Bildungs - grade, in dem Grade der Herrſchaft, welche die Vernunft über die Sinnlichkeit zu erlangen im Stande iſt, werden zwar die vollſtändige Entwickelung hemmen und einſtweilen Modi - ficationen erzeugen, aber die letzte und immerfort zu erſtre - bende Norm bleibt dasjenige, was wir als Inhalt der menſch - lichen Freiheit im Verhältniß zu einander, unſerer Natur und ihrer Entwickelung in dem Staate gemäß, erkennen müſſen.
Vielleicht konnte man von dem Völkerrecht des vorigen Jahrhunderts ſagen, daß es mehr nur in politiſchen Maximen der Regierungen beſtand, die man nach Convenienz als Rechts - grundſätze aufſtellte, aber auch wieder nach den Umſtänden ver - leugnete oder modificirte. Darin aber iſt ein großer Um - ſchwung im jetzigen Jahrhundert eingetreten. Es ſind nichtVIIVorrede.mehr die Regierungen allein, welche in allen oder in den meiſten Staaten, wie früher, das Recht nach eigener Ueber - zeugung ſetzen und dafür auch das Blut ihrer Unterthanen verhaftet glauben. Die Völker ſelbſt ſind in vielen Staa - ten durch die Verfaſſung zur Theilnahme an dem Rechte des Staates gelangt, und ſogar da, wo es formell in unantaſtbarer Weiſe nicht geſchehen iſt, wird doch nur ſelten die Ueberzeu - gung der Völker von Recht oder Unrecht in der Politik ganz bei Seite geſtellt werden können. Dadurch iſt dem Völker - recht eine feſtere Baſis gegeben worden. Wenn ſchon früher unter der alten Regierungsweiſe wenigſtens als Lehre behaup - tet und auch wohl von vielen Regierungen berückſichtigt ward, daß jeder Schritt derſelben mit dem Wohl des Ganzen, mit dem Heil des Volkes in Uebereinſtimmung ſein müſſe, ſo giebt es nun auch organiſche Vermittelungen um die Inter - eſſen der Völker nach ihrer eigenen Ueberzeugung kennen zu lernen; das Rechtsbewußtſein kann ſich gegenwärtig allgemei - ner ausſprechen, und in ſeiner Verallgemeinerung kann es eben kein anderes ſein, als dasjenige, was der menſchlichen denkenden Natur überhaupt entſpricht. Irrthum, nationale Befangenheit und Vorurtheile werden zwar noch ferner das reine Rechtsbewußtſein trüben, aber ſie können es ohne Unter - drückung der öffentlichen Meinung, dieſes Inſtinctes und Be - gleiters des wahren politiſchen Gedankens, nicht immer.
Macht dieſes Werk nun auch keinen Anſpruch eine ſchul - philoſophiſche Durchführung des Völkerrechts zu ſein, ſo wird es ſich doch als eine aus dem Leben des Staates gegrif - fene und von ſeinem Begriff aus durchdachte Grundlegung der politiſchen Praxis geltend machen können. Es iſt nicht leichtſinnig als Recht angenommen, was Einmal oder ſelbſtVIIIVorrede.öfters wirklich geſchehen iſt; es iſt kein bloßes Repertorium der Staatspraxis unter der Prätenſion damit das Recht ſelbſt anzuzeigen; es hat daher nicht alles und jedes wiederholen mögen, was die letzten Publiciſten der deutſchen hiſtoriſchen oder practiſchen Schule zuſammengetragen haben: ſondern es hat die Criterien der Richtigkeit der Praxis aufſuchen ſollen. Schwer war die Arbeit noch immer genug! Ob ſie einen Publiciſten von heut leichter werden möchte, muß ich anheim - geben. Mein Ziel war ein wirkliches Recht, mit menſch - lichem und nationalem Character; ſtrenge Wahrheit ohne Schminke. Ein ſpecielles Eingehen in noch ſchwebende Fra - gen der Tagespolitik lag jedoch außer dem Plan. Die Grund - ſätze zu ihrer Entſcheidung wird man leicht finden.
Den Anhang — ein Bruchſtück von politiſchem Teſtament — gebe ich, wie er mir zugekommen iſt, mit einigen Weg - laſſungen und Bedenken. Es iſt bei allem Streben nach Ob - jectivität dennoch viel Subjectives darin, wofür keine Ver - tretung übernommen werden darf. Gewiß regt das Studium des Völkerrechts und der Politik auch zu Blicken in die Zu - kunft an.
1. Völkerrecht, jus gentium, in ſeiner antiken und weiteſten Be - deutung, welche die Römiſche Jurisprudenz feſtgehalten hat,1Ueber dieſen Begriff ſ. m. Isidor. Orig. V, 4. Dirkſen im Rhein. Muſ. f. Jurispr. I, 1. Welcker Encyclop. u. Method. Stuttg. 1829. S. 88. 123. v. Savigny Syſtem I, S. 109. 413. iſt alles in gemeinſamer Völkerſitte begründete Recht, welches nicht al - lein unter den Nationen im gegenſeitigen Verkehr ſelbſt gilt, ſon - dern auch jedes Rechtsverhältniß einzelner Perſonen in ſich ſchließt, was nach allſeitigem Einverſtändniß überall gleiche Bedeutung, glei - chen Charakter hat und nicht in den Inſtitutionen einzelner Staa - ten ſeinen eigenthümlichen Grund oder ſeine eigenthümliche Ge - ſtaltung empfangen hat. Es umfaßt demnach zwei Beſtandtheile, nämlich
Dieſer letztere Beſtandtheil hat in der neuen Welt allein den Na - men Völkerrecht, droit des gens, jus gentium behauptet. Rich - tiger bezeichnet man ihn durch äußeres Staatenrecht im Ge - genſatz des inneren Staatsrechts der Einzelſtaaten, jus inter gen - tes,2Dieſer Ausdruck iſt zuerſt von Zouch im Jus feciale v. 1650 als der richtigere empfohlen. D’Aguesſeau nannte es droit entre les gens; ſeit droit international. Der erſtere Beſtandtheil des antiken12Einleitung. §. 2.Völkerrechts hat ſich dagegen in dem innern Rechtsſyſtem der Ein - zelſtaaten verloren oder damit amalgamirt, ohne ſeine Selbſtändigkeit dagegen behaupten zu können; in dem heutigen Völkerrecht kommt er nur noch in Betracht, als gewiſſe Menſchenrechte und Privat - verhältniſſe zugleich auch unter die Tutel oder Gewährleiſtung der Nationen gegenſeitig geſtellt ſind.
Giebt es nun ein ſolches äußeres Staatenrecht überhaupt und überall? In der Wirklichkeit gewiß nicht für alle Staaten oder Völker des Erdballs. Immer hat es nur einen Theil derſelben um - faßt; nur in Europa und in den von hier aus gegründeten Staa - ten iſt es in das allgemeine Bewußtſein getreten, ſo daß man ihm den Namen eines Europäiſchen gegeben hat und mit Recht noch immer geben darf. Die Staaten ſelbſt und ihre Angehörigen als ſolche ſind darin die Perſonen oder Rechtsſubjecte.
2. Recht im Allgemeinen iſt die äußere Freiheit der Perſon. Vereinzelt ſetzt es der Menſch ſich ſelbſt, indem er ſeinen Willen zur That in der Außenwelt macht und ihn wiederum bindet, wo es die innere Ueberzeugung gebietet oder der äußere Nutzen anräth. In geſelliger Verbindung mit Andern wird es durch den gemeinſamen Willen oder durch denjenigen geſetzt, welcher die Uebrigen ſeinem Recht unterworfen hält; es wird hier die geſellſchaftliche Ordnung. Entweder iſt es nun ein garantirtes Recht, welches unter den Schutz und Zwang einer dazu ausreichenden Macht geſtellt iſt, oder ein freies Recht, welches der Einzelne ſelbſt ſchützen und ſich er - halten muß. Das Völkerrecht gehört in ſeiner Urſprünglichkeit zur letzteren Art. Der einzelne Staat in ſeiner Perſönlichkeit ſetzt ſich zunächſt ſein Recht gegen Andere ſelbſt; giebt er die Iſolirung auf, ſo bildet ſich im Verkehr mit den anderen ein gemeinſames Recht, wovon er ſich nicht wieder losſagen kann, ohne ſeine Exiſtenz und ſeinen Zuſammenhang mit anderen aufzuopfern oder doch in Ge - fahr zu bringen. Mit der Bildungsſtufe der Völker hat dieſes Recht eine bald engere bald weitere Umfaſſung. Es beruht zuerſt nur auf äußerer Nothwendigkeit oder äußerlichen Nutzen. In höherer Entwickelung ſchließt es aber auch die ſittliche Nöthigung, den ſitt -2Bentham iſt die Benennung droit international, international law ge - bräuchlich worden. Wheaton, histoire du droit des gens. p. 45. 46.3§. 3. Einleitung.lichen Nutzen in ſich; es ſtößt das Unſittliche allmählig von ſich aus und fordert ein in dieſen Grenzen gehaltenes Handeln. In der That beruht es daher auf einem allſeitigen ausdrücklichen oder doch mit Gewißheit vorauszuſetzenden Einverſtändniß (consensus), auf der Ueberzeugung, daß jeder Theil unter gleichen Umſtänden die - ſelbe Nöthigung ſo und nicht anders zu handeln empfinden werde, es ſeien nun die Beweggründe äußerliche, oder moraliſche. Fremd iſt dagegen dem Völkerrecht eine legislative von höherer Gewalt ausgehende Geſtaltung,1Mehrere, beſonders Britiſche Rechtsgelehrte, z. B. Rutherforth, Institutes of nat. law. II. 5, leugnen deshalb dem äußeren Staatenrecht jeden poſi - tiven Charakter ab. Sie ſahen nicht, daß das Recht überall auch in den Staaten ſelbſt, wenigſtens zum größten Theil, ohne den Einfluß einer hö - heren Gewalt entſtanden und befeſtigt war, jenes ius non scriptum, quod consensus fecit. Richtiger hat Mr. Auſtin (Province of iurispr. de - term. Lond. 1832) die Sache durchſchaut. da die Staaten in ihrer Unabhängigkeit keiner gemeinſamen irdiſchen Obrigkeit unterworfen ſind. Es iſt das freieſte Recht welches exiſtirt, ſo wie es auch in der Anwendung einer organiſchen Richtergewalt mangelt. Aber ſein Organ und Re - gulator iſt die öffentliche Meinung und das letzte Gericht iſt die Geſchichte, welche als Dike das Recht beſtätigt und als Nemeſis das Unrecht ahndet. Seine Sanction iſt die Weltordnung, welche, indem ſie den Staat ſchuf, dennoch nicht die menſchliche Freiheit in Einzelſtaaten gebannt und damit abgeſchloſſen, ſondern dem Men - ſchengeſchlecht den ganzen Erdball erſchloſſen hat; ſeine Beſtimmung: der allſeitigen Entwickelung des Menſchengeſchlechts in dem Ver - kehr der Nationen und Staaten eine ſichere Baſis zu geben, wozu jeder Einzelſtaat nur Ein Hebel iſt, ohne daß er ſich deshalb von dem großen Ganzen losſagen darf. 2Dieſe großartigere Anſicht findet ſich bereits in des Spaniers Franz Sua - rez († 1617) Werk de legib. et Deo legisl. II, 19, 4. Vgl. v. Omp - teda Literatur I, 187.
3. Ausgeſetzt der Ebbe und Fluth der menſchlichen Leidenſchaf - ten ſowohl Einzelner wie ganzer Nationen, vorzüglich dem Reize der Macht, über Andere zu herrſchen oder ſie ſich dienſtbar zu machen, iſt das Völkerrecht, ſelbſt wo ſich ein ſolches im freien Verkehr ge - bildet hat, ſteten Gefahren und Verletzungen blos geſtellt. Zu ſei -1*4Einleitung. §. 4.nem Schutz kann indeſſen ein gewiſſes Gleichgewicht der Staaten und Nationen unter einander weſentlich beitragen. Dieſes Gleich - gewicht beſteht im Allgemeinen darin, daß jeder Einzelſtaat, indem er ſich zu einer Verletzung des Völkerrechts an Anderen entſchließt, eine gleichkräftige Reaction des Bedrohten oder ſelbſt der übrigen zu erwarten hat, welche an demſelben völkerrechtlichen Syſtem Theil nehmen. Praktiſch iſt es daher entweder als ein materielles Gleich - gewicht der einzelnen Staaten gegen einander denkbar, welches in - deſſen geſchichtlich nur ſelten exiſtirt hat und wenn ja zuweilen vor - handen, dennoch einer ſteten Veränderung unterworfen iſt, da die Nationalkraft ſich nicht in allen Staaten gleichmäßig entwickelt, fortſchreitet und ſinkt; oder es iſt ein moraliſches Gleichgewicht, nämlich eine moraliſche Geſammtbürgſchaft, worin alle Staaten nach dem nämlichen Recht zu einander und zum gemeinſamen Schutz deſſelben gegen die Uebermacht Einzelner treten, ſich wenigſtens mo - raliſch zur Mitabwehr derſelben verpflichtet halten. Natürlich darf aber auch hier die erforderliche phyſiſche und moraliſche Kraft der Uebrigen zur Abwehr des Mächtigſten nicht fehlen, ſonſt wird die - ſem gegenüber das Völkerrecht ein leerer Schall. An und für ſich aber iſt die Idee eines politiſchen Gleichgewichts der Staaten durch - aus keine Chimäre, wofür ſie Manche erklärt haben, ſondern eine höchſt natürliche für Staaten, die ſich zu demſelben Recht beken - nen wollen; nur die Anwendung, welche davon zu manchen Zei - ten gemacht iſt, und die Folgerungen, die darauf gebaut wurden, ſind verwerflich.
4. Nicht bloß der einzelne Menſch, auch die Nationen ſündi - gen an ſich und unter einander. Die Sühne, die Emporhebung aus dem Verſinken iſt der Krieg. Ein goldnes Zeitalter ohne ihn, ohne ſeine Nothwendigkeit, wäre ein Zuſtand der Sündloſigkeit der Völker. Gewiß erzeugt auch der Krieg geiſtige Bewegung, und ſtählt Kräfte, welche im Frieden ſchlafen oder verſumpfen und ohne5§. 4. Einleitung.Erndte bleiben. 1„ Nullum omnino corpus sive sit illud naturale sive politicum, absque exercitatiore sanitatem suam tueri queat. Regno autem aut reipublicae iustum atque honorificum bellum loco salubris exercitationis est. Bellum civile profecto instar caloris febrilis est, at bellum externum instar ca - loris ex motu, qui valetudini inprimis conducit. Ex pace enim deside et emolliuntur animi et corrumpuntur mores. “ Baco Serm. fidel. t. X. p. 86.Immerhin iſt er die Vorbereitung des Friedens, ein Schutz gegen das Unrecht und gegen Störungen der Freiheit des vernünftigen Völkerwillens. So kann ihn alſo auch das Völ - kerrecht nicht ignoriren, vielmehr hat es ihm recht eigentlich das Geſetz vorzuſchreiben. Es zerfällt daher ſelbſt weſentlich in zwei Abſchnitte:
An beides ſchließt ſich ſodann noch
Neben dem Völkerrecht und unter den Staatswiſſenſchaften am näch - ſten ſteht die äußere Politik der Staaten oder die Klugheitslehre von dem richtigen Verhalten eines einzelnen Staates gegen die anderen. Ein Widerſpruch zwiſchen Völkerrecht und Politik, wenn er auch in der Praxis öfters vorhanden iſt, kann naturgemäß nicht Statt finden; es giebt nur Eine Wahrheit und keine ſich widerſprechen - den Wahrheiten. Eine ſittlich correcte Politik kann niemals thun und billigen, was das Völkerrecht verwirft, und andererſeits muß auch das Völkerrecht gelten laſſen, was das Auge der Politik für den Beſtand eines Staates ſchlechterdings als nothwendig erkennt. Auf gleiche Weiſe iſt das Verhältniß der inneren Politik und des Staatsrechts zu einander beſchaffen.
5. Schon in der alten Welt finden ſich gewiſſe übereinſtim - mende Völkergebräuche im wechſelſeitigen Verkehr, vornehmlich in Betreff der Kriegführung, der Geſandtſchaften, Verträge und Zu - fluchtſtätten; jedoch beruhte die Beobachtung dieſer Gebräuche nicht ſowohl auf der Anerkennung einer Rechtsverbindlichkeit gegen an - dere Völker, als vielmehr auf religiöſen Vorſtellungen und der da - durch beſtimmten Sitte. Man hielt Geſandte und Flehende für unverletzbar, weil ſie unter dem Schutz der Religion ſtanden und mit heiligen Symbolen erſchienen; man ſtellte eben ſo die Verträge durch Eide und feierliche Opfer unter jene Schutzmacht. An und für ſich aber hielt man ſich keinem Fremden zu Recht verpflichtet; „ ewiger Krieg den Barbaren “war das Schiboleth ſelbſt der ge - bildetſten Nation des Alterthums, der Griechen;2„ Cum alienigenis, cum barbaris aeternum omnibus Graecis bellum est. “ Liv. 31, 29. auch ihre Phi - loſophen erkannten einen rechtlichen Zuſammenhang mit anderen Völ - kern nur auf Grund von Verträgen an. 3Am deutlichſten Epicur bei Diog. L. Apopht. XXXI, 34 — 36. Aber auch Plato, Ariſtoteles.Ein engeres Band und ein dauerndes Rechtsverhältniß beſtand wohl unter ſtammverwandten Völkerſchaften, jedoch hauptſächlich nur durch den Einfluß des ge - meinſamen Götter-Cultus und der damit zuſammenhängenden po - litiſchen Bundes-Anſtalten. 4Ein ſ. g. κοινὸς νόμος Ἑλλήνων. Thucyd. III, 58. Vgl. Sainte-Croix gouvernem. fédératifs. Hier griff beſonders der Amphictyonenbund ein, von welchem unten noch Näheres.
Kein höherer Standpunct zeigt ſich in dem Römerreiche. 5Man denke an das: adversus hostem aeterna auctoritas esto der Zwölf - Tafeln und an den noch im Juſtinianiſchen Recht beibehaltenen Grundſatz, daß alle Völker, mit denen keinerlei Bündniß beſtehe, hostes ſeien. l. 5. §. 2. l. 24. D. de captiv. l. 118. D. de V. S.
Will man dieſes nun das Völkerrecht der alten Welt nennen, ſo läßt ſich nicht widerſprechen; gewiß ſtand es auf einer ſehr ge -7§. 5. Einleitung.ringen Stufe; es war ein Theil des Religionsrechtes aller oder doch beſtimmter Nationen. 1Dies iſt im Weſentlichen das Reſultat der über dieſen Gegenſtand gewech - ſelten Schriften: W. Wachsmuth, Jus gentium quale obtin. apud Grae - cos. Berol. 1822. A. W. Heffter, Prol. acad. de antiquo iure gent. Bonn. 1823.
Noch roher erſcheint die Völkerſitte im Mittelalter, nicht allein in den Berührungen der Gläubigen mit den Ungläubigen, ſondern auch ſelbſt unter chriſtlichen Staaten. 2Eine ſehr verdienſtliche Darſtellung davon giebt K. Th. Pütter, Beitr. zur Völkerrechts-Geſch. u. Wiſſenſch. Leipz. 1843. S. 48. ff.
Dem Chriſtenthum war es indeß vorbehalten, die Völker auf einen anderen Weg hinzuleiten. Seine Weltliebe, ſein Gebot: thue auch deinen Feinden Gutes, konnte nicht mit einer ewigen Feind - ſchaft der Nationen zuſammen beſtehen. Zur gegenſeitigen Annähe - rung der Europäiſchen chriſtlichen Staaten und zur Anerkennung wechſelſeitiger allgemeiner Rechte trugen beſonders folgende Um - ſtände bei:
Hierin lag der Anfang eines allgemeinen Europäiſchen Völkerrechts. Seine poſitiven Grundlagen waren die Grundſätze des Chriſten - thums und das Römiſche Recht, ſo weit es die Kirche nicht miß - billigte; die für unantaſtbar, weil natürlich und göttlich, gehaltenen Regeln des Privatrechts wurden nun auch auf die Völkerverhält - niſſe übertragen, und ſelbſt die Glaubensſpaltung des ſechszehnten Jahrhunderts konnte das neugeſchlungene Band nicht wieder auf - löſen, da auch die reformatoriſchen Lehren daran feſthielten.
8Einleitung. §. 5.Bei weitem mehr wurde die neue Pflanze gefährdet durch die allmählige Verbreitung jener Staatskunſt, welche nur den eigenen Vortheil kennend jedes fremde Recht und Intereſſe hintanſetzt, ohne in der Wahl der Mittel bedenklich zu ſein; einer Politik, die in Italien geboren und in Spanien mit beſonderem Erfolg geübt, faſt bei allen Cabineten einwanderte und, wenn auch nicht zu gleich poſitiven Beſtrebungen, doch zu ähnlichen Gegenbeſtrebungen auf - forderte; einer Politik endlich, die indem ſie ſich der hergebrachten Formen mit täuſchendem Schein bediente, jeden Grundſatz des Rechts materiell verleugnete. Als Reaction hiergegen diente die Idee des ſ. g. politiſchen Gleichgewichts, aufgefaßt als das Prin - cip, daß jede Macht, ſei es für ſich allein, ſei es durch Coalitio - nen, jede andere Macht an der Erlangung einer Uebergewalt zu hindern habe, hergeleitet aus dem Recht der Selbſterhaltung, frei - lich aber auch nicht ſelten gemißbraucht. Die praktiſche Durch - führung dieſes Gedankens wurde nun die Hauptaufgabe der Euro - päiſchen Politik;1Unter anderem bezieht ſich darauf der Gedanke Heinrichs IV. von Frank - reich, wegen Bildung einer großen Europäiſchen Staatenrepublik. Das Nähere davon ſ. in Toze d. allgem. chriſtl. Republ. Göttingen 1752. Pläne ſolcher Art ſind ſelten ohne alle Selbſtſucht gemacht worden. Auch in neueſter Zeit haben ſie nicht ganz gefehlt. So z. B. G. Fr. Leckie, historical research into the nature of the balance of power in Europe. Lond. 1817. in dieſem Mittelpunct concentrirt ſich ſeit dem ſechszehnten Jahrhundert beinahe die Anregung und Entwirrung aller Staatshändel. Das Recht der Nationen und Staaten trat dabei freilich in den Hintergrund; es war faſt nur der wiſſenſchaft - lichen Pflege überlaſſen, die ſich aber auch, wie früher in der Re - formationszeit, ſo von Neuem aus den Gräueln des dreißigjähri - gen Krieges und des ganzen ſiebenzehnten Jahrhunderts zu einer Macht erhob, welcher ſich ſogar die Gewaltigen nicht ganz entziehen konnten. Der Aufgangsſtern war Hugo Grotius, angehörig einer kleinen neuentſtandenen aber thatenreichen Republik, wo das Sy - ſtem der Toleranz und des Moderantismus herrſchte, die zugleich auch der Heerd der Europäiſchen Diplomatie wurde. Groot rief mit allgemein verſtändlicher Sprache die Grundſätze des Chriſten - thums, die Lehren der Geſchichte, die Ausſprüche der Weiſen über4gen Türken und Sarazenen ſei nur Krieg und was der Krieg nach Röm. Recht mit ſich führe giltig. S. auch Leibnitz, praef. ad Cod. jur. gent. 9§. 5. Einleitung.Recht und Unrecht ins Gedächtniß zurück; ſein Werk wurde un - vermerkt ein Europäiſcher von allen Confeſſionen gebilligter Völ - ker-Codex. 1Treffende Bemerkungen hierüber ſ. in Fr. Schlegel’s Vorleſ. über die neuere Geſchichte. Wien 1811. S. 421 f.
Dennoch gelang es nicht das Recht auf den Thron zu heben, welchen die Politik eingenommen hatte; ſie benutzte das wiſſenſchaft - liche Recht mehr zur Färbung ihrer Anſprüche als ſie ſich demſel - ben unterordnete; nur eine gewiſſe Mäßigung der Staatskunſt in ihren Erfolgen, ein ſich Zufriedengeben mit billiger Ausgleichung wird ſtatt des ſtrengen Rechts im vorigen Jahrhundert ſichtbar (§. 8.). Völkerrecht und Gleichgewicht erlag indeß ſeit dem Aus - gang dieſes Jahrhunderts dem Waldſtrom der Revolution und dem von ihr gegründeten Kaiſerthum,2Die vielen dadurch herbeigeführten Verletzungen des Völkerrechts ſind ge - zeigt in v. Kamptz Beitr. zum Staats - u. Völkerr. I., n. 4. bis es der allgemeinen Coali - tion gegen Frankreich gelang, jenen Strom in ſeine früheren Gren - zen zurückzudrängen. Durch die Verträge von 1814 und 1815 wurden wenigſtens die germaniſchen Staaten Europa’s in ihrer naturgemäßen Sonderung wiederhergeſtellt, und dadurch für’s Erſte auch ein politiſches Gleichgewicht unter den Landmächten wieder möglich gemacht. Sofort mußten nun auch die Grundſätze des Völkerrechts in Anwendung treten, wenn die neue Schöpfung und das wiederhergeſtellte Gleichgewicht von Beſtand ſein ſollte. 3In dieſem Sinn erklärte auch der Fürſt von Benevento in einer Note vom 19. Decbr. 1814 „ das politiſche Gleichgewicht für gleichbedeutend mit den Grundſätzen zur Erhaltung der Rechte eines Jeden und der Ruhe Aller. “Bei - nahe ſämmtliche chriſtliche Monarchen Europa’s gaben ſich in ih - rer ſ. g. heiligen Alliance perſönlich das Wort, ſich und ihre Staa - ten als Glieder einer großen chriſtlichen Familie betrachten zu wol - len,4Martens Supplem. VI, 656. und erkannten dadurch eine der Hauptgrundlagen des Völ - kerrechts an; ausdrücklich erklärten endlich die Bevollmächtigten der fünf Europäiſchen Großmächte am Aachner Congreß 1818 den fe - ſten Entſchluß ihrer Regierungen, ſich weder unter einander noch auch gegen dritte Staaten von der ſtrengſten Beobachtung des Völ - kerrechts für den Zweck eines dauernden Friedenszuſtandes entfer - nen zu wollen. 5Martens Suppl. VIII, 560. „ Les souverains ont regardé comme la
10Einleitung. §. 5.Seit dieſer Zeit und auf den Grund der damals getroffenen Verabredungen bildeten jene Großmächte gewiſſermaßen ein Völker - tribunal, wo die wichtigſten politiſchen Angelegenheiten, nicht nur dieſer Staaten ſelbſt ſondern auch dritter Staaten, berathen und feſtgeſtellt wurden. Die hierdurch unterſtützte Reaction gegen die noch fortglimmende Revolution rief letztere im J. 1830 um ſo ent - ſchiedener hervor, und natürlicher Weiſe kann weder das revolu - tionaire Princip noch auch ſelbſt der baſirte nationale Conſtitutio - nalismus mit einer derartigen regulatoriſchen Gewalt der Groß - mächte ſich einverſtanden erklären. Das monarchiſche und popu - läre Princip bewachen ſich ſeitdem gegenſeitig auch in der Europäi - ſchen Politik. Keines derſelben verleugnet jedoch das Völkerrecht, und nur in der richtigen Erkenntniß des letzteren liegt die Ver - mittlung.
Als letztes Ergebniß für unſere Zeit ſprechen wir aus: Europa huldigt gleich den aus ihm hervorgegangenen transatlantiſchen Staa - ten einem gemeinſamen Recht. Dies aber iſt in vielen Stücken noch eine bloße Auctoritätslehre ohne ein ſchon vollendetes allſeitiges Be - wußtſein und ohne abſolute Sicherheit der Anwendung. Die unent - behrliche Vorausſetzung für ſeine zunehmende Feſtigkeit iſt ein bleiben - des Gleichgewicht der Staaten, beruhend auf Nationalkraft und ge - genſeitiger Achtung. Ein ſolches Gleichgewicht findet ſich jedoch vor - erſt nur unter den Landmächten, weniger zur See; daher iſt auch das Völker-Seerecht noch die ſchwächſte Seite des internationalen Rechts. Eben wenig haben die Verträge von 1814 und 1815 das Gleichge - wicht zu Lande unter den Europäiſchen Mächten nach einer anderen Seite hin ſo herzuſtellen vermocht, wie es das richtige Verhältniß5base fondamentable leur invariable resolution de ne jamais s’écarter ni entre eux ni dans leurs relations avec d’autres états de l’observation la plus stricte du droit des gens; principes qui dans leur application à un état de paix permanent peuvent seuls garantir efficacement l’in - dépendance de chaque gouvernement et la stabilité de leur association générale. Fidèles à ces principes les souverains les maintiendront éga - lement dans les réunions auxquelles ils assisteroient en personne, ou qui auraient lieu entre leurs ministres soit qu’elles aient pour objet de discuter en commun leurs propres intérêts soit qu’elles se rapportent à des questions dans lesquelles d’autres gouvernements auroient for - mellement réclamé leur intervention. “11§. 6. Einleitung.gefordert hätte, und dadurch die Gefahr einer Verletzung nicht ge - nügend entfernt. Sehr wahr bemerkte endlich ſchon Jean Paul: „ Ein ewiges Gleichgewicht ſetzt ein Gleichgewicht der vier übrigen Welttheile voraus, welches man, wenige Librationen abgerechnet, der Welt dereinſt verſprechen kann — “(Hesperus) ſollte auch letzteres eine ferne, vielleicht leere Hoffnung ſein.
6. Ein auf gegenſeitiger Anerkennung beruhendes Recht kann nur unter denjenigen Staaten Geltung haben, unter welchen eine Reciprocität der Anwendung geſichert iſt und demnach ein wechſelſei - tiger Verkehr nach denſelben Grundſätzen beſteht oder vorauszuſetzen iſt (commercium juris praebendi repetendique, Dikäodoſie). Hierzu bedarf es nicht nothwendig einer ausdrücklichen vertragwei - ſen Beſtimmung; es genügt ſchon die aus dem Charakter und den Intereſſen der einzelnen Staaten ſo wie aus dem beſtehenden Ver - kehr als Bedingung deſſelben hervorgehende Gewißheit, daß man auf Reciprocität der Behandlung nach beſtimmten Regeln zu rech - nen, oder im Fall der Verletzung einen Kampf oder Ausſchlie - ßung von der Gemeinſchaft mit anderen zu erwarten habe. So gilt denn auch das Europäiſche Völkerrecht ſeiner geſchichtlichen Wurzel nach (§. 5.) weſentlich nur unter chriſtlichen Staaten, de - ren Sittlichkeit durch ein Uebereinkommen in den höchſten Geſetzen der Humanität und dem damit übereinſtimmenden Charakter der Staatsgewalten verbürgt iſt. Es findet dagegen nur eine theil - weiſe, ſorgfältig nach der zu erwartenden Reciprocität abgemeſſene Anwendung gegen nicht chriſtliche Staaten, ſofern man nicht frei - willig auch hier das ſittliche Princip zur Richtſchnur ſeiner Hand - lungen machen will;1So ſteht es im Weſentlichen mit dem Verhältniß der Europäiſchen Mächte zur hohen Pforte. Alle Verbindungen mit derſelben beruhen zur Zeit auf politiſcher Convenienz und auf dem ſchweren Gewicht, welches der feſte Wille der vereinigten chriſtlichen Mächte der Pforte gegenüber ausübt. Sonſt würde noch immer wahr ſein, was Mably (droit des gens t. II, p. 13) mit Ricaut über die Unmöglichkeit eines wahrhaft rechtlichen Bandes be - merkt hat. Man ſehe auch Wheaton intern. law. §. 10. und auf gleiche Weiſe iſt das Verhalten gegen neu entſtehende oder entſtandene Staaten, die noch keine all -12Einleitung. §. 7.ſeitige Anerkennung in dem Gebiete des Europäiſchen Völkerrechts erlangt oder noch keinen ausgeſprochenen Charakter angenommen haben, nämlich ein bloß durch die Politik und Sittlichkeit beſtimm - bares.
7. Als Regulative des Europäiſchen Völkerrechts betrachten Viele lediglich und allein die in Verträgen ſo wie in gegenſeitiger gleichförmiger Behandlung deutlich ausgeſprochene Uebereinſtimmung der Staatsgewalten nebſt der Analogie der hierdurch vereinbarten Grundſätze. Andere ſetzen aber noch ein höheres, alle Staaten verpflichtendes Geſetz hinzu, ein Naturrecht, welches ſie philoſo - phiſch conſtruiren. Die Wahrheit iſt, daß für die Europäiſchen und von Europa ausgegangenen Staaten ein giltiges Recht nur durch gemeinſamen Willen (consensu) beſteht, daß es jedoch zu ſeiner Giltigkeit weder einer ausdrücklichen Anerkennung in Ver - trägen noch einer Beſtätigung durch Gewohnheit weſentlich bedarf, vielmehr iſt dieſes nur Eine Art der formellen Erſcheinung des Völ - kerrechts. Es giebt nämlich
Neben dem in ſolcher Weiſe begründeten gemeinſamen Staaten - recht einer beſtimmten Völker-Vereinigung kann es natürlich auch beſondere Rechte gewiſſer Staaten unter einander geben, deren Er - werbungsarten weiterhin nachgewieſen werden ſollen.
8. Schon die Phyſiologie und die allgemeine Geſchichte der Völkerſtaaten Europa’s, namentlich ihrer Sitten, bekräftigen das Daſein eines gemeinſamen Völkerrechts (§. 5.). Als die vorzüg - lichſte äußere Erkenntnißquelle des Europäiſchen Völkerrechts er - ſcheinen jedoch die Europäiſchen Staatshändel und Völkerverträge, in deren Geiſt und Buchſtaben ſich die Uebereinſtimmung der Na - tionen oder ihrer Regierungen beurkundet findet. Im Alterthum liegt darin faſt die einzige Manifeſtation eines gemeinſamen Rechts - princips. Die Verträge der alten Welt ſtehen jedoch meiſt nur auf einer geringen Stufe von Bedeutſamkeit; ſelten gehen ſie über die nächſten actuellen Intereſſen hinaus; entweder tritt aus ihnen das Wehe der Beſiegten entgegen oder die Gründung einer kürzeren oder längeren Waffenruhe, zuweilen jedoch auch die Stiftung eines Han - delsverkehrs und ſelbſt einer Dikäodoſie nach gleichen freundlichen Rechten. 1Eine verdienſtliche Sammlung der alten Völkerverträge findet ſich in Bar - beyrac Supplément au corps universel diplom. de J. Du Mont à le Haye 1739. t. I. Von dem bedeutendſten Intereſſe ſind darin die griechiſchen σύμβολα πεϱὶ τοῦ μὴ ἀδικεῖν, insbeſondere die Verträge zwiſchen Athen und Sparta, Rom und Carthago, dann zwiſchen K. Juſtinian und Cosroes 561 n. Chr. Barb. part. II. p. 196.
Auf einer faſt noch tieferen Stufe ſtehen politiſch die Staa - ten - oder vielmehr Fürſtenverträge des Mittelalters. Der Staat ſelbſt löſete ſich weſentlich in privatrechtliche Verhältniſſe und In - tereſſen auf; man verfügte über Staaten und Völker wie über Pri - vateigenthum; nur das Lehnsverhältniß und die Kirche genoß oder gewährte hiergegen einigen Schutz, oft auch dieſen kaum. 2Auch die Verträge jener Zeit finden ſich bei Barbeyrac a. a. O. P. II.
Eine Vertragspraxis der politiſchen Intereſſen begann im fünf - zehnten Jahrhundert, mit mancherlei Vor - und Rückſchritten,3Nachweiſungen und Darſtellungen dieſer neuen Vertragspolitik und Staats - händel ſ. in J. F. Schmauß, Einl. z. d. Staatswiſſenſch. Lpz. 1740. 1747. 2 Thle. Fr. Ancillon, tableau des revolutions du systême poli - tique de l’Europe. Berl. 1803 — 1805. 4 t. Par. 1806. 6 Vols. Deutſch überſ. v. Mann. Berl. 1805. 4 Bde. Ge. Fr. v. Martens, Grdr. einer diplom. Geſch. der Europ. Staatshändel und Friedensſchlüſſe. Berl. 1807.15§. 8. Einleitung.gleichzeitig mit der Entſtehung einer Europäiſchen Politik und im Geiſte derſelben. Man ſchloß damals Verträge auf Verträge, oft nur als Maske des Augenblicks, ſelten von allen Theilnehmern ernſtlich gemeint; eben ſo leicht hob man ſie auf und verbündete ſich mit dem Gegner des bisherigen Vertragsgenoſſen. 1Man denke nur an die Zeit der Italieniſchen Händel, welche Frankreichs Anſprüche auf Mailand und Neapel hervorriefen.Wo es etwas zu gewinnen und zu theilen gab, drängte man ſich dazu und ſuchte man mitzugewinnen (le systême copartageant). Vermäh - lungen und Ausſteuer ſpielten dabei eine wichtige Nebenrolle. 2Buchholz, Geſch. K. Ferdinands I. I, S. 60 f.
Höhere Intereſſen wurden durch die religiöſe Spaltung im ſechs - zehnten Jahrhundert angeregt, zuerſt mehr intenſiv im Schooße der Staaten ſelbſt; bald aber miſchte ſich die äußere Politik ein, um durch Benutzung der inneren Religionshändel Vortheile zu erlan - gen, ohne eben ängſtlich für das Intereſſe der eigenen Staatsreli - gion beſorgt zu ſein. In demſelben Zeitalter gelangte auch die3Koch, tableau des revolutions de l’Europe. Par. 1807. 3 Vols. n. ed. Par. (1813) 1814. 4 Vols. Abrégé de l’histoire des traités de paix entre les puissances de l’Europe, par Koch. à Bâle. 1796. 97. 4 Vols. refondu par Fr. Schoell, à Par. 1817. 1818. 15 ts. C. D. Voß, Geiſt der merkw. Bündniſſe des 18. Jahrh. Gera 1801. 1802. 5 Thle. — des 19. Jahrh. 1803. 1804. 2 Thle. Histoire générale et raison - née de la diplomatie française par Mr. de Flassan. Par. et Strasb. VI ts. n. ed. VII ts. 1811. Sammlungen der Staatenverträge, ohne Beſchränkung auf beſtimmte Na - tionen, ſind veranſtaltet von G. W. Leibnitz, Cod. iur. gent. Hannov. 1693. 1727. Guelferb. 1747. Ejusd. mantissa. Hannov. 1700. 1724. Guelferb. 1727. Jacques Bernard, Recueil des traités de paix etc. à Amst. et à la Haye. 4 ts. 1700. Jean Du Mont, Corps universel diplomatique. ib. 1726 — 1731. 8 ts. avec les supplém. par J. Bar - beyrac, J. Rousset et J. Yves de St. Priest. F. A. Wenck, Cod. jur. gent. recentiss. 3 ts. Lips. 1781. 86. 95. G. F. de Martens, rec. des principaux traités d’alliance etc. 7 ts. und eben ſo viele Supple - mentbände des Verf. ſelbſt; hiernächſt mit den Supplementbänden von Ch. B. de Martens, Sartorius und Murhard. Außerdem haben die bedeu - tenderen Staaten noch ihre beſonderen Sammlungen, nachgewieſen in den Literaturwerken von v. Ompteda u. v. Kamptz, desgl. in Klübers Biblio - thèque choisie am Ende ſeines droit des gens. Im Erſcheinen iſt be - griffen Nouveau Cours de diplomatie ou recueil universel des traités etc. par MM. L. B. Bonjean et Paul Odent. à Paris. 16Einleitung. §. 8.Handelspolitik zu einem großartigeren Einfluß auf die Europäi - ſchen Angelegenheiten, ſie verflocht mit dieſen die Colonialintereſſen, wie ſie, vorzüglich ſeit dem Abfall der vereinigten Niederlande von der Spaniſchen Monarchie, den Krieg ſelbſt in entferntere Weltge - genden hinüberſpielte.
Das ſiebenzehnte Jahrhundert brachte für’s Erſte die religiöſe Aufregung zum Stillſtande. Die Politik der Machthaber feierte ihren Triumph auf dem Weſtphäliſchen Friedens-Congreß. Er war lange Zeit ihr Stolz, wenn gleich der Friedensſchluß ſelbſt in man - cher Hinſicht ſich als verhängnißvolle Pandora demnächſt geoffen - bart hat. Gewiß wurde er eine langdauernde Baſis des ſüdweſt - lichen Europäiſchen Staatenbeſtandes und des Gleichgewichts darin. Zugleich aber auch der Wendepunct zwiſchen der älteren und neue - ſten Diplomatie. Bis dahin hatte man noch immer mindeſtens einen Schein des Rechts zur Grundlage der Verhandlungen ge - macht; der Friedens-Congreß zu Münſter und Osnabrück ließ es ſchon weniger ſeine Aufgabe ſein, gekränkte Rechte wiederherzuſtel - len, als vielmehr nach politiſchen Convenienzen zu verfahren und ſogar Rechte zu vernichten, z. B. im Wege der Säculariſation und Mediatiſirung. 1Die wichtigſten Schriften über den Weſtphäliſchen Friedens-Congreß ſ. in v. Martens Staatshändel S. 55.
Die nächſte Folge war eine überaus geſchäftige Politik, theils um jeden äußeren Vortheil zu erlangen, theils um das mühſam hergeſtellte Gleichgewicht aufrecht zu erhalten. Die ſ. g. Einmi - ſchungspolitik kam zur vollen Blüthe, mit ihr die Praxis der all - gemeinen Friedens-Congreſſe und Concerts, worin man bei dem damals herrſchenden Regierungsſyſtem nach Unterdrückung der Feu - dalſtände nicht ſehr gehindert war. Im Haag war gewiſſermaßen der neutrale Heerd der Diplomatie, wo man die Karten miſchte oder das Spiel zu endigen ſuchte, und ſich gegenſeitig auch bei feindlichen Zuſtänden aufſuchen konnte.
Noch den größeren Theil des achtzehnten Jahrhunderts hin - durch blieb die Europäiſche Vertragspraxis ein Syſtem des poli - tiſchen Calcüls jede für das Gleichgewicht gefährliche Uebergewalt möglichſt zu beſeitigen, wo nicht das Glück der Waffen oder die Verwickelung der Umſtände einen Theil unrettbar in die Hand des anderen gegeben hatte. Außerdem ließ man zwar nicht das ſtrenge17§. 9. Einleitung.Recht, wohl aber eine gewiſſe Mäßigung in den Staatshändeln und bei deren Schlichtung vorwalten; es war vorzüglich der sta - stus quo auf welchen man wieder zurückzukommen ſuchte;1Vgl. Friedr. Schlegel’s Vorleſungen über m. Geſch. S. 509. eine möglichſt farbloſe blaſſe Diplomatie.
Jedoch auch dieſer Geiſt der Mäßigung ſchwand eine Zeitlang im Norden mit der Theilung Polens, im Weſten mit den Siegen der Revolution. Der Sieger dictirte die Tractaten; was dem Be - ſiegten blieb, war Gnade oder weiſe Schonung für den Augenblick; Veränderungen des Beſitzſtandes wurden oft nur durch ein Sena - tus-Conſult oder eine Proclamation angezeigt. Alle Verträge ſeit dem Anfang des gegenwärtigen Jahrhunderts bis 1814 drehten ſich beinahe um die Axe der Napoleoniſchen Herrſchaft oder ins - geheim um den entgegengeſetzten Pol, bis der Widerſtand dagegen offen aufzutreten vermochte und das Vertragsgewebe v. 1815 erſchuf.
Dieſer glückliche Erfolg führte die Praxis der Congreſſe zurück und erweiterte ſie noch in Form und Richtung. Die letztere war ein non plus ultra gegen die Revolution oder wo ſie nicht zu un - terdrücken war, wenigſtens die Erhaltung eines möglichſt gefahrlo - ſen status quo, während andrerſeits, wo die Revolution ſich in den Conſtitutionalismus eingefriedigt hatte, Alliancen zur Selbſt - entwickelung des inneren Staatenlebens geſchloſſen wurden.
Die großartigſten Gegenſtände von Staatenverträgen, welche theils in Verbindung mit der Tagespolitik ſtanden, theils außer derſelben abgehandelt wurden, waren in der zweiten Hälfte des vo - rigen Jahrhunderts die Rechte der Neutralen zur See, ſodann im gegenwärtigen das Napoleoniſche Continentalſyſtem, weiterhin die Unterdrückung des Sclavenhandels, endlich der deutſche Zollverein.
9. Eine andere, wenn auch nur mittelbare Quelle des Euro - päiſchen äußeren Staatenrechts iſt die wiſſenſchaftliche oder auch nur referirende Darſtellung deſſelben in den Schriften der verſchiedenen Entwickelungsſtadien. Wie in anderen Beziehungen hat auch hier die Wiſſenſchaft und Preſſe theils beſtätigend, theils vorauseilend und vorbereitend gewirkt; ſie iſt ein Zeugniß von der Wirklichkeit ihrer Zeit oder von den darin Statt findenden Schwankungen.
218Einleitung. §. 9.Die alte Welt bietet in dieſer Hinſicht kein zuſammenhängen - des Werk dar. Die Juriſten des Mittelalters haben die völker - rechtlichen Fragen ihrer Zeit nach romaniſtiſchen und canoniſtiſchen Sätzen entſchieden. In den Anfängen der neuen Europäiſchen Zeit trat an die Stelle des Rechts die raffinirende Staatsklugheit, de - ren Vertreter und Lehrer vorzüglich Nicolo Macchiavelli wurde. Seine Schrift vom Fürſten iſt ein Meiſterwerk der ſich über jede objective Schranke hinausſetzenden ſelbſtſüchtigen Subjectivität, de - ren es freilich zu mancher Zeit und für manche Völker bedurft hat, um ſie zum Bewußtſein ihrer Verſumpfung und zu einer neuen Erhebung zu bringen. 1Ueber den eigentlichen Charakter Machiavelli’s und ſeiner Lehren finden ſich tüchtige Bemerkungen bei Isambert, Annales politiques et diplomatiques. Par. 1823. p. 76.Weiterhin ſuchten im ſechszehnten Jahr - hundert practiſche Juriſten ein Syſtem gegenſeitiger Forderungs - rechte unter den chriſtlichen Staaten zu begründen; zuerſt nur mehr für einzelne nahe liegende Fragen,2Der bedeutendſte unter ihnen war Alberico Gentile † 1611, Italiener, zuletzt in Oxford. Seine Schriften: de legationibus. de iure belli. de iustitia bellica. bis Hugo Groot, geb. 1583 † 1645, den ganzen in der bisherigen Staatspraxis ſich darbie - tenden Kreis des internationalen Rechts umfaſſend, daſſelbe zu ei - ner eigenen ſelbſtändigen[Wiſſenſchaft] erhob, welche bis auf den heutigen Tag ununterbrochen gepflegt worden iſt. Er unterſchied in ſeinem unſterblich gewordenen Buche vom Recht des Friedens und des Krieges, welches 1625 vollendet ward,3Ueber die verſchiedenen Schickſale dieſes Buchs ſ. v. Ompteda §. 120 ff. und eine Ueberſicht ſeines Inhalts ebendaſ. §. 57 ff. ein doppeltes Völ - kerrecht, ein unveränderlich natürliches und ein willkührliches aller oder doch mehrerer Völker. Eine tiefere Grundlegung findet ſich nicht, alſo auch keine innere Vermittlung des natürlichen und po - ſitiven Rechts. Seine Hauptrichtung war, das wirklich ſchon, we - nigſtens in einzelnen Fällen geübte Recht, ſo weit es der Sitt - lichkeit entſpricht zu beſtätigen, für andere noch nicht entſchiedene Fragen dagegen eine der Sittlichkeit entſprechende Löſung aus all - gemeinen juriſtiſchen Regeln und ehrwürdigen Auctoritäten zu ge - ben. Dieſe ſittliche Durchſichtigkeit verſchaffte dem Buche ſelbſt den bleibendſten Beifall. Demnächſt aber haben ſich in der Grundan -19§. 9. Einleitung.ſicht und Behandlungsweiſe vorzüglich zwei Richtungen ergeben, de - ren jede wieder ihre beſonderen Nüancen darbietet.
Die Eine Hauptrichtung iſt die naturrechtliche, ausgehend von der Thatſache oder Fiction eines der menſchlichen Natur eingepflanz - ten oder vorgeſchriebenen Vernunftgeſetzes, dem ſich kein menſchli - ches Weſen und menſchlicher Verein entziehen dürfe. Dieſe Rich - tung beginnt ſchon vor Groot;1Dahin gehört: Jo Oldendorp † 1557 in ſ. Isagoge iur. natural. Col. 1539. Nic. Henning zu Copenhagen, in ſ. method. apod de L. nat. Vi - temb. 1562. ſie war der nothwendige Gegen - ſatz, um die Herrſchaft der rein materiellen politiſchen Intereſſen zu ſtürzen; aber auch in ihr ſelbſt fehlte es nicht an Gegenſätzen. Auf der einen Seite gab es Manche, welche ein durch ſich ſelbſt verbindliches poſitives, namentlich internationales Recht gänzlich leugneten, und das vermeintlich allein wahre natürliche Recht ent - weder auf die ſubſtanzielle Macht der Gewalt oder eines göttlichen Auftrags der Herrſchaft über Andere, wodurch dann erſt das menſch - liche Recht ſelbſt geſchaffen werde, gründeten, wie z. B. der Brite Hobbes, geb. 1588 † 1679, der die Gewalt vergötterte,2Sein am meiſten hierher gehöriges Werk ſind die Elementa philosophica de cive. 1642. in Frank - reich noch in neuerer Zeit, wenn auch in anderer Weiſe Herr von Bonald;3Zuerſt in ſ. théorie du pouvoir politique et religieux. Constance 1796. Dann in ſ. legislation primitive, u. ſ. f. oder auf die ethiſchen Regeln der Gerechtigkeit für alle Menſchen, wie Samuel v. Pufendorf, geb. 1631 † 1694, in ſeinem ius naturae et gentium;4Zuerſt erſchienen 1672. Voraus gingen die Elementa iurispr. universa - lis. 1660. Nachher folgte de officiis hominis et civis. 1673. Vgl. dar - über und über ſeine Gegner Struv, bibl. iur. imp. I, V. ſodann Chriſtian Thomaſius (1655 — 1728) in mehreren Schriften. 5Beſonders in den Fundamenta iur. naturae et gentium. Hal. 1705. 1708. Vgl. Struv. I, VI.
Je mehr dieſe Lehren aber gegen die Wirklichkeit anſtießen oder der Willkühr der Macht das Feld ebneten, deſto mehr fanden ſie Widerſtand. Der größere Theil der Rechtsgelehrten bewegte ſich lieber auf dem bequemeren und praktiſchen Boden der Grootiſchen Anſchauung, legte auch dem Poſitiven eine Verbindlichkeit bei und betrachtete das ſ. g. natürliche Recht der Einzelnen und der Völ -2*20Einleitung. §. 9.ker als das von ſelbſt vorherrſchende, wenigſtens als eine ſubſidia - riſch giltige Quelle. In dieſem Sinne lehrte und ſchrieb zunächſt nach Groot der Brite Richard Zouch (1590 — 1660). 1Juris et judicii fecialis sive iuris inter gentes et quaestionum de eo - dem explicatio. Zuerſt Oxon. 1650 und nachher ſehr oft. v. Ompteda §. 64. 130. Wheaton hist. d. progr. p. 45.Auch die Philoſophen kamen bald hiebei zur Hilfe, vorzüglich Chriſtian Friedrich v. Wolff (1679 — 1754), welcher ſich im Weſentlichen mit Groot einverſtanden zeigte. 2Sein Hauptwerk: ius gentium methodo scientifica pertractatum. 1749. Darüber v. Ompteda §. 93 f. Wheaton, hist. du progrès. p. 121.In dieſem Sinn dachten und ſchrieben Hermann Friedrich Kahrel (1719 — 1787), Adolph Fried - rich Glafey (1682 — 1754),3Sein Vernunft - und Völkerrecht erſchien 1723. Sein Völkerrecht 1752. vorzüglich Emerich von Vattel, ein Schweizer (1714 — 1767), deſſen Werk,4Le droit des gens. Zuerſt 1758; mit Noten von Pinheiro Ferreira, Pa - ris 1838. Darüber v. Ompteda §. 99. Wheaton p. 127. ganz dem Syſtem Wolfs entſprechend, nur durch ſeine gefällige und praktiſche, ob - gleich oft ſeichte Weiſe ſich einen Platz neben Groot in den Bi - bliotheken der Staatsmänner verſchafft hat; außerdem T. Ruther - ford,5Institutes of natural law. 2 Vols. Lond. 1754. J. J. Burlamaqui6Principes ou élements du droit politique. Zuerſt Genève 1747, zuletzt Lausanne 1784. In Gr. Britannien viel gebraucht. und Gerard de Rayneval. 7Institutions du dr. de la nature et des gens à Par. an. XI (1803).
Noch weiter in dem Gegenſatz zu Pufendorf gingen die vor - zugsweiſen Anhänger des hiſtoriſch-praktiſchen Rechts, unter denen ſich wieder zwei Fractionen unterſcheiden laſſen: nämlich die rei - nen Poſitiviſten, welche nur ein durch Herkommen oder Verträge beſtätigtes internationales Recht anerkennen, ein Naturrecht oder natürliches Völkerrecht aber ganz ignoriren oder dahingeſtellt ſein laſſen, und andrerſeits diejenigen, welche zwar in dem Völkerwil - len allein den Grund eines praktiſchen gemeinſamen Rechts finden, denſelben jedoch nicht bloß in äußeren Manifeſtationen ſuchen, ſon - dern in der Nothwendigkeit der Dinge, in den Standpuncten und Verhältniſſen, worin die Nationen zu einander treten, als von ſelbſt gegeben entdecken, ſomit zwar kein abſolut verbindliches ius natu -21§. 9. Einleitung.rale, wohl aber die naturalis ratio der Perſonen, Dinge und Ver - hältniſſe, oder auch überhaupt das Wollen der Gerechtigkeit, in den Willen der Nationen eingeſchloſſen betrachten.
Zur letzteren Fraction gehörte bereits Samuel Rachel (1628 — 1691), der unmittelbare Gegner Pufendorfs;1Ueber ihn und ſeine Anſichten vgl. v. Ompteda §. 73. ſodann Johann Wolfgang Textor (1637 — 1701) mit einigen Andern. 2S. ebendaſ. §. 74. 75.Zur Fraction der reinen Poſitiviſten hingegen, den Männern des Her - kommens, der Geſchichte und Praxis: Cornelius van Bynkershoek (1673 — 1743),3Hauptſchrift: Quaestionum iur. publ. Libri II. Lugd. -B. 1737 und öfter. Vgl. v. Ompteda §. 150. Wheaton intern. Law. §. 7. der Chevalier Gaspard de Real;4In ſeinem 1754 erſchienenen Werk: La science du gouvernement. P. V. in Deutſch - land J. J. Moſer (1701 — 1786), der ſich faſt nur an äußere Thatſachen hielt;5Hauptſchrift dieſes unermüdlichen Publiciſten: Verſuch des N. Europ. Völkerr. 1777 — 1780. X Thle. S. außerd. v. Ompteda §. 103. v. Kamptz N. Lit. §. 35. ſodann beinahe die ganze neuere publiciſtiſche Schule, nachdem Kant das Naturrecht geſtürzt, das Recht von der Ethik und Speculation getrennt und lediglich der poſitiven Will - kühr überwieſen hatte. In dieſem Sinn lehrte und ſchrieb Gr. Friedr. v. Martens (1756 — 1821), der das gegenſeitige Recht der Nationen weſentlich auf Verträge und die daſelbſt angenomme - nen Grundſätze baute;6Seine Anſichten ſind zuerſt dargeſtellt in einem zu Göttingen erſchienenen Programm v. d. Exiſtenz eines poſitiven Europ. Völkerrechts. 1784. Seine Schriften in v. Kamptz N. Lit. §. 35 u. ſ. f. ferner Carl Gottlob Günther (geb. 1772); ſpäterhin Theodor Anton Heinrich Schmalz (1760 — 1831), Joh. Ludwig Klüber (1762 — 1835), Julius Schmelzing, Carl Hein - rich Ludwig Pölitz (1772 — 1834) und Carl Salomo Zachariä (1769 — 1843), bei denen überall das natürliche oder philoſo - phiſche Völkerrecht höchſtens als influenzirendes Motiv des Poſiti - ven, oder auch als ſubſidiariſches Recht im Fall der Noth ange - ſehen wird, ohne daß man ſieht, wie es zu dieſer Ehre kommt, worauf es ſich ſtützt und ohne daß die vorgetragenen Lehren durch - gängig als poſitive dargethan werden können. Als Gegner dieſes Syſtems iſt in neueſter Zeit Pinheiro Ferreira in ſeinen Commen -22Einleitung. §. 10.tarien zu v. Martens aufgetreten,1Le droit des gens p. G. Fr. de Martens, avec des notes p. Pinh. Fer - reira. 1831. 2 ts. im Geiſt der zuvor erwähn - ten Fraction, welche eine wiſſenſchaftliche Reflexion und Polemik nicht entbehren kann, wogegen Mr. Wheaton2Elemens of the intern. law. Lond. 1836. 2 Vls. ſich weſentlich auf die Seite der Praxis und Poſitiviſten geſtellt hat, ohne ſich der Billigkeit und Critik aus den höheren Geſichtspuncten einer allge - meinen Gerechtigkeit zu verſchließen.
Am entfernteſten von allen bisher geſchilderten Fractionen ſte - hen diejenigen, welche das Völkerrecht nur von dem Intereſſe der Staaten abhängig machen, ſei es von dem Egoismus der Indi - vidual-Intereſſen jedes Einzelſtaats, oder von den allgemeinen In - tereſſen aller Staaten, wie Montesquieu,3De l’esprit des lois. I, 3. in neuerer Zeit Jere - mias Bentham.
Auch die neueſte Philoſophie hat den Streit der Syſteme und Principien noch nicht beſeitigt. Sie glaubt entweder mit Schel - ling an eine Geſetz-Offenbarung des göttlichen Geiſtes für die Na - tionen, oder ſie vindicirt mit Hegel auch das Völkerrecht der menſch - lichen Freiheit, dem Willen, der ſich ſelbſt das Recht ſetzt oder in Gemeinſchaft mit anderen bildet.
Unſere Ueberzeugung haben wir ſchon ausgeſprochen (§§. 2. 7.).
10. So weit nicht ein gemeines klar erweisliches Völkerrecht ſeine Kraft äußert, iſt die Geſtaltung der Staatenverhältniſſe noch allezeit der freien That, dem Willen der Einzelnen überlaſſen. Eben deshalb müſſen wir, bevor wir zur Entwickelung der einzelnen Ge - genſtände unſerer Wiſſenſchaft übergehen, noch eines thatſächlichen, wenigſtens proviſoriſchen Regulators der Staatenverhältniſſe geden - ken, der Macht des Beſitzes oder des gewöhnlich ſ. g. status quo. Es iſt nämlich jeder Beſitz, den eine Perſon für ſich wiſſentlich er - greift oder ausübt, als freiheitliche That die Satzung und Erklä - rung eines ſubjectiven Rechts, welche zwar keine entgegenſtehenden objectiven Rechte beſeitigen kann, dennoch aber deren Uebung hin - dert, und ſich bis zum Ausbruch eines etwanigen Streites als Recht23§. 11. Einleitung.der freien Perſon geltend macht. Muß darum ſelbſt das geſetzliche Recht im Innern der Staaten dem Beſitz einen gewiſſen Schutz leihen, ſo verſteht ſich jene Geltung des Beſitzes um ſo viel mehr nach dem freien Recht der Nationen unter ſich. Und auch für Dritte außer den Betheiligten und deren Angehörigen iſt wenigſtens einſtweilen der Beſitzſtand eine Thatſache, welche das Recht ſelbſt vertritt und die unter ihm entſtandenen Rechtsverhältniſſe ſanctio - nirt, als wären ſie von dem wirklich Berechtigten ausgegangen;1Wir finden dieſe Lehre bei Groot, I, 4, 20. II, 4, 8. §. 3. und ſonſt. Schmalz Völkerr. 208. Klüber dr. des gens. §. 6. Dieſes Princip be - folgt auch der Päbſtliche Stuhl. M. ſ. die Erklärung deſſelben d. non. Aug. 1831. nur mag dem Willen und Rechtszuſtand deſſelben für die Zukunft kein Zwang oder Eintrag angethan werden. Anwendungen dieſes Satzes werden in der Folge ſich ergeben.
Die Natur des Beſitzes für ſich ſelbſt iſt übrigens im Völker - recht keine andere, als im Privatrecht. Nur die näheren Bedingun - gen zum richterlichen Schutz des Beſitzes kommen dort nicht in Betrag: Es genügt die Thatſache des für ſich Selbſt-Beſitzens, ausgenommen in Staatenſyſtemen, wo es eine unblutige Dikäo - doſie der Genoſſen nach beſtimmten Geſetzen giebt, wie im Deut - ſchen Bunde nach vormaligen gemeinen Reichsrechten. Nicht bloß Sachen, ſondern auch Gerechtſame (iuris quasi possessio) kann ein völkerrechtlicher Beſitzſtand ergreifen. Unwiſſend übt man kei - nen Beſitz;2S. ſchon Groot, III, 21, 26. den Staat aber vertreten hier die Organe der Staats - gewalt und deren Beauftragte.
In welchen Fällen der Beſitz auch ein wirkliches Recht giebt, wird im Folgenden bemerkt werden.
11. Rechtsverhältniſſe einzelner Staaten, die nicht ſchon nach gemeingiltigen Grundſätzen des Völkerrechts exiſtiren, können nur ge - gründet werden auf Verträge, ſodann auf Beſitzergreifung herren - oder ſtaatloſer Gegenſtände, wovon weiterhin erſt im Zuſammen - hang zu handeln iſt; außerdem aber noch auf unvordenklichen Be - ſitz (vetustas, antiquitas, res quarum memoria non existit);24Einleitung. §. 11.endlich auf Beſitz einerſeits und ſtillſchweigende Aufgebung eines bisherigen entgegenſtehenden Rechts andrerſeits. Von einer eigent - lichen beſtimmten Verjährung kann dagegen in Ermangelung poſitiver Normen unter den Nationen ſelbſt keine Rede ſein,1Eine vielbehandelte Schulfrage, — m. ſ. die Monographieen bei v. Ompteda §. 213. u. v. Kamptz §. 150. — die aber dadurch nicht weiter gebracht iſt. Die Praxis hat ſich allezeit gegen das Aufdringen eines poſitiven Inſtituts der Art geſträubt. Zuſammengeſetzte Staaten - und Bundesverhältniſſe kön - nen daſſelbe allerdings aufnehmen. So galt es ehemals unter den Mit - gliedern des Deutſchen Reichs. Unter den heutigen Souveränen Deutſch - lands iſt es aber wegen der Verhältniſſe, die ſich nicht aus jener Zeit her - ſchreiben, ſchwerlich noch anwendbar. ſo immanent auch an ſich jedem geſchloſſenen Rechtsſyſtem die Idee oder Nothwendigkeit einer Verjährung iſt. 2Richtig ſagt Pinheiro Ferreira zu Martens Not. 31, daß man droit (ei - gentlich Rechtsnothwendigkeit) und loi de préscription unterſcheiden müſſe.Die Dauer von Staa - tenrechten, welche nicht durch Zweck und Convention auf beſtimmte Zeit beſchränkt ſind, iſt daher an ſich von dem Verlauf gewiſſer Jahre nicht abhängig; ſie beſtehen ſo lange, als der Berechtigte ſie nicht aufgegeben oder in die Unmöglichkeit gekommen iſt, ſie fer - ner geltend zu machen. Eine Aufgebung kann aber erfolgen ent - weder im Wege des Vertrags oder durch einſeitige Dereliction, wodurch dann von ſelbſt ein entgegenſtehender Beſitz jeder Anfech - tung überhoben wird; eine Dereliction aber kann allerdings auch aus einem langen Zeitverlauf zu erſchließen ſein, wenn der vor - mals Berechtigte Gelegenheiten des Widerſpruchs oder der Wie - derausübung ſeines Rechts hat vorübergehen laſſen. Immer jedoch entſcheidet hier nur die Regel eines erkennbaren Verzichts. 3Uebereinſtimmend H. Groot II, 4, 1 ff. und die meiſten ſeiner Commenta - toren. Auch Pufendorf, IV, 12, 11. Vattel, II, 11, §. 149. Wheaton II, 4, §. 4.
Was den unvordenklichen Beſitzſtand betrifft,4Hierüber noch immer ſehr gut: Groot, a. a. O. §. 7 ff. Vattel, II, 11, §. 143. C. E. Waechter, de modis tollendi pacta inter gentes. Sttg. 1779. §. 39 f. de Steck, Eclaircissements de divers sujets. In - golst. 1785. Günther, Völkerr. I, 116 f. ſo kann darun - ter nur ein ſolcher gemeint ſein, wo der Beweis, daß es jemals anders war, nicht geführt werden kann und demnach die Vermu - thung entſteht, daß von Anfang an die Sache oder das Recht zu dem beſitzenden Staat gehört habe. Der jetzige aber ſchon uralte25§. 11. Einleitung.Beſitzſtand iſt eine vollendete Thatſache, wogegen die Geſchichte Nichts vermag.
Wie viele Staatenrechte, Grenzen und Beſitzungen würden nach bloß theoretiſchen Rechtsgründen, oder wenn man nach den Rechtstiteln früge, anzufechten ſein, wenn nicht das von der Ge - ſchichte geborene Alter ſie niederſchlüge?
Außerdem muß freilich auch den Staaten geſagt ſein: hundert Jahr Unrecht iſt noch kein Tag Recht.
12. Die Subjecte, auf welche ſich das Völkerrecht überhaupt bezieht, ſind:
Allen dieſen ſtehen ſchon als Vorausſetzungen oder Theilen der völ - kerrechtlichen Verbindung gewiſſe unleugbare, gleichſam angeborene (native) Rechte zu, dann aber auch nach dem Herkommen und durch Verträge beſtimmte poſitive Rechtsanſprüche, welche bald nur die Verwirklichung oder concrete Weiterführung der naturalis ratio, eines nothwendigen Gedankens, eines nativen Rechts ſind, bald aber auch rein willkührliche äußerliche Zugeſtändniſſe ohne innere Noth - wendigkeit. Rechte dieſer Art bezeichnet die diplomatiſche Sprache häufig durch Cerimonialrechte (droits cérimoniels ou de cérémo - nie). Von ihnen wird hier zunächſt nur in ſo weit die Rede ſein, als ſie in einer unmittelbaren Beziehung zu den Grundverhältniſſen der Staaten und übrigen völkerrechtlichen Perſonen ſtehen.
13. Hat ſchon der Menſch mit ſeiner Exiſtenz gewiſſe angebo - rene Rechte, ſo muß ſie auch jeder Staat, weil er ſelbſt ein Theil des Menſchengeſchlechts iſt, als giltig anerkennen und achten, das Individuum gehöre zu ihm ſelbſt, oder zu einem anderen oder noch zu gar keinem Staat. Freilich aber iſt das Daſein ſolcher Urrechte oder allgemeiner Menſchenrechte bald geleugnet, bald in größerer und kleinerer Ausdehnung behauptet worden. Gewiß ſind ſie nur eine Wahrheit für Staaten, deren Geſetz die Sittlichkeit des Wil - lens iſt, und jeder derſelben kann dann auch wenigſtens für ſeine Unterthanen die Anerkennung dieſer Menſchenrechte in Anſpruch neh - men, keiner die Achtung oder das Verbleiben in dem Kreiſe der Uebrigen verlangen, wenn er dieſe Rechte ſelbſt an den ihm frem - den Perſonen mißkennet oder zu Boden tritt.
14. Alle Rechte nun, welche nach der Sittlichkeit dem Indi - viduum unabweislich zugeſtanden werden müſſen, concentriren ſich in dem Begriff der Freiheit, von ihrer objectiven Seite betrachtet; der Menſch iſt zum Menſchen geboren, d. i. der menſchlichen Na - tur und ihrem Entwickelungsgange gemäß phyſiſch und ſittlich zu exiſtiren; der Staat als Theil des Menſchengeſchlechts und für daſſelbe, darf dieſe Exiſtenz nicht ſtören oder unterdrücken; vielmehr hat er ihre freie Entwickelung durch Entfernung von Hinderniſſen zu befördern; gegen den überhaupt oder vorübergehend zur Freiheit, zu einem vernünftigen für ſich ſelbſt Handeln Unfähigen beſteht ſogar die Verpflichtung Aller, mithin auch des Staates, ihn mit den nothwendigſten Bedürfniſſen zu unterſtützen, zum vernünftigen Men - ſchen zu erziehen, oder doch approximativ auf der Höhe und in der Verbindung ſittlicher Menſchen zu erhalten. Aber kein Menſch kann28Erſtes Buch. §. 15.das Eigenthum eines Anderen, ſelbſt nicht des Staates ſein, kein Staat darf Sclaverei dulden. 1Nur einzelne Analogien der Sclaverei finden ſich noch im chriſtlichen Europa. Nicht ſowohl der Staat erhält dieſe, als vielmehr der Egoismus der Leib - herren. Sonſt herrſcht ſchon der Grundſatz vor: die Luft macht frei. So in Frankreich, Großbritannien, mit einer kleinen Modification auch in Preu - ßen. Ueber die allmählige Abſchaffung der Sclaverei vgl. man Biot, l’abo - lition de l’esclavage ancien. Par. 1841. Eine neue Aera hat für die Abſchaffung in Europäiſchen Colonien begonnen, namentlich ſeit der Engl. Parl. -Acte 3. 4. Will. 4. c. 73, vom 1. Aug. 1834 an. Der Höhe - punct der jetzigen Civiliſation macht überflüßig, das Princip der Sclaverei noch zu bekämpfen. Kein Theil des Menſchengeſchlechts hat eine Beſtim - mung dazu. Man vgl. Warnkönigs Bemerkungen in ſ. Rechtsphiloſophie S. 286. Foelix Revue étrangère t. IV et V. Esclavage et Traite des N. p. Agenor de Gasparin. Par. 1838.
15. Zergliedert man den Inhalt der menſchlichen Freiheit, d. i. der vernünftigen Exiſtenz des Individuums näher, ſo laſſen ſich weiter folgende Einzelrechte darin erkennen:
Erſtens: Freie Wahl des Ortes der Exiſtenz. Kein Menſch iſt zur Scholle eines beſtimmten Staates unabänderlich geboren. Das gemeinſame Vaterland iſt die Erde; der Einzelne muß über - all ſeine Heimath aufſchlagen können, wo er ſich am Meiſten in ſeiner Freiheit zu bewegen vermag; ja es kann Pflicht ſein, ſich nach einer anderen Stelle der Erde zu begeben, um ſeine Freiheit zu retten. Das Recht der Auswanderung iſt alſo ein unentziehba - res; nur ſelbſtauferlegte oder verſchuldete Verpflichtungen können es beſchränken;2Die zuläßigen Beſchränkungen ſ. in der Unterabth. 4. dieſes Abſchnitts. Die ältere Staatstheorie und Praxis war bei dieſer Frage ſehr befangen. Schriften ſ. in v. Kamptz Lit., §. 122. Heutzutage beſteht im Princip kaum noch ein Zweiſpalt. Selbſt v. Haller erkennt es als ein fundamentales an. nur moraliſche, nicht äußere Bande machen ein Land zum Vaterlande.
Zweitens: Erhaltung und Entwickelung der phyſiſchen Per - ſönlichkeit; daher das Recht ſich die Natur für die nothwendigen und nützlichen Bedürfniſſe des Lebens dienſtbar zu machen, Eigen - thum zu haben, es zu erhalten und zu erweitern in freiem Aus - tauſch mit anderen; ferner das Recht der Selbſtfortpflanzung durch Ehe und Kinderzeugung; alles in den Schranken der Sittlichkeit.
Drittens: das Recht der geiſtigen Perſönlichkeit, als Menſch auch geiſtig zu exiſtiren[und] zu entwickeln; ſich ein Wiſſen zu er -29§. 16. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.werben und im Verkehr mit anderen zu berichtigen; endlich auch ein religiöſes Bewußtſein über das Verhältniß zur unſichtbaren Welt ſich anzueignen um darnach zu leben.
In dieſen Stücken beſteht das Privatrecht der Menſchen. Der Staat ſchafft es nicht erſt, ſondern empfängt es als ein Gegebe - nes; er hat ihm nur die Ordnung und richtigen Grenzen vorzu - zeichnen, und die Mittel zu ſeiner Realiſirung zu gewähren. Ja, er muß, wo dieſe nicht ausreichen, dem Einzelnen die Selbſtver - theidigung ſeines Rechtsſtandes geſtatten, wie dieſe außer dem Staat das einzige Mittel ſeiner Erhaltung iſt.
Nur durch Verbrechen, d. h. durch Auflehnung gegen das We - ſentliche der Staatsordnung ſelbſt, kann es ganz oder theilweiſe verwirkt werden.
16. Staaten ſind die vereinzelten ſtetigen Verbindungen von Menſchen unter Einem Geſammtwillen für die ſittlichen und äu - ßeren Bedürfniſſe der menſchlichen Natur. Ihre gemeinſame Auf - gabe iſt die vernünftige Entfaltung des Menſchen in ſeiner Frei - heit. Denn der Staat an ſich iſt die praktiſche, das ganze Leben umfaſſende Vernunft. Aber es giebt keinen Univerſalſtaat. Gäbe es einen ſolchen, ſo müßten Alle dagegen kämpfen, um ihn wieder in die nationalen Stoffe aufzulöſen, in den Bau von Einzelſtaa - ten, in welchen ſich die menſchliche Kraft allein im gehörigen Maaß und Gleichmaaß entwickeln kann. Zur Exiſtenz jener Einzelſtaaten gehört nun:
Wo Eines oder das Andere fehlt oder anders iſt, da ſind entwe - der nur Embryonen oder Uebergänge zum Staat vorhanden, oder Geſellſchaftsaggregate zu einzelnen beſtimmten Zwecken; Horden oder Naturſtaaten, die ohne inneren Bildungsſtoff in ſich ſelbſt zergehen. Auch die geſchichtliche oder Weltbedeutung der wirklichen Staaten iſt bald nur eine vorübergehende mechaniſche (états de fait, de circonstance), welche ſich entweder ganz wieder auflöſen oder der Kern der anderen werden, bald aber auch eine bleibende natürliche, auf Naturfülle und Nationaleinheit gegründete.
17. Außerweſentlich iſt für das Völkerrecht im Allgemeinen das größere oder geringere Gewicht, welches ein Staat in die Wag - ſchale der Völkerereigniſſe zu legen vermag. 1Für das phyſiſche Leben der Staaten, für die Staatspraxis und Staats - kunſt iſt der Unterſchied der Macht natürlich von großer Bedeutung. Die dabei angenommene Eintheilung in Staaten des erſten, zweiten und drit - ten, auch wohl vierten Ranges hat ihren guten Grund und iſt eine unleug - bare Wahrhtit, nur aber nicht auf Bevölkerungsverhältniſſe numeriſch ſtreng zurückzuführen.Erheblicher iſt für die internationalen Verhandlungen die innere Verfaſſung der Ein - zelſtaaten, weil davon die Dispoſitionsfähigkeit der Regierungen ab - hängig iſt, obgleich ihre Herſtellung nicht den Staaten unter ſich, ſondern vielmehr jedem Staat in ſich ſelbſt weſentlich zuſteht. Von dieſer Seite betrachtet giebt es zwei Hauptarten der Staaten, nämlich
deren jede ihre natürlichen haltbaren Unterarten hat. Nebenbei lie - gen die Ausartungen (Parekbaſen von Ariſtoteles genannt) ſo wie die Miſchungen.
Das Weſen der wahren Monarchie iſt die auf anerkannten Ge - ſetzen oder anderen rechtlichen Grundlagen beruhende Alleinherrſchaft, welche nach vernünftigen Geſetzen regiert. Hierunter iſt begriffen die unbeſchränkte Monarchie, wo Wille des Herrſchers und der Staat identiſch ſind (l’état c’est moi) und der Monarch formell nicht Unrecht thun kann; dann: die beſchränkte Monarchie, wo die Regierung ſelbſt auch be - ſtimmten Geſetzen dem Volk gegenüber unterworfen und verantwort - lich, das Volk ein Rechtsbegriff iſt.
Die Benennungen der monarchiſchen Staaten richten ſich her - kömmlich nach den Titeln des Staatsoberhauptes. Dieſe aber ſind der Königs - und Kaiſertitel, wovon jener der älteſte und gewiſſermaßen urſprüngliche iſt, einen Herrn1Vgl. Grimm d. Rechts Alterth. 229. bezeichnend, die - ſer, der Imperatorentitel, der ſpätere, einen Befehlenden an - deutend; der Fürſtentitel, germaniſchen und ſlaviſchen Urſprungs, ur - ſprünglich nur einen Erſten im Staat anzeigend, mit verſchie - denen Abſtufungen aus dem Lehnſtaat des Mittelalters, Her - zog, Fürſt, Graf u. ſ. w. Als Mittelſtufe zwiſchen König und Fürſten hat ſich ſeit dem 16ten Jahrh. der Titel eines Großherzogs2Zuerſt für Toscana, durch päbſtliche und kaiſerliche Verleihung (ſeit 1569 resp. 1575). Pfeffinger, Vitr. illustr. I, 747. 748. gebildet.
Neben der Monarchie liegt die Tyrannis oder Uſurpation, wenn ein Einzelner nicht durch Recht ſondern durch Gewalt und Furcht herrſcht.
Ein Gemeinweſen iſt überhaupt vorhanden, wo es keine bloß Herrſchenden und gegenüber nur Gehorchende giebt, ſondern die Herr - ſchenden zugleich auch gehorchen und beherrſcht werden. Hierunter iſt begriffen: die reine Demokratie, wo alle natürlich fähigen Glieder des Volks zugleich an der Ausübung der Staatsgewalt Theil haben; die Ariſtokratie, wo nur Bevorrechtete herrſchen, eine Selbſtre -32Erſtes Buch. §. 18.gierung des Volks mit Ungleichheit, bald Timokratie, bald Fami - lienherrſchaft, bald Geldherrſchaft.
Eine Ausartung des Gemeinweſens iſt die Ochlokratie oder die wandelbare Herrſchaft des augenblicklichen Willens der Maſſe.
Die hiſtoriſche Stufenfolge der Staatsverfaſſungen iſt:
Den fruchtbarſten Boden hat das conſtitutionelle Princip im Weſten, Süd - und Nordweſt Europa’s gefunden. Abgeſchloſſen wird es gegen den ſlaviſchen und orientaliſchen Staat durch einen Gür - tel der mannigfaltigſten Staatennüancirungen, der von Italien durch das öſtliche und nördliche Deutſchland bis nach Dänemark ſich her - überzieht. Nebenher ſtehen unter den monarchiſchen Staaten ver - einzelte republikaniſche Gemeinweſen, theils von demokratiſcher theils ariſtokratiſcher Färbung.
Nähere Betrachtungen hierüber gehören dem Staatsrecht an.
33§§. 18. 19. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.18. Das weſentlichſte Kennzeichen eines wirklichen Staates be - ſteht in dem organiſchen Daſein einer eigenen vollkommenen Staats - gewalt. Ihre Ausſchließlichkeit und Unabhängigkeit von äußerem Einfluß iſt die völkerrechtliche Souveränetät der Staaten. Jedoch iſt letztere nicht immer in gleicher Weiſe, weder factiſch noch recht - lich vorhanden; unter den mancherlei Staatengebilden laſſen ſich in dieſer Hinſicht folgende Categorien erkennen:
Ueberdieß kann ſelbſt der völlig ſouveräne Staat in ſeinen äu - ßeren Beziehungen beſtimmten weſentlichen Beſchränkungen unter - worfen ſein (§. 22.).
19. Halbſouveränetät iſt zwar ein überaus vager Begriff, ja ein Widerſpruch in ſich, da der Ausdruck Souveränetät gerade die abſolute Negation jeder äußeren Abhängigkeit bedeutet und eine Beſchränkung dieſer Negation im Allgemeinen eine große, ja zahl - loſe Menge von Abſtufungen zuläßt, welche ſich nicht auf Zahlen - verhältniſſe zurückführen laſſen. In ſo fern jedoch die Souverä -334Erſtes Buch. §. 20.netät eine weſentlich doppelte Bedeutung und Wirkſamkeit hat, eine äußere, anderen Staaten gegenüber, und eine innere, in dem Be - reich des eigenen Staats, wovon letztere freilich auch regelmäßig die Baſis der erſteren iſt, kann man, wo zwar dieſe Baſis vorhan - den, jedoch die äußere Wirkſamkeit durch eine höhere Macht ent - zogen iſt, das Verhältniß der Staatsgewalt eine Halbſouveränetät nennen. Dieſem Verhältniß entſprach vormals1Aus der älteren Geſchichte laſſen ſich hieher die abhängigen Bundesgenoſ - ſen der Athener, dann die von den Römern unterworfenen populi liberi, mit der Bedingung: ut majestatem P. R. comiter conservarent (vgl. L. 7. §. 1. D. de captiv. ) rechnen. Das Verhältniß der ſeit 1806 mediatiſir - ten deutſchen Reichsſtände iſt, ſoweit es nach der deutſchen Bundesacte Art. 14. ausſchließlich regulirt iſt, noch keine Halbſouveränetät zu nennen. die deutſche lan - desherrliche Gewalt,2Günther, Völkerr. I, S. 121. vor ihrer letzten faſt maaßloſen Ausdehnung, ſo lange es noch eine kräftige Reichseinheit gab. Beiſpiele in heu - tiger Zeit ſind die Herrſchaft Kniphauſen in Norddeutſchland, mit allen Rechten der inneren Landeshoheit, des Seehandels und einer eigenen Flagge, unter dem Schutze des Deutſchen Bundes und un - ter der Hoheit, welche Oldenburg anſtatt der ehemaligen Deutſchen Reichsſtaatsgewalt, jedoch ohne das Recht der Geſetzgebung aus - zuüben hat3Das Verhältniß dieſer kleinen Herrſchaft iſt unter K. Oeſterreichiſcher, K. Preußiſcher und K. Ruſſiſcher Vermittelung durch freien Vertrag zwiſchen Oldenburg und dem letztverſtorbenen Beſitzer, Grafen von Bentinck, näher regulirt, und dieſes ſ. g. Berliner Abkommen d. d. 5. Juni 1825 durch Be - ſchluß des Deutſchen Bundes vom 9. Juni 1829 unter die Garantie deſ - ſelben genommen worden, vorbehaltlich der wohlbegründeten Rechte dritter Perſonen.; ſodann die Republik Poglizza in Dalmatien unter Oeſterreichiſcher Hoheit; endlich die Wahl-Fürſtenthümer der Mol - dau und Wallachei und das Erb-Fürſtenthum Serbien unter Tür - kiſcher Hoheit,4Die neueſten Beſtimmungen über ſie ſind durch den Frieden von Adria - nopel 1829 getroffen. Wegen der Ruſſiſchen Schutzgewalt über die Für - ſtenthümer der Moldau und Wallachei vgl. §. 22. der Barbareskenſtaaten nicht zu gedenken.
Das Recht des vorgeſetzten Souveräns wird gewöhnlich Ho - heit, Oberhoheit, auch suzeraineté genannt. 5Eigentlich bedeutet das Wort suzerain den Lehnsherrn.
20. Staatenvereine (unirte Staaten) entſtehen6Eine etwas verſchiedene Claſſification der Staatenvereine findet ſich in Klüber dr. des gens §. 27. ent -35§. 20. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.weder durch die zufällige Beherrſchung von einem und demſelben Sou - verän (unio personalis), wobei aber jeder Staat dem anderen völ - lig fremd bleiben und nur Bekriegung des einen durch den anderen faſt undenkbar wird, wenn beide gleich ſelbſtändig ſind und beſonders der Souverän beide gleich unabhängig regiert; oder die einzelnen Staaten ſtehen mit einander ſelbſt in Verbindung, ſo daß ihre Schick - ſale ganz oder theilweis gemeinſam werden (unio realis). Die ein - zelnen Abſtufungen dabei ſind
21. Sehr verſchieden von dem zuſammengeſetzten Staat iſt der Staatenbund, bei welchem es keine gemeinſame oberſte Staats - gewalt, ſondern nur Vertragsrechte und gemeinſame Organe zur Er - reichung der vereinbarten Bundeszwecke giebt; eine bleibende Staa - tengeſellſchaft mit eigenen organiſchen Einrichtungen für jene Zwecke. Die einzelnen verbündeten Staaten bleiben hier in allen Beziehun - gen ſouverän und ſind von dem gemeinſamen Willen des Vereins nur in ſo weit abhängig, als ſie ſich demſelben vertragsweiſe unterge - ordnet haben; im Bundesſtaat können ſie höchſtens nur halbſou - verän ſein. Ein derartiger Staatenbund iſt meiſtens die erſte Pro - greſſion der ſich ſelbſt aufgebenden und als ohnmächtig erkennen - den Kleinſtaaterei, gewöhnlich auch zuſammenhängend mit nationa - len Stammintereſſen; oder, wie bereits vorhin bemerkt, eine Auf - löſung des Bundesſtaates. Wir finden ihn im Alterthum, in den Verbindungen griechiſcher und lateiniſcher Städte (reine Schutz - und Trutzvereine); in der neueren Zeit in der Schweitzeriſchen Eid - genoſſenſchaft, in dem vormaligen Freiſtaat der ſieben vereinigten Niederlande, endlich jetzt in dem Deutſchen Bunde. Der Einfluß des Bundesverhältniſſes auf die einzelnen Staaten kann natürlich ein ſehr verſchiedener ſein und daſſelbe ſich bald mehr bald weni - ger einem Bundesſtaat annähern. Seine Hauptwirkſamkeit geht auf das äußere Verhältniß der Verbündeten zu anderen Mächten; nur in ſo fern iſt er ſelbſt auch eine völkerrechtliche Perſon. Als Haupt - arten laſſen ſich unterſcheiden: der dynaſtiſche Staatenbund, wo nur die Regierungen mit einander verbündet ſind und in der Bundesmacht zugleich ihre Anlehnung und Verſtärkung ſuchen; dann der Völker-Staatenbund, welcher auch die beherrſchten Stämme ſelbſt organiſch mit vereinigt.
37§. 22. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.Nur der letztere kann auf längeren Beſtand rechnen; der reine Regierungsbund iſt ein ephemeres Gebilde der Politik.
22. Die Modalitäten, deren die Staatsſouveränetät fähig iſt, ohne ſich ſelbſt aufzugeben, ſind außer dem eben berührten Bun - desverhältniß
23. Die Entſtehung der Einzelſtaaten in ihren mancherlei Nüan - cen iſt im Allgemeinen eine Thatſache des hiſtoriſchen, Proceſſes. Bald ſind ſie hervorgegangen aus dem Familien - und ſtammgenoſ - ſenſchaftlichen Leben, wie der alte patriarchaliſche Staat, bald aus dem Einfluß religiöſer Vorſtellungen, wie der Prieſterſtaat; bald aus der Thatkraft Einzelner, wie der alte Heroenſtaat, ſpäter der Imperatoren - und Feudalſtaat; bald aus dem Willen Aller oder doch einer kräftigen Majorität; im Altherthum vorzüglich auch durch Coloniſation mit Aufgebung des Mutterſtaates; im Mittelalter durch Uſurpation, Eroberung und Erbtheilungen; in neuerer Zeit durch das Selbſtändigwerden bisheriger Nebenländer mit Losreißung vom bis - herigen Ganzen oder vom Mutterlande. Vollendet iſt die Entſte - hung als Thatſache, ſobald ſich die ſchon oben §. 16. angezeigten Elemente vorfinden: Ein Wille und die Kraft, ſich als Staat zu behaupten. Hiermit iſt dann freilich auch ſchon für Andere eine Nöthigung verbunden, jenen neuen Staat als Staat für ſich be - ſtehen zu laſſen; allein erſt dann iſt nach den Grundſätzen der Ge - rechtigkeit, denen das chriſtliche Europäiſche Völkerrecht huldigt, die5Congreßacte Art. 6.; b) die Joniſchen Inſeln unter Britiſchem Protectorat, nach dem Pariſer Vertr. v. 5. Novbr. 1815 und der Conſtitut. -Acte vom 29. Decbr. 1817; c) die Fürſtenthümer der Moldau und Wallachei, ſeit dem Frieden v. Adrianopel 1829 unter Ruſſiſchem Schutze; d) das Für - ſtenthum Monaco, der Familie Grimaldi-Valentinois gehörig, ſeit dem Pa - riſer Frieden von 1815 unter Sardiniſchem Schutz und Beſatzungsrecht; vor - mals, ſeit 1641 bis zur Revolution, unter Franzöſiſchem Schutz, noch früher unter Spaniſchem. Vgl. Moſer ausw. Staatsr. V, 3, 399. de Real, science du Gouv. IV, 2, 3, 21. Murhard, N. Suppl. t. II. 1839. p. 343.39§. 23. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.Entſtehung juriſtiſch correct und der neue Staat legitim, wenn durch ſeine Schöpfung keine Rechte Anderer verletzt ſind (Neminem laede!), oder ſobald die zugefügte Rechtsverletzung beſeitigt oder von dem Verletzten aufgegeben iſt. Dieſer ſelbſt kann daher nicht allein die Entſtehung des neuen Staates hindern, ſondern auch den bereits entſtandenen auf den früheren Rechtsſtand zurückzuführen ſuchen oder dafür Genugthuung fordern, und ſo lange der beiderſeitige Kampf dauert, der ſein altes Recht vindicirende Staat nicht daſſelbe auf - giebt oder nicht ganz außer Stand zu ſeiner ferneren Verfolgung geſetzt wird, iſt kein Dritter verpflichtet oder berechtigt, den neuen Staat anzuerkennen oder mit ihm als ſolchem einen politiſchen Verkehr zu beginnen. Bloß der natürliche Verkehr der Völker, na - mentlich der commercielle, kann durch jenen Kampf nicht gehin - dert werden, ſo weit nicht der Kriegszuſtand hier Beſchränkungen ſetzt. Ob ein Recht durch die neue Schöpfung verletzt werde, liegt außerhalb der Comperenz dritter Staaten, die nicht ſelbſt Parteien ſind; für ſie iſt jene Schöpfung nichts als eine Begeben - heit, eine weltgeſchichtliche Revolution und deren Geſchehenlaſſen oder Hemmung eine Frage der Politik und Sittlichkeit. Nur für die bisher in Einem Staatsverbande begriffenen iſt ſie eine Rechts - frage, worüber das innere Staatsrecht entſcheiden muß, nebenbei für dritte Mächte, welche eine Integrität des bisherigen Staats - verbandes ſich ſtipulirt oder aus anderen Rechtsgründen im eigenen Intereſſe zu fordern, nicht aber bloß acceſſoriſch verbürgt haben. Unter allen Umſtänden iſt der neue Staat ſchuldig, jede Verbind - lichkeit, die ſeinen Theilen noch aus dem bisherigen Verhältniß obliegt, zu erfüllen. Andrerſeits bedarf es für ihn keiner ausdrück - lichen Anerkennung der ſchon beſtehenden Mächte zu ſeinem Da - ſein; er iſt ein Staat weil er es iſt; und eben ſo wenig iſt ein ſchon beſtehender Staat zu einer politiſchen Anerkennung oder zur Eröffnung eines politiſchen Verkehrs mit dem neuen verpflichtet, wenn nicht das Eine wie das Andere den politiſchen Intereſſen zuträglich befunden wird. Die Anerkennung iſt eben nichts als die Bekräftigung der völkerrechtlichen Exiſtenz und die Zulaſſung ei - nes neuen Gliedes in das ſchon beſtehende völkerrechtliche Syſtem.
24. Staaten entſtehen, wachſen, altern und vergehen, wie der einzelne Menſch; unſterblich iſt der Staat nur in ſeinem Begriff und als Motif; unſterblich der Einzelſtaat höchſtens in dem Sinn, daß er nicht von der phyſiſchen Exiſtenz beſtimmter Glieder abhän - gig iſt, ſondern ſo lange beſteht, als ſich neue Glieder in ihm re - produciren. 1Respublica aeterna. Universitas non moritur sed conservatur in uno. Weitläuftige gelehrte Nachweiſungen dieſes Satzes aus den Alten, deren wir nicht weiter bedürfen, ſ. bei Groot J. B. ac P. II, 9, 3. u. Pufen - dorf J. N. et G. VIII, 12, 7.Im Uebrigen iſt er vergänglich wie alles Irdiſche, und ſeine Macht nicht über ſich ſelbſt hinausreichend. Wann nun ein Einzelſtaat aufhöre zu exiſtiren, iſt darum keine unpraktiſche Frage, weil mit der Exiſtenz die davon abhängigen Rechtsverhältniſſe er - löſchen müſſen. Als oberſter Grundſatz muß hier gelten: Jeder ſouveräne Einzelſtaat beſteht ſo lange, als er noch un - ter irgend einer Form die weſentlichen Bedingungen oder Ele - mente eines Staatsverbandes (§. 16.) bewahrt, als mithin eine für ſich ſeiende und dazu ferner fähige, ſich ſelbſt repro - ducirende Gemeinde vorhanden iſt, gleichviel, ob ſie ſich aus ſich ſelbſt durch Fortpflanzung oder anderswoher durch Ein - wandrer forterzeugt. Er erliſcht alſo völlig:
Nur theilweis verliert er ſeine Exiſtenz durch Subſtanzverminde - derung, nämlich:
Dagegen bleibt es derſelbe Staat wenn bloß in der Regierungsform oder im Subject der Staats - gewalt eine Aenderung eintritt,2Ariſtoteles nahm bei dieſer ſchon damals berühmten Frage das Gegentheil an (Polit. III, 1.). Allein bei den neueren Publiciſten iſt nur eine Stimme darüber. S. Groot, §. 8, 1. a. a. O. Pufendorf, §. 1. a. a. O. Böcler, de actis civitat. (Diss. acad. Vol. I, p. 881). Hert, de plurib. homi - nib. unam person. sustinentib. §. 7. 8. Die Elemente des Staats blei - ben ja unverändert. wohin auch der Fall einer gleichen Vereinigung mit einem anderen Staat gehört; ſodann bei Ueberſiedelung aus einem Territorium in ein anderes, wo - bei Erſterer ganz aufgehoben wird,3Feſte Sitze erachten wir freilich für weſentlich zu einem wahren Staat, aber dieſelbe Scholle macht nicht den Staat. S. auch Groot, §. 7. a. a. O. Pufendorf, §. 9. während die Staatsgemeinde ſelbſt in ihrer Ausſchließlichkeit und Selbſtändigkeit verbleibt.
Durch Fälle der letzteren Art wird natürlich in den Rechtsver - hältniſſen des bisherigen Staates Nichts geändert; ſie äußern nur dann einen Einfluß auf letztere, wenn und ſo weit ſolche von der unveränderten Beſchaffenheit der bisherigen Zuſtände abhängig ſind, z. B. in Betreff der Verträge.
25. Hinſichtlich der Fälle eines gänzlichen oder theilweiſen Staa - ten-Erlöſchens entſteht nun die Frage: ob und für wen dabei eine42Erſtes Buch. §. 25.Succeſſion in die Rechte und Pflichten des erloſchenen Staates Platz greife. Man hat dabei geſtritten ob die Succeſſion eine univerſale oder eine pärticuläre ſei1M. ſ. z. B. Klock, Consil. Vol. III, 152, n. 28. v. Cramer Wtzl. Nbſt. 110, S. 233. und ſo Begriffe des Privatrechts in das öffentliche Recht übergetragen, deren Anwendung die einfache Er - kenntniß des Princips nur ſtören kann.
Als Regel für den Fall einer gänzlichen Extinction muß ohne Zweifel gelten: daß alle öffentlichen Rechtsverhältniſſe der vormaligen Staats - genoſſenſchaft, da ſie eben nur für dieſen begründet waren, als erloſchen anzuſehen ſind, ſo weit nicht ihre Fortdauer auch in dem neuen Zuſtande der Dinge möglich und vorbedungen iſt; daß dagegen alle aus dem vormaligen Staatsverhältniß her - rührenden Privatrechte der Einzelnen (iura et obligationes singulorum privatae) mit Einſchluß der ſubſidiariſchen Ver - pflichtungen der Einzelnen für den Staat,2Z. B. alſo auch der Staatsſchulden, welche den Einzelnen zur Laſt fallen. ſie ruhen auf Per - ſonen oder Sachen, als noch fortbeſtehend geachtet werden müſ - ſen, wenn ſie nur irgendwo einen Gegenſtand oder Raum zur Realiſirung haben. Denn einmal entſtandene, auf keine Zeit beſchränkte Rechte ſind als zeitloſe immer dauernd, ſo lange die Subjecte und Sachen exiſti - ren, unter denen oder hinſichtlich derer ſie Statt finden.
Ganz daſſelbe iſt in Hinſicht auf Privatrechte bei theilweiſer Ver - nichtung eines bisherigen Staatsverbandes zu behaupten; was aber die öffentlichen Rechtsverhältniſſe der Staatsglieder betrifft, ſo müſ - ſen ſich dieſelben denjenigen Veränderungen unterwerfen, welche durch den nunmehrigen Zuſtand der Dinge nöthig werden,3Daher z. B. die Beſtimmung des Reichs-Deputations-Hauptſchluſſes von 1803 §. 3. g. E. wegen der landſtändiſchen Verfaſſungen im vormaligen Fürſtenthum Münſter. oder welche, wenn die Veränderung im Wege des Krieges ohne ſichernde Stipula - tionen eingetreten iſt, der Sieger damit vorzunehmen für gut findet.
Vermögensrechte und Verpflichtungen eines ganzen aufgelöſeten Staates werden ihm auch noch in ſeinem neuen Zuſtande verblei - ben, nur die Verwaltung wird geändert;4In ſo fern ſagt man, der Fiscus des neuen Staates ſuccedire univerſell bei Theilungen werden43§. 26. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.ſie auf die einzelnen Theile verhältnißmäßig übergehen. 1Erörterungen über dieſen Gegenſtand finden ſich in der vormaligen Zeitſchr. Hermes XXX, 1. S. 113. S. auch Groot, §. 10. Pufendorf, §. 5. a. a. O. Wheaton, a. a. O. §. 20. p. 99. ferner das (Lübecker) Auſträ - galurtheil in Sachen Preußen wider Bayern, die Anſprüche der Fürſtin Ber - keley betr., in Leonhardi Auſträgalverf. des D. Bundes S. 645.Wie es jedoch in Fällen der letzteren Art mit dem unbeweglichen Staatsei - genthum gehalten werde, ſoll im Sachenrecht ſeine Stelle finden (Abſchn. 2.).
26. Die Rechtsverhältniſſe der Staaten als ſolcher, d. h. in ſo fern ſie dabei unmittelbar als Rechtsſubjecte betrachtet wer - den, ſind:
Wir haben vorab die allgemeinen urſprünglichen Rechte in Ver - bindung mit der ihnen durch das Herkommen gegebenen cerimo - nialen Geſtaltung und mit den zuläſſigen Beſchränkungen zu erörtern. Es ſind weſentlich:
Als Grundprincip des gegenſeitigen Verhaltens ergiebt ſich aber Gleichheit des Rechts aller ſouveränen Staaten, welches da - her auch mit ſeinen poſitiven Modificationen jenen Specialrechten voranzuſtellen iſt.
Ueberall iſt hier nur die Rede von wohlbegründeten Rechten der Staaten unter einander, nicht auch von demjenigen, was je - der Staat innerhalb ſeines eigenthümlichen Rechtskreiſes zu ſeiner4in die Rechte und Pflichten des aufgelöſten. Auch greift der Satz ein: bona non intelliguntur nisi deducto aere alieno. 44Erſtes Buch. §. 27.Selbſtentwickelung thun und unterlaſſen kann. Dies iſt Gegen - ſtand des inneren Staatsrechts. Zwar iſt auch noch in der äu - ßeren Staatenpraxis oft von einem ſ. g. Convenienzrecht (droit de convenance) die Rede geweſen, als der Befugniß jedes Staa - tes, im Fall collidirender Intereſſen gegen andere Staaten ſo zu verfahren, wie es dem eigenen Intereſſe am angemeſſenſten erachtet wird. Eine ſolche Befugniß hat man jedoch nur, ſofern kein wohl - begründetes Recht des anderen Staates entgegenſteht, was begreif - lich auch auf keinem einſeitigen politiſchen Intereſſe beruhen kann, und es verſteht ſich dann das Handeln nach eigener Convenienz ganz von ſelbſt. Außerdem läßt ſich ein ſolches Handeln und ein Recht dazu nur nachweiſen Einmal: im Zuſtande des Krieges, wo es mit der ſ. g. Kriegsräſon identiſch iſt; und Zweitens: im Fall eines wirklichen Nothſtandes, wo es identiſch iſt mit dem ſ. g. Nothrecht oder äußerſten Recht der Staaten, ſich in der Gefahr eines bevorſtehenden Verluſtes der Exiſtenz oder eines einzelnen beſtimmten Rechtes, ſelbſt auf Koſten und mit Verletzung Anderer, die Exiſtenz und unter - ſcheidungsweiſe das gefährdete Recht zu retten.
Keine dieſer beiden Arten legitimer Convenienz iſt jedoch völlig regellos, wie weiterhin gezeigt werden ſoll. 1Man ſ. über das ſ. g. Convenienzrecht Moſer, Beitr. I, 5. F. H. Stru - ben, Abh. von d. Kriegsraiſon und dem Convenienzrecht, in d. Samml. auserl. jur. Abh. Leipz. 1768. S. 31 f. Verhandlungen darüber haben am Deutſchen Bundestage im J. 1821 Statt gefunden. M. ſ. L. v. Dreſch Abh. über Gegenſt. des öffentl. R. 1830. Nr. 1. Heffter, Beitr. z. d. Staats - u. Priv. -Fürſtenr. S. 184. Klüber, öffentl. R. des D. Bundes §. 175.
27. Ein ſouveräner Staat iſt ſeinem Begriff nach überall der - ſelbe und trägt daher eine vollkommene Rechtsgleichheit aller in ſich, ganz abgeſehen von der verſchiedenen politiſchen Bedeutung jedes einzelnen. Auch der kleinſte Staat kann ſonach, gleich dem größe - ren, daſſelbe Recht mit dieſem in Anſpruch nehmen und ausüben, und hat ſich keiner Ungleichheit der Behandlung von Seiten eines45§. 28. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.anderen zu unterwerfen. Indeſſen ſind auch hier theils natürliche, theils willkührliche Modificationen gegeben.
Zuvörderſt nämlich verſteht ſich das Geſetz der Rechtsgleich - heit nur von allem demjenigen, was aus der Perſönlichkeit und freien Selbſtändigkeit eines ſouveränen Staates von ſelbſt herfließt, nämlich für einen ſolchen gehalten zu werden und alle Rechte der Souveränetät, wie jeder andere Staat, nach eigenem Ermeſſen in - nerhalb der allgemeinen völkerrechtlichen Schranken ausüben zu dür - fen. Keineswegs aber kann ein Staat fordern, daß von dem an - deren bei Ausübung der einzelnen Souveränetätsrechte das nämliche Syſtem beobachtet werde, welches er ſelbſt in auswärtigen Be - ziehungen befolgt, dafern kein beſtimmter Rechtstitel hierzu erlangt iſt. So iſt kein Staat gehindert, ſeine eigenen Unterthanen mehr zu begünſtigen als die Ausländer, insbeſondere jenen in Colliſions - fällen mit letzteren beſtimmte Vorzüge einzuräumen. Es liegt darin keine Illegalität, ſondern nur Iniquität, welche zur Retorſion be - rechtigt (Buch 2.). So iſt ferner kein Staat gehindert, nur ge - wiſſen Nationen beſondere Vortheile und Rechte zu gewähren, ohne daß dritte ſich dadurch verletzt halten können,1Günther, Völkerr. I, 316. wiewohl ſie auch hier ein Gleiches thun und Retorſion üben dürfen.
Auf höchſt natürlichem Wege endlich bringt politiſche Macht - ungleichheit auch eine gewiſſe Rechtsungleichheit mit ſich. Minder mächtige Staaten können ſich meiſt nur durch Anlehnung an mäch - tigere behaupten; es fehlt ihnen an Mitteln, ſich in allen Stücken in gleicher Linie mit dieſen mächtigeren auf würdige Art zu behaup - ten. Hieraus entſtehen Zugeſtändniſſe und Maximen des Verhal - tens, die unter anderen im Europäiſchen Staatenſyſtem ein eigenes Rangrecht erzeugt haben.
28. Die conventionellen Regeln, welche ſich in Betreff des Ranges der einzelnen Staaten und Staaten-Categorien gebildet ha - ben, ſind in heutiger Zeitlage dieſe:
46Erſtes Buch. §. 28.29. Das Erſte Recht eines Staates iſt eben das, als beſon - derer Staat für ſich zu beſtehen und ſich zu entwickeln. Jeder Staat kann ſich demnach ſelbſt eine beſtimmte Form geben, zuerſt alſo eine beſtimmte Regierungsform, da eine formloſe Staatsge - walt ein Unding, mithin auch der Staat ſelbſt nicht vorhanden wäre. In wie fern dabei Einmiſchungen anderer Mächte zuläſſig ſind, wird ſich weiter ergeben. Unbedenklich iſt ferner, daß jeder Staat auch ſich ſelbſt und ſeinen Auctoritäten einen beſtimmten Namen und Titel geben, ſo wie gewiſſe äußere Inſignien, Wap - pen1Die Staatspraxis richtet ſich dabei, verſteht ſich zwanglos, nach den Re - geln der Heraldik oder ſ. g. Wappenkunſt, l’art du blason. Eine Nach - weiſung der darauf bezüglichen Schriften ſ. in Berend, Allgem. Schriften - kunde der Wappenk. 1835. 3 Thle. u. dergl. beilegen und gebrauchen kann. 2Vattel, II, 3, §. 41 f. de Réal, science du Gouv. V, 5, 6. Günther, Völkerr. II, 4, 1.Ein Widerſpruchs - recht oder Urtheil ſteht rückſichtlich der Annahme ſolcher Wahrzei - chen anderen Staaten an und für ſich nicht zu, wohl aber kann dieſelbe unter folgenden Vorausſetzungen angefochten werden: Erſtens, inſofern Tractaten oder hoheitliche Beziehungen zu anderen Staaten (§. 18 f.) entgegenſtehen; Zweitens, inſofern bereits anerkannte Wahrzeichen fremder Staaten angenommen werden; Endlich überhaupt, wenn andere Mächte zur förmlichen Be - achtung des angenommenen Titels, Namens und der damit ver - bundenen herkömmlichen Prärogativen verpflichtet ſein ſollen. Eine ſolche Verpflichtung kann durch das eigene Handeln eines Staates anderen nicht auferlegt werden. Es iſt alſo von ſelbſt die Nothwendigkeit gegeben, ſich die Anerkennung wenigſtens derjeni - gen Staaten zu verſchaffen, welche ein Intereſſe und auch wohl die Macht haben, einen Widerſpruch geltend zu machen. Gleiches gilt von Veränderungen bisheriger Titel, Wappen und anderer Kennzeichen. 3Schmelzing, Europ. V. R. §. 40. Schmalz, Völkerr. S. 182.
450Erſtes Buch. §. 30.30. Mit dem Daſein iſt auch das Recht der Selbſterhal - tung gegeben. Hierunter iſt begriffen:
51§. 30. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.Die Gefahr kann entweder Naturgewalt und Complication der Weltverhältniſſe ſein, oder menſchliche Vergewaltigung. Erſtere geben an und für ſich kein Recht, andere Staaten und deren An - gehörige in ihrer Exiſtenz, ihren Beſitzthümern und Rechten zu be - ſchädigen; nur die äußerſte Noth entſchuldigt, ſeine eigene Exiſtenz auf Koſten einer fremden, oder ſeine eigenen Rechte mit Hintan - ſetzung der Rechte Anderer zu retten, ja auch dieſes nur, wenn man nicht etwa ſelbſt die Gefahr herbeigeführt hat. 2Es können hier keine anderen Grundſätze für die Staaten aufgeſtellt wer - den als für das ſ. g. Nothrecht der Einzelmenſchen. Die erſteren werden freilich ſeltener in den Fall kommen, ſich darauf zu berufen. Man ſetze in - deß einen kleinen Staat in Hungersnoth gebracht, und man wird gewiß ihm keine Rechtsverletzung beimeſſen können, wenn er ſich, nach Erſchö - pfung aller Mittel, ſogar mit Gewalt in den Beſitz des Nothwendigen bei ſeinen Nachbaren zu ſetzen ſucht (Vattel II, 120.); freilich mit der Ver - bindlichkeit einer wenigſtens künftig zu leiſtenden Entſchädigung. Bynkers - hoeck, quaest. iur. publ. II, 15. Groot, II, 2, 9.
Gegen drohende oder bereits angefangene Vergewaltigung An - derer tritt das Recht der Nothwehr bis zur völligen Abwendung der Gefahr in Kraft, und jeder dritte ſogar iſt berechtigt dazu Bei - ſtand zu leiſten, wenn der Bedrohte ihn nicht von ſich weiſet. Weſentliche Vorausſetzung iſt jedoch Wirklichkeit der Gefahr und Abſichtlichkeit auf Seite deſſen woher ſie kommt. Bis dahin kön - nen rechtmäßiger Weiſe nur Sicherungsmittel, z. B. durch Coali - tion mit Anderen, Befeſtigungen, Kriegsrüſtungen u. ſ. f. ergriffen werden; mit dem erſten Moment der Gefahr iſt aber auch der Be - drohte befugt, zuerſt thatſächlich einzuſchreiten und durch eigenen An - griff den zu befürchtenden zu beſeitigen. 3Denn melius est occurrere in tempore quam post exitum vindicare. L. 1. C. quando liceat unicuique.
4*52Erſtes Buch. §. 30.Begreiflicher Weiſe läßt ſich in den Staatenverhältniſſen nicht der engere Maaßſtab anlegen, wornach der Gebrauch der vorſte - henden Grundſätze in Privatverhältniſſen beurtheilt werden muß. Bei dem Geheimniß, worin ſich die Politik einhüllt, iſt es oft ſchwer, die Abſichtlichkeit einer Richtung, das wahre Ziel einer Bewegung zu erkennen. Zuweilen wird ſelbſt längere Beobachtung des ganzen Syſtems eines Hofes doch nur Vermuthungen an die Hand geben und ein Irrthum ſehr zu entſchuldigen ſein. Gewiß iſt aber auch Vorſicht gegen Uebereilungen und gegenſeitige Offenheit geboten. 1Ueber das hier eintretende Fragerecht ſ. unten bei der Materie der Inter - vention.
Daß der bedeutende, obwohl völlig legitime Anwachs einer ein - zelnen Macht, weil ſie in der Folge einmal gefährlich werden könnte, noch keinen Zuſtand der Nothwehr oder eines rechtmäßigen Krieges hervorrufe, zeigt ſich in dem Mangel an den erforderlichen Bedin - gungen der Nothwehr, hauptſächlich eines wirklich zu befürchtenden unrechtmaͤßigen Angriffs. Auch kann das Coloſſale einer Macht noch nicht als ein ſchon vorhandener Nothſtand für die Uebrigen angeſehen werden. Unbedenklich liegt es aber in deren Befugniſſen, jeder fer - neren Vergrößerung einer Macht, wozu ſie noch keinen unbeſtritte - nen Titel hat, z. B. Vermaͤhlungen, Ceſſionen und dergl. zu verhin - dern zu ſuchen, ohne daß darin an und für ſich eine Beleidigung gefunden werden kann. 2Die verſchiedenen Anſichten ſind zuſammengeſtellt bei Günther I, S. 362 ff.
Auf ähnliche Weiſe verhält es ſich mit der Frage, ob bevor - ſtehende oder ſchon eintretende Aenderungen des momentanen Gleich - gewichts der Staaten den dadurch möglicher Weiſe in Gefahr ge - rathenden ein Recht zum thatſächlichen Widerſtande geben. Be - ruht die Veränderung auf bereits vorhandenen rechtmäßigen Titeln, ſo wird jeder Widerſtand in der Regel unrechtmäßig ſein; außer - dem aber kann die Präventivpolitik ihre ganze Thätigkeit zur Hin - derung des Bevorſtehenden entwickeln. 3Hier iſt vorzüglich die Coalitionspolitik an ihrem Ort. Darauf beruhten unter anderm die großen Coalitionen in Betreff der Spaniſchen Monarchie vor Abſterben König Carls II., der Deutſche Fürſtenbund von 1785, die Coalition gegen Napoleon u. ſ. f.
Nur deutlich erkennbare Beſtrebungen einer Macht zu einer Univerſalherrſchaft verſetzen unbedenklich alle übrigen in den Fall eines Nothſtandes.
31. Will oder kann ein Staat nicht völlig iſolirt von allen übrigen beſtehen, ſo muß er auch das Daſein derſelben in der Welt - ordnung anerkennen, mithin ſie als derſelben angehörig achten, wie bei dem einzelnen Menſchen das Recht auf Achtung ebenfalls ſchon mit dem phyſiſchen Daſein beginnt. Verweigern kann ſie dem an - deren Staat nur derjenige, welcher ſeine Legitimät beſtreitet und je - der Verbindung mit ihm entſagt, wodurch freilich den Geſetzen der Sittlichkeit und Humanität nicht abgeſagt werden kann.
Die dem Recht auf Achtung entſprechenden Verpflichtungen ſind nun theils negativen theils poſitiven Inhalts. Im Weſentlichen ſind es dieſe:
Was übrigens ein Staat oder ſeine Regierung ſelbſt gegen an - dere Staaten zu beobachten und zu unterlaſſen hat, muß oder ſollte55§. 31. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.er doch von ſeinen Angehörigen gleichfalls beobachten laſſen und nicht dulden. Allein bis auf dieſen Augenblick hat ſich wenigſtens die Geſetzgebung der Einzelſtaaten nur wenig oder gar nicht mit einer Sicherſtellung anderer Staaten gegen mögliche Verletzungen beſchäf - tigt. Einer wartet hier meiſt auf den anderen. Nur Bundesver - hältniſſe führen von ſelbſt zur Berückſichtigung der Bundesgenoſ - ſenſchaft. Die nähere Darſtellung der hiernach eintretenden Ver - hältniſſe bleibt dem Capitel von den Verbindlichkeiten aus Rechts - verletzungen vorbehalten.
32. Soll ein dem höchſten Ziel des Völkerrechts (§. 2.) ent - ſprechender Verband unter Nationen beſtehen, ſo müſſen ſie ſich auch einem gegenſeitigen Verkehr zum Austauſch ihrer geiſtigen und materiellen Mittel öffnen, deren die menſchliche Natur zu ihrer Ent - faltung bedarf. Das Princip einer Freiheit des Verkehrs iſt jedoch kein unbedingtes. Die nächſte Grenze ſetzt ihm die Gerechtigkeit, welche auf Gleichheit und richtiger Ausgleichung des Ungleicharti - gen beruht, mithin auch keinen Staat verpflichtet, einen Verkehr mit anderen zu führen, wobei er nur im Nachtheil und letztere al - lein im Vortheil ſein würden; eine fernere Grenze auch die Selbſt - erhaltung jedes Staates, welche nicht zugeben kann, ſich durch Ge - ſtattung eines unbedingten Verkehrs in Abhängigkeit von anderen Staaten zu ſetzen oder ſchädliche Einwirkungen von ihnen in ſich aufzunehmen.
Welche Vorſichts -, Abwehr -, Ausgleichungs - oder Beförde - rungsmaaßregeln nun in der einen oder anderen Beziehung zu er - greifen, fällt allein der inneren Politik jedes Staates anheim. Ihr ſteht es zu, ſchädliche Arten des Verkehrs und Handels in ihrem Gebiet ganz zu verbieten, den Fremdenverkehr durch Paßvorſchrif - ten und polizeiliche Anſtalten zu controliren, fremde Artikel der Aus - gleichung halber mit Schutzzöllen zu belegen, die Stapelplätze und Wege des Verkehrs zu beſtimmen, durch Handelsverträge, Errich - tung von Freihäfen und ähnlichen Anordnungen den Verkehr zu be - fördern, hierbei auch einzelne Nationen vor anderen zu begünſtigen, ja ſelbſt Monopole zu ertheilen, wenn dergleichen noch in irgend einer Hinſicht wahrhaften Vortheil gewähren könnten; endlich kann eine Nation ſich freiwillig durch Vertrag gewiſſen Handelsbeſchrän - kungen unterwerfen, wenn ſie nur ihre Exiſtenz nebſt dem Fortſchritt der Entwickelung nicht aufgiebt.
Die Grundſätze, auf welche das Völkerrecht beſtehen muß, ſind allein dieſe:
33. Aus dem Begriff der Staatsſouveränetät fließt endlich noch das Recht der freien Bewegung und Unabhängigkeit, welches we - ſentlich in einer freien inneren Selbſtentwickelung des Staates und in der von keiner fremden Gewalt gehinderten Ausübung aller Macht - befugniſſe der Staatsgewalt beſteht. Es zeigt ſich in ſeiner Vollen - dung in der völligen Abſchließung eines eigenthümlichen Staatsge - bietes (als ius territorii, Territorialprincip) und ſomit in der Zu - rückweiſung jedes fremden Einfluſſes von den diesſeitigen Gebiets - grenzen, in dieſer Beziehung auch Recht auf Integrität oder Unverletzbarkeit der Staaten genannt. Keiner auswärtigen Staatsgewalt, keinem einzelnen legislativen oder executiven Act der - ſelben iſt man demnach im diesſeitigen Gebiet Raum zu vergön - nen ſchuldig, keinem unter fremder Staatsauctorität entſtandenen Rechtsverhältniß unmittelbare Vollziehbarkeit zuzugeſtehen. Natür - lich findet aber auch das in Rede ſtehende Recht in der Integri - tät und Unverletzbarkeit der anderen Staaten ſeine eigene Beſchrän - kung. Es kann alſo
Andere Verpflichtungen oder Beſchränkungen der Staatsgewal - ten fließen, abgeſehen von den Grenzen, welche ihnen durch das in - nere Staatsrecht geſetzt werden, aus der anderen Staaten ſchuldigen Achtung (§. 31.), ſo wie aus den Europäiſchen Rangverhältniſſen (§. 28.); aus den allgemeinen Menſchenrechten, welche jeder Staat ſelbſt den ihm nicht Angehörigen zugeſtehen muß; aus den Verhältniſſen der Unterthanen zu auswärtigen ſpi - rituellen Mächten, von welchen ſie in Betreff ihres Religions - cultus abhängig ſind, wobei insbeſondere die Inſtitutionen der Römiſch-katholiſchen Kirche in Betracht kommen; aus dem Verhältniß der Exterritorialität; aus der Beſtellung von Staatsſervituten; endlich können in einzelnen Fällen Interventionsrechte An - derer begründet ſein.
Von allen dieſen iſt, ſo weit es noch nicht geſchehen, der Reihe nach zu handeln, nachdem zuvor noch das Verhältniß verſchiede - ner Staatsgewalten in Colliſionsfällen, in Betreff einzelner Ge - genſtände, erörtert ſein wird.
34. Unmöglich kann dem Territorialprincip und dem Recht auf Unabhängigkeit die ausgedehnte Deutung gegeben werden, daß Sou - veränetätsacte und Rechtsverhältniſſe fremder Staaten für einen an - deren völlig gleichgiltig und ein Non ens ſeien. Schon das Recht auf gegenſeitige Achtung würde ſich einem ſolchen Indifferentismus widerſetzen; es giebt aber noch außerdem beſtimmte Gründe, welche zur Berückſichtigung der Rechte fremder Staatsgewalten nöthigen; namentlich
Im Uebrigen ſteht es in der Willkühr jeden Staates, fremden Regierungsacten auch in ſeiner Mitte beſtimmte Wirkungen beizu - legen, wiewohl dieſes immer nur unter Bedingung der Reciproci - tät oder mit ſtillſchweigender Vorausſetzung derſelben zu geſchehen pflegt.
Haben endlich mehrere Staatsgewalten ein gleiches Beſtim - mungsrecht hinſichtlich deſſelben Falles oder Gegenſtandes, ſo ver - fährt jede unabhängig und die Priorität entſcheidet ſich allein nach dem Geſetz der Prävention, d. h. des dermaligen Beſitzſtandes.
35. Aus denſelben Geſichtspuncten des Rechts und der Con - venienz iſt das Verhältniß der Juſtizverwaltungen verſchiedener Staa - ten zu beſtimmen. 3Die umfaſſenderen Werke über dieſen Gegenſtand des internationalen Rechts ſind von Story, Commentaries on the conflict of laws foreign and do -Denn auch die Juſtizhoheit, d. h. die Geſetz -62Erſtes Buch. §. 35.gebung und richterliche Gewalt über die Individualrechte der Staats - angehörigen, welche ihnen als Privatperſonen zuſtehen ſollen, iſt nur ein Theil der Staatsgewalt, mithin in keiner anderen Lage als jedes andere Hoheitsrecht.
Als leitende Grundſätze ſind hierbei folgende an die Spitze zu ſtellen:
Alles Uebrige gehört den beſonderen Zweigen der Rechtsverwal - tung an. Vieles iſt hierbei der Convenienz der Staaten überlaſſen, oder es iſt particuläres Herkommen mehrerer Staaten unter einan - der geworden; jedoch darf die zufällige Uebereinſtimmung vieler oder der meiſten bekannten Particularrechte von Einzelſtaaten noch nicht3mestic. Boston 1841; und von Foelix, traité du droit international privé. Par. 1843. Andere bloß auf das Civilrecht ſich beſchränkende Werke ſ. nachher zu §. 37.63§. 36. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.als Beweis eines ſchlechthin verbindlichen unveränderlichen gemein - ſamen Rechtsgrundſatzes gelten.
36. In Betreff der Strafrechtspflege ſind weſentlich die nach - ſtehenden Grundſätze zu rechtfertigen:
Von Recht und Pflicht der Auslieferungen wird weiterhin §. 63. die Rede ſein.
37. Eine zum Theil ſehr verſchiedene Bewandtniß hat es mit der Juſtizgewalt der Staaten in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten.
Ein allgemein giltiges Privatvölkerrecht (ius gentium priva - tum), wovon ſich die Spuren im älteren Römerſtaat finden und wonach man im Verkehr mit Fremden über Privatrechtsverhältniſſe entſchied, iſt zu keiner ſelbſtändigen Entwickelung gediehen (§. 1.). Eben ſo wenig hat ſich das Princip des germaniſchen Mittelal - ters, den Fremden nach ſeinem Nationalrecht zu beurtheilen, in die neuere Zeit in ſeiner Allgemeinheit fortgepflanzt; auch könnte5mittelbar ſind Strafurtheile gegen einen Unterthan auch im Auslande von Einfluß, inſofern ſie ſeinen bürgerlichen Status, mithin auch ſeine privat - rechtliche Capacität verändern, wovon nachher, bei der bürgerlichen Rechts - pflege.566Erſtes Buch. §. 37.letzteres nicht jeden Conflict beſeitigen. Bei der heutigen Abſchlie - ßung der Einzelſtaaten und Unterordnung des Privatrechts unter dieſelben entſteht oder vollendet ſich wenigſtens jedes Rechtsverhält - niß ſcheinbar nur relativ für den einen oder anderen, und es kann dadurch die Anſicht entſtehen, als ob jeder Staat die Privat-Rechts - verhältniſſe anderer Staaten, wie bei dem Strafrecht, als ihm völ - lig fremd behandeln und ignoriren dürfe. Allein dadurch würde er überhaupt alles Privatrecht außerhalb ſeines Gebietes negiren, und ſomit die Freiheit der menſchlichen Perſon, was kein Staat als einzelner Träger des Menſchengeſchlechtes kann. Ein Privat - recht zu haben iſt ein allgemeines Menſchenrecht, zu deſſen Erhal - tung und Gewährung jeder Staat beitragen muß; inſofern aber ſeine nähere Entwickelung von der Sanction der Staatsgewalten abhängig iſt, muß gewiß auch jeder Einzelſtaat die Schweſteraucto - rität des anderen Staates, welchem jene Sanction anheimfällt, nach dem Princip der Gleichheit und gegenſeitigen Achtung aner - kennen. Die Schwierigkeit liegt allein in der Beſtimmung der Zu - ſtändigkeit, worauf ſich der nachfolgende Verſuch bezieht; an ſich aber iſt jedes unter Sanction des competenten Staates erwachſene Rechtsverhältniß eine vollendete Thatſache für Jedermann, jedoch kann dadurch wiederum keinem Staat die Verbindlichkeit auferlegt werden, jener Thatſache dieſelben Wirkungen beizulegen, wie ſie der andere zuläßt oder beſtimmt; jeder kann vielmehr die Wirkungen der einzelnen Rechtsverhältniſſe nach ſeinem Ermeſſen geſetzlich be - ſtimmen, oder noch von zuſätzlichen Bedingungen abhängig ma - chen; ja er kann ihnen ſogar alle Wirkſamkeit in ſeinem Bereich abſprechen. Iſt eine derartige geſetzliche Beſtimmung von ihm nicht ertheilt,1Dies iſt eine Frage der Interpretation. ſo muß angenommen werden, daß er dem außerhalb zur Exiſtenz gekommenen Rechtsverhältniß ſeine urſprüngliche Kraft und Wirkſamkeit belaſſen wolle. Niemals kann jedoch einem anderen Staat ein Rechtsverhältniß aufgedrungen werden, welches er ſelbſt reprobirt;2So kann kein Muſelmann im chriſtlich Europäiſchen Staat das Geſetz der Vielweiberei ſeiner Heimath anrufen, um in eine polygamiſche Verbin - dung zu treten. Kein quoad vinculum in ſeiner Heimath geſchiedener Aus - länder kann in einem Staate, der dieſe Eheſcheidung verwirft, eine neue gil - tige Ehe ſchließen. nie können in ihm Wirkungen reclamirt werden, welche67§. 38. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.ſeinem eigenen Rechtsſyſtem widerſprechen;1So muß ſich z. B. die väterliche Gewalt eines Fremden über ſeine Kin - der nach den Geſetzen des Aufenthalts modificiren. oder ſolche Wirkun - gen, die er nur ſeinen inländiſchen Rechtsverhältniſſen zugeſteht; nie iſt die bloß geſetzliche Fiction eines Staates auch für einen anderen, der ſie nicht hat, verbindlich,2Z. B. keine gerichtliche Todeserklärung kann für andere Staaten, welche dieſes Inſtitut nicht haben, oder in anderer Art haben, die Stelle der wirk - lichen Todeserweiſung vertreten; keine Legitimation eines unehelichen Kin - des den in einem anderen Staat erforderlichen Nachweis der ehelichen Geburt. wiewohl die auf Grund ſolcher Fiction im Auslande bereits eingetretenen fernerweiten Rechts - verhältniſſe in ihrer Exiſtenz nicht negirt werden können. 3Z. B. die bereits erfolgte Succeſſion in die Rechte eines Todterklärten.Nie kann aber auch das Syſtem beſtehen, daß ſelbſt Exiſtenz und Be - dingungen eines Rechtsverhältniſſes, welches in einem auswärti - gen zuſtändigen Staate erwachſen iſt, von jedem anderen, wo die Wirkungen in Anſpruch genommen werden, nach ſeinem eigenen Recht zu beurtheilen ſeien. Man würde dadurch dem eigenen Ge - ſetz eine ultraterritoriale und ſelbſt retroactive Kraft geben.
38. Als leitende Grundſätze hinſichtlich der Zuſtändigkeit der Rechtsſatzungen ergeben ſich dieſe:
In allen Fällen verſteht ſich übrigens die Bedeutſamkeit aus - ländiſcher Rechtsacte und Obligationen, nächſt den ſchon §. 37. ge - machten allgemeinen Beſchränkungen, für andere Staaten nur von den rein privatrechtlichen Wirkungen, nicht auch von ſolchen Ne -71§. 39. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.benwirkungen, z. B. Hypotheken und Vorzugsrechten, welche ein Staat lediglich den unter ſeinem Rechtsſyſtem entſtandenen Rechts - verhältniſſen beilegt, ſofern nicht hierüber ein Einverſtändniß mit anderen Staaten beſteht. 1Vergl. Foelix, p. 502.
39. Hinſichtlich der richterlichen Entſcheidungsgewalt laſſen ſich die nachſtehenden Sätze als gemeingiltig annehmen:2Foelix, p. 166. Klüber, dr. d. g. §. 58. 59.
Endlich iſt wegen der Contractsnatur eines Privatrechtsſtreits auch die Einrede der Rechtshängigkeit in jedem anderen Staate zu beachten. 3Foelix, p. 227.
40. Verhältniſſe eigenthümlicher Art treten ein in Beziehung auf auswärtige ſpirituelle Mächte, von denen alle oder ein Theil der Staatsangehörigen vermöge ihrer religiöſen Ueberzeugung ab - hängig ſind, insbeſondere zu dem Römiſchen Stuhl, in ſeiner Ei -8des Landes, wo geklagt wird, dem Inſtitute der Klageverjährung unterlegt. Sofern jedoch der Richter die Einrede nicht von Amtswegen zu beachten hat, ſie alſo zum ius partis gehört und mit der Qualität der Obligation in Verbindung ſteht, wird auch die Anſicht, daß es auf das Geſetz des ur - ſprünglichen Rechtsverhältniſſes ankommt, immer die meiſte Anziehungskraft ausüben. S. überhaupt Wächter, Arch. S. 408. Foelix, p. 140. Eine beſondere Schwierigkeit macht dann freilich oft wieder die Veränderung der Präſcriptionsgeſetze.73§. 40. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.genſchaft als oberſten Regierers der abendländiſchen katholiſchen Kirche.
Jeder Conflict zwiſchen einer derartigen Macht und den Staats - gewalten würde nur gehoben werden, wenn entweder dieſe ſich ganz den Beſtimmungen der erſteren auch in weltlichen Dingen unter - werfen wollten, gleichſam als eine theokratiſch beherrſchte Staaten - familie; eine Idee, die zwar im Mittelalter mit Conſequenz ver - folgt, jedoch niemals durchgeſetzt wurde, und auch jetzt, nur von einzelnen kirchlichen Eiferern empfohlen, ſchwachen Anklang ſelbſt in katholiſchen Staaten gefunden hat, denn ſie vernichtet alle Na - tionalität — oder zweitens, wenn die geiſtliche Gewalt ſich eben nur auf die Grenzen eines ſpirituellen Wirkens beſchränken, nicht etwa auch eine politiſche Form des Daſeins in Anſpruch nehmen und jedem Einfluß auf das äußere Leben entſagen könnte oder wollte.
So lange nun Kirchen - und Staatsgewalten in ihrer Freiheit und Selbſtändigkeit beſtehen, wird es nöthig, das Rechtsverhältniß beider zu einander zu beſtimmen. Die Entſcheidungsquellen aber können keine anderen ſein, als diejenigen, welchen alle unabhängi - gen Mächte oder Rechtsſubjecte, die mit einander Verbindung ha - ben wollen oder zufällig haben, unterworfen ſind; nämlich:
41. Die nähere praktiſche Geſtaltung der Verhältniſſe des Rö - miſchen Stuhles, wie ſie ſich theils hiſtoriſch ergeben hat, theils aus den vorangeführten Quellen begründet werden kann, iſt im Allgemeinen dieſe:
Alle übrigen Verhältniſſe der Römiſchen Kirchengewalt gehö - ren dem particulären Staats - und Kirchenrecht an. Es gab eine Zeit, wo Rom alle weltlichen Reiche auch in weltlichen Dingen in Abhängigkeit von ſich zu ſetzen ſuchte. Es legte ſich ein Con - firmationsrecht über Kaiſer, Könige und Fürſten bei, eine oberſte Cenſur von Regierungshandlungen, Beſteuerungsrechte und derglei - chen. Frankreich widerſtand zuerſt ſiegreich und die hochgeſpann - ten Prätenſionen ſind ſeitdem verſchollen. 4Ausführlich iſt hierüber Günther, Völkerr. I., 162 f.Würdig und natür - lich für eine allgemeine Kirche erſcheint nur ein ſchiedrichterliches78Erſtes Buch. §. 42.Amt des gemeinſamen Oberbiſchofs, wenn es, um Frieden zu er - halten, von den Parteien angerufen wird.
42. Exterritorialität iſt im Allgemeinen die völkerrechtliche Exem - tion gewiſſer Perſonen und damit in Verbindung ſtehender Sachen von der Staatsgewalt desjenigen Territoriums, worin ſie ſich kör - perlich befinden; man faßt ſie ſogar als eine Fiction auf, daß jene ſich überhaupt nicht in fremdem, vielmehr in ihrem eigenen Territorium befänden, wodurch dem Verhältniß eine viel weitere Ausdehnung gegeben werden würde, als es wirklich hat und ſei - nen Gründen nach in Anſpruch nehmen kann. 2Es würde z. B. die ſeltſame Folgerung eintreten müſſen, daß Alles, was der Exterritoriale im fremden Staate thut, lediglich nach dem Geſetz ſei - ner Heimath zu beurtheilen wäre, was gewiß nicht behauptet werden mag. Man könnte ſich unter andern auf das Princip: locus regit actum nicht berufen.Der Grund ei - nes ſolchen Rechts iſt nämlich kein anderer, als daß die Staats - gewalt eines Territoriums entweder keine rechtliche Botmäßigkeit über eine gewiſſe Perſon an ſich hat, oder daß er ſelbige wenig - ſtens im Intereſſe des völkerrechtlichen Verkehrs ſuspendiren muß. Welche Perſonen demnach hierzu allein befugt ſind, welche natür - liche oder cerimonielle Ausdehnung dem Recht in der einen oder anderen Hinſicht zuſtehe, wird erſt weiterhin vorkommen; nur fol - gende allgemeine Sätze gehören unbeſtreitbar hierher:
43. Schon aus den natürlichen Verhältniſſen, in welchen meh - rere Staaten neben einander aufgewachſen ſind, fließen gewiſſe Be - ſchränkungen oder ſ. g. natürliche Staatsdienſtbarkeiten (servitu - tes iuris gentium naturales), denen ſich ein Staat zu Gunſten des anderen nicht entziehen kann, ohne ſich gegen die natürliche Be - ſchaffenheit der Dinge aufzulehnen und die hiermit gegebene Regel des friedlichen Nebeneinanderbeſtehens zu verletzen. 4Vergl. Hert, opusc. II, III, p. 103 s. Dieſer Schriftſteller geht nur darin zu weit, daß er auch die Nothrechte, welche die Staaten gegen ein - ander ausüben und dulden müſſen, zu dieſen Servituten rechnet. Eben ſo Engelbrecht. Andere ſcheinen wieder von den natürlichen Servituten gar Nichts wiſſen zu wollen, wie Klüber, §. 139. n. a. Dahin gehört z. B. die Aufnahme des aus den Grenzen eines anderen Staates natür -682Erſtes Buch. §. 43.lich abfließenden Gewäſſers,1„ Semper haec est servitus inferiorum praediorum, ut natura pro - fluentem aquam recipiant. L. I. §. 22. D. de aqua. Ueber die hierbei eintretenden ferneren Verhältniſſe vergl. Hirt, S. 135 f. und andererſeits die freie Heraus - laſſung eines fließenden Waſſers in den Nachbarſtaat (vergl. §. 33.), worauf ſich unbedenklich auch die privatrechtlichen Vor - ſchriften des Römiſchen Weltrechts anwenden laſſen.
Außerdem ſind aber noch gewiſſe poſitive Beſchränkungen der Staatsgewalten denkbar durch gewillkührte Staatsdienſtbarkeiten (servitutes iuris gentium voluntariae), d. i. durch jedes von dem Willen eines Staates unabhängig geſtellte Recht eines ihm nicht unterworfenen Subjects, wodurch jenem die freie Ausübung ſeiner Hoheitsgewalt in Betreff eines oder des anderen Gegenſtan - des entzogen wird.
Die dabei vorkommenden Subjecte ſind: ein berechtigter Staat, zu deſſen Gunſten eine ſolche Beſchränkung der fremden Staatsge - walt beſteht, oder, was jedoch nur ſelten der Fall ſein wird, ein von dem verpflichteten Staat unabhängiges, durch das Völkerrecht geſchütztes Individuum;2So iſt das im R. D. H. Schl. von 1803. §. 13., und in der Deutſchen B. Acte Art. 17. geſchützte Poſtrecht des Hauſes Thurn und Taxis, ſofern nicht durch Verträge Etwas geändert iſt, immerhin eine völkerrechtliche Servitut. Dagegen iſt allerdings keine Servitut von der obigen Beſchaf - fenheit denkbar, wenn ein Staat ſeinem eigenen Unterthan, oder ſelbſt ei - nem fremden, ohne völkerrechtliche Garantie ein Hoheitsrecht zugeſteht. Vielmehr iſt hier die Conceſſion lediglich nach dem inneren Staatsrecht zu beurtheilen. Vergl. Engelbrecht II, 1, 12. ſodann ein verpflichteter, an ſich ſelb - ſtändiger Staat; auch kann eine und dieſelbe Dienſtbarkeit gegen - ſeitig zuſtehen, z. B. in Betreff der Beſteuerung.
Die Gegenſtände, worauf ſich dergleichen Dienſtbarkeiten er - ſtrecken, ſind lediglich und allein Rechte der Staatsgewalt, ſowohl hohe wie niedere Regalien des verpflichteten Landes; überhaupt nur öffentliches Eigenthum, nicht aber Privatrechte und Privateigen - thum deſſelben oder ſeiner Unterthanen, wiewohl dieſe mittelbar durch eine Dienſtbarkeit berührt werden können. 3Vergl. Gönner, a. O. §. 27 — 36. Klüber, §. 138.
Die Wirkung einer Staatsdienſtbarkeit beſteht darin, daß ent - weder der Berechtigte zu ſeinem Vortheil eine hoheitliche Befugniß in dem fremden Staate als ſeine eigene übernimmt und unabhän -83§. 43. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.gig von letzterem ausübt;1Sonſt wäre es eine bloße Privatconceſſion, und dafür iſt allerdings wohl bei gewöhnlich verleihbaren Regalien die Vermuthung. Vergl. Klüber, §. 138. 5°. oder daß der fremde Staat zu Gun - ſten des Berechtigten ſich der Ausübung einer gewiſſen Hoheitsge - walt in ſeinen eigenen Grenzen bis zu einem beſtimmten Umfange enthalten muß. Daher der Unterſchied von affirmativen und ne - gativen Servituten auch im Völkerrecht Anwendung leidet. 2Andere Eintheilungen z. B. in continuae und discontinuae, erſcheinen völlig unnütz. Beiſpiele von negativen Servituten ſind das Unterſagungs - recht gegen die Anlage von Feſtungen, gegen Aufſtellung einer größeren Heeresmacht u. ſ. w. Engelbrecht, II, 2, 27.Ob der Vortheil dem Berechtigten unmittelbar und allein, oder ſeinen von ihm vertretenen Angehörigen zukommt, ändert an dem Weſen der Servitut Nichts. 3So ward in Art. 17. des Pariſer Friedens von 1763 den Britiſchen Un - terthanen ausbedungen, in gewiſſen Gegenden Campechenholz zu fällen. De Steck, essais, 1775. Gönner, §. 24. 25.
Die äußerſte Grenze dabei iſt, daß der verpflichtete Staat in keine völlige Abhängigkeit von dem Willen des Berechtigten ge - ſetzt, ſondern immer nur in beſtimmten Hoheitsbefugniſſen beſchränkt wird, und daher wenigſtens noch als halbſouveräner Staat beſte - hen kann. 4Dieſer Punct iſt der ſchwierigſte für die Theorie. In der Praxis wird er ſelten zur Sprache kommen. Eine andere Formel findet ſich bei Schmelzing, §. 239. S. auch Gönner, §. 37. 38.
Eine Beſtellung iſt nur denkbar durch Vertrag, ſogar ſchon ohne Tradition;5Gönner, §. 67. jedoch kann die rechtmäßige Erwerbung auch durch einen unvordenklichen Beſitzſtand vertreten werden (§. 11.). Ein anderer Beſitzſtand legt dem Verpflichteten keine Verbindlich - keit auf, die Ausübung auch noch ferner zu geſtatten; vielmehr kann er zu jeder Zeit erſt den Beweis der rechtmäßigen Beſtellung fordern. 6Das Gegentheil ſcheint Klüber §. 139. mit Engelbrecht und Gönner zu behaupten. Beide ſprechen aber nur vom Deutſchen Reich. Und ohne Zweifel beſteht eine Geltung des Beſitzſtandes auch noch jetzt unter den Deutſchen Bundesgenoſſen nach Bundesacte Art. 11.; allein unter ganz freien Staaten kann dem präſumtiven Alleinberechtigten der bloße bishe - rige Beſitzſtand gewiß nicht entgegengeſetzt werden.Die Präſumtion iſt für ihn.
Der Umfang des Rechts beſtimmt ſich bei Verträgen nach der6*84Erſtes Buch. §. 43.deutlichen Conceſſion des Verpflichteten;1Alſo ſtricte Erklärung. Gönner, §. 80. Klüber, §. 139. Von einem Hoheitsrecht gilt kein Schluß auf ein anderes. Gönner, §. 81. Im Zwei - fel nur der geringere Grad. Ebendaſ. §. 82. bei unvordenklichem Be - ſitzſtande aus der bisherigen vollkommen gleichförmigen Ausübung. 2Tantum praescriptum, quantum possessum. Sixtin., de regal. I, 5, 171.Der Verpflichtete iſt im Zweifel nicht von der Ausübung derſelben Befugniß ausgeſchloſſen, wenn dieſe nicht ihrer Natur nach eine ausſchließliche, bloß von Einem Subject auszuübende, oder auf Mitausübung verzichtet iſt. 3Engelbrecht, II, 1, 12. Gönner, §. 90.Die Art der Ausübung kann übri - gens nur eine möglichſt unſchädliche4Gönner, §. 83. und eine ſolche ſein, die mit der Verfaſſung des fremden Staates im Einklange ſteht. 5Ebendaſ. §. 84 ff.Eine entgegengeſetzte Conceſſion iſt undenkbar. —
Jede Staatsdienſtbarkeit iſt als ein dauerndes Realrecht ſo - wohl für den Berechtigten wie für den Verpflichteten anzuſehen,6Engelbrecht, II, 3, 14. Gönner, §. 78. geht alſo auch auf jeden Succeſſor der einen und anderen Staats - gewalt (activ und paſſiv) über. Dieſelben Gründe jedoch, welche einen Staatenvertrag außer Kraft ſetzen, müſſen bei Staatsdienſt - barkeiten gleichfalls ihre Anwendung finden. 7Vergl. Gönner, §. 94 ff.Außerdem erlöſchen ſie durch Dereliction und Conſolidation.
44. Ob und in wie weit nun ein Staat ſich in die Angele - genheiten eines fremden Staates einmiſchen dürfe, kann nach den bisherigen Erörterungen nicht mehr zweifelhaft ſein. Es giebt im Allgemeinen keine Befugniß dazu, weder in Anſehung deſſen, was jedem Einzelſtaat ſelbſt vermöge ſeiner Freiheit und Unabhängigkeit zu ordnen zuſteht, namentlich in Beziehung auf Verfaſſung, Re - gierungsprincipien und Anwendung derſelben; noch auch in Anſe - hung der beſonderen völkerrechtlichen Verhältniſſe, welche unter mehreren fremden Staaten als Betheiligten Statt finden. Kein Staat kann daher dem anderen eine beſtimmte Verfaſſung aufdrin - gen, Veränderungen darin fordern oder denſelben entgegentreten; kei - ner die Glieder der fremden Staatsgewalt eigenmächtig beſtimmen; keiner demſelben Geſetze des Verhaltens vorſchreiben, die Annahme beſtimmter Regierungsmaximen und Errichtung oder Aufhebung ge - wiſſer Anſtalten fordern; keiner endlich den anderen zum Gebrauch oder Nichtgebrauch ſeiner auswärtigen Hoheitsrechte nöthigen. Das Princip der Nicht-Intervention iſt demnach allerdings die Regel, eine Intervention die Ausnahme, und nur aus beſonderen Grün - den zu rechtfertigen, wozu in der Praxis freilich nicht immer Rechts - gründe, ſondern oft nur einſeitige oder vermeintliche Intereſſen ge - dient haben. Im Völkerrecht kann nur von Rechtsgründen die Rede ſein. Um genau zu verfahren, wird man nach dem Gegen - ſtande unterſcheiden: Einmiſchung in Verfaſſungsſachen und Einmiſchung in Regierungsangelegenheiten, wozu auch Händel mit anderen Staaten gehören; außerdem der Form nach: eine eigentliche Intervention, wo die fremde Macht86Erſtes Buch. §. 45.ihre Entſchließungen als Hauptpartei, äußerſten Falls ſogar mit Gewalt, durchzuſetzen trachtet; ſodann: eine bloße Cooperation mit einer Gewalt oder Partei in dem fremden Staate ſelbſt1Dieſe Form der Intervention und ihre Benennung gehört vorzüglich erſt der neueſten Staatspraxis an. Sie iſt die Idee der Quadrupelalliance v. 22. April 1834 und des Additionalvertrages vom 18. Aug. ejsd. Martens, (Murhard), Nouv. Rec. t. XI. 1837. p. 808 s. und t. XII, p. 716. Praktiſch iſt ſie auch ſchon zuvor geübt worden. — eine acceſſoriſche Hilfeleiſtung; ferner: die Ergreifung von Vorbeugungsmitteln zur Abwendung drohender Gefahren; endlich: freundſchaftliche Interceſſion für eigene oder fremde In - tereſſen.
Gemeinſame Vorausſetzung iſt, daß der Gegenſtand, auf wel - chen ſich die Einmiſchung bezieht, an und für ſich dem Ermeſſen des von ihr betroffenen Staates zuſteht, daß eine Aenderung des bisherigen Rechtszuſtandes beabſichtigt wird, jedoch noch nicht vollendet iſt. Die Regierungsverfaſſung begründet keinen Unter - ſchied in der Anwendung der völkerrechtlichen Grundſätze, wiewohl in der älteren Staatspraxis die Eigenthümlichkeit der Wahl - und Bundesſtaaten am meiſten ein Feld zu politiſchen Einmiſchungen aller Art dargeboten hat. 2Ein ſehr beſtimmtes Syſtem gegen auswärtige Einmiſchungen hat der Deut - ſche Bund ausgeſprochen durch Beſchluß v. 18. Septbr. 1834. Martens (Murhard), N. Suppl. Goett. 1842. p. 56.
45. Eine eigentliche Intervention, wobei man als Hauptpartei handelt, findet in Verfaſſungs - und Regierungsange - legenheiten eines fremden Staates nur Anwendung:
Andere Rechtstitel zu einer thatſächlichen Einmiſchung in fremde Staatsangelegenheiten giebt es nicht, außer den vorſtehenden. Sie beſtimmen zugleich die Richtung und Modalitäten der Interven - tion. Ihr Zweck nämlich iſt Geltendmachung des zuſtehenden Rechts oder Genugthuung für deſſen Verletzung. Das letzte Mittel iſt der Krieg, wenn mildere Mittel nicht ſchon genügen ſollten.
Nur Vorbeugungs - und Schutzmittel oder gütliche Verhand - lungen ſind dagegen zuläſſig, wenn Vorgänge oder Veränderungen in einem Staate anderen Einzelſtaaten oder deren Intereſſen Ge -3legenheiten der Einzelſtaaten, ſo weit dadurch die weſentlichen Zwecke des Bundes und übernommene Garantien berührt werden.88Erſtes Buch. §. 46.fahr drohen. So kann der Ausbruch einer Revolution zur Auf - ſtellung eines Grenzcordons, die Bildung einer Propaganda zur Verbreitung aufrühreriſcher Grundſätze in einem Staate zu ſtren - ger polizeilicher Abſchließung gegen denſelben, auch wohl zur For - derung von Sicherheiten berechtigen; die ſchon wirkliche Verletzung von Intereſſen anderer Staaten aber zu Retorſionsmitteln ver - anlaſſen. Ungewöhnliche Kriegszurüſtungen im Inneren eines Staa - tes ohne deutlich erkennbaren Zweck berechtigen die dadurch mög - licher Weiſe bedrohten Staaten zu Anfragen über den Zweck und zur Forderung beſtimmter Erklärungen,1J. J. Moſer, Verſ. VI, 398. F. C. v. Moſer, vom Rechte eines Sou - veräns, den anderen zur Rede zu ſtellen. Kl. Schr. VI, 287. Günther, I, 293. Dort finden ſich Beiſpiele der Praxis des vorigen Jahrhunderts. Auch die neueſte Zeit hat dergleichen. welche ohne Beleidigung nicht verweigert werden können (§. 30. 31.).
Kriegsunternehmungen eines Staates gegen einen anderen kön - nen dritte Staaten zu politiſchen Maaßregeln ermächtigen, daß nicht durch den Erfolg das bisherige Gleichgewicht geſtört werde, indem durch freundſchaftliche Interpoſition der Zweck oder die Grenze der Unternehmung beſtimmt wird, oder indem man durch Defenſivbündniſſe mit anderen ein Gegengewicht zu bilden ſucht, oder ſich ſelbſt zum Kriege rüſtet, um ſeine eigenen und gemeinſa - men Rechte aller Staaten im Fall der Verletzung aufrecht zu er - halten (La paix armée). Daß der deutlich ausgeſprochene Zweck der Gründung einer Univerſalherrſchaft Kriegserklärung gegen Alle ſei, ward ſchon oben §. 30 a. E. bemerkt.
46. So oft es ſich nun weder von drohenden Rechtsverletzun - gen oder Gefahren handelt, kann ſelbſt die ſchreiendſte Ungerechtig - keit, welche in einem Staate begangen wird, keinen anderen zu ei - nem eigenwilligen Einſchreiten gegen den erſteren berechtigen; denn kein Staat iſt zum Richter des anderen geſetzt. Indeſſen gebietet und rechtfertigt die moraliſche Pflicht den Verſuch gütlicher In -89§. 47. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.terceſſion zur Abwendung der Ungerechtigkeit, und wenn dennoch da - bei beharrt werden ſollte, wenn vorzüglich eine Gewaltherrſchaft alles Recht mit Füßen tritt, die völlige Abbrechung jeder Verbindung.
Eine weitere Befugniß, nämlich zu einer thatlichen Coopera - tion, eröffnet ſich, wenn in einem Staate ein innerer Krieg wirk - lich ausgebrochen iſt und ein anderer Staat von dem im Recht befindlichen oder widerrechtlich bedrängten Theile um Hilfe ange - rufen wird. Es iſt ſchon das Recht jedes einzelnen Menſchen, dem widerrechtlich Gekränkten zu ſeiner und ſeines Rechts Erhal - tung beizuſtehen; es muß auch das Recht der Staaten ſein. 1Vattel, a. a. O. §. 56. Jo. Guil. Marckart, de jure atque obligatione gentium succurrendi injusta oppressis. Harderov. 1748. S. auch oben S. 51.Der Gebrauch darf nur kein leichtſinniger werden; denn das Urtheil über Recht und Unrecht im einzelnen Fall kann leicht trügen; die Hilfeleiſtung nimmt zugleich Leben und Vermögen der Unterthanen in Anſpruch; es kann die Gefahr und der ſchlimmſte Erfolg auf den Hilfeleiſtenden ſelbſt zurückfallen. Unter allen Umſtänden muß die Cooperation in den natürlichen Schranken des Acceſſoriſchen blei - ben; ſie kann nicht aufgedrungen werden, nicht weiter gehen als der Wille der Hauptpartei und muß aufhören, wenn dieſe ſelbſt nicht mehr exiſtirt oder ſich unterwirft.
Nach dieſen Grundſätzen entſcheidet ſich unter anderm in wie fern eine Einmiſchung in Religionsangelegenheiten eines fremden Staates, namentlich bei religiöſen Verfolgungen und Maaßregeln der Intoleranz zuläſſig ſei. 2Erörterungen hierüber bei Vattel, a. a. O. §. 58 — 62. Schmelzing, §. 190.
47. Die Befugniſſe, welche ein Staat an dem anderen, au - ßer den allgemein völkerrechtlichen, durch giltige Titel (§. 11.) er - werben kann (§. 26.), ſind theils ſchon bei Gelegenheit der all - gemeinen Rechte der Perſönlichkeit vorgekommen, theils werden ſie noch fernerhin im Sachen -, Obligationen - und Actionenrechte ihre Stelle finden. Ein gemeinſames geſetzliches Erbrecht beſteht an ſich nicht unter den Europäiſchen Staaten. Wohl aber kann durch Verträge Einer Staatsgewalt die Succeſſion in die Rechte90Erſtes Buch. §. 48.der Anderen auf einen gewiſſen Fall zugeſichert und eröffnet wer - den. Im Mittelalter waren dergleichen vertragsmäßige Erbſchaf - ten nichts ſeltenes,1So kam im J. 1032 das Königreich Burgund (Arelat) an das Deut - ſche Reich auf den Grund eines Erbvertrages von 1016 u. 1018. Mas - cov., de regni Burgund. ortu etc. I, §. 10. und auch noch in der Folge werden manche Erbverträge aus älterer Zeit ihre Wirkſamkeit unter deutſchen Staa - ten äußern können. 2Hierdurch iſt jedoch nicht ſowohl den Staaten, als vielmehr den regieren - den Familien ein Erbrecht ertheilt. Im Allgemeinen bezeichnet die Deut - ſche Staatsſprache dergleichen Erbverträge durch Erbeinungen (uniones hereditariae), einzelne derſelben durch Erbverbrüderungen (confraternitates hereditariae), womit die Annahme des Brudernamens, auch wohl die Ver - einigung der beiderſeitigen Beſitzungen zu einem Geſammteigenthum mit eventueller Huldigungspflicht der Unterthanen verbunden war. M. ſ. Gün - ther II, 106 und Beſeler, Vergabungen I, 215 ff. ; II, 3, 90. Die noch möglichen Anwartſchaften aus ſolchen Verträgen ſ. in Heinrich Gottlieb Reichard, Monarchie, Landſtände und Bundesverfaſſung in Deutſchland. Leipz. 1836. S. 149. 150. S. auch Wiener Congr. A. 99.Ihre Giltigkeit iſt nach der Zeit ihrer Ent - ſtehung zu beurtheilen; ihre Wirkſamkeit aber vielleicht in einzel - nen Fällen durch neuere Staatsumwälzungen unmöglich gemacht.
48. Die zweite Categorie der völkerrechtlichen Perſonen bil - den die Souveräne der Staaten, ihre Familien und unmittelba - ren Vertreter. Souverän iſt die phyſiſche oder moraliſche Per - ſon, welche die geſammte Staatsgewalt in ihren verſchiedenen Ver - zweigungen vereinigt, und inſofern ein weſentlicher Theil des wirk - lichen Staates. Auch ſein Recht heißt Souveränetät mit ei - ner zweifachen Wirkſamkeit im Inneren und außerhalb des eige - nen Staates. Sie iſt entweder eine volle, unbeſchränkte Souveränetät, wie in der abſoluten Monarchie, oder eine ver - faſſungsmäßig beſchränkte (conſtitutionelle) oder auch äu - ßerlich nur eine Halbſouveränetät. In Hinſicht auf den In - haber iſt ſie ferner entweder eine ſolitariſche, im Alleinbeſitz ei - nes Einzigen ausſchließend befindlich, oder ſie iſt ein gemeinſa - mes Recht Mehrerer, die zu ſeiner Ausübung entweder gleichmä -91§. 49. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.ßig in Collegialweiſe, oder in gewiſſen Verhältniſſen concurriren1Verhältniſſe dieſer Art ſind ſelten. Als Beiſpiel können dienen: die al - ten deutſchen Ganerbſchaften und noch jetzt hin und wieder beſtehenden Con - dominate (S. Abſch. 2. dieſes Buches); die gemeinſame Regierung man - cher Deutſcher Fürſtenhäuſer für gewiſſe Angelegenheiten, z. B. der Meck - lenburgiſchen, ſo wie Herzoglich-Sächſiſchen Linien, die jüngere Linie Reuß, in einzelnen Beziehungen auch das Haus Lippe. M. ſ. Klüber, öffentl. R. d. teutſchen B. §. 81. Heffter, Beitr. z. Staats - u. Fürſtenr. S. 311. In Gemeinweſen ſind noch größere Verſchränkungen der Organe der Staats - gewalt denkbar. oder auch wohl jeder es in solidum auszuüben haben. 2Letzteres kann der Fall ſein bei der unbedingten Annahme eines Mitregen - ten (darüber ſchon J. J. Moſer, Staatsr. XXIV, 236), ohne daß der Hauptregent auf fortgeſetzte Mitregierung verzichtet; bei einer Conſularregie - rung ohne Vertheilung der Functionen. Hier gilt der Grundſatz der l. 25. D. ad municip. : „ Magistratus (plures) cum unum magistratum admi - nistrent, etiam unius hominis vicem sustinent. “ S. auch Hert, de plurib. hominib. personam unam sustinentib. in Comm. et Op. III, p. 61. Bis zur Perfection eines Regierungsactes hat dann jeder Mitberech - tigte ein Recht der Interceſſion und des Veto.
49. Hinſichtlich der Erwerbung der Souveränetät iſt dieſelbe eine legitime, wenn die Erlangung ohne Verletzung eines bis da - hin giltig geweſenen rechtlichen Zuſtandes und der daran Bethei - ligten, oder doch mit deren Zuſtimmung erfolgt iſt; ſie iſt eine illegi - time, uſurpirte, wenn ſie mit Verletzung früherer Rechte geſchahe; ſie kann aber durch Zuſtimmung oder gänzliches Erlöſchen der frü - her Berechtigten eine legitime werden. 3Auf dieſe einfachen Sätze läßt ſich der ganze Streit über Legitimität oder Illegitimität der Souveräne vor dem Tribunal des Rechts zurückführen. Vergl. übrigens unten, Buch II. im Kriegsrecht, die Bemerkungen über die Uſurpationen.Wo und ſo lange die Erwerbung, insbeſondere die Legitimität derſelben beſtritten wird, vertritt die Thatſache des Souveränetätsbeſitzes das Recht des - ſelben, und zwar nicht allein für den eigenen Staat, ſo weit er jenem Beſitz thatſächlich unterworfen iſt, ſondern auch für aus - wärtige Staaten, hinſichtlich ihrer Rechtsverhältniſſe zu jenem. Auch die illegitime factiſche Souveränetät ſetzt den bisherigen Staat fort, vertritt ihn und erzeugt ihm Rechte und Verbindlichkeiten für die Zukunft,4Denn es iſt noch immer derſelbe Staat. §. 24. Für Großbritannien iſt unbeſchadet der Privatrechte des legitimen Souve -92Erſtes Buch. §. 49.räns. Freilich hat der nicht legitime Souverän gegen fremde Staa - ten keinen rechtlichen Anſpruch auf Anerkennung als legitime Gewalt und auf die damit verbundenen Befugniſſe, oder auf Un - terhaltung einer öffentlichen völkerrechtlichen Verbindung; er ſelbſt kann jedoch nicht bei einer derartigen Unterbrechung der Verhält - niſſe dem ſich von ihm zurückziehenden Staate alle Vortheile ei - nes ſolchen Verkehrs verſagen.
Unter allen Umſtänden gebietet Völkerrecht und Politik, ſo lange der Streit über die Souveränetät in einem Staate dauert, Beobachtung der ſtrengſten Neutralität von Seiten anderer Staa - ten; in wie fern aber dabei ein Interventions - oder Cooperations - recht begründet ſein könne, beurtheilt ſich nach den ſchon zuvor (§. 44 f.) dargelegten Grundſätzen. Ein Entſcheidungsrecht ſteht an ſich anderen Staaten nicht zu. Sie ſelbſt können jedoch ihrer - ſeits während des Souveränetätsſtreites nach eignem rechtlichen Ermeſſen hinſichtlich der mehreren Prätendenten handeln, ohne daß die Begünſtigung des Einen vor dem Anderen als Rechtsver - letzung zugerechnet werden mag. Erſt mit Eintritt eines beſtimm - ten Beſitzſtandes ſind ſie thatſächlich bei Verhandlung von Staats - intereſſen an den Beſitzer gewieſen, ohne daß der Gegenprätendent hierin eine Beleidigung finden, noch auch ſeinem Recht dadurch präjudicirt werden kann.
50. Die Souveränetät oder Hoheitsgewalt über einen Staat iſt keine ſubſtanzielle Macht, welche an und für ſich einem Gliede der Staatsgemeinde oder dieſer ſelbſt in ihrem Ganzen beiwohnt;1Auch die Souveränetät des Volks iſt, als Thatſache und nicht als bloße Idee aufgefaßt, nur eine Möglichkeit, welche erſt realiſirt werden muß, eben ſo wie die dynaſtiſche Souveränetät. ſie iſt eine Gewalt, deren organiſche Erſcheinung und unabhängige Stel - lung das Product eines eigenen Willensactes iſt, wodurch ſie das Recht Einer oder mehrerer Perſonen in Gemeinſchaft wird. Ihre Erwerbung oder Conſtituirung gehört demnach theils dem inneren organiſchen Entwickelungsprozeß des Staates an, der eben ſowohl zu einer Souveränetät des Volks wie zu einer dynaſtiſchen Herr - ſchergewalt führen kann; theils unterliegt ſie äußeren oder völker - rechtlichen Einflüſſen und kann insbeſondere durch das Recht des Eroberers oder Siegers ganz unabhängig von dem Willen des beſiegten Volkes werden. Eben ſo iſt die Vererblichkeit oder Nicht - Vererblichkeit der Staatsgewalt keine ſich von ſelbſt verſtehende Sache, ſondern abhängig von dem Conſtitutivgeſetz, oder in deſſen Ermangelung von dem gemeinſamen Willen, oder, wo auch dieſer ſich nicht geltend macht, von dem Willen des jeweiligen Machtha - bers und ſeinen wie der Seinigen Mitteln ſich dabei zu behaup - ten. Das Recht der Erbfolge kann demnach, wie in den Euro -95§. 51. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.päiſchen Staaten meiſt der Fall iſt, entweder auf ein beſtimmtes Geſchlecht beſchränkt ſein (successio gentilitia), oder ſie kann auch auf Andere übertragen werden. 1Z. B. nach der Baieriſchen, Heſſiſchen und Sächſiſchen Verfaſſungsur - kunde durch eine Erbverbrüderung (§. 47.) und ſo auch nach einigen an - deren Grundgeſetzen.Letzteres verſteht ſich aber gleichfalls ſo wenig von ſelbſt,2Das Gegentheil hat von den Deutſchen Staaten Maurenbrecher: die Deut - ſchen Fürſten und die Souveränetät. Frkf. 1839. S. 109 und 119 als Regel behauptet, ohne Zweifel gegen das hiſtoriſche Recht. Wegen der Franzöſiſchen Krone wurde ebenfalls ſchon unter dem alten Regime eine von Maurenbrechers Lehre abweichende Anſicht aufgeſtellt und durchgeſetzt, als Ludwig XIV. verſucht hatte, ſeinen legitimirten außerehelichen Deſcen - denten eine eventuelle Succeſſion in die Krone zu verſchaffen. Struvii, Jurisprud. heroica t. IV. p. 544 sq. Die Erblichkeit einer Krone beſteht zunächſt nur darin, daß ein gewiſſes Geſchlecht, und nur dieſes herrſche. als in dem Begriff der Erblich - keit der Staatsgewalt an ſich noch kein Eigenthum, d. h. ein freies Dispoſitionsrecht über Land und Leute enthalten iſt, wo nicht auch dieſes erworben und feſtgehalten ſein ſollte. 3Die älteren Publiciſten deuteten die verſchiedenen Möglichkeiten hierbei durch die Unterſcheidung von regna usufructuaria und patrimonialia an. Groot, de J. B. I, 3, 11 f. Vergl. darüber Klüber §. 31.
51. Mit der thatſächlichen Erwerbung der inneren (ſtaats - rechtlichen) Souveränetät tritt auch die Ausübung der internatio - nalen Souveränetätsrechte in Kraft; es bedarf dazu keiner Anerken - nung anderer Mächte; es genügt, daß die Erwerbung dem inneren (allgemeinen oder beſonderen) Staatsrecht entſpricht. Jedoch iſt es üblich, wiewohl nur nach politiſcher Convenienz, anderen Staa - ten und deren Vertretern Kenntniß von eingetretenen Regierungs - wechſeln zu geben und die Fortdauer eines guten Vernehmens in Erwartung der Gegenſeitigkeit zuzuſichern. 4Günther II, 430. Der Römiſche Stuhl betrachtet die Abfertigung eige - ner Obedienzgeſandtſchaften von Seiten katholiſcher Regenten nach über - nommener Regierung als Schuldigkeit. S. ebdſ. Not. e. Buder, de le - gationib. obedientiae. Jen. 1737.Bei beſtrittenem oder zweifelhaftem Recht ſo wie bei neu erworbener, nicht ſchon an - geerbter und verſicherter Souveränetät bewirbt man ſich auch wohl um die ausdrückliche Anerkennung anderer Mächte. 5Günther II, 432.Dieſe kann96Erſtes Buch. §§. 52. 53.zwar nicht als eine rechtliche Verpflichtung, wohl aber als Bedin - gung internationalen Verkehrs in Anſpruch genommen werden.
52. Im Allgemeinen läßt ſich in der Perſon eines Souve - räns ein zweifacher rechtlicher Charakter unterſcheiden, nämlich ei - nerſeits die ſtaats - und damit verbundene völkerrechtliche Perſön - lichkeit, andererſeits die privatrechtliche. Jedoch wird letztere alle - zeit bedingt durch die erſtere und kann daher nie derſelben präju - diciren. 1Nach dem Satz, daß das öffentliche Recht allezeit dem Privatrecht vor - geht.So ſteht an ſich Nichts entgegen, daß der Souverän eines Staates auch Privatrechte erwerbe, ausübe und gegen ſich ertheile, daß er als Privatperſon Vaſall eines Anderen ſei, oder in Civil - und Militärdienſte eines fremden Staates eintrete oder auch ſelbſt in einem Unterthansverhältniß zu jenem ſtehe und ver - möge deſſen ſtändiſche oder parlamentariſche Rechte darin aus - übe. 2So war der regierende Biſchof zu Osnabrück als Herzog von York 1787 Peer von Großbritannien und Mitglied des Oberhauſes. Günther II, 271. Ein noch neueres Beiſpiel iſt bekannt.Unzuläſſig würde dergleichen ſein:
Bei eintretender Incompatibilität iſt das eine Verhältniß auf - zugeben oder wenigſtens, ſo weit es möglich iſt, zu ſuspendiren; allemal wird es dem Souverän zuſtehen, ſich im Fall des Con - flicts ungehindert durch das etwanige Privatverhältniß in ſeine perſönliche Souveränetät zurückzuziehen.
53. Die Rechte der in einer beſtimmten Perſon verkörperten Souveränetät ſind im Verkehr der Staaten unter dem Princip der Gegenſeitigkeit und Gleichheit dieſe:
54. Betritt oder berührt ein Souverän ein fremdes Territo - rium, ſo findet das Gaſtrecht Anwendung, d. h. einmal das her -7*100Erſtes Buch. §. 54.kömmliche Cerimoniell des Empfanges und der Behandlung, gemäß dem Range des fremden Souveräns, wenn dieſer nicht etwa aus - drücklich oder ſtillſchweigend durch Annahme eines Incognito1Dabei Unterſchied des ſtrengen oder völligen Incognito und des einfachen Incognito unter fremdem Namen. J. J. Moſer, Grdſ. d. V. in Frie - densz. S. 128 f. Jo. Chr. Dresler, de iurib. principis incognito pere - grinantis odiosis. Martisb. 1730. Günther, I, 478. oder eines Dienſtverhältniſſes verzichtet, oder wenn er nicht etwa gegen den Willen der auswärtigen Staatsgewalt deren Gebiet be - tritt;2Daher vorläufige Anfragen. ſodann das Recht der Exterritorialität ſowohl für ſich, wie für ſeine Begleiter und die zum perſönlichen Bedarf ge - hörigen Sachen (§. 42.). Als darin eingeſchloſſen gilt die Be - freiung von allen perſönlichen Abgaben an den fremden Staat; ja ſogar eine eigene Gerichtsbarkeit über ſeine Angehörigen, frei - lich aber bloß in demjenigen Umfange, in welchem er ſie in ſeinem eigenen Staate ſelbſt ausüben, oder durch außerordentlich Beauf - tragte ausüben laſſen könnte; überdem wohl nur ausnahmsweiſe in dringenden Fällen, vorzüglich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3Der Souverän eines Landes kann in einem auswärtigen Staate kein grö - ßeres Recht über die Seinen oder in Verwaltung der Hoheitsrechte haben als daheim. Und da der Aufenthalt im fremden Staat von deſſen Bewil - ligung abhängig iſt, ſo kann dieſer natürlich auch die Bedingungen ſtellen oder gegen die Ausübung einer ihm mißfälligen Gerichtsbarkeit interveniren, indem er augenblickliche Entfernung fordert.
Unfehlbar gehört die Feſtſtellung dieſes Rechts der Exterrito - rialität erſt dem neueren Völkerrecht an. Im Mittelalter findet ſich kein beſtimmter derartiger Rechtsſtand der Souveräne;4Gefangennehmungen und verdrießliche Behandlungen fremder Fürſten wa - ren im Mittelalter ſelbſt ohne erklärten Krieg nichts Seltenes. Ward, hi - story I, 279. Pütter, Beitr. z. Völkerr. Geſch. S. 115. ſo - gar die Doctrin hat ihn noch längere Zeit in Zweifel gezogen. 5Z. B. ſelbſt Cocceji, de fundata in territorio et plur. concurr. potestate II, §. 12. Leibnitz, de jure supremat. cap. XXV. Aber ſ. Jo. Tes - mar, tribunal principis peregrinantis. Marp. 1675. Stephan. Cassius, de iure et iud. legator. II, 18. Bynkersh., de jud. comp. leg. III, 3 sq. Franz Joach. Chſt. v. Grape, Unterſ., ob der Souverän eines Staa - tes der Souveränetät deſſen unterworfen ſei, wo er ſich befindet? Frkf. Leipz. 1752 und ſo die Neueren. Unbeſtimmt noch Günther I, 480.Folgerichtig fließt derſelbe aus dem Princip der Gleichheit der Souveräne (§. praes.)
101§. 55. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.Ein Recht des Aſyls für dritte iſt, wenigſtens zugeſtandener Maaßen, damit nicht verbunden.
55. Auch die Mitglieder der Familie eines Souveräns haben wenigſtens in Erbmonarchieen einen approximativen Antheil an den Prärogativen des regierenden Familienhauptes. So theilt die Gemahlin deſſelben bei vollgiltiger Ehe Rang und Titel1Moſer, Verſuch I, 316. Staatsr. XX, 352. und be - hält ſie auch als Wittwe, wiewohl ſie der Gemahlin des alsdann Regierenden in cerimonieller Hinſicht nachſteht. 2Klüber, öffentl. R. des t. B. §. 248. de Neum. in Wolffsfeld J. Princ. priv. t. II, tit. 29. §. 361.Welche Rechte dem Gemahl einer Souveränin zuſtehen ſollen, iſt zunächſt Verfaſ - ſungsſache eines jeden Staates. 3Verſchiedenes darüber bei Schwertner, de matrimonio feminae imperan - tis cum subdito. Lips. 1686. Pathenius, Diss. II. de marito reginae. Gryphisw. 1707. Moſer, Verſ. I, 314. J. J. Surland, vom Gemahl einer Königin. Halle 1777. v. Steck, vom Gemahl einer Königin. Berl. 1777.
Alle übrigen Mitglieder einer ſouveränen Familie führen durch - gängig gewiſſe Titel und Prädicate, welche dieſer Stellung entſpre - chen, gewöhnlich aber, wenigſtens in Kaiſerlichen und Königlichen Häuſern, etwas geringer ſind als die des Regierenden ſelbſt, nämlich
ſo weit ſie ſelbſt ſchon von Kaiſern und Königen abſtammen, oder jene Prädicate beſonders erworben haben; in Großherzoglichen Häuſern und im Heſſiſchen Curhauſe: Hoheit, wiewohl in jenen dem präſumtiven Erbfolger aus der Descendenz des regierenden Großherzogs als Erbgroßherzog häufig ſchon das väterliche Prädi - cat: „ Königliche Hoheit “gegeben wird und gegeben werden darf. 4S. oben S. 50.Alle Glieder herzoglicher und fürſtlicher Familien von bereits fürſt - licher Abkunft führen das Prädikat Durchlaucht.
102Erſtes Buch. §. 55.Es erleidet auch die Führung dieſer Prädicate dadurch keinen Abbruch, wenn ſchon den einzelnen Familiengliedern noch beſon - dere, ſelbſt geringere Titel beigelegt ſein ſollten, als die auf ihre Ab - ſtammung unmittelbar bezüglichen. 1Die Sitte des Franzöſiſchen und Britiſchen Könighauſes iſt bekannt. Auch in Deutſchland iſt es nichts unerhörtes, nachgeborenen Prinzen bloße höhere Adelstitel zu geben. Eichhorn, RGeſch. II, §. 301. not. c. Lü - nig, thes. jur. Comitum. p. 390. Huld. ab Eyben. de tit. nobilis. Giess. 1677. §. 7. Pfeffinger, ad Vitriar. I, 17, 3, 6. p. 575. t. II. Die weiblichen Mitglieder be - halten bei ſtandesmäßigen Vermählungen ihre angeſtammten Titel und Prädicate und vereinigen ſie mit denen des Gemahls, die höheren voranſtellend. 2Ludolf, de j. feminar. illustr. p. 28. Moſer, Staatsr. XX, 353. Schmid, Beitr. z. Geſch. des Adels 42. 43. Cocceji, de L. morganat. III, 12.
Die Mitglieder aller ſouveränen Familien, ſo weit ſie ſucceſ - ſionsfähig ſind oder wenigſtens mit dieſen gleiche Herkunft haben, ſind einander dem Stande nach gleich oder ebenbürtig, ohne daß jedoch hierdurch den einzelnen Staaten und ſouveränen Häuſern ein Zwang auferlegt iſt, bei dieſer allgemeinen Grenze fürſtlicher Ebenbürtigkeit in Betreff der davon abhängigen Rechtsverhältniſſe ſtehen zu bleiben;3Am ſtrengſten hält die Linie der Ebenbürtigkeit das K. Ruſſiſche Manifeſt v. 20. März 1820. Ueber die Sitte der einzelnen Europäiſchen regieren - den Häuſer vergl. die Hall. Allg. Lit. Zeit. v. 1829. Mai Nr. 96 ff. vielmehr entſcheidet hierüber allein das beſon - dere Staats - und Familienrecht.
Alle Familienglieder,4Vergl. Moſer, Famil. -Staatsr. II, 338. 471. Klüber, öffentl. R. §. 249. ſelbſt die Gemahlin5Vormals ſehr beſtritten. Moſer, Staatsr. XX, 388 ff. Struv., Ipr. heroic. II, 438. Hauptſächlich jedoch nur aus dem Standpuncte der Deut - ſchen Reichsverfaſſung. Juriſtiſch wird ſich nach allgemeinen Grundſätzen nicht leicht das Gegentheil des obigen Satzes erweiſen laſſen. Sogar der Gemahl einer regierenden Dame wird nach Verlegung ſeines Domicils in das Reich derſelben, ein Staatsunterthan, wenn ihm nicht ſonſt eine un - abhängige Stellung zukommt. des Regierenden, ſind Unterthanen des Staats - und Familienhauptes. Die nähere Beſtimmung ihrer Rechtsverhältniſſe iſt demnach auch nur von der verfaſſungsmäßigen Staatsgewalt oder der daneben beſtehen - den Familienverfaſſung und Autonomie abhängig, und jeder frem - den Einmiſchung, außer im Wege der Interceſſion oder wegen verletzter eigener Rechte, entzogen. 6Da das Familienband ein natürliches und ſittliches iſt, welches durch aus -
103§. 56. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.Das Recht der Exterritorialität in fremden Staaten ſteht, wenn ein allgemeines Herkommen berückſichtigt wird, den Mitgliedern ſouveräner Familien als ſolchen nicht zu, wiewohl ſie ſich eines beſonderen Gaſtcerimoniells zu erfreuen haben und gewöhnlich auch den Thronfolgern eine beſondere Aufmerkſamkeit erwieſen, ja ſelbſt Exterritorialität zugeſchrieben und bewilligt wird. 1Allgemein zugeſtanden iſt dies nicht! Schmelzing §. 211.
Einem wirklichen Mitregenten oder ſouveränen Reichsverweſer gebühren mit Ausnahme der Titel gleiche Rechte wie dem eigent - lichen Souverän ſelbſt.
56. In privatrechtlicher Beziehung ſind zunächſt die Mitglie - der der ſouveränen Familie, außer dem regierenden Haupte ſelbſt, dem allgemeinen Recht des Landes ſo wie den einſchlagenden Lo - calrechten gleich anderen Unterthanen unterworfen, wofern nicht beſondere Ausnahmen zu ihren Gunſten in den Geſetzen gemacht ſind oder ein eigenthümliches Familienrecht, wie dieſes in Deutſch - land hergebracht iſt, zu ihren Gunſten beſteht. 2Es exiſtirt hier ſogar ein gemeinſames Privatfürſtenrecht, allerdings nun vielfach verſchmolzen mit dem Landes-Staatsrecht. Seine Literatur ſ. in Maurenbrecher, Geſch. des D. Staatsr. vor. §. 227.Hinſichtlich des Souveräns iſt zwar eine Abhängigkeit von privatrechtlichen Ge - ſetznormen in ſo fern nicht zu behaupten, als gegen ſeine Perſon niemals ein rechtlicher Zwang ausgeübt werden darf; nichts deſto weniger aber iſt,3Schon das Römiſche Recht, obgleich es den Satz an die Spitze ſtellt: Princeps legibus solutus est, erkennt doch an, daß es würdiger ſei, ſich im Privatverkehr den Geſetzen unterzuordnen. L. 23. D. de legat. 3. l. 4. C. de Legib. §. fin. J. quemadm. testam. infirm. Und ſo wird es durchgängig auch in der neueren Staatspraxis gehalten, wo nicht der augen - blickliche Wille des Souveräns Geſetz iſt. Denn es giebt in den neueren Staaten kein anderes Recht als das geſetzliche. Dahin hat es auch in Großbritannien die Praxis gebracht, ungeachtet ſonſt die Maxime beſteht: the king is not bound by any statute unless expressly named therein; wenn es ſich um Ertheilung oder Erwerbung6wärtige Verheirathungen nicht verändert wird, und worin zugleich Recht und Pflicht zu gegenſeitiger Hilfe begründet iſt, ſo kann ein regierendes Haus allerdings auch ſeinen auswärts verheiratheten Gliedern bei ungerech - ter Behandlung im Auslande thätigen Beiſtand leiſten. Vgl. v. Martens, Völkerr. §. 170. Günther II, 491.104Erſtes Buch. §. 57.und Verfolgung reiner Privatrechte handelt, auch der Souverän an die unter Privatperſonen anwendbaren Rechtsnormen gebun - den; er kann ſich ſelbſt auch davon nur dispenſiren, ſo weit er einen Unterthan davon dispenſiren könnte, nicht aber, wo dies der Sitte des Staates ſchlechthin widerſprechen würde. 1Die Geſetze eines Staates ſind ſeine Sitte; das ſchlechthin Unſittliche kann aber durch einſeitigen Willen nicht ſittlich, alſo auch kein Recht werden.
57. Die perſönliche Souveränetät hört auf mit dem Erlöſchen der Perſon2Ein Verſtorbener hat keine Rechte mehr. Wohl aber haben die Lebenden, deren Angehöriger er war, ein Recht, ſein Andenken in Ehren zu halten und zu vertheidigen. L. 1. §. 4. 6. D. de injur. und mit dem Verluſt der Staatsgewalt, letzteres für immer, ſobald der Verluſt auf einem legitimen Staats - oder völ - kerrechtlichen Wege eingetreten iſt; oder aber vorübergehend, mit dem Vorbehalt des Poſtliminium, wenn jener durch einen illega - len Zwang herbeigeführt wird, z. B. durch Uſurpation. 3Sedes impedita. Hiervon Buch II, Abſchn. 4.Ob ei - nem abgetretenen Souverän noch die früheren internationalen Rechte und Ehren verbleiben ſollen, hängt lediglich von der Convenienz der anderen Mächte ab;4Beiſpiele abgetretener Regenten, denen man noch Königliche Ehren er - wies, waren Chriſtine von Schweden 1654 — 1689, welche ſogar noch das Recht der Exterritorialität mit eigener Gerichtsbarkeit in Frankreich in An - ſpruch nahm (Bynkershoek, de jud. legat. c. III, 4 u. 16. und de Martens, N. Causes célèbr. t. II. Append. No. IV. ), Stanislaus Lescinsky 1709 — 1766, K. Carl IV. von Spanien ſeit 1808, K. Guſtav IV. von Schwe - den, K. Ludwig von Holland. einem bloß gehinderten kann ſie wenig - ſtens derjenige Staat nicht verſagen, welcher ein Recht deſſelben auf Wiederherſtellung ausdrücklich anerkennt, wofern nur noch eine Möglichkeit dazu in Ausſicht geſtellt werden kann.
Daß übrigens die Acte der Staatsgewalt eines früheren Herr - ſchers, welche der Verfaſſung des regierten Staates entſprechen, auch für den Nachfolger verbindlich ſind, kann gewiß nach inter - nationalem Recht in keinen Zweifel gezogen werden. 5Die Literatur der Frage im weiteſten Umfange ſ. bei Maurenbrecher, Staatsr. §. 243 b. und Zachariä, Staats - u. Bundesr. §. 58.
58. Die der Staatsgewalt eines beſtimmten Staates unter - worfenen Perſonen ſind es entweder in jeder Beziehung (eigent - liche Staatsgenoſſen oder Unterthanen), oder nur in gewiſſer Hinſicht.
Eigentliche Staatsgenoſſen oder Unterthanen ſind nach völkerrechtlichen Grundſätzen:
Nur in einzelnen Beziehungen ſind der Staatsge - walt unterworfen (subditi secundum quid):
59. Das Unterthans-Verhältniß kann in Staaten, welche ihre Beſtimmung in der Weltordnung und demnach für die Ent - wickelung des Menſchengeſchlechtes in ſeiner Freiheit nicht verkennen, nur ein freiwilliges ſein, welches durch Auswanderung wieder auf - zuheben iſt. 2S. ſchon oben §. 15. Merlin, Repert. m. souveraineté §. 14. u. Za - chariä 40 B. IV, 1, 258.Sie ſind nur nicht verbunden, den Austritt früher zu geſtatten, bevor nicht allen bisher ſchon eingetretenen verfaſ - ſungsmäßigen Verpflichtungen genügt iſt, und dürfen daher vorhe - rige Anzeige des Entſchluſſes zur Prüfung der noch zu erfüllenden Verbindlichkeiten und Sicherſtellung derſelben fordern, ſo wie die Unterlaſſung mit Strafen ahnden. 3In älterer Zeit mußte der Auswandernde regelmäßig einen Theil ſeines Vermögens opfern. Noch ſind nicht alle Reſte dieſer Gewohnheit durch Freizügigkeits-Conventionen unter den Einzelſtaaten getilgt.
Unterthan mehrerer Staaten zugleich kann man nur durch Dul - dung derſelben ſein. 4Zouch, de j. fecial. II, 2, 13. leugnet dieſe Wahrheit ganz und gar. Jedoch iſt dies zu weit gegangen. Alles hängt von dem Willen der Einzelſtaaten ab. Schon das Staatsrecht der alten Welt war hierin verſchieden. Cic. pro Balb. 12. „ Sed nos (Romani) non possumus et hujus esse ci - vitatis et cujusvis praeterea; ceteris omnibus concessum est. Ueber die neuere Praxis ſ. ſchon Moſer, Verſ. VI, 52 und Günther II, 326.Jeder Staat kann eine derartige Duplici - tät verbieten und die Aufgebung des ausländiſchen Unterthans - Verhältniſſes fordern oder eine Wahl ſtellen.
So lange nun das Unterthans-Verhältniß nicht durch Aus - bürgerung aufgehoben iſt, ſtehen der heimathlichen Staatsgewalt folgende Befugniſſe in internationaler Beziehung zu:
60. Unterthanen auswärtiger Staaten ſtehen an und für ſich in keiner Abhängigkeit von einer fremden Staatsgewalt und kön - nen auch durch dieſelbe keine politiſchen oder ſtaatsbürgerlichen Rechte in ihrem eigenen oder einem dritten Staat ohne deren Zuſtimmung erwerben. 2Folgt aus der Unabhängigkeit der Staatsgewalten. S. ſchon oben §. 33. S. 58. Not. 1. Vergl. Günther, Völkerr. II, 262. 315. 323. v. Mar - tens, Völkerr. §. 80. 87. Schmelzing, §. 142. Daher haben auch Er - findungspatente eines Staates in einem anderen keine ausſchließende Kraft. Foelix, droit internat. p. 575 s.
Eine Abhängigkeit von fremden Staaten tritt nur ein:
In Betreff des erſten Puncts ſteht es zwar in der Macht je - des Staates, die Bedingungen zu beſtimmen, unter welchen den Ausländern ein rechtlicher Verkehr in ſeinem Bereiche geſtattet ſein ſolle und ſie vornehmlich von politiſchen und ſtaatsbürgerlichen Be - fugniſſen auszuſchließen; es ſollte jedoch, wenn ſich ein Staat ein - mal dem Verkehr mit fremden Nationen öffnet, nie den Angehö - rigen derſelben der Genuß des Privatrechts (§. 14.) nach gleichem Fuße mit den eigenen Unterthanen, bei völliger Gleichheit der Ver - hältniſſe, verſagt werden3Ueber den Grundſatz iſt man gewiß längſt im Allgemeinen einverſtanden. Vergl. v. Martens, Völkerr. §. 79. 93. Schmelzing, §. 132. 146. Es kann auch nach den heutigen Verhältniſſen ein Unterſchied zwiſchen natio - nalen und allgemeinen Civilrechten nicht mehr gemacht werden, wie zwi - ſchen ius civile und ius gentium der Römer, ausgenommen inſofern ver - und eine Zurückſetzung derſelben gegen109§. 60. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.die einheimiſchen Bürger nur dann Platz greifen, wenn die aus - wärtige Nation ſelbſt ein Syſtem der Ungleichheit befolgt.
Völlig von allem Grunde entblößt erſcheint eine Gerichtsbar - keit über Ausländer, welche ſich gar nicht einmal in dem Gebiet des fremden Staates befinden oder Vermögen daſelbſt beſitzen, wo - ran die daſſelbe betreffenden Anſprüche in Vollzug geſetzt werden könnten;1Gleichwohl iſt in Frankreich dies Syſtem adoptirt durch Art. 14. des C. c. Es verſtößt gegen das Princip: daß Niemand ſeinem natürlichen Richter entzogen werden kann; gegen das Princip: actor rei forum sequitur, und extra territorium ius dicenti impune non paretur. S. darüber und über das Syſtem anderer Staaten Foelix, p. 213. Ueber das Verhalten der Deutſchen Staaten dem franzöſiſchen bürgerl. Geſetzb. Art. 14. gegenüber vergl. Kappler, juriſt. Promtuar., W.: Ausländer. S. 88 f. ed. 2. indeß kein Staat ſein richterliches Amt einem Frem - den wider einen anderen Fremden verſagen ſollte, wenn ein An - ſpruch des erſteren an den letzteren dadurch auf demſelben Wege realiſirt werden könnte, als es gegen den eigenen Unterthan zuläſ - ſig ſein würde. 2Auch hier befolgt Frankreich ein ſehr abweichendes Princip von dem ande - rer Staaten. S. Foelix, p. 187 f. Gerechtfertigt wird das obige durch die weltbürgerliche Stellung des Individuums, welche zu keiner Zeit recht - los gelaſſen werden kann. Statusklagen unter Ausländern ſind natürlich auszu - ſchließen, weil der Status eines Menſchen lediglich von dem vaterländiſchen Recht abhängig iſt und ſich nur dort in Ausführung bringen läßt. Alle anderen Anſprüche an die Perſon hingegen ſind beweglich und vollziehbar mit der Perſon. Wegen Immobilarklagen iſt kein Zweifel.
Andererſeits können Verträge, welche eine Staatsgewalt ſelbſt als Partei mit auswärtigen Unterthanen geſchloſſen hat, nicht ih - rer eigenen Willkühr unterworfen werden; vielmehr ſtehen dieſe un - ter dem Schutz des Völkerrechts;3Wichtig bei Staatsſchulden. Davon bei den Verträgen. es kann endlich in Privat -3faſſungsmäßig der Erwerb gewiſſer Rechte an eine beſtimmte ſtaatsbürger - liche Eigenſchaft geknüpft iſt. Die neuere Geſetzgebung iſt durchgängig auf dieſem Wege und nur in einzelnen Puncten noch bedenklich. Daß Fremde als Kläger Caution leiſten müſſen, iſt eine, durch natürliche Verſchiedenheit der Verhältniſſe gerechtfertigte Regel; daher auch die allgemeine Praxis derſelben. Vergl. Foelix, p. 169 s. Wenn dagegen Erbſchaften und Ver - mächtniſſe einem Fremden entweder ganz vorenthalten oder einem Abzugsgeld (ius defractus, traite foraine) unterworfen werden, ſo iſt dies noch ein Reſt vormaliger Befangenheit, deſſen Beibehaltung dem Princip eines freien Verkehrs der Nationen nicht mehr entſpricht, daher auch ſchon die häufige, wiewohl noch nicht durchgängige Abſchaffung jener Sitte durch ausdrück - liche Verträge.110Erſtes Buch. §. 61.Angelegenheiten ausländiſcher Unterthanen alsdann kein unbeding - tes Entſcheidungsrecht ausgeübt werden, wenn dabei ein inter - nationales Rechtsverhältniß zu ihrem heimathlichen Staat ſelbſt in Frage kommt und dieſer auf politiſchem Wege intervenirt, der Streit folglich aufhört ein privatrechtlicher zu ſein. 1Zuerſt kam dies in Frage zwiſchen Großbritannien und Preußen wegen der von Engliſchen Capern gegen Preußiſche Unterthanen gemachten Pri - ſen. S. darüber Ch. de Martens, Causes célèbres. t. II, p. 1 — 88. Martens, Völkerr. §. 95. Klüber, dr. d. g. §. 58.
61. Forenſe Beſitzer von Grundſtücken oder denſelben gleich - geachteten Real-Berechtigungen in einem anderen Staate werden dieſem lediglich nur in Bezug auf jene Beſitzungen unterworfen, insbeſondere alſo
Blos zu den Eigenthümlichkeiten einzelner Staaten gehört es, daß an die Erwerbung gewiſſer Beſitzungen oder eines Anrechts daran die Bedingung der vollſtändigen perſönlichen Unterwerfung, mittelſt Leiſtung eines Unterthan-Eides, geknüpft iſt (ein ſ. g. vol - ler Landſaſſiat), ſo daß der Erwerber nunmehr auch für ſeine Perſon, verſteht ſich ohne ſeine im Auslande befindliche Familie und Vermögensbeſtandtheile, in ein vollkommenes Unterthansver - hältniß eintreten ſoll. 4C. H. Geisler, de landsassiatu. Marp. 1781. u. Klüber, a. a. O. §. 269. 466 a. Weder der Heimathſtaat eines ſolchen Forenſen, noch auch ein dritter Staat, ſind indeſſen verpflichtet, dieſem Verhältniß eine gleiche Bedeutung mit dem wahren perſön - lichen Unterthansverhältniſſe zuzugeſtehen; namentlich kann jener wegen Unverträglichkeit die Aufhebung einer ſolchen Duplicität in111§. 62. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.Wahl ſtellen. 1Günther II, 426.Es iſt eine vertrocknete Reliquie des Lehns - weſens.
62. In Bezug auf Fremde, welche ein anderes Staatsgebiet betreten wollen oder wirklich ſchon betreten, hängt es zuvörderſt von der dortigen Staatsgewalt ab, ob und wie lange ihnen ein Aufenthalt geſtattet werden ſoll. Sie können aus Rückſichten des öffentlichen Wohls einzeln oder in Maſſe zurückgewieſen werden,2S. ſchon oben §. 32. Schmelzing, §. 168. Günther, II, 219. 223. 314. Martens, §. 74. Schilter, l. c. §. 52. Dem Alterthum waren allgemeine Fremdenvertreibungen (ξενηλασίαι) nicht fremd. In neuerer Zeit kommen ſie meiſt nur in Verbindung mit kriegeriſchen Maaßregeln vor. Eine Vertheidigung der ſonſtigen Britiſchen Fremdenbill gab Can - ning am 3. April 1824. Jetzt beſteht auch dort ein einfacheres, milderes Syſtem, ein bloßes Einregiſtriren von 6 — 6 Monaten. S. Geo. 4, c. 54. ſo weit man nicht durch Verträge gebunden iſt, und kein Staat kann ſich weigern, ſeine Staatsgenoſſen wieder bei ſich aufzuneh - men. 3Nur ſie förmlich zu übernehmen iſt er nicht verpflichtet. Jedoch finden ſich dieſerhalb zahlloſe Verträge wegen der Vagabunden in gegenſeiti - gem Intereſſe. S. beſonders de Martens, Suppl. VIII, 282 u. ſ. ff. Ueber den Begriff eines Vagabunden Chr. Thomasius, de vagab. Lips. 1681. van Haesten, de vagabundis. Vltraj. 1773. Günther, II, 259.Nur gänzliche Ausſchließung einer Nation vom perſönli - chen Verkehr würde im Europäiſchen Staatenſyſtem eine Beleidi - gung ſein. (§. 32.)
Während des Aufenthaltes im fremden Territorium, er ſei aus - drücklich geſtattet oder erſchlichen, treten, nächſt den ſchon in §. 60. bemerkten, folgende Grundſätze in Anwendung:
63. Jeder Staat gewährt vermöge ſeiner Unabhängigkeit mit ſeinem Territorium nicht bloß den eigenen Unterthanen, ſondern auch dem Fremden, der es betritt, ein natürliches Aſyl gegen aus - ländiſche Verfolgungen. Ob die Staatsgewalt aber auch befugt und verpflichtet ſei, es jederzeit zu gewähren, ob ſie es nicht ver - weigern oder wieder aufheben, namentlich anderen Staaten flüch - tige Verbrecher ausliefern dürfe, ja müſſe, iſt von jeher eine nicht ganz ſtreitloſe Frage geweſen. 4Die neueſten Unterſuchungen darüber ſ. in Provò-Kluit, de deditione profugor. Lugd. -Bat. 1829. Die neueſte Staatenpraxis ſ. bei Foelix, dr. intern. p. 578. Die ältere Literatur bei v. Kamptz, §. 111.
Nach älteſtem Völkerrecht lieferte man den bei den Göttern des Landes um Schutz flehenden Fremdling niemals aus, wenn er an - derwärtsher mit Schuld beladen kam; höchſtens den Fremdling, welcher ſich im Lande ſeines Aufenthalts ſelbſt an Fremden vergangen hatte;5Hierzu hielt man wenigſtens Repreſſalien erlaubt. Heffter, Athen. Ger. Verf. S. 428. den eigenen Mitbürger wohl nur dann, wenn ſein Verſchulden gegen einen fremden Staat ſo groß war, daß er deſſen Rache geopfert werden mußte. 6Abegg, Unterſuchungen der Strafrechtsw. S. 133.— Das Kirchenthum des Mittelalters erſchuf zahlloſe Zufluchtſtätten, übte dann aber ſelbſt ein Gericht aus;7Vergl. Walter, Kirchenr. §. 270. 345. Grimm, d. Rechts-Alterth. S. 886.8114Erſtes Buch. §. 63.unter den weltlichen Mächten beſtand keine Regel, als der Wille des Stärkeren. Die neuere Staatenpraxis iſt vermöge der ſelbſtändigen Abſchließung der Staaten zu folgenden richtigen Ergebniſſen ge - langt:
Einige Staaten liefern niemals aus, wenn ſie ſich nicht durch Verträge gebunden haben und gewähren in einzelnen Fällen höch - ſtens einer fremden Regierung die Möglichkeit, ſich der Perſon ei - nes Verbrechers zu bemächtigen. 3So iſt die Britiſche Praxis. Foelix, p. 605. Die Verträge gehen nur auf wenige Arten von Verbrechen. Den neueſten mit Frankreich vom 13. Febr. 1843 ſ. in Gazette des Trib. v. 21. März d. J.
64. Auch in völkerrechtlicher Hinſicht ſind die Sachen, d. i. die Gegenſtände der Rechte entweder körperliche oder unkörperliche,117§. 64. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.und jene theils unbeweglich, theils beweglich. Ferner ſind ſie ent - weder im Eigenthum eines beſtimmten Staates, oder ſie ſind die - ſes nicht (res nullius), und dann bald eigenthumsfähig, nur für jetzt herrnlos (adespota), bald ſolche, die ſich in Niemandes Ei - genthum befinden, wohl aber zum gemeinſamen Gebrauch oder Nutzen vorübergehend dienen (res communes). Alles kommt hier - bei auf den richtigen Begriff des Staats-Eigenthums an. Wir nennen aber Staats - oder Staaten-Eigenthum diejenige Herr - ſchaft, welche eine Staatsgewalt über beſtimmte Sachen1Perſonen können in freien Staaten wenigſtens in keinerlei Eigenthum ſein. §. 14 a. E. Groot, II, 9, 1. in ih - rem Bereich mit Ausſchließung jeder auswärtigen Gewalt ausüben und vermöge deren ſie unabhängig nach eigener Macht dem inne - ren Staatsrecht gemäß verfügen kann. Ein ſolches völkerrechtli - ches Eigenthum hat nur im Verhältniß zu anderen Staaten den - ſelben Charakter, wie das Privateigenthum, nämlich den Charakter der Ausſchließlichkeit und freien Verfügung. Unter ſeinem Schutz ſteht in den einzelnen Staaten das Privateigenthum, nicht aber zur unbedingten Dispoſition der Staatsgewalten, wofern es nicht von letzteren mit dieſem Vorbehalt übertragen iſt, oder die Noth - wendigkeit es erheiſcht. Omnia rex imperio possidet, singuli dominio. 2Seneca, orat. 31. Die Dispoſitionsrechte der Staatsgewalt über das Privateigenthum haben die Publiciſten ein dominium eminens genannt. Schriften in Struve, biblioth. jur. imp. II, 11. und in Pütter, Lit. des Staatsr. III, 378. S. auch Vattel, I, 20, 235. 244. II, 7, 81. Rutherford Instit. II, 9, 6.Ja, der Staat ſelbſt ſo wie der Souverän, kann Pri - vateigenthum haben und erwerben, und zwar nicht bloß inländi - ſches, ſondern auch ausländiſches in fremden Staatsgebieten, wel - ches ſich aber dann der Herrſchaft der auswärtigen Geſetzgebung und Gerichtsbarkeit nicht entziehen kann, wofern nicht in dieſer Hinſicht beſondere Berechtigungen, z. B. Staatsſervituten, erwor - ben ſind. Dergleichen ausländiſches Eigenthum iſt, wofern es nicht zum Familiengut der landesherrlichen Familie gehört,3Hierauf bezieht ſich vorzüglich: Schmelzer, in der ſchon angef. Schrift, das Verhältn. ausw. Kammergüter. Halle 1819. S. 48 f. 179 f. ein wirk - liches Pertinenzſtück des Eigenthumsberechtigten Staates. Kein Staat iſt indeſſen die Erwerbung von Grundeigenthum in ſeinem118Erſtes Buch. §. 65.Gebiet andern Staaten oder deren Souveränen zu geſtatten ſchul - dig, ja es kann auf Veräußerung des etwa ſchon von ihnen Er - worbenen gedrungen werden, wenn dadurch die Unabhängigkeit ge - fährdet oder die Verfaſſung des Landes zerſtört werden könnte. 1Beſchränkende Verordnungen und Maaßregeln beſtehen in einzelnen Staa - ten, z. B. im Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. S. übrigens Gün - ther, II, 216. Klüber, dr. d. g. §. 124. 128.
65. Ein Hauptgegenſtand des völkerrechtlichen Staats-Eigen - thums iſt das Territorium oder das ausſchließliche Gebiet je - des Einzelſtaates innerhalb derjenigen Grenzen, welche ihn von an - dern Staaten ſcheiden. 2Moſer, Grdſ. in Friedensz. 361. Deſſen Verſuch V, 58. 164.Ob daſſelbe ein in ſich völlig zuſammen - hängendes oder zerſtückeltes, vielleicht von andern Staaten ganz umſchloſſenes iſt, ändert nichts an der Unabhängigkeit und an den Rechten der Staatsgewalt. Auch kann ein Staat ein oder meh - rere von ihm abhängige Staatsgebiete (territoria subordinata), ſelbſt mit eignen Unterlandesherrn oder bevorrechteten Grundherrn, in ſich ſchließen, welche dann aber auswärtigen Mächten gegenüber nur als Theile des Hauptgebietes (territorium principale) anzu - ſehen ſind. 3In Deutſchland finden ſich deren mehrere. S. Heffter, Beitr. z. d. Staats - u. Fürſtenr. I, S. 289 f Vergl. auch Mich. Henr. Griebner, s. Chn. Henr. Drewer, de iure territorii subordinati. Diss. I et II. Lips. 1727. In Frankreich gehörte vormals das Fürſtenthum Bar in dieſe Ca - tegorie. Vergl. Merlin, Rep. univ. m. Bar. Einzelne Gebiete können überdies der Hoheit meh - rerer Staatsgewalten unterworfen ſeyn4Und zwar bald pro indiviso, bald pro partibus divisis. Beiſpiele fanden ſich ſonſt mehrere, als jetzt, da ſolche Verhältniſſe ſtets ihren Nachtheil ha - ben. Ein getheiltes Miteigenthum hat z. B. Preußen und Lippe an Lipp - ſtadt. S. übr. Jo. Andr. Frommann, de condominio territorii. Tub. 1682. Ge. Jos. Wagner, diss. s. eod. tit. Mogunt. 1719. (Condomonate). Endlich kannte man in der ältern Zeit geſchloſſene und ungeſchloſſene Ter - ritorien (t. clausa et non clausa), in deren Erſteren eine Einzige in ſich zuſammenhängende und compacte Staatsgewalt die Herr - ſchaft übte, während in den Letzteren das durchgehende Walten der119§. 66. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.Einen durch entgegenſtehende Rechte und Exceptionen von der Ter - ritorialgewalt durchbrochen war. 1Nur Deutſchland kannte dieſen Unterſchied, der überdies mehr theoretiſch als praktiſch war. Die Umwälzungen dieſes Jahrhunderts, beſonders die Rheinb. -Acte Art. 34. haben ihn beſeitigt. S. übr. Henr. Hildebrand, de territorio clauso et non clauso. Altorf. 1715. Klüber, öffentl. R. des t. Bundes §. 277.
Alle Staatsgebiete ſind in ihrer Ausdehnung etwas künſtli - ches, natürlich nur in ihrem Kern. Wie weit ſich jene naturge - mäß für jede geſchloſſene Nationalität erſtrecke, iſt bisher noch nicht gelungen zu beſtimmen. Ein fremdes Clima, eine fremde Tel - lus kann ein Volk denationaliſiren. Auch ſind Uebergangsſtaaten unter ſcharf geſchnittenen Nationalitäten natürlich und indicirt, wie Belgien und die Schweiz zwiſchen Deutſchen und Franzoſen, die Nord-Niederlande zwiſchen Deutſchland und Britannien. Dies ſind natürliche Barrièren. 2Erörterungen über das Verhältniß der Nationalität zum Staatsgebiet ha - ben mit Montesquieu vorzüglich begonnen. Unter den Neueren vergl. Ideen über das polit. Gleichgew. Leipz. 1814. C. IV.
66. Die Grenzen eines Territoriums oder die Staatsgren - zen3Die Literatur ſ. bei v. Kamptz §. 106. Günther, II, 170. ſind theils phyſiſche, theils intellectuelle. Zu jenen gehören allein freie Meere, unüberſteigbare Berge, Steppen, Sandbänke, ſofern ſie nicht rings von demſelben Gebiet umſchloſſen ſind;4Flüſſe ſind keine natürlichen Grenzen. Sie ſind vielmehr recht eigentlich die inneren Adern eines jeden Landes. Iſt ein Flußufer zur Grenze ge - macht, ſo kann ſchwerlich der Fluß ſelbſt noch zur Hälfte dazu gerechnet werden. Und eben ſo wenig wenn ein Fluß ganz dem Lande zugeſtanden iſt, auch noch das jenſeitige Ufer. Dennoch iſt das Gegentheil behauptet worden. Günther, II, 20. 21. die intellectuellen Grenzen beſtehen in bloß gedachten Linien, welche aber meiſt durch äußere Zeichen, wenigſtens punctweiſe, kenntlich gemacht werden, z. B. durch Pfähle, Erdhaufen, Graben, befeſtigte Tonnen, Dämme und dergl. Sie beruhen theils auf ausdrücklichen Verträgen mit den Grenznachbarn, theils auf unvordenklichem un - angefochtenen Beſitz. Zweifelhafte Grenzen geben Veranlaſſung zu120Erſtes Buch. §. 67.Grenz-Commiſſionen und Grenzverträgen;1Günther II, 176. 184 f., Bielfeld, institutions politiques II, 6, §. 22. 23. iſt die wahre Grenze nicht mehr zu ermitteln, ſo muß das zweifelhafte Gebiet entweder getheilt oder in gemeinſchaftlichem Beſitz behalten werden, oder man erklärt es für neutral bis zur ferneren Entſcheidung. 2So iſt es der Fall mit dem an der Grenze Rheinpreußens und Belgiens gelegenen Grubendiſtrict Moresnet. S. auch Moſer, Verſ. V, 25. 354. Günther, II, 17. 181.Bei Grenz - flüſſen iſt die Mittellinie derſelben die eigentliche Grenze, wofern nicht andere Beſtimmungen dieſerhalb getroffen ſind. 3Groot, II, 3, 18. Vattel, I, 22, 266. v. Martens, §. 121. Günther, II, 20. Schmelzing, §. 220. Klüber, §. 133. Zuweilen iſt der Thalweg zur Grenze genommen, wie auf dem Rhein u. 1809. zwiſchen Rußland u. Schweden.Verändert der Fluß von ſelbſt ſeinen Lauf, ſo bleibt es dennoch bei der bis - herigen Grenzlinie in dem alten Fluß. Wegen der Rechte, welche der nun von dem neuen Flußbett ausgeſchloſſene Nachbarſtaat auf die Benutzung des Fluſſes, namentlich in Betreff der Schiffahrt hatte, werden wegen Veränderung der Umſtände nach Beſchaffen - heit derſelben neue Regulirungen nöthig. 4Groot, II, 3, 17. Pufendorf, IV, 7, 11. Vattel, a. a. O. §. 270. Günther, II, 25. 198.Von Landſeen an den Staatsgrenzen gilt Aehnliches, ganz wie nach Civilrecht. 5Günther, II, 55, 203. Beſondere Beſtimmungen finden ſich über den Bodenſee. S. ſchon Buder, de dominio maris Suevici. Jen. 1742. Moſer, nachb. Staatsr. 440.Grenzt ein Staat an das offene Meer, ſo finden die weiterhin (§. 73.) folgenden Grundſätze Anwendung.
67. Von Allem was ſich in, unter und auf dem Staatsge - biet befindet oder ereignet, gilt die Vermuthung, daß es auch der dortigen Staatsgewalt unterworfen ſei. Quicquid est in terri - torio, est etiam de territorio. 6Die Wahrheit des Satzes iſt unleugbar; Streit kann nur in concreto dar - über obwalten, ob ein gewiſſes Territorium bereits ein abgeſchloſſenes ſei. In ſofern konnte Thomaſius de inutilitate brocardici: Qu. i. t. e. e. e. d. t. ſchreiben.Die Staatsgrenze iſt aber auch die Hoheitsgrenze, welche die einzelne Staatsgewalt durch ihre Re -121§. 68. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.gierungsacte nicht überſchreiten kann,1Auch Erzadern, die in einem Staatsgebiet entdeckt und bebaut werden, dürfen nicht in ein fremdes Staatsgebiet ohne dortige Conceſſion verfolgt werden. und in welche von aus - wärtigen Gewalten nicht herübergegriffen werden darf (§. 33.), ſollte ſich darin auch Einiges befinden, was zur Zeit noch nie ſpe - ciell in Beſitz genommen war. 2Z. B. Steppen, Gletſcher u. dgl. Vattel II, 7, 86 f.Was auf der Grenzlinie ſelbſt ſich befindet oder begiebt, gehört den zuſammengrenzenden Staaten gemeinſchaftlich an. 3Bei Grenzbäumen wird nach Chrn. Aug. Menius, diss. de finib. terri - torii. Lips. 1740. §. 20. das Eigenthum des Baumes zu Gunſten desje - nigen Landes beſtimmt, auf deſſen Seite ſich allein eine Grenzmarke vor - findet.Ausnahmen von der Ausſchließlichkeit des Territorialprincips entſtehen nur durch die Rechte der Exterritoria - lität (§. 42.) und in Folge von Staatsſervituten (§. 43.). Da - gegen ſind ſelbſt herrenloſe aber des Privateigenthums empfängliche Sachen, z. B. frei herumſchweifende Thiere, ſo lange ſie ſich in einem Territorium befinden, in einem wenngleich nur vorüberge - henden Staatseigenthume (dominium transiens), welches wieder aufhört, ſobald ſie das Staatsgebiet verlaſſen, und eine Vindica - tion derſelben von einem Staate zum andern findet natürlich nicht ſtatt. Nach Groot gehören ſie zum dominium generale der Men - ſchen, oder der einzelnen ſich abſchließenden Staaten. 4Vgl. z. B. de J. B. ac P. II, 3, a. E. II, 4, 14. Weitläuftig über die Eigenthumsverhältniſſe an ſolchen Gegenſtänden iſt Pufendorf, IV, 6, 4 ff. Die Gegenwart wird ſchwerlich noch ſolcher Unterſuchungen bedür - fen. Ob eine zuvor herrenloſe Sache bereits in das Privateigenthum über - gegangen ſei, und welche Rechte dieſerhalb Statt finden ſollen, bleibt allein der Geſetzgebung der Einzelſtaaten oder der vertragsmäßigen Vereinbarung überlaſſen.
68. Auswärtige Zubehörungen5Sam. Stryk, de probatione pertinentiar. Frcf. Viadr. 1688. Henr. En - gelbrecht, de reunione pertinentiarum. Helmst. 1715. Günther II, 178. eines Staates ſind zu - nächſt: auswärtige Berechtigungen der Staatsgewalt, z. B. active Staatsſervituten, Grundeigenthum, lehnsherrliche und nutzbare Rechte unter den ſchon früher angezeigten Rechtsverhältniſſen (§. 43 u. 64.). Die Pertinenzeigenſchaft entſteht von ſelbſt dadurch, daß die122Erſtes Buch. §. 68.Staatsgewalt eines Landes als ſolche dergleichen Rechte erworben hat. Sodann: die Zubehörungen des Landes ſelbſt, d. h. alle die - jenigen Diſtricte, welche, wenn auch außerhalb des hauptſächlichen Gebietszuſammenhanges gelegen, ohne eigene Selbſtändigkeit unter derſelben Verfaſſung und Regierung mit jenem ſtehen und daher auch unter derſelben Benennung mit begriffen werden, nicht minder die ausdrücklich incorporirten Lande (§. 20. I.) Sonſt aber kann ein Land als ſolches, ohne ausdrückliche Conſtituirung, keine auswär - tigen Zubehörungen haben; es folgt insbeſondere nicht, daß, wenn einmal mit der Regierung eines gewiſſen Landes auswärtige Rechte und Beſitzungen in Verbindung geſtanden haben, ſolche auch Per - tinenzen des Landes ſeien und auf jeden Nachfolger in Beſitz des letzteren übergehen müſſen, wie die franzöſiſche Reunionspraxis im ſiebzehnten Jahrhundert durchzuſetzen ſuchte. 1Auf Grund des Münſteriſchen Friedens v. 1648. XI, 70.— Nur was einer Staatsgewalt oder dem Staatsoberhaupt als ſolchem, nicht für ſich als Privatperſon oder für ſeine Familie, zugeſtanden hat, wird auf jeden Succeſſor in der Staatsgewalt über den ganzen bisherigen Staat übergehen; bei einer nur theilweiſen Succeſſion wird es von der Natur und dem Inhalt des Succeſſionstitels abhangen, welche Pertinenzien der noch theilsweis fortdauernden bisherigen Staats - gewalt verbleiben oder der neuhinzutretenden zu Theil werden ſol - len. Im Zweifel würden ſie in Gemeinſchaft verbleiben müſſen. 2Die Beſtimmungen der Ceſſionsverträge haben ſchon ſehr oft Zweifel in dieſer Beziehung erregt. Vorſichtiger Weiſe wird man hier jeden zu gene - rellen Ausdruck lieber vermeiden.
Colonien3Zur Geſchichte der Coloniſation bei den Alten vgl. Hegewiſch, Nachr. die Colonien der Griechen betr. Altona 1808. Raoul-Rochette, histoire criti - que des colonies etc. Par. 1815. Heeren, Ideen z. Geſch. der Menſch - heit. — Die Geſchichte der neuern Coloniſation liegt noch zerſtreut in Spe - cialwerken. aus einem Lande in einem fremden Lande ge - ſtiftet, ſind nicht ſofort Zubehörungen des Erſtern oder der dorti - gen Staatsgewalt. Werden ſie durch auswandernde Unterthanen nach Aufgebung des Mutterlandes auf einem völlig freien, Nie - mandes Gewalt untergebenen oder doch von ihr erworbenen Gebiet mit eigenen Kräften und Mitteln gegründet, ſo kann dadurch ein eigener Staat entſtehen. 4Dies war meiſt die Politik der Griechen. Man überließ den Colonien ſichBleiben ſie unter der Autorität und123§. 69. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.dauernden Botmäßigkeit des Heimathſtaates, ſo ſtellen ſie ein Zube - hör der Staatsgewalt dar, welches von dieſer ſeine eigene Verfaſſung erhält und regiert wird. Es kann aber auch eine Colonie unter der Botmäßigkeit eines auswärtigen Staates, wo die Niederlaſſung erfolgt, entſtehen und verbleiben, während zugleich die Coloniſten ihr heimathliches Bürgerrecht beibehalten und den Schutz des Mut - terlandes genießen. 1S. überhaupt Groot II, 9, 10. und dazu Cocceji; Vattel I, 18. §. 210.Die nähere Beſtimmung des rechtlichen Ver - hältniſſes der Colonien macht beſonders in Gegenden, wo noch keine ausgebildete Staatsgewalt organiſirt iſt, und dritten Staa - ten gegenüber, manche Schwierigkeit. 2So z. B. bei den Europäiſchen Colonien an der Weſtküſte von Afrika.Der Beſitzſtand wird hier oft die alleinige Entſcheidungsnorm ſein.
69. Völkerrechtliche Erwerbsarten eines neuen Staatseigen - thums können allein ſolche Handlungen und Begebenheiten ſein, wodurch die ausſchließliche unmittelbare Verfügung über eine be - ſtimmte Sache, insbeſondere über ein gewiſſes Gebiet dem Willen einer Staatsgewalt (oder auch verſchiedenen Staatsgewalten in Ge - meinſchaft) bleibend unterworfen wird, ohne Verletzung eines ſchon vorhandenen ausſchließlichen Verfügungsrechtes; nämlich
In wie fern überdies die Verjährung, vorzüglich ein unvor - denklicher Beſitzſtand die Stelle einer giltigen Erwerbung vertreten kann,5Es ließen ſich viele Beiſpiele, unter andern in Deutſchland nachweiſen, wo das Recht der Staatsgewalt nur auf langen Beſitzſtand gegründet iſt ohne erweislichen Rechtstitel. iſt ſchon an einem andern Ort erörtert (§. 12.).
70. Die Erwerbung neuen Staatseigenthums, oder der Rechte der Staatsgewalt über beſtimmte Sachen iſt im Wege der Occu - pation von folgenden Bedingungen abhängig:
Eine Beſitzergreifung kann übrigens durch Bevollmächtigte, ſowohl auf Grund allgemeiner2Beiſpiele davon bei Wheaton intern. L. I, p. 209. Eine ſtillſchweigende Vollmacht für alle Unterthanen eines Staates exiſtirt nicht. Nur der Sclave einer Staatsgewalt würde für ſie unmittelbar erwerben. wie ſpecieller Vollmachten vollzo - gen werden, und giebt dann vom Augenblick der Vollziehung dem Machtgeber das Eigenthum. Sie kann ſelbſt vermöge einer Ge - ſchäftsführung für einen andern Herrn mit hinzukommender Rati - habition deſſelben vor ſich gehn, in welchem Fall Beſitz und Eigenthum für dieſen jedoch erſt mit der Genehmigung, alſo erſt nach erlangter Kenntniß beginnt. 3L. 24. D. de negot. gest. und die Regel: ignoranti possessio non ac - quiritur, alſo auch nicht das Recht, welches ſie ferner gewährt. Vergl. v. Savigny Beſitz S. 365.Haben mehrere zugleich für ſich Eigenthumsbeſitz von derſelben Sache ohne Beſchränkung auf einzelne Theile ergriffen, ſo entſteht dadurch ein Miteigenthum. 4Streitigkeiten ſchlichtete bei neuen Entdeckungen in älterer Zeit der Pabſt. Die Theilung der Indien zwiſchen Portugal und Spanien durch ihn iſt bekannt. S. die Bullen v. 1454 1481. 1493. in Du Mont Corps univ. III, 1, 200. III,2, 302. Schmauss C. jur. gent. I, 112. 130. Vgl. Günther II, 7. Walter, Kirchenr. §. 342.
71. Die rechtlich möglichen Verfügungen über einzelne Gegen - ſtände des Staatseigenthums ſind im Allgemeinen dieſelben, wie über Privateigenthum und Vermögensrechte. Zu den bemerkens - werthern gehört, nächſt den eigentlichen Veräußerungen (§. 72.)
Ob die Staatsregierung für die Schulden des Staates auch das Privatvermögen der Unterthanen giltig verpfänden könne, iſt eine Frage des innern Staatsrechts, der Regel nach aber nur im Fall der Noth zu bejahen. 3Groot III, 20, 7., Simon, quomodo iure gent. bona subditor. pro de - bitis princip. obligari possunt. Jen. 1675. (Praesid. acad. I, n. 20.) de Neumann in Wolffsf. de part. et contract. Princ. I, 3, 86.
72. Das völkerrechtliche Eigenthum an Sachen hört auf
Solcher Veränderungen ungeachtet beſtehen regelmäßig alle auf dem abgetretenen Staatseigenthum haftenden Verbindlichkeiten un - ter dem neuen Erwerber fort (§. 25.), da Niemand mehr Rechte an einer Sache auf einen Andern zu übertragen vermag, als ihm ſelbſt daran gebühren, und kein wohlerworbenes Recht dritter durch einſeitigen Willen aufgehoben werden kann. 1L. 31. §. 1. D. de V. S. L. 11. D. de j. fisc. „ id enim bonorum cujusque esse intelligitur, quod aeri alieno superest. “Erſtreckt ſich die Veräußerung nur auf einen Theil, ſo werden die Laſten des Gan - zen in Ermangelung anderer Beſtimmungen verhältnißmäßig auf den einzelnen Theilen verbleiben,2Vgl. das Austrägalurtheil des OAG. zu Celle wegen der Rheinpfälzer Staatsoblig. in v. Leonhardi Austrägalverf. S. 550. Ferner das Urtheil des OAG. zu Jena ebdſ. S. 888. 897. mit Ausnahme der objectiv un - theilbaren, wozu indeß Hypotheken im diplomatiſchen Sinn des Wortes nicht gerechnet werden können.
So lange übrigens das Staatseigenthumsrecht nicht verloren iſt, kann es gegen jeden, ſelbſt in gutem Glauben befindlichen Beſitzer verfolgt werden, ohne daß dieſem wiedererſtattet zu werden braucht, was er für die Erwerbung der Sache gegeben hat. 3Die Publiciſten ſind rückſichtlich dieſer Principien noch nicht einverſtanden (vgl. Günther II, 214.); die Praxis hat zu wenig Gelegenheit gehabt, dar - über zu entſcheiden. Wir vereinigen uns im Allgem. mit Groot II, 10, 1. Pufendorf IV, 13. Gewiß im Sinn aller rechtlichen Nationen. Recht muß Recht bleiben. Beſitz giebt ein ſolches noch nicht in ausſchließender Weiſe.Dagegen ſind ihm die nützlichen Verwendungen, welche nicht aus der Sache ſelbſt genommen ſind, zu vergüten und auch die vor der Rückfor - derung bezogenen Früchte zu belaſſen, wenn es an dem eigentlich Berechtigten gelegen hat, ſein Recht an der Sache ſchon früher zu vindiciren. 4Denn hier hat das Stillſchweigen des Berechtigten den Beſitzſtand des Andern gut geheißen; er kann die demgemäß vollzogenen Handlungen nicht anfechten.
73. Zu den des Privateigenthums unfähigen Sachen gehört anerkanntermaaßen der Luftzug und das frei fließende Waſſer, na - mentlich das Meer, indem eine ausſchließliche dauernde Beſitzergrei - fung wenigſtens für Einzelne unter die Unmöglichkeiten zu rechnen iſt. Wegen gleichmäßiger Wichtigkeit für alle Menſchen ſchreibt man daher auch allen Individuen ein gleichmäßiges Recht der freien Benutzung daran zu, ſo daß nur der augenblicklich ſie Nutzende für jetzt jeden andern davon ausſchließt. 1Ulpian bemerkte bereits (l. 13. §. 7. D. de iniur. ) „ et quidem mare commune omnium est et litora sicuti aer. — Usurpatum tamen et hoc est, tametsi nullo iure, ut quis prohiberi possit ante aedes meas vel praetorium meum piscari; quare si quis prohibeatur, adhuc iniu - riarum agi potest. “ Gegen Jeden findet eine Injurienklage, d. h. im All - gemeinen wegen Unrechts Statt, der den Andern an einem ſchon angefan - genen Gebrauch einer ſolchen res communis hindert. Qui prior venit, potior iure. Vgl. Klüber Dr. d. g. §. 47.Minder ausgemacht iſt, ob nicht ein Staateneigenthum an jenen Sachen, vorzüglich am Meere oder an einzelnen Theilen deſſelben zuläſſig und wirklich begründet ſey. 2Die zahlreichen Schriften hierüber, außer den das Völkerrecht überhaupt betreffenden ſ. bei v. Ompteda, §. 218 f. v. Kamptz §. 172 f.; vor - züglich v. Cancrin, Abhl. v. dem Waſſerrechte. Halle 1789. Die Haupt - puncte finden ſich bei Günther II, 25. Klüber §. 130. Wheaton, intern. L. I, 4, §. 10. und histoire des progrès p. 99. s. Das Mittelalter ſchrieb ein ſolches dem Römiſchen Kaiſer zu. 3Vermöge des: Ego quidem mundi dominus. in l. 9. D. de lege Rho - dia. Die Römer ſelbſt hatten dieſe Anſicht ſchwerlich ſelbſt. Vgl. Fr. Guil. Pestel, de dominio maris mediterr. Rinteln. 1764.Spanien und Portugal reclamirten ein Eigenthum der von ihnen entdeckten Meere. 4Hiergegen war die Schrift von H. Groot, mare liberum (zuerſt Leyden 1609) gerichtet, womit die publiciſtiſche Erörterung der Frage begann.Großbritannien eignete ſich die Sou - veränetät über die vier, die Brittiſchen Inſeln umſchließenden Meere (the narrow-seas) an, ohne daß jedoch die Grenzen dieſer Prä - tenſion jemals nach allen Seiten genau beſtimmt worden ſind. 5Wheaton, progr. p. 101. Das Hauptwerk über die älteren Prätenſionen iſt: Jo. Borough, Imperium maris Britannici. London. 1686.Venedig reclamirte das Adriatiſche Meer, Genua das Liguriſche. Alle dieſe Anſprüche ſind beſtritten und in neuerer Zeit nicht mehr131§. 74. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.ernſtlich behauptet. Nur das Recht auf Flaggengruß iſt von Groß - britannien ſtets in ſeinen Engmeeren reclamirt worden. 1Wheaton intern. L. l. c. §. 9. Edinburgh Review XI, p. 17. s. Zuge - geben wird überdies von den Meiſten, daß das Staatseigenthum oder, was gleichbedeutend iſt, die Souveränetät jedes Landes ſich noch ausdehnt
74. Bleibt man bei den natürlichen Verhältniſſen der Menſchen unter einander und zu den Kräften der lebloſen Schöpfung ſtehen, ſo iſt wohl nicht zu leugnen, daß ein einzelnes mächtiges Volk oder mehrere in Gemeinſchaft im Stande ſein würden, allen übri - gen die Mitbenutzung eines beſtimmten Meeres, ja ſelbſt des ſ. g. großen Weltmeeres zu verſchließen, oder doch dieſelben bei der Mit - benutzung von dem Willen des herrſchenden Theiles abhängig zu machen. Allein abgeſehen von den endloſen Schwierigkeiten, womit eine alleinige oder Oberherrſchaft zu kämpfen haben würde, die zu9*132Erſtes Buch. §. 74.beſiegen bisher wohl noch kein einziges Volk der Erde bei ernſtem Gegenſtreben der Uebrigen vermocht hätte, müßte jene Herrſchaft gewiß allezeit als eine rechtloſe erſcheinen, da ſie den allgemeinen Menſchenrechten zuwider läuft, mit welcher Milde ſie auch immer ausgeübt werden möchte. Das Geſetz des Meeres und ſeiner Be - nutzung wäre nämlich ein allen übrigen Menſchen außer der herr - ſchenden Nation wider Willen aufgedrungenes, rückſichtlich eines Elements, welches den einzigen möglichen Verbindungsweg unter den dadurch ganz getrennten, bewohnten und bewohnbaren Erdthei - len darbietet, folglich auch nicht der freien Begegnung verſchloſſen werden darf; welches ferner in ſeiner ſich ſtets bewegenden Sub - ſtanz und in dem Inhalt derſelben an Fiſchen, Foſſilien und dgl. einen reichen Naturſchatz zu einer gleichartigen Benutzung für alle Menſchen umfaßt, woran kaum für gewiſſe Diſtricte durch Tita - nenarbeit ein ausſchließendes Privateigenthum erlangt werden könnte. Da nun an und für ſich kein Menſch in der natürlichen Herrſchaft eines andern ſteht, ſo bald er ſich zur ſittlichen Selbſtändigkeit des Willens erhoben hat: ſo wird auch das Geſetz eines einzelnen Vol - kes über eine gemeinſame Sache Aller kein verbindliches Geſetz für die Uebrigen ohne deren freie Annahme ſein, vielmehr zu jeder Zeit und mit allen Mitteln bekämpft werden dürfen. Zu allen Zeiten hat ſich auch ein Widerſpruch dagegen erhoben, und es giebt daher nach dem poſitiven Europäiſchen Völkerrecht durchaus keine geſetzliche Oberherrſchaft über das Weltmeer oder deſſen einzelne Theile, ſo fern ſie nur irgend einzelnen Völkern und Individuen zugänglich und nicht entgegenſtehende Zugeſtändniſſe ausdrücklich oder ſtillſchwei - gend gemacht ſind, wozu inbeſondere in Betreff einzelner Waſſerge - biete der gemeinſame Nutzen führen kann, indem man die Schiff - fahrts - und Handels-Intereſſen unter den regulatoriſchen Schutz des nächſtgelegenen Küſtenſtaates ſtellt und ihm eine gewiſſe Geſetz - gebung und Polizeigewalt, oder auch noch größere Rechte, ſo wie gewiſſe Nutzungen, geſtattet, und dafür den Vortheil einer deſto ungehinderteren Benutzung der Gewäſſer genießt. Außerdem fließen auch noch gewiſſe Staatenrechte über beſtimmte Theile des Waſ - ſergebietes ganz von ſelbſt aus der Befugniß der Selbſterhaltung (§. 76.).
Dagegen iſt die privative Erwerbung eines auch noch ſo klei - nen Theiles des großen gemeinſamen Meergebietes für einen Staat133§. 75. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.oder deſſen Angehörige im Wege der Occupation wenigſtens recht - lich unmöglich. Selbſt die Einpferchung eines beſtimmten Meer - gebietes durch Schutz - und Abwehrungs-Anſtalten aller Art würde immer nur einen factiſchen Zuſtand begründen, der ohne deutliches Zugeſtändniß anderer Nationen kein Eigenthum geben, vielmehr mit dem Verfall jener Anſtalten von ſelbſt wieder aufhören würde. So - gar ein unvordenklicher Beſitzſtand, wenn er nicht ein freiwilliges Zugeſtändniß anderer Nationen deutlich erkennen läßt, vermag keine ausſchließlichen Befugniſſe bei einer ſolchen res merae facultatis zu ertheilen. 1Vattel I, 23, §. 285. 286. Nicht ganz übereinſtimmend ſcheint Mr. Whea - ton, intern. L. a. a. O. §. 10. a. E. in Betreff eines hier zuläſſigen ta - citus consensus.
75. Nach dem vorangeſtellten Princip giebt es im Allgemeinen keine andere Naturgrenze für die freie gemeinſame Benutzung des Weltmeeres als das Land, und es kann an und für ſich keine Ausnahme in Betreff derjenigen beſondern Theile des großen Meer - ſyſtems gemacht werden, welche durch noch ſo ſchmale Verbindungs - ſtraßen zwiſchen angrenzenden Länderſtrecken hindurch mit dem Ocean zuſammenhangen. Wahre Ausnahmen, weil natürliches Zubehör des Landes, bilden nur
Rückſichtlich der ſeewärts allgemein zugänglichen Meere könnte dagegen die Eigenſchaft eines unter der ausſchließlichen Herrſchaft eines Territoriums ſtehenden Binnenmeeres lediglich durch eine that - ſächliche, nicht mehr zu beſeitigende Vernichtung des Verbindungs - weges oder durch ausdrückliches oder ſtillſchweigendes Einverſtänd -134Erſtes Buch. §. 75.niß aller andern Nationen (§. 74.) hervorgebracht werden. In dieſer Hinſicht hat man vormals, wenigſtens von Seiten einzelner Nationen, als gleichſam unter beſonderer Herrſchaft ſtehend, vor - züglich folgende Meere und Meerestheile betrachtet: das Schwarze Meer, das Aegeiſche, das Mar di Marmora, unter Türkiſcher Ho - heit, den Bothniſchen Meerbuſen von der Oſtſee unter Schwediſcher Hoheit,1Günther II, 53. Wegen des Nordweſtlichen Küſtenmeers von Amerika und die darüber zwiſchen den Nordamerikaniſchen Freiſtaaten und Rußland getroffene Vereinbarung ſ. Wheaton intern. L. a. a. O. §. 5. ſodann mehrere unter dem Schutz eines Landes und ſei - nes Inſelgebietes unmittelbar ſtehende kleine Meergewäſſer, z. B. das Alte Haff, das Friſche und Curiſche Haff und dgl. Von den zuerſt genannten kann jedoch der Bothniſche Meerbuſen wenigſtens nicht mehr wie ſonſt als ein Schwediſches Eigenthumsmeer gel - ten,2Seit der Abtretung von Finnland an Rußland durch den Frieden von Friedrichshamm v. 5 / 17. Septbr. 1809, wodurch der Bothniſche Meerbuſen ſelbſt als Grenze genommen und die Inſeln darin nach der Nähe des Ufers getheilt ſind. Martens N. Rec. t. I, p. 19. Vgl. den Grenzvertrag vom 8. Nvbr. 1810. Ebdſ. t. IV, p. 33. auch iſt das Schwarze Meer vom Mittelländiſchen Meer her und nach demſelben hin für die Schiffahrt der Nationen3Vermöge des Friedens v. Adrianopel 1829. Martens N. R. VIII, 143. geöff - net worden.
Was die natürlichen Verbindungsſtraßen zwiſchen den verſchie - denen Theilen des Weltmeers ſelbſt anbelangt, ſo gehören ſie, wenn auch noch ſo eng und in dem unmittelbarſten Bereich eines Küſten - landes gelegen, dennoch an ſich zu den freien Gewäſſern, hinſicht - lich deren bloß die nämlichen Rechte, wie bei den Küſtengewäſſern überhaupt in Anſpruch genommen werden können (§. 76.), ſofern keine größeren Zugeſtändniſſe von Eigenthums - und Hoheitsrechten darüber Seitens anderer Nationen gemacht ſind.
Was nun im freien Meer befindlich iſt, ſteht dem freien Ge - nuß und der Occupation Aller offen. Nur was auf den Küſten oder auf den mit ihnen noch zuſammenhängenden Klippen und Sandbänken ſich darbietet, gehört noch zum Lande und deſſen Ober - herrſchaft.
Iſt eine ſolche über einen Theil des Meeres ſelbſt begründet: ſo begreift ſie in ſich das Recht der Gerichtsbarkeit, Polizei und Beſteuerung, ſo wie die Aneignung aller Vortheile des Meeres,135§. 76. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.wenn nicht auch andern Nationen Rechte der Art zugeſtanden ſind. 1Z. B. die Häringsfiſcherei in den Britiſchen Meeren. Vattel I, 23, §. 287. Vgl. übrigens Jouffroy, p. 27. s.
76. Ein unmittelbares Intereſſe und Recht haben unbeſtreitbar alle Küſtenſtaaten, zur Sicherſtellung ihres Landgebietes gegen un - erwartete Ueberfälle, ſo wie zur Aufrechthaltung ihres Handels -, Steuer - und Verkehrſyſtems, nicht nur jede Annäherung von der Seeſeite her zu beobachten, ſondern auch Anſtalten zu treffen,2Nam quod quisque propter defensionem sui fecerit, iure fecisse vide - tur. L. 3. D. de J. et J. Vgl. Vattel I, 23, §. 288. daß das Staatsgebiet von Niemand betreten werde, dem die Auf - nahme darin verweigert werden kann, ſo wie daß die hierzu erfor - derlichen Bedingungen erfüllt werden. Jeder Staat darf daher auch, wenn er nicht durch entgegenſtehende Verträge gebunden iſt, eine eigene Küſtenbewachung und Küſtenpolizei einrichten, und nach den beſondern Verhältniſſen der Küſte ſo wie der Gewäſſer die er - forderliche Ausdehnung beſtimmen;3In einzelnen Verträgen hat man beſtimmte Entfernungen angenommen. Z. B. in einem Vertrage zwiſchen Großbritannien und Spanien v. 1790. wegen der Südſeefiſcherei. Wheaton intern. L. §. 8. l. c. Ebenſo 1689. zwiſchen Frankreich und Algier; in manchen Fällen 3 Lieues, z. B. im Pa - riſer Frieden von 1763. Art. 5., ebendaſ. Art. 15. aber wieder 15 Meilen. England erſtreckt ſeine Zollaufſicht auf 2 Meilen. Am richtigſten urtheilt wohl Vattel I, 23. §. 289., welcher Alles von den Umſtänden abhängig ſein läßt. Die weiteſte Grenze dürfte nach Rayneval, der ſichtbare Horizont von der Küſte für die Aufſichtsanſtalten ſein. Die Kanonen des Landes können aber allein nicht entſcheiden! jeder Fremde, der in den Be - reich dieſer Anſtalten kommt, iſt demnächſt verbunden, ſich den getroffenen Einrichtungen zu fügen, er mag durch Zufall oder ab - ſichtlich dahin gelangt ſein. Zu den an ſich erlaubten Maaßregeln gehört hierbei auf Seiten des Küſtenſtaates:
Dagegen kann ein bloßes Hereinkommen in dieſe Polizeigrenze we - der die Gerichtsbarkeit noch ein Beſteuerungsrecht von Seiten des Küſtenſtaates begründen; dieſe Befugniſſe treten vielmehr erſt in Kraft mit dem wirklichen Ueberſchreiten der eigentlichen Gebiets - grenze und mit dem Eintritt der ſonſtigen Bedingungen, von de - nen Gerichtsgang und Beſteuerung der Fremden überhaupt abhän - gig iſt (§. 79.).
Nur Zugeſtändniſſe anderer Nationen können auch hierin grö - ßere Rechte verleihen. Einzig in ſeiner Art iſt in ſolcher Bezie - hung der Sundzoll der Krone Dänemärk. 2Ueber dieſen ſ. die Lit. bei v. Kamptz §. 176. Beſonders v. Steck Verſuche S. 39. Moſer, kl. Schriften IX, 290 f. Wheaton, histoire des pro - grès p. 105 ff. S. auch Vattel, I, 23, §. 292.
77. Flüſſe, welche ſich in das Meer ergießen, gehören bis zu ihrer Ausmündung, d. h. wo ſie die äußerſte Linie zwiſchen ihren letzten Uferpunkten verlaſſen, zum Gebiet des oder derjenigen Staa - ten, welche ſie durchfließen und zwar, wenn ſie die Grenze zweier Länder bilden, in dem ſchon oben §. 66. angegebenen Verhältniß, außerdem zu dem Gebiet jedes Einzelſtaates, welchen und ſoweit ſie ihn durchſtrömen. Sie ſind Zubehör des Landes, da ſie dieſem unmittelbar entquellen und der elementariſchen Selbſtändigkeit er - mangeln, welche das Meer darbietet. Jeder Staat kann alſo von ſeinem Stromgebiet bis zur Grenzſcheide mit andern Staatsgebie - ten, welche unverändert belaſſen werden muß (§. 33. III. IV. ), alle Vortheile ſich und den Seinigen allein zueignen und andere Nationen davon ausſchließen. Nur wenn ein Fluß eine unent - behrliche Verkehrſtraße für die Subſiſtenz einer andern Nation wäre (§. 32. III. ), könnte ſie derſelben nicht verſchloſſen werden. 3Die ältern Publiciſten nahmen hier meiſt ein viel allgemeineres jus ususIn -137§. 77. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.zwiſchen hat die größere Annäherung der Nationen in neuerer Zeit zu weniger excluſiven Principien geführt. Durch Verträge, zu wel - chen faſt alle Europäiſchen Staatsgewalten concurrirt haben1S. Pariſer Friede von 1814. Art. 5. Schlußacte des Wiener Congr. Art. 108 — 117. u. 118. Die Geſchichte der Verhandlungen ſ. in Klüber Acten des Wiener Congr. Bd. III. Vgl. Wheaton, histoire des progrès. p. 388. s. Wilhelm v. Humboldt’s großes Verdienſt! oder beigetreten ſind,2Namentlich die deutſchen Bundesgenoſſen durch Beſchluß von 3. Auguſt 1820. hat man ſich verſtändigt:
Dieſe Grundſätze ſind bei mehreren Europäiſchen Hauptflüſſen3innocui für alle Nationen an, wiewohl mit dem Zugeſtändniß, daß dies nur ein unvollkommnes Recht ſei, alſo nur durch Verträge geſichert werden könne. So meint auch noch mit Groot, Pufendorf und Vattel, Mr. Whea - ton, intern. Law. II, 4, §. 12. Die intereſſante Verhandlung der Frage in Betreff des Miſſiſippi (jetzt erledigt) und in Betreff des St. Lawrence - Fluſſes ſ. ebend. §. 18. 19.138Erſtes Buch. §. 78.demnächſt durch beſondere Conventionen in Anwendung gebracht worden. 1Annexum XVI. der Wiener Congr. Acte und dieſe ſelbſt Art. 14. 96. 109. 118. Wegen der deutſchen Flüſſe ſ. Klüber a. a. O. §. 567 f. Wegen der Weichſel: Verträge zwiſchen Rußland und Preußen und Oeſterreich vom 3. Mai 1815.
78. Die Schiffe, welche die Nationen aus ihren Gewäſſern in das freie Meer entſenden, ſind gewiſſermaaßen ihre wandelnden Gebietstheile,2La continuation ou la prorogation du territoire, wie die franzöſiſchen Juriſten es ausdrücken. Die Folgerungen und Grenzen dieſer Anſicht ka - men vorzüglich in der Angelegenheit des Carlo Alberto zur Sprache. Vgl. den folg. §. welche ſelbſt in fremden Gewäſſern ihre Nationa - lität nicht verlieren, ſo lange das Eigenthum des Schiffes keinem Fremden übertragen iſt. Die darauf befindliche Mannſchaft bildet eine eigenthümliche Genoſſenſchaft unter dem Schutze des Staates, von welchem ſie ausgeht, ſo wie ſie ſeinen Geſetzen auch außer - halb des eigenen Waſſergebietes unterworfen bleibt. Jedes von einem Unterthanen auf dem Schiff geborene Kind iſt daher auch Unterthan des ſchiffsherrlichen Staates. 3Vattel I, 19, 216. Günther II, 258. Nach Britiſchem Staatsrecht gel - ten nur die auf Britiſchen Meeren gebornen als ſofort Eingeborne. Mo - ſer Verſ. VI, 8.
Die beſonderen Rechte, welche jeder Staatsgewalt in Betreff der Schiffarth zuſtehen, ſind:
Jeder unerlaubte Gebrauch einer fremden Flagge iſt ahndungs - werth, ſowohl in Anſehung des Staates, deſſen Flagge gemißbraucht iſt, wie der Drittbetheiligten. 2Moſer Verſ. V, 303. Enschede, diss. de tutelis et insignib. navium. Lugd. B. 1770.
79. In Hinſicht auf das Verhältniß der Einzelſtaaten zu frem - den Schiffen, deren Bemannung und Zwecke, neigt ſich das heutige Völkerrecht, wiewohl noch mit einigen Schwankungen, im Allge - meinen zu folgenden Grundſätzen:
80. Gegen fremde Schiffe auf offnem freien Waſ - ſer hat kein Staat irgend ein Recht in friedlichen Zeiten, außer dem Recht der Selbſthülfe wider einen unrechtmäßigen Angriff und wegen zugefügter rechtswidriger Beſchädigungen; denn es beſteht dort kein gemeinſames Geſetz und keine Auctorität zur Handhabung deſ - ſelben. Indeſſen wird der hiermit verbundene Uebelſtand dadurch möglichſt beſeitigt,
142Erſtes Buch. §. 80.ſo daß ein Recht der Selbſthilfe, außer dem Fall unabwendbarer Noth, auf offener See von den Staaten nicht mehr anerkannt wird, diejenigen aber, welche ſich jedem Geſetz und Recht entziehen, wie z. B. die Piraten, von allen Nationen als rechtloſe (outlaws) behandelt werden. 1Davon ſ. Abſchnitt III. dieſes Buches, von den internationalen Verbrechen.
Dagegen hat kein Staat außerhalb ſeiner Eigenthumsgewäſſer und Polizeigrenze gegen fremde Nationalſchiffe ein Recht ſie anzu - halten, zu durchſuchen und in Beſchlag zu nehmen, wenn dieſes auch zu einem an ſich erlaubten Zweck geſchehen ſollte, wofern nicht ausdrücklich und beſtimmt ein derartiges Zugeſtändniß von einer Nation der andern gemacht iſt. Aufgetaucht iſt dieſe Frage in Beziehung auf die Unterdrückung des Sclavenhandels, und er - wartet hier ihre fernere Löſung. 2Die Vertheidigung des an ſich unbeſtreitbaren obigen Satzes ſ. in Whea - ton Enquiry into the validity of the British claim to a right of visi - tation and search of American vessels. Lond. 1842. Kein Unterſchied zwiſchen droit de visite und droit de perquisition (right of search) kann hier zur Löſung führen. Einen Finger hier geben, heißt die Hand in eine Kette ſchmieden.
Ein freies und gleiches See - und Handelsrecht würde erſt dann ſich entwickeln, wenn die Nationen ſich entſchließen könnten, von ihren Entſcheidungen in ſtreitigen Fällen mit andern Staaten eine Berufung auf des unparteiiſche Urtheil eines dritten Staates nach dem Vorbild der Alten zuzulaſſen. 3Bis jetzt iſt das See - und Handelsrecht der civiliſirten Völker nur ein einſeitiges particulares Recht mit Ausnahme weniger allgemein zugeſtande -
81. Zu allen Zeiten ſind Verträge ſowohl unter rohen wie un - ter gebildeten Völkern auch ohne gemeinſames Geſetz als rechtliche3ner Puncte, deren Zuſammenſtellung in dem Obigen verſucht worden iſt. Es gehört daher auch eine umfaſſendere Vorlage keineswegs ſchon in das Syſtem des internationalen Rechts, ſondern in das Staats - und Privat - recht der einzelnen ſelbſtändigen Länder. Als gemeinſame hiſtoriſche Grund - lage dieſer Rechtsentwicklung haben aus dem Mittelalter her verſchiedene Localgeſetze gedient, die ſich zu einer anerkannten Auctorität erhoben; ins - beſondere die Aſſiſen des bourgeois für das Königreich Jeruſalem; das Seerecht von Oleron, die Jugemens von Damme und Geſetze von Weſtkapelle, die Coutümes von Amſterdam, das Seerecht von Wisby, der Conſolato del Mare, der Guidon de la Mer, das hanſeatiſche Seerecht und andere weniger bedeutende, welche ſämmtlich wieder unter einander in einer gewiſſen Verwandſchaft ſtanden. Zur nähern Kenntniß dieſer und der neuern Seerechte dient vorzüglich das treffliche Werk von Pardessus, collection des lois maritimes anté - rieures au XVIII siècle. Par, 1828. ff. V Bde. 4. Ferner zum Hand - gebrauch für die neueſten See - und Handelsgeſetze im internationalen Ver - kehr: Alex. de Miltitz, Manuel des Consuls. t. 1. II. In eben dieſen Werken, ferner in von Kamptz Lit. §. 160 — 171. 252 bis 255. finden ſich auch die hauptſächlichſten Schriften über das See - und Haudelsrecht der einzelnen Nationen; eine zweckmäßige Auswahl und Ergänzung der Literatur in Mittermaier Grundſ. des deutſchen Privatrechts §. 26. und §. 44. a. E. Als periodiſche Schriften wären endlich anzuführen: Henrichs, Archives du Commerce II. éd. Par. 1833. 39. 21 Bde. und Nouvelles archives du commerce p. Ternante et Colombel. Par. ſeit 1838.144Erſtes Buch. §. 81.Bindungsmittel benutzt worden, und dennoch hat man ihnen nicht immer allein vertraut; vielmehr hat man in älterer Zeit die Macht der Religion und die Furcht vor dem Ueberſinnlichen zu Hilfe ge - nommen, um ihnen größere Haltbarkeit zu verleihen; ſeitdem aber auch jenes Mittel ſich oft als unzureichend für dieſen Zweck erge - ben, iſt wohl der nackte Glaube an eine Selbſtgiltigkeit der Ver - träge übrig geblieben und durch das Chriſtenthum, wie durch das poſitive Recht, endlich auch durch die Philoſophie gekräftigt wor - den; aber nicht ſelten hat ihm die Praxis Hohn geſprochen und noch immer hat man ſich nicht darüber verſtändigt, ob, warum und wie weit ein Vertrag durch ſich ſelbſt verpflichte. 1Man ſehe die verſchiedenen Erklärungen in Warnkönig Rechtsphiloſophie §. 176.
Schwerlich wird man darüber eine andere Anſicht vertheidigen können, als die, daß ein Vertrag (duorum vel plurium in idem consensus) an ſich nur durch die Einheit des Willens ein Recht ſetze, folglich auch nur ſo lange dieſe Einheit dauert; und daß im Fall der Willensänderung eines Theiles der Andere nur berechtigt iſt, die Wiederherſtellung des vorigen Zuſtandes zu fordern mit Einſchluß des Schadens, den er durch redliches Eingehen in den Willen des Mitcontrahenten in ſeinen bisherigen Rechten erduldet hat. Nur der allgemeine Wille, geſtützt auf gleiches Intereſſe und gleiche ſittliche Geſinnung, kann außerdem nach dem Vertrag Ein - zelner eine Verpflichtung zur directen dauernden Erfüllung desjeni - gen hinzufügen, was verſprochen worden iſt. Dazu beſitzt indeſſen bloß der Staat in ſich ſelbſt für die Individuen die Mittel; für das internationale Recht fehlt es an einer ſolchen Zwingmacht; der Vertrag hat demnach hier nur die angegebene natürliche Kraft und Bedeutung; eine beſondere Stütze findet er bloß im gegenſei - tigen Intereſſe, durch ſeine Vermittelung fortdauernd im Verkehr mit andern Staaten zu bleiben und neue Rechte zu erwerben; eine noch größere Garantie erhält er im Staatenſyſteme, wie das Eu - ropäiſche iſt, welches an ſich auf Gegenſeitigkeit und Willensüber - einſtimmung beruht, dem man folglich nur angehören kann, wenn man diejenigen Grundſätze von der verpflichtenden Kraft der1)v. Kamptz §. 239 ff. Unter den Syſtemen ſind beſonders beachtenswerth: Moſer, Verſ. VIII. de Neumann in Wolffsf. de pact. et contractib. Princip. 1752. Vattel II. ch. 12.145§. 82. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.Verträge anerkennt, welche den Intereſſen Aller entſprechen, ohne welche überhaupt kein Vertrauen und Verkehr denkbar iſt. Aller - dings ſind daher die Völkerverträge Etwas, wenn ihnen auch die Sanctionen des Privatrechts abgehen. Pacta sunt servanda bleibt dennoch ein oberſter Grundſatz des Völkerrechts;1Die ältern Publiciſten bedienen ſich auch des Gemeinſatzes: das Wort ei - nes Fürſten habe die Geltung eines Eidſchwurs. So z. B. de Neumann l. c. §. 83. Es iſt nicht nöthig, hierzu ſeine Zuflucht zu nehmen, da nach der Sittlichkeit des Rechts ein Unterſchied zwiſchen hohen und niedern nicht zu machen iſt. nur die Gegenſtände geben dem internationalen Vertragsrecht eine gewiſſe Beſonderheit, auch beſteht in ihm eine größere Ungebundenheit der Erfüllung, wie nun näher darzuſtellen iſt.
82. Nimmt man das Völkerrecht im weiteſten, §. 1. dar - gelegten Sinn, für das natürliche allen Menſchen in ihrer Freiheit zuſtändige Recht, ſo ſind der Herrſchaft deſſelben alle Verträge un - terworfen, welche und ſo weit ſie nicht unter das Geſetz der Ein - zelſtaaten fallen. Es gehören alſo dahin alle Verträge unter denjenigen Perſonen, welche von gar kei - ner Staatsgewalt, keinem Staatswillen abhangen, z. B. in Gegenden, wo noch keine Staatsgenoſſenſchaften beſtehen, und dieſe werden nur durch den ſubjectiven Willen eine Bedeutung haben; gewiſſermaaßer auch die conſtitutiven Verträge der Staatsgewalten mit den eige - nen Völkern über Gegenſtände des öffentlichen innern Rechts, welchen aber der ſittliche allgemeine Wille eines jeden Volkes und das dem ſchon geſchloſſenen Staat einwohnende Intereſſe der Ste - tigkeit eine dauernde Garantie und Haltbarkeit bis zur gemeinſa - men Willensänderung verleihet.
Von beiden vorſtehenden Categorien wird im Nachfolgenden keine weitere Rede ſein, da ſie in andern Gebieten erörtert werden, ſondern nur von denjenigen, welche dem eigentlichen internationa - len Recht untergeben ſind. Dieſes ſind:
Dahingegen liegen dem Kreiſe des Völkerrechts überhaupt ſo wie insbeſondere des internationalen Vertragsrechtes fremd:
Hier wird überall das Privatrecht2Aeltere Publiciſten haben zwar die Staatsgewalten von der Anwendbarkeit der Privatrechte eximiren und auf ſie immer nur das natürliche oder Völ - kerrecht anwenden wollen, z. B. noch Hellfeld in der diss. de fontib. ju - ris quo illustres utuntur, §. 37. (vor t. 1. Jurispr. heroic. ) allein die neuere Rechtsentwickelung iſt eine andere, wie bereits §. 56. bemerkt iſt. entſcheiden, und zwar be - ziehungsweiſe nach den oben (§. 37 f.) erörterten Grundſätzen der147§. 83. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.Colliſion verſchiedener Staatenrechte. Sollte dagegen der Vertrag eines Staates oder Souveräns mit einem Fremden in Hinſicht auf den Gegenſtand keinem Staatsgeſetz und Richter unterworfen ſein, ſo würden auch hier nur die völkerrechtlichen Grundſätze der Verträge Anwendung leiden. 1Bemerkungen über Verträge ſolcher Art ſ. bei Vattel II, §. 214. Im Allgemeinen vermißt man jedoch in den meiſten Syſtemen ſchärfere Feſt - ſtellungen.
In allen vorſtehenden Fällen a — d können endlich die von der Herrſchaft des internationalen Rechts eximirten Verträge durch Rechtsverweigerung Gegenſtand völkerrechtlicher Verhandlungen und Maaßregeln werden, ſo wie durch Verbindung völkerrechtlicher Ver - träge mit Privatverträgen eine Art gemiſchter Verträge ent - ſtehen kann. Alsdann werden, es mag nun der eine Vertrag die Bedingung des andern ſein und damit in weſentlicher Verbindung ſtehen, oder jeder für ſich ein ſelbſtändiges, von dem andern trenn - bares Geſchäft bilden, auf einen jeden die ihm eigenthümlichen Rechtsgrundſätze, unabhängig von dem andern, zur Anwendung kommen, jedoch die völkerrechtlichen ſich nie den privatrechtlichen unterordnen.
83. Das erſte weſentliche Erforderniß eines völkerrechtli - chen Vertrages iſt eine zuläſſige causa. Wir verſtehen hierunter die Möglichkeit einer übernommenen Verbindlichkeit an ſich. 2S. wegen der verſchiedenen Bedeutungen des Wortes causa bei Verträ - gen de Neumann l. c. §. 217 s. Cocceji zu H. Groot, II, 610.Nur das phyſiſch und ſittlich Mögliche kann Gegenſtand eines Vertrags ſein. 3de Neumann §. 177 s. Pufendorf III, 7, 2. Der Letztere (§. 9. ebdſ. ) und Schmalz im Völkerr. S. 64. will hier nicht einmal eine Rückforde - rung des ſchon Geleiſteten zulaſſen, und Schmelzing §. 383. ſtimmt ihnen bei. Schwerlich wird indeß dieſer Satz als ein allgemein anerkannter oder nothwendiger nachzuweiſen ſein. Auch der Empfänger hat in dieſem Fall kein Recht auf das Gegebene. Alles muß in den frühern Stand zurück - reten.Unmöglich iſt z. B. jede Verbindlichkeit, die der ſittlichen Weltordnung widerſpricht, namentlich auch der Beſtimmung der Einzelſtaaten zur Entwickelung der menſchlichen Freiheit, ſo daß10*148Erſtes Buch. §. 83.alſo Einführung oder Aufrechthaltung von Sclaverei niemals gil - tig verſprochen werden kann, ſo wenig als eine Verſchließung des Verkehrs der Nationen für ihre gegenſeitigen ſittlichen oder phyſi - ſchen Bedürfniſſe. Niemals kann auch ein Treubruch wider noch beſtehende Verbindlichkeiten gegen Dritte zur Pflicht gemacht wer - den, wiewohl derjenige Theil, welcher eine ſolche Pflicht gegen ei - nen Andern von dem Widerſpruch nicht Unterrichteten übernimmt, für das Intereſſe des nicht in Ausführung zu ſetzenden Vertrages haftet. Niemals kann ferner eine Handlung oder Unterlaſſung wi - der unbeſtreitbare Rechte eines Dritten, oder dasjenige, was man bereits einem Dritten ausſchließlich bewilligt hat,1Vgl. Moſer Verſ. VI, 420 f. Vattel §. 165 — 167. Klüber dr. d. g. §. 144. Pufendorf III, 7. 11. Mably, droit des gens I, p. 27. Gegenſtand ei - ner Vertragsverbindlichkeit ſein, ſo wenig als eine Handlung oder das Recht eines Dritten, worüber man keine Botmäßigkeit oder Verfügungsgewalt hat. 2Vgl. l. 83. pr. D. de V. O. de Neumann §. 187.Jedoch darf man ſich zu einer thätigen Verwendung (Intercessio im weitern Sinne) bei einer dritten Per - ſon verpflichten, daß dieſelbe in ein gewiſſes Rechtsverhältniß ein - trete, und zwar entweder durch Anwendung freundlicher Dienſte (bona officia), indem man den Dritten im Wege der Unterhand - lung für den beabſichtigten Zweck zu gewinnen und zu entſprechen - den Gewährungen zu veranlaſſen ſucht, oder durch eigentliche In - terceſſion mit Anwendung aller den Umſtänden entſprechender er - laubter Mittel, jedoch mit Ausſchluß der Waffengewalt, wofern man nicht auch hierzu ein Recht hat, und eine ſ. g. bewaffnete Interceſſion ausdrücklich übernommen iſt. Für die wirkliche Er - reichung des Zweckes haftet man jedoch nur dann bis zum Be - trage des Intereſſe, wenn man auch in dieſer Ausdehnung ſich verbindlich gemacht hat. 3Pufendorf a. a. O. §. 10. de Neumann §. 146 s. 187 s. — Man kann außerdem ſich darüber ver - ſtändigen, welche Maaßregeln einem Dritten gegenüber ergriffen werden ſollen. Sonſt aber kann ein Vertrag nur ein Rechts - verhältniß unter den Contrahenten zum Gegenſtand haben und her - vorbringen, nicht auch einem Dritten ein Recht oder Verbindlichkeit erzeugen;4Vgl. Frid. Lang, de nonnullis fundamentis obligationum ex pacto ter - tii quaesitarum. Goetting. 1798. ausgenommen149§. 83. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.vermöge eines vorherigen Auftrags, bei einer unbedingten oder doch beziehungsweiſe Statt finden - den Abhängigkeit des Dritten von dem Willen eines oder al - ler Contrahenten; ſodann indem ein Contrahent im eignen Intereſſe dem andern die Verpflichtung auferlegt, einer dritten Perſon etwas zu leiſten, was dieſelbe ohnehin ſchon zu fordern berechtigt iſt, und da - durch die Verpflichtung verſtärkt; endlich indem man dem Dritten ſeinen Beitritt vorbehält und dadurch die Giltigkeit der Stipulation oder des Verſprechens für ihn bedingt, was ſich bei jeder directen Vertragsbeſtimmung für einen Dritten von ſelbſt verſteht. Bis zur Erklärung des Dritten bleibt im letztern Fall das Rechts - verhältniß deſſelben zu den andern aufgeſchoben; es kann auf den ihm beſtimmten Vortheil von dem Stipulanten verzichtet werden, wenn er ſich nicht gegen den andern Contrahenten gebunden hat, die Erklärung abzuwarten. 1Unter den ältern Publiciſten beſteht in Betreff dieſes Punctes eine große Verſchiedenheit der Anſichten, hervorgebracht durch den Conflict des Rö - miſchen Rechts mit naturrechtlichen Theorieen. Vgl. z. B. Groot II, 11, 18. und dazu Cocceji; Pufendorf III, 9, 4 f. de Neumann §. 151. Die neueren Codificationen des Privatrechts haben ſich den obigen Sätzen als den einfachſten und natürlichſten zugewendet. Vgl. Allg. Preuß. Landr. I, 5, §. 74. Code Nap. Art. 1121. 1165.
Im Uebrigen kennt das internationale Recht keine Beſchrän - kung der Vertragsfreiheit auf beſtimmte Arten von Verträgen, wie etwa das Privatrecht; keinen Unterſchied von klagbaren und nicht klagbaren Conventionen. Ohne Grund behauptete man auch, es gehöre zu allen völkerrechtlichen Verträgen eine beſondere causa debendi, mit andern Worten, ſie könnten nur auf Leiſtung und Gegenleiſtung beruhen; jede Bewilligung ſetzte ein Aequivalent vor - aus. Wem indeß eine freie Verfügung über ſein Vermögen zuſteht, dem kann auch die Befugniß zu rein freigebigen Verfügungen nicht abgeſprochen werden, da ſie nur in einer an ſich erlaubten Auf - gebung von Eigenthum beſtehen, wovon zu Gunſten eines andern150Erſtes Buch. §. 84.Gebrauch gemacht wird. 1Grot. II, 14, 4 et 12. de Neumann in Wolffsfeldt, de Pact. prin - cip. I, 3, 90. I, 5, 219. Günther, Völkerr. II, 95.Eben ſo wenig kann die Nichterkenn - barkeit eines Nutzens für den ſtipulirenden Theil die Giltigkeit ei - ner Paction aufheben,2de Neumann l. c. I, 5, 220. oder die Behauptung einer enormen Lä - ſion, wenn nicht andere Reſciſſionsgründe damit in Verbindung treten. 3Vattel §. 158. Martens E. Völkerr. §. 45. a. E. Schmelzing §. 381.
Unverbindlich würde jedoch vorzüglich im Zuſtand des Friedens eine bleibende vertragsmäßige Unterwerfung unter den Willen eines Andern oder Dritten ſein, wodurch die Fortexiſtenz einer freien Perſönlichkeit für immer unmöglich gemacht und nicht vielmehr ein Schutz derſelben erlangt würde. 4Darauf muß wohl reducirt werden, was von früheren Publiciſten über die Gleichheit und Ungleichheit der Völkerverträge geſagt worden iſt. S. z. B. Vattel §. 172 ff. Groot hat die Theorie zuerſt mit darauf geführt, be - ſtimmt durch Ariſtoteles. Dagegen hat ſich mit Recht ſchon Cocceji zu Groot II, 12, 8 f. erklärt. S. auch Martens, E. Völkerr. §. 46 a. E. u. §. 55.
84. Die zweite weſentliche Vorausſetzung zu einem giltigen Vertrage iſt Dispoſitionsfähigkeit der Contrahenten. Dieſe haben
Von den bei öffentlichen Verträgen etwa concurrirenden Pri - vatperſonen gelten die Grundſätze ihres Heimathsrechtes.
Statt der vorgenannten Perſonen können nur ausdrücklich au - toriſirte Stellvertreter giltig für dieſelben contrahiren; und, was ein unbefugter Stellvertreter oder freiwilliger Geſchäftsführer con - trahirt hat, kann erſt durch nachherige Ratification des Berechtig - ten Giltigkeit erlangen. Insbeſondere gilt dies von den ſ. g. Sponſionen oder Verſprechungen, welche der Unterthan eines Staates einem andern Staat ohne Autoriſation des Erſtern macht. 4Eine große Menge von Schriften und Anſichten über dieſen Gegenſtand ſ. in v. Ompteda Literatur II, 585. und v. Kamptz N. Lit. §. 244. Am einfachſten und der Wahrheit am Nächſten entſcheidet Vattel L. II, §. 209 sq. Hieraus kann weder für den ungehörig vertretenen Staat irgend eine Verbindlichkeit entſtehen, noch auch für den Spondirenden ſelbſt, wofern er nicht ganz beſtimmt für ſeine Perſon übernommen hat, die Genehmigung oder Vollziehung der Sponſion zu bewir -152Erſtes Buch. §. 85.ken, in welchem Fall er für das Intereſſe haftet;1Eine perſönliche Addiction des Sponſor ſogar wollte Groot II, 15, 3 u. 16, wozu ihn die bei den Alten wohl übliche Deditio verleitete. auch muß im Zuſtand des Friedens der ungehörig vertretene Staat die Vortheile wieder herausgeben, welche ihm durch die Sponſion bereits zuge - floſſen ſind. Alles Uebrige iſt den Geſetzen der Ehre und Staats - klugheit namentlich im Kriege anheimgegeben. — Eine ſtillſchwei - gende Vollmacht kann nur denjenigen Staatsdienern zugeſchrieben werden, welche vermöge ihres Amtes gewiſſe Zwecke nach eigenem Ermeſſen zu verfolgen haben, wobei ſie mit auswärtigen Mächten in Berührung kommen, jedoch verſteht ſich von ſelbſt, lediglich zu Abſchließung von Verträgen über ſolche Gegenſtände, welche zur Dispoſition des Staatsdieners vermöge ſeines Amtes geſtellt ſind, ſo daß jede weiter gehende Verfügung einer Ratification der Staatsgewalt bedarf, außerdem aber hinfällig wird. Anwendung von dieſen Grundſätzen wird beſonders im Kriegsrecht gemacht werden.
85. Eine dritte weſentliche Vorausſetzung giltiger Verträge iſt Freiheit des Willens der Contrahenten und ſomit Abweſenheit ſol - cher Zuſtände, wodurch jene aufgehoben wird. Irrthum, Hinter - liſt und Zwang haben demnach denſelben Einfluß auf den Rechts - beſtand der Verträge, wie derſelbe ſchon längſt in allen Privatrech - ten feſtgeſtellt iſt. Als wahres Hinderniß der Willensfreiheit kann inzwiſchen nicht jede Art von preßhaften Zuſtänden gelten, welche die Wahl eines Entſchluſſes nur erſchweren, vielmehr iſt ein Zwang erforderlich, wodurch ſelbſt ein kräftiger beharrlicher Muth erſchüt - tert werden kann, welches allemal der Fall ſein wird, wo Gefahr für die phyſiſche oder moraliſche Exiſtenz eintritt, mithin die Pflicht der Selbſterhaltung ein Nachgeben gebietet, und nicht etwa das Beſtehen der Gefahr durch höhere Pflichten geboten wird. Für einen Staat wird eine ſolche Gefahr vorhanden ſein, wenn ſeine eigene Exiſtenz als ſelbſtändiger Staat auf dem Spiele ſteht; für den Souverän oder Unterhändler, wenn ſein Leben, ſeine Geſund - heit, Ehre oder Freiheit ernſtlich bedroht wird, und die Ausfüh - rung der Drohung wirklich in der Macht des Drohenden ſteht. Nur kann ein ſchon vorhandener rechtmäßiger Zuſtand des Zwan -153§. 86. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.ges oder der Unfreiheit den zur Beſeitigung deſſelben geſchloſſenen Vertrag nicht vitiiren, z. B. eine rechtmäßige Kriegsgefangenſchaft oder die bereits erfolgte Eroberung eines ganzen Staates, wovon der Vertrag eine Befreiung gewähren ſoll. 1Verhandelt ſind dieſe Fragen in den bei v. Kamptz §. 249. angeführten Schriften, womit zu vergl. Pufendorf III, 6. v. Neumann §. 192 ff. Schmelzing §. 382.
86. Zu jedem Vertrag gehört ſeinem Weſen nach alſo auch völkerrechtlich zunächſt eine Willenseinigung durch Promiſſion und Acceptation mit deutlicher Erklärung deſſen, wozu der Eine dem Andern gebunden und dieſem ein beſtimmtes Recht auf Erfüllung gegen Jenen gegeben ſein ſoll. Bloß einſeitige Verſprechungen (Pollicitationen) geben daher vor erfolgter Annahme dem andern Theil noch kein Forderungsrecht, ſelbſt wenn mit ihrer Erfüllung bereits der Anfang gemacht wäre, ſofern nicht in der Annahme der Erfüllung einer Acceptation des Ganzen zu erkennen iſt; fer - ner ſelbſt dann nicht, wenn ſie in Form religiöſer Gelübde (vota) gegeben oder durch Eid bekräftigt wären. 2Cocceji zu Groot II, 11, 3.Eben ſo wenig iſt ſchon ein Vertrag verhanden, ſo lange nur ſ. g. Tractaten Statt gefunden haben, d. h. vorläufige Verabredungen über einen dem - nächſt abzuſchließenden Vertrag, auch wenn man bereits über ein - zelne Puncte einverſtanden iſt, die jedoch nur Theile des Ganzen ſein ſollen, ſo lange nicht die beſtimmte Abſicht gegenſeitig erklärt iſt, ſich durch das ſchon Vereinbarte gebunden halten zu wollen, wie der Fall ſein kann bei ſ. g. pactis de contrahendo, welche bereits Alles zum Geſchäft gehörige enthalten und nur noch den vollſtändigeren formellen Ausdruck des Vertragswillens vorbe - halten. 3Ein beſtimmterer Grundſatz kann hierüber nicht aufgeſtellt werden. S. auch Cocceji, ebdſ. II, 11, §. 1. p. 600 f.
In keinem Fall wird man die bloße Beruhigung eines Thei - les bei Handlungen des Andern ſchon als vertragsmäßige Ge - nehmigung anſehen können. Sie zeigt höchſtens die Geneigtheit dazu nicht aber ſofort die beſtimmte Abſicht, ein Recht aufgeben oder dem andern zugeſtehen zu wollen. Dagegen läßt ſich von154Erſtes Buch. §. 87.präſumirten Conventionen reden, wenn im Völkerverkehr ein Theil nach einer gewiſſen Regel verfährt, lediglich in der Vor - ausſetzung, daß der andere Theil nach derſelben Regel oder nach Analogie derſelben verfahren werde, letzterer auch die Anwendung der Regel im Bewußtſein von jener Vorausſetzung geſchehen läßt. Es beruhet hierauf im Allgemeinen das Cerimonialrecht der Staa - ten obligatoriſch alſo auch nur, ſo lange die Vorausſetzung der gegenſeitigen gleichartigen Handlungsweiſe beſteht. Das Völker - recht im Ganzen hat man darauf zu gründen keine Urſache, wenn ſich jede Nation wie der Einzelne ſchon an das Geſetz des ſittli - chen Willens gebunden hält.
Eine andere Bewandniß hat es mit ſtillſchweigenden Ver - trägen oder Vertragsbeſtimmungen, welche in einem ſchon beſte - henden Vertragsverhältniß als nothwendige Vorausſetzungen oder Folgen mitenthalten ſind, wovon weiterhin bei den Wirkungen der Verträge mitzuhandeln iſt. 1Man vgl. wegen der gemachten Unterſcheidungen Ad. Fr. Reinhard, Samml. juriſt. philoſ. u. crit. Aufſ. 1775. I, 5, N. 1. S. 307 f. Klüber dr. d. g. §. 3. auch v. Neumann §. 52.
87. Eine beſtimmte äußere Form der Willenserklärung iſt bei völkerrechtlichen Verträgen nicht weſentlich zur Perfection, vielmehr iſt dieſe als vorhanden anzunehmen, ſobald ein Theil eine beſtimmte Zuſage gemacht hat, mit dem Willen, ſich durch die Acceptation des andern gebunden zu halten und ſobald dieſe Acceptation eben ſo beſtimmt erfolgt iſt. 2Bemerkenswerth iſt ſchon, was der Römiſche Juriſt Gaius in ſeinen wie - dergefunden Inſtit. Comment. III, §. 94. ſagt: „ dicitur uno casu hoc verbo (Spondesne? Spondeo) peregrinum quoque obligari posse, velut si Imperator noster Principem alicujus peregrini populi de pace ita in - terroget: Pacem futuram spondes? vel ipse eodem modo interrogetur: quod nimium subtiliter dictum est; quia si quid adversus pa - ctionem fiat, non ex stipulatu agitur, sed jure belli vindicatur. “ Alſo völlige Freiheit der Form. Ueblich aber waren im Römiſchen Staatsver - kehr allerdings drei verſchiedene Formen; nämlich einfache pactiones, spon - siones und feierliche foedera. Liv. 34, 57. Cic. pro Balbo 12. pro Rabir. 16. Sigon. de ant. jur. Hal. p. 465 s. Vorſicht und Herkommen bringt aller - dings ſchriftliche Abfaſſung mit ſich; ſie iſt insbeſondere eine na -155§. 87. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.türliche Vorausſetzung bei Verträgen, welche durch Bevollmächtigte geſchloſſen werden; dennoch würde ſich keine Nichtigkeit des Ver - trags behaupten laſſen, wenn nichtsdeſtoweniger von den Staats - gewalten eine andere Form der Abſchließung beliebt worden wäre. 1Daß nur ſchriftliche Staatsverträge verbindlich ſeien, behauptet Neyron, de vi foederum inter gentes. Goett. 1778. §. 23. und Schmalz, Eur. Völkerr. S. 52 f. Allein warum ſollte das ernſtliche Verſprechen und deſſen Annahme, wo man die ſchriftliche Form nicht gebrauchen will, vor - ausgeſetzt, daß jene auch vollkommen erweislich ſind, weniger Kraft haben? Beſonnener urtheilt Martens, E. V. §. 45. Schmelzing §. 377. Klü - ber §. 141. 143. und ſo auch die Aelteren, z. B. v. Neumann, §. 226. 238. Ob übrigens der Vertrag in einem Inſtrument enthalten iſt oder in gegenſeitigen Erklärungen, wie z. B. die neueren Vereinbarungen des Pab - ſtes mit acatholiſchen Mächten zu Stande gekommen ſind, iſt gleichgiltig, wenn dabei wirklich die Abſicht ſich gegenſeitig zu verpflichten, vorgewaltet hat. Es kann auch nur ein Theil ſich ſchriftlich erklärt, der andere dieſe Erklärung durch unzweideutige Zeichen und Handlungen angenommen ha - ben. Vgl. Martens a. a. O. und Vattel, §. 234. Wheaton III, 2, 3.In demſelben Fall der Abſchließung durch Bevollmächtigte iſt auch unter den Staatsgewalten ſogar ohne ausdrücklichen Vorbehalt die gegenſeitige Ratification des abgeſchloſſenen Vertrags und die Auswechſelung derſelben für die Bündigkeit des Vertrages her - gebracht. 2Der Gebrauch iſt ſchon ſehr alt. So ſchon zwiſchen Juſtinian und Chos - roes. Barbeyrac, suppl. au Corps univ. de Du Mont. II, p. 197. Ael - tere Schriften über dieſen Gegenſtand ſ. bei v. Kamptz §. 249. und über - haupt Klüber dr. d. g. §. 142.Sie iſt die Beglaubigung, daß der Bevollmächtigte die Grenzen ſeines Auftrags nicht überſchritten hat, worüber es an einem beſondern Richterſtuhl fehlt; ſie ſuspendirt daher auch nur die Execution des geſchloſſenen Vertrags, und ihre Ertheilung ſetzt ihn rückwärts in volle Kraft, ſofern nicht Anderes verabredet iſt. 3v. Neumann §. 213. Klüber a. a. O. Not. e. und Martens §. 42.Moraliſch kann ſie freilich nicht verweigert werden, wenn der Ver - trag der dem andern Theile vorgezeigten ausdrücklichen Vollmacht entſpricht; allein ein Zwangsrecht iſt dem Herkommen nach nicht anzunehmen, auch wenn ſchon ein Theil ſeine Ratification erklärt hat. 4Neuere und ältere Vorgänge beſtätigen dies. Im Weſentlichen iſt es auch die Anſicht der ausgezeichneteren Publiciſten. Vgl. Vattel II, 12, 156. Byn - kershoek, quaest. iur. publ. II, 7. Klüber a. a. O. Wheaton l. c. §. 4. Die Anſichten früherer Zeit finden ſich bei Wicquefort, l’Ambassad. II,Die grundloſe Verweigerung iſt nur eine Incorrectheit,156Erſtes Buch. §. 88.welche das Vertrauen des andern Theiles verletzt und eine Mißſtim - mung deſſelben rechtfertigt, ſo wie unter Umſtänden eine Entſchä - digungsforderung für die im Vertrauen auf den Umfang der Voll - macht getroffenen Maaßregeln und für den gemachten vergeblichen Aufwand. Unentbehrlich iſt die Ratification wenn ſie ausdrücklich vorbehalten iſt, oder eine Sponſion (§. 84.) Rechtsverbindlichkeit für den Betheiligten erlangen ſoll, obwohl auch in dieſen Fällen der Anfangspunct der Giltigkeit in den Zeitpunct der Abſchließung zu verſetzen iſt, ſobald die Ratification wirklich erfolgt. Endlich giebt bei bloß impliciten Vollmachten (§. 84 a. E.) die Ratification des Vertretenen erſt die volle Gewißheit über den Umfang der er - theilten Berechtigung. Gewiß kann ſie aber auch in allen Fällen durch concludirte Handlungen, namentlich durch ſtillſchweigende Vollziehung der getroffenen Vereinbarung erklärt werden. 1Groot II, 15, 17. Wheaton §. 3. a. E.
88. Zu den Zufälligkeiten bei der Abſchließung völkerrechtlicher Verträge gehört
Zu einem bereits abgeſchloſſenen Vertrag kann überdies noch hinzukommen der Beitritt eines dritten Intereſſenten durch aus - drückliche Acceſſionserklärung,3Moſer, Verſ. VIII, 306 f. 314. v. Steck, Ausführung politiſcher und rechtl. Mater. n. 2. S. 49. Klüber §. 161. entweder auf vorausgegangene Ein - ladung der Hauptparteien oder ohne ſolche. Die einzelnen Arten davon ſind:
89. Der Inhalt völkerrechtlicher Verträge kann in gleicher Weiſe, wie bei Privatverträgen, von möglichen Bedingungen, Zeit - und Zweckbeſtimmungen abhängig gemacht werden. Mit Hinſicht auf größere oder geringere Bedeutung einzelner Verträge laſſen ſich dem - nächſt Präliminar - und Definitivverträge unterſcheiden, von welchen die Erſteren meiſt nur pacta de contrahendo ſind oder einen pro - viſoriſchen Zuſtand feſtſetzen;1Vgl. Moſer, Verſ. VIII, 55. X, 2, 356. die letzteren dagegen zerfallen wie - der in Haupt - und Nebenverträge, wovon dieſe öfter unter andern Intereſſenten geſchloſſen ſein können als jene. Bei der Redaction der ſchriftlichen Verträge pflegt die Artikelform beobachtet zu wer - den, wobei man ebenfalls Haupt - und Nebenartikel unterſcheiden kann, auch werden dem Tenor des eigentlichen Vertrags häufig noch Zuſätze, desgleichen Separatartikel beigefügt, bald offen, bald insgeheim, wiewohl dieſes Alles ohne Einfluß auf die Giltigkeit der einzelnen Stipulationen iſt.
90. Ihrem Gegenſtande nach haben die dem Völkerrecht un - terworfenen Verträge entweder nur beſtimmte Leiſtungen einer Sache oder eines Rechts, ſo wie die Feſtſtellung eines ſolchen zum Zweck; oder ſie gehen auf die Gründung eines dauernden Geſellſchaftsver - hältniſſes hinaus; natürlich können aber auch beiderlei Zwecke in der Form Eines Vertrages, es ſei nun in weſentlicher oder außer - weſentlicher Verbindung mit Einander verknüpft werden. 2v. Martens hat ſchon in ähnlicher Weiſe die Staatenverträge in tranſito - riſche Verträge, Bündniſſe und aus beiden gemiſchte Verträge eingetheilt. Eben ſo Klüber und Andere. Hierbei läßt ſich höchſtens wegen der Be - nennungen ſtreiten. Sehr unglücklich erſcheint dagegen die Polemik von Pölitz, Völkerr. §. 50 ff., welcher an die Stelle dieſer Eintheilung eine an - dere in rein politiſche und privatrechtliche Staatenverträge ſetzen wollte.
Zu dem Erſten Geſchlecht gehören jene zahlloſen Verträge der Staaten oder Souveräne über politiſche Intereſſen, wodurch von Einem Theile dem Andern ein gewiſſes einzelnes Recht auf159§. 90. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.ähnliche Weiſe, wie im privatrechtlichen Verkehr, ſei es einſeitig oder gegenſeitig, mit oder ohne entſprechendem Aequivalent bewil - ligt, oder ein ſchon beſtehendes Rechtsverhältniß der Art beſtätigt, genauer beſtimmt oder aufgelöſet wird; vornehmlich Abtretungs - und Verzichtsverträge mittelſt Kaufs, Tauſches oder ſchenkungsweiſe vollzogen; Grenzverträge; Theilungsverträge; Schuldverträge; Beſtellung von Staatsdienſtbarkeiten; Lehnsverträge, ſoweit nicht dabei ein ius curiae eingreift; Erbverträge und dergleichen.
Bei allen dieſen dürfen im Weſentlichen wohl dieſelben Grund - ſätze in Anwendung gebracht werden, welche ſich, zumeiſt auf der Grundlage des Römiſchen Rechts, in dem Rechtsſyſtem aller civi - liſirten chriſtlichen Europäiſchen Staaten gleichförmig entwickelt und behauptet haben, jedoch freilich mit Abſonderung aller der - jenigen Grundſätze, welche dem Privatrecht durch das innere Staats - intereſſe eingepflanzt ſind und z. B. die Formen der Rechtsgeſchäfte betreffen, oder wodurch mit Hinſicht auf die Moralität der Indi - viduen gewiſſe Geſchäfte ganz verboten ſind. 1So können z. B. Erbverträge über die Staatsgewalt eines noch lebenden Herrſchers ſchwerlich in die Reihe der verbotenen geſtellt werden, weil das Römiſche Recht und auch noch einige neuere dergleichen als unmoraliſch verwerfen.So iſt denn ins - beſondere bei denjenigen Verträgen, wodurch ein Theil dem andern eine Sache oder ein Recht gegen ein beſtimmtes Aequivalent abtritt, auch eine Evictionsverpflichtung gegen Anſprüche Dritter und eine Vertretung der Mängel, deren Abweſenheit bei dem Vertrage Vor - ausſetzung war, begründet2Oft iſt ſie ausdrücklich verſprochen. Vgl. Günther, Völkerr. II, 135. nicht aber ein Widerruf des Vertrags, wenn höhere Gewalt und Zufall den Verluſt oder die Mängel erſt nachmals herbeigeführt haben. 3So auch bei Theilungen gemeinſchaftlicher Sachen. L. 11. pr. D. de eviction. Am ſtreitigſten ſind die Naturrechtslehrer immer wegen der Ge - fahr der veräußerten aber noch nicht übergebenen Sache geweſen. Vergl. z. B. Groot II, 12, 15. Pufendorf V, 5, 3.
Eine genauere Erörterung, wie ſich in allen ſolchen Vertrags - verhältniſſen das Völkerrecht zum Privatrecht der Einzelſtaaten ver -160Erſtes Buch. §. 91.halte, erſcheint theils wegen der heutigen größeren Seltenheit von völkerrechtlichen Acten der obigen Art, theils wegen der Vorſicht, womit ſie in den Verträgen ſelbſt behandelt werden, unnöthig.
91. Von meiſt größerer Bedeutung ſind die Geſellſchaftsver - träge der Staaten und Souveräne, wodurch eine bleibende Ver - bindung unter ihnen zu beſtimmten Zwecken gegründet wird, weit über die Zwecke bloßer Privatgeſellſchaften hinausgehend. Das Völkerrecht der alten Welt unterſchied hier amicitia, hospitium, foedus. 1L. 5. §. 2. D. de captiv. In der neueren Staatenpraxis laſſen ſich unterſcheiden2Andere Unterſcheidungen finden ſich bei Pufendorf VIII, 9. Freundſchafts-Bündniſſe (alliances) in der weitern Bedeutung des Wortes, wodurch das politiſche Verhalten mehrerer Staaten und Souveräne entweder unter ſich oder gegen andere Staaten, ſei es in gegenſeitigem oder einſeitigem Intereſſe, mit gleichen oder ungleichen Mitteln, allgemein oder nur auf gewiſſe Fälle beſtimmt wird, und Conföderationen oder eigentliche Geſellſchaftsverträge, welche die fortgeſetzte Erreichung eines oder mehrerer ge - meinſamer Zwecke mit gemeinſamen bleibenden Anſtalten zum Zweck haben.
Von beiden Arten iſt nachſtehend zu handeln. Nichtig würde nur derjenige Geſellſchaftsvertrag ſein, wo Ein Theil allen Vor - theil, der Andere alle Laſt ohne den mindeſten Vortheil nach der Natur der übernommenen Verbindlichkeit und nicht bloß durch zu - fällige Umſtände hätte. Denn dieſes wäre eine Löwengeſellſchaft und der Natur eines ſocialen Verhältniſſes ganz zuwider; es müßte denn bei deutlicher Vorausſicht einer ſolchen ungleichen Stellung mit dem ſchenkungsweiſen Vertrage, von dem andern Theile keinen Beitrag zu den Laſten zu fordern eingegangen ſein. 3Ueber das Princip ſind alle Civilgeſetzgebungen einverſtanden; daher auch die ältern Publiciſten. Groot II, 12, 24. Pufendorf V, 8, 3. Allein auch die oben beigefügte Modification iſt bei dispoſitionsfähigen Parteien unbeſtreitbar. Stryk, de diversis socior. pactis. Hal. 1708. p. 26. v. Neu - mann l. c. §. 731. daher auch z. B. das A. L. R. für die Preuß. Staa - ten II, 17, 245. dieſe Ausnahme im Privatrecht zugelaſſen hat.
161§. 92. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.92. Zu den Freundſchaftsbündniſſen oder Alliancen im weitern Umfang dürfen wir rechnen:
So ſchloß man in der älteren Zeit eigene Verträge, ſich gegenſeitig nicht zu beleidigen und für etwanige Verletzungen Genugthuung zu geben;1So die griechiſchen σύμβολα πεϱὶ τοῦ μὴ ἀδικεῖν. Vgl. des Verfaſſers Athen. Ger. Verf. S. 89 flg. und die Zuſätze dazu; auch Prolus. acad. de antiquo j. gent. p. 7. s. Dergleichen Verträge ſind der erſte Schritt zu einem völkerrechtlichen Verhältniß. Sie kommen in dieſer allgemeinen Weiſe nicht mehr vor. Vgl. auch Vattel II, 12, §. 171. aus der neueren Praxis laſſen ſich dahin die Aner - kennungsverträge rechnen, wodurch man neue oder veränderte Staatsgeſtaltungen und Titel als rechtgiltige annimmt und für die Zukunft im gegenſeitigen Verhalten als Norm gelten läßt. Bei - ſpiele von umfaſſenderer Art und eigenthümlichen Inhalt ſind die bereits S. 9. angeführte h. Alliance2Art. I. „ Les trois monarques contractans démeureront unis par les liens d’une fraternité véritable et indissolubile et se considérant comme compatriotes, ils se prêteront en toute occasion et en tout lieu assi - stance, aide et sécours; se regardant envèrs leurs sujets et armées comme pères de famille, ils les dirigeront dans le même esprit de fra - ternité pour protéger la réligion, la paix et la justice. “ Art. II. „ En conséquence le seul principe en vigueur soit entre les dits gouverne - mens soit entre leurs sujets sera celui de se rendre reciproquement service, de se témoigner par une bienveillance inaltérable l’affection mu - tuelle dont ils doivent être animés, de ne se considérer que comme membres d’une même nation chrétienne etc. “ Als juriſtiſche Wirkung ſol - cher Stipulationen kann hauptſächlich nur die Verbindlichkeit angeſehn wer - den, jede Feindſeligkeit möglichſt auszuſchließen und freundſchaftlichen Vor - ſtellungen und Verhandlungen bei Abweichung von dem Princip der Ver - einigung Raum zu geben, darin alſo keine unbefugte Einmiſchung zu er - kennen, und ſich eine den Umſtänden angemeſſene Unterſtützung zu leiſten. und die Aachener Congreßer - klärung von 1818.
Von dieſer Art waren in der alten Welt ſchon die Zugeſtändniſſe des Bürgerthums und Connubiums unter befreundeten Völkern,1Beiſpiele aus dem griechiſchen und römiſchen Staatenverkehr ſ. bei Bar - beyrac, Suppl. au Corps univ. I, p. 282. 286. 288. 300. 355 und in das Verf. prolus. acad. p. 8. 9. ſodann in alter wie in neuerer Zeit die Handels - und Schif - fahrtsverträge der Nationen,2Ueber die politiſche Bedeutung und Arten derſelben: Mably, droit publ. de l’Europe II, 12. p. 287. ed. 1761. Bouchaud théorie des traités de commerce. Par. 1777. J. C. W. v. Steck, Verſ. über Handels - und Schiffahrtsverträge. Halle 1782. Klüber dr. d. g. §. 152. Saalfeld Eur. Völkerr. §. 95. Nachweiſungen der Handelsverträge ſ. bei v. Steck a. a. O. Lampredi, Remarques historiques. à Lond. et Par. 1788. t. II. v. Kamptz Lit. §. 255 f. und in B. de Miltitz, Manuel des Consuls. welche ſich ſogar auf den Fall einer gegenſeitigen Bekriegung zuweilen ausdehnen und während dem giltig bleiben können; desgleichen Münz -, Maaß - und Ge - wichtsconventionen, wodurch man ſich über ein gemeinſames Sy - ſtem zur Erleichterung des Nationalverkehrs verſtändigt, und der - gleichen.
Die Verpflichtung iſt entweder eine gegenſeitige oder nur einſeitige, ferner eine dem Maaß nach gleiche oder ungleiche, ohne daß davon die Giltigkeit des Vertrags weſentlich abhängig iſt (§. 83. a. E.); ſie beſteht jedoch bloß für den deutlich erklärten casus foederis, der ſich bald nur auf eine gewiſſe Begebenheit oder Gefahr erſtreckt, bald aber eine Allgemeinheit von Fällen begreifen kann. 4Ueber dieſen vgl. Vattel a. a. O. §. 88. und Wheaton, intern. L. III,Gewinn und163§. 92. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.Verluſt theilen ſich zwar, wenn ein Anderes nicht ausgemacht wor - den, nach dem Verhältniß der für den Zweck anzuwendenden Lei - ſtungen;1Groot II, 12, 24. Pufendorf V, 8, 2. wenn jedoch der Zweck der Verbindung nur ein be - ſtimmter Vortheil des einen oder anderen Theiles iſt, ſo fällt ihm auch der Vortheil oder der dabei eintretende Nachtheil allein zu; lediglich die Vortheile welche nebenbei errungen worden ſind, ge - hören dann bei gemeinſchaftlichem Handeln den Verbündeten ver - hältnißmäßig an; bei einſeitigem Handeln dem Einzelnen allein, ſo wie jeden auch ohne ausdrückliche Beſtimmung ein erlittener Zufall allein trifft. 2Auch hiervon wird im Kriegsrecht weitere Rede ſein.
Hierunter gehört zuförderſt ein freier Schutzvertrag, wodurch ſich ein Staat der ſchützenden Macht eines Andern unterwirft, mit der bereits §. 22. dargelegten Bedeutung; ſodann
der für ſich beſtehende Garantievertrag, wodurch ſich ein Theil gegen den Anderen für die Erhaltung oder Erlangung gewiſ - ſer Sachen oder Rechte, ja des ganzen Inbegriffs deſſelben ver - pflichtet,3Neyron, Essai historique et politique sur les Garanties. Götting. 1777. Moſer Verſ. V, 455., vorzüglich auch Günther II, 243 f. was weſentlich die Bedeutung hat, daß der Spondent die ihm zu Gebot ſtehenden Mittel auf Anruf des Stipulators an - wenden muß, um demſelben die verſicherten Rechte gegen unrecht - mäßige Anfechtungen und Angriffe zu erhalten oder gegen derar - tigen Widerſpruch durchzuſetzen. Nicht aber iſt er im Fall einer dennoch eintretenden Entziehung für den Schaden zu haften ver - bunden,4Vgl. Wheaton intern. L. a. a. O. §. 10. es müßte denn zugleich eine Evictionspflicht (§. 90.) begründet ſein. 5v. Neumann §. 259.
Schließlich bedarf es kaum einer Bemerkung, daß ein Vertrag mehreren der vorſtehenden Categorien zugleich angehören kann,42, §. 13 s. Es entſcheiden dabei allgemeine Grundſätze der Verträge und die im ſpeciellen Fall anwendbaren Regeln der Auslegung. Wir werden darauf im Kriegsrecht (Buch II, Abſchn. 2.) zurückkommen.11*164Erſtes Buch. §. 93.wovon unter Andern der Bourboniſche Familienvertrag vom 15. Aug. 1761 ein merkwürdiges Beiſpiel gewährt. 1Martens, Recueil. I, p. 16. ed. 2.
93. Staatenvereinsverträge oder Conföderationen haben das Eigene, daß ſie nicht etwa bloß die Sonderintereſſen einzelner Staaten, ſondern ein Allen gemeinſames, freilich meiſt auch wie - der in Sonderintereſſen aufzulöſendes, mit gemeinſamen bleiben - den Anſtalten zum Zweck haben. Ihre Wirkſamkeit kann ſich ſowohl auf ausländiſche wie auf inländiſche Angelegenheiten in dem ganzen Umfang der ſittlichen und rechtlichen Intereſſen er - ſtrecken; ihre Rechtmäßigkeit2Ubi societas ibi et jus est; ein altes Sprichwort. Vgl. Cocceji ad Proleg. H. Groot §. VIII. beruhet auf der ſocialen Natur des Menſchengeſchlechts, auf der Verpflichtung des Staates, das Wohl der Einzelnen durch möglichſte Entwickelung und Vereinigung phy - ſiſcher und ſittlicher Kräfte zu fördern. Es bedarf alſo auch zur Giltigkeit ſolcher Vereine gar nicht erſt der Anerkennung anderer Staaten, ſondern jene haben das Recht, mit den einzelnen bereits anerkannten Staaten als deren Ausdehnung zu beſtehen, und ge - meinſame Bevollmächtigte der verbündeten Staaten oder vereinigte Erklärungen derſelben können von dritten Staaten ohne Rechts - kränkung nicht zurückgewieſen oder als eines völkerrechtlichen Cha - racters entbehrend behandelt werden.
Von einer ſolchen Beſchaffenheit iſt nun die Schließung eines eigentlichen Staatenbundes in größerer oder engerer Ausdehnung (§. 21.), ferner der deutſche Zollverein und jeder andere Verein, der etwa zur Einführung eines gemeinſamen Handels - und Ge - werbeſyſtems mit gemeinſamen Mitteln geſtiftet werden könnte. Ihr Geſetz erhalten dergleichen Vereine zunächſt durch den aus - drücklichen Willen der ſich vereinigenden Staatsgewalten; in deſſen Ermangelung treten bei den ſchon beſtehenden Vereinen die allge - meinen Grundſätze des Völkerrechts, insbeſondere die aus dem oberſten Grundſatz der Gerechtigkeit, d. i. der Gleichheit und Aus - gleichung des Ungleichen, herfließenden Regeln menſchlicher Geſell - ſchaften in Anwendung. Es ſind vorzüglich dieſe:
Die Rechte und Pflichten der Vereinsglieder ſind einander165§. 94. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.gleich; der Antheil eines jeden an den Vortheilen und Laſten des Vereins muß ſich aber nach dem Maaße der Fonds und Kräfte beſtimmen, womit er dem Verein beigetreten iſt.
Keine Veränderung in der Bundesverfaſſung kann gegen den Widerſpruch auch nur Eines Bundesgliedes von der Mehrheit durchgeſetzt werden; kein Bundesglied kann aber auch die Ausfüh - rung der Vereinsgrundſätze auf dem verfaſſungsmäßigen Wege, ſo lange der Verein beſteht, durch ſeinen Widerſpruch verhindern; auch iſt es keine Verletzung der Vereinspflichten, wenn einzelne Glieder für ſich eine Maaßregel in Ausführung bringen, welche der Grundverfaſſung nicht widerſtreitet und keinem andern Ver - einsgliede ſchadet. 1Dies iſt der Sinn des Satzes: in re pari potiorem esse prohibentis causam (L. 28 D. comm. divid. ) anwendbar auch auf Staatengemein - ſchaften. Vgl. Ludolph. Hugo, de statu region. Germ. c. 6. §. 7.
Selbſt wo das Princip der Stimmenmehrheit entſcheidend iſt, kann dennoch hierdurch keinem Einzelnen oder mehreren derſelben eine Leiſtung auferlegt werden, die nicht ſchon in den grundverfaſ - ſungsmäßigen Verpflichtungen enthalten iſt, und noch viel weniger eine Beſtimmung getroffen werden, welche ſich auf die vom Verein unabhängigen Rechtsverhältniſſe der Einzelnen bezieht, ohne freie Zuſtimmung der Betheiligten. 2Dies ſind die ſ. g. iura singulorum. Eine nähere Beſtimmung derſelben hat von jeher Schwierigkeiten gemacht, namentlich in Folge des Weſtphäl. Osnab. Friedens V, 52. Darüber ſ. ab Ickstadt, Opusc. t. II, 1 — 5. Eine, das Obige ausſprechende, Feſtſetzung enthält für den deutſchen Bund die Wiener Schlußacte v. 1820. Art. 15. Vgl. Klüber öffentl. R. des t. B. §. 129.
94. Alle Verträge verpflichten zur vollſtändigen redlichen Er - füllung4Alle Verträge ſind nach Völkerrecht bonae fidei contractus! deſſen, was dadurch zu leiſten übernommen worden, und zwar nicht bloß desjenigen, was dadurch buchſtäblich verſprochen, ſondern auch desjenigen, was dem Weſen eines jeden Vertrages, ſo wie der übereinſtimmenden Abſicht der Contrahenten gemäß iſt (dem ſ. g. Geiſt der Verträge). — Die Verpflichtung, welche der dispoſitionsfähige Repräſentant für den Staat, ſelbſt in einem ge -166Erſtes Buch. §. 94.miſchten Vertrage (§. 82. a. E.) eingegangen, ruht auf dem ganzen Staat (ſie iſt in rem) und dauert bis zur Erfüllung, ſo lange als der Staat ſelbſt noch beſteht (§. 24.), wenn auch mit verän - dertem Beſtande und mit veränderter Verfaſſung; mit Vorbehalt der aus der Veränderung der Verhältniſſe ſich ergebenden Modifi - cationen oder der gänzlichen Aufhebung bei völlig geänderten Um - ſtänden (§. 98.). Verpflichtungen des Souveräns in Beziehung auf ſeine Souveränetätsrechte eingegangen, werden, als den Staat ſelbſt auch treffend, regelmäßig auf jeden Regierungsfolger über - gehn; Privatverpflichtungen nur auf ſeine Privatnachfolger, ſofern nicht in beiden Fällen nur ein rein perſönliches Factum verſpro - chen ſeyn ſollte. 1Die älteren Publiciſten haben hierüber weitläuftige Unterſuchungen ange - ſtellt, z. B. Groot und[Pufendorf] VIII, 9, 6. und deren Schulen. Das Verhältniß der Souveräne zu den Staaten iſt ſeitdem klarer geworden. Richtige Anſichten finden ſich bei Vattel II, 12, §. 183 ff. Die bloße Benennung der Souveräne, ohne der Staaten zu gedenken, thut an ſich Nichts zur Sache. Zweifelhaft könnte die Frage ſein, ob der h. Bund ein perſönlicher oder reeller ſei? S. indeß oben S. 161. den Art. 2. Nach den Erklärungen, die gleich Anfangs von Seiten einiger Regierungen gemacht worden ſind, ſollte die Idee eines Staatenvertrags ausgeſchloſſen ſein. Vgl. Wiener Jahrbücher v. 1822. Bd. IV, S. 93.Staatenverträge (in rem) welche die Unter - thanen und deren individuelle Verhältniſſe betreffen, haben, wenn ſie überhaupt giltig eingegangen und publicirt ſind, die Natur der Staatsgeſetze. 2Vgl. Groot II, 14, 9. II, 22, 5. v. Neumann §. 333.
Nie kann ein völkerrechtlicher Vertrag Staaten oder Souve - räne als die Repräſentanten und Traͤger des Rechts, zu einem Unrecht gegen ewige Grundſätze des Rechts und der Sittlich - keit, worin auch die religiöſen Intereſſen eingeſchloſſen ſind, ver - pflichten. Bei der Vollziehung iſt Schonung und Billigkeit zu beweiſen, ſo wie jeder von dem andern ſelbſt behandelt ſein wollte, wenn ihm das Forderungsrecht zuſtände; es ſind daher auch angemeſſene Friſten zu geſtatten, damit ſo wenig als möglich der Verpflichtete im Nachtheil verſetzt wird oder in ſeinem Rechts - beſtande eine Verminderung erleidet. Es darf auch der Verpflich - tete bei ſolchen Leiſtungen, welche nicht ſchon ganz beſtimmt an einen beſtimmten Zeitpunct unaufſchiebbar geknüpft ſind, vorerſt die Aufforderung des Berechtigten erwarten, ehe er für die Nach -167§. 95. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.theile des Verzuges zu haften hat, welche ſich auch im Völkerrecht in das Intereſſe der rechtzeitigen Leiſtung auflöſen.
Welche Folgen die Nichterfüllung eines Vertrags haben könne, lehrt das Actionenrecht (Buch II.).
Dritten Parteien kann ein Vertrag an ſich keinen Vortheil noch Nachtheil bringen. Inſofern jedoch letzteres unmittelbar oder mit - telbar und widerrechtlicher Weiſe der Fall ſein würde, können ſie dagegen conſervatoriſche Maaßregeln ergreifen, vorläufig auch ſich durch Proteſtationen verwahren. Indeſſen hindern dieſe an und für ſich nicht die Giltigkeit und Vollziehung eines rechtmäßigen Vertrages unter den Intereſſenten ſelbſt. 1Rom und einzelne Glieder der kirchlichen Hierarchie haben zu verſchiedenen Malen gegen die der Kirche nachtheiligen Staatenverträge proteſtirt. So der Biſchof von Augsburg gegen den Religionsfrieden von 1555. Rom gegen den Weſtphäliſchen Frieden und noch ſpäter. Die Staatsgewalten haben ſich darüber hinausſetzen müſſen, und auch die Kirche iſt der Noth - wendigkeit der Weltverhältniſſe unterworfen.
95. Die Auslegung der Verträge2Vgl. im Allgemeinen Groot II, 16. und dazu Cocceji; auch Pufendorf V, 12. Am ausführlichſten hat ſich Vattel II, 17. über die Vertragsaus - legung verbreitet. S. auch v. Neumann Jus Princ. l. c. tit. 6. §. 221. Rutherford, Instit. II, 7. Crome und Jaup Germanien II, 2, 161. Die Rechtfertigung der obigen Sätze liegt meiſtens ſchon im vorhergehenden §. muß im Fall des Zwei - fels nach der erkennbaren gegenſeitigen Abſicht, dann aber nach demjenigen geſchehen, was dem Einen Theil von dem Andern nach den dabei gebrauchten Worten des letztern, bei redlicher und verſtändiger Geſinnung vorausgeſetzt werden darf. So kann denn vorab niemals als bewilligt gelten, worüber der fordernde Theil ſich gar kein beſtimmtes Verſprechen hat ertheilen laſſen,3Vgl. Mably droit publ. I, p. 59. oder bei unklarer Faſſung die dem Rechtsſtand des Promittenten, ſeinem und ſeines Volkes Wohl nachtheiligere Deutung entſcheiden; iſt ein Recht verſchiedener Abſtufungen fähig, ſo darf zunächſt nur die geringſte Stufe als zugeſtanden angenommen werden;4v. Neumann §. 225. Vattel §. 277. iſt eine Sache im Allgemeinen verſprochen (im genus), ſo muß im Zwei - fel das gewöhnliche, insbeſondere eine mittlere Qualität gemeint168Erſtes Buch. §. 96.ſein. 1Wie dieſes auch im Privatrecht nach dem Vorgang des Römiſchen Rechts (l. 37. D. de legat. I.) ohne Zweifel allenthalben angenommen wird.Nur was nothwendig und untrennbar mit der ausdrück - lich bewilligten Leiſtung verbunden iſt, darf als ſtillſchweigend in dieſer mitenthalten gefordert werden. — Eine vollkommen ver - bindliche Auslegung können nach internationalem Recht natürlich nur die Intereſſenten ſich ſelbſt geben oder durch einen Schieds - richter geben laſſen; alle Interpretationsregeln der Verträge dienen außerdem bloß zur einſeitigen Unterſtützung von Anſprüchen oder Einwendungen.
96. Zur Bekräftigung und Verſtärkung giltiger Vertragsver - bindlichkeiten haben im internationalen Verkehr alter und neuerer Zeit, außer den jetzt nicht mehr üblichen religiöſen Feierlichkeiten bei Schließung der Verträge ſelbſt3Vgl. v. Neumann §. 241. 242. und außer den Anerkennungs - acten, wodurch dieſelben Contrahenten oder deren Nachfolger die noch fortdauernde Giltigkeit eines Vertrages erklären, hauptſächlich folgende Mittel gedient:
97. Als ein beſonders wirkſames, obwohl der That nach im - mer ſehr unſicheres Mittel hat man oft im internationalen Verkehr die Stellung von Gewährsmännern für übernommene Verbindlich - keiten benutzt. In der älteren Zeit ließ der Promittent Vaſal - len oder Unterthanen als Gewähren (warrandi, garants, conser - vatores pacis) dafür einſtehn und ſich verpflichten, daß dem Ver - trage Folge gegeben werden ſolle;2Beiſpiele finden ſich bis in das ſechzehnte Jahrhundert. Vgl. Leibnitz, Cod. iur. gent. I, p. 8. Recueil des traités I, p. 471. Klüber §. 155. not. c. in der neueren Zeit iſt die Ab - ſchließung acceſſoriſcher Garantieverträge mit dritten Mächten üb - licher geworden, wodurch dieſe die Verbindlichkeit übernehmen, für die Aufrechthaltung eines geſchloſſenen Hauptvertrages ſowohl unter den Contrahenten ſelbſt wie gegen die Eingriffe Anderer mit den ihnen zu Gebot ſtehenden Mitteln thätig ſein zu wollen; eine Anwendung des ſchon §. 92. IV. erwähnten Garantievertrages auf das obligatoriſche Band, welches unter zweien oder mehreren Hauptparteien beſteht.
Dergleichen Garantien können nicht aufgedrungen werden, ſon - dern nur auf freiwilliger Annahme der Hauptintereſſenten beruhen. 3Die Annahme eines Garant von Seiten Eines Contrahenten giebt gegen den Anderen nur die Befugniſſe einer einſeitigen Garantie. Vgl. v. Neu - mann §. 792. 796.
Die Annahme muß eine beſtimmte ſein und von allen, unter denen die Gewährſchaft gelten ſoll, zugeſtanden werden; ſie fließt nicht von ſelbſt aus einem bloßen Acceſſionsvertrage ſo wenig wie aus dem Amte des Vermittlers,4Cocceji l. c. IV, 13. v. Neumann §. 793. auch iſt bei einem unter mehr als zwei Parteien geſchloſſenen Vertrage nicht etwa jeder Theilneh -5ſer Verſ. IX, 2, 457. v. Neumann §. 751 f. Vattel II, 16, §. 311 f. v. Steck, Verſ. über verſch. Gegenſt. 1772. S. 48. und die bei v. Ompteda §. 276. und v. Kamptz §. 250. angezeigten Schriften.171§. 97. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.mer in Betreff der die Anderen individuell betreffenden Stipulatio - nen als Gewährsmann zu betrachten,1Man hat dies aus dem gewöhnlichen Inhalt der Ratificationsurkunden herleiten wollen. Allein dieſes ſind einſeitige Erklärungen. wenn nicht auch dieſes verabredet worden. 2Cocceji II, 3. Klüber §. 158. b. c. Ein Beiſpiel der Aachener Friede v. 1748.
Die Uebernahme der Gewährſchaft geſchieht entweder bei der Schließung des Hauptvertrages ſelbſt oder in einem acceſſoriſchen Vertrage oder durch Abgabe der dem Dritten vorbehaltenen Garan - tieerklärung. Sie iſt entweder eine allgemeine, ſämmtliche Ver - tragsverbindlichkeiten umfaſſende, oder eine ſpecielle für gewiſſe Stipulationen; und geht bald auf die ganze Dauer der Haupt - verbindlichkeit, bald nur auf eine beſtimmte Zeitdauer.
Die Wirkung der acceſſoriſchen Garantie beſteht im Weſent - lichen darin, daß der Gewähre, wenn er dazu von einem der Hauptintereſſenten aufgefordert wird3Allgemeines Einverſtändniß. S. z. B. Cocceji IV, 12. v. Neumann §. 796. a. E. Vattel §. 236. und der Fall der Garantie wirklich vorhanden iſt, dem Vertrage diejenige Wirkſamkeit zu ver - ſchaffen bemüht ſein muß, welche ihm nach völkerrechtlichen Grund - ſätzen zukommt. Unaufgefordert darf er ſich nicht einmiſchen; auch darf er dem Vertrage keine andere Auslegung und Bedeutung ge - ben, als worüber die Hauptparteien einig ſind, und wenn ſie dies nicht ſind, wenigſtens in keinem andern Sinn, als welchen der ihn allein anrufende Theil damit verbunden haben will. Iſt der Gewährsmann hierüber anderer Meinung, ſo muß er ſeinen Bei - ſtand verſagen. Wird er von beiden Theilen angerufen, ſo hat er das Recht der Auslegung, nur nicht über die beiderſeitige, wenn auch verſchiedene Auffaſſung hinaus.
Eine Abänderung des Vertrages, ſo wie eine Entlaſſung des Gewähren vor ſeiner Verbindlichkeit durch Einverſtändiß der Hauptparteien kann er niemals verhindern, wenn er nicht ſelbſt auch als ein Intereſſent an dem Hauptvertrage Theil genommen hat oder darin begriffen iſt. Eben ſo wenig wird der Gewähre eines Vertrags, worin ein anderer früherer Vertrag als noch fort - dauernd unter den Hauptparteien anerkannt und beſtätigt wird, ſofort der Gewähre dieſes früheren Vertrages in ſeinen einzelnen172Erſtes Buch. § 98.Beſtimmungen, ſondern er wird es im Weſentlichen nur für die Giltigkeit der Anerkennung, wenn nicht ein Mehreres unter den Vertragſchließenden beabſicht worden iſt. 1Eine Frage dieſer Art iſt durch den Teſchener Frieden angeregt worden. S. die Streitſchriften in v. Kamptz Lit. S. 81. No. 5 flg.
98. Ein Vertrag kann nach Völkerrecht als nichtig angefoch - ten werden, wenn ihm die ſchon oben §. 83. u. f. angezeigten weſentlichen Vorausſetzungen und Erforderniſſe abgehen; insbe - ſondere
In Fällen ſolcher Art exiſtirt ganz eigentlich gar kein Vertrag. Eine einſeitige Anfechtung iſt überdem zuläſſig
jedoch nur von Seiten desjenigen Theiles, in deſſen Perſon der Mangel eines freien Conſenſes Statt fand.
Nicht minder kann ſich der Promittent der übernommenen Ver - bindlichkeit entziehen:
insbeſondere wegen eines Conflicts mit Pflichten gegen ſich ſelbſt, mit den Rechten und dem Wohle des Volkes, oder mit den Rechten Dritter, wenn z. B. das frühere ſchon zur Zeit des Ver - trages vorhandene Recht eines Dritten verletzt werden würde; ob - gleich hier der Promittent, welchem die Unmöglichkeit bereits zur Zeit des Vertrages bekannt war, für das Intereſſe haftet;1Vgl. v. Neumann §. 177. Klüber §. 144. 164. Not. e. Breuning l. c. §. 4. 10. ferner:
Als eine ſolche Veränderung iſt diejenige zu betrachten, wobei der Verpflichtete ſeine bisherige politiſche Stellung nicht behaupten könnte und ſich namentlich in eine Ungleichheit gegen andere Staa - ten verſetzen würde, die zur Zeit des Vertrages nicht exiſtirte, auch nicht beabſichtigt war;3S. auch Schmelzing §. 403. ferner wenn ein gewiſſes Ereigniß oder Verhältniß das Motiv des eingegangenen Vertrages war, ſelbiges aber entweder gar nicht eingetreten iſt oder wieder aufgehört hat, z. B. eine Familienverbindung als Veranlaſſung einer Staatenal - liance, wo jene die ſtillſchweigende Bedingung der letztern war.
Steht die Unmöglichkeit der Erfüllung oder die eingetretene Ver - änderung der Umſtände nur einem Theile der übernommenen Ver - tragsverpflichtungen entgegen, ſo kann auch nur eine Modification174Erſtes Buch. §. 99.derſelben, nicht die Auflöſung des ganzen Vertrages gefordert werden. 1Fälle, worauf dieſes Anwendung leidet, können ſein: die Realverbindung eines bisher unabhängigen Staates mit einem anderen; Eintritt in ein Schutzverhältniß zu einem anderen; Verluſt eines Theiles des Territoriums und dgl. Vgl. auch Vattel II, §. 204.
Unbedenklich iſt endlich, daß, wenn Ein Contrahent die Erfül - lung des Vertrages beſtimmt verweigert, und nicht bloß ein Grund, wie vorſtehend, zu einer Vertragsmodification vorliegt, auch der andere Theil ſich davon ſchlechthin losſagen kann, ſollte gleich die Verweigerung der Erfüllung ſich nur auf einen vereinzelten Punct oder Artikel des Vertrages beziehen. Denn die Grundlage jeder Vertragsverbindlichkeit iſt vollkommene Willenseinheit über Alles, worüber man ſich erklärt hat, deren Verletzung in Einem Stücke auch eine Verletzung der übrigen befürchten läßt und einen Zuſtand der Ungleichheit mit ſich führt. 2Der obigen Anſicht ſind nach Groot II, 15, 15. auch Mably, dr. d. g. I, p. 164. Vattel II, 200 f. Klüber §. 165. Not. c. wo die wichtigſten Schriften angemerkt ſind, ſodann Schmelzing §. 403. Martens wollte Principalartikel und Nebenartikel unterſcheiden. Völkerr. §. 59. Ein ſol - cher Unterſchied iſt aber ſehr ſchwierig und immer wieder von dem indivi - duellen Ermeſſen abhängig. Dagegen wird die Verletzung Eines Vertrages noch nicht zur Aufhebung aller übrigen Verträge mit demſelben Contrahen - ten berechtigen. S. Vattel a. a. O. Zuweilen iſt in Verträgen ausdrück - lich vorbehalten, daß bei dem Eintritt von Vertragsverletzungen zuerſt güt - liche[Verſtändigung] verſucht werden ſoll. Osnabr. Weſtph. Friede Art. 17. §. 5. Frieden von Oliva, Art. 35. §. 2.
Alle vorſtehend bemerkten Einreden können übrigens beſeitigt werden theils durch vorherigen Verzicht, theils durch ausdrückliche oder ſtillſchweigende Beſtätigung des an ſich möglichen Vertrages, insbeſondere durch Vollziehung deſſelben, nachdem das Hinderniß der Giltigkeit gehoben iſt.
99. Vertragsverbindlichkeiten erlöſchen von Rechtswegen
Endlich entſteht, wenn auch nicht immer eine völlige Aufhebung, doch Suspenſion von Vertragsverbindlichkeiten durch den Eintritt eines allgemeinen nicht bloß partiellen Kriegszuſtandes unter den Contrahenten, ohne daß der Vertrag ausdrücklich auch für die Dauer des erſteren geſchloſſen iſt; eine Conſequenz, die ſich aus der näheren Betrachtung der rechtlichen Bedeutung des Krieges im fol - genden Buche rechtfertigen wird. 4Vorläufig iſt hier auf die bei Klüber §. 165. Not. a. gegen Ende ange - zeigten Schriften zu verweiſen. Siehe auch Wheaton, intern. L. III, 2, §. 8. und dann unten §. 122. 181.
Jeder an ſich erloſchene Vertrag kann übrigens durch eine aus - drückliche oder ſtillſchweigende Erneuerung5G. F. v. Martens, über die Erneuerung der Verträge in den Friedens - ſchlüſſen d. Europ. Mächte. Gött. 1797. wieder ins Leben ge - rufen werden; nur die Erneuerung ſelbſt aber wird hier das Ge - ſetz für die Zukunft und iſt daher an die Vorausſetzungen und Bedingungen giltiger Verträge allenthalben gebunden. Eine ſtill - ſchweigende Erneuerung muß demnach auch vollkommen erkennbare und unzweideutige Merkmale für ſich haben, woraus die Abſicht4die Erfüllung in einem unfreien Zuſtand erfolgt iſt, kann ein Rückforde - rungsrecht begründet ſein. Vgl. Vattel II, 192.176Erſtes Buch. §. 100.der Parteien hervorgeht, den früheren Vertrag überhaupt und in allen ſeinen Beſtimmungen fortleben zu laſſen. Sonſt wird eine fortgeſetzte Leiſtung und Annahme deſſen, was aus dem früheren Vertrage gefordert werden konnte, nur wie ein einzelnes für ſich beſtehendes Factum zu betrachten ſein.
100. Ohne Vertrag, aber nach Art der Vertragsverbindlich - keiten (quasi ex contractu) entſtehen1In vielen völkerrechtlichen Syſtemen wird ein gänzliches Schweigen hier - über beobachtet. Einige ältere Schriftſteller und Lehrer des Naturrechts wollten auch dergleichen Verbindlichkeiten geradezu leugnen. Was indeſſen alle Geſetzgebungen und Rechtsverwaltungen civiliſirter Völker unter Pri - vatperſonen als ein ſich von ſelbſt verſtehendes Recht angenommen haben, kann unmöglich unter den Staatsgewalten ſelbſt eine Chimäre ſein. Siehe übrigens auch v. Neumann Jus Princ. Priv. de pact. et contract. §. 824 f. Nur wenn und ſoweit die Civilgeſetze der Völker in einzelnen Puncten aus - einander gehen, kann eine Conteſtation Statt finden; nicht über die Prin - cipien. Wahr iſt, daß in der Völkerpraxis nur ſehr ſelten Fälle der An - wendung vorkommen werden. in ähnlicher Weiſe wie nach Civilrecht, ſo auch nach öffentlichem Recht vertragsartige Wirkungen aus folgenden erlaubten Handlungen und Verhältniſſen:
101. Kennt auch das Völkerrecht keine Verbrechen in dem Sinne des inneren Staatsrechtes, d. h. mit der Bedeutung rechts - widriger Handlungen oder Unterlaſſungen, wofür man von einer gewiſſen Autorität zur Rechenſchaft und Strafe gezogen werden kann: ſo giebt es doch auch nach Völkerrecht unerlaubte Handlun - gen oder Verletzungen des Völkerrechts ſelbſt, wenn eine unter ſei - nem Schutz ſtehende Perſönlichkeit an dieſer oder an den damit zuſammenhängenden weſentlichen Rechten, welche überall dieſelbe Bedeutung haben, namentlich an Freiheit, Ehre und Eigenthum gekränkt wird, ohne daß dem Verletzenden ſelbſt ein Rechtsgrund hierzu zur Seite ſteht. Jede ſolche Verletzung verpflichtet den rechtswidrig Handelnden zu einer Genugthuung des Gekränkten; denn überall, wo durch Willkühr eine Ungleichheit hervorgebracht iſt, muß es auch eine Wiederausgleichung geben; dies iſt das Ge - ſetz der Gerechtigkeit.
Die Genugthuung beſteht in der Zufriedenſtellung des Verletz - ten in den Schranken der Sittlichkeit. Zunächſt alſo in der Er - ſtattung des zugefügten materiellen, d. i. äußerlich erkennbaren und ſchätzbaren Schadens oder angerichteten Nachtheiles, ferner aber auch des intellectuellen Schadens, welcher der Würde des Gekränkten in ſeinem eignen und der Anderen Bewußtſein zugefügt wird. Die Verminderung dieſes Rechtsbeſtandes iſt wenigſtens immer durch ent - ſprechende Handlungen oder Leiſtungen des Beleidigers wieder aus - zugleichen, und das Intereſſe, welches der Beleidigte an der In - tegrität ſeines Rechtsſtandes hat, zu gewähren;2Hierzu dienen beruhigende Erklärungen, Rechtsanerkennungen und Garan - tien für die Zukunft. Beiſpiele ſ. im folg. §. ſonſt iſt dieſer befugt die Genugthuung zu erzwingen oder ſelbſt zu nehmen, und zwar in einer der zugefügten Kränkung analogen nicht an ſich un -179§. 102. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.ſittlichen Weiſe. 1Eine rein äußerliche Wiedervergeltung der Beleidigung mit einer gleichen darf zwar als äußerſte Grenze der ſtrengen Gerechtigkeit angeſehen werden, aber ſie kann es nicht nach der Sittlichkeit. Es verhält ſich damit genau ſo wie im Strafrecht. S. ſchon Augustin. Exposit. Psalm. 108. (und in c. 1. C. 23. qu. 1.) „ reddere mala pro malis-propinquum malis; con - venit tamen et bonis. Unde et lex modum ultionis statuit: Oculum pro oculo. Quae si dici potest, injustorum justitia est, non quia ini - qua est ultio quam lex statuit, sed quia vitiosa est libido ulciscendi. “ S. auch Vattel II, 51. 52. 339. Nur gegen völlig rohe, wilde Völker kann eine Talion als Repreſſalie ſich nothwendig machen.Mit Ausnahme einiger Handlungen, welche den Rechten aller Nationen gleichmäßig zuwider ſind und daher auch von allen vindicirt werden können (§. 104.), hat der Regel nach nur der Beleidigte oder ſein Rechtsnachfolger in der gekränk - ten Perſönlichkeit ein Recht auf Genugthuung wider den Beleidi - ger, wobei ſich aus der Subjectivität und den allgemeinen Rechts - verhältniſſen die nachfolgenden Unterſcheidungen ergeben.
102. Wird ein Staat oder deſſen Souverän durch eine aus - wärtige Staatsgewalt in ſeiner völkerrechtlichen Perſönlichkeit und den davon abhängigen Rechten verletzt, und befindet ſich das ver - letzende Organ nicht in dem Bereiche des beleidigten Theiles, ſo bleibt nichts übrig, als im Wege der Reclamation eine Genug - thuung zu fordern, oder wenn ſie verweigert wird, durch Selbſt - hilfe zu ſuchen. Auch mächtige Staaten pflegen bei wirklichem Un - recht eine Genugthuung dem minder mächtigen nicht zu verſagen. Man giebt ſie außer dem Erſatz eines etwa materiellen Schadens durch ſolenne Geſandſchaften und Erklärungen. 2Beiſpiele von gegebenen Genugthuungen für zugefügte Kränkungen, Belei - digungen und Verletzungen finden ſich in der neuern Geſchichte: 1662. zwiſchen Spanien und Frankreich, wegen verletzter Präcedenz. Ch. de Martens, Causes célèbr. II, 391. Schmauss Corp. J. G. I, 760. Günther I, 233. 235. 1685. zwiſchen Genua und Frankreich. de Martens l. c. II, 399. 1687. zwiſchen England und Spanien. de Martens Nouv. C. cél. II, 497. 1702. zwiſchen Venedig und Frankreich. de Martens Caus. cél. II, 405. 1709. zwiſchen England und Rußland, wegen Verletzung des Geſand - ten der letztern Macht. Ebdſ. I, 47. 1752. zwiſchen Schweden und Rußland. Ebdſ. II, 414. 1785. zwiſchen den Niederlanden und dem Kaiſer, wegen Verletzung der kaiſerlichen Flagge auf der Schelde. Ebd. II, 271.
12*180Erſtes Buch. §. 102.Sollte ein auswärtiger Souverän in einem fremden Staate wi - der dieſen ſelbſt oder die darin geheiligte Rechtsordnung eine Ver - letzung unternehmen oder begehen, ſo fällt zwar nach dem Grund - ſatz der Exterritorialität (§. 42. 53. ) die Ausübung einer förm - lichen Strafgerichtsbarkeit weg; wohl aber iſt der angegriffene Staat berechtigt, nicht nur der erſt unternommenen aber noch nicht ausgeführten Rechtsverletzung mit Gewalt entgegenzutreten, ſondern auch, wenn ſie bereits vollendet iſt, ſich der Perſon des Verletzenden zu bemächtigen und ſie bis zu erlangter Genugthuung zurückzubehal - ten, ja bei einem ſchlechthin feindſeligen Attentat wider die Exiſtenz und Integrität des angegriffenen Staates ſogar das Recht des Krieges auszuüben! 1Die Haupterörterung dieſer Frage ſ. in Bynkershoek de jud. comp. leg. cap. III. Huber, de jure civitatis I, 3, 3, 1. Thomasius, juris - prud. divina. III, 9, 76. Ward, Enquiry II, p. 485.
Daſſelbe gilt von untergeordneten Repräſentanten einer aus - wärtigen Staatsgewalt, ungehindert durch ihren exterritorialen Cha - racter, wenn ſie im Gebiet des fremden Staates, wo ſie beglau - bigt ſind, ein Verbrechen verüben,2Hierzu bietet die Geſchichte der vergangenen Jahrhunderte Beiſpiele in ziemli - cher Anzahl. S. Wicquefort, l’Ambassadeur I, sect. 27-29. u. Ward. Be - ſonders lehrreich ſind die Fälle, welche Merlin, Répertoire m. Ministre public, V, §. 4. n. XII. XIII. anführt. Vgl. auch wegen der Angele - genheit des Grafen Ghillenborg und Görtz, und des Grafen Cellamare (1717. 1718.) Ch. de Martens, Causes célèbres. I, 75 u. 179. We - gen der Grundſätze im Einzelnen vgl. Bynkershoek l. c. cap. XVII — XX. ſie mögen dieſes nun für ſich allein aus eigenem Antrieb oder auf Befehl ihrer Regierung un - ternommen haben. 3Thomasius l. c. „ illud autem absurdum, quod quidam arbitrantur im - pune licere legato exequi quidquid sibi a principe est mandatum. “etc.
Beſteht unter den betheiligten Staaten ein Lehnsverhältniß, ſo kann überdies die Feloniefrage eintreten; im Allgemeinen aber hat die Verfeinerung der Sitte und der Einfluß der öffentlichen2Aus denſelben Schriften laſſen ſich noch andere Beiſpiele von Verletzungen auswärtiger Geſandten und dafür gegebenen Genugthuungen nachweiſen. Vgl. auch Wicquefort, l’Ambassadeur. I, sect. XXVII. In der neue - ſten Zeit haben beſonders Verletzungen des Völker-Seerechts im gegenſeiti - gen Verkehr Anlaß zu Reclamationen und zu Gewährung von Entſchädi - gungen gegeben.181§. 103. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.Meinung in unſerer Zeit an Fragen der vorſtehenden Art im Gan - zen nur noch ein geringes practiſches Bedürfniß übrig gelaſſen.
103. Auch bei Verletzungen, welche ein Privatmann oder auch ein Agent der Regierung ohne deren Autoriſation1Sonſt gehörte der Fall unter §. 102. Die Regierung wird hier jedenfalls ihre Mißbilligung ausdrücklich erklären müſſen. Ein Beiſpiel zwiſchen Frank - reich und Sardinien ſ. bei Vattel II, 338. einem frem - den Staate, es ſei direct oder indirect an deſſen Angehörigen, zu - fügt, kommt es darauf an, ob dieſes im Gebiete des Letzteren ſelbſt geſchieht oder außerhalb deſſelben. Im erſteren Fall macht er ſich nach den Strafgeſetzen des fremden Staates ſelbſt verantwortlich (§. 36.) und verfällt auch der dortigen Strafgerichtsbarkeit, dafern er ſich im Bereiche derſelben fortdauernd befindet oder wiederbetreten läßt. In allen übrigen Fällen hingegen läßt ſich nur ein An - ſpruch des verletzten Staates an denjenigen denken, deſſen Botmä - ßigkeit der Beleidiger dermalen unterworfen iſt, nämlich darauf hinzuwirken, daß dem Beleidigten die gebührende Genugthuung ge - geben werde, ſei es auf dem geeigneten Civil - oder Criminalwege, oder durch Auslieferung oder endlich in einer ſonſtigen, dem recht - lichen Intereſſe des Verletzten entſprechenden Weiſe. 2Uebereinſtimmend im Allgemeinen, obwohl ohne genauere Unterſcheidung der verletzten Rechte iſt Vattel II, 71 — 78. Vgl. auch Groot II, 17, 20.Denn un - möglich kann unter befreundeten, im Verhältniß der Dikäodoſie zu Einander ſtehenden Staaten eine Genugthuung für Beeinträchtigung weſentlicher Staaten - oder Menſchenrechte verſagt werden, indem, wenn bei zugefügten Beſchädigungen an wohlbegründeten Rechten der Anſpruch auf Schadenserſatz geleugnet oder willkührlich abge - lehnt werden dürfte, das Recht ſelbſt ein Unding oder ohne Rea - lität ſein würde. Allerdings kann jedoch von einer Verpflichtung der anderen Staaten, eine Genugthuung dem Verletzten zu gewäh - ren oder zu vermitteln, nur, wie ſchon wiederholentlich bemerkt ward, bei weſentlichen Rechten, die überall eine Nothwendigkeit und den - ſelben Werth haben, die Rede ſein, nicht auch bei ſolchen Rechts - verhältniſſen, welche erſt durch den beſondern Willen der Staaten ihre Entſtehung und Geſtaltung empfangen, ſelbſt wenn dabei eine zufällige Gleichheit unter mehreren Staaten Statt finden ſollte. 3S. ſchon oben §. 31. Eben darauf gründet ſich auch der §. 39. Not. 3. behauptete Satz.
104. Zu den Verletzungen des Völkerrechts, welche alle Na - tionen unter der Herrſchaft eines gleichen ſittlichen Rechtes gleich - mäßig betreffen, und ſie ſämmtlich zu einer Unterdrückung oder Beſei - tigung gleichmäßig berechtigen, gehört überhaupt jede thatſächliche ab - ſolute Verleugnung der Rechte aller Menſchen und Nationen, eine Rechtlosſtellung derſelben überhaupt oder in gewiſſen Beziehungen, welche ſich wenigſtens ſchon in Einer Handlung als beſtimmte Ten - denz mit dazu geeigneten Mitteln Kund gegeben hat; insbeſondere
Eine Art hiervon iſt die Seeräuberei (Piraterie), beſtehend in gewaltſamer Anhaltung und Wegnahme von Nationalſchiffen oder des darauf befindlichen Eigenthums, um ſich damit zu bereichern, ohne dazu den Auftrag einer ſich dafür verantwortlich machenden Staatsgewalt nachweiſen zu können. 4Ueber den Begriff der Piraterie vgl. Wheaton, intern. L. II, 2, §. 16. Geſetze von Einzelſtaaten können dieſen Begriff in Betreff ihrer Untertha - nen noch anders beſtimmen oder erweitern; allein ſie können dies nicht zum Präjudiz anderer Staaten thun.Dergleichen Beginnen gilt als eine Feindſeligkeit gegen alle Menſchen, wenn es entweder ſchon ein habituelles geworden iſt oder doch als beabſichtigt erkannt wer - den kann. Werden Seeräuber in der That ſelbſt begriffen und ma -183§. 104. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.chen ſie von Waffen Gebrauch, ſo hat der Sieger Recht auf Le - ben und Tod (es geht mit ihnen an die Raa); jeder Staat, der ſich ihrer bemächtigt, iſt befugt, ſie nach ſeinen Geſetzen zu richten. 1Schon Cicero nannte (de off. III. ) praedones, worunter gewöhnlich auch die Piraten mitverſtanden werden, communes hostes omnium. Die regel - mäßige Strafe war der Tod. Verrina V, 26. Im Mittelalter Ertränkung. Leibnit. Cod. iur. gent. Urk. 124. Einzelne Unterthanen haben jedoch das Tödtungsrecht außer dem Falle eines Piratenangriffs nicht. Loccenius de j. marit. II, 3. 9. Valin z. Ordonnanz von 1681. III, 9, 3. p. 236. Bemerkenswerth iſt jetzt das franzöſiſche Geſetz v. 10. April 1825.
Nicht in dieſelbe Categorie hat man aber bisher die Schiffe und Angehörigen der Barbareskenſtaaten, ſo wie anderer osmani - ſcher Ufervölker geſtellt, ſondern ſich wegen der Verhältniſſe mit der Pforte nur auf einen Vertheidigungsfuß gegen ſie geſetzt oder durch Verträge und Geſchenke Sicherung verſchafft. Hoffentlich iſt die Zeit einer ſo traurigen Connivenz vorüber. 2Bynkershoeck quaest. I, c. 17. Nau, Völkerſeer. §. 130 ff. Ueber die älteſte Grundlage der obigen Verträge vgl. Ward, Enqu. II, 331.
Wäre bereits von allen Europäiſchen Völkerrechtsgenoſſen die Sclaverei der Neger aufgegeben und aller Schutz ihr entzogen, ſo würde auch die Zufuhr derſelben auf offener See von jedem Staat als ein Verbrechen gegen die allgemeinen Menſchenrechte behandelt werden dürfen. Für jetzt kann jede Nation nur, wenn ſie ſelbſt die Sclaverei verwirft, den, wenn auch nur durch Zufall in ihr Gebiet gekommenen Sclaven eine Zuflucht gewähren, und die Aus - lieferung ihren unnatürlichen Herrn verſagen, thatſächlich alſo je - nen das geben, was ſie nie verlieren konnten.
105. Völkerrechtliche Conteſtationen oder Streitigkeiten entſtehen im Allgemeinen über Anſprüche, deren Erledigung dem verfaſſungs - mäßigen Rechtsgang eines beſtimmten Staates nicht angehört, oder wegen willkührlicher von Seiten der dortigen Staatsgewalt entge - gengeſtellter Hinderniſſe daſelbſt nicht erreicht werden kann; folglich nicht allein über Anſprüche der Staatsgewalten und Souveräne an Einander, ſondern auch über Privatanſprüche eines Unterthans an einen auswärtigen Staat oder deſſen Unterthanen, wenn jenem das Recht von dem fremden Staat verweigert wird und ſich der Staat des in ſeinem Recht gekränkten Unterthans vermöge des ihm zuſtehenden Repräſentationsrechtes (§. 53.) gegen den frem - den Staat annimmt. Eine Einmiſchung dritter Mächte iſt allein unter den Bedingungen des §. 45 f. zuläſſig.
106. Völkerrechtliche Anſprüche haben der Regel nach keine andere Garantie für ſich, als die Macht der Wahrheit und den185§. 107. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.thatkräftigen Willen der Betheiligten; kein anderes Forum, als die eigne Gewiſſenhaftigkeit und die öffentliche Meinung. Es gebührt demnach zunächſt den Betheiligten, ſich unter Einander über die Entſcheidung zu verſtändigen, oder, dafern eine Vereinigung nicht zu bewirken wäre, ſich durch eigene Kraft in dem einſeitig erkann - ten Recht zu behaupten oder daſſelbe zu erſtreben. Das äußerſte Mittel zur Erhaltung, Wiedererlangung oder Durchſetzung des Rechts gegen Widerſpruch iſt demnach Gewalt oder Selbſthilfe, und zwar entweder eine defenſive gegen bevorſtehende Gefähr - dungen des Rechts oder der ganzen Exiſtenz, oder eine aggreſ - ſive Selbſthilfe wegen Rechtsverweigerung. Die Erſtere geht ihrer Natur nach lediglich auf Abwendung der Gefahr und Siche - rung gegen fernere Beeinträchtigung, die Letztere auf Erlangung vollſtändiger Genugthuung. Sogar die völlige Vernichtung des Gegners iſt bis zur Erreichung dieſer Zwecke nicht ausgeſchloſſen, wiewohl dieſelbe nie als das ſofortige unmittelbare Ziel mit Recht betrachtet werden darf. Das Daſein eines hinreichenden Grundes zur Selbſthilfe und die Beobachtung der richtigen Grenzen, welche durch den Zweck beſtimmt werden, entſcheidet zugleich über die Ge - rechtigkeit der Selbſthilfe. Außerdem iſt ſie eine tadelnswerthe und unrechte. Tadelnswerth erſcheint ſie insbeſondere, wenn außer dem Fall unmittelbarer Gefahr ohne Verſuch gütlicher Mittel, ohne Vorbringung und gehörige Unterſtützung eines vermeintlichen An - ſpruchs ſogleich zu dem letzten Mittel gegriffen wird. Denn es iſt dieſes an und für ſich ein unzuläſſiges Mittel, gerecht nur als Noth mittel.
107. Zweckdienliche Mittel um den Andern von ſeinem Unrecht zu überzeugen und zur Nachgiebigkeit zu beſtimmen, welche auch nicht unverſucht bleiben dürfen, ſo lange keine unmittelbare Gefahr eines Rechtsverluſtes bevorſteht, ſind dieſe:
In dieſem Letzteren liegt mehr als im vorhergehenden. Die Ver - mittlung ſuspendirt die Feindſeligkeiten, ſo lange nicht das Amt des Vermittlers aufgehört hat, von Rechtswegen. Freundliche Dienſte haben nur eine moraliſche Bedeutung.
Befindet ſich ein Theil gar nicht in der Gefahr eines wirkli - chen Rechtsverluſtes, könnte ſeine Handlung oder ſein Stillſchwei - gen nur einer rechtsnachtheiligen Deutung verfallen: ſo genügt zur Erhaltung des Rechts gegen etwanige Anfechtung ſchon eine bloße Proteſtation, wenn ſie nicht den bereits für den Proteſtirenden ein - getretenen wohlbegründeten Rechtsverhältniſſen oder den gleichzeiti - gen Handlungen deſſelben zuwider iſt, eine protestatio facto con - traria.
108. Iſt ein Rechtsverhältniß an ſich feſtſtehend und nur noch ei - ner näheren Regulirung bedürftig, wie z. B. eine noch nicht ſpeciell ge - zogene oder in Unklarheit gerathene Landesgrenze, oder iſt es wegen der einem Anſpruch entgegengeſetzten Rechtsgründe ein zweifelhaftes und findet darüber unter den Parteien ſelbſt keine Einigung ſtatt, ſo muß vorab auf die Erlangung einer unparteiiſchen Entſcheidung hinge - wirkt werden. Hierzu eignet ſich in einzelnen Fällen das Loos, ſei es, um jedem Intereſſenten einen beſtimmten Antheil an einer ſtreitigen Sache zuzutheilen, ſei es um an die Stelle eines völlig ungewiſſen Zuſtandes für immer oder auch nur vorläufig eine Ge - wißheit durch den zufälligen Ausſchlag des Loſes zu ſetzen. 1Anwendung davon iſt oft bei fürſtlichen Erbtheilungen, desgleichen zur Vermeidung von Rangſtreitigkeiten gemacht worden. Fr. C. v. Moſer in Schott jur. Wochenbl. Jahrg. III, S. 615 f.Al - les hängt hier begreiflich von der Vereinigung der Betheiligten ab. Auch der Zweikampf iſt als ein Waffenloos zuweilen in Antrag gebracht, ſelten aber angenommen worden oder zu einem Ausſchlag187§. 109. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.gelangt,1Beiſpiele aus älterer Zeit ſ. in Pet. Müller de duellis Principum. Jen. 1702. Ward, Enquiry, II, p. 216 s. Die neueſte Provocation erließ K. Guſtav IV. an Napoleon. Die Sache ſelbſt bedarf keiner Erörterung für das heutige Völkerrecht. Das Mittel iſt ein an ſich unzuläſſiges Ent - ſcheidungsmittel, weil es die Entſcheidung auch zu Gunſten des im Unrecht befindlichen Theiles wenden kann. und gewiß nicht zu bevorworten. Das billigſte, wie - wohl auch nicht immer entſprechende Mittel iſt die Unterwerfung unter einen Schiedſpruch. 2Vergl. im Allgemeinen Abr. Gerh. Sam. Haldimund, de modo compo - nendi controversias inter aequales et potissimum de arbitris compromis - sariis. Lugd. B. 1738.
109. Soll durch Auftragsertheilung von Einem oder mehre - ren Dritten ein völkerrechtlicher Streit entſchieden werden, ſo be - darf es dazu einer ausdrücklichen Convention der Betheiligten mit den auserſehenen Schiedsperſonen ganz nach den Grundſätzen der völkerrechtlichen Verträge. Ein ſolches Compromiß geht dann ent - weder nur dahin, ein ſchon durch Vereinbarung feſtſtehendes Prin - cip in Beziehung auf einen gewiſſen Gegenſtand unter den Par - teien in Ausführung zu bringen (arbitratio), z. B. eine Grenz - berichtigung oder Theilung nach gewiſſen Maaßen oder Proportio - nen zu vollziehen,3Die Unterſcheidung dieſes Falles von dem eigentlichen Arbitrium iſt vor - längſt von den Proceſſualiſten als eine natürliche erkannt und jeder Anfech - tung entzogen. Vgl. im Allgemeinen v. Neumann J. princ. priv. t. VIII, §. 1 sqq. oder auch eine Streitfrage ſelbſt erſt zu erör - tern und nach Recht und Billigkeit zu entſcheiden (eigentliches arbitrium). Das Compromiß muß die näheren Modalitäten be - ſtimmen, an welche die Ausführung des Schiedsauftrags gebun - den ſein ſoll, aber es bedarf dazu keiner Pönalſtipulation. Sowohl Privatperſonen4In älterer Zeit, ſelbſt in Staats - und Fürſten-Angelegenheiten ſehr ge - wöhnlich. Vgl. Hellfeld zu Struv. Jurispr. heroic. Cap. I, §. 21 u. ſ. w. 77. v. Neumann l. c. 12. 13. wie auch Souveräne können zu Schiedsrichtern gewählt werden; Erſtere können nur in Perſon handeln, Letztere können ſich bei der Erörterung durch Delegirte vertreten laſſen oder ſich dabei ihrer Räthe bedienen, wenn ſie nur den endlichen Aus -188Zweites Buch. §. 109.ſpruch ſelbſt thun. 1v. Neumann J. Princip. Priv. t. VIII, §. 18.Sind mehrere Schiedsrichter ohne nähere Beſtimmung erwählt, ſo kann keiner ohne den Andern giltig ver - fahren oder ein Urtheil ſprechen. 2Verſteht ſich als ſtillſchweigende Abſicht der Intereſſenten von ſelbſt. S. auch l. 17. a. E. und l. 18. D. de recept. Die davon abweichende Vor - ſchrift in cap. 2. de arbitr. in VI. iſt ſchwerlich als Regel des Völkerrechts anzuſehen.Bei Meinungsverſchiedenheiten iſt unſtreitig die Stimmenmehrheit als entſcheidend zu betrachten;3Iſt auch allgemeine civilrechtliche Praxis. Siehe l. 27. §. 3. D. l. c. im Fall einer Stimmengleichheit oder völligen Diſſonanz würde nur durch Zutritt der Betheiligten ein fernerer Ausweg zu gewin - nen ſein. 4Daß die Schiedsrichter ſich ſelbſt einen Obmann wählen, wie das Römi - ſche Civilrecht geſtattet, beruht auf einer poſitiven Vorſchrift, welche jedoch nicht in allen Civilrechten einmal beibehalten iſt.Iſt wegen des Verfahrens nicht beſtimmt, ſo ſteht dem Schiedsrichter zu, eine Zeit feſtzuſtellen, bis wohin die gegen - ſeitigen Ausführungen und Beweiſe vorgelegt werden ſollen, worauf er dann ohne weiteren Aufenthalt zur Vollendung ſeines Auftrags ſchreiten kann. Zwangsrechte ſtehen ihm gegen keinen Theil zu. 5Vgl. l. 27. pr. l. 49. §. 1. D. cit. und ſo überall!Sein Amt erliſcht durch neue Conventionen der Hauptparteien, durch Ablauf der ihm geſetzten Zeit, durch den Tod oder eingetre - tene Unfähigkeit des Schiedsmannes, endlich mit dem Entſcheid ſelbſt. Dieſer hat für die Intereſſenten die Bedeutung eines gilti - gen Vergleiches. 6Die beſchränktere Kraft des Schiedsſpruches im Römiſchen Recht iſt für das neuere Europa durch andere Ueberzeugungen von der Kraft der Ver - träge jeder Giltigkeit entbunden. Vgl. Groot III, 20. 46. Unrichtig iſt gewiß auch die Vorſtellung, daß wenn in dem Compromiß eine Conven - tionalſtrafe bedungen worden, der Schuldigerklärte ſich durch Erlegung der Strafe von der Erfüllung des Schiedsſpruches befreien könne!Er kann nur angefochten werden a) wegen Ungiltigkeit des Compromiſſes; b) wegen abſoluter Unfähigkeit des Schiedsmannes; c) wegen Unredlichkeit deſſelben oder der Gegen - partei; d) wegen mangelhaften oder gänzlich verweigerten Gehörs; e) wegen Ueberſchreitung der Grenzen des Compromiſſes; f) we - gen abſoluter Rechtswidrigkeit der in dem Entſcheid getroffenen Verordnungen, welche daher auch keine zuläſſige Cauſa eines Ver - trags (§. 83.) abgeben könnten, wogegen bloße Verſtöße in der Beurtheilung des beſonderen Falles, ſofern ihnen nicht etwa Par -189§. 110. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.teilichkeit zum Grunde liegt, keinen Grund zur Anfechtung darbie - ten. 1Vgl. Groot a. a. O.Nur bei der eigentlichen Arbitratio iſt der Nachweis einer thatſächlichen Unrichtigkeit und darauf beruhenden Unbilligkeit ſtets vorbehalten. 2Die ſ. g. reductio ad arbitrium viri boni, worauf ſich auch l. 76. 78. 79. D. pro soc. u. l. 9. D. qui satisd. cog. bezieht.
Zu allen Zeiten iſt der ſchiedsrichterliche Weg in verſchiedenen Formen benutzt worden. Bei den Griechen durch Berufung auf eine dritte befreundete Stadt;3Die πόλις ἔκκλητος. M. ſ. des Verf. Athen. Gerichtsverf. S. 340. bei den Römern in älterer Zeit durch die Reciperatio. 4Gallus Aelius bei Feſtus: „ Reciperatio est, cum inter populum et re - ges nationesque ac civitates peregrinas lex convenit, quomodo per re - ciperatorem reddantur res reciperenturque, resque privatas inter se per - sequantur. “Einen feſteren faſt ſtaatsrichterlichen Cha - racter haben die Bundesgerichte in Bundesſtaaten und Staaten - vereinen; ſo ſchon in den griechiſchen Staatenvereinen5Z. B. im Achäiſchen Bundesverhältniß. Polyb. II, 37, 10. Fr. W. Titt - mann griech. Staatsverf. S. 687. Die Verſammlung der Amphictyonen hatte ſchwerlich eine ſo große Bedeutung, als man ihr oft beigelegt hat. und ge - genwärtig die Austrägal-Inſtitution des deutſchen Bundes für die ſouveränen Glieder deſſelben6Das Neueſte hierüber: v. Leonhardi, das Austrägalverfahren des d. Bun - des. Frkf. 1838., oder Statt deren das Bundesſchieds - gericht. 7Nach dem Bundesbeſchluß vom 30. Oct. 1834. Art. XII. Hier tritt die vollziehende Macht des Bundes ſelbſt hinzu.
110. Sind gütliche Verſuche vergebens angewandt, oder ge - ſtattet das Dringende der Gefahr überhaupt keinen ſolchen Verſuch, ſo beginnt das Recht der Selbſthilfe und zwar bei Forderungen beſtimmter Gegenſtände, durch Wegnahme derſelben wo man ſie findet, oder durch Aneignung eines Aequivalents aus den Gütern des ſchuldigen Theiles, welche man in ſeiner Gewalt hat, außer - dem aber durch Anwendung von Repreſſivmitteln gegen das Un - recht des andern Theiles, und zwar entweder mit Eröffnung eines eigentlichen Kriegszuſtandes (Abſchn. 2.) oder vorerſt mit Anwen -190Zweites Buch. §. 110.dung von einzelnen Repreſſalien1Schriften ohne Zahl über dieſen Gegenſtand ſ. bei v. Ompteda §. 288. v. Kamptz §. 270. Der Gebrauch der Repreſſalien, ſelbſt im Privatver - kehr, iſt uralt. Sie heißen im Mittelalter auch pressaliae. Ueber ihre Anwendung im Mittelalter vgl. Hüllmann, Städteweſen I, 197. Pütter, Beitr. z. Völkerr. Geſch. I, 49. dann auch P. Frider. de Process. I, cap. 46 sq. Ueber den neueren völkerrechtlichen Gebrauch: Groot III, 2. v. Neumann, ius Princ. priv. t. VIII, §. 35. Martens Essai conc. les armateurs I, §. 4. Steck, Essais p. 42. Vattel II, §. 342 f. Whea - ton IV, 1, §. 2. 3. Nicht zu billigen iſt die Unterſcheidung von allge - meinen und beſondern Repreſſalien, wenn man unter Erſteren die Verhän - gung oder Erlaubniß aller und jeder Gewaltmaaßregeln wider Perſonen und Sachen eines fremden Staates verſteht, ohne beſtimmte Grenze. Dieſes wäre, wie ſchon der Großpenſionar Witt bemerkt hat, nichts anderes als Eröffnung eines Kriegszuſtandes. (von reprendere) d. h. ſol - chen Gewaltmaaßregeln, wodurch Perſonen oder Sachen der an - deren Partei der einſtweiligen Verfügung des ſein Recht verfolgen - den oder vertheidigenden Theiles unterworfen werden, um dadurch Erſtere zur Nachgiebigkeit oder zur Leiſtung ſchuldiger Genugthuung zu veranlaſſen. Hierunter gehört in weiterer Bedeutung: die Retaliation derſelben rechtswidrigen Handlung oder Un - terlaſſung, deren ſich der andere Theil ſchuldig gemacht hat, an Perſonen oder Objecten, welche demſelben angehören, ſo weit ein ſolches Verfahren mit den Geſetzen der Menſchlichkeit zu - ſammen beſtehen kann;2Z. B. wenn Geſandte eines Staates von einer fremden Staatsgewalt völ - kerrechtswidrig behandelt ſind und keine Genugthuung gegeben wird. Hier ſind die Repreſſalien die Genugthuung, die Strafe ſelbſt, zugleich auch ein Zwang zu correcterem Handeln für die Zukunft. ſodann die Innebehaltung und Beſchlagnahme von Perſonen, Sachen und Forderungen des anderen Theiles, welche ſich im Bereiche des verletzten Theiles befinden; eine Art von Arreſt oder Pfän - dung, wodurch jedoch weder ein Recht auf Leben und Tod der gepfändeten Perſonen, noch auf Appropriation der gepfän - deten Sachen begründet wird. Erſt wenn das Mittel bei dem Gegner ſeinen Zweck nicht erreicht, können jene Sachen zur Genugthuung für die verletzten Intereſſen verwendet wer - den. Die Perſonen aber ſind als Geißeln zu behandeln. 3Schon Schilter de jure obsidum ſtellt Repreſſalien gegen Perſonen mit den Geißeln zuſammen. S. auch Vattel §. 351. Selbſt wenn nächſtdem191§. 111. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.Einen zureichenden Grund zu derartigen Repreſſalien gewährt jede völkerrechtlich anfechtbare Verzögerung oder Verweigerung des Rechtes durch Eigenmächtigkeit der zum Recht verpflichteten Par - tei, es ſei nun im legislativen, gerichtlichen oder Verwaltungs - wege. 1Beiſpiele und Verhandlungen darüber ſ. in Ch. de Martens Causes cé - lèbr. II, p. 1. und p. 151 s. Nur unabhängige Mächte können von jenen Mitteln Ge - brauch machen, jedoch dürfen ſie auch Einzelnen ihrer Angehörigen die Ausübung überlaſſen;2Dies geſchah ſonſt durch Ertheilung ſ. g. Markebriefe (lettres de mar - que) in Frankreich, Großbritannien, den Niederlanden u. ſ. w. Vgl. v. Mar - tens, Pütter und Wheaton a. a. O. Dieſer Gebrauch beſteht nicht mehr. dritte Mächte ſind hingegen weder ſchuldig auf etwanige Requiſition ſich der Ausübung zu unterzie - hen, noch auch berechtigt, Repreſſalien im Intereſſe einer andern Macht anzuwenden, wofern kein legitimer Fall einer Intervention vorliegt, wie bei Staatenvereinen insbeſondere eintreten kann,3Vgl. wegen des deutſchen Bundes die Wiener Schlußacte Art. 37. In der Schweizeriſchen Eidgenoſſenſchaft wird es ausdrücklich als Grundſatz an - geſehen, daß einzelne Cantons für die anderen Repreſſalien üben dürfen. Vgl. Martens Völkerr. §. 256. oder eine allgemeine Verletzung des Völkerrechts, um einem un - menſchlichen abſolut rechtswidrigen Verfahren ein Ziel zu ſetzen. Denn die Staaten ſind die Vertreter der Menſchheit.
111. Erlaubt ſich eine unabhängige Macht gegen andere Mächte oder deren Angehörige zwar keine Ungerechtigkeit, wohl aber eine Unbilligkeit, d. h. eine ungleiche Behandlung fremder Staaten oder der Ihrigen innerhalb des eigenen Rechtskreiſes, in - dem ſie dieſelben entweder von gewiſſen Vortheilen ganz ausſchließt, welche ſie ihren eigenen Unterthanen bewilligt, oder ſie doch zu Gunſten der letztern oder auch gegen andere bevorzugtere Natio - nen zurückſtellt, oder endlich indem ſie auswärtige Nationen bei der Einräumung gewiſſer Vortheile auf ungewöhnliche Weiſe be - laſtet: ſo finden keine eigentlichen Repreſſalien Statt, ſondern es3der Krieg ausbricht, iſt noch kein Recht auf Leben und Tod begründet, ob - gleich dies von älteren Publiciſten, z. B. ſelbſt von Cocceji zu Groot noch behauptet iſt.192Zweites Buch. §. 111.tritt das Recht der Retorſion1Schriften bei v. Ompteda §. 287. v. Kamptz §. 269. S. auch Moſer Verſ. VIII, 485. Vattel II, §. 341. v. Martens, Völkerr. §. 250. und Mittermaier deutſches Privatr. §. 110. in Kraft, d. h. die Rückan - wendung deſſelben Princips gegen die ſolchergeſtalt handelnde Macht, um ſich in Gleichheit mit derſelben zu ſtellen oder zu erhalten, bis die Unbilligkeit gehoben iſt, eine retorsio iuris, geheiligt in dem Rechtsſatz: quod quisque in alterum statuerit ut ipse eodem iure utatur, um den Egoismus oder die Einſeitigkeit des Andern ihm ſelbſt fühlbar zu machen. 2Die Retorſion iſt eine Reaction gegen eine Iniquität (ius iniquum), die Repreſſalien gegen eine Ungerechtigkeit (injustitia). S. beſonders Jo. Go - thofr. Bauer, in Opusc. t. I, p. 157 s.
Einer Anwendung dieſer Maxime iſt nicht allein dann erſt Raum gegeben, wenn eine Macht von dem für eine andere Nation be - ſchwerlichen Grundſatz ſchon in einem oder dem anderen Falle Ge - brauch gemacht hat, ſondern es genügt dazu ſchon die Aufſtellung des Grundſatzes als eines fortan giltig ſein ſollenden. Ungenügend iſt hingegen eine bloße Verſchiedenheit der Geſetze verſchiedener Länder, wonach zufällig bei einzelnen Ereigniſſen der Ausländer nicht daſſelbe Recht erlangen kann, welches er in ſeinem eigenen Vater - lande unter gleichen factiſchen Vorausſetzungen haben würde, ohne daß aber das von dem einheimiſchen abweichende ausländiſche Ge - ſetz gegen die Fremden berechnet iſt; z. B. wenn ein Staat bei der Inteſtaterbfolge andere Erbqualificationen oder Claſſificationen aufſtellt, als ein anderer Staat.
Niemals verſteht ſich ſodann die Ausübung der Retorſion ge - gen fremde Staaten ganz von ſelbſt als ein Recht der einzelnen Staatsgenoſſen, ſondern es bedarf dazu eines legislativen Beſchluſ - ſes der Staatsgewalt und einer Autoriſation für die Behörden oder die Einzelnen. 3Vgl. Dav. Gr. Struben, Rechtl. Bedenken V, n. 47. (Ausg. v. Span - genberg Bd. II, S. 321.Jene allein hat auch zu beſtimmen, in wel - cher Form und in welchen Grenzen die Retorſion beſtehen, wem endlich der Vortheil davon zuwachſen ſoll. Dies iſt Sache des inneren Staatsrechts.
Kann nach der Natur des Falles nicht genau an denſelben Gegenſtänden oder in derſelben Form eine Retaliation deſſelben ge -193§. 112. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.ſchehen, was der andere Staat gegen das Ausland ſtatuirt, ſo iſt eine analoge Anwendung des Princips nach den dieſſeits gegebe - nen Verhältniſſen durchaus unverfänglich und gerecht. 1Z. B. wenn ein Staat gewiſſe Artikel des Nachbarſtaates mit außerge - wöhnlichen Steuern belegt und den Verkehr damit hemmt, ſo kann der Nachbarſtaat ſeinerſeits andere Artikel des Erſteren auf ähnliche Weiſe be - handeln.
112. Als eine bald conſervatoriſche bald präparatoriſche Maaß - regel erſcheint unter den Staatenactionen das Embargo (ſpan. em - bargar, anhalten), ein vorläufiger Arreſt auf die in den Häfen oder Territorialmeeren eines Staates eben befindlichen Schiffe einer oder mehrerer Nationen, um das Auslaufen derſelben zu verhindern, eine Britiſche Erfindung, dann aber auch von andern Nationen übernommen. 2Schriften bei v. Kamptz §. 276. Vornehmlich ſ. Jouffroy, droit ma - rit. p. 31. Nau’s Völkerſeerecht (1802.), §. 258 f.
Eine derartige Maaßregel iſt entweder die unmittelbare Beglei - terin eines eintretenden Kriegszuſtandes, oder eine vorſorgliche in der Erwartung eines ſolchen Zuſtandes, die ſich bei dem Eintritt deſſelben in eine definitive mit den Wirkungen verwandelt,3Wheaton IV, 1. §. 4. wel - chen feindliche Güter und Perſonen rechtmäßig unterworfen wer - den können, wovon im nächſten Abſchnitt; oder ſie iſt auch nur eine ſtaatspolizeiliche für die inneren Intereſſen des ſie verhängen - den Staates; insbeſondere
oder auch ſelbſt
Endlich kann auch das Embargo ein Mittel oder eine Vorbereitung ſpecieller Repreſſalien ſein.
13194Zweites Buch. §. 113.In ähnlicher Weiſe kann ein Blocadezuſtand, d. h. die effective Abſperrung einer fremden Küſte, eines oder mehrerer Hä - fen, gegen allen Verkehr von Außen durch bewaffnete Macht zu verſchiedenen Zwecken angewandt werden. Nämlich:
Zwar erſt die neueſte Geſchichte liefert Beiſpiele der letzteren Art von Blocaden, nämlich in der Geſtalt von Repreſſalien;1Wir erinnern hier an die von Frankreich gegen Portugal 1831 und gegen Mexico im J. 1838 eingeleitete Blocade, welche letztere nachmals durch die Mexicaniſche Kriegserklärung ſich in eine vollkommen kriegeriſche verwan - delte. N. Suppl. au Rec. III, 570. und N. Recueil t. XVI, p. 803 f. Dieſe Maaßregeln konnten, weil bis dahin weniger im Gebrauch, einiges Bedenken verurſachen, ſind aber dennoch von andern Mächten, ſo viel be - kannt, nicht entſchieden angefochten. es kann jedoch kein Bedenken haben, daß dieſe Anwendung eine vollkom - men rechtmäßige ſei, und daß ſelbſt neutrale Mächte, unter den im dritten Abſchnitt dieſes Buches darzulegenden Bedingungen und mit den daſelbſt näher zu erörternden Bedingungen daran gebun - den ſind. Auch Blocaden ganzer Küſten beſtreitet man vergebens.
113. Krieg iſt ſeiner äußeren Erſcheinung nach ein feindſeli - ges Verhältniß unter verſchiedenen Parteien, worin man ſelbſt die195§. 113. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.äußerſten Gewaltthätigkeiten gegen Einander erlaubt hält. Dies iſt jedoch bloß eine thatſächliche Erklärung. Ein Rechtsbegriff wird der Krieg erſt, wenn man ſich ihn als Anwendung des äu - ßerſten ſelbſt vernichtenden Zwanges wider einen Andern denkt, zur Realiſirung rechtlicher Zwecke bis zur Erreichung derſelben. Er iſt mit anderen Worten die äußerſte Selbſthilfe. Wie dieſe iſt er daher entweder ein Vertheidigungskrieg zur Abwehrung eines ungerechten Angriffs, womit man bedroht wird, ohne daß man ſelbſt den Angriff erſt abzuwarten hat, wenn nur eine wirkliche Kriegsgefahr von Seiten des Andern droht,1S. ſchon oben S. 51. Not. 3. und Guiel. Schooten, de iure hostem imminentem praeveniendi. Specim. iurid. L. Bat. 1. oder er iſt ein An - griffskrieg, wegen ſchon erlittener Rechtsverletzung und zum Zweck der Genugthuung. Eben dadurch wird ſofort auch die Gerechtig - keit eines Krieges beſtimmt. Er iſt nur gerecht, wann und ſo weit Selbſthilfe erlaubt iſt,2S. oben §. 106. Friedrich der Große erklärte in ſ. Antimacchiavell, Cap. 26. toutes les guerres qui n’auront pour but que de repousser des usur - pateurs, de maintenir des droits légitimes, de garantir la liberté de l’univers et d’éviter les violences et les oppressions des ambi - tieux, als conformes à la justice. wiewohl auch der ungerechte Krieg in ſeinen Wirkungen dem gerechten thatſächlich gleichſteht. 3Dies wird von Allen anerkannt, auch von denen, welche mit Aengſtlich - keit die Gründe gerechter Kriege zu beſtimmen geſucht haben, und eine rechtliche Verantwortlichkeit deſſen behaupten, der einen ungerechten Krieg führt, wie z. B. von Groot und von Vattel III, §. 183 f. 190. Wie un - begründet gerade hier die Unterſcheidung eines natürlichen und willkühr - lichen Rechts ſei, erkannte ſchon Cocceji zu Groot III, 10, 3 f.Denn es giebt keinen irdiſchen Richter, von welchem ein Ausſpruch über Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit eines Krieges mit Unfehlbarkeit zu erwarten wäre; Zufälligkeiten würfeln ihn oft zuſammen und machen ihn meiſt zu einem Spiel, deſſen Schwankungen nie zuvor zu berechnen ſind; er ſetzt ein Chaos an die Stelle der Ordnung, aus welchem dieſe erſt wieder neu erſtehen muß. Gewiß aber wer - den die moraliſchen Nachwirkungen des ungerechten Krieges an - dere ſein, als die des gerechten, und niemals werden bloße Gründe des politiſchen Nutzens oder moraliſch gute Zwecke ohne das Da - ſein einer bevorſtehenden oder ſchon zugefügten Rechtsverletzung2ſchichte des Krieges ſ. bei v. Clauſewitz, vom Kriege. Berl. 1832. I, S. 105.13*196Zweites Buch. §. 114.die Ungerechtigkeit eines Krieges beſeitigen können. Alle abſtracten Fragen, ob Religionskriege, ob Strafkriege, ob Kriege zur Erhal - tung des politiſchen Gleichgewichts gerecht ſeien? ſind daneben überflüſſig und beantworten ſich aus den vorangeſchickten Erörte - rungen der völkerrechtlichen Verhältniſſe ganz von ſelbſt. 1Schriften über dieſe Fragen findet man bei v. Ompteda §. 294. 298. 299. v. Kamptz §. 274. 280. 281.
114. Ein Kriegsſtand kann rechtmäßiger Weiſe nur unter Par - teien eintreten, unter welchen der äußerſte Grad der Selbſthilfe erlaubt und möglich iſt, hauptſächlich alſo unter völlig freien von einander unabhängigen, keiner gemeinſamen höheren Gewalt unter - worfenen Parteien;2Schriften bei v. Kamptz §. 273. insbeſondere ein Staatenkrieg unter ſouverä - nen Staaten ſo wie gegen ſtaatenlos Lebende: z. B. Freibeuter, Flibuſtier, Seeräuber und dgl. Ein innerer Krieg politiſcher Par - teien deſſelben Staates kann höchſtens nur als ein Nothkrieg An - ſpruch auf Rechtmäßigkeit haben; er kann auch nie einen eigent - lichen Kriegsſtand, wie unter fremden Staatsgewalten, hervorbrin - gen. 3So ſchon Ulpian, 1. 21. §. 1. D. de captiv. „ In civilibus dissensio - nibus, quamvis saepe per eas respublica laedatur, non tamen in exi - tium reipublicae contenditur: qui in alterutras partes discedent, vice hostium non sunt eorum, inter quos jura captivitatum aut postliminio - rum fuerint. “Private Fehden oder Kriege auf eigene Fauſt unter Per - ſonen deſſelben oder verſchiedener Staaten hat die neuere Entwicke - lung des Europäiſchen Staatslebens völlig unterdrückt. 4Die Sitten des Mittelalters oder der Feudalzeit ſ. bei Ward, Enquiry I, p. 344. II, 209 f. Ein merkwürdiges Beiſpiel einer Kriegführung auf eigene Hand gaben noch Mannsfeld und Bernhard von Weimar im 30 jäh - rigen Kriege. S. auch Ward II, 312. Schill’s Zug ward reprobirt.Selbſt Aſſociationen vieler Privaten, wie z. B. kaufmänniſche Genoſſen - ſchaften, würden ohne Zulaſſung ihrer Staatsgewalten keinen Krieg zu führen berechtigt ſein, ſo lange ſie ſich nicht, wie einſt die197§. 115. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.Hanſa,1Deren merkwürdige völkerrechtliche Stellung: Ward II, 276 f. Pütter, Beitr. z. Völkerr. Geſch. 141. mit ſteinernen und hölzernen Mauern zu einer nicht mehr gehorchenden Macht erhoben haben ſollten. 2Erörterung des Kriegsrechtes von Handels-Compagnien ſ. bei Car. Fr. Pauli, de jure belli societatum mercatoriar. Hal. 1751.
Unter den kriegführenden Theilen ſind nun zu unterſcheiden die Hauptparteien und Nebenparteien, welche jenen Kriegshilfe leiſten.
115. Zu den Nebenparteien gehören im Allgemeinen diejeni - gen, welche der einen oder andern in Krieg gerathenden Macht Hilfe leiſten. Eine ſolche Kriegshilfe iſt entweder eine allgemeine, ungemeſſene, mit allen der Hilfsmacht zu Gebot ſtehenden Kräften und Mitteln, oder eine particuläre, gemeſſene, welche nur in qua - litativ und quantitativ beſtimmten Leiſtungen oder Vergünſtigungen beſteht; namentlich in Stellung eines beſtimmten Hilfscorps, in der Zahlung von Subſidien, Einräumung eines Waffenplatzes, Hafens; überhaupt in der Gewährung beſtimmter Vortheile, wo - durch das Angriffs - oder Vertheidigungsſyſtem einer kriegführen - den Macht gegen die andere verſtärkt wird, mit dauernder Ver - bindlichkeit dafür bis zur Erreichung eines gewiſſen feindſeligen Endzwecks. Dieſes iſt der entſcheidende Punct. Nur dadurch tritt man aus der ſtrengen Neutralität heraus. (Vgl. Abſchn. III.)
Die Leiſtung der Kriegshilfe iſt ſelten eine ganz aus einſeiti - gem Antriebe im Wege der Intervention übernommene; gewöhn - lich eine ausdrücklich verabredete und ſtipulirte; der casus foede - ris bald ein Angriffs - bald ein Vertheidigungskrieg;4Stillſchweigend verſteht ſich eine allgemeine Kriegshilfe bei übernommenen Garantien. Vattel III, 91. entweder mit Gegenſeitigkeit oder auch ohne ſolche. Es gelten dabei die allgemeinen Grundſätze und Auslegungsregeln der Verträge, deren Anwendung jedoch hier oft Schwierigkeiten und Conflicte erzeugt. Gebieteriſche Rückſichten auf das eigene Wohl, ältere Verpflichtun -198Zweites Buch. §. 116.gen gegen den zu bekämpfenden Feind ſetzen der verſprochenen Hil - feleiſtung oft unabweisbare Hinderniſſe entgegen;1Ueber den Fall, wenn man den beiden kriegführenden Hauptparteien Hilfe verſprochen hat, ſ. Groot II, 15, 13. und dazu Cocceji. Juridiſche Beſtim - mungen werden indeß hierbei ſchwerlich ausreichen. in jedem Falle bleibt auch dem Verbündeten die Prüfung vorbehalten, ob der Krieg, an welchem er Theil nehmen ſoll, ein gerechter Krieg ſei. 2Hierüber ſind Alle einverſtanden. Eine Menge Discuſſionen über die Exi - ſtenz des casus foederis ſ. bei Moſer a. a. O. S. 43 f. Dazu auch die Beiſpiele bei Wheaton III, 2, §. 13.Nichts trügeriſcher und unſicherer alſo, als das Vertrauen auf ge - ſchloſſene Alliancen, wo nicht ein vollkommen gleichartiges und bleibendes Intereſſe vorwaltet, wie in Staatenvereinen!
116. Das Verhältniß unter den Verbündeten ſelbſt, ſofern es nicht genau in anderer Weiſe durch den Bundesvertrag beſtimmt iſt, wird ſich der Natur der Sache und der Praxis gemäß im Weſentlichen dahin feſtſtellen:
117. Sieht man auf das Verhältniß des Feindes zu den Kriegs - verbündeten ſeines Gegners, ſo kann jenem unmöglich zugemuthet werden, ſich eine derartige Verſtärkung der Kriegsmacht des Letz - teren ohne Weiteres gefallen zu laſſen und der Verbündeten zu ſchonen, ſofern ſie ihm nicht unmittelbar entgegentreten. Es iſt unleugbar, daß auch ſie an den Feindſeligkeiten gegen ihn Theil nehmen, und daher auch unbedenklich, daß er ſich ihrer zur un - gehinderten Durchſetzung ſeiner Kriegszwecke zu entledigen befugt ſein muß.
Während dieſe Befugniß nun von Allen zugegeben wird, inſo -200Zweites Buch. §. 118.fern eine Kriegshilfe erſt während eines ausgebrochenen Kriegszu - ſtandes oder mit Hinſicht auf einen beſtimmt bevorſtehenden Kriegs - zuſtand übernommen wird, ſo meint man andererſeits ſie beſtrei - ten zu dürfen, wenn eine Macht der anderen ſchon im Voraus für die von ihr zu führenden Kriege, es ſei überhaupt oder wegen eines gewiſſen Gegenſtandes, eine particuläre Kriegshilfe ganz all - gemein ohne Deſignation eines beſtimmten Feindes zugeſagt hat, ja ſelbſt eine allgemeine Kriegshilfe für einen zu führenden Ver - theidigungskrieg. 1S. hierüber de Beulwitz de auxilüs hosti praestitis more gentium ho - dierno hostem non efficientib. Hal. Sax. 1747.Demungeachtet kann der Gegner hierdurch nicht gezwungen ſein, den Hilfsmächten Neutralität zuzugeſtehen, und ſie nur da feindſelig zu behandeln, wo ſie ihm unmittelbar gegenüberteten, wenn ihm nicht die Politik ein ſolches Verfahren anräth; vielmehr darf er jede ihm nachtheilige Ligue zu ſprengen ſuchen; er darf dem Verbündeten daher die Wahl ſtellen, entwe - der von der ihm feindſeligen Kriegshilfe abzuſtehen, oder den Krieg ſelbſt ganz und gar anzunehmen. 2Beiſpiel: das Verfahren Rußlands gegen Preußen im Anfang des Jahres 1813. in Beziehung auf die franzöſiſche Alliance.Gerechtfertigt iſt die Stellung einer ſolchen Alternative freilich erſt dann, wenn der Verbündete des Gegners ſich anſchickt, die verſprochene Kriegshilfe zu leiſten; ſo lange dieſes zweifelhaft iſt, ſteht nur das ſchon früher (§. 30. 45. ) erwähnte Fragerecht zu; wird aber die Antwort unter be - denklichen Umſtänden verweigert oder verzögert, ſo iſt der Bedrohte unfehlbar befugt, ſogar das Prävenire zu ſpielen. 3So verfuhr Friedrich II. von Preußen gegen Churſachſen, bei Ausbruch des 7 jähr. Krieges.
118. Sein natürliches Feld findet der Krieg zu Lande in den Staatsgebieten der feindlichen Parteien; der Seekrieg in den feind - lichen Territorialgewäſſern wie auf der offenen See. Neutrales Gebiet darf nur im Fall der Noth ohne Feindſeligkeit betreten werden; das nähere Verhalten dabei zeichnet das Recht der Neu - tralität vor. Das Verhältniß einer Hilfsmacht, auch wenn ihre Neutralität zugeſtanden iſt, ſchließt wenigſtens den Feind von der Verfolgung der geſtellten Hilfstruppen in ihr eigenes Gebiet nicht201§. 119. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.aus; iſt ſie völlig in den Kriegsſtand eingetreten, ſo theilt ſie das Loos der kriegenden Hauptparteien.
Beſchränkungen des Kriegsfeldes können nur durch Conventio - nen oder Politik herbeigeführt werden. Die Geſchichte liefert Bei - ſpiele von bloß particulären Kriegsoperationen gegen einen beſtimm - ten Theil eines Gebietes, anſtatt eines ſonſt die Regel bildenden allgemeinen Kriegszuſtandes der feindlichen Territorien, und zwar vorzüglich bei Interventionen im Intereſſe des Europäiſchen Friedens. 1Wir erinnern an die Intervention Frankreichs, Großbritanniens und Ruß - lands in den Griechiſchen Angelegenheiten: Nouv. Recueil t. XII, 1 sqq.; an den particulären Feldzug Frankreichs gegen Antwerpen 1832. auf Grund der Verträge mit Großbritannien vom 22. Oct. 1832. und mit Belgien vom 10. Nov. d. J. Ebdſ. XIII, 39. 57. ; an die Intervention in den orientaliſchen Angelegenheiten: an S. Jean d’Acre —. Im 7 jähr. Kriege war von einer während des Waffenſtillſtandes fortzuſetzenden Belagerung der Feſtung Neiße die Rede. Flassan, dipl. franç. V, 146.
119. Auch der Krieg hat ſeine beſtimmten Rechte und Formen. Dieſes iſt das eigentliche ius belli. Schon die Alten hatten ein ſolches;2Vgl. Liv. 2, 12. 31, 30. „ esse enim quaedam belli iura, quae ut fa - cere ita pati sit fas. “aber es ſetzte der ungebundenen Willkühr nur wenige Schranken. Erſt im Mittelalter ſtreiften ſich manche Härten ab, theils durch den Einfluß des Chriſtenthums, theils auch durch den Geiſt des Ritterthums. 3Die einzelnen Momente ſind hervorgehoben bei Ward, Enquiry von chap. X. an. S. auch oben S. 7 f.Die letzten Jahrhunderte haben nach manchen Schwankungen die Menſchlichkeit, das Bewußtſein der Gattung, als Regulativ angenommen. Civiliſirte Völker erkennen in dem Kriege nur einen Nothſtand, ein unvermeidliches Uebel; welches nicht weiter ausgedehnt werden darf, als die Noth es er - fordert; wo nicht der Menſch gegen den Menſchen zu ſeiner Ver - nichtung und ſo gegen ſich ſelbſt, ſondern Staat gegen Staat mit den einem jeden zu Gebot ſtehenden Kräften und Mitteln kämpft, und ſeinen Willen durch Angriff und Vertheidigung durchzuſetzen ſucht. 4So Portalis in ſeiner Rede bei Inſtallation des Conseil des prises am 14 Flor. J. VIII. : „ Le droit de la guerre est fondé sur ce qu’un peuple pour l’intérêt de sa conservation ou pour le soin de sa défense
202Erſtes Buch. §. 119.Daher iſt auch ſein oberſter Grundſatz, geheiligt eben ſo ſehr durch Recht und Humanität (Menſchenliebe), wie durch den eigenen Nutzen: füge Deinen Feinden auch im Kriege nicht mehr Uebel zu, als es für die Durchſetzung des Zweckes unvermeidlich iſt; wäh - rend das alte Kriegsrecht den Grundſatz befolgte: füge dem Feinde ſo viel Uebel zu als Du kannſt und nützlich findeſt. Die von der Sitte im Einzelnen beſtimmte rechte Weiſe des Krieges iſt die ſ. g. Kriegsmanier, auf deren gleichmäßige Beobachtung jeder bei dem anderen rechnet; ſie zeichnet die erlaubten Mittel und äu - ßerſten Grenzen vor; ſie verbannt und ächtet mit dem Fluch der Geſchichte jede Unmenſchlichkeit und Barbarei. Ihre Ueberſchrei - tung berechtigt jede Nation, alle Verbindung mit der fehlenden ab -4veut, peut, ou doit faire violence à un autre peuple. C’est 1 rapport des choses et non des personnes, qui constitue la guerre; elle est une relation d’état à état, et non d’individu à individu. Entre deux ou plusieurs nations belligérantes, les particuliers dont ces nations se composent, ne sont ennemis que par accident: ils ne le sont point comme hommes, ils ne le sont même pas comme citoyens; ils le sont uniquement comme soldats. “ Völlig übereinſtimmend mit dem Obigen und dem Nachfolgenden äußerte ſich auch Talleyrand in einer Depeſche an Napoleon vom 20. Nov. 1806: „ Trois Siècles de civilisation ont donné à l’Europe un droit des gens que, selon l’expression d’un écrivain illustre, la nature humaine ne saurait assez reconnaître. Ce droit est fondé sur le principe, que les nations doivent se faire: dans la paix le plus de bien, et dans la guerre, le moins de mal qu’il est possible. D’après la maxime que la guerre n’est point une relation d’homme à homme, mais une relation d’Etat à Etat, dans laquelle les particu - liers ne sont ennemis qu’accidentellement, non point comme hommes, non pas même comme membres ou sujets de l’Etat, mais uniquement comme ses défenseurs, le droit des gens ne permet pas que le droit de guerre, et le droit de conquête qui en dérive, s’étendent aux ci - toyens paisibles, et sans armes, aux habitations et aux propriétés pri - vées, aux marchandises du commerce, aux magasins qui les renferment, aux charriots qui les transportent, aux bâtimens non armés qui les voiturent sur les rivières ou sur les mers, en un mot à la personne et aux biens des particuliers. Ce droit né de la civilisation en a favorisé les progrès. C’est à lui qui l’Europe à été redevable du maintien et de l’accroissement de prospérité, au milieu même des guerres fréquentes qui l’ont divi - sée. “— — — — (Moniteur univ. du 5 Dcbr. 1806.) 203§. 120. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.zubrechen. Nur außerordentliche Umſtände, nämlich entweder die äußerſte Noth oder die Erhaltung der Gleichheit des Kampfes und der Regel ſelbſt, können als ſ. g. Kriegsräſon zu Ueberſchreitun - gen der gewöhnlichen Sitte berechtigen. 1S. außer der ſchon oben S. 45. Not. 1. angeführten Schrift von Stru - ben, Groot III, 1, 19. 18, 4. Pufendorf II, 3, 23. J. J. Moſer, IX, 1, 111 f. Bynkershoek, Quaest. I, 3. und die Schriften bei v. Ompteda §. 300. v. Kamptz, §. 282 f.Regellos iſt daher ſchon an ſich jeder Krieg wider Horden und Banden, welche kein Geſetz der Menſchlichkeit über ſich anerkennen. Strenger endlich und ver - nichtender als der Landkrieg iſt der Seekrieg; die Maximen deſſel - ben haben ſich bei dem Mangel eines gehörigen Gleichgewichtes der Seemächte, noch bei Weitem nicht zu einer gleichen Parallele mit dem des Landkrieges erhoben; zur Hälfte iſt er noch immer ein Raubkrieg, wie ſich weiterhin ergeben wird.
120. Ehe zu wirklichen Feindſeligkeiten geſchritten wird, muß, wenn bisher ein gegenſeitiger freundſchaftlicher Verkehr beſtand, dem Gegner, welchen man mit Krieg überziehen will, eine Kriegs - erklärung gemacht werden. Es würde keine Treue und Glauben unter den Nationen Statt finden, ſondern ein Syſtem der Iſoli - rung und Furcht Platz greifen, wenn eine unerwartete Kriegsüber - ziehung in jedem Augenblicke befürchtet werden müßte. Das Al - terthum beobachtete dabei beſonders feierliche Formen;2Die Römiſche Sage leitete ſie von den Aequicolern ab. Liv. I, 32. der rit - terliche Geiſt des ſpäteren Mittelalters hielt dergleichen ebenfalls für erforderlich;3Bei Privatfehden wie bei öffentlichen Kriegen. Ward, Enquiry II, 207 f. die Gewohnheit feierlicher Kriegserklärung dauerte bis in das ſiebenzehnte Jahrhundert. Seit dieſer Zeit aber hat man ſich ganz von beſtimmten Formen entbunden. Man begnügt ſich, jeden diplomatiſchen Verkehr mit dem Gegner abzubrechen4Daß die Zurückberufung der Geſandten den Anfang des Krieges dar - ſtelle, kann nicht behauptet werden. In Verträgen iſt jedoch zuweilen dar - auf zurückgegangen worden. v. Martens §. 262. Not. g. und auf einem der Publicität nicht entzogenen Wege, z. B. durch ſ. g. Kriegsmanifeſte, die Abſicht einer Kriegsunternehmung zu er - klären, oder ſofort zu einer ſolchen factiſch zu ſchreiten, ohne eine unmittelbare Benachrichtigung des Gegners noch für nöthig zu204Zweites Buch. §. 121.halten, wiewohl ſie immer etwas geziemendes ſein wird. 1S. beſonders Bynkershoek, Quaest. iur. publ. 1, 2. und daneben die Schriften bei v. Ompteda §. 295. vergl. mit v. Kamptz §. 275. ſodann Vattel III, §. 51. Emerigon, traité des assurances I, 12, 35. v. Mar - tens §. 262. Schmalz S. 223. Klüber §. 238.Gewiß bedarf es nach der Natur der Sache keiner näheren Erklärung bei Vertheidigungskriegen wider einen beſtimmt ſchon erklärten oder doch wahrſcheinlichen Angriff des Gegners. Recht und Bil - ligkeit fordern nur, daß eine plötzliche Schilderhebung nicht etwa gegen Privatperſonen und deren Eigenthum, ſo wie gegen Dritte, namentlich gegen Neutrale, gemißbraucht werde, um ſich dadurch Vortheile anzueignen, welche das Beſtehen eines legalen Kriegszu - ſtandes dem Kriegführenden darbietet. In dieſer Hinſicht kann ſich kein Staat, ohne Treue und Glauben zu verletzen, entbrechen, be - ſtimmte Erklärungen, Bekanntmachungen und Friſten Statt finden zu laſſen, und dadurch den Betheiligten Gelegenheit zu geben, ſich und das Ihrige gegen einen unvorhergeſehenen Verluſt zu ſichern. Noch iſt indeſſen die neueſte Staatenpraxis nicht ganz auf dieſem Wege, und mit wenigem Erfolg hat man ſchon längſt die Aneig - nung ſolcher Vortheile bei dem erſten Anfang der Feindſeligkeiten ohne vorherige Ankündigung derſelben als illegal angefochten. 2Vattel §. 56. v. Martens l. c. In der That iſt ſie Raub. Specielle Anwendungen dieſes Princips wer - den weiterhin vorkommen. (§. 139.)
Sobald übrigens unter den Hauptparteien der Kriegszuſtand ein - getreten iſt, ſo tritt er auch für die Bundesgenoſſen mit den §. 117. gemachten Unterſcheidungen ein, ſobald dieſelben anfangen, ihrer Bundespflicht zu genügen. 3Vgl. Groot III, 3, 9. Vattel III, §. 102.
121. Maaßregeln, welche der Eröffnung eines vollſtändigen Kriegszuſtandes, d. h. eines ſolchen Zuſtandes, wo die Integrität und Selbſtändigkeit eines Staates mit Waffengewalt bedroht wird, noch vorangehen können, ohne ſelbſt ſchon einen Kriegsanfang noth - wendig darzuſtellen, ſind das Embargo und die Verhängung einer Blocade (§. 112.). 205§. 121. Voͤlkerrecht im Zuſtande des Unfriedens.Beide begründen vorerſt nur ein Beſchlagnahmerecht, welches aber, wofern die Maaßregel ſelbſt durch ſchon zuvor exiſtirende Gründe gerechtfertigt war, nach wirklich eröffnetem Kriege in eine Aneig - nung der in Beſchlag genommenen, und jener nach Kriegsrecht un - terworfenen Sachen verwandelt werden kann. 1In dieſer Weiſe wurden auch bei der Blocade von Vera-Cruz 1838 die von dem Franzöſiſchen Geſchwader weggenommenen navires Mexicains zu - erſt als séquestrés pendant le cours du blocus und dann als capturés à la suite de la déclaration de guerre betrachtet. Man ſtellte aber nach - her in der Convention vom 9. März 1839 die Frage zum ſchiedsrichterli - chen Ausſpruch: s’ils devaient être considérés comme légalement acquis aux capteurs. de Martens Nouv. Rec. XVI, 610.
Fernere Maaßregeln ſind:
die Erlaſſung von Manifeſten, worin die Urſachen des Krieges öffentlich dargelegt werden; nebenbei auch wohl die Verbreitung beſonderer Rechtsausführungen, zur Beglaubigung der weſentlichen Thatſachen und Grundſätze. Die Würde der Staaten gebietet hier - bei gemeſſene Haltung, insbeſondere eine zurückhaltende Schonung der Perſönlichkeit des Feindes; die Thatſachen allein müſſen ſpre - chen. — Sodann:
die Erlaſſung von Abberufungspatenten an die im feindlichen Lande befindlichen Unterthanen;2Darüber vgl. v. Kamptz, Lit. §. 277.
die Erlaſſung von Martialgeſetzen, Unterſagung eines jeden oder doch beſtimmten Verkehrs mit dem Feinde;
eine Benachrichtigung der neutralen Mächte von dem bevor - ſtehenden oder ſchon eingetretenen Kriegszuſtande; endlich auch wohl
Austreibung der feindlichen Unterthanen aus dem dieſſeitigen Gebiete zur Vermeidung der etwanigen Nachtheile, welche aus dem ungeſtörten Verweilen feindlicher Staatsangehörigen entſpringen könnten. 3[Dergleichen] Xenelaſien haben in älterer und neuerer Zeit Statt gefunden. So noch im J. 1755 in Frankreich gegen die Engländer mit Trompeten und Pauken. J. J. Moſer Verſ. IX, 45. Dabei muß eine billige Friſt geſtattet werden. Vattel III, 63. Man kann aber auch, und dazu wird die gegenwärtige Civiliſation gern hinneigen, einen unſchädlichen ferneren Aufenthalt den unverdächtigen Perſonen gern geſtatten.
Alle dieſe Maaßregeln ſind jedoch dem politiſchen Ermeſſen der einzelnen kriegführenden Theile lediglich und allein überlaſſen.
122. Die nächſte Wirkung einer Kriegseröffnung iſt die that - ſächliche Suspenſion jedes friedensrechtlichen Verhältniſſes und Verkehrs unter den kriegführenden Mächten; denn es fehlt nun an der Möglichkeit einer Dikäodoſie, auch nimmt der Krieg alle Mit - tel und Kraftanſtrengungen für ſich in Anſpruch. Dagegen kann nicht behauptet werden, wenigſtens nicht nach den Principien des neueren Kriegsrechtes, daß der Krieg jedes rechtliche Band unter den ſtreitenden Parteien von Rechtswegen auflöſe und ein ſolches erſt durch den Frieden von Neuem entſtehen laſſe, weil der Krieg Alles, ſogar die Exiſtenz eines Staates auf das Spiel ſetze. 1So z. B. Schmalz Völkerr. S. 69. S. dagegen Wheaton III, 2, 7 — 9. und zum Theil auch Mably droit publ. I, 169. Erörterungen der Frage bei Frdr. Chph. Wächter, de modis tollendi pacta inter gentes. Sttgrd. 1780. §. 53 f. Leopold, de effectu novi belli Quoad vim obligandi pri - stinar. pacification. Hlmst. 1792. J. J. Moſer, verm. Abh. I. Klü - ber §. 165.Die bloße Möglichkeit eines Unterganges ſteht noch nicht dem wirkli - chen Untergang ſelbſt gleich.
Eine fortdauernde Giltigkeit haben zunächſt diejenigen Verpflich - tungen, welche ausdrücklich auf den Fall eines Krieges übernom - men oder ausgedehnt ſind, ſo lange kein Theil ſich einer Verletzung ſchuldig macht und den andern dadurch zur Aufhebung der Ver - bindlichkeit oder wenigſtens zur Suspenſion derſelben als Repreſ - ſalie berechtigt;2Dahin gehört namentlich die Stipulation der 6 Monate zu Gunſten der Unterthanen, ihre Perſonen und Güter im Fall eines Krieges in Sicher - heit zu bringen. Mably a. a. O. de Steck Essais sur div. sujets. 1785. p. 5. Ein anderes Beiſpiel bei Wheaton §. 8, 3. S. auch Klüber §. 152. Martens §. 263. Vattel III, 175. denn bis dahin beſteht präſumtiv eine Einheit des Willens, die Grundlage der Vertragsverbindlichkeiten. Eben ſo müſſen auch diejenigen Rechtsverhältniſſe in Kraft bleiben, welche durch frühere ſchon in Vollzug geſetzte Verträge in das Leben ge - treten, folglich ſchon vollendete rechtliche Thatſachen ſind, voraus - geſetzt, daß nicht im künftigen Friedensſchluß eine ausdrückliche Aenderung damit vorgenommen wird. 3Z. B. geſchehene Ceſſionen von Ländern, Grenzbeſtimmungen, Eigenthums - titel für Unterthanen u. dgl.
207§. 122. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.Ferner treten ſelbſt die allgemeinen friedensrechtlichen Verhält - niſſe der Staaten während des Krieges nur inſoweit außer Kraft, als es Abſicht und Nothwendigkeit der Kriegführung erfordert. Das Recht auf Achtung kann ſelbſt dem Feinde nicht abgeſprochen werden und wird im neueren Kriegsgebrauch beſonders unter den Souveränen nicht bei Seite geſetzt. Treue und Glauben darf man auch unter den Waffen fordern.
Vertragsverbindlichkeiten, deren Erfüllung noch nicht geleiſtet iſt, werden theils ſchon durch den Krieg, wenigſtens für die Dauer deſſelben, unmöglich gemacht, wenn ihre Vorausſetzung ein Frie - denszuſtand iſt; theils können ſie überhaupt nicht als fortwirkend gelten, weil ihr Giltigkeitsgrund, nämlich eine dauernde Willensein - heit, und die Möglichkeit einer Verſtändigung nach gleichem freien Recht durch den Krieg unterbrochen iſt, außerdem auch kein Völ - kergebrauch zur Erfüllung früherer Verträge dem Feinde gegenüber verbindet, vielmehr ſie als aufgehoben oder ſuspendirt zu betrach - ten ſcheint. Ob und welche davon mit dem künftigen Frieden wie - deraufleben, wird ſich im vierten Abſchnitte dieſes Buches heraus - ſtellen. Iſt die Erfüllung eines Vertrages bereits vor oder wäh - rend des Krieges fällig geworden, ſo kann ſich der glückliche Feind freilich das Object oder Aequivalent davon mit eigener Willkühr anzueignen ſuchen. Allein die Willkühr wird dadurch noch keine rechtliche Thatſache; erſt durch den Frieden kann ſie dieſen Cha - racter erlangen.
Allgemeine Menſchenrechte der Einzelnen werden an ſich durch den Krieg nicht aufgehoben. Sie unterliegen nur den Zufälligkei - ten der Kriegsgeißel, welche ohne Wahl trifft, auch müſſen ſie ſich den Beſchränkungen1Die meiſten Beſchränkungen treffen den Handel. Vgl. darüber den nächſt - folgenden §. 128. unterwerfen, welche die kriegführenden Mächte dem Verkehr ihrer Unterthanen unter Einander oder mit Neutra - len zu ſetzen für gut finden. So weit dies nicht ausdrücklich ge - ſchieht, darf in den Privatrechten der Einzelnen, ja ſelbſt in der Rechtsverfolgung derſelben in Feindesland nach neuerem Kriegs - recht keine Veränderung vermuthet werden. 2Zachariä 40 B. vom Staat XXVIII, 7, 2. (IV. Bd. S. 103.)
123. Obgleich im Allgemeinen ein eigentlicher ſowohl activer wie paſſiver Kriegsſtand nur unter den feindlichen Staatsgewal - ten, deren Hilfsmächten und unter den zur Ausübung von Feind - ſeligkeiten beſtimmten Perſonen nach der Kriegsweiſe civiliſirter Völ - ker beſteht: ſo treten doch auch alle übrigen Unterthanen daneben wenigſtens in einen paſſiven Kriegsſtand, inſofern ihr Zuſammen - hang mit der Staatsgewalt, ſo wie Art und Zweck des Krieges, eine Mitleidenheit unvermeidlich macht. 1Vgl. ſchon Vattel III, 15, §. 226.Aber nur mit dem Wil - len der eigenen Staatsgewalt tritt der Einzelne auch in einen ge - regelten activen Kriegsſtand ein,2Das Allgemeine Landrecht für Preußen ſagt dieſes in der Einleitung §. 81. mit den Worten: „ den Schutz gegen auswärtige Feinde erwartet der Staat lediglich von der Anordnung ſeines Oberhauptes. “ Eine ſonſt allgemeine Formel der Kriegserklärungen war zwar die Aufforderung an alle Unterthanen de courir sus aux ennemis; indeſſen deutete die - ſes ſchon Vattel a. a. O. §. 227. auf ein bloßes Feſthalten feindlicher Perſonen und Sachen. Jetzt möchte ſie wohl überhaupt nicht mehr vor - kommen. ſei es durch Berufung in die re - gulären Truppen oder in einen organiſirten Landſturm oder durch Einrolirung in ein autoriſirtes Freicorps, oder endlich durch das Aufgebot der ganzen Nation, wenigſtens der waffenfähigen, zu feindſeligen Handlungen. Endlich iſt, wenn der Feind ſelbſt ei - nen Vernichtungskrieg erklärt oder factiſch führt, oder wenn ein - zelne Glieder des feindlichen Staates ſich nicht nach Kriegsſitte be - tragen, jedem Einzelnen auch das Recht des activen Widerſtandes gegeben. Außerdem aber iſt jede feindſelige Handlung an Perſo - nen und Eigenthum der feindlichen Partei nicht bloß eine Ver - letzung der Kriegsſitte, die der Feind ahnden kann, ſondern ſogar eine Uebertretung der eigenen Staatsgeſetze, wodurch Verletzungen von Perſonen und Sachen als den Bürgerpflichten zuwider ver - pönt werden, und ſie verfällt entweder dem einheimiſchen ordentlichen Strafgeſetz3„ Der ſcheinbare Grund des Gegentheils “, ſagt Abegg, Unterſuch. aus dem Gebiete der Strafrechtswiſſenſch. 1830. S. 86. „ iſt, daß der Staat, den im Kriegszuſtande das Unglück traf, in ſeinen Landestheilen feindliche Trup - pen aufnehmen zu müſſen, weder Pflicht noch Intereſſe habe, jene Feinde wider Angriffe zu ſichern, nachdem an die Stelle des rechtlichen ein Ge - oder beſondern Martialgeſetz.
124. Was die Mittel der Kriegführung betrifft, ſo iſt im All - gemeinen nicht blos offene Gewalt ſondern auch Liſt für zuläſſig zu halten, um den Zweck des Krieges zu erreichen. Nur die Ehre und Humanität ſetzen den Nationen gewiſſe Schranken, welche ent - weder nie, oder doch nur ausnahmsweiſe aus Kriegsräſon über - ſchritten werden dürfen.
Als unbedingt verboten, weil unmenſchlich, betrachten wir Ver - breitung von Giftſtoffen und Contagionen in feindlichem Lande,1Sogar der Islam verbot und verbietet dergleichen. Pütter, Beitr. S. 54. den Gebrauch vergifteter2Dieſe verbot ſchon das chriſtliche Mittelalter. c. 1. X. de sagittar. Den - noch finden ſich Beiſpiele des Gegentheiles bis ins 16te Jahrhundert. Ward, I, 252. 253. und ſolcher Waffen, wodurch unnöthige Schmerzen und beſonders ſchwer zu heilende Wunden zugefügt wer - den, z. B. das Schießen à la mitraille, oder mit zackigen oder von Glas und Kalk durchmiſchten Kugeln, oder mit doppelten oder hal - birten Kugeln, gewiß auch Brandraketen gegen Perſonen; endlich ein allgemeines Schlachten derer, welche keinen Widerſtand leiſten oder dazu ganz unfähig ſind. Sogar ein erlaubter Vernichtungs - krieg gegen einen Staat kann dazu nicht berechtigen oder nöthigen.
Regelmäßig unzuläſſig, jedoch zur Rettung aus ſonſt unabwendba - rer Gefahr oder als Repreſſalie erlaubt, iſt nach Kriegsgebrauch jede Verheerung des feindlichen Gebietes, Zerſtörung der Aerndten, Ein -3waltverhältniß getreten iſt. Allein bekanntlich wird durch den Kriegsſtand — allenfalls ein bellum internecinum abgerechnet, welches nach dem Standpunct unſerer Zeit wohl nicht vorkommt, — keineswegs der Rechtszu - ſtand in dem Grade aufgehoben, daß für den Bürger, deſſen Rechte auch vom Feinde ſelbſt im Weſentlichen anerkannt werden, eine Befreiung von den ihn verbindenden Geſetzen, gegenüber wem es auch wolle, gerechtfertigt werden könnte. Man muß nur die bereits gerügte Anſicht aufgeben, daß das Criterium des Strafgeſetzes in dem Schutze zu ſuchen ſei, welchen es Jemand gewähre. — In wie fern durch den Fall der Nothwehr oder ſon - ſtige Modificationen, die durch den Einfluß des Krieges auf das Strafrecht herbeigeführt werden, Strafloſigkeit oder Milderung der Strafe entſtehen können, in wie fern das Gebiet der Gnade eintreten dürfe? gehört einer andern Seite der Beurtheilung an. “ S. auch Frisius Rinia van Nauta, de delictis adv. peregrinos, maxime adv. milites hostiles. Groning. 1825. und des Verf. Lehrbuch des Crim. Rechts §. 37.14210Zweites Buch. §. 124.äſcherung der Wohnungen, wo ſie nicht ſchon die Durchführung einer Kriegsoperation mit ſich bringt;1Nach Alt-Engliſchen Maximen, die man während des Nordamericaniſchen Freiheitskrieges bekannte, und auch in neueſter Zeit in Oſtindien geübt hat, wären Verwüſtungen erlaubt: a) pour forcer les habitans à satisfaire aux démandes de contri - butions etc.; b) pour engager l’ennemi à s’exposer en tachant de couvrir le pays; c) pour nuire à l’ennemi ou pour l’amener à la raison; d) en cas de révolte ou de rebellion des habitans du pays! v. Martens Völkerr. §. 274. (280.)
ſodann die Anwendung von Vertilgungsmitteln, welche mit Einem Act maſchinmäßig ganze Maſſen von Feinden niederſchleu - dern, wodurch der Menſch zu einem thatenloſen Object herabge - ſetzt und entwürdigt auch wohl das Blutvergießen unnöthig ver - größert wird; z. B. der Gebrauch von Kettenkugeln im Landkriege oder von glühenden Kugeln und Pechkränzen im Seegefecht um feindliche Schiffe mit ihrem ganzen Inhalt auf Einmal zu vernichten. 2Ueber die vorgetragenen Sätze vergleiche man Vattel III, 155 — 157. 166. 167. v. Martens §. 268 f. Klüber §. 244. 262. 263. Die Schrif - ten bei v. Ompteda §. 301. und v. Kamptz §. 289.
Unter den Mitteln der Liſt erſcheinen zunächſt alle diejenigen rechtlich unzuläſſig, welche die vom Feinde dem Feinde ſelbſt gege - bene Treue verletzen;3S. ſogar Macchiavelli, dei discorsi III, 40. Wer ſelbſt die Treue ver - letzt, kann natürlich auf Bewahrung derſelben keinen Anſpruch machen. S. Vattel §. 176. Ehre und eigenes Intereſſe verbieten ſo - dann den Meuchelmord am Feinde und Aufreizung dazu, ferner Aufforderungen der Unterthanen zum Abfall von ihrer rechtmäßi - gen Staatsgewalt. Dagegen kann Sparung von Menſchenleben und ein ſchneller zu erreichendes Ziel des Krieges Anreizungen Ein - zelner zum Verrath durch Beſtechung und ähnliche Vortheile das Unſittliche des Mittels einigermaßen entſchuldigen. 4Pufendorf VIII, 6, 18. Vattel §. 180. Klüber §. 243. Not. a. Be - denklicher iſt Groot III, 1, 21. Schriften ſ. noch bei v. Ompteda §. 303. und v. Kamptz §. 291.
Unverſagt iſt die Annahme und Benutzung aller freiwillig von der feindlichen Seite her dargebotenen Vortheile, wenn ſie nicht wieder zu einer an ſich unerlaubten oder verdammenswerthen Hand - lung hinführen, z. B. zum Meuchelmord; ſo die Annahme von211§. 125. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.Deſerteurs, ſelbſt von Verräthern; allgemein zugeſtanden der Ge - brauch von Kundſchaftern. 1Von dieſen wird noch im dritten Buch a. E. beſonders gehandelt wer - den. S. übrigens wegen des Obigen Vattel §. 181. Klüber §. 266.Jedem Theile ſtehet aber zu gegen Liſten und Verrath kräftige Reaction zu gebrauchen;2So bei den intelligences doubles. Vattel §. 182. geht die Liſt zu offenem Kampf über, ſo muß die Verſtellung aufhören. 3So muß beim Seegefecht jeder Theil die wahre Flagge, wenigſtens beim Anfang des Kampfes, zeigen. Bouchaud, théorie des traités de com - merce p. 377.
Wendet der Feind nun unerlaubte Mittel der Bekämpfung an, ſo darf auch er rechtlos behandelt werden. Er unterliegt dem Ge - ſetz der Wiedervergeltung, wenn nur eine ſolche möglicher Weiſe den Schuldigen treffen kann.
125. In Hinſicht auf die Behandlung feindlicher Perſonen kannte das alte Kriegsrecht gar keine oder doch nur wenige Schran - ken. Es überließ ſie der Willkühr des Siegers, mit der Wahl zwiſchen Tödtung oder Knechtung. Das neuere Kriegsrecht chriſt - licher Nationen iſt auch hierin, ſeinem obigen Princip gemäß, hu - maner; es beſchränkt ſich auf das Unvermeidliche und unterſchei - det die verſchiedene Beſtimmung ſo wie das Verhalten der feind - lichen Perſonen in folgender Weiſe:
126. Dem Looſe der Kriegsgefangenſchaft waren nach altem Völkerrecht alle feindlichen Perſonen unterworfen, die der Sieger214Zweites Buch. §. 127.in ſeine Gewalt bekam. Er konnte mit ihnen nach Belieben ver - fahren, wenn er ſich nicht durch Vertrag zu einer beſtimmten Schonung verpflichtet hatte — und auch dieſer ſchützte nicht im - mer; er konnte ſie tödten, mißhandeln, oder in Knechtſchaft ge - ben. 1Details bei Groot III, 11, 7 f.Nur bei einzelnen Völkerſtämmen finden ſich theilweis mildere Grundſätze, obgleich ſie nicht immer befolgt wurden. So das Geſetz der Amphictyonen, die in die Tempel geflüchteten nicht zu tödten;2Saint-Croix gouv. fédérat. p. 51. oder der angeblich allgemeine Brauch der Hellenen, ſolche die ſich freiwillig übergeben und um ihr Leben flehen, am Leben zu ſchonen,3Thucydid. III, 52. oder, was bei den Römern beobachtet zu ſein ſcheint, das Leben der Belagerten zu ſchonen, wenn ſie ſich noch vor dem Berennen der Mauern mit dem Belagerungsgeſchütz überlieferten. 4Cäſar, bell. gall. II, 32. Cicero, de offic. I, 12.
Im Mittelalter trat zwar die Kirche vermittelnd für gewiſſe Claſſen durch Gottesfrieden ein,5Vgl. c. 2. X. de treuga. allein es blieb die willkührlichſte ja ſelbſt grauſame Behandlung der feindlichen Unterthanen und Kriegsgefangenen in ungehinderter Uebung;6Ward liefert dazu an mehreren Stellen die gräßlichſten Beweiſe. S. auch Pütter Beiträge, S. 47 ff. nur die Ausſicht