Ich habe es mir bei der Ausarbeitung dieſes Kommentars, den ich gegenwärtig dem Publikum vollendet übergebe, haupt - ſächlich zur Aufgabe geſtellt, das Verhältniß des Strafgeſetz - buchs zu den Rechtsſyſtemen, auf deren Grund es erwachſen iſt, darzulegen und den Inhalt deſſelben nach den während der Reviſion entſtandenen Materialien zu erläutern. Die vollſtän - dige Benutzung dieſer letzteren Hülfsquelle war eine nothwen - dige Bedingung der ganzen Arbeit; ich würde dieſelbe ſchwerlich unternommen haben, wenn nicht die Akten des Königlichen Juſtizminiſteriums in liberalſter Weiſe mir zur Verfügung ge - ſtellt worden wären.
Bei dem reichen Stoffe, welcher mir zu Gebote ſtand, war es oft ſchwer, das rechte Maaß in der Auswahl deſſen, worauf Bezug zu nehmen war, zu treffen. Im Allgemeinen hat mich dabei die Anſicht geleitet, daß zwar nichts Weſent - liches übergangen werden dürfe, daß es aber gerade jetzt, wo das Geſetzbuch eben erſt in Wirkſamkeit getreten iſt, mehr darauf ankomme, die wichtigſten Momente in überſichtlicher Darſtellung zuſammen zu faſſen, als es auf eine vollſtändige Erſchöpfung des Gegenſtandes anzulegen. Daher habe ich na - mentlich bei der Benutzung der amtlichen Quellen Alles, was nur noch eine geſchichtliche Bedeutung zu haben und zum Ver -IV ſtändniß des Geſetzbuchs nichts beizutragen ſchien, bei Seite liegen laſſen; im Einzelnen bin ich aber, ohne den dogmen - geſchichtlichen Zuſammenhang aus den Augen zu ſetzen, immer darauf bedacht geweſen, diejenigen Aktenſtücke beſonders hervor - zuheben, in denen die betreffende Lehre ihre eigentliche Begrün - dung und Feſtſtellung gefunden hat. Wo es irgend thunlich war, habe ich dann die entſcheidenden Stellen wörtlich aufge - nommen, und dadurch dem Leſer Gelegenheit zur eigenen Anſchauung und Prüfung gegeben.
Wenn nun auch mit dem Kommentar zunächſt ein prak - tiſcher Zweck verfolgt worden iſt, ſo bin ich doch nicht darauf ausgegangen, die im Geſetzbuch aufgeſtellten Rechtsgrundſätze auf dem Wege der Kaſuiſtik weiter zu entwickeln, und mich voreilig an einer Aufgabe zu verſuchen, deren befriedigende Löſung erſt von einer aus der Praxis ſich herausbildenden wiſſenſchaftlichen Jurisprudenz erwartet werden kann. Um die Einheit und Konſequenz einer ſolchen Rechtsentwicklung zu ſichern, wird es freilich unerläßlich ſein, daß die Vorſchrift der Verfaſſungs-Urkunde erfüllt und Ein oberſter Gerichtshof für die Monarchie beſtellt werde.
Es iſt mir bei meiner Arbeit von verſchiedenen Seiten ſehr weſentliche Unterſtützung zu Theil geworden, und ich freue mich, dafür öffentlich meinen Dank ausſprechen zu können. Die beſte Förderung fand ich aber in der Erinnerung an die Ver - handlungen der Kommiſſion der zweiten Kammer über das Strafgeſetzbuch, an denen ich Theil zu nehmen die Ehre hatte, und welche ſo weſentlich zu dem Abſchluß dieſes bedeutenden Werkes der Geſetzgebung beigetragen haben.
Das beigegebene Sachregiſter, von erprobter Hand ent - worfen, wird die Benutzung des Kommentars ſehr erleichtern.
Greifswald den 9. November 1851.
G. Beſeler.
Die erſte Reviſion, bis zur Betheiligung des Staatsrathes; 1826-1836. — Die Entwürfe von 1827, 1830, 1833 und 1836.
Wie wenig die Behandlung, welche das Strafrecht im Allgemeinen Landrecht Th. II. Tit. 20. gefunden, ſelbſt in den entſcheidenden Kreiſen befriedigt hat, ergiebt ſich aus dem Umſtande, daß man ſich bald nach der Veröffentlichung des Landrechts veranlaßt ſah, über einzelne wichtige Verbrechen neue Geſetze zu erlaſſen. So erſchien, abgeſehen von dem Edict vom 20. Oct. 1798 über unerlaubte Verbindungen, am 30. Dec. 1798 die Circular-Verordnung über die Injurien und am 26. Febr. 1799 die Verordnung über den Diebſtahl. Die beſtimmte Abſicht eine Revi - ſion des Tit. 20. vorzunehmen, ſprach ſich aber bei der Veröffentlichung der neuen Kriminal-Ordnung aus, indem feſtgeſetzt ward, daß dieſe den erſten Theil des allgemeinen Kriminalrechts für die Preußiſchen Staa - ten ausmachen, der zweite Theil aber die Strafgeſetze enthalten ſolle. a)Patent wegen Publication der neuen Criminal-Ordnung vom 11. Dec. 1805. „ — — Wir haben daher nöthig befunden, alle in den Geſetzes - Sammlungen zerſtreuet befindliche Verordnungen welche das Verfahren im Criminal - proceſſe betreffen, revidiren, eine neue Criminal-Ordnung entwerfen und dabei auf die veränderte Verfaſſung die gehörige Rückſicht nehmen zu laſſen. Dieß iſt geſchehen; und da die allgemeinen Strafgeſetze jetzt auch revidirt werden, und künftig nicht mehr einen Theil Unſres allgemeinen Landrechts ausmachen, ſondern als ein beſonderes Ge - ſetzbuch abgedruckt und publicirt werden ſollen; ſo haben Wir reſolvirt, die Criminal - Ordnung und die Strafgeſetze als ein Ganzes anzuſehen, und unter dem Titel: All - gemeines Criminalrecht für die Preußiſchen Staaten, abdrucken zu laſſen; wovon die Criminal-Ordnung den erſten, die Strafgeſetze aber den zweiten Theil aus - machen ſollen. “
1 *4Einleitung. Erſtes Kap. Entſtehung des Strafgeſetzbuchs.Die politiſchen Ereigniſſe verhinderten jedoch die Ausführung dieſes Pla - nes erſt die ſpäter beſchloſſene allgemeine Reviſion der Geſetze führte auch zu einer neuen Bearbeitung des Strafrechts.
Nachdem der König durch Kabinets-Ordre vom 28. Jan. 1826 den vom Juſtizminiſter Grafen v. Danckelman vorgelegten allgemei - nen Plan für das Reviſionswerk gebilligt hatte, ward in der, an den - ſelben Miniſter gerichteten Kabinets-Ordre vom 24. Juli 1826 genauer feſtgeſtellt, in welcher Richtung die Arbeit zu leiten ſei, und namentlich hervorgehoben, daß es nicht die Abſicht ſei, eine neue Geſetzgebung an die Stelle der beſtehenden treten zu laſſen, ebenſowenig aber, in das Landrecht und die Gerichtsordnung nur die ſpäteren Ergänzungen und Abänderungen einzuſchalten; daß es vielmehr darauf ankomme, beide Geſetzbücher einer gründlichen Prüfung zu unterwerfen, und nach dem Reſultate derſelben ſie zu berichtigen, zu ergänzen, zu erläutern und zu vervollkommnen. b)Die Kab. -Ordre vom 24. Juli 1826 iſt abgedruckt bei v. Kamptz, acten - mäßige Darſtellung der Preußiſchen Geſetz-Reviſion (Berlin, 1842). S. 295-298.— Gegen dieſe Anweiſung machte der Juſtizminiſter, inſoweit ſie ſich auf die Strafgeſetze bezog, Einwendungen und erklärte, daß eine Reviſion des Allgemeinen Landrechts unzureichend und die Abfaſſung eines neuen Strafgeſetzbuchs nothwendig ſei, — eine Anſicht, der der König nachgab, obgleich er nicht unterließ, auf die Schwierig - keit des Unternehmens aufmerkſam zu machen. c)S. die K. -O. v. 14. Nov. 1826 bei v. Kamptz a. a. O. S. 298-300.
In dieſem freieren Sinne wurde nun die Sache in Angriff genom - men, wenn auch in der officiellen Sprache nur von einer Reviſion der Strafgeſetze die Rede war. Die Gerichtshöfe wurden durch ein Reſcript des Juſtizminiſters vom 26. Dec. 1825 zur Abgabe von Gutachten veranlaßt; die Reviſion der Strafgeſetze aber wurde zum erſten Penſum des ganzen Reviſionswerks gemacht und zunächſt dem Kammergerichts - rath Bode übertragen. Bode arbeitete einen „ Entwurf des Criminal - Geſetz-Buches für die Preußiſchen Staaten “aus, und verſah denſelben mit Motiven, welche in drei Bänden (Berlin 1827-29. 4.), als Ma - nuſcript gedruckt ſind; der vierte Band (Berlin 1828) über die Ver - brechen gegen das Vermögen iſt vom Oberlandesgerichtsrath Schiller. Dieſe letztere Arbeit, welche ſich der Ordnung des Landrechts anſchließt, iſt unbedeutend, ohne Schärfe und tiefere Einſicht; ſie läßt die freie Be - herrſchung des Materials vermiſſen und bietet faſt nur ein kritiſches Raiſonnement über die Satzungen des Allgemeinen Landrechts. Sehr achtungswerth ſind dagegen die Leiſtungen Bode's, welcher den erſten tüchtigen Grund zu der Reform des Preußiſchen Strafrechts gelegt hat; er übt eine ſcharfe und doch beſonnene Kritik, iſt mit der wiſſenſchaft -5§. I. Die erſte Reviſion, 1826-36.lichen Bearbeitung des gemeinen deutſchen Kriminalrechts wohl bekannt, benutzt die Gutachten der Gerichtshöfe mit Umſicht und Geſchick, und findet in den für andere deutſchen Staaten beſtimmten Geſetzgebungen einen Anhalt für ſeine Vorſchläge. Beſonders das Bayeriſche Straf - geſetzbuch und die Entwürfe für Sachſen und Hannover hat er benutzt; dagegen trifft ihn der Tadel, daß er das Franzöſiſche oder, wie wir es lieber nennen wollen, das Rheiniſche Recht zu wenig berückſichtigt, ja mit einer gewiſſen Ungunſt behandelt hat. — Dieſer Bode'ſche Ent - wurf nun wurde unter der Leitung des Juſtizminiſters Grafen v. Dan - ckelman in der Geſetz-Reviſions-Kommiſſiond)Die Mitglieder dieſer Kommiſſion waren: der Director im Juſtizminiſterium v. Kamptz, der Geh. Ober-Juſtizrath Sack, der Geh. Ober-Reviſionsrath Fiſche - nich und der Kammergerichtsrath Bode. überarbeitet, und iſt in dieſer neuen Geſtalt als Manuſcript gedruckt, unter dem Titel:
Entwurf des Straf-Geſetz-Buches für die Preußiſchen Staaten. Erſter Theil. Criminal-Straf-Geſetze. Berlin 1830. 4. Schon der Titel des in 529 §§. abgefaßten Entwurfs weiſt auf einen zweiten Theil hin, der die Polizei-Strafgeſetze enthalten ſollte; auch für dieſen hat Bode ſpäter auf Grund des Tit. 20. einen Entwurf mit Motiven ausgearbeitet, als Manuſcript gedruckt Berlin 1833. 4.
Das Reviſionswerk war alſo im guten Gange; das zeigt ſich deutlich genug, wenn man den Entwurf von 1830 mit dem Titel 20. Th. II. des Allgemeinen Landrechts vergleicht. Man ſieht es dieſem Titel an, (er zählt 1577 §§. ) wie wenig zur Zeit ſeiner Abfaſſung die deutſche Geſetzgebung für höhere Aufgaben auf dem Gebiete des Straf - rechts geübt war; man findet bald, daß die reformatoriſchen Beſtrebun - gen der neueren Kriminaliſten, namentlich Feuerbach's noch keinen Einfluß darauf hatten gewinnen können. Die Sprache iſt breit und ſchleppend; den Begriffsbeſtimmungen fehlt es häufig an Klarheit und Schärfe, ſie führen nicht zu feſten Rechtsprincipien, ſondern umſpannen eine Menge einzelner Vorſchriften, in denen die möglichſte Vollſtändig - keit der Kaſuiſtik angeſtrebt wird. Polizeiliche Rückſichten machen ſich, ſelbſt in der Anordnung vorbeugender Maaßregeln, in Belehrungen und Warnungen überall geltend; allgemeine Strafzumeſſungsgründe ſetzen dem richterlichen Ermeſſen zu enge Schranken; die Todesſtrafe, ſelbſt mit grauſamen Schärfungen, kommt noch häufig vor; in dem Syſtem der Freiheitsſtrafen fehlt die Konſequenz, wenn hier überhaupt von ei - nem Syſteme die Rede ſein kann, — ſelbſt die Terminologie iſt nicht immer gleich; die Perſönlichkeit, der Stand der Verbrecher ſind von ent - ſchiedenem Einfluß auf die Anwendung der Strafen. — Der Entwurf von 1830 hat ſich von dieſen Mängeln durchweg freigehalten; er iſt6Einleitung. Erſtes Kap. Entſtehung des Strafgeſetzbuchs.klar und beſtimmt in ſeinen Vorſchriften, auf das Weſentliche gerichtet. Die körperliche Züchtigung iſt aus der Reihe der Strafen verſchwunden, unter den Freiheitsſtrafen im Allgemeinen ein angemeſſenes Verhältniß hergeſtellt; Zwangsarbeit und Zuchthausſtrafe haben den Verluſt beſtimm - ter Ehrenrechte, die Amtsentſetzung hat die Unfähigkeit zu öffentlichen Aemtern von Rechtswegen zur Folge, außerdem giebt es keine Ehren - ſtrafen. Für Perſonen von gebildetem Stande blieben jedoch, wenn auch nur für die ſeltneren Fälle, Feſtungsſtrafe und Feſtungsarreſt vorbehal - ten, auch ward die Strafe der Vermögenskonfiskation in das Geſetzbuch aufgenommen.
Während aber Alles die raſche und glückliche Vollendung des Re - viſionswerks hoffen ließ, trat noch im Jahre 1830 mit dem Tode des Grafen v. Danckelman, zum Theil auch wohl in Folge der politiſchen Ereigniſſe eine neue Wendung für daſſelbe ein; die Leitung der Sache kam in die Hände des Herrn v. Kamptz. Man kann dieſem Manne die Verdienſte, welche er ſich namentlich um die Sammlung und Bear - beitung der Provinzialrechte erworben hat, ungeſchmälert laſſen, und doch der Anſicht ſein, daß er für die Durchführung einer Reform im Straf - recht ſehr wenig geeignet war. Nach ſeiner Anſicht bedurfte der Tit. 20. Th. II. des Allg. Landrechts eigentlich nur einer Ausbeſſerung im Ein - zelnen, und er hat das Seinige gethan, den Entwurf von 1830 in die - ſem Sinne zurückzurevidiren. Dazu kam ſeine oberflächliche und zerfahrene Productivität, die es ihm ſchwer machte, eine reife Arbeit zu liefern, und dann ſeine bekannte politiſche Richtung, welche in Fra - gen, die mit den ſogenannten demagogiſchen Umtrieben zuſammen hingen, faſt die Geſtalt von fixen Ideen annahm. Unter dieſen Einflüſſen nun wurde eine Umarbeitung des Entwurfs von 1830 vorgenommen und von dem Miniſter ſelbſt mit Motiven verſehen, als Manuſcript gedruckt unter dem Titel:
Revidirter Entwurf des Strafgeſetzbuchs für die Königl. Preu - ßiſchen Staaten. Erſter Theil. Criminal-Strafgeſetze. Berlin 1833. 4. Hier treten ſchon wieder die allgemeinen Zumeſſungsgründe auf, ferner die polizeilichen Strafvorſchriften, welche geeigneten Orts eingeſtreut ſind; Feſtungsſtrafe und Feſtungsarreſt kommen allgemein für Perſonen zur Anwendung, welche zu den höheren oder gebildeteren Ständen gehören, Hochverrath iſt ein Unternehmen, welches darauf abzielt, eigenmächtig die Verfaſſung des Staats zu ändern u. ſ. w. Dieſe Aenderungen ge - nügten dem Herrn v. Kamptz jedoch nicht; noch ehe der revidirte Ent - wurf Gegenſtand weiterer Berathungen wurde, arbeitete er ihn von Neuem um, und ließ dieſe Arbeit in 797 §§. unter folgendem Titel drucken:
7§. II. Die zweite Reviſion; 1838-43.Revidirter Entwurf des Strafgeſetzbuchs für die Königlich Preu - ßiſchen Staaten. Berlin 1836. 8.
Dieſe Octavausgabe, von der Quartausgabe des Jahres 1833 wohl zu unterſcheiden, ward ohne Motive veröffentlicht; die Abänderungen ſind überhaupt in der Vorrede als nicht ſehr erheblich bezeichnet; ſie ſtellen ſich aber bei einer genaueren Vergleichung als ſehr bedeutend heraus. Zu den früher aufgeſtellten geſetzlichen Strafarten iſt die kör - perliche Züchtigung, die Ortsverweiſung und der Verluſt gewerblicher Rechte hinzugekommen; auch im Fall der Freiſprechung durch einen Preußiſchen Gerichtshof ſoll, wenn ſie in Folge Betrugs oder falſchen Zeugniſſes herbeigeführt worden, die Wiederaufnahme der Unterſuchung und Beſtrafung nicht ausgeſchloſſen ſein. Die polizeilichen Strafvor - ſchriften haben ſich in dieſer Ausgabe vermehrt, die Beſtimmungen über Hochverrath, verbotene Verbindungen u. ſ. w. alles Maaß überſchrittene)Beiſpielsweiſe führe ich einige Beſtimmungen an. §. 150. Wer in der Ab - ſicht, hochverrätheriſche oder die Erhaltung des Staats ſonſt gefährdende Grundſätze oder Geſinnungen, welche hochverrätheriſche Entwürfe oder Geſinnungen hervorrufen oder befördern können, anzuregen oder zu verbreiten, und wer in öffentlichen oder amtlichen Schriften oder Reden, ſolche Grundſätze, Geſinnungen und Unternehmungen zu rechtfertigen, oder die Anhänglichkeit und Treue für den Landesherrn, den Staat oder die Verfaſſung zu mindern verſucht, ſoll nach der Schwere ſeines Verbrechens mit zweijähriger Arbeitshaus - bis zu ſechsjähriger Zuchthausſtrafe belegt, und, wenn er ein öffentlicher Beamter iſt, ſeines Amtes jedenfalls entſetzt werden. — §. 192. Eine verbotene Geſellſchaft oder Verbindung iſt ſchon dann als vorhanden anzuſehen, wenn ſie auch nur aus zwei Mitgliedern beſteht.. Es iſt von großem Nachtheil für das Reviſionswerk geweſen, daß es gerade an dieſen Entwurf von 1836 gebunden ward; viele und ſchöne Kräfte haben in dem weiteren Gange der Verhandlungen verwandt werden müſſen, um nur die an dem Entwurf von 1830 vorgenommenen Abänderungen wieder zu beſeitigen.
Die zweite Reviſion; Arbeiten der Staatsraths-Kommiſſion und des Staatsraths; 1838-42. Der Entwurf von 1843.
Die Reviſion des Strafrechts war mit dem Abſchluß des Ent - wurfs von 1836 ſoweit vorgeſchritten, daß ſie zur weiteren Verhandlung an den Staatsrath gebracht werden konnte. Es mußte aber Bedacht darauf genommen werden, das für die Arbeiten der Geſetzgebung im Allgemeinen vorgeſchriebene Verfahren abzukürzen und zu beſchleunigen, wenn nicht eine unverhältnißmäßige Verwendung von Arbeitskraft und Zeit für dieſes Werk ſtattfinden ſollte. Zu dieſem Behuf ſchlugen die8Einleitung. Erſtes Kap. Entſtehung des Strafgeſetzbuchs.beiden Juſtizminiſter v. Kamptz und Mühler in einem gemeinſchaft - lichen Bericht an den König vor, daß eine beſondere Kommiſſion aus den beiden Juſtizminiſtern, dem Miniſter des Innern und mehreren Mitgliedern des Staatsraths gebildet werde, welche den Entwurf von 1836 zu prüfen und feſtzuſtellen habe. Dieſe Immediat-Kommiſſion ſolle die Funktionen des Staatsminiſteriums, der Staatsraths-Abthei - lungen und der Faſſungs-Kommiſſion in ſich vereinigen; dem Staats - miniſterium bleibe es vorbehalten, über einzelne Punkte ausnahmsweiſe zu berathen; die Arbeit der Kommiſſion aber ſei an das Plenum des Staatsraths zu bringen, jedoch nur, damit in demſelben über allgemeine, von der Kommiſſion beſonders zu bezeichnende Grundſätze verhandelt werde. f)Immediat-Bericht der beiden Juſtizminiſter vom 7. Nov. 1837 im Aus - zuge in der Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. Band I. (Ber - lin, 1845.) Beilage I. S. VIII. u. IX.— Dieſer Vorſchlag erhielt unter dem 4. Febr. 1838 die Genehmigung des Königs, und es wurden zugleich die Mitglieder der Immediat-Kommiſſion ernannt. g)K. -O. v. 4. Febr. 1838 an den Staatsrath a. a. O. Beil. III. S. XI. — Dieſe Mitglieder waren außer den beiden Juſtizminiſtern und dem Miniſter des Innern und der Polizei der General v. Müffling, der wirkl. Geh. Rath Sethe, der wirkl. Geh. Ober-Regierungsrath Köhler, der wirkl. Geh. Legationsrath Eich - horn, der Geh. Ober-Juſtizrath Düesberg, der Regierungs-Präſident Graf v. Ar - nim. — Später traten noch hinzu: der Geh. Ober-Finanzrath Eichmann, der wirkl. Geh. Ober-Juſtizrath Ruppenthal, der Juſtizminiſter v. Savigny, der Geh. Ober-Finanzrath Bornemann.
Die Kommiſſion begann am 6. März 1838 ihre Berathungen über den vorgelegten Entwurf und beendete ſie am 10. Dec. 1842. Den Vorſitz führte der Präſident des Staatsraths, Freih. v. Müffling; Referent war Anfangs der Geh. Ober-Reviſionsrath Jähnigen, ſeit der 15. Sitzung aber der Landgerichtsrath Biſchoff. Die über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolle ſind gedruckt unter dem Titel:
Berathungs-Protokolle der zur Reviſion des Strafrechts ernann - ten Commiſſion des Staatsraths. Berlin 1839-42. 3 Bände in 4.
Das geſammte, für die legislative Bearbeitung beſtimmte Material iſt hier einer umſichtigen, gründlichen, ins Einzelne genau eingehenden Prü - fung unterzogen worden. Die von v. Kamptz in dem Entwurf vor - genommenen Abänderungen, wurden faſt durchweg im Sinne einer freie - ren und geſunderen Jurisprudenz beſeitigt; die Leiſtungen der Kommiſ - ſion namentlich für die Aufſtellung ſchärferer Begriffsbeſtimmungen, für die größere Genauigkeit des Ausdruckes ſind jeder Anerkennung werth.
Die Arbeiten der Kommiſſion wurden ſtückweiſe, ſowie einzelne Ab - ſchnitte vollendet waren, in den Staatsrath gebracht, der ſich mit9§. III. Die dritte Reviſion; 1843-47.einer ausführlichen Erörterung, beſonders der allgemeinen Fragen, vom 11. Dec. 1839 bis zum 21. Dec. 1842 in 51 Sitzungen beſchäftigte. Referent war auch hier Biſchoff. Dieſe Verhandlungen nun, die mit großer Einſicht und Unabhängigkeit geführt wurden, enthalten für die Geſchichte der Strafgeſetzgebung in Preußen und für das Verſtändniß der Hauptgeſichtspunkte, welche dabei in Betracht kamen, ein wichtiges Material. Ueber die Beſtrafung der im Auslande begangenen Verbre - chen, über das Syſtem der Freiheitsſtrafen, über Meineid, Verläumdung, Diebſtahl und manche andere Gegenſtände haben die lehrreichſten Erör - terungen ſtattgefunden.
Der aus dieſen Berathungen hervorgegangene Entwurf wurde mit wenigen Abänderungen vom Könige genehmigt,h)K. - O. v. 9. Jan. 1843 als Beilage zum 3. Bande der Berathungs-Prote - kolle gedruckt. und den im Frühjahr 1843 verſammelten Provinzial-Landtagen zur Begutachtung vorgelegt, auch mit allerhöchſter Genehmigung auf dem Wege des Buchhandels zur öffentlichen Kenntniß gebracht. i)Entwurf des Strafgeſetzbuchs für die Preußiſchen Staaten nach den Beſchlüſſen des Königlichen Staatsraths. Anhang: 1) Entwurf des Geſetzes über die Einführung des Strafgeſetzbuchs. 2) Entwurf des Geſetzes über die Kompetenz der Gerichte zur Unterſuchung und Beſtrafung der Verbrechen und Vergehen in dem Bezirke des Appellationshofes zu Cöln. Berlin. In Commiſſion bei Veit u. Comp. 1843. 8.
Die dritte Reviſion, bis zur Vorlage an den vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß; 1843-1847. Die Entwürfe von 1845 und 1847.
Den acht Landtagen ward der Entwurf zugleich mit einer ausführ - lichen Denkſchrift und mit 64 Fragen, deren Beantwortung beſonders gewünſcht wurde, von der Staatsregierung vorgelegt; ſie begnügten ſich aber nicht mit der Beantwortung dieſer Fragen, ſondern verbreiteten ihre Anträge und Erinnerungen über den Entwurf in ſeinem ganzen Um - fange; ja die Rheiniſchen Stände, für ihre beſonderen Rechtsinſtitutio - nen und namentlich für das Schwurgericht beſorgt, legten ihrer Seits der Regierung einen neuen Entwurf mit Motiven vor. Zugleich gin - gen von den Oberpräſidenten von Schleſien, Sachſen, Poſen und der Rheinprovinz Gutachten ein, welche ſich an die Erinnerungen der be - treffenden Stände anſchloſſen.
Wenn auf dieſe Weiſe ſchon ein wichtiges Material zur weiteren10Einleitung. Erſtes Kap. Entſtehung des Strafgeſetzbuchs.Prüfung zuſammen kam, ſo hatte die Veröffentlichung des Entwurfs auch in weiteren Kreiſen ein lebhaftes Intereſſe dafür erregt, welches ſich in zahlreichen kritiſchen Arbeiten bethätigte. Außer den zum Theil ſehr beachtungswerthen Zeitungsartikeln laſſen ſich 64 ſelbſtſtändige Schriften und Abhandlungen aufführen, welche ſich mit einer Prüfung des Ent - wurfs beſchäftigen, und von denen die meiſten gedruckt, manche aber auch nur handſchriftlich in den Acten des Juſtizminiſteriums vorhanden ſind. Zu den wichtigſten von dieſen Momenten gehören:k)Ein vollſtändiges Verzeichniß ſämmtlicher über den Entwurf erſchienenen Schriften und Artikel findet ſich in der Reviſion des Entwurfs von 1843. (Berlin, 1845.) Band I. Beil. V. S. XIV-XIX.
Das geſammte in den Erinnerungen der Stände und in den öffent - lichen Schriften und anderen Mittheilungen enthaltene Material ward11§. III. Die dritte Reviſion; 1843-47.nun durch Königliche Kabinets-Ordrel)R. O. v. 24. Nov. 1843, abgedruckt a. a. O. als Beil. IV. S. XIII. dem Juſtizminiſter v. Savigny zur Prüfung und Beurtheilung überwieſen, mit dem Auftrage eine Zu - ſammenſtellung der wichtigſten Monita zu veranlaſſen und die für nö - thig befundenen Abänderungen des Entwurfs, bei der am 4. Febr. 1838 eingeſetzten Staatsraths-Kommiſſion in Antrag zu bringen. Der erſte Theil dieſer Aufgabe, die Zuſammenſtellung und Prüfung des Materials, ward in einer Arbeit des Geh. Juſtizraths Biſchoff gelöſt, welche zu den bedeutendſten Leiſtungen auf dem Gebiet der Geſetzreviſion gehört.
Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. 3 Bde. Berlin, 1845. 4.
Ueberſichtlich und klar werden die gegen den Geſetzentwurf erhobenen Bedenken dargelegt; an die Prüfung derſelben knüpft ſich regelmäßig eine Erörterung der allgemeinen, in Betracht kommenden Rechtsfragen an und indem die Faſſung des Entwurfs mit dem gewonnenen Reſultat zuſammengehalten wird, gelangt der Reviſor dahin, entweder den Ent - wurf aufrecht zu erhalten oder die nöthigen Abänderungen zu beantra - gen. Aus dieſer Bearbeitung ging eine neue Geſetzes-Vorlage hervor.
Revidirter Entwurf des Strafgeſetzbuchs für die Preußiſchen Staaten. Vorgelegt von dem Miniſterium der Geſetz-Reviſion. Berlin, 1845.
Die Immediat-Kommiſſionm)Die angef. K. -O. hatte als neue Mitglieder in die Kommiſſion berufen: den wirkl. Geh. Ober-Juſtizrath v. Boß und den Kammergerichts-Präſidenten v. Kleiſt, zu denen ſpäter der Geh. Ober-Juſtizrath Jähnigen hinzutrat. — Vor - ſitzender war jetzt der Präſident des Staatsraths, Miniſter v. Rochow, Referent wiederum der Geh. Juſtizrath Biſchoff. befaßte ſich mit der Prüfung dieſes Ent - wurfs vom 18. Oct. 1845 bis zum 9. Juli 1846.
Verhandlungen der Kommiſſion des Staatsraths über den revi - dirten Entwurf des Strafgeſetzbuchs. Berlin, 1846. 4.
Gleich zu Anfang der Sitzungen wurde hier, wie ſchon früher im Staatsrathe, aber ebenſo vergeblich der Verſuch gemacht, den Fortgang des Reviſionswerks zu unterbrechen, indem die bekannten Gründe gegen die Kodifikation vorgebracht, und ſtatt deren die Reform einzelner Theile des Strafrechts und zwar nach dem Bedürfniß der einzelnen Landes - theile, die ein verſchiedenes Strafrecht hatten, empfohlen ward. Dage - gen wurden aber, beſonders von dem Miniſter v. Savigny, die Gründe für die Abfaſſung eines allgemeinen Strafgeſetzbuchs hervor - gehoben, und insbeſondere noch darauf hingewieſen, daß die Staats - regierung durch die den Rheiniſchen Ständen im Landtagsabſchiede von 1843 gegebene Erklärung in dieſer Hinſicht gebunden ſei. Die Kom - miſſion ging im weiteren Verlaufe ihrer Verhandlungen auf ſolche all -12Einleitung. Erſtes Kap. Entſtehung des Strafgeſetzbuchs.gemeine Erörterungen weniger ein, wenn ſie dieſelben auch nicht ganz unterließ, ſondern beſchäftigte ſich vorzugsweiſe mit Faſſungsfragen, in - dem ſie jedoch nicht ſelten unter Verwerfung der Abänderungen des re - vidirten Entwurfs zu dem von 1843 zurückkehrte.
Die Frage jedoch, wie der Entwurf ſich zu dem Rheiniſchen Rechte und namentlich zu dem Rheiniſchen Gerichtsverfahren ſtellen werde, mußte immer wieder hervortreten, ſie mußte ſich aber mit ganz beſonde - rem Nachdruck zur Berückſichtigung darſtellen, als von der Staatsregie - rung beſchloſſen ward, den Entwurf des Strafgeſetzbuchs nicht wieder dem Staatsrathe, ſondern dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſe vorzu - legen. In den erſten Stadien der Reviſion war das Rheiniſche Straf - recht überhaupt wenig berückſichtigt worden; erſt die Verhandlungen der Rheiniſchen Provinzialſtände, der von ihnen vorgelegte Entwurf und die Erinnerungen Rheiniſcher Juriſten hatten bei der Reviſion von 1845 eine mehr eingehende Würdigung gefunden. Sie genügte aber noch nicht den Anforderungen der Rheiniſchen Rechtsinſtitutionen; namentlich die Frage, wie die Thätigkeit der Geſchwornen nach dem Geſetzbuch zu ſtehen kommen werde, konnte noch nicht als erledigt erſcheinen; man mußte die Faſſung des Geſetzbuchs nach dieſem Geſichtspunkte wieder - holt prüfen, und auch auf weit eingreifendere Beſtimmungen in dem Einführungsgeſetz und der Kompetenzordnung Bedacht nehmen, als ſie in den Entwürfen von 1843 zu finden waren. Durch dieſe Bedenken ward im Jahre 1847 eine Reihe neuer Verhandlungen in der Imme - diat-Kommiſſion hervorgerufen, die ſich zum Theil an eine Denkſchrift des wirklichen Geh. Raths Ruppenthal und an ein darüber abgege - benes beſonderes Votum des Juſtizminiſters v. Savigny anſchloſſen. Man entſchied ſich, noch einige Rheiniſche Juriſten zu den Verhandlun - gen zuzuziehen, und dieſe: der Geh. Juſtizrath Simons, der Appella - tions-Senats-Präſident Madihn, der Appellationsrath v. Ammon und der Appellationsrath Grimm nahmen in den Verhandlungen und durch beſondere Vorſchläge und Denkſchriften das Intereſſe der von ih - nen vertretenen Rechtsinſtitutionen energiſch wahr. Sie erreichten da - mals bei weitem nicht Alles, was ſie wünſchten; aber ihre Vorſchläge ſind ſpäter in gebührender Weiſe benutzt worden. Die Verhandlungen der Kommiſſion und die darauf bezüglichen Arbeiten der Rheiniſchen Juriſten finden ſich in dem folgenden Actenſtücke:
Fernere Verhandlungen der Kommiſſion des Staatsraths über den revidirten Entwurf des Strafgeſetzbuchs. Berlin, 1847. 4.
Aus dieſen Verhandlungen ging hervor:
Entwurf des Strafgeſetzbuchs für die Preußiſchen Staaten nebſt dem Entwurf des Geſetzes über die Einführung des Strafgeſetz -13§. IV. Die vierte Reviſion; 1847-51.buchs und dem Entwurf des Geſetzes über die Kompetenz und das Verfahren in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln. Zur Vorlegung an die vereinigten ſtändiſchen Ausſchüſſe beſtimmt. Berlin, 1847. 4.
dazu:
Motive zum Entwurf des Strafgeſetzbuchs für die Preußiſchen Staaten und den damit verbundenen Geſetzen vom Jahre 1847. Berlin, 1847. 4.
Die vierte Reviſion; Verhandlungen des vereinigten ſtän - diſchen Ausſchuſſes. Der Entwurf von 1850. Die Kommiſ - ſionsarbeiten der Kammern. 1847-51.
Der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß ward auf den 17. Jan. 1848 einberufen; vorher aber trat die vorberathende Abtheilung zuſammen, um über den vorgelegten Entwurf des Strafgeſetzbuchs ein vorbereitendes Gutachten zu entwerfen, was in 26. Sitzungen zu Stande gebracht wurde. Die Abgeordneten Naumann und Freih. v. Mylius fungir - ten als Referent und Korreferent, eine Stellung, welche ſie auch bei den Ausſchußverhandlungen ſelbſt einnahmen. Nachdem der Geſetzentwurf hier in 33 Sitzungen berathen war, ward der Ausſchuß am 6. März 1848 geſchloſſen. n)Das vollſtändige Material der Verhandlungen, ſowohl der vorbereitenden Ab - theilung als auch des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes, findet ſich in dem vom Kanz - leirath Bleich herausgegebenen Werke: Verhandlungen des im Jahre 1848 zuſammenberufenen vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. Berlin, 1848. 4 Bände in 8.
Die Verhandlungen, mit Einſicht und Talent geführt, haben gegen - wärtig zum Theil nur noch ein hiſtoriſches Intereſſe. Fragen, welche damals die Gemüther auf's Lebhafteſte beſchäftigten, wie die über die Todesſtrafe und deren Schärfung, über die Zuläſſigkeit der körperlichen Züchtigung, — ſind jetzt erledigt; die Einführung des öffentlich-münd - lichen Gerichtsverfahrens und der Schwurgerichte in der ganzen Mo - narchie haben den damals oft ſchroff hervortretenden Gegenſatz zwiſchen den Rheiniſchen Rechtsinſtitutionen und dem Gerichtsweſen der übrigen Provinzen im Weſentlichen beſeitigt. Doch ward jene allgemeine Re - form des gerichtlichen Verfahrens im Sinne der germaniſchen Rechts - bildung eben in den Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Aus - ſchuſſes der Verwirklichung um ein Großes näher geführt; es braucht14Einleitung. Erſtes Kap. Entſtehung des Strafgeſetzbuchs.in dieſer Beziehung nur auf die von der Staatsregierung endlich nach - gegebene Dreitheilung der ſtrafbaren Handlungen, ſo wie auf die An - nahme der zeitigen Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren - rechte, im Gegenſatz zu der eigentlichen Ehrloſigkeit hingewieſen zu werden, — Beſtimmungen, deren Aufnahme in das Strafgeſetzbuch die Rheiniſchen Juriſten in der Staatsrathskommiſſion noch vergeblich vor - geſchlagen hatten.
Auch für die genauere Begriffsbeſtimmung der einzelnen Verbrechen, ſo wie für die gerechtere Strafzumeſſung wurde in den Verhandlungen Manches von Bedeutung geleiſtet; der Ausſchuß ſelbſt ſtellte aber den unmittelbaren Erfolg ſeiner Arbeiten in Frage, indem er es für noth - wendig erklärte, daß das Strafgeſetzbuch nicht eher erlaſſen werde, bevor eine neue Kriminalordnung von dem vereinigten Landtage berathen ſei.
Indeſſen zogen überhaupt die politiſchen Bewegungen der folgenden Zeit die Aufmerkſamkeit von dem Strafgeſetzbuch ab, und erſt im Jahre 1850 beſchäftigte man ſich im Juſtizminiſterium ernſtlich mit der Wie - deraufnahme des Werkes. Die Verhandlungen des vereinigten ſtändi - ſchen Ausſchuſſes konnten nun zum Zweck einer nochmaligen Reviſion des Entwurfs benutzt werden, während die großen Veränderungen in der Gerichtsverfaſſung gleichfalls eine wiederholte Prüfung nothwendig machten. Aus dieſen Arbeiten ging der Entwurf des Strafgeſetzbuchs hervor, welcher zugleich mit dem Entwurf des Einführungsgeſetzes in der Sitzung vom 3. Jan. 1851 von dem Juſtizminiſter Simons, auf Grund einer Allerhöchſten Ermächtigung vom 10. Dez. 1850, der zwei - ten Kammer vorgelegt wurde. o)Die das Strafgeſetzbuch betreffenden Kammerverhandlungen und ſämmtliche darauf bezüglichen Aktenſtücke ſind jetzt abgedruckt in folgendem Werke: Verhand - lungen der erſten und zweiten Kammer über die Entwürfe des Strafgeſetz - buchs für die Preußiſchen Staaten und des Geſetzes über die Einführung deſſelben vom 10. Dez. 1850. Nebſt den Commiſſions-Berichten und ſonſtigen Aktenſtücken. Berlin, 1851. Verlag der Decker'ſchen Ober-Hofbuchdruckerei. — Es fehlen jedoch die dem Entwurf des Strafgeſetzbuchs beigegebenen Motive, welche abgedruckt ſind in den Anlagen zu den Verhandlungen der zweiten Kammer Nr. 23. S. 163 ff. und beſonders veröffentlicht, Berlin 1851 in der Decker'ſchen Ober - Hofbuchdruckerei.Dieſe ernannte zur Vorberathung und Berichterſtattung eine Kommiſſion von 21 Mitgliedern, welche unter Mitwirkung des Geh. Juſtizrathes Biſchoff als Vertreters des Juſtiz - miniſteriums beide Entwürfe einer genauen Prüfung unterzog. Die von der Kommiſſion in Vorſchlag gebrachten Abänderungenp)Berichterſtatter waren: wurden nach15§. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.Ausgleichung einiger Differenzpunkte von dem Juſtizminiſter adoptirt und die ſo amendirten Geſetzentwürfe von der zweiten Kammer im Gan - zen angenommen;q)Die erſte Berathung fand ſtatt in der Sitzung vom 27. März, die zweite Abſtimmung in der Sitzung vom 5. April 1851. daſſelbe geſchah ſpäter auf den Vorſchlag der Ju - ſtizkommiſſionr)In der Sitzung vom 12. April 1851. auch in der erſten Kammer. Am 14. April 1851 erfolgte die Königliche Sanktion, und ſo ward durch das einträchtige Zuſammen - wirken der drei Faktoren der Geſetzgebung ein bedeutendes Werk glücklich vollendet, auf deſſen Vorbereitung ſeit 25 Jahren ſo ausgezeichnete Kräfte verwandt worden waren.
Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.
Zu den Fortſchritten, welche durch das politiſche Leben und die Wiſſenſchaft während der letzten Jahrzehnte in Deutſchland hervorgeru - fen ſind, darf unbedenklich die richtigere Einſicht in das Weſen und die Aufgabe der Geſetzgebung gerechnet werden. Es giebt nur noch wenige unter den zum Urtheil Berufenen, welche ſich mit der Aufſtellung be - ſtimmt formulirter Gegenſätze beruhigen, und etwa in der Beantwortung der Frage: ob Kodifikation oder nicht — die Entſcheidung darüber ab - zugeben geneigt ſind, welche Thätigkeit die Geſetzgebung im Allgemeinen zu entwickeln habe. Der Begriff der Kodifikation hat ſeine beſtimmtere Feſtſtellung gewonnen und iſt in die richtige Beziehung zu den that -
16Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.ſächlichen Verhältniſſen des Staates und des Lebens ſo wie zu der Rechtserzeugung überhaupt gebracht worden. Die Lehre namentlich, daß es der Geſetzgebung obliege, aus den Abſtraktionen des Naturrechts her - aus ein Syſtem neuer Rechtsſätze und Rechtsinſtitute zu ſchaffen, kann als wiſſenſchaftlich überwunden und als veraltet angeſehen werden; aber auch diejenigen, welche der Gegenwart jede Berechtigung zu einer freien Reform unſeres krauſen Rechtsweſens abſprechen möchten, ſtellen ſich immer beſtimmter als die Anhänger einer politiſchen Schule dar, deren Ziele und Beſtrebungen dem modernen Staatsweſen ſelbſt, wie es ſich bei uns ſeit den Zeiten des großen Kurfürſten geſtaltet hat, entgegen treten, und mit der wiſſenſchaftlichen Oppoſition gegen eine oberflächliche Geſetzmacherei nicht verwechſelt werden dürfen.
Für Preußen war die Erlaſſung eines neuen Strafgeſetzbuchs eine Nothwendigkeit geworden, weil die verſchiedenen Rechtsſyſteme, welche in der Monarchie zur Anwendung kommen, für dieſen Gegenſtand einer Reform dringend bedurften, was nicht allein in Beziehung auf das All - gemeine Landrecht und das gemeine deutſche Recht der Fall war, ſon - dern auch in Beziehung auf das Rheiniſche Recht, welches abgelöſt von der in Frankreich fortſchreitenden Rechtsentwicklung und namentlich von dem Geſetze vom 28. April 1832 unberührt, in der ſtarren Strenge der kaiſerlichen Strafſatzungen gebunden lag. Die nothwendige Reform aber auf die Reviſion der verſchiedenen Rechtsſyſteme in ihrer Beſonderheit zu beſchränken, ward ſchon damals, als noch die Gerichtsverfaſſung eine weſentlich verſchiedene war, für unzuläſſig und unpolitiſch gehalten, weil es gerade bei dem Strafrecht als einem Theile des öffentlichen Rechts nicht bloß darauf ankommt, die Gebote der Gerechtigkeit in Be - ziehung auf die einzelnen Staatsbürger zu verwirklichen, ſondern auch der Staat ſelbſt mit ſeinen Anforderungen befriedigt werden muß, und die Rechtseinheit ſich von der Staatseinheit hier nicht wohl tren - nen läßt. Daß aber das lange und ſorgfältig vorbereitete Werk gerade jetzt hat zur Vollendung kommen können, iſt um ſo wichtiger, da die Erfüllung der Hoffnungen auf die Herſtellung einer größeren Rechts - gemeinſchaft für ganz Deutſchland in neueſter Zeit wieder in die Ferne gerückt worden iſt.
Darf man aber auch die Erlaſſung eines Strafgeſetzbuchs für die Preußiſche Monarchie als ein unabweisliches Bedürfniß anſehen, deſſen Befriedigung von der Staatsgewalt zu erwarten war, ſo bleibt doch noch die Frage zu beantworten, wie denn dieſe Aufgabe durch das jetzt vollendete Geſetzbuch gelöſt ſei; denn nicht jede Neuerung, auch wenn ſie an und für ſich gerechtfertigt erſcheint, iſt darum eine Verbeſſerung. Eine Unterſuchung aber, welche ſich nach dieſer Seite hin richtet, wird17§. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.ſchon dann zu einem gewiſſen Abſchluß gelangen, wenn die wichtigſten Momente bezeichnet werden, welche bei der Ausführung des Werkes vorzugsweiſe maaßgebend ſein mußten, und wenn ſich dann nachweiſen läßt, daß die Geſetzgebung auf ſie die gebührende Rückſicht genommen hat. — Wirft man von dieſem Standpunkte aus einen Blick auf das Reviſionswerk, ſo ergiebt ſich zunächſt, daß es der Geſetzgebung im All - gemeinen oblag, das beſtehende Recht, wie es in ſeiner verſchiedenartigen Entfaltung in Preußen zur Anwendung kam, als den gegebenen Stoff zu verwenden, aus dem der neue Bau zu errichten war. Es mußten aber dabei die Fortſchritte der Geſetzgebung und der Wiſſenſchaft, wie ſie in Deutſchland und bei verwandten Völkern zu erkennen waren, ſtets in ihrer vollen Bedeutung gewürdigt und zur Veredlung des eigenen Rechts benutzt werden. Das ganze Werk endlich durfte von dem be - ſtimmten Staate Preußen und von ſeinen beſonderen Bedürfniſſen und Anforderungen nicht losgebunden gedacht, ſondern mußte in klarer An - ſchauung der Verhältniſſe auf dieſen Punkt gerichtet werden. Das Preußiſche Heerweſen z. B. verlangte die ſorgfältigſte Berückſichtigung.
In der That zeigt nun der Gang, welchen die Reviſion des Straf - rechts genommen hat, daß die angegebenen Momente dabei in gebühren - der Weiſe zur Geltung gekommen ſind. Das Allgemeine Landrecht bil - dete den Ausgangspunkt für die Geſetzgebung, deren Aufgabe zunächſt an deſſen Inhalt geprüft ward; man zog aber auch die Ergebniſſe, welche die Wiſſenſchaft des gemeinen deutſchen Strafrechts und die neueren deutſchen Geſetzgebungen darboten, zur freieſten Benutzung heran, und gewährte endlich dem Rheiniſchen Recht in ſeiner logiſchen Durch - bildung und ſeinen formellen Vorzügen, bei der Faſſung der letzten Ent - würfe den ihm gebührenden Einfluß. So iſt es geſchehen, daß ein Werk hergeſtellt werden konnte, welches ſich einer ſeltenen Zuſtimmung erfreut, während die unweiſe Vernachläſſigung des einen oder des an - deren jener hervorgehobenen Momente den entgegengeſetzten Erfolg her - beigeführt haben würde. Freilich durften jene verſchiedenen Elemente nicht unvermittelt neben einander ruhen; die Arbeit mußte, um ein Gan - zes zu werden, einen beſtimmten Charakter gewinnen, und daß ſie die - ſen erlangt hat und in konſequenter Durchführung beſtimmter leitender Ideen wie aus Einem Guſſe erſcheint, ſichert ihr hauptſächlich ihren Werth und verſöhnt ſelbſt mit manchen Einzelnheiten, die wohl jeder — mit mehr oder weniger Recht — daran auszuſetzen finden wird.
Was nun zunächſt das Syſtem betrifft, welches ſich in der An - ordnung und Vertheilung des Stoffes erkennen läßt, ſo iſt daſſelbe alsBeſeler Kommentar. 218Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.einfach und überſichtlich zu loben, ſo daß auch die für die Auslegung des Geſetzbuchs leicht zu Zweifel Anlaß gebenden Marginalien füglich weggelaſſen werden konnten. Zuerſt kommen einige einleitende Be - ſtimmungen, welche um deswegen nicht, wie es noch in dem Entwurf von 1847 geſchehen war, in dem erſten Theile untergebracht werden konnten, weil ſie ſich nicht bloß auf die Verbrechen und Vergehen, ſon - dern auch auf die Uebertretungen beziehen — eine Unterſcheidung, welche im Uebrigen für das Syſtem konſequent durchgeführt worden iſt. — Der erſte Theil handelt dann von der Beſtrafung der Verbrechen und Vergehen im Allgemeinen, und umfaßt im Weſentlichen diejenigen Be - ſtimmungen, welche man in den Lehrbüchern der deutſchen Kriminaliſten und auch in einigen deutſchen Strafgeſetzbüchern (dem Sächſiſchen und Hannöverſchen) in dem ſ. g. allgemeinen Theile findet. Während nun die im erſten Titel enthaltenen Vorſchriften über die Strafen genau und bis ins Detail ausgeführt ſind, bieten die übrigen Titel nur we - nige, in großen Zügen aufgeſtellte Grundſätze dar, deren innerer wiſſen - ſchaftlicher Zuſammenhang in dem Geſetzbuche ſelbſt nicht äußerlich dar - geſtellt iſt, — was eben nicht, um einen Tadel auszuſprechen, bemerkt wird, da es nicht die Aufgabe eines Geſetzbuchs iſt, ein wiſſenſchaft - liches Syſtem vollſtändig zu entwickeln. Die allgemeinen Lehren über Zurechnung und Verſchuldung haben hier keinen Platz gefunden, und namentlich der vierte Titel — Von den Gründen, welche die Strafe ausſchließen oder mildern — ſchließt ſich ohne Uebergang und Vermitt - lung an die vorhergehenden Beſtimmungen über den Verſuch (Titel II. ) und über die Theilnahme (Tit. III. ) an, während im fünften Titel vom Zuſammentreffen mehrerer Verbrechen und vom Rückfalle gehandelt wird. Dabei iſt denn im vierten Titel durch einen in der Kommiſſion der zweiten Kammer gemachten Zuſatz eine kleine Abweichung von dem urſprünglich angelegten Syſteme veranlaßt worden, indem man es für nöthig hielt, einige allgemeine Beſtimmungen über die Fälle aufzuneh - men, in denen Verbrechen oder Vergehen nur auf Antrag einer Privat - perſon beſtraft werden (§. 50-54.). Da die beiden erſten §§. zu den Vorſchriften über die Verjährung gehörten, ſo glaubte man, um nicht denſelben Gegenſtand an verſchiedenen Stellen behandeln zu müſſen, auch die drei letzten (§. 52-54. ) hier wohl einfügen zu dürfen. Da - gegen enthält der erſte Theil keine Beſtimmung darüber, in welcher Be - ziehung er ſeinem Inhalte nach zu den Uebertretungen ſteht, und auch der dieſen gewidmete dritte Theil giebt darüber keinen allgemeinen und unmittelbaren Aufſchluß. Die Erörterung dieſer wichtigen Frage bleibt der näheren Erwägung des erſten Titels des dritten Theiles vorbehalten.
Der zweite Theil handelt von den einzelnen Verbrechen und19§. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.Vergehen und deren Beſtrafung. Zuerſt kommen die Verbrechen und Vergehen gegen den Staat, inſofern deſſen Exiſtenz, Integrität, Würde, Sicherheit und Ordnung dadurch gefährdet wird. Hochverrath und Landesverrath, obgleich dem Begriffe nach beſtimmt auseinandergehalten, ſind in demſelben Titel (I.) zuſammen geſtellt; ebenſo die Beleidigung der Majeſtät und der Mitglieder des Königlichen Hauſes (Tit. II.). Der dritte Titel iſt den feindlichen Handlungen gegen befreundete Staa - ten gewidmet, und faßt die in den beiden vorhergehenden Titeln auf - geführten Handlungen zuſammen, inſofern ſie nach außen hin gerichtet, ſtrafbar ſind, während ſie im Entwurf von 1847 jenen beiden Titeln einverleibt waren, zugleich mit dem Hochverrath und Landesverrath ge - gen den deutſchen Bund, worüber in das Strafgeſetzbuch keine beſon - deren Beſtimmungen aufgenommen worden ſind. — Neu und durch die veränderte Staatsverfaſſung hervorgerufen iſt der vierte Titel von Ver - brechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung der ſtaatsbür - gerlichen Rechte, wogegen die früher beſonders hervorgehobenen Verbre - chen, welche ſich auf Hoheitsrechte und Regalien beziehen, gegenwärtig ihre beſondere Bedeutung verloren haben, und die Strafbeſtimmungen über unerlaubte Verbindung im ſechsten Titel unter den Vergehen wider die öffentliche Ordnung ihren Platz finden konnten. Daß der ſiebente Titel — Münzverbrechen und Münzvergehen, — von der Urkundenfälſchung abgetrennt und hierher geſtellt worden iſt, muß als eine weſentliche Verbeſſerung angeſehen werden, ebenſo wie die falſche Anſchuldigung (Tit. IX. ) ſich beſſer als ein ſelbſtändiges Verbrechen hinter dem Meineid ausnimmt, als zuſammengeworfen mit der Verleum - dung, wie es noch der Entwurf von 1850 hatte. Der Meineid ſelbſt (Tit. VIII. ), die Vergehen, welche ſich auf die Religion beziehen (Tit. X.) und die Verbrechen in Beziehung auf den Perſonenſtand (Tit. XI. ) bil - den dann den Uebergang von den gegen den Staat gerichteten Verbre - chen und Vergehen auf diejenigen, welche die Perſönlichkeit verletzen, zu denen wenigſtens in der Regel die gegen die Sittlichkeit (Tit. XII. ) auch gehören. An die Verletzungen der Ehre (Tit. XIII. ) ſchließt ſich der Zweikampf an (Tit. XIV. ), auf dieſen folgen die Verbrechen und Vergehen wider das Leben, die Körperverletzungen und die Verbrechen und Vergehen wider die perſönliche Freiheit (Tit. XVII.). Dann wer - den in den neun folgenden Titeln (XVIII-XXVI. ) die Verbrechen und Vergehen gegen das Vermögen abgehandelt, wobei nur zu bemer - ken, daß bei dem Raube und der Erpreſſung (Tit. XIX. ) zu der Ver - letzung des Vermögens auch die Perſönlichkeit hinzutritt, und bei der Untreue (Tit. XXII. ) es ſich nicht bloß von Handlungen zum Nach - theile von Sachen, ſondern auch von Perſonen handelt. Der Tit. XXVII. 2 *20Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.iſt noch beſonders den gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen (Brandſtiftung, Ueberſchwemmung u. ſ. w.) gewidmet, und Tit. XXVIII. den Verbrechen und Vergehen im Amte. Die Stellung dieſes letzten Titels rechtfertigt ſich dadurch, daß er der einzige iſt, deſſen Inhalt, ohne durch die Beſchaffenheit der ſtrafbaren Handlungen beſtimmt zu ſein, durch die Perſönlichkeit derjenigen, die ſie begehen, ſeine Bedeutung bekommt, und alſo mehr anhangsweiſe, als im Zuſammenhange des Syſtems zu behandeln war.
Werfen wir nun noch einen Blick auf das Syſtem des zweiten Theils zurück, und laſſen einmal die weniger beſtimmt ausgeprägten Formen unberückſichtigt, ſo ſtellt ſich hier eine in der Natur der Sache begründete Dreitheilung dar, auf welche die einzelnen Arten der Verbre - chen und Vergehen zurückgeführt werden können: es ſind ſolche, welche entweder gegen den Staat oder gegen die Perſon oder gegen das Ver - mögen begangen werden. Dieſe Eintheilung hätte nun durch weitere Unterabtheilungen leicht in ein ſyſtematiſches Netzwerk zerlegt werden können, welches auch äußerlich die verſchiedenen Kategorien beſtimmter hätte hervortreten laſſen. Man fand für ein ſolches Verfahren einen Vorgang in dem Rheiniſchen Strafgeſetzbuch, ſetzte ſich aber dadurch der Gefahr aus, die Ueberſichtlichkeit des Syſtems zu beeinträchtigen, und der Auslegung durch die Ueberſchriften ein Material an die Hand zu geben, welches im Geſetzbuch ſelbſt enthalten, der unbefangenen Würdi - gung der eigentlichen Strafſatzungen Hinderniſſe bereiten kann, während es der Wiſſenſchaft ein Leichtes iſt, die weitere Entfaltung des Syſtems im Geiſte des Strafgeſetzbuchs auszuführen.
Wenn aber, wie gezeigt, bei der Feſtſtellung der Titelfolge eine ge - wiſſe Freiheit in der Würdigung der hauptſächlich zu beachtenden Mo - mente bewahrt worden, ſo iſt dieß noch mehr geſchehen bei der Behand - lung der in den einzelnen Titeln vorkommenden Verbrechen und Verge - hen. Hier findet ſich kein gleichmäßiges Verfahren, etwa in der Art, daß nach der Strafbarkeit der Handlungen zuerſt die leichtere und dann die ſchwerere käme oder umgekehrt, ſondern nach der beſondern Be - ſchaffenheit des gerade vorliegenden Stoffes iſt bald die eine bald die andere Methode angewandt worden. Doch laſſen ſich gewiſſe Regeln erkennen, die hierbei befolgt worden ſind.
1) Wo neben dem vollendeten Verbrechen gewiſſe Verſuchshand - lungen, Anſtiftung u. ſ. w. beſonders mit Strafe bedroht werden, da iſt von dem vollendeten Verbrechen ausgegangen, an welches ſich dann die anderen Formen der ſtrafbaren Handlungen anſchließen. So bei dem Hochverrath (Tit. I.) und dem Meineid (Tit. VIII.)
2) Wenn das ſtrafbare Verſchulden auch bei der Vollendung der21§. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.That ſeine im Geſetz feſtgeſtellte Abſtufung hat, die ſich nicht als bloße Qualifikationen darſtellt, ſo iſt von den ſchwereren Fällen auf die der minderen Verſchuldung übergegangen. Man vergleiche den Tit. VII., Münzverbrechen und Münzvergehen, Tit. XV., Mord und Todtſchlag, und überhaupt die Fälle, wo außer der vorſätzlichen Handlung auch die fahrläſſige ausdrücklich unter Strafe geſtellt iſt.
3) Wenn eine ſtrafbare Handlung durch das Hinzutreten beſonde - rer erſchwerender Umſtände eine geſetzliche Qualifikation erhält, ohne da - durch den Charakter zu verlieren, den das einfache Verbrechen oder Ver - gehen an ſich trägt, ſo wird dieſes zuerſt abgehandelt, und dann erſt die ſchwerere Form deſſelben. So bei der Körperverletzung (Tit. XVI. ), dem Diebſtahl (Tit. XVIII. ), der Hehlerei (Tit. XX. ), dem Betruge (Tit. XXI. ) — Die Verletzungen der Ehre (Tit. XIII. ) können hier nicht in Betracht kommen, weil die einfache Beleidigung nur als Ueber - tretung gerügt wird, und alſo im zweiten Theile ſich nicht findet.
Der dritte Theil handelt von den Uebertretungen. Bei der er - ſten Reviſion wurde neben dem Kriminalſtrafgeſetzbuch die Erlaſſung eines beſonderen Polizeiſtrafgeſetzbuchs beabſichtigt, und der Entwurf von 1830 enthält daher von Polizeivorſchriften nichts. Der Juſtizminiſter v. Kamptz folgte aber auch hier dem Vorgange des Allgemeinen Land - rechts, und ſtreute, ſtatt den inzwiſchen ausgearbeiteten Entwurf des Polizeiſtrafgeſetzbuchs zu benutzen, in die einzelnen Titel des Strafgeſetz - buchs beſondere Polizeivorſchriften ein, ein Verfahren, welches ſchon in der Staatsraths-Kommiſſion Bedenken erregte, aber in dem Entwurfe von 1843 doch noch beibehalten iſt. Erſt die Reviſion von 1845 ſchaffte hier Wandel, und ſtellte die Polizeivergehen im dritten Theil zuſammen,s)Die Rechtfertigung dieſer Aenderung des Syſtems findet ſich: Reviſion des Entwurfs von 1843. Bd. I. (Berlin, 1845.) S. 4 und 5. was auch im Entwurf von 1847 beibehalten ward und in das Strafgeſetzbuch übergegangen iſt, nur daß hier ſtatt des Wortes Polizeivergehen die Bezeichnung: Uebertretungen ſich findet.
Im erſten Titel: Von der Beſtrafung der Uebertretungen im All - gemeinen — werden nun einige allgemeine Grundſätze über den Begriff der Uebertretungen, die Strafen derſelben u. ſ. w. aufgeſtellt; die folgen - den Titel führen dann die einzelnen Handlungen mit den geſetzlichen Strafen auf. Dabei iſt im Weſentlichen daſſelbe Syſtem befolgt wor - den, wie im zweiten Theile hinſichtlich der Verbrechen und Vergehen. Der zweite Titel handelt von den Uebertretungen in Beziehung auf die Sicherheit des Staates und die öffentliche Ordnung; der dritte Titel von den Uebertretungen in Beziehung auf die perſönliche Sicher -22Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.heit, Ehre und Freiheit, der vierte endlich von den Uebertretungen in Beziehung auf das Vermögen.
Wenn nun an dieſe Betrachtungen über das Syſtem des Straf - geſetzbuchs noch einige Bemerkungen über deſſen Form und Gehalt an - gereiht werden, ſo wird es kaum der ausdrücklichen Erklärung bedürfen, daß es hierbei auf keine eingehende Kritik des Geſetzbuchs abgeſehen ſein kann. Der Kommentar wird freilich bei der Erwägung des Einzelnen es ſpäter auch nicht vermeiden, den legislativen Werth der geſetzlichen Vorſchriften einer Prüfung zu unterziehen, falls dazu die Veranlaſſung ſich darbieten ſollte; aber als ſeine nächſte und wichtigſte Aufgabe wird immer feſtgehalten werden, einen Beitrag zu dem richtigen Verſtändniſſe des Geſetzbuchs aus dieſem ſelbſt, unter Benutzung der amtlichen Vor - arbeiten zu liefern. Hier kann es jedenfalls nur darauf ankommen, mit einigen Zügen die Eigenthümlichkeit dieſes Werkes zu charakteriſiren. Zu dieſem Behuf iſt zunächſt das Beſtreben hervorzuheben, die einzelnen Beſtimmungen in möglichſt klarer und einfacher Sprache ſo hinzuſtellen, daß ſie an ſich verſtändlich, auch dem Laien es möglich machen, ſich Kenntniß davon zu verſchaffen, welche Handlungen ſtrafbar und mit welchen Strafen ſie bedroht ſind. Wäre es in dieſer Hinſicht vielleicht wünſchenswerth geweſen, daß der Geſetzgeber ſich in der Faſſung ſeiner Vorſchriften mehr noch, als es geſchehen, an das Publikum und nicht ſo häufig an den Richter gewandt hätte, ſo läßt ſich doch daraus nicht der Vorwurf ableiten, der ſo manche ältere Geſetzgebungen trifft, daß überhaupt nur auf das Verſtändniß des Juriſten gerechnet ſei. Dieß kann hier um ſo weniger zutreffen, da in den letzten Stadien der Reviſion mit höchſter Sorgfalt dahin geſtrebt worden iſt, dem Geſetzbuch eine ſolche Faſſung zu geben, daß es ſich dem Verfahren vor den Schwur - gerichtshöfen anpaſſe, was nicht bloß dadurch geſchieht, daß einzelne Vorſchriften in Fragen an die Geſchwornen aufgelöſt werden können, ſondern auch die formelle Haltung im Allgemeinen beſtimmen muß.
Außer dieſem Zuge, in dem überhaupt ein Fortſchritt der neueren Geſetzgebung und die Einwirkung einer volksthümlichen Gerichtsverfaſ - ſung erkannt werden kann, iſt noch ein anderer hervorzuheben, welcher wenigſtens den übrigen deutſchen Strafgeſetzbüchern gegenüber dieſem Preußiſchen einen bedeutenden Vorzug ſichert. Das iſt die Beſchränkung auf diejenigen Vorſchriften, welche erforderlich ſind, um das Verſtänd - niß und die Durchführung des legislatoriſchen Willens zu ſichern, unter dem Fernhalten aller ſolcher Beſtimmungen, welche ſich entweder als die nothwendigen Folgeſätze der aufgeſtellten Principien von ſelbſt ergeben, oder als die allgemeinen Vorausſetzungen von denen auch der Geſetz -23§. V. Syſtem und Charakter des Strafgeſetzbuchs.geber auszugehen hat, anzuſehen ſind, und deren Hineinziehen in das Geſetzbuch ſelbſt daſſelbe mit Gemeinplätzen oder mit einem ungefügigen wiſſenſchaftlichen Apparat belaſtet. Man iſt vielmehr mit dem beſtimm - ten Bewußtſein des Gegenſatzes gegen die ältere Geſetzgebung des Land - rechts darauf ausgegangen, die Aufgabe des Geſetzgebers nicht über ihre natürlichen Grenzen hinauszurücken, und hat es eines Theils vermie - den, in ein Gebiet der Vorſtellungen und Anſchauungen hinüberzugrei - fen, über welche der Geſetzgeber doch keine Macht hat, anderen Theils aber der Jurisprudenz in ihrer wiſſenſchaftlichen und praktiſchen Fort - bildung das Vertrauen erwieſen, die ihr zukommende Rechtsentwick - lung ihr auch zu überlaſſen und ſie nicht durch das ängſtliche Voraus - beſtimmenwollen alles Einzelnen unnöthiger Weiſe zu hemmen und zu beſchränken. Daß dieſe ganze Tendenz die richtige, und daß ſie im All - gemeinen mit Einſicht und Maaß verfolgt worden, unterliegt keinem Zweifel; ob nicht in einzelnen Fällen dieſe Beſcheidung des Geſetzgebers vielleicht etwas zu weit gegangen, z. B. §. 40 die Beſtimmungen über Ausſchließung der Strafe wegen Unzurechnungsfähigkeit zu fragmenta - riſch gefaßt ſind, wird ſpäter bei den beſonderen Erörterungen noch nä - her zu erwägen ſein.
Gewiſſe Momente aber giebt es, an denen ſich das hier im All - gemeinen Angeführte klar und beſtimmt darlegen und zur Anſchauung bringen läßt, und für deren angemeſſene Berückſichtigung doch das Ge - ſetzbuch ſelbſt, eben wegen ſeiner bezeichneten Haltung, nicht die rechte Gelegenheit bietet. Es gehören dahin die Freiheit des richterlichen Er - meſſens, namentlich in Beziehung auf allgemeine Zumeſſungsgründe; die allgemeine Bedeutung der im Geſetz zugelaſſenen mildernden Umſtände; die allgemeinen Grundſätze über die Verſchuldung, namentlich über Vor - ſatz und Fahrläſſigkeit. Dieſe Lehren ſchon in der Einleitung zum Ge - genſtande einer näheren Erörterung zu machen, erſcheint um ſo ange - meſſener als das Verſtändniß des Geſetzbuchs im Allgemeinen dadurch weſentlich gefördert werden dürfte.
Das richterliche Ermeſſen.
Die freie Stellung, welche das Strafgeſetzbuch denjenigen einräumt, welche mit der Handhabung der Strafrechtspflege betraut ſind, iſt theils durch die Beſchaffenheit der Gerichtsverfaſſung bedingt, welche jetzt bei uns die allgemein geltende geworden, theils iſt ſie die nothwendige Folge der Geſammtanſchauung, welche bei der Abfaſſung des Geſetzbuchs24Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.maaßgebend geweſen iſt. In erſterer Beziehung iſt namentlich auf die Stellung der Geſchworenen hinzuweiſen, welche ihren Wahrſpruch nur nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen, ohne die Hinzufügung von Ent - ſcheidungsgründen abzugeben haben. Auch die Aufgabe der Staats - anwaltſchaft iſt eine ſolche, daß ihre richtige Löſung nicht durch die abſoluten Vorſchriften des Geſetzes allein geſichert erſcheinen kann, ſon - dern der freien Erwägung des verſtändigen und gewiſſenhaften Beamten Vieles überlaſſen werden muß. Das Geſetzbuch ſelbſt ſchreibt die Ver - folgung der im Auslande begangenen Verbrechen (§. 4.), ſo wie die Wiederaufnahme des Strafverfahrens in Beziehung auf die im Auslande nicht aberkannten Ehrenrechte (§. 24.) nicht unbedingt vor, ſondern ge - währt nur die Befugniß dazu, und überläßt die Entſcheidung dem pflichtmäßigen Ermeſſen der zuſtändigen Behörden. Auch wird ſich ſpä - ter zeigen laſſen, daß in einem praktiſch viel wichtigeren Fall, bei der Verfolgung der Ehrverletzungen gegen Behörden u. ſ. w. (§. 102 u. 103.) die Abſicht des Geſetzes nicht dahin geht, eine ſolche unter allen Um - ſtänden von Amtswegen einleiten zu laſſen, ſondern die Beſchaffenheit des beſonderen Falls und namentlich die Rückſicht auf das öffentliche Intereſſe hier entſcheidend ſein muß. Ueberhaupt wird es gut ſein, wenn man ſich bei uns häufiger, als es oft noch geſchieht, den Grund - ſatz römiſcher Staatsweisheit in ſeinem tieferen Sinne mehr vergegen - wärtigt: Minima non curat Praetor.
Was von der Aufgabe der Staatsanwaltſchaft geſagt worden, ließe ſich auch in beſonderer Beziehung auf die Thätigkeit der Anklagekammer weiter ausführen. Wenn hier aber von dem richterlichen Ermeſſen ge - handelt wird, ſo iſt doch zunächſt nur an das Ermeſſen des erken - nenden Richters gedacht worden, und wie dieſes nach dem Straf - geſetzbuch zu ſtehen kommt, ſoll nun näher unterſucht werden. Wenn dabei im Allgemeinen von dem Satze ausgegangen werden kann, daß das Geſetzbuch im Vergleich mit dem Allgemeinen Landrecht und den früheren Entwürfen dem Richter eine freiere und würdigere Stellung einräumt, ſo bedarf dieſe Behauptung doch in Einer Beziehung einer Beſchränkung. Was nämlich die Wahl des Richters zwiſchen verſchie - denen Strafarten betrifft, ſo iſt ſeine Befugniß jetzt eine weſentlich be - ſchränkte. Es ſteht ihm namentlich nicht zu, unter verſchiedenen Frei - heitsſtrafen eine Auswahl zu treffen oder in andern Fällen, als da, wo das Geſetz es zuläßt, anſtatt einer Freiheitsſtrafe auf Geldſtrafen zu er - kennen. Auch in der Aberkennung der Ehrenrechte iſt eine wichtige Be - ſchränkung eingetreten, und während früher in den Fällen, wo ein Man - gel ehrliebender Geſinnung ſich kund gegeben hatte, der Richter den Verluſt der Nationalkokarde auszuſprechen hatte, iſt es ihm jetzt nur25§. VI. Das richterliche Ermeſſen.überlaſſen, bei beſtimmten, im Geſetz genau bezeichneten Vergehen die Ausübung der Ehrenrechte auf Zeit zu unterſagen. Dieſen Beſchrän - kungen der richterlichen Amtsbefugniß gegenüber, die im Intereſſe der bürgerlichen Freiheit und der Gleichheit vor dem Geſetze gemacht wor - den ſind, zeigt ſich aber im Uebrigen das richterliche Ermeſſen erweitert und von läſtigen Schranken befreit. Ueber die Frage, wann der Rich - ter ein ſtrafbares Verſchulden anzunehmen berechtigt iſt, und nach wel - chen Grundſätzen er namentlich zwiſchen Vorſatz und Fahrläſſigkeit zu unterſcheiden hat, wird unten (§. VIII. ) noch eine beſondere Erörterung folgen; hier ſoll zunächſt der Fall beſonders betrachtet werden, wenn ein ſtrafbares Verſchulden im Allgemeinen vorliegt und vom Richter die Höhe des Strafmaaßes zu beſtimmen iſt, — alſo die Zumeſſungs - gründe zu erwägen ſind. Dieſe ſind aber gegenwärtig um ſo bedeu - tungsvoller, da das Strafgeſetzbuch gerade in Beziehung auf das Straf - maaß eine große Freiheit gewährt, und nur in wenigen Fällen abſolute Strafen ausſpricht, oft aber jedes Minimum wegläßt, oder das Maxi - mum nur nach den allgemeinen, im Geſetz aufgeſtellten Grenzen (Ge - fängniß bis zu fünf Jahren, zeitige Zuchthausſtrafe bis zu zwanzig Jahren) beſtimmt. Bei der Strafzumeſſung macht es denn auch keinen weſentlichen Unterſchied, ob ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt, ein Wahrſpruch der Geſchworenen oder das richterliche Erkenntniß die Schuld feſtſtellt, da im erſteren Fall wohl die Art der Strafe — bei mildern - den Umſtänden, Verſuch, Theilnahme, — nicht aber das Maaß derſel - ben von dem Wahrſpruch bedingt wird.
Wenn nun das Geſetzbuch ſelbſt ſich jeder unmittelbaren Einwir - kung auf die richterliche Entſcheidung über die Zumeſſungsgründe ent - halten und es ſogar vermieden hat, nach dem Vorgange des Heſſiſchen Strafgeſetzbuchst)Strafgeſetzbuch für das Großherzogthum Heſſen, Art. 118 ff., allgemeine Zumeſſungsgründe nur als Anweiſung für das richterliche Ermeſſen aufzuſtellen, ſo iſt das eine allerdings ſehr tief greifende Abweichung von dem früheren Rechte. Aber auch bei der Reviſion hat man in den verſchiedenen Stadien derſelben gerade über dieſen Gegenſtand ſehr geſchwankt; eine geſchichtliche Darſtellung wird daher am beſten geeignet ſein, die wichtigſten hier in Betracht kommen - den Momente hervorzuheben und namentlich die Gründe ans Licht zu ſtellen, welche zuletzt dahin geführt haben, daß man nach dem Vorgange des Rheiniſchen Rechts darauf verzichtete, die Aufgabe des Geſetzgebers mit der des Richters zu vermiſchen.
Das Allgemeine Landrecht hat, wie ſchon von Bode ſehr gut26Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.nachgewieſen worden,u)Motive von dem von dem Reviſor vorgelegten Erſten Entwurf des Kriminal-Geſetzbuchs für die Preußiſchen Staaten. Band I. (Berlin, 1827.) S. 192 ff., dieſe Lehre in ſehr mangelhafter Weiſe abge - handelt. Es hat nämlich die Zumeſſungsgründe im engern Sinne, welche ſich innerhalb des von dem Geſetze aufgeſtellten Strafmaaßes bewegen, von den ſ. g. Milderungs - und Schärfungsgründen, welche ein Ueberſchreiten dieſer Grenzen durch Verminderung oder Er - höhung der geſetzlichen Strafe zulaſſen, nicht gehörig unterſchieden, wo - durch eine Verwirrung und Unklarheit in den geſetzlichen Vorſchriften herbeigeführt worden, welche für die Rechtsanwendung von den nach - theiligſten Folgen geweſen iſt. Namentlich erſcheint es zweifelhaft, ob die in den §. 18. 22. 51. 52. 62. des Tit. 20. Th. II. enthaltenen Beſtimmungen zu den Gründen der erſten oder der zweiten Kategorie zu rechnen ſind. Der erſte Reviſor beſeitigte nun durch die Theilung des Stoffes dieſen Mangel einer genauen Begriffsbeſtimmung, und ſchlug dann unter Zugrundelegung von §. 18. 23-25. des Tit. 20. Th. II. des Allg. Landrechts eine Reihe allgemeiner Strafzumeſſungs - gründe vor, welche aber in der Geſetz-Reviſions-Kommiſſion verworfen wurden, ſo daß der Entwurf von 1830 ohne ſolche Zumeſſungs - gründe iſt. Der Entwurf von 1833. (§. 95-98. ) hat dieſelben aber wieder aufgenommen, und der von 1836. (§. 101. und 104.) die Zahl noch um einige vermehrt. In der Staatsraths-Kommiſſion machten ſich über die Zweckmäßigkeit ſolcher Beſtimmungen verſchiedene Anſichten gel - tend. v)Berathungs-Protokolle. I. Theil. (Berlin, 1839.) S. 126 ff.Von der einen Seite wurde bemerkt, es verſtehe ſich von ſelbſt, daß das Ermeſſen des Richters innerhalb der geſetzlichen Grenzen durch die beſondern Umſtände der That geleitet werden müſſe. Welche Um - ſtände aber hierbei in Betracht kämen, darüber müſſe die Doktrin, der geſunde Menſchenverſtand und das Leben den Richter be - lehren. — Darauf wurde erwiedert, eine analytiſche Entwickelung der Beſtimmungen über Zumeſſung, Milderung und Schärfung der Strafe laſſe ſich nicht vermeiden, wenn nicht nur dem Richter dieſer Unterſchied angedeutet, ſondern auch der nothwendige Satz ausgedrückt werden ſolle, daß die Anwendung der Strafgrade nicht bloß auf richterlicher Willkühr beruhe. Ueberdieß gehe die Theorie bei den Geſichtspunkten der Zumeſ - ſung von höchſt verſchiedenen Anſichten aus, die ſich auf die Straf - rechts-Entwicklung gründen, indem der eine Rechtslehrer bloß die Größe des Schadens, der andere bloß die Gefährlichkeit der Handlung berück - ſichtigen wolle. Das Geſetz müſſe alſo dem Richter andeuten, wonach er zumeſſen ſolle, und die gänzliche Fortlaſſung der Vorſchriften über27§. VI. Das richterliche Ermeſſen.Zumeſſung ſei daher nicht zuläſſig. Der Deutlichkeit wegen ſei es denn gut, es nicht bei der Angabe des Grundſatzes bewenden zu laſſen, ſon - dern denſelben auch näher zu entwickeln.
Dieſe letztere Anſicht ſiegte in der Kommiſſion, und daraus gingen für den Entwurf von 1843 folgende Vorſchriften hervor:
§. 106. „ Wenn die im Geſetz auf ein Verbrechen angedrohte Strafe verſchiedene Grade hat, oder dem Richter die Wahl zwiſchen mehreren Strafarten überlaſſen iſt, ſo hat derſelbe den Strafgrad oder die Strafart nach den Umſtänden zu beſtimmen, durch welche ſich die Strafbarkeit des Verbrechers erhöhet oder vermindert. “
§. 107. „ Die Strafbarkeit des Verbrechers erhöhet oder vermin - dert ſich hauptſächlich, je nachdem:
§. 108. „ Bezeichnet das Geſetz bei einem Verbrechen Umſtände, welche die Strafbarkeit erhöhen oder vermindern, ſo iſt auf dieſe zunächſt Rückſicht zu nehmen. “
28Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.§. 109. „ Zur Verurtheilung in den höchſten und niedrigſten Grad der geſetzlichen Strafe iſt nicht erforderlich, daß alle oder auch nur mehrere der die Strafbarkeit erhöhenden oder vermindernden Gründe (§. 107. und 108.) zuſammen treffen. “
Gegen dieſe Beſtimmungen des den Provinzialſtänden vorgelegten und durch den Buchhandel veröffentlichten Entwurfs wurden aber viele Bedenken laut; von den verſchiedenſten Seiten wurden ſie als kaſuiſtiſch und überflüſſig angefochten, und auch die wiederholte Reviſion, welche von dem Miniſterium für die Geſetz-Reviſion ausging, trug auf die Streichung derſelben an. „ Soweit ſie richtig ſind, “heißt es in der amtlichen Schriftw)Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. I. Band. (Berlin 1845). S. 227-29., „ gehören ſie zur Doktrin, die dem Richter nicht fremd ſein darf, welchem ein Spielraum für die Abmeſſung der Strafe anvertraut wird. Vermeidet man dergleichen Beſtimmungen im Straf - geſetzbuche gänzlich, ſo giebt man dem Richter die Macht, vieles That - ſächliche ſelbſtändig zu eruiren. Dies iſt aber ganz zuläſſig, und auch ſchon nach dem Code pénal der Fall. Der Entwurf will abſtrakte Regeln aufſtellen, da es doch Sache des Richters iſt, von jedem ein - zelnen Falle eine konkrete Anſchauung zu gewinnen. Der Richter hat gleichſam einen moraliſch-juridiſchen Krankheitsfall zu würdigen, und befindet ſich dabei in einem ähnlichen Verhältniſſe, wie der Arzt, dem man auch nicht durch Aufzählung aller möglichen Symptome von Krankheiten die richtige Methode für die Behandlung des einzelnen Falles vorſchreiben kann. Glaubt man aber durch jene Spezialvor - ſchriften eine Schutzwehr gegen Mißgriffe des Richters zu errichten, ſo ſind doch jene Vorſchriften weder erſchöpfend, noch nützen ſie dem Richter der das Rechte nicht ſelbſt weiß und will. Der §. 106. insbeſondere, in ſeiner formellen Bedeutung, welche hier allein in Betracht kommt, ſagt nichts weiter, als: der Richter kann thun, was ihm in jedem ein - zelnen Falle vom Geſetze erlaubt iſt. Er iſt alſo eben ſo entbehrlich, wie der §. 108., der mit ihm ſteht und fällt. “— —
„ Der §. 107. wird vorzugsweiſe als nutzlos und bei Geſchwor - nengerichten unausführbar angegriffen und zwar mit Recht. Erſchöpfend können und ſollen die dreizehn Zumeſſungsgründe nicht ſein, dies liegt in der Natur der Sache. Sie enthalten durchweg gewiſſe faktiſche Mo - mente. Giebt aber das Geſetz ſolche faktiſche Momente dem Richter an, ſo müſſen auch die Fragen darüber den Geſchwornen vorgelegt werden. Und doch werden ſich die meiſten Nummern gar nicht einmal in Fragen einkleiden laſſen, welche mit Ja oder Nein beantwortet wer -29§. VII. Die mildernden Umſtände.den können, z. B. ob und welcher Anreiz zum Verbrechen Statt fand, ob und wie große Hinderniſſe bei Ausführung der That überwunden werden mußten. Wohin man gelangt, wenn man einmal im Geſetz - buche die Zumeſſungsgründe ſpezifizirt, das beweiſen die zahlreichen Er - innerungen gegen die einzelnen Nummern des §. 107, welche dem Einen nicht genügend und erſchöpfend, dem Andern nicht durchweg richtig und unter einander übereinſtimmend zu ſein ſcheinen. Enthält ſich das Geſetz ſolcher Beſtimmungen nicht gänzlich, ſo provozirt es allerdings ſelbſt immer neue Spezialitäten und Verwickelungen. Es wird hier genügen, von jenen gegen die einzelnen Nummern gerichteten Erinnerungen die von den Ständen ausgegangenen beiläufig anzuführen. In Nr. 4. be - antragt der Weſtphäliſche Landtag eine Beſchränkung der „ landesherr - lichen Schlöſſer “auf das zur Zeit des verübten Verbrechens vom Könige bewohnte Schloß. Schleſien will hier (in Nr. 4.) noch der Amtslokale gedacht wiſſen; Brandenburg möchte in Nr. 10. den Strafgrad noch davon abhängig machen, ob der Verbrecher mit mehr oder weniger Liſt und Verwegenheit zur That ſchritt. “—
„ Der Entwurf von 1830. hatte keine ſolche Aufzählung von Zu - meſſungsgründen aufgenommen. Dies läßt ſich nur billigen, obgleich auch andere neuere Geſetzbücher ſich der Aufſtellung allgemeiner Grund - ſätze über die Zumeſſung, mit oder ohne Kaſuiſtik, mit oder ohne Un - terſcheidung des ſubjektiven und des objektiven Moments der Strafbar - keit, zugewendet haben. x)Sächſ. Kriminalgeſetzb., Art. 42 ff. — Württemb. Art. 107 ff. — Braunſchweig. §. 63 ff. — Hannov. Art. 91 ff. — Heſſ. Art. 118 ff. — Bad. Entw. §. 142 ff.— — Aus dieſen Gründen ſind in dem revidirten Entwurf die §§. 106-109. nicht aufgenommen worden. Auch iſt im ſpeziellen Theile durchweg an dem Grundſatze feſtgehalten, bloße Zumeſſungsgründe nicht aufzuführen. “
Dieſe Anſicht wurde auch in den weiteren Stadien der Reviſion feſtgehalten, und der Richter iſt bei dem Schweigen des Geſetzbuchs auf „ die Doktrin, den geſunden Menſchenverſtand und das Leben “zur Herſtellung des richtigen Strafmaaßes innerhalb der geſetzlichen Gren - zen in jedem einzelnen Fall verwieſen.
Die mildernden Umſtände.
Noch in dem Entwurfe von 1843. findet ſich eine Reihe von Vor - ſchriften über die Fälle, wo eine Milderung der Strafe unter das im Geſetz beſtimmte Maaß oder eine Schärfung über daſſelbe hinaus ein -30Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.treten darf. Zu den Milderungsgründen wird außer dem jugendlichen Alter (§. 112. und 113.) gerechnet: die Reue (§. 114.), Befehl oder Auftrag zur Verübung der That durch eine Reſpectsperſon (§. 115.), Gewalt und Drohung, inſofern ſie die Zurechnung an ſich nicht auf - heben (§. 116.), und die Berückſichtigung des milderen ausländiſchen Geſetzes (§. 117.). Als Strafſchärfungsgründe werden das Zuſammen - treffen mehrerer Verbrechen (§. 118-22. ) und der Rückfall (§. 123-26. ) aufgeführt. — Der Entwurf von 1847. und das Geſetzbuch ſelbſt ſind von der Zuſammenſtellung ſolcher allgemeiner Milderungs - und Schär - fungsgründe abgegangen. Was zunächſt die letzteren betrifft, ſo kann auch in der That das Zuſammentreffen mehrerer Verbrechen gar nicht unter dem Geſichtspunkt der Strafſchärfung aufgefaßt werden, ja bei der ſ. g. idealen Konkurrenz ſowohl wie bei der ſ. g. realen Konkurrenz tritt unter Umſtänden eher eine Strafmilderung ein; der Rückfall aber iſt füglich in ſeiner ſelbſtändigen Bedeutung aufzufaſſen und zu be - handeln, wenn auch da, wo er berückſichtigt wird, allerdings eine Er - höhung der ordentlichen Strafe ſtattfindet. Unter den angeführten Milderungsgründen übt nun das jugendliche Alter nach den Be - ſtimmungen des Geſetzbuchs gegenwärtig einen verſchiedenen Einfluß auf die Beſtrafung aus, indem es, je nachdem Unterſcheidungsvermögen angenommen wird oder nicht, die Strafe mildert oder ausſchließt. Auf die milderen Beſtimmungen auswärtiger Geſetze iſt aber überhaupt keine Rückſicht mehr genommen worden, und Reue, Befehl und Gewalt oder Drohung, welche die Zurechnung nicht ausſchließen, können wohl bei der Strafzumeſſung berückſichtigt werden, aber eine eigentliche Strafmil - derung zu rechtfertigen ſind ſie nicht geeignet. Es läßt ſich hier allge - mein anwenden, was in Beziehung auf den Befehl zur Verübung der That in einer amtlichen Schrifty)Reviſion u. ſ. w. a. a. O. S. 205. treffend bemerkt wird: Soweit ſich ſolche Vorſchriften nicht von ſelbſt verſtehen, können ſie zu großen Miß - griffen Veranlaſſung geben. Was damit geſagt werden ſoll, läßt ſich nicht recht definiren, und was geſagt iſt, hilft nicht weit.
Das Strafgeſetzbuch enthält alſo außer den im vierten und fünften Titel des erſten Theils gegebenen Vorſchriften keine allgemeinen Beſtim - mungen über diejenigen thatſächlichen Umſtände, welche eine Erhöhung oder Verminderung der geſetzlichen Strafe zur Folge haben können. Was in dieſer Hinſicht vorgeſehen werden mußte, um nicht durch zu ſtarre Satzungen und überhaupt durch die Vernachläſſigung der Indi - vidualität der beſonderen Fälle gegen die höheren Anforderungen der ſtrafenden Gerechtigkeit zu verſtoßen, das iſt in den beſonderen Beſtim -31§. VII. Die mildernden Umſtände.mungen des zweiten Theils über die einzelnen Verbrechen und Vergehen ausgeſprochen worden.
Was nun die beſonders ſchweren Formen einer ſtrafbaren Hand - lung betrifft, ſo iſt in dieſer Beziehung dem richterlichen Ermeſſen die engſte Schranke geſetzt, und da, wo die ordentliche Strafe nicht aus - reichend erſcheint, durch die im Geſetz feſtgeſtellte Qualifikation der Handlung und eine ihr entſprechende Straferhöhung den Anforderungen einer größeren Strenge entſprochen worden. Nur inſoweit iſt auch hier dem Ermeſſen des Richters freierer Raum gewährt worden, als ihm die Befugniß eingeräumt iſt, bei gewiſſen Vergehen die über das ge - wöhnliche Maaß geſteigerte Strafbarkeit durch Unterſagung der bürger - lichen Ehrenrechte auf Zeit, durch Stellung unter Polizei-Aufſicht, durch Einſperrung im Arbeitshauſe und durch Entziehung der Fähigkeit zu öffentlichen Aemtern oder des Gewerbebetriebs zu ahnden. Denn wo eine ſolche acceſſoriſche oder Nebenſtrafe der ordentlichen nicht hinzuge - fügt werden muß, da iſt anzunehmen, daß nur in den Fällen der außergewöhnlichen Verſchuldung ihre Zuerkennung ſich rechtfertigen läßt. — Einer beſonderen Erwähnung bedarf endlich noch die Verbindung des Verluſtes der bürgerlichen Ehre mit der Todesſtrafe, welche außer den im Geſetz ausdrücklich beſtimmten Fällen eintreten ſoll, wenn das todeswürdige Verbrechen unter beſonders erſchwerenden Umſtänden be - gangen worden iſt, was aber durch den Wahrſpruch der Geſchwornen erſt feſtgeſtellt werden muß.
Viel allgemeiner und eingreifender hat das Geſetzbuch bei einzelnen Verbrechen und Vergehen die mildernden Umſtände berückſichtigt. Sie bilden für diejenigen Fälle, wo ſie zugelaſſen ſind, einen weſent - lichen Beſtandtheil der die Feſtſtellung der Strafe betreffenden Satzungen, und ſind gewiſſermaaßen an die Stelle der früheren allgemeinen Milde - rungsgründe getreten. Doch liegt ein weſentlicher Unterſchied zwiſchen beiden darin, — einmal, daß jene Milderungsgründe ſtets auf ein - zelne, im Geſetz angegebene Thatſachen bezogen wurden, während es bei der Feſtſtellung mildernder Umſtände auf die Erwägung ſämmtlicher den objektiven Thatbeſtand und die Perſönlichkeit des Angeſchuldigten be - rührenden thatſächlichen Momente ankommt; während dagegen die Mil - derungsgründe allgemein für alle ſtrafbaren Handlungen galten, die mildernden Umſtände aber nur bei beſtimmten Verbrechen und Vergehen zu berückſichtigen ſind; — und dann, daß die allgemeinen Milderungs - gründe den Richter in der Regel nur zur Strafmilderung berechtigten, ihn aber nicht dazu verpflichteten, während die mildernden Umſtände, wenn ſie einmal feſtgeſtellt ſind, regelmäßig eine Strafverwandlung zu Gunſten des Verbrechers herbeiführen müſſen. Dieß hängt jedoch zum32Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.Theil mit dem Einfluß der Geſchworenen auf dieſe Feſtſtellung zuſam - men, theils konnte eine nothwendige Berückſichtigung der allgemeinen Milderungsgründe, ähnlich wie bei den mildernden Umſtänden, um deswegen nicht wohl ſtattfinden, weil eben nur einzelne thatſächliche Momente dabei in Betracht kamen, die in dem gegebenen Fall von ge - ringem Belang ſein oder durch andere erſchwerende Momente wieder aufgehoben werden konnten.
Einen ganz unbeſchränkten Gebrauch hat das Franzöſiſche Recht von den mildernden Umſtänden (circonstances atténuantes) gemacht, indem durch neuere Geſetze vorgeſchrieben iſt, daß in allen Fällen, wo es ſich von Verbrechen handelt, ſelbſt beim Rückfall, es den Geſchwore - nen freiſtehen ſoll, zu Gunſten des Angeklagten das Vorhandenſein von mildernden Umſtänden feſtzuſtellen. z)Code d'instruct. crim. art. 341. (Loi du 9 Sept. 1835.) En toute matière criminelle, même en cas de recidive, le président, après avoir posé les questions résultant de l'acte d'accusation et des débats, avertira le jury, à peine de nullité, que, s'il pense, à la majorité, qu'il existe, en faveur d'un ou de plusieurs accusés reconnus coupables, des circonstances atténuantes, il devra en faire la déclaration en ces termes: A la majorité, il y a des circonstances atténuantes en faveur de tel accusé. — Das Geſetz vom 28. April 1832, welches die Neuerung eigentlich eingeführt hat, verlangte noch eine Majorität von mehr als ſieben Stimmen.Es iſt dieß ein Auskunftsmittel geweſen, um die zu große Härte der Strafbeſtimmungen des Code pénal, namentlich in Beziehung auf den Rückfall zu mildern, ohne zu durchgreifender materieller Aenderung des Geſetzbuchs zu ſchreiten, — ein Verfahren, welches allerdings ſehr gewichtigen Bedenken unterliegt. a)Ueber die Einwirkung dieſer Neuerung auf die Strafrechtspflege, namentlich in Beziehung auf den Rückfall, ſ. Ad. Chauveau et Hélie Fauſtin, théorie du Code pénal (Bruxelles 1837). T. I. chap. IX. Nach Preußiſchem Recht hat die Sache jedenfalls eine ganz andere Geſtalt gewonnen, da nur bei einzelnen Verbrechen und Vergehen die Feſtſtellung mildernder Umſtände überhaupt in Betracht kommt, und eine Frage darauf den Geſchworenen auch nicht nothwendig vorzulegen iſt .b)Einführungsgeſetz vom 14. April 1851. Art. XXIV.[]Nichts deſtoweniger wurden in der Kommiſſion der zweiten Kammer, wo dieſer Gegenſtand wiederholt und gründlich erörtert worden iſt, manche Bedenken auch gegen dieſe beſchränkte Auffaſſung laut, aber man vereinigte ſich doch zuletzt in der Anſicht, daß der wohlthätige Zweck der Einrichtung ſich nur in der von der Staatsregierung vorge - ſchlagenen Weiſe erreichen laſſe, und ſuchte nur durch eine genauere Faſſung die beſtimmte Grenze zwiſchen der Aufgabe der Geſchworenen und der Richter anzugeben, und auch bei den Vergehen das Gericht zu einem ausdrücklichen Beſchluß über das Vorhandenſein mildernder Um -33§. VII. Die mildernden Umſtände.ſtände zu veranlaſſen. Daher die ſtehende Formel: Wird feſtgeſtellt, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind.
I. Wenn das Vorhandenſein mildernder Umſtände bei einem Ver - brechen oder Vergehen zu berückſichtigen iſt, ſo gilt dieß auch für den Verſuch und die Theilnahme. In Beziehung auf den Verſuch iſt dieß §. 32. Abſ. 3 ausdrücklich ausgeſprochen; für die Theilnahme liegt es in der Faſſung der Vorſchrift, daß auf den Theilnehmer daſſelbe Strafgeſetz anzuwenden iſt, welches auf den Thäter Anwendung findet (§. 35). Davon unabhängig iſt dann noch die beſondere Erwähnung mildernder Umſtände bei der Umwandlung der Todesſtrafe und der lebenslänglichen Zuchthausſtrafe im Fall der nicht weſentlichen Theil - nahme.
II. Bei folgenden Verbrechen iſt die Feſtſtellung mildernder Umſtände zugelaſſen:
In allen dieſen Fällen ſoll, wenn das Vorhandenſein mildernder Umſtände von den Geſchwornen feſtgeſtellt worden, eine Herabſetzung der Strafe zu Gunſten des Schuldigen eintreten, und zwar in den Fällen unter a-d auf Einſchließung, in den übrigen aber auf Gefängniß er - kannt werden.
III. Bei folgenden Vergehen kann der Richter mildernde Um - ſtände berückſichtigen:
Die Folge der Annahme mildernder Umſtände iſt, daß bei den unter c und h genannten Vergehen der Richter ſtatt der härteren Strafe des Gefängniſſes auf Geldbuße erkennen muß; in den übrigen Fällen wird ihm nur die Befugniß zur Herabſetzung der geſetzlichen Strafe gegeben, und zwar kann er bei den unter a und b genannten Vergehen auf eine Geldbuße heruntergehen, bei dem unter g genannten iſt ihm die Wahl zwiſchen einer niedrigeren Gefängnißſtrafe und einer Geldbuße gelaſſen, in den übrigen Fällen iſt es ihm nur freigeſtellt, ſtatt der geſetzlichen Gefängnißſtrafe mit der acceſſoriſchen Ehrenſtrafe eine gerin - gere Gefängnißſtrafe auszuſprechen.
IV. Die mildernden Umſtände umfaſſen ſämmtliche in den Kreis Beziehung auf den objektiven Thatbeſtand als auf die Perſönlichkeit und die Verſchuldung des Thäters. Inſofern laſſen ſich für das Er - meſſen der Geſchwornen und des Richters keine allgemein gültigen Re - geln aufſtellen, und auch für die einzelnen Arten der Verbrechen und Vergehen, bei denen mildernde Umſtände in Betracht kommen, ſind die - ſelben nicht auf beſtimmte Milderungsgründe mit Sicherheit zurückzu - führen. Doch wird die Frage nicht zu umgehen ſein, warum denn nur bei einzelnen Verbrechen und Vergehen ausnahmsweiſe den Geſchworenen oder Richtern eine ſolche beſondere Machtvollkommenheit beigelegt wor - den iſt, und gerade der Verſuch, in die Motive des Geſetzbuchs bei Erörterung dieſer Frage einzudringen, muß auch in Verbindung mit der genaueren Analyſe der einzelnen Verbrechen und Vergehen dahin führen, die mildernden Umſtände, inſoweit ſie überhaupt zum Gegenſtande der ſtrafrichterlichen Feſtſtellung gemacht werden können, ihrem Umfange und ihrer Beſchaffenheit nach näher zu beſtimmen. Dieß kann aber in genügender Weiſe erſt bei der Betrachtung der Vorſchriften des Straf - geſetzbuchs über die einzelnen Verbrechen und Vergehen geſchehen; hier ſind nur, um für die Beurtheilung des Rechtsinſtituts der mildernden Umſtände einen Anhalt zu gewähren, einzelne beſonders nahe liegende Momente kurz hervorzuheben.
a. Daß bei den politiſchen Verbrechen — Hochverrath, Landes - verrath, Majeſtätsbeleidigung, in gewiſſen Fällen ſtatt des entehrenden Zuchthauſes die mildere Einſchließung als Strafe freigelaſſen worden, hängt mit der allgemeinen Auffaſſung der Strafbarkeit politiſcher Ver -35§. VII. Die mildernden Umſtände.brecher in Beziehung auf die Gefährlichkeit ihrer ſtrafbaren Thätigkeit und auf die dabei an den Tag gelegte Geſinnung zuſammen.
b. In Beziehung auf die Ehrverletzungen darf nicht überſehen werden, daß die ſtrafbare Handlung nach der Auffaſſung unſeres Volkes den Charakter eines reinen Privatdelicts an ſich tragen kann, deſſen Sühnung durch eine Geldbuße unter gewiſſen Umſtänden als die an - gemeſſenſte ſich darſtellt. Es kommt hinzu, daß gerade bei Ehrver - letzungen, wenn ſie auch formell als ſtrafbar erſcheinen, doch die Ver - anlaſſung eine den Thäter wenig beſchwerende ſein kann, ja daß bei der Verleumdung ſogar die unvorſichtige Wiederholung anderweitig ver - nommener Aeußerungen ſchon unter Strafe geſtellt iſt. Was aber für die Beleidigungen gilt, kommt auch für leichtere Mißhandlungen und Körperverletzungen, welche jetzt die Stelle der Realinjurien des früheren Syſtems einnehmen, zur Anwendung. Ueberhaupt muß in dieſer ganzen Lehre dem richterlichen Ermeſſen ein weiter Spielraum gegeben werden, was ſich am deutlichſten bei der Behandlung der gegenſeitigen Beleidi - gungen und Mißhandlungen darſtellt.
c. Anders kommt die Sache zu ſtehen, wenn es zu einer ſchweren Körperverletzung oder gar zu einer Tödtung gekommen iſt. Hier wird bei Feſtſtellung der mildernden Umſtände die Zahl der zur Beachtung kommenden thatſächlichen Momente eine weit geringere ſein, und es dient ſchon zur Aufklärung, daß das Handeln im Affekt beſonders dazu gerechnet iſt (§. 196).
d. Bei den direct gegen das Vermögen gerichteten Rechtsverletzun - gen wird der verſchiedene Grad der Bosheit und Gefährlichkeit, welcher ſich bei dem Thäter zeigt, ſo wie die Größe des Objekts von dem Richter ganz beſonders ins Auge zu faſſen ſein, und es laſſen ſich in beiden Beziehungen Fälle denken, wo ein Heruntergehen unter die an ſich ſchon harten Strafen des Geſetzbuchs gegen Vermögensverletzungen nothwendig erſcheint. Man bedenke nur, daß der civilrechtliche Dolus unter Strafe geſtellt, daß für den Diebſtahl an ganz geringfügigen Sachen kein beſonderer Satz in der Strafſkala gebildet, daß jede vor - ſätzliche und rechtswidrige Beſchädigung fremder Sachen mit Gefängniß bedroht iſt. In ſolchen Fällen iſt die Möglichkeit, mildernde Umſtände zu berückſichtigen, für den Richter nur ein Erſatz dafür, daß aus den höheren Gründen der Kriminalpolitik die gewöhnliche Strafe nicht zu niedrig gegriffen werden durfte und eine Wahl zwiſchen mehreren ge - ſetzlich feſtgeſtellten Strafarten in der Regel nicht zuläſſig erſchien. Mußte nämlich eines Theils bei Verbrechen die Vermittlung des Wahr - ſpruchs der Geſchworenen nothwendig feſtgehalten werden, ſo konnte bei3 *36Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.den Vergehen der bezeichneten Art eine bloße Geldbuße nicht als die angemeſſene geſetzliche Strafe erſcheinen, nicht einmal in Konkurrenz mit der Gefängnißſtrafe, wie dieß bei anderen leichteren Delikten vorkommt.
Nur die freie Handlung des Menſchen, zu der er durch ſeinen Willen beſtimmt worden, kann ihm als eine ſtrafbare zugerechnet wer - den; wegen eines reinen Zufalls wird niemand zur Verantwortung gezogen. Aber freilich iſt die Frage: ob ein Ereigniß Folge eines Zu - falls geweſen oder durch die Handlung eines Menſchen hervorgerufen worden, oft ſchwer zu entſcheiden, und dann iſt nicht jede Handlung eine ſolche, daß ſie als eine freie, mit Bewußtſein begangene dem Thäter zugerechnet werden kann. Welche Gründe nun als geeignet gelten können, eine an ſich rechtswidrige Handlung mit Rückſicht auf die be - ſtimmte Perſon, die ſie begangen, und auf die beſonderen Verhältniſſe, unter denen ſie begangen worden, der Anwendung des Strafgeſetzes zu entziehen, — darüber wird ſpäter bei dem vierten Titel des erſten Theils, wo von der Zurechnung im Allgemeinen zu handeln iſt, eine Erörterung ſtatt finden. Die gegenwärtige Ausführung hat es mit der Frage zu thun, in welcher Beziehung der Wille zur That ſtehen muß, damit ſie — die freie Selbſtbeſtimmung vorausgeſetzt, — als eine ſolche aufge - faßt werden kann, gegen welche das Strafgeſetz gerichtet und zur An - wendung zu bringen iſt.
Es liegt jedoch außer dem Plane dieſes Werkes, über den Begriff der Verſchuldung und ihre Abſtufungen in dolus und culpa hier auf allgemeine Erörterungen einzugehen;c)Sehr ſchöne Unterſuchungen hierüber ſo wie überhaupt über die allgemeinen Lehren des Strafrechts finden ſich bei E. R. Köſtlin, Neue Reviſion der Grund - begriffe des Criminalrechts. Tübingen 1845. nur das ſoll gezeigt werden, wie das Geſetzbuch zu dieſer Lehre ſich geſtellt hat, was um ſo unerläßlicher iſt, da es ſich keineswegs negativ dagegen verhalten hat, obgleich bei der letzten Redaktion darauf verzichtet worden iſt, durch allgemeine Be - ſtimmungen das richterliche Ermeſſen zu leiten. Aber nicht allein die einzelnen Vorſchriften des Geſetzbuchs, welche ſich auf Vorſatz, Fahr - läſſigkeit u. ſ. w. beziehen, verlangen eine ſorgfältige Erwägung, ſon - dern auch die Materialien verdienen berückſichtigt zu werden, da ſie37§. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit.weſentlich dazu beitragen, den Standpunkt, welchen der Geſetzgeber zu dieſer wichtigen Lehre eingenommen hat, zu bezeichnen.
Die Beſtimmungen des allgemeinen Landrechts über Vorſatz, Fahr - läſſigkeit und Zufall (Th. II. Tit. 20. §. 26-38) wurden gleich beim Anfange der Reviſion als ungenügend erkannt, und an deren Stelle in den Entwurf von 1830 einige andere Vorſchriften aufgenommen, welche auch in den beiden folgenden Entwürfen im Weſentlichen unverändert ſtehen blieben. Sie lauten nach dem Entwurfe von 1836, wie folgt:
§. 45. „ Ob ein Verbrechen vorſätzlich oder aus Fahrläſſigkeit verübt worden, muß aus den Umſtänden beurtheilt werden.
§. 46. Die, aus einer verbrecheriſchen Handlung entſtandene Rechtsverletzung wird dem Thäter, auch wenn er ſie nicht ausſchließlich beabſichtigte, ſondern dieſe oder eine andere Rechtsverletzung bewirken wollte, als eine vorſätzliche zugerechnet.
§. 47. Iſt aus einer Handlung eine größere Rechtsverletzung ent - ſtanden, als der Verbrecher bewirken wollte; ſo iſt ihm, falls nicht bei einzelnen Verbrechen das Gegentheil beſtimmt iſt, nur die beabſichtigte Verletzung als eine vorſätzliche, die ohne ſeinen Willen entſtandene größere aber nach Maaßgabe der Umſtände zugleich als eine fahrläſſige zuzurechnen und die Strafe nach den Beſtimmungen über Zuſammen - treffen der Verbrechen (§. 114) zuzumeſſen.
§. 48. Eine Handlung, welche, vorſätzlich verübt, Strafe nach ſich zieht, wird, wenn dadurch keine Rechtsverletzung bezweckt wird, ſondern ihr blos Fahrläſſigkeit zum Grunde lag, nur in den Fällen geſtraft, in welchen das Geſetz dies ausdrücklich vorſchreibt. “
Bei der Berathung dieſes Entwurfs fand die Anſicht, daß man überhaupt von der Aufſtellung ſolcher allgemeinen Regeln über Vorſatz und Fahrläſſigkeit abſtehen, und dieſe Lehre der Doktrin überlaſſen möge, keinen Anklang;d)Staatsraths-Protokolle, Sitzung vom 18. Jan. 1840. die vorgeſchlagenen Beſtimmungen wurden vielmehr im Allgemeinen gebilligt, und nur der §. 48. als bedenklich geſtrichen. e)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. I. (Berlin 1839). S. 66-68. 75-77. — K. O. v. 9. Jan. 1843. a. a. O. III. (Berlin 1843) a. E.Man bezweckte alſo namentlich durch §. 45. die praesumptio doli zu beſeitigen, welche in §. 369. der Kriminalordnung eine Stütze fand, und ſtellte in §. 46. unter Hinzufügung einer Definition des Vorſatzes, Beſtimmungen über den ſ. g. dolus indeterminatus, eventualis s. al - ternativus, in §. 47. aber über die ſ. g. culpa dolo determinata auf. 38Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.Dabei war man in der Staatsraths-Kommiſſion einverſtanden, daß zum Weſen des dolus indeterminatus dreierlei gehöre, nämlich:
Man entſchied ſich alſo dafür, daß der Thäter bei dem dolus in - determinatus die entſtandene Rechtsverletzung beſtimmt, wenn auch nur eventuell mitgewollt haben müſſe, und daß es nicht genüge, wenn er ſich die Rechtsverletzung als Folge ſeiner Handlung als möglich habe denken können, ſie aber nicht habe hervorbringen wollen. Doch fügte man nachträglich noch eine allgemeine Vorſchrift über den Irrthum in der Perſon oder in den Beweggründen hinzu. f)a. a. O. II. (Berlin 1840). S. 188-90. — III. S. 553, 54.Daraus gingen für den Entwurf von 1843 folgende Sätze hervor:
§. 51. „ Ob ein Verbrechen vorſätzlich oder aus Fahrläſſigkeit verübt worden, hat der Richter nach den Umſtänden zu ermeſſen.
§. 52. Als vorſätzlich verübt iſt das Verbrechen zu erachten, wenn daſſelbe ſo erfolgt iſt, wie es in der Abſicht des Thäters gelegen hat.
Auch dann iſt das Verbrechen als ein vorſätzliches zuzurechnen, wenn der eingetretene Erfolg zwar nicht zunächſt oder ausſchließlich bezweckt war, aus den Umſtänden aber hervorgeht, daß ſolcher, für den als möglich vorauszuſehenden Fall ſeines Eintritts, nicht außer der Abſicht des Thäters gelegen hat.
Durch einen Irrthum in der Perſon des Verletzten, oder in den Beweggründen wird der Vorſatz nicht ausgeſchloſſen.
§. 53. Iſt aus der Handlung ein Erfolg entſtanden, welcher außer der Abſicht des Verbrechers lag, ſo iſt ihm, falls nicht bei ein - zelnen Verbrechen ein anderes beſtimmt iſt, die That nur in Beziehung auf den beabſichtigten Erfolg als eine vorſätzliche, in Beziehung auf den ohne ſeinen Willen entſtandenen Erfolg aber, nach Bewandniß der Umſtände, zugleich als eine fahrläſſige anzurechnen und die Strafe nach den Beſtimmungen über das Zuſammentreffen von Verbrechen (§. 118 -122) abzumeſſen. “
Bei der wiederholten Prüfung dieſes Entwurfs war man Anfangs geneigt, den §. 51 in das Einführungsgeſetz zu verweiſen, entſchloß ſich39§. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit.aber ſpäter, denſelben an dieſer Stelle in einer etwas erweiterten Faſ - ſung beizubehalten. Gegen den §. 52 waren aber in allen ſeinen Thei - len die entſchiedenſten Bedenken erhoben worden. Den erſten Abſatz hatten viele Monenten für überflüſſig erklärt oder doch die in demſelben vorwaltende Vermiſchung der Begriffe von Vorſatz und Abſicht, ſo wie die geforderte Uebereinſtimmung des Vorſatzes und des Erfolges geta - delt. Der zweite Abſatz war ebenfalls nicht nur als entbehrlich an - gegriffen, ſondern auch nach Inhalt und Form getadelt worden; man beſorgte namentlich eine Verwirrung der Begriffe des Dolus und der Culpa von der Wendung: „ nicht außer der Abſicht “und „ für den als möglich vorauszuſehenden Fall; “es ſei zweifelhaft, ob man hier mehr den ſ. g. dolus alternativus oder eventualis bezeichnet habe. Auch der dritte Abſatz war als überflüſſig oder in ſeiner Allgemeinheit unrichtig angefochten worden. Daß auf das Motiv des Vorſatzes nichts an - komme, verſtehe ſich von ſelbſt, wolle man aber des Irrthums gedenken, ſo ſei nicht bloß der Irrthum in der Perſon, ſondern auch der Irrthum in der Sache, in den Mitteln oder in der Handlung ſelbſt zu berück - ſichtigen, und jeder Verwirrung zwiſchen dem error in objecto und der aberratio criminis (ictus) vorzubeugen. Statt Irrthum hätte es hier: Verwechslung heißen müſſen. g)Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. I. S. 127, 128.
In dem Miniſterium für die Geſetz-Reviſion wurde anerkannt, daß die Definition zu Anfang des §. 52. verfehlt ſei und auch der Schluß - ſatz als entbehrlich und in ſeiner Allgemeinheit zu weit gehend aufge - geben werden müſſe. Dagegen glaubte man einer Vorſchrift über den dolus indeterminatus nicht entbehren zu können, wenn auch die in dem Entwurf gegebene nicht aufrecht zu halten ſei. Die verſchiedenen For - men des techniſch ſ. g. dolus alternativus, eventualis und indetermi - natus ſeien ihrem inneren Weſen nach gleichbedeutend. Beim dolus alternativus habe der Thäter den einen oder den andern möglichen Er - folg — keinen ausſchließend — beabſichtigt. Beim eventualis habe er zunächſt nur den Einen Erfolg im Auge gehabt, auf einen möglichen andern Erfolg es aber gleichwohl auch ankommen laſſen. Bei dem vorzugsweiſe ſ. g. dolus indeterminatus endlich habe er eine Rechts - verletzung vornehmen wollen, die verſchiedene mögliche Folgen haben konnte, und er ſei einverſtanden mit jedem dieſer möglichen Erfolge geweſen, ohne irgend einen derſelben klar zu denken und zu wollen, aber indem er, unbekümmert um den Erfolg, alles auf ſich genommen,40Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.habe er von ſelbſt auch in den ſchwerſten Erfolg eingewilligt. In allen dieſen Fällen alſo, die eigentlich nur durch äußerliche Nüancen ver - ſchieden ſeien, liege voller ſtrafbarer Dolus vor. Nur ſtehen dolus al - ternativus und eventualis in ihrer Nüancirung eigentlich noch näher an dem dolus directus, als der vorzugsweiſe ſ. g. indeterminatus. h)a. a. O. S. 129.
Auf dieſe Erwägungen wurde der Vorſchlag geſtützt, einen Titel von dem Vorſatze in folgender Faſſung aufzunehmen:
§. 41. „ Ein Verbrechen iſt als ein vorſätzliches anzuſehen, nicht nur in dem Falle, wenn der Wille des Handelnden ausſchließlich auf den eingetretenen geſetzwidrigen Erfolg gerichtet war, ſondern auch dann, wenn der Handelnde dieſen Erfolg als einen von mehreren möglichen Erfolgen bezweckte, ſelbſt wenn er den einen oder den anderen derſelben vorzugsweiſe bewirken wollte. — Nicht minder iſt das Verbrechen als ein vorſätzliches anzuſehen, wenn der Wille des Handelnden auf eine unbeſtimmte Rechtsverletzung gerichtet war, inſofern dieſelbe nach dem allgemeinen oder dem Thäter beſonders bekannten Laufe der Dinge, von der Gefahr des wirklich eingetretenen Erfolges begleitet wurde. “i)Revidirter Entwurf des Strafgeſetzbuchs für die Preuß. Staa - ten. Vorgelegt von dem Miniſterium der Geſetz-Reviſion (Berlin 1845). §. 41.
Zur Unterſtützung dieſes Vorſchlags wurde denn noch hinzugefügt, daß die Definition des dolus directus mehr vorausgeſetzt als dispoſitiv aufgeſtellt worden; ſie diene nur zur Unterlage für die darin bezeichne - ten, dem dolus directus verwandten Begriffe, welche beide (im Gegen - ſatze zum indeterminatus) beſtimmte Gedanken und Abſichten in ſich ſchließen. Charakteriſirt aber ſei dabei der Vorſatz durch die Richtung des Willens auf den eingetretenen geſetzwidrigen Erfolg. — In dem zweiten Abſatz habe man zur Bezeichnung des dolus indeterminatus eine mehr objektive und weniger hypothetiſche Faſſung gewählt, wie früher. Das Charakteriſtiſche ſei dabei zunächſt die Richtung des Wil - lens auf eine unbeſtimmte Rechtsverletzung, ein Moment, welches kei - nesweges bloß bei dem Todtſchlage, wie man wohl angenommen habe, ſondern auch bei der Brandſtiftung und anderen gemeingefährlichen Ver - brechen hervortreten könne. Die Handlung ſelbſt, das was der Thäter an dem Objekt thue, möge hierbei immer etwas Beſtimmtes ſein; die Rechtsverletzung, auf welche ſich der Wille richte, ſei an ſich unbeſtimmt. Dieſe Rechtsverletzung müſſe aber demnächſt im Verhältniſſe zu ihrem wirklich eingetretenen Erfolge aufgefaßt werden. k)Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. I. S. 129, 130.
41§. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit.Während alſo der §. 52. des Entwurfs von 1843. in veränderter Faſſung aufrecht erhalten wurde, ließ man im Miniſterium für die Geſetz-Reviſion den §. 53. Ganz fallen. „ Er ſagt eigentlich nichts, als: Vorſatz und Fahrläſſigkeit ſind ſtrafbar, ſoweit ſie vorhanden ſind. Das Geſetzbuch thut genug, wenn es den Umfang des ſtrafbaren Dolus er - ſchöpfend angiebt. Die Gleichſtellung des dolus indeterminatus mit dem direkten Dolus verſteht ſich nicht von ſelbſt, ſondern iſt im Geſetz poſitiv auszuſprechen. Will man dagegen auch von der culpa dolo determinata im Geſetzbuche ſprechen, ſo muß man konſequent die ganze doktrinelle Behandlung des Dolus und der Culpa mit hineinziehen. Wenn ſich aber der §. 53 in den Fällen, auf welche er unbedenklich angewendet werden kann, von ſelbſt verſteht, ſo kann er umgekehrt in den Fällen, in welchen er ſich nicht von ſelbſt verſteht, zu bedenklichen Anwendungen, ja zu einer Verwirrung der Grenzen zwiſchen der culpa dolo determinata und dem dolus indeterminatus führen. “l)a. a. O. S. 131.
In Beziehung auf den §. 53 erklärte man ſich in der Staats - raths-Kommiſſion mit dieſen Ausführungen einverſtanden, aber man ging noch weiter, und verlangte auch die Fortlaſſung des an die Stelle von §. 52. getretenen §. 41. des revidirten Entwurfs. Namentlich be - merkte der Juſtizminiſter Uhden: Jeder bisherige Verſuch, die verwik - kelte und ſchwierige Lehre vom dolus in die Form des Geſetzes zu faſſen, ſei geſcheitert. Die Faſſung, welche gegenwärtig vorliege, ſei die vierte, und es ſtehe dahin, ob ſie alle Ausſtellungen beſeitige und als eine gelungene zu betrachten ſei. Der §. 41 habe eine rein doktri - nelle Bedeutung; er enthalte nichts als eine Begriffsbeſtimmung, eine Definition. Solche Sätze müſſe der Geſetzgeber aus der Wiſſenſchaft vorausſetzen, und in ihrer Fortbildung der Doktrin überlaſſen, welche der Richter ſeiner Seits zu Rathe ziehe. Gerade der vorliegende Ge - genſtand ſei ein Punkt, wo es das Angemeſſenſte ſei, auf das Ermeſſen und den geſunden praktiſchen Verſtand des Richters zu vertrauen. Je mehr man es verſuche, das Arbitrium des Richters durch Spezial - beſtimmungen zu feſſeln, um ſo weniger werde dieß bei der vielſeitigen Auslegung, deren ſolche komplizirte Vorſchriften fähig ſeien, gelingen.
Zwar wurde hierauf von dem Juſtizminiſter v. Savigny erwie - dert, die Vorſchrift des §. 41. ſei nicht lediglich eine Frage der Doktrin, vielmehr habe ſie den Zweck, die in der Wiſſenſchaft und Praxis ſtrei - tigen Fragen über den dolus alternativus, eventualis und indetermi - natus zu entſcheiden. Allein die Majorität der Kommiſſion beſchloß,42Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.den §. 41. fortfallen zu laſſen,m)Verhandlungen der Kommiſſion des Staatsraths über den rev. Entwurf des Strafgeſetzbuchs (Berlin 1846). S. 31, 32. und ſo beſtand in dem Entwurf von 1847. der Tit. III. Th. I. von dem Vorſatze und der Fahrläſſigkeit, nur aus folgender Beſtimmung.
§. 39. „ Ob eine Handlung vorſätzlich verübt worden, imgleichen ob eine nicht vorſätzlich verübte Handlung als eine fahrläſſige dem Handelnden zugerechnet werden könne, iſt nach freiem Ermeſſen aus den Umſtänden zu beurtheilen. “
Dieſe Vorſchrift war zunächſt gegen die Präſumtion der Kriminal - Ordnung gerichtet worden, und ward in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß auch nur von dieſem Standpunkte aus vertheidigt;n)Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. II. S. 346, 347. mit dem veränderten Strafrechtsverfahren und dem Aufgeben der früheren Be - weistheorie verlor ſie daher auch ihre Bedeutung, und der ganze Titel war mit dem §. 39. aus dem Entwurf von 1850. verſchwunden. Auch die Kommiſſion der zweiten ſowohl wie der erſten Kammer erklärten ſich damit einverſtanden, daß über den Vorſatz und die Fahrläſſigkeit keine allgemeinen Beſtimmungen in das Strafgeſetzbuch aufgenommen würden,o)Bericht der Kommiſſion der II. Kammer am Schluß des erſten Ti - tels. — Bericht der Kommiſſion der I. Kammer an demſelben Orte; ſ. Ver - handlungen der I. und II. Kammer über die Entwürfe des Strafgeſetzbuchs u. ſ. w. (Berlin 1851). S. 74, 75, 450. was demnach auch nicht geſchehen iſt.
In der Kommiſſion der zweiten Kammer kam es über die Grund - ſätze, welche nach dem Strafgeſetzbuch über die Zurechnung der rechts - widrigen Willensbeſtimmung gelten ſollen, zu wiederholten Erörterungen. In den Fällen z. B., wo die Verbreitung unzüchtiger und beleidigender Schriften unter Strafe geſtellt iſt (§. 151 und 152), war man darüber einverſtanden, daß abgeſehen von beſonderen, die bloß formale Verant - wortlichkeit betreffenden Beſtimmungen der Preßgeſetzgebung — nach den allgemeinen Grundſätzen des Strafrechts, die auch hier ihre An - wendung fänden, die Strafbarkeit von der Kenntniß des Inhalts der Schrift abhängig ſei und daß dieſe aus den Umſtänden entnommen werden müſſe. Es wurde daher nicht für nöthig gehalten, deshalb eine beſondere Vorſchrift hinzuzufügen. pKommiſſionsbericht der II. Kammer a. a. O. S. 129. 130.Ebenſo war man der Anſicht, daß die härtere Strafe, welche auf die Hehlerei geſetzt iſt, wenn die Sachen43§. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit.von einem Raube oder einem andern ſchweren Verbrechen herrühren, nur dann angewandt werden könne, wenn der Hehler von dieſer Qua - lifikation gewußt habe, und hauptſächlich aus dieſem Grunde hielt man es für nothwendig, den §. 34. der Regierungsvorlage, welcher dieß nicht ausgeſprochen hatte, ſeinem Inhalte nach aufzulöſen und zu einem be - ſonderen Titel umzuarbeiten (§. 237-40). q)a. a. O. S. 156. Die Kommiſſion (heißt es hier in Beziehung auf §. 34 der Regierungsvorlage), findet dieſe Beſtimmung weder mit den Grundprincipien des Strafrechts überhaupt noch mit denen des Entwurfs vereinbar; nach ihrer Anſicht muß vielmehr, wenn das Hauptverbrechen unter beſonders erſchwerenden Umſtänden begangen iſt, die Anwendung der dadurch verwirkten Strafe auf den Hehler, durch deſſen Wiſſenſchaft von dieſen beſonderen Verhältniſſen bedingt ſein.Um in dieſer Hinſicht keinen Zweifel über die Abſicht des Geſetzbuchs aufkommen zu laſſen, beſchloß die Kommiſſion im Einverſtändniß mit dem Kommiſſar des Juſtizminiſteriums, aus dem Entwurf von 1847. eine allgemeine Be - ſtimmung aufzunehmen, welche in der Regierungsvorlage als ſich von ſelbſt verſtehend weggelaſſen war, und daher aus jenem Entwurfe den §. 60. in etwas veränderter Faſſung als §. 44. wiederherzuſtellen.
„ Es giebt, “heißt es hierüber im Kommiſſionsbericht, „ gewiſſe Handlungen, welche nicht unter allen Umſtänden ſtrafbar ſind, ſondern den Charakter eines Verbrechens oder Vergehens nur dann annehmen, wenn ſie unter beſonderen Umſtänden begangen worden oder wenn in der Perſon des Thäters oder desjenigen, auf welche ſich die That be - zieht, beſondere Eigenſchaften oder Beziehungen vorhanden ſind, wie dieß z. B. beim Ehebruch und Inzeſt der Fall iſt. — Waren dem Thäter dieſe beſonderen Umſtände, Eigenſchaften und Beziehungen nicht bekannt, ſo hat er das, was den Thatbeſtand des Verbrechens ausmacht, nicht gewollt; ein ſtrafbarer Vorſatz war nicht vorhanden. Es kann daher gerechterweiſe auch keine Beſtrafung eintreten. Aehnlich verhält es ſich in den Fällen, wo die Handlung zwar jedenfalls ſtrafbar iſt, ihre Strafbarkeit aber durch ſolche beſonderen Umſtände, Eigenſchaften oder Beziehungen erhöht wird. Hier kann das, was nicht im Vorſatze des Thäters lag, ebenfalls nicht beſtraft werden. Dieſe Grundſätze laſſen ſich zwar auch ohne eine ausdrückliche Beſtimmung aus der ganzen Theorie des Strafrechts deduziren. Die Kommiſſion hält es indeſſen doch für richtiger, dieſelben nach dem Vorgang anderer Geſetzbücher ausdrücklich auszuſprechen. “r)a. a. O. S. 78.
Bei dieſer Anſchauungsweiſe mußte es in der Kommiſſion zum Gegenſtande reiflicher Erwägung gemacht werden, als von dem Vertreter der Regierung vorgeſchlagen wurde, die Theilnehmer an einer Schlägerei,44Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.bei welcher eine Tödtung oder ſchwere Körperverletzung ſtattgefunden habe, ſchon wegen dieſer Theilnahme mit einer Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten zu belegen. Man hob hervor, daß es den allge - meinen Grundſätzen des Strafrechts widerſpreche, jemanden für etwas Anderes verantwortlich zu machen, als was ihm als Erfolg ſeiner Handlung nachgewieſen werden könne, und wenn dem auch entgegen - geſetzt ward, daß eben die Beſtrafung einer ſolchen qualificirten Schlä - gerei als eines ſelbſtändigen Vergehens (homicidium in turba com - missum) ſich wohl rechtfertigen laſſe, ſo entſchied doch zuletzt haupt - ſächlich das von dem Regierungskommiſſar nach amtlichen Ausweiſen als dringend dargethane Bedürfniß für die Annahme der Beſtimmung. Man war aber darin einverſtanden, daß hier von einer Theilnahme an einer Tödtung oder ſchweren Körperverletzung nicht die Rede ſein dürfe, wenn nicht die allgemeinen Grundſätze des Strafrechts und das Syſtem dieſes Geſetzbuchs verletzt werden ſollten, und in dieſem Sinne iſt auch der §. 195 gefaßt worden. s)a. a. O. S. 142, 143.
Im Allgemeinen unterſcheidet nun das Strafgeſetzbuch bei den Verbrechen und Vergehen (von den Uebertretungen wird ſpäter in der Einleitung zum dritten Theile beſonders gehandelt werden), ob ſie mit Vorſatz oder aus Fahrläſſigkeit begangen ſind, was beſtimmt bei denjenigen hervortritt, welche je nachdem das Eine oder das Andere der Fall iſt, mit einer verſchiedenen Strafe bedroht ſind, wie die Töd - tung, die Körperverletzung, die Brandſtiftung, Ueberſchwemmung u. ſ. w. Doch reicht die Entwicklung dieſes Gegenſatzes nicht aus, um alle Momente, welche hierbei in Betracht kommen, gehörig zu bezeichnen, wenn auch ein näheres Eingehen in die Grundſätze des Strafgeſetzbuchs über die Verſchuldung und deren verſchiedene Grade an die Unterſuchung jener Begriffe ſich anknüpfen läßt.
Mit dem Ausdruck: vorſätzlich bezeichnet das Strafgeſetz diejenige Willensbeſtimmung, welche auf die Verübung einer als Verbrechen oder Vergehen unter Strafe geſtellten Handlung gerichtet iſt,t)S. §. 71, 85, 94, 95, 106, 107, 111, 113, 131, 138, 171, 180, 181, 183, 187, 189, 191, 192, 194, 197, 203, 246, 272, 285-87, 290-92, 294, 296, 297, 301-4, 308, 314, 316, 320, 322, 330. und hebt da - durch den Unterſchied von derjenigen Handlungsweiſe hervor, welche möglicher Weiſe auch unter eine Strafbeſtimmung fallen kann, aber nur weil die vom Geſetze geforderte Vorſicht (die obligatio ad diligentiam) 45§. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit.außer Acht gelaſſen war. Der Vorſatz iſt daher immer der poſitiv böſe Wille, mag nun damit die Abſicht verbunden ſein, ſich ſelbſt einen Vor - theil zu verſchaffen, oder einem Andern zu ſchaden, oder Muthwille (luxuria) als der Grund der Handlung ſich herausſtellen, wie das nament - lich bei dem Beſchädigen oder Zerſtören fremder Sachen nicht ſelten der Fall iſt. Jedoch iſt nicht bei allen Verbrechen und Vergehen, bei denen eine doloſe Willensbeſtimmung ein nothwendiges Erforderniß iſt, be - ſonders hervorgehoben worden, daß ſie vorſätzlich begangen ſein müſſen; zuweilen iſt dieß als ſich von ſelbſt verſtehend vorausgeſetzt, zuweilen iſt ein anderer, für den beſonderen Fall mehr bezeichnender Ausdruck gewählt, zuweilen endlich zu dem „ vorſätzlich “noch eine genauere Begriffs - beſtimmung erläuternd hinzugefügt worden.
Ueberblickt man dieſe aus dem Strafgeſetzbuch hervorgehobenen Mo - mente, welche auf die Behandlung der Lehre vom Dolus von Einfluß ſind, ſo ergiebt ſich, daß daſſelbe im Allgemeinen von dem Begriff des Dolus, wie er ſich in der Strafrechtswiſſenſchaft ausgebildet hat, aus - geht; daß es denſelben aber nach der beſonderen Natur der verſchiedenen Verbrechen und Vergehen in konkreter Weiſe zu beſtimmen ſucht, und in dieſem Sinne auch die bezeichnenden Ausdrücke wählt, ohne ſich unbe - dingt an die hergebrachte Terminologie zu binden.
Konnte der Dolus oben als der poſitiv böſe Wille bezeichnet wer - den, ſo ſtellt ſich die Fahrläſſigkeit, das Verſehen, die Kulpa als der negativ böſe Wille dar: man will kein Unrecht thun, aber man wendet auch nicht die Sorgfalt an, welche erforderlich iſt, um ſeine Handlun - gen in Uebereinſtimmung mit dem Geſetze zu erhalten. Weil aber im Allgemeinen eine Handlung an und für ſich und ohne Rückſicht auf die ihr zum Grunde liegende Willensbeſtimmung nicht unter Strafe geſtellt wird, ſo ſetzt die Ahndung einer Fahrläſſigkeit nothwendig voraus, nicht bloß, daß ein Strafgeſetz beſteht, welches die Handlung als Verbrechen oder Vergehen qualifizirt, ſondern auch die Beſtimmung, daß ſelbſt die fahrläſſige Begehung deſſelben geſtraft werden ſoll. In dieſem Sinne hatten die früheren Entwürfe eine Vorſchrift aufgenommen, welche in dem von 1836 ſo gefaßt iſt:
§. 53. „ Eine Handlung, welche, vorſätzlich verübt, Strafe nach ſich zieht, wird, wenn dadurch keine Rechtsverletzung bezweckt wird, ſon - dern ihr blos Fahrläſſigkeit zum Grunde lag, nur in den Fällen geſtraft, in welchen das Geſetz dies ausdrücklich vorſchreibt. “
Dieſe Beſtimmung iſt bereits in dem Entwurfe von 1843. wegge - blieben, und auch bei der ſpäteren Reviſion hat man ſich gegen die Wiederherſtellung derſelben entſchieden, obgleich viele Monenten nach dem Vorgange anderer deutſchen Strafgeſetzbücher ſich dafür ausgeſpro - chen hatten. z)Herrmann, S. 491 ff. — Temme, I. S. 36. — Abegg, S. 141. — Jenaer Beitrag, S. 13 ff. — Schwarze, S. 10. — Zacharia, S. 46 ff. — Schüler, S. 47-51. — Martin, S. 129-35. Vergl. Sächſ. Strafgeſetzb. Art. 42. — Braunſchw. §. 26, 29. — Würtemb. Art. 58. — Heſſiſch. Art. 57. — Bad. Entw. §. 90.Man erwog nämlich, daß für diejenigen Verbrechen und Vergehen, welche ausdrücklich als doloſe bezeichnet ſind oder ihrer Na -48Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.tur nach nur ſo aufgefaßt werden können, die Ausſchließung der fahrläſ - ſigen Begehung für die Beſtrafung gar nicht nöthig ſei, und auf dieſe beziehe ſich doch zunächſt eine ſolche Vorſchrift, wie der angeführte §. 53. ſie enthalte. Dagegen gebe es manche Strafbeſtimmungen, bei denen es auf den Vorſatz gar nicht ankomme und eine bloße Unterlaſſung zum Thatbeſtande gehöre, oder eine gewiſſe Handlungsweiſe ohne Rück - ſicht auf die Willesbeſtimmung geahndet werden ſolle. Nähme man nun eine ſolche allgemeine Beſtimmung, wie die angeführte, in das Strafgeſetzbuch auf, ſo würde man die zuletzt bezeichneten Fälle der Ge - fahr einer unrichtigen Behandlung ausetzen. a)Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. (Berlin, 1845.) I. S. 122-26.— Dem hätte ſich nun freilich vorbeugen laſſen, wenn auch hier die Strafbarkeit der fahrläſſt - gen Handlungsweiſe in jedem Falle beſonders hervorgehoben wäre; aber zu dieſem Auskunftsmittel, welches die Redaktion allerdings ſchwerfällig gemacht hätte, hat man nicht greifen wollen, und auch in dem Straf - geſetzbuch ſelbſt muß man daher diejenigen Verbrechen und Vergehen, welche, auch wenn ſie aus Fahrläſſigkeit begangen ſind, beſtraft werden ſollen, nach den angegebenen Kategorien aufſuchen und bezeichnen.
Das Princip, welches bei der Beſtrafung fahrläſſiger Handlungen im Geſetzbuch befolgt worden iſt, läßt ſich nicht auf ein einzelnes Mo - ment zurückführen, ſondern iſt aus verſchiedenen Erwägungen hervor - gegangen. Einmal kann die fahrläſſige Handlung eine ſolche ſein, daß ſie aus höheren Gründen der ſtrafenden Gerechtigkeit geahndet werden muß, was namentlich dann der Fall iſt, wenn ſchon die Wichtigkeit des verletzten Rechtes den negativ böſen Willen beſonders auszeichnet, und die ſchweren Folgen des Verſehens — Tödtung eines Menſchen, Brand, Ueberſchwemmung — die Strafbarkeit deſſelben begründen. In ſolchen Fällen iſt die fahrläſſige Handlung neben der doloſen ausdrück - lich unter Strafe geſtellt worden. Außerdem aber ſind in dem Geſetz - buch auch außer den bloßen Uebertretungen manche Handlungen mit Strafe bedroht, nicht ſowohl, weil ſie an ſich beſonders ſtrafwürdig erſcheinen, ſondern vorzugsweiſe aus Rückſichten der polizeilichen Vor - beugung und Aufſicht. Gerade hierauf beziehen ſich zunächſt die oben aufgeführten Strafbeſtimmungen wegen fahrläſſiger Handlungen. Der Richter darf aber in zweifelhaften Fällen nicht vergeſſen, daß das Straf - recht regelmäßig den Dolus vorausſetzt, damit eine Handlung als Ver - brechen oder Vergehen beſtraft werden kann.
Steht es aber auch feſt, wann überhaupt die Fahrläſſigkeit beſtraft werden ſoll, ſo bleibt doch noch die weitere Frage zu erledigen, welchen Grad des Verſehens das Geſetzbuch vorausſetzt, um die Beſtrafung eintreten zu laſſen. Dieß iſt um ſo wichtiger zu wiſſen, da die Grenze zwiſchen dem Zufall und dem Verſehen eine ſehr unſichere iſt, und auch nach der andern Seite hin, dem Dolus gegenüber, der Unterſchied oft leichter im Begriff als bei der Beurtheilung des beſonderen Falles feſt - zuſtellen iſt. e)Selbſt in den älteſten deutſchen Rechtsquellen kommen über dieſe Fragen ſchon Kontroverſen vor; f. Wilda, das Strafrecht der Germanen. (Halle, 1842.) S. 587.Das Strafgeſetzbuch kommt nun aber dem VerſtändnißBeſeler Kommentar. 450Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.nicht dadurch zur Hülfe, daß es, wie das Rheiniſche Recht,f)Code pénal art. 319. Quiconque, par maladresse, imprudence, inattention, négligence ou inobservation des règlemens, aura commis invo - lontairement un homicide, ou en aura involontairement été la cause, sera puni etc. gewiſſe Anhaltspunkte der Beurtheilung in Beiſpielen giebt, um den Begriff der Fahrläſſigkeit zur praktiſchen Anſchauung zu bringen. Die im Jahre 1847. bei der Berathung des Strafgeſetzbuchs hinzugezogenen Rheiniſchen Juriſten wünſchten, namentlich im Intereſſe der Geſchworenen, eine ge - nauere Beſtimmung in dieſem Sinne; der von ihnen eingereichte Vor - ſchlag ward aber in der Staatsraths-Kommiſſion theils für überflüſſig, theils für bedenklich erachtet, und fand keine Billigung. g)Der Vorſchlag der Herren Jähnigen und Simons lautete: „ In den Fäl - len, in welchen das Strafgeſetzbuch wegen fahrläſſiger Vergehen Strafen beſtimmt, ſoll auf dieſe erkannt werden, wenn die unvorſätzlich verübte Handlung oder Unter - laſſung mit Nichtbeachtung beſtehender Verordnungen, Ungeſchicklichkeit, Unvorſichtigkeit oder Nachläſſigkeit verbunden geweſen iſt. “ S. Fernere Verhandlungen der Kom - miſſion des Staatsraths. (Berlin, 1847.) S. 35. 36. und Beilage S. 3 u. 20.Auch enthält das Geſetzbuch in der That einige Andeutungen, welche darthun, daß es weder das ganz geringe, ſchwer zu vermeidende Verſehen, noch umge - kehrt bloß die grobe Fahrläſſigkeit beſtraft wiſſen will. Dieß ergiebt ſich namentlich aus den Stellen, wo die Fahrläſſigkeit überhaupt und diejenige, welche durch Vernachläſſigung beſonderer Amts - und Berufs - pflichten begangen wird, ſich einander gegenübergeſtellt finden. Bei der fahrläſſigen Tödtung wird im Allgemeinen angenommen, daß der Thäter Auf - merkſamkeit oder Vorſicht aus den Augen geſetzt haben müſſe, und wenn er dazu beſonders verpflichtet war, trifft ihn eine Verſchärfung der Strafe; aber eben das Amt, der Beruf oder das Gewerbe legen auch Pflichten der Vorſorge auf, deren Vernachläſſigung Anderen, die ſich nicht in ei - nem ſolchen Verhältniß befinden, nicht angerechnet wird. h)S. §. 184. vgl. mit §. 201-3. und §. 295.
Ueber dieſe Stellung der Fahrläſſigkeit im Strafgeſetzbuch, na - mentlich den Beſtimmungen des Allgemeinen Landrechts gegenüber, findet ſich ein Gutachten des Juſtizminiſters v. Savigny vom 11. März 1846, veranlaßt durch die Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion, welches die Frage in einer ſo umfaſſenden und gründlichen Weiſe be - handelt, daß eine vollſtändige Mittheilung deſſelben hier am Platze ſein wird. i)S. Verhandlungen der Kommiſſion des Staatsraths über den revid. Entwurf des Strafgeſetzbuchs. (Berlin, 1846.) S. 216-21.
„ Das Allgemeine Landrecht ſtellt im 3. Titel des I. Theils §§. 1651§. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit.bis 25. die allgemeinen Begriffe und Grundſätze über die culpa in fol - gender Weiſe auf: “;
„ Zuerſt werden, übereinſtimmend mit der damals im gemeinen Recht allgemein angenommenen Lehre, drei Grade des Verſehens un - terſchieden (§. 18-23. ); hierauf folgt eine Vorſchrift über die Berück - ſichtigung der Individualität des Handelnden (§§. 24. 25.). “
„ Ueber die drei Grade des Verſehens finden ſich folgende Beſtim - mungen: “
2) „ „ Ein mäßiges Verſehen heißt dasjenige, welches bei einem gewöhnlichen Grade von Aufmerkſamkeit vermieden werden konnte ““(§. 20.).
„ Für dieſen Grad wird folgende praktiſche Regel aufgeſtellt: “
„ „ Auch ein mäßiges Verſehen muß verantwortet wer - den ““(§. 21.).
„ Für dieſen letzten Grad gilt die Regel, daß derſelbe nur aus - nahmsweiſe vertreten werden ſoll, nämlich nur da, wo es die Geſetze beſonders vorſchreiben (§. 23.).
„ Aus dieſer Zuſammenſtellung ergiebt es ſich ganz klar, daß das mäßige Verſehen als der in der Regel zu beachtende Fall (als das Verſehen ſchlechthin) angeſehen wird, anſtatt daß die beiden andern Grade nur eine exceptionelle und vergleichungsweiſe untergeordnete Natur haben. “
„ Geſetzt nun, es wären im Strafrecht einzelne Verbrechen aus Fahrläſſigkeit, ohne nähere Beſtimmung eines Grades, mit Strafe bedroht, ſo würde, nach den oben entwickelten allgemeinen Begriffen und Regeln, kein Richter im Zweifel ſein können, nicht nur die grobe, ſon - dern auch die mäßige Fahrläſſigkeit zu beſtrafen, und er würde die zwi - ſchen beiden eintretende natürliche Verſchiedenheit nur als einen Abmeſ - ſungsgrund der Strafe behandeln. Dagegen würde er die geringe Fahr -4*52Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.läſſigkeit gar nicht beſtrafen, wo nicht ein beſonderes Geſetz auch dieſe Beſtrafung ausdrücklich vorſchriebe. “
„ Mit dieſer an ſich natürlichen Auffaſſung ſtimmen denn auch fol - gende Stellen des Kriminalrechts (Th. II. Tit. 20.) überein. “
„ In dem Abſchnitt von Verbrechen und Strafen überhaupt wird geſagt, daß ein Verbrechen aus Fahrläſſigkeit ſtets anzunehmen iſt, wenn der Handelnde die Folgen der Handlung bei gehöriger Auf - merkſamkeit und Ueberlegung hätte vorausſehen können (§. 28.). Dieſe Erklärung ſtimmt mit der oben angegebenen Erklärung des mä - ßigen Verſehens (durch gewöhnlichen Grad der Aufmerkſamkeit zu vermeiden) faſt wörtlich überein, und es liegt alſo darin die Vorſchrift, daß der Richter ſchon das mäßige Verſehen, um ſo mehr alſo das grobe Verſehen, als ſtrafbare Fahrläſſigkeit zu behandeln habe. Daß die Ver - ſchiedenheit dieſer beiden Fälle in der Abmeſſung der Strafe beachtet werden ſoll, ſagt der darauf folgende §. 29. — Daß nun in der That die Sache auf dieſe natürliche und einfache Weiſe aufgefaßt war, wird noch durch den Umſtand beſtätigt, daß am Schluß des §. 28. auf Th. I. Tit. 3. §. 25. hingewieſen wird, welcher bei fahrläſſigen Verbrechen die Berückſichtigung der Individualität des Handelnden vorſchreibt, während die dieſem §. 25. vorhergehenden, von den drei Graden des Verſehens handelnden Paragraphen nicht allegirt werden. Es lag alſo nicht in Abſicht des Geſetzgebers, im Kriminalrecht von dieſer ſubtilen Unterſchei - dung der drei Grade Gebrauch zu machen. “
„ Dieſelbe Auffaſſung wird beſtätigt durch die Vorſchrift des §. 1558. über die unvorſichtige Brandſtiftung, worin der Fall der Strafbarkeit in folgenden Worten bezeichnet wird:
„ „ Wer außerdem durch Unvorſichtigkeit, oder Verabſäumung der gewöhnlichen Sorgfalt, zum Entſtehen einer Feuers - brunſt Anlaß giebt. ““
„ Auch dieſe Bezeichnung ſtimmt faſt buchſtäblich überein mit der Erklärung des mäßigen Verſehens, welches bei einem gewöhnlichen Grade von Aufmerkſamkeit vermieden werden konnte. “
„ Dagegen iſt allerdings nicht zu leugnen, daß in den Geſetzen über Tödtung und Körperverletzung mehrere Stellen enthalten ſind, welche an der hier dargeſtellten Auffaſſung Zweifel erregen können. “
„ Dahin gehört zuerſt folgende allgemeine Vorſchrift:
§. 511. „ „ Auch grobe Fahrläſſigkeit, wodurch jemand an Leib und Leben beſchädigt worden, zieht Strafe nach ſich. ““
„ Damit ſtimmen überein die §§. 777. (aus grober Fahrläſſigkeit) und 780. (durch grobe Vernachläſſigung). “
53§. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit.„ Aus dieſen Stellen könnte man, nach dem hier ſehr nahe liegen - den argumentum a contrario folgern, daß die durch eine mäßige Fahr - läſſigkeit, alſo durch Vernachläſſigung des gewöhnlichen Grades von Aufmerkſamkeit, bewirkte Entleibung eines Menſchen ſtraflos bleiben ſollte. Allein ein ſolches Privilegium für die gegen das Menſchenleben bewieſene Gleichgültigkeit kann unmöglich in der Abſicht des Geſetz - gebers gelegen haben. Vielmehr wird die Annahme deſſelben durch fol - gende Gründe völlig widerlegt: “
„ Aus allen dieſen Gründen iſt anzunehmen, daß die in den ange - führten Stellen erwähnte grobe Fahrläſſigkeit nicht einen beſonders ho - hen Grad der Fahrläſſigkeit bezeichnen ſoll, ſondern eben nur die ſtraf - bare Fahrläſſigkeit überhaupt, ſo daß das Beiwort „ grobe “nur durch die Abſicht veranlaßt worden ſein mag, die Fahrläſſigkeit in Beziehung auf Menſchenleben als etwas ſehr Tadelnswerthes zu bezeichnen, durch welche Annahme jenes Beiwort eine blos deklarative, nicht reſtriktive Bedeutung erhält. “
„ Dieſe Anſicht wird auch durch die Einſicht der Materialien des Allgem. Landrechts völlig beſtätigt, aus welchen erhellt, daß in jenen Stellen der Ausdruck „ grobe Fahrläſſigkeit “gar nicht in Folge irgend einer beſonderen Ueberlegung über den Grad der ſtrafbaren Fahr - läſſigkeit, ſondern überhaupt ohne irgend eine ſichtbare Abſicht gebraucht worden iſt. Ich enthalte mich hierüber einer genaueren Ausführung, da dieſer Punkt bereits ſehr gründlich und völlig erſchöpfend ſchon frü - her behandelt worden iſt.
54Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.Motive zum Kriminal-Geſetzbuch. Berlin, 1829. Band 3. S. 216-220.
Auch hat ſich durch jene Ausdrücke ſchwerlich jemals ein Richter abhalten laſſen, denjenigen zu beſtrafen, welcher etwa bei dem Scheiben - ſchießen durch Vernachläſſigung des gewöhnlichen Grades von Sorgfalt einen Menſchen getödtet hat. “
„ Dennoch iſt der Gebrauch des Ausdrucks „ grobe Fahrläſſigkeit “in den oben angeführten Stellen über die Tödtung und Körperverletzung gewiß nicht zu loben, da die im 3. Tit. des I. Thl. gewählte Bezeich - nung der drei Grade leicht das Mißverſtändniß herbeiführen konnte, als ſollte die Entleibung durch mäßiges Verſehen ſtraflos bleiben. “
„ Gegenwärtig entſteht nun die Frage, wie in dem neuen Straf - geſetzbuch dafür geſorgt werden ſoll, daß die Verbrechen aus Fahrläſſig - keit auf angemeſſene Weiſe, alſo weder zu ſtrenge, noch zu gelinde, be - handelt werden. Nach der oben entwickelten Anſicht würde es zu gelinde ſein, wenn man nur allein das grobe Verſehen (im Sinne des §. 18. des Allg. Landrechts I. 3.), zu ſtrenge dagegen, wenn man auch ſelbſt das geringe Verſehen beſtrafen wollte, durch welches letzte Verfahren einem Jeden zugemuthet würde, ſtets eine ängſtliche, gewiß nicht wün - ſchenswürdige Aufmerkſamkeit auf alle ſeine Handlungen zu verwenden. Es wird jetzt vorzüglich dieſe letzte Abweichung von einem richtigen Verfahren befürchtet, und dagegen ein beſonderer Schutz durch die Faſ - ſung des neuen Geſetzes gewünſcht. “
„ Nach meiner Ueberzeugung iſt es völlig hinreichend und gar kein Mißbrauch zu befürchten, wenn blos von Fahrläſſigkeit ohne allen Zu - ſatz geſprochen wird, ſo wie es in den bisherigen Entwürfen ohne Wi - derſpruch geſchehen iſt. Auch ſelbſt der Umſtand, daß das Allg. Land - recht bei der Tödtung von grober Fahrläſſigkeit ſpricht, kann nicht, wie man befürchtet, die falſche Meinung erzeugen, das neue Strafgeſetz wolle jetzt eine ſtrengere, als die bisher angewendete Behandlung der Fahr - läſſigkeit herbeiführen, indem die Gerichte, wie ich glaube, jenen Ausdruck auch bisher ſchon als bedeutungslos anzuſehen gewohnt waren. Daß die eben erwähnte falſche Meinung über die Abſicht des neuen Straf - geſetzbuchs entſtehen möchte, iſt um ſo weniger zu befürchten, als künf - tig der Tit. 20. Th. II. des Allgem. Landrechts, worin allein die mög - licherweiſe irreleitenden Ausdrücke vorkommen, aufgehoben werden wird, während der 3. Tit. Th. I., welcher ganz den richtigen Geſichtspunkt angiebt, auch ferner in Gültigkeit bleiben ſoll. “
55§. VIII. Vorſatz und Fahrläſſigkeit.„ Zur Unterſtützung meines Vorſchlags muß ich noch auf die gro - ßen Uebelſtände aufmerkſam machen, welche jeder Verſuch einer nähe - ren Beſtimmung mit ſich führen würde. Man könnte nämlich entweder im Allgemeinen Theil, oder aber bei den einzelnen fahrläſſigen Verbre - chen eine beſondere Vorſorge verſuchen. “
§§. 126. 144. 158. 222. 237. 326. 327. 328. 329. 330. 332. 336. 341. k)Dieſen Paragraphen des rev. Entwurfs von 1845. entſprechen die folgenden des Strafgeſetzbuchs: §. 95, (§. 144. iſt nicht aufgenommen) 132, 184, 198, 308, 304, (§. 328. in veränderter Faſſung als §. 307. aufgenommen) 301, 303, 302, 293, 288.
Ein ſolcher Zuſatz müßte in allen Paragraphen gleichglautend gemacht werden, weil außerdem neue Zweifel entſtehen würden. “
„ Ein geehrtes Mitglied der Kommiſſion hat vorgeſchlagen, in allen dieſen Paragraphen zu ſetzen: grobe Fahrläſſigkeit. Dadurch aber würde der übel gewählte Ausdruck des Allg. Landrechts ohne inneren Grund perpetuirt, und es würde zur Verhütung einer zu ſtrengen Be - handlung die Gefahr herbeigeführt werden, daß künftig der Richter bei unbefangener und genauer Auffaſſung dieſes Ausdrucks eine zu gelinde Behandlung der Fahrläſſigkeit eintreten laſſen möchte. “
„ Für meinen Vorſchlag kann endlich auch noch das Beiſpiel der neueren deutſchen Geſetzbücher angeführt werden. Kein einziges derſel - ben giebt die grobe Fahrläſſigkeit als Bedingung der Strafbarkeit über - haupt an, und ebenſo ſucht keines auf andere Weiſe zu verhüten, daß der Richter in der Annahme ſtrafbarer Fahrläſſigkeit überhaupt zu ſtrenge verfahren möge. Sie bezeichnen großentheils das Weſen der ſtrafbaren Fahrläſſigkeit mit mehr oder weniger abwechſelnden, umſchrei - benden Ausdrücken, welche gewiß weniger empfehlenswerth ſind, als der überall gleichförmig durchgeführte Ausdruck: Fahrläſſigkeit. “
56Zweites Kapitel. Allgemeine Erörterungen.„ Folgende kurze Ueberſicht wird dieſe Behauptung beſtätigen und anſchaulich machen.
Sachſen. Art. 127. „ aus Nachläſſigkeit, Unvorſichtigkeit oder Ungeſchicklichkeit. “ Ebenſo Art. 138. Endlich Art. 132. „ nach dem Verhältniſſe der größeren oder geringeren Fahrläſſigkeit. “
Württemberg. Art. 58. „ aus Mangel an Aufmerkſamkeit oder Ueberlegung. “ Art. 251. „ durch Nachläſſigkeit, Unvorſichtig - keit, Ungeſchicklichkeit. “ Aehnlich Art. 267.
Braunſchweig. §. 29. „ aus Mangel an Aufmerkſamkeit oder Ueberlegung. “ §. 161. „ Unvorſichtigkeit, Ungeſchicklichkeit, Fahr - läſſigkeit. “
Hannover. Art. 47-51. beſtimmen größere oder geringere Stra - fen für die grobe und für die geringere Fahrläſſigkeit.
Heſſen. Art. 58. erklärt für die Fälle ausdrücklich verpönter Fahrläſſigkeit nur diejenigen Handlungen für ſtraflos, wobei „ die gewöhnlich gehörige Aufmerkſamkeit und Vorſicht ange - wendet worden iſt. “ Bei einzelnen Verbrechen wird dann ſtets nur die Fahrläſſigkeit (ohne Zuſatz) erwähnt. Art. 255. 269. 279. 421.
Eine Handlung, welche die Geſetze mit der Todesſtrafe, mit Zuchthausſtrafe oder mit Einſchließung von mehr als fünf Jahren bedrohen, iſt ein Ver-brechen.
Eine Handlung, welche die Geſetze mit Einſchließung bis zu fünf Jahren, mit Gefängnißſtrafe von mehr als ſechs Wochen oder mit Geldbuße von mehr als funfzig Thalern bedrohen, iſt ein Vergehen.
Eine Handlung, welche die Geſetze mit Gefängnißſtrafe bis zu ſechs Wochen oder mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern bedrohen, iſt eine Uebertretung.
Wenn man ſieht, ein wie lebhafter Kampf früher bei uns darüber geführt worden iſt, ob dieſe Dreitheilung in das Strafgeſetzbuch aufzu - nehmen ſei oder nicht, ſo kommt man leicht zu der Anſicht, daß ihr eine größere Bedeutung beigelegt worden, als ihr eigentlich gebührt. Daß zwiſchen den verſchiedenen ſtrafbaren Handlungen nach dem Grade der Verſchuldung unterſchieden werden muß, iſt außer Zweifel, und daß von dieſer größeren oder geringeren Verſchuldung die Strafbarkeit wie - der im Weſentlichen bedingt iſt, kann eben ſo wenig in Abrede geſtellt werden. Warum aber dieſe Eintheilung gerade nothwendig eine drei - theilige ſein, und ſich genau nach einer beſtimmten im Geſetz vorge - ſchriebenen Strafſkala richten muß, das ſcheint aus allgemeinen Gründen kaum dargethan werden zu können. In der That handelte es ſich bei jenem Streite auch weniger um den Werth der Dreitheilung im Allge - meinen, als um die Inſtitution des Schwurgerichts, welche man in der Rheinprovinz für bedroht, in den andern Theilen der Monarchie für kaum erreichbar hielt, wenn nicht im Strafgeſetzbuch ſelbſt zwiſchen den60Einleitende Beſtimmungen.ſchweren und den minder ſchweren Verbrechen ſicher und genau unter - ſchieden würde, ſo daß jene vor die Schwurgerichte, dieſe vor die ein - fachen Kriminalgerichte verwieſen werden könnten. In dieſem Gegenſatze lag das eigentliche Gewicht der Sache, während die Ausſcheidung der Polizei-Uebertretungen nach der Kompetenz der zuſtändigen Behörden von keiner Seite bedenklich gefunden wurde.
In Frankreich ſcheint man die innere, rechtsphiloſophiſche Begrün - dung der Dreitheilung kaum verſucht zu haben; wenigſtens waren es äußere Gründe der Zweckmäßigkeit, die zu ihrer Aufſtellung führten. Schon Treilhard führte die Dreitheilung auf das Bedürfniß der Kom - petenzbeſtimmung zurück, und ſpätere Juriſten ſprachen es unbefangen aus, daß es ſich dabei nicht von einem Princip der Strafgeſetzgebung, ſondern von einer Regel für die Feſtſtellung der Kompetenz handle. a)Ad. Chauvean et Hélie Faustin, Théorie du Code pénal. I. chap. I. Il n'est pas besoin d'une étude bien approfondie du Code pénal pour se convaincre que la division dont il s'agit est d'ordre plutôt que de principe. En effet, les définitions qu'il pose, il ne tarde pas à les mettre lui-même bientôt de coté. C'est ainsi que nous pourrions citer un grand nombre de faits, tels que les associations non autorisées, les infractions aux règles sur les inhumations, les maisons de jeu qui n'ont évidemment que le caractère des contraventions, quoiqu'ils soient classés parmi les dé - lits. Assurément le législateur n'a point prétendu imprimer à ces infractions le caractère moral du délit, rien ne peut même faire supposer qu'il en ait eu la pensée; ce qu'il a voulu c'est poser, ainsi qu'on l'a déjà dit une règle d'ordre, un principe générateur de la compétence. Es iſt freilich einmal der Verſucht gemacht worden, die Vergehen von den Verbrechen auch im Syſtem zu unterſcheiden, und ihnen wie den Uebertretungen einen beſonderen Abſchnitt anzuweiſen. Aber dieſe im Code pénal von 1791. durchgeführte Anordnung ließ ſich nicht aufrecht halten, da es bei der Feſtſtellung des Strafmaaßes nicht allein auf die Natur der ſtrafbaren Handlungen, ſondern noch auf manche andere, durch Perſönlichkeit und Gegenſtand beſtimmte Momente ankommt, und wenn dieſe im Syſtem nicht beachtet werden, es ſich nicht vermeiden läßt, daß die zuſammengehörenden Lehren auseinandergeriſſen, die ein - fachen Vergehen z. B. und die zum Verbrechen qualificirten Handlungen derſelben Art an verſchiedenen Orten abgehandelt werden.
Der einzige allgemein begründete innere Unterſchied zwiſchen den verſchiedenen ſtrafbaren Handlungen iſt darin zu ſuchen, ob die Strafe eintritt, um den Anforderungen der Gerechtigkeit zu genügen, und die Schuld des böſen Willens, der ſich der ſtaatlichen Rechtsordnung ent - gegenſtellt, zu ahnden, oder ob ſie bloß verhängt wird, um die Aufgabe der Polizei in ihrer Durchführung mit den Mitteln des Staats zu ſichern. Aber für die ſyſtematiſche Anordnung eines Strafgeſetzbuchs61§. 1. Die Dreitheilung.kann auch dieſe Unterſcheidung nicht als beſtimmende Norm gelten. Denn wollte man die Polizeiübertretungen in dieſem Sinne als einen beſonderen Theil ausſcheiden, ſo würde man, auch wenn ſich die Grenze zwiſchen denſelben und den Verbrechen im einzelnen Fall immer mit Sicherheit ziehen ließe, doch zuweilen in die Verlegenheit gerathen, eine und dieſelbe Handlung, je nachdem ſie eine vorſätzliche oder fahrläſſige iſt, in verſchiedenen Theilen des Geſetzbuchs abhandeln zu müſſen; wollte man aber die polizeilichen Strafvorſchriften ſtets in unmittelbare Verbindung mit jeder Hauptlehre bringen, ſo würde eine Unklarheit des Syſtems herauskommen, um derentwegen für das Allgemeine Landrecht eine Ab - änderung ſo dringend nöthig erſchien. Im Allgemeinen läßt ſich aber auch nicht in Abrede ſtellen, daß unter den wirklichen Verbrechen eine Abſtufung zwiſchen den ſchweren und leichteren beſteht, welche durch den verſchiedenen Grad der Verſchuldung beſtimmt wird, und nicht bloß bei der geſetzlichen Feſtſtellung der Strafe zur Norm dient, ſondern auch in der Meinung des Volkes ihre entſchiedene Würdigung findet. Gelänge es nun einem Geſetzgeber, die Grenze, welche zwiſchen den ſchweren und den leichteren Verbrechen hinläuft, mit feſter Hand gerecht und den Volksanſichten entſprechend zu ziehen, ſo würde daraus ein wichtiger Eintheilungsgrund zu entnehmen ſein, und es wäre auch gerechtfertigt, den Unterſchied ſelbſt im Ausdruck anzugeben, und durch die Wahl einer angemeſſeneren Bezeichnung, wenn dieſe ſich noch nicht vorfände, der Beſtimmtheit des Rechtsbegriffs zu Hülfe zu kommen.
Geht man nun auf das Rechtsbewußtſein des Volkes zurück, um die richtige Grenze zwiſchen den Verbrechen in ihrer verſchiedenen Ab - ſtufung aufzufinden, ſo ſtellt ſich der Unterſchied, der zwiſchen entehren - den und nicht entehrenden Handlungen gemacht wird, als beſonders beachtungswerth dar. In der That iſt es auch die Abſicht unſerer Ge - ſetzgebung geweſen, dieſen Unterſchied zum Theilungsgrund zwiſchen den Verbrechen und den Vergehen zu machen, wie es denn nichts we - niger als zufällig iſt, daß in die Frage, ob die Dreitheilung in das Geſetzbuch aufzunehmen ſei, ſtets die andere mit hineingezogen wurde, welche Ehrenſtrafen und von welchen Gerichten erkannt werden ſollten. Ganz konſequent hat freilich jenes Princip nicht durchgeführt werden können, die Todesſtrafe iſt nur ausnahmsweiſe entehrend, und die Ein - ſchließung iſt es nie; auch hat das praktiſche Bedürfniß dazu genöthigt, bei Vergehen die Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit zuzulaſſen. Es bleibt ferner der Erwägung der Strafrechtspolitik an - heimgegeben, ob einerſeits die Theorie der Ehrenſtrafen, welche das Geſetzbuch aufgeſtellt hat, als gelungen angeſehen werden kann, anderer - ſeits aber in der Anwendung der Zuchthausſtrafe, welche die gewöhnliche62Einleitende Beſtimmungen.Strafe für die Verbrechen iſt, das richtige Maaß gehalten und die Schwere der Verſchuldung an ſich, das Intereſſe der Geſammtheit und das Rechtsbewußtſein des Volkes in angemeſſener Weiſe dabei berück - ſichtigt worden iſt. Sollte das Geſetzbuch in beiden Beziehungen ſeine Aufgabe glücklich gelöſt haben, ſo würde die Unterſcheidung von ſchweren und leichteren Verbrechen und die Bezeichnung der letzteren als Ver - gehen gerechtfertigt ſein und auch in dem Rechtsbewußtſein und der Vorſtellung des Volkes den erwarteten Anklang finden. Ausſtellungen gegen die Durchführung im Einzelnen werden ſich freilich mit mehr oder weniger Grund immer machen laſſen; denn Vollkommenes zu leiſten wird keine Geſetzgebung wie überhaupt kein menſchliches Beſtreben im Stande ſein.
Dieſe Erwägungen haben auch dahin geführt, daß ſchon während der Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes die Staats - regierung den Widerſpruch gegen die Aufnahme der Dreitheilung in das Strafgeſetzbuch fallen ließ, und die vorberathende Abtheilung einſtimmig ſich dafür ausſprach, im Plenum aber faſt die ganze Verſammlung ſich dafür erhob. b)S. Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes I. S. 113. — II. S. 97-116. 217. 467-69. 482.
Wenn nun aber dieſe Unterſcheidung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen ſich ſchon in der angegebenen Weiſe rechtfertigen läßt, ſo bedarf es keiner weiteren Ausführung, daß ſie ihre rechte praktiſche Be - deutung erſt durch die Beziehung auf die Kompetenzverhältniſſe der Ge - richte bekommt. Im Allgemeinen läßt ſich freilich auch hier vom Stand - punkt einer verneinenden Kritik einwenden, daß jede Strafe ein Uebel und die auf Vergehen geſetzte unter Umſtänden ein ſehr großes Uebel ſei, daß es daher nur willkührlich erſcheine, wenn man für die ſchweren Strafen ausſchließlich die Garantien gewähren wolle, welche die allein für Verbrechen zuſtändigen Schwurgerichtshöfe darbieten. Allein mit demſelben Grunde könnte man für die Uebertretungen den Spruch von Richterkollegien in Anſpruch nehmen, und darnach alle ſtrafbaren Hand - lungen entweder vor die Aſſiſen oder vor die Einzelrichter verweiſen wollen. Auch hier gilt die Regel, daß nur das Erreichbare anzuſtreben, wenn es auch zu bedauern iſt, daß die Kompetenz der Schwurgerichts - höfe nicht weiter, als geſchehen, hat ausgedehnt werden können. Eine gewiſſe Begrenzung iſt aber unerläßlich; konnte doch ſchon nach altdeut - ſchem Rechte die Garantie, welche im Grafengericht gefunden wurde, nur für die Anklage um Verbrechen, deren Beſtrafung auf Leib, Leben und unbewegliches Gut ging, gewährt werden, und auch in England63§. 1. Die Dreitheilung.macht ſich das Bedürfniß geltend, die Kompetenz der Vierteljahrs-Siz - zungen der Friedensrichter zu erweitern.
Die Zweckmäßigkeit der Dreitheilung für die Kompetenzbeſtim - mung wird nun auch von ſolchen anerkannt, welche ihre Nothwen - digkeit in Abrede ſtellen. c)(Ruppenthal) Bemerkungen über den Entwurf des Preußiſchen Strafge - ſetzbuchs (Heidelberg 1843). S. 16.Daß man ſich für die Schwurgerichte ohne ſie behelfen kann, hat allerdings, wenn man ſonſt noch daran zweifeln ſollte, die neuere Preußiſche Geſetzgebung gezeigt;d)V. O. vom 3. Jan. 1849. §. 27. 38. 60. — Einführungsgeſetz vom 14. April 1851. Art. VIII. IX. aber wie ſehr die Rechtsſicherheit gewinnt, wenn ſchon das materielle Strafrecht auf die Gerichtsverfaſſung und das gerichtliche Verfahren Rückſicht nimmt, wird die nächſte Zukunft bei uns zeigen. Für manche Verhältniſſe iſt es außerdem noch von beſonderer Wichtigkeit, daß der ſtrafrechtliche Cha - rakter der Handlungen, welche unter Verfolgung geſtellt ſind, durch das rechtskräftige Urtheil, welches die Strafe auferlegt, beſtimmt wird. e)Eine ſolche Bedeutung wie im Franzöſiſchen Recht, namentlich in Beziehung auf die Beſtrafung des Rückfalls, hat dieſes Moment bei uns allerdings nicht; ſ. Chauveau I. c. chap. II. in f.
Nach dieſer allgemeinen Erörterung über den Werth und die Be - deutung der Dreitheilung können die einzelnen Punkte, welche dabei noch beſonders zu erwägen ſind, in Betracht gezogen werden.
I. Das Strafmaaß, nach welchem ſich die Unterſcheidung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen richtet, iſt im Strafgeſetzbuch abweichend von den Beſtimmungen des Rheiniſchen Rechts und der Verordnung vom 3. Jan. 1849. feſtgeſtellt worden. Doch iſt dieſe Ver - ſchiedenheit hinſichtlich der Verbrechen im Grunde nur eine ſcheinbare und auf keinen Fall ſo weſentlich, wie es auf den erſten Blick den An - ſchein hat. Zwangsarbeit und Rekluſion, welche der Code pénal als zwei Arten der entehrenden Strafen auseinander hält, fallen in der Wirklichkeit doch bei uns zuſammen, da ſie in denſelben Strafanſtalten vollſtreckt werden, und das Minimum der Zuchthausſtrafe von zwei Jahren, wel - ches das Strafgeſetzbuch im Gegenſatz zu dem von fünf Jahren im Rheiniſchen Recht, angenommen hat, ſtellt ſich weſentlich nur als eine Milderung dar, da im Allgemeinen dieſelben Handlungen mit der Zucht - hausſtrafe belegt ſind, welche das Rheiniſche Recht mit Zwangsarbeit und Rekluſion bedroht. f)Kommiſſionsbericht der zweiten Kammer, zu §. 1.— In Beziehung auf die Verordnung vom 3. Jan. 1849. §. 60. welche diejenigen Verbrechen, die mit einer härteren als dreijährigen Freiheitsſtrafe bedroht ſind, vor die Geſchworenen verweiſt,64Einleitende Beſtimmungen.iſt zu bemerken, daß dieſe Freiheitsſtrafe nicht wie die Zuchthausſtrafe des Geſetzbuchs nothwendig eine entehrende war.
Viel bedeutender iſt die Abweichung zwiſchen der Beſtimmung des Strafgeſetzbuchs und des Rheiniſchen Rechts in Beziehung auf das Strafmaaß bei den Uebertretungen. In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde auch eine Ermäßigung deſſelben beantragt, indem man die Höhe der Geldbuße wohl gelten laſſen, bei Freiheitsſtrafen die Kom - petenz des Einzelrichters aber auf vier Wochen und nach einem andern Antrage auf vierzehn Tage beſchränkt haben wollte. Die Kommiſſion lehnte aber dieſe Anträge ab, aus Gründen, welche unten, §. 334, an - gegeben werden ſollen .g)Ebendaſelbſt zu §. 334-37. (§. 305-7. des Entwurfs)..
Die nähere Ausführung über den Einfluß der in §. 1. aufgeſtellten Begriffsbeſtimmung auf die Kompetenzverhältniſſe, namentlich auch mit Rückſicht auf die Vorſchriften der Verfaſſungsurkunde, Art. 94. und des Geſetzes über die Preſſe vom 12. Mai 1851. §. 27. wird unten in dem Kommentar über das Einführungsgeſetz ihren Platz finden. Nur das ſei ſchon hier hervorgehoben, daß die Kommiſſion der zweiten Kammer im Einverſtändniß mit dem Vertreter des Juſtizminiſters folgende Sätze als maaßgebend für die Beurtheilung des §. 1 in ihrem Berichte auf - geſtellt hat.
II. Die Begriffsbeſtimmung, welche §. 1. über Verbrechen, Ver - gehen und Uebertretungen aufſtellt, beruht nur auf der Anwendung der Todesſtrafe, der Freiheitsſtrafen und der Geldbuße; die ſonſt noch im65§. 1. Die Dreitheilung.Geſetzbuch vorkommenden Nebenſtrafen ſind dabei nicht in Betracht ge - zogen worden. In der Kommiſſion der zweiten Kammer gab dieſer Umſtand zu umfaſſenden Erörterungen Anlaß, indem von einer Seite darauf gedrungen wurde, daß in Beziehung auf die Ehrenſtrafen eine allgemeine Vorſchrift aufgenommen werde, welche es ausſpreche, daß, abgeſehen von der Art und dem Maaße der Hauptſtrafe, jede Handlung, welche mit dem Verluſte der bürgerlichen Ehre oder einzelner bürger - lichen Ehrenrechte (der politiſchen Rechte) bedroht iſt, unbedingt als ein Verbrechen, und jede Handlung, welche mit Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit bedroht iſt, unbedingt als ein Vergehen zu behandeln ſei. Zur Unterſtützung dieſes Vorſchlags ward namentlich angeführt: in dem Verluſt oder der Schmälerung der bür - gerlichen Ehre liege für den ehrenhaften Mann ein größeres Strafübel, als in den — vielleicht mäßigen — Freiheits - oder Geldſtrafen. Dieſes Bewußtſein, dieſe Auffaſſung müſſe die Geſetzgebung kräftigen und ver - breiten, aber nicht abſtumpfen oder ſchwächen. Das Letztere thue ſie aber, wenigſtens ſcheinbar, wenn ſie die Frage, ob eine Handlung zu den Verbrechen oder zu den Vergehen gehöre, lediglich von der etwas längeren oder kürzeren Dauer der Freiheitsſtrafe abhängig mache, und dabei den Umſtand, ob mit dieſer Strafe eine Entziehung oder Schmä - lerung der bürgerlichen Ehre verbunden ſei, als einen gleichgültigen ganz außer Acht laſſe. Zwar ſei thatſächlich in dem vorliegenden Ent - wurf das Princip befolgt, welches man ausgeſprochen wünſche; aber es ſei eben nicht einerlei, ob ſich etwas als die im Geſetzbuch befolgte Regel oder als einen leitenden Grundſatz hinſtelle, zu dem ſich der Ge - ſetzgeber ausdrücklich bekannt habe. Von beſonderer Wichtigkeit ſei das für etwa zu erlaſſende Spezialgeſetze, in denen man ſpäter nicht ſo leicht ein ausdrücklich ausgeſprochenes Princip verletzen werde, wenn auch die Neigung dazu vorhanden ſei, und für die einzelnen Strafgeſetze, welche wenigſtens vorläufig noch neben dem Strafgeſetzbuch fortbeſtehen ſollten.
Dieſen Gründen ward aber von anderer Seite entgegengehalten, daß es überflüſſig und für den Richter irreführend ſei, wenn ein Grund - ſatz, der ſich nach dem Geſetzbuch von ſelbſt verſtehe, mit beſonderem Nachdruck noch beſonders hervorgehoben werde. Der Verluſt der Ehre trete, abgeſehen von der Todesſtrafe, eben nur als Folge der Zucht - hausſtrafe ein, und auch der einzige Fall, in dem einzelne politiſche Ehrenrechte abgeſprochen werden könnten (§. 63.), ſei durch die Haupt - ſtrafe ſchon als ein Verbrechen qualifizirt. Die zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte komme aber nur bei Vergehen vor. Das Princip alſo, welches man ausdrücklich aufgeſtellt habenBeſeler Kommentar. 566Einleitende Beſtimmungen.wolle, ſei in dem Entwurf nach deſſen ganzem Strafſyſteme ſo ſcharf ausgeprägt, daß eine künftige Geſetzgebung es nicht wohl werde ver - kennen können. Vereinigten ſich aber die drei Faktoren der Geſetzgebung einmal darüber, es zu verlaſſen, ſo werde auch eine ausdrückliche Be - ſtimmung des Strafgeſetzbuchs dieß nicht hindern können. Was aber die einzelnen Strafgeſetze betreffe, die neben dem Geſetzbuch noch in Kraft bleiben würden, ſo ſei in dem Einführungsgeſetz das Nöthige anzuord - nen, um ſie mit den in §. 1. aufgeſtellten Vorſchriften in Einklang zu bringen. Durch den beantragten Zuſatz werde dieß aber nicht erreicht, da ſowohl das bisher geltende Syſtem der Freiheitsſtrafen als auch die Grundſätze, nach welchen bisher in der Form der Aberkennung der Na - tionalkokarde die Ehrenſtrafen ausgeſprochen worden, von denen des Strafgeſetzbuchs weſentlich abwichen.
In Folge dieſer Erörterungen und nachdem man ſich darin ein - verſtanden gezeigt hatte, das im Geſetzbuch befolgte Princip über die Aberkennung der Ehrenrechte, ſoweit es bei der Kommiſſion ſtehe, kon - ſequent aufrecht zu erhalten und auch im Einführungsgeſetz zur Geltung zu bringen, wurde der Antrag auf eine Abänderung des §. 1. in dem angegebenen Sinne abgelehnt. i)S. den Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O. S. 56-59.
III. In den älteren Entwürfen des Strafgeſetzbuchs findet ſich die Beſtimmung, daß unter der Bezeichnung: Handlungen, auch die Unterlaſſungen begriffen ſeien; ſo im Entwurf von 1836.
§. 7. „ Die in dieſem Titel enthaltenen, allgemeinen Vorſchriften über verbrecheriſche Handlungen gelten auch von verbrecheriſchen Unter - laſſungen. “
Später ließ man dieſe Vorſchrift, die ſich übrigens in den meiſten deutſchen Strafgeſetzbüchern findet, als ſich von ſelbſt verſtehend weg, und auch der §. 1 ſpricht nur von Handlungen. In der Kommiſſion der zweiten Kammer ward dieß zur Sprache gebracht, ohne daß man eine Abänderung für nöthig hielt; auch in der Kommiſſion der erſten Kammer hielt man die Faſſung für unverfänglich, indem man erwog, daß die Beſtimmung des §. 1 nur die ſei, die Grenzen der Kompetenz nach der Höhe der Strafen abzumeſſen, und daß auch an andern Stel - len des Geſetzentwurfs der Ausdruck Handlung die entſprechende Unter - laſſung mit bezeichne. k)S. Sitzungsprotokoll der Kommiſſion der zweiten Kammer vom 10. Jan. 1851. sub Nr. V. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 1.
Kein Verbrechen, kein Vergehen und keine Uebertretung kann mit einer Strafe belegt werden, die nicht geſetzlich beſtimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Der Entwurf von 1847. hatte dieſe Vorſchrift in einer Faſſung, welche derſelben einen etwas anderen Sinn gab. §. 7. nämlich lautete:
„ Keine Handlung darf mit einer Strafe belegt werden, die nicht ihrer Art und ihrem Maaße nach geſetzlich dafür beſtimmt iſt. “
Mit dieſen Worten war der Rechtsgrundſatz ausgeſprochen: nulla poena sine lege, aber es war darin zugleich die Anſicht gewahrt, daß eine Handlung nicht erſt durch die geſetzliche Strafe nothwendig zum Verbrechen geſtempelt werde; daß nicht der Begriff, ſondern nur die rechtliche Folge des Verbrechens von dem Ausſpruch des Geſetzes ab - hänge. Nachdem aber §. 1. in das Geſetzbuch aufgenommen worden, konnte eine ſo allgemeine Faſſung nicht wohl beibehalten werden. Ob das kriminelle Unrecht an und für ſich unabhängig von einer Straf - ſatzung iſt, war hier nicht zu entſcheiden; aber die beſtimmten Formen deſſelben, welche das Geſetzbuch als Verbrechen, Vergehen und Ueber - tretungen bezeichnet und mit denen die Strafgewalt des Staates es allein zu thun hat, ſollen durch die ausdrückliche Strafandrohung des Geſetzes bedingt ſein. Nur in dieſem Sinne ſtellt alſo der §. 2 den Satz auf: nullum crimen sine lege. i)Warum §. 2. in der jetzigen Faſſung nicht zu §. 1. paſſen ſollte, wie Abegg (der Entwurf des Strafgeſetzbuchs. Halle 1851. S. 12) behauptet, läßt ſich nicht wohl einſehen.
Es liegt aber in der zuletzt gewählten Faſſung des Paragraphen außer jenem Princip, welches ſchon in der Verfaſſungsurkunde Art. 8. gewahrt iſt, noch ein anderes von nicht geringerer Bedeutung. Es ſoll keine Strafe auferlegt werden, die nicht geſetzlich beſtimmt war, bevor die Handlung begangen wurde. In dieſen Worten iſt das Verbot der rückwirkenden Kraft der Strafgeſetze ausgeſpro - chen, wovon nur dann zu Gunſten des Angeſchuldigten eine Ausnahme eintritt, wenn das neuere Geſetz milder iſt als das ältere. m)Einführungsgeſetz vom 14. April 1851. Art. IV. — Sehr feine kaſui - ſtiſche Erörterungen über dieſe Frage finden ſich bei Chauveau et Hélie Fau - stin, Théorie du Code pénal. I. chap. II. Ich gehe hier nicht näher darauf ein, da Fragen dieſer Art mit Sicherheit nur an der Hand der ſich unter der Herr - ſchaft des Strafgeſetzbuchs bildenden Praxis gelöſt werden können.
Es genügt jedoch nicht, bei der Betrachtung des §. 2. nur die beiden großen darin aufgeſtellten Rechtsgrundſätze im Allgemeinen her - vorzuheben; der zuerſt bezeichnete bedarf vielmehr noch einer näheren Erwägung.
5 *68Einleitende Beſtimmungen.I. Wenn es heißt: „ mit einer Strafe belegt werden, die nicht geſetzlich beſtimmt war, “— ſo bezieht ſich das nicht bloß auf die Strafandrohung im Allgemeinen, die nur im Geſetze gültig geſchehen kann, ſondern es wird dadurch auch für nothwendig erklärt, daß die Strafe ihrer Art und ihrem Grade nach geſetzlich beſtimmt ſein muß. n)S. Motive zum Entwurf des Strafgeſetzbuchs von 1850. §. 2.Die unbeſtimmte Androhung einer willkührlichen Strafe würde alſo künftig den Richter in Preußen nicht zur Verhängung einer Strafe be - rechtigen, was übrigens ſchon deswegen nicht wohl anginge, weil dafür ein nach den Beſtimmungen des Geſetzes kompetenter Richter fehlen würde. In Beziehung auf die neben dem Strafgeſetzbuch fortbeſtehenden Spezialgeſetze hat indeſſen das Einführungsgeſetz, Art. VIII. Vorſehung getroffen, indem es die Fälle, wo eine willkührliche Strafe angedroht iſt, zu den Uebertretungen rechnet.
II. Indem ein Straferkenntniß nur auf Grund des Geſetzes für zuläſſig erklärt wird, iſt die Geltung jeder andern Rechtsquelle, nament - lich des Gewohnheitsrechts, vom Gebiete der Strafrechtspflege ausge - ſchloſſen. Daſſelbe gilt auch von der Autonomie, und nur wenn es ſich von der Beſtrafung der Uebertretungen handelt, ſind die geſetzlich erlaſſenen Verordnungen der Behörden den Geſetzen gleichgeſtellt; ſ. un - ten §. 332.
III. Was die Auslegung der Strafgeſetze betrifft, ſo finden hier die allgemeinen Grundſätze über die Auslegung der Geſetze ihre Anwendung. Es kommt aber darauf an, den Sinn des Geſetzes feſt - zuſtellen, damit es richtig angewandt werde, und zu dieſem Behuf iſt auch für die Strafgeſetze die Auslegung als eine geiſtige Operation in ihrer Freiheit anzuerkennen. Aber es ſoll eben nur der Sinn des Ge - ſetzes hergeſtellt werden, der Ausleger hat ſich nicht auf den Standpunkt des Geſetzgebers zu ſtellen, um deſſen Aufgabe zu übernehmen, und das Geſetz zu verbeſſern oder zu ergänzen. Die Rechtsentwicklung aus dem Grunde (der ratio) des Geſetzes, welche für das Civilrecht aller - dings anzuerkennen iſt, kann da, wo es ſich um die Auferlegung einer Strafe handelt, nach den Beſtimmungen des §. 2. als zuläſſig nicht anerkannt werden. Ausgeſchloſſen iſt alſo die Analogie.
Nach dem gemeinen deutſchen Rechte ſtellt ſich allerdings die Sache anders, wenngleich von den meiſten Rechtslehrern nur die Geſetzes - analogie, die Anwendung eines Geſetzes auf andere, nicht darin ent - haltene Fälle wegen Gleichheit des Grundes für das Strafrecht aner - kannt, und dagegen die Rechtsanalogie, welche aus dem Geiſte des ganzen Rechtsſyſtems einen übergegangenen Fall entſcheiden will, ver -69§. 2. Nulla poena sine lege.worfen wird. o)Vergl. überhaupt Wächter, Lehrbuch des Römiſch-Teutſchen Strafrechts. I. §. 41.Auch unter den neueren deutſchen Strafgeſetzbüchern haben manche die Geltung der Analogie anerkannt,p)Braunſchw. Criminalgeſetzbuch §. 4. „ Die Vorſchriften dieſes Ge - ſetzes ſind auf ſolche Handlungen oder Unterlaſſungen anzuwenden, welche entweder nach den Worten oder nach dem Sinne oder nach dem Grunde der einzelnen Beſtim - mungen derſelben, als darin unzweifelhaft enthalten, anzuſehen ſind. “— Württemb. Strafgeſetzbuch Art. I. — Sächſiſches Criminalgeſetzb. Art. I.; vgl. dazu den Kommentar von Weiß (2. Aufl. Dresden und Leipzig 1848.). S. 36-44. während andere mit der Auffaſſung unſeres Strafgeſetzbuchs übereinſtimmen,q)Heſſiſches Strafgeſetzbuch Art. I. „ Nur diejenigen Handlungen oder Unterlaſſungen werden als Verbrechen oder Vergehen beſtraft, welche vorher durch das Geſetz mit Strafe bedroht ſind. “— Bad. Strafgeſetzb. §. 1. und die Franzöſiſche Jurisprudenz über den gleichen Sinn des Code pénal kei - nen Zweifel hat. r)Code pénal art. 4. Nulle contravention, nul délit, nul crime, ne peuvent être punis de peines qui n'étaient pas prononcées par la loi avant qu'ils fussent commis. cf. Chauveau et Hélie Faustin I. c. chap. II. Dieſer letztere Umſtand iſt um ſo wichtiger, da der §. 2. unſeres Geſetzbuchs dem Art. 4 des franzöſiſchen offenbar genau nachgebildet worden iſt. Indeſſen zeigen auch die Materialien, daß man von jeher bei der Entwerfung des Strafgeſetzbuchs die Abſicht hatte, die Anwendbarkeit der Analogie von demſelben auszuſchließen. In dieſem Sinne enthalten ſchon die Motive zum erſten Entwurfe eine um - faſſende Erörterung,s)Motive zu dem von dem Reviſor vorgelegten erſten Entwurf I. (Berlin 1827.). S. 15. 16. und als ſpäter Bedenken geäußert waren, ob nicht die Faſſung des betreffenden Artikels doch die Annahme zulaſſe, daß die Analogie ſtattfinden könne, wählte man gerade aus dieſem Grunde einen noch beſtimmteren Ausdruck. t)Statt der früheren Faſſung: „ mit einer andern als mit der geſetzlich dafür beſtimmten Strafe oder Strafart “ſagte man: „ mit einer Strafe, die nicht ihrer Art und ihrem Maaße nach geſetzlich dafür beſtimmt iſt. “ S. Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. I. S. 20. 21. — Mit der im Text entwickelten Anſicht über die Unzuläſſigkeit der Analogie nach dem Strafgeſetz - buch ſtimmt auch überein Abegg, der Entwurf des Strafgeſetzbuchs (Halle 1851.). S. 13.
In der That beruht die Anſicht, welche auch für ein Strafgeſetz - buch die Analogie nicht glaubt entbehren zu können, im Weſentlichen auf der kleinlichen Sorge, daß doch möglicher Weiſe eine ſtrafwürdige Handlung von dem Geſetzgeber könne überſehen ſein. Statt ſich dieſer Gefahr auszuſetzen, die, wenn ſie überhaupt in Betracht kommt, durch eine Novelle leicht zu beſeitigen iſt, greift man zu einem für das Straf - recht ſehr bedenklichen Rüſtzeug der früheren Jurisprudenz, welche im Allgemeinen nur auf die Rechtseinſicht der Juriſten Rückſicht nahm, und dieſen ausſchließlich die Auslegung der Geſetze zuwies, — und opfert70Einleitende Beſtimmungen.gerade eine der wohlthätigſten Folge der Kodifikation, — die Rechts - ſicherheit auf.
Die Preußiſchen Strafgeſetze finden Anwendung auf alle in Preußen be - gangene Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer iſt.
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen findet in Preußen in der Regel keine Verfolgung und Beſtrafung ſtatt.
Jedoch kann in Preußen nach Preußiſchen Strafgeſetzen verfolgt und be - ſtraft werden:
Uebertretungen, die im Auslande begangen werden, ſollen in Preußen nur dann beſtraft werden, wenn dies durch beſondere Geſetze oder Staatsverträge angeordnet iſt.
Wenn in Beziehung auf die Geſetzgebung eines beſtimmten Staates die örtlichen Grenzen ihrer Anwendung bezeichnet werden ſollen, ſo pflegt man den allgemeinen Satz voran zu ſtellen, daß gegenwärtig nicht mehr das Princip des Perſonalrechts, wie im Mittelalter, gelte, ſondern daß das Princip des Territorialrechts an deſſen Stelle getreten ſei. Im Allgemeinen bezeichnet dieſer Gegenſatz nun auch ganz richtig die veränderten Verhältniſſe. Denn während im Mittelalter, wo der Be - griff des Staates das Gemeinweſen noch nicht mit Alles beherrſchender Kraft durchdrungen hatte, das Recht des Individuums auch inſofern mehr anerkannt wurde, daß für den Einzelnen regelmäßig nicht das Recht ſeines Wohnorts, ſondern das ſeiner Herkunft (ſein National - recht) zur Anwendung kam; ſo iſt in der neueren Zeit der Grundſatz immer konſequenter ausgebildet worden, daß das Recht eines ſouveränen Staa - tes ausſchließlich für die ganze Bevölkerung und das ganze Gebiet ſo wie für alle Handlungen und Rechtsgeſchäfte gilt, welche im Bereiche71§§. 3. 4. Anwendung der Strafgeſetze.der Staatsgewalt vorgenommen werden, und daß die Gerichte auf die Anwendung dieſes Landesrechts verpflichtet ſind. u)S. G. Beſeler, Syſtem des gemeinen deutſchen Privatrechts I. §. 38. — Zu der dort angeführten Literatur iſt nun hinzuzufügen: v. Savigny, Syſtem des heutigen Röm. Rechts. Band 8.
Dieß Princip der Territorialität reicht jedoch nicht aus, um in allen Fällen, wo es ſich um die mögliche Kolliſion inländiſcher und fremder Geſetze handelt, die Regel für die Entſcheidung zu geben. Der einzelne Staat iſt nicht iſolirt hingeſtellt, und kann ſich nicht ausſchließ - lich darauf beſchränken, ſein Recht nur inſoweit wahrzunehmen, als es ſich um die Herrſchaft des Geſetzes innerhalb ſeines Gebietes handelt; er muß ſein Intereſſe auch nach außen hin vertreten, und kann nament - lich gegen das, was ſeine Unterthanen in der Fremde thun, ſich nicht immer gleichgültig verhalten. Auf der andern Seite iſt nicht zu über - ſehen, daß jeder civiliſirte Staat mit andern in internationalen Bezie - hungen ſteht, und daß dadurch wechſelſeitige Anſprüche und Rückſichten hervorgerufen werden, deren Anerkennung freilich von äußeren Umſtänden abhängen kann und regelmäßig durch die Gegenſeitigkeit bedingt iſt, deren willkührliche Verletzung aber als ein Bruch des Völkerrechts zu betrachten ſein würde.
Für das Privatrecht ſind nun gewiſſe Regeln, welche das Princip der Territorialität beſchränken, allgemein als gültig anerkannt worden, und die Frage, nach welchen Geſetzen die Rechtsfähigkeit und die Fa - milienverhältniſſe einer Perſon, die Formen und die materiellen Wir - kungen der Rechtsgeſchäfte u. ſ. w. zu beurtheilen ſind, kann der Richter nicht dadurch beſeitigen, daß er ſich einfach für gebunden an das Recht ſeines Landes erklärt. Auch für das Strafrecht können ſchwierige Kolliſionsfälle eintreten, ſowohl in Beziehung auf die Frage, nach wel - chem Recht geſtraft werden, als auf die Frage, ob überhaupt die Ver - folgung und Beſtrafung einer Handlung ſtattfinden ſoll. Hier aber iſt das Staatsintereſſe meiſtens viel unmittelbarer betheiligt, als bei Pri - vatrechtsverhältniſſen, und die Feſtſtellung einer allgemeinen völkerrecht - lichen Uebung darum auch weſentlich erſchwert worden. Von der Geſetzgebung des einzelnen Staates iſt daher zu erwarten, daß ſie für alle Betheiligten die Normen aufſtellt, welche ſie angewandt wiſſen will.
Die Vorarbeiten zum Strafgeſetzbuch enthalten über dieſe Lehre ein außerordentlich reiches Material; es iſt kaum ein anderer Gegen - ſtand gründlicher und umfaſſender erörtert worden. Namentlich ſind die Verhandlungen des Staatsraths tief in die Sache eingedrungen, und wenn auch die gefaßten Beſchlüſſe im weiteren Gange der Reviſion72Einleitende Beſtimmungen.nicht immer aufrecht erhalten worden ſind, ſo haben doch die Gründe der ſpäteren Abänderungen in jenen Verhandlungen ſchon durchweg ihre Ausführung und Vertretung gefunden. v)Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 11. und 14. Dec. 1839.Die Monita gegen den nach den Beſchlüſſen des Staatsraths redigirten Entwurf von 1843. ſind in der Reviſionsſchrift von 1845. zuſammengeſtellt und geprüft worden, und die meiſten Veränderungen, welche ſpäter beliebt worden ſind, haben dort ihre nähere Begründung erhalten. w)Reviſion des Entwurfs des Strafgeſetzbuchs von 1843. I. S. 7-17.Bei der folgenden Darſtellung iſt daher auf dieſe Arbeit beſondere Rückſicht genommen worden. Dieß bezieht ſich gleich auf die bei der Behandlung dieſer Lehre zu befolgenden Methode. Es kommen hier nämlich drei Gegenſätze in Betracht:
Die früheren Entwürfe hatten nun den Gegenſatz von Inländern und Ausländern hauptſächlich hervorgehoben; in jener Schrift (S. 9.) aber wird nachgewieſen, daß es hier hauptſächlich auf den Gegenſatz von Inland und Ausland ankomme, und daß darin der eigentliche Theilungsgrund zu ſuchen ſei. So iſt auch im Strafgeſetzbuch ver - fahren.
A. Die Preußiſchen Strafgeſetze finden Anwendung auf alle in Preußen begangene Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer iſt. Dieſe Vorſchrift des Strafgeſetzbuchs (§. 3.) beruht auf der reinen An - wendung des Princips der Territorialität. „ Unſer Strafgeſetz (heißt es a. a. O. S. 9.) iſt anzuwenden auf alle im Inlande begangenen, ſtrafbaren Handlungen, ohne Unterſchied von wem und gegen wen ſie begangen werden mögen. Die Richtigkeit des Grundſatzes an ſich iſt nie bezweifelt worden. Der Fremde, der unſer Gebiet betritt, un - terwirft ſich unſern Strafgeſetzen, wie unſeren Polizei-Verordnungen. Und dieſer Satz bleibt richtig, ſelbſt wenn er auf politiſche Verbrechen bezogen wird, die gegen das Ausland gerichtet ſind, d. h. in dieſem Fall eben nur dann, wenn wir in unſeren Geſetzen eine Strafe dafür finden. “ Das bezieht ſich alſo namentlich auf die in §. 78. und 79. vorgeſehenen Fälle.
In der That iſt die Gültigkeit dieſes Satzes wohl allenthalben anerkannt,x)Auch in England, deſſen Hospitalität gegen Fremde mit Recht berühmt iſt. und kann in ſeiner principiellen Richtigkeit nicht bezweifelt73§§. 3. 4. Anwendung der Strafgeſetze.werden, wenn es auch damit recht wohl vereinbar iſt, daß innerhalb des geſetzlichen Strafmaaßes der Richter auf die beſonderen Verhältniſſe eines Fremden die gebührende Rückſicht nimmt. Dieß iſt jedoch nicht ſo zu verſtehen, als ob die Eigenſchaft des Fremden als ſolche unter allen Umſtänden eine verhältnißmäßig mildere Strafe rechtfertige. Na - mentlich wenn es ſich um die Erkennung einer Nebenſtrafe, beſonders einer Ehrenſtrafe handelt, wird es zu erwägen ſein, daß eine ſolche den Fremden doch kaum in der Art trifft, wie das Geſetz es beabſichtigt und der Inländer davon erfaßt wird, ja daß ſie unter Umſtänden rein illuſoriſch werden kann. Auch iſt man genöthigt geweſen, in den Fällen, wo auf Stellung unter Polizei-Aufſicht oder auf Einſperrung in ein Arbeitshaus zu erkennen ſein würde, gegen den Fremden die Landesver - weiſung eintreten zu laſſen (§. 29. 120. 146.).
B. In Beziehung auf die ſtrafbaren Handlungen, welche im Auslande begangen ſind (§. 4.), iſt zuvörderſt zu bemerken, daß die allgemeinen Beſtimmungen hierüber ſich nur auf die Verbrechen und Vergehen beziehen; denn hinſichtlich der im Auslande begangenen Ueber - tretungen kommt der letzte Abſatz des Paragraphen zur Anwendung, daß ſie in Preußen nur dann beſtraft werden ſollen, wenn dieß durch be - ſondere Geſetze oder Staatsverträge angeordnet iſt. Kommt es aber zu einer ſolchen Beſtrafung und iſt für die beſonderen Fälle nicht Abwei - chendes beſtimmt, ſo wird aus den Gründen, die ſogleich entwickelt werden ſollen, in Preußen auch das Preußiſche Strafgeſetz anzuwen - den ſein.
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen hat das Geſetzbuch im Gegenſatz zu der in §. 3. enthaltenen Vorſchrift den allgemeinen Grundſatz aufgeſtellt, daß ſie in der Regel in Preußen nicht verfolgt und beſtraft werden ſollen. Es beruht dieß auf dem Princip der Territorialität, nach welchem die regelmäßige Ausübung der Staats - gewalt nur innerhalb des Staatsgebietes ſtattfindet, und alſo auch die Wirkung der Geſetze für gewöhnlich auf dieſen Kreis beſchränkt bleiben muß. Wollte man in dieſer Beziehung das Princip der Territorialität aufgeben, und die Zuſtändigkeit der Preußiſchen Gerichte als Regel aufſtellen, etwa nur mit gewiſſen, durch die Zweckmäßigkeit gebotenen Beſchränkungen; ſo hieße das die Aufgabe des einzelnen Staates ver - kennen, und man würde dadurch, abgeſehen von anderen praktiſchen Unzuträglichkeiten, leicht in ſchwierige völkerrechtliche Verwicklungen ge -x)Nur inſofern wird dort auf den unter Anklage geſtellten Fremden beſondere Rückſicht genommen, daß es ihm verſtattet iſt, eine jury de medietate linguae zu fordern, d. h. zur Hälfte aus Fremden, zur Hälfte aus Engländern zuſammengeſetzt.74Einleitende Beſtimmungen.rathen können. Mit Recht hat man daher dieſen im Entwurf von 1843. feſtgehaltenen Standpunkt ſpäter verlaſſen. y)S. daſ. §. 1-3. und Reviſion von 1845. I. S. 10 ff.
Allein der Grundſatz, daß Verbrechen und Vergehen, die im Aus - lande begangen ſind, in Preußen nicht verfolgt und beſtraft werden ſollen, kann nicht unbedingt zur Anwendung gebracht werden; es können Fälle eintreten, die eine Ausnahme nothwendig machen. „ Dieſe Aus - nahmen, “heißt es in den Motiven,z)S. Motive zum Entwurf von 1850. §. 4. „ ſind entweder durch die Rückſicht auf die Sicherheit des Preußiſchen Staates geboten, der, gewiſſermaaßen im Stande der Nothwehr, ſich gegen Angriffe vertheidigen und ſchützen muß, oder ſie werden durch die Principien des Völkerrechts und der Gerechtigkeitspflege im Allgemeinen bedingt, nämlich wenn ein Preuße, der als ſolcher an den fremden Staat nicht ausgeliefert werden kann, im Auslande eine ſowohl nach den ausländiſchen, wie den Preußiſchen Geſetzen ſtrafbare Handlung begangen hat. “
In den Fällen aber, wo eine ſolche Ausnahme ſtatt findet, gelten folgende Regeln:
I. Es iſt im Strafgeſetzbuch nur die rechtliche Möglichkeit der Verfolgung und Beſtrafung ausgeſprochen, nicht aber ihre Nothwendig - keit vorgeſchrieben. „ Jedoch kann in Preußen “u. ſ. w. lautet die Vorſchrift des Geſetzes. Es wird daher immer von der Erwägung der Umſtände abhängen, ob die Behörden von der ihnen ertheilten Befugniß Gebrauch machen wollen, und zu dieſem Behuf hat die Staatsanwalt - ſchaft ihre Entſchließungen zu faſſen. a)Die früher lebhaft erörterten Bedenken gegen die Einwirkung des Juſtizmi - niſters auf die Verfolgung der im Auslande begangenen Verbrechen und Vergehen haben mit der Umänderung des gerichtlichen Verfahrens ihre Bedeutung verloren.
II. Wenn eine Verfolgung und Beſtrafung ſtattfindet, ſo geſchieht es nach Preußiſchen Strafgeſetzen. In Beziehung auf die Inländer haben wegen dieſer Vorſchrift keine Bedenken ſtattgefunden; aber wegen der Ausländer enthalten die früheren Entwürfe zum Theil abweichende Beſtimmungen. Der Entwurf von 1833. nämlich nahm die Beſtim - mungen des Allgemeinen Landrechtsb)A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 14. 15. inſoweit auf, daß das Geſetz des Ortes, wo die Handlung verübt worden, auf Ausländer zur An - wendung kommen ſolle, wenn es milder ſei wie das Preußiſche Geſetz, und das Verbrechen nicht gegen den Preußiſchen Staat oder einen Preußiſchen Unterthan gerichtet geweſen. c)Entwurf von 1833. §. 4. und v. Kamptz, Motive (Berlin 1833.) S. 7. ff.Dieſe Vorſchrift ging auch75§§. 3. 4. Anwendung der Strafgeſetze.in den Entwurf von 1843. über, nur daß man ſie, um zu vermeiden, daß nicht „ das auswärtige Strafgeſetz ſtatt des Preußiſchen zum eigent - lichen dispoſitiven erhoben würde, “in die Form eines geſetzlichen Mil - derungsgrundes brachte. d)Entwurf von 1843. §. 117. — Vgl. Berathungsprotokolle der Staatsrathskommiſſion. I. S. 7. 138.Da nun das Strafgeſetzbuch nur ſolche von Ausländern im Auslande begangene Handlungen beſtrafen läßt, bei denen jener Milderungsgrund überhaupt nicht zugelaſſen wurde, ſo recht - fertigt ſich ſchon aus dieſem Grunde die Weglaſſung deſſelben. Aber auch nach allgemeinen Rechtsgrundſätzen und dem Vorgange anderer Geſetzgebungen würde eine ſolche Beſchränkung der unbedingten Geltung der Landesgeſetze nicht anzunehmen ſein. e)S. Code d'instr. crim. art. 5. 6. — Sächſiſches Criminal - geſetzb. Art. 3. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 4. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 2. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 5.
Die Fälle nun, in denen in Preußen ein im Auslande began - genes Verbrechen oder Vergehen verfolgt und beſtraft werden kann, ſind folgende:
1. Wenn ein Ausländer gegen Preußen eine Handlung began - gen hat, welche in dieſem Strafgeſetzbuch entweder
Die umſchreibende Faſſung der unter a und b aufgeführten Fälle iſt deswegen gewählt worden, weil das Geſetz wohl die Handlung eines Ausländers, welche, von einem Inländer begangen, Hochverrath oder Majeſtätsbeleidigung ſein würde, unter Strafe ſtellen kann, es aber doch eine ſehr ungenaue Ausdrucksweiſe ſein würde, deswegen eine ſolche Handlung des Ausländers Hochverrath oder Majeſtätsbeleidigung zu nennen. — Es fallen alſo unter dieſe Beſtimmung die
§§. 61. 62. 63. 64. 65. 66. 72. 73. 74. 75. 121. 122. 124. Dagegen gehört §. 78. nicht hierher, weil daſelbſt nur ſehr uneigentlich von einer hochverrätheriſchen Handlung geſprochen wird, und die ganze Beſtimmung eine ſinguläre iſt, welche auf den Ausländer ausdrücklich nur für den Fall bezogen wird, wenn er die Handlung während ſeines Aufenthalts in Preußen vornimmt, während die Handlung, welche in §. 4. Nr. 1. vorgeſehen iſt, gerade gegen Preußen gerichtet ſein muß.
Im Entwurf von 1847. §. 3. waren übrigens die hier bezeich - neten Handlungen nicht ſpezialiſirt, ſondern es hieß allgemein: ein Verbrechen gegen den Preußiſchen Staat. Der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß ſtellte aber den Antrag, eine Spezialiſirung eintreten zu laſſen,76Einleitende Beſtimmungen.die auch ſpäter von Seiten der Staatsregierung vorgelegt und vom Ausſchuſſe genehmigt wurde, und daraus iſt die gegenwärtige Faſſung des Geſetzbuchs hervorgegangen. f)Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. I. S. 174. II. S. 55. — I. S. 361. IV. S. 704. Die hier genannten Verbrechen ſind: Hochverrath, Landesverrath, Majeſtätsbeleidigung in den Fällen der §§. 99-104. und 106. und Münzfälſchung.Dieſelbe iſt aber enger, als die damals angenommene, und auch ein zweiter Fall, in welchem nach je - nem Entwurf die Beſtrafung einer im Auslande von einem Ausländer begangenen Handlung in Preußen ſtatt finden ſollte, — nämlich wenn ein Preußiſcher Unterthan dadurch verletzt wird, — iſt jetzt weggeblie - ben. Dieß beruht nach den Motiven auf der Erwägung, daß einerſeits bei gemeinen Verbrechen keine Geſetzgebung unterſcheidet, ob ſie gegen Inländer oder Ausländer begangen ſind, alſo von Seiten des auslän - diſchen Staats die Beſtrafung wegen ſolcher gegen einen Preußen ver - übten Verbrechen und Vergehen eintreten wird, andererſeits aber der Begriff der gegen eine Perſon begangenen Verbrechen ſehr unbeſtimmt iſt, indem beiſpielsweiſe es zweifelhaft ſein würde, ob Zweikampf und Wucher unter dieſe Kategorie von Verbrechen zu zählen ſeien oder nicht. g)Motive zum Entwurf von 1850. §. 4.
Auf das Bedenken aber, daß nach dem angenommenen Grundſatze ſchlimme Uebelſtände eintreten könnten, und Preußen, uneingedenk ſeiner völkerrechtlichen Verpflichtungen, Verbrecher ungeſtraft bei ſich dulden würde, iſt ſchon früher von Seiten des Miniſteriums für die Geſetz - Reviſion treffend geantwortet worden: daß wir den ausländiſchen Ver - brecher, den wir nicht beſtrafen können, entweder ausliefern oder bloß ausweiſen oder ihn ein Aſyl bei uns finden laſſen und ihn allenfalls nur polizeilich überwachen. Mit den meiſten benachbarten Staaten ſeien auch Reziprozitätsverträge über Auslieferung der Verbrecher abge - ſchloſſen. h)Reviſion von 1845. I. S. 12.
Die Verfolgung und Beſtrafung iſt ferner zuläſſig
2. wenn ein Preuße im Auslande gegen Preußen eine hoch - verrätheriſche oder eine landesverrätheriſche Handlung, eine Majeſtäts - beleidigung oder ein Münzverbrechen begangen hat, ſo wie
3. wenn ein Preuße im Auslande eine Handlung begangen hat, welche nach Preußiſchen Geſetzen als ein Verbrechen oder ein Ver - gehen beſtraft wird. Für dieſen dritten Ausnahmefall ſind aber noch beſondere Beſtimmungen hinzugefügt worden.
a. Die Handlung ſoll nur beſtraft werden, wenn ſie auch durch die Geſetze des Orts, wo ſie begangen wurde, mit Strafe bedroht iſt.
77§§. 3. 4. Anwendung der Strafgeſetze.Dieſe Beſchränkung rechtfertigt ſich durch die Erwägung, daß die neueren Strafgeſetze, zumal die deutſchen, auf die es hier zunächſt an - kommt, im Ganzen auf gleicher Stufe ſtehen, und daß nur höchſt ſelten eine durch unſer Geſetz verpönte Handlung nach ausländiſchem Recht ſtraflos ſein wird. i)Reviſion a. a. O. S. 13.Es müßten aber doch ganz unabweisbare Gründe der Zweckmäßigkeit aufgeſtellt werden, wenn eine Geſetzgebung dahin gebracht werden ſollte, wegen Handlungen, die unter dem Schutze eines geordneten Rechtszuſtandes vollkommen rechtmäßig in der Fremde vor - genommen wurden, den zurückkehrenden Inländer zu beſtrafen. Anders ſtellt es ſich in den unter 1. und 2. aufgeführten Fällen, weil es zu - fällig iſt, ob und inwieweit die fremde Geſetzgebung überhaupt auf die Sicherheit und das Recht des Preußiſchen Staates Rückſicht nimmt. Aber dieſe Fälle ſind auch mit den gewöhnlichen gemeinen Verbrechen nicht zu verwechſeln, und können für dieſe keine Regel bilden. — Da - gegen könnte es nothwendig erſcheinen, eine ſolche im Auslande ſtrafloſe Handlung nach dem inländiſchen Geſetz zu beſtrafen, wenn ſie in der Abſicht im Auslande vorgenommen worden, das Preußiſche Geſetz zu umgehen. Der Entwurf von 1847. §. 2. enthielt auch eine ſolche Vor - ſchrift, und der Antrag, dieſelbe aus dem Geſetzbuch zu entfernen, bekam in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſe nicht die Mehrheit. k)Verhandlungen a. a. O. II. S. 31. 33. 37. 45. 50.In - deſſen ſpricht doch Vieles dafür, daß das Strafgeſetzbuch eine ſolche Beſtimmung nicht aufgenommen hat. Die praktiſche Bedeutung derſel - ben iſt an ſich gering anzuſchlagen, der Begriff einer in fraudem legis vorgenommenen Handlung ſchwer zu beſtimmen und der Beweis einer ſolchen Abſicht ſelten zu führen.
b. Die Verfolgung und Beſtrafung ſoll in dieſem letzten Fall auch dann nicht ſtatt finden, wenn von den Gerichten des Auslandes über die Handlung rechtskräftig erkannt und die etwa ausgeſprochene Strafe vollzogen oder durch Begnadigung erlaſſen iſt. Dieſe Beſtim - mung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundſatz: ne bis in idem; ſie erhält ihre Bedeutung eigentlich durch den Gegenſatz, welcher daraus, daß ſie an dieſer Stelle ausdrücklich ausgeſprochen iſt, für die unter 1. und 2. behandelten Fälle hervorgeht; für dieſe kommt jener Rechts - grundſatz alſo nicht zur Anwendung. Die Rechtfertigung dieſer an ſich allerdings ſehr bedenklichen Abweichung von einer ſolchen Grundregel der Rechtspflege kann nur in derſelben Weiſe geführt werden, wie die Vertheidigung der Vorſchrift, daß für dieſelben Fälle die Strafloſigkeit nach dem ausländiſchen Recht ohne Einwirkung bleiben ſoll.
78Einleitende Beſtimmungen.„ Die Anwendung dieſes Grundſatzes (ne bis in idem) iſt aber nicht zuläſſig bei den gegen den Preußiſchen Staat verübten Verbrechen, da Verbrechen dieſer Art in den ausländiſchen Geſetzgebungen entweder gar nicht oder mit einer relativ ungenügenden Strafe bedroht ſind. Das Auskunftsmittel gegen etwaige zu große Härten muß hier entweder in der unterbleibenden Verfolgung oder in einer Milderung der ſpäter zu erkennenden Strafe im Gnadenwege gefunden werden. “ (S. Motive a. a. O.)
Auf Preußiſche Militairperſonen finden die allgemeinen Strafgeſetze inſo - weit Anwendung, als nicht die Militairgeſetze ein Anderes beſtimmen.
Der §. 5. beſtimmt das Verhältniß des allgemeinen Strafgeſetzbuchs zu den Militair-Strafgeſetzen und geht hierbei von dem, aus der bishe - rigen Geſetzgebung entlehnten Grundſatz aus, daß die Vorſchriften der allgemeinen Strafgeſetze auf Militairperſonen nur inſoweit Anwendung finden, als die Militair-Strafgeſetze nichts Anderes beſtimmen. Die Feſthaltung dieſes Grundſatzes findet in den militairiſchen Dienſtverhält - niſſen ihre Rechtfertigung. l)Vgl. Code pénal art. 5. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 2. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 3. — Bad. Strafgeſetzb. §. 2.
Die Militairperſonen haben nämlich außer den allgemeinen Staats - bürgerpflichten beſondere Pflichten ihres Berufs. Die Handlungen welche eine Verletzung militairiſcher Berufspflichten darſtellen, machen den In - begriff der militariſchen Verbrechen aus und die Vorſchriften wegen Be - ſtrafung dieſer Handlungen bilden ein eigenes, den allgemeinen Straf - geſetzen nicht angehörendes Rechtsgebiet.
In Anſehung der allgemeinen Staatsbürgerpflichten ſind dagegen auch die Militairperſonen den allgemeinen Strafgeſetzen unterworfen und wegen der darin unter Strafe geſtellten Handlungen nach dieſen Ge - ſetzen zu beurtheilen und zu beſtrafen, wenn nicht die eigenthümlichen Verhältniſſe des Militairſtandes Ausnahme von dieſer Regel erfordern. Die Nothwendigkeit ſolcher Ausnahmen tritt ein:
Demnach bilden die Militairgeſetze in Betreff der darin für militairiſche Verbrechen enthaltenen Strafbeſtimmungen ein Specialrecht; und, inſo -79§. 5. Militairſtrafgeſetze.weit ſie Vorſchriften über Beurtheilung und Beſtrafung ſolcher Hand - lungen enthalten, welche nicht zu den militairiſchen Verbrechen gehören, ein Singularrecht.
Dies beſtätigen die jetzt gültigen Militair-Strafgeſetze. Hauptſäch - lich kommen hierbei in Betracht:
Für die Civilgerichte ſind die, ein Spezialrecht bildenden Beſtimmungen dieſer Geſetze und Verordnungen von ſehr untergeordneter Bedeutung, weil die Verfolgung der von Militairperſonen verübten militairiſchen Verbrechen den Militairgerichten zuſteht und die Civilgerichte nach §. 17. Th. II. des Militair-Strafgeſetzbuchs nur dann (und dies gehört zu den höchſt ſelten vorkommenden Fällen) über ein militairiſches Verbrechen zu entſcheiden haben, wenn daſſelbe erſt nach dem gänzlichen Ausſcheiden des Angeſchuldigten aus den Militairverhältniſſen zur Sprache kommt.
Anders verhält es ſich mit den ſingulären Vorſchriften der Mili - tairgeſetze. Dieſe kommen bei den Civilgerichten ſehr häufig zur An - wendung, weil die Beurtheilung und Beſtrafung der von Perſonen des Beurlaubten-Standes verübten ſtrafbaren Handlungen, welche nicht zu den militairiſchen Verbrechen gehören, den Civilgerichten gebührt und dieſe hierbei, namentlich bei der Beſtimmung der Strafart, jene ſingulai - ren Vorſchriften genau zu beachten haben.
Abgeſehen von der Verordnung vom 20. Juli 1843., welche nur ſingulaire Vorſchriften über die Beſtrafung der Offiziere wegen Beleidi - gungen unter einander und wegen Zweikampfs enthält, ſind in dieſer Hinſicht beſonders wichtig, die Kriegsartikel nebſt der Verordnung we - gen deren Anwendung vom 27. Juni 1844. und der erſte Theil des Militair-Strafgeſetzbuchs. Die Kriegsartikel und die Verordnung vom 27. Juni 1844. haben zwar, ſo weit ſie für militairiſche Verbrechen Strafbeſtimmungen enthalten, ſeit der Publikation des Militair-Straf - geſetzbuchs ihre frühere Bedeutung verloren, weil ſie, — obſchon ſie eher als dieſes Geſetzbuch ins Leben getreten ſind — nichts anders als einen Auszug aus demſelben in Abſicht auf die Beurtheilung und die Beſtrafung jener Verbrechen bilden. Dagegen haben die darin ertheil -80Einleitende Beſtimmungen.ten ſingulairen Vorſchriften für ſtrafbare Handlungen, die nicht den mi - litairiſchen Verbrechen beizuzählen ſind, bisher ihre volle Wirkſamkeit behalten, wie ſich aus §. 192. Thl. I. des Militair-Strafgeſetzbuchs deutlich ergiebt. Dieſe Vorſchriften beziehen ſich hauptſächlich auf den Diebſtahl, die Unterſchlagung, den Betrug, die Fälſchung, ſowie auf Schlägereien, leichte Körperverletzungen und auf die mit zehnjähriger Freiheitsſtrafe bedrohten Verbrechen. Sie ſind enthalten in dem letzten Theile der Kriegsartikel (Art. 60. u. folgde. ) und in den §§. 60. u. folgde. der Verordnung vom 27. Juni 1844. Dabei bleibt zu berück - ſichtigen, daß ſie nur auf Unteroffiziere und Soldaten Anwendung fin - den, weil die Kriegsartikel nicht für alle Militairperſonen, ſondern nur für Unteroffiziere und Soldaten ertheilt ſind.
Der erſte Theil des Militair-Strafgeſetzbuchs dagegen enthält im 1. Titel die ſingulairen Vorſchriften über die bei der Verurtheilung der Militairperſonen von den Gerichten anzuwendenden Strafarten und über das Verhältniß der bürgerlichen und militairiſchen Strafen zu einander.
Da, wie bereits erwähnt worden, der vorſtehende §. 5. das ſeit - her ſchon beſtandene Verhältniß der allgemeinen Strafgeſetze zu den Militairgeſetzen nicht ändert, ſo könnte es den Anſchein gewinnen, als ob die Militairgeſetze durch die Vorſchriften des allgemeinen Strafgeſetz - buchs gar nicht alterirt würden, indem letztere nur an die Stelle der bisher beſtandenen allgemeinen Strafgeſetze treten und ebenſo wie dieſe erſt dann auf Militairperſonen Anwendung finden ſollen, wenn die Mi - litairgeſetze nicht ein Anderes beſtimmen. Inſoweit die Militair-Straf - geſetze ein Spezialrecht bilden, iſt dieß auch faſt durchgehends richtig; anders dagegen verhält es ſich mit denjenigen Vorſchriften der Militair - geſetze die als Singularrecht, den allgemeinen Strafgeſetzen gegenüber, zu betrachten ſind. Dieſe Vorſchriften ſind durch die bis jetzt gültig ge - weſenen allgemeinen Strafgeſetze, namentlich durch die Beſtimmungen des Tit. 20. Th. II. des Allgemeinen Landrechts hervorgerufen und ſte - hen mit denſelben inſofern in einem genauen Zuſammenhange, als ſie an dieſe Beſtimmungen ſich anſchließen und die durch die Militair - verhältniſſe bedingten Modifikationen derſelben enthalten. Die Aufhe - bung jener Geſetze, insbeſondere des Tit. 20. Th. II. des Allgemeinen Landrechts würde daher nur dann auf jene ſingulairen Vorſchriften der Militairgeſetze ohne Einfluß ſein, wenn die Beſtimmungen, durch welche ſie hervorgerufen ſind, in das allgemeine Strafgeſetzbuch aufgenommen worden wären. Dies iſt jedoch nicht geſchehen. Das allgemeine Straf - geſetzbuch hat dieſe Beſtimmungen theils gar nicht, theils nur unter we - ſentlichen Aenderungen beibehalten. Deshalb verlieren mit der Einfüh - rung des allgemeinen Strafgeſetzbuchs jene ſingulairen Vorſchriften der81§. 6. Schadenerſatz.Militairgeſetze zum Theil ihren Zweck und ihre Bedeutung. Eine Ver - gleichung der im Juſtizminiſterial-Blatt von 1847. enthaltenen Zuſam - menſtellung der Vorſchriften, welche die Civilgerichte aus Rückſicht auf die Militairverhältniſſe in Strafſachen bisher zu befolgen hatten, mit den Beſtimmungen des allgemeinen Strafgeſetzbuchs ergiebt dies zur Genüge. Dennoch werden ſo lange, bis die danach nothwendigen Ab - änderungen der Militairgeſetze erfolgen, die ſtrafbaren Handlungen der Militairperſonen unter Berückſichtigung jener Vorſchriften zu beurtheilen und zu beſtrafen ſein. Dieß folgt ſchon mit Nothwendigkeit aus der Beſtimmung des §. 5. des allgemeinen Strafgeſetzbuchs. Zur Herbei - führung jener als nothwendig erkannten Abänderungen iſt jedoch ſchon die Einleitung getroffen, indem eine Reviſion der Militairſtrafgeſetze vor - bereitet wird. m)Die obigen zu §. 5. gemachten Bemerkungen ſind im Weſentlichen einer Mittheilung entlehnt, die ich der Güte des Herrn Geh. Kriegsraths Fleck in Ber - lin verdanke.
Das Recht des Beſchädigten auf Schadenerſatz iſt von der Beſtrafung un - abhängig.
In dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß vertheidigte der Regie - rungs-Kommiſſar Biſchoff den Inhalt dieſes Paragraphen in folgen - der Weiſe:
„ Aehnliche Beſtimmungen, wie der §. 6., enthält die Kriminal - Ordnung von 1805., jedoch nicht in der erforderlichen Präziſion. Der §. 6. hat hauptſächlich den Zweck, auszuſprechen, daß das Straferkennt - niß nicht präjudizirlich ſei für die Civil-Entſchädigungsklagen. Daß man eine ſolche Beſtimmung aufnimmt, iſt gewiß angemeſſen; auch findet ſich im Weſentlichen dieſelbe Vorſchrift im Art. 10. des Rheini - ſchen Strafgeſetzbuchs. “n)Verhandlungen a. a. O. II. S. 90.
Den wichtigſten Theil, ja das eigentliche Fundament des materiel - len Strafrechts bilden diejenigen Vorſchriften, welche von den Strafarten und ihrer Anwendung handeln. So wenig ein Strafgeſetzbuch, auch wenn es noch ſo vortrefflich iſt, die Mängel des gerichtlichen Verfahrens ausgleichen und heilen kann, ſo wenig iſt die durchdachteſte, reifſte Be - handlung der allgemeinen Lehren, die ſchärfſte Begriffsbeſtimmung, die ſorgfältigſte Abmeſſung der Verſchuldung im Stande, ohne ein vernünf - tiges, dem Rechtsbewußtſein des Volkes entſprechendes Strafſyſtem den Anforderungen der Gerechtigkeit zu genügen. Die allgemeinen Fragen: welche Handlungen ſind mit Strafe zu bedrohen? welches Strafmaaß ſoll für den einzelnen Fall angeordnet werden? — können erſt dann ihre gerechte Löſung finden, wenn über die einzelnen Strafarten, über ihr Verhältniß unter einander und über die ihre Anwendung beſtim - menden Normen die richtigen Grundſätze gefunden ſind. In dieſer Lehre iſt zum größten Theil das politiſche Intereſſe, welches ſich an das ma - terielle Strafrecht knüpft, zuſammengefaßt; hier macht ſich die unmittel - bare Betheiligung des Rechtsbewußtſeins im Volke an der Rechtsbildung geltend. Strafarten, welche mit den Sitten, der Bildung, der ganzen Anſchauungsweiſe eines Volkes nicht in Einklang ſtehen, laſſen ſich auf die Dauer ſelbſt dann nicht aufrecht halten, wenn die Geſetzgebung in deren zeitgemäßen Umänderung ſäumig iſt; das Gewohnheitsrecht zeigt ſeine Macht, auch gegen den Buchſtaben des geſchriebenen Geſetzes, und ſelbſt die Gerichte können ſich dieſer Einwirkung nicht entziehen. Auf dieſem Wege hat das gemeine deutſche Strafrecht ſeine jetzige Geſtalt erhalten.
83Tit. I. Von den Strafen.Auch in Preußen iſt die Reviſion des Strafrechts hauptſächlich deswegen nothwendig geworden, weil das Strafſyſtem den Anforderun - gen der Gegenwart nicht mehr genügte. Dieß gilt nicht bloß für das Allgemeine Landrecht, ſondern auch für das Rheiniſche und das gemeine Deutſche Strafrecht; in verſchiedener Weiſe, aber gleich dringend war für alle drei Rechte nach dieſer Seite hin eine Reform unabweislich geworden. Eine kurze Betrachtung wird dieß darthun.
Das Allgemeine Landrecht hat über die Strafarten keine all - gemeinen Vorſchriften gegeben; das Syſtem derſelben muß daher, ſoweit ein ſolches überhaupt vorhanden geweſen, den einzelnen Beſtimmungen entnommen werden. Es kommen darnach folgende Strafen vor:o)Vgl. Motive zu dem erſten Entwurfe des Criminalgeſetzbuchs I. (Berlin, 1827.) S. 16-87. — Temme, Handbuch des Preuß. Criminalrechts (Leipzig, 1837.) S. 11-17.
Dieſelbe wird vollſtreckt: durch das Rad von unten; durch das Rad von oben; durch Feuer; durch den Strang oder Galgen; durch das Schwert, an deſſen Stelle ſpäter das Beil getreten. Daneben kommen als Verſchärfung der Todesſtrafe vor: Schleifung des Verbre - chers zur Richtſtätte und öffentliche Ausſtellung des Leichnams.
Von dieſen kennt das Landrecht: Zuchthausſtrafe, Strafarbeit, Ge - fängniß und Feſtungsſtrafe. Die letztere iſt entweder Feſtungsarbeit, die härteſte aller Freiheitsſtrafen, oder Feſtungsarreſt, die mildeſte Form des Gefängniſſes, die ſ. g. cuſtodia honeſta. Das Geſetz läßt es aber zuweilen zweifelhaft, welche dieſer beiden Arten der Feſtungsſtrafe ge - meint iſt, und auch zwiſchen ihnen und dem Zuchthaus, der Strafarbeit und dem Gefängniß iſt dem Richter in der Regel die Wahl gelaſſen, ſo daß die Perſönlichkeit des Thäters, ſein Stand u. ſ. w. den Aus - ſchlag geben. Auf die beiden härteſten dieſer Strafen, Feſtungsarbeit und Zuchthaus, kann für kurze Zeit und wiederum für die Lebensdauer erkannt werden. — Als Schärfungsmittel werden genannt: Brandmar - kung, Staupenſchlag, öffentliche Ausſtellung, körperliche Züchtigung.
Die Strafen des Rheiniſchen Rechts unterſcheiden ſich, je nach - dem ſie auf Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen geſetzt ſind.
6 *84Theil I. Von der Beſtrafung der Verbrechen u. Vergehen im Allg.A. Die Strafen in peinlichen Sachen (en matière criminelle) ſind immer entehrend.
Sie wird durch Enthauptung vollſtreckt, und wenn ſie wegen El - ternmordes erkannt iſt, durch Kleidung, Ausſtellung des Verbrechers und Abhauen der rechten Hand verſchärft. p)Das Geſetz vom 28. April 1832. hat in Frankreich das Abhauen der Hand abgeſchafft.
Der zu dieſer Strafe Verurtheilte wird auf Lebenszeit nach einer Franzöſiſchen Kolonie gebracht, was die Anwendung der Strafe nach Rheiniſchem Rechte verhindert hat, wie auch die Zwangsarbeit für das - ſelbe ihre eigentliche Bedeutung verloren hat, da ſie nicht, wie in Frank - reich, in den bagnots abgebüßt werden kann. Die Deportation wie die lebenslängliche Zwangsarbeit haben übrigens den bürgerlichen Tod des Verurtheilten zur Folge.
Mit den entehrenden Strafen kann in den geſetzlich beſtimmten Fällen die Brandmarkung und die Vermögenskonfiskation verbunden werden; erſtere erfolgt immer bei der Verurtheilung zu lebenslänglicher Zwangsarbeit. Auch werden die zu dieſer Strafe, zur Zwangsarbeit auf Zeit und zur Einſperrung Verurtheilten vor Erleidung der Strafe am Pranger öffentlich ausgeſtellt. q)Das Strafſyſtem des Code pénal iſt, ſoweit es die eigentlich peinlichen Strafen betrifft, in Frankreich durch das Geſetz vom 28. April 1832. nicht unerheb - lich geändert worden. Die Strafen der Brandmarkung, des Prangers und der Ver - mögenskonfiskation ſind aufgehoben, und zwiſchen der Zwangsarbeit auf Zeit und dem Zuchthauſe iſt die Detention eingeſchoben, die auch entehrend iſt.— Stellung unter Polizei-Aufſicht, Geldbuße und Konfiskation einzelner Gegenſtände ſind Strafen, die ge - meinſchaftlich für Verbrechen und Vergehen gelten.
B. Die Strafen der Vergehen (en matière correctionelle) ſind:
C. Die Strafen der Uebertretungen (peines de police) ſind:
Neben dieſen in den beiden Geſetzbüchern aufgeſtellten Strafarten laſſen ſich die des gemeinen deutſchen Strafrechts nicht wohl einzeln aufführen. Die in den gemeinrechtlichen Quellen angeordneten Strafen ſollten eigentlich, inſofern man ſie als die im Geſetz beſtimmten an - zuſehen hat, auch jetzt noch zur Anwendung kommen. Aber die Strafen des Römiſchen Rechts ſind ſchon, ſoweit ſie nicht ausführbar waren, in Deutſchland überhaupt nicht recipirt worden, und die in der Hals - gerichtsordnung Karl V. vorgeſchriebenen haben ſich ebenſowenig allge - mein in Geltung erhalten können. Das in der juriſtiſchen Doktrin und Praxis dargeſtellte Gewohnheitsrecht, weſentlich ein Juriſtenrecht, ver - mittelte die allmähliche Umwandlung der Strafen in ſolche, welche der modernen Anſchauungsweiſe entſprachen. In den einzelnen Ländern vollendete dann die Geſetzgebung, auch vor der Einführung neuer Strafgeſetzbücher, dieſen Prozeß, theils durch Spezialgeſetze, theils durch die Aenderungen in der Einrichtung des Gefängnißweſens. Die To - desſtrafe kam im Allgemeinen immer ſeltener zur Anwendung, die grau - ſamen Leibesſtrafen traten mehr und mehr zurück, und das Strafſyſtem ward allmählich faſt ganz auf die Freiheitsſtrafen beſchränkt. Auch die Preußiſchen Landestheile, in denen das gemeine Recht noch gilt, haben dieſen allgemeinen Entwickelungsgang mit durchgemacht.
Bei der Reviſion des Strafrechts hat man nun, freilich unter manchen Schwankungen, das Ziel verfolgt, nur ſolche Strafarten, die an ſich für angemeſſen gelten können, in das Geſetzbuch aufzunehmen, und ſie unter einander und in Beziehung auf ihre Anwendung in das richtige Verhältniß zu ſetzen. Ganz aufgegeben ſind daher: die körper - liche Züchtigung, die ſchimpflichen Strafen der Brandmarkung und des Prangers, die Vermögenskonfiskation, die Strafe des bürgerlichen To - des, die Verbannung. Auf die Ehrenſtrafen, welche dem gemeinen Deutſchen Strafrecht faſt ganz abhanden gekommen waren, iſt wieder ein beſonderes Gewicht gelegt; die Freiheitsſtrafen bilden jedoch den Mittel - punkt des Syſtems. Dabei iſt aber überhaupt zu unterſcheiden zwiſchen den Hauptſtrafen und den Nebenſtrafen (wie ich die ſ. g. acceſſoriſchen Strafen nicht unpaſſend zu bezeichnen glaube). Die erſteren ſind die - jenigen, auf welche allein ausſchließlich erkannt werden kann, und nach deren Anwendung die rechtliche Beſchaffenheit einer Handlung als eines Verbrechens, eines Vergehens oder einer Uebertretung beſtimmt wird. 86Theil I. Von der Beſtrafung der Verbrechen u. Vergehen im Allg.Die Nebenſtrafen treten nur verſtärkend zu den Hauptſtrafen hinzu; aber ſie tragen den Charakter der Strafe an ſich, und ſind nicht bloß Mittel vorläufiger Sicherung, wie die Verhaftung, die Beſchlagnahme des Vermögens (§. 73. 110.). — Darnach enthält das Geſetzbuch fol - gendes Strafſyſtem:
A. Hauptſtrafen.
I. Die Todesſtrafe. Die früheren Schärfungen ſind beſeitigt; nur auf den Verluſt der bürgerlichen Ehre kann neben der Todesſtrafe erkannt werden.
II. Freiheitsſtrafen. Von dieſen giebt es folgende Arten:
III. Die Geldbuße. Dieſe kommt vor:
B. Nebenſtrafen.
I. Ehrenſtrafen.
1) Der Verluſt der bürgerlichen Ehre tritt als die noth -87Tit. I. Von den Strafen.wendige Folge der Verurtheilung in die Zuchthausſtrafe von Rechts - wegen ein; ausdrücklich wird nur auf den Verluſt der politiſchen Rechte erkannt, und zwar in den Fällen der §§. 63. und 64.
2) Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren - rechte auf Zeit. Dieſe kommt, abgeſehen von dem Fall, daß wegen mildernder Umſtände die Strafe eines Verbrechens heruntergeſetzt wird, nur bei Vergehen in Verbindung mit der Gefängnißſtrafe vor, und zwar in den vom Geſetz beſtimmten Fällen, entweder nothwendig oder nach richterlichem Ermeſſen. Die Zeit iſt Ein bis zehn Jahre.
II. Zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter.
Dieſe Strafart, welche den Verluſt der von dem Verurtheilten be - kleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, iſt an die Stelle der früheren Amtsentſetzung getreten, die als ſelbſtändige Kriminalſtrafe im Geſetzbuch nicht vorkommt. Es hängt dieß zum Theil mit der Aus - ſcheidung der Disciplinarſtrafen von der Zuſtändigkeit der ordentlichen Strafgerichte zuſammen.
III. Unfähigkeit zur Bekleidung des von dem Verurtheil - ten bisher verwalteten Amtes oder zum ſelbſtändigen Betriebe der bisher ausgeübten Kunſt oder des bisher betriebenen Gewerbes.
Unter Amt iſt hier die vom Staate oder einer Korporation über - tragene Funktion eines Sachverſtändigen, z. B. eines Phyſikus, eines Eiſenbahnbeamten, verſtanden, vgl. §. 184. 203. 299.
IV. Konfiskation einzelner Gegenſtände.
V. Beſchränkung der freien Verfügung über das Vermögen, entweder als von Rechtswegen eintretende Folge der Zucht - hausſtrafe oder nach ausdrücklichem Erkenntniß, vgl. §. 73. 110.
VI. Oeffentliche Bekanntmachung des Strafurtheils. Dieſe geſchieht nach allgemeiner Vorſchrift (§. 30.) oder wenn beſon - ders darauf erkannt worden, ſ. §. 134. 163.
VII. Stellung unter Polizei-Aufſicht.
VIII. Einſperrung in ein Arbeitshaus, ſ. §. 120. 146.
IX. Landesverweiſung, — nur gegen Ausländer ſtatt der Nr. VII. und VIII. genannten Strafen.
88Theil I. Von der Beſtrafung der Verbrechen u. Vergehen im Allg.An dieſe Ueberſicht ſchließen ſich folgende allgemeine Bemer - kungen an.
I. Die Strafe der Verbrechen iſt nicht nothwendig entehrend, wie nach dem Rheiniſchen Recht; das Zuchthaus hat freilich immer den Verluſt der bürgerlichen Ehre zur Folge, aber die Todesſtrafe nur aus - nahmsweiſe, die Einſchließung nie.
II. Die Verwandlung einer Freiheitsſtrafe in eine andere findet nur ſtatt, wenn von den Geſchworenen das Vorhandenſein mildernder Umſtände feſtgeſtellt worden iſt. Die Art der Freiheitsſtrafen iſt in jedem Fall beſtimmt angegeben, und dem Gericht nie eine Wahl zwi - ſchen mehreren Freiheitsſtrafen überlaſſen. Nur in beſtimmten Fällen kann vom Gericht zwiſchen Geldbuße und Gefängniß gewählt werden, ſo daß die erſtere die mildere Strafe iſt, — und zwar bei einigen Ver - gehen regelmäßig, bei andern nur in Folge mildernder Umſtände. Wo dieſe letzteren eine Strafverwandlung herbeiführen, könnte man die Ein - theilung der Strafen in ordentliche und außerordentliche anwen - den; doch kennt das Geſetzbuch dieſe Bezeichnung nicht.
III. Auch auf die Nebenſtrafen, namentlich auf die Konfiskation einzelner Gegenſtände, muß im Strafurtheile ausdrücklich erkannt werden.
IV. Die früheren Entwürfe nahmen bei Zumeſſung der Freiheits - ſtrafen Rückſicht auf die unverſchuldete Unterſuchungshaft; der Entwurf von 1847. beſtimmt hierüber
§. 18. „ Wenn die Unterſuchungshaft gegen einen Angeklagten ohne ſein Verſchulden verhängt oder verlängert worden iſt, ſo kann hierauf bei einer demnächſt zu erkennenden Freiheitsſtrafe oder Geldbuße dergeſtalt Rückſicht genommen werden, daß dieſe Strafe durch jene Haft für ganz oder theilweiſe abgebüßt zu erklären iſt. “
Dieſe Vorſchrift iſt nicht in das Geſetzbuch übergegangen, und es fragt ſich nun, ob dadurch jede Anrechnung der unverſchuldeten Unter - ſuchungshaft ausgeſchloſſen iſt. Schon früher iſt dieß Gegenſtand nä - herer Erwägung geworden, da eine ähnliche Beſtimmung in dem Ent - wurf von 1843. als überflüſſig angefochten war. Dagegen erklärte ſich aber das Miniſterium für die Geſetz-Reviſion. „ Ohne beſondere geſetz - liche Erlaubniß kann der Richter weder unter das Strafminimum gehen, wo ein ſolches fixirt iſt, noch auch innerhalb der Strafſkala bei Zu - meſſung der Strafe Rückſicht auf unverſchuldet erlittene Haft nehmen. “r)Reviſion des Entwurfs von 1843. I. S. 117. — Daß dieſe Anſicht, ſoweit ein Heruntergehen unter das Minimum89Tit. I. Von den Strafen.in Frage kommt, richtig iſt, erſcheint unzweifelhaft; wie aber verhält es ſich mit der Anrechnung innerhalb des geſetzlichen Strafmaaßes?
Zunächſt iſt hier zu bemerken, daß in Folge der großen Umände - rungen in der Strafrechtspflege und der geſetzlichen Beſtimmungen über den Schutz der perſönlichen Freiheit eine Vorſchrift der angeführten Art die Bedeutung, welche ſie früher, zumal zur Zeit des heimlichen Unter - ſuchungsverfahrens hatte, gegenwärtig verloren hat. Auch wird darüber kaum eine Kontrolle möglich ſein, ob der Richter bei Abmeſſung einer Strafe, wofür das Geſetz ihm in der Regel einen ſo weiten Spielraum gewährt, auf Thatſachen, welche mit der ſtrafbaren Handlung und dem Grade der Verſchuldung des Thäters nicht in unmittelbarer Beziehung ſtehen, Rückſicht genommen hat, ja zuweilen wird es kaum der gewiſſen - hafteſten Erwägung gelingen, ſolche mehr äußerliche Momente bei der Strafzumeſſung von den aus der That und der Perſönlichkeit des Ver - brechers hergenommenen beſtimmt zu unterſcheiden und fern zu halten. Im Allgemeinen iſt aber der Richter nicht für befugt zu achten, ein Uebel, welches der Thäter nicht als Strafe erlitten hat, auf die geſetz - liche Strafe anzurechnen. Daß das Geſetzbuch ihm dieſes Recht nicht mehr beigelegt hat, erſcheint indeſſen nach dem Angeführten und aus andern Gründen, die ſich gegen eine ſolche Anrechnung anführen laſſen, gerechtfertigt; hatte doch ſchon der Entwurf von 1847. die frühere dis - poſitive Faſſung der Vorſchrift in eine bloß fakultative umgeändert.
V. Eine andere Frage iſt es, ob dem zu einer Freiheitsſtrafe Verurtheilten während deren Verbüßung der Aufenthalt in einem Kran - kenhauſe auf die Strafe angerechnet werden muß. Auch hierüber enthielt der Entwurf von 1847. eine Beſtimmung:
§. 19. „ Wenn der Verurtheilte aus der Strafanſtalt wegen körperlicher oder Geiſteskrankheit in eine öffentliche Heilanſtalt gebracht worden iſt, ſo wird ihm die Zeit des Aufenthalts in der Heilanſtalt auf die Strafzeit angerechnet. “
Als dieſe Frage in der Kommiſſion der zweiten Kammer zur Sprache kam, erklärte der Kommiſſar des Juſtizminiſters, eine ſolche ausdrückliche Vorſchrift erſcheine nicht nöthig, da ſie ſich ſchon von ſelbſt ergebe. Man müſſe nämlich unterſcheiden:
den Aufenthalt in einer Privatheilanſtalt. Hier könne eine An - rechnung nicht ſtattfinden, während ſie bei der Unterbringung in einer öffentlichen Heilanſtalt allerdings eintreten müſſe, weil hier Aufſicht und Abſchließung dieſelbe und nur ein Wechſel des Ortes eingetreten ſei.
Die Kommiſſion beruhigte ſich bei dieſer Erklärung.
VI. Die gerechte Durchführung des neuen Syſtems der Freiheits - ſtrafen macht eine Reform des Gefängnißweſens nothwendig, welche namentlich in einzelnen Landestheilen große Koſten verurſachen wird, aber nichtsdeſtoweniger ganz unerläßlich geworden iſt. Schuldgefäng - niſſe, Unterſuchungs - und Strafgefängniſſe verlangen verſchiedene Rück - ſichten; unter den letzteren aber muß durchaus die Scheidung des Zucht - hauſes von dem einfachen Gefängniſſe durchgeführt und von dieſem wieder das Lokal für die Polizeihaft getrennt werden. Das ſind An - forderungen von großer praktiſcher Bedeutung, denn — wie früher ſchon hervorgehoben worden,t)Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 21. Dec. 1839. — das Volk ſchätzt die Härte der Freiheitsſtrafe und namentlich das Entehrende des Zuchthauſes hauptſächlich nach der Räumlichkeit, wo die Abbüßung ſtattfindet. Es iſt eine einfache For - derung der Gerechtigkeit, daß jedem ſeine Strafe zu Theil werde, nicht mehr, nicht weniger; von den höheren Anſprüchen der Philanthropie iſt hier noch gar nicht die Rede. Darum kann aber auch die Einrichtung und Beaufſichtigung des Gefängnißweſens nicht der Verwaltung über - laſſen werden, ſondern muß, um für die dem Erkenntniß entſprechende geſetzliche Vollſtreckung der Freiheitsſtrafen die erforderliche Garantie zu gewähren, an die Juſtizbehörden übergehen. u)Reviſion a. a. O. I. S. 36-39. — Verhandlungen zwiſchen dem Juſtiz - miniſterium und dem Miniſterium des Innern ſind über dieſen Gegenſtand ſchon ſeit Jahren gepflogen.
In der Kommiſſion der zweiten Kammer kam es namentlich zur Sprache, wie es denn werden ſolle, wenn man ſich etwa zur Einfüh - rung des penſylvaniſchen Syſtems entſchließen werde. Der Kommiſſar des Juſtizminiſters bemerkte darauf: ein Geſetzentwurf über die Einfüh - rung dieſes Syſtems ſei früher ausgearbeitet worden, doch habe man denſelben zurückgelegt, weil gegen die Angemeſſenheit der Neuerung ebenſo, wie in England, Frankreich und Belgien, Bedenken entſtanden ſeien. Sollte man ſich einmal zur Annahme dieſes Syſtems entſchließen, ſo würde das betreffende Geſetz die neue Strafe zu den jetzt angenom - menen Strafarten in das richtige Verhältniß zu bringen haben. — Die Kommiſſion begnügte ſich nach dieſer Mittheilung damit, die ausdrück - liche Erklärung im Protokoll niederzulegen: daß ſie bei der vorliegenden Berathung von der Vorausſetzung ausgegangen, daß die Freiheitsſtrafen nicht in Gefängniſſen nach dem penſylvaniſchen Syſteme vollſtreckt würden. v)Protokolle der Kommiſſion der zweiten Kammer a. a. O.Sie wollte damit kein Urtheil über dieſes Syſtem ausſpre -91§§. 7. 8. 9. Die Todesſtrafe.chen, ſondern nur die Baſis ihrer Beſchlüſſe über die Freiheitsſtrafen beſtimmt bezeichnen.
Die Todesſtrafe iſt durch Enthauptung zu vollſtrecken.
Mit der Todesſtrafe iſt zugleich auf den Verluſt der bürgerlichen Ehre zu erkennen, wenn dies entweder für einzelne Fälle im Geſetz ausdrücklich beſtimmt iſt, oder wenn feſtgeſtellt wird, daß das mit der Todesſtrafe bedrohte Ver - brechen unter beſonders erſchwerenden Umſtänden begangen worden iſt.
Die Vollſtreckung der Todesſtrafe ſoll in einem umſchloſſenen Raume, ent - weder auf einem Platze innerhalb der Mauern der Gefangenanſtalt oder auf einem anderen abgeſchloſſenen Platze ſtattfinden.
Bei der Hinrichtung ſollen zugegen ſein: mindeſtens zwei Mitglieder des Gerichts erſter Inſtanz, ein Beamter der Staatsanwaltſchaft, ein Gerichts - ſchreiber und ein oberer Gefängnißbeamter. Von der Hinrichtung iſt dem Gemeinde-Vorſtande des Orts, in welchem ſolche ſtattfindet, Nachricht zu er - theilen; derſelbe hat zwölf Perſonen aus den Vertretern der Gemeinde oder aus anderen achtbaren Mitgliedern der Gemeinde abzuordnen, um der Hin - richtung beizuwohnen.
Außerdem iſt einem Geiſtlichen von der Konfeſſion des Verurtheilten der Zutritt zu geſtatten.
Auch iſt dem Vertheidiger und aus beſonderen Gründen anderen Perſonen der Zutritt zu gewähren.
Die Vollſtreckung des Todesurtheils wird durch das Läuten einer Glocke angekündigt, welches bis zum Schluſſe der Hinrichtung andauert.
Der Leichnam des Hingerichteten iſt ſeinen Angehörigen auf ihr Verlangen zur einfachen, ohne Feierlichkeiten irgend einer Art vorzunehmenden Beerdigung zu verabfolgen.
Die Rechtmäßigkeit der Todesſtrafe iſt in neuerer Zeit häufig der Gegenſtand philoſophiſcher Unterſuchungen geweſen, und auch vom Standpunkte der Politik hat man ſie gründlich geprüft. w)Mit Beziehung auf das Strafgeſetzbuch iſt die Frage beſonders erwogen im Königlichen Staatsrath (Protokolle, Sitzung vom 18. und 21. Dec. 1839.), und in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß; ſ. Verhandlungen II. S. 117-174. — Vgl. überhaupt den lehrreichen Aufſatz im Juſtiz-Miniſterial-Blatt von 1848., S. 247-58.Wer durch ſein Gefühl gehindert wird, die Todesſtrafe principiell für rechtmäßig zu halten, und doch nicht vermag, ſie für entbehrlich zu erklären, der kann hier ein Problem finden, ähnlich wie bei der Frage über die92Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.Rechtmäßigkeit des Krieges, und für ſich auf die Löſung deſſelben ver - zichten. Wer aber dem Staate unbedingt das Recht abſpricht, über das Leben ſeiner Bürger aus Gründen der ſtrafenden Gerechtigkeit zu verfügen, der wird den Beweis führen müſſen, warum der Strafe gerade hier eine Grenze geſetzt ſein ſoll, und woher denn das Recht des Staa - tes kommt, für öffentliche Zwecke die Aufopferung des Lebens zu er - zwingen. Durch die Hinweiſung auf das Unſchätzbare, das Unerſetzliche des menſchlichen Lebens wird dieſer Beweis auch in ſeinem erſten Theile nicht geführt, da vorher die Frage entſchieden werden muß, bis zu wel - chem Maaße dem Staate die Gewalt über den Einzelnen gegeben iſt. Auf der andern Seite wird freilich die Berufung auf altteſtamentariſche Satzungen für die Nothwendigkeit der Todesſtrafe nur den überzeugen, der überhaupt jene Autorität als bindend für das moderne Rechtsbe - wußtſein anerkennt.
Wer überhaupt gewohnt iſt, das Verſtändniß über Staat und Recht auf dem Wege der Geſchichte zu ſuchen und die Gegenwart und deren unmittelbare Anſchauung zum Ausgangspunkt für die geſchichtliche Be - trachtung nimmt, der wird ſich der Einſicht nicht verſchließen, daß in keiner Zeit, unter keiner Regierungsform der Staat ſich des Rechtes über Leben und Tod vollſtändig (z. B. auch bei Kriegsverrath, Meuterei) entäußert hat, und daß auch jetzt noch für gewiſſe beſonders ſchwere Verbrechen das gemeine Rechtsgefühl des Volkes die Sühnung der Schuld nur durch den Tod für möglich hält. Das ſind die Momente, welche der Geſetzgeber zu erfaſſen hat, wenn er, ohne den weiteren Ent - wicklungen der Zukunft vorzugreifen, für ſein Volk und ſeine Zeit thä - tig ſein will.
Läßt ſich aber auch von dieſem Standpunkte aus die Zuläſſigkeit der Todesſtrafe nicht in Abrede ſtellen, ſo iſt doch ebenſo gewiß, daß die Anſichten über ihre Anwendung in den letzten Jahrhunderten ſich weſentlich geändert haben. Die Zahl der todeswürdigen Verbrechen hat in den neueren Geſetzen, falls dieſe nicht den Charakter von Ausnahme - geſetzen namentlich über den ſ. g. Belagerungszuſtand an ſich tragen, immer mehr abgenommen, und bei der Vollſtreckung der Strafe werden alle Verſchärfungen immer mehr entfernt. In Beziehung auf die Frage, welche Verbrechen für todeswürdig zu erklären ſind, wird beſonders häufig die Aufhebung der Todesſtrafe für die politiſchen Verbrechen verlangt, und zwar hauptſächlich aus dem Grunde, weil die Strafbarkeit dieſer Verbrechen von dem Erfolge abhange, und der glückliche Ausgang dem Sieger Vortheil und Ehre ſtatt der Strafe zu bringen pflege. Dieß Raiſonnement, an ſich hohl, beweiſt nur, daß wir uns in einer Zeit befinden, in welcher die ſtaatlichen Einrichtungen nicht durch die allge -93§§. 7. 8. 9. Die Todesſtrafe.meine Rechtsüberzeugung geweiht ſind, und in dem Glauben an ihrem Werth und ihrer Dauer keine ſichere Stütze finden. Im Allgemeinen muß aber doch das als allgemeine Regel gelten, daß das Verbrechen gegen das Ganze ſchwerer zu ahnden iſt als das gegen den Einzelnen begangene, und daß denjenigen die höchſte Strafe treffen muß, welcher den Staat in ſeiner Exiſtenz und Integrität gefährdet. Oft mag aber auch bei denen, welche die Todesſtrafe bei politiſchen Verbrechen aus - ſchließen wollen, die Unbeſtimmtheit des Begriffs dieſer Verbrechen ein - wirken; obgleich doch z. B. der Landesverrath gewiß dahin gehört, und wenn irgendwo, die Todesſtrafe hier begründet ſein kann. — Daß die - ſelbe, namentlich bei politiſchen Verbrechen, ſo ſelten wie irgend thun - lich, vollzogen werde, iſt ein naheliegender Wunſch; aber die Möglich - keit ihrer Anwendung kann nicht wohl aufgegeben werden.
In dem Geſetzbuch kommt die Todesſtrafe bei folgenden Verbrechen zur Anwendung:
Iſt die Handlung gegen eine Telegraphenanſtalt verübt, ſo tritt wegen des geringeren Grades der gemeinen Gefahr in dieſem Fall die Todesſtrafe nicht ein, §. 297., und ſelbſt bei der Nothzucht und der Vergiftung ſoll, wenn die Abſicht nicht auf Tödtung ging, obgleich dieſe erfolgt iſt, nur auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden, §. 144. 197. Den Grund dieſer Beſtimmung muß man eben darin ſuchen, daß der Begriff der gemeinen Gefahr hier keine Anwendung findet.
I. Nach dem Geſetzbuch §. 7. iſt mit der Todesſtrafe zugleich auf den Verluſt der bürgerlichen Ehre zu erkennen, und zwar
1) wenn dieß für einzelne Fälle im Geſetz ausdrücklich beſtimmt iſt.
Das iſt geſchehen
a. bei dem Hochverrath, im Fall der Gefährdung des Le - bens, der Geſundheit oder der Freiheit des Königs, §. 61.;
94Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.b. bei dem Landesverrath, wenn eine fremde Regierung zum Kriege gegen Preußen veranlaßt worden iſt, §. 67.;
c. bei dem Morde, wenn derſelbe an leiblichen Eltern oder Großeltern oder an dem Ehegatten verübt iſt, §. 175.
2) wenn feſtgeſtellt wird, daß das mit der Todesſtrafe bedrohte Verbrechen unter beſonders erſchwerenden Umſtänden begangen worden iſt. Es wird alſo nach den Vorſchriften des Geſetzes darüber eine Frage an die Geſchwornen zu ſtellen ſein. x)Einführungsgeſetz vom 14. April 1851. Art. XXIV.
In der Kommiſſion der zweiten Kammer wollte man dieſe Hinzu - fügung des Verluſtes der bürgerlichen Ehre zur Todesſtrafe nicht als eine eigentliche Schärfung anſehen, und vermied daher den Ausdruck, was inſofern richtig, als die Erſchwerung nicht in einer Qualifikation der Hauptſtrafe beſteht. Aber gegen die ganze Verbindung laſſen ſich gewichtige Bedenken erheben. Mit dem Tode, der höchſten Strafe, wird auch die ſchwerſte Schuld auf Erden geſühnt; auch hier wieder Abſtu - fungen eintreten zu laſſen, geht über die Aufgabe der ſtrafenden Gerech - tigkeit. Soll aber dennoch eine Erſchwerung hinzugefügt werden, dann muß ſie im Sinne der früheren Geſetzgebung auf die Hauptſtrafe ſich unmittelbar beziehen, um das Schimpfliche und Entehrende unmittelbar zur Anſchauung des Volkes zu bringen, und die Familie des Verurtheil - ten nicht ſtatt ſeiner ſelbſt zu treffen. — Die Aberkennung der bürger - lichen Ehre hat hier eigentlich keinen Sinn; denn wenn darin, wie ſpä - ter gezeigt werden ſoll, der Verluſt beſtimmter ſtaatsbürgerlicher und bürgerlicher Rechte liegt, ſo kann für den, welcher dem Tode verfallen iſt, kaum eine Bedeutung darin gefunden werden. Wenn dieß unter Umſtänden, bei der Flucht des Verbrechers, der Begnadigung ſich anders verhält, ſo kann die zufällige Wirkung einer Strafbeſtimmung ihre Auf - ſtellung im Allgemeinen nicht rechtfertigen. — Die Kommiſſion trat die - ſen Gründen jedoch nicht bei, indem namentlich darauf Gewicht gelegt wurde, daß doch auch von dem Tage des rechtskräftigen Urtheils an bis zur Hinrichtung der Ehrenſtrafe nicht alle Wirkung abzuſprechen ſei. y)Kommiſſionsbericht der zweiten Kammer zu §. 7. Vergl. auch Verhandlungen des vereinigten ſtänd. Ausſchuſſes II. S. 571. ff.— Bei der Entſcheidung der Frage, ob zu der Todesſtrafe der Verluſt der bürgerlichen Ehre noch hinzutreten ſoll, wird im einzelnen Fall nicht der allgemeine Begriff der Ehrloſigkeit, Niederträchtigkeit u. ſ. w. den Ausſchlag geben können, ſondern es kommt darauf an, ob das beſtimmte Verbrechen: dieſer Mord, dieſe Brandſtiftung unter beſonders erſchwerenden Umſtänden begangen worden iſt.
95§§. 7. 8. 9. Die Todesſtrafe.II. Die Strafe wird vollſtreckt durch Enthauptung. Die Ent - würfe von 1827. und 1830. nennen das Fallbeil als das Inſtrument, mit welchem die Hinrichtung zu vollziehen ſei; und da in den ſpäteren Entwürfen dieſe Beſtimmung fehlte, ſo beantragte der vereinigte ſtän - diſche Ausſchuß faſt einſtimmig, daß die Enthauptung durch Anwendung des Fallbeils zu vollſtrecken und dieß im Geſetz auszudrücken ſei. z)Verhandlungen II. S. 161.Der Entwurf von 1850. hatte aber dieſem Antrage keine Folge gegeben, und auch in das Geſetzbuch iſt die Beſtimmung nicht aufgenommen worden. Der Kommiſſionsbericht der zweiten Kammer ſagt darüber:
„ Der Entwurf ſetzt die Enthauptung als die einzig zuläſſige To - desſtrafe feſt, ſchweigt aber darüber, wie dieſelbe zu vollſtrecken iſt. Daraus folgt, daß es bis auf Weiteres bei den beſtehenden Beſtimmun - gen verbleiben, mithin vorläufig im Bezirk des Appellations-Gerichts - hofes zu Köln das Fallbeil, im übrigen Umfange der Monarchie aber das Beil des Scharfrichters beibehalten werden ſoll. Die Kommiſſion hält es nun allerdings für wünſchenswerth, in der ganzen Monarchie nur eine Art der Enthauptung zuzulaſſen. Sie würde ſich auch, wenn eine Beſtimmung hierüber in das Strafgeſetzbuch aufgenommen werden ſollte, unbedenklich für die allgemeine Einführung des Fallbeils aus - ſprechen. Sie erkennt indeß an, daß die öffentliche Meinung gegen dieſe Art der Hinrichtung noch vielfach eingenommen iſt,a)Die Richtigkeit dieſer Behauptung wurde in der Kommiſſion freilich von meh - reren Seiten in Abrede geſtellt. und daß es des - halb den Vorzug verdient, die Herſtellung einer gleichmäßigen Hinrich - tungsart einem ſpäteren Geſetze vorzubehalten. “
III. Das Rheiniſche Recht enthält die Vorſchrift, daß die Todes - ſtrafe an einer ſchwangeren Frau erſt nach ihrer Entbindung zu voll - ſtrecken iſt. b)Code pénal art. 27.Dieß darf als ſich von ſelbſt verſtehend angenommen werden, da auch die Leibesfrucht unter den Schutz der Geſetze geſtellt iſt, und die Vollziehung der Strafe an einer Schwangeren über die Ab - ſicht des Geſetzes und des Urtheils hinausgehen würde.
IV. Die Oeffentlichkeit der Hinrichtungen, die bisher im Sinne der Abſchreckungstheorie (Kriminalordnung §. 546.) unbedingt ſtatt fand, iſt in dem Strafgeſetzbuch §. 8. weſentlich beſchränkt worden, indem die ſ. g. Intramuran-Hinrichtung Aufnahme gefunden hat. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Vollſtreckung der Todesſtrafe auf öffentlichen Plätzen, (die ſ. g. Extramuran-Hinrichtung) unter dem Zudrange großer Volks - maſſen mit manchen Uebelſtänden verbunden iſt, daß zu leicht ein Schau - ſpiel für Neugierige daraus wird. In Nordamerika hat man daher an96Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u.: Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.deren Stelle die Hinrichtung innerhalb der Gefängnißmauern unter Zu - ziehung einer Anzahl von Perſonen, die theils durch ihren Beruf dazu beſtimmt ſind, theils aus den Bürgern des Orts beſonders dazu ge - wählt und berufen werden, treten laſſen. c)Motive zum Entwurf von 1850., §. 8. Vergl. Mittermaier und v. Mohl, kritiſche Zeitſchrift für Rechtswiſſenſchaft und Geſetzgebung des Auslandes. Band 17. S. 1-30. Revised Statuty of the State of New-York. Band 2. S. 458. §. 25-38. Bd. 3. S. 810.Dieſe Abänderung hat ſich in Nordamerika bewährt; auch in Belgien iſt ihre Einführung vorge - ſchlagen worden. d)In Belgien wird eine Reform des Strafgeſetzbuchs vorbereitet; die Vor - ſchläge der dazu niedergeſetzten Kommiſſion, welche die einleitenden Beſtimmungen und das erſte Buch umfaſſen, ſind von der Regierung, mit Ausnahme der Aufhebung der lebenslänglichen Rekluſion, adoptirt und unter dem 12. Dez. 1849. als Geſetzesvor - ſchlag an die Kammern gebracht worden. S. Code pénal. Revision du titre préliminaire et du livre premier. Extrait des annales de la Chambre des Représentants. Bruxelles, Imprimerie de Deltombe, 1850. 3 Hefte in Fol. Hier heißt es: Art. 13. Tout condamné à mort aura la tête tranchée. Art. 14. L'exécution se fera dans l'enceinte de la prison qui sera indiquée par l'ar - rêt de condemnation. Art. 15. La condemnation sera exécutée en pré - sence de deux membres de la cour d'appel ou du tribunal de première in - stance, d'un officier du ministère public, du greffier de la cour d'assisses, du directeur et du médicin de la prison, d'un on de plusieurs ministres du culte et de douze témoins au moins. A l'heure indiquée pour l'exécu - tion, les cloches sonneront le glas. Le procès-verbal d'exécution, dressé par le greftier, sera signé par lui et par les autres fonctionnaires ci dessus indiqués. In der Kommiſſion der zweiten Kammer entſchied man ſich einſtimmig für dieſe Art der Vollſtreckung, und ſuchte nur da - für vollſtändige Garantie, daß auch jeder Schein der heimlichen Hin - richtung vermieden, und die Möglichkeit gegeben werde, anderen Perſo - nen, die nicht im Geſetz ausdrücklich genannt ſind, aus beſonderen Gründen die Anweſenheit zu geſtatten. Man dachte dabei namentlich an die Angehörigen des Verurtheilten.
1) Unter den im zweiten Abſatz genannten Mitgliedern des Ge - richts erſter Inſtanz ſind nicht die richterlichen Mitglieder des Schwur - gerichtshofs verſtanden, ſondern die des betreffenden Kreis - oder bezie - hungsweiſe Stadt - oder Landgerichts, weil dieſe Gerichte die Geſchäfte zu beſorgen haben, welche die Verhandlungen vor dem Schwurgericht vorbereiten und dem Erkenntniſſe nachfolgen.
2) Im zweiten Abſatz des §. 8. hatte die Regierungsvorlage we - gen Zuziehung der zwölf Gemeindeglieder den Ausdruck gewählt: „ welche der Hinrichtung beiwohnen können. “ Dieſe Einräumung der Befugniß hielt man für den Zweck der Anordnung nicht für genügend, und ſetzte dafür die Worte: „ welche der Hinrichtung beizuwohnen haben. “ Um aber nicht die Anſicht aufkommen zu laſſen, daß die Abweſenheit der einen oder der andern dieſer Perſonen die Aufſchiebung der Vollſtreckung97§§. 7. 8. 9. Die Todesſtrafe.nothwendig mache, wählte man zuletzt die Bezeichnung: um der Hin - richtung beizuwohnen.
V. Die Vorſchrift in §. 9. über die Behandlung der Leiche des Hingerichteten war um ſo nöthiger, da nur das Rheiniſche Recht bisher darüber etwas verfügte, und ſelbſt die Allgemeine Kriminalordnung §. 547., obgleich eigentlich sedes materiae, die Frage mit Stillſchwei - gen übergangen hat.
VI. Es wird hier der Ort ſein, ſchließlich der Beſtätigung der Todesurtheile durch den Landesherrn zu gedenken.
Die ältere Geſetzgebung kannte die Beſtätigung richterlicher Straf - urtheile in einem ſehr ausgedehnten Umfange, und zwar ſowohl durch den Landesherrn, als durch den Juſtizminiſter.
Rückſichtlich des Landesherrn beſtimmt der §. 8. Th. II. Tit. XIII. des Allgem. Landrechts:
Todesurtel, ingleichen ſolche, die eine zehnjährige Gefängniß - ſtrafe, oder noch längere oder härtere Strafe feſtſetzen, können ohne ausdrückliche Beſtätigung des Oberhauptes im Staate nicht vollzogen werden.
Der §. 530. der Kriminalordnung wiederholt dieſe Beſtimmung des Landrechts, indem er feſtſetzt:
Todesurtel, ingleichen ſolche, die eine zehnjährige Gefängniß - oder noch härtere Strafe feſtſetzen, können ohne unmittelbare Be - ſtätigung nicht vollzogen werden, und endlich fügt der §. 201. Th. II. Tit. 20. des Allg. Landrechts hinzu:
Alle über dies Verbrechen der beleidigten Majeſtät — §. 197. bis 200. — abgefaßten Straferkenntniſſe müſſen dem Landesherrn beſonders vorgelegt, und ihm anheim geſtellt werden, in wie fern er dabei von ſeinem Begnadigungsrechte Gebrauch machen wolle.
In Bezug auf die miniſterielle Beſtätigung enthalten die §§. 508-512. der Krim. -Ord. eine ganze Reihe von Verbrechen, bei welchen eine Be - ſtätigung des ergangenen[Urteils] durch das „ Kriminaldepartement des Juſtizminiſteriums “nöthig ſein ſolle.
Schon eine Kabinetsordre vom 15. Juli 1809. (Geſetzſammlung von 1806., S. 576-577. ) ſchränkt die landesherrliche Beſtätigung er - heblich ein, indem ſie nur:
Todesurtel und ſolche, welche auf lebenswierige Beraubung der Freiheit ausgefallen ſind, der Beſtätigung durch den Monarchen vorbehielt. Die miniſterielle Beſtätigung — denn nichts anderes war die durch das Kriminaldepar - tement — gleichfalls ſchon durch jene Kabinetsordre eingeſchränkt, ward es noch mehr durch eine fernere Ordre vom 9. Juni 1821. (Geſetzſamml. Beſeler Kommentar. 798Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.S. 100.), ſo wie den Allerhöchſten Erlaß vom 4. Dezbr. 1824. (Ge - ſetzſamml. S. 221.), welcher beſtimmt:
daß fortan die Einſendung der Kriminal-Erkenntniſſe zur Beſtä - tigung des Juſtizminiſters nur dann ſtatt finden ſolle, wenn die Unterſuchung wegen Hochverraths, Landesverrätherei, oder beleidigter Majeſtät eröffnet, und jeder Zeit wenn auf Todes - ſtrafe, oder lebenswierige Freiheitsſtrafe erkannt worden.
Die durch das Geſetz vom 17. Juli 1846. (§. 23., Geſetzſ. S. 272.) angebahnte gänzliche Aufhebung der miniſteriellen Beſtätigung iſt end - lich durch die Verordnung vom 3. Januar 1849. (Geſetzſ. S. 18.) für den ganzen Umfang der Monarchie zur Ausführung gekommen, indem der §. 26. jener Verordnung es ausſpricht:
daß eine Beſtätigung des[richterlichen][Urteils] durch den Juſtiz - miniſter nicht ferner ſttatt finde.
Nachdem die landesherrliche Beſtätigung der wegen Majeſtätsbeleidigung ergangenen Erkenntniſſe durch die Verordnung vom 12. Septbr. 1841. (Geſetzſ. S. 289.) aufgegeben worden, die landesherrliche Beſtätigung anderer auf Freiheitsſtrafe lautenden Kriminalurtel aber gleichfalls für fortgefallen zu erachten iſt, ſeitdem die Einreichung ſolcher Erkenntniſſe an den Juſtizminiſter aufgehoben worden; ſind nur noch — abgeſehen von den gegen Militairperſonen ergangenen Urtheilen (ſ. Militairſtraf - gerichtsordnung §. 154. Geſetzſ. von 1845. S. 355.) — die auf die Todesſtrafe lautenden Erkenntniſſe der Königlichen Beſtätigung vor - behalten.
Es ſteht aber mit Zuverſicht zu erwarten, daß die fortſchreitende Geſetzgebung auch dieſe Beſtätigung aufgeben wird.
Es kann dahin geſtellt bleiben, in wie weit jenes Beſtätigungsrecht des Monarchen unſerer früheren Staats - und Rechtsverfaſſung entſprach, oder wohl gar als ein Ausfluß der patrimonialen Richtergewalt des Landesherrn gerechtfertigt werden konnte. Dem Stande der jetzigen Geſetzgebung entſpricht ſie jedenfalls nicht.
Alle Urtheile werden jetzt „ im Namen des Königs “geſprochen — Verordnung vom 2. Januar 1849. §. 23. (Geſetzſ. S. 11.) — Ver - faſſungsurkunde Art. 86.; es enthält ſomit ſchon in ſich einen Wider - ſpruch, ein „ im Namen des Landesherrn “geſprochenes Urtel demnächſt durch dieſen beſtätigen zu laſſen, und es, bis dieß geſchehen, als ein nicht-geſprochenes anzuſehen.
Es iſt überdieß ein ſolches Beſtätigungsrecht auch deswegen be - denklich, weil es den Monarchen in eine Lage bringen kann, welche es ihm ſchwer macht, das Recht der Begnadigung in freier, objektiver Er - wägung der Verhältniſſe auszuüben; ja es führt den Monarchen auf99§§. 10. 11. Die Zuchthausſtrafe.ein Gebiet, auf welchem nur der Spruch des Richters, der legis instar gelten muß, ſich in ungefährdeter Autorität behauptet.
Erwägungen dieſer und ähnlicher Art ſind es ohne Zweifel gewe - ſen, die den jetzt regierenden Monarchen bald nach ſeinem Regierungs - antritte bewogen haben, die frühere Form der Beſtätigung von Todes - urtheilen aufzugeben, und an ihre Stelle die Formel zu ſetzen:
„ daß der Gerechtigkeit freier Lauf zu laſſen. “ Der Einwand endlich: daß durch das Aufgeben der Landesherr - lichen Beſtätigung leicht eine Beeinträchtigung des landesherrlichen Be - gnadigungsrechtes herbeigeführt werden könnte, widerlegt ſich, wenn man — wie der Entwurf der neuen Strafprozeßordnung es §. 514. vor - ſchlägt:
ein Todesurteil nicht eher vollſtrecken läßt, als bis feſt ſteht, daß der König von ſeinem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch ge - macht habe — (Juſtizminiſterial-Blatt von 1851. S. 143.) — und es ſcheint in dieſem Vorſchlage überhaupt der richtige Weg getrof - fen zu ſein, auf welchem die vielberufene Frage über das landesherr - liche Beſtätigungsrecht bei Todesurtheilen in angemeſſener, der Gerech - tigkeit und Autorität des Landesherrn gleich entſprechender Weiſe, von der Geſetzgebung wird gelöſt werden müſſen.
Die Zuchthausſtrafe iſt entweder eine lebenslängliche oder eine zeitige.
Die Dauer der zeitigen Zuchthausſtrafe iſt mindeſtens zwei Jahre und höchſtens zwanzig Jahre.
Die zur Zuchthausſtrafe Verurtheilten werden in einer Strafanſtalt verwahrt und zu den in derſelben eingeführten Arbeiten angehalten.
Während der Strafzeit ſind die zur Zuchthausſtrafe Verurtheilten unfähig, ihr Vermögen zu verwalten und unter Lebenden darüber zu verfügen; ſie wer - den nach den Formen, die zur Ernennung der Vormünder vorgeſchrieben ſind, unter Vormundſchaft geſtellt; auch darf ihnen während der Strafzeit kein Theil ihres Vermögens oder ihrer Einkünfte verabfolgt werden.
Die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe zieht den Verluſt der bürgerlichen Ehre von Rechtswegen nach ſich.
Die Zuchthausſtrafe iſt diejenige Strafe, welche gewöhnlich bei Verbrechen zur Anwendung kommt; ſie findet ſich daher ſehr häufig in dem Geſetzbuch. Ihrer Dauer nach iſt ſie entweder eine lebenslängliche oder zeitige.
I. Die lebenslängliche Zuchthausſtrafe. Dieſe iſt an - gedroht
7*100Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.II. Die zeitige Zuchthausſtrafe.
Außerdem kommt ein Minimum von drei Jahren vor, §. 68. 316. 325.
von fünf Jahren, §. 71. 76. 121. 122. 180. 182. 204. 219. 231. 240. 291. 304.
und von zehn Jahren, §. 67. 70. 74. 82. 126. 127. 128. 194. 197. 232. 285. 290. 294. 297. 301. 302. 303.
die funfzehnjährige Dauer, §. 121. 122. 193. 205. 210. 219. 231. 239. 240. 259. 284. 301. 304. 317.
die zehnjährige Dauer, §. 65. 68. 69. 70. 78. 91. 96. 125. 126. 127. 128. 138. 183. 195. 197. 207. 218. 238. 260. 286. 294. 297. 302. 325.
die achtjährige Dauer §. 83.
und die fünfjährige Dauer, §. 66. 130. 139. 141. 142. 145. 148. 181. 236. 310. 314. 319. 321. 322. 329.
101§§. 10. 11. Die Zuchthausſtrafe.III. Die Wirkungen der Zuchthausſtrafe beſtehen in der Beſchaf - fenheit des Ortes, wo der Verurtheilte aufbewahrt wird, in dem Zwang zu beſtimmten Arbeiten, in der Beſchränkung der Rechtsfähigkeit in Be - ziehung auf das Vermögen und in dem Verluſt der bürgerlichen Ehre. Ueber den letzteren Punkt iſt bei dem folgenden §. zu handeln; hier ſind nur in Beziehung auf die Vermögensverhältniſſe einige Bemerkun - gen zu machen.
Der Entwurf von 1843. enthielt die aus dem Entwurf von 1827. aufgenommene, vom Staatsrathe ohne Abſtimmung gebilligtee)Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 21. Dec. 1839. zur Frage Nr. 6. Be - ſtimmung:
§. 12. „ Während der Strafzeit ſind die zur Zuchthausſtrafe Verurtheilten unfähig zur Verwaltung ihres Vermögens und zur Verfügung darüber unter Lebenden; auch darf ihnen kein Theil ihres Vermögens oder ihrer Einkünfte zur freien Verfü - gung verabfolgt werden. “
Gegen dieſe dem Rheiniſchen Recht nachgebildetef)Code pénal Art. 29. Quiconque aura été condamné à la peine des travaux forcés à temps ou de la reclusion, sera, de plus, pendant la durée de sa peine, en état d'interdiction legale; il lui sera, nominé un cura - teur pour gerer et administrer sès biens, dans les formes prescrites pour la nomination des tuteurs aux interdits. Art. 30. Les biens du condamné lui seront remis après qu'il aura subi sa peine, et le curateur lui rendra compte de son administration. Art. 31. Pendant la durée de la peine, il ne pourra lui être remis aucune somme, aucune provision, aucune portion de ses revenus. Vorſchrift waren verſchiedene Monita erhoben worden, indem namentlich die weſtphäli - ſchen Stände den erſten Satz geſtrichen haben wollten, beſonders weil er ohne Nothwendigkeit eine koſtſpielige Kuratel oft nur für kurze Zeit bedinge. g)Reviſion von 1845. I. S. 41-43.Die Staatsraths-Kommiſſion trat dieſem Bedenken bei,h)Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 17. 18. und der Paragraph ward daher aus dem Entwurf von 1847. entfernt, iſt aber jetzt nach dem Vorſchlage der Staatsregierung in das Geſetzbuch aufgenommen worden, und zwar unter Hinzufügung der Beſtimmung über die Beſtellung einer Vormundſchaft. Die Gründe, welche für eine ſolche Beſchränkung der Rechtsfähigkeit in den früheren Verhandlungen, mit Bezugnahme auf §. 53. und 568. der Kriminalordnung angeführt worden ſind, laſſen ſich darauf zurückführen, daß im Intereſſe der Fa - milie und des Verurtheilten ſelbſt eine Vermögenskuratel nothwendig ſein könne, und daß dem Letzteren, um die ſtrenge Vollziehung der Strafe102Th. 1. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. 1. Von d. Strafen.zu ſichern, die Möglichkeit entzogen werden müſſe, Verwendungen aus ſeinem Vermögen zu machen. i)Motive zum erſten Entwurf. I. S. 53. 54. — Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion I. (Berlin, 1839.) S. 25. 26.
1) Die Beſtellung einer Vormundſchaft hat die Vertretung des Verurtheilten in Beziehung auf die Vermögensverwaltung zum Zweck; darauf weiſen die Beſtimmungen des Rheiniſchen Rechts hin, die hier Quelle geweſen ſind, desgleichen die früheren Verhandlungen und der Zuſammenhang des §. 11. Abſatz 2. — Hat daher der Verurtheilte gar kein Vermögen, ſo wird die Beſtellung der Vormundſchaft (Kuratel) unterbleiben können, da ſie ſich auf die Ausübung der eigentlichen Fa - milienverhältniſſe des Verurtheilten nicht bezieht.
2) Die Beſchränkung gilt nur während der Strafzeit; nach deren Beendigung iſt dem Verurtheilten ſein Vermögen auszuliefern, und von dem Vormunde nach den Vorſchriften der Geſetze Rechnung zu legen.
3) Dem Verurtheilten ſoll kein Theil ſeines Vermögens oder ſeiner Einkünfte während der Strafzeit verabfolgt werden; eine Ver - wendung aber in deſſen Intereſſe, z. B. in Krankheitsfällen, durch Ver - mittlung der Behörde iſt, ſoweit die Ordnung der Anſtalt dieß zuläßt, durch das Geſetz nicht ausgeſchloſſen. Es kann von keinem Einfluß ſein, ob die Mittel zu dieſem Behuf aus dem Vermögen des Verur - theilten oder eines Dritten genommen werden. k)Reviſion von 1845. I. S. 43.
4) Die Pflichten, welche der Verurtheilte in Beziehung auf Ali - mentation, Dotirung u. ſ. w. gegen ſeine Familie hat, ſind von dem Vormunde zu erfüllen. l)Chauveau et Hélie Faustin, Théorie du Code pénal. T. I. chap.. VI.
Der Verluſt der bürgerlichen Ehre umfaßt:
Der Verluſt der bürgerlichen Ehre tritt mit dem Tage ein, an welchem das Urtheil rechtskräftig wird.
Inſofern nach den beſtehenden beſonderen Vorſchriften, in Folge der Bege - hung von ſtrafbaren Handlungen, der Verluſt noch anderer, als der vorſte - hend erwähnten Rechte, namentlich der Mitgliedſchaft an kaufmänniſchen und anderen Korporationen eintritt, behält es bei dieſen Beſtimmungen ſein Be - wenden.
Wenn man die Gründe aufſucht, welche die Lehre von der Ehr - loſigkeit und den verwandten Rechtsinſtituten im gemeinen deutſchen Rechte verdunkelt und für die Praxis faſt ganz bedeutungslos gemacht haben; ſo ergiebt ſich, daß die Jurisprudenz in dieſer Lehre lange Zeit das Verſtändniß von der Kontinuität der Rechtsentwicklung verloren hatte, und daß auch die Geſetzgebung es nicht vermochte, eine Reform, die hier nothwendig erſchien, ſelbſtändig durchzuführen.
Zunächſt kommt es darauf an, den Begriff der Ehre in ihrem techniſchen Sinn feſtzuſtellen. Verſteht man unter Ehre die Anerkennung der perſönlichen Achtbarkeit in der öffentlichen Meinung, wie der gute Name und Ruf ſie herbeiführen, ſo verſetzt man dieſelbe auf ein Gebiet, welches der Einwirkung der Staatsgewalt immer nur in ſehr beſchränkter Weiſe unterworfen iſt. Es kann freilich die Schmälerung auch dieſer Ehre durch ein Straferkenntniß unmittelbar herbeigeführt werden, und wenn das Geſetz mit der Volksüberzeugung in dem rechten Einklang ſteht, ſo wird es ſogar regelmäßig der Fall ſein; aber nothwendig iſt es nicht, da die öffentliche Meinung ſich ihre ſelbſtändige Entſcheidung nicht nehmen läßt. Auch macht ſich dieſelbe in ihrem Urtheile über die Würdigkeit einzelner Perſonen nicht bloß da geltend, wo die Strafrechts - pflege ihre Thätigkeit beginnt, ſondern über deren Grenzen hinaus zieht ſie die Unſittlichkeit der Handlungsweiſe, auch wenn ſie ſich nicht in einem Verbrechen offenbart hat, vor ihr Forum. Der Staat muß ſich aber im Allgemeinen darauf beſchränken, die ſittliche Verworfenheit, welche in der Verübung einer ſtrafbaren Handlung hervortritt, nach dem Maaße der geläuterten Volksüberzeugung abzuwägen, und darnach zu beſtimmen, ob ſie den Verbrecher unfähig machen ſoll, gewiſſe Rechte, welche vom Staate gewährt werden und alſo auch entzogen werden können, auszuüben. Der Inbegriff dieſer Rechte macht die bürgerliche Ehre aus. m)G. Beſeler, Syſtem des gemeinen deutſchen Privatrechts. I. §. 60 ff.
104Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.So faßte auch das Mittelalter die Sache auf, nur daß hier der Einfluß der Korporationen und Stände größtentheils die Aufgabe des modernen Staates erfüllte. Die Friedloſigkeit hob jede Rechtsfä - higkeit auf, ſtellte den Geächteten außer dem Geſetz. Die Rechtloſig - keit war der Verluſt der Freiheitsrechte, die Ehrloſigkeit der Verluſt der Ehre als Inbegriff der beſonderen Standesrechte gedacht. Dieſe gaben im ſpäteren Mittelalter dem öffentlichen Rechtsleben faſt ſeinen ganzen Inhalt, traten aber allmählich vor der Entwicklung des moder - nen Staatsbürgerthums zurück. Dadurch ward der Begriff der Ehr - loſigkeit unſicher und ſchwankend, und als nun noch die römiſche In - famie — in der ſpäteren Kaiſerzeit faſt ohne Bedeutung — von den Juriſten hineingezogen wurde, wußte man der ganzen Lehre kaum ein praktiſches Intereſſe abzugewinnen.
Das Allgemeine Landrecht iſt ein Ausdruck dieſer Entwicklung der gemeinrechtlichen Doktrin; die wenigen Beſtimmungen, welche es über Ehrloſigkeit, Verluſt der Ehre enthält, ſtehen vereinzelt und ohne daß ſich die rechtlichen Wirkungen mit Sicherheit beſtimmen ließen. Aber das Bedürfniß der Reform machte ſich geltend, und es iſt intereſſant, daß es gerade in der Zeit des patriotiſchen Aufſchwungs im Jahre 13. und vom Standpunkte der ſittlichen Würdigung des Staatsbürgerrechts aus geſchah. n)B. D. v. 22. Febr. 1813. (G. -S. 1813. S. 22.). In Erwägung, daß die herzerhebende allgemeine Aeußerung treuer Vaterlandsliebe ein äußeres Kennzeichen derſelben für alle Staatsbürger fordert, verordnen Wir, daß: 1) auch außer dem Kriegsdienſte von allen Männern, die das zwanzigſte Jahr zurückgelegt haben, die Preußiſche National-Kokarde von bekannter Farbe, ſchwarz und weiß, am Hute ge - tragen werden ſoll, wenn dieſe Ehre von ihnen nicht verwirkt iſt; 2) die Kokarde wird getragen von allen, welche in Unſerm Staate geboren ſind, oder die Rechte Un - ſerer Unterthanen durch Anſiedlung oder Eintritt in Unſern Dienſt erlangt haben; 3) das Recht, die Kokarde zu tragen, wird verwirkt durch Feigheit vor dem Feinde, durch die Beſtimmung des heutigen Geſetzes über das Ausweichen des Kriegsdienſtes und durch Feſtungs - oder Zuchthausarreſt mit Strafarbeit verbunden. Das ſtets an - weſende Sinnbild von dem Panier des Vaterlandes muß Jeder, der es in der Ko - karde trägt, mit der Erinnerung an ſeine heiligſten Pflichten, doppelt erfüllen.Das Recht, die National-Kokarde zu tragen, ſollte nach der Verordnung vom 22. Febr. 1813. verwirkt werden durch Feigheit vor dem Feinde, durch Ausweichen des Kriegsdienſtes und durch Fe - ſtungs - oder Zuchthausarreſt mit Strafarbeit. Aber die Eh - renſtrafe als Folge dieſer Strafarten auszuſprechen, war deswegen im hohen Grade bedenklich, weil dieſelben nach dem Allgemeinen Landrecht nicht bloß auf ſchwere, entehrende Verbrechen geſetzt waren, ſondern auch wegen geringerer Verſchuldung, ja wegen bloßer Fahrläſſigkeit ein - treten konnten, und in ihrer Anwendung zum Theil von dem Stande des Verbrechers abhingen. Die Verordnung vom 22. Febr. erfuhr da -105§. 12. Verluſt der bürgerlichen Ehre.her bald eine Abänderung, und zwar in der Form einer Deklaration, welche beſtimmte, daß außer der Feigheit vor dem Feinde und dem Aus - weichen des Kriegsdienſtes nur ſolche Verbrechen oder Vergehungen den Verluſt des Rechts, die National-Kokarde zu tragen, nach ſich ziehen ſollten, welche einen Mangel patriotiſcher oder ehrliebender Geſinnung anzeigen, und daß es dabei nicht auf die Art der Be - ſtrafung ankomme. o)Deklaration vom 30. Sept. 1813. (Sammlung der Verordnungen u. ſ. w. Berlin, 1816. S. 11.). Auf Ihren Bericht vom 17. d. M. deklarire ich die Verordnung vom 22. Febr. c. hierdurch dahin, daß außer der Feigheit vor dem Feinde und dem Ausweichen des Kriegsdienſtes, ſo wie ſolches in der V. D. vom 22. Febr. d. J. bezeichnet iſt, nur ſolche Verbrechen oder Vergehungen den Verluſt des Rechts, die National-Kokarde zu tragen, nach ſich ziehen, welche einen Mangel patriotiſcher oder ehrliebender Geſinnungen anzeigen, und daß es dabei nicht auf die Art der Beſtrafung ankomme. Sie werden hiernach das Erforderliche an die Juſtiz - behörden erlaſſen; einer förmlichen Publikation dieſer Deklaration durch die öffent - lichen Blätter und in der Geſetzſammlung bedarf es nicht.
Dieſe als Geſetz nicht publicirte Deklaration iſt die Grundlage des neueren Preußiſchen Rechts über die Ehrenſtrafen geworden. Auf dem Wege des Gewohnheitsrechts, welches in einzelnen geſetzlichen Anord - nungen ſeine Anerkennung fand, bildete ſich die Lehre aus, daß der Richter im einzelnen Fall zu erkennen habe, ob wegen Mangel ehrlie - bender Geſinnung die National-Kokarde abzuſprechen ſei, und daß der Verluſt derſelben, welche die bürgerliche Ehre ſinnbildlich darſtelle, Ehr - loſigkeit zur Folge habe. p)Motive des erſten Entwurfs. I. S. 46. ff. — Temme, Hand - buch. §. 15.Eine ſolche, nur ausnahmsweiſe beſchränkte Machtvollkommenheit der Gerichte, welchen ohne Rückſicht auf die Art der Verbrechen und der Strafen den Verluſt der bürgerlichen Ehre nach freiem Ermeſſen auszuſprechen geſtattet war, konnte bei der Reviſion der Strafgeſetze nicht beibehalten werden, zumal da noch der Uebelſtand hinzukam, daß über den Umfang der bürgerlichen Rechte, welche mit der Aberkennung der National-Kokarde verloren gingen, keine ganz feſte Regeln beſtanden. Die Reviſion beſchäftigte ſich unausgeſetzt mit den Ehrenſtrafen und gelangte allmählich dahin, den Verluſt des Rechts, die National-Kokarde zu tragen, nur als einen Theil des Verluſtes der Ehrenrechte aufzufaſſen, und dieſe überhaupt näher zu beſtimmen, außer - dem aber feſtzuſetzen, daß die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe und zur Kaſſation ſtets den Verluſt der Ehrenrechte nach ſich ziehe. q)Entwurf von 1847. §. 9. 11. 15. 20. 21. 23.Dabei wollte man aber im Gegenſatz zum Rheiniſchen Rechte den Grundſatz feſthalten, daß die Ehrloſigkeit nicht Folge der Strafe, ſondern des Verbrechens ſei, und ſtellte neben dem Zuchthaus die nicht entehrende Strafarbeit auf, ſo daß zwiſchen beiden dem Richter die Wahl gelaſſen106Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.werden konnte. r)Reviſion von 1845. I. S. 36. — (Ruppenthal) Bemerkungen. S. 60.Auch ſollte der Verluſt der Ehrenrechte für immer und nicht auf Zeit eintreten.
In dieſem letzten Punkt gab die Staatsregierung ſchon während des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes nach, indem ſie die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit zur Aufnahme in das Strafgeſetzbuch vorſchlug. s)Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. II. S. 467 ff.Aber auch die Feſtſtellung der einzel - nen Ehrenrechte konnte nach der in der Staatsverfaſſung erfolgten Aen - derung nicht ganz dieſelbe bleiben, und die Wahl zwiſchen dem Zucht - haus und einer andern Freiheitsſtrafe durch die Gerichte ließ ſich mit der Einführung der Geſchworenen nicht vereinigen. Man mußte dieſen entweder im einzelnen Fall die Frage zur Entſcheidung vorlegen laſſen, ob ein Mangel ehrliebender Geſinnung — oder wie man dieſe Quali - fikation ſonſt faſſen mochte — bei dem Angeſchuldigten anzunehmen ſei, und dann von dem Wahrſpruch die Zuerkennung des Zuchthauſes oder der Strafarbeit abhängig machen, oder man mußte auf dieſe Unterſchei - dung überhaupt verzichten, und für einzelne Verbrechen ſich auf die Berückſichtigung mildernder Umſtände beſchränken. t)Einem andern, in der Kommiſſion der zweiten Kammer gemachten Vorſchlage, bei einer Zuchthausſtrafe bis zu fünfjähriger Dauer den Verluſt der bürgerlichen Ehre unter Umſtänden wegfallen zu laſſen, wurde mit Recht entgegnet, daß die Bedeutung der Zuchthausſtrafe im Allgemeinen dadurch weſentlich beeinträchtigt werde. Vgl. Bericht der Kommiſſion der II. Kammer zu §. 11.Der erſte Ausweg, der bei der Todesſtrafe getroffen worden, läßt am Meiſten die milde Berückſichtigung des individuellen Falls zu, der zweite hat den Vorzug der größeren Konſequenz, und hält den Willen des Geſetzgebers freier von der Einwirkung des ſubjektiven Ermeſſens. Das Strafgeſetzbuch hat den zweiten Weg eingeſchlagen, und iſt dadurch im Weſentlichen mit dem Rheiniſchen Recht zuſammen getroffen. Doch nicht unbedingt.
1) Die Strafe des bürgerlichen Todes, welche den Verluſt der Rechtsfähigkeit zur Folge hat, und als die aufs höchſte geſteigerte Ehr - loſigkeit erſcheint, hat keine Stelle im Preußiſchen Strafrecht gefunden. Der Vorſchlag, dieſe Strafe namentlich an die Stelle der Vermögens - konfiskation zu ſetzen, hatte keine Folgen. u)Protokolle des Staatsraths, Sitzung v. 15. Jan. 1840. In Folge dieſer Verhandlungen wurden über die Strafe des bürgerlichen Todes zwei Gutachten erſtattet von K. F. Eichhorn und Biſchoff, von denen der erſtere ſich für, dieſer ſich gegen die Einführung erklärte. Die Gutachten ſind abgedruckt als Anlage A. und B. zu den Berathungs-Protokollen der Staatsraths-Kommiſſion. Band I.
2) Nach Rheiniſchem Recht iſt die Strafe der Verbrechen ſtets entehrend; das Strafgeſetzbuch hat dieß weder für die Todesſtrafe an - genommen, noch für die Freiheitsſtrafen, da es neben dem Zuchthaus die nicht entehrende Einſchließung kennt.
107§. 12. Verluſt der bürgerlichen Ehre.3) Das Strafgeſetzbuch verbindet mit dem Verluſt der bürgerlichen Ehre keine äußerliche ſymboliſche Beſchimpfung durch Brandmarkung, Pranger u. dgl.
4) Die Wirkungen des Verluſtes der bürgerlichen Ehre in Be - ziehung auf die einzelnen Ehrenrechte ſind nicht genau dieſelben; das Strafgeſetzbuch läßt namentlich auch den Adel verloren gehen.
Nach dieſer Erörterung kann die Wirkung des Verluſtes der bür - gerlichen Ehre, welche von Rechtswegen mit der Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe verbunden und im Urtheile alſo nicht beſonders auszu - ſprechen iſt, in Beziehung auf die einzelnen darunter begriffenen Eh - renrechte dargeſtellt werden. v)Von der Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit, ſ. unten §. 21. 22.
1) Der Verluſt des Rechts, die Preußiſche National-Kokarde zu tragen. Es hätte Vieles für ſich gehabt, wenn man dieſe ſymboliſche Form der Aberkennung der Ehrenrechte, welche für die Anſchauungsweiſe des Volkes von Bedeutung geworden war, hätte beibehalten können, ſo daß im Urtheil neben der Zuchthausſtrafe ausdrücklich darauf zu erkennen geweſen wäre. Aber theils pflegt man gegenwärtig die Wichtigkeit ſolcher Symbole im Recht überhaupt nicht hoch anzuſchlagen, theils hatte man Urſache, gerade bei den Ehrenſtrafen einen Zuſammenhang zwiſchen dem Geſetzbuch und der früheren Jurisprudenz möglichſt zu vermeiden.
2) Die zweite Nummer enthält die Beſtimmung, daß der Verluſt der bürgerlichen Ehre nicht bloß die Unfähigkeit, öffentliche Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu führen oder zu erlangen, umfaſſe, ſondern auch den Verluſt des Adels. In erſterer Beziehung könnten Bedenken entſtehen, inwiefern die Vorſchrift ſich auch auf aus - ländiſche Titel, Orden, u. ſ. w. beziehen ſoll, da deren Ertheilung nicht von dem Willen der Preußiſchen Staatsregierung abhängt. Es ver - ſteht ſich aber von ſelbſt, daß die Wirkung einer Strafe nur ſo weit geht, als ſie überhaupt vom Staate vollſtreckt werden kann. Dieſer kann es nun freilich nicht verhindern, daß einem Preußen, der die bür - gerlichen Ehrenrechte verloren hat, von einer auswärtigen Macht irgend eine Auszeichnung der angeführten Art verliehen werde; aber der Staat kann erklären, daß der Beliehene nicht befähigt iſt, eine ſolche Auszeich - nung zu erlangen, und wenn er ſie doch annimmt, und dieß äußerlich durch die Führung des Titels u. ſ. w. zu erkennen giebt, ſo kommen die Beſtimmungen des §. 105. des Strafgeſetzbuchs zu Anwendung.
Wegen der Aberkennung des Adels fanden noch in der Kommiſſion der zweiten Kammer wiederholte Verhandlungen ſtatt, in welchen die108Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.ſchon oft erörterte Frage vom politiſchen und rechtlichen Standpunkte erwogen wurde. Von der einen Seite wurde hervorgehoben, daß nach der Verfaſſung (Art. 4.) Standesvorrechte nicht mehr beſtehen, der Adel alſo in dieſer Beziehung keinen Gegenſtand der richterlichen Entſcheidung ausmachen könne; als angeborenes Recht der Perſon, als Theil des Namens ſei er aber der Einwirkung der Staatsgewalt entzogen. Von der andern Seite legte man hauptſächlich das Gewicht darauf, daß der Adel eine Auszeichnung darſtellte, die noch vom Könige verliehen werden könne, und daß die Entziehung dieſer Auszeichnung wie die eines Titels durchaus zuläſſig ſein müſſe. Die Kommiſſion, obgleich Anfangs geneigt, dieſe Beſtimmung über den Verluſt des Adels zu ſtreichen, entſchied ſich in ihrer Mehrheit zuletzt doch für die Beibehaltung, indem bei dem großen Gewicht, welches von einigen darauf gelegt wurde, das Ein - verſtändniß über die Annahme des Geſetzbuchs im Ganzen dadurch weſentlich gefördert wurde, und die Form der Aberkennung des Adels, als Folge des von Rechtswegen eintretenden Verluſtes der bürgerlichen Ehre, die ganze Frage weniger ſchroff heraustreten läßt. Die weitere Erörterung dieſes Gegenſtandes, namentlich hinſichtlich der rechtlichen Wirkungen des Verluſtes für die Kinder — iſt in das Civilrecht zu verweiſen.
3) Daß mit dem Verluſte der bürgerlichen Ehre die eigentlichen politiſchen Rechte aufgehoben werden, folgt aus dem vorher entwickelten Begriff der ganzen Einrichtung; dagegen iſt die Vorſchrift, daß
4) auch die Unfähigkeit darunter befaßt wird, als Zeuge oder Sach - verſtändiger eidlich vernommen zu werden, oder als Zeuge bei der Auf - nahme von Urkunden zu dienen, — eine Neuerung, welche erſt in dem Entwurfe von 1850. ſich findet und aus dieſem in das Geſetzbuch ge - kommen iſt. Ebenſo verhält es ſich
5) mit der Unfähigkeit, Vormund, Nebenvormund, Kurator, ge - richtlicher Beiſtand oder Mitglied eines Familienrathes zu ſein. Beide Beſtimmungen entſprechen im Weſentlichen den Vorſchriften des Rheini - ſchen Rechts,w)Code pénal. Art. 28. und beruhen zum Theil auf denſelben Motiven. Die Ausſchließung des Ehrloſen von der Vormundſchaft und den verwandten Funktionen entſpricht nur der höheren Auffaſſung dieſer Inſtitute, deren Weſen gerade in dem Vertrauen ruht, und für welche erſt die rechte Stelle gefunden iſt, wenn man ſie im Sinne des Ehrenamtes auffaßt und geſetzlich normirt. Es ſpricht ſich darin nur die Anſchauung des älteren Deutſchen Rechts aus, welches die Rechtloſen und Ehrloſen von der Vormundſchaft ausſchloß. x)Kraut, die Vormundſchaft. I. S. 60.In Beziehung auf die eigenen Kinder109§. 12. Verluſt der bürgerlichen Ehre.des Ehrloſen hat ja auch das Geſetzbuch eine Beſchränkung hinzuge - fügt, welche eine zu große Härte fern hält.
Auch die Beſtimmung, daß der Ehrloſe nicht als Sachverſtändiger eidlich vernommen und nicht als Sollemnitätszeuge bei der Aufnahme von Urkunden zugezogen werden kann, wird keine erhebliche Bedenken erregen; es könnte ſich etwa nur fragen, warum in letzterer Beziehung die Vorſchrift nicht allgemeiner gefaßt worden. Sehr viel ſchwieriger und von jeher beſtritten iſt die Frage, ob der Ehrloſe als Zeuge eidlich zu vernehmen und dem Richter die Abmeſſung ſeiner Glaubwürdigkeit zu überlaſſen ſei, oder ob auch die Beeidigung unterbleibe, was denn dahin führt, daß er, wie das Rheiniſche Recht ſich ausdrückt, vor Gericht bloße Auskunft zu geben hat. Die Gründe für und gegen werden ge - wöhnlich nicht den Rückſichten auf den Verurtheilten, ſondern dem In - tereſſe des Publikums entnommen; es kommt darauf an, ob die Aus - ſchließung oder die Zulaſſung größere Nachtheile für die Rechtsſicherheit mit ſich führt. In der Kommiſſion der zweiten Kammer, wo beide Anſichten vertreten waren, hat man ſich für die Regierungsvorlage ent - ſchieden. y)Kommiſſionsbericht zu V. 12. Nr. 4. und 5. — Im Badiſchen Strafgeſetzbuch §. 17., weches im Uebrigen dem Code pénal in dieſer Lehre folgt, iſt nur die Fähigkeit „ bei öffentlichen Beurkundungen als Zeuge mitzuwirken “ge - nommen. Einer brieflichen Mittheilung von Mittermaier entnehme ich die Notiz, daß im Jahre 1848. in England jeder Ausſchließungsgrund vom Zeugniß durch das Geſetz aufgehoben iſt, und, fügt er hinzu, jeder Praktiker ſegnet dieſe Vorſchrift.Uebrigens liegt die praktiſche Bedeutung dieſer Frage für das gegenwärtige Recht vorzugsweiſe nur noch im Civilprozeſſe.
6) Nach der Regierungsvorlage ſollte der Verluſt der bürgerlichen Ehre die „ Unfähigkeit, Waffen zu tragen und in der Armee zu dienen “, zur Folge haben. Statt deſſen iſt auf den Vorſchlag der Kommiſſion der zweiten Kammer geſagt worden: „ Verluſt des Rechts, Waffen zu tragen, und die Unfähigkeit, in die Armee einzutreten “. — „ Verluſt des Rechts “ſtatt: „ Unfähigkeit “iſt bloß eine Faſſungsänderung; die zweite Abweichung: „ die Unfähigkeit, in die Armee einzutre - ten “, iſt dagegen von ſachlicher Bedeutung. Der Kommiſſar des Kriegs - miniſteriums bemerkte nämlich in der Kommiſſion, daß es die Abſicht der Staatsregierung ſei, mit der Verhängung der Zuchthausſtrafe gegen Militairperſonen künftighin ſtets die Ausſtoßung aus dem Soldatenſtande zu verbinden, und daß nicht mehr umgekehrt jene Strafe von der Aus - ſtoßung abhängig gemacht werden ſolle. Das Militairſtrafgeſetzbuch werde in dieſem Sinne abgeändert werden müſſen. Dagegen hielt er nicht für zuläſſig, daß, wie die Kommiſſion geneigt war, anzunehmen, bei der bloßen Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit110Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.ſtets eine Ausſtoßung aus dem Soldatenſtande ſtatt finde, wenn auch das Eintreten in den Soldatenſtand während der Dauer der Unterſagung unterbleiben könne. Neben der Ausſtoßung müſſe die Verſetzung in die zweite Klaſſe des Soldatenſtandes beibehalten werden. Auf der andern Seite ſei es nicht wünſchenswerth, wie die Regierungsvorlage §. 20. es dargethan,z)In dem Entwurf von 1850. §. 20. heißt es nämlich: „ Die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit bewirkt die Unfähigkeit, während der im Urtheil beſtimmten Zeit die in §. 12. unter Nr. 1. bis 5. erwähnten Rechte aus - zuüben. “— Vergl. Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 19. und 20. jede Beziehung der Beſtimmungen über die zeitige Unter - ſagung der Ehrenrechte auf den Soldatenſtand ganz auszuſchließen; man könne dies auch vermeiden, wenn man in §. 20. auch die Nr. 6. des §. 12. maaßgebend ſein laſſe, dafür aber die oben angeführte Verände - rung in §. 12. vornehme. Die Kommiſſion ging auf dieſen Antrag ein, indem ſie ſich bei der gegebenen Verſicherung beruhigte, daß die Aus - ſtoßung aus dem Soldatenſtande als Folge der Zuchthausſtrafe in dem zu erwartenden Geſetzentwurf über die Abänderungen des Militairſtraf - geſetzbuchs ausgeſprochen werden ſolle. a)Der mir mitgetheilte, von Kommiſſarien des Kriegs - und des Juſtiz - miniſteriums vorläufig feſtgeſtellte Entwurf hat auch in der That die Beſtimmung: §. 7. Die Verurtheilung zur Baugefangenſchaft oder zur Zuchthausſtrafe hat die Aus - ſtoßung aus dem Soldatenſtande zur Folge.Darnach wird ſich alſo künftig die Sache ſo ſtellen:
Ueber den Verluſt der bürgerlichen Ehre ſind noch zum Schluß fol - gende Bemerkungen zu machen:
I. Der Verluſt tritt mit dem Tage ein, an welchem das Urtheil rechtskräftig wird. Es iſt alſo eine Folge der Verurtheilung in die Zuchthausſtrafe, und nicht der thatſächlichen Verbüßung derſelben.
II. Die Wirkung des Verluſtes dauert für die ganze Lebenszeit des Verurtheilten, wie kurz oder lang auch die Zuchthausſtrafe ſein mag, als deren Folge ſie eintritt, und nur auf dem Wege der Begna - digung kann ſie aufgehoben werden. Darin beſteht gerade der weſent - liche Unterſchied von der neben dem Gefängniß vorkommenden zeitigen Unterſagung.
111§. 12. Verluſt der bürgerlichen Ehre.III. Es treten ſtets ſämmtliche Wirkungen des Verluſtes ein, in - ſoweit ſie überhaupt bei dem Verurtheilten zur Anwendung kommen können, was denn auch, wie ſich von ſelbſt verſteht, für die Weiber gilt. Sonſt findet eine Theilung der Ehrenrechte nach ihrer verſchiedenen Be - ſchaffenheit nicht ſtatt; eine Ausnahme davon kommt nur hinſichtlich der eigentlich politiſchen Rechte bei dem Hochverrathe vor (§. 63. 64.). — Ueber den Verluſt der Penſionen und Gnadengehalte ſ. unten §. 23.
IV. Inſofern im Mittelalter die Theilnahme an gewiſſen Kor - porationen der wichtigſte Ausfluß politiſcher Berechtigung war, mußte es von beſonderer Wichtigkeit ſein, daß der Ehrloſe nicht als Genoſſe in ſolchen Vereinen geduldet wurde. Es war ihm aber nicht allein der Eintritt verſagt, ſondern wenn Jemand ſpäter ehrlos geworden war, erfolgte ſeine Ausſchließung. Die Vorfrage aber, ob jemand ehrlos ſei, ward nicht immer von einem gerichtlichen Erkenntniß abhängig gemacht, ſondern auch auf die Entſcheidung der Genoſſen geſtellt. Dabei wurde denn nicht immer auf die Verübung beſtimmter Verbrechen geſehen; auch ein Treubruch, eine verächtliche Lebensart, eine unehrliche Hand - thierung genügte, um jemanden als des guten Leumundes baar, als beſcholten oder auch als anrüchig aus der Korporation zu entfernen.
Von dieſen Einrichtungen finden ſich auch im ſpäteren Rechte noch Spuren. Bei der reinen Privataſſociation entſcheiden hierüber die Sta - tuten, ſo daß über deren richtige Auslegung im Falle des verletzten Privatrechts die Civilgerichte zu entſcheiden haben. Anders verhält es ſich mit den politiſchen Korporationen und ſolchen, welche ihren Mit - gliedern die Ausübung gewiſſer bürgerlicher Rechte ſichern, wie früher bei den Zünften und jetzt noch in gewiſſer Weiſe bei den kaufmänniſchen Korporationen. Die Städteordnung von 1808. (§. 39.) beſtimmte noch, daß jeder, der ſich durch niederträchtige Handlungen verächtlich gemacht oder wegen eines Verbrechens Kriminalſtrafe erlitten hat, durch einen Beſchluß der Stadtverordneten des Bürgerrechts verluſtig erklärt werden kann. Das Statut für die Kaufmannſchaft zu Berlin giebt ſogar den Aelteſten das Recht, nach ihrem Ermeſſen „ zur Erhaltung der Ehre und des unbeſcholtenen Rufs der Korporation im Publiko und auf aus - wärtigen Handelsplätzen “die Ausſtoßung zu verhängen. b)Statut für die Kaufmannſchaft zu Berlin v. 2. März 1820. (Geſetzſ. S. 46 ff.) §. 71. 72.
Es iſt bekannt, wie zur Zeit der provinzialſtändiſchen Verfaſſung ſich an dieſe Einrichtungen die weitere Ausbildung des vagen Begriffs der Beſcholtenheit anſetzte, welcher neben dem Rechtsgebiet der Ehren - ſtrafen herlief, und die Frage, ob ein Preuße der politiſchen Rechte112Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.theilhaftig ſein ſollte, nicht von dem Ausſpruch der zuſtändigen Gerichte, ſondern von dem Ermeſſen der Verwaltung abhängig machte. Die neueren Geſetze ſeit 1848. haben dieſe Auffaſſung verlaſſen, und die Entziehung politiſcher Rechte von dem Richterſpruch abhängig gemacht; auch die Gemeindeordnung, welche an die Stelle der Städteordnung getreten, befolgt daſſelbe Princip.c)Verfaſſungs-Urkunde Art. 68. 74. — Gemeinde-Ordnung für den Preußiſchen Staat v. 11. März 1850. §. 4. — Dem Geſetz über die Preſſe vom 12. Mai 1851, überhaupt ſo reich an Ausnahmebeſtimmungen, iſt es vorbehalten geweſen, im §. 1. den Begriff der Unbeſcholtenheit, und zwar in Beziehung auf den Gewerbebetrieb in der Art wieder praktiſch zu machen, daß das Ermeſſen der Ver - waltungsbehörden hier maaßgebend ſein ſoll. Dadurch iſt dem Schlußſatz des §. 12. nur ein geringer Wirkungskreis geblieben. Er handelt von der Mitgliedſchaft an kaufmänniſchen und anderen Korporationen, welche nach beſtehenden beſonderen Vorſchriften in Folge der Begehung von ſtrafbaren Handlungen verloren geht.
Die Strafe der Einſchließung beſteht in Freiheitsentziehung mit Beauf - ſichtigung der Beſchäftigung und Lebensweiſe der Gefangenen; ſie wird in Feſtungen oder in anderen beſonders dazu beſtimmten Räumen vollſtreckt.
Die Einſchließung kann nicht über zwanzig Jahre erkannt werden.
Die Einſchließung iſt ihrer Vollſtreckung nach die mildeſte Freiheits - ſtrafe, die ſ. g. custodia honesta, der Feſtungsarreſt des Allgemeinen Landrechts. Sie wird regelmäßig in Feſtungen abgebüßt, und daher hätte man ſie wohl Feſtungshaft nennen können; doch wollte man, in - dem man dieſe Bezeichnung vermied, auch die Unſicherheit des früheren113§. 13. Einſchließung.Begriffs fern halten. Mit der Franzöſiſchen reclusion, einer entehren - den Freiheitsſtrafe, unſerem Zuchthaus vergleichbar, hat ſie nur die Aehn - lichkeit des Namens gemein.
I. Der Zuſatz: „ oder in anderen beſonders dazu beſtimmten Räu - men “iſt nur gemacht worden, um zu beſtimmen, daß, wenn in den Fe - ſtungen nicht die nöthigen Räumlichkeiten vorhanden ſein ſollten, die Einſchließung nicht in den gewöhnlichen Strafanſtalten vollſtreckt wer - den darf. d)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 13. Die Re - gierungsvorlage hatte den Ausdruck: ſie wird, ſoweit es die Verhältniſſe ge - ſtatten, in den dazu beſtimmten Feſtungen vollſtreckt.Daß aber eine ſolche Subſtitution nicht beliebig von der vollſtreckenden Behörde verfügt werden könne, verſteht ſich nach dem Sinne des Geſetzes von ſelbſt, und die Kommiſſion der erſten Kammer lehnte auch aus dieſem Grunde die Umänderung des Wortes: beſonders in geſetzlich als unnöthig ab. e)Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 13.Entweder wird, wenn ein Bedürfniß nach anderen Räumlichkeiten, als die Feſtungen ſie bieten, ſich allge - mein herausſtellen ſollte, von der Geſetzgebung Vorſehung zu treffen ſein, oder es iſt im einzelnen Fall für eine angemeſſene Subſtitution Sorge zu tragen, wobei das erkennende Gericht darüber zu wachen hat, daß die Bedeutung der milderen Strafe bei der Vollſtreckung nicht verkannt wird.
II. Die Natur der Strafe giebt auch das Maaß für die Behand - lung des Verurtheilten; er kann namentlich nicht zwangsweiſe beſchäf - tigt werden, ſondern ſeine Beſchäftigung und Lebensweiſe ſind nur zu beaufſichtigen.
III. Weil die Einſchließung der Art nach milder iſt als die Ge - fängnißſtrafe (ſ. §. 16.), ſo hätte man auch dieſe zunächſt auf die Zucht - hausſtrafe folgen laſſen, und die §§. 13. und 14. umſtellen können. Die jetzige Reihenfolge iſt beliebt worden, weil die Einſchließung auf zwan - zig Jahre, das Gefängniß regelmäßig nur auf fünf Jahre erkannt wer - den kann, jene alſo der möglichen Dauer nach die härtere Strafe iſt.
IV. Die Einſchließung iſt als Strafmittel nur ſelten benutzt wor - den. Außer den Fällen, wo ſie wegen mildernder Umſtände an die Stelle der Zuchthausſtrafe tritt (ſ. Einleitung §. VII. ), kommt ſie nur noch bei vorbereitenden hochverrätheriſchen Handlungen gegen andere Staaten (§. 78.) und beim Zweikampfe (Th. II. Tit. 14.) vor.
Die zur Gefängnißſtrafe Verurtheilten werden in einer Gefangenanſtalt ein - geſchloſſen und können daſelbſt in einer, ihren Fähigkeiten und Verhältniſſen angemeſſenen Weiſe beſchäftigt werden.
Die Dauer der Gefängnißſtrafe ſoll, inſofern nicht das Geſetz ein Anderes beſtimmt, höchſtens fünf Jahre betragen.
Wenn das Zuchthaus die gewöhnliche Strafe für Verbrechen ge - nannt werden konnte, ſo iſt es das Gefängniß für die Vergehen; nur ſelten tritt Geldbuße ausſchließlich dafür ein, häufiger iſt die Wahl zwiſchen beiden Strafarten geſtattet, ſ. unten §. 17. Das Gefängniß unterſcheidet ſich vom Zuchthauſe dadurch, daß der Verluſt der bürger - lichen Ehre nicht damit verbunden iſt; nur in beſtimmten Fällen kann die zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte als Schärfung hin - zutreten, die wiederum bei der Einſchließung nicht vorkommt. Bei dem Gefängniß findet ferner eine Beſchränkung der Dispoſitionsfähigkeit des Verurtheilten über ſein Vermögen nicht ſtatt, und es gelten beſondere geſetzliche Beſtimmungen über die Beſchäftigung des Gefangenen und die Dauer der Strafe.
I. Die Gefangenen können in einer, ihren Fähigkeiten und Ver - hältniſſen angemeſſenen Weiſe beſchäftigt werden. Sie werden alſo da - bei nicht bloß beaufſichtigt, wie bei der Einſchließung, aber auch nicht zu beſtimmten Arbeiten angehalten, die in der Strafanſtalt eingeführt ſind, wie bei dem Zuchthauſe. Der Entwurf von 1847. hatte in die - ſer Beziehung eine noch mildere Faſſung, indem er beſtimmte:
§. 12. „ Die Gefängnißſtrafe beſteht in einfacher Freiheitsentzie - hung; doch können diejenigen Verurtheilten, welche nicht auf eigene Koſten verpflegt werden, zu einer ihren Fähigkeiten und Verhältniſſen angemeſſenen Arbeit angehalten werden. “
Allein dabei iſt zu beachten, daß der Entwurf noch zwiſchen Ge - fängniß und Zuchthaus die Strafarbeit hatte, welche jetzt weggefallen iſt. Der Entwurf von 1850. beſtimmte dagegen, daß eine ſolche Be - ſchäftigung der Gefangenen geſchehen müſſe, was in der Kommiſſion der zweiten Kammer wiederum Anſtoß erregte, theils weil es unter Um - ſtänden zu hart ſein kann, zumal da die Strafe der Einſchließung ſo ſelten benutzt worden, theils weil es nicht immer ausführbar ſein wird, wenn nämlich die Gefangenanſtalt nicht im Stande iſt, den Gefangenen eine angemeſſene Beſchäftigung zu bieten. Man zog daher die ins Ge - ſetzbuch übergegangene fakultative Faſſung vor.
II. Eine andere Abweichung vom Entwurfe von 1847. beſteht darin, daß derſelbe bei Gefängnißſtrafe von höchſtens drei Monaten,115§. 14. Gefängniß. §. 15. Berechnung der Freiheitsſtrafen.nach der Perſönlichkeit der Angeſchuldigten, eine Schärfung der Strafe durch Schmälerung der Koſt, Anweiſung einer harten Lagerſtätte oder einſames Gefängniß zuließ, und dafür eine verhältnißmäßige Verkürzung der Dauer der Strafe geſtattete oder, nach dem Beſchluß des vereinig - ten ſtändiſchen Ausſchuſſes, vorſchrieb. f)Entwurf von 1847. §. 13. — Verhandlungen d. vereinigten ſtänd. Ausſchuſſes. II. S. 246.Obgleich die Hinzufügung einer ſolchen Verſchärfung durch den Richter ausgeſprochen werden ſollte, iſt doch die Weglaſſung dieſer Beſtimmung, durch welche die allgemeine Natur der Gefängnißſtrafe weſentlich verändert werden konnte, nur zu billigen. Wenigſtens müßte eine ſolche Anordnung mit einer allgemei - nen Reform des Gefängnißweſens in Verbindung gebracht, und auch nur bei beſtimmten Arten der Vergehen zugelaſſen werden.
III. Die längſte Dauer der Gefängnißſtrafe iſt fünf Jahre, — in - ſofern nicht das Geſetz ein Anderes beſtimmt. Eine ſolche Verlänge - rung der Strafzeit kann nach dem Geſetzbuch eintreten: bei der nicht weſentlichen Theilnahme, im Fall mildernder Umſtände (§. 35.), bei dem jugendlichen Alter (§. 43.), bei der realen Konkurrenz (§. 57.) und bei dem Rückfall (§. 58.). In den erſten Fällen kann die Dauer der Strafe auf zehn, funfzehn und zwanzig Jahre, im vierten Fall um die Hälfte des höchſten geſetzlichen Strafmaaßes, alſo auf ſieben Jahre und ſechs Monate erhöht werden.
Das geſetzliche Strafmaaß wechſelt ſehr nach der Beſchaffenheit der einzelnen Vergehen; das am höchſten gegriffene Minimum der Strafe iſt zwei Jahre (§. 292.), das niedrigſte Maximum, welches ſich findet, acht Wochen (§. 146.); zuweilen findet ſich auch ſchlechthin Gefängniß, alſo von Einem Tage bis zu fünf Jahren, angedroht, z. B. §. 311.
Bei den nach Tagen, Wochen oder Monaten beſtimmten Freiheitsſtrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stunden, die Woche zu ſieben Tagen, der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
Die Dauer einer Freiheitsſtrafe ſoll mindeſtens Einen Tag betragen.
Die letzte Vorſchrift gilt nur für die Einſchließung und das Ge - fängniß, da auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren erkannt werden kann; ſie bezieht ſich aber auch nur, wie ſich von ſelbſt verſteht, auf diejenigen Fälle, in denen dem Richter überlaſſen iſt, die Dauer der Strafe nach dem niedrigſten Maaße, welches das Geſetz überhaupt zu - läßt, zu beſtimmen, — alſo wenn kein Minimum vorgeſchrieben iſt. Denn nur einmal (§. 227.) iſt ein ſolches ausdrücklich auf Einen Tag8 *116Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.heruntergeſetzt; ſonſt kommt, wenn es überhaupt aufgeſtellt iſt, als ge - ringſte Dauer Eine Woche vor; ſ. §. 102. 108. 116. 117. 118. 119. 156. 214. 254. 264. 271.
Wenn bei Freiheitsſtrafen eine Umwandlung der geſetzlich vorgeſchriebenen Strafart erfolgen muß, ſo iſt einjährige Einſchließung einer achtmonatlichen Gefängnißſtrafe und einjährige Gefängnißſtrafe einer achtmonatlichen Zucht - hausſtrafe gleich zu achten.
Eine Beſtimmung über das Verhältniß der verſchiedenen Freiheits - ſtrafen zu einander erſchien beſonders nothwendig, nachdem in der Kom - miſſion der zweiten Kammer der Grundſatz angenommen war, daß bei einer realen Konkurrenz auf ſämmtliche Strafen der begangenen Ver - brechen und Vergehen zu erkennen iſt, daß aber, wenn verſchiedene Frei - heitsſtrafen zur Anwendung kommen müßten, unter Verkürzung ihrer Geſammtdauer auf die ſchwerſte dieſer Strafarten erkannt werden ſoll; ſ. unten §. 56. 57. Die Abmeſſung bei der Strafverwandlung in die - ſem Fall und in dem des §. 17. dem Richter ganz zu überlaſſen, ſchien bedenklich, und ſo ward nach dem Vorgange des Entwurfs von 1843. §. 46., dem auch das Militairſtrafgeſetzbuch gefolgt iſt, das Verhältniß der Freiheitsſtrafen in der oben angegebenen Weiſe feſtgeſtellt. g)Es iſt hier übrigens nur der Abſatz 1. des §. 46. gemeint; der Abſatz 2., welcher beſtimmt, daß mehrere Gefängnißſtrafen, welche das damalige höchſte geſetz - liche Maaß von Einem Jahre überſchreiten, in Strafarbeit verwandelt werden ſollen, iſt nicht wieder aufgenommen worden; ſ. unten §. 57.Viel - leicht kann es ſcheinen, daß man dabei die größere Härte der Zucht - hausſtrafe, dem Gefängniß gegenüber, nicht genügend angeſchlagen hat, wie denn auch der Entwurf von 1843. nicht das Gefängniß, ſondern die Strafarbeit in jenes Verhältniß von drei zu zwei der Zuchthaus - ſtrafe gegenüber geſetzt hat. Namentlich mit Rückſicht auf den Verluſt der bürgerlichen Ehre, welche mit der letzteren Strafe verbunden iſt, ſcheint dieß Bedenken ſeinen guten Grund zu haben. Allein dagegen iſt doch zu erwägen, daß eine ſolche Verwandlung einer milderen Frei - heitsſtrafe in die härtere nur dann ſtattfindet, wenn auf dieſe letztere ſchon wegen einer anderen Handlung zu erkennen iſt; daß alſo die Wirkung der Zuchthausſtrafe, welche für immer eintritt, unwiderruflich feſt ſteht, und die Verlängerung der Dauer vermittelſt der Hinzurechnung einer andern Strafe auf den Verluſt der bürgerlichen Ehre ohne Einwirkung iſt. Nur die größere Härte der Zuchthausſtrafe an ſich und die län - gere Beſchränkung der Dispoſitionsfähigkeit über das Vermögen kommt117§. 16. Strafverwandlung. §§. 17. 18. Geldbuße.hier in Betracht, und da iſt es eben die Frage, ob dieſe Erſchwerungen, mit dem Uebel des Gefängniſſes verglichen, richtig abgemeſſen ſind, oder ob beide Strafen etwa weiter von einander abſtehen, wie Einſchlie - ßung und Gefängniß. Das Meiſte hängt dabei freilich von der Ein - richtung der verſchiedenen Strafanſtalten ab; ob im Allgemeinen aber das richtige Maaß getroffen worden, wird die weitere Erfahrung lehren.
Andere Fälle der Strafverwandlung, nämlich bei der Herunter - ſetzung der Todesſtrafe und der lebenslänglichen Zuchthausſtrafe im Fall des Verſuchs und der Theilnahme (§. 32. 35. ) und wegen jugendlichen Alters (§. 43.) gehören nicht hierher.
Geldbußen können nicht unter dem Betrage Eines Thalers erkannt werden. An der Stelle einer Geldbuße, welche wegen Unvermögens des Verurtheil - ten nicht beigetrieben werden kann, ſoll Gefängnißſtrafe treten. Die Dauer derſelben ſoll vom Richter ſo beſtimmt werden, daß der Betrag von Einem Thaler bis zu drei Thalern einer Gefängnißſtrafe von Einem Tage gleich - geachtet wird; die Dauer der Gefängnißſtrafe beträgt mindeſtens Einen Tag und höchſtens vier Jahre.
Wenn eine zu verwandelnde Gefängnißſtrafe neben Zuchthaus auszuſprechen iſt, ſo ſoll die Geldbuße nicht in Gefängniß, ſondern in Zuchthaus, jedoch unter Verkürzung der Dauer (§. 16.), verwandelt werden.
Läßt das Geſetz zwiſchen Freiheitsſtrafe und Geldbuße die Wahl, ſo iſt auf die Geldbuße in den milderen Fällen zu erkennen. Im Falle des Unver - mögens tritt Freiheitsſtrafe nach den Grundſätzen über die Strafverwandelung (§. 17.) ein.
Die Geldbuße kommt in folgenden Fällen als Strafmittel vor:
A. Als ausſchließliche Strafe, nämlich gegen pflichtvergeſſene Medizinalperſonen (§. 200.), gegen Inhaber öffentlicher Verſammlungs - örter, welche Hazardſpiele begünſtigen (§. 267.), gegen Perſonen, welche ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien veranſtalten (§. 268.), und gegen Perſonen, welche Namen oder Firmen inländiſcher Fabrikan - ten u. ſ. w. mißbrauchen (§. 269.).
B. alternativ mit der Gefängnißſtrafe, ſo daß dem Rich - ter die Wahl zwiſchen beiden Strafarten gelaſſen iſt. Dieß iſt vor - geſchrieben:
§§. 87. 93. 95. 100. 101. 105. 107. 110. 123. 151. 152. 155. 186. 198. 199. 201. 211. 270. 273. 274. 275. 280. 300. 309. 318. 326.
Der höchſte Betrag der hier angedrohten Geldbußen iſt eintauſend Tha -118Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.ler (§. 110.); in den andern Fällen kommt nur ein Maximum von 50. 100. 200. 300. Thalern vor. Das Maximum der Gefängnißſtrafe be - wegt ſich zwiſchen zwei Monaten und zwei Jahren.
C. cumulativ, ſo daß neben einer Freiheitsſtrafe auf Geldbuße erkannt werden muß, und zwar
1) neben der Zuchthausſtrafe, im Fall eines qualifizirten Betrugs (§. 244.) und der Urkundenfälſchung (§. 250. 251. 252. 323. );
2) neben der Gefängnißſtrafe, wegen Betrugs (§. 242. 243. ), Un - treue (§. 246.), Wuchers (§. 263.), unbefugten Gebrauchs ver - pfändeter Sachen (§. 265.), gewerbmäßigen Hazardſpielens (§. 266.) und im Rückfall wegen Anwendung falſcher Waaren - zeichen (§. 269.).
Für die Fälle, in denen Geldbußen eintreten, ſind im Geſetzbuch einige Beſtimmungen gegeben, welche für alle gemeinſam gelten; einige bezie - hen ſich nur auf die eine oder die andere Klaſſe.
I. Eine Geldbuße kann — abgeſehen von den Uebertretungen, die hier nicht in Betracht kommen — nicht unter dem Betrage eines Thalers erkannt werden. Dieß iſt alſo das niedrigſte Maaß, bei wel - chem der Richter bei der Strafzumeſſung anfangen kann, wenn das Ge - ſetz kein höheres Minimum aufgeſtellt hat. Das iſt aber immer geſche - hen, wo die Geldbuße zu einer Freiheitsſtrafe hinzutritt. Das Maxi - mum der Strafe iſt immer feſtgeſtellt; es kommt kein Fall vor, daß die Höhe der Geldbuße nach dem verurſachten Schaden oder dem geſuchten Gewinn beſtimmt worden iſt.
II. Kann die Geldbuße wegen Unvermögens des Verurtheilten nicht beigetrieben werden, ſo wird ſie in eine verhältnißmäßige Freiheitsſtrafe verwandelt.
1) Regelmäßig tritt ſtatt der Geldbuße Gefängniß ein, und zwar in dem Verhältniß, daß Ein bis drei Thaler Einem Tage Gefängniß gleichſtehen. Der Richter hat hier alſo nach ſeinem Ermeſſen zu be - ſtimmen, wie innerhalb dieſes Maaßes die Geldbuße anzurechnen iſt. — Früher galt in dieſer Hinſicht eine für den Verurtheilten weit ungünſti - gere Berechnung, indem fünf Thaler Geldbuße einer Gefängnißſtrafe von acht Tagen gleichgeſtellt waren. h)Die Vorſchrift des A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 88., die ſich wohl nur auf einen beſonderen Fall bezieht, iſt ſpäter allgemein ausgedehnt worden durch die K. -O. v. 24. Febr. 1812. (Geſ. S. S. 14.) Vergl. Motive zum erſten Entwurf I. S. 69.Bei der Reviſion nahm man Anfangs eine nach der Höhe der Geldbuße ſteigende Berechnung an, ſo daß bis zu dreißig Thalern Ein Tag Einem Thaler, von mehr als dreißig bis einhundert Thalern Ein Tag zwei Thalern und über einhundert Thaler119§§. 17. 18. Geldbuße.Ein Tag drei Thalern gleichgeſtellt wurde. i)Entwurf v. 1843. §. 47.Richtiger iſt es aber ge - wiß, daß man, ſtatt dieſes Verhältniß geſetzlich feſtzuſtellen, dem richter - lichen Ermeſſen es überlaſſen hat, die Höhe der umzuwandelnden Geld - ſtrafe wie andere thatſächliche Momente bei der Umwandlung innerhalb der vom Geſetz gezogenen Grenzen in Anſchlag zu bringen. k)Reviſion von 1845. I. S. 114.Daß man aber keinen abſoluten Werthmeſſer, z. B. die Höhe des Tagelohns, bei der ganzen Berechnung zum Grunde gelegt hat, rechtfertigt ſich, auch abgeſehen von der Verſchiedenheit der Verhältniſſe, dadurch, daß die Freiheitsſtrafe nicht bloß den entzogenen Gewinn, ſondern auch das Uebel der Freiheitsentziehung darſtellt.
2) Die längſte Dauer einer ſolchen umgeſetzten Gefängnißſtrafe ſoll vier Jahre ſein; was über dieſe Zeit hinaus geht, fällt zu Gunſten des Verurtheilten weg. Früher war hier eine viel weitere Grenze geſetzt, indem nach der Kabinetsordre vom 24. Febr. 1812. ſtatt der Geldbuße eine zehnjährige Freiheitsſtrafe eintreten konnte. Das jetzt geſtellte höchſte Maaß von vier Jahren iſt mit Rückſicht auf das Zollſtrafgeſetzbuch vom 23. Jan. 1838. angenommen worden. l)Berathungs - Protokolle der Staatsraths-Kommiſion I. S. 42. — Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 25. — Ueber das Rheiniſche Recht ſ. Code pénal. Art. 53.
3) Iſt auf Geldbuße in Verbindung mit Zuchthausſtrafe erkannt worden, ſo erfolgt die Umwandlung im Fall des Unvermögens in dieſe letztere, jedoch ſo, daß die größere Härte der Zuchthausſtrafe nach dem §. 16. aufgeſtellten Grundſatz bei der Anrechnung berückſichtigt wird. Würde alſo z. B. eine Geldbuße von zweihundert Thalern in drei Mo - nate Gefängniß umzuſetzen ſein, ſo macht das bei der Zuchthausſtrafe nur zwei Monate aus.
III. Wenn dem Richter die Wahl zwiſchen Freiheitsentziehung und Geldbuße gelaſſen iſt, ſo ſoll die letztere als die mildere Strafe ange - ſehen werden. Kann in einem ſolchen Fall aber die Zahlung der auf - erlegten Buße wegen Unvermögens nicht geſchehen, ſo findet wiederum eine Verwandlung in Freiheitsſtrafe ſtatt, und zwar nach den in §. 17. aufgeſtellten Regeln. Ein Beiſpiel möge die Abſicht dieſer Beſtimmung deutlich machen. Nach §. 100. ſoll, wer den öffentlichen Frieden da - durch gefährdet, daß er die Angehörigen des Staates zum Haſſe oder zur Verachtung gegen einander öffentlich aufreizt, mit Geldbuße von zwanzig bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft werden. Findet nun der Richter den Fall darnach angethan, daß er die mildeſte Strafe für ausreichend120Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.hält, ſo verurtheilt er in eine Geldbuße von zwanzig Thalern, und ſetzt dieſe, wenn wegen Unvermögens keine Zahlung erfolgen kann, etwa in eine Gefängnißſtrafe von zehn Tagen um, indem er nach dem Mittel - verhältniß Einen Tag zu zwei Thalern rechnet. Hätte er aber, ſtatt eine ſolche Umwandlung vorzunehmen, das Minimum der geſetzlichen Freiheitsſtrafe anwenden müſſen, ſo würde Gefängniß von Einem Mo - nate das geringſte Strafmaaß geweſen ſein.
Die Vorſchrift des §. 18. iſt aber auch noch deswegen von Be - deutung, weil ſie den Grundſatz in ſich ſchließt, daß in den Fällen, wo dem Richter die Wahl zwiſchen Geldbuße und Gefängniß gegeben iſt, nur die größere oder geringere Verſchuldung, und nicht die äußeren Ver - hältniſſe des Angeſchuldigten den Ausſchlag geben ſollen, als ob etwa der Wahlhabende mit Geld, der Arme mit Gefängniß zu büßen hätte. Um den richtigen Sinn des Geſetzbuchs für dieſe alternativen Strafbe - ſtimmungen auszudrücken, wurde in der Kommiſſion der zweiten Kammer unter Zuſtimmung des Kommiſſars des Juſtizminiſters der §. 18. hin - zugefügt, was um ſo angemeſſener erſchien, da früher andere Normen in dieſer Beziehung zur Anwendung kamen. m)A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 85.— Der in einem früheren Stadium der Reviſion gemachte Vorſchlag, den Richter zu ermächtigen, eine jede Gefängnißſtrafe von höchſtens vier Wochen in eine Geldbuße zu verwandeln, wurde ſchon vom Staatsrathe beſeitigt,n)Protokolle des Staatsraths, Sitzung v. 18. Jan. 1840. — Bera - thungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion I. S. 193. 194. und es er - ſchien überflüſſig, eine ſolche, im Geſetzbuch gar nicht begründete Macht - vollkommenheit des Richters durch eine ausdrückliche Beſtimmung aus - zuſchließen, wie in dem Entwurf von 1847. §. 27. Abſ. 3. geſche - hen war.
Die Konfiskation findet nur in Beziehung auf einzelne Gegenſtände ſtatt. Gegenſtände, welche durch das Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung deſſelben gebraucht oder beſtimmt worden ſind, ſollen, ſofern ſie dem Thäter oder einem Theilnehmer der That gehören, konfiszirt werden.
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Darſtellung ſich als That - beſtand einer ſtrafbaren Handlung darſtellt, ſo iſt im Strafurtheile zugleich die Vernichtung aller vorfindlichen Exemplare und der dazu beſtimmten Platten und Formen auszuſprechen.
Iſt die Schrift, Abbildung oder Darſtellung ihrem Hauptinhalte nach eine erlaubte, ſo ſoll nur auf die Vernichtung der geſetzwidrigen Stellen und des - jenigen Theils der Platten und Formen erkannt werden, auf welchem ſich dieſe Stellen befinden.
121§. 19. Konfiskation einzelner Gegenſtände.Da die Konfiskation des Vermögens aus der Reihe der geſetzlichen Strafen entfernt worden iſt, ſo bleibt nur die Konfiskation einzelner Gegenſtände für das Strafrecht von Bedeutung. Der §. 19. enthält darüber einige allgemeine Beſtimmungen, an welche ſich die Vorſchrift über die Vernichtung von Schriften, Abbildungen und Darſtellungen, ſo wie der dazu beſtimmten Platten und Formen anſchließt.
I. Als die zu konfiscirenden Gegenſtände werden bezeichnet:
1) ſolche, welche durch das Verbrechen oder Vergehen hervorge - bracht worden ſind. Dies würde z. B. Anwendung finden bei der Münz - fälſchung.
2) Gegenſtände, welche zur Begehung des Verbrechens oder Ver - gehens gebraucht oder beſtimmt worden ſind, alſo die Inſtrumente, von denen die Kriminalordnung §. 638. handelt, und zwar ſowohl wenn die ſtrafbare Handlung vollendet worden, als auch im Falle des Verſuchs, wenn z. B. Dieteriche bei dem vor vollendetem Diebſtahl ergriffenen Diebe gefunden werden. Bei der Reviſion kam es zur Frage, ob nicht die im Geſetzbuch gebrauchten Ausdrücke zu unbeſtimmt ſeien und über den Sinn, welchen man damit verbinde, hinausgingen. Es ſei vielleicht die Auslegung zu befürchten, daß man glauben könnte, das Pferd, mit welchem jemand zu ſchnell gefahren, oder das Meſſer, mit welchem der ungeſchickte Chirurg eine Operation vollzogen habe, confisciren zu müſſen. Sicherer ſei es, nach dem Vorgange anderer Geſetzgebungeno)Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 21. — Thüringſch. Strafgeſetz - buch Art. 18. die Be - ſtimmung auf die vorſätzlichen Handlungen zu beſchränken. Es ward aber hierauf erwiedert, daß es ſich hier nicht um alle Gegenſtände handle, welche mit der ſtrafbaren Handlung in einer unmittelbaren Beziehung ſtehen, ſondern nur um ſolche, deren man ſich zu der Be - gehung derſelben bediene, und daß gerade in dieſem Ausdrucke: „ zur Begehung deſſelben gebraucht oder beſtimmt “eine Hinweiſung auf die vorſätzliche Handlungsweiſe liege. Man glaubte daher, die Entſcheidung des einzelnen Falles dem richterlichen Ermeſſen überlaſſen zu können. p)Berathungs-Protokolle der Staatsrathskommiſſion I. S. 159. 160. — Reviſion von 1845. I. S. 81.
II. Die Konfiskation findet nur dann ſtatt, wenn die Gegenſtände dem Thäter oder einem Theilnehmer der That gehören. Dieß iſt in dem Strafgeſetzbuch konſequent durchgeführt worden, bis auf Einen Fall, nämlich bei dem Jagdfrevel (§. 277.), wo dringende Gründe der Zweck - mäßigkeit zu einer Ausnahme von der Regel führten.
III. Da die Strafgerichtsbarkeit gegenwärtig nur im Namen des122Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.Staates ausgeübt wird, ſo iſt die konfiscirte Sache dem Fiskus zu - zuſprechen.
IV. Die Konfiskation iſt als eine Strafe, wenn auch nur als Nebenſtrafe aufgefaßt; ſie tritt daher nur ein, wenn im Strafurtheil ausdrücklich darauf erkannt wird; vergl. unten §. 20. Dieß iſt im Strafgeſetzbuch in allen Fällen, wo die Konfiskation vorkommt, auch beſtimmt ausgedrückt; ſ. z. B. §. 277.
V. Auch bei den durch die Preſſe begangenen und den verwandten Verbrechen und Vergehen hätte man ſich mit der Konfiskation der ſtraf - bar befundenen Erzeugniſſe begnügen können; das Geſetzbuch ſchreibt aber die gänzliche oder theilweiſe Vernichtung der vorfindlichen Exem - plare und der zu ihrer Herſtellung beſtimmten Platten und Formen vor. Daß hierunter nicht die Typen und ähnliche in wechſelnder Zuſammen - ſetzung zur Darſtellung geiſtiger Erzeugniſſe beſtimmten Gegenſtände zu rechnen ſind, bedarf für denjenigen, der gewohnt iſt, Rechtsfragen vom Standpunkte einer geſunden Jurisprudenz zu beurtheilen, keiner weiteren Ausführung. Es knüpfte ſich aber in der Kommiſſion der zweiten Kammer an die beiden letzten Abſätze des §. 19. eine andere Erörterung. Indem nämlich in der Regierungsvorlage die Worte: „ im Straf - urtheile zugleich “fehlten, entſtand die Frage, ob nicht durch dieſe Beſtimmung die Staatsanwaltſchaft ermächtigt werde, auch in ſolchen Fällen, wo ſie wegen des Inhalts einer Schrift, Abbildung oder Dar - ſtellung eine beſtimmte Perſon nicht verfolgt, die Vernichtung der vor - gefundenen Exemplare und der dazu beſtimmten Platten und Formen zu beantragen, und ob nicht der Richter in einem ſolchen Falle, ohne einen Angeſchuldigten vor ſich zu haben, lediglich über dieſen Antrag erkennen müſſe?
In der Kommiſſion war man allſeitig darüber einig, daß ein ſol - ches — jedenfalls abnormes — Verfahren, wenn deſſen Nothwendigkeit auch unter Umſtänden anzuerkennen ſein ſollte, nicht in dem allgemei - nen Strafgeſetzbuch, ſondern nur in dem ſpeziellen Preßgeſetze ange - ordnet werden könne. q)Im Preßgeſetz vom 12. Mai 1851. §. 50. findet ſich in der That dieſes Verfahren angeordnet.Indem man daher jene Worte: „ im Straf - urtheile zugleich “hinzufügte, wollte man eben nur ausdrücken, daß jenes Erkenntniß auf die Vernichtung ein Strafurtheil gegen einen be - ſtimmten Angeſchuldigten vorausſetze. r)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 19.Auch in einem ſolchen iſt aber nur dann jenes Erkenntniß auf die Vernichtung auszuſprechen, „ wenn der Inhalt der Schrift u. ſ. w. ſich als Thatbeſtand einer ſtrafbaren123§. 20. Verhaftung d. Nachlaſſes. §§. 21. 22. Zeitige Unterſag. d. bürgl. ꝛc.Handlung darſtellt, “— nicht alſo, wenn Verletzungen einer bloßformellen Beſtimmung des Preßgeſetzes die Verurtheilung herbeigeführt haben.
Geldſtrafen können in den Nachlaß eines Angeſchuldigten nur dann voll - ſtreckt werden, wenn derſelbe bei Lebzeiten rechtskräftig verurtheilt worden iſt.
Die Konfiskation einzelner Gegenſtände kann nach dem Tode des Ange - ſchuldigten in deſſen Nachlaß geltend gemacht werden, ſelbſt wenn zu ſeinen Lebzeiten noch kein Urtheil ergangen iſt.
Die erſte Beſtimmung des Paragraphen entſpricht den allgemeinen Grundſätzen des Civilrechts; die Geldbuße, welche bei Lebzeiten des Angeſchuldigten rechtskräftig erkannt worden iſt, haftet wie eine Schuld auf dem Nachlaß. Von einer Beſtrafung unſchuldiger Erben kann hier keine Rede ſein.
Die zweite Beſtimmung dagegen, daß die Konfiskation einzelner Gegenſtände in den Nachlaß des Angeſchuldigten geltend gemacht werden kann, auch wenn zu ſeinen Lebzeiten kein Urtheil ergangen iſt, trägt allerdings einen ſingulären Charakter an ſich, und iſt namentlich mit Rückſicht auf die Zollſtrafgeſetze aufgenommen worden. Man hat ſich dafür auf die Behandlung des commissum nach Römiſchem Rechte, ſo wie auf die bisher geltende Geſetzgebung berufen. s)A. L. R. Th. I. Tit. 9. §. 364. Th. II. Tit. 20. §. 297. — Zollſtraf - geſetz vom 23. Jan. 1838. §. 22. (Geſ. S. S. 84.) — Vgl. überhaupt Reviſion von 1845. I. S. 227. — Verhandlungen der Staatsraths - Kommiſſion von 1846. S. 26.Uebrigens iſt es nur vorbehalten, die Konfiskation gegen den Nachlaß geltend zu machen, ohne daß für die betreffenden Behörden eine allgemeine Verpflichtung beſteht: „ kann geltend gemacht werden “; und da die Konfiskation nicht eher ſtatt findet, bevor ein rechtskräftiges Erkenntniß abgegeben iſt, ſo muß ein ſolches, auch wenn der Angeſchuldigte geſtorben, erwirkt werden.
Die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit be - wirkt die Unfähigkeit, während der im Urtheil beſtimmten Zeit die im §. 12. erwähnten Rechte auszuüben.
Die Zeit ſoll wenigſtens Ein Jahr und höchſtens zehn Jahre betragen.
Die Wirkungen der Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren - rechte beginnen mit der Rechtskraft des Urtheils, in welchem ſie ausgeſprochen iſt. Die Dauer dieſer Strafe wird jedoch erſt von dem Tage an berechnet, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt iſt.
Die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit hat den Verluſt aller aus früheren öffentlichen Wahlen für den Verurtheilten her - vorgegangenen Rechte, ingleichen den Verluſt der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen, ſowie den Verluſt des Adels von Rechtswegen zur Folge. Die Entfernung aus der Armee tritt ein, ſoweit die Militairgeſetze dies vorſchreiben.
Die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit oder, wie man wohl in kürzerem Ausdruck dieſe Strafe gewöhnlich bezeichnen wird, die (zeitige) Unterſagung der (bürgerlichen) Ehrenrechte, muß entweder neben einer anderen Strafe erkannt werden, oder es iſt dem Richter überlaſſen, ſie hinzuzufügen oder wegzulaſſen. Außer den Fällen der §§. 63. und 64. kommt ſie nur in Verbindung mit der Ge - fängnißſtrafe vor.
A. Sie muß erkannt werden in folgenden Fällen: wegen Fälſchung u. ſ. w. von Wahl - und Stimmzetteln bei öffentlichen Wahlen (§. 85.); wegen vorſätzlicher Vernichtung öffentlich verwahrter Urkunden u. ſ. w., wenn die Handlung in gewinnſüchtiger Abſicht begangen worden (§. 106.); wegen Verſtümmelung, zum Zweck, ſich ſelbſt oder einen Ande - ren zum Militairdienſt untauglich zu machen (§. 113.); wenn unbefugt Leichen weggenommen, Gräber zerſtört ſind, falls der Handlung gewinnſüchtige Abſicht zum Grunde lag (§. 137.); wegen widernatürlicher Unzucht (§. 143.); wegen gewohnheitsmäßiger oder eigennütziger Kuppelei (§. 147.); wegen Diebſtahls (§. 216. 217. ); beim qualificirten Diebſtahl, wenn im Fall mildernder Umſtände ſtatt Zuchthausſtrafe Gefängniß eintritt (§. 218.); wegen Unterſchlagung (§. 227.); wegen Erpreſſung (§. 235.); wegen Hehlerei, und zwar wegen der einfachen (§. 237.), ſo wie bei der qualificirten dann, wenn im Fall mildernder Um - ſtände ſtatt der Zuchthausſtrafe Gefängniß eintritt (§. 238.); bei dem Betruge (§. 242. 243. ); bei der Untreue (§. 246.); wegen Verfälſchung u. ſ. w. von Stempelpapier, Poſtfreimar - ken und geſtempelten Briefcouverts (§. 253.); wenn Aerzte, Wundärzte und andere Medizinalperſonen wider beſſeres Wiſſen unrichtige Zeugniſſe ausſtellen (§. 257.);125§§. 21. 22. Zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte.bei dem Wucher (§. 263.); gegen den, welcher vom Hazardſpiele ein Gewerbe macht (§. 266.); gegen gewerbsmäßige Jagdfrevler oder Wilderer (§. 276.); wegen Unterſchlagung von Geldern oder Sachen, die ein Beam - ter in amtlicher Eigenſchaft empfangen hat (§. 324.).
Beim Hochverrath hat der Richter ausnahmsweiſe im Fall der §§. 63. und 64. die Wahl, wenn feſtgeſtellt wird, daß mildernde Um - ſtände vorhanden ſind, neben der Einſchließung auf den Verluſt der politiſchen Rechte oder auf die zeitige Unterſagung ihrer Ausübung zu erkennen.
B. Es kann auf die Unterſagung erkannt werden: bei der Majeſtätsbeleidigung (§. 75.), und der Beleidigung von Mitgliedern des Königlichen Hauſes (§. 77.); gegen den, der bei öffentlichen Wahlen eine Wahlſtimme kauft oder verkauft (§. 86); gegen den, welcher einer öffentlichen Behörde eine Verſicherung an Eidesſtatt wiſſentlich falſch abgiebt (§. 129.); gegen den, welcher einen Andern zur Abgabe einer ſolchen fal - ſchen Verſicherung wiſſentlich zu verleiten ſucht (§. 130.); wegen falſcher Anſchuldigung (§. 133.); wegen Unzucht zwiſchen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, Stiefeltern und Stiefkindern und zwiſchen vollbürtigen und halbbürtigen Geſchwiſtern (§. 141.); gegen den, welcher durch Verletzung der Schamhaftigkeit ein öffentliches Aergerniß giebt (§. 150.); gegen den, welcher Zeugniſſe unter dem Namen einer Medizi - nalperſon ausſtellt und davon zur Täuſchung von Behörden und Verſicherungsgeſellſchaften Gebrauch macht (§. 256.); gegen den, welcher von falſchen Zeugniſſen dieſer Art Gebrauch macht (§. 258); wegen betrüglichen Bankerutts, wenn mildernde Umſtände vor - liegen (§. 259. 260. ); wenn jemand ſeine eigene bewegliche Sache dem Nutznießer u. ſ. w. in rechtswidriger Abſicht wegnimmt (§. 271.); wegen vorſätzlicher Zerſtörung oder Beſchädigung befriedeter Sachen (§. 282.); wegen vorſätzlicher Verletzung mit einer öffentlichen Behörde geſchloſſener Lieferungsverträge (§. 308.); wegen begangener oder verſuchter Beſtechung (§. 311.).
126Thl. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.Mit Bezugnahme auf die hier aufgeführten einzelnen Fälle ſind nun folgende allgemeine Regeln aufzuſtellen.
I. Die Wirkung der zeitigen Unterſagung der bürgerlichen Ehren - rechte iſt gleich, ſie mag nun ausgeſprochen werden müſſen oder nur können; der einzige Unterſchied bezieht ſich auf die Frage, wann ſie ſtatt findet, und dieſe iſt im Strafurtheile ſtets ausdrücklich zu entſcheiden. Die Unterſagung auf Zeit tritt niemals von Rechtswegen ein, wodurch ſie ſich von dem Verluſt der bürgerlichen Ehre, der nothwendigen Folge der Verurtheilung in die Zuchthausſtrafe, weſentlich unterſcheidet.
II. Für die Fälle, in denen die Unterſagung nur zugelaſſen und nicht vorgeſchrieben iſt, genügt es nicht, das richterliche Ermeſſen auf das Princip zu verweiſen, welches früher für die Aberkennung der Na - tionalkokarde maaßgebend ſein ſollte. Ein Mangel an ehrliebender, patriotiſcher Geſinnung kann bei Handlungen ſich offenbaren, die unter kein Strafgeſetz geſtellt ſind, und wo die Kognition des Richters alſo ganz ausgeſchloſſen bleibt. Man nehme die Verführung eines unbe - ſcholtenen Mädchens, das älter als ſechszehn Jahre iſt, die Niederle - gung eines Amtes in der Zeit der Gefahr u. ſ. w. Aber auch an ſich ſtrafbare Handlungen, z. B. das Austreten aus den Königlichen Landen, um ſich dem Militairdienſt zu entziehen (§. 110), Störungen des öf - fentlichen Gottesdienſtes (§. 136.) und andere, ſelbſt unter den Ueber - tretungen aufgeführten Fälle können vom Standpunkte des ſittlichen Urtheils aus, ſo verwerflich wie ein Verbrechen oder wie ein mit einer Ehrenſtrafe bedrohtes Vergehen erſcheinen. Der Richter muß daher, wenn er über die Hinzufügung der zeitigen Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen hat, die beſondere Beſchaffenheit des einzelnen Vergehens (oder im Fall mildernder Umſtände des einzelnen Verbrechens) gehörig erwägen, und nach der Art der Verübung und dem Grade der dabei bewieſenen Verſchuldung die Frage entſcheiden, ob die immer außerordentlich große Erſchwerung, welche in der Ehrenſtrafe liegt, be - gründet iſt. Er iſt in einem ſolchen Fall ähnlich geſtellt wie die Ge - ſchworenen, wenn ſie zu entſcheiden haben, ob ein Landesverräther, ein Mörder der bürgerlichen Ehre verluſtig erklärt werden ſoll. Nur wenn ſich eine beſondere Gemeinheit, Rohheit oder Böswilligkeit bei dem An - geſchuldigten herausſtellt, wodurch das gewöhnliche Maaß der Straf - barkeit des Verbrechens an ſich, in ſeiner Handlung weſentlich geſteigert worden, rechtfertigt ſich eine ſolche Straferhöhung. Denn wenn der Geſetzgeber nicht bloß die milderen Fälle, ſondern auch das gewöhnliche Maaß der Strafbarkeit mit der zeitigen Entziehung der Ehrenrechte hätte belegen wollen, ſo würde dieſe dispoſitiv vorgeſchrieben und etwa nur für den Fall mildernder Umſtände ausgeſchloſſen ſein, wie dieß z. B. 127§§. 21. 22. Zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte.bei dem einfachen Diebſtahl und der Unterſchlagung geſchehen iſt. Auf dieſe Auffaſſung weiſt auch die Beſtimmung hin, welche in zwei Fällen die Ehrenſtrafe nur dann vorſchreibt, wenn der Handlung gewinnſüchtige Abſicht zum Grunde lag (§. 106. 137.) Denn wenn dieß Motiv auch nicht immer und nicht allein den Ausſchlag geben kann (einigen Ver - gehen liegt ja ihrer Natur nach die gewinnſüchtige Abſicht ſtets zum Grunde, bei anderen kommt ſie kaum jemals vor, oder erſcheint doch nicht ſchlimmer als das Motiv der Rache u. ſ. w.); ſo iſt es doch bei der Würdigung mancher Vergehen von Einfluß, und zeigt jedenfalls, wie der Geſetzgeber im einzelnen Fall ſich die Qualifikation der ſtraf - baren Handlung gedacht hat, um die zeitige Entziehung der Ehrenrechte für begründet zu halten. — Auf die einzelnen Strafbeſtimmungen wird ſpäter bei der beſonderen Erörterung der einzelnen Vergehen näher ein - gegangen werden.
In der Kommiſſion der zweiten Kammer fehlte es übrigens nicht an Stimmen, welche es als einen Uebelſtand hervorhoben, daß dem richterlichen Ermeſſen bei der fakultativen Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte ein zu weiter Spielraum gelaſſen werde, und daß dieſe Ne - benſtrafe zu bedeutend ſei, um dazu zu dienen, für daſſelbe Vergehen die Handlungen nach dem Grade der Verſchuldung mit einer verſchiedenen Strafe zu treffen. Wenn dieſe Anſicht auch nicht allgemein durchdrang, ſo hat die Kommiſſion doch in jedem einzelnen Fall genau geprüft, ob die Hinzufügung der Strafe begründet erſcheine, und darnach ihre Ent - ſcheidung nicht immer in Uebereinſtimmung mit der Regierungsvorlage getroffen. Geſtrichen hat ſie die Ehrenſtrafe namentlich bei der Ver - leumdung, hinzugefügt bei der falſchen Verſicherung an Eidesſtatt und bei der Zerſtörung oder Verletzung befriedeter Sachen. t)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer, zu §. 117. (129.) §. 145. (156.) §. 256. (282.)
III. Die Wirkung der Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit beſteht für den Verurtheilten in der Unfähigkeit, während der im Urtheile beſtimmten Zeit die in §. 12. erwähnten Rechte auszuüben. Die Strafe unterſcheidet ſich alſo von dem Verluſt der bürgerlichen Ehre im Allgemeinen nicht durch den Umfang ihrer Wir - kung, ſondern nur durch die Dauer derſelben.
1) Der Verluſt der bürgerlichen Ehre als Folge der Verurtheilung in die Zuchthausſtrafe umfaßt ſtets ſämmtliche, im §. 12. aufgezählten Rechte, und nur im Fall des §. 63. und 64. gehen bloß die politiſchen Rechte verloren. Daſſelbe gilt für die zeitige Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte; auch ſie erſtreckt ſich auf ſämmtliche in128Thl. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.§. 12. erwähnten Rechte, mit demſelben Ausnahmefall der §§. 63. und 64. Die Beſtimmung des Rheiniſchen Rechts,u)Code pénal. Art. 42. Les tribunaux, jugeant correctionellement, pourront dans certains cas, interdire en tout ou en partie, l'exercice des droits civiques, civils et de famille suivans etc. daß der Richter die Aus - übung einzelner dieſer Rechte unterſagen kann, iſt in das Strafgeſetz - buch nicht übergegangen.
2) Für gewiſſe Rechte, welche einen Theil der bürgerlichen Ehre ausmachen, ſoll nach §. 22. nicht bloß während der Zeit, auf welche im Urtheile erkannt worden, die Ausübung unterſagt ſein, ſondern ſie werden in derſelben Weiſe aufgehoben, wie es bei dem Verluſt der bür - gerlichen Ehre der Fall iſt, und nur die Möglichkeit, nach dem Ablauf der feſtgeſetzten Strafzeit dieſe Rechte zu erlangen oder wieder zu erlan - gen, läßt die zeitige Unterſagung als die mildere Strafe auch in dieſer Beziehung erſcheinen. Definitiv verloren gehen aber alle aus früheren öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte (§. 12. Nr. 3.), ingleichen die öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen, ſo wie der Adel (§. 12. Nr. 2.).
3) In Beziehung auf die §. 12. Nr. 5. genannten Rechte kann die Frage entſtehen, ob derjenige, welchem die Ausübung der bürger - lichen Ehrenrechte unterſagt iſt, das Amt des Vormundes u. ſ. w., welches er zur Zeit der Verurtheilung ſchon inne hat, verliert, ſo daß ein Anderer an ſeine Stelle tritt, oder ob er bloß in der Ausübung ſeiner amtlichen Funktionen ſtille geſtellt wird, und in der Zwiſchenzeit, bis zur Wiedererlangung ſeiner vollen Rechtsfähigkeit, von einem An - deren vertreten werden muß. Auf die letzte Annahme ſcheint die Faſ - ſung des §. 22. hinzuweiſen, da unter den Rechten, die definitiv ver - loren gehen, die Fälle des §. 12. Nr. 5. nicht genannt werden, und neben den öffentlichen Aemtern die Funktionen eines Vormunds u. ſ. w. keine Erwähnung gefunden haben. Auf der andern Seite ſcheint es doch mit allgemeinen Rechtsgrundſätzen unvereinbar, daß derjenige, wel - cher durch richterliches Erkenntniß für unfähig erklärt iſt, während einer beſtimmten Zeit das Amt eines Vormundes u. ſ. w. auszuüben, das - ſelbe auch nur nominell behalten könnte. Es kommt hinzu, daß es ſich hier nicht bloß um das Recht des Verurtheilten, ſondern eben ſo ſehr um das Intereſſe des Mündels, Kuranden u. ſ. w. handelt, und daß es dieſem nicht entſprechen würde, eine interimiſtiſche Geſchäftsführung zu beſtellen, um ſie ſpäter dem Rehabilitirten wieder zu überlaſſen. Da - her darf wohl als Regel angenommen werden, daß, wer auch nur auf beſtimmte Zeit unfähig geworden iſt, eins der in §. 12. Nr. 5. ange -129§§. 21. 22. Zeitige Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte.führten Rechte auszuüben, auch das in Folge einer ſolchen Berechtigung früher erlangte Amt verliert. Indeſſen verſteht es ſich von ſelbſt, daß nach dem Ablauf der Strafzeit, auf welche die Unterſagung ausgeſpro - chen war, die volle Rechtsfähigkeit des Verurtheilten auch in dieſer Be - ziehung wieder eintritt. Hat er alſo vermöge ſeiner Stellung in der Familie ein Recht, gewiſſe Funktionen für ſich in Anſpruch zu nehmen, z. B. die Vormundſchaft über ſeine Kinder, eine Stelle im Familienrath als vollbürtiger Bruder, ſo kann er nun auch dieſes Recht ſelbſtändig geltend machen.
Daß übrigens auch bei der zeitigen Unterſagung der bürgerlichen Ehrenrechte eben ſo gut wie im Fall des Verluſtes der bürgerlichen Ehre die in §. 12. Nr. 5. hinzugefügte Beſtimmung, daß über die eigenen Kinder ausnahmsweiſe eine Vormundſchaft u. ſ. w. des Ver - urtheilten zugelaſſen werden kann, zur Anwendung kommt, wird hier nur, um Mißverſtändniſſe zu verhüten, ausdrücklich bemerkt.
3. Die Wirkung der zeitigen Unterſagung der bürgerlichen Eh - renrechte auf die Militairverhältniſſe iſt ſchon oben zu §. 12. erörtert worden.
IV. Die Zeit, für welche eine ſolche Unterſagung ausgeſprochen werden kann, iſt mindeſtens Ein Jahr und höchſtens 10 Jahre; wei - tere Schranken in der Feſtſtellung der Dauer ſind dem Richter nicht geſetzt.
Die Wirkungen der Unterſagung beginnen mit der Rechtskraft des Urtheils, in welchem ſie ausgeſprochen iſt, ſo wie auch die Wirkungen des Verluſtes der bürgerlichen Ehre mit der rechtskräftigen Verurthei - lung in die Zuchthausſtrafe ihren Anfang nehmen. Die Dauer der Strafe ſoll jedoch bei der Unterſagung erſt von dem Tage an berechnet werden, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt iſt. Dieß iſt auch inſo - fern ganz konſequent, als ein Theil der Wirkungen, welche die Unter - ſagung mit ſich führt, nicht wohl eintreten kann, ſo lange der Verur - theilte gefangen iſt. Indeß iſt dieſe Berechnung in anderer Beziehung doch auch eine Verlängerung der Strafe, und der Richter wird wohl thun, dieß im einzelnen Fall bei deren Abmeſſung zu beachten. Ueber - haupt iſt aber zu erwarten, daß bei der Feſtſetzung der Dauer ſowohl wie überhaupt bei der Unterſagung der Ehrenrechte, wo ſie dem richterlichen Ermeſſen überlaſſen iſt, alle in Betracht kommende Umſtände gehörig er - wogen werden, und daß man namentlich den Anforderungen des öffent - lichen Intereſſe gegenüber die Rückſichten auf den einzelnen Uebelthäter nicht zu gering anſchlägt. Denn kaum etwas erſchwert es wohl ſo ſehr für den Verurtheilten, ſich wieder zum nützlichen Mitgliede der bürger -Beſeler Kommentar. 9130Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.lichen Geſellſchaft zu machen, als die Schmälerung der Ehrenrechte, zumal in dem Umfange, wie ſie der §. 12. aufſtellt. v)Im vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß wurde der Antrag der vorberathenden Abtheilung, für die zeitige Unterſagung der Ausübung der Ehrenrechte eine Dauer von Einem bis fünf Jahre feſtzuſtellen, mit großer Mehrheit angenommen; f. Ver - handlungen. II. S. 499. Man hätte es vielleicht beſſer bei dieſer Dauer bewen - den laſſen, anſtatt ein Maximum von zehn Jahren aufzuſtellen.
Entlaſſene Staatsdiener und Gemeindebeamte werden durch den Verluſt der bürgerlichen Ehre und durch die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit der ihnen aus der Staatskaſſe oder einer Gemeindekaſſe zu zahlenden Penſionen und Gnadengehalte von Rechtswegen verluſtig.
Iſt ein Preuße im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens be - ſtraft worden, welches nach Preußiſchen Geſetzen den Verluſt der bürgerlichen Ehre oder die Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit nach ſich zieht, ſo kann ein neues Strafverfahren vor den Preußiſchen Gerichten eingeleitet, und es muß gegen den Schuldigen in Gemäßheit der Preußiſchen Geſetze auf Verluſt der bürgerlichen Ehre oder Unterſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit erkannt werden.
Beide Paragraphen enthalten Beſtimmungen, welche ſich ſowohl auf den Verluſt der bürgerlichen Ehre als auch auf die zeitige Unter - ſagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte beziehen, und hier daher zuſammen gefaßt werden können.
I. Die Frage wegen des Verluſtes der Penſionen und Gnaden - gehalte wurde urſprünglich in Verbindung mit der Strafe der Kaſſation und Amtsentſetzung behandelt, und durch Beſchlüſſe des Staatsraths wurde in dieſer Hinſicht feſtgeſtellt:
daß beide Strafen den Verluſt der Penſionen und Gnadenge - halte nach ſich ziehen ſollten, und daß dieß auch die Folge eines gemeinen Verbrechens ſein ſollte, welches nach der Entlaſſung begangen worden, wenn daſſelbe, im Amte verübt, mit der Kaſſation oder Amtsentſetzung beſtraft worden wäre. w)Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 4. Jan. 1840.
Dagegen trug man Bedenken, dieſe Beſtimmungen auf mittelbare Staatsbeamten und auf ſolche Penſionen auszudehnen, welche auf ſpe - ziellen Rechtstiteln beruhen,x)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. I. S. 187. — Reviſion von 1845. I. S. 84-86. und wählte daher für den Entwurf von 1843. folgende Faſſung:
131§§. 23. 24. Gemeinſame Beſtimmungen über die Ehrenſtrafen.§. 30. „ Der Verluſt von Penſionen, welche aus der Staats - kaſſe an entlaſſene Staatsdiener gezahlt werden, tritt ein, wenn der Penſionair vor oder nach ſeiner Entlaſſung eines Verbrechens ſich ſchuldig gemacht hat, welches, wenn er noch im Dienſte geweſen wäre, die Kaſſation oder Amtsentſetzung zur Folge ge - habt haben würde. — Auf den Verluſt anderer Penſionen iſt nur dann zu erkennen, wenn ſolches durch beſondere Vorſchriften beſtimmt iſt. “
Der Entwurf von 1850. dehnte dieſe Beſtimmung in der Art aus, daß er das, was früher als Folge der Kaſſation und Amtsentziehung vorgeſchrieben war, mit den beiden Arten der Ehrenſtrafen in Verbin - dung brachte, es nicht bloß auf Staatsbeamte, ſondern auch auf Ge - meindebeamte anwandte, und den beſchränkenden Zuſatz wegen anderer Penſionen wegließ. Dagegen war bloß auf die aus der Staatskaſſe zu zahlenden Penſionen oder Gnadengehalte Bezug genommen, was in der Kommiſſion der zweiten Kammer mit Zuſtimmung des Kommiſſars des Juſtizminiſters, welcher erklärte, es liege hier bloß eine Omiſſion vor, — durch den Zuſatz: „ oder einer Gemeindekaſſe “abgeändert wurde. y)Protokolle der Kommiſſion der zweiten Kammer, Sitzung vom 15. Jan. 1851.
Die Vorſchriften des §. 23. beziehen ſich daher
Gegen die allgemeine Faſſung der geſetzlichen Vorſchrift und die Gleichſtellung der zeitigen Unterſagung mit dem Verluſte der bürgerlichen Ehre laſſen ſich manche Bedenken erheben;z)Vgl. Abegg, der Entwurf des Strafgeſetzbuchs von 1850. S. 22-24. doch iſt mit den Motiven zum Entwurf von 1850. anzuerkennen, daß §. 23. aus dem in §. 22. aufgeſtellten Princip hergeleitet werden kann. Wo dieß im einzelnen Fall zu einer übertriebenen Härte führen würde, wird auf eine milde Ausgleichung im Wege der Gnade zu hoffen ſein.
II. Dagegen iſt die Beſtimmung in §. 24. principiell nicht zu rechtfertigen; ſie ſteht mit dem Rechtsgrundſatz: ne bis in idem in Widerſpruch, und iſt auch mit der §. 4. Nr. 3. aufgeſtellten Regel nicht9 *132Thl. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.vereinbar. Daß es einen ſehr ungünſtigen Eindruck machen kann, wenn ein Uebelthäter, welcher im Auslande wegen eines nach Preußiſchem Rechte entehrenden Verbrechens verurtheilt worden, im Inlande die Eh - renrechte auszuüben befugt iſt, läßt ſich allerdings nicht in Abrede ſtellen, und dieſer Nützlichkeitsgrund hat auch zu der Abweichung von dem Princip geführt. Auch iſt wohl zu beachten, daß den zuſtändigen Behörden nicht die Verpflichtung auferlegt, ſondern nur die Befugniß eingeräumt iſt, in einem ſolchen Fall nachträglich noch ein Verfahren vor den Preußiſchen Gerichten einzuleiten,a)Dieſe Beſchränkung beruht auf einem Beſchluß des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes, f. Verhandlungen. II. S. 556. und ferner, daß ſchon die Schwierigkeit der Beweisführung zu einem ſehr vorſichtigen Gebrauche dieſes Rechts nöthigen wird. Der Haupterfolg der Vorſchrift wird wohl darin beſtehen, daß Perſonen, auf welche dieſelbe zur Anwendung gebracht werden kann, zu einer gewiſſen Zurückhaltung in der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bewogen werden möchten.
Die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter ſoll auf die Dauer von Einem Jahre bis zu fünf Jahren erkannt werden. Sie hat für die dazu Verurtheilten den Verluſt ihrer Aemter von Rechtswegen zur Folge. Dieſe Wirkung tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Iſt gleichzeitig auf eine Freiheitsſtrafe erkannt, ſo wird die Dauer der zeitigen Unfähigkeit von dem Tage an berechnet, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt iſt.
Die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, von welcher der §. 25. handelt, iſt nicht zu verwechſeln mit der Strafe, welche in der Unfähigkeit zur Bekleidung des von dem Verurtheilten bisher bekleideten Amtes oder zum ſelbſtändigen Betriebe der bisher ausgeübten Kunſt oder des bisher betriebenen Gewerbes beſteht. Ueber dieſe letzteren Strafen hat das Geſetzbuch keine allgemeinen Vorſchrif - ten; ſie ſind für den einzelnen Fall normirt, §. 184. 203. 267. 299.
Auch der Entwurf von 1850. hatte noch keine allgemeinen Be - ſtimmungen über die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aem - ter; der Kommiſſion der zweiten Kammer erſchien es aber angemeſſen, zur genaueren Feſtſtellung dieſer Strafe den §. 25. hinzuzufügen. Die - ſelbe kommt übrigens ſo vor, daß entweder auf ſie erkannt werden muß, §§. 98. 99. 328. 330. oder erkannt werden kann §§. 309. 315. 316. 317. 320. 321. 322. 326. 327.
133§§. 26. 27. 28. 29. Stellung unter Polizei-Aufſicht.I. Die Strafe kann nur ſtattfinden bei öffentlichen Beamten, und zwar, mit Ausnahme der Beſtimmung wegen verbotener Verbindungen (§. 98. 99. ), nur bei Amtsvergehen. Dabei iſt aber zu bemerken, daß die eigentlichen Ehrenſtrafen, zu denen die zeitige Unfähigkeit zur Be - kleidung öffentlicher Beamten nicht zu rechnen iſt, auch dieſe Wirkung herbeiführen.
II. Mit dieſer Strafe, auf welche ausdrücklich im Strafurtheile zu erkennen iſt, iſt der Verluſt der öffentlichen Aemter, welche der An - geſchuldigte zur Zeit der Verurtheilung inne hat, von Rechts wegen verbunden, und zwar von der Zeit an, wo das Strafurtheil rechts - kräftig geworden.
III. Die zeitige Unfähigkeit kann auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden; iſt ſie aber mit einer Freiheitsſtrafe verbunden worden, ſo wird die Dauer erſt von dem Tage an berechnet, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt iſt.
IV. Die Beſtimmungen ſind im Allgemeinen ähnlich wie die über die zeitige Entziehung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte ge - faßt worden; zu einer Ehrenſtrafe wollte man aber dadurch die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter nicht machen, und ſuchte das ſchon dadurch auszu drücken, daß man die Vorſchriften darüber erſt nach denjenigen folgen ließ, welche gemeinſam für den Verluſt der bür - gerlichen Ehre und die zeitige Unterſagung der Ehrenrechte erlaſſen ſind.
Die Stellung unter Polizei-Aufſicht ſoll auf die Dauer von Einem bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Die Wirkungen der Stellung unter Polizei-Aufſicht beginnen mit der Rechtskraft des Urtheils, in deſſen Folge ſie eintritt. Die Dauer der Polizei - Aufſicht wird jedoch erſt von dem Tage an berechnet, an welchem die Frei - heitsſtrafe verbüßt iſt.
Die Stellung unter Polizei-Aufſicht hat folgende Wirkungen:
Gegen diejenigen, welche wegen Diebſtahls, Raubes oder Hehlerei verur - theilt und unter Polizei-Aufſicht geſtellt worden ſind, kann die Ortspolizei - Behörde die Aufſicht dahin erweitern, daß dieſelben während der Nachtzeit ihren Wohnort und ſelbſt ihre Wohnung ohne Erlaubniß nicht verlaſſen dürfen.
Die Nachtzeit umfaßt für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, und für die Zeit vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens.
Iſt derjenige, gegen welchen die Stellung unter Polizei-Aufſicht zu erkennen ſein würde, ein Ausländer, ſo iſt gegen denſelben, anſtatt der Stellung unter Polizei-Aufſicht, auf Landesverweiſung zu erkennen.
In den Motiven zu dem Entwurf von 1850. §. 23. werden die Beſtimmungen über die Polizei-Aufſicht im Allgemeinen alſo begründet:
„ Die Verhängung der Polizei-Aufſicht über den wegen eines Ver - brechens oder Vergehens Verurtheilten iſt ihrem inneren Weſen nach eine zuſätzliche Strafe, die demſelben für das früher von ihm began - gene Unrecht durch nachfolgende Beſchränkung der von ihm mißbrauchten Freiheit auferlegt wird. Die Rückſicht auf die öffentliche Sicherheit, durch welche dieſe die Verhütung neuer Verbrechen und Vergehen be - zweckende Maaßregel geboten wird, iſt hierbei nur als Motiv der Ge - ſetzgebung zu betrachten. “
„ Aus dem Charakter der Polizei-Aufſicht als Strafe folgt, daß dieſelbe ausſchließlich von der geſetzlichen und richterlichen Beſtimmung abhängig ſein muß, und es kann nur die Frage ſein, ob nicht bei der ſchwerſten Art der Freiheitsſtrafe, der Zuchthausſtrafe, ebenſo wie der Verluſt der bürgerlichen Ehre, auch die Stellung unter Polizei-Aufſicht von Rechtswegen, ohne daß es deshalb einer Beſtimmung in dem Straferkenntniß bedürfe, eintreten müſſe. Allein dem ſteht entgegen, daß die in dem Entwurf angenommene Polizei-Aufſicht ihrer Natur nach auf verſchiedene ſchwere Verbrechen nicht paßt, und daß überdieß mit Rückſicht auf die Individualität des Falles und insbeſondere auf den Grad der Verderbtheit der Geſinnung und der Gefährlichkeit des Thäters die Dauer der Polizei-Aufſicht, die eben deshalb auch durch ein zu hohes Minimum oder ein zu niedriges Maximum nicht beſchränkt ſein darf, durch das richterliche Erkenntniß beſtimmt werden muß. “
„ Aus dem letztern Grunde hat in dieſer Beziehung eine Modifika - tion des Geſetzes vom 12. Febr. 1850. ſtatt gefunden, bei deſſen Be - ſtimmungen es ſonſt im Weſentlichen verblieben iſt. “
Die Stellung unter Polizei-Aufſicht ſetzt alſo ſtets ein richterliches Straferkenntniß voraus; das Geſetzbuch unterſcheidet aber auch hier die Fälle, wo die Strafe ausgeſprochen werden muß, oder nur ausgeſpro - chen werden kann.
135§§. 26. 27. 28. 29. Stellung unter Polizei-Aufſicht.Erſteres iſt vorgeſchrieben, wenn wegen Hochverraths - oder Lan - desverraths eine zeitige Zuchthausſtrafe auferlegt worden iſt (§. 72.), und außerdem in folgenden Geſetzesſtellen:
§. 91. 96. 121. 147. 148. 218. 219. 231. 232. 235. 238. 239. 240. 276.
Dem richterlichen Ermeſſen iſt die Zuerkennung der Strafe über - laſſen:
§. 91. 96. 216. 235. 237. 241. 242. 243. 244. 245. 284. 285. 286. 287. 289. 290. 291. 294. 297. 301. 302. 303. 304.
Außer den politiſchen Verbrechen ſind es namentlich gewaltthätige Störungen des öffentlichen Friedens, Kuppelei, Verbrechen und Vergehen gegen das Vermögen und gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen, welche mit dieſer Strafe bedroht ſind.
I. Die Vorſchriften des Strafgeſetzbuchs treten im Allgemeinen an die Stelle der Beſtimmungen, welche in dem Geſetze vom 12. Febr. 1850. (G. S. S. 49-51. ) und in dem Rheiniſchen Rechtb)Code pénal. Art. 42-50. gegeben ſind. Jedoch iſt zu bemerken
1) daß in Folge des im Einführungsgeſetz Art. II. gemachten Vor - behalts die im Geſetz vom 12. Febr. 1850. §. 1. Nr. n. und §. 2. Nr. f. aufgeſtellten Strafbeſtimmungen wegen Kontrebande und Zolldefraudationen durch das Strafgeſetzbuch nicht aufge - hoben ſind. Zwar läßt ſich aus der Faſſung des Art. II. des Einführungsgeſetzes ein Zweifel gegen dieſe Anſicht herleiten, weil darin geſagt iſt, „ die beſonderen Strafgeſetze bleiben in Kraft, inſoweit ſie Materien betreffen, in Hinſicht deren das gegenwärtige Strafgeſetzbuch nichts beſtimmt. “ Man könnte alſo einwenden, da das Strafgeſetzbuch über die Polizei-Aufſicht etwas beſtimmt, ſo ſeien auch die Anordnungen der Steuergeſetze dar - über aufgehoben, inſoweit ſie im Strafgeſetzbuch nicht anerkannt worden. Aber jener Vorbehalt bezieht ſich nicht auf die Art und das Maaß der Strafe an ſich, ſondern auf die Beſtrafung ſolcher Verbrechen und Vergehen, über welche das Strafgeſetzbuch keine Vorſchriften enthält. Das ergiebt ſich ſchon, abgeſehen von dem allgemeinen Zweck des Vorbehalts in Art II., aus den im Einführungsgeſetz Art. VIII-X. enthaltenen Beſtimmungen über die Umwandlung der im Geſetzbuch nicht anerkannten Strafarten, und um auch dieſen Grund anzuführen, aus dem Umſtande, daß die Beſtrafung der Kontrebande und Zolldefrau -136Thl. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. I. Von d. Strafen.dation auf dem Zollſtrafgeſetz vom 23. Jan. 1838. beruht, deſſen einſeitige Abänderung durch die Geſetzgebung Preußens bedenklich ſein würde.
2) Ueber die Beſtrafung derjenigen, welche, unter Polizei-Aufſicht geſtellt, den ihnen auferlegten Beſchränkungen entgegen handeln, verfügt der §. 116.
II. Die Dauer der Polizei-Aufſicht kann von Einem bis zu zehn Jahren erkannt werden; dieſelbe ſoll aber, obgleich die Wirkungen der Strafe mit der Rechtskraft des Straferkenntniſſes beginnen, erſt von dem Tage an berechnet werden, an welchem die Freiheitsſtrafe, neben welcher die Polizei-Aufſicht erkannt worden, verbüßt iſt (§. 26.).
III. Die Wirkungen der Strafe beſtehen darin, daß
IV. Die Strafe der Stellung unter Polizei-Aufſicht findet nur gegen Inländer ſtatt; gegen Ausländer iſt an deren Statt auf Landes - verweiſung zu erkennen (§. 29.).
V. Zu bedauern iſt es, daß man die Strafe der Stellung unter Polizei-Aufſicht nicht mit der Kautionsſtellung als deren Surrogat in Verbindung gebracht hat. Noch der Entwurf von 1847. §. 33. 34. enthielt darüber Beſtimmungen, welche mit einigen Abänderungen zu einer ſehr heilſamen Einrichtung hätten ausgebildet werden können.
Alle Strafurtheile, in welchen auf Todesſtrafe, auf Zuchthaus, oder auf Einſchließung von mehr als fünf Jahren erkannt wird, ſollen im Auszuge durch das Amtsblatt des Bezirks, in welchem das erkennende Gericht ſeinen Sitz hat, öffentlich bekannt gemacht werden.
137§. 30. Oeffentliche Bekanntmachung der Strafurtheile.Die Vorſchrift betrifft nur die Strafurtheile, in welchen auf eine der vollen geſetzlichen Strafen der Verbrechen erkannt worden iſt; tritt im Fall mildernder Umſtände eine Herunterſetzung der Strafe ein, ſo erfolgt auch die öffentliche Bekanntmachung nicht. — Dieſe Vorſchrift iſt aber nicht zu verwechſeln mit den Fällen, wo dem Verletzten zu ſeiner Privatgenugthuung die Befugniß eingeräumt iſt, auf Koſten des Ver - urtheilten die Verurtheilung öffentlich bekannt zu machen. Dieß gilt für die falſche Anſchuldigung (§. 163.) und die öffentliche Ehrver - letzung (§. 163.).
Der Verſuch iſt nur dann ſtrafbar, wenn derſelbe durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, an den Tag gelegt und nur durch äußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Umſtände gehindert worden oder ohne Erfolg geblieben iſt.
Der dem Verſuch gewidmete Titel des Strafgeſetzbuchs zerfällt in zwei Theile, von denen der Eine es mit der Frage zu thun hat: welche Handlungen werden als Verſuch geſtraft? und der andere die Beſtim - mungen darüber enthält, wie geſtraft werden ſoll. Auf die erſte Frage bezieht ſich §. 31.; hinſichtlich der Strafbeſtimmungen iſt unterſchieden worden, ob der Verſuch eines Verbrechens oder eines Vergehens vor - liegt: über den erſteren handelt §. 32., über den letzteren §. 33. Die Vorſchriften des §. 31., welche ſich auf den Begriff des ſtrafbaren Ver - ſuchs im Allgemeinen beziehen, kommen daher auf die beiden Fälle gleichmäßig zur Anwendung, — eine Faſſung, welche namentlich die nach dem Code pénal mögliche Streitfrage ausſchließt, ob die allge - meinen geſetzlichen Vorausſetzungen des ſtrafbaren Verſuchs auch bei dem des Vergehens ihre Geltung haben.
I. Damit ein Verſuch überhaupt ſtrafbar werde, iſt erforderlich, daß derſelbe durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausführung enthalten, an den Tag gelegt worden iſt. Der Code pénal, dem dieſe Vorſchrift nachgebildet worden, fügt noch hinzu, daß es äußere Hand -138Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. II. Von d. Verſuche.lungen ſein müſſen, — des actes extérieurs;d)Code pénal. Art. 2. Toute tentative de crime qui aura été manifestée par des actes extérieurs et suivie d'un commencement d'exécu - tion, si elle n'a été suspendue ou n'a manqué son effet que par des cir - constances fortuites ou indépendantes, de la volonté de l'auteur, est consi - derée comme le crime même. ſpäter iſt dieſe Be - zeichnung durch ein neueres Geſetz entfernt worden,e)Loi du 28. Avril 1832. Hiernach heißt es jetzt: — manifeſtée par un commencement d'exécution etc. weil es ſich von ſelbſt verſtehe, daß die innere Handlung der Gedanken nicht beſtraft werde (cogitationis poenam nemo patitur), und in der Vorſchrift, daß die Handlung einen Anfang der Ausführung enthalten müſſe, der Sinn des Geſetzes ſchon deutlich genug ausgedrückt ſei. Dieſer Aenderung iſt man auch in der Faſſung des §. 31. gefolgt, obgleich in Frankreich Zweifel beſtehen, ob dieſelbe bei dem Verfahren vor Geſchworenen für zweckmäßig gehalten werden könne. f)Chauveau et Hélie Faustin, Théorie du Code pénal. I. chap. X. p. 149. (der Brüſſeler Ausgabe). — Außer dieſer Abhandlung iſt im Allgemeinen über den Verſuch zu vergleichen: H. A. Zachariä, die Lehre vom Verſuche der Verbrechen. 2. Theile. Göttingen 1836. 1839. — E. R. Köſtlin, neue Reviſion der Grundbegriffe des Criminalrechts. Tübingen 1845. S. 336-447.Wenn dieſen die Frage vorgelegt werde: ob die Handlung 1) eine äußere ſei und 2) einen Anfang der Ausführung enthalte, ſo werde es ihnen leichter gemacht, die verſchie - denen Momente, welche bei der Beurtheilung eines ſtrafbaren Verſuchs in Betracht zu ziehen ſind, genau auseinander zu halten. Indeſſen darf doch angenommen werden, daß die Geſchworenen ſich dieß ohne Anlei - tung des Strafgeſetzbuchs von ſelbſt zurecht legen werden, zumal nach - dem die Verhandlungen über die Beſchaffenheit der in Frage kommenden Handlungen vor ihnen geführt worden ſind.
Mit der Beſtimmung, daß der ſtrafbare Verſuch durch Handlungen an den Tag gelegt ſein muß, welche einen Anfang zur Ausführung enthalten, ſind alle ſ. g. vorbereitenden Handlungen hiervon ausgeſchloſſen. Dieſe fallen ungefähr mit dem zuſammen, was man in der Doktrin den conatus remotus nennt, und ſind noch von dem Allg. Landrechtg)A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 42. „ Hat ein ſolcher Zufall ſchon die vor - läufigen Anſtalten zu der ſtrafbaren Handlung unterbrochen, ſo wird die böſe Abſicht nach Verhältniß des Fortſchrittes zur wirklichen Vollziehung geahndet. “als „ vorläufige Anſtalten “unter Strafe geſtellt. Die Grenze zwiſchen ſolchen vorbereitenden Handlungen und dem Augenblicke, wo der Ver - brecher zur Verübung der That übergeht und das Gebiet des Straf - rechts betritt, kann freilich ſchwer zu beſtimmen ſein, ſo daß nur die ſorgfältigſte Erwägung der Natur des einzelnen Verbrechens und Ver - gehens ſo wie aller in Betracht kommenden thatſächlichen Momente zur richtigen Entſcheidung des einzelnen Falles führen wird, und mit139§. 31. Der ſtrafbare Verſuch.der Aufſtellung allgemeiner Regeln hier wenig genützt werden kann. Auch iſt nicht in Abrede zu ziehen, daß ſchon in der vorbereitenden Handlung ſich ein nicht geringer Grad von Böswilligkeit und Gefähr - lichkeit offenbaren, und die Vermuthung, daß ohne äußere Hinderniſſe das Verbrechen begangen worden wäre, begründet erſcheinen kann. Allein bei näherer Prüfung ergiebt ſich, daß, wenn nicht irgendwo und gerade hier die Strafbarkeit des Verſuchs ihre beſtimmte Grenze findet, der Willkühr die Thüren geöffnet ſind; daß ſolche Aeußerungen der Wil - lensbeſtimmung, welche ſich nur auf die Vorbereitung eines Verbrechens oder Vergehens beziehen, dem Strafgeſetze gegenüber, ſich nicht weſent - lich von den Wünſchen und Begierden, von dem bloßen Gedanken un - terſcheiden. Alle neueren Geſetzbücher haben daher das im Geſetzbuch aufgeſtellte Merkmal des ſtrafbaren Verſuchs aufgenommen, und die bloß vorbereitenden Handlungen davon ausgeſchloſſen. h)Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 29. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 34. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 63. — Braunſchweigſch. Crimi - nalgeſetzb. §. 40. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 65. — Thüringſch. Strafgeſetzb. Art. 27. — Badiſches Strafgeſetzb. §. 108. 109. Vgl. Chauveau I. c. p. 144.
Auch die beiden erſten Entwürfe des Strafgeſetzbuchs waren dieſem Beiſpiele gefolgt, und erſt in den Entwurf von 1833. kam eine Be - ſtimmung hinein, welche ſich an die Auffaſſung des Allgemeinen Land - rechts anſchloß, und auch im Entwurf von 1836. wiederholt ward. Hier heißt es nämlich:
§. 50. „ Der Verſuch eines Verbrechens wird ſtrafbar, ſobald der - ſelbe durch eine ſolche äußere Handlung ſich offenbaret hat, welche ſchon auf die Ausführung des beabſichtigten Verbrechens gerichtet iſt. “
Allein ſchon in der Staatsraths-Kommiſſion ward dieſe Aenderung aus den oben angeführten Gründen beſeitigt,i)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. I. S. 68. und die Reviſion von 1845. ſuchte die urſprüngliche Abſicht des Geſetzgebers noch beſtimmter auszudrücken, als es früher geſchehen war. k)Reviſion von 1845. I. S. 136.Dieß führte aber zu einer wiederholten Erörterung der ganzen Frage. Es heißt darüber in dem Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion:l)Verhandlungen der Kommiſſion des Staatsraths von 1846. S. 32. 33.
„ Beim §. 42. des revidirten Entwurfs, welcher die Grenzen der Strafbarkeit des Verſuchs in der Art beſtimmt, daß als Verſuch nur ſolche Handlungen zu beſtrafen ſind, welche die Begehung des Verbrechens nicht bloß vorbereiten, ſon - dern einen Anfang der Ausführung des Verbrechens enthalten,140Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. II. Von d. Verſuche.wurde vom Juſtizminiſter Uhden und mehreren Mitgliedern bemerkt: die Grenze der Strafbarkeit ſei zu enge gezogen, wenn man alle vor - bereitenden Handlungen ohne Unterſchied als ſtraflos bezeichne. Die Strafe des Verſuchs müſſe eintreten, ſobald der verbrecheriſche Wille in äußeren Handlungen ſo ſtark hervorgetreten ſei, daß man auf die ernſte Abſicht, das Verbrechen zu begehen, ſchließen müſſe. Dieß ſei das Prinzip des Landrechts, das bisher zu keinen Uebelſtänden Anlaß gegeben habe. Hiezu komme, daß die Unterſcheidung zwiſchen bloß vorbereitenden und eigentlichen Verſuchshandlungen eine durchaus ſchwankende ſei. In concreto werde es lediglich von der Beurtheilung des Richters ab - hangen, ob er die vorliegende Handlung in die Kategorie der einen oder der andern Klaſſe bringen wolle. Der Zweck des Geſetzes, eine wahr - haft dispoſitive, den Richter bindende Beſtimmung zu geben, werde da - her nicht erreicht, und es erſcheine demnach das Angemeſſenſte, den §. 42. im Allgemeinen fortfallen zu laſſen, und aus demſelben lediglich die im §. 62. des früheren Entwurfs enthaltene Beſtimmung wegen der Strafloſigkeit der Verſuchshandlung im Falle des freiwilligen Rücktritts vorzubehalten. “
„ Von dem Juſtizminiſter von Savigny, dem Kommiſſarius des Miniſteriums des Innern, ſo wie von mehreren Mitgliedern wurde hier - auf Folgendes erwiedert: Die ſo eben aufgeſtellte Anſicht führe offenbar zu weit, und gebe zur größten Willkühr Anlaß. In der Reihe der äußeren Handlungen, welche der Vollendung des Verbrechens vorher gegangen, müſſe man einen beſtimmten Punkt feſthalten und bezeichnen, mit dem man die Strafbarkeit beginnen laſſe. Dieß ſei im Entwurf geſchehen. Er bezeichne als ſolchen den Augenblick, wo die Ausführung des Verbrechens ſelbſt begine. Darin liege ein feſtes, klares Prinzip; allerdings werde der Richter immer in concreto beurtheilen müſſen, zu welcher Kategorie der vorliegende Fall gehöre, allein ſchon das ſei offen - bar ein Gewinn, daß das Geſetz den leitenden Geſichtspunkt aufſtelle. Der §. 42. ſei keine bloß theoretiſche Definition, ſondern eine wahrhaft dis - poſitive Beſtimmung. Er ſei deshalb nicht wohl zu entbehren, obgleich allerdings nicht geläugnet werden ſolle, daß die Faſſung des §. 42. in der einen oder andern Hinſicht einer Abänderung bedürfe. “
In der Kommiſſion ſiegte indeſſen die erſtere Anſicht, und der §. 42. wurde demnach geſtrichen, ſo daß er auch im Entwurf von 1847. fehlt. Aber der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß nahm denſelben auf den Vor - ſchlag der vorberathenden Abtheilung mit mehr als zwei Drittel der Stimmen wieder auf,m)Verhandlungen des vereinigten ſtändiſchen Ausſchuſſes. I. S. 205. — II. S. 348. 358. und zwar in einer Faſſung, die im Weſent - lichen dem §. 31. des Strafgeſetzbuchs entſpricht.
141§. 31. Der ſtrafbare Verſuch.II. Wenn aber auch ein Verſuch nicht beſtraft wird, ſo lange er ſich nur in vorbereitenden Handlungen offenbart hat, ſo werden dieſe doch natürlich, inſofern ſie an ſich ſchon ein Strafgeſetz verletzen, nach deſſen Beſtimmungen ſelbſtändig geahndet; z. B. jemand ſchafft ſich ver - botene Waffen an (§. 345. Nr. 7.), indem er mit dem Plane umgeht, ſich ihrer gegen einen Feind zu bedienen. Die allgemeine Vorſchrift des §. 31. hat aber dann überhaupt keine Geltung wenn in dem Geſetz durch ausdrückliche Verfügung über ein einzelnes Verbrechen ſchon die vorbereitenden Handlungen unter Strafe geſtellt ſind oder eine Handlung, die als Vorbereitung gelten könnte, zum ſelbſtändigen Verbrechen ge - macht worden iſt. Erſteres iſt namentlich bei dem Hochverrath der Fall (§. 63-66. ),n)Die Strafgeſetzbücher, welche das Komplott nicht bloß bei einzelnen Ver - brechen, ſondern überhaupt als ſelbſtändige Form der Theilnahme behandeln, pflegen ſchon bei dem Verſuch Rückſicht darauf zu nehmen; ſ. Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 30. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 59. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 28. Das Nähere darüber bei dem folgenden Titel. letzters bei der Münzfälſchung, zu deren Thatbeſtande die Verbreitung und überhaupt die Benutzung der falſchen Münze nicht gehört (§. 121.), ſo wie bei der Herausforderung zum Zweikampf (§. 164.). Dieß weiſt recht ſchlagend darauf hin, wie nothwendig es iſt, bei der Entſcheidung der Frage, ob ein ſtrafbarer Verſuch vorliegt, ſtets auf die Natur des einzelnen Verbrechens oder Vergehens, um welches es ſich gerade handelt, genau einzugehen; dann wird ſich auch die, praktiſch nicht eben erhebliche Frage erledigen, ob bei allen vorſätzlichen Verbrechen ein Verſuch überhaupt möglich ſei.
III. Daß es keinen fahrläſſigen Verſuch, keinen Verſuch einer fahrläſſigen Handlung giebt, wird allgemein anerkannt; der Satz bedurfte keiner geſetzlichen Beſtätigung. Von großer Bedeutung iſt dagegen die am Schluß des Paragraphen aufgeſtellte Beſtimmung, daß der Verſuch nur dann ſtrafbar iſt, wenn derſelbe durch äußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Umſtände gehindert worden oder ohne Erfolg ge - blieben iſt.
a. Die Anſicht freilich, daß das freiwillige Zurücktreten von der That, auch wenn Handlungen vorliegen, welche einen Anfang der Aus - führung bereits enthalten, dieſelben ſtraflos machen ſoll, iſt in der neueren Jurisprudenz, beſonders ſeit Erlaſſung der Halsgerichtsordnung Karl V.o)P. G. D. Art. 178. Straff underſtandner miſſethat. Item ſo ſich jemandt mit etlichen ſcheinlichen werden, die zu volnbringung der miſſethat dienſtlich ſein mögen, underſteht, und doch an volnbringung derſelben miſſethat durch andere mittel, wider ſeinen willen verhindert würde, ſolcher böſer will, darauß etlich wercke, als obſteht volgen, iſt peinlich zu ſtraffen, Aber inn eynem Fall herter dann in dem andern angeſehen gelegenheit und geſtalt der ſach — die überwiegende geworden, und auch in die meiſten neueren142Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. II. Von d. Verſuche.Geſetzbücher übergegangen, aber ſie hat doch keine allgemeine Anerken - nung gefunden,p)Vgl. Zachariä a. a. D. II. S. 230-322. und was die Hauptſache iſt, aus allgemeinen Rechts - begriffen läßt ſie ſich nicht mit Sicherheit herleiten. Daher bedurfte es der Geſetzgebung, um dieſen Rechtsſatz zur unbezweifelten Geltung zu bringen.
Im Allgemeinen Landrecht Th. II. Tit. 20. §. 43. iſt nur beſtimmt, daß derjenige, welcher aus eigener Bewegung von der Ausführung des Verbrechens abſteht, und dabei ſolche Anſtalten trifft, daß die geſetz - widrige Wirkung gar nicht erfolgen kann, einen Anſpruch auf Begna - digung hat. Bei der Reviſion des Strafrechts ward unbedingt die Strafloſigkeit ausgeſprochen, wenn der Thäter aus eigener Bewegung von der Vollendung des Verbrechens abſteht, und wo dies nöthig iſt, ſolche Anſtalten trifft, wodurch die beabſichtigte ſchädliche Wirkung ver - hindert wird. q)Entwurf von 1843. §. 62. Entwurf von 1847. §. 42. —Beide Momente ſind jetzt nach dem Vorgange des Rheiniſchen Rechts in die Begriffsbeſtimmung über den ſtrafbaren Ver - ſuch mit hineingezogen worden.
1) Der Verſuch iſt ſtrafbar, wenn er nur durch äußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Umſtände gehindert worden; er iſt alſo ſtraflos, wenn der Thäter aus eigener Bewegung von der Vollendung des Verbrechens abſteht, freiwillig davon zurücktritt. Ob dieß aus Reue, aus Furcht vor der Strafe geſchehen, iſt gleichgültig, denn auf den Beweggrund kommt es hier nicht an. Aber der Rücktritt muß wirklich ein freiwilliger geweſen ſein, ſo daß äußere, von dem Willen des Thä - ters unabhängige Umſtände ihn nicht bewirkt haben: z. B. jemand iſt in eine Wohnung eingeſtiegen, um zu ſtehlen; er wird vor der Begehung des Diebſtahls ergriffen, und behauptet nun, vorher ſchon zum freiwilligen Aufgeben des Planes entſchloſſen geweſen zu ſein. Hier wird man nicht annehmen können, daß es aus eigener Bewegung geſchehen ſei, wie denn überhaupt die Frage, wann durch freiwilligen Rücktritt der Verſuch ſtraflos werde, eine rein thatſächliche iſt und aus der Erwägung der Umſtände entſchieden werden muß.
2) Die letzte in §. 31. aufgeführte Vorausſetzung, unter welcher der Verſuch ſtrafbar ſein ſoll, iſt die, wenn derſelbe nur durch äußere, von dem Willen des Thäters unabhängige Umſtände ohne Erfolg ge - blieben iſt. Dieſe Vorſchrift iſt, auch im Sinne der früheren Geſetz - entwürfe ſo zu verſtehen, daß der Verſuch ſtraflos bleiben ſoll, wenn derjenige, welcher ihn unternommen, durch freie Thätigkeit die beabſich - tigte ſchädliche Wirkung ſeiner Handlungen verhindert hat. Hier iſt143§. 31. Der ſtrafbare Verſuch.alſo der Fall gemeint, daß nicht nur eine Handlung vorliegt, welche ihrer äußern Erſcheinung und ihrem Zwecke nach den Anfang der Aus - führung eines Verbrechens oder Vergehens enthält, ſondern daß dieſelbe auch einen Erfolg, und zwar einen ſchädlichen, mit der verbrecheriſchen Abſicht zuſammenhängenden gehabt haben würde, wenn ihr nicht zur rechten Zeit entgegengewirkt wäre. In einem ſolchen Fall genügt die bloße Willensänderung, der freiwillige Rücktritt nicht, um den Verſuch ſtraflos zu machen; derjenige, welcher ihn unternommen, muß vielmehr durch ſeine eigene freie Thätigkeit den Erfolg verhindert haben. Jemand hat z. B. Gift in das Trinkglas ſeines Feindes gegoſſen, um ihn zu vergiften; aber noch ehe derſelbe es an den Mund bringt, ändert er ſei - nen Sinn, er verſchüttet den Trank, ſo daß er es iſt, welcher verhindert, daß das Gift dem Andern beigebracht wird (§. 197.).
b. In allen dieſen Fällen wird aber vorausgeſetzt, daß die Ver - ſuchshandlungen ſelbſt nicht ſchon mit einer Strafe bedroht ſind oder nicht ein ſelbſtändiges Verbrechen oder Vergehen bilden. Denn die ſo eben angeführten Beſtimmungen des §. 31. beziehen ſich überhaupt nur auf die Willensänderung, ſo lange die Thätigkeit ſich noch auf dem Gebiete des Verſuchs bewegt. Das vollendete Verbrechen iſt nur durch die Strafe zu ſühnen, und wenn jemand z. B. auch die geſtohlene Sache zurückerſtattet, den vergifteten Feind durch ein Gegengift wieder herſtellt, ſo mag das unter Umſtänden für die Strafzumeſſung von Einfluß ſein; aber die geſetzliche Strafe wird dadurch nicht abgewandt.
c. Die ſ. g. Wahnverbrechen hat das Strafgeſetzbuch gar nicht berückſichtigt,r)Erwähnt ſind ſie mit Rückſicht auf die Wahl untauglicher Mittel im Hannov. Criminalgeſetzbuch Art. 34. und im Thüring. Strafgeſetzbuch Art. 23. und über den Verſuch mit untauglichen Mitteln und an einem Gegenſtande, der für die verbrecheriſche Thätigkeit abſolut unem - pfänglich iſt, überhaupt keine Vorſchriften aufgeſtellt. Der Entwurf von 1843. beſtimmte noch:
§. 57. „ Die Strafbarkeit eines verbrecheriſchen Verſuchs wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß der Thäter ſich zu demſelben ungenügender Mittel bedient, oder die Handlung an einem Ge - genſtande verübt hat, bei welchem die geſetzwidrige Wirkung nicht eintreten konnte. “
Die vielen gegen dieſe Beſtimmungen erhobenen Bedenken führten zu einer wiederholten Prüfung, welche das Weglaſſen des Paragraphen zur Folge hatte. Die dafür angeführten Gründe ſind im Weſentlichen folgende:s)Reviſion von 1845. I. S. 140-144.
144Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. II. Von d. Verſuche.„ Beſſer iſt es, im Geſetze ganz hiervon zu ſchweigen. Bei abſolut untauglichen Mitteln und bei einem objektiv für das Verbrechen unem - pfänglichen Gegenſtande fehlt es an dem Thatbeſtande eines Verbrechens. Es kann alſo auch von einem Anfange der Ausführung (von einem Verſuche) nicht die Rede ſein, und diejenigen, welche hier dennoch eine ſtrafbare Verſuchshandlung annehmen, werden inkonſequent, wenn ſie nicht auch eine Strafe für den böſen Gedanken und für jede bloß prä - paratoriſche Handlung zulaſſen wollen. Eine an ſich nicht ſtrafbare Handlung, wie das Schießen auf eine Puppe, kann nicht dadurch, daß der Schießende etwas Böſes dabei im Sinne gehabt hat, zum Verbre - cher werden. Das Strafgeſetz beſtraft denjenigen, welcher vorſätzlich einen Menſchen tödtet, als Mörder oder Todtſchläger. Unter dieſes Geſetz fällt alſo weder der, welcher gegen eine Puppe eine ſolche Hand - lung verübt, die einen Menſchen zu tödten geeignet wäre, noch der, wel - cher gegen einen Menſchen eine ſolche Handlung verübt, die ſchlechthin nicht tödten kann. Schweigt nun das Geſetz gänzlich über alle hier einſchlagenden Fragen, ſo wird zugleich die Schwierigkeit vermieden, die abſolut untauglichen Mittel zu charakteriſiren, und es bleibt dem Rich - ter überlaſſen, im konkreten Falle ſtrafend anzuerkennen, wo der Verſuch mit relativ untauglichen Mitteln ſich als ein wahrer Anfang der Aus - führung des Verbrechens darſtellt. Enthält das Geſetz gar keine Be - ſtimmungen hierüber, ſo wird ſich die Strafloſigkeit des ſ. g. Verſuchs mit abſolut untauglichen Mitteln und an untauglichen Objekten ebenſo von ſelbſt verſtehen, wie die Strafloſigkeit der böſen Gedanken. Daß hierüber aus dem Mangel einer geſetzlichen Beſtimmung keine Zweifel entſtehen werden, dafür bürgt die jetzige Praxis des Preußiſchen wie des Franzöſiſchen Rechts, welche in dieſer Beziehung keine Kontroverſen hat. “— Das Allgemeine Landrecht mache nur eine Ausnahme im ſpe - ziellen Falle des Th. II. Tit. 20. §. 866., wenn jemanden unſchädliche Sachen in der Abſicht zu tödten, beigebracht worden; ſchon die Karo - lina (ſ. oben Note o) erkläre den Verſuch mit untauglichen Mitteln nicht für ſtrafbar.
Im Allgemeinen wird alſo zu unterſcheiden ſein, ob die Mittel ab - ſolut untauglich oder relativ untauglich (unzulänglich) ſind, und ob die Beſchaffenheit des Gegenſtandes von der Art iſt, daß der Thatbeſtand eines Verbrechens oder Vergehens dadurch ausgeſchloſſen wird (Tödtung einer Puppe), oder ob die Handlung nur aus beſonderen Gründen nicht an demſelben verübt werden konnte (Verſuch, einen mit einem undurch - dringlichen Panzer geſchützten Menſchen zu erſtechen), in welch 'letzterem Falle denn wieder die bloße Unzulänglichkeit des gewählten Mittels ſich herausſtellen wird.
145§. 31. Der ſtrafbare Verſuch.III. Es iſt bisher gezeigt worden, mit welchen Handlungen der ſtrafbare Verſuch ſeinen Anfang nimmt, und aus welchen Gründen er aufhört, ſtrafbar zu ſein. Es bleibt nun noch die Frage zu erwägen, wann der Verſuch als beendigt anzuſehen iſt, ſo daß über ihn hinaus der Begriff des vollendeten Verbrechens wirkſam wird. Dieß letztere iſt aber dann vorhanden, wenn Alles geſchehen und bewirkt iſt, was zum Begriff des Verbrechens oder Vergehens gehört, ſo daß der geſetz - liche Thatbeſtand deſſelben erfüllt iſt. Mit dieſer allgemeinen Regel muß man ſich aber begnügen, wenn feſtgeſtellt werden ſoll, wo der Ver - ſuch und das vollendete Verbrechen (delictum consummatum) ſich ſchei - den; genauere Beſtimmungen laſſen ſich nur bei den einzelnen Verbre - chen und Vergehen nach ihrer beſonderen Beſchaffenheit, d. h. in Erwä - gung des geſetzlichen Thatbeſtandes geben. Darnach entſcheidet es ſich auch, ob das vollendete Verbrechen erſt dann vorliegt, wenn eine dauernde Einwirkung auf die Außenwelt hervorgebracht iſt, z. B. die Tödtung eines Menſchen, oder ob eine beſtimmte Handlung an ſich ſchon den Begriff des Verbrechens darſtellt, wie bei der Ehrverletzung, dem Dieb - ſtahl. Die Eintheilung der Verbrechen in ſ. g. formelle und materielle hat daher keine innere, tiefer liegende Bedeutung. Fehlt noch etwas am Thatbeſtande, ſei es rückſichtlich der Handlung oder des Erfolgs, ſo liegt nur ein Verſuch vor; derſelbe iſt beendigt, wenn von Seiten des Thäters Alles geſchehen iſt, was nöthig war, um von ſeiner Seite die Vollendung herbeizuführen, wenn er alſo z. B. auf den Gegner, dem er in mörderiſcher Abſicht auflauerte, ſein Gewehr abgeſchoſſen hat. Hat er ihn verfehlt oder nur leicht verwundet, ſo liegt der Thatbeſtand des Mordes nicht vor; es iſt ein Verſuch des Mordes geblieben, aber als ſolcher iſt er beendigt. t)Vgl. Entwurf von 1843. §. 58. Dieſer Paragraph iſt ſpäter aufgegeben worden, weil er nur einen Strafzumeſſungsgrund enthielt, und das richterliche Er - meſſen in unangemeſſener Weiſe einſchränkte; ſ. Reviſion von 1845. I. S. 136. ff.
Dieſen beendigten Verſuch, der ohne beabſichtigten Erfolg ge - blieben iſt, pflegt man delictum perfectum zu nennen, — inſofern eine ungeeignete Bezeichnung, als es dadurch den Anſchein gewinnt, als ob kein Verſuch, ſondern ein, wenn auch nur unvollkommen vollendetes Verbrechen vorliegt. Die Franzöſiſche Jurisprudenz hat dafür den Aus - druck délit manqué, mißlungenes Verbrechen, gebildet. Dieſes rechnen nun ausgezeichnete Franzöſiſche Juriſten nicht mehr zum Verſuch, und zwar aus dem Grunde, weil der Thäter nicht mehr die Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts habe. u)Chauveau et Hélie Faustin I. c. p. 147-149. Das Letztere iſt auch ganz richtig, aberBeſeler Kommentar. 10146Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. II. Von d. Verſuche.es rechtfertigt nicht den daraus hergeleiteten Schluß. Die Möglichkeit des freiwilligen Rücktritts wird dadurch ausgeſchloſſen, daß der Verſuch beendigt iſt, keine Verſuchshandlung mehr übrig bleibt; aber der Begriff des Verſuchs wird dadurch nicht aufgehoben. Daß dieß hat behauptet werden können, beruht auf einer Verwechslung zwiſchen den weſentlichen Merkmalen des Verſuchs, und den Gründen, welche ihn wegen freiwil - ligen Rücktritts ſtraflos machen. Die Unterſcheidung des beendigten Verſuchs (delictum perfectum, délit manqué) iſt alſo nicht deswegen von Bedeutung, weil dadurch eine beſondere Art der verbrecheriſchen Thätigkeit, welche zwiſchen Verſuch und vollendetem Verbrechen in der Mitte ſteht, bezeichnet wird, ſondern deswegen, weil dadurch für die Strafzumeſſung ein feſter Anhaltspunkt gewonnen wird.
Der Verſuch eines Verbrechens wird wie das Verbrechen ſelbſt beſtraft. Dem Richter bleibt jedoch überlaſſen, bei Feſtſetzung des Strafmaaßes inner - halb der dafür vorgeſchriebenen Grenzen darauf Rückſicht zu nehmen, daß das Verbrechen nicht vollendet worden iſt.
Iſt das Verbrechen mit der Todesſtrafe oder mit lebenslänglicher Zuchthaus - ſtrafe bedroht, ſo tritt ſtatt derſelben zeitige Zuchthausſtrafe von mindeſtens zehn Jahren nebſt Stellung unter Polizei-Aufſicht ein.
Inſoweit bei dem vollendeten Verbrechen unter Umſtänden eine der Art oder dem Maaße nach mildere Strafe eintritt, ſoll dieſelbe auch bei dem Verſuche zur Anwendung kommen.
Nachdem die Frage, wann der Verſuch ſtrafbar iſt, erörtert worden, bleibt noch zu unterſuchen übrig, wie derſelbe geſtraft werden ſoll. In dieſer Beziehung haben ſich zwei Syſteme geltend gemacht: nach dem gemeinen Deutſchen Kriminalrecht, welchem die neueren Deutſchen Straf - geſetzbücher gefolgt ſind, wird der Verſuch milder beſtraft als das voll - endete Verbrechen, und auch aus Gründen der Kriminalpolitik wird dieß allgemein vertheidigt, indem nur über die Beſtrafung des delictum per - fectum Zweifel beſtehen. Dem entgegen hat der Code pénal (ſ. oben Note d) das Princip aufgeſtellt, daß der Verſuch eines Verbrechens, ſo - weit er überhaupt ſtrafbar iſt, dem Verbrechen gleich geſtraft werden ſoll, was auch im Allgemeinen für den Verſuch des Vergehens gilt, nur daß ein ſolcher erſt durch beſondere geſetzliche Verfügung in einzelnen Fällen ſtrafbar wird. Dieſe letztere Unterſcheidung hat unſer Strafgeſetzbuch ſich angeeignet, ſo daß der §. 32. nur von dem Verſuch eines Verbrechens handelt. Die Strafe deſſelben ſteht der des vollendeten Verbrechens nicht gleich; doch iſt das Verhältniß zwiſchen beiden anders beſtimmt, als in den andern Deutſchen Geſetzgebungen.
147§. 32. Strafe des Verſuchs eines Verbrechens.I. Wenn man bei der verbrecheriſchen Thätigkeit zwei Seiten un - terſcheiden muß, die ſubjektive und die objektive, die Handlung und den Erfolg, und bei der Strafzumeſſung auf Beides die gebührende Rück - ſicht nimmt, ſo kann im Allgemeinen die volle geſetzliche Strafe nur auf das vollendete Verbrechen geſetzt werden, und die mindere Strafbarkeit des Verſuchs ſtellt ſich als eine Anforderung der Gerechtigkeit dar. Selbſt in Frankreich hat man die ſtarre Satzung des Strafgeſetzbuchs nicht aufrecht erhalten können; aber anſtatt eine Aenderung deſſelben vorzunehmen, hat man ſich begnügt, die Löſung des Problems, für den Verſuch des Verbrechens ein gerechtes Strafmaaß zu finden, dem Wahr - ſpruch der Geſchworenen zuzuweiſen, und es ihnen überlaſſen, indem ſie das Vorhandenſein mildernder Umſtände feſtſtellen, auch den Verſuch darunter zu begreifen und die Strafe deſſelben im einzelnen Fall her - unterzuſetzen, eine Befugniß, welche bei den Vergehen ſchon vor dem Geſetz vom 28. April 1832. die Gerichtshöfe nach Art. 463. des Code pénal, wenn auch nur in beſchränkter Weiſe ausübten. Was ſich ge - gen dieſes Auskunftsmittel, die Berückſichtigung mildernder Umſtände allgemein zuzulaſſen, überhaupt ſagen läßt, findet auch auf dieſen Fall ſeine Anwendung. v)S. oben Einleitung §. VII.
II. Der Entwurf des Strafgeſetzbuchs von 1850. hatte ſich, was die Strafe des Verſuchs des Verbrechens betrifft, im Weſentlichen dem Code pénal angeſchloſſen, und nur für die abſoluten Strafen eine Her - unterſetzung auf zeitige Zuchthausſtrafe und Stellung unter Polizeiauf - ſicht ausgeſprochen. In der Kommiſſion der zweiten Kammer wurde hiergegen vom Standpunkt der Deutſchen Rechtsanſchauung und im Ge - genſatz zu dem nivellirenden Formalismus des Romaniſchen Rechts Wi - derſpruch erhoben, und der Vorſchlag gemacht, die Strafe des Verſuchs im Allgemeinen niedriger zu ſtellen, als die des vollendeten Verbrechens. Dagegen wurde namentlich geltend gemacht, daß es bei der Beurthei - lung der Strafbarkeit einer Handlung weniger auf den Erfolg als auf den böſen Willen ankomme; daß nach dem Strafgeſetzbuch die Fälle der ſtrafbaren Verſuchshandlungen ſehr beſchränkt würden; daß der weite Spielraum, welcher dem richterlichen Ermeſſen für die Strafzumeſſung überhaupt eingeräumt worden, auch den Unterſchied zwiſchen Verſuch und vollendetem Verbrechen berückſichtigen laſſe; daß beſtimmte Grade des Verſuchs nicht anzunehmen ſeien und zur Entſcheidung der Ge - ſchworenen nicht formulirt werden könnten; daß endlich die Abwägung der Strafe des Verſuchs gegen die des vollendeten Verbrechens, wenn ſie überhaupt unter das geſetzliche Maaß der letzteren heruntergeſetzt wer -10*148Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. II. Von d. Verſuche.den ſolle, ſich in allgemeinen Regeln kaum feſtſtellen laſſe. Die Ver - handlung führte endlich dazu, daß der Antrag auf eine principielle Aen - derung der Geſetzesvorſchrift verworfen, aber doch beſchloſſen wurde, den zweiten Satz im erſten Abſatz und den dritten Abſatz des §. 32. hinzu - zufügen. In dieſer Faſſung iſt der Paragraph in das Geſetzbuch über - gegangen, nachdem auch die Kommiſſion der erſten Kammer ſich damit einverſtanden erklärt hatte. w)Protokolle der Kommiſſion der zweiten Kammer, Sitzung vom 15. Jan. 1851. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 32.
a. Der Verſuch des Verbrechens wird wie das Verbrechen ſelbſt beſtraft. Dieſe Regel erhält ihre Beſchränkung dadurch, daß innerhalb des geſetzlichen Strafmaaßes der Richter darauf Rückſicht nehmen kann, daß das Verbrechen nicht vollendet worden. Der Verſuch wird alſo unter ſonſt gleichen Umſtänden niedriger zu beſtrafen ſein, als das voll - endete Verbrechen, aber nicht unter dem Minimum der geſetzlichen Strafe. Auf dieſem Standpunkte ſtand auch ſchon im Weſentlichen der Entwurf von 1847. und der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß. In jenem Entwurf nämlich war beſtimmt:
§. 41. „ Die auf das vollendete Verbrechen angedrohte Strafe des Verluſtes der gewerblichen und der Ehrenrechte, der Landes - verweiſung und der Stellung unter beſondere Polizeiaufſicht ſoll auch dann ausgeſprochen werden, wenn das Verbrechen nur als ein verſuchtes zu beſtrafen iſt. “
Dieſe Beſtimmung wurde von dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß nicht nur angenommen, ſondern es wurde auch noch dem Antrag ein - ſtimmig beigetreten, daß die Strafe des Verſuchs mit der Strafart des vollendeten Verbrechens korreſpondire. “x)Verhandlungen I. S. 206. — II. S. 364.
Wendet man dieſe beiden Regeln auf die Beſtrafung der Verbrechen an, ſo findet ſich, daß ſie im Weſentlichen mit dem in §. 32. Abſ. 1. auf - geſtellten Grundſatz zuſammen treffen. Zwar iſt in dem Entwurfe von 1847. §. 40. Abſatz 3. noch vorgeſchrieben, daß bei Verbrechen, welche höchſtens eine zeitige Freiheitsſtrafe oder eine Geldbuße nach ſich ziehen, die Strafe des Verſuchs niemals zwei Drittheile der höchſten geſetzlichen Strafe überſteigen ſoll. Aber das höchſte Strafmaaß iſt es nicht, was die Beſtimmung des §. 32. hart macht, ſondern der Umſtand, daß die Strafart und das Minimum bei dem Verſuch und dem vollendeten Ver - brechen gleich geſtellt ſind. Auch iſt zu beachten, daß der Entwurf von 1847. noch gleiche Vorſchriften über den Verſuch des Verbrechens und des Vergehens enthält, während der letztere nach §. 33. jetzt nur aus -149§. 33. Strafe des Verſuchs eines Vergehens.nahmsweiſe beſtraft wird; daß das Strafgeſetzbuch nur ausnahmsweiſe bei der Zuchthausſtrafe ein anderes Minimum als das geſetzliche von zwei Jahren aufſtellt, und daß bei dem Verſuch auch die mildernden Umſtände berückſichtigt werden. — Eine ganz gleiche Strafe wird für den Verſuch und das vollendete Verbrechen nur dann beſtehen, wenn für beide der niedrigſte Grad der Strafbarkeit ſich herausſtellt; dann wird aber auch wohl meiſtens ein Fall vorliegen, wo es überhaupt ſchwer iſt, die Grenzen zwiſchen der bloß vorbereitenden Handlung und dem ſtrafbaren Verſuch ſicher zu ziehen.
b. Auf Todesſtrafe und lebenslängliches Zuchthaus ſollwegen Verſuchs eines Verbrechens niemals erkannt werden. Wenn das Ver - brechen ſelbſt mit einer dieſer Strafen bedroht iſt, ſo tritt ſtatt derſelben bei dem Verſuch eine zeitige Zuchthausſtrafe von mindeſtens zehn Jah - ren und Stellung unter Polizei-Aufſicht ein.
c. Allgemein gilt die Regel, daß, wenn bei dem Verbrechen die Feſtſtellung des Vorhandenſeins mildernder Umſtände eine Herunterſetzung der Strafe ihrer Art oder ihrem Maaße nach mit ſich führt, dieß auch für den Verſuch gilt. Dieſe Beſtimmung konnte für die Vorſchriften des erſten Abſatzes wohl als ſich von ſelbſt verſtehend angeſehen wer - den; aber bei der dispoſitiven Faſſung des zweiten Abſatzes erſchien die ausdrückliche Hinzufügung nothwendig.
III. Der ſtrafbare Verſuch läßt ſich nicht nach beſtimmten Gra - den zerlegen; die beiden einzigen feſt zu beſtimmenden Punkte ſind ſein Anfang und ſein Ende. Zwiſchen dieſen beiden Punkten, von dem aus, wo die Strafbarkeit anfängt, bis zu dem hin, wo der Verſuch in das voll - endete Verbrechen übertritt, bewegen ſich die Verſuchshandlungen im all - mählichen Fortſchreiten. Daraus läßt ſich für die Strafzumeſſung die allgemeine Regel ableiten, daß der Verſuch um ſo ſtrafbarer iſt, je mehr er ſich dem vollendeten Verbrechen nähert, und daß der beendigte Ver - ſuch, das delictum perfectum alſo den höchſten Grad der Strafbarkeit darſtellt. Dabei iſt aber nicht zu überſehen, daß das Verhältniß, in wel - chem ſich der Verſuch dem vollendeten Verbrechen nähert, nicht der ein - zige Maaßſtab für die Strafbarkeit der Verſuchshandlungen iſt; die übrigen ſubjektiven und objektiven Zumeſſungsgründe behalten daneben ihre allgemeine Bedeutung.
Der Verſuch eines Vergehens wird nur in den Fällen beſtraft, in welchen die Geſetze dies ausdrücklich beſtimmen. Der Verſuch wird alsdann wie das Vergehen ſelbſt nach den im §. 32. aufgeſtellten Grundſätzen beſtraft.
Ueber den Verſuch eines Vergehens gelten die allgemeinen Grund -150Th. I. Beſtrafung d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. II. Von d. Verſuche.ſätze, welche in den beiden vorhergehenden Paragraphen aufgeſtellt ſind, ſowohl in Beziehung auf die Frage, wann der ſtrafbare Verſuch an - fängt oder aufhört ſtrafbar zu ſein, oder als beendigt anzuſehen iſt, als auch in Beziehung auf die Beſtrafung ſelbſt, nur daß natürlich der zweite Abſatz des §. 32. hier bedeutungslos iſt. Dagegen kommt hier die tiefeingreifende Regel zur Anwendung, daß der Verſuch eines Ver - gehens nur in den Fällen beſtraft wird, in welchen die Geſetze dieß ausdrücklich beſtimmen. Die Vergehen bilden hier alſo einen Ueber - gangspunkt zu den Uebertretungen, bei denen der Verſuch niemals be - ſtraft wird (§. 336.).
Daß bei Vergehen der Verſuch nur in Folge ausdrücklicher geſetz - licher Vorſchrift beſtraft werden ſoll, iſt übrigens eine Beſtimmung, welche der Code pénal (art. 3.), dem ſie entlehnt worden, nicht erfunden hat, wenn auch bei der Abfaſſung deſſelben die Gründe der Zweckmäßigkeit, welche dafür ſprechen, beſonders hervorgehoben worden ſind und eine weitere Berückſichtigung, als in der früheren Doktrin gefunden haben. y)Ueber die Motive der Franzöſiſchen Geſetzgebung und namentlich über die Verhandlungen des Napoleoniſchen Staatsraths f. Chauveau et Hélie Fau - stin I. c. p. 155-157. — Napoleon ließ ſich die Gründe der Beſtimmung ge - nau auseinander ſetzen.Gerade auf dem Gebiet, welches die Vergehen einnehmen, begegnen ſich die Strafgerechtigkeit und diejenige Strafgewalt, welche die aus Rückſichten der Polizei erlaſſenen Gebote und Verbote zur Anerkennung bringt; der letzte Grund für die Beſtrafung des Verſuchs, der böſe Wille des Thä - ters, darf hier nicht immer oder doch nicht in ſolcher Stärke angenom - men werden, daß auch ohne Rückſicht auf den Erfolg ſtets eine Strafe zu vollziehen iſt. Schon die ältere gemeinrechtliche Doktrin unterſchied daher in dieſer Hinſicht zwiſchen delicta atrociora und leviora, und auch die Halsgerichtsordnung Karls V. handelt nur von den „ peinlichen “Strafen des böſen Willens bei unterſtandener Miſſethat.
Die Vergehen nun, bei denen der Verſuch nach dem Geſetzbuch ge - ſtraft werden ſoll, ſind folgende:
in Beziehung auf die Ausübung ſtaatsbürgerlicher Rechte (§. 84.), Zwang gegen Behörden (§. 90.), Befreiung von Gefangenen (§. 94.), Meuterei in Strafanſtalten (§. 96.), Verleitung zum Deſertiren (§. 111.), Drohung mit Verbrechen (§. 212.), Diebſtahl (§. 216.), Unterſchlagung (§. 227.), Erpreſſung (§. 234.),151§. 34. Begriff und Arten der Theilnahme.Betrug (§. 242.), rechtswidrige Wegnahme eigner Sachen (§. 271.), Beſtechung (§. 311.), Unterſchlagung durch Beamte (§. 324.), Erhebung rechtswidriger Gebühren (§. 326.), Verleitung zu Amtsvergehen durch Amtsvorgeſetzte (§. 330.)
Als Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens wird beſtraft:
Die beiden erſten Paragraphen dieſes Titels handeln von den Theil - nehmern eines Verbrechens oder Vergehens und von deren Beſtrafung; im §. 36. wird über eine beſondere Art der Anſtiftung verfügt; es fol - gen dann noch Beſtimmungen über die Begünſtigung der That (§. 37. 38. ) und über die unterlaſſene Anzeige eines beabſichtigten Verbrechens (§. 39.). Der §. 34. des Entwurfs von 1850., welcher von der Heh - lerei handelte, iſt hier ausgefallen und in einen beſonderen Titel, den zwanzigſten des zweiten Theils verwieſen worden: — Der vorliegende dritte Titel nimmt daher die Theilnahme in dem weiteren Sinne, und befaßt darunter auch die Beihülfe nach der That und die ſ. g. negative Beihülfe; doch ſind die principiellen Beſtimmungen in den beiden erſten Paragraphen enthalten, an welche ſich die folgenden nur erweiternd und ergänzend anſchließen.
Indem aber zuerſt die Theilnehmer eines Verbrechens oder Ver -152Th. I. Beſtraf. d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme.gehens näher bezeichnet werden, ſieht man ſie mit dem Thäter zuſam - mengeſtellt, ohne daß dieſer Begriff irgend eine Beſtimmung gefunden hat. Er iſt vielmehr als bekannt vorausgeſetzt, weil dabei an den gewöhnlichen Fall gedacht wird, daß eine Perſon als ſich ſelbſt beſtim - mendes Subjekt ein Verbrechen oder Vergehen gewollt und die Ausübung deſſelben vollbracht hat. Der Thäter iſt alſo der intellektuelle und phy - ſiſche Urheber der That. Dieſer Begriff bedarf allerdings an ſich keiner näheren Beſtimmung im Strafgeſetzbuch; aber es tritt doch häufig der Fall ein, daß nicht ein Einzelner der Urheber eines Verbrechens iſt, daß auch die neben ihm thätigen Perſonen ſich nicht in dem Verhältniß von bloßen Gehülfen befinden, ſondern daß mehrere eine gleiche verbreche - riſche Thätigkeit entwickeln, und als Miturheber zu betrachten ſind. Ueber dieß Verhältniß der Miturheber zu einander und über die ver - ſchiedenen dabei möglichen Formen ihrer verbrecheriſchen Thätigkeit hat die Doktrin des gemeinen Deutſchen Strafrechts allgemeine Regeln ent - wickelt, welche auch in manchen neueren Strafgeſetzbüchern Aufnahme gefunden haben.
In Beziehung auf die Frage, wie die Miturheber dem Grade der Verſchuldung nach zu ſtehen kommen, wie die Thätigkeit des Einzelnen abzumeſſen, wie es ſich mit dem Verſuch, dem freiwilligen Rücktritt u. ſ. w. verhält, wird ein Geſetzbuch keine allgemeine Regeln aufſtellen können, ohne in eine bedenkliche Kaſuiſtik zu verfallen, und der Juris - prudenz einen Theil ihrer Aufgabe zu entziehen. Aber es giebt beſtimmte Formen der Miturheberſchaft, welche ſich wegen ihrer beſonderen recht - lichen Natur zu einer ſelbſtändigen legislativen Behandlung zu empfehlen ſcheinen, und in den neueren Deutſchen Strafgeſetzbüchern dieſe auch meiſtens in dem Allgemeinen Theile gefunden haben: nämlich das Komplott und die Bande. Auch bei der Reviſion des Preußiſchen Strafrechts hat man dieſen beiden Begriffen ſeine Aufmerkſamkeit zuge - wandt. Das Allgemeine Landrecht bot dafür freilich nur einen geringen Anhalt. Ohne den Ausdruck Komplott zu gebrauchen, handelt es nur von den Fällen, wenn mehrere ſich „ zur Begehung von Verbrechen verbunden haben “(Th. II. Tit. 20. §. 66.) oder wenn mehrere ſich „ zu einem gemeinſchaftlich auszuführenden Verbrechen verbunden haben “(a. a. O. §. 73.). An der erſten Stelle wird in einem ſolchen Fall eine Erhöhung der Strafe vorgeſchrieben, an der zweiten die Verhaftung wegen ſämmtlicher verabredeter Handlungen ausgeſprochen. Ueber die Bande kommen keine allgemeine Beſtimmungen vor, indem nur von Diebſtahl und Raub in Banden gehandelt wird (a. a. O. §. 1209 -1217.).
Schon bei der erſten Reviſion wurden dieſe Begriffe weiter ausge -153§. 34. Begriff und Arten der Theilnahme.bildet, und in Uebereinſtimmung mit anderen Deutſchen Geſetzgebungenz)Württemb. Strafgeſetzb. Art. 78-83. — Hannov. Criminal - geſetzb. Art. 57-65. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 74-82. — Badiſches Strafgeſetzb. §. 125-27. ein Komplott dann angenommen, wenn zwei oder mehrere die gemein - ſchaftliche Verübung eines beſtimmten Verbrechens verabredet haben, bei der Bande aber das weſentliche Merkmal darein geſetzt, daß die Verab - redung zur Verübung mehrerer, einzeln noch unbeſtimmter Verbrechen eingegangen werde. Es knüpften ſich daran Beſtimmungen über die ſolidariſche Verhaftung der ſo verbundenen Miturheber, über die größere Strafbarkeit der durch ſie begangenen Verbrechen, ohne daß jedoch ein genaueres kaſuiſtiſches Eingehen auf die Fälle des Verſuchs, des Rück - tritts, der Nichtbetheiligung vermieden werden konnte. a)Entwurf von 1830. §. 61-63. — Entwurf von 1836. §. 62-67. — Entwurf von 1843. §. 65-69.Gerade dieſer letztere Umſtand führte aber im weiteren Gange der Reviſion zu der Frage, ob es denn überhaupt nöthig ſei, allgemeine Vorſchriften über dieſe Fälle der Miturheberſchaft aufzuſtellen, und ob es nicht richtiger ſei, nur bei einzelnen Verbrechen das Erforderliche anzuordnen. b)Dieſe Anſicht iſt mit beſonderem Nachdruck zuerſt vertreten von Ruppenthal in den Bemerkungen über den Entwurf des Preuß. Strafgeſetzbuchs S. 90-95., außerdem aber noch von vielen anderen Monenten. S. Reviſion von 1845. I. S. 159. Note 2.Auch entſchloß man ſich bald, die Ausdrücke: Komplott und Bande im Ge - ſetzbuch zu vermeiden, und die Beſtimmungen, welche wegen dieſer be - ſonderen Arten der Miturheberſchaft eine Straferhöhung feſtſetzten, nur für einzelne Verbrechen beizubehalten. Dagegen hielt man länger an der allgemeinen Vorſchrift feſt, daß ſchon die Verabredung mehrerer zur Begehung eines gemeinſchaftlichen Verbrechens als ſtrafbarer Verſuch angeſehen werden ſolle; zuletzt ließ man aber auch dieſe Beſtimmung, welche mit den allgemeinen Grundſätzen des Strafgeſetzbuchs über den Verſuch unvereinbar war, wegfallen, ſo daß ſie ſich in dem Entwurf von 1847. nicht mehr findet. c)Reviſion von 1845. I. S. 159-63. — Entwurf von 1845. §. 48. — Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 41. 42.Es fehlen daher gegenwärtig alle allgemeinen Vorſchriften über die Miturheberſchaft ſowohl, als auch über Komplott und Bande; nur bei dem Hochverrath iſt das Erſtere unter Strafe geſtellt (§. 63.), und Diebſtahl und Raub, in Banden verübt, werden als beſonders ausgezeichnet mit erhöhter Strafe bedroht (§. 218. Nr. 8. — §. 232. Nr. 2.). — Auch andere Strafrechte, das Engliſche und Franzöſiſche ſo gut wie einzelne Deutſche Geſetzbücher154Th. I. Beſtraf. d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme.haben dieſe beſonderen Formen der Miturheberſchaft nicht allgemein ausgebildet. d)Code pénal. Art. 59. 60. — Sächſiſches Criminalgeſetzbuch. Art. 33-41. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 41-54. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 31-40. — Ueber das Engliſche Recht ſ. Blackstone, commentaries on the laws of England. book IV. chap. 3. — H. J. Ste - phen, Handbuch des Engliſchen Strafrechts und Strafverfahrens. Deutſch von E. Mühry. (Göttingen, 1843.) S. 13-22.
Der §. 34. des Geſetzbuchs bezeichnet alſo die Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens im Gegenſatz zu dem Thäter. Dabei wird aber jede Definition vermieden, und die nöthige Beſtimmtheit durch die Aufzählung der einzelnen Fälle zu erreichen geſucht. In der That führt das auch zu größerer Anſchaulichkeit, wie ein Vergleich mit der Faſſung des Entwurfs von 1847. zeigt.
§. 43. „ Die für ein Verbrechen angeordnete Strafe iſt nicht nur auf denjenigen anzuwenden, welcher die mit Strafe bedrohte That, allein oder in Gemeinſchaft mit Andern ausführt, ſondern auch auf den, welcher einen Anderen zur Ausführung derſelben anſtiftet, es möge dies durch Geſchenke, Drohungen, Befehl oder durch andere auf den Willen einwirkende Mittel geſchehen. “
Die jetzige Faſſung des Geſetzbuchs iſt im Weſentlichen der des Code pénal nachgebildet, nur daß dieſer die Aufzählung im reſtriktiven Sinne giebt, ſo daß außer den genannten Fällen keine anderen vorbe - halten bleiben, während in §. 34. Nr. 1. durch den Zuſatz: „ oder durch andere Mittel “die Aufzählung nur die Bedeutung einer demonſtrativen erhalten hat. e)Code pénal. Art. 60. Seront punis comme complices d'une action qualifiée crime ou délit, ceux qui par dons, promesses, menaces, abus d'autorité ou de pouvoir, machinations ou artifices coupables, auront provoqué à cette action, ou donné des instructions pour la commettre; — Ceux qui auront procuré des armes, des instrumens, ou tout autre moyen qui aura servi à l'action, sachant qu'ils devaient y servir; — Ceux qui auront, avec connaissance, aidé ou assisté l'auteur ou les auteurs de l'action, dans les faits qui l'auront préparée ou facilitée, ou dans ceux qui l'auront consommée; sans préjudice des peines qui seront ſpécialement portées par le présent Code contre les auteurs de complots ou de provo - cations attentatoires à la sûreté intérieure ou extérieure de l'État, même dans le cas où le crime qui était l'objet des conspirateurs ou des provo - cateurs n'aurait pas été commis. cf. Chauveau et Hélie Faustin. I. c. I. chap. VI. p. 172. In dieſer Hinſicht ſcheint die Faſſung des Code pénal, die man ja, wenn es nöthig ſchien, vervollſtändigen konnte, vorzüglicher zu ſein, — namentlich mit Rückſicht auf die Stellung der Fragen an die Geſchworenen.
155§. 34. Begriff und Arten der Theilnahme.Bei der Aufzählung der einzelnen Fälle der Theilnahme werden aber zwei Arten derſelben unterſchieden, indem unter der erſten Nummer die Anſtifter, unter der zweiten die Gehülfen bezeichnet werden. Dieſe Unterſcheidung iſt hier feſtzuhalten.
A. Die Anſtifter.
Anſtifter oder intellektueller Urheber iſt derjenige, welcher die Ver - übung eines Verbrechens oder Vergehens durch einen Anderen veranlaßt, ohne ſich ſelbſt unmittelbar dabei zu betheiligen. Er unterſcheidet ſich alſo von dem Thäter dadurch, daß er wie dieſer die That will und ſie bewirkt, aber nicht durch ſeine eigenen Handlungen, ſondern durch die eines Anderen, den er zu ſeinen Zwecken benutzt.
I. Nothwendige Vorausſetzung für dieſe Art der Theilnahme iſt der Dolus, wie dieß in dem Worte: „ anſtiften “deutlich ausgedrückt iſt. In der gegenwärtigen Faſſung des Paragraphen iſt dieſer Ausdruck vermieden und dafür: „ anreizen, verleiten oder beſtimmen “geſagt. Da - durch iſt allerdings auch der Fall unter die Vorſchrift des Paragraphen gebracht worden, wenn derjenige, durch welchen die That vollzogen werden ſoll, an ſich ſchon zu deren Vollbringung geneigt war, und nur durch den Dritten zu dem entſcheidenden Entſchluß gebracht worden iſt. Irgend ein beſtimmender Einfluß muß aber von dieſem ausgeübt wor - den ſein, ſonſt kann er nur als Mitwiſſer angeſehen werden. — Unter Dolus des Anſtifters iſt hier alſo die Abſicht zu verſtehen, eine als Verbrechen oder Vergehen ſtrafbare Handlung durch einen Anderen ver - üben zu laſſen. Auch bei kulpoſen Vergehen iſt freilich eine Verhaf - tung wegen Theilnahme möglich, aber keine Anſtiftung im Sinne des §. 34.
II. Der Dolus desjenigen, durch welchen die That vollführt wor - den, iſt für die Verſchuldung des Anſtifters ohne Einfluß. Es kann jemand zu einer Handlung beſtimmt werden, durch welche der Anſtifter ein Verbrechen verüben läßt, die aber derjenige, welcher ſie vornimmt, für eine ganz argloſe anſieht, und die ihm gar nicht oder nur als Fahrläſſigkeit anzurechnen iſt. Ja der Anſtifter kann ſich einer unzu - rechnungsfähigen Perſon zur Ausführung ſeiner verbrecheriſchen Abſicht bedienen, ſo wie jedes anderen willenloſen Werkzeuges.
III. Auf die Mittel, welche angewandt werden, um einen Anderen zur Verübung der That zu beſtimmen, kommt es nach der im Geſetzbuch gewählten Faſſung nicht an; es heißt allgemein: „ oder durch andere Mittel. “ Es braucht nur ein ſolches Mittel gewählt zu ſein, durch welches die Abſicht des Anſtifters, den Anderen zu dem beſtimmten ver - brecheriſchen Zweck zu benutzen, erreicht worden iſt. Unter Umſtänden wird nun gerade aus der Wahl und der Anwendung der Mittel dieſe156Th. I. Beſtraf. d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme.Abſicht ſelbſt mit Sicherheit zu entnehmen ſein; je ſchlauer aber der Anſtifter iſt, deſto unverfänglichere Mittel wird er anzuwenden und deſto mehr ihren Gebrauch zu verdecken ſuchen, — vielleicht hat er mehr ſei - nen Wunſch nur errathen laſſen, als ſelbſt ausgeſprochen, und das un - befangene Urtheil ſchwankt, ob ihm eine bloß moraliſche oder auch eine rechtliche Verſchuldung beizumeſſen iſt. Nur die umſichtige Erwägung aller, in den Thatſachen und Perſönlichkeiten liegenden Momente kann in ſolchen zweifelhaften Fällen zur letzten Entſcheidung führen, ob das Verbrechen auf die Perſon des Angeſchuldigten als auf die beſtimmende Urſache deſſelben zurückgeführt werden muß.
IV. Wenn die Anſtiftung für ſtrafbar gelten ſoll, ſo muß ſie einen gewiſſen Erfolg gehabt haben. Das vergebliche Bemühen, einen Anderen zur Verübung eines Verbrechens oder Vergehens zu verleiten, iſt nicht mit Strafe bedroht. Das folgt einmal aus dem allgemeinen Grundſatz des Geſetzbuchs, daß der ſtrafbare Verſuch einen Anfang der Ausführung enthalten muß, und ſich nicht in bloß vorbereitenden Hand - lungen darſtellt. Außerdem ſind aber noch folgende entſcheidende Gründe für jene Annahme anzuführen.
a. Das Strafgeſetzbuch ſagt: Theilnehmer iſt, wer „ den Thäter “durch Geſchenke u. ſ. w. angereizt, verleitet oder beſtimmt hat. Thäter iſt aber nur derjenige, welcher die verbrecheriſche Handlung bereits ge - than hat. Dabei iſt freilich nicht allein an das vollendete Verbrechen zu denken; auch der ſtrafbare Verſuch iſt eine verbrecheriſche That, und wenn die Anſtiftung auch nur dieſen Erfolg gehabt hat, ſo iſt ihr Er - folg und demnach auch ihre Strafbarkeit nicht zu bezweifeln. Aber wer den Verſucher nicht gehört, ihn mit ſeinem Anliegen zurückgewieſen hat, der kann nicht als Thäter bezeichnet werden.
b. Es giebt mehrere Fälle, in denen die Aufforderung, Anreizung oder Verleitung für ſtrafbar erklärt ſind, auch wenn ſie ohne Erfolg ge - blieben. So gleich §. 36., wenn die Aufforderung öffentlich geſchah, ferner beim Hochverrath, bei der Verleitung zum Deſertiren, bei dem Meineide. — Folgende Stellen des Geſetzbuchs handeln von ſolchen Fällen: §§. 36. 63. 65. 88. 100. 111. 114. 118. Nr. 2. 130. 164. 311.
Hier liegt es entweder ſchon in der geſetzlichen Bezeichnung der Handlung ſelbſt, z. B. bei der Herausforderung zum Zweikampf (§. 164.), bei dem Verſuch der Beſtechung (§. 311.), daß es auf den Erfolg der Anſtiftung nicht ankommen ſoll, oder es iſt dieß ausdrücklich vorge - ſchrieben. Jedenfalls beſtätigen dieſe Ausnahmen das Entgegengeſetzte als Regel.
157§. 34. Begriff und Arten der Theilnahme.V. So lange ein durch einen Dritten zu vollziehendes Verbrechen oder Vergehen noch in den Grenzen bloßer Verſuchshandlungen geblie - ben iſt, kann durch den freiwilligen Rücktritt Strafloſigkeit erlangt wer - den. Es genügt aber zu dieſem Behuf für den Anſtifter nicht, daß er ſeinen Willen ändere; er muß auch dafür Sorge tragen, daß nicht in Folge ſeines Auftrags ſtrafbare Handlungen begangen werden. Die Regeln über den Widerruf des civilrechtlichen Mandats reichen für das Strafrecht nicht aus. Selbſt für Exceſſe, welche bei der Verübung des Verbrechens begangen wurden, iſt der Anſtifter verantwortlich, wenn er auch nur die Möglichkeit dieſes Ausgangs vorher ſehen konnte. — Mit - telsperſonen zwiſchen dem Anſtifter und demjenigen, deſſen er ſich zur Verübung der That bedient, ſind als Gehülfen zu betrachten.
B. Die Gehülfen.
Die zweite Klaſſe der Theilnehmer, von denen der §. 34. Nr. 2. handelt, ſind die Gehülfen. Als ſolche werden bezeichnet wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens Anleitung gegeben, wer Waffen, Werkzeuge oder andere Mittel, welche zu der That gedient haben, wiſſend, daß ſie dazu dienen ſollten, ver - ſchafft oder wer in den Handlungen, welche die That vorbereitet, erleichtert oder vollendet haben, dem Thäter wiſſentlich Hülfe geleiſtet hat. In dem erſten Fall iſt die ſ. g. intellektuelle Beihülfe gemeint, die ſich in der Form des Rathes geltend macht, aber nicht des Rathes ſchlecht - hin, ſondern der „ Anleitung. “ Mit dieſer glücklich gewählten Bezeich - nung wird ausgedrückt, daß derjenige, welcher den Rath gegeben, die Abſicht hatte, auf die Verübung des Verbrechens fördernd einzuwirken, und daß der Thäter den Rath auch wirklich benutzt hat. f)Der Code pénal art. 60. ſtellt die instructions pour commettre l'action neben der intellectuellen Urheberſchaft; das Engliſche Recht, welches für die Beur - theilung der Theilnahme das Hauptgewicht auf die Anweſenheit bei der That legt, rechnet umgekehrt den intellectuellen Urheber, welcher bei der Verübung nicht zugegen war, nicht zu den principals, ſondern nur zu den accessaries. — Die im Text gegebene Erklärung des Wortes „ Anleitung “, daß es nämlich den Dolus bezeichne, wurde in der Kommiſſion der zweiten Kammer von dem Kommiſſar des Juſtizminiſters beſonders hervorgehoben, und deswegen auch die Hinzufügung der Worte: „ abſichtlich und wiſſentlich “nicht für nöthig erachtet.In den andern Fällen der Beihülfe wird es dagegen ausdrücklich hervorgehoben, daß der Gehülfe mit Wiſſenſchaft gehandelt habe. Die hergegebenen Waffen, Werkzeuge oder anderen Mittel, z. B. das Gift zu einer Ver - giftung, müſſen nicht blos zu der That gedient haben, ſondern der Gehülfe muß auch gewußt haben, daß ſie dazu beſtimmt waren. Auch158Th. I. Beſtraf. d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme.bei den die That ſelbſt unterſtützenden Handlungen muß die Beihülfe wiſſentlich, d. h. in dem Bewußtſein, wozu ſie dienen ſoll, geleiſtet worden ſein. — Ein ſtrafbarer Verſuch der Beihülfe läßt ſich nicht wohl denken, ſchon weil ſie nicht als Anfang der Ausführung vorkommen wird; nur muß man ſich hüten, damit die Theilnahme an dem ſtraf - baren Verſuch eines Verbrechens oder Vergehens zu verwechſeln.
I. Das Strafgeſetzbuch handelt an dieſer Stelle nur von den Fällen der Beihülfe, welche vor oder bei Verübung der That geleiſtet wird. Dagegen iſt die der That nachfolgende Beihülfe als Begün - ſtigung ausgeſchieden, und zum Gegenſtande beſonderer Beſtimmungen gemacht worden (§. 37. 38.). Ebenſo verhält es ſich mit der ſ. g. ne - gativen Beihülfe vermittelſt nicht geſchehener Anzeige eines beabſichtig - ten Verbrechens (§. 39.).
II. Auch die ſonſt gebräuchlichen Eintheilungen der Beihülfe in die vorhergehende und gleichzeitige, die verabredete und nicht verabre - dete u. ſ. w. haben keine Erwähnung gefunden, und die Berückſichtigung der beſonders ausgezeichneten Arten für die Strafzumeſſung iſt der Er - wägung des einzelnen Falles überlaſſen. Nur der Gegenſatz der weſent - lichen und nicht weſentlichen Beihülfe iſt von beſonderer Wichtigkeit für das Strafgeſetzbuch, weil im folgenden Paragraphen darauf eine Straf - beſtimmung begründet wird. In den früheren Entwürfen ſuchte man den Begriff der weſentlichen Beihülfe durch die Auszeichnung des Haupt - gehülfen feſtzuſtellen; namentlich beſtimmte der Entwurf von 1843. §. 63. „ Mit der auf das Verbrechen im Geſetze angedrohten Strafe werden belegt: — — 3) jeder, der zur Ausführung des Verbrechens und um dieſe zu befördern, eine ſolche Hülfe ge - leiſtet hat, ohne welche unter den vorhandenen Umſtänden das Verbrechen nicht hätte begangen werden können (Hauptgehülfe). “ Später begnügte man ſich, ſtatt eine Definition aufzuſtellen, den Richter auf den wichtigen Unterſchied zwiſchen der weſentlichen und nicht we - ſentlichen Beihülfe hinzuweiſen, und ihm für den einzelnen Fall die Entſcheidung zu überlaſſen, ob die Eine oder die Andere anzunehmen ſei. Für den Fall der nicht weſentlichen Beihülfe wurde dann eine Strafermäßigung vorgeſchrieben. g)Reviſion von 1845. I. S. 151-56.Darauf beruht die Faſſung des revidirten Entwurfs von 1845.
§. 47. „ Wenn die zu einem Verbrechen wiſſentlich geleiſtete Hülfe nicht weſentlich zur Begehung deſſelben beigetragen hat, ſo ſollen bei der Anwendung des Strafgeſetzes auf den Gehülfen folgende Einſchränkungen eintreten “u. ſ. w.
159§. 34. Begriff und Arten der Theilnahme.In den weiteren Verhandlungen ſchlug aber der Miniſter für die Geſetzes-Reviſion, v. Savigny, ſelbſt vor, dieſe Unterſcheidung im Geſetzbuch fallen zu laſſen. „ Im revidirten Entwurf, äußerte er,h)Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion v. 1846. S. 35. 36. ſei zwiſchen weſentlicher und nicht weſentlicher Hülfsleitung unterſchieden; es ſei dieſe Diſtinktion angenommen, weil die Unterſcheidung des frühe - ren Entwurfs zwiſchen Haupt - und Nebengehülfen zu vielfachem Tadel Anlaß gegeben habe. Indeſſen laſſe ſich nicht läugnen, daß auch die Grenze zwiſchen weſentlicher und nicht weſentlicher Hülfsleiſtung ſehr ſchwankend ſei. Es beruhe doch zuletzt Alles in dem Arbitrium des Richters. Man könne daher nicht behaupten, daß, wenn man von dieſer Diſtinktion Abſtand nehme, dem Richter eine größere Willkühr eingeräumt werde, als ihm ſchon in der gegenwärtigen Geſetzgebung gegeben ſei. “
In dem Entwurfe von 1847. §. 44. begnügte man ſich daher mit der Beſtimmung, daß eine Strafermäßigung eintreten könne, „ wenn der Richter in der beſonderen Beſchaffenheit der geleiſteten Hülfe Grund zu einem ſolchen gelinderen Urtheile finde. “— Die neueren Deutſchen Straf - geſetzbücher, welche über die Theilnahme meiſtens ſehr ausführliche Vor - ſchriften enthalten, haben die weſentliche Beihülfe doch nicht immer be - ſonders ausgezeichnet; wo es geſchehen iſt, da trifft der Begriff im Allgemeinen mit dem im Entwurf von 1843. §. 63. aufgeſtellten zu - ſammen, wenn auch die Bezeichnung weſentliche Beihülfe, Hauptgehülfe u. dgl. vermieden iſt. So im Württembergiſchen und Badiſchen Straf - geſetzbuch. i)Württemberg. Strafgeſetzb. Art. 75. „ Wer, in der Abſicht, die von dem Andern beſchloſſene That zu befördern, bei deren Vollbringung ſelbſt einen ſolchen Beiſtand geleiſtet hat, ohne welchen das Verbrechen unter den vorhandenen Umſtänden nicht hätte vollbracht werden können, iſt als Thäter (Mit - urheber) zu beſtrafen. “— Art. 85. „ Hat der Gehülfe, außer dem Fall des Art. 75., bei Vollbringung der That ſelbſt Beiſtand geleiſtet, oder dem Thäter vor der Aus - führung eine ſolche Hülfe gewährt, ohne welche das Verbrechen unter den vorhandenen Umſtänden nicht hätte vollbracht werden können, ſo ſoll derſelbe nach dem Maaßſtabe — des beendigten Verſuchs — beſtraft werden. “— Badiſch. Strafgeſetzb. §. 139. „ Hat der Gehilfe durch Theilnahme an der Haupthandlung bei Ausführung des Verbrechens wiſſentlich einen ſolchen Beiſtand geleiſtet, ohne welchen der Andere das Verbrechen nicht hätte vollbrin - gen können, ſo kann gegen ihn die volle Strafe des begangenen Verbrechens erkannt werden. “
Man darf daher annehmen, daß die Bedeutung der weſentlichen Beihülfe an ſich nicht zweifelhaft iſt; es iſt diejenige Beihülfe, ohne welche das Verbrechen oder Vergehen unter den vorhandenen Umſtänden nicht hätte vollbracht werden können. Daß die Beihülfe durch Theil - nahme an der Haupthandlung geleiſtet worden, wie das Badiſche Geſetz -160Th. I. Beſtraf. d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme.buch noch verlangt, erſcheint im Allgemeinen nicht begründet. Die Feſt - ſtellung des Begriffs für den einzelnen Fall wird aber freilich oft ſchwierig ſein. Denn ſo lange die Möglichkeit übrig bleibt, daß das Verbrechen auch ohne die von dem Angeſchuldigten geleiſtete Beihülfe hätte verübt werden können, ſei es, weil ſie überhaupt nicht nöthig war oder auch durch eine andere Perſon hätte geleiſtet werden können, — ſo lange wird keine weſentliche Beihülfe anzunehmen ſein.
Auf den Theilnehmer an einem Verbrechen oder Vergehen oder an einem ſtrafbaren Verſuche eines Verbrechens oder Vergehens iſt daſſelbe Strafgeſetz anzuwenden, welches auf den Thäter Anwendung findet. Wird feſtgeſtellt, daß im Falle des §. 34. Nr. 2. die Theilnahme keine weſentliche war, ſo tritt ſtatt der Todesſtrafe oder lebenslänglichen Zuchthausſtrafe zeitige Zuchthaus - ſtrafe und, wenn außerdem feſtgeſtellt wird, daß mildernde Umſtände vorhanden ſind, Gefängniß von zwei bis zu zehn Jahren ein.
In dem Entwurf von 1850. war dieſer Paragraph ſo gefaßt:
„ Der Theilnehmer an einem Verbrechen oder Vergehen oder an einem ſtrafbaren Verſuche eines Verbrechens oder Vergehens wird mit derſelben geſetzlichen Strafe, wie der Thäter beſtraft. “
Die Motive rechtfertigen dieſe, dem Code pénal (art. 59.) entlehnte Beſtimmung in folgender Weiſe. Nachdem bemerkt iſt, daß die herge - brachten Unterſcheidungen unter den verſchiedenen Arten der Beihülfe im §. 34. keine Berückſichtigung gefunden haben, heißt es weiter:
„ Ein Bedürfniß zu einer ſolchen in der praktiſchen Ausführung nur gefährlichen Diſtinktion iſt auch nicht durch die Nothwendigkeit einer derartigen Unterſcheidung bei der Beſtrafung der Theilnahme begründet. Denn wer einen Andern zur Begehung eines Verbrechens oder Ver - gehens anſtiftet, wer ihm zu deſſen Ausführung Anleitung giebt, wer ihm hiebei wiſſentlich Hülfe leiſtet, der hat eben ſo, wie der Thäter ſelbſt, das Verbrechen gewollt, den rechtswidrigen Erfolg bezweckt, er ſteht dem Thäter gleich und muß, wie dieſer, alle Folgen der Handlung vertreten. Hieraus folgt von ſelbſt, daß der Theilnehmer an einem Verbrechen oder Vergehen oder an einem ſtrafbaren Verſuche eines Ver - brechens oder Vergehens ebenſo zu beſtrafen iſt, wie der Thäter ſelbſt. Damit iſt aber nicht eine Gleichheit der Art gemeint, daß in dem kon - kreten Fall jeden Gehülfen das nämliche Strafmaaß treffen müſſe, wie den Thäter, vielmehr hat auch hier der Richter die Strafe für jeden Betheiligten nach dem Grade ſeiner Schuld abzumeſſen und es iſt ihm161§. 35. Strafe der Theilnehmer.hierzu, inſoweit es ſich um relative Strafen handelt, durch die Straf - beſtimmungen des Geſetzes freier Spielraum gewährt. “
Eine abſolute Gleichförmigkeit der Strafe war alſo nicht beabſich - tigt, wie ſie auch in Frankreich nicht durchgeführt wird. Denn die Vorſchrift: Les complices d'un crime ou d'un délit seront punis de la même peine que les auteurs — wird dort ſo verſtanden, daß nur die Strafart dieſelbe ſein müſſe; auch kommt nach dem Geſetze vom 28. April 1832. für die Theilnahme an einem Verbrechen oder Vergehen der Einfluß der mildernden Umſtände in Betracht. k)Chauveau et Hélie Faustin I. c. p. 177. — Das ältere Deutſche Recht hat freilich verſchiedene Arten der Theilnahme auch hinſichtlich der Beſtrafung unterſchieden, f. Wilda, das Strafrecht der Germanen, S. 609-637. ; aber für Eins der wichtigſten Verbrechen, nämlich den Diebſtahl, galt die Regel, daß der Theilnehmer gleich dem Thäter beſtraft werden ſollte. Vgl. Cropp in den crimi - naliſtiſchen Beiträgen, herausgegeben von Hudtwalder und Trummer, Band II. Heft 2. S. 348-52.— In der Kom - miſſion der zweiten Kammer hielt man dafür, daß das über die Beſtrafung des Verſuchs aufgeſtellte Princip auch auf die Beſtrafung der Theil - nehmer Anwendung finden müſſe, und daß alſo nach den zu §. 32. ge - faßten Beſchlüſſen auch die in der Regierungsvorlage enthaltene Vor - ſchrift im Allgemeinen anzuerkennen ſei. Dagegen war man der Anſicht, daß die auch in den Motiven ausgeſprochene Abſicht des Paragraphen: die Beſtrafung der Theilnehmer nicht genau nach der Strafe des Thäters, ſondern nur innerhalb des auf das Verbrechen oder Vergehen geſetzten geſetzlichen Strafmaaßes zu beſtimmen, — deutlicher ausgedrückt werden müſſe. Deswegen wurde die gegenwärtige Faſſung des Geſetzbuchs ge - wählt: „ auf den Theilnehmer — iſt daſſelbe Strafgeſetz anzuwenden, welches auf den Thäter Anwendung findet. “
I. So wie der Richter bei der Abmeſſung der Strafe des Ver - ſuchs innerhalb des geſetzlichen Strafmaaßes darauf Rückſicht nehmen kann, daß das Verbrechen oder Vergehen noch nicht vollendet war, ſo kann auch bei der Beſtrafung der Theilnehmer der Umſtand, daß jemand nicht der eigentliche Thäter geweſen iſt, bei der Strafzumeſſung in An - ſchlag gebracht werden. Doch wird dieß regelmäßig nur den Gehülfen zu Statten kommen, denn die gleiche Verſchuldung des Anſtifters wie des Thäters wird in der Deutſchen Jurisprudenz allgemein angenommen.
II. Wenn bei einem Verbrechen oder Vergehen auf das Vorhan - denſein mildernder Umſtände Rückſicht genommen werden kann, ſo gilt dieß auch zum Beſten der Theilnehmer. Denn eine ſolche Beſtimmung iſt Theil des Strafgeſetzes, welches auf ſie zur Anwendung kommt. Eine ausdrückliche Vorſchrift hierüber, wie ſie §. 32. a. E. für die Beſtrafung des Verſuchs aufgeſtellt worden, ſchien daher hier nicht nöthig.
Beſeler Kommentar. 11162Th. I. Beſtraf. d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme.III. Ein jeder ſoll nur die Strafe ſeiner Verſchuldung erleiden; fremde Schuld wird niemandem angerechnet. Wenn daher durch be - ſondere Eigenſchaften der betheiligten Perſonen oder durch beſondere Umſtände, unter welchen die Handlung begangen worden, dieſelbe über - haupt erſt ſtrafbar gemacht oder in ihrer Strafbarkeit erhöht wird; ſo kommt es für jeden einzelnen Theilnehmer darauf an, in wiefern dieſe beſonderen Gründe der Strafbarkeit oder der Straferhöhung bei ihm eine Anwendung finden. Der qualificirte Dolus des Einen verändert den einfachen Dolus des Andern nicht. Die Anwendung der in §. 44. aufgeſtellten Grundſätze auf die Theilnehmer kann keinem Bedenken unterliegen; es liegt hier derſelbe Grund der Anwendung vor, der z. B. bei der Hehlerei (§. 137. 138. ) im Geſetzbuch eine ausdrückliche An - erkennung gefunden hat. Auf denjenigen alſo, welcher Hülfe leiſtet bei einem Morde, ohne zu wiſſen, daß es Verwandtenmord iſt, kann nur das Strafgeſetz zur Anwendung gebracht werden, welches, über den ein - fachen Mord verfügt. I)Wenn §. 44. im Strafgeſetzbuch fehlte, könnte die Sache allerdings zweifelhaft erſcheinen, obgleich man nach allgemeinen Rechtsgrundſätzen doch zu demſelben Reſultate kommen müßte. In Frankreich hat der Kaſſationshof in wörtlicher Auslegung des Code pénal. Art. 59. die entgegengeſetzte Praxis begründet. S. hierüber Chauveau et Hélie Faustin I. c. p. 176-79.
IV. Die Regel, daß auf den Theilnehmer nicht nothwendig die Strafe des Thäters, ſondern nur das für den Thäter beſtimmte Straf - geſetz zur Anwendung kommen ſoll, verliert ihre Bedeutung bei den ab - ſoluten Strafen, nämlich der Todesſtrafe und dem lebenslänglichen Zuchthaus. Um nun hier nach dem Vorgange des §. 32. eine Aus - gleichung herzuſtellen, wurde es in der Kommiſſion der zweiten Kammer für nöthig gehalten, die abſoluten Strafen im Fall der Theilnahme zu ermäßigen. Bei näherer Erwägung aber fand ſich, daß man eine ſolche Beſtimmung nicht wie bei dem Verſuch allgemein faſſen könne; für den Anſtifter ſchien überhaupt kein Grund der größeren Milde zu beſtehen, und in Beziehung auf die Beihülfe entſchloß man ſich, zu der Unter - ſcheidung zwiſchen der weſentlichen und nicht weſentlichen Beihülfe zu - rück zu greifen. Demnach ward folgender Zuſatz angenommen:m)Protokolle der Kommiſſion der zweiten Kammer. Sitzung v. 16. Jan. 1851.
„ Iſt die geleiſtete Beihülfe keine weſentliche geweſen, ſo iſt an - ſtatt der Todesſtrafe und lebenswierigen Freiheitsſtrafe auf zeitige Freiheitsſtrafe zu erkennen. “
Bei der in der Kommiſſion vorgenommenen Schlußredaktion machten ſich aber gegen dieſe Faſſung mehrere Bedenken geltend. Abgeſehen näm - lich von einer leicht zu erledigenden Formfrage (daß beſſer nicht von Bei -163§. 35. Strafe der Theilnehmer.hülfe, ſondern von Theilnahme im Falle des §. 34. Nr. 2. geſprochen werde), wurde bemerkt, daß man hier im Begriff ſei, von dem im Geſetzbuch durchgeführten Strafſyſteme in einem weſentlichen Punkte abzuweichen. Nach der beſchloſſenen Aenderung nämlich werde es Sache des Richters ſein zu entſcheiden, welche Freiheitsſtrafe ſtatt der abſoluten Strafe eintreten ſolle: das Geſetzbuch aber halte in allen übrigen Fällen die Regel feſt, daß die Umwandlung einer Freiheitsſtrafe in eine andere nur dann ſtatt finde, wenn das Vorhandenſein mildernder Umſtände durch die Ge - ſchworenen feſtgeſtellt worden, während bei den Vergehen eine ſolche Strafverwandlung gar nicht vorkomme. Wolle man daher konſequent ver - fahren, ſo müſſe, wenn die Geſchworenen feſtgeſtellt hätten, daß die Beihülfe keine weſentliche war, zeitige Zuchthausſtrafe eintreten, und erſt, wenn weiter feſtgeſtellt worden, daß noch beſondere mildernde Umſtände vorlägen, eine andere Freiheitsſtrafe, etwa Gefängniß von zwei bis zu zehn Jahren.
Die Kommiſſion ging auf dieſe Ausführung ein, und in Folge deſſen iſt der zweite Satz des §. 35.: Wird feſtgeſtellt u. ſ. w. in das Geſetzbuch gekommen. n)Ebendaſ. Sitzung vom 17. Febr. 1851. — Das Protokoll dieſer Sitzung enthält übrigens nur den Beſchluß; die Motivirung deſſelben giebt der Verfaſſer nach eigener Erinnerung der Verhandlungen.In dem Bericht der Kommiſſion finden ſich in Beziehung auf dieſe Beſtimmung zwei Irrthümer, vielleicht die einzigen, in welche der umſichtige Berichterſtatter verfallen iſt. Nachdem nämlich die Umänderung des erſten Satzes des Paragraphen in dem oben an - gegebenen Sinn motivirt worden, heißt es:
„ Sodann glaubt ſie (die Kommiſſion), daß der Theilnehmer, ſo - fern er nicht Anſtifter iſt, niemals zur Todesſtrafe oder zu lebenslänglicher Zuchthausſtrafe verurtheilt werden dürfe. “
Dieß iſt nicht richtig, weil nicht bloß für den Anſtifter, ſondern auch bei der weſentlichen Beihülfe die Strafermäßigung ausgeſchloſſen iſt. Und ferner:
„ Endlich ſchlägt ſie noch vor, für den Fall, daß dem Theil - nehmer mildernde Umſtände zu ſtatten kommen, ebenſo wie bei dem Verſuche überhaupt eine der Art oder dem Maaße nach mildere Strafe, als die dem Thäter angedrohte, zuzulaſſen. “
Allein bei dem Verſuch tritt nach §. 32. Abſ. 3. eine Strafermä - ßigung wegen mildernder Umſtände nur dann ein, wenn dieſelben auch bei dem vollendeten Verbrechen zu berückſichtigen ſind; und der erſte Satz des §. 35. in ſeiner jetzigen Faſſung enthält, wie oben gezeigt worden, denſelben Grundſatz für die Theilnahme. Auch iſt es, wie der vorher erzählte Hergang der Verhandlungen ergiebt, nicht die Abſicht der Kommiſſion geweſen, eine ſolche Berückſichtigung der mildernden11*164Th. I. Beſtraf. d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme.Umſtände, wie ſie am Schluß des Paragraphen hervorgehoben worden, anders als bei der Herunterſetzung der abſoluten Strafen im Fall der nicht weſentlichen Beihülfe gelten zu laſſen. Es würde das ja auch die Folge haben, daß bei allen Vergehen, deren niedrigſtes Strafmaaß geringer, als zweijähriges Gefängniß iſt, das Vorhandenſein mildernder Umſtände gar nicht beachtet werden könnte, ja ſtreng genommen eine Straferhöhung zur Folge haben müßte.
Auf der andern Seite iſt es nicht in Abrede zu ſtellen, daß die Wortfaſſung des Paragraphen die Auslegung zuläßt, daß bei der nicht weſentlichen Beihülfe, ohne Rückſicht auf die Strafgeſetze über die ein - zelnen Verbrechen und Vergehen, mildernde Umſtände ſtets ſollen in Betracht gezogen werden. Auch muß zugegeben werden, daß die Aus - legung der Worte in dem Sinne, welchen die Kommiſſion der zweiten Kammer damit verbunden hat, gleichfalls zu nicht geringen Uebelſtänden führt. Es iſt nämlich inkonſequent, wenn nur bei den ſchwerſten Ver - brechen die nicht weſentliche Theilnahme beſonders milde beſtraft werden ſoll. Hier wird einmal die abſolute Strafe ermäßigt, und dann ſoll die zeitige Zuchthausſtrafe wegen mildernder Umſtände wieder in Ge - fängniß verwandelt werden können. Letzteres könnte doch auch für die Fälle gelten, wo die geſetzliche Strafe nur zeitiges Zuchthaus iſt; und warum ſoll im Fall der nicht weſentlichen Beihülfe nicht auch bei Ver - gehen eine Berückſichtigung mildernder Umſtände eintreten? — Ein Bei - ſpiel möge dieß deutlich machen. Der Landesverrath wird bald mit der Todesſtrafe, bald mit zeitiger Zuchthausſtrafe bedroht. Fälle der erſteren Art ſind §. 69., Fälle der zweiten Art §. 71. aufgeführt; auf mildernde Umſtände wird weder das Eine noch das andere Mal Rückſicht genom - men. Wer nun einem Landesverräther der ſchlimmſten Art, der mit dem Tode beſtraft werden ſoll, eine nicht weſentliche Beihülfe leiſtet, der kann wegen mildernder Umſtände zu einer zeitigen Gefängnißſtrafe verurtheilt werden. Iſt aber die Beihülfe unter ganz gleichen Verhält - niſſen einem minder ſtrafbaren Verbrecher derſelben Art geleiſtet worden, ſo iſt die niedrigſte Strafe des Theilnehmers fünfjähriges Zuchthaus. Aehnliche Fälle können vorkommen bei der Vergiftung (§. 197.), der Brandſtiftung (§. 285.), der Ueberſchwemmung (§. 290. 291.).
Dieſen Gründen, welche gegen die Faſſung des Geſetzbuchs ſprechen, laſſen ſich freilich andere für dieſelbe entgegenſtellen. Es kommen dabei folgende Geſichtspunkte in Betracht. o)Ich benutze bei dieſer Ausführung hauptſächlich eine briefliche Mittheilung, welche ich hierüber von einem mit der Oekonomie des Strafgeſetzbuchs vorzugsweiſe vertrauten Manne empfangen habe. Meine Bedenken ſind dadurch freilich nicht ganz gehoben.
165§. 36. Oeffentliche Aufforderung.Nach Wort und Abſicht beſchränkt ſich die Modifikation überhaupt nur auf die ſchweren Verbrechen, welche mit dem Tode. oder lebens - länglicher Zuchthausſtrafe bedroht ſind. Dieſe Beſchränkung hat die ſyſtematiſche Konſequenz gegen ſich; allein ſie iſt aus praktiſchen Gründen unabweislich. Wollte man jene Milderung bei allen Verbrechen und Vergehen eintreten laſſen (natürlich noch unter weiterer Herabſetzung des Minimums von zwei Jahren Gefängniß) oder auch nur bei allen Verbrechen, ſo würde nicht nur das Geſetzbuch ſehr abgeſchwächt worden ſein, wie in allen Geſetzgebungen, welche das Syſtem der mildernden Umſtände allgemein aufgeſtellt haben, geſchehen iſt; ſondern es würden auch die Gerichtsverhandlungen im hohen Grade verweitläufigt werden, indem von den Defenſoren fortwährend Fragen wegen des Vorhanden - ſeins mildernder Umſtände würden geſtellt worden ſein. Die Beſchrän - kung auf die Kapitalverbrechen, analog mit §. 32., iſt alſo gerechtfertigt, da ſich auch nur bei dieſen ſchweren abſoluten Strafen ein eigentliches Bedürfniß ergiebt. — Vielleicht iſt aber die Kommiſſion in der Herab - ſetzung bis auf zwei Jahr Gefängniß zu weit gegangen, weil die außer - ordentlichen Fälle geringer Strafbarkeit, die man vor Augen gehabt hat, nur im Begnadigungswege ihre Erledigung finden können. Indeſſen läßt ſich doch für die Beſtimmung anführen, daß die Milderung nur bei ſolchen Verbrechen der gedachten Kategorie, wenn auch nicht nach den Worten, ſo doch nach der Abſicht des Geſetzgebers eintreten ſoll, bei welchen, wie beim Todtſchlage, nach der Natur des Verbrechens überhaupt mildernde Umſtände anzunehmen ſind; bei der vorſätzlichen Brandſtiftung oder Ueberſchwemmung u. ſ. w. wird man, ohne dem Ge - ſetze Gewalt anzuthun, ſie nicht annehmen können. — Gegen die frag - liche Beſtimmung des §. 35. läßt ſich im Weſentlichen daſſelbe einwen - den, was gegen §. 32. angeführt wird, nämlich daß die ſchwerſten Fälle principiell inſofern am mildeſten behandelt ſind, daß bei ihnen aus - ſchließlich die lareren Grundſätze des gemeinen Deutſchen Kriminalrechts und des Allg. Landrechts beibehalten worden ſind. Allein für die Praxis iſt dieſe Beſchränkung unentbehrlich und die Erfahrung wird, namentlich bei dem weiten Spielraum, welcher dem richterlichen Ermeſſen bei den relativen Strafen gegeben iſt, die Vorſchriften des Geſetzbuchs recht - fertigen.
Wer durch Reden an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zuſammen - künften, oder durch Schriften, Abbildungen oder andere Darſtellungen, welche verkauft, vertheilt oder umhergetragen, oder öffentlich ausgeſtellt oder ange - ſchlagen werden, zu einer Handlung auffordert, anreizt, verleitet oder zu be -166Th. I. Beſtraf. d. Verbr. u. Vergeh. im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme.ſtimmen ſucht, welche ein Verbrechen oder Vergehen darſtellt, ſoll als Theil - nehmer betrachtet und beſtraft werden, wenn die Aufforderung das Verbrechen oder Vergehen, oder einen ſtrafbaren Verſuch zur Folge gehabt hat.
Iſt die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, ſo tritt Gefängniß bis zu Einem Jahre ein, ſofern nicht bei einzelnen Verbrechen etwas Anderes be - ſtimmt iſt.
Es wird hier von einer beſonderen Art der Theilnahme, und zwar der Anſtiftung, gehandelt, welche durch öffentliche Aufforderungen in Reden und Schriften bethätigt wird, und wenn ſie auch nicht gerade ein beſonderes Delikt bildet,p)Gegen dieſe in den Motiven von 1850. aufgeſtellte Anſicht ſ. Abegg, der Entwurf des Strafgeſetzbuchs von 1850. S. 33. ff. doch in eigenthümlicher Weiſe normirt iſt.
I. Zu dem Begriff der Anſtiftung gehört auch in dieſem Fall, daß zu einer beſtimmten Handlung, welche ſich als ein Verbrechen oder Vergehen darſtellt, aufgefordert, angereizt u. ſ. w. wird. Es findet ſich hier die Regel aufgeſtellt, von welcher eine beſondere Anwendung bei dem Hochverrath gemacht worden iſt, und gerade an der Stelle, wo es geſchehen, hat das Geſetzbuch eine ſehr beſtimmte und genaue Faſſung. §. 65. heißt es: „ Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zur Ausfüh - rung einer Handlung auffordert, welche nach §. 62. als ein hochver - rätheriſches Unternehmen zu beſtrafen wäre, ſoll “u. ſ. w. Die Hand - lung, zu der aufgefordert worden, muß, wenn ſie vollzogen iſt, den Thatbeſtand eines Verbrechens oder Vergehens enthalten, und auf den, welcher nach §. 36. beſtraft werden ſoll, als auf den geiſtigen Urheber zurückgeführt werden können. Den Gegenſatz hierzu bildet die allgemeine Aufforderung zum Ungehorſam gegen Geſetz und Obrigkeit, ſo wie die Anpreiſung verbotener Handlungen durch öffentliche Rechtfertigung (§. 87.), wobei es auf die Anreizung zu einer beſtimmten Handlung nicht abge - ſehen iſt.
II. Als die Mittel, deren ſich der Anſtifter bedient, ſind hier ſolche bezeichnet, durch deren Anwendung auf das Publikum oder einen grö - ßeren Theil deſſelben eingewirkt wird: Reden an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zuſammenkünften, ſo wie Schriften, Abbildungen oder andere Darſtellungen. Daß auch Abbildungen und andere Darſtellungen genannt ſind, erklärt ſich wohl nur aus der Quelle dieſer Vorſchrift, der Preßverordnung von 1849., welche überhaupt den Erzeugniſſen der Preſſe auch die der bildenden Kunſt gleichſtellte. Es wird ſich ſonſt wohl nicht leicht ein Fall denken laſſen, daß der Thatbeſtand einer ſtraf - baren Anſtiftung der angeführten Art durch eine bloße Abbildung her - geſtellt werden kann.
167§. 36. Oeffentliche Aufforderung.Da es übrigens nach §. 34. Nr. 1. nicht darauf ankommen ſoll, mit welchen Mitteln die Anſtiftung bewirkt iſt, ſo hat die Aufzählung derſelben hier nur inſoweit eine Bedeutung, als es ſich um ſinguläre Strafbeſtimmungen handelt, namentlich für den Fall, daß die Anſtiftung ohne Erfolg geblieben iſt. Inſoweit aber ſind die Beſtimmungen des Paragraphen reſtriktiv auszulegen, ſo daß eine analoge Ausdehnung unzuläſſig iſt. Mündliche Aufforderungen, welche nicht durch Reden an öffentlichen Orten oder bei öffentlichen Zuſammenkünften, ſondern in Privatverſammlungen gemacht und erfolglos geblieben ſind, fallen daher nicht unter die Vorſchrift des zweiten Abſatzes. Das werden nicht bloß Vertheidiger geltend machen und Geſchworene anerkennen, wie Abegg (a. a. O. S. 35. und 36.) meint, ſondern vor Allem die rechtsverſtän - digen Richter. Wenn Abegg namentlich ſagt, geheime oder heimliche Verſammlungen „ zu ſolchen Zwecken “ſeien unter allen Umſtänden ver - boten und zu ahnden, ſo wird er das wenigſtens aus §. 36. des Straf - geſetzbuchs nicht darthun können.
III. Daß zu den §. 34. Nr. 1. gebrauchten Bezeichnungen: an - reizen, verleiten, beſtimmen — hier noch die „ Aufforderung “hinzuge - kommen, iſt für den Fall, daß die Anſtiftung Erfolg gehabt hat, ohne Bedeutung. Nur wenn der Erfolg ausgeblieben, iſt inſofern auf jenen Ausdruck Gewicht zu legen, als die Thatſache der Aufforderung, wenn ſie in der näher bezeichneten Weiſe geſchehen iſt, an ſich ſchon ſtrafbar ſein ſoll.
IV. Liegt eine ſtrafbare Anſtiftung vor, ſo iſt daſſelbe Strafgeſetz anzuwenden, welches auf den Thäter Anwendung findet. Das kann aber nach dem oben entwickelten Princip nur dann geſchehen, wenn die An - ſtiftung wenigſtens einen ſtrafbaren Verſuch zur Folge gehabt hat; blieb ſie ganz erfolglos, ſo fehlt ein Merkmal der ſtrafbaren Theilnahme. Der zweite Abſatz des Paragraphen enthält daher eine Ausnahme von der geſetzlichen Regel, die aber auch in mehreren anderen Fällen gemacht worden iſt. q)S. oben den Kommentar zu §. 34. unter A. IV. Was hier nur beſonders auffallend erſcheint, iſt der Um - ſtand, daß die Strafe nur in Gefängniß beſtehen ſoll, ohne Rückſicht auf die Vergehen, welche mit Geldbuße oder alternativ mit Geldbuße oder Gefängniß bedroht ſind. Es kann alſo der Fall eintreten, daß die erfolglos gebliebene Aufforderung härter beſtraft werden muß, als die - jenige, welche einen Erfolg hatte. Die Verordnung vom 30. Juni 1849. §. 13. 14. hatte hierauf Rückſicht genommen; daß das Strafgeſetzbuch das Minimum der Gefängnißſtrafe weggelaſſen hat, kann dafür keinen entſprechenden Erſatz gewähren.
Wer nach Verübung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter wiſ - ſentlich Beiſtand leiſtet, um denſelben der Beſtrafung zu entziehen, oder ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu ſichern, iſt als Begünſtiger mit Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre zu beſtrafen.
Dieſe Strafe tritt nicht ein, wenn die Begünſtigung dem Thäter, um ihn der Beſtrafung zu entziehen, von leiblichen Verwandten in auf - oder abſtei - gender Linie, von Geſchwiſtern oder von dem Ehegatten gewährt worden iſt.
Der Begünſtiger ſoll gleich demjenigen, welcher Hülfe leiſtet, beſtraft wer - den, wenn die Begünſtigung in Folge einer vor der That genommenen Abrede gewährt worden iſt.
Dieſe Vorſchrift iſt auch dann anzuwenden, wenn der Begünſtiger zu den Angehörigen des Thäters gehört.
Zu der Theilnahme an einem Verbrechen oder Vergehen im wei - teren Sinne gehört auch der Fall, wenn nach der Verübung der ſtraf - baren Handlung dem Thäter wiſſentlich Vorſchub geleiſtet wird. Das Strafgeſetzbuch hat jedoch dieſe Art der Theilnahme in Uebereinſtimmung mit den neueren Deutſchen Geſetzgebungenr)Württemb. Strafgeſetzb. Art. 89-92. — Hannov. Criminal - geſetzb. Art. 74-76. — Heſſiſch. Strafgeſetzb. Art. 87-93. — Badiſch. Strafgeſetzbuch. §. 142-45. — Thüringiſches Strafgeſetzb. Art. 36. 37. als ein ſelbſtändiges Delikt ausgeſchieden, und die Begünſtigung unter beſondere Strafbeſtim - mungen geſtellt.
Inſoweit dieſe Beſtimmungen allgemeiner Natur ſind, und auf alle Verbrechen und Vergehen angewandt werden können, haben ſie hier ihre Stelle gefunden. Dieſelben konnten hier aber kurz und einfach gefaßt werden, da die wichtigſte Art der Begünſtigung, die Hehlerei, im fol - genden Theil Tit. 20. ihre beſondere Behandlung gefunden hat, und auch die Befreiung von Gefangenen, die wenigſtens nach einigen Rech - ten, z. B. dem Engliſchen, nur als Art der Begünſtigung betrachtet wird, von dem allgemeinen Vergehen ausgeſchieden worden iſt (§. 94. 95.). Dazu kommt, daß der Begriff der Begünſtigung dadurch eine ſehr weſentliche Beſchränkung erfahren hat, daß das Strafgeſetzbuch die einfache Theilnahme an den Vortheilen eines Verbrechens mit keiner Strafe bedroht. Das Allgemeine Landrecht hatte hierüber eine ſehr harte Beſtimmung:
Th. II. Tit. 20. §. 83. „ Hat Jemand an den Vortheilen eines Verbrechens, nach deſſen Ausführung, wiſſentlich und freiwillig Theil169§. 37. 38. Begünſtigung.genommen: ſo trifft ihn eine ſolche Ahndung, die der ordentlichen Strafe desjenigen Verbrechens, von welchem er Nutzen gezogen hat, am nächſten kommt. “ Vgl. ebendaſ. §. 1218.
Von Anfang an fühlte man bei der Reviſion das Bedürfniß, ſowohl wegen der Härte als auch wegen der Unbeſtimmtheit der Strafvorſchrift eine Aenderung eintreten zu laſſen;s)Motive zu dem erſten Entwurf. I. S. 136-40. doch hielt man den Grundgedanken des Landrechts feſt, und gelangte in dem Entwurf von 1843. zu fol - gender Faſſung:
§. 72. „ Wer Kenntniß von einem verübten Verbrechen hat, und dennoch an den Vortheilen deſſelben Theil nimmt, oder, in Beziehung auf das bereits vollendete Verbrechen, den Urheber oder deſſen Mit - ſchuldige auf irgend eine Weiſe aus eignem Intereſſe begünſtigt, hat, wenn nicht durch beſondere Vorſchriften eine härtere Strafe angeordnet worden iſt, Geldbuße, Gefängnißſtrafe oder Strafarbeit bis zu fünf Jahren verwirkt. Bei der Zumeſſung dieſer Strafe iſt auf die Größe und Schwere des begangenen Verbrechens, ſoweit der Theilnehmer oder Begünſtiger dieſelbe gekannt hat, Rückſicht zu nehmen. “
Die gegen dieſe Beſtimmung erhobenen Bedenken veranlaßten aber bei der Reviſion des Jahres 1845. eine wiederholte Prüfung, welche dahin führte, die einfache Theilnahme an den Vortheilen eines Verbre - chens nicht mit Strafe zu bedrohen. Die Gründe dieſer Entſchließung waren folgende:t)Reviſion von 1845. I. S. 164-68.
„ Die Beſtrafung der bloßen Theilnahme an den Vortheilen eines verübten Verbrechens iſt in der That bisher ohne eigentliche Diskuſſion auf die Autorität des Allgem. Landrechts (II. 20. §. 83. und 1218.) gleichſam durch Tradition übernommen worden. Andere Geſetzbücher haben eine ſolche Abſtraktion nicht in ſich aufgenommen, ſelbſt nicht der ſonſt ſo ſtrenge Code pénal. (Er ſpricht nur vom recéler, art. 62. ff., nicht vom Mitgenießen, und zwar ſogar beim Diebſtahl). Prüft man näher, was hier eigentlich beſtraft werden ſoll, ſo iſt es lediglich eine Unſittlichkeit, die ausnahmsweiſe einer Kriminalſtrafe unterworfen wird. Das Mitgenießen der Vortheile, die ſich ein Dritter durch Verbrechen verſchafft hat, iſt allerdings eine Sache der Unzartheit. Aber an Rechts - gründen zur Beſtrafung fehlt es durchaus, und politiſche Gründe führen auch nicht dahin. Diejenigen Fälle, in welchen hier eine wirkliche Strafbarkeit anzunehmen iſt, werden immer den Begriff einer wahren Begünſtigung, oder ſogar einer intellektuellen oder reellen Beihülfe in ſich ſchließen, insbeſondere, wenn vorher eine Verabredung oder Anrei -170Th. I. Beſtraf. d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme.zung ſtatt gefunden hat. Ueberdieß ſind im Entwurf ſelbſt Ehegatten, Aeltern und Kinder der Verbrecher, bei denen in der Wirklichkeit die Theilnahme an den Vortheilen eines verübten Verbrechens hauptſächlich, ja faſt ausſchließlich vorkommt, nicht von der Strafe ausgeſchloſſen, obgleich gerade bei ihnen alle Veranlaſſung dazu vorhanden wäre. — Aus dem revidirten Entwurf iſt deshalb die Rückſicht auf die Theil - nahme an den Vortheilen eines Verbrechens ausgeſchieden. “
Die Staatsraths-Kommiſſion erklärte ſich mit dieſer Ausführung einverſtanden,
und demgemäß wurde der Entwurf von 1847. §. 45. bis 48. redigirt, deſſen Beſtimmungen das Strafgeſetzbuch im Weſent - lichen beibehalten hat.
I. Die Strafe der Begünſtigung iſt Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu Einem Jahre. Aus dieſer Beſtimmung ſchon ergiebt ſich, daß hier ein, von den übrigen Arten der Theilnahme verſchiedenes, ſelbſtändiges Vergehen vorliegt; denn wenn die Beſchaf - fenheit des Verbrechens oder Vergehens, deſſen Thäter Vorſchub geleiſtet worden, auch auf die Zumeſſung der Strafe von Einfluß ſein wird, ſo ſteht dieſelbe doch nicht in einem beſtimmten Verhältniß zu der Strafe, welche den Thäter trifft. v)Principiell verſchieden iſt daher die Auffaſſung im Sächſ. Criminal - geſetzbuch, Art. 46. „ Gegen diejenigen, welche ſich der Begünſtigung eines Ver - brechens ſchuldig machen, iſt höchſtens auf ein Drittel der geſetzlichen Strafe, bei le - benslänglicher Zuchthaus - oder Todesſtrafe höchſtens auf zehnjährige Zuchthausſtrafe erſten Grades zu erkennen. “
II. Eine Begünſtigung liegt vor, wenn dem Thäter wiſſentlich Beiſtand geleiſtet wird,
a. um denſelben der Beſtrafung zu entziehen. In dieſer allge - meinen Faſſung unterſcheidet ſich das Strafgeſetzbuch namentlich von der entſprechenden Vorſchrift des Code pénal, der außer den Hehlern nur diejenigen beſtraft, welche das verbrecheriſche Betragen der Uebel - thäter kennen, und ihnen gewöhnlich Aufenthalt, einen Zufluchts - oder Verſammlungsort gewähren. w)Code pénal. Art. 61. Ceux qui connaissant la conduite crimi - nelle des malfaiteurs exerçant des brigandages ou des violences contre la sûreté de l'État, la paix publique, les personnes ou les propriétés, leur fournissent habituellement logement, lieu de retraite ou de réunion, seront punis comme leurs complices.
Eine Begünſtigung der angeführten Art ſoll aber nicht beſtraft werden, wenn ſie dem Thäter von leiblichen Verwandten in auf - und abſteigender Linie, von Geſchwiſtern oder von dem Ehegatten gewährt worden iſt (§. 37. Abſ. 2.). In dem Entwurf von 1850. war dieſe171§§. 37. 38. Begünſtigung.Ausnahme noch allgemein für jede Begünſtigung gemacht worden; in der Kommiſſion der zweiten Kammer hielt man ſie aber nur dann für begründet, wenn die Sorge für den Thäter, um ihn nämlich der Strafe zu entziehen, die Hülfsleiſtung veranlaßt hat. x)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 35. (37.).Bei den Verwandten, welche genannt worden ſind, kommt es aber nicht darauf an, ob die Verwandtſchaft eine eheliche oder uneheliche iſt, ſo wenig wie namentlich bei den Geſchwiſtern, ob es vollbürtige oder halbbürtige ſind. Die Bezeichnung iſt dem Wortverſtande nach ganz allgemein zu nehmen, und erſtreckt ſich alſo auch auf Aſcendenten und Deſcendenten jeden Grades. Für Stiefeltern und Schwiegereltern, ſo wie für Stiefkinder und Schwiegerkinder gilt die Beſtimmung aber nicht, weil dieſe nicht zu den leiblichen Verwandten gehören.
b. Wenn die Begünſtigung gewährt wird, um dem Thäter die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu ſichern.
III. Iſt die Begünſtigung in Folge einer vor der That genom - menen Abrede gewährt worden, ſo ſoll nach §. 38. der Begünſtiger gleich demjenigen, welcher Hülfe leiſtet, beſtraft werden. Es kommen in einem ſolchen Fall alſo die allgemeinen Grundſätze über die Beſtra - fung der Theilnahme an einem Verbrechen oder Vergehen, welche in §. 35. aufgeſtellt ſind, zur Anwendung, und zwar unbedingt, auch auf die Angehörigen des Thäters, welche ihn durch ihren Beiſtand der Strafe zu entziehen ſuchen.
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, eines Landesverraths, einer Münzfälſchung, eines Mordes, eines Raubes, eines Menſchenraubes oder eines das Leben von Menſchen gefährdenden gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, zu welcher die Verhütung dieſer Verbrechen möglich iſt, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, davon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Perſon zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ſoll, wenn das Verbrechen wirklich begangen oder zu begehen verſucht wird, mit Gefäng - niß bis zu fünf Jahren beſtraft werden.
Das Allgemeine Landrecht Th. II. Tit. 26. §. 80-82. enthält Vorſchriften über den Fall, wenn jemand von einem Verbrechen, durch welches die Sicherheit des Staates, oder Leben, Geſundheit, Ehre oder Vermögen eines Menſchen einer erheblichen Gefahr ausgeſetzt werden, vor deſſen Ausführung Wiſſenſchaft erhält. Er ſoll dann der Obrigkeit oder der bedrohten Perſon Anzeige machen, oder wenn er dieß nicht172Th. I. Beſtraf. d. Verbr. u. Vergehen im Allg. Tit. III. V. d. Theilnahme.vermag, das Verbrechen zu hintertreiben ſuchen, ſoweit es ohne ſeine eigene oder eines Dritten beträchtliche Gefahr geſchehen kann. Hat er dieß unterlaſſen und iſt er einer zuverläſſigen Wiſſenſchaft des beab - ſichtigten Verbrechens überführt worden, ſo iſt er zum Schadenerſatz verpflichtet und ſoll außerdem nach Verhältniß ſeiner Bosheit oder Fahr - läſſigkeit beſtraft werden.
Dieſe allerdings ſehr wenig beſtimmten Vorſchriften ſuchte man bei der Reviſion ſchärfer zu faſſen und auf das richtige Maaß zurückzufüh - ren, verwickelte ſich aber dabei in eine Kaſuiſtik, welche der angemeſſe - nen Behandlung des Gegenſtandes entſchieden Abbruch that. Na - mentlich ſtellte man für das Verhalten der Eltern und anderer Reſpekts - perſonen beſondere Regeln auf, unterſchied zwiſchen Vorſatz und Fahr - läſſigkeit, und nahm von der allgemeinen Verpflichtung zur Anzeige wieder die näheren Verwandten und die Ehegatten aus. y)Motive zum erſten Entwurf I. S. 132-36. — Entwurf von 1830. §. 64. 65. — Entwurf von 1836. §. 74. 75. — Entwurf von 1843. §. 75. 76.
Das Miniſterium für die Geſetz-Reviſion faßte bei wiederholter Prüfung dieſes Gegenſtandes die weitläuftigen Beſtimmungen der frü - heren Entwürfe in wenigen einfachen Vorſchriften zuſammen, indem es dabei dem Code pénal, der nur bei den eigentlichen Staatsverbrechen eine Pflicht zur Anzeige kennt, und den neueren Deutſchen Geſetzgebun - gen folgte. z)Code pénal. Art. 103-108. — Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 39. — Württemb. Strafgeſetzbuch Art. 93. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 67. Nr. 4. 5. Art. 68. Nr. 4. — Braunſchweig. Criminalgeſetzbuch §. 48. — Heſſiſch. Strafgeſetzbuch Art. 92. — Badiſch. Strafgeſetzb. §. 146. 147. — Thüringiſch. Strafgeſetzbuch Art. 38-40.Die Verpflichtung, ſelbſtändig und mit eigener Kraft einem beabſichtigten Verbrechen entgegenzutreten, wurde als eine dem Gebiet der Sittlichkeit angehörende ganz bei Seite gelaſſen; die Pflicht zur Anzeige nur auf gewiſſe ſchwere Verbrechen beſchränkt, und nur un - ter ſolchen Vorausſetzungen geboten, unter denen die Erfüllung nach Billigkeit verlangt werden kann. Die Strafe endlich ward, um dem Richter die Berückſichtigung der ſehr verſchiedenartigen Verhältniſſe mög - lich zu machen, ohne ein Minimum bis zu fünf Jahren Gefängniß oder Strafarbeit feſtgeſetzt. a)Revidirter Entwurf von 1845. §. 56. — Reviſion von 1845. I. S. 168-73.
Die Staatsraths-Kommiſſion ſchloß ſich mit einer unerheblichen Aenderung dieſen Vorſchlägen an,b)Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 39. welche in den Entwurf von 1847. §. 49. aufgenommen wurden und von da in das Strafgeſetzbuch über - gegangen ſind.
173§. 39. Unterlaſſene Anzeige.I. Die Pflicht der Anzeige eines verbrecheriſchen Vorhabens be - zieht ſich nur auf einzelne beſtimmte Verbrechen. Unter der Münzfäl - ſchung iſt namentlich nur das Münzverbrechen verſtanden, nicht aber das in §. 123. behandelte Münzvergehen. Ebenſo ſind von den, Th. II. Tit. 27. aufgeführten gemeingefährlichen Verbrechen nur ſolche gemeint, welche das Leben eines Menſchen gefährden, alſo die Brandſtiftung, die Ueberſchwemmung und andere verwandte Verbrechen nur in ihren ſchwer - ſten Erſcheinungen. Die Vorſchrift des Geſetzes wird daher z. B. auf die §. 206. aufgeführten Fälle der Brandſtiftung nur ſelten Anwendung finden, und auf gemeingefährliche Vergehen niemals.
II. Das verbrecheriſche Vorhaben muß demjenigen, welcher zur Anzeige verpflichtet ſein ſoll, zu einer Zeit bekannt geworden ſein, wo die Verhütung des Verbrechens noch möglich war. Er muß aber auch „ glaubhafte “Kenntniß von dem Vorhaben haben. Anfangs hatte man dafür nach dem Vorgange des Allg. Landrechts den Ausdruck: „ zuver - läſſige “Kenntniß gewählt, zog aber jene Bezeichnung vor, weil ſie die Sache weniger objektiv hinſtelle. Glaubhaft ſei, was nicht auf leeren Gerüchten beruhe, ſondern von verſtändigen Menſchen geglaubt zu wer - den pflege. c)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion I. S. 87. — Reviſion von 1845. I. S. 171.Im Einzelnen kommt freilich Alles wieder auf die Beur - theilung der Perſönlichkeiten und der Umſtände an.
III. Die Anzeige muß zur rechten Zeit geſchehen, was nur ſo zu verſtehen iſt, daß in Folge der Anzeige das Verbrechen noch verhindert werden kann. Iſt dieß demjenigen, der die glaubhafte Kenntniß von dem Vorhaben erhalten hat, nicht mehr möglich geweſen, ſo iſt er ent - ſchuldigt. Denn er iſt ja überhaupt nur zur Anzeige verpflichtet, wenn die Verhütung des Verbrechens noch möglich iſt; um ſo mehr hat er ſeine Schuldigkeit gethan, wenn er die Anzeige machte, es aber nicht rechtzeitig thun konnte. — Auch kann derſelbe wählen, ob er die An - zeige der Behörde oder der Perſon machen will, welche durch das Ver - brechen bedroht iſt. Letzterer ſetz aber natürlich voraus, daß es ſich um ein verbrecheriſches Vorhaben handelt, welches zunächſt gegen beſtimmte Perſonen gerichtet iſt. Unter der Behörde, welche hier genannt iſt, kann nur eine ſolche zu verſtehen ſein, deren Aufgabe die Verhütung und Verfolgung der Verbrechen iſt, oder die wenigſtens die Verpflichtung hat, den Einzelnen gegen verbrecheriſche Angriffe zu ſchützen. Es wird daher bei der Polizeibehörde, der Staatsanwaltſchaft, unter Umſtänden bei der Militairwache die Anzeige zu machen ſein.
IV. Die Strafe der unterlaſſenen Anzeige tritt jedenfalls nur dann174Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.ein, wenn das Verbrechen wirklich begangen oder zu begehen verſucht wird. Mit der letzteren Bezeichnung kann nur der Fall des ſtrafbaren Verſuchs gemeint ſein; ſo lange Verſuchshandlungen nicht unter dieſen Begriff fallen, kommen ſie für den Thäter, und alſo auch für den Theilnehmer, Begünſtiger und für den zur Anzeige Verpflichteten nicht in Betracht.
Ein Verbrechen oder Vergehen iſt nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der That wahnſinnig oder blödſinnig, oder die freie Willensbeſtimmung deſſelben durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeſchloſſen war.
Die Ueberſchrift dieſes Titels ſcheint auf einen weiteren Inhalt deſſelben hinzuweiſen, als er wirklich hat. Wenn namentlich zu den Gründen, welche die Strafe ausſchließen, auch diejenigen gerechnet wer - den ſollen, welche die Vollſtreckung der rechtskräftig erkannten Strafe verhindern, ſo gehört auch die landesherrliche Begnadigung und, von den Geldbußen abgeſehen, der Tod des Verbrechers hierher. Außerdem aber wird die Strafe ausgeſchloſſen durch ein freiſprechendes richterliches Erkenntniß, und wenn eine Verurtheilung ſtatt gefunden hat, durch die Abbüßung der erkannten Strafe. In den älteren Entwürfen, nament - lich in dem vom Jahre 1836. waren dieſe Thatſachen auch wirklich neben anderen als Gründe, welche die Strafbarkeit aufheben, in einer gewiſſen ſyſtematiſchen Vollſtändigkeit aufgeführt;d)Entwurf von 1836. §. 76-100. — Entwurf von 1843. §. 78-105. man erkannte aber ſpäter, daß es auf eine ſolche Aufzählung im Geſetzbuch nicht ankomme, und beſchränkte ſchon in dem Entwurf von 1847. den Titel im Weſent - lichen auf ſeinen gegenwärtigen Inhalt. e)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion I. S. 109 ff. — Reviſion von 1845. I. S. 206. 226.— Hätte man dagegen über die im Entwurf von 1850. vorkommenden mildernden Umſtände eine allgemeine Beſtimmung für nöthig gehalten, ſo würde hier die rechte Stelle dafür geweſen ſein. Da aber bei jedem einzelnen Verbrechen und Vergehen, wo die mildernden Umſtände berückſichtigt werden können, dieß ausdrücklich angeführt und für den Fall, daß ihr Vorhandenſein175§. 40. Die Unzurechnungsfähigkeit.feſtgeſtellt worden, die Wirkung derſelben genau angegeben wird, ſo hat man eine allgemeine Normirung dieſes Gegenſtandes entbehren zu kön - nen geglaubt.
Auch in ſeinem gegenwärtigen Umfange befaßt dieſer Titel indeſſen noch immer eine Reihe geſetzlicher Beſtimmungen, die nur loſe mit ein - ander verbunden ſind, und mehr ihrer Wirkung, als ihrer inneren Natur nach zuſammen gehören. Auf die Ausſchließung der Zurechnungsfä - higkeit wegen Geiſteskrankheit oder Zwang (§. 40.) folgt die Nothwehr (§. 41.), dann die Einwirkung des jugendlichen Alters auf die Straf - barkeit (§. 42. 43.). In dem §. 44. iſt eine Vorſchrift über den Irr - thum in Thatſachen eingeſchoben; dann kommt die Verjährung (§. 45 -49.) und an dieſe ſchließen ſich allgemeine Beſtimmungen über den Fall an, wenn bei Verbrechen und Vergehen, deren Beſtrafung nur auf den Antrag einer Privatperſon erfolgen kann, dieſer Antrag rechtzeitig nicht geſtellt oder wieder zurückgenommen wird (§. 50-54.). Gewöhnlich wird der Grund der Strafloſigkeit in dieſem Fall als „ Verzeihung “bezeichnet; aber da die Wirkung des nicht geſtellten Antrags als die Folge einer Friſtverſäumung erſcheint, ſo iſt dieſe der eigentliche Grund der Strafausſchließung, und gewiſſermaßen eine beſondere Art der Ver - jährung, der ſie wenigſtens ſehr nahe ſteht.
In den neueren Deutſchen Strafgeſetzbüchern findet ſich eine ähn - liche Zuſammenſtellung der Materien, wie in dem vorſtehenden Titel, wenn auch kleine Abweichungen vorkommen, z. B. hinſichtlich der Stel - lung der Nothwehr im Braunſchweigiſchen und der Verjährung im Württembergiſchen und Hannoverſchen Geſetzbuch. Auch das Franzö - ſiſche Recht hat die Nothwehr bei der Tödtung und Körperverletzung abgehandelt, und außerdem die Verjährung von dem materiellen Straf - recht ganz ausgeſchloſſen, und in die Strafproceßordnung verwieſen. In der Jurisprudenz iſt aber eine Unterſcheidung ausgebildet worden, auf welche ein beſonderes Gewicht gelegt wird. Abgeſehen nämlich von den mildernden Umſtänden im Allgemeinen, welche wegen ihrer zufäl - ligen Stellung im Code pénal zu den im zweiten Buch behandelten Gegenſtänden nicht gerechnet werden, hat man die geſetzlichen Entſchul - digungsgründe (excuses légales) in die excuses im engeren Sinne und in die Rechtfertigungsgründe (faits justificatifs) eingetheilt. Erſtere, zu denen namentlich das jugendliche Alter gehört, ſollen die Strafe nur mildern, letztere aber ſie ganz ausſchließen. f)Chauveau et Hélie Faustin, Théorie du Code pénal. I. chap. XII. p. 186.
Wenn dieſer Eintheilung aber auch ein richtiger Gedanke zum176Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.Grunde liegt, ſo iſt die Nachahmung derſelben, ſobald damit eine be - ſtimmte techniſche Bedeutung verbunden ſein ſoll, doch nicht zu empfeh - len. Wie wenig zutreffend ſie iſt, ergiebt ſich ſchon daraus, daß das jugendliche Alter, je nachdem ein Unterſcheidungsvermögen angenommen wird oder nicht, bald zu der Einen, bald zu der andern Kategorie zu rechnen iſt; aber auch die Folgen dieſer Eintheilung für die Rechts - anwendung ſind nicht unbedenklich, ſobald man ihr ein Gewicht beilegt, welches über den beſtimmten Ausſpruch des Geſetzes hinaus wirkſam ſein ſoll. Die Folgerungen aus dieſer Eintheilung führen zu der An - nahme einer verminderten Zurechnungsfähigkeit, bei deren Anerkennung, wie ſpäter gezeigt werden ſoll, mit großer Vorſicht zu verfahren iſt.
Die einzelnen Gegenſtände nun, welche in dieſem Titel abgehandelt ſind, werden bei den einzelnen Paragraphen zur Erwägung kommen. Zunächſt iſt bei §. 40. von der Unzurechnungsfähigkeit zu handeln.
Die Beantwortung der Frage, ob jemand eines Verbrechens oder Vergehens ſich ſchuldig gemacht hat, hängt zunächſt davon ab, ob der geſetzliche Thatbeſtand vollſtändig vorliegt, und namentlich ob die mit Strafe bedrohte Handlung vorſätzlich oder beziehungsweiſe aus Fahr - läſſigkeit verübt worden iſt. Bevor aber noch davon die Rede ſein kann, ob die rechtswidrige Willensbeſtimmung, wie das Geſetz ſie bei der Strafandrohung vorausſetzt, vorhanden geweſen iſt oder nicht, muß es feſtſtehen, daß überhaupt eine freie Willensbeſtimmung von Seiten des Thäters da war; denn wenn dieſe fehlt, wenn er nur eine unfreiwillige Thätigkeit nach außen hin entwickelt hat, ſo liegt gar keine Handlung im eigentlichen Sinne vor und alſo auch keine ſtrafbare Handlung. Die Unfreiwilligkeit ſchließt jede Zurechnung aus. So gut nun das Geſetz - buch ſich davon entbunden hat, über Vorſatz und Fahrläſſigkeit allge - meine Regeln aufzuſtellen, ſo gut hätte es von der Unzurechnungsfä - higkeit ſchweigen können, womit denn recht wohl vereinbar geweſen wäre, daß über einzelne Gründe, welche die Strafe ausſchließen, z. B. über die Zurechnungsloſigkeit wegen Nothwehr, über jugendliches Alter, Verjährung, Beſtimmungen gegeben wurden, welche nur das poſitive Recht zur Geltung bringen kann. Auf dieſe Art der Behandlung weiſt auch die noch geltende Verordnung vom 3. Jan. 1849. (G. -S. S. 32.) hin, indem ſie verfügt:
§. 103. „ Wegen der Thatſachen, welche die Verhängung einer Strafe ausſchließen oder die Anwendung einer milderen Strafe nach ausdrücklicher geſetzlicher Vorſchrift begründen, iſt geeigneten Falles eine beſondere Frage zu ſtellen. “
177§. 40. Die Unzurechnungsfähigkeit.„ Die Frage über die Zurechnungsfähigkeit wird von den Geſchworenen bei dem Ausſpruche über das Schul - dig entſchieden. “
Wie der §. 40. jetzt gefaßt iſt, kann man wohl ſagen, daß er eigentlich zu viel oder zu wenig enthält. Zuviel, wenn die Frage über die Zurechnungsfähigkeit als ein Theil der Schuldfrage überhaupt dem Ermeſſen des erkennenden Richters überwieſen werden ſoll; denn ſchon die gebrauchten Bezeichnungen: „ wahnſinnig oder blödſinnig “können, weil ſie techniſch ſind, zu Schwierigkeiten führen, denen der erkennende Richter ohne ihre Anführung im Geſetzbuch enthoben wäre. Zu we - nig, wenn es die Abſicht iſt, dieſem Ermeſſen eine beſtimmte geſetzliche Schranke zu ſetzen oder demſelben doch einen ſicheren Anhalt für die Entſcheidung zu geben. Denn daß, wie die Motive zum Entwurf von 1850. es anzudeuten ſcheinen, mit den im Paragraphen bezeichneten Fäl - len die ganze Reihe der thatſächlichen Zuſtände abgeſchloſſen iſt, welche die Unzurechnungsfähigkeit begründen; daß alſo der Betrunkene, der Nachtwandler, der verwahrloſte Taubſtumme unter allen Umſtänden als zurechnungsfähig anzuſehen iſt, — eine ſolche Auffaſſung wird in der Deutſchen Jurisprudenz und vor den Deutſchen Gerichtshöfen keine Bil - ligung finden.
Die Beſtimmungen dieſes Paragraphen ſind namentlich in der Kom - miſſion der erſten Kammer einer gründlichen Erörterung unterzogen wor - den. In dem Bericht heißt es darüber:
„ Die in §. 40. gegebene Aufzählung der Fälle der Unzurechnungs - fähigkeit wurde von mehreren Seiten als nicht ausreichend angefochten. Man machte geltend, daß die Begriffe des Wahn - und Blödſinnes kei - nesweges alle hierher gehörenden Seelenkrankheiten umfaßten, und daß außer der Gewalt und der Drohung noch andere äußere Einwirkungen denkbar ſeien, welche die Willensfreiheit ausſchlöſſen oder lähmten. Es wurde daher eine allgemeinere Faſſung dieſer Geſetzesſtelle, etwa in der Weiſe des §. 16. Tit. 20. Th. II. des A. L. R. gewünſcht und wur - den zu dieſem Zweck folgende Verbeſſerungs-Vorſchläge gemacht:
1) Statt der Worte des Entwurfs: „ wenn der Thäter zur Zeit der That wahnſinnig oder blödſinnig oder die freie Willensbeſtim - mung deſſelben durch Gewalt oder Drohung ausgeſchloſſen war “, die Worte zu ſetzen: wenn bei dem Thäter zur Zeit der That der freie Gebrauch der Vernunft aufgehoben war;
2) ſtatt derſelben Worte des Entwurfs zu ſagen:Beſeler Kommentar. 12178Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.wenn zur Zeit der That die freie Willensbeſtimmung des Thäters gänzlich ausgeſchloſſen war;
3) die Worte des Entwurfs: „ durch Gewalt oder Drohung “zu ſtreichen. “
Betrachten wir einmal, ehe in der Mittheilung des Berichts fortge - fahren wird, dieſe Anträge. Sie beziehen ſich auf die angeführte Stelle des Allg. Landrechts, welche alſo lautet:
§. 16. „ Wer frei zu handeln unvermögend iſt, bei dem findet kein Verbrechen, alſo auch keine Strafe ſtatt. “
Das Unſichere und Mangelhafte dieſer Beſtimmung iſt bereits von dem Verfaſſer des erſten Entwurfs des Strafgeſetzbuchs dargethan worden;g)Motive zum erſten Entwurf. I. S. 147. er ſchlug folgende Faſſung vor:
Entwurf von 1827. §. 111. „ Nur demjenigen kann ein Verbrechen zugerechnet und die Strafe deſſelben auferlegt werden, der mit Willkühr zu handeln, und die Unrechtmäßigkeit ſeiner Handlung einzuſehen dabei fähig war.h)Vgl. Badiſches Strafgeſetzbuch §. 71. „ Die Zurechnung iſt ausge - ſchloſſen durch jeden Zuſtand, in welchem das Bewußtſein der Strafbarkeit der Handlung oder die Willkühr des Handelnden fehlt. “— Das Badiſche Strafgeſetz - buch iſt übrigens unter den neueren Geſetzgebungen das Einzige, welches über den Mangel an Zurechnungsfähigkeit ein allgemeines Princip aufſtellt; die anderen geben nur einzelne Regeln. Auch das Hannov. Criminalgeſetzbuch hat freilich eine allgemeine Beſtimmung: Art. 82. „ Eine geſetzwidrige Handlung oder Unterlaſſung, welche der Perſon weder aus dem Grunde eines rechtswidrigen Vorſatzes noch einer mit Strafe bedrohten Fahrläſſigkeit zugerechnet werden kann, iſt ſtraflos. “ Allein ſo vereinzelt hingeſtellt, hat dieſer Satz keine rechte Bedeutung. “
In dem Entwurf von 1830. iſt dieſer Paragraph aber weggeblieben; er kommt erſt in den Entwürfen von 1833. und 1836. wieder vor, und zwar in der wenig gelungenen Faſſung:
§. 76. (73.) „ Nur demjenigen kann eine Handlung als Verbre - chen zugerechnet werden, welcher die Rechtswidrigkeit derſelben einzuſehen und die Handlung zu unterlaſſen im Stande war. “
Der Entwurf von 1843. §. 78. machte daran nur eine unbedeutende Aenderung; dagegen lautet die Beſtimmung im Entwurf von 1847.:
§. 50. „ Eine an ſich ſtrafbare Handlung kann denjenigen Per - ſonen nicht zugerechnet werden, in welchen durch jugendliches Al - ter oder durch einen beſonderen Geiſteszuſtand der freie Gebrauch der Vernunft ausgeſchloſſen war. “
§. 54. „ Eine im Geſetz mit Strafe bedrohte Handlung kann demjenigen nicht zugerechnet werden, deſſen freie Willensbeſtim - mung durch Gewaltthätigkeiten oder Drohungen ausgeſchloſſen war. “
179§. 40. Die Unzurechnungsfähigkeit.Gegen dieſe Formulirung des §. 50. ließ ſich nun freilich Manches ſa - gen, wie auch in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß geſchehen iſt. i)Verhandlungen II. S. 378 ff.Jedenfalls ging der Paragraph nicht in den Entwurf von 1850. über, und auch in der Kommiſſion der erſten Kammer wurden die, in derſel - ben Richtung eingebrachten Abänderungsvorſchläge nicht günſtig auf - genommen. Der Bericht fährt nämlich alſo fort:
„ Der dieſen Vorſchlägen zum Grunde liegenden Kritik des Ent - wurfs wurde jedoch von anderer Seite entgegengetreten. Auf wiſſen - ſchaftliche Vollſtändigkeit bei Aufzählung der möglichen Seelenkrankhei - ten könne und dürfe das Geſetz nicht Anſpruch machen. Seine prak - tiſche Zweckmäßigkeit müſſe nach dem Strafverfahren beurtheilt werden, und der gegenwärtige Entwurf ſetze ein Verfahren voraus, bei welchem der erkennende Richter nicht durch poſitive Beweisregeln geleitet und beſchränkt, ſondern verpflichtet und durch das mündliche Verfahren befä - higt ſei, die Schuld des Thäters, mithin auch den Vorſatz, den Willen und alſo auch die Willensfreiheit zu prüfen, und ihn nur dann zu ver - urtheilen, wenn er dieſe nothwendigen Bedingungen der Strafbarkeit begründet finde. Er werde daher, ohne daß es dazu einer geſetzlichen Vorſchrift bedürfe, in den geeigneten Fällen durch Anhörung von Sach - verſtändigen die pſychiſche Medizin zu Rathe ziehen, und die Gründe, welche die freie Selbſtbeſtimmung des Thäters beeinträchtigten, berück - ſichtigen. Die vorliegende Geſetzesſtelle bezwecke daher auch nicht, dem erkennenden Richter Verhaltungsregeln zu geben, ſondern vielmehr die Fälle zu bezeichnen, wo es ſeiner Beurtheilung nicht bedürfe, wo vielmehr die Richtexiſtenz eines Verbrechens oder Vergehens ſo klar vor - liege, daß die Verfolgung entweder gar nicht einzuleiten oder vor der mündlichen Verhandlung einzuſtellen ſei. Daß eine ſolche Ausſchließung der gründlicheren, dem erkennenden Richter möglichen Prüfung nur in den Fällen augenſcheinlicher und unzweifelhafter Unfreiheit erfolgen dürfe, liege in dem Zwecke der Strafjuſtiz, und ſei daher die oben gerügte, an - ſcheinende Unvollſtändigkeit des Geſetzes keinesweges vorhanden, daſſelbe vielmehr dem praktiſchen Bedürfniſſe ſehr wohl entſprechend. “
Mit dieſer feinen Ausführung ſtimmt auch die Auslegung, welche der Code pénal, art. 64., die Quelle des §. 40., in der Franzöſiſchen Praxis gefunden hat, inſofern überein, als angenommen wird, daß, wenn der Wahnſinn des Thäters feſtgeſtellt worden iſt, von einem weiteren Verfahren nicht mehr die Rede ſein kann. Im Uebrigen faßt man die Beſtimmungen des Art. 64. doch nicht bloß als Norm für die Raths -12 *180Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.kammer und die Anklagekammer auf. k)Chauveau l. c. p. 216. 217. — Das Engliſche Recht, welches Blödſinnige (idiots) und Wahnſinnige (insanes) unterſcheidet, läßt zwar die Frage: ob compos (sc. mentis) oder nicht? von der Jury entſcheiden; Perſonen aber, von denen es feſt ſteht, daß ſie geiſteskrank ſind, werden nicht vor Gericht geſtellt, ſondern höchſtens bis zu weiterer Verfügung des Königs (till His Majesty's pleasure be known) in Verwahrſam genommen. S. H. J. Stephen, Handbuch des Engliſchen Straf - rechts. Deutſch von Mühry. S. 8-10.Jedenfalls ſteht ſo viel feſt, daß, wenn auch nur aus den, §. 40. aufgeführten Gründen eine an ſich ſtrafbare Handlung den Charakter eines Verbrechens oder Vergehens nothwendig und unbedingt verliert, dadurch die Berückſichtigung anderer Gründe, welche die Zurechnungsfähigkeit unter Umſtänden aufheben, nicht ausgeſchloſſen iſt. In dieſem Sinne kann man dem Bericht der Kom - miſſion der erſten Kammer unbedenklich beipflichten.
I. Die Frage, wer als wahnſinnig oder blödſinnig zu betrachten iſt, bewegt ſich auf dem Gebiete der Thatſachen, und läßt ſich nicht durch eine Begriffsbeſtimmung beantworten, ſondern nur nach den Re - geln der Kunſt und nach der Erfahrung. Der Richter hat ſich hier alſo, ſoweit es zur Feſtſtellung ſeines Urtheils erforderlich iſt, des Ra - thes der Sachverſtändigen zu bedienen. Der Definiton des Allg. Land - rechts kann für die Strafrechtspflege keine Bedeutung mehr beigelegt werden. l)A. L. R. Th. I. Tit. 1. §. 27. „ Raſende und Wahnſinnige heißen diejenigen, welche des Gebrauchs ihrer Vernunft gänzlich beraubt ſind. §. 28. Menſchen, welchen das Vermögen, die Folgen ihrer Handlungen zu überlegen, ermangelt, werden blöd - ſinnig genannt. “ Vgl. Caſper, der Entwurf des Strafgeſetzbuchs vom ärztlichen Standpunkte erläutert. Berlin 1843. S. 10. 14 ff.— Daß die Frage, ob die freie Willensbeſtimmung des Thä - ters durch Gewalt oder durch Drohungen ausgeſchloſſen war, eine rein thatſächliche iſt, verſteht ſich von ſelbſt. Die erregte Furcht namentlich muß hinreichend begründet geweſen ſein, um, wie das Engliſche Recht verlangt, einen Menſchen von ſtandhaftem Gemüth (of firm mind — der constans vir der Römer) zu beſtimmen.
II. Die Günde, welche nach §. 40. die Zurechnungsfähigkeit aus - ſchließen, müſſen vorhanden geweſen ſein zur Zeit der That. Wenn dieß einerſeits zu einer Beſchränkung ihrer Geltung führt, und z. B. der Beweis, daß der Thäter früher wahnſinnig geweſen, nicht nothwendig zu der Annahme führt, daß er es auch zur Zeit der That geweſen; ſo iſt doch andrerſeits in dieſer Vorſchrift eine Veranlaſſung geboten, bei der Berückſichtigung des Wahnſinns auch diejenige Form deſſelben in Anſchlag zu bringen, welche nicht ununterbrochen und allgemein den Kranken erfaßt. Es ſoll mit dieſer Bemerkung nicht die Anſicht derer vertheidigt werden, welche geneigt ſind, den verbrecheriſchen Willen als eine Art Geiſteskrankheit aufzufaſſen, und von unwiderſtehlichen Trieben181§. 40. Die Unzurechnungsfähigkeit.ſprechen, da doch gerade die Beherrſchung der Triebe der Vorzug des ver - nünftigen Weſens iſt. Aber der Widerſpruch gegen die Uebertreibung darf nicht zur Einſeitigkeit führen; auch der partielle Wahnſinn kann einer Handlung den Charakter des Verbrechens oder Vergehens nehmen. m)Chauveau l. c. p. 207-10. Hier wird auch ein Urtheil des Pariſer Caſſationshofs angeführt, welcher einen Angeſchuldigten, der in einem Anfall der Epilepſie einen Todtſchlag begangen hatte, frei ſprach.
III. In den früheren Entwürfen waren außer den Geiſteskrank - heiten und dem Zwange noch andere Gründe aufgeführt, welche unter gewiſſen Umſtänden die Zurechnungsfähigkeit ausſchließen ſollten, und auch die anderen Deutſchen Strafgeſetzbücher haben ähnliche Beſtim - mungen. Unter dieſer Kategorie werden namentlich aufgeführt:
a. Die Taubſtummen, deren Unterſcheidungsvermögen nicht ausgebildet worden iſt. n)Entwurf von 1843. §. 79. Nr. 2. — Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 67. — Braunſchweigſch. Criminalgeſetzb. §. 30. — Hannov. Cri - minalgeſetzb. Art. 83. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 37. — Badiſches Strafgeſetzb. Art. 77. — Thüringſch. Strafgeſetzb. Art. 62.
b. Perſonen, welche ſich zur Zeit der That im Zuſtande völliger Bewußtloſigkeit befunden haben;o)Entwurf von 1843. §. 79. Nr. 4. wobei denn noch, namentlich mit Beziehung auf die Trunkenheit, die beſondere Beſtimmung hinzuge - fügt wird, daß die abſichtliche Verſetzung in einen ſolchen Zuſtand, um ein Verbrechen zu begehen, daſſelbe zu einem vorſätzlichen mache, wenn es in dem Zuſtande wirklich begangen worden, daß aber auch die fahr - läſſige Verſetzung in denſelben ſtrafbar werden könne. p)Ebendaſ. §. 80. 81. Vgl. Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 67. — Würt - temb. Strafgeſetzb. Art. 97. — Braunſchweigſch. Criminalgeſetzb. §. 30. — Hannov. Kriminalgeſetzb. Art. 84. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 38. — Badiſches Strafgeſetzb. §. 76. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 62. — Das Mangelhafte ſolcher Beſtimmungen über die abſichtliche Verſetzung in den Zuſtand der Trunkenheit hat v. Savigny in dem vereinigten ſtänd. Ausſchuß treffend entwickelt, ſ. Verhandlungen II. S. 378. „ Wenn man annimmt, daß Jemand ein Verbrechen beabſichtigt und ſich durch Trunk in einen völlig bewußtloſen unzurechnungsfähigen Zuſtand verſetzt, um dann ein Verbrechen zu begehen, ſo iſt dies offenbar ein Wider - ſpruch. Hat er völlig das Bewußtſein verloren, iſt er völlig unzurechnungsfähig, ſo kann er auch nicht mehr die früher beabſichtigte Handlung in Folge des früheren Entſchluſſes vollziehen, welches vorausgeſetzt werden müßte. Iſt er aber nicht in dieſem Zuſtand völliger Bewußtloſigkeit, ſondern nur im Zuſtande der Aufregung, ſo wird er der Zurechnung nicht entgehen, und dann iſt keine beſondere Ausnahme noth - wendig, dann wird er vom Richter beſtraft. “— Der Entwurf von 1847. enthielt übrigens über den Zuſtand der Bewußtloſigkeit als Grund der Unzurechnungsfähigkeit ſchon deswegen keine Beſtimmung, weil die allgemeine Faſſung des §. 50. es unnöthig machte. — Nach Engliſchem Recht ſind Perſonen, welche ſich freiwillig betrunken haben, für alle in dieſem Zuſtande begangenen Verbrechen verantwortlich. Jedoch entſchuldigt Wahnſinn, auch wenn er durch Trunkſucht verurſacht iſt.
c. Wenn jemand im Nothſtande, um ſein eigenes Leben oder das einer anderen Perſon aus einer gegenwärtigen dringenden Gefahr182Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.zu retten, eine an ſich ſtrafbare Handlung begeht. q)Entwurf von 1843. §. 91.Dieſe Beſtimmung, welche die allgemeine Anwendung eines früher nur bei Entwendungen anerkannten Rechtsſatzes enthält, ward ſpäter auf die Fälle der Ver - letzung fremden Eigenthums beſchränkt, weil man fand, daß das Princip, allgemein anerkannt, zu weit führe, und in den ſeltenen Fällen, wo es mit Fug noch weiter zur Anwendung gebracht werden könnte, z. B. beim Schiffbruch, auf dem Wege der Begnadigung geltend gemacht werden müſſe. r)Entwurf von 1847. §. 59. — Reviſion von 1845. I. S. 203. 204.Andere Geſetzgebungen haben zum Theil wieder andere Be - ſchränkungen, z. B. daß das eigene Leben oder das naher Angehöriger bedroht ſein muß. s)Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 72. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 106. — Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 34. — Hannov. Criminal - geſetzb. Art. 84. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 45. — Badiſches Straf - geſetzb. §. 81. 83. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 65.
d. Wenn eine Handlung auf Befehl einer vorgeſetzten Dienſt - behörde begangen worden iſt. Das Allg. Landrecht beſtimmt:
Th. I. Tit. 6. §. 47. „ Wer vermöge ſeines Standes oder Amtes die Befehle ſeiner Vorgeſetzten ohne Einſchränkung zu befolgen ver - pflichtet iſt, von dem kann nicht gefordert werden, daß er einen in Dienſtgeſchäften ihm geſchehenen Auftrag ſeiner Obern prüfe. “
Damit läßt ſich eine andere Vorſchrift nicht wohl vereinigen, welche lautet:
A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 69. „ Wegen dieſes Verhältniſſes des Thäters gegen ſeinen Obern (einen Vorgeſetzten oder eine Reſpekts - perſon) kann die Strafe des Erſteren zwar gemindert, aber nicht erlaſſen werden. “
Bei der Reviſion ſuchte man eine angemeſſene Faſſung,t)Motive zum erſten Entwurf. I. S. 160-162. — Berathungs - Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion. I. S. 107-109. und ge - langte in dem Entwurf von 1843. zu folgenden Beſtimmungen:
§. 92. „ Die Strafbarkeit des Verbrechens wird dadurch nicht auf - gehoben, daß es in Folge eines Befehls begangen iſt. — Wenn jedoch ein öffentlicher Beamter dem ihm untergebenen Beamten eine Handlung befohlen hat, welche zu befehlen er an ſich befugt war, ſo iſt der Un - tergebene dafür nicht verantwortlich, wenn auch die Handlung unter den obwaltenden Umſtänden eine Ueberſchreitung der Amtsbefugniſſe enthält. “u)Vgl. Code pénal. Art. 114. 115. 190. — Hannov. Criminalge - ſetzb. Art 85. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 40.
§. 115. „ Die Strafe kann nach Befinden der Umſtände bis auf das in §. 55. beſtimmte Maaß (es iſt die Strafe des Verſuchs gemeint) 183§. 40. Die Unzurechnungsfähigkeit.gemildert werden, wenn der Verbrecher bei der That auf Befehl oder im Auftrag einer Perſon gehandelt hat, welcher er im Allgemeinen Gehorſam oder beſondere Ehrerbietung ſchuldig war. “
Gegen dieſe Beſtimmungen wurde ſpäter von Seiten des Miniſte - riums für die Geſetz-Reviſion bemerkt:
„ Die eigentliche Dispoſition des §. 92. liegt in dem zweiten Ab - ſatz deſſelben. Dieſer greift aber in Verhältniſſe hinüber, die das Straf - geſetzbuch nicht zu ordnen hat. Wie weit die Amtsbefugniſſe gehen, läßt ſich nur nach ſtaatsrechtlichen Grundſätzen entſcheiden. Im Straf - geſetzbuch iſt aber zu einer ſolchen Beſtimmung um ſo weniger ein prak - tiſches Bedürfniß vorhanden, als dieſelbe ſich hier nur im Kreiſe bewegt. Denn zu welchem Befehle der Vorgeſetzte „ an ſich “befugt war, das iſt ja ganz eigentlich die zweifelhafte Frage, die in jedem einzelnen Fall „ nach den obwaltenden Umſtänden “zu entſcheiden bleibt. Der zweite Abſatz des §. 92. bezieht ſich nämlich offenbar nur auf Amtsverbrechen, nicht auf gemeine Verbrechen. — — Es verſteht ſich Alles, was an dem §. 92. richtig und wahr iſt, eben ſo ſehr von ſelbſt, wie die Straf - loſigkeit des hinrichtenden Scharfrichters. — Erſcheint hiernach der §. 92. in ſich entbehrlich, ſo iſt auch gegen den §. 115. einzuwenden, daß Ge - horſam und Ehrerbietung nicht weiter gehen dürfen, als das Recht dar - auf, und daß die Rückſicht auf den Einfluß einer imponirenden Auto - rität, auf deren Geheiß Jemand ein Verbrechen begangen hat, zunächſt nur bei der Strafzumeſſung wirkſam ſein kann. “v)Reviſion von 1845. I. S. 204. 205.
Aus dieſen Gründen wurde die Fortlaſſung der beiden angeführten Paragraphen beſchloſſen. w)Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 147.Eine von der eben gegebenen Erörterung unabhängige Frage bleibt es natürlich, ob ein Vorgeſetzter zu der §. 40. des Strafgeſetzbuchs erwähnten Ausſchließung der freien Willensbeſtim - mung durch Zwang oder Drohungen die Veranlaſſung gegeben hat.
IV. Gleich bei der erſten Reviſion des Strafrechts wurde der Grundſatz aufgeſtellt, daß es keine verminderte Zurechnungsfähigkeit, keine Grade der Zurechnung giebt.
„ Die Frage, ob jemand in Bezug auf eine beſtimmte Handlung oder überhaupt zurechnungsfähig ſei, ob ihm ſein Thun und Laſſen auf die Rechnung geſetzt werden könne? iſt ſtets präjudiciell, und geſtattet nur eine beſtimmte, entweder bejahende oder verneinende Antwort. Ein Mittelding iſt nicht denkbar; wer nicht unfrei iſt, der iſt frei, mag dieſe Freiheit auch noch ſo ſehr vermindert ſein; die Zurechnung kann daher durchaus keine Grade haben. “
Dieſe Anſicht wurde auch feſtgehalten bis zur Reviſion von 1845., welche mit Berufung auf die Doktrin des gemeinen Deutſchen Kriminal - rechts und auf andere Deutſche Geſetzgebungen in der verminderten Zu - rechnungsfähigkeit einen Milderungsgrund aufſtellte, und eine beſtimmte Strafermäßigung vorſchrieb, „ wenn bei einer an ſich ſtrafbaren Hand - lung durch einen beſonderen Geiſteszuſtand des Thäters der freie Ver - nunftgebrauch zwar nicht völlig aufgehoben, wohl aber weſentlich ver - mindert war. “ Es wurde für eine ſolche Neuerung beſonders geltend gemacht, daß die Exiſtenz von Mittelſtufen zwiſchen dem ganz aufge - hobenen und dem völlig vorhandenen Bewußtſein nicht hinweg zu leugnen ſei, und daß auch Gründe der Kriminalpolitik eine ſolche Vorſchrift rathſam machen, indem aus dem Mangel derſelben unvermeidlich viele unrichtige Freiſprechungen hervorgehen würden, weil die unbedingte An - wendung des Strafgeſetzes zu hart erſcheine. y)Revidirter Entwurf von 1845. §. 61. — Reviſion von 1845. I. S. 187-92. Vgl. Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 64. — Württemb. Straf - geſetzb. Art. 98. — Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 60. — Heſſiſches Strafgeſetzb. Art. 114. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 58. 59. — Ba - diſches Strafgeſetzb. §. 152-54. Ihrem Umfange und ihrer Motivirung nach ſind die Beſtimmungen dieſer Geſetzbücher freilich ſehr verſchieden; nicht völlig aus - gebildeter Blödſinn und entſchuldbarer Affekt werden beſonders berückſichtigt.
Gegen dieſen Vorſchlag wurde aber bei der Verhandlung über den revidirten Entwurf von 1845. mehrfacher Widerſpruch erhoben. Der Richter habe die ſchwere Pflicht, ſich die Frage vorzulegen, ob der An - geſchuldigte zurechnungsfähig ſei oder nicht. Hiervon dispenſire der §. 61. den Richter auf indirekte Weiſe, indem er ihm die Möglichkeit gewähre, zweifelhafte Fälle unter die mildere Strafe dieſes Paragraphen zu ſubſumiren. In der Anwendung führe dies auf der einen Seite zu ſehr milden Entſcheidungen, auf der andern Seite aber zu großen Härten, da der Richter überhaupt nicht ſchon auf Strafe erkennen dürfe, wenn er ſich ſagen müſſe, daß es nach dem Geiſteszuſtande des Angeſchuldigten überhaupt ſehr bedenklich ſei, eine Strafe auszuſprechen. Die Frage könne immer nur die ſein, ob überhaupt Zurechnungsfähigkeit vorhanden ſei. Müſſe dieſe Frage bejaht werden, dann müſſe auch die geſetzliche Strafe eintreten. Wo das richterliche Ermeſſen bei den abſoluten Strafen für die Fälle geringer Verſchuldung zu ſehr beengt ſei, da ſei wie in ſo vielen Fällen die Ausgleichung auf dem Wege der Gnade zu ſuchen. Der §. 61. führe dahin, daß der Richter in allen Fällen, wo der An -x)Allg. Landrechts Th. II. Tit. 20. §. 18. „ Alles, was das Vermögen eines Men - ſchen, mit Freiheit und Ueberlegung zu handeln, mehrt oder mindert, das mehrt oder mindert auch den Grad der Strafbarkeit “, — als Milderungs - oder bloßer Zumeſſungs - grund gelten ſollte, läßt ſich nicht mit Beſtimmtheit entſcheiden. Vgl. Motive a. a. O. S. 193.185§. 41. Die Nothwehr.geſchuldigte im Affekt gehandelt habe, die Strafe in ungemeſſener Weiſe ermäßigen könne. Endlich ſei zu erwähnen, daß in der Rheinprovinz mit Rückſicht auf die dort eintretende Mitwirkung der Geſchworenen die Beſtimmung ganz unausführbar ſei. z)Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 42-44.
Dieſe Gründe ſiegten in der Staatsraths-Kommiſſion, und die vor - geſchlagene Beſtimmung wurde aus dem Geſetzentwurf wieder entfernt, ſo daß gegenwärtig nur im Fall der mildernden Umſtände und bei der Tödtung und der Körperverletzung namentlich wegen Anreizung zur That eine Ermäßigung der geſetzlichen Strafe eintritt (§. 177. 196. ) — Ueber das jugendliche Alter ſ. unten §. 42. 43.
Ein Verbrechen oder Vergehen iſt nicht vorhanden, wenn die That durch die Nothwehr geboten war. Nothwehr iſt diejenige Vertheidigung, welche erforderlich iſt, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von ſich ſelbſt oder Anderen abzuwenden. Der Nothwehr iſt gleich zu achten, wenn der Thäter nur aus Beſtürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen iſt.
In der Doktrin des gemeinen Deutſchen Kriminalrechts iſt die Lehre von der Nothwehr der Sitz vieler Streitfragen geworden, während die poſitiven Quellen durchaus vernünftige Beſtimmungen darüber enthalten. Die Juriſten trugen Bedenken, den einfachen Satz des Römiſchen Rechts: adversus periculum naturalis ratio permittit se defendere,a)L. 4. pr. D. ad legem Aquil. nach ſeinem natürlichen Sinn zur Geltung zu bringen, und auch die ſehr genau und umſichtig ausgearbeiteten Vorſchriften der Peinlichen Gerichts - ordnung Karl V., die ſich ausdrücklich als ein abſolut gültiges Recht ankündigen,b)P. G. O. Art. 139-145. 150. vermochten nicht ſie von der Aufſtellung willkührlicher Be - ſchränkungen zurückzuhalten. Man ſieht es der gemeinrechtlichen Doktrin an, daß ſie in einer Zeit der überwiegenden Polizeilichkeit ihre Aus - bildung erhalten hat. Erſt in neuerer Zeit iſt man zu einer unbefan - genen, quellenmäßigen Behandlung der Lehre gelangt. c)Vgl. im Allgemeinen Heffter, Lehrbuch des gemeinen Deutſchen Kriminal - rechts §. 41-45., und über die Kontroverſen Wächter, Lehrbuch I. §. 50.
Auch das Allgemeine Landrecht, welches die Nothwehr ganz un - geeigneter Weiſe bei den Privatverbrechen abhandelt,d)A. L. R. Th. II. Tit. 20. §. 517-24. iſt von den Einwirkungen der zur Zeit der Abfaſſung geltenden Theorie nicht frei186Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.geblieben. Schon bei der erſten Reviſion waren die Referenten der Juſtizkollegien, welche ſich über dieſe Materie geäußert hatten, faſt alle einſtimmig der Meinung, daß dieſer Abſchnitt unſerer Geſetzgebung einer ſorgfältigen Durchſicht bedürfe, und daß namentlich das Recht der Noth - wehr bedeutend erweitert werden müſſe. e)Motive zum erſten Entwurf. I. S. 162.Dieſen Geſichtspunkt haben denn auch ſämmtliche Entwürfe und zwar die ſpäteren mit erhöhter Konſequenz feſtgehalten, indem namentlich die Beſchränkungen beſeitigt wurden, welche in den Vorſchriften des Landrechts enthalten ſind, daß die Nothwehr nur wegen drohender Gefahr einer unrechtmäßigen Be - ſchädigung zuläſſig, daß ſie nur gegen eigenmächtige Gewalt und auch gegen dieſe nur alsdann geſtattet ſei, wenn die obrigkeitliche Hülfe die Beleidigung weder abwenden, noch den vorigen Zuſtand wieder herſtellen könne. Auch das Maaß der erlaubten Nothwehr wurde gerechter be - ſtimmt, als es das Landrecht ohne die gehörige Rückſicht auf die natür - liche Aufregung des Angegriffenen gethan hatte. Zugleich brachte man aber mit Beziehung auf die allgemeinen Vorſchriften, welche das Land - recht über das Verbot der Selbſthülfe aufſtellt,f)A. L. R. Einleitung §. 78. „ Die Selbſthülfe kann nur in dem Falle entſchuldigt werden, wenn die Hülfe des Staats zur Abwendung eines unwiederbring - lichen Schadens zu ſpät kommen würde. “ Th. I. Tit. 7. §. 142. „ Er (der Beſitzer oder Inhaber) iſt berechtigt, Gewalt mit Gewalt abzuwehren, wenn die Hülfe des Staats zu ſpät kommen würde, einen unerſetzlichen Verluſt abzuwenden. “dieſe letztere in den Kreis der Beſtimmungen über die Nothwehr, und gefährdete durch dieſe Vermiſchung die Beſtimmtheit der Begriffe. In dem Entwurf von 1847. finden ſich folgende Beſtimmungen über dieſen Gegenſtand:
§. 55. „ Eine im Geſetze mit Strafe bedrohte Handlung, welche zur Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs gegen die Perſon oder gegen das Vermögen, es ſei von dem Angegriffenen ſelbſt, oder zu deſſen Vertheidigung von einem Andern begangen wird, ſoll, ſoweit ſie für den Zweck der Vertheidigung erforderlich war, als eine in rechter Noth - wehr begangene Handlung erachtet und nicht als ein Verbrechen ange - ſehen werden. “
„ Daſſelbe gilt von ſolchen Handlungen, welche vorgenommen werden, um denjenigen zu vertreiben, welcher in eines Anderen Beſitz - thum mit Gewalt eindringt, oder darin wider den Willen des Beſitzers verbleibt. “
§. 56. „ Wer in rechter Nothwehr aus Beſtürzung, Schreck oder Furcht das Maaß erlaubter Vertheidigung überſchreitet, dem iſt dieſe Ueberſchreitung nicht zuzurechnen. “
§. 57. „ Wer in Nothwehr einen Menſchen tödtet oder erheblich verwundet, iſt, bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu zweihundert187§. 41. Die Nothwehr.Thalern, oder einer Gefängnißſtrafe bis zu drei Monaten, verpflichtet, den Vorfall ungeſäumt der Obrigkeit anzuzeigen. “
§. 58. „ Gegen den, welcher Sachen gewaltſam oder heimlich an ſich gebracht hat, iſt der Verletzte befugt, ſowohl auf friſcher That als auch dann, wenn die Hülfe der Obrigkeit wahrſcheinlich zu ſpät kom - men würde, Gewalt anzuwenden, ſoweit ſolche erforderlich iſt, um dem - ſelben die Sachen wieder abzunehmen. Ebenſo iſt es erlaubt, Gewalt anzuwenden, um einen entfliehenden Verbrecher feſtzunehmen. Jedoch werden lebensgefährliche Verletzungen durch dieſe Zwecke nicht ſtraflos. “
Dieſe Beſtimmungen wurden von dem vereinigten ſtändiſchen Aus - ſchuß gebilligt; auch ſtimmen ſie mit dem Inhalte des §. 41. des Strafgeſetzbuchs, welcher dem Entwurf von 1850. unverändert entnom - men iſt, im Weſentlichen überein. Nur der zweite Abſatz des §. 55. und §. 58. ſind weggelaſſen worden, weil das Strafgeſetzbuch von dem Grundſatze ausgeht, daß die Selbſthülfe, wenn ſie nicht in ein be - ſtimmtes Verbrechen oder Vergehen übergeht, und nicht die Form der Gewalt, der Beſchädigung fremden Eigenthums, der Verletzung des Hausrechts, oder eines anderen Delikts annimmt, ſeine ſtrafrechtlichen, ſondern nur civilrechtliche Folgen hat, und weil bei der Nothwehr nicht der rechte Ort zu ſein ſchien, die Grenzen der erlaubten Selbſthülfe zu beſtim - men. Es wird ſpäter an geeigneter Stelle hierüber gehandelt werden. g)Vgl. Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu Th. II. Tit. 6. a. E. — Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 41.
Von dem Code pénal, deſſen Faſſung bei der Begriffsbeſtimmung der Nothwehr übrigens benutzt worden iſt,h)Code pénal. Art. 328. Il n'y a ni crime ni délit, lorsque l'ho - micide, les blessures et les coups étaient commandés par la necessité actuelle de la légitime defense de soi-même ou d'autrui. — Eine andere Be - ſtimmung des Code hat man nicht für nöthig gehalten zu wiederholen. Art. 327. Il n'y a ni crime ni délit, lorsque l'homicide, les blessures es les coups étaient ordonnés par la loi et commandés par l'autorité légitime. unterſcheidet ſich das Straf - geſetzbuch bei der Behandlung dieſes Gegenſtandes namentlich dadurch, daß es ihn im erſten Theil unter den allgemeinen Rechtsgrundſätzen abhandelt, und nicht bloß als eine Rechtfertigung von Tödtung, Ver - wundungen und Schlägen oder Stößen. Auch kann ja in der That die Nothwehr noch in anderer Weiſe ausgeübt werden, z. B. durch Einſperren oder Feſſeln.
I. Die Nothwehr iſt nach der Beſtimmung des Geſetzbuchs nicht als Entſchuldigungsgrund wegen einer ſtrafbaren Handlung anzuſehen, ſondern ſie ſchließt das Vorhandenſein eines Verbrechens oder Vergehens aus, und ſtellt ſich alſo als eine an ſich rechtmäßige Handlung dar. Dieſe Unterſcheidung iſt nicht ohne Bedeutung für die Beurtheilung des188Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.bei der Nothwehr beobachteten Maaßes; für das gerichtliche Verfahren iſt ſie in der Regel von geringerer Wichtigkeit, da beſonders auch mit Rückſicht auf den ſtattgefundenen Angriff, ein Urtheil des erkennenden Gerichts in dieſem Fall nicht leicht entbehrlich ſein wird.
II. Der Angriff, durch welchen die Nothwehr hervorgerufen wird, muß ein gegenwärtigerund rechtswidriger ſein. Letzteres iſt namentlich auch von Bedeutung in Beziehung auf die amtlichen Hand - lungen öffentlicher Behörden, welche gegen Jemandes Perſon oder Ver - mögen gerichtet ſind; über die Beſtrafung des Widerſtandes gegen ſolche Handlungen verfügt §. 89. Was aber die Vorausſetzung der rechten Nothwehr betrifft, daß der Angriff ein gegenwärtiger geweſen ſein muß, ſo iſt dieß nicht gerade ſo zu verſtehen, daß ſchon eine Verletzung ſtatt - gefunden hat (die laesio inchoata der älteren Kriminaliſten), ſondern es genügt die begründete Ueberzeugung des Bedrohten, daß ohne die Nothwehr die Verletzung nicht ausbleiben wird. Ohne gewiſſe, wenig - ſtens vorbereitende Angriffshandlungen, z. B. das Anſchlagen des Ge - wehrs, das Zücken des Dolchs, wird aber die Furcht vor dem Angriff in der Regel nicht die Abwehr im Umfange der vollen Nothwehr recht - fertigen. Doch laſſen ſich auch Fälle denken, wo nur das Zuvorkommen die Vertheidigung möglich macht. i)P. G. O. Art. 140. Item ſo eyner jemant mit eynem tödtlichen waffen oder weer überlaufft, anſicht oder ſchlecht, und der benöttigt kan füglich on ferlichkeit oder verletzung ſeins leibs, lebens, ehr und guten leumunts nicht entweichen, der mag ſein leib und leben on alle ſtraff durch eyn rechte gegenweer retten. Und ſo er alſo den benötiger entleibt, er iſt darumb nichts ſchuldig, iſt auch mit ſeiner gegenweer, biß er geſchlagen wirdt zu warten nit ſchuldig, unangeſehen ob es geſchriben rechten unnd gewonheiten entgegen wer.
III. Zweck der Nothwehr iſt, „ einen Angriff von ſich ſelbſt oder Anderen abzuwenden. “ Dieſe Ausdrücke enthalten keine Beſchränkung in Beziehung auf das bedrohte Recht, — ob daſſelbe unerſetzlich iſt oder nicht, ob es die Perſon oder das Vermögen betrifft. Angriffe gegen Freiheit, Keuſchheit und Ehre ſind hier ſo gut gemeint, wie die gegen das Leben oder die Geſundheit gerichteten;k)Reviſion von 1845. I. S. 199. und auch das Ver - mögen darf man bis aufs Aeußerſte vertheidigen. In dieſem letzten Punkt ſtimmen alle neueren Deutſchen Strafgeſetzbücher überein;l)P. G. O. Art. 150. Item ſo eyner zur rettung eynes andern leib, leben oder gut jemandt erſchlecht. — Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 70. 71. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 102-5. — Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 166-68. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 78-81. — Heſſ. Straf - geſetzb. Art. 46-53. — Badiſches Strafgeſetzbuch. §. 84-92. — Thü - ringſch. Strafgeſetzbuch. Art. 66. 67. — Vgl. Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 41. auch hat ſchon das Landrecht (II. 20. §. 525-32. ) die Nothwehr auf die189§§. 42. 43. Das jugendliche Alter.Vertheidigung des Hausrechts bezogen. — Daß aber die Nothwehr auch bei der einem Anderen geleiſteten Hülfe anerkannt worden, iſt nur eine Rückkehr zu einem ſchon in der Karolina ausgeſprochenen geſun - den Rechtsgrundſatze.
IV. Die Nothwehr darf nicht den Charakter der Rache annehmen; ſie ſoll ſich auf die Vertheidigung und Abwehr beſchränken. Aber da ſie, unter den allgemeinen geſetzlichen Vorausſetzungen, nicht bloß zu entſchuldigen, ſondern an und für ſich rechtmäßig iſt, ſo kann eine Ueberſchreitung der Vertheidigung, wenn keine böſe Abſicht dabei vorlag und die etwaige Fahrläſſigkeit durch Beſtürzung, Furcht oder Schrecken entſchuldigt iſt, dem Thäter nicht angerechnet werden. In dieſem Sinn muß das ſ. g. moderamen deculpatae tutelae nach der Faſſung des letzten Satzes in §. 41. verſtanden werden. Namentlich kommt es nicht darauf an, ob möglicherweiſe die Abwehr auch durch die Behörden hätte erfolgen, ob man durch Flucht der Gefahr hätte entgehen können. So wie aber der Angegriffene ſelbſt zum Angreifer wird und Handlungen begeht, welche nicht bloß ein Uebermaaß in der Vertheidigung darſtellen, ſondern einen außerhalb derſelben liegenden Zweck verfolgen, ſo wird, wenn ſie an ſich ſtrafbar ſind, auch die Strafe nicht ausbleiben dür - fen. m)Ein Dieb wird verſcheucht und entflicht; der Beſtohlene, um ihn zu fangen oder um das Gut wieder zu bekommen, was er mitnimmt, oder aus Rache, ſchießt hinter ihm drein und tödtet ihn.Dabei iſt zu bemerken, daß das Geſetzbuch auch in dieſem Fall nur die volle Strafe oder Strafloſigkeit ſetzt, eine Strafermäßigung we - gen Exceß in der Nothwehr aber nicht kennt.
V. Die rein polizeiliche Vorſchrift im Entwurf von 1847. §. 57. konnte wohl um ſo eher aus dem Strafgeſetzbuch weggelaſſen werden, da die Anzeige einer Tödtung oder erheblichen Verwundung des An - greifers durch den, welcher ſich in der Nothwehr befand, ſchon in deſſen eigenem Intereſſe liegt.
Wenn ein Angeſchuldigter noch nicht das ſechszehnte Lebensjahr vollendet hat, und feſtgeſtellt wird, daß er ohne Unterſcheidungsvermögen gehandelt hat, ſo ſoll er freigeſprochen, und in dem Urtheile beſtimmt werden, ob er ſeiner Familie überwieſen oder in eine Beſſerungsanſtalt gebracht werden ſoll.
In der Beſſerungsanſtalt iſt derſelbe ſo lange zu behalten, als die der Strafanſtalt vorgeſetzte Verwaltungsbehörde ſolches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das zurückgelegte zwanzigſte Lebensjahr hinaus.
Wird feſtgeſtellt, daß ein Angeſchuldigter, welcher noch nicht das ſechszehnte Lebensjahr vollendet hat, ein Verbrechen oder Vergehen mit Unterſcheidungs - vermögen begangen hat, ſo kommen in Bezug auf denſelben folgende Beſtim - mungen zur Anwendung:
Eine Berückſichtigung des jugendlichen Alters bei der Beſtrafung von Verbrechen oder Vergehen kann in dreifacher Weiſe ſtatt finden. Entweder es wird überhaupt nur als geſetzlicher Milderungsgrund be - trachtet, oder es ſchließt die Zurechnungsfähigkeit ganz aus, oder es hängt vom Richter ab, ob er die eine oder die andere Wirkung eintreten laſſen will.
Das erſte Princip iſt in der Peinlichen Gerichtsordnung Karl V. durchgeführt,n)P. G. O. Art. 164. 179. und auch das Allgemeine Landrecht hat daſſelbe noch bewahrt, indem es beſtimmt:
Th. II. Tit. 20. §. 17. „ Unmündige und ſchwachſinnige Per - ſonen können zwar, zur Verhütung fernerer Vergehungen, gezüchtigt, niemals aber nach der Strenge der Geſetze beſtraft werden. “
Dabei iſt zu bemerken, daß nach Th. I. Tit. 1. §. 25. unter Un - mündigen diejenigen Perſonen zu verſtehen ſind, welche das vierzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt haben.
Als ein Grund, die Zurechnungsfähigkeit auszuſchließen, wird das jugendliche Alter in den neueren Deutſchen Strafgeſetzbüchern behandelt. Bis zum vollendeten zehnten oder zwölften Jahre ſollen Kinder über - haupt nicht beſtraft werden, und nur die Ergreifung von Maaßregeln der beſſeren Zucht und Aufſicht iſt zuläſſig. o)Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 66. — Württemberg. Strafgeſetzb. Art. 95. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. Art. 30. — Hannov. Cri - minalgeſetzb. Art. 83. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 37. — Badiſch. Straf - geſetzb. Art. 78. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 61.Doch begnügen ſich die191§§. 42. 43. Das jugendliche Alter.Geſetzgebungen nicht damit, dieſe Regel aufzuſtellen; ſie nehmen vielmehr noch einen weiteren Termin an, der gewöhnlich bis zum vollendeten ſechszehnten oder achtzehnten Lebensjahr geſetzt iſt, und bis zu deſſen Eintritt das jugendliche Alter als Milderungsgrund betrachtet wird, entweder unbedingt oder mit der Maaßgabe, daß einerſeits der Richter auch noch in dieſem Fall die Unzurechnungsfähigkeit annehmen, ande - rerſeits aber nach der Regel: die Bosheit erfüllt das Alter, — auf die volle Strafe erkennen kann. p)Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 62. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 96. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 99. 100. — Thüring. Straf - geſetzb. Art. 58. — Das Braunſchweigiſche Criminalgeſetzbuch §. 60. dehnt den Termin ſogar bis zum vollendeten einundzwanzigſten Lebensjahre aus, und das Badiſche §. 79. 80. unterſcheidet drei Stufen bis zum vollendeten zwölften, ſechszehnten und achtzehnten Lebensjahre.Eine ähnliche Auffaſſung iſt im Eng - liſchen Recht durchgeführt. q)Minderjährige (infants) unter ſieben Jahren machen ſich keiner felony ſchul - dig; vom ſiebenten bis zum vierzehnten Jahre ſind ſie prima facie doli incapaces, doch mit der Beſchränkung: malitia supplet aetatem; von da bis zur Großjährig - keit, welche mit dem zurückgelegten einundzwanzigſten Jahre eintritt, werden nur ein - zelne Arten von misdemeanors nachgeſehen, die in einer Unterlaſſungrechtlicher Verpflichtungen (nonfeazance) beſtehen. S. Stephen, Handbuch. S. 7. 8.
Das Franzöſiſche Recht, welches das Dritte der oben bezeichneten Syſteme vertritt, hat nur Eine Zeitbeſtimmung, für welche das jugend - liche Alter entſchuldigt; ſie geht bis zum vollendeten ſechszehnten Le - bensjahre. Die Wirkung dieſes Entſchuldigungsgrundes iſt aber ver - ſchieden: iſt feſtgeſtellt worden, daß der Angeſchuldigte ohne Unter - ſcheidungsvermögen (sans discernement) gehandelt hat, ſo tritt volle Strafloſigkeit ein, und er kann nur bis zum vollendeten zwanzigſten Lebensjahre in eine Beſſerungsanſtalt gebracht werden. Iſt aber feſtgeſtellt worden, daß er mit Unterſcheidungsvermögen gehandelt hat, ſo findet eine Verurtheilung ſtatt, und es tritt nur ſtatt der entehrenden Strafen der Verbrechen eine Strafverwandlung ein. r)Code pénal. Art. 66. Lorsque l'accusé aura moins de seize ans, s'il est décidé qu'il a agi sans discernement, il sera acquité; mais il sera, selon les circonstances, remis à ses parens, ou conduit dans une maison de correction, pour y être élevé et détenu pendant tel nombre d'années que le jugement déterminera, et qui toutefois ne pourra excéder l'époque où il aura accompli sa vingtième année. — Art. 67. S'il est dé - cidé qu'il a agi avec discernement, les peines seront prononcées ainsi qu'il suit. — S'il a encouru la peine de mort, des travaux forcés à perpé - tuité, ou de la déportation, il sera condamné à la peine de dix á vingt ans d'emprisonnement dans une maison de correction; — S'il a encourn la peine des travaux forcés à temps, ou de la reclusion, il sera condamné à être renfermé dans une maison de correction pour un temps égal au tiers au moins et à la moitié au plus de celui auquel il aurait pu être condamné à l'une de ces peines. — Dans tous ces cas il pourra être mis, par l'arrêt ou le jugement, ſous la surveillance de la haute police, pendant cinq ans au moins et dix ans au plus. — S'il a encouru la peine du car -Dabei iſt jedoch zu be -192Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.merken, daß Franzöſiſche Juriſten, ohne in dem Geſetz hierfür einen Anhalt zu haben, der Friſtbeſtimmung wegen der Beſtrafung jugend - licher Verbrecher nur die Bedeutung einer geſetzlichen Vermuthung bei - legen, ſo daß ſie annehmen, der Richter könne auch dann freiſprechen, wenn er finde, daß der Angeſchuldigte, welcher bereits das ſechszehnte Lebensjahr zurückgelegt, ohne Unterſcheidungsvermögen gehandelt hat. s)Chauveau et Hélie Faustin, I. c. chap. XII. p. 189. 190. — A la vérité, les présomptions établies par la loi, relativement à l'àge de l'ac - cusé, n'enlèvent point aux juges le droit de proclamer que l'accusé a agi sans discernement, et de l'absoudre quel que soit son âge; mais il faut reconnaître que l'opinion du législateur exerce une grave influence sur l'esprit des juges et des jurés. Ils seront naturellement portés à appliquer à l'accusé qui a depassé seize ans la présomption défavorable établie par la loi; ils seront moins disposés à faire une appréciation particulière du discernement qui a guidé l'action de l'accusé.
Bei der Reviſion des Strafrechts entſchied man ſich für dasjenige Syſtem, welches die anderen Deutſchen Geſetzgebungen angenommen haben. Im Staatsrath wurde namentlich nach einer ausführlichen Ver - handlung beſchloſſen: daß zwei feſte Termine in Beziehung auf die Kri - minalmündigkeit beſtimmt werden ſollten; daß der erſte Termin, bis zu welchem eine völlige Unzurechnungsfähigkeit ſtattfindet, auf das voll - endete zwölfte Lebensjahr, der zweite, mit welchem die volle Zurechnungs - fähigkeit eintritt, auf das vollendete ſechszehnte Lebensjahr feſtgeſetzt werden ſollte. t)Protokolle des Staatsraths, Sitzung vom 10. Jan. 1840.
Nach dieſen Beſchlüſſen wurde der Entwurf von 1843. §. 79. 112. 113. redigirt, deſſen Inhalt ſich im Weſentlichen im Entwurf von 1847. wieder findet.
§. 51. „ Wegen jugendlichen Alters ſind Perſonen, welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Ausnahme für zu - rechnungsunfähig zu achten. Bei Perſonen, welche das zwölfte, aber noch nicht das ſechszehnte Lebensjahr vollendet haben, iſt in jedem ein - zelnen Falle beſonders zu ermeſſen, ob dieſelben bereits für zurechnungs - fähig zu achten ſind oder nicht. “
§. 52. „ Die wegen jugendlichen Alters für zurechnungsunfähig geachteten Perſonen (§. 51.) ſind der häuslichen oder vormundſchaft - lichen Zucht zu überlaſſen, oder in einer Beſſerungsanſtalt unterzubrin -r)can ou du banissement, il sera condamné à être enfermé, d'un an à cinq ans, dans une maison de correction. — Art. 68. Dans aucun des cas pré - vus par l'article précédent, le condamné ne subira l'exposition publique. — Art. 69. handelt von den Strafen der Vergehen.193§§. 42. 43. Das jugendliche Alter.gen. Der Richter hat das hierzu Nöthige nach Befinden der Umſtände anzuordnen. In der Beſſerungsanſtalt ſind dieſelben ſo lange zu be - halten, als die der Anſtalt vorgeſetzte Verwaltungsbehörde ſolches für erforderlich achtet, jedoch niemals über das zurückgelegte zwanzigſte Le - bensjahr hinaus. “
§. 53. „ Gegen Perſonen, welche das zwölfte, aber noch nicht das ſechszehnte Lebensjahr vollendet haben, und zugleich für zurechnungs - fähig geachtet werden (§. 51.), ſollen die geſetzlichen Strafen mit fol - genden Einſchränkungen eintreten:
Der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß gab dieſen Vorſchriften ſeine Zuſtimmung, und ſetzte nur in dem zweiten Satz des §. 51. ſtatt des vollendeten ſechszehnten, das vollendete achtzehnte Lebensjahr. u)Verhandlungen. II. S. 399.Dieſer Vorſchlag war ſchon früher von dem Miniſterium für die Geſetz-Reviſion gemacht, von der Staatsraths-Kommiſſion aber verworfen worden. v)Rev. Entwurf von 1845. §. 58. — Reviſion von 1845. I. S. 183. — Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 39. 40. — Fernere Verhandlungen von 1847. S. 38. 39.
In dem Entwurf von 1850. iſt nun der frühere Gang, den die Reviſion bei dieſem Gegenſtande eingehalten hatte, verlaſſen worden, in - dem man ſich im Weſentlichen dem Syſteme des Code pénal ange - ſchloſſen hat, was denn auch im Geſetzbuch beibehalten worden iſt. Für Beides laſſen ſich Gründe anführen, doch möchten die für das Deutſche Syſtem überwiegen. Daſſelbe hat nämlich darin einen Vorzug, daß es nicht dazu nöthigt, offenbar unzurechnungsfähige Kinder vor Gericht zu ſtellen. Fürchtete man, daß das dahin führen werde, ausnahmsweiſe einmal ein frühreifes Sonntagskind mit der verdienten Strafe verſcho - nen zu müſſen, ſo iſt doch dieſer Uebelſtand nicht ſo groß, der ſich auchBeſeler Kommentar. 13194Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.mit einer Herunterſetzung des erſten Termins etwa auf das vollendete zehnte Lebensjahr ziemlich ſicher vermeiden ließe. Auch das wäre zu wünſchen geweſen, daß man den Endtermin des jugendlichen Alters bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahre hinausgerückt hätte. Der Grund wenigſtens, der in den Motiven dagegen angeführt wird, daß die Mi - litairdienſtpflicht ſchon mit dem zurückgelegten ſiebzehnten Lebensjahre beginnt, iſt ſchon in dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß zurückgewieſen worden. w)Verhandlungen. II. S. 398. Fürſt Wilhelm Radziwill. „ Nach den jetzigen Aushebungsgeſetzen iſt ſowohl für den Frieden als den Krieg das zwan - zigſte Lebensjahr als das Jahr beſtimmt, wo die Militairpflichtigkeit eintritt. Bei denen, die mit dem ſiebzehnten Jahr ſchon freiwillig in die Armee eintreten, alſo freiwillig dem Stande der Zurechnungsfähigkeit ſich unterwerfen, würde eine geſetzliche Ausnahme zu machen wohl nicht nöthig ſein. “
Wenn übrigens das Geſetzbuch dem Syſteme des Code pénal ge - folgt iſt, ſo hat es doch im Einzelnen, namentlich in Beziehung auf die Strafverwandlung, wenn das Unterſcheidungsvermögen angenommen worden, erhebliche Verbeſſerungen angebracht. x)Ueber einzelne, in der Kommiſſion der zweiten Kammer vorgenommene Ab - änderungen bei der Strafverwandlung ſ. d. Bericht zu §. 41. (43.).
I. Die Frage, ob der Angeſchuldigte noch nicht das ſechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, iſt von dem erkennenden Richter nach dem zu ſeiner Kenntniß gekommenen Material zu entſcheiden; a[n]e[in]be - ſtimmtes Beweismittel, z. B. den Geburtsſchein, iſt der Richter bei dieſer Entſcheidung nicht gebunden;y)In Frankreich hat eine ſehr einſeitige Entſcheidung des Kaſſationshofs dieſe Frage verwirrt; ſ. Chauveau I. c. p. 197. ja in zweifelhaften Fällen wird die dem Angeſchuldigten günſtige Annahme den Vorzug verdienen, ſo - weit überhaupt die milde Regel: In dubiis pro reo! eine Geltung hat. Von einer Beweisführung durch den Angeſchuldigten im techniſchen Sinn kann hier keine Rede mehr ſein; die Berückſichtigung des jugendlichen Alters bei der Beſtrafung iſt auch nicht bloß der einzelnen Perſonen wegen, ſondern aus allgemeinen Gründen der Strafgerechtigkeit vorge - ſchrieben.
II. Wo noch keine Beſſerungsanſtalten eingerichtet ſind, da wird der wegen jugendlichen Alters für unzurechnungsfähig erklärte Ange - ſchuldigte ſeiner Familie zu überweiſen ſein. Eine Freiheitsſtrafe darf dafür nicht eintreten, weil überhaupt die Unterbringung in einer Beſſe - rungsanſtalt nicht als Strafe gilt,z)Vgl. Chauveau I. c. p. 198. und der Zweck der Maaßregel im Gefängniß nicht erreicht werden würde.
III. Das hohe Alter wird nach dem Strafgeſetzbuch bei der Ver - urtheilung in die geſetzliche Strafe nicht berückſichtigt. Die Nachahmung195§. 44. Irrthum in Thatſachen.der Vorſchriften des Code pénal (Art. 70-72. ) war um ſo weniger nöthig, da die Rekluſion, welche daſelbſt bei ſiebenzigjährigen Verbrechern an die Stelle der härteren Freiheitsſtrafen geſetzt iſt, im Weſentlichen der Zuchthausſtrafe des Strafgeſetzbuchs gleichſteht.
Wenn die Strafbarkeit einer Handlung abhängig iſt, entweder von beſon - deren Eigenſchaften in der Perſon des Thäters oder desjenigen, auf welchen ſich die That bezog, oder von den beſonderen Umſtänden, unter welchen die Handlung begangen wurde, ſo iſt eine ſolche Handlung demjenigen als Ver - brechen oder Vergehen nicht zuzurechnen, welchem jene Verhältniſſe oder Um - ſtände zur Zeit der That unbekannt waren.
Wenn durch ſolche beſondere, dem Thäter unbekannt gebliebene Verhältniſſe oder Umſtände die Strafbarkeit der von ihm begangenen Handlung erhöht wird, ſo ſollen ihm dieſe erſchwerenden Umſtände der That nicht zugerechnet werden.
Bereits in dem Entwurf von 1843. §. 82. war eine ähnliche Be - ſtimmung, wie ſie jetzt in §. 44. aufgenommen iſt, enthalten, und wurde auch bei der ſpäteren Reviſion gegen die Angriffe vieler Monenten ver - theidigt. Zwar könne man durch ſtrenge Folgerungen aus dem Begriffe des Vorſatzes auf daſſelbe Reſultat kommen, wenn man die objektive und die ſubjektive Seite des Verbrechens ſcharf ſondere. Allein es frage ſich: wie weit ſoll der Vorſatz angerechnet werden? und darauf ergebe ſich als Antwort: ſoweit derſelbe mit dem Bewußtſein zuſammen hängt. Nun ließen ſich aber die in dieſem Titel anzuerkennenden Strafaus - ſchließungsgründe nicht bloß auf eine abnorme Beſchaffenheit des Subjekts zurückführen (Zurechnungsunfähigkeit), ſondern unter Anderem auch auf ein abnormes Verhältniß des ſubjektiven Bewußtſeins zu den thatſächlichen Umſtänden. Und auf dieſes Letztere beziehe ſich eben der Paragraph, der alſo, nach dem praktiſch ganz befriedigenden Vorgange anderer neuer Geſetzbücher,a)Sächſiſches Criminalgeſetzbuch. Art. 68. — Württemb. Straf - geſetzb. Art. 100. — Braunſchweig. Criminalgeſetzb. §. 32. — Heſſiſch. Strafgeſetzb. Art. 42. 43. — Badiſch. Strafgeſetzb. §. 72. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 63. — Ueber die ſ. g. Wahnverbrechen vergl. noch Braun - ſchweig. Strafgeſetzb. §. 31. — Bad. Strafgeſetzb. §. 74. hier ſeinen Platz wohl behaupten könne. b)Reviſion von 1845. I. S. 193.
In Folge dieſer Ausführung ward die Beſtimmung in ihrer jetzigen Faſſung auch als §. 60. in dem Entwurf von 1847. aufrecht erhalten; der Entwurf von 1850. hatte ſie weggelaſſen, aber die Kommiſſion der zweiten Kammer ſtellte ſie wieder her. Ueber die Bedeutung, welche13*196Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.dabei dem Paragraphen beigelegt wurde, iſt ſchon oben bei der Erörte - rung über den Vorſatz gehandelt worden. c)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 41 a. (44.); vgl. oben Einleitung. §. VIII. S. 42. 43.— Eine andere Beſtim - mung der früheren Entwürfe über den Rechtsirrthumd)Entwurf von 1830. §. 5. — Entwurf von 1843. §. 5. — Entwurf von 1847. §. 61. Vgl. Württemb. Strafgeſetzb. Art. 99. — Braunſchw. Criminalgeſetzb. §. 31. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 41. — Hannov. Cri - minalgeſetzb. Art. 84. — Bad. Strafgeſetzb. §. 73. glaubte man aber nicht wiederholen zu brauchen. Es kam namentlich in der Kom - miſſion der erſten Kammer zur Frage, ob es nöthig ſei, die Berückſich - tigung einer aus dem Irrthume über das Strafgeſetz hergeleiteten Ent - ſchuldigung ausdrücklich auszuſchließen. Man war jedoch einverſtanden, daß es einer ſolchen ausdrücklichen Beſtimmung nicht bedürfe, da die Unwirkſamkeit des Rechtsirrthums ſchon gemeinen Rechtens ſei, auch aus den neueren über die Publikation der Geſetze erlaſſenen Verord - nungen (Geſetz vom 3. April 1846. §. 3. G. -S. S. 151.) hervorgehe, daß die Geſetzeskraft nicht von der Wiſſenſchaft Einzelner, ſondern von der Friſt abhänge, welche nach der gehörigen Publikation verlaufen ſei. e)Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 44.
Nach Ablauf der Verjährungszeit findet die Verfolgung und Beſtrafung eines Verbrechens oder Vergehens nicht ſtatt.
Verbrechen, welche mit Todesſtrafe bedroht ſind, verjähren in dreißig Jah - ren; Verbrechen, welche im höchſten Strafmaaße mit einer Freiheitsſtrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht ſind, verjähren in zwanzig Jahren; Verbrechen, welche mit einer milderen Freiheitsſtrafe bedroht ſind, verjähren in zehn Jahren.
Vergehen, die im höchſten Strafmaaße mit einer höheren als dreimonat - lichen Gefängnißſtrafe bedroht ſind, verjähren in fünf Jahren, andere Vergehen in drei Jahren.
Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage des begangenen Verbre - chens oder Vergehens.
Wenn die Verjährung unterbrochen wird, die Unterſuchung aber nicht zur rechtskräftigen Verurtheilung führt, ſo beginnt eine neue Verjährung nach der letzten gerichtlichen Handlung.
Dieſe neue Verjährung kommt jedoch demjenigen nicht zu Statten, welcher ſich der gegen ihn eingeleiteten Unterſuchung durch die Flucht entzogen hat.
Jeder Antrag und jede ſonſtige Handlung der Staatsanwaltſchaft, ſowie197§. 45-49. Die Verjährung.jeder Beſchluß und jede ſonſtige Handlung des Richters, welche die Eröffnung, Fortſetzung oder die Beendigung der Unterſuchung oder die Verhaftung des Angeſchuldigten betrifft, unterbricht die Verjährung.
Gegen rechtskräftig erkannte Strafen iſt keine Verjährung zuläſſig.
Die neueren Deutſchen Geſetzgebungen behandeln die Verjährung als einen Theil des materiellen Strafrechts, während in der Preußiſchen ſowohl als in der Franzöſiſchen Strafgerichtsordnung die Beſtimmungen über dieſelbe ſich unter den prozeſſualiſchen Vorſchriften finden. f)Criminal-Ordnung. §. 597-603. — Code d'instruction crim. Art. 635-43.Daß man bei der Entwerfung des Strafgeſetzbuchs jenen neueren Geſetzge - bungen gefolgt iſt, beruht auf der Erwägung, daß nach den mit der Verjährung verbundenen Wirkungen der Gegenſtand mehr das materielle als das formelle Recht betrifft. g)Motive zum erſten Entwurf. I. S. 185. 186. — Berathungs - Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion I. S. 119.Auf eine nähere Erörterung dieſer ſtreitigen Frage einzugehen, iſt hier nicht der Ort.
Von beſonderer Wichtigkeit iſt nun bei dieſer ganzen Lehre die Frage, ob nur eine Verjährung der Verbrechen und Vergehen,h)Ueber die Verjährung der Uebertretungen, welche ſich übrigens nur durch kürzere Friſten von der der Verbrechen und Vergehen unterſcheiden, ſ. unten §. 339. oder daneben auch eine Verjährung der erkannten Strafen ſtatt finden ſoll. Die neueren Geſetzgebungen ſind in ihrer großen Mehrzahl für die Zu - laſſung auch der zweiten Art, wenn ſie auch für dieſelbe beſondere Vorſchriften, namentlich in Beziehung auf die Dauer der Friſten, auf - zuſtellen pflegen. Die Staatsraths-Kommiſſion erklärte ſich jedoch gegen dieſe Auffaſſung, welche auch in dem gemeinen Deutſchen Kriminalrecht und in einigen Deutſchen Geſetzgebungen keine Anerkennung gefunden hat. i)Hannov. Criminalgeſetzbuch. Art. 88. — Heſſ. Strafgeſetzbuch. Art. 128. — Ueber das gemeine Deutſche Kriminalrecht vergl. Heffter, Lehrbuch. §. 189. Note 10.Zur Erläuterung dieſer Frage wurde bemerkt, daß die Verjäh - rung in Strafſachen möglicher Weiſe nur darauf beruhen könne,
Der erſtgedachte Grund ſpreche nur für die Verjährung der Ver - brechen, die beiden anderen Gründe auch für die Verjährung erkannter Strafen; es hänge alſo die Beantwortung der vorgedachten Frage haupt - ſächlich davon ab, welches dieſer Motive man als maaßgebend betrachten wolle. Dabei erſchien aber die Erwägung als entſcheidend, daß es nicht die Abſicht ſein könne, den Verbrecher durch die Verjährung zu begün - ſtigen, dieſelbe vielmehr ſich nur darauf gründe, daß nach dem Ablauf einer Reihe von Jahren ſelten ein voller Beweis der That und aller die Strafbarkeit beſtimmenden Umſtände erlangt werden könne, beſonders aber der Defenſionalbeweis durch den Zeitablauf unmöglich gemacht oder erſchwert werde. k)Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 119. 120., vgl. Reviſion von 1845. I. S. 215. 216.
Die Staatsraths-Kommiſſion entſchied ſich daher gegen die Zulaſ - ſung einer Verjährung erkannter Strafen, und der Staatsrath trat dieſer Anſicht einſtimmig bei;l)Protokolle des Staatsraths, Sitzung v. 22. Jan. 1840. ſie iſt auch in den verſchiedenen Entwürfen konſequent feſtgehalten worden und in das Strafgeſetzbuch (§. 49.) übergegangen.
I. In den früheren Entwürfen, mit Ausnahme des von 1827., war die Verjährung bei ſolchen Verbrechen, die mit der Todesſtrafe be - droht ſind, ausgeſchloſſen. Man war dabei hauptſächlich von der Be - trachtung ausgegangen, daß das Verabſcheuungswürdige ſolcher Ver - brechen ſie lange im Andenken des Volkes erhalte, und ihre Strafloſigkeit auch nach einem größeren Zeitraume das Gerechtigkeitsgefühl verletzen müſſe. m)Berathungs-Protokolle a. a. D. S. 122. — Protokolle des Staatsraths, a. a. O. — Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſ - ſion von 1846. S. 48. — Vgl. Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 80. — Han - nov. Criminalgeſetzb. Art. 90. — Thüring. Strafgeſetzbuch Art. 76.Die Einwendungen gegen dieſe Auffaſſung ergaben ſich freilich aus dem Princip, auf welches man die Verjährung im Strafrecht über - haupt gegründet hatte; denn die Verdunkelung der Thatſachen und die Erſchwerung der Vertheidigung kommen hier wenigſtens eben ſo ſehr wie bei jedem anderen Verbrechen in Betracht. Daher hatte ſich auch der Verfaſſer des erſten Entwurfsn)Motive zum erſten Entwurf. I. S. 189. 190. ſo wie die Majorität der Staats - raths-Kommiſſiono)Berathungs-Protokolle a. a. O. S. 122. und das Miniſterium für die Geſetz-Reviſionp)Reviſion von 1845. I. S. 112-14. gegen die Ausnahme der todeswürdigen Verbrechen von der Verjährung erklärt; aber im Staatsrathe und bei der wiederholten Berathung in der Staats - raths-Kommiſſion gewann die entgegenſtehende Anſicht den Sieg,q)Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 48. und199§§. 45-49. Die Verjährung.der Entwurf von 1847. §. 65. wiederholte daher die frühere Beſtim - mung. In dem vereinigten ſtändiſchen Ausſchuß wurde dieſe freilich nicht verworfen, aber man ſchlug doch einen Mittelweg ein, indem be - ſchloſſen ward, daß ein todeswürdiges Verbrechen höchſtens mit zwan - zigjähriger Freiheitsſtrafe zu belegen ſei, wenn ſeit der That ein Zeitraum von zwanzig Jahren verfloſſen. r)Verhandlungen. II. S. 428. 429. Aehnliche Beſtimmungen finden ſich: Braunſchweig. Strafgeſetzb. §. 73. — Bad. Strafgeſetzb. §. 196. Statt der Todesſtrafe iſt hier lebenslängliche Freiheitsſtrafe vorgeſchrieben.In dem Entwurf von 1850. war dieſer Beſchluß nicht weiter berückſichtigt; die Kommiſſion der zweiten Kammer aber entſchied ſich für die Zulaſſung der Verjährung auch bei todeswürdigen Verbrechen, ſetzte aber dafür einen längeren Zeitraum — von dreißig Jahren — feſt,s)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 43. (46.). und dieſe Beſtimmung iſt in das Straf - geſetzbuch §. 46. übergegangen.
II. Die Friſten der Verjährung ſind berechnet nach dem höchſten Maaße der geſetzlichen Strafe. Dabei iſt aber nur auf die Hauptſtrafen Rückſicht genommen, nicht auf die Nebenſtrafen, welche hier ſo wenig wie bei der Dreitheilung (§. 1.) in Betracht kommen. Ausdrücklich genannt ſind außer der Todesſtrafe nur die Freiheitsſtrafen. Was die Geldbuße betrifft, ſo erledigt ſich der Fall, wenn Geldbuße und Frei - heitsſtrafe alternativ auferlegt werden können, ſehr leicht, da erſtere immer die mildere Strafe iſt (§. 18.), das höchſte Maaß ſich alſo nach der Freiheitsſtrafe richtet. Vergehen aber, die nur mit Geldbuße ge - ahndet werden, gehören nach §. 46. Abſ. 2. zu denjenigen, welche in drei Jahren verjähren.
III. Der Lauf der Verjährung beginnt nach §. 46. Abſ. 3. mit dem Tage des begangenen Verbrechens oder Vergehens. Dieſe Beſtim - mung könnte etwa nur Bedenken erregen bei den ſ. g. fortgeſetzten Ver - brechen, z. B. der Bigamie, für welche die Kriminalordnung §. 601. auch eine beſondere Beſtimmung enthält. Es wird aber immer auf den Tag ankommen, an welchem das Verbrechen vollendet oder die letzte ſtrafbare Verſuchshandlung vorgenommen worden iſt; die Bigamie wird alſo nach §. 139. von dem Tage an verjähren, an welchem der Ehegatte die zweite Ehe eingegangen iſt.
IV. Von beſonderer Wichtigkeit iſt es, zu beſtimmen, wann die Verjährung unterbrochen wird. Der Entwurf von 1843. enthielt dar - über folgende Vorſchrift:
§. 98. „ Bei Verbrechen, welche mit Todesſtrafe bedroht ſind, findet eine Verjährung nicht ſtatt. “
200Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.§. 99. „ Bei allen andern Verbrechen wird die Strafbarkeit durch Verjährung aufgehoben, wenn
1) keine amtliche Unterſuchung wider den Verbrecher eingeleitet, oder
2) die Fortſetzung der gegen ihn eingeleiteten Unterſuchung aufge - geben oder auf Freiſprechung von der Inſtanz erkannt wor - den iſt,
und in dem Falle unter 1. ſeit der Verübung des Verbrechens, und in den Fällen unter 2. ſeit der letzten amtlichen Handlung die im §. 101. beſtimmten Zeiträume verfloſſen ſind. “
Gegen dieſe Faſſung war beſonders monirt worden, daß durch die Verjährung nicht die Strafbarkeit, ſondern die Strafe aufgehoben werde, daß der Ausdruck „ amtliche Unterſuchung “ungenau und ungenügend ſei, weil es hier auf einen beſtimmten gerichtlichen Akt ankomme, und daß die Bezugnahme auf die Freiſprechung von der Inſtanz nicht recht angemeſſen erſcheine. In dem Miniſterium für die Geſetz-Reviſion wurden dieſe Erinnerungen für begründet erachtet, und über die Unterbrechung der Verjährung folgende Beſtimmung vorgeſchlagen:
Revid. Entwurf von 1845. §. 70. „ Die Strafe eines ſolchen Verbrechens wird ausgeſchloſſen durch die Verjährung, deren Anfang von der Zeit des begangenen Verbrechens zu rechnen iſt. “
„ Die Verjährung wird unterbrochen, wenn ein gerichtliches Ver - fahren gegen den Angeſchuldigten eingeleitet und demſelben bekannt ge - macht iſt. “
Es wurde bemerkt, daß durch dieſe Faſſung dem von den Schle - ſichen Ständen ausgegangenen Antrage entſprochen werde, eine Beſtim - mung darüber in das Geſetz aufzunehmen, daß die Unterſuchung erſt durch das beſondere Dekret als eingeleitet angeſehen werden ſolle, wel - ches erklärt, daß und wegen welches Verbrechens der Angeklagte zur Unterſuchung gezogen werde. t)Reviſion von 1845. I. S. 216. 217.
In der Staatsraths-Kommiſſion wurde der vorgeſchlagene §. 70. genehmigt, jedoch beſchloſſen, daß ſtatt „ gerichtliches Verfahren “geſagt werden ſolle: „ gerichtliche Unterſuchung “und ſtatt „ eingeleitet “„ er - öffnet “, daß ferner die Worte: „ und demſelben bekannt gemacht iſt “wegfallen ſollen. u)Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 47.Deſſen ungeachtet hat der Entwurf von 1847. §. 63. die Beſtimmung nicht in der beſchloſſenen Faſſung, ſondern genau ſo, wie ſie ſich jetzt im Strafgeſetzbuch §. 48. findet. Die Einführung der Staatsanwaltſchaft wird dieſe Abänderung herbeigeführt haben; die Ma - terialien geben jedoch darüber keine nähere Aufklärung, und die Motive201§. 45-49. Die Verjährung.zum Entwurf von 1847. §. 62. 63. wiederholen bloß die in der Re - viſionsſchrift aufgeſtellten Argumente. Daraus ergiebt ſich aber jeden - falls ſo viel, daß nach der Abſicht des Geſetzgebers die Unterſuchung, von der §. 48. die Rede iſt, gegen den Angeſchuldigten gerichtet geweſen ſein muß, um deſſen Verfolgung und Beſtrafung es ſich gerade handelt. Darauf weiſen auch, wenn man auf die Faſſung des §. 47. Abſ. 2. kein beſonderes Gewicht legen will, die Worte hin: „ oder die Verhaftung des Angeſchuldigten “, denn es läßt ſich nicht einſehen, war - um nur die auf die Verhaftung des Angeſchuldigten gerichteten Hand - lungen der Staatsanwaltſchaft und des Richters die Verjährung unter - brechen ſollten, wenn es gar nicht darauf ankäme, ob die Unterſuchung gegen ihn oder gegen irgend einen Andern eröffnet, fortgeſetzt oder been - digt wäre. Wollte man dieß allgemein verſtehen, ohne beſtimmte Be - ziehung auf die Perſon, welche die Verjährung für ſich in Anſpruch nimmt, ſo würde dieſe erſte Verjährung, im Gegenſatz zu der neuen, welche nach der vergeblichen Unterſuchung beginnt, faſt niemals von irgend einer Wirkſamkeit ſein.
Dieſe Anſicht, daß die Unterſuchung gegen den Angeſchuldigten ſelbſt hat eröffnet werden müſſen, um die Verjährung zu unterbrechen, liegt auch den Vorſchriften der Kriminalordnung zum Grunde,v)Kriminalordnung. §. 598. „ Iſt dem Richter das Verbrechen ſchon früher bekannt geworden, der Thäter aber erſt nach Verlauf eines zwanzigjährigen Zeitraums ſeit der Verübung deſſelben ausgemittelt: ſo ſoll derſelbe “u. ſ. w. ſie gilt nach dem gemeinen Deutſchen Kriminalrecht,w)Heffter, Lehrbuch. §. 189. und iſt von allen neueren Deutſchen Geſetzgebungen anerkannt worden. x)Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 79. — Württemb. Strafgeſetzb. Art. 132. — Braunſchw. Strafgeſetzb. §. 72. — Hannov. Criminalge - ſetzb. Art. 88. — Heſſ. Strafgeſetzb. Art. 126. — Bad. Strafgeſetzb. §. 192. — Thüring. Strafgeſetzb. Art. 71.Nach dem Rheiniſchen Recht gilt freilich der entgegengeſetzte Grundſatz,y)Code d'instr. crim. Art. 637. L'action publique et l'action civile résultant d'un crime de nature à entraîner la peine de mort ou des peines aftlictives perpétuelles, ou de tout autre crime emportant peine aftlictive ou infamante, se prescriront après dix années révolues, à compter du jour où le crime aura été commis, si dans cette intervalle il n'a été fait aucun acte d'instruction ni de poursuite. — S'il a été fait, dans cette intervalle, des actes d'instruction ou de poursuite non suivis de jugement, l'action publique et l'action civile ne se prescriront qu'après dix années révolues, à compter du dernier acte, à l'égard même des personnes qui ne seraient pas impliquées dans cet acte d'instruction ou de poursuite. doch kommt keine Andeutung vor, daß der Entwurf von 1847. ſich demſelben in dieſer Lehre hat anſchließen wollen, die Motive weiſen vielmehr be - ſtimmt auf das Gegentheil hin.
Die Verjährung wird alſo unterbrochen202Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.durch jeden Antrag und jede ſonſtige Handlung der Staatsan - waltſchaft, ſo wie durch jeden Beſchluß und jede ſonſtige Hand - lung des Richters, welche entweder die Eröffnung, Fortſetzung oder Beendigung der gegen den Angeſchuldigten gerichteten Un - terſuchung oder die Verhaftung deſſelben betrifft.
V. Trotz dieſer Unterbrechung kann aber die Verjährung ſtatt fin - den, wenn nämlich die Unterſuchung nicht zu einer rechtskräftigen Ver - urtheilung geführt hat. Es beginnt dann aber eine neue Verjährung, und zwar nach der letzten gerichtlichen Handlung (§. 47.).
VI. Ueber das Verhältniß der Verjährung zum Rückfall wird unten zu §. 60. gehandelt werden.
Ein Verbrechen oder Vergehen, deſſen Beſtrafung nur auf den Antrag einer Privatperſon erfolgen kann, ſoll ſtraflos bleiben, wenn die zum Antrage berechtigte Perſon den Antrag binnen drei Monaten zu machen unterläßt. Dieſe Friſt beginnt mit der Zeit, zu welcher der zum Antrage Berechtigte von dem gegen ihn begangenen Verbrechen oder Vergehen und von der Perſon des Thäters Kenntniß erhalten hat.
Wenn bei einem Verbrechen oder Vergehen mehreren Perſonen das Recht zuſteht, daß nur auf ihren Antrag die Beſtrafung erfolgen kann, ſo wird da - durch, daß eine derſelben die dreimonatliche Friſt verſäumt, das Recht der Uebrigen zum Antrage auf Beſtrafung nicht ausgeſchloſſen.
Der Antrag auf Beſtrafung kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche Verfahren findet gegen ſämmtliche Theilnehmer an dem Verbrechen oder Ver - gehen ſtatt, auch wenn nur gegen Einen derſelben auf Beſtrafung angetragen worden iſt.
Nach Eröffnung der gerichtlichen Unterſuchung kann der Antrag auf Be - ſtrafung nicht wieder zurückgenommen werden, ſo weit nicht in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes beſtimmt iſt.
Der Verletzte, welcher bereits das ſechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, iſt ſelbſtſtändig zu dem Antrage auf Beſtrafung berechtigt.
So lange jedoch der Verletzte minderjährig iſt, hat auch der Vater oder Vormund deſſelben, unabhängig von der eigenen Befugniß des Verletzten, das Recht, auf Beſtrafung anzutragen.
Ueber die Bedeutung, welche dem Antrag des Verletzten auf die Beſtrafung des Thäters einzuräumen iſt, haben die verſchiedenen Ent - würfe des Strafgeſetzbuchs ſehr geſchwankt; am Weiteſten ging in dieſer Hinſicht der revidirte Entwurf von 1845., welcher von dem Miniſterium für die Geſetz-Reviſion vorgelegt war. Später machte ſich, namentlich vom Standpunkte des Rheiniſchen Rechts aus, gegen dieſe Auffaſſung ein Widerſpruch geltend, der auch allmählig zu einer Beſchränkung der Privatſtrafanträge im Geſetzbuch geführt hat;b)Fernere Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1847. S. 54. — Verhandlungen des vereinigten ſtänd. Ausſchuſſes. II. S. 429-50. doch ſind ſie für daſſelbe noch immer nicht ohne Bedeutung.
Auch über die rechtlichen Wirkungen dieſer Strafanträge haben die Anſichten während der Reviſion vielfach geſchwankt. Anfangs begnügte204Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.man ſich, die Vorſchrift der Kriminalordnung §. 602. in einer etwas beſtimmteren Faſſung zu wiederholen. c)Entwurf von 1827. §. 135. — Entw. von 1830. §. 92. — Entw. von 1833. §. 93. — Motive zum erſten Entwurf. I. S. 191.Erſt der Entwurf von 1836. §. 96. gab ausführlichere Beſtimmungen, welche die Veranlaſſung weit - läuftiger Erörterungen und einer umfaſſenderen Behandlung des Gegen - ſtandes in den ſpäteren Entwürfen wurden. d)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion I. S. 115-118. — Staatsraths-Protokolle, Sitzung vom 22. Jan. 1840. und 19. Juni 1841. — Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 49. 50. — Entw. v. 1843. §. 102-104. Entw. v. 1847. §. 66-70.Der Entwurf von 1850. hatte dagegen gar keine allgemeinen Beſtimmungen über die Privat - ſtrafanträge; ſie wurden aber von der Kommiſſion der zweiten Kammer nach dem Vorbilde des Entwurfs von 1847. hinzugefügt, was uner - läßlich erſchien, nachdem man für die Beſtrafung der Ehrverletzungen wieder zu dem Princip der Privatſtrafanträge zurückgekehrt war. e)Bericht der Kommiſſion der zweiten Kammer zu §. 46a-46e. (§. 50-54.)
I. Im Allgemeinen iſt zu bemerken, daß es ſich hier von dem Fall handelt, wenn ein Verbrechen oder Vergehen nur auf den Antrag einer Privatperſon beſtraft wird. Es gehört alſo, genau genommen, der Fall nicht hierher, wenn nicht der Antrag auf Beſtrafung, ſondern um - gekehrt der auf Nichtbeſtrafung von einer Privatperſon ausgehen muß, wie beim Ehebruch (§. 140.). Auch auf die Strafanträge auswärtiger Regierungen und Geſandten (§. 81.), welche doch nicht zu den Privat - perſonen gerechnet werden können, ſind die oben angeführten Beſtim - mungen nicht zu beziehen, und eben ſo wenig auf die, §. 102. und 103. behandelten Ehrverletzungen, bei denen ein Verfahren von Amtswegen die Regel bildet. Es kommen hier vielmehr nur folgende Stellen in Betracht:
§. 149. 160. 161. 162. 189. 198. 209. 229. 271. 343.
II. Die Friſt für die Anbringung der Privatſtrafanträge beträgt drei Monate, welche von der Zeit an berechnet werden, zu welcher der zum Antrag Berechtigte Kenntniß von der That und der Perſon des Thäters erhalten hat (§. 50.). Nur bei den wechſelſeitigen Ehrverletzungen findet unter Umſtänden eine Verlängerung der Friſt ſtatt (§. 161.). — In den früheren Entwürfen war noch ausdrücklich beſtimmt, daß jedenfalls Strafloſigkeit eintrete, wenn nach den allgemeinen Grundſätzen des Straf - geſetzbuchs die Verjährung bereits abgelaufen ſei; allein dieſe Beſtim - mung konnte füglich weggelaſſen werden, da die Unterlaſſung des Straf - antrags nicht an die Stelle der Verjährung getreten iſt, ſondern neben dieſer beſteht. Andere Deutſche Strafgeſetzbücher haben für die Ver -205§. 50-54. Strafanträge von Privatperſonen.brechen und Vergehen, welche nicht von Amtswegen unterſucht werden, neben den Folgen der nicht zeitig angebrachten Strafanträge eine kürzere Verjährung als die gewöhnliche eingeführt. f)Sächſ. Criminalgeſetzb. Art. 77. 78. — Braunſchweig. Criminal - geſetzb. §. 71. 72. — Hannov. Criminalgeſetzb. Art. 89. — Bad. Straf - geſetzb. §. 190.
Iſt vor Ablauf der geſetzlichen Friſt der Strafantrag nicht geſtellt worden, ſo bleibt die Handlung ſtraflos, mag nun der Grund der Un - terlaſſung der Verzicht des Verletzten (die Verzeihung) oder ein Ver - ſäumniß ſein. In den Entwürfen von 1843. §. 102. und von 1847. §. 66. war außerdem noch die Verzeihung, ohne Rückſicht auf die Ein - bringung des Strafantrags, als Grund aufgeführt worden, die Straf - loſigkeit zu bewirken. g)Das Heſſiſche Strafgeſetzb. Art. 54-56. handelt allgemein von dem Verzichte des zur Privatklage Berechtigten:Darüber aber bedurfte es bei den ſtrafbaren Handlungen dieſer Art keiner beſonderen Vorſchrift; es genügte die Be - ſtimmung, wie lange der Antrag auf Beſtrafung wieder zurückgenommen werden kann. Eine ſolche iſt §. 53. gegeben, und zwar dahien, daß nach Eröffnung der gerichtlichen Unterſuchung die Zurücknahme des Antrags nicht mehr zuläſſig ſein ſoll. Es iſt dieſer Zeitpunkt als der entſchei - dende gewählt worden, damit nicht die Thätigkeit der einmal in Anſpruch genommenen Behörden von der vielleicht wechſelnden Laune der Privatper - ſonen abhängig gemacht werde. h)Bericht der Kommiſſion der erſten Kammer zu §. 53. Hier heißt es: „ Man war dabei einverſtanden, daß der in §. 53. enthaltene Ausdruck: „ Eröff - nung der gerichtlichen Unterſuchung “den Moment, bis zu welchem die Zurücknahme des Antrags erfolgen könne, mit Rückſicht auf §. 39. der Verordnung vom 3. Januar 1849., genau und richtig bezeichne, ſo daß eine ſolche Zurücknahme nur während der Informations-Verhandlungen des Staatsanwalts, nicht aber, nachdem das Gericht bereits darüber beſchloſſen, erfolgen könne. “— Uebrigens wird es ſich doch auch fragen, inwieweit der §. 47. der angeführten Verordnung in Betracht zu ziehen iſt.Doch ſind Ausnahmen von dieſer Regel des Geſetzes vorbehalten und auch ſpäter gemacht worden (§. 160. Abſ. 2.).
III. Wenn mehrere Verletzte aus derſelben Handlung und gegen dieſelbe Perſon zum Strafantrag berechtigt ſind, ſo beſtehen ihre Rechte unabhängig neben einander;i)Vgl. Thüringiſches Strafgeſetzbuch. Art. 70. für jeden läuft eine beſondere Friſt vom Tage ſeiner Kenntniß an, und durch die Verſäumung des Einen, der etwa früher Kenntniß erhalten hat als die Andern, werden deren Anſprüche nicht ausgeſchloſſen (§. 51.). Dieß gilt denn auch für den Fall, wenn außer dem Minderjährigen, welcher das ſechszehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, deſſen Vater oder Vormund das Recht des Strafantrags hat (§. 54.). Doch iſt hierbei zu bemerken, daß der Vormund in dieſem Fall nur als206Th. I. Beſtrafung ꝛc. Tit. IV. Ausſchließung oder Milderung d. Strafe.Vertreter ſeines Mündels handelt und keine ſ. g. mittelbare Ehrver - letzung, wie der Gatte oder Hausvater nach §. 162. zur Rüge brin - gen kann.
IV. Der Antrag auf Beſtrafung iſt untheilbar; er kann nur ge - gen ſämmtliche Theilnehmer verfolgt oder aufgegeben werden. Haupt - ſächlich über dieſen Grundſatz hat man lange nicht zu einem feſten Ent - ſchluß gelangen können; doch blieb ſeit 1836. die Beſtimmung in den Entwürfen, daß der Strafantrag theilbar ſei und gegen einzelne Theil - nehmer verfolgt, gegen andere unterlaſſen werden könne, obgleich die Staatsraths-Kommiſſion und ſpäter noch ein beſonderes Gutachten des Juſtizminiſters v. Savigny ſich im entgegengeſetzten Sinn ausgeſpro - chen hatten. k)Berathungs-Protokolle der Staatsraths-Kommiſſion I. S. 117. — Gutachten des Juſtizminiſters v. Savigny vom 16. Juni 1846., abge - druckt als Anlage zu den Verhandlungen der Staatsraths-Kommiſſion von 1846. S. 222-25.Der vereinigte ſtändiſche Ausſchuß entſchied ſich für die Untheilbarkeit des Strafantrags,l)Verhandlungen I. S. 212. — II. S. 443. Vgl. Heſſiſches Geſetz - buch Art. 56. und dieſer Grundſatz iſt auch in das Strafgeſetzbuch übergegangen (§. 52.). Es werden dadurch auch in der That manche Härten, ſo wie große Erſchwerungen und Verwicklungen der Kriminalunterſuchung vermieden, beſonders in dem Fall des §. 229. bei dem Diebſtahl unter nahen Verwandten; bei Ehrverletzungen wäre aber doch wohl eine Ausnahme von der Regel gerechtfertigt geweſen.
V. Ueberhaupt hat das Strafgeſetzbuch die Strafanträge von Privatperſonen nicht im Sinne der germaniſchen Rechtsanſchauung, welche auch im Strafrecht eine gewiſſe Berückſichtigung der individua - len Berechtigung fordert, behandelt. Das zeigt ſich namentlich bei den Ehrverletzungen und den leichteren Mißhandlungen und Körperver - letzungen (den Realinjurien), bei welchen das Deutſche Recht das größte Gewicht auf die verletzte Privatehre legt, während das Franzöſiſche mehr das vom Staate zu fühnende Unrecht hervorhebt. Wollte man bei den Ehrverletzungen die reine Privatklage nicht als die Regel durch - führen, ſo konnte doch auch bei den Strafanträgen der Wille des Ver - letzten in einem weiteren Maaße, als es geſchehen iſt, berückſichtigt werden, und namentlich brauchte die Zurücknahme des Strafantrags nicht auf die engen Grenzen des §. 53. beſchränkt zu werden. Denkt doch niemand daran, daß im Civilprozeß das richterliche Anſehen durch die Zurückziehung der Klage beeinträchtigt wird, und wenn die Staats - anwaltſchaft einmal das Recht des Verletzten vertreten ſoll, ſo möge ſie auch den Verzicht deſſelben ſich gefallen laſſen. — Es iſt zu