Vom 31. Mai 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Norddeutſchen Bundes, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Das Strafgeſetzbuch für den Norddeutſchen Bund tritt im ganzen Umfange des Bundesgebietes mit dem 1. Januar 1871 in Kraft.
Mit dieſem Tage tritt das Bundes - und Landesſtrafrecht, inſoweit daſſelbe Materien betrifft, welche Gegenſtand des Straf - geſetzbuchs für den Norddeutſchen Bund ſind, außer Kraft.
In Kraft bleiben die beſonderen Vorſchriften des Bundes - und Landesſtrafrechts, namentlich über ſtrafbare Verletzungen der Preßpolizei -, Poſt -, Steuer -, Zoll -, Fiſcherei -, Jagd -, Forſt - und Feldpolizei-Geſetze, über Mißbrauch des Vereins - und Verſammlungsrechts und über den Holz - (Forſt -) Diebſtahl.
Bis zum Erlaſſe eines Bundesgeſetzes über den Konkurs bleiben ferner diejenigen Strafvorſchriften in Kraft, welche rückſichtlich des Konkurſes in Landesgeſetzen enthalten ſind, inſo - weit dieſelben ſich auf Handlungen beziehen, über welche das Strafgeſetzbuch für den Norddeutſchen Bund nichts beſtimmt.
Wenn in Landesgeſetzen auf ſtrafrechtliche Vorſchriften, welche durch das Strafgeſetzbuch für den Norddeutſchen Bund außer Kraft geſetzt ſind, verwieſen wird, ſo treten die entſprechenden Vorſchriften des letzteren an die Stelle der erſteren.
Bis zum Erlaſſe der in den Artikeln 61. und 68. der Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes vorbehaltenen Bundes - geſetze ſind die in den §§. 81. 88. 90. 307. 311. 312. 315. 322. 323. und 324. des Strafgeſetzbuchs für den Norddeutſchen Bund mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit dem Tode zu beſtrafen, wenn ſie in einem Theile des Bundesgebietes, welchen der Bundesfeldherr in Kriegs - zuſtand (Art. 68. der Verfaſſung) erklärt hat, oder während eines gegen den Norddeutſchen Bund ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegsſchauplatze begangen werden.
In landesgeſetzlichen Vorſchriften über Materien, welche nicht Gegenſtand des Strafgeſetzbuchs für den Norddeutſchen Bund ſind, darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft, Geldſtrafe, Einziehung einzelner Gegenſtände und die Entziehung öffentlicher Aemter angedroht werden.
Vom 1. Januar 1871 ab darf nur auf die im Strafgeſetzbuche für den Norddeutſchen Bund enthaltenen Strafarten erkannt werden.
Wenn in Landesgeſetzen anſtatt der Gefängniß - oder Geld - ſtrafe Forſt - oder Gemeinde-Arbeit angedroht oder nachgelaſſen iſt, ſo behält es hierbei ſein Bewenden.
Vom 1. Januar 1871 ab verjähren Zuwiderhandlungen gegen die Vorſchriften über die Entrichtung der Branntwein - ſteuer, der Bierſteuer und der Poſtgefälle in drei Jahren.
Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, Uebergangs - beſtimmungen zu treffen, um die in Kraft bleibenden Landes - ſtrafgeſetze mit den Vorſchriften des Strafgeſetzbuchs für den Norddeutſchen Bund in Uebereinſtimmung zu bringen.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Bundes-Inſiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhauſen.
Vom 31. Mai 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Norddeutſchen Bundes, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Eine mit dem Tode, mit Zuchthaus, oder mit Feſtungshaft von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung iſt ein Verbrechen.
Eine mit Feſtungshaft bis zu fünf Jahren, mit Gefängniß oder mit Geldſtrafe von mehr als funfzig Thalern bedrohte Handlung iſt ein Vergehen.
Eine mit Haft oder mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern bedrohte Handlung iſt eine Uebertretung.
Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn dieſe Strafe geſetzlich beſtimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
Bei Verſchiedenheit der Geſetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburtheilung iſt das mildeſte Geſetz anzuwenden.
Die Strafgeſetze des Norddeutſchen Bundes finden Anwen - dung auf alle im Gebiete deſſelben begangenen ſtrafbaren Handlungen, auch wenn der Thäter ein Ausländer iſt.
Wegen der im Auslande begangenen Verbrechen und Ver - gehen findet in der Regel keine Verfolgung ſtatt.
Jedoch kann nach den Strafgeſetzen des Norddeutſchen Bun - des verfolgt werden
Im Falle des §. 4. Nr. 3. bleibt die Verfolgung ausge - ſchloſſen, wenn
Im Auslande begangene Uebertretungen ſind nur dann zu beſtrafen, wenn dies durch beſondere Geſetze oder durch Verträge angeordnet iſt.
Eine im Auslande vollzogene Strafe iſt, wenn wegen derſelben Handlung im Gebiete des Norddeutſchen Bundes abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen.
Ausland im Sinne dieſes Strafgeſetzes iſt jedes nicht zum Norddeutſchen Bunde gehörige Gebiet.
Ein Norddeutſcher darf einer ausländiſchen Regierung zur Verfolgung oder Beſtrafung nicht überliefert werden.
Auf Norddeutſche Militairperſonen finden die allgemeinen Strafgeſetze des Norddeutſchen Bundes inſoweit Anwendung, als nicht die Militairgeſetze ein Anderes beſtimmen.
Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Norddeutſchen Bunde gehörigen Staats darf außerhalb der Verſammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen ſeiner Abſtimmung oder wegen der in Ausübung ſeines Be - rufes gethanen Aeußerung zur Verantwortung gezogen werden.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen eines Land - tages oder einer Kammer eines zum Norddeutſchen Bunde gehörigen Staats bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Die Todesſtrafe iſt durch Enthauptung zu vollſtrecken.
Die Zuchthausſtrafe iſt eine lebenslängliche oder eine zeitige.
Der Höchſtbetrag der zeitigen Zuchthausſtrafe iſt funfzehn Jahre, ihr Mindeſtbetrag Ein Jahr.
Wo das Geſetz die Zuchthausſtrafe nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, iſt dieſelbe eine zeitige.
Die zur Zuchthausſtrafe Verurtheilten ſind in der Straf - anſtalt zu den eingeführten Arbeiten anzuhalten.
Sie können auch zu Arbeiten außerhalb der Anſtalt, ins - beſondere zu öffentlichen oder von einer Staatsbehörde beauf - ſichtigten Arbeiten verwendet werden. Dieſe Art der Beſchäfti - gung iſt nur dann zuläſſig, wenn die Gefangenen dabei von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden.
Der Höchſtbetrag der Gefängnißſtrafe iſt fünf Jahre, ihr Mindeſtbetrag Ein Tag.
Die zur Gefängnißſtrafe Verurtheilten können in einer Gefangenanſtalt auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältniſſen angemeſſene Weiſe beſchäftigt werden; auf ihr Verlangen ſind ſie in dieſer Weiſe zu beſchäftigen.
Eine Beſchäftigung außerhalb der Anſtalt (§. 15.) iſt nur mit ihrer Zuſtimmung zuläſſig.
Die Feſtungshaft iſt eine lebenslängliche oder eine zeitige.
Der Höchſtbetrag der zeitigen Feſtungshaft iſt funfzehn Jahre, ihr Mindeſtbetrag Ein Tag.
7Wo das Geſetz die Feſtungshaft nicht ausdrücklich als eine lebenslängliche androht, iſt dieſelbe eine zeitige.
Die Strafe der Feſtungshaft beſteht in Freiheitsentziehung mit Beaufſichtigung der Beſchäftigung und Lebensweiſe der Ge - fangenen; ſie wird in Feſtungen oder in anderen dazu beſtimmten Räumen vollzogen.
Der Höchſtbetrag der Haft iſt ſechs Wochen, ihr Mindeſt - betrag Ein Tag.
Die Strafe der Haft beſteht in einfacher Freiheitsentziehung.
Bei Freiheitsſtrafen wird der Tag zu vierundzwanzig Stun - den, die Woche zu ſieben Tagen, der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet.
Die Dauer einer Zuchthausſtrafe darf nur nach vollen Mo - naten, die Dauer einer anderen Freiheitsſtrafe nur nach vollen Tagen bemeſſen werden.
Wo das Geſetz die Wahl zwiſchen Zuchthaus und Feſtungs - haft geſtattet, darf auf Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn feſtgeſtellt wird, daß die ſtrafbar befundene Handlung aus einer ehrloſen Geſinnung entſprungen iſt.
Achtmonatliche Zuchthausſtrafe iſt einer einjährigen Ge - fängnißſtrafe, achtmonatliche Gefängnißſtrafe einer einjährigen Feſtungshaft gleich zu achten.
Die Zuchthaus - und Gefängnißſtrafe können ſowohl für die ganze Dauer, wie für einen Theil der erkannten Strafzeit in der Weiſe in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Gefan - gene unausgeſetzt von anderen Gefangenen geſondert gehalten wird.
Die Einzelhaft darf ohne Zuſtimmung des Gefangenen die Dauer von drei Jahren nicht überſteigen.
Die zu einer längeren Zuchthaus - oder Gefängnißſtrafe Verurtheilten können, wenn ſie drei Viertheile, mindeſtens aber Ein Jahr der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, ſich8 auch während dieſer Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zu - ſtimmung vorläufig entlaſſen werden.
Die vorläufige Entlaſſung kann bei ſchlechter Führung des Entlaſſenen oder, wenn derſelbe den ihm bei der Entlaſſung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, jederzeit wider - rufen werden.
Der Widerruf hat die Wirkung, daß die ſeit der vor - läufigen Entlaſſung bis zur Wiedereinlieferung verfloſſene Zeit auf die feſtgeſetzte Strafdauer nicht angerechnet wird.
Der Beſchluß über die vorläufige Entlaſſung, ſowie über einen Widerruf ergeht von der oberſten Juſtiz-Aufſichtsbehörde. Vor dem Beſchluß über die Entlaſſung iſt die Gefängnißver - waltung zu hören.
Die einſtweilige Feſtnahme vorläufig Entlaſſener kann aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls von der Polizei - behörde des Orts, an welchem der Entlaſſene ſich aufhält, verfügt werden. Der Beſchluß über den endgültigen Wider - ruf iſt ſofort nachzuſuchen.
Führt die einſtweilige Feſtnahme zu einem Widerrufe, ſo gilt dieſer als am Tage der Feſtnahme erfolgt.
Iſt die feſtgeſetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Wider - ruf der vorläufigen Entlaſſung erfolgt iſt, ſo gilt die Freiheits - ſtrafe als verbüßt.
Der Mindeſtbetrag der Geldſtrafe iſt bei Verbrechen und Vergehen Ein Thaler, bei Uebertretungen ein Drittheil Thaler.
Eine nicht beizutreibende Geldſtrafe iſt in Gefängniß und, wenn ſie wegen einer Uebertretung erkannt worden iſt, in Haft umzuwandeln.
Iſt bei einem Vergehen Geldſtrafe allein oder an erſter Stelle, oder wahlweiſe neben Haft angedroht, ſo kann die Geldſtrafe in Haft umgewandelt werden, wenn die erkannte Strafe nicht den Betrag von zweihundert Thalern und die an9 ihre Stelle tretende Freiheitsſtrafe nicht die Dauer von ſechs Wochen überſteigt.
War neben der Geldſtrafe auf Zuchthaus erkannt, ſo iſt die an deren Stelle tretende Gefängnißſtrafe nach Maßgabe des §. 21. in Zuchthausſtrafe umzuwandeln.
Der Verurtheilte kann ſich durch Erlegung des Strafbetrages, ſoweit dieſer durch die erſtandene Freiheitsſtrafe noch nicht getilgt iſt, von der letzteren freimachen.
Bei Umwandlung einer wegen eines Verbrechens oder Ver - gehens erkannten Geldſtrafe iſt der Betrag von Einem bis zu fünf Thalern, bei Umwandlung einer wegen einer Uebertretung erkannten Geldſtrafe der Betrag von einem Drittheil bis zu fünf Thalern einer eintägigen Freiheitsſtrafe gleich zu achten.
Der Mindeſtbetrag der an Stelle einer Geldſtrafe treten - den Freiheitsſtrafe iſt Ein Tag, ihr Höchſtbetrag bei Haft ſechs Wochen, bei Gefängniß Ein Jahr. Wenn jedoch eine neben der Geldſtrafe wahlweiſe angedrohte Freiheitsſtrafe ihrer Dauer nach den vorgedachten Höchſtbetrag nicht erreicht, ſo darf die an Stelle der Geldſtrafe tretende Freiheitsſtrafe den ange - drohten Höchſtbetrag jener Freiheitsſtrafe nicht überſteigen.
In den Nachlaß kann eine Geldſtrafe nur dann vollſtreckt werden, wenn das Urtheil bei Lebzeiten des Verurtheilten rechtskräftig geworden war.
Die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe hat die dauernde Un - fähigkeit zum Dienſte in dem Bundesheere und der Bundes - marine, ſowie die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffent - licher Aemter von Rechtswegen zur Folge.
Unter öffentlichen Aemtern im Sinne dieſes Strafgeſetzes ſind die Advokatur, die Anwaltſchaft und das Notariat, ſowie der Geſchworenen - und Schöffendienſt mitbegriffen.
Neben der Todesſtrafe und der Zuchthausſtrafe kann auf den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnißſtrafe nur, wenn die Dauer der erkannten Strafe10 drei Monate erreicht und entweder das Geſetz den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte ausdrücklich zuläßt oder die Gefäng - nißſtrafe wegen Annahme mildernder Umſtände an Stelle von Zuchthausſtrafe ausgeſprochen wird.
Die Dauer dieſes Verluſtes beträgt bei zeitiger Zuchthaus - ſtrafe mindeſtens zwei und höchſtens zehn Jahre, bei Gefängniß - ſtrafe mindeſtens Ein Jahr und höchſtens fünf Jahre.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt den dauernden Verluſt der aus öffentlichen Wahlen für den Ver - urtheilten hervorgegangenen Rechte, ingleichen den dauernden Verluſt der öffentlichen Aemter, Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt ferner die Unfähigkeit, während der im Urtheile beſtimmten Zeit
Neben einer Gefängnißſtrafe, mit welcher die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt hätte verbunden werden können, kann auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter hat den dauernden Verluſt der bekleideten Aemter von Rechtswegen zur Folge.
Die Wirkung der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt, ſowie der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter insbeſondere, tritt mit der Rechtskraft des Urtheils ein; die Zeitdauer wird von dem Tage berechnet, an dem die Freiheits - ſtrafe, neben welcher jene Aberkennung ausgeſprochen wurde, verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt.
Iſt ein Norddeutſcher im Auslande wegen eines Verbrechens oder Vergehens beſtraft worden, welches nach den Geſetzen des Norddeutſchen Bundes den Verluſt der bürgerlichen Ehren - rechte überhaupt oder einzelner bürgerlichen Ehrenrechte zur Folge hat oder zur Folge haben kann, ſo iſt ein neues Straf - verfahren zuläſſig, um gegen den in dieſem Verfahren für ſchuldig Erklärten auf jene Folge zu erkennen.
Neben einer Freiheitsſtrafe kann in den durch das Geſetz vorgeſehenen Fällen auf die Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein ſolches Erkenntniß die Befugniß, nach Anhörung der Gefängnißverwal - tung den Verurtheilten auf die Zeit von höchſtens fünf Jahren unter Polizei-Aufſicht zu ſtellen.
Dieſe Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsſtrafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt.
Die Polizei-Aufſicht hat folgende Wirkungen:
Gegenſtände, welche durch ein vorſätzliches Verbrechen oder Vergehen hervorgebracht, oder welche zur Begehung eines vor - ſätzlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht oder beſtimmt12 ſind, können, ſofern ſie dem Thäter oder einem Theilnehmer gehören, eingezogen werden.
Die Einziehung iſt im Urtheile auszuſprechen.
Wenn der Inhalt einer Schrift, Abbildung oder Dar - ſtellung ſtrafbar iſt, ſo iſt im Urtheile auszuſprechen, daß alle Exemplare, ſowie die zu ihrer Herſtellung beſtimmten Platten und Formen unbrauchbar zu machen ſind.
Dieſe Vorſchrift bezieht ſich jedoch nur auf die im Beſitze des Verfaſſers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buch - händlers befindlichen und auf die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Exemplare.
Iſt nur ein Theil der Schrift, Abbildung oder Darſtellung ſtrafbar, ſo iſt, inſofern eine Ausſcheidung möglich iſt, aus - zuſprechen, daß nur die ſtrafbaren Stellen und derjenige Theil der Platten und Formen, auf welchem ſich dieſe Stellen be - finden, unbrauchbar zu machen ſind.
Iſt in den Fällen der §§. 40. und 41. die Verfolgung oder die Verurtheilung einer beſtimmten Perſon nicht ausführ - bar, ſo können die daſelbſt vorgeſchriebenen Maßnahmen ſelbſt - ſtändig erkannt werden.
Wer den Entſchluß, ein Verbrechen oder Vergehen zu ver - üben, durch Handlungen, welche einen Anfang der Ausfüh - rung dieſes Verbrechens oder Vergehens enthalten, bethätigt hat, iſt, wenn das beabſichtigte Verbrechen oder Vergehen nicht zur Vollendung gekommen iſt, wegen Verſuches zu beſtrafen.
Der Verſuch eines Vergehens wird jedoch nur in den Fällen beſtraft, in welchen das Geſetz dies ausdrücklich beſtimmt.
Das verſuchte Verbrechen oder Vergehen iſt milder zu beſtrafen, als das vollendete.
13Iſt das vollendete Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter drei Jahren ein, neben welcher auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden kann.
Iſt das vollendete Verbrechen mit lebenslänglicher Feſtungs - haft bedroht, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter drei Jahren ein.
In den übrigen Fällen kann die Strafe bis auf ein Vier - theil des Mindeſtbetrages der auf das vollendete Verbrechen oder Vergehen angedrohten Freiheits - und Geldſtrafe ermäßigt werden. Iſt hiernach Zuchthausſtrafe unter Einem Jahre verwirkt, ſo iſt dieſelbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefäng - niß zu verwandeln.
Wenn neben der Strafe des vollendeten Verbrechens oder Vergehens die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte zuläſſig oder geboten iſt, oder auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden kann, ſo gilt Gleiches bei der Verſuchsſtrafe.
Der Verſuch als ſolcher bleibt ſtraflos, wenn der Thäter
Wenn Mehrere eine ſtrafbare Handlung gemeinſchaftlich ausführen, ſo wird Jeder als Thäter beſtraft.
Als Anſtifter wird beſtraft, wer einen Anderen zu der14 von demſelben begangenen ſtrafbaren Handlung durch Geſchenke oder Verſprechen, durch Drohung, durch Mißbrauch des An - ſehens oder der Gewalt, durch abſichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel vor - ſätzlich beſtimmt hat.
Die Strafe des Anſtifters iſt nach demjenigen Geſetze feſtzuſetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wiſſentlich angeſtiftet hat.
Als Gehülfe wird beſtraft, wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens durch Rath oder That wiſſentlich Hülfe geleiſtet hat.
Die Strafe des Gehülfen iſt nach demjenigen Geſetze feſtzuſetzen, welches auf die Handlung Anwendung findet, zu welcher er wiſſentlich Hülfe geleiſtet hat, jedoch nach den über die Beſtrafung des Verſuches aufgeſtellten Grundſätzen zu ermäßigen.
Wenn das Geſetz die Strafbarkeit einer Handlung nach den perſönlichen Eigenſchaften oder Verhältniſſen desjenigen, welcher dieſelbe begangen hat, erhöht oder vermindert, ſo ſind dieſe beſonderen Thatumſtände dem Thäter oder demjenigen Theilnehmer (Mitthäter, Anſtifter, Gehülfe) zuzurechnen, bei welchem ſie vorliegen.
Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung ſich in einem Zu - ſtande von Bewußtloſigkeit oder krankhafter Störung der Geiſtesthätigkeit befand, durch welchen ſeine freie Willens - beſtimmung ausgeſchloſſen war.
Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn der Thäter durch unwiderſtehliche Gewalt oder durch eine Drohung,15 welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weiſe nicht ab - wendbaren Gefahr für Leib oder Leben ſeiner ſelbſt oder eines Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genöthigt worden iſt.
Als Angehörige im Sinne dieſes Strafgeſetzes ſind anzu - ſehen Verwandte und Verſchwägerte auf - und abſteigender Linie, Adoptiv - und Pflege-Eltern und - Kinder, Ehegatten, Geſchwiſter und deren Ehegatten, und Verlobte.
Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn die Handlung durch Nothwehr geboten war.
Nothwehr iſt diejenige Vertheidigung, welche erforderlich iſt, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von ſich oder einem Anderen abzuwenden.
Die Ueberſchreitung der Nothwehr iſt nicht ſtrafbar, wenn der Thäter in Beſtürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Vertheidigung hinausgegangen iſt.
Eine ſtrafbare Handlung iſt nicht vorhanden, wenn die Handlung außer dem Falle der Nothwehr in einem unver - ſchuldeten, auf andere Weiſe nicht zu beſeitigenden Nothſtande zur Rettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben des Thäters oder eines Angehörigen begangen worden iſt.
Wer bei Begehung einer Handlung das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, kann wegen derſelben nicht ſtrafrechtlich verfolgt werden.
Ein Angeſchuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine ſtrafbare Handlung begangen hat, iſt freizuſprechen, wenn er bei Begehung derſelben die zur Erkenntniß ihrer Straf - barkeit erforderliche Einſicht nicht beſaß.
In dem Urtheile iſt zu beſtimmen, ob der Angeſchuldigte ſeiner Familie überwieſen oder in eine Erziehungs - oder Beſſe - rungsanſtalt gebracht werden ſoll. In der Anſtalt iſt er ſo lange zu behalten, als die der Anſtalt vorgeſetzte Verwal -16 tungsbehörde ſolches für erforderlich erachtet, jedoch nicht über das vollendete zwanzigſte Lebensjahr.
Wenn ein Angeſchuldigter, welcher zu einer Zeit, als er das zwölfte, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte, eine ſtrafbare Handlung begangen hat, bei Begehung derſelben die zur Erkenntniß ihrer Strafbarkeit erforderliche Einſicht beſaß, ſo kommen gegen ihn folgende Beſtimmungen zur Anwendung:
Die Freiheitsſtrafe iſt in beſonderen, zur Verbüßung von Strafen jugendlicher Perſonen beſtimmten Anſtalten oder Räumen zu vollziehen.
Ein Taubſtummer, welcher die zur Erkenntniß der Straf - barkeit einer von ihm begangenen Handlung erforderliche Ein - ſicht nicht beſaß, iſt freizuſprechen.
Wenn Jemand bei Begehung einer ſtrafbaren Handlung das Vorhandenſein von Thatumſtänden nicht kannte, welche zum17 geſetzlichen Thatbeſtande gehören oder die Strafbarkeit erhöhen, ſo ſind ihm dieſe Umſtände nicht zuzurechnen.
Bei der Beſtrafung fahrläſſig begangener Handlungen gilt dieſe Beſtimmung nur inſoweit, als die Unkenntniß ſelbſt nicht durch Fahrläſſigkeit verſchuldet iſt.
Eine erlittene Unterſuchungshaft kann bei Fällung des Urtheils auf die erkannte Strafe ganz oder theilweiſe ange - rechnet werden.
Eine Handlung, deren Verfolgung nur auf Antrag ein - tritt, iſt nicht zu verfolgen, wenn der zum Antrage Berech - tigte es unterläßt, den Antrag binnen drei Monaten zu ſtellen. Dieſe Friſt beginnt mit dem Tage, ſeit welchem der zum Antrage Berechtigte von der Handlung und von der Perſon des Thäters Kenntniß gehabt hat.
Wenn von mehreren zum Antrage Berechtigten einer die dreimonatliche Friſt verſäumt, ſo wird hierdurch das Recht der übrigen nicht ausgeſchloſſen.
Der Antrag kann nicht getheilt werden. Das gerichtliche Verfahren findet gegen ſämmtliche an der Handlung Betheiligte (Thäter und Theilnehmer), ſowie gegen den Begünſtiger ſtatt, auch wenn nur gegen eine dieſer Perſonen auf Beſtrafung an - getragen worden iſt.
Nach Verkündung eines auf Strafe lautenden Erkenntniſſes kann der Antrag nicht zurückgenommen werden.
Die rechtzeitige Zurücknahme des Antrages gegen eine der vorbezeichneten Perſonen hat die Einſtellung des Verfahrens auch gegen die anderen zur Folge.
Der Verletzte, welcher das achtzehnte Lebensjahr voll - endet hat, iſt ſelbſtſtändig zu dem Antrage auf Beſtrafung berechtigt.
So lange der Verletzte minderjährig iſt, hat der geſetz -Strafgeſetzbuch. 218liche Vertreter deſſelben, unabhängig von der eigenen Befugniß des Verletzten, das Recht, den Antrag zu ſtellen.
Bei bevormundeten Geiſteskranken und Taubſtummen iſt der Vormund der zur Stellung des Antrages Berechtigte.
Durch Verjährung wird die Strafverfolgung und die Strafvollſtreckung ausgeſchloſſen.
Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchſtbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißſtrafe bedroht ſind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
Die Strafverfolgung von Uebertretungen verjährt in drei Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen iſt, ohne Rückſicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
Jede Handlung des Richters, welche wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet iſt, unterbricht die Verjährung.
Die Unterbrechung findet nur rückſichtlich desjenigen ſtatt, auf welchen die Handlung ſich bezieht.
Nach der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.
Iſt der Beginn oder die Fortſetzung eines Strafverfahrens von einer Vorfrage abhängig, deren Entſcheidung in einem anderen Verfahren erfolgen muß, ſo ruht die Verjährung bis zu deſſen Beendigung.
Die Vollſtreckung rechtskräftig erkannter Strafen verjährt, wenn
19Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem das Urtheil rechtskräftig geworden iſt.
Die Vollſtreckung einer wegen derſelben Handlung neben einer Freiheitsſtrafe erkannten Geldſtrafe verjährt nicht früher, als die Vollſtreckung der Freiheitsſtrafe.
Jede auf Vollſtreckung der Strafe gerichtete Handlung der - jenigen Behörde, welcher die Vollſtreckung obliegt, ſowie die zum Zwecke der Vollſtreckung erfolgende Feſtnahme des Verurtheilten unterbricht die Verjährung.
Nach der Unterbrechung der Vollſtreckung der Strafe beginnt eine neue Verjährung.
Wenn eine und dieſelbe Handlung mehrere Strafgeſetze verletzt, ſo kommt nur dasjenige Geſetz, welches die ſchwerſte Strafe, und bei ungleichen Strafarten dasjenige Geſetz, welches die ſchwerſte Strafart androht, zur Anwendung.
Gegen denjenigen, welcher durch mehrere ſelbſtſtändige Hand - lungen mehrere Verbrechen oder Vergehen, oder daſſelbe Ver - brechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere zeitige Freiheitsſtrafen verwirkt hat, iſt auf eine Geſammtſtrafe zu erkennen, welche in einer Erhöhung der verwirkten ſchwerſten Strafe beſteht.
Bei dem Zuſammentreffen ungleichartiger Freiheitsſtrafen tritt dieſe Erhöhung bei der ihrer Art nach ſchwerſten Strafe ein.
Das Maß der Geſammtſtrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelſtrafen nicht erreichen und funfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähriges Gefängniß oder funfzehnjährige Feſtungshaft nicht überſteigen.
Trifft Feſtungshaft nur mit Gefängniß zuſammen, ſo iſt auf jede dieſer Strafarten geſondert zu erkennen.
Iſt Feſtungshaft oder Gefängniß mehrfach verwirkt, ſo iſt hinſichtlich der mehreren Strafen gleicher Art ſo zu verfahren, als wenn dieſelben allein verwirkt wären.
Die Geſammtdauer der Strafen darf in dieſen Fällen funf - zehn Jahre nicht überſteigen.
Die Verurtheilung zu einer Geſammtſtrafe ſchließt die Ab - erkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht aus, wenn dieſe auch nur neben einer der verwirkten Einzelſtrafen zuläſſig oder geboten iſt.
Ingleichen kann neben der Geſammtſtrafe auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden, wenn dieſes auch nur wegen einer der mehreren ſtrafbaren Handlungen ſtatthaft iſt.
Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsſtrafe zuſammen, ſo iſt auf die erſtere geſondert zu erkennen.
Auf eine mehrfach verwirkte Haft iſt ihrem Geſammtbetrage nach, jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen.
Auf Geldſtrafen, welche wegen mehrerer ſtrafbarer Hand - lungen allein oder neben einer Freiheitsſtrafe verwirkt ſind, iſt ihrem vollen Betrage nach zu erkennen.
21Bei Umwandlung mehrerer Geldſtrafen iſt der Höchſtbetrag der an die Stelle derſelben tretenden Freiheitsſtrafe zwei Jahre Gefängniß und, wenn die mehreren Geldſtrafen nur wegen Uebertretungen erkannt worden ſind, drei Monate Haft.
Die Vorſchriften der §§. 74. bis 78. finden auch Anwendung, wenn, bevor eine erkannte Strafe verbüßt, verjährt oder erlaſſen iſt, die Verurtheilung wegen einer ſtrafbaren Handlung erfolgt, welche vor der früheren Verurtheilung begangen war.
Der Mord und der Verſuch des Mordes, welche an dem Bundesoberhaupt, an dem eigenen Landesherrn, oder während des Aufenthalts in einem Bundesſtaate an dem Landesherrn dieſes Staats verübt worden ſind, werden als Hochverrath mit dem Tode beſtraft.
Wer außer den Fällen des §. 80. es unternimmt,
wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Feſtungshaft beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungs - haft nicht unter fünf Jahren ein.
Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor - gegangenen Rechte erkannt werden.
Als ein Unternehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverraths vollendet wird, iſt jede Handlung anzuſehen, durch welche das Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden ſoll.
Haben Mehrere die Ausführung eines hochverrätheriſchen Unternehmens verabredet, ohne daß es zum Beginn einer nach §. 82. ſtrafbaren Handlung gekommen iſt, ſo werden dieſelben mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter zwei Jahren ein.
Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor - gegangenen Rechte erkannt werden.
Die Strafvorſchriften des §. 83. finden auch gegen den - jenigen Anwendung, welcher zur Vorbereitung eines Hochver - raths entweder ſich mit einer auswärtigen Regierung einläßt oder die ihm von dem Norddeutſchen Bunde oder einem Bundes - ſtaate anvertraute Macht mißbraucht oder Mannſchaften an - wirbt oder in den Waffen einübt.
Wer öffentlich vor einer Menſchenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anſchlag oder öffentliche Ausſtellung von Schriften oder anderen Darſtellungen zur Ausführung einer nach §. 82. ſtrafbaren Handlung auffordert, wird mit Zucht -23 haus bis zu zehn Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft von Einem bis zu fünf Jahren ein.
Jede andere, ein hochverrätheriſches Unternehmen vorberei - tende Handlung wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft von ſechs Monaten bis zu drei Jahren ein.
Ein Norddeutſcher, welcher ſich mit einer ausländiſchen Regierung einläßt, um dieſelbe zu einem Kriege gegen den Norddeutſchen Bund zu veranlaſſen, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen iſt, mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungs - haft von ſechs Monaten bis zu fünf Jahren und, wenn der Krieg ausgebrochen iſt, Feſtungshaft nicht unter fünf Jahren ein.
Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor - gegangenen Rechte erkannt werden.
Ein Norddeutſcher, welcher während eines gegen den Nord - deutſchen Bund ausgebrochenen Krieges im feindlichen Heere Dienſte nimmt und die Waffen gegen den Norddeutſchen Bund oder deſſen Bundesgenoſſen trägt, wird wegen Landesverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder lebenslänglicher Feſtungs - haft beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter fünf Jahren ein.
Ein Norddeutſcher, welcher ſchon früher in fremden Kriegs - dienſten ſtand, wird, wenn er nach Ausbruch des Krieges in denſelben verbleibt und die Waffen gegen den Norddeutſchen Bund oder deſſen Bundesgenoſſen trägt, wegen Landesverraths mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Feſtungs - haft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft ein.
24Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor - gegangenen Rechte erkannt werden.
Ein Norddeutſcher, welcher vorſätzlich während eines gegen den Norddeutſchen Bund ausgebrochenen Krieges einer feind - lichen Macht Vorſchub leiſtet oder den Truppen des Nord - deutſchen Bundes oder der Bundesgenoſſen deſſelben Nachtheil zufügt, wird wegen Landesverraths mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft bis zu zehn Jahren ein.
Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor - gegangenen Rechte erkannt werden.
Lebenslängliche Zuchthausſtrafe trifft einen Norddeutſchen, welcher vorſätzlich während eines gegen den Norddeutſchen Bund ausgebrochenen Krieges
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungs - haft nicht unter fünf Jahren ein.
Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor - gegangenen Rechte erkannt werden.
Gegen Ausländer iſt wegen der in den §§. 87. 89. und 90. bezeichneten Handlungen nach dem Kriegsgebrauche zu verfahren.
Begehen ſie aber ſolche Handlungen, während ſie unter dem Schutze des Norddeutſchen Bundes oder eines Bundesſtaats ſich innerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ſo kommen die in den §§. 87. 89. und 90. beſtimmten Strafen zur Anwendung.
Wer vorſätzlich
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter ſechs Monaten ein.
Wenn in den Fällen der §§. 80. 81. 83. 84. 87. bis 92. die Unterſuchung eröffnet wird, ſo kann bis zu deren rechtskräftigen Beendigung das Vermögen, welches der Angeſchuldigte beſitzt, oder welches ihm ſpäter anfällt, mit Beſchlag belegt werden.
Wer einer Thätlichkeit gegen das Bundesoberhaupt, gegen ſeinen Landesherrn oder während ſeines Aufenthalts in einem Bundesſtaate einer Thätlichkeit gegen den Landesherrn dieſes Staats ſich ſchuldig macht, wird mit lebenslänglichem Zucht - haus oder lebenslänglicher Feſtungshaft, in minder ſchweren Fällen mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungs - haft von gleicher Dauer beſtraft. Neben der Feſtungshaft kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte erkannt werden.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter fünf Jahren ein.
Wer das Bundesoberhaupt, ſeinen Landesherrn oder wäh - rend ſeines Aufenthalts in einem Bundesſtaate deſſen Landes - herrn beleidigt, wird mit Gefängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Feſtungshaft bis zu fünf Jahren beſtraft.
Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bekleideten öffentlichen Aemter, ſowie der aus öffentlichen Wahlen hervor - gegangenen Rechte erkannt werden.
Wer einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherr - lichen Hauſes ſeines Staats oder gegen den Regenten ſeines Staats oder während ſeines Aufenthalts in einem Bundesſtaate einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes dieſes Staats oder gegen den Regenten dieſes Staats ſich ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer, in minder ſchweren Fällen mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft von Einem bis zu fünf Jahren ein.
Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes ſeines Staats oder den Regenten ſeines Staats oder während ſeines Aufent -27 halts in einem Bundesſtaate ein Mitglied des landesherrlichen Hauſes dieſes Staats oder den Regenten dieſes Staats belei - digt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Wer außer dem Falle des §. 94. ſich einer Thätlichkeit gegen einen Bundesfürſten ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft von ſechs Monaten bis zu zehn Jahren ein.
Wer außer dem Falle des §. 95. einen Bundesfürſten belei - digt, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.
Wer außer dem Falle des §. 96. ſich einer Thätlichkeit gegen ein Mitglied eines bundesfürſtlichen Hauſes oder den Regenten eines Bundesſtaats ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren ein.
Wer außer dem Falle des §. 97. den Regenten eines Bundes - ſtaats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu zwei Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein.
Ein Norddeutſcher, welcher im Inlande oder Auslande,28 oder ein Ausländer, welcher während ſeines Aufenthalts im Inlande gegen einen nicht zum Norddeutſchen Bunde gehörenden Deutſchen Staat oder deſſen Landesherrn eine Handlung vor - nimmt, die, wenn er ſie gegen einen Bundesſtaat oder einen Bundesfürſten begangen hätte, nach Vorſchrift der §§. 80. bis 86. zu beſtrafen ſein würde, wird in den Fällen der §§. 80. bis 84. mit Feſtungshaft von Einem bis zu zehn Jahren oder, wenn mildernde Umſtände vorhanden ſind, mit Feſtungshaft nicht unter ſechs Monaten, in den Fällen der §§. 85. und 86. mit Feſtungshaft von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.
Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen anderen Staat oder deſſen Landesherrn begangen wurde, ſo - fern in dieſem Staate nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach Geſetzen dem Norddeutſchen Bunde die Gegenſeitigkeit ver - bürgt iſt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.
Wer ſich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum Norddeutſchen Bunde gehörenden Deutſchen Staats einer Beleidigung ſchuldig macht, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen den Landesherrn oder den Regenten eines anderen Staats begangen wurde, ſofern in dieſem Staate nach veröffentlichten Staats - verträgen oder nach Geſetzen dem Norddeutſchen Bunde die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein.
Wer ſich gegen einen bei dem Bunde, einem bundesfürſt - lichen Hofe oder bei dem Senate einer der freien Hanſeſtädte beglaubigten Geſandten oder Geſchäftsträger einer Beleidigung ſchuldig macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein.
Wer es unternimmt, den Senat oder die Bürgerſchaft einer der freien Hanſeſtädte, eine geſetzgebende Verſammlung des Bundes, des Zollvereins oder eines Bundesſtaats auseinander zu ſprengen, zur Faſſung oder Unterlaſſung von Beſchlüſſen zu nöthigen oder Mitglieder aus ihnen gewaltſam zu entfernen, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren oder mit Feſtungs - haft von gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft nicht unter Einem Jahre ein.
Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Verſammlungen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer ſtrafbaren Handlung verhindert, ſich an den Ort der Verſammlung zu begeben oder zu ſtimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Feſtungshaft bis zu zwei Jahren ein.
Wer einen Norddeutſchen durch Gewalt oder durch Bedro - hung mit einer ſtrafbaren Handlung verhindert, in Ausübung ſeiner ſtaatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu ſtimmen, wird mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten oder mit Feſtungshaft bis zu fünf Jahren beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit mit der Sammlung von Wahl - oder Stimm-Zetteln oder - Zeichen oder mit der Führung der Beurkundungsverhandlung beauftragt, ein unrich - tiges Ergebniß der Wahlhandlung vorſätzlich herbeiführt oder das Ergebniß verfälſcht, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu drei Jahren beſtraft.
Wird die Handlung von Jemand begangen, welcher nicht30 mit der Sammlung der Zettel oder Zeichen oder einer anderen Verrichtung bei dem Wahlgeſchäfte beauftragt iſt, ſo tritt Ge - fängnißſtrafe bis zu zwei Jahren ein.
Auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Wer in einer öffentlichen Angelegenheit eine Wahlſtimme kauft oder verkauft, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürger - lichen Ehrenrechte erkannt werden.
Wer öffentlich vor einer Menſchenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anſchlag oder öffentliche Aus - ſtellung von Schriften oder anderen Darſtellungen zum Unge - horſam gegen Geſetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuſtändigkeit getroffenen Anordnungen auffordert, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihun - dert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wer auf die vorbezeichnete Weiſe zur Begehung einer ſtraf - baren Handlung auffordert, iſt gleich dem Anſtifter zu beſtrafen, wenn die Aufforderung die ſtrafbare Handlung oder einen ſtrafbaren Verſuch derſelben zur Folge gehabt hat.
Iſt die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, ſo tritt Geld - ſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißſtrafe bis zu Einem Jahre ein. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine ſchwerere ſein, als die auf die Hand - lung ſelbſt angedrohte.
Wer eine Perſon des Soldatenſtandes, es ſei des Bundes - heeres oder der Bundesmarine, auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht Gehorſam zu leiſten, wer insbeſon - dere eine Perſon, welche zum Beurlaubtenſtande gehört, auf -31 fordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienſte nicht zu folgen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wer einem Beamten, welcher zur Vollſtreckung von Geſetzen, von Befehlen und Anordnungen der Verwaltungsbehörden oder von Urtheilen und Verfügungen der Gerichte berufen iſt, in der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerſtand leiſtet, oder wer einen ſolchen Beamten während der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft.
Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Per - ſonen, welche zur Unterſtützung des Beamten zugezogen waren, oder gegen Mannſchaften der bewaffneten Macht oder gegen Mannſchaften einer Gemeinde -, Schutz - oder Bürgerwehr in Ausübung des Dienſtes begangen wird.
Wer es unternimmt, durch Gewalt oder Drohung eine Behörde oder einen Beamten zur Vornahme oder Unterlaſſung einer Amtshandlung zu nöthigen, wird mit Gefängniß beſtraft.
Wer an einer öffentlichen Zuſammenrottung, bei welcher eine der in den §§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen mit vereinten Kräften begangen wird, Theil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten beſtraft.
Die Rädelsführer, ſowie diejenigen Aufrührer, welche eine der in den §§. 113. und 114. bezeichneten Handlungen begehen, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft; auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen verſammelte Menſchenmenge von dem zuſtändigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, ſich zu ent - fernen, ſo wird jeder der Verſammelten, welcher nach der dritten Aufforderung ſich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit32 Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft.
Iſt bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften thätlicher Widerſtand geleiſtet oder Gewalt verübt worden, ſo treten gegen diejenigen, welche an dieſen Handlungen Theil genommen haben, die Strafen des Aufruhrs ein.
Wer einem Forſt - oder Jagdbeamten, einem Waldeigen - thümer, Forſt - oder Jagdberechtigten, oder einem von dieſen beſtellten Aufſeher, in der rechtmäßigen Ausübung ſeines Amtes oder Rechtes durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerſtand leiſtet, oder wer eine dieſer Perſonen während der Ausübung ihres Amtes oder Rechtes thätlich angreift, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft.
Iſt der Widerſtand oder der Angriff unter Drohung mit Schießgewehr, Aexten oder anderen gefährlichen Werkzeugen erfolgt, oder mit Gewalt an der Perſon begangen worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter Einem Monat ein.
Iſt durch den Widerſtand oder den Angriff eine Körper - verletzung deſſen, gegen welchen die Handlung begangen iſt, verurſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß ſtrafe nicht unter drei Monaten ein.
Wenn eine der in den §§. 117. und 118. bezeichneten Handlungen von Mehreren gemeinſchaftlich begangen worden iſt, ſo kann die Strafe bis um die Hälfte des angedrohten Höchſtbetrages, die Gefängnißſtrafe jedoch nicht über fünf Jahre erhöht werden.
Wer einen Gefangenen aus der Gefangenanſtalt oder aus der Gewalt der bewaffneten Macht, des Beamten oder des - jenigen, unter deſſen Beaufſichtigung, Begleitung oder Bewachung er ſich befindet, vorſätzlich befreit oder ihm zur Selbſtbefreiung33 vorſätzlich behülflich iſt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Wer vorſätzlich einen Gefangenen, mit deſſen Beaufſich - tigung oder Begleitung er beauftragt iſt, entweichen läßt oder deſſen Befreiung befördert, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft.
Iſt die Entweichung durch Fahrläſſigkeit befördert worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe bis zu drei Monaten oder Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern ein.
Gefangene, welche ſich zuſammenrotten und mit vereinten Kräften die Anſtaltsbeamten oder die mit der Beaufſichtigung Beauftragten angreifen, denſelben Widerſtand leiſten oder es unternehmen, ſie zu Handlungen oder Unterlaſſungen zu nöthigen, werden wegen Meuterei mit Gefängniß nicht unter ſechs Mo - naten beſtraft.
Gleiche Strafe tritt ein, wenn Gefangene ſich zuſammen - rotten und mit vereinten Kräften einen gewaltſamen Ausbruch unternehmen.
Diejenigen Meuterer, welche Gewaltthätigkeiten gegen die Anſtaltsbeamten oder die mit der Beaufſichtigung Beauftragten verüben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft; auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.
Wer in die Wohnung, in die Geſchäftsräume oder in das befriedete Beſitzthum eines Anderen oder in abgeſchloſſene Räume, welche zum öffentlichen Dienſt beſtimmt ſind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugniß darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten ſich nicht entfernt, wird wegen Hausfriedensbruches mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern beſtraft.
Strafgeſetzbuch. 334Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Iſt die Handlung von einer mit Waffen verſehenen Perſon oder von Mehreren gemeinſchaftlich begangen worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe von Einer Woche bis zu Einem Jahre ein.
Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammenrottet und in der Abſicht, Gewaltthätigkeiten gegen Perſonen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geſchäftsräume oder in das befriedete Beſitzthum eines Anderen oder in abgeſchloſſene Räume, welche zum öffentlichen Dienſt beſtimmt ſind, widerrechtlich eindringt, ſo wird jeder, welcher an dieſen Handlungen Theil nimmt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wenn ſich eine Menſchenmenge öffentlich zuſammenrottet und mit vereinten Kräften gegen Perſonen oder Sachen Gewalt - thätigkeiten begeht, ſo wird jeder, welcher an dieſer Zuſammen - rottung Theil nimmt, wegen Landfriedensbruches mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
Die Rädelsführer, ſowie diejenigen, welche Gewaltthätig - keiten gegen Perſonen begangen oder Sachen geplündert, ver - nichtet oder zerſtört haben, werden mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft; auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Auf - ſicht erkannt werden. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
Wer durch Androhung eines gemeingefährlichen Verbrechens den öffentlichen Frieden ſtört, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Wer unbefugterweiſe einen bewaffneten Haufen bildet oder befehligt oder eine Mannſchaft, von der er weiß, daß ſie ohne geſetzliche Befugniß geſammelt iſt, mit Waffen oder Kriegs - bedürfniſſen verſieht, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wer ſich einem ſolchen bewaffneten Haufen anſchließt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Die Theilnahme an einer Verbindung, deren Daſein, Ver - faſſung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden ſoll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorſam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorſam verſprochen wird, iſt an den Mitgliedern mit Gefängniß bis zu ſechs Mo - naten, an den Stiftern und Vorſtehern der Verbindung mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre zu beſtrafen.
Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Beklei - dung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Die Theilnahme an einer Verbindung, zu deren Zwecken oder Beſchäftigungen gehört, Maßregeln der Verwaltung oder die Vollziehung von Geſetzen durch ungeſetzliche Mittel zu ver - hindern oder zu entkräften, iſt an den Mitgliedern mit Ge - fängniß bis zu Einem Jahre, an den Stiftern und Vorſtehern der Verbindung mit Gefängniß von drei Monaten bis zu zwei Jahren zu beſtrafen.
Gegen Beamte kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weiſe verſchiedene Klaſſen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldſtrafe bis zu zwei - hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren be - ſtraft.
Wer erdichtete oder entſtellte Thatſachen, wiſſend, daß ſie erdichtet, oder entſtellt ſind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrig - keit verächtlich zu machen, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wer unbefugt ſich mit Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Ge -3*36fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu Ein - hundert Thalern beſtraft.
Wer eine Urkunde, ein Regiſter, Akten oder einen ſonſtigen Gegenſtand, welche ſich zur amtlichen Aufbewahrung an einem dazu beſtimmten Orte befinden, oder welche einem Beamten oder einem Dritten amtlich übergeben worden ſind, vorſätzlich ver - nichtet, bei Seite ſchafft oder beſchädigt, wird mit Gefängniß beſtraft.
Iſt die Handlung in gewinnſüchtiger Abſicht begangen, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten ein; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Wer öffentlich angeſchlagene Bekanntmachungen, Verord - nungen, Befehle oder Anzeigen von Behörden oder Beamten böswillig abreißt, beſchädigt oder verunſtaltet, wird mit Geld - ſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität des Norddeutſchen Bundes oder eines Bundesfürſten oder ein Hoheitszeichen eines Bundesſtaats böswillig wegnimmt, zerſtört oder beſchädigt, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Ge - fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wer unbefugt ein amtliches Siegel, welches von einer Behörde oder einem Beamten angelegt iſt, um Sachen zu verſchließen, zu bezeichnen oder in Beſchlag zu nehmen, vor - ſätzlich erbricht, ablöſt oder beſchädigt oder den durch ein ſolches Siegel bewirkten amtlichen Verſchluß aufhebt, wird mit Ge - fängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Wer Sachen, welche durch die zuſtändigen Behörden oder Beamten gepfändet oder in Beſchlag genommen worden ſind, vorſätzlich bei Seite ſchafft, zerſtört oder in anderer Weiſe der Verſtrickung ganz oder theilweiſe entzieht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Wer als Zeuge, Geſchworener oder Schöffe berufen, eine unwahre Thatſache als Entſchuldigung vorſchützt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten beſtraft.
Daſſelbe gilt von einem Sachverſtändigen, welcher zum Er - ſcheinen geſetzlich verpflichtet iſt.
Die auf das Nichterſcheinen geſetzten Ordnungsſtrafen werden durch vorſtehende Strafbeſtimmung nicht ausgeſchloſſen.
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths, Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menſchenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich iſt, glaubhafte Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch das Verbrechen bedrohten Perſon zur rechten Zeit Anzeige zu machen, iſt, wenn das Verbrechen oder ein ſtrafbarer Verſuch deſſelben begangen worden iſt, mit Gefängniß zu beſtrafen.
Wer dem Eintritte in den Dienſt des ſtehenden Heeres oder der Flotte ſich dadurch zu entziehen ſucht, daß er ohne Er - laubniß entweder das Bundesgebiet verläßt oder nach erreichtem militairpflichtigen Alter ſich außerhalb des Bundesgebietes auf - hält, wird mit einer Geldſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend Thalern oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre beſtraft.
Das Vermögen des Angeſchuldigten kann, inſoweit als es nach dem Ermeſſen des Richters zur Deckung der den Ange - ſchuldigten möglicherweiſe treffenden höchſten Geldſtrafe und der Koſten des Verfahrens erforderlich iſt, mit Beſchlag belegt werden.
Wer einen Norddeutſchen zum Militairdienſte einer aus - ländiſchen Macht anwirbt oder den Werbern der letzteren zu - führt, ingleichen wer einen Norddeutſchen Soldaten vorſätzlich zum Deſertiren verleitet oder die Deſertion deſſelben vorſätzlich befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Wer ſich vorſätzlich durch Selbſtverſtümmelung oder auf andere Weiſe zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dieſelbe Strafe trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf deſſen Verlangen zur Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht.
Wer in der Abſicht, ſich der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder theilweiſe zu entziehen, auf Täuſchung berechnete Mittel anwendet, wird mit Gefängniß beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dieſelbe Strafvorſchrift findet auf den Theilnehmer An - wendung.
Wer es ſich zum Geſchäfte macht, Norddeutſche unter Vor - ſpiegelung falſcher Thatſachen oder wiſſentlich mit unbegründeten Angaben zur Auswanderung zu verleiten, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wer die vom Bundespräſidium zur Verhütung des Zu - ſammenſtoßens der Schiffe auf See erlaſſenen Verordnungen übertritt, wird mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft.
Wer inländiſches oder ausländiſches Metallgeld oder Papier - geld nachmacht, um das nachgemachte Geld als echtes zu ge - brauchen oder ſonſt in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher Abſicht echtem Gelde durch Veränderung an demſelben den Schein eines höheren Werths oder verrufenem Gelde durch Veränderung an demſelben das Anſehen eines noch geltenden gibt, wird mit39 Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft; auch iſt Polizei - Aufſicht zuläſſig.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe ein.
Dieſelben Strafbeſtimmungen finden auf denjenigen An - wendung, welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Abſicht nachgemachte oder verfälſchte Geld als echtes in Verkehr bringt, ſowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes oder ver - fälſchtes Geld ſich verſchafft und ſolches entweder in Verkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt.
Wer nachgemachtes oder verfälſchtes Geld als echtes empfängt und nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber lautenden Schuldverſchreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle vertretende Interimsſcheine oder Quittungen, ſowie die zu dieſen Papieren gehörenden Zins -, Gewinnantheils - oder Er - neuerungsſcheine, welche von dem Norddeutſchen Bunde, einem Bundesſtaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe ſolcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Geſellſchaft oder Privatperſon ausgeſtellt ſind.
Wer echte, zum Umlaufe beſtimmte Metallgeldſtücke durch Beſchneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer ſolche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverſtändniſſe mit dem, welcher ſie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Ein - tauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten Papieren dienliche Formen zum Zwecke eines Münzverbrechens angeſchafft oder angefertigt hat, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälſchten Geldes, ſowie der im §. 151. bezeichneten Gegenſtände iſt zu erkennen, auch wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer beſtimmten Perſon nicht ſtattfindet.
Wer einen ihm zugeſchobenen, zurückgeſchobenen oder auf - erlegten Eid wiſſentlich falſch ſchwört, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher vor einer zur Abnahme von Eiden zuſtändigen Behörde wiſſentlich ein fal - ſches Zeugniß oder ein falſches Gutachten mit einem Eide be - kräftigt oder den vor ſeiner Vernehmung geleiſteten Eid wiſſent - lich durch ein falſches Zeugniß oder ein falſches Gutachten verletzt.
Iſt das falſche Zeugniß oder Gutachten in einer Strafſache zum Nachtheile eines Angeſchuldigten abgegeben und dieſer zum Tode, zu Zuchthaus oder zu einer anderen mehr als fünf Jahre betragenden Freiheitsſtrafe verurtheilt worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter drei Jahren ein.
Der Ableiſtung eines Eides wird gleich geachtet, wenn
Wer vor einer zur Abnahme einer Verſicherung an Eides - ſtatt zuſtändigen Behörde eine ſolche Verſicherung wiſſentlich falſch abgibt oder unter Berufung auf eine ſolche Verſicherung wiſſentlich falſch ausſagt, wird mit Gefängniß von Einem Mo - nate bis zu drei Jahren beſtraft.
Hat ein Zeuge oder Sachverſtändiger ſich eines Meineides (§§. 154. 155. ) oder einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt ſchuldig gemacht, ſo iſt die an ſich verwirkte Strafe auf die Hälfte bis ein Viertheil zu ermäßigen, wenn
Iſt hiernach Zuchthausſtrafe unter Einem Jahre verwirkt, ſo iſt dieſelbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefängnißſtrafe zu verwandeln.
Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher ſich eines Meineides oder einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt ſchuldig gemacht hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Unterſuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechts - nachtheil für einen Anderen aus der falſchen Ausſage entſtanden iſt, dieſe bei derjenigen Behörde, bei welcher er ſie abgegeben hat, widerruft.
Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jah - ren, und wer es unternimmt, einen Anderen zur wiſſentlichen Abgabe einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt zu verleiten, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Wer einen Anderen zur Ableiſtung eines falſchen Eides verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft, neben welchem auf den Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und wer einen Anderen zur Ableiſtung einer falſchen Verſicherung an Eidesſtatt verleitet, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme der Fälle in den §§. 157. und 158., iſt auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Un - fähigkeit des Verurtheilten, als Zeuge oder Sachverſtändiger eidlich vernommen zu werden, zu erkennen.
In den Fällen der §§. 156. bis 159. kann neben der Gefängnißſtrafe auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte er - kannt werden.
Wer vorſätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht beſtellten Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gege - benen Verſprechen zuwiderhandelt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wenn eine der in den §§. 153. bis 156. bezeichneten Hand - lungen aus Fahrläſſigkeit begangen worden iſt, ſo tritt Ge - fängnißſtrafe bis zu Einem Jahre ein.
Strafloſigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine An - zeige gegen ihn erfolgt oder eine Unterſuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falſchen Ausſage entſtanden iſt, dieſe bei derjenigen Behörde, bei welcher er ſie abgegeben hat, widerruft.
Wer bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er Jemand wider beſſeres Wiſſen der Begehung einer ſtraf - baren Handlung oder der Verletzung einer Amtspflicht beſchul - digt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat beſtraft; auch kann gegen denſelben auf Verluſt der bürgerlichen Ehren - rechte erkannt werden.
So lange ein in Folge der gemachten Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig iſt, ſoll mit dem Verfahren und mit der Entſcheidung über die falſche Anſchuldigung inne gehalten werden.
Wird wegen falſcher Anſchuldigung auf Strafe erkannt, ſo iſt zugleich dem Verletzten die Befugniß zuzuſprechen, die Verurtheilung auf Koſten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung, ſowie die Friſt zu derſelben, iſt in dem Urtheile zu beſtimmen.
Dem Verletzten iſt auf Koſten des Schuldigen eine Aus - fertigung des Urtheils zu ertheilen.
Wer dadurch, daß er öffentlich in beſchimpfenden Aeuße - rungen Gott läſtert, ein Aergerniß gibt, oder wer öffentlich eine der chriſtlichen Kirchen oder eine andere mit Korporations - rechten innerhalb des Bundesgebietes beſtehende Religionsgeſell - ſchaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beſchimpft, in - gleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu reli - giöſen Verſammlungen beſtimmten Orte beſchimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft.
Wer durch eine Thätlichkeit oder Drohung Jemand hin -44 dert, den Gottesdienſt einer im Staate beſtehenden Religions - geſellſchaft auszuüben, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem anderen zu religiöſen Verſammlungen beſtimmten Orte durch Erregung von Lärm oder Unordnung den Gottesdienſt oder einzelne gottesdienſtliche Verrichtungen einer im Staate beſtehenden Religionsgeſellſchaft vorſätzlich verhindert oder ſtört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft.
Wer unbefugt eine Leiche aus dem Gewahrſam der dazu berechtigten Perſon wegnimmt, ingleichen wer unbefugt ein Grab zerſtört oder beſchädigt, oder wer an einem Grabe beſchimpfenden Unfug verübt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Wer ein Kind unterſchiebt oder vorſätzlich verwechſelt, oder wer auf andere Weiſe den Perſonenſtand eines An - deren vorſätzlich verändert oder unterdrückt, wird mit Ge - fängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinnſüchtiger Abſicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein geſetzliches Ehehinderniß argliſtig verſchweigt, oder wer den anderen Theil zur Eheſchließung argliſtig mittels einer ſolchen Täuſchung verleitet, welche den Getäuſchten berechtigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieſer Gründe die Ehe aufgelöſt worden iſt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuſchten Theils ein.
Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor ſeine Ehe aufgelöſt, für ungültig oder nichtig erklärt worden iſt, ingleichen eine unverheirathete Perſon, welche mit einem Ehegatten, wiſſend, daß er verheirathet iſt, eine Ehe eingeht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng - nißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage, an welchem eine der beiden Ehen aufgelöſt, für un - gültig oder nichtig erklärt worden iſt.
Der Ehebruch wird, wenn wegen deſſelben die Ehe geſchieden iſt, an dem ſchuldigen Ehegatten, ſowie deſſen Mit - ſchuldigen mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Der Beiſchlaf zwiſchen Verwandten auf - und abſteigender Linie wird an den erſteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Der Beiſchlaf zwiſchen Verſchwägerten auf - und ab - ſteigender Linie, ſowie zwiſchen Geſchwiſtern wird mit Ge - fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürger - lichen Ehrenrechte erkannt werden.
Verwandte und Verſchwägerte abſteigender Linie bleiben ſtraflos, wenn ſie das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben.
Mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren werden beſtraft:
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
Die widernatürliche Unzucht, welche zwiſchen Perſonen männlichen Geſchlechts oder von Menſchen mit Thieren begangen wird, iſt mit Gefängniß zu beſtrafen; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beſtraft, wer
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Mit Zuchthaus wird beſtraft, wer durch Gewalt oder durch47 Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine Frauensperſon zur Duldung des außerehelichen Beiſchlafs nöthigt, oder wer eine Frauensperſon zum außerehelichen Beiſchlafe miß - braucht, nachdem er ſie zu dieſem Zwecke in einen willenloſen oder bewußtloſen Zuſtand verſetzt hat.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter Einem Jahre ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein, welcher jedoch, nachdem die förmliche Anklage bei Gericht erhoben worden, nicht mehr zurückgenommen werden kann.
Iſt durch eine der in den §§. 176. und 177. bezeich - neten Handlungen der Tod der verletzten Perſon verurſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausſtrafe ein.
Eines Antrages auf Verfolgung bedarf es nicht.
Wer eine Frauensperſon zur Geſtattung des Beiſchlafs da - durch verleitet, daß er eine Trauung vorſpiegelt, oder einen anderen Irrthum in ihr erregt oder benutzt, in welchem ſie den Beiſchlaf für einen ehelichen hielt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch ſeine Ver - mittelung oder durch Gewährung oder Verſchaffung von Gelegen - heit der Unzucht Vorſchub leiſtet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte, ſowie auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.
Die Kuppelei iſt, ſelbſt wenn ſie weder gewohnheitsmäßig noch aus Eigennutz betrieben wird, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu beſtrafen, wenn
Neben der Zuchthausſtrafe iſt der Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte auszuſprechen; auch kann auf Zuläſſigkeit von Polizei - Aufſicht erkannt werden.
Wer ein unbeſcholtenes Mädchen, welches das ſechszehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, zum Beiſchlafe verführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern oder des Vormundes der Verführten ein.
Wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Aergerniß gibt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darſtellungen verkauft, vertheilt oder ſonſt verbreitet, oder an Orten, welche dem Publikum zugänglich ſind, ausſtellt oder anſchlägt, wird mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Die Beleidigung wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung mittels einer Thätlichkeit begangen wird, mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Ge - fängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wer in Beziehung auf einen Anderen eine Thatſache be - hauptet oder verbreitet, welche denſelben verächtlich zu machen49 oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet iſt, wird, wenn nicht dieſe Thatſache erweislich wahr iſt, wegen Beleidigung mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darſtellungen begangen iſt, mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wer wider beſſeres Wiſſen in Beziehung auf einen Anderen eine unwahre Thatſache behauptet oder verbreitet, welche den - ſelben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder deſſen Kredit zu gefährden geeignet iſt, wird wegen verleumderiſcher Beleidigung mit Gefängniß bis zu zwei Jahren und, wenn die Verleumdung öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darſtel - lungen begangen iſt, mit Gefängniß nicht unter Einem Monat beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt, oder auf Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.
In den Fällen der §§. 186. und 187. kann auf Verlangen des Beleidigten, wenn die Beleidigung nachtheilige Folgen für die Vermögensverhältniſſe, den Erwerb oder das Fortkommen des Beleidigten mit ſich bringt, neben der Strafe auf eine an den Beleidigten zu erlegende Buße bis zum Betrage von zwei - tauſend Thalern erkannt werden.
Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines wei - teren Entſchädigungsanſpruches aus.
Wer das Andenken eines Verſtorbenen dadurch beſchimpft, daß er wider beſſeres Wiſſen eine unwahre Thatſache behauptet oder verbreitet, welche denſelben bei ſeinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet geweſen wäre, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Mo - naten beſtraft.
Strafgeſetzbuch. 450Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld - ſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der Eltern, der Kinder oder des Ehegatten des Verſtorbenen ein.
Iſt die behauptete oder verbreitete Thatſache eine ſtrafbare Handlung, ſo iſt der Beweis der Wahrheit als erbracht anzu - ſehen, wenn der Beleidigte wegen dieſer Handlung rechtskräftig verurtheilt worden iſt. Der Beweis der Wahrheit iſt dagegen ausgeſchloſſen, wenn der Beleidigte wegen dieſer Handlung vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigeſprochen worden iſt.
Iſt wegen der ſtrafbaren Handlung zum Zwecke der Herbei - führung eines Strafverfahrens bei der Behörde Anzeige gemacht, ſo iſt bis zu dem Beſchluſſe, daß die Eröffnung der Unterſuchung nicht ſtattfinde, oder bis zur Beendigung der eingeleiteten Unter - ſuchung mit dem Verfahren und der Entſcheidung über die Be - leidigung inne zu halten.
Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Thatſache ſchließt die Beſtrafung nach Vorſchrift des §. 185. nicht aus, wenn das Vorhandenſein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Um - ſtänden, unter welchen ſie geſchah, hervorgeht.
Tadelnde Urtheile über wiſſenſchaftliche, künſtleriſche oder gewerbliche Leiſtungen, ingleichen Aeußerungen, welche zur Aus - führung oder Vertheidigung von Rechten oder zur Wahrneh - mung berechtigter Intereſſen gemacht werden, ſowie Vorhal - tungen und Rügen der Vorgeſetzten gegen ihre Untergebenen, dienſtliche Anzeigen oder Urtheile von Seiten eines Beamten und ähnliche Fälle ſind nur inſofern ſtrafbar, als das Vor - handenſein einer Beleidigung aus der Form der Aeußerung oder aus den Umſtänden, unter welchen ſie geſchah, hervorgeht.
Die Verfolgung einer Beleidigung tritt nur auf Antrag ein.
Der Antrag kann bis zur Verkündung eines auf Strafe51 lautenden Urtheils und bei der Verfolgung im Wege der Privat - klage oder Privatanklage bis zum Anfange der Vollſtreckung des Urtheils zurückgenommen werden.
Sind Ehefrauen oder unter väterlicher Gewalt ſtehende Kinder beleidigt worden, ſo haben ſowohl die Beleidigten, als deren Ehemänner und Väter das Recht, auf Beſtrafung anzu - tragen.
Wenn die Beleidigung gegen eine Behörde, einen Beamten, einen Religionsdiener oder ein Mitglied der bewaffneten Macht, während ſie in der Ausübung ihres Berufes begriffen ſind, oder in Beziehung auf ihren Beruf, begangen iſt, ſo haben außer den unmittelbar Betheiligten auch deren amtliche Vor - geſetzte das Recht, den Strafantrag zu ſtellen.
Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Beleidigung gegen eine geſetzgebende Verſammlung des Bundes, des Zollvereins oder eines Bundesſtaats, oder gegen eine andere politiſche Körper - ſchaft begangen worden iſt. Dieſelbe darf jedoch nur mit Er - mächtigung der beleidigten Körperſchaft verfolgt werden.
Iſt bei wechſelſeitigen Beleidigungen von einem Theile auf Beſtrafung angetragen worden, ſo iſt der andere Theil bei Verluſt ſeines Rechts verpflichtet, den Antrag auf Beſtrafung ſpäteſtens vor Schluß der Verhandlung in erſter Inſtanz zu ſtellen, hierzu aber auch dann berechtigt, wenn zu jenem Zeit - punkte die dreimonatliche Friſt bereits abgelaufen iſt.
Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, ſo kann der Richter beide Beleidiger oder einen derſelben für ſtraffrei erklären.
Wird wegen einer öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften, Darſtellungen oder Abbildungen begangenen Belei - digung auf Strafe erkannt, ſo iſt zugleich dem Beleidigten die Befugniß zuzuſprechen, die Verurtheilung auf Koſten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Be -4*52kanntmachung, ſowie die Friſt zu derſelben iſt in dem Urtheile zu beſtimmen.
Erfolgte die Beleidigung in einer Zeitung oder Zeitſchrift, ſo iſt der verfügende Theil des Urtheils auf Antrag des Be - leidigten durch die öffentlichen Blätter, und zwar wenn möglich durch dieſelbe Zeitung oder Zeitſchrift bekannt zu machen.
Dem Beleidigten iſt auf Koſten des Schuldigen eine Aus - fertigung des Urtheils zu ertheilen.
Die Herausforderung zum Zweikampf mit tödtlichen Waffen, ſowie die Annahme einer ſolchen Herausforderung wird mit Feſtungshaft bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Feſtungshaft von zwei Monaten bis zu zwei Jahren tritt ein, wenn bei der Herausforderung die Abſicht, daß einer von beiden Theilen das Leben verlieren ſoll, entweder ausgeſprochen iſt oder aus der gewählten Art des Zweikampfs erhellt.
Diejenigen, welche den Auftrag zu einer Herausforderung übernehmen und ausrichten (Kartellträger), werden mit Feſtungs - haft bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Die Strafe der Herausforderung und der Annahme der - ſelben, ſowie die Strafe der Kartellträger fällt weg, wenn die Parteien den Zweikampf vor deſſen Beginn freiwillig aufgegeben haben.
Der Zweikampf wird mit Feſtungshaft von drei Monaten bis zu fünf Jahren beſtraft.
Wer ſeinen Gegner im Zweikampf tödtet, wird mit Feſtungshaft nicht unter zwei Jahren, und wenn der Zwei - kampf ein ſolcher war, welcher den Tod des einen von Beiden53 herbeiführen ſollte, mit Feſtungshaft nicht unter drei Jahren beſtraft.
Iſt eine Tödtung oder Körperverletzung mittels vorſätzlicher Uebertretung der vereinbarten oder hergebrachten Regeln des Zweikampfs bewirkt worden, ſo iſt der Uebertreter, ſofern nicht nach den vorhergehenden Beſtimmungen eine härtere Strafe verwirkt iſt, nach den allgemeinen Vorſchriften über das Ver - brechen der Tödtung oder der Körperverletzung zu beſtrafen.
Hat der Zweikampf ohne Sekundanten ſtattgefunden, ſo kann die verwirkte Strafe bis um die Hälfte, jedoch nicht über zehn Jahre erhöht werden.
Kartellträger, welche ernſtlich bemüht geweſen ſind, den Zweikampf zu verhindern, Sekundanten, ſowie zum Zweikampf zugezogene Zeugen, Aerzte und Wundärzte ſind ſtraflos.
Wer einen Anderen zum Zweikampf mit einem Dritten ab - ſichtlich, inſonderheit durch Bezeigung oder Androhung von Verachtung anreizt, wird, falls der Zweikampf ſtattgefunden hat, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er die Tödtung mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Mordes mit dem Tode beſtraft.
Wer vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird, wenn er die Tödtung nicht mit Ueberlegung ausgeführt hat, wegen Todtſchlages mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren beſtraft.
War der Todtſchläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder ſchwere54 Beleidigung von dem Getödteten zum Zorne gereizt und hier - durch auf der Stelle zur That hingeriſſen worden, oder ſind andere mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
Wer bei Unternehmung einer ſtrafbaren Handlung, um ein der Ausführung derſelben entgegentretendes Hinderniß zu beſeitigen oder um ſich der Ergreifung auf friſcher That zu entziehen, vorſätzlich einen Menſchen tödtet, wird mit Zucht - haus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft.
Der Todtſchlag an einem Verwandten aufſteigender Linie wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens - länglichem Zuchthaus beſtraft.
Iſt Jemand durch das ausdrückliche und ernſtliche Ver - langen des Getödteten zur Tödtung beſtimmt worden, ſo iſt auf Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorſätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter zwei Jahren ein.
Eine Schwangere, welche ihre Frucht vorſätzlich abtreibt oder im Mutterleibe tödtet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
Dieſelben Strafvorſchriften finden auf denjenigen Anwen - dung, welcher mit Einwilligung der Schwangeren die Mittel zu der Abtreibung oder Tödtung bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beſtraft, wer einer Schwangeren, welche ihre Frucht abgetrieben oder getödtet hat,55 gegen Entgelt die Mittel hierzu verſchafft, bei ihr angewendet oder ihr beigebracht hat.
Wer die Leibesfrucht einer Schwangeren ohne deren Wiſſen oder Willen vorſätzlich abtreibt oder tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft.
Iſt durch die Handlung der Tod der Schwangeren verur - ſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausſtrafe ein.
Wer eine wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hülfloſe Perſon ausſetzt, oder wer eine ſolche Perſon, wenn dieſelbe unter ſeiner Obhut ſteht oder wenn er für die Unterbringung, Fortſchaffung oder Aufnahme derſelben zu ſorgen hat, in hülfloſer Lage vorſätzlich verläßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
Wird die Handlung von leiblichen Eltern gegen ihr Kind begangen, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung der ausgeſetzten oder verlaſſenen Perſon verurſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verurſacht worden iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter drei Jahren ein.
Wer durch Fahrläſſigkeit den Tod eines Menſchen ver - urſacht, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren beſtraft.
Wenn der Thäter zu der Aufmerkſamkeit, welche er aus den Augen ſetzte, vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes beſonders verpflichtet war, ſo kann die Strafe bis auf fünf Jahre Gefängniß erhöht werden.
Wer vorſätzlich einen Anderen körperlich mißhandelt oder an der Geſundheit beſchädigt, wird wegen Körperverletzung56 mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern beſtraft.
Iſt die Handlung gegen Verwandte aufſteigender Linie be - gangen, ſo iſt auf Gefängniß nicht unter Einem Monat zu erkennen.
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß der Verletzte ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Sprache oder die Zeugungsfähig - keit verliert oder in erheblicher Weiſe dauernd entſtellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geiſteskrankheit verfällt, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu erkennen.
War eine der vorbezeichneten Folgen beabſichtigt und ein - getreten, ſo iſt auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Iſt durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten ver - urſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängniß nicht unter drei Jahren zu erkennen.
Iſt durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren ge - machten Angriff der Tod eines Menſchen oder eine ſchwere Körperverletzung (§. 224.) verurſacht worden, ſo iſt jeder, welcher ſich an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt hat, ſchon wegen dieſer Betheiligung mit Gefängniß bis zu drei Jahren zu beſtrafen, falls er nicht ohne ſein Verſchulden hin - eingezogen worden iſt.
Iſt eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen zuzuſchreiben, welche dieſelbe nicht einzeln, ſondern nur durch ihr Zuſammentreffen verurſacht haben, ſo iſt jeder, welchem eine dieſer Verletzungen zur Laſt fällt, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu beſtrafen.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo iſt in den Fällen der §§. 224. und 227. Abſatz 2. auf Gefängniß nicht unter57 Einem Monat, und im Falle des §. 226. auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen.
Dieſe Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeſchloſſen, wenn die Handlung gegen Verwandte aufſteigender Linie begangen iſt.
Wer vorſätzlich einem Anderen, um deſſen Geſundheit zu beſchädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Ge - ſundheit zu zerſtören geeignet ſind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.
Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung ver - urſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod verurſacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder auf lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen.
Wer durch Fahrläſſigkeit die Körperverletzung eines Anderen verurſacht, wird mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
War der Thäter zu der Aufmerkſamkeit, welche er aus den Augen ſetzte, vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes beſonders verpflichtet, ſo kann die Strafe auf drei Jahre Ge - fängniß erhöht werden.
In allen Fällen der Körperverletzung kann auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denſelben zu erlegende Buße bis zum Betrage von zweitauſend Thalern erkannt werden.
Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines wei - teren Entſchädigungsanſpruches aus.
Für dieſe Buße haften die zu derſelben Verurtheilten als Geſammtſchuldner.
Die Verfolgung leichter vorſätzlicher, ſowie aller durch Fahr - läſſigkeit verurſachter Körperverletzungen (§§. 223. 230. ) tritt nur auf Antrag ein, inſofern nicht die Körperverletzung mit Ueber - tretung einer Amts -, Berufs - oder Gewerbspflicht begangen worden iſt.
Die in den §§. 195. 196. und 198. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier Anwendung.
Wenn leichte Körperverletzungen mit ſolchen, Beleidigungen mit leichten Körperverletzungen oder letztere mit erſteren auf der Stelle erwidert werden, ſo kann der Richter für beide Angeſchuldigte, oder für einen derſelben eine der Art oder dem Maße nach mildere oder überhaupt keine Strafe eintreten laſſen.
Wer ſich eines Menſchen durch Liſt, Drohung oder Gewalt bemächtigt, um ihn in hülfloſer Lage auszuſetzen oder in Skla - verei, Leibeigenſchaft oder in auswärtige Kriegs - oder Schiffs - dienſte zu bringen, wird wegen Menſchenraubes mit Zuchthaus beſtraft.
Wer eine minderjährige Perſon durch Liſt, Drohung oder Gewalt ihren Eltern oder ihrem Vormunde entzieht, wird mit Gefängniß und, wenn die Handlung in der Abſicht geſchieht, die Perſon zum Betteln oder zu gewinnſüchtigen oder unſittlichen Zwecken oder Beſchäftigungen zu gebrauchen, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.
Wer eine Frauensperſon wider ihren Willen durch Liſt, Drohung oder Gewalt entführt, um ſie zur Unzucht zu bringen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn die Entfüh - rung begangen wurde, um die Entführte zur Ehe zu bringen, mit Gefängniß beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Wer eine minderjährige, unverehelichte Frauensperſon mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes, entführt, um ſie zur Unzucht oder zur Ehe zu bringen, wird mit Gefängniß beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Hat der Entführer die Entführte geheirathet, ſo findet die Verfolgung nur ſtatt, nachdem die Ehe für ungültig erklärt worden iſt.
Wer vorſätzlich und widerrechtlich einen Menſchen einſperrt oder auf andere Weiſe des Gebrauches der perſönlichen Freiheit beraubt, wird mit Gefängniß beſtraft.
Wenn die Freiheitsentziehung über eine Woche gedauert hat, oder wenn eine ſchwere Körperverletzung des der Freiheit Beraubten durch die Freiheitsentziehung oder die ihm während derſelben widerfahrene Behandlung verurſacht worden iſt, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mil - dernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter Einem Monat ein.
Iſt der Tod des der Freiheit Beraubten durch die Frei - heitsentziehung oder die ihm während derſelben widerfahrene Behandlung verurſacht worden, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umſtände vorhan - den, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten ein.
Wer einen Anderen widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Hand - lung, Duldung oder Unterlaſſung nöthigt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Wer eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Abſicht wegnimmt, dieſelbe ſich rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Diebſtahls mit Gefängniß beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren iſt zu erkennen, wenn
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter drei Monaten ein.
Wer im Inlande als Dieb, Räuber oder gleich einem Räuber oder als Hehler beſtraft worden iſt, darauf abermals eine dieſer Handlungen begangen hat, und wegen derſelben beſtraft worden iſt, wird, wenn er einen einfachen Diebſtahl (§. 242.) begeht, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, wenn er einen ſchweren Diebſtahl (§. 243.) begeht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt beim ein - fachen Diebſtahl Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten, beim ſchweren Diebſtahl Gefängnißſtrafe nicht unter Einem Jahre ein.
Die Beſtimmungen des §. 244. finden Anwendung, auch wenn die früheren Strafen nur theilweiſe verbüßt oder ganz oder theilweiſe erlaſſen ſind, bleiben jedoch ausgeſchloſſen, wenn ſeit der Verbüßung oder dem Erlaſſe der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen Diebſtahls zehn Jahre verfloſſen ſind.
Wer eine fremde bewegliche Sache, die er in Beſitz oder Gewahrſam hat, ſich rechtswidrig zueignet, wird wegen Unter - ſchlagung mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Sache ihm anvertraut iſt, mit Gefängniß bis zu fünf Jahren beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld - ſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Wer einen Diebſtahl oder eine Unterſchlagung gegen Ange - hörige, Vormünder, Erzieher oder ſolche Perſonen, in deren Lohn oder Koſt er ſich befindet, begeht, iſt nur auf Antrag zu verfolgen.
Ein Diebſtahl oder eine Unterſchlagung, welche von Ver - wandten aufſteigender Linie gegen Verwandte abſteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden iſt, bleibt ſtraflos.
Dieſe Beſtimmungen finden auf Theilnehmer oder Begün - ſtiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten perſönlichen Verhältniſſe ſtehen, keine Anwendung.
Neben der wegen Diebſtahls oder Unterſchlagung erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte, und neben der wegen Diebſtahls erkannten Zuchthausſtrafe auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.
Wer mit Gewalt gegen eine Perſon oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem Anderen in der Abſicht wegnimmt, ſich dieſelbe rechtswidrig zuzueignen, wird wegen Raubes mit Zuchthaus beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
Auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren iſt zu erkennen, wenn
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter Einem Jahre ein.
Mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens - länglichem Zuchthaus wird der Räuber beſtraft, wenn bei dem Raube ein Menſch gemartert oder durch die gegen ihn verübte Gewalt eine ſchwere Körperverletzung oder der Tod deſſelben verurſacht worden iſt.
Wer, bei einem Diebſtahle auf friſcher That betroffen, gegen eine Perſon Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um ſich im Beſitze des geſtohlenen Gutes zu erhalten, iſt gleich einem Räuber zu be - ſtrafen.
Wer, um ſich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver - mögensvortheil zu verſchaffen, einen Anderen durch Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlaſſung nöthigt, iſt wegen Erpreſſung mit Gefängniß nicht unter Einem Monate zu beſtrafen.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Wird die Erpreſſung durch Bedrohung mit Mord, mit Brand - ſtiftung oder mit Verurſachung einer Ueberſchwemmung begangen, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren zu erkennen.
Wird die Erpreſſung durch Gewalt gegen eine Perſon oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, ſo iſt der Thäter gleich einem Räuber zu beſtrafen.
Neben der wegen Erpreſſung erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und neben der wegen Raubes oder Erpreſſung erkannten Zuchthausſtrafe auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.
Wer nach Begehung eines Verbrechens oder Vergehens dem Thäter oder Theilnehmer wiſſentlich Beiſtand leiſtet, um den - ſelben der Beſtrafung zu entziehen oder um ihm die Vortheile des Verbrechens oder Vergehens zu ſichern, iſt wegen Begünſtigung mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefäng - niß bis zu Einem Jahre und, wenn er dieſen Beiſtand ſeines Vortheils wegen leiſtet, mit Gefängniß zu beſtrafen. Die Strafe darf jedoch, der Art oder dem Maße nach, keine ſchwerere ſein, als die auf die Handlung ſelbſt angedrohte.
Die Begünſtigung iſt ſtraflos, wenn dieſelbe dem Thäter oder Theilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden iſt, um ihn der Beſtrafung zu entziehen.
Die Begünſtigung iſt als Beihülfe zu beſtrafen, wenn ſie vor Begehung der That zugeſagt worden iſt. Dieſe Beſtim - mung leidet auch auf Angehörige Anwendung.
Wer ſeines Vortheils wegen ſich einer Begünſtigung ſchuldig macht, wird als Hehler beſtraft, wenn der Begünſtigte
Dieſe Strafvorſchriften finden auch dann Anwendung, wenn der Hehler ein Angehöriger iſt.
Wer ſeines Vortheils wegen Sachen, von denen er weiß oder den Umſtänden nach annehmen muß, daß ſie mittels einer ſtrafbaren Handlung erlangt ſind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder ſonſt an ſich bringt oder zu deren Abſatze bei Anderen mitwirkt, wird als Hehler mit Gefängniß beſtraft.
Wer die Hehlerei gewerbs - oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft
Wer im Inlande wegen Hehlerei einmal und wegen darauf begangener Hehlerei zum zweiten Male beſtraft worden iſt, wird, wenn ſich die abermals begangene Hehlerei auf einen ſchweren Diebſtahl, einen Raub oder ein dem Raube gleich zu beſtrafendes Verbrechen bezieht, mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren be - ſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefäng - nißſtrafe nicht unter Einem Jahre ein.
Bezieht ſich die Hehlerei auf eine andere ſtrafbare Handlung, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Monaten ein.
Die in dem §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier Anwendung.
Neben der wegen Hehlerei erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte und neben jeder Ver - urtheilung wegen Hehlerei auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.
Wer in der Abſicht, ſich oder einem Dritten einen rechts - widrigen Vermögensvortheil zu verſchaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beſchädigt, daß er durch Vorſpiegelung falſcher oder durch Entſtellung oder Unterdrückung wahrer Thatſachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Gefängniß beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehren - rechte erkannt werden kann.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann ausſchließ - lich auf die Geldſtrafe erkannt werden.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder gegen ſolche Perſonen, in deren Lohn oder Koſt er ſich befindet, begeht, iſt nur auf Antrag zu verfolgen.
Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen dar - auf begangenen Betruges zum zweiten Male beſtraft worden iſt, wird wegen abermals begangenen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig bis zu zweitauſend Thalern beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann.
Die im §. 245. enthaltenen Vorſchriften finden auch hier Anwendung.
Wer in betrügeriſcher Abſicht eine gegen Feuersgefahr ver - ſicherte Sache in Brand ſetzt, oder ein Schiff, welches als ſolches oder in ſeiner Ladung oder in ſeinem Frachtlohn verſichert iſt, ſinken oder ſtranden macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldſtrafe von funfzig bis zu zwei - tauſend Thalern beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß -67 ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein, neben welcher auf Geld - ſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann.
Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, beſtraft:
Wird die Untreue begangen, um ſich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verſchaffen, ſo kann neben der Ge - fängnißſtrafe auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden.
Wer in rechtswidriger Abſicht eine inländiſche oder aus - ländiſche öffentliche Urkunde oder eine ſolche Privaturkunde, welche zum Beweiſe von Rechten oder Rechtsverhältniſſen von Erheblichkeit iſt, verfälſcht oder fälſchlich anfertigt und von derſelben zum Zwecke einer Täuſchung Gebrauch macht, wird wegen Urkundenfälſchung mit Gefängniß beſtraft.
Eine Urkundenfälſchung, welche in der Abſicht begangen5*68wird, ſich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu ver - ſchaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird beſtraft, wenn
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe ein, welche bei der Fälſchung einer Privaturkunde nicht unter Einer Woche, bei der Fälſchung einer öffentlichen Ur - kunde nicht unter drei Monaten betragen ſoll. Neben der Ge - fängnißſtrafe kann zugleich auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Tha - lern erkannt werden.
Der fälſchlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich geachtet, wenn Jemand einem mit der Unterſchrift eines Anderen verſehenen Papiere ohne deſſen Willen oder deſſen Anordnungen zuwider durch Ausfüllung einen urkundlichen Inhalt gibt.
Der Urkundenfälſchung wird es gleich geachtet, wenn Je - mand von einer falſchen oder verfälſchten Urkunde, wiſſend, daß ſie falſch oder verfälſcht iſt, zum Zwecke einer Täuſchung Gebrauch macht.
Wer vorſätzlich bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Thatſachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältniſſe von Erheblichkeit ſind, in öffentlichen Urkunden, Büchern oder Re - giſtern als abgegeben oder geſchehen beurkundet werden, wäh - rend ſie überhaupt nicht oder in anderer Weiſe oder von einer Perſon in einer ihr nicht zuſtehenden Eigenſchaft oder von einer anderen Perſon abgegeben oder geſchehen ſind, wird mit Ge - fängniß bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu Ein - hundert Thalern beſtraft.
Wer die vorbezeichnete Handlung in der Abſicht begeht, ſich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verſchaffen69 oder einem Anderen Schaden zuzufügen, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe von funfzig bis zu zweitauſend Thalern erkannt werden kann.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe ein, neben welcher auf Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern erkannt werden kann.
Wer wiſſentlich von einer falſchen Beurkundung der im §. 271. bezeichneten Art zum Zwecke einer Täuſchung Gebrauch macht, wird nach Vorſchrift jenes Paragraphen und, wenn die Abſicht dahin gerichtet war, ſich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verſchaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, nach Vorſchrift des §. 272. beſtraft.
Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu Ein - tauſend Thalern erkannt werden kann, wird beſtraft, wer
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird beſtraft, wer
Wer wiſſentlich ſchon einmal zu ſtempelpflichtigen Urkunden, Schriftſtücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder ſchon einmal verwendete Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum Zeichen ſtattgehabter Verſteuerung gedient haben, zu ſtempelpflichtigen Schriftſtücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Ent - ziehung der Stempelſteuer begründet iſt, mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern beſtraft.
Wer unter der ihm nicht zuſtehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbirte Medizinalperſon oder unbe - rechtigt unter dem Namen ſolcher Perſonen ein Zeugniß über ſeinen oder eines Anderen Geſundheitszuſtand ausſtellt oder ein derartiges echtes Zeugniß verfälſcht, und davon zur Täuſchung von Behörden oder Verſicherungsgeſellſchaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Aerzte und andere approbirte Medizinalperſonen, welche ein unrichtiges Zeugniß über den Geſundheitszuſtand eines Menſchen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Verſicherungsgeſellſchaft wider beſſeres Wiſſen ausſtellen, werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren beſtraft.
Wer, um eine Behörde oder eine Verſicherungsgeſellſchaft über ſeinen oder eines Anderen Geſundheitszuſtand zu täuſchen, von einem Zeugniſſe der in den §§. 277. und 278. bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Neben einer nach Vorſchrift der §§. 267. 274. 275. 277. bis 279. erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bür - gerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingeſtellt haben, werden wegen betrüglichen Bankerutts mit Zuchthaus beſtraft, wenn ſie, in der Abſicht ihre Gläubiger zu benachtheiligen,
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter drei Monaten ein.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird beſtraft, wer
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe oder Geldſtrafe bis zu zweitauſend Thalern ein.
Kaufleute, welche ihre Zahlungen eingeſtellt haben, werden wegen einfachen Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft, wenn ſie
Wer aus dem Glücksſpiele ein Gewerbe macht, wird mit Gefäng - niß bis zu zwei Jahren beſtraft, neben welchem auf Geldſtrafe von Einhundert bis zu zweitauſend Thalern, ſowie auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
Iſt der Verurtheilte ein Ausländer, ſo iſt die Landespolizei - behörde befugt, denſelben aus dem Bundesgebiete zu verweiſen.
Der Inhaber eines öffentlichen Verſammlungsorts, welcher Glücksſpiele daſelbſt geſtattet oder zur Verheimlichung ſolcher Spiele mitwirkt, wird mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Tha - lern beſtraft.
Wer ohne obrigkeitliche Erlaubniß öffentliche Lotterien ver - anſtaltet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern beſtraft.
Den Lotterien ſind öffentlich veranſtaltete Ausſpielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen gleich zu achten.
Wer Waaren oder deren Verpackung fälſchlich mit dem Namen oder der Firma eines inländiſchen Fabrikunternehmers, Produzenten oder Kaufmanns bezeichnet oder wiſſentlich der - gleichen fälſchlich bezeichnete Waaren in Verkehr bringt, wird mit Geldſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Dieſelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen Ange - hörige eines fremden Staats gerichtet iſt, in welchem nach ver -73 öffentlichten Staatsverträgen oder nach Geſetzen die Gegen - ſeitigkeit verbürgt iſt.
Die Strafe wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß bei der Waarenbezeichnung der Name oder die Firma mit ſo geringen Abänderungen wiedergegeben wird, daß die letzteren nur durch Anwendung beſonderer Aufmerkſamkeit wahrgenommen werden können.
Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollſtreckung in der Abſicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Beſtand - theile ſeines Vermögens veräußert oder bei Seite ſchafft, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Gläubigers ein.
Wer ſeine eigene bewegliche Sache, oder eine fremde be - wegliche Sache zu Gunſten des Eigenthümers derſelben, dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, welchem an der Sache ein Gebrauchs - oder Zurückbehaltungsrecht zuſteht, in rechtswidriger Abſicht wegnimmt, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern beſtraft.
Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Die Beſtimmungen des §. 247. Abſatz 2. und 3. finden auch hier Anwendung.
Oeffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenſtände unbefugt in Gebrauch nehmen, wer - den mit Gefängniß bis zu Einem Jahre, neben welchem auf Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden kann, beſtraft.
Wer die bei den Uebungen der Artillerie verſchoſſene Mu - nition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schieß - ſtände der Truppen ſich widerrechtlich zueignet, wird mit Ge -74 fängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu drei - hundert Thalern beſtraft.
Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt iſt, die Jagd ausübt, wird mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Tha - lern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Die Strafe kann auf Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder auf Gefängniß bis zu ſechs Monaten erhöht werden, wenn dem Wilde nicht mit Schießgewehr oder Hunden, ſondern mit Schlingen, Netzen, Fallen oder anderen Vorrichtungen nach - geſtellt oder, wenn das Vergehen während der geſetzlichen Schon - zeit, in Wäldern, zur Nachtzeit oder gemeinſchaftlich von Mehreren begangen wird.
Wer unberechtigtes Jagen gewerbsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte, ſowie auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.
Neben der durch das Jagdvergehen verwirkten Strafe iſt auf Einziehung des Gewehrs, des Jagdgeräths und der Hunde, welche der Thäter bei dem unberechtigten Jagen bei ſich geführt hat, ingleichen der Schlingen, Netze, Fallen und anderen Vor - richtungen zu erkennen, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verur - theilten gehören oder nicht.
Wer zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung ſchädlicher oder explodirender Stoffe unberechtigt fiſcht oder krebſt, wird mit Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Ein Reiſender oder Schiffsmann, welcher ohne Vorwiſſen des Schiffers, ingleichen ein Schiffer, welcher ohne Vorwiſſen des Rheders Gegenſtände an Bord nimmt, welche das Schiff oder die Ladung gefährden, indem ſie die Beſchlagnahme oder75 Einziehung des Schiffes oder der Ladung veranlaſſen können, wird mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefäng - niß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft, oder ſich verborgen hält, um ſich dem übernommenen Dienſte zu ent - ziehen, wird, ohne Unterſchied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden iſt, mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Wer einen verſchloſſenen Brief oder eine andere verſchloſſene Urkunde, die nicht zu ſeiner Kenntnißnahme beſtimmt iſt, vor - ſätzlich und unbefugter Weiſe eröffnet, wird mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Mo - naten beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Rechtsanwalte, Advokaten, Notare, Vertheidiger in Straf - ſachen, Aerzte, Wundärzte, Hebeammen, Apotheker, ſowie die Gehülfen dieſer Perſonen werden, wenn ſie unbefugt Privat - geheimniſſe offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut ſind, mit Geldſtrafe bis zu fünf - hundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Wer in gewinnſüchtiger Abſicht und unter Benutzung des Leichtſinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen ſich von demſelben Schuldſcheine, Wechſel, Empfangsbekenntniſſe, Bürgſchaftsinſtrumente oder eine andere, eine Verpflichtung enthaltende Urkunde ausſtellen oder auch nur mündlich ein Zahlungsverſprechen ertheilen läßt, wird mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten oder mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Wer in gewinnſüchtiger Abſicht und unter Benutzung des Leichtſinns oder der Unerfahrenheit eines Minderjährigen ſich76 von demſelben unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Verſicherungen oder Betheuerungen die Zahlung einer Geldſumme oder die Erfüllung einer anderen, auf Gewährung geldwerther Sachen gerichteten Verpflichtung aus einem Rechtsgeſchäfte verſprechen läßt, wird mit Gefäng - niß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu Eintauſend Thalern beſtraft.
Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürger - lichen Ehrenrechte erkannt werden.
Dieſelbe Strafe trifft denjenigen, welcher ſich eine For - derung, von der er weiß, daß deren Berichtigung ein Min - derjähriger in der vorbezeichneten Weiſe verſprochen hat, ab - treten läßt.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Wer vorſätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beſchädigt oder zerſtört, wird mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
Wer vorſätzlich und rechtswidrig Gegenſtände der Verehrung einer im Staate beſtehenden Religionsgeſellſchaft, oder Sachen, die dem Gottesdienſte gewidmet ſind, oder Grabmäler, öffent - liche Denkmäler, Gegenſtände der Kunſt, der Wiſſenſchaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgeſtellt ſind, oder Gegenſtände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verſchönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beſchädigt oder zerſtört, wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren oder mit Geldſtrafe bis zu fünfhundert Thalern beſtraft.
77Neben der Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Wer vorſätzlich und rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eiſen - bahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigenthum ſind, ganz oder theilweiſe zerſtört, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Wegen Brandſtiftung wird mit Zuchthaus beſtraft, wer vor - ſätzlich in Brand ſetzt
Die Brandſtiftung (§. 306.) wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus be - ſtraft, wenn
Wegen Brandſtiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft, wer vorſätzlich Gebäude, Schiffe, Hütten, Berg - werke, Magazine, Waarenvorräthe, welche auf dazu beſtimm - ten öffentlichen Plätzen lagern, Vorräthe von landwirthſchaft - lichen Erzeugniſſen oder von Bau - oder Brennmaterialien, Früchte auf dem Felde, Waldungen oder Torfmoore in Brand ſetzt, wenn dieſe Gegenſtände entweder fremdes Eigenthum ſind, oder zwar dem Brandſtifter eigenthümlich gehören, jedoch ihrer Be - ſchaffenheit und Lage nach geeignet ſind, das Feuer einer der im §. 306. Nr. 1. bis 3. bezeichneten Räumlichkeiten oder einem der vorſtehend bezeichneten fremden Gegenſtände mitzu - theilen.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
Wer durch Fahrläſſigkeit einen Brand der in den §§. 306. und 308. bezeichneten Art herbeiführt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern und, wenn durch den Brand der Tod eines Menſchen verur - ſacht worden iſt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.
Hat der Thäter den Brand, bevor derſelbe entdeckt und ein weiterer als der durch die bloße Inbrandſetzung bewirkte Schaden entſtanden war, wieder gelöſcht, ſo tritt Strafloſig - keit ein.
Die gänzliche oder theilweiſe Zerſtörung einer Sache durch Gebrauch von Pulver oder anderen explodirenden Stoffen iſt der Inbrandſetzung der Sache gleich zu achten.
Wer mit gemeiner Gefahr für Menſchenleben vorſätzlich eine Ueberſchwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren und, wenn durch die Ueberſchwemmung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft.
Wer mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum vorſätzlich eine Ueberſchwemmung herbeiführt, wird mit Zuchthaus beſtraft.
Iſt jedoch die Abſicht des Thäters nur auf Schutz ſeines Eigenthums gerichtet geweſen, ſo iſt auf Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu erkennen.
Wer eine Ueberſchwemmung mit gemeiner Gefahr für Leben oder Eigenthum durch Fahrläſſigkeit herbeiführt, wird mit Ge - fängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch die Ueber - ſchwemmung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.
Wer vorſätzlich Eiſenbahnanlagen, Beförderungsmittel oder ſonſtiges Zubehör derſelben dergeſtalt beſchädigt, oder auf der Fahrbahn durch falſche Zeichen oder Signale oder auf andere Weiſe ſolche Hinderniſſe bereitet, daß dadurch der Transport in Gefahr geſetzt wird, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.
Iſt durch die Handlung eine ſchwere Körperverletzung ver - urſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausſtrafe ein.
Wer fahrläſſigerweiſe durch eine der vorbezeichneten Hand - lungen den Transport auf einer Eiſenbahn in Gefahr ſetzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Leitung der Eiſenbahnfahrten und zur Aufſicht über die Bahn und den Beförderungsbetrieb angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen obliegenden Pflichten einen Transport in Gefahr ſetzen.
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Tele - graphenanſtalt vorſätzlich Handlungen begeht, welche die Be -80 nutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit Ge - fängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren beſtraft.
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegra - phenanſtalt fahrläſſiger Weiſe Handlungen begeht, welche die Benutzung dieſer Anſtalt verhindern oder ſtören, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern beſtraft.
Gleiche Strafe trifft die zur Beaufſichtigung und Bedienung der Telegraphenanſtalten und ihrer Zubehörungen angeſtellten Perſonen, wenn ſie durch Vernachläſſigung der ihnen obliegen - den Pflichten die Benutzung der Anſtalt verhindern oder ſtören.
Wird einer der in den §§. 316. und 318. erwähnten Ange - ſtellten wegen einer der daſelbſt bezeichneten Handlungen ver - urtheilt, ſo kann derſelbe zugleich für unfähig zu einer Be - ſchäftigung im Eiſenbahn - oder Telegraphendienſte oder in be - ſtimmten Zweigen dieſer Dienſte erklärt werden.
Die Vorſteher einer Eiſenbahngeſellſchaft, ſowie die Vor - ſteher einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphenanſtalt, welche nicht ſofort nach Mittheilung des rechtskräftigen Erkennt - niſſes die Entfernung des Verurtheilten bewirken, werden mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für unfähig zum Eiſenbahn - oder Telegraphendienſte erklärt worden iſt, wenn er ſich nachher bei einer Eiſenbahn oder Telegraphenanſtalt wieder anſtellen läßt, ſowie diejenigen, welche ihn wieder angeſtellt haben, obgleich ihnen die erfolgte Unfähigkeitserklä - rung bekannt war.
Wer vorſätzlich Waſſerleitungen, Schleuſen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Waſſerbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre zerſtört oder beſchädigt, oder in ſchiffbaren Strömen, Flüſſen oder Kanälen das Fahrwaſſer ſtört und durch eine dieſer Handlungen Gefahr für das Leben oder die Geſund -81 heit Anderer herbeiführt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
Iſt durch eine dieſer Handlungen eine ſchwere Körperver - letzung verurſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter fünf Jahren ein.
Wer vorſätzlich ein zur Sicherung der Schifffahrt beſtimmtes Feuerzeichen oder ein anderes zu dieſem Zwecke aufgeſtelltes Zei - chen zerſtört, wegſchafft oder unbrauchbar macht, oder ein ſol - ches Feuerzeichen auslöſcht oder ſeiner Dienſtpflicht zuwider nicht aufſtellt, oder ein falſches Zeichen, welches geeignet iſt, die Schifffahrt unſicher zu machen, aufſtellt, insbeſondere zur Nacht - zeit auf der Strandhöhe Feuer anzündet, welches die Schiff - fahrt zu gefährden geeignet iſt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren beſtraft.
Iſt durch die Handlung die Strandung eines Schiffes ver - urſacht worden, ſo tritt Zuchthausſtrafe nicht unter fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menſchen verurſacht worden iſt, Zuchthausſtrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausſtrafe ein.
Wer vorſätzlich die Strandung oder das Sinken eines Schiffes bewirkt und dadurch Gefahr für das Leben eines Anderen herbei - führt, wird mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung der Tod eines Menſchen verurſacht wor - den iſt, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebens - länglichem Zuchthaus beſtraft.
Wer vorſätzlich Brunnen - oder Waſſerbehälter, welche zum Gebrauche Anderer dienen, oder Gegenſtände, welche zum öffent - lichen Verkaufe oder Verbrauche beſtimmt ſind, vergiftet oder denſelben Stoffe beimiſcht, von denen ihm bekannt iſt, daß ſie die menſchliche Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind, ingleichen wer ſolche vergiftete oder mit gefährlichen Stoffen vermiſchte Sachen wiſſentlich und mit Verſchweigung dieſer Eigenſchaft ver - kauft, feilhält oder ſonſt in Verkehr bringt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und, wenn durch die Handlung der TodStrafgeſetzbuch. 682eines Menſchen verurſacht worden iſt, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglichem Zuchthaus beſtraft.
Neben der nach den Vorſchriften der §§. 306. bis 308. 311. bis 313. 315. 321. bis 324. erkannten Zuchthausſtrafe kann auf Zuläſſigkeit von Polizei-Aufſicht erkannt werden.
Iſt eine der in den §§. 321. bis 324. bezeichneten Hand - lungen aus Fahrläſſigkeit begangen worden, ſo iſt, wenn durch die Handlung ein Schaden verurſacht worden iſt, auf Gefängniß bis zu Einem Jahre und, wenn der Tod eines Menſchen ver - urſacht worden iſt, auf Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren zu erkennen.
Wer die Abſperrungs - oder Aufſichts-Maßregeln oder Ein - fuhrverbote, welche von der zuſtändigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer anſteckenden Krankheit angeordnet worden ſind, wiſſentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren beſtraft.
Iſt in Folge dieſer Verletzung ein Menſch von der an - ſteckenden Krankheit ergriffen worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.
Wer die Abſperrungs - oder Aufſichts-Maßregeln oder Ein - fuhrverbote, welche von der zuſtändigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Viehſeuchen angeordnet worden ſind, wiſſentlich verletzt, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Iſt in Folge dieſer Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe von Einem Monat bis zu zwei Jahren ein.
Wer die mit einer Behörde geſchloſſenen Lieferungsverträge über Bedürfniſſe des Heeres oder der Marine zur Zeit eines Krieges, oder über Lebensmittel zur Abwendung oder Beſei - tigung eines Nothſtandes, vorſätzlich entweder nicht zur be - ſtimmten Zeit oder nicht in der vorbedungenen Weiſe erfüllt,83 wird mit Gefängniß nicht unter ſechs Monaten beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Liegt der Nichterfüllung des Vertrages Fahrläſſigkeit zum Grunde, ſo iſt, wenn durch die Handlung ein Schaden verurſacht worden iſt, auf Gefängniß bis zu zwei Jahren zu erkennen.
Dieſelben Strafen finden auch gegen die Unterlieferanten, Vermittler und Bevollmächtigten des Lieferanten Anwendung, welche mit Kenntniß des Zweckes der Lieferung die Richterfüllung derſelben vorſätzlich oder aus Fahrläſſigkeit verurſachen.
Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider die allgemein anerkannten Regeln der Baukunſt dergeſtalt han - delt, daß hieraus für Andere Gefahr entſteht, wird mit Geld - ſtrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Ein Beamter, welcher für eine in ſein Amt einſchlagende, an ſich nicht pflichtwidrige Handlung Geſchenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt, wird mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu ſechs Monaten beſtraft.
Ein Beamter, welcher für eine Handlung, die eine Ver - letzung einer Amts - oder Dienſtpflicht enthält, Geſchenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder ſich verſprechen läßt, wird wegen Beſtechung mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe ein.
Wer einem Beamten oder einem Mitgliede der bewaffneten Macht Geſchenke oder andere Vortheile anbietet, verſpricht oder gewährt, um ihn zu einer Handlung, die eine Verletzung einer6*84Amts - oder Dienſtpflicht enthält, zu beſtimmen, wird wegen Beſtechung mit Gefängniß beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann auf Geld - ſtrafe bis zu fünfhundert Thalern erkannt werden.
Ein Richter, Schiedsrichter, Geſchworener oder Schöffe, wel - cher Geſchenke oder andere Vortheile fordert, annimmt oder ſich verſprechen läßt, um eine Rechtsſache, deren Leitung oder Ent - ſcheidung ihm obliegt, zu Gunſten oder zum Nachtheile eines Betheiligten zu leiten oder zu entſcheiden, wird mit Zuchthaus beſtraft.
Derjenige, welcher einem Richter, Schiedsrichter, Geſchwo - renen oder Schöffen zu dem vorbezeichneten Zwecke Geſchenke oder andere Vortheile anbietet, verſpricht oder gewährt, wird mit Zuchthaus beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe ein.
In den Fällen der §§. 331. bis 334. iſt im Urtheile das Empfangene oder der Werth deſſelben für dem Staate verfallen zu erklären.
Ein Beamter oder Schiedsrichter, welcher ſich bei der Leitung oder Entſcheidung einer Rechtsſache vorſätzlich zu Gunſten oder zum Nachtheile einer Partei einer Beugung des Rechtes ſchuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.
Ein Geiſtlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiöſen Feierlichkeiten einer Eheſchließung ſchreitet, bevor ihm nachgewieſen worden iſt, daß eine Heirathsurkunde von dem Per - ſonenſtandsbeamten aufgenommen ſei, wird, wenn zur bürger - lichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heirathsurkunde erforderlich iſt, mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten beſtraft.
Ein Religionsdiener oder Perſonenſtandsbeamter, welcher, wiſſend, daß eine Perſon verheirathet iſt, eine neue Ehe der - ſelben ſchließt, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.
Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines beſtimmten Mißbrauchs derſelben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlaſſung wider - rechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
In den Fällen der §§. 106. 107. 167. und 253. tritt die daſelbſt angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt oder Androhung eines be - ſtimmten Mißbrauchs derſelben begangen iſt.
Ein Beamter, welcher in Ausübung oder in Veranlaſſung der Ausübung ſeines Amtes vorſätzlich eine Körperverletzung begeht oder begehen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo kann die Strafe bis auf Einen Tag Gefängniß ermäßigt oder auf Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern erkannt werden.
Iſt die Körperverletzung eine ſchwere, ſo iſt auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Sind mildernde Um - ſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter drei Mo - naten ein.
Ein Beamter, welcher vorſätzlich, ohne hierzu berechtigt zu ſein, eine Verhaftung oder vorläufige Ergreifung und Feſtnahme oder Zwangsgeſtellung vornimmt oder vornehmen läßt, oder die Dauer einer Freiheitsentziehung verlängert, wird nach Vorſchrift des §. 239., jedoch mindeſtens mit Gefängniß von drei Mo - naten beſtraft.
Ein Beamter, der in Ausübung oder in Veranlaſſung der Ausübung ſeines Amtes einen Hausfriedensbruch (§. 123.) begeht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre oder mit Geldſtrafe bis zu dreihundert Thalern beſtraft.
Ein Beamter, welcher in einer Unterſuchung Zwangsmittel86 anwendet oder anwenden läßt, um Geſtändniſſe oder Ausſagen zu erpreſſen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft.
Ein Beamter, welcher vorſätzlich zum Nachtheile einer Perſon, deren Unſchuld ihm bekannt iſt, die Eröffnung oder Fortſetzung einer Unterſuchung beantragt oder beſchließt, wird mit Zucht - haus beſtraft.
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher vorſätzlich eine Strafe vollſtrecken läßt, von der er weiß, daß ſie überhaupt nicht oder nicht der Art oder dem Maße nach vollſtreckt wer - den darf.
Iſt die Handlung aus Fahrläſſigkeit begangen, ſo tritt Ge - fängnißſtrafe oder Feſtungshaft bis zu Einem Jahre oder Geld - ſtrafe bis zu dreihundert Thalern ein.
Ein Beamter, welcher vermöge ſeines Amtes bei Ausübung der Strafgewalt oder bei Vollſtreckung der Strafe mitzuwirken hat, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft, wenn er in der Abſicht, Jemand der geſetzlichen Strafe rechtswidrig zu entziehen, die Verfolgung einer ſtrafbaren Handlung unter - läßt, oder eine Handlung begeht, welche geeignet iſt, eine Frei - ſprechung oder eine dem Geſetze nicht entſprechende Beſtrafung zu bewirken, oder die Vollſtreckung der ausgeſprochenen Strafe nicht betreibt, oder eine gelindere als die erkannte Strafe zur Vollſtreckung bringt.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter Einem Monat ein.
Ein Beamter, welcher einen Gefangenen, deſſen Beaufſich - tigung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut iſt, vor - ſätzlich entweichen läßt oder deſſen Befreiung vorſätzlich bewirkt oder befördert, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren beſtraft. Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängnißſtrafe nicht unter Einem Monat ein.
Iſt die Entweichung durch Fahrläſſigkeit befördert oder er - leichtert worden, ſo tritt Gefängnißſtrafe bis zu ſechs Monaten oder Geldſtrafe bis zu zweihundert Thalern ein.
Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb ſeiner Zuſtändigkeit vorſätzlich eine rechtlich erhebliche Thatſache falſch beurkundet oder in öffentliche Regiſter oder Bücher falſch einträgt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat beſtraft.
Dieſelbe Strafe trifft einen Beamten, welcher eine ihm amtlich anvertraute oder zugängliche Urkunde vorſätzlich ver - nichtet, bei Seite ſchafft, beſchädigt oder verfälſcht.
Wird eine der im §. 348. bezeichneten Handlungen in der Abſicht begangen, ſich oder einem Anderen einen Vermögens - vortheil zu verſchaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich auf Geld - ſtrafe von funfzig bis zu Eintauſend Thalern zu erkennen.
Ein Beamter, welcher Gelder oder andere Sachen, die er in amtlicher Eigenſchaft empfangen oder in Gewahrſam hat, unterſchlägt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft; auch kann auf Verluſt der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Hat der Beamte in Beziehung auf die Unterſchlagung die zur Eintragung oder Kontrole der Einnahmen oder Ausgaben beſtimmten Rechnungen, Regiſter oder Bücher unrichtig geführt, verfälſcht oder unterdrückt, oder unrichtige Abſchlüſſe oder Aus - züge aus dieſen Rechnungen, Regiſtern oder Büchern, oder unrichtige Beläge zu denſelben vorgelegt, oder iſt in Beziehung auf die Unterſchlagung auf Fäſſern, Beuteln oder Packeten der Geldinhalt fälſchlich bezeichnet, ſo iſt auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Sind mildernde Umſtände vorhanden, ſo tritt Gefängniß - ſtrafe nicht unter ſechs Monaten ein.
Ein Beamter, Advokat, Anwalt oder ſonſtiger Rechtsbeiſtand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Ver - richtungen zu ſeinem Vortheile zu erheben hat, wird, wenn er88 Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende ſie überhaupt nicht oder nur in geringerem Be - trage verſchuldet, mit Geldſtrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre beſtraft.
Der Verſuch iſt ſtrafbar.
Ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Ab - gaben für eine öffentliche Kaſſe zu erheben hat, wird, wenn er Abgaben, von denen er weiß, daß der Zahlende ſie über - haupt nicht oder nur in geringerem Betrage verſchuldet, erhebt, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Theil nicht zur Kaſſe bringt, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
Gleiche Strafe trifft den Beamten, welcher bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Naturalien dem Empfänger vorſätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als voll - ſtändig geleiſtet in Rechnung ſtellt.
Ein Poſtbeamter, welcher die der Poſt anvertrauten Briefe oder Packete in anderen, als den im Geſetze vorgeſehenen Fällen eröffnet oder unterdrückt, oder einem Anderen wiſſentlich eine ſolche Handlung geſtattet, oder ihm dabei wiſſentlich Hülfe leiſtet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
Telegraphenbeamte oder andere mit der Beaufſichtigung und Bedienung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen - Anſtalt betraute Perſonen, welche die einer Telegraphenan - ſtalt anvertrauten Depeſchen verfälſchen oder in anderen, als in den im Geſetze vorgeſehenen Fällen eröffnen oder unterdrücken, oder von ihrem Inhalte Dritte rechtswidrig benachrichtigen, oder einem Anderen wiſſentlich eine ſolche Handlung geſtatten oder ihm dabei wiſſentlich Hülfe leiſten, werden mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
Ein Advokat, Anwalt oder ein anderer Rechtsbeiſtand, welcher bei den ihm vermöge ſeiner amtlichen Eigenſchaft an - vertrauten Angelegenheiten in derſelben Rechtsſache beiden Par - teien durch Rath oder Beiſtand pflichtwidrig dient, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten beſtraft.
89Handelt derſelbe im Einverſtändniſſe mit der Gegenpartei zum Nachtheile ſeiner Partei, ſo tritt Zuchthausſtrafe bis zu fünf Jahren ein.
Ein Amtsvorgeſetzter, welcher ſeine Untergebenen zu einer ſtrafbaren Handlung im Amte vorſätzlich verleitet oder zu ver - leiten unternimmt, oder eine ſolche ſtrafbare Handlung ſeiner Untergebenen wiſſentlich geſchehen läßt, hat die auf dieſe ſtraf - bare Handlung angedrohte Strafe verwirkt.
Dieſelbe Beſtimmung findet auf einen Beamten Anwendung, welchem eine Aufſicht oder Kontrole über die Amtsgeſchäfte eines anderen Beamten übertragen iſt, ſofern die von dieſem letzteren Beamten begangene ſtrafbare Handlung die zur Aufſicht oder Kontrole gehörenden Geſchäfte betrifft.
Neben der nach Vorſchrift der §§. 331. 339. bis 341. 352. bis 355. und 357. erkannten Gefängnißſtrafe kann auf Verluſt der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer von Einem bis zu fünf Jahren erkannt werden.
Unter Beamten im Sinne dieſes Strafgeſetzes ſind zu ver - ſtehen alle im Dienſte des Bundes oder in unmittelbarem oder mittelbarem Dienſte eines Bundesſtaats, auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vorläufig angeſtellte Perſonen, ohne Unterſchied, ob ſie einen Dienſteid geleiſtet haben oder nicht, ingleichen Notare, nicht aber Advokaten und Anwalte.
Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird beſtraft:
In den Fällen der Nummern 1. 2. 4. 5. 6. und 14. kann neben der Geldſtrafe oder der Haft auf Einziehung der Riſſe von Feſtungen oder Feſtungswerken, der Vorräthe von Waffen oder Schießbedarf, der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder anderen Formen, der Abdrücke oder Abbildungen oder der auf dem Spieltiſche oder in der Bank befindlichen Gel - der erkannt werden, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Mit Haft wird beſtraft:
Die nach Vorſchrift des §. 361. Nr. 3. bis 8. Verurtheilten können zu Arbeiten, welche ihren Fähigkeiten und Verhältniſſen angemeſſen ſind, innerhalb und, ſofern ſie von anderen freien Arbeitern getrennt gehalten werden, auch außerhalb der Straf - anſtalt angehalten werden.
Bei der Verurtheilung zur Haft kann zugleich erkannt werden, daß die verurtheilte Perſon nach verbüßter Strafe der Landespo - lizeibehörde zu überweiſen ſei. Die Landespolizeibehörde erhält dadurch die Befugniß, die verurtheilte Perſon entweder bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemein - nützigen Arbeiten zu verwenden. Im Falle des §. 361. Nr. 4. iſt dieſes jedoch nur dann zuläſſig, wenn der Verurtheilte in den letzten drei Jahren wegen dieſer Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurtheilt worden iſt, oder wenn derſelbe unter Drohungen oder mit Waffen gebettelt hat.
Iſt gegen einen Ausländer auf Ueberweiſung an die Landes - polizeibehörde erkannt, ſo kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweiſung aus dem Bundesgebiete eintreten.
Wer, um Behörden oder Privatperſonen zum Zwecke ſeines beſſeren Fortkommens zu täuſchen, Päſſe, Militairabſchiede, Wanderbücher oder ſonſtige Legitimationspapiere, Dienſt - oder Arbeitsbücher oder ſonſtige auf Grund beſonderer Vorſchriften auszuſtellende Zeugniſſe, ſowie Führungs - oder Fähigkeitszeug - niſſe falſch anfertigt oder verfälſcht, oder wiſſentlich von einer ſolchen falſchen oder verfälſchten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern beſtraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demſelben Zwecke von ſolchen für einen Anderen ausgeſtellten echten Urkunden, als ob ſie für ihn ausgeſtellt ſeien, Gebrauch macht, oder welcher ſolche für ihn ausgeſtellte Urkunden einem Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt.
Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern wird beſtraft, wer wiſſentlich ſchon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänz - licher oder theilweiſer Entfernung der darauf geſetzten Schrift - zeichen oder ſchon einmal verwendete Stempelmarken, Stempel - blankette oder ausgeſchnittene oder ſonſt abgetrennte Stempel - abdrücke der im §. 276. bezeichneten Art veräußert oder feilhält.
Wer in einer Schankſtube oder an einem öffentlichen Ver - gnügungsorte über die gebotene Polizeiſtunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirth, ſein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, wird mit Geldſtrafe bis zu fünf Thalern beſtraft.
Der Wirth, welcher das Verweilen ſeiner Gäſte über die gebotene Polizeiſtunde hinaus duldet, wird mit Geldſtrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen beſtraft.
Mit Geldſtrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird beſtraft:
Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird beſtraft:
In den Fällen der Nummern 7. bis 9. kann neben der Geld - ſtrafe oder der Haft auf die Einziehung der verfälſchten oder ver - dorbenen Getränke oder Eßwaaren, ingleichen der Selbſtgeſchoſſe, Schlageiſen oder Fußangeln, ſowie der verbotenen Waffen erkannt werden, ohne Unterſchied, ob ſie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Mit Geldſtrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird beſtraft:
Mit Geldſtrafe bis zu dreißig Thalern oder mit Haft bis zu vier Wochen werden beſtraft:
Im Falle der Nr. 2. iſt neben der Geldſtrafe oder der Haft auf die Einziehung des ungeeichten Maßes und Gewichtes, ſo - wie der unrichtigen Waage zu erkennen.
Mit Geldſtrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird beſtraft:
In den Fällen der Nr. 4. 5. und 6. tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Bundes-Inſiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.
(L. S.) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhauſen.
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