Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Die Civilprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem Gerichtsverfaſſungsgeſetz in Kraft.
Das Koſtenweſen in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten wird für den ganzen Umfang des Reichs durch eine Gebühren-Ordnung geregelt.
Die Civilprozeßordnung findet auf alle bürgerlichen Rechts - ſtreitigkeiten Anwendung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Inſoweit die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsſtreitig - keiten, für welche beſondere Gerichte zugelaſſen ſind, durch die Landesgeſetzgebung den ordentlichen Gerichten übertragen wird, kann dieſelbe ein abweichendes Verfahren geſtatten.
Für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten, für welche nach dem Gegen - ſtand oder der Art des Anſpruchs der Rechtsweg zuläſſig iſt, darf aus dem Grunde, weil als Partei der Fiskus, eine Gemeinde oder eine andere öffentliche Korporation betheiligt iſt, der Rechts - weg durch die Landesgeſetzgebung nicht ausgeſchloſſen werden.
In Anſehung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien ſowie der Mitglieder der Fürſtlichen Familie Hohenzollern finden die Beſtimmungen der Civilprozeß - ordnung nur inſoweit Anwendung, als nicht beſondere Vorſchriften der Hausverfaſſungen oder der Landesgeſetze abweichende Be - ſtimmungen enthalten. Für vermögensrechtliche Anſprüche Dritter darf jedoch die Zuläſſigkeit des Rechtswegs nicht von der Ein - willigung des Landesherrn abhängig gemacht werden.
Mit Zuſtimmung des Bundesraths kann durch Kaiſerliche Verordnung beſtimmt werden:
Die auf Grund der vorſtehenden Beſtimmungen erlaſſenen Verordnungen ſind dem Reichstage bei deſſen nächſtem Zuſammen - treten zur Genehmigung vorzulegen. Dieſelben treten, ſoweit der Reichstag die Genehmigung verſagt, für die am Tage des Reichs - tagsbeſchluſſes noch nicht anhängigen Prozeſſe außer Kraft. Die genehmigten Verordnungen können nur durch Reichsgeſetz geändert oder aufgehoben werden.
Iſt in einem Bundesſtaat auf Grund der Beſtimmung des Einführungsgeſetzes zum Gerichtsverfaſſungsgeſetze §. 8. für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten ein oberſtes Landesgericht errichtet, ſo wird das Rechtsmittel der Reviſion bei dieſem Gerichte ein - gelegt. Die Einlegung erfolgt durch Einreichung der Reviſions - ſchrift. Eine Abſchrift derſelben iſt der Gegenpartei von Amts - wegen zuzuſtellen.
Das oberſte Landesgericht entſcheidet ohne vorgängige münd - liche Verhandlung endgültig über die Zuſtändigkeit für die Ver - handlung und Entſcheidung der Reviſion. Erklärt es ſich für zuſtändig, ſo iſt der Termin zur mündlichen Verhandlung von Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen. 7Einführungsgeſetz.Erklärt es ſich dagegen für unzuſtändig, weil das Reichsgericht zuſtändig ſei, ſo ſind dem letzteren die Prozeßakten zu über - ſenden.
Die Entſcheidung des oberſten Landesgerichts über die Zu - ſtändigkeit iſt auch für das Reichsgericht bindend. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Reichsgericht iſt von Amts - wegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Die Friſtbeſtimmungen in den §§. 517., 519. der Civilprozeß - ordnung bemeſſen ſich nach dem Zeitpunkte der Bekanntmachung des Termins zur mündlichen Verhandlung an den Reviſionsbeklagten.
Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf das Rechtsmittel der Beſchwerde entſprechende Anwendung.
Der Beſtellung eines bei dem oberſten Landesgericht oder bei dem Reichsgerichte zugelaſſenen Rechtsanwalts bedarf es erſt, nachdem das oberſte Landesgericht über die Zuſtändigkeit Ent - ſcheidung getroffen hat. Für die dieſer Entſcheidung vorgängigen Handlungen können die Parteien ſich auch durch jeden bei einem Land - oder Oberlandesgerichte zugelaſſenen Rechtsanwalt ver - treten laſſen.
Die Zuſtellung der Abſchrift der Reviſionsſchrift an den Reviſionsbeklagten und die Bekanntmachung des Termins zur mündlichen Verhandlung an die Parteien erfolgt in Gemäßheit des §. 164. der Civilprozeßordnung.
Die Beſtimmung des zuſtändigen Gerichts erfolgt, falls es ſich um die Zuſtändigkeit ſolcher Gerichte handelt, welche verſchie - denen Bundesſtaaten angehören und nicht im Bezirk eines ge - meinſchaftlichen Oberlandesgerichts ihren Sitz haben, durch das Reichsgericht auch dann, wenn in einem dieſer Bundesſtaaten ein oberſtes Landesgericht für bürgerliche Rechtsſtreitigkeiten errichtet iſt.
Die Beſtimmungen der Civilprozeßordnung über das Ver - fahren in Entmündigungsſachen finden auf die Beſtellung eines Beiſtandes für einen Geiſtesſchwachen oder für einen Verſchwen - der, inſofern dieſe Beſtellung nach den Vorſchriften des bürger - lichen Rechts erforderlich iſt, entſprechende Anwendung.
Die Landesgeſetze können in anderen als in den durch ein Reichsgeſetz beſtimmten Fällen die Anwendung der Beſtimmungen der Civilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren ausſchließen oder dieſe Beſtimmungen durch andere Vorſchriften erſetzen, inſo - weit nicht §. 849. der Civilprozeßordnung entgegenſteht.
Geſetz im Sinne der Civilprozeßordnung und dieſes Geſetzes iſt jede Rechtsnorm.
Die prozeßrechtlichen Vorſchriften der Reichsgeſetze werden durch die Civilprozeßordnung nicht berührt.
Aufgehoben werden:
Der Artikel 80. der Wechſelordnung wird dahin abgeändert, daß die Verjährung auch nach Maßgabe der §§. 190., 254., 461 Abſ. 2., 471 Abſ. 2. der Civilprozeßordnung unterbrochen wird 6).
In den Fällen der Artikel 348., 365., 407. des Handels - geſetzbuchs iſt das im §. 448. der Civilprozeßordnung bezeichnete Amtsgericht zuſtändig; auf die Ernennung, Beeidigung und Ver - nehmung der Sachverſtändigen finden die Vorſchriften der Civil - prozeßordnung in dem achten Titel des erſten Abſchnitts des zweiten Buchs entſprechende Anwendung.
Die prozeßrechtlichen Vorſchriften der Landesgeſetze treten für alle bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten, deren Entſcheidung in Ge - mäßheit des §. 3. nach den Vorſchriften der Civilprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, ſoweit nicht in der Civilprozeßordnung auf ſie verwieſen oder ſoweit nicht beſtimmt iſt, daß ſie nicht be - rührt werden.
Außer Kraft treten insbeſondere:
Unberührt bleiben:
Entſtehen in einem unter Nr. 3. bezeichneten Verfahren Rechtsſtreitigkeiten, welche in einem beſonderen Prozeſſe zu er - ledigen ſind, ſo erfolgt die Erledigung nach den Beſtimmungen der Civilprozeßordnung und dieſes Geſetzes.
Unberührt bleiben:
Unberührt bleiben ferner:
Die Beweiskraft eines Schuldſcheins oder einer Quittung iſt an den Ablauf einer Zeitfriſt nicht gebunden.
Abweichende Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die zur Eintragung in das Grund - oder Hypothekenbuch beſtimmten Schuldurkunden bleiben unberührt, ſoweit ſie die Verfolgung des dinglichen Rechts betreffen.
Auf die Erledigung der vor dem Inkrafttreten der Civil - prozeßordnung anhängig gewordenen Prozeſſe finden bis zur rechts - kräftigen Entſcheidung die bisherigen Prozeßgeſetze Anwendung.
Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß - ordnung auf die vor dem Inkrafttreten derſelben anhängig ge - wordenen Prozeſſe für anwendbar zu erklären und zu dem Zwecke Uebergangsbeſtimmungen zu erlaſſen.
Rechtskräftig im Sinne dieſes Geſetzes ſind Endurtheile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können.
Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorſtehenden Ab - ſatzes ſind diejenigen Rechtsmittel anzuſehen, welche an eine von dem Tage der Verkündung oder Zuſtellung des Urtheils laufende Nothfriſt gebunden ſind.
Gegen Endurtheile, welche vor dem Tage des Inkrafttretens der Civilprozeßordnung die Rechtskraft erlangt haben, ſowie gegen Endurtheile, welche in den vor dieſem Tage anhängig gewordenen Prozeſſen nach demſelben die Rechtskraft erlangen, finden als außerordentliche Rechtsmittel nur die Nichtigkeitsklage und die Reſtitutionsklage nach den Beſtimmungen der Civilprozeßord - nung ſtatt.
Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, zu beſtimmen, in welcher Inſtanz die Klagen gegen ſolche Endurtheile zu erheben ſind.
Eine vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung anhängig gewordene Zwangsvollſtreckung iſt nach den bisherigen Prozeß - geſetzen zu erledigen.
Der Landesgeſetzgebung bleibt vorbehalten, die Civilprozeß - ordnung auf die vor dem Inkrafttreten derſelben anhängig ge - wordenen Zwangsvollſtreckungen für anwendbar zu erklären und zu dem Zwecke Uebergangsbeſtimmungen zu erlaſſen.
Aus einer vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung auf - genommenen Urkunde, aus welcher nach den bisherigen Geſetzen die Zwangsvollſtreckung zuläſſig iſt, findet dieſelbe auch nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung ſtatt, jedoch nur innerhalb des Rechtsgebietes, in welchem die ihre Zuläſſigkeit bedingenden Geſetze gegolten haben, ſofern nicht die Urkunde den Erforderniſſen der Civilprozeßordnung entſpricht.
Inſoweit Pfand - oder Vorzugsrechte, welche vor dem Inkraft - treten der Civilprozeßordnung auf Grund eines Vertrags, einer letztwilligen Anordnung oder einer richterlichen Verfügung erworben oder in Bankſtatuten den Banknoteninhabern rechtsgültig zuge - ſichert ſind, gegenüber einem Pfandrechte, welches durch eine nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte Pfändung be - gründet wird, zufolge des §. 709 Abſ. 2. der Civilprozeßordnung ihre Wirkſamkeit verlieren würden, kann die Landesgeſetzgebung für die Forderung des Berechtigten das bisherige Vorrecht ge - währen.
Das Vorrecht kann nicht gewährt werden gegen eine zwei13Einführungsgeſetz.Jahre nach dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung bewirkte Pfändung, wenn nicht das Vorrecht dadurch erhalten wird, daß daſſelbe bis zum Ablaufe der zwei Jahre zur Eintragung in ein öffentliches Regiſter vorſchriftsmäßig angemeldet iſt. Der Erlaß von Vorſchriften über die Einrichtung ſolcher Regiſter, ſowie über die Anmeldung und Eintragung der Forderungen bleibt der Landes - geſetzgebung vorbehalten.
Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf ein geſetzliches Pfand - oder Vorzugsrecht der Ehefrau des Schuldners für For - derungen, welche vor dem Inkrafttreten der Civilprozeßordnung entſtanden ſind, entſprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877.
(L. S.) Wilhelm. Fürſt v. Bismarck.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutſchen Reichs, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
Die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte wird durch das Geſetz über die Gerichtsverfaſſung beſtimmt.
Inſoweit nach dem Geſetze über die Gerichtsverfaſſung die Zuſtändigkeit der Gerichte von dem Werthe des Streitgegenſtandes abhängt, kommen die nachfolgenden Vorſchriften zur Anwendung.
Der Werth des Streitgegenſtandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermeſſen feſtgeſetzt; daſſelbe kann eine beantragte Beweisaufnahme ſowie von Amtswegen die Einnahme des Augen - ſcheins und die Begutachtung durch Sachverſtändige anordnen.
Für die Werthsberechnung iſt der Zeitpunkt der Erhebung der Klage entſcheidend; Früchte, Nutzungen, Zinſen, Schäden und Koſten bleiben unberückſichtigt, wenn ſie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Anſprüche werden zuſammengerechnet; eine Zuſammenrechnung des Gegenſtandes der Klage und der Widerklage findet nicht ſtatt.
Der Werth des Streitgegenſtandes wird beſtimmt: durch den Werth einer Sache, wenn deren Beſitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherſtellung oder ein Pfandrecht Gegenſtand des Streits iſt. Hat der Gegenſtand des Pfandrechts einen geringeren Werth, ſo iſt dieſer maßgebend.
Der Werth einer Grunddienſtbarkeit wird durch den Werth, welchen dieſelbe für das herrſchende Grundſtück hat, und wenn der Betrag, um welchen ſich der Werth des dienenden Grundſtücks durch die Dienſtbarkeit mindert, größer iſt, durch dieſen Betrag beſtimmt.
Iſt das Beſtehen oder die Dauer eines Pacht - oder Mieth - verhältniſſes ſtreitig, ſo iſt der Betrag des auf die geſammte ſtreitige Zeit fallenden Zinſes und, wenn der fünfundzwanzigfache Betrag des einjährigen Zinſes geringer iſt, dieſer Betrag für die Werthsberechnung entſcheidend.
Der Werth des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leiſtungen wird nach dem Werthe des einjährigen Bezugs berechnet und zwar:
Das Urtheil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die Zuſtändigkeit des Amtsgerichts be - gründet geweſen ſei.
Iſt die Unzuſtändigkeit eines Gerichts auf Grund der Be - ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte rechts - kräftig ausgeſprochen, ſo iſt dieſe Entſcheidung für das Gericht bindend, bei welchem die Sache ſpäter anhängig wird.
Das Gericht, bei welchem eine Perſon ihren allgemeinen Gerichtsſtand hat, iſt für alle gegen dieſelbe zu erhebenden Klagen zuſtändig, ſofern nicht für eine Klage ein ausſchließlicher Gerichts - ſtand begründet iſt.
Der allgemeine Gerichtsſtand einer Perſon wird durch den Wohnſitz beſtimmt.
Militärperſonen haben in Anſehung des Gerichtsſtandes ihren Wohnſitz am Garniſonorte.
Dieſe Beſtimmung findet auf diejenigen Militärperſonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche ſelbſt - ſtändig einen Wohnſitz nicht begründen können, keine Anwendung.
Als Wohnſitz der Militärperſonen, welche zu einem Truppen - theile gehören, der im Deutſchen Reich keinen Garniſonort hat, gilt in Anſehung des Gerichtsſtandes der letzte deutſche Garniſon - ort des Truppentheils.
Deutſche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, ſowie die im Auslande angeſtellten Beamten des Reichs oder eines Bundesſtaates behalten in Anſehung des Gerichtsſtandes den Wohn - ſitz, welchen ſie in dem Heimathſtaate hatten. In Ermangelung eines ſolchen Wohnſitzes gilt die Hauptſtadt des Heimathſtaates17I. 1. Abſchn. 1. Tit. §. 10. 11. 2. Tit. §. 12 — 21.als ihr Wohnſitz. Iſt die Hauptſtadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, ſo wird der als Wohnſitz geltende Bezirk im Wege der Juſtizverwaltung durch allgemeine Anordnung beſtimmt.
Auf Wahlkonſuln finden dieſe Beſtimmungen keine Anwendung.
Die Ehefrau theilt in Anſehung des Gerichtsſtandes den Wohnſitz des Ehemannes, ſofern nicht auf immerwährende Tren - nung von Tiſch und Bett erkannt iſt.
Eheliche und dieſen gleichgeſtellte Kinder theilen in Anſehung des Gerichtsſtandes den Wohnſitz des Vaters, uneheliche den Wohn - ſitz der Mutter. Sie behalten dieſen Wohnſitz, bis ſie denſelben in rechtsgültiger Weiſe aufgeben.
Der allgemeine Gerichtsſtand einer Perſon, welche keinen Wohnſitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Deutſchen Reich und, wenn ein ſolcher nicht bekannt iſt, durch den letzten Wohnſitz beſtimmt.
Der allgemeine Gerichtsſtand der Gemeinden, der Korpora - tionen ſowie derjenigen Geſellſchaften, Genoſſenſchaften oder an - deren Perſonenvereine und derjenigen Stiftungen, Anſtalten und Vermögensmaſſen, welche als ſolche verklagt werden können, wird durch den Sitz derſelben beſtimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
Gewerkſchaften haben den allgemeinen Gerichtsſtand bei dem Gerichte, in deſſen Bezirke das Bergwerk liegt, Behörden, wenn ſie als ſolche verklagt werden können, bei dem Gerichte ihres Amtsſitzes.
Neben dem durch die Vorſchriften dieſes Paragraphen be - ſtimmten Gerichtsſtande iſt ein durch Statut oder in anderer Weiſe beſonders geregelter Gerichtsſtand zuläſſig.
Der allgemeine Gerichtsſtand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde beſtimmt, welche berufen iſt, den Fiskus in dem Rechtsſtreite zu vertreten.
Wenn Perſonen an einem Orte unter Verhältniſſen, welche ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hin -Civilprozeßordnung. 218Civilprozeßordnung.weiſen, insbeſondere als Dienſtboten, Hand - und Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler oder Lehrlinge ſich auf - halten, ſo iſt das Gericht des Aufenthaltsorts für alle Klagen zu - ſtändig, welche gegen dieſe Perſonen wegen vermögensrechtlicher Anſprüche erhoben werden.
Dieſe Beſtimmung findet auf Militärperſonen, welche nur zur Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche ſelbſtändig einen Wohnſitz nicht begründen können, in der Art Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts des Aufenthaltsorts das Gericht des Garniſonorts tritt.
Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlaſſung, von welcher aus un - mittelbar Geſchäfte geſchloſſen werden, ſo können gegen ihn alle Klagen, welche auf den Geſchäftsbetrieb der Niederlaſſung Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die Nieder - laſſung ſich befindet.
Der Gerichtsſtand der Niederlaſſung iſt auch für Klagen gegen Perſonen begründet, welche ein mit Wohn - und Wirthſchafts - gebäuden verſehenes Gut als Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter bewirthſchaften, ſoweit dieſe Klagen die auf die Bewirthſchaftung des Guts ſich beziehenden Rechtsverhältniſſe betreffen.
Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen, Geſell - ſchaften, Genoſſenſchaften oder andere Perſonenvereine den allge - meinen Gerichtsſtand haben, iſt für die Klagen zuſtändig, welche von denſelben gegen ihre Mitglieder als ſolche oder von den Mit - gliedern in dieſer Eigenſchaft gegen einander erhoben werden.
Für Klagen wegen vermögensrechtlicher Anſprüche gegen eine Perſon, welche im Deutſchen Reich keinen Wohnſitz hat, iſt das Gericht zuſtändig, in deſſen Bezirke ſich Vermögen derſelben oder der mit der Klage in Anſpruch genommene Gegenſtand befindet. Bei Forderungen gilt als der Ort, wo das Vermögen ſich be - findet, der Wohnſitz des Schuldners und, wenn für die Forderung eine Sache zur Sicherheit haftet, auch der Ort, wo die Sache ſich befindet.
Für Klagen, durch welche das Eigenthum, eine dingliche Be - laſtung oder die Freiheit von einer ſolchen geltend gemacht wird, für Grenzſcheidungs -, Theilungs - und Beſitzklagen iſt, ſofern es ſich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausſchließlich zuſtändig, in deſſen Bezirke die Sache belegen iſt.
Bei den eine Grunddienſtbarkeit oder eine Reallaſt betreffenden Klagen iſt die Lage des dienenden oder belaſteten Grundſtücks ent - ſcheidend.
In dem dinglichen Gerichtsſtande kann mit der hypothekari - ſchen Klage die Schuldklage, mit der Klage auf Löſchung einer Hypothek die Klage auf Befreiung von der perſönlichen Verbind - lichkeit, mit der Klage auf Anerkennung einer Reallaſt die Klage auf rückſtändige Leiſtungen erhoben werden, wenn die verbundenen Klagen gegen denſelben Beklagten gerichtet ſind.
In dem dinglichen Gerichtsſtande können perſönliche Klagen, welche gegen den Eigenthümer oder Beſitzer einer unbeweglichen Sache als ſolchen gerichtet werden, ſowie Klagen wegen Beſchä - digung eines Grundſtücks oder in Betreff der Entſchädigung wegen Enteignung eines Grundſtücks erhoben werden.
Klagen, welche Erbrechte, Anſprüche aus Vermächtniſſen oder ſonſtigen Verfügungen auf den Todesfall oder die Theilung der Erbſchaft zum Gegenſtande haben, können vor dem Gerichte er - hoben werden, bei welchem der Erblaſſer zur Zeit ſeines Todes den allgemeinen Gerichtsſtand gehabt hat.
In dem Gerichtsſtande der Erbſchaft können auch Klagen der Nachlaßgläubiger aus Anſprüchen an den Erblaſſer oder die Erben als ſolche erhoben werden, wenn ſich der Nachlaß noch ganz oder theilweiſe im Bezirke des Gerichts befindet, oder wenn mehrere Erben vorhanden ſind und der Nachlaß noch nicht getheilt iſt.
Für Klagen auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aufhebung eines ſolchen ſowie auf Entſchädigung wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Er -2*20Civilprozeßordnung.füllung iſt das Gericht des Orts zuſtändig, wo die ſtreitige Ver - pflichtung zu erfüllen iſt.
Für Klagen aus den auf Meſſen und Märkten, mit Aus - nahme der Jahr - und der Wochenmärkte, geſchloſſenen Handels - geſchäften (Meß - und Marktſachen) iſt das Gericht des Meß - oder Marktorts zuſtändig, wenn die Erhebung der Klage erfolgt, wäh - rend der Beklagte oder ein zur Prozeßführung berechtigter Ver - treter deſſelben am Orte oder im Bezirke des Gerichts ſich aufhält.
Für Klagen, welche aus einer Vermögensverwaltung von dem Geſchäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geſchäftsherrn erhoben werden, iſt das Gericht des Orts zuſtändig, wo die Verwaltung geführt iſt.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen iſt das Gericht zuſtändig, in deſſen Bezirke die Handlung begangen iſt.
Bei dem Gerichte der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanſpruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anſpruche oder mit den gegen denſelben vorgebrachten Vertheidigungsmitteln in Zuſammenhang ſteht.
Dieſe Beſtimmung findet keine Anwendung, wenn die Zu - ſtändigkeit des Gerichts für eine Klage wegen des Gegenanſpruchs auch durch Vereinbarung nicht würde begründet werden können.
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beiſtände, der Zuſtellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Ge - bühren und Auslagen iſt das Gericht des Hauptprozeſſes zuſtändig.
Unter mehreren zuſtändigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
Die Beſtimmung des zuſtändigen Gerichts erfolgt durch das im Inſtanzenzuge zunächſt höhere Gericht:
Die Entſcheidung über das Geſuch um Beſtimmung des zu - ſtändigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Eine Anfechtung des Beſchluſſes, welcher das zuſtändige Ge - richt beſtimmt, findet nicht ſtatt.
Ein an ſich unzuſtändiges Gericht erſter Inſtanz wird durch ausdrückliche oder ſtillſchweigende Vereinbarung der Parteien zu - ſtändig.
Stillſchweigende Vereinbarung iſt anzunehmen, wenn der Be - klagte, ohne die Unzuſtändigkeit geltend zu machen, zur Hauptſache mündlich verhandelt hat.
Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn ſie nicht auf ein beſtimmtes Rechtsverhältniß und die aus demſelben entſpringenden Rechtsſtreitigkeiten ſich bezieht.
22Civilprozeßordnung.Die Vereinbarung iſt unzuläſſig, wenn der Rechtsſtreit andere als vermögensrechtliche Anſprüche betrifft, oder wenn für die Klage ein ausſchließlicher Gerichtsſtand begründet iſt.
Ein Richter iſt von der Ausübung des Richteramts kraft Geſetzes ausgeſchloſſen:
Ein Richter kann ſowohl in den Fällen, in welchen er von der Ausübung des Richteramts kraft Geſetzes ausgeſchloſſen iſt, als auch wegen Beſorgniß der Befangenheit abgelehnt werden.
Wegen Beſorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung23I. 1. Abſchn. 4. Tit. §. 41 — 46.ſtatt, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet iſt, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht ſteht in jedem Falle beiden Parteien zu.
Eine Partei kann einen Richter wegen Beſorgniß der Be - fangenheit nicht mehr ablehnen, wenn ſie bei demſelben, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Ver - handlung ſich eingelaſſen oder Anträge geſtellt hat.
Das Ablehnungsgeſuch iſt bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden.
Der Ablehnungsgrund iſt glaubhaft zu machen; der Eid iſt als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeſchloſſen. Zur Glaubhaft - machung kann auf das Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
Der abgelehnte Richter hat ſich über den Ablehnungsgrund dienſtlich zu äußern.
Wird ein Richter, bei welchem die Partei in eine Verhand - lung ſich eingelaſſen oder Anträge geſtellt hat, wegen Beſorgniß der Befangenheit abgelehnt, ſo iſt glaubhaft zu machen, daß der Ablehnungsgrund erſt ſpäter entſtanden oder der Partei bekannt geworden ſei.
Ueber das Ablehnungsgeſuch entſcheidet das Gericht, welchem der Abgelehnte angehört; wenn daſſelbe durch Ausſcheiden des abgelehnten Mitgliedes beſchlußunfähig wird, das im Inſtanzen - zuge zunächſt höhere Gericht.
Wird ein Amtsrichter abgelehnt, ſo entſcheidet das Landge - richt. Einer Entſcheidung bedarf es nicht, wenn der Amtsrichter das Ablehnungsgeſuch für begründet hält.
Die Entſcheidung über das Ablehnungsgeſuch kann ohne vor - gängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch für unbegründet erklärt wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt
Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungs - geſuchs nur ſolche Handlungen vorzunehmen, welche keinen Auf - ſchub geſtatten.
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgeſuchs zuſtändige Gericht hat auch dann zu entſcheiden, wenn ein ſolches Geſuch nicht angebracht iſt, ein Richter aber von einem Verhältniſſe An - zeige macht, welches ſeine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlaſſung Zweifel darüber entſtehen, ob ein Richter kraft Geſetzes ausgeſchloſſen ſei.
Die Entſcheidung erfolgt ohne vorgängiges Gehör der Parteien.
Die Beſtimmungen dieſes Titels finden auf den Gerichts - ſchreiber entſprechende Anwendung; die Entſcheidung erfolgt durch das Gericht, bei welchem der Gerichtsſchreiber angeſtellt iſt.
Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu ſtehen, die Ver - tretung nicht prozeßfähiger Parteien durch andere Perſonen (ge - ſetzliche Vertreter) und die Nothwendigkeit einer beſonderen Er - mächtigung zur Prozeßführung beſtimmt ſich nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts, ſoweit nicht die nachfolgenden Paragra - phen abweichende Beſtimmungen enthalten.
Eine Perſon iſt inſoweit prozeßfähig, als ſie ſich durch Ver - träge verpflichten kann.
Die Prozeßfähigkeit einer großjährigen Perſon wird dadurch, daß ſie unter väterlicher Gewalt ſteht, die Prozeßfähigkeit einer Frau dadurch, daß ſie Ehefrau iſt, nicht beſchränkt.
Die Vorſchriften über die Geſchlechtsvormundſchaft finden auf die Prozeßführung keine Anwendung.
Einzelne Prozeßhandlungen, zu welchen nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts eine beſondere Ermächtigung erforderlich iſt, ſind ohne dieſelbe gültig, wenn die Ermächtigung zur Prozeß - führung im Allgemeinen ertheilt oder die Prozeßführung auch ohne eine ſolche Ermächtigung im Allgemeinen ſtatthaft iſt.
Ein Ausländer, welchem nach dem Rechte ſeines Landes die Prozeßfähigkeit mangelt, gilt als prozeßfähig, wenn ihm nach dem Rechte des Prozeßgerichts die Prozeßfähigkeit zuſteht.
Das Gericht hat den Mangel der Prozeßfähigkeit, der Legi - timation eines geſetzlichen Vertreters und der erforderlichen Er - mächtigung zur Prozeßführung von Amtswegen zu berückſichtigen.
Die Partei oder deren geſetzlicher Vertreter kann zur Prozeß - führung mit Vorbehalt der Beſeitigung des Mangels zugelaſſen werden, wenn mit dem Verzuge Gefahr für die Partei verbunden iſt. Das Endurtheil darf erſt erlaſſen werden, nachdem die für die Beſeitigung des Mangels zu beſtimmende Friſt abgelaufen iſt.
Soll eine nicht prozeßfähige Partei verklagt werden, welche ohne geſetzlichen Vertreter iſt, ſo hat der Vorſitzende des Prozeß - gerichts derſelben, falls mit dem Verzuge Gefahr verbunden iſt, auf Antrag bis zu dem Eintritte des geſetzlichen Vertreters einen beſonderen Vertreter zu beſtellen.
Der Vorſitzende kann einen ſolchen Vertreter auch beſtellen, wenn in den Fällen des §. 21. eine nicht prozeßfähige Perſon bei dem Gerichte ihres Aufenthaltsorts oder Garniſonorts verklagt werden ſoll.
Mehrere Perſonen können als Streitgenoſſen gemeinſchaftlich klagen oder verklagt werden, wenn ſie in Anſehung des Streit - gegenſtandes in Rechtsgemeinſchaft ſtehen, oder wenn ſie aus demſelben thatſächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder ver - pflichtet ſind.
Mehrere Perſonen können auch dann als Streitgenoſſen ge - meinſchaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Weſentlichen gleichartigen thatſächlichen und recht - lichen Grunde beruhende Anſprüche oder Verpflichtungen den Gegenſtand des Rechtsſtreits bilden.
Streitgenoſſen ſtehen, ſoweit nicht aus den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts oder dieſes Geſetzes ſich ein Anderes er - giebt, dem Gegner dergeſtalt als Einzelne gegenüber, daß die Handlungen des einen Streitgenoſſen dem anderen weder zum Vortheile noch zum Nachtheile gereichen.
Kann das ſtreitige Rechtsverhältniß allen Streitgenoſſen ge - genüber nur einheitlich feſtgeſtellt werden, oder iſt die Streitge - noſſenſchaft aus einem ſonſtigen Grunde eine nothwendige, ſo werden, wenn ein Termin oder eine Friſt nur von einzelnen Streitgenoſſen verſäumt wird, die ſäumigen Streitgenoſſen als durch die nicht ſäumigen vertreten angeſehen.
Die ſäumigen Streitgenoſſen ſind auch in dem ſpäteren Ver - fahren zuzuziehen.
Das Recht zur Betreibung des Prozeſſes ſteht jedem Streit - genoſſen zu; er muß, wenn er den Gegner zu einem Termine ladet, auch die übrigen Streitgenoſſen laden.
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwiſchen anderen Per - ſonen ein Rechtsſtreit anhängig geworden iſt, ganz oder theilweiſe für ſich in Anſpruch nimmt, iſt bis zur rechtskräftigen Entſchei - dung dieſes Rechtsſtreits berechtigt, ſeinen Anſpruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte gel - tend zu machen, vor welchem der Rechtsſtreit in erſter Inſtanz anhängig wurde.
Der Hauptprozeß kann auf Antrag einer Partei bis zur rechtskräftigen Entſcheidung über die Hauptintervention ausgeſetzt werden.
Wer ein rechtliches Intereſſe daran hat, daß in einem zwiſchen anderen Perſonen anhängigen Rechtsſtreite die eine Partei obſiege, kann dieſer Partei zum Zwecke ihrer Unterſtützung beitreten.
Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsſtreits bis zur rechtskräftigen Entſcheidung deſſelben, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels erfolgen.
Der Nebenintervenient muß den Rechtsſtreit in der Lage an - nehmen, in welcher ſich dieſer zur Zeit ſeines Beitritts befindet; er iſt berechtigt, Angriffs - und Vertheidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirkſam vorzunehmen, inſo - weit nicht ſeine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerſpruch ſtehen.
Der Nebenintervenient wird im Verhältniſſe zu der Haupt - partei mit der Behauptung nicht gehört, daß der Rechtsſtreit, wie derſelbe dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entſchieden ſei; er wird mit der Behauptung, daß die Hauptpartei den Rechts - ſtreit mangelhaft geführt habe, nur inſoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsſtreits zur Zeit ſeines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden iſt, Angriffs - oder Vertheidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs - oder Vertheidigungsmittel, welche ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei abſichtlich oder durch grobes Ver - ſchulden nicht geltend gemacht ſind.
Inſofern nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozeſſe erlaſſenen Entſcheidung auf das Rechtsverhältniß des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirkſamkeit iſt, gilt der Nebenintervenient im Sinne des §. 58. als Streitgenoſſe der Hauptpartei.
Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Zuſtellung eines Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten:
Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden Schriftſätze Anwendung.
Ueber den Antrag auf Zurückweiſung einer Nebeninter - vention wird nach vorgängiger mündlicher Verhandlung unter den Parteien und dem Nebenintervenienten entſchieden. Der Neben - intervenient iſt zuzulaſſen, wenn er ſein Intereſſe glaubhaft macht.
Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
So lange nicht die Unzuläſſigkeit der Intervention rechts - kräftig ausgeſprochen iſt, wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen.
Eine Partei, welche für den Fall des ihr ungünſtigen Aus - ganges des Rechtsſtreits einen Anſpruch auf Gewährleiſtung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anſpruch eines Dritten beſorgt, kann bis zur rechts - kräftigen Entſcheidung des Rechtsſtreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
Der Dritte iſt zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Die Streitverkündung erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift - ſatzes, in welchem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsſtreits anzugeben iſt.
Abſchrift des Schriftſatzes iſt dem Gegner mitzutheilen.
Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, ſo beſtimmt ſich ſein Verhältniß zu den Parteien nach den Grundſätzen über die Nebenintervention.
Lehnt der Dritte den Beitritt ab, oder erklärt er ſich nicht, ſo wird der Rechtsſtreit ohne Rückſicht auf ihn fortgeſetzt.
In allen Fällen dieſes Paragraphen kommen gegen den Drit -29I. 2. Abſchn. 3. Tit. §. 67 — 73.ten die Vorſchriften des §. 65. mit der Abweichung zur Anwen - dung, daß ſtatt der Zeit des Beitritts diejenige Zeit entſcheidet, zu welcher der Beitritt in Folge der Streitverkündung möglich war.
Wird von dem verklagten Schuldner einem Dritten, welcher die geltend gemachte Forderung für ſich in Anſpruch nimmt, der Streit verkündet, und tritt der Dritte in den Streit ein, ſo iſt der Beklagte, wenn er den Betrag der Forderung zu Gunſten der ſtreitenden Gläubiger gerichtlich hinterlegt, auf ſeinen Antrag aus dem Rechtsſtreit unter Verurtheilung in die durch ſeinen unbegründeten Widerſpruch veranlaßten Koſten zu entlaſſen und der Rechtsſtreit über die Berechtigung an der Forderung zwiſchen den ſtreitenden Gläubigern allein fortzuſetzen. Dem Obſiegenden iſt der hinterlegte Betrag zuzuſprechen und der Unterliegende auch zur Erſtattung der dem Beklagten entſtandenen, nicht durch deſſen unbegründeten Widerſpruch veranlaßten Koſten, einſchließlich der Koſten der Hinterlegung, zu verurtheilen.
Wer als Beſitzer einer Sache verklagt iſt, die er im Namen eines Dritten zu beſitzen behauptet, kann, wenn er dieſem vor der Verhandlung zur Hauptſache den Streit verkündet und ihn unter Benennung an den Kläger zur Erklärung ladet, bis zu dieſer Erklärung oder bis zum Schluſſe des Termins, in welchem ſich der Benannte zu erklären hat, die Verhandlung zur Haupt - ſache verweigern.
Beſtreitet der Benannte die Behauptung des Beklagten oder erklärt er ſich nicht, ſo iſt der Beklagte berechtigt, dem Klagan - trage zu genügen.
Wird die Behauptung des Beklagten von dem Benannten als richtig anerkannt, ſo iſt dieſer berechtigt, mit Zuſtimmung des Beklagten an deſſen Stelle den Prozeß zu übernehmen. Die Zu - ſtimmung des Klägers iſt nur inſoweit erforderlich, als derſelbe Anſprüche geltend macht, welche unabhängig davon ſind, daß der Beklagte im Namen eines Dritten beſitzt.
Hat der Benannte den Prozeß übernommen, ſo iſt der Be - klagte auf ſeinen Antrag von der Klage zu entbinden. Die Ent - ſcheidung iſt in Anſehung der Sache ſelbſt auch gegen den Be - klagten wirkſam und vollſtreckbar.
Vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer In - ſtanz müſſen die Parteien ſich durch einen bei dem Prozeßgerichte zugelaſſenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten laſſen (Anwaltsprozeß).
Dieſe Vorſchrift findet auf das Verfahren vor einem beauf - tragten oder erſuchten Richter ſowie auf Prozeßhandlungen, welche vor dem Gerichtsſchreiber vorgenommen werden können, keine An - wendung.
Ein bei dem Prozeßgerichte zugelaſſener Rechtsanwalt kann ſich ſelbſt vertreten.
Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt, können die Parteien den Rechtsſtreit ſelbſt oder durch jede prozeß - fähige Perſon als Bevollmächtigten führen.
Der Bevollmächtigte hat die Bevollmächtigung durch eine ſchriftliche Vollmacht nachzuweiſen und dieſe zu den Gerichtsakten abzugeben.
Eine Privaturkunde muß auf Verlangen des Gegners gericht - lich oder notariell beglaubigt werden. Bei der Beglaubigung be - darf es weder der Zuziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls.
Die Prozeßvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsſtreit be - treffenden Prozeßhandlungen, einſchließlich derjenigen, welche durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Zwangsvollſtreckung veranlaßt werden; zur Beſtellung eines Ver - treters ſowie eines Bevollmächtigten für die höheren Inſtanzen; zur Beſeitigung des Rechtsſtreits durch Vergleich, Verzichtleiſtung auf den Streitgegenſtand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anſpruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner zu erſtattenden Koſten.
Die Vollmacht für den Hauptprozeß umfaßt die Vollmacht31I. 2. Abſchn. 4. Tit. §. 74 — 83.für das eine Hauptintervention, einen Arreſt oder eine einſtweilige Verfügung betreffende Verfahren.
Eine Beſchränkung des geſetzlichen Umfangs der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur inſoweit rechtliche Wirkung, als dieſe Beſchränkung die Beſeitigung des Rechtsſtreits durch Ver - gleich, Verzichtleiſtung auf den Streitgegenſtand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anſpruchs betrifft.
Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt, kann eine Vollmacht für einzelne Prozeßhandlungen ertheilt werden.
Mehrere Bevollmächtigte ſind berechtigt, ſowohl gemeinſchaft - lich als einzeln die Partei zu vertreten. Eine abweichende Be - ſtimmung der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber keine recht - liche Wirkung.
Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhand - lungen ſind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn ſie von der Partei ſelbſt vorgenommen wären. Dies gilt von Geſtändniſſen und anderen thatſächlichen Erklärungen, inſoweit nicht dieſelben von der miterſchienenen Partei ſofort widerrufen oder berichtigt werden.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmacht - gebers, noch durch eine Veränderung in Betreff ſeiner Prozeß - fähigkeit oder ſeiner geſetzlichen Vertretung aufgehoben; der Be - vollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Ausſetzung des Rechtsſtreits für den Nachfolger im Rechtsſtreit auftritt, eine Vollmacht des - ſelben beizubringen.
Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Voll - machtvertrags erſt durch die Anzeige des Erlöſchens der Vollmacht, in Anwaltsprozeſſen erſt durch die Anzeige der Beſtellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirkſamkeit.
Der Bevollmächtigte wird durch die von ſeiner Seite er - folgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber ſo lange32Civilprozeßordnung.zu handeln, bis dieſer für Wahrnehmung ſeiner Rechte in anderer Weiſe geſorgt hat.
Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsſtreits gerügt werden.
Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen zu berückſichtigen, inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt.
Handelt Jemand für eine Partei als Geſchäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Voll - macht, ſo kann er gegen oder ohne Sicherheitsleiſtung für Koſten und Schäden zur Prozeßführung einſtweilen zugelaſſen werden. Das Endurtheil darf erſt erlaſſen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu beſtimmende Friſt abge - laufen iſt.
Die Partei muß die Prozeßführung gegen ſich gelten laſſen, wenn ſie auch nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn ſie die Prozeßführung ausdrücklich oder ſtillſchweigend genehmigt hat.
Inſoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten iſt, kann eine Partei mit jeder prozeßfähigen Perſon als Beiſtand er - ſcheinen.
Das von dem Beiſtande Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, inſoweit es nicht von dieſer ſofort widerrufen oder berichtigt wird.
Die unterliegende Partei hat die Koſten des Rechtsſtreits zu tragen, insbeſondere die dem Gegner erwachſenen Koſten zu er - ſtatten, ſoweit dieſelben nach freiem Ermeſſen des Gerichts zur zweckentſprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung noth - wendig waren.
Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obſiegen - den Partei ſind in allen Prozeſſen zu erſtatten, Reiſekoſten eines33I. 2. Abſch. 4. Tit. §. 84 — 86. 5. Tit. §. 87 — 92.auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur inſoweit, als die Zuziehung nach dem Ermeſſen des Gerichts zur zweckentſprechenden Rechts - verfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig war.
Die Koſten mehrerer Rechtsanwälte ſind nur inſoweit zu er - ſtatten, als ſie die Koſten eines Rechtsanwalts nicht überſteigen, oder als in der Perſon des Rechtsanwalts ein Wechſel eintreten mußte.
Wenn jede Partei theils obſiegt, theils unterliegt, ſo ſind die Koſten gegen einander aufzuheben oder verhältnißmäßig zu theilen.
Das Gericht kann der einen Partei die geſammten Prozeß - koſten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei eine verhältnißmäßig geringfügige war und keine beſonderen Koſten veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Feſtſetzung durch richterliches Ermeſſen, von der Ausmittelung durch Sachverſtändige oder von einer gegenſeitigen Berechnung abhängig war.
Hat der Beklagte nicht durch ſein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlaſſung gegeben, ſo fallen dem Kläger die Prozeß - koſten zur Laſt, wenn der Beklagte den Anſpruch ſofort anerkennt.
Die Partei, welche einen Termin oder eine Friſt verſäumt, oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver - handlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortſetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Friſt durch ihr Ver - ſchulden veranlaßt, hat die dadurch verurſachten Koſten zu tragen.
Die Koſten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs - oder Vertheidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, welche daſſelbe geltend gemacht hat, auch wenn ſie in der Hauptſache obſiegt.
Die Koſten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Laſt, welche daſſelbe eingelegt hat.
Die Koſten der Berufungsinſtanz können der obſiegenden Partei ganz oder theilweiſe auferlegt werden, wenn ſie auf GrundCivilprozeßordnung. 334Civilprozeßordnung.eines neuen Vorbringens obſiegt, welches ſie nach freiem Ermeſſen des Gerichts in erſter Inſtanz geltend zu machen im Stande war.
Die Koſten der Reviſionsinſtanz in Rechtsſtreitigkeiten über Anſprüche, für welche die Landgerichte ohne Rückſicht auf den Werth des Streitgegenſtandes ausſchließlich zuſtändig ſind, hat auch im Falle des Obſiegens die Reichs - oder die Staatskaſſe zu tragen, wenn der Werth des Streitgegenſtandes die Summe von drei - hundert Mark nicht überſteigt und der Vertreter des Reichs oder des Staates die Reviſion eingelegt hat.
Die Koſten eines abgeſchloſſenen Vergleichs ſind als gegen einander aufgehoben anzuſehen, wenn nicht die Parteien ein An - deres vereinbart haben. Daſſelbe gilt von den Koſten des durch Vergleich erledigten Rechtsſtreits, ſoweit nicht über dieſelben be - reits rechtskräftig erkannt iſt.
Die Anfechtung der Entſcheidung über den Koſtenpunkt iſt unzuläſſig, wenn nicht gegen die Entſcheidung in der Hauptſache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Beſteht der unterliegende Theil aus mehreren Perſonen, ſo haften dieſelben für die Koſtenerſtattung nach Kopftheilen.
Bei einer erheblichen Verſchiedenheit der Betheiligung am Rechtsſtreite kann nach dem Ermeſſen des Gerichts die Betheili - gung zum Maßſtabe genommen werden.
Hat ein Streitgenoſſe ein beſonderes Angriffs - oder Ver - theidigungsmittel geltend gemacht, ſo ſind die übrigen Streitge - noſſen für die durch daſſelbe veranlaßten Koſten nicht verhaftet.
Durch die Beſtimmungen dieſes Paragraphen wird eine nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts begründete Verpflichtung, wegen der Koſten ſolidariſch zu haften, nicht berührt.
Die Beſtimmungen der §§. 87 — 93. finden auch auf die durch eine Nebenintervention verurſachten Koſten Anwendung.
Gilt der Nebenintervenient als Streitgenoſſe der Hauptpartei (§. 66.), ſo ſind die Vorſchriften des §. 95. maßgebend.
Gerichtsſchreiber, geſetzliche Vertreter, Rechtsanwälte und35I. 2. Abſch. 5. Tit. §. 93 — 100.andere Bevollmächtigte ſowie Gerichtsvollzieher können durch das Prozeßgericht auch von Amtswegen zur Tragung derjenigen Koſten verurtheilt werden, welche ſie durch grobes Verſchulden veranlaßt haben.
Die Entſcheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Vor der Entſcheidung iſt der Betheiligte zu hören.
Gegen die Entſcheidung findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
Der Anſpruch auf Erſtattung der Prozeßkoſten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollſtreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.
Das Geſuch um Feſtſetzung des zu erſtattenden Betrags iſt bei dem Gerichte erſter Inſtanz anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden. Die Koſtenberech - nung, die zur Mittheilung an den Gegner beſtimmte Abſchrift derſelben und die zur Rechtfertigung der einzelnen Anſätze dienen - den Belege ſind beizufügen.
Die Entcheidung über das Feſtſetzungsgeſuch kann ohne vor - gängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Zur Berückſichtigung eines Anſatzes genügt, daß derſelbe glaubhaft gemacht iſt.
Gegen den Feſtſetzungsbeſchluß findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
Sind die Prozeßkoſten ganz oder theilweiſe nach Quoten ver - theilt, ſo hat die Partei den Gegner vor Anbringung des Feſt - ſetzungsgeſuchs aufzufordern, die Berechnung ſeiner Koſten binnen einer einwöchigen Friſt bei dem Gerichte einzureichen. Nach frucht - loſem Ablaufe der Friſt erfolgt die Entſcheidung ohne Rückſicht auf die Koſten des Gegners, unbeſchadet des Rechts des letzteren, den Anſpruch auf Erſtattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkoſten, welche durch das nachträgliche Verfahren entſtehen.
Die Beſtellung einer prozeſſualiſchen Sicherheit iſt, ſofern nicht die Parteien ein Anderes vereinbart haben oder dieſes Ge - ſetz eine nach freiem Ermeſſen des Gerichts zu beſtimmende Sicherheit zuläßt, durch Hinterlegung in baarem Gelde oder in ſolchen Werthpapieren zu bewirken, welche nach richterlichem Er - meſſen eine genügende Deckung gewähren.
Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklag - ten auf deſſen Verlangen wegen der Prozeßkoſten Sicherheit zu leiſten.
Dieſe Verpflichtung tritt nicht ein:
Der Beklagte kann auch dann Sicherheitsleiſtung verlangen, wenn im Laufe des Rechtsſtreits der Kläger die Eigenſchaft eines Deutſchen verliert oder die Vorausſetzung, unter welcher der Aus - länder von der Sicherheitsleiſtung befreit war, wegfällt und nicht ein zur Deckung ausreichender Theil des erhobenen Anſpruchs unbeſtritten iſt.
Die Höhe der zu leiſtenden Sicherheit wird von dem Gerichte nach freiem Ermeſſen feſtgeſetzt.
Bei der Feſtſetzung iſt derjenige Betrag der Prozeßkoſten zu Grunde zu legen, welchen der Beklagte wahrſcheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch eine Widerklage erwach - ſenden Koſten ſind hierbei nicht zu berückſichtigen.
37I. 2. Abſch. 6. Tit. §. 101 — 105. 7. Tit. §. 106 — 107.Ergiebt ſich im Laufe des Rechtsſtreits, daß die geleiſtete Sicherheit nicht hinreicht, ſo kann der Beklagte die Leiſtung einer weiteren Sicherheit verlangen, ſofern nicht ein zur Deckung aus - reichender Theil des erhobenen Anſpruchs unbeſtritten iſt.
Das Gericht hat dem Kläger bei Anordnung der Sicherheits - leiſtung eine Friſt zu beſtimmen, binnen welcher die Sicherheit zu leiſten ſei. Nach Ablauf der Friſt iſt auf Antrag des Beklag - ten, wenn die Sicherheit bis zur Entſcheidung nicht geleiſtet iſt, die Klage für zurückgenommen zu erklären oder, wenn über ein Rechtsmittel des Klägers zu verhandeln iſt, daſſelbe zu verwerfen.
Wer außer Stande iſt, ohne Beeinträchtigung des für ihn und ſeine Familie nothwendigen Unterhalts die Koſten des Pro - zeſſes zu beſtreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts An - ſpruch, wenn die beabſichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverthei - digung nicht muthwillig oder ausſichtslos erſcheint.
Ausländer haben auf das Armenrecht nur inſoweit Anſpruch, als die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt.
Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei:
Die Bewilligung des Armenrechts hat auf die Verpflichtung zur Erſtattung der dem Gegner erwachſenden Koſten keinen Einfluß.
Das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts iſt bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden.
Dem Geſuch iſt ein von der obrigkeitlichen Behörde der Partei ausgeſtelltes Zeugniß beizufügen, in welchem unter Angabe des Standes oder Gewerbes, der Vermögens - und Familien - verhältniſſe der Partei ſowie des Betrags der von dieſer zu ent - richtenden direkten Staatsſteuern das Unvermögen zur Beſtreitung der Prozeßkoſten ausdrücklich bezeugt wird. Für Perſonen, welche unter Vormundſchaft oder Kuratel ſtehen, kann das Zeugniß auch von der vormundſchaftlichen Behörde ausgeſtellt werden.
In dem Geſuche iſt das Streitverhältniß unter Angabe der Beweismittel darzulegen.
Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Inſtanz beſonders, für die erſte Inſtanz einſchließlich der Zwangsvoll - ſtreckung.
In der höheren Inſtanz bedarf es des Nachweiſes des Un - vermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Inſtanz bewilligt war. Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, ſo iſt in der höheren Inſtanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung der Partei muthwillig oder ausſichtslos erſcheint.
Die Bewilligung des Armenrechts für den Kläger, den Berufungskläger und den Reviſionskläger hat zugleich für den Gegner die einſtweilige Befreiung von den im §. 107. Nr. 1 be - zeichneten Koſten zur Folge.
Das Armenrecht kann zu jeder Zeit entzogen werden, wenn ſich ergiebt, daß eine Vorausſetzung der Bewilligung nicht vor - handen war oder nicht mehr vorhanden iſt.
Das Armenrecht erliſcht mit dem Tode der Perſon, welcher es bewilligt iſt.
Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung die arme Partei einſtweilen befreit iſt, können von dem in die Prozeßkoſten ver - urtheilten Gegner nach Maßgabe der für die Beitreibung rück - ſtändiger Gerichtskoſten geltenden Vorſchriften eingezogen werden.
Die Gerichtskoſten, von deren Berichtigung der Gegner der armen Partei einſtweilen befreit iſt, ſind von demſelben einzu - ziehen, ſoweit er in die Prozeßkoſten verurtheilt oder der Rechts - ſtreit ohne Urtheil über die Koſten beendigt iſt.
Die für die arme Partei beſtellten Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte ſind berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen von dem in die Prozeßkoſten verurtheilten Gegner beizutreiben.
Eine Einrede aus der Perſon der armen Partei iſt nur in - ſoweit zuläſſig, als die Aufrechnung von Koſten verlangt wird, welche nach der in demſelben Rechtsſtreite über die Koſten er - laſſenen Entſcheidung von der armen Partei zu erſtatten ſind.
Die zum Armenrechte zugelaſſene Partei iſt zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung ſie einſtweilen befreit war, verpflichtet, ſobald ſie ohne Beeinträchtigung des für ſie und ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande iſt.
Daſſelbe gilt in Betreff derjenigen Beträge, von deren Be - richtigung der Gegner einſtweilen befreit war, ſoweit die arme Partei in die Prozeßkoſten verurtheilt iſt.
Ueber das Geſuch um Bewilligung des Armenrechts, über die Entziehung deſſelben und über die Verpflichtung zur Nach - zahlung der Beträge, von deren Berichtigung die zum Armen - rechte zugelaſſene Partei oder der Gegner einſtweilen befreit iſt, kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden werden.
Gegen den Beſchluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, durch welchen40Civilprozeßordnung.das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung von Koſten angeordnet wird, findet die Beſchwerde ſtatt.
Die Verhandlung der Parteien über den Rechtsſtreit vor dem erkennenden Gerichte iſt eine mündliche.
In Anwaltsprozeſſen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftſätze vorbereitet; die Nichtbeachtung dieſer Vorſchrift hat Rechtsnachtheile in der Sache ſelbſt nicht zur Folge.
In anderen Prozeſſen können vorbereitende Schriftſätze ge - wechſelt werden.
Die vorbereitenden Schriftſätze ſollen enthalten:
Dem vorbereitenden Schriftſatze ſind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf welche in dem Schriftſatze Bezug genommen wird, in Urſchrift oder in Abſchrift beizufügen.
Kommen nur einzelne Theile einer Urkunde in Betracht, ſo genügt die Beifügung eines Auszugs, welcher den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluß, das Datum und die Unterſchrift enthält.
Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, ſo genügt die genaue Bezeichnung derſelben mit dem Erbieten, Einſicht zu gewähren.
Der vorbereitende Schriftſatz, welcher neue Thatſachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, iſt mindeſtens eine Woche, wenn er einen Zwiſchenſtreit betrifft, mindeſtens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzuſtellen.
Der vorbereitende Schriftſatz, welcher eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, iſt mindeſtens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zuzuſtellen. Die Zuſtellung einer ſchrift - lichen Gegenerklärung iſt nicht erforderlich, wenn es ſich um einen Zwiſchenſtreit handelt.
Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht beſtimmte Ab - ſchrift ihrer vorbereitenden Schriftſätze und der Anlagen auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen.
Dieſe Niederlegung erfolgt zugleich mit der Ueberreichung der Urſchrift, wenn eine Terminsbeſtimmung oder wenn die Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers erwirkt werden ſoll, anderenfalls ſofort nach erfolgter Zuſtellung des Schriftſatzes.
Die Partei iſt, wenn ſie rechtzeitig aufgefordert wird, ver - pflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche ſie in einem vorbereitenden Schriftſatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Gerichtsſchreiberei niederzu - legen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
Der Gegner hat zur Einſicht der Urkunden eine Friſt von drei Tagen. Die Friſt kann auf Antrag von dem Vorſitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
Den Rechtsanwälten ſteht es frei, die Mittheilung von Ur - kunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbeſcheinigung zu bewirken.
Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der beſtimmten Friſt zurück, ſo iſt er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Zurück - gabe zu verurtheilen.
Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
Der Vorſitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, welcher ſeinen Anordnungen nicht Folge leiſtet, entziehen.
Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erſchöpfende Erör - terung finde und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fort - ſetzung der Verhandlung ſofort zu beſtimmen.
Er ſchließt die Verhandlung, wenn nach Anſicht des Gerichts die Sache vollſtändig erörtert iſt, und verkündet die Urtheile und Beſchlüſſe des Gerichts.
Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien ihre Anträge ſtellen.
Die Vorträge der Parteien ſind in freier Rede zu halten; ſie haben das Streitverhältniß in thatſächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfaſſen.
Eine Bezugnahme auf Schriftſtücke ſtatt mündlicher Verhand - lung iſt unzuläſſig. Die Vorleſung von Schriftſtücken findet nur inſoweit ſtatt, als es auf den wörtlichen Inhalt derſelben an - kommt.
In Anwaltsprozeſſen iſt neben dem Anwalt auch der Partei ſelbſt auf Antrag das Wort zu geſtatten.
Jede Partei hat ſich über die von dem Gegner behaupteten Thatſachen zu erklären.
Thatſachen, welche nicht ausdrücklich beſtritten werden, ſind als zugeſtanden anzuſehen, wenn nicht die Abſicht, ſie beſtreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
43I. 3. Abſch. 1. Tit. § 126 — 134.Eine Erklärung mit Nichtwiſſen iſt nur über Thatſachen zu - läſſig, welche weder eigene Handlungen der Partei noch Gegen - ſtand ihrer eigenen Wahrnehmung geweſen ſind.
Der Vorſitzende hat durch Fragen darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, ungenügende Angaben der geltend ge - machten Thatſachen ergänzt und die Beweismittel bezeichnet, über - haupt alle für die Feſtſtellung des Sachverhältniſſes erheblichen Erklärungen abgegeben werden.
Der Vorſitzende hat auf die Bedenken aufmerkſam zu machen, welche in Anſehung der von Amtswegen zu berückſichtigenden Punkte obwalten.
Er hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Verlangen zu ge - ſtatten, Fragen zu ſtellen.
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorſitzenden oder eine von dem Vorſitzenden oder einem Gerichts - mitgliede geſtellte Frage von einer bei der Verhandlung betheilig - ten Perſon als unzuläſſig beanſtandet, ſo entſcheidet das Gericht.
Das Gericht kann das perſönliche Erſcheinen einer Partei zur Aufklärung des Sachverhältniſſes anordnen.
Das Gericht kann anordnen, daß eine Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche ſie ſich bezogen hat, ſowie Stammbäume, Pläne, Riſſe und ſonſtige Zeichnungen vorlege.
Das Gericht kann anordnen, daß die vorgelegten Schriftſtücke während einer von ihm zu beſtimmenden Zeit auf der Gerichts - ſchreiberei verbleiben.
Das Gericht kann anordnen, daß von den in fremder Sprache abgefaßten Urkunden eine durch einen beeidigten Dolmetſcher an - gefertigte Ueberſetzung beigebracht werde.
Das Gericht kann anordnen, daß die Parteien die in ihrem Beſitze befindlichen Akten vorlegen, ſoweit dieſelben aus Schrift - ſtücken beſtehen, welche die Verhandlung und Entſcheidung der Sache betreffen.
Das Gericht kann die Einnahme des Augenſcheins, ſowie die Begutachtung durch Sachverſtändige anordnen.
Das Verfahren richtet ſich nach den Vorſchriften, welche eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenſcheins oder Begut - achtung durch Sachverſtändige zum Gegenſtande haben.
Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer Klage erhobene Anſprüche in getrennten Prozeſſen verhandelt werden.
Daſſelbe gilt, wenn der Beklagte eine Gegenforderung vor - gebracht hat, welche mit der in der Klage geltend gemachten For - derung nicht in rechtlichem Zuſammenhange ſteht.
Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf denſelben Anſpruch ſich beziehenden ſelbſtändigen Angriffs - oder Vertheidi - gungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken ꝛc. ) die Verhand - lung zunächſt auf eines oder einige dieſer Angriffs - oder Ver - theidigungsmittel zu beſchränken ſei.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhän - giger Prozeſſe derſelben oder verſchiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entſcheidung anordnen, wenn die Anſprüche, welche den Gegenſtand dieſer Prozeſſe bilden, in rechtlichem Zuſammenhange ſtehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
Das Gericht kann, wenn die Entſcheidung des Rechtsſtreits ganz oder zum Theil von dem Beſtehen oder Nichtbeſtehen eines Rechtsverhältniſſes abhängt, welches den Gegenſtand eines an - deren anhängigen Rechtsſtreits bildet oder von einer Verwaltungs - behörde feſtzuſtellen iſt, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsſtreits oder bis zur Entſcheidung der Verwaltungsbehörde auszuſetzen ſei.
Das Gericht kann, wenn ſich im Laufe eines Rechtsſtreits der Verdacht einer ſtrafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung auf die Entſcheidung von Einfluß iſt, die Ausſetzung der Verhand - lung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
Das Gericht kann die von ihm erlaſſenen, eine Trennung, Verbindung oder Ausſetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben.
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, welche geſchloſſen war, anordnen.
Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiſtänden, denen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren Vortrag unterſagen.
Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beiſtände, welche das mündliche Verhandeln vor Gericht geſchäftsmäßig betreiben, zurückweiſen.
Eine Anfechtung dieſer Anordnungen findet nicht ſtatt.
Auf Rechtsanwälte finden die Vorſchriften dieſes Paragraphen keine Anwendung.
Iſt eine bei der Verhandlung betheiligte Perſon zur Auf - rechthaltung der Ordnung von dem Orte der Verhandlung ent - fernt worden, ſo kann auf Antrag gegen ſie in gleicher Weiſe verfahren werden, als wenn ſie freiwillig ſich entfernt hätte. Daſſelbe gilt in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen, ſofern die Unterſagung oder Zurückweiſung bereits bei einer früheren Verhandlung geſchehen war.
Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte iſt ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll enthält:
Der Gang der Verhandlung iſt nur im Allgemeinen anzu - geben.
Durch Aufnahme in das Protokoll ſind feſtzuſtellen:
Der Aufnahme in das Protokoll ſteht die Aufnahme in eine Schrift gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als ſolche in demſelben bezeichnet iſt.
Die Feſtſtellung der Ausſagen der Zeugen und Sachverſtän - digen kann unterbleiben, wenn die Vernehmung vor dem Prozeß - gericht erfolgt und das Endurtheil der Berufung nicht unterliegt. In dieſem Falle iſt in dem Protokolle nur zu bemerken, daß die Vernehmung ſtattgefunden habe.
Das Protokoll iſt inſoweit, als es die Nr. 1 — 4. des §. 146. betrifft, den Betheiligten vorzuleſen oder zur Durchſicht vorzulegen. In dem Protokolle iſt zu bemerken, daß dies geſchehen und die Genehmigung erfolgt ſei oder welche Einwendungen erhoben ſind.
Das Protokoll iſt von dem Vorſitzenden und dem Gerichts - ſchreiber zu unterſchreiben.
Iſt der Vorſitzende verhindert, ſo unterſchreibt für ihn der älteſte beiſitzende Richter. Im Falle der Verhinderung des Amts - richters genügt die Unterſchrift des Gerichtsſchreibers.
Die Beobachtung der für die mündliche Verhandlung vorge - ſchriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewieſen werden. Gegen den dieſe Förmlichkeiten betreffenden Inhalt deſſelben iſt nur der Nachweis der Fälſchung zuläſſig.
Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder erſuchten Richtern ſtatt - finden, iſt der Gerichtsſchreiber gleichfalls zuzuziehen.
Die Zuſtellungen erfolgen durch Gerichtsvollzieher.
In Anwaltsprozeſſen iſt der Gerichtsvollzieher unmittelbar zu beauftragen, in anderen Prozeſſen nach der Wahl der Partei ent - weder unmittelbar oder unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers des Prozeßgerichts.
Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den Ge - richtsvollzieher zur Vornahme der Zuſtellung, den Gerichtsſchreiber zur Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Zuſtellung zu ermächtigen.
Iſt eine Zuſtellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, ſo wird bis zum Beweiſe des Gegentheils angenommen, daß die - ſelbe im Auftrage der Partei erfolgt ſei.
Inſoweit eine Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichts - ſchreibers zuläſſig iſt, hat dieſer einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zuſtellung zu beauftragen, ſofern nicht die Partei erklärt hat, daß ſie ſelbſt einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle.
Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Ver - mittelung des Gerichtsſchreibers zuzuſtellen iſt, dieſem neben der Urſchrift des zuzuſtellenden Schriftſtücks eine der Zahl der Per -48Civilprozeßordnung.ſonen, welchen zuzuſtellen iſt, entſprechende Zahl von Abſchriften zu übergeben.
Die Zeit der Uebergabe iſt auf der Urſchrift und den Ab - ſchriften zu vermerken und der Partei auf Verlangen zu be - ſcheinigen.
Die Zuſtellung beſteht, wenn eine Ausfertigung zugeſtellt werden ſoll, in deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer beglaubigten Abſchrift des zuzuſtellenden Schrift - ſtücks.
Die Beglaubigung geſchieht durch den Gerichtsvollzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozeſſen zuzuſtellenden Schriftſtücken durch den Anwalt, bei den von Amts - wegen zuzuſtellenden Schriftſtücken durch den Gerichtsſchreiber.
Die Zuſtellungen, welche an eine Partei bewirkt werden ſollen, erfolgen für die nicht prozeßfähigen Perſonen an die ge - ſetzlichen Vertreter derſelben.
Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, ſowie bei Perſonenvereinen, welche als ſolche klagen und verklagt werden können, genügt die Zuſtellung an die Vorſteher.
Bei mehreren geſetzlichen Vertretern, ſowie bei mehreren Vorſtehern genügt die Zuſtellung an einen derſelben.
Die Zuſtellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächſt vorgeſetzten Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. ſ. w.).
Die Zuſtellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, ſowie in den durch den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsſtreitigkeiten an den Prokuriſten mit gleicher Wirkung, wie an die Partei ſelbſt.
Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßgericht ſeinen Sitz hat, ſo kann das Gericht, falls ſie nicht einen in dieſem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten be -49I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 156 — 163.ſtellt hat, auf Antrag anordnen, daß ſie eine daſelbſt wohnhafte Perſon zum Empfange der für ſie beſtimmten Schriftſtücke bevoll - mächtige. Dieſe Anordnung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet nicht ſtatt.
Wohnt die Partei nicht im Deutſchen Reiche, ſo iſt ſie auch ohne vorgängige Anordnung des Gerichts zur Benennung eines Zuſtellungsbevollmächtigten verpflichtet, falls ſie nicht einen in dem durch den erſten Abſatz bezeichneten Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeßbevollmächtigten beſtellt hat.
Der Zuſtellungsbevollmächtigte iſt bei der nächſten gericht - lichen Verhandlung oder, wenn die Partei vorher dem Gegner einen Schriftſatz zuſtellen läßt, in dieſem zu benennen. Geſchieht dies nicht, ſo können alle ſpäteren Zuſtellungen bis zur nachträg - lichen Benennung in der Art bewirkt werden, daß der Gerichts - vollzieher das zu übergebende Schriftſtück unter der Adreſſe der Partei nach ihrem Wohnorte zur Poſt giebt. Die Zuſtellung wird mit der Aufgabe zur Poſt als bewirkt angeſehen, ſelbſt wenn die Sendung als unbeſtellbar zurückkommt.
Die Poſtſendungen ſind mit der Bezeichnung „ Einſchreiben “zu verſehen, wenn die Partei es verlangt und zur Zahlung der Mehrkoſten ſich bereit erklärt.
Zuſtellungen, welche in einem anhängigen Rechtsſtreite ge - ſchehen ſollen, müſſen an den für die Inſtanz beſtellten Prozeß - bevollmächtigten erfolgen.
Als zu der Inſtanz gehörig ſind im Sinne des vorſtehenden Paragraphen auch diejenigen Prozeßhandlungen anzuſehen, welche das Verfahren vor dem Inſtanzgerichte in Folge eines Einſpruchs, einer Aufhebung des Urtheils des Inſtanzgerichts, einer Wieder - aufnahme des Verfahrens oder eines neuen Vorbringens in der Zwangsvollſtreckungsinſtanz zum Gegenſtande haben. Das Ver - fahren vor dem Vollſtreckungsgerichte iſt als zur erſten Inſtanz gehörig anzuſehen.
Die Zuſtellung eines Schriftſatzes, durch welche ein Rechts - mittel eingelegt wird, erfolgt an den für die höhere Inſtanz von dem Gegner beſtellten Prozeßbevollmächtigten; wenn ein ſolcher noch nicht beſtellt iſt, an den Prozeßbevollmächtigten der zunächſt nachgeordneten Inſtanz; in Ermangelung eines ſolchen an den Prozeßbevollmächtigten der erſten Inſtanz.
Iſt auch kein Prozeßbevollmächtigter erſter Inſtanz vorhan - den, ſo erfolgt die Zuſtellung an den von dem Gegner, wenngleich nur für die erſte Inſtanz, beſtellten Zuſtellungsbevollmächtigten; in Ermangelung eines ſolchen an den Gegner ſelbſt, und zwar an dieſen durch Aufgabe zur Poſt, wenn er einen Zuſtellungs - bevollmächtigten zu beſtellen hatte, die Beſtellung aber unter - laſſen hat.
Die Zuſtellungen können an jedem Orte erfolgen, wo die Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, angetroffen wird.
Hat die Perſon an dieſem Orte eine Wohnung oder ein Geſchäftslokal, ſo iſt die außerhalb der Wohnung oder des Ge - ſchäftslokals an ſie erfolgte Zuſtellung nur gültig, wenn die An - nahme nicht verweigert iſt.
Wird die Perſon, welcher zugeſtellt werden ſoll, in ihrer Woh - nung nicht angetroffen, ſo kann die Zuſtellung in der Wohnung an einen zu der Familie gehörenden erwachſenen Hausgenoſſen oder an eine in der Familie dienende erwachſene Perſon erfolgen.
Wird eine ſolche Perſon nicht angetroffen, ſo kann die Zu - ſtellung an den in demſelben Hauſe wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn dieſe zur Annahme des Schriftſtücks bereit ſind.
Iſt die Zuſtellung nach dieſen Beſtimmungen nicht ausführ - bar, ſo kann ſie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schrift - ſtück auf der Gerichtsſchreiberei des Amtsgerichts, in deſſen Be - zirke der Ort der Zuſtellung gelegen iſt, oder an dieſem Orte bei der Poſtanſtalt oder dem Gemeindevorſteher oder dem Polizei - vorſteher niedergelegt und die Niederlegung ſowohl durch eine an der Thür der Wohnung zu befeſtigende ſchriftliche Anzeige, als51I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 164 — 171.auch, ſoweit thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarſchaft wohnende Perſonen bekannt gemacht wird.
Für Gewerbetreibende, welche ein beſonderes Geſchäftslokal haben, kann, wenn ſie in dem Geſchäftslokale nicht angetroffen werden, die Zuſtellung an einen darin anweſenden Gewerbege - hülfen erfolgen.
Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugeſtellt werden ſoll, in ſeinem Geſchäftslokale nicht angetroffen, ſo kann die Zuſtellung an einen darin anweſenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen.
Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher einer Be - hörde, einer Gemeinde, einer Korporation oder eines Perſonen - vereins, welchem zugeſtellt werden ſoll, in dem Geſchäftslokale während der gewöhnlichen Geſchäftsſtunden nicht angetroffen, oder iſt er an der Annahme verhindert, ſo kann die Zuſtellung an einen anderen in dem Geſchäftslokale anweſenden Beamten oder Bedienſteten bewirkt werden.
Wird der geſetzliche Vertreter oder der Vorſteher in ſeiner Wohnung nicht angetroffen, ſo finden die Beſtimmungen der §§. 166, 167 nur Anwendung, wenn ein beſonderes Geſchäfts - lokal nicht vorhanden iſt.
Wird die Annahme der Zuſtellung ohne geſetzlichen Grund verweigert, ſo iſt das zu übergebende Schriftſtück am Orte der Zuſtellung zurückzulaſſen.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf eine Zu - ſtellung, ſofern ſie nicht durch Aufgabe zur Poſt bewirkt wird, nur mit richterlicher Erlaubniß erfolgen.
Die Erlaubniß wird von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts ertheilt; ſie kann auch von dem Amtsrichter, in deſſen Bezirke die Zuſtellung erfolgen ſoll, und in Angelegenheiten, welche durch einen beauftragten oder erſuchten Richter zu erledigen ſind, von dieſem ertheilt werden.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, iſt bei der Zuſtellung abſchriftlich mitzutheilen.
Eine Zuſtellung, bei welcher die Beſtimmungen dieſes Para -4*52Civilprozeßordnung.graphen nicht beobachtet ſind, iſt gültig, wenn die Annahme nicht verweigert iſt.
Iſt bei einer Zuſtellung an den Vertreter mehrerer Bethei - ligter oder an einen von mehreren Vertretern die Uebergabe der Ausfertigung oder Abſchrift eines Schriftſtücks erforderlich, ſo ge - nügt die Uebergabe nur einer Ausfertigung oder Abſchrift.
Einem Zuſtellungsbevollmächtigten mehrerer Betheiligter ſind ſo viele Ausfertigungen oder Abſchriften zu übergeben, als Be - theiligte vorhanden ſind.
Ueber die Zuſtellung iſt eine Urkunde aufzunehmen.
Dieſelbe iſt auf die Urſchrift des zuzuſtellenden Schrift - ſtücks oder auf einen mit derſelben zu verbindenden Bogen zu ſetzen.
Eine durch den Gerichtsvollzieher beglaubigte Abſchrift der Zuſtellungsurkunde iſt auf das bei der Zuſtellung zu übergebende Schriftſtück oder auf einen mit demſelben zu verbindenden Bogen zu ſetzen.
Die Zuſtellungsurkunde iſt der Partei, für welche die Zu - ſtellung erfolgt, wenn die Zuſtellung von Amtswegen angeordnet iſt, dem Gerichtsſchreiber zu übermitteln.
Die Zuſtellungsurkunde muß enthalten:
Iſt die Zuſtellung durch Aufgabe zur Poſt (§. 161) erfolgt, ſo muß die Zuſtellungsurkunde den Beſtimmungen des vorſtehen - den Paragraphen unter Nr. 2, 3, 7 entſprechen und außerdem ergeben, zu welcher Zeit, unter welcher Adreſſe und bei welcher Poſtanſtalt die Aufgabe geſchehen iſt.
Zuſtellungen können auch durch die Poſt erfolgen.
Wird durch die Poſt zugeſtellt, ſo hat der Gerichtsvollzieher einen durch ſein Dienſtſiegel verſchloſſenen, mit der Adreſſe der Perſon, an welche zugeſtellt werden ſoll, verſehenen und mit einer Geſchäftsnummer bezeichneten Briefumſchlag, in welchem die zu - zuſtellende Ausfertigung oder die beglaubigte Abſchrift des zuzu - ſtellenden Schriftſtücks enthalten iſt, der Poſt mit dem Erſuchen zu übergeben, die Zuſtellung einem Poſtboten des Beſtimmungs - orts aufzutragen. Daß die Uebergabe in der bezeichneten Art geſchehen, iſt von dem Gerichtsvollzieher auf der Urſchrift des zu - zuſtellenden Schriftſtücks oder auf einem mit derſelben zu ver - bindenden Bogen zu bezeugen.
Die Zuſtellung durch den Poſtboten erfolgt in Gemäßheit der Beſtimmungen der §§. 165 — 170.
Ueber die Zuſtellung iſt von dem Poſtboten eine Urkunde aufzunehmen, welche den Beſtimmungen des §. 174 Nr. 1, 3 bis 5, 7 entſprechen und außerdem die Uebergabe des ſeinem Verſchluſſe, ſeiner Adreſſe und ſeiner Geſchäftsnummer nach be - zeichneten Briefumſchlags, ſowie der Abſchrift der Zuſtellungs - urkunde bezeugen muß.
Die Urkunde iſt von dem Poſtboten der Poſtanſtalt und von dieſer dem Gerichtsvollzieher zu überliefern, welcher mit derſelben in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 173 Abſ. 4 zu verfahren hat.
Inſoweit eine Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichts - ſchreibers zuläſſig iſt, kann derſelbe unmittelbar die Poſt um Be - wirkung der Zuſtellung erſuchen. In dieſem Falle finden die Vorſchriften der §§. 177, 178 auf den Gerichtsſchreiber ent - ſprechende Anwendung; die erforderliche Beglaubigung erfolgt durch den Gerichtsſchreiber.
Iſt eine Zuſtellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich ſie durch die Poſt hätte erfolgen können, ſo hat die zur Erſtattung der Prozeßkoſten verurtheilte Partei die Mehrkoſten nicht zu tragen.
Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, ſo kann die Zu - ſtellung von Anwalt zu Anwalt erfolgen.
Zum Nachweiſe der Zuſtellung genügt das mit Datum und Unterſchrift verſehene ſchriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts, welchem zugeſtellt worden iſt.
Eine im Auslande zu bewirkende Zuſtellung erfolgt mittels Erſuchens der zuſtändigen Behörde des fremden Staates oder des in dieſem Staate reſidirenden Konſuls oder Geſandten des Reichs.
Zuſtellungen an Deutſche, welche das Recht der Exterritoria - lität genießen, erfolgen, wenn dieſelben zur Miſſion des Reichs gehören, mittels Erſuchens des Reichskanzlers; wenn dieſelben zur Miſſion eines Bundesſtaates gehören, mittels Erſuchens des Miniſters der auswärtigen Angelegenheiten dieſes Bundesſtaates.
Zuſtellungen an die Vorſteher der Reichskonſulate erfolgen mittels Erſuchens des Reichskanzlers.
Zuſtellungen an Perſonen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder zu einem mobilen Truppentheile oder zur Be - ſatzung eines in Dienſt geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören, können mittels Erſuchens der vorgeſetzten Kommandobehörde erfolgen.
Die erforderlichen Erſuchungsſchreiben werden von dem Vor - ſitzenden des Prozeßgerichts erlaſſen.
55I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 179 — 189.Die Zuſtellung wird durch das ſchriftliche Zeugniß der er - ſuchten Behörden oder Beamten, daß die Zuſtellung erfolgt ſei, nachgewieſen.
Iſt der Aufenthalt einer Partei unbekannt, ſo kann die Zu - ſtellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
Die öffentliche Zuſtellung iſt auch dann zuläſſig, wenn bei einer im Auslande zu bewirkenden Zuſtellung die Befolgung der für dieſe beſtehenden Vorſchriften unausführbar iſt oder keinen Erfolg verſpricht.
Die öffentliche Zuſtellung wird, nachdem ſie auf ein Geſuch der Partei vom Prozeßgerichte bewilligt iſt, durch den Gerichts - ſchreiber von Amtswegen beſorgt. Die Entſcheidung über das Geſuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlaſſen werden.
Die öffentliche Zuſtellung erfolgt durch Anheftung einer be - glaubigten Abſchrift des zuzuſtellenden Schriftſtücks an die Gerichts - tafel. Enthält das Schriftſtück eine Ladung, ſo iſt außerdem die zweimalige Einrückung eines Auszugs des Schriftſtücks in das - jenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts zur Ver - öffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen beſtimmt iſt, ſowie die einmalige Einrückung des Auszugs in den Deutſchen Reichs - anzeiger erforderlich.
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde.
In dem Auszuge des Schriftſtücks müſſen das Prozeßgericht, die Parteien, der Gegenſtand des Prozeſſes, der Antrag, der Zweck der Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene erſcheinen ſoll, bezeichnet werden.
Das eine Ladung enthaltende Schriftſtück gilt als an dem Tage zugeſtellt, an welchem ſeit der letzten Einrückung des Aus - zugs in die öffentlichen Blätter ein Monat verſtrichen iſt. Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der öffentlichen Zuſtellung den Ablauf einer längeren Friſt für erforderlich erklären.
Enthält das Schriftſtück keine Ladung, ſo iſt daſſelbe als56Civilprozeßordnung.zugeſtellt anzuſehen, wenn ſeit der Anheftung des Schriftſtücks an die Gerichtstafel zwei Wochen verſtrichen ſind.
Auf die Gültigkeit der Zuſtellung hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftſtück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird.
Wird auf ein Geſuch, welches die Zuſtellung eines demſelben beigefügten Schriftſtücks mittels Erſuchens anderer Behörden oder Beamten oder mittels öffentlicher Bekanntmachung betrifft, die Zuſtellung demnächſt bewirkt, ſo treten, inſoweit durch die Zu - ſtellung eine Friſt gewahrt und der Lauf der Verjährung oder einer Friſt unterbrochen wird, die Wirkungen der Zuſtellung bereits mit der Ueberreichung des Geſuchs ein.
Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die Partei, welche über die Hauptſache oder über einen Zwiſchenſtreit münd - lich verhandeln will.
Iſt mit der Ladung zugleich eine Klageſchrift oder ein an - derer Schriftſatz zuzuſtellen, ſo iſt die Ladung in den Schriftſatz aufzunehmen.
In Anwaltsprozeſſen muß die Ladung zur mündlichen Ver - handlung, ſofern die Zuſtellung nicht an einen Rechtsanwalt er - folgt, die Aufforderung an den Gegner enthalten, einen bei dem Prozeßgerichte zugelaſſenen Anwalt zu beſtellen.
Die Ladung iſt zum Zwecke der Terminsbeſtimmung bei dem Gerichtsſchreiber einzureichen.
Die Beſtimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden durch den Vorſitzenden.
Auf Sonntage und allgemeine Feiertage ſind Termine nur in Nothfällen anzuberaumen.
Die Friſt, welche in einer anhängigen Sache zwiſchen der57I. 3. Abſch. 2. Tit. §. 190. 3. Tit. §. 191 — 200.Zuſtellung der Ladung und dem Terminstage liegen ſoll (Ladungs - friſt), beträgt in Anwaltsprozeſſen mindeſtens eine Woche, in an - deren Prozeſſen mindeſtens drei Tage, in Meß - und Marktſachen mindeſtens vierundzwanzig Stunden.
Zu Terminen, welche in verkündeten Entſcheidungen beſtimmt ſind, iſt eine Ladung der Parteien nicht erforderlich.
Die Termine werden an der Gerichtsſtelle abgehalten, ſofern nicht die Einnahme eines Augenſcheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erſcheinen vor Gericht verhinderten Perſon oder eine ſonſtige Handlung erforderlich iſt, welche an der Gerichtsſtelle nicht vorgenommen werden kann.
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien ſowie die Mitglieder der fürſtlichen Familie Hohen - zollern ſind nicht verpflichtet, perſönlich an der Gerichtsſtelle zu erſcheinen.
Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der Sache.
Der Termin iſt von einer Partei verſäumt, wenn ſie bis zum Schluſſe deſſelben nicht verhandelt.
Der Lauf einer richterlichen Friſt beginnt, ſofern nicht bei Feſtſetzung derſelben ein Anderes beſtimmt wird, mit der Zuſtellung des Schriftſtücks, in welchem die Friſt feſtgeſetzt iſt, und wenn es einer ſolchen Zuſtellung nicht bedarf, mit der Verkündung der Friſt.
Der Lauf einer geſetzlichen oder richterlichen Friſt, deren Beginn von einer Zuſtellung abhängig iſt, beginnt mit dieſer auch gegen diejenige Partei, welche die Zuſtellung hat bewirken laſſen.
Bei der Berechnung einer Friſt, welche nach Tagen beſtimmt iſt, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf welchen der Zeitpunkt oder das Ereigniß fällt, nach welchem der Anfang der Friſt ſich richten ſoll.
Eine Friſt, welche nach Wochen oder Monaten beſtimmt iſt, endigt mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des58Civilprozeßordnung.letzten Monats, welcher durch ſeine Benennung oder Zahl dem Tage entſpricht, an welchem die Friſt begonnen hat; fehlt dieſer Tag in dem letzten Monate, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des letzten Tages dieſes Monats.
Fällt das Ende einer Friſt auf einen Sonntag oder allge - meinen Feiertag, ſo endigt die Friſt mit Ablauf des nächſtfolgen - den Werktages.
Der Lauf einer Friſt wird durch die Gerichtsferien gehemmt. Der noch übrige Theil der Friſt beginnt mit dem Ende der Fe - rien zu laufen. Fällt der Anfang der Friſt in die Ferien, ſo beginnt der Lauf der Friſt mit dem Ende derſelben.
Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auf Nothfriſten und Friſten in Ferienſachen keine Anwendung.
Nothfriſten ſind nur diejenigen Friſten, welche in dieſem Ge - ſetz als ſolche bezeichnet werden.
Durch Vereinbarung der Parteien können Friſten, mit Aus - nahme der Nothfriſten, verlängert oder abgekürzt werden.
Auf Antrag können richterliche und geſetzliche Friſten abge - kürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht ſind, geſetzliche Friſten jedoch nur in den beſonders be - ſtimmten Fällen.
Im Falle der Verlängerung wird die neue Friſt von dem Ablaufe der vorigen Friſt an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein Anderes beſtimmt iſt.
Ueber das Geſuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Friſt kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden werden.
Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach vorgängigem Gehör des Gegners bewilligt werden.
Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen das Geſuch um Verlängerung einer Friſt zurückgewieſen iſt, findet nicht ſtatt.
Einlaſſungsfriſten, Ladungsfriſten ſowie diejenigen Friſten, welche für die Zuſtellung vorbereitender Schriftſätze beſtimmt ſind, können auf Antrag abgekürzt werden.
59I. 3. Abſch. 3. Tit. §. 201 — 207. 4. Tit. §. 208 — 209.Die Abkürzung der Einlaſſungs - und der Ladungsfriſten wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß in Folge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftſätze nicht vorbereitet werden kann.
Der Vorſitzende kann bei Beſtimmung des Termins die Ab - kürzung ohne vorgängiges Gehör des Gegners und des ſonſt Be - theiligten verfügen; dieſe Verfügung iſt dem Betheiligten ab - ſchriftlich mitzutheilen.
Die Parteien können die Aufhebung eines Termins verein - baren.
Wird die Verlegung eines Termins beantragt, ſo finden die Beſtimmungen über Verlängerung einer Friſt entſprechende An - wendung.
Die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver - handlung und die Anberaumung eines Termins zur Fortſetzung der Verhandlung kann auch von Amtswegen erfolgen.
Die in dieſem Titel dem Gericht und dem Vorſitzenden beigelegten Befugniſſe ſtehen dem beauftragten oder erſuchten Richter in Bezug auf die von dieſen zu beſtimmenden Termine und Friſten zu.
Die Verſäumung einer Prozeßhandlung hat zur allgemeinen Folge, daß die Partei mit der vorzunehmenden Prozeßhandlung ausgeſchloſſen wird.
Einer Androhung der geſetzlichen Folgen der Verſäumung bedarf es nicht; dieſelben treten von ſelbſt ein, ſofern nicht dieſes Geſetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils gerichteten Antrag erfordert.
60Civilprozeßordnung.Im letzteren Falle kann, ſo lange nicht der Antrag geſtellt und die mündliche Verhandlung über denſelben geſchloſſen iſt, die verſäumte Prozeßhandlung nachgeholt werden.
Auf Grund der den Minderjährigen und den ihnen gleich - geſtellten Perſonen als ſolchen zuſtehenden Rechte findet die Auf - hebung der Folgen einer Verſäumung nicht ſtatt.
Inſofern die Aufhebung der Folgen einer unverſchuldeten Verſäumung zuläſſig iſt, wird eine Verſäumung, welche in der Verſchuldung eines Vertreters ihren Grund hat, als eine unver - ſchuldete nicht angeſehen.
Einer Partei, welche durch Naturereigniſſe oder andere un - abwendbare Zufälle verhindert worden iſt, eine Nothfriſt einzu - halten, iſt auf Antrag die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand zu ertheilen.
Hat eine Partei die Einſpruchsfriſt verſäumt, ſo iſt ihr die Wiedereinſetzung auch dann zu ertheilen, wenn ſie von der Zu - ſtellung des Verſäumnißurtheils ohne ihr Verſchulden keine Kennt - niß erlangt hat.
Die Wiedereinſetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Friſt beantragt werden.
Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem das Hinder - niß gehoben iſt; ſie kann durch Vereinbarung der Parteien nicht verlängert werden.
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der verſäumten Nothfriſt an gerechnet, kann die Wiedereinſetzung nicht mehr be - antragt werden.
Die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand gegen die Ver - ſäumung einer Nothfriſt iſt der Partei auf Antrag auch dann zu ertheilen, wenn ſpäteſtens am dritten Tage vor Ablauf der Noth - friſt das zur Wahrung derſelben zuzuſtellende Schriftſtück dem Gerichtsvollzieher oder, inſoweit die Zuſtellung unter Vermittelung des Gerichtsſchreibers zuläſſig iſt, dem Gerichtsſchreiber zum Zwecke der Zuſtellung übergeben iſt.
61I. 3. Abſch. 4. Tit. §. 210 — 216.Die Wiedereinſetzung muß innerhalb einer einmonatigen Friſt nach Ablauf der verſäumten Nothfriſt beantragt werden.
Die Wiedereinſetzung wird durch Zuſtellung eines Schrift - ſatzes beantragt. Derſelbe muß enthalten:
Iſt die Einlegung der ſofortigen Beſchwerde verſäumt worden, ſo wird der Antrag auf Wiedereinſetzung durch Einreichung des Schriftſatzes bei Gericht geſtellt. Die Einreichung kann ſowohl bei dem Gerichte, von welchem die angefochtene Entſcheidung er - laſſen iſt, als auch bei dem Beſchwerdegericht erfolgen.
Im Falle des §. 213 kann die Wiedereinſetzung auch in dem für die mündliche Verhandlung beſtimmten Termine ohne vor - gängige Zuſtellung eines Schriftſatzes beantragt werden, wenn die Zuſtellung der Ladung zu dem Termin innerhalb der einmona - tigen Friſt nach Ablauf der verſäumten Nothfriſt erfolgt iſt.
Ueber den Antrag auf Wiedereinſetzung entſcheidet das Gericht, welchem die Entſcheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung zuſteht.
Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinſetzung iſt mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozeßhandlung zu ver - binden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächſt auf die Verhandlung und Entſcheidung über den Antrag beſchränken.
Auf die Entſcheidung über die Zuläſſigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entſcheidung finden die Vorſchriften An - wendung, welche in dieſen Beziehungen für die nachgeholte Prozeß - handlung gelten. Der Partei, welche den Antrag geſtellt hat, ſteht jedoch der Einſpruch nicht zu.
Die Koſten der Wiedereinſetzung fallen dem Antragſteller zur Laſt, ſoweit ſie nicht durch einen unbegründeten Widerſpruch des Gegners entſtanden ſind.
Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu deſſen Aufnahme durch die Rechtsnach - folger ein.
Wird die Aufnahme verzögert, ſo können die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptſache ge - laden werden.
Der die Ladung enthaltende Schriftſatz iſt den Rechtsnach - folgern ſelbſt zuzuſtellen. Die Ladungsfriſt wird von dem Vor - ſitzenden beſtimmt.
Erſcheinen die Rechtsnachfolger in dem Termine nicht, ſo iſt auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugeſtanden anzu - nehmen und von dem Gerichte durch Verſäumnißurtheil auszu - ſprechen, daß das Verfahren von den Rechtsnachfolgern aufge - nommen ſei. Eine Verhandlung zur Hauptſache iſt erſt nach Ablauf der Einſpruchsfriſt und, wenn innerhalb derſelben Ein - ſpruch eingelegt iſt, erſt nach deſſen Erledigung ſtatthaft.
Im Falle der Eröffnung des Konkurſes über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Konkursmaſſe be - trifft, unterbrochen, bis daſſelbe nach den für den Konkurs gelten - den Beſtimmungen aufgenommen oder das Konkursverfahren auf - gehoben wird.
Verliert eine Partei die Prozeßfähigkeit oder ſtirbt der geſetz - liche Vertreter einer Partei oder hört die Vertretungsbefugniß deſſelben auf, ohne daß die Partei prozeßfähig geworden iſt, ſo wird das Verfahren unterbrochen, bis der geſetzliche Vertreter oder der neue geſetzliche Vertreter von ſeiner Beſtellung dem Gegner Anzeige macht, oder bis der Gegner ſeine Abſicht, das Verfahren fortzuſetzen, dem Vertreter anzeigt.
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei für den Nachlaß ein Kurator beſtellt, ſo kommen die Vorſchriften des §. 219 und, wenn über den Nachlaß der63I. 3. Abſch. 5. Tit. §. 217 — 224.Konkurs eröffnet wird, die Vorſchriften des §. 218 in Betreff der Aufnahme des Verfahrens zur Anwendung.
Stirbt in Anwaltsprozeſſen der Anwalt einer Partei oder wird derſelbe unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, ſo tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der beſtellte neue Anwalt von ſeiner Beſtellung dem Gegner Anzeige macht.
Wird dieſe Anzeige verzögert, ſo kann die Partei ſelbſt zur Verhandlung der Hauptſache geladen oder zur Beſtellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorſitzenden zu beſtimmen - den Friſt aufgefordert werden. Wird dieſer Aufforderung nicht Folge geleiſtet, ſo iſt das Verfahren als aufgenommen anzuſehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Beſtellung eines neuen An - walts können alle Zuſtellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei, ſofern dieſe weder am Orte des Prozeßgerichts noch inner - halb des Amtsgerichtsbezirks wohnt, in welchem das Prozeßgericht ſeinen Sitz hat, durch Aufgabe zur Poſt (§. 161) erfolgen.
Hört in Folge eines Krieges oder eines anderen Ereigniſſes die Thätigkeit des Gerichts auf, ſo wird für die Dauer dieſes Zuſtandes das Verfahren unterbrochen.
Fand in den Fällen des Todes, des Verluſtes der Prozeß - fähigkeit oder des Wegfalls des geſetzlichen Vertreters (§§. 217, 219) eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten ſtatt, ſo tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozeß - gericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, im Falle des Todes auch auf Antrag des Gegners die Ausſetzung des Verfah - rens anzuordnen.
Die Dauer der Ausſetzung und die Aufnahme des Verfahrens richtet ſich nach den Vorſchriften der §§. 217, 219, 220; im Falle des Todes iſt der die Ladung enthaltende Schriftſatz auch dem Bevollmächtigten zuzuſtellen.
Befindet ſich eine Partei zu Kriegszeiten im Militärdienſte oder hält ſich eine Partei an einem Orte auf, welcher durch obrig - keitliche Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht abgeſchnitten iſt, ſo kann64Civilprozeßordnung.daſſelbe auch von Amtswegen die Ausſetzung des Verfahrens bis zur Beſeitigung des Hinderniſſes anordnen.
Das Geſuch um Ausſetzung des Verfahrens iſt bei dem Prozeßgericht anzubringen; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden.
Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand - lung erfolgen.
Die Unterbrechung und Ausſetzung des Verfahrens hat die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Friſt aufhört und nach Be - endigung der Unterbrechung oder Ausſetzung die volle Friſt von Neuem zu laufen beginnt.
Die während der Unterbrechung oder Ausſetzung von einer Partei in Anſehung der Hauptſache vorgenommenen Prozeßhand - lungen ſind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
Durch die nach dem Schluſſe einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieſer Verhandlung zu erlaſſenden Entſcheidung nicht gehindert.
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgeſetzten Ver - fahrens und die in dieſem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zuſtellung eines Schriftſatzes.
Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen ſolle. Die Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfriſten keinen Einfluß.
Erſcheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung beide Parteien nicht, ſo ruht das Verfahren, bis eine Partei eine neue Ladung zuſtellen läßt.
Gegen die Entſcheidung, durch welche auf Grund der Vor - ſchriften dieſes Titels oder auf Grund anderer geſetzlicher Be - ſtimmungen die Ausſetzung des Verfahrens angeordnet oder ab - gelehnt wird, findet Beſchwerde, im Falle der Ablehnung ſofortige Beſchwerde ſtatt.
Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zuſtellung eines Schrift - ſatzes.
Derſelbe muß enthalten:
In der Klageſchrift ſoll ferner der Werth des nicht in einer beſtimmten Geldſumme beſtehenden Streitgegenſtandes angegeben werden, wenn die Zuſtändigkeit des Gerichts von dieſem Werthe abhängt.
Außerdem finden die allgemeinen Beſtimmungen über die vor - bereitenden Schriftſätze auch auf die Klageſchrift Anwendung.
Auf Feſtſtellung des Beſtehens oder Nichtbeſtehens eines Rechtsverhältniſſes auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feſt - ſtellung der Unechtheit derſelben kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Intereſſe daran hat, daß das Rechts - verhältniß oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entſcheidung alsbald feſtgeſtellt werde.
Mehrere Anſprüche des Klägers gegen denſelben Beklagten können, auch wenn ſie auf verſchiedenen Gründen beruhen, in einerCivilprozeßordnung. 566Civilprozeßordnung.Klage verbunden werden, wenn für ſämmtliche Anſprüche das Prozeßgericht zuſtändig und dieſelbe Prozeßart zuläſſig iſt.
Die Beſitzklage und die Klage, durch welche das Recht ſelbſt geltend gemacht wird, können nicht in einer Klage verbunden werden.
Die Klageſchrift iſt zum Zwecke der Beſtimmung des Ter - mins zur mündlichen Verhandlung bei dem Gerichtsſchreiber des Prozeßgerichts einzureichen.
Nach erfolgter Beſtimmung des Termins hat der Kläger für die Zuſtellung der Klageſchrift Sorge zu tragen.
Zwiſchen der Zuſtellung der Klageſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung muß ein Zeitraum von mindeſtens einem Monate liegen (Einlaſſungsfriſt). In Meß - und Markt - ſachen beträgt die Einlaſſungsfriſt mindeſtens vierundzwanzig Stunden.
Iſt die Zuſtellung im Auslande vorzunehmen, ſo hat der Vorſitzende bei Feſtſetzung des Termins die Einlaſſungsfriſt zu beſtimmen.
Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitſache begründet.
Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
Die Rechtshängigkeit ſchließt das Recht der einen oder der andern Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu ver - äußern oder den geltend gemachten Anſpruch zu zediren.
Die Veräußerung oder Zeſſion hat auf den Prozeß keinen Einfluß. Der Rechtsnachfolger iſt nicht berechtigt, ohne Zuſtim -67II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 233 — 240.mung des Gegners den Prozeß als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, ſo findet der §. 66 keine Anwendung.
Die Entſcheidung iſt in Anſehung der Sache ſelbſt auch ge - gen den Rechtsnachfolger wirkſam und vollſtreckbar.
Iſt über das Beſtehen oder Nichtbeſtehen eines Rechts, welches für ein Grundſtück in Anſpruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, welche auf einem Grundſtücke ruhen ſoll, zwiſchen dem Beſitzer und einem Dritten ein Rechtsſtreit anhän - gig, ſo iſt im Falle der Veräußerung des Grundſtücks der Rechts - nachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsſtreit in der Lage, in welcher er ſich befindet, als Haupt - partei zu übernehmen.
Die Beſtimmungen des §. 236 Abſatz 3 und des §. 237 kommen inſoweit nicht zur Anwendung, als ihnen Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über den Erwerb beweglicher Sachen, über den Erwerb auf Grund des Grund - oder Hypothekenbuchs und über den Erwerb in gutem Glauben entgegenſtehen. In einem ſolchen Falle kann dem Kläger, welcher veräußert oder zedirt hat, der Einwand der nunmehr mangelnden Sachlegitimation entgegen - geſetzt werden.
Die Vorſchriften des bürgerlichen Rechts über die ſonſtigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Dieſe Wirkun - gen, ſowie alle Wirkungen, welche durch die Vorſchriften des bürger - lichen Rechts an die Anſtellung, Mittheilung oder gerichtliche An - meldung der Klage, an die Ladung oder Einlaſſung des Beklag - ten geknüpft werden, treten unbeſchadet der Vorſchrift des §. 190 mit der Erhebung der Klage ein.
Als eine Aenderung der Klage iſt es nicht anzuſehen, wenn ohne Aenderung des Klagegrundes
Die Einwilligung des Beklagten in die Aenderung der Klage iſt anzunehmen, wenn derſelbe, ohne der Aenderung zu wider - ſprechen, ſich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeän - derte Klage eingelaſſen hat.
Eine Anfechtung der Entſcheidung, daß eine Aenderung der Klage nicht vorliege, findet nicht ſtatt.
Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptſache zurückgenommen werden.
Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn ſie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zuſtellung eines Schriftſatzes. Abſchrift deſſelben iſt ſofort nach erfolgter Zuſtellung auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen.
Die Zurücknahme der Klage hat zur Folge, daß der Rechts - ſtreit als nicht anhängig geworden anzuſehen iſt; ſie verpflichtet den Kläger, die Koſten des Rechtsſtreits zu tragen, ſofern nicht über dieſelben bereits rechtskräftig erkannt iſt. Auf Antrag des Beklagten iſt dieſe Verpflichtung durch Urtheil auszuſprechen.
Wird die Klage von Neuem angeſtellt, ſo kann der Beklagte die Einlaſſung verweigern, bis die Koſtenerſtattung erfolgt iſt.
Der Beklagte hat dem Kläger mittels vorbereitenden Schrift - ſatzes die Klagebeantwortung innerhalb der erſten zwei Drittheile der Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Klageſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, zuſtellen zu laſſen.
Inſoweit die Klageſchrift und die Klagebeantwortung zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nicht genügen, hat jede Partei dem Gegner ſolche thatſächliche Behauptungen, Beweis - mittel und Anträge, auf welche derſelbe vorausſichtlich ohne vor -69II. 1. Abſch. 1. Tit. §. 241 — 248.hergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung mittels ferneren vorbereitenden Schrift - ſatzes ſo zeitig mitzutheilen, daß der Gegner die erforderliche Er - kundigung noch einzuziehen vermag.
Tritt eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ein, ſo kann das Gericht die Friſten beſtimmen, binnen welcher die noch erforderlichen vorbereitenden Schriftſätze mitzutheilen ſind.
Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorſchriften.
Prozeßhindernde Einreden ſind gleichzeitig und vor der Ver - handlung des Beklagten zur Hauptſache vorzubringen.
Als ſolche Einreden ſind nur anzuſehen:
Nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung des Be - klagten zur Hauptſache können prozeßhindernde Einreden nur gel - tend gemacht werden, wenn dieſelben entweder ſolche ſind, auf welche der Beklagte wirkſam nicht verzichten kann, oder wenn der Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne ſein Verſchulden nicht im Stande geweſen ſei, dieſelben vor der Verhandlung zur Haupt - ſache geltend zu machen.
Ueber prozeßhindernde Einreden iſt beſonders zu verhandeln und durch Urtheil zu entſcheiden, wenn der Beklagte auf Grund derſelben die Verhandlung zur Hauptſache verweigert, oder wenn das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die abge - ſonderte Verhandlung anordnet.
70Civilprozeßordnung.Das Urtheil, durch welches die prozeßhindernde Einrede ver - worfen wird, iſt in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil an - zuſehen; das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, daß zur Hauptſache zu verhandeln ſei.
Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be - ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte ausge - ſprochen, ſo iſt zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsſtreit an ein beſtimmtes Amtsgericht des Bezirks zu verweiſen.
Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei dem Amtsgerichte anhängig.
Nach Erledigung der prozeßhindernden Einreden kann das Gericht in Prozeſſen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinanderſetzung oder ähnliche Verhältniſſe zum Ge - genſtande haben, unter Vertagung der mündlichen Verhandlung ein vorbereitendes Verfahren anordnen.
Angriffs - und Vertheidigungsmittel (Einreden, Widerklage, Repliken u. ſ. w.) können bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, geltend gemacht werden.
Das Gericht kann, wenn durch das nachträgliche Vorbringen eines Angriffs - oder Vertheidigungsmittels die Erledigung des Rechtsſtreits verzögert wird, der obſiegenden Partei, welche nach freier richterlicher Ueberzeugung im Stande war, das Angriffs - oder Vertheidigungsmittel zeitiger geltend zu machen, die Prozeß - koſten ganz oder theilweiſe auferlegen.
Vertheidigungsmittel, welche von dem Beklagten nachträglich vorgebracht werden, können auf Antrag zurückgewieſen werden, wenn durch deren Zulaſſung die Erledigung des Rechtsſtreits ver - zögert werden würde, und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß der Beklagte in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder aus grober Nachläſſigkeit die Vertheidigungsmittel nicht früher vorgebracht hat.
Bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klagantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage be - antragen, daß ein im Laufe des Prozeſſes ſtreitig gewordenes Rechtsverhältniß, von deſſen Beſtehen oder Nichtbeſtehen die Ent - ſcheidung des Rechtsſtreits ganz oder zum Theile abhängt, durch richterliche Entſcheidung feſtgeſtellt werde.
Die Rechtshängigkeit eines erſt im Laufe des Prozeſſes er - hobenen Anſpruchs tritt mit dem Zeitpunkte ein, in welchem der Anſpruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wird.
Jede Partei hat unter Bezeichnung der Beweismittel, deren ſie ſich zum Nachweiſe oder zur Widerlegung thatſächlicher Be - hauptungen bedienen will, den Beweis anzutreten und über die von der Gegenpartei angegebenen Beweismittel ſich zu erklären.
In Betreff der einzelnen Beweismittel wird die Beweisan - tretung und die Erklärung auf dieſelbe durch die Vorſchriften des ſechsten bis zehnten Titels beſtimmt.
Beweismittel und Beweiseinreden können bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil er - geht, geltend gemacht werden.
Auf das nachträgliche Vorbringen von Beweismitteln und Beweiseinreden findet die Vorſchrift des §. 251 Abſ. 2 ent - ſprechende Anwendung.
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines beſonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeſchluß wird durch die Vorſchriften des fünften bis elften Titels beſtimmt.
Ueber das Ergebniß der Beweisaufnahme haben die Par - teien unter Darlegung des Streitverhältniſſes zu verhandeln.
Iſt die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozeßgericht erfolgt, ſo haben die Parteien das Ergebniß derſelben auf Grund der Beweisverhandlungen vorzutragen.
Das Gericht hat unter Berückſichtigung des geſammten In - halts der Verhandlungen und des Ergebniſſes einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Ueberzeugung zu entſcheiden, ob eine thatſächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu er - achten ſei. In dem Urtheile ſind die Gründe anzugeben, welche für die richterliche Ueberzeugung leitend geweſen ſind.
An geſetzliche Beweisregeln iſt das Gericht nur in den durch dieſes Geſetz bezeichneten Fällen gebunden.
Iſt unter den Parteien ſtreitig, ob ein Schaden entſtanden ſei, und wie hoch ſich der Schaden oder ein zu erſetzendes Inter - eſſe belaufe, ſo entſcheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umſtände nach freier Ueberzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amtswegen die Begutach - tung durch Sachverſtändige anzuordnen ſeil, bleibt dem Ermeſſen des Gerichts überlaſſen. Das Gericht kann anordnen, daß der Beweisführer den Schaden oder das Intereſſe eidlich ſchätze. In dieſem Falle hat das Gericht zugleich den Betrag zu beſtimmen, welchen die eidliche Schätzung nicht überſteigen darf.
Die Vorſchriften über den Schätzungseid werden aufgehoben.
Die von einer Partei behaupteten Thatſachen bedürfen inſo - weit keines Beweiſes, als ſie im Laufe des Rechtsſtreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokolle eines beauftragten oder erſuchten Richters zugeſtanden ſind.
Zur Wirkſamkeit des gerichtlichen Geſtändniſſes iſt deſſen Annahme nicht erforderlich.
Die Wirkſamkeit des gerichtlichen Geſtändniſſes wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß demſelben eine Behauptung hinzugefügt wird, welche ein ſelbſtändiges Angriffs - oder Vertheidigungsmittel enthält.
Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung ungeachtet anderer zuſätzlicher oder einſchränkender Behauptungen als ein Geſtändniß anzuſehen ſei, beſtimmt ſich nach der Beſchaffen - heit des einzelnen Falles.
Der Widerruf hat auf die Wirkſamkeit des gerichtlichen Ge - ſtändniſſes nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei be - weiſt, daß das Geſtändniß der Wahrheit nicht entſpreche und durch einen Irrthum veranlaßt ſei. In dieſem Falle verliert das Geſtändniß ſeine Wirkſamkeit.
Thatſachen, welche bei dem Gericht offenkundig ſind, bedür - fen keines Beweiſes.
Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohn - heitsrechte und Statuten bedürfen des Beweiſes nur inſofern, als ſie dem Gericht unbekannt ſind. Bei Ermittelung dieſer Rechts - normen iſt das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweiſe nicht beſchränkt; es iſt befugt, auch andere Erkenntniß - quellen zu benutzen und zum Zwecke einer ſolchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.
Wer eine thatſächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann ſich aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuſchiebung, bedienen, auch zur eidlichen Verſicherung der Wahrheit der Be - hauptung zugelaſſen werden.
Eine Beweisaufnahme, welche nicht ſofort erfolgen kann, iſt unſtatthaft.
Die Verletzung einer das Verfahren und insbeſondere die Form einer Prozeßhandlung betreffenden Vorſchrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorſchrift verzichtet, oder wenn ſie bei der nächſten mündlichen Verhandlung, welche auf Grund des betreffenden Verfahrens ſtattgefunden hat oder in welcher auf daſſelbe Bezug genommen iſt, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich ſie erſchienen und ihr der Mangel be - kannt war oder bekannt ſein mußte.
Die vorſtehende Beſtimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn Vorſchriften verletzt ſind, auf deren Befolgung eine Partei wirkſam nicht verzichten kann.
Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsſtreits die gütliche Beilegung deſſelben oder einzelner Streitpunkte verſuchen oder die Parteien zum Zwecke des Sühneverſuchs vor einen beauftragten oder erſuchten Richter verweiſen.
Zum Zwecke des Sühneverſuchs kann das perſönliche Er - ſcheinen der Parteien angeordnet werden.
Die Anträge müſſen aus den vorbereitenden Schriftſätzen verleſen werden.
Soweit vorbereitende Schriftſätze nicht mitgetheilt oder die An - träge in ſolchen nicht enthalten ſind, muß die Verleſung aus einem dem Protokolle als Anlage beizufügenden Schriftſatze erfolgen.
Daſſelbe gilt von Anträgen, welche von früher verleſenen in weſentlichen Punkten abweichen.
Die Nichtbeachtung dieſer Vorſchriften hat die Nichtberück - ſichtigung der Anträge zur Folge.
Soweit es ſich nicht um Anträge (§. 269) handelt, ſind weſent - liche Erklärungen, welche in vorbereitenden Schriftſätzen nicht ent - halten ſind, oder weſentliche Abweichungen von dem Inhalte ſolcher Schriftſätze, mögen die Abweichungen in Zuſätzen, Weglaſſungen oder ſonſtigen Abänderungen beſtehen, auf Antrag durch Schriftſätze, welche dem Protokolle als Anlage beizufügen ſind, feſtzuſtellen.
In gleicher Weiſe ſind auf Antrag auch Geſtändniſſe ſowie die Erklärungen über Annahme oder Zurückſchiebung zugeſchobener Eide feſtzuſtellen.
Die Parteien können von den Prozeßakten Einſicht nehmen und ſich aus denſelben durch den Gerichtsſchreiber Ausfertigungen, Auszüge und Abſchriften ertheilen laſſen.
Dritten Perſonen kann der Vorſtand des Gerichts ohne Ein - willigung der Parteien die Einſicht der Akten nur geſtatten, wenn ein rechtliches Intereſſe glaubhaft gemacht wird.
Die Entwürfe zu Urtheilen, Beſchlüſſen und Verfügungen, die zur Vorbereitung derſelben gelieferten Arbeiten, ſowie die Schriftſtücke, welche Abſtimmungen oder Strafverfügungen be - treffen, werden weder vorgelegt noch abſchriftlich mitgetheilt.
Iſt der Rechtsſtreit zur Endentſcheidung reif, ſo hat das Gericht dieſelbe durch Endurtheil zu erlaſſen.
Daſſelbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entſcheidung verbundenen Prozeſſen nur der eine zur Endentſcheidung reif iſt.
Iſt von mehreren in einer Klage geltend gemachten An - ſprüchen nur der eine, oder iſt nur ein Theil eines Anſpruchs, oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentſcheidung reif, ſo hat das Gericht dieſelbe durch End - urtheil (Theilurtheil) zu erlaſſen.
Die Erlaſſung eines Theilurtheils kann unterbleiben, wenn das Gericht ſie nach Lage der Sache nicht für angemeſſen erachtet.
Iſt von dem Beklagten mittels Einrede eine Gegenforderung geltend gemacht, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zuſammenhange ſteht, ſo kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Endentſchei - dung reif iſt, dieſe unter Trennung der Verhandlungen durch Theilurtheil erfolgen.
Iſt ein einzelnes ſelbſtändiges Angriffs - oder Vertheidigungs - mittel oder ein Zwiſchenſtreit zur Entſcheidung reif, ſo kann die Entſcheidung durch Zwiſchenurtheil erfolgen.
Iſt ein Anſpruch nach Grund und Betrag ſtreitig, ſo kann das Gericht über den Grund vorab entſcheiden.
Das Urtheil iſt in Betreff der Rechtsmittel als Endurtheil anzuſehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anſpruch für be - gründet erklärt iſt, auf Antrag anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ſei.
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anſpruch, ſo iſt er auf Grund des Verzichts76Civilprozeßordnung.mit dem Anſpruch abzuweiſen, wenn der Beklagte die Abweiſung beantragt.
Erkennt eine Partei den gegen ſie geltend gemachten Anſpruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Theil an, ſo iſt ſie auf Antrag dem Anerkenntniſſe gemäß zu verurtheilen.
Das Gericht iſt nicht befugt, einer Partei etwas zuzuſprechen, was nicht beantragt iſt. Dies gilt insbeſondere von Früchten, Zinſen und anderen Nebenforderungen.
Ueber die Verpflichtung, die Prozeßkoſten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt wer - den, welche der dem Urtheile zu Grunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in welchem die mündliche Verhandlung geſchloſſen wird, oder in einem ſofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus angeſetzt werden ſoll.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorleſung der Urtheilsformel. Verſäumnißurtheile können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht ſchriftlich abgefaßt iſt.
Wird die Verkündung der Entſcheidungsgründe für angemeſſen erachtet, ſo erfolgt ſie durch Vorleſung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des weſentlichen Inhalts.
Die Wirkſamkeit der Verkündung eines Urtheils iſt von der Anweſenheit der Parteien nicht abhängig. Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, welche den Termin verſäumt hat.
Die Befugniß einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urtheils das Verfahren fortzuſetzen oder von dem Urtheil in an - derer Weiſe Gebrauch zu machen, iſt von der Zuſtellung an den Gegner nicht abhängig, ſoweit nicht dieſes Geſetz ein Anderes beſtimmt.
Das Urtheil enthält:
Bei der Darſtellung des Thatbeſtandes iſt eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftſätze und auf die zum Sitzungsprotokoll erfolgten Feſtſtellungen nicht ausgeſchloſſen.
Der Thatbeſtand des Urtheils liefert rückſichtlich des münd - lichen Parteivorbringens Beweis. Dieſer Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
Das Urtheil iſt von den Richtern, welche bei der Entſchei - dung mitgewirkt haben, zu unterſchreiben. Iſt ein Richter ver - hindert, ſeine Unterſchrift beizufügen, ſo wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorſitzenden und bei deſſen Verhinderung von dem älteſten beiſitzenden Richter unter dem Urtheile bemerkt.
Ein Urtheil, welches bei der Verkündung noch nicht in voll - ſtändiger Form abgefaßt war, iſt vor Ablauf einer Woche, vom Tage der Verkündung an gerechnet, in vollſtändiger Abfaſſung dem Gerichtsſchreiber zu übergeben.
Der Gerichtsſchreiber hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung zu bemerken und dieſe Bemerkung zu unterſchreiben.
Der Gerichtsſchreiber hat die verkündeten und unterſchriebe - nen Urtheile in ein Verzeichniß zu bringen. Das Verzeichniß wird an beſtimmten, von dem Vorſitzenden im voraus feſtzuſetzen -78Civilprozeßordnung.den Wochentagen mindeſtens auf die Dauer einer Woche in der Gerichtsſchreiberei ausgehängt.
Die Zuſtellung der Urtheile erfolgt auf Betreiben der Parteien.
So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterſchrieben iſt, dürfen Ausfertigungen, Auszüge und Abſchriften deſſelben nicht ertheilt werden.
Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile ſind von dem Gerichtsſchreiber zu unterſchreiben und mit dem Gerichtsſiegel zu verſehen.
Das Gericht iſt an die Entſcheidung, welche in den von ihm erlaſſenen End - und Zwiſchenurtheilen enthalten iſt, gebunden.
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Un - richtigkeiten, welche in dem Urtheile vorkommen, ſind jederzeit von dem Gerichte auch von Amtswegen zu berichtigen.
Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entſchieden werden. Der Beſchluß, welcher eine Berichtigung ausſpricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfer - tigungen bemerkt.
Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Berich - tigung zurückgewieſen wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, welcher eine Berichtigung ausſpricht, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
Enthält der Thatbeſtand des Urtheils Unrichtigkeiten, welche nicht unter die Beſtimmung des vorſtehenden Paragraphen fallen, Auslaſſungen, Dunkelheiten oder Widerſprüche, ſo kann die Be - richtigung binnen einer einwöchigen Friſt durch Zuſtellung eines Schriftſatzes beantragt werden.
Die Friſt beginnt mit dem Tage des Aushangs des Ver - zeichniſſes, in welches das Urtheil eingetragen iſt.
Der Schriftſatz muß den Antrag auf Berichtigung und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten.
Das Gericht entſcheidet ohne vorgängige Beweisaufnahme. Bei der Entſcheidung wirken nur diejenigen Richter mit, welche79II. 1. Abſch. 2. Tit. §. 288 — 294.bei dem Urtheil mitgewirkt haben. Iſt ein Richter verhindert, ſo giebt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorſitzenden und bei deſſen Verhinderung die Stimme des älteſten Richters den Ausſchlag. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet nicht ſtatt. Der Beſchluß, welcher eine Berichtigung ausſpricht, wird auf dem Urtheil und den Ausfertigungen bemerkt.
Die Berichtigung des Thatbeſtandes hat eine Aenderung des übrigen Theils des Urtheils nicht zur Folge.
Wenn ein nach dem urſprünglich feſtgeſtellten oder nachträg - lich berichtigten Thatbeſtande von einer Partei geltend gemachter Haupt - oder Nebenanſpruch, oder wenn der Koſtenpunkt bei der Endentſcheidung ganz oder theilweiſe übergangen iſt, ſo iſt auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entſcheidung zu ergänzen.
Die nachträgliche Entſcheidung muß binnen einer einwöchigen Friſt, welche mit der Zuſtellung des Urtheils beginnt, durch Zu - ſtellung eines Schriftſatzes beantragt werden.
Der Schriftſatz muß den Antrag auf Ergänzung und die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung enthalten.
Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Theil des Rechtsſtreits zum Gegenſtande.
Urtheile ſind der Rechtskraft nur inſoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anſpruch entſchieden iſt.
Die Entſcheidung über das Beſtehen oder Nichtbeſtehen einer mittels Einrede geltend gemachten Gegenforderung iſt der Rechts - kraft fähig, jedoch nur bis zur Höhe desjenigen Betrags, mit welchem aufgerechnet werden ſoll.
Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beſchlüſſe des Gerichts müſſen verkündet werden.
Die Vorſchriften der §§. 280, 281 finden auf Beſchlüſſe des Gerichts, die Vorſchriften der §§. 283, 288 auf Beſchlüſſe des Gerichts und auf Verfügungen des Vorſitzenden ſowie eines beauftragten oder erſuchten Richters entſprechende Anwendung.
80Civilprozeßordnung.Nicht verkündete Beſchlüſſe des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorſitzenden und eines beauftragten oder erſuchten Richters ſind den Parteien von Amtswegen zuzuſtellen.
Erſcheint der Kläger im Termine zur mündlichen Verhand - lung nicht, ſo iſt auf Antrag das Verſäumnißurtheil dahin zu er - laſſen, daß der Kläger mit der Klage abzuweiſen ſei.
Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erſchienenen Beklagten das Verſäumnißurtheil, ſo iſt das thatſächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zu - geſtanden anzunehmen.
Soweit daſſelbe den Klagantrag rechtfertigt, iſt nach dem Antrage zu erkennen; ſoweit dies nicht der Fall, iſt die Klage abzuweiſen.
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorſtehenden Para - graphen ſind auch diejenigen Termine anzuſehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt iſt, oder welche zur Fortſetzung derſelben vor oder nach dem Erlaſſe eines Beweisbeſchluſſes be - ſtimmt ſind.
Als nicht erſchienen iſt auch diejenige Partei anzuſehen, welche in dem Termine zwar erſcheint, aber nicht verhandelt.
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, ſich jedoch über Thatſachen, Urkunden oder Eideszuſchiebungen nicht erklärt, ſo finden die Vorſchriften dieſes Titels keine Anwendung.
Der Antrag auf Erlaſſung eines Verſäumnißurtheils iſt zu - rückzuweiſen, unbeſchadet des Rechts der erſchienenen Partei, die Vertagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen:
81II. 1. Abſch. 3. Tit. §. 295 — 305.Wird die Verhandlung vertagt, ſo iſt die nicht erſchienene Partei zu dem neuen Termine zu laden.
Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Erlaſſung des Verſäumnißurtheils zurückgewieſen wird, findet ſofortige Be - ſchwerde ſtatt. Wird der Beſchluß aufgehoben, ſo iſt die nicht erſchienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden.
Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung über den Antrag auf Erlaſſung des Verſäumnißurtheils vertagen, wenn es dafür hält, daß die von dem Vorſitzenden beſtimmte Einlaſſungs - oder Ladungsfriſt zu kurz bemeſſen, oder daß die Partei durch Naturereigniſſe oder durch andere unabwendbare Zufälle am Er - ſcheinen verhindert worden ſei. Die nicht erſchienene Partei iſt zu dem neuen Termine zu laden.
Der Partei, gegen welche ein Verſäumnißurtheil erlaſſen iſt, ſteht gegen daſſelbe der Einſpruch zu.
Die Einſpruchsfriſt beträgt zwei Wochen; ſie iſt eine Noth - friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Verſäumnißurtheils.
Muß die Zuſtellung im Ausland oder durch öffentliche Be - kanntmachung erfolgen, ſo hat das Gericht die Einſpruchsfriſt im Verſäumnißurtheile oder nachträglich durch beſonderen Beſchluß, welcher ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlaſſen werden kann, zu beſtimmen.
Die Einlegung des Einſpruchs erfolgt durch Zuſtellung eines Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten:
Civilprozeßordnung. 682Civilprozeßordnung.Der Schriftſatz ſoll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der Verhandlung über die Hauptſache erforderlich iſt.
Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Ein - ſpruch an ſich ſtatthaft und ob er in der geſetzlichen Form und Friſt eingelegt ſei. Fehlt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo iſt der Einſpruch als unzuläſſig zu verwerfen.
Iſt der Einſpruch zuläſſig, ſo wird der Prozeß in die Lage zurückverſetzt, in welcher er ſich vor Eintritt der Verſäumniß befand.
Inſoweit die Entſcheidung, welche auf Grund der neuen Ver - handlung zu erlaſſen iſt, mit der in dem Verſäumnißurtheil ent - haltenen Entſcheidung übereinſtimmt, iſt auszuſprechen, daß dieſe Entſcheidung aufrecht zu erhalten ſei. Inſoweit dieſe Voraus - ſetzung nicht zutrifft, wird das Verſäumnißurtheil in dem neuen Urtheil aufgehoben.
Iſt das Verſäumnißurtheil in geſetzlicher Weiſe ergangen, ſo ſind die durch die Verſäumniß veranlaßten Koſten, ſoweit ſie nicht durch einen unbegründeten Widerſpruch des Gegners entſtanden ſind, der ſäumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in Folge des Einſpruchs eine abändernde Entſcheidung erlaſſen wird.
Einer Partei, die den Einſpruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung beſtimmten Sitzung oder in der - jenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt iſt, nicht er - ſcheint oder nicht zur Hauptſache verhandelt, ſteht gegen das Ver - ſäumnißurtheil, durch welches der Einſpruch verworfen wird, ein weiterer Einſpruch nicht zu.
In Betreff des Verzichts auf den Einſpruch und der Zurück - nahme deſſelben finden die Vorſchriften über den Verzicht auf die Berufung und über die Zurücknahme derſelben entſprechende An - wendung.
Die Vorſchriften dieſes Titels finden auf das Verfahren, welches eine Widerklage oder die Beſtimmung des Betrags eines dem Grunde nach bereits feſtgeſtellten Anſpruchs zum Gegenſtande hat, entſprechende Anwendung.
War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwiſchen - ſtreit beſtimmt, ſo beſchränkt ſich das Verſäumnißverfahren und das Verſäumnißurtheil auf die Erledigung dieſes Zwiſchenſtreits. Die Vorſchriften dieſes Titels finden entſprechende Anwendung.
Stellt ſich in Prozeſſen, welche die Richtigkeit einer Rechnung, eine Vermögensauseinanderſetzung oder ähnliche Verhältniſſe zum Gegenſtande haben, eine erhebliche Zahl von ſtreitigen Anſprüchen oder von ſtreitigen Erinnerungen gegen eine Rechnung oder gegen ein Inventar heraus, ſo kann das Prozeßgericht ein vorbereitendes Verfahren vor einem beauftragten Richter anordnen.
Bei der Verkündung des Beſchluſſes, durch welchen das vor - bereitende Verfahren angeordnet wird, iſt durch den Vorſitzenden der beauftragte Richter zu bezeichnen und der Termin zur Er - ledigung des Beſchluſſes zu beſtimmen. Iſt die Terminsbeſtimmung unterblieben, ſo erfolgt ſie durch den beauftragten Richter; wird dieſer verhindert, den Auftrag zu vollziehen, ſo ernennt der Vor - ſitzende ein anderes Mitglied.
In dem vorbereitenden Verfahren iſt zu Protokoll feſtzuſtellen:
Das Verfahren richtet ſich nach den Vorſchriften, welche zur Anwendung kommen würden, wenn der Rechtsſtreit vor einem Amtsgerichte anhängig wäre; daſſelbe iſt fortzuſetzen, bis der Rechts - ſtreit ſelbſt oder ein Zwiſchenſtreit zur Erlaſſung eines Urtheils oder eines Beweisbeſchluſſes reif erſcheint.
Erſcheint eine Partei in einem Termine vor dem beauftragten Richter nicht, ſo hat dieſer das Vorbringen der erſchienenen Partei in Gemäßheit der Beſtimmungen des vorſtehenden Paragraphen zu Protokoll feſtzuſtellen und einen neuen Termin anzuberaumen. Die nicht erſchienene Partei iſt zu dem neuen Termine unter Mittheilung einer Abſchrift des Protokolls zu laden.
Erſcheint die Partei auch in dem neuen Termine nicht, ſo gelten die in dem zugeſtellten Protokolle enthaltenen thatſächlichen Behauptungen des Gegners als zugeſtanden und iſt das vor - bereitende Verfahren bezüglich derſelben nicht weiter fortzuſetzen.
Nach dem Schluſſe des vorbereitenden Verfahrens iſt der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte von Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das Ergebniß des vorbereitenden Verfahrens auf Grund des Pro - tokolls vorzutragen.
Iſt eine Partei nicht erſchienen, ſo ſind Anſprüche, welche ſich in dem vorbereitenden Verfahren als unſtreitig ergeben haben, durch Theilurtheil zu erledigen. Im übrigen iſt auf Antrag ein Verſäumnißurtheil zu erlaſſen.
Eine vor dem beauftragten Richter unterbliebene oder ver - weigerte Erklärung über Thatſachen, Urkunden oder Eideszu - ſchiebungen kann in der mündlichen Verhandlung nicht mehr nach - geholt werden. Erklärungen einer vor dem beauftragten Richter erſchienenen Partei ſind nur inſoweit als unterblieben anzuſehen, als die Partei von dem Richter zur Abgabe einer Erklärung auf - gefordert worden iſt.
Anſprüche, Angriffs - und Vertheidigungsmittel, Beweismittel und Beweiseinreden, welche zum Protokolle des beauftragten Richters nicht feſtgeſtellt ſind, können in der mündlichen Verhand - lung nur geltend gemacht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dieſelben erſt ſpäter entſtanden oder der Partei bekannt ge - worden ſeien.
Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozeßgerichte. Sie iſt nur in den durch dieſes Geſetz beſtimmten Fällen einem Mit - gliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte zu über - tragen.
Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht ſtatt.
Steht der Aufnahme des Beweiſes ein Hinderniß von un - gewiſſer Dauer entgegen, ſo iſt auf Antrag eine Friſt zu be - ſtimmen, nach deren fruchtloſem Ablaufe das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn dadurch das Verfahren nicht ver - zögert wird.
Den Parteien iſt geſtattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
Erfordert die Beweisaufnahme ein beſonderes Verfahren, ſo iſt daſſelbe durch Beweisbeſchluß anzuordnen.
Der Beweisbeſchluß enthält:
Vor Erledigung des Beweisbeſchluſſes kann von keiner Partei eine Aenderung deſſelben auf Grund der früheren Verhandlungen beantragt werden.
Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozeß - gerichts erfolgen, ſo wird bei der Verkündung des Beweisbeſchluſſes durch den Vorſitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme beſtimmt.
Iſt die Terminsbeſtimmung unterblieben, ſo erfolgt ſie durch den beauftragten Richter; wird derſelbe verhindert, den Auftrag zu vollziehen, ſo ernennt der Vorſitzende ein anderes Mitglied.
Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, ſo iſt das Erſuchungsſchreiben von dem Vorſitzenden zu erlaſſen.
Die auf die Beweisaufnahme ſich beziehenden Verhandlun - gen werden in Urſchrift von dem erſuchten Richter dem Gerichts - ſchreiber des Prozeßgerichts überſendet, welcher die Parteien von dem Eingange benachrichtigt.
Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, ſo hat der Vorſitzende die zuſtändige Behörde um Aufnahme des Beweiſes zu erſuchen.
Kann die Beweisaufnahme durch einen Reichskonſul erfolgen, ſo iſt das Erſuchen an dieſen zu richten.
Wird eine ausländiſche Behörde erſucht, den Beweis aufzu - nehmen, ſo kann das Gericht anordnen, daß der Beweisführer das Erſuchungsſchreiben zu beſorgen und die Erledigung des Er - ſuchens zu betreiben habe.
Das Gericht kann ſich auf die Anordnung beſchränken, daß der Beweisführer eine den Geſetzen des fremden Staates ent - ſprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizu - bringen habe.
In beiden Fällen iſt in dem Beweisbeſchluſſe eine Friſt zu beſtimmen, binnen welcher von dem Beweisführer die Urkunde auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen iſt. Nach fruchtloſem Ablaufe dieſer Friſt kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Orte und der Zeit der Beweisaufnahme ſo zeitig in Kenntniß zu ſetzen, daß derſelbe ſeine Rechte in geeigneter Weiſe wahrzunehmen vermag. Iſt die Benachrichtigung unterblieben, ſo hat das Ge - richt zu ermeſſen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Be - nutzung der Beweisverhandlung berechtigt ſei.
Der beauftragte oder erſuchte Richter iſt ermächtigt, falls ſich ſpäter Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht ſachgemäß erſcheinen laſſen, dieſes Gericht um die Aufnahme des Beweiſes zu erſuchen. Die Parteien ſind von dieſer Verfügung in Kenntniß zu ſetzen.
Erhebt ſich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder erſuchten Richter ein Streit, von deſſen Erledigung die Fort - ſetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu deſſen Entſcheidung der Richter nicht berechtigt iſt, ſo erfolgt die Erledigung durch das Prozeßgericht.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwiſchen - ſtreit iſt von Amtswegen zu beſtimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Erſcheint eine Partei oder erſcheinen beide Parteien in dem Termine zur Beweisaufnahme nicht, ſo iſt die Beweisaufnahme88Civilprozeßordnung.gleichwohl inſoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geſchehen kann.
Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollſtändi - gung der Beweisaufnahme iſt bis zum Schluſſe derjenigen münd - lichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, daß ſie ohne ihr Verſchul - den außer Stande geweſen ſei, in dem früheren Termine zu er - ſcheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollſtändigung, daß durch ihr Nichterſcheinen eine weſentliche Unvollſtändigkeit der Beweisaufnahme veranlaßt ſei.
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zur Fort - ſetzung derſelben erforderlich, ſo iſt dieſer Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termine nicht erſchienen waren, von Amtswegen zu beſtimmen.
Entſpricht die von einer ausländiſchen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozeßgericht geltenden Geſetzen, ſo kann daraus, daß ſie nach den ausländiſchen Geſetzen mangel - haft iſt, kein Einwand entnommen werden.
Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozeßgerichte, ſo iſt der Termin, in welchem die Beweisaufnahme ſtattfindet, zugleich zur Fortſetzung der mündlichen Verhandlung beſtimmt.
In dem Beweisbeſchluſſe, welcher anordnet, daß die Beweis - aufnahme vor einem beauftragten oder erſuchten Richter erfolgen ſolle, kann zugleich der Termin zur Fortſetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte beſtimmt werden. Iſt dies nicht geſchehen, ſo wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieſer Termin von Amtswegen beſtimmt und den Parteien be - kannt gemacht.
Die Antretung des Beweiſes durch Augenſchein erfolgt durch die Bezeichnung des Gegenſtandes des Augenſcheins und durch die Angabe der zu beweiſenden Thatſachen.
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß bei der Einnahme des Augenſcheins ein oder mehrere Sachverſtändige zuzuziehen ſeien.
Es kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gerichte die Einnahme des Augenſcheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverſtändigen überlaſſen.
Die Antretung des Zeugenbeweiſes erfolgt durch die Be - nennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatſachen, über welche die Vernehmung der Zeugen ſtattfinden ſoll.
Die Vernehmung neuer Zeugen, welche nach Erlaſſung eines Beweisbeſchluſſes bezüglich der in demſelben bezeichneten ſtreitigen Thatſachen benannt werden, iſt auf Antrag zurückzuweiſen, wenn durch die Vernehmung die Erledigung des Rechtsſtreits verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß die Partei in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder aus grober Nachläſſigkeit die Zeugen nicht früher benannt hat.
Die Aufnahme des Zeugenbeweiſes kann einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen werden:
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien ſowie die Mitglieder der Fürſtlichen Familie Hohenzollern ſind durch ein Mitglied des Prozeßgerichts oder durch ein anderes Gericht in ihrer Wohnung zu vernehmen.
Oeffentliche Beamte, auch wenn ſie nicht mehr im Dienſte ſind, dürfen über Umſtände, auf welche ſich ihre Pflicht zur Amts - verſchwiegenheit bezieht, als Zeugen nur mit Genehmigung ihrer vorgeſetzten Dienſtbehörde oder der ihnen zuletzt vorgeſetzt ge - weſenen Dienſtbehörde vernommen werden. Für den Reichskanzler bedarf es der Genehmigung des Kaiſers, für die Miniſter der Genehmigung des Landesherrn, für die Mitglieder der Senate der freien Hanſeſtädte der Genehmigung des Senats.
Die Genehmigung darf nur verſagt werden, wenn die Ab - legung des Zeugniſſes dem Wohle des Reichs oder eines Bundes - ſtaates Nachtheil bereiten würde.
Die Genehmigung iſt durch das Prozeßgericht einzuholen und dem Zeugen bekannt zu machen.
Die Ladung der Zeugen iſt von dem Gerichtsſchreiber unter Bezugnahme auf den Beweisbeſchluß auszufertigen und von Amts - wegen zuzuſtellen.
Die Ladung muß enthalten:
Die Ladung einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Perſon des Soldatenſtandes als Zeuge erfolgt durch Erſuchen der Militärbehörde.
Das Gericht kann die Ladung davon abhängig machen, daß der Beweisführer einen Vorſchuß zur Deckung der Staatskaſſe91II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 341 — 347.wegen der durch die Vernehmung des Zeugen erwachſenden Aus - lagen hinterlegt.
Erfolgt die Hinterlegung nicht binnen der beſtimmten Friſt, ſo unterbleibt die Ladung, wenn die Hinterlegung nicht ſo zeitig nachgeholt wird, daß die Vernehmung ohne Verzögerung des Ver - fahrens erfolgen kann.
Ein ordnungsmäßig geladener Zeuge, welcher nicht erſcheint, iſt, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch das Aus - bleiben verurſachten Koſten ſowie zu einer Geldſtrafe bis zu drei - hundert Mark und für den Fall, daß dieſe nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu ſechs Wochen zu ver - urtheilen.
Im Falle wiederholten Ausbleibens kann die Strafe noch einmal erkannt, auch die zwangsweiſe Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
Gegen dieſe Beſchlüſſe findet die Beſchwerde ſtatt.
Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär - perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht, die Vor - führung einer ſolchen Perſon durch Erſuchen der Militärbehörde.
Die Verurtheilung in Strafe und Koſten unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen genügend entſchuldigt iſt. Erfolgt nachträglich genügende Entſchuldigung, ſo werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
Die Anzeigen und Geſuche des Zeugen können ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers oder mündlich in dem zur Vernehmung beſtimmten neuen Termine angebracht werden.
Der Reichskanzler, die Miniſter eines Bundesſtaates, die Mitglieder der Senate der freien Hanſeſtädte, die Vorſtände der oberſten Reichsbehörden und die Vorſtände der Miniſterien ſind an ihrem Amtsſitze oder, wenn ſie ſich außerhalb deſſelben auf - halten, an ihrem Aufenthaltsorte zu vernehmen.
Die Mitglieder des Bundesrathes ſind während ihres Aufent - halts am Sitze des Bundesraths an dieſem Sitze, die Mitglieder einer deutſchen geſetzgebenden Verſammlung während der Sitzungs -92Civilprozeßordnung.periode und ihres Aufenthalts am Orte der Verſammlung an dieſem Orte zu vernehmen.
Zu einer Abweichung von den vorſtehenden Beſtimmungen bedarf es:
Zur Verweigerung des Zeugniſſes ſind berechtigt:
Die unter Nr. 1 — 3 bezeichneten Perſonen ſind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugniſſes zu belehren.
Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten Perſonen iſt, auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird, auf Thatſachen nicht zu richten, in Anſehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung93II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 348 — 351.der Verpflichtung zur Verſchwiegenheit ein Zeugniß nicht abgelegt werden kann.
Das Zeugniß kann verweigert werden:
In den Fällen des §. 348 Nr. 1 — 3 und des §. 349 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugniß nicht verweigern:
Die im §. 348 Nr. 4, 5 bezeichneten Perſonen dürfen das Zeugniß nicht verweigern, wenn ſie von der Verpflichtung zur Ver - ſchwiegenheit entbunden ſind.
Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu ſeiner Vernehmung beſtimmten Termine ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers oder in dieſem Termine die That - ſachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und glaub - haft zu machen.
94Civilprozeßordnung.Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des §. 348 Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleiſteten Dienſteid ab - gegebene Verſicherung.
Hat der Zeuge ſeine Weigerung ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers erklärt, ſo iſt er nicht verpflichtet, in dem zu ſeiner Vernehmung beſtimmten Termine zu erſcheinen.
Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer ſolchen zum Protokolle hat der Gerichtsſchreiber die Parteien zu benachrichtigen.
Ueber die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozeß - gerichte nach Anhörung der Parteien entſchieden.
Der Zeuge iſt nicht verpflichtet, ſich durch einen Anwalt ver - treten zu laſſen.
Gegen das Zwiſchenurtheil findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
Hat der Zeuge ſeine Weigerung ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers erklärt und iſt er in dem Termine nicht erſchienen, ſo hat auf Grund ſeiner Erklärungen ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erſtatten.
Erfolgt die Weigerung vor einem beauftragten oder erſuchten Richter, ſo ſind die Erklärungen des Zeugen, wenn ſie nicht ſchrift - lich oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers abgegeben ſind, nebſt den Erklärungen der Parteien in das Protokoll aufzunehmen.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozeßgerichte werden der Zeuge und die Parteien von Amtswegen geladen.
Auf Grund der von dem Zeugen und den Parteien abge - gebenen Erklärungen hat ein Mitglied des Prozeßgerichts Bericht zu erſtatten. Nach dem Vortrage des Berichterſtatters können der Zeuge und die Parteien zur Begründung ihrer Anträge das Wort nehmen; neue Thatſachen oder Beweismittel dürfen nicht geltend gemacht werden.
Wird das Zeugniß oder die Eidesleiſtung ohne Angabe eines Grundes oder, nachdem der vorgeſchützte Grund rechtskräftig für unerheblich erklärt iſt, verweigert, ſo iſt der Zeuge, ohne daß es eines Antrags bedarf, in die durch die Weigerung verurſachten95II. 1. Abſch. 7. Tit. §. 352 — 358.Koſten ſowie zu einer Geldſtrafe bis zu dreihundert Mark und für den Fall, daß dieſe nicht beigetrieben werden kann, zur Strafe der Haft bis zu ſechs Wochen zu verurtheilen.
Im Falle wiederholter Weigerung iſt auf Antrag zur Er - zwingung des Zeugniſſes die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozeſſes in der Inſtanz hinaus. Die Vorſchriften über die Haft im Zwangsvollſtreckungsverfahren finden entſprechende Anwendung.
Gegen dieſe Beſchlüſſe findet die Beſchwerde ſtatt.
Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär - perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht.
Jeder Zeuge iſt einzeln und vor ſeiner Vernehmung zu be - eidigen; die Beeidigung kann jedoch aus beſonderen Gründen, namentlich wenn Bedenken gegen ihre Zuläſſigkeit obwalten, bis nach Abſchluß der Vernehmung ausgeſetzt werden.
Die Parteien können auf die Beeidigung verzichten.
Der vor der Vernehmung zu leiſtende Eid lautet: daß Zeuge nach beſtem Wiſſen die reine Wahrheit ſagen, nichts verſchweigen und nichts hinzuſetzen werde; der nach der Vernehmung zu leiſtende Eid lautet: daß Zeuge nach beſtem Wiſſen die reine Wahrheit ge - ſagt, nichts verſchwiegen und nichts hinzugeſetzt habe.
Unbeeidigt ſind zu vernehmen:
Das Prozeßgericht kann die nachträgliche Beeidigung der unter den beiden letzten Nummern bezeichneten Perſonen anordnen.
Jeder Zeuge iſt einzeln und in Abweſenheit der ſpäter ab - zuhörenden Zeugen zu vernehmen.
Zeugen, deren Ausſagen ſich widerſprechen, können einander gegenübergeſtellt werden.
Die Vernehmung beginnt damit, daß der Zeuge über Vor - namen und Zunamen, Alter, Religionsbekenntniß, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls ſind ihm Fragen über ſolche Umſtände, welche ſeine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbeſondere über ſeine Be - ziehungen zu den Parteien vorzulegen.
Der Zeuge iſt zu veranlaſſen, dasjenige, was ihm von dem Gegenſtande ſeiner Vernehmung bekannt iſt, im Zuſammenhang anzugeben.
Zur Aufklärung und zur Vervollſtändigung der Ausſage, ſo - wie zur Erforſchung des Grundes, auf welchem die Wiſſenſchaft des Zeugen beruht, ſind nöthigenfalls weitere Fragen zu ſtellen.
Der Vorſitzende hat jedem Mitgliede des Gerichts auf Ver - langen zu geſtatten, Fragen zu ſtellen.
Die Parteien ſind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu laſſen, welche ſie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältniſſe des Zeugen für dienlich erachten.
Der Vorſitzende kann den Parteien geſtatten, und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu geſtatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
Zweifel über die Zuläſſigkeit einer Frage entſcheidet das Gericht.
Das Prozeßgericht kann nach ſeinem Ermeſſen die wieder - holte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
Hat ein beauftragter oder erſuchter Richter bei der Verneh - mung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage ver - weigert, ſo kann das Prozeßgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über dieſe Frage anordnen.
Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter ſtatt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit ſeiner Ausſage unter Berufung auf den früher ge - leiſteten Eid verſichern laſſen.
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen ſie vorgeſchlagen hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß der er - ſchienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß dieſelbe fortgeſetzt werde.
Der mit der Beweisaufnahme betraute Richter iſt ermächtigt, im Falle des Nichterſcheinens oder der Zeugnißverweigerung die geſetzlichen Verfügungen zu treffen, auch dieſelben, ſoweit dieſes überhaupt zuläſſig iſt, ſelbſt nach Erledigung des Auftrags wieder aufzuheben, über die Zuläſſigkeit einer dem Zeugen vorgelegten Frage vorläufig zu entſcheiden und die nochmalige Vernehmung eines Zeugen vorzunehmen.
Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Entſchädigung für Zeitverſäumniß und, wenn ſein Erſcheinen eine Reiſe erforderlich macht, auf Erſtattung der Koſten Anſpruch, welche durch die Reiſe und den Aufenthalt am Orte der Ver - nehmung verurſacht werden.
Auf den Beweis durch Sachverſtändige finden die Vorſchriften über den Beweis durch Zeugen entſprechende Anwendung, inſoweitCivilprozeßordnung. 798Civilprozeßordnung.nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Beſtimmungen enthalten ſind.
Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte.
Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverſtändigen und die Beſtimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozeßgericht. Daſſelbe kann ſich auf die Ernennung eines einzigen Sachverſtändigen be - ſchränken. Es kann an Stelle der zuerſt ernannten Sachver - ſtändigen andere ernennen.
Sind für gewiſſe Arten von Gutachten Sachverſtändige öffentlich beſtellt, ſo ſollen andere Perſonen nur dann gewählt werden, wenn beſondere Umſtände es erfordern.
Das Gericht kann die Parteien auffordern, Perſonen zu be - zeichnen, welche geeignet ſind, als Sachverſtändige vernommen zu werden.
Einigen ſich die Parteien über beſtimmte Perſonen als Sach - verſtändige, ſo hat das Gericht dieſer Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine beſtimmte Anzahl beſchränken.
Das Prozeßgericht kann den mit der Beweisaufnahme be - trauten Richter zur Ernennung der Sachverſtändigen ermächtigen. Derſelbe hat in dieſem Falle die in dem vorſtehenden Paragraphen dem Prozeßgerichte beigelegten Befugniſſe auszuüben.
Ein Sachverſtändiger kann aus denſelben Gründen, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverſtändige als Zeuge vernommen worden iſt.
Das Ablehnungsgeſuch iſt bei demjenigen Gericht oder Richter, von welchem die Ernennung des Sachverſtändigen erfolgt iſt, vor der Vernehmung deſſelben, bei ſchriftlicher Begutachtung vor er - folgter Einreichung des Gutachtens anzubringen. Nach dieſem Zeitpunkt iſt die Ablehnung nur zuläſſig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden99II. 1. Abſch. 8. Tit. §. 368 — 374.konnte. Das Ablehnungsgeſuch kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden.
Der Ablehnungsgrund iſt glaubhaft zu machen; der Eid iſt als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeſchloſſen.
Die Entſcheidung erfolgt von dem im zweiten Abſatze be - zeichneten Gericht oder Richter; eine vorgängige mündliche Ver - handlung der Betheiligten iſt nicht erforderlich.
Gegen den Beſchluß, durch welchen die Ablehnung für be - gründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beſchluß, durch welchen dieſelbe für unbegründet erklärt wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
Der zum Sachverſtändigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leiſten, wenn er zur Erſtattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich beſtellt iſt oder wenn er die Wiſſenſchaft, die Kunſt oder das Gewerbe, deren Kenntniß Vorausſetzung der Begut - achtung iſt, öffentlich zum Erwerbe ausübt oder wenn er zur Ausübung derſelben öffentlich beſtellt oder ermächtigt iſt.
Zur Erſtattung des Gutachtens iſt auch derjenige verpflichtet, welcher ſich zu derſelben vor Gericht bereit erklärt hat.
Dieſelben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeug - niß zu verweigern, berechtigen einen Sachverſtändigen zur Ver - weigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverſtändigen von der Verpflichtung zur Er - ſtattung des Gutachtens entbinden.
Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachver - ſtändigen findet nicht ſtatt, wenn die vorgeſetzte Behörde des Beamten erklärt, daß die Vernehmung den dienſtlichen Intereſſen Nachtheile bereiten würde.
Im Falle des Nichterſcheinens oder der Weigerung eines zur Erſtattung des Gutachtens verpflichteten Sachverſtändigen wird dieſer zum Erſatze der Koſten und zu einer Geldſtrafe bis zu dreihundert Mark verurtheilt. Im Falle wiederholten Ungehorſams kann noch einmal eine Geldſtrafe bis zu ſechshundert Mark er - kannt werden.
Gegen den Beſchluß findet Beſchwerde ſtatt.
7*100Civilprozeßordnung.Die Feſtſetzung und die Vollſtreckung der Strafe gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militär - perſon erfolgt auf Erſuchen durch das Militärgericht.
Der Sachverſtändige hat, wenn nicht beide Parteien auf ſeine Beeidigung verzichten, vor Erſtattung des Gutachtens einen Eid dahin zu leiſten: daß er das von ihm geforderte Gutachten unparteiiſch und nach beſtem Wiſſen und Gewiſſen erſtatten werde.
Iſt der Sachverſtändige für die Erſtattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, ſo genügt die Be - rufung auf den geleiſteten Eid.
Wird ſchriftliche Begutachtung angeordnet, ſo hat der Sach - verſtändige das von ihm unterſchriebene Gutachten auf der Ge - richtsſchreiberei niederzulegen.
Das Gericht kann das Erſcheinen des Sachverſtändigen an - ordnen, damit derſelbe das ſchriftliche Gutachten erläutere.
Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieſelben oder durch andere Sachverſtändige anordnen, wenn es das Gut - achten für ungenügend erachtet.
Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverſtändigen anordnen, wenn ein Sachverſtändiger nach Er - ſtattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt iſt.
Der Sachverſtändige hat nach Maßgabe der Gebührenord - nung auf Entſchädigung für Zeitverſäumniß, auf Erſtattung der ihm verurſachten Koſten und außerdem auf angemeſſene Vergü - tung ſeiner Mühewaltung Anſpruch.
Inſoweit zum Beweiſe vergangener Thatſachen oder Zu - ſtände, zu deren Wahrnehmung eine beſondere Sachkunde erfor - derlich war, ſachkundige Perſonen zu vernehmen ſind, kommen die Vorſchriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugniſſe oder von einer mit öffentlichem Glauben verſehenen Perſon innerhalb des ihr zugewieſenen Ge - ſchäftskreiſes in der vorgeſchriebenen Form aufgenommen ſind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn ſie über eine vor der Be - hörde oder der Urkundsperſon abgegebene Erklärung errichtet ſind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperſon be - urkundeten Vorganges.
Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet ſei, iſt zuläſſig.
Privaturkunden begründen, ſofern ſie von den Ausſtellern unterſchrieben oder mittels gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet ſind, vollen Beweis dafür, daß die in denſelben enthaltenen Erklärungen von den Ausſtellern abge - geben ſind.
Die von einer Behörde ausgeſtellten, eine amtliche Anord - nung, Verfügung oder Entſcheidung enthaltenden öffentlichen Ur - kunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
Oeffentliche Urkunden, welche einen anderen als den in den §§. 380, 382 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Thatſachen.
Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatſachen iſt zuläſſig, ſofern nicht die Landesgeſetze dieſen Beweis ausſchließen oder beſchränken.
Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperſon, ſo findet die Vorſchrift des erſten Abſatzes nur dann Anwendung, wenn ſich aus den Landes - geſetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugniſſes von der eigenen Wahrnehmung unabhängig iſt.
Inwiefern Durchſtreichungen, Radirungen, Einſchaltungen oder ſonſtige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder theilweiſe aufheben oder mindern, entſcheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung.
Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Vorlegung der Urkunde.
Befindet ſich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis - führers in den Händen des Gegners, ſo erfolgt die Antretung des Beweiſes durch den Antrag, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
Der Gegner iſt zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet:
Der Gegner iſt auch zur Vorlegung derjenigen in ſeinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf welche er im Pro - zeſſe zur Beweisführung Bezug genommen hat, ſelbſt wenn dieſes nur in einem vorbereitenden Schriftſatze geſchehen iſt.
Der Antrag ſoll enthalten:
Erachtet das Gericht die Thatſache, welche durch die Urkunde bewieſen werden ſoll, für erheblich und den Antrag für begründet, ſo ordnet es, wenn der Gegner zugeſteht, daß die Urkunde ſich in ſeinen Händen befinde, oder wenn der Gegner ſich über den Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
Beſtreitet der Gegner, daß die Urkunde ſich in ſeinem Be - ſitze befinde, ſo hat er einen Eid dahin zu leiſten: daß er nach ſorgfältiger Nachforſchung die Ueberzeugung erlangt habe, daß die Urkunde in ſeinem Beſitze ſich nicht befinde, daß er die Urkunde nicht in der Abſicht abhan - den gebracht habe, deren Benutzung dem Beweisführer zu entziehen, daß er auch nicht wiſſe, wo die Urkunde ſich befinde.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entſprechende Aenderung der vorſtehenden Eidesnorm beſchließen.
Auf die Leiſtung des Eides durch Streitgenoſſen, geſetzliche Vertreter, Minderjährige und Verſchwender finden die Vorſchriften der §§. 434 — 436 entſprechende Anwendung.
Hat eine öffentliche Behörde Urkunden vorzulegen, ſo wird der Eid von dem Beamten geleiſtet, welchem die Verwahrung der Urkunden übertragen iſt.
Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen oder den Eid zu leiſten, nicht nach, ſo iſt, wenn der Beweisführer eine Abſchrift der Urkunde beigebracht hat, dieſe Abſchrift als richtig anzuſehen. Iſt eine Abſchrift der Urkunde nicht beige - bracht, ſo können die Behauptungen des Beweisführers über die104Civilprozeßordnung.Beſchaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewieſen ange - nommen werden.
Befindet ſich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis - führers in den Händen eines Dritten, ſo erfolgt die Antretung des Beweiſes durch den Antrag, zur Herbeiſchaffung der Urkunde eine Friſt zu beſtimmen.
Der Dritte iſt aus denſelben Gründen wie der Gegner des Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet; er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage genöthigt werden.
Zur Begründung des nach §. 393 zu ſtellenden Antrags hat der Beweisführer den Erforderniſſen des §. 389 Nr. 1 — 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde ſich in den Händen des Dritten befinde.
Iſt die Thatſache, welche durch die Urkunde bewieſen werden ſoll, erheblich, und der Antrag den Beſtimmungen des vorſtehen - den Paragraphen entſprechend, ſo hat das Gericht eine Friſt zur Vorlegung der Urkunde in einem von dem Beweisführer zu er - wirkenden Termine zu beſtimmen.
Der Gegner kann die Fortſetzung des Verfahrens vor dem Ablaufe der Friſt beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt iſt oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die Betreibung des Prozeſſes oder der Zwangsvollſtreckung verzögert.
Befindet ſich die Urkunde nach der Behauptung des Beweis - führers in den Händen einer öffentlichen Behörde oder eines öffent - lichen Beamten, ſo erfolgt die Antretung des Beweiſes durch den Antrag, die Behörde oder den Beamten um die Mittheilung der Urkunde zu erſuchen.
Dieſe Vorſchrift findet auf Urkunden, welche die Parteien nach den geſetzlichen Vorſchriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu beſchaffen im Stande ſind, keine Anwendung.
Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mittheilung der Urkunde in Fällen, in welchen eine Verpflichtung zur Vor -105II. 1. Abſch. 9. Tit. §. 393 — 402.legung auf §. 387 geſtützt wird, ſo finden die Beſtimmungen der §§. 393 — 396 Anwendung.
Wird nach Erlaſſung eines Beweisbeſchluſſes über die in demſelben bezeichneten ſtreitigen Thatſachen Beweis in Gemäßheit der §§. 393, 397 angetreten, ſo iſt die Beweisantretung auf An - trag zurückzuweiſen, wenn durch das zur Herbeiſchaffung der Ur - kunden erforderliche Verfahren die Erledigung des Rechtsſtreits verzögert werden würde und das Gericht die Ueberzeugung gewinnt, daß die Partei in der Abſicht, den Prozeß zu verſchleppen, oder aus grober Nachläſſigkeit den Beweis nicht früher angetreten hat.
Wenn die Vorlegung einer Urkunde bei der mündlichen Ver - handlung wegen erheblicher Hinderniſſe nicht erfolgen kann oder wegen der Wichtigkeit der Urkunde und der Beſorgniß des Ver - luſtes oder der Beſchädigung bedenklich erſcheint, ſo kann das Prozeßgericht anordnen, daß die Vorlegung vor einem ſeiner Mit - glieder oder vor einem anderen Gerichte geſchehe.
Eine öffentliche Urkunde kann in Urſchrift oder in einer be - glaubigten Abſchrift, welche hinſichtlich der Beglaubigung die Er - forderniſſe einer öffentlichen Urkunde an ſich trägt, vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen, daß der Beweisführer die Ur - ſchrift vorlege oder die Thatſachen angebe und glaubhaft mache, welche ihn an der Vorlegung der Urſchrift verhindern. Bleibt die Anordnung erfolglos, ſo entſcheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, welche Beweiskraft der beglaubigten Abſchrift bei - zulegen ſei.
Der Beweisführer kann nach erfolgter Vorlegung einer Ur - kunde nur mit Zuſtimmung des Gegners auf dieſes Beweismittel verzichten.
Urkunden, welche nach Form und Inhalt als von einer öffent - lichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben verſehenen Perſon errichtet ſich darſtellen, haben die Vermuthung der Echtheit für ſich.
106Civilprozeßordnung.Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft hält, auch von Amtswegen die Behörde oder die Perſon, von welcher die Urkunde errichtet ſein ſoll, zu einer Erklärung über die Echt - heit veranlaſſen.
Ob eine Urkunde, welche als von einer ausländiſchen Be - hörde oder von einer mit öffentlichem Glauben verſehenen Perſon des Auslandes errichtet ſich darſtellt, ohne näheren Nachweis als echt anzuſehen ſei, hat das Gericht nach den Umſtänden des Falles zu ermeſſen.
Zum Beweiſe der Echtheit einer ſolchen Urkunde genügt die Legaliſation durch einen Konſul oder Geſandten des Reichs.
Ueber die Echtheit einer Privaturkunde hat ſich der Gegner des Beweisführers nach Vorſchrift des §. 129 zu erklären.
Befindet ſich unter der Urkunde eine Namensunterſchrift, ſo iſt die Erklärung auf die Echtheit der Unterſchrift zu richten.
Erfolgt die Erklärung nicht, ſo iſt die Urkunde als anerkannt anzuſehen, wenn nicht die Abſicht, die Echtheit beſtreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde iſt zu beweiſen.
Steht die Echtheit der Namensunterſchrift feſt oder iſt das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, ſo hat die über der Unterſchrift oder dem Handzeichen ſtehende Schrift die Vermuthung der Echtheit für ſich.
Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
In dieſem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung ge - eignete Schriften vorzulegen oder deren Mittheilung in Gemäß - heit der Beſtimmung des §. 397 zu beantragen und erforderlichen Falls den Beweis der Echtheit derſelben anzutreten.
Befinden ſich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, ſo iſt dieſer auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Beſtimmungen der §§. 386 — 391 finden entſprechende Anwendung. Kommt der Gegner der An -107II. 1. Abſch. 9. Tit. §. 403 — 409. 10. Tit. §. 410 — 412.ordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen oder den im §. 391 beſtimmten Eid zu leiſten, nicht nach, ſo gilt der Echtheitsbeweis als geführt.
Macht der Beweisführer glaubhaft, daß in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsſchriften ſich befinden, deren Vor - legung er im Wege der Klage zu erwirken im Stande ſei, ſo finden die Vorſchriften des §. 396 entſprechende Anwendung.
Ueber das Ergebniß der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Ueberzeugung, geeigneten Falls nach Anhörung von Sachverſtändigen zu entſcheiden.
Urkunden, deren Echtheit beſtritten iſt oder deren Inhalt ver - ändert ſein ſoll, werden bis zur Erledigung des Rechtsſtreits auf der Gerichtsſchreiberei verwahrt, ſofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Intereſſe der öffentlichen Ordnung erforderlich iſt.
Iſt eine Urkunde von einer Partei in der Abſicht, deren Be - nutzung dem Gegner zu entziehen, beſeitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, ſo können die Behauptungen des Gegners über die Beſchaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewieſen an - geſehen werden.
Die Eideszuſchiebung iſt nur über Thatſachen zuläſſig, welche in Handlungen des Gegners, ſeiner Rechtsvorgänger oder Ver - treter beſtehen oder welche Gegenſtand der Wahrnehmung dieſer Perſonen geweſen ſind.
Die Eideszuſchiebung über eine Thatſache, deren Gegentheil das Gericht für erwieſen erachtet, iſt unzuläſſig.
Eine nicht beweispflichtige Partei übernimmt durch Eideszu - ſchiebung nicht die Beweispflicht.
Die Zurückſchiebung des Eides iſt nur inſofern zuläſſig, als nach den Beſtimmungen des §. 410 die Zuſchiebung deſſelben zu - läſſig ſein würde.
Sie findet nicht ſtatt, wenn die Partei, welcher der Eid zu - geſchoben iſt, nicht aber die Gegenpartei über ihre eigene Handlung oder Wahrnehmung zu ſchwören haben würde.
Der Eid kann nur der Partei, nicht einem Dritten zugeſchoben oder zurückgeſchoben werden. Die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung an einen Nebenintervenienten findet nur ſtatt, wenn dieſer als Streitgenoſſe der Hauptpartei anzuſehen iſt (§. 66).
Das Gericht kann anordnen, daß die in den §§. 410, 413, 414 enthaltenen Beſchränkungen für die Zuſchiebung und Zurück - ſchiebung des Eides nicht zur Anwendung kommen ſollen, wenn die Parteien in Betreff des zu leiſtenden Eides einig ſind und der Eid ſich auf Thatſachen bezieht.
Die Antretung des Beweiſes erfolgt durch die Erklärung, daß dem Gegner über die beſtimmt zu bezeichnende Thatſache der Eid zugeſchoben werde.
Die Partei, welcher der Eid zugeſchoben iſt, hat ſich zu er - klären, ob ſie den Eid annehme oder zurückſchiebe, ſelbſt wenn ſie Einwendungen in Beziehung auf die Eideszuſchiebung vorbringt.
Giebt die Partei keine Erklärung ab oder ſchiebt ſie in einem Falle, in welchem die Zurückſchiebung unzuläſſig iſt, den Eid zu - rück, ohne denſelben bedingt anzunehmen, ſo wird der Eid als verweigert angeſehen.
Durch die Zuſchiebung, Annahme oder Zurückſchiebung des Eides wird die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten der einen oder der anderen Partei nicht ausgeſchloſſen.
Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo gilt der Eid nur für den Fall als zugeſchoben, daß die Antretung des Beweiſes durch die anderen Beweismittel erfolglos bleibt.
Werden andere Beweismittel geltend gemacht, ſo iſt die Partei, welcher der Eid zugeſchoben wurde, nicht verpflichtet, ſich über die Eideszuſchiebung früher zu erklären, als bis die Eideszuſchiebung nach Aufnahme oder ſonſtiger Erledigung der anderen Beweis - mittel wiederholt iſt.
Sind andere Beweiſe aufgenommen, ſo kann die vorher ab - gegebene Erklärung widerrufen werden.
Wegen unterbliebener Erklärung auf eine Eideszuſchiebung kann der Eid nur dann als verweigert angeſehen werden, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über den Eid aufge - fordert iſt.
Der zurückgeſchobene Eid gilt auch ohne ausdrückliche Erklä - rung über die Annahme als von dem Beweisführer angenommen.
Die Zurückſchiebung des Eides kann außer dem Falle des §. 419 Abſ. 2 widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erſt nach er - folgter Zurückſchiebung des Eides von einer ſolchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe.
Die Annahme oder Zurückſchiebung des Eides kann außer den Fällen des §. 419 Abſ. 2 und des §. 422 nicht widerrufen werden.
Ueber eine Thatſache, welche in einer Handlung des Schwur - pflichtigen beſteht oder Gegenſtand ſeiner Wahrnehmung geweſen iſt, wird der Eid dahin geleiſtet: daß die Thatſache wahr oder nicht wahr ſei.
Iſt eine ſolche Thatſache vom Gegner des Schwurpflichtigen behauptet und kann dem letzteren nach den Umſtänden des Falles nicht zugemuthet werden, daß er die Wahrheit oder Nichtwahrheit derſelben beſchwöre, ſo kann das Gericht auf Antrag die Leiſtung des Eides dahin anordnen:110Civilprozeßordnung.daß der Schwurpflichtige nach ſorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Ueberzeugung erlangt habe, daß die Thatſache wahr oder nicht wahr ſei.
Ueber andere Thatſachen wird der Eid dahin geleiſtet: daß der Schwurpflichtige nach ſorgfältiger Prüfung und Erkundigung die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Thatſache wahr ſei.
Auf die Leiſtung eines Eides iſt durch bedingtes Endurtheil zu erkennen.
Die Eidesleiſtung erfolgt erſt nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils.
Sind die Parteien über die Erheblichkeit und die Norm des Eides einverſtanden oder dient der Eid zur Erledigung eines Zwiſchenſtreits, ſo kann die Leiſtung des Eides durch Beweisbe - ſchluß angeordnet werden.
Hängt die Entſcheidung über einzelne ſelbſtändige Angriffs - und Vertheidigungsmittel von der Leiſtung eines Eides ab, ſo kann die Leiſtung des Eides durch Beweisbeſchluß angeordnet oder auf dieſelbe durch bedingtes Zwiſchenurtheil erkannt werden. In dem letzteren Falle erfolgt die Eidesleiſtung nur dann, wenn durch bedingtes Endurtheil rechtskräftig erkannt iſt, daß es auf dieſelbe für die Endentſcheidung des Rechtsſtreits noch ankomme.
In dem bedingten Urtheil iſt die Eidesnorm und die Folge ſowohl der Leiſtung als der Nichtleiſtung des Eides ſo genau, als die Lage der Sache dies geſtattet, feſtzuſtellen.
Der Eintritt dieſer Folge wird durch Endurtheil ausge - ſprochen.
Durch Leiſtung des Eides wird voller Beweis der beſchwo - renen Thatſache begründet.
Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denſelben Vorausſetzungen ſtatt, unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil wegen Verletzung der Eidespflicht angefochten werden kann.
Die Erlaſſung des Eides von Seiten des Gegners hat die - ſelbe Wirkung, wie die Leiſtung des Eides.
Die Verweigerung der Eidesleiſtung hat zur Folge, daß das Gegentheil der zu beſchwörenden Thatſache als voll bewieſen gilt.
Erſcheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleiſtung be - ſtimmten Termine nicht, ſo iſt auf Antrag ein Verſäumnißurtheil dahin zu erlaſſen, daß der Eid als verweigert anzuſehen ſei.
Der Schwurpflichtige, welcher frühere Behauptungen zurück - nimmt oder früher beſtrittene Thatſachen zugeſteht, kann ſich zur Leiſtung eines beſchränkteren Eides erbieten, ſelbſt wenn der Eid bereits durch bedingtes Urtheil auferlegt iſt. Auch können uner - hebliche Umſtände, welche in die Eidesform aufgenommen ſind, berichtigt werden.
Iſt der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, ſo kann, auch nach Eintritt der Rechtskraft, die Zuſchiebung ſowie die Zurück - ſchiebung des Eides widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verur - theilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erſt nach erfolgter Zuſchiebung oder Zurückſchiebung des Eides von einer ſolchen Verurtheilung Kenntniß erlangt habe.
Wenn der Schwurpflichtige ſtirbt, wenn er zur Leiſtung des Eides unfähig wird oder wenn er aufhört geſetzlicher Vertreter zu ſein, ſo können beide Parteien in Anſehung der betreffenden Beweisführung alle Rechte ausüben, welche ihnen vor der Zu - ſchiebung des Eides zuſtanden.
Daſſelbe gilt, wenn in Folge der Verurtheilung des Schwur - pflichtigen wegen wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht die Zu - ſchiebung oder Zurückſchiebung des Eides widerrufen wird.
Iſt der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, ſo wird unter Aufhebung des Urtheils in der Sache anderweit erkannt.
Der Eid über eine Thatſache, welche für ein allen Streit - genoſſen gegenüber nur einheitlich feſtzuſtellendes Rechtsverhältniß112Civilprozeßordnung.von Einfluß iſt, muß allen Streitgenoſſen zugeſchoben oder zurück - geſchoben werden, ſofern nicht rückſichtlich einzelner Streitgenoſſen die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung unzuläſſig iſt. In jedem Falle bedarf es zur Zuſchiebung oder zur Zurückſchiebung der übereinſtimmenden Erklärung aller Streitgenoſſen. Ueber die Annahme des Eides haben ſich nur diejenigen Streitgenoſſen zu erklären, welchen der Eid zugeſchoben iſt.
Iſt der von allen oder von einigen Streitgenoſſen zu lei - ſtende Eid von einem oder mehreren derſelben, oder iſt der von einem Theile der Streitgenoſſen zu leiſtende Eid von allen Schwur - pflichtigen verweigert oder als von ihnen verweigert anzuſehen, ſo entſcheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, ob die Be - hauptung, deren Beweis durch Eideszuſchiebung angetreten iſt, für wahr zu erachten ſei. Erklären einzelne Streitgenoſſen, daß ſie den Eid nicht leiſten werden, ſo iſt in Anſehung der übrigen Streitgenoſſen die Leiſtung des Eides nicht anzuordnen oder der Eid nicht abzunehmen, ſofern das Gericht denſelben für unerheb - lich erachtet.
Iſt eine Partei nicht prozeßfähig, ſo iſt die Zuſchiebung oder Zurückſchiebung des Eides nur an ihren geſetzlichen Vertreter und nur inſoweit zuläſſig, als die vertretene Partei, wenn ſie den Prozeß in Perſon führte, oder der Vertreter, wenn er ſelbſt Partei wäre, dieſelbe zulaſſen müßte.
Minderjährigen, welche das ſechzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, oder Verſchwendern kann über Thatſachen, welche in Hand - lungen derſelben beſtehen oder Gegenſtand ihrer Wahrnehmung geweſen ſind, der Eid zugeſchoben oder zurückgeſchoben werden, ſofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners nach den Umſtänden des Falles für zuläſſig erklärt wird.
Sind mehrere geſetzliche Vertreter vorhanden, ſo finden die Vorſchriften des §. 434 entſprechende Anwendung. Betrifft der Eid die eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen nur einiger oder eines der Vertreter, ſo iſt er von den übrigen nicht zu leiſten.
Iſt das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreichend, um die Ueberzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweiſenden Thatſache zu begründen, ſo kann das Gericht der einen oder der anderen Partei über eine ſtreitige Thatſache einen Eid auferlegen.
Der richterliche Eid kann allen Streitgenoſſen oder geſetz - lichen Vertretern, er kann einigen oder einem derſelben auferlegt werden.
Die Beſtimmungen der §§. 422 — 433, 435 finden auf den richterlichen Eid entſprechende Anwendung.
Iſt der Schwurpflichtige wegen wiſſentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt, ſo iſt der Antrag des Gegners, den richterlichen Eid zurückzunehmen, gerechtfertigt, wenngleich der Gegner ſchon vor der Auferlegung des Eides von dieſer Verur - theilung Kenntniß gehabt hat.
Der richterliche Eid wird durch bedingtes Urtheil auferlegt.
Der Eid muß von dem Schwurpflichtigen in Perſon geleiſtet werden.
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß die Eidesleiſtung vor einem ſeiner Mitglieder oder vor einem anderen Gericht erfolge, wenn der Schwurpflichtige am Erſcheinen vor dem Prozeßgerichte verhindert iſt oder in großer Entfernung von dem Sitze deſſelben ſich aufhält.
Die Eidesleiſtung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen Familien ſowie der Mitglieder der Fürſtlichen Familie Hohenzollern erfolgt in der Wohnung derſelben vor einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder vor einem anderen Gerichte.
Vor der Leiſtung des Eides hat der Richter den Schwur - pflichtigen in angemeſſener Weiſe auf die Bedeutung des Eides hinzuweiſen.
Der Eid beginnt mit den Worten: „ Ich ſchwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwiſſen - den “und ſchließt mit den Worten: „ So wahr mir Gott helfe “.
Der Eid wird mittels Nachſprechens oder Ableſens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel geleiſtet. Der Schwörende ſoll bei der Eidesleiſtung die rechte Hand erheben.
Iſt die Eidesnorm von großem Umfange, ſo genügt die Vor - leſung der Eidesnorm und die Verweiſung auf die letztere in der Eidesformel.
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien ſowie die Mitglieder der Fürſtlichen Familie Hohen - zollern leiſten den Eid mittels Unterſchreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.
Stumme, welche ſchreiben können, leiſten den Eid mittels Abſchreibens und Unterſchreibens der die Eidesnorm enthaltenden Eidesformel.
Stumme, welche nicht ſchreiben können, leiſten den Eid mit Hülfe eines Dolmetſchers durch Zeichen.
Der Eidesleiſtung wird gleichgeachtet, wenn ein Mitglied einer Religionsgeſellſchaft, welcher das Geſetz den Gebrauch ge - wiſſer Betheuerungsformeln an Stelle des Eides geſtattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieſer Religionsgeſell - ſchaft abgiebt.
Die Einnahme des Augenſcheins und die Vernehmung von Zeugen und Sachverſtändigen kann zur Sicherung des Beweiſes erfolgen, wenn zu beſorgen iſt, daß das Beweismittel verloren oder die Benutzung deſſelben erſchwert werde.
Das Geſuch iſt bei dem Gericht anzubringen, vor welchem der Rechtsſtreit anhängig iſt; es kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll erklärt werden.
In Fällen dringender Gefahr kann das Geſuch auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in deſſen Bezirke die zu verneh - menden Perſonen ſich aufhalten oder der in Augenſchein zu neh - mende Gegenſtand ſich befindet.
Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das Geſuch ange - bracht werden, wenn der Rechtsſtreit noch nicht anhängig iſt.
Das Geſuch muß enthalten:
Mit Zuſtimmung des Gegners kann die beantragte Beweis - aufnahme angeordnet werden, auch wenn die Vorausſetzungen des §. 447 nicht vorliegen.
Die Entſcheidung über das Geſuch kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
8*116Civilprozeßordnung.In dem Beſchluſſe, durch welchen dem Geſuche ſtattgegeben wird, ſind die Thatſachen, über welche der Beweis zu erheben iſt, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverſtändigen zu bezeichnen. Eine Anfechtung dieſes Beſchluſſes findet nicht ſtatt.
Der Beweisführer iſt verpflichtet, ſofern es nach den Um - ſtänden des Falles geſchehen kann, unter Zuſtellung des Beſchluſſes und einer Abſchrift des Geſuchs zu dem für die Beweisaufnahme beſtimmten Termine den Gegner ſo zeitig zu laden, daß derſelbe in dieſem Termine ſeine Rechte wahrzunehmen vermag.
Die Nichtbefolgung dieſer Vorſchrift ſteht der Beweisauf - nahme nicht entgegen.
Die Beweisaufnahme erfolgt nach den für die Aufnahme des betreffenden Beweismittels überhaupt geltenden Vorſchriften.
Das Protokoll über die Beweisaufnahme iſt bei dem Ge - richte, welches dieſelbe angeordnet hat, aufzubewahren.
Jede Partei hat das Recht, die Beweisverhandlungen in dem Prozeſſe zu benutzen.
War der Gegner in dem Termine nicht erſchienen, in welchem die Beweisaufnahme erfolgte, ſo iſt der Beweisführer zur Be - nutzung der Beweisverhandlungen nur dann berechtigt, wenn der Gegner zu dem Termine rechtzeitig geladen war oder wenn der Beweisführer glaubhaft macht, daß ohne ſein Verſchulden die Ladung unterblieben oder nicht rechtzeitig erfolgt ſei.
Wird von dem Beweisführer ein Gegner nicht bezeichnet, ſo iſt das Geſuch nur dann zuläſſig, wenn der Beweisführer glaub - haft macht, daß er ohne ſein Verſchulden außer Stande ſei, den Gegner zu bezeichnen.
Wird dem Geſuche ſtattgegeben, ſo kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung ſeiner Rechte bei der Be - weisaufnahme einen Vertreter beſtellen.
Auf das Verfahren vor den Amtsgerichten finden die Vor - ſchriften über das Verfahren vor den Landgerichten Anwendung, ſoweit nicht aus den allgemeinen Beſtimmungen des erſten Buchs, aus den nachfolgenden beſonderen Beſtimmungen und aus der Verfaſſung der Amtsgerichte ſich Abweichungen ergeben.
Die Klage kann bei dem Gerichte ſchriftlich eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers angebracht werden.
Nach erfolgter Beſtimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung hat der Gerichtsſchreiber für die Zuſtellung der Klage Sorge zu tragen, ſofern nicht der Kläger erklärt hat, dieſes ſelbſt thun zu wollen.
Die Einlaſſungsfriſt beträgt mindeſtens drei Tage, wenn die Zuſtellung im Bezirke des Prozeßgerichts; mindeſtens eine Woche, wenn ſie außerhalb deſſelben, jedoch im Deutſchen Reich erfolgt; in Meß - und Marktſachen mindeſtens vierundzwanzig Stunden.
Iſt die Zuſtellung im Auslande vorzunehmen, ſo hat das Gericht bei Feſtſetzung des Termins die Einlaſſungsfriſt zu be - ſtimmen.
Die Klage wird durch Zuſtellung der Klageſchrift oder des die Klage enthaltenden Protokolls erhoben.
An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver - handlung des Rechtsſtreits ohne Ladung und Terminsbeſtimmung vor Gericht erſcheinen.
Die Erhebung der Klage erfolgt in dieſem Falle durch den mündlichen Vortrag derſelben.
Die Vorſchriften der §§. 457, 458 finden entſprechende An - wendung, wenn eine Partei im Laufe des Rechtsſtreits zu laden118Civilprozeßordnung.iſt, insbeſondere zur Verhandlung über einen Zwiſchenſtreit, über den Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung eines Urtheils, über den Einſpruch, über den Antrag auf Wiedereinſetzung in den vorigen Stand oder über die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgeſetzten Verfahrens, oder wenn eine Intervention oder Streit - verkündung erfolgen ſoll.
Auch wenn eine Partei nicht zu laden iſt, können ihr Anträge und Erklärungen, auf welche ſie ohne vorgängige Mittheilung vorausſichtlich eine Erklärung in einer mündlichen Verhandlung nicht abzugeben vermag, durch Zuſtellung eines Protokolls des Gerichtsſchreibers mitgetheilt werden.
Dieſe Mittheilung kann auch unmittelbar und ohne beſondere Form geſchehen.
Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen Thatſachen ſich voll - ſtändig erklären und die ſachdienlichen Anträge ſtellen.
Die Vorſchrift, daß prozeßhindernde Einreden gleichzeitig und vor der Verhandlung zur Hauptſache vorzubringen ſind, findet nur inſoweit Anwendung, als die Einrede der Unzuſtändigkeit des Gerichts vor der Verhandlung zur Hauptſache geltend zu machen iſt.
Iſt das Amtsgericht ſachlich unzuſtändig, ſo hat es vor der Verhandlung des Beklagten zur Hauptſache denſelben auf die Unzuſtändigkeit aufmerkſam zu machen.
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Hauptſache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgeſonderte Verhandlung über dieſe Einreden auch von Amts - wegen anordnen.
Wird die Unzuſtändigkeit des Gerichts auf Grund der Be - ſtimmungen über die ſachliche Zuſtändigkeit der Gerichte ausge - ſprochen, ſo iſt zugleich auf Antrag des Klägers der Rechtsſtreit an das Landgericht zu verweiſen.
Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei dem Landgerichte anhängig.
Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozeſſe durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 240 Nr. 2, 3) ein Anſpruch erhoben, welcher zur Zuſtändigkeit der Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §. 253 die Feſtſtellung eines Rechtsverhältniſſes beantragt, für welches die Landgerichte zuſtändig ſind, ſo hat das Amtsgericht, ſofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptſache darauf anträgt, ſeine Unzuſtändigkeit auszuſprechen und den Rechtsſtreit an das Landgericht zu verweiſen.
Iſt das Urtheil rechtskräftig, ſo gilt der Rechtsſtreit als bei dem Landgericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amts - gerichte erwachſenen Koſten werden als Theil der bei dem Land - gericht erwachſenen Koſten behandelt.
Wegen unterbliebener Erklärung iſt eine Urkunde nur dann als anerkannt anzuſehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert iſt.
Die Vorſchriften der §§. 269, 313 — 319 finden auf das Ver - fahren vor den Amtsgerichten keine Anwendung.
Anträge und Erklärungen einer Partei ſind durch das Sitzungs - protokoll inſoweit feſtzuſtellen, als das Gericht bei dem Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil oder ein Beweisbeſchluß ergeht, die Feſtſtellung für angemeſſen er - achtet.
Geſtändniſſe, ſowie die Erklärungen über Annahme oder Zurück - ſchiebung zugeſchobener Eide ſind auf Antrag durch das Protokoll feſtzuſtellen.
Wer eine Klage zu erheben beabſichtigt, kann unter Angabe des Gegenſtandes ſeines Anſpruchs zum Zwecke eines Sühnever - ſuchs den Gegner vor das Amtsgericht laden, vor welchem dieſer ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.
Erſcheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geſchloſſen, ſo iſt derſelbe zu Protokoll feſtzuſtellen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, ſo wird auf Antrag beider Parteien der Rechtsſtreit120Civilprozeßordnung.ſofort verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt in dieſem Falle durch den mündlichen Vortrag derſelben.
Iſt der Gegner nicht erſchienen, oder der Sühneverſuch er - folglos geblieben, ſo werden die erwachſenen Koſten als Theil der Koſten des Rechtsſtreits behandelt.
Die Berufung findet gegen die in erſter Inſtanz erlaſſenen Endurtheile ſtatt.
Der Beurtheilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entſcheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen ſind, ſofern nicht dieſelben nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes unanfechtbar oder mit der Beſchwerde anfechtbar ſind.
Ein Verſäumnißurtheil kann von der Partei, gegen welche es erlaſſen iſt, mit der Berufung nicht angefochten werden.
Ein Verſäumnißurtheil, gegen welches der Einſpruch an ſich nicht ſtatthaft iſt, unterliegt der Berufung inſoweit, als dieſelbe darauf geſtützt wird, daß der Fall der Verſäumung nicht vorge - legen habe.
Die Wirkſamkeit eines nach Erlaſſung des Urtheils erklärten Verzichts auf das Recht der Berufung iſt nicht davon abhängig, daß der Gegner die Verzichtleiſtung angenommen hat.
Die Zurücknahme der Berufung iſt ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginne der mündlichen Ver - handlung des Berufungsbeklagten zuläſſig.
Die Zurücknahme erfolgt, wenn ſie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Zuſtellung eines Schriftſatzes,121III. 1. Abſch. §. 472 — 480.Abſchrift deſſelben iſt ſofort nach erfolgter Zuſtellung auf der Gerichtsſchreiberei niederzulegen.
Die Zurücknahme hat den Verluſt des Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entſtandenen Koſten zu tragen. Auf Antrag des Gegners ſind dieſe Wirkungen durch Urtheil auszuſprechen.
Die Berufungsfriſt beträgt einen Monat; ſie iſt eine Noth - friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Urtheils.
Die Berufung kann gleichzeitig mit der Zuſtellung des Ur - theils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zuſtellung des Urtheils iſt wirkungslos.
Wird innerhalb der Berufungsfriſt ein Urtheil in Gemäß - heit des §. 292 durch eine nachträgliche Entſcheidung ergänzt, ſo beginnt mit der Zuſtellung der nachträglichen Entſcheidung der Lauf der Berufungsfriſt auch für die Berufung gegen das zuerſt ergangene Urtheil von neuem. Wird gegen beide Urtheile von derſelben Partei Berufung eingelegt, ſo ſind beide Berufungen mit einander zu verbinden.
Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Zuſtellung eines Schriftſatzes.
Derſelbe muß enthalten:
Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden Schriftſätze finden auch auf die Berufungsſchrift Anwendung.
Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Berufungsſchrift ins - beſondere enthalten: die Erklärung, inwieweit das Urtheil ange - fochten werde und welche Abänderungen deſſelben beantragt werden (Berufungsanträge), ſowie die Angabe derjenigen neuen Thatſachen und Beweismittel, welche die Partei geltend zu machen beabſichtigt.
In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der Berufungsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorſchriften des §. 234 entſprechende An - wendung.
Der Berufungsbeklagte kann ſich der Berufung anſchließen, ſelbſt wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfriſt verſtrichen iſt.
Die Vorſchriften über die Anfechtung des Verſäumnißurtheils durch Berufung finden auch auf die Anfechtung deſſelben durch Anſchließung Anwendung.
Die Anſchließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzuläſſig verworfen wird.
Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfriſt ſich der erhobenen Berufung angeſchloſſen, ſo wird es ſo angeſehen, als habe er die Berufung ſelbſtändig eingelegt.
Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beant - wortung der Berufung innerhalb der erſten zwei Drittheile der Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Berufungsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittelſt vorbereitenden Schriftſatzes zuſtellen zu laſſen.
Der Schriftſatz ſoll insbeſondere die Anträge ſowie die An - gabe der neuen Thatſachen und Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeklagte geltend zu machen beabſichtigt.
Auf das weitere Verfahren finden die in erſter Inſtanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorſchriften ent - ſprechende Anwendung, ſoweit nicht Abweichungen aus den Be - ſtimmungen dieſes Abſchnitts ſich ergeben.
Die mündliche Verhandlung iſt, wenn an dem für dieſelbe beſtimmten Tage die Berufungsfriſt noch nicht verſtrichen iſt, auf Antrag des Berufungsbeklagten bis zum Ablaufe der Friſt, und wenn der Berufungsbeklagte gegen das Urtheil den Einſpruch er -123III. 1. Abſch. §. 481 — 491.hoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Ein - ſpruchs zu vertagen.
Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsſtreit in den durch die Anträge beſtimmten Grenzen von neuem verhandelt.
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die Berufung angefochtene Urtheil ſowie die dem Urtheile vorausgegangenen Entſcheidungen nebſt den Entſcheidungsgründen und den Beweisverhandlungen inſoweit vorzutragen, als dies zum Verſtändniſſe der Berufungsanträge und zur Prüfung der Rich - tigkeit der angefochtenen Entſcheidung erforderlich iſt.
Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vor - trags hat der Vorſitzende deſſen Berichtigung oder Vervollſtän - digung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung zu veranlaſſen.
Eine Aenderung der Klage iſt ſelbſt mit Einwilligung des Gegners unſtatthaft.
Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirkſam verzichten kann, dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß ſie ohne ihr Verſchulden außer Stande geweſen ſei, dieſelben in erſter Inſtanz vorzubringen.
Die Verhandlung zur Hauptſache darf auf Grund prozeß - hindernder Einreden nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgeſonderte Verhandlung über ſolche Einreden auch von Amtswegen anordnen.
Die Parteien können Angriffs - und Vertheidigungsmittel, welche in erſter Inſtanz nicht geltend gemacht ſind, insbeſondere neue Thatſachen und Beweismittel vorbringen.
Neue Anſprüche dürfen, abgeſehen von den Fällen des §. 240 Nr. 2, 3, nur erhoben werden, wenn mit denſelben kompenſirt werden ſoll und wenn zugleich glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verſchulden außer Stande geweſen ſei, dieſelben in erſter Inſtanz geltend zu machen.
Die Verletzung einer das Verfahren erſter Inſtanz betreffen - den Vorſchrift kann in der Berufungsinſtanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 267 die Partei das Rügerecht bereits in erſter Inſtanz verloren hat.
Die in erſter Inſtanz unterbliebenen oder verweigerten Er - klärungen über Thatſachen, Urkunden und Eideszuſchiebungen können in der Berufungsinſtanz nachgeholt werden.
Das in erſter Inſtanz abgelegte gerichtliche Geſtändniß be - hält ſeine Wirkſamkeit auch für die Berufungsinſtanz.
Die in erſter Inſtanz erfolgte Annahme oder Zurückſchiebung eines Eides behält ihre Wirkſamkeit auch für die Berufungs - inſtanz.
Daſſelbe gilt von der Leiſtung, von der Verweigerung der Leiſtung und von der Erlaſſung eines Eides, wenn die Entſchei - dung, durch welche die Leiſtung des Eides angeordnet iſt, von dem Berufungsgerichte für gerechtfertigt erachtet wird.
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er - klärtes Urtheil erſter Inſtanz iſt, inſoweit daſſelbe durch die Be - rufungsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung geſtellten Antrag von dem Berufungs - gerichte für vorläufig vollſtreckbar zu erklären.
Eine Anfechtung dieſer Entſcheidung findet nicht ſtatt.
Das Berufungsgericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Berufung an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforder - niſſe, ſo iſt die Berufung als unzuläſſig zu verwerfen.
Das Urtheil erſter Inſtanz darf nur inſoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt iſt.
Gegenſtand der Verhandlung und Entſcheidung des Berufungs - gerichts ſind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anſpruch be -125III. 1. Abſch. §. 492 — 502.treffenden Streitpunkte, über welche in Gemäßheit der Anträge eine Verhandlung und Entſcheidung erforderlich iſt, ſelbſt wenn über dieſe Streitpunkte in erſter Inſtanz nicht verhandelt oder nicht entſchieden iſt. Das Berufungsgericht hat ein von ihm er - laſſenes bedingtes Urtheil zu erledigen. Daſſelbe kann ein in erſter Inſtanz erlaſſenes bedingtes Urtheil erledigen, wenn die Berufung zurückgewieſen iſt.
Das Berufungsgericht hat die Sache, inſofern eine weitere Verhandlung derſelben erforderlich iſt, an das Gericht erſter In - ſtanz zurückzuverweiſen:
Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die ſämmt - lichen prozeßhindernden Einreden zu erledigen.
Leidet das Verfahren erſter Inſtanz an einem weſentlichen Mangel, ſo kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Ur - theils und des Verfahrens, ſoweit das letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht erſter Inſtanz zurück - verweiſen.
Werden nach Vorſchrift des §. 252 Vertheidigungsmittel zu - rückgewieſen, ſo iſt die Geltendmachung derſelben dem Beklagten vorzubehalten.
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, ſo kann die Ergänzung des Urtheils nach Vorſchrift des §. 292 beantragt werden.
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Geltendmachung von Vertheidigungsmitteln ergeht, iſt in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollſtreckung als Endurtheil anzuſehen.
In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren Geltendmachung dem Beklagten vorbehalten iſt, bleibt der Rechtsſtreit in der Be - rufungsinſtanz anhängig.
Inſoweit ſich in dem weiteren Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend gemachte Anſpruch unbegründet war, iſt das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Anſpruch abzu - weiſen und auf Antrag zur Erſtattung des von dem Beklagten auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleiſteten zu verurtheilen, ſowie über die Koſten anderweit zu entſcheiden.
Die Vorſchriften über das Verſäumnißverfahren in erſter Inſtanz finden entſprechende Anwendung.
Beantragt der Berufungskläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht erſchienenen Berufungsbeklagten das Verſäumnißurtheil, ſo iſt, ſoweit das feſtgeſtellte Sachverhältniß nicht entgegenſteht, das thatſächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers für zugeſtanden zu erachten und in Anſehung einer zuverläſſigerweiſe beantragten Beweisaufnahme anzunehmen, daß ſie das in Ausſicht geſtellte Ergebniß gehabt habe.
Bei der Darſtellung des Thatbeſtandes im Urtheil iſt eine Bezugnahme auf das Urtheil voriger Inſtanz nicht ausgeſchloſſen.
Der Gerichtsſchreiber des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig Stunden, nachdem die Berufungsſchrift zum Zwecke der Terminsbeſtimmung eingereicht iſt, von dem Gerichtsſchreiber des Gerichts erſter Inſtanz die Prozeßakten einzufordern.
Nach Erledigung der Berufung ſind die Akten dem Gerichts - ſchreiber des Gerichts erſter Inſtanz nebſt einer beglaubigten Abſchrift des in der Berufungsinſtanz erlaſſenen Urtheils zurück - zuſenden.
Die Reviſion findet gegen die in der Berufungsinſtanz von den Oberlandesgerichten erlaſſenen Endurtheile ſtatt.
In Rechtsſtreitigkeiten über vermögensrechtliche Anſprüche iſt die Zuläſſigkeit der Reviſion durch einen den Betrag von fünf - zehnhundert Mark überſteigenden Werth des Beſchwerdegegenſtandes bedingt.
In Betreff des Werths des Beſchwerdegegenſtandes kommen die Vorſchriften der §§. 3 — 9 zur Anwendung.
Der Reviſionskläger hat dieſen Werth glaubhaft zu machen. Der Eid als Mittel der Glaubhaftmachung iſt ausgeſchloſſen.
Ohne Rückſicht auf den Werth des Beſchwerdegegenſtandes findet die Reviſion ſtatt:
Der Beurtheilung des Reviſionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entſcheidungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen ſind, ſofern nicht dieſelben nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes unanfechtbar oder mit der Beſchwerde anfechtbar ſind.
Die Reviſion kann nur darauf geſtützt werden, daß die Ent - ſcheidung auf der Verletzung eines Reichsgeſetzes oder eines Ge - ſetzes, deſſen Geltungsbereich ſich über den Bezirk des Berufungs - gerichts hinauserſtreckt, beruhe.
Das Geſetz iſt verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden iſt.
Eine Entſcheidung iſt ſtets als auf einer Verletzung des Ge - ſetzes beruhend anzuſehen:
Die Reviſionsfriſt beträgt einen Monat; ſie iſt eine Noth - friſt und beginnt mit der Zuſtellung des Urtheils.
Die Reviſion kann gleichzeitig mit der Zuſtellung des Urtheils eingelegt werden. Die Einlegung vor Zuſtellung des Urtheils iſt wirkungslos.
Die Einlegung der Reviſion erfolgt durch Zuſtellung eines Schriftſatzes. Derſelbe muß enthalten:
Die allgemeinen Beſtimmungen über die vorbereitenden Schriftſätze finden auch auf die Reviſionsſchrift Anwendung.
Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Reviſionsſchrift insbe - ſondere die Erklärung, inwieweit das Urtheil angefochten und deſſen Aufhebung beantragt werde (Reviſionsanträge), und zur Begründung der Reviſionsanträge enthalten:
In der Reviſionsſchrift ſoll ferner der Werth des nicht in einer beſtimmten Geldſumme beſtehenden Beſchwerdegegenſtandes angegeben werden, wenn die Zuläſſigkeit der Reviſion von dieſem Werthe abhängt.
In Betreff der Friſt, welche zwiſchen der Zuſtellung der Reviſionsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorſchriften des §. 234 entſprechende An - wendung.
Der Reviſionsbeklagte kann ſich der Reviſion anſchließen. Auf dieſe Anſchließung finden die Vorſchriften über die Anſchlie - ßung des Berufungsbeklagten an die Berufung entſprechende An - wendung.
Der Reviſionsbeklagte hat dem Reviſionskläger die Beant - wortung der Reviſion innerhalb der erſten zwei Drittheile der Zeit, welche zwiſchen der Zuſtellung der Reviſionsſchrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegt, mittels vorbereiten - den Schriftſatzes zuſtellen zu laſſen.
Civilprozeßordnung. 9130Civilprozeßordnung.Der Schriftſatz ſoll insbeſondere die Anträge und im Falle der Anſchließung deren Begründung nach Vorſchrift des §. 516 enthalten.
Auf das weitere Verfahren finden die in erſter Inſtanz für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorſchriften ent - ſprechende Anwendung, ſoweit nicht Abweichungen aus den Be - ſtimmungen dieſes Abſchnitts ſich ergeben.
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinſtanz betreffenden Vorſchrift kann in der Reviſionsinſtanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der Beſtimmung des §. 267 die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinſtanz ver - loren hat.
Der Prüfung des Reviſionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien geſtellten Anträge.
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollſtreckbar er - klärtes Urtheil des Berufungsgerichts iſt, inſoweit daſſelbe durch die Reviſionsanträge nicht angefochten wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung geſtellten Antrag von dem Reviſions - gerichte für vorläufig vollſtreckbar zu erklären.
Für die Entſcheidung des Reviſionsgerichts ſind die in dem angefochtenen Urtheile gerichtlich feſtgeſtellten Thatſachen maß - gebend. Außer denſelben können nur die im §. 516 Nr. 2, 3 erwähnten Thatſachen berückſichtigt werden.
Die Entſcheidung des Berufungsgerichts über das Beſtehen und den Inhalt von Geſetzen, auf deren Verletzung die Reviſion nach §. 511 nicht geſtützt werden kann, iſt für die auf die Revi - ſion ergehende Entſcheidung maßgebend.
Ergeben die Entſcheidungsgründe zwar eine Geſetzesverletzung, ſtellt die Entſcheidung ſelbſt aber aus anderen Gründen ſich als richtig dar, ſo iſt die Reviſion zurückzuweiſen.
Inſoweit die Reviſion für begründet erachtet wird, iſt das angefochtene Urtheil aufzuheben.
Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels des Verfahrens, ſo iſt zugleich das Verfahren inſoweit aufzu - heben, als es durch den Mangel betroffen wird.
Im Falle der Aufhebung des Urtheils iſt die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entſcheidung an das Berufungs - gericht zurückzuverweiſen.
Daſſelbe hat die rechtliche[Beurtheilung], welche der Auf - hebung zu Grunde gelegt iſt, auch ſeiner Entſcheidung zu Grunde zu legen.
Das Reviſionsgericht hat jedoch in der Sache ſelbſt zu ent - ſcheiden:
Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache ſelbſt zu erlaſſende Entſcheidung die Anwendbarkeit von Geſetzen, auf deren Verletzung die Reviſion nach §. 511 nicht geſtützt wer - den kann, in Frage, ſo kann die Sache zur anderweiten Verhand - lung und Entſcheidung an das Berufungsgericht zurückverwieſen werden.
Die für die Berufung geltenden Vorſchriften über die An - fechtbarkeit der Verſäumnißurtheile, über die Verzichtleiſtung auf das Rechtsmittel und die Zurücknahme deſſelben, über die Ver - tagung der mündlichen Verhandlung, über die Verhandlung prozeß - hindernder Einreden, über die Prüfung der Zuläſſigkeit des Rechts - mittels, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen Ver - handlung und über die Einforderung und Zurückſendung der Prozeßakten finden auf die Reviſion entſprechende Anwendung.
Das Rechtsmittel der Beſchwerde findet in den in dieſem Geſetze beſonders hervorgehobenen Fällen und gegen ſolche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entſcheidun - gen ſtatt, durch welche ein das Verfahren betreffendes Geſuch zurückgewieſen iſt.
Ueber die Beſchwerde entſcheidet das im Inſtanzenzuge zunächſt höhere Gericht.
Gegen die Entſcheidung des Beſchwerdegerichts findet, ſoweit nicht in derſelben ein neuer ſelbſtändiger Beſchwerdegrund ent - halten iſt, eine weitere Beſchwerde nicht ſtatt.
Die Beſchwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von welchem oder von deſſen Vorſitzenden die angefochtene Entſcheidung erlaſſen iſt; ſie kann in dringenden Fällen auch bei dem Beſchwerdegericht eingelegt werden.
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beſchwerde - ſchrift; die Einlegung kann auch durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsſchreibers erfolgen, wenn der Rechtsſtreit bei einem Amtsgericht anhängig iſt oder anhängig war, wenn die Beſchwerde das Armenrecht betrifft oder von einem Zeugen oder Sachver - ſtändigen erhoben wird.
Die Beſchwerde kann auf neue Thatſachen und Beweiſe ge - ſtützt werden.
Erachtet das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung angefochten wird, die Beſchwerde für begründet, ſo haben ſie der - ſelben abzuhelfen; anderenfalls iſt die Beſchwerde vor Ablauf einer Woche dem Beſchwerdegerichte vorzulegen.
Die Beſchwerde hat nur dann aufſchiebende Wirkung, wenn ſie gegen eine der in den §§. 345, 355, 374, 579, 619 erwähn - ten Entſcheidungen gerichtet iſt.
133III. 3. Abſch. §. 530 — 540.Das Gericht oder der Vorſitzende, deſſen Entſcheidung ange - fochten wird, kann anordnen, daß die Vollziehung derſelben aus - zuſetzen ſei.
Das Beſchwerdegericht kann vor der Entſcheidung eine einſt - weilige Anordnung erlaſſen; es kann insbeſondere anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entſcheidung auszuſetzen ſei.
Die Entſcheidung über die Beſchwerde kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Ordnet das Gericht eine ſchriftliche Erklärung an, ſo kann dieſelbe in den Fällen, in welchen die Beſchwerde zum Protokolle des Gerichtsſchreibers eingelegt werden darf, zum Protokolle des Gerichtsſchreibers abgegeben werden.
Das Beſchwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beſchwerde an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt eingelegt ſei. Mangelt es an einem dieſer Er - forderniſſe, ſo iſt die Beſchwerde als unzuläſſig zu verwerfen.
Erachtet das Beſchwerdegericht die Beſchwerde für begründet, ſo kann es demjenigen Gericht oder Vorſitzenden, von welchem die beſchwerende Entſcheidung erlaſſen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
Wird die Aenderung einer Entſcheidung des beauftragten oder erſuchten Richters oder des Gerichtsſchreibers verlangt, ſo iſt die Entſcheidung des Prozeßgerichts nachzuſuchen.
Die Beſchwerde findet gegen die Entſcheidung des Prozeßge - richts ſtatt.
Die Beſtimmung des erſten Abſatzes gilt auch für das Reichs - gericht.
Für die Fälle der ſofortigen Beſchwerde gelten die nach - folgenden beſonderen Beſtimmungen.
Die Beſchwerde iſt binnen einer Nothfriſt von zwei Wochen, welche mit der Zuſtellung, in den Fällen der §§. 301 und 829 Abſ. 3 mit der Verkündung der Entſcheidung beginnt, einzulegen. Die Einlegung bei dem Beſchwerdegerichte genügt zur Wahrung der134Civilprozeßordnung.Nothfriſt, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. Liegen die Erforderniſſe der Nichtigkeits - oder der Reſtitutions - klage vor, ſo kann die Beſchwerde auch nach Ablauf der Nothfriſt innerhalb der für dieſe Klagen geltenden Nothfriſten erhoben werden.
Das Gericht iſt zu einer Abänderung ſeiner durch Beſchwerde angegriffenen Verfügung nicht befugt.
In den Fällen des §. 539 muß auf dem für die Einlegung der Beſchwerde vorgeſchriebenen Wege die Entſcheidung des Prozeß - gerichts binnen der Nothfriſt nachgeſucht werden. Das Prozeß - gericht hat das Geſuch, wenn es demſelben nicht entſprechen will, dem Beſchwerdegerichte vorzulegen.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurtheil geſchloſſenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Reſtitutionsklage erfolgen.
Werden beide Klagen von derſelben Partei oder von ver - ſchiedenen Parteien erhoben, ſo iſt die Verhandlung und Ent - ſcheidung über die Reſtitutionsklage bis zur rechtskräftigen Ent - ſcheidung über die Nichtigkeitsklage auszuſetzen.
Die Nichtigkeitsklage findet ſtatt:
In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht ſtatt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Die Reſtitutionsklage findet ſtatt:
Dieſe Beſtimmung kommt in dem unter b bezeich - neten Falle nicht zur Anwendung, wenn das angefochtene Urtheil darauf beruht, daß auf Grund einer Eidesleiſtung des Gegners die betreffende Thatſache oder deren Gegen - theil für bewieſen erachtet iſt.
In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nr. 1 — 5 findet die Reſtitutionsklage nur ſtatt, wenn wegen der ſtrafbaren Handlung eine rechtskräftige Verurtheilung ergangen iſt, oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus an - deren Gründen, als wegen Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
Der Beweis der Thatſachen, welche die Reſtitutionsklage be - gründen, kann durch Eideszuſchiebung nicht geführt werden.
Die Reſtitutionsklage iſt nur zuläſſig, wenn die Partei ohne ihr Verſchulden außer Stande war, den Reſtitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbeſondere durch Einſpruch oder Berufung oder mittels Anſchließung an eine Berufung geltend zu machen.
Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch welche eine dem angefochtenen Urtheile vorausgegangene Entſcheidung derſel - ben oder einer unteren Inſtanz betroffen wird, geltend gemacht werden, ſofern das angefochtene Urtheil auf dieſer Entſcheidung beruht.
Für die Klagen iſt ausſchließlich zuſtändig: das Gericht, welches in erſter Inſtanz erkannt hat; wenn das angefochtene Ur - theil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlaſſen wurde, oder wenn ein in der Reviſionsinſtanz erlaſſenes Urtheil auf Grund des §. 543 Nr. 1 — 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Reviſionsinſtanz erlaſſenes Urtheil auf Grund der §§. 542, 543 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Reviſionsgericht.
Sind die Klagen gegen einen Vollſtreckungsbefehl gerichtet, ſo gehören ſie ausſchließlich vor das Amtsgericht, welches den Befehl erlaſſen hat; wenn der Anſpruch nicht zur Zuſtändigkeit137IV. §. 544 — 551.der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechtsſtreit über den Anſpruch zuſtändige Gericht.
Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren finden die allgemeinen Vorſchriften entſprechende Anwendung, ſo - fern nicht aus den Beſtimmungen dieſes Geſetzes ſich eine Ab - weichung ergiebt.
Die Klagen ſind vor Ablauf der Nothfriſt eines Monats zu erheben.
Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Urtheils an gerechnet, ſind die Klagen unſtatthaft.
Die Vorſchriften des vorſtehenden Abſatzes finden auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung keine Anwendung; die Friſt für Erhebung der Klage läuft von dem Tage, an welchem der Partei und bei mangelnder Prozeßfähigkeit dem geſetzlichen Vertreter derſelben das Urtheil zugeſtellt iſt.
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Nichtigkeits - oder Reſtitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieſer Klagen erhoben werde, enthalten ſein.
Als vorbereitender Schriftſatz ſoll die Klage enthalten:
Dem Schriftſatze, durch welchen eine Reſtitutionsklage erhoben wird, ſind die Urkunden, auf welche dieſelbe geſtützt wird, in Ur - ſchrift oder in Abſchrift beizufügen. Befinden ſich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, ſo hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen Herbeiſchaffung derſelben zu ſtellen beabſichtigt.
Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Klage an ſich ſtatthaft und ob ſie in der geſetzlichen Form und Friſt erhoben ſei. Mangelt es an einem dieſer Erforderniſſe, ſo iſt die Klage als unzuläſſig zu verwerfen.
Die Thatſachen, welche ergeben, daß die Klage vor Ablauf der Nothfriſt erhoben iſt, ſind glaubhaft zu machen.
Die Hauptſache wird, inſoweit ſie von dem Anfechtungs - grunde betroffen iſt, von neuem verhandelt.
Das Gericht kann anordnen, daß die Verhandlung und Ent - ſcheidung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der Verhandlung über die Hauptſache erfolge. In dieſem Falle iſt die Verhandlung über die Hauptſache als Fortſetzung der Verhandlung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzuſehen.
Das für die Klagen zuſtändige Reviſionsgericht hat die Ver - handlung über Grund und Zuläſſigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu erledigen, auch wenn dieſe Erledigung von der Feſtſtellung und Würdigung beſtrittener Thatſachen abhängig iſt.
Rechtsmittel ſind inſoweit zuläſſig, als ſie gegen die Entſchei - dungen der mit den Klagen befaßten Gerichte überhaupt ſtatt - finden.
Ein Anſpruch, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geld - ſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer ver - tretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenſtande hat, kann im Urkundenprozeſſe geltend gemacht werden, wenn die ſämmtlichen zur Begründung des Anſpruchs erforderlichen Thatſachen durch Ur - kunden bewieſen werden können.
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkunden - prozeſſe geklagt werde. Die Urkunden müſſen in Urſchrift oder in Abſchrift der Klage beigefügt werden.
Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhand - lung zur Hauptſache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgeſonderte Verhandlung über dieſe Einreden auch von Amtswegen anordnen.
Widerklagen ſind nicht ſtatthaft.
Als Beweismittel ſind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde, ſowie bezüglich anderer als der im §. 555 erwähn - ten Thatſachen nur Urkunden und Eideszuſchiebung zuläſſig.
Die Antretung des Urkundenbeweiſes kann nur durch Vor - legung der Urkunden erfolgen.
Die Leiſtung eines Eides iſt durch Beweisbeſchluß anzuordnen.
Der Kläger kann, ohne daß es der Einwilligung des Be - klagten bedarf, bis zum Schluſſe der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozeſſe in der Weiſe abſtehen, daß der Rechts - ſtreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.
Inſoweit der in der Klage geltend gemachte Anſpruch an ſich oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet ſich darſtellt, iſt der Kläger mit dem Anſpruche abzuweiſen.
Iſt der Urkundenprozeß unſtatthaft, iſt insbeſondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozeſſe zu - läſſigen Beweismitteln angetreten oder mit ſolchen Beweismitteln nicht vollſtändig geführt, ſo wird die Klage als in der gewählten Prozeßart unſtatthaft abgewieſen, ſelbſt wenn in dem Termine zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erſchienen iſt oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widerſprochen hat, welche rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozeſſe unſtatt - haft ſind.
Einwendungen des Beklagten ſind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis derſelben nicht mit den im Urkundenprozeſſe140Civilprozeßordnung.zuläſſigen Beweismitteln angetreten oder mit ſolchen Beweis - mitteln nicht vollſtändig geführt iſt, als im Urkundenprozeſſe un - ſtatthaft zurückzuweiſen.
Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anſpruche widerſprochen hat, iſt in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung ſeiner Rechte vorzubehalten.
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, ſo kann die Ergänzung des Urtheils nach Vorſchrift des §. 292 beantragt werden.
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, iſt in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollſtreckung als End - urtheil anzuſehen.
Wird dem Beklagten die Ausführung ſeiner Rechte vorbe - halten, ſo bleibt der Rechtsſtreit im ordentlichen Verfahren an - hängig.
Inſoweit ſich in dieſem Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend gemachte Anſpruch unbegründet war, iſt das frühere Ur - theil aufzuheben, der Kläger mit dem Anſpruche abzuweiſen und zur vollen oder theilweiſen Erſtattung der verurſachten Koſten, ſowie auf Antrag zur Erſtattung des von dem Beklagten auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleiſteten zu verurtheilen.
Erſcheint in dieſem Verfahren eine Partei nicht, ſo finden die Vorſchriften über das Verſäumnißurtheil entſprechende An - wendung.
Die Vorſchriften der §§. 502, 503 finden im Urkundenprozeſſe keine Anwendung.
Werden im Urkundenprozeſſe Anſprüche aus Wechſeln im Sinne der Wechſelordnung geltend gemacht (Wechſelprozeß), ſo kommen die nachfolgenden beſonderen Vorſchriften zur Anwendung.
Wechſelklagen können ſowohl bei dem Gerichte des Zahlungs - orts als bei dem Gericht angeſtellt werden, bei welchem der Be - klagte ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.
Wenn mehrere Wechſelverpflichtete gemeinſchaftlich verklagt werden, ſo iſt außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht141V. §. 562 — 567. VI. 1. Abſch. §. 568 — 569.zuſtändig, bei welchem einer der Beklagten ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechſel - prozeſſe geklagt werde.
Die Einlaſſungsfriſt beträgt, wenn die Klage am Sitze des Gerichts zugeſtellt wird, mindeſtens vierundzwanzig Stunden; wenn ſie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugeſtellt wird, mindeſtens drei Tage; wenn ſie an einem anderen deutſchen Orte zugeſtellt wird, mindeſtens eine Woche.
Für die Rechtsſtreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültig - keit oder Nichtigkeit einer Ehe oder die Herſtellung des ehelichen Lebens zum Gegenſtande haben (Eheſachen), iſt das Landgericht, bei welchem der Ehemann ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, ausſchließlich zuſtändig.
Gegen den Ehemann, welcher ſeine Frau verlaſſen und ſeinen Wohnſitz nur im Auslande hat, kann von der Ehefrau die Klage bei dem Landgerichte ſeines letzten Wohnſitzes im Deutſchen Reiche erhoben werden, ſofern der Beklagte zur Zeit, als er die Klägerin verließ, ein Deutſcher war.
In Eheſachen iſt die Staatsanwaltſchaft zur Mitwirkung befugt.
Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte ſowie vor einem beauftragten oder erſuchten Richter kann der Staatsanwalt beiwohnen. Er iſt von allen Terminen von Amtswegen in Kennt - niß zu ſetzen.
Er kann ſich über die zu erlaſſende Entſcheidung gutachtlich142Civilprozeßordnung.äußern und, ſofern es ſich um die Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatſachen und Beweismittel vorbringen.
Im Sitzungsprotokoll iſt der Name des Staatsanwalts an - zugeben, auch ſind in daſſelbe die von dem Staatsanwalte geſtellten Anträge aufzunehmen.
Der Vorſitzende darf den Termin zur mündlichen Verhand - lung über eine Eheſcheidungsklage oder über eine Klage auf Her - ſtellung des ehelichen Lebens erſt feſtſetzen, wenn den nachfolgen - den Vorſchriften über den Sühneverſuch genügt iſt.
Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehe - mann ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, die Anberaumung eines Sühnetermins zu beantragen und zu dieſem Termine den Beklagten zu laden.
Durch die Zuſtellung der Ladung wird die Verjährung unter - brochen.
Die Parteien müſſen in dem Sühnetermine perſönlich er - ſcheinen; Beiſtände können zurückgewieſen werden.
Erſcheint der Kläger oder erſcheinen beide Parteien in dem Sühnetermine nicht, ſo verliert die Ladung ihre Wirkung. Er - ſcheint der Kläger, aber nicht der Beklagte, ſo iſt der Sühne - verſuch als mißlungen anzuſehen.
Der Sühneverſuch iſt nicht erforderlich, wenn der Aufent - halt des Beklagten unbekannt oder im Auslande iſt, wenn dem Sühneverſuche ein anderes ſchwer zu beſeitigendes Hinderniß ent - gegenſteht, welches von dem Kläger nicht verſchuldet iſt, oder wenn die Erfolgloſigkeit des Sühneverſuchs mit Beſtimmtheit vorauszuſehen iſt.
Ueber das Vorhandenſein dieſer Vorausſetzungen entſcheidet der Vorſitzende des Landgerichts ohne vorgängiges Gehör des Beklagten.
Bis zum Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, auf welche das Urtheil ergeht, können andere als die in der Klage vorgebrachten Klagegründe geltend gemacht werden.
143VI. 1. Abſch. §. 570 — 578.Das neue Vorbringen und die Erhebung einer Widerklage iſt von einem Sühneverſuche nicht abhängig.
Die Klage auf Herſtellung des ehelichen Lebens, die Ehe - ſcheidungsklage und die Ungültigkeitsklage können verbunden werden.
Die Verbindung einer anderen Klage mit den erwähnten Klagen ſowie die Erhebung einer Widerklage anderer Art iſt unſtatthaft.
Der mit einer Eheſcheidungsklage oder einer Ungültigkeits - klage abgewieſene Kläger kann Thatſachen, welche er in dem früheren Rechtsſtreit oder welche er durch Verbindung der Klagen hätte geltend machen können, als ſelbſtändigen Klagegrund nicht mehr geltend machen. Ein gleiches gilt für den Beklagten in Anſehung der Thatſachen, auf welche er eine Widerklage zu grün - den im Stande war.
Die Vorſchriften über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Thatſachen oder über die Echtheit von Urkunden, die Vorſchriften über den Verzicht der Parteien auf die Beeidigung der Zeugen und Sachverſtändigen, ſowie die Vorſchriften über die Wirkungen eines Anerkenntniſſes, eines gerichtlichen Geſtändniſſes und die Erlaſſung eines Eides kommen nicht zur Anwendung.
Die Eideszuſchiebung und der Antrag, dem Gegner die Vor - legung einer Urkunde aufzugeben, ſind nicht zuläſſig, ſoweit es ſich um Thatſachen handelt, welche die Trennung, Ungültigkeit oder Nichtigkeit der Ehe begründen ſollen.
Erſcheint der Beklagte in dem auf die Klage zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht, ſo kann erſt in einem neuen, auf Antrag des Klägers zu beſtimmenden Termine ver - handelt werden.
Der Beklagte iſt zu jedem Termine, welcher nicht in ſeiner Gegenwart anberaumt wurde, zu laden.
Dieſe Vorſchriften finden keine Anwendung, wenn der Be - klagte durch öffentliche Zuſtellung geladen, aber nicht erſchienen iſt.
144CivilprozeßordnungEin Verſäumnißurtheil gegen den Beklagten iſt nur in dem Falle zu erlaſſen, wenn der Beklagte in dem zur Leiſtung eines richterlichen Eides beſtimmten Termine nicht erſcheint.
Die Vorſchriften dieſes Paragraphen finden auf den Wider - beklagten entſprechende Anwendung.
Das Gericht kann das perſönliche Erſcheinen einer Partei anordnen und dieſelbe über die von ihr, von dem Gegner oder von dem Staatsanwalte behaupteten Thatſachen vernehmen.
Iſt die zu vernehmende Partei am Erſcheinen vor dem Pro - zeßgerichte verhindert oder hält ſie ſich in großer Entfernung von dem Sitze deſſelben auf, ſo kann die Vernehmung durch einen beauftragten oder erſuchten Richter erfolgen.
Gegen die nicht erſchienene Partei iſt wie gegen einen im Vernehmungstermine nicht erſchienenen Zeugen zu verfahren; auf Haft darf nicht erkannt werden.
Das Gericht kann die Ausſetzung des Verfahrens über eine Eheſcheidungsklage oder über eine Klage auf Herſtellung des ehe - lichen Lebens von Amtswegen anordnen, wenn es die Ausſöhnung der Parteien für nicht unwahrſcheinlich erachtet.
Auf Grund dieſer Beſtimmung darf die Ausſetzung im Laufe des Rechtsſtreits nur einmal und höchſtens auf ein Jahr ange - ordnet werden.
Die Ausſetzung findet nicht ſtatt, wenn die Eheſcheidung auf Grund eines Ehebruchs beantragt iſt.
Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe kann das Gericht Thatſachen, welche von den Parteien nicht vorgebracht ſind, berück - ſichtigen und die Aufnahme von Beweiſen von Amtswegen an - ordnen. Vor der Entſcheidung ſind die Parteien zu hören.
Urtheile, durch welche auf Trennung, Ungültigkeit oder Nich - tigkeit der Ehe erkannt iſt, ſind den Parteien von Amtswegen zu - zuſtellen.
Die Vorſchrift des §. 252 findet in der Berufungsinſtanz keine Anwendung.
In Betreff einſtweiliger Verfügungen, insbeſondere in den Fällen, wenn ein Ehegatte die Geſtattung der vorläufigen Tren - nung und die Entrichtung von Alimenten beantragt, kommen die Beſtimmungen der §§. 815 — 822 zur Anwendung.
Für die Nichtigkeitsklage gelten die in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen beſonderen Vorſchriften.
Die Klage kann auch von der Staatsanwaltſchaft erhoben werden. Inwiefern zur Erhebung der Klage ein Ehegatte oder ein Dritter befugt iſt, beſtimmt ſich nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts.
Die von dem Staatsanwalt oder einem Dritten erhobene Klage iſt gegen beide Ehegatten, die von einem Ehegatten er - hobene Klage iſt gegen den anderen Ehegatten zu richten.
Mit der Nichtigkeitsklage kann eine andere Klage nicht ver - bunden werden.
Eine Widerklage iſt nur ſtatthaft, wenn ſie eine Nichtigkeits - klage iſt.
So lange die Ehegatten leben, kann die Nichtigkeit einer Ehe aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht werden kann, nur auf Grund einer Nichtigkeitsklage ausgeſprochen werden.
Der Staatsanwalt kann, auch wenn er die Klage nicht er - hoben hat, den Rechtsſtreit betreiben, insbeſondere ſelbſtändig Anträge ſtellen und Rechtsmittel einlegen.
Wird ein Rechtsmittel von dem Staatsanwalt oder einer Privatpartei eingelegt, ſo ſind im erſteren Falle die Privatpar - teien, im letzteren Falle die übrigen Privatparteien und der Staatsanwalt, ſofern derſelbe Partei iſt, für das Rechtsmittel - verfahren als die Gegner anzuſehen.
In den Fällen, in welchen der als Partei auftretende Staats - anwalt unterliegt, iſt die Staatskaſſe zur Erſtattung der dem ob - ſiegenden Gegner erwachſenen Koſten in Gemäßheit der Beſtim - mungen des fünften Titels des zweiten Abſchnitts des erſten Buchs zu verurtheilen.
Im Sinne dieſes Abſchnitts iſt unter Eheſcheidungsklage zu verſtehen die Klage auf Auflöſung des Bandes der Ehe oder auf zeitweilige Trennung von Tiſch und Bett; unter Ungültigkeits - klage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus irgend einem Grunde, welcher nicht von Amtswegen geltend gemacht werden kann; unter Nichtigkeitsklage die Klage auf Anfechtung einer Ehe aus einem Grunde, welcher auch von Amtswegen geltend gemacht werden kann.
Eine Perſon kann für geiſteskrank (wahnſinnig, blödſinnig u. ſ. w.) nur durch Beſchluß des Amtsgerichts erklärt werden.
Der Beſchluß wird nur auf Antrag erlaſſen.
Das Amtsgericht, bei welchem der zu Entmündigende ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, iſt ausſchließlich zuſtändig.
Gegen einen Deutſchen, welcher ſeinen Wohnſitz nur im Auslande hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte ſeines letz - ten Wohnſitzes im Deutſchen Reich geſtellt werden.
Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder dem Vormunde des zu Entmündigenden geſtellt werden. Gegen eine Ehefrau kann nur von dem Ehemanne, gegen eine Perſon, welche unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundſchaft ſteht, nur von dem Vater oder dem Vormunde der Antrag ge - ſtellt werden. Die Beſtimmungen des bürgerlichen Rechts, nach welchen noch andere Perſonen den Antrag ſtellen können, bleiben unberührt.
147VI. 1. Abſch. §. 591 — 592. 2. Abſch. §. 593 — 600.In allen Fällen iſt auch der Staatsanwalt bei dem vorge - ſetzten Landgerichte zur Stellung des Antrags befugt.
Der Antrag kann bei dem Gerichte ſchriftlich eingereicht oder zum Protokolle des Gerichtsſchreibers angebracht werden. Er ſoll eine Angabe der ihn begründenden Thatſachen und die Bezeich - nung der Beweismittel enthalten.
Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag an - gegebenen Thatſachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feſtſtellung des Geiſteszuſtandes erforderlichen Ermittelungen zu veranſtalten und die geeignet erſcheinenden Beweismittel aufzu - nehmen.
Das Gericht kann vor Einleitung des Verfahrens die Bei - bringung eines ärztlichen Zeugniſſes anordnen.
Der Staatsanwalt kann in allen Fällen das Verfahren durch Stellung von Anträgen betreiben.
Für die Vernehmung und Beeidigung der Zeugen und Sach - verſtändigen kommen die Beſtimmungen im ſiebenten und achten Titel des erſten Abſchnitts des zweiten Buchs zur Anwendung. Die Anordnung der Haft im Falle des §. 355 kann von Amts - wegen erfolgen.
Der zu Entmündigende iſt perſönlich unter Zuziehung eines oder mehrerer Sachverſtändigen zu vernehmen.
Die Vernehmung kann auch durch einen erſuchten Richter erfolgen.
Die Vernehmung kann unterbleiben, wenn ſie nach Anſicht des Gerichts ſchwer ausführbar oder für die Entſcheidung uner - heblich oder für den Geſundheitszuſtand des zu Entmündigenden nachtheilig iſt.
Die Entmündigung darf nicht ausgeſprochen werden, bevor das Gericht einen oder mehrere Sachverſtändige über den Geiſtes - zuſtand des zu Entmündigenden gehört hat.
Sobald das Gericht die Anordnung einer Fürſorge für die Perſon oder das Vermögen des zu Entmündigenden für erforder -10*148Civilprozeßordnung.lich hält, iſt der Vormundſchaftsbehörde zum Zwecke dieſer An - ordnung Mittheilung zu machen.
Die Koſten des Verfahrens ſind, wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von der Staatskaſſe zu tragen.
Inſoweit einen der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Antrag - ſteller bei Stellung des Antrags nach dem Ermeſſen des Gerichts ein Verſchulden trifft, können demſelben die Koſten ganz oder theil - weiſe zur Laſt gelegt werden.
Der über die Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem Antragſteller und dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzuſtellen.
Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß iſt von Amts - wegen der Vormundſchaftsbehörde und, wenn eine geſetzliche Vor - mundſchaft ſtattfindet, auch dem geſetzlichen Vormunde mitzutheilen.
Mit der Mittheilung des Beſchluſſes an die Vormundſchafts - behörde tritt die Entmündigung in Wirkſamkeit.
Gegen den Beſchluß, durch welchen die Entmündigung abge - lehnt wird, ſteht dem Antragſteller und dem Staatsanwalte die ſofortige Beſchwerde zu.
In dem Verfahren vor dem Beſchwerdegerichte finden die Vorſchriften des §. 597 entſprechende Anwendung.
Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß kann im Wege der Klage binnen der Friſt eines Monats angefochten werden.
Das Recht zur Erhebung der Klage ſteht dem Entmündigten ſelbſt, dem Vormunde deſſelben und den im §. 595 bezeichneten Perſonen zu.
Die Friſt beginnt für den Entmündigten mit dem Tage, an welchem er von der Entmündigung Kenntniß erhalten hat, für die übrigen Perſonen mit der Beſtellung des Vormundes und im Fall einer geſetzlichen Vormundſchaft mit der Mittheilung des Beſchluſſes an den geſetzlichen Vormund.
Für die Klage iſt das Landgericht, in deſſen Bezirke das Amtsgericht ſeinen Sitz hat, ausſchließlich zuſtändig.
Die Klage iſt gegen den Staatsanwalt zu richten.
Erhebt der Staatsanwalt die Klage, ſo iſt dieſelbe gegen den Vormund des Entmündigten als Vertreter deſſelben zu richten.
Hat eine der im §. 595 Abſ. 1 bezeichneten Perſonen die Entmündigung beantragt, ſo iſt dieſelbe unter Mittheilung der Klage zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden. Die - ſelbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne des §. 59 als Streit - genoſſe der Hauptpartei.
Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine andere Klage nicht verbunden werden.
Eine Widerklage iſt unzuläſſig.
Will der Entmündigte die Klage erheben, ſo iſt ihm auf ſeinen Antrag von dem Vorſitzenden des Prozeßgerichts ein Rechts - anwalt als Vertreter beizuordnen.
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien die Ergebniſſe der bei dem Amtsgerichte ſtattgehabten Sachunterſuchung, ſoweit es zur Prüfung der Richtigkeit des angefochtenen Beſchluſſes erforderlich iſt, vollſtändig vorzutragen.
Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollſtändigkeit des Vortrags hat der Vorſitzende deſſen Berichtigung oder Vervollſtändigung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu ver - anlaſſen.
Die Vorſchriften der §§. 577, 578 finden entſprechende An - wendung.
Der Parteieid iſt ausgeſchloſſen.
Die Beſtimmungen der §§. 598, 599 finden in dem Verfah - ren über die Anfechtungsklage entſprechende Anwendung.
Von der Vernehmung Sachverſtändiger darf das Gericht Ab -150Civilprozeßordnung.ſtand nehmen, wenn es das vor dem Amtsgericht abgegebene Gut - achten für genügend erachtet.
Wird die Anfechtungsklage für begründet erachtet, ſo iſt der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß aufzuheben. Die Auf - hebung tritt erſt mit der Rechtskraft des Urtheils in Wirkſamkeit. Auf Antrag können jedoch zum Schutze der Perſon oder des Ver - mögens des Entmündigten einſtweilige Verfügungen nach Maß - gabe der §§. 815 — 822 getroffen werden.
Die Aufhebung hat zur Folge, daß die Gültigkeit der bis - herigen Handlungen des Entmündigten auf Grund des Beſchluſſes, welcher die Entmündigung ausgeſprochen hatte, nicht in Frage ge - ſtellt werden kann. Auf die Gültigkeit der bisherigen Handlungen des beſtellten oder geſetzlichen Vormundes hat die Aufhebung keinen Einfluß.
Unterliegt der Staatsanwalt, ſo iſt die Staatskaſſe zur Er - ſtattung der dem obſiegenden Gegner erwachſenen Koſten in Ge - mäßheit der Beſtimmungen des fünften Titels des zweiten Ab - ſchnitts des erſten Buchs zu verurtheilen.
Iſt die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, ſo hat die Staatskaſſe in allen Fällen die Koſten des Rechtsſtreits zu tragen.
Das Prozeßgericht hat der Vormundſchaftsbehörde und dem Amtsgerichte von jedem in der Sache erlaſſenen Endurtheile Mit - theilung zu machen.
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder ſeines Vormundes oder des Staatsanwalts durch Beſchluß des Amtsgerichts.
Für die Wiederaufhebung der Entmündigung iſt das Amts - gericht ausſchließlich zuſtändig, bei welchem der Entmündigte ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat.
Iſt der Entmündigte ein Deutſcher und hat er ſeinen Wohn - ſitz nur im Auslande, ſo kann der Antrag bei dem Amtsgerichte ſeines letzten Wohnſitzes im Deutſchen Reiche geſtellt werden, ſo - fern die Entmündigung von einem deutſchen Gericht ausgeſprochen iſt.
151VI. 2. Abſch. §. 613 — 622.Die Beſtimmungen der §§. 596 — 599 finden entſprechende Anwendung.
Die Koſten des Verfahrens ſind von dem Entmündigten, wenn das Verfahren von dem Staatsanwalt ohne Erfolg bean - tragt iſt, von der Staatskaſſe zu tragen.
Der über die Wiederaufhebung der Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem Antragſteller und im Falle der Wiederaufhebung dem Entmündigten ſowie dem Staatsanwalte von Amtswegen zuzuſtellen.
Gegen den Beſchluß, durch welchen die Entmündigung aufge - hoben wird, ſteht dem Staatsanwalte die ſofortige Beſchwerde zu.
Die rechtskräftig erfolgte Wiederaufhebung iſt der Vormund - ſchaftsbehörde mitzutheilen.
Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsge - richt abgelehnt, ſo kann dieſelbe im Wege der Klage beantragt werden.
Zur Erhebung der Klage iſt der dem Entmündigten beſtellte Vormund und der Staatsanwalt befugt.
Will der Vormund die Klage nicht erheben, ſo kann der Vor - ſitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen.
Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 606 — 615 entſprechende Anwendung.
Eine Perſon kann für einen Verſchwender nur durch Beſchluß des Amtsgerichts erklärt werden.
Der Beſchluß wird nur auf Antrag erlaſſen.
Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 594, 595 Abſ. 1, der §§. 596, 597 Abſ. 1, 4 und des §. 604 entſprechende Anwendung.
Eine Mitwirkung der Staatsanwaltſchaft findet nicht ſtatt.
Die Koſten des amtsgerichtlichen Verfahrens ſind, wenn die Entmündigung erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von dem Antragſteller zu tragen.
Der über die Entmündigung zu erlaſſende Beſchluß iſt dem Antragſteller und dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzu - ſtellen.
Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß tritt mit der Zuſtellung an den Entmündigten in Wirkſamkeit. Der Vormund - ſchaftsbehörde iſt ein ſolcher Beſchluß von Amtswegen mitzutheilen.
Der die Entmündigung ausſprechende Beſchluß kann binnen der Friſt eines Monats von dem Entmündigten im Wege der Klage angefochten werden.
Die Friſt beginnt mit der Zuſtellung des Beſchluſſes an den Entmündigten.
Die Klage iſt gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieſer verſtorben, oder ſein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande iſt, gegen den Staatsanwalt zu richten.
Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 606, 608, 610, 611, 613 — 615 entſprechende Anwendung.
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten oder ſeines Vormundes unter entſprechender An - wendung der Vorſchriften der §§. 616 — 619.
Eine Anfechtung des Beſchluſſes, durch welchen die Entmün - digung aufgehoben wird, findet nicht ſtatt.
Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, ſo kann dieſelbe im Wege der Klage beantragt werden.
Zur Erhebung der Klage iſt der Vormund des Entmündigten befugt. Will dieſer die Klage nicht erheben, ſo kann der Vor - ſitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechtsanwalt als Vertreter beiordnen.
Die Klage iſt gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte, falls aber dieſer verſtorben, oder ſein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande iſt, gegen den Staatsanwalt zu richten.
Auf das Verfahren finden die Vorſchriften der §§. 606, 608, 610, 611, 614, 615 entſprechende Anwendung.
Die Entmündigung einer Perſon wegen Verſchwendung, ſo - wie die Wiederaufhebung einer ſolchen Entmündigung iſt von dem Amtsgericht öffentlich bekannt zu machen.
Wegen eines Anſpruchs, welcher die Zahlung einer beſtimmten Geldſumme oder die Leiſtung einer beſtimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenſtande hat, iſt auf Geſuch des Gläubigers ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlaſſen.
Das Mahnverfahren findet nicht ſtatt, wenn nach Inhalt des Geſuchs die Geltendmachung des Anſpruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleiſtung abhängig iſt oder wenn die Zuſtellung des Zahlungsbefehls im Auslande oder durch öffentliche Bekannt - machung erfolgen müßte
Die Zahlungsbefehle werden von den Amtsgerichten erlaſſen.
Ausſchließlich zuſtändig iſt das Amtsgericht, bei welchem der allgemeine perſönliche Gerichtsſtand oder der dingliche Gerichts - ſtand für die im ordentlichen Verfahren erhobene Klage begründet ſein würde, wenn die Amtsgerichte in erſter Inſtanz ſachlich un - beſchränkt zuſtändig wären.
Das Geſuch muß enthalten:
Entſpricht das Geſuch nicht den Beſtimmungen der vorſtehen - den Paragraphen oder ergiebt ſich aus dem Inhalte des Geſuchs, daß der Anſpruch überhaupt oder zur Zeit nicht begründet iſt, ſo wird daſſelbe zurückgewieſen.
154Civilprozeßordnung.Das Geſuch iſt auch dann zurückzuweiſen, wenn der Zahlungs - befehl nur in Anſehung eines Theils des Anſpruchs nicht erlaſſen werden kann.
Eine Anfechtung der zurückweiſenden Verfügung findet nicht ſtatt.
Der Zahlungsbefehl enthält die im §. 630 Nr. 1 — 3 bezeich - neten Erforderniſſe des Geſuchs und außerdem den Befehl an den Schuldner, binnen einer vom Tage der Zuſtellung laufenden Friſt von zwei Wochen bei Vermeidung ſofortiger Zwangsvollſtreckung den Gläubiger wegen des Anſpruchs nebſt den dem Betrage nach zu bezeichnenden Koſten des Verfahrens und den geforderten Zinſen zu befriedigen oder bei dem Gerichte Widerſpruch zu er - heben.
Mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein.
Der Schuldner kann gegen den Anſpruch oder einen Theil deſſelben Widerſpruch erheben, ſo lange der Vollſtreckungsbefehl nicht verfügt iſt.
Das Gericht hat den Gläubiger von dem rechtzeitig erhobenen Widerſpruche in Kenntniß zu ſetzen und dem Schuldner auf Ver - langen eine Beſcheinigung darüber zu ertheilen, daß er rechtzeitig Widerſpruch erhoben habe.
Einer Zurückweiſung des nicht rechtzeitig erhobenen Wider - ſpruchs bedarf es nicht.
Durch die rechtzeitige Erhebung des Widerſpruchs gegen den Anſpruch oder einen Theil deſſelben verliert der Zahlungsbefehl ſeine Kraft. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben beſtehen.
Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor die Amtsgerichte, ſo wird, wenn rechtzeitig Widerſpruch erhoben iſt, die Klage als mit der Zuſtellung des Zahlungsbefehls bei dem Amtsgericht erhoben angeſehen, welches den Befehl erlaſſen hat.
Jede Partei kann den Gegner zur mündlichen Verhandlung laden; die Ladungsfriſt beträgt mindeſtens drei Tage.
Gehört eine wegen des Anſpruchs zu erhebende Klage vor die Landgerichte, ſo erlöſchen die Wirkungen der Rechtshängigkeit, wenn nicht binnen einer ſechsmonatigen Friſt, welche von dem Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des Widerſpruchs läuft, die Klage bei dem zuſtändigen Gericht erhoben wird.
Die Koſten des Mahnverfahrens ſind im Falle der recht - zeitigen Erhebung des Widerſpruchs als ein Theil der Koſten des entſtehenden Rechtsſtreits anzuſehen.
Wird im Falle des §. 637 die Klage nicht binnen der be - ſtimmten Friſt erhoben, ſo hat der Gläubiger die Koſten des Mahnverfahrens zu tragen.
Der Zahlungsbefehl iſt nach Ablauf der darin beſtimmten Friſt auf Geſuch des Gläubigers für vorläufig vollſtreckbar zu er - klären, ſofern nicht vor der Vollſtreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerſpruch erhoben iſt. Die Vollſtreckbarkeitserklärung erfolgt durch einen auf den Zahlungsbefehl zu ſetzenden Voll - ſtreckungsbefehl. In den Vollſtreckungsbefehl ſind die von dem Gläubiger zu berechnenden Koſten des bisherigen Verfahrens auf - zunehmen.
Gegen den Beſchluß, durch welchen das Geſuch des Gläubigers zurückgewieſen wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
Der Vollſtreckungsbefehl ſteht einem für vorläufig vollſtreck - bar erklärten auf Verſäumniß erlaſſenen Endurtheile gleich. Ge - gen denſelben findet der Einſpruch nach den Vorſchriften der §§. 303 — 311 ſtatt. Gehört der Anſpruch nicht vor die Amtsge - richte, ſo wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt und entſchieden, ob der Einſpruch in der geſetzlichen Form und Friſt eingelegt ſei. Die im §. 637 beſtimmte Friſt beginnt in dieſem Falle mit der Rechtskraft des Urtheils, durch welches der Einſpruch für zuläſſig erklärt iſt.
Wird in dem Falle, wenn Widerſpruch nicht erhoben iſt, die Erlaſſung des Vollſtreckungsbefehls nicht binnen einer ſechs - monatigen Friſt, welche mit Ablauf der im Zahlungsbefehle be -156Civilprozeßordnung.ſtimmten Friſt beginnt, nachgeſucht, ſo verliert der Zahlungsbefehl dergeſtalt ſeine Kraft, daß auch die Wirkungen der Rechtshängig - keit erlöſchen. Daſſelbe gilt, wenn die Erlaſſung des Voll - ſtreckungsbefehls rechtzeitig nachgeſucht iſt, das Geſuch aber zurück - gewieſen wird.
Das Geſuch um Erlaſſung eines Zahlungsbefehls oder eines Vollſtreckungsbefehls, ſowie die Erhebung eines Widerſpruchs werden der anderen Partei abſchriftlich nicht mitgetheilt; im Falle ihrer mündlichen Anbringung iſt die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.
Des Nachweiſes einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für den Gläubiger die Erlaſſung eines Zahlungsbefehls nachgeſucht oder für den Schuldner Widerſpruch gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wird.
Die Zwangsvollſtreckung findet ſtatt aus Endurtheilen, welche rechtskräftig oder für vorläufig vollſtreckbar erklärt ſind.
Urtheile in Eheſachen dürfen nicht für vorläufig vollſtreckbar erklärt werden.
Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zuläſſigen Rechtsmittels oder des zuläſſigen Ein - ſpruchs beſtimmten Friſt nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Ein - ſpruchs gehemmt.
Zeugniſſe über die Rechtskraft der Urtheile ſind auf Grund der Prozeßakten vom Gerichtsſchreiber erſter Inſtanz und, ſo lange der Rechtsſtreit in einer höheren Inſtanz anhängig iſt, von dem Gerichtsſchreiber dieſer Inſtanz zu ertheilen.
157VII. §. 642 — 643. VIII. 1. Abſch. §. 644 — 649.Inſoweit die Ertheilung des Zeugniſſes davon abhängt, daß gegen das Urtheil ein Rechtsmittel nicht eingelegt iſt, genügt ein Zeugniß des Gerichtsſchreibers des für das Rechtsmittel zuſtän - digen Gerichts, daß innerhalb der Nothfriſt ein Schriftſatz zum Zwecke der Terminsbeſtimmung nicht eingereicht ſei.
Wird die Wiedereinſetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt, ſo kann das Gericht auf Antrag anordnen, daß die Zwangsvollſtreckung gegen oder ohne Sicherheitsleiſtung einſtweilen eingeſtellt werde oder nur gegen Sicherheitsleiſtung ſtattfinde, und daß die erfolgten Voll - ſtreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleiſtung aufzuheben ſeien. Die Einſtellung der Zwangsvollſtreckung ohne Sicherheitsleiſtung iſt nur zuläſſig, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Vollſtreckung einen nicht zu erſetzenden Nachtheil bringen würde.
Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand - lung erfolgen. Eine Anfechtung des Beſchluſſes findet nicht ſtatt.
Auch ohne Antrag ſind für vorläufig vollſtreckbar zu er - klären:
Urtheile ſind auf Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu er - klären, wenn ſie betreffen:
158Civilprozeßordnung.Urtheile ſind auf Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu er - klären, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Ausſetzung der Vollſtreckung dem Gläubiger einen ſchwer zu erſetzenden oder einen ſchwer zu ermittelnden Nachtheil bringen würde, oder wenn ſich der Gläubiger erbietet, vor der Vollſtreckung Sicherheit zu leiſten.
Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollſtreckung des Urtheils dem Schuldner einen nicht zu erſetzenden Nachtheil bringen würde, ſo iſt in den Fällen des §. 648 auf Antrag des Schuldners aus - zuſprechen, das daſſelbe nicht vorläufig vollſtreckbar ſei; in den Fällen der §§. 649, 650 iſt der Antrag des Gläubigers zurück - zuweiſen.
Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollſtreckbarkeit von einer vorgängigen Sicherheitsleiſtung abhängig machen.
Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulaſſen, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Vollſtreckung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger ſich erbietet, vor der Voll - ſtreckung Sicherheit zu leiſten.
Die in den §§. 649 — 652 erwähnten Anträge ſind vor dem Schluſſe der mündlichen Verhandlung zu ſtellen, auf welche das Urtheil ergeht.
Iſt der Antrag, das Urtheil für vorläufig vollſtreckbar zu erklären, übergangen oder iſt in Fällen, in welchen ein Urtheil ohne Antrag für vorläufig vollſtreckbar zu erklären iſt, eine Ent - ſcheidung über die vorläufige Vollſtreckbarkeit nicht erfolgt, ſo kommen wegen Ergänzung des Urtheils die Vorſchriften des §. 292 zur Anwendung.
Die vorläufige Vollſtreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urtheils, welches die Entſcheidung in der Hauptſache oder die Vollſtreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, inſoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung erfolgt.
Soweit ein für vorläufig vollſtreckbar erklärtes Urtheil auf - gehoben oder abgeändert wird, iſt der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erſtattung des von dieſem auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleiſteten zu verurtheilen.
In der Berufungsinſtanz iſt über die vorläufige Vollſtreck - barkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entſcheiden.
Die Beſtimmung des §. 486 über die Vertagung der münd - lichen Verhandlung findet in dieſem Falle keine Anwendung.
Eine Anfechtung der in der Berufungsinſtanz über die vor - läufige Vollſtreckbarkeit erlaſſenen Entſcheidung findet nicht ſtatt.
Wird gegen ein für vorläufig vollſtreckbar erklärtes Urtheil der Einſpruch oder ein Rechtsmittel eingelegt, ſo finden die Vor - ſchriften des §. 647 entſprechende Anwendung.
Iſt auf Bewirkung einer Eintragung im Grund - oder Hy - pothekenbuche erkannt, ſo darf das für vorläufig vollſtreckbar er - klärte Urtheil nur in der Weiſe vollzogen werden, daß die Ein - tragung in der zur Sicherſtellung eines Anſpruchs auf Eintragung vorgeſchriebenen Form (Vormerkung, Proteſtation, arreſtatoriſche Verfügung, Dispoſitionsbeſchränkung u. ſ. w.) erfolgt.
Iſt in Gemäßheit des §. 652 Abſ. 2 dem Schuldner nach - gelaſſen, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Vollſtreckung abzuwenden, ſo iſt gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenſtände zu hinterlegen.
Aus dem Urtheil eines ausländiſchen Gerichts findet die Zwangsvollſtreckung nur ſtatt, wenn ihre Zuläſſigkeit durch ein Vollſtreckungsurtheil ausgeſprochen iſt.
Für die Klage auf Erlaſſung deſſelben iſt das Amtsgericht oder Landgericht, bei welchem der Schuldner ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen das Amts - gericht oder Landgericht zuſtändig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Das Vollſtreckungsurtheil iſt ohne Prüfung der Geſetzmäßig - keit der Entſcheidung zu erlaſſen.
Daſſelbe iſt nicht zu erlaſſen:
Die Zwangsvollſtreckung erfolgt auf Grund einer mit der Vollſtreckungsklauſel verſehenen Ausfertigung des Urtheils (voll - ſtreckbare Ausfertigung).
Die vollſtreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsſchreiber des Gerichts erſter Inſtanz und, wenn der Rechtsſtreit bei einem höheren Gericht anhängig iſt, von dem Gerichtsſchreiber dieſes Gerichts ertheilt.
Die Vollſtreckungsklauſel: „ Vorſtehende Ausfertigung wird dem u. ſ. w. (Be - zeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvoll - ſtreckung ertheilt. “iſt der Ausfertigung des Urtheils am Schluſſe beizufügen, von dem Gerichtsſchreiber zu unterſchreiben und mit dem Gerichtsſiegel zu verſehen.
Von Urtheilen, deren Vollſtreckung nach ihrem Inhalte von dem durch den Gläubiger zu beweiſenden Eintritt einer anderen Thatſache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleiſtung abhängt, darf eine vollſtreckbare Ausfertigung nur ertheilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden geführt wird.
Eine vollſtreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Gläubigers ſowie gegen die allge - meinen Rechtsnachfolger des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und unter Berückſichtigung der §§. 236, 238 gegen denjenigen Rechtsnachfolger dieſes Schuldners ertheilt werden, an welchen die in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder nach Beendigung des Rechtsſtreits veräußert iſt, ſofern die Rechtsnach - folge bei dem Gericht offenkundig iſt oder durch öffentliche Urkunden nachgewieſen wird.
Civilprozeßordnung. 11162Civilprozeßordnung.Iſt die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig, ſo iſt dies in der Vollſtreckungsklauſel zu erwähnen.
In den Fällen der §§. 664, 665 darf die vollſtreckbare Aus - fertigung nur auf Anordnung des Vorſitzenden ertheilt werden.
Vor der Entſcheidung kann der Schuldner gehört werden.
Die Anordnung iſt in der Vollſtreckungsklauſel zu erwähnen.
Kann der nach den §§. 664, 665 erforderliche Nachweis durch öffentliche Urkunden nicht geführt werden, ſo hat der Kläger bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel Klage zu erheben.
Ueber Einwendungen des Schuldners, welche die Zuläſſigkeit der Vollſtreckungsklauſel betreffen, entſcheidet das Gericht, von deſſen Gerichtsſchreiber die Vollſtreckungsklauſel ertheilt iſt. Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Das Gericht kann vor der Entſcheidung eine einſtweilige An - ordnung erlaſſen; es kann insbeſondere anordnen, daß die Zwangs - vollſtreckung gegen oder ohne Sicherheitsleiſtung einſtweilen einzu - ſtellen oder nur gegen Sicherheitsleiſtung fortzuſetzen ſei.
Eine weitere vollſtreckbare Ausfertigung darf derſelben Partei, ſofern nicht die zuerſt ertheilte Ausfertigung zurückgegeben wird, nur auf Anordnung des Vorſitzenden ertheilt werden.
Vor der Entſcheidung kann der Schuldner gehört werden.
Der Gerichtsſchreiber hat von der Ertheilung der weiteren Ausfertigung, wenn die Entſcheidung, durch welche dieſelbe ange - ordnet wird, nicht verkündet iſt, den Gegner in Kenntniß zu ſetzen.
Die weitere Ausfertigung iſt als ſolche unter Erwähnung der Entſcheidung ausdrücklich zu bezeichnen.
Vor der Aushändigung einer vollſtreckbaren Ausfertigung iſt auf der Urſchrift des Urtheils zu bemerken, für welche Partei und zu welcher Zeit die Ausfertigung ertheilt iſt.
Die Zwangsvollſtreckung darf nur beginnen, wenn die Per - ſonen, für und gegen welche ſie ſtattfinden ſoll, in dem Urtheil163VIII. 1. Abſch. §. 666 — 674.oder in der demſelben beigefügten Vollſtreckungsklauſel namentlich be - zeichnet ſind und das Urtheil bereits zugeſtellt iſt oder gleichzeitig zugeſtellt wird.
Hängt die Vollſtreckung eines Urtheils ſeinem Inhalte nach von dem durch den Gläubiger zu beweiſenden Eintritt einer That - ſache ab oder handelt es ſich um die Vollſtreckung eines Urtheils für die Rechtsnachfolger des in demſelben bezeichneten Gläubigers oder gegen die Rechtsnachfolger des in demſelben bezeichneten Schuldners, ſo muß außer dem zu vollſtreckenden Urtheil auch die demſelben beigefügte Vollſtreckungsklauſel und, ſofern die Voll - ſtreckungsklauſel auf Grund öffentlicher Urkunden ertheilt iſt, auch eine Abſchrift dieſer Urkunden vor Beginn der Zwangsvoll - ſtreckung zugeſtellt ſein oder gleichzeitig mit Beginn derſelben zu - geſtellt werden.
Iſt die Geltendmachung des Anſpruchs von dem Eintritt eines Kalendertages abhängig, ſo darf die Zwangsvollſtreckung nur be - ginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen iſt.
Hängt die Vollſtreckung von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleiſtung ab, ſo darf der Beginn der Zwangsvollſtreckung nur erfolgen, wenn die Sicherheitsleiſtung durch eine öffentliche Urkunde nachgewieſen und eine Abſchrift dieſer Urkunde bereits zugeſtellt iſt oder gleichzeitig zugeſtellt wird.
Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an - gehörende Militärperſon darf die Zwangsvollſtreckung erſt be - ginnen, nachdem von derſelben die vorgeſetzte Militärbehörde An - zeige erhalten hat.
Dem Gläubiger iſt auf Verlangen der Empfang der Anzeige von der Militärbehörde zu beſcheinigen.
Die Zwangsvollſtreckung erfolgt, ſoweit ſie nicht den Gerichten zugewieſen iſt, durch Gerichtsvollzieher, welche dieſelbe im Auftrage des Gläubigers zu bewirken haben.
Der Gläubiger kann wegen Ertheilung des Auftrags zur Zwangsvollſtreckung die Mitwirkung des Gerichtsſchreibers in Anſpruch nehmen. Der von dem Gerichtsſchreiber beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
In dem ſchriftlichen oder mündlichen Auftrage zur Zwangs - vollſtreckung in Verbindung mit der Uebergabe der vollſtreckbaren Ausfertigung liegt die Beauftragung des Gerichtsvollziehers, die Zahlungen oder ſonſtigen Leiſtungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirkſam zu quittiren und dem Schuldner, wenn dieſer ſeiner Verbindlichkeit genügt hat, die vollſtreckbare Aus - fertigung auszuliefern.
Dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichts - vollzieher zur Vornahme der Zwangsvollſtreckung und der im §. 675 bezeichneten Handlungen durch den Beſitz der vollſtreck - baren Ausfertigung ermächtigt. Der Mangel oder die Beſchrän - kung des Auftrags kann dieſen Perſonen gegenüber von dem Gläubiger nicht geltend gemacht werden.
Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leiſtungen dem Schuldner die vollſtreckbare Ausfertigung nebſt einer Quittung auszuliefern, bei theilweiſer Leiſtung dieſe auf der vollſtreckbaren Ausfertigung zu bemerken und dem Schuldner Quittung zu er - theilen.
Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers ſelbſt zu fordern, wird durch dieſe Beſtimmungen nicht berührt.
Der Gerichtsvollzieher iſt befugt, die Wohnung und die Be - hältniſſe des Schuldners zu durchſuchen, ſoweit der Zweck der Vollſtreckung dies erfordert.
Er iſt befugt, die verſchloſſenen Hausthüren, Zimmerthüren und Behältniſſe öffnen zu laſſen.
Er iſt, wenn er Widerſtand findet, zur Anwendung von Ge - walt befugt und kann zu dieſem Zwecke die Unterſtützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachſuchen. Iſt militäriſche Hülfe erforderlich, ſo hat er ſich an das Vollſtreckungsgericht zu wenden.
Wird bei einer Vollſtreckungshandlung Widerſtand geleiſtet oder iſt bei einer in der Wohnung des Schuldners erfolgendeu Vollſtreckungshandlung weder der Schuldner noch eine zur Familie165VIII. 1. Abſch. §. 675 — 683.deſſelben gehörige oder in dieſer Familie dienende erwachſene Perſon gegenwärtig, ſo hat der Gerichtsvollzieher zwei großjährige Männer oder einen Gemeinde - oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
Jeder Perſon, welche bei dem Vollſtreckungsverfahren be - theiligt iſt, muß auf Begehren Einſicht der Akten des Gerichts - vollziehers geſtattet und Abſchrift einzelner Aktenſtücke ertheilt werden.
Zur Nachtzeit, ſowie an Sonntagen und allgemeinen Feier - tagen darf eine Vollſtreckungshandlung nur mit Erlaubniß des Amtsrichters erfolgen, in deſſen Bezirke die Handlung vorgenom - men werden ſoll.
Die Verfügung, durch welche die Erlaubniß ertheilt wird, iſt bei der Zwangsvollſtreckung vorzuzeigen.
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die Stunden von neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom 1. Oktober bis 31. März die Stunden von neun Uhr Abends bis ſechs Uhr Morgens.
Der Gerichtsvollzieher hat über jede Vollſtreckungshandlung ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll muß enthalten:
Hat einem der unter Nr. 4 bezeichneten Erforderniſſe nicht genügt werden können, ſo iſt der Grund anzugeben.
Die Aufforderungen und ſonſtigen Mittheilungen, welche zu den Vollſtreckungshandlungen gehören, ſind von dem Gerichtsvoll -166Civilprozeßordnung.zieher mündlich zu erlaſſen und vollſtändig in das Protokoll auf - zunehmen.
Kann die mündliche Ausführung nicht erfolgen, ſo iſt eine Abſchrift des Protokolls unter entſprechender Anwendung der §§. 158, 166 — 170 zuzuſtellen oder, wenn demjenigen, an welchen die Aufforderung oder Mittheilung zu richten iſt, am Orte der Zwangsvollſtreckung nicht zugeſtellt werden kann, durch die Poſt zu überſenden. Die Befolgung dieſer Vorſchrift muß zum Pro - tokolle bemerkt werden. Eine öffentliche Zuſtellung findet nicht ſtatt.
Die den Gerichten zugewieſene Anordnung von Vollſtreckungs - handlungen und Mitwirkung bei ſolchen gehört zur Zuſtändigkeit der Amtsgerichte als Vollſtreckungsgerichte.
Als Vollſtreckungsgericht iſt, ſofern nicht das Geſetz ein an - deres Amtsgericht bezeichnet, dasjenige Amtsgericht anzuſehen, in deſſen Bezirke das Vollſtreckungsverfahren ſtattfinden ſoll oder ſtattgefunden hat.
Die Entſcheidungen des Vollſtreckungsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Ueber Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weiſe der Zwangsvollſtreckung oder das bei derſelben vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfahren betreffen, ent - ſcheidet das Vollſtreckungsgericht. Daſſelbe iſt befugt, die im §. 668 Abſ. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlaſſen.
Dem Vollſtreckungsgerichte ſteht auch die Entſcheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher ſich weigert, einen Vollſtreckungsauf - trag zu übernehmen oder eine Vollſtreckungshandlung dem Auf - trage gemäß auszuführen, oder wenn in Anſehung der von dem Gerichtsvollzieher in Anſatz gebrachten Koſten Erinnerungen er - hoben werden.
Einwendungen, welche den durch das Urtheil feſtgeſtellten Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz geltend zu machen.
Dieſelben ſind nur inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf denen ſie beruhen, erſt nach dem Schluſſe derjenigen mündlichen Verhandlung, in welcher Einwendungen in Gemäßheit der Be -167VIII. 1. Abſch. §. 684 — 689.ſtimmungen dieſes Geſetzes ſpäteſtens hätten geltend gemacht wer - den müſſen, entſtanden ſind und durch Einſpruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
Der Schuldner muß in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, welche er zur Zeit der Erhe - bung der Klage geltend zu machen im Stande war.
Die Beſtimmungen des §. 686 Abſ. 1, 3 finden entſprechende Anwendung, wenn in den Fällen der §§. 664, 665 der Schuldner den bei Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel als bewieſen ange - nommenen Eintritt der Thatſache, von welcher das Urtheil die Vollſtreckung abhängig macht, oder die als eingetreten angenom - mene Rechtsnachfolge beſtreitet, unbeſchadet der Befugniß des Schuldners, in dieſen Fällen Einwendungen gegen die Zuläſſig - keit der Vollſtreckungsklauſel in Gemäßheit des §. 668 zu erheben.
Das Prozeßgericht kann auf Antrag anordnen, daß bis zur Erlaſſung des Urtheils über die in den §§. 686, 687 bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollſtreckung gegen oder ohne Sicher - heitsleiſtung eingeſtellt oder nur gegen Sicherheitsleiſtung fortge - ſetzt werde und daß die erfolgten Vollſtreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleiſtung aufzuheben ſeien. Die thatſächlichen Behaup - tungen, welche den Antrag begründen, ſind glaubhaft zu machen.
In dringenden Fällen kann das Vollſtreckungsgericht eine ſolche Anordnung erlaſſen, unter Beſtimmung einer Friſt, inner - halb welcher die Entſcheidung des Prozeßgerichts beizubringen ſei. Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt wird die Zwangsvollſtreckung fortgeſetzt.
Die Entſcheidung über dieſe Anträge kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über die Einwendungen entſchieden wird, die in dem vorſtehenden Pa - ragraphen bezeichneten Anordnungen erlaſſen oder die bereits er - laſſenen Anordnungen aufheben, abändern oder beſtätigen. In Betreff der Anfechtung einer ſolchen Entſcheidung finden die Vor - ſchriften des §. 656 entſprechende Anwendung.
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenſtande der Zwangsvollſtreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zu - ſtehe, ſo iſt der Widerſpruch gegen die Zwangsvollſtreckung im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, in deſſen Bezirke die Zwangsvollſtreckung erfolgt.
Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, ſo ſind dieſe als Streitgenoſſen anzuſehen.
Auf die Einſtellung der Zwangsvollſtreckung und die Aufhe - bung der bereits erfolgten Vollſtreckungsmaßregeln finden die Vor - ſchriften der §§. 688, 689 entſprechende Anwendung. Die Auf - hebung einer Vollſtreckungsmaßregel iſt auch ohne Sicherheits - leiſtung zuläſſig.
Die Zwangsvollſtreckung iſt einzuſtellen oder zu beſchränken:
In den Fällen des §. 691 Nr. 1, 3 ſind zugleich die bereits erfolgten Vollſtreckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben dieſe Maßregeln einſtweilen beſtehen; daſſelbe gilt in den Fällen der Nr. 2, ſofern nicht durch die betreffende Entſcheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollſtreckungs - handlungen angeordnet iſt.
Eine Zwangsvollſtreckung, welche zur Zeit des Todes des Schuldners gegen dieſen bereits begonnen hatte, wird in den Nach - laß deſſelben fortgeſetzt.
Iſt bei einer Vollſtreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nöthig, ſo hat bei ruhender Erbſchaft oder wenn der Erbe oder deſſen Aufenthalt unbekannt iſt, das Vollſtreckungsge - richt auf Antrag des Gläubigers dem Nachlaſſe oder dem Erben einen einſtweiligen beſonderen Vertreter zu beſtellen.
Iſt der Schuldner vor Beginn der Zwangsvollſtreckung ge - ſtorben, ſo hat bei ruhender Erbſchaft oder wenn der Erbe oder deſſen Aufenthalt unbekannt iſt, das nach den Landesgeſetzen zu - ſtändige Nachlaßgericht auf Antrag des Gläubigers dem Nachlaſſe oder dem Erben einen Kurator zu beſtellen.
Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die Rechtswohlthat des Inventars nur geltend machen, wenn ihm die - ſelbe im Urtheile vorbehalten iſt.
Bei der Zwangsvollſtreckung gegen einen Schuldner, welcher als Benefizialerbe oder als Erbe unter Vorbehalt der Rechtswohl - that des Inventars verurtheilt iſt, oder gegen welchen als Erben des verurtheilten Schuldners die Zwangsvollſtreckung begonnen hat, bleibt die Rechtswohlthat unberückſichtigt, bis auf Grund der - ſelben gegen die Zwangsvollſtreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
Inwieweit der Benefizialerbe berechtigt iſt, auf Grund der Rechtswohlthat die Ausſetzung, Aufhebung oder Beſchränkung der Zwangsvollſtreckung zu verlangen, beſtimmt ſich nach den Vor - ſchriften des bürgerlichen Rechts.
170Civilprozeßordnung.Die Erledigung der Einwendungen erfolgt nach den Be - ſtimmungen der §§. 686 688, 689.
Die Koſten der Zwangsvollſtreckung fallen, ſoweit ſie noth - wendig waren (§. 87), dem Schuldner zur Laſt; ſie ſind zugleich mit dem zur Zwangsvollſtreckung ſtehenden Anſpruche beizutreiben.
Die Koſten der Zwangsvollſtreckung ſind dem Schuldner zu erſtatten, wenn das Urtheil, aus welchem dieſelbe erfolgt iſt, auf - gehoben wird.
Wird zum Zwecke der Vollſtreckung das Einſchreiten einer Behörde erforderlich, ſo hat das Gericht die Behörde um ihr Einſchreiten zu erſuchen.
Soll die Zwangsvollſtreckung gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Perſon des Soldatenſtandes in Kaſernen und anderen militäriſchen Dienſtgebäuden oder auf Kriegsfahrzeugen erfolgen, ſo hat auf Antrag des Gläubigers das Vollſtreckungsgericht die zuſtändige Militärbehörde um die Zwangs - vollſtreckung zu erſuchen.
Die gepfändeten Gegenſtände ſind einem von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zu übergeben.
Soll die Zwangsvollſtreckung in einem ausländiſchen Staate erfolgen, deſſen Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutſcher Gerichte vollſtrecken, ſo hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht erſter Inſtanz die zuſtändige Behörde des Aus - landes um die Zwangsvollſtreckung zu erſuchen.
Kann die Vollſtreckung durch einen Reichskonſul erfolgen, ſo iſt das Erſuchen an dieſen zu richten.
Gegen Entſcheidungen, welche im Zwangsvollſtreckungsverfahren ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen können, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
Die Zwangsvollſtreckung findet ferner ſtatt:
Auf die Zwangsvollſtreckung aus den in dem vorſtehenden Paragraphen erwähnten Schuldtiteln finden die Beſtimmungen der §§. 662 — 701 entſprechende Anwendung, ſoweit nicht in den §§. 704, 705 abweichende Vorſchriften enthalten ſind.
Vollſtreckungsbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur in dem Falle, wenn nach Erlaſſung der Befehle eine Rechtsnach - folge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners einge - treten iſt.
Einwendungen, welche den Anſpruch ſelbſt betreffen, ſind nur inſoweit zuläſſig, als die Gründe, auf denen ſie beruhen, nach Zuſtellung des Vollſtreckungsbefehls entſtanden ſind.
Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie für Klagen, durch welche die den Anſpruch ſelbſt betreffenden Ein - wendungen geltend gemacht werden oder die bei der Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel als eingetreten angenommene Rechtsnach - folge beſtritten wird, iſt das Amtsgericht zuſtändig, welches den Vollſtreckungsbefehl erlaſſen hat. Gehört der Anſpruch nicht vor die Amtsgerichte, ſo ſind die Klagen bei dem zuſtändigen Land - gerichte zu erheben.
Die vollſtreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Gerichtsſchreiber des Gerichts ertheilt, welches die Ur - kunde aufgenommen hat.
Die vollſtreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar ertheilt, welcher die Urkunde verwahrt. Befindet ſich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, ſo hat dieſe die vollſtreckbare Ausfertigung zu ertheilen.
Die Entſcheidung über Einwendungen, welche die Zuläſſigkeit der Vollſtreckungsklauſel betreffen, ſowie die Entſcheidung über Ertheilung einer weiteren vollſtreckbaren Ausfertigung erfolgt bei gerichtlichen Urkunden von dem im erſten Abſatze bezeichneten Gerichte, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgerichte, in deſſen Bezirke der im zweiten Abſatze bezeichnete Notar oder die daſelbſt bezeichnete Behörde den Amtsſitz hat.
Auf die Geltendmachung von Einwendungen, welche den An - ſpruch ſelbſt betreffen, findet die beſchränkende Vorſchrift des §. 686 Abſ. 2 keine Anwendung.
Für Klagen auf Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel, ſowie für Klagen, durch welche die den Anſpruch ſelbſt betreffenden Ein - wendungen geltend gemacht werden oder der bei der Ertheilung der Vollſtreckungsklauſel als bewieſen angenommene Eintritt der Thatſache, von welcher die Vollſtreckung aus der Urkunde abhängt, oder die als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge beſtritten wird, iſt das Gericht, bei welchem der Schuldner im Deutſchen Reiche ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen das Gericht zuſtändig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Die Landesgeſetzgebung iſt nicht gehindert, auf Grund an - derer als der in den §§. 644, 702 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollſtreckung zuzulaſſen und inſoweit abweichende Vorſchriften von den Beſtimmungen dieſes Geſetzes über die Zwangsvollſtreckung zu treffen.
Die vorſtehende Beſtimmung findet auch auf Hypotheken - urkunden (Hypothekenſchuldbriefe, Hypothekenſcheine u. ſ. w.) An - wendung.
Die in dieſem Buche angeordneten Gerichtsſtände ſind aus - ſchließliche.
Die Zwangsvollſtreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Koſten der Zwangsvollſtreckung erforderlich iſt.
Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn ſich von der Ver - werthung der zu pfändenden Gegenſtände ein Ueberſchuß über die Koſten der Zwangsvollſtreckung nicht erwarten läßt.
Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenſtande.
Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältniß zu anderen Gläubigern dieſelben Rechte wie ein durch Vertrag er - worbenes Fauſtpfandrecht; es geht Pfand - und Vorzugsrechten vor, welche für den Fall eines Konkurſes den Fauſtpfandrechten nicht gleichgeſtellt ſind.
Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, welches durch eine ſpätere Pfändung begründet wird.
Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, welcher ſich nicht im Beſitze der Sache befindet, auf Grund eines Pfand - oder Vorzugsrechts nicht widerſprechen; er kann jedoch ſeinen Anſpruch auf vorzugsweiſe Befriedigung aus dem Erlöſe im Wege der Klage geltend machen, ohne Rückſicht darauf, ob ſeine Forderung fällig iſt oder nicht.
174Civilprozeßordnung.Die Klage iſt bei dem Vollſtreckungsgericht und, wenn der Streitgegenſtand zur Zuſtändigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in deſſen Bezirke das Voll - ſtreckungsgericht ſeinen Sitz hat.
Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, ſo ſind dieſe als Streitgenoſſen anzuſehen.
Wird der Anſpruch glaubhaft gemacht, ſo hat das Gericht die Hinterlegung des Erlöſes anzuordnen. Die Vorſchriften der §§. 688, 689 finden hierbei entſprechende Anwendung.
Hat die Pfändung zu einer vollſtändigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt oder macht dieſer glaubhaft, daß er durch Pfändung ſeine Befriedigung nicht vollſtändig erlangen könne, ſo iſt der Schuldner auf Antrag verpflichtet, ein Verzeichniß ſeines Vermögens vorzulegen, in Betreff ſeiner Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, ſowie den Offenbarungseid dahin zu leiſten: daß er ſein Vermögen vollſtändig angegeben und wiſſent - lich nichts verſchwiegen habe.
Die Pfändung der im Gewahrſam des Schuldners befind - lichen körperlichen Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichts - vollzieher dieſelben in Beſitz nimmt.
Im Gewahrſam des Schuldners ſind die Sachen nur, wenn der Gläubiger einwilligt oder wenn ein anderes Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden iſt, zu belaſſen. In dem - ſelben Falle iſt die Wirkſamkeit der Pfändung dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder auf ſonſtige Weiſe die Pfändung erſichtlich gemacht iſt.
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der geſchehenen Pfändung in Kenntniß zu ſetzen.
Die vorſtehenden Beſtimmungen finden entſprechende An - wendung auf die Pfändung von Sachen, welche ſich im Gewahr - ſam des Gläubigers oder eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden.
Früchte können, auch bevor ſie von dem Boden getrennt ſind, gepfändet werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife erfolgen.
Folgende Sachen ſind der Pfändung nicht unterworfen:
Die gepfändeten Sachen ſind von dem Gerichtsvollzieher öffent - lich zu verſteigern, Koſtbarkeiten ſind vor der Verſteigerung durch einen Sachverſtändigen abzuſchätzen.
Gepfändetes Geld iſt dem Gläubiger abzuliefern. Die Weg - nahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, ſofern nicht dem Schuldner nachge - laſſen iſt, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Vollſtreckung abzuwenden.
Die Verſteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche ſeit dem Tage der Pfändung geſchehen, ſofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über eine frühere Ver - ſteigerung ſich einigen oder dieſelbe erforderlich iſt, um die Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu verſteigernden Sache abzuwenden oder um unverhältnißmäßige Koſten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden.
Die Verſteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung geſchehen iſt, ſofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen anderen Ort ſich einigen.
Zeit und Ort der Verſteigerung ſind unter allgemeiner Be - zeichnung der zu verſteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.
Der Zuſchlag an den Meiſtbietenden erfolgt nach dreimaligem Aufrufe.
Die Ablieferung einer zugeſchlagenen Sache darf nur gegen baare Zahlung geſchehen.
Hat der Meiſtbietende nicht zu der in den Verſteigerungsbe - dingungen beſtimmten Zeit oder in Ermangelung einer ſolchen Beſtimmung nicht vor dem Schluſſe des Verſteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, ſo wird die Sache anderweit verſteigert. Der Meiſtbietende wird zu einem177VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 716 — 725.weiteren Gebote nicht zugelaſſen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anſpruch.
Die Verſteigerung wird eingeſtellt, ſobald der Erlös zur Be - friedigung des Gläubigers und zur Deckung der Koſten der Zwangsvollſtreckung hinreicht.
Die Empfangnahme des Erlöſes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, ſofern nicht dem Schuldner nachgelaſſen iſt, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Vollſtreckung abzuwenden.
Gold - und Silberſachen dürfen nicht unter ihrem Gold - oder Silberwerthe zugeſchlagen werden. Wird ein den Zuſchlag ge - ſtattendes Gebot nicht abgegeben, ſo kann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preiſe bewirken, welcher den Gold - oder Silberwerth erreicht.
Gepfändete Werthpapiere ſind, wenn ſie einen Börſen - oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurſe zu verkaufen und, wenn ſie einen ſolchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Beſtimmungen zu verſteigern.
Lautet ein Werthpapier auf Namen, ſo kann der Gerichts - vollzieher durch das Vollſtreckungsgericht ermächtigt werden, die Umſchreibung auf den Namen des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners ab - zugeben.
Iſt ein Inhaberpapier durch Einſchreibung auf den Namen oder in anderer Weiſe außer Kurs geſetzt, ſo kann der Gerichts - vollzieher durch das Vollſtreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkursſetzung zu erwirken und die hierzu erforderlichen Er - klärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.
Die Verſteigerung gepfändeter, von dem Boden noch nicht getrennter Früchte iſt erſt nach der Reife zuläſſig. Sie kann vorCivilprozeßordnung. 12178Civilprozeßordnung.oder nach der Trennung der Früchte erfolgen; im letzteren Falle hat der Gerichtsvollzieher die Aberntung bewirken zu laſſen.
Auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners kann das Vollſtreckungsgericht anordnen, daß die Verwerthung einer ge - pfändeten Sache in anderer Weiſe oder an einem anderen Orte, als in den vorſtehenden Paragraphen beſtimmt iſt, ſtattzufinden habe oder daß die Verſteigerung durch eine andere Perſon als den Gerichtsvollzieher vorzunehmen ſei.
Die Pfändung bereits gepfändeter Sachen wird durch die in das Protokoll aufzunehmende Erklärung des Gerichtsvollziehers, daß er die Sachen für ſeinen Auftraggeber pfände, bewirkt.
Iſt die erſte Pfändung durch einen anderen Gerichtsvollzieher bewirkt, ſo iſt dieſem eine Abſchrift des Protokolls zuzuſtellen.
Der Schuldner iſt von den weiteren Pfändungen in Kennt - niß zu ſetzen.
Auf den Gerichtsvollzieher, von welchem die erſte Pfändung bewirkt iſt, geht der Auftrag des zweiten Gläubigers kraft Geſetzes über, ſofern nicht das Vollſtreckungsgericht auf Antrag eines be - theiligten Gläubigers oder des Schuldners anordnet, daß die Ver - richtungen jenes Gerichtsvollziehers von einem anderen zu über - nehmen ſeien. Die Verſteigerung erfolgt für alle betheiligten Gläubiger.
Iſt der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine ſpätere Pfändung erfolgt iſt, ohne Zuſtimmung der übrigen betheiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hin - terlegung des Erlöſes dem Vollſtreckungsgericht anzuzeigen. Dieſer Anzeige ſind die auf das Verfahren ſich beziehenden Schriftſtücke beizufügen.
In gleicher Weiſe iſt zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt iſt.
Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollſtreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenſtande haben, erfolgen durch das Vollſtreckungsgericht.
Als Vollſtreckungsgericht iſt das Amtsgericht, bei welchem der Schuldner im Deutſchen Reiche ſeinen allgemeinen Gerichts - ſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen das Amtsgericht zu - ſtändig, bei welchem in Gemäßheit des §. 24 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, ſo hat das Ge - richt dem Drittſchuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu er - laſſen, ſich jeder Verfügung über die Forderung, insbeſondere der Einziehung derſelben zu enthalten.
Der Gläubiger hat den Beſchluß dem Drittſchuldner zuſtellen zu laſſen. Der Gerichtsvollzieher hat den Beſchluß mit einer Abſchrift der Zuſtellungsurkunde dem Schuldner ſofort zuzuſtellen, ſofern nicht eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird. Iſt die Zuſtellung an den Drittſchuldner auf unmittelbares Erſuchen des Gerichtsſchreibers durch die Poſt erfolgt, ſo hat der Gerichts - ſchreiber für die Zuſtellung an den Schuldner in gleicher Weiſe Sorge zu tragen. An Stelle einer an den Schuldner im Aus - lande zu bewirkenden Zuſtellung erfolgt die Zuſtellung durch Auf - gabe zur Poſt.
Mit der Zuſtellung des Beſchluſſes an den Drittſchuldner iſt die Pfändung als bewirkt anzuſehen.
Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hypotheken - buch einzutragen und wie eine ſolche Eintragung zu erwirken iſt, beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.
Die Pfändung von Forderungen aus Wechſeln und anderen Papieren, welche durch Indoſſament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher dieſe Papiere in Beſitz nimmt.
Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehalts - forderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen beſtehenden Forderung erworben wird, erſtreckt ſich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.
Durch die Pfändung eines Dienſteinkommens wird auch das - jenige Einkommen betroffen, welches der Schuldner in Folge der Verſetzung in ein anderes Amt, der Uebertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat.
Dieſe Beſtimmung findet auf den Fall der Aenderung des Dienſtherrn keine Anwendung.
Vor der Pfändung iſt der Schuldner über das Pfändungs - geſuch nicht zu hören.
Die gepfändete Geldforderung iſt dem Gläubiger nach ſeiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungsſtatt zum Nennwerthe zu überweiſen.
Im letzteren Falle geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, daß derſelbe, ſoweit die Forderung beſteht, wegen ſeiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzu - ſehen iſt.
Die Beſtimmungen des §. 730 Abſ. 2 finden entſprechende Anwendung.
Die Ueberweiſung erſetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von welchen nach den Vorſchriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung ab - hängig iſt.
Der Schuldner iſt verpflichtet, dem Gläubiger die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Die Heraus - gabe kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollſtreckung erwirkt werden.
Iſt in Gemäßheit des §. 652 Abſ. 2 dem Schuldner nachge - laſſen, durch Sicherheitsleiſtung oder durch Hinterlegung die Voll - ſtreckung abzuwenden, ſo findet die Ueberweiſung gepfändeter Geld -181VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 733 — 742.forderungen nur zur Einziehung und nur mit der Wirkung ſtatt, daß der Drittſchuldner den Schuldbetrag hinterlege.
Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittſchuldner binnen zwei Wochen, von der Zuſtellung des Pfändungsbeſchluſſes an ge - rechnet, dem Gläubiger zu erklären:
Die Aufforderung zur Abgabe dieſer Erklärungen muß in die Zuſtellungsurkunde aufgenommen werden. Der Drittſchuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung ſeiner Ver - pflichtung entſtehenden Schaden.
Die Erklärungen des Drittſchuldners können bei Zuſtellung des Pfändungsbeſchluſſes oder innerhalb der im erſten Abſatze be - ſtimmten Friſt an den Gerichtsvollzieher erfolgen. Im erſteren Falle ſind dieſelben in die Zuſtellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittſchuldner zu unterſchreiben.
Der Gläubiger, welcher die Forderung einklagt, iſt ver - pflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, ſofern nicht eine Zuſtellung im Ausland oder eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird.
Der Gläubiger, welcher die Beitreibung einer ihm zur Ein - ziehung überwieſenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entſtehenden Schaden.
Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Ueber - weiſung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeſchadet ſeines Anſpruchs verzichten. Die Verzichtleiſtung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzuſtellende Erklärung. Die Erklärung iſt auch dem Drittſchuldner zuzuſtellen.
Iſt die gepfändete Forderung eine bedingte oder eine betagte, oder iſt ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegen - leiſtung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbun - den, ſo kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Ueberweiſung eine andere Art der Verwerthung anordnen.
Vor dem Beſchluſſe, durch welchen dem Antrage ſtattgegeben wird, iſt der Gegner zu hören, ſofern nicht eine Zuſtellung im Ausland oder eine öffentliche Zuſtellung erforderlich wird.
Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollſtreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittſchuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorſtehe, zuſtellen laſſen mit der Aufforderung an den Drittſchuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, ſich jeder Verfügung über die Forderung, insbeſondere der Einziehung derſelben zu enthalten.
Die Benachrichtigung an den Drittſchuldner hat die Wirkung eines Arreſtes (§. 810), ſofern die Pfändung der Forderung inner - halb drei Wochen bewirkt wird. Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Benachrichtigung zugeſtellt iſt.
Die Zwangsvollſtreckung in Anſprüche, welche die Heraus - gabe oder Leiſtung körperlicher Sachen zum Gegenſtande haben, erfolgt nach den Vorſchriften der §§. 730 — 744 unter Berückſich - tigung der nachfolgenden Beſtimmungen.
Bei der Pfändung eines Anſpruchs, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, iſt anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszu - geben ſei.
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorſchriften über die Verwerthung gepfändeter Sachen Anwendung.
Bei Pfändung eines Anſpruchs, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, iſt anzuordnen, daß die Sache an einen auf An - trag des Gläubigers vom Amtsgerichte der belegenen Sache zu beſtellenden Sequeſter herauszugeben ſei.
183VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 743 — 749.Die Zwangsvollſtreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die Zwangsvollſtreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorſchriften bewirkt.
Eine Ueberweiſung der im §. 745 bezeichneten Anſprüche an Zahlungsſtatt iſt unzuläſſig.
Der Pfändung ſind nicht unterworfen:
Ueberſteigen in den Fällen Nr. 7 und 8 das Dienſteinkom - men, die Penſion oder die ſonſtigen Bezüge die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr, ſo iſt der dritte Theil des Mehrbetrags der Pfändung unterworfen.
Der Gehalt und die Dienſtbezüge der im Privatdienſte dauernd angeſtellten Perſonen (§. 4 Nr. 4 des Reichsgeſetzes vom 21. Juni 1869) ſind nur ſoweit der Pfändung unterworfen, als der Geſammtbetrag die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr überſteigt.
In den Fällen der beiden vorhergehenden Abſätze iſt die Pfändung ohne Rückſicht auf den Betrag zuläſſig, wenn ſie zur Befriedigung der Ehefrau und der ehelichen Kinder des Schuldners wegen ſolcher Alimente beantragt wird, welche für die Zeit nach Erhebung der Klage und für das dieſem Zeitpunkte vorausgehende letzte Vierteljahr zu entrichten ſind.
Die Einkünfte, welche zur Beſtreitung eines Dienſtaufwandes beſtimmt ſind, und der Servis der Offiziere, Militärärzte und Militärbeamten ſind weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Dienſteinkom - men der Pfändung unterliege, zu berechnen.
Iſt eine Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet, ſo iſt der Drittſchuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem die Forderung überwieſen wurde, verpflichtet, unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugeſtellten Beſchlüſſe an das Amtsgericht, deſſen Beſchluß ihm zuerſt zugeſtellt iſt, den Schuldbetrag zu hinterlegen.
Iſt ein Anſpruch, welcher eine bewegliche körperliche Sache betrifft, für mehrere Gläubiger gepfändet, ſo iſt der Drittſchuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem der An - ſpruch überwieſen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zugeſtellten Be - ſchlüſſe dem Gerichtsvollzieher herauszugeben, welcher nach dem ihm zuerſt zugeſtellten Beſchluſſe zur Empfangnahme der Sache ermächtigt iſt. Hat der Gläubiger einen ſolchen Gerichtsvollzieher nicht bezeichnet, ſo erfolgt deſſen Ernennung auf Antrag des Dritt -185VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 750 — 753.ſchuldners von dem Amtsgerichte des Orts, wo die Sache heraus - zugeben iſt.
Iſt der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht ausreichend und verlangt der Gläubiger, für welchen die zweite oder eine ſpätere Pfändung erfolgt iſt, ohne Zuſtimmung der übrigen be - theiligten Gläubiger eine andere Vertheilung als nach der Reihen - folge der Pfändungen, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöſes dem Amtsgericht anzuzeigen, deſſen Beſchluß dem Drittſchuldner zuerſt zugeſtellt iſt. Dieſer Anzeige ſind die auf das Verfahren ſich beziehenden Schriftſtücke beizufügen.
In gleicher Weiſe iſt zu verfahren, wenn die Pfändung für mehrere Gläubiger gleichzeitig bewirkt iſt.
Betrifft der Anſpruch eine unbewegliche Sache, ſo iſt der Drittſchuldner berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers, welchem der Anſpruch überwieſen wurde, verpflichtet, die Sache unter Anzeige der Sachlage und unter Aushändigung der ihm zu - geſtellten Beſchlüſſe an den von dem Amtsgerichte der belegenen Sache ernannten oder auf ſeinen Antrag zu ernennenden Sequeſter herauszugeben.
Jeder Gläubiger, welchem der Anſpruch überwieſen wurde, iſt berechtigt, gegen den Drittſchuldner Klage auf Erfüllung der nach den Beſtimmungen der §§. 750 — 752 dieſem obliegenden Verpflichtungen zu erheben.
Jeder Gläubiger, für welchen der Anſpruch gepfändet iſt, kann ſich dem Kläger in jeder Lage des Rechtsſtreits als Streitgenoſſe anſchließen.
Der Drittſchuldner hat die Gläubiger, welche die Klage nicht erhoben und dem Kläger ſich nicht angeſchloſſen haben, zum Termine zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Die Entſcheidung, welche in dem Rechtsſtreite über den in der Klage erhobenen Anſpruch erlaſſen wird, iſt für und gegen ſämmtliche Gläubiger wirkſam.
Gegen einen Gläubiger, welcher nicht zum Termine zur münd - lichen Verhandlung geladen iſt, obgleich er von dem Drittſchuldner hätte geladen werden ſollen, kann der Drittſchuldner ſich auf die ihm günſtige Entſcheidung nicht berufen.
Auf die Zwangsvollſtreckung in andere Vermögensrechte, welche nicht Gegenſtand der Zwangsvollſtreckung in das unbeweg - liche Vermögen ſind, finden die vorſtehenden Beſtimmungen ent - ſprechende Anwendung.
Iſt ein Drittſchuldner nicht vorhanden, ſo iſt die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzuſehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, ſich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zu - geſtellt iſt.
Das Gericht kann bei der Zwangsvollſtreckung in Rechte, welche nur in Anſehung der Ausübung veräußerlich ſind, beſondere Anordnungen erlaſſen. Es kann insbeſondere bei der Zwangs - vollſtreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen. In dieſem Falle wird die Pfändung durch Uebergabe der zu benutzen - den Sache an den Verwalter bewirkt, ſofern ſie nicht durch Zu - ſtellung des Beſchluſſes bereits vorher bewirkt iſt.
Iſt die Veräußerung des Rechts ſelbſt zuläſſig, ſo kann auch dieſe Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.
Für die Zwangsvollſtreckung in ein Grundſtück iſt als Voll - ſtreckungsgericht das Amtsgericht zuſtändig, in deſſen Bezirke das Grundſtück belegen iſt.
Die Zwangsvollſtreckung wird von dieſem Gericht auf Antrag angeordnet.
Iſt es mit Rückſicht auf die Grenzen verſchiedener Amtsge - richtsbezirke ungewiß, welches Amtsgericht zuſtändig ſei, oder iſt das Grundſtück in den Bezirken verſchiedener Amtsgerichte belegen, ſo iſt auf Antrag eines Betheiligten von dem zunächſt höheren Gericht unter Berückſichtigung der im §. 36 enthaltenen Vor - ſchriften eines dieſer Gerichte zum Vollſtreckungsgerichte zu be - ſtellen.
187VIII. 2. Abſch. 1. Tit. §. 754. 2. Tit. §. 755 — 757. 3. Tit. 758 — 760.Dieſelbe Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangs - vollſtreckung in mehrere Grundſtücke deſſelben Schuldners, welche in verſchiedenen Amtsgerichtsbezirken belegen ſind, beantragt wird.
Die Zwangsvollſtreckung in das unbewegliche Vermögen ein - ſchließlich des mit derſelben verbundenen Aufgebots - und Ver - theilungsverfahrens beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.
Nach den Landesgeſetzen beſtimmt ſich insbeſondere auch, welche Sachen und Rechte in Anſehung der Zwangsvollſtreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören, inwiefern der Gläubiger berechtigt iſt, ſeine Forderung in das Hypothekenbuch eintragen zu laſſen, und wie die Eintragung zu bewirken iſt.
Entſtehen in dem die Zwangsvollſtreckung betreffenden Ver - fahren Rechtsſtreitigkeiten, welche in einem beſonderen Prozeſſe zu erledigen ſind, ſo erfolgt die Erledigung nach den Beſtim - mungen dieſes Geſetzes. Auf Vertheilungsſtreitigkeiten finden die §§. 765 — 768 entſprechende Anwendung.
Das Vertheilungsverfahren tritt ein, wenn bei der Zwangs - vollſtreckung in das bewegliche Vermögen ein Geldbetrag hinter - legt iſt, welcher zur Befriedigung der betheiligten Gläubiger nicht hinreicht.
Das zuſtändige Amtsgericht (§§. 728, 750 — 752) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der betheiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlaſſen, binnen zwei Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinſen, Koſten und ſon - ſtigen Nebenforderungen einzureichen.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Friſten wird von dem Gericht ein Theilungsplan angefertigt.
Der Betrag der Koſten des Verfahrens iſt von dem Be - ſtande der Maſſe vorweg in Abzug zu bringen.
188Civilprozeßordnung.Die Forderung eines Gläubigers, welcher bis zur Anferti - gung des Theilungsplans der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen iſt, wird nach der Anzeige und deren Unter - lagen berechnet. Eine nachträgliche Ergänzung der Forderung findet nicht ſtatt.
Das Gericht hat zur Erklärung über den Theilungsplan ſo - wie zur Ausführung der Vertheilung einen Termin zu beſtimmen. Der Theilungsplan muß ſpäteſtens drei Tage vor dem Termine auf der Gerichtsſchreiberei zur Einſicht der Betheiligten nieder - gelegt werden.
Die Ladung des Schuldners zu dem Termin iſt nicht erfor - derlich, wenn ſie durch Zuſtellung im Ausland oder durch öffent - liche Zuſtellung erfolgen müßte.
Wird in dem Termin ein Widerſpruch gegen den Plan nicht erhoben, ſo iſt dieſer zur Ausführung zu bringen. Erfolgt ein Widerſpruch, ſo hat ſich jeder bei demſelben betheiligte Gläubiger ſofort zu erklären. Wird der Widerſpruch von den Betheiligten als begründet anerkannt oder kommt anderweit eine Einigung zu Stande, ſo iſt der Plan demgemäß zu berichtigen. Wenn ein Widerſpruch ſich nicht erledigt, ſo erfolgt die Ausführung des Plans inſoweit, als der Plan durch den Widerſpruch nicht be - troffen wird.
Gegen einen Gläubiger, welcher in dem Termine weder er - ſchienen iſt noch vor dem Termine bei dem Gerichte Widerſpruch erhoben hat, wird angenommen, daß er mit der Ausführung des Plans einverſtanden ſei.
Iſt ein in dem Termine nicht erſchienener Gläubiger bei dem Widerſpruche betheiligt, welchen ein anderer Gläubiger erhoben hat, ſo wird angenommen, daß er dieſen Widerſpruch nicht als begründet anerkenne.
Der widerſprechende Gläubiger muß ohne vorherige Auf - forderung binnen einer Friſt von einem Monate, welche mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nachweiſen, daß er gegen die betheiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtloſem189VIII. 2. Abſch. 3. Tit. §. 761 — 768.Ablaufe dieſer Friſt wird die Ausführung des Plans ohne Rück - ſicht auf den Widerſpruch angeordnet.
Die Befugniß des Gläubigers, welcher dem Plane wider - ſprochen hat, ein beſſeres Recht gegen den Gläubiger, welcher einen Geldbetrag nach dem Plane erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Verſäumung der Friſt und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeſchloſſen.
Die Klage iſt bei dem Vertheilungsgericht und, wenn der Streitgegenſtand zur Zuſtändigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in deſſen Bezirke das Verthei - lungsgericht ſeinen Sitz hat.
Das Landgericht iſt für ſämmtliche Klagen zuſtändig, wenn ſeine Zuſtändigkeit nach dem Inhalte der erhobenen und in dem Termine nicht zur Erledigung gelangten Widerſprüche auch nur in Betreff einer Klage begründet iſt, ſofern nicht die ſämmtlichen be - theiligten Gläubiger vereinbaren, daß das Vertheilungsgericht über alle Widerſprüche entſcheiden ſolle.
In dem Urtheile, durch welches über einen erhobenen Wider - ſpruch entſchieden wird, iſt zugleich zu beſtimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der ſtreitige Theil der Maſſe auszuzahlen ſei. Wird dies nicht für angemeſſen erachtet, ſo iſt die Anfertigung eines neuen Plans und ein anderweites Verthei - lungsverfahren in dem Urtheile anzuordnen.
Das Verſäumnißurtheil gegen einen widerſprechenden Gläu - biger iſt dahin zu erlaſſen, daß der Widerſpruch als zurückgenom - men anzuſehen ſei.
Auf Grund des erlaſſenen Urtheils wird die Auszahlung oder das anderweite Vertheilungsverfahren von dem Vertheilungs - gericht angeordnet.
Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von beſtimmten beweglichen Sachen eine Quantität herauszugeben, ſo ſind die - ſelben von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.
Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, ſo iſt der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offen - barungseid dahin zu leiſten: daß er die Sache nicht beſitze, auch nicht wiſſe, wo die Sache ſich befinde.
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entſprechende Aenderung der vorſtehenden Eidesnorm beſchließen.
Hat der Schuldner eine beſtimmte Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zu leiſten, ſo findet die Vorſchrift des §. 769 Abſ. 1 entſprechende Anwendung.
Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein bewohn - tes Schiff herauszugeben, zu überlaſſen oder zu räumen, ſo hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Beſitze zu ſetzen und den Gläubiger in den Beſitz einzuweiſen.
Bewegliche Sachen, welche nicht Gegenſtand der Zwangs - vollſtreckung ſind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeſchafft und dem Schuldner oder, wenn dieſer abweſend iſt, einem Be - vollmächtigten deſſelben oder einer zur Familie des Schuldners gehörigen oder in dieſer Familie dienenden erwachſenen Perſon übergeben oder zur Verfügung geſtellt.
Iſt weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Perſonen anweſend, ſo hat der Gerichtsvollzieher die Sachen auf Koſten des Schuldners in das Pfandlokal zu ſchaffen oder anderweit in Ver - wahrung zu bringen.
191VIII. 3. Abſch. §. 769 — 775.Verzögert der Schuldner die Abforderung, ſo kann das Voll - ſtreckungsgericht den Verkauf der Sachen und die Hinterlegung des Erlöſes anordnen.
Befindet ſich eine herauszugebende Sache im Gewahrſam eines Dritten, ſo iſt dem Gläubiger auf deſſen Antrag der An - ſpruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vor - ſchriften zu überweiſen, welche die Pfändung einer Geldforderung betreffen.
Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, ſo iſt der Gläubiger von dem Prozeßgericht erſter Inſtanz auf Antrag zu ermächtigen, auf Koſten des Schuldners die Handlung vornehmen zu laſſen.
Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Koſten zu verurtheilen, welche durch die Vor - nahme der Handlung entſtehen werden, unbeſchadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Koſtenaufwand verurſacht.
Auf die Zwangsvollſtreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leiſtung von Sachen finden die vorſtehenden Beſtimmungen keine Anwendung.
Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, ſo iſt, wenn ſie ausſchließlich von dem Willen des Schuld - ners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erſter Inſtanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Geldſtrafen bis zum Geſammtbetrage von fünfzehnhundert Mark oder durch Haft anzuhalten ſei.
Dieſe Beſtimmung kommt im Falle der Verurtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht und im Falle der Verurtheilung zur Herſtellung des ehelichen Lebens nur inſoweit zur Anwendung, als die Landesgeſetze die Erzwingung der Herſtellung des ehelichen Lebens für zuläſſig erklären.
Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Hand - lung zu unterlaſſen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden,192Civilprozeßordnung.ſo iſt er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozeßgericht erſter Inſtanz zu einer Geld - ſtrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder zur Strafe der Haft bis zu ſechs Monaten zu verurtheilen. Das Maß der Geſammtſtrafe darf zwei Jahre Haft nicht überſteigen.
Der Verurtheilung muß eine Strafandrohung vorausgehen, welche, wenn ſie in dem die Verpflichtung ausſprechenden Urtheile nicht enthalten iſt, auf Antrag von dem Prozeßgericht erſter In - ſtanz erlaſſen wird.
Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Beſtellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlung entſtehenden Schaden auf beſtimmte Zeit verurtheilt werden.
Die in Gemäßheit der §§. 773 — 775 zu erlaſſenden Ent - ſcheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er - folgen. Vor der Entſcheidung iſt der Schuldner zu hören.
Leiſtet der Schuldner Widerſtand gegen die Vornahme einer Handlung, welche er nach den Beſtimmungen der §§. 773, 775 zu dulden hat, ſo kann der Gläubiger zur Beſeitigung des Wider - ſtandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, welcher nach den Be - ſtimmungen des §. 678 Abſ. 3 zu verfahren hat.
Durch die Beſtimmungen dieſes Abſchnitts wird das Recht des Gläubigers nicht berührt, die Leiſtung des Intereſſe zu ver - langen.
Den Anſpruch auf Leiſtung des Intereſſe hat der Gläubiger im Wege der Klage bei dem Prozeßgericht erſter Inſtanz geltend zu machen.
Iſt der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung ver - urtheilt, ſo gilt die Erklärung als abgegeben, ſobald das Urtheil die Rechtskraft erlangt hat. Iſt die Willenserklärung von einer Gegenleiſtung abhängig gemacht, ſo tritt dieſe Wirkung ein, ſo - bald nach den Beſtimmungen der §§. 664, 666 eine vollſtreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urtheils ertheilt iſt.
Die Vorſchrift des erſten Abſatzes kommt im Falle der Ver - urtheilung zur Eingehung einer Ehe nicht zur Anwendung.
Für die Abnahme des Offenbarungseides iſt das Amtsge - richt, in deſſen Bezirke der Schuldner im Deutſchen Reiche ſeinen Wohnſitz oder in Ermangelung eines ſolchen ſeinen Aufenthalts - ort hat, als Vollſtreckungsgericht zuſtändig.
Das Verfahren beginnt mit der Ladung des Schuldners zur Leiſtung des Offenbarungseides.
Beſtreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leiſtung des Eides, ſo iſt von dem Gerichte durch Urtheil über den Wider - ſpruch zu entſcheiden. Die Eidesleiſtung erfolgt erſt nach Ein - tritt der Rechtskraft des Urtheils.
Gegen den Schuldner, welcher in dem zur Leiſtung des Offenbarungseides beſtimmten Termine nicht erſcheint oder die Leiſtung des Eides ohne Grund verweigert, hat das Gericht zur Erzwingung der Eidesleiſtung auf Antrag die Haft anzuordnen.
Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Amts - gerichte des Haftorts beantragen, ihm den Eid abzunehmen. Dem Antrag iſt ohne Verzug ſtattzugeben.
Nach Leiſtung des Eides wird der Schuldner aus der Haft entlaſſen und der Gläubiger hiervon in Kenntniß geſetzt.
Ein Schuldner, welcher den im §. 711 erwähnten Offen - barungseid geleiſtet hat, iſt zur nochmaligen Leiſtung des Eides auch einem anderen Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß er ſpäter Vermögen erworben habe.
Die Haft iſt unſtatthaft:
Die Haft wird unterbrochen:
Gegen einen Schuldner, deſſen Geſundheit durch die Voll - ſtreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgeſetzt wird, darf, ſo lange dieſer Zuſtand dauert, die Haft nicht voll - ſtreckt werden.
Die Haft wird in einem Raume vollſtreckt, in welchem nicht zugleich Unterſuchungs - oder Strafgefangene ſich befinden.
Das Gericht hat bei Anordnung der Haft einen Haftbefehl zu erlaſſen, in welchem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen ſind.
Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichts - vollzieher. Der Haftbefehl muß bei der Verhaftung dem Schuldner vorgezeigt und auf Begehren abſchriftlich mitgetheilt werden.
Vor der Verhaftung eines Beamten, eines Geiſtlichen oder eines Lehrers an öffentlichen Unterrichtsanſtalten iſt der vorge - ſetzten Dienſtbehörde von dem Gerichtsvollzieher Anzeige zu machen. Die Verhaftung darf erſt erfolgen, nachdem die vorgeſetzte Behörde für die dienſtliche Vertretung des Schuldners geſorgt hat. Die Be - hörde iſt verpflichtet, ohne Verzug die erforderlichen Anordnungen zu treffen und den Gerichtsvollzieher hiervon in Kenntniß zu ſetzen.
Der Gläubiger hat die Koſten, welche durch die Haft entſtehen, einſchließlich der Verpflegungskoſten von Monat zu Monat voraus - zuzahlen. Die Aufnahme des Schuldners in das Gefängniß iſt unſtatthaft, wenn nicht mindeſtens für einen Monat die Zahlung geleiſtet iſt. Wird die Zahlung nicht ſpäteſtens bis zum Mittage des letzten Tages erneuert, für welchen ſie geleiſtet iſt, ſo wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlaſſen. Gegen den Schuldner, welcher aus dieſem Grunde oder ohne ſein Zuthun auf Antrag des Gläubigers entlaſſen iſt, findet auf Antrag des - ſelben Gläubigers eine Erneuerung der Haft nicht ſtatt.
Soll die Haft gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärperſon vollſtreckt werden, ſo hat das Ge - richt die vorgeſetzte Militärbehörde um die Vollſtreckung zu erſuchen.
Die Haft darf die Dauer von ſechs Monaten nicht über - ſteigen. Nach Ablauf der ſechs Monate wird der Schuldner von Amtswegen aus der Haft entlaſſen.
Ein Schuldner, gegen welchen wegen Verweigerung des im §. 711 erwähnten Offenbarungseides eine Haft von ſechs Monaten vollſtreckt iſt, kann auch auf Antrag eines anderen Gläubigers von neuem zur Leiſtung dieſes Eides durch Haft nur angehalten werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Schuldner ſpäter Vermögen erworben habe.
Der Arreſt findet zur Sicherung der Zwangsvollſtreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geld - forderung oder wegen eines Anſpruchs ſtatt, welcher in eine Geld - forderung übergehen kann.
Die Zuläſſigkeit des Arreſtes wird dadurch nicht ausgeſchloſſen, daß der Anſpruch ein betagter iſt.
Der dingliche Arreſt findet ſtatt, wenn zu beſorgen iſt, daß ohne deſſen Verhängung die Vollſtreckung des Urtheils vereitelt oder weſentlich erſchwert werden würde.
Als ein zureichender Arreſtgrund iſt es anzuſehen, wenn das Urtheil im Auslande vollſtreckt werden müßte.
Der perſönliche Sicherheitsarreſt findet nur ſtatt, wenn er erforderlich iſt, um die gefährdete Zwangsvollſtreckung in das Vermögen des Schuldners zu ſichern.
Für die Anordnung des Arreſtes iſt ſowohl das Gericht der Hauptſache als das Amtsgericht zuſtändig, in deſſen Bezirke der mit Arreſt zu belegende Gegenſtand oder die in ihrer perſönlichen Freiheit zu beſchränkende Perſon ſich befindet.
Das Geſuch ſoll die Bezeichnung des Anſpruchs unter An - gabe des Geldbetrags oder des Geldwerths ſowie die Bezeichnung des Arreſtgrundes enthalten.
Der Anſpruch und der Arreſtgrund ſind glaubhaft zu machen.
Das Geſuch kann vor dem Gerichtsſchreiber zu Protokoll er - klärt werden.
Die Entſcheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhand - lung erfolgen.
Das Gericht kann, auch wenn der Anſpruch oder der Arreſt - grund nicht glaubhaft gemacht iſt, den Arreſt anordnen, ſofern wegen der dem Gegner drohenden Nachtheile eine nach freiem Ermeſſen zu beſtimmende Sicherheit geleiſtet wird. Es kann die Anordnung des Arreſtes von einer ſolchen Sicherheitsleiſtung ab - hängig machen, ſelbſt wenn der Anſpruch und der Arreſtgrund glaubhaft gemacht ſind.
Die Entſcheidung über das Geſuch erfolgt im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderen - falls durch Beſchluß.
Den Beſchluß, durch welchen ein Arreſt angeordnet wird, hat die Partei, welche den Arreſt erwirkt hat, zuſtellen zu laſſen.
197VIII. 5. Abſch. §. 797 — 807.Der Beſchluß, durch welchen das Arreſtgeſuch zurückgewieſen oder vorgängige Sicherheitsleiſtung für erforderlich erklärt wird, iſt dem Gegner nicht mitzutheilen.
In dem Arreſtbefehl iſt ein Geldbetrag feſtzuſtellen, durch deſſen Hinterlegung die Vollziehung des Arreſtes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arreſtes berechtigt wird.
Gegen den Beſchluß, durch welchen ein Arreſt angeordnet wird, findet Widerſpruch ſtatt.
Die widerſprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, welche ſie für die Aufhebung des Arreſtes geltend machen will, zur mündlichen Verhandlung zu laden.
Durch Erhebung des Widerſpruchs wird die Vollziehung des Arreſtes nicht gehemmt.
Wird Widerſpruch erhoben, ſo iſt über die Rechtmäßigkeit des Arreſtes durch Endurtheil zu entſcheiden.
Das Gericht kann den Arreſt ganz oder theilweiſe beſtätigen, abändern oder aufheben, auch die Beſtätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer nach freiem Ermeſſen zu beſtimmenden Sicher - heitsleiſtung abhängig machen.
Iſt die Hauptſache nicht anhängig, ſo hat das Arreſtgericht auf Antrag ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, welche den Arreſtbefehl erwirkt hat, binnen einer zu beſtimmenden Friſt Klage zu erheben habe.
Wird dieſer Anordnung nicht Folge geleiſtet, ſo iſt auf An - trag die Aufhebung des Arreſtes durch Endurtheil auszuſprechen.
Auch nach der Beſtätigung des Arreſtes kann wegen verän - derter Umſtände, insbeſondere wegen Erledigung des Arreſtgrun - des oder auf Grund des Erbietens zu einer nach freiem Ermeſſen zu beſtimmenden Sicherheitsleiſtung die Aufhebung des Arreſtes beantragt werden.
198Civilprozeßordnung.Die Entſcheidung iſt durch Endurtheil zu erlaſſen; ſie erfolgt durch das Gericht, welches den Arreſt angeordnet hat, und, wenn die Hauptſache anhängig iſt, durch das Gericht der Hauptſache.
Auf die Vollziehung des Arreſtes finden die Vorſchriften über die Zwangsvollſtreckung entſprechende Anwendung, ſoweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Beſtimmungen enthalten.
Arreſtbefehle bedürfen der Vollſtreckungsklauſel nur in dem Falle, wenn nach Erlaſſung der Befehle eine Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners eingetreten iſt.
Die Vollziehung des Arreſtbefehls iſt unſtatthaft, wenn ſeit dem Tage, an welchem der Befehl verkündet oder der Partei, auf deren Geſuch derſelbe erging, zugeſtellt iſt, zwei Wochen ver - ſtrichen ſind.
Die Vollziehung des Arreſtes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denſelben Grundſätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfand - recht mit den im §. 709 beſtimmten Wirkungen. Für die Pfän - dung einer Forderung iſt das Arreſtgericht als Vollſtreckungsge - richt zuſtändig.
Gepfändetes Geld und ein im Vertheilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöſes werden hinterlegt.
Das Vollſtreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, daß eine bewegliche körperliche Sache, wenn ſie der Gefahr einer be - trächtlichen Werthsverringerung ausgeſetzt iſt oder wenn ihre Auf - bewahrung unverhältnißmäßige Koſten verurſachen würde, verſtei - gert und der Erlös hinterlegt werde.
Die Vollziehung des Arreſtes in unbewegliches Vermögen be - ſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen.
Die Vollziehung des perſönlichen Sicherheitsarreſtes richtet ſich, wenn ſie durch Haft erfolgt, nach den Vorſchriften der §§. 785 — 794 und, wenn ſie durch ſonſtige Beſchränkung der per - ſönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arreſtgerichte zu treffenden199VIII. 5. Abſch. §. 808 — 817.beſonderen Anordnungen, für welche die Beſchränkungen der Haft maßgebend ſind.
Die Aufhebung eines vollzogenen Arreſtes gegen Hinterlegung des in dem Arreſtbefehle feſtgeſtellten Geldbetrags erfolgt von dem Vollſtreckungsgerichte.
Das Vollſtreckungsgericht kann die Aufhebung des Arreſtes auch anordnen, wenn die Fortdauer beſondere Aufwendungen er - fordert und die Partei, auf deren Geſuch der Arreſt verhängt wurde, den nöthigen Geldbetrag nicht vorſchießt.
Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen können ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Gegen den Beſchluß, durch welchen der Arreſt aufgehoben wird, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
Einſtweilige Verfügungen in Beziehung auf den Streitgegen - ſtand ſind zuläſſig, wenn zu beſorgen iſt, daß durch eine Verän - derung des beſtehenden Zuſtandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder weſentlich erſchwert werden könnte.
Auf die Anordnung einſtweiliger Verfügungen und das wei - tere Verfahren finden die Vorſchriften über die Anordnung von Arreſten und über das Arreſtverfahren entſprechende Anwendung, ſoweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vor - ſchriften enthalten.
Für die Erlaſſung einſtweiliger Verfügungen iſt das Gericht der Hauptſache zuſtändig.
Die Entſcheidung kann in dringenden Fällen ohne vorgän - gige mündliche Verhandlung erfolgen.
Das Gericht beſtimmt nach freiem Ermeſſen, welche Anord - nungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich ſind.
Die einſtweilige Verfügung kann auch in einer Sequeſtration ſowie darin beſtehen, daß dem Gegner eine Handlung geboten oder verboten, insbeſondere die Veräußerung, Belaſtung oder Verpfändung eines Grundſtücks unterſagt wird.
Nur unter beſonderen Umſtänden kann die Aufhebung einer einſtweiligen Verfügung gegen Sicherheitsleiſtung geſtattet werden.
Einſtweilige Verfügungen ſind auch zum Zwecke der Regelung eines einſtweiligen Zuſtandes in Bezug auf ein ſtreitiges Rechts - verhältniß zuläſſig, ſofern dieſe Regelung, insbeſondere bei dau - ernden Rechtsverhältniſſen zur Abwendung weſentlicher Nachtheile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Grün - den nöthig erſcheint.
In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in deſſen Be - zirke ſich der Streitgegenſtand befindet, eine einſtweilige Verfügung erlaſſen, unter Beſtimmung einer Friſt, innerhalb welcher der Gegner zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einſtweiligen Verfügung vor das Gericht der Hauptſache zu laden iſt.
Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt hat das Amtsgericht auf Antrag die erlaſſene Verfügung aufzuheben.
Die in dieſem Paragraphen erwähnten Entſcheidungen des Amtsgerichts können ohne vorgängige mündliche Verhandlung er - folgen.
Als Gericht der Hauptſache im Sinne der Beſtimmungen dieſes Abſchnitts iſt das Gericht erſter Inſtanz und, wenn die Hauptſache in der Berufungsinſtanz anhängig iſt, das Berufungs - gericht anzuſehen.
In dringenden Fällen kann der Vorſitzende über die in dieſem Abſchnitt erwähnten Geſuche, ſofern deren Erledigung eine vor - gängige mündliche Verhandlung nicht erfordert, anſtatt des Ge - richts entſcheiden.
Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Anſprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unter - laſſung der Anmeldung einen Rechtsnachtheil zur Folge hat, nur in den durch das Geſetz beſtimmten Fällen ſtatt.
Für das Aufgebotsverfahren iſt das durch das Geſetz be - ſtimmte Gericht zuſtändig.
Der Antrag kann ſchriftlich oder zum Protokolle des Gerichts - ſchreibers geſtellt werden. Die Entſcheidung kann ohne vorgän - gige mündliche Verhandlung erfolgen.
Iſt der Antrag zuläſſig, ſo hat das Gericht das Aufgebot zu erlaſſen. In daſſelbe iſt insbeſondere aufzunehmen:
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch Einrückung in den Deutſchen Reichsanzeiger, außerdem aber, ſofern nicht das Geſetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat, nach den im §. 187 für Ladungen gegebenen Vorſchriften.
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluß, wenn das anzuheftende Schriftſtück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt iſt oder wenn im Falle wieder - holter Bekanntmachung die vorgeſchriebenen Zwiſchenfriſten nicht eingehalten ſind.
Zwiſchen dem Tage, an welchem die Einrückung oder die erſte Einrückung des Aufgebots in den Deutſchen Reichsanzeiger202Civilprozeßordnung.erfolgt iſt, und dem Aufgebotstermine muß, ſofern das Geſetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum von mindeſtens ſechs Wochen liegen.
Eine Anmeldung, welche nach dem Schluſſe des Aufgebots - termins, jedoch vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils erfolgt, iſt als eine rechtzeitige anzuſehen.
Das Ausſchlußurtheil iſt in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlaſſen.
Vor Erlaſſung des Urtheils kann eine nähere Ermittelung, insbeſondere die eidliche Verſicherung der Wahrheit einer Behaup - tung des Antragſtellers angeordnet werden.
Gegen den Beſchluß, durch welchen der Antrag auf Erlaſſung des Ausſchlußurtheils zurückgewieſen wird, ſowie gegen Beſchrän - kungen und Vorbehalte, welche dem Ausſchlußurtheile beigefügt ſind, findet ſofortige Beſchwerde ſtatt.
Erfolgt eine Anmeldung, durch welche das von dem Antrag - ſteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht beſtritten wird, ſo iſt nach Beſchaffenheit des Falles entweder das Aufge - botsverfahren bis zur endgültigen Entſcheidung über das ange - meldete Recht auszuſetzen, oder in dem Ausſchlußurtheile das an - gemeldete Recht vorzubehalten.
Iſt der Antragſteller in dem Aufgebotstermine nicht erſchie - nen, ſo iſt auf ſeinen Antrag ein neuer Termin zu beſtimmen. Der Antrag iſt nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Friſt von ſechs Monaten zuläſſig.
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Termin beſtimmt, ſo iſt eine öffentliche Bekanntmachung des Termins nicht erforderlich.
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des weſent - lichen Inhalts des Ausſchlußurtheils durch einmalige Einrückung in den Deutſchen Reichsanzeiger anordnen.
Gegen das Ausſchlußurtheil findet ein Rechtsmittel nicht ſtatt.
Das Ausſchlußurtheil kann bei dem Landgerichte, in deſſen Bezirke das Aufgebotsgericht ſeinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragſteller zu erhebenden Klage angefochten werden:
Die Anfechtungsklage iſt binnen der Nothfriſt eines Monats zu erheben. Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem der Kläger Kenntniß von dem Ausſchlußurtheile erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im §. 834 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieſer Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntniß des Klägers gelangt war, erſt mit dem Tage, an welchem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden iſt.
Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkün - dung des Ausſchlußurtheils an gerechnet, iſt die Klage unſtatthaft.
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote an - ordnen, auch wenn die Vorausſetzungen des §. 138 nicht vor - liegen.
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklä - rung (Amortiſation) abhanden gekommener oder vernichteter Wechſel und der in den Artikeln 301, 302 des Handelsgeſetzbuchs bezeich -204Civilprozeßordnung.neten Urkunden gelten die nachfolgenden beſonderen Beſtim - mungen.
Die Beſtimmungen finden in Betreff anderer Urkunden, be - züglich welcher das Geſetz das Aufgebotsverfahren zuläßt, inſoweit Anwendung, als in dem Geſetze nicht beſondere Vorſchriften ent - halten ſind.
Bei Papieren, welche auf den Inhaber lauten oder welche durch Indoſſament übertragen werden können und mit einem Blankoindoſſamente verſehen ſind, iſt der letzte Inhaber berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
Bei anderen Urkunden iſt derjenige zu dem Antrage berech - tigt, welcher das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
Für das Aufgebotsverfahren iſt das Gericht des Orts zu - ſtändig, welchen die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. Enthält die Urkunde eine ſolche Bezeichnung nicht, ſo iſt das Ge - richt zuſtändig, bei welchem der Ausſteller ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand hat, und in Ermangelung eines ſolchen Gerichts das - jenige, bei welchem der Ausſteller zur Zeit der Ausſtellung ſeinen allgemeinen Gerichtsſtand gehabt hat.
Iſt der Anſpruch, über welchen die Urkunde ausgeſtellt iſt, in einem Grund - oder Hypothekenbuche eingetragen, ſo iſt das Gericht der belegenen Sache ausſchließlich zuſtändig.
Der Antragſteller hat zur Begründung des Antrags:
In dem Aufgebot iſt der Inhaber der Urkunde aufzufordern, ſpäteſtens im Aufgebotstermine ſeine Rechte bei dem Gericht an -205IX. §. 838 — 844.zumelden und die Urkunde vorzulegen. Als Rechtsnachtheil iſt anzudrohen, daß die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen werde.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokale der Börſe, wenn eine ſolche am Sitze des Aufgebotsgerichts beſteht, ſowie durch dreimalige Einrückung in die im §. 187 Abſ. 2 bezeichneten Blätter.
Das Gericht kann anordnen, daß die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.
Bei Werthpapieren, für welche von Zeit zu Zeit Zinsſcheine oder Gewinnantheilſcheine ausgegeben werden, iſt der Aufgebots - termin ſo zu beſtimmen, daß bis zu demſelben der erſte einer ſeit der Zeit des glaubhaft gemachten Verluſtes ausgegebenen Reihe von Zinsſcheinen oder Gewinnantheilſcheinen fällig geworden iſt und ſeit der Fälligkeit deſſelben ſechs Monate abgelaufen ſind.
Vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils hat der Antragſteller ein nach Ablauf dieſer ſechsmonatigen Friſt ausgeſtelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kaſſe oder Anſtalt beizubringen, daß die Urkunde ſeit der Zeit des glaubhaft gemachten Verluſtes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt ſei und daß die neuen Scheine an einen Anderen als den Antragſteller nicht ausgegeben ſeien.
Bei Werthpapieren, für welche Zinsſcheine oder Gewinnan - theilſcheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben ſind, genügt es, wenn der Aufgebotstermin ſo be - ſtimmt wird, daß bis zu demſelben ſeit der Zeit des glaubhaft gemachten Verluſtes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen ſolche für vier Jahre fällig geworden und ſeit der Fälligkeit des letzten derſelben ſechs Monate abgelaufen ſind. Scheine für Zeitabſchnitte, für welche keine Zinſen oder Gewinnantheile bezahlt werden, kom - men nicht in Betracht.
Vor Erlaſſung des Ausſchlußurtheils hat der Antragſteller ein nach Ablauf dieſer ſechsmonatigen Friſt ausgeſtelltes Zeugniß der betreffenden Behörde, Kaſſe oder Anſtalt beizubringen, daß die für die bezeichneten vier Jahre und ſpäter etwa fällig gewordenen206Civilprozeßordnung.Scheine ihr von einem Anderen als dem Antragſteller nicht vor - gelegt ſeien. Hat in der Zeit ſeit dem Erlaſſe des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine ſtattgefunden, ſo muß das Zeugniß auch die im §. 843 Abſ. 2 bezeichneten Angaben enthalten.
Bei Werthpapieren, für welche Zinsſcheine oder Gewinnan - theilſcheine ausgegeben ſind, aber nicht mehr ausgegeben werden, iſt, wenn nicht die Vorausſetzungen der §§. 843, 844 vorhanden ſind, der Aufgebotstermin ſo zu beſtimmen, daß bis zu demſelben ſeit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines ſechs Monate abgelaufen ſind.
Iſt in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, welche zur Zeit der erſten Einrückung des Aufgebots in den Deutſchen Reichsanzeiger noch nicht eingetreten iſt, und ſind die Voraus - ſetzungen der §§. 843 — 845 nicht vorhanden, ſo iſt der Aufgebots - termin ſo zu beſtimmen, daß ſeit dem Verfalltage ſechs Monate abgelaufen ſind.
Zwiſchen dem Tage, an welchem die erſte Einrückung des Aufgebots in den Deutſchen Reichsanzeiger erfolgt iſt, und dem Aufgebotstermine muß ein Zeitraum von mindeſtens ſechs Monaten liegen.
In dem Ausſchlußurtheil iſt die Urkunde für kraftlos zu er - klären.
Das Ausſchlußurtheil iſt ſeinem weſentlichen Inhalte nach durch den Deutſchen Reichsanzeiger bekannt zu machen.
In gleicher Weiſe hat nach eingetretener Rechtskraft die Be - kanntmachung des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils, ſoweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen.
Die Vorſchriften der §§. 843 — 848 finden auch auf das Auf - gebot anderer als der im §. 837 Abſ. 1 bezeichneten Urkunden, welche auf den Inhaber lauten oder durch Indoſſament übertrag - bar und mit einem Blankoindoſſament verſehen ſind, Anwendung, inſoweit nicht der Anſpruch, über welchen die Urkunde ausgeſtellt iſt, in einem Grund - oder Hypothekenbuche eingetragen iſt.
207IX. §. 845 — 850. X. §. 851 — 855.Durch dieſe Beſtimmung werden Vorſchriften, welche für das Aufgebotsverfahren noch andere oder ſchwerere Vorausſetzungen aufſtellen, nicht berührt.
Derjenige, welcher das Ausſchlußurtheil erwirkt hat, iſt dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.
Die Vereinbarung, daß die Entſcheidung einer Rechtsſtreitig - keit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen ſolle, hat inſoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt ſind, über den Gegenſtand des Streits einen Vergleich zu ſchließen.
Ein Schiedsvertrag über künftige Rechtsſtreitigkeiten hat keine rechtliche Wirkung, wenn er nicht auf ein beſtimmtes Rechtsver - hältniß und die aus demſelben entſpringenden Rechtsſtreitigkeiten ſich bezieht.
Iſt nach den Beſtimmungen des bürgerlichen Rechts ein mündlich geſchloſſener Schiedsvertrag gültig, ſo kann jede Partei die Errichtung einer ſchriftlichen Urkunde über den Vertrag ver - langen.
Iſt in dem Schiedsvertrag eine Beſtimmung über die Er - nennung der Schiedsrichter nicht enthalten, ſo wird von jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt.
Steht beiden Parteien die Ernennung von Schiedsrichtern zu, ſo hat die betreibende Partei dem Gegner den Schiedsrichter ſchriftlich mit der Aufforderung zu bezeichnen, binnen einer ein - wöchigen Friſt ſeinerſeits ein Gleiches zu thun.
208Civilprozeßordnung.Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt wird auf Antrag der be - treibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuſtändigen Gericht ernannt.
Eine Partei iſt an die durch ſie erfolgte Ernennung eines Schiedsrichters dem Gegner gegenüber gebunden, ſobald derſelbe die Anzeige von der Ernennung erhalten hat.
Wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schieds - richter ſtirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Uebernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts ver - weigert, ſo hat die Partei, welche ihn ernannt hat, auf Auf - forderung des Gegners binnen einer einwöchigen Friſt einen anderen Schiedsrichter zu beſtellen. Nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter von dem zuſtändigen Gericht ernannt.
Ein Schiedsrichter kann aus denſelben Gründen und unter denſelben Vorausſetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung ſeiner Pflichten ungebührlich verzögert.
Frauen, Minderjährige, Taube, Stumme und Perſonen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt ſind, können abge - lehnt werden.
Der Schiedsvertrag tritt außer Kraft, ſofern nicht für den betreffenden Fall durch eine Vereinbarung der Parteien Vorſorge getroffen iſt:
Die Schiedsrichter haben vor Erlaſſung des Schiedsſpruchs die Parteien zu hören und das dem Streite zu Grunde liegende Sachverhältniß zu ermitteln, ſoweit ſie die Ermittelung für er - forderlich erachten.
In Ermangelung einer Vereinbarung der Parteien über das Verfahren wird daſſelbe von den Schiedsrichtern nach freiem Er - meſſen beſtimmt.
Die Schiedsrichter können Zeugen und Sachverſtändige ver - nehmen, welche freiwillig vor ihnen erſcheinen.
Zur Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverſtändigen und zur Abnahme eines Parteieides ſind die Schiedsrichter nicht befugt.
Eine von den Schiedsrichtern für erforderlich erachtete richter - liche Handlung, zu deren Vornahme dieſelben nicht befugt ſind, iſt auf Antrag einer Partei, ſofern der Antrag für zuläſſig er - achtet wird, von dem zuſtändigen Gerichte vorzunehmen.
Dem Gerichte, welches die Vernehmung oder Beeidigung eines Zeugen oder eines Sachverſtändigen angeordnet hat, ſtehen auch die Entſcheidungen zu, welche im Falle der Verweigerung des Zeugniſſes oder des Gutachtens erforderlich werden.
Die Schiedsrichter können das Verfahren fortſetzen und den Schiedsſpruch erlaſſen, auch wenn die Unzuläſſigkeit des ſchieds - richterlichen Verfahrens behauptet, insbeſondere wenn geltend ge - macht wird, daß ein rechtsgültiger Schiedsvertrag nicht beſtehe, daß der Schiedsvertrag ſich auf den zu entſcheidenden Streit nicht beziehe oder daß ein Schiedsrichter zu den ſchiedsrichterlichen Ver - richtungen nicht befugt ſei.
Iſt der Schiedsſpruch von mehreren Schiedsrichtern zu er - laſſen, ſo iſt die abſolute Mehrheit der Stimmen entſcheidend, ſofern nicht der Schiedsvertrag ein Anderes beſtimmt.
Der Schiedsſpruch iſt unter Angabe des Tages der Ab - faſſung von den Schiedsrichtern zu unterſchreiben, den Parteien in einer von den Schiedsrichtern unterſchriebenen Ausfertigung zuzuſtellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zuſtellung auf der Gerichtsſchreiberei des zuſtändigen Gerichts niederzu - legen.
Der Schiedsſpruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urtheils.
Die Aufhebung des Schiedsſpruchs kann beantragt werden:
Die Aufhebung des Schiedsſpruchs findet aus den unter Nr. 4, 5 erwähnten Gründen nicht ſtatt, wenn die Parteien ein Anderes vereinbart haben.
Aus dem Schiedsſpruche findet die Zwangsvollſtreckung nur ſtatt, wenn ihre Zuläſſigkeit durch ein Vollſtreckungsurtheil aus - geſprochen iſt.
Das Vollſtreckungsurtheil iſt nicht zu erlaſſen, wenn ein Grund vorliegt, aus welchem die Aufhebung des Schiedsſpruchs beantragt werden kann.
Nach Erlaſſung des Vollſtreckungsurtheils kann die Auf - hebung des Schiedsſpruchs nur aus den im §. 867 Nr. 6 be - zeichneten Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaub - haft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verſchulden außer Stande geweſen ſei, den Aufhebungsgrund in dem früheren Ver - fahren geltend zu machen.
Die Klage auf Aufhebung des Schiedsſpruchs iſt im Falle des vorſtehenden Paragraphen binnen der Nothfriſt eines Monats zu erheben.
Die Friſt beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Vollſtreckungsurtheils. Nach Ab - lauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft des Ur - theils an gerechnet, iſt die Klage unſtatthaft.
Wird der Schiedsſpruch aufgehoben, ſo iſt zugleich die Auf - hebung des Vollſtreckungsurtheils auszuſprechen.
Für die Klagen, welche die Ernennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöſchen eines Schiedsvertrags, die Unzu - läſſigkeit des ſchiedsrichterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines Schiedsſpruchs oder die Erlaſſung des Vollſtreckungsurtheils zum Gegenſtande haben, iſt das Amtsgericht oder das Landgericht zu - ſtändig, welches in einem ſchriftlichen Schiedsvertrag als ſolches bezeichnet iſt, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung, das Amtsgericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des Anſpruchs zuſtändig ſein würde.
Unter mehreren hiernach zuſtändigen Gerichten iſt und bleibt dasjenige zuſtändig, an welches ſich zuerſt eine Partei oder das Schiedsgericht (§. 865) gewendet hat.
Auf Schiedsgerichte, welche in geſetzlich ſtatthafter Weiſe durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende14*212Civilprozeßordnung.Verfügungen angeordnet werden, finden die Beſtimmungen dieſes Buchs entſprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unſerer Höchſteigenhändigen Unterſchrift und beigedrucktem Kaiſerlichen Inſiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877.
(L. S.) Wilhelm. Fürſt v. Bismarck.
Die Zahlen bedeuten die §§.
A.
B.
C.
D.
E.
F.
G.
H.
I.
K.
L.
M.
N.
O.
P.
Q.
R.
S.
T.
U.
V.
W.
Z.
Zum Einführungsgeſetz.
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Fraktur
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