PRIMS Full-text transcription (HTML)
[I]
Das Staatsrecht des Deutſchen Reiches.
Erſter Band.
[II][III]
Das Staatsrecht des Deutſchen Reiches.
Erſter Band.
Tübingen,1876. Verlag der H. Laupp’ſchen Buchhandlung.
[IV]

Druck von H. Laupp in Tübingen.

[V]

Vorwort.

In den erſten Jahren nach Gründung des Norddeutſchen Bundes wendete ſich das öffentliche Intereſſe naturgemäß der politiſchen Würdigung der Neugeſtaltung Deutſchlands zu. Die großen Ereigniſſe, welche dieſer Gründung vorangegangen waren, hatten die politiſchen Leidenſchaften des Volkes in unge - wöhnlichem Grade erregt. Die neue Verfaſſung war für Jeden, der an dem politiſchen Leben der Nation Antheil nahm, ein Gegen - ſtand der Sympathie oder Antipathie, alſo des Gefühls. Ob die neue Schöpfung Beſtand haben werde oder nicht, ob ſie zur Ver - einigung oder zur Zerreißung Deutſchlands führen werde, ob ſie die Wohlfahrt des Deutſchen Volkes fördern oder hindern werde, das waren die Fragen, welche Erörterung verdienten und fanden. Von untergeordneter Wichtigkeit erſchien es dagegen, in welcher Art die neuentſtandenen Zuſtände rechtlich zu definiren und welche Rechtsbegriffe auf ſie anwendbar ſeien. Die nächſte Aufgabe be - ſtand nicht in der Durchführung ſchulgerechter Conſtruktionen, ſon - dern in der Vollbringung einer geſchichtlichen That.

Im Laufe der Zeit ändert ſich dies vollſtändig. Je längeren und je feſteren Beſtand die neue Verfaſſungsform hat, deſto müßi - ger erſcheinen die Betrachtungen darüber, ob ihre Einführung für heilſam oder für ſchädlich zu erachten ſei. Die Errichtung des Norddeutſchen Bundes und die Erweiterung deſſelben zum Deut - ſchen Reich erſcheint immer mehr und mehr als eine unabänderliche Thatſache, in welche auch derjenige ſich ſchicken muß, dem ſie un - erwünſcht iſt. Die Verfaſſung des Reiches iſt nicht mehr der Gegen - ſtand des Parteiſtreites, ſondern ſie iſt die gemeinſame Grundlage für alle Parteien und ihre Kämpfe geworden; dagegen gewinnt das Verſtändniß dieſer Verfaſſung ſelbſt, die Erkenntniß ihrerVIVorwort.Grundprinzipien und der aus den letzteren herzuleitenden Folge - ſätze und die wiſſenſchaftliche Beherrſchung der neu geſchaffenen Rechtsbildungen ein immer ſteigendes Intereſſe. Mit dem Ausbau der Verfaſſung und mit ihrer Durchführung gliedern ſich die Ver - hältniſſe des neuen öffentlichen Rechts immer feiner und reicher, es wird immer ſchwieriger, zugleich aber auch wichtiger, in den einzelnen Erſcheinungen des öffentlichen Rechtslebens die einheit - lichen Grundſätze und leitenden Principien feſtzuhalten; es ent - ſtehen durch die Praxis ſelbſt in unerſchöpflicher Fülle neue Fragen und Zweifel, welche nicht nach dem politiſchen Wunſch oder der politiſchen Macht, ſondern nach den Grundſätzen des beſtehenden Rechts entſchieden werden müſſen. Nachdem die That der Neuge - ſtaltung Deutſchlands vollbracht iſt, entſteht das Bedürfniß, ſich zum Bewußtſein zu bringen, worin dieſe That beſtanden hat, welchen Erfolg ſie bewirkt hat.

Die Befriedigung dieſes Bedürfniſſes iſt eine Aufgabe der Rechtswiſſenſchaft. Mit einer bloßen Zuſammenſtellung der Artikel der Reichsverfaſſung und der Reichsgeſetze unter gewiſſen Ueber - ſchriften kann ſie nicht gelöſt werden; ebenſowenig durch die Hin - zufügung von Stellen aus den Motiven der Geſetzesvorlagen und aus den Verhandlungen des Reichstages, welche meiſtens doch nur Erwägungen de lege ferenda enthalten. Es handelt ſich vielmehr um die Analyſe der neu entſtandenen öffentlich rechtlichen Ver - hältniſſe, um die Feſtſtellung der juriſtiſchen Natur derſelben und um die Auffindung der allgemeineren Rechtsbegriffe, denen ſie untergeordnet ſind. Man darf ſich über dieſe Aufgabe nicht mit der Verſicherung hinwegſetzen, daß die Verfaſſung des Deutſchen Reiches ſo eigenartig ſei, daß ſie unter keine der herkömmlichen juriſtiſchen Begriffskategorien paſſe. Eigenthümlich iſt der Deutſchen Verfaſſung, ſowie jeder concreten Rechtsbildung, nur die thatſäch - liche Verwendung und Verbindung der allgemeinen Rechtsbegriffe; dagegen iſt die Schaffung eines neuen Rechtsinſtitutes, welches einem höheren und allgemeineren Rechtsbegriff überhaupt nicht un - tergeordnet werden kann, gerade ſo unmöglich wie die Erfindung einer neuen logiſchen Kategorie oder die Entſtehung einer neuen Naturkraft. Es kann ſchwierig ſein, bei einer neuen Erſcheinung im Rechtsleben zu erkennen, aus welchen juriſtiſchen Elementen das rechtliche Weſen derſelben zuſammengeſetzt iſt; aber die wiſſen -VIIVorwort.ſchaftliche Behandlung des Rechts beſteht eben darin, daß ſie die Erſcheinungen des Rechtslebens nicht nur beſchreibt, ſondern er - klärt und auf allgemeine Begriffe zurückführt.

Mit der Auffindung der allgemeinen Principien iſt die Auf - gabe noch nicht vollſtändig gelöſt; es müſſen auch die, aus den gefundenen Principien ſich ergebenden Folgerungen entwickelt werden und es muß ihre Uebereinſtimmung mit den thatſächlich beſtehen - den Einrichtungen und den poſitiven Anordnungen der Geſetze dar - gethan werden.

Bei dem Verſuch, das Staatsrecht des Deutſchen Reiches in der angegebenen Weiſe zu erörtern, zeigt ſich ſofort der innere, unauflösliche Zuſammenhang des Verfaſſungsrechts mit den übrigen Gebieten der Rechtswiſſenſchaft, namentlich mit dem Strafrecht, und es macht ſich die Thatſache bemerkbar, daß ein erheblicher Theil des Staatsrechts nicht in der Verfaſſung, ſondern in dem Strafgeſetzbuch ſeinen geſetzlichen Ausdruck gefunden hat. Dieſe ſtaatsrechtliche Seite der Strafgeſetze erfordert um ſo eingehendere Berückſichtigung, als in der bisherigen Literatur die Publiciſten gewöhnlich den Strafrechtslehrern, die Kriminaliſten den Staats - rechtslehrern ſie überlaſſen haben. Es läßt ſich ferner die Unterſchei - dung des Reichsſtaatsrechts von dem Landesſtaatsrecht nicht ſtreng durchführen; beide ergänzen ſich gegenſeitig und ſtehen zu einander in vielfachen Wechſelbeziehungen. Eine große Zahl von wiſſenſchaftlichen Begriffen und Rechtsinſtituten iſt dem Reichsrecht und dem Staatsrecht der einzelnen Bundesſtaaten gemeinſam, ſo daß auch die theoretiſche Erörterung derſelben Reichsrecht und Landes - ſtaatsrecht umfaſſen muß. Endlich ergiebt ſich, daß auf dem Ge - biete des Staatsrechts zahlreiche Begriffe wiederkehren, welche ihre wiſſenſchaftliche Feſtſtellung und Durchbildung zwar auf dem Gebiete des Privatrechts gefunden haben, welche ihrem Weſen nach aber nicht Begriffe des Privatrechts ſondern allgemeine Be - griffe des Rechtes ſind. Nur müſſen ſie allerdings von den ſpezi - fiſch privatrechtlichen Merkmalen gereinigt werden. Die einfache Uebertragung civilrechtlicher Begriffe und Regeln auf die ſtaats - rechtlichen Verhältniſſe iſt der richtigen Erkenntniß der letzteren gewiß nicht förderlich; die civiliſtiſche Behandlung des Staats - rechts iſt eine verkehrte. Aber unter der Verurtheilung der civili - ſtiſchen Methode verſteckt ſich oft die Abneigung gegen die juriſtiſcheVIIIVorwort.Behandlung des Staatsrechts und indem man die Privatrechtsbegriffe vermeiden will, verſtößt man die Rechtsbegriffe überhaupt, um ſie durch philoſophiſche und politiſche Betrachtungen zu erſetzen. Im Allgemeinen hat die Wiſſenſchaft des Privatrechts vor allen anderen Rechtsdisciplinen einen ſo großen Vorſprung gewonnen, daß die letzteren ſich nicht zu ſcheuen brauchen, bei ihrer reiferen Schweſter zu lernen und bei dem heutigen Zuſtande der ſtaatsrechtlichen und insbeſondere reichsrechtlichen Literatur iſt weit weniger zu fürchten, daß ſie zu civiliſtiſch, als daß ſie unjuriſtiſch wird und auf das Niveau der politiſchen Tagesliteratur hinabſinkt.

Von dieſen Geſichtspunkten aus iſt die folgende Darſtellung des Staatsrechts des Deutſchen Reiches unternommen worden, deren Anfang in dem vorliegenden erſten Bande veröffentlicht wird. Derſelbe umfaßt diejenigen Lehren, welche die eigentliche rechtliche Struktur des Reiches, ſein juriſtiſches Weſen, ſeine Grundlagen und ſeine Organiſation betreffen. Die Darſtellung derjenigen Re - geln, welche die Lebensthätigkeit des Reiches in formeller und materieller Hinſicht beherrſchen, wird der zweite Band enthalten.

Von der bisherigen Literatur des Reichsrechts konnte die zweite Auflage des Werkes von Ludwig v. Rönne, deren erſter Band während des Druckes des vorliegenden Buches erſchienen iſt (Leipzig 1876), nicht mehr berückſichtigt werden.

Mehr noch zu bedauern iſt es, daß die Ergebniſſe der Reichs - tags-Seſſion 1875 / 76 keine Verwerthung mehr finden konnten. Je - doch ſind die Veränderungen der Behörden-Organiſation, welche mit dem 1. Januar 1876 eingetreten ſind, in den Nachträgen am Schluſſe des Bandes aufgeführt worden.

[IX]

Inhalts-Verzeichniß.

  • Erſtes Kapitel. Die Entſtehungsgeſchichte des Deutſchen Reichs.
  • Seite
  • §. 1. Die Auflöſung des Deutſchen Bundes3
  • §. 2. Die Gründung des norddeutſchen Bundes9
  • §. 3. Das Verhältniß des norddeutſchen Bundes zu den ſüddeutſchen Staaten34
  • §. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches37
  • §. 5. Die Redaktion der Reichsverfaſſung48
  • §. 6. Die Erwerbung von Elſaß-Lothringen52
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • §. 7. Das Reich als Rechtsſubject56
  • §. 8. Der Begriff des Bundesſtaates70
  • Drittes Kapitel. Das Verhältniß des Reiches zu den Einzelſtaaten.
  • §. 9. Das Subject der Reichsgewalt85
  • §. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich94
  • §. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten109
  • §. 12. Die Exiſtenz der Einzelſtaaten124
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. Volk und Land.
  • I. Abſchnitt. Reichs-Angehörige.
  • §. 13. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur der Reichs-Angehörigkeit130
  • §. 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen137
  • §. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts148
  • §. 16. Das Staatsbürgerrecht im Einzelſtaat156
  • §. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit162
  • §. 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit171
  • §. 19. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfaſſung175
  • X
  • Seite
  • II. Abſchnitt. Bundes-Gebiet.
  • §. 20. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur182
  • §. 21. Gebiets-Veränderungen186
  • §. 22. Der Schutz des Gebietes192
  • §. 23. Die räumliche Begrenzung der Kompetenz der Behörden200
  • Fünftes Kapitel. Die Organiſation der Reichsgewalt.
  • I. Abſchnitt. Der Kaiſer.
  • §. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums206
  • §. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte214
  • §. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte220
  • II. Abſchnitt. Der Bundesrath.
  • §. 27. Allgemeine Erörterung ſeines Weſens230
  • §. 28. Die Staatenrechte im Bundesrathe234
  • §. 29. Der Bundesrath als Organ des Reiches250
  • §. 30. Die formelle Erledigung der Geſchäfte des Bundesrathes272
  • §. 31. Die Bundesraths-Ausſchüſſe281
  • III. Abſchnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • §. 32. Begriff und Syſtem der Reichsbehörden291
  • §. 33. Der Reichskanzler306
  • §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden313
  • §. 35. Die ſelbſtſtändigen Reichs-Finanzbehörden349
  • §. 36. Die richterlichen Reichsbehörden359
  • B. Die Reichsbeamten.
  • §. 37. Der Begriff der Reichsbeamten381
  • §. 38. Die Anſtellung der Reichsbeamten401
  • §. 39. Die Amts-Kaution410
  • §. 40. Die Pflichten und Beſchränkungen der Reichsbeamten418
  • §. 41. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung432
  • §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten459
  • §. 43. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Anſprüche475
  • §. 44. Verſetzung, Stellung zur Dispoſition, Suſpenſion478
  • §. 45. Die Beendigung des Dienſtverhältniſſes487
  • §. 46. Einfluß des Beamten-Verhältniſſes auf andere rechtliche Verhält - niſſe495
  • IV. Abſchnitt. Der Reichstag.
  • §. 47. Allgemeine Charakteriſtik498
  • §. 48. Die Zuſtändigkeit des Reichstages505
  • §. 49. Die Bildung des Reichstages. Das Wahlrecht523
  • §. 50. Bedingungen der Thätigkeit des Reichstages556
  • XI
  • §. 51. Formelle Ordnung der Reichstags-Geſchäfte559
  • §. 52. Schutz der Reichstags-Mitglieder570
  • §. 53. Die Unentgeltlichkeit der Reichstags-Mitgliedſchaft575
  • Sechſtes Kapitel. Die Sonderſtellung Elſaß-Lothringens im Reiche.
  • §. 54. Bundesglied und Reichsland578
  • §. 55. Der Landesfiskus von Elſaß-Lothringen604
  • Nachträge613
[XII][1]

Literatur-Ueberſicht *.

  • Archiv des Norddeutſchen Bundes von Glaſer. Berlin 1867.
  • Archiv des Norddeutſchen Bundes und des Zollvereins (reſp. des Reichs) von Koller Berlin Kortkampf ſeit 1868.
  • Annalen des Norddeutſchen Bundes und des Zollvereins (reſp. des deut - ſchen Reiches) von Hirth ſeit 1868 (Berlin u. Leipzig).
  • v. Martitz, Betrachtungen über die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes. Leipzg. 1868.
  • Hermann Schulze, Einleitung in das deutſche Staatsrecht. Leipz. 1867. S. 365 474.
  • R. Römer, Die Verf. des Nordd. Bundes und die ſüddeutſche, insbeſ. württemberg. Freiheit. Tübingen 1867.
  • Hierſemenzel, Die Verfaſſung des Nordd. Bundes. Berlin 1867.
  • Das Verfaſſungs - und Verwaltungsrecht des Nordd. Bundes und des Deutſchen Zoll - und Handelsvereins. 2 Bde. Berlin 1868 1870.
  • Gg. Meyer, Grundzüge des Norddeutſchen Bundesrechts. Lpzg. 1868.
  • Das Bundesſtaatsrecht der Nordamerik. Union, der Schweiz und des Nordd. Bundes zuſammengeſtellt von einem Juriſten. München 1868.
  • Fr. Thudichum, Verfaſſungsrecht des Norddeutſchen Bundes und des Deut - ſchen Zollvereins. Tübingen 1870.
  • v. Gerber, Grundzüge eines Syſtems des Deutſchen Staatsrechts. 2. Aufl. Leipz. 1869. Beilage IV. Der Norddeutſche Bund (S. 237 250).
  • v. Rönne, Das Staatsrecht der Preuß. Monarchie. 3te Aufl. I. Band 2te Abth. S. 717 836. Leipzig 1870.
  • G. A. Grotefend, Das Deutſche Staatsrecht der Gegenwart. Berlin 1869. S. 784 812.
  • Fr. v. Holtzendorff, Jahrbuch für Geſetzgebung, Verwaltung und Rechts - pflege des Deutſchen Reiches. Leipzig ſeit 1871.
  • Zeitſchrift für Reichs - und Landesrecht mit beſonderer Rückſicht auf Bayern von Hauſer. Nördlingen ſeit 1874.
  • Zeitſchrift für das Privat - und öffentliche Recht der Gegenwart von Grünhut. Wien ſeit 1874.
  • Auerbach, Das neue Deutſche Reich und ſeine Verfaſſung. Berlin 1871.
  • Hauſer, Die Verfaſſung des Deutſchen Reiches. Nördl. 1871.
  • 2
  • Riedel, Die Reichsverfaſſungsurkunde v. 16. April 1871. Nördl. 1871.
  • Gg. Meyer, Staatsrechtl. Erörterungen über die Deutſche Reichsverfaſſung. Leipz. 1872.
  • J. Pözl, Das Bayeriſche Verfaſſungsrecht auf der Grundlage des Reichs - rechtes. Supplem. zur IV. Aufl. des Bayr. Verfaſſungsr. München 1872.
  • v. Rönne, Das Verfaſſungsrecht des Deutſchen Reiches. Leipz. 1872. (Auch in Hirth’s Annalen 1871 S. 1 312 und 1872 S. 421 fg.).
  • J. v. Held, Die Verfaſſung des Deutſchen Reiches. Leipz. 1872.
  • M. Seydel, Commentar zur Verfaſſungs-Urkunde für das Deutſche Reich. Würzb. 1873.
  • J. Bender, Grundzüge des Verfaſſungs-Rechtes des Deutſchen Reiches. Caſſel u. Göttingen 1873.
  • Weſterkamp, Ueber die Reichsverfaſſung. Hannover 1873.
  • Hänel, Studien zum Deutſchen Staatsrechte. I. Die vertragsmäßigen Ele - mente der Deutſchen Reichsverfaſſung. Leipz. 1873.
  • Rob. von Mohl, Das deutſche Reichsſtaatsrecht. Tübingen 1873.
  • Koller, Die Verfaſſung des Deutſchen Reiches. Erſtes Heft. Berlin 1875. Die Monographien, Abhandlungen und Kommentare einzelner Reichsge - ſetze werden bei den betreffenden Abſchnitten angegeben werden.
*Ausführliche Literatur-Angaben über den Norddeutſchen Bund und das deutſche Reich enthalten die deutſchen Monatshefte des Reichsan - zeigers. Bd. III. (1874) S. 55 fg. Ferner Mühlbrecht, Allgemeine Bibliographie der Staats - und Rechts - wiſſenſchaft. W. N. Schulze, Die reichsrechtl. Literatur ſeit Entſtehung des norddeutſchen Bundes, 1867 bis Ende 1874. Leipz. 1875. Eine treffliche zuſammenfaſſende Darſtellung der Literatur des Reichsrechts hat v. Pözl in der kritiſchen Vierteljahresſchrift Bd. XVI. S. 63 ff. 161 ff. gegeben.
*[3]

Erſtes Kapitel. Die Entſtehungsgeſchichte des Deutſchen Reichs1)Das urkundliche Material für die Gründungsgeſchichte des Nordd. Bun - des iſt enthalten in Glaſer’s Archiv des Nordd. Bundes. Berlin 1867. Aegidi und Klauhold, das Staatsarchiv. Bd. 10 und folgende. Ham - burg 1866 ff. Am Vollſtändigſten und Ueberſichtlichſten L. Hahn. Zwei Jahre preußiſch-deutſcher Politik 1866 1867. Berlin 1868. Für die Grün - dung des Deutſchen Reiches findet ſich das Wichtigſte in den Druckſachen des Reichstages des Nordd. Bundes von 1870. Ferner in Koller’s Archiv des Nordd. Bundes und Zollvereins, in Hirth’s Annalen des Nordd. Bundes (reſp. des Deutſchen Reichs); in v. Bezold’s Materialien der Deutſchen Reichsverfaſſung. 3 Bde. 1872 und L. Hahn, der Krieg Deut - ſchlands gegen Frankreich und die Gründung des Deutſchen Kaiſerreichs. Die Deutſche Politik 1867 1871. Berlin 1871..

§. 1. Die Auflöſung des deutſchen Bundes.

Als am 14. Juni 1866 die deutſche Bundesverſammlung auf Antrag Oeſterreichs den Beſchluß gefaßt hatte, die Mobilmachung des VII., VIII., IX. und X., d. h. ſämmtlicher nicht öſterreichiſchen und nicht preußiſchen, Bundes-Armeecorps anzuordnen, obwohl der Preußiſche Geſandte gegen jede geſchäftliche Behandlung des Antrages, als formell und materiell bundeswidrig, Namens ſeiner Regierung Proteſt eingelegt hatte, erklärte derſelbe Geſandte ſofort nach der Beſchlußfaſſung im Namen und auf Befehl Seiner Majeſtät des Königs: daß Preußen den bisherigen Bundesvertrag für gebrochen und deshalb nicht mehr verbindlich anſieht, denſelben viel - mehr als erloſchen betrachten und behandeln wird 2)Hahn, Zwei Jahre S. 124 fg. Glaſer, Archiv I, 1. S. 27.. An dieſen Vorgang knüpften ſich mehrere bundesrechtliche Streit - fragen; ob der Antrag Oeſterreichs materiell zuläſſig geweſen, ob ſeine geſchäftliche Behandlung im Einklang mit den Vorſchriften1*4§. 1. Die Auflöſung des deutſchen Bundes.des Bundesrechts ſich gehalten, ob die Abſtimmung und Beſchluß - faſſung namentlich mit Rückſicht auf die Vota in der 16. Curie ordnungsmäßig ſtattgefunden, ob der Austritt Preußens aus dem Bunde rechtlich ſtatthaft war1)Vgl. darüber Schulze, Einleit. in das deutſche Staatsrecht (Neue Ausgabe 1867) S. 379 fg.. Alle dieſe Fragen haben das praktiſche Intereſſe vollſtändig verloren; der Fortbeſtand des deut - ſchen Bundes war nicht mehr von der juriſtiſchen Löſung ſtaats - rechtlicher Streitigkeiten, ſondern von dem Gange weltgeſchichtlicher Ereigniſſe abhängig. Der Bund wurde von den letzteren zu Grabe getragen. Aber die thatſächliche Beendigung des Bundesverhält - niſſes hat auch ihre, nach allen Seiten hin vollkommene, formelle rechtliche Sanction erhalten. Der deutſche Bund war ein völker - rechtlicher Verein, der nach Art. I. der Bundesacte unauflöslich war. Es konnte daher allerdings kein einzelner Staat willkührlich aus demſelben ausſcheiden; durch übereinſtimmenden Willensent - ſchluß aller, zu dem Bunde gehörenden Staaten war ſeine Auf - löſung aber zuläſſig, da das Bundesverhältniß unbezweifelt den Charakter eines völkerrechtlichen Vertragsverhältniſſes hatte2)Auf die Austritts-Erklärung Preußens in der Sitzung der Bundesver - ſamml. v. 14. Juni 1866 erwiderte das Präſidium: Der deutſche Bund iſt nach Art. I. der Bundesacte ein unauflöslicher Verein, auf deſſen ungeſchmä - lerten Fortbeſtand das geſammte Deutſchland, ſowie jede ein - zelne Bundesregierung ein Recht hat, und nach Art. V. der Wiener Schlußacte kann der Austritt aus dieſem Vereine keinem Mitgliede deſſelben freiſtehen. Dies iſt im Weſentlichen richtig; abgeſehen davon, daß das geſammte Deutſchland kein ſtaatliches Gemeinweſen, überhaupt kein Rechts - ſubject war und deshalb auch kein Recht haben konnte; Rechte hatten nur die einzelnen Bundesglieder. Das Gleiche gilt von dem unveräußerlichen und unverjährbaren Recht des deutſchen Volkes auf eine ganz Deutſch - land umfaſſende politiſche Verbindung , von welchem Zachariä in der Vor - rede der 3ten Auflage (1866) ſeines deutſchen Staats - und Bundesrechts Bd. II. ſpricht.. Dieſe Willensübereinſtimmung ſämmtlicher Bundesmitglieder, ſo weit ſie die Kataſtrophe von 1866 überdauert haben, iſt erfolgt und in rechtswirkſamer Weiſe erklärt worden und zwar durch nachſtehende Acte:

Zuerſt ſchied aus der Reihe der ſelbſtſtändigen Bundes - mitglieder der König von Dänemark als Herzog von Holſtein und Lauenburg aus; indem derſelbe durch den Wiener5§. 1. Die Auflöſung des deutſchen Bundes.Frieden vom 30. Oktob. 1864 Art. 3 auf alle ſeine Rechte auf die Herzogthümer Schleswig, Holſtein und Lauenburg zu Gunſten des Königs von Preußen und des Kaiſers von Oeſterreich ver - zichtete, en s’engageant à reconnaître les dispositions, quel Leurs dites Majestés prendront à l’égard de ces duchés.

Dadurch ſind allerdings die Herzogthümer Holſtein und Lauen - burg aus dem deutſchen Bund nicht ausgeſchieden; die Wahrung ihrer Rechte war aber fortan in die Hände der Souveräne von Preußen und Oeſterreich, und nachdem Oeſterreich ſeine Rechte auf Lauenburg durch die Gaſteiner Convention v. 14. Auguſt 1865 Art. IX. und auf Schleswig-Holſtein durch den Nikolsburger Frieden Art. III. an Preußen abgetreten hatte, in die Preußens allein gelegt.

Sodann beantragte in der Sitzung vom 19. Mai 1866 der König der Niederlande die Entlaſſung des Herzogthums Limburg aus dem deutſchen Bunde1)Staatsarchiv XI. Nro. 2227.; der Antrag kam aber nicht mehr zur ordnungsmäßigen Erledigung.

Nachdem Preußen am 14. Juni 1866 ſeinen Austritt aus dem deutſchen Bunde erklärt hatte, folgten ſeinem Beiſpiele2)Wir entnehmen dieſe chronologiſche Zuſammenſtellung Schulze’s Ein - leitung in das deutſche Staatsrecht. (Neue Ausg. 1867). S. 399 Note 3, dem auch Thudichum, Verfaſſungsr. des Nordd. Bundes S. 3 folgt.:

  • den 21. Juni Oldenburg und Lippe-Detmold.
  • den 23. Juni Sachſen-Altenburg.
  • den 25. Juni Anhalt, Schwarzburg-Sondershauſen, Waldeck.
  • den 29. Juni Schwarzburg-Rudolſtadt, Schaumburg-Lippe, Hamburg, Bremen, Lübeck.
  • den 1. Juli Coburg-Gotha, Reuß j. L., Mecklenburg.
  • den 5. Juli Sachſen Weimar.
  • den 26. Juli Sachſen-Meiningen.
  • den 2. Auguſt Baden.
  • den 4. Auguſt Braunſchweig.

Oeſterreich erkennt im Art. II. des Präliminarfriedens - vertrages von Nikolsburg v. 26. Juli 18663)Staatsarch. XI. 2364. Hahn S. 188. Glaſer S. 32. die Auflöſung des bisherigen deutſchen Bundes an und6§. 1. Die Auflöſung des deutſchen Bundes.gibt ſeine Zuſtimmung zu einer neuen Geſtaltung Deutſch - lands ohne Betheiligung des Oeſterreichiſchen Kaiſerſtaates.

Die Beſtimmungen des Nikolsburger Friedens wurden aner - kannt und der Beitritt zu denſelben, ſoweit ſie die Zukunft Deutſch - lands betreffen, erklärt von

  • Württemberg im Berliner Frieden v. 13. Aug. 1866 Art. IX .
    1)Staatsarch. XI. 2372. Hahn S. 198. Glaſer S. 41.
    1).
  • Baden im Berliner Frieden v. 17. Aug. 1866 Art. X.
    2)Staatsarch. XI. 2374. Hahn S. 199. Glaſer S. 49.
    2).
  • Bayern im Berliner Frieden v. 22. Aug. 1866. Art. V.
    3)Staatsarch. XI. 2373. Hahn S. 200. Glaſer S. 44.
    3).
  • Großh. Heſſen im Berliner Frieden v. 3. Spt. 1866 Art. XIII .
    4)Staatsarch. XI. 2375. Hahn S. 202. Glaſer S. 61.
    4).
  • Reuß ä. L. im Berliner Frieden v. 26. Sept. 1866 Art. I.
    5)Staatsarch. XI. 2430. Glaſer S. 72.
    5).
  • Sachſen-Meiningen im Berliner Frieden v. 8. Oct. 1866 Art. I.
    6)Staatsarch. XI. 2432. Glaſer S. 70.
    6).
  • Königr. Sachſen im Berliner Frieden v. 21. Oct. 1866 Art. II .
    7)Staatsarch. XI. 2434. Hahn S. 205. Glaſer S. 52.
    7).

Das Königreich Hannover, das Kurfürſtenthum Heſſen, das Herzogthum Naſſau und die freie Stadt Frankfurt hatten durch den Krieg ihre Exiſtenz als Staaten verloren und waren ebenſo wie die Elbherzogthümer mit dem Preußiſchen Staate vereinigt worden.

Luxemburg und Limburg hielten ſich von der Theilnahme an den Bundestags-Verhandlungen ſeit der Austrittserklärung Preu - ßens fern und erkannten die Auflöſung des deutſchen Bundes und die neue politiſche Geſtaltung Deutſchlands im Londoner Vertrag vom 11. Mai 1867 ausdrücklich an8)Schon die Rede des Prinzen-Statthalters Heinrich bei Eröffnung der Luxemburger Ständeverſammlung v. 29. Oktober 1866 ſprach die Anerkennung der Auflöſung des deutſchen Bundes aus. Sie iſt auszugsweiſe abgedruckt im Staatsarchiv XII. 2449..

Von allen Mitgliedern des ehemaligen deutſchen Bundes mit alleiniger Ausnahme Liechtenſtein’s liegt demnach, ſoweit ſie ihre ſtaatliche Exiſtenz bewahrt haben, das ausdrückliche, in bindender völkerrechtlicher Form abgegebene Einverſtändniß mit der Auf - löſung des deutſchen Bundes vor9)Eine ernſthafte Unterſuchung, ob Liechtenſtein der Auflöſung des deutſchen Bundes ein Veto entgegenzuſetzen berechtigt geweſen wäre, verbietet.

7§. 1. Die Auflöſung des deutſchen Bundes.

Aber nicht nur einzeln haben alle deutſche Staaten dieſe Anerkennung abgegeben, ſondern auch der Bundestag ſelbſt, der freilich ſeit dem Ausbruch der Feindſeligkeiten immer mehr einge - ſchrumpft war, ſich aber immer noch als das verfaſſungsmäßige Organ des Bundes anſah, faßte in ſeiner letzten Sitzung am 24. Auguſt 1866 zu Augsburg den Beſchluß: nachdem in Folge der Kriegsereigniſſe und Friedensverhand - lungen der deutſche Bund als aufgelöſt betrachtet werden muß, ſeine Thätigkeit mit der heutigen Sitzung zu beendigen, auch hiervon die bei ihm beglaubigten Vertreter auswärtiger Regierungen zu benachrichtigen.

Der deutſche Bund war entſtanden nicht durch die völlig freie Entſchließung ſeiner Mitglieder, ſondern unter der Mitwirkung der beim Wiener Friedenscongreß vertretenen Europäiſchen Mächte. Er war ein Theil der allgemeinen politiſchen Geſtaltung Europa’s, die unter gegenſeitiger Zuſtimmung der Großmächte geſchaffen worden war; die Bundesacte bildet einen Beſtandtheil der Wiener Congreßacte von 18151)Die erſten elf Artikel wurden ſogar der Congreßakte ſelbſt einverleibt, außerdem wurde die Bundesacte in ihrem vollſtändigen Umfange als Beilage für einen Beſtandtheil der Wiener Congreßakte erklärt..

Die Europäiſchen Großmächte hatten daher an der ſtaatlichen Neubildung Deutſchlands nicht nur das politiſche Intereſſe, welches alle Kulturſtaaten der Welt daran nahmen, ſondern es konnte aus völkerrechtlichen Gründen ihre beſondere Zuſtimmung zur Auf - löſung des unter ihrer Mitwirkung begründeten deutſchen Bundes erforderlich erſcheinen. Auch dieſem Erforderniß iſt Ge - nüge geſchehen durch den internationalen Londoner Vertrag v. 11. Mai 18672)Hahn, S. 586. Glaſer, Arch. I. 4. S. 125 ff., welcher die Neutralität Luxemburgs unter die Collectivgarantie der Europäiſchen Großmächte mit Einſchluß Italiens ſtellte, indem der Art. 6 dieſes Vertrages ausdrücklich auf die Auflöſung des deutſchen Bundes Bezug nimmt.

9)ſich von ſelbſt, da die Exiſtenz eines ſouverainen Gemeinweſens wie Liech - tenſtein eine Ironie des Staatsbegriffes iſt. Für das juriſtiſche Gewiſſen aber, welches für die Auflöſung des deutſchen Bundes Einſtimmigkeit erfordert, mag es genügen, daß Liechtenſtein gegen die Auflöſung des Bundesverhält - niſſes keinen Widerſpruch erhoben, ſich thatſächlich gefügt und in concludenter Weiſe ſeine Einwilligung ſtillſchweigend erklärt hat.

8§. 1. Die Auflöſung des deutſchen Bundes.

Der deutſche Bund war kein ſtaatliches Gemeinweſen, ſondern ein Gebilde des Völkerrechts; er ſtand in rechtlicher Beziehung lediglich unter völkerrechtlichen Regeln. Auch ſeine Auflöſung iſt ausſchließlich nach völkerrechtlichen Grundſätzen zu beurtheilen. Für Zweifel, wie ſie die Beendigungsweiſe des alten deutſchen Reiches in Be - treff der rechtlichen Würdigung des Vorganges hervorrief1)Vgl. H. Schulze, Einleitung S. 281 Note 10., bietet die Auflöſung des deutſchen Bundes keinen Raum. Mag man politiſch über die Ereigniſſe des Jahres 1866 denken wie man wolle, mag man die Auflöſung des alten völkerrechtlichen Staaten - verbandes vielleicht beklagen: für die rechtliche Beurtheilung kommt nur die Thatſache in Betracht, daß die Auflöſung des Bundes - verhältniſſes unter dem einſtimmigen Conſens aller Staaten erfolgt iſt, welche einen Rechtsanſpruch auf deſſen Fortbeſtand hätten gel - tend machen können.

Es ergiebt ſich zugleich noch ein anderes Reſultat. Man kann die Auflöſung des deutſchen Bundes auch hinſichtlich ihrer recht - lichen Wirkungen nicht mit der des alten deutſchen Reiches auf gleiche Linie ſtellen2)So namentlich Zachariä in der angef. Vorrede S. IV. u. Schulze a. a. O. S. 403. Im Weſentlichen auch v. Rönne Reichsverfaſſung S. 27. u. Preuß. Staatsr. I. 2 S. 740 (3. Aufl.).. Das Reich hatte ſtaatliche Rechte, war überhaupt ein ſtaatliches, formell mit ſouveräner Gewalt ausge - ſtattetes Subject. In ſeine Rechte konnte daher eine Succeſſion ſtattfinden und zwar ſuccedirte in der That jeder Staatsſouverän für ſein Gebiet in diejenigen Hoheitsrechte, welche das Reich bis zu ſeiner Auflöſung hatte. Das Reich konnte ferner Geſetze geben, welche wegen ihres Urſprungs formell gemeinrechtliche Kraft und Geltung hatten und welche trotz der Auflöſung des Reiches dieſe Bedeutung behielten, bis ſie durch die ſouverain gewordene Landes - ſtaatsgewalt beſeitigt wurden. Der deutſche Bund war ein völker - rechtliches Verhältniß. Mit ſeiner Auflöſung war daſſelbe nach allen Seiten hin beendet; es wurde freilich nicht rückwärts an - nullirt, aber für die Zukunft vollſtändig beſeitigt; es giebt weder eine Succeſſion in Bundesrechte, noch eine Fortwirkung von Bundesbeſchlüſſen, ſoweit nicht erworbene Rechte durch die - ſelben zu Zeiten des Bundes ſchon begründet waren. Der Bund9§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.hatte keinerlei geſetzgebende Gewalt. Weder die Bundesacte noch die Wiener Schlußacte ſind Geſetze, trotzdem ſie Grundgeſetze des deutſchen Bundes hießen; kein Bundesbeſchluß war ein Geſetz, ſelbſt wenn er Bundesgeſetz genannt wurde, ſondern nur eine Ver - einbarung über die von den einzelnen Staaten zu erlaſſenden Ge - ſetze oder über das völkerrechtliche Bundesverhältniß der Einzel - ſtaaten ſelbſt. Der Mißbrauch, der mit dem Worte Bundesrecht getrieben wurde, iſt allerdings weit verbreitet geweſen; für die juriſtiſche Betrachtung iſt aber nicht der Klang des Wortes, ſondern die rechtliche Natur der Sache maaßgebend. Ein, von dem Landes - recht der einzelnen Staaten verſchiedenes Bundesrecht, das einen anderen Inhalt als die vertragsmäßige Normirung des Bundesverhältniſſes und deren Ausführung im Einzelnen hatte, gab es nicht. Alles, ſelbſt durch Bundesbeſchlüſſe provozirte und in allen deutſchen Staaten gleichmäßig geltende Recht war ohne Ausnahme nicht Bundesrecht ſondern Landesrecht1)Thudichum S. 6.. Dieſes Recht iſt daher auch durch die Auflöſung des deutſchen Bundes nicht beſeitigt worden, eben weil es kein Bundesrecht war. Da - gegen iſt alles Bundesrecht, d. h. der Inbegriff aller vertrags - mäßigen und ſtatutariſchen Beſtimmungen über den völkerrechtlichen Verein, welcher unter den deutſchen Staaten mit der Bezeichnung deutſcher Bund beſtanden hat, mit der Auflöſung dieſes Vereins gegenſtandslos geworden und vollſtändig und in allen Beziehungen in Wegfall gekommen.

§ 2. Die Gründung des Norddeutſchen Bundes.

Die Vorgeſchichte des Norddeutſchen Bundes reicht in die Zeiten des ehemaligen deutſchen Bundes hinauf. Schon im Jahre 1863 erklärte Fürſt Bismarck bei Erörterung des Oeſterreichiſchen Reformprojects in einer Denkſchrift des Staatsminiſte - riums vom 15. September 18632)Auszugsweiſe auch bei Hahn S. 60. Anm. für die wichtigſte und weſentlichſte Reform der Bundesverfaſſung, die Einfügung einer National-Vertretung, welche berufen ſei, die Sonderintereſſen der einzelnen Staaten im Intereſſe der Geſammt - heit Deutſchlands zur Einheit zu vermitteln , und er verlangte10§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.im Gegenſatz zu der von Oeſterreich unter dem Beifall der Mittel - ſtaaten in Vorſchlag gebrachten Delegirten-Verſammlung: eine Verſammlung, die aus dem ganzen Deutſchland nach dem Maß - ſtabe der Bevölkerung durch direkte Wahlen hervorgeht 1)Vergl. die Darſtellung des öſterreich. Reformprojekts und ſeines Schick - ſals bei Schulze Einleitung S. 337 ff. und ebendaſelbſt (2. Ausg.) S. 406 ff. die Erörterung über die deutſche Politik des Grafen Bismarck 1862 1866. . Eine weitere Verfolgung dieſes politiſchen Programmes war durch die Geſtaltung, welche die ſchleswig-holſteiniſche Angelegenheit durch den am 15. November 1863 erfolgten Tod des Königs Friedrich VII. von Dänemark erhielt, namentlich durch das Zuſammengehen der beiden deutſchen Großmächte und durch den gemeinſamen Gegen - ſatz, in welchem ſie ſich zur Mehrzahl der deutſchen Mittel - und Kleinſtaaten befanden, zunächſt unthunlich. Als aber der Conflict zwiſchen Preußen und Oeſterreich im Jahre 1866 drohender wurde, ſtellte Fürſt Bismarck die Bundesreform wieder in den Vorder - grund. Und mit Recht. Nicht um einen Länderzuwachs zum Preußiſchen Staatsgebiet, und ſei er auch von ſolcher Wichtigkeit wie die Elbherzogthümer, ſollte der gewaltige und gefährliche Kampf unter den deutſchen Großmächten und der Krieg gegen die mit Oeſterreich verbündeten deutſchen Bruderſtämme gewagt werden. Wurde er glücklich zu Ende geführt, ſo mußte der auf Deutſch - land laſtende Dualismus der beiden Großmächte, die Zerſplitterung der Nation in ſtaatlich mit einander nicht verbundene Parcellen, die darauf beruhende politiſche Ohnmacht nach Außen und Zer - fahrenheit im Innern beſeitigt werden. Darin liegt die hiſtoriſch - politiſche, die ſittliche Berechtigung des Krieges von 1866, daß er nicht im Sonderintereſſe Preußens, ſondern in dem Geſammtin - tereſſe Deutſchlands geführt wurde und daß von Anfang an nicht die Vergrößerung Preußens, ſondern die Erlöſung Deutſchlands von dem politiſchen Elend, welches die Verträge von 1815 über daſſelbe gebracht haben, das hohe Ziel des Kampfes war2)Es mag hier daran erinnert werden, daß Fürſt Bismarck in der Sitzung des Preuß. Abg. -Hauſes vom 13. Juni ausdrücklich erklärte, daß die Idee der Annexion der Elbherzogth. hervorgerufen werde, durch die Weigerung, Preußen billige, ja im Intereſſe Deutſchlands ſogar ganz nothwendige Zugeſtändniſſe zu machen und daß Preußen noch am 14. Juni 1866 den deutſchen Staaten, welche ſich mit ihm zur Herſtellung einer deutſchen Verfaſſung ver -.

11§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.

Am 14. März 1866 berührte das offizielle Organ der Preu - ßiſchen Regierung, die Provinzial-Correſpondenz, die Nothwendig - keit, bei der Entſcheidung der ſchleswig-holſteiniſchen Angelegenheit auch die Reform der Bundesverhältniſſe in Frage zu ziehen; ſie erinnerte an die in der Denkſchrift vom 15. September 1863 vom Preußiſchen Staatsminiſterium dargelegten Grundſätze und erklärte: die Preußiſche Regierung würde, falls jetzt die Nothwendigkeit hervorträte, die Umbildung der Bundesverhältniſſe wieder ins Auge zu faſſen, vermuthlich an ihre Vorſchläge in der erwähnten Denk - ſchrift wieder anknüpfen 1)Hahn S. 37..

Bald darauf, am 24. März 1866, richtete Fürſt Bismark an die Vertreter Preußens bei den deutſchen[Regierungen] eine Cir - cular-Depeſche2)Hahn S. 43 ff., welche eine ſcharfe Kritik der Bundesverhältniſſe enthält und die Nothwendigkeit einer Bundesreform den deutſchen Regierungen dringend ans Herz legt3)Bemerkenswerth iſt folgende Stelle: Wenn wir Deutſchlands nicht ſicher ſind, iſt unſere Stellung gerade wegen unſerer geographiſchen Lage gefährdeter, als die der meiſten andern europäiſchen Staaten; das Schickſal Preußens aber wird das Schickſal Deutſchlands nach ſich ziehen, und wir zweifeln nicht, daß, wenn Preußens Kraft einmal gebrochen wäre, Deutſchland an der Politik der europäiſchen Nationen nur noch paſſiv betheiligt bleiben würde. .... Wenn der deutſche Bund in ſeiner jetzigen Geſtalt und mit ſeinen jetzigen politiſchen und militäriſchen Einrichtungen den großen, europäiſchen Kriſen, die aus mehr als einer Urſache jeden Augenblick auftauchen können, entgegen gehen ſoll, ſo iſt nur zu ſehr zu befürchten, daß er ſeiner Aufgabe erliegen und Deutſch - land vor dem Schickſale Polens nicht ſchützen werde. .

Am 9. April 1866 ſtellte Preußen am Bundestage den An - trag auf eine Reform des deutſchen Bundes4)Hahn S. 60 65.. In der Erklärung des Preußiſchen Bundestags-Geſandten wird die Nothwendigkeit einer Umgeſtaltung der Bundesverfaſſung nachgewieſen, namentlich aber darauf der größte Nachdruck gelegt, daß weder die einſeitigen Verhandlungen unter den Regierungen, noch die Debatten und Beſchlüſſe einer gewählten Verſammlung allein im Stande wären, eine Neugeſtaltung des nationalen Verfaſſungswerkes zu ſchaffen,2)einigen würden, die Integrität ihres Gebietes gewährleiſtete. Vgl. Hahn S. 128 ff. Staatsarch. XI. Nr. 2322 und 2324. (An Hannover, Sachſen und Kurheſſen gerichtete, ſogenannte Sommationen.)12§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.daß vielmehr nur durch ein Zuſammenwirken beider Factoren das Ziel erreicht werden könne. Für die zu wählende Verſammlung ſchlug Preußen das allgemeine Stimmrecht und directe Wahlen vor und demgemäß ging der Antrag dahin:

Hohe Bundesverſammlung wolle beſchließen: eine aus directen Wahlen und allgemeinem Stimm - recht der ganzen Nation hervorgehende Verſammlung für einen noch näher zu beſtimmenden Tag einzuberufen, um die Vorlagen der deutſchen Regierungen über eine Reform der Bundesverfaſſung entgegenzunehmen und zu berathen; in der Zwiſchenzeit aber, bis zum Zuſammentritt derſelben, durch Verſtändigung der Regierungen unter einander dieſe Vorlage feſtzuſtellen.

Die Bundes-Verſammlung verwies den Antrag an eine Com - miſſion von 9 Mitgliedern, die am 26. April gewählt wurde; ſchon am 27. April erließ Fürſt Bismarck eine neue Circular-Depeſche an die Preuß. Vertreter bei den deutſchen Regierungen1)bei Hahn S. 67., in welcher er nochmals betonte, daß die Beſtimmung des Termins der Parla - ments-Eröffnung vor Beginn der Regierungsverhandlungen über die Reformvorlagen der Kern des Antrages vom 9. April ſei. Mit der Ablehnung dieſer Frage wäre die ernſtliche Behand - lung der Bundesreform überhaupt thatſächlich abgelehnt.

Als die Bundesreform-Commiſſion ihre Berathungen am 11. Mai 1866 begann, ſkizzirte der Preußiſche Geſandte die Reform - Pläne ſeiner Regierung näher, indem er 8 Punkte formulirte2)Hahn S. 69.. Sie betrafen die Einführung einer periodiſch einzuberufenden National - vertretung in den Bundesorganismus mit der Wirkung, daß die bisher erforderliche Stimmeneinheit der Bundesglieder durch Beſchluß - faſſung der Nationalvertretung auf ſpeciell bezeichneten Gebieten der künftigen Bundesgeſetzgebung erſetzt werden ſolle (Nro. a); ferner die Feſtſtellung der Kompetenz (Nro. b e); endlich Organi - ſation des Konſulatweſens, Gründung einer deutſchen Kriegsmarine und Reviſion der Bundeskriegsverfaſſung (Nro. f h). Dieſe Preußiſchen Vorſchläge ſind darum von höchſter Bedeutung, weil ſie die Grundlinien der ſpäteren Verfaſſung enthalten und gewiſſer -13§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.maſſen die rechtsgeſchichtliche Brücke zwiſchen der alten Bundes - Verfaſſung und der neuen Bundesſtaats-Verfaſſung bilden. Es war zum erſten Male, daß die Umriſſe des neu zu ſchaffenden Bau’s deutlich entgegen traten.

Es war zugleich zum letzten Male, daß eine Bundes - reform angeſtrebt wurde. Zwiſchen den Preußiſchen Vorſchlägen vom 11. Mai 1866 und den alsbald zu erwähnenden vom 10. Juni 1866 liegt eine ſtaatsrechtlich überaus bedeutſame Kluft. Die erſteren haben die Fortdauer des Bundes, die letzteren ſeine Auflöſung zur Vorausſetzung; wären die Reform-Vorſchläge vom 11. Mai von Erfolg geweſen, ſo beſtünde zwiſchen dem alten Bunde und dem heutigen Verfaſſungszuſtande rechtliche Con - tinuität; die Ereigniſſe vom 14. Juni 1866 haben dieſelbe zer - ſtört; der Bund wurde vernichtet, nicht reformirt; und es mußte erſt wieder die Grundlage zu einem ſtaatsrechtlichen Neubau ge - ſchaffen werden.

Unmittelbar vor der Kataſtrophe, am 10. Juni 1866 richtete Fürſt Bismarck an die deutſchen Regierungen eine Circular-Depeſche1)Hahn S. 123., in welcher er ihnen Grundzüge zu einer neuen Bundes - verfaſſung zur Erwägung mittheilte und ſie erſuchte, ſich zu - gleich über die Frage ſchlüſſig machen zu wollen, ob ſie eventuell, wenn in der Zwiſchenzeit bei der drohenden Kriegsgefahr die bisherigen Bun - desverhältniſſe ſich löſen ſollten, einem auf der Baſis dieſer Modifikationen des alten Bundesvertrages neu zu errichtenden Bunde beizutreten geneigt ſein würden.

Die Grundzüge 2)Hahn S. 121. Glaſer I. 1. S. 29. gehen davon aus, daß das Bundesgebiet aus denjenigen Staaten beſteht, welche bisher dem Bunde an - gehört haben, mit Ausnahme der öſterreichiſchen und niederländi - ſchen Landestheile (Art I). Es ſollten demnach die nicht zum ehe - maligen Bunde gehörenden Landestheile Preußens und Schleswig eingeſchloſſen werden, Oeſterreich und die niederländiſchen Landes - theile3)d. h. Limburg; denn Luxemburg ſteht mit Holland nur in Perſonal - ausſcheiden. Die Beziehungen des Bundes zu den deutſchen14§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.Landestheilen des öſterreichiſchen Kaiſerſtaates ſollten durch beſondere Verträge geregelt werden (Art. X). Der Machtſtellung Bayerns ſollte dadurch Rechnung getragen werden, daß die Land - macht des Bundes in 2 Bundesheere, die Nordarmee und die Süd - armee eingetheilt und in Krieg und Frieden der König von Preußen Bundes-Oberfeldherr der Nordarmee, der König von Bayern Bundes-Oberfeldherr der Südarmee ſein ſollte (Art. IX). Im Uebrigen ſtimmen die Grundzüge nicht nur ſachlich, ſondern zum Theil ſelbſt hinſichtlich des Ausdrucks ſo ſehr mit der ſpäteren Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes überein, daß man ſie mit Recht als den erſten Entwurf der Norddeutſchen Bundesverfaſſung be - zeichnen kann.

Der in der Note vom 10. Juni vorhergeſehene Fall trat ſehr bald ein. Der Bundesbeſchluß vom 14. Juni 1866 bewirkte die Sprengung des Bundesverhältniſſes. Der Preußiſche Bundestags - Geſandte verband mit der Austritts-Erklärung Preußens aus dem Bunde ſogleich die Aufforderung, eine neue Form für die Einheit der deutſchen Nation zu vereinbaren und erklärte die Bereitwil - ligkeit der Preußiſchen Regierung einen neuen Bund mit denjenigen deutſchen Regierungen zu ſchließen, welche ihr dazu die Hand reichen wollen 1)Hahn S. 126. Vgl. die Preuß. Proclamation An das deutſche Volk vom 16. Juni 1866. (Hahn S. 134.).

Die Verwirklichung dieſes Planes wurde durch den raſchen und glücklichen Verlauf des Krieges in unerwarteter Weiſe ge - fördert, zugleich aber in Beziehung auf die ſüddeutſchen Staaten näher präciſirt. Die weſentliche Vorausſetzung des neuen Bundes, der Ausſchluß Oeſterreichs, gleichzeitig aber die Unter - ſcheidung zwiſchen den nördlich vom Main gelegenen und den ſüd - lichen Staaten Deutſchlands wurde Oeſterreich gegenüber völker - rechtlich feſtgeſtellt durch Art. II. des Präliminar-Friedens von Nicolsburg vom 26. Juli 1866, mit welchem Art. IV. des Prager Friedensvertrages vom 23. Auguſt 1866 abgeſehen von einem Zu -3)Union, iſt alſo kein niederländiſcher Landestheil. Daß die Abſicht Preußens nur auf den Austritt Limburgs gerichtet war, ergiebt ſich auch aus der, dem Art. I. beigefügten Parentheſe: Für dieſe iſt der Austritt aus dem Bunde ſchon vor Kurzem beantragt worden , was ſich nur auf Limburg beziehen konnte. Siehe oben S. 5.15§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.ſatz am Schluß wörtlich gleichlautend iſt1)Die Provinzial-Correſpondenz vom 5. Sept. 1866 ſagt: Mit Recht erkennen erleuchtete deutſche Patrioten vom national-deutſchen, wie vom Preußiſchen Standpunkte in dem Artikel des Friedensvertrages, durch welchen eine neue Geſtaltung Deutſchlands ohne Betheiligung des öſterreichiſchen Kaiſer - ſtaates anerkannt iſt, die höchſte Errungenſchaft, den edelſten Siegespreis der Preußiſchen Waffen. Vergl. Herm. Schulze, die Friedensbeſtimmungen in ihrem Verhältniß zur Neugeſtaltung Deutſchlands. Breslau 1866.. Dieſer Artikel enthält vier Sätze. Er lautet:

  • (I.) Seine Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich erkennt die Auflöſung des bisherigen deutſchen Bundes an und
  • (II. ) gibt ſeine Zuſtimmung zu einer neuen Geſtaltung Deutſch - lands ohne Betheiligung des öſterreichiſchen Kaiſerſtaates.
  • (III.) Ebenſo verſpricht Seine Majeſtät das engere Bundes - verhältniß anzuerkennen, welches Seine Majeſtät der König von Preußen nördlich von der Linie des Mains begründen wird
    2)Vgl. Nikolsb. Fr. Art. V. und Prager Frieden Art. VI. Ver - ſprechen Preußens, den Territorialbeſtand Sachſens zu erhalten. Dagegen verſpricht S. Majeſtät der Kaiſer von Oeſterreich, die von S. Majeſtät dem Könige von Preußen in Norddeutſchland herzuſtellenden neuen Einrichtungen, einſchließlich der Territorial-Veränderungen, anzuerkennen.
    2), und
  • (IV. ) erklärt ſich damit einverſtanden, daß die ſüdlich von dieſer Linie gelegenen deutſchen Staaten in einen Verein zuſammentreten, deſſen nationale Verbindung mit dem norddeutſchen Bunde der näheren Verſtändigung zwiſchen beiden vorbehalten bleibt
    3)Vergl. über die Bedeutung dieſes 4. Satzes Aegidi, die völkerrechtl. Grundlagen einer neuen Geſtaltung Deutſchlands, in der Zeitſchrift für deutſches Staatsrecht. 1867. S. 522 ff. und Römer Verf. des nordd. Bundes (Tübingen 1867) S. 68 ff.
    3).

Der Prager Friedensvertrag ſetzt hinzu: und der eine internationale unabhängige Exiſtenz haben wird.

Begriff und Name des Norddeutſchen Bundes erſcheint in offiziellen Aktenſtücken zum erſten Male im Nikolsburger Präli - minar-Vertrag.

Sämmtliche mit Preußen im Kriege befindlich geweſene Staaten traten in den mit ihnen feſtgeſtellten Friedensverträgen dieſen Be - ſtimmungen bei. (Siehe oben S. 6).

Damit war zunächſt nur die negative Vorausſetzung für16§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.die Errichtung des Norddeutſchen Bundes, die Beſeitigung des Widerſpruchs der Mitglieder des ehemaligen deutſchen Bundes, gegeben. Die poſitive Schöpfung erfolgte durch folgende That - ſachen:

Am 16. Juni 1866, ſogleich nach dem Austritte Preußens aus dem Bunde, wurde von Preußen mittelſt identiſcher Noten ſämmtlichen norddeutſchen Staaten mit Ausnahme von Hannover, Sachſen, Kurheſſen, Heſſen-Darmſtadt und Luxemburg der Vor - ſchlag zu einem Bündniß gemacht, welches nur von Sachſen - Meiningen und Reuß ältere Linie abgelehnt, von allen übrigen angenommen wurde. Nach einem mit dieſen Staaten ſtattgehabten Schriftenwechſel wurde durch eine Preußiſche Circular-Depeſche vom 4. Auguſt1)Hahn S. 462. der Entwurf eines Bündniß-Vertrages vorgelegt und am 18. Auguſt 1866 zu Berlin ein Bündniß-Vertrag definitiv abgeſchloſſen2)Hahn S. 463. Glaſer I, 1. S. 78..

Die urſprünglichen Contrahenten dieſes Vertrages waren Preußen, Sachſen-Weimar, Oldenburg, Braunſchweig, Sachſen - Altenburg, Sachſen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Sonders - hauſen, Schwarzburg-Rudolſtadt, Waldeck, Reuß j. L., Schaum - burg-Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg.

Dieſen 16 Staaten geſellten ſich ſofort am 21. Auguſt die beiden Mecklenburg hinzu, unter dem Vorbehalte der ſtändiſchen Genehmigung3)Hahn S. 464. Glaſer S. 79.. Reuß ältere Linie trat durch den Friedensver - trag vom 26. September Art. 1.4)Staatsarchiv XI. 2430. Glaſer S. 72., Sachſen-Meiningen durch den Friedensvertrag vom 8. October Art. 1.5)Staatsarch. XI. 2432. Glaſer S. 70., Königreich Sachſen durch den Friedensvertrag vom 21. Oktober Art. 26)Staatsarch. XI. 2434. Glaſer S. 52. dem Bünd - nißvertrage bei.

Heſſen-Darmſtadt endlich übernahm in dem Frieden vom 3. September 18667)Staatsarch. XI. 2375. Glaſer S. 61. Art. 14. Abſ. 2 die Verpflichtung, mit ſeinen ſämmtlichen nördlich des Mains liegenden Gebietstheilen auf der Baſis der in den Reformvorſchlägen vom 10. Juni 186617§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.aufgeſtellten Grundſätze in den Norddeutſchen Bund einzu - treten.

Dieſer Bündniß-Vertrag vom 18. Auguſt 1866 bildet die völkerrechtliche Grundlage für die Errichtung des Norddeutſchen Bundes und ſein Verhältniß zu der nachmaligen Bundesverfaſſung iſt für die geſammte ſtaatsrechtliche Auffaſſung des Norddeutſchen Bundes und des deutſchen Reiches von ſo großer Wichtigkeit, daß ein näheres Eingehen auf ſeinen Inhalt uner - läßlich iſt.

Der Vertrag vom 18. Auguſt 1866 ſteht im ſchärfſten Gegen - ſatz zu dem Bundesvertrage von 1815. Der letztere ſchuf eine politiſche Organiſation Deutſchlands, ſein Inhalt war demgemäß auf die Dauer berechnet; der Bund war ein beſtändiger d. h. ein unauflöslicher, von dem ſich kein Mitglied losſagen durfte, für den kein vorausbeſtimmter Endtermin fixirt war; ſein Zweck zwar nach Art. 2 und 6 der Bundes-Acte ein für alle Zeiten realiſir - barer1)Art. 2. Der Zweck des Bundes iſt Erhaltung der äußeren und in - neren Sicherheit Deutſchlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutſchen Staaten. Art. 6 erwähnt gemeinnützige Anordnungen. ; die Bundesacte enthielt die Verfaſſung des Bundes, ſoweit man den Ausdruck Verfaſſung von einem vertragsmäßigen Rechts - verhältniß gebrauchen darf.

Das Bündniß vom 18. Auguſt 1866 iſt in allen dieſen Be - ziehungen verſchieden. Die Dauer des Bündniſſes iſt durch Art. 6 auf ein Jahr feſtgeſetzt; mit Ablauf dieſes Zeitraumes erloſch der Vertrag von ſelbſt, falls er nicht ſchon vorher durch Gründung eines dauernden Bundesverhältniſſes erledigt wurde2)Vgl. die Rede des Fürſten Bismarck in der Reichstags-Sitzung vom 4. März 1867. (Sten. Ber. S. 41.).

Die Pflichten, welche die Contrahenten gegen einander über - nahmen, laſſen ſich auf zwei Punkte zurückführen.

1) Sie ſchloſſen ein Offenſiv - und Defenſiv-Bündniß zur Er - haltung der Unabhängigkeit und Integrität, ſowie der inneren und äußeren Sicherheit ihrer Staaten (Art. 1) und ſtellten ihre Truppen unter den Oberbefehl des Königs von Preußen, mit dem Vorbehalt, daß die Leiſtungen während des Kriegs durch beſondere Verabredungen geregelt werden (Art. 4).

Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 218§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.

2) Sie verpflichteten ſich, die Zwecke des Bündniſſes definitiv durch eine Bundesverfaſſung ſicher zu ſtellen (Art. 2) und verein - barten in dieſer Beziehung vier Sätze:

  • a) Die Preußiſchen Grundzüge vom 10. Juni 1866 ſollten die Baſis der Bundesverfaſſung bilden (Art. 2).
  • b) Die Verfaſſung ſollte unter Mitwirkung eines gemeinſchaft - lich zu berufenden Parlaments feſtgeſtellt werden (Art. 2).
  • c) Zur Erreichung dieſes Zweckes verſprachen die Regierungen, gleichzeitig mit Preußen die auf Grund des Reichswahl - Geſetzes vom 12. April 1849 vorzunehmenden Wahlen der Abgeordneten zum Parlament anzuordnen und Letzteres ge - meinſchaftlich mit Preußen einzuberufen (Art. 5).
  • d) Sie verpflichteten ſich, Bevollmächtigte nach Berlin zu ſenden, um nach Maßgabe der Grundzüge vom 10. Juni den Entwurf der Bundesverfaſſung feſtzuſtellen, welcher dem Parlament zur Berathung und Vereinbarung vorgelegt werden ſollte (Art. 5).

Außerdem enthielt der Vertrag nur noch die Beſtimmung, daß alle unter den Verbündeten beſtehenden Verträge und Ueber - einkünfte in Kraft bleiben, ſoweit ſie nicht durch dieſes Bündniß ſelbſt ausdrücklich modificirt werden (Art. 3).

Außer der für ein Jahr geſchloſſenen Offenſiv - und Defenſiv - Allianz verpflichten ſich demnach die Contrahenten zu einer ein - maligen Leiſtung, zu einer, ihrer Natur nach nicht wiederkehren könnenden Handlung, nämlich zur Herſtellung einer Bundes - Verfaſſung. Sie gründen nicht einen Bund, ſondern ſie verpflichten ſich, einen Bund zu gründen; ſie vereinbaren nicht eine Verfaſſung, ſondern ſie vereinbaren einen Modus behufs Feſtſtellung einer Ver - faſſung1)Hänel Studien zum deutſchen Staatsrechte. Leipzig 1873. I. S. 69 fg..

Der Art. 10 der Bundes-Acte behielt der Bundesverſammlung die Abfaſſung der Grundgeſetze des Bundes und deſſen organiſche Einrichtung vor oder nach dem Wortlaute der Wiener Schluß - acte vom 15. Mai 1820 die deutſchen Staaten übernahmen die Verpflichtung, den Beſtimmungen der Bundesakte eine zweck - mäßige Entwickelung und mithin dem Bundesverein ſelbſt die erforderliche Vollendung zu ſichern . Der Art. 6 des Bündniß -19§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.Vertrages vom 18. Auguſt 1866 ſetzt die Dauer des Bünd - niſſes bis zum Abſchluß des neuen Bundes-Verhält - niſſes feſt. Dieſer Abſchluß iſt nicht die Prolongation, nicht die Entwicklung und Vollendung, ſondern die Beendigung des Auguſt-Bündniſſes und zwar die Beendigung durch Erfüllung. Der Norddeutſche Bund iſt nicht am 18. Auguſt 1866 gegründet worden; Sachſen-Meiningen, Reuß. ä. L. und Königreich Sachſen treten in den mit ihnen abgeſchloſſenen Friedensverträgen nicht dem Norddeutſchen Bunde, ſondern dem Bündniß-Vertrage vom 18. Auguſt 1866 bei, und ebenſo verpflichtet ſich Heſſen-Darmſtadt nicht, mit ſeinen nördlich des Mains gelegenen Gebietstheilen in den ſchon beſtehenden Norddeutſchen Bund, ſondern in den zu gründenden einzutreten.

Der Bündniß-Vertrag vom 18. Auguſt 1866 und die ihn er - weiternden Friedensverträge begründen gegenſeitige völkerrecht - liche Pflichten und Rechte. Kam die Herſtellung des Bundes nach Maßgabe der in dem Auguſtbündniß vereinbarten Modalitäten zu Stande, ſo durfte keiner der Contrahenten von dieſem Bunde ſich fern halten, keiner von demſelben ausgeſchloſſen werden. Die Pflicht und das Recht der Antheilnahme ſowohl an den zur Her - ſtellung des Bundes in Ausſicht genommenen Verhandlungen als auch an dem Bunde ſelbſt waren für alle Contrahenten des Ver - trages wechſelſeitig feſtgeſtellt.

Das Auguſt-Bündniß iſt die alleinige völkerrechtliche Baſis für die Errichtung des Bundes, in keiner Hinſicht dagegen die ſtaatsrechtliche Grundlage des Norddeutſchen Bundes ſelbſt.

Die Feſtſtellung dieſer Thatſache iſt von größter Bedeutung, weil ihre Verdunkelung zur Rechtfertigung einer völlig haltloſen Theorie über die rechtliche Natur des Norddeutſchen Bundes und des deutſchen Reiches verwerthet worden iſt.

Die contrahirenden Regierungen begannen mit der Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflichtung, indem ſie ihren Landtagen ein Wahlgeſetz für den Reichstag vorlegten, welches ſich ſo eng als möglich an das Wahlgeſetz von 1849 anlehnte. Gleich an - fangs ſtieß aber das Werk der Conſtituirung des Bundes auf eine ſehr ernſtliche Schwierigkeit an einer Stelle, wo man ſie kaum er - wartet hätte. Das Preußiſche Abgeordnetenhaus wollte das gemeinſame Parlament nicht mit der Befugniß ausſtatten, die2*20§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.Verfaſſung mit den Regierungen zu vereinbaren, ſondern nur ſie zu berathen; die Majorität deſſelben konnte die Neigung, partikulariſtiſche Rechte dem geſammten Gemeinweſen gegenüber zu verklauſuliren 1)Vgl. die Rede des Fürſten Bismarck in der Sitzung des Preuß. Abg. - Hauſes vom 12. September 1866., nicht unterdrücken; es ſollte die zwiſchen dem Parlament Norddeutſchlands und den norddeutſchen Regierungen zu vereinbarende Verfaſſung noch einer Superreviſion und Ge - nehmigung durch den Preußiſchen Landtag und mithin, da das gleiche Recht jedem anderen norddeutſchen Staat nicht verſagt werden konnte, durch mehr als 20 landſtändiſche Verſammlungen vorbehalten werden. Durch das Auguſtbündniß waren die Re - gierungen nur verpflichtet, eine mit dem Reichstage verein - barte Bundesverfaſſung anzunehmen; jeder Verſuch eines Einzel - landtages an der Feſtſtellung dieſer Verfaſſung poſitiven Antheil zu nehmen, hätte ſie ihrer vertragsmäßigen Verpflichtung entbun - den. Die Hoffnung auf die Herſtellung des Bundes hing jetzt nicht nur davon ab, daß die Vereinbarung zwiſchen den Regie - rungen und dem Norddeutſchen Reichstage gelingen werde, ſondern daß auch ſämmtliche Landtage der Verſuchung, die vereinbarte Verfaſſung verbeſſern zu wollen, widerſtehen würden. Auch an den Beſtimmungen des Wahlgeſetzes wurde amendirt2)Vgl. den Commiſſionsbericht des Abg. -Hauſes (Berichterſtatter Tweſten) v. 4. Sept. 1866. (auch bei Hahn S. 467 ff.), obwohl die vertragsmäßige Verpflichtung der Regierungen ausdrücklich darauf gerichtet war, die Wahlen auf Grund des Reichs-Wahlge - ſetzes vom 12. April 1849 vornehmen zu laſſen.

Deſſenungeachtet fügte ſich die Regierung und vermochte auch das Herrenhaus der von dem Abgeordneten-Hauſe beliebten Faſ - ſung zuzuſtimmen3)Vgl. die Erklärung des Regierungs-Commiſſars im Herrenhauſe vom 17. September 1866. Auch bei Hahn S. 478.; ſo daß am 15. Oktober 1866 das Wahlgeſetz für Preußen publizirt und kurz darauf in dem Jadegebiet und in den neuerworbenen Landestheilen durch königliche Verordnung ein - geführt werden konnte4)Preuß. Geſetz S. 1866. S. 735. 738. 891. 895.. Auch in allen übrigen Staaten wurde auf verfaſſungsmäßigem Wege das Wahlgeſetz für den Reichstag zu Stande gebracht; in einigen, namentlich in Mecklenburg, dem21§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.vom Preußiſchen Abgeordneten-Hauſe gegebenen Beiſpiele folgend, nicht ohne erhebliche Modifikationen des Reichswahlgeſetzes von 18491)Eine vollſtändige Sammlung aller dieſer Wahlgeſetze und der zu ihrer Ausführung ergangenen Verordnungen und Reglements enthält das 2. Heft des I. Bandes von Glaſer’s Archiv des Nordd. Bundes.; und in der überwiegenden Mehrzahl wurde dem zu wählen - den Reichstage nur die Befugniß zur Berathung der Verfaſſung ertheilt.

Es konnte mithin die eine, der im Art. 5 des Auguſtbünd - niſſes übernommenen Verpflichtungen, die Parlamentswahlen an - zuordnen und das Parlament gemeinſam einzuberufen, von allen Staaten erfüllt werden.

Ebenſo wurde die zweite daſelbſt ſtipulirte Vereinbarung aus - geführt. Bevollmächtigte Vertreter aller verbündeten Staaten traten auf Grund von Einladungsſchreiben, welche die Preußiſche Regierung am 21. November erlaſſen hatte, am 15. Dezember 1866 in Berlin zu Conferenzen zuſammen, um einen Entwurf einer Ver - faſſung zu vereinbaren.

Fürſt Bismarck legte Namens der Preußiſchen Regierung einen Entwurf vor2)Veröffentlicht zuerſt von Hänel in den Studien zum deutſchen Staats - recht (Leipzig 1873) I. S. 270 ff. ; über den Entwurf brachte aber bereits die Pro - vinzial-Correſpondenz vom 19. Dezember 1866 ausführliche Mittheilungen. Vgl. Hahn S. 483 485., welcher eine weitere Ausführung der Grund - züge vom 10. Juni 1866 iſt und im Hinblick auf die letzteren als der II. Entwurf der Verfaſſung bezeichnet werden kann. Die Verhandlungen über dieſen Entwurf waren vertrauliche; über die Diskuſſion der einzelnen Artikel und die von den Regierungen geſtellten Amendements ſind Protokolle nicht veröffentlicht worden. Dagegen ſind die Reſultate der Berathungen in der Form von Protokollen feſtgeſtellt und publizirt worden. Es giebt vier ſolcher Protokolle.

Das erſte vom 18. Januar 18673)Stenogr. Berichte des verfaſſungber. Reichstags. Anlage Nr. 8. und 10. Hahn S. 486. Glaſer I, 3. S. 1. Staatsarchiv XII. 2725 (S. 353). über die erſte förmliche Sitzung conſtatirt den einſtimmigen Beſchluß der Bevollmächtigten, daß die Krone Preußen dem einzuberufenden Reichstage gegenüber zur einheitlichen Vertretung der verbündeten Regierungen ermächtigt22§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.und zur Ausübung der in Art. 14 und 25 des Entwurfs er - wähnten Rechte (Einberufung, Eröffnung, Vertagung, Schließung, Auflöſung des Reichstages) befugt ſein ſolle.

Bei weitem wichtiger iſt das zweite Protokoll vom 28. Ja - nuar 18671)Stenograph. Berichte des verf. Reichstags. Anlagen S. 19. Hahn S. 487. Glaſer I, 3. S. 6. Staatsarch. XII. S. 357.. Die Sitzung war anberaumt worden, um die vertraulich gepflogenen Berathungen zu einem vorläufigen Abſchluß zu bringen. Zu dieſem Zwecke hatten die Preußiſchen Bevoll - mächtigten ſich der Aufgabe unterzogen, aus den von den übrigen Herren Bevollmächtigten formulirten zahlreichen Amendements diejenigen auszuwählen und zu bearbeiten, welche die Mehrzahl der geäußerten Wünſche befriedigen dürften, ohne den Prin - zipien des Entwurfs entgegenzulaufen.

Dieſe Arbeit hatte zu einer Umgeſtaltung des Entwurfs vom 15. Dezember 1866 geführt; war zunächſt aber auf den 8. Ab - ſchnitt vom Poſtweſen und den 11. Abſchnitt vom Bundeskriegs - weſen noch nicht erſtreckt worden. Der Preußiſche Bevollmächtigte erklärte zugleich, daß die königliche Regierung ſich in Betreff der Abſchnitte, auf welche dieſe Arbeit ſich bezieht, zu ferneren Aende - rungen nicht verſtehen könne.

Das Protokoll berichtet nun weiter:

Nachdem die bezeichneten, von Preußen angenommenen Amen - dements vorgeleſen und discutirt waren, vereinigten die Herren Bevollmächtigten ſich zu der Erklärung: daß ſie die auf dieſe Weiſe amendirten Abſchnitte des Verf. -Entwurfs als vorläufig feſt - geſtellt betrachten und demgemäß deren Vorlegung an den Reichs - tag genehmigen, unter dem Vorbehalte jedoch, daß es den hohen verbündeten Regierungen unbenommen bleibe, wenn das vollſtändige Reſultat der Conferenz vorliegen wird, in ihrer definitiven Er - klärung auf die heute angenommenen Abſchnitte zurückzukommen2)Außerdem gaben beide Mecklenburg noch eine Erklärung ab in Be - ziehung auf die Uebergangs-Beſtimmungen, welche hinſichtlich des Einſchluſſes dieſer Staaten in die Zollgränze u. ſ. w. erforderlich wären..

Das dritte Protokoll vom 7. Februar 18673)Stenogr. Berichte Anlagen S. 21. Glaſer I. 3. S. 10. Hahn 488. Staatsarch. XII. S. 358. enthält hinſichtlich der Abſchnitte über das Poſtweſen und das Kriegsweſen23§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.dieſelbe Feſtſtellung wie das 2. Protokoll hinſichtlich der übrigen Theile des Entwurfes; ſo daß das zweite und dritte Protokoll zuſammen den Entwurf, wie er dem Reichstage (mit neuer Numeri - rung der Artikel) vorgelegt werden ſollte, definitiv feſtſtellten1)Vgl. Stenogr. Berichte a. a. O. S. 22.. Dieſer Entwurf iſt demnach der III. Entwurf der Verfaſſung.

Neben dieſen, die Feſtſtellung des Entwurfs enthaltenden Protokollen gibt es noch ein viertes, ebenfalls am 7. Februar 1867 aufgenommenes Schlußprotokoll, welches Erklärungen einzelner Bevollmächtigten enthält2)Stenogr. Berichte a. a. O. S. 23. Glaſer I. 3. S. 15. Hahn 489. Staatsarchiv XII. S. 359.. Die überwiegende Mehr - zahl derſelben betrifft Fragen vorübergehender Bedeutung, welche inzwiſchen längſt erledigt ſind3)Derartige Vorbehalte und Erklärungen gaben ab: Heſſen wegen Kaſtel und Koſtheim, wegen des Waaren-Verkehrs mit Südheſſen, wegen Ver - theilung der Poſtüberſchüſſe, wegen einer Militär-Convention; Mecklenburg wegen einer Entſchädigung für Aufhebung des Elbzolles, wegen des Mecklenb. - Franzöſ. Handelsvertrages, wegen des Fahnen-Eides; Braunſchweig wegen des Dislocationsrechts des Bundesfeldherrn; die meiſten thüringiſchen Staaten wegen der Militairlaſten; die Hanſeſtädte wegen des Averſums, der Bundesflagge und des Conſulatsweſens, der Koſten der Lokal-Poſt-Ein - richtungen., einige andere enthalten politiſche Wünſche, auf deren Durchführung die Staaten im Intereſſe des baldigen Zuſtandekommens der Verfaſſung verzichten4)Beſonders Oldenburg und Sachſen-Coburg-Gotha, welche ein Oberhaus, Bundesminiſterien, Vereinbarung des Militair-Etats ſtatt des Pauſchquantums und ein Bundesgericht wünſchten., einige end - lich beziehen ſich auf die Auslegung einiger Artikel des Entwurfs5)Namentlich über die Bedeutung des Wortes Bevölkerung in Art. 57 (Sachſen und die Hanſeſtädte) und über die Fortdauer der Auſträgalgerichte trotz Art. 68 (Heſſen und Hamburg.). Auch dieſes Protokoll conſtatirt aber, daß ſämmtliche Bevollmächtigte trotz ihrer beſonderen Erklärungen darüber einverſtanden ſeien, daß der in amendirter Form definitiv feſtgeſtellte Ver - faſſungs-Entwurf Namens der Geſammtheit der in der Con - ferenz vertretenen Regierungen durch die Krone Preußen dem Reichstage vorgelegt werde.

Nachdem die allgemeinen Wahlen am 12. Februar 1867 ſtatt - gefunden hatten, berief der König von Preußen in Ausführung24§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.des am 18. Januar gefaßten Beſchluſſes der Bevollmächtigten ſämmtlicher Staaten durch Patent vom 13. Febr. 1867 den Reichs - tag des norddeutſchen Bundes auf Sonntag den 24. Februar 1867 nach Berlin.

In der Thronrede, mit welcher der Reichstag eröffnet wurde, iſt der Entwurf, welcher Namens der Regierungen dem Reichstag vorgelegt werden ſollte, dahin charakteriſirt, daß die verbündeten Regierungen, im Anſchluſſe an gewohnte frühere Verhältniſſe, ſich über eine An - zahl beſtimmter und begrenzter, aber factiſch bedeutſamer Einrichtungen verſtändigt haben, welche eben ſo im Bereiche der unmittelbaren Möglichkeit, wie des zweifelloſen Bedürf - niſſes liegen.

Für das Verſtändniß der Verfaſſung iſt dieſer Geſichtspunkt von größter Wichtigkeit; trotzdem rechtlich die Continuität mit den Verhältniſſen des deutſchen Bundes gelöst war, iſt ſie den - noch ſo viel wie möglich erhalten worden. Der Bundestag mit ſeinem Plenum und mit ſeinen Ausſchüſſen und Matrikularbeiträgen, der Zollverein und manche andere Inſtitution der älteren Zeit bilden die Grundlage der zunächſt ins Leben gerufenen Einrichtungen; die Einfügung des Parlaments, die Erſetzung der früher erforderten Einſtimmigkeit durch Majoritätsbeſchlüſſe, die Erweiterung der Kompe - tenz auf das geſammte Gebiet der Verkehrs-Verhältniſſe, die Organi - ſation des Bundesheeres, der Marine, der Diplomatie, des Kon - ſulatweſens das ſind die weſentlichen Neuerungen.

Es iſt das Programm, welches der Preußiſche Antrag vom 9. April 1866 verfolgte, mit den durch die veränderten politiſchen Verhältniſſe nothwendig gewordenen Modifikationen durchgeführt; bei der Neugründung des Bundes blieben dieſelben Geſichts - punkte maßgebend von denen aus die Bundesreform angeſtrebt worden war.

Bei den Berathungen des Reichstages fehlte es nicht an einer Fluth von Abänderungs-Vorſchlägen, unter denen ſich viele befan - den, die wie Fürſt Bismark ſagte von Allem, was wir gethan und geleiſtet haben, abſtrahiren, von dem in der Geſchichte unerhörten Fall, daß die Regierungen von 30 Millionen Deutſchen ſich nicht blos dem Wortlaute nach, wie bei der alten Bundesacte, ſondern auch dem Geiſte nach über einen ſolchen Entwurf geeinigt25§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.haben, keine Notiz nehmen. Der Werth recht zahlreicher An - träge beſteht lediglich in den durch ſie hervorgerufenen Widerleg - ungen Seitens der Bundescommiſſare; indem die letzteren Grund und Tragweite der in dem Entwurf enthaltenen Beſtimmungen entwickelten und dadurch theilweiſe dem Mangel an Motiven ab - halfen, von deren Ausarbeitung theils aus Rückſicht auf den Zeit - aufwand theils auf die Schwierigkeit ihrer Feſtſtellung Abſtand ge - nommen worden war1)Erklärung des Fürſten Bismarck v. 11. März 1867. Stenogr. Berichte S. 135..

Im Allgemeinen aber hielt der Reichstag an den Grundge - gedanken des Entwurfs feſt, lehnte alle mit demſelben in unverein - barem Contraſt ſtehende Abänderungen ab und erwarb ſich das Verdienſt, den Entwurf an einer bedeutenden Anzahl von Stellen erheblich verbeſſert zu haben2)Fürſt Bismarck gab in der Sitzung vom 15. April 1867 (Stenogr. Berichte S. 695) eine Ueberſicht der etwa 40 Punkte, in denen der Reichstag Abänderungen beſchloſſen hatte und erklärte, daß die Regierungen darin zum Theil zweifelloſe Verbeſſerungen erkannt haben , während ihnen bei einem andern Theile die Annahme nicht leicht geworden. Eine erhebliche Diffe - renz blieb nur beſtehen hinſichtlich der Sicherſtellung der Heereseinrichtungen und der Bewilligung von Diäten. In Beziehung auf den erſten Punkt einigte man ſich über eine temporäre Fixirung des Präſenzſtandes mit einem Pauſch - quantum, in dem zweiten Punkt gab der Reichstag nach..

Am 16. April 1867 hat der Reichstag die Berathung des Entwurfs zu Ende geführt und ihn in der Geſtalt, wie er aus dieſer Berathung hervorgegangen iſt, mit 230 gegen 533)Darunter 11 Polen und 5 Abgeordnete der Stadt Berlin!! (Hahn S. 599). Stim - men angenommen. An demſelben Tage traten die Commiſſarien der verbündeten Regierungen zu einer Sitzung zuſammen und be - ſchloſſen einſtimmig: den Verfaſſungs-Entwurf, wie er aus der Schlußberathung des Reichstages hervorgegangen iſt, anzunehmen4)Das Protokoll iſt dem Reichstag am 17. April 1866 mitgetheilt worden. (Stenogr. Berichte S. 731.) Noch an demſelben Tage wurde der Reichstag mit einer Thronrede geſchloſſen, welche dem Gefühle aufrichtiger Genugthuung über das Zuſtandekommen des nationalen Werkes beredten Ausdruck gab..

Die rechtliche Lage, welche durch dieſe Beſchlüſſe geſchaffen wurde, bedarf einer näheren Fixirung. Die Errichtung des26§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.norddeutſchen Bundes war noch nicht erfolgt; von allen anderen Gründen abgeſehen ſchon deshalb nicht, weil dem Reichstage durch die Mehrzahl der Wahlgeſetze nur die Befugniß zur Berathung einer Bundesverfaſſung ertheilt worden war. Unter den verbündeten Staaten beſtand vielmehr dasjenige Rechts - verhältniß, welches durch das Auguſtbündniß und die daſſelbe in Bezug nehmenden Friedensverträge geſchaffen war, im Weſentlichen unverändert fort. Nur war der Art. 5 deſſelben erledigt durch vollſtändige Erfüllung und der Art. 2 war inhaltlich näher be - ſtimmt; die Verpflichtung und Berechtigung der Staaten, einem Bunde anzugehören, deſſen Verfaſſung unter Mitwirkung eines gemeinſchaftlich zu berufenden Parlaments vereinbart werden ſollte, hatte ſich ſpezialiſirt zu der Pflicht und dem Recht, einem Bunde mit der am 16. April 1867 feſtgeſtellten Verfaſſung anzugehören. Es war nunmehr eine Verfaſſung den Beſtimmungen des Auguſt - Bündniſſes gemäß vereinbart worden; die wechſelſeitige Pflicht, einen Bund zu gründen, konnte jetzt durch dieſe Gründung ſelbſt erfüllt werden.

Hierzu aber waren die Regierungen der verbündeten Staaten nach dem Staatsrecht der letzteren ohne Zuſtimmung der Landes - vertretungen nicht befugt. Sie konnten nicht in einen Bund ein - treten, der nach Maaßgabe der Verfaſſung vom 16. April 1867 organiſirt war, ohne eine in der Form des verfaſſungsändernden Geſetzes ertheilte Ermächtigung, weil durch dieſen Eintritt die Verfaſſung jedes Einzelſtaates auf das Tiefſte verändert und dem Staate wie ſeinen Angehörigen finanzielle Laſten auferlegt wurden. Demgemäß bedurfte die von ihnen erklärte Annahme der Bundes - verfaſſung mindeſtens der nachträglichen, ordnungsmäßigen Ge - nehmigung der Geſetzgebungsfactoren ihrer reſp. Staaten1)Voraus war die landſtändiſche Genehmigung ertheilt worden in Braun - ſchweig und Bremen..

In allen zum Norddeutſchen Bunde gehörenden Staaten iſt dieſe Genehmigung unter Beobachtung der verfaſſungsmäßigen Form-Vorſchriften ertheilt und in allen einzelnen Staaten iſt die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes in der für Geſetzes-Pub - likationen vorgeſchriebenen Form verkündet worden2)Sämmtliche Publikations-Patente ſind abgedruckt in Glaſer’s Archiv des Nordd. Bundes I. Heft 4. S. 117 ff.. Alle dieſe27§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.Publikationspatente enthalten außer der Publikationsclauſel die Beſtimmung, daß dieſe Verfaſſung in den betreffenden Staatsge - bieten am 1. Juli 1867 in Kraft treten ſoll 1)Dieſe Klauſel fehlt nur in dem Braunſchweigiſchen Patent vom 15. Juni 1867, welches ſich auf die bloße Verkündigung zur Nachachtung beſchränkt. (Siehe S. 26. Note 1)..

Die juriſtiſche Bedeutung dieſes legislativen Aktes iſt mehr - fach mißverſtanden worden.

Seydel2)Commentar z. Verf. -Urkunde S. 5 fg. ſchließt aus dieſen Publikationen, daß die mit dem norddeutſchen Reichstage vereinbarte Verfaſſung gleich - mäßiges Landesgeſetz ſämmtlicher verbündeten Staaten ge - worden ſei3)Einigen Publikationspatenten liegt dieſelbe Rechts-Anſchauung zu Grunde; ſo wurde die Verf. in Oldenburg verkündet als Geſetz für das Großherzogthum , in Schwarzburg-Rudolſtadt als Landesgeſetz ; das Lübecker Patent erwähnt die Zuſtimmung der[Bürgerſchaft] zu deren geſetzlicher Geltung für den Lübeckiſchen Freiſtaat. Auch H. Schulze Ein - leitung S. 473 nimmt an, daß die Bundesverfaſſung durch die Pu - blikation Landesgeſetz und integrirender Theil der Landesverfaſſung geworden iſt. . Die norddeutſche Bundesverfaſſung ſei Landesrecht jedes Bundesſtaates geworden, nicht mehr, nicht weniger. Er zieht daraus die Folgerung, daß alle auf Grund der Bundesverfaſſung erlaſſenen Geſetze ihre Giltigkeit von einem Landesverfaſſungs - geſetze ableiten, alſo wieder Landesgeſetze ſeien und verwerthet dieſe Sätze für die juriſtiſche Conſtruction des Reiches.

Die Unrichtigkeit dieſer Auffaſſung iſt in durchſchlagender Weiſe von Hänel Studien I. S. 53 ff. 75 ff. dargethan worden. Er macht mit Recht geltend, daß die Bundesverfaſſung einen für das Landesgeſetz jedes einzelnen Staates unmöglichen Inhalt hat; ſie ſetzt einen Verein von Staaten voraus, deſſen Organiſation ſie beſtimmt, ein Landesgeſetz aber kann nur ſolche Gegenſtände recht - lich regeln, welche in das Herrſchaftsgebiet dieſes Staates fallen, nicht ſolche, welche die Coexiſtenz mehrerer Staaten vorausſetzen. Die rechtliche Regelung eines ſolchen Coëxiſtenzverhältniſſes liegt über den Bereich des Herrſchaftsverhältniſſes jedes einzelnen Staates und damit irgend eines Landesgeſetzes hinaus. Der nord - deutſche Bund und ſeine Verfaſſung konnte darum auch nicht durch28§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.eine Summe übereinſtimmender Partikulargeſetze zur thatſächlichen und rechtlichen Exiſtenz gelangen .

Hänel a. a. O. S. 76 findet in der Mitwirkung der Landes - vertretungen eine doppelte rechtliche Bedeutung; zunächſt die An - erkennung, daß die Bundesverfaſſung den durch das Auguſtbünd - niß begründeten Pflichten und Rechten entſpreche; ſodann die negative Funktion, diejenigen Beſtimmungen der Verfaſſung und der Geſetze der Einzelſtaaten auf verfaſſungsmäßigem Wege außer Wirkſamkeit zu ſetzen, welche den in Ausſicht genommenen unmit - telbaren Wirkungen und Ermächtigungen des norddeutſchen Bundes und ſeiner Verfaſſung im Wege ſtanden.

Auch dieſe Auffaſſung iſt nicht zutreffend. Der erſte Punkt iſt nicht nur unrichtig, ſondern auch unweſentlich. Die überwiegende Mehrzahl der Landesvertretungen war nicht gehindert, die Bundes - verfaſſung zu verwerfen, ſelbſt wenn ſie anerkannte, daß die Ver - faſſung den Beſtimmungen des Auguſtbündniſſes entſpreche, indem die Landtage ſich das Recht der Verwerfung ausdrücklich dadurch vorbehalten hatten, daß ſie die Wahlen nur für einen berathenden Reichstag genehmigten. Wofern man in der Genehmigung des Wahlgeſetzes mit Hänel überhaupt eine Zuſtimmung der Landes - vertretungen zu dem Auguſtbündniß erblicken will, iſt dieſe Zu - ſtimmung jedenfalls nur mit dem Vorbehalt ertheilt worden, daß über Annahme oder Verwerfung der Verfaſſung die Entſchließung frei bleibe. Ebenſo wenig war aber ein Landtag gehindert, die Bundesverfaſſung zu acceptiren, trotzdem ſie ſich ſeiner Anſicht nach von den Beſtimmungen des Auguſtbündniſſes entfernte1)Dies iſt in der That der Fall, indem die Verfaſſung die Competenz des Bundes viel weiter beſtimmt als dies die Grundzüge v. 10. Juni 1866 thaten. Dies hob ſchon bei den Berathungen der Bevollmächtigten der Ver - treter Hamburgs in Beziehung auf die Flagge der Handelsſchiffe hervor. Vgl. die Anlage vom 15. Januar zu dem Schlußprotokoll vom 7. Februar 1867. (Stenogr. Berichte des verfaſſ. Reichst. Anlagen S. 26. Glaſer I, 3 S. 22. Staatsarchiv XII. S. 366.). Die Er - klärung der Landtage ging auch gar nicht dahin, daß die Bundes - verfaſſung der Prüfung unter dieſem Geſichtspunkte unterworfen worden ſei; keines von allen Publikationspatenten enthält ein der - artiges Urtheil.

Bei weitem beachtenswerther iſt der zweite, von Hänel betonte29§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.Geſichtspunkt. Darnach ſoll die Publikation der Verfaſſung in den einzelnen Staaten eine lediglich negative Bedeutung haben, nämlich die Aufhebung der entgegenſtehenden Beſtimmungen der Landesgeſetze. In jedem Staate würde mithin dieſe Publikation etwas Anderes bedeuten, da in jedem Staate ein anderer Inbegriff von Rechtsſätzen aufgehoben wurde; nicht die Einführung der Bundesverfaſſung, ſondern die Aufhebung eines Stückes der Landesverfaſſung wäre der Sinn und Inhalt der Publikationsge - ſetze. Damit hätte man aber Nichts erreicht, als in das Landes - recht jedes einzelnen Staates ein ungeheures Loch geſchlagen, es geradezu zerſtört; eine poſitive Schöpfung wäre nicht vollführt worden. Es bleibt immer noch der Sprung über eine unüber - brückte Kluft übrig. Wie gewann die Bundesverfaſſung eine poſi - tive Grundlage der geſetzlichen Geltung? Die bloße Zerſtörung des Landes-Verfaſſungsrechts aller einzelnen Staaten kann ihr die - ſelbe doch nicht bieten.

Hänel a. a. O. antwortet hierauf, indem er die Gründung des norddeutſchen Bundes darauf zurückführt, daß diejenigen Organe des Wollens und Handelns, welche die mit dem Reichstag vereinbarte Bundesverfaſſung vorgeſehen hatte, in das Leben treten mußten und der hiermit organiſirte Bund die Bundesverfaſſung als ſeine oberſte rechtliche Willensbeſtimmung ſich aneignen mußte. Dies iſt aber ein offenbarer Cirkel und ſchließ - lich Nichts Anderes als eine ſchwach umhüllte generatio aequivoca. Denn einerſeits ſoll die Bundesverfaſſung beſtimmen, welche Organe in das Leben treten müſſen und dann ſoll erſt wieder der hier - mit organiſirte Bund ſich die Bundesverfaſſung aneignen.

Das logiſche Verhältniß wird von Hänel geradezu umgekehrt. Die Einführung der Norddeutſchen Verfaſſung hatte die Folge, daß ſie in jedem einzelnen Deutſchen Staate das damit im Wider - ſpruch ſtehende Landesrecht beſeitigte1)Die meiſten Publikationspatente erwähnen dieſe Folge als ſelbſt - verſtändlich gar nicht; diejenigen, welche darauf hinweiſen, nämlich die von Weimar und Schwarzburg-Sondershauſen, erklären, daß durch dieſe Ver - faſſung die beſtehenden Landesgeſetze ..... als abgeändert zu betrachten ſind. , aber die Aufhebung eines noch ſo großen Beſtandtheiles des Landesrechts konnte niemals30§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.die Folge haben, daß nunmehr die Bundesverfaſſung Geltung erlangte.

Die richtige Auffaſſung iſt wohl folgende: die Form des Ge - ſetzes iſt bekanntlich im modernen Staatsrecht nicht blos dann an - wendbar, wenn eine Rechtsregel in einem Staat ſanctionirt werden ſoll, ſondern für jede Willenserklärung des Staates, für welche die Uebereinſtimmung des Landesherrn und der Landesvertretung erforderlich iſt. Das Wort Geſetz hat eine doppelte Bedeutung, eine materielle und eine formelle. Das Geſetz im formellen Sinne iſt eine Form der Willenserklärung des Staates, gleichviel worin ihr Inhalt beſteht. Die Gründung des Norddeutſchen Bundes, der gleichzeitige Eintritt der norddeutſchen Staaten in denſelben, kann nicht als die Aufſtellung einer Rechtsregel oder eines Com - plexes von Rechtsregeln angeſehen werden, ſondern als eine That, als eine Rechtshandlung der norddeutſchen Staaten. Die Staaten vollzogen als willens - und handlungsfähige Perſonen durch Gründung des Norddeutſchen[Bundes] einen Willens-Ent - ſchluß. Die Art und Weiſe wie dieſer Entſchluß erklärt und verwirklicht wurde, beſtand darin, daß jeder Staat in der Form des Geſetzes d. h. unter Conſtatirung der Uebereinſtimmung der Krone und der Volksvertretung, ihn öffentlich bekundete und dadurch zugleich ſeine Regierung ermächtigte und verpflichtete, alle zur Ausführung dieſes Entſchluſſes erforderlichen Maßregeln zu treffen.

Der Entſchluß in den Norddeutſchen Bund einzutreten, konnte aber in keiner anderen Weiſe mit der erforderlichen Beſtimmtheit ausgedrückt werden als durch Bezugnahme reſp. Mittheilung der Verfaſſung deſſelben. In ihr allein war der präciſe Ausdruck ſeines Zweckes, ſeines Mitgliederbeſtandes und Gebietsumfanges, ſeiner Kompetenz, ſeiner Verfaſſungseinrichtungen u. ſ. w. gegeben. Der Name Norddeutſcher Bund erhält nur durch die Bundesver - faſſung einen concreten und feſt beſtimmten Inhalt. Sie mußte daher mitpublicirt werden.

Die Klauſel: Die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes tritt in dem Gebiete des Staates X am 1. Juli 1867 in Kraft, welche die Einführungspatente haben, iſt vollkommen identiſch mit dem Satze:31§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes. Der Staat X tritt am 1. Juli 1867 in den Norddeutſchen Bund ein.

Denn die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes konnte in einem Einzelſtaat gar nicht anders in Kraft treten, als durch Gründung des Norddeutſchen Bundes, reſp. Eintreten in denſelben; und kein Staat konnte anders in den Norddeutſchen Bund ein - treten als dadurch, daß die Verfaſſung des letzteren in ſeinem Ge - biete in Kraft trat.

Hieraus ergiebt ſich: Nicht die Norddeutſche Bundesverfaſſung iſt ein übereinſtimmendes Landesgeſetz der Einzelſtaaten, nicht ihre Sanction wird für jeden Staat beſonders von der Landesſtaats - gewalt ertheilt, ſondern der Entſchluß des Staates, in den durch dieſe Verfaſſung definirten Bund einzutreten, iſt in jedem Einzelſtaat durch Landesgeſetz erklärt worden. Object der Publi - kationsgeſetze vom Juni 1867 ſind nicht die Beſtimmungen der Norddeutſchen Bundesverfaſſung an ſich, ſondern Object iſt die Erklärung des Beitritts zu demjenigen Bunde, welcher in dieſer Verfaſſung definirt iſt. Kein Staat war im Stande, dieſe Ver - faſſung bei ſich als Landesgeſetz einzuführen, wol aber konnte jeder Staat für ſeine (ideelle) Perſon in der Form des Geſetzes erklären, daß er am 1. Juli 1867 an der Errichtung des Norddeutſchen Bundes Theil nehmen werde. Nicht die zahlreichen Beſtimmungen der Bundesverfaſſung ſind von jedem Einzelſtaat für ſein Gebiet als Landesgeſetz eingeführt worden, ſondern die Publikationspatente ſanctioniren nur einen einzigen Satz, der überall derſelbe iſt, und der lautet: Der Staat X gehört vom 1. Juli 1867 an zum nord - deutſchen Bunde.

Eben darum aber haben dieſe Publicationspatente keinen bloß negativen Inhalt, wie Hänel annimmt, indem ſie das mit der Norddeutſchen Bundesverfaſſung im Widerſpruch ſtehende Verfaſ - ſungsrecht der Einzelſtaaten aufheben. Hänel will für den Nord - deutſchen Bund erſt die Bahn frei machen, indem er die Hinder - niſſe, welche die Landesverfaſſungen bieten, durch die Publikations - geſetze beſeitigen und dann in den geſchaffenen freien Raum den Norddeutſchen Bund eintreten läßt. Dies iſt undenkbar. Man kann ſich keinen Staat auch nur während einer Secunde in einem Zuſtande denken, in welchem ſein Verfaſſungsrecht in ſoweit auf - gehoben iſt, als es mit der Bundesverfaſſung im Widerſpruch32§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.ſteht, und in welchem der Norddeutſche Bund doch noch nicht ins Leben getreten iſt1)Nach Hänel S. 77 trat erſt am 26. Juli 1867 durch das Publikan - dum des Königs von Preußen der neue Bund an die Stelle des Bündnißver - trages vom 18. Auguſt 1866; der Nordd. Bund datirt erſt vom 26. Juli 1867. Dagegen die Aufhebung der partikulären Landesverfaſſungs-Rechtsſätze, welche mit der Nordd. Bundesverfaſſung collidirten, trat am 1. Juli 1867 ein; ſo daß ein Zwiſchenraum von 26 Tagen bleibt..

Der Eintritt in den Norddeutſchen Bund iſt das Frühere, iſt Grund und Urſache, die Abänderung der damit unvereinbaren Be - ſtimmungen der Landesverfaſſungen das Spätere, die Folge und Wirkung. Die Publikationspatente haben überall einen poſitiven und identiſchen Inhalt, die Erklärung des Beitritts zum Nord - deutſchen Bunde, nicht einen negativen und in jedem Staate anderen Inhalt, die Beſeitigung von Landesgeſetzen2)Auch in der Preuß. Thronrede vom 24. Juni 1867 wird dies ange - deutet: Durch die Zuſtimmung der Preuß. Landesvertre - tung zur Errichtung des Nordd. Bundes ſind nunmehr alle Vor - bedingungen für die Geltung der Verfaſſung deſſelben in Preußen erfüllt..

Die Publikationsgeſetze und die zu ihrer Durchführung er - folgten Regierungshandlungen ſind die definitive und vollſtändige Erfüllung des Auguſtbündniſſes. Sie ſtellen die Handlung dar, zu welcher ſich die Staaten gegenſeitig verpflichtet hatten, nämlich die Gründung des Bundes. Mit dieſer Gründung war das Auguſtbündniß nach der ausdrücklichen Beſtimmung in Art. VI deſſelben erloſchen. Am 1. Juli 1867 war der Norddeutſche Bund errichtet, nicht früher und auch nicht ſpäter. Als am 14. Juli 1867 der König von Preußen den Grafen von Bismarck zum Bundes - kanzler des Norddeutſchen Bundes ernannte, am 26. Juli 1867 die Einführung des Bundesgeſetzblattes anordnete und in der erſten Nummer deſſelben die Verfaſſung deſſelben abdrucken ließ, war der Norddeutſche Bund ſchon vorhanden und die Verfaſſung des - ſelben bereits in Geltung. König Wilhelm handelte bereits auf Grund derſelben Kraft der durch dieſe Verfaſſung ihm übertragenen Rechte. Dieſe Publikation iſt keine Sanction der Verfaſſung; das Publikandum vom 26. Juli 1867, mit welchem das Bundes - Geſetzblatt beginnt, enthält keine Clauſel, welche dieſer Verfaſſung Geſetzeskraft beilegt, ſondern der König thut kund und fügt im Namen des Norddeutſchen Bundes zu wiſſen , daß33§. 2. Die Gründung des nordd. Bundes.die Norddeutſche Bundesverfaſſung folgt deren Wortlaut unter dem 25. Juni d. J. verkündet worden und am 1. Juli die Geſetzeskraft erlangt hat. Indem der König dies zur öffent - lichen Kenntniß bringt, erklärt er zugleich, die durch die Verfaſ - ſung ihm übertragenen Rechte, Befugniſſe und Pflichten zu über - nehmen1)Vgl. auch G. Meyer Staatsr. Erörterungen S. 60. 61..

Der Vorgang der Gründung kann auch nicht Anders gedacht werden. Der norddeutſche Bund konnte ohne eine beſtimmte Ver - faſſung nicht zur Exiſtenz kommen und folglich konnte die Sanction dieſer Verfaſſung nicht von ihm ausgehen. Das Problem, daß ein erſt zu gründendes Staatsgebilde ſich ſelbſt die Bedingungen ſeiner Entſtehung ſchafft, gleicht der Quadratur des Cirkels. Der Bund wurde in das Leben gerufen von Staaten, die vor ihm da waren und ſich zu dieſem Zwecke vereinigt hatten: ſie haben ihm ſeine Verfaſſung gegeben; er hat gleich bei ſeiner Geburt ſeine Konſtitution und Organiſation mit auf die Welt gebracht. Aber ſie haben dieſe Verfaſſung ihm gegeben, nicht ſich ſelbſt; daraus folgt, daß dieſe Gründung nicht unter den Geſichtspunkt des Lan - desgeſetzes gebracht werden darf, ſondern als eine freie Willens - that aller bei der Gründung betheiligter Staaten aufzufaſſen iſt. Zur Vornahme derſelben war für den Souverain jedes Staates die Zuſtimmung der Landesvertretung erforderlich, und aus dieſem Grunde ergab ſich die Nothwendigkeit, daß der Willensentſchluß des Staates in der Form des Geſetzes erklärt werden mußte2)Thudichum S. 51 conſtruirt die Entſtehung des Nordd. Bundes in anderer Art. Er ſagt: Dieſer Bundesſtaat iſt am 1. Juli 1867 ins Leben getreten vermöge Vereinbarung aller betheiligten Regierungen mit dem aus allgemeinen directen Wahlen hervorgegangenen Reichstag des Bundes, eine Vereinbarung, welche für jedes Bundesland ihre beſondere Gültigkeit erlangt hat durch die verfaſſungsmäßige Zuſtimmung der Landesvertretung deſſelben und die Verkündigung im Landesgeſetzblatt. Dies beruht auf einem höchſt ſonderbaren Mißverſtändniß. Darnach ſoll nämlich der Norddeutſche Bund beruhen auf einer Vereinbarung, welche zwiſchen den verbündeten Regierungen einerſeits und dem berathenden Reichstage andererſeits zu Stande gekommen iſt. Der Reichstag aber konnte nicht contrahiren, er war kein Rechtsſubject, er vertrat keinen Staat, er vertrat nicht einmal im eigentlichen Sinne des Staatsrechts das Volk; denn eine ſtaatsrechtlich wirkſame Vertretung des Volkes ſetzt die ſtaatliche Organiſation deſſelben ſchon voraus. Politiſch kam dem berathenden Reichstage die Autorität eines Parlaments im vollſten.

Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 334§. 3. Das Verhältniß des nordd. Bundes zu den ſüdd. Staaten.

§ 3. Das Verhältniß des Norddeutſchen Bundes zu den ſüddeutſchen Staaten.

Durch den Prager Frieden Art. IV hatte Preußen ſich Oeſterreich gegenüber verpflichtet, das engere Bundesverhältniß nach Süden hin nicht über die Linie des Mains auszudehnen; den ſüddeutſchen Staaten ſollte vielmehr freiſtehen, in einen Verein zuſammenzutreten, der mit dem norddeutſchen Bunde zwar über eine nationale Verbindung ſich ſollte verſtändigen dür - fen, aber eine internationale, unabhängige Exiſtenz haben ſollte.

Zur Bildung des Südbundes kam es nicht und daher auch nicht zur näheren Verſtändigung des Südbundes und Nordbun - des; wol aber gelang alsbald eine ſehr nahe Verſtändigung zwi - ſchen dem Norddeutſchen Bunde und den einzelnen ſüddeutſchen Staaten, welche ein ungleich feſteres Einheitsband um alle deut - ſchen Staaten (mit Ausnahme Oeſterreichs) ſchlang als es jemals zu den Zeiten des alten Deutſchen Bundes beſtanden hatte1)Von den zahlloſen verläumderiſchen Vorwürfen, mit denen die Preu - ßiſche Politik von 1866 überſchüttet wurde, iſt keiner von der Wahrheit weiter entfernt, als der, daß die Mainlinie eine Zerreißung Deutſchlands bewirkt habe; ſie bedeutete nur einen graduellen Unterſchied in der Vereinigung Deutſchlands, in dem die Staaten nördlich des Mains enger unter einander verbunden waren, als mit den Staaten ſüdlich des Mains und dieſe unter ſich. Im Vergleich zu dem, was der Deutſche Bund gewährte, war auch dieſe weniger enge Verbindung ein unermeßlicher Fortſchritt.. Da dieſe Zuſtände nur vorübergehende Bedeutung hatten, ſo ge - nügt es, dieſelben ganz kurz zu ſcizziren.

2)Maaße zu; rechtlich war er nur eine Verſammlung, vom Volke gewählter politiſcher Vertrauensmänner oder Sachverſtändiger, welche über den von den verbündeten Regierungen vorgelegten Verfaſſungsentwurf ein Gutachten abzu - geben hatte. Die Vereinbarung zwiſchen den Bundesregierungen und dem Reichstage war nur die Ausgleichung der Anſichten über die dem Bunde zu gebende Verfaſſung, welche aber allerdings für die Erfüllung des Auguſt - bündniſſes eine weſentliche Vorausſetzung war. Eine Vereinbarung im Sinne des Vertrages ſchloſſen lediglich die Regierungen unter einander. In derſelben Richtung wie Thudichum argumentirt Weſterkamp S. 21 u. 28; er nimmt aber 3 Klaſſen von Kontrahenten bei der Norddeutſchen Bundesver - faſſung an, nämlich 1. die Fürſten und die freien Städte. 2. die Bevöl - kerungen der einzelnen Staaten, repräſentirt durch ihre geſetzlichen Vertreter; 3. das Norddeutſche Volk in ſeiner Geſammtheit, repräſentirt durch den kon - ſtituirenden Reichstag. Richtig betont die blos berathende Function des Reichstages G. Meyer, Staatsrechtliche Erörterungen S. 57 Note 3; eine entgegengeſetzte Theorie verſucht Hänel I. S. 71 zu begründen.

35§. 3. Das Verhältniß des nordd. Bundes zu den ſüdd. Staaten.

Das Verhältniß des Norddeutſchen Bundes zu den vier ſüd - deutſchen Staaten war, abgeſehen von der nationalen Baſis, ein rein völkerrechtliches, vertragsmäßiges, und war begründet durch folgende Verträge:

1) Gleichzeitig mit den Friedensverträgen wurden zwiſchen Preußen und den ſüddeutſchen Staaten Schutz - und Trutz - bündniſſe geſchloſſen1)Sie tragen, mit Ausnahme des Heſſiſchen, daſſelbe Datum, wie die be - treffenden Friedensverträge, wurden zunächſt aber geheim gehalten und erſt im April 1867 veröffentlicht. Ihr Wortlaut iſt gedruckt bei Hahn S. 212; Glaſer I, 3 S. 39 fg. 53. Staatsarchiv XII, 2734. Sie wurden in den ſüddeutſchen Staaten, außer in Bayern, den Landtagen zur Genehmigung vor - gelegt und dieſe wurde ihnen überall ertheilt. Siehe die näheren Angaben bei Thudichum S. 29. 30., durch welche ſich die Kontrahenten ge - genſeitig die Integrität des Gebietes ihrer bezüglichen Länder garantirten und ſich verpflichteten, im Falle eines Krieges ihre volle Kriegsmacht zu dieſem Zwecke einander zur Verfügung zu ſtellen. Für dieſen Fall wurde der Oberbefehl über die Truppen der ſüddeutſchen Staaten dem Könige von Preußen übertragen. Dadurch wurde der einzige Werth, welchen der ehemalige Bund hatte, nämlich die Kollectivgarantie aller Deutſchen Staaten für die Integrität des Bundesgebietes wieder hergeſtellt, zugleich aber eine Einheitlichkeit des Oberbefehls über die Deutſche Armee für den Kriegsfall begründet, wie ſie zu den Zeiten des Deutſchen Bundes nicht einmal angeſtrebt werden konnte. Der franzöſiſche Krieg brachte frühzeitig die Gelegenheit, um den hohen Werth dieſer Feſtſetzungen zu erproben.

Um die Schutz - und Trutzbündniſſe wirkſam erfüllen zu kön - nen, verabredeten die ſüddeutſchen Staaten auf einer in Stuttgart abgehaltenen Conferenz am 5. Februar 1867 ihre Streitkräfte den Prinzipien der Preußiſchen Wehrverfaſſung gemäß zu orga - niſiren2)Die Vereinbarung iſt gedruckt bei Glaſer I, 3 S. 42 und im Staats - archiv XII, 2733..

Zur Ergänzung des Zuſammenhanges des Defenſivſyſtems von Süddeutſchland und dem des Norddeutſchen Bundes diente ferner die Errichtung einer ſüddeutſchen Feſtungscommiſſion durch den Münchener Vertrag vom 10. October 1868 und die Errichtung3*36§. 3. Das Verhältniß des nordd. Bundes zu den ſüdd. Staaten.einer gemeinſchaftlichen Inſpizirungscommiſſion für die Feſtungen Ulm, Raſtatt, Landau und Mainz durch Protokoll vom 6. Juli 18691)Beide Urkunden ſind gedruckt in Hirth’s Annalen 1872 S. 1579 ff..

2) Nicht minder bedeutſam war der Zollvereins-Ver - trag vom 8. Juli 1867. Er erhielt nicht blos die Freiheit des Waarenverkehrs und die Einheitlichkeit des Zollgebietes in Bezie - hung auf Süddeutſchland in dem vor Ausbruch des Krieges vor - handenen Umfange aufrecht, ſondern gab dem Vereine zum erſten Male eine feſtere Organiſation und eine ſichere Gewähr der Dauer2)Vgl. den Bericht der vereinigten Ausſchüſſe für Zoll - und Steuerweſen und für Handel und Verkehr des Nordd. Bundesrathes v. 24. Auguſt 1867. (Hirth’s Annalen 1868 S. 1 ff. ) und Thudichum a. a. O. S. 39 fg.. Die Verfaſſung des Zollvereins war der Verfaſſung des Nord - deutſchen Bundes ſo völlig analog, daß ſie wie ein Schatten er - ſcheint, den die Reichs verfaſſung vor ſich her warf.

3) Außerdem wurden die vor dem Kriege abgeſchloſſenen Ver - träge und Uebereinkünfte, ſoweit ſie mit der neuen politiſchen Geſtaltung Deutſchlands vereinbar waren, wieder in Kraft geſetzt3)Ausdrücklich iſt dies vereinbart im Friedensſchluß mit Bayern Art. 8 und mit Heſſen Art. 8. und ergänzt durch den Vertrag über die Salzſteuer vom 8. Mai 1867, durch den Poſtvertrag vom 20. April 1868, durch Verträge über die ſogenannte militäriſche Freizügigkeit und über die Ge - währung der Rechtshülfe zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und Baden u. ſ. w.

In der Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes war überdies der Eintritt ſüddeutſcher Staaten beſonders vorgeſehen, indem Art. 79 Abſ. 2 beſtimmte: Der Eintritt der ſüddeutſchen Staaten oder eines derſelben in den Bund erfolgt auf den Vorſchlag des Bundes-Prä - ſidiums im Wege der Bundesgeſetzgebung.

Einer der Abgeordneten, welche die Aufnahme dieſer Beſtim - mung in die Verfaſſung beantragt haben, Lasker, erläuterte dieſelbe durch die Erklärung4)Stenogr. Berichte des verfaſſ. Reichst. S. 685.: Wir wollen durch unſer Amen - dement ausdrücken, daß wir den Beitritt der ſüddeutſchen Staaten nicht für eine Veränderung der Bundes-Idee halten, daß 37§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.alſo dieſer Beitritt nichts weiter iſt als eine innere Angelegenheit welche geregelt wird nicht durch Aenderung der Verfaſſung, ſon - dern durch Geſetze.

Der Norddeutſche Bund war von Anfang an darauf ange - legt, zum Deutſchen Reiche erweitert zu werden. Es hing ledig - lich von den politiſchen Verhältniſſen Europa’s und den eigenen Wünſchen der ſüddeutſchen Staaten und Bevölkerungen ab, wann die Vollendung der ſtaatlichen Wiedergeburt Deutſchlands erfolgen ſollte. Der glorreiche Krieg, welcher zur Abwehr des franzöſiſchen Angriffs vom Norddeutſchen Bunde und den ſüddeutſchen Staaten gemeinſchaftlich in treuer Erfüllung der Schutzbündniſſe geführt wurde, beſeitigte nicht nur die Hinderniſſe, welche bis dahin dem Beitritt der ſüddeutſchen Staaten entgegenſtanden, ſondern er gab durch die Wiedererwerbung von Elſaß-Lothringen der politi - ſchen Neugeſtaltung Deutſchlands einen Abſchluß, der die kühnſten patriotiſchen Wünſche übertraf.

§ 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.

Ueber den äußeren Hergang der Verhandlungen, welche zur Gründung des Deutſchen Reiches geführt haben, gab der Präſident des Bundeskanzler-Amts, Staatsminiſter Delbrück in der Sitzung des Norddeutſchen Reichstages vom 5. Dez. 1870 einen Bericht, der theils wegen ſeines offiziellen Charakters theils wegen ſeiner Vollſtändigkeit und Klarheit in ſeinem eigentlich re - ferirenden Theile hier wörtlich folgen mag: Die Initiative kam von Bayern. Die Königl. Baye - riſche Regierung gab im Laufe des September dem Bundes - präſidium zu erkennen, daß die Entwicklung der politiſchen Verhältniſſe Deutſchlands, wie ſie durch die kriegeriſchen Ereigniſſe herbeigeführt ſei, nach ihrer Ueberzeugung es bedinge, von dem Boden der völkerrechtlichen Verträge, welche bisher die ſüddeutſchen Staaten mit dem Norddeut - ſchen Bunde verbanden, ab zu einem Verfaſſungsbündniſſe überzugehen. Sie verband mit dieſer Mittheilung den Ausdruck des Wunſches, mit einem Bevollmächtigten des Präſidiums über die Vorſchläge in Beſprechung zu treten, welche ſie zur Ausführung ihres Gedankens vorbereitet hatte. Das Präſidium beeilte ſich, dieſem Wunſche zu ent -38§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.ſprechen, und es wurde mir der Befehl zu Theil, mich zu dieſem Zwecke nach München zu begeben. Der Zweck war nicht eine Verhandlung, ſondern eine Anhörung der Vor - ſchläge, die von der Königl. Bayeriſchen Regierung vorbe - reitet waren, eine Beſprechung dieſer Vorſchläge aus der Kenntniß der Verhältniſſe heraus, die mir meiner Stellung nach beiwohnte; die einzige Inſtruktion, welche ich erhielt, war die, mich jeder Aeußerung zu enthalten, welche gedeu - tet werden könnte, als ob das Präſidium im jetzigen Mo - ment geſonnen ſei, auf die freien Entſchließungen eines treuen und bewährten Alliirten auch nur den entfernteſten Druck auszuüben. Die Beſprechungen in München fanden ſtatt und wurden weſentlich gefördert dadurch, daß die Königl. Württembergiſche Regierung durch eines ihrer Mit - glieder an dieſen Beſprechungen theilnahm. Während das Ergebniß dieſer Beſprechungen der Erwägung des Bundes - Präſidiums unterlag, wurde von Stuttgart der Wunſch ausgeſprochen, die in München eingeleiteten Beſprechungen in Verſailles fortzuſetzen und zu ergänzen, namentlich nach der militairiſchen Seite hin, indem der Königl. Württem - bergiſche Vertreter in München nicht in der Lage geweſen war, ſich über dieſen vorzugsweiſe wichtigen Theil der Verfaſſung weiter, als in einigen allgemeinen Andeutungen zu äußern. Gleichzeitig mit dieſer Anregung erfolgte der offizielle Antrag Badens auf Eintritt in den Norddeutſchen Bund.

Das Präſidium konnte nicht zögern, dieſen Anregungen zu entſprechen, und ſowohl die Königl. Württembergiſche als die Großherzogl. Badiſche Regierung zur Entſendung von Bevollmächtigten nach Verſailles einzuladen. Es gab gleichzeitig davon nach München Nachricht, indem es zur Wahl ſtellte, entweder ebenfalls in Verſailles die Münche - ner Beſprechungen fortzuſetzen, oder, wenn es vorgezogen werden ſollte, das Ergebniß der Verhandlungen mit den anderen dort vertretenen Deutſchen Staaten abzuwarten, um ſodann die Verhandlungen in München wieder aufzu - nehmen. Endlich erklärte auch die Großherzogl. Heſſiſche Regierung ihren Entſchluß, mit dem ſüdlichen Theil ihres39§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.Gebietes in den Bund einzutreten, und ſo geſchah es, daß in der zweiten Hälfte des Octobers Vertreter der ſämmt - lichen ſüddeutſchen Staaten in Verſailles zuſammentraten, um über die Gründung eines Deutſchen Bun - des zu verhandeln. Die Verhandlungen mit Württemberg, mit Baden und mit Heſſen führten ſehr bald zu der Ueber - zeugung, daß es ohne große Schwierigkeiten gelingen werde, auf Grundlage der Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes zu einer Verſtändigung zu gelangen; die Verhandlungen mit Bayern boten Anfangs größere Schwierigkeiten und es war auf den eigenen Wunſch des Königl. Bayeriſchen Bevollmächtigten, daß zunächſt die Verhandlungen mit den drei anderen ſüddeutſchen Staaten fortgeſetzt wurden. Die Königlich Bayeriſchen Bevollmächtigten fühlten das Bedürf - niß, nicht ihrerſeits durch die ſich darbietenden Schwierig - keiten den Abſchluß mit den anderen Staaten zu verzögern. So kam es, daß gegen Mitte des November die Verſtän - digung mit den drei anderen ſüddeutſchen Staaten zum Abſchluß gekommen war. Ein unvorhergeſehener Zufall verhinderte es, daß gleich am 15. November Württemberg an der mit ihm bereits in allen Hauptpunkten feſtgeſetzten Verſtändigung theilnahm. Es wurde deshalb zunächſt mit Baden und mit Heſſen abgeſchloſſen. Während dem wur - den die Verhandlungen mit Bayern wieder aufgenommen oder fortgeſetzt; ſie führten raſcher, als es Anfangs er - wartet werden durfte, zum Abſchluß, der in dem Vertrage vom 23. November vorliegt. Am 25. November erfolgte alsdann auf Grund der in Verſailles bereits feſtgeſtellten Verſtändigung der Abſchluß mit Württemberg.

Die Reſultate der hier erwähnten Verhandlungen ſind nieder - gelegt in folgenden Urkunden:

I. Vertrag zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde, Baden und Heſſen, geſchloſſen zu Verſailles, den 15. No - vember 18701)Bundesgeſ. -Bl. 1870 S. 650..

Dieſem Vertrage iſt beigegeben eine Verfaſſung des Deut -40§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.ſchen Bundes 1)ebendaſ. S. 627., welche eine Redaction der Verfaſſung des Nord - deutſchen Bundes mit einer Reihe von Abänderungen iſt, die theils durch die Aufnahme Badens und Südheſſens von ſelbſt erforder - lich waren, theils auf den in Verſailles gepflogenen Verhandlungen beruhten. Der Vertrag ſelbſt enthält die Feſtſetzung, daß dieſe Verfaſſung am 1. Januar 1871 in Wirkſamkeit treten ſoll und daß der Vertrag nach erlangter Zuſtimmung der geſetzgebenden Faktoren des Norddeutſchen Bundes, Badens und Heſſens im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden ſoll.

Es iſt jedoch die Einſchränkung hinzugefügt worden, daß die Gemeinſchaft der Ausgaben für das Landheer für Baden und Heſſen und die Beſtimmungen der Art. 49 52 über die Poſten und Telegraphen für Baden erſt mit dem 1. Januar 1872 in Wirkſamkeit treten ſollen. Im Uebrigen wurden noch unter 9 Nummern beſondere Erklärungen über die Anwendung oder Aus - legung einzelner Verfaſſungs-Artikel vereinbart.

II. Zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde, Baden und Heſſen einerſeits und Württemberg andererſeits wurden abgeſchloſſen:

1. Der Vertrag von Berlin vom 25. Nov. 18702)Bundes-Geſ. -Bl. 1870 S. 654.. Derſelbe enthält im Art. 1 die Beſtimmung, daß Württemberg dem Vertrage von Verſailles vom 15. November dergeſtalt bei - tritt, daß alle in der dort vereinbarten Verfaſſung enthaltenen Beſtimmungen auf Württemberg volle Anwendung finden. Art. 2 enthält einige auf Württemberg bezügliche Sonderbeſtimmungen. Art. 3 betrifft die einzuholende Genehmigung der Volksvertretun - gen und die Auswechſelung der Ratifikationen.

2. Das Schlußprotokoll von Berlin vom 25. Novem - ber 18703)Bundes-Geſ. -Bl. 1870 S. 657. enthält die Ausdehnung der Mehrzahl der im Ver - ſailler Protokoll niedergelegten Erklärungen auch auf Württemberg und 2 Beſtimmungen, welche den Eiſenbahntarif und die Vorrechte der Poſt betreffen.

3. Die Militair-Konvention zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und Württemberg von 〈…〉 den 〈…〉 Nov. 18704)Bundes-Geſ. -Bl. 1870 S. 658..

41§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.

III. Zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und Bayern wurden feſtgeſtellt:

1. Der Vertrag von Verſailles vom 23. Novem - ber 18701)Reichs-Geſ. -Bl. 1871 S. 9.. Derſelbe enthält 6 Artikel folgenden Inhalts:

  • a) Art. I. beſtimmt: die Staaten des Norddeutſchen Bundes und das Königreich Bayern ſchließen einen ewigen Bund, welchem Baden und Heſſen ſchon beigetreten ſind und zu welchem der Beitritt Württemberg’s in Ausſicht ſteht
    2)Der Vertrag mit Württemberg iſt zwei Tage ſpäter unterzeichnet worden.
    2). Dieſer Bund heißt der Deutſche Bund.
  • b) Art. II enthält die Verfaſſung dieſes Bundes. Es iſt die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes mit einer erheb - lichen Anzahl von Abänderungen.
  • c) Art. III führt eine Anzahl von Sonderbeſtimmungen auf, welche ſich auf Bayern beziehen und die Anwendung der vereinbarten Verfaſſung auf dieſes Königreich beſchränken.
  • d) Art. IV enthält eine Uebergangsbeſtimmung über den Zeitpunkt, in welchem die Gemeinſchaft der Militair-Ausgaben und der Zölle und Verbrauchsſteuern beginnen ſoll.
  • e) Art. V reproduzirt eine, auch in dem Badiſch-Heſſiſchen Vertrage ſich findende Erklärung, daß Sonderrechte nur mit Zu - ſtimmung des berechtigten Bundesſtaates abgeändert werden können und ſichert insbeſondere die Anwendung dieſes Grundſatzes auf die im Art. III enthaltenen Beſtimmungen.
  • f) Art. VI ſetzt feſt, daß der Vertrag am 1. Januar 1871 in Wirkſamkeit treten und nach eingeholter Genehmigung der Volksvertretungen im Laufe des Monats Dezember ratifizirt wer - den ſoll.

2. Das Schlußprotokoll von Verſailles vom 23. November 18703)Reichs-Geſ. -Bl. 1871 S. 23.. Daſſelbe enthält eine Anzahl von Erläuterungen, Beſchränkungen, Ergänzungen, welche ſich theils auf die Bundesverfaſſung überhaupt theils auf deren Anwendung auf Bayern beziehen. Art. 16 legt den Beſtimmungen dieſes Protokolls dieſelbe verbindliche Kraft bei wie dem Vertrage vom gleichen Datum.

42§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.

Hinſichtlich des Verhältniſſes, in welchem dieſe verſchiedenen, mit den ſüddeutſchen Staaten abgeſchloſſenen Verträge zu einander ſtehen, iſt ein Umſtand von erheblicher Bedeutung, welchen Staats - miniſter Delbrück in der oben in Bezug genommenen Rede in folgender Weiſe angegeben hat: Als mit Württemberg, Baden und Heſſen verhandelt wurde, waren die Wünſche Bayern’s bekannt. Es fand von Seiten des Präſidiums keinen Anſtand, einer Zahl dieſer Wünſche ſofort zu entſprechen. Es wurde davon, wie es nicht anders ſein konnte, den übrigen verhandeln - den Staaten Mittheilung gemacht; ſie eigneten ſich die Bayeriſchen Amendements an, und ſo ſind in die An - lage des Protokolls vom 15. November eine Anzahl Be - ſtimmungen aufgenommen, welche eigentlich, wenn ich ſo ſagen darf, Bayeriſchen Urſprungs ſind, welche der Initia - tive Bayerns ihren Urſprung verdankten.

Aus dieſer Thatſache erklärt ſich, daß Baden und Heſſen nicht einfach die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes mit den in Folge ihres Beitritts ſelbſtverſtändlichen formellen Abänderun - gen annahmen, ſondern daß dem Vertrage vom 15. Nov. 1870 eine Verfaſſung beigelegt wurde, welche von der des Norddeutſchen Bundes mehrfach und zwar in der Tendenz abweicht, um den von Bayern erhobenen Wünſchen zu genügen, obwohl die Zuge - hörigkeit Bayerns zum Bunde in dieſer Verfaſſungsredaction ſelbſt nicht vorausgeſetzt iſt.

IV. Endlich iſt am 8. Dezember 1870 noch ein Vertrag zu Berlin unterzeichnet worden, in welchem Württemberg, Baden und Heſſen dem zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und Bayern geſchloſſenen Vertrage, und Bayern, ſoweit dies noch erforderlich war, den zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und Baden, Heſſen und Württemberg abgeſchloſſenen Verträgen, nebſt Anlagen, Pro - tokollen und Militair-Konvention zuſtimmten.

V. In formeller Beziehung erfuhr die unter den deutſchen Staaten vereinbarte Verfaſſung dadurch eine wichtige Veränderung, daß auf Anregung des Königs von Bayern einſtimmig vereinbart wurde, daß der deutſche Bund den Namen Deutſches Reich er - halte und daß die Ausübung der Präſidialrechte des Bundes mit43§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.Führung des Titels eines Deutſchen Kaiſers verbunden werde1)Vgl. die Stenogr. Ber. des Nordd. Reichstages vom 5., 8. u. 9. De - zember 1870 S. 76. 150. 167..

Es erhebt ſich nun die Frage nach der juriſtiſchen Bedeu - tung und Wirkung dieſer Vorgänge. Die Beantwortung derſelben iſt durch die Ausführungen über die Gründung des Norddeutſchen Bundes im Weſentlichen vorbereitet und erleichtert.

Die Verſailler November-Verträge finden ihre Analogie in dem Berliner Auguſtbündniß von 1866. Sie ſind durchaus völkerrechtlicher Natur; ſie begründen ver - tragsmäßige Rechte und Pflichten. Der Inhalt derſelben beſteht für den Norddeutſchen Bund in der Pflicht und dem dieſer Pflicht correſpondirenden Rechte am 1. Januar 1871 die ſüddeutſchen Staaten unter den mit denſelben vereinbarten Bedingungen in den Bund aufzunehmen, für jeden der Süddeut - ſchen Staaten in der Pflicht und dem dieſer Pflicht correſpon - direnden Rechte am 1. Januar 1871 dem Bunde beizutreten. Verſchieden von den Auguſt-Verträgen von 1866 ſind die No - vember-Verträge von 1870 nur in folgenden Beziehungen:

1) Während die Contrahenten der Auguſtbündniſſe lauter von einander völlig unabhängige Staaten waren, welche über - einkamen, unter ſich einen Bund zu errichten, wurden die No - vember-Verträge geſchloſſen auf der einen Seite von dem Nord - deutſchen Bunde als Einheit und auf der anderen Seite von den einzelnen ſüddeutſchen Staaten. Der unter den Norddeutſchen Staaten bereits beſtehende Bund wird nicht beendigt und aufgelöſt, um durch einen neuen Bund erſetzt zu werden, ſondern er wird erweitert und modifizirt. Während zwiſchen dem alten deutſchen Bunde und dem Norddeutſchen Bunde keine Rechtscontinuität beſteht, iſt dieſelbe zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und dem Reiche gewahrt2)Vgl. Auerbach S. 56. 59 fg. Meyer Erörterungen S. 61. - nel S. 82. v. Mohl S. 51. Anderer Anſicht iſt nur Riedel S. 77.. Die Reichsgründung war keine Neuſchöpfung ſondern eine Reform des Norddeutſchen Bundes, eine in der Verfaſſung des letzteren ſelbſt vorgeſehene Erweiterung und Umbildung deſſelben. Im Württemberger Vertrage heißt es ausdrücklich, daß die Contra -44§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.henten, von dem Wunſche geleitet, die Geltung der vereinbarten Verfaſſung auf Württemberg auszudehnen, verabreden, daß Württemberg dieſer Verfaſſung beitritt; und wenn auch der Badiſch-Heſſiſche und der Bayriſche Vertrag von der Gründung eines deutſchen Bundes reden, ſo iſt doch nirgends angedeutet, daß dieſer Gründung die Auflöſung des Norddeutſchen Bundes vorhergehen ſolle, daß dieſelbe überhaupt etwas Anderes ſei als die Ausdehnung, Erweiterung und Modification des Norddeutſchen Bundes, der natürlich formell in ſeiner alten Geſtalt nicht mehr fortdauern kann, neben der neuen größeren Geſtalt, zu der er ſich fort entwickeln ſollte.

2) Die Auguſtbündniſſe verabredeten nicht eine beſtimmte Verfaſſung, welche der Norddeutſche Bund haben ſollte, ſondern zunächſt einen Modus, wie eine Verfaſſung für denſelben verein - bart werden ſollte. Die November-Verträge bedurften dieſes Vorſpiels nicht; die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes war die von ſelbſt gegebene Grundlage auch für die Einrichtungen des erweiterten Bundes. Man konnte daher ſofort die Verfaſſung des letzteren entwerfen. Daraus ergiebt ſich folgender Satz: Das Rechtsverhältniß zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und den ſüddeutſchen Staaten war nach Abſchluß der November-Verträge ganz analog dem Rechtsverhältniſſe, welches unter den norddeut - ſchen Staaten ſeit dem 16. April 1867, d. h. ſeit Vereinbarung des Verfaſſungs-Entwurfs unter den norddeutſchen Regierungen nach Schluß der Berathungen des Reichstages, aber vor dem 1. Juli 1867 beſtand. Die Anlage zum Baden-Heſſiſchen Ver - trage (nebſt den mit Württemberg vereinbarten Modificationen) war ein Verfaſſungs-Entwurf, für den Fall, daß Bayern dem Bunde nicht beitreten ſollte; der Art. II des Bayeriſchen Vertrages war ein Verfaſſungs-Entwurf für den entgegen - geſetzten Fall. Der Deutſche Bund ſelbſt war durch dieſe Ver - träge und Verfaſſungsentwürfe noch nicht exiſtent geworden, ſon - dern es war nur eine vollſtändige Willensübereinſtimmung erzielt worden, wie dieſer Bund beſchaffen ſein ſollte. Das deutſche Reich iſt nicht am 15 / 23. November 1870 gegründet worden mit einem dies a quo (1. Januar 1871), ſondern es iſt am 15 / 23. November 1870 vertragsmäßig ſtipulirt worden, daß am 1. Ja -45§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.nuar 1871 das deutſche Reich gegründet werden ſollte, daß an dieſem Tage die Verfaſſung deſſelben in Kraft treten ſollte.

3) Die Genehmigung der Volksvertretungen des Norddeut - ſchen Bundes und der 4 ſüddeutſchen Staaten beziehen ſich auf dieſe Gründung d. h. im Norddeutſchen Bunde auf die Erwei - terung deſſelben durch Aufnahme der ſüddeutſchen Staaten, in den ſüddeutſchen Staaten auf deren Eintritt in den Bund. Die Reichs - verfaſſung iſt in den ſüddeutſchen Staaten nicht als Landesgeſetz eingeführt worden; es wäre dies eben ſo unmöglich geweſen, wie die Einführung der Norddeutſchen Bundesverfaſſung als Landes - geſetze der Norddeutſchen Staaten1)Siehe oben S. 27 ff.. Der Eintritt der Süddeut - ſchen Staaten in den Bund hat zwar eine höchſt eingreifende Ver - änderung ihres Landesrechtes bewirkt und zur Folge gehabt, aber nur dieſer Eintritt ſelbſt iſt ein Willensakt der ſüddeutſchen Staa - ten geweſen, die Einrichtungen des Bundes ſind nicht Objecte der Staatsgewalt und mithin auch nicht der Geſetzgebung der ſüddeut - ſchen Staaten.

Auch formell war in den Süddeutſchen Staaten der Vorgang dieſem Sachverhalt entſprechend, indem nicht die Bundesverfaſſung als ſolche geſetzlich ſanctionirt wurde, ſondern die Verträge un - ter Conſtatirung der ihnen zu Theil gewordenen landſtändiſchen Genehmigung und der erfolgten Ratifizirung verkündet wurden2)Badiſches u. Heſſiſches Regierungsblatt v. 31. Dezem - ber 1870. Württemberg Regierungsbl. 1871 Nr. 1. Bayeriſches Geſetzbl. 1871 Nr. 22 S. 149. In den 3 erſten Staaten wurde dann noch beſonders der Bayeriſche Vertrag verkündigt. Vgl. Thudichum in v. Hol - zendorffs Jahrb. I S. 5 Note 2..

Dagegen hat die Zuſtimmung des Norddeutſchen Reichstages eine etwas abweichende Bedeutung. Auch hier war ſie Geneh - migung der Verträge 3)Der Reichstag nahm an dem Vertrage mit Bayern drei unerhebliche Faſſungs-Aenderungen vor, welche ſowohl vom Bundesrath und von Bayern als auch von den anderen ſüddeutſchen Staaten acceptirt wurden. und damit ſtaatsrechtliche Ermächtigung der Bundesregierung, die zur Ausführung der Verträge erforder - lichen Handlungen vorzunehmen. Aber zugleich gehörte zur Aus - führung dieſer Verträge eine Veränderung der bisher geltenden Bundesverfaſſung, und zwar nicht nur redactionell durch46§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.Erwähnung der neu aufgenommenen Staaten bei der Beſtimmung des Bundesgebiets, der Stimmen im Bundesrath, der Reichstags - Abgeordneten, und nicht nur ergänzend durch Aufnahme der auf die neu aufgenommenen Staaten bezüglichen Sonderbe - ſtimmungen hinſichtlich der Bier - und Branntweinſteuer, der Poſt - und Telegraphen-Verwaltung, des Militairweſens u. ſ. w.; ſon - dern es ſollte zugleich die Rechtsordnung, welche für die Mitglie - der des Norddeutſchen Bundes galt, erheblich verändert werden, z. B. durch Erweiterung der Bundeskompetenz auf Vereins - und Preßweſen, durch Erſchwerung der Erforderniſſe für Verfaſſungs - änderungen u. ſ. w. Die Abänderung der beſtehenden Bundes - verfaſſung war die Bedingung der Erweiterung des Bundes. Die Genehmigung der November-Verträge Seitens des Reichstages des Norddeutſchen Bundes und Seitens des Bundesrathes deſſelben war daher zugleich Zuſtimmung zu einer Aenderung der Ver - faſſung, welche für dieſen Fall nach der beſonderen Beſtimmung des Art. 79 der Verf. im Wege der einfachen Geſetzgebung er - folgen konnte1)Die Vorlage der Verträge, ſowie die nachträgliche Aenderung derſelben durch Aufnahme der Worte Kaiſer und Reich wurde als Geſetzes - Vorlage behandelt, d. h. einer dreimaligen Berathung unterzogen. Vgl. auch die Bemerkung des Präſidenten Simſon Stenogr. Ber. des II. außer - ordentl. Reichst. 1870 S. 151.. Formell wurde aber auch im Norddeutſchen Bunde derſelbe Weg beſchritten, wie in den Süddeutſchen Staaten. Das zu Berlin am 31. Dez. 1870 ausgegebene Bundesgeſetzblatt enthält lediglich die Verträge mit Baden-Heſſen und Württemberg und die Verfaſſung des Deutſchen Bundes nur als Beilage des erſteren; das Bundesgeſetzblatt vom 31. Januar 1871 enthält in derſelben Art den Bayriſchen Bündniß-Vertrag. Eine Umgeſtal - tung der bisherigen Norddeutſchen Bundes-Verfaſſung zur neu vereinbarten Reichsverfaſſung in der Form des Geſetzes fehlte noch. Es war hier einmal das Gegenſtück gegeben zu dem häufiger vorkommenden Falle, daß die Form des Geſetzes Anwen - dung findet, wenn es ſich nicht um Acte der Geſetzgebung im ma - teriellen Sinne handelt; die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes war materiell abgeändert und die Zuſtimmung der dazu befugten Bundesorgane war materiell ertheilt worden, aber die Form des47§. 4. Die Gründung des Deutſchen Reiches.Geſetzes hatte nicht Anwendung gefunden. Die Nachholung dieſer Form war dem Reiche ſelbſt nach ſeiner definitiven Gründung vorbehalten.

Die Gründung deſſelben erfolgte am 1. Januar 1871 und zwar auch in Beziehung auf Bayern; denn obgleich die Bayriſche Landesvertretung erſt am 21. Januar 1871 den Vertrag geneh - migte und die Ratificationen deſſelben erſt am 29. Januar 1871 ausgetauſcht wurden, ſo enthält doch der Vertrag ſelbſt die Be - ſtimmung, daß er am 1. Januar 1871 in Wirkſamkeit treten ſoll und dieſe Beſtimmung wurde mit genehmigt1)Vgl. Verhandlungen des Reichstages 1871 Stenogr. Berichte S. 787 ff. Thudichum in Holzendorff’s Jahrb. I. 1 S. 5. v. Rönne S. 25. Rie - del S. 4.. Die Verzögerung der Genehmigung des Bayriſchen Landtages ſuspendirte nicht die rechtzeitige Erfüllung des Vertrages, ſondern die Verſagung der Genehmigung hätte ſie reſolvirt, die Erfüllung erfolgte unter der ſelbſtverſtändlichen Vorausſetzung (iuris conditio) der nachfolgenden Ratihabirung Seitens des bayriſchen Landtages. Am 1. Januar 1871 iſt die in den November-Verträgen feſtge - ſtellte Verfaſſung in geſetzliche Geltung getreten. Die Gründung des Deutſchen Reiches ſtellt ſich wie die Errichtung des Nord - deutſchen Bundes als eine Handlung dar, welche der Nord - deutſche Bund, Heſſen, Baden, Württemberg und Bayern am 1. Januar 1871 vollzogen und durch welche ſie die November - Verträge erfüllten. Am 18. Januar 1871 erließ der König von Preußen vom Hauptquartier Verſailles aus eine Proklamation an das deutſche Volk, worin er die Annahme des kaiſerlichen Ti - tels bekannt machte.

Das rechtliche Intereſſe, welches Oeſterreich an der Vereini - gung der ſüddeutſchen Staaten mit dem Norddeutſchen Bunde wegen des Artikels 4 des Prager Friedens hatte, wurde auf diplomatiſchem Wege gewahrt und erledigt, indem der Kanzler des Norddeutſchen Bundes der kaiſ. Oeſterreichiſchen Regierung am 14. Dezember 1870 formelle Anzeige machte und darauf Oeſterreich durch eine Note vom 26. Dezember 1870 der Errich - tung des Deutſchen Reiches ausdrücklich zuſtimmte und das Reich formell anerkannte.

48§. 5. Die Redaction der Reichsverfaſſung.

§ 5. Die Redaktion der Reichsverfaſſung.

Das neugegründete Reich unterzog ſich alsbald der Aufgabe, ſeine Verfaſſung ordnungsmäßig zu redigiren. Die Publikation der Verträge enthielt zwei von einander ſehr abweichende Redac - tionen, die eine, wie ſie im Badiſch-Heſſiſchen, die andere, wie ſie im Bayeriſchen Vertrage vereinbart war, und überdies die im Württembergiſchen Vertrage ſtipulirten Veränderungen und Vor - behalte. Die Ausdrucksweiſe ließ die Conſequenz vermiſſen, indem die Bezeichnungen Kaiſer und Reich zunächſt nur an zwei Stellen vorläufig Aufnahme gefunden hatten. Es kam das ſchon vorhin berührte Moment hinzu, daß formell der Reichstag nur einen Vertrag über die Abänderung der Norddeutſchen Verfaſſung ge - nehmigt hatte, die Abänderung ſelbſt aber nicht direct, ſondern nur in dieſer Vertrags-Genehmigung ausgeſprochen war.

Dem erſten Reichstage wurde deshalb der Entwurf einer Reichsverfaſſung vorgelegt; derſelbe wurde am 14. April 1871 von dem Reichstage genehmigt und am 16. April 1871 als Reichs - geſetz verkündigt.

Das Reichsgeſetz vom 16. April enthält zwei von ein - ander ſcharf getrennte Beſtandtheile, die Redaction der Verfaſſung ſelbſt und das Publikationsgeſetz.

I. Die Verfaſſungs-Urkunde.

Dieſelbe ſchließt ſich an die im Bayeriſchen Vertrage vereinbarte Faſſung an, modifizirt dieſelbe aber in folgenden Punkten:

1) Die im Verſailler Schlußprotokoll unter Nr. XV vorſorg - licher Weiſe getroffene Beſtimmung, daß, wenn ſich ergeben ſollte, daß in Folge des mangelhaft (in Verſailles) vorliegenden Mate - rials bei Aufführung des Wortlautes der Bundesverfaſſung ein Irrthum unterlaufen iſt, die contrahirenden Theile ſich deſſen Be - richtigung vorbehalten, iſt erledigt worden durch correcte Feſtſtel - lung des Wortlautes.

2) Die im Art. 2 des Vertrages mit Württemberg die - ſem Staate zugeſicherten Sonderrechte und die im Art. III des Bayeriſchen Vertrages vereinbarten Beſchränkungen der An - wendbarkeit der Verfaſſung auf Bayern ſind in den Text der Verfaſſung ſelbſt aufgenommen worden. Dabei iſt eine Incon -49§. 5. Die Redaktion der Reichsverfaſſung.gruenz zwiſchen dem Württembergiſchen und Bayeriſchen Vertrage betreffend das Recht zum Abſchluß von Poſtverträgen mit außer - deutſchen Nachbarſtaaten im Art. 52 Abſ. 3 ausgeglichen worden; nur der Württembergiſche Vertrag erwähnte dieſes Recht, der Bayeriſche nicht; in der Reichsverfaſiung iſt es beiden Staaten gleichmäßig zugeſtanden.

3) Die in dem Baden-Heſſiſchen Schlußprotokoll und in dem Bayeriſchen Vertrage unter Nr. V enthaltene Erklärung, daß be - ſtimmte Rechte einzelner Bundesſtaaten nur mit Zuſtimmung der letzteren abgeändert werden können, iſt in die Verfaſſung ſelbſt als Art. 78 Abſ. 2 aufgenommen worden.

4) Die Uebergangsbeſtimmungen über die Termine, an denen Norddeutſche Bundesgeſetze in den ſüddeutſchen Staaten in Kraft treten ſollten, welche als Art. 80 der Norddeutſchen Bundesverfaſ - ſung angehängt worden waren, ſind aus der Reichsverfaſſung weg - gelaſſen und in das Publikationsgeſetz aufgenommen worden.

5) Endlich enthält die Reichsverfaſſung eine materielle Abänderung der vereinbarten Verfaſſung, indem der durch den Bayriſchen Vertrag Art. II. § 6 geſchaffene Ausſchuß des Bundes - rathes für die auswärtigen Angelegenheiten, außer den Bevoll - mächtigten von Bayern, Sachſen und Württemberg, aus zwei vom Bundesrath alljährlich zu wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesſtaaten beſtehen ſoll.

II. Das Publikations-Geſetz.

1) Daſſelbe verfügt in § 1, daß die beigefügte Verfaſſungs - urkunde für das Deutſche Reich an die Stelle der zwiſchen dem Norddeutſchen Bunde und den Großherzogthümern Baden und Heſſen vereinbarten Verfaſſung des Deutſchen Bundes, ſowie der mit den Königreichen Bayern und Württemberg über den Beitritt zu dieſer Verfaſſung geſchloſſenen Verträge vom 23. u. 25. No - vember 1870 tritt.

Damit ſind dieſe Verträge als ſolche nicht aufgehoben oder modifizirt1)So Hänel S. 87 90 und die meiſten Schriftſteller.; dieſelben bilden für alle Ewigkeit die völkerrechtliche Grundlage, auf welcher die Gründung des Reiches erfolgt iſt. Der Eingang der Reichsverfaſſung leiſtet vielmehr ausdrücklichesLaband, Reichsſtaatsrecht. I. 450§. 5. Die Redaction der Reichsverfaſſung.Zeugniß für dieſe hiſtoriſche völkerrechtliche Grundlage der Reichs - gründung durch Bezugnahme auf den Vertrag, den der Nord - deutſche Bund mit den ſüddeutſchen Staaten geſchloſſen. Ebenſo wenig wird das durch dieſe Verträge begründete Rechtsver - hältniß durch das Publikationsgeſetz tangirt, daſſelbe war vielmehr ſchon am 1. Januar 1871 erloſchen durch vollſtändige gegenſeitige Erfüllung. Schon am 1. Januar 1871 trat an die Stelle des Vertrages die Verfaſſung und zwar diejenige Verfaſ - ſung, welche in den Novemberverträgen vereinbart worden war. Dagegen wird durch das Publikations-Geſetz die formelle Gel - tung dieſer, am 1. Januar 1871 auf Grund der No - vember-Verträge in Kraft getretenen Bundesver - faſſung beſeitigt und bei materieller Aufrechterhaltung ihres Inhalts durch die formelle Geltung der Reichsverfaſſung vom 16. April 1871 erſetzt.

Da das Bundesgeſetzblatt (Nr. 16), welches das Publikations - geſetz enthält, zu Berlin den 20. April 1871 ausgegeben worden iſt, ſo iſt nach Art 2 dieſe Ablöſung der alten (November -) Re - daction durch die neue Redaction im ganzen Reiche am 4. Mai 1871 erfolgt.

Das Inkrafttreten dieſer Verfaſſungs-Redaktion iſt nicht mehr als Vertrags-Erfüllung anzuſehen und beruht nicht auf den vertragsmäßigen Vereinbarungen, ſondern es beruht auf der ge - ſetzgebenden Gewalt des Reiches, wie dieſelbe durch die Verfaſſung vom 1. Januar 1871 begründet worden war, Das Publikations - Geſetz hat die gewöhnliche Eingangsformel der Reichsgeſetze: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutſcher Kaiſer, König von Preu - ßen ꝛc. verordnen hiermit im Namen des Deutſchen Reiches, nach erfolgter Zuſtimmung des Bundesrathes und des Reichs - tages.

2) Die im Art. 80 der in den November-Verträgen verein - barten Verfaſſung enthaltenen Uebergangsbeſtimmungen über die Einführung der im Norddeutſchen Bunde ergangenen Geſetze in den ſüddeutſchen Staaten ſind durch § 2 des Publikations-Geſetzes in Kraft erhalten worden. Es wird zugleich beigefügt: Die dort bezeichneten Geſetze ſind Reichsgeſetze. Es wird dadurch der Rechtsgrund ihrer Geltung angegeben; ſie gelten nicht als gleich - lautende Landesgeſetze, über deren Einführung die Deutſchen51§. 5. Die Redaction der Reichsverfaſſung.Staaten ſich verſtändigt haben, wie ehemals zur Zeit des früheren Bundes über Wechſel-Ordnung und Handelsgeſetzbuch, ſondern ſie gelten, weil das Reich ſie erlaſſen hat. Daſſelbe gilt auch für das Königreich Bayern, in welchem durch das Reichsgeſetz vom 22. April 1871 (B. -G.-Bl. S. 87) zahlreiche Norddeutſche Bun - desgeſetze als Reichsgeſetze eingeführt worden ſind.

3) Endlich beſtimmt § 3: Die Vereinbarungen in dem zu Verſailles am 15. November 1870 aufgenommenen Protokoll, in der Verhandlung zu Berlin vom 25. November 1870, dem Schluß - protokoll vom 23. November 1870, ſowie unter IV des Vertrages mit Bayern vom 23. November 1870 werden durch dieſes Geſetz nicht berührt. Als Grund, warum dieſe Beſtim - mungen nicht in die Verfaſſung ſelbſt aufgenommen worden ſind, wird in den Motiven1)Reichstag 1871. Druckſachen Nr. 4. angegeben: ihr theils vorübergehender, theils erläuternder, theils adminiſtrativer Charakter; hinzugefügt wird: Ihre fortdauernde Geltung iſt durch § 3 des Einf. Geſ. außer Zweifel geſtellt.

Der § 3 verhält ſich aber dieſen Beſtimmungen gegenüber ganz negativ; er conſtatirt nur, daß das Publikationsgeſetz der Reichsverfaſſung ſie nicht berührt; er ſtattet weder die Geltung der Beſtimmungen mit einem neuen Rechtsgrunde, dem der ge - ſetzlichen Sanctionirung aus, noch verändert er den urſprünglichen Charakter ihrer Feſtſtellung2)Vgl. Hänel Studien I. S. 89.. Soweit die Beſtimmungen der Schlußprotokolle ꝛc. aus ſachlichen oder rechtlichen Gründen un - wirkſam geworden oder ihre Kraft verloren haben, werden ſie durch § 3 des Einf. Geſetzes nicht geſtützt und aufrecht erhalten oder gar wieder hergeſtellt.

III. Das in der beſchriebenen Art zum formellen Abſchluſſe gelangte Verfaſſungswerk des Deutſchen Reiches hat nachträglich folgende Abänderungen erfahren:

  • Art. 28 Abſ. 2 wurde aufgehoben durch Geſ. v. 24. Febr. 1873 (R. -G.-Bl. S. 45)
  • Art. 4 Nr. 9 erhielt einen Zuſatz durch Geſ. v. 3. März 1873 (R. -G.-Bl. S. 47)
4*52§. 6. Die Erwerbung von Elſaß-Lothringen.
  • Art. 4 Nr. 13 wurde abgeändert durch Geſ. v. 20. Dezember 1873 (R. -G.-Bl. S. 379)

abgeſehen von der Erweiterung des Reichsgebietes durch die Er - werbung von Elſaß-Lothringen, welche noch einer beſonderen Er - örterung bedarf.

§. 6. Die Erwerbung von Elſaß-Lothringen.

I. Der völkerrechtliche Titel für die Zugehörigkeit Elſaß-Lothringens zum Reiche iſt der Präliminar-Friedens - Vertrag von Verſailles vom 26. Febr 18711)R. -G.-Bl. 1871 S. 215 fg.. Derſelbe iſt ab - geſchloſſen zwiſchen dem Deutſchen Reich und Frankreich. Die Miniſter der drei ſüddeutſchen Staaten, welche neben dem Reichs - kanzler an dem Abſchluß des Vertrages Theil nahmen, werden ſo wie der letztere durch den Zuſatz: représentant l’Empire ger - manique charakteriſirt. Die einzelnen Deutſchen Staaten hatten durch die Reichsgründung, alſo ſeit dem 1. Januar 1871 die Fähigkeit, Friedensverträge zu ſchließen, an das Reich abgegeben2)Der Beitritt der ſüddeutſchen Bevollmächtigten zu dem Vertrage wird in einer Schlußbemerkung zu demſelben damit motivirt, daß die Königreiche Bayern und Württemberg und das Großherzogthum Baden als Verbün - dete Preußens an dem gegenwärtigen Kriege theilgenommen haben und jetzt zum Deutſchen Reiche gehören. . Im Artikel I verzichtet Frankreich auf die daſelbſt angeführten Gebiete zu Gunſten des Deutſchen Reichs (en faveur de l’Em - pire allemand) und es wird eben daſelbſt ausgeſprochen: Das Deutſche Reich wird dieſe Gebiete für immer mit vollem Souveränetäts - und Eigenthumsrechte beſitzen.

Der definitive Friedensvertrag von Frankfurt vom 10. Mai 18713)R. -G.-Bl. 1871 S. 223 fg., welcher zwiſchen dem Deutſchen Kaiſer und der Franzöſiſchen Republik geſchloſſen worden iſt, beſtätigt dieſe Abtretungen mit einer im Art. 1 näher feſtgeſtellten Abwei - chung, der zu Folge einerſeits bei Belfort das bei Frankreich verbleibende, andererſeits bei Thionville das an Deutſchland ab - zutretende Gebiet erweitert wurde. Durch den Zuſatz-Artikel 3 zum Frankfurter Frieden4)R. -G.-Bl. 1871 S. 237. wurde das, an Frankreich zurück -53§. 6. Die Erwerbung von Elſaß-Lothringen.übertragene Gebiet bei Belfort noch um eine Anzahl von Dör - fern vermehrt.

Auch dieſem Vertrage ſind durch ein in Berlin am 15. Mai 1871 unterzeichnetes Protokoll die Bevollmächtigten der drei ſüd - deutſchen Staaten Namens ihrer Souveraine beigetretreten1)R. -G.-Bl. 1871 S. 238 fg..

Die Ratifikationen des Friedensvertrages ſind, nachdem die Franzöſiſche National-Verſammlung am 18. Mai denſelben geneh - migt hatte, am 20. Mai 1871 zu Frankfurt a / M. ausgetauſcht worden2)R. -G.-Bl. 1871 S. 240..

Eine nachträgliche Abänderung hat der Umfang des an das Deutſche Reich abgetretenen Gebietes erfahren durch den Zuſatz - vertrag von Berlin vom 12. Oktober 1871 Art. 103)R. -G.-Bl. 1871 S. 367. 368. Vgl. auch die von der Grenzregulirungs - Kommiſſion vereinbarten Conventionen vom 24 / 27 und 28 / 31. Auguſt 1872 im Geſetzbl. f. Elſaß-Lothringen 1873 S. 283. 287., in welchem ein Paar Gemeinden an Frankreich zurückgegeben wurden.

II. Staatsrechtlich beruht die Zugehörigkeit von Elſaß und Lothringen zum Deutſchen Reiche auf dem Reichsgeſetz vom 9. Juni 18714)R. -G.-Bl. 1871 S. 212., deſſen erſter Paragraph beſtimmt, daß die von Frankreich abgetretenen Gebiete in der in den vor - ſtehend aufgeführten Verträgen feſtgeſtellten Begrenzung mit dem Deutſchen Reiche für immer vereinigt werden. § 3 deſſelben Geſetzes überträgt die Ausübung der Staatsgewalt in Elſaß und Lothringen dem Kaiſer, der jedoch bis zum Eintritt der Wirkſamkeit der Reichsverfaſſung bei Ausübung der Geſetz - gebung an die Zuſtimmung des Bundesraths und bei der Auf - nahme von Anleihen, durch welche irgend eine Belaſtung des Reichs herbeigeführt wird, auch an die Zuſtimmung des Reichs - tages gebunden wurde.

Die Verfaſſung des Deutſchen Reiches ſollte in Elſaß und Lothringen am 1. Januar 1873 in Wirkſamkeit treten; durch Reichsgeſetz vom 20. Juni 18725)R. -G .. Bl. 1872 S. 208. iſt dieſer Termin auf den 1. Januar 1874 verlegt worden.

54§. 6. Die Erwerbung von Elſaß-Lothringen.

Das Geſetz vom 9. Juni 1871 § 2 ertheilte aber die Er - mächtigung, daß durch Verordnung des Kaiſers mit Zuſtimmung des Bundesrathes einzelne Theile der Verfaſſung ſchon früher eingeführt werden können und beſtimmte, daß Art. 3 der Reichs - verfaſſung (Indigenat) ſofort in Wirkſamkeit trete.

Auf Grund dieſer Ermächtigung ſind in Elſaß und Lothrin - gen eingeführt worden am 1. Januar 1872:

  • Art. 33 (Einheit des Zollgebiets) durch Verordnung vom 17. Juli 1871
    1)Geſetzbl. f. Elſaß-Lothr. 1871 S. 247.
    1)
  • Abſchnitt VIII, betreffend das Poſt - und Telegraphenweſen, durch Verordnung vom 14. Oktober 1871
    2)ebendaſ. S. 347.
    2)
  • Abſchnitt VII, betreffend das Eiſenbahnweſen, durch Verord - nung vom 11. Dezember 1871
    3)ebendaſ. S. 371.
    3)

am 14. Februar 18724)vgl. Geſ. v. 3. Juli 1871 § 2 (ebendaſ. S. 2). Die Muſterung begann aber erſt im Oktober 1872.:

  • Die Art. 57. 58. 59. 61. 63 65 (Militairweſen) und das Kriegsdienſtgeſetz vom 9. November 1867 durch Verord - nung vom 23. Januar 1872
    5)ebendaſ. 1872 S. 83 fg.
    5).

Das Reichsgeſetz vom 25. Juni 18736)R. -G.-Bl. 1873 S. 161. Geſ. Bl. f. Elſ. -Lothr. S. 131. endlich führte die Reichsverfaſſung als Ganzes vom 1. Januar 1874 ab in Elſaß und Lothringen ein. Eine neue Redaktion der Verfaſſung, in welcher auf das Reichsland Rückſicht genommen wäre, hat nicht ſtattgefunden; es ſind lediglich die beiden Aenderungen, welche die Geſetze vom 24. Februar 1873 und 3. März 1873 an dem Wortlaut der Verfaſſung vorgenommen hatten, bei der Publikation berückſichtigt worden7)Die durch Geſ. v. 20. Dez. 1873 erfolgte Abänderung des Art. 4 Nr. 13 der Verf. konnte natürlich nicht berückſichtigt werden. Eine beſondere Pu - blikation dieſes Geſetzes für Elſaß-Lothringen hat damals nicht ſtattgefunden; die am 20. Dez. 1873 im Reichsgeſetzblatt erfolgte hatte für Elſaß-Lothringen keine ſtaatsrechtliche Wirkung, da Art. 2 der Reichsverf. daſelbſt erſt am 1. Januar 1874 in Geltung trat. So ergab ſich das ſonderbare Reſultat, daß die durch Geſ. v. 20. Dezember 1873 feſtgeſtellte Abänderung des Textes der Reichsverfaſſung in Elſaß-Lothringen keine geſetzliche Kraft erlangt hatte. Erſt.

55§. 6. Die Erwerbung von Elſaß-Lothringen.

Dagegen hat das Einführungsgeſetz ſelbſt die Beſtimmung getroffen, daß dem in Art. 1 bezeichneten Bundesgebiete das Ge - biet des Reichslandes Elſaß-Lothringen hinzutritt, daß in Elſaß - Lothringen 15 Abgeordnete zum Reichstage gewählt werden, daß bis auf Weiteres die in Art. 35 erwähnte Beſteuerung des in - ländiſchen Bieres der inneren Geſetzgebung vorbehalten bleibt und daß bis auf Weiteres die durch Art. 40 aufrecht erhaltenen Be - ſchränkungen, welchen die Erhebung von Kommunal-Abgaben nach Art. 5 des Zollvereinsvertrages unterliegt, auf die in Elſaß-Loth - ringen beſtehenden Beſtimmungen über das Octroi keine Anwen - dung finden.

Schon das Reichsgeſetz vom 9. Juni 1871 § 3 hat die An - ordnung getroffen, daß nach Einführung der Reichsverfaſſung bis zu anderweitiger Regelung durch Reichsgeſetz das Recht der Geſetz - gebung auch in den der Reichsgeſetzgebung in den Bundesſtaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten in Elſaß-Lothringen dem Reiche zuſteht. Dieſe Beſtimmung iſt am 1. Januar 1874 in Geltung getreten mit der Modifikation, daß der Kaiſer unter Zuſtimmung des Bundesrathes, während der Reichstag nicht verſammelt iſt, Verordnungen mit geſetzlicher Kraft erlaſſen kann, welche Nichts enthalten dürfen, was der Verfaſſung oder den in Elſaß-Lothrin - gen geltenden Reichsgeſetzen zuwider iſt. Solche Verordnungen ſind dem Reichstage bei deſſen nächſtem Zuſammentritt zur[Genehmi - gung] vorzulegen und ſie treten außer Kraft, ſobald die Geneh - migung verſagt wird1)Geſ. v. 25. Juni 1873 § 8..

Trotzdem die Reichsverfaſſung durch dieſe Geſetzgebungs-Acte in Elſaß und Lothringen zur vollen und uneingeſchränkten for - mellen Geltung gekommen iſt, ergiebt ſich dennoch bei näherer Betrachtung für das Reichsland eine rechtliche Stellung im Reiche, welche von derjenigen der Bundesſtaaten in den weſentlichſten Beziehungen durchaus verſchieden iſt.

7)durch das Geſ. v. 8. Febr. 1875 (Geſetzbl. f. Elſ. -Lothr. S. 9) iſt das Verſe - hen beſeitigt worden.

56§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.

Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.

§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.

Die Aufſuchung der höheren juriſtiſchen Begriffs-Kategorie, welcher das Reich unterzuordnen iſt, fällt zuſammen mit der Frage: Iſt das Reich ein Staat oder iſt es eine Ver - einigung von Staaten zur gemeinſamen Er - füllung ſtaatlicher Aufgaben?

Der begriffliche Gegenſatz, um den es ſich handelt, iſt genau derſelbe, wie auf dem Gebiete des Privatrechtes der Gegenſatz zwiſchen der juriſtiſchen Perſon und der Geſellſchaft. Die Orga - niſation, die Dauer auf unbeſtimmte Zeit, die Fülle der dem Reiche überwieſenen Machtmittel, die Zahl der ihm obliegenden Aufgaben genügen nicht zur Entſcheidung dieſer Frage. Sowie auf dem Gebiete des Privatrechtes in ſehr zahlreichen Fällen die - ſelbe Aufgabe, derſelbe Zweck ſowohl in der Rechtsform der ju - riſtiſchen Perſon als auch in der der Geſellſchaft erfüllt werden kann und ſowie die innere Einrichtung einer Sozietät ſich der Verfaſſung einer juriſtiſchen Perſon überaus nähern und andererſeits die Verfaſſung einer juriſtiſchen Perſon Elemente aus der Sozietät in bedeutendem Umfange in ſich aufnehmen kann, immerhin aber juriſtiſche Perſon und Geſellſchaft begriffliche Gegenſätze ſind, zwiſchen denen eine nicht zu überbrückende Kluft bleibt: ſo laſſen ſich auch ſtaatliche Aufgaben von unermeßlicher Bedeutung nicht nur durch Staaten, ſondern auch durch Verbände von Staaten löſen, ſo kann im Verband von Staaten eine feſte Zuſammenfü - gung der Theilnehmer, im Staat eine weitreichende Sonderberech - tigung der einzelnen Glieder beſtehen. Aber trotz aller thatſächlich vorhandenen Uebergänge und Mittelbildungen iſt niemals ein Staat ein Staatenbund und niemals ein Staatenbund ein Staat; es giebt kein politiſches Gebilde, das beides zugleich iſt, denn das Eine iſt die Negation des Andern1)Sehr treffend äußert ſich bereits Welcker wichtige Urkunden für den Rechtszuſtand der Deutſchen Nation 1844 S. 43 über die logiſche Unmöglich - keit einer Miſchung von Bundesſtaat und Staatenbund. Dagegen wirft Gro -.

57§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.

Der Gegenſatz zwiſchen juriſtiſcher Perſon und Sozietät läßt ſich am Kürzeſten dahin formuliren: Die juriſtiſche Perſon iſt ein Rechtsſubject, die Sozietät ein Rechtsverhältniß. So iſt auch der Staatenbund ein Rechtsverhältniß unter Staaten, alſo kein Rechtsſubject; der Staat dagegen eine organiſirte Ein - heit, eine Perſon, alſo kein Rechtsverhältniß1)Ganz abweichend iſt die Auffaſſung Hänel’s. Er ſagt, Studien I. S. 42: Auch der Staatenbund iſt juriſtiſche Perſon, gleichzeitig aber ſoll er ein vertragsmäßiges Verhältniß der Einzelſtaaten unter einander darſtellen. . Selbſtverſtändlich ſchließt dies nicht aus, daß zwiſchen dem Staat und ſeinen Mit - gliedern Rechtsverhältniſſe beſtehen, wie auch zwiſchen den Korpo - rationen des Privatrechtes und ihren Mitgliedern.

Jeder Staatenverband, mögen demſelben noch ſo weitreichende und wichtige ſtaatliche Aufgaben zugewieſen ſein, iſt ſeiner juri - ſtiſchen Natur nach kein Gebilde des Staatsrechts, ſondern des Völkerrechts; jeder Staat dagegen, mag ſein Gefüge noch ſo locker und der Zuſammenhang ſeiner Glieder noch ſo loſe ſein, ſchließt, ſoweit die ſtaatliche Organiſation reicht, die Anwendung völker - rechtlicher Grundſätze aus. Die rechtliche Grundlage des Staaten - verbandes wie der Sozietät iſt der Vertrag, die rechtliche Grund - lage des Staates wie der Korporation des Privatrechts iſt die Verfaſſung, das Statut.

Das Weſen der juriſtiſchen Perſon beſteht in der ſelbſt - ſtändigen Rechtsfähigkeit, welche ihrerſeits wieder eine ſelbſtſtändige Willensfähigkeit vorausſetzt. Für die juriſtiſche Per - ſon des Privatrechts ſind Rechtsfähigkeit und Willensfähigkeit be - ſchränkt auf das Gebiet des Vermögensrechtes; für den Staat, die juriſtiſche Perſon des öffentlichen Rechtes, erſtreckt ſich Rechts - fähigkeit und Willensfähigkeit auf das Gebiet des öffentlichen Rechts, der Herrſchafts - oder Hoheitsrechte2)Ueber die Perſönlichkeit des Staates als den Ausgangspunkt für die juriſtiſche Behandlung des Staatsrechts iſt auf die vortrefflichen Ausfüh -.

1)tefend Deutſches Staatsrecht § 18. 19 bei ſeiner Charakteriſirung des Nord - deutſchen Bundes beide Begriffe völlig durcheinander. Nach ihm haben die Bundesſtaaten ſich nur verpflichtet, gewiſſe Angelegenheiten des öffentlichen Lebens gemeinſam regeln zu wollen, deſſenungeachtet ſei dieſer Bund ein wirklicher Bundesſtaat mit durchaus ſtaatlichem Charakter; und doch wird dann hinzugefügt: allein es iſt dieſer Bundesſtaat kein wirklicher Staat.

58§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.

Die juriſtiſche Perſönlichkeit des Staates beſteht darin, daß der Staat ſelbſtſtändige Herrſchaftsrechte behufs Durch - führung ſeiner Aufgaben und Pflichten und einen ſelbſtſtändigen Herrſchaftswillen hat. Grade darin liegt das Unterſcheidende aller Arten von Staaten gegenüber allen Arten von Staaten - Verbänden.

Bei dem Staatenverband iſt der Wille des Bundes nur der Ausdruck des gemeinſamen Willens der Mitglieder; und zwar auch dann, wenn die Einrichtung getroffen iſt, daß die Minorität ihren Willen dem der Majorität unterwirft. Dagegen bei dem Staate, auch dem zuſammengeſetzten, iſt der Wille des Staates verſchieden von dem Willen ſeiner Mitglieder; er iſt nicht die Summe ihrer Willen, ſondern ein ihnen gegenüber ſelbſtſtändiger Wille, auch wenn die Mitglieder berufen ſind, an dem Zuſtande - kommen des Staatswillens mitzuwirken.

Bei dem Staatenverbande ſtehen die öffentlichen Herrſchafts - rechte der einzelnen verbundenen Staaten, jedem für ſein Gebiet zu, wenngleich die Einrichtung beſteht, daß dieſe Rechte gemein - ſchaftlich oder übereinſtimmend ausgeübt werden. Die dem Staate, auch dem zuſammengeſetzten, zuſtehenden Hoheitsrechte ſind nicht Rechte ſeiner Mitglieder, die der Staat gleichſam als gemein - ſchaftlicher Verwalter für Alle ausübt, ſondern dieſe Rechte ſtehen dem Staate ſelbſtſtändig zu; die Mitglieder haben keinen Theil an ihnen, auch dann nicht, wenn ſie ſelbſt zur Ausübung dieſer Rechte berufen ſind. Die Rechte des Staates ſind nicht Rechte der Mitglieder, ſondern Rechte über die Mitglieder.

Die correcte Formulirung der Frage nach der juriſtiſchen Natur des Deutſchen Reiches iſt daher die: Iſt das Reich eine juriſtiſche Perſon des öffentlichen Rechts oder iſt es ein Rechtsverhältniß unter den Deutſchen Staaten, welche das Reich bilden oder ſich zum Reich verbunden haben?

Während die überwiegende Mehrzahl der Schriftſteller über das Recht des Norddeutſchen Bundes und des Deutſchen Reiches ſich für die ſtaatliche Natur entſcheidet1)Aufgeführt ſind dieſe Schriftſteller bei G. Meyer Erörterungen S. 81, hat Seydel den2)rungen v. Gerber’s Grundzüge S. 2 u. S. 219 fg. (Beilage II) hinzu - weiſen.59§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.Verſuch unternommen, das Reich als einen Staatenbund aufzu - faſſen und die Beſtimmungen der Reichsverfaſſung von dieſem Prinzip aus zu erklären.

Dieſer Verſuch iſt um ſo beachtenswerther als die Gründe, welche man für den ſtaatlichen Charakter des Reiches anzuführen pflegt, zum Theil in der That nicht zwingend ſind, ſondern ſich mit dem Charakter des Reiches als Staatenbund vereinigen laſſen.

Seydel geht davon aus, daß der Staat die höchſte, voll - kommene Einigung iſt für die Menſchen, die er umfaßt; daß der ihn beherrſchende Wille ein einheitlicher ſein muß; daß mithin der herkömmliche Begriff des Bundesſtaates, der eine Theilung der Souveränetät vorausſetzt, ein wiſſenſchaftlich unmöglicher ſei, weil er im Widerſpruch ſteht mit dem Weſen des Staates. Wenn daher mehrere bisher ſelbſtſtändige Staaten ſich vereinigen, ſo ſeien nur zwei Fälle denkbar. Entweder die Vereinigung ſei ein Staat, dann hören die vereinigten Staaten auf, es zu ſein; oder die vereinigten Staaten bleiben Staaten, dann könne die Verei - nigung kein Staat, ſondern nur ein Staatenbund ſein1)Seydel Kommentar S. 8.. Mit dieſem Oberſatz ſind wir, wie ſich aus dem folgenden Paragra - phen näher ergeben wird, in einer weſentlichen Beziehung einver - ſtanden.

Seydel2)a. a. O. S. 9 fg. argumentirt nun weiter: Aus der Entſtehungs - geſchichte des Norddeutſchen Bundes und des Reiches ergebe ſich, daß die Staaten, die ſich zu ihm vereinigten, einen Vertrag ſchloſſen zur gemeinſamen Ausübung einzelner beſtimmter Souveränetätsrechte, daß ſie aber nicht ihre eigene ſtaatliche Exi - ſtenz vernichten wollten. Dies werde beſtätigt durch den Wortlaut der Verfaſſung, namentlich durch den Eingang derſelben, der die vertragſchließenden Souveräne aufführt und das Deutſche Reich als einen ewigen Bund bezeichnet und durch die in der Verfaſſung mehrfach wiederkehrende Bezeichnung der Bundesglieder als Staa - ten. Ergiebt ſich hieraus, daß die Glieder des Reiches Staaten geblieben ſind, ſo folge mit Nothwendigkeit, daß das Reich kein Staat, ſondern ein Bündniß von Staaten ſei.

1)und Brie Bundesſtaat I S. 81 fg. Hinzuzufügen iſt noch Koller Verf. des D. R. S 76 ff.

60§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.

Es ſind alſo zwei Gründe, auf welche dieſe Theorie ſich ſtützt; erſtens die Entſtehungsart des Reiches1)In dieſer Hinſicht ſtimmt mit Seydel überein G. Meyer Staatsrechtl. Erörterungen S. 56 ff. und zweitens die verfaſ - ſungsmäßige Anerkennung der Bundesglieder als Staaten.

Die Berufung auf die Entſtehungsgeſchichte des Norddeutſchen Bundes, beziehentl. des Deutſchen Reiches, iſt von Hänel2)Studien zum Deutſchen Staatsrechte I S. 31 fg. 68 fg. in ſo trefflicher Weiſe widerlegt worden, daß ſeinen Ausführungen kaum etwas Weſentliches hinzugefügt werden kann. Aus der That - ſache, daß die Norddeutſchen Staaten durch einen völkerrechtlichen Vertrag ſich gegenſeitig verpflichtet haben, einen Bund zu gründen, folgt ebenſo wenig, daß dieſer Bund ſelbſt einen vertragsmäßigen völkerrechtlichen Charakter habe, wie auf privatrechtlichem Gebiete daraus, daß mehrere Perſonen behufs Gründung einer juriſtiſchen Perſon, z. B. eines Actienvereins, einen Vertrag unter einander abſchließen, die Folgerung gerechtfertigt wäre, daß dieſer Verein ſelbſt ein obligatoriſches Verhältniß der Gründer ſei3)Hänel S. 32 fg. beſonders S. 34.. Die Ent - ſtehungsgeſchichte des Norddeutſchen Bundes läßt, wie oben aus - geführt worden iſt4)Vgl. oben S. 17 ff. 30., eine andere Auffaſſung nicht zu als die, daß durch die Errichtung des Norddeutſchen Bundes der Vertrag vom 18. Auguſt 1866 erfüllt wurde. Damit hörte das vertrags - mäßige Verhältniß auf und die ſtaatsrechtliche Organiſa - tion trat an ſeine Stelle5)Logiſch ungenau iſt die Ausdrucksweiſe v. Rönne’s S. 36: der Vertrag der Deutſchen Staaten hat .... die rechtliche Natur einer paktirten Verfaſſung erhalten, wodurch die Vertragseigenſchaft in die zweite Linie getreten iſt. Der Vertrag kann nicht die Natur einer Ver - faſſung erhalten; der Bund kann nicht in erſter Linie Staatseigenſchaft und in zweiter Linie Vertragseigenſchaft haben. Das vertragsmäßige Verhält - niß (nicht der Vertrag ſelbſt) hat vielmehr durch Erfüllung aufgehört. Vgl. Seydel S. 6.. Wenn Seydel6)a. a. O. S. 5. behauptet, der Bündnißvertrag ſei nicht auf eine einmalige Leiſtung, ſondern auf Begründung immerwährender gegenſeitiger Verpflichtungen gegangen; durch das Zuſtandekommen der Verfaſſung ſei der Ver - trag daher keineswegs vollſtändig erfüllt worden, er habe im Ge - gentheil nun erſt thatſächliche Bedeutung erlangt, ſo hat er61§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.für dieſe Auffaſſung nicht nur keine Gründe beigebracht, ſondern der Wortlaut des Bündnißvertrages vom 16. Auguſt 1866, die Beſchränkung der Dauer des Bündniſſes auf längſtens ein Jahr, die Mitwirkung eines Reichstages bei Feſtſtellung der Verfaſſung, ſtehen ihr entgegen1)Vgl. Hänel S. 69 ff. und oben S. 19. 26..

Auch aus den Vorgängen bei Gründung des Deutſchen Rei - ches iſt Nichts zu entnehmen, was für ein vertragsmäßiges Ver - hältniß der Mitglieder zu einander in das Gewicht fiele. Die November-Verträge begründeten allerdings vertragsmäßige Rechte und Pflichten der Contrahenten; aber der Inhalt derſelben bezog ſich nur auf den Eintritt und die Aufnahme der ſüddeutſchen Staaten in den unter den Norddeutſchen Staaten bereits beſtehen - den Bund. Mit dem erfolgten Eintritt waren dieſe vertragsmä - ßigen Rechte und Pflichten durch Erfüllung erloſchen2)Siehe oben S. 43.. Jeden - falls wurde das für die Norddeutſchen Staaten bereits beſtehende Bundesverhältniß nicht in ſeiner rechtlichen Natur verändert, ſondern nur erweitert; hatte daher der Norddeutſche Bund den Charakter eines Staates, ſo kommt derſelbe auch dem zum Deut - ſchen Reiche erweiterten Bunde zu3)Hänel S. 79 fg.. Endlich wird die Annahme, daß die Abſicht der vertragſchließenden Theile auf die Begründung eines völkerrechtlichen Verhältniſſes von fortdauernd vertragsmä - ßigem Charakter gerichtet war, durch die Thatſache widerlegt, daß die definitive Redaction der Grundſätze, über welche man ſich bei den Verhandlungen über die Aufnahme der ſüddeutſchen Staaten geeinigt hatte, nicht in der Form eines Vertrages, ſondern in der Form eines Verfaſſungs-Geſetzes erfolgte4)Hänel S. 89. Siehe oben S. 49. 50..

Man kann ſich daher auch nicht auf den Eingang der Ver - faſſung berufen, um die Vertragsnatur des Reiches darzuthun. Derſelbe conſtatirt nur, daß die Gründung des Reiches durch den freien ungezwungenen Willen der ſouveränen Staaten, in Folge eines unter ihnen abgeſchloſſenen Vertrages ſtattgefunden hat5)v. Mohl Reichsſtaatsrecht S. 49.. Man darf aber nicht das Rechtsverhältniß, welches zur62§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.Gründung des Reiches geführt hat, identifiziren mit der Inſtitu - tion, welche durch dieſe Gründung geſchaffen worden iſt.

Es bleibt demnach wenn die Berufung auf die Entſtehungs - geſchichte des Reiches zurückgewieſen wird nur das logiſche Argument Seydel’s übrig, daß das Deutſche Reich deshalb kein Staat ſein könne, weil die Mitglieder deſſelben Staaten ſeien. Dieſes Argument enthält eine petitio principii und reduzirt ſich auf einen Wortſtreit um den Ausdruck Staat.

Zuzugeben iſt, daß es eine oberſte und höchſte Gewalt geben muß, die keiner anderen irdiſchen Gewalt unterworfen iſt, die in Wahrheit die potestas suprema, ſouverän und folglich untheilbar iſt. Es folgt allerdings aus dem Begriff der Souveränetät, daß es keine doppelte und keine getheilte Souveränetät giebt1)Siehe den folgenden Paragraphen.. Da nun in der politiſchen und ſtaatsrechtlichen Literatur der Einheits - ſtaat als die einfachſte und regelmäßige Form gewöhnlich den Erörterungen über den Staat zu Grunde gelegt und kurzweg mit dem Staate überhaupt identifizirt wird, ſo iſt es erklärlich, daß man regelmäßig den unabhängigen, iſolirten, alſo ſouveränen Staat in das Auge faßt, um den logiſchen Begriff des Staates zu abſtrahiren und mithin die Souveränetät als ein weſentliches Moment dieſes Begriffes hinſtellt. So wenig man beſtreiten kann, daß in der ſtaatsrechtlichen Theorie dieſe Begriffsbeſtimmung des Staates die faſt ausſchließlich herrſchende iſt, ſo gewiß iſt es doch andererſeits, daß der Sprachgebrauch dieſe doctrinäre Definition vom Staate widerlegt. Zur Zeit des ehemaligen Deutſchen Reiches hat man nicht angeſtanden, die nicht ſouveränen Deutſchen Landes - herrſchaften Staaten zu nennen2)Zahlreiche, leicht zu vermehrende Belege giebt Brie S. 28 fg. (Note 17 26). Für die ältere Zeit iſt auch zu vergleichen Limnäns Jus public. imp. Rom. I, 1, 10. I, 7, 65 sqq. IV, 7 u. a. In der doctrinären Termi - nologie des Reichsrechts wird der Ausdruck status urſprünglich grade im Ge - genſatz zu der ſouveränen Reichsgewalt gebraucht.; die Mitglieder der Amerika - niſchen Union heißen Staaten; Rumänien, Serbien, Tunis, Tri - polis, Aegypten und andere nicht ſouveräne politiſche Gebilde be - zeichnet man als Staaten. Es fehlt auch in der Literatur des Deutſchen Staatsrechts nicht an gewichtigen Stimmen, welche die63§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.Souveränetät nicht zu den weſentlichen Merkmalen des Staats - begriffes zählen1)v. Mohl Encyclop. der Staatswiſſenſch. (2. Aufl.) S. 86: Unrichtig iſt die Forderung der Souveränetät, wenn darunter vollſtändige Unabhängig - keit von äußeren Einflüſſen verſtanden ſein ſoll .... Die tägliche Erfahrung zeigt, daß es politiſche Geſtaltungen giebt, welche in jeder Beziehung die Auf - gabe eines Staates erfüllen und die Rechte eines ſolchen ausüben, aber doch nicht ganz unabhängig von einer außer ihnen ſtehenden Gewalt ſind. Sol - chen Verbindungen iſt die Bezeichnung als Staat niemals verweigert worden. Auch v. Gerber Grundz. S. 22 rechnet die Souveränetät nicht zu den weſentlichen Merkmalen des Staatsbegriffes, trotzdem er in der Regel als ein Vertreter dieſer Anſicht citirt wird. Er ſagt nur: Soll die Staatsgewalt ganz ihrer Idee entſprechen .... ſo muß ſie ſouverän ſein und in der Anm. 5 fügt er erläuternd hinzu: Souveräne - tät iſt nicht ſelbſt Staatsgewalt, ſondern bezeichnet nur eine Eigenſchaft der vollkommenen Staatsgewalt. Er giebt daher die Exiſtenz einer unvoll - kommenen, nicht ſouveränen Staatsgewalt zu. Am beſtimmteſten erklärt ſich G. Meyer, Erörterungen S. 4 fg., gegen das Erforderniß der Souveräne - tät. Vgl. auch v. Pözl im Staatswörterbuch von Bluntſchli und Brater II. S. 285. Hartmann Inſtitutionen des Völkerrechts S. 23..

Wenn mehrere bisher unabhängige Staaten in eine ſolche Verbindung mit einander treten, daß ſie eine höhere Gewalt über ſich haben, ſo hören ſie zwar auf, ſouverän zu ſein, aber ſie brauchen nicht aufzuhören, Staaten zu ſein. Den bisher unabhän - gigen Staaten kann eine ſolche Fülle von Herrſchafts - und Hoheits - rechten, von Aufgaben für die Ordnung des Gemeinweſens und von Machtmitteln zu ihrer Durchführung verbleiben, die neuer - ſchaffene höhere Gewalt kann ſich auf ein ſo geringes Maaß von Herrſchaftsrechten und ſtaatlichen Aufgaben beſchränken, die Glieder können das, was ſie durch ihre Unterordnung unter die höhere Gewalt einbüßen, dadurch, daß ſie an der Ausübung dieſer höheren Gewalt ſelbſt Antheil erlangen, in ſo reichem Maaße erſetzt erhalten, daß es dem allgemeinen Sprachgebrauch und den dem Volke ge - läufigen Anſchauungen vollſtändig entſpricht, dieſe Glieder Staaten zu nennen. Es iſt ganz erklärlich, daß man den bisher ſouverän geweſenen Staaten, welche thatſächlich einen großen Theil ihrer Herrſchaftsrechte und ihrer Aufgaben behalten und keineswegs ihre politiſche Exiſtenz einbüßen, die Bezeichnung Staaten läßt und für die neu geſchaffene höhere Gewalt ein anderes Wort, wie Bund oder Reich, anwendet, anſtatt daß man der Schuldefinition64§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.vom Staate zu Liebe für die bisherigen Staaten dieſen Ausdruck außer Anwendung ſetzt1)Auch die Frankfurter Reichsverf., die doch unzweifelhaft die Cen - tralgewalt mit der Souveränetät ausſtatten wollte, ſpricht von den einzelnen Deutſchen Staaten z. B. § 5. 12. 13. 17. 186 und oft.. Und ſie heißen nicht bloß Staaten, ſie ſind es auch; denn ſie ſind nicht zu bloßen Verwaltungs - Diſtricten des Reiches herabgeſunken, ſondern ſelbſtſtändig berechtigte Subjecte höchſt umfaſſender und wichtiger öffentlicher Hoheitsrechte geblieben.

Es iſt mithin kein logiſcher Widerſpruch, daß ſowohl das Reich als auch ſeine Glieder ſtaatlichen Charakter haben, ſofern man nur nicht den Sinn unterſchiebt, daß beide gleichzeitig ſou - verän ſeien; man kann daher daraus, daß die Glieder des Reiches Staaten ſind und verfaſſungsmäßig als ſolche bezeichnet werden, nicht die Schlußfolgerung ziehen, daß das Reich kein ſtaatliches Weſen ſein könne.

Wenden wir uns nach dieſer Widerlegung entgegenſtehender Anſichten der poſitiven Beantwortung der Frage zu, ſo kömmt es gemäß unſerer obenſtehenden Ausführung hierbei darauf an zu er - mitteln, ob das Reich ſelbſtſtändige Rechte den Einzelſtaaten gegenüber hat. Entſcheidend ſind nicht Umfang nnd Wichtigkeit der vom Reiche gehandhabten Befugniſſe, ſondern die rechtliche Unab - hängigkeit der dem Reiche zuſtehenden Willens - und Rechtsſphäre von derjenigen der Einzelſtaaten. Dieſe Selbſtſtändigkeit ergiebt fich aus Folgendem:

1. Das Reich hat zur Herſtellung ſeines Willens eigene Or - gane, welche nicht eine Vereinigung der Willensorgane der Einzelſtaaten und ebenſowenig gemeinſchaftliche Organe der Regierungen und Bevölkerungen der Einzelſtaaten ſind2)Der Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 nennt im Art. 7 den Bundesrath des Zollvereins das gemeinſchaftliche Organ der Regierungen und das Zollparlament die gemeinſchaftliche Vertretung der Bevölkerungen. In dem entſprechenden Art. 5 der Nordd. Bundesverf. und der jetzigen Reichsverf. fehlen dieſe Charakteriſirungen, welche den Zweck hatten, die vertragsmäßige Natur des Zollvereins im Gegenſatz zu einem ſtaatlichen Organismus her - vorzuheben.. Ein Beſchluß des Bundesraths kann nicht vertreten oder erſetzt werden durch einen Austauſch von übereinſtimmenden Erklärungen ſämmt - licher Einzelſtaats-Regierungen; ein Beſchluß des Reichstages kann65§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.nicht vertreten oder erſetzt werden durch übereinſtimmende Beſchlüſſe ſämmtlicher Landtage der Einzelſtaaten. Ein in allen deutſchen Staaten mit gleichem Wortlaut erlaſſenes Geſetz wird dadurch, daß dieſe Staaten untereinander übereinkommen, nur nach gegenſeitiger Verſtändigung und allſeitiger Zuſtimmung dieſes Geſetz zu verän - dern oder aufzuheben, noch kein Reichsgeſetz und verlangt nicht die Kraft eines ſolchen; es ſteht auf gleicher Stufe mit den Landes - geſetzen und kann durch ein Reichsgeſetz, welches nur mit der ver - faſſungsmäßigen Bundesraths-Majorität beſchloſſen worden iſt, in allen Staaten beſeitigt werden. Andererſeits kann ein Reichs - geſetz dadurch nicht weggeſchafft werden, daß ſämmtliche Staaten ſeine Aufhebung beſchließen, falls der Reichstag in die Aufhebung nicht einwilligt.

Bundesrath und Reichstag ſind daher nicht Apparate, um den Sonderwillen der Einzelſtaaten zu ſammeln und das Reſultat dieſer zuſammengezählten Einzelwillen herzuſtellen, ſondern ſie ſind Organe für die Herſtellung eines ſelbſtſtändigen, einheitlichen Willens, der in Contraſt treten kann ſelbſt mit den überein - ſtimmenden Willens-Entſchlüſſen ſämmtlicher Ein - zelſtaaten. Das iſt der entſcheidende Punkt; an ihm allein wird es völlig klar, daß der Wille des Reiches nicht die Summe der Willen der Einzelſtaaten, auch nicht der Majorität derſelben, iſt.

2. Das Reich hat zur Durchführung ſeiner Wil - lensentſchlüſſe ſeine eigenen Organe, welche nicht gemeinſchaft - liche Organe der verbündeten Einzelſtaaten ſind. Der Reichs - kanzler iſt weder dem Souverän noch dem Landtag irgend eines Einzelſtaates verantwortlich, ſondern nur dem Kaiſer und Bundesrath und dem Reichstage1)Siehe unten §. 33. Die Reichsbeamten ſind nicht Beamte der verbündeten Regierungen2)Während z. B. im Zollverein die Vereinsbevollmächtigten und Kon - trolleure Beamte der einzelnen Vereinsſtaaten waren, die nur für gemein - ſame Zwecke vom Präſidium verwendet wurden. Vgl. Zollvereinsvertr. vom 8. Juli 1867. Schlußprotokoll Ziff. 15 Abſ. 1 zum Art. 20.; ſie werden nicht in ihrem Namen ernannt und für ſie vereidigt, ſondern ſie werden vom Kaiſer er - nannt und für das Reich vereidigt; ſie ſind keinerlei Disciplinar - gewalt der Landesregierungen, ſondern ausſchließlich der Discipli -Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 566§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.nargewalt der Reichsregierung unterworfen1)Reichsbeamtengeſetz § 80 ff.; ſie haben keinerlei Anſprüche auf Gehalt und Penſionsbezüge gegen die Kaſſen der Einzelſtaaten, ſondern allein gegen die Reichskaſſe2)Reichsbeamtengeſetz § 151.. Der Reichs - dienſt wird nicht als eine Abart des Staatsdienſtes, ſondern als der Gegenſatz deſſelben bezeichnet3)Reichsbeamtengeſetz § 30. 46. 52 Z. 3. 57 Z. 2 u. a.. Das Reichs-Oberhan - delsgericht und das Bundesamt für das Heimath - weſen erlaſſen ihre Entſcheidungen Im Namen des Deutſchen Reichs, nicht im Namen der verbündeten deutſchen Souveräne4)Wäre das Reichs-Oberhandelsgericht ein gemeinſchaftliches Gericht der Deutſchen Staaten, wie das Ober-Appell. -Gericht zu Jena es für die thürin - giſchen Staaten iſt, ſo müßte es in jeder Sache im Namen desjenigen Sou - veräns erkennen, deſſen Gerichte in den Vorinſtanzen erkannt haben..

3. Das Reich hat Hoheitsrechte, welche ihrem Inhalt nach nicht Hoheitsrechte der Einzelſtaaten ſein können, die alſo auch nicht gemeinſchaftlich ausgeübt werden, ſondern welche ſelbſtſtändige Rechte des Reiches über die Einzelſtaaten ſind.

Bei der überwiegenden Mehrzahl der dem deutſchen Reiche zuſtehenden Befugniſſe läßt ſich zwar theoretiſch die Anſchauung durchführen, daß dieſelben de jure den einzelnen Staaten für ihre Gebiete zuſtehen, dem Reiche nur die gemeinſame Ausübung über - tragen ſei. Es fehlt aber an jedem formellen Grunde in dem Wortlaut der Reichsverfaſſung5)Art. 2 und Art. 5 ſprechen zwar von der Ausübung der Ge - ſetzgebung, aber nur um die Wirkungen und die Art des Zuſtandekommens der Reichsgeſetze zu beſtimmen. Nach Art. 4 u. 35 hat das Reich die Geſetz - gebung, nach Art. 50 gehört dem Kaiſer die obere Leitung der Poſt - und Telegraphen-Verwaltung an. Vgl. Hänel Studien I. S. 52. und an jedem materiellen Grunde in den Einrichtungen des Reiches, um eine ſolche künſtliche Unter - ſcheidung zwiſchen dem Recht ſelbſt und der Befugniß zur Aus - übung deſſelben zu rechtfertigen. Wären die dem Reiche zuſtehen - den Machtvollkommenheiten nicht Befugniſſe ex jure proprio, ſon - dern ihm nur delegirt, ſo müßten ſie doch durch die eigentlich Berechtigten irgend wie rechtlich vinkulirt, bedingt oder beſchränkt ſein; dies iſt aber nicht der Fall und es erweiſt ſich daher die Unterſcheidung zwiſchen dem Recht ſelbſt und der Befugniß zur Ausübung deſſelben nicht nur als eine künſtliche, ſondern auch67§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.zugleich als eine willkührliche1)Hänel a. a. O.. Beſteht aber der Zweck jeder juriſtiſchen Conſtruktion darin, ein einheitliches Prinzip für die rechtliche Beurtheilung eines Inbegriffs von Thatbeſtänden und Rechtsbeziehungen zu finden, ſo erweiſt ſich jene künſtliche und willkührliche Conſtruktion als unmöglich, wenn unter den dem Reich zuſtehenden Gerechtſamen auch ſolche ſich befinden, welche nicht als die Ausübung fremder Rechte aufgefaßt werden können. Solche Rechte hat das Reich in der That und zwar ſowohl gegen die Angehörigen des Reiches als an dem Gebiet. Es wird unten näher ausgeführt werden, daß es Unterthanenpflichten gegen das Reich giebt, ſowohl zum ſtaatsbürgerlichen Gehorſam als zur ſtaats - bürgerlichen Treue, die nach Inhalt und Weſen verſchieden ſind von den Unterthanenpflichten gegen die Einzelſtaaten, und daß dem Reiche am Bundesgebiet als Einheit eine Gebietshoheit zukömmt, welche ſich ſehr beſtimmt unterſcheiden läßt von der Staatsgewalt des Einzelſtaates an ſeinem Landesgebiete.

4. Endlich fällt für die ſelbſtſtändige Willens - und Rechts - fähigkeit, alſo für die Perſönlichkeit des Reiches der Umſtand ins Gewicht, daß daſſelbe durch einen Majoritätsbeſchluß und in der Form eines Geſetzes ſeine eigene Zuſtändigkeit nach Art. 78 Abſ. 1. erweitern kann2)Vgl. über dieſe Befugniß des Reiches, die demſelben eine Zeit lang beſtritten worden iſt, unten bei der Lehre von der Reichsgeſetzgebung..

Schon die im Art. 4 dem Reiche zugewieſene Competenz iſt eine ſo umfaſſende, daß es faſt keine Seite des ſtaatlichen Lebens giebt, die nicht von ihr direct oder indirect betroffen wird. Für die Annahme eines bloß vertragsmäßigen Verhältnißes der Deut - ſchen Staaten zur gemeinſamen Ausübung gewiſſer Hoheitsrechte iſt ſchon dieſe Kompetenz von zu unbeſtimmter Begrenzung, von zu ungemeſſener Dehnbarkeit. Daß hier der Einzelſtaat auf ſeine individuelle Einwilligung verzichtet und die Entſchließung der Majorität von Bundesrath und Reichstag als die ihn bindende Norm anerkennt, iſt bereits die Schaffung einer höheren, über dem Willen des Einzelſtaates ſtehenden Willensmacht. Die Ge - ſammtheit der im Art. 4 dem Reiche zugewieſenen Angelegenheiten läßt ſich nicht mehr als eine Ausleſe einzelner Staatsaufgaben5*68§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.und Hoheitsrechte auffaſſen, wie dies vom Zollverein, Poſtverein u. ſ. w. mit Recht geſagt werden konnte, ſondern ſie ergreift den Staat in allen Theilen ſeiner Lebensthätigkeit. Wenn bei einem Sozietätsverhältniß das Majoritätsprinzip anerkannt iſt, was immer nur als Ausnahme gelten kann, ſo iſt doch vertragsmäßig der Geltungsbereich des Majoritätswillens auf ſo genau beſtimmte Gegenſtände oder Zwecke beſchränkt, daß alle denkbaren Beſchlüſſe der Majorität nur als Oscillationen innerhalb einer, von allen Geſellſchaftern vertragsmäßig, d. h. einſtimmig feſtgeſtellten Linie erſcheinen. Im Vergleiche zu den allgemeinen Lebenszwecken und Lebensaufgaben der Geſellſchafter ſind die Zwecke und Aufgaben der Sozietät untergeordnete oder wenigſtens feſtbeſtimmte und aus - geſonderte; und innerhalb der vertragsmäßig feſtſtehenden und nur mit Einſtimmigkeit abzuändernden Grundlagen der Sozietät, iſt das den Majoritätsbeſchlüſſen überlaſſene Gebiet ein ſo geringfü - giges, daß jeder Geſellſchafter durch den Abſchluß des Geſellſchafts - vertrages es für nicht erheblich erklärt, wenn er mit ſeiner Anſicht innerhalb dieſer Grenzen einmal nicht die Majorität erlangen ſollte. Ein naheliegendes Beiſpiel eines öffentlich rechtlichen Sozietätsver - hältniſſes bietet auch in dieſer Beziehung der Zollverein, bei wel - chem ſeit 1867 das Majoritätsprinzip zwar anerkannt war, der aber nicht nur auf eine Thätigkeit beſchränkt war, die verſchwin - dend klein erſcheint gegen die Geſammtheit der Lebensaufgaben eines Staates, ſondern der auch innerhalb dieſer Thätigkeit die Majori - tät nur in den durch den Art. 3 und 7 des Vertrages feſtgezogenen Grenzen entſcheiden ließ.

Wenn dagegen Art. 4 der Reichsverfaſſung allein in Nr. 13 das geſammte Civilrecht, Strafrecht und Prozeßrecht der Geſetzge - bung des Reiches unterwirft, ſo iſt damit ſchon dem Reiche eine Competenz zugewieſen, welche jede Lebensaufgabe, jeden Zweig der Thätigkeit, jedes Recht und jede Pflicht aller Einzelſtaaten treffen kann. Jeder Staat hat ſchon jetzt, bei dem im Art. 4 normirten Umfange der Reichskompetenz nicht einzelne, feſtbeſtimmte, oder gar verhälnißmäßig untergeordnete Angelegenheiten, ſondern ſich ſelbſt in ſeiner Totalität, in dem innerſten Kern ſeines Weſens, ſeiner Aufgaben, ſeiner Zwecke einer Beſchlußfaſſung unterworfen, die gegen ſeinen Willen ausfallen kann. Kein Staat kann er - meſſen, welche Wege ihn die Reichsgeſetzgebung lediglich unter69§. 7. Das Reich als Rechtsſubject.Beſchränkung auf die im Art. 4 begränzte Kompetenz in ſeinen wichtigſten wirthſchaftlichen und politiſchen Lebensfunktionen führen kann. Bei einer ſo ausgedehnten Kompetenz das Prinzip der Ma - joritätsbeſchlüſſe anerkennen, heißt nicht, ſich mit Gleichberechtigten zur gemeinſamen Durchführung beſtimmter Zwecke und Willensent - ſchlüſſe vergeſellſchaften, ſondern ſich dem Willen der Geſammtheit als einem höheren Willen unterwerfen.

Wollte man aber auch darauf allein Gewicht legen, daß die Kompetenz überhaupt begrenzt iſt, nicht auf die Art, wie ſie be - grenzt iſt, wollte man die Fülle der im Art. 4 aufgeführten An - gelegenheiten noch als einzelne und beſtimmte Hoheitsrechte gelten laſſen, ſo macht doch Art. 78 auch dieſen Standpunkt unhaltbar. Denn nach Art 78 iſt, ſoweit nicht der zweite Abſatz hinſichtlich der Individualrechte einzelner Staaten eine für die Beurtheilung des Ganzen unerhebliche Schranke zieht, dem Reich die rechtliche Befugniß gegeben, durch Majoritätsbeſchluß ſeine Kompetenz ſchran - kenlos auszudehnen, ſo weit nur der Bereich ſeiner phyſiſchen Macht und ſeines vernunftgemäßen Wollens reicht. Daß die dazu erforderliche Majorität eine verſtärkte iſt, wirkt politiſch als eine ſtarke Sicherheit, rechtlich kommt es nur darauf an, daß nicht Einſtimmigkeit der Bundesſtaaten erfordert iſt. Daß der einzelne Staat in der Minderheit bleiben kann, daß er verfaſſungsmäßig verpflichtet iſt, die Einwirkung des Reiches auf ſolche Hoheitsrechte zu dulden, die bei der Gründung des Reiches demſelben nicht zu - gewieſen worden ſind, ſelbſt wenn er dieſer Ausdehnung ſeinen Widerſpruch entgegenſetzt, das macht ihn zum Object eines höheren Willens. Der Einfluß, den der Einzelſtaat auf das Zuſtande - kommen und die Durchführung dieſes höheren Willens hat, kann politiſch nicht nur ein Erſatz für die verlorene Unabhängigkeit, ſondern ein hoher Gewinn ſein; für die logiſch juriſtiſche Betrach - tung iſt entſcheidend, daß der Einzelſtaat in der Minorität bleiben kann, daß ſein Wille nicht der höchſte, letzte, endgültige iſt.

Nicht nur materiell iſt eine Kompetenz-Erweiterung des Reiches von dem Erforderniß der Einſtimmigkeit frei, auch formell erfolgt dieſelbe nicht durch einen Vertrag, ſondern durch ein Geſetz, nicht in der Geſtalt der Bethätigung oder Ausübung des Willens der Einzelſtaaten, ſondern in der Geſtalt einer ſie bindenden Rechts - norm, der Bethätigung eines über ihnen ſtehenden Herrſchafts -70§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.willens. Es iſt eine unabweisbare Konſequenz aus Art. 78, daß die geſammte Rechtsſphäre der Einzelſtaaten zur Dispoſition des verfaſſungsmäßig erklärten Willens des Reiches ſteht.

Nimmt man zu dem Allen noch hinzu, daß die Zugehörigkeit zum Reiche von keinem einzelnen Staate willkürlich gelöſt werden darf, daß es keine rechtliche Möglichkeit des Ausſcheidens aus dem Reiche giebt und es mithin nicht von dem Willen des Einzelſtaates abhängig iſt, ob er dieſer dem Reiche übertragenen Machtfülle unterworfen bleiben will oder nicht, ſo muß man den Beweis als erbracht anerkennen, daß das Reich ein ſelbſtſtändiges Willens - und Rechtsſubject, eine ſtaatsrechtliche Perſon iſt. Und da nach dem Eingange der Verfaſſung das Reich gegründet iſt zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb deſ - ſelben gültigen Rechts, ſowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutſchen Volkes, da dem Reiche daher eine Willens - und Handlungsſphäre von ſolchem Umfange zuge - wieſen iſt, wie er überhaupt nur möglich iſt für die Willens - und Handlungsſphäre eines Staates, da die Bethätigung dieſes Wollens und Handelns auf ein beſtimmtes Gebiet und eine beſtimmte Be - völkerung ſich erſtreckt, da ſie rechtlich normirt und geordnet iſt, ſo entſpricht das Reich allen begrifflichen Erforderniſſen und Merk - malen eines Staates.

§ 8. Der Begriff des Bundesſtaates.

Im einfachen Staate ſind Land und Leute unmittelbar der Herrſchaft, den Hoheitsrechten des Staates unterworfen, die Staatsgewalt richtet ſich direct gegen das dem Staate zugehörige Gebiet und die auf demſelben anſäſſigen Bewohner. Mitglieder des Staates ſind die einzelnen Individuen, und als ſolche ſind ſie das Object der dem Staate zuſtehenden öffentlichen Rechte (Un - terthanen).

Der zuſammengeſetzte Staat unterſcheidet ſich hievon dadurch, daß eine doppelte (oder mehrfache) Gliederung ſtattfindet. Land und Leute ſind zunächſt einer Unter-Staatsgewalt unterworfen und die Staaten einer Ober-Staatsgewalt, welche wir mit dem Ausdruck Reichsgewalt bezeichnen. Das directe, unmittelbare Ob - ject der in der Reichsgewalt enthaltenen Herrſchaftsrechte ſind die Staaten; die Staaten als Einheiten, als juriſtiſche Perſonen71§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.des öffentlichen Rechts ſind die Mitglieder, die Unterthanen des Reiches. Die Gebiete der Gliedſtaaten ſind mittelbar Reichsgebiet, die Bürger der Gliedſtaaten ſind mittelbar Reichsunterthanen. Das Weſen des Reiches beſteht in der Mediatiſirung der Staaten, nicht in ihrer Unterdrückung oder Auflöſung; der Gliedſtaat iſt nach Unten Herr, nach Oben Unterthan.

Es iſt nicht ausgeſchloſſen, daß die Reichsgewalt in einzel - nen Beziehungen ihre Hoheitsrechte direct gegen das Reichsgebiet oder gegen die einzelnen Angehörigen des Reichs ausübt; daß ſie durch die Einzelſtaatsgewalt hindurch unmittelbar auf das natür - liche Subſtrat jedes ſtaatlichen Gebildes, Land und Leute, einwirkt. Hinſichtlich beſtimmter Bethätigungen der Reichsgewalt können die Einzelſtaaten nicht blos mediatiſirt, ſondern gänzlich außer Func - tion geſetzt ſein und für dieſe Hoheitsrechte des Reiches ſind dann nicht die Staaten, ſondern die Bürger und das Reichsgebiet die unmittelbaren Objecte.

Andererſeits iſt es ebenſo wenig erforderlich, daß die Staats - gewalt der Einzelſtaaten in allen Beziehungen mediatiſirt iſt, die Reichsgewalt auf allen Gebieten des ſtaatlichen Lebens Herrſchafts - rechte entfaltet. Es kann den Gliedſtaaten ein Kreis von Aufga - ben verbleiben, von welchem ſich das Reich in Folge bewußter und gewollter Selbſtbeſchränkung fern hält und dieſen Aufgaben entſprechend kann den Gliedſtaaten ein Inbegriff von Hoheits - rechten zuſtehen, hinſichtlich deſſen ſie keine höhere ſtaatliche Ge - walt über ſich haben, hinſichtlich deſſen ihre Mediatiſirung that - ſächlich nicht durchgeführt iſt.

Das Weſen des zuſammengeſetzten Staates wird dadurch aber nicht verändert, daß ſein Begriff nicht ſchablonenmäßig verwirk - licht wird. Das weſentliche Merkmal des Begriffes beſteht darin, daß zwei (oder mehrere) Staatsgewalten übereinander auf - gebaut ſind, ſo daß die Reichsgewalt Staaten zu Unterthanen hat. Man kann daher den zuſammengeſetzten Staat treffend Staatenſtaat nennen.

Nicht jeder zuſammengeſetzte Staat iſt Bundes - ſtaat. Die Reichsgewalt kann nämlich entweder von der Staats - gewalt der Gliedſtaaten losgelöſt ſein, ſo daß die Gliedſtaaten einem von ihnen oder einem Dritten unterworfen ſind. Dies iſt der Fall bei der Unterordnung ſogen. Vaſſallenſtaaten unter einen72§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.Lehnsherrn1)Nach v. Mohl Reichsſtaatsrecht S. 43. 44 beſteht eine derartige Ver - faſſung in Japan.. Ein Beiſpiel giebt das alte Deutſche Reich, inſo - fern man die Landesherren als Träger der Territorial-Staatsge - walt, den Kaiſer als Träger der Reichsgewalt gelten laſſen will. Auf eine ſolche Staatsform wendet man die Bezeichnung Bundes - ſtaat nicht an; die Staaten ſind nicht mit einander als prinzi - piell gleichberechtigte verbunden, ſondern ſie ſtehen zu einem Su - zerain im Verhältniß der Unterordnung1)Vgl. über den Gegenſatz des Bundesverhältniſſes und des Suzeräne - tätsverhältniſſes Heffter, Europ. Völkerr. § 19. 20. Meyer, Erörter. S. 11.. Die Reichsgewalt kann aber auch der Geſammtheit der Gliedſtaaten, die letztere als begriffliche Einheit gedacht, zu ſtehen. Die Träger der Landes - Staatsgewalt bilden dann zuſammengenommen die juriſtiſche Per - ſon des öffentlichen Rechts, welche das Subject der, unter dem Namen Reichsgewalt zuſammengefaßten, Hoheits - oder Herrſchafts - rechte iſt. Das nennt man einen Bundesſtaat. Die einzelnen Gliedſtaaten ſind nicht in dem Sinne mediatiſirt, daß ſie einem von ihnen oder einem Fremden unterworfen ſind, ſon - dern ſie ſind vereinigt zur Herſtellung eines Gemeinweſens höherer Ordnung. Sie ſind nicht einem, von ihnen verſchiedenen phyſiſchen Herrn, ſondern einer ideellen Perſon, deren Subſtrat ſie ſelbſt ſind, ſtaatlich untergeordnet. So wie in der einfachen Demokratie jeder Bürger Unterthan, d. h. Object der Staatsgewalt, und doch zugleich mit betheiligt an der Sou - veränetät, alſo Subject der Staatsgewalt iſt, ſo iſt in dem Bun - desſtaat jeder Einzelſtaat für ſich betrachtet Object der Reichsge - walt, als Mitglied der juriſtiſchen Perſon des Bundesſtaates be - trachtet, antheilsmäßig berechtigtes Subject der Reichsgewalt. Der Antheil iſt nicht nach Art der Sozietät oder des Miteigenthums des Privatrechts Sonderrecht der Gliedſtaaten, die Hoheits - rechte des Reiches ſtehen nicht pro diviso oder pro indiviso den Einzelſtaaten zu, ſondern der Antheil der Einzelſtaaten beſteht lediglich in der Mitgliedſchaft am Reich und in dem hierauf beruhenden Recht, an dem Zuſtandekommen und der Bethätigung des Willens des Reiches Theil zu nehmen und mitzuwirken.

Das iſt der juriſtiſche Begriff des Bundesſtaates, wie er in73§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.der Verfaſſung des Deutſchen Reiches ſeine Verwirklichung gefun - den hat; von dieſem Prinzip aus iſt das ſtaatsrechtliche Ver - hältniß des Reiches zu den Einzelſtaaten einheitlich nach logiſchen Regeln zu erklären und zu entwickeln.

Der hier gegebene Begriff des Bundesſtaates iſt ſehr abwei - chend von der in der Theorie herrſchenden Definition. Die Ge - genſätze beſtehen in folgenden Punkten:

1) Nach der von Waitz aufgeſtellten Begriffsbeſtimmung, die bis in die neueſte Zeit die faſt ausſchließliche und unbeſtrittene Herrſchaft behauptete1)Ueber die Dogmengeſchichte des Bundesſtaatsbegriffes vgl. Brie der Bundesſtaat I. Abtheilung. Leipzig 1874., beſteht das Weſen des Bundesſtaates in der Theilung der Souveränetät. Auf gewiſſen Gebieten des ſtaatlichen Lebens ſei der Geſammtſtaat, auf gewiſſen anderen Gebieten der Einzelſtaat ſouverän; Geſammtſtaat ſowohl wie Einzelſtaat ſeien wirkliche Staaten und es ſei für jeden Staat das erſte Erforderniß, daß er ſelbſtändig ſei, unabhängig von jeder ihm ſelbſt fremden Gewalt. Nur da iſt ein Bundesſtaat vor - handen, wo die Souveränetät nicht dem einen und nicht dem andern ſondern beiden, dem Geſammtſtaat (der Centralgewalt) und dem Einzelſtaat (der Einzelſtaatsgewalt) jedem innerhalb ſeiner Sphäre zuſteht. (Waitz Polit. S. 166.) Verſteht man unter der Souveränetät im ſtaatsrechtlichen Sinne aber wie dies allge - mein geſchieht die oberſte, höchſte, nur ſich ſelbſt beſtimmende Macht, ſo ſchließt dieſer Begriff das Merkmal der Unbeſchränktheit logiſch ein und folglich auch das Merkmal der Untheilbarkeit, denn eine getheilte Souveränetät wäre eine beſchränkte Souveränetät, eine halbe Souveränetät2)v. Mohl Encycl. (2. Aufl.) S. 367 ſagt zwar: Es beſteht für die Gliedſtaaten keine beſchränkte, ſondern eine getheilte Souveräne - tät, aber er ſagt nicht, wie man ſich eine Theilung der Souveränetät ohne Beſchränkung denken könne. Waitz S. 166 ſagt: Nur der Umfang nicht der Inhalt der Souveränetät iſt beſchränkt; aber er ſagt nicht, wodurch ſich eine Beſchränkung des Umfangs von einer Beſchränkung des Inhalts un - terſcheide; eine Souveränetät von beſchränktem Umfang hat doch auch einen beſchränkten Inhalt., die nicht, wie Heffter Völkerr. S. 19 ſagt beinahe ein Widerſpruch, ſondern eine vollkommene con - tradictio in adjecto iſt. Bei allen Mängeln, welche den Ausfüh - rungen Seydel’s anhaften, iſt es als ein Verdienſt ſeiner Ab - handlung in der Zeitſchrift für die geſammten Staatswiſſenſchaften74§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.Bd. 28 und der Einleitung zu ſeinem Commentar der Reichsverf. hervorzuheben, daß er gegen die Theilbarkeit der Souveränetät ſich mit Entſchiedenheit erklärt und auf den Widerſpruch hingewieſen hat, der in faſt allen neueren Darſtellungen des Staatsrechts ſich findet, daß einerſeits die Einheit und Untheilbarkeit als zum Weſen der Staatsgewalt und andererſeits die Theilung der Staatsgewalt als zum Weſen des Bundesſtaats gehörig bezeichnet wird. Auch Held1)Verf. des Deutſchen Reichs. Leipzig 1872 S. 19. 22 ff. Vgl. Held Syſtem des Verfaſſungsrechtes I. 392 fg. und dazu Brie 145. erklärt eine Theilung der Souveränetät nach Inhalt und Innehabung für eine abſolute Unmöglichkeit. Denn ſchon der Verſuch dazu müßte die Folge haben, daß jeder Theil und ſein Inhaber ſich in jedem Falle einer Colliſion mit einem andern Theil und deſſen Inhaber als ſolchem, entweder über dieſen ſtellte und deſſen Souveränetät aufhöbe, oder unter denſelben ge - riethe und ſonach ſeine eigene Souveränetät verlöre.

Es iſt in der That eine Chimäre, die ſtaatlichen Aufgaben dergeſtalt in zwei Theile zerlegen zu wollen, daß auf jedem dieſer beiden Theile eine geſonderte Staatsgewalt unabhängig von der andern herrſche. Das Geſammtleben der Nation läßt ſich ſo wenig auseinanderreißen, wie das Leben des Menſchen; alle Aufgaben und Zwecke des Staates und demgemäß alle Einrichtungen und Herrſchaftsrechte des Staates ſtehen in Wechſelwirkung und be - ſtimmen ſich gegenſeitig. Keine Seite des ſtaatlichen Lebens läßt ſich iſoliren und ohne Rückſicht auf die geſammte Ordnung des Staates für ſich verfolgen. Es erhebt ſich daher ſofort die Frage, ob die Einzelſtaatsgewalt bei der Durchführung der ihr verbliebe - nen ſtaatlichen Aufgaben ſich innerhalb der von der Geſammt - ſtaatsgewalt aufgeſtellten Normen halten muß, oder ob um - gekehrt die in den Einzelſtaaten beſtehenden Normen eine Schranke bilden für die Ausübung der Centralſtaatsgewalt. Findet die Einzelſtaatsgewalt an den von der Centralgewalt aufgeſtellten Normen eine Schranke, welche ihr von Außen, von einem ihr frem - den Willen geſetzt iſt, ſo iſt damit ihre Souveränetät verneint; ſie iſt dann auch auf dem ihr verbliebenen Felde ſtaatlicher Thä - tigkeit nicht mehr ſouverän, da ſie auch auf dieſem Gebiete un - mittelbar oder mittelbar die Einwirkungen der Centralgewalt ver - ſpürt und ſich ihnen zu fügen, rechtlich verbunden iſt2)Sehr gut äußert ſich darüber v. Held 163..

75§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.

Ebenſo iſt es eine Chimäre, die Competenz der Geſammt - ſtaatsgewalt in der Art von der Competenz der Einzelſtaatsgewalt abgränzen zu wollen, daß kein Gebiet übrig bleibt, für welches es zweifelhaft iſt, welcher Staatsgewalt die Competenz zuſteht, und daß die Abgränzung für alle Zeit unabänderlich dieſelbe bleibt. Es entſteht alſo auch hier die Frage, wer hat den Zweifel über die Competenzgränze zu entſcheiden, die Centralgewalt oder der Einzelſtaat, und wer hat über eine Veränderung der Competenz zu befinden. Weiſen die Einzelſtaaten durch ihren Willen dem Bunde die Gränzen ſeiner ſtaatlichen Befugniſſe zu oder empfan - gen ſie umgekehrt von der Centralgewalt die rechtliche Begränzung ihrer Willensſphäre? Nur eins von beiden iſt möglich und die Beantwortung der Frage enthält zugleich die Entſcheidung, wer ſouverän iſt, die Centralgewalt oder der Einzelſtaat.

Vollkommen treffend ſagt Hänel S. 149: In der Rechts - macht des Staates über ſeine Competenz liegt die oberſte Bedin - gung der Selbſtgenugſamkeit, der Kernpunkt ſeiner Souveränetät. In Anwendung auf das Reich kömmt Hänel S. 240 zu dem Schluß, daß das Reich ausſchließlich ſouverän iſt denn mit der ſouveränen Beſtimmung ſeiner eigenen Competenz beſtimmt es in endgültiger entſcheidender Weiſe über den Umfang der Compe - tenz der Einzelſtaaten, die um deswillen ſouverän nicht ſein können. Damit iſt das Reich eine Potenz über den Einzelſtaaten auch in der Rechtsſphäre, welche nach Maßgabe der beſtehenden Beſtimmungen der Verfaſſung ihrer Selbſtändigkeit und ihrer Wirkſamkeit nach der Weiſe von Staaten anheim fällt. Ebenſo haben ſchon vorher aus demſelben Grunde Auerbach S. 92 und Meyer Erörter. S. 82 den Einzelſtaaten die Sou - veränetät abgeſprochen1)Meyer nimmt zwar die Reſervatrechte aus und erklärt hinſichtlich dieſer die Einzelſtaaten für ſouverän; indeß wird hier der Begriff der Souveränetät verwechſelt mit der Zuſicherung der Unentziehbarkeit eines Rechts..

In einer Theilung der Souveränetät iſt daher das Weſen des Bundesſtaates nicht zu ſehen; die Souveränetät ſteht im Staa - tenbund ganz den Einzelſtaaten, im Bundesſtaat ganz dem Geſammtſtaat zu.

2) Im Zuſammenhange mit ſeiner Auffaſſung von dem We - ſen des Bundesſtaates fordert Waitz, daß die Bundesſtaatsge -76§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.walt ihre Herrſchaftsrechte nicht durch Vermittlung der Einzelſtaaten, ſondern direct gegen die Untertha - nen ausübe; er hält es daher für weſentlich für die Exiſtenz eines Bundesſtaates, daß die Bundesgewalt Geſetze mit unmittel - bar verpflichtender Kraft gebe und ſie auch ſelbſt ausführe1)Waitz Polit. S. 186 ff. vgl. Brie 110.. Er verlangt nicht nur eine directe ſtaatsrechtliche Beziehung zwiſchen der Centralgewalt und den einzelnen Staatsbürgern, ſondern er erklärt gradezu eine Unterordnung der Einzelſtaaten unter den Geſammtſtaat für grundſätzlich ausgeſchloſſen2)Vgl. auch H. Schulze Einleitung in das Deutſche Staatsr. 206.. Ganz unrichtig iſt nach Waitz S. 166 die Anſicht: Das Weſen des Bundesſtaates ſei, daß hier Staaten die Unterthanen ſeien und daß für die Re - gierungen der Gliedſtaaten eine wahre Gehorſams - und Unter - thanenpflicht beſtehe. Der Geſammtſtaat ſelbſt ſei nur ein Staat wie die Einzelſtaaten, freilich nicht räumlich, aber dem Begriff und Recht nach dieſem nebengeordnet3)Waitz S. 213. Vgl. Brie 117..

Verwirft man die Theilung der Souveränetät, ſo fällt auch die Nebenordnung und Gleichberechtigung von Bundesſtaatsgewalt und Einzelſtaatsgewalt fort; im Bundesſtaat ſind die Einzelſtaaten der Centralgewalt untergeordnet4)Richtig ſagt ſchon Welcker, Wichtige Urkunden für den Rechts - zuſtand der Deutſchen Nation 1844 S. 36: Die Natur des Bundesſtaates beſteht darin, daß er ſeiner rechtlichen Weſenheit nach noch ein ſtaatsrechtlicher Verein von Staaten, ein Staat in höherer Inſtanz oder ein Oberſtaat iſt. In dieſem Sinne ſchreibt er den Gliedſtaaten S. 38: eine beſchränkte, eine halbe Souveränetät d. h. gar keine Souveränetät zu.. Dies wird übrigens von vielen Staatsrechts-Lehrern, die im Uebrigen der Waitz’ſchen Auffaſſung folgen, anerkannt, wenngleich nicht immer mit derſelben Beſtimmtheit und ohne Aufklärung, wie ſich die Souveränetät der Einzelſtaaten mit ihrer Unterordnung verträgt5)Hierher gehören Zachariä, Pözl, Eſcher. Ferner Zöpfl, Meyer, v. Mohl. Nachweiſungen giebt Brie I. S. 133 Note 60. 134 Note 70. 136 fg. 143 Note 118. 144 Note 122. 163 Note 18. Am beſtimmte - ſten äußert ſich Stahl in ſeiner Abhandlung über Die Deutſche Reichsver - faſſung. Berlin 1849 S. 78: Im Bundesſtaat iſt die Souveränetät bei der Centralgewalt, dieſe iſt daher eine obrigkeitliche Gewalt über die.

77§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.

Dagegen wird mit um ſo größerer Einmüthigkeit als weſent - lich für den Bundesſtaatsbegriff das Erforderniß aufgeſtellt, daß die obrigkeitlichen Hoheitsrechte der Centralgewalt unmittelbar gegen die einzelnen Bürger gerichtet ſeien, nicht gegen die Glied - ſtaaten und durch deren Vermittlung gegen die Individuen. v. Gerber S. 24 Note 3 definirt den Bundesſtaat als eine zwar auf einen gewiſſen Kreis beſchränkte, innerhalb deſſelben aber wirkliche Staatsgewalt mit unmittelbarer Beherrſchung des Volks. v. Martitz beginnt ſeine Betrachtungen über die Ver - faſſung des Norddeutſchen Bundes mit der Bemerkung, daß, wie man auch über den begrifflichen Unterſchied des Staatenbundes vom Bundesſtaate denken möge, man unzweifelhaft das we - ſentliche Moment deſſelben immer nur in der Art der Wirkſam - keit ſuchen müſſe, welche die Bundesgewalt zugewieſen erhält, worunter er die unmittelbare Ausübung der Hoheitsrechte meint. G. Meyer Staatsr. Erörter. S. 13, welcher die Lehre von der Theilung der Souveränetät verwirft, ſagt: Man muß jedes Bundesverhältniß, in welchem die Bundesgewalt nur eine Herrſchaft über die Staatsgewalten der Einzelſtaaten ausübt, als Staatenbund (!), ein ſolches, in welchem ſie unmittelbar über die Staatsangehörigen herrſcht, als Bundesſtaat bezeichnen.

H. Schulze Einleitung S. 432, und die Mehrzahl der Schriftſteller über die Verfaſſung des Norddeutſchen Bundes und Deutſchen Reiches ſchreiben dem Norddeutſchen Bunde grade des - halb den Charakter des Bundesſtaates zu, weil die Bundesgewalt innerhalb ihrer Sphäre keineswegs blos auf die Vermittelung der Einzelſtaaten, auf die Re - quiſition der Einzelregierungen angewieſen iſt, ſondern weil ſie ſich an die einzelnen Bürger wendet, unmittelbar ein - greift und durch ihre eigenen Organe verwaltet1)Ganz in derſelben Weiſe erklärt Zachariä die Verf. -Aender. nach Art. 78 S. 19 den Nordd. Bund, trotzdem er nicht vollſtändig und nicht rein die Prinzipien des Bundesſtaats verwirklicht, deshalb für einen Bundesſtaat, weil er die Befugniß hat, für die Glieder (Individuen) unmittelbar verbind - liches Recht zu ſchaffen..

Unter den Anhängern der herrſchenden Theorie vom Bundes -5)Einzelſtaaten und deren Regierungen, wenn dieſen auch eine große Sphäre der Selbſtſtändigkeit belaſſen iſt. 78§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.ſtaat ſind v. Mohl1)Encycl. der Staatsw. 376 Note 9 (2. Aufl.) Reichsſtaatsr. S. 29 Note 1. und v. Holtzendorff2)Encycl. der Rechtsw. (2. Aufl.) I. 792. Vgl. Brie 174. die einzigen, welche die unmittelbare Herrſchaft der Centralgewalt über die ein - zelnen Staatsangehörigen für nicht weſentlich und charakteri - ſtiſch für den Bundesſtaatsbegriff erklären.

Man muß aber noch einen Schritt weiter gehen als dieſe Schriftſteller. Grade das iſt weſentlich für den Begriff des Staa - tenſtaats oder zuſammengeſetzten Staates und folglich auch für den Bundesſtaat, der nur eine Art deſſelben iſt, daß ſich die Central - gewalt zum Zweck der Erreichung der ſtaatlichen Aufgaben der Gliedſtaaten bedient.

Es iſt begreiflich, daß man den Bundesſtaat vollkommen nach dem Muſter des Einheitsſtaates organiſirt ſich denkt, wenn man von der Theilung der Souveränetät ausgeht und ſowohl den Bundesſtaat als den Einheitsſtaat als einen partiellen Staat charakteriſirt. Im Gegenſatz zum Staatenbund fordert man dann für den Bundesſtaat unmittelbare Vollſtreckung der Herrſchaftsrechte. Erblickt man aber in dem Bundesſtaat einen Staat über den Einzelſtaaten, ein ſouveränes politiſches Gemeinweſen, welchem die Totalität der ſtaatlichen Aufgaben ſeinem idealen Zwecke gemäß obliegt, und der ſich zur Durchführung dieſer Aufgaben der Glied - ſtaaten bedient, ſo erlangt für die Begriffsbeſtimmung nicht die Aehnlichkeit des Bundesſtaats mit dem Einheitsſtaat, ſondern die Verſchiedenheit die weſentliche Bedeutung. Gegen den Staatenbund hin iſt der Begriff des Bundesſtaates hinlänglich ab - gegränzt dadurch, daß der letztere eben ein Staat d. h. ein Rechts - ſubject iſt, der Staatenbund ein völkerrechtliches Geſellſchaftsver - hältniß; gegen den Einheitsſtaat unterſcheidet er ſich dadurch, daß er zwiſchen ſich und den einzelnen Angehörigen noch Staaten hat, die ihm ſubordinirt ſind.

Die Geſetzgebung des Nordd. Bundes und des deutſchen Rei - ches giebt zahlreiche Beiſpiele von der Ausübung ſtaatlicher Herr - ſchafts-Rechte Seitens der Bundesgewalt gegen die Einzel - ſtaaten. Das Verbot, die Freizügigkeit zu beſchränken im Art. 3 Abſ. 2 der Verf., das Verbot, Eingangs - Durchgangs - oder Ausgangszölle zu erheben, im Art. 33 Abſ. 2. Art. 35 der Verf. 79§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.und im Zollgeſetz, das Verbot der Doppelbeſteuerung, der Erhebung von Abgaben von der Flößerei, der Geſtattung von öffentlichen Spielbanken, der Emiſſion von Papiergeld u. ſ. w. richten ſich ganz direct und zweifellos gegen die Staaten. Aber ſo lange die Einzelſtaaten die Gerichtsgewalt als ein ſelbſtſtändiges Recht haben, iſt auch das Strafgeſetzbuch eine Norm, welche das Reich den Ein - zelſtaaten ſetzt, wie die Einzelſtaaten mittelſt ihrer Gerichts - behörden die Strafjuſtiz wahrzunehmen haben, und ebenſo lange iſt eine Reichsprozeß-Ordnung eine Norm für die Einzelſtaaten, wie ſie durch ihre Gerichte für die Entſcheidung von Rechtsſtrei - tigkeiten Sorge zu tragen haben1)Auch das Verbot der Schuldhaft, der Beſchlagnahme von Arbeitslöh - nen, das Rechtshülfe-Geſetz, die Gewerbe-Ordnung, das Geſetz über Erwerb und Verluſt der Staatsangehörigkeit und zahlreiche andere Geſetze ſind ganz oder theilweiſe Rechtsnormen für die Staaten.. Daß dieſe Reichsgeſetze Seitens der Einzelſtaaten nicht beſonders verkündet zu werden brauchen und daß kein Einzelſtaat befugt iſt, mit rechtl. Wirkſamkeit An - ordnungen zu treffen, welche den Reichsgeſetzen widerſprechen, ſteht in keiner Weiſe dem Satze entgegen, daß die Reichsgeſetze ihrem Inhalte nach zum großen Theil Rechtsnormen ſind, welche die Lebensthätigkeit der Einzelſtaaten, ihre Befugniſſe, Rechte und Pflichten, regeln.

Dem Reiche gegenüber ſtehen die Staaten dafür ein, daß die Reichsgeſetze innerhalb des Staatsgebietes von den Verwaltungs - Behörden und Gerichten befolgt und durchgeführt werden; eine unmittelbare Abhängigkeit der Behörden von der Centralgewalt des Reiches beſteht in der Regel nicht, auch auf den von der Geſetz - gebung des Reiches beherrſchten Gebieten nicht. Werden Reichs - geſetze in einem Bundesſtaat verletzt, ſo kann das Reich der Regel nach keine unmittelbare Remedur eintreten laſſen, ſondern es kann nur den Staat anhalten, das Reichsgeſetz zu beachten oder zu vollziehen. Dem Staat gegenüber macht das Reich ſein obrigkeit - liches Herrſchaftsrecht geltend, und wenn es zur zwangsweiſen Durchführung kommt, wird die Execution gegen den widerſpenſtigen Staat vollſtreckt. Von derſelben betroffen werden alle Mitglieder deſſelben, ſchuldige und unſchuldige, ohne Rückſicht darauf, ob ſie gerade an der Verletzung der Reichsgeſetze Theil genommen80§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.haben oder nicht. Sie werden von der Execution des Reiches be - troffen, weil ſie Mitglieder des Staates ſind, der ſeine Bundes - pflichten nicht erfüllt, und weil das Reich ſeine Herrſchaftsrechte gegen dieſen Staat znr Geltung bringt. Bei einem Bundesſtaat nach der herrſchenden Begriffsbeſtimmung wäre für eine Bundes - execution gar kein Raum, denn wenn Bundesſtaat und Einzelſtaaten ganz getrennte Sphären haben, partielle Staaten ſind, die neben einander beſtehen und ihre Aufgaben mit eigenen Mitteln ver - wirklichen, ſo müßte es ja an einem Gebiete fehlen, auf welchem der Bundesſtaat den Einzelſtaat zur Pflichterfüllung anhalten könnte.

Allerdings binden die Reichsgeſetze nicht nur die Staaten als ſolche, ſondern auch deren Angehörige, ohne daß es einer Pu - blikation der Geſetze von Seiten der Einzelſtaaten bedarf. Es iſt aber nicht zuzugeben, daß hieraus eine unmittelbar Unterordnung der Bevölkerung unter die Reichsgewalt in der Art folgt, daß die einzelnen Individuen auf den der Reichsgeſetzgebung unterſtellten Gebieten von dem Einzelſtaat emancipirt ſeien. Dieſe Vorſtellung iſt wohl im Weſentlichen verſchuldet durch die doctrinäre Gegen - überſtellung von Staatenbund und Bundesſtaat. Im Staatenbund kann von einer geſetzgebenden Gewalt des Vereins keine Rede ſein; Geſetze können nur die einzelnen Staaten geben; der Bund kann nur die Grundſätze feſtſtellen, welche die einzelnen Staaten hierbei befolgen ſollen. Wenn auch ein Bundesbeſchluß als Geſetz bezeichnet wird, er iſt niemals etwas Anderes als eine Vereinbarung über eine zu veranſtaltende Geſetzgebung. Erſt die Verkündigung als Landesgeſetz und ſie allein iſt wirkliche Geſetzgebung.

Im Bundesſtaat iſt der Erlaß eines Bundesgeſetzes kein bloßes Gebot an die Einzelſtaaten, daß ſie beſtimmte Rechtsnormen er - laſſen ſollen, obwohl dies begrifflich wohl auch zuläſſig wäre, ſondern in der Regel die Sanction eines Rechtsſatzes ſelbſt. Dieſer Rechtsſatz bindet nicht bloß die Staaten als ſolche, ſondern auch die Individuen, welche den Einzelſtaaten angehören, und zwar gerade darum, weil ſie ihnen angehören. Er gilt nicht blos für die Staaten, ſondern auch in den Staaten, weil die Staaten mit Land und Leuten der Centralgewalt unterworfen ſind. Das Bun - desgeſetz bildet einen Theil der Rechtsordnung nicht bloß des Ganzen, ſondern auch ſeiner Beſtandtheile, nämlich der Einzel -81§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.ſtaaten1)Dies iſt wol auch die Auffaſſung Welcker’s a. a. O. S. 37.. Eine Verkündigung der Reichsgeſetze Seitens der Ein - zelſtaaten wäre im Bundesſtaate widerſinnig, wofern man unter der Verkündigung nicht etwa bloß eine Bekanntmachung, ſondern die Erklärung der Sanction verſteht. Denn ein Geſetz kann nicht von demjenigen verkündigt werden, dem es gegeben iſt. Eine Verkündigung der Bundesſtaats-Geſetze Seitens der Einzelſtaaten hätte nicht mehr Sinn, als wenn die einzelnen Gemeinden ihren Mitgliedern, die einzelnen Bürger ſich ſelbſt, ihren Familienge - noſſen, Gewerbegehülfen u. ſ. w. die Staatsgeſetze und obrigkeit - lichen Verordnungen verkündigen wollten.

Ganz richtig iſt es daher, daß im Bundesſtaat das Bundes - geſetz direct und unmittelbar die Angehörigen der Einzelſtaaten bindet; ganz unrichtig iſt es aber hieraus zu folgern, daß die Angehörigen der Einzelſtaaten, losgelöſt von der Staatsgewalt der letzteren, der Reichsgewalt unmittelbar unterworfen ſeien.

In Beziehung auf die Verwaltung und auf die Vollziehung der Geſetze unterſcheidet ſich der Bundesſtaat vom Staatenbunde ſehr beſtimmt dadurch, daß der letztere eine eigene Verwaltung und Geſetzesvollziehung gar nicht haben kann, während der Bun - desſtaat dazu befähigt iſt. Aber es iſt nicht nothwendig, daß er von dieſer Befähigung überall und in allen Richtungen Gebrauch macht; er hat vielmehr die Wahl, ob er ſelbſt für die Durchfüh - rung der Geſetze und die Verwaltung ſorgen oder ob er dieſelbe den Einzelſtaaten überlaſſen oder übertragen will.

Der eigentliche Beweis für die Richtigkeit der Anſicht, daß ſich die Reichsgewalt regelmäßig an die Einzelſtaaten wendet und durch deren Vermittlung Land und Leute beherrſcht, wird durch die geſammte folgende Darſtellung erbracht werden.

3) Es iſt endlich als ein begriffliches Erforderniß des Bun - desſtaates von Waitz und zahlreichen Anhängern ſeiner Theorie hingeſtellt worden, daß die Einzelſtaaten von der Leitung der Ge - ſammt-Angelegenheiten ausgeſchloſſen ſeien, daß die Regierung in keiner Weiſe in Abhängigkeit von den Einzelſtaaten ſtehe. Da - rum ſei jede Delegation durch dieſe unbedingt ausgeſchloſſen; weder die Regierungen der Einzelſtaaten noch ihre Volksvertretungen können das Organ beſtellen, welches die Leitung der für die Ge -Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 682§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.ſammtheit der Nation gemeinſamen Angelegenheiten beſorgen ſoll, auf welche die Einzelſtaaten ihre Einwirkung gar nicht zu erſtrecken haben.

Ein durch die Einzelſtaaten beſtelltes Collegium von Bevoll - mächtigten, wie es den Staatenbund charakteriſirt, hält Waitz für allein genügend, um jeden Gedanken an einen Bundesſtaat aus - zuſchließen1)Politik S. 173 fg..

Das gerade Gegentheil hievon iſt richtig. Da die norddeutſche Bundesverfaſſung dieſem Erforderniß des doctrinären Bundesſtaats - begriffs durch die Inſtitution des Bundesrathes direct widerſprach, ſo haben ſehr zahlreiche Schriftſteller, welche trotzdem den Nordd. Bund als wirklichen Bundesſtaat charakteriſirten, dieſes Erforder - niß für kein weſentliches erachtet, es gleichſam von einem Essen - tiale zu einem Naturale degradirt, ſo daß es aus hiſtoriſch-poli - tiſchen Zweckmäßigkeitsgründen abgeändert werden könne, oder ſie haben die Organiſation der Bundesgewalt für begrifflich gleichgültig erklärt2)Nachweiſungen aus der Literatur in großer Zahl bei Brie S. 175 ff.. Dies iſt eine halbe Wahrheit, eine Verwechslung der species mit dem genus, des Bundesſtaates mit dem zuſammen - geſetzten Staat.

Der zuſammengeſetzte Staat oder Staatenſtaat verlangt eine Staatsgewalt, welche über den Einzelſtaatsgewalten ſteht und[folglich] begrifflich von den letzeren verſchieden iſt. Sowie aber im Einheitsſtaat die Souveränetät nicht immer den gleichen Träger hat, ſondern bald der Geſammtheit der Bürger bald einer einzel - nen phyſiſchen Perſon zuſtehen kann und man darnach die Demo - kratie, die Monarchie u. ſ. w. unterſcheidet, ſo kann auch die Staatsgewalt im Staatenſtaat der Geſammtheit der Mitgliedsſtaaten oder Einem von ihnen, (von andern denkbaren, aber nicht prak - tiſchen Möglichkeiten abgeſehen) zuſtehen. Von einem Bunde ſpricht man nur im erſten Falle. Es gibt kein einziges Beiſpiel eines zuſammengeſetzten Staatsweſens, welches man als Bund oder Bundesſtaat je bezeichnet hätte, in welchem nicht den Einzelſtaaten ein Antheil an dem Zuſtandekommen und der Bethätigung des Geſammtſtaats-Willens zugeſtanden hätte3)Vgl. oben S. 72. Auch in der Schweizer-Verf. v. 1848, auf welche man ſich gewöhnlich für die entgegengeſetzte Anſicht beruft, ſind die Kantone. Richtig iſt daher, daß83§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.für das genus, den zuſammengeſetzten Staat, eine beſtimmte Or - ganiſation kein begriffliches Erforderniß iſt; dagegen die species, der Bundesſtaat, wird gerade durch eine gewiſſe Form dieſer Or - ganiſation, nämlich durch die Betheiligung der Einzelſtaaten an der Herſtellung des Geſammtwillens, begrifflich beſtimmt1)Welcker, a. a. O., welcher Bundesſtaat und zuſammengeſetzten Staat identifizirt, erachtet S. 41. 42 einen Bundesrath oder einen Senat zwar für erforderlich, aber mehr aus politiſchen, als begrifflichen Gründen..

4) Im Widerſpruch mit der herrſchenden Theorie hat Hänel Studien I S. 63 fg. eine neue Begriffsbeſtimmung des Bundes - ſtaates gegeben. Er erklärt ſich gegen die Theilung der Souve - ränetät, gegen die mechaniſche Zerreißung der ſtaatlichen Aufgaben durch eine Competenzlinie, auf deren einer Seite die Bundesgewalt auf deren anderer Seite die Einzelſtaatsgewalt herrſche, als gingen ſie ſich einander nichts an2)Rüttimann Nordamerik. Bundesſtaatsr. I. § 54 S. 49 drückt die herrſchende Vorſtellung am ſchärfſten aus, in dem er ſagt: Jeder Theil bewegt ſich in der ihm zugewieſenen Sphäre mit der gleichen Freiheit, wie wenn der andere Theil gar nicht vorhanden wäre. (!). Den Begriff des Staates findet er weder in dem Bundesſtaat noch in dem Einzelſtaat noch gleich - zeitig in beiden in ihrer Sonderſtellung betrachtet, ſondern nur in dem organiſchen Miteinander und dem planmäßigen Zuſammenwirken beider. Nicht der Einzelſtaat, nicht der Ge - ſammtſtaat ſind Staaten ſchlechthin, ſie ſind nur nach der Weiſe von Staaten organiſirte und handelnde politiſche Gemeinweſen. Staat ſchlechthin iſt nur der Bundesſtaat als die Totalität beider3)Eine ähnliche Auffaſſung entwickelt Fricker in der Tübinger Zeit - ſchrift für die geſammte Staatswiſſ. Bd. 28 S. 351 ff..

So richtig dieſe Auffaſſung iſt, wenn man den Staat lediglich als objective Inſtitution, als rechtliche Ordnung der Geſellſchaft zur Erfüllung der Cultur-Aufgaben ſich denkt, ſo wenig iſt ſie ausreichend als Prinzip für die juriſtiſche Entwicklung des Bundes -3)an der Bundesgewalt betheiltigt, indem nach Art. 69 der Ständerath aus 44 Abgeordneten der Kantone beſteht, von denen jeder Kanton 2 Abgeordnete wählt und nach Art. 114 eine revidirte Bundesverf. Kraft erlangt, wenn ſie nicht nur von der Mehrheit der ſtimmenden Schweizerbürger, ſondern von der Mehrheit der Kantone angenommen iſt. Desgl. nach der Verfaſſung der Vereinigten Staaten, Sect. 3 Art. 1, indem der Senat aus zwei Depu - tirten eines jeden Staates zuſammengeſetzt iſt.6*84§. 8. Der Begriff des Bundesſtaates.ſtaatsrechts. Denn hiefür iſt es vor Allem nothwendig den Staat als Subject von Rechten aufzufaſſen. Subjecte von Herrſchafts - rechten, von obrigkeitlichen Befugniſſen, ſind ſowohl der Bundes - ſtaat als der Einzelſtaat und für die Abgrenzung der beiderſeitigen Rechtsſphäre iſt es daher unerläßlich ſie einander gegenüber zu ſtellen. Da auch der Einzelſtaat wichtige und umfaſſende ſtaatliche Aufgaben zu erfüllen und zu dieſem Zweck kraft eigenen Rechts obrigkeitliche Herrſchaftsbefugniſſe ſeinen Unterthanen und ſeinem Gebiete gegenüber hat, ſo ſind allerdings beide, ſowohl der Bundesſtaat als der Einzelſtaat, in ihrer Sonderſtellung betrachtet, Staaten; nur daß die Einzelſtaaten nicht ſou - verain, ſondern dem Bundesſtaat unterworfen ſind. Wenn man dagegen beide zuſammen nur als den Staat gelten laſſen will, wenn man im Bundesſtaat einen Geſammtorganismus erblickt, in welchem beſtimmte Funktionen den Einzelſtaaten zuge - wieſen ſind, ſo geht der begriffliche Unterſchied zwiſchen dem Bundesſtaat und dem dezentraliſirten Einheitsſtaat verloren und es erſcheinen die Einzelſtaaten als Einrichtungen des Bun - desſtaats, als Theile ſeiner Organiſation. Der Staat als An - ſtalt zu Erfüllung des geſammten Inbegriffs ſeiner Kultur-Auf - gaben iſt auch durch das Zuſammenwirken von Bundesſtaat und Einzelſtaat noch nicht vollkommen gegeben; auch Kreiſe und Ge - meinden, und andere Selbſtverwaltungskörper aller Art ſind weſentliche Beſtandtheile des Geſammtorganismus, ſind Glieder des Ganzen. Zum Staat ſchlechthin gehören auch ſie. Das Weſen des Bundesſtaats aber beruht grade darauf, daß er Glie - der mit individueller ſtaatlicher Sonderexiſtenz vorausſetzt.

Hänel verkennt den wahren Sachverhalt auch nicht; denn er bezeichnet S. 66 als das Unterſcheidungsmerkmal des Bundes - ſtaates vom Einheitsſtaate eine ſo loſe Gliederung des Ganzen

daß die Einzelſtaaten, den Begriff der Selbſtverwaltung durchbrechend, nach der Weiſe eines Staates d. h. zu eigenem Rechte und nach eigenen Geſetzen ſtaatliche Aufgaben vollziehen.

Wenn die Einzelſtaaten aber nach der Weiſe eines Staates ſtaatliche Aufgaben vollziehen, ſo iſt kein Grund vorhanden, ſich gegen ihre Anerkennung als Staaten zu ſträuben. Bei einer politiſchen Würdigung des Bundesſtaates als Form der geſell -85§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.ſchaftlichen Organiſation iſt es genügend, die Einzelſtaaten als Gliederungen des Geſammt-Organismus anzuſehen; für die recht - lichen Beziehungen iſt es erforderlich Bundesſtaat und Einzel - ſtaat als Subjecte von ſtaatlichen Rechten und Pflichten aufzu - faſſen. Bei der von Hänel gegebenen Begriffsbeſtimmung tritt es aber insbeſondere nicht hervor, daß die dem Bundesſtaat zu - kommenden Hoheitsrechte grade den Einzelſtaaten gegenüber wirk - ſam werden, daß die Bundesſtaatsgewalt die Einzelſtaaten, die - ſelben als Perſonen gedacht, beherrſcht, ihnen Rechtsnormen giebt, welche ihr Handeln und Wirken rechtlich beſtimmen, und regel - mäßig erſt durch ſie hindurch, alſo mittelbar, eine Beherrſchung der einzelnen Staatsangehörigen bewirkt. Unter allen Schrift - ſtellern aber, welche bisher den Begriff des Bundesſtaates feſtzu - ſtellen verſucht haben, iſt Hänel der hier vertretenen Anſicht am nächſten gekommen1)Neuerdings hat auch von Treitſchke in einer Abhandlung in den Preuß. Jahrb. Novemb. 1874 (Bd. 34 S. 513) ſich von der herrſchenden Anſicht über den Begriff des Bundesſtaates losgeſagt und anerkannt, daß die Souveränetät allein und ungetheilt dem Geſammtſtaat, nicht den Gliedſtaaten zuſteht. Seine Ausführungen, die übrigens mehr auf hiſtoriſchen und politi - ſchen Erwägungen, als auf juriſtiſchen Deduktionen beruhen, beziehen ſich aber vorzugsweiſe auf den Nordamerikaniſchen und Schweizeriſchen Bundesſtaat. Für Deutſchland verſucht v. Treitſchke den Begriff des Reiches im Gegenſatz zum Bundesſtaat zu conſtruiren und dieſen Gegenſatz findet er in der prä - valirenden Macht Preußens und der monarchiſchen Spitze des Reiches in dem Könige von Preußen als Kaiſer. So wenig verkannt werden kann, von wie überaus großer Bedeutung dieſe Thatſachen in politiſcher Hinſicht ſind und dem Deutſchen Reiche für alle ſeine Lebensfunktionen einen Charakter aufprägen, der von der Vereinigung der Nordamerikaniſchen Staaten und Schweizeriſchen Kantone weit verſchieden iſt, ſo iſt doch für die ſtaatsrechtliche Betrachtung feſtzuhalten, daß der Kaiſer nicht Souverän, nicht Monarch des Reiches iſt..

Drittes Kapitel. Das Verhältniß des Reiches zu den Einzelſtaaten.

§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.

Wenn man von dem Grundſatz ausgeht, daß der Staat eine juriſtiſche Perſon des öffentlichen Rechts iſt, ſo kann die Frage,86§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.wer das Subject der Staatsgewalt iſt, gar nicht anders beant - wortet werden, als: der Staat ſelbſt. Alles, was man für die juriſtiſche Conſtruction und wiſſenſchaftliche Durchbildung des Staatsrechts durch die Perſonifikation des Staates gewinnt, opfert man ſofort wieder auf, wenn man den Monarchen oder das Volk oder wen ſonſt für das Subject der Staatsgewalt, für den eigent - lichen Souverän erklärt. Denn man entzieht dadurch dem Staat eben das, was ihn im Rechtsſinn zur Perſon macht, nämlich die Eigenſchaft Subject von Rechten zu ſein, man macht ihn zum Object eines fremden Rechts1)So ſagt z. B. Seydel Comment. S. 99. Der Staat iſt der Gegen - ſtand der Souveränetät. oder löſt ihn auf in ein Aggregat von Befugniſſen eines Menſchen oder einer Vielheit von Menſchen. Man braucht nur an die juriſtiſchen Perſonen des Privatrechts ſich zu erinnern, um ſofort zu begreifen, daß, wenn man nicht die Privatrechts-Perſon ſelbſt als das Subject ihrer Vermögens - rechte anſieht, ſondern etwa ihren Vorſtand oder ihre General - verſammlung, oder die Deſtinatäre, denen das Vermögen zu Gute kommt, man die Annahme der juriſtiſchen Perſon wieder aufhebt, eine ſelbſtſtändige, durch logiſche Abſtraction erkannte Perſönlich - keit nicht mehr übrig bleibt. Ebenſo verſchwindet die Perſönlich - keit des Staates als das Subject von obrigkeitlichen Herrſchafts - rechten, wenn man den Inbegriff aller dieſer Rechte, die Staats - gewalt, nicht dem Staate, dem organiſchen Gemeinweſen ſelbſt, ſondern dem Fürſten oder dem Parlament oder beiden zuſammen oder ſonſt einem, von dem Staate ſelbſt begrifflich verſchiedenen Subjecte beilegt2)Für die Begründung der Staatsſouveränetät in dem entwickelten Sinne ſind zu vgl. Zachariä Deutſch. Staatsr. I. § 18. Schulze Einleitung in das Deutſche Staatsr. § 49. 53. Bluntſchli Allgem. Staatsr. II. S. 10 fg. v. Mohl Encyclopäd. (2. Aufl.) S. 116 u. beſonders v. Gerber Grundzüge § 7 Note 1 und S. 219 ff. (Beilage II.) Abweichender Anſicht iſt namentlich Zöpfl I. § 54..

Wendet man dieſes allgemeine Prinzip auf das Deutſche Reich an, ſo ergiebt ſich, daß das Subject der Reichsge - walt nur das Reich ſelbſt ſein kann als ſelbſtſtän - dige ideale Perſönlichkeit, deren Grundlage die Geſammtheit der Deutſchen Einzelſtaaten iſt3)So v. Gerber S. 244. Nur nimmt er, ſeinem Begriffe des Bundes -.

87§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.

Im Gegenſatz dazu hat ſich die Anſchauung geltend gemacht, daß den einzelnen Deutſchen Staaten als ſtaatsrechtliche Sozietät verbunden gedacht, die Reichsgewalt zuſteht. Zu gemeinſchaftlicher Ausübung beſtimmter, den einzelnen Staaten in ihrem Gebiete zuſtehender Befugniſſe ſeien ſie einen Bund eingegangen und die Reichsgewalt ſtehe ihnen daher gemeinſchaftlich zu nach Art des Condominium pro indiviso oder der Ganerbſchaft1)So namentlich Seydel Commentar S. 89, der die Bildung des Reiches mit der Zuſammenlegung mehrerer, verſchiedenen Perſonen gehörigen Grundſtücken zu einem einzigen Weidebezirk vergleicht.. Dieſe Theorie leugnet überhaupt den ſtaatlichen Charakter des Reiches und die Selbſtſtändigkeit der dem Reiche zuſtehenden Hoheitsrechte. Für die Einzelſtaaten iſt ſie nur ſcheinbar günſtiger, denn die Rechte der Einzelſtaaten ſind ihrem Inhalte nach keine größeren, wenn man die Staaten als Mitglieder einer unauflöslichen So - zietät oder wenn man ſie als Mitglieder einer juriſtiſchen Per - ſon denkt.

Jede juriſtiſche Perſon iſt nun aber an ſich willens - und handlungsunfähig; ſie bedarf eines Vertreters, ſie bedarf willens - und handlungsfähiger Organe, deren Willensakte und Rechtshand - lungen als Wille und Rechtshandlungen der Perſon gelten. Dies gilt auch vom Staat und folglich auch vom Reich. Dadurch ergiebt ſich die Nothwendigkeit eines Trägers der ſtaatlichen Ge - walt, der an und für ſich (von Natur) willens - und handlungs - fähig iſt. Auch dieſer Träger der Staatsgewalt wird Souverän genannt, indem er die dem Staat als gedachte Perſon zuſtehende rechtliche Macht verwirklicht. Nach den, für unſere Kulturperiode allein in Betracht kommenden Staatsformen kann dieſer Träger der Staatsgewalt entweder ein Einzelner, ein Monarch ſein, oder die Geſammtheit aller Mitglieder des Staates.

Im Deutſchen Reich iſt das letztere Prinzip adoptirt. Das3)ſtaates gemäß, als Grundlage das in den Einzelſtaaten gruppirte (Nord) - Deutſche Volk an. Nach unſerer Auffaſſung iſt das deutſche Volk allerdings das letzte natürliche Subſtrat, jedoch zunächſt und unmittelbar nur für die Einzelſtaaten und erſt dieſe, als öffentlichrechtliche Perſonen ſind das Subſtrat des Reiches. An v. Gerber ſchließt ſich faſt wörtlich an v. Rönne S. 29, jedoch mit dem komiſchen Mißverſtändniß, daß er die Einzelſtaaten des Reiches als natürliche Grundlage des Deutſchen Volkes (!) erklärt. Vgl. ferner v. Held Verf. des d. Reichs 89 Nr. 50.88§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.Deutſche Reich iſt keine Monarchie, ſondern wenn man den Ausdruck auf eine Vielheit juriſtiſcher Perſonen anwenden könnte eine Demokratie. Das heißt: Träger der Souve - ränetät des Reiches ſind die ſämmtlichen Mitglieder des Reiches, nicht der Kaiſer1)Fürſt Bismarck: Die Souveränetät ruht nicht beim Kaiſer, ſie ruht bei der Geſammtheit der verbündeten Regierungen (Stenogr. Bericht d. Reichst. I. Sitzungsper. 1871 S. 299.) In der Literatur herrſcht darüber volles Einverſtändniß, daß der Kaiſer nicht Souverän des Reiches iſt. Trotz - dem beruht nach v. Rönne S. 29 Note 4 die Deutſche Reichsverfaſſung auf dem ſogen. monarchiſchen Prinzip in der richtigen (!) Auffaſſung dieſes Ausdruckes. Auch v. Treitſchke a. a. O. S. 538 ſchreibt dem Kaiſer eine wirkliche monarchiſche Gewalt zu; ſie zeigt ſich formell in der Kriegs - herrlichkeit und der Vertretung des Reichs nach Außen, thatſächlich in der Leitung der geſammten Reichspolitik. Richtig Grotefend Staatsr. § 751; jedoch erklärt derſelbe im § 767 den Bundesrath (!) als das Subject der ſouveränen Macht des Bundes..

Hier zeigt es ſich zunächſt von Wichtigkeit, den Begriff des Bundesſtaates feſt und ohne Schwanken im Auge zu behalten. Mitglieder des Reiches ſind nicht die einzelnen Bürger und ſie ſind auch nicht zuſammengenommen Träger der Reichsgewalt; Mit - glieder des Reiches ſind vielmehr die einzelnen Staaten und ſie ſämmtlich ſind an der Reichsgewalt mitbetheiligt, grade ſo wie in der Demokratie die vollberechtigten Staatsbürger an der Staatsgewalt. Das Deutſche Reich iſt nicht eine juriſtiſche Per - ſon von 40 Millionen Mitgliedern, ſondern von 25 Mitgliedern2)Reichsverf. Art. 6 zählt die Mitglieder des Bundes auf. Vgl. Art. 7. 19. 41 Abſ. 1..

Da nun dieſe Mitglieder ſelbſt wieder Staaten ſind, ſo wie - derholt ſich bei ihnen das, aus der Natur der juriſtiſchen Perſon ſich ergebende, Gebot nach einer Vertretung3)Auf dem Gebiete des Privatrechts würde man ein vollſtändiges Ana - logon haben, wenn die Aktien eines beſtimmten Aktienvereins im Beſitz von lauter Aktienvereinen wären.. Mit Ausnahme der freien Städte ſind alle Deutſche Staaten Monarchien; die Landesherrn ſind daher die allein berechtigten Träger der Staats - gewalt und als ſolche üben ſie auch die Mitgliedſchaftsrechte im Deutſchen Reich, den Antheil ihrer Staaten an der Reichsgewalt aus. In den freien Städten ſind die freien Bürgerſchaften, als89§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.Einheiten gedacht, das Subject der Staatsgewalt und als ſolche Mitglieder des Reiches1)Der Hamburger iſt ſowenig wie der Anhaltiner Reichsmitglied; die Hamburger Bürgerſchaft iſt es in derſelben Weiſe wie der Fürſt von Anhalt..

In dieſem Sinne kann man daher ſagen, daß die Deut - ſchen Fürſten und freien Städte in ihrer Geſammt - heit die Träger oder Inhaber der Reichsſouveränetät ſind2)So v. Martitz 45 ff. G. Meyer Nordd. Bundesr. 60 (vgl. deſſen Er - örterungen S. 43.). Grotefend § 751 S. 785.. Der Ausdruck kann aber zu einer mißverſtändlichen Auffaſſung führen3)Thudichum Verf. -R. des Nordd. B. S. 60 Note 1 ſpricht dieſes Mißverſtändniß ausdrücklich aus, indem er ſagt, daß unter den Bundesglie - dern oder Mitgliedern des Bundes nicht die Bundesſtaaten, ſondern die Bundesfürſten und die Senate der 3 Hanſeſtädte zu verſtehen ſeien. (Vgl. jedoch denſelben im Jahrb. I. S. 21 Note 3). Ebenſo ſagt Meyer S. 65 Note 1, die preuß. Vertreter im Bundesrathe ſeien keine Vertreter des Staates Preußen, ſondern des Königs von Preußen (!). Auch Seydel S. 15 u. 97 verwerthet dieſes Mißverſtändniß zu Schlußfolgerungen. Richtig und treffend v. Held S. 103. 104.. Denn die Deutſchen Fürſten ſind nicht für ihre Perſon, ſondern nur als Oberhäupter und Vertreter ihrer Staaten Mit-Träger der Reichsgewalt. Wenn ein Deutſcher Landesherr abdankt oder ſonſt in rechtlicher Weiſe die Vertretung ſeines Staa - tes verliert, ſo verliert er zugleich den Antheil an der Reichsge - walt; im Falle einer Regentſchaft iſt nicht der nominelle Monarch ſondern der Regent Mitſouverän des Reiches. Es kann im Deut - ſchen Reiche keine Perſonaliſten geben4)Vgl. v. Mohl Reichsſtaatsr. S. 10.. Das Deutſche Reich iſt kein Fürſtenbund, ſondern ein aus den Deutſchen Staaten ge - bildeter Staat. Daß nach dem Eingange der Verfaſſung die Fürſten den Bund geſchloſſen haben, iſt ein Einwand, der kaum ernſthaft erhoben werden kann, denn bei Errichtung des Norddeutſchen Bundes und des Deutſchen Reiches handelten die Deutſchen Souveräne nicht als Privatperſonen, ſondern als Staats - Oberhäupter und die Deutſchen Staaten wurden, wie es in Mo - narchien nicht anders ſein kann, durch ihre Landesherren vertreten. Sollte in irgend einem Deutſchen Staate einmal eine Aenderung der Verfaſſungsform eintreten, ſo bleibt der Staat mitberechtigt an der Reichsgewalt, wenngleich er keinen Fürſten mehr hat, und90§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.ſollten zwei Deutſche Staaten in einer Perſonal-Union verbunden werden, ſo bleibt für jeden der Mitantheil an der Reichsgewalt gewahrt und unverändert, wenngleich ſie beide nur einen Für - ſten, d. h. einen identiſchen Vertreter, haben1)Daß Lauenburg im Bundesrathe keine Stimme führt, beruht nicht, wie Geo. Meyer Nordd. Bundesrecht S. 65 Note 1 und ihm faſt wörtlich folgend v. Rönne 148 Note 2 irrthümlich meinen, darauf, daß die Preuß. Ver - treter im Bundesrath gleichzeitig auch Mandatare des Herzogs von Lauenburg ſind, ſondern auf einem davon durchweg verſchiedenen Grunde. Siehe unten §. 28..

Aus dem Grundſatz, daß der Einzelſtaat als Mitglied des Reichs mitberechtigt an der Reichsgewalt iſt, ergiebt ſich ferner, daß die Ausübung dieſer Mitgliedſchaft eine Lebensthätigkeit des Staates iſt, die im innigſten Zuſammenhange mit den übrigen Bethätigungen des ſtaatlichen Lebens ſteht und daß der Landesherr bei der Ausübung dieſer Seite des ſtaatlichen Handelns keine andere Stellung hat, als ſie ihm das öffentliche Recht ſeines Staates überhaupt anweiſt. Die Ausübung der Mitgliedſchaft am Reich, die ſich namentlich, wenngleich nicht ausſchließlich, in der Inſtruction der Vertreter des Staates im Bundesrath bethätigt, kann daher nicht getrennt oder losgelöſt werden von der Regierung des Staates; ſie iſt keine perſönliche Prärogative des Landesherren, hinſichtlich deren er freier geſtellt oder willkührlicher zu handeln befugt wäre, als ſonſt bei der Leitung der Regierungsgeſchäfte. Die Inſtruction der Bundesrathsmitglieder gehört eben zu den Regie - rungsgeſchäften des Einzelſtaats und Alles, was ſtaatsrechtlich oder factiſch einen Einfluß hat auf das Zuſtandekommen des Staats - willens, hat dieſen Einfluß auch hinſichtlich der Ausübung der Reichsmitgliedſchaft. Der Landesherr muß ſich daher der verfaſ - ſungsmäßigen Behörden bedienen, welchen die Centralleitung der Regierungsgeſchäfte des Landes obliegt, um die Mitgliedſchaft am Reiche auszuüben, d. h. die Inſtruction der Bundesmitglieder muß entweder durch Vermittlung der Central-Staatsbehörde, des Staats-Miniſteriums, erfolgen oder, falls der Landesherr direct und perſönlich ſeine Vertreter am Bundesrath inſtruirt, ſo bedarf dies, wie jeder andere landesherrliche Regierungsact, zu ſeiner ſtaatsrechtlichen Gültigkeit der Contraſignatur eines verantwort - lichen Miniſters2)Vgl. Grotefend Staatsr. §. 754. Daß dieſe Contraſignatur durch die. Die herrſchende Lehre von der völligen91§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.Trennung der bundesſtaatlichen Sphäre von der einzelſtaatlichen zeigt ſich auch an dieſem Punkte als verfehlt; die Einheitlichkeit des Staats und die Untheilbarkeit ſeines Willens bewährt ſich für den Einzelſtaat darin, daß die Führung der Landesregierung und die Ausübung des Antheils an der Reichsgewalt nicht aus - einandergeriſſen werden können, ſondern ſich gegenſeitig beſtimmen und zuſammengenommen die volle Lebensthätigkeit des Staats darſtellen.

Eine wichtige ſtaatsrechtliche Conſequenz dieſes Satzes beſteht darin, daß die Regierung des Einzelſtaates nach Maßgabe des Staatsrechts dieſes Staates politiſch und rechtlich verantwortlich bleibt für die Art und Weiſe, wie ſie die Mitglied - ſchaft am Reich ausübt1)Am Beſtimmteſten und ganz unzweideutig iſt dies ausgeſprochen wor - den von Fürſt Bismarck im Verfaſſungberathenden Reichstage Sten. Ber. 393. 397. Vgl. ferner Lasker u. nochmals Fürſt Bismarck im Reichstag v. 1867 Sten. Ber. 135. 137. Vgl. Hierſemenzel II. 293 fg. In der Litera - tur wird dieſe Verantwortlichkeit anerkannt von Hauſer S. 35. v. Bezold im Jahrb. II. (1873) S. 334. Auerbach 102 Note. Grotefend §. 754 S. 788. v. Mohl S. 277 fg. Die entgegengeſetzte Anſicht vertreten nament - lich Hänel S. 221; ferner v. Rönne Staatsr. d. Preuß. M. I. 2. S. 699 ff. (3. Aufl.) Meyer Grundz. 85. Thudichum 117. Riedel 26..

Man hat dies mehrfach mißverſtanden und dann in Folge dieſes Mißverſtändniſſes den Rechtsſatz ſelbſt verworfen.

Zunächſt handelt es ſich nicht, um die Rechtsgültigkeit der im Bundesrath abgegebenen Abſtimmung. Der Landesherr iſt nach dem Staatsrecht der Monarchie der alleinige und aus - ſchließlich befugte Vertreter des Staates Dritten gegenüber. Die gültige Abgabe einer Stimme im Bundesrath hat keine andere Vorausſetzung, als die formell ordnungsmäßige Legitimation des Bevollmächtigten, welche demſelben von dem Landesherrn bez. von dem Miniſter deſſelben ertheilt wird. Ganz unberührt von der ausſchließlichen Befugniß des Landesherren, den Bevollmächtigten im Bundesrath zu ernennen und mit einer Legitimation zu ver - ſehen, und von der rechtlichen Wirkung der von einem gehörig2)Reichsverfaſſung nicht vorgeſchrieben iſt, was Meyer Grundzüge S. 85 hervorhebt, iſt gänzlich unerheblich. Ueber die Frage, ob die Inſtruction der Bundesraths-Bevollmächtigten von der Zuſtimmung der Landtage landes - geſetzlich abhängig gemacht werden darf, vgl. unten §. 28.92§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.legitimirten Bevollmächtigten abgegebenen Stimme bleibt die Frage, nach welchen ſtaatsrechtlichen Grundſätzen die Inſtruction des Bevollmächtigten zu beurtheilen iſt1)Vgl. unten §. 28..

Die Verantwortlichkeit bezieht ſich ferner nicht auf die Be - ſchlüſſe des Bundesraths2)Auf dieſem Mißverſtändniß beruhen die Ausführungen von Hierſe - menzel II. 300, Meyer Grundzüge 85 ff., Thudichum Verf. der Nordd. B. S. 117 u. v. Treitſchke in den Preuß. Jahrb. Bd. 34 S. 538., noch viel weniger auf Reichsgeſetze, bei denen der Bundesrath überdies durch die Zuſtimmung des Reichstages gedeckt iſt. Der Einzelſtaat ſteht unter dem Reich; weder hat die Einzelregierung den Beruf und die Verpflichtung die Regierungshandlungen des Reiches zu rechtfertigen und zu verantworten, noch hat der Einzellandtag die Berechtigung, eine ſolche Rechtfertigung und Verantwortung zu fordern. Eine par - lamentariſche Verantwortlichkeit beſteht für die Reichsregierung einzig und allein dem Reichstage gegenüber.

Es handelt ſich vielmehr lediglich um die Verantwortung für Regierungshandlungen des Einzelſtaates, d. h. um die Verantwortung für die Inſtructions-Ertheilung an die Vertreter des Staates im Bundesrath, reſp. für die Unterlaſſung einer In - ſtructions-Ertheilung, wo eine ſolche durch das Intereſſe des Ein - zelſtaates geboten geweſen wäre. Ob eine derartige Regierungs - handlung oder Unterlaſſung überhaupt geeignet iſt, eine juriſti - ſche Verantwortlichkeit zu begründen, iſt ausſchließlich nach dem Staatsrecht, insbeſondere nach dem Miniſter-Verantwortlichkeits - Geſetz des einzelnen Staates zu entſcheiden3)Vgl. auch v. Mohl 64 fg. Wo eine Miniſter-Anklage geſtattet iſt wegen Handlungen, welche dem Landeswohl nachtheilig ſind, kann ſehr wohl auch das Verhalten der Landesregierung im Bundesrath den Grund einer ſolchen Anklage abgeben; ebenſo die Thatſache, daß eine Regierung lange Zeit hindurch die Ernennung eines Vertreters im Bundesrath ganz unterläßt. So geſtattet das Badiſche Geſ. über die Verantw. der Miniſter v. 20. Febr. 1868 §. 67 a die Miniſter. -Anklage wegen ſchwerer Gefährdung der Sicherheit oder Wohlfahrt des Staates. Vgl. Samuely Miniſterverantwortl. 80. 81. Hinſichtl. Bayerns vgl. Pözl S. 598 Note 5..

Eine politiſche (parlamentariſche) Verantwortlichkeit iſt in jedem Falle vorhanden und keine Regierung wäre berechtigt, eine Rechtfertigung ihres Verhaltens und eine Darlegung der Gründe93§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.deſſelben ihrer Landesvertretung gegenüber mit dem Hinweiſe ab - zulehnen, daß die in Rede ſtehende Angelegenheit Reichsſache ſei; denn die Inſtructions-Ertheilung an die Vertreter des Staates im Bundesrath iſt in der That niemals Reichsſache, ſondern im - mer eine Regierungs-Angelegenheit des Einzelſtaates1)Auch der Hinweis auf die parlamentar. Controlle durch den Reichstag iſt gänzlich unpaſſend. Der Reichstag iſt niemals in der Lage, die Regierun - gen der Einzelſtaaten zur Darlegung der Gründe ihres Verhaltens zu veran - laſſen. Die Vertreter des einzelnen Staates können ſich immer darauf beru - fen, daß ſie lediglich ihrer Inſtruction gemäß abzuſtimmen haben und daß ſie die Motive der ihnen ertheilten Inſtructionen nicht zu prüfen befugt ſind, ja dieſelben gar nicht zu kennen brauchen. Eine Discuſſion über die Inſtruc - tion der Vertreter im Bundesrath iſt eine häusliche Angelegenheit der Einzel - ſtaaten und kann lediglich zwiſchen den verantwortlichen Leitern der Regierung und der Volksvertretung des Einzelſtaates ſtatt haben.. Ganz unberührt von dieſem Grundſatz bleibt natürlich die materielle Würdigung der Gründe, welche die Regierung eines Einzelſtaates veranlaſſen können, im Intereſſe des Wohles der Geſammtheit ein Opfer zu bringen. Es iſt eine aus der Reichsangehörigkeit des Staats ſich von ſelbſt ergebende politiſche Pflicht, nicht lediglich das partikulariſtiſche Intereſſe, ſondern gleichzeitig das allgemeine Intereſſe des Reiches zu fördern.

Wenn man den Antheil der Einzelſtaaten an der Reichsge - walt, wie er ſo eben entwickelt worden iſt, in Betracht zieht, ſo ergiebt ſich zugleich, in welchem Sinne man den Einzelſtaaten den Charakter der Souveränetät beilegen kann.

Der Einzelſtaat iſt dem Reich gegenüber, wie wir bereits dargethan haben, nicht ſouverän, und da es keine Beſchränkung und folglich auch keine Theilung der Souveränetät geben kann, auch nicht innerhalb ſeiner Sphäre ſouverän. Aber der Ein - zelſtaat iſt an dieſer, über ihm ſtehenden Gewalt mitbetheiligt; die Deutſchen Staaten ſind nicht Einem von ihnen oder einem fremden Machthaber unterworfen, ſondern ſie ſind als einzelne der von ihnen ſelbſt gebildeten Geſammtheit unterworfen. Inner - halb des Bundesraths findet die Souveränetät einer jeden Regie - rung ihren unbeſtrittenen Ausdruck ſagte Fürſt Bismarck im ver - faſſungber. Reichstage2)Stenogr. Ber. 388.. Die Deutſchen Staaten ſind als Geſammtheit ſouverän.

94§. 9. Das Subject der Reichsgewalt.

Daraus rechtfertigt es ſich vollkommen, daß die Landes - herren der Einzelſtaaten ihre perſönliche Souveränetät und alle damit verbundenen ſtaatlichen und völkerrechtlichen Ehrenrechte ungeſchmälert behalten haben und daß auch die Einzelſtaaten als ſolche ebenfalls die völkerrechtlichen Ehrenrechte der ſouveränen Staaten noch jetzt ausüben. Gegen die Bezeichnung der Einzel - ſtaaten als ſouverän iſt daher vom ſtaatsrechtlichen Standpunkt nichts einzuwenden, wenn man dabei nicht an das Verhältniß der Einzelſtaaten dem Reiche gegenüber, ſondern an das Verhält - niß der Mitbetheiligung der Einzelſtaaten an der Reichs - gewalt denkt.

Von einer durchaus abweichenden Anſicht über das Subject der Reichsgewalt gehen mehrere Schriftſteller1)Thudichum Verf. -Recht S. 101 fg. v. Mohl S. 50. Vgl. auch Pözl 106 Note 2. aus, welche als Träger der Reichsgewalt den Kaiſer, den Bundesrath und den Reichstag bezeichnen. Es bedarf aber kaum einer weiteren Aus - führung, daß hier der Träger der ſouveränen Gewalt mit den Organen der Reichs-Regierung verwechſelt iſt2)Es iſt ein ähnlicher Irrthum als wollte man in der Nordamerik. Union oder in der Schweiz nicht das Amerikaniſche Volk oder das Schweizer Volk, ſondern die parlamentariſchen Körperſchaften und Präſidenten dieſer Bundesſtaaten als Träger der Souveränetät erklären..

§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.

Das Verhältniß der Unterordnung der Einzelſtaaten unter die Reichsgewalt iſt ein dreifach verſchiedenes.

1) Für gewiſſe Hoheitsrechte ſind die Einzelſtaaten außer Funk - tion geſetzt; das Reich erfüllt ſeine Aufgaben mit ſeinen eigenen Hülfs - mitteln und macht die ihm zuſtehenden Rechte ſelbſtſtändig und direct geltend. Das iſt zunächſt hinſichtlich der Geſetzgebung des Reiches der Fall, indem die Reichs-Geſetze mit begrifflicher Nothwendigkeit ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen er - halten. Aber auch auf einzelnen Gebieten der Staatsverwaltung, z. B. Conſulatweſen, auswärtige Angelegenheiten, Marine, obere Poſt - und Telegraphenverwaltung u. ſ. w. hat das Reich ſich von den Einzelſtaaten völlig emancipirt und ſich ſeinen eigenen Apparat zur Ausübung ſeiner Lebensthätigkeit geſchaffen. Soweit dies ge -95§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.ſchehen iſt, iſt der Kreis der den Einzelſtaaten obliegenden Auf - gaben und der dazu erforderlichen Befugniſſe verengt. Würde das Reich die Geſammtheit der ſtaatlichen Aufgaben in dieſer Weiſe ſelbſt übernehmen, ſo würde die Exiſtenz der Einzelſtaaten beendigt ſein und die Fortdauer ihrer Namen wäre eine hiſtoriſche Remini - ſcenz wie es heut die Namen der mittelalterlichen Herzogthümer und Grafſchaften ſind. Höchſtens als Provinzen des Reichs könnten die Gebiete der Einzelſtaaten eine Bedeutung behalten.

2) Für einen großen Kreis von Hoheitsrechten des Reiches ſind die Einzelſtaaten Selbſtverwaltungs-Körper. Der Begriff der Selbſtverwaltung wird hier in einem Sinne genommen, der von der herrſchenden Lehre erheblich abweicht, und da im Folgenden dieſer Begriff vielfach Verwendung finden wird, ſo iſt es unerläßlich, ſeinen Inhalt hier näher feſtzuſtellen.

Das Wort Selbſtverwaltung iſt in Nachbildung des eng - liſchen Ausdrucks selfgovernment vorzugsweiſe durch die zahlreichen ausgezeichneten Schriften Gneiſt’s über das engliſche Verwal - tungsrecht in allgemeinen Gebrauch gekommen und zu einem poli - tiſchen Schlagworte geworden. Gneiſt ſelbſt hat faſt ausſchließlich die politiſche Bedeutung der Verwaltung mittelſt unbeſoldeter Ehrenämter entwickelt und den Gegenſatz einerſeits zu einer büreau - kratiſchen Verwaltung durch beſoldete Berufsbeamte andererſeits zu der Thätigkeit beſchließender, aber nicht verwaltender, Deputir - ten-Collegien anſchaulich gemacht. Er hat ſtets mit dem größten Nachdruck hervorgehoben, daß das Syſtem der Selbſtverwaltung der Zwiſchenbau zwiſchen Staat und Geſellſchaft und das in England bewährt gefundene Mittel ſei, um die collidirenden egoi - ſtiſchen Intereſſen der verſchiedenen ſocialen Klaſſen einer ſtaatlichen Rechtsordnung zu unterwerfen. Im Hinblick auf die poſitive Ge - ſtaltung der engliſchen Einrichtungen definirt er den Begriff des selfgovernment als eine innere Landesverwaltung der Kreiſe und Ortsge - meinden nach den Geſetzen des Landes durch perſön - liche Ehrenämter, unter Aufbringung der Koſten durch communale Grundſteuern (Selfgovernment, Communalverfaſſung. 3. Aufl. S. 882 fg.).

Gneiſt wird nicht müde, in allen ſeinen Schriften hervorzu - heben, daß die Selbſtverwaltung nicht der Gegenſatz der Staats -96§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.verwaltung, ſondern eine Unterart der Staatsverwaltung iſt. Alle Aemter des selfgovernment haben den reinen Amtscharakter, alle Rechte und Ehren, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten der Staatsämter1)a. a. O. S. 883. Vgl. Gneiſt Preuß. Kreis-Ordnung 1870 S. 9 u. Verwaltung, Juſtiz, Rechtsweg 1869 S. 98 fg.. Nicht die Staatsverwaltung ſondern die Mi - niſterverwaltung, d. h. die Verwaltung durch beſoldete Berufs - perſonen, bildet nach der Auffaſſung von Gneiſt den Gegenſatz zur Selbſtverwaltung und in ſeiner Schrift: Der Rechtsſtaat Berl. 1872 S. 161 fg. führt er aus, daß die Wiedereinführung oder weitere Ausbildung des Ehrenamtes der archimediſche Punkt des Rechtsſtaates ſei, weil die Verwaltung durch beſoldete Beamte wegen der Ernennungs - Beförderungs - und Abſetzungsbe - fugniß des Chefs Parteiverwaltung ſei, während das Ehrenamt ſich nicht parteimäßig behandeln laſſe.

Dieſe Auffaſſung des Begriffes der Selbſtverwaltung iſt ſchnell herrſchend geworden und es könnten unzählige Zeugniſſe aus poli - tiſchen Reden, Flugſchriften und Zeitungsartikeln dafür beigebracht werden, daß man ſich faſt allgemein daran gewöhnt hat, Selbſt - verwaltung und Verwaltung mittelſt Ehrenämtern zu identifiziren.

Indeß ſo wichtig in politiſcher Beziehung das Syſtem der Ehrenämter iſt, ſo ſehr die Reaction gegen die übermäßige und einſeitige Ausbildung der büreaucratiſchen Beamtenverwaltung ein Merkmal unſerer Zeit iſt und in dem Worte Selbſtverwaltung ein politiſches Schlagwort geſucht und gefunden hat, ſo erweiſt ſich doch für die ſtaatsrechtliche, d. h. juriſtiſche, Betrachtung der Organiſation des Staates der von Gneiſt zur Herrſchaft gebrachte Begriff der Selbſtverwaltung als nicht hinlänglich beſtimmt und nicht conſequent verwendbar.

Die Dotirung eines Amtes mit einer Beſoldung iſt weder für den Begriff des Amtes noch für die amtlichen Pflichten und Rechte maßgebend2)Vgl. unten §. 32. §. 37 ff.. Es fehlt vor Allem an einer feſten Grenze zwiſchen Ehrenämtern und beſoldeten Aemtern; denn der Begriff des Ehrenamtes ſchließt den Erſatz von Koſten, von Diäten und Reiſegeldern, von Repräſentationsgebühren u. ſ. w. nicht aus; auch nicht eine Remuneration mit einer Pauſchſumme, aus der dergleichen Koſten zu tragen ſind. Wo iſt da die Grenze zwiſchen97§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.der Remuneration des Ehrenamtes und der Beſoldung des Berufs - amtes? Die geſchichtliche Entwicklung des Brandenburgiſch-Preu - ſiſchen Landrathsamtes1)Vgl. die literar. Nachweiſungen bei v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 1. §. 265. liefert ein höchſt bedeutſames und an - ſchauliches Beiſpiel dafür, wie leicht das Ehrenamt in ein Berufs - amt, die Koſtenentſchädigung mittelſt einer Pauſchſumme in einen, mit dem Amt verbundenen Gehalt übergehen kann. Andererſeits gibt es auch unbeſoldete Staatsämter. Iſt der unbeſoldete Gerichts - oder Regierungs-Aſſeſſor ein Beamter der Selbſtverwaltung? Hat der Geſandte, der doppelt ſo viel auszugeben genöthigt iſt, als ſeine Amtseinkünfte betragen, ein Ehrenamt?

Auch Alles, was von der Selbſtverwaltung in der herrſchen - den Bedeutung des Wortes ausgeſagt wird, die Unpartheilichkeit in der Ernennung und Entlaſſung, die Ausübung der obrigkeit - lichen Functionen nach Maßgabe der Geſetze, die Rechtscontrollen in den Formen des contradictoriſchen Verfahrens vor unabhängi - gen Gerichten, iſt auf die Verwaltung durch beſoldete Berufsbe - amte anwendbar und nach den Grundſätzen des Rechtsſtaates von jeder Form der Verwaltung geltend.

Ebenſowenig iſt die Decentraliſation ein für die Selbſtver - waltung characteriſtiſches Moment, worauf mit vielen Andern Schulze Preuß. Staatsr. § 127. 128 beſonderes Gewicht legt. Bei völlig büreaucratiſcher Staatsverwaltung kann die Decentra - liſation im größten Maaße erreicht werden durch Beſchränkung der Beſchwerden und anderen Rechtsmitteln, durch Ausſtattung der untern Inſtanzen mit weitreichenden Befugniſſen.

Die unjuriſtiſche Definition der Selbſtverwaltung als einer Verwaltung durch Ehrenämter hat zu immer weiterer Abirrung geführt. Man definirt die Selbſtverwaltung geradezu als Selbſt - thätigkeit der Bürger2)Gneiſt Preuß. Kreis-Ordn. S. 11. Das an jedem Punkt Entſchei - dende iſt die gewohnheitsmäßige Selbſtthätigkeit im Staatsberuf. . Als ob bezahlte und berufsmäßige Thä - tigkeit im Staatsdienſte keine Selbſtthätigkeit wäre, als ob die Hunderttauſende von Berufsbeamten der Militair - Finanz - Ge - richts - Polizeiverwaltung u. ſ. w. ihre Geſchäfte ohne Selbſtthä - tigkeit erledigen könnten oder keine Staatsbürger wären.

Man betont aber nicht nur ein begrifflich ganz unerheblichesLaband, Reichsſtaatsrecht. I. 798§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.Moment, ſondern man verliert darüber das Weſen der Sache ganz aus den Augen, indem man vergißt, daß es ſich um obrigkeit - liche Funktionen, um die Ausübung ſtaatlicher Hoheitsrechte handelt.

Gneiſt unterſcheidet das Syſtem des obrigkeitlichen Self - governments und das Syſtem der wirthſchaftlichen Selbſt - verwaltung. Im Sinne des Selfgovernments, welches der eng - liſchen Parlamentsverfaſſung zu Grunde liegt, in dem Sinne des älteren, ungetrübten Verfaſſungsrechts ſind Gegenſtände der Selbſt - verwaltung nach Gneiſt’s Worten (Preuß. Kreis-Ordn. S. 9., Self - government, Communalverf. und Verwaltungsger. in England 3. Aufl. S. 882): nicht eigene Rechte, nicht geſellſchaftliche In - tereſſen, ſondern die ſtaatlichen Funktionen der innern Landesver - waltung; der Geſchworenendienſt, die Verwaltung der Sicherheits - und Wohlfahrtspolizei, die Militäraushebungen und das Landwehr - ſyſtem, die Armen - Schul - und Wegeverwaltung, die Erhebung und Verwaltung der Communalſteuern und des communalen Stamm - vermögens, wo ein ſolches vorhanden doch ſo, daß alle Ver - mögensverwaltung hier nur als Mittel zum Zweck der Erfüllung ſtaatlicher Pflichten erſcheint. Dieſer Umfang der Selbſtverwaltung ergiebt ſich aus der Natur der Staatsgeſchäfte. Es ſind die Functionen der örtlich thätigen Staatsgewalt, die ſich zur Handhabung im Nachbarverbande eignen 1)Vgl. auch die anſchauliche Darſtellung in Gneiſt’s Verwaltung, Ju - ſtiz, Rechtsweg S. 95 ff..

Im Gegenſatz hierzu conſtruirt Gneiſt ein Syſtem der wirthſchaftlichen Selbſtverwaltung, welches eine örtliche Gruppi - rung von Intereſſen bedeute und welches ſeinen Ausdruck in ge - wählten Localvertretungen und in der Verwaltung durch beſoldete Unterbeamte der letzern finde. Gegenſtände dieſer Selbſtverwaltung ſind nach Gneiſt (Communalverf. S. 941) nicht die Funktionen des örtlich thätigen Staats, ſondern die wirthſchaftlichen In - tereſſen des Verbandes: an erſter Stelle die Verwaltung des eigenen Vermögens, ſodann die Armenpflege, die Geſundheitspflege, Wegeverwaltung, die Beſorgung des örtlichen Polizeidienſtes. Die eigentlichen Gegenſtände des selfgovernment dagegen: der Ge - ſchworenendienſt, das Decernat der Sicherheits - und Wohlfahrts -99§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.polizei, die Militäraushebung und Einquartierung, die Steuer - jurisdiction der directen Staats - und Communalſteuern, rechnet die Geſellſchaft überhaupt nicht mehr zu ihrer Selbſtverwaltung.

Aus einer Vergleichung dieſer beiden Stellen ergiebt ſich, daß nur ſcheinbar die wirthſchaftliche Selbſtverwaltung im Sinne Gneiſt’s auf andere Gegenſtände wie die obrigkeitliche Selbſtverwaltung ſich erſtreckt. Das Verzeichniß der zu dem obrigkeitlichen Selfgovern - ment gehörenden Functionen iſt nur größer; was der wirthſchaft - lichen Selbſtverwaltung zugerechnet wird, nämlich Armenpflege, Geſundheitspflege, die ja doch ein Theil der Sicherheits - und Wohlfahrtspolizei und in einigen Beziehungen ein Theil der Ar - menpflege iſt, Wegeverwaltung, Ortspolizeiverwaltung, Ver - waltung des Communalvermögens, findet ſich auch in dem von Gneiſt aufgeſtellten Verzeichniß der Gegenſtände der obrigkeitlichen Selbſtverwaltung. Es ſind auch in der That lauter Aufgaben, denen ſich der Staat nicht entziehen kann, die ihrer Natur nach Staatsgeſchäfte ſind. Wie alle großen Aufgaben des Staates haben auch ſie eine wirthſchaftliche Bedeutung und können ſie ohne finan - zielle Mittel nicht durchgeführt werden; ebenſo wenig aber iſt ihre Durchführung möglich ohne die Staatsgewalt im Sinne einer obrig - keitlichen Herrſchaft, ohne die Macht des Staates, zu befehlen und zu verbieten. Auch in dieſen Gebieten der Verwaltung wird das Hoheitsrecht des Staates wirkſam. Der von Gneiſt betonte Gegenſatz berührt nicht ſowohl das Object der Selbſt - verwaltung, als die Organiſation derſelben; ſeine Darſtellung gipfelt in dem Nachweiſe, daß in den gewählten Verſammlungen mehr die wirthſchaftlichen Intereſſen der geſellſchaftlichen Klaſſen als die ſtaatlichen Intereſſen zur Geltung kommen, daß dem alten engliſchen Friedensrichter-Amt ein anderes politiſches Syſtem als den boards zu Grunde liegt. Am deutlichſten tritt dieſer Gedanke hervor in ſeinen vortrefflichen Ausführungen in Verwaltung, Juſtiz, Rechtsweg S. 102 ff. In dieſer Hinſicht kann man ihm vollkom - men zuſtimmen und ſein Urtheil über die politiſche Bedeutung ge - wählter Lokalvertretungen adoptiren. Dagegen hört der Begriff der Selbſtverwaltung auf, ein juriſtiſch begränzter zu ſein, wenn man die Fähigkeit juriſtiſcher Perſonen zur Vermögens-Adminiſtra - tion nach Maßgabe ihrer Korporationsverfaſſung und nach den Regeln des Privatrechts dazu zählt. Dieſer Vorwurf trifft Gneiſt7*100§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.ſelbſt nicht; ſeine Ausdrucksweiſe aber hat die Veranlaſſung gege - ben, unter wirthſchaftlicher Selbſtverwaltung die Beſeitigung oder Einſchränkung der Bevormundung von Gemeinde-Verbänden hin - ſichtlich der Verwaltung ihres privatrechtlichen Vermögens zu ver - ſtehen; ja ſelbſt die Handlungsfähigkeit der einzelnen Menſchen innerhalb der rechtlichen Schranken als Selbſtverwaltung zu be - zeichnen. Aus dieſem doctrinären Begriff der Selbſtverwaltung iſt jede Spur von ſtaatsrechtlichem, überhaupt von juriſtiſchem, Inhalte entſchwunden. Die äußerſte Linie iſt in dieſer Richtung wohl er - reicht worden von Hermann Rösler das ſociale Verwaltungs - recht. 1872. I. S. 43 fg. Er ſagt:

Die Selbſtverwaltung im materiellen Sinne bedeutet die rechtliche Anerkennung der Wahrheit, daß die Entwicklung der Menſchen auf ihrer eigenen, geſellſchaftlich bedingten Thä - tigkeit beruht, und ſie beſteht in der rechtmäßigen Durchführung der ſocialen Freiheit in allen Verhältniſſen des Culturlebens. Die Selbſtverwaltung verleiht (sic!) den Einzelnen ein beſtimmtes Gebiet unabhängiger Thätigkeit gegenüber den Verwal - tungsorganen und namentlich auch gegenüber dem Staate; ſie verleiht aber zugleich den Einzelnen einen beſtimmenden Einfluß auf die Bildung und die Thätigkeit der Verwaltungsorgane ſelbſt 1)Keineswegs richtiger, ſondern noch unklarer ſind die Bemerkungen in Tellkampfs Schrift Die Selbſtverwaltung Berlin 1872 S. 15 ſg. 31 fg. über das Weſen der Selbſtverwaltung und über ihre Bedeutung für den Rechts - und Verfaſſungsſtaat. .

Für dieſe Charakteriſtik der Selbſtverwaltung beruft ſich der Verf. auf Gneiſt, nur rectifizirt er ihn dahin, daß auch eigene Rechte und geſellſchaftliche Intereſſen Gegenſtand der Selbſtver - waltung ſeien, indem er ihn auf den Mündel aufmerkſam macht, der mündig wird und zur Selbſtverwaltung übergeht. (!)

Welche Theorie der Selbſtverwaltung auf ſolcher Grundlage erbaut wird, kann man wohl ahnen. Als allgemeine Sätze ſtellt Rösler folgende hin:

1. Alle Selbſtverwaltung im materiellen Sinne beruht noth - wendig auf der Freiheit des natürlichen (!) Lebens und des Ge - wiſſens, ſowie auf Freiheit der Religion, der Wiſſenſchaft und der Kunſt.

2. Die freie Entſcheidung und Thätigkeit müſſen in allen An -101§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.gelegenheiten gewahrt bleiben, in denen ſie als ſittliche Nothwendig - keit empfunden werden. Dazu die Note: z. B. bei der Begründung rein perſönlicher Verhältniſſe, namentlich bei der Eheſchlie - ßung, Wahl des Glaubensbekenntniſſes, geiſtiger Mittheilung und Verbindung mit andern. u. ſ. w.

Dahin führt die Begriffsbeſtimmung der Selbſtverwaltung als freie, unbeſoldete Selbſtthätigkeit der Bürger, daß ſchließlich Hei - rathen, Zeitungleſen, Briefſchreiben und vielleicht auch Eſſen, Trinken und Tabakrauchen zum Bereich der Selbſtverwaltung gehören, da der Staat freilich alles dieſes für ſeine Bürger nicht beſorgen kann, und die freie Entſcheidung und Thätigkeit in dieſen Dingen gewiß von Jedem als ſittliche Nothwendigkeit empfunden wird.

Um den Begriff der Selbſtverwaltung für das Staatsrecht zu beſtimmen, muß man von einem andern Geſichtspunkt ausgehen. Selbſtverwaltung iſt nicht der Zwiſchenbau zwiſchen Staat und Geſellſchaft , ſondern der Zwiſchenbau zwiſchen Staat und Unter - than1)Die bürgerliche Geſellſchaft oder ſociale Gemeinſchaft iſt weder Rechtsſubject noch Object von Rechten noch ein rechtlich beſtimmtes Verhältniß; ſie iſt überhaupt kein Rechtsbegriff, mithin auch kein Begriff des Staatsrechts. So bedeutſam der Begriff für Volkswirthſchaftslehre und Politik ſein mag, ſo unbrauchbar und verwirrend iſt er für die Rechtswiſſenſchaft.. Anſtatt daß der Staat ſeine obrigkeitlichen Herrſchafts - rechte direct durchführt, überträgt er die Durchführung an Per - ſonen, die ihm zwar unterworfen ſind, die aber ihm gegenüber eine beſondere öffentliche Rechtsſphäre, eine begrifflich verſchiedene Exi - ſtenz haben. Selbſtverwaltung beruht auf der Selbſtbeſchrän - kung des Staates hinſichtlich der Durchführung ſeiner Auf - gaben und der Geltendmachung ſeiner obrigkeitlichen Herrſchaftsrechte auf die Aufſtellung der dafür maßgebenden Normen und auf die Controlle ihrer Befolgung, während die Handhabung dieſer Normen ſelbſt Zwiſchengliedern übertragen wird. Es iſt ganz unrichtig, in der Selbſtverwaltung die freie Thätigkeit der einzelnen Bürger zu ſehen. Der einzelne Bürger ſteht auch den Organen der Selbſt - verwaltung als Unterthan, als Object obrigkeitlicher Rechte gegen - über; nicht die natürliche Freiheit des Einzelnen bethätigt ſich in der Selbſtverwaltung, ſondern die ſtaatliche Herrſchaft, der obrig - keitliche Zwang über den Einzelnen. Nur iſt es andererſeits nicht102§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.der Staat ſelbſt, der dieſen Zwang handhabt, ſondern ein öffent - lich rechtliches Subject, das zwiſchen den Staat und den Einzelnen geſtellt iſt und das vom Staat zur Durchführung ſeiner Aufgaben verwendet wird.

Dieſer Zwiſchenbau zwiſchen Staatsgewalt und Staatsbürger kann verſchieden organiſirt ſein. Es können die Mittelglieder monarchiſch gebildet ſein; dies war der Fall bei den Immunitäts - herren des Mittelalters, bei den zu Landesherren gewordenen Für - ſten und Grafen des alten Reiches, bei den mit Gerichtsbarkeit und Ortspolizeigewat ausgeſtatteten Grundherren. Dem feudalen Staat entſpricht der patrimoniale Charakter der Selbſtverwaltungs - Aemter. Patrimonialgerichtsbarkeit und gutsherrliche Polizei ſind demnach nicht, wie man gewöhnlich ſagt, der Gegenſatz der Selbſtverwaltung, ſondern eine Bethätigung, eine Form derſelben; aber allerdings eine Form, die im Widerſpruch ſteht mit den Prin - zipien des heutigen Staatsrechts und den ſein ganzes Weſen be - herrſchenden Ideen.

Es können ferner die Mittelglieder in der Geſtalt der juriſti - ſchen Perſonen des öffentlichen Rechts, alſo corporativ organiſirt ſein, als örtlich begränzte Verbände, die ihre rechtlich normirte Verfaſſung haben und als Subjecte von öffentlichen (obrigkeitlichen) Rechten und Pflichten fungiren. Selbſtverwaltungskörper dieſer Art waren in Deutſchland im Mittelalter die Städte und freien Landgemeinden und auch in England nimmt die Geſchichte des Self - governments ihren Ausgangspunkt von der Bildung öffentlich recht - licher Corporationen. Vgl. Stein, Verwaltungslehre 2. Aufl. I. 2. S. 160 fg. Die Verwandlung der feudalen Selbſtverwaltungs - ämter in corporative, beziehentlich die Neubildung corporativer Verbände und die Beauftragung derſelben mit obrigkeitlichen Ge - ſchäften, die bisher der Staat ſelbſt durch eigene Beamte ausge - führt hat, das iſt die politiſche That unſerer Zeit, die man ſoweit es ſich um die Beſeitigung der gutsherrlichen Polizei dabei handelte ungenau die Einführung der Selbſtverwaltung nennt, indem man eine Geſtalt der Selbſtverwaltung für den Begriff derſelben nimmt.

Für das richtige Verſtändniß der Selbſtverwaltung hat Lo - renz Stein in der zweiten Auflage ſeiner Verwaltungslehre I. Theil 2. Abth. (Stuttg. 1869) in ſo fern einen bedeutenden Fort -103§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.ſchritt angebahnt, als er den Begriff des Verwaltungskör - pers im Gegenſatz zum Regierungsorgan entwickelt, und die öffentlich rechtliche (juriſtiſche) Perſönlichkeit des Verwaltungskör - pers als begriffliches Erforderniß deſſelben dargethan hat1)Auch H. Schulze Preuß. Staatsr. II. S. 3 hebt die juriſtiſche Per - ſönlichkeit der korporativen Verbände, denen die Selbſtverwaltung übertragen iſt, mit Nachdruck hervor. Zu den beſten Erörterungen über das Weſen der Selbſtverwaltung gehören die kurzen Ausführungen von Ernſt Meier in v. Holtzendorff’s Encyclopädie I. 2. Aufl. S. 853 fg.. Dieſes Reſultat wird aber theils dadurch verdüſtert, daß Stein die Selbſt - verwaltungskörper mit den Vertretungen und Vereinen in Zuſammenhang bringt und aus ihnen ein Syſtem der freien Verwaltung combinirt, theils in ſeinem ſtaatsrechtlichen Werth verkümmert, indem er die Selbſtverwaltung ſtützt auf die örtlich begrenzte aber ſachlich unbegrenzte Gemeinſchaft, die durch den Grundbeſitz und ſeine Intereſſen und Verhältniſſe gegeben wird (S. 128). Die Rechtsſphäre der Selbſtverwaltungs - körper iſt keine ſachlich unbegränzte, der Grundbeſitz iſt nicht die alleinige Quelle der in dem Selbſtverwaltungskörper zur Erſchei - nung kommenden Gemeinſchaft. Das natürliche Subſtrat des Selbſtverwaltungskörpers iſt ganz daſſelbe wie dasjenige des Staates: ein örtlich begrenztes Gebiet und die auf demſelben anſäſſigen Staatsbürger, und die recht - liche Quelle ſeiner Befugniſſe iſt das ſouveräne Herrſchaftsrecht des Staates, welcher dem Selbſtverwal - tungskörper die ſelbſtſtändige Handhabung obrigkeitlicher Rechte und Pflichten übertragen reſp., wo er denſelben vorgefunden, über - laſſen hat.

Selbſtverwaltung bedeutet ſeinem Wortſinn nach den Gegen - ſatz zum Verwaltet-werden. Wird von einem politiſchen Körper ausgeſagt, daß er ſich ſelbſt verwaltet, ſo ſetzt das begrifflich immer eine höhere Macht voraus, von der er auch verwaltet werden könnte. Das Wort iſt daher unanwendbar von der höchſten, oberſten, wirklich ſouveränen Macht, da bei ihr ein Verwaltet - werden unmöglich und undenkbar iſt2)Eine Folge der herrſchenden Lehre von der Selbſtverwaltung iſt die, daß man ſelbſt die Volksvertretung dahin rechnet. So ſagt z. B. Weſter - kamp Reichsverfaſſung S. 232: die Selbſtverwaltung innerhalb des Deut -. Dagegen findet der Begriff104§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.der Selbſtverwaltung überall da Anwendung, wo eine obere Gewalt die ihr zuſtehenden Hoheitsrechte nicht unmittelbar mittelſt eines eigenen, zu ihrer ausſchließlichen Dispoſition ſtehenden Appa - rates durchführt, ſondern ſich darauf beſchränkt, die Normen für die Ausübung dieſer Hoheitsrechte aufzuſtellen und ihre Durch - führung zu beaufſichtigen, während die Durchführung ſelbſt niedern, untergeordneten politiſchen Körpern übertragen oder überlaſſen iſt. Ob die Verwaltung durch beſoldete Berufsbeamte oder durch unbe - ſoldete Inhaber von Ehrenämtern beſorgt wird, iſt für den Be - griff der Selbſtverwaltung unerheblich. Die communale Ver - waltung durch beſoldete, auf lange Zeit oder lebenslänglich ange - ſtellte Bürgermeiſter bleibt Selbſtverwaltung; die Thätigkeit unbe - ſoldeter Conſuln oder der unbeſoldeten Mitglieder der Reichsſchul - denkommiſſion iſt unter keinem Geſichtspunkt Selbſtverwaltung. Im einzelnen Staate iſt Selbſtverwaltung diejenige obrigkeitliche Verwaltung, welche nicht durch Behörden und Beamte des Staates, oder da dieſe Behörden nur Organe oder Apparate des Staates ſind, nicht durch den Staat ſelbſt, ſondern durch ihm zwar untergeordnete, aber innerhalb ihres Wirkungskreiſes ſelbſtſtändige Corporationen oder Einzelperſonen verſehen wird.

Im Reich iſt der Einzelſtaat eine, innerhalb ſeines Wirkungs - kreiſes ſelbſtſtändige Perſon (Corporation), welche unter der ſou - veränen Geſetzgebung und Aufſicht des Reiches die Verwaltung führt. Der Art. 4 der Reichsverfaſſung normirt prinzipiell das Verhältniß des Reiches zu den Einzelſtaaten in der Art, daß die in dieſem Artikel aufgeführten Angelegenheiten der Beaufſichtigung Seitens des Reichs und der Geſetzgebung deſſelben unterliegen.

Das Reich iſt demnach dem Prinzip nach auf diejenigen Be - fugniſſe beſchränkt, welche der Selbſtverwaltung gegenüber be - ſtehen, die das Complement der Selbſtverwaltung bilden, ſie nega - tiv im Gegenſatz zur eigenen und directen Verwaltung durch die ſouveräne Gewalt beſtimmen, nämlich auf die Aufſtellung der Nor - men und die Beaufſichtigung ihrer Befolgung. Die Durchführung und Handhabung der Geſetze dagegen iſt auf das Reich nicht übergegangen, folglich den Einzelſtaaten verblieben. Jedoch hat2)ſchen Reiches beſteht in der ausgedehnten Einwirkung, welche der aus Vertre - tern des Deutſchen Volkes beſtehende Reichstag auf alle Reichsangelegenheiten ausübt. 105§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.die Reichsverfaſſung ſelbſt dieſes Prinzip, wie bereits S. 94 ausge - führt iſt, in einzelnen Beziehungen durchbrochen und kraft der dem Reiche zuſtehenden ſouveränen Gewalt kann es durch ein, nach Art. 78 zu Stande gekommenes, die Verfaſſung abänderndes Ge - ſetz die Selbſtverwaltung der Einzelſtaaten für gewiſſe Angelegen - heiten beſeitigen oder beſchränken. Das Maaß der den Einzel - ſtaaten überlaſſenen Selbſtverwaltung iſt auf den verſchiedenen Gebieten der ſtaatlichen Thätigkeit höchſt mannigfach beſtimmt. Während z. B. die Handhabung der Gewerbepolizei den Einzel - ſtaaten vollſtändig verblieben iſt und das Reich in der Gewerbe - ordnung nur die Rechtsgrundſätze, nach denen die Verwaltung zu führen iſt, aufgeſtellt hat, iſt die Selbſtverwaltung der Zölle an feſte Formen und Regeln gebunden und einer ſtetigen, unmittel - baren Controlle unterworfen. Bei der Darſtellung der einzelnen Verwaltungszweige wird die Gränzlinie der Verwaltungscompetenz des Reichs und der Einzelſtaaten näher feſtgeſtellt werden.

3) Neben den der Geſetzgebung und Aufſicht des Reichs un - terſtellten Angelegenheiten iſt noch ein großer Kreis von öffentlich rechtlichen Funktionen vorhanden, welche den Einzelſtaaten ver - blieben ſind. Es gehört dahin zunächſt die Organiſation der Ein - zelſtaaten ſelbſt, die Normirung des Thronfolgerechts, Wahlrechts, der Beamtenverfaſſung, der Provinzial -, Kreis - und Gemeindever - faſſung, ferner das geſammte Gebiet der directen Steuern, das Unterrichtsweſen u. ſ. w. Hinſichtlich dieſer Angelegenheiten ſind die Einzelſtaaten nicht Selbſtverwaltungskörper des Reiches, ſondern ihre Stellung iſt eine freiere und unabhängigere, indem ſie weder der Geſetzgebung noch der Oberaufſicht des Reiches unterworfen ſind. Freilich können dieſe Angelegen - heiten nicht völlig getrennt und losgelöſt werden von denjenigen, auf denen das Reich competent iſt; die verſchiedenen Lebensfunc - tionen des Staates hängen innerlich ſo feſt zuſammen, durchdringen und beſtimmen ſich gegenſeitig ſo vielfach, ſind ſo ineinander ge - ſchlungen und verwickelt, daß es unmöglich iſt, ſie durch einen tiefen Schnitt von einander zu trennen oder zwiſchen ihnen eine Competenzgrenze wie eine chineſiſche Mauer aufzurichten. Die Einzelſtaaten empfinden auf allen Gebieten des ſtaatlichen Lebens die höhere Macht, der ſie unterworfen ſind, da ſie ſich nur inner - halb des Raumes bewegen können, den die Reichsgeſetzgebung106§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.ihnen frei läßt. Aber ein ſolcher Raum iſt vorhanden; er iſt durch das Reich begränzt, aber nicht abſorbirt.

Aus dieſem Grunde erweiſt es ſich als unrichtig, wenn man ſagt, die Einzelſtaaten ſeien zu Verwaltungs-Diſtricten des Reiches geworden, ſie hätten aufgehört, Staaten zu ſein. Sie haben viel - mehr eine Fülle obrigkeitlicher Befugniſſe und öffentlich rechtlicher Macht kraft eigenen Rechts; nicht durch Uebertragung vom Reich; nicht als Organe, deren ſich das Reich bedient zur Erfül - lung ſeiner Aufgaben, zur Durchführung ſeines Willens, ſon - dern als ſelbſtſtändige Rechtsſubjecte mit eigener Rechtsſphäre, mit eigener Willens - und Handlungsfreiheit. Dadurch eben unter - ſcheidet ſich der zuſammengeſetzte Staat von dem decentraliſirten Einheitsſtaat, beziehentlich der Gliedſtaat vom Selbſtverwaltungs - Körper. Allerdings iſt eine Einſchränkung hinzuzufügen. Das Reich hat nämlich nach Art. 78 ideell eine unbegrenzte Kompetenz; es kann die verfaſſungsmäßig geſtellte Gränze zwiſchen ſeiner Machtſphäre und der Machtſphäre der Einzelſtaaten in der Form der Verfaſſungs-Aenderung einſeitig d. h. ohne Zuſtimmung der einzelnen Gliedſtaaten verändern; es kann alſo den Gliedſtaaten die ihnen verbliebenen Hoheitsrechte entziehen. In einem gewiſſen Sinne kann man daher ſagen, daß die Einzelſtaaten ihre obrig - keitlichen Rechte nur durch die Duldung des Reiches, nur preca - rio, haben, daß ideell das Reich die ſtaatliche Gewalt in voller Integrität beſitze und daß die Einzelſtaaten auch diejenigen Rechte, auf welche ſich die Kompetenz des Reiches nicht erſtreckt, ebenſo wie diejenigen, welche ihnen das Reich innerhalb ſeiner Kompetenz zuweiſt, nur durch den Willen des Reiches haben.

Damit iſt aber nur geſagt, was überhaupt von allen Rechten gilt, auch von ſämmtlichen Berechtigungen des Privatrechts, daß ſie nämlich nur beſtehen, ſo lange eine höhere ſtaatliche Macht ſie duldet. Es iſt gewiß, daß der ſouveräne Staat Eigenthum, Lehn - recht, die Gültigkeit gewiſſer Obligationen, die väterliche Ge - walt u. ſ. w. abzuſchaffen vermag; daß jeder Staatsbürger jedes einzelne Vermögensrecht nur hat in dem Umfange und ſo lange, als der Staat es duldet. Aber deſſen ungeachtet wäre es eine verkehrte Anſchauung, alle dinglichen und Forderungsrechte der Individuen als vom Staate abgeleitete, von ihm übertragene107§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.Rechte zu bezeichnen; der Staat iſt nicht poſitiv Urſprung und Quelle, Schöpfer und Träger dieſer Rechte, ſondern ſein Wille iſt nur ein negatives Erforderniß, indem Rechte, welche der Staat nicht duldet, nicht entſtehen oder fortbeſtehen können.

Ganz in derſelben Weiſe können die obrigkeitlichen Hoheits - rechte der Einzelſtaaten allerdings nicht ausgeübt werden und überhaupt nicht fortbeſtehen, ſo weit das Reich ihre Ausübung oder Fortexiſtenz nicht ferner duldet; aber deſſenungeachtet wurzeln dieſe Rechte der Einzelſtaaten nicht im Willen des Reiches und ſind nicht aus der Machtfülle des Reiches abgeleitet, ſondern ſie haben ihren poſitiven Grund in der hiſtoriſchen Thatſache, daß die Einzelſtaaten älter ſind als das Reich, daß ſie ſouveräne Gemeinweſen waren, bevor das Reich gegründet worden iſt.

Das Verhältniß der Einzelſtaaten zum Reich kann juriſtiſch nicht darnach beſtimmt werden, wie es ſich im Laufe der geſchicht - lichen Entwicklung einmal geſtalten könnte, ſondern darnach, wie es nach dem gegenwärtig gültigen Recht geregelt iſt. Der jetzige Rechtszuſtand aber iſt der, daß den Einzelſtaaten ein Gebiet ſtaatlicher Thätigkeit und Macht verblieben iſt, auf welchem ſie, und nicht das Reich, die Herren ſind.

Ebenſo unrichtig iſt es aber, die Einzelſtaaten hinſichtlich der ihnen verbliebenen Sphäre als ſouverän zu bezeichnen1)Vgl. oben S. 74 ff..

Der Unterſchied dieſer Sphäre gegen diejenigen Gebiete, auf denen das Reich nach Art. 4 competent iſt, beſteht nur darin, daß die Einzelſtaaten nicht bloß die Selbſtverwaltung haben, ſondern daß ſie auch die rechtlichen Normen dieſer Verwaltung aufſtellen, die Ziele, Zwecke und Mittel der Verwaltung rechtlich beſtimmen. Das iſt das weſentliche Unterſcheidungsmerkmal zwiſchen den zur Kompetenz des Reiches gezogenen Gebieten und den nicht dazu gehörigen, daß auf den erſteren das Reich die Rechtsnormen der Verwaltung giebt, auf den letzteren der Einzelſtaat. Auf den letzteren Gebieten hat der Einzelſtaat die Selbſtgeſetzgebung, die Autonomie.

Der Begriff der Autonomie iſt dem der Selbſtverwaltung analog und wird mit ihm nicht ſelten zuſammengeworfen. In108§. 10. Die Unterordnung der Einzelſtaaten unter das Reich.früherer Zeit verſtand man auch unter Autonomie, gerade wie jetzt vielfach unter Selbſtverwaltung, die natürliche Freiheit des Menſchen, ſeine Rechtsverhältniſſe durch Willensacte zu ordnen1)Vgl. darüber v. Gerber Geſ. Juriſt. Abh. I. S. 36..

Dieſer Begriff iſt kein Rechtsbegriff, ſondern nur der Aus - druck für die rechtlich anerkannte Willens - und Handlungsfähigkeit. Autonomie iſt, im juriſtiſchen Sinne, immer eine geſetzgebende Gewalt. Aber ſie ſteht im Gegenſatz zur Souveränetät. Selbſt - geſetzgebung kann man nur demjenigen Gemeinweſen als beſondere Eigenſchaft zuſchreiben, dem die Geſetze auch von einer über ihm ſtehenden Gewalt gegeben werden könnten; die wahrhaft ſou - veräne Gewalt kann keine Geſetze von außen erhalten, es würde daher eine ſelbſtverſtändliche Trivialität ſein, von ihr auszuſagen, daß ſie die Befugniß habe, ſich ſelbſt Geſetze zu geben. Autono - mie, als ein juriſtiſch relevanter Begriff ſetzt daher eine nicht ſouveräne, öffentlich rechtliche Gewalt voraus, der die Befugniß zuſteht, kraft eigenen Rechts, nicht auf Grund bloßer Delegation, verbindliche Rechtsnormen aufzuſtellen. Der Mangel der Souveräne - tät tritt bei dieſer Geſetzgebungsgewalt zu Tage, indem ſie ſich innerhalb der Gränzen halten muß, die der Souverän der Auto - nomie geſteckt hat, und indem ſie keine Rechtsnormen aufſtellen kann, welche den vom Souverän aufgeſtellten widerſprechen. Die erſte dieſer beiden Schranken iſt für die Einzelſtaaten aufgerichtet durch Art. 78 Abſ. 1 der Reichsverfaſſung, welcher dem Reich die Be - fugniß giebt, die Gränzlinien der Autonomie der Einzelſtaaten nach ſeinem Belieben zu verrücken; die zweite Schranke enthält Art. 2 der Reichsverfaſſung, wonach die Reichsgeſetze den Landes - geſetzen vorgehen2)Ein Beiſpiel dafür, daß ſelbſt hinſichtlich des Landes verfaſſungs - rechtes die Einzelſtaaten zwar Autonomie haben, jedoch nicht ſouverän ſind, giebt der §. 49 des Reichsmilitärgeſetzes vom 2. Mai 1874 (R. -G.-Bl. S. 59), welcher ausſpricht, daß für Militärperſonen die Berechtigung zum Wählen in Betreff der einzelnen Landesvertretungen ruht und daß beſondere Militär - Wahlbezirke nicht gebildet werden dürfen. Hierdurch iſt namentlich das Preuß. Wahlgeſetz vom 30. Mai 1849 § 9 verändert worden..

Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß ſoweit die Autonomie der Einzelſtaaten reicht, ihnen auch die Verwaltung (Regierung) im vollen Umfange zuſteht.

109§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.

Faſſen wir das Reſultat dieſer Erörterungen zuſammen, ſo ergiebt ſich, daß die Einzelſtaaten, abgeſehen davon, daß ſie Mit - glieder des Reiches und als ſolche antheilsmäßig an der Reichs - gewalt mitberechtigt ſind, dem Reiche unterworfen ſind

  • a) theils als Beſtandtheile, als bloß geographiſche Diſtricte, in denen die Reichsgewalt ſich direct und unmittelbar be - thätigt;
  • b) theils als Selbſtverwaltungskörper, welche die Durchführung und Handhabung der Reichsgewalt nach den vom Reich ge - gebenen Normen und unter Aufſicht des Reichs vermitteln;
  • c) als autonome, (nicht ſouveräne) Staaten.

§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten1)Vgl. meine Abhandlung in Hirth’s Annalen 1874. S. 1487 1524. Eine ausführliche Entgegnung auf dieſelbe hat Löning ebendaſelbſt 1875 S. 337 ff. veröffentlicht, welche in ihren weſentlichen Reſultaten mit der von Hänel Studien I. S. 183 ff. entwickelten Theorie übereinſtimmt..

Aus der Natur des Bundesſtaates als einer aus Staaten be - ſtehenden öffentlich rechtlichen Corporation ergiebt ſich, daß die Mitglieds-Staaten Rechte, ſowie auch Pflichten haben. Die Or - ganiſation einer juriſtiſchen Perſon iſt ſelbſt ein Gegenſtand der objectiven Rechtsordnung und ſie erzeugt ſubjective Berechtigungen, Befugniſſe, die rechtlich begränzt und rechtlich geſchützt ſind, für ihre Mitglieder. Den Rechten entſprechen dann öffentlichrechtliche Pflichten.

Dieſe Rechte ſind aber nicht durchweg von gleicher juriſtiſcher Natur; ihr Verhältniß zur Mitgliedſchaft an ſich iſt vielmehr ein verſchiedenes und dadurch ergeben ſich Unterſchiede von practiſcher Bedeutung für dieſe Rechte ſelbſt. Es laſſen ſich folgende Kate - gorien unterſcheiden.

I. Mitgliedſchaftsrechte. Die Mitgliedſchaft bei jeder juriſtiſchen Perſon iſt ein Complex von Rechten und Pflichten und kann in einzelne Befugniſſe und Verpflichtungen aufgelöſt werden. Dieſe Rechte und Pflichten ſind lediglich das Reſultat oder der Reflex der Korporations-Verfaſſung, die Wirkung der Korporations - Verfaſſung auf die einzelnen Mitglieder2)Laband a. a. O. S. 1501. 1502..

Dies gilt auch vom deutſchen Reich. Die dem Reiche oblie -110§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.genden ſtaatlichen Aufgaben involviren einerſeits Beſchränkungen der Mitgliedſtaaten, indem die zur Erfüllung dieſer Aufgaben er - forderlichen Hoheitsrechte dem Einzelſtaat entzogen und auf das Reich übertragen ſind; ſie begründen aber andererſeits Rechte der Einzelſtaaten und ihrer Angehörigen, daß das Reich dieſe Aufgaben auch für ſie und zu ihren Gunſten erfüllt.

Rechte dieſer Art ſind der Anſpruch jedes Staates auf den diplomatiſchen und militäriſchen Schutz gegen Rechtsverletzungen Seitens des Auslandes und Seitens anderer Bundesſtaaten und der Anſpruch, daß das Reich die ihm obliegende Pflege der Wohl - fahrt des deutſchen Volkes allen zum Reiche gehörenden Theilen gleichmäßig angedeihen läßt1)Eingang zur Reichs-Verfaſſung.. Die Thätigkeit der Reichs-Geſandt - ſchaften und Konſulate, der Reichsgerichte und anderen Reichsbehör - den, die Einrichtung und die Verwaltung der Poſt und Telegraphie, die Kontrole des Eiſenbahnweſens im Intereſſe des Verkehrs und der militäriſchen Leiſtungsfähigkeit, die Förderung der Erwerbs - fähigkeit der Nation durch Handels - und Schiffahrtsverträge und durch Regelung und Handhabung des Zollweſens u. ſ. w. alles dieſes liegt dem Reich für jeden zu ihm gehörenden Staat ob und begründet nicht nur Beſchränkungen der dem einzelnen Staate zu - ſtehenden Gewalt, ſondern in demſelben Maaße und Umfange auch Anſprüche deſſelben auf die Fürſorge des Reiches.

Entſprechend dieſen Rechten der Einzelſtaaten auf den Schutz und die Wohlfahrtspflege Seitens des Reiches ſind die Pflichten des Einzelſtaates zur antheilsmäßigen Tragung der militäriſchen und finanziellen Laſten.

Aber auch nach einer anderen Richtung involvirt die Mitglied - ſchaft Rechte der Einzelſtaaten, indem dieſelben betheiligt ſind an den Organen, durch welche das Reich ſeinen Willen äußert und bethätigt. Hierhin gehört das Recht jedes Staates auf diejenige Anzahl von Stimmen im Bundesrath, welche nach dem im Art. 6 feſtgeſtellten Grundſatz ihm zukommen, und der Anſpruch, daß die von ihm abgegebene Abſtimmung bei der Feſtſtellung der Be - ſchlüſſe des Bundesraths Berückſichtigung findet. Ferner das Recht jedes Staates auf antheilsmäßige[Vertretung] ſeiner Bevölkerung im Reichstage nach Maaßgabe des dem Reichswahlgeſetz zu Grunde111§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.liegenden Wahlſyſtems. Endlich das Recht jedes Staates, daß ſeine Angehörigen unter den gleichen Bedingungen wie die Ange - hörigen der andern Staaten zur Bekleidung von Reichsämtern be - fähigt, daß ſie von denſelben nicht grundſätzlich ausgeſchloſſen ſind.

Aus der Natur dieſer Rechte als unmittelbarer Wirkungen der Reichsverfaſſung ergeben ſich zwei Rechtsſätze.

1. Die Rechte der Einzelſtaaten können ſich mit jeder Aende - rung der Verfaſſung ändern, ja auch ohne Abänderung der Ver - faſſungs-Urkunde in Folge der dem Reiche zuſtehenden Geſetzgebung. So iſt z. B. durch das Geſ. über die Rechtsverhältniſſe der zum dienſtlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung beſtimmten Gegen - ſtände v. 28 Mai 1873 und durch das Geſ. über die Errichtung eines Reichs-Eiſenbahn-Amtes vom 3. Juli 1873 eine ſolche Aen - derung der Mitgliedſchafts-Rechte der Einzelſtaaten eingetreten.

Es iſt demgemäß der Inhalt der Mitgliedſchaftsrechte ein wechſelnder. Beſtimmt wird derſelbe einſeitig vom Reich durch die von ihm ausgehenden Willensakte, welche theils im Wege der verfaſſungsändernden theils im Wege der einfachen Geſetzgebung theils auch im Wege eines Beſchluſſes des Bundesraths, ſo weit die Kompetenz des letzeren ſich erſtreckt, erfolgen können. Der einzelne Staat kann nur durch ſeine Abſtimmung im Bundes - rath auf die Erhaltung oder Erweiterung ſeiner Rechte oder auf die Einſchränkung ſeiner Pflichten hinwirken; hat das Reich ſeinen Willen in verfaſſungsmäßiger Weiſe erklärt, ſo iſt der Wille des einzelnen Staates unerheblich. Die Geſammtheit der einzelnen Staaten erſcheint tamquam unum corpus und der Theil wird durch die Veränderung des Ganzen ohne Weiteres mitbetroffen.

Die einzelnen in der Mitgliedſchaft enthaltenen Rechte und Pflichten der Staaten ſind daher dem Reiche gegenüber nicht iura quaesita, die nicht ohne Zuſtimmung der einzelnen Staaten ein - geſchränkt oder beſeitigt werden können. Ebenſo wenig ſind die in der Mitgliedſchaft begründeten Pflichten ihrem Umfange nach definitiv begränzt, ſo daß ſie nicht ohne Zuſtimmung der einzelnen Staaten erſchwert werden können. Wol aber können ſich aus der Mitgliedſchaft einzelne Rechte und Pflichten ablöſen als perfekt ge - wordene Wirkungen, als ſelbſtändig gewordene Rechte und Pflichten, die man der Mitgliedſchaft gegenüber mit ſeparirten Früchten ver -112§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.gleichen kann1)Laband a. a. O. S. 1502.. Dahin gehört z. B. der Anſpruch der einzelnen Staaten auf die Poſtüberſchüſſe gemäß Art. 51 der R. -V. und § 3 des Geſ. vom 10. März 1870 oder auf die Vergütung der Er - hebungskoſten für Zölle und Verbrauchsabgaben gemäß Art. 38 der R. -V. rückſichtlich der bereits abgelaufenen Zeit. Das Reich kann allerdings jeder Zeit die angeführten Geſetzesbeſtimmungen ändern; würde das Reich dies aber mit rückwirkender Kraft thun, ſo würde es dadurch zweifellos in iura quaesita einzelner Staaten eingreifen. Rückſichtlich der Pflichten der Staaten liefern die Matrikular-Beiträge ein analoges Veiſpiel; das Reich kann jeder Zeit für dieſelben einen neuen Vertheilungs-Maaßſtaab einführen; für die Zeit aber bis zu dieſer Aenderung hat der Einzelſtaat ein erworbenes Recht, daß die bis dahin fällig ge - wordenen Beiträge nach den beſtehenden Grundſätzen berechnet werden.

2. Die Mitgliedſchaftsrechte ſind grundſätzlich für alle Staaten dieſelben, nicht etwa in dem Sinne, daß ſie für alle Staaten abſolut gleich ſind, ſondern daß auf alle Staaten dieſelben Rechtsregeln Anwendung finden. Bei der Begründung des Nord - deutſchen Bundes und dem Hinzutritt der Süddeutſchen Staaten ſtanden ſich die, bis dahin ſouveränen Deutſchen Staaten als völlig gleichberechtigte Perſönlichkeiten gegenüber und auf der An - erkennung dieſer Gleichberechtigung, der Koexiſtenz aneinander ebenbürtiger ſtaatlicher Perſonen beruht das Bundesverhältniß, der bundesſtaatliche Charakter des Reiches. Es iſt nicht ausge - ſchloſſen, daß nicht einzelnen Staaten Sonderrechte eingeräumt werden, durch welche die Laſten und Pflichten der übrigen nicht erſchwert werden, wie z. B. die Kompetenz-Beſchränkungen des Reiches hinſichtlich der ſüddeutſchen Staaten; es iſt ferner zu - läſſig, einzelnen Staaten mit Zuſtimmung aller übrigen Prä - rogativen beizulegen, wie z. B. die Präſidialrechte Preußens; es iſt endlich vollkommen zuläſſig, einem Staat größere Laſten auf - zuerlegen oder ihm größere Opfer an Hoheitsrechten zuzumuthen, wie andern, aber es ſetzt dies ſeine ſpezielle Einwilligung vor - aus2)Beiſpiele ſind die Ausantwortung der Preuß. Marine und aller Ma - rine-Etabiſſements an das Reich ohne Entſchädigung, die Abfindung des Für -.

113§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.

Von dieſen Fällen abgeſehen hat die Reichsverfaſſung aber den Grundſatz, daß alle Bundesſtaaten gleiche Rechte und Laſten haben, überall durchgeführt, wenngleich er als ein allgemeines Prinzip nicht ausgeſprochen worden iſt. Den deutlichſten Ausdruck hat er im Art. 58 hinſichtlich der Koſten und Laſten des Kriegs - weſens gefunden, ferner im Art. 70 hinſichtlich der Vertheilung der Matrikular-Beiträge. Aber auch in allen andern Beziehungen finden Belaſtungen und Beſchränkungen einzelner Staaten über das Maaß hinaus, welches für Alle als Regel gilt, nicht ſtatt und es muß als ein allgemeines Prinzip für die Reichsgeſetzgebung überhaupt anerkannt werden, daß jede Abweichung von der Gleich - berechtigung zu Ungunſten eines oder einzelner Mitglieder des Reiches deren ſpezielle Zuſtimmung erfordert1)Laband a. a. O. S. 1514. 1515. Wenn Löning a. a. O. S. 359 ff. gegen die Annahme eines ſolchen Sonderrechts polemiſirt, ſo iſt ſeine Polemik inſofern gegenſtandslos, als ich den Anſpruch jedes Einzelſtaates auf gleiche Behandlung gerade für das Gegentheil eines Sonderrechts, für den, allen Mitgliedern gleichmäßig zu Gute kommenden Ausfluß der Mitgliedſchaft, für ein Mitgliedſchafts-Recht erklärt habe. Wenn er aber den Rechts - ſatz ſelbſt, daß die Verletzung dieſes Mitgliedſchafts-Rechtes ohne Zuſtimmung des Berechtigten nicht zuläſſig ſei, beſtreitet, ſo hätte es m. E. dafür gewich - tigerer Gründe bedurft, als daß der Rechtsſatz in der Regel entbehrlich ſei, weil ſeine Verletzung ſchon durch die Ehrlichkeit und Gerechtigkeit ſich ver - biete, und daß er unter Umſtänden unbequem ſein könne..

II. Sonderrechte einzelner Mitglieder (iura singularia). Unter Sonderrechten verſteht man beſtimmte Rechte einzelner Bundesſtaaten in deren Verhältniß zur Geſammtheit, welche Abweichungen von der ſonſt geltenden Regel zu Gunſten eines oder einzelner Staaten bilden. Sie ergeben ſich nicht aus der An - wendung der verfaſſungs - oder geſetzmäßigen Prinzipien, ſondern ſie beruhen auf der Nichtanwendung derſelben; ſie ſind nicht Reflexwir - kungen der Verfaſſung, ſondern Modifikationen derſelben2)Laband a. a. O. S. 1502. 1503.. Immer handelt es ſich dabei um Rechte der Mitglieder in deren Verhältniß zur Geſammtheit, nicht um Rechte, welche den einzelnen Staaten außer aller Beziehung zum Reiche zuſtehen. Man könnte daher wohl auch die Sonderrechte als eine Unterart der Mitgliedſchafts -2)ſten Thurn-Taxis für ſein Poſtregal auf Koſten Preußens, die zeitweiſe Ver - wendung preußiſcher Beamtenkräfte, namentlich in den Miniſterien, für Reichs - zwecke u. dgl.Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 8114§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.rechte bezeichnen; jedoch ſind ſie nicht ohne Weiteres in der Mit - gliedſchaft enthalten, ſondern ſie bedürfen eines beſonderen Titels. Dieſer Titel kann entweder ein Vertrag zwiſchen dem Reich und dem Einzelſtaat ſein oder ein legislatoriſcher Akt des Reiches, und der letztere wieder in dreifacher Abſtufung, entweder eine Beſtim - mung der Verfaſſung, oder ein einfaches Geſetz oder ein Beſchluß des Bundesraths innerhalb der demſelben zuſtehenden Kompetenz1)Vgl. zu dem Folgenden Laband a. a. O. S. 1507 fg. Ein Beiſpiel für die Begründung von Sonderrechten durch einen Bundesraths-Be - ſchluß liefert die Reichsſchulkommiſſion. Durch einen Beſchluß vom 19. Fe - bruar 1875 (Protok. §. 143 S. 131) hat der Bundesrath beſtimmt, daß von den 6 Mitgliedern, aus denen dieſe Kommiſſion beſteht, Preußen, Bayern, Sachſen und Württemberg je ein Mitglied ernennen; ferner daß ein Mitglied alternirend von Baden, Heſſen, Elſaß-Lothringen und Mecklenburg-Schwerin in der angegebenen Reihenfolge jedesmal auf zwei Jahre ernannt wird; endlich daß ein Mitglied alternirend von den übrigen Bundesſtaaten und zwar nach der Reihenfolge im Art. 6 der R. -V. jedesmal auf zwei Jahre ernannt wird.. Dieſe Form ihrer Begründung iſt von Einfluß hinſichtlich der Form, welche zu ihrer Aufhebung erforderlich iſt.

Ihrem Inhalte nach ſind die Sonderrechte:

1. Beſchränkungen der Kompetenz des Reiches, indem einzelnen Staaten Hoheitsrechte vorbehalten ſind, welche hinſichtlich der übrigen dem Reiche zuſtehen. Dieſe Rechte nennt man daher Reſervatrechte. In der Norddeutſchen Bundesverfaſſung hatten lediglich die Hanſeſtädte das Reſervatrecht, daß ſie als Freihäfen außerhalb der gemeinſchaftlichen Zollgränze bleiben, bis ſie ihren Einſchluß in dieſelbe beantragen. Nachdem Lübeck den Einſchluß beantragt hat, iſt im Art. 34 der Reichs-Verfaſſung für Hamburg und Bremen dieſes Sonderrecht anerkannt worden2)Daß dieſes Recht unter dem Schutz des Art. 78 Abſ. 2 ſteht, zeigt ſehr treffend gegen Hänel a. a. O. S. 200, der ſich auf die Aufnahme - becks durch Bundesrathsbeſchluß als Präzedenzfall beruft, Löning a. a. O. S. 365 fg.. Bei dem Hinzutritt der ſüddeutſchen Staaten zum Reiche haben ſich dieſelben folgende Sonderrechte reſervirt:

  • Baden. Die Beſteuerung des inländiſchen Branntweins und Bieres bleibt der Landesgeſetzgebung vorbehalten und der Ertrag dieſer Steuern verbleibt Baden
    3)Reichsverf. 35 Abſ. 2. 38.
    3).
115§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.

Württemberg

  • a) Die Beſteuerung des inländiſchen Branntweins und Bieres bleibt der Landesgeſetzgebung vorbehalten und der Ertrag dieſer Steuern verbleibt Württemberg
    1)Reichsverf. 35 Abſ. 2. 38.
    1).
  • b) das Recht des Reiches gemäß Art. 45 der Reichsverfaſſung auf die Einführung des Einpfennigtarifs für den Eiſenbahn-Transport der in dieſem Artikel genannten Gegenſtände bei größeren Entfernungen hinzuwirken, iſt beſchränkt durch die Beſtimmung des Schlußprotokolls vom 25. November 1870 Nr. 2
    2) Zu Art. 45 der Verfaſſung wurde anerkannt, daß auf den Württemb. Eiſenbahnen bei ihren Bau -, Betriebs - und Verkehrsverhältniſſen nicht alle in dieſem Art. aufgeführten Transportgegenſtände in allen Gattungen von Ver - kehren zum Einpfennig-Satz befördert werden können. Der praktiſche Sinn dieſer Beſtimmung iſt der, daß die Einführung des Einpfennig-Satzes in Württemberg nicht ohne die Zuſtimmung der Württembergiſchen Regierung erfolgen kann.
    2).
  • c) die Einrichtung und Verwaltung des Poſt - und Tele - graphenweſens und die Einnahmen der Poſt und Telegraphie ſind Württemberg reſervirt. Ebenſo der Erlaß der reglementariſchen und Tarifbeſtimmungen für den in - ternen Verkehr Württembergs, ſowohl der Poſt als auch der telegraphiſchen Korreſpondenz. Desgleichen die ver - tragsmäßige Regelung des unmittelbaren Poſt - und Tele - graphen-Verkehrs Württembergs mit ſeinen dem Reiche nicht angehörenden Nachbarſtaaten d. h. mit der Schweiz
    3)Art. 52 der Reichsverf.
    3). Endlich iſt die Geſetzgebungs-Kompetenz des Reiches hin - ſichtlich der Vorrechte der Poſt in Beziehung auf den internen Verkehr Württembergs in ſo weit beſchränkt, als nur mit Zuſtimmung Württembergs der Poſt Vorrechte beigelegt werden können, welche derſelben nach der gegen - wärtigen Geſetzgebung in Württemberg nicht zuſtehen
    4)Schlußprotok. vom 25. November 1870 Nr. 3.
    4).
  • d) Die Beſtimmungen der Reichsverfaſſung über das Reichs - kriegsweſen (XI. Abſchnitt Art. 57 68) finden in Württemberg nach näherer Beſtimmung der Militär-Kon - vention vom 21 / 25. November 1870 Anwendung.
8*116§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.

Bayern.

  • a) Die Beaufſichtigung und Geſetzgebung des Reiches iſt aus - geſchloſſen hinſichtlich der Heimaths - und Niederlaſ - ſungsverhältniſſe
    1)R. -V. Art. 4 Nr. 1.
    1), wohin auch das Verehelichungs - weſen, ſoweit es mit den Heimaths - und Niederlaſſungs - verhältniſſen in Zuſammenhang ſteht, gehört
    2)Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 Z. I.
    2).
  • b) Eine reichsgeſetzliche Regelung des Immobiliar-Ver - ſicherungsweſens kann in Bayern nur mit Zuſtim - mung der Bayeriſchen Regierung Geltung erlangen
    3)Schlußprotokoll Z. IV.
    3).
  • c) hinſichtlich der Beſteuerung des inländiſchen Branntweins und Bieres hat Bayern daſſelbe Reſervatrecht wie Ba - den und Württemberg
    4)R. -V. Art. 35 Abſ. 2. Art. 38.
    4).
  • d) Die dem Reiche in den Artikeln 42 46 der Reichsverfaſ - ſung beigelegten Rechte hinſichtlich des Eiſenbahn-We - ſens haben für Bayern keine Geltung; jedoch kann das Reich auch Bayern gegenüber im Wege der Geſetzgebung einheitliche Normen für die Konſtruktion und Ausrüſtung der für die Landesvertheidigung wichtigen Eiſenbahnen aufſtellen.
  • e) Hinſichtlich des Poſt - und Telegraphenweſens hat Bayern daſſelbe Reſervatrecht wie Württemberg, abgeſehen von dem Vorbehalt Württembergs wegen der Vorrechte der Poſt
    5)R. -V. Art. 52.
    5).
  • f) Die Beſtimmungen des XI. Abſchnitts (Art. 57 64) der Reichsverfaſſung über das Reichskriegsweſen kommen in Bayern nur nach Maaßgabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870 unter III. §. 5 zur Anwendung.
  • g) Das Recht des Reiches zur Aufſtellung des Militär-Etats iſt Bayern gegenüber nur nach näherer Anordnung der Schlußbeſtimmung zum XII. Abſchnitt der Reichsverfaſſung auszuüben.
  • h) Die Kompetenz der Normal-Eichungskommiſſion iſt in Bayern ausgeſchloſſen gemäß §. 3 des Geſ. v. 26. Nov. 1871.
117§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.

2. Eine zweite Klaſſe von Sonderrechten beſteht in einer be - vorzugten Stellung einzelner Staaten hinſichtlich der Organiſa - tion des Reiches. Solche Rechte haben

  • a) Preußen. Dem Könige von Preußen ſteht das Präſi - dium des Bundes zu; dies ſchließt alle in der Reichsver - faſſung oder den Reichsgeſetzen dem Kaiſer oder Präſidium beigelegten Vorrechte in ſich
    1)R. -R. Art. 11.
    1).
  • b) Bayern hat folgende Sonderrechte:
    • α) Es hat 6 Stimmen im Bundesrath, während ihm nach dem in der Reichsverfaſſung zu Grunde gelegten Prinzip, wonach jeder Staat ſo viele Stimmen im Bundesrath hat, als er in dem Plenum des ehemaligen Deutſchen Bundes hatte, nur 4 Stimmen zukommen würden
      2)R. -V. Art. 6.
      2).
    • β) Es hat einen ſtändigen Sitz in dem Bundesraths-Aus - ſchuß für das Landheer und die Feſtungen
      3)R. -V. Art. 8. Abſ. 2.
      3).
    • γ) Es führt den Vorſitz in dem Ausſchuß für die auswär - tigen Angelegenheiten
      4)R. -V. Art. 8 Abſ. 3.
      4).
    • δ) Bayern hat den Anſpruch auf die Stellvertretung im Vorſitz des Bundesrathes
      5)Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 Z. IX.
      5).
    • ε) Die Bayeriſchen Geſandten ſollen bevollmächtigt werden, die Reichsgeſandten in Verhinderungsfällen zu vertreten
      6)Schlußprotokoll Z. VII.
      6).
  • c) Württemberg und Sachſen haben ſtändige Sitze in den Bundesraths-Ausſchüſſen für das Landheer und die Feſtungen und für die auswärtigen Angelegenheiten
    7)R. -V. Art. 8 Abſ. 2. Württemb. Milit. -Konv. Art. 15 Abſ. 2. Sächſ. Militärconvent. Art. 2.
    7).

3. Endlich giebt es noch Sonderrechte, welche in finan - ziellen Begünſtigungen einzelner Staaten beſtehen. Dieſelben wer - den an den betreffenden Stellen Erwähnung finden8)Sie ſind zuſammengeſtellt bei Laband a. a. O. S. 1512 ff..

Das Weſen der Sonderrechte beſteht darin, daß ſie nur mit Zuſtimmung des berechtigten Staates aufgehoben werden118§, 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.können. Es iſt dies in einzelnen Anwendungen anerkannt, z. B. im Württembergiſchen Schlußprotokoll Z. 3, im Bayriſchen Schluß - protokoll Z. IV, im Art. 34 der Reichsverfaſſung, welcher die Aufnahme der Hanſeſtädte in das Zollgebiet von einem Antrage derſelben abhängig macht. Auch die Beſtimmung des Art. 78 Abſ. 1, wonach Verfaſſungs-Aenderungen im Wege der Geſetzge - bung zuläſſig ſind, läßt das materielle Erforderniß der Zuſtim - mung des berechtigten Staates bei der Aufhebung von Sonder - rechten unberührt. In dem Badiſch-Heſſiſchen Schlußprotokoll Ziffer 8 wurde dies allſeitig als ſelbſtverſtändlich conſtatirt; dieſelbe Beſtimmung wurde in das Bayeriſche Verfaſſungs-Bünd - niß Ziffer V aufgenommen und ſpäter bei der definitiven Redak - tion der Reichsverfaſſung dieſer als Art. 78 Abſ. 2 beigefügt1)Ueber die Controverſe, welche ſich an dieſen Satz der Verfaſſung an - knüpft, vgl. Laband a. a. O. S. 1487 u. 1516 ff.. Das Erforderniß der Zuſtimmung des berechtigten Staates hat damit Nichts zu thun, daß Vorſchriften der Verfaſſung geändert werden, ſondern nur damit, daß beſtimmte Rechte einzelner Bun - desſtaaten in deren Verhältniß zur Geſammtheit verändert oder beſeitigt werden ſollen. Daſſelbe gilt daher auch von Sonder - rechten, welche nicht in der Verfaſſung feſtgeſtellt worden ſind2)Dies beſtreiten Hänel und Löning an den oben angeführten Stel - len. Die Großherzogl. Heſſiſche Regierung hat mit Bezug auf die im Pro - tokoll vom 15. Nov. 1870 Ziffer 4 enthaltene Beſtimmung über die Vergütung für die poſtaliſche Benutzung der Eiſenbahnen, bei der Beſchlußfaſſung im Bun - desrathe über einen Geſetzentwurf, betreffend Abänderung des §. 4 des Poſt - geſetzes, mit Recht den Standpunkt feſtgehalten, daß die Leiſtungen der Eiſen - bahnen des Großherzogthums für Poſtzwecke ꝛc. durch weitere Verſtändi - gung mit der Heſſiſchen Regierung geregelt werden müſſen. In den verei - nigten (V. u. VI.) Bundesraths-Ausſchüſſen ergab ſich bei der Abſtimmung über einen darauf bezüglichen Antrag Stimmengleichheit; im Plenum des Bundesrathes kam die Frage nicht zur Entſcheidung, da Heſſen ſich eventuell mit den in dem Geſetzentwurfe enthaltenen Beſtimmungen einverſtanden erklärte. Protokolle des Bundesrathes 1875 §. 70 S. 63..

Zu unterſcheiden von Sonderrechten ſind aber wider - rufliche Begünſtigungen einzelner Staaten, z. B. der zeitweiſe Aufſchub der Einführung von Reichsgeſetzen, wie er in den Bünd - nißverträgen mit den ſüddeutſchen Staaten verabredet wurde, oder finanzielle Begünſtigungen auf Widerruf.

119§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.

Eine beſtimmte Form für die Aufhebung von Sonderrechten iſt weder durch poſitives Recht vorgeſchrieben, noch aus der Natur der Sonderrechte abzuleiten. Es genügt in vielen Fällen ein that - ſächlicher Verzicht1)So z. B. wenn Württemberg auf ſeinen Eiſenbahnen den Einpfennig - Tarif einführen oder der Poſt dieſelben Vorrechte beilegen würde, die ihr nach dem Reichspoſtgeſetz zuſtehen.. Iſt das Sonderrecht aber gleichzeitig ein Beſtandtheil der Verfaſſung, ſo bedarf es außer der Zuſtimmung des berechtigten Staates auch der für Verfaſſungsänderungen im Art. 78 Abſ. 1 vorgeſchriebenen Form. Ein förmlicher Staats - vertrag zwiſchen dem Reich und dem Einzelſtaat iſt in keinem Falle für erforderlich zu erachten, da das Reich wegen ſeiner ſou - veränen Macht über ſeine Glieder ſich ſtets der Form des Ge - ſetzes bedienen kann2)Die entgegengeſetzte Anſicht vertritt Hänel S. 236 ff., dem Löning S. 347 beiſtimmt, ſo weit dieſe Sonderrechte in der Form des Vertrages ge - gründet worden ſind, d. h. ſoweit ſie in Beſtimmungen der Schlußprotokolle enthalten ſind, die nicht in die jetzige Redaction der Reichsverfaſſung Aufnahme gefunden haben und durch §. 3 des Publikationsgeſetzes zur Reichsverf. in Geltung erhalten worden ſind.. Es iſt nur nothwendig, daß es bei Aus - übung dieſer Macht die materiellen Schranken beobachtet, welche ihm der Rechtsſatz zieht, daß wohlbegründete Rechte nicht ohne Zuſtimmung des Berechtigten aufgehoben werden dürfen.

In der Zuſtimmung eines berechtigten Staates zu einem Geſetz, welches ein Sonderrecht aufhebt oder beſchränkt, iſt zugleich ein Verzicht auf dieſes Sonderrecht enthalten. Wenn daher im Bundesrath die Stimme des berechtigten Staates unter der, dem Geſetz zuſtimmenden Majorität ſich befindet, ſo iſt dies zur rechts - gültigen Beſeitigung des Sonderrechts genügend3)Es wurde auch praktiſch demgemäß verfahren, als das Reichs-Poſtge - ſetz vom 28. Oktober 1871 das Vorrecht der Poſt auf ausſchließliche Beför - derung politiſcher Zeitungen in Württemberg, wo es bis dahin nicht beſtand, einführte, alſo die im Württemb. Protokoll vom 25. Nov. 1870 unter 3 ent - haltene Feſtſetzung abänderte. Hänel a. a. O. S. 237. Vgl. ferner den S. 118 Note 2 mitgetheilten Fall aus dem Protokoll des Bundesrathes vom 1875 §. 70.. Ein Zuſtim - mung des Landtages des berechtigten Einzelſtaates iſt nicht erfor - derlich, weder eine vorgängige vor der Beſchlußfaſſung des Bun - desrathes noch eine nachträgliche behufs der Ratihabition des Reichsgeſetzes. Bei allen Geſetzgebungsacten des Reiches wird der120§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.Wille der Bundesſtaaten, welche bei dieſen Akten mit zu wirken berufen ſind, durch ihre Abſtimmung im Bundesrath erklärt. Eine andere Form, wie der einzelne Staat bei Beſchlüſſen des Reiches ſeinen beſonderen Willen zu erklären habe, kennt die Reichsver - faſſung nicht1)Vgl. Hänel S. 211 und in Betreff der Verhandlungen über dieſe Frage im Reichstage und den ſüddeutſchen Kammern S. 214 ff. Die Litera - tur ebendaſelbſt S. 220 Note 116. Ferner die ausführliche Erörterung bei Seydel S. 266 ff.. Es ergiebt ſich dies aus dem oben entwickelten Grundſatz, daß der Wille des Reiches nicht die Summe der Wil - len der Einzelſtaaten iſt, ſondern ein einheitlicher, ſelbſtſtändiger Geſammtwille, an deſſen Herſtellung die Bundesſtaaten antheils - mäßig mitwirken und zwar mitwirken durch das Organ des Bun - desrathes2)In dieſem Sinne äußert ſich auch ein Bericht des Bundesraths-Aus - ſchuſſes für Zoll - und Steuerweſen vom 9. Febr. 1875 betreffend den Anſchluß der Bremiſchen Gebiete Vegeſack und Aumund an das Zollgebiet. (Druckſachen des Bundesr. Seſſion 1874 / 75 Nr. 26.) Der Senat der freien Stadt Bremen wird nach der abgegebenen Erklärung einem Beſchluſſe des Bundesrathes, wel - cher der Anſicht des Ausſchuſſes entſpricht, nicht widerſprechen (d. h. zuſtimmen). Der gemachte Zuſatz das Einverſtändniß der Bremer Bürgerſchaft vorausge - ſetzt, hat nicht die Bedeutung einer eigentlichen Bedingung, ſo daß die abge - gebene Erklärung, ſo lange dieſe Bedingung nicht erfüllt wäre, nicht ertheilt oder bei der Nichterfüllung wieder erloſchen wäre. Es kann damit nur auf ein internes Verhältniß hingedeutet ſein, welches nach der Anſicht des Senats geordnet werden muß, und von welchem die Beſchlüſſe des Bundesrathes nicht weiter abhängig ſein können. .

Ein Reichsgeſetz, welches unter Beobachtung der Vorſchriften des Art. 78 Abſ. 1 und 2 zu Stande gekommen iſt, hat demnach verbindliche Kraft, auch wenn der Landtag des Einzelſtaates, deſſen Sonderrechte beſeitigt werden, gegen die Aufhebung derſelben pro - teſtirt hat; und, da nach Art. 2 die Reichsgeſetze den Landesge - ſetzen vorgehen, ſelbſt dann, wenn durch ein Landesgeſetz ange - ordnet iſt, daß der Verzicht auf ein Sonderrecht nur nach vor - gängiger Genehmigung des Landtages erfolgen dürfe3)Auch in dieſer Beziehung beſteht kein Unterſchied zwiſchen den in der Verfaſſung ſelbſt erwähnten Sonderrechten und den neben der Verf. beſtehenden, in den Schlußprotokollen feſtgeſetzten Sonderrechten..

Die Zuläſſigkeit eines ſolchen Landesgeſetzes kann jedoch nicht verneint werden. Denn da das Reichsgeſetz nicht gültig zuſtande121§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.kommt, wenn der Einzelſtaat gegen daſſelbe ſich erklärt, und ebenſo wenig, wenn er ſich der Abſtimmung enthält, ſondern nur, wenn derſelbe poſitiv ſeine Einwilligung, alſo ſeinen Verzicht auf das Sonderrecht ausſpricht, ſo handelt die Regierung des Einzelſtaates bei ihrer zuſtimmenden Erklärung ſtets in doppelter Eigen - ſchaft, einerſeits als Mitglied des Reiches, andererſeits als ein dem Reiche ſelbſtſtändig gegenüberſtehendes Rechtsſubject, welches an das Reich ein Recht aufopfert. In dieſer letzteren Eigenſchaft führt die Regierung nicht ein ſtaatsrechtliches Geſchäft des Reiches, ſondern ein ſtaatsrechtliches Geſchäft des Einzelſtaates und es iſt daher auch Sache des Einzelſtaates, die Grundſätze aufzuſtellen, nach denen dieſes Geſchäft zu führen iſt. Soll z. B. Hamburg in das Zollgebiet oder Württemberg in die gemeinſame Poſtverwaltung eintreten, ſo iſt dieſer Act ſowohl von dem Intereſſe des Reiches aus, als auch von dem Intereſſe der genannten Einzelſtaaten aus zu prüfen und zu beſchließen und es muß zwiſchen dem Reich und dem betreffenden Einzelſtaat ein Conſens1)Was nicht zu verwechſeln iſt damit, daß formell ein Vertrag geſchloſ - ſen werden müſſe. erzielt werden. So weit es ſich um den Willensentſchluß des Reichs handelt, iſt der - ſelbe von der Zuſtimmung und Mitwirkung der partikulären Volksvertretungen emancipirt; ſoweit die ſpecielle Zuſtimmung des Einzelſtaates erforderlich iſt, handelt es ſich um einen Willensact des Einzelſtaates, bei welchem deſſen Regierung die Regeln des Landesſtaatsrechts befolgen muß. Würde unter Verletzung dieſer Regeln der Vertreter Hamburgs im Bundesrath der Aufnahme Hamburgs in das Zollgebiet oder der Vertreter Württembergs dem Anſchluß dieſes Staates an die Reichspoſtverwaltung zuſtim - men, ſo wäre das in dieſer Art zu Stande gekommene Reichsgeſetz auch für Hamburg und Württemberg verbindlich, weil die Reichs - verfaſſung lediglich dieſe Zuſtimmung im Bundesrath erfordert; aber die Regierungen dieſer Staaten könnten nach Maßgabe des betref - fenden Landesrechts wegen ihres Verhaltens zur Verantwortung gezogen werden2)In dieſem Reſultate iſt Hänel a. a. O. S. 222 im Weſentlichen übereinſtimmend. Vgl. unten §. 28..

III. Rechte der Bundesſtaaten als Einzelner. (Jura singulorum.) Die Mitgliedſchaft bei einer Corporation122§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.abſorbirt nicht die Rechtsſphäre der Mitglieder; die letzteren hören dadurch, daß ſie Theile einer höheren Geſammtheit werden, nicht auf Individual-Exiſtenzen zu ſein mit ſelbſtſtändiger Perſönlichkeit. Es ergiebt ſich daraus eine Scheidung derjenigen Rechte, welche durch die Mitgliedſchaft, d. h. durch das Verhältniß zur Geſammt - heit hervorgerufen und begründet werden, und derjenigen Rechte, welche den Mitgliedern ut singulis, als Sonder-Perſönlichkeiten, zuſtehen. Dieſe Scheidung wird durch den Zweck und die Auf - gabe der Korporation und durch die zur Erreichung dieſes Zwecks der Korporation verfaſſungsmäßig zugewieſenen Mittel, oder mit einem Worte: durch die Kompetenz der Korporation näher beſtimmt. Alles, was der Kompetenz der Korporation entzogen iſt, bildet den Bereich der iura singulorum ihrer Mitglieder1)Dies iſt auch der techniſche Begriff der iura singulorum im Gegen - ſatz zu Sonderrechten (iura singularia) im alten Deutſchen Reichsrecht. Laband a. a. O. S. 1489 fg. Vgl. namentlich Häberlin Handbuch des Teutſchen Staatsrechts I. S. 585 ff..

Dieſe allgemeinen, aus der Natur der Korporation ſich erge - benden Sätze finden auch auf das Deutſche Reich Anwendung. Die Bundesſtaaten als ſolche, als einzelne, ſind nicht völlig im Reich aufgegangen, ihre Rechtsſphäre iſt nicht vollſtändig vom Reich aufgeſogen worden. Soweit das Reich competent iſt, bilden die Staaten tamquam unum corpus und ſind an der rechtlichen Gewalt des Reiches nur als Mitglieder betheiligt, ſoweit dagegen die Kompetenz des Reiches ausgeſchloſſen iſt, ſind die Staaten als individuelle Perſonen des öffentlichen Rechts, als Einzelne, Sub - jecte der Staatsgewalt.

Der Kreis der iura singulorum wird daher beſtimmt durch die der Reichskompetenz gezogenen Gränzen. Demnach gehören dahin:

  • 1) Alle fiskaliſchen Rechte der Einzelſtaaten, ſoweit nicht die zu Zwecken der Verwaltung dienenden Gegenſtände mit der Verwaltung ſelbſt auf das Reich übergegangen ſind, nach näherer Beſtimmung des Reichsgeſetzes vom 28. Mai 1873.
  • 2) Die Selbſtverwaltungsbefugniſſe der Einzelſtaaten hinſicht - lich der, der Geſetzgebung und Beaufſichtigung des Reiches unter - liegenden Angelegenheiten.
123§. 11. Die Rechte der Einzelſtaaten.
  • 3) Die Autonomie der Einzelſtaaten hinſichtlich der außerhalb der Reichskompetenz liegenden Angelegenheiten.

Die Begränzung dieſer Jura singulorum iſt ausſchließlich Sache des Reiches1)Vgl. Laband a. a. O. S. 1505.. Da das Reich ſeine Kompetenz unter Be - obachtung der im Art. 78 aufgeſtellten Regeln erweitern kann, ſo iſt es ihm anheimgeſtellt, den Kreis der iura singulorum einſeitig enger oder weiter abzuſtecken. Nach der umfaſſenden Zweckbeſtim - mung des Reiches im Eingange der Verfaſſung und der ſachlich unbegränzten Zuläſſigkeit der Verfaſſungs-Aenderung, alſo auch der Kompetenz-Erweiterung nach Art. 78, giebt es keine Hoheits - rechte der Einzelſtaaten, welche iura singulorum bleiben müſſen, die nach der Natur des Reiches den Character der iura singulo - rum haben. Die Jura singulorum in dem hier entwickelten Sinne ſind demnach keine iura quaesita, welche dem Einzelſtaat nur mit ſeiner Zuſtimmung entzogen werden könnten2)Im Gegenſatz zu den Sonderrechten einzelner Staaten in dem sub. II entwickelten Sinne. Die zu Gunſten einzelner Staaten beſonders feſtgeſetzten Kompetenz-Beſchränkungen des Reiches begründen zugleich iura quaesita und iura singularia. Es könnte auffallend erſcheinen, daß grade dieſe Ho - heitsrechte mit einem ſo viel wirkſameren Schutz umgeben ſind, als alle übri - gen, z. Th. doch viel erheblicheren obrigkeitlichen Rechte derſelben Staaten. Dies erklärt ſich aber ſehr wohl. Bei jeder anderen Kompetenz-Erweiterung des Reiches wird allen Staaten gleichmäßig eine Einbuße von Rechten zu - gemuthet und es erſcheint daher als ein ausreichender Schutz, daß 14 Stimmen im Bundesrath im Stande ſind, ſie abzulehnen; bei der Aufhebung von Son - derrechten brauchen die anderen Staaten nur zuzuſtimmen, daß Befugniſſe, die ſie ſelbſt bereits dem Reiche abgetreten haben, nun auch dem Sonderbe - rechtigten entzogen werden..

Aber ſo lange die Rechtsſphäre des Reiches durch eine be - ſtimmte Linie abgegränzt iſt, kann jeder einzelne Staat verlangen, daß ſich die Reichsgewalt eines Uebergriffs in das jenſeits dieſer Linie liegende Gebiet enthalte. Dies gilt nicht nur von der ver - faſſungsmäßig feſtgeſtellten Kompetenz, über welche hinaus auch die Reichsgeſetzgebung nicht ſich erſtrecken darf, ohne daß den Erforderniſſen der Verfaſſungsänderung Rechnung getragen wird; ſondern eben ſo auch von der durch gewöhnliche Reichsge - ſetze näher beſtimmten Sphäre der Selbſtverwaltung und Landes - geſetzgebung, welche der Bundesrath bei ſeinen Verordnungen und124§. 12. Die Exiſtenz der Einzelſtaaten.der Reichskanzler ſowie alle übrigen Reichsbehörden bei ihren Verfügungen reſpektiren müſſen.

§. 12. Die Exiſtenz der Einzelſtaaten.

Das Reich als Bundesſtaat ſetzt nach dem von uns entwickelten Begriff deſſelben autonome Staaten als Mitglieder voraus. Es entſteht daher die Frage, in wie weit die Fortexiſtenz der einzelnen Staaten durch die Reichsverfaſſung geboten oder gewährleiſtet iſt. Bei der Beantwortung derſelben iſt aber zunächſt die Frageſtellung ſelbſt näher zu präciſiren, denn es kommen hier ſehr verſchiedene Geſichtspunkte in Betracht, deren Vermengung eine richtige Beant - wortung unmöglich macht.

Man deducirt die verfaſſungsmäßige Garantie der Einzelſtaaten öfters aus dem Weſen des Bundesſtaates und leitet daraus die Nothwendigkeit einer Beſchränkung der Reichscompetenz auf ein ſolches Maaß ab, daß für die Einzelſtaaten noch Raum genug übrig bleibt, um wirklich als Staaten bezeichnet werden zu können. Dieſe Deduction hat zunächſt mit unſerer Frage Nichts zu thun; denn der Begriff des Bundesſtaates würde beſtehen bleiben, wenn auch das eine oder andere der Mitglieder verſchwinden ſollte. Man muß zugeben, daß das deutſche Reich als Bundesſtaat nicht gedacht werden kann ohne autonome Staaten; aber es läßt ſich gewiß nicht behaupten, daß das deutſche Reich aufhören würde ein Bundes - ſtaat zu ſein, wenn es ſtatt aus 25 Staaten aus 24 oder aus 18 beſtünde. Aus dieſer Erwägung folgt daher niemals eine reichs - verfaſſungsmäßige Garantie der thatſächlich vorhandenen einzelnen Staaten. Ferner hat aber die Reichsverfaſſung nirgends eine Grenze gezogen, wo die Kompetenz-Erweiterung des Reiches Halt machen müſſe. Die Möglichkeit, daß im Laufe der Zeit die ein - zelnen Staaten ſo feſt mit einander verwachſen, daß die ihnen verbleibende Autonomie bis zur Inhaltsloſigkeit zuſammenſchrumpft, iſt durch den Art. 78 allerdings gegeben. Die Kompetenz-Aus - dehnung des Reiches hat keine begriffliche Schranke, ſondern nur eine factiſche Erſchwerung durch die im Art. 78 für Verfaſſungs - Aenderungen erforderte Majorität erhalten. Es iſt freilich wahr, daß, wenn das Reich ſeine Kompetenz immer weiter und weiter ausdehnt, es ſchließlich aufhören würde, ein Bundesſtaat zu ſein; aber es iſt in der Verfaſſung ja nirgends ausgeſprochen, daß das125§. 12. Die Exiſtenz der Einzelſtaaten.Reich für alle Zeit ein Bundesſtaat ſein und bleiben müſſe. Die Verfaſſung geſtattet ebenſo wohl die Fortentwicklung in decentrali - ſirender, föderaliſtiſcher Richtung als die Conſolidirung zum Ein - heitsſtaat1)Abweichender Anſicht ſcheint v. Gerber zu ſein, indem er Grundz. S. 245 Note 2 eine Erweiterung der Kompetenz nur für zuläſſig erklärt, ſofern es ſich nicht um eine grundſätzliche Aenderung der Bundesanlage (?) und Verſchiebung der Gewaltverhältniſſe (?), ſondern nur um eine Entwicklung der ſchon in der Bundesverf. liegenden Prinzipien handelt. .

Aus dem Weſen des Bundesſtaates ergibt ſich jedoch in einer andern Richtung eine Garantie der Exiſtenz der Einzelſtaaten und zwar aus der prinzipiellen Gleichberechtigung aller Mitglieder2)Vgl Laband in Hirth’s Annalen 1874 S. 1515.. Nach den oben S. 112 fg. entwickelten Grundſätzen muß es als unzuläſſig erachtet werden, daß einzelnen Staaten ohne ihre Zu - ſtimmung durch Reichsgeſetz Hoheitsrechte entzogen werden, welche den übrigen Staaten verbleiben. Daraus folgt, daß um ſo weniger einzelne Staaten ohne ihre Zuſtimmung ganz aufgehoben, etwa mit andern vereinigt oder zu Reichsland erklärt, werden können3)G. Meyer Erörterungen S. 65 hat daher Unrecht, wenn er ſagt, daß derjenige, der den Vertragscharakter der Bundesverfaſſung gänzlich leugnet, conſequenter Weiſe der Reichsgewalt das Recht zuſprechen müßte, die Exiſtenz der einzelnen Staaten ſelbſt gegen deren Willen durch Abänderungen des Artikels 1 aufzuheben.. Wenn die Frage daher etwa ſo geſtellt wird, ob die Exiſtenz des zum Bunde gehörenden Staates X. durch die Reichsverfaſſung ge - währleiſtet wird, ſo iſt dies in dem Sinne zu bejahen, daß dieſer Staat als einzelner vor der Unterdrückung durch die Reichs - gewalt allerdings geſchützt iſt; nicht aber in dem Sinne, daß der Staat X. nicht gleichzeitig mit allen übrigen Bundes - gliedern ſeine ſtaatliche Individualität verlieren und im Reichs - ſtaat aufgehen könnte4)Dieſen Unterſchied überſieht Riedel S. 8.. Hiergegen haben die Staaten keinen andern Schutz als den, daß 14 Stimmen im Bundesrath genügen, um jede Kompetenz-Erweiterung des Reiches zu verhindern, und dieſer Schutz dürfte ſich für ſehr lange Zeit als völlig genügend er - weiſen.

Völlig zweifellos iſt es ferner, daß die Reichsverfaſſung jeden Bundesſtaat vor gewaltſamen und widerrechtlichen Angriffen ſichert. 126§. 12. Die Exiſtenz der Einzelſtaaten.Der Bund, der nach dem Eingange der Reichsverfaſſung zum Schutze des innerhalb des Bundesgebietes gültigen Rechts geſchloſſen worden iſt, iſt dadurch zum Wächter der Exiſtenz und Integrität ſeiner Gliedſtaaten geſetzt.

Die Frage, um welche es ſich handelt, iſt daher lediglich die, ob die rechtmäßige Vereinigung mehrerer Staaten zu Einem, ſei es in Folge des gültigen Thronfolgerechts, ſei es in Folge rechtsgültiger Staatsverträge, nur unter der, in der Form der Verfaſſungs-Aenderung auszuſprechenden Genehmigung des Reiches erfolgen dürfe. Dieſe Frage würde zu bejahen ſein, wenn die Reichsverfaſſung die Fortdauer derjenigen Staaten, welche bei der Reichsgründung vorhanden waren und noch jetzt beſtehen, aus - drücklich oder ſtillſchweigend anordnen würde. In dieſem Falle würde jeder Rechtsſatz eines partikulären Thronfolgerechts, welcher zur Vereinigung eines Staates mit einem andern oder zur Zer - theilung eines Staates führen würde, der Reichsverfaſſung wider - ſprechen und folglich nach Art. 2 der R. -V. aufgehoben ſein, und aus demſelben Grunde würde jeder Staatsvertrag, durch welchen zwei Bundesglieder zu einem Staate ſich vereinigen, unwirkſam ſein, ſo lange das Reich ihn nicht ſanctionirt hat. Einen ſolchen Rechtsſatz enthält die Reichsverfaſſung aber nicht.

Die deutſchen Staaten werden an 3 Stellen der Verfaſſung namentlich aufgeführt; im Eingange, im Art. 1 und im Art. 6.

Der Eingang zur Verfaſſung berichtet, daß der König von Preußen im Namen des Norddeutſchen Bundes und die ſüddeutſchen Souveräne einen ewigen Bund ſchließen. Dieſe Eingangsformel enthält überhaupt keinen Rechtsſatz, ſondern iſt bloß referirend; ſie bekundet nur die Thatſache, daß das Reich durch den freien Willensentſchluß der deutſchen Souveräne errichtet worden iſt1)v. Martitz S. 9 folgert aus der vertragsmäßigen Vereinigung der Deutſchen Fürſten zur Gründung des Nordd. Bundes, daß die Verſchmelzung zweier Bundesſtaaten zu einem nur unter Genehmigung ſämmtlicher Bundesſtaaten rechtlich zuläſſig ſei. Ihm folgen G. Meyer Grundzüge 47. (der aber Erörterungen S. 65 Note 1 ſeine Anſicht modifizirt) und im Weſentlichen, wenngleich ſehr unklar, Riedel 77. 80. Beſonders lebhaft ver - tritt Seydel Commentar S. 16. 30 dieſe Anſicht. Vgl. dagegen: Thu - dichum S. 62 Note 3. v. Rönne 38. Hänel I. S. 92 ff. u. oben S. 49. 50.. Am wenigſten aber kann man aus dieſer Eingangsformel den Rechts -127§. 12. Die Exiſtenz der Einzelſtaaten.ſatz ableiten, daß die darin genannten Staaten fortbeſtehen müſſen, da ja der Norddeutſche Bund gerade durch die Gründung des deutſchen Reiches ſeine Exiſtenz als beſonderes ſtaatliches Gemein - weſen verloren hat.

Art. 1 betrifft, was durch ſeine Ueberſchrift noch beſon - ders hervorgehoben iſt, das Bundesgebiet und normirt, wie weit es ſich erſtreckt. Anſtatt die Grenzen deſſelben zu beſchreiben, zählt Art. 1 die Theile auf, aus denen es beſteht. Er nennt demgemäß diejenigen Staaten, deren Staatsgebiete zuſam - men das Bundesgebiet bilden. Davon aber ſteht im Art. 1 Nichts, daß dieſe Theile als ſolche fortbeſtehen müſſen. Die innere Eintheilung des Bundesgebietes in 25 Staatsgebiete iſt nicht Gegenſtand einer Anordnung des Art. 1, ſondern die äußere Abgrenzung des Gebietes, welches den Territorialbeſtand des Reiches bildet1)Thudichum S. 61.. Falls etwa einmal die beiden Mecklenburg zu einem Staate vereinigt und Sachſen-Koburg-Gotha in zwei Staaten getrennt werden ſollten, ſo würde zwar die Aufzählung in Art. 1 den thatſächlichen Verhältniſſen nicht mehr entſprechend ſein, aber die ſtaatsrechtliche Vorſchrift über die Ausdehnung und den Beſtand des Bundesgebietes wäre nicht verletzt.

Der Ausdruck: Das Bundesgebiet beſteht aus den Staa - ten Preußen u. ſ. w. iſt ein offenbar incorrecter2)Er ſtammt her aus den Grundzügen vom 10. Juni 1866. Siehe oben S. 13.; das Wort Staat kann nur in dem Sinne von Staatsgebiet verſtanden werden3)Der Art. 1 lautet nicht: Der Bund beſteht aus den Staaten; er betrifft nicht die Mitglieder des Bundes, ſondern das Gebiet deſſelben.. Ganz deutlich tritt dies hervor in dem Art. 1 der Verf. des Nordd. Bundes: Das Bundesgebiet beſteht aus den Staaten Preußen u. ſ. w .... und aus den nördlich vom Main be - legenen Theilen des Großherzogth. Heſſen. Dieſe Theile bildeten keinen Staat, wohl aber ein Gebiet.

Es wird dies ferner beſtätigt durch §. 2 des Geſ. v. 25. Juni 1873 Dem im Art. 1 der Verf. bezeichneten Bundesgebiete tritt das Gebiet des Reichslandes Elſaß-Lothringen hinzu 4)Elſaß-Lothringen iſt nicht Mitglied des Bundes, wohl aber Bundes - gebiet.. 128§. 12. Die Exiſtenz der Einzelſtaaten.Der Art. 1 ſpricht daher nur den Rechtsſatz aus, daß das Gebiet der in ihm aufgezählten Staaten dem Reiche nicht entzogen und kein anderweitiges Gebiet dem Reiche einverleibt werden darf, ohne daß das Reich ſelbſt in den Formen der Verfaſſungs-Aenderung zuſtimmt; aber Art. 1 verfügt nicht, daß die in ihm erwähnten Staaten Staaten bleiben müſſen.

Art. 6 endlich betrifft die Vertheilung der Stimmen im Bundes - rath. Aus der Faſſung, welche dieſer Artikel in der Norddeutſchen Bundesverfaſſung und ebenſo in der mit Baden, Heſſen und Würt - temberg vereinbarten deutſchen Bundesverfaſſung gehabt hat, er - giebt ſich zweifellos, daß der verfaſſungsmäßige Grund - ſatz, welchen Art. 6 normirt, nur der iſt, daß die Stimmfüh - rung ſich nach Maaßgabe der Vorſchriften für das Plenum des ehemaligen Deutſchen Bundes vertheilt 1)Löning a. a. O. S. 368 wendet zwar ein, es enthalte dieſer Satz nicht die Aufſtellung eines allgemeinen Grundgeſetzes, ſondern nur die Angabe des hiſtoriſchen Grundes. Aber es iſt nicht abzuſehen, warum nicht ein Ver - faſſungs-Grundſatz ebenſo wohl hiſtoriſchen Verhältniſſen wie rationellen Er - wägungen entnommen werden könne. Das Princip für die Vertheilung der Stimmen iſt allerdings nicht logiſch geboten, ſondern hiſtoriſch gegeben; aber daraus folgt doch nicht, daß es überhaupt kein Prinzip iſt.. Lediglich als Conſe - quenz dieſes Prinzips wird das Regiſter der den einzelnen Staaten zuſtehenden Stimmen beigefügt; durch die Worte ſo daß, mit denen dieſes Regiſter beginnt, wird deutlich hervorgehoben, daß die folgende Aufzählung der Staaten und der ihnen zuſtehen - den Stimmen, nicht den Charakter einer ſelbſtſtändigen Rechts - ſatzung hat, ſondern nur die factiſche Durchführung des ſanctio - nirten Prinzips enthält.

Da Bayern im Zollbundesrath jedoch durch Zutheilung von 6 Stimmen begünſtigt wurde, ſo ließ man im Art. 8 §. 1 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867 das Prinzip ganz weg und ſtellte nur das Regiſter der Stimmen auf und ebenſo wurde in dem Ver - faſſungs-Bündniß mit Bayern die jetzige Faſſung des Artikels 6 verabredet, welche die ausdrückliche Erwähnung des für die Stim - menvertheilung maaßgebenden Prinzips zwar vermeidet, es dadurch aber doch als materiell fortwirkend anerkennt, daß die Preußen zuſtehenden 17 Stimmen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurheſſen, Holſtein, Naſſau und Frankfurt ge -129§. 12. Die Exiſtenz der Einzelſtaaten.rechtfertigt werden. Das Wort ehemalig kann keinen andern Sinn haben als die Bezugnahme auf den Bundestag.

Aus dieſen Erwägungen folgt, daß Art. 6 der Reichsverf. in ſeinem dispoſitiven Beſtande eine Beſtimmung trifft über die Stimmen der thatſächlich vorhandenen 25 Staaten, nicht aber eine Anordnung über das Vorhandenſein der 25 in ihm ge - nannten Staaten1)Eingehende und intereſſante Erörterungen über dieſe Frage fanden mit Bezug auf den Acceſſions-Vertrag mit Waldeck in der Sitzung des Preuß. Abg. -Hauſes vom 11. Dez. 1867 Statt. Der Reichskanzler bemerkte, (Stenogr. Ber. I. S. 338): daß die Waldeck’ſche Stimme und deren Bezeichnung, ſowie die bisherige Stimmenzahl einen integrirenden Theil der Bundesverf. bilden, daß alſo um eine dieſer Stimmen verſchwinden zu laſſen, eine Aenderung der Bundesverf. unvermeidlich wäre. Allein wenn die Stimme eines Staates auf einen andern mit dem Staate ſelbſt übergeht, ſo verſchwindet weder die Stimme noch ändert ſich die Stimmenzahl. Auch die Bemerkungen des Reichs - kanzlers (ebendaſ. S. 341), daß ein Vertrag unzuläſſig ſei, durch welchen ein Bundesfürſt ſich verpflichte, ſeine Stimme ruhen zu laſſen, treffen nicht den Fall, daß zwei Staaten mit einander verſchmelzen und in Folge deſſen ein Fürſt zwei oder mehrere Stimmen cumulire.. Allerdings würde eine Aenderung in dem vorhandenen Beſtande der deutſchen Bundesſtaaten eine formelle Aenderung des Wortlautes des Art. 6 und möglicher Weiſe2)Tritt keine Aenderung des Art. 6 ein, ſo würde die Stimme des un - tergegangenen Staates auf den Staat übergehen, in welchen er einverleibt worden iſt. Dadurch könnte allerdings ein immer noch ſehr kleiner Staat 2 oder 3 Stimmen erlangen, oder Preußen eine große Stimmenzahl vereinigen, überhaupt das Verhältniß der Stimmführung verändert werden; dies iſt aber nur die Folge davon, daß das Prinzip der Stimmenvertheilung von einer hiſtoriſchen Thatſache, der Stimmführung im Plenum des ehemaligen Deutſchen Bundes entnommen iſt. Thudichum S. 62 meint, daß bei einer Vereini - gung zweier Staaten die Stimme des einverleibten Staates wegfallen würde, giebt aber für ſeine Anſicht keinen Grund an. Unbeſtimmt äußert ſich v. Mohl S. 10. Die richtige Anſicht hat der Abg. Waldeck im Preuß. Abg. -Hauſe am 11. Dez. 1867 entwickelt. (Stenogr. Ber. I. 343.) eine Modifizirung des dem Artikel zu Grunde liegenden Prinzips der Stimmen-Vertheilung zur Folge haben; dagegen würde ſie nicht in ihrer rechtlichen Gültigkeit von einer Aenderung des Art. 6 bedingt ſein.

Ergiebt ſich ſonach, daß die Reichsverfaſſung keine poſitive Anordnung enthält, welche eine Aenderung in der Zahl und dem Beſtande der Mitglieder des Reiches unterſagt, und iſt ebenſowenigLaband, Reichsſtaatsrecht. I. 9130§. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.aus dem Weſen des Reiches als Bundesſtaat eine ſolche Unver - änderlichkeit des Mitglieder-Beſtandes herzuleiten, ſo folgt, daß alle Rechtstitel, welche zur rechtmäßigen Verſchmelzung Deutſcher Staaten mit einander führen könnten, nämlich Thronfolgerechte und Verträge nach dem Vorbilde der zwiſchen Preußen und den Hohenzollern’ſchen Fürſtenthümern abgeſchloſſenen mit voller Wirkung fortbeſtehen und gerade nach dem Eingange der Reichsverf. vom Reich geſchützt werden ſollen1)Auch die Succeſſionsrechte Deutſcher Bundesfürſten an außerdeutſchen Territorien und die Succeſſionsrechte von Perſonen, die nicht zu den Deutſchen Bundesfürſten gehören, an Deutſchen Territorien ſind durch die Reichsverfaſ - ſung rechtlich nicht beſeitigt worden. Nur verſteht es ſich von ſelbſt, daß durch den Eintritt derartiger Succeſſionsfälle die Vorſchrift des Art. 1 über das Bundes gebiet nicht alterirt werden würde. Was v. Mohl S. 19 ff. im entgegengeſetzten Sinne ausführt, beſteht lediglich aus politiſchen, nicht aus juriſt. Erwägungen. Im Nordd. Bunde lieferte Heſſen-Darmſtadt ein Beiſpiel für die Möglichkeit, daß ein Bundesfürſt auch ein Territorium be - herrſchen könne, welches nicht zum Bundesgebiet gehört. Es wird dadurch am ſchlagendſten die Behauptung widerlegt, daß die Unzuläſſigkeit der Real - union mit einem auswärtigen Staat aus der Natur des Bundes folgt und daß dies ſo einleuchtend ſei wie die Regel, daß Niemand zwei Herren dienen kann . So Thudichum S. 63. Dagegen erachtet derſelbe Schriftſteller eine Perſonal-Union für geſtattet. Ebenſo v. Rönne S. 39. Riedel 76 fg. Die richtige Anſicht findet ſich bei Hirſemenzel I. S. 5 (Note 4 zu Art. 1)..

Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land).

Erſter Abſchnitt. Reichs-Angehörige*)Literatur. v. Flottwell, Was bedeutet das Deutſche Heimathweſen. Potsdam 1867..

§. 13. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.

Die herrſchende Theorie vom Weſen des Bundesſtaates führt nothwendig zur Annahme eines getheilten oder doppelten Bürger -131§. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.rechts. Da der Geſammtſtaat und der Gliedſtaat zwei einander nebengeordnete Staaten ſein ſollen, unter denen die Souveränetät getheilt ſei, ſo ergiebt ſich, daß der Einzelne in gewiſſen Beziehungen dem einen, in anderen Beziehungen dem anderen Staate angehört, daß er Bürger zweier coordinirter Staaten iſt, daß aber ſein Bür - gerrecht, da keiner dieſer beiden Staaten ein vollſtändiger Staat iſt, in keinem derſelben ein volles Staatsbürgerrecht iſt. Am Be - ſtimmteſten ſpricht ſchon v. Mohl Bundesſtaatsrecht der Vereinigten Staaten S. 380 dies aus: Da der Bund aus zweierlei Staaten beſteht, dem Bundesſtaate und den einzelnen Bundesgliedern, ſo ſteht auch den Bewohnern ein zweifaches Bürgerrecht zu, das des ſpeziellen Staats, welchen ſie bewohnen, und dann das allgemeine Bürgerrecht des Bundes. Waitz Politik S. 171 citirt mit voller Zuſtimmung eine Aeußerung des Herrn von Radowitz, welcher mit Beziehung auf die 1849 in Ausſicht genommene Verfaſſung ſagt: Daher ſteht in gewiſſen Beziehungen jeder Deutſche unter der Centralgewalt, in anderen Beziehungen unter der einzelnen Staatsgewalt, in keiner Beziehung aber unter beiden zugleich 1)Vgl. auch die bei Waitz S. 172 angeführte Aeußerung Tocque - ville’s. In ähnlicher Art ſagt Schulze Preuß. Staatsr. II. 358: Wäh - rend in einem Einheitsſtaate ein doppeltes Indigenat in dieſem und zugleich in einem fremden Staate ſich als Irregularität darſtellt, hat in einem Bun -,*)Brückner, Ueber das gemeinſame Indigenat. Gotha 1867.v. Groß im Gerichtsſaal. Zeitſchr. f. Strafrecht u. Strafprozeß. Bd. XIX. S. 330 ff. (1867).[Goltdammer] Archiv für Preußiſches Strafrecht. Bd. XVI. S. 449 ff. (1868).Landgraff in den Preuß. Jahrbüchern. 1869. S. 226 ff.Derſelbe Ausführungen zu dem Reichs - und Staatsangehörigkeits-Geſetz in Hirth’s Annalen. Bd. III. S. 625 ff. 1870.Kletke, Das norddeutſche Bundes-Indigenat. Berlin 1871.Stolp, Deutſche Reichsangehörigkeits - u. Heimathsgeſetzgebung. Berlin 1872.Auch Arnoldt, Freizügigkeit und Unterſtützungswohnſitz. Berlin 1872 iſt hier anzuführen.Riedel, Reichsverfaſſungs-Urkunde. Nördl. 1871. S. 84 ff. S. 249 279 (Kommentar zum Reichsgeſetz v. 1. Juni 1870).Böhlau, Die Wandelung des Heimathsrechts in Mecklenburg-Schwerin. Jena 1873. (Separat-Abdruck aus Hildebrand’s Jahrbüchern f. Natio - nalökon. u. Statiſtik. Bd. XIX.)v. Martitz, Das Recht der Staatsangehörigkeit im internationalen Verkehr. In Hirth’s Annalen 1875. S. 793 ff. 1113 ff.9*132§. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.und Waitz ſelbſt erklärt S. 200: Die Angehörigen eines Bun - desſtaates bilden Ein Volk, das eine doppelte ſtaatliche Organiſation empfangen hat; an der einen nehmen ſie Theil, in welchem Ein - zelſtaat ſie auch wohnen; denn nicht durch dieſen, ſondern unabhängig von demſelben, ſind ſie Bürger des Geſammtſtaates.

Dieſe Anſchauung iſt mit der Theorie vom Bundesſtaat zu faſt allgemeiner Herrſchaft gelangt und die überwiegende Mehrzahl aller Schriftſteller über das Recht des Nordd. Bundes und des Deutſchen Reiches iſt nicht nur darüber vollkommen einverſtanden, daß es neben dem Staatsbürgerrecht ein davon begrifflich verſchie - denes Reichsbürgerrecht oder Reichs-Indigenat giebt, ſondern ſie begründet auch gerade damit ihre Charakteriſtik des Reiches als eines Bundesſtaates1)Vgl. z. B. Schulze Einleitung in das d. Staatsr. S. 432. 443. v. Gerber Grundz. S. 240. v. Rönne Verf. des Deutſch. Reichs S. 32..

Sowie aber an der Verfaſſung des deutſchen Reichs die bis - herige Theorie vom Weſen des Bundesſtaates überhaupt Schiffbruch leidet, ſo auch insbeſondere in Beziehung auf das Reichs - und Staatsbürgerrecht. Jeder Verſuch, den Inhalt dieſer beiden Bür - gerrechte gegeneinander abzugränzen, erweiſt ſich ſofort und nach allen Richtungen hin als unmöglich; es giebt nicht zwei Sphären hinſichtlich des ſtaatlichen Lebens, von denen die eine durch das Reichsbürgerthum, die andere durch das Landesbürgerthum aus - gefüllt würde. Auf welches Gebiet ſtaatlichen Lebens man auch den Blick richtet, faſt nirgends kann man beſtimmen, wo der Ein - zelne Staatsbürger wo er Reichsbürger iſt; in der Regel iſt er beides zugleich.

In das entgegengeſetzte Extrem verfällt Seydel. Er leugnet ganz das Vorhandenſein eines Reichsbürgerrechts; in conſequenter Durchführung ſeiner Grundanſchauung, daß das Reich ein Staaten - bund ſei, nimmt er nur das einfache Unterthanenverhältniß dem eigenen Staate gegenüber an. Indem der Einzelne der Bundes - gewalt gehorcht, gehorcht er ihr als der von ſeinem Staate be - ſtellten Gewalt, er gehorcht ſeiner eigenen Staatsgewalt. (S. 43.) 1)desſtaate jeder Bürger mit Nothwendigkeit ein doppeltes Indigenat, wie ſich ſein ganzes politiſches Leben in einer zweifachen Sphäre, der des Centralſtaates und der des Einzelſtaates, bewegt. 133§. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.Zur Begründung ſeiner Anſicht macht Seydel geltend, daß Art. 3 der Reichsverf. von einem Reichsbürgerrecht gar nicht handelt und alle in dieſem Artikel gewährleiſteten Rechte nicht im Ver - hältniß zum Reich begründet ſind, ſondern den Staatsbürgern eines Bundesſtaates in den andern einzelnen[Bundesſtaaten] zu - ſtehen, wie ſie ihnen ebenſo vertragsmäßig auch in außerdeutſchen Staaten zugeſichert werden können. Seydel ſelbſt ſieht ſich aber genöthigt, ſeine Theorie zu verleugnen, indem er S. 45 erklärt, daß er als praktiſchen Inhalt des Bundesbürgerrechts höchſtens das Reichstagswahlrecht zu nennen wüßte, und unmittelbar da - rauf unter 8 Nummern einen Katalog der Rechte und Pflichten, welche ſich allenfalls unter dem Begriffe eines Bundesindigenats zuſammenfaſſen ließen, aufſtellt1)Daß Seydel hier Bundesindigenat in demſelben Sinne wie Bundes - bürgerrecht nimmt, ergiebt ſich außer aus dem Zuſammenhange auch daraus, daß er dieſe Aufzählung mit dem aktiven und paſſiven Reichstagswahlrecht be - ginnt.. Er kann ſich daher der That - ſache doch nicht verſchließen, daß die Reichs-Angehörigkeit ein ſtaatsrechtlich relevanter Begriff und die gemeinſame Vorausſetzung oder der Rechtsgrund einer Reihe von Rechten und Pflichten iſt.

Das richtige Verhältniß des Landesbürgerrechts zum Reichs - bürgerrecht ergiebt ſich aus dem von uns entwickelten Weſen des Bundesſtaates. Der Bundesſtaat iſt ein zuſammengeſetzter Staat, deſſen Mitglieder die Einzelſtaaten ſind, die Bundesſtaatsgewalt iſt eine ſouveräne Gewalt über den Einzelſtaaten. Die Einzelſtaaten können nicht getrennt von ihrem Subſtrat, ihren Angehörigen, dem Reiche unterworfen ſein, ſondern natürlicher Weiſe nur mit Land und Leuten. Die Herrſchaftsrechte des Reiches über die Staaten involviren daher zugleich Herrſchaftsrechte über die Angehörigen dieſer Staaten, gleichviel in welcher Form ſie geltend gemacht werden; die Pflichten, welche das Reich den Einzelſtaaten abge - nommen hat, um ſie ſelbſt an ihrer Stelle auszuüben, erfüllt es für die Angehörigen der Staaten. Die Bürger des Einzelſtaates haben daher gegen die Reichsgewalt Unterthanen-Pflichten und ſtaatsbürgerliche Rechte. Weil der Einzelne ein Angehöriger des Staates Preußen oder Sachſen iſt und weil der Staat Preußen und der Staat Sachſen zum Reiche gehören und der Reichsgewalt unterworfen ſind, darum iſt der Preuße und der Sachſe ein134§. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.Angehöriger des Reichs und der Reichsgewalt unterthan. Man braucht nur den oben angeführten Satz von Waitz umzukehren und man erhält den vollkommen getreuen Ausdruck der Wahrheit. Die Angehörigen eines Bundesſtaates ſind nicht unabhängig von demſelben, ſondern durch dieſen Bürger des Geſammtſtaates. Der Einzelne hat nicht zwei Staatsgewalten über ſich, welche einander nebengeordnet ſind und von denen eine jede einen Theil der obrigkeitlichen Rechte in ſich ſchließt; ſondern er hat zwei Staatsgewalten über ſich, welche einander übergeordnet ſind. Man kann das Reich einer An - zahl von Häuſern vergleichen, über welche eine gemeinſame Kuppel gewölbt iſt; die Inſaſſen wohnen nicht theilweiſe unter dem Sepa - rat-Dach ihres Hauſes und theilweiſe unter der gemeinſamen Kup - pel, ſondern unter beiden zugleich. Die Reichsangehörigkeit iſt keine ſelbſtſtändige Eigenſchaft, ſondern ſie drückt mit einem Worte zwei verbundene Eigenſchaften aus, nämlich daß Jemand einem Staate angehört, welcher dem Reiche angehört. Die Reichsunter - thänigkeit iſt keine unmittelbare, ſondern eine mittelbare; die Ein - zelſtaatsgewalt bildet das Medium.

Die herrſchende Theorie ſtützt ſich vorzüglich darauf, daß die Reichsgeſetze ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Reichswegen erhalten. Hierin erblickt man den Ausdruck der un - mittelbaren Herrſchaft des Reiches über die Angehörigen; während man eine mittelbare Unterordnung nur dann annimmt, wenn eine landesgeſetzliche Publikation hinzukommen muß, um den Bundes - geſetzen Geltung zu verſchaffen. Es iſt oben S. 80 ff. bereits ge - zeigt worden, daß dieſe Beweisführung unhaltbar iſt.

Der Erlaß des Reichsſtrafgeſetzbuchs, des Preßgeſetzes, der Gewerbe-Ordnung iſt allerdings kein bloßer Beſchluß, wie die Ein - zelſtaaten die Handhabung der Strafjuſtiz, des Preßweſens, des Gewerbe-Weſens geſetzlich zu normiren haben, ebenſo wenig aber eine Emanzipation des einzelnen Staatsbürgers von ſeiner Staatsgewalt, und eine directe Unterwerfung unter die obrigkeit - liche Hoheit des Reiches, ſondern eine Aufſtellung von Rechts - normen über die Handhabung der Strafjuſtiz, des Preßweſens, des Gewerbe-Weſens, die der Einzelſtaat als ſolcher, zugleich aber auch alle ſeine Behörden und Angehörigen zu befolgen und zu be - achten haben.

135§. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.

Aus der verbindlichen Kraft der Reichsgeſetze, ohne daß die - ſelben Seitens der Einzelſtaaten publizirt werden, folgt daher Nichts für die Frage, ob die Individuen unmittelbar oder durch Vermittlung der Einzelſtaaten der Reichsgewalt unterworfen ſind. Ebenſo wenig kann dies daraus gefolgert werden, daß das Reich für einige Zweige ſeiner Thätigkeit einen eigenen Behörden-Appa - rat mit Exekutiv-Gewalt hat. Denn wie wir oben näher aus - geführt haben, widerſpricht es dem Begriff des Bundesſtaates nicht, wenn die Centralgewalt einzelne Befugniſſe der Selbſt - verwaltung den Einzelſtaaten entzieht und ſich ſelbſt beilegt.

Geht man von der Anſchauung aus, daß das Reich eine ſtaatliche Einigung der deutſchen Staaten iſt, ſo ergiebt ſich für das Verhältniß von Staatsbürgerrecht und Reichsbürgerrecht Folgendes:

1. Das Staatsbürgerrecht iſt das primäre Verhältniß; es zieht ohne Weiteres das Reichsbürgerrecht nach ſich. Wer Bür - ger eines zum Reich gehörenden Staates iſt, der bedarf keines beſonderen Erwerbsactes um das Reichsbürgerrecht zu erlangen, er nimmt als Mitglied ſeines Staates am Reiche Theil. Er kann aber nicht Reichs-Angehöriger ſein ohne einem deutſchen Einzelſtaat anzugehören; denn das unmittelbare Subſtrat des Reiches ſind die deutſchen Staaten, nicht das deutſche Volk. (Siehe oben S. 86 fg.) Das Staatsbürgerrecht iſt daher die weſentliche Vorausſetzung zur Erlangung des Reichsindigenats. Es kann Niemand Reichsbürger werden, der nicht in irgend einem deutſchen Staat die Staatsangehörigkeit erworben hat; es giebt keine Natu - raliſation durch das Reich unmittelbar1)Bekanntlich beſteht in der Nordamerikaniſchen Union das umgekehrte Verhältniß. Das Bundesbürgerrecht iſt das primäre Verhältniß; wer Bun - desbürger iſt erwirbt durch den Wohnſitz das Staatsbürgerrecht im Einzelſtaat. Der Fremde kann demnach nur von der Union naturaliſirt werden, nicht vom Einzelſtaat.. Ebenſo wenig kann die Reichsangehörigkeit für denjenigen fortdauern, der aufgehört hat, einem deutſchen Staate anzugehören; man kann nicht das Reichs - bürgerrecht ſich vorbehalten, wenn man die Staatsangehörigkeit aufgiebt oder verliert.

  • Reichsgeſ. v. 1. Juni 1870 § 1. Die Bundesangehörig -136§. 13. Begriff u. ſtaatsrechtliche Natur der Reichsangehörigkeit.keit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundes - ſtaate erworben und erliſcht mit deren Verluſt
    1)Landgraff S. 627 Beide Rechte ſind wie ein Recht mit einander verbunden, ſie werden ipso iure gemeinſam erworben und verloren, ſie machen zwei Theile eines untheilbaren Ganzen aus. Wörtlich gleichlautend iſt die Aeußerung v. Rönne’s S. 104.
    1).

2. Die Staatsangehörigkeit kann wechſeln, während das Reichsbürgerrecht unverändert bleibt, wenn der Einzelne nur nicht aus dem Kreiſe der zum Reiche verbundenen Staaten ausſcheidet. Der Wechſel der Staatsangehörigkeit innerhalb des Reiches löſt das politiſche Band, in welchem ſich der Einzelne befindet, nicht vollſtändig und begründet kein völlig neues; wer in einen anderen deutſchen Staat überwandert, rückt nur an ein anderes Glied der - ſelben feſtgeſchloſſenen Kette. Eine Veränderung der ſouve - ränen Staats-Gewalt, welcher er unterworfen iſt, vollzieht ſich für ihn nicht; nur die mit Autonomie und Selbſtverwaltung aus - geſtattete Unter-Staatsgewalt wird vertauſcht. Dies hat zwei ſehr bedeutende Rechtsfolgen.

a) Jeder Angehörige eines deutſchen Staates kann in jedem anderen deutſchen Staate, in welchem er ſeine Niederlaſſung be - wirkt, die Aufnahme als Staatsbürger verlangen2)Reichsgeſ. vom 1. Juni 1870 §. 7. Siehe unten §. 17.. Kein Staat darf ſich gegen die Mitglieder der übrigen Staaten abſchließen oder ihre Aufnahme an läſtige Bedingungen, Einzugsgelder, Ge - bühren u. dgl. knüpfen. Die Gemeinſamkeit des Reichsverbandes begründet unter den Angehörigen aller einzelnen Staaten die po - litiſche Freizügigkeit 3)Der Ausdruck rührt her von dem Heſſiſchen Bundesbevollmächtigten Hofmann. (Stenogr. Berichte des Reichstages 1870 S. 82.). Die wichtigſten ſtaatlichen Aufgaben werden für das ganze Reich gemeinſchaftlich gelöſt und deshalb kann derjenige, der dem Ganzen bereits angehört, von einem einzelnen Theile nicht als ein Fremder abgeſtoßen werden4)Der Rechtsgrund iſt nicht mit John in v. Holtzendorff’s Handbuch des Deutſchen Strafrechts III. 1. S. 9 Note 7 in dem ſubjectiven Reichsbür - gerrecht des Einzelnen zu ſehen, welches für ihn einen wohlerworbenen Rechts - anſpruch gegen jeden deutſchen Einzelſtaat auf Verleihung der Staatsange - hörigkeit begründe, ſondern in der Unterordnung aller Einzelſtaaten unter das Reich, in ihrer Verbindung zu einem Geſammtſtaat..

b) Es kann Jemand gleichzeitig mehreren deutſchen Staaten317[137]§. 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen.angehören. Da die weſentlichſten politiſchen Intereſſen für alle dieſelben ſind, ſo kann die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehreren deutſchen Staaten keine erhebliche Colliſion der Pflichten der Treue und des Gehorſams begründen. Es fallen daher die aus der ethiſchen Natur des Staatsbürgerverhältniſſes entnommenen Gründe, welche faſt regelmäßig es ausſchließen, daß Jemand gleichzeitig mehreren Staaten angehört1)Vgl. v. Martitz in Hirth’s Annalen 1875 S. 805., für die im deutſchen Reich verbun - denen Staaten fort.

§ 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen.

Die Reichsangehörigen haben gegen das Reich dieſelben Pflich - ten, welche in jedem Staate den Staatsangehörigen obliegen, näm - lich zum verfaſſungsmäßigen Gehorſam und zur Treue.

1. Die Gehorſamspflicht.

Das Weſen der Zugehörigkeit zu einem ſtaatlichen Organis - mus beſteht in der Unterthanenſchaft, d. h. in der Unterwerfung unter die obrigkeitliche Herrſchermacht. Der Bürger iſt als Ein - zelner Object der obrigkeitlichen Rechte des Staates; die Willens - ſphäre des Staates richtet ſich gegen ihn und verpflichtet ihn zu Handlungen, Leiſtungen und Unterlaſſungen behufs Durchführung der dem Staate obliegenden Aufgaben2)Dieſe Auffaſſung u. juriſt. Formulirung des Verhältniſſes der Staats - gewalt zur Perſon des Staatsbürgers iſt mit voller Klarheit hingeſtellt wor - den von v. Gerber Grundz. §. 15 17. Sie hat mehrfachen Widerſpruch erfahren, in der Tübinger Zeitſchrift f. d. geſ. Staatsw. Bd. 22 S. 434, in Haimerl’s Oeſterr. Vierteljahresſchr. Bd. 17 (Literaturbl. S. 19 ff. ), und namentlich von Schulze in Aegidi’s Zeitſchr. I. S. 424 ff. Hierauf hat v. Gerber in der zweiten Aufl. S. 222 ff. (Beilage II. ) ſo meiſterhaft replicirt, daß es genügt, auf dieſe Ausführungen hinzuweiſen. Die Analogie auf privatrechtlichem Gebiete darf allerdings nicht in den Inſtituten des Sachenrechts, ſondern nur in den Gewaltverhältniſſen des Familien - rechts geſucht werden.. Der Angehörige eines deutſchen Staates iſt nun der Staatsgewalt ſeines Staates und mit dieſem Staat der darüber ſtehenden, ſouveränen Gewalt des Reiches unterthan. Daraus ergiebt ſich, daß der Inhalt des Staatsbürgerrechts und der des Reichsbürgerrechts ſich zu einander ganz ſo verhalten, wie die Kom -138§. 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen.petenz der Staatsgewalt zu der des Reiches. So - weit das Reich ſeine eigene Kompetenz beſchränkt und die einzelnen Staaten eine ſelbſtſtändige Lebensthätigkeit entfalten läßt, beſchränkt das Reich auch das Maaß ſeiner obrigkeitlichen Herrſcher-Rechte und läßt die Einzelſtaaten in deren Beſitz; in demſelben Umfange iſt daher der Einzelne Object der Territorial-Staatsgewalt, Lan - desunterthan, Staatsbürger. In allen Beziehungen dagegen, in denen das Reich ſeine ſtaatliche Macht entfaltet, obrigkeitliche Herrſchaftsrechte ausübt, iſt der Einzelne das Object der Reichs - gewalt, ſei es nun daß das Reich ſeine Gewalt unmittelbar oder durch Vermittlung und Verwendung der Staatsgewalt des Einzel - ſtaates zur Geltung bringt. Die Reichangehörigkeit iſt weſentlich Reichsunterthanenſchaft, d. h. die Pflicht den Geboten und Ver - boten der Reichsgewalt, welche in geſetzlicher, dem Recht entſpre - chender Weiſe erlaſſen werden, Gehorſam zu leiſten. Da nun die Kompetenz des Reiches und die der Einzelſtaaten vielfach ineinander geſchlungen iſt und die letzteren auch auf den dem Reich zugewie - ſenen Gebieten des Staatslebens regelmäßig Selbſtverwaltung haben, ſo läßt ſich die in der Reichsunterthanenſchaft liegende Ge - horſamspflicht nicht von der in der Landesangehörigkeit begründeten äußerlich abgrenzen. Wer einem ſtrafrichterlichen Erkenntniß oder der Verfügung einer Zollbehörde nachkömmt, wer den Anordnungen der Militärbehörde gemäß ſich zur Aushebung geſtellt, u. ſ. w. der leiſtet gleichzeitig dem Reich Gehorſam, welches die Straf - Zoll - und Militärgeſetze erlaſſen hat, und dem Einzel - ſtaat, welcher dieſe Geſetze handhabt1)Vom Standpunkte der herrſchenden Bundesſtaatstheorie aus bleibt einem conſequent denkenden Juriſten gegenüber dieſer durchweg hervortreten - den Verquickung und Verbindung von Staatsbürger - und Reichsbürger-Pflich - ten Nichts Anderes übrig, als einfach die Augen vor ihr zu verſchließen. Nur ſo kann man es erklären, wenn v. Gerber S. 240 ſagt: Der Bürger des Nordd. Bundes ſteht unter einer doppelten Regierung, der ſeines Einzel - ſtaates und des Bundesſtaates; aber jede dieſer beiden Regierungen hat ihre beſondern, im Ganzen vollſtändig getrennte Sphäre der Wirkſamkeit. (!). Es iſt daher unmöglich, die Pflichten einzeln aufzuzählen, welche das Reichsbürgerrecht involvirt und ihnen diejenigen gegenüber zuſtellen, welche mit dem Staatsbürgerrecht verknüpft ſind. Auch die Pflichten, die139§. 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen.Reichsſteuern zu entrichten und die vom Reich angeordneten Heer - dienſte zu leiſten, ſind nicht von den Hoheitsrechten des Einzel - ſtaates losgelöſt1)Aus der Einheit des Deutſchen Heeres nach Art. 63 der R. -V. ergiebt ſich aber, daß jeder Deutſche nicht blos in ſeinem Heimathsſtaat, ſondern auch in jedem anderen Bundesſtaate, in welchem er zur Zeit des Eintritts in das militärpflichtige Alter ſeinen Wohnſitz hat oder in welchen er vor erfolgter endgültigen Entſcheidung über ſeine aktive Dienſtpflicht verzieht, ſeine Militär - pflicht erfüllen kann und daß er ſeinem Heimathsſtaate gegenüber von der militäriſchen Dienſtpflicht frei wird, wenn er dieſelbe in irgend einem Bundes - ſtaate erfüllt hat. R. -V. Art. 3 Abſ. 5. Geſ. vom 9. November 1867 §. 17. Man nennt dies die militäriſche Freizügigkeit. und in keinem Falle erſchöpfen ſie die durch die Reichsangehörigkeit begründete Unterthanen-Pflicht2)Gewöhnlich werden nur dieſe Pflichten, die doch nur Anwendungsfälle der allgemeinen Gehorſamspflicht ſind, hervorgehoben. So Thudichum V. -R. S. 73. G. Meyer Grundzüge S. 109. v. Rönne S. 103. Von den richtigen Geſichtspunkten geht aus Pözl, das Bayr. Verf. -Recht auf den Grundl. des Reichsrechts S. 31 fg..

2. Die Treuverpflichtung.

Dieſelbe iſt juriſtiſch in ihrer negativen Richtung von Bedeutung d. h. ſie involvirt die Rechtspflicht zur Unterlaſſung von Handlungen, welche auf die Beſchädigung des Staates ab - zielen.

Der Staat bedroht ſolche Handlungen zwar auch mit Strafe, wenn ſie von einem Ausländer begangen werden; ja in den ſchwer - ſten Fällen ſelbſt dann, wenn ſie ein Ausländer im Auslande begeht3)R. -Str.-G.-B. §. 4 Nr. 1.. Aber es beruht dies nicht darauf, daß der Ausländer durch ſeine Handlung eine Rechtspflicht verletzt, ſondern auf dem politiſchen Intereſſe des Staates, ſich durch die Strafdrohungen gegen feindliche Angriffe zu ſchützen, von wem dieſelben auch aus - gehen.

Der Verrath ſetzt nach dem Sinne des Wortes und dem Rechtsbewußtſein des Volkes die Verletzung eines Treuverhält - niſſes, der Hoch - und Landesverrath den Treubruch des Staats - genoſſen gegen den Staat und das Vaterland voraus4)Wenngleich das Strafgeſetzbuch Inländer und Ausländer wegen der - jenigen Handlungen, welche den objectiven Thatbeſtand des Hochverrathes und Landesverathes bilden, z. Th. mit der gleichen Strafe bedroht, und dieſe. In140§. 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen.analoger Weiſe beruht die ſtrafrechtliche Ausſonderung der Maje - ſtätsbeleidigung als eines beſonderen Delicts auf der Verpflichtung des Staats-Angehörigen zur Treue und Pietät gegen den Träger der Staatsgewalt oder den vornehmſten Vertreter des Staates1)Schütze S. 225 fg. 245. 247.. Hoch - und Landesverrath und Majeſtätsbeleidigung enthalten, weil ſie zu den Staatsverbrechen gehören, ein ſubjectives Moment von ſtaatsrechtlicher Natur und ſo wie der Begriff des Bundesſtaates ſich von Einfluß zeigt auf die geſetzliche Feſtſtellung ihres That - beſtandes, ſo iſt auch umgekehrt aus den ſtrafrechtlichen Beſtim - mungen über dieſe Delicte eine Beleuchtung des Unterthanen - Verhältniſſes zu gewinnen2)Vgl. Heinze Staatsrechtl. u. ſtrafrechtl. Erörterungen zu dem Entw. 1870 S. 53 flg. 61 fg. Knitſchky das Verbrechen des Hochverraths Jena 1874 S. 123 ff..

Aus dem Begriffe des Bundesſtaates folgt nun, daß die Verpflichtung zur Treue ſvwohl gegen den Gliedſtaat, dem Jemand angehört, als auch gegen den Geſammtſtaat begründet iſt; daß demnach feindſelige Handlungen ſowohl gegen jenen wie gegen dieſen durch das ſubjective Moment des Treubruches zum Verrath im eigentlichen Sinne geſtempelt werden. Ebenſo iſt die Beleidigung des Oberhauptes des Reiches in gleicher Weiſe wie die Beleidigung des eigenen Landesherrn eine Verletzung der mit der Unterthanen - Treue verbundenen Pietätspflicht.

Dagegen fehlt es an dieſer ſubjectiven Treuverpflichtung im Verhältniß zu den anderen Einzelſtaaten und ihren Landesherren.

Damit iſt natürlich nicht geſagt, daß eine ſolche Handlung ſtraflos bleiben müſſe. Es ergiebt ſich vielmehr aus dem freund - ſchaftlichen Verhältniß der Staaten, aus der Solidarität ihrer Intereſſen und der ſogen. comitas nationum, daß feindliche Hand - lungen gegen befreundete Staaten und Beleidigungen ihrer Sou - veräne unter der Bedingung der Reciprocität beſtraft werden. 4)Handlungen gemeinſam mit dem Namen Hochverrath reſp. Landesverrath be - zeichnet, ſo bleibt doch in ſubjectiver Hinſicht immerhin der Unterſchied beſtehen, daß der Staatsangehörige die ſeinem Staate ſchuldige Treue bricht, der Ausländer nicht. Vgl. Schütze Lehrbuch des Deutſchen Strafrechts S. 230 Note 5. Schwarze Kommentar S. 286. Manche wollen allerdings hiervon ganz abſehen, ſo Berner Lehrb. S. 231. John in Holtzendorff’s Handb. III. 1. S. 15.141§. 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen.Schon dieſes Prinzip würde genügen, um feindliche Handlungen gegen irgend einen Bundesſtaat und Beleidigung irgend eines Bundesfürſten unter Strafe zn ſtellen. Die bundesſtaatliche Eini - gung derſelben hat aber noch weiter gehende Folgen. Die übrigen Gliedſtaaten außer demjenigen, welchem der Thäter angehört, ſind mehr als befreundete Staaten, ſie ſind verbündete d. h. Theile des geſammtſtaatlichen Organismus1)Vgl. Schwarze Kommentar zum St. -G.-B. Allgem. Bemerk. zu §§. 80 93. John a. a. O. III. 1. S. 5.. Daraus folgt zunächſt der Wegfall der Bedingung der Reciprozität. Durch das gemeine Strafgeſetz, welches allgemein die feindliche Handlung gegen jeden zum Bunde gehörenden Staat und die Beleidigung der Bundesfürſten mit Strafe bedroht, iſt dieſe Bedingung von ſelbſt erfüllt. Ueberdies rechtfertigt ſich aber auch eine höhere Normirung des Strafmaaßes durch das enge ſtaatsrechtliche und nationale Band, welches die Gliedſtaaten umſchlingt, durch die höhere Gemeinſamkeit der Intereſſen, welche unter ihnen beſteht, durch die größere Entwicklung des Verkehrs unter ihren Angehö - rigen und durch den Antheil, welchen die Landesherren aller ein - zelnen Staaten an der Reichsgewalt haben2)Eine völlige Gleichſtellung des Hoch - und Landesverrathes gegen den eigenen Staat mit dem (Quaſi -) Hoch - u. Landesverrath gegen einen andern Deutſchen Staat iſt dadurch aber noch nicht geboten. Was John a. a. O. S. 7 ff. in dieſer Richtung ausführt, iſt von der Idee des Einheitsſtaates, nicht der des Bundesſtaates beherrſcht. Andererſeits geht Knitſchky a. a. O. S. 127. 128 ganz fehl, wenn er meint, daß das Verhältniß zwiſchen den einzel - nen Gliedern des Reiches nur als ein völkerrechtliches aufgefaßt werden kann..

Es ergiebt ſich daher hinſichtlich der Unterthanen des Reiches eine dreifache Abſtufung des Verbrechensbegriffs nach Maaßgabe der Staats-Angehörigkeit:

  • a) Der eigentliche Landesverrath und die eigentliche Majeſtäts - beleidigung richtet ſich entweder gegen das Reich und deſſen Oberhaupt oder gegen den eigenen Staat und deſſen Lan - desherrn. Gleichgeſtellt iſt der Staat und deſſen Landes - herr in deſſen Gebiet man ſich unter dem Schutze deſſelben aufhält. (Siehe unten § 22. III.)
  • b) Feindliche Handlungen gegen andere Bundesſtaaten oder Beleidigungen anderer Bundesfürſten, als der unter a) ge - nannten.
142§. 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen.
  • c) Feindliche Handlungen gegen befreundete, nicht zum Reiche gehörende Staaten und Beleidigungen ihrer Landesherren, deren Stafbarkeit unter der Bedingung der Reciprozität ſteht.

Dieſe dreifache Gliederung hat das Reichsſtrafgeſetzbuch in der That durchgeführt bei dem hochverrätheriſchen Mordverſuch (§ 80. 81. 102. ) und der Fürſten-Beleidigung. In dem zweiten Theile des R. -Str.-G.-B.’-s behandelt der 2. Abſchnitt gleichmäßig die Beleidigung des Kaiſers und des eigenen Landesherrn, der 3. Abſchnitt die Beleidigung anderer Bundesfürſten, der 4. Ab - ſchnit § 103 die Beleidigung von Landesherren nicht zum deutſchen Reiche gehörender Staaten, welche ſtrafbar iſt, wofern dem deut - ſchen Reiche die Gegenſeitigkeit verbürgt iſt1)Hinſichtlich der Abſtufung des Strafmaaßes beſtimmt beiſpielsweiſe §. 95 für die Beleidigung des Kaiſers oder des eigenen Landesherren Gefäng - niß oder Feſtungshaft von 2 Monaten bis zu 5 Jahren, §. 99 für die Be - leidigung eines Landesfürſten Gefängiß oder Feſtungshaft von 1 Monat bis zu 3 Jahren, §. 103 für die Beleidigung des Landesherrn eines fremden Staates Gefängniß oder Feſtungshaft von 1 Monat bis zu 2 Jahren..

In dieſen Beſtimmungen ſpiegelt ſich das ſtaatsrechtliche Ver - hältniß getreu wieder. Das Unterthanenverhältniß beſteht zum eigenen Staate und zum Reiche und deshalb ſind in jedem Staate der eigene Landesherr und der Kaiſer (als Oberhaupt des Reiches2)Der Kaiſer iſt zwar nicht der Souverän des Reiches, hat aber in der Reichsverfaſſung eine ſo hervorragende Stellung, daß er als Oberhaupt des Reiches denſelben ſtrafrechtlichen Schutz genießt, als wäre er der Souverän. Der Deutſche, der nicht zugleich Preuße iſt, iſt zwar nicht Unterthan des Kai - ſers, aber Unterthan des Reichs. Vollſtändig verkennt dies Knitſchky a. a. O. S. 125 u. 129 fg. mit einem höheren ſtrafrechtlichen Schutze gegen Thätlichkeiten und Beleidigungen ausgeſtattet wie die anderen deutſchen Landesherren, während andererſeits die ſtaatliche Zuſammengehörigkeit der deutſchen Staaten in der Unterſcheidung zwiſchen Bundesfürſten und fremden Landesherren einen Ausdruck gefunden hat.

Was diejenigen Handlungen anlangt, welche den objectiven Thatbeſtand des Hoch - und Landesverrathes bilden, ſo ergibt ſich zunächſt aus dem ſtaatlichen Charakter des Reiches ein bemerkens - werther Unterſchied gegen das zur Zeit des deutſchen Bundes gültig143§. 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen.geweſene Recht. Gegen den deutſchen Bund konnte ein Hochverrath oder Landesverrath nicht begangen werden; das Bundesverhältniß war kein Gegenſtand eines Staatsverbrechens, der Bund hatte keine Staatsangehörigen1)Klüber Oeffentl. Recht §. 184 Note 6 S. 240 (4. Aufl.).. Allerdings beſtimmte der, in allen Bundesſtaaten publizirte Bundesbeſchluß v. 18. Auguſt 18362)Sitz XVI. Prot. §. 226., daß die gegen die Exiſtenz, Integrität, Sicherheit oder Verfaſſung des deutſchen Bundes gerichteten Handlungen in dem Staate, in dem der Thäter Unterthan iſt, als Hochverrath, Lan - desverrath oder unter einer anderen Benennung geſtraft werden ſollen, unter welcher die gleiche Handlung, gegen den einzelnen Staat ſelbſt begangen, zu ſtrafen ſein würde. In dieſem Beſchluß ſelbſt aber wird als Grund angegeben, daß die Verfaſſung des deutſchen Bundes auch ein Theil der Landesverfaſſung ſei. Die Bundesinſtitutionen hatten daher keinen ſelbſtändigen oder unmittelbaren Schutz, ſondern nur mittelbar durch den Schutz der Verfaſſungs-Einrichtungen der einzelnen Staaten; Unterneh - mungen gegen den Bund waren nur ſtrafbar als Hoch - oder Lan - desverrath gegen den Einzelſtaat3)Vgl. Heffter im N. Arch. des Criminalrechts 1840 S. 223 ff. und Lehrbuch des Strafr. §. 203 Note 5..

Durch den Art. 74 der Verfaſſung hat ſich dieſes Verhältniß vollſtändig geändert. Zwar lehnt er ſich in ſeiner Faſſung an den Wortlaut des Bundesbeſchluſſes von 1836 an, weil es zur Zeit der Errichtung des Norddeutſchen Bundes noch kein gemeines Straf - recht gab; aber er beſtimmt nicht, daß der Hochverrath oder Lan - desverraty gegen das Reich als Hoch - oder Landesverrath gegen den einzelnen Staat, in deſſen Gebiet die That verübt worden iſt, anzuſehen ſei, ſondern daß er ebenſo wie der Hoch - oder Lan - desverrath in den einzelnen Staaten zu beſtrafen ſei4) Nach Maßgabe der in den letzteren beſtehenden oder künftig in Wirk - ſamkeit tretenden Geſetze. . Gegen - ſtand des Verbrechens iſt nicht der Einzelſtaat in ſeiner Eigenſchaft als Bundesglied, ſondern das Reich ſelbſt5)Schütze Lehrbuch S. 228.. Das Reichs-Straf - Geſetz-Buch hat die partikulären Geſetze beſeitigt und die Beſtra - fung des Hoch - und Landesverrathes ſowohl gegen das Reich als144§. 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen.auch gegen die einzelnen Staaten geregelt. Im §. 81 wird das Unternehmen, die Verfaſſung des Deutſchen Reichs gewaltſam zu ändern oder das Bundesgebiet ganz oder theilweiſe einem frem - den Staate gewaltſam einzuverleiben oder einen Theil deſſelben vom Ganzen loszureißen, als ein ſelbſtſtändiger Thatbeſtand des Hochverraths anerkannt und völlig gleichartig neben den Fall ge - ſtellt, daß ein gleiches Unternehmen gegen einen Bundesſtaat ge - richtet wird. Ebenſo führt der §. 92 die Gefährdung des Wohles und der Rechte des Deutſchen Reiches neben der Gefährdung des Wohles und der Rechte eines Bundesſtaates auf. Das Reich erſcheint auch in dieſer Beziehung als Staat, nicht als Staaten - bund. Endlich ſind der Bundesrath und der Reichstag und ſeine Mitglieder grade ebenſo wie die geſetzgebenden Verſammlungen der einzelnen Staaten und deren Mitglieder gegen gewaltſame Angriffe und gegen Beleidigungen geſchützt. Reichs-Straf-Geſetz - Buch §. 105. 106. 196. 197.

Aber auch in einer anderen Beziehung hängt die ſtrafrecht - liche Geſtaltung des Landesverrathes mit der bundesſtaatlichen Verfaſſung des Reiches zuſammen. Die Kompetenz-Abgränzung zwiſchen Reich und Einzelſtaat, welche, wie wir ausgeführt haben, für die Beſtimmung der Unterthanen-Pflichten maßgebend iſt, hat auch zur Folge, daß ein Landesverrath in gewiſſen Fällen nur gegen das Reich, nicht gegen den Einzelſtaat verübt werden kann.

Bekanntlich theilt man den Landesverrath ein in den mili - täriſchen und diplomatiſchen. Der militäriſche Landesver - rath beſteht in der Aufreizung eines fremden Staates zum Kriege gegen das Vaterland oder in der Unterſtützung, Begünſtigung und Vorſchubleiſtung des Feindes nach ausgebrochenem Kriege. Da nun die einzelnen Staaten das Recht der Kriegsführung nicht haben, dieſes vielmehr ausſchließlich dem Reich zuſteht, ſo kann ſich ein ſogenannter militäriſcher oder Kriegs-Landesverrath niemals gegen einen Gliedſtaat, ſondern immer nur gegen den Geſammtſtaat richten1)Der von einigen Kommentatoren zum R. -Str.-G.-B., z. B. Oppen - hoff zu §. 88 Note 1. Schütze Lehrb. S. 240 Note 37 erwähnte Fall, daß nur ein Bundesſtaat mit einem ausländiſchen Staate ſich im Kriege befindet, iſt aus ſtaatsrechtlichen Gründen unmöglich. Vgl. John a. a. O. S. 47. und es kömmt daher auch in ſubjectiver Beziehung le - diglich die Reichsangehörigkeit, nicht die Staatsangehörigkeit in145§. 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen.Betracht. Demgemäß bedrohen die §§. 87 90 einen Deutſchen, welcher die daſelbſt angeführten Handlungen gegen das Deutſche Reich oder deſſen Bundesgenoſſen verübt, mit Strafe1)John a. a. O. S. 48..

In einem inneren Zuſammenhange damit ſteht die Beſtimmung des Geſetzes über die Bundes - und Staatsangehörigkeit v. 1. Juni 1870 §. 20 Deutſche, welche ſich im Auslande aufhalten, können ihrer Staatsangehörigkeit durch einen Beſchluß der Centralbehörde ihres Heimathsſtaates verluſtig erkärt werden, wenn ſie im Falle eines Krieges oder einer Kriegsgefahr einer durch das Bundespräſidium für das ganze Bundesgebiet anzu - ordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur Rückkehr binnen der darin beſtimmten Friſt keine Folge leiſten.

Auch dieſe Beſtimmung hat ihren Grund in der Verpflichtung zur Treue aller Reichsangehörigen gegen das Reich in denjenigen Angelegenheiten, die allgemeine Reichsintereſſen betreffen und iſt für das Verhältniß von Staatsbürgerrecht und Reichsbürgerrecht ſehr bezeichnend. Der Kriegszuſtand und die Kriegsgefahr bedro - hen das Reich als Ganzes; der Aufenthalt von Deutſchen im Auslande zu ſolcher Zeit kann daher nur mit der Unterthanen - treue gegen das Reich, nicht gegen einen einzelnen Staat, colli - diren. Deshalb iſt die Aufforderung zur Rückkehr vom Kaiſer, nicht von den einzelnen Staaten zu erlaſſen. Die Aufforderung darf ferner nicht für die Angehörigen eines oder einiger Staaten ge - ſchehen, ſondern ſie iſt gleichzeitig für die Angehörigen aller Bun - desſtaaten, oder wie das Geſetz ſehr ungeſchickt ſagt für das ganze Bundesgebiet 2)Da die Aufforderung an die im Auslande ſich aufhaltenden Deutſchen gerichtet iſt, ſo hat ſie keine Beziehung auf das Bundesgebiet. Nicht in territorialer, ſondern in perſonaler Hinſicht ſoll ſie eine generelle, d. h. an die Angehörigen aller Staaten gerichtete ſein., anzuordnen.

Aber das Reichsbürgerrecht kann nicht für ſich allein und nicht unmittelbar entzogen werden: es kann nur verloren gehen mit und durch den Verluſt der Staatsangehörigkeit in dem betref - fenden Einzelſtaat. Deshalb droht das Reichsgeſetz für die dem Reich gegenüber gezeigte Entfremdung vom Vaterland den Verluſt der Staats angehörigkeit an und ermächtigt die CentralbehördeLaband, Reichsſtaatsrecht. I. 10146§. 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen.des Heimathsſtaates dieſen Verluſt durch einen Beſchluß zu erklären. Die Entziehung der Reichsangehörigkeit wird dadurch bewirkt, daß das Fundament, auf welchem ſie ruht, ihr genommen wird. Die innere Einheit von Staats - und Reichsbürgerrecht tritt hier mit beſonderer Deutlichkeit hervor und ebenſo wird es an - ſchaulich, wie die Unterthanen-Pflicht gegen den Staat ſich an dem Punkte von ſelbſt in die Unterthanen-Pflicht gegen das Reich ver - wandelt, wo das Reich die Erfüllung der ſtaatlichen Zwecke dem Einzelſtaate abgenommen hat.

Der ſogenannte diplomatiſche Landesverrath, wel - cher in der Mittheilung von Staatsgeheimniſſen oder Urkunden, in der Vernichtung von Aktenſtücken oder Beweismitteln behufs Gefährdung ſtaatlicher Rechte oder in der Führung eines Staats - geſchäfts mit einer andern Regierung zum Nachtheil des Staates, welcher den Auftrag dazu ertheilt hat, beſteht, kann ſeinem objec - tiven Thatbeſtande nach eben ſowohl gegen das Reich, wie gegen jeden einzelnen Staat verübt werden und es hätte daher in dieſen Fällen ſehr wohl ein Unterſchied gemacht werden können, ob die feindliche (verrätheriſche) Handlung gegen das Reich reſp. den eigenen Bundesſtaat oder ob ſie gegen einen anderen Bun - desſtaat gerichtet iſt. Dieſe Unterſcheidung iſt aber natürlich nur dann möglich, wenn man in ſubjectiver Beziehung überhaupt die Angehörigkeit zum Deutſchen Reich als Requiſit des Verbrechens erfordert. Dies iſt in dem Reichs-Straf-Geſetze weder beim Hoch - verrath noch bei den erwähnten Fällen des Landesverrathes ge - ſchehen. Der §. 92 ſagt nicht: Ein Deutſcher, welcher vorſätzlich u. ſ. w. ſondern: Wer vorſätzlich u. ſ. w. 1)Trotz dieſer allgemeinen Faſſung nimmt Berner Lehrb. §. 239 an, daß nur ein Inländer einen diplomatiſchen Landesverrath begehen könne. Auch John in Holtzendorff’s Handbuch des d. Strafr. III. 1. S. 53 ſagt ohne Angabe eines Grundes, daß für die Fälle des §. 92 Nr. 1 u. 2 als Subject ein Deutſcher vorausgeſetzt ſei. Vgl. dagegen Schütze S. 243. Oppenhoff zu §. 92 Note 2. Rudorff zu §. 92 Note 1. Schwarze S. 286. und hat ſomit den Zuſammenhang der in dieſem Paragraphen aufgeführten Fälle des Landesverrathes mit der in der Staatsangehörigkeit begrün - deten Treuverpflichtung gelöſt2)Ueber das Bedenkliche dieſes Verfahrens vergl. Heinze a. a. D. S. 64 ff.; Inländer und Ausländer ſind147§. 14. Die Pflichten der Reichsangehörigen.einander völlig gleichgeſtellt1)Dadurch wird natürlich nicht ausgeſchloſſen, daß bei der Straf - Ausmeſſung vom Richter das ſubjective Moment gewürdigt und der Verrath des eigenen Staates ſtrenger beſtraft wird, als die gleiche Handlung eines Ausländers beſtraft werden würde. Vgl. auch Schütze S. 231.; nur daß ein Inländer auch wegen eines im Auslande begangenen Landesverrathes zur Strafe gezo - gen werden kann. (Reichs-Straf-Geſetz-Buch §. 4 Z. 2.)

Dadurch war es von ſelbſt ausgeſchloſſen, den Landesverrath, welchen ein Deutſcher gegen den eigenen Staat verübt, von dem Landesverrath, welchen ein Deutſcher gegen einen anderen Bun - desſtaat verübt, zu unterſcheiden, und der Staatsangehörigkeit innerhalb des Deutſchen Reiches in dieſer Richtung eine ſtrafrecht - liche Wirkſamkeit beizulegen. Das Reichsſtrafgeſetzbuch ignorirt an dieſer Stelle und zwar nach Ausweis der Motive S. 83 ff. mit Bewußtſein und Abſicht die Fortdauer eines beſonderen ſtaatlichen Angehörigkeits-Verhältniſſes zwiſchen dem Einzelnen und ſeinem Heimathsſtaate und geht davon aus, daß man im ganzen Bundesgebiet jeden Bundesangehörigen als Inländer auffaſſen müſſe. Dem ethiſchen und rechtlichen Bewußtſein des Volkes dürfte es freilich anſtößig erſcheinen, daß der Angehörige des Einzelſtaates R, der ein Geheimniß des Einzelſtaates S ſeinem eigenen Staate verrathen hat, überall in Deutſchland ebenſo ſtraf - bar, alſo auch von ſeinem eigenen Heimathsſtaat ebenſo zur ſtrafrechtlichen Verantwortung zu ziehen wäre, wie wegen irgend eines Privatverbrechens2)Vgl. Heinze a. a. O. S. 65. Wenn John a. a. O. S. 54 zur Rechtfertigung des Strafgeſetzb. ſich auf die Anſchauung beruft, daß durch die Verletzung des Theils das Ganze verletzt erſcheint, ſo iſt zu erwidern: 1) daß dieſe Anſchauung falſch iſt, in ſo weit das Intereſſe des Theils ver - ſchieden iſt von dem Intereſſe des Ganzen und 2) daß es ſtrafrechtlich nicht gleichgültig iſt, ob Jemand denjenigen Theil des Ganzen, dem er ſelbſt an - gehört, verletzt oder einen andern Theil deſſelben Ganzen..

So wie die Strafe des Kriegs-Landesverraths eine Analogie in dem oben erörterten Verluſt der Staatsangehörigkeit auf Grund des §. 20 des Geſ. vom 1. Juni 1870 hat, ſo auch der ſogen. diplomat. Landesverrath. Daſſelbe Geſetz beſtimmt im §. 22.

Tritt ein Deutſcher ohne Erlaubniß ſeiner Regierung in fremde Staatsdienſte, ſo kann die Centralbehörde ſeines Heimathſtaates denſelben durch Beſchluß ſeiner Staatsan -10*148§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.gehörigkeit verluſtig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen der darin beſtimmten Friſt keine Folge leiſtet.

Unter fremden Staatsdienſten ſind nur Dienſte bei einem nicht zum Reiche gehörenden Staate zu verſtehen; weder der Reichsdienſt noch der Dienſt bei einem andern Bundesſtaat iſt ein fremder Staatsdienſt. Dagegen iſt ein feindliches Verhalten des außerdeutſchen Staates nicht vorausgeſetzt, der fremde Staat kann ein befreundeter (im Sinne des R. -St.-G.-B. Thl. II. Abſchn. 4) ſein. Der Eintritt in ſeine Dienſte kann gleichwohl eine Ent - fremdung vom Heimathsſtaat bekunden oder eine Colliſion der übernommenen Amtspflichten mit der Treupflicht gegen den Hei - mathsſtaat herbeiführen. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit zieht zwar auch in dem Falle des §. 22 den Verluſt der Reichs - angehörigkeit nach ſich, aber nur deshalb weil beide Eigenſchaften mit einander untrennbar verbunden ſind; dagegen iſt das Reich als ſolches bei der Entziehung der Staatsangehörigkeit nicht be - theiligt, weder beim Erlaß der Aufforderung zur Rückkehr noch bei dem Beſchluß der Expatriirung. Wenn Jemand mit Erlaub - niß ſeiner Regierung bei einer fremden Macht dient, ſo verbleibt ihm ſeine Staatsangehörigkeit (§. 23 des angef. Geſetzes); d. h. er kann von ſeiner Regierung nicht durch Androhung der Entzie - hung der Staatsangehörigkeit zum Austritte genöthigt werden1)Riedel S. 269..

§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.

Vollkommen entſprechend den Unterthanenpflichten gegen das Reich ſind die reichsbürgerlichen Rechte. Es ſind dies die gewöhnlichen ſtaatsbürgerlichen Rechte innerhalb der dem Reiche zugewieſenen Kompetenz. Das Reichs - bürgerrecht enthält Nichts, was nicht auch das Staatsbürgerrecht in dem ſouveränen Einheitsſtaat enthalten würde; es iſt nichts Anderes als das Staatsbürgerrecht in denjenigen Beziehungen, in denen das Reich an die Stelle des Einzelſtaates getreten iſt.

Der Begriff des Staatsbürgerrechts wird in der Literatur faſt durchweg in einem Sinne genommen, in welchem völlig Ver -149§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.ſchiedenes zuſammengeworfen wird. Man rechnet darunter theils die ſogenannten politiſchen Rechte, theils die bürgerlichen Rechte, das heißt die Vorrechte des Einheimiſchen vor den Fremden, theils die ſogenannten Freiheitsrechte oder Grundrechte1)Ueber die gemeinrechtliche Theorie vgl. die ausführlichen Darſtel - lungen bei Klüber §. 257 (4. Aufl. S. 364). Maurenbrecher Grund - ſätze §. 57 (S. 79). Weiß Syſtem des Deutſchen Staatsrechts §. 273 ff. Zöpfl II. §. 281 ff. und beſonders Zachariä I. §. 85 ff. (3. Aufl. S. 430 558). Von denſelben Gedanken gehen die Darſteller der Partikular - rechte aus, unter ihnen ſind hervorzuheben v. Mohl Staatsr. des Königreichs Württemberg I. §. 69 (2. Aufl. S. 323 ff.). v. Pözl bayer. Verfaſſungsr. §. 27 ff. (4. Aufl. S. 61 98). v. Rönne Staatsr. der Preuß. Monarchie I. §. 89 ff. Schulze Preuß. Staatsr. I. S. 376 ff.. Die beiden letzten Kategorien ſind überhaupt keine Rechte im ſubjectiven Sinne. Die Vorrechte des Einheimiſchen vor den Fremden ſind lediglich die Negation der Belaſtungen oder Be - ſchränkungen, denen Fremde unterworfen ſind, haben aber keinen poſitiven Inhalt und zerfließen ſofort in Nichts, wenn der Staat Fremde den Einheimiſchen gleich behandelt. Die Freiheitsrechte oder Grundrechte ſind Normen für die Staatsgewalt, welche dieſelbe ſich ſelbſt giebt, ſie bilden Schranken für die Machtbefugniſſe der Behörden, ſie ſichern dem Einzelnen ſeine natürliche Handlungs - freiheit in beſtimmtem Umfange, aber ſie begründen nicht ſubjective Rechte der Staatsbürger. Sie ſind keine Rechte, denn ſie haben kein Object2)Vgl. die vortrefflichen Ausführungen v. Gerbers Ueber öffentliche Rechte (Tübingen 1852) S. 76 ff. beſonders S. 79 und Grundzüge des Staats - rechts §. 10 Note 5 und §. 17. Auch Zachariä Staatsr. I. S. 443 (§. 87 Note 1) erkennt an, daß es ſich bei den ſogen. Freiheits - oder Grundrechten nicht um ſubjective Rechte der Einzelnen, ſondern um Schranken der Regie - rungsgewalt handelt; behält jedoch die alte Sitte bei, dieſe objectiven Regie - rungs-Normen als Rechte der Staatsbürger darzuſtellen. Dieſe Sitte iſt die herrſchende geblieben und hat ſich auch in der Literatur des Bundes - und Reichsrechts eingeniſtet und ſo findet man bei Thudichum, G. Meyer, Riedel und anderen Schriftſtellern das reichsbürgerliche Recht auf Paß - und Gewerbefreiheit, auf freie Verehelichung, auf Briefgeheimniß u. ſ. w.; alſo das ſubjective Recht, bei Reiſen keinen Paß, beim Gewerbebetrieb keine Conceſſion, bei der Verehelichung keinen polizeilichen Conſens zu bedürfen! Wenn Thudichum S. 524 unter den Freiheitsrechten ſogar auch die Ein - ſchränkung der Beſchlagnahme von Arbeitslöhnen und der Schuldhaft aufführt, ſo iſt nicht einzuſehen, warum nicht auch der geſammte Inhalt des Handelsgeſetz - buches und der Wechſelordnung hierher gezogen werden könnte und weshalb.

150§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.

Als Inhalt des Staatsbürgerrechts iſt vielmehr nur anzuer - kennen, der Anſpruch des einzelnen Staatsbürgers auf die Er - füllung der Aufgaben, welche der Staat ſeinen Angehörigen gegen - über übernommen hat und zwar ſowohl nach Außen als im Innern und auf die verfaſſungsmäßige Antheilnahme an dem ſtaatlichen Leben ſelbſt. Dem entſprechend giebt es auch ein Reichsbürger - recht, welches allen Angehörigen des Reiches ohne Rückſicht auf den Einzelſtaat zuſteht und gegen das Reich unmittelbar gerichtet iſt, mit dreifachem Inhalt: Schutz im Auslande, Schutz im Inlande und Theilnahme am Verfaſſungsleben des Reiches.

1) Der Anſpruch auf Schutz im Auslande. Grade in dieſer Beziehung iſt das Reich am Vollſtändigſten an die Stelle der Einzelſtaaten getreten und hat ihnen ihre Pflichten abgenommen. Die Reichsverfaſſung ſelbſt beſtimmt Art. 3 Abſ. 6 dem Auslande gegenüber haben alle Deut - ſchen gleichmäßig Anſpruch auf den Schutz des Reichs.

Nicht blos die Einzelſtaaten haben einen Anſpruch an das Reich, daß dieſes ihre Angehörigen dem Auslande gegenüber ſchützt1)Siehe oben S. 110., ſondern alle Deutſchen haben dieſen Anſpruch unmittel - bar. Durch den Art. 4 Nro. 7 der R. -Verf. iſt die Kompetenz des Reiches dieſer Aufgabe gemäß erſtreckt auf die Organiſation eines gemeinſamen Schutzes des deutſchen Handels im Auslande, der deutſchen Schifffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinſamer konſulariſcher Vertretung, welche vom Reiche ausge - ſtattet wird. Zur Gewährung des Schutzes hat das Reich Ge - ſandtſchaften eingerichtet und Konſulate organiſirt und zur wirkſamen Durchführung verfügt es über das Heer und die Kriegsmarine.

Auch hier ſind die Einzelſtaaten übrigens nicht völlig elimi - nirt und durch das Reich keineswegs gänzlich verdrängt. Eine Trennung von Centralgewalt und Einzelſtaatsgewalt, wie ſie die herrſchende Bundesſtaats-Theorie lehrt, daß auf gewiſſen Gebieten nur das Reich, auf anderen nur der Einzelſtaat Hoheitsrechte hat, beſteht nicht einmal hier, wo die Machtbefugniſſe des Reiches am2)man z. B. die Freiheitsrechte eines Deutſchen, Wechſel zu traſſiren und zu acceptiren, zu domiziliren und zu indoſſiren, aus dem Syſtem des Staatsrechts ſo erbarmungslos ausſtößt.151§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.meiſten entwickelt ſind. Denn abgeſehen davon, daß es den Ein - zelſtaaten unbenommen iſt, Landes-Geſandtſchaften zu unter - halten, denen der Schutz und die Vertretung der Intereſſen der Landes-Angehörigen zunächſt obliegt, beſtimmt auch hinſichtlich der Konſulate, zu deren Errichtung das Reich ausſchließlich be - fugt iſt1)Nur interimiſtiſch ließ Art. 56 der R. -V. Landesconſulate beſtehen bis die Organiſation der Deutſchen Konſulate vollendet war., der §. 3 Abſ. 2 des Geſetzes v. 8. Nov. 1867 In beſonderen, das Intereſſe (eines einzelnen Bundes - ſtaates oder) einzelner Bundesangehörigen betreffenden Ge - ſchäftsangelegenheiten berichten ſie an die Regierung des Staates, (um deſſen beſonderes Intereſſe es ſich handelt, oder) dem die betheiligte Privatperſon ange - hört; auch kann ihnen in ſolchen Angelegenheiten die Regierung eines Bundesſtaates Aufträge ertheilen und un - mittelbare Berichtserſtattung verlangen .

Hiernach iſt es den Einzelſtaaten unbenommen, ſich ſelbſt ihrer Angehörigen im Auslande anzunehmen und kein Deutſcher iſt ge - hindert, ſich an die Regierung ſeines Heimathsſtaates zu wenden und ihre Fürſorge für ſeine Intereſſen zu verlangen. Aber er iſt auf ſie nicht angewieſen. Die Organe des Reiches, Geſandt - ſchaften und Konſulate, ſind ihm unmittelbar zugänglich, eben - ſo das Auswärtige Amt des Reiches, und das Reich allein verfügt über die Machtmittel, um den Schutz dem Auslande gegenüber fühlbar und wirkſam zu machen.

2) In den inneren Angelegenheiten entſpricht der Pflicht des Staatsbürgers zur Tragung der ſtaatsbürgerlichen Laſten, zum Gehorſam und zur Treue ſein Recht, an den Wohlthaten des ſtaatlichen Gemeinweſens Theil zu nehmen.

Die urſprünglichſte, natürlichſte und im Ganzen auch die wichtigſte Seite des Staatsbürgerrechts in dem entwickelten Sinne iſt der Anſpruch, im Staate d. h. im Gebiet und unter dem Schutz des Staates leben zu dürfen. Das iſt der weſentliche Unterſchied zwiſchen der rechtlichen Stellung des Staatsangehörigen und derjenigen des Fremden, daß der letztere im Staat geduldet wird, der erſtere berechtigt iſt, im Staate zu leben.

Zwar iſt die Duldung von Fremden, welche friedlich und152§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.den Geſetzen gemäß ſich halten, eine völkerrechtliche Pflicht; aber es iſt unbezweifelt, daß jeder Staat ganz unabhängig und frei prüfen kann, ob er den ferneren Aufenthalt eines Ausländers in ſeinem Gebiet als mit ſeinem Intereſſe verträglich erachtet und daß er, falls er dies verneint, jeden Ausländer aus ſeinem Ge - biet verweiſen kann1)Es iſt ſchon oft hervorgehoben worden, daß der weſentlichſte Inhalt des Indigenats oder der Staatsangehörigkeit in dem Wohnrecht beſteht. Vgl. z. B. Zöpfl II. §. 298 und beſonders v. Bar International. Privat - u. Strafrecht S. 83 fg. Auch [Goldammer] Archiv für Preuß. Strafrecht Bd. XVI. S. 453. Indeß iſt feſtzuhalten, daß ein Wohnrecht vertragsmä - ßig auch einem Fremden eingeräumt werden kann, was in früherer Zeit z. B. hinſichtlich der Juden öfters vorkam. (Vgl. Otto Stobbe die Juden in Deutſchl. während des Mittelalters S. 23 ff. ), und daß andererſeits das Wohnrecht den Inhalt der durch die Staatsangehörigkeit begründeten Rechte nicht erſchöpft.. Eine Landesverweiſung der Staatsangehörigen dagegen giebt es nicht2)Im früheren Recht kam dieſelbe allerdings vor; mit dem modernen Staatsbegriff iſt ſie ganz unvereinbar. Vgl. auch Zachariä II. S. 301. Die bei Zöpfl II §. 298 Note 3 angeführten Verfaſſungsbeſtimmungen. v. Rönne Preuß. Staatsr. II. 2 §. 335. v. Martitz in Hirth’s Annalen 1875 S. 800.. Der Staatsangehörige, der ſich gegen die Geſetze vergeht, kann nach Maaßgabe derſelben beſtraft, aber niemals aus dem Staatsgebiete verwieſen werden. Demgemäß kann kein Reichs angehöriger aus dem Reichsgebiet verwieſen werden, weder aus polizeilichen noch ſtrafrechtlichen Gründen. Durch das Geſetz über die Freizügigkeit v. 1. Nov. 1867 §. 13) Jeder Bundesangehörige hat das Recht, innerhalb des Bundes - gebietes an jedem Orte ſich aufzuhalten oder niederzulaſſen, wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen ſich zu verſchaffen im Stande iſt. iſt dieſes ſtaatsbür - gerliche Grundrecht gewährleiſtet. Das Strafgeſetzbuch kennt dem entſprechend die Strafe der Landesverweiſung gegen Reichsange - hörige nicht, wohl aber gegen Ausländer (§. 39 Abſ. 2 §. 284 Abſ. 2. §. 362 Abſ. 3). Das Geſetz, betreffend den Orden der Geſellſchaft Jeſu, vom 4. Juli 1872 unterſcheidet im §. 2, ob die Jeſuiten Ausländer oder Inländer ſind; im erſteren Falle können ſie ausgewieſen, im letztern Falle internirt werden4)Der Regierungs-Entwurf wollte allerdings Reichsangehörige und aus - ländiſche Jeſuiten gleichſtellen; auf den Antrag des Abgeordneten Meyer (Thorn). Endlich das153§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.Geſetz vom 4. Mai 1874, betreffend die Verhinderung der unbe - fugten Ausübung von Kirchenämtern, geſtattet zwar im äußerſten Falle die Ausweiſung des renitenten Geiſtlichen, erfordert aber, daß derſelbe zuvor ſeiner Staatsangehörigkeit durch Verfügung der Centralbehörde ſeines Heimathsſtaates verluſtig erklärt werde und ſichert durch den § 4 ausdrücklich die Conſequenz, daß dieſer Verluſt der Staatsangehörigkeit den Verluſt der Reichsangehörig - keit nach ſich zieht, indem er ſeine Wirkung gleichzeitig auf alle einzelnen Bundesſtaaten erſtreckt1) Perſonen, welche nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes ihrer Staats - angehörigkeit in einem Bundesſtaate verluſtig erklärt worden ſind, verlieren dieſelbe auch in jedem anderen Bundesſtaate und können ohne Geneh - migung des Bundesraths in keinem Bundesſtaate die Staatsangehörigkeit von neuem erwerben. .

Im engſten Zuſammenhange mit dem entwickelten Prinzip ſteht der weitere Rechtsſatz: Ein Reichsangehöriger darf in keinem Falle einem ausländiſchen Staat aus - geliefert werden. Auch dies iſt ein weſentlicher Beſtandtheil des Reichsbürgerrechts, das Wort in ſeiner wahren, juriſtiſchen Bedeutung genommen. Der Grundſatz, welcher ſeinen Platz in der Reichsverfaſſung verdiente, iſt geſetzlich ſanktionirt im Reichs-Strafgeſetzbuch § 9. Ein Deutſcher darf einer ausländiſchen Regierung zur Verfolgung oder Beſtrafung nicht überliefert werden2)Auch zu anderen Zwecken nicht. Wenn z. B. im Falle eines Krieges eine befreundete Regierung ſich erbieten würde, verwundete Deutſche Krieger zur Verpflegung und Heilung zu übernehmen, ſo dürften doch Deutſche Sol - daten wider ihren Willen nicht an ausländiſche Lazarethe abgeliefert werden..

Er iſt außerdem in ſämmtlichen völkerrechtlichen Verträgen, welche das Reich mit auswärtigen Staaten über die Auslieferung von Verbrechern abgeſchloſſen hat, ausnahmslos anerkannt wor - den3)Vertr. mit Nordamerika vom 16. Juni 1852 Art. 3 reſp. vom 22. Februar 1868 Art. 3 (B. -G.-Bl. 1868 S. 229. 234); mit Belgien vom 9. Februar 1870 Art. 2 (B. -G.-Bl. 1870 S. 57); mit Italien vom 31. Oktober 1871 Art. 2 (R. -G.-Bl. 1871 S. 449) u. Uebereinkunft v. 8. Auguſt.

4)aber, welcher hervorhob, daß ein ſolcher Verluſt des Indigenats den Grund - ſätzen des modernen Rechts überall widerſtreitet, verbeſſerte der Reichstag das Geſetz in dem angegebenen Sinne.

154§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.

Das ſtaatsbürgerliche Recht, dem Staat auch thatſächlich ange - hören zu dürfen, beſchränkt ſich aber nicht auf das bloße Exiſtiren in dem Gebiet, in der Luft des Heimathsſtaates; ſondern es er - hält ſeinen bedeutungsvollen Inhalt in dem Anſpruch, daß die Fürſorge des Staates für Aufrechthaltung der Rechtsordnung und zur Förderung der allgemeinen Wohlfahrt auch Jedem zu Theil werde, d. h. daß die beſtehenden Geſetze, welche für ihn Rechte begründen oder ſeinem Intereſſe förderlich ſind, auch wirklich zu ſeinen Gunſten angewendet werden. Im Einzelnen läßt ſich dieſes Recht ebenſo wenig ſpezialiſiren, wie die Gehorſamspflicht; beide empfangen gleichmäßig ihren Inhalt durch die Lebensthätigkeit des Staates ſelbſt. Dem Begriff des Bundesſtaates als eines zwei - fach gegliederten Staates gemäß iſt dieſes Recht ſowohl gegen den Einzelſtaat als gegen das Reich gerichtet, aber die Grenze zwiſchen dem Reichsbürgerrecht und dem Staatsbürgerrecht läßt ſich auch hier nicht anders fixiren, wie bei der Unterthanenpflicht d. h. ledig - lich durch den Hinweis auf die Kompetenzgrenze. So wie die Einzelſtaaten und das Reich auf allen Gebieten gemeinſam thätig ſind und zuſammenwirken und ſich in ihrer Kompetenz gegenſeitig ablöſen, ſo wie ſie zuſammen die Staatsaufgabe erfüllen, ſo richtet ſich auch das Recht des einzelnen Staatsbürgers, von dieſer Fürſorge nicht ausgeſchloſſen zu werden, bald gegen den Einzelſtaat bald gegen das Reich. In letzterer Beziehung kann man als Bethätigungen dieſes Rechts oder als Mittel ſeiner Gel - tendmachung anſehen: die Appellation an die Reichsgerichte, die Beſchwerdeführung bei den Reichsbehörden und die Einreichung von Petitionen bei dem Reichstage.

In einer Hinſicht hat dieſes Recht einen prägnanten Ausdruck in der Reichsverfaſſung gefunden. Nach der Einleitung zur R. -V. gehört zu den Aufgaben des Reiches der Schutz des Rechtes in dem Bundesgebiet; die Handhabung dieſes Schutzes iſt indeß zum größten Theile den Einzelſtaaten überlaſſen. Wenn aber ein einzelner Staat dieſer fundamentalſten Aufgabe nicht nachkommt und der Fall einer Juſtizverweigerung eintritt, ſo liegt es nach Art. 773)1873 wegen Uebernahme von Auszuweiſenden Art. 4 (Centralbl. I. S. 282); mit Großbritannien vom 14. Mai 1872 Art. 2 (R. -G.-Bl. 1872 S. 232); mit der Schweiz vom 24. Januar 1874 Art. 2 (R. -G.-Bl. 1874 S. 115).155§. 15. Der Inhalt des Reichsbürgerrechts.der Reichs-Verfaſſung dem Bundesrathe ob1)Siehe unten §. 29 III. , Beſchwerden anzu - nehmen und zu prüfen, und darauf die gerichtliche Hülfe bei der Bundesregierung, die zu der Beſchwerde Anlaß gegeben hat, zu bewirken.

Dieſer Verfaſſungsſatz iſt die Ergänzung zu dem Art. 3 Abſ. 6, welcher dem Deutſchen den Schutz des Reiches dem Auslande gegenüber verheißt und beide zuſammen bilden den Inhalt des ſtaatlichen Rechts des Reichsbürgers auf Schutz, des Correlats ſeiner Pflicht zur Treue.

3) Endlich begründet die Staatsangehörigkeit den Anſpruch auf Antheilnahme an dem Verfaſſungsleben, der Willensthätigkeit des Staates, oder wie man, im Anſchluß an die franzöſiſche Ter - minologie gewöhnlich ſagt, die politiſchen Rechte. Es folgt dies zwar nicht aus dem Begriff und Weſen des Staates ſelbſt, wohl aber aus der Verfaſſungsform des ſogen. conſtitutionellen Staates, welche das deutſche Reich angenommen hat. Es iſt auch dieſer Anſpruch nicht durch die Thatſache der Staatsangehörigkeit allein mit Nothwendigkeit gegeben, wie die Pflicht zum Gehorſam und der Anſpruch auf Schutz; ſondern die Staatsangehörigkeit bildet nur die weſentliche Vorausſetzung und das eigentliche Fundament dieſer Rechte. Um zur Ausübung derſelben berechtigt zu ſein, kann das Geſetz auch noch andere Vorausſetzungen, namentlich männliches Geſchlecht, ein beſtimmtes Alter, Unbeſcholtenheit, Aufenthalt oder Wohnſitz von beſtimmter Dauer u. dgl. verlangen.

Da das Reich, wie oben bereits ausgeführt worden iſt, ſeine eigenen Organe zur Herſtellung und Ausführung ſeines Willens hat, d. h. Organe, die nicht Organe der Einzelſtaaten ſind, ſondern dem Reiche unmittelbar angehören; da insbeſondere der Reichstag keine Delegirten-Verſammlung der Einzellandtage oder der Bevöl - kerung der Einzelſtaaten iſt, ſo iſt auch das aktive Reichstags - Wahlrecht unmittelbar auf die Reichsangehörigkeit gegründet und die Ausübung dieſes Rechts iſt an keine territoriale Landes - grenze innerhalb des Reiches gebunden. Ebenſo iſt das ſogen. paſſive Wahlrecht oder richtiger die Qualification zum Reichstags - mitglied im ganzen Reich durch die Reichsangehörigkeit gegeben. In Preußen, Sachſen, Bayern iſt nicht bloß der Preuße, Sachſe156§. 16. Das Staatsbürgerrecht im Einzelſtaat.oder Bayer, ſondern jeder Deutſche zur Theilnahme an den Reichs - tagswahlen berechtigt und wählbar1)Vgl. unten §. 47 und §. 49..

4) Regelmäßig wird zu den ſtaatsbürgerlichen oder politiſchen Rechten auch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter ge - zählt, Allein dies iſt kein Recht im ſubjectiven Sinn, denn Nie - mand hat einen Anſpruch darauf, im Staatsdienſt angeſtellt zu werden und ein öffentliches Amt zu erhalten2)Richtig hervorgehoben im Verfaſſunggeb. Reichstage von dem Heſſ. Bundescommiſſar Hofmann. (Sten. Ber. 244.). Es handelt ſich hier vielmehr lediglich um einen objectiven Rechtsſatz, welcher die Vorausſetzungen betrifft, an welche die Qualifikation der Perſonen, die im Staatsdienſt Verwendung finden dürfen, geknüpft iſt. Nicht ein ſubjectives Recht des einzelnen Staatsangehörigen, ſondern eine objectiv-rechtliche Schranke der Staatsregierung wird durch den Rechtsſatz, daß nur Staatsangehörige im Staatsdienſt angeſtellt werden dürfen, begründet. In die Lehre vom Staatsbürgerrecht gehört dieſer Satz daher keinesfalls. Für das Reichsrecht beſteht er aber überhaupt nicht; die Reichsregierung iſt nicht gehindert, Ausländer in den Reichsdienſt zu berufen3)Das Geſetz über Errichtung des Oberhandelsgerichts für den Nordd. Bund vom 12. Juni 1869 §. 6 behielt ausdrücklich die Ernennung von öffent - lichen Lehrern des Rechts an einer Deutſchen Univerſität vor; alſo auch von ſüdd. Profeſſoren, welche damals für den Nordd. Bund Ausländer waren.. Im Gegentheil be - ſtimmt das Geſetz v. 1. Juni 1870 ausdrücklich, daß der Aus - länder durch ſeine Anſtellung im Reichsdienſt die Staatsangehö - rigkeit (mithin auch das Reichsbürgerrecht,) in demjenigen Bun - desſtaate, erwirbt, in welchem er ſeinen dienſtlichen Wohnſitz hat. Es iſt alſo das Reichsbürgerrecht nicht Vorausſetzung, ſondern Wirkung der Anſtellung im Reichsdienſt; eine Natura - liſation des Ausländers braucht ſeiner Anſtellung nicht voraus zu gehen, ſondern ſie wird durch ſeine Berufung zu dem Reichs - amt erſetzt. Auch materiell iſt es daher unrichtig, die Fähigkeit zur Bekleidung von Reichsämtern zum Inhalt des Reichsbürger - rechts zu machen.

§. 16. Das Staatsbürgerrecht im Einzelſtaat.

Die vorſtehenden Erörterungen ebnen den Weg, um nun auch den Inhalt des Staatsbürgerrechts im Einzelſtaat und das Ver -157§. 16. Das Staatsbürgerrecht im Einzelſtaat.hältniß deſſelben zum Reichsbürgerrecht näher zu beſtimmen. Nie - mandem kann es entgehen, wie ſehr das Staats bürgerrecht durch die Zuſammenfaſſung der deutſchen Staaten zu einem Geſammt - ſtaat afficirt, in ſeinem Inhalt beſchränkt und an ſeiner Wichtig - keit verringert worden iſt. Aber es iſt nicht beſeitigt worden; es iſt im Gegentheil die unerläßliche Grundlage und Vorausſetzung des Reichsbürgerrechts geworden. Die einzelnen Staaten wären keine Staaten mehr, wenn ſie keine Staatsbürger hätten. Das Reich wäre kein Bundesſtaat, ſondern ein Einheitsſtaat, wenn das Staatsbürgerrecht in den Einzelſtaaten in dem Reichsbürgerrecht untergegangen wäre. Der Satz, daß jeder Angehörige des Reiches in jedem Einzelſtaate als Inländer zu behandeln iſt, deſſen recht - liche Bedeutung wir bald näher feſtſtellen werden1)Vgl. unten §. 19., iſt nicht identiſch mit dem Satz, daß jeder Angehörige des Reiches in jedem dazu gehörenden Staate Staatsbürger ſei.

Im Allgemeinen iſt für die Grenze zwiſchen Staats - und Reichsbürgerrecht ſchon oben die Kompetenzgrenze zwiſchen Staats - und Reichsgewalt als maaßgebend bezeichnet worden. Im Ein - zelnen folgt daraus:

1) Soweit die Einzelſtaaten im Beſitz ſtaatlicher Hoheitsrechte geblieben ſind, iſt der Staatsbürger ihnen unterworfen, zum Gehorſam verpflichtet, Object der Einzelſtaatsgewalt. Er ſteht unter ihrer Jurisdiction, Polizei, Finanzhoheit. Aus der ſouveränen Gewalt des Reiches über die einzelnen Staaten folgt aber, daß die Einzelſtaaten ihre Hoheitsrechte nicht im Widerſpruch mit den verfaſſungsmäßig erlaſſenen Anordnungen des Reiches ausüben dürfen und daß jede Ausübung von Hoheitsrechten, die mit den Anordnungen des Reiches collidirt, rechtsunwirkſam und nichtig iſt.

2) Der Staatsbürger hat ſeinem Heimathsſtaat gegenüber Anſpruch auf Schutz im Auslande und zwar auch in den Ge - bieten der übrigen Bundesſtaaten, ſoweit der Einzelſtaat rechtlich und factiſch noch in der Lage iſt, dieſen Schutz zu gewähren. Die einzelnen Staaten können ſowohl im Reichs-Auslande als im Reichs - Inlande bei den anderen Bundesſtaaten Geſandtſchaften halten, was bekanntlich auch theilweiſe geſchieht. Denſelben liegt die Vertretung der Privat-Intereſſen ihrer Staats-Angehörigen ob. 158§. 16. Das Staatsbürgerrecht im Einzelſtaat.Dieſer Schutz kann verwirklicht werden theils durch eine direkte Reclamation bei der Regierung des auswärtigen oder verbündeten Staates, theils durch eine Anregung bei der Centralbehörde des Reiches, daß daſſelbe ſich des Angehörigen des reclamirenden Ein - zelſtaates annehme, theils durch eine förmliche Beſchwerde einer Bundesregierung bei dem Reich, wenn ein Einzelſtaat zum Nach - theil der Angehörigen eines anderen Anordnungen der Reichsver - faſſung oder anderer Reichsgeſetze verletzt.

3) Das Wohnrecht in dem Staate, dem man angehört, hat durch das jedem Reichsangehörigen eingeräumte Wohnrecht im ganzen Reichsgebiet ſehr weſentliche Modifikationen erfahren, und zwar nicht blos eine bedeutungsvolle Erweiterung, ſondern auch ſehr wichtige Einſchränkungen.

Für einen beſonderen Fall giebt es auch jetzt noch eine Aus - weiſung von Reichsangehörigen aus dem Gebiete eines deutſchen Staates, zu welchem ſie nicht ſtaatsangehörig ſind, ſo daß ſich die Staatsangehörigkeit als das ſtärkere, wirkſamere Rechts - verhältniß erweiſt. Da nämlich das Geſetz über den Unterſtützungs - wohnſitz in Bayern nicht eingeführt worden und nach dem Schluß - protokoll vom 23. November 1870 Ziffer III. der Gotha’er Ver - trag vom 15. Juli 1851 für das Verhältniß Bayerns zu dem übrigen Bundesgebiet in Geltung geblieben iſt, ſo können auf Grund des §. 1 Lit. a. des gedachten Vertrages die andern Deut - ſchen Staaten von Bayern und Bayern von den anderen Deut - ſchen Staaten die Uebernahme von hülfsbedürftigen Staats - angehörigen verlangen, was einer Ausweiſung von Reichsangehö - rigen aus dem Einzelſtaatsterritorium gleichkömmt. Dagegen kann kein Staat nach der gedachten Convention §. 1 Lit. b. von einem andern die Uebernahme ſolcher Perſonen verlangen, welche ihm ſelbſt angehörig geworden ſind.

Im Uebrigen aber hat das Wohnrecht im Bundesgebiet und die durch das Freizügigkeits-Geſetz durchgeführte Einheitlichkeit des Bundesgebiets in Beziehung auf Aufenthalt und Niederlaſſung die Wirkung, daß in mehreren Fällen der Staatsangehörige aus dem Gebiete ſeines eigenen Heimathsſtaates ausgewieſen werden kann, dagegen nicht aus dem Bundesgebiete. Das Wohnrecht im Bundesgebiet hat gleichſam das Wohnrecht in einem einzelnen Theile deſſelben, nämlich im Gebiete des Heimathsſtaates, abſorbirt. Dieſe Fälle ſind folgende:

159§. 16. Das Staatsbürgerrecht im Einzelſtaat.

a) Das Freizügigkeits-Geſetz vom 1. Nov. 1867 §. 3 Abſ. 2 beſtimmt Solchen Perſonen, welche derartigen (nämlich polizeilichen) Aufenthaltsbeſchränkungen in einem Bundesſtaate unterlie - gen, oder welche in einem Bundesſtaate innerhalb der letzten zwölf Monate wegen wiederholten Bettelns oder wegen wiederholter Landſtreicherei beſtraft worden ſind, kann der Aufenthalt in jedem anderen Bundes - ſtaate von der Landespolizeibehörde verweigert werden.

Alſo nicht blos den Angehörigen eines anderen Bundes - ſtaates1)So verſteht, wie es ſcheint, Thudichum S. 534 dieſes Geſetz., ſondern auch den eigenen Angehörigen kann der Aufenthalt im Staatsgebiet verweigert werden, wenn dieſelben in einem andern Bundesſtaate die in dieſem Artikel erwähnten Be - ſtrafungen erlitten haben.

b) Ein zweiter Fall betrifft reichsangehörige Jeſuiten und renitente Geiſtliche nach den Geſetzen vom 4. Juli 1872 §. 2 und vom 4. Mai 1874 §. 1. Denſelben kann der Aufenthalt in be - ſtimmten Bezirken oder Orten verſagt oder angewieſen werden. Durch die ausdrückliche, unwiderſprochene Erklärung des Abg. Meyer (Thorn), von welchem die zum Geſetz erhobene Faſſung des Jeſuitengeſetzes vorgeſchlagen worden iſt, wurde in der Sitzung des Reichstages vom 17. Juni 1872 conſtatirt: daß die Gren - zen der einzelnen Bundesſtaaten hier nicht in Betracht kommen; es ſoll alſo vollſtändig möglich ſein, daß Jemand, der in Mainz, in Heſſen-Darmſtadt Inländer iſt, alſo ein Heſſe, von Heſ - ſen ausgeſchloſſen oder in einen andern Bundesſtaat hinein - gewieſen werde. Es würde ſonſt bei der geringen Ausdehnung vieler Bundesſtaaten die Maßregel leicht einen völlig illuſoriſchen Charakter annehmen können 2)Stenogr. Ber. 1872 S. 1061. Vgl. Hirth’s Annalen 1872 S. 1188.. Zum Zweck der Internirung ſteht der Landespolizeibehörde in dieſem Falle nicht nur das Lan - desterritorium, ſondern das ganze Bundes gebiet zur Verfügung.

c) Sodann kann eine thatſächliche Ausweiſung von Staats - angehörigen aus dem Staatsgebiet in ein anderes zum Reich ge - höriges Gebiet auf Grund des Geſetzes über den Unter - ſtützungswohnſitz vorkommen. Wenn Jemand nämlich in160§. 16. Das Staatsbürgerrecht im Einzelſtaat.ſeinem Heimathsſtaat das Staatsbürgerrecht behalten, in einem andern Bundesſtaat dagegen den Unterſtützungswohnſitz erworben hat und dann in hülfsbedürftigem Zuſtand in ſeinen Heimathsſtaat zurückkehrt, ſo kann er zum Zweck ſeiner Verpflegung an den ver - pflichteten Armenverband ausgewieſen, alſo aus dem Gebiet ſeines Heimatsſtaats entfernt werden1)Freizügigkeitsgeſ. vom 1. November 1867 §. 5. Unterſtützungswohn - ſitzgeſetz vom 6. Juni 1870 §. 6 und §. 55. Vgl. auch Riedel S. 258..

d) Vor Allem wichtig aber iſt der im §. 23 des Geſetzes über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 ausgeſprochene Grundſatz, daß ein Bundesſtaat ſeine eigenen An - gehörigen den Gerichten eines anderen Bundesſtaates zum Zweck der Verfolgung oder Beſtrafung wegen einer im Gebiete des re - quirirenden Bundesſtaates verübten, ſtrafbaren Handlung aus - zuliefern verpflichtet iſt. Hier iſt im Intereſſe der einheitlichen Strafrechtspflege im Reich die Kraft des Staatsbürgerrechts in den Einzelſtaaten völlig gebrochen2)Es ergiebt ſich hier aber eine, durch die Faſſung des §. 25 des gedach - ten Geſetzes hervorgerufene, ſchwierige Frage. Nach dem §. 25 findet nämlich bis zum Erlaſſe eines gemeinſamen Strafgeſetzbuchs die Auslieferung in einer Reihe von Fällen nicht ſtatt, insbeſondere nach Nr. 2, wenn die Hand - lung nach den Geſetzen des Staates, in deſſen Gebiete der Beſchuldigte oder Verurtheilte ſich befindet, nicht mit Strafe bedroht iſt. Es frägt ſich nun, ob ſeit dem Erlaß des Strafgeſetzbuchs die Auslieferung auch verlangt werden kann, wenn die Handlung nicht nach dem Strafgeſetzbuch und ebenſowenig nach den Landesgeſetzen des requirirten Staates, ſondern nur nach den Landesgeſetzen des requirirenden Staates ſtrafbar iſt. Faßt man die Worte bis zum Erlaſſe eines gemeinſamen Strafgeſetzbuchs als eine bloße Feſtſtellung eines fixen terminus ad quem, ohne auf den Grund dieſer Beſtimmung zu achten, ſo wäre die Auslieferungspflicht mit dem Tage des Inkrafttretens eine unbeſchränkte geworden. Geht man aber davon aus, daß der Sinn der Beſtimmung der iſt, daß kein Staat Perſonen zum Zweck der Beſtrafung ausliefern ſoll, denen eine nach dem Recht dieſes Staates ſtrafbare Handlung überhaupt nicht zur Laſt fällt, ſo haben die Worte: bis zum Er - laſſe eines gemeinſamen[Stafgeſetzbuchs] den Sinn: ſo lange das materielle Strafrecht in den Bundesſtaaten nicht einheitlich normirt iſt. Bei dieſer Auslegung beſteht daher die Beſtimmung des §. 25 Z. 2 noch in Kraft hin - ſichtlich derjenigen Materien, welche das R. -St.-G.-B. nicht einheitlich geregelt hat und hinſichtlich deren die Einzelſtaaten die ſtrafrechtliche Autonomie behal - ten haben. Die Auslieferung könnte daher nur gefordert werden, wenn die Handlung ſowohl nach dem Landesgeſetz des requirirenden, als auch nach dem Landesgeſetz des requirirten Staates ſtrafbar iſt..

161§. 16. Das Staatsbürgerrecht im Einzelſtaat.

4) Die Fortdauer des Staatsbürgerrechts in den Einzelſtaaten zeigt ſich beſonders deutlich und wirkſam hinſichtlich der ſogen. politiſchen Rechte. In Beziehung auf das politiſche Sonderleben der Einzelſtaaten, auf den Antheil der Bevölkerung an der ver - faſſungsmäßigen Herſtellung und Ausführung des Staats-Willens innerhalb der den Einzelſtaaten verbliebenen Sphäre, iſt die Staatsangehörigkeit maaßgebend geblieben und die Angehörigen der anderen Bundesſtaaten ſind in dieſer Hinſicht Ausländer, Fremde. Es gilt dies namentlich von dem wichtigſten dieſer Rechte, dem Wahlrecht; für die Landtage der Einzelſtaaten können, falls nicht das partikuläre Staatsrecht eine Ausnahme zuläßt, nur Angehörige des Staates wählen oder an ihnen als Mitglieder Theil nehmen. An keinem Punkte kann man Reichsbürgerrecht und Staatsbürgerrecht ſchärfer auseinanderhalten als durch den Gegen - ſatz zwiſchen Reichstagswahlrecht und Landtagswahlrecht. Hier allein ſind beide wirklich getrennt.

Der Autonomie der Einzelſtaaten iſt es auch überlaſſen, das Maaß der politiſchen Rechte und die Vorausſetzungen ihrer Aus - übung, welche außer der Staatsangehörigkeit ſelbſt erfordert werden, wie Alter, Geſchlecht, Domizil, Entrichtung direkter Steuern u. ſ. w. zu beſtimmen. Nur in Einer Hinſicht hat das Reich hier den Einzelſtaaten eine Schranke aufgerichtet durch das Reichsgeſetz vom 3. Juli 1869: Alle noch beſtehenden, aus der Verſchiedenheit des reli - giöſen Bekenntniſſes hergeleiteten Beſchränkungen der bür - gerlichen und ſtaatsbürgerlichen Rechte werden hier - durch aufgehoben. Insbeſondere ſoll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde - und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiöſen Bekennt - niß unabhängig ſein.

Mit dem Reichsbürgerrecht hat der Inhalt dieſes Ge - ſetzes gar nichts zu thun; im Norddeutſchen Bunde und im Reiche hat es Beſchränkungen der reichsbürgerlichen Rechte wegen irgend eines religiöſen Bekenntniſſes niemals gegeben; ſie konnten daher auch nicht aufgehoben werden. Ein Recht der Glaubensfreiheit oder der Bekenntnißfreiheit , das durch das Reichsindige - nat begründet und durch dieſes Geſetz gewährleiſtet worden ſei, iſt ein juriſtiſches Unding; denn der Deutſche hat die Fähigkeit,Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 11162§. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.ſeine eigenen religiöſen Ueberzeugungen zu haben und zu bekennen, von der Natur, nicht vom Recht. Um zu glauben, was man will, bedarf man des Reiches nicht. Aufgehoben iſt vielmehr nur der Mißbrauch der Staatsgewalt, an die Ausübung dieſer natür - lichen Fähigkeit Strafen, Rechtsnachtheile und politiſche Be - ſchränkungen zu knüpfen. Das Geſetz bezieht ſich nur auf die Einzelſtaaten und ſtellt einen gemeinrechtlichen Grundſatz des öffent - lichen Rechts auf, der ſeine praktiſche Anwendung innerhalb der Einzelſtaaten findet; für das Reich ſelbſt iſt das Geſetz ganz gegenſtandslos.

Das Reich greift hier ausnahmsweiſe in das Verfaſſungsrecht der Einzelſtaaten ein, indem es der Einzelſtaatsgewalt eine Schranke ſetzt, die ſie hindert, die Gewiſſensfreiheit anzutaſten. Nicht das Verfaſſungsrecht des Reichs wird durch dieſes Geſetz berührt, ſondern es wird ein gemeinrechtlicher Grundſatz des Territorial - Staatsrechts reichsgeſetzlich ſanctionirt. Es darf demgemäß kein Staat ein beſtimmtes Glaubensbekenntniß zur Vorausſetzung für die Ausübung des Wahlrechts und der anderen politiſchen Rechte erklären. Im Uebrigen dagegen iſt es jedem Staate unbenommen, die Vorausſetzungen der politiſchen Rechte nach eigener Willkühr feſtzuſetzen1)Eine ausdrückliche Anerkennung hat dieſer Rechtsſatz in dem Bayer. Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 Z. II. gefunden..

§. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.

Bei dem engen, untrennbaren Zuſammenhange zwiſchen Staatsangehörigkeit und Reichsangehörigkeit war es erforderlich, die rechtlichen Vorausſetzungen für den Erwerb und Verluſt der Staatsangehörigkeit reichsgeſetzlich zu ordnen. Dies iſt geſchehen durch das Reichsgeſetz vom 1. Juli 18702)Das Geſetz enthielt einige beſondere Beſtimmungen hinſichlich der ſüd - deutſchen Staaten (§. 1 Abſ. 2 §. 8 Abſ. 3 §. 16), welche durch den Hinzu - tritt derſelben zum Reich ihre Anwendbarkeit verloren haben und formell auf - gehoben worden ſind durch das R. -G. vom 22. April 1871 §. 9. (R. -G.-B. S. 89.). Es iſt in Geltung getreten am 1. Januar 1871. In Folge Geſetzes vom 21. Juli 1870 ſind aber die §§. 17 und 20 ſofort in Wirkſam - keit geſetzt worden. In Baden, Südheſſen und Württemberg gilt163§. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.das Geſetz ſeit dem 1. Januar 1871. In Bayern iſt es einge - führt durch das Reichsgeſetz vom 22. April 1871 und iſt, da dieſes Geſetz in dem am 29. April 1871 ausgegebenen Reichsgeſetzblatt verkündet worden iſt, am 13. Mai 1871 in Geltung getreten1)Riedel S. 271.. In Elſaß-Lothringen iſt das Geſetz eingeführt worden durch Ver - ordnung vom 8. Januar 1873 Art. 2. Dieſelbe iſt im Reichs - geſetzblatt zwar erſt in der am 17. März 1873 ausgegebenen Nummer, im Geſetzblatt für Elſaß-Lothringen dagegen ſchon in der am 14. Januar 1873 ausgegebenen Nummer publi - cirt worden. Bei dieſen Publicationen iſt der §. 27, wonach das Geſetz am 1. Januar 1871 in Kraft tritt, zwar unverändert mit aufgenommen worden, es beruht dies aber lediglich auf einem Redaktionsfehler der Einf. -Verordn. vom 8. Januar 1873; denn man kann unmöglich annehmen, daß der Geſetzgeber dem Geſetz rückwirkende Kraft und zwar bis auf einen Zeitpunkt, in welchem Elſaß-Lothringen noch gar nicht zum Deutſchen Reiche gehörte, habe beilegen wollen.

Nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes wird die Staatsange - hörigkeit begründet theils ipso iure durch familienrechtliche Ver - hältniſſe theils durch einen ſtaatsrechtlichen Willensact, durch Ver - leihung.

I. Auf Grund familienrechtlicher Verhältniſſe wird die Staats - angehörigkeit erworben

1) Durch die Geburt; und zwar erwerben eheliche Kinder eines Deutſchen die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Deutſchen die Staatsangehörigkeit der Mutter. (§. 3.)

Es iſt gleichgültig, ob die Geburt im Inlande oder Auslande erfolgt; ebenſo iſt es unerheblich, ob die Geburt innerhalb Deutſch - lands im Gebiet des Heimathsſtaates des Vaters (reſp. der Mut - ter) oder in dem Gebiete eines andern Bundesſtaates ſtattgefunden hat; und zwar macht auch die Begründung eines wirklichen Wohn - ſitzes der Eltern außerhalb des Heimathsſtaates keinen Unterſchied hinſichtlich der Staatsangehörigkeit der Kinder2)Der §. 3 des Geſetzes ſagt ganz allgemein: Durch die Geburt, auch wenn dieſe im Auslande erfolgt, erwerben ꝛc. . Wenn daher preußiſche Eheleute ihren Wohnſitz in Sachſen haben, ſo ſind die11*164§. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.daſelbſt geborenen und erzogenen Kinder nicht Sachſen, ſondern Preußen. Da nun die Staatsangehörigkeit durch den Aufenthalt in dem Gebiet anderer Bundesſtaaten nicht verloren geht, gleich - viel wie lange derſelbe dauert, und ebenſo wenig die Staatsange - hörigkeit durch Aufenthalt oder Begründung eines Wohnſitzes er - worben wird (§. 12 des Geſetzes), ſo können Familien, welche aus einem Bundesſtaat in einen andern überſiedeln, ohne die Staatsangehörigkeit zu ändern, für eine unabſehbare Reihe von Generationen die Staatsangehörigkeit in demjenigen Staate behal - ten, dem ſie am 1. Januar 1871 angehört haben. In Verbin - dung mit der Freizügigkeit, welche innerhalb des ganzen Reichs - gebietes beſteht, wird dieſer Grundſatz es daher im Lauf der Zeit immer ſchwieriger machen, die Staatsangehörigkeit feſtzuſtellen, und an großen Verkehrs-Mittelpunkten mit ſchnell wechſelnder Bevölkerung wird bald in verhältnißmäßig kurzer Zeit auch die anſäſſige Bevölkerung aus Staatsangehörigen der verſchiedenſten Bundesſtaaten zuſammengeſetzt ſein, von denen Jeder ſeine Staats - angehörigkeit in alle Ewigkeit vererben und in jeden beliebigen Bundesſtaat mitnehmen kann. Es muß dies nothwendig dahin führen, die Staatsangehörigkeit immer mehr der Reichsangehörig - keit gegenüber zurücktreten zu laſſen1)Vgl. unten den Abſchnitt über Elſaß-Lothringen. Daſelbſt gilt bereits ein durchaus anderes Prinzip..

Bei der Beurtheilung der Frage, ob ein Kind aus einer gül - tigen oder aus einer nichtigen Ehe entſproſſen iſt, ob es alſo der Staatsangehörigkeit des Vaters oder derjenigen der Mutter folgt, kömmt nach allgemeinen Grundſätzen über die Herrſchaft der Rechts - normen hinſichtlich der materiellen Erforderniſſe der Ehe das Recht des erſten Ehedomizils, hinſichtlich der Form der Eheſchlie - ßung das Recht des Orts, an welchem dieſelbe ſtattgefunden hat2)Stobbe Deutſches Privatr. I. 203. 204. Förſter Preuß. Privatr. I. §. 11 Nr. 5. Beſeler Deutſches Privatr. I. S. 115 (3. Aufl.). Böhlau Mecklenb. Landr. I. S. 441. 469 ff. Hinſchius Kommentar zum Perſonen - ſtandsgeſ. S. 163 ff. Abw. Anſicht v. Savigny Syſtem Bd. 8 S. 357. v. Gerber Privatr. §. 32 Note 18. Zu bemerken iſt jedoch, daß Kinder aus einer formell gültig eingegangenen, aus materiellen Gründen anfechtbaren Ehe, welche vor der gerichtlichen Nichtigkeits-Erklärung geboren ſind, als eheliche gelten. Roth u. Meibom Kurheſſ. Privatr. I. S. 354 Note 25. S. 477. In, zur Anwendung.

165§. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.

2) Durch Legitimation eines unehelichen Kindes Seitens eines Deutſchen erwirbt das Kind die Staatsangehörigkeit des Vaters (§. 4) und verliert gleichzeitig ſeine bisherige Staatsan - gehörigkeit (§. 13 Nr. 4.) Hat die Mutter des Kindes dieſelbe Staatsangehörigkeit wie der Vater, ſo kann die Legitimation dieſe Folge ſelbſtverſtändlich nicht haben, weil das Kind in dieſem Falle die Staatsangehörigkeit des Vaters ſchon von Geburt an hat. Die Legitimation hat nur dann Wirkſamkeit, wenn ſie den geſetzlichen Beſtimmungen gemäß erfolgt iſt. Entſcheidend ſind in dieſer Hinſicht die Geſetze des Ortes, wo der Vater zur Zeit der Legi - timation ſeinen Wohnſitz hat1)Eine Zuſammenſtellung der in den verſchiedenen Rechtsgebieten Deutſch - lands geltenden Grundſätze über die Legitimation giebt Hinſchius Kommen - tar zum Perſonenſtandsgeſetz S. 82 ff.; und zwar gilt dies auch für die Legitimation durch nachfolgende Ehe2)Vgl. Roth Bayer. Civilr. I. S. 140 Note 47.. Die Adoption bewirkt den Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht3)Ueber den Grund vgl. die Motive zu §. 2 des Geſetzes (S. 157)..

3) Die Verheirathung mit einem Deutſchen begründet für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes (§. 5.)4)Auf Kinder aus einer früheren Ehe oder auf uneheliche Kinder erſtreckt die Verheirathung der Mutter ihre Wirkung nicht. Da in Bayern das Bun - desgeſ. vom 4. Mai 1868 über die Aufhebung der polizeilichen Beſchränkungen der Eheſchließung keine Geltung erlangt hat, ſo begründet in Bayern die Ver - heirathung einer Nichtbayerin mit einem Bayer für die erſtere nur dann die bayeriſche Staatsangehörigkeit, wenn das im bayer. Geſ. vom 16. April 1868 Art. 33 u. 39 vorgeſchriebene Verehelichungszeugniß erholt worden iſt. Siehe Riedel S. 255 fg. Hinſchius a. a. O. S. 159 fg..

2)Betreff der Frage, ob Kinder, welche während der Ehe geboren, aber vor Eingehung derſelben erzeugt worden ſind, als eheliche gelten, wie nach dem Preuß. Landr. II. 2 §. 1, oder als uneheliche, wie nach dem gemeinen Recht, vgl. Hinſchius Kommentar zum Perſonenſtandsgeſetz von 1875 S. 71 ff., oder endlich ob ihre Ehelichkeit von einer ausdrücklichen oder ſtillſchweigenden Anerkennung des Ehemannes abhängig gemacht iſt, wie nach dem Königl. Sächſ. Bürgerl. Geſetzb. §. 1776, vgl. auch Code civil Art. 314, entſcheidet der Wohnort des Ehemannes (Vaters) zur Zeit der Geburt des Kindes. Das Kind hat aber in allen Fällen die Staatsangehörigkeit des Ehemanns, da ſeine Mutter ſeit ihrer Verheirathung die Staatsangehörigkeit des letztern theilt; dem Kinde alſo, mag es als ehelich oder unehelich gelten, dieſelbe Staatsan - gehörigkeit, im einen Falle wegen des Vaters, im andern wegen der Mutter, zu Theil wird.

166§. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.

II. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit iſt ein Verwaltungsact, zu deſſen Vornahme die höhere Verwaltungs - behörde des Staates competent iſt. Als ſolche gilt im Gegenſatz zur Ortspolizei-Behörde die Verwaltungsbehörde zweiter Inſtanz, die Bezirks - oder Kreisregierung1)Die Inſtruction der Sache, die Entgegennahme der Geſuche, protokol - lariſche Vernehmung u. ſ. w. kann jedoch von der Lokalbehörde erfolgen.

Die Verleihung iſt ein ſtaatliches Rechtsgeſchäft, welches die Form der Schriftlichkeit, d. h. eine von der competenten Be - hörde ausgeſtellte Urkunde erfordert. (§. 6.) Das Rechtsgeſchäft iſt ein zweiſeitiges, indem es die Acceptation der Staatsangehö - rigkeit Seitens des aufzunehmenden Bürgers erfordert2)Seine Analogie findet dieſer ſtaatsrechtliche Vertrag auf dem Gebiete des Privatrechts natürlich nicht in den Contracten des Obligationenrechts, ſondern in den familienrechtlichen Verträgen, insbeſondere in der Adoption.. Regel - mäßig wird dieſe Acceptation ſchon vorher erklärt, indem die Verleihung nur auf Grund eines Geſuches erfolgt (§. 7)3)Minderjährige bedürfen demgemäß zur Stellung des Geſuchs der - terlichen oder vormundſchaftlichen Genehmigung. Vgl. Landgraff S. 635.; in allen Fällen aber treten die Wirkungen der Verleihung erſt ein mit dem Zeitpunkte der Aushändigung der Verleihungs - urkunde (§. 10), durch deren Entgegennahme die Acceptation der Verleihung in concludenter Weiſe erklärt wird4)Das Geſetz begnügt ſich nicht mit der Ausfertigung der Urkunde ſondern es verlangt deren Aushändigung. Ob dieſelbe ſtattgefunden hat oder nicht, iſt nach den allgemeinen Grundſätzen über die Inſinuation obrigkeitlicher Verfügungen zu beurtheilen; ſie kann demnach ſtatt an den Auf - zunehmenden ſelbſt auch an deſſen Angehörige oder legitimirte Bevollmächtigte erfolgen. Kann jedoch eine Aushändigung thatſächlich nicht ſtattfinden, ſo wird die Verleihung der Staatsangehörigkeit nicht perfekt und kann demnach auch keine Rechtswirkungen haben. Vgl. über die frühere preußiſche Praxis v. Rönne Preuß. Staatsr. I. 2 S. 125 Note 3 (3. Aufl.). Da die Ehe - frau und die noch unter väterlicher Gewalt ſtehenden minderjäh - rigen Kinder der Regel nach die Statusverhältniſſe, insbeſondere auch die Staatsangehörigkeit des Hausherrn theilen, ſo erſtreckt ſich die Verleihung der Staatsangehörigkeit auch auf ſie mit5)Auf großjährige Kinder, welche ſich unter väterlicher Gewalt befinden, erſtreckt ſich die Verleihung nicht mit; denſelben muß vielmehr die Staatsan - gehörigkeit beſonders verliehen werden. Die Motive geben als Grund an, daß die Feſtſtellung der Thatſache, daß ſie unter väterlicher Gewalt ſtehen, häufig ſehr zweifelhaft iſt. Vgl. Landgraff S. 634. 635. Riedel 262.. 167§. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.Dieſer Satz iſt aber nur von dispoſitiver Kraft; die Contrahenten können ihn durch eine entgegenſtehende Vereinbarung ausſchließen; ſei es, daß der Ehemann oder Vater die Staatsangehörigkeit nicht für alle ſeiner Gewalt unterworfenen Angehörigen erwerben will, ſei es, daß die Verwaltungsbehörde ſie nicht allen ertheilen will1)§. 11. Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erſtreckt ſich, inſofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehe - frau und die noch unter väterlicher Gewalt ſtehenden minderjährigen Kinder. .

Abgeſehen von dieſen allgemeinen Regeln ſind die Voraus - ſetzungen der Verleihung verſchieden, je nachdem ein Angehöriger eines Deutſchen Bundesſtaates oder ein Ausländer ſie verlangt. Dieſe Verſchiedenheit hat ihren Ausdruck auch in der techniſchen Bezeichnung gefunden, indem das Geſetz die Verleihung im erſten Falle Aufnahme, im zweiten Falle Naturaliſation nennt.

1) Die Aufnahme eines Deutſchen ſetzt außer dem Geſuche um Ertheilung und dem Nachweiſe, daß er einem deutſchen Bun - desſtaate angehöre2)Geſ. über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 §. 2., alſo das Reichsindigenat bereits habe, nur voraus, den Nachweis, daß er in dem Bundesſtaate, in welchem er die Aufnahme nachſucht, ſich niedergelaſſen habe. (Geſ. §. 7)3)Die Verleihung der Staatsangehörigkeit an Deutſche, welche ſich nicht im Staatsgebiete niederlaſſen, z. B. die Ertheilung eines Ehren-Staatsbürger - rechts, iſt demnach unzuläſſig. Vgl. auch Riedel S. 258 unter 3 b. .

Unter der Niederlaſſung iſt nach der feſtſtehenden Termino - logie der Reichsgeſetzgebung die Begründung eines Wohnſitzes (Domizils) im Gegenſatz zum bloßen Aufenthalt zu verſtehen. So zweifellos es nun iſt, daß ein bereits begründeter Wohnſitz trotz des Aufenthalts an anderen Orten fortbeſtehen kann, Wohnſitz und Aufenthaltsort demnach verſchieden ſein können, ſo gewiß iſt es doch andererſeits, daß die Begründung eines neuen Wohn - ſitzes ohne Aufenthalt daſelbſt nicht erfolgen kann, und daß namentlich derjenige, welcher an einem Orte ſich aufzuhalten gar nicht befugt iſt, deſſen Aufenthalt dort nicht geduldet wird, ſich daſelbſt auch nicht niederlaſſen kann. Soweit daher ein Bundes - ſtaat befugt iſt, den Angehörigen anderer Bundesſtaaten in ſeinem Gebiet den Aufenthalt zu verſagen, kann er auch eine Nie - derlaſſung derſelben in ſeinem Gebiete verwehren und mithin168§. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.den Eintritt der Vorausſetzung hindern, an welche das Geſetz das Recht auf Verleihung der Staatsangehörigkeit knüpft. Die Gründe, welche einen Bundesſtaat berechtigen, einem Angehörigen eines anderen Bundesſtaates in ſeinem Gebiet den Aufenthalt zu ver - ſagen, ſind reichsgeſetzlich feſtgeſtellt in dem Freizügigkeitsgeſ. v. 1. Nov. 1867 §§. 2 bis 51)Dieſe Gründe ſind: bei unſelbſtſtändigen, d. h. einer familienrechtlichen Gewalt unterworfenen Perſonen Mangel der Genehmigung des Gewalthabers, (§. 2), polizeiliche Aufenthaltsbeſchränkungen beſtrafter Perſonen (§. 3), Man - gel hinreichender Kräfte zur Beſchaffung des nothdürftigen Lebensunterhalts, wobei das Geſetz unterſcheidet, zwiſchen der Geſtattung, an einem Orte anzu - ziehen (§. 4), und der Entziehung der Erlaubniß nach erfolgtem Anzuge den Aufenthalt fortzuſetzen (§. 5). Eine eingehende Erläuterung dieſer Beſtimmun - gen giebt Arnoldt. Die Freizügigkeit und der Unterſtützungswohnſitz. Berlin 1872. S. 33 60.; dieſelben Gründe berechtigen ihn demnach, einem Angehörigen eines anderen Bundesſtaates die Ver - leihung der Staatsangehörigkeit zu verſagen. Dieſe Folgerung, welche nach den vorſtehenden Erörterungen ſich von ſelbſt ergiebt, iſt von dem Geſetz ausdrücklich gezogen worden, indem es im §. 7 die Clauſel hinzugefügt hat ſofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2 bis 5 des Geſetzes über die Freizügigkeit vom 1. Nov. 1867 die Abweiſung eines Neuanziehenden oder die Verſagung der Fortſetzung des Aufenthalts rechtfertigt.

Dieſer Zuſatz begründet aber, ebenſo wie die §§. 2 bis 5 des Freizügigkeitsgeſetzes, für die Staaten nur eine Berechtigung, keine Verpflichtung zur Abweiſung einwandernder Reichsbürger; er iſt eine Beſchränkung ihrer reichsgeſetzlichen Pflicht, die An - gehörigen anderer Bundesſtaaten als Staatsbürger aufzunehmen, aber kein Verbot2)§. 7 des Geſ. ſagt: die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesſtaates ertheilt d. h. ſie muß ertheilt werden, der Staat darf die Verleihung nicht verſagen, ſofern kein Grund vorliegt ꝛc.. Es iſt daher keinem Staate verwehrt, trotz - dem einer der Verſagungs-Gründe des Geſetzes vorliegt, die Staats - angehörigkeit, und damit auch das Recht zum Aufenthalt und der Niederlaſſung, einem bisherigen Angehörigen eines anderen Bun - desſtaates zu ertheilen.

2) Die Naturaliſation darf Ausländern nur ertheilt werden, wenn die im §. 8 des Geſetzes aufgeführten Vorausſetzungen169§. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.begründet ſind. Die Einzelſtaaten dürfen demnach von keiner dieſer Vorausſetzungen einen Ausländer dispenſiren; es iſt ihnen vom Reich verboten, das Staatsbürgerrecht an Perſonen zu ertheilen, welche den Erforderniſſen des §. 8 nicht genügen1)Der Grund iſt der, daß die Staatsangehörigkeit in einem Bundes - ſtaate das Recht begründet, in jedem andern Bundesſtaate die Aufnahme zu verlangen; der Ausländer könnte ſich daher in einem Bundesſtaate unter erleichterten Bedingungen naturaliſiren, und dann in einem anderen Bun - desſtaate aufnehmen laſſen. Deshalb iſt das im §. 8 des Geſ. aufgeführte Minimum von Erforderniſſen ius cogens.. Da - gegen iſt es ihnen unbenommen, die Vorausſetzungen der Aufnahme durch partikuläre Geſetze oder Verwaltungsvorſchriften zu er - ſchweren oder auch das Geſuch des Ausländers ohne Angabe von Gründen abzuweiſen; da kein Ausländer ein Recht auf Natu - raliſation, kein Bundesſtaat eine Pflicht zur Ertheilung derſelben hat2)Riedel S. 259. 260. Thatſächlich wird ein Staat von dieſer Be - fugniß nicht leicht Gebrauch machen, da die von ihm eingeführten Erſchwerun - gen der Naturaliſation auf dem in der vorigen Note angegebenen Wege um - gangen werden können. Indeß iſt es z. B. einem Staate unverwehrt, für die Ertheilung von Naturaliſations-Urkunden Stempel - und Ausfertigungs - gebühren zu erheben, während die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden koſtenfrei erfolgen muß. §. 24 Abſ. 1. Ueber die Höhe der für die Natu - raliſation zu zahlenden Koſten, ſagt das Geſetz Nichts; ihre Normirung iſt daher den Einzelſtaaten überlaſſen. Die Annahme von Landgraff S. 648, daß die Naturaliſations-Urkunde wie die Entlaſſungsurkunde zu behandeln ſei, weil die Nichterwähnung der dafür zuläſſigen Gebühren angeblich auf einem Redaktionsverſehen beruht, iſt unbegründet. Auch iſt zu beachten, daß beide Fälle nicht analog ſind; denn hohe Gebühren für die Entlaſſungs-Ur - kunde kämen einer Auswanderungs-Steuer gleich; hier handelt es ſich um Zahlungen, die Inländer leiſten, bei der Naturaliſation um Zahlungen, welche von Ausländern erhoben werden. In Bayern iſt von der Befugniß, die Naturaliſation von Ausländern an erſchwerende Bedingungen zu knüpfen in - ſofern Gebrauch gemacht worden, als der Miniſt. -Erl. vom 9. Mai 1871 Nr. 5 (bei Riedel S. 274) verfügt, daß Ausländern die Naturaliſation in der Regel nur dann zu ertheilen ſei, wenn ſie nachweiſen, daß ſie für den Fall der Naturaliſation, ſofort die Heimat in einer bayeriſchen Gemeinde erhalten..

Die Vorausſetzungen der Naturaliſation ſind

  • a) Dispoſitionsfähigkeit des Aufzunehmenden nach dem Recht ſeiner bisherigen Heimath.

Der Mangel der Dispoſitionsfähigkeit kann ergänzt werden durch die Zuſtimmung des Vaters, Vormunds oder Kurators.

170§. 17. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit.
  • b) Unbeſcholtener Lebenswandel.
  • c) eigene Wohnung oder ein Unterkommen an dem Orte der beabſichtigten Niederlaſſung.
  • d) die Fähigkeit, an dieſem Orte nach den daſelbſt beſtehenden Verhältniſſen ſich und ihre Angehörigen zu ernähren.

Die Beweislaſt für das Vorhandenſein dieſer 4 Voraus - ſetzungen trägt der Aufzunehmende; bevor aber die Verwaltungs - behörde dieſen Beweis für geführt erachtet[und] demnach die Naturaliſations-Urkunde ertheilt, iſt ſie verpflichtet, die Gemeinde, beziehungsweiſe den Armenverband desjenigen Ortes, wo der Aufzunehmende ſich niederlaſſen will, in Beziehung auf die Erfor - derniſſe unter b. c. d. mit ihrer Erklärung zu hören. (§. 8 Abſ. 2.) Ein contradictoriſches Verfahren mit förmlichem Urtheil findet aber, im Falle die Gemeinde der Naturaliſation widerſpricht, nicht ſtatt; die Entſcheidung erfolgt durch Beſchluß1)Trotz dieſes Gehörs, welches die Gemeinde bei den Verhandlungen über die Naturaliſation findet, ſind aber Naturaliſation und Aufnahme in einen beſtimmten Gemeindeverband oder Erwerb des Gemeindebürgerrechts von ein - ander völlig unabhängig. Landgraff S. 639..

3) Sowohl die Aufnahme als die Naturaliſation kann ſtill - ſchweigend d. h. ohne Ertheilung einer Urkunde verliehen wer - den, wenn Jemand, der dem Staate bisher nicht angehört hat, in dem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienſt oder in dem Kirchen - Schul - oder Kommunaldienſt angeſtellt wird und wenn er für dieſe Anſtellung: eine von der Regierung oder von einer Central - oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesſtaates vollzo - gene oder beſtätigte Beſtallung erhält.

Eine ſolche Urkunde gilt zugleich als Aufnahme - oder Natu - raliſations-Urkunde; wenn nicht das Gegentheil in ihr ſelbſt durch Vorbehalt der bisherigen Staatsangehörigkeit ausgedrückt wird. (Art. 9 Abſ. 1)2)Landgraff S. 633 verkennt das Weſen dieſes Erwerbsgrundes, wenn er ihn nicht mit der Verleihung, ſondern mit den familienrechtlichen Erwerbs - gründen zuſammenſtellt. Im Geſetz hat er ſeine richtige Stelle in dem von der Verleihung handelnden Theile gefunden..

Wenn ein Ausländer im Reichsdienſt angeſtellt wird, ſo wird derſelbe ſtillſchweigend naturaliſirt von demjenigen171§. 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit.Bundesſtaat, in welchem er ſeinen dienſtlichen Wohnſitz hat1)d. h. ſeinen erſten Dienſtwohnſitz. Bei einer Verſetzung in das Ge - biet eines andern Bundesſtaates ändert ſich die Staatsangehörigkeit des Reichs - beamten nicht; denn zu dieſer Zeit iſt er nicht mehr Ausländer, ſondern Reichsangehöriger. Wenn ein Deutſcher im Reichsdienſt angeſtellt wird, ſo ändert ſich ſeine Staatsangehörigkeit nicht, wenngleich ſein dienſtlicher Wohn - ſitz außerhalb ſeines Heimathsſtaates iſt. Die entgegengeſetzte Anſicht von Riedel S. 261 Nr. 6 iſt irrig.. (Art. 9 Abſ. 2.) Für den Fall, daß der im Reichsdienſte ange - ſtellte Ausländer ſeinen dienſtlichen Wohnſitz im Auslande hat, iſt eine geſetzliche Regelung bisher nicht ergangen. Ein ſolcher Reichs - beamter bleibt daher Ausländer.

§ 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit.

Derſelbe erfolgt aus Gründen, die denen des Erwerbs analog ſind; alſo entweder ipso iure durch Verhälniſſe des Familienrechts oder durch zweiſeitiges Rechtsgeſchäft; dazu tritt aber noch der Verluſt wegen langer Abweſenheit und die Entziehung zur Strafe.

I. Aus familienrechtlichen Gründen hört die Staats - angehörigkeit auf

1) bei unehelichen Kindern durch eine den geſetzlichen Beſtim - mungen gemäß erfolgte Legitimation, falls der Vater einem an - dern Staate angehört als die Mutter. (§. 13 Nro. 4.)

2) bei einer Deutſchen durch Verheirathung mit dem Ange - hörigen eines andern Bundesſtaates oder mit einem Ausländer. (§. 13 Nro. 5.)

II. Die Entlaſſung iſt der contrarius actus der Verleihung und in der juriſtiſchen Geſtaltung ihr völlig gleichartig. Auch die Entlaſſung iſt ein zweiſeitiges, die Willensübereinſtimmung der beiden Parteien erforderndes Rechtsgeſchäft, welches zu ſeiner Per - fection der Schriftform, der Ausfertigung und Zuſtellung2)Siehe oben S. 166 Note 4. einer Urkunde Seitens der höheren Verwaltungsbehörde des Heimaths - ſtaates, bedarf. (§ 13 Nr. 1, §. 14, §. 18 Abſ. 1.) Damit aber die Entlaſſung nicht als Scheingeſchäft geſchloſſen werde, durch welches Jemand ſich den ſtaatsbürgerlichen Pflichten entziehen würde, ohne auf die Vortheile der Staatsgemeinſchaft zu verzichten, ſo wird die Entlaſſung unwirkſam, wenn der Entlaſſene nicht binnen 6 Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlaſſungs -172§. 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit.Urkunde an entweder ſeinen Wohnſitz außerhalb des Bundes - gebiets verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesſtaate erwirbt, wozu wie oben erörtert die Nieder - laſſung in dem Gebiete des letzteren erforderlich iſt. (§. 18 Abſ. 2)1)Das Geſetz ſagt: Die Entlaſſung wird unwirkſam, wenn . Eine Unwirkſamkeits-Erklärung der Entlaſſung iſt nicht vorgeſchrieben und auch nicht ſachlich erforderlich. Es kann daher auch nicht bezweifelt werden, daß die Entlaſſung von Anfang an unwirkſam geweſen iſt, nicht erſt es nachträglich wird und daß mithin auch in der Zwiſchenzeit die ſtaatsbürgerlichen Pflichten erfüllt werden müſſen. Vgl. Landgraff S. 643. Die Annahme Böhlau’s a. a. O. S. 35 Note 168, daß während der ſechsmonatl. Friſt pendente conditione resolutiva die Bundesangehörigkeit ohne Staatsan - gehörigkeit ſelbſtſtändig fortbeſteht, wird durch das Geſetz in keiner Weiſe gerechtfertigt.. Die Entlaſſung erſtreckt ſich, wie die Verleihung auf die der familienrechtlichen Gewalt des Entlaſſenen unterworfenen Per - ſonen, ſoweit nicht eine Ausnahme feſtgeſetzt iſt. (§. 19.)

In Betreff der Vorausſetzungen der Entlaſſung wird ähnlich wie bei der Verleihung unterſchieden, ob der Staatsangehörige nur in einen andern Bundesſtaat verzieht, alſo die Reichsange - hörigkeit beibehält, oder ob er aus dem Reiche auswandert.

1) Die Entlaſſung zum Zweck der Ueberſieblung innerhalb des Bundesgebietes wird jedem Staatsangehörigen er - theilt, welcher nachweiſt, daß er in einem anderen Bundesſtaate die Staatsangehörigkeit erworben hat. (§. 15 Abſ. 1.) Wer alſo die Verleihungs-Urkunde eines anderen Bundesſtaates vorlegt, muß auf ſeinen Antrag2)Wenn er dieſen Antrag nicht ſtellt, verbleibt ihm die Staatsangehörig - keit ſeines bisherigen Heimathsſtaates; es kann daher ein Deutſcher gleichzeitig mehreren, ja ſogar allen Bundesſtaaten als Staatsbürger angehören. die Entlaſſungs-Urkunde ſeines bis - herigen Heimathsſtaates erhalten und zwar koſtenfrei. (§. 24 Abſ. 1.)

2) Die Entlaſſung behufs Auswanderung d. h. die Entlaſſung, welche das Aufhören der Reichsangehörigkeit zur Folge hat, darf von den Einzelſtaaten nicht ertheilt werden ſol - chen Perſonen, welche ſich durch die Entlaſſung ihrer Militärpflicht entziehen wollen3)Das Geſ. §. 15 Abſ. 2 führt drei Kategorien ſolcher Perſonen auf, nämlich: 1) Wehrpflichtige, im Alter vom vollendeten 17. bis zum voll - endeten 20. Lebensjahre, wenn ſie nicht ein Zeugniß der Kreis-Erſatz-Kommiſ - ſion beibringen, daß ſie die Entlaſſung nicht blos in der Abſicht nachſuchen, um ſich der Dienſtpflicht zu entziehen. 2) Militärperſonen, welche zum. Es darf daher an ſolche Perſonen die Ent -173§. 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit.laſſung nur dann ertheilt werden, wenn ſie nachweiſen, daß ſie in einem andern Bundesſtaate die Staatsangehörigkeit erworben haben. Von dieſer Vorſchrift darf kein Staat dispenſiren, ande - rerſeits darf er die Entlaſſung nicht verweigern oder an erſchwerte Bedingungen knüpfen (§. 17), auch für die Ertheilung der Ent - laſſungs-Urkunde nicht mehr als höchſtens einen Thaler an Ge - bühren erheben (§. 24 Abſ. 2)1)Man nennt dieſe, den Einzelſtaaten gegebene Rechtsnorm bisweilen die Auswanderungs-Freiheit und ſtempelt ſie zu einem ſogen. Grundrecht..

Ferner ermächtigt das Geſetz den Kaiſer, für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr im Wege der Verordnung beſon - dere Beſtimmungen zu erlaſſen. (§. 17).

III. Die Staatsangehörigkeit kann verloren gehen für einen Deutſchen, wenn er ſich zehn Jahre lang ununterbrochen im Auslande aufhält. Dieſer Erlöſchungsgrund qualifizirt ſich juriſtiſch als Nichtgebrauch2)Das Geſetz knüpft den Verluſt an den 10 jährigen Aufenthalt, auch ohne daß ein neuer Wohnſitz begründet wird, alſo an ein rein thatſäch - liches Verhältniß. Daher kömmt die Willens - und Handlungs fähigkeit nicht in Betracht, welche wol für die Niederlaſſung, nicht aber für den Aufent - halt erforderlich iſt. Demgemäß fehlt es an jedem Grunde, für Minder - jährige die Friſt erſt mit dem Eintritt der Vollfährigkeit beginnen zu laſſen, wie Landgraff S. 645 annimmt. Man muß im Gegentheil ſogar auch für Geiſteskranke an den 10 jährigen ununterbrochenen Aufenthalt im Auslande den Verluſt der Staatsangehörigkeit knüpfen.. So lange der Abweſende ſeine Staatsangehörigkeit manifeſtirt, tritt der Erlöſchungsgrund nicht ein; daher beginnt die Friſt, wenn der Austretende ſich im Beſitze eines Reiſepapieres oder Heimathsſcheines befindet, erſt mit dem Ablauf dieſer Papiere3)Den Landesregierungen iſt die Feſtſetzung ihrer Gültigkeits-Dauer überlaſſen.; ſie wird unterbrochen, wenn ſich der Abweſende in die Matrikel eines Bundeskonſulats eintragen läßt, und ihr Lauf beginnt von Neuem erſt mit dem auf die Löſchung in der Matrikel folgenden Tage. (§. 21 Abſ. 1)4)Vgl. Konſulats-Geſetz v. 8. Nov. 1867 §. 12 (R. -G.-Bl. S. 139).. Der Verluſt3)ſtehenden Heere oder zur Flotte gehören, Offiziere des Beurlaubtenſtandes und Beamte, bevor ſie aus dem Dienſte entlaſſen ſind. 3) Die zur Reſerve des ſtehenden Heeres oder zur Flotte und die zur Landwehr und Seewehr ge - hörigen und nicht als Offiziere angeſtellten Perſonen, nachdem ſie zum activen Dienſt einberufen worden ſind. Vgl. ferner Reichsmilitärgeſetz vom 2. Mai 1874 §. 60 (R. -G.-Bl. S. 61.)174§. 18. Der Verluſt der Staatsangehörigkeit.der Staatsangehörigkeit erſtreckt ſich natürlich nicht mit auf die Ehefrau und die minderjährigen Kinder des Abweſenden, wenn die letzteren im Bundesgebiet zurückgeblieben ſind. Das Geſ. §. 21 Abſ. 2 aber ſagt: der Verluſt erſtreckt ſich zugleich auf die genannten Perſonen, ſoweit ſie ſich bei dem Ehemanne, bezie - hungsweiſe Vater befinden. Dieſe poſitive Formulirung läßt den Fall unentſchieden, wenn auch die Kinder zwar 10 Jahre lang von Deutſchland abweſend ſind, aber ſich nicht bei dem Vater befinden. Auf Grund des Abſ. 1 des §. 21 iſt auch bei ihnen der Verluſt als eingetreten anzuſehen. Für die beim Erlaſſe dieſes Geſetzes im Auslande ſich aufhaltenden Angehörigen derjenigen Bundesſtaaten, nach deren Geſetzen die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieſer Friſt durch das Geſetz nicht unter - brochen. (§. 25 Abſ. 1.) Dieſe Staaten ſind den Motiven zu Folge Peußen (ältere Provinzen), Kgr. Sachſen, Mecklenburg, Großh. Sachſen, Oldenburg, Anhalt, Schwarzb. -Rud., Waldeck, Reuß, Lübeck und Hamburg. Für die Angehörigen der übrigen Bundesſtaaten beginnt die Friſt mit dem Tage der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes. (§. 25 Abſ. 2.)

Weſentlich erleichtert iſt der Wiedererwerb der Staats - (reſp. Reichs -) Angehörigkeit, welche durch bloßen Nichtgebrauch erloſchen iſt. Es iſt nämlich jeder deutſche Staat, in deſſen Gebiet ein Deutſcher ſich niederläßt, der ſeine Staatsangehörigkeit durch 10jährige Abweſenheit im Auslande alſo ohne Entlaſſungs - Vertrag verloren hat, verpflichtet, demſelben die Aufnahme - Urkunde auf Verlangen zu ertheilen (§. 21 Abſ. 5); es ſind alſo auf denſelben nicht die von Ausländern, ſondern die von Reichs - angehörigen geltenden Beſtimmungen anzuwenden. Außerdem iſt der frühere Heimathsſtaat1)In dieſer Hinſicht erweiſt ſich demnach die Staatsangehörigkeit im Gegenſatz zur Reichsangehörigkeit wirkſam. berechtigt (aber nicht verpflichtet), ſeinen ehemaligen Angehörigen, auch ohne daß ſie ſich in ſeinem Gebiete niederlaſſen, die Staatsangehörigkeit wieder zu verleihen, alſo ihnen gegen die Folgen der langen Abweſenheit eine in integrum restitutio zu ertheilen. Vorausgeſetzt iſt jedoch in dieſem Falle, daß ſie nicht inzwiſchen eine andere Staatsange - hörigkeit erworben haben. (§. 21 Abſ. 4.)

175§. 19. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfaſſung.

Die Reichsregierung iſt ermächtigt, durch Staatsvertrag mit ausländiſchen Staaten die zehnjährige Friſt für Deutſche, welche ſich in einem Staate des Auslandes1)Nicht im Auslande ſchlechtweg, ſondern in demſelben Staate wäh - rend der ganzen Friſt. mindeſtens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten, bis auf eine fünfjährige zu ver - mindern2)Veranlaſſung hierzu war der Art. 1 des Vertrages mit Nordamerika vom 22. Februar 1868 (G. -Bl. S. 228). Es ſollte nicht nur dieſer Vertrag in Kraft bleiben, ſondern der Reichsregierung auch die Möglichkeit gewährt werden, ähnliche Verträge mit anderen Staaten zu ſchließen. Ueber dieſen Vertrag vgl. Thudichum S. 94 ff. und v. Martitz in Hirth’s Annalen 1875 S. 827 ff.. (§. 21 Abſ. 3.)

IV. Durch einſeitigen Rechtsact der Staatsregierung kann die Staatsangehörigkeit entzogen werden in den bereits oben erörterten Fällen des §. 20 und §. 22 des Geſ. v. 1 Juni 1870 und des Geſ. v. 4. Mai 1874. (Siehe S. 145. 147 fg. 153.) Die Entzie - hung erfolgt im Verwaltungswege durch einen Beſchluß; competent dazu iſt nur die Centralbehörde, nicht wie bei der Ertheilung der Entlaſſung auf Antrag die höhere Verwaltungsbehörde. Ueber die Wiederverleihung der Staatsangehörigkeit an Perſonen, denen dieſelbe entzogen worden iſt, beſtimmt das Geſetz vom 1. Juni 1870 Nichts. Dagegen enthält §. 4 des Geſ. v. 4. Mai 1874 die Anordnung, daß Perſonen, welche nach den Vorſchriften dieſes Geſetzes ihrer Staatsangehörigkeit in einem Bundesſtaate verluſtig erklärt worden ſind, ohne Genehmigung des Bundes - raths in keinem Bundesſtaate die Staatsangehö - rigkeit von neuem erwerben können. Sollen die §§. 20 und 22 des Geſ. v. 1 Juni 1870 nicht illuſoriſch und wirkungs - los ſein, ſo muß dieſes Prinzip auch auf diejenigen Perſonen aus - gedehnt werden, welche nach Maaßgabe dieſer Paragraphen ihre Staatsangehörigkeit verloren haben. Durch die völlige Analogie der Fälle könnte die extenſive Interpretation des § 4 cit. gerecht - fertigt erſcheinen, wenn ihr nicht der Charakter des Geſetzes vom 4. Mai 1874 als eines Ausnahmegeſetzes entgegen ſtände.

§. 19. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfaſſung.

Der Artikel 3 der Reichsverfaſſung ſtellt den Grundſatz an die Spitze:176§. 19. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfaſſung.Für ganz Deutſchland beſteht ein gemeinſames Indigenat mit der Wirkung, daß der Ange - hörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesſtaates in jedem anderen Bundesſtaate als Inländer zu behandeln iſt.

Dieſes Indigenat iſt in der Literatur faſt durchweg mit dem Reichsbürgerrecht identifizirt worden und man hat vorzugsweiſe in ihm den Inhalt des Reichsbürgerrechts zu finden geglaubt1)Riedel S. 85 fg. u. v. Pözl S. 7 ff. unterſcheiden zwar im An - ſchluß an die im Bayeriſchen Staatsrecht längſt übliche Auseinanderhaltung von Indigenat und Staatsbürgerrecht dem Begriffe nach richtig das Reichs - indigenat von den reichsbürgerlichen Rechten und Pflichten, nicht aber in Hinſicht auf den Inhalt beider..

Aus den einzelnen Conſequenzen dieſes Prinzips hat man reichsbürgerliche Grundrechte gemacht, namentlich das Recht zum Wohnſitz, zum Gewerbebetrieb, zur Erwerbung von Grundſtü - cken u. ſ. w.

Dies iſt unrichtig. Ein ſubjectives, individuelles Recht be - gründet der Art. 3 überhaupt gar nicht; auch dann nicht, wenn man ſelbſt zugeben könnte, daß die Aufhebung von Be - ſchränkungen der natürlichen Handlungsfähigkeit, z. B. die ſogen. Zugfreiheit, Gewerbefreiheit, Preßfreiheit u. ſ. w. als ſubjective Rechte der Einzelnen logiſch gedacht werden können. Denn der Art. 3 enthält auch hiervon Nichts. Er ſagt nicht, jeder Deutſche hat das Recht zum feſten Wohnſitz, zum Gewerbebetriebe u. ſ. w. im ganzen Bundesgebiet; ſondern als Conſequenzen des durch ihn begründeten Indigenats hebt er hervor, daß der Ange - hörige eines jeden Bundesſtaates in jedem andern Bundesſtaate zum feſten Wohnſitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundſtücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechtes und zum Genuſſe aller ſonſtigen bürgerlichen Rechte unter denſelben Vorausſe - tzungen wie der Einheimiſche zuzulaſſen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsſchutzes dem - ſelben gleich zu behandeln iſt.

Ueber die Vorausſetzungen und Bedingungen der Niederlaſſung, des Gewerbebetriebes, der Anſtellung im Staatsdienſt, der Rechts - verfolgung und des Rechtsſchutzes u. ſ. w. enthält der Art. 3 der177§. 19. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfaſſung.Verf. demnach gar keine Anordnung; er verfügt nur die gleiche Behandlung aller Reichsangehörigen wie der Angehörigen des eigenen Staates. Er enthält daher keine poſitive Beſtimmung über die Rechte der Reichsangehörigen, ſondern lediglich den negativen Satz: Kein Deutſcher darf in rechtlicher Beziehung ungünſtigeren Regeln unterworfen werden als der Angehörige des eigenen Staates1)Nicht einmal ein Wohnrecht im Bundesgebiet hat der Art. 3 ge - währt; denn wofern das Landesgeſetz die Ausweiſung von Inländern ge - ſtattete, konnten alle Bundesangehörigen ausgewieſen werden. Erſt das Frei - zügigkeitsgeſetz hat dem Reichsangehörigen das Recht, im ganzen Bun - desgebiet ſich aufzuhalten und ſich niederzulaſſen, gewährleiſtet. Daher iſt die Ausführung in Goltdammer’s Archiv Bd. XVI. S. 466 nicht ganz correct..

Der Art. 3 ſtellt demnach nur einen objectiven Rechts - ſatz hin, für deſſen Anwendung das Reich und folglich auch das Reichsbürgerrecht gar keine logiſch-nothwendige Vorausſetzung iſt. Auch jeder Einheitsſtaat kann den Grundſatz geſetzlich feſtſtellen, daß alle rechtlichen Beſchränkungen der Ausländer aufgehoben wer - den, daß Ausländer und Staatsangehörige vor dem Geſetze gleich zu behandeln ſeien; ebenſo können völlig unabhängige Staaten vertragsmäßig vereinbaren, daß ſie wechſelſeitig die Unterthanen der andern wie die eigenen behandeln wollen. Deshalb konnte Art. 3 der R. -V. in Elſaß-Lothringen durch das Geſ. v. 9. Juni 1871 ſofort in Wirkſamkeit geſetzt werden, lange Zeit vor Ein - führung der Reichsverfaſſung, und es war ſeine Einführung gerade dort wegen der rigoroſen Härte, mit welcher das franzöſiſche Recht Ausländer behandelt, beſonders dringend geboten und von prak - tiſcher Wirkſamkeit. Das Indigenat des Art. 3 iſt daher kein Aus - fluß des Reichsbürgerrechts und kann andererſeits ebenſowenig dazu dienen, das Reichsbürgerrecht zu conſtruiren2)Im Weſentlichen richtig Rud. Brückner Ueber das gemeinſ. Indi - genat. Gotha 1867 und Seydel Commentar S. 44. Auch bei den Ver - handlungen im verfaſſungberathenden Reichstage wurde die wahre Bedeutung des Art. 3 ſehr richtig charakteriſirt; namentlich von v. Wächter (Sten. Ber. S. 251) und von Braun-Wiesbaden (S. 253). Dagegen kann man den Sinn des Art. 3 kaum unrichtiger wiedergeben, als dies in einem Bericht des Bundes-Ausſchuſſes für Juſtizweſen v. 12. Dezember 1868 (Hirth’s Annalen II. S. 14) in dem an die Spitze geſtellten Satze geſchehen iſt: Nach Art. 3 ſollen kraft des in der Verf. anerkannten Bundes-Indigenats die Angehörigen des einen.

Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 12178§. 19. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfaſſung.

Es hat dies nicht mehr Berechtigung, als wenn man etwa aus der Aufhebung des Paßzwanges für Ausländer1)Geſetz vom 12. Oktober 1867 §. 2. oder aus der Pflicht der Ortsarmenverbände, hülfsbedürftige Ausländer vorläufig zu unterſtützen2)Geſetz vom 6. Juni 1870 §. 60., ein ſubjectives Nichtreichsbürger-Recht herleiten wollte. Der Art. 3 war in materieller Beziehung völlig wirkungslos, ſoweit bei Einführung der Verf. in den einzelnen Staaten Angehörige anderer deutſcher Staaten oder überhaupt Fremde den eigenen Staatsbürgern bereits gleich behandelt wurden und er begründet auch jetzt nirgends einen Anſpruch der Deutſchen, vor Ausländern bevorzugt oder begünſtigt zu werden, ſondern eben nur nicht ſchlechter als die Angehörigen des Staates behandelt zu werden. Seine praktiſche Bedeutung läßt ſich vielmehr in folgende zwei Rechtsſätze zuſammenfaſſen:

1. Alle in den einzelnen deutſchen Staaten beſtehenden Rechtsregeln, wonach Fremde ungünſtiger als die eigenen Staats - angehörigen zu behandeln ſind, werden in Anſehung der Ange - hörigen der übrigen Bundesſtaaten aufgehoben.

2. Kein deutſcher Staat darf künftig im Wege der Geſetz - gebung oder Verwaltung Anordnungen treffen, durch welche recht - liche Ungleichheiten zwiſchen den eigenen Angehörigen und den Angehörigen der übrigen deutſchen Staaten begründet werden3)Im Art. 3 iſt die praktiſche Tragweite des im Abſ. 1 ausgeſprochenen Grundſatzes noch beſonders im Abſ. 2 hervorgehoben. Kein Deutſcher darf in der Ausübung dieſer Befugniß durch die Obrigkeit ſeiner Heimath oder durch die Obrigkeit eines andern Bundesſtaates beſchränkt werden. .

Der erſte dieſer Sätze brachte eine weitreichende Aenderung der Partikularrechte der einzelnen Staaten hervor, der zweite enthielt ein Verbot an die Einzelſtaaten, eine Beſchränkung ihrer Autonomie und Regierungsgewalt. Eine gemeinrechtliche Norm von poſitivem, materiellem Inhalt enthält keiner derſelben. Hätte man den richtigen Sinn des Art. 3 von Anfang an feſtgehalten, ſo würden viele der zahlreichen Zweifel, zu denen er Veranlaſſung gegeben hat, gar nicht entſtanden ſein. Es iſt die Anſicht ver - treten worden, daß der Art. 3 nur einen legislatoriſchen Grund -2)Bundesſtaats zugleich als Angehörige der anderen Bundes - ſtaaten gelten. 179§. 19. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfaſſung.ſatz enthalte, der für den Richter nicht anwendbar ſei, ſondern erſt durch Ausführungsgeſetze anwendbar gemacht werden müſſe1)Dieſe Anſicht entwickelt ausführlich v. Groß im Gerichtsſaal Bd. 19 (1867) S. 329 ff., beſ. 340 und ein Erk. des Appellations-Gerichts zu Gotha in Goltdammer’s Archiv Bd. XVI. S. 472..

Dies iſt unrichtig; der Art. 3 war kraft des erſten von uns entwickelten, in ihm enthaltenen Satzes ſofort anwendbar; er hob in der That eine Reihe von Vorſchriften aller deutſchen Partikular - rechte theilweiſe (nämlich in Anſehung der Angehörigen der übrigen Bundesſtaaten) auf2)z. B. die Verpflichtung der Ausländer, Kaution für Prozeßkoſten zu erlegen, die Eigenſchaft eines Ausländers als causa arresti, ferner namentlich die Zuläſſigkeit, Ausländer aus dem Lande zu verweiſen. Vgl. die Zuſammenſtellung der Streitfragen, welche dem oben S. 177 Anm. 2 erwähnten Ausſchußbericht beigegeben iſt, in Hirth’s Annalen II. S. 25 fg. Auch die nur für Ausländer begründeten beſonderen Gerichts - ſtände ſind für Reichsangehörige nicht mehr maaßgebend. Urth. des Reichs - Oberhandels-Gerichts Bd. 2 S. 206 ff., Bd. 3 S. 395 ff., Bd. 5 S. 368, Bd. 12 S. 138 ff., Bd. 15 S. 1 ff. Der in den Fürſtenthümern Schwarzburg beſtehende Territorial-Retract wird von den Landesgerich - ten für aufgehoben erachtet (Hirth’s Annalen II. S. 28 Nr. 11); der in Mecklenburg beſtehende Orts-Einwohner-Retract (ex iure incolatus) bleibt von Art. 3 unberührt. Böhlau Heimathsrecht S. 28..

Aber ebenſo wenig hat der Art. 3 die Verſchiedenheit der einzelnen Partikularrechte hinweggeſchafft und einheitliches, gleiches Recht an deren Stelle geſetzt; auch für den Angehörigen des Reiches waren Rechtsſchutz und Rechtsverfolgung, Niederlaſſung und Gewerbebetrieb nicht überall im Reich gleich geordnet, ſondern er begegnete überall denjenigen Bedingungen und Beſchränkungen, welche das Landesrecht aufſtellt3)Eine Vertheidigung der hier bekämpften Anſicht hat namentlich in Be - ziehung auf die ſtrafprozeſſualiſchen Kompetenz-Regeln verſucht Spinola in Goltdammer’s Archiv Bd. XX. S. 321 ff. Gegen ihn erklären ſich mit aus - führlicher Widerlegung ſeiner Gründe Schwarze und Francke ebendaſelbſt Bd. XXI. S. 64 fg. u. S. 73 ff..

Es bleibt ferner für die Ausübung der ſtaatsbürgerlichen Rechte im eigentlichen Wortſinne das Staatsbürgerrecht des betref - fenden Staates nach Maaßgabe des Landesſtaatsrechts Voraus - ſetzung; der Art. 3 ſtellt in dieſer Hinſicht die Reichsangehörigen nicht in der Art einander gleich, daß die Angehörigen des einen Bundesſtaates zugleich als Angehörige der andern Bundesſtaaten12*180§. 19. Das Indigenat des Art. 3 der Reichsverfaſſung.gelten. (Vgl. oben S. 177 Note 2.) Daher ſind z. B. in Meck - lenburg landesfremde, aber reichsangehörige, Rittergutsbeſitzer von der Ausübung der Landſtandſchaft und der obrigkeitlichen, po - lizeilichen oder gerichtsherrlichen Rechte ausgeſchloſſen1)Mecklenb. Verordn. vom 28. Dezember 1872 §. 5. Böhlau a. a. O. S. 30 Note 141. S. 33 Note 155..

Die Reichsangehörigkeit hat im Art. 3 demnach nur die Be - deutung, daß ſie eine Grenze ſetzt für die durch den Art. 3 be - wirkte Modifikation der Partikularrechte. Die Reichsverfaſſung hat die Beſtimmungen der letzteren vollſtändig unangetaſtet gelaſſen in Anſehung der nicht-reichsangehörigen Fremden; die Abänderung der Partikularrechte kömmt nur den Angehörigen der Bundesſtaaten zu Gute2)Daß dies begrifflich etwas weſentlich Anderes iſt als die Conſtituirung ſubjectiver Rechte, bedarf wol keiner Ausführung. Der volksmäßige Sprachgebrauch kann hier allerdings leicht irre führen. Wenn z. B. die für Ehefrauen beſtehenden Beſchränkungen für Handelsfrauen aufgehoben werden, ſo ſagt man wol, die Handelsfrauen haben das Recht, ſelbſtändig Prozeſſe zu führen u. ſ. w.; in Wahrheit aber handelt es ſich nicht um Rechte, ſondern um Rechtsregeln..

Aus dieſen Ausführungen ergiebt ſich, daß die praktiſche Be - deutung des Art. 3 in materieller Beziehung die Fortdauer der Partikularrechte der Einzelſtaaten zur weſentlichen Vor - ausſetzung hat und daß die praktiſche Bedeutung in demſelben Umfange aufhört, als die Ausbildung des gemeinen Rechts fort - ſchreitet. Denn jedes Reichsgeſetz hebt nach Art. 2 von ſelbſt alle collidirenden Landesgeſetze auf und ſetzt der Autonomie der Ein - zelſtaaten eine unantaſtbare Schranke; es bedarf daher der beiden im Art. 3 enthaltenen Rechtsſätze nicht, um die in einem Reichs - geſetz enthaltenen Rechtsregeln gleichmäßig für alle Deutſche in jedem Einzelſtaate zur Geltung zu bringen.

Die Geſetze über die Freizügigkeit, über den Unterſtützungs - wohnſitz, über die Gewährung der Rechtshülfe, über die Beſeitigung der Doppelbeſteuerung, die Gewerbeordnung, das Strafgeſetzbuch und die in Ausſicht ſtehenden Prozeß-Ordnungen haben materiell die Vorausſetzungen und Bedingungen der Niederlaſſung, des Ge - werbebetriebes, des Rechtsſchutzes und der Rechtsverfolgung für alle Deutſche und für das ganze Reichsgebiet einheitlich und gleichmäßig geregelt und es iſt daher in dieſen Materien die rechtliche Möglich -181§. 19. Das Indigenat. des Art. 3 der Reichsverfaſſung.keit gar nicht mehr vorhanden, daß für die Angehörigen eines einzelnen Staates günſtigere oder überhaupt andere Vorſchriften als für die Angehörigen der übrigen deutſchen Staaten beſtehen. Soweit iſt daher der Art. 3 erledigt, für ſeine Anwendung kein Raum mehr geblieben1)Man kann auch nicht ſagen, daß das Reichsbürgerrecht im ſubj. Sinn wenn nicht durch Art. 3, ſo doch jedenfalls jetzt durch dieſe Geſetze, gleichſam die Ausführungsgeſetze des Art. 3, einen materiellen Rechtsinhalt bekommen habe. Nach Maßgabe der Gewerbe-Ordnung ein Gewerbe betreiben oder nach Maßgabe des Freizügigkeitsgeſetzes einen Wohnſitz begründen zu dürfen, iſt ebenſo wenig ein Recht im ſubjectiven Sinn, als nach Maaßgabe des Civil - rechts Darlehnsgläubiger, Miether, Servitutberechtigter oder Eigenthümer werden zu dürfen. Will man hier von einem Rechte reden, ſo iſt es nur das eine, weit umfaſſende Recht, unter dem Schutz der Geſetze zu ſtehen, welches wie oben S. 154 ausgeführt, allerdings in dem Staats - reſp. Reichsbürgerrecht ent - halten iſt.. Seine Bedeutung hat er aber noch nicht verloren; denn abgeſehen von ſämmtlichen, noch nicht gemeinrecht - lich (reichsgeſetzlich) normirten Gebieten, z. B. der direkten Steuern, des Privatrechts u. ſ. w.2)Ueber die Auslegung des Wortes Ausländer im Art. 84 der Wechſ. - Ordn. vgl. Urth. des Reichs-Oberhandelsgerichts Bd. 6 S. 357 ff., erweiſt er ſich wirkſam in einer materiellen und in einer formellen Beziehung.

1. Materiell iſt er eine Schranke für die Autonomie der Einzelſtaaten, ſoweit die oben erwähnten Reichsgeſetze dieſelbe fortbeſtehen laſſen. Dies gilt namentlich von der Landesgeſetz - gebung in Strafſachen und in Gewerbe-Angelegenheiten, welche das Einf. -Geſ. zum Strafgeſetzb. §. 2, 5 und 8 und die Gewerbe - Ordnung §. 7, 8, 9, 21, 23, 28 u. ſ. w. in großem Umfange aufrecht erhalten haben.

2. Formell iſt er auch eine Schranke für die Reichs - geſetzgebung, welche zwar die oben erwähnten und ſpäter noch zu erlaſſenden Geſetze im Wege der einfachen Geſetzgebung verändern oder aufheben kann, welche aber den für Verfaſſungsänderungen vorgeſchriebenen Erforderniſſen genügen müßte, wenn ein ſolches ſpäteres Geſetz den Grundſatz der Rechtsgleichheit unter Einheimiſchen und den Angehörigen anderer Bundesſtaaten etwa verletzen ſollte.

Hierauf beſchränkt ſich aber auch die ſtaatsrechtliche Bedeutung des Art. 3. Die Einzelbeſtimmungen der Geſetze, zu deren Erlaß er Veranlaſſung gegeben hat, namentlich der Geſetze182§. 20. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur des Bundesgebietes.über die Freizügigkeit, über den Unterſtützungswohnſitz, über die Gewährung der Rechtshülfe, der Gewerbe-Ordnung u. ſ. w. ge - hören nicht in eine Darſtellung des Reichsſtaatsrechts.

Zweiter Abſchnitt. Bundesgebiet.

§. 20. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur.

Daß zum Begriff des Staates ein Gebiet erforderlich iſt, wird in der Theorie nicht in Zweifel gezogen; ebenſo wenig daß die Staatsgewalt eine Herrſchaft an dieſem Gebiet von öffentlich recht - lichem Inhalt, die ſogen. Gebietshoheit, involvirt. Es ergiebt ſich hieraus von ſelbſt, daß auch die Centralgewalt im Bundesſtaat nicht ohne Gebietshoheit gedacht werden kann. Dagegen fehlt es an einer wiſſenſchaftlichen Erörterung der Frage, wie ſich im Bundesſtaat die Gebietshoheit der Bundesgewalt zu der Gebiets - hoheit der Einzelſtaatsgewalt verhält. Für die Theorie von der Theilung der Souveränetät wäre eine ſolche Unterſuchung auch recht unbequem geweſen, da die Identität des Territoriums, auf welches die beiden nebengeordneten Staatsgewalten ſich erſtrecken, ein ſehr erhebliches Hinderniß für die völlige Trennung ihrer beiden Sphären darbietet; und für die politiſchen Reformbeſtre - bungen zur Zeit des deutſchen Bundes, denen die Erkenntniß des begrifflichen Unterſchiedes zwiſchen Bundesſtaat und Staatenbund ſo viel zu danken hat, lag kein praktiſcher Anlaß vor, dieſe Frage a priori zu löſen.

Erſt die Reichsverfaſſung hat eine poſitive Grundlage für die ſtaatsrechtliche Erörterung der hier in Betracht kommenden Rechts - verhältniſſe geſchaffen und der Theorie die Aufgabe geſtellt, Be - griff und Weſen der Reichsangehörigkeit nicht nur in Bezug auf die Perſonen, ſondern auch in Bezug auf das Gebiet aufzuklären. Die bisherigen Bearbeiter des deutſchen Staatsrechts ſind der Löſung dieſer Aufgabe aber ausgewichen und haben bisweilen zum Erſatz einige ſtatiſtiſche Notizen über Umfang, Flächeninhalt, Bevölkerungszahl u. ſ. w. gegeben, als wollten ſie nicht ein Reichs - ſtaatsrecht ſondern ein Lehrbuch der Geographie verfaſſen1)So namentlich Thudichum S. 53 ff. v. Mohl Reichsſtaatsrecht S. 8 ff. Bluntſchli Staatslehre für Gebildete (1874) S. 345 fg., bis -183§. 20. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur des Bundesgebietes.weilen die Frage nach dem Recht des Reichs am Reichsgebiet mit der Frage nach dem Mitgliederbeſtande des Reiches verwechſelt oder zuſammengeworfen1)So v. Rönne S. 33 fg. auch Seydel Comment. S. 29 fg. u. a. Ebenſo giebt Grotefend deutſches Staatsr. §. 324 nicht viel mehr als eine Aufzählung der im Art. 1 der Verf. genannten Staaten..

Auch nach einer anderen Richtung hin iſt die Bedeutung der Frage noch näher feſtzuſtellen. Es liegt in der Natur jeder poli - tiſchen Einrichtung, daß ſie räumlich begränzt iſt, daß ſie ein Gebiet hat2)Zu den ſonderbarſten Curioſitäten der Literatur des Reichsſtaatsrechts gehört die Schrift von H. Beta Das Neue Deutſche Reich. 1871, in welcher es dem Deutſchen Reiche zum Vorwurf gemacht wird, daß es ein räumlich begränztes Gebiet habe und nicht alle in der ganzen Welt zerſtreut lebenden Deutſche umfaſſe, überhaupt nicht kosmopolitiſch ſei.. In dieſer Hinſicht iſt daher zwar auch der Staat auf ein Gebiet begränzt; aber die Begriffe Staat und Gebiet brauchen nicht zuſammenzufallen. Auch der Staatenbund hat ſein Bundes - gebiet; man ſpricht von dem Deutſch-Oeſterreichiſchen Poſtgebiet, vom Zollvereins-Gebiet u. ſ. w., und man kann andererſeits inner - halb jedes Staates nach den verſchiedenſten Rückſichten Gebiete unterſcheiden, z. B. Geltungsgebiete einzelner Geſetze oder Ver - waltungs-Einrichtungen. Es iſt daher ſtaatsrechtlich völlig werth - los, diejenigen Angelegenheiten aufzuzählen, in welchen das deutſche Reich ein Gebiet bildet3)So z. B. Riedel S. 9 ff., der dahin nicht blos die räumliche Com - petenz der Normal-Eichungskommiſſion, des Oberhandelsgerichts und des Bun - desamts für das Heimathsweſen, ſondern ſogar Marine, Schifffahrt und Con - ſulatweſen zählt.; denn nicht die territoriale Abgränzung irgend einer Einrichtung iſt entſcheidend, ſondern das rechtliche Verhältniß, welches ein räumlich begrenztes Stück der Erdober - fläche zu einer rechtlich relevanten Einheit macht. Nicht daß die zum deutſchen Reiche gehörenden Länder in vielen Beziehungen zugleich die Grenzen für eine Reihe von Einrichtungen ſind und den räumlichen Geltungsbereich einer Reihe von Geſetzen bilden, iſt ſtaatsrechtlich erheblich, ſondern von Bedeutung iſt, daß das Gebiet des Reiches das Object der ſtaatlichen Reichsgewalt iſt und durch die letztere zu einer ſtaatsrechtlichen Einheit gemacht wird.

In Beziehung auf das Weſen der Gebietshoheit kann man die ältere Anſicht, wonach die Gebietshoheit einen beſonderen Be -184§. 20. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur des Bundesgebietes.ſtandtheil der Staatsgewalt ausmacht und beſtimmte, einzelne Befugniſſe involvirt, wohl als beſeitigt anſehen1)Sie wird noch vertreten von Zöpfl II. §. 443, der auf dieſelbe 5 Rechte und 2 Ausflüſſe (nämlich die Anwendung der statuta realia und den Gerichtsſtand der Forenſen, den ſogen. Landſaſſiat) zurückführt.. Die Gebiets - hoheit iſt die Staatsgewalt ſelbſt in ihrer Richtung auf das Land, die Ausübung der dem Staate zuſtehenden Herrſchaftsrechte über ſeinen räumlichen Machtbereich2)Am ſchärfſten iſt dieſer Begriff präciſirt von v. Gerber Grundzüge §. 22. Vgl. auch den Artikel Staatsgebiet von Brockhaus in v. Holtzen - dorffs Rechtslexicon Bd. II. . Sie iſt analog dem Hoheits - recht über die Staatsangehörigen. Land und Leute ſind zwei weſentliche Vorausſetzungen, oder wenn man den Ausdruck vor - zieht: Subſtrate des Staates; Land und Leute ſind die Objecte der ſtaatlichen Herrſchaftsrechte. Die Staatsgewalt iſt ein Ge - waltverhältniß gegenüber den Unterthanen, ein ſtaatsrechtliches Sachenrecht gegenüber dem Territorium3)Die Gebietshoheit iſt kein Eigenthum im Sinne des Privatrechts, ſo wenig wie die Staatsgewalt über die Unterthanen privatrechtliche potestas oder mundium iſt. Der Satz, daß die Gebietshoheit nicht dominium ſondern imperium ſei, iſt faſt zum ſtaatsrechtlichen Gemeinplatz geworden. Ihrem Inhalte nach iſt die Gebietshoheit nur ſtaatsrechtlicher Natur, es ſind nur obrigkeitliche Hoheitsrechte, welche ſie involvirt. Aber ſo wie das Herrſchafts - recht über die Unterthanen eine Analogie findet an den familienrechtlichen Gewaltverhältniſſen; ſo die Gebietshoheit an dem ſachenrechtlichen Eigenthum. Die allgemeine Begriffskategorie der ausſchließlichen und totalen Herrſchaft über eine körperliche Sache iſt dieſelbe, nur die Art der Herrſchaft, ihr Zweck und Inhalt, ſind verſchieden. Die Analogie tritt am deutlichſten hervor im Völkerrecht, wo das Territorium eines Staates im Verhältniß zu an - deren Staaten in völlig gleichartiger Weiſe wie das Eigenthum in privatrecht - licher Beziehung behandelt wird. Vgl. Klüber Völkerr. §. 128. Heffter Völkerr. §. 64 ff. Hartmann Inſtitut. des prakt. Völkerrechts (Hannover 1874) §. 58 fg. Die Analogie zwiſchen der Gebietshoheit und dem Eigen - thumsrecht wird zwar in Abrede geſtellt von Fricker Vom Staatsgebiet. Tübingen 1867, aber ſeine Gründe ſind nicht ſtichhaltig. Er beruft ſich darauf, daß der Staat nur einen kleinen Theil der Bodenfläche zu ſeiner Benutzung ergreift, die Hauptmaſſe dagegen dem Eigenthum des Einzelnen überläßt. (S. 15 ff.) Allein grade die Verſchiedenheit der öffentl. und der privatrechtlichen Herrſchaft geſtattet, daß beide Herrſchaften gleichzeitig an demſelben Ob - ject beſtehen; dagegen giebt es an demſelben Grund und Boden gleichzeitig weder zwei Eigenthumsrechte noch zwei Staatsherrſchaften und ſo weit der Staat Eigenthum im Privatrechtsſinne hat, iſt er nicht Perſon des öffentlichen Rechts ſondern Fiskus. Ebenſo wenig kann die begriffliche Analogie zwiſchen.

185§. 20. Begriff und ſtaatsrechtliche Natur des Bundesgebietes.

Wenn man von dieſem Begriffe ausgeht, ſo ergiebt ſich daß im Reiche in ähnlicher Weiſe eine doppelte Gebietshoheit beſteht, wie eine doppelte Unterthanen-Hoheit. Die Staaten ſind mit Land und Leuten der Reichsgewalt unterthan. Ihre Gebietshoheit haben ſie in ſoweit behalten, als ihnen Herrſchaftsrechte geblieben ſind; ſie iſt auf das Reich übergegangen, ſo weit das Reich die Hoheits - rechte der Einzelſtaaten auf ſich vereinigt hat1)Vgl. auch Rüttimann Nordamerik. Bundesſtaatsr. I. §. 58.. Die Kompetenz - Grenze zwiſchen Reich und Einzelſtaat iſt zugleich die Grenze, welche die Gebietshoheit des Reiches am Reichsgebiet von der Gebietshoheit der Staaten am Staatsgebiet ſcheidet.

Es ſind zwei hiervon, nach verſchiedenen Richtungen abwei - chende Anſichten geltend gemacht worden. Bei der Berathung der neuen Redaktion der Reichsverf. äußerte Fürſt Bismarck in der Sitzung des Reichstages v. 1. April 18712)Stenogr. Ber. S. 95. hinſichtlich des An - trages anſtatt Bundesgebiet den Ausdruck Reichsgebiet in der Verf. zu ſetzen:

Bei den Worten Reichsgebiet und Bundesgebiet gebe ich gern zu, daß der Unterſchied ſich nicht nothwendig und ſcharf fühlbar macht. Es kommt aber auf den ſprachlichen Begriff an, den man mit Reich und Gebiet verbindet. Wir haben geglaubt, daß auch da, weil die Souveränität, die Landeshoheit, die Territorialhoheit bei den einzelnen Staaten verblieben iſt, bei Bezeichnung des Geſammtgebietes der Be - griff des Bundesverhältniſſes in den Vordergrund zu ſtellen ſei.

Auf dieſe Aeußerung berufen ſich manche Schriftſteller für die Behauptung, daß das Reich als ſolches keine Gebietshoheit habe3)So beſonders Seydel Comment. S. 28 fg..

Andererſeits geht die Behauptung, daß das Bundesgebiet ein wahres einheitliches Staatsgebiet ſei, innerhalb deſſen von Aus - land und Inland nicht mehr die Rede ſein könne 4)So äußert ſich z. B. Schulze Einleit. S. 441. Ganz ähnlich Das, viel zu weit. 3)Eigenthum und Gebietshoheit damit widerlegt werden, daß das Gebiet ein weſentliches Moment im Begriff des Staates ſei und daß deshalb es kein Recht des Staates an ſeinem Gebiet geben könne. (S. 17 fg. 23 fg.) Grade dieſes ausſchließliche Herrſchaftsrecht am Gebiet iſt für den Staatsbegriff we - ſentlich.186§. 21. Gebiets-Veränderungen.Die Binnen-Grenzen der deutſchen Staaten ſind noch immer von höchſt bedeutungsvoller Wichtigkeit.

Beſteht am deutſchen Land eine doppelte Gebietshoheit, ſo iſt dies doch keine in der Art getheilte, daß gewiſſe Herrſchaftsbe - fugniſſe dem Reich, gewiſſe andere dem Einzelſtaat in völliger begrifflicher und praktiſcher Trennung zuſtehen. Sondern die Sou - veränetät hat auch in dieſer Beziehung das Reich, die Einzelſtaaten haben die Rechte der Autonomie und Selbſtverwaltung in ihren Territorien.

Die oben dargelegte Verknüpfung von Reichsgewalt und Staatsgewalt zeigt ſich grade in den Wirkungen der ſtaatlichen Gewalt auf das Gebiet am deutlichſten.

Im Einzelnen beſtimmt ſich das Verhältniß von Reich und Staat hinſichtlich des Gebietes durch folgende Rechtsſätze.

§. 21. Gebiets-Veränderungen.

I. Der Umfang des Bundesgebietes iſt durch die Verf. Art. 1 reichsgeſetzlich beſtimmt. Nach dieſem Artikel giebt es kein Bundesgebiet, welches nicht einem Staate angehört. Der Artikel ſagt: Das Bundesgebiet beſteht aus den Staaten Preußen u. ſ. w. Derſelbe Grundſatz, der die Reichsangehörigkeit der Perſon von der Angehörigkeit zu einem Bundesſtaat abhängig macht, gilt auch hinſichtlich des Gebietes. Durch die Erwerbung von Elſaß-Lothringen iſt auch in dieſer Hinſicht eine Anomalie begründet, die im Zuſammenhange mit der ſtaatsrechtlichen Stel - lung des Reichslandes erörtert werden muß.

Der Art. 1 enthält aber auch noch ein anderes Prinzip. So wie jeder Angehörige eines Bundesſtaates Reichsangehöriger iſt, ſo iſt das ganze Gebiet jedes Einzelſtaates, welches ihm bei Gründung des Reiches zuſtand, Bundesgebiet. Es giebt nach Art. 1 kein Bundesgebiet, welches nicht Staatsgebiet, und kein Staatsgebiet der Bundesſtaaten, welches nicht Bundesgebiet iſt.

Da nun die räumliche Erſtreckung einés Staates ohne deſſen Willen nicht verändert werden kann, ſo ergiebt ſich, daß das Bundesgebiet nicht ohne den in verfaſſungsmäßiger Form erklär - ten Willen des Reiches abgeändert werden kann; d. h. daß ein4)Bundesſtaatsr. der Nordamerik. Union, der Schweiz und des Nordd. Bundes zuſammengeſtellt von einem Juriſten. München 1868 S. 14.187§. 21. Gebiets-Veränderungen.in den Formen der Verfaſſungs-Aenderung (Art. 78 Abſ. 1) be - ſchloſſenes Reichsgeſetz dazu erforderlich iſt. Hieraus ergeben ſich zwei unzweifelhafte Rechtsſätze; nämlich:

1. Kein Staat darf Gebietstheile ohne Genehmigung des Reiches an einen außerdeutſchen Staat abtreten oder aus dem Reichsgebiet loslöſen; es iſt hierzu ein verfaſſungsänderndes Reichsgeſetz erforderlich.

2. Erwerbungen von außerdeutſchem Lande, welche ein Einzelſtaat macht, gehören nicht ipso iure zum Bundesgebiet; es iſt hierzu ebenfalls ein verfaſſungsänderndes Reichsgeſetz erforderlich.

Zweifelhaft kann es dagegen erſcheinen, ob das Reich befugt iſt, Gebietstheile eines Einzelſtaates ohne deſſen Zuſtimmung an außerdeutſche Staaten abzutreten oder aus dem Bundesgebiet auszuſchließen, und ob es dem Einzelſtaat verwehrt iſt, ohne Zu - ſtimmung des Reiches außerdeutſche Gebietstheile zu erwerben, welche nicht dem Bundesgebiet einverleibt werden.

1) Bei der erſten dieſer beiden Fragen iſt zu unterſcheiden zwiſchen freiwilligen (im Frieden getroffenen) Maßregeln und ge - zwungenen Abtretungen (Friedensbedingungen).

a) Das Recht des Reiches einzelne Theile eines Staates aus dem Reichsgebiet auszuſchließen, ohne die Zuſtimmung dieſes Staates z. B. der Gebietstheile Preußens mit polniſch redender Bevölkerung iſt unbedingt zu verneinen. Jeder Staat hat ein Recht auf die Mitgliedſchaft für ſeinen Geſammtbeſtand, in ſeiner Integrität. Er kann weder ganz noch theilweiſe aus dem Reich ausgeſchloſſen1)Vgl. auch v. Mohl Reichsſtaatsr. S. 11., er kann nicht in ſeinem Beſtande zerriſſen und zer - ſplittert werden, indem ein Theil ſeines Gebietes aus der im Reiche vollzogenen ſtaatlichen Einigung herausgeriſſen wird. Es ergiebt ſich dies aus dem, was oben §. 11 über die Mitgliedſchafts - rechte der Einzelſtaaten entwickelt worden iſt.

Ebenſo muß aber auch die Befugniß des Reiches, Gebiets - theile eines Bundesſtaates ohne deſſen Zuſtimmung an einen außerdeutſchen Staat freiwillig abzutreten, verneint werden. Das Reich kann nicht einem einzelnen Staate das Opfer einer Einbuße an Land und Leuten auferlegen, wenn dieſer Staat nicht freiwillig es übernimmt. Es kömmt grade hier das in der Mitgliedſchaft enthaltene Recht jedes Einzelſtaates auf gleichmäßige Behandlung188§. 21. Gebiets-Veränderungen.mit allen andern, die Unzuläſſigkeit ihm höhere Laſten und größere, beſondere Opfer zuzumuthen, welches wir oben S. 112. 125 entwickelt haben, zur Anwendung. Daher könnte z. B. das Deutſche Reich nordſchleswigſche Diſtricte nicht ohne die beſondere Zuſtimmung des Preußiſchen Staates an Dänemark abtreten, ſo wenig wie bayriſche ohne die Zuſtimmung Bayerns an Oeſterreich.

In formeller Beziehung iſt zwiſchen den beiden Fällen der Ausſchließung aus dem Reich und der Abtretung aber ein Unter - ſchied. Soll ein Theil eines Staatsgebietes zwar dieſem Staat verbleiben, aber aus dem Reich ausgeſchloſſen werden, ſo genügt ein Reichsgeſetz nach Art. 78, welchem der davon betroffene Staat im Bundesrath zuſtimmt; denn es handelt ſich hier lediglich um eine Aenderung des Bundesgebietes, nicht um eine Aenderung des Staatsgebietes. Soll dagegen ein Theil eines Staatsgebietes an einen auswärtigen Staat abgetreten werden, ſo iſt ſowohl ein ver - faſſungsänderndes Staatsgeſetz des Einzelſtaates als auch ein nach Art. 78 zu Stande gekommenes Reichsgeſetz erforderlich; denn es handelt ſich hier zugleich um eine Aenderung des Staatsgebietes und des Bundesgebietes1)Sollte einmal ein Theil von Schleswig an Dänemark abgetreten wer - den, ſo müßte demnach zuerſt der Preuß. Landtag in verfaſſungsmäßiger Weiſe einem Geſetz zuſtimmen, welches die abzutretenden Gebiete zum Zweck ihrer Abtretung aus dem Preuß. Staate ausſcheidet oder welches die Preuß. Regierung ermächtigt, einem Reichsgeſetz zuzuſtimmen, welches dieſe Abtre - tung anordnen wird. Vgl. die Verhandlungen des verfaſſungsgebenden Reichs - tages vom 18. März 1867 (Stenogr. Ber. I. 219. 220) u. Seydel S. 33 fg. Unklar Hierſemenzel I. S. 6 und ihm nachſchreibend v. Rönne S. 40 Note 4. Abweichender Anſicht Thudichum S. 57..

b) Anders geſtaltet ſich die Frage hinſichtlich der in einem Friedensſchluß zugeſtandenen Abtretung von Bundesgebiet. Hier iſt die Zuſtimmung des Staates, deſſen Gebiet abgetreten werden muß, ſtaatsrechtlich nicht erforderlich. Zwar nicht aus dem Grunde, weil im Falle des Krieges die Rechte der Einzel - ſtaaten ruhten oder das Prinzip der Gleichberechtigung ſuspendirt wäre. Das Reich hat vielmehr grade im Kriege die Pflicht, ſie alle gleichmäßig zu ſchützen und zu vertreten. Aber die Erfüllung dieſer Pflicht kann thatſächlich unmöglich ſein. Wenn nach einem unglücklichen Kriege das Reich im Friedensſchluß zur Abtretung von Bundesgebiet ſich entſchließt, ſo erklärt es eben dadurch, daß18[189]§. 21. Gebiets-Veränderungen.es ſeine Pflicht, das Bundesgebiet und alle zu ihm gehörenden Einzelſtaaten zu ſchützen, nicht ferner erfüllen kann, oder daß es dieſer Pflicht wegen der Größe der Opfer, wegen der Gefahr noch größerer Verluſte oder aus anderen politiſchen Erwägungen nicht weiter als geſchehen, nachkommen will1)Vgl. Hartmann Inſtitut. des Völkerrechts S. 170.. Die höhere Gewalt, welche die Abtretung erzwingt und welche nicht aus dem rechtlichen Organismus des Reiches ſelbſt ſtammt, ſondern von Außen an daſſelbe herantritt, iſt der Grund, wegen deſſen der Staat, deſſen Gebiet ganz oder theilweiſe abgetreten wird, dieſen casus tragen muß. Es bedarf keiner Ausführung der politiſchen Nachtheile, ja der Abſurditäten, zu welchen der Satz führen würde, daß das Reich in keinem Friedensſchluſſe Gebietstheile eines Bundesſtaates ohne deſſen Zuſtimmung abtreten könne2)Dies behauptet Seydel S. 29.; es würde dies jedem Einzelſtaat ein Recht darauf geben, in das eigene Unglück den Ruin und Untergang des ganzen Reiches hineinzuziehen. Die Reichsverfaſſung ſelbſt ſchließt aber eine ſolche Annahme auch dadurch aus, daß ſie im Art. 11 Abſ. 1 dem Kaiſer die Be - fugniß ertheilt, Frieden zu ſchließen, ohne dieſer Befug - niß irgend eine Einſchränkung hinzuzufügen, als daß nach Abſ. 3 in gewiſſen Fällen die Zuſtimmung des Bundesrathes und die Genehmigung des Reichstages erforderlich iſt. Der Schutz der Einzelſtaaten liegt in dieſem Falle nicht in einem formalen Rechts - ſatz, ſondern in der thatſächlichen Solidarität der Intereſſen, da jede erzwungene Abtretung von Bundesgebiet nicht blos den Ein - zelſtaat, zu dem es gehört, ſondern ebenſo ſchwer auch das Reich als Ganzes trifft.

2. Die zweite Frage, ob es einem Deutſchen Staate verwehrt iſt, außerdeutſches Gebiet ohne Zuſtimmung des Reiches zu erwer - ben, welches dem Reichsgebiet nicht einverleibt wird, iſt ohne praktiſche Bedeutung. Da die Reichsverfaſſung an keiner Stelle dies unterſagt und die Deduction, daß aus dem Weſen des Bundes - ſtaates die Unzuläſſigkeit eines ſolchen Erwerbes ſich ergäbe, durch die Hinweiſung auf die Stellung des Großherzogthums Heſſen im Norddeutſchen Bunde ihre Widerlegung findet, ſo iſt dieſe Frage zu verneinen3)Vgl. Hierſemenzel S. 4. Riedel S. 80. v. Rönne S. 37.. Zuzugeben iſt aber, daß ſowohl nach dem Art. 1190§. 21. Gebiets-Veränderungen.der R. -Verf. als nach dem Verfaſſungs-Organismus des Reiches der Fall, daß ein Staat nicht mit ſeinem ganzen Gebiet dem Reich angehört, als ein anormaler, wenn auch nicht verfaſſungsmäßig verbotener, anzuſehen wäre.

II. Der Umfang der Staatsgebiete innerhalb des Reiches iſt weder durch die Reichsverfaſſung beſtimmt noch unterliegen Abänderungen der Verfügung und Genehmigung des Reiches. Grade hier zeigt ſich die Gebietshoheit der Einzelſtaaten ſehr deut - lich und ſie äußert ihre Wirkungen in negativer und poſitiver Richtung.

1. Die negative Richtung, der Ausſchluß einer anderen Ver - fügungsgewalt über das Staatsgebiet, äußert ſich dem Reiche gegenüber in dem Satze: Das Reich iſt nicht befugt, die Grenzen der einzelnen deutſchen Staaten ohne deren Zuſtimmung zu verändern; es darf nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen oder aus anderen Motiven die Gebiete der einzelnen Staaten abrunden oder zuſammenlegen oder gar der Größe nach ausgleichen. Die Integrität der Mitglieder des Reiches ſteht nicht zur Verfügung der Reichsgewalt; die Mitglieder haben vielmehr ein verfaſſungsmäßiges Recht, daß das Reich ihre Inte - grität ſchütze. In dieſem Sinne verſtanden iſt die oben erwähnte Aeußerung des Reichskanzlers, daß die Landeshoheit bei den ein - zelnen Staaten geblieben iſt, richtig. Die Gebiete der Staaten ſind eben nicht Provinzen, Verwaltungsdiſtricte des Reiches. Es bewährt ſich hier die Behauptung, daß auch noch andere Maß - regeln des Reiches als die im Art. 78 Abſ. 2 erwähnten Verfaſ - ſungs-Aenderungen der beſonderen Zuſtimmung einzelner Staaten bedürfen1)Siehe oben S. 113. 118 fg..

2. In poſitiver Richtung kommt die Gebietshoheit der Ein - zelſtaaten zur Geltung, indem es den Einzelſtaaten frei - ſteht, die Binnen-Grenzen ihrer Gebiete zu verän -3)Seydel S. 30. Abweichender Anſicht ſind G. Meyer Staatsrechtl. Erörter. (1872) S. 68 und v. Mohl S. 22. 25. Daß politiſche Bedenken im einzelnen Falle entgegenſtehen können, iſt dem Letzteren zuzugeben; indeß doch nicht immer. Was würde es dem Deutſchen Reich ſchaden, wenn ein Deutſcher Landesherr etwa einmal kraft Erbrechts oder Kaufes ſouveräner Fürſt von Lichtenſtein oder Monaco würde? In keinem Falle genügen politiſche Beden - ken zur Aufſtellung eines Rechtsſatzes.191§. 21. Gebiets-Veränderungen.dern, durch Abtretung oder Austauſch, ohne daß ſie dazu der Zuſtimmung des Reiches bedürfen. Eine Gebiets-Abtretung unter den deutſchen Staaten hat an politiſcher Bedeutung faſt den größten Theil eingebüßt; denn das abgetretene Stück bleibt, wenn es auch die Staatsangehörigkeit wechſelt, der ſouveränen Reichsgewalt, der Reichsgeſetzgebung, den vom Reich erforderten Laſten und Leiſtungen u. ſ. w. in derſelben Weiſe wie bisher unterworfen. Gebietsabtretungen unter den Bundesſtaaten verhalten ſich zu Gebietsabtretungen unter den ſouveränen Staaten etwa wie Ueberwanderungen zu Auswanderungen. Für das Reich beſteht der Regel nach gar kein rechtliches Intereſſe, ob ein Stück des Bundesgebietes zu dieſem oder jenem Einzelſtaat gehört. Selbſt - verſtändlich iſt es, daß kein Stück des Bundesgebietes den Hoheits - rechten des Reiches ohne Zuſtimmung des letzteren dadurch entzogen werden kann, daß es an einen, mit Reſervatrechten ausgeſtatteten Staat, z. B. an Bayern abgetreten wird; es könnte an Bayern nur in derjenigen rechtlichen Lage, in welcher es ſich vor der Ab - tretung befand, übergehen.

Ebenſo iſt es ſelbſtverſtändlich, daß, wenngleich die Abtretung von Gebietstheilen an einen andern deutſchen Staat der Reichs - genehmigung nicht bedarf, dennoch ein Reichsgeſetz in dem Falle erforderlich iſt, wenn zugleich das Stimmen-Verhältniß im Bun - desrath und die Abgränzung der Reichstags-Wahlkreiſe verändert werden ſollen. Endlich iſt es zweifellos, daß, wenn Gebietsver - änderungen zugleich eine Veränderung der Bevölkerungs - zahlen herbeiführen, die Berückſichtigung dieſes Umſtandes bei allen Vertheilungen von Laſten und Rechten, welche nach Maaß - gabe der Bevölkerungsziffern erfolgen, z. B. der Matrikular-Bei - träge, der Rekruten-Geſtellung, der Reichskaſſenſcheine, nicht direkt unter den Staaten, welche den Gebiets-Austauſch vornehmen, be - wirkt werden kann, ſondern eines Bundesraths-Beſchluſſes bedarf1)Vgl. z. B. Bundesraths-Protok. 1874 §. 348 S. 244 fg., über den Preuß. -Oldenburg. Gebiets-Austauſch vom 8. April 1873 und Bundesraths - Protok. 1875 §. 229 S. 194 wegen Wolde und der Theilung des Kommunion - harzes..

Einzelne Schriftſteller gehen in Verkennung des wahren Sach - verhältniſſes ſo weit, daß ſie zu Grenzveränderungen unter deutſchen Staaten nicht blos Genehmigung des Reiches, ſondern ſogar die192§. 22. Der Schutz des Gebietes.Einwilligung ſämmtlicher Bundesglieder verlangen1)Namentlich v. Martitz S. 10 u. G. Meyer Grundz. S. 47, der jedoch ſpäter, Staatsr. Erörter. S. 65 ſeine Anſicht dahin modifizirt hat, daß er nicht Zuſtimmung aller Einzelſtaaten, ſondern nur die des Reiches verlangt. Dieſe Schriftſteller berufen ſich auf die Vertrags-Natur des Bundes; dagegen verwirft der entſchiedenſte Vertheidiger dieſer Theorie, Seydel S. 30 aus - drücklich die in Rede ſtehende Conſequenz. Die richtige Anſicht haben auch Thudichum S. 61. Riedel S. 80. v. Rönne S. 37.. Die richtige Anſicht iſt jedoch nicht nur in der Theorie die herrſchende, ſondern iſt auch in der Praxis befolgt worden, indem ſeit Gründung des Norddeutſchen Bundes eine große Zahl von Gebietsveränderungen und Gränzregulirungen unter den deutſchen Staaten ſtattgefunden haben, ohne daß jemals die Zuſtimmung des Norddeutſchen Bundes oder des Deutſchen Reiches ertheilt worden iſt2)Gebietsveränderungen in Deutſchland ſeit 1867: vgl. Ernſt Meier. Ueber den Abſchluß von Staatsverträgen (1874) S. 253 ff. 1. Preuß. Geſ. vom 23. März 1873 über die veränderte Abgrenzung des Jadegebietes.2. Vertrag zwiſchen Preußen und Sachſen-Altenburg vom 9. Juni 1868 und das Preuß. Geſetz vom 3. April 1869, wodurch die zu Altenburg gehörigen Theile der Dörfer Willſchütz und Gräfendorf gegen den unter preuß. Lan - deshoheit ſtehenden Theil von Königshofen ausgetauſcht wurden.3. Vertrag zwiſchen Preußen und Bremen v. 8. Dezember 1869 wegen Er - weiterung des Bremerhaven-Diſtricts.4. Rezeß zwiſchen Preußen und Mecklenb. -Schwerin über Regulirung der Landeshoheitsgrenzen in den Dörfern Suckow, Drenikow und Prorep vom 12. Oktober 1872.5. Gebiets-Austauſch zwiſchen Sachſen-Weimar und Sachſen-Coburg-Gotha. (Geogr. Jahrbuch III. S. 17. Petermann’s Mittheilungen. Ergänzungs - heft 33 S. 11 Anm. 24 u. 30.)6. Theilung des Communions-Gebietes am Unterharz zwiſchen Braunſchweig und Preußen durch Vertrag vom 9. März 1874. Preuß. Geſetz-Samml. S. 295 ff..

§. 22. Der Schutz des Gebietes.

I. Der Zweck und die Aufgabe des Reiches iſt der Schutz des Bundesgebiets. (Einl. der R. -V.) Dieſer Aufgabe und den zu ihrer Durchführung dienenden Hoheitsrechten gegenüber iſt das Bundesgebiet eine Einheit. Im Staatenbund beſteht zwar auch die gemeinſame Aufgabe zum Schutz des Bundesgebietes; hier wird ſie aber erfüllt durch eine Collectivgarantie für die Integrität193§. 22. Der Schutz des Gebietes.der einzelnen Staatsgebiete; jeder Staat iſt verpflichtet, den übrigen behufs Vertheidigung ihrer Gebiete zu helfen; das Bundesgebiet iſt lediglich die Summe der unter dieſen Schutz geſtellten Staats - gebiete. Im Bundesſtaat wird durch einen feindlichen Angriff oder durch einen unbefugten Eingriff eines auswärtigen Staates nicht blos der Staat, deſſen Gebiet davon betroffen iſt, ſondern der Bund ſelbſt als völkerrechtlich anerkanntes, ſtaatliches Rechtsſub - ject verletzt. Das Reich vertheidigt ſein eigenes Recht, wenn es Angriffe (oder Eingriffe) auf das Bundesgebiet zurückweiſt, während im Staatenbund die nicht unmittelbar verletzten Staaten durch Leiſtung der Bundeshülfe ihre vertragsmäßige Pflicht zur Vertheidigung eines fremden Rechts erfüllen.

Dieſer Pflicht des Reiches, das Bundesgebiet als Einheit zu ſchützen, entſpricht das ausſchließliche Recht des Reiches, auswär - tigen Staaten gegenüber die Gebietshoheit über das ganze Bundes - gebiet wahrzunehmen und im Inneren des Reiches alle Anordnungen zu treffen, welche zur Vertheidigung des Bundesgebietes erforder - lich ſind.

1. Dem Auslande gegenüber hat das Reich am Bun - desgebiet alle diejenigen Rechte, welche nach den Grundſätzen des Völkerrechts dem Souverän des Einheitsſtaates an ſeinem Staats - gebiet zuſtehen und die in dem Satz ſich zuſammenfaſſen laſſen, daß jeder andere Staat, ſoweit ihm nicht rechtsgültig Staatsſervi - tuten beſtellt ſind, die Ausübung von Hoheitsrechten an dem Bun - desgebiet unterlaſſen muß. Hier tritt aber der Unterſchied von Bundesſtaat und Staatenbund und die dem erſteren zuſtehende ſtelbſtſtändige Gebietshoheit in einer ſehr bemerkenswerthen Weiſe hervor. Im Staatenbund kann jeder einzelne Staat einem aus - wärtigen Staate Staatsſervituten beſtellen, ihm die Ausübung von Hoheitsrechten erlauben, Truppen-Durchzüge durch das Land oder Stationirung von Kriegsſchiffen in den Häfen ihm geſtatten, Kar - tell-Konventionen zur Ermöglichung von Gränzüberſchreitungen be - hufs Verfolgung von Schmugglern, Forſtfrevlern u. ſ. w. ab - ſchließen. Die übrigen Staaten und die Bundes-Organe haben kein Einſpruchsrecht gegen ſolche ſelbſtgewollte und bewilligte Be - ſchränkungen der dem einzelnen Staate zuſtehenden Gebietshoheit; ſie haben nur Bundeshülfe zu leiſten, bei feindlichen und wider - rechtlichen Angriffen.

Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 13194§. 22. Der Schutz des Gebietes.

Im Reiche, als einem Bundesſtaate, kann kein Einzelſtaat einem fremden Staate Eingriffe in die Gebietshoheit geſtatten; dies kann nur das Reich ſelbſt. Die Beſtellung von Staatsſervituten, die Erlaubniß von Truppendurchmärſchen, der Abſchluß von Kar - tell-Konventionen, ſowie jede andere Einſchränkung der Gebiets - hoheit zu Gunſten eines außerdeutſchen Staates kann für das geſammte Bundesgebiet und jeden Theil deſſelben nur vom Reiche gewährt werden. Die Reichsverfaſſung ſchließt zwar keineswegs das Recht der Einzelſtaaten aus, auch mit auswärtigen Staaten Verträge zu ſchließen; dieſe Verträge dürfen aber keinen Inhalt haben, welcher mit der Souveränetät des Reiches im Widerſpruch ſteht und ein ſolcher Widerſpruch würde vorhanden ſein, wenn einem fremden Staate die Ausübung ſtaatlicher Hoheitsrechte in einem Theile des Bundesgebietes eingeräumt werden würde.

Ebenſo wenig kann der Einzelſtaat feindliche Angriffe eines auswärtigen Staates dulden oder verzeihen oder mit ihm über die zu leiſtende Genugthuung ſich verſtändigen; denn nicht blos der Ein - zelſtaat, ſondern das Reich ſelbſt erſcheint als verletzt und an - gegriffen. Obwohl weder die Reichsverfaſſung noch die Reichsge - ſetze das Prinzip ſelbſt allgemein ausſprechen, ſo tritt es doch in einer Reihe von Anwendungsfällen zu Tage.

a) Nach R. -V. Art. 11 hat der Kaiſer das Recht, im Namen des Reiches Krieg zu erklären, und zwar ohne daß die Zuſtimmung des Bundesrathes erforderlich iſt, wenn ein Angriff auf das Bundesgebiet oder deſſen Küſten erfolgt. Dieſes Recht iſt nicht nur unabhängig davon, daß der Einzelſtaat, gegen deſſen Gebiet der Angriff erfolgt iſt, die Hülfe des Reiches verlangt; ſondern es beſteht ſelbſt dann, wenn der Einzelſtaat gegen dieſe Hülfe proteſtiren und ſich direct mit dem Gegner vergleichen wollte.

b) Der Eintritt von Angehörigen fremder Staaten in das Bundesgebiet unterliegt der Geſetzgebung und Beaufſichtigung des Reiches, indem Art. 4 Z. 1 der R. -V. das Paßweſen und die Fremdenpolizei der Reichscompetenz zuweiſt. Das Geſetz über das Paßweſen v. 12. Oktob. 1867 §. 9 ermächtigt den Kaiſer durch Verordnung die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen beſtimmten Bezirk oder zu Reiſen aus und nach beſtimmten Staaten des Auslandes vorübergehend einzuführen, wenn die Sicherheit des Bundes oder eines einzelnen Bundesſtaates oder die öffentliche195§. 22. Der Schutz des Gebietes.Ordnung durch Krieg, innere Unruhen oder ſonſtige Ereigniſſe bedroht erſcheint. Die Einzelſtaaten haben keine Ermächtigung dieſer Art für ihr Gebiet.

c) Ebenſo unterliegt der Waarenverkehr mit dem Auslande der Regelung durch das Reich, welchem die ausſchließliche Befug - niß zur Zollgeſetzgebung, zur Erhebung von Abgaben von fremden Schiffen oder deren Ladungen gemäß Art. 54 Abſ. 6 der R. -V., zum Abſchluß von Handels - und Schifffahrtsverträgen und zur Verfügung von Gränzſperren zuſteht1)In Bezug auf den letzten Punkt hat das Geſetz vom 7. April 1869 die Verwaltungsbehörden der einzelnen Staaten verpflichtet und er - mächtigt , wenn die Einſchleppung der Rinderpeſt zu befürchten iſt, Beſchrän - kungen und Verbote der Einfuhr zu erlaſſen. Sobald eine Regierung in die Lage kommt, ein Einfuhrverbot zu erlaſſen, zu verändern oder aufzuheben, muß ſie dem Bundespräſidium davon Mittheilung machen und erforderlichen Falls kann der Reichskanzler ſelbſtſtändig Anordnungen treffen. (Geſ. §. 1. 2. 9. 12.) Die Behörden der Einzelſtaaten erlaſſen das Einfuhrverbot daher nicht in Ausübung eines Hoheitsrechtes des Einzelſtaates, ſondern kraft beſon - derer Delegation in Ausübung eines Hoheitsrechtes des Reiches und nach Maaßgabe der vom Reich erlaſſenen Inſtruktion. Vgl. die Revid. Inſtr. v. 9. Juni 1873 §. 1 10. (R. -G.-Bl. S. 147). Anwendungsfälle dieſer Gebiets - hoheit des Reiches ſind ferner das vom Kaiſer erlaſſene Verbot der Einfuhr von Reben zum Verpflanzen v. 11. Febr. 1873. (R. -G.-Bl. S. 43) und das Verbot der Einfuhr von Kartoffeln aus Amerika v. 26. Febr. 1875 (R. -G.-Bl. S. 135.) Auch Ausfuhrverbote kann nur das Reich erlaſſen, ſo wie im Nordd. Bunde dieſelbe nur von dem Bundespräſidium verordnet werden konnten. Die Beſtimmungen des Art. 4 des Zollvereins-Vertrages vom 8. Juli 1867 ſind durch den Eintritt der ſüddeutſchen Staaten in das Reich unanwendbar ge - worden, da ſie von einander unabhängige, ſouveräne Staaten vorausſetzen. Auch das Pferde-Ausfuhrverbot v. 4. März 1875 (R. -G.-Bl. S. 159) iſt im Namen des Deutſchen Reichs verordnet worden, jedoch in einer dem Deut - ſchen Reichsrecht gänzlich unbekannten Form, nämlich: nach erfolgter Zuſtim - mung der Bundesregierungen. .

d) Auch der Abſchluß von Verträgen mit auswärtigen Staaten über die Herſtellung von Eiſenbahn-Verbindungen, würde, wenn in ſolchen Verträgen zu Gunſten des Auslandes Beſchränkungen der Gebietshoheit zugeſtanden werden ſollten, Sache des Reiches, nicht des Einzelſtaates ſein2)Der Sächſ. -Oeſterreich. Eiſenbahn-Vertrag vom 29. September 1869, in der Königl. Sächſ. Geſetzſammlung publicirt am 15. Mai 1871, begründet nur Rechte Sachſens im Böhmiſchen Gebiet, keine Beſchränkungen der Sächſ. Gebietshoheit zu Gunſten Oeſterreichs. Die Eiſenbahnverträge mit dem Aus -.

13*196§. 22. Der Schutz des Gebietes.

2. Im Innern des Bundesgebietes hat das Reich entſprechend der ihm obliegenden Schutzpflicht das Recht, die zur Vertheidigung und Sicherung erforderlichen Maaßregeln anzuordnen, ohne Rückſicht auf die Landesgrenzen und die Gebietshoheit des Einzelſtaates. Auch hier erſcheint das Bundesgebiet als Einheit. Anwendungsfälle ſind folgende:

a) Der Kaiſer hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die kriegsbereite Aufſtellung eines jeden Theils des Reichsheeres anzuordnen (R. -V. Art. 63 Abſ. 4), ſowie Feſtungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen (R. -V. Art. 65). Die Zuſtimmung des Einzelſtaates, in deſſen Gebiet die Anlage gemacht wird, iſt nicht erforderlich, abgeſehen von Bayern, welchem in dem Vertrage von Verſailles Z. III §. 5 Nro. V in dieſer Beziehung ein Son - derrecht zugeſtanden worden iſt. In untrennbarem Zuſammenhange damit ſteht die Befugniß, die zur Anlage fortifikatoriſcher Werke erforderlichen Grundſtücke zu expropriiren und die in der Umge - bung von Feſtungen liegenden Grundſtücke Gebrauchs-Beſchrän - kungen zu unterwerfen1)Geſ. vom 21. Dezember 1871 (Rayon-Geſetz) R. -G.-Bl. S. 459..

b) Der Kaiſer kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht iſt, einen jeden Theil deſſelben in Kriegs - zuſtand erklären, R. -V. Art. 68. Auch dieſes Recht iſt für Bayern bis zum Erlaß eines Reichsgeſetzes ausgeſchloſſen2)Vertr. v. Verſailles Z. III. §. 5 Nr. VI. . Bei der Abgränzung des in Kriegszuſtand zu erklärenden Theiles des Bundesgebietes braucht der Kaiſer nicht die Gränzen der einzelnen Staatsgebiete zu berückſichtigen; ſie ſind in dieſer Beziehung nicht vorhanden3)Die Verordnung vom 21. Juli 1870 erklärte in Kriegszuſtand die Bezirke des 8., 11., 10., 9., 2. und 1. Armeekorps. .

c) Das Reich iſt befugt, Eiſenbahnen, welche im Intereſſe der Vertheidigung Deutſchlands oder im Intereſſe des gemeinſamen Verkehrs für nothwendig erachtet werden, anzulegen und zwar auch gegen den Widerſpruch der Bundesglieder, deren Gebiet die2)lande, welche Preußiſches Gebiet betreffen, ſind ſeit der Gründung des Reiches im Namen des Reiches geſchloſſen worden; nämlich der Vertrag mit Rußland vom 8. Juli 1871, mit der Niederlande vom 18. Auguſt 1871, mit Oeſterreich vom 21. Mai 1872 (R. -G.-Bl. 1872 S. 23. 39. 353 ) u. ſ. w. Vgl. Ernſt Meier Abſchluß von Staatsverträgen S. 272.197§. 22. Der Schutz des Gebietes.Eiſenbahnen durchſchneiden. R. -V. Art. 41. Dem Reich ſteht behufs Durchführung einer ſolchen Eiſenbahn-Anlage das Expro - priationsrecht zu und, falls die Anlage einem Privat-Unternehmer konzeſſionirt wird, kann das Reich denſelben mit dem Expropria - tionsrechte ausſtatten. Wenn das Reich von dieſer Befugniß Ge - brauch macht, wird die in Folge deſſen angelegte Eiſenbahn aber keineswegs völlig von der Gebietshoheit des Staates eximirt und gleichſam reichsunmittelbar; ſondern es beſteht auch ihr gegenüber die Landeshoheit des Einzelſtaates in demjenigen Umfange fort, in welchem die R. -V. ſie überhaupt hat beſtehen laſſen. Dies hat der Art. 41 der R. -V. hervorgehoben durch die Clauſel: unbe - ſchadet der Landeshoheitsrechte. Grade hier zeigt ſich wieder, daß einerſeits die Souveränetät des Reiches keine die Hoheitsrechte der Einzelſtaaten vernichtende, erſchöpfende iſt und daß andererſeits die Hoheitsrechte der Einzelſtaaten keine ſouveräne d. h. unbe - ſchränkte ſind; denn eine Gebietshoheit ohne Widerſpruchsrecht gegen Eingriffe einer andern Gewalt in das Gebiet iſt keine ſouveräne.

II. Im Verhältniß der einzelnen Bundesſtaaten zu einander iſt die Gebietshoheit derſelben am Staatsterritorium zwar keineswegs beſeitigt, aber durch die Unterordnung unter die ſouveräne Reichsgewalt ſehr erheblich an Kraft geſchwächt und ge - lockert. Es gilt dies namentlich von der negativen Richtung der Territorialgewalt, d. h. von der Abſchließung des Staatsgebiets gegen Außen. Durch die Zollgeſetzgebung iſt das ganze Bundes - gebiet dem Waaren-Verkehr frei gegeben und Reſte der Gebiets - hoheit der einzelnen Staaten beſtehen in dieſer Beziehung nur, ſo weit die ſüddeutſchen Staaten von der Bier - und Branntweinſteuer - Gemeinſchaft eximirt ſind. Durch das Freizügigkeits - und Staats - angehörigkeits-Geſetz iſt für den Perſonen-Verkehr das ganze Bun - desgebiet zur Einheit geworden. Durch den 7. und 8. Abſchnitt der Reichsverfaſſung iſt in Beziehung auf das Eiſenbahn - Poſt - und Telegraphenweſen eine Abſchließung der einzelnen Staatsge - biete gegen die übrigen deutſchen Gebiete unmöglich gemacht wor - den. Daſſelbe iſt durch den Art. 54 der R. -V. geſchehen hinſicht - lich der Seehäfen und aller natürlichen und künſtlichen Waſſer - ſtraßen. Demgemäß iſt die Abſperrung ihres Gebietes den Ein - zelſtaaten überhaupt nicht mehr geſtattet; gegen das Reichs-Ausland nicht, weil das Reich hierzu ausſchließlich befugt iſt, gegen das198§. 22. Der Schutz des Gebietes.übrige Bundesgebiet nicht, weil dies mit der bundesſtaatlichen Einigung unverträglich iſt.

In ihrer poſitiven Richtung dagegen beſteht die Gebietshoheit der Einzelſtaaten in demſelben Umfange fort wie ihre Staatsgewalt überhaupt, was z. B. in Anſehung der Enteignungs-Befugniß, der Regalien, des Rechts auf herrenloſe oder verlaſſene Grundſtücke deutlich zu Tage tritt.

Eine beſondere Betrachtung erfordert nur noch die Ausweiſung und die Internirung.

1. Das Reichs-Strafgeſetzbuch geſtattet in einigen Fällen die Ausweiſung von Ausländern aus dem Bundesgebiete. Nach §. 39 Nro. 2 iſt die höhere Landespolizeibehörde befugt, den Aus - länder, gegen welchen auf Polizei-Aufſicht erkannt iſt, aus dem Bundesgebiete zu verweiſen. Vgl. §. 284. 362. Obwohl die Aus - weiſung von der Behörde des Einzelſtaates verfügt wird, erſtreckt ſie ihre Wirkung auf das ganze Bundesgebiet. In der Staats - gewalt des einzelnen Bundesſtaates kann unmöglich die Befugniß enthalten ſein, Jemanden aus den Gebieten der übrigen Bundes - ſtaaten auszuweiſen. Es handelt ſich vielmehr hier um eine An - wendung der ſelbſtändigen Gebietshoheit des Reiches am Bundes - gebiet; die Landespolizeibehörden üben ein Hoheitsrecht des Reiches, nicht ihres Staates aus, welches ihnen durch §. 39 des St. -G.-B. zur Handhabung übertragen iſt1)Es verhält ſich hier alſo ebenſo wie mit dem Recht, Einfuhrverbote auf Grund des Geſ. vom 7. April 1869 zu erlaſſen.. Es ſteht damit im Einklang, daß die in einem Staate verfügte Ausweiſung in den übrigen Staaten keiner Beſtätigung für deren Gebiete bedarf und daß es unzuläſſig iſt, daß die Landespolizei-Behörde eines Einzelſtaates die Ausweiſung nur für das Gebiet dieſes Staates verfüge. Dieſer Bedeutung der Verweiſung entſpricht es auch, daß dieſelbe in dem vom Reichskanzler-Amt herausgegebenen Central-Blatt für das deutſche Reich bekannt gemacht wird2)Ueber die ſeltenen Fälle, in denen eine Ausweiſung von Reichsange - hörigen aus dem Gebiet des Einzelſtaates vorkommen kann, vgl. oben S. 158..

2. Die Internirung innerhalb des Bundesgebietes iſt im Allgemeinen den Staatsbehörden nicht geſtattet; ſie ſteht im Wider - ſpruch mit dem reichsgeſetzlich ſanctionirten Grundſatz der Frei - zügigkeit und kann auch Fremden gegenüber wegen der §§. 5 und 6199§. 22. Der Schutz des Gebietes.des Einführungs-Geſetzes zum Strafgeſetzbuch nicht in Anwendung gebracht werden. Nur ausnahmsweiſe iſt ſie zugelaſſen gegen reichsangehörige Jeſuiten und renitente Geiſtliche auf Grund der Reichsgeſ. v. 4. Juli 1872 und v. 4. Mai 1874 und zwar kann auch hier die Landespolizeibehörde1)Bundesrathsbeſchl. vom 5. Juli 1872 Nr. 3. (R. -G.-Bl. S. 254). Geſ. vom 4. Mai 1874 §. 1. die Internirung in dem Ge - biete eines anderen Staates verfügen2)Siehe oben S. 159.. Es bedarf keiner Ausführung, daß auch hier die Landesbehörde kraft geſetzlicher Delegation ein Hoheitsrecht des Reiches handhabt, obwohl nicht verkannt werden kann, daß dieſe Anordnungen nicht ganz im Ein - klang ſtehen mit den Grenzen, welche im Uebrigen zwiſchen der Gebietshoheit des Reiches und der der Einzelſtaaten feſtgehalten werden.

III. Neben dem Schutz des Gebiets gegen auswärtige Staaten kömmt noch der Schutzdes Gebietes gegen verbrecheriſche Unternehmungen in Betracht. Auch hier zeigt ſich, daß das Bundesgebiet weder die bloße Summe der Staatsgebiete iſt, noch daß die Staatsgebiete ihre Sonderexiſtenz verloren und im Bun - desgebiet aufgegangen ſind; vielmehr iſt das Bundesgebiet die höhere Einheit, welche die Staatsgebiete umſchließt.

1. Der §. 81 des R. -St.-G. unterſcheidet zwei von einander völlig getrennte, mit denſelben Strafen bedrohte Fälle des Hoch - verrathes, die dem Gegenſatz von Bundesgebiet und Staatsgebiet entſprechen: Er beſtimmt:

Wer es unternimmt:

  • 3) Das Bundesgebiet ganz oder theilweiſe einem fremden Staate gewaltſam einzuverleiben oder einen Theil deſſelben vom Ganzen loszureißen, oder
  • 4) das Gebiet eines Bundesſtaates ganz oder theil - weiſe einem anderen Bundesſtaate gewaltſam einzuverlei - ben oder einen Theil deſſelben vom Ganzen loszureißen

wird wegen Hochverraths .... beſtraft.

Daß es ſich hier um zwei verſchiedene Objecte des Hochverrathes handelt, daß das Reich ſelbſtſtändig einen Schutz in Anſehung des Bundesgebietes und jeder Staat ſelbſtſtändig einen Schutz in Anſehung ſeines Staatsgebiets erhalten hat, zeigt der200§. 22. Der Schutz des Gebietes.Wortlaut. Es handelt ſich aber keineswegs blos um eine begriff - liche Unterſcheidung; ſondern es laſſen ſich ſehr wohl Unterneh - mungen denken, in denen nicht gleichzeitig in ideeller Concurrenz beide Fälle des Hochverraths vorliegen, ſondern nur entweder der eine oder der andere. So würde z. B. das Unternehmen, die Provinz Poſen zwar beim Königreich Preußen zu belaſſen, aber ſie gewaltſam vom Reiche loszureißen, nur unter Nro 31)Die Aufzählung bei John in Holtzendorff’s Handb. des Deutſchen Strafrechts III, 1 S. 14, wonach der Hochverrath gegen das Bundesgebiet in doppelter Weiſe begangen werden kann, indem entweder ein Theil des Bundesgebiets einem fremden Staat einverleibt werden oder aus demſelben ein neuer ſelbſtändiger, dem Reich nicht angehöriger Staat gemacht werden ſoll, iſt nicht erſchöpfend.; da - gegen das Unternehmen, die Provinz Hannover zwar beim Reiche zu belaſſen, aber ſie gewaltſam vom Königreich Preußen loszu - reißen, nur unter Nro. 4 fallen.

2. In ähnlicher Weiſe wie beim Hochverrath kömmt das Ge - biet in Betracht bei denjenigen ſtrafbaren Handlungen, zu deren Thatbeſtand es gehört, daß ſie gegen das Oberhaupt des Reiches oder eines Bundesſtaates2)Beziehentl. gegen den Regenten oder gegen ein Mitglied des landes - herrlichen Hauſes. verübt werden. Der Kaiſer iſt gegen hochverrätheriſche Mord-Unternehmungen und gegen Beleidigungen im ganzen Bundesgebiet durch die gleichen Strafandrohungen ge - ſchützt; dagegen ſind die Landesherren gegen dieſelben Verbrechen nur dann mit einem ebenſo ſtarken ſtrafrechtlichen Schutz wie der eigene Landesherr des Thäters umgeben, wenn die verbrecheriſche That in dem Gebiete ihres Staates verübt worden iſt. St. -G.-B. §. 80. 94 bis 97.

3. Endlich ſtellt auch Str. -G.-B. §. 361 Nro. 2 die Gebiets - hoheit des Reiches und die der Einzelſtaaten dadurch unter gleichen Schutz, daß er denjenigen mit Strafe bedroht: der, nachdem er des Bundesgebietes oder des Gebietes eines Bundes - ſtaates verwieſen iſt, ohne Erlaubniß zurückkehrt.

§. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden.

Am deutlichſten markirt ſich das Nebeneinander-Beſtehen der ſtelbſtſtändigen Gebietshoheit des Reiches am Bundesgebiet und201§. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden.der Gebietshoheit der Bundesglieder an ihren Staatsgebieten an der Kompetenz der Behörden1)Vollkommen analoge Grundſätze gelten von der Befugniß zum Erlaß von Geſetzen und Verordnungen..

I. Soweit die eigene Verwaltung des Reiches ſich erſtreckt, giebt es innerhalb des Bundesgebiets keine Gränzen. Es tritt dies nicht ſowohl dort hervor, wo das ganze Bundesgebiet reſp. das ganze, nicht kraft beſonderer Reſervatrechte eximirte Bundesgebiet überhaupt ein untheilba - rer Bezirk iſt, z. B. hinſichtlich des Kompetenzbereiches des Oberhandelsgerichts, des Bundesamtes für das Heimathsweſen, des Eiſenbahn-Amtes u. ſ. w., als grade bei den Verwaltungs - Reſſorts, bei denen das Bundesgebiet in Bezirke abgetheilt iſt. Für die Abgränzung dieſer Bezirke ſind die Gränzen der einzelnen Staaten nicht vorhanden; ſofern ſie dennoch zuſammenfallen, iſt dies die Folge von Zweckmäßigkeits-Erwägungen nicht von Rechts - gründen. Das Reich kann mehrere Staatsgebiete und Gebietstheile verſchiedener Staaten zu einem Verwaltungsbezirk vereinigen und in einem einzelnen Staate mehrere getrennte Verwaltungsbezirke einrichten. Den umfaſſendſten Gebrauch hat das Reich von dieſer Befugniß gemacht bei der Abgränzung der Oberpoſtbezirke und der Bezirke der Telegraphen-Direktionen, der Bezirke der Disciplinar-Kammern, ſowie der Armee - Korps-Bezirke. Die ſelbſtſtändige Verwaltung Bayern’s und Württemberg’s hinſichtlich des Poſt - und Telegraphenweſens und die ſelbſtſtändige Armeeverwaltung Bayern’s, Sachſen’s und Württemberg’s verleihen hier den Gebietsgrenzen dieſer Staaten eine Bedeutung, welche im Uebrigen den Staatsgrenzen völlig ermangelt2)Beiſpiele für die Zuſammenlegung von Gebietstheilen verſchiedener Staaten zu einem Oberpoſt-Bezirk enthält das Reichsgeſetzblatt in großer Zahl; z. B. die Allerh. Erlaſſe vom 25. Nov. 1868, 24. April 1869, 14. März 1871, 14. Nov. 1871, 5. März 1873, 4. Dez. 1873; nicht minder ſind in Preußen Oberpoſtbezirke vereinigt, in Sachſen und Baden die Staatsgebiete unter zwei Oberpoſtdirektionen getheilt worden. Hinſichtlich der Telegraphen-Verwaltung iſt z. B. das Mecklenb. Gebiet der Direktion in Hamburg, das Hohenzollernſche Gebiet der Direktion in Carlsruhe unterſtellt. Erl. vom 16. April 1870 und vom 19. Dez. 1871. (R. -G.-Bl. 1870 S. 274. 1872 S. 1); Gebietstheile Preußens gehören zum Bezirk der Direktion in Dresden u. ſ. w.. Nur wird die Landeshoheit der Einzelſtaaten in202§. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden.ſo weit berückſichtigt, als den einzelnen Landesregierungen von den Ernennungen der Reichs-Poſt - und Telegraphen-Beamten, ſoweit dieſelben ihre Gebiete betreffen, und von den ihre Kontin - gente betreffenden Veränderungen, Avancements und Ernennungen Mittheilung erhalten. (R. -V. Art. 50. 66.)

Zu erwähnen iſt hier auch das Recht des Kaiſers, inner - halb des Bundesgebietes die Garniſonen zu beſtimmen (R. -V. Art. 63 Abſ. 4) und andererſeits das Recht der Einzel - ſtaaten, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen zu verwenden, ſondern auch alle anderen Truppentheile des Reichs - heeres, welche in ihren Ländergebieten dislocirt ſind, zu requiriren. (R. -V. Art. 66 Abſ. 2.)

Ueber die Bedeutung, welche für die Reichstags-Wahlbezirke ausnahmsweiſe den Staatsgebieten zukömmt, vgl. unten §. 47.

II. Soweit die Selbſtverwaltung der Einzel - ſtaaten ſich erſtreckt und zwar gleichviel, ob dem Reiche die Geſetzgebung und Aufſicht zuſteht oder ob die Einzelſtaaten auch die Autonomie haben kömmt die Gebietshoheit der Einzelſtaaten zu voller Geltung.

Für die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchs - Abgaben, für die Thätigkeit der Eichungsämter, der Strandämter, für die Handhabung der Gewerbe-Ordnung, für die Zuſtändigkeit der Gerichte auch in Handels - und Wechſelſachen, Strafſachen und anderen reichsgeſetzlich geregelten Materien beſteht das Terri - torialprinzip innerhalb der Einzelſtaaten in demſelben Umfange, wie hinſichtlich der Erhebung directer Steuern, der Aufſicht über Kirchen und Schulen, über Gemeinden, über Forſten und Berg - werke. Dem Reiche iſt hier ein Eingriff in die Gebietshoheit2)Ueber die Abgränzung der Bezirke der Disciplinarkammern vgl. die Verordn. vom 11. Juli 1873 (R. -G.-Bl. S. 293), welche nicht blos die kleineren Staaten benachbarten Bezirken zulegt, ſondern auch ſie an verſchie - dene Bezirke weiſt, z. B. der Heſſiſche Kreis Wimpfen gehört nicht nach Darm - ſtadt, ſondern nach Karlsruhe u. ſ. w. Die Eintheilung des Bundesgebietes in Armee-Korps-Bezirke, derſelben in Diviſions - und Brigade-Bezirke und derſelben je nach Umfang und Bevölkerungszahl in Landwehr - Bataillons - und Landwehr-Kompagniebezirke überläßt das Reichs-Militärgeſetz vom 1. Mai 1874 §. 5 dem Reiche. Eine Ueberſicht der Armeekorps-Bezirke und ihrer Bevölkerungszahlen findet man in Hirth’s Annalen 1874 S. 500 fg.203§. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden.eines einzelnen Staates, eine Beſtimmung über die Abgränzung, Zuſammenlegung oder Theilung der Verwaltungs-Diſtricte u. dgl. entzogen. Es ſteht ihm frei, auf verfaſſungsmäßigem Wege den Bereich der Selbſtverwaltung aller einzelnen Staaten einzuſchrän - ken und den der Reichsverwaltung auszudehnen; aber nicht über die von ihm reichsgeſetzlich gezogenen und für alle Staaten gelten - den Grenzen der Selbſtverwaltung in die Gebietshoheit eines oder mehrerer einzelnen Staaten überzugreifen. Es wäre dies eine Verletzung von iura singulorum. (ſiehe oben S. 122 fg.)

Ebenſo wenig aber können die Behörden eines Bundesſtaates Hoheitsrechte auf dem Gebiete eines andern ausüben, ſelbſt wenn die Ausübung dieſer Hoheitsrechte für das ganze Bundesgebiet einheitlich geregelt iſt. Denn die Landesbehörden ſind eben auch hinſichtlich ſolcher Materien nicht Willens-Werkzeuge (Organe) des Reiches, ſondern der Einzelſtaaten. Dagegen ergiebt ſich aus der bundesſtaatlichen Einigung der Einzelſtaaten die gegenſeitige Pflicht zur Hülfe, insbeſondere zur Erledigung ordnungsmäßig ergangener Requiſitionen.

Dieſe Grundſätze ſind reichsgeſetzlich anerkannt und im Ein - zelnen geregelt für die Handhabung der Rechtspflege durch das Geſetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869. Die territoriale Begränzung der Zuſtändigkeit der Landes - gerichte iſt das Prinzip, von welchem dieſes Geſetz ausgeht1)Einzelne Anwendungsfälle enthalten §. 30 Abſ. 2. §. 40 Abſ. 2.; aber die Gerichte des ganzen Bundesgebietes haben ſich gegenſeitig Rechtshülfe zu leiſten, gleichviel ob das erſuchende und das er - ſuchte Gericht demſelben Bundesſtaate oder ob ſie verſchiedenen Bundesſtaaten angehören. (§. 1 §. 20). Nur ausnahmsweiſe geſtattet der §. 30 Abſ. 1 Sicherheitsbeamten eines Bundesſtaates, inbeſondere Gendarmen, die einer ſtrafbaren Handlung verdächti - gen Perſonen unmittelbar nach verübter That, oder unmittelbar nachdem dieſelben betroffen worden ſind, im Wege der Nach - eile bis in benachbarte Staatsgebiete zu verfolgen und daſelbſt feſtzunehmen.

Ganz ähnliche Grundſätze ſanctionirt das Zollcartel vom 11. Mai 1833 Art. 2 6, deſſen fortdauernde Geltung durch204§. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden.Art. 3 §. 7 des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867 und R. -Verf. Art. 40 gewährleiſtet iſt1)Vgl. auch das Geſetz zur Sicherung der Zollgrenze vom 1. Juli 1869 Art. 17. (B. -G.-Bl. S. 374) und das Brauſteuer-Geſetz vom 31. Mai 1872 §. 42 (R. -G.-Bl. S. 166.).

Der Bundesrath hat ferner am 2. Februar 1874 beſchloſſen (Protokolle §. 63), daß die Gemeindebehörden des Bundes - gebietes einander zum Zwecke der vorläufigen Vollſtreckung ihrer auf Grund des §. 108 der Gewerbe-Ordnung ergehenden Entſchei - dungen nach den über die Rechtshülfe geltenden allgemeinen Grund - ſätzen Beiſtand zu leiſten haben.

Im Weſentlichen geht auch der Entwurf des Gerichtsverfaſ - ſungsgeſetzes von dieſen Prinzipien aus, obgleich die Faſſung deſſelben eine ſo unklare iſt, daß ſie zu vielfachen Zweifeln Anlaß bietet. §. 4 erklärt die Gerichte für Staatsgerichte, ſie ſind alſo nicht Organe des Reiches, ſondern der einzelnen Staaten; §. 137 aber ſtellt den Grundſatz auf, daß ein Gericht Amtshand - lungen außerhalb ſeines Bezirks ohne Zuſtimmung des Amtsge - richts des Orts vornehmen darf, wenn Gefahr im Verzuge obwaltet in dieſem Falle alſo wol auch außerhalb des Staats - gebietes. §. 127 verpflichtet die Gerichte, ſich in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten und Strafſachen Rechtshülfe zu leiſten und §. 134 ordnet an, daß, wenn eine Freiheitsſtrafe in dem Bezirke eines anderen Gerichts vollſtreckt oder ein in dem Bezirke eines anderen Gerichts befindlicher Verurtheilter zum Zwecke der Straf - verbüßung ergriffen und abgeliefert werden ſoll, der Staatsanwalt bei dem Landgerichte des Bezirks um die Ausführung zu erſuchen iſt. Die Sicherheitsbeamten eines Bundesſtaates ſind nach §. 138 ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines benachbarten Bundesſtaates fortzuſetzen und den Flüchtigen daſelbſt zu ergreifen; der Ergriffene muß aber unverzüglich an die nächſte Polizeibehörde des Bundesſtaats, in welchem er ergrif - fen wurde, abgeführt werden.

In ſofern ſtimmen die Beſtimmungen des Entwurfs mit den bundesſtaatlichen Prinzipien und den bereits gegenwärtig gelten - den Grundſätzen im Weſentlichen überein. Dazwiſchen aber findet ſich der §. 131, welcher lautet:205§. 23. Die räumliche Begränzung der Kompetenz der Behörden.Die Herbeiführung der zum Zwecke von Vollſtreckungen, Ladungen und Zuſtellungen erforderlichen Handlungen erfolgt nach Vorſchrift der Prozeßordnungen ohne Rückſicht darauf, ob die Handlungen in dem Bundesſtaate, welchem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen Bun - desſtaate vorzunehmen ſind.

Der hier aufgeſtellte Satz führt auf den Einheitsſtaat oder auf einen Bundesſtaat, in welchem die Rechtspflege Bundesſache iſt und alle Gerichte Bundesgerichte ſind, zurück1)Die Motive (Druckſachen des Reichstages von 1874 / 5 Bd. I. Nr. 4) S. 193 ſagen ausdrücklich: Ein Unterſchied, ob er Gerichtsvollzieher und das in Betracht kommende Prozeßgericht, vor welches zu laden iſt oder deſſen Entſcheidungen zu vollſtrecken ſind, demſelben oder verſchiedenen Bundesſtaaten angehören, iſt nicht gemacht. ; abgeſehen von der Schwierigkeit, was man ſich unter Herbeiführung einer Handlung, welche zum Zwecke von Vollſtreckungen u. ſ. w. erforderlich iſt, zu denken habe.

Eine Aeußerung der fortdauernden Gebietshoheit der Einzel - ſtaaten iſt auch das Recht derſelben, den von auswärtigen Staa - ten beſtellten Konſuln für ihr Gebiet das Exequatur zu ertheilen. Es handelt ſich hierbei nicht, wie bei der Ernennung von Konſuln um die einheitliche Vertretung des Reiches dem Auslande gegen - über, ſondern umgekehrt um die Wahrung der Intereſſen von Angehörigen auswärtiger Staaten im Reichsgebiete. Die Erlaub - niß, einen Konſul zur Wahrung ſolcher Intereſſen zu beſtellen und die Anerkennung deſſelben, d. h. die Einräumung derjenigen Rechte, welche nach Grundſätzen des Völkerrechts oder beſonderen Verträgen, Konſuln zuſtehen, an die von dem auswärtigen Staate für dieſes Amt auserſehene Perſon, kann jeder Staat für den Umfang ſeines Gebietes ertheilen2)Es iſt dies ausdrücklich allſeitig anerkannt worden im Bayriſchen Schlußprotokoll Nr. XII. R. -G.-Bl. 1871 S. 25.. Ein Hoheitsrecht des Rei - ches wird dadurch nicht berührt. Nur kann ſelbſtverſtändlich kein Einzelſtaat einem fremden Konſul Rechte beilegen, welche mit Reichsgeſetzen, mit Verträgen, welche das Reich abgeſchloſſen hat, oder mit der dem Reiche zuſtehenden, völkerrechtlichen Souveräne - tät in Widerſpruch ſtehen.

206§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.

Fünftes Kapitel. Die Organiſation der Reichsgewalt.

Erſter Abſchnitt. Der Kaiſer.

§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.

Die Norddeutſche Bundesverfaſſung kannte den kaiſerlichen Titel oder einen, ihm in ſtaatsrechtlicher Beziehung entſprechenden nicht. Diejenigen Rechte, welche nach der jetzigen Verfaſſung kai - ſerliche ſind, ſtanden dem Oberhaupte des Norddeutſchen Bundes unter drei Bezeichnungen zu. Die meiſten derſelben gehörten ihm als Präſidium des Bundes; insbeſondere die völkerrechtliche Vertretung des Bundes, die Berufung, Eröffnung und Schließung des Bundesrathes und Reichstages, die Ernennung des Bundes - kanzlers, die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgeſetze, die Ernennung und Entlaſſung der Bundesbeamten und die Ober - aufſicht über alle Zweige der Bundesverwaltung1)Nordd. B. -V. Art. 11. 12. 15. 17. 18. 36 Abſ. 2. 50. 56 u. ſ. w.. Der Bundes - feldherr dagegen hatte den Oberbefehl über die geſammte Bundes - armee, die Oberaufſicht über die Vollzähligkeit und Kriegstüchtig - keit aller Truppentheile, das Recht zur Inſpection derſelben, die Beſtimmung des Präſenzſtandes und der Gliederung der Contin - gente, die Befugniß, innerhalb des Bundesgebietes Feſtungen an - zulegen und die Mitglieder der Bundesraths-Ausſchüſſe für das Landheer und die Feſtungen und für das Seeweſen zu ernennen2)Nordd. B. -V. Art. 62. 63. 64. 65. 8 Abſ. 2.. Ebenſo ſtand ihm als Bundesfeldherrn das Recht zu, jeden Theil des Bundesgebietes in Kriegszuſtand zu erklären, ſowie die Voll - ſtreckung einer etwa erforderlichen Bundesexecution3)ebenda Art. 68. 19.. Der König von Preußen endlich hatte den Oberbefehl über die Bundes - Kriegsmarine und die Beſtimmung über Organiſation und Zuſam - menſetzung derſelben4)Art. 53..

207§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.

Dieſe Dreitheilung war nicht zufällig oder lediglich Folge mangelhafter Faſſung, ſondern überlegt und beabſichtigt1)Bei der Berathung der Verfaſſung wurde allerdings die Anſicht ge - äußert, daß dieſe Ausdrücke identiſch ſeien. Vgl. v. Rönne Verf. -R. S. 151 Note 7. Meyer Grundz. S. 80.. Das Bundespräſidium wird nach der Verfaſſung des Norddeut - ſchen Bundes immer nur als die Spitze des Bundesrathes und in engem Zuſammenhange mit demſelben gedacht2)Vgl. beſonders Art. 7 und Art. 8 Abſ. 2. Art. 11 Abſ. 2. Art. 16. Art. 37 Abſ. 2. Art. 56 Abſ. 1. Art. 61 Abſ. 2.; es iſt in ſehr vielen Fällen in ſeinen Handlungen von der Zuſtimmung des Bundesrathes und Reichstages abhängig; die vom Bundespräſidium ernannten Beamten ſind Bundesbeamte3)Art. 18.; alle vom Bundesprä - ſidium erlaſſenen Anordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers4)Art. 17.. Die Rechte dagegen, welche das Bundesoberhaupt als Bundesfeldherr oder in ſeiner Eigenſchaft als König von Preußen ausübt, erſcheinen in weniger engem Zu - ſammenhange mit der Bundesorganiſation. Die Offiziere, Beamten und Mannſchaften der Marine wurden nach der Norddeutſchen Bundesverfaſſung nicht für den Bund, ſondern für Sr. Majeſtät den König von Preußen vereidet5)Art. 53 Abſ. 1; in den Fahneneid der Trup - pen wurde die Clauſel aufgenommen, den Befehlen des Bun - desfeldherrn unbedingt Folge zu leiſten6)Art. 64. Cabinets-Ordre vom 14. Dez. 1867. Koller Archiv I, 678. Thudichum Bundesverf. 382 Note 2.; für die Anord - nungen des Bundesfeldherrn war nach der Verf. des Nordd. Bundes das Erforderniß der Contraſignatur des Bundeskanzlers nicht vorgeſchrieben7)Hierſemenzel Verf. des Nordd. Bundes S. 77. Grotefend Staatsr. §. 771 Note 3, Die Frage war übrigens controvers; vgl. Meyer Grundzüge S. 83 und Erörterungen S. 48.; die Geſchäfte der Marine - und Heeres - verwaltung reſſortirten nicht vom Bundeskanzler-Amte. Eine ein - heitliche Bezeichnung für den Träger dieſer Rechte hat erſt das Norddeutſche Strafgeſetzbuch Art. 80. 94. 95 eingeführt, welches ihn als Bundesoberhaupt bezeichnet und zu den in der Verfaſſung begründeten ſtaatsrechtlichen Befugniſſen deſſelben208§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.einen ausgezeichneten ſtrafrechtlichen Schutz gegen Beleidigungen hinzufügte1)Die Annahme Knitſchky’s Hochverrath S. 125, daß dadurch eine Aenderung der ſtaatsrechtlichen Stellung des Königs von Preußen begründet und er als Inhaber der Landeshoheit im Reiche angeſehen werde, iſt nicht gerechtfertigt..

Bei Feſtſtellung der Verträge mit den ſüddeutſchen Staaten iſt die oben berührte Dreitheilung nicht verſchwunden; es iſt zu - nächſt nur an einer Stelle der Kaiſertitel eingefügt worden, nämlich im Art. 11 Abſ. 1:

Das Präſidium des Bundes ſteht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen Deutſcher Kaiſer führt.

In der am 31. Dezember 1870 publizirten Verfaſſung des Deutſchen Bundes iſt zwar im Art. 19 der Ausdruck Bundesfeld - herr durch den Ausdruck Bundespräſidium erſetzt, der Art. 53 aber erwähnt den Preußiſchen Oberbefehl über die Marine und beſtimmt, daß die Organiſation und Zuſammenſetzung derſelben Sr. Majeſtät dem Könige von Preußen zuſteht, und in den Art. 62 68 erſcheint der Bundesfeldherr wie in der früheren Verfaſſung des Nordd. Bundes. Das Gleiche iſt der Fall in der Würtembergiſchen Militär-Convention, welche an keiner Stelle das Bundespräſidium erwähnt, ſondern nur von Sr. Majeſtät dem Könige von Preußen als Bundesfeldherrn oder dem Bundes - feldherrn ſchlechthin ſpricht, und in dem Vertrage mit Bayern v. 23. Nov. 1870 unter III §. 5 III. IV, der ebenfalls nur den Bundesfeldherrn in militäriſchen Angelegenheiten kennt2)Dagegen wird in dem Schlußprotokoll Z. VII. die Bevollmächtigung der Bayer. Geſandten zur Bertretung der Bundesgeſandten zugeſichert von Sr. Majeſtät dem Könige von Preußen kraft der Allerhöchſtihnen zuſtehenden Präſidialrechte. .

Erſt die jetzt geltende Redaction der Reichsverfaſſung hat ſo - wohl bei den Beſtimmungen über die Marine als bei denjenigen über das Reichskriegsweſen die Bezeichnung Kaiſer durchgeführt und damit die frühere Dreitheilung, oder falls man den König von Preußen mit dem Bundesfeldherrn für ganz identiſch halten will, die frühere Zweitheilung der dem Bundesoberhaupte zuſtehen - den Befugniſſe formell beſeitigt. Auch in der Redaction des Straf - geſetzbuchs für das deutſche Reich iſt an die Stelle des Bundes - oberhauptes der Kaiſer getreten.

209§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.

Die jetzige Reichsverfaſſung hat in den Artikeln 5 Abſ. 2, 7 Abſ. 2 und 3, 8 Abſ. 1 und 371)Die Zuſammenſtellung von Thudichum in v. Holzendorff’s Jahrb. I. S. 11 iſt nicht ganz vollſtändig. den Ausdruck Präſidium beibehalten; im Uebrigen durchweg den Ausdruck Kaiſer an die Stelle geſetzt. Daß beide Ausdrücke ſachlich ganz daſſelbe bedeuten, ergiebt ſich aus der oben erwähnten Faſſung des Art. 11 Abſ. 1. Noch beſtimmter und klarer iſt dies ausgeſprochen in dem Schrei - ben des Königs von Bayern an den König von Preußen, durch welches die Anregung zur Wiederherſtellung des Kaiſertitels gegeben wurde. In demſelben heißt es2)St. -B. des Nordd. Reichstages 1870. II. außerord. Seſſ. S. 76.:

Ich habe Mich daher an die deutſchen Fürſten mit dem Vorſchlage gewendet, gemeinſchaftlich mit Mir bei Eurer Majeſtät in Anregung zu bringen, daß die Ausübung der Präſi - dialrechte des Bundes mit Führung des Titels eines deut - ſchen Kaiſers verbunden werde 3)Uebereinſtimmend damit iſt die Erklärung des St. -Min. Delbrück vom 8. Dez. 1870 bei Einbringung des Geſ. -Entw. über die Aufnahme der Bezeichnung Kaiſer und Reich. Die Bezeichnung Kaiſer ſollte darnach zu - nächſt nur aufgenommen werden: an der Stelle der Bundesverfaſſung, welche die Präſidialſtellung der Krone Preußen bezeichnet. Stenogr. Ber. II. außerord. Seſſ. 1870. S. 167..

Durch die conſequente Durchführung der Bezeichnung Kaiſer in der Reichsverfaſſung iſt indeß auch eine ſachliche Aenderung be - wirkt worden, trotzdem nach der ausdrücklichen Angabe der Motive, mit denen die neue Redaction dem Reichstage vorgelegt wurde4)I. Seſſion 1871. Druckſachen Nr. 4., materielle Aenderungen des beſtehenden Verfaſſungsrechts nicht beabſichtigt worden ſind und bei den Berathungen des Reichstages die gleiche Intention vom Abg. Lasker und dem Fürſten Bismarck ſehr beſtimmt betont worden iſt5)Stenogr. Berichte S. 95.. Denn die Beſtimmung des Art. 17, daß die Anordnungen und Verfügungen des Kaiſers im Namen des Reiches erlaſſen werden und zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Reichskanzlers bedürfen, erſtreckt ſich nunmehr auch auf alle diejenigen Anordnungen des Kaiſers, welche ſich auf die Marine beziehen oder welche nach der früheren Verfaſſung nicht dem Bundespräſidium, ſondern dem Bundesfeldherrn zuſtanden. La〈…〉〈…〉 and, Reichsſtaatsrecht. I. 14210§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.Alle Anordnungen, welche in der Norddeutſchen Bundesverfaſſung und den zu ihrer Durchführung erlaſſenen Geſetzen das Bundes - präſidium betrafen, ſind nunmehr auf den geſammten Kreis der kaiſerlichen Rechte und Pflichten ausgedehnt und verallgemeinert worden.

Aber das iſt allerdings feſtzuhalten, daß eine neue ſtaats - rechtliche Inſtitution durch die Wiederherſtellung der Kaiſerwürde nicht geſchaffen worden iſt. Der Begriff des Bundespräſidiums iſt durch die Verknüpfung deſſelben mit dem Kaiſertitel nicht verän - dert worden. Aus den geſchichtlichen Vorgängen, die zur Wieder - Aufrichtung des Kaiſertitels führten, aus den Motiven und Er - klärungen, mit denen die Vorlage der jetzigen Verfaſſungs-Redac - tion und deren Berathung begleitet wurde, und vor Allem aus dem Art. 11 der Reichsverfaſſung ſelbſt, ergiebt ſich mit unzwei - felhafter Gewißheit, daß das Kaiſerthum ganz und vollkommen identiſch iſt mit dem Bundespräſidium, und daß es, abgeſehen von dem Titel und den demſelben entſprechenden Inſignien keine Rechte enthält als die Präſidialrechte1)Man ſollte es kaum für nöthig halten, darauf aufmerkſam zu machen, daß Bundespräſidium etwas ganz Anderes iſt, als Bundesrathspräſidium ; und doch hat Grotefend Staatsrecht §. 769 es fertig gebracht, den König von Preußen zum Vorſitzenden des Bundesraths (!) zu erklären..

Die Feſtſtellung der ſtaatsrechtlichen Natur des Kaiſerthums iſt nicht ohne Schwierigkeiten, da ein aus Monarchien zuſammen - geſetzter Bundesſtaat ohne Vorgang in der Geſchichte iſt. Aus dem Umſtande, daß der Kaiſertitel bisher nur zur Bezeichnung des Monarchenrechts verwendet worden iſt, können Schlüſſe nicht gezogen werden, da Art. 11 der R. -V. ausdrücklich dem Kaiſer nicht die Souveränetät des Reiches, ſondern das Präſidium des Bundes beilegt. Es kann vielmehr dieſer Begriff nur aus der Natur des Reiches als eines Bundesſtaates gefunden werden.

Er ergeben ſich ſofort zwei Sätze negativen Inhalts.

1. Der Kaiſer iſt nicht Monarch des Reich es d. h. Souverän deſſelben; die Reichsgewalt ſteht nicht ihm, ſondern der Geſammtheit der Deutſchen Bundesfürſten und freien Städte, alſo einem von ihm begrifflich verſchiedenen Subject zu2)Siehe oben §. 9.; wo er für das Reich Willenserklärungen abgiebt oder Handlungen vornimmt, handelt er nicht im eigenen Namen, ſondern im Namen211§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.des Reiches1)R. -V. Art. 17.; wo dem Reichstage gegenüber das Subject der Reichsgewalt in Betracht kommt, alſo in dem ſtaatsrechtlichen Verhältniß der Organe des Reiches zu einander, handelt er im Namen der verbündeten Regierungen2)So z. B. bei Eröffnung und Schließung des Reichstages..

2. Der Kaiſer iſt nicht Präſident in dem Sinne, wie dies Wort in democratiſchen Staaten genommen wird, d. h. Beam - ter des Reiches. Er wird nicht von dem Souverän des Reiches ernannt, er iſt nicht abſetzbar, er iſt nicht verantwortlich; er iſt Nie - mandes Unterthan; er hat die Präſidialrechte kraft eigenen Rechtes.

Auch eine Theilung der Centralgewalt unter die Geſammt - heit der Mitglieder und die Präſidialmacht, welche v. Martitz Betrachtungen S. 48 annimmt, kann nicht zugegeben werden. Eine Theilung der Souveränetät iſt begrifflich unmöglich3)Vgl. Meyer Grundz. S. 63 Erörter. S. 47..

Man darf daraus, daß der Kaiſer weder Souverän noch Beamter des Reiches iſt, nicht mit Held4)Verf. des Deutſchen Reichs S. 86 102, beſ. S. 98. ſchließen, daß das Deutſche Kaiſerthum etwas Unfertiges und Widerſpruchsvolles iſt, noch mit v. Mohl ganz davon abſehen, den Begriff des Kaiſer - thums theoretiſch feſtzuſtellen und zu conſtruiren5)Deutſches Reichsſtaatsrecht 282. 289..

Dieſe Feſtſtellung des Begriffes läßt ſich gewinnen, wenn man die Thatſache im Auge behält, daß der Kaiſer Mitglied des Rei - ches iſt. Er kann nicht Beamter ſein wie der Präſident einer Repu - blik, weil er Mitſouverän iſt, und er kann nicht Monarch ſein, weil er nicht alleiniger Souverän iſt. Aber er iſt kein Mitglied des Reiches lediglich wie die übrigen Bundesfürſten, ſondern ein bevorrechtetes, ein mit weitreichenden Sonderrechten6)iura singularia, nicht iura singulorum. Siehe oben S. 113. 117. ausgeſtattetes Mitglied. Das Recht auf das Bundespräſidium iſt ein Sonderrecht des Königs von Preußen, nur daß es ſich nicht auf die Kompetenz des Reiches gegenüber der Einzelſtaatsgewalt bezieht, wie die ſüddeutſchen Reſervatrechte, ſondern auf den An - theil an der Willensthätigkeit des Reiches ſelbſt. Es ergeben ſich hieraus eine Reihe der wichtigſten Rechtsſätze, ſowohl in Bezug auf das Subject als auf den Inhalt der kaiſerlichen Rechte.

14*212§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.

Vor Allem iſt klar, daß die Stellung des Kaiſers im Reiche durch die kaiſerlichen Rechte allein gar nicht vollſtändig gegeben iſt; ſie finden ihre nothwendige Ergänzung in den Mitglied - ſchaftsrechten Preußens. Nur wenn man die Mitgliedſchafts - rechte, welche Preußen mit allen übrigen Deutſchen Staaten ge - mein hat, mit dem Sonderrecht, welches durch ſeine Präſidial - befugniſſe gebildet wird, zuſammenaddirt, erhält man die volle Summe der dem Kaiſer zuſtehenden Rechte und ein vollſtändiges Bild der Stellung des Kaiſers im Reiche. Denkt man ſich Je - manden, der nicht zugleich Landesherr eines Deutſchen Staates, alſo nicht Mitglied des Reiches iſt1)in dem oben S. 88 fg. entwickelten Sinne., ausgeſtattet mit allen kaiſer - lichen Rechten der Reichsverfaſſung und der auf Grund derſelben erlaſſenen Geſetze, ſo hat man ein Zerrbild des Kaiſers, das in die Reichsverfaſſung nach keiner Richtung paßt. Denkt man ſich den Landesherrn eines der kleineren Staaten mit den Präſidial - befugniſſen ausgeſtattet, ſo könnte man formell juriſtiſch die von dem Kaiſer geltenden Grundſätze auf ihn zwar anwenden, that - ſächlich und politiſch betrachtet wäre das Kaiſerthum aber etwas durchaus Verſchiedenes von dem, was es wirklich iſt. Nur dadurch daß man die Präſidialbefugniſſe in untrennbaren Zuſammenhang bringt mit den, der Krone Preußen zuſtehenden Mitgliedſchafts - rechten, ja daß man das Recht auf die Ausübung dieſer Präſidialbefugniſſe als ein zu dieſen Mitglied - ſchaftsrechten acceſſoriſches Vorrecht (Sonderrecht) Preußens auffaßt, gewinnt man den ſtaatsrechtlichen Begriff des Kaiſers. Wenn nach Art. 5 Abſ. 2 und Art. 37 die Stimme des Präſidiums, nach Art. 9 Abſ. 2 die Präſidialſtimme bei der Beſchlußfaſſung des Bundesraths den Ausſchlag giebt, wenn nach Art. 8 in jedem der dauernden Bundesraths-Ausſchüſſe das Präſidium vertreten ſein muß, ſo iſt Präſidium und Preußen hier völlig identiſch; es iſt bei der ſchärfſten logiſchen Unterſchei - dung unmöglich, einen begrifflichen Unterſchied zwiſchen der ſieb - zehnfachen Stimme Preußens und der Präſidialſtimme aufzuſtellen oder ſie im Gegenſatz zu einander zu denken. (Vgl. unten §. 28.)

Die wichtige Conſequenz dieſer Auffaſſung iſt der Satz, daß die Ausübung der Mitgliedſchaftsrechte Preußens und die Hand -213§. 24. Die ſtaatsrechtliche Natur des Kaiſerthums.habung der kaiſerlichen Präſidialbefugniſſe unter keinen Umſtänden und in keinem Falle getrennt und an verſchiedene Subjecte ver - theilt ſein können.

Es ergiebt ſich ferner, in welchem Sinne der oft wiederholte Satz richtig iſt, der Kaiſer ſei den Bundesfürſten nicht überge - ordnet, ſondern primus inter pares. Richtig iſt dies nur hinſicht - lich der Mitgliedſchaftsrechte, die der Kaiſer neben den Präſidial - rechten hat; dieſe ſtehen allen Deutſchen Staaten prinzipiell gleich - mäßig zu; in Beziehung auf ſie ſind die Bundesfürſten von den Sonderrechten abgeſehen pares und der König von Preu - ßen als Landesherr des hervorragendſten und größten der Mit - gliedsſtaaten iſt unter ihnen primus. Hinſichtlich der eigentlichen Kaiſerrechte giebt es keine pares, weil es überhaupt nicht mehrere Berechtigte giebt. Die Präſidialrechte ſtehen nicht mehreren Bun - desfürſten collectiv oder nach räumlich begränzten Theilen des Bundesgebietes1)Bekanntlich ſollte nach den Preuß. Reformvorſchlägen vom 10. Juni 1866 der König von Preußen Bundes-Oberfeldherr der Nordarmee, der - nig von Bayern Bundes-Oberfeldherr der Südarmee werden., ſondern dem Könige von Preußen allein zu.

Man muß nun aber ferner unterſcheiden zwiſchen dem Rechte auf die kaiſerliche Stellung und dem Inhalt der letzteren ſelbſt.

Ihrem Inhalte nach ſind die Rechte des Kaiſers nicht Rechte Preußens, ſondern des Reiches. Der Kaiſer übt als ein Organ des Reiches die dem letzteren zuſtehenden Souveränetätsrechte aus, ſoweit die Verfaſſung oder Geſetze des Reiches ihn dazu berufen. Da die einzelnen Deutſchen Staaten und ihre Landesherren der Souveränetät des Reiches untergeordnet ſind, ſo ſind ſie auch dem Kaiſer, als dem verfaſſungsmäßigen Willensorgan des Reiches untergeordnet; zwar nicht dem Kaiſer als phyſiſcher Perſon, ſon - dern begrifflich nur dem Reich als ideeller oder juriſtiſcher Perſon, wirkſam wird dieſe Unterordnung aber gegenüber dem Kaiſer inſo - fern, als er einen bedeutenden Theil der dem Reiche zuſtehenden ſtaatlichen Hoheitsrechte handhabt und verwaltet.

Hieraus und aus dem oben entwickelten Begriff des Bundes - ſtaates folgt weiter, daß der Kaiſer nicht Collectiv-Mandatar der einzelnen Deutſchen Bundesfürſten oder Bundesſtaaten iſt2)Dies iſt die Auffaſſung Seydel’s Commentar S. 91. 112.. Er leitet ſeine Machtbefugniſſe und Hoheitsrechte nicht ab von den214§. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte.Bundesgliedern, welche als Einzelne unter der Souveränetät des Reiches ſtehen, ſondern von dem Reiche ſelbſt, welches eine ſouveräne Gewalt über den Bundesſtaaten iſt. Sind auch die Bundesglieder in ihrer Geſammtheit Subject der Reichsgewalt, ſo ſind ſie doch als Einzelne Unterthanen der Reichsgewalt, wäh - rend der Kaiſer das Organ derſelben iſt. Und zwar iſt der Kaiſer der einzige Bundesfürſt, welcher individuell einen Antheil an der Regierung des Reiches hat. Alle übrigen Bundesfürſten haben als einzelne keinerlei Functionen an der Lebensthätigkeit des Reiches auszuüben, ſondern nur als Geſammtheit durch das Inſtrument des Bundesraths. Der Kaiſer iſt das einzige Bun - bes mitglied, welches zugleich Organ der Reichsgewalt iſt.

Es folgt endlich hieraus, daß zwar das Recht auf die Kai - ſerwürde ein Sonderrecht Preußens iſt, die einzelnen Präſi - dialbefugniſſe ſelbſt dagegen nicht unter den Begriff der Sonderrechte eines Mitgliedes fallen. Vielmehr bilden die Präſidialbefugniſſe einen Theil der Organiſation, welchen die Reichsgewalt erhalten hat und ſind mithin nicht ſubjective Rechte des Preußiſchen Staates und ſeines Königs. Die Bezeichnungen König von Preußen und Deutſcher Kaiſer beziehen ſich zwar mit rechtlicher Nothwen - digkeit ſtets auf dieſelbe Perſon, aber ſie charakteriſiren zwei ver - ſchiedene ſtaatsrechtliche Stellungen derſelben. Hinſichtlich der Ausübung und Handhabung der Präſidialbefugniſſe kann demnach in keiner Beziehung das Staatsrecht der Preußiſchen Monarchie, ſondern lediglich das Reichsrecht Anwendung finden. Für die Beſchränkung oder Aufhebung einzelner Präſidial-Befugniſſe durch ein Reichsgeſetz iſt der Satz, daß ſie keine Preußiſchen Sonder - rechte ſind, inſofern, als die Präſidialbefugniſſe in der Verfaſſungs - Urkunde ſelbſt ſanctionirt ſind, praktiſch unerheblich, da die Stimme Preußens immer in der Lage iſt, eine Verfaſſungs-Aenderung abzuwenden. Soweit aber durch einfache Reichsgeſetze dem Kaiſer Rechte beigelegt werden, iſt es von Wichtigkeit, feſtzuhalten, daß die von den Sonderrechten einzelner Staaten geltenden Regeln auf dieſelben nicht anwendbar ſind.

§. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte.

Art. 11 der Norddeutſchen Bundesverfaſſung beſtimmte: Das Präſidium des Bundes ſteht der Krone Preußen zu; in215§. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte.der jetzigen Reichsverfaſſung lautet der Satz: Das Präſidium des Bundes ſteht dem Könige von Preußen zu. Dieſe Faſ - ſungs-Aenderung war nothwendig, wegen der Hinzufügung des Relativſatzes: welcher den Namen Deutſcher Kaiſer führt. Man hat in dieſer Faſſungsänderung auch eine materielle Aenderung finden wollen, indem ſie die Anwendung der Preußiſchen Beſtim - mungen über Regentſchaft auf das Reich ausſchließe1)Auerbach S. 106. Vgl. auch v. Mohl S. 285.; dieſe Annahme iſt jedoch bereits mehrfach widerlegt worden2)Riedel S. 103. Thudichum in Holtzendorff’s Jahrbuch I. S. 25 Note 4 und beſonders Seydel Comm. S. 112 fg.. König von Preußen bedeutet genau daſſelbe wie Krone Preußen , nämlich den Träger der Preuß. Krone.

Aber auch abgeſehen von dieſer Frage der Wort-Interpreta - tion hat man die Anwendung der Preußiſchen Verfaſſungs-Beſtim - mungen für den Fall der Nothwendigkeit einer Regentſchaft aus ſachlichen Gründen für unzuläſſig erklärt. v. Rönne, Verfaſ - ſungsrecht des Deutſchen Reichs S. 157 glaubt, daß es nicht zuläſſig ſein würde, wie die Art. 56 u. 57 der Preuß. V. -U. beſtimmen, die beiden Häuſer des Preußiſchen Landtages zur Ent - ſcheidung über die Nothwendigkeit der Regentſchaft für das Deutſche Reich zu berufen, und, wenn kein volljähriger Agnat vorhanden iſt, den Regenten durch die beiden Häuſer des Preußiſchen Land - tages erwählen zu laſſen, ſo wie auch die Regierung des Deutſchen Reiches proviſoriſch durch das Preußiſche Staatsminiſterium führen zu laſſen. In weiterer Ausführung dieſes Gedankens und ſach - lich ganz übereinſtimmend äußert ſich v. Mohl Reichsſtaatsrecht S. 284 fg .3)Vgl. auch v. Pözl Supplement zum Bayr. Verf. -Recht S. 106 Note 3..

Es liegt hier unſeres Ermeſſens eine vollſtändige Verkennung des im Art. 11 der R. -V. ausgeſprochenen Rechtsprinzips vor.

Das Deutſche Kaiſerthum iſt kein Recht, welches ſelbſtſtändig d. h. unabhängig von der Krone Preußens erworben oder ausge - übt werden könnte; es iſt ein Acceſſorium der Preußiſchen Krone. Das Reichsrecht enthält daher auch über den Erwerb der Kaiſer - würde keinen einzigen Rechtsſatz und könnte keinen aufſtellen, ohne den im Art. 11 der R. -V. enthaltenen Rechtsgrundſatz für gewiſſe Eventualitäten zu beſeitigen. Würde der Erwerb der Kaiſerwürde216§. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte.irgend eine Vorausſetzung mehr oder weniger oder anders haben als der Erwerb der Preußiſchen Krone, ſo wäre die Möglichkeit gegeben, daß Deutſches Kaiſerthum und Preußiſches Königthum auseinanderfallen. Ihre dauernde verfaſſungsmäßige Vereinigung in demſelben Subject iſt nur möglich, wenn entweder das Reichs - recht poſitiv die Grundſätze über den Erwerb der Kaiſerkrone regelt und beſtimmt: Wer Kaiſer iſt, iſt zugleich ipso iure immer auch König von Preußen; oder wenn das Reich vollſtändig die geſammte Ordnung des Rechts auf die Krone dem Preußiſchen Staatsrecht überläßt und ſich auf den einfachen Rechtsſatz beſchränkt: Die Kaiſerwürde folgt ipso iure der Preußiſchen Königskrone. Daß das Letztere geſchehen, der Erwerb des Preußiſchen Throns das prius, das Präſidium des Bundes das Acceſſorium iſt, kann einem Zweifel nicht unterliegen.

In der That handelt es ſich daher bei Anwendung des Art. 11 der R. -V. gar nicht um eine Anwendung Preußiſcher Verfaſ - ſungsſätze auf das Reich oder um eine Einwirkung Preußiſcher Staatsorgane auf Reichsangelegenheiten. Dieſe Einwirkung iſt eine faktiſche, keine rechtliche. Die Anordnungen der Preußiſchen Verfaſſung über Thronfolgerecht und Regentſchaft finden nur in Preußen Anwendung, der Preußiſche Landtag und das Preußiſche Staatsminiſterium handeln nur für Preußen. Die Einrichtung einer Regentſchaft in Preußen iſt eine ausſchließlich Preußiſche Staatsaction. Aber das Reichsrecht knüpft kraft eines objectiven Rechtsſatzes, deſſen Wirkung der Willensmacht des Preußiſchen Landtages gänzlich entzogen iſt und ebenſo ohne jeden Willensact und ohne jede Beſchlußfaſſung des Bundesraths und Reichstages eintritt, an die Erlangung der Preußiſchen Krone die Folge des Erwerbes der Kaiſerwürde an. Das rechtliche Intereſſe des Rei - ches iſt auf den einen Punkt beſchränkt, daß dieſelbe Perſon die Rechte der Preußiſchen Krone und die Präſidialbefugniſſe ausübe; es erſtreckt ſich nicht auf die Normirung der Regeln, nach denen die Preußiſche Krone erworben wird.

Dieſe Sätze werden unbeſtritten und unbezweifelt anerkannt hinſichtlich des eigentlichen Thronfolgerechts. Es ergiebt ſich na - mentlich aus ihnen die Conſequenz, daß eine Abänderung des Preußiſchen Thronfolgerechts reſp. der Hausgeſetze des Königlichen Hauſes Hohenzollern nach Maaßgabe des Preußiſchen Staatsrechts217§. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte.erfolgen kann und daß, wenn ſie verfaſſungsgemäß in Preußen erfolgt iſt, ſie thatſächlich auch für die Succeſſion in die Kaiſer - würde entſcheidend iſt, ohne daß ein Reichsgeſetz ihr Anerkennung und Beſtätigung zu verleihen braucht. Das Preußiſche Thron - folgerecht iſt formell kein Reichsrecht.

Es iſt nun durchaus nicht einzuſehen, warum dieſelben Grund - ſätze nicht vollſtändig zur Geltung kommen ſollen, wenn eine Re - gentſchaft in Preußen erforderlich wird1)v. Gerber Grundz. §. 34 Note 4. (S. 101): Der Fall des Ein - tritts der Regentſchaft iſt ein unvollkommener Fall der Thronerledigung. Es iſt zwar ein Monarch vorhanden, aber ein ſolcher, der das Monarchenrecht nicht ausüben kann; inſoweit iſt der Thron leer. . Die Präſidialbefug - niſſe haften nicht an dem Titel eines Königs von Preußen und ſind nicht Rechte, welche dem Könige für ſeine Perſon, d. h. unabhängig von ſeiner ſtaatsrechtlichen Stellung in Preußen, zu - kommen. Das Recht auf die Kaiſerwürde iſt ein Recht der Preu - ßiſchen Krone; der König hat es in ſeiner Eigenſchaft als Monarch des Preußiſchen Staates. Sowie der Staat Preußen eigentlich das Mitglied des Reiches, ſein König nur der verfaſſungsmäßige Vertreter iſt, ſo iſt auch das Sonderrecht auf die Kaiſerwürde im letzten Grunde ein Recht des Preußiſchen Staates, zu deſſen Geltendmachung und Ausübung der König von Preußen beru - fen iſt.

Wenn alſo nach Grundſätzen des Preußiſchen Staatsrechts der König durch einen Regenten vertreten werden muß, ſo iſt der Vertreter berufen, ihn in allen Rechten und Pflichten der Krone zu vertreten und mithin auch die Präſidialſtellung im Reiche ein - zunehmen. Der Titel des Kaiſers, wird allerdings demjenigen zukommen, welcher den Titel des Königs von Preußen führt und dem quoad ius auch die Preußiſche Krone zuſteht; die Ausübung der Preußiſchen Kronrechte aber iſt untheilbar und deshalb erſtreckt ſie ſich auch im Falle der Regentſchaft nothwendig auf das, der Preußiſchen Krone zuſtehende Präſidium des Bundes2)Vgl. Seydel S. 114. Iſt einmal das Präſidium ein Recht der Krone Preußen, dann kann es von Niemand Anderem ausgeübt werden als von dem, der die anderen Kronrechte wahrnimmt. Eine Vertheilung dieſer Rechte an Verſchiedene wäre dem Geiſte der Reichsverfaſſung entgegen; denn das Präſidium ſteht mit der preußiſchen Königskrone nicht in Perſonalunion, ſondern es iſt ein preußiſches Recht im Bunde. .

218§. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte.

Damit iſt dann aber von ſelbſt die Folge gegeben, daß über die Normirung der Fälle, in welchen eine Regentſchaft eingerichtet werden muß, über das Recht zur Uebernahme der Regentſchaft, über die geſetzliche Fürſorge für den Fall, daß kein volljähriger Agnat vorhanden iſt, über das eventuell eintretende Wahlrecht des Landtages, über die interimiſtiſche Führung der Regierung durch das Staatsminiſterium und über den Antritt der Regent - ſchaft, einzig und allein die Beſtimmungen der Preußiſchen Ver - faſſung (Art. 56 58) zur Anwendung kommen können. Die Einrichtung einer Regentſchaft in Preußen iſt für das Reich ganz ebenſo wie ein Thronwechſel in Preußen, der durch Todesfall herbeigeführt wird, ein thatſächliches Ereigniß, deſſen Folgen es hinnehmen muß.

Auch in einer anderen Richtung hat eine Beſtimmung der Preußiſchen Verfaſſungs-Urkunde zu Bedenken hinſichtlich des Er - werbes der kaiſerlichen Rechte Veranlaſſung gegeben. Im Art. 54 der Pr. V. -U. wird nämlich dem Könige von Preußen die Ablei - ſtung eines Verfaſſungseides zur Pflicht gemacht. Hieraus folgert nun v. Rönne a. a. O. S. 157, daß, ſowie der Nachfolger in der Preußiſchen Krone, wenn er es unterlaſſen oder ſich aus - drücklich weigern ſollte, der Verpflichtung des Abſ. 2 des Art. 54 nachzukommen, rechtlich nicht befugt iſt, die durch die Preuß. Verfaſſungsurk. mit der Preußiſchen Krone verbundenen Regie - rungsrechte auszuüben, derſelbe auch rechtlich nicht die Befugniß hat, die durch die Verfaſſung des deutſchen Reiches nur dem jedes - maligen Inhaber der Preußiſchen Krone übertragenen Regierungs - rechte auszuüben. Uebereinſtimmend hiermit iſt v. Mohl Reichs - ſtaatsr. S. 284. Dieſe Folgerung für das Reichsrecht wäre richtig, wenn der von v. Rönne angenomme Satz des Preußiſchen Staats - rechtes begründet wäre. In ſeinem Staatsrecht der Preußiſchen Monarchie I §. 1851)(3. Aufl. I. 2 S. 588 fg.) führt er aus, daß die Ableiſtung des Eides eine Bedingung der Ausübung der verfaſſungsmäßigen Rechte des Königs ſei und daß im Falle der Verweigerung des Ver - faſſungseides die Regierung des Königs vorläufig eine rein that - ſächliche, nicht aber eine rechtliche und verfaſſungsmäßige ſei2)Die Theorie beruht auf den Ausführungen v. Mohl’s in deſſen Württemb. Staatsr. I. S. 172 ff.. 219§. 25. Das Subject der kaiſerlichen Rechte.Dieſe Auffaſſung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Preuß. Verf. -Urk. ſie ausdrücklich beſtätigen würde; da dieſelbe aber über die Folgen der Verweigerung oder Verzögerung der Eidesleiſtung gar Nichts beſtimmt, ſo muß die von v. Rönne aufgeſtellte Theorie, weil ſie mit den Grundſätzen des monarchiſchen Staatsrechts im Widerſpruch ſteht, verworfen werden. Der Erwerb der Krone erfolgt, wie allgemein anerkannt und auch von v. Rönne nicht bezweifelt wird, ipso iure im Augenblick der Erledigung des Thrones. Der Regierungs-Nachfolger wird daher König und zwar mit allen verfaſſungsmäßigen Rechten aus - geſtatteter König, bevor er nur die Möglichkeit hat, den Eid zu leiſten. Er muß mit Nothwendigkeit vor Leiſtung des Eides Regierungshandlungen vornehmen, z. B. die Einberufung und Eröffnung des Landtages, in deſſen Gegenwart er den Eid leiſten ſoll. Er iſt auch ſchon vor Leiſtung des Eides und ohne denſelben ſtaatsrechtlich zur unverbrüchlichen Beobachtung der Verfaſſung verpflichtet. Die Leiſtung des Eides iſt eine verfaſſungsmäßige Pflicht des Königs; die Verzögerung oder Verweigerung der Eides - leiſtung eine Pflichtverſäumniß, eine Verfaſſungsverletzung. Die - ſelbe iſt aber mit keiner andern Rechtsfolge bedroht als andere Verfaſſungs-Verletzungen Seitens des Königs. Niemals hat eine ſolche die Rechtswirkung, daß der König mit Verluſt der Krone beſtraft werden könnte. Darauf läuft aber die Theorie v. Rönne’s hinaus. Denn der im Moment des Anfalls ipso iure vollendete Erwerb der Krone kann nicht rückwärts annullirt werden, ſondern die Krone könnte nur, nachdem die Verweigerung oder ungebühr - liche Verzögerung der Eidesleiſtung vom Landtage conſtatirt wor - den, dem Könige entzogen werden. Dies iſt eine Theorie, welche das Weſen des Monarchenrechts verleugnet und in dem Prinzip der Volks - oder Parlaments - Souveränetät wurzelt1)Vgl. Held Syſtem des Verfaſſungsr. II. S. 272 Note 2 u. S. 295 Note 1. Zachariä Staatsr. I. §. 56 Note 8 (S. 302). Schulze Preuß. Staatsr. I. §. 63 S. 203 fg..

Welche Mittel der Preußiſche Landtag nach Preußiſchem Staatsrecht hat, um Verfaſſungs-Verletzungen Seitens des Königs zu verhindern, reſp. die Ableiſtung des Verfaſſungseides zu erzwin - gen, kann hier unerörtert bleiben; es genügt, daß er in keinem Falle befugt iſt, den König abzuſetzen. Für das Reich iſt dies220§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.allein von Bedeutung. Eine wirkliche oder angebliche Verletzung der Preußiſchen Verfaſſung durch den König von Preußen iſt eine innere Angelegenheit des preußiſchen Staates und dem Reiche ge - genüber ohne Rechtswirkung. Der Art. 11 macht das Recht des Königs von Preußen auf das Präſidium des Reiches nicht von der Bedingung abhängig, daß derſelbe die Preußiſche Verfaſſung nicht verletze. Eine Einmiſchung in innere Angelegenheiten des Preuß. Staates ſteht dem Reiche nicht zu, es ſei denn, daß auf Grund des Art. 76 Abſ. 2 der R. -V. die Vermittlung oder Regelung einer Preuß. Verfaſſungsſtreitigkeit von Seiten des Reiches durch Anrufen eines Theiles herbeigeführt wird.

Was die materielle Normirung des Preußiſchen Thronfolge - rechts anlangt, ſo ſteht dieſelbe im Einklang mit den gemeinrecht - lichen Grundſätzen, welche in allen deutſchen Fürſtenhäuſern zur Anwendung kommen1)Vgl. darüber Schulze Preuß. Staatsr. I. S. 178 ff. Preuß. V. -U. Art. 53. Die Krone iſt den Königl. Hausgeſetzen gemäß erblich in dem Mannsſtamme des Königl. Hauſes nach dem Rechte der Erſtgeburt und nach der agnatiſchen Linealfolge. .

Ueber den Regierungs-Antritt des Kaiſers enthält die Reichs - verfaſſung keine Vorſchrift; derſelbe iſt demnach an keinerlei Forma - lität rechtlich gebunden.

§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.

Die mit dem Präſidium des Bundes verknüpften Rechte ſind theils perſönliche oder Ehrenrechte theils Regierungsrechte.

I. Perſönliche Rechte.

Die Reichsverfaſſung iſt mit der Ausſtattung des Bundes - oberhauptes mit perſönlichen und Ehrenrechten ſehr karg. Sie war aus zwei Gründen dazu veranlaßt; erſtens weil der an die Spitze des (Nordd. Bundes) Reiches berufene Bundesfürſt als Monarch einer Europäiſchen Großmacht bereits im Beſitze aller Ehrenrechte ſich befand, welche gekrönten Häuptern zukommen; und zweitens weil man die übrigen Bundesfürſten ihm gegenüber nicht zurück - ſetzen und die denſelben gebührende perſönliche Ehrenſtellung von Souveränen nicht verletzen wollte. Die Norddeutſche Bundesver - faſſung kannte überhaupt gar kein Ehrenrecht des Präſidiums; die221§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.Reichsverfaſſung kennt nur ein einziges, den Titel: Deutſcher Kaiſer.

1. Dieſer Titel hat einen andern Charakter, als die ſonſt üblichen, aus früherer Zeit herſtammenden Titel der Landesherren. Die letzteren beziehen ſich auf den Beſitz eines Gebietes, ſind Herrſchafts-Titel; ſie ſind ein Nachklang der patrimonialen oder feudalen, d. h. der privatrechtlichen Auffaſſung des Staates. Der Landesherr wird in derſelben Art bezeichnet, nur mit höherem Titel, wie der Privatbeſitzer einer Standes-Herrſchaft oder eines Ritterguts. Der Titel Deutſcher Kaiſer iſt ein obrigkeitlicher Titel, er bezieht ſich lediglich auf die ſtaatsrechtliche Stellung ſeines Trägers; er iſt ſeinem Weſen nach im Gegenſatz zu den ein Beſitzrecht andeutenden Titulaturen ein Amts-Titel1)Es ſoll damit natürlich nicht geſagt werden, daß der Kaiſer ein Reichs - beamter ſei (ſiehe oben S. 211), ſondern nur die Natur des Titels charac - teriſirt werden..

Aeußerlich zeigt ſich dieſer Unterſchied in der von der Regel abweichenden Form; der Titel heißt nicht Kaiſer von Deutſchland ſondern Deutſcher Kaiſer; es fehlt die ſachenrechtliche Beziehung auf ein Gebiet als Object. Wichtiger iſt die materielle Verſchie - denheit. Die ſonſt üblichen Titel der Souveräne werden von den - ſelben, ebenſo wie Namen, ganz allgemein d. h. für alle denkbaren Beziehungen und Verhältniſſe geführt. Dagegen ſollte nach dem Wortlaut des Briefes des Königs von Bayern, welcher die Annahme des Kaiſertitels in Anregung brachte, die Ausübung der Präſidialrechte des Bundes mit Führung des Titels eines Deutſchen Kaiſers verbunden werden und in der Proclama - tion von Verſailles vom 18. Januar 1871 erklärte der Kaiſer bei Verkündigung der Annahme der Kaiſerwürde: Demgemäß werden Wir und Unſere Nachfolger an der Krone Preußen fortan den Kaiſerlichen Titel in allen Unſeren Beziehungen und Angelegenheiten des Deutſchen Reiches führen.

Es iſt demgemäß ſtreng genommen und dem Charakter des kaiſerlichen Titels als eines obrigkeitlichen entſprechend, die Füh - rung deſſelben beſchränkt auf die Angelegenheiten des Reiches, auf die Ausübung der Präſidialbefugniſſe, alſo auf diejenigen Fälle, in denen kaiſerliche Funktionen verrichtet werden; dagegen222§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.iſt er nicht anwendbar, wenn der Kaiſer in ſeiner[Eigenſchaft] als König von Preußen oder als Herzog von Lauenburg u. ſ. w. in Betracht kommt1)Bei dem Erlaß Preußiſcher Staatsgeſetze, Königl. Verordnungen für Preußen, Beſtallungs - und Entlaſſungs-Urkunden für Preuß. Beamte u. ſ. w. wird demgemäß der Titel Deutſcher Kaiſer nicht gebraucht..

Thatſächlich wird dies zwar nicht durchweg beobachtet. Jeder Titel, auch der reine Amtstitel, dient nicht blos zur Bezeichnung eines Kreiſes von Rechten und Pflichten, einer Stellung oder eines Wirkungskreiſes, ſondern ſeine Führung iſt ein perſönliches Ehrenrecht. Darauf beruht der allgemeine Gebrauch, daß man Titel zur individualiſirenden Bezeichnung einer beſtimmten Perſon verwendet, ohne die ſachliche Bedeutung des Titels in Betracht zu ziehen. Ebenſo wie man einem Beamten ſeinen Amtstitel auch in allen nicht amtlichen Verhältniſſen und Beziehungen beilegt, lediglich als ehrende Bezeichnung ſeiner Perſon, ſo wird auch der kaiſerliche Titel ganz allgemein zur Bezeichnung ſeines Trägers angewendet, wenngleich derſelbe nicht in ſeiner Eigenſchaft als Oberhaupt des Reiches in Betracht kommt.

Die Natur des kaiſerlichen Titels zeigt ſich aber darin, daß neben demſelben der Titel des Königs von Preußen nicht außer Anwendung gekommen iſt, wie dies ſonſt regelmäßig der Fall iſt, wenn ein höherer Titel zu einem gleichartigen, niedrigeren hinzu - tritt. Der Titel Deutſcher Kaiſer deckt den Titel König von Preußen nicht; er iſt nicht der höhere; er iſt ihm überhaupt nicht homogen; er bezeichnet nur einen Theil der Rechte und eine be - ſondere Ehrenſtellung des Königs von Preußen. Deshalb wird in offiziellen Aktenſtücken der Titel Deutſcher Kaiſer nicht allein und ſelbſtſtändig gebraucht, ſondern der Titel König von Preußen hinzugefügt2)Ebenſo auf den auf Preuß. Münzſtätten geprägten Reichsgoldmünzen., ſelbſt wenn es ſich um Reichs-Angelegenheiten, z. B. die Verkündigung von Reichsgeſetzen oder den Abſchluß von völ - kerrechtlichen Verträgen des Reiches handelt3)Eine Ausnahme macht die Eidesformel für den Dienſteid der unmit - telbaren Reichsbeamten. R. -G.-Bl. 1871 S. 303., während anderer - ſeits in Angelegenheiten des Preußiſchen Staates der Titel König von Preußen ſelbſtſtändig geführt wird.

223§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.

2. Die Erblichkeit der Kaiſerwürde, welche ſich aus dem Art. 11 der R. -V. ergiebt, findet einen Ausdruck theils in der Formel von Gottes Gnaden, theils darin, daß der Kronprinz von Preußen den Titel Kronprinz des deutſchen Reiches und das Prädikat Kaiſerliche Hoheit führt, neben welchen Bezeichnungen die Benennungen Kronprinz von Preußen und reſp. König - liche Hoheit beibehalten werden. Dieſe Würde und das damit verbundene Prädikat geht auf jeden künftigen Thronfolger an der Preußiſchen Krone ohne Weiteres über1)Allerh. Erlaß des Kaiſers vom 18. Januar 1871. Preuß. Min. -Bl. der inneren Verw. 1871 S. 2. Thudichum im Jahrb. von v. Holtzendorff I. S. 6. v. Rönne S. 156 Note 1 b. .

3. Nicht nur der Kaiſer für ſeine Perſon, ſondern auch die von ihm kraft ſeiner Präſidial-Befugniſſe ernannten Behörden und Beamten ſind als kaiſerliche zu bezeichnen. Es iſt dies ausdrück - lich beſtimmt worden durch den Allerh. Erlaß vom 3. Aug. 1871 Nro. 1 (R. -G.-Bl. 1871 S. 318) und entſpricht der Uebung. Ebenſo können das Prädikat Kaiſerlich die in der kaiſerlichen Hofhaltung angeſtellten Privatbeamten und Diener, Hoflieferanten und dergleichen Perſonen führen2)Die unbefugte Führung des Prädicats Kaiſerlich fällt nicht unter R. -Str.-G.-B. §. 360 Nr. 8, wenn nicht zugleich die unbefugte Annahme eines Titels damit verbunden iſt.. Dagegen werden die preußi - ſchen Staatsbehörden und Beamten nicht als kaiſerliche, ſondern lediglich als königliche bezeichnet.

4. Mit dem Kaiſerlichen Titel iſt die Kaiſerkrone, die Führung des Kaiſerlichen Wappens und der Kaiſerlichen Standarte verbunden. Dieſe Inſignien ſind feſtgeſtellt worden durch einen Allerhöchſten Erlaß vom 3. Auguſt 1871 Nro 2 und 33)R. -G.-Bl. 1871 S. 318 mit der Berichtigung S. 458. Das Kaiſer - liche Wappen iſt der ſchwarze, einköpfige, rechtsſehende Adler mit rothem Schnabel, Zunge und Klauen, ohne Scepter und Reichsapfel, auf dem Bruſt - ſchilde den mit dem Hohenzollern-Schilde belegten Preußiſchen Adler, über demſelben die Krone in der Form der Krone Karl’s des Großen, jedoch mit zwei ſich kreuzenden Bügeln. Die Kaiſerl. Standarte enthält in gelbem Grunde das eiſerne Kreuz, belegt mit dem Kaiſerlichen, von der Kette des Schwarzen Adler-Ordens umgebenen Wappen im gelben Felde und in den vier Eckfeldern des Fahnentuchs abwechſelnd den Kaiſerlichen Adler und die Kaiſerliche Krone. Vgl. Graf Stillfried. Die Attribute des Neuen.

224§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.

5. Das Kaiſerliche Wappen iſt durch die Beſtimmung des Reichs - Strafgeſetzb. Art. 360 Z. 7 gegen den Mißbrauch durch unbefugte Abbildung zur Bezeichnung von Waaren auf Aushängeſchildern oder Etiketten verwendet zu werden, geſchützt. Durch einen Allerh. Erl. v. 16. März 18721)R. -G.-Bl. S. 90. hat der Kaiſer aber allen Deutſchen Fabrikanten 2)Alſo nicht Fremden und ebenſo wenig Deutſchen Kaufleuten, welche die Waaren nicht fabriziren, ſondern ſie nur detailliren und verpacken. Jedoch wird die Beſtimmung thatſächlich nicht ſtrict interpretirt. den Gebrauch und die Abbildung des kaiſer - lichen Adlers in der durch den Erlaß vom 3. Aug. 1871 feſtge - ſtellten Form geſtattet; ausgeſchloſſen iſt jedoch die Form eines Wappenſchildes3)Bekanntm. des Reichskanzlers v. 11. April 1872. (R. -G.-Bl. S. 93.).

6. Pekuniäre Vorrechte, insbeſondere eine ſogen. Civilliſte, ſind mit der Kaiſerwürde nicht verbunden. In Beziehung auf die Hofhaltung und auf die ſogenannte Repräſentation iſt ein Unter - ſchied zwiſchen den durch die Stellung als König von Preußen und den durch die Stellung als Deutſcher Kaiſer verurſachten Koſten nicht durchführbar; es läßt ſich nicht einmal die Behaup - tung begründen, daß durch die kaiſerliche Würde größere Reprä - ſentationskoſten verurſacht werden, als ſie auch durch die Stellung eines Königs von Preußen geboten ſind. Die Dotation der Krone iſt ausſchließlich Sache des Preußiſchen Staates. Die Erhabenheit der kaiſerlichen Würde wird dadurch, daß ſie mit keinen pekuniären Vortheilen verbunden iſt, noch erhöht.

II. Regierungsrechte.

Eine Erörterung der einzelnen Befugniſſe, welche die Reichs - verfaſſung und die Reichsgeſetze dem Kaiſer auf den verſchiedenen Gebieten der Staatsthätigkeit beilegen, kann nur bei der ſpeziellen Darſtellung dieſer Gebiete gegeben werden; denn die kaiſerlichen Befugniſſe ſtehen überall im engſten Zuſammenhange mit den Funk - tionen der übrigen Organe des Reiches und der materiellen Rege - lung der einzelnen Reichsverwaltungszweige4)In der Literatur des Deutſchen Reichsſtaatsrechts iſt es üblich gewor - den, Kataloge der kaiſerlichen Rechte aufzuſtellen. So z. B. bei Thudichum. Welche Rechte d. 3)Deutſchen Reiches. Abgebildet, beſchrieben und erläutert. Mit 16 Tafeln 2. Aufl. Berlin 1874.225§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.d. h. ſtaatliche Funktionen der Kaiſer z. B. in Zollſachen, Militär - ſachen, Angelegenheiten der Poſt - und Telegraphie u. ſ. w. hat, läßt ſich nur bei der Darſtellung des Zoll - Militär - Poſt - und Telegraphen-Weſens u. ſ. w. entwickeln, wenn nicht der innere, ſachliche Zuſammenhang zerſtört werden ſoll. Dagegen iſt es von weſentlicher Bedeutung, die Stelle, welche der Kaiſer im Organis - mus des Reiches einnimmt, juriſtiſch zu beſtimmen und gerade dieſe Aufgabe iſt in der bisherigen Literatur des Reichsſtaatsrechts ganz vernachläſſigt worden.

Den Ausgangspunkt muß auch hier die rechtliche Natur des Reiches und das Weſen des Bundesſtaates bilden. Das Reich iſt wie oben entwickelt worden iſt eine Corporation des öffent - lichen Rechts, deren Mitglieder die einzelnen Deutſchen Staaten, beziehungsweiſe deren Landesherren als Vertreter der Staaten ſind. In der Reichsverfaſſung kehren demgemäß die allgemeinen Grundzüge der Korporationsverfaſſung wieder und die Organe des Reiches haben ihr Analogon in den Organen der Privatcorporation; nur daß ihre Stellung von den Prinzipien des öffentlichen Rechts, nicht von denen des Privatrechts beherrſcht wird, alle ihre Rechte auf die Ausübung von Hoheits - oder Herrſchaftsrechten ſich beziehen und in untrennbarem Zuſammenhange mit den Pflichten zur Er - füllung der ſtaatlichen Aufgaben des Reiches ſtehen. In dieſer öffentlichrechtlichen Korporation, welche das Reich iſt, iſt der Kaiſer dasjenige Organ, welches man bei der Privatcorporation den Vor - ſtand oder Director nennt, und ſeine Befugniſſe und Pflichten, ſeine ſozuſagen amtlichen Funktionen entſprechen im Weſent - lichen den Befugniſſen und Pflichten, welche der Vorſtand oder Director einer juriſtiſchen Perſon überhaupt hat.

Es ſind dies im Weſentlichen folgende:

1. Der Kaiſer iſt der alleinige, ausſchließliche Vertreter des Reiches Dritten gegenüber.

Damit iſt natürlich nicht geſagt, daß der Umfang ſeiner Vertretungsbefugniß, ſeiner Vollmacht, ein unbegrenzter,4)Nordd. Bundesverf. S. 125, v. Gerber S. 246, Hauſer S. 72 ff., Rie - del S. 29 ff., Meyer Erörter. S. 52, Weſterkamp S. 145, v. Rönne S. 157 ff. u. beſ. v. Mohl S. 283 ff. Dieſe Aufzählungen ſind unvollſtändig und meiſtens ohne dogmatiſche Geſichtspunkte; ſie bieten kaum den Nutzen, wie das Wortregiſter des Reichsgeſetzblattes von 1871 unter dem Wort: Kaiſer.Laband, Reichsſtaatsrecht. I. 15226§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.allumfaſſender iſt; daß der Kaiſer rechtlich befugt ſei, mit verbind - licher Kraft für das Reich, jeden Vertrag abzuſchließen, der ihm beliebt. Er kann hierin ſehr wohl an die Zuſtimmung des Bun - desrathes und Reichstages gebunden oder durch Reichsgeſetze mate - riell beſchränkt ſein, was in der That der Fall iſt1)Vgl. R. -V. Art. 11 Abſ. 3..

Aber das Reich hat keinen andern Vertreter als den Kaiſer, beziehentlich die von ihm ernannten Beamten als deſſen Gehülfen. Weder der Bundesrath allein noch Bundesrath und Reichstag zuſammen, noch die einzelnen deutſchen Landes - herren in Perſon können für das Reich einen Vertrag abſchließen; der Kaiſer allein iſt zur Vertretung des Reiches befugt; für das Reich kann kein Vertrags-Verhältniß begründet werden, ohne daß der Kaiſer es contrahirt.

Es folgt ferner aus dieſem Grundſatz, daß alle vom Kaiſer im Namen des deutſchen Reiches innerhalb ſeiner verfaſſungs - mäßigen Vertretungsbefugniß abgeſchloſſenen Verträge für das Reich rechtswirkſam ſind, Rechte und Pflichten für das Reich be - gründen.

Dieſe Funktion des Kaiſers als Vertreter des Reiches iſt in der Reichsverfaſſung Art. 11 Abſ. 1 für die völkerrechtlichen Beziehungen anerkannt: Der Kaiſer hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu ſchließen, Bündniſſe und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen.

Allein es iſt unrichtig, die Vertretung des Reiches durch den Kaiſer auf die völkerrechtlichen Beziehungen des Reiches zu be - ſchränken. Der Kaiſer iſt auch in allen übrigen Beziehungen, in welche das Reich zu dritten Perſonen treten kann, ſein Vertreter. Insbeſondere auch bei allen privatrechtlichen (fiskaliſchen) Erwerbungen für das Reich und Belaſtungen des Reiches. Zur Aufnahme von Anleihen und zur Uebernahme von Garantien zu Laſten des Reiches, zur Veräußerung von Reichsvermögen, zur Erwerbung von Vermögen für das Reich und zu allen anderen privatrechtlichen Geſchäften des Reichsfiskus mit Dritten iſt allein der Kaiſer, beziehentlich der von ihm zu ſeiner Vertretung ermäch -227§. 26. Der Inhalt der kaiſerlichen Rechte.tigte und von ihm ernannte Reichsbeamte, der auf ſeinen Befehl und in ſeinem Namen handelt, befugt. Nicht minder iſt der Kaiſer der Vertreter des Reiches bei allen Rechtsbeziehungen zwiſchen dem Reiche und den Einzelſtaaten. Bei der Begründung oder Geltend - machung von Rechten und Pflichten zwiſchen dem Reich und einem Gliedſtaat wird der letztere durch ſeinen Landesherrn, die Ge - ſammtheit (das Reich) durch den Kaiſer vertreten.

Auch bei der Ernennun