PRIMS Full-text transcription (HTML)
[I]
Handbuch der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts mit Vergleichung der Literatur und Geſetzgebung von Frankreich, England und Deutſchland.
Stuttgart. Verlag der J. G. Cotta'ſchen Buchhandlung.1870.
[II]

Buchdruckerei der J. G. Cotta'ſchen Buchhandlung in Stuttgart.

[III]

Vorwort.

Ich übergebe mit dem vorliegenden Werke dem Publikum einen wenigſtens formalen Abſchluß des Verſuches, die Verwaltungslehre zu einer ſyſtematiſchen Wiſſenſchaft zu erheben. Der nächſte Grund, der mich dazu bewog, war das Bedürfniß, den Vorleſungen über Verwaltungslehre eine ausreichende Baſis zu geben. Das größere Werk, welches ich vor zehn Jahren begonnen habe, iſt ſo um - fangreich, daß es für das allgemeine Studium der Verwaltungs - lehre ſich kaum eignet. Ich habe außerdem ſchon früher erklären müſſen, daß es kaum in Eines Menſchen Kraft liegt, es in dem - ſelben Umfange zu vollenden, in welchem es begonnen wurde. Ich habe dennoch nie geglaubt, daß es, auch in dieſem Umfange, wirklich ausreiche. Ich habe nur den Beweis zu liefern geſucht, daß die poſitiven und praktiſchen Fragen der Verwaltung einer höheren wiſſenſchaftlichen Behandlung fähig und werth ſind, und ich würde mich glücklich ſchätzen, wenn ich dieſe Ueberzeugung auch für andere gewonnen hätte. Jetzt kam es darauf an, in dem - ſelben Geiſte die Umriſſe des Ganzen feſtzuſtellen. Es war die Aufgabe des vorliegenden Werkes, dieſen Verſuch zu machen. Ich übergebe ihn, obwohl ich ſeine Mängel und Unfertigkeiten ſehr wohl erkenne, der Oeffentlichkeit. Ich wage das aber, weil ich einen andern, weiter gehenden Gedanken ſchon hier vertreten zu müſſen glaube. Und ſo vieler und tiefer Widerſpruch mir dabei auch entgegen treten wird, ich ſtehe keinen Augenblick an, ihn auszuſprechen.

Unſere ganze juriſtiſche Bildung an den deutſchen Hochſchulen iſt ohne allen Zweifel durchaus hinter unſrer großen Gegenwart zurück. Es gibt, ſo weit das geiſtige Auge reicht, keinen einzigenIV Theil der Wiſſenſchaft, der ſeit fünfzig, ja eigentlich ſeit dreihundert Jahren ſo ſtabil geweſen wäre, ja ſo wenig Fortſchritte gemacht hätte, als die Rechtswiſſenſchaft. Im Großen und Ganzen gibt es nur Einen Punkt, auf dem wir weiter gekommen ſind, und das iſt die Rechtsgeſchichte der alten Zeit. Im Uebrigen ſtehen wir da, wo im vorigen Jahrhundert Selchow und Runde, in unſerem Makeldey und Wennig-Ingenheim ſtanden. Der große Impuls, den der geniale Thibaut gegeben, iſt erfolglos geblieben. Doch das iſt nicht die Hauptſache, weil es nur die Conſequenz der Hauptſache iſt. Die aber beſteht in der ſehr ernſten Thatſache, daß wir, mitten in einem Leben, das nach allen Seiten hin ſeine Blüthen einer neuen Zukunft entgegen treibt, mit unſerem ganzen juriſtiſchen Bewußtſein weſentlich noch im Corpus Juris und den Pandekten ſtecken. Es iſt faſt unglaublich, daß faſt an allen deutſchen Univerſitäten das Maß der Kenntniß des römiſchen Rechts als das Maß der juriſtiſchen Bildung gilt; daß die Pan - dekten die Hauptſache des Studiums ſind, daß das römiſche Recht die Literatur beherrſcht, und daß man alles, was ihm nicht ange - hört, als Sache zweiter Ordnung betrachtet. Und wenn man für das römiſche Recht noch irgend eine Vorſtellung von der Grenz - beſtimmung deſſen hätte, was aus ihm gilt und nicht gilt, oder eine Vorſtellung von ſeinem Verhältniß zum deutſchen Privatrecht, oder eine Vorſtellung von der Geſchichte eben dieſes römiſchen Rechts ſeit den letzten zwei Jahrhunderten! Iſt es nicht wunder - bar, daß unſre jungen Männer mehr wiſſen von Atilius und Plautius, von Ulpian und Hermogenian, als von Leyſer, Stryk, Pothier, Merlin, Blackſtone und andern Männern, auf deren Schultern unſere Rechtsbildung ſteht? Iſt es nicht wunderbar, daß es die erſte Aufgabe jedes deutſchen Juriſten iſt, ſich mit Servius Tullius und den zwölf Tafeln auf möglichſt guten Fuß zu ſetzen, daß man die Weisthümer, Bannrechte und Regalien, die eben ſo wenig jetzt noch exiſtiren wie das Edictum perpetuum, genau kennen muß, daß aber in ganz Deutſchland keine einzige Univerſität und keine einzige Vorleſung exiſtiren, wo der junge Mann auch nur die gegen - wärtige Civilgeſetzgebung eben dieſes ganzen Deutſch - lands kennen lernen könnte. Deutſchlands gegenwärtigesV Recht exiſtirt auf den deutſchen Rechtsfakultäten nicht; an der Stelle des deutſchen Rechts ſteht das Pandektenweſen, an der Stelle der organiſchen Auffaſſung deſſelben die Caſuiſtik, und das was die deutſchen Juriſten zu einem Ganzen macht die Quelle des deutſchen Rechtsbewußtſeins, der deutſchen einheitlichen Rechts - bildung iſt das Recht der Römer, von dem drei Viertel abſolut unbrauchbar für uns ſind, und wo man bei dem letzten Viertel nicht mehr weiß, was noch für uns einen Werth haben kann, was nicht. Daß dabei von einem Verſtändniß der franzöſiſchen und engliſchen Rechtsbildung keine Rede iſt, iſt in einem Volke natür - lich leicht klar, wo der Preuße nicht lernt, was in Sachſen, der Sachſe nicht was in Bayern, der Bayer nicht was in Württem - berg und keiner von ihnen was in Oeſterreich gilt. Und während dieſe Leute ſitzen und ihre Antiquitäten tradiren, geht das gewal - tige Leben unſrer Zeit über ſie hinweg, verbindet die Völker und Länder, läßt nirgends eine Abſonderung und Abgeſchloſſenheit zu; jeder junge Geſchäftsmann ſucht Frankreich und England, jeder Techniker weiß Beſcheid von der Oſtſee bis zum Mittelmeer, aber der Juriſt, an ſeine Pandekten gekettet, ward erzogen und gegängelt von der Vorſtellung, daß er neben dieſen Pandekten nicht einmal die Kenntniß der in ſeinem Vaterlande geltenden Geſetzbücher, geſchweige denn der Rechtsbildung und der Literatur unſeres Jahr - hunderts bedürfe, um ein tüchtiger Juriſt zu ſein. Während in dieſem ſich ſelbſt in hundert Commiſſionen prüfenden und teſti - renden Volke hundertmal an Einem Tage die Frage nach der lex Aquilia oder Rhodia vorkommt wir fragen, ob auch nur ein einzigesmal ſeit hundert Jahren in Preußen bei einem Examen eine Frage nach dem bayriſchen oder öſterreichiſchen Landrecht vorge - kommen, oder nach irgend einem nichtpreußiſchen Recht dieſſeits oder jenſeits der Mainlinie oder umgekehrt? Und dann fragt man noch, weßhalb die Franzoſen uns in der Weiſe achten und behandeln, wie man etwas Unverſtändliches behandelt?

Und dennoch iſt das nur Eine Seite der Sache. Die zweite nicht weniger ernſte iſt die, welche ſich dem öffentlichen Leben und ſeinem Recht zuwendet. Und hier wieder wollen wir nicht vom eigentlichen Staatsrecht reden. Es iſt ein eigenes Ding mit dem Staatsrecht unſerer Zeit, vor allem mit dem deutſchen Staatsrecht,VI und viele Gründe erklären, weßhalb man daſſelbe in ſeinen einzelnen poſitiven Beſtimmungen für unwichtig erklären muß; denn das poſitive Recht wechſelt und die Principien ſtehen nicht feſt. Allein ein anderes iſt gewiß. Das, was ſich namentlich in Deutſchland am ſtärkſten entwickelt, iſt das Syſtem und der Organismus der Selbſtverwaltung, mit ihr der beſtändige Drang, die Aufgaben der Verwaltung der alten Bureaukratie zu entziehen. Um das zu können, muß man Eins, man muß nicht bloß das Recht, man muß auch die Fähigkeit haben zu verwalten. Dieſe Fähigkeit hat aber ihre Vorausſetzungen, wie jede andere. Sie fordert Arbeit und Kenntniſſe. Und eben deßhalb, wo immer die Selbſtverwaltung auftritt, wendet ſie ſich zunächſt an die, denen man in öffentlichen Dingen die meiſten Kenntniſſe zutraut. Das aber ſind die Rechts - kundigen aller Art. Und was haben die Rechtskundigen gelernt? Von welchen Geſichtspunkten gehen ſie aus? Was iſt die Baſis ihrer Kenntniſſe? Wir bedauern, ſagen zu müſſen, daß die Bil - dung für das öffentliche Leben in Deutſchland für die meiſten Fach - juriſten mitten in der gewaltigen Zeit, in der wir ſtehen, ſich nach wie vor weſentlich auf jenes römiſche Recht, auf Inſtitutionen und Pandekten beſchränkt, von denen nicht einmal das Verhältniß zum übrigen poſitiven bürgerlichen Recht klar iſt. Mit dem römiſchen Recht ausgerüſtet, tritt der Fachjuriſt in die Gemeindevertretung, in den Kreis und Landtag, in den Reichs - und Bundestag. Hier aber handelt es ſich um etwas anderes als um Titus und Sem - pronius; hier treten die praktiſchen Fragen des öffentlichen Lebens auf; hier iſt es das Gemeindeweſen, das Gewerbe, das Vereins - weſen, die Wege, Brücken, die Grundbücher, das Geſundheits - weſen und hundert andere Dinge, welche eine verſtändige Erledigung fordern, eine Erledigung, von der nicht etwa ein Beweisinterlocut oder ein Endurtheil im Proceß zwiſchen jenem Titus und Sem - pronius, ſondern das Wohl und Wehe vieler Menſchen, ja ganzer Körper und Staaten abhängen. Und was hilft ihm hier der Geiſt des römiſchen Rechts, den er anruft, wo das Wort ihn im Stiche läßt, und den er nicht zu beherrſchen weiß, wenn er erſcheint? Was nützen ihm Inſtitutionen und Pandekten, die ja nicht einmal ein lateiniſches Wort für die Hauptbegriffe haben, um die es ſich handelt? Kann jemand die Gemeinde, das Gewerbe, die Geſundheits -VII pflege, das Heimathsweſen, das Grundbuchsweſen, das Wegeweſen, die Poſt und hundert andere Dinge auch nur ins Lateiniſche über - ſetzen? Kann ihm daher eine Disciplin, welche für die Haupt - verhältniſſe unſrer Zeit gar keinen Namen hat, helfen, wenn ihn das Volk wählt, weil es meint, er müſſe verſtändliche Sachen verſtehen, da er ja unverſtändliche verſtehe. Kann er ſelbſt das Gefühl haben, im öffentlichen Leben etwas zu leiſten, wenn er nie gelernt hat, ſich mit demſelben geiſtig zu beſchäftigen? Kann er zufrieden ſein mit einer Fachbildung, deren Schwerpunkt in hiſto - riſcher und caſuiſtiſcher Doktrin beſteht, und die in Geſchichte und Syſtem da aufhört, wo unſere Zeit anfängt, mit dem weſtphäli - ſchen Frieden? Und was iſt die Folge davon, daß er das nicht kann, und daß er an ſeinen Univerſitäten alles lernt, nur nicht das, was er am nöthigſten braucht, das wirkliche Leben der menſch - lichen Gemeinſchaft und ſeine Anſtalten und Bedürfniſſe? Die erſte Folge davon iſt die, unter der wir alle leiden, die Phraſe. Deutſchland, das Land der tiefen Denker und der exakten Gram - matiker, iſt das Land der politiſchen Phraſe wie kein anderes der Welt; das Land, in welchem die Phraſe um der Phraſe willen geſagt wird; das Land, in welchem die eine Hälfte der öffentlichen Stimmen die andere ermüdet durch ewig neues Suchen nach Worten, die zu vieles bedeuten, um etwas zu gelten; das Land, in dem man redet, weil man wenig zu ſagen hat. Die zweite Folge aber iſt die, daß in allen Volks - und Reichsvertretungen die gebildeten Fachjuriſten allmählig ganz verſchwinden, daß die glatte Journa - liſtik ſtatt ihrer in der Tagespreſſe, der Geſchäftsmann und der Bürger ſtatt ihrer in den Vertretungen das Wort nimmt. Die wichtigſte Thatſache unſerer Gegenwart und auch unſerer nächſten Zukunft iſt die, daß unſere heutige Jurisprudenz vollkommen un - fähig iſt, Männer des öffentlichen Lebens, deutſche Staatsmänner zu erzeugen; der Grund davon iſt, daß auf den Hochſchulen die Pandekten Hauptſache und die Staatswiſſenſchaften Nebenſache ſind; und nicht weil wir gelehrt ſind, ſondern weil wir auf einem verkehrten Punkte gelehrt ſind, ſtehen wir zurück hinter den Engländern und Franzoſen, denen wir überlegen ſind in allem, was alle anderen angeht, die uns aber überragen in allem, was das Verſtändniß der eigenen praktiſchen Intereſſen betrifft. SoVIII lange unſere juriſtiſchen Fakultäten ihre gegenwärtige Geſtalt und Ordnung behalten, werden wir mit allen Reichs -, Landes - und Gemeindeverfaſſungen ewig regiert werden, ſtatt zu regieren; ſo lange die Pandekten zu viel bedeuten an den deutſchen Univerſitäten, werden die Deutſchen zu wenig bedeuten in Europa.

Darum nun, um der kommenden Zeit mit ihrem ſtaats - männiſchen Inhalt vorzuarbeiten, ſo weit die geringen Kräfte eines Einzelnen gehen, habe ich verſucht, das Handbuch der Inſtitutionen des Verwaltungsrechts auszuarbeiten, der Zeit in Treue harrend, wo das öffentliche Recht dieſelbe Stelle an den Univerſitäten ein - nehmen wird, welche das öffentliche Leben allmählig im deutſchen Volke einnimmt, und wo man ſeine Studien nicht eher für abſol - virt halten wird, bis man neben den Pandekten Tribonians auch die der Verwaltung, ihres Organismus, ihrer Geſchichte und ihrer großen Aufgaben ſich eigen gemacht hat. Es iſt eine andere Frage, wie ſich das in der Oekonomie der Studienzeit dann geſtalten wird; wir behandeln ſie ſeiner Zeit an einem andern Ort. Wir wären aber ſtolz darauf, wenn dieſe Erſtlingsarbeit auf dieſem Gebiete den Anſtoß zur ernſteren Erwägung über die Einrichtung der Fachbildung für das öffentliche Rechtsleben geben würde.

Wien, Juni 1870.

Dr. Lorenz von Stein.

[IX]

Inhalt. Die Innere Verwaltung. Einleitung. Der organiſche Staatsbegriff.

  • Seite
  • I. Der Staat und ſeine organiſchen Grundbegriffe4
  • II. Der organiſche Begriff und Inhalt der Verwaltung7
  • III. Begriff, Geſchichte und Vergleichung des Verwaltungsrechts10
  • Die vollziehende Gewalt. Begriff und Weſen. Allgemeiner Theil. I. Die Vollzugsgewalten und die Staatsgewalt14
  • II. Die organiſchen Grundformen der vollziehenden Gewalt15
  • III. Das Recht der Vollzugsgewalt und ſeine Entwicklung zum verfaſſungs - mäßigen Verwaltungsrecht16
  • Beſonderer Theil. A. Die Regierung und das verfaſſungsmäßige Regierungsrecht19
  • I. Begriff und Organismus der Regierung. Das Staatsoberhaupt und die Regierung im eigentlichen Sinne19
  • II. Die Funktion der Regierung21
  • III. Das verfaſſungsmäßige Regierungsrecht22
  • B. Die Selbſtverwaltung25
  • I. Begriff und Organismus25
  • II. Die Funktion der Selbſtverwaltung28
  • III. Das Rechtsſyſtem der Verwaltung29
  • C. Das Vereinsweſen32
  • I. Begriff und Syſtem32
  • II. Die Vereinsarten als Funktionen des Vereins34
  • III. Das Syſtem des Vereinsrechts37
X

Die Innere Verwaltung. Allgemeiner Theil.

  • Seite
  • Begriff und Idee derſelben43
  • Das Princip der inneren Verwaltung44
  • Das innere Verwaltungsrecht45
  • Elemente der Geſchichte der Verwaltung und ihres Rechts46
  • Die nationale Geſtalt des inneren Verwaltungsrechts und die vergleichende Rechtswiſſenſchaft51
  • Das Syſtem der inneren Verwaltung. Erſter Theil. Die innere Verwaltung und das perſönliche Leben. A. Die Verwaltung und das phyſiſche Leben56
  • I. Das Bevölkerungsweſen57
  • Begriff und Syſtem57
  • A. Die Statiſtik und das Zählungsweſen58
  • I. Der Begriff der adminiſtrativen Statiſtik. (Die Lehre von der Wiſſenſchaft der Thatſachen) 58
  • II. Das Zählungsweſen60
  • B. Die adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung63
  • Begriff und Weſen63
  • I. Die öffentlich-rechtliche Bevölkerungsordnung64
  • Begriff64
  • a) Die adminiſtrative Competenz und Zuſtändigkeit65
  • b) Competenz und Zuſtändigkeit in der Selbſtverwaltung. Ge - meindeangehörigkeit und Heimathsrecht66
  • II. Die Standesregiſter68
  • III. Das Paß - und Fremdenweſen70
  • C. Die Bevölkerungspolitik73
  • I. Das öffentliche Eherecht73
  • II. Das Einwanderungsweſen76
  • III. Das Auswanderungsweſen78
  • II. Das öffentliche Geſundheitsweſen81
  • Begriff81
  • Entwicklung der Geſetzgebung und der Organiſation des Geſundheits - weſens bis zur Gegenwart83
  • A. Das Sanitätsweſen85
  • Begriff85
  • I. Die Sanitätspolizei85
  • a) Die Seuchenpolizei86
  • b) Die Geſundheitspolizei87
  • XI
  • Seite
  • II. Die Geſundheitspflege88
  • B. Das Heilweſen (Medicinalweſen) 90
  • I. Der Heilungsberuf90
  • a) Die Aerzte und ihr Berufsrecht90
  • b) Das Apothekerweſen92
  • c) Hebammenweſen92
  • d) Heildiener93
  • II. Die Heilanſtalten93
  • a) Hoſpitäler und Armenärzte93
  • b) Das Irrenweſen94
  • c) Gebär - und Ammenanſtalten94
  • d) Geſundbäder95
  • III. Das Polizeiweſen95
  • Hiſtoriſche Grundlage95
  • Begriff und Elemente des Syſtems97
  • A. Die Sicherheitspolizei99
  • Begriff und Rechtsprincip99
  • I. Die höhere Sicherheitspolizei100
  • II. Die Einzelpolizei102
  • B. Die Verwaltungspolizei103
  • I. Begriff und Syſtem103
  • II. Rechtsprincip. Die Polizeiſtrafgeſetze104
  • IV. Das Pflegſchaftsweſen106
  • B. Die Verwaltung und das geiſtige Leben. (Das Bildungsweſen) 107
  • Begriff und Bildung des Bildungsweſens107
  • Geſchichtliche Epochen des Bildungsweſens109
  • Das neunzehnte Jahrhundert und ſein Bildungsweſen112
  • 1) Das Syſtem des Bildungsweſens112
  • 2) Das Recht und die Geſetzgebung des Bildungsweſens113
  • 3) Principien des Organismus des Bildungsweſens114
  • Charakter des Bildungsweſens in England, Frankreich und Deutſchland116
  • A. Das Elementar - oder Volksſchulweſen117
  • Begriff und Elemente der Geſchichte117
  • Syſtem des Volksſchulweſens119
  • I. Die Schulordnung119
  • II. Das Lehrerweſen121
  • III. Die Schulverwaltung121
  • a) Organismus der Volksſchulverwaltung122
  • b) Die Gemeinde und die Schullaſt123
  • c) Das Privatſchulweſen124
  • B. Das Berufsbildungsweſen125
  • Begriff und Princip125
  • Elemente der Geſchichte126
  • XII
  • Seite
  • Das Syſtem des Berufsbildungsweſens129
  • a) Die gelehrte Berufsbildung129
  • b) Die wirthſchaftliche Berufsbildung130
  • c) Das künſtleriſche Berufsbildungsweſen130
  • Das Berufsbildungsrecht131
  • a) Die Lehrordnung132
  • b) Das Prüfungsſyſtem133
  • C. Die allgemeine Bildung134
  • Weſen und Syſtem derſelben134
  • I. Die Sittenpolizei135
  • II. Die Bildungsanſtalten136
  • III. Die Preſſe136
  • Zweiter Theil. Die Verwaltung und das wirthſchaftliche Leben. Begriff und Weſen140
  • Die geſchichtliche Entwicklung derſelben141
  • Die Elemente des Syſtems und des Organismus derſelben142
  • Allgemeiner Theil. Elemente des Syſtems144
  • Erſtes Gebiet. Die Entwährung144
  • Weſen und Syſtem144
  • I. Die Entlaſtungen145
  • II. Die Enteignung148
  • III. Das Staatsnothrecht150
  • Zweites Gebiet. Die Verwaltung und die Elemente150
  • Begriff und Weſen150
  • I. Die Feuerpolizei151
  • Weſen. Elemente der hiſtoriſchen Entwicklung151
  • Syſtem der Feuerpolizei152
  • II. Das Waſſerrecht153
  • Begriff und Syſtem153
  • Elemente der Geſchichte des Waſſerrechts154
  • A. Das Privatwaſſerrecht157
  • B. Das öffentliche Waſſerrecht159
  • Begriff und Weſen159
  • a) Der Waſſerſchutz und Waſſerbau160
  • b) Die Waſſerverſorgung161
  • c) Die Waſſertriebkraft161
  • d) Die Waſſerverkehrswege162
  • e) Das Waſſerrecht der Landwirthſchaft163
  • III. Das Schadenverſicherungsweſen165
  • Begriff und hiſtoriſche Entwicklung165
  • A. Die Rechtsbildung des Verſicherungsweſens und ſein Fortſchritt169
  • XIII
  • Seite
  • B. Grundlagen des öffentlichen Rechts des Verſicherungsweſens170
  • I. Der Verſicherungsvertrag171
  • II. Die Verſicherungsverwaltung171
  • Drittes Gebiet. Das Verkehrsweſen173
  • Begriff173
  • I. Die Elemente des Syſtems174
  • II. Das Princip des Verkehrsweſens und ſeine hiſtoriſche Entwick - lung aus der Regalität175
  • III. Das öffentliche und das bürgerliche Verwaltungsrecht des Ver - kehrsweſens177
  • Erſter Theil. Die Verkehrsmittel und die Verwaltung178
  • I. Das Wege - und Bauweſen178
  • Begriff und Syſtem178
  • A. Das Landwegeweſen179
  • Elemente ſeiner Rechtsgeſchichte179
  • Das Syſtem des Wege - und Bauweſens und ſeines Rechts182
  • a) Das öffentliche Bauweſen182
  • b) Das eigentliche Wegeweſen184
  • 1) Die Organiſation184
  • 2) Die Wegeordnung184
  • 3) Die Wegelaſt185
  • B. Waſſerwege186
  • II. Das Schifffahrtsweſen188
  • Begriff und Elemente der Geſchichte188
  • A. Seerecht. Weſen und Gebiete191
  • B. Die Schifffahrtsverwaltung in Schutz und Förderung192
  • Zweiter Theil. Die Verkehrsanſtalten. Begriff und Weſen der drei Grundformen194
  • I. Das Poſtweſen197
  • Natur ſeiner Funktion und Elemente ſeiner Geſchichte197
  • A. Die Poſtverwaltung200
  • 1) Organismus der Poſtverwaltung200
  • 2) Organiſation des Betriebes202
  • 3) Das Portoſyſtem203
  • B. Das Poſtrecht205
  • Begriff205
  • Syſtem des Poſtrechts. Zwangsrecht, Poſtpflicht, Poſtſtrafrecht, Poſtnothrecht206
  • II. Das Eiſenbahnweſen208
  • Natur ſeiner Funktion208
  • Die rechtsbildenden Elemente des Eiſenbahnweſens209
  • Die Elemente der Geſchichte des Bahnweſens210
  • Syſtem211
  • XIV
  • Seite
  • 1) Organiſation des Bahnweſens214
  • 2) Conceſſionsrecht der Eiſenbahnen215
  • 3) Betriebsrecht217
  • 4) Verkehrsrecht219
  • III. Oeffentliche Dampfſchifffahrt221
  • IV. Das Telegraphenweſen222
  • Dritter Theil. Das Umlaufsweſen. Begriff und Inhalt224
  • A. Der Güterumlauf. Maß - und Gewichtsweſen225
  • B. Der Werthumlauf. Das Geldweſen229
  • Begriff und Inhalt229
  • I. Das Münzweſen231
  • II. Das Währungsweſen236
  • III. Das Papiergeldweſen239
  • IV. Das Inhaberpapier242
  • Vierter Theil. Das Creditweſen. Begriff und Weſen des Credits244
  • Das wirthſchaftliche und das öffentliche Creditweſen246
  • a) Der Organismus des wirthſchaftlichen Creditweſens246
  • b) Princip und Organe des öffentlichen Creditweſens247
  • c) Elemente der Geſchichte der Organiſation des Credits250
  • A. Perſonal-Creditweſen252
  • a) Der Darlehenscredit und die Zins - und Wuchergeſetze253
  • b) Der Pfandcredit, die Pfand - und Leihhäuſer257
  • B. Das Real-Creditweſen259
  • Begriff259
  • I. Das Grundbuchsweſen260
  • Unterſchied vom Pfandrecht260
  • Princip und Begriff des Grundbuchsweſens261
  • Elemente der Geſchichte des Grundbuchsweſens262
  • Syſtem266
  • 1) Organismus der Grundbuchsverwaltung266
  • 2) Grundbuchs-Ordnung267
  • 3) Die Grundbuchsführung269
  • 4) Das Grundbuchsrecht272
  • a) Die Priorität273
  • b) Die Specialität274
  • c) Die Legalität274
  • d) Publicität276
  • II. Die Realcredit-Anſtalten277
  • Begriff und Weſen277
  • Der Realcredit-Verein279
  • a) Princip und Syſtem deſſelben279
  • b) Die Arten der Realcredit-Vereine281
  • c) Oeffentliches Recht der Realcredit-Vereine283
  • XV
  • Seite
  • C. Der Geſchäftscredit284
  • Wirthſchaftlicher Begriff284
  • Das Princip des Verwaltungsrechts des Geſchäftscredits285
  • Die drei Grundformen des Geſchäftscredits: der Zahlungs -, Unter - nehmungs und Vorſchußcredit286
  • I. Der Zahlungscredit und ſeine öffentlich-rechtliche Ordnung288
  • 1) Der kaufmänniſche Credit und die Handelsbücher288
  • 2) Das Zahlungsweſen der Bankhäuſer und das Wechſelrecht288
  • 3) Das Vereinsweſen des Zahlungscredits. Das Bankweſen290
  • Begriff und Rechtsprincip290
  • a) Das Bankweſen als Organismus des reinen Zahlungs - credits. Volkswirthſchaftliche Funktion der Notenbank291
  • b) Das öffentliche Recht des Bankweſens294
  • II. Der Unternehmungscredit und ſein öffentliches Recht300
  • Wirthſchaftliche Funktion300
  • 1) Das Geſellſchaftsweſen des Unternehmungscredits und die Handelsgeſetzbücher301
  • 2) Der organiſche Unternehmungscredit und die Creditanſtalten303
  • III. Der Vorſchußcredit und die geſellſchaftlichen Creditvereine309
  • Wirthſchaftliche und geſellſchaftliche Funktion309
  • Beſonderer Theil der Volkswirthſchaftspflege311
  • Begriff deſſelben und Princip ſeiner Verwaltung311
  • Elemente der Rechtsgeſchichte des beſondern Theils der volkswirthſchaft - lichen Verwaltung312
  • I. Das Bergweſen und ſein öffentliches Recht314
  • Begriff und Princip314
  • Elemente der Geſchichte des Bergweſens315
  • Syſtem des Bergrechts317
  • II. Das Forſtweſen319
  • Begriff und Princip319
  • Elemente der Geſchichte des Forſtweſens321
  • Syſtem des Forſtrechts322
  • Jagdrecht325
  • Fiſchereiordnung327
  • III. Die Landwirthſchaftspflege327
  • Princip derſelben327
  • Elemente der Geſchichte330
  • Syſtem der Landwirthſchaftspflege332
  • 1) Die Organiſation332
  • 2) Eigentliche Landwirthſchaftspflege333
  • a) Allgemeiner Theil333
  • b) Beſonderer Theil338
  • IV. Das Gewerbeweſen339
  • Begriff und Princip339
  • XVI
  • Seite
  • Elemente der Geſchichte des Gewerberechts341
  • Syſtem des Gewerberechts344
  • a) Organiſation des Gewerbeweſens344
  • b) Allgemeine Gewerbspflege346
  • c) Gewerberecht347
  • I. Die Gewerbeordnung347
  • II. Die Gewerbegerichte348
  • III. Die Gewerbepolizei349
  • IV. Einzelne Gewerbeordnungen und ihre Polizei350
  • V. Die Induſtrie und die Verwaltung351
  • Begriff und Princip351
  • Elemente der Geſchichte352
  • Syſtem des Induſtrieweſens354
  • 1) Organiſation355
  • 2) Allgemeine Verwaltung356
  • 3) Beſonderer Theil357
  • I. Erwerbsgeſellſchaften357
  • II. Die Arbeiterordnung358
  • VI. Der Handel und die Verwaltung363
  • Begriff363
  • Elemente der Geſchichte364
  • Syſtem der Handelsverwaltung368
  • 1) Eigentliche Handelspflege369
  • A. Organismus des Handels369
  • B. Handelsverträge370
  • C. Das Zollweſen371
  • 2) Das Handelsrecht376
  • Begriff, Princip und Inhalt376
  • Handelsrecht und Gericht377
  • 3) Einzelne Handelszweige379
  • VII. Der geiſtige Erwerb382
  • Begriff und Princip. Das Werthrecht der geiſtigen Produkte382
  • 1) Das literariſche Eigenthum und das Nachdrucksrecht384
  • 2) Das Recht der Erfindungen. Begriff und Princip388
  • a) Das Patentrecht389
  • b) Muſter - und Markenſchutz391
  • Dritter Theil. Die Verwaltung und das geſellſchaftliche Leben. Das geſellſchaftliche Leben393
  • Elemente der Geſellſchaftslehre393
  • Begriff der Geſellſchaft393
  • Das Geſellſchaftsrecht396
  • XVII
  • Seite
  • Die beiden Principien in der Geſchichte der Geſellſchaft398
  • Die geſellſchaftliche Verwaltung400
  • Die Principien derſelben400
  • Das Syſtem der geſellſchaftlichen Verwaltung401
  • Erſter Theil. Die Verwaltung und die geſellſchaftliche Freiheit402
  • Begriff und Princip402
  • A. Die Familie und das Geſindeweſen403
  • B. Das Geſchlechterrecht405
  • Begriff und Inhalt405
  • Das Geſchlechtererbrecht und die Majorate408
  • C. Das Berufsrecht410
  • Zweiter Theil. Die Verwaltung und die geſellſchaftliche Noth411
  • Begriff und Princip411
  • Syſtem und Elemente der Geſchäfte413
  • I. Geſellſchaftliche Polizei der Noth414
  • a) Die Theurungspolizei414
  • b) Bettelpolizei und Arbeitshäuſer417
  • II. Das Armenweſen419
  • Armuth und Armenweſen419
  • Elemente der Geſchichte des Armenweſens421
  • A. Armenverwaltung425
  • Organiſation derſelben425
  • B. Das Armenrecht430
  • C. Das Syſtem der Armenpflege432
  • 1) Die Armenkinderpflege432
  • a) Waiſenpflege432
  • b) Findelkinder433
  • c) Krippen und Warteſchulen434
  • d) Armenſchul - und Armenerziehungsweſen435
  • 2) Das Armenkrankenweſen436
  • a) Hoſpitäler, Taubſtummen -, Blinden - und Irrenan - ſtalten436
  • b) Armenkrankenpflege437
  • 3) Die eigentliche Armenunterſtützung437
  • a) Die Armenbetheilung438
  • b) Verſorgungshäuſer439
  • Dritter Theil. Die Verwaltung und die geſellſchaftliche Entwicklung439
  • Begriff der ſocialen Frage439
  • Elemente der Geſchichte der ſocialen Verwaltung442
  • Syſtem der geſellſchaftlichen Verwaltung444
  • I. Das Hülfskaſſenweſen. Funktion derſelben446
  • a) Pfand - und Leihanſtalten446
  • b) Die Sparkaſſen447
  • XVIII
  • Seite
  • II. Das geſellſchaftliche Verſicherungsweſen (Prévoyance mutuelle, Friendly societies) 449
  • III. Die Selbſthülfe und ihr Vereinsweſen453
  • Princip453
  • Syſtem454
  • a) Arbeitervereine454
  • b) Arbeiterverbindungen456
[1]

Einleitung. Begriff der Inneren Verwaltung und der Vollziehenden Gewalt.

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 1[2][3]

Die Innere Verwaltung.

Einleitung.

Je weiter die Geſittung unſerer Zeit fortſchreitet, um ſo klarer wird die Bedeutung des Satzes, daß wir im Weſentlichen die Epoche der Verfaſſungsbildung überwunden haben, und daß der Schwerpunkt der weiteren Entwicklung in der Verwaltung liegt. Nicht als ob die Verfaſſung dadurch ihre Bedeutung verlöre, ſondern weil wir durch die Verfaſſung zur Verwaltung gelangen.

Es ſcheint daher eine der großen Aufgaben der nächſten Zukunft zu ſein, dieſe Verwaltung nicht bloß auszubilden, ſondern ſie mit ihren Principien und ihren Gebieten zu einem inwohnenden, ſtets lebendigen Theile des öffentlichen Lebens zu machen. Während man bisher ge - fordert hat, daß jeder Staatsbürger ein Bewußtſein von der Verfaſſung ſeines Staats haben müſſe, werden wir in Zukunft ſagen, daß die wahre Berechtigung zur Theilnahme am öffentlichen Leben mindeſtens eben ſo ſehr in einem klaren Bewußtſein von der Verwaltung, ihren Grundſätzen, ihren Aufgaben und ihrem Recht liegt. Das wird zwar nur langſam ein Theil der öffentlichen Meinung werden, aber unſere Zeit lebt raſch und arbeitet unaufhaltſam vorwärts.

So behaupten wir denn, daß es keine fertige ſtaatliche Bildung gibt, wenn ſie nicht die Lehre von der Verwaltung mit gleichem Recht neben die der Verfaſſung ſtellt. Ja wir behaupten, daß die Verwal - tungslehre die Pandekten der Staatswiſſenſchaft ſind, und für dieſe Pandekten ſoll das vorliegende Syſtem die Stelle der Inſtitutionen vertreten.

Allein ſoll das erreicht werden, ſo muß man für die Verwaltung anerkennen, was für alle Theile der menſchlichen Erkenntniß gilt. Der Theil empfängt ſein Weſen und ſein Verſtändniß durch das Ganze. Dieß Ganze iſt der lebendige Staat, wie er ſich mit ſeinen abſolut organiſchen Elementen durch die großen Faktoren von Land und Volk,4 Wirthſchaft und Geſellſchaft zu ſeinen hundertfach verſchiedenen indivi - duellen Geſtaltungen hiſtoriſch ausgebildet hat. Die künftige Verwal - tungslehre wird dieſe Grundlage vorausſetzen können, wenn man ſich darüber einig geworden ſein wird; wir können es bis jetzt noch nicht. Die Inſtitutionen des Verwaltungsrechts werden daher nothwendig die erſten Elemente der Lehre vom Staat mit in ſich aufnehmen müſſen, um die erſte Bedingung richtigen Verſtändniſſes, den organiſchen Zu - ſammenhang mit dem Ganzen des Staatslebens auf jedem Punkte in lebendigem Bewußtſein auf ſich zu nehmen. So wird ſie die Wahrheit auch des Satzes beweiſen, daß zuletzt ſtets der Beweis für die Richtig - keit des Einzelnen nicht in ihm, ſondern in ſeinem Zuſammenhange mit dem Ganzen beſteht.

Das große Verbindungsglied zwiſchen der Idee des Staats und der Verwaltung überhaupt, im beſondern der innern Verwaltung, iſt nun der Begriff und der Inhalt der vollziehenden Gewalt. Sie iſt der große ſelbſtändige Organismus, durch welchen die Grundſätze der Verfaſſung in die Verwaltung übergehen. Denn in jedem Punkte der Verwaltung erzeugt die Verfaſſung das Geſetz derſelben, die vollziehende Gewalt aber ihre Ausführung. So tritt uns in Verfaſſung, Vollziehung und Verwaltung der lebendige Staat entgegen. Und dieß darzulegen, iſt die Aufgabe dieſer Inſtitutionen des Verwaltungsrechts.

Wir dürfen eine Bemerkung vorauf ſenden. Nachdem in der zweiten Auflage der vollziehenden Gewalt (3. Bd.) der Stoff mit ziemlicher Reichhaltig - keit gegeben iſt und die erſten Gebiete der inneren Verwaltung (Bd. 2 bis 7) ausführlich behandelt ſind, ſo haben wir die vollziehende Gewalt nur in ganz kurzer Ueberſicht hier mit aufgenommen, und die erſten Gebiete der Verwaltung gleichfalls in möglichſter Gedrängtheit dargeſtellt. Das Mißverhältniß zwiſchen den ſpätern noch nicht ausführlich behandelten und jenen erſten Theilen dürfte dadurch erklärt und motivirt erſcheinen.

Der organiſche Staatsbegriff.

I. Der Staat und ſeine organiſchen Grundbegriffe.

Die Gemeinſchaft der Einzelnen iſt ein durch das Weſen der ein - zelnen Perſönlichkeit ſelbſt gegebenes Moment derſelben. Als ſolches, nicht durch den Willen und die Willkür, ſondern durch den Begriff der Einzelnen ſelbſt geſetztes Leben wird ſie ſelbſt zur Perſönlichkeit. Und dieſe zur ſelbſtändigen, ſelbſtbewußten und ſelbſtthätigen Perſön - lichkeit erhobene Gemeinſchaft iſt der Staat.

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Als Perſönlichkeit beſitzt er die Elemente alles perſönlichen Daſeins. Er iſt zuerſt ein thatſächliches Daſein; als ſolches beſteht er aus Körper und Seele. Er iſt aber zweitens ein ſelbſtbeſtimmtes Weſen. Seine Selbſtbeſtimmung beruht daher auf den drei Elementen, welche den Inhalt derſelben überhaupt bilden. Er hat ſein Ich, ſeinen bewußten Willen und ſeine That. Er iſt aber darum die höhere Form der Per - ſönlichkeit, weil in ihm dieſe drei Elemente zu ſelbſtändigen, von ein - ander geſchieden erkennbaren und wirkenden Organismen werden.

Auf der Scheidung dieſer Organismen beruht ihre ſelbſtändige Funktion. Jeder derſelben hat ſeine Aufgabe. Das Zuſammenwirken derſelben bildet das, was wir das Staatsleben nennen. Ein geord - netes Staatsleben iſt dasjenige, in welchem jedes Organ nur ſeine Funktionen vollzieht. Unorganiſch wird daſſelbe, wenn ein Organ die Funktion des andern übernimmt. Der Staat hat daher ſeine Geſund - heit und ſeine Krankheit. Verſtändlich werden beide erſt durch den organiſchen Staatsbegriff. Dieſer aber iſt nichts anderes, als die Auf - löſung des Begriffs der Perſönlichkeit und ſeines Inhalts. Klar wird dieſe Auflöſung, ſo wie wir jene Elemente mit dem Namen bezeichnen, den ſie im Staate haben.

Der Körper des Staats iſt das Land. Die Verſchiedenheit des Landes iſt eben ſo wichtig für den Staat, wie die Verſchiedenheit des Körpers für den Menſchen. Die Beſchreibung des Landes iſt die Geo - graphie; die höhere Auffaſſung des Landes würde die Phyſiologie des Staatslebens ergeben.

Die Seele des Staates iſt ſein Volk. Die Beſchreibung des Volkes iſt die Ethnographie. Die Völkerlehre faßt die Beſonderheit des Volkes vom höheren Standpunkt als ſtaatbildenden Faktor auf. Sie kann nur mit dem geiſtigen Auge erſchaut werden.

In Land und Volk hat der Staat ſeine Individualität. Beide wirken beſtändig, aber gegenſeitig auf einander ein. Das Verſtändniß dieſer gegenſeitigen Einwirkung bildet den Beginn und die Grundlage alles Verſtändniſſes der Entwicklung und Geſtalt des Staats. Aus ihrer nie ruhenden Wechſelwirkung entſteht das, was wir das natür - liche Leben des Staats nennen. Eine ſolche individuelle Geſtalt ſeines natürlichen Lebens hat jeder Staat. Man kann durch daſſelbe nicht alles, aber ohne daſſelbe im wirklichen Staat nichts vollſtändig erklären und verſtehen.

Dieſem natürlichen ſteht das perſönliche Leben des Staats gegenüber.

Sein erſtes Organ iſt das Staatsoberhaupt. Seine Funktion iſt es, die perſönliche Einheit aller Momente des Staats darzuſtellen6 und in einem perſönlichen Daſein und Willen zu vertreten. Es iſt das Ich des Staats. Es kann kein Staat ohne ein ſolches ſelbſtändiges Oberhaupt ſein; denn in ihm iſt der Punkt gegeben, in welchem das Leben des Staats, ſich über alle Beſonderheit und alle Intereſſen er - hebend, ſeine höchſte perſönliche Einheit fühlt und zur Geltung bringt.

Das zweite Organ iſt das des Staatswillens.

Wie der Staat an ſich zuerſt die Einheit einzelner Perſönlichkeiten iſt, ſo kann der Staatswille auch zuerſt der rein perſönliche Wille des Staatsoberhaupts ſein. Allein da jede einzelne Perſönlichkeit zugleich ihrem Weſen nach ſelbſtbeſtimmt iſt, ſo iſt der Wille des Staats ſo lange ein unorganiſcher, als dieß Moment der individuellen Selbſt - beſtimmung nicht in den Staatswillen aufgenommen iſt. Die Aner - kennung dieſer Selbſtbeſtimmung des Einzelnen innerhalb der Einheit des Staats nennen wir die Freiheit. Der Staatswille iſt daher erſt dann ein organiſcher, wenn er ein freier iſt. Die Aufnahme der indi - viduellen Selbſtbeſtimmung in den perſönlichen Willen des Staats fordert einen Organismus, und die Bildung des einheitlichen Willens aus der Selbſtbeſtimmung aller Einzelnen iſt nothwendig ein Proceß. Jenen Organismus demnach, der vermöge dieſes Proceſſes den freien Staatswillen bildet, nennen wir die Verfaſſung. Einen Staats - willen hat jeder Staat; aber zum freien Staatswillen gelangt er erſt nach einer langen, unter den härteſten Entwicklungskämpfen vor ſich gehenden Arbeit der Geſchichte. Dieſer Entwicklungskampf iſt die Ge - ſchichte der Freiheit; die Erkenntniß, daß auch hier große Geſetze walten, und das Verſtändniß dieſer Geſetze bildet die Wiſſenſchaft dieſer Geſchichte.

Das dritte Organ iſt das der That des Staats.

Die That des Staats entſteht, indem der in der Verfaſſung organiſch gebildete Wille deſſelben ſich in den thatſächlichen Lebensver - hältniſſen verwirklicht. Dieſe nun ſind in Land und Volk, Wirthſchaft und Geſellſchaft verſchieden und ewig wechſelnd. Der Wille des Staats dagegen iſt wie jeder Wille, eine Einheit. Zwiſchen dieſen beiden großen Faktoren, der Beſonderheit des thatſächlichen Daſeins, das den Staat erfüllt, und der Einheit ſeines Willens, welche jene beherrſcht, beſteht daher ein beſtändiger, nie ruhender Kampf, in welchem ſich gegenſeitig beide Elemente im Dienſte der höchſten Idee der perſönlichen Entwicklung mit oder ohne Bewußtſein gegenſeitig erfüllen, erſetzen und der Zukunft entgegendrängen. Und dieſer wunderbare Proceß des Werdens, dieſe [ch]ſte Form des Kampfes zwiſchen Natur und Perſön - lichkeit, iſt das Leben des Staats. Sein Verſtändniß aber, auf das organiſche Verſtändniß der einzelnen ihn beſtimmenden Faktoren zurück -7 geführt, iſt die Geſchichte. Nur die Menſchheit hat in ihrem Staate eine Geſchichte, denn nur für das perſönliche, nicht für das natürliche Daſein gibt es eine Zeit, wie es nur für ſie ein Maß gibt. Das alles nun aber gilt nicht bloß für den Staat im Ganzen, ſondern zugleich und das iſt der Reichthum des menſchlichen Lebens für jeden einzelnen Theil deſſelben. Der Theil, von dem hier die Rede iſt, iſt die Verwaltung.

II. Der organiſche Begriff und Inhalt der Verwaltung.

Die Verwaltung iſt daher, ihrem allgemeinen Begriffe nach, das - jenige Gebiet des organiſchen Staatslebens, in welchem der Wille des perſönlichen Staats durch die That der dazu beſtimmten Organe in den natürlichen und perſönlichen Lebenselementen des Staats verwirk - licht wird. Wie die Geſetzgebung der wollende, ſo iſt die Verwal - tung der thätige Staat.

In dieſem Sinne entwickelt der Begriff der Verwaltung ſeine beiden Seiten. Er iſt, wie jede That, zuerſt ein formaler, ſyſte - matiſch darzulegender Organismus, und dann das, was wir einen organiſchen Faktor des Lebens der Staaten nennen.

A. Das formale Syſtem der Verwaltung. Es iſt das höhere Weſen des Staats, daß in ihm die, ungeſchieden in der Einzel - perſönlichkeit liegenden Elemente als ſelbſtändige Organe zur Erſcheinung gelangen. So ſcheidet ſich denn in der Verwaltung die That an ſich von der wirklichen Thätigkeit, das iſt die Vollziehung und die eigentliche Verwaltung.

1) Die vollziehende Gewalt. Alle Verwaltung iſt nämlich zuerſt die ſelbſtändig gedachte Funktion der Verwirklichung oder Aus - führung an ſich, noch ohne Rückſicht auf alle die Modifikationen, welche durch die ſpezielle Aufgabe der Ausführung in der wirklichen praktiſchen Thätigkeit entſtehen. Dieſe Funktion erſcheint äußerlich als ein zur Ausführung beſtimmter Organismus; innerlich enthält ſie die Bedin - gungen der Ausführung, d. h. das Recht auf alles, ohne welches die Ausführung nicht möglich iſt. Dieſe ſelbſtändig geſetzte, mit eigenem Organ und eigenem Recht verſehene Funktion der Ausführung des Staatswillens iſt die Vollziehende Gewalt.

2) Die wirkliche Verwaltung im weiteſten Sinne. Der Inhalt der wirklichen Verwaltung entſteht, indem wir zweitens die großen, gleichfalls ſelbſtändig gedachten Lebensgebiete des Staats, welche wir als ſelbſtändige Aufgaben ſowohl für die Geſetzgebung als für die Vollziehung, die Verwaltungsgebiete (und nach ihren8 Verwaltungsorganen des verfaſſungsmäßigen Staates die Miniſterien) nennen, für ſich betrachten.

Aus dem Weſen des Staats ergibt es ſich, daß ſich dieſe Ver - waltungsgebiete in zwei Gruppen theilen. Die erſte bezieht ſich auf die Verhältniſſe des einzelnen Staats zu andern Staaten; die zweite auf ſeine innern Lebensverhältniſſe.

Aus dem Verhältniß zu andern Staaten geht zunächſt die Auf - gabe hervor, den friedlichen Verkehr mit denſelben zu regeln. Dieſer Verkehr iſt entweder ein Verkehr der Staaten als einheitlicher Perſön - lichkeiten, oder ein Verkehr der einzelnen Staatsangehörigen unter - einander. Die Verwaltung der erſteren nennen wir die Verwaltung (Miniſterium) der auswärtigen Angelegenheiten, die der zweiten iſt das Conſulatweſen.

Die Selbſtändigkeit, Ehre und Macht des einzelnen Staates gegen - über dem andern iſt der Gegenſtand der Verwaltung der bewaffneten Macht (des Kriegsminiſteriums).

Das Recht beider Verwaltungsgebiete iſt das Völkerrecht; die Wiſſenſchaft des erſteren iſt die Staatskunſt (Politik), die des zweiten die Kriegswiſſenſchaft.

In den innern Lebensverhältniſſen iſt der erſte Gegenſtand der Verwaltung das wirthſchaftliche Leben des Staats, das wir nach ſeinem Haupttheile die Finanzen, und ihre Verwaltung die Finanzverwal - tung (Finanzminiſterium) nennen. Die Geſammtheit der dafür geltenden Beſtimmungen bildet das Finanzrecht; die Grundſätze, nach welchen dieſe Verwaltung vorzugehen hat, lehrt die Finanzwiſſenſchaft.

Der zweite Gegenſtand iſt die Erhaltung der Unverletzlichkeit der einzelnen Perſönlichkeit im Verkehr mit der andern, oder die Verwirk - lichung des Privatrechts. Die Geſammtheit der dafür geltenden Be - ſtimmungen enthalten das bürgerliche und das Strafrecht. Die Geſammtheit der Regeln, nach welchen die Verwaltung beider Rechts - gebiete vollzogen wird, bildet das Recht des (bürgerlichen und Straf -) Proceſſes; die Wiſſenſchaft deſſelben iſt die Rechtswiſſenſchaft; die wirkliche Verwaltung iſt die Rechtspflege (Juſtizminiſterium).

Das dritte Gebiet des inneren Lebens beruht nun darauf, daß der wirkliche Staat eben in der Geſammtheit ſeiner Angehörigen beſteht, und daß daher der Grad der ganzen perſönlichen Entwicklung jedes Einzelnen zugleich zum Grad und Inhalt der Entwicklung des Staates ſelber wird. Damit wird dann dieſer Fortſchritt jedes Einzelnen zu einer weſentlichen Aufgabe des Ganzen; die darauf bezügliche Thätig - keit des Staats nennen wir die innere Verwaltung, das für dieſelbe geltende Recht das innere Verwaltungsrecht, die Grundſätze,9 nach denen ſie vorzugehen hat, ſind die Verwaltungslehre, und der Organismus heißt im Allgemeinen die Verwaltung des Innern.

3) Auf dieſe Weiſe ergibt ſich nun, daß wie die That an ſich allen einzelnen Thätigkeiten mit ihren organiſchen Grundverhältniſſen zum Grunde liegt, ſo auch die vollziehende Gewalt allen Gebieten der Verwaltung in ihren Principien gleichmäßig angehört, weßhalb wir auch ſagen, daß die vollziehende Gewalt durch alle Miniſterien ge - bildet wird. Die Lehre von der vollziehenden Gewalt iſt daher nicht etwa der allgemeine Theil der inneren Verwaltung, ſondern der allge - meine Theil der Verwaltung überhaupt. Wir ſenden ſie aber ſpeziell der inneren Verwaltung voraus, theils weil überhaupt noch eine Darſtellung derſelben mangelt, theils aber weil ſie allerdings erſt in der inneren Verwaltung ihre volle Entwicklung enthält, und auf dieſen Elementen beruht der formale Inhalt des Folgenden.

B. Das organiſche Weſen der Verwaltung. Das nun, was wir das organiſche Weſen der Verwaltung nennen, iſt das Ver - hältniß der letzteren zu dem perſönlichen Willen des Staats, dem Geſetze, den ſie zu verwirklichen beſtimmt iſt. Kein perſönliches Leben vermag mit ſeinem einzelnen beſtimmten Willen ſein ganzes Weſen zum Ausdruck zu bringen. In der wirklichen That erſt geſtaltet ſich der ganze Inhalt ſeines Lebens. Wo ſich daher dieſe That von dem Willen ſelbſtändig ſcheidet, wie in der Verwaltung die That des Staats, da ſcheidet ſich auch das Leben ſelbſt in zwei große Funk - tionen, die ſelbſtthätig neben einander ſtehen. Es kann nicht ge - nügen, daß die Verwaltung bloß den beſtimmten einzelnen Willen des Staats einſeitig ausführe; ſie muß vielmehr, indem ſie das wirkliche Daſein auf allen Punkten in ſich aufnimmt, die Geſetzgebung erfüllen und zum Theil erſetzen. Sie iſt daher nicht ein bloß der Geſetzgebung untergeordnetes Gebiet, ſondern ſie hat vielmehr mit der Geſetzgebung zugleich das allgemeine Weſen des Staats zum Ausdruck und zur Geltung zu bringen. Das iſt ihre höhere in keinem einzelnen Punkte erſchöpfte Bedeutung und dieſe kehrt uns in jedem Gebiete ſowohl der vollziehenden Gewalt und ihres Organismus, als der Verwaltung und ihrer einzelnen Aufgaben, am meiſten gerade in der inneren Verwaltung, wieder. In dieſem Geiſte muß die Verwal - tungslehre arbeiten; dadurch iſt ſie jeder höheren Entwicklung unfähig, ſo lange ſie ſich nicht eben dieſes Weſen des Staats zur klaren An - ſchauung bringt, und jeden ihrer Theile damit durchdringt; und erſt in dieſem Sinne iſt ſie das wichtigſte und mächtigſte Gebiet nicht etwa der poſitiven Kenntniß der beſtehenden Ordnungen, ſondern ſie iſt die praktiſche Vollendung der Staatswiſſenſchaft.

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III. Begriff, Geſchichte und Vergleichung des Verwaltungsrechts.

Während nun ſomit der organiſche Begriff des Staats ſich aus dem Weſen deſſelben entwickelt, enthält das Recht die zweite Grund - form des Daſeins der letzteren. Es iſt deßhalb nothwendig, zu wiſſen, was eigentlich das Recht des Staats überhaupt, und das Recht der Verwaltung im Beſondern bedeuten.

A. Begriff und Elemente des öffentlichen Rechts, wie des Verwaltungsrechts im Beſondern. Das Recht iſt formell die unverletzliche Gränze eines perſönlichen Daſeins gegenüber dem an - dern. Es beruht darauf, daß die Perſönlichkeit ihr eigenes Weſen zur äußeren Erſcheinung bringt; die Selbſtbeſtimmung der Perſönlich - keit an ſich wird damit zur Unverletzlichkeit ihrer Erſcheinung für an - dere. Will ich daher erkennen, was durch das Recht geſchützt iſt, ſo muß ich fragen, was durch die Perſönlichkeit geworden iſt. Das Recht alſo, indem es für jeden Theil und jede Bethätigung dieſes werdenden Lebens der Perſönlichkeit gilt, enthält die concrete Geſtalt dieſes Le - bens der letzteren, und zwar nicht mehr als einen philoſophiſchen Ge - danken, ſondern als eine objektive Thatſache für den Andern. Erſt in dem Rechte iſt die eine Perſönlichkeit für die andere als Ganzes und in ihren einzelnen Lebensverhältniſſen als ſolche vorhanden.

Daraus folgt, daß jedes Recht nur für die wirkliche Perſönlichkeit, nicht für die Natur und auch nicht für den Geiſt da iſt. Es folgt ferner, daß der Inhalt je des beſtimmten Rechts ſtets ein dem Weſen der Perſönlichkeit entſpringendes Verhältniß ſein muß; denn nur das Perſönliche kann die einzelne Perſönlichkeit begränzen. Es folgt mit - hin endlich, daß, wenn ich das Recht begreifen will, ich daſſelbe in ſeiner Quelle, dem perſönlichen Leben begreifen muß. Bleibt das Recht bei der Kenntniß ſeiner einzelnen Sätze ſtehen, ſo entſteht die Rechts - kunde. Erhebt es ſich dazu, dieſe einzelnen Rechtsſätze als organiſche Folgen des Weſens der Perſönlichkeit zu erkennen, ſo entſteht die Rechtswiſſenſchaft.

Der Staat nun iſt die perſönliche Einheit aller einzelnen Perſön - lichkeiten. Als ſolche muß er die Selbſtändigkeit der letzteren beſtim - men. Dadurch entſteht eine Gränze für beide, aus dem Weſen beider entſpringend, welche das ganze Staatsleben durchdringt, weil es eben aus der Einheit und Selbſtändigkeit aller in ihm entſpringt. Und die Geſammtheit aller daraus folgenden Rechtsſätze nennen wir das öffent - liche Recht, im Gegenſatze zum Privatrecht, das aus den Berüh - rungen des Einzelnen mit dem Einzelnen entſpringt. Das öffentliche11 Recht enthält daher die Geſammtheit der Begränzungen der Einzelnen durch ihre Einheit mit der Perſönlichkeit des Staats.

Da nun der Staat ein organiſches Weſen iſt, ſo folgt, daß jedes ſeiner organiſchen Elemente wieder ſein eigenes Recht hat.

So entſteht der Begriff des Syſtems des öffentlichen Rechts, das wir das Staatsrecht nennen, indem es das Recht der Perſön - lichkeit des Staats iſt. Das Staatsrecht enthält daher das Recht des Staatsoberhaupts, das Recht der Verfaſſung und das Recht der Ver - waltung, und innerhalb des letzteren das Recht der vollziehenden Ge - walt und der eigentlichen Verwaltung. Und auch hier wieder iſt es klar, daß die Rechtskunde die Kenntniß der poſitiv beſtehenden Rechts - normen iſt, während die Rechtswiſſenſchaft dieſelben aus dem Weſen des Staats entwickelt. Die Wiſſenſchaft des Verwaltungs - rechts zeigt daher das Recht der Verwaltung im weiteſten Sinne als Conſequenz und Bedingung der Funktionen, welche wir die Verwaltung nennen; die Wiſſenſchaft des Verwaltungsrechts iſt daher keine ſelb - ſtändige Wiſſenſchaft, ſondern das Correlat der Verwaltungslehre die Verwaltung als rechtlich anerkannte Thatſache neben der Verwaltung als organiſche Funktion. Dieß ſind die formalen Grundbegriffe des Rechtsſyſtems; und es ergibt ſich ſomit, daß es kein eigenes Rechts - ſyſtem der Verwaltung geben kann, ſondern daß das Rechtsſyſtem der - ſelben mit ihrem organiſchen Syſtem identiſch iſt und ſein muß.

B. Die Elemente der Rechtsgeſchichte. Das Eine, was bei dieſer Auffaſſung ungelöst bleibt, iſt nun die Frage nach dem Wechſel des Rechts. Der allgemeine Begriff des Werdens aller Perſönlichkeit, alſo auch des Staats, erklärt zwar die Verſchiedenheit, nicht aber den Inhalt deſſelben. Von allen Gebieten des Rechts wechſelt aber das Verwaltungsrecht am meiſten. Hier am wenigſten reichen daher Rechts - kunde und Rechtswiſſenſchaft aus. Erſt die zur Wiſſenſchaft erhobene Geſchichte des Rechts gibt das Verſtändniß dieſes zum Theil höchſt intereſſanten Wechſels von Erſcheinungen, welche das ganze Leben der Rechtsbildung in der Verwaltung durchdringen.

Die Grundlage dieſer Wiſſenſchaft, die hier vorausgeſetzt werden muß, iſt nun die Wiſſenſchaft der Geſellſchaft.

Die Geſellſchaft hat drei große Grundformen, die ſich in der ganzen Welt wiederholen, oft in der wechſelndſten Weiſe verbunden und ver - mengt ſind, oft in den ſtärkſten Kämpfen einander entgegentreten. Die erſte dieſer Formen iſt die Geſchlechterordnung, deren Lebens - princip die Einheit der Menſchen unter einander auf Grundlage der gemeinſamen Abſtammung iſt; die zweite iſt die ſtändiſche Ordnung, in welcher die Gemeinſchaft des Berufes die Grundlage und der Zweck12 der Einheit iſt. Die dritte iſt die ſtaatsbürgerliche Ordnung, deren Princip die Gleichheit und Freiheit des Einzelnen innerhalb der Einheit iſt.

Jede dieſer Geſellſchaftsordnungen erzeugt nun eine ihr angehörige Geſtalt des Lebens aller Menſchen; mit dieſer Geſtalt auch das ihr entſprechende Recht; jede Geſellſchaftsordnung hat daher das ihrem Weſen entſprechende Staatsrecht, das iſt ihr Recht des Oberhaupts, ihre Verfaſſung und ihre Verwaltung, wie es andererſeits nicht minder feſtſteht, daß jede Geſellſchaftsordnung auch ihr Privatrecht erzeugt. Die Geſchichte der Geſellſchaft wird damit zur Grundlage auch der Ge - ſchichte der Verwaltung und ihres Rechts, und der leitende Grundſatz für die Entwicklung der Rechtsgeſchichte der Verwaltung iſt daher der, daß alles poſitive Recht der letzteren auf die herrſchende Geſellſchafts - ordnung, aller Wechſel und alles Werden des Rechts auf den Kampf und die Entwicklung derſelben zurückgeführt werden muß. Dieſer Kampf oder dieſer Lebensproceß der Geſellſchaft aber, oder das Werden der einen Ordnung aus der andern, beruht wieder auf dem Zuſammen - wirken dreier großer Faktoren.

Der erſte dieſer drei Faktoren iſt der arbeitende Geiſt ſelbſt, deſſen Ergebniſſe uns als die Rechtsphiloſophie erſcheinen. Der zweite iſt die Natur des gewerblichen Beſitzes. Der dritte iſt die zum Bewußtſein ihres Weſens gelangende Idee des Staats; die Perſön - lichkeit des Staats, die erkennt, daß das Maß und die Kraft ihrer Entwicklung in dem Maß und der Kraft der Entwicklung aller der Einzelnen gegeben iſt, welche eben die Gemeinſchaft bilden. So ent - ſteht in jedem Rechtsgebiet im Staate im Allgemeinen, aber zugleich in jedem Verwaltungsgebiet im Beſondern ein Leben, in welchem die Idee des Rechts das Gerechte, το δικαιον mit dem poſitiven, durch die beſtehende Geſellſchaftsordnung geſetzen Rechte kämpft, und ſich gegenüber den geſellſchaftlichen Ordnungen ihre Anerkennung und Geltung zu erzwingen ſucht. Dieſe Bewegung iſt der größte organiſche Proceß, den die Welt kennt. Es iſt der Entwick - lungsproceß, in welchem der Geiſt ſich durch ſeine eigene Arbeit zur Herrſchaft über das thatſächliche Daſein erhebt. Das iſt das wahre und ewige Leben der Erde, und die Geſchichte dieſes gewaltigen, alle vergangenen Jahrtauſende umfaſſenden und alle kommenden erfüllenden Proceſſes iſt die Weltgeſchichte. Und indem die Verwaltungslehre dieſe höchſten Geſichtspunkte in ſich verarbeitet, wird ſie das, was ſie ſein ſoll, nicht ein beſchränktes Gebiet der praktiſchen Bildung, ſondern eine beſtimmte Geſtalt der höchſten Wiſſenſchaft des menſchlichen Lebens überhaupt. Und erſt darin wird ſie ihre Vollendung finden.

13

C. Dem vergleichenden Verwaltungsrecht liegt nun die Thatſache zu Grunde, daß jedes Volk und Land jene großen Elemente der poſitiven Rechtsbildung in ſeiner Weiſe beſitzt und entwickelt, und dadurch der Verwaltung im Ganzen und den einzelnen Gebieten der - ſelben ihre nationale und ſtaatliche Individualität gibt. Erſt in dieſer individuellen Verſchiedenheit des an ſich Gleichen erſcheint der wahre, unerſchöpfliche Reichthum des Lebens der Welt, und wir können unbe - dingt ſagen, daß derſelbe nirgends größer iſt, als gerade auf dem Ge - biete der Verwaltung und ihres Rechts. Das vergleichende Verwal - tungsrecht enthält nun zuerſt die formale Vergleichung, als ver - gleichende Rechtskunde, in dem bloßen Nebeneinanderſtellen der geltenden Verſchiedenheiten, das ſeinerſeits nur den Werth hat, das Material für die wahre Vergleichung zu bieten. Dieſe oder die organiſche Vergleichung iſt die Darſtellung der poſitiven Verſchiedenheiten des gel - tenden Rechts der Verwaltung als Ausdruck und Conſequenz des Charakters und Lebens des Volkes, für welche es gilt und durch welche es gebildet iſt. Ihre Grundlage iſt das Studium der wirth - ſchaftlichen, geſellſchaftlichen und politiſchen Zuſtände des Landes einer - ſeits und des Volkscharakters andererſeits; ihre Vollendung iſt das organiſche und lebendige Bild des innern Staatslebens Europas. Die Hauptformen deſſelben ſind und bleiben die drei großen Culturvölker unſeres Welttheils, England, Frankreich und Deutſchland mit ihrer tiefen Gleichartigkeit in den Elementen und ihrer oft ſchlagen - den Verſchiedenheit in der wirklichen Geſtalt ihres Rechts Englands, wo das rechtlich freie und gleiche Individuum die Gewalt der Regie - rung zu wenig; Frankreichs, wo der Glanz der centralen Staatsent - wicklung der Regierung zu viel Gewalt gegeben hat, und Deutſchlands, das, mit ſeinen ſelbſtändigen Staaten und Stämmen eine Welt für ſich, in der Wiſſenſchaft die Harmonie zwiſchen beiden Grundformen geſucht und in der Geſetzgebung ſie zum Theil auch gefunden hat. Die übrigen Völker reihen ſich mehr oder weniger klar an dieſe Grund - formen an; es mag daher im Beginne der Wiſſenſchaft genügen, die Vergleichung bei jenen drei Hauptvölkern ſtehen zu laſſen. Und damit ſind dann die Elemente des Folgenden angedeutet, welches auf Grund - lage des wiſſenſchaftlichen Syſtems die Geſchichte und das poſitive Recht der Verwaltung darlegen und vergleichen wird, zuerſt für die voll - ziehende Gewalt und dann für das Syſtem der inneren Ver - waltung.

[14]

Die vollziehende Gewalt.

Begriff und Weſen.

Die vollziehende Gewalt iſt demnach die, vermöge der höher ent wickelten Perſönlichkeit des Staats ſelbſtändig erſcheinende, mit eigenem Organismus und eigenem Recht verſehene That des Staats, deren Inhalt eben die Verwaltung iſt. Sie iſt als ſolche die große, den ganzen Staat durchziehende, auf jedem Punkte thätige Vermittlung zwiſchen dem Willen des Staats und ſeinen wirklichen, natürlichen und perſönlichen Zuſtänden. Sie kommt in allen Gebieten des Staatslebens beſtändig zur Erſcheinung; allerdings aber tritt ſie in der inneren Ver - waltung bei weitem am deutlichſten hervor, ſo daß die letztere ohne ſie nie ganz erkannt werden kann. Von ihr als von einem ſelbſtän - digen Theile der Staatswiſſenſchaft iſt daher auszugehen.

Die Lehre von der vollziehenden Gewalt zerfällt in den allgemeinen Theil mit der Darſtellung der Vollzugsgewalten, der Organiſa - tion und dem Recht derſelben, und den beſondern mit der Anwen - dung dieſer Grundbegriffe auf die drei Grundformen der Regierung, der Selbſtverwaltung und des Vereinsweſens.

Allgemeiner Theil.

I. Die Vollzugsgewalten und die Staatsgewalt.

Die Grundlage der Lehre von der vollziehenden Gewalt ſind einzelne Momente derſelben, welche wir die Vollzugsgewalten nennen. Dieſe Momente ſind nichts, als die Auflöſung des abſtrakten Begriffes der That in die einzelnen Momente, deren Vorhandenſein die Bedingung jeder Thätigkeit iſt, und die nur im Staate ſelbſtändig zur Erſcheinung gelangen. Das erſte iſt der auf die Thätigkeit ſelbſt ge - richtete ſelbſtändige Wille, den wir als Willen der vollziehenden Gewalt die Verordnung nennen, von der ſich wieder die Verfügung ſcheidet als der Vollzugswille der niederen Organe. Das zweite iſt die15 Herſtellung der für dieſe Thätigkeit nothwendigen Organe der voll - ziehenden Gewalt. Das dritte iſt die Anwendung der äußeren wirk - lichen Macht, um die Ausführung ſowohl gegen die Natur als gegen den Willen der Einzelnen zu verwirklichen, der Zwang. Alle Voll - ziehung enthält daher die drei Momente der Verordnung und Ver - fügung mit ihren Unterarten, der Organiſation und des Zwanges. Als Inhalt der vollziehenden Gewalt nennen wir ſie die Verordnungs -, Organiſations - und Zwangsgewalt; als dem Staate immanente Ge - walten bilden ſie wieder ein Ganzes, und heißen in dieſem Sinne die Staatsgewalt. Sie ſtehen alle jedem Vollziehungsorgane des Staates bis zu einem gewiſſen Grade zu; ihre Vertheilung und Geſtaltung aber beruht zunächſt auf dem Organismus der vollziehenden Gewalt.

II. Die organiſchen Grundformen der vollziehenden Gewalt.

Wie der Begriff der vollziehenden Gewalt, ſo gehen auch die Grundformen derſelben aus dem Weſen des Staats hervor; denn ſie haben eben dieſes Weſen ſelbſt im thätigen Leben deſſelben zur Ver - wirklichung zu bringen.

Die vollziehende Gewalt iſt demgemäß wie der Staat ſelbſt, eine perſönliche und einheitliche; und dieſe perſönliche und einheitliche Geſtalt der Vollziehung iſt die Regierung. Sie iſt aber zugleich eine Ein - heit von ſelbſtändigen Perſönlichkeiten; und indem die Thätigkeit der letzteren mitwirkend in die Vollziehung aufgenommen wird, entſteht die freie Verwaltung. Die freie Verwaltung hat wieder zwei Grund - formen, die Selbſtverwaltung und das Vereinsweſen, beide mit eigener Grundlage und eigenem Wirkungskreis. Aus Regierung, Selbſtverwaltung und Vereinsweſen beſteht daher der Organismus der vollziehenden Gewalt in allen Staaten und zu allen Zeiten.

Allerdings aber iſt ſowohl jedes dieſer Organe für ſich, als ihr Verhältniß zu einander in den verſchiedenen Zeiten ſehr verſchieden, und damit auch das verfaſſungsmäßige Verwaltungsrecht, das ſie alle zugleich umfaßt. Die nähere Betrachtung dieſer Verhältniſſe ergibt, daß gerade in dieſer Verſchiedenheit ein weſentliches Element der In - dividualität der Staaten und Völker liegt; der große Zug der Geſammtentwicklung bildet dann das, was wir die Geſchichte des innern Staatrechts nennen. Je weiter aber die organiſche Entwicklung geht, um ſo klarer tritt jedes Gebiet für ſich hervor; und durch die ſelbſtän - dige Behandlung aller dieſer Theile für ſich, in dem gemeinſamen Grundbegriffe des Staats zuſammengefaßt, entſteht das, was wir das Syſtem des verfaſſungsmäßigen Verwaltungsrechts nennen.

16

III. Das Recht der Vollzugsgewalt und ſeine Entwicklung zum verfaſſungsmäßigen Verwaltungsrecht.

Für dieſen Begriff und Organismus der vollziehenden Gewalt erſcheint nun das Recht überhaupt dadurch, daß die Vollziehung faktiſch das ganze Leben des Staats mit ihren Organen durchdringt, ihrem Weſen nach aber dennoch nur ein Theil des Staatslebens iſt. Das Recht der Vollzugsgewalt iſt daher die durch die organiſche Natur des Staats geſetzte Gränze für die erſtere: das allgemeinſte Princip dieſes Rechts beruht darauf, daß die That dem Willen untergeordnet ſein ſoll. Der Wille des Staats aber iſt das Geſetz. Wir ſagen daher, daß das Princip des Rechts der vollziehenden Gewalt die Unterordnung deſſelben in Verordnung, Organiſation und Zwang unter das Geſetz iſt, ſo weit eben ein Geſetz vorhanden iſt; daß aber die vollziehende Gewalt das Geſetz da zu erſetzen hat, wo es nothwendig iſt und dennoch fehlt. Dieß ſind die Grundlagen des Rechts der vollziehenden Gewalt.

Die hohe Bedeutung dieſes Rechtsprincips beruht nun darauf, daß ohne daſſelbe der Wille von der That, und das Ganze des Staats von ſeinen einzelnen Organen beherrſcht und damit unfrei wird. Die Grundlage der wahren Freiheit eines Staates iſt daher das richtige, auf ſtrenger rechtlicher Baſis hergeſtellte Verhältniß zwi - ſchen Geſetzgebung und Vollziehung. Nun iſt die Vollziehung zu allen Zeiten beſtimmt und lebendig vorhanden geweſen. Allein es hat Jahr - tauſende gedauert, bis man Begriff und Recht des Geſetzes von der - ſelben zu ſcheiden und dieſen Unterſchied als den Unterſchied der beiden großen rechtlichen Kategorien des Geſetzes und der Verordnung beſtimmt hat. Dieſer Unterſchied liegt im ganzen Staatsleben der Verfaſſungs - mäßigkeit zum Grunde; durch ihn erſt iſt auch der Begriff des ver - faſſungsmäßigen Verwaltungsrechts möglich. Die Geſchichte des letzteren iſt daher die Geſchichte des ſich zur klaren und bewußten Geltung er - hebenden Begriffes und Rechts des Geſetzes. Dieſe nun, und mit ihr das Rechtsprincip der Verwaltung, hat drei große Stadien oder Grundformen.

Urſprünglich fallen Geſetz und Verordnung in dem perſönlichen Willen des Staatsoberhaupts zuſammen; das iſt, jede Verordnung iſt Geſetz. Die Folge iſt, da der Geſetzgeber unverantwortlich und das Geſetz abſolut iſt, daß die vollziehende Gewalt als geſetzgebende auf jedem Punkte das ganze Staatsleben beherrſcht. Und da nun die - ſelbe nothwendig eine perſönliche iſt, ſo iſt damit der ganze Staat dem perſönlichen Willen des Staatsoberhaupts unterworfen, das iſt, unfrei. Dieſen Zuſtand nennen wir die abſolute Monarchie; iſt der Wille17 des Staatsoberhaupts ein willkürlicher, ſo reden wir vom Deſpotis - mus; iſt ſeine Abſicht eine auf die Entwicklung des Volks gerichtete, ſo entſteht der aufgeklärte Deſpotismus will er nur die Herrſchaft als ſolche, ſo entſteht die Tyrannis; nie aber iſt dieſer Zuſtand ein freier. Seine Heimath iſt der Orient. Durch ihn gehen mit der Frei - heit der Einzelnen die Völker und Staaten als Ganzes zu Grunde.

Den Gegenſatz dazu bildet dasjenige ſtaatliche Princip, nach wel - chem wieder die vollziehende Gewalt unſelbſtändig iſt, und die Geſetz - gebung, durch die Geſammtheit des Volkes gebildet, ſelbſt die Voll - ziehung übernimmt. Hier wird jedes Geſetz zugleich Verordnung. Die Folge iſt, daß die Vollziehung zu nichts berechtigt iſt, als was das Geſetz ausdrücklich vorgeſchrieben hat, und daß daher zwar die Freiheit gewahrt iſt, aber die Entwicklung des wirklichen Lebens ſtill ſteht. Die weitere Folge aber beſteht dann in der Herrſchaft der In - tereſſen über die Geſetzgebung; es entſteht die Verwaltung der Majorität der Intereſſen und damit die Hemmung der freien geſellſchaftlichen Bewegung. Dieſen Zuſtand nennen wir die Republik; die Herrſchaft der Mächtigen über die Unmächtigen im Namen ihrer Intereſſen die Claſſenherrſchaft; der Kampf der unterworfenen Claſſe gegen die herrſchende iſt der Bürgerkrieg; die Folge iſt die Auf - löſung der Freiheit durch denſelben. Ihr Typus iſt die alte Welt der Griechen und Römer; durch ſie iſt der Begriff und das Recht des Ge - ſetzes entſtanden, aber das der freien Vollziehung untergegangen; auch ſie vermag nicht, ein Verwaltungsrecht zu bilden.

Erſt die germaniſche Welt ſcheidet nun feſt und beſtimmt im Princip, wenn auch langſam und unter den härteſten Kämpfen, die Geſetzgebung von der Vollziehung. Sie trägt das Princip der Bildung des Staatslebens durch die organiſirte Geſammtheit der Staatsbürger von Anfang an in ſich; aber ſie ſtellt das der ſelbſtändigen Staats - gewalt im Königthum daneben hin. So liegt in ihr von Anfang an der Keim des Begriffes vom Geſetz als Wille des Volkes im Unterſchiede vom Begriff der Verordnung als Wille des Königs. Jahrhunderte hindurch vermag nun auch dieſe Welt wieder in ihrem Königthum den Begriff und das Recht des Staatsoberhaupts von dem der auch ihm gegenüber ſelbſtändigen Gewalt nicht zu ſcheiden; der öffentlich rechtliche Charakter der Geſchlechter - und der Ständeordnung iſt eben dieſe Vermiſchung des Staatsoberhaupts und ſeiner Vollziehung; und dieſe Vermengung hat zur Folge, daß das Princip der Unverant - wortlichkeit, das im unabweisbaren Weſen des Staatsoberhaupts liegt, die Bildung eines eigentlichen, freien Verwaltungsrechts und die Klärung über das Verhältniß zwiſchen Geſetz und Verordnung nicht zuläßt. ErſtStein, Handbuch der Verwaltungslehre. 218in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft tritt dieſe Scheidung ein. Erſt hier entſteht die Selbſtändigkeit der geſetzgebenden Gewalt in den Kammern, und die der vollziehenden Gewalt in den Miniſterien, wäh - rend das Staatsoberhaupt über beiden ſteht, und jetzt iſt daher auch ein Verwaltungsrecht als das Recht dieſer drei Faktoren in Beziehung auf Wille und That des Staats möglich und nothwendig. Allerdings muß ſich zu dem Ende zuerſt die Selbſtändigkeit und das Recht des Geſetzes ausbilden; der rechtliche Begriff des Geſetzes iſt das große Kriterium des Beginnens dieſer Epoche, oder des durch die Volksver - tretung unter Zuſtimmung des Staatsoberhaupts zu Stande gekommenen Staatswillens. So wie aber dieſer feſtſteht, ſchließt ſich daran die Bildung des Verwaltungsrechts als des Rechts der ſelbſtändigen Verordnung gegenüber dem Geſetze; und dieſes Recht iſt es, welches wir das verfaſſungsmäßige Verwaltungsrecht nennen. Natürlich beſteht auch dieſes zuerſt nur im Princip. Seine Entwicklung empfängt es, indem es klar wird, daß für die vollziehende Gewalt die bloße Ausführung der beſtehenden Geſetze nicht genügen kann, ſondern daß ſie eine, faſt auf allen Punkten über daſſelbe hinausgehende, das Geſetz erfüllende und zum Theil erſetzende Funktion hat. Mit dieſer Erkenntniß iſt dann die zweite gegeben, daß die Vollzugsgewalt auch in dieſer ihrer ſelbſtändigen Funktion in Harmonie mit dem Geſetze ſtehen muß. Daraus entſteht ein Proceß, der dieſe Harmonie auf jedem Punkte des Staatslebens erhält und wieder herſtellt, wenn ſie geſtört iſt. So wie dieſer Proceß nun ſeinerſeits wieder in feſte rechtliche Form gebracht wird, entſteht daraus das Syſtem des verfaſſungsmäßigen Verwaltungsrechts. Dieſes Syſtem aber ſchließt ſich naturgemäß an die einzelnen Vollzugsgewalten der Vollziehung an, und ſo entſtehen die elementaren Principien deſſelben, nach dem Weſen und dem Begriff der Verordnung, der Organiſation und des Zwanges geordnet.

Das oberſte Princip dieſes verfaſſungsmäßigen Verwaltungs - rechts iſt demnach, daß die Verordnung nie mit dem Geſetze im Widerſpruche ſtehen darf, ſo weit ein ſolches da iſt. Wo ſie es dennoch thut, wird dieſe Unterordnung hergeſtellt durch die Klage gegen die ungeſetzliche Verordnung; ſteht aber die Verfügung mit der Verordnung im Widerſpruch, ſo entſteht die Beſchwerde. Beide ſind abſolute verfaſſungsmäßige Rechte der Staatsbürger. Wo aber die Verordnung über das Geſetz hinausgeht, weil es mangelt, da tritt die Verantwortlichkeit der Vollzugsgewalt ein, durch welche die Har - monie des Willens und der That deſſelben nicht mehr mit dem Wort - laut, ſondern mit dem Geiſte der Geſetzgebung hergeſtellt wird. Das iſt das verfaſſungsmäßige Verordnungsrecht.

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Das zweite Princip iſt das Recht der Organiſation, nach welchem jede Funktion nur zu demjenigen berechtigt iſt, wozu es durch die Organiſation beſtimmt war. Das Recht nennen wir die Competenz. Die Aufrechthaltung der Competenz wird gleichfalls durch Klage und Beſchwerde geſichert; ſie ſelbſt bildet das zweite Element der verfaſſungs - mäßigen Ordnung.

Das dritte Princip iſt dasjenige, nach welchem der Zwang ſeine rechtliche Grenze findet. Die Herſtellung dieſer rechtlichen Grenze ge - ſchieht durch das Princip der individuellen Haftung der vollziehenden Organe, die durch Klage zur Geltung gelangt. Die Entwicklung des - ſelben bildet das verfaſſungsmäßige Zwangsrecht.

Die Geſammtheit dieſer Grundſätze des öffentlichen Rechts bildet nun das verfaſſungsmäßige Verwaltungsrecht. Die Entwick - lung deſſelben zu einem ausgebildeten Syſteme iſt aber nur dann möglich, wenn man daſſelbe wieder auf die drei Grundformen der voll - ziehenden Gewalt, die Regierung, die Selbſtverwaltung und das Ver - einsweſen anwendet, indem die beſondere Natur jeder derſelben dieſem verfaſſungsmäßigen Verwaltungsrecht wieder ſeine Geſtalt gibt. Damit entſteht der Inhalt der letzteren, von welchem allerdings jeder Theil wieder ſein Recht, ſeine Ordnung und ſeine Geſchichte hat. Das nun bildet ſomit den beſondern Theil des verfaſſungsmäßigen Ver - waltungsrechts.

Beſonderer Theil.

A. Die Regierung und das verfaſſungsmäßige Regierungsrecht.

I. Begriff und Organismus der Regierung. Das Staatsoberhaupt und die Regierung im eigentlichen Sinne.

Die Regierung iſt die perſönliche Geſtalt der vollziehenden Gewalt, und damit die Vertreterin der Perſönlichkeit des Staats in ſeiner That.

Die Regierung beſteht daher aus zwei Elementen, dem Staats - oberhaupt, das zugleich das Haupt der geſetzgebenden Gewalt iſt, und der eigentlichen Regierung, die den perſönlichen Organis - mus der vollziehenden Gewalt enthält. Auf dem Unterſchied ihrer Funktionen beruht zunächſt der Unterſchied ihrer Organiſation, dann der Unterſchied ihres Rechts; auf der Verbindung und Einheit beider die formale Natur und das Weſen der Vollziehung.

I. Das Staatsoberhaupt, an ſich das perſönliche Haupt der20 Vollziehung, urſprünglich nur in der allein herrſchenden Perſon des Königs beſtehend, entwickelt in den höher gebildeten Staaten einen ſelbſtändigen, ihm angehörigen Organismus, deſſen einzelne Theile ſpecifiſche Funktionen und Rechte auch für die Vollziehung haben.

Das Cabinet und der Hof ſind für den perſönlichen Dienſt des Staatsoberhaupts beſtimmt, jenes für die perſönlichen Thätigkeiten, dieſer für die perſönlichen Bedürfniſſe deſſelben.

Die Staatswürden ſind die organiſirte Vertretung der Würde und Ehre des Staats; das Königthum als Haupt der Staatswürden iſt die Krone.

Das Heer iſt die organiſirte phyſiſche Macht des Staats. Es iſt daher unfähig, einem andern als dem einheitlichen perſönlichen Willen des Staatsoberhaupts zu dienen.

Der Staatsrath iſt ſeinem Weſen nach, in ſeiner Scheidung vom Miniſterrath, das berathende Organ für die Funktion des Königs in Geſetzgebung und Vollziehung; in der Wirklichkeit iſt er in den ver - ſchiedenen Ländern ſehr verſchieden organiſirt und berechtigt, ſo daß ſehr verſchiedene Dinge unter dieſem Namen zuſammengefaßt werden.

II. Während das Staatsoberhaupt die Vollziehung als individuellen Willen enthält, enthält die Regierung im eigentlichen Sinne dieſelbe als ein Syſtem von Thätigkeiten, in welchem jede große Aufgabe des Staats ſich durch die Mannichfaltigkeit ihrer Objekte zu einem ſyſtema - tiſchen Organismus entfaltet.

Der Grundbegriff iſt der des Amts; das Amt iſt das einzelne, mit ſelbſtändiger Competenz zur Vollziehung einer beſtimmten Aufgabe vom Staatsoberhaupt oder in ſeinem Namen eingeſetzte, und im Namen des Staats thätige Organ.

Das Syſtem der Aemter zerfällt in die beiden Grundformen des Miniſterial - und des Behördenſyſtems.

Das Miniſterialſyſtem iſt die perſönliche Organiſirung der (fünf) großen Verwaltungsgebiete. Der Miniſter iſt die perſönliche Spitze; die Geſammtheit der Miniſter bildet das Geſammtminiſterium, das im Miniſterrath als Ganzes thätig iſt. Erſt im Syſtem der Mi - niſterien ſcheidet ſich formell die vollziehende Gewalt von der geſetz - gebenden; und erſt dadurch wird das Syſtem des verfaſſungsmäßigen Verwaltungsrechts zur Wirklichkeit.

Das Behördenſyſtem entſteht theils durch die beſondere Natur der Verwaltungsaufgaben an ſich, theils durch die Anforderungen der örtlichen Verhältniſſe. In erſterer Beziehung ſchließt es ſich an die allgemeine Entwicklung des ſtaatlichen Lebens an, und ſchreitet mit ihr vor und zurück; in zweiter Beziehung ſchließt es ſich an die Beſonder -21 heiten von Land und Volk, und iſt ein anderes in Gebirgsländern, in Ebenen, in Küſtenländern, in den Städten und auf dem Lande. Hier erſcheint die Individualität der Staaten wieder in ihrer vollen Bedeutung, die im Miniſterialſyſtem mehr und mehr durch die Gleich - artigkeit der ſtaatlichen Entwicklung verwiſcht wird.

Mit allen dieſen Organen wirkt nun die Regierung gleichzeitig, das Gleiche in den verſchiedenſten Formen und Verhältniſſen wollend und vollziehend, Wir müſſen daher die Funktion dieſes Organismus ſelbſtändig betrachten, da ſie dem Rechte deſſelben zum Grunde liegt.

II. Die Funktion der Regierung.

Die Funktion der Regierung iſt ihrem Begriff nach einfach die Vollziehung des Staatswillens. Allein dieſe Funktion ſelbſt iſt an das Syſtem der Organe derſelben nach der Natur derſelben vertheilt.

Das Staatsoberhaupt macht durch ſeine perſönliche Zuſtim - mung den Willen der Regierung zum Staatswillen. Die Voll - ziehungsrechte, welche es unabhängig von der Regierung ausübt, bilden die Prärogative der Krone. Das Rechtsprincip in ſeinem Ver - hältniß zur Regierung iſt, daß ohne ſeine Zuſtimmung kein Wille der letzteren gültig iſt, und daß deßhalb vermöge dieſer Zuſtimmung jeder Vollzugsakt in jedem Gebiete der Verwaltung in ſeinem Namen aus - geübt wird.

Für die Regierung ſelbſt theilt ſich dann die vollziehende Funktion nach dem Miniſterial - und dem Behördenſyſtem.

Die Miniſterien haben die eigentliche Verordnungs - und Or - ganiſationsgewalt. Aus ihrem Verhältniß zum Staatswillen gehen die drei Arten der Verordnungen hervor, welche der Anwendung des verfaſſungsmäßigen Verwaltungsrechts zum Grunde liegen.

Die Beſtimmung für die Vollziehung der beſtimmt vorliegenden Geſetze bildet die Vollzugsverordnung.

Wo ein Geſetz mangelt, aber das Bedürfniß nach einer höchſten Beſtimmung vorliegt, entſteht die Verwaltungsverordnung.

Wo eine wahre Gefahr die Ausübung eines Geſetzes unausführbar oder gefährlich macht, kann die Nothverordnung das Geſetz ſus - pendiren, und den Willen der vollziehenden Gewalt zeitweilig an ſeine Stelle ſetzen.

Die Behörden dagegen haben nur die Verfügungs - und Zwangsgewalt.

Die Verfügung kann nur den ausführenden Willen einer Ver - ordnung enthalten. Es gibt daher Vollzugsverfügungen, Verwaltungs -22 Verfügungen, welche den Mangel einer beſtimmten Verordnung er - ſetzen und Nothverfügungen, welche im Falle der Gefahr die Verord - nung ſuſpendiren. Ein Geſetz kann durch keine Verfügung ſuſpendirt, wohl aber kann in der Noth eine mangelnde geſetzliche Beſtimmung durch eine Verfügung erſetzt werden.

Der Zwang iſt die Anwendung phyſiſcher Mittel gegen den Widerſtand des Einzelnen. Dieſe Mittel ſind dreifacher Natur.

Sie ſind zuerſt Ordnungsſtrafen, welche von der Behörde gegen den Ungehorſam auferlegt und nach den Regeln der gerichtlichen Exekution eingetrieben werden.

Zweitens beſtehen ſie in der Drohung, daß die Verfügung im Falle des Ungehorſams auf Gefahr und Koſten des Betreffenden aus - geführt werde.

Drittens ſind ſie wirklicher Zwang. Für den Vollzug des Zwangs beſtehen eigene Organe, theils in den eigenen Dienern der Behörde, theils in dem ſelbſtändigen Organismus der Gendarmerie. Die letztere beſitzt ihre eigene Organiſation und eigene Vollzugsvorſchriften (In - ſtruktionen ꝛc.). Das Verhältniß derſelben zu den Behörden iſt weſentlich verſchieden, je nachdem ſie eine ſelbſtändige Thätigkeit als Organe der Sicherheitspolizei entfalten, oder nur die Vollziehungsorgane der Be - hörden ſind.

Die Geſammtheit aller, die Ordnung des Zwanges betreffenden Beſtimmungen und Organe nennt man auch wohl die Polizei. Name und Stellung der Polizei ſind weſentlich hiſtoriſch. Es wäre beſſer, dieſelbe ſtrenge auf die Sicherheitspolizei zu beſchränken.

Dieß ſind die elementaren Funktionen der Regierung; an ſie ſchließt ſich das Recht derſelben.

III. Das verfaſſungsmäßige Regierungsrecht.

Das Regierungsrecht überhaupt iſt ſeinem Begriffe nach das Recht, welches aus der obigen Funktion der Regierung in ihrem Verhältniß theils zu den übrigen Elementen des Staats, theils zum Rechte des Staats - bürgerthums entſteht. Das verfaſſungsmäßige Regierungsrecht iſt dieß Recht, in ſofern es aus der in der Volksvertretung gegebenen Scheidung der geſetzgebenden Gewalt von der vollziehenden hervorgeht. Es iſt klar, daß das erſtere allerdings ſeinem Weſen und Begriff nach immer beſteht, daß aber erſt die Selbſtändigkeit der Geſetzgebung das - ſelbe im letzteren zu einem klaren und praktiſchen Rechtsſyſtem ent - wickeln kann.

Alles Regierungsrecht beruht darauf, daß der Wille und die23 That deſſelben, da ſie ſelbſtändig neben der Geſetzgebung daſtehen, auch mit dem Inhalt der letzteren in Widerſpruch gerathen können. Da nun das Geſetz der höchſte Wille des Staats iſt, ſo folgt, daß das Princip jenes Rechts die Herſtellung der Harmonie zwiſchen Geſetz - gebung und Vollziehung ſein muß. Die Verwirklichung dieſes Princips hat nun nach der Organiſation der Funktionen der Regierung drei Grundformen.

Das Staatsoberhaupt iſt unverantwortlich. Denn die Be - dingung der Geltung ſeines Willens iſt die Zuſtimmung der Miniſter; dieſe Zuſtimmung macht dann die letzteren für den Willen des Ober - haupts verantwortlich. Wo ſie in beſtimmten Fällen nicht nöthig iſt, da hat jener Wille dadurch an und für ſich d[as]Recht des höchſten Staats - willens. Das iſt das Rechtsprincip des verfaſſungsmäßigen König - thums.

Für die Regierung dagegen gelten die beiden Grundrechte der Verantwortlichkeit und der Haftung, ſowohl für das Mini - ſterial - als für das Behördenſyſtem. Nur erſcheinen beide für jedes derſelben in verſchiedener Form.

Das Weſen der Verantwortlichkeit beruht darauf, daß die Geſetze neben ihrem Wortlaut auch einen Geiſt haben, und daß die höhere Natur des Staats eine geiſtige iſt. Die Regierung iſt ver - pflichtet, ſich dieſen Geiſt des Staats, ſowie den der beſondern Geſetze anzueignen, und in ihrer Thätigkeit denſelben in der geſammten Ver - waltung zur Geltung zu bringen. Die Grundlage der Haftung beſteht darin, daß die einzelnen Handlungen der einzelnen Organe der voll - ziehenden Gewalt nicht dem Wortlaut der Geſetze widerſprechen dürfen.

Die Verantwortlichkeit des Miniſterium erſcheint in dem, durch die Abſtimmungen der Volksvertretung gegebenen Urtheil derſelben über die Harmonie zwiſchen dem Geiſt der Verwaltung und dem der Geſetze. Die Verantwortlichkeit der Behörde dagegen erſcheint als die Verpflichtung derſelben, in ihren Verfügungen den Geiſt der Verord - nungen zum Ausdruck zu bringen, und wird verwirklicht durch die Be - ſchwerde gegen jedes Organ in ſeiner Thätigkeit, gerichtet an die höhere Behörde. Das Recht der Beſchwerde iſt daher ein eben ſo ab - ſolutes ſtaatsbürgerliches Recht, als das der Abſtimmung in der Volks - vertretung. Es iſt eine der weſentlichen Bedingungen eines verfaſſungs - mäßigen Regierungsrechts, daß das Beſchwerdeverfahren geſetzlich und gerecht geordnet, und mit dem Disciplinarverfahren im Amts - ſtrafrecht in engſte Verbindung gebracht ſei. Beides fehlt in allen Staaten Europas.

Bei der Haftung des Miniſteriums muß man unterſcheiden. 24Die miniſterielle Haftung tritt da ein, wo eine in der Competenz liegende Vollziehung durch die Verordnung der Miniſter entweder das beſtimmte Geſetz verletzt oder daſſelbe nicht vollzogen hat. Die perſönliche Haftung derſelben tritt bei allen denjenigen einzelnen Thätigkeiten derſelben ein, welche nicht zur Competenz der Miniſter ge - hören. Daſſelbe gilt von der Haftung der Behörden. Nur haben die - ſelben zugleich der höheren Behörde und dem Einzelnen dafür zu haften, daß ihre Verfügungen und Zwangshandlungen einerſeits mit dem Wortlaute der Geſetze, andererſeits mit dem der Verordnungen übereinſtimmen, während perſönliche Haftung nur mit ſolchen Hand - lungen der Behörde zu thun hat, welche ſich nicht auf die amt - liche Competenz beziehen. Die Verwirklichung der Haftung geſchieht durch die Klage. Es ſteht daher der Volksvertretung gegen die Mini - ſterien, und jedem Einzelnen gegen jede Behörde das Klagerecht in jedem Falle zu, wo dieſelben ein geſetzliches Recht durch Verordnung, Verfügung und Zwang verletzen. Das Organ, welches über die Klage entſcheidet, iſt dem Principe nach das Gericht; bei der Klage gegen die Miniſter das Staatsgericht, bei der Klage gegen die Behörde das ordentliche Gericht. Das Verfahren iſt im erſten Falle beſon - ders normirt, im zweiten Falle gilt das gewöhnliche Gerichtsverfahren wie in jedem andern Proceß.

So einfach nun dieſe Grundſätze an ſich ſind, ſo langdauernd und ernſt iſt der Kampf, der ſie zur Geltung bringt. Die hiſtoriſche Ent - wicklung des Staatenlebens hat es mit ſich gebracht, daß von einer Miniſterverantwortlichkeit und Haftung bis zu unſerem Jahrhundert nur in England die Rede ſein konnte, während der Gedanke einer ge - richtlichen Haftung der Behörde auch bis zur Gegenwart nirgends mit Ausnahme Englands zur Geltung gelangt iſt. Der Charakter des jetzt beſtehenden rechtlichen Zuſtandes iſt daher die Verſchmelzung der Verantwortlichkeit und des Klagerechts, welche bei den Miniſtern in Unklarheit über den Begriff der Miniſterverantwortlichkeit, die zugleich die unklar gedachte Haftung derſelben enthält, bei den Behörden in dem Princip der Ausſchließung des Klagerechts durch das Beſchwerde - recht beſteht, ſo weit es ſich um amtliche Funktionen handelt. Die erſten, noch unfertigen Vermittlungsverſuche für beide Auffaſſungen iſt die Einſetzung von Verwaltungsgerichten nach dem Muſter der Conseils de Préfecture; allein man hat gewiß Recht, ſie nur als ein Uebergangsſtadium zu betrachten. Das Weſen und die Würde des Gerichts fordern eben ſo gut als das Recht, daß das Gericht als ſolches entſcheide. Doch gehört ein hoher Grad der Entwicklung des ſtaats - bürgerlichen Lebens dazu, um dieſen Gedanken zur Geltung zu bringen.

25

Dieſen Rechten und Pflichten der Regierung entſpricht nun von Seiten des Einzelnen der Gehorſam, der, in ſofern ſeine Gränzen durch das Geſetz gegeben ſind, der verfaſſungsmäßige Gehorſam iſt. Der Widerſtand iſt an und für ſich ein Unrecht; dagegen iſt das Recht des paſſiven Widerſtandes ein organiſches Recht, und der Ein - zelne haftet dabei ſeinerſeits dafür, daß er zu demſelben berechtigt war oder nicht.

B. Die Selbſtverwaltung.

I. Begriff und Organismus.

Die Selbſtverwaltung iſt die erſte Form, in welcher die Idee der freien Verwaltung als der organiſirten und berechtigten Theilnahme der Staatsbürger an der Funktion der Vollziehung im Allgemeinen, in der Verwaltung im Beſondern zur Verwirklichung gelangt. Sie entſteht dadurch, daß nicht ſo ſehr der freie und ſelbſtthätige Wille des Einzelnen, als vielmehr die Natur gegebener Verhältniſſe jene Theil - nahme erzeugt und nothwendig macht.

Es folgt daraus, daß das Syſtem dieſer Selbſtverwaltung auf dem Syſtem eben dieſer natürlichen Faktoren beruht, welche ſie ſelbſt erzeu - gen. Man muß deßhalb davon ausgehen, daß die Selbſtverwaltung kein einfacher Begriff iſt, und daher auch keine einfache Funktion hat und haben kann; zugleich aber auch, daß ſie wie ihre natürlichen Grund - lagen den ganzen Staat umſchließt, und ſomit ein zweites organiſches Syſtem der Vollziehung neben dem der Regierung bildet, aus deren gegenſeitigen Berührung dann das Recht beider hervorgeht.

Zwei große Gebiete des wirklichen Lebens ſind es nun, mit denen die Vollziehung zu thun hat; und die Selbſtverwaltung hat da - her auch im allgemeinſten Sinne zwei Grundformen. Das erſte Gebiet iſt das der Intereſſen, das zweite iſt das des feſten, begränzten Grundbeſitzes. Die Organiſation der Betheiligung des Staats - bürgerthums an der Vollziehung in Beziehung auf die Intereſſen nen - nen wir die Vertretungen, in Beziehung auf den örtlich begränzten Grundbeſitz die eigentliche Selbſtverwaltung. Jede dieſer Organi - ſationen bildet dann, für ein beſtimmtes Gebiet thätig, das was wir den Selbſtverwaltungskörper nennen.

Die Organiſation aller dieſer Selbſtverwaltungskörper beruht ge - meinſchaftlich auf dem Princip, die Thätigkeit des Einzelnen an den Funktion der Vollziehung zuzulaſſen, während ſie im Ganzen des Staates als ſelbſtändige Organe, in ihren höheren Stufen als ſelbſtändige Perſönlichkeit daſtehen. Die Verwirklichung dieſes Princips geſchieht26 dadurch, daß die Organe dieſer Selbſtverwaltungskörper aus der Wahl ihrer Angehörigen hervorgehen, und daß die ſo gewählten Vertreter das Recht haben, den Willen der Körper zu beſtimmen, und das Recht, dieſen Willen auszuführen. Die Ordnung des erſteren bildet demgemäß ihre Verfaſſung, die Ordnung des zweiten ihre Verwaltung. Ihre perſönliche Einheit aber wird nach außen durch ihr Oberhaupt vertreten, das gleichfalls aus der Wahl derſelben hervorgehen ſoll. Es iſt aber natürlich, daß dieſe allgemeinen Grundſätze je nach der Natur der Selbſtverwaltungskörper eine vielfach verſchiedene Geſtalt annehmen.

Die Vertretungen zunächſt heißen da, wo ſie von dem freien Willen und den Intereſſen der Einzelnen ausgehen, um über die Aufgabe der Vollziehung Wünſche und Forderungen auszuſprechen, Geſuche und Petitionen; da wo die Anſichten einzelner Fachmänner von der Regierung veranlaßt werden, Gutachten; wo ſich alle Betheilig - ten auf Veranlaſſung der Regierung ausſprechen, Vernehmungen (Enquêtes). Wo dagegen dauernde Körper auf Grundlage der Wahl zu dieſem Zweck gebildet werden, entſtehen die Räthe für die Aufgaben der Verwaltung überhaupt, die Kammern für beſtimmte Aufgaben der Volkswirthſchaftspflege. In den höheren Stadien der Selbſtver - waltung gehen die erſteren in amtliche Stellungen, letztere in die freien Vereine über. Die ſtrenge adminiſtrative Organiſirung herrſcht im Syſtem der Conseils in Frankreich, die freiere in den Associations in England; in Deutſchland wirken noch beide neben einander.

Die Selbſtverwaltung im eigentlichen Sinne hat drei, in ſich und ihren Funktionen und Rechten ſehr verſchiedene Körper.

Die Landſchaft iſt die, auf der hiſtoriſchen Staatenbildung be - ruhende, Land und Stamm in ihrer Beſonderheit umfaſſende Selbſt - verwaltung. Ihre weſentliche Bedeutung beruht darauf, daß ſie die Selbſtverwaltung da am kräftigſten vertritt, wo ſie am meiſten gefährdet wird, in ſtreng adminiſtrativ centraliſirten Staaten. Sie hat daher in den verſchiedenen Zeiten und Ländern ein ſehr verſchiedenes Schickſal in Europa gehabt. Ihre dauernde Heimath ſcheint Mitteleuropa zu ſein. Ihre Organiſation iſt unter allen Organen der freien Verwal - tung faſt allein fähig, die Elemente der Geſchlechter - und ſtändiſchen Ordnung dauernd zu erhalten. Eben deßhalb wird ihre Competenz ſich mit der Entwicklung der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft faſt von ſelbſt beſchränken.

Die Gemeinde iſt die ausgebildete Organiſation der örtlichen Selbſtverwaltung. Sie iſt daher beſtimmt und fähig, die Grundformen und Organe des Staats für ihr begränztes Gebiet in begränzter Weiſe27 herzuſtellen, und dadurch die großen Principien des verfaſſungsmäßigen Regierungsrechts bei ſich zur Anwendung zu bringen. In dieſem Sinne iſt die Gemeinde die Erzieherin des Einzelnen zum ſtaatsbürger - lichen Leben. Die Gemeinde hat daher ihr Oberhaupt, ihre Verfaſſung und ihre Verwaltung; ſie ſoll wenigſtens die Organe dieſer Funktionen in Bürgermeiſter, Gemeinderath (Magiſtrat) und Gemeindevertretung; ſie ſollte in den Magiſtratsräthen das Analogon der Miniſter haben, um das Syſtem der Verantwortlichkeit und Haftung ausbilden zu können. Eben darum iſt das Gemeindeweſen der Kern aller Selbſtver - waltung, die Gemeinde die Heimath der freien Verwaltung, und ein Volk ohne freie Gemeinde trotz aller freien Verfaſſung ein nicht freies, ſondern adminiſtrativ unfreies Volk. Deßhalb ſagen wir, daß die Ver - faſſung nur der erſte, die freie Verwaltung in der Gemeinde aber der zweite Schritt zur Freiheit des Volkes ſei. Und die Geſchichte des Ge - meindeweſens beweist zu allen Zeiten und in allen Völkern, daß in ihm der Maßſtab der inneren Freiheit gegeben iſt.

So lange nun das Gemeindeweſen allein auf hiſtoriſch entſtandenen Ortsgemeinden beruht, iſt eine organiſch entwickelte Selbſtverwal - tung nicht möglich, weil die Ortsgemeinden bei gleichen Aufgaben und gleichen Rechten ſo verſchieden in Umfang und Kraft ſind, daß der bei weitem größte Theil derſelben unfähig erſcheint, die Organe der Verfaſſung und Verwaltung bei ſich auszubilden. Die Zukunft des Gemeindeweſens liegt daher in der Bildung von Verwaltungsgemein - den, für deren Beſchlüſſe die Ortsgemeinde das vollziehende Organ iſt. Die bisherigen Verſuche der Kreis - und Bezirksgemeinden ſind nur noch der erſte Beginn dieſer höheren Organiſation, da ſie meiſt entweder bloß Rathskörper an der Seite der Beamteten, wie namentlich in Frankreich (Arrondissements und Souspréfets) oder Verbände mit einer einzelnen Aufgabe ſind, wie in England. Deutſchland wird die Arbeit und die Ehre haben, die Verwaltungsgemeinde aus der Orts - gemeinde zu erſchaffen, und damit das wahre Syſtem der Selbſtver - waltung zu verwirklichen.

Die Corporationen endlich ſind Selbſtverwaltungskörper für einen beſtimmten einzelnen Zweck auf Grundlage eines eigenen Ver - mögens. Sie ſind wieder entweder Körperſchaften, welche die ein - heitliche, öffentliche Organiſation einer Berufsthätigkeit enthalten, oder Stiftungen, deren Mittel für einen ſocialen Zweck verwaltet werden. Die Organiſation der erſteren beruht daher meiſtens auf ſtändiſchen Prin - cipien, die des zweiten auf den individuellen Vorſchriften der Stifter. Beide gehen in Staatsanſtalten über, wenn der Staat ihnen für die wachſende Bedeutung ihrer Aufgabe die Mittel aus ſeiner Verwaltung28 geben muß. Daher haben nur wenige unter dieſen Körpern die Fähig - keit, ſich dauernd zu erhalten.

II. Die Funktion der Selbſtverwaltung.

Die Funktion der Selbſtverwaltung iſt ihrem Begriff nach die Uebernahme der Funktion der Regierung, ſoweit die letztere durch be - gränzte Intereſſen und örtliche Verhältniſſe modificirt werden kann. Sie kann daher niemals eine geſetzgebende, und nur ausnahms - weiſe eine verordnende Gewalt beſitzen; ihre Funktion iſt ſtets die der verfügenden Behörde. Und auch dieſe Funktion iſt nach der Ver - ſchiedenheit der Selbſtverwaltungskörper eine weſentlich verſchiedene.

Die Vertretungen kennen, da ſie den Sonderintereſſen innerhalb der Vollzugsthätigkeit der Regierung Ausdruck geben, auch keine ver - fügende, ſondern nur eine berathende Funktion. Nur die eigentlichen Selbſtverwaltungskörper können verfügen, und haben damit auch die Zwangsgewalt (Polizei). Da ſie aber zugleich ſelbſtändig und auch Organe der Einheit des Staats ſind, ſo hat ihre Verfügungs - und Zwangsgewalt einen doppelten Charakter, der dem doppelten Recht derſelben zum Grunde liegt.

Die Geſammtheit der Funktionen nämlich, welche aus der Selb - ſtändigkeit der Selbſtverwaltungskörper hervorgehen, nennen wir den natürlichen oder freien, die Geſammtheit derjenigen, welche aus ihrem organiſchen Verhalten zur Einheit des Staats hervorgehen, den amt - lichen, ſtaatlichen oder übertragenen Wirkungskreis der Selbſtverwaltung. Es iſt klar, daß die Geſetzgebung den letzteren verengern oder erweitern kann; die Beſtimmung deſſelben bildet einen weſentlichen Theil des ge - ſetzlichen Gemeinderechts (Gemeindeordnung oder Gemeindeverfaſſung) und iſt wieder ſehr verſchieden in den verſchiedenen Staaten.

Der Umfang und Inhalt beider Arten der Funktionen iſt nun wieder ein anderer, je nachdem es ſich um Landſchaften, Gemeinden oder Corporationen handelt. Gemeinſchaftlich aber ſind für alle die folgenden Grundſätze.

Die Funktionen der Rechtsverwaltung müſſen ſtets und unbedingt, ſoweit ſie überhaupt der Selbſtverwaltung übergeben werden können, als amtliche angeſehen werden; eben ſo diejenigen, welche dem Heer - weſen angehören.

Die ſtaatswirthſchaftlichen Funktionen ſind amtlich, ſofern ſie die Finanzen betreffen; freie, ſo weit ſie auf die Mittel der eigenen Ver - waltung Bezug haben.

Die Aufgaben der inneren Verwaltung ſind grundſätzlich freie29 Funktionen, ſo weit ſie eine örtliche Begränzung zulaſſen; wo dieſe aufhört, beginnt die ſtaatliche Natur derſelben.

Dieſes Weſen der Funktionen bildet nun die Grundlage des Rechts - ſyſtemes der Selbſtverwaltung.

III. Das Rechtsſyſtem der Verwaltung.

Das Rechtsſyſtem der Selbſtverwaltung beruht darauf, daß dieſe Körper dem Obigen gemäß einerſeits ſelbſtändige Organe der vollziehen - den Gewalt des Staats, andererſeits zugleich organiſche Einheiten ihrer Angehörigen ſind. Die Geſammtheit der Rechtsſätze, welche aus dem erſteren Momente hervorgeht, iſt das öffentliche (ſtaatliche), die - jenige, welche aus dem zweiten Momente folgt, das innere Rechts - ſyſtem der Selbſtverwaltung.

Das öffentliche Rechtsſyſtem der Selbſtverwaltung entſcheidet die Gränze, bis zu welcher die letztere als Glied des ſtaatlichen Organis - mus in Verfügung und Zwang ſelbſtändig iſt.

Das Princip für dieſes Rechtsſyſtem iſt die einfache Conſequenz des Weſens der Verfügung, angewendet auf den Unterſchied zwiſchen freiem und amtlichem Wirkungskreis. Für den erſten geht das Recht auf die freie Verfügung ſo weit, als kein Geſetz und keine Verordnung entgegenſteht; keine Selbſtverwaltung kann zu einer Verfügung ge - zwungen werden, ſondern hat das Recht auf den paſſiven Widerſtand; keine Behörde hat ein Recht zur Verfügung in dem anerkannten Wir - kungskreis der Selbſtverwaltung; gegen die Verordnung hat die letztere das Recht der Klage und Beſchwerde wie jeder Einzelne. Wo dagegen der Wirkungskreis ein amtlicher iſt, haben die Organe der Selbſtver - waltungskörper die Stellung der Behörde, und damit ihre Rechte, nicht aber auch ihre Pflichten, ſpeziell in Beziehung auf den Erlaß von Ver - fügungen und ihrer zwangsweiſen Ausführung. Darum iſt es von praktiſcher Wichtigkeit, den erſteren möglichſt genau zu beſtimmen, weil im Zweifel die Mittelbehörde als berechtigt angeſehen werden muß, ohne Suſpenſiveffekt der Selbſtverwaltung als unterer Vollzugsbehörde Befehle zu geben.

Die drei Grundbegriffe, an denen ſich dieß öffentliche Recht der Selbſtverwaltung verwirklicht, ſind die der juriſtiſchen Perſönlichkeit, der Autonomie und der Oberaufſicht.

1) Die juriſtiſche Perſönlichkeit entſteht, wenn die Gemeinſchaft Einzelner zu einheitlichem Wollen und Handeln vom Staate als Per - ſönlichkeit anerkannt wird. Bis zu dieſer Anerkennung bleibt ſie eine vertragsmäßige Perſönlichkeit. Das Rechtsprincip der juriſtiſchen30 Perſönlichkeit beſteht darin, daß der Inhalt des Rechts der Organe derſelben, die Mitglieder zu verpflichten, bei ihr nicht mehr auf dem Vertrage, ſondern auf dem Weſen der Einheit beruht, welche jene Perſönlichkeit bildet. Je nach dem Inhalt dieſer Einheit unterſcheiden wir nun drei Arten der juriſtiſchen Perſönlichkeit. Die wirthſchaft - liche Perſönlichkeit iſt die für wirthſchaftliche Zwecke gebildete perſön - liche Einheit, die verwaltungsrechtliche diejenige, welche neben dem wirthſchaftlichen Zweck auch Funktionen der vollziehenden Gewalt enthält, für welche ihre materiellen Mittel die Bedingungen enthalten; die ſtaatsrechtliche endlich erſcheint da, wo zu der Theilnahme an der Vollziehung auch eine Theilnahme an der Geſetzgebung in Wahl - recht oder Virilſtimme hinzukommt. Die Selbſtverwaltungskörper ſind ſtets und nothwendig verwaltungsrechtliche, zuweilen auch (Virilſtimmen von Corporationen ꝛc. ) ſtaatsrechtliche Perſönlichkeiten. Das ſpecifiſche Recht ihrer Perſönlichkeit als ſelbſtthätiger Einheit iſt ſtets durch ihr Oberhaupt ausgeübt. Grundſatz: daß wie im Staate nur das als perſönlicher Wille des Selbſtverwaltungskörpers gilt, was die Zuſtim - mung (Unterſchrift) des Hauptes beſitzt.

2) Die Autonomie iſt das Recht der juriſtiſchen Perſönlichkeit, durch ihre Organe Beſchlüſſe zu faſſen und Thätigkeiten mit dem Rechte der vollziehenden Gewalt gegenüber ihrer Angehörigen auszuführen. Auch hier iſt der freie von dem amtlichen Wirkungskreis zu ſcheiden. Aus der Autonomie des erſteren folgt, daß die Beſchlüſſe der Organe das Recht der Verordnung, die Vollzugsthätigkeiten das Recht des öffentlichen Zwanges (der Polizei) haben. Es folgt zweitens, daß die Objekte dieſer Autonomie das Gebiet der autonomen Ver - waltung bilden. Princip der letzteren iſt, daß ſie, wie die Voll - ziehungsgewalt ſelbſt, zunächſt die geſetzlich verſchiedenen Verwaltungs - aufgaben erfüllen muß. Die Geſammtheit der der Autonomie der Selbſtverwaltung überwieſenen Aufgaben bildet ihre Competenz. Das Recht derſelben iſt die Ausſchließung der Verfügungsgewalt der Behörde für das, wozu die Selbſtverwaltung competent iſt; zweitens das Recht, die Mittel dafür durch eigene Beſchlüſſe aufzubringen und zu verwalten; drittens das Recht, über die Verwendung der nach Er - füllung des beſtimmten Zweckes übrig bleibenden Mittel ſelbſtändig zu verfügen. Die Autonomie für den ſtaatlichen Wirkungskreis beſteht jedoch nur darin, die Organe durch eigenen Beſchluß zu beſtimmen, welche die Vorſchriften der Vollzugsorgane auszuführen haben, und die Mittel dafür aufzubringen. Im Uebrigen tritt ganz das Verhältniß einer Behörde ein.

3) Die Oberaufſicht beruht nicht darauf, daß die Autonomie31 etwa das Recht des Einzelnen verletzen könnte; hierfür tritt vielmehr das innere Selbſtverwaltungsrecht ein. Sie iſt die rechtliche Conſe - quenz des Satzes, daß jede Selbſtverwaltung ſtets ein organiſches Glied des Ganzen bleibt; der Inhalt ihres Rechts beſteht demnach darin, die Harmonie zwiſchen der Autonomie in Verfaſſung und Ver - waltung der Selbſtverwaltungskörper mit den Geſetzen der Verwaltung des Staats herzuſtellen. Sie hat daher zuerſt zu ſorgen, daß die Competenz nicht überſchritten werde; ſie hat zu dem Ende das Recht der Kenntnißnahme von den Beſchlüſſen und Vollziehungen der Selbſt - verwaltung; ſie hat das Recht der Siſtirung und der Nichtigkeits - erklärung der Beſchlüſſe und der Auflöſung der Organe, ſtets unter der Haftung der verordnenden Gewalt, und zwar nach den Regeln der Haftung bei den Verordnungen. Hier ſind nun Begriffe und Recht noch ſehr im Werden und ſehr verſchieden in den einzelnen Ländern; es iſt ein weites Gebiet und nur durch eingehende Studien an der Hand feſter Begriffe zu bewältigen.

B. Das innere Rechtsſyſtem der Selbſtverwaltung iſt an ſich ſehr einfach, in der Wirklichkeit aber höchſt unausgebildet. Denn faſt allenthalben fehlt ſeine Grundlage, die klare und bewußte Scheidung der drei Organismen, namentlich der vollziehenden von der beſchließen - den Gewalt in den Gemeinden.

Das Princip dieſes ganzen Rechtsſyſtems iſt kein anderes, als die Anwendung der Grundſätze von Verantwortlichkeit der Vollzugsorgane gegenüber den beſchließenden (Magiſtrat gegenüber der Gemeindever - tretung) und der Haftung derſelben für jeden einzelnen Akt, mit dem ſie das[beſtehe]nde Recht von Geſetz oder Verordnung verletzen. Es gibt daher ein[Beschw]erderecht gegen die ganze Gemeinde ſo wie gegen die einzelnen[O]rgane eben ſo können Gemeinde und Gemeindeorgane vor dem ordentlichen Gerichte gellagt werden. Um das zur vollen Ent - wicklung zu bringen, bedarf es allerdings ſtatt der Ortsgemeinde der Verwaltungsgemeinde, denn nur dieſe iſt fähig, die einzelnen Organe bei ſich zu entwickeln und ihr beſonderes Recht feſtzuſtellen. Hier liegt der Fortſchritt auf dieſem hochwichtigen Gebiete.

Natürlich nun ſind alle dieſe Grundſätze je nach den beſtehenden Geſetzen über Landſchaft, Gemeinde und Corporationen ſehr verſchieden mehr oder weniger im Geiſte einer freieren Bewegung durchgeführt, und mehr oder weniger je nach den einzelnen Ländern noch mit den hiſtoriſchen Grundſätzen des Geſchlechter - und ſtändiſchen Rechts durch - flochten. Die Erklärung des Beſtehenden aus dieſen Grundlagen iſt die Geſchichte der Selbſtverwaltung.

32

C. Das Vereinsweſen.

I. Begriff und Syſtem.

Der Begriff des Vereinsweſens im weiteſten Sinne umfaßt alle Formen, in denen ſich Einzelne zu einem beſtimmten Zweck freiwillig verbinden. Das Vereinsweſen als Theil der vollziehenden Gewalt da - gegen betrifft nur diejenigen Vereinigungen, deren Zweck die Vollziehung irgend einer Aufgabe der Verwaltung durch freie Verbindung von Mitteln und Kräften iſt. Dadurch tritt dieſer Theil des Vereins - weſens nothwendig in den Organismus und das Recht der Verwaltungs - lehre überhaupt und der vollziehenden Gewalt insbeſondere hinein, ſo daß in der That die letztere ohne ſie unvollſtändig erſcheint. Der bis - herige Entwicklungsgang in Geſetzgebung und Literatur macht es aber nothwendig, das ganze Syſtem des Vereinsweſens zu überſehen, um einen feſten Boden für das Vereinsrecht zu finden.

Die unterſten Formen der menſchlichen Vereinigungen entſtehen theils durch das natürliche Element des Geſchlechts in Ehe und Familie, theils durch die einzelnen und vorübergehenden Akte des Verkehrslebens in der Communio und den Verträgen aller Art. Sie gehören beide dem eigentlichen Vereinsweſen nicht an.

Das eigentliche Vereinsweſen beginnt, wenn man in dem Verein die Elemente eines ſelbſtändigen perſönlichen Lebens erkennt, alſo nebſt dem Körper und der Seele das Oberhaupt, den Willen und die That. Erſt auf dieſer Grundlage iſt ein Syſtem des Vereinsweſens möglich. Innerhalb dieſes Syſtems entſtehen dann die Arten der Vereinigungen und Vereine durch den Zweck oder das Objekt, welches ſie ſich ſetzen.

Gemeinſchaften nennen wir diejenigen Formen der Vereini - gung, welche nur durch das materielle Element, den Beſitz, entſtehen, und daher weſentlich einen hiſtoriſchen Charakter haben. Eben dadurch bilden ſie den Uebergang zu den Corporationen.

Verſammlungen ſind diejenigen Vereinigungen, welche nur dazu dienen, eine gemeinſame Anſicht auszuſprechen; ihr Inhalt iſt rein geiſtiger Natur; ſie bilden den Uebergang zu den Vertretungen.

Die Geſellſchaften ſind diejenigen Vereinigungen, die um des Erwerbes ihrer Mitglieder willen entſtanden ſind, und bei denen daher die Vereinigung nur das Mittel für dieſe wirthſchaftlichen Erwerbs - zwecke der Einzelnen ſind. Das ſind die ſtille, die offene und die Commandit-Geſellſchaft.

Die Aktiengeſellſchaften bilden den Uebergang zu den eigent - lichen Vereinen, indem der Zweck ſtets der Erwerb der Geſellſchafter33 iſt, während das Mittel, die Aktie, durch ihr Verhältniß zum Werth und Creditumlauf ſich weit über die Grenzen der urſprünglichen Geſell - ſchafter hinaus erſtreckt. Dadurch wird der Organismus und die Thätigkeit der Geſellſchaft nothwendig Gegenſtand des Verwaltungs - rechts, während der Zweck derſelben ein rein wirthſchaftlicher ſein kann. Iſt aber der Zweck der, vermöge der Ausübung irgend einer Verwaltungsaufgabe einen Erwerb zu erzielen, ſo nehmen ſie als Ver - waltungsvereine den Charakter und damit auch das Recht derſelben an; das Verhältniß der Aktie iſt dann ein Gebiet des wirthſchaftlichen Geſellſchaftsrechts, das Verhältniß der Thätigkeit der Geſellſchaft als Ganzes gehört dem Vereinsweſen.

Die eigentlichen Vereine ſind dann endlich diejenigen Ver - einigungen, deren Zweck die dauernde Ausübung einer Verwaltungs - aufgabe iſt. Die hiſtoriſche Form der Vereine auf Grundlage der Ver - waltung der unbeweglichen wirthſchaftlichen Güter und ihrer Intereſſen iſt dann der Verband (Waſſerverbände, Schulverbände, Wegever - bände ꝛc. ); auf Grundlage der Arbeit und ihrer ſpeziellen Intereſſen erſcheinen die hiſtoriſchen Genoſſenſchaften (Zunft, Innung ꝛc.). Beide werden nun von dem Vereinsweſen der ſtaatsbürgerlichen Geſell - ſchaft ſo weit überragt, daß ſie nur noch in Ausnahmen vorkommen.

Das Princip für das eigentliche ſtaatsbürgerliche Vereins - weſen iſt, daß jedes Gebiet des öffentlichen Lebens Gegenſtand einer dafür beſtimmten dauernden und organiſirten Vereinigung ſein kann. In dem Vereine iſt daher die volle freie Bethätigung der Einzelnen im öffentlichen Leben gegeben, da ſich in ihm die Einzelnen Mittel, Zweck und Organismus ſelbſt ſetzen. Die Bedeutung dieſes Auftretens der Vereine für das Geſammtleben beſteht darin, daß in ihnen ſich die Individualitäten für das öffentliche Leben geltend machen können, die ſonſt mit ihrer Bedeutung keinen Raum gewinnen. In einem freien Staate erfüllt ſich daher das ganze Leben deſſelben mit dem Vereinsweſen; und indem es auf dieſe Weiſe ein Faktor des Geſammt - lebens wird, entſteht die Nothwendigkeit, das in allen Vereinen ge - meinſame Element zu finden und in dieſem das Verhältniß zur Voll - ziehung feſtzuſtellen. Dieſes gemeinſame Element iſt nun das, was wir die organiſchen Grundbegriffe des Vereins nennen, und ohne welche ein Vereinsrecht nicht entwickelt werden kann.

Jeder Verein iſt zuerſt ſeinem Begriffe nach eine juriſtiſche Perſönlichkeit. Es bedarf dazu keiner beſonderen Verleihung des Rechts der letzteren, ſondern nur des durch die Regierung nicht wider - ſprochenen Akts der öffentlichen Conſtituirung deſſelben.

Jeder Verein hat das Element der Geſellſchaft dadurch in ſich,Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 334daß er ein wirthſchaftlicher Körper iſt, der ein Vermögen haben kann, aber eine Einnahme haben muß. Nach der Art wie dieſe Einnahme zuſammenkommt, unterſcheiden wir Beitrags -, Gegenſeitigkeits - und Aktienvereine.

Jeder Verein hat einen einzelnen beſtimmten Zweck; dieſer Zweck iſt zugleich Ausdruck der Thätigkeit des Vereins als Ganzem und Grundlage der Competenz ſeines Vorſtandes nach Innen und Außen.

Jeder Verein hat endlich einen perſönlichen Organismus, das iſt, ein Oberhaupt (Präſidium), einen Organismus der beſchließenden Ge - walt (Generalverſammlung) und der vollziehenden Gewalt (Verwaltungs - rath); das Analogon des Behördenſyſtems ſind ſeine Angeſtellten und Diener. Je klarer dieſe Grundorgane entwickelt ſind, deſto höher ſteht der Verein; jede unklare Verſchmelzung derſelben iſt ein Nachtheil und oft eine Gefahr für den Verein; ohne beſtimmte und bewußte Schei - dung derſelben iſt ein inneres Vereinsrecht nicht möglich.

Alle dieſe Momente ſind allen Vereinen gemein. Die durch den Willen der Mitglieder für jeden einzelnen Verein beſtimmte Ordnung derſelben nennen wir, indem ſie der öffentlichen Conſtituirung zum Grunde gelegt wird, die Statuten. Die Statuten bilden daher das Grundrecht jedes Vereins; ſie enthalten die Baſis für die Anwendung des Vereinsrechts auf jeden einzelnen Verein.

In der weiteren Entwicklung des Vereinslebens ergibt es ſich dann, daß das geſellſchaftliche Princip des Erwerbes der Mitglieder mit dem Vereinsprincip der Förderung der Geſammtentwicklung vielfach ver - bunden wird (Vereine auf Aktien). Damit wird dann aber weder das Weſen noch das Recht des Vereins geändert.

II. Die Vereinsarten als Funktionen des Vereins.

Die Funktionen des Vereinsweſens erſcheinen nun in den Vereins - arten. Die Art des Vereins entſteht durch den Zweck, den ſich der Verein im öffentlichen Leben ſetzt. Mithin iſt das Syſtem der Vereins - arten nichts anderes, als das Syſtem des Geſammtlebens der Menſchen im Staate.

Demnach unterſcheiden wir zunächſt die politiſchen Vereine und die Verwaltungsvereine.

Die politiſchen Vereine oder Verbindungen ſind ſolche, deren Zweck die Entwicklung des Verfaſſungslebens und ſeiner Geſetze iſt. Ihre Vorausſetzung iſt entweder ein tiefer Widerſpruch zwiſchen der beſtehenden Verfaſſung und den Anforderungen des Volkes, oder eine lebendige Entwicklung des inneren Staatsrechts. Im erſten Falle35 erſcheinen ſie allerdings als eine Gefahr für das Beſtehende, und werden daher meiſtens verboten und verfolgt; im zweiten ſind ſie der Ausdruck ihrer Zeit und ein organiſches Element des Fortſchrittes.

Die Verwaltungsvereine, gleichviel ob Aktien -, Beitrags - oder Gegenſeitigkeitsvereine, umfaſſen ihrem Begriffe nach die ganze Ver - waltung, und treten daher in allen denjenigen Gebieten derſelben auf, wo die Natur der Verwaltungsthätigkeit die Hülfe der Einzelnen zuläßt. Während es daher Gebiete gibt, in denen das Vereinsweſen ausge - ſchloſſen iſt, gibt es andere, in denen es neben der Regierung und Selbſtverwaltung auftritt, und wieder andere, in denen nur das Ver - einsweſen die Aufgabe des Geſammtlebens zu erfüllen vermag. So wird in der That erſt durch das Vereinsweſen für die Vollziehung ein wahrhaft vollſtändiges Bild gewonnen.

Die Vereine für das perſönliche Leben theilen ſich in ſolche für die phyſiſche und geiſtige Entwicklung.

Die Vereine für die phyſiſchen Lebensverhältniſſe erſcheinen zum Theil im Bevölkerungsweſen (Einwanderungs - und Auswanderungs - Vereine), zum Theil in der Geſundheitspflege, wo ſie vielfach mit den Hülfs - und Unterſtützungs-Vereinen zuſammenfallen (Kranken-Vereine).

Die Vereine für das geiſtige Leben haben zu ihrem Gegenſtand theils den Bildungsberuf (Leſevereine und ähnliche), theils die Fach - bildung ihrer Mitglieder (Vereine für Fachbildungsanſtalten, Handels - akademien ꝛc., wiſſenſchaftliche Vereine aller Art), theils die Volks - bildung, theils endlich die allgemeine Bildung. Dahin gehören im weiteſten Sinne die geſelligen Vereine, die faſt immer mit einem geiſti - gen Bildungselemente verbunden ſind, dann die Kunſtvereine, Volks - ſchriftenvereine und andere. Schon hier kann ſich das Element der Geſellſchaft, der Zweck eines Einzelerwerbes, mit dem des Vereins ver - ſchmelzen, wo eine Bildungsanſtalt (z. B. Theater, Muſeum, Bibliothek) auf Aktien errichtet wird; oft iſt ſogar eine ſolche Verſchmelzung der Sache ſehr förderlich, indem ſie die Strenge der Geſellſchaftsverwaltung in die Vereinsverwaltung hineinbringt.

Die Vereine für das wirthſchaftliche Leben theilen ſich in zwei Hauptgruppen.

Die erſte Gruppe bilden die Unternehmungsvereine, in denen die Vereinigung das Mittel iſt, das kleine Capital der Herrſchaft des Größengeſetzes der Capitalien zu entziehen und an den Vortheilen des großen Capitals Theil zu nehmen. Dieß geſchieht theils durch die organiſche Verbindung der kleinen Ueberſchüſſe zu einem Geſammtcapital in der Form der Aktie, theils durch die Verbindung des Einzelcredits mit dem der andern als Gegenſeitigkeit, theils durch die Verſchmelzung36 beider, indem ſowohl Capital als Credit von den Mitgliedern herge - geben wird. Im erſten Falle entſtehen die Aktienvereine, im zweiten die wechſelſeitigen Vereine, im dritten entweder die Gewerbe - banken, wo das Capital von der einen Gruppe der Mitglieder als Aktionäre, der Credit als wechſelſeitige Haftung von der andern, den Theilnehmern, hergegeben wird, oder die Vorſchußkaſſen, bei denen ſowohl das Capital als der Credit von allen Mitgliedern zu - ſammengebracht und einheitlich verwaltet wird. Es iſt klar, daß in dem Unternehmungsverein mit dem Intereſſe der Mitglieder auch das Weſen und Recht der Geſellſchaften vorwaltet, obgleich die Wirkung für die geſammte Entwicklung unabweisbar in allen zugleich lebendig iſt. Dieſe Doppelnatur dieſer großen Vereinsgruppe kommt dadurch zur Erſcheinung, daß man ſie eben ſo oft und mit gleichem Recht Geſellſchaften und Vereine nennt.

Die zweite Gruppe bilden die Intereſſenvereine, deren Objekt und Ziel nicht der Erwerb der Mitglieder, ſondern die Entwicklung und Herſtellung der Bedingungen für die einzelnen Zweige der Volkswirthſchaft, und zwar ſowohl der geiſtigen als der materiellen iſt. Dahin gehören alle Gewerbevereine und Landwirthſchaftsvereine nebſt ihren Neben - und Unterarten. Durch ihre innige Beziehung zur Volks - wirthſchaftspflege nehmen ſie zum Theil den Charakter von Anſtalten an, und werden fähig, direkte Hülfe vom Staate zu empfangen.

Die Vereine für das geſellſchaftliche Leben ſind diejenigen, welche ſich zur Aufgabe ſtellen, die aufſteigende Claſſenbewegung durch ihre Mittel und Thätigkeiten zu fördern. Sie theilen ſich in drei Gruppen.

Die Unterſtützungsvereine werden durch die Beiträge der höheren Claſſen gebildet und auch von ihnen verwaltet. Ihr Gebiet iſt das der Noth der niederen Claſſe; ihre Aufgabe die Bekämpfung derſelben (Armenvereine, Krankenvereine, Krippenvereine u. a.).

Die Hülfsvereine ſind diejenigen, in denen die höhere Claſſe die Mittel der Selbſthülfe von der niederen ſammelt und ſie zum Vor - theile derſelben verwaltet. Dahin gehören namentlich Sparkaſſen und zum Theil die unterſten Formen der Vorſchußkaſſen, ſo lange der Vor - ſchuß nicht zur Produktion, ſondern zur Conſumtion gegeben wird.

Das Vereinsweſen der Selbſthülfe iſt nun ohne Zweifel das wichtigſte und zukunftreichſte Gebiet der geſellſchaftlichen Vereine. Es umfaßt alle Vereine, in denen die niedere Claſſe durch eigne Kraft ihren Mitgliedern die Bedingungen der aufſteigenden Bewegung darzu - bieten ſtrebt. Sie theilen ſich in zwei Gruppen.

Die Arbeitervereine wollen den Mitgliedern theils die Bedin -37 gungen des Erwerbes durch Gemeinſchaft der Elemente aller Pro - duktion, des Stoffes oder Kapitals und der Arbeit, für beſtimmte Arten der Produktion bieten, und dieſe Art nennen wir die Arbeiter - genoſſenſchaft; oder ſie wollen den Reinertrag im Verdienſte ſichern und heben durch Gemeinſchaft der Conſumtion, gemeinſchaftlichen Kauf und Verkauf der Lebensbedürfniſſe, und das ſind die Wirthſchafts - genoſſenſchaften. Beide Arten können nun ſo viel Erwerb machen, daß ſie, wenn ſie denſelben nicht vertheilen, zu der Claſſe der Vorſchuß - kaſſen übergehen; daher denn die Verwechslung der letztern mit den Genoſſenſchaften überhaupt, die viel Unklarheit in dieß Gebiet gebracht hat, deſſen hohe Bedeutung nicht zu verkennen iſt.

Die Arbeiterverbindungen dagegen wollen durch die Vereini - gung der Arbeiter Preisſteigerungen des Lohnes von den Arbeit - gebern erzwingen. Es iſt ein wirthſchaftlicher Krieg durch Organiſirung der beiden Elemente aller Produktion, oft eben ſo unvermeidlich, immer aber ſo unheilſam als der wirkliche Krieg.

Dieß nun ſind die großen Grundformen des Vereinsweſens. Die Funktion des letzteren beſteht demnach darin, daß alle dieſe Arten gleichzeitig wirkſam ſind, auf allen Punkten die Kraft der Intereſſen und die der Individualitäten zur Geltung bringen, und ſo das Leben jedes Einzelnen in das der Gemeinſchaft hineinziehen. Die Gewalt dieſer Erſcheinungen iſt eine große; wir ſtehen erſt am Beginne ihrer Entwicklung; der nächſte und allgemeinſte Erfolg aber iſt die Thatſache, daß nur eine tüchtige, ihrer großen Aufgabe bewußte Volksvertretung fähig iſt, in jener Vielgeſtaltigkeit die Einheit des ſtaatlichen Lebens aufrecht zu halten.

Die Baſis dafür iſt das Vereinsrecht.

III. Das Syſtem des Vereinsrechts.

Das Vereinsrecht iſt wie das der freien Verwaltung überhaupt theils ein öffentliches, theils ein inneres. Es iſt indeß klar, daß bei der Verſchiedenheit aller einzelnen Vereine das öffentliche wie das innere Vereinsrecht nur diejenigen Grundſätze enthalten kann, welche für alle Arten des Vereinsweſens gleichmäßig gelten. Und obwohl es dafür keine irgendwie ausreichende Geſetzgebung gibt, ſo ſind dieſelben den - noch ſehr einfach.

Das öffentliche Vereinsrecht der polizeilichen Epoche beruhte darauf, die Vereine vorzugsweiſe als eine Macht anzuſehen, und ſtrebte daher vor allem der Gefahr zu begegnen, die in dieſen Erſcheinungen zu liegen ſchien. Daher denn die ſtrenge Oberaufſicht, auf Grundlage38 der Erlaubniß des Verbotes und der ſcharfen Ueberwachung. Die ver - faſſungsmäßige Epoche, nach Ueberwindung des erſten Eindruckes, daß die Vereine abſolut frei ſein ſollten, erkennt jetzt in ihnen Organe des lebendigen, ſelbſtthätigen Staatsbürgerthums und der Vollziehung, und aus dieſem Geſichtspunkte entſteht das neue öffentliche Vereins - recht unſerer Zeit.

Dieß öffentliche Vereinsrecht iſt nun nichts anderes, als die An - wendung der Principien der juriſtiſchen Perſönlichkeit, der Autonomie und der Oberaufſicht auf das Vereinsweſen.

Demnach iſt jeder Verein vermöge ſeiner der Regierung anzuzei - genden Conſtituirung eine juriſtiſche Perſönlichkeit. Der Genehmigung bedürfen nur die Vereine, welche ein beſonderes Recht der vollziehenden Gewalt oder eine Unterſtützung des Staats nöthig haben (Eiſenbahnen, Banken mit Notenausgabe).

Die Regierung hat das Recht, die Thätigkeit der Vereine zu beob - achten, dieſelben zu ſiſtiren und die Vereine zu ſuſpendiren. Auflöſungen ſollen nur vom Gericht ausgeſprochen werden.

Jeder Verein, als Organ des öffentlichen Lebens, muß als juri - ſtiſche Perſönlichkeit dem Gerichte, in ſeiner Thätigkeit dem Publikum bekannt ſein. Daher ſind geheime Vereine an und für ſich ver - boten. Aus dem erſten Satze folgt, daß jeder Verein ſich und ſeine Organe dem Gerichte anzuzeigen hat; aus dem zweiten folgt, daß jeder Verein ſeine Rechenſchaftsberichte veröffentlichen muß. Ge - nehmigung der Beſchlüſſe, ſelbſt bei Statutenänderungen, tritt nur da ein, wo die Genehmigung der Conſtituirung aus den obigen Grün - den nothwendig ward.

Das innere Vereinsrecht entſteht ſeinerſeits durch die in der bisherigen Geſetzgebung höchſt mangelhafte Scheidung der drei Or - gane und ihrer Funktion. Dabei iſt feſtzuhalten, daß es die große Aufgabe der Aktiengeſellſchaften war und bleiben wird, vermöge des wirthſchaftlichen Intereſſes der einzelnen Mitglieder, das nur bei ihnen recht lebendig iſt, eine ſtrenge und klare Formulirung des inneren Vereinsrechtes zu erzeugen.

Das Präſidium vertritt die Einheit. Zunächſt nach außen, indem ſeine Zuſtimmung zu jedem Akte des Vereins erforderlich iſt, um als Vereinsakt zu gelten. Nach innen hat das Präſidium die Statuten und das ſtaatliche Recht gegenüber den Organen des Vereins zur Geltung zu bringen und kann daher die Beſchlüſſe ſiſtiren. Dafür iſt es aber nicht bloß verantwortlich, ſondern auch haftbar.

Die Generalverſammlung iſt der beſchließende Körper. Sie iſt nothwendig. Ihre Beſchlüſſe ſind gegenüber den übrigen Organen39 des Vereins Geſetze. Es gibt keinen Theil des Vereinsweſens, über welchen ſie nicht berechtigt wäre Beſchlüſſe zu faſſen. Wenn die Sta - tuten ihr beſtimmte Aufgaben ausdrücklich reſerviren, ſo bedeutet das, daß dieſe Gebiete ohne ihre Zuſtimmung gar nicht beſtimmt werden dürfen. Jedes Mitglied iſt berechtigt Theil zu nehmen; es iſt dafür gleichgültig, daß die Mitgliedſchaft in ſehr verſchiedener Weiſe erworben werden kann. Jedes Mitglied ſollte eine beſchließende Stimme haben. Jedes Mitglied ſollte Anfragen ſtellen können.

Der Verwaltungsrath iſt die vollziehende Gewalt. Er hat daher das Analogon der Verordnungsgewalt, die Vollzugsverordnung, die eigentliche Verordnung und ſelbſt die Nothverordnung gegenüber den Beſchlüſſen der Generalverſammlung. Dafür iſt er verantwortlich im Allgemeinen und haftbar im Beſondern. Nur müſſen dieſe Grund - ſätze, da die Generalverſammlungen nur wenig thätig ſein können, in erhöhtem Maße Anwendung finden.

Die Controle ſollte durch ein eigenes Organ, den Reviſions - ausſchuß, mit eigenem Berichte und eigener Stellung ſtattfinden. Die Generalverſammlung ſollte das Abſolutorium immer erſt auf Grund - lage dieſes Berichts machen. Gerade hier ſind die Geſetze wie die Statuten am mangelhafteſten.

Die Direktion iſt das Analogon des Behördenſyſtems, jedoch weſentlich modificirt. Sie iſt nur dem Verwaltungsrath verantwort - lich, aber dem Vereine haftbar. Die Haftbarkeit bezieht ſich bei ihr auch auf den Mangel an Fachkenntniß, nicht bloß auf ſonſtiges Ver - ſchulden. Die Angeſtellten ſtehen im einfachen Dienſtverhältniß, das aber allerdings ein Analogon des Amts iſt, und daher beſtändige und wohlbegründete Neigung hat, auch die Grundſätze und Rechte des Staatsdienſtes auf ſich anzuwenden. Ob und wie weit das thunlich iſt, hängt dann weſentlich von Art und Umfang des Vereins ab.

Bisher mangelt in der Geſetzgebung aller europäiſchen Staaten eine einheitliche Auffaſſung des Vereinsweſens; nur einzelne Arten haben eine eingehende Behandlung gefunden. Um ſo wichtiger iſt die Natur der Sache, deren Studium als eine weſentliche Aufgabe der Verwaltung angeſehen werden muß.

Wir dürfen hier, nachdem wir jede Einzelheit und jedes Citat ſtrenge vermieden haben, wohl auf unſere Lehre von der vollziehenden Ge - walt, 2. Auflage in 3 Bänden (Regierungsrecht, Selbſtverwaltungsrecht und Vereinsrecht), 1869 70, verweiſen, in welcher man eine eingehende Erörterung aller betreffenden Punkte finden wird.

[40][41]

Die Innere Verwaltung. Begriff und allgemeiner Theil.

[42][43]

Die Innere Verwaltung.

Allgemeiner Theil.

Begriff und Idee derſelben.

Die innere Verwaltung iſt nun ihrem formalen Begriffe nach die Geſammtheit derjenigen Thätigkeiten des Staates, welche dem Einzelnen die von ihm ſelber durch eigne Kraft und Anſtrengung nicht erreichbaren Bedingungen ſeiner individuellen Entwicklung darbietet.

Die Idee der inneren Verwaltung beruht darauf, daß das Ideal der menſchlichen Entwicklung der vollendete Menſch iſt. Die Vollendung des Einzelnen aber iſt durch ihn allein nicht möglich. Nur die Gemein - ſchaft der Menſchen iſt fähig, die Mängel der individuellen Kraft zu erſetzen, indem in ihr und durch ſie Alle für jeden Einzelnen thätig ſind. Jeder Einzelne aber iſt ſelbſt wieder ein Theil dieſer Gemein - ſchaft. Der Fortſchritt des Einzelnen durch die Hülfe der Gemeinſchaft erhebt und vermehrt daher die Kraft der letzteren, für jeden zu ſorgen. Dadurch wird die Entwicklung jedes Einzelnen durch die thätige Hülfe Aller wieder zur organiſchen Bedingung dafür, daß die Gemeinſchaft ſelbſt kräftiger und fähiger werde, jedem Mitgliede förderlich zu ſeyn; in der Thätigkeit für jeden Einzelnen ſorgt daher die Geſammtheit für ſich ſelber, und durch ſie wieder der Einzelne für den andern, und ſo ſagen wir, daß erſt in der inneren Verwaltung das höchſte Princip alles menſchlichen Geſammtlebens, nach welchem die Entwicklung aller Einzelnen ſich gegenſeitig bedingt und erzeugt, zur That wird.

Die Perſönlichkeit, welche dieſe Idee der inneren Verwaltung will und vollzieht, iſt der Staat. Aus ſeinem auf dieſelbe gerichteten Willen entſpringt die Verwaltungsgeſetzgebung; die Verwirk - lichung derſelben iſt der Organismus der vollziehenden Gewalt, und zwar in der Weiſe, daß hier Regierung, Selbſtverwaltung und Vereins - weſen gemeinſchaftlich arbeiten. Erſt in der inneren Verwaltung er - ſcheinen alle drei Organismen der vollziehenden Gewalt gleichmäßig44 berechtigt und beſtimmt, thätig zu ſein, jeder nach ſeiner Natur und ſeiner Stellung. Die Geſammtheit aller dieſer Thätigkeiten aber faſſen wir nun zuſammen, indem wir die innere Verwaltung als den für die höchſte Entwicklung jedes Einzelnen arbeitenden organiſchen Staat bezeichnen.

Die Gränze dieſer Arbeit des Staates ergibt nun das Princip der inneren Verwaltung, das im inneren Verwaltungsrecht ſeine feſte Geſtalt empfängt, in der Geſchichte der Elemente ſeine Entwicklung zeigt, in der Vergleichung das Leben Europa’s umfaßt, und im Syſteme ſich zu einem organiſchen Ganzen entwickelt.

Das Princip der inneren Verwaltung.

Das Princip der inneren Verwaltung beruht darauf, daß auch in der Gemeinſchaft jeder Einzelne eine ſelbſtändige Perſönlichkeit bleibt. Es folgt, daß nur dasjenige für ſie eine wahre Entwicklung enthält, was ſie ſich ſelbſt durch eigene Thätigkeit gewannen. Die Gränze für die Aufgabe des Staates in ſeiner inneren Verwaltung iſt mithin dadurch gegeben, daß die Gemeinſchaft dem Einzelnen nie darbieten darf, was er durch eigene Kraft ſich erwerben kann; nicht die perſönliche Ent - wickelung, geiſtige, phyſiſche, wirthſchaftliche oder ſociale, ſondern nur die Bedingungen derſelben ſoll die Verwaltung geben. Jede Ver - waltung, die mehr gibt, verdirbt den Fortſchritt des Volks; jede, die weniger gibt, hindert denſelben. Das höchſte Verſtändniß aller inneren Verwaltung beſteht darin, das richtige Maß zunächſt an ſich, dann in der Wirklichkeit den gegebenen und wechſelnden Verhältniſſen entſprechend, zu finden und feſtzuhalten. Und das iſt keineswegs eine leichte Aufgabe.

Thut ſie das aber, ſo erzeugt ſie das höchſte Gut, die wirkliche Freiheit. Die Freiheit der Verfaſſung beſteht in dem Recht der Ange - hörigen des Staates, an ſeinem Willen Theil zu nehmen; die Freiheit der Vollziehung in ihrem Rechte, in Selbſtverwaltung und Verein an der vollziehenden Gewalt mitzuarbeiten; die wirkliche Freiheit aber be - ſteht in dem Beſitz der Bedingungen der individuellen Selbſtändigkeit. Für dieſe aber ſorgt die innere Verwaltung; ſie iſt das wahre Lebens - princip derſelben. Und ſo wird die innere Verwaltung die Arbeit des Staats für die höchſten Bedingungen der perſönlichen Freiheit. Es iſt ein hoher Grad von Verſtändniß des Geſammtlebens erforderlich, um dieß zu bethätigen. Die Geſchichte hat Jahrtauſende gebraucht, um jenes abſolute Geſetz zum Ausdruck zu bringen. Wir ſind in dem Beginn der Epoche, wo die Staaten dieß erkennen; wir ſind im Ueber - gange von der Zeit der verfaſſungsmäßigen zur perſönlichen Freiheit,45 und damit im Uebergange von der Zeit, wo die Vollendung des Staats - begriffes und der Staatsthätigkeit in der Verfaſſung gefunden wurde, zu derjenigen, wo der Werth einer Verfaſſung nach demjenigen gemeſſen wird, was ſie für dieſe Verwaltung erzeugt und leiſtet.

Das Gefühl dieſer Wahrheit iſt nicht neu. Allein das was wir für die letztere in kommender Zeit zu thun haben, beſteht in der prak - tiſchen Durchführung dieſes Gedankens in allen einzelnen Gebieten des Staatslebens. Aus dem Principe der Verwaltung muß eine ſyſtema - tiſche und zugleich praktiſche Wiſſenſchaft derſelben werden. Die Baſis der letzteren aber iſt zuerſt das Syſtem der Verwaltungsaufgaben, dann das Verſtändniß ihrer bisherigen geiſtigen und materiellen Geſchichte.

Das innere Verwaltungsrecht.

Das innere Verwaltungsrecht iſt es nun, welches dieſer großen Funktion des Staatslebens ſeine feſte Geſtalt gibt. Es iſt daher formell die Geſammtheit der auf die Verwaltungsthätigkeit gerichteten Willens - beſtimmungen des Staats. Allein ſeinem inneren Weſen nach bringt es, gleichviel ob mit oder ohne Bewußtſein, durch die Geſammt - auffaſſung des Staats von ſeiner eigentlichen Aufgabe in ſeiner eigenen inneren Welt zum Ausdrucke. Das nun nennen wir den Geiſt des innern Verwaltungsrechts. Seine endliche Erſcheinung iſt allerdings ſtets das einzelne Geſetz; allein faßbar wird es in der Verbindung der einzelnen Geſetze untereinander, und in ihnen erſcheint erſt das innere Verwaltungsrecht jeder Zeit und jedes Staats als ein Ganzes. Nach der Anſchauung dieſes Ganzen aber muß die wahre Lehre vom inneren Verwaltungsrecht vor allem ſtreben.

Das ganze Gebiet deſſelben zerfällt nun in zwei Kategorien.

Wir nennen den allgemeinen Theil des inneren Verwaltungs - rechts die Geſammtheit derjenigen rechtlichen Beſtimmungen, nach welchen die vollziehende Gewalt mit ihren Organen, ihren Principien und ihren Rechten auf die innere Verwaltung Anwendung findet. Und es iſt kein Zweifel, daß gerade in der inneren Verwaltung das eigenliche Weſen der Regierung, Staatsverwaltung und Verein zur rechten Gel - tung gelangt. Jedes einzelne Gebiet der inneren Verwaltung hat daher wieder gleichſam ſeinen allgemeinen Theil, deſſen genaue Beachtung eben ſo wichtig als ſchwierig iſt.

Der beſondere Theil oder das eigentliche Verwaltungsrecht enthält nur die Beſtimmungen oder das geltende Recht für die einzelnen ſelbſtändig geſetzten Gebiete als Aufgaben der Verwaltung. Die formale46 Einheit aller dieſer bei allen Völkern unendlich reichhaltigen und in ſtetem Wechſel und Werden begriffenen Rechtsbildung iſt nun das Syſtem der Verwaltung. Die höhere Einheit iſt der Geiſt, aus dem die einzelnen Beſtimmungen hervorgehen. Bisher nun ſind dieſelben in höchſt zerfahrener Weiſe erlaſſen, und es iſt ſchwer, ſich von ihnen ein weſentliches Bild zu machen. Allein dennoch fallen ſie alle unter gewiſſe gemeinſame Geſichtspunkte für die in ihnen enthaltene Rechtsbildung.

Alles Verwaltungsrecht unterſcheidet ſich nämlich formell in das geſetzmäßige und das verordnungsmäßige Verwaltungsrecht. Das erſtere hat zu ſeinem Inhalt ſtets, vermöge der Natur des Geſetzes, die allgemeinen Verhältniſſe und Principien; das letztere enthält weſentlich die beſonderen Anwendungen des Geſetzes auf beſtimmte Fragen und Zuſtände. Das verordnungsmäßige Verwaltungsrecht entſteht daher durch die Dinge ſelbſt, das geſetzmäßige dagegen ſetzt nicht bloß einen ſelbſtändigen Organismus der geſetzgebenden Gewalt, ſondern auch ein höheres Verſtändniß des ganzen menſchlichen Lebens in ſeinen Grund - lagen und Principien voraus. Das geſetzmäßige Verwaltungsrecht gehört daher ſtets der höheren geiſtigen Entwicklung eines Volkes; das verordnungsmäßige dagegen wird mehr durch die wirkliche Thätigkeit des letzteren erzeugt. Das erſtere dauert mit ſeinen Beſtimmungen länger, das zweite wechſelt raſcher. So erſetzen ſich beide und erfüllen das Leben; immer aber iſt ihre Wirkung eine wechſelſeitige. Indem die Beſtimmungen der Verordnung allmälig zu feſten und organiſchen Ge - ſetzen werden, müſſen ſich aus den Geſetzen wieder die Verordnungen entwickeln, und ſo zuſammen ein eben ſo großes als lebendiges Ganze bilden.

Dennoch iſt für die innere Verwaltung das nicht erreichbar, was für die übrigen Theile der Verwaltung als das höchſte Ziel erſcheint, eine Codification des beſtehenden Verwaltungsrechts; ſondern die höhere Einheit des letzteren wird ſtets durch die Wiſſenſchaft gegeben werden müſſen. Daher iſt die Verwaltungslehre die natürliche und nothwendige Grundlage des Syſtems des Verwaltungsrechts. In dem - ſelben aber bildet jeder Theil wieder ein ſelbſtändiges Ganzes; und jeder dieſer Theile hat daher auch ſeine Geſchichte, die jedoch wieder von den allgemeinen Faktoren beherrſcht wird.

Elemente der Geſchichte der Verwaltung und ihres Rechts.

Offenbar nun hat die Verwaltung in ihrem weiteſten Sinne, als Thätigkeit der Gemeinſchaft für ſich ſelber, zu allen Zeiten ihre Ge - ſchichte gehabt; ſie iſt wie die Einheit der Menſchen ſo alt wie die Welt. 47Allein im eigentlichen Sinne des Wortes reden wir doch erſt da von einer Geſchichte, wo dieſe Verwaltung zum ſelbſtändigen und be - wußten Gegenſtand des Staatswillens wird. Auch hier empfängt die - ſelbe erſt ihren feſten Inhalt durch das Recht. Und die Geſchichte der inneren Verwaltung erſcheint daher zunächſt als die Geſchichte des Verwaltungsrechts.

Allerdings aber hat eine ſolche Rechtsbildung einen ſelbſtändigen und ſelbſtthätigen Staat zur Vorausſetzung. Der Träger und Aus - druck dieſes Staates iſt das Königthum. Und dadurch ergibt ſich die bedeutſame Thatſache, daß die eigentliche Geſchichte der inneren Ver - waltung erſt mit dem ſelbſtändigen Königthum, das iſt ungefähr ſeit dem fünfzehnten Jahrhundert, beginnt, und daß die großen Epochen, welche ſie ſeit dieſer Zeit durchlaufen hat, ſich auf allen Punkten an das Königthum und die von ihm ausgehende Regierung anſchließen.

Man wird daher ſagen müſſen, daß bis zur Entwicklung dieſes ſelbſtändigen Königthums das innere Verwaltungsrecht ſtatt auf der Idee des Staats, vielmehr auf dem Weſen und der Geſtalt der Ge - ſellſchaftsordnung beruht. Dieſe rein geſellſchaftliche Geſtalt derſelben bildet daher den erſten großen Abſchnitt in der Geſchichte des Ver - waltungsrechts. Der zweite entſteht dadurch, daß das Königthum die Verwaltung in ſeine Hand nimmt. Der dritte endlich, in deſſen Be - ginne wir ſtehen, beruht darauf, daß die Selbſtthätigkeit des Volkes neben der der Regierung auftritt, und Selbſtverwaltung und Vereins - weſen auf allen Punkten zur Geltung gelangen.

Nach dieſen entſcheidenden Elementen geſtaltet ſich nun die Geſchichte der inneren Verwaltung in folgender Weiſe.

Die beiden Grundformen der noch ohne Königthum und Regierung ſich bildenden Anfänge der inneren Verwaltung bezeichnen wir als die der Grundherrlichkeit und als die corporative Verwaltung. Sie greifen ſo tief und in Deutſchland namentlich ſo weit bis in die neueſte Zeit hinein, daß es nothwendig iſt, wenigſtens ihren Charakter feſtzuſtellen.

Wie die Grundherrlichkeit ſich aus der freien Geſchlechterverfaſſung des alten Bauerndorfes ſeit dem zehnten Jahrhundert entwickelt hat, das darf hier als bekannt vorausgeſetzt werden. Einmal entſtanden aber, bildet ſie alsbald für alle Verhältniſſe, und ſo auch für die erſten Anfänge der inneren Verwaltung ihren ſpecifiſchen Charakter aus. Ihr großes Princip iſt das Eigenthumsrecht an allen öffentlichen Rechten vermöge des Eigenthumsrechts an Grund und Boden. Jede Grund - herrlichkeit iſt daher zwar in der Verfaſſung dem Ganzen, rechtlich ver - treten durch die Idee der Lehnshoheit, faktiſch durch den höchſten48 Lehnsherrn, unterworfen; allein in allen Verhältniſſen der Ver - waltung iſt die Grundherrlichkeit ſouverain wie ihre Grund - lage, das Eigenthumsrecht. Jede Grundherrlichkeit bildet daher einen ſouverainen, von dem perſönlichen Willen des Herrn abhängenden Ver - waltungskörper und zwar zugleich für Steuer, Rechtspflege und innere Verwaltung (Schulen, Wege, Polizei, Grundbuchsweſen u. ſ. w.). Damit iſt dieſe Verwaltung im Princip auf die individuelle Willkür, in ihren Mitteln auf das äußerſte Minimum, in ihrem Inhalte aber ſo ſehr auf der Herrſchaft des Beſitzenden über den Nichtbeſitz baſirt, daß ſie zuletzt kaum noch den Namen derſelben verdient. Die Beſeiti - gung derſelben durch die königliche Regierung war daher eine der großen Bedingungen alles Fortſchrittes, und in der That fängt der Kampf deſſelben auch faſt mit dem Auftreten der wahren königlichen Gewalt an. Die Form, in der ſich dieſe königliche Verwaltung neben und über der grundherrlichen verwirklicht, iſt nun die Regalität. Das Regal iſt ſeinem wahren Weſen nach das allerdings auch urſprünglich auf dem Eigenthumsrecht der Krone beruhende königliche Verwaltungs - recht. Es gibt daher hiſtoriſch ſo viele Regale, als es Gebiete der Verwaltung gibt; ſie erklären ihrerſeits die Geſchichte der inneren Ver - waltung; nur muß man ſie als hiſtoriſche Erſcheinungen und nicht als Begriffe behandeln wollen. Der Kampf zwiſchen Grundherrlichkeit und Regalität dauert nun bis zum ſiebenzehnten Jahrhundert in England, bis zur Revolution in Frankreich und bis auf die Gegenwart in Deutſch - land, wo ſich die erſtere noch immer in nicht unbedeutenden Reſten als Patrimonialgerichtsbarkeit erhält, welche neben der Rechts - pflege auch einen nicht unbedeutenden Theil der eigentlichen Verwal - tung, namentlich Armenweſen, Wegweſen und Polizeiweſen ſelbſtändig behält. Nur in Oeſterreich exiſtirt auch keine Spur mehr von dieſer hiſtoriſchen Geſtalt, während für das Folgende gerade das Umgekehrte der Fall iſt.

Auch das Ständeweſen und die Körperſchaften ſetzen wir als be - kannt voraus. Immerhin ſind die Körperſchaften freiere und höhere Formen der Verwaltung als die Grundherrſchaften. So iſt das An - gehören an die einzelne Körperſchaft ein Lebensberuf, und die letztere hat daher die Aufgabe und das Recht, die Erfüllung deſſelben, die wirkliche Thätigkeit des Einzelnen zu überwachen und zu leiten. Allein ſie ſind ihrem eigenſten Princip nach vereinzelt. Sie vertreten daher in ihrer Rechtsbildung kein allgemeines, ſondern immer nur ein beſon - deres Intereſſe, werden naturgemäß feindlich gegen jedes andere, ge - ſtalten ihre beſondere Aufgabe zur rechtlichen Ausſchließlichkeit und werden ſo allmählig zu Feinden des allgemeinen Fortſchrittes. Auch49 mit ihnen beginnt daher die entſtehende Regierung ihren Kampf, um ſie der Idee und der Rechtsbildung der Verwaltung zu unterwerfen. Die Form, in der dieſer Kampf aufgenommen und geführt wird, iſt das Eingreifen der Krone in ihre Verwaltung durch das Princip der Beſtätigung der Statuten und der daraus ſich ergebenden Ober - aufſicht, von denen die Entwicklung mit dem neunzehnten Jahrhun - dert zu dem Princip der Aufhebung aller Vorrechte gelangt und die alten ſtändiſchen Körperſchaften daher nur noch ſo weit beſtehen läßt, als ſie vermöge ihres Beſitzes oder ihrer Funktion als Selbſtverwal - tungskörper erhalten werden können.

Während nun dieſer große Proceß vor ſich geht, ſtellt ſich die Regierung des neuen Königthums mit dem ſechzehnten Jahrhundert grundſätzlich an die Spitze aller Verwaltung, und damit beginnt nun eigentlich erſt das, was wir die Geſchichte der inneren Verwaltung nennen. Wir ſcheiden hier drei große Grundformen, welche ihrerſeits drei Stadien in der Entwicklung der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft bedeuten. Das Verhältniß derſelben zu einander iſt aber nicht das der Ausſchließung des einen durch das andere, ſondern vielmehr die Aufnahme des vorhergehenden in die folgenden. So entwickelt ſich gleichzeitig mit der Freiheit des Princips der Reichthum ſeines Inhalts.

Das erſte Stadium iſt das der reinen, durch die Regierung her - geſtellten Sicherheitspolizei. In ihm winden ſich die Zuſtände der Völker aus dem Zuſtande des Fauſt - und Fehderechts heraus, und die äußere Rechtsordnung als Bedingung alles Fortſchrittes wird gewonnen. Das iſt die Zeit des ſechzehnten Jahrhunderts. Eine eigentliche Literatur gibt es in dieſer Epoche noch nicht. Die Geſetze ſind vorwiegend Polizei - geſetze, und ſelbſt da, wo ſie es dem Inhalte nach nicht ſind, wie etwa die Armengeſetzgebung Englands oder die Arbeitergeſetze der deutſchen Reichsabſchiede, ſind ſie es doch in Veranlaſſung und Zweck. Der Unterſchied von Geſetz und Verordnung geht aber in dieſer Nothwendig - keit für die Regierung, praktiſch durchzugreifen, verloren; der Wille des Souverains wird alleinherrſchend, und damit iſt der Uebergang des ſiebenzehnten und achtzehnten Jahrhunderts zum aufgeklärten Deſpo - tismus begründet.

Das zweite Stadium dieſer Geſchichte charakteriſirt ſich theoretiſch als die rechtsphiloſophiſche Geſtalt der Verwaltungslehre, praktiſch als die Hauptepoche der Volkswirthſchaftspflege. Das erſte entſteht dadurch, daß die Rechtsphiloſophie, welche überhaupt das Weſen und Princip des öffentlichen Rechts zum Bewußtſein bringen ſollte, natur - gemäß zugleich das Princip für die Verwaltung ſucht, obgleich ſie den formalen Begriff derſelben nicht hatte. Sie formulirt mit der MitteStein, Handbuch der Verwaltungslehre. 450des ſiebenzehnten Jahrhunderts dieſes Princip als den Eudämonis - mus, die Pflicht und das Recht der Staatsgewalt, nicht etwa im Namen eines Geſetzes, ſondern im Namen des Jus naturae das Wohl - ſein aller durch die Gewalt der Polizei herzuſtellen. Sie lernt daher mit dem achtzehnten Jahrhundert zwar zu unterſcheiden zwiſchen der Wohlfahrts - und der Sicherheitspolizei, aber die Begriffe von Freiheit und Unfreiheit ſind ihr gänzlich unbekannt. Die Regierung ſoll alles für alle thun; aber ſie ſoll nur ſich ſelber verantwortlich ſein. Dieſe Grundauffaſſung, welche weſentlich den Deutſchen angehört, und aus der die Werke von Pufendorf und Wolf hervorgingen, empfängt nun ihren poſitiven Inhalt durch die großen Schulen der Nationalökonomie. Durch ſie entſteht der Grundzug in der Anſchauungsweiſe Europa’s, daß der wirthſchaftliche Reichthum das höchſte Ziel der Saatsaufgabe ſei; jede einzelne dieſer Schulen iſt ihrerſeits daher eben ſo ſehr ein Verwaltungs - als ein volkswirthſchaftliches Syſtem; das Merkantilſyſtem ſucht die Aufgabe der Regierung für die Volkswirthſchaft in Schutz und direkter Staatshülfe, das phyſiokratiſche Syſtem in der Beſeitigung der Privilegien und Hebung der Landwirthſchaft, das induſtrielle Syſtem in der Förderung der gewerblichen Produktion. So liegt der Schwer - punkt der Verwaltung dieſer Zeit in den Principien der National - ökonomie; allein daneben entwickeln ſich auch ſchon in bedeutſamer Weiſe die übrigen Gebiete. Zunächſt wird die praktiſche Polizei Gegen - ſtand einer eigenen Wiſſenſchaft (bei Heumann Jus politiae und Delamare De la police); dann entſtehen ſelbſtändige Geſetzgebungen, wie über Geſundheitsweſen, Schulweſen, Wegeweſen, Waſſerrecht, Grundbuchsweſen und andere; ſchon wird das Verſtändniß aller dieſer Dinge als eine Bedingung der Verwaltung angeſehen, und das Ende des vorigen Jahrhunderts ſieht dieſelben bereits zu einer ſelbſtändigen Wiſſenſchaft erhoben, nur daß man ſich, über den Begriff nicht klar, auch über den Namen nicht einigen kann, indem man ſie bald Cameral - wiſſenſchaft, bald Polizeiwiſſenſchaft, bald Polizeirecht, bald alles zu - gleich nennt. Aber das bleibt doch das Geſammtreſultat, daß die innere Verwaltung allmählig als ein großes Ganze ihre Selbſtändigkeit neben der Rechtspflege und der Staatswirthſchaft gewinnt, jedoch noch von beiden als Nebenwiſſenſchaft zurückgedrängt erſcheint. Denn die alte Rechtsphiloſophie hat die Fähigkeit verloren, den neuen Staat auch als Thätigkeit zu begreifen; ſie weiß auch ſeit Kant in ihm nichts zu ſehen als eine Rechtsordnung, und ihr höchſtes und letztes Ziel iſt die Verfaſſung. Die Wiſſenſchaft, die allein berufen iſt, die Einheit zum Ausdruck zu bringen, gelangt daher zwar zu ſehr tief gehenden Unterſuchungen einzelner Gebiete der Staatsaufgaben, aber ſie bleiben51 unzuſammenhängend und zerſtreuen ihre Wirkung; ja das neunzehnte Jahrhundert vermag nicht einmal die Höhe feſtzuhalten, die politiſch in den Werken von H. Berg und juriſtiſch in denen von Fiſcher ſchon gewonnen war. Die Codifikation iſt der Idee der Verwaltung gegenüber unmächtig; es iſt klar, daß das neunzehnte Jahrhundert einen andern Inhalt zur Geltung zu bringen hat. Und dieſer nun iſt der ſociale Standpunkt der inneren Verwaltung.

Dieſer ſociale Standpunkt beginnt ſeinerſeits mit der Behandlung des Armenweſens, und lange glaubte man, daß hierin das ſociale Element ausſchließlich liege. Allein mit der Mitte unſeres Jahrhun - derts tritt an ſeine Stelle das Bewußtſein von dem Gegenſatz der Claſſen, und es wird klar, daß zuletzt alle innere Verwaltung ihren Schlußpunkt in der Frage habe, was denn der Staat für dieſe Claſſenbewegung zu thun habe und thun könne? Je weiter wir kommen, je beſtimmter wird es uns, daß dieſe Frage nicht etwa ein für ſich beſtehendes, in einem einzelnen Gebiete erſchöpftes Gebiet enthält, ſondern daß ſie vielmehr die ganze innere Verwaltung durchdringt. Das iſt der Standpunkt, auf dem wir ſtehen. Seine Vorausſetzungen ſind einerſeits die freie Entwicklung der Selbſtverwal - tung und des Vereinsweſens, andererſeits ein einheitliches, organiſches Syſtem der inneren Verwaltung. Daß wir beider Dinge bedürfen, iſt nicht mehr zu bezweifeln. Für beides arbeiten wir. Das erſtere kann uns die Kraft geben, die ſociale Frage zu löſen, das zweite die Kate - gorien, durch welche wir ihren Inhalt verſtehen. Aber die Löſung ſelbſt gehört der Zukunft; denn nirgends mehr als hier ſoll man die Gegenwart mit ihren Zweifeln, Kämpfen und ſelbſt mit ihren Erfolgen als einen Durchgangspunkt für eine höhere, beſſere Zukunft zu erkennen wiſſen.

Die nationale Geſtalt des inneren Verwaltungsrechts und die vergleichende Rechtswiſſenſchaft.

Ohne Zweifel nun hat dieſe innere Verwaltung neben ihrer all - gemeinen europäiſchen Entwicklung, wie wir ſie ſo eben charakteriſirt, zugleich in jedem Staat eine individuelle Geſtalt, welche in vielfacher Beziehung von der jedes andern weſentlich verſchieden iſt und daher auch zuerſt als ein ſelbſtändiges Ganze betrachtet werden muß.

Andererſeits aber ſind die großen Grundlagen des Lebens wieder in allen Staaten gleichartig und durch die Gemeinſamkeit der Geſittung, der Wiſſenſchaft und der Erfahrung in gleichmäßiger Weiſe ausgebildet. Es iſt bei genauerer Betrachtung nicht fraglich, daß gerade im Gebiete52 der inneren Verwaltung der Unterſchied des Rechts wie der Entwick - lung deſſelben ein viel geringerer iſt, als es auf den erſten Blick erſcheinen dürfte.

Es wird daher für dieſe Wiſſenſchaft, welche geiſtig umfaſſen ſoll, was das Leben Europa’s faktiſch umfaßt, nothwendig, die Elemente zu beſtimmen, welche die Beſonderheit erzeugen, und ſich die Aufgabe zu vergegenwärtigen, welche die wahre Vergleichung dieſer Beſonder - heiten zu löſen hat.

In der That kann es kaum zweifelhaft ſein, daß die nationale Beſonderheit der inneren Verwaltung unſerer Zeit nicht mehr ſo ſehr in den Principien und letzten Zielen beſteht, welche dieſelbe verfolgt, als in der Natur der Organe, welche ſie zur Vollziehung bringt. In den erſteren ſind die Staaten Europa’s gegenwärtig faſt alle gleich, in den letzteren ſind ſie faſt alle von einander verſchieden. Daſ - ſelbe Princip und Recht aber, je nachdem es von der Regierung, von der Selbſtverwaltung oder vom Vereinsweſen zur Verwirklichung ge - bracht wird, erſcheint in ſeiner öffentlichen Geltung und Wirkung ſo verſchieden, daß man es zuweilen kaum wieder erkennt. Während daher der quantitative Unterſchied der inneren Verwaltung in der Ent - wicklung der einzelnen theoretiſchen und praktiſchen Conſequenzen eines angenommenen Grundſatzes beſteht, liegt er qualitativ in dem Verhält - niß der drei Grundformen der vollziehenden Gewalt zur Ausführung deſſelben. Dieſes Verhältniß aber, als Corollar des Verfaſſungsrechts, geht wieder mit Nothwendigkeit aus demjenigen Verhältniß hervor, in welchem die drei geſellſchaftlichen Ordnungen zur Staatsgewalt ſtehen. Auf dieſe Weiſe bringt das innere Verwaltungsrecht eines jeden Staats in der That den ganzen Charakter eines Staats zum Ausdruck; eine Vergleichung wird wieder nicht thunlich, ohne die ganze Individualität des Staats vor Augen zu haben; und ſo entſteht der Begriff und Inhalt der vergleichenden Verwaltungslehre. Dieſelbe hat auf Grundlage der großen, ewig gleichen organiſchen Kategorien des Syſtems die Unterſchiede des poſitiven Verwaltungsrechts aus dem lebendigen Zuſammenwirken der geſellſchaftlichen Elemente mit den Faktoren des geiſtigen, des wirthſchaftlichen und des ſtaatlichen Lebens zu erklären. Ihr Princip muß ſein, daß jedes poſitive Recht eine hiſtoriſche Conſe - quenz iſt; ihre Aufgabe, daſſelbe in dieſem ſeinem cauſalen Verhältniß nachzuweiſen.

Geht man nun davon aus, ſo iſt es keinem Zweifel unterworfen, daß es drei Grundgeſtaltungen der inneren Verwaltung in Europa gibt, welche durch die drei großen Culturvölker unſeres Welttheiles repräſentirt werden, und deren Betrachtung uns eigentlich erſt die53 unendliche Einfachheit des Lebens der Menſchheit in ſeinen letzten Ele - menten, aber auch ſeinen unendlichen Reichthum in ſeinen einzelnen Erſcheinungen erſchließt. Die erſte iſt die des engliſchen Volkes, in welchem die Vollziehung und damit die innere Verwaltung grund - ſätzlich auf der Thätigkeit der Selbſtverwaltung und des Vereinsweſens beruhen, während die Regierung an beiden nur wenig in vielen Dingen viel zu wenig Antheil hat. Die zweite bietet das fran - zöſiſche Volk, in welchem die ganze innere Verwaltung faſt ausſchließ - lich in den Händen der Regierung ruht, während Selbſtverwaltung und Vereinsweſen faſt macht - und rechtlos ſind. Die dritte iſt das deutſche Volk, welches in mannigfach verſchiedener Weiſe dennoch ſtets denſelben Gedanken zum Ausdruck zu bringen trachtet, der per - ſönlichen und der freien Verwaltung je ihren natürlichen und organiſchen Antheil an dem Leben des Staats zu geben. England und Frankreich ſind daher mit ihrem Charakter im Ganzen vorläufig fertig und arbeiten am Einzelnen in der inneren Verwaltung; Deutſchland iſt noch mitten in der Arbeit für ſeinen Charakter, hat dagegen im Einzelnen bereits Außerordentliches geleiſtet, während es in andern einzelnen Gebieten oft noch ſehr weit zurück iſt. Das durch alle Gebiete des innern Lebens Europa’s durchzuführen, iſt die größte Aufgabe, welche der menſchlichen Wiſſenſchaft geſtellt werden kann. Sie überſteigt jede einzelne Kraft, und darum iſt ſie Aufgabe unſeres Jahrhunderts.

Die erſte Vorausſetzung dafür iſt nun wohl die, daß man ſich einig werde über die organiſchen Grundbegriffe und das Syſtem deſſen, was wir nun als die Verwaltungslehre vorzulegen haben.

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Das Syſtem der inneren Verwaltung.

Aus den obigen allgemeinen Begriffen entſteht nun das Syſtem der inneren Verwaltung, nicht etwa indem der Begriff und das Weſen der letzteren weiter unterſucht werden, ſondern indem das Objekt der - ſelben, das Leben der Perſönlichkeit in der menſchlichen Gemeinſchaft, ſich ſelbſt als eine organiſche, aus ſehr verſchiedenen Gebieten ein Ganzes bildende Einheit zeigt. Während die Idee der Verwaltung nun dieß Ganze im Auge hat, fordert natürlich die Verſchiedenheit der einzelnen Gebiete wieder eine verſchiedene, zu Geſchichte und Recht ſich ſelbſtändig entwickelnde Thätigkeit der Gemeinſchaft. Das heißt, jeder Theil des menſchlichen Lebens hat ſeine Verwaltung. Damit entſteht ein Reichthum und eine Vielgeſtaltigkeit des thätigen Daſeins der Menſchheit, die jedes andere Leben unendlich übertrifft. Aber in dieſer faſt unabſehbaren Mannigfaltigkeit, dem beſtändigen Wechſel des Ein - zelnen und der nationalen Geſtaltung des Ganzen muß doch die orga - niſche Einheit das letztere beherrſchen. Dieſe nun iſt, wiſſenſchaftlich zum Bewußtſein gebracht, das Syſtem. Das Syſtem der inneren Verwaltung erfüllt daher die allgemeine Idee derſelben mit ſeinem mächtigen Leben voll concreter Kämpfe, voll feſt beſtimmter, juriſtiſch zum Ausdruck gebrachter Thatſachen. Und deßhalb iſt es ſelbſt nicht ein Hülfsmittel und nicht eine Sache der Zweckmäßigkeit, ſondern eine abſolute Vorausſetzung der geiſtigen Beherrſchung dieſes ſo hochwichtigen Lebensgebietes.

Die Elemente dieſes Syſtemes erſcheinen daher ihrerſeits als die elementaren Grundverhältniſſe des perſönlichen Lebens ſelbſt. Aus dem rein für ſich geſetzten Leben der Perſon geht der erſte Haupttheil, aus dem wirthſchaftlichen Leben derſelben der zweite, und aus dem geſell - ſchaftlichen Leben der dritte hervor. Jedes dieſer Gebiete iſt nun wieder nicht eine einfache Thatſache, ſondern zeigt ſich alsbald ſelbſt wieder als ein großes Syſtem in einander greifender und doch ſelbſtändiger Lebensverhältniſſe, ſo daß damit die Verwaltungslehre gleichſam in Einem großen, das ganze Geſammtleben umfaſſenden und ordnenden55 Bilde die fundamentalen Lebensverhältniſſe der Menſchheit über - haupt darſtellt. Das iſt die wahre Aufgabe und der Werth eines ſolchen Syſtems. Es handelt ſich bei ihm nicht um Formeln und De - finitionen, ſondern um eine Weltanſchauung; wer einmal mit der Ver - waltung ſich ernſtlich beſchäftigt hat, der wird bald erkennen, daß es keine Wiſſenſchaft gibt, die ihr an Reichthum und Bedeutung gleich käme. Die Verwaltungslehre iſt die Erfüllung der Selbſterkenntniß der menſchlichen Gemeinſchaft, mit der ganzen Fülle ihrer organiſchen Thatſachen, wie das Verwaltungsrecht die Fixirung der letzteren in einem beſtimmten gegebenen Momente iſt.

Allerdings aber hat dieſe Auffaſſung ihre Grenze. Denn nicht alles, was zum menſchlichen Leben gehört, gehört auch der Verwaltung. Ihr Gebiet umfaßt nur das, worin das Leben des Einzelnen und das der Gemeinſchaft ſich gegenſeitig beſtimmen und bedingen. Da wo der Einzelne ganz auf ſich angewieſen iſt, ſo wie da wo der Staat nur als individuelle Perſönlichkeit auftritt, gehört der Verwal - tung überhaupt nicht, alſo auch nicht der inneren Verwaltung. Daher erſcheint denn auch der Inhalt des Syſtems der letzteren ſo weſent - lich verſchieden von dem des perſönlichen Einzellebens; es kommen Kategorien in jener vor, die in dieſem nothwendig wegfallen, und um - gekehrt. Nur die obigen drei größten Gebiete bleiben; ſie ſind die Kategorien, in denen eben die Gemeinſchaft und der Einzelne ihr Leben gegenſeitig austauſchen; und wie nun dieſe große, die ganze Welt um - faſſende Gegenſeitigkeit ihre feſte Geſtalt gewinnt, das zeigt uns das poſitive Verwaltungsrecht jedes ſeiner einzelnen Theile.

Es iſt endlich klar, daß jene drei großen Gebiete nicht nach ein - ander da ſind, wie in der wiſſenſchaftlichen Darſtellung, ſondern gleich - zeitig und ſich gegenſeitig durchdringend fortleben. Aber die Theorie muß bei dem Einfachen beginnen. Das aber iſt die rein perſönliche Exiſtenz, welche mithin den erſten Theil bildet.

Erſter Theil. Die innere Verwaltung und das perſönliche Leben.

Das perſönliche Leben enthält nun für die innere Verwaltung den Menſchen, inſofern er als Einzelner, noch ohne alle die Entwicklungs - momente, die durch Güterleben und geſellſchaftliche Ordnung für ihn entſtehen, Glied der Gemeinſchaft iſt. Das heißt nun, inſofern er mit56 dieſem rein perſönlichen Daſein einerſeits die Gemeinſchaft beſtimmt, andererſeits von ihr beſtimmt wird. Das perſönliche Leben hat daher wie immer zwei Gebiete. Das eine iſt ſeine phyſiſche Perſönlich - keit, oder ſeine Perſon, das andere iſt das geiſtige Leben der - ſelben. In beiden ſchreitet der Menſch fort und entwickelt ſich, und mit ſich die Gemeinſchaft. In beiden aber finden Daſein und Fort - ſchritt des Einzelnen eine Reihe von Bedingungen, die ſich der Einzelne nicht ſelbſt zu geben vermag. Dieſe ihm ſo weit darzubieten, daß ſeine eigene perſönliche Selbſtändigkeit nicht beſchränkt wird, iſt die erſte Aufgabe der innern Verwaltung. Dieſelbe zerfällt daher in die obigen zwei Theile; in jedem dieſer Theile erſcheint aber nur das, was eben Gegenſtand der Gemeinſchaft und ihrer Aufgabe iſt, nicht was der Einzelne für ſich und durch ſich allein ſein ſoll. Und ſo entſteht das Syſtem dieſes erſten Theiles, deſſen Elemente die folgenden ſind.

Da wir dieſen erſten Theil in der inneren Verwaltungslehre (Verwaltungs - lehre, Bd. 1 6) bereits ausführlich behandelt haben, ſo werden wir kaum etwas anders liefern können, als einen kurzen Auszug. Die Aenderungen im Syſtem ſehen wir als eine Verbeſſerung an und hoffen, daß wir darin Recht haben werden.

A. Die Verwaltung und das phyſiſche Leben.

Das phyſiſche Leben des Einzelnen iſt ohne Zweifel zunächſt ſeine eigenſte Thatſache. Aber dennoch iſt es ein Theil des phyſiſchen Lebens und Daſeins der Gemeinſchaft. Die Beziehungen, in welchen es zu dem letztern ſteht, erſcheinen in vier Kategorien. Zuerſt iſt der Einzelne eine individuelle Thatſache, das iſt eine, der Gemeinſchaft angehörige Perſon; und das Verhalten der erſteren zu der letzteren bildet das Bevölkerungsweſen. Dann hat der Einzelne in ſeiner individuellen phyſiſchen Kraft und Geſundheit einen Theil und ein Moment der Geſammtkraft und Geſundheit, und daraus entſteht das Geſundheits - weſen. Ferner hat der Einzelne in ſeiner individuellen Unverletzlich - keit die erſte äußere, rein materielle Bedingung ſeines Daſeins und ſeines Fortſchritts, und dieſe gibt ihm die Gemeinſchaft durch das Polizeiweſen. Und endlich bedarf der Einzelne unter Umſtänden einer öffentlich anerkannten Verbreitung ſeiner Perſönlichkeit überhaupt, und dieſe wird ihm im Pflegſchaftsweſen geboten. Dieſe Gebiete zuſammengefaßt bilden das, was wir die innere Verwaltung des phy - ſiſchen Lebens der Perſönlichkeit nennen. Das Verwaltungsrecht for - mulirt dann Maß und Inhalt deſſen, was die Gemeinſchaft durch57 Regierung, Selbſtverwaltung und Vereinsweſen für dieſe drei Gebiete gethan hat in der Rechtsgeſchichte und wirklich thut im poſitiven Verwaltungsrecht.

I. Das Bevölkerungsweſen. Begriff und Syſtem.

Die Bevölkerung in allen ihren verſchiedenen Beziehungen bildet die Grundlage des Staatslebens. Sie iſt daher die erſte und natür - lichſte Aufgabe der auf die eigenen Verhältniſſe gerichteten Thätigkeit des Staats. Und die Geſammtheit aller dieſer Thätigkeiten, ſowie der Grundſätze, nach denen ſie verfährt und zu verfahren hat, bildet das Bevölkerungsweſen.

In dieſem Bevölkerungsweſen bildet wieder die Darſtellung der natürlichen Geſetze, nach denen die Bevölkerung entſteht, ſich vermehrt und vermindert, die Bevölkerungslehre; die Darſtellung des Zu - ſtandes der Bevölkerung als einer auf durchſchnittliche Verhältniſſe zu - rückgeführten Thatſache, die Bevölkerungsſtatiſtik; beide zuſammen - gefaßt nennt man auch wohl Populationiſtik.

Die Populationiſtik iſt ſomit allerdings an ſich kein Theil der Ver - waltung der Bevölkerung, ſondern diejenige Vorausſetzung der - ſelben, welche die Geſetze zeigt, die ihrerſeits Ordnung und Maß der Verwaltungsthätigkeit in Beziehung auf die Bevölkerung bedingen.

Aber auch dieſe werden Gegenſtand der Verwaltungsthätigkeit durch die Statiſtik, welche wieder auf dem Zählungsweſen beruht. Mit dieſem beginnt die innere Verwaltung ihre ſyſtematiſche Ord - nung. Von ihr aus entſtehen die folgenden beiden Kategorien.

Die Bevölkerungsordnung entſteht durch die Nothwendigkeit, den Wechſel in der Zahl und in der Angehörigkeit der Einzelnen feſt - zuſtellen, da die individuellen Angehörigkeitsverhältniſſe von entſchei - dender Bedeutung für den Verkehr und ſein Recht ſind, ohne daß es dem Einzelnen möglich wäre, ſich die ihm nothwendige Gewißheit dar - über durch eigene Mittel zu verſchaffen. Die Bevölkerungsordnung enthält daher die Geſammtheit von Verwaltungsmaßregeln und Rechts - ſätzen, welche auf die Standesregiſter, das Paß - und Fremden - weſen und das Heimathsweſen Bezug haben. Jedes dieſer Ge - biete hat gleichfalls ſein eigenes Rechtsſyſtem.

Die Bevölkerungspolitik beruht auf der Bedeutung, welche die Zahl der Bevölkerung für den Staat hat. Sie geht davon aus, daß die Thätigkeit des Staats auf die Vermehrung und Verminderung58 dieſer Zahl Einfluß haben könne und ſolle, und enthält daher die Grundſätze und Regeln, nach denen dieſer Einfluß ausgeübt wird. Dieſe ſind wieder nach den Gebieten der Bevölkerungspolitik ſowohl grundſätzlich als hiſtoriſch verſchieden. Dieſe Gebiete ſind die Ehe, die Einwanderung und die Auswanderung, von denen jede ſein eigenes Rechtsſyſtem und ſeine Geſchichte hat.

Geſetzgebung. Unthunlichkeit der Codifikation über das ganze Bevölke - rungsweſen; dagegen zum Theil ſehr weitläuftige und detaillirte Rechtsbeſtim - mungen über die einzelnen Gebiete.

Literatur. Entſtehen der Berückſichtigung der Bevölkerungsfragen aus rein volkswirthſchaftlichem Geſichtspunkt. England, Verbindung mit ſocialen Fragen. Montesquieu L. XXIII. Entſtehen der eigentlich populationi - ſtiſchen Literatur. Grundlage: die Geſetze der Bewegung der Bevölkerung in Zunahme und Abnahme, auf Baſis von Zählungen und Beobachtungen: Süßmilch: Göttliche Ordnung in den Verminderungen des menſchlichen Ge - ſchlechts, 2 Bände, 1761. Erſter Vertreter einer ſelbſtändigen rationellen Thätigkeit der Verwaltung für die Vermehrung der Bevölkerung: Juſti ( Grundreguln der Bevölkerung in deſſen Grundſätzen der Polizeiwiſſenſchaft, I. 2 B.). Auftreten der Idee der Uebervölkerung: Malthus, Essays on population 1791. Kampf dagegen. Uebergang zur phyſiologiſchen Auf - faſſung und Bearbeitung der ganzen Frage, theils auf Grundlage der Phyſio - logie (Burdach, Phyſiologie), theils auf Grundlage der eigentlichen Bevölke - rungsſtatiſtik: Caſpar, Bernoulli, Quetelet, de l’homme 1841. Aufnahme der gewonnenen Reſultate in die Staatswiſſenſchaft (Pölitz, Staatswiſſenſchaft, II. B.), theils in die Statiſtik, welche faſt ganz populationiſtiſch wird, theils in die Nationalökonomie. Rau, §. 111, Roſcher, §. 11, als Erörterung der Uebervölkerungsfrage. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft, §. 33, beſ. Gerſtner, Staats - verwaltung, II. Bd. 1. Abth., mit Hinneigung zur phyſiologiſchen Behandlung. Die ganze Bevölkerungsordnung und ihr Recht in dieſen Auffaſſungen ohne alle Berückſichtigung; dagegen Behandlung der einzelnen Gebiete, aber ohne Bewußtſein des Zuſammengehörens. Stein, Verwaltungslehre, II. Bd. S. 114 ff. Carey, Lehrbuch der Volkswirthſchaft von Adler, 1870, Cap. 38.

A. Die Statiſtik und das Zahlungsweſen.
I. Der Begriff der adminiſtrativen Statiſtik. (Die Lehre von der Wiſſenſchaft der Thatſachen.)

Allerdings geht der Begriff der Statiſtik weit über die innere Ver - waltung hinaus; aber auch er findet hier ſeine wichtigſte Anwendung. Es iſt daher durchaus nothwendig, denſelben für ſich, und aus ihm den Begriff der adminiſtrativen Statiſtik zu beſtimmen.

Die Statiſtik iſt ihrem Begriffe nach die Wiſſenſchaft der Thatſachen überhaupt. Sie enthält in dieſem Sinne die Methode,59 für das richtige Verſtändniß jeder Thatſache, alſo auch der des Staats - lebens. Sie hat damit ihr eigenes Syſtem; es iſt die Logik und Dia - lektik der Erſcheinungen neben der des Gedankens. Ihre Elemente ſind folgende.

Der Akt, durch welchen ich das Daſein einer Thatſache mir zum Bewußtſein bringe, indem ich denſelben meſſe, iſt die Beobachtung. Der Werth der Beobachtung wird daher beſtimmt von der Genauigkeit und Zweckmäßigkeit des Maßes, und ſteigt in umgekehrtem Verhält - niß zu der Kleinheit der Differenzen, welche ſie ergibt. Dieſe Diffe - renzen verſchwinden nie ganz, möge der Grund nun liegen wo er will. Ich kann daher mit gar keiner einzelnen Beobachtung eine Thatſache genau meſſen, ſondern ich muß einen Durchſchnitt bilden, deſſen Werth oder Wahrheit um ſo größer iſt, je größer die Zahl der Beobachtungen und je geringer der Grad ihrer Differenz. So gelange ich zu der Thatſache, deren Begriff daher die durch die Beobachtung gemeſſene einheitliche Erſcheinung iſt. Jedes gewiſſe, als eine ſelb - ſtändige Einheit erkannte Daſein iſt demnach eine Thatſache.

Dieſe Thatſache wechſelt. Der Wechſel enthält zwei Momente, welche ich Grund und Folge nenne. Wenn ich nun Grund und Folge ſelbſt wieder als ſelbſtändige Thatſache beobachte und mithin meſſe, ſo entſtehen die Begriffe von Urſache und Wirkung. Die Urſache iſt der beobachtete Grund, die Wirkung iſt die beobachtete Folge. Allein die Urſache iſt mit ihrer einmaligen Wirkung nicht erſchöpft; denn die letztere iſt nicht bloß Erſcheinung des Grundes, ſondern auch Erſcheinung der auf denſelben einwirkenden unendlichen Mannichfaltig - keit anderer Kräfte. Das wahre Maß des Grundes liegt daher nicht in ihm ſelbſt, ſondern in ſeiner Kraft dritte Erſcheinungen durch ſich zu beſtimmen. An dieſem erſcheint jene Kraft. Ich meſſe daher den Grund, indem ich die möglichen Wirkungen nach den vorhandenen und beobachteten berechne; und das ſo entſtandene Maß der Kraft, die ich in Beziehung auf ihre einmalige Erſcheinung die Wirkung nannte, iſt dann die Wahrſcheinlichkeit. Die Wahrſcheinlichkeit alſo iſt das durch die Wirkung dritter Kräfte geſetzte Maß der beob - achteten Grundkraft. Indem ich durch dieſes Maß zur Gewißheit der ſelbſtwirkend vorhandenen Kraft gelange, entſteht der Begriff des Ge - ſetzes. Jede Beobachtung ſtrebt daher zum Geſetze zu gelangen; jede Thatſache iſt nur die Erſcheinung eines Geſetzes; die Geſammtheit aller Thatſachen löst ſich durch die Geſetze in eine große harmoniſche Ord - nung aller Dinge auf; und ſo iſt die Wiſſenſchaft der Thatſachen die - jenige Weltanſchauung, welche vom Einzelnen zum Ganzen gelangt. Für ſie gibt es keinen Zufall und keinen Unterſchied des Werthes60 oder der Wichtigkeit der Thatſachen, ſondern dieſe liegen wie der Be - griff des Maßes ſelbſt, nur im Menſchen, nicht in den Dingen. Für ſie gibt es aber auch kein Gebiet, das ſie nicht bewältigen könnte; ihr gehört alles, und daher gehört ihr auch das Leben des Staats.

Dieſe Wiſſenſchaft der Thatſachen, indem ſie nur auf den Staat und ſein Leben angewendet wird, iſt die Statiſtik. Die Theorie der Statiſtik, im Unterſchied von der Wiſſenſchaft der Thatſachen, iſt demnach wiſſenſchaftlich definirt, die Lehre von der Art und Weiſe, wie der Staat ſeine Beobachtungen macht, ſeine Durchſchnitte und That - ſachen feſtſtellt, und durch Unterſuchung der in ſeinem Leben wirkſamen Urſachen und Wirkungen zum Verſtändniß der Geſetze gelangt, welche daſſelbe beherrſchen. Das Ergebniß der Statiſtik ſind dann dieſe nach der Theorie derſelben aufgeſtellten Thatſachen und Geſetze des Staatslebens. Das iſt ſehr einfach.

Sobald man nun, wie das meiſtens geſchieht, dieſe Ergebniſſe ſelbſt als die eigentliche Statiſtik betrachtet, ſo entſteht nicht bloß Ver - wirrung in den Begriffen, ſondern man gelangt überhaupt nicht zu einer Theorie der Statiſtik, und noch viel weniger zu einer Lehre von den Thatſachen. Der Gang der Geſchichte hat nun dieſen letzten Weg eingeſchlagen, und als Statiſtik gilt nur das Sammeln von Beobach - tungen und die Darſtellung derſelben, auf gewiſſe mehr oder weniger ſtichhaltige Einheiten reducirt. Noch iſt der Verſuch nicht anerkannt, die Statiſtik aus dieſem modernen und rein praktiſchen Stadium der bloßen Kenntnißnahme zu einer bewußten Wiſſenſchaft zu erheben. Nur auf Einem Punkte liegt ein ſolcher Verſuch vor, und der iſt das Zählungsweſen.

Wir glauben die Geſchichte der adminiſtrativen Statiſtik, die eigentlich wohl theoretiſch mit Seckendorf, Teutſcher Fürſtenſtaat 1635 (ſpeciell II. c. 5), beginnt, eben ſo wenig als die Geſchichte der Lehre von den Thatſachen, die Pascal zuerſt mathematiſch formulirte, verfolgen zu ſollen, als das gründ - liche Mißverſtändniß unſres Verſuches einer Lehre von den Thatſachen (Syſtem der Staatswiſſenſchaft I.) bei Mohl. Wir würden zugeben, im letzten Punkte vollkommen unrecht zu haben, wenn in der ganzen Statiſtik nur Einmal die Frage unterſucht wäre, was denn eigentlich eine Thatſache iſt. Mohl hat deßhalb auch die Bedeutung Quetelets und ſeiner Lettres sur la Pro - babilité nicht hervorgehoben. Seine übrigen Angaben (Literatur der Staats - wiſſenſchaft III. XIX. ) ſind übrigens eben ſo reich als zuverläſſig.

II. Das Zählungsweſen.

Das Zählungsweſen enthält die Geſammtheit von Vorſchriften und Maßregeln der Verwaltung, vermöge welcher dieſelbe ſich ein auf61 Zahl und Vertheilung der Bevölkerung beruhendes Bild derſelben und ihrer perſönlichen, wirthſchaftlichen und geſellſchaftlichen Zuſtände für ihre Zwecke ſchafft. Daſſelbe entſteht daher erſt mit dem Bewußtſein von dieſen Zwecken, und bildet ſich in gleichem Schritte mit demſelben aus. Die Geſchlechter - und ſtändiſche Ordnung haben daher keine Zählungen. Sie beginnen ſtets mit der polizeilichen Verwaltung, ſind anfangs auf militäriſche und finanzielle Zwecke beſchränkt, und behalten auch ſpäter vorwiegend dieſen Charakter. Mit der Entſtehung der Be - völkerungslehre und der inneren Verwaltung entwickelt jedoch das Zählungsweſen ein rationelles Syſtem, ſowohl für die Momente des Zuſtandes der Bevölkerung als für den Vorgang der Zählungen ſelbſt, das ſeinerſeits auf dem bereits im vorigen Jahrhundert entſchieden ausgebildeten Zuſtand der Wiſſenſchaft beruht, und, obwohl in den verſchiedenen Staaten noch ſehr verſchieden, dennoch bereits einer gleichartigen, und das ganze Leben der Bevölkerung umfaſſenden Dar - ſtellung entgegen geht, deren Wichtigkeit von Jahr zu Jahr mehr an - erkannt wird. Die Grundlagen, die ſich dabei herausbilden, beſtehen in dem Uebergang von der Schätzung zur Kopfzählung, und von dieſer zum eigentlichen Zählungsweſen, das zuerſt bei der tabella - riſchen Conſtatirung der perſönlichen Verhältniſſe (Alter, Geſchlecht, Familie, Confeſſion) beginnt, dann zu den wirthſchaftlichen Ver - hältniſſen übergeht (Erwerbsverhältniſſe, Beſitzſtand, Viehſtand, Häuſer, Anlagskapitalien, Unternehmungen) und endlich die geſellſchaft - lichen Verhältniſſe aufnimmt (Stand, Beruf, Bildung). Das or - ganiſche Verhältniß der ſo gewonnenen Reſultate zu den Aufgaben und den Erfolgen der inneren Verwaltung iſt nur noch in ſehr einzelnen Gebieten (Steuern, Schulbeſuch, zum Theil Geſundheitspflege, Land - wirthſchaft) unterſucht, und fordert allerdings, daß die künftigen Zäh - lungen mit der geſammten Verwaltungsthätigkeit als in einem beſtän - digen und cauſalen Wechſelverhältniß ſtehend erkannt werden. Darin liegt die Zukunft des Zählungsweſens, das ſtets der Mittelpunkt der Verwaltungsſtatiſtik bleiben wird.

Eben wegen dieſer Unfertigkeit des Verhältniſſes zwiſchen Verwal - tung und Statiſtik hat ſich bisher das Zählungsweſen nicht gleichmäßig in den einzelnen Staaten ausbilden können. Zählungsprincip, Recht und Ordnung ſind noch ſehr verſchieden, obwohl die Anerkennung der Wichtigkeit, ja der Nothwendigkeit deſſelben in ganz Europa als ent - ſchieden angeſehen werden dürfen.

Literatur und Statiſtik. Erſte Verſuche: allgemeine Erkenntniß der Wichtigkeit, ohne Syſtem; einzelne örtliche Beobachtungen. Montesquieu, L. 23. Mohl, Literatur der Staatswiſſenſchaft I. S. 424 ff. Süßmilch,62 erſte Verbindung der Bevölkerungsphyſiologie mit der Zählung. Juſti, II. 1. 2, erſte Theorie der rationellen Zählung. Kopetz, I. 39. Schätzungen und Zählungen geſchieden. Necker in Frankreich. Scheidung des Zählungs - weſens von der Staatswiſſenſchaft in unſrem Jahrhundert; Betrachtung des - ſelben als ſelbſtändiges Gebiet der Adminiſtration, damit Verſchwinden der bloßen Schätzungen; ſtrenge Zählung, aber meiſt reine Kopfzählung als Grundlage. Dann Wiederaufnahme des phyſiologiſchen Standpunkts durch Quetelet, und daraus ſelbſtändige Theorie der Zählungen, bei denen die Adminiſtra - tion und Geſetzgebung der Theorie ſich unterordnet. Czörnig (Oeſterreich), Legoyt (Frankreich), Farr (England), Engels (Sachſen und Preußen), Herrmann (Bayern). Die Zollvereinszählungen, ihr Grund und ihr Inhalt.

Geſetzgebung. England. Einführung der regelmäßigen Zählungen durch Anſchluß an die Standesregiſter und ihre geſetzliche Ordnung. Grund - lage: Regulations for Registrars 1838. Mohl I. S. 241.

Frankreich. Anſchluß an die innere Verwaltung als Grundlage der Bemeſſung öffentlicher Berechtigungen und Laſten der Selbſtverwaltungskörper. Anfang: Geſetz vom 22. Juli 1791. Begründung jener Verbindung: Arr. 17 Germ. an XI. und folgende Geſetze; Verbindung mit der Beſteuerung: Geſetz vom 21. April 1832 und 1844; mit der Gemeindeverwaltung: Geſetz vom 5. Mai 1855. Juglar, de la population en France depuis 1772. (Journ. d. Ec. XXX XXXII.); Fayet de l’accroissem. de la population en France. Journ. d. Ec. XII.

Oeſterreich. Im Anfang: Anſchluß an die Militärſtellung; Einrichtung des ganzen Zählungsweſens darnach; ſeit Hofdecret vom 19. Jan. und 16. Febr. 1754; beſtimmte Ordnung: Patent vom 18. Sept. 1777; ſ. Kopetz, Polizei - geſetzkunde I. 165. Neueſtes, nach den Grundſätzen der Theorie bearbeitetes Volkszählungsgeſetz vom 23. März 1856 (Czörnig); ſ. Stubenrauch, öſterr. Verwaltungsgeſetzkunde I. §. 164 und 167. Das Geſetz vom 29. März 1869 hält die Hauptgrundſätze des alten aufrecht.

Deutſche Staaten. Grundlage: zuerſt die Bundesmatrikel, dann die Zählungen für den Zollverein, welche dann je nach der Höhe der Wiſſen - ſchaft in einzelnen Staaten ſehr weit ausgebildet, in andern weniger entwickelt ſind. Zolleinigungsverträge ſeit 1833; Zählungen grundſätzlich nur nach der Kopfzahl. Daher in allen übrigen Momenten Willkür. Vgl. Zuſammen - ſtellung der in Bezug auf die Volkszählungen in verſchiedenen deutſchen Staaten getroffenen Anordnungen, vom 8. Juli 1864 und Nachtrag 1865; nach welchem demnach zwiſchen den Zählungsvorſchriften der einzelnen deutſchen Staaten noch immer ſo erhebliche Verſchiedenheiten beſtehen, daß hiedurch die Vergleichbarkeit weſentlich beeinträchtigt wird. Engels Thätigkeit in Sachſen und Preußen. Die Darſtellung der geltenden (faſt ausſchließlich verordnungsmäßigen) Vorſchriften mangelt in allen deutſchen Verwaltungs - geſetzkunden. L. Stein, innere Verwaltungslehre, S. 213 226. Preußens Volkszählungen werden angenommen auf Grund der Erläſſe vom 6. Juli 1846,63 20. Okt. 1858 und 16. Okt. 1861. (Auſtria 1864, Nr. 49.) Königreich Sachſen, Verordnung vom 1. Okt. 1864. (Liſten von den Behörden, Zählung durch die Gemeinden.)

B. Die adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung. Begriff und Weſen.

Die adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung beruht darauf, daß die Conſtatirung einerſeits der Angehörigkeit des Einzelnen an ſeinen Staat und die Organe ſeiner Verwaltung, andererſeits der Identität der Perſönlichkeit überhaupt in dem Grade mehr eine Bedingung für die Entwicklung des Geſammtlebens wird, je mehr der Verkehr die Einzelnen durcheinander wirft. Es iſt klar, daß beide Bedingungen von dem Einzelnen als ſolchem nicht erfüllt werden können. So wie daher die Staatsthätigkeit und zugleich die Bewegung der Bevölkerung wechſeln, wird es nothwendig, dafür objektive gültige Beſtimmungen zu treffen. Und die Geſammtheit dieſer Beſtimmungen für die Staats - angehörigkeit im weiteſten Sinne, ſo wie für die öffentlich rechtliche Conſtatirung der Identität des Einzelnen bilden die adminiſtrative Ordnung der Bevölkerung.

Es leuchtet ein, daß es gar keinen Zuſtand eines Volkes geben kann, in welchem nicht wenigſtens bis zu einem gewiſſen Grade die Elemente dieſer Ordnung vorhanden wären. Allein eine ſyſtematiſche Entwicklung kann erſt dann eintreten, wenn einerſeits der Staat ſich in Geſetzgebung und Verwaltung zu einem durchgearbeiteten Organis - mus geſtaltet, und andererſeits die Schranken zwiſchen den Völkern im Ganzen, und den einzelnen Orten innerhalb der Staaten gebrochen werden. Alsdann aber muß dieſe Angehörigkeit auch als eine große, auf jedes Lebensverhältniß ſich beziehende Ordnung aufgefaßt werden. Dabei nun iſt es der naturgemäße Gang der Entwicklung, daß im Anfange deſſelben dieſe Ordnung eine unfreie iſt, das heißt, daß der Staat die Aenderung der gegebenen Verhältniſſe nicht von dem Ein - zelnen, ſondern von ſeiner Erlaubniß abhängig macht. Erſt mit dem neunzehnten Jahrhundert tritt auch hier die ſtaatsbürgerliche Freiheit ein, und das Rechtsprincip derſelben wird der Satz, daß der Staat dieſe Ordnung nur in ſo weit fordert, als ſie im Geſammtintereſſe nothwendig iſt, während da, wo es ſich bloß um Einzelintereſſen han - delt, der Einzelne ſich ſelbſt überlaſſen bleibt. Von dieſem Geſichts - punkte aus hat ſich das folgende Syſtem praktiſch gebildet und iſt zum öffentlichen Recht geworden.

64
I. Die öffentlich-rechtliche Bevölkerungsordnung. Begriff.

Die öffentlich rechtliche Ordnung der Bevölkerung beruht zunächſt darauf, daß die Conſtatirung der Staatsangehörigkeit für den Einzelnen die erſte und materielle Bedingung für die Vollziehung jeder Staatsthätigkeit iſt, ſo weit dieſelbe auf den Einzelnen Bezug hat. Dieſe Staatsangehörigkeit iſt eine doppelte, eine äußere, gegenüber dritten Staaten, und eine innere. Dieſe innere zerfällt wieder ver - möge des Weſens der Staaten in zwei Grundformen. Sie iſt ein An - gehören an die Verfaſſung des Staats, deren Inhalt das Recht auf den Antheil iſt, den der Einzelne an der Geſetzgebung hat. Hat er gar keinen Antheil, ſo iſt er Staatsunterthan; hat er einen Antheil, ſo iſt er Staatsbürger. Die genauere Entwicklung dieſer Begriffe gehört dem Verfaſſungsrecht.

Zweitens aber gehört der Einzelne auch der Verwaltung an. Dasjenige Recht, vermöge deſſen die Verwaltung überhaupt befugt iſt, ihre Funktion gegen den Einzelnen geltend zu machen, iſt die Com - petenz. Das Recht, vermöge deſſen der Einzelne der Ausübung be - ſtimmter Funktionen der Verwaltung unterworfen iſt, iſt die Zuſtän - digkeit. Jeder Competenz entſpricht daher eine Zuſtändigkeit. Die organiſche Auflöſung des Begriffes der Verwaltung erſchließt daher einen großen Organismus von Competenzen der Staatsgewalt und Zuſtändigkeiten des Einzelnen in allen fünf Gebieten der Verwaltung. Es gibt Competenzen und Zuſtändigkeiten im Aeußern, im Heerweſen, in den Finanzen, in der Rechtspflege, und im Innern. Während nun die übrigen je ihre Ordnung haben, iſt es die Ordnung der Compe - tenz und Zuſtändigkeit in der inneren Verwaltung, die wir im eigentlichen Sinne die adminiſtrative Ordnung der Be - völkerung nennen.

Dieſe nun hat nach dem Weſen der vollziehenden Gewalt zwei Grundformen. Die erſte iſt die eigentliche amtliche Competenz und Zuſtändigkeit, als das Verhältniß, vermöge deſſen der Ein - zelne einem beſtimmten Organ der inneren Verwaltung mit ſeinen ſtaatsbürgerlichen Geſetzen unterworfen iſt. Die zweite iſt die Ange - hörigkeit an die Selbſtverwaltungskörper, die ihren am meiſten bekannten Ausdruck im Heimathsweſen findet. Eine Zuſtändigkeit an das Vereinsweſen gibt es in obigem Sinne nicht, da die Mit - gliedſchaft, welche ihr entſpricht und ſie begründet, auf dem freien Willen des Einzelnen beruht, und daher nicht die Geltung eines öffent - lichen Rechts hat.

65
a) Die adminiſtrative Competenz und Zuſtändigkeit.

Die adminiſtrative Competenz und Zuſtändigkeit iſt nun zwar ihrem Begriffe nach ſehr einfach, in der Wirklichkeit aber nicht bloß vielfach verworren, ſondern auch in beſtändiger Entwicklung begriffen. Das leitende Princip für dieſelbe iſt, daß jede beſtimmte Funktion ihre beſtimmte Competenz und Zuſtändigkeit hat, die ihrerſeits nach der Zweckmäßigkeit feſtgeſtellt werden. Es gibt daher Competenzen und Zuſtändigkeiten für Zählungs -, Geſundheits -, Sicherheits -, Wege -, Poſt -, Eiſenbahnweſen u. ſ. w. Dieſe Competenzen und Zuſtändig - keiten ſind Beſtimmungen der Organiſationsgewalt. Die Darſtellung der Competenzen iſt die Aufgabe der Staatshandbücher, die der Zuſtändigkeiten bildet, ſoweit ſie auf Grund und Boden beruht, den Inhalt der politiſchen Geographie. Der Charakter dieſer Ord - nung iſt in Deutſchland und England die hiſtoriſche Staatenbildung, in Frankreich, Italien, Belgien das adminiſtrative Bedürfniß. Das Recht deſſelben beruht auf dem Grundſatz, daß die competente Behörde die Zuſtändigkeit des Einzelnen für ſich gültig ausſpricht, und daß der Beweis des Gegentheils von dem Einzelnen geleiſtet werden muß, wenn er die Competenz in Frage ſtellt. Die Entwicklung geht im Großen und Ganzen dahin, die Competenzen und Zuſtändigkeiten ſo viel als möglich zu vereinfachen; doch müſſen bei ihr ſtatiſtiſche Darſtellungen die theoretiſche Behandlung vertreten, da eine einmal feſtgeſtellte Competenz nie ohne Schwierigkeit zu ändern iſt. Es iſt demnach klar, daß in Competenz und Zuſtändigkeit der Körper der einzelnen Verwaltungszweige gegeben iſt; erſt die Ausbildung des ſyſtematiſchen Klage - und Beſchwerderechts wird für die Lehre von beiden Begriffen in der Wiſſenſchaft einen nicht unwichtigen Platz finden.

Literatur. Aelteres Recht in den Rechtsgeſchichten. Neuere Literatur mit neunzehntem Jahrhundert, getheilt zwiſchen der Frage nach dem Syſtem der amtlichen Competenzen, dem Gemeindeweſen und der politiſchen Geographie. Malchus, Politik der innern Staatsverwaltung 1833, 3. Bd. Ebenſo iſt die Politik dieſer Verwaltungsfragen immer nur für die einzelnen Gebiete auf - gefaßt; namentlich zeigen z. B. die Staatshandbücher hier eine große Be - ſchränkung auf das Amtsweſen. Die neueſte Staatenkunde ſteht ſtatiſtiſch weit höher, indem ſie die geſammte adminiſtrative Bevölkerungsordnung und ihr Recht aufnimmt und ſtatiſtiſch verarbeitet. Vortrefflich iſt in dieſer Beziehung Brachelli, die Staaten Europa’s 1865; für Deutſchland deſſen Staaten - kunde. Stein, Innere Verwaltungslehre (Organismus der vollziehenden Gewalt, S. 232 ff.).

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 566
b) Competenz und Zuſtändigkeit in der Selbſtverwaltung. Gemeindeangehörigkeit und Heimathsrecht.

Die Geſchichte der Competenz und Zuſtändigkeit der Selbſtverwal - tungskörper bildet einen ſo weſentlichen Theil der ganzen Rechts - geſchichte, daß ſie von derſelben gar nicht ſtrenge zu trennen iſt. Denn urſprünglich iſt die Gemeinde im weiteren Sinne das eigentliche Organ der inneren Verwaltung überhaupt, und ihre Competenz umfaßt alle Competenzen. Als ſich dann Stadt und Land ſcheiden, erſcheint die Angehörigkeit an die Stadt als das Gemeindebürgerthum mit ſeinen untergeordneten Begriffen und Rechten der Pfahl - und Schutz - bürger, während auf dem unfrei gewordenen Grundbeſitz die Guts - herrlichkeit eintritt, und die urſprüngliche Geſchlechterangehörigkeit zur Leibeigenſchaft und Hörigkeit wird. Daneben entſteht dann die zweite große Form der Competenz und Zuſtändigkeit, die ſtändiſche, in der die ſtändiſchen Corporationen, namentlich Geiſtlichkeit und Uni - verſitäten, ihre ganze innere Verwaltung ausüben, ſo weit der Einzelne wieder ihnen angehört. Erſt mit dem ſtaatlichen Amt greift die admi - niſtrative Zuſtändigkeit und Competenz in die der Selbſtverwaltungs - körper auf allen Punkten hinein, und jetzt ſcheidet ſich allmählig, namentlich aber erſt ſeit dem neunzehnten Jahrhundert, auch in dieſer Beziehung die Regierung von der Selbſtverwaltung. Die Form, in der dieſe Scheidung ihre feſte Geſtalt gewinnt, iſt vor allem die neue Gemeindegeſetzgebung. Sie ſchafft der Selbſtverwaltung ein be - ſtimmtes Gebiet ihrer Thätigkeit und ihres Rechts gegenüber der Re - gierung, und zuletzt entſteht auch für ſie die doppelte Geſtalt der Competenz und Zuſtändigkeit, die wir als Gemeindebürgerthum und Heimathsweſen begrüßen.

Das Gemeindebürgerthum bezeichnet demnach das Angehören des Einzelnen an die Akte der Verfaſſung und Verwaltung der Gemeinde überhaupt, ſpeciell das Recht auf Theilnahme an der Gemeindever - faſſung. Das allgemeine Princip derſelben iſt, daß jeder Staats - bürger einer Gemeinde angehören muß; die Ausführung deſſelben oder der Inhalt dieſer Angehörigkeit iſt dann eben die Lehre vom Ge - meindeweſen in der Selbſtverwaltung.

Während auf dieſe Weiſe die Gemeindeangehörigkeit weſentlich die Rechte der Gemeindeglieder enthält und beſtimmt, entwickelt ſich im Heimathsweſen ein ganz anderes Verhältniß.

Das Heimathsweſen enthält nämlich denjenigen Theil der Ver - waltungsordnung der Bevölkerung, nach welcher die einzelne Gemeinde die Angehörigkeit der Einzelnen in Beziehung auf ihre Verpflich -67 tungen gegen denſelben, ſpeciell ihre Verpflichtung zur Armen - unterſtützung anzuerkennen hat. Die Grundſätze für das Heimaths - recht ſind an ſich einfach. Das Heimathsrecht wird in der ganzen Welt unbedingt erworben durch Geburt und Erwerb von Grundbeſitz (natürliches Heimathsrecht); es kann erworben werden durch gewerb - lichen, längeren Aufenthalt (gewerbliches Heimathsrecht). Da nun das gewerbliche Heimathsrecht das Recht auf die Armenunterſtützung und mithin eine Verpflichtung für die Gemeinde enthält, ſo iſt von jeher die Frage entſtanden, unter welchen Bedingungen der gewerb - liche Aufenthalt das Armenheimathsrecht erzeugen ſoll. Das Intereſſe der Gemeinden hat dabei ſtets gefordert, daß dieſer Erwerb des Hei - mathsrechts von der Zuſtimmung der Gemeinde abhängig ſein, und daher der letzteren das Recht der Ausweiſung bei drohender Ver - armung zuſtehen ſolle; das Intereſſe des freien Verkehrs dagegen fordert, daß der Einzelne in der Wahl und Dauer ſeines dauernden Aufenthalts nicht beſchränkt werde. Alle poſitiven Heimathsrechte laufen darauf hinaus, zwiſchen dieſen Forderungen eine den gerechten Grund - lagen beider entſprechende Gränze zu finden. Je ſtrenger nun die Armenpflicht der Gemeinde iſt, deſto ſtrenger wird dieſelbe ihrerſeits auf dem Recht der Ausweiſung bei drohender Verarmung beſtehen; je raſcher die örtliche Bewegung der Bevölkerung erſcheint, deſto mehr wird das Intereſſe der freien Arbeit mit dem Rechte der Ausweiſung in Kampf gerathen. Daher denn eine große Verſchiedenheit der Geſetz - gebung, aber doch zugleich eine entſchiedene Hinneigung zur Beſchrän - kung des Ausweiſungsrechts, oder zur Erleichterung des Erwerbes des Heimathsrechts für die capitalloſe Arbeit. Die Löſung der Frage liegt ohne Zweifel in der Aufſtellung von großen Verwal - tungsgemeinden für das Armenweſen an der Stelle der ausſchließlich armenpflichtigen Ortsgemeinden, ſo wie in der Aufſtellung einer ein - heitlichen Verwaltung für den ganzen Staat. Bis dahin reduciren ſich naturgemäß die Grundſätze für den Erwerb des gewerblichen Heimaths - rechts zwiſchen den armenpflichtigen Ortsgemeinden auf folgende drei mehr oder weniger durchgreifend angenommene Grundſätze: 1) Be - ſtimmung der Zeit, innerhalb deren das Heimathsrecht erworben wird; 2) Recht der Ausweiſung, wenn innerhalb dieſer Zeit die Unter - ſtützung faktiſch eintritt, unter Aufhebung des Rechts auf die Ehebe - willigungen der Gemeinden; 3) Recht auf unbedingten Aufenthalt gegen Heimathsſcheine.

Literatur und Geſetzgebung. England: Kries, Engliſches Armenweſen (1856). Die Settlements Act von 1672. 14. Ch. II. 12. Einführung der Heimathſcheine (35 G. III. 101). Die Irremoveable Paupers68 Act 1846 (9. 10. Vict. 66). Die Bodkins Act 1847 (10. 11. Vict. 110). Ueber das Heimathsrecht der Engländer im Ausland und der Ausländer in England betreffs des Erbrechts, neueſtes Geſetz 24. 25. Vict. 121. Auſtria 1864. S. 326. Frankreich: Ohne eigentliches Heimathsrecht; allgemeine Armenpflege. Deutſchland. Hier iſt das Heimathsweſen ohne alle Einheit, weil die Gemeindeordnungen ohne Klarheit und Princip in Beziehung auf die Angehörigkeit ſind (ſ. Zöpfl, Deutſches Staatsrecht II. §. 422 ff). Gothaer Convention vom 15. Juli 1851. Reviſion von 1854. Beitritt Oeſterreichs am 15. November 1860. Darauf 1861 Commiſſion des Bundestages ohne Erfolg (Zöpfl, Deutſches Staatsrecht II. §. 477). Oeſterreich, Swieceny: öſterr. Heimathsrecht 1861. Neueſtes Geſetz vom 3. Dec. 1863. Preußen: Döhl, Preuß. Armenrecht. Bitzer, Freizügigkeit S. 182 192. Rönne II. 339. Armenpflege, Geſetz vom 31. December 1842. Geſetz vom 21. Mai 1855. Bayern: Pötzl, Verfaſſungsrecht 93. Geſetz vom 11. September 1825. Württemberg: Geſetz vom 17. September 1853. Bitzer S. 230. Sachſen: Geſetz vom 26. November 1834. Funke II. S. 284. Hannover: Geſetz vom 6. Juli 1827. Baden: Regulativ vom 31. October 1863. Ausführlich: Stein, Innere Verwaltungslehre S. 306 ff.

II. Die Standesregiſter.

Die Standesregiſter entſtehen aus dem Bedürfniß, die Thatſachen von Ehe, Geburt und Tod des Einzelnen theils für die adminiſtra - tiven Funktionen, theils für die volkswirthſchaftlichen Rechts - und Ver - kehrsverhältniſſe mit objektiver Gültigkeit feſtſtellen zu können. Die darauf bezüglichen Anſtalten und Vorſchriften bilden das Recht der Standesregiſter.

Dieſelben haben ſich, wie es in der Natur der Sache liegt, mit dem Bedürfniß des Verkehrs erſt allmählig zu ihrer heutigen, ſyſtema - tiſchen und allgemein gültigen Form entwickelt. Sie beginnen mit den Gemeindekirchenbüchern (Cons. Trident. I. 24. 1. 2. ) Daraus entſtehen die Geburts - und Todtenregiſter als allgemeine Ein - richtung, letztere bereits im vorigen Jahrhundert in den größten deut - ſchen Staaten von der Confeſſion abhängig gemacht, allgemein vor - geſchrieben und organiſirt, und mit juriſtiſcher Beweiskraft verſehen. In unſerem Jahrhundert werden ſie neben dieſer juriſtiſchen Bedeutung für die Rechte der Einzelnen zunächſt zu Mitteln der Volkszählung, indem durch ſie die (populationiſtiſche) Bewegung der Bevölkerung (Abnahme und Zunahme) regelmäßig verfolgt wird. Von Frankreich aus tritt dann der Grundſatz ins Leben, daß ſie zugleich als öffent - liche Dokumente für die Eingehung der Civilehe gelten. Die große praktiſche Wichtigkeit derſelben erzeugt damit eine genaue zum Theil ſehr ausführliche Geſetzgebung, die ſchon im vorigen Jahrhundert,69 namentlich in Oeſterreich und Preußen ſehr genau ausgebildet iſt. Die Grundlagen dieſer Geſetzgebung beziehen ſich 1) auf die Form der Führung dieſer Regiſter, welche ſo eingerichtet ſein muß, daß ſie die Elemente des juriſtiſchen Beweiſes in ihrem Inhalt geben, alſo die amtliche (kirchliche oder behördliche) Conſtatirung der Identität der Per - ſonen, und die Zuziehung von Zeugen; 2) auf die adminiſtrative Oberaufſicht und Benützung derſelben für allgemeine Reſultate durch Reviſion und durch Sammlung und Publicirung ihrer Reſultate; 3) auf die Anerkennung ihres Rechts als Beweismittel, verbunden mit der Beſtimmung über ihre Benützung durch den Einzelnen. Die Frage, ob und welche andere Geſichtspunkte und Thatſachen bei dieſer Führung noch in die Standesregiſter aufgenommen werden kön - nen und ſollen, namentlich in populationiſtiſcher Hinſicht (Alter, Er - werbsfähigkeit, Todesart, eheliche und uneheliche Kinder) iſt nicht gleichmäßig entſchieden. Die Theorie hat ſich faſt ausſchließlich mit dem Geſichtspunkte der Volkszählung bei demſelben beſchäftigt, und nur die Geſetzgebung den nicht weniger bedeutſamen des Beweisrechts conſequent feſtgehalten.

Literatur. Faſt nur im vorigen Jahrhundert von Bedeutung. Süß - milch erkennt zuerſt die hohe Wichtigkeit der Geburts - und Todtenregiſter; erſte Verbindung mit dem Verſicherungsweſen. Juſti II. 6. 1 erſter eigentlicher Syſtematiker für dieſelben, jedoch noch ohne Beziehung auf das juriſtiſche Element. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. 16. Gerſtner, Bevölkerungs - lehre S. 73. In den übrigen Lehren der Staatswiſſenſchaft fehlend.

Geſetzgebung. Die deutſche Geſetzgebung iſt der engliſchen und fran - zöſiſchen weit voraus und als Gründerin des ganzen Syſtems anzuſehen. Oeſterreich: Beginn der Geſetzgebung (Dekret vom 10. Mai 1774); Haupt - geſetz, noch gegenwärtig auf der Höhe der Zeit (Patent vom 20. Februar 1784); Einführung für alle Confeſſionen in gleichartiger Form; Reviſion; for - melle Scheidung von Ehe, Geburt und Tod; jährliche Summarien über die Bevölkerungsbewegung (Kopetz, Polizeigeſetzkunde II. S. 74 86; Stuben - rauch 167 176). Das Geſetz hat ſpäter nur geringer Zuſätze bedurft. Preußen, doppeltes Recht: im Oſten Einführung (allgemeines Landrecht II. 11. 27); juriſtiſche Beweiskraft nur für anerkannte Religionsgeſellſchaften (Religionsedikt vom 9. Juli 1788); dieß iſt erſt geändert durch Patent vom 30. März 1847; Juden-Verordnung vom 23. Juli 1847. Im Weſten das franzöſiſche Recht (Rönne, Staatsrecht I. §. 97. II. 318). Im übrigen Deutſchland zum Theil Unklarheit und Verſchiedenheit der Beſtimmungen, weil man nach franzöſiſchem Vorgange die Eintragung der Ehe in die Standes - regiſter nicht als amtliche Conſtatirung, ſondern als Eingehung der Ehe ſelbſt anſehen wollte. Daher keine Einigung (Reichsverfaſſung von 1849. §. 150). Anerkennung: preußiſche Verfaſſungsurkunde von 1850, §. 19 (Hinweiſung auf ein beſonderes Geſetz). Anhalt-Bernburg, Verfaſſungsurkunde von 1850. 70§. 33. Waldeck 1832. §. 40. Dagegen Führung der Standesregiſter durch bürgerliche Behörden zwar in der Reichsverfaſſung von 1849 §. 151, aber nur in die Verfaſſung von Schwarzburg-Sondershauſen von 1849, §. 24 eingeführt und 1852 aufgehoben. Iſt im Ganzen als locales Recht wohl allgemein den Geiſtlichen vorbehalten, und wird es bleiben, bis eine Civilehe eingeführt wird (Zöpfl, deutſches Staatsrecht II. §. 293). In Bayern Strafe für Unterlaſſung der Anzeige von Geburten und Todes - fällen (Polizeiſtrafgeſetz von 1861, Art. 53). Die ſpecielle deutſche Geſetzgebung war uns unzugänglich. Bei Pötzl, Mohl, Funke, Moy, Weiß keine Angaben.

Frankreich. Anfänge ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert. Organiſation der Führung durch die Maires, jedoch erſt ſeit dem Geſetz vom 20. September 1791; vollſtändige Ordnung durch Geſetz vom 28. Pluv. an VIII. Die Ein - tragung wird durch Code civ. I und II des actes de l’État civil aus einem Akt der juriſtiſchen Conſtatirung zu einem Akt der gerichtlichen Entſcheidung durch den Gemeindevorſtand (Code civ. art. 353 357) was entſchieden falſch iſt; eben ſo iſt die Strafe der Unterlaſſung (16 300 Franken Buße oder Ge - fängniß von ſechs Tagen bis ſechs Monaten) zwar an ſich richtig, weil es ſich um ein öffentliches Intereſſe handelt, aber zu hart. Benützung für die Statiſtik der Bewegung der Bevölkerung, offenbar nach deutſchem Muſter ſchon im Geſetz vom 20. September 1791; dann feſte Ordnung derſelben durch Decret vom 20. Juli 1807 (mit tables decennales), ſpäter im Einzelnen ge - nauer geordnet durch Verordnung vom 9. Januar 1815, Decret vom 24. Sep - tember 1833 und 18. Oktober 1855. Das rechtliche Verhältniß der Maires hat dabei eine vollſtändige Literatur, jedoch faſt ausſchließlich für den Dienſt, ohne wiſſenſchaftliche Zuthat, hervorgerufen (ſ. Legoyt in Block, Dictionn. de l’administration, v. État civil). Dem franzöſiſchen Syſtem iſt das neueſte italieniſche Recht durch Geſetz vom 20. März 1865 vollkommen nachgebildet.

England. Früher Zuſtand: ganz der Selbſtverwaltung überlaſſen; daher große Verwirrung und Uebelſtände. Dann Unterſuchung der Frage durch einen Parlamentsausſchuß (1833); in Folge deſſen Uebertragung der geſammten Führung der Bücher (register) an das Amt der Registrars, mit dem (faſt unverſtändlichen) formellen Recht der Ehebewilligung für den letzten, und Gültigkeit der Ehe erſt nach Eintragung in die Geburts - und Todtenregiſter (6. 7. Will. IV. 86); Eheregiſter (6. 7. Will. 85.) (1836). Allgemeine Organiſation: I. Vict. 22. (1837). Regiſtrirung der Be - gräbniſſe: 27. 28. Vict. 97. Einführung in Schottland 1854. Hauptquelle: Daniels Civilſtandsgeſetzgebung für England und Wales (1851). Gneiſt, Engliſches Verfaſſungs - und Verwaltungsrecht I. §. 78. Mohl, Literatur der Staatswiſſenſchaft III. 428. Stein, Innere Verwaltungslehre S. 229 242.

III. Das Paß - und Fremdenweſen.

Die örtliche Bewegung der Einzelnen in der Bevölkerung (der ſo - genannte Wechſel derſelben) iſt eine Thatſache, welche theils in die71 öffentlichen Zuſtände, theils in das Recht der Einzelnen, theils auch in Recht und Intereſſen Dritter ſehr tief hineingreifen kann. Die Ver - haltniſſe, welche auf dieſe Weiſe aus dem Wechſel des Aufenthalts für das Ganze wie für die Einzelnen entſtehen, ſind daher ſtets Gegen - ſtand öffentlich rechtlicher Beſtimmungen geweſen, und die Geſammtheit dieſer Beſtimmungen bildet das Paß - und Fremdenweſen. Die Geſchichte deſſelben iſt ein nicht unwichtiger Theil der Rechtsgeſchichte überhaupt, und bezeichnend für die Geſammtentwicklung des inneren Lebens des Volkes.

Das Rechtsprincip für das älteſte Fremdenrecht (Geſchlechterord - nung) war die Rechtloſigkeit der Fremden, die nur durch das Gaſt - recht, und ſpäter das Geleitsrecht des Mittelalters für Einzelne aufgehoben ward. Mit dem Entſtehen des Verkehrs wird es dann noth - wendig, den Grundſatz des Mittelalters aufzuheben, und die recht - liche Freiheit der Bewegung auszuſprechen, indem man zunächſt dem Einzelnen überließ, ſich vorkommenden Falles zu legitimiren. Die poli - zeiliche Epoche kommt dann zur Erkenntniß der Gefährdung der Staaten einerſeits, und der individuellen Sicherheit andererſeits bei der ſchranken - loſen Ausübung dieſes Rechts in den zerwühlten Zuſtänden der unter - gehenden ſtändiſchen Epoche, und ſtellt dagegen theils im Intereſſe des Staats, theils in dem der Bevölkerung und der Gemeinden zuerſt den Grundſatz auf, daß überhaupt jede örtliche Bewegung von einer obrigkeitlichen Erlaubniß für den Einzelnen abhängig ſein und daß der Mangel derſelben ſtrafbar ſein ſolle. So entſteht für die Reiſe aus einem Staatsgebiet in das andere das Paßweſen, aus einer Gemeinde in die andere das Meldungsweſen, als äußeres und inneres Fremdenrecht. Dieß Syſtem des polizeilichen Frem - denrechts, mit dem vorigen Jahrhundert beginnend und zum Theil gültig bis auf die neueſte Zeit, hatte nun neben ſeinem unfreien Ele - mente der obrigkeitlichen Erlaubniß für die ihrem Weſen nach freie Be - wegung des Einzelnen zugleich das zweite organiſche und wichtige Ele - ment in ſich, daß es die öffentliche Legitimation als Feſtſtellung der Identität der Perſönlichkeit, Staats - und Gemeindeangehörigkeit enthielt, welche für jeden von Wichtigkeit werden konnte. Die neueſte Zeit daher, indem ſie durch die gewaltigen Bewegungen in den Bevöl - kerungen das Syſtem der Erlaubniſſe unmöglich machte, ſuchte dagegen naturgemäß das Syſtem der Legitimationen feſtzuhalten, und zwar zu - erſt als ein obligates, was aber wieder nur bei größeren Reiſen, namentlich in fremde Länder, ausführbar erſchien; dann aber als fa - cultatives, indem dem Einzelnen im eigenen Intereſſe freigeſtellt ward, einen Paß als öffentliches Legitimationsdokument zu erwerben,72 oder nicht. Dabei wurde jedoch in den meiſten Staaten die obligate Legitimation mit ſpecieller Beziehung auf das Heimathsrecht, das eigentliche Meldungsweſen, in den Gemeinden beibehalten, obwohl ſein Werth in der Praxis höchſt zweifelhaft iſt. Das facultative Legi - timationsweſen durch obrigkeitliche Päſſe ward dagegen im Intereſſe des immer lebendiger ſich geſtaltenden perſönlichen Verkehrs in immer einfachere Formen gebracht; entſcheidend war dafür der Grundſatz, daß man nicht mehr für die einzelne Reiſe einen einzelnen Paß, ſon - dern überhaupt nur eine individuelle Legitimation brauche, oder das Eintreten der Paßkarten für alle Ueberſchreitungen der äußeren Gränze, der Legitimationskarten für jeden Aufenthalt im In - nern. Daß ſich dabei jeder Staat das Recht vorbehält, nöthigenfalls das ſtrenge Erlaubnißſyſtem wieder herzuſtellen, bleibt ſelbſtverſtändlich. Daneben wurden die Fremdenbücher der Gaſthäuſer für nächtlichen Aufenthalt neu geordnet, während wieder in einzelnen Staaten die Erlaubniß zum längeren Aufenthalte durch eine Aufenthaltskarte gegeben werden muß, und die Wanderbücher und Hauſirpäſſe für ihre ſpeciellen Zwecke noch beſtehen bleiben. Man erkennt leicht daraus, daß der Uebergang zum freien Legitimationsſyſtem bis jetzt weder vollſtändig noch gleichmäßig in Europa vollzogen iſt, während es wiederum nicht als zweckmäßig erſcheint, das ganze Paß - und Legitimationsweſen mit der bezeichneten facultativen Benützung wie in England und Nordamerika aufzuheben.

Literatur. Das Syſtem des alten Gaſtrechts bei Grimm Rechts - alterth. 396; Oſenbrüggen, Gaſtgerichte der Deutſchen im Mittelalter. Das Syſtem des Geleitsrechts nach dem Landfrieden 1548 und dem weſtphäli - ſchen Frieden (Art. IX und Art. V.) bei Moſer, Nachbarliches Staatsrecht, S. 676 ff. Die Literatur des vorigen Jahrhunderts iſt faſt durchgehend gegen das polizeiliche Paßweſen, das damals eigentlich erſt entſtand. Berg, Polizei - recht II. 59. IV. 26. Niemann, Blätter für Politik und Cultur 1861. Daneben Anerkennung der Nothwendigkeit des inneren Legitimationsweſens und detaillirte Ausbildung ſchon am Ende des vorigen Jahrhunderts (Polizei - vorſchriften bei Berg, I. 20. IV. 13. 610). Syſtem des gegenwärtigen Jahr - hunderts nach dem Vorbilde von Frankreich auf Grundlage des Bundesbe - ſchluſſes vom 5. Juli 1832 bei Zachariä, Deutſches Staats - und Bundes - recht II. 164. Die ſtaatswiſſenſchaftliche Literatur hat ſich um das Ganze wenig gekümmert; Mohl (Präventivjuſtiz S. 116) ſehr einſeitig.

Geſetzgebung. Frankreich. Aufhebung des Paßweſens. Geſetz vom 14. September 1791; Herſtellung (Decret vom 6. Februar 1793, 10. Vend. an IV und 17. November 1797). Definitive Ordnung (Decret vom 18. Sep - tember 1807); Erlaubniß zu inneren Reiſen; Recht zur Ausweiſung der Fremden (Geſetz vom 19. October 1797); Verpflichtung der Conſtatirung der73 Identität durch zwei Zeugen vor dem Maire (Code Pén. art. 155 und Geſetz vom 5. Mai 1855) das unfreieſte Paßweſen Europas! Ueber die feuilles de route ſ. Schubweſen; Livrets (Laferrière, Droit administr. I. Ch. II.); Batbie, Droit publ. et administr. II. p. 347 ff.

Deutſchland. Charakter: durchgreifender Unterſchied des Paßweſens und Fremdenweſens; jenes fällt dann ins Völkerrecht. Juſti 11. Buch 43. Mohl, Präventivjuſtiz §. 11, nebſt Literatur und Beziehung auf das ältere Recht. Preußen; erſte freiere Bewegung durch Paßedikt vom 22. Juni 1817 (Rönne und Simon, Polizeiweſen der preußiſchen Monarchie I. S. 291; Rönne, Staatsrecht II. S. 333); nach innen zum Theil Freiheit, nach außen Strenge. Darnach die übrigen deutſchen Staaten: Bayern (Verordnung vom 17. Januar 1837; Pözl, §. 80. 81). Strafe bei Unterlaſſung der ortspolizei - lichen Fremdenanzeigen, bei Mangel an Wanderpäſſen ꝛc. (Polizeiſtrafgeſetzbuch von 1861 Art. 78 86). Württemberg (Generalverordnung vom 11. September 1807; Mohl, württembergiſches Verwaltungsrecht §. 185). Sachſen. (Regulativ vom 27. Januar 1818; Funke, Polizeigeſetz II. Bd. III. Abſchn. ) Oeſterreich (Verordnung vom 9. Februar 1857 und Frei - heit (Verordnung vom 9. November 1865). Stubenrauch, Verwaltungs - geſetzkunde I. S. 177. Mecklenburg (Verordnung vom 9. November und 22. December 1863). Lübeck: Aufhebung des Paßzwanges (Verordnung vom 11. April 1864).

Entwicklung des gemeinſamen Paßweſens für die deutſchen Staaten. Anfänge ſeit 1841. Entſtehung des Paßkartenſyſtems (Vertrag vom 21. Oktober 1850). Nachträge vom 7. Juli 1853. Sehr verſtändige Paßconvention zwiſchen Hannover und faſt allen deutſchen Staaten vom Jahre 1865. Ver - träge ſeit dem 7. Februar 1865 mit geringen Einführungsmodalitäten in den einzelnen Staaten.

Das Meldungsweſen hat einen ganz localen Charakter behalten, und iſt ſo verſchieden, daß eine allgemeine Darſtellung nicht thunlich ſcheint. Im Ganzen Stein, Innere Verwaltungslehre S. 245 272.

C. Die Bevölkerungspolitik.
I. Das öffentliche Eherecht.

Das Verhältniß der Verwaltung zu der an ſich freien Ehe beruht darauf, daß die Ehe in geſellſchaftlicher, volkswirthſchaftlicher und end - lich rein populationiſtiſcher Hinſicht auf die Bevölkerung im Allgemeinen und die Rechte und Pflichten Einzelner von entſcheidendem Einfluſſe wird. Die Verwaltung, um dieſen Einfluß nach den Bedürfniſſen des allgemeinen Wohles zu geſtalten, hat daher in den verſchiedenen Zeiten gewiſſe Beſtimmungen über Eingehung und Folgen der Ehen getroffen, welche das öffentliche Eherecht bilden. Die Principien dieſes öffentlichen Eherechts erſcheinen durch die ſocialen Zuſtände der Zeit beſtimmt, für die ſie aufgeſtellt werden.

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Das öffentliche Eherecht der Geſchlechterordnung beruht auf dem Recht des väterlichen Conſenſes zur Eingehung der Ehe, und auf der Pflicht der Geſchlechter, Ehen einzugehen, deren Erfüllung all - mählig mit Strafen für die Hageſtolzen und dann mit Belohnungen für die Heirathen erzwungen werden ſoll.

Das öffentliche Eherecht der ſtändiſchen Ordnung beginnt bei dem Conſensrecht des Herrn zur Ehe des Unfreien, und des Lehns - herrn zur Ehe des Vaſallen, entwickelt ſich zum ſtändiſchen Berufs - recht der Ehe (Cölibat, Eheconſens für Militärs und Beamtete) und geht damit zum Theil über in die folgende Epoche, während das Hage - ſtolzenrecht und die Beförderungen der Ehe verſchwinden.

In der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft beginnt die polizeiliche Epoche, die Eherechtsbildung der Verwaltung zu gleicher Zeit auf der entgegen - geſetzten Grundlage der Beförderung der Ehen, um durch ſie die Bevölkerung zu vermehren, und der Verhinderung derſelben, um die Armuth zu bekämpfen. Daher gilt als allgemeine Tendenz der Regierung und ihrer dadurch oft einander direkt entgegengeſetzten Be - ſtimmungen und Maßregeln, die Ehen Erwerbsfähiger zu erleichtern, die Ehen Erwerbsunfähiger zu erſchweren. Indeſſen ſind dieſe all - gemeinen Vorſchriften der Regierung noch von geringem Einfluß und nehmen mehr einen theoretiſchen als einen praktiſchen Standpunkt an. Die wahre Heimath des öffentlichen Eherechts dieſer Zeit für das ent - ſtehende Bürgerthum iſt vielmehr das Gemeinderecht, indem der Grundſatz, daß die Geburt das Heimathsrecht und mithin die Unter - ſtützungspflicht der Gemeinden erzeugt, zu der Berechtigung der letzteren führt, ihren Conſens zu der Ehe namentlich bei neuen Niederlaſſungen zu geben, was dann mit dem Zunftrecht in engſte Verbindung tretend, die Abhängigkeit der Ehen von dem Gemeindeconſens zu einem faſt allgemeinen Rechtsſatz macht, neben dem die rein polizei - lichen Ehevorſchriften nur noch wenig bedeuten.

Erſt in unſerem Jahrhundert, namentlich aber mit der Gewerbe - freiheit einerſeits und mit der Anerkennung der ſtatiſtiſchen Thatſache andererſeits, daß die Eheverbote nur die Zahl der unehelichen Kinder und der wilden Ehen vermehren, tritt die völlige Freiheit der Ehe, die Beſeitigung aller öffentlich rechtlichen Eheconſenſe und Ehebeförde - rungen als allgemein gültiger Grundſatz auf, der in England und Frankreich unbeſtritten beſteht, in Deutſchland aber freilich noch immer gegenüber den Rechten und Intereſſen der Gemeinden nicht zur völli - gen Geltung hat gelangen können. Die Regierungen haben dabei faſt ohne Ausnahme ſich direkter Anwendung polizeilicher Ehevorſchriften mehr und mehr enthalten. Es iſt daher vorausſichtlich das öffentliche75 Eherecht der Zukunft nur auf das Recht der Zuſtimmung der Familie und die Reſte des ſtändiſchen Eherechts mit zweifelhaftem, jedenfalls ſehr beſchränktem Werthe zu begründen, während das populationiſtiſche Element der Ehebeförderung gänzlich verſchwunden iſt.

Altes germaniſches Eherecht der Conſenſe in der deutſchen Rechtsgeſchichte. Die Literatur des Hageſtolzenrechts bei Fiſcher, Polizeirecht I. S. 569. Stein, Inneres Verwaltungsrecht S. 129 132.

Das ſtändiſche Eherecht des Lehnsweſens in den Rechtsgeſchichten, aber meiſt unvollſtändig. Die Literatur des Cölibats (Carové, über Cölibats - geſetze 2 Bde. 1835). Die Religionsverſchiedenheit als bürgerliches Ehehinderniß förmlich aufgehoben in Schwarzburg-Sondershauſen (Verfaſſungsurkunde von 1849. §. 36). Anhalt-Bernburg (Verfaſſungsurkunde 1850 §. 23). Oldenburg (Verfaſſungsurkunde 1852 §. 33). Coburg 1852 §. 30. Das amtliche und militäriſche Conſensrecht in einzelnen Verordnungen faſt in allen Staaten Deutſchlands. Oeſterreich: Verordnung vom 12. Ja - nuar 1815. (Beamte.) Verordnung vom 25. November 1826. (Militärehen.) Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde §. 340. Preußen: Conſens für Be - amte. Allgemeines Landrecht II. 1. S. 70 und Rönne, Preußiſches Staatsrecht §. 295. Bayern: dienſtliche Ehebewilligung (Verordnung vom 2. Februar 1845). Pözl, Verfaſſungsrecht §. 29. Württemberg: Dienſtpragmatik §. 9. Mohl, württembergiſches Verwaltungsrecht §. 162.

Eheconſensrecht der Gemeinden in der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft. Voriges Jahrhundert: Zunftbewilligungen. Fiſcher, Polizeirecht I. §. 1051. Berg, Polizeirecht III. 2. S. 29. Alte Geſetze in Oeſterreich: Kopetz, Polizeigeſetzkunde I. S. 124. Ehegeſetz vom 25. Mai 1868. Stubenrauch §. 339. Sachſen: Funke, Polizeirecht II. S. 991. Mandat vom 10. Oktober 1826; Zeugniß der Obrigkeit. Württemberg: Hartmann, Ehegeſetze des Herzogthums Württemberg. Neues Recht: das Conſensrecht der Gemeinden formell anerkannt (revidirtes Bürgerrechtsgeſetz, Geſetz vom 4. Decem - ber 1833, Art. 42. 43); erhalten im Eherechtsgeſetze vom 5. Mai 1852! Bitzer, Freizügigkeit. Bayern: gleichfalls Gemeindeconſens; Geſetz über Anſäßigmachung und Verehelichung vom 11. September 1825. Revi - dirt am 1. Juli 1834. Pötzl, Verfaſſungsrecht §. 29. Strafe für Eingehung einer Ehe mit Ausländern (?) ohne Bewilligung der zuſtändigen Behörde bis 100 fl. (bayeriſches Polizeiſtrafgeſetzbuch von 1861. Art. 52). Baden: hier das Recht zur Ehe mit dem Indigenat zwar gegeben (Conſtitutionsgeſetz von 1808, §. 7); aber bei wirklicher Ehe dagegen Abhängigkeit vom Vermögens - nachweis bei den Gemeinden (Geſetz vom 13. Februar 1851). Fröhlich, badi - ſche Gemeindegeſetze. 1861. Großherzogthum Heſſen: daſſelbe. (Geſetz vom 30. Juni 1821 und Geſetz vom 19. Mai 1852.) Hannover: daſſelbe. Eckhardt, Geſetze, Verordnungen und Ausſchreibungen für das Königreich Han - nover. 1840. Bitzer, Freizügigkeit S. 223 225. Sachſen-Altenburg: Eheordnung vom 12. Mai 1837. Das Verbot der Ehe für Handwerksgeſellen (§. 47) aufgehoben durch Verordnung vom 6. Juli 1863. Stein, Inneres76 Verwaltungsrecht S. 132 160. Eine Art von internationalem Ehe - recht zwiſchen den deutſchen Staaten durch die Gothaer Convention vom 15. Juli 1851; Princip: keine Ehe der Angehörigen eines Staates mit dem eines andern geſtattet ohne Conſens der Heimathbehörde. (!) Zu dem Vertrage ſind 1853 1854 die übrigen deutſchen Staaten hinzugetreten, 1860 am 15. November auch Oeſterreich; über die von demſelben vorgeſchlagenen Modalitäten eine Bundestagscommiſſion vom 25. Juli 1862 ohne Erfolg. Zöpfl, deutſches Staatsrecht II. §. 477. Specielle Darſtellung der unzu - läſſigen Beſchränkungen des Rechts der Verehelichung von Fr. Thudichum, 1866. Ausführlich über das ſüddeutſche Gemeindeconſensrecht, nebſt Literatur.

II. Das Einwanderungsweſen.

Während der bloß zeitliche Aufenthalt einer Perſon außerhalb ihrer Heimath den Begriff des Fremdenweſens, der dauernde, aber bloß zum Zwecke des Erwerbes, alſo jeden Augenblick zu ändernde Aufent - halt das Niederlaſſungsweſen erzeugt, iſt die Einwanderung vielmehr der Akt, durch welchen der Fremde mit ſeinem ganzen ſtaats - bürgerlichen Leben in einen neuen Staat eintritt. Sie ſteht daher in unmittelbarer Beziehung zur Bevölkerung, und die Geſammtheit der daraus hervorgehenden Maßregeln und Rechtsſätze für die Einwande - rung bilden das Einwanderungsweſen.

Das Einwanderungsweſen enthält daher zuerſt die rechtlichen Be - ſtimmungen, welche durch den Eintritt eines fremden Mitgliedes in die bisherige geſellſchaftliche Ordnung hervorgerufen werden. Dann aber erſcheint daſſelbe als eine poſitive Maßregel der Verwaltung für die Vermehrung der Bevölkerung.

Bis zum Eintritt der polizeilichen Verwaltung ſind nun die erſteren Beſtimmungen allein maßgebend geweſen. In der Geſchlechterordnung erſcheint alle Einwanderung nur als förmliche Aufnahme in den be - ſtehenden Geſchlechterverband und ſeine öffentlichen Rechte. In der ſtändiſchen Ordnung wird die Einwanderung zunächſt durch Erwerb von Grundbeſitz, dann durch Berufung als Aufnahme in den berufsmäßigen ſtändiſchen Körper (Geiſtlichkeit, Hochſchulen, dann Beamtete) vollzogen. In den ſtädtiſchen Gemeinden endlich iſt urſprünglich die Niederlaſſung auf dem Weichbild identiſch mit der Einwanderung (Schutz - und Pfahl - bürger); ſpäter vollzieht ſie ſich erſt durch Erwerb von Grundbeſitz oder durch Aufnahme in die Zünfte. Mit dem Streben nach Vermehrung der Bevölkerung haben alle dieſe Rechtsfolgen noch nichts zu thun.

Die polizeiliche Verwaltung, ausgehend von der Vermehrung der Bevölkerung als Grundlage der Entwicklung des Staats, macht nun aus der Einwanderung eine förmliche Aufgabe der Verwaltung, und ſo entſteht das auf die Vermehrung der Einwanderung berechnete77 populationiſtiſche Einwanderungsweſen. Grundſatz deſſelben iſt die möglichſte Beförderung der Einwanderung, und zwar theils durch direkte Unterſtützung, theils durch Einräumung von großen Rechten der Selbſtverwaltung; es kommt jedoch überhaupt nur in einzelnen Staaten Deutſchlands vor und verſchwindet mit dem Ende des vorigen Jahrhunderts. Der Grundſatz des gegenwärtigen Jahrhunderts iſt das Aufgeben aller Art ſolcher Unterſtützungen, dagegen auch die Be - ſeitigung aller ſtändiſch rechtlichen Hemmniſſe der Niederlaſſung, alſo die freie Bewegung der Einwanderung, jedoch in der Weiſe, daß bei völlig (England, Frankreich) oder beinahe völlig (deutſche Staaten) freier Niederlaſſung (Freizügigkeit) der Erwerb der Gemeindeangehörig - keit und des Heimathrechts von den Grundſätzen der Gemeindeordnung, der Erwerb des Staatsbürgerthums oder Indigenats dagegen von denen des Staatsrechts abhängig wird, ſo daß das Einwanderungsrecht jetzt ſich in drei ſelbſtändigen Theilen oder Momenten auflöst: 1) Nie - derlaſſungsrecht oder Freizügigkeit; 2) Heimathsrecht, oben dar - geſtellt, und 3) Indigenat, das als Erwerb des Staatsbürgerthums dem Verfaſſungsrecht angehört. Das Einwanderungsweſen des vorigen Jahrhunderts iſt ſomit als verſchwunden anzuſehen, und im Grunde beſteht das Einwanderungsrecht gegenwärtig nur noch im freien Nieder - laſſungsrecht oder der Freizügigkeit, die wiederum als Theil des Heimath - weſens anzuſehen iſt.

Literatur. Durch Mangel an Unterſcheidung zwiſchen Einwanderung und Auswanderung ohne bedeutenden Einfluß. Colonienfrage. Roſcher, Colonien. Rau, II. 1. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. 113. Gerſtner II. 195. 196. Gegenſtand ſpecieller Unterſuchung noch für Oeſterreich: Czörnig, Ethnographie der öſterreichiſchen Monarchie Bd. II. Höfken, Coloniſation von Ungarn 1858. Frühere Literatur: populationiſtiſcher Standpunkt, jedoch mit Zweifel über den unbedingten Werth der Einwanderung. Süßmilch II. 14. Juſti, II. 8. Hauptſt. Anerkennung der Freiheit der Bewegung als beſtes und allein leitendes Princip mit Anfang dieſes Jahrhunderts. Berg, II. 38. Möſer, Phantaſien Bd. II. Jacobs, Polizeigeſetzgebung §. 100. Hervorheben des ethiſchen Elements: Soden, nach Heerens Ideen. Natio - nalökonomie 1807.

Geſetzgebung. Deutſchland. Abſtrakte Anerkennung der Einwan - derungsfreiheit durch Erwerb von Grundbeſitz (Bundesakte Art. 18); in der Wirklichkeit nicht geltend. Zöpfl, Deutſches Staatsrecht II. §. 288. Selb - ſtändig nur im vorigen Jahrhundert, ſpeciell in Preußen für die (franzöſiſche) Einwanderung: Fiſcher, Polizeigeſetze Bd. I. §. 527 47. 571. Berg, Polizei - recht II. 39. Oeſterreich: Kopetz, Polizeigeſetzkunde I. 108. Gegen - wärtig als ſelbſtändiges Gebiet verſchwunden, und nur noch als Theil des Heimathsrechts zu betrachten. Stein, Innere Verwaltungslehre S. 168 182.

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III. Das Auswanderungsweſen.

Die Auswanderung iſt das Aufgeben des Staatsbürgerthums unter Verlaſſung der Heimath. Der Grund der Auswanderung iſt, ſofern ſie nicht als vereinzelter Fall auftritt, ſtets ein tieferer geſellſchaftlicher Gegenſatz. Die nächſte rechtliche Folge derſelben dagegen iſt das Auf - geben aller theils örtlichen, theils wirthſchaftlichen, theils rechtlichen Beziehungen des Auswandernden mit ſeiner bisherigen Heimath. Die Auswanderung iſt daher in ihren Gründen und in ihren äußern Folgen eine große geſellſchaftliche und dadurch welthiſtoriſche Thatſache, durch ihre inneren Folgen dagegen ein Gegenſtand der Verwaltung. Und die dadurch entſtehenden öffentlichen Rechte und Thätigkeiten der letz - teren bilden das Auswanderungsweſen.

Das Auswanderungsweſen erſcheint daher unter den verſchiedenen Geſellſchaftsformen als ein ſehr verſchiedenes, und wenig von dem früheren iſt in der gegenwärtigen Zeit zu gebrauchen, obwohl es allen Zeiten gemein iſt, daß die Auswanderung ſtets nur entweder von den rechtlich oder von den wirthſchaftlich unterdrückten Claſſen ausgeht, und ſtets ſich ſolchen Ländern und Zuſtänden zuwendet, in denen der Auswanderer die ihm in der Heimath mangelnde Freiheit wieder zu finden hofft.

In der Geſchlechterordnung erſcheint die Auswanderung regelmäßig als Eroberungszug; aus ihm gehen Niederlaſſungen, Colonien hervor, welche bei gleicher Grundlage mit dem öffentlichen Recht der Heimath meiſtens den Erwerb von Grundbeſitz (ſog. Militär-Colonien im Großen die ganze germaniſche Völkerwanderung) oder den, der heimath - lichen Concurrenz entfliehenden gewerblichen Beſitz zum Zweck haben (Handelscolonien). Es iſt falſch, Handelscomptoire als Auswande - rungen zu betrachten; ſie können ſie höchſtens veranlaſſen (Geſchichte der Hanſe; des transatlantiſchen Handels). Rechtlicher Grundſatz iſt dabei der Verluſt aller Rechte in der bisherigen Heimath.

In der ſtändiſchen Ordnung iſt die Auswanderung entweder eine confeſſionelle, deren Grund die confeſſionelle Verfolgung iſt, oder die grundherrliche. Das Recht der letzteren beginnt mit dem Verbot und der Beſtrafung der Auswanderung, da die Perſon des Auswan - dernden dem Grundherrn eigen iſt, und geht dann über zum wirth - ſchaftlichen Recht des Detracts (census oder gabella emigrationis, Nachſchoßrecht), welches bei perſönlicher Freiheit der Auswanderung das aus dem Gerichtsbereich gezogene Vermögen, ſogar bei Erbſchaften, be - ſteuert. Dieß Recht verſchwindet erſt in unſerem Jahrhundert mit der Aufhebung der Grundherrlichkeit.

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Den Uebergang zum freien Recht der Auswanderung bildet dann das polizeiliche Auswanderungsrecht auf populationiſtiſcher Grund - lage. Daſſelbe entſteht mit dem Ende des ſiebenzehnten Jahrhunderts und enthält das Princip der amtlichen Erlaubniß für die Aus - wanderung aus dem Staate, dem die Beſtrafung der unerlaubten Auswanderung zur Seite ſteht. Dieſe polizeiliche Erlaubniß bezieht ſich aber dann nur auf den Staat und läßt daher das Retractrecht für die Grundherrlichkeit als Gemeindeauswanderungsrecht noch fortbeſtehen. Durch das Zuſammenwirken beider wird nun die freie Bewegung der Bevölkerung in hohem Grade gehemmt und das neue Recht der Aus - wanderung vorbereitet.

Die ſtaatsbürgerliche Geſellſchaft erkennt auch für die Auswande - rung die individuelle Freiheit an und hebt die Auswanderungsverbote auf. Das Retractrecht und die Erbſchaftsſteuer bleiben nur noch als Retorſionsmaßregeln beſtehen. Doch erhält ſich der Gedanke, daß der Staat die Erfüllung bereits eingegangener Verpflichtungen der Aus - wandernden gegen ſich und gegen Einzelne ſo weit thunlich zu ſichern habe; daher die zweckmäßige Verpflichtung der Auswandernden zur öffentlichen Anzeige und Grundſatz, daß das zurückgelaſſene Ver - mögen des Auswandernden, bez. Berechtigungen deſſelben im Inlande dafür zur Haftung gehalten werde. Grundſätzlich iſt zweitens die Er - füllung der Wehrpflicht als Bedingung der freien Auswanderung; drittens das Aufhören des Heimathsrechts mit der Uebergabe des Auswanderungspaſſes. Auf dieſen Grundſätzen beruht das Auswan - derungsrecht der Gegenwart.

Die hohe Bedeutung jedoch, welche die Auswanderung als That - ſache für das wirthſchaftliche und ſociale Leben der Völker hat, hat nun das unmittelbare Eingreifen der inneren Verwaltung in die wirk - liche Auswanderung zu einer Aufgabe der letzteren gemacht, und ſo die Auswanderungspolitik erzeugt. Dieſe Auswanderungspolitik hat drei Hauptgebiete, welche freilich ſehr verſchieden entwickelt ſind.

Die Beförderung der Auswanderung, theils durch direkte Auf - forderung, theils durch Gemeinde - oder Staatsunterſtützung kann ihrer Natur nach nur örtlich und zeitlich vorkommen und ſich nur auf ört - liche Anhäufung der nichtbeſitzenden Claſſe beziehen. Auch da bleibt ſie von zweifelhaftem Werthe, da ſie viel koſtet und keine Sicherheit des Erwerbes für die Auswandernden darbieten könne.

Der Schutz der Auswanderungen enthält die Vorſichtsmaßregeln der Regierung gegen Ausbeutung der Auswanderungsluſtigen durch Geſellſchaften und ihre Agenten. Derſelbe wird theils durch das Princip der Genehmigung zu Auswanderungsagenturen, theils durch Aufklärungen80 über die Ausſichten der Auswanderungen von Seiten der Behörden erzielt. Es iſt nothwendig, dieſen Schutz ſyſtematiſch zur Anwendung zu bringen.

Die zweite Form dieſes Schutzes bezieht ſich dann auf den Aus - wanderertransport und findet ſeine Anwendung faſt nur bei den Vorſchriften für Auswandererſchiffe und ihrer Einrichtung und Ver - pflegung. Es iſt aber zugleich nothwendig, daß auch die Landſtaaten dieſe Vorſchriften kennen und ſie ſelbſt, ſo wie ihre faktiſche Befolgung ihren Angehörigen zur Kunde bringen, da das das beſte Mittel iſt, den Transport zu einem wohleingerichteten zu machen.

Die Hülfe für die Auswanderer muß, wo ein Staat keine eigenen Colonien hat, dem freien Vereinsweſen überlaſſen bleiben und iſt auch bereits von demſelben übernommen.

Im Ganzen ſteht dieſes freie Auswanderungsweſen noch in Be - ziehung auf Princip, Geſetzgebung und Verwaltung auf einer niederen Stufe, und wird erſt beſſer werden, wenn das Conſulatweſen zur Dienſtleiſtung regelmäßig und organiſch herbeigezogen werden wird. Für Deutſchland iſt ohne eine Bundesverwaltung auch in dieſer Be - ziehung an keine Beſſerung zu denken.

Literatur. Selbſtändige Betrachtung des Auswanderungsweſens erſt gegen Ende des vorigen Jahrhunderts im Sinne des freien Auswanderungs - rechts. Bis dahin Geſchichte der Auswanderung der Geſchlechterordnung in den Werken über alte Geſchichte. Das grundherrliche Auswanderungs - und Detractsrecht ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert in den Werken über deutſches Privatrecht, ſ. bei Fiſcher l. c. §. 622. Heineccius, Ludolf, Mevius u. A. Geſtalt im achtzehnten Jahrhundert: Fiſcher §. 611. 612. Neuere Aufhebung zwiſchen den Bundesſtaaten (deutſche Bundesakte Art. 18 und ſpeciell durch Bundesbeſchluß vom 23. Juli 1817). In den einzelnen Ländern theils unbe - dingt; Preußen (Geſetz vom 21. Juni 1816). Württemberg (Geſetz vom 19. November 1833). Darauf bezügliche Staatsverträge bei Mohl, Württembergiſches Verwaltungsrecht §. 75, theils bedingt. Sachſen-Alten - burg (Verfaſſungsurkunde von 1831 §. 69. 70). Literatur vom Stand - punkt der populationiſtiſchen Verbote: Juſti, II. IX. 2. Süßmilch I. 14. Freiere Anſchauung: Berg, Polizeirecht I. 51 ff. Roſcher, Colonien. Rau, Volkswirthſchaftspflege §. 17. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. §. 21. Gerſtner, Verwaltungslehre S. 217. Specielle Abhandlung: Mohl, Zeitſchrift für Geſetze der Staatswirthſchaft 1847. S. 320. Geßler, ebd. Bd. 18, S. 375. Vogt, Armenweſen 1. 2. 233. Brater, Staatswörterbuch Art. Auswanderung. Stein, Innere Verwaltungslehre S. 206 ff. Carup, Anſicht über Volksver - waltungslehre 1860 Cap. 40.

Geſetzgebung. England: Verbote aus dem vorigen Jahrhundert 1744; Verbote für Maſchinenbauer aus dieſem Jahrhundert; gegenwärtig frei. Frankreich (Decret vom 15. Januar 1855). Oeſterreich: Kopetz,81 Polizeigeſetzkunde 1. 87. Auswanderungspatent vom 10. Auguſt 1784 (Verbot und Erlaubniß). Neues Auswanderungspatent vom 24. März 1832; gleiche Strenge. Preußen: Freiheit: Allgemeines Landrecht II. 17. 127 141. Andere Geſetze für Bayern, Sachſen, Heſſen-Darmſtadt aus dem vorigen Jahrhundert. (Stein, Innere Verwaltungslehre S. 193 ff.) Im Allgemeinen iſt jedoch die Auswanderungsfreiheit anerkannt. Bis 1848 meiſt nur in Beziehung auf andere Bundesſtaaten auf Grundlage der deutſchen Bundesakte Art. 18. Nach 1848 verſchiedene Rechtsbildungen in folgenden Gruppen: a) Völlige Frei - heit Württemberg: Verfaſſungsurkunde §. 32. Schwarzburg-Sonders - hauſen: Verfaſſungsurkunde von 1849 §. 47. b) Nur durch die Militär - pflicht beſchränkt (Unionsparlament in Erfurt) vor 1848. Bayern: Ver - faſſungsurkunde 1818. IV. 14. Miniſterialerlaß vom 13. Auguſt 1846. (Pötzl, Verfaſſungsrecht §. 31.) Sachſen: 1831 §. 29. Mandat vom 6. Februar 1830. (Funke, Polizeigeſetz VIII. 4.) Sachſen-Altenburg: 1831. 69. Braun - ſchweig: neue Landesordnung 1832. 35. Am genaueſten Preußen: Geſetz vom 31. December 1842. Dann nach 1848 Preußen: Verordnung vom 4. Januar 1849. (Verfaſſungsurkunde 1850. 11. Rönne, Staatsrecht. ) Mecklenburg: Verordnung vom 15. April 1857 (Auswanderung nach außer - europäiſchen Ländern) Verordnung vom 4. Februar 1864. Ausdehnung der - ſelben auf die europäiſchen Staaten. Auswanderungs-Agenturen: früheres Geſetz vom 8. Juli 1852. Neues Geſetz vom 4. Februar 1864 (Strafe für Verleitung zur Auswanderung, genauere Beſtimmung der Verpflichtungen der Agenten). Anhalt-Bernburg: Verfaſſung von 1850. 15. Olden - burg: Verfaſſungsurkunde von 1852. §. 55. Reuß: Verfaſſungsurkunde von 1852. Waldeck: Verfaſſungsurkunde von 1852. §. 32. Die Beſtim - mungen über die Rechtswirkungen der Auswanderung als Verluſt der Staatsangehörigkeit, zum Theil mit Bezug auf die Familienglieder ſ. Zöpfl, deutſches Staatsrecht II. S. 300.

Auswanderer-Transport. Geſetze. Englands erſte Passengers Act 9. G. IV. 21. (1825); dann Pass. Act von 1855 und Pass. Amendm. Act 1864. Belgien: 1843. Bremen: 1832. Geſetz vom 14. Juli 1854. Hamburg: Verordnung vom 20. Februar 1865. Strafe für Betreibung von Auswanderungsgeſchäften (Agenturen) ohne polizeiliche Erlaubniß. Bayern: Polizeiſtrafgeſetzbuch 1861. §. 51. (Stein, Innere Verwaltungs - lehre S. 190 209.) Das neueſte Geſetz iſt die obrigk. Verordnung die Beför - derung von Schiffspaſſagieren nach außereuropäiſchen Ländern betreffend, vom 9. Juli 1866 von Bremen, ſehr umſichtig und eingehend.

II. Das öffentliche Geſundheitsweſen.

Begriff.

Das Geſundheitsweſen bildet das zweite Gebiet der Verwaltung des perſönlichen Lebens. Ihr Objekt iſt die Geſammtheit der BedingungenStein, Handbuch der Verwaltungslehre. 682der individuellen Geſundheit, ſo weit dieſelben durch das Leben des Ein - zelnen in der Gemeinſchaft gegeben ſind.

Die Geſundheit iſt an ſich eine Sache des Einzelnen. Sie iſt als ſolche die erſte Vorausſetzung des Wohlſeins und zugleich der geiſtigen und wirthſchaftlichen Entwicklung. Ohne ſie kann es für jeden tauſend Güter geben, aber keinen Werth derſelben. Sie ſelbſt aber iſt das Reſultat einer Menge von Urſachen, die auf den Einzelnen einwirken, ohne daß er im Stande wäre, ſie immer zu beherrſchen. Was ſo für den Einzelnen gilt, gilt auch für Alle. Und nun nennen wir den - jenigen Zuſtand der Geſundheit, der durch die Verhältniſſe des Zu - ſammenlebens der Einzelnen erzeugt und beherrſcht wird, die öffent - liche Geſundheit.

Der hohe Werth derſelben und die Unmöglichkeit für den Einzel - nen, ſich durch eigene Kraft zu ſchaffen, was ſie bedingt, macht ſie zu einem weſentlichen Gegenſtand der inneren Verwaltung. Und die Ge - ſammtheit der Rechtsbeſtimmungen, Anſtalten und Thätigkeiten, vermöge deren die Verwaltung für die dem Einzelnen unerreichbaren Bedingungen dieſer öffentlichen Geſundheit ſorgt, bildet das Geſundheitsweſen.

Weſentlich davon verſchieden iſt die gerichtliche Medicin, welche die Regeln feſtſtellt, nach denen die Grundſätze der Heilkunde als Beweismittel im gerichtlichen Verfahren gelten. Allerdings iſt das Geſundheitsweſen aus ihr hervorgegangen und lange mit ihr verwechſelt worden. Jetzt aber iſt kein Zweifel mehr, daß es durchaus verſchiedene Gebiete ſind, die mit einander künftig wenig mehr zu thun haben.

Das Geſundheitsweſen zerfällt demnach in die Darſtellung des Organismus, der für daſſelbe thätig iſt, in das Sanitätsweſen, mit ſeinen beiden Aufgaben, in denen es die Geſundheit ſchützt (Ge - ſundheitspolizei) und ſie fördert (Geſundheitspflege), und das Medi - cinalweſen oder Heilweſen, welches die wirklich vorhandenen Störungen der Geſundheit zu bekämpfen beſtimmt iſt.

Andeutung des Unterſchiedes von Geſundheitsweſen und gerichtlicher Me - dicin ſchon im ſiebzehnten Jahrhundert. Starke Entwicklung der letztern in der Theorie des Strafproceſſes. Trotz der weitläuftigen Geſetzgebungen des ſiebzehnten und achtzehnten Jahrhunderts kein feſter Begriff des erſteren. Erſte große Grundlage: P. Frank, Syſtem der mediciniſchen Polizei ſeit 1779. Darauf eine reiche und gelehrte, aber ſyſtemloſe Literatur; die Scheidung wird faſt nur in Sammelwerken feſtgehalten. Frankreich: Trébuchet, Juris - prudence de la médicine 1834. Preußen: Horn, preußiſches Medicinal - weſen. Mangel an ſelbſtändiger wiſſenſchaftlicher Behandlung. Stein, Ver - waltungslehre Bd. III. S. 4 17. England: Sander, die engliſche Sanitätsgeſetzgebung. 1869.

83
Entwicklung der Geſetzgebung und der Organiſation des Geſundheitsweſens bis zur Gegenwart.

Es gehört ein hochgebildetes Volk dazu, um die Bedeutung des Geſundheitsweſens zu erkennen und die Forderungen deſſelben zur Gel - tung zu bringen. Denn es bedarf eines lebendigen Gemeinweſens, um den Werth, den die Geſundheit eines jeden Einzelnen für Alle und umgekehrt hat, zu verſtehen, und tiefgehender Wiſſenſchaft, um die allgemeinen Gründe allgemeiner Geſundheit und Krankheit zu erkennen. Daher iſt das Geſundheitsweſen bei all ſeiner unendlichen Wichtigkeit vielleicht der unentwickeltſte Theil der ganzen inneren Verwaltung Europa’s.

Die Geſchlechterordnung kennt nicht einmal die Heilkunde, geſchweige denn ein Geſundheitsweſen. Die ſtändiſche Ordnung erzeugt die Wiſſenſchaft der Medicin, doch vermag ſie keine Geſundheitspflege hervorzubringen, indeß wird die Medicin, die ſie (an den Univerſitäten) erzeugt, die Mutter des Geſundheitsweſens. Denn ſo wie die neue Staatenbildung auftritt, nimmt ſie das letztere in ihre Verwaltung auf. Anfangs freilich nur örtlich und bloß als Seuchenpolizei, dann aber mit dem achtzehnten und neunzehnten Jahrhundert in großen umfaſſenden Geſetz - gebungen und mit Errichtung eigener, den ganzen Staat umfaſſender Sanitäts-Organiſationen.

In dieſer Beziehung ſcheiden ſich nun zwei große Epochen. Die erſte reicht vom Anfange des vorigen Jahrhunderts bis zu den dreißiger Jahren unſerer Zeit. Ihr Charakter beſteht darin, daß ſie weſentlich durch Regierungsorgane die Geſundheit in ihrem Sinne verwalten will und ſich daher zur eigentlichen bis auf das Leben des Individuums herab erſtreckenden Geſundheitspolizei geſtaltet. Ihr Inhalt iſt vor allem Schutz der Geſundheit gegen unmittelbar und äußerlich drohende Gefahren und eine möglichſt allgemeine Organiſation des Heilweſens, die ſie durch Verbindung der amtlichen Thätigkeit mit den mediciniſchen Fakultäten zu erzielen ſucht. Erſt gegen Ende des vorigen Jahrhun - derts wird der Gedanke lebendig, daß die Baſis der Geſundheit in den elementaren Verhältniſſen liegt und daß der Schwerpunkt des Geſund - heitsweſens ſtatt in der Polizei und der Heilung der bereits vorhan - denen Krankheiten vielmehr in der Pflege der Bedingungen für die Erhaltung der Geſundheit liege. Dieſer Gedanke kommt zum Durchbruche durch die Cholera, die in dieſer Beziehung ein Segen für Europa geworden iſt. Die neueſte Zeit hat dieſe Richtung zur ſocialen Geſundheitspflege entwickelt; ſie beginnt, wenn auch langſam, den großen Kampf mit den ewigen elementaren Feinden der Geſundheit bei84 der nichtbeſitzenden Klaſſe; und ſo gehen wir allmählig aus dem Sta - dium des negativen Geſundheitsweſens in das poſitive hinüber, das ſchon bei der Schule beginnend unſer ganzes öffentliches Leben durch - dringen wird.

Allein noch immer zu ſehr gewöhnt, von der Regierung zu viel zu erwarten, haben ſich die Völker bisher zu wenig mit dieſem Gebiete beſchäftigt, dem keine Regierung allein genügen kann. Der allgemeine Standpunkt iſt faſt allenthalben noch vorwiegend der, ſtatt des Werthes und der Bedingungen friſcher und kräftiger Geſundheit ausſchließlich die Gefahren, Urſachen und Hebungen der Krankheiten ins Auge zu faſſen. Für das letztere kann die Regierung viel, für das erſtere nur wenig thun. Hier kann nur die freie Verwaltung helfen. Damit beginnt ſich das Geſundheitsweſen definitiv zu organiſiren. Der Regie - rung bleibt die allgemeine Oberaufſicht und Leitung aller derjenigen Elemente, welche über jede örtliche Gränze hinaus allgemein wirken. Die örtliche Geſundheitspflege dagegen wird Sache der Selbſtverwal - tungskörper, vor allem der Gemeinde. Erſt wenn die Gemeinden erkennen, daß die Krankheiten ihrer Angehörigen ſie das Zehnfache von dem koſten, was die Geſundheit derſelben koſten würde, wird es beſſer werden. Es iſt die weſentlichſte Aufgabe des ärztlichen Vereins - weſens, dieſe Wahrheit zur Geltung zu bringen und in dieſem Sinne für die Anſtrengungen zu wirken, die das herrliche Gut der öffentlichen Geſundheit fordert. Durch das kräftige Zuſammenwirken dieſer Faktoren wird es dahin kommen, daß die Wiſſenſchaft die Principien, der Staat die Geſetzgebung und die freie Verwaltung in Gemeinde und Vereins - weſen die örtliche Verwirklichung des Geſundheitsweſens übernehmen. Dieſer Zukunft gehen wir entgegen, und es iſt kein Zweifel, daß wir gerade in unſerer Zeit mitten in einem höchſt erfreulichen Uebergange zur größeren Auffaſſung dieſes ſo hochwichtigen Gebietes begriffen ſind.

Literatur. Beginn des Verſtändniſſes der Aufgabe eigentlich erſt ſeit P. Frank. Aber er und ſeine Nachfolger, Stoll, Eberhardt, Haller, Horn, Trébuchet, Tardieu und andere ſehen noch immer den Schwerpunkt des Ge - ſundheitsweſens in dem Kampfe gegen Krankheiten, nicht in der Herſtellung der Faktoren der Geſundheit. Das Geſundheitsweſen geht erſt jetzt aus ſeiner negativen in ſeine poſitive Epoche über. Ideen der hygiène populaire, mit ſpecieller Beziehung auf die Fabrikarbeit zuerſt Gerando, Bienfais. publ. III. p. 345 (1839). Denſelben Charakter haben die Organiſationen des Sanitäts - weſens und die Medicinalgeſetzgebungen.

Beginn der eigentlichen Verwaltung und Geſetzgebung für das Geſund - heitsweſen in Europa: Preußens Medicinalordnung von 1725; Medicinal - collegium ſeit 1684. Zweite große Geſetzgebung: Oeſterreichs Sanitäts - normativ 1770. Beide umfaſſen das geſammte Geſundheitsweſen. Darauf85 folgen im achtzehnten Jahrhundert alle deutſchen Staaten; mit Weiterbildung im Einzelnen in reicher Fülle, aber ohne einen zweiten Verſuch, das geſammte Medicinalweſen zu codificiren. Neueſtes umfaſſendes Geſetz von Baden vom 20. September 1864. Frankreich hat einen ſolchen Verſuch überhaupt nie gemacht, ſondern nur einzelne, zum Theil treffliche Geſetze gegeben. England: früher ohne Geſetz; dann die General Health Act mit Einrichtung der Officiers of Health or Inspectors of Nuisances, der auch die Polizei der Nahrungsmittel hat (nach 26. 27. Vict. 217) und die Nuisances Removal Act. 11. 12. Vict. 63 und 123 (1855); endlich die Medical Act 1858, weſentlich Geſundheitspolizei und ihre Organiſation. Der Organismus des Geſundheitsweſens beruht in allen deutſchen Ländern auf einem Centralorgan beim Miniſterium des Innern, auf Landes - oder Bezirksorganen und Ortsorganen; Competenz weſentlich nur Oberaufſicht und Seuchenpolizei. In Frankreich treten ſtatt der amtlichen Organe die Conseils auf, gleichfalls in drei Inſtanzen; von ihrer praktiſchen Thätigkeit verlautet gar wenig. (Commissions de santé. Organiſi - rung, Geſetz vom 15. April 1850. Vergrößert 1864.) England hat erſt in letzter Zeit dieſelbe Grundlage in dem Gen. Board of Health, dem Inspector und den Local Boards. So iſt die Regierung organiſirt; aber für die Selbſt - verwaltungskörper und ihre entſcheidende Thätigkeit iſt bisher ſo gut als nichts geſchehen, höchſtens die niedere Geſundheitspolizei iſt organiſirt, und auch das nur in den größeren Städten. Das Vereinsweſen iſt hier zerfahren, zerſtreut, vereinzelt. Eine Fachbildung für das Geſundheitsweſen exiſtirt nicht. Hier iſt für die Wiſſenſchaft viel, für die Praxis noch faſt alles zu ſchaffen, ſo wie es ſich um das höhere Stadium der Geſundheitspflege, und namentlich der ärmeren Claſſen handelt. Doch hat die Cholera den An - ſtoß zu einer Bewegung in dieſer Richtung gegeben, die nicht mehr unter - gehen kann!

A. Das Sanitätsweſen. Begriff.

Das Sanitätsweſen umfaßt daher die Geſammtheit derjenigen rechtlichen Beſtimmungen und Verwaltungsmaßregeln, welche die öffent - liche Geſundheit erhalten und fördern ſollen. Es zerfällt ſeinem Begriffe nach in die Geſundheitspolizei und die Geſundheitspflege.

I. Die Sanitätspolizei.

Die Geſundheitspolizei iſt ihrem Begriffe nach die Geſammtheit von Maßregeln und Einrichtungen, durch welche die öffentliche Geſund - heit vor denjenigen Gefahren geſchützt wird, die der Einzelne durch eigene Kraft nicht von ſich abwenden kann.

Es liegt nun im Ganze der Geſchichte, daß die Aufgabe beginnt bei der unmittelbaren allgemeinen Gefährdung der öffentlichen Geſund -86 heit durch die Seuchen, dann ſich nach und nach im Einzelnen ent - wickelt zum Schutze gegen einzelne Gefährdungen, und ſich erſt zuletzt und langſam zur organiſchen Arbeit der menſchlichen Gemeinſchaft für Herſtellung der öffentlichen Bedingungen allgemeiner Geſundheit erhebt. Aus dem erſten Element entſpringt die Seuchenpolizei, aus dem zweiten die Geſundheitspolizei, aus dem dritten die Geſundheitspflege.

a) Die Seuchenpolizei.

Die Seuchenpolizei, der alten Geſchichte unbekannt, ſchließt ſich an das Eindringen anſteckender Krankheiten aus dem Orient in Europa und erſcheint daher als das im Princip einfache, in der Ausführung vielfach verſchiedene Syſtem der örtlichen Abſperrung des Verkehrs, welche durch ihre für den Seeverkehr (aus dem Orient) geltenden Regeln die Quarantaine heißt. Princip und Syſtem der Quarantaine gelten noch, hauptſächlich für das Mittelmeer, erſcheinen jedoch als Ausnah - men; das Syſtem der Abſperrung zu Lande (des Landcordons) iſt wohl ziemlich aufgegeben. Erſt durch die Entdeckung der Schutzblattern ent - ſteht bei der Blatternſeuche das Syſtem der Impfung als organiſirter, poſitiver Kampf mit einer Epidemie; die Impfung ward in Deutſchland faſt gleich bei ihrer Entdeckung zwangsweiſe eingeführt; in Frankreich begnügen ſich Geſetzgebung und Verwaltung mit den Maßregeln zur Beförderung der Impfung; England hat das Zwangsſyſtem erſt in neueſter Zeit angenommen; für die übrigen Staaten beſteht noch immer die Impffreiheit. In Beziehung auf die übrigen Epidemien zeigten Erfahrung und Wiſſenſchaft bald, daß weder die Abſperrung, wie bei der Peſt, noch ein einzelnes Heilmittel, wie bei den Blattern, das wahre Mittel zur Bekämpfung der Seuche ſei, ſondern daß die wahre Aufgabe des Seuchenweſens vielmehr theils in der Organiſirung des Heilweſens, theils aber und vorzüglich in der Entwicklung der Geſund - heitspflege liege. Die Cholera namentlich hat ſchließlich die Ueber - zeugung feſtgeſtellt, daß man die Seuchen viel beſſer in ihren Urſachen, den geſundheitsverderblichen öffentlichen Verhältniſſen, namentlich von Wohnung und Nahrung, als in ihren Erſcheinungen, der wirklichen Seuche, bekämpft werden. Das Auftreten der Cholera bezeichnet daher den Wendepunkt in der ganzen Geſchichte des Seuchenweſens, wo das - ſelbe von ſeiner negativen, polizeilichen Aufgabe zur poſitiven der Ge - ſundheitspflege übergeht, auf deſſen Anerkennung die geſammte Zukunft des Geſundheitsweſens beruht.

Jeder Theil dieſes Seuchenweſens hat nun ſeine Geſetzgebung, ſeine Lite - ratur und ſo auch ſeine Geſchichte; das Mangelnde iſt die Auffaſſung des87 Ganzen als Einheit. Quarantaine. Frankreich: Verordnung vom 3. März 1822 und Geſetz vom 24. December 1850. (Tardieu: Dict. d’hyg. publique. II. 381 415). England: Aufgabe der Verordnungsgewalt als Ordre in Council; Hauptgeſetz 6. G. IV. 78. (Gneiſt, Engliſches Verwal - tungsrecht II. §. 113). Oeſterreich: erſte Peſtpolizeiordnung von 1728, neueſte von 1837; nähere Beſtimmungen für das Seeſanitätsweſen (Verord - nung vom 13. December 1851). Preußen: nach engliſchem Vorbild dem Miniſterium des Aeußern untergeordnet (Reglement vom 3. Juli 1863). Rönne, §. 362. Blatternweſen. England: Einführung des Impfzwangs erſt durch 16. 17. Vict. 100. Frankreich: noch ohne eigentlichen Zwang bloß Beförderungsſyſtem. (Tardieu a. a. O. III. 256 ff. ) Oeſterreich: ſeit 1790; Grundlage der Impfpflicht (Verordnung vom 30. Juni 1806); Orga - niſirung ſeit 1836. Preußen: Regulativ vom 28. October 1835; beſondere Impfordnungen für die Regierungsbezirke. (Stein, Geſundheitsweſen S. 46 48.) Für die übrigen Seuchen zum Theil ſehr genaue Vorſchriften in Preußen: Horn, preußiſches Medicinalweſen I. Grundlage das Regulativ von 1835; darnach die Seucheninſtruktion vom 15. Auguſt 1838 für Oeſterreich. In den übrigen Staaten meiſt nur einzelne temporäre Vorſchriften. Stein a. a. O. S. 50.

b) Die Geſundheitspolizei.

Die Geſundheitspolizei umfaßt ihrem Begriffe nach alle Vorſchriften und Maßregeln, durch welche die Geſundheit des Einzelnen gegen die einzelnen Gefährdungen geſchützt wird, die aus dem Verkehre erwachſen. Sie entſteht daher naturgemäß in den Städten, und findet auch jetzt nur verhältnißmäßig wenig Anwendung auf dem Lande. Ihr erſtes Gebiet ſind die äußeren, ſichtbaren Gefährdungen der Ge - ſundheit; daher beginnt ſie bei der Polizei der Nahrungsmittel (Markt - polizei) und bei der Straßen - und Wegepolizei; mit der Entſtehung der wiſſenſchaftlichen Medicin geht ſie über zur Polizei der Gifte und der Quackſalberei; das vorige Jahrhundert ſchließt daran die ärzt - liche Todten - und Begräbnißpolizei, die ſich aus der juriſtiſchen entwickelt, mit Todtenbeſchau und Begräbnißordnungen, die ſich in un - ſerem Jahrhundert weiter entwickelt und die Unmäßigkeitspolizei, von der nur noch das Element der Sittenpolizei und der Schenkenpolizei übrig bleibt, während die Polizei der Syphilis ſpeciell der neueſten Zeit angehört, ohne noch zum Abſchluß in Princip und Ausführung gediehen zu ſein. In der Gewerbepolizei geht ſie dann in die Geſund - heitspflege über.

Eine Reihe einzelner örtlicher Vorſchriften über Marktpolizei (Fleiſcher - ſchau, Mühlordnungen, Bäckerordnungen, Bier - und Weinpolizei) ſehr alt. Erſt Peter Frank erhebt dieß Gebiet zur wiſſenſchaftlichen Betrachtung. Von da an Uebergang in die Polizeiwiſſenſchaft; die Geſetzgebungen für alle88 Punkte erſcheinen theils in den großen Sanitätsordnungen des vorigen Jahr - hunderts, theils in ganz einzelnen Vorſchriften. In unſerem Jahrhundert bilden ſich auf Grundlage der Wiſſenſchaft namentlich nur die Giftpolizei, die in Giftſorten und Geheimmittelpolizei ſehr genaue und zweckmäßige Beſtimmungen enthält, und andererſeits die Begräbniß - und Todten - polizei mit genauen Vorſchriften über Leichenkammern. Daneben hat die Strafgeſetzgebung in der Beſtrafung culpoſer Gefährdungen der Geſund - heit ein zweites Schutzſyſtem entwickelt, das namentlich durch Art. 471 des Code Pénal begründet, die Sicherheitspolizei in die Geſundheitspolizei hinüber - führt. Uebrigens liegt es in der Natur der Sache, daß das Wichtigſte dabei nur von der Thätigkeit der Selbſtverwaltung ausgehen kann, die bisher faſt nur in den großen Städten gehörig entwickelt iſt, aber hier die eben ſo ſchwierige als wichtige Aufgabe hat, die Gefährdung der Geſundheit der ärmeren Claſſen durch billige, aber gefährliche Nahrungsmittel zu begreifen und zu hindern (ſ. über das ganze Gebiet Stein, Geſundheitsweſen S. 51 ff.).

II. Die Geſundheitspflege.

Die Aufgabe und das Weſen der Geſundheitspflege, der Geſund - heitspolizei gegenüber ſelbſtändig aufgefaßt, beſteht darin, einerſeits diejenigen Verhältniſſe des Verkehrs im weiteſten Sinne zu beſeitigen, welche langſam aber ſicher die Geſundheit gefährden und untergraben, andererſeits ſolche Anſtalten und Einrichtungen des öffentlichen Lebens herzuſtellen, welche als allgemeine Bedingungen der Sicherung und Entwicklung der öffentlichen Geſundheit betrachtet werden müſſen. Hier liegt das Gebiet, wo das höhere Verſtändniß des öffentlichen Werthes der Geſundheit aller Einzelnen beginnt und wo die Wiſſenſchaft dieſem Verſtändniß zu Hülfe kommen und Mittel und Wege für das große Ziel angeben muß. Es liegt daher in der Natur der Sache, daß das Gebiet das jüngſte und unentwickeltſte des ganzen Geſundheitsweſens iſt; ſeine Anerkennung liegt noch mehr im Gefühle als in dem Syſtem der Geſetze und dem der Maßregeln der Verwaltung; es iſt klar, daß gerade hier die Wiſſenſchaft (weſentlich durch ärztliche Vereine) die ge - fährlichen oder nützlichen Thatſachen und die Principien des Fortſchrittes aufſtellen, die Geſetzgebung die leitenden Grundſätze geben und die Selbſtverwaltung ſie ausführen ſoll. Hier iſt noch unendlich viel zu thun; doch ſind die Grundlagen des Gebietes bereits angedeutet.

Man kann dieſelbe eintheilen in die Geſundheitspflege für die Erziehung, für das Bau - und Wohnungsweſen und für die Ge - werbe. Die Geſundheitspflege der Erziehung iſt zugleich ein Theil der geſellſchaftlichen Verwaltung; ſie erſcheint in den Krippen und Warteſchulen, dann in der Sorge für die Schulräume, dann in der phyſiſchen Erziehung des Turnweſens, endlich aber in den,89 namentlich von Frankreich ausgehenden Beſtimmungen über Kinder - arbeit. Jeder dieſer Theile hat ſeine eigene Geſetzgebung und Ge - ſchichte. Die Geſundheitspflege im Bau - und Wohnungsweſen beginnt ihrerſeits mit den Vorſchriften der Feuer - und Sicherheits - polizei bereits im vorigen Jahrhundert; erſt in unſerem Jahrhundert, und zwar namentlich ſeit der Cholera, erſcheinen die Maßregeln, welche ſich zuerſt auf geſunde und lichte Raumverhältniſſe der Wohnungen und Straßen beziehen und damit wieder zugleich den Charakter ſocialer, polizeilicher und ſanitärer Beſtrebungen verbinden; dann erkennt man den großen Werth des Waſſers und ſorgt für daſſelbe; endlich An - lagen der Städte, freie Plätze, Straßen, Pflanzungen u. a. Die Geſundheitspflege des Gewerbeweſens endlich ſteht faſt allenthalben noch auf dem vorwiegend polizeilichen Standpunkt, vor den direkt ſchäd - lichen Einflüſſen des Gewerbes zu ſchützen; die Geſundheitspolizei der Anlagen bezieht ſich vorzugsweiſe auf das Verhalten des Gewerbes zu der Geſundheit Dritter, während die des Betriebes in Verbin - dung mit den Arbeitern ſelbſt ſteht. Es iſt natürlich, daß jedes Ge - werbe ſeine Geſundheitspolizei hat (Conceſſion, Polizei der Maſchinen, Zündhölzer, Gifte, Schifffahrt u. ſ. w.) Allein bisher hat ſich dieſe Polizei nur noch auf die größeren Unternehmungen beſchränkt. Sie wird ihre wahre Idee erſt dann erhalten, wenn ſie jede Werkſtatt ihrer Unterſuchung unterzieht und die Forderungen der Geſundheits - pflege von der größten Fabrik bis zum kleinſten Arbeitslokale hinab mit unerbittlicher Strenge zur Geltung bringt. Das kann und ſoll nun zwar das Vereinsweſen anregen, aber zuletzt kann und ſoll es nur die Selbſtverwaltung ausführen. Hier beginnt ein weites und hoch - wichtiges Gebiet dieſes Theiles der inneren Verwaltung, das bis jetzt noch der Zukunft gehört.

Jeder Theil dieſer Geſundheitspflege hat ſeine Geſetzgebung und zum Theil ſeine Literatur. Kinderarbeit. Frankreich: Geſetz vom 22. März 1841 als Grundlage der ganzen Bewegung (Villermé); ſpätere Entwicklung. England: ſpecielle Geſetze von 1842 1864. Oeſterreich: Gewerbeordnung von 1859 §. 86 88. Preußen ſeit Geſetz vom 9. März 1839; erweitert durch Geſetz vom 16. Mai 1863. Stein a. a. O. S. 74 76. Gewerbe - weſen. Frankreich: ſtrenge Ordnung bei der Conceſſion ſeit dem Geſetz vom 12. Februar 1806; dann die drei Claſſen der Gewerbe mit Decret von 1810. (Pappenheim, Sanitätspolizei; Tardien, Dictionnaire. ) Deutſchland: Aufnahme des Princips in die Gewerbeordnungen (Preußen 1845. Oeſter - reich 1859). Ohne eine eingehende Beachtung von Seiten der bisherigen Lite - ratur; faſt durchgehend überlaſſen an die Gemeinden, und von dieſen wenig verſtanden und ausgeübt. Auch in den Gewerbsgenoſſenſchaften noch ohne Heimath; hier ſteht noch faſt alles auf dem Standpunkt, für die Heilung der90 Krankheit, ſtatt für die Verhinderung des Krankwerdens zu ſorgen. Ueber die Geſundheitspflege im Betriebe der Gewerbe (Werkſtattspolizei) außerhalb der Fabriken noch gar keine Geſetzgebung. Möchte doch das ärztliche Vereins - weſen dieſe Frage bald ernſtlich in die Hand nehmen!

B. Das Heilweſen (Medicinalweſen).

Das Heilweſen umfaßt den Inbegriff derjenigen Beſtimmungen und Anſtalten, welche von der Verwaltung für die Heilung bereits ausgebrochener Krankheiten getroffen werden.

Die Heilung der Krankheit iſt zunächſt Sache des Einzelnen. Allein je höher die Geſittung in einem Volke ſteht, um ſo mehr wird es klar, daß die Bedingungen der Heilung in den meiſten Fällen außerhalb der Kräfte des Einzelnen liegen. Denn dieſe Bedingungen beſtehen einerſeits in einer hohen Ausbildung der wiſſenſchaftlichen Heilkunde, andererſeits in Anſtalten, welche die Vorausſetzungen der Heilung nach wiſſenſchaftlichen Principien vereinen. Beides kann nur die Gemeinſchaft der Einzelnen darbieten. Und ſo entſtehen die beiden großen Gebiete des Heilweſens, die Bildung des Heilperſonals und die Herſtellung der Heilanſtalten.

I. Der Heilungsberuf.

Das Heilperſonal iſt die Geſammtheit der Perſonen, welche die Heilung von Krankheiten zum Lebensberuf gemacht haben. Der ſelb - ſtändige Heilungsberuf entſteht eben deßhalb erſt mit der ſtändiſchen Geſellſchaftsordnung, ſchließt ſich an die Corporation der ſtändiſchen Wiſſenſchaft, die Univerſität und ihre Facultät, und wird erſt mit dem ſiebzehnten und achtzehnten Jahrhundert Gegenſtand der Geſetzgebung und Verwaltung des Staats. Das Princip dieſer Geſetzgebung und Verwaltung iſt, daß nur die regelmäßige wiſſenſchaftliche Bildung die rechtliche Bedingung für die Ausübung des Heilberufes ſein ſoll; daß für jeden Theil eine beſondere Fachbildung erfordert wird, und daß mit dem Eintreten in deſſen Bereich auch beſtimmte Rechte der Be - treffenden verbunden ſein ſollen. Auf dieſer Grundlage hat ſich das gegenwärtige Recht des Heilberufs entwickelt, das in dem Recht der Aerzte, der Apotheker, der Hebammen und der Heildiener ſeinen Aus - druck empfängt.

a) Die Aerzte und ihr Berufsrecht.

Obgleich es zu allen Zeiten Perſonen gegeben hat, welche die Heilung von Krankheiten zu ihrem Lebensberuf gemacht haben, ſo ent -91 ſtehen die eigentlichen Aerzte doch erſt mit der ſtändiſchen Geſellſchaft und ihre Fachbildung an den Univerſitäten. Doch bleibt ihre Stellung und ihr Recht noch ein bloßes Standesrecht, bis mit der Entſtehung des ſtaatlichen Geſundheitsweſens auch die Aerzte und ihre Verhältniſſe Gegenſtand der Verwaltung wurden. Seit dieſer Zeit bildet ſich das Berufsrecht der Aerzte heraus. Die Grundlage deſſelben iſt die Forderung einer wiſſenſchaftlichen Fachbildung, durch die öffentlich recht - liche Prüfung conſtatirt. Der Inhalt iſt das Recht auf die Praxis, geſchützt durch Maßregeln gegen Kurpfuſcherei und Quackſalberei und geordnet durch die ärztliche Taxe und Vorrecht des Honorars. Bis ins achtzehnte Jahrhundert beſtehen nun die alten gewerbsmäßig be - triebenen Heilgewerbe (Bader, Feldſcheerer u. ſ. w.) neben dem Berufs - arzte fort, wenn auch in untergeordneter Stellung; mit dem achtzehn - ten Jahrhundert aber wird die Forderung wiſſenſchaftlicher Bildung allgemein, und jene Gewerbe gehen in das Gewerberecht über, wäh - rend die Berufsärzte ihrerſeits ſich noch in die zwei Hauptklaſſen der Chirurgen und Mediciner mit verſchiedener Bildung und verſchiedenem Recht ſcheiden. Erſt in unſerem Jahrhundert entſteht aus der Erkennt - niß, daß die Wiſſenſchaft für alle Theile der Medicin die gleiche ſei, der rechtliche Grundſatz der gleichen Bildung für alle und das Ver - ſchwinden auch jenes Unterſchiedes, wogegen allerdings wieder Special - fächer (Augen -, Zahnärzte ꝛc. ) ſich ausbilden. Zugleich beginnt die Verwaltung gegenüber jenen Rechten auch die öffentlichen Pflichten der Aerzte zu formuliren und ſtellt ſie unter die Oberaufſicht der Ge - ſundheitsorgane, während die ärztlichen Intereſſen neben der Wiſſen - ſchaft durch das ärztliche Vereinsweſen auf allen Punkten gefördert wird. So iſt das ärztliche Berufsweſen im Großen und Ganzen in lebendi - gem Aufſchwunge begriffen.

Behandlung faſt nur in der ärztlichen Literatur; hauptſächlich ſeit Frank a. a. O. Bd. VII. Die Geſetzgebung beginnt mit dem ſtändiſchen Berufs - recht (Facultät von Salerno), Eid der Aerzte. Beginn des ſtaatlichen Berufs - rechts bei den Phyſikaten in den größeren Städten ſeit dem ſechzehnten Jahr - hundert und ſtädtiſche Reglements für dieſelben (Stein a. a. O. S. 98 ff.) Mit den großen Medicinalgeſetzgebungen des achtzehnten Jahrhunderts Ein - führung eines allgemeinen öffentlichen Berufsrechts, das wieder in den einzel - nen Staaten ein beſonderes iſt. Preußen: Allgemeines Landrecht II. §. 505. (Aerzte als Beamte betrachtet) ſpätere Geſetzgebung bei Horn II. S. 1 ff. Oeſterreich: Kopetz, Polizeigeſetzkunde I. S. 389. Frank Bd. VII. S. 321. Das Fachbildungs - und Prüfungsweſen fällt unter das Univerſitätsweſen. In Frankreich geringe Ausbildung des Berufsrechts; doch Grundlage die Fach - bildung und Prüfung (Doctorat); Hauptgeſetz vom 19. Vend. an XI. Amette, Code médical 1855. In England noch größerer Mangel; nicht einmal Fach -92 bildung nothwendig, und bis zur letzten Zeit auch keine Art von Oberaufſicht. Einziges Geſetz bisher St. 21. 22. Vict. 96. (Medical Act.) Andere Geſetz - gebung bei Stein a. a. O. S. 105.

b) Das Apothekerweſen.

Das Apothekerweſen hält in allen Hauptſachen gleichen Schritt mit dem ärztlichen Recht. Seine Selbſtändigkeit beginnt mit der Facul - tätsfachbildung (Salernum). Von da an werden die beiden Grundſätze feſtgehalten: erſtens, daß die Apotheken öffentliche Anſtalten ſind, und zweitens, daß zu ihrer Betreibung Fachbildung nothwendig iſt. Aus dem erſten Grundſatz geht die Organiſation der öffentlichen Oberaufſicht über die Apotheken hervor, die durch die Aerzte ausgeübt wird; aus dem zweiten die öffentlich rechtliche Ordnung der Fachbildung der Apo - theker, die faſt nur in Deutſchland ſyſtematiſch ausgebildet iſt. Die gemeinſame Conſequenz beider ſind das Princip der Genehmigung der Anlage von Apotheken, das Princip der Prüfung für die Apo - theker, endlich die Aufſtellung der Pharmacopöen mit den officiellen Heilmitteln und die damit eng verbundene Apothekertaxe und das ausſchließliche Diſpenſationsrecht, während andererſeits das rein gewerbliche Element im Apothekerweſen gleichfalls in der Lehrzeit mit ihren Pflichten und zum Theil in den alten Apothekergenoſſenſchaften (Gremien) ſeinen Ausdruck findet. Doch iſt das ganze Apothekerweſen faſt nur in Deutſchland rationell organiſirt.

Literatur ſchließt ſich an die Entſtehung des Medicinalweſens; Frank Bd. VII. Pappenheim, Handbuch der Sanitätslehre III. S. 34. Geſetzgebung mit der Entſtehung der großen Medicinalordnungen; Preußen ſeit 1725; Oeſter - reich ſeit 1770. Locale Apothekerordnungen ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert; Stoll Bd. I. Anhang. Frankreich (Ordnung durch Geſetz vom 21. Germ. an XI. ) England: St. 35. G. III. 194; gewerbliche Ordnung (Gneiſt §. 114. Stein S. 111 ff).

c) Hebammenweſen.

Das Hebammenweſen ward erſt mit dem achtzehnten Jahrhundert Gegenſtand des öffentlichen Geſundheitsweſens; mit dem neunzehnten Jahrhundert tritt der Grundſatz in Kraft, daß eine Fachbildung recht - liche Bedingung zur Ausübung dieſes Berufes ſei. Daher Errichtung von Hebammenſchulen, Prüfungen, formelle Verpflichtung derſelben, und Oberaufſicht.

Einzelne Ordnungen in allen Staaten, mit Ausnahme Englands; ſpecielle Vorſchriften ſeit Beginn dieſes Jahrhunderts (vergl. Stein S. 118. 119). Hannover: Reglement für Hebammen vom Februar 1864.

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d) Heildiener.

Bisher noch ganz unentwickelt, und faſt ausſchließlich der Privat - thätigkeit überlaſſen, trotz der hohen Wichtigkeit des Inſtituts. Hier kann in der That nur die Selbſtverwaltung den feſten organiſchen Kern eigener Stellung abgeben; das Vereinsweſen iſt dann berufen, daſſelbe nach den einzelnen Richtungen auszubilden.

Geringe Beachtung bis jetzt, auch noch von Seiten der ärztlichen Vereine! Vergl. Stein S. 119 121.

II. Die Heilanſtalten.

Die Heilanſtalten beginnen faſt ausſchließlich als milde Stiftungen, bei denen das ſociale Element vorherrſcht, und das ärztliche und recht - liche in den Hintergrund tritt. Sie werden in die Verwaltung des Geſundheitsweſens erſt mit dem achtzehnten Jahrhundert hineingezogen, theils als Lehrmittel für die Fachbildung der Univerſitäten, theils in - dem ſie unter ärztliche und verwaltungsrechtliche Oberaufſicht und Lei - tung kommen. Sie beſtehen daher auch jetzt noch theils als Stiftungen, theils als Gemeinde -, theils als Vereinsanſtalten; aus ihrer verſchie - denen Aufgabe iſt aber ein ſehr verſchiedenes, zum Theil ſehr entwickeltes Recht derſelben geworden. Ihre Hauptformen ſind die Hoſpitäler und die Irrenanſtalten; von geringerer Bedeutung ſind die Gebär - und Ammenanſtalten und die Geſundbäder.

a) Hoſpitäler und Armenärzte.

Die Hoſpitäler ſind urſprünglich Stiftungen, mehr für die Noth der armen Kranken als für die Heilung derſelben beſtimmt. Ihre ra - tionelle Behandlung beginnt mit der Zeit, wo ſie mit der Fachbildung verbunden worden; von den für die Kliniken beſtimmten Hoſpitälern geht die Organiſation auf die Gemeinde - und Stiftungsſpitäler über. Grundlage iſt: Trennung der Verwaltung von dem Heilweſen, und Unterordnung der erſteren unter das letztere. In neueſter Zeit Entſtehung von Vereinsſpitälern der Gewerbsgenoſſen; dafür mangelt die allgemeine Geſetzgebung für das Hoſpitalweſen. Dagegen vertreten ihre Stelle die Beſtimmungen über das Armenarztweſen, das der Selbſtverwaltung angehört, und bisher nur höchſt einſeitig für Heilung der Krankheiten beſtimmt war, während es unendlich mehr wirken könnte und ſollte, wenn das Gebiet der Geſundheits - pflege der niederen Claſſe als ſeine Hauptaufgabe betrachtet und öffentlich anerkannt würde.

94

Das Verhältniß der Hoſpitäler iſt in den verſchiedenen Staaten ſehr ver - ſchieden, und ermangelt einer Behandlung im Ganzen. England hat gar keine allgemeine Geſetzgebung. Frankreich: Hoſpitäler ſind Staatsanſtalten, werden zum Theil durch eigene Steuern erhalten, nur auf Genehmigung errichtet, und ſtreng adminiſtrativ verwaltet; daher mangelt gänzlich das Inſtitut der Armen - ärzte. Grundlage iſt das Geſetz vom 16. Vend. an V (1796); ſpäter den Behörden unterworfen, wie alle Selbſtverwaltung in Frankreich; es vertritt das Heimathsrecht des Armen. In Deutſchland Grundlage: Armenhoſpitäler, Univerſitätskliniken und Armenärzte; in Oeſterreich wenig, in Preußen gut geordnet (vergl. Stein S. 124 ff).

b) Das Irrenweſen.

Das Irrenweſen iſt überhaupt erſt mit dem öffentlichen Geſund - heitsweſen entſtanden, und daher gleich von Anfang an als Gegen - ſtand der Verwaltung behandelt. Seine Aufgabe iſt eine doppelte. Zuerſt das Irrenheilweſen, dem der große Gedanke der phyſiſchen Heilbarkeit geiſtiger Krankheiten zum Grunde liegt. Dann das Irren - recht, weil die Geiſteskrankheit das Aufhören der Rechtsfähigkeit mit ſich bringt. Das Irrenweſen, nach beiden Richtungen hin erſt mit unſerem Jahrhundert ausgebildet, iſt in jeder Beziehung als ein Triumph der neueren Civiliſation anzuerkennen; die ärztliche Behand - lung hat hier niemals das Bewußtſein der Wichtigkeit des öffentlich rechtlichen Elementes verloren, und namentlich verdient das, was in dieſer Beziehung von den Deutſchen geleiſtet wird, die höchſte Achtung, da Deutſchland hier wenigſtens auf dem Gebiet der Wiſſenſchaft Allen voranſteht.

Statt der Literatur im Einzelnen, die in den verſchiedenen Staats - und Verwaltungsrechten enthalten iſt, verweiſen wir auf die treffliche Sammlung aller europäiſchen Geſetzgebungen in der Allgemeinen Zeitſchrift für Pſychiatrie Bd. XIX. Suppl. von 1862; mit Scheidung in Civil -, Straf - und Polizei - recht. S. ſchon Gerando, Bienf. publ. IV. 394 ff. (1839). England: Lunacy-Regul. Act. 25. 26. Vict. 86 (1862). Vergl. dazu Naſſe, Vorſchläge zur Irrengeſetzgebung (1850). Stein S. 128 130.

c) Gebär - und Ammenanſtalten.

Erſte Andeutung in Paris ſeit 1715; ſpätere Ausbildung nur in den Kliniken; namentlich geringe Beachtung des Ammenweſens; auch das iſt eine der künftigen wichtigen Aufgaben der Selbſtverwaltung.

Literatur ſeit Frank gering; in Frankreich Geſetz vom 10. Januar 1849. Ordnung in Deutſchland meiſt örtlich. Stein S. 131.

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d) Geſundbäder.

Nothwendige Scheidung zwiſchen Heilbädern (Geſundbrunnen) und öffentlichen Bädern. Erſtere ſind ihrer Natur nach Privat - unternehmungen, deren Benützung die ärztliche Praxis regelt; letztere ſind ein wichtiges Element der Geſundheitspflege, hängen aufs engſte mit der Waſſerverſorgung zuſammen, und werden eine weſent - liche Aufgabe der künftigen rationellen Selbſtverwaltung bilden.

Verwaltungsrechtliche Literatur mangelt, bei großer Fülle der hygie - niſchen. Die franzöſiſche Geſetzgebung des vorigen Jahrhunderts ſeit 1772 iſt durch Decret vom 24. Mai 1790 für Frankreich als dauernd anerkannt, mit ſtrenger polizeilicher Ueberwachung: Block, Eaux minérales. In Deutſchland ſtehen die Heilbäder meiſt unter der Gewerbeordnung; mit den öffentlichen Bädern hat England im Vereinswege begonnen. Wann werden die deutſchen Selbſt - verwaltungskörper die Sache in ihre Hand nehmen? Vergl. Stein S. 123 133.

III. Das Polizeiweſen.

Hiſtoriſche Grundlage.

Bei keinem Theil der Verwaltungslehre iſt eine möglichſt klare Begriffsbeſtimmung ſo nothwendig als beim Polizeiweſen, weil aus hiſtoriſchen Gründen bei keinem Theile eine ſo große Verwirrung der Auffaſſung geherrſcht hat. Es iſt daher auch keine einfach formale Definition hier möglich, ſondern der gegenwärtige Begriff muß hiſto - riſch entwickelt werden, wie er hiſtoriſch entſtanden iſt.

Bis auf unſere Zeit nämlich bedeuten Polizei und Polizeiweſen eigentlich alle Formen, in denen überhaupt ein Eingreifen der Regierung in die Verwaltung ſtattfindet. Erſt mit unſern letzten Jahrzehnten gewinnt das Wort einen anderen, beſtimmten Sinn; es ward zu einem beſtimmten einzelnen Verhältniß zwiſchen Regierung und Verwaltung, und erſcheint ſomit als ein Theil der Verwaltungs - lehre. Der Proceß, durch den das entſtanden iſt, iſt eben die Entwick - lung des Begriffes des Polizeiweſens.

Die Polizei entſteht nämlich in Wort und Inhalt erſt mit der Entſtehung der Regierung, und umfaßt als innere Staatskunſt (πολι - τεία) im Gegenſatz zur Politik alle Thätigkeiten derſelben. Im ſiebzehnten Jahrhundert ward nun aus dieſer Polizei eine Wiſſenſchaft; die junge Rechtsphiloſophie verſucht, ihr Princip und Syſtem im Jus naturae zu geben; dieß Princip für die Geſammtheit aller Aufgaben der immer mächtiger werdenden Regierung ausgedehnt, iſt der Eudämo - nismus; mit ihm aber tritt zugleich die erſte Scheidung in dem Begriff96 der Polizei als Wohlfahrts - und als Sicherheitspolizei auf; aber da gerade durch dieſe Scheidung die Polizei jetzt alle Beziehungen der Regierung zum Volke umfaßt, ſo entſteht die Vorſtellung, daß die Polizeiwiſſenſchaft eigentlich identiſch mit der Staatswiſſenſchaft ſei, während man ſich andererſeits nicht läugnen kann, daß ſie dieſes Ge - biet nicht erſchöpft. Daher große Verwirrung; bald Identificirung mit dem öffentlichen Recht überhaupt, bald mit den Cameralwiſſenſchaften, bald auch Auffaſſung derſelben als das von Finanzen und Volkswirth - ſchaft geſchiedene ſelbſtändige, aber alle Verhältniſſe umfaſſende ge - ſammte Gebiet der inneren Verwaltung überhaupt, deren Be - griff und Organismus man noch nicht kennt. Dieſer Standpunkt, von Heumann und Delamare begründet, von Juſti und Sonnenfels durch - geführt, und von Jacob und Mohl beibehalten, bleibt in der Theorie bis auf die neueſte Zeit, während das wirkliche Leben mit dem Beginne unſeres Jahrhunderts eine ganz neue Bahn betritt. Auf dieſer nun iſt es die Entwicklung des öffentlichen Rechts, welche den gegenwärtigen Begriff der Polizei begründet hat.

Der Charakter des öffentlichen Rechts im vorigen Jahrhundert iſt nämlich die Verſchmelzung von Geſetzgebung und Verwaltung, und damit Allgewalt des Staats. Mit unſerem Jahrhundert ſcheiden ſich beide. Es tritt das große Princip auf, daß es das Geſetz iſt, welches alle Thätigkeiten der Staatsgewalt ordnen ſoll. Damit entſteht der ſelbſtändige Begriff der vollziehenden Gewalt, und ihre erſte und ver - ſtändlichſte Form iſt die der Regierung. Offenbar nun iſt die Re - gierung ſelbſt keine bloße Polizei, ſondern die Polizei erſcheint vielmehr als ein Theil, eine Funktion und ein Recht der Regierung. Dieſer Satz bildet namentlich das neue Staatsrecht der Deutſchen, wenn auch noch unter dem Geſichtspunkt der Polizeihoheit aus. Damit denn entſteht die Frage, welchen Theil der Regierungsfunktion dann der Polizei jetzt zukomme. Das aber fand man nicht, weil eben der all - gemeine Begriff, ſowohl der vollziehenden Gewalt, als der ſyſtematiſche Gedanke der inneren Verwaltung fehlte. Und ſo gab es hier zwar das Gefühl des Ungenügens des Alten, aber keine Geſtaltung des Neuen.

In der That war dieß letztere auch nicht leicht. Drei Gründe machten es hauptſächlich ſchwierig. Erſtlich erſchien die Polizei faktiſch zugleich als ein Organ der namentlich ſtrafrechtlichen Verwaltung, und die Gränze zwiſchen Polizei und Gericht war ſchon hier ſchwer zu ziehen. Zweitens war es nicht zu verkennen, daß bei aller Herrſchaft des Ge - ſetzes der Polizei doch eine gewiſſe Befugniß zur Erlaſſung von gül - tigen Vorſchriften auch außerhalb des Geſetzes zugeſprochen werden müſſe, wenn ſie ihre Thätigkeit vollziehen ſolle. Und drittens war es97 nicht zu verkennen, daß dieſe Polizei ſchließlich in allen Gebieten der Verwaltung auftrete, ob dieſelben durch Specialgeſetze geordnet waren oder nicht, während ſie wieder doch nur einen Theil dieſer Gebiete umfaßte. Es war daher ſehr ſchwer, Begriff und Gränze dieſer Polizei und ihres Rechts aufzuſtellen. Daher die Unſicherheit über alle dahin gehörigen Fragen, und die Unbeſtimmtheit ſowohl in Geſetzgebung als in Theorie, ſo daß es in der That faſt erſcheint, als wäre erſt mit der definitiven Bewältigung dieſes Begriffes die innere Staatswiſſenſchaft ein Fertiges.

Dieſe elementaren Grundzüge deſſelben ſind nun wohl folgende.

Wir ſtehen keinen Augenblick an, zu erklären, daß auch unſere Arbeit (Polizeirecht, als vierter Band der Verwaltungslehre) uns nicht hat genügen können, obwohl wir auf dem richtigen Wege waren. Jedoch ſind wir in Fol - gendem wohl zum Abſchluß gelangt; das Material unſeres Polizeirechts dürfte ſich darnach von ſelber ordnen.

Begriff und Elemente des Syſtems.

Geht man nämlich von dem Begriffe der inneren Verwaltung aus, ſo ergibt ſich zuerſt, daß die Sicherheit der äußeren Exiſtenz eine der erſten Bedingungen der Entwicklung iſt, die ſich der Einzelne nicht immer ſelbſt ſchaffen kann. Es iſt daher Aufgabe der inneren Ver - waltung, dieſe Sicherung vor Gefahren herzuſtellen, ſo weit ſie vermag, und die Geſammtheit von Ordnungen und Beſtimmungen, durch welche das geſchieht, bildet das Polizeiweſen.

Das Polizeiweſen als ſelbſtändiger Organismus gedacht, hat nun wieder die Fähigkeit, einerſeits für die ganze innere Verwaltung als Organismus der Zwangsgewalt zu dienen, andererſeits iſt es durch - aus geeignet, in vielen Fällen die Vollziehung für die Rechtspflege zu bieten. Beide Aufgaben der Polizei gehören aber offenbar eben nicht dem Polizeiweſen, ſondern ſind nur (cumulative) Verwendungen der Polizeiorgane für die Verwirklichung der Verwaltung in Finanz, Recht und Innerem. Hier handelt die Polizei nicht vermöge ihres Weſens, ſondern auf Anordnung eines andern Organes, dem ſie zu gehorchen verpflichtet ſein kann und gewöhnlich auch iſt. Sie hat ſich hier daher auch nicht an ihre eigene Anſicht oder ihren Willen, ſondern an die ihr gegebenen amtlichen Aufträge zu halten und hat deßhalb auch weder Verantwortlichkeit noch Haftung für das, was ſie hier thut. Das Recht, welches für dieſe ihre Funktion (z. B. bei Exekution, gerichtlicher Verhaftung ꝛc. ) gilt, iſt deßhalb auch kein Polizeirecht, ſondern das Zwangsrecht, und gehört in die Lehre von der vollziehenden Gewalt.

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 798

Das eigentliche Polizeiweſen beginnt daher erſt da, wo die Auf - gabe der inneren Verwaltung, die Geſammtheit vor Gefahren zu ſichern, als ſelbſtändige Funktion mit eigenem Organismus und eigenem Recht auftritt.

Offenbar werden nun Syſtem und Recht dieſes Polizeiweſens ſich nach der Natur eben dieſer ſpecifiſchen Aufgabe geſtalten, welche dem - gemäß daſſelbe in der inneren Verwaltung übernimmt, und in der Entwicklung der erſteren aus der zweiten beſteht demnach das, was wir jetzt die Wiſſenſchaft des Polizeirechts zu nennen haben.

Das Weſen dieſer Aufgabe beſteht nun darin, daß die Polizei es mit der Abwendung von Gefahren zu thun hat, welche die Sicher - heit bedrohen. Ihr Objekt iſt alſo nicht eine bereits geſchehene That, die ſtets der Rechtspflege angehört und bei deren Verfolgung die Polizei dienen, die ſie aber nicht ſelbſt übernehmen kann, ſondern eine mögliche und wahrſcheinliche. Sie wendet ſich daher nicht der geſchehenen Verletzung der Sicherheit zu, ſondern vielmehr der Kraft, welche dieſe Verletzung hervorzubringen droht. Ihr Objekt iſt daher, ſtets etwas ſeinem Weſen nach Unbeſtimmtes, und es folgt daher, daß auch ihr Recht dieſen Charakter des Unbeſtimmten an ſich tragen muß. Sie muß daher rechtlich befugt ſein, je nach Natur, Größe und Gefahr dieſer Kraft ihre Verfügungen nach eigenem Ermeſſen zu erlaſſen. So entſteht der Begriff und das Princip der Polizei - Verfügungen. Aber in dieſem Princip liegt auch wieder die Mög - lichkeit, je nach dieſem Ermeſſen der Polizei die perſönliche Freiheit zu beſchränken und ſomit die Polizeiverfügung über das Recht zu ſtellen. So lange nun Geſetz und Verordnung identiſch waren, war das nur eine mit dem ganzen Rechtszuſtande harmonirende Conſequenz. Als aber mit dem neunzehnten Jahrhundert der Grundſatz Geltung gewinnt, daß jede Funktion der Verwaltung unter dem Geſetze ſtehen ſolle, alſo auch die der Polizei, mußte der Verſuch entſtehen, auch der Polizei für ihre Funktion gegenüber den gefährlichen Kräften eine ge - ſetzliche Gränze zu geben. Auf dieſe Weiſe entſtand das Bedürfniß nach einem geſetzlichen Polizeirecht. Nun aber ſind Gefahren auf jedem Punkte vorhanden; das ganze Leben der Gemeinſchaft iſt be - ſtändig von menſchlichen und natürlichen Kräften durchdrungen und umgeben, welche ſeine Sicherheit bedrohen. Ein ſyſtematiſches Polizei - recht hatte daher zur Vorausſetzung eine ſtreng ſyſtematiſche Auffaſſung eben dieſes Geſammtlebens, um genügen zu können, und das iſt eben ein Syſtem der Verwaltung. Dieſes nun fehlte. Und ſo bildete ſich zwar ein Polizeirecht, aber ſtückweiſe und ohne Zuſammenhang. Die Sache iſt da, aber das Syſtem fehlt. Daher denn die natürliche Erſcheinung,99 daß bisher nur wenig Geſetzgebungen es zu einer ſelbſtändigen Polizei - geſetzgebung gebracht haben und daß es zwar treffliche Commentare der letzteren, aber keine Wiſſenſchaft des Polizeirechts an ſich gibt.

Um nun zu dieſer zu gelangen, muß man ſcheiden zwiſchen dem, was wir die Sicherheits - und die Verwaltungspolizei nennen.

Die Natur der Gefahren, mit denen die innere Verwaltung im Polizeiweſen zu kämpfen hat, iſt nämlich eine doppelte. Inſofern ſie nämlich in der losgelaſſenen, an ſich maßloſen Kraft des Menſchen beſteht, iſt ſie ihrem Weſen nach unbeſtimmt und umfaßt ohne Gränze alle Lebensverhältniſſe der Gemeinſchaft. Sie kann aber auch nicht mehr in der Perſönlichkeit überhaupt, ſondern in einer beſtimmten Handlung derſelben beſtehen, und in dieſem Falle bezieht ſie ſich auch nur auf beſtimmte Verhältniſſe der Einzelnen oder der Geſammtheit. In dieſem Falle gibt es ſo viele Arten der gefährlichen Handlungen, als es einzelne Gebiete der Verwaltung gibt, während im erſten Falle die Gefahr ſich auf alle gleichmäßig bezieht. Demnach ſagen wir, daß die Abwendung der in der ſchrankenloſen Kraft der Perſönlichkeit überhaupt liegenden Gefahr die Sicherheitspolizei bildet, wäh - rend die gegen einzelne und beſtimmte gefährliche Handlungen gerichtete Polizei die Verwaltungspolizei iſt. Jene erſcheint deß - halb als ein durchaus ſelbſtändiges Gebiet, während dieſe vielmehr einen immanenten Theil jedes einzelnen Theiles der Verwaltung bildet und daher eine ſelbſtändige Darſtellung bezw. Geſetzgebung nur in ſofern fordert, als ſie durch den Organismus der Sicherheitspolizei allgemein vollzogen wird.

Dieſe Unterſcheidung nun iſt um ſo wichtiger, als jeder dieſer Theile der Polizei wieder vermöge ſeiner beſondern Aufgabe auch ſein eigenes Recht und meiſt auch ſeine eigene Geſetzgebung hat. Daraus dann ergibt ſich folgendes Syſtem des Polizeiweſens und ſeines Rechts.

In dem Mangel dieſer Unterſcheidung der Sicherheits - und Verwaltungs - polizei liegt der weſentliche Fehler ſowohl von Mohls Präventivjuſtiz, der übrigens auch die gerichtliche Funktion der Polizei nicht hinreichend ſcheidet, als Maiers Polizeirecht. Die Geſtalt des ganzen Gebiets wird erſt durch dieſe Scheidung klar und verſtändlich.

A. Die Sicherheitspolizei. Begriff und Rechtsprincip.

Die Sicherheitspolizei iſt demnach die Aufgabe und das Recht der inneren Verwaltung, die perſönliche Freiheit im Allgemeinen durch ihre Verbote und Maßregeln da zu beſchränken, wo vermöge derſelben dem100 Zuſtande der allgemeinen Sicherheit Gefahr droht. Das Element der Willkür, das darin liegt, empfängt erſt mit der franzöſiſchen Revolution ſeine Gränze durch das Princip, daß ein ſolches Eingreifen nur im Namen des Geſetzes ſtattfinden dürfe. Die Nothwendigkeit aber, der Verwaltung das obige Recht zu laſſen, erzeugte die zweite, nicht bei einem allgemeinen Princip ſtehen zu bleiben, ſondern die einzelnen Fälle und Gränzen geſetzlich zu beſtimmen, in denen und bis zu denen die Polizei in die perſönliche Freiheit wirklich eingreifen dürfe. So entſtanden die beiden Elemente, aus denen das Recht der Sicherheits - polizei ſich bildet. Einerſeits die verfaſſungsmäßige Anerkennung eben der perſönlichen Freiheit in ihren Grundformen, und anderer - ſeits die Geſetze, nach denen die innere Verwaltung durch die Polizei dieſelbe zu beſchränken berechtigt iſt, und die im Gegenſatz zur Ver - faſſung auch wohl die Ausnahmsgeſetze genannt werden. Dieſe nun bilden ſomit ein Syſtem, deſſen beide Theile, die höhere und die Einzelpolizei, jede wieder ihr ſelbſtändiges Rechtsgebiet beſitzen.

I. Die höhere Sicherheitspolizei.

Die höhere Sicherheitspolizei entſteht da, wo durch irgend eine Vereinigung von Menſchen eine öffentliche Gefahr droht. Es iſt ihre Aufgabe, dieſe Gefahr zu beſeitigen; ſo wie aber die Vereinigung bereits eine Ungeſetzlichkeit wirklich begangen hat, ſoll ſie nur noch als gerichtliche Polizei die Maßregeln zur Verfolgung des Unrechts ſichern. Ihr Recht beſteht demnach in der ſtrengen Ausübung der geſetzlichen Vorſchriften, nach welchen ſie durch ihr Einſchreiten die an ſich freien Vereinigungen hindern oder beſchränken kann, und dafür beſtehen ſeit Anfang dieſes Jahrhunderts faſt in allen Staaten genaue geſetzliche Beſtimmungen. Ihr Syſtem entſteht an der Verſchiedenheit dieſer gefahrbringenden Vereinigungen. Ihr Inhalt iſt folgender.

Ihr erſtes Gebiet iſt das des Vereinsweſens im weiteſten Sinne. Ihr Recht geht hier nur auf Kenntnißnahme derſelben; das aber iſt ein principielles Recht, und daher, ganz abgeſehen von dem Zwecke, der an und für ſich ſchon ſtrafbar ſein kann, der Grundſatz, daß geheime Verbindungen an und für ſich verboten und von der Sicherheitspolizei zu verfolgen ſind. Ihr zweites Gebiet ſind die öffentlichen Verſammlungen. Es iſt ihre Aufgabe und damit ihr Recht, bei denſelben gegenwärtig zu ſein, und wenn ihrem Ermeſſen nach durch die Thätigkeit oder die Bewegung derſelben eine öffentliche Gefährdung entſteht, ſie aufzulöſen; jedoch kann ſie dieſelben wegen Vergehen und Verbrechen, welche von einzelnen Mitgliedern in ihr101 geſchehen, nur dann auflöſen, wenn die Verſammlung als Ganzes das Mitglied gegen die Anordnung der Polizei thätlich in Schutz nimmt. Eben deßhalb hat ſie das Recht auf Anzeige und Verbot der Verſamm - lung. Ihr drittes Gebiet bildet die Geſammtheit von Erſcheinungen, welche wir als Volksbewegungen bezeichnen, Auflauf, Tumult u. dergl. Ihre Aufgabe iſt, dieſelben auf dem Punkte zu hindern, wo ſie durch erregte Leidenſchaften zu einer öffentlichen Gefahr werden. Es muß ihrem Ermeſſen überlaſſen bleiben, zu beſtimmen, wann dieſer Zeitpunkt eingetreten iſt; iſt er eingetreten, ſo hat ſie die Mittel zu beſtimmen, welche dieſelben bändigt; doch ſind die Bedingungen der Anwendung von Waffengewalt geſetzlich vorgeſchrieben und ſie haftet für die Innehaltung dieſer Bedingungen (Aufruhrsakte). Das vierte Gebiet endlich tritt da ein, wo entweder ein äußerer Feind das Land angreift, oder die Volksbewegung zur thätlichen Bedrohung des ge - ſammten Rechtszuſtandes übergeht; im erſten Falle tritt das Kriegs - recht ein, im zweiten das Standrecht als Einführung der militä - riſchen Gerichtsbarkeit ſtatt der bürgerlichen, meiſt nur für einzelne beſtimmte Verbrechen, oder bei allgemeiner Auflöſung des Rechtszuſtandes der Belagerungszuſtand, deſſen Recht das des militäriſchen Gehor - ſams und ſeiner Pflichten und Folgen ſtatt des ſtaatsbürgerlichen iſt. Dieſes Recht hat nun da, wo die einzelnen ſtaatsbürgerlichen Rechte durch ſpecielle Geſetze formulirt ſind, ſeine geſetzliche Ordnung nach Vorbild der Aufhebung der Habeas Corpus-Akte in den Ausnahme - geſetzen gefunden, welche das Recht der Regierung auf Suſpenſion der ſtaatsbürgerlichen Rechte genau beſchränken und ordnen. Gegen alle dieſe Maßregeln als ſolche gibt es kein Klagerecht, ſondern nur Beſchwerderecht. Dagegen tritt das Klagerecht für die einzelnen Akte der Polizeigewalt ein, wenn ſie ein beſtimmtes, für die Sicherheits - polizei gegebenes Recht verletzt.

Dieſe höhere Sicherheitspolizei kann, weil ſie allgemeine Verhält - niſſe betrifft, nur von der Regierung ausgeübt werden. Anders die folgende.

Die Geſetzgebung für dieſe Polizei tritt erſt ins Leben mit den Verfaſ - ſungen; ſie iſt kein Syſtem, ſondern beſteht aus einzelnen Geſetzen für die ein - zelnen Aufgaben der Polizei.

Das Verbindungs - und Verſammlungsrecht iſt meiſt mit dem Ver - einsrecht bis auf die neueſte Zeit verſchmolzen; die Unfreiheit des Vereins - weſens beſtand weſentlich darin, daß man ſie als Verbindungen behandelte. Da - her Erlaubniß - und Verbotsrecht für beide; doch unbedingtes Verbot geheimer Verbindungen ſchon in Frankreich (Decret vom 29. Sept. 1791); das Princip der Erlaubniß fortgeſetzt (Code Pén. Art. 291). Auf gleichem Stand -102 punkt das frühere deutſche Recht; ſo in allen Verfaſſungen (Bundesbeſchluß von 1854). Dann freies Vereins - und Verſammlungsrecht. Preußen: Rönne, Staatsrecht I. 100. Oeſterreich: Früheres polizeiliches Vereinsrecht (Geſetz von 1852); neues freies Recht (Geſetz vom 25. Dec. 1867). Bayern: Geſetz vom 26. Febr. 1850. Vergl. Stein, Polizeirecht S. 112 115.

Die Volksbewegungen im vorigen Jahrhundert noch rechtlos; dann Entſtehung der franzöſiſchen Geſetzgebung über Attroupements ſeit Geſetz vom 21. Okt. 1789, und Subſummirung unter das Strafgeſetz (Code Pén. I. 4). Darnach das deutſche Recht gebildet: Preußen (Verordnung von 1798 und 17. Aug. 1835); wichtig das Princip der Solidarität der Theilnahme und Haftung der Gemeinden (Geſetz vom 11. März 1850). Rönne, Staatsrecht II. 346. Bayern: Geſetz vom 12. März 1850 (über Haftung der Gemeinden) und Geſetz vom 4. Mai 1851 über Anwendung von Waffen. Sachſen (Geſetz vom 11. Mai 1851). Uebrigens iſt das Ganze nicht ſehr ausgebildet.

Belagerungszuſtand: Grundlage die franzöſiſche Geſetzgebung vom 10. Frim. an V und Hauptgeſetz vom 24. Dec. 1810. In Deutſchland wenig klar; meiſt unbeſtimmt unter das Weſen der Nothverordnungen (Ausnahms - geſetze) ſubſumirt, ohne genaue Beſtimmungen. (Vergl. Mittermaier, Archiv des Criminalrechts 1849. Stein, Polizeirecht S. 124 132.) Das beſte Geſetz über den Ausnahmszuſtand iſt unzweifelhaft das öſterreichiſche Geſetz vom 5. Mai 1869 über Suſpenſion der Art. 8. 9. 10. 12. 13 des Staatsgrund - geſetzes vom 31. Dec. 1867 bei hochverrätheriſchen oder ſonſt die Verfaſſung bedrohenden oder die perſönliche Freiheit gefährdenden Umtrieben mit genauer Bezeichnung des ganzen von der Regierung einzuhaltenden Verfahrens.

II. Die Einzelpolizei.

Die Einzelpolizei tritt nun da ein, wo eine einzelne Perſönlichkeit als ſolche eine gefährliche iſt. Gerade nun das, daß dieſer Begriff ſich nicht formell definiren und daß ſich andererſeits das Recht der Polizei, gegen den wirklich Gefährlichen einzuſchreiten, nicht beſtreiten läßt, hat bis zur Entſtehung der Verfaſſung die ganze perſönliche Freiheit in das Ermeſſen der Polizei geſtellt. Es kam daher dem neunzehnten Jahrhundert, da es das Polizeirecht an ſich weder gänzlich negiren wollte noch konnte, darauf an, gerade dieß Recht der Polizei mit den möglichſt genau beſtimmten geſetzlichen Schranken zu umgeben. Das ſind die Geſetze über die perſönliche Freiheit der Staatsbürger, ent - weder in der Verfaſſungsurkunde enthalten wie in den meiſten deutſchen Verfaſſungen, oder als ſelbſtändige Geſetze erlaſſen, wie die Habeas Corpus-Akte oder die vortrefflichen öſterreichiſchen Geſetze vom 27. Okt. 1862 zum Schutze der perſönlichen Freiheit und des Hausrechts und Briefgeheimniß (Staatsgrundgeſetz vom 21. Dec. 1867, Art. 10). Die Entwicklung dieſer Geſetze enthält die Beſtimmung über Recht und Ver - fahren der Polizei bei Verhaftung, Hausdurchſuchung und Beſchlagnahme. 103Leitender nicht immer klar feſtgehaltener Grundſatz: die Polizei ſoll ſtets ſtreben, die perſönliche Freiheit nur auf gerichtlichen Befehl zu be - ſchränken; thut ſie es ohne denſelben, ſo ſoll ſie ſofort das Gerichtsver - fahren eintreten laſſen, haftet aber perſönlich für das, was ſie ohne Gerichtsbefehl thut. Was zu geſchehen hat, wenn die Aktion der Rechts - pflege beginnt, iſt nicht mehr Sache der Sicherheitspolizei und ihres Rechts, ſondern der Strafrechtspflege. An dieſe Grundſätze hat ſich eine ganze Theorie angeſchloſſen, welche namentlich in Deutſchland noch vielfach Strafproceß und Polizei vermengt, zugleich aber in den ver - ſchiedenen Staaten ſehr verſchieden iſt, vorzugsweiſe im Gebiete der Verhaftung und ihres Rechts. Einen ganz ſpeciellen Theil dieſer Polizei bildet endlich die Waffenpolizei, die ſelbſt wieder zum Theil mit der Jagdpolizei zuſammenhängt.

Ueber das vielbeſprochene und ſelten ganz vorurtheilsfrei betrachtete Gebiet der Einzelpolizei iſt viel von Criminaliſten und wenig von der Staatswiſſen - ſchaft gearbeitet. Das engliſche Syſtem und die einſeitigen Vorſtellungen darüber: Glaſer, Engliſch-ſchottiſches Strafverfahren 1860; Bertrand, de la détention prévent. en France 1862. Das franzöſiſche ſeit 1790 im Code de l’Instr. Crim. V. 50. Die deutſche Rechtsbildung auf Grundlage des eng - liſchen Princips des Rechts der polizeilichen Verhaftung mit der Pflicht der Uebergabe an das Gericht binnen vierundzwanzig Stunden; nebſt den Beſtim - mungen über polizeiliches Haus - und Beſchlagsrecht: in zu enger Verbindung mit dem Strafverfahren: Sundelin, die Habeas-Corpus-Akte 1862. Zöpfl, Staatsrecht II. 290 ff. Stein, Polizeirecht S. 133 ff. nebſt den geſetzlichen Beſtimmungen; die öſterreichiſchen Geſetze vom 27. Okt. 1862 und 1867 (ſ. oben) ſind noch das Beſte hierüber; die meiſten Beſtimmungen finden ſich ſonſt leider ausſchließlich in den Strafgeſetzbüchern, die von der Polizei keine Vorſtellung haben. Das Verhältniß der Gemeinde zur niederen Sicherheitspolizei noch ſehr unklar; Grundlage meiſt wie in Preußen: nur die Feldpolizei derſelben überlaſſen. Eintreten des Vereinsweſens für Bettler und Sträflinge, nebſt (mangelhaften) geſetzlichen Beſtimmungen. (Stein, Polizeirecht S. 166 ff.)

B. Die Verwaltungspolizei.
I. Begriff und Syſtem.

Die Verwaltungspolizei im Unterſchiede von der Sicherheitspolizei entſteht nun da, wo es ſich nicht mehr um die in einer Perſönlichkeit überhaupt liegende, ſondern um eine, ein beſtimmtes Lebensver - hältniß der Gemeinſchaft oder Einzelner bedrohende Thätigkeit eines Einzelnen handelt. Ihre Aufgabe iſt daher der Schutz eines ganz beſtimmten Gebietes des öffentlichen Lebens, und da das letztere der Verwaltung überhaupt unterliegt, ſo ergibt ſich, daß die Verwaltungs -104 polizei der geſammten Verwaltung inwohnend, das iſt, nicht mehr eine beſondere Funktion, ſondern vielmehr der polizeiliche Theil der Funktion in jedem Gebiete der Verwaltung iſt. Es hat dieſe Polizei daher auch kein ſelbſtändiges Syſtem, ſondern ſie erſcheint in dem geſammten Syſtem der Verwaltung als der für den Schutz der letzteren beſtimmte Theil der öffentlichen Thätigkeit. Es gibt daher eine Bevölkerungs -, Geſundheits -, Wege -, Poſt -, Kredit -, Landes -, Forſt -, Bergbaupolizei u. ſ. w. Das bedarf mithin keiner Erklärung. Es muß nur hinzugefügt werden, daß die Bettel - und Vagabunden - polizei der geſellſchaftliche Theil der Verwaltungspolizei iſt und daher noch im dritten Abſchnitt der Verwaltungslehre wieder ſelbſtändig auftritt. Daß einzelne Gebiete der letzteren, wie z. B. die Forſtver - waltung, noch im Allgemeinen als (Forſt -) Polizei bezeichnet werden, wird als hiſtoriſche Erſcheinung wohl niemand mehr irre machen.

Dagegen bedarf das Rechtsprincip und die Rechtsbildung dieſer Polizei einer ſpeciellen Darſtellung.

II. Rechtsprincip. Die Polizeiſtrafgeſetze.

Während nämlich die Sicherheitspolizei es nur mit der Möglichkeit einer That zu thun hat, muß die Verwaltungspolizei ſtets eine be - ſtimmte Handlung als gefährlich bezeichnen und daher dieſelbe aus - drücklich verbieten. Thut ſie das, ſo wird damit die Begehung einer ſolchen polizeilich verbotenen Handlung eine Verletzung des öffentlichen Willens und iſt damit an und für ſich ſtrafbar. So lange nun die Strafgeſetzgebung ſich mit dieſen Uebertretungen verwaltungspolizeilicher Verbote nicht beſchäftigte, mußte das Verbot, die Strafe und das Verfahren bei ſolchen Uebertretungen ganz der Polizei ſelbſt überlaſſen werden; ſie war damit Geſetz, Verordnung und Gericht zugleich. Aus dem Widerſpruch, der darin mit dem Principe des Staatsbürger - thums lag, ging nun der erſte große Verſuch hervor, das ganze Gebiet dieſer Uebertretungen aus der Verwaltungspolizei herauszunehmen und es zu einem integrirenden Theile der Strafgeſetzgebung zu machen, um ſtatt polizeilicher Willkür wenigſtens irgend ein Geſetz dafür zu haben. Das geſchah zuerſt durch den Code Pénal, der den Begriff der Contravention zu einem ſtrafrechtlichen machte und die erſten Verſuche eines ſtrafrechtlichen Syſtems dieſer Contravention im Art. 471 aufſtellte. Die deutſchen Strafgeſetzgebungen folgten mit mehr oder weniger Be - wußtſein, und ſo entſtand das Strafrecht der Uebertretungen, die nichts anderes ſind, als Vergehen gegen die Verwaltungspolizei. Allein trotz dem blieb theils die Natur der Uebertretung, da ſie keine Perſön -105 lichkeit verletzt, ſelbſt von der des Vergehens weſentlich verſchieden; theils konnte man daher auch die Folgen der Uebertretung keine rechte Strafe nennen; theils endlich genügten die kurzen Andeutungen des eigentlichen Strafgeſetzbuches für das zweite Gebiet derſelben nicht. So blieb der Polizei das Recht, durch ihre einſeitigen Vorſchriften Befehle zu geben: das war das Gebiet der Polizeiverfügungen neben den Straf - und Polizeigeſetzen; ſie behielt conſequent das Recht, die Ueber - tretung ſolcher Polizeiverfügungen mit eigenen Strafen zu belegen und ſo entſtanden die Ordnungsſtrafen neben den peinlichen Strafen; und endlich ergab es ſich als zweckmäßig, für dieſe Uebertretungen ein eigenes Verfahren vor der Polizei beizubehalten, das Polizeiver - fahren neben dem Strafproceß, dem gleichfalls aus Gründen der Zweckmäßigkeit für jene Ordnungsſtrafen das Polizeigericht neben dem Strafgericht entſpricht. Alle dieſe Rechtsverhältniſſe bildeten ſich nur durch ihre eigene Natur aus und zwar meiſtens neben der Strafgeſetzgebung, alſo eigentlich im Widerſpruche mit dem Princip, daß keine Strafe ohne ordentliches Gericht und Verfahren ſein ſoll. Erſt in der neueſten Zeit löst ſich das ganze Gebiet als ein ſelbſtän - diges von dem übrigen Verwaltungs - wie von dem Strafrecht los, und ſo entſtehen die Polizei-Strafgeſetzbücher der letzten Decennien, welche in ihrem allgemeinen Theil das Verfügungsrecht, die Com - petenz und das Verfahren der Polizei überhaupt, in dem beſondern Theil das Syſtem der Uebertretungen nach dem Elemente der Verwal - tung enthalten. Es iſt demnach kein Zweifel über den Standpunkt, auf dem wir jetzt ſtehen. Wir faſſen denſelben in folgender Weiſe. 1) Die Polizeiſtrafgeſetzbücher ſind ein nothwendiges Element des inneren Verwaltungsrechts; 2) ein eigenes dem ſummariſchen Verfahren ent - ſprechendes polizeigerichtliches Verfahren iſt bei Ordnungsſtrafen zweck - mäßig; und 3) da trotz der Polizei-Strafgeſetzbücher dennoch nicht alle Fälle von demſelben vorhergeſehen werden können, ſo muß der Ver - waltungspolizei das Recht zum Erlaß von Verfügungen mit Ordnungs - ſtrafen bleiben, jedoch ſoll dieſe Geſetzgebung für Ordnungsſtrafen ſtets unter Zuziehung der Gemeinde und nur innerhalb einer beſtimmten Gränze ausgeübt werden; allerdings kann ſie dann ſich auch auf alle Gebiete der inneren Verwaltung beziehen. Es wird die Aufgabe der Zukunft ſein, auf Grundlage dieſer Unterſcheidung von peinlicher und Ordnungsſtrafe einerſeits und der Sicherheits - und Verwaltungspolizei andererſeits hier zu einer genügenden Geſetzgebung und Praxis zu gelangen.

Seit Berg, Allgemeines Teutſches Polizeirecht (1799) iſt allerdings die Verwaltungspolizei in die Staatswiſſenſchaft aufgenommen, aber theils mit106 dieſer, theils mit der Sicherheitspolizei ſo vollſtändig identificirt, daß der ſelb - ſtändige Begriff damit verloren ging; Mohl hat wieder in der Präventivjuſtiz den erſten, aber nicht zum klaren Bewußtſein gelangten Verſuch gemacht, eine ſelbſtändige Sicherheitspolizei aufzuſtellen. Mein Polizeirecht (Verwaltungs - lehre Bd. 4) iſt durch den Mangel der obigen Unterſcheidungen gleichfalls nicht klar geworden, und hat daher auch die Stellung der verſchiedenen Polizeiſtraf - geſetzbücher und ihre Aufgabe nicht verſtanden. Hier iſt alſo noch faſt alles zu thun. Der Charakter des Verwaltungspolizeirechts in England beruht darauf, daß die Polizei nur im Namen eines beſtimmten Geſetzes vorgehen darf; daher gibt im Grunde nur das Parlament Polizeiverfügungen und Ordnungsſtrafen (Bußen = fees). In Frankreich dagegen beginnt die Polizei mit ſelbſtändigem Ordnungsſtrafrecht, was auch in Preußen und Oeſter - reich gilt. Dagegen haben die ſüddeutſchen Staaten eigene Polizeiſtrafgeſetz - bücher: Württemberg 1837; Baden 1863; Bayern 1866. Ueber die - ſelben gibt es vortreffliche Commentare, aber noch keine wiſſenſchaftliche Be - handlung.

IV. Das Pflegſchaftsweſen.

Die letzte Aufgabe der inneren Verwaltung des perſönlichen Lebens tritt nun da ein, wo eines der beiden Momente der Perſönlichkeit, das phyſiſche Daſein einer Perſon oder die freie Selbſtbeſtimmung fehlt, und die Perſönlichkeit daher, obwohl vorhanden, nicht fähig iſt zu funktioniren. Da nun aber dieſe Thätigkeit der einzelnen Perſönlichkeit ein Theil und Element des Geſammtlebens iſt, ſo muß derſelben die Fähigkeit zur Funktion wiedergegeben werden, indem das ihr fehlende Element erſetzt, und ſie dadurch wieder als verkehrsberechtigte Perſön - lichkeit hergeſtellt wird. Dieß nun kann nicht durch den Einzelnen, ſondern nur mit allgemeiner Gültigkeit durch die Verwaltung geſchehen; und die dafür geltenden Grundſätze bilden das Pflegſchaftsweſen.

Die Arten des Pflegſchaftsweſens beruhen demgemäß auf den - jenigen Elementen der Perſönlichkeit, welches eben erſetzt werden müſſen. Das Vormundſchaftsweſen hat die Aufgabe den mangelnden ſelb - ſtändigen Willen ſowohl des Mündels als der Frau zu erſetzen; im Verlaſſenſchaftsweſen fehlt der wirthſchaftlichen Perſönlichkeit die phyſiſche und die Verwaltung leitet daher den Proceß des Ueberganges der Güter an die Erben; in der Maſſenverwaltung (dem Concurs - weſen) iſt dagegen die rechtliche Scheidung der wirthſchaftlichen und phyſiſchen Perſönlichkeit eins; der Concurs iſt der wirthſchaftliche Tod der letzteren und die Verwaltung leitet den Auflöſungsproceß des Ver - mögens. Das Recht aller drei Arten des Pflegſchaftsweſens iſt daher zugleich ein öffentliches und ein bürgerliches. Das öffentliche Recht107 enthält die Grundſätze, nach denen der Einzelne berufen und berechtigt wird, die mangelnde Perſönlichkeit zu erſetzen; das bürgerliche Recht die einzelnen Folgen, welche dieſe Vertretung ſowohl im Verkehr mit Dritten als im Verhältniß zu dem Vertreter erzeugt. Die hiſtoriſche Entwicklung der Rechtswiſſenſchaft hat es mit ſich gebracht, daß die wiſſenſchaftliche Behandlung aller drei Gebiete nie als ein Ganzes auf - gefaßt worden iſt, und daß man den Inhalt derſelben ſtets ausſchließlich als einen Theil des Privatrechts angeſehen hat; trotzdem daß ander - ſeits die Geſetzgebung über Verlaſſenſchaft und Concursweſen ihren ganz ſelbſtändigen Weg gegangen ſind. Erſt das Verſtändniß der inneren Verwaltung wird dieſem großen Gebiete als dem Schlußpunkt der Sorge für das perſönliche Leben des Einzelnen ſeinen richtigen Platz und damit ſeine Behandlung anweiſen. Vor der Hand muß man den Inhalt dieſes Rechts theils im Privatrecht, theils im ſogenannten außergerichtlichen Verfahren ſuchen, auf die wir hier verweiſen dürfen.

B. Die Verwaltung und das geiſtige Leben.

(Das Bildungsweſen.)

Begriff der Bildung und des Bildungsweſens.

Das zweite große Gebiet der Verwaltung des perſönlichen Lebens iſt gegeben durch das zweite Element aller Perſönlichkeit, den Geiſt und ſeine Entwicklung.

Den beſtimmten Zuſtand der geiſtigen Entwicklung des Einzelnen als die Geſammtſumme der von ihm erworbenen geiſtigen Güter nennen wir die Bildung. Es iſt kein Zweifel, daß die Bildung den höchſten Werth für jeden Einzelnen hat; ſie iſt zugleich die Bedingung und die Conſequenz alles Fortſchrittes; ihr Maß und ihre Tiefe ſind das Maß und der Werth des Einzelnen überhaupt. Sie hat daher ihre eigenen Geſetze und ihre eigenen Gebiete, und erfüllt das ganze menſchliche Da - ſein mit ihrem geiſtigen Inhalt. Allein auch in dieſer Bildung iſt der Menſch kein alleinſtehendes Weſen. Es hängt auch hier von allen andern ab, und wirkt mit ihr auf alle andern ein. Dieſe Gemeinſchaft der〈…〉〈…〉 ldung nennen wir die Geſittung; die Geſittung iſt die Bildung aller Einzelnen als die wichtigſte Thatſache des öffentlichen Lebens. Damit aber ergibt ſich, daß der Einzelne weder dazu beſtimmt noch auch dazu fähig iſt, ſeine Bildung für ſich allein zu erwerben oder zu behal〈…〉〈…〉 n. Wie die wichtigſten Bedingungen derſelben, ſo liegen auch108 ihre bedeutendſten Folgen außerhalb der Sphäre des Einzellebens. Sind aber Bildung und Geſittung auf dieſe Weiſe Elemente und Faktoren des Geſammtlebens, ſo werden ſie damit auch Gegenſtand der für ihre eigene Entwicklung thätigen Gemeinſchaft, die auch hier im Staate und ſeiner Verwaltung ihren perſönlichen Ausdruck findet. In dieſem Sinne erſcheint der Bildungszuſtand der Bildung aller Einzelnen als die öffentliche Bildung, und demgemäß nennen wir die organiſche Geſammtheit der Thätigkeit in Staat und Verwaltung für die Bildung und Geſittung des Volkes als öffentliche Bildung das Bildungsweſen.

Das Bildungsweſen iſt daher die Verwaltung der geiſtigen Welt; es iſt die Arbeit des Geiſtes für den Geiſt. Es iſt ein mächtiges und unendlich wichtiges Gebiet des Staatslebens, aber es hat große Vor - ausſetzungen, um zu ſeiner vollen Bedeutung zu gelangen. Dieſe Vorausſetzungen liegen theils in der Erkenntniß der Geſetze, nach denen ſich der Geiſt bildet, der Pädagogik und Methodologie, theils in dem Verſtändniß ihrer richtigen Anwendung durch die für die Bil - dung beſtimmten Organe, das durch das Unterrichtsweſen geboten wird, theils endlich in der Unterſcheidung der organiſchen Stufen und Gebiete der Bildung, dem Bildungsſyſtem. Das Verhältniß dieſer Begriffe zu einander iſt, daß in dem Bildungsſyſteme die praktiſche Verwendung der Pädagogik und Methode als Unterricht zu Geltung gelangt. Ein Bildungsweſen iſt daher ſo lange unorganiſch und zum Theil ſogar unverſtändlich, bis es zu den feſten Kategorien dieſes Sy - ſtems gelangt iſt.

Natürlich hat es nun Jahrtauſende gedauert, bis dieſer allgemeine Grundgedanke der öffentlichen Bildung eine feſte Geſtalt, ein klares Syſtem und ein beſtimmtes öffentliches Recht angenommen hat, und bis die Erkenntniß auch wiſſenſchaftlich feſtſtand, daß alle Gebiete des Bildungsweſens eine Einheit ſind. Das gegenwärtige Syſtem deſſelben in Europa muß daher als das große Reſultat der ganzen Geſchichte des menſchlichen Geiſtes erkannt, und daher von dem Standpunkt dieſer Geſchichte aus behandelt werden.

Bei großem Reichthum der Literatur über die einzelnen Gebiete und da - hinein ſchlagenden Fragen nur geringe Berückſichtigung der Einheit derſelben. Sie wurden erſt im vorigen Jahrhundert in das Syſtem der Staatswiſſenſchaft aufgenommen. (Juſti, Polizeiwiſſenſchaft 10. Bd. S. 38. Sonnenfels, I. 80. Berg, Polizeirecht II. Hauptſtück V.) Mit unſerem Jahrhundert ſcheidet ſich die Frage in die zwei Gebiete des öffentlichen Rechts des Unterrichtsweſens und der Syſtematik deſſelben. Das erſte ſ. unten. Die ſyſtematiſche Behand - lung zieht ſich durch die Polizei oder Staatswiſſenſchaft ziemlich gleichförmig hindurch (Jacob I. 146. Pölitz, ſtaatswiſſenſchaftliche Erziehungspolizei II. 〈…〉〈…〉[19]109Lotz, Polizei S. 379. Soden, Staatsnationalbildung (Nationalökonomie Bd. 8) letztere das bedeutendſte; Mohl, Polizeiwiſſenſchaft I. II. 2. Bezeichnend, daß die ganze Lehre von der Preſſe gar nicht als Theil des Bildungsweſens be - handelt war, ſondern nur als Polizeirecht erſcheint. Stein, Bildungsweſen (Verwaltungslehre Bd. V) S. 17 ff. Die Geſchichte und Theorie der Päda - gogik meiſt auf die Elementarſchulen bezogen, während die Methodologie für die Berufsbildung gilt; Literatur erſt ſeit dem vorigen Jahrhundert; in unſerem Jahrhundert gründlich und ſyſtematiſch, aber immer nur für den Volksunter - richt behandelt. (Vergl. Stein S. 87 f.)

Geſchichtliche Epochen des Bildungsweſens.

Die Geſchichte des Bildungsweſens in Europa bietet einen ſolchen Reichthum an Erſcheinungen und Einzelheiten, daß man ſie nur von dem höchſten Standpunkt aus als ein Ganzes zu betrachten vermag.

Thut man das aber, ſo erkennt man, daß bei aller noch ſo tief greifenden Verſchiedenheit dennoch Eine große Thatſache dieß ganze Leben beherrſcht, die zuletzt auch die Individualität der Culturſtaaten allein ganz verſtändlich macht.

Kein Erwerb der Bildung iſt denkbar, ohne Selbſtthätigkeit des Einzelnen; keine erworbene Bildung iſt denkbar ohne Gleichheit des Ge - bildeten. Jedes Werden der Bildung iſt daher die durch die geiſtigen Faktoren ſich vollziehende Entwicklung der Völker zur freien Geſittung. Die großen Geſtaltungen der Geſittung aber ſind die Geſellſchaftsord - nungen. Jede Geſellſchaftsordnung hat daher ihr Bildungsweſen; jedes beſtimmte Bildungsweſen iſt der Ausdruck einer beſtimmten Geſellſchafts - ordnung. Und dieß nun gilt nicht bloß für jedes der drei Gebiete, ſondern auch für das Verhältniß derſelben zu einander und den Organismus des Bildungsweſens.

Die Geſchlechterordnung zuerſt hat kein ſtaatliches Bildungsweſen; die Bildung iſt und bleibt Sache der Familie und des Einzelnen; es kann unter ihr eine große (Griechenland) und eine geringe (das alte Deutſchland) Arbeit des geiſtigen Lebens, aber nie eine Verwaltung deſſelben geben. Daher mangelt gänzlich und unbedingt die Scheidung der drei Gebiete, und der Hauptgegenſtand der Bildung bleibt ſtets die phyſiſche Bildung in Kraft, Waffen und Schönheit. Die ſtändiſche Ordnung dagegen, durch das höhere Weſen des Berufes organiſirt, er - zeugt nothwendig die Berufsbildung, während ſie gegen die Volks - bildung gleichgültig bleibt, und der allgemeinen Bildung ſogar feindlich iſt. Dadurch wird ſie die Mutter der Wiſſenſchaft; denn die Wiſſen - ſchaft iſt ihr die zu einem ſelbſtändigen Ganzen zuſammengefaßte Berufs - bildung. Aus demſelben Grunde hat jeder Stand ſeine Bildung und110 Wiſſenſchaft, von der er die andern Stände ausſchließt, und ſie inner - halb ſeiner Körperſchaft organiſirt in Lehre und Recht. Jeder Stand wird dadurch zu einem ſelbſtändigen Lehr - und Prüfungskörper, und vermag es, innerhalb ſeiner Gränzen Großes zu leiſten. Allein das Princip der Ausſchließlichkeit zieht ſeine ſcharfen Gränzen; damit wird dem geiſtigen Leben ſeine höchſte Natur, die Entwicklung jedes Einzelnen zur gleichen geiſtigen Beſtimmung, genommen; die unterworfenen Klaſſen werden alsbald zur Bildung gar nicht zugelaſſen, und das Leben des Geiſtes erſtarrt in Tradition und Formel.

Hier ſind es nun die großen Faktoren aller Entwicklung, welche die neue Epoche des Bildungsweſens der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft gründen. Der arbeitende Geiſt beginnt die Wiſſenſchaften als Ein großes Ganze zu begreifen und derjenige Theil der ſtändiſchen Berufs - bildung, welcher als der große Träger dieſer Idee der Einheit Jahr - hunderte lang dageſtanden und gearbeitet hat und noch arbeitet, ohne bisher in dieſem Sinne eine Geſchichte gefunden zu haben, iſt die Philoſophie und ihre philoſophiſche Facultät. Der gewerbliche Beſitz macht die Volksbildung zu einer weſentlichen Bedingung jedes wirth - ſchaftlichen Fortſchrittes, und die entſtehende organiſche Staatsidee er - kennt, daß es ihr Intereſſe das Intereſſe des Reichthums und der Macht des Staats und mithin auch ihre Aufgabe ſei, die Allgemein - heit und Einheit der Bildung herzuſtellen. So entſteht das, was das Bildungsweſen der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft charakteriſirt, die ſtaat - liche Verwaltung und ein öffentliches Recht deſſelben. Doch iſt dieſe Entwicklung eine langſame, obgleich von Anfang an alle Elemente der - ſelben vorhanden ſind. Man kann im Großen und Ganzen drei Epochen mit ſelbſtändigem Charakter unterſcheiden.

In der erſten Epoche, die mit der Buchdruckerei beginnt, beſchränkt ſich der Staat darauf, in den Gymnaſien und Univerſitäten eine ge - lehrte Vor - und Fachbildung theils herzuſtellen, theils zu ordnen; wäh - rend die Volksbildung noch dem Selbſtverwaltungskörper des gewerb - lichen Beſitzes, den Städten überlaſſen bleibt, und die allgemeine Bildung durch die bereits in ihren Grundformen entſtehende Preſſe (Flugſchriften und Bücher) vertreten wird. Aber ſchon in dieſer Epoche zeigt ſich die große organiſche Thatſache, daß mit dem Fortſchreiten der Volksbildung die Macht der Preſſe immer ſteigt; daher die erſten Anfänge des Kampfes der Regierung mit der Preſſe, während die gelehrte Bil - dung raſch fortſchreitet. Dieſe Elemente entwickeln ſich weiter bis zum Ende des ſiebzehnten Jahrhunderts und bilden die neue Epoche, während die wirthſchaftliche Bildung ſich von allen am meiſten auf dem ſtändiſchen Standpunkt der gewerblichen Zunftlehrlings-Wirthſchaft erhält.

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Das achtzehnte Jahrhundert iſt nun die Epoche, in welcher die Regierungen beginnen, die Elementarbildung als Volksſchulweſen in die Staatsverwaltung aufzunehmen, und die Leitung der gelehrten Vor - und Fachbildung gleichfalls derſelben unterzuordnen. Dadurch entſteht zuerſt der Gedanke einer Einheit des ganzen Bildungsweſens, indem daſſelbe jetzt auch die Elemente der künſtleriſchen Bildung ent - wickelt, und Staatsanſtalten für die allgemeine Bildung, Bibliotheken, Muſeen u. ſ. w. herzuſtellen beginnt. Allein die wirthſchaftliche Bil - dung bleibt noch unfrei und zufällig, und die Preſſe wird unter ſcharfe Ueberwachung geſtellt. Der Charakter dieſer Epoche iſt der Ausſchluß der freien einzelnen Arbeit für das Ganze und die Herrſchaft der polizeilichen Bevormundung, die im Volksſchulweſen viel Gutes wirkt, dagegen das Berufsbildungsweſen vielfach beſchränkt und der freien allgemeinen Bildung geradezu feindlich iſt.

Die dritte Epoche, das neunzehnte Jahrhundert, iſt nun die Zeit des entſcheidenden Kampfes der freien Bildung, ſowohl mit den Reſten der ſtändiſchen Wiſſenſchaft, als mit der polizeilichen Bevormundung. Hier treten an die Stelle der Regierung das wirthſchaftliche Leben und die Preſſe in erſte Reihe. Der Erwerb wird ſeinerſeits zu einem Beruf und die Arbeit der Preſſe zu einem allgemeinen Bedürfniß und Recht. Die Elementarbildung empfängt allmälig ihre gleichartige Organiſation; ſie wird Sache der Selbſtverwaltung unter Aufſicht der Regierung; die Berufsbildung erzeugt neben dem gelehrten das wirthſchaftliche Bildungs - weſen in all ſeinen verſchiedenen Formen, und nach langem und hartem Kampfe wird die Preſſe frei. In dem Kampfe dieſer Elemente wird nun die große Thatſache klar, daß die Bildung nicht bloß die Grund - lage der individuellen Entwicklung, ſondern auch alles Werthes der Formen des öffentlichen Rechts und des Fortſchrittes in Ver - faſſung und Verwaltung ſei; und damit verſchwinden die letzten Gränzen der ſtändiſchen Epoche zwiſchen den Gebieten des menſchlichen Wiſſens, das geiſtige Leben erſcheint in ſeiner großen, machtvollen Ein - heit, die Verwaltung des Bildungsweſens wird ein äußerliches und innerliches Ganzes, und jetzt erſt beginnt das Bildungsweſen der Na - tionen das zu werden, was es ſeinem höhern Weſen nach iſt, das zur ſelbſtändigen und thätigen Organiſation gewordene Bewußtſein der Völker, daß in ihm der Geiſt ſich zum Gegenſtande und Ziel ſeiner eigenen Arbeit erhoben hat.

Allein in dieſer organiſchen Einheit und Anſchauung des Bildungs - weſens bleiben nun die drei großen Grundformen. Sie behalten nach wie vor ihr ſelbſtändiges Recht, ihre ſelbſtändige Aufgabe und ihre ſelbſtändige Geſchichte. Während in dem Obigen die Idee des Bildungs -112 weſens gegeben iſt, iſt in ihnen der Inhalt deſſelben geſetzt; und nach wie vor muß das Syſtem des Bildungsweſen zu ihnen zurückkehren.

Zugleich aber entwickelt ſich auf Grundlage der beſondern geſell - ſchaftlichen Verhältniſſe der einzelnen Völker Europas das, was wir die nationale Individualität derſelben nennen, welche wiederum als ein weſentliches Element des Verſtändniſſes für jedes einzelne Volk be - trachtet werden muß.

Die Geſchichte des Bildungsweſens iſt im Ganzen viel zu wenig behandelt. (Raumer, Geſchichte der Pädagogik; vergl. dazu Niemeyer, Grundſätze der Erziehung II. Bd. S. 453.) Ueber die alte Welt: Graßberger, Erziehung und Unterricht im klaſſiſchen Alterthum II. Bd. 1866. Charakteriſtiſch iſt auch hier die gänzliche Vernachläſſigung des allgemeinen Bildungsweſens. Dagegen iſt die Geſchichte der einzelnen Gebiete zum Theil ſehr gründlich behandelt; namentlich das Volksſchulweſen, obgleich ſtets mehr Rückſicht auf die Pädagogik und Theorie gelegt wird. Hier iſt für das Ganze noch faſt alles zu thun. (Vergl. Stein, Bildungsweſen S. 16 ff. und 88 f.)

Das neunzehnte Jahrhundert und ſein Bildungsweſen.

Das neunzehnte Jahrhundert hat nun das geſammte Bildungs - weſen in die Aufgabe der ſtaatlichen Gemeinſchaft aufgenommen, und daſſelbe theils zum Gegenſtande großer und umfaſſender Geſetzgebung, theils zur Aufgabe ſeiner das ganze geiſtige Leben umfaſſenden Bildungsanſtalten, theils zum Objekt eingehender wiſſenſchaftlicher Unter - ſuchungen gemacht. Es iſt daher jetzt die Aufgabe der Verwaltungs - lehre, in dieſem großen und ſo unendlich reichen Gebiete die Einheit in Auffaſſung und Behandlung zu ſchaffen, indem die für alle Theile deſſelben gültigen Grundbegriffe zuerſt feſtgeſtellt werden. Dieſe ſind die Elemente des Syſtems, die leitenden Principien für das öffent - liche Recht, die Fundamente für den Organismus, und die natio - nale Geſtalt des Bildungsweſens überhaupt, wobei dann jeder Theil ſchon hier wieder ſeine elementaren Grundverhältniſſe zeigt, die den Inhalt des Syſtems des Verwaltungsrechts der Bildung abgeben.

1) Das Syſtem des Bildungsweſens.

Indem nun das neunzehnte Jahrhundert die ganze öffentliche Bil - dung gleichmäßig als Aufgabe der Gemeinſchaft umfaßt, erſcheinen drei große Grundgebiete derſelben, die allerdings in Bedeutung, Inhalt und Recht ſo verſchieden ſind, daß man ſie nur vom höchſten Stand - punkt des geiſtigen Lebens als eine organiſche Einheit verſtehen kann.

Das erſte Gebiet iſt das der elementaren Bildung, das wir113 deßhalb auch wohl das Unterrichts - oder Volksbildungsweſen nennen. Das zweite iſt das der Berufsbildung oder Fachbildung, das dritte iſt das der allgemeinen Bildung. In jedem dieſer Ge - biete arbeitet der Geiſt für ſeine eigne Geſammtentwicklung in hundert - facher Weiſe; aber nicht das was hier auf geiſtigem Gebiete überhaupt geſchieht, ſondern ſpeciell nur das, was der thätige Staat für jedes dieſer Gebiete thut, iſt dasjenige, was wir das öffentliche Bildungs - weſen nennen. Das Syſtem des letzteren iſt daher die objektive Rechtsordnung für die Bewegung der geſammten öffentlichen Bil - dung. Und daraus entſteht dann das Rechtsſyſtem derſelben, deſſen Princip wie deſſen Inhalt für jeden Theil des Ganzen ein natur - gemäß verſchiedenes iſt.

2) Das Recht und die Geſetzgebung des Bildungsweſens.

Das Recht des Bildungsweſens umfaßt demnach formell die Ge - ſammtheit von öffentlichen Beſtimmungen für die Thätigkeit der Verwaltung in Beziehung auf die Erhaltung und Ent - wicklung der Geſittung des Volkes.

An ſich iſt die Bildung des Einzelnen abſolut frei. Allein einer - ſeits ſind ihre Bedingungen dem Einzelnen unerreichbar, andrerſeits iſt die Bildung des Einzelnen eine Bedingung der Entwicklung der Geſammtheit. Die Aufgabe der Verwaltung in Beziehung auf das Bildungsweſen iſt demgemäß eine doppelte. Sie hat einerſeits die dem Einzelnen unerreichbaren Bedingungen der Bildung herzuſtellen, und andrerſeits das ganze Maß derſelben zu ſichern, welches für die thätige Betheiligung des Einzelnen am Geſammtleben theils im Allgemeinen, theils für die einzelnen Berufe und ihre Ausübung gefordert wird. Damit greift die Verwaltung tief in das geiſtige Leben des Einzelnen hinein; und die daraus entſtehenden Beſchränkungen der Freiheit des Einzelnen bilden den Inhalt des öffentlichen Bildungsrechts.

Indem ſich nun dieß Rechtsprincip an das Syſtem des Bildungs - weſens anſchließt, entſteht das, was wir das Rechtsſyſtem der öffent - lichen Bildung nennen.

Das Rechtsprincip des Volksunterrichts iſt der Schulzwang mit ſeinen Vorausſetzungen, die ſtaatsbürgerliche Verpflichtung zur Erwer - bung der Elementarkenntniſſe, auf Grundlage der confeſſionellen Frei - heit und der Unentgeldlichkeit des Volksunterrichts.

Das Rechtsprincip der Berufsbildung iſt, daß die Fachbildung und Prüfung die rechtliche Bedingung für die Ausübung öffentlicher Funktionen ſei, woraus die Ordnung der Studien und das Recht des Geprüften folgen.

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 8114

Das Rechtsprincip der allgemeinen Bildung iſt die Freiheit, welche die Beſchränkung der Verwaltungsthätigkeit auf die Verhinde - rung und Beſtrafung der Rechtsverletzungen fordert, die das geiſtige Leben erzeugen kann.

Es iſt demnach nicht möglich, von einem einfachen und gleichen Rechtsprincip, und demgemäß von einer einheitlichen Geſetz - gebung für das ganze Gebiet zu reden. Denn es iſt nicht die Auf - gabe der Verwaltung, ihre Thätigkeit oder ihr Recht an die Stelle der freien Thätigkeit des Einzelnen zu ſetzen, ſondern nur das Maß und diejenige Ordnung derſelben zu beſtimmen, welche als Bedingung der Geſammtentwicklung angeſehen werden müſſen. Selbſt der größte Verſuch, der je den Bildungsproceß des geſammten Volkslebens der Verwaltung ausſchließlich unterordnen wollte, die franzöſiſche Geſetzgebung Napo - leons I., hat das nicht vermocht. Das Bildungsweſen fordert daher für jedes ſeiner drei Gebiete mit dem ſelbſtändigen Syſtem derſelben auch ein eignes Bildungsrecht; die drei Gebiete ſind aber ein Ganzes in der gemeinſamen Idee der Verwaltung des geiſtigen Lebens der Geſammtheit.

Den erſten Ausdruck dieſer Auffaſſung der Einheit des Ganzen und der Selbſtändigkeit der Theile auf Grundlage der Idee der (polizeilichen) Staats - verwaltung mit der Polizeiwiſſenſchaft des vorigen Jahrhunderts, fortgeſetzt in der heutigen. Die poſitiven Beſtimmungen in den Lehrbüchern des Staatsrechts jedoch höchſt ungleichmäßig behandelt, und nicht als Einheit aufgefaßt, ſondern jeder Theil für ſich dargeſtellt. Das beſte Material in Schmid, Encyclopädie.

3) Principien des Organismus des Bildungsweſens.

Der Organismus des Bildungsweſens enthält formell die Organe und ihre Competenz, durch welche die Gemeinſchaft ihre Thätigkeit für das Bildungsweſen ausübt.

Es liegt in der Natur der Geſchichte des letzteren, daß dieſer Or - ganismus in den verſchiedenen Zeiten ein ſehr verſchiedener war, und daß jedes Land ſich ſeine Geſtalt deſſelben ſelbſtändig herausbildete. Dennoch iſt in ganz Europa ein durchgreifender Grundzug unverkenn - bar; und dieſer beruht wieder auf dem Weſen der drei Gebiete der Bildung, ihrem beſonderen Inhalt und ihrer ſchließlichen organiſchen Einheit. Man muß denſelben aber kennen, um unſre Gegenwart zu beurtheilen.

Während in der Geſchlechterordnung noch gar kein Organ für das Bildungsweſen exiſtirt, und in der Ständeordnung die Körperſchaften allein die Verwaltung deſſelben haben, tritt mit dem polizeilichen Staat des achtzehnten Jahrhunderts zuerſt der Gedanke einer einheitlichen Leitung der geſammten Bildung auf, die dann im neunzehnten Jahr -115 hundert im Miniſterium (für Cultus und Unterricht) zum verfaſſungs - mäßigen Verwaltungsorganismus wird. Anfänglich beherrſcht dann die Regierung in dieſer Form das ganze Bildungsweſen faſt ausſchließ - lich, bis mit der freieren Entwicklung auch hier die Selbſtverwaltung und das Vereinsweſen thätig auftreten, und ſich neben dem öffent - lichen Bildungsweſen auch das private entwickelt, das in der Form von Unternehmungen aller Art auftritt. Damit entſteht die Frage nach dem Verhältniß dieſer Organe und der Einzelthätigkeit gegenüber dem Organismus der Einheit, die man gewöhnlich als die Frage der Frei - heit des Bildungsweſens bezeichnet.

Das Princip dieſer Freiheit iſt nun im Allgemeinen das Recht der Selbſtverwaltung, der Vereine und des Einzelnen, die Bildung nach eigner Anſicht und Methode zu erzeugen. Die Idee der geiſtigen Ein - heit des Bildungsweſens erſcheint dem gegenüber in der Oberaufſicht der Regierung. Dieſe Oberaufſicht iſt dann wieder je nach den drei Gebieten, in denſelben je nach ihren einzelnen Theilen ſehr verſchieden; ihr gemeinſamer Grundſatz iſt aber der, daß die Regierung auf Grund - lage der Geſetze einerſeits die geiſtigen Gefährdungen der Geſittung zu hindern (Bildungspolizei in allen Gebieten) und andrerſeits das Minimum der Bildung feſtzuſtellen und zu conſtatiren hat, das die Gemeinſchaft von dem Einzelnen überhaupt oder von dem Manne eines beſtimmten Berufes zu fordern berechtigt iſt. Die große und namentlich praktiſche Frage nach dem rechtlichen Verhältniß, in welchem dem gemäß die Organe der Regierung als Vertreter der Einheit zu denen der Selbſt - verwaltung, der Vereine und dem Einzelnen ſtehen, iſt in Form und Inhalt eine ſo vielfache, daß ſich nichts weiter im Allgemeinen darüber ſagen läßt, als daß der Natur der Sache nach die Fachbildungsanſtalten Sache der Regierung, die Volks - und Vorbildungsanſtalten Sache der Selbſtverwaltung, Fortbildungsanſtalten für ganz ſpecielle Gebiete Sache der Vereine, die Preſſe Sache des Einzelnen iſt, ohne daß objektiv eine ſcharfe Gränze gezogen werden könnte. In der Art und Weiſe aber, wie ſich dieſe Thätigkeiten faktiſch in einem Lande vertheilen, ſpiegelt ſich theils die Geſchichte des Volkes, theils ſeine Nationalität in bedeutſamer Weiſe ab.

Alle dieſe Ordnungen haben nun in jedem Volke wieder ihre indi - viduelle Geſtalt. Der Charakter derſelben in den drei Haupt-Cultur - völkern Europas iſt der folgende.

Der amtliche Organismus des Bildungsweſens im Anfange dieſes Jahr - hunderts: Malchus, Politik Bd. I. Neueſte Zeit: Brachelli, Staatenkunde Europas S. 533 ff. Für Preußen ſpeciell: Rönne, Unterrichtsweſen der preußiſchen Monarchie. Oeſterreich: Brachelli, das Kaiſerthum Oeſter - reich 1868.

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Charakter des Bildungsweſens in England, Frankreich und Deutſchland.

England entbehrt in ſeinem Bildungsweſen von allen Staaten Europas am meiſten der Verwaltung. Es hat kein Miniſterium des Unterrichts, ſondern nur das Committee for Education im Privy Council, das nur mit einem Theile des Volksſchulweſens zu thun hat. Die Universities ſind ganz ſtändiſche Anſtalten, eben ſo die Colleges; der übrige Unterricht beruht auf Privatanſtalten. Dagegen ſind für Bil - dung und Geſittung die beiden andern Faktoren, der gewerbliche Beſitz und die Preſſe, freier und thätiger als in irgend einem Lande Europas. Die Folge iſt der ſtark ausgeprägte Charakter der Individualität in der Bildung, bei großem Mangel der Bildung in den untern Claſſen.

Frankreich dagegen hat ſich, nach faſt gänzlicher Bewältigung der ſtändiſchen Elemente, ſein Bildungsweſen unter Napoleon I. durch Geſetz vom 17. März 1808 büreaukratiſch als ein adminiſtratives, auf jedem Punkte unter der amtlichen Verwaltung ſtehendes Ganze organiſirt, indem es daſſelbe als Instruction publique, als reine Verwaltungsaufgabe anſah, und dem geſammten Bildungsorganismus von dem höchſten Lehrkörper bis zur mindeſten Volksſchule herab als Université hin - ſtellt, welche die Instruction primaire (Elementarbildung), secondaire (Vorbildung) und supérieure (Fachbildung) umfaßt. Dadurch iſt der freien Bewegung des Geiſtes eine enge Schranke gezogen, welche durch die Rechtloſigkeit der Selbſtverwaltungskörper und des Vereinsweſens noch enger und härter, und durch eine allgemeine thätige und freie Preſſe nicht ganz gut gemacht werden kann.

Das Bildungsweſen Deutſchlands hat den einzig richtigen Weg eingeſchlagen, indem es zunächſt jedes Gebiet für ſich gründlich nach allen Richtungen bearbeitet hat. Es hat dadurch die Fähigkeit behal - ten, jeden Theil des Ganzen ſich in ſeiner Eigenthümlichkeit nach ſeinen Bedürfniſſen und Forderungen entwickeln zu laſſen, ohne doch die Lei - tung des Ganzen aufzugeben. Allerdings wird es dadurch ſchwer, die Einheit in Anſchauung und Darſtellung, in Geſetz und Thätigkeit feſt - zuhalten; dafür aber wirken namentlich in neueſter Zeit ſeit Befreiung der Preſſe alle drei Elemente gleichmäßig und in großer Kraft, und es iſt durch dieß Zuſammenwirken kein Zweifel, daß Deutſchland in jeder Beziehung den erſten Rang im Bildungsweſen Europas einnimmt, indem es die innere und äußere Einheit Frankreichs mit der freien individuellen Bildung Englands verbindet.

Die übrigen Völker Europas haben ſich nun meiſtens formell dem franzöſiſchen, dem Inhalte nach dem deutſchen angeſchloſſen; und ſo117 hat bei aller Verſchiedenheit des Charakters der einzelnen Staaten das Bildungsweſen Europas eine Gleichartigkeit der Geſtaltung und des öffentlichen Rechts gewonnen, durch welche ſich unſer Erdtheil an die Spitze der Geſittung der Welt erhoben hat.

Das Beſte über das engliſche Bildungsweſen haben die Deutſchen geſagt. Hiſtoriſche Notizen bei Buckle, Geſchichte der Civiliſation I. S. 202. Ueber den gegenwärtigen Zuſtand namentlich Wieſe, Briefe über engliſche Erziehung (1852), welcher vorzugsweiſe den Charakter, und Guglers Ueberſetzung von Taylors Industry and schools 1865, welche die Inſtitutionen, jedoch vorzugs - weiſe des Volksſchulweſens beſpricht. Das öffentliche Recht bei Gneiſt I. S. 326. Frankreich hat ſelbſt wenig Literatur über ſein Bildungsweſen; da das - ſelbe vorzugsweiſe unter die Verwaltung fällt, ſo muß man die franzöſiſchen Bearbeitungen in den Werken über das droit administratif ſuchen. Die Ge - ſchichte der Université ſeit 1808 ſehr kurz und klar bei Laferrière, Droit publ. et admin. II. p. 265 ff. Deutſchlands Literatur iſt unendlich reich im Einzelnen; doch fehlt im Ganzen genommen die eingehende Behandlung des Berufsbildungsweſens, namentlich der Univerſitäten. Vortreffliches Material in Schmids Encyclopädie des Unterrichtsweſens ziemlich über alle Staaten Europas; dazu das Werk von Hochſtetter und Beer, die Fortſchritte des Unterrichtsweſens in den Culturſtaaten Europas Bd. I. 1867. Bd. II. 1868. (Vergl. über die übrigen Länder ſo wie die übrigen Staaten die kurze Dar - ſtellung bei Stein, Bildungsweſen S. 39 65.)

A. Das Elementar - oder Volksſchulweſen.
Begriff und Elemente der Geſchichte.

Die Elementarbildung umfaßt ihrem formalen Begriffe nach die Geſammtheit von Kenntniſſen und Fähigkeiten, welche an und für ſich keinen Werth haben, ſondern nur als die Bedingung jeder Bildung und Geſittung erſcheinen. Das Volksſchulweſen iſt die Geſammtheit von Anſtalten und Thätigkeiten, durch welche dieſe Elementarbildung als Aufgabe der Verwaltung erzeugt wird.

So lange nun die Geſchlechterordnung herrſcht, beruht dieſe ele - mentare Bildung allein auf der Familie; daher hat es in der Ge - ſchlechterordnung wohl einzelne Schulen, wie bei den Griechen und Römern, aber nie ein Volksſchulweſen gegeben. In der ſtändiſchen Ordnung entſteht allerdings der Gedanke der Volksſchule, aber er gehört in Auffaſſung und Durchführung ganz der Geiſtlichkeit. Erſt im achtzehnten Jahrhundert beginnt mit der ſtaatsbürgerlichen Geſell - ſchaft der Gedanke, daß die Volksbildung ein nothwendiges Element der Geſammtentwicklung des Staats ſei. Die erſte Erſcheinung dieſes Gedankens iſt die Gründung der Gemeindeſchulen, die urſprünglich nur in den Städten, dann aber ſich auch aufs Land verpflanzen; dann118 tritt der polizeiliche Standpunkt namentlich ſeit der Mitte des achtzehn - ten Jahrhunderts in den Vordergrund, und zwar am kräftigſten in Preußen, welches das ganze Volksſchulweſen zur Sache der Selbſtver - waltung macht, theils eine höchſte Behörde dafür einſetzt, theils die Ge - meinden zur Herſtellung der Schulen verpflichtet, theils endlich durch ſyſtematiſche Geſetzgebung das innere Schulweſen ordnet. Das was die norddeutſchen Staaten ſomit als Theil der Verwaltung lange an - erkannt und durchgeführt, ward dann durch die franzöſiſche Revolution zu einem Princip der Verfaſſung und durch Napoleon 1808 zu einem ſtreng adminiſtrativen Syſtem, während in Deutſchland ſich ſchon die höheren Fragen der Pädagogik an den elementaren Unterricht anſchließen, und die Geſetzgebung neben der Schulverwaltung immer tiefer in die Schulordnung und das Lehrerweſen eingreift, die Aufgabe und die Er - füllung derſelben immer mehr erhebend und veredelnd. England da - gegen hat es bis jetzt weder zu einem Volksſchulgeſetz noch zu einem Volksſchulweſen, ſondern nur zu einer Unterſtützung des Privatſchul - weſens gebracht. Die Verſchiedenheit des Volksſchulweſens zwiſchen dieſen drei Ländern iſt eine große und tiefgehende; aber auch in Deutſchland iſt ſie keineswegs ganz verſchwunden. Die Baſis der Beurtheilung des Ganzen iſt daher ein durchgreifendes Syſtem, deſſen Elemente folgende ſind.

Charakter des öffentlichen Rechts des Elementarunterrichts. England hat auch jetzt noch den ganzen Elementarunterricht weſentlich der individuellen Fürſorge überlaſſen. Seine Geſetzgebung iſt bis zum Revised Code nur ein Schulweſen für arme und verwahrloste Kinder: Peels Kinderarbeitsbill (42. Georg. III. 73); Einführung der District pauper schools; Zwangsſchulen für Armenkinder (11. 12. Vict. 82); die Adderley Act 20. 21. Vict. 40): Zwangsſchulen für verwahrloste Kinder; Einführung der Zwangsſchulen; Kinder der Fabrikarbeiter: Industrial school Act (24. 25. Vict. 113. 1861); dann tritt das Syſtem der Unterſtützung von Seiten der Regierung auf, die durch das Education Committee gegeben, durch Inſpektoren überwacht, und an die Bedingung der Benützung ſtaatlich anerkannter Lehrer und Innehaltung des vorgeſchriebenen höchſt beſchränkten Lehrplanes gebunden iſt. Grundlage das Revised Code ſeit 1863, jährlich mit den einzelnen neuen Beſtim - mungen. Jede Schule, die keine Unterſtützung braucht, iſt abſolut ohne alle Oberaufſicht (vergl. Wagner, das Volksſchulweſen Englands in ſeiner neueſten Entwicklung 1865. Schmid, Encyclopädie, Art. Großbritannien und bei Stein, Bildungsweſen S. 93 100). Gegenwärtig geht bekanntlich das ganze Volksſchulweſen einer gründlichen Reform entgegen, in welcher England end - lich die deutſchen Grundſätze über das Schulweſen bei ſich einzuführen be - abſichtigt. Die Sache wird gut, wenn ſich die Gemeinden derſelben ernſtlich annehmen. Frankreich hat das Volksſchulweſen erſt 1791 in ſeine Ver - faſſung (Tit. 1) aufgenommen mit dem Satze der Droits de l’homme: II sera crée et organisée une instruction publique. Die Université119 Napoleons nahm dann die durch die verſchiedenen Verfaſſungen bereits aus - gebildeten Kategorien der Instruction primaire, secondaire et supérieure als amtlichen Organismus auf, aber erſt das Geſetz vom 28. Juni 1833 iſt das eigentliche Volksſchulgeſetz, das auch durch das Geſetz von 1850 nicht geändert, aber praktiſch viel zu wenig durchgeführt iſt, während die Abhängigkeit der Gemeinde einerſeits, und das Enseignement libre der Privatſchulen ohne alle Aufſicht des Staats andererſeits auch die Weiterentwicklung ernſtlich in Frage ſtellen. In Deutſchland hat die Theorie das Volksſchulweſen ſchon ſeit Mitte des vorigen Jahrhunderts in die Staatswiſſenſchaft aufgenommen (Juſti, Bd. 10. S. 58); das preußiſche Generallandſchulreglement vom 12. Aug. 1763 iſt die erſte große ſyſtematiſche Schulordnung für das eigentliche Unterrichtsweſen. Schulrecht im Allgemeinen Landrecht II. T. 12. Vergl. Rönne, Staatsrecht I. §. 200. Die übrigen Staaten ſind dann gefolgt; Oeſterreich erſt 1808 mit ſeiner Verfaſſung der teutſchen Schulen, die mit vielen Aenderungen bis jetzt galt, und erſt durch das Volksſchulgeſetz vom 14. Mai 1869 umgeſtaltet iſt. Seit 1848 iſt nun das Princip des Volksunter - richts auch vielfach in die Verfaſſungen aufgenommen, eigentlich nutzlos. Aretin (Conſtitutionelles Staatsrecht II. S. 265) führt es in die Verfaſſungslehre (als Garantie der Verfaſſung ) ein; Mohl in das Verwaltungsrecht (württem - bergiſches Verwaltungsrecht II. S. 393 ff.); Zöpfl ins deutſche Staatsrecht §. 480. Die Auffaſſung vom Standpunkt der Pädagogik ſeit Peſtalozzi, Niemeyer und Düntzer; neueſte zugleich lehrreiche publiciſtiſche Behandlung von Hohenegger und Beer. Verſuch der Syſtematik mit Material bei Stein, Bildungsweſen S. 72 ff. ; encyclopädiſche Darſtellung bei Schmid; ſtatiſtiſche Zuſammenſtellung bei Brachelli, Staaten Europas S. 533 ff.

Syſtem des Volksſchulweſens.

Das Syſtem des Volksſchulweſens enthält in der Schulordnung das Recht derſelben gegenüber den Einzelnen, in dem Lehrerweſen das Recht für die Lehrer, und in der Schulverwaltung die Grund - ſätze für das Verhältniß der Schule zur inneren Verwaltung überhaupt.

I. Die[Schulordnung].

a) Die Schulordnung enthält zuerſt in der Schulpflicht die ge - ſetzliche Anerkennung der ſtaatsbürgerlichen Pflicht des Einzelnen, die Kinder zum Erlernen der elementaren Bildung anzuhalten. Das Geſetz ſpricht dieſe Pflicht aus; die Gemeinde ſoll ihre Vollziehung bewirken; die Regierung durch ihre Organe dieſe Vollziehung überwachen. Die Vorausſetzung der letzteren bleibt daher ein tüchtiges Gemeindeweſen; die elementare Bildung ſoll dem Zufall und der Willkür nicht über - laſſen bleiben. Demnach gehört ſchon ein gebildetes Volk dazu, um ſie einzuführen; aber ein noch gebildeteres, um ſie überflüſſig zu machen.

120

England kennt keine Schulpflicht, nicht zu ſeinem Heil. Frankreich bleibt bei der allgemeinen Vorſchrift ſtehen. Nur Deutſchland hat die Schul - pflicht principiell durchgeführt, und zwar meiſtens zwiſchen dem ſiebenten bis vierzehnten Jahre (vergl. Brachelli, Staaten Europas S. 534; Stein S. 121 ff). Entſchiedene, gewiß berechtigte Tendenz des preußiſchen Schul - weſens, die Kinder in die öffentliche Schule zu bringen (Rönne I. §. 200) ſchon ſeit dem Generallandſchulreglement von 1763. Bayern: Schulzwang bis zum ſechzehnten Jahre (Verordnung vom 31. Dec. 1864). Das neue öſter - reichiſche Schulgeſetz von 1869 ſetzt acht Jahre Schulpflicht ſtatt der früheren ſechsjährigen und der Wiederholungsſchule, mit Strafen für Nichtbeſuch, und gibt den Inſpektoren das Recht, ſich von dem wirklichen Schulbeſuch der Schulpflichtigen zu vergewiſſern.

b) Der Schulplan enthält zwei Theile. Zuerſt das Claſſenſyſtem, und dann den Lehrplan deſſelben. Beide ſind das Ergebniß einer langen und tiefgehenden Arbeit der Geſchichte. Der urſprüngliche Lehr - plan beruht auf der Vorſtellung, daß die Volksſchule nur für die unterſte Volksclaſſe exiſtire; daher nichts als die drei Species und der Religionsunterricht, und keine Schulclaſſen. Mit dem neunzehnten Jahrhundert fällt die Scheidewand zwiſchen der gelehrten und der Volks - bildung. Jetzt beginnen die Vorbildungsanſtalten auch den höheren Elementarunterricht, und die Volksſchule ihrerſeits nimmt die Aufnahme der Elemente der allgemeinen Bildung, namentlich im Anſchauungs - unterricht, in Geographie und Geſchichte in ſich auf; die Bürgerſchule und Mittelſchule wird die Vorbildung für das allgemeine Leben, und ſcheidet ſich von der Elementarſchule; jede von ihnen empfängt ihren Lehrplan; die Mädchen werden von den Knaben getrennt; an die Knabenſchulen ſchließen ſich die Fortbildungs - und Sonntags - ſchulen; aus der einfachen Volksſchule iſt ein Syſtem geworden, und dieſes Syſtem, ſeiner ethiſchen Aufgabe immer klarer bewußt, nimmt mit unſerer Zeit auch die ſociale Idee mehr und mehr in ſich auf; nirgends iſt die tiefe ſchaffende Kraft der Geſittung lebendiger, als in dieſem Gebiete!

Kein Volk kann ſich mit Deutſchland vergleichen. England hat bis jetzt gar keinen öffentlichen Lehrplan gehabt; laute Klagen bei Senior, Report. Frankreichs Claſſenſyſtem (Instruction primaire, élémentaire et supérieure) durch das Geſetz vom 28. Juni 1833 aufgeſtellt, aber wenig inne gehalten. In Preußen erſetzen örtliche Ordnungen und die Forderung des Volkes den Mangel der neuen, bis jetzt nur verſprochenen Volksſchulgeſetzgebung (Rönne a. a. O.; vieles auch in Wieſe, höheres Schulweſen in Preußen). Oeſter - reich: Gründliche Neugeſtaltung des Volksſchulweſens (Geſetz vom 14. Mai 1869); Volksſchulgeſetz: Errichtung von 8claſſigen Bürgerſchulen ſtatt der alten 4claſſigen; Schulpflicht vom 6 14. Jahre. Lehrerbildungsweſen: §. 43 ff. ;121 Schullaſt §. 62 ff. (Geſetz vom 25. Mai 1868); Verhältniß der Schule zur Kirche; amtliche Oberaufſicht ſtatt der kirchlichen hergeſtellt (Geſetz vom 26. März 1869); Errichtung von amtlichen Landes - und Bezirksſchulräthen, mit Inſtruk - tionen vom 18. Mai und 11. Juni, und Organiſation des Bildungsweſens für Lehrer und Lehrerinnen (Verordnung vom 12. Juli 1869). Speciellere An - gaben bei Schmid unter den einzelnen Staaten. Poſitive Literatur fehlt.

II. Das Lehrerweſen.

a) Die Vorausſetzung für alles, was die Schulordnung vorſchreibt und beabſichtigt, iſt die Lehrerbildung. Sie iſt Jahrhunderte hin - durch mit der Lehre ſelbſt nicht viel anders als ein Gewerbe geweſen. Der gebildete Lehrer war allein der Geiſtliche. Daher die natur - gemäße Abhängigkeit der Schule von der Kirche. Es war zugleich falſch und nutzlos, dieſe zu bekämpfen, bevor die Verwaltung in den Seminarien ein eigenes Lehrerbildungsweſen gründete. Durch ſie iſt aus dem Lehrerweſen ein Lehrerberuf entſtanden; und erſt an dieſen, der ſeine große ethiſche Auffaſſung ſeit Peſtalozzi geiſtig erzeugt hat, ſchließt ſich die höhere Entwicklung des ganzen Volksſchulweſens.

b) Unmittelbar daran ſchließt ſich die geſellſchaftliche Stellung der Lehrer als Beamteter der Gemeinde und des Staats, die wirth - ſchaftliche Stellung derſelben in Beziehung auf Gehalt und Ruhe - gehalt, und endlich die Selbſtverwaltung des Lehrerberufs in den Lehrer conferenzen und den Lehrer vereinen. Sie ſind berufen, die Entwicklung des Lehrerweſens vor allem zu fördern.

England hat gar kein eigentliches Lehrerweſen; ſeine Lehrer haben höch - ſtens einen individuellen Beruf, aber keine Stellung. Erſt in jüngſter Zeit die Normal school und das Trinity College mit ihrer misdirected in - struction (Senior, Report S. 21). Vergl. Literatur bei Stein S. 131. Frankreich hat zuerſt das Princip des Enseignement libre aufgeſtellt, das mit der Lehrfreiheit gar nichts zu thun hat, ſondern die rein negative Abtrennung von der Kirche in dem Satze enthält: daß jeder Franzoſe mit acht - zehn Jahren auf Grundlage eines brevet de capacité, ausgeſtellt durch einen andern Lehrer, ſich als Lehrer niederlaſſen kann (Geſetz vom 28. Juni 1833, T. II. §. 4). Die Stellung der Lehrer iſt jedoch bei den öffentlichen Schulen eine ſo abhängige von den amtlichen Behörden, daß ſchon darum die tüchtigen Lehrer Privatſchulen gründen müſſen. Errichtung einer Art von Seminarien in den Ecoles normales (Geſetz von 1850. Stein S. 133). In Deutſchland Seminarien ſchon im vorigen Jahrhundert; das Seminarienweſen in den Auf - ſätzen bei Schmid; Auszug bei Stein S. 133 ff. Neuere Bewegung in Preußen: Zur Vorlage des Unterrichts - und Dotationsgeſetzes, von einem deutſchen Pädagogen 1868; Erhöhung der Lehrergehalte in Baden (Geſetz vom 27. Nov. 1864). Oeſterreich: Lehrerbildung (Geſetz von 1869, §. 26 ff.).

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III. Die[Schulverwaltung].

Die Schulverwaltung entſteht nun, indem der Staat die Ver - wirklichung jener im Weſen der Schule liegenden Forderungen durch ſeinen Organismus verwirklicht. Sie iſt zuerſt allerdings eine rein örtliche, und gehört der Gemeinde. Erſt mit dem achtzehnten Jahr - hundert, wo der Volksunterricht als Aufgabe der Geſammtheit aner - kannt wird, unterzieht der einheitliche Staat denſelben ſeiner Gewalt, und jetzt wird die Schulverwaltung zu einem Syſteme, indem ſie das Rechtsverhältniß der Schule zum Staate, zur Gemeinde und zum Einzelnen feſtſtellt. Aus dem erſten entſteht das, was wir den Organismus der Schulverwaltung nennen; aus dem zweiten die öffentliche Ordnung der Schullaſt; aus dem dritten das Verhältniß der Privatſchulen.

a) Organismus der Volksſchulverwaltung.

Die Organiſation des Schulweſens beginnt allenthalben in den Stadtgemeinden. Ihre Grundlage iſt anfänglich eine doppelte: die Schule iſt entweder eine rein kirchliche Inſtitution, oder eine ſtädtiſche. Von den Städten geht die Bildung von Schulen auf das Land über, und das grundherrliche Schulweſen entſteht neben dem ſtädtiſchen. Mit dieſem Reſultat tritt daſſelbe in das achtzehnte Jahrhundert. Das dauernde Ergebniß der erſten Epoche iſt der Grundſatz, daß die Schule eine Gemeindeangelegenheit ſei. Das achtzehnte Jahrhundert erzeugt nun auch hier das Princip, daß die neuentſtehende Regierungs - gewalt nicht bloß die Oberaufſicht, ſondern auch die eigentliche Ver - waltung der Schule habe, für welche die Gemeinde nunmehr nur die Mittel bieten ſolle. So entſteht aus dem Gemeindeſchulweſen das Landesſchulweſen mit dem Syſtem der Schulbehörden. Oertlich ſteht an der Spitze der letzteren die Geiſtlichkeit; für das ganze Land gewöhnlich ein eigenes höchſtes Schulorgan. Dem Princip nach herrſcht der Staat, der Wirklichkeit nach die Kirche. Dieſer Zuſtand wird nun mit dem Ende des vorigen Jahrhunderts zuerſt ernſtlich angegriffen durch die Entſtehung der Pädagogik, welche die Lehre aus einer bloßen Uebung zu einer Wiſſenſchaft, und aus der Lehre einen der Kirche und ihrem Gebiete gleichſtehenden Stand macht. Dann kommt mit dem Beginne unſeres Jahrhunderts die Bildung des freien Gemeinde - weſens hinzu, und damit entſtehen die Grundlagen der neuen Organi - ſation des Volksſchulweſens. Die Baſis dieſer Verwaltung iſt die Oberaufſicht der Regierung, welche die Einheit in das Schulweſen zu bringen hat, und unter dem Miniſterium für Unterricht durch Schulinſpektoren geübt wird, andererſeits die örtliche Verwaltung der Schule durch die Gemeinde, welche principiell die Herrſchaft der123 Kirche über die Schule ausſchließt, und die erſtere nur noch für das Gebiet der Religion zuläßt. Zwiſchen Miniſterium und Gemeinde ſtehen dann die höchſten Landesbehörden, und die Schulangelegenheiten ſind mit Recht als Angelegenheiten des Landes der Landesvertretung überwieſen. Bei großen Verſchiedenheiten im Einzelnen iſt das wenigſtens auf dem Continent die Grundlage für den Organismus der Schulverwaltung.

Feſtzuhalten, daß bei aller Gleichheit der Form die Verſchiedenheit der Organiſation und ihr Charakter in der Stellung liegt, welche die Vertretung der Gemeinde namentlich in Beziehung auf den Schulplan und das Lehrer - weſen beſitzt. Der Charakter Englands beſteht darin, daß der Einfluß der Regierung überhaupt erſt dann entſteht, wenn die Schule eine Unterſtützung fordert, alſo ein facultativer iſt. Der Charakter Frankreichs beſteht darin, daß bei ſcharf ausgeprägtem Syſtem der Einfluß der Gemeinde durch Mangel an Selbſtverwaltung ein ſtets geringer iſt, und das Schulweſen daher nur eine formale Freiheit hat. Der Charakter der deutſchen Schulverwaltung iſt der Kampf der Gemeinde mit dem noch immer in vielen Theilen herrſchen - den Elemente der Grundherrlichkeit und der Kirche. In den Städten iſt der Sieg meiſtens entſchieden, auf dem Lande nicht. Ihren Abſchluß kann dieſe ganze Bewegung erſt erhalten, wenn die ſyſtematiſche Lehrerbildung durchgeführt iſt. (Vergl. das Syſtem bei Stein, Bildungsweſen S. 114 121.) Intereſſant iſt die Vergleichung zwiſchen Preußen, in welchem auf dem Lande noch Patrone und Geiſtliche die leitenden Faktoren ſind, und Oeſterreich mit ſeinem neuen Geſetze von 1869, das den Schwerpunkt in die Gemeinde legt, durch Landes - und Bezirksinſpektoren das Schulweſen überwacht, und den Landesvertretungen die höchſte Selbſtverwaltung einräumt; Trennung von der Kirche (Geſetz vom 25. Mai 1868); Inſtruktion für die Bezirksſchulinſpektoren (Verordnung vom 18. Mai 1869); für die Landesſchulinſpektoren (Verordnung vom 11. Juli 1869). Neueſte bedeutende Bewegung in Preußen: Gneiſt, die confeſſionelle Schule 1869, und beſonders: Gneiſt, die Selbſtverwaltung der Volksſchule 1869; das öſterreichiſche Geſetz vom 25. Mai 1868 hat unſeres Wiſſens das Princip der confeſſionsloſen Volksſchule am klarſten formulirt und daſſelbe auf die beiden einfachen Grundſätze zurückgeführt: 1) jede mit öffentlicher Unterſtützung arbeitende Schule muß Kinder ohne Unterſchied der Confeſſion aufnehmen und 2) die Con - feſſion iſt weder Bedingung noch Hinderniß für die Lehrerſtellung an der Volksſchule.

b) Die Gemeinde und die Schullaſt.

Die hiſtoriſche Anknüpfung an die Gemeinde hat zuerſt den Grundſatz erzeugt, daß jede Gemeinde geſetzlich zur Aufſtellung von Volksſchulen verpflichtet ſei. Aus dieſer Verpflichtung iſt durch die Armuth vieler Gemeinden der zweite Grundſatz entſtanden, daß bei Unvermögen der Gemeinde der Staat verpflichtet ſein müſſe, die Gemeinde zu unterſtützen. Dieſe letztere Verpflichtung iſt meiſtens dahin formulirt, daß die Gemeinde Haus, Holz, Lehrmittel ganz, der Staat höchſtens die Lehrerbeſoldung124 zu geben habe. Daran ſchließt die Frage nach dem Schulgeld. Es iſt naturgemäß entſtanden, allein mit unſerem Jahrhundert durch den Grundſatz beherrſcht, daß die Fähigkeit das Schulgeld zu zahlen nicht die Bedingung des Rechts auf Schulbeſuch ſein dürfe (Freiſchüler Armenſchüler). Aus dieſem Grundſatz hat ſich dann der höhere Geſichts - punkt entwickelt, daß das Schulgeld überhaupt aufzuheben und der Volksunterricht ganz unentgeldlich ſein ſolle, was an ſich richtig, durch das Privatſchulweſen wieder ſehr bedenklich wird, da ſich gerade dadurch der Unterſchied zwiſchen der beſitzenden und nicht beſitzenden Claſſe wieder herſtellt.

Die obigen Grundſätze gelten wohl jetzt im Weſentlichen in ganz Europa (ſ. die einzelnen Aufſätze bei Schmid a. a. O. und kurz bei Stein S. 123 ff.). Gegen alles Schulgeld: Gneiſt, Vortrag in Berlin 1869; beſonders Fr. Hof - mann, die öffentliche Schule und das Schulgeld 1869. Oeſterreich: Geſetz von 1869, §. 62 ff.

c) Das Privatſchulweſen.

Das Privatſchulweſen iſt das Recht jedes Einzelnen, neben der öffentlichen Schule eine Schule als Privatunternehmen zu gründen. Das Recht darauf iſt die Freiheit des Unterrichtsweſens, in Deutſchland und England von jeher anerkannt, in Frankreich als enseignement libre erſt mit der Revolution ausgeſprochen. Das Recht iſt an ſich unzweifelhaft; allein auch die Privatſchule bleibt ein öffentliches Inſtitut als organiſcher Theil des Unterrichtsweſens und ſoll daher der Ober - aufſicht der Regierung unterworfen ſein. Die beiden Formen, in denen dieſelbe zu Tage tritt, iſt zuerſt die Forderung einer öffentlichen Lehramtsprüfung für die Privatlehrer, zweitens die Gleichſtellung der Privatſchule mit der öffentlichen Schule in der Unterordnung unter die Schulorgane der Behörde und der Gemeinde. Dieſe Grundſätze ſind an ſich ſehr einfach; ſie werden erſt Gegenſtand des heftigſten Kampfes da, wo ſich kirchliche Körperſchaften des Privatſchul - weſens bemächtigen und das enseignement libre als Ausſchließung der Oberaufſicht verſtehen. Hier iſt der Punkt, wo ſich das katholiſche und evangeliſche Schulweſen ſo tief ſcheiden, daß eine äußerliche Ver - mittlung unthunlich erſcheint.

Gänzliche Freiheit in England. In Frankreich hat ſich dieſelbe erſt nach der Revolution als enseignement libre ausgebildet; das Geſetz von 1833 be - zieht ſich noch weſentlich auf Privatſchulen. Das Geſetz von 1850 macht auch die kirchlichen Schulen jeder Oberaufſicht baar. In Deutſchland hat die Tüchtigkeit der Volksſchule das Privatſchulweſen auf die höheren Bildungsſtufen beſchränkt, und den Grundſatz der Prüfung der Lehrer und Oberaufſicht im Weſentlichen durchgeführt (ſ. Stein S. 145 147). Oeſterreich: Geſetz von 1869, §. 68 ff.

125
B. Das Berufsbildungsweſen.
Begriff und Princip.

Unter dem Berufe an ſich verſtehen wir die zum Bewußtſein gekommene beſondere Lebensaufgabe des Einzelnen. Der Beruf empfängt ſeine öffentliche Erſcheinung durch die Erklärung des Einzelnen, ſeine Thätigkeit auch praktiſch der Ausübung dieſes Berufes widmen zu wollen. Dadurch entſteht der Begriff des Standes im weiteren Sinne, als der Geſammtheit derer, welche einen gemeinſamen Beruf haben. Im engeren Sinne aber bedeutet der Stand dieſe Geſammtheit, inſo - fern ſie in irgend einer Weiſe vom Staate als ſolche anerkannt iſt.

Beruf und Stand ſind nun zunächſt Sache des Einzelnen und Sache des Einzelnen iſt es auch, ſich an den für den Beruf gebildeten und vorkommenden Fall zu wenden oder nicht. Allein die Natur des Berufes bringt es mit ſich, daß die Einzelnen ſich der Berufsgenoſſen ſtets in dem Falle bedienen werden, wo es ſich um Thätigkeiten han - delt, die der Ausübung des Berufes angehören. So wie das der Fall wird, ſo wird auch die Fähigkeit der Berufsgenoſſen für ſeinen Beruf die Bedingung dafür, daß dem Einzelnen geholfen werde. Je weiter ſich nun die Berufe entwickeln, je weniger wird der Einzelne fähig, darüber zu urtheilen, ob jene Fähigkeit vorhanden iſt, und je ſchwie - riger wird es, die Höhe der Berufsbildung ſich durch vereinzelte Kraft anzueignen. Demnach wird eben dadurch die Tüchtigkeit des Einzelnen im Berufe eine der großen Vorausſetzungen für die Entwicklung des Geſammtlebens. Und hier iſt daher der Punkt, wo die Verwaltung eingreift und zugleich das Princip derſelben entſteht.

So wie nämlich mit der ſteigenden Geſittung die Theilung der geiſtigen Arbeit der Menſchen in den Berufen gleichfalls ſteigt, ſo wird einerſeits die Bildung für den Beruf und zweitens die Gewißheit, daß dieſe Bildung für die einzelnen Standesgenoſſen auch wirklich vor - handen ſei, eine der großen Bedingungen der Entwicklung des Ge - ſammtlebens. Damit entſteht die Aufgabe der Verwaltung des geiſtigen Lebens, für die Bildungsmittel der Berufe und für das nothwendige Maß derſelben ihrerſeits zu ſorgen; und die Geſammtheit der dafür beſtimmten Grundſätze und Einrichtungen der Verwaltung iſt das öffentliche Berufsbildungsweſen.

Ueber die Begriffsbeſtimmungen von Beruf und Stand ſ. Stein, Bildungs - weſen S. 149 ff. Die Begriffe ſelbſt ſind wenig unterſucht; die Thatſachen bekannt, aber wenig geordnet.

126
Elemente der Geſchichte.

Das große Syſtem des Berufsbildungsweſens, wie es ſich im Laufe der Jahrhunderte ausgebildet hat, iſt das Ergebniß einer der machtvollſten Arbeiten der Geſchichte; das Verſtändniß deſſelben hat in unſerer Gegenwart einen neuen Inhalt gewonnen.

Jeder Beruf enthält ſtets eine höhere geiſtige Entwicklung des Individuums. Es iſt daher natürlich, daß die Berufsbildung ſtets die entſchiedene Neigung hat, eine Bildungsform der höheren Klaſſen der Geſellſchaft und eine der Grundlagen ihrer Herrſchaft über die niederen zu werden. Die Entwicklung der Freiheit greift nun dieſe Thatſache an; ihr großes Ziel iſt es, den Beruf mit ſeinem ethiſchen Inhalt und ſeinem geiſtigen Beſitzthum allen Klaſſen der Geſellſchaft gemeinſam zu machen nicht etwa die Berufsbildung an ſich auf - zuheben oder zu beſchränken. Das iſt das große Princip in der Ge - ſchichte des Berufsbildungsweſens und der Standpunkt für die Beur - theilung des Charakters deſſelben in jeder beſtimmten Zeit und in jedem Lande. Und aus ihm ergeben ſich die leitenden Grundſätze, welche die Entwicklung des Berufsbildungsweſens als Aufgabe der über jedes Sonderrecht und jedes Sonderintereſſe erhabenen Staatsidee und ihrer Verwirklichung in der inneren Verwaltung erfordern.

Der erſte dieſer leitenden Grundſätze in der Geſchichte iſt dem - nach der, durch das Eingreifen der Verwaltung jeden Beruf für jeden zugänglich zu machen; der zweite iſt der, jeder Lebensaufgabe eine ſelbſtändige Berufsbildung zu geben; der dritte iſt der, jede ſelbſtän - dige Berufsbildung mit den Elementen der allgemeinen Bildung und darin die höhere Einheit des geiſtigen Lebens für alle mit der vollſten Entwicklung in jedem Theile zu verbinden. Das erſte iſt das ſociale, das zweite iſt das wiſſenſchaftliche, das dritte iſt das ethiſche Princip des Berufsbildungsweſens. Und die Geſchichte deſſelben im höheren Sinne iſt daher die allmählige Verwirklichung nicht bloß dieſer oder jener vollkommenen Berufsbildungsform, ſondern der langſame, aber ſichere Sieg dieſer drei großen Principien im Bildungsweſen Europa’s, ſo daß erſt durch ſie das Syſtem des Berufsbildungsweſens in ſeiner ganzen, nicht mehr bloß formalen Bedeutung eben ſo ver - ſtändlich wird, wie die Elemente der poſitiven Geſchichte deſſelben.

Dieſe nun ſind an ſich einfach.

Die Geſchlechterordnung kennt nur die Herrſchaft der Geſchlechter über die Geſchlechterloſen. Das Mittel dafür iſt die Waffe und das Gericht. Die Bildung iſt daher in dieſer Ordnung zuerſt nur auf die Glieder der herrſchenden Geſchlechter beſchränkt, dann enthält ſie127 nichts als Waffenbildung und die Bildung für die Rechtspflege im Volksrechte, neben völliger Bildungsloſigkeit der beherrſchten Claſſe.

Die Ständeordnung ihrerſeits iſt eben nichts anderes, als die Ordnung der ganzen Gemeinſchaft nach den zu herrſchenden Stän - den erhobenen Berufen. Naturgemäß ſtellt ſie daher den rein geiſtigen Beruf in der Geiſtlichkeit an die Spitze, neben ſich durch die Aufnahme der Geſchlechterordnung den Waffenberuf und unter ſich den gewerb - lichen Beruf in Zunft - und Innungsweſen. Sie iſt ein unendlicher Fortſchritt gegenüber der Geſchlechterordnung; mit ihr erwacht das geiſtige Leben, und im Grundſatz iſt wenigſtens in Kirche und Zunft auch das Mitglied der beherrſchten Claſſe nicht ausgeſchloſſen. Allein das körperſchaftliche Element, das dieſe ganze ſtändiſche Welt durch - dringt, ſchließt faktiſch dieſe Körperſchaften in geiſtiger wie zuletzt auch in geſellſchaftlicher Beziehung von einander ab, und ſo entſteht der Charakter des ſtändiſchen Bildungsweſens, dem bei wenn auch großer, ſo doch einſeitiger wiſſenſchaftlicher Bildung ſowohl das ſociale als das höhere ethiſche Element verloren zu gehen droht.

Das iſt nun der Punkt, auf welchem ſich die welthiſtoriſche Er - ſcheinung der Univerſitäten entfaltet. Das große Princip der Uni - verſitäten iſt geiſtig die Idee der Einheit aller Wiſſenſchaft, die wieder in den Fakultäten als Berufsbildungsanſtalten erſcheinen, während es die große nie genug gewürdigte Aufgabe der philoſophiſchen Fakultät war und iſt, eben die Einheit der Fakultäten zum wiſſenſchaftlichen Ausdruck zu bringen; geſellſchaftlich das Princip der freien Zulaſſung jedes Einzelnen zur Univerſität, die Negation des ſtändiſchen Unter - ſchiedes in dem akademiſchen Bürgerthum. An dieſe Macht der Uni - verſitäten ſchließt ſich ihr zweiter Einfluß. Durch ſie ſcheidet ſich die Vorbildung von der Fachbildung. Das Gymnaſium und die Schola werden Vorbildungsanſtalten und die wiſſenſchaftliche Bildung empfängt ihre erſte Organiſation. Das iſt der Anfang des eigent - lichen Berufsbildungsweſens Europa’s.

Allein auch die Univerſitäten und ſelbſt die Gymnaſien und hohen Schulen behalten doch den ſtändiſchen Charakter. Nicht allein daß ſie ſtändiſche Körperſchaften bilden, ſondern ihr Grundcharakter bleibt der Satz, daß es doch zuletzt keine höhere Bildung außer der Univerſitäts - bildung und daß es keinen wahren Beruf außer dem auf der claſſiſchen Gelehrſamkeit beruhenden gebe. Ein großer Fortſchritt bleibt daher zu machen; es iſt der, die Idee, die Aufgabe und die öffentliche An - erkennung des Berufes auch außerhalb der Univerſität, im Geſammt - leben des Volkes, zu finden. Und dieſen Schritt thut das achtzehnte Jahrhundert.

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Das achtzehnte Jahrhundert iſt der Wendepunkt in der Geſchichte des Berufsbildungsweſens von Europa. Sein Inhalt iſt das Auftreten des wirthſchaftlichen Berufes und ſeine Berufsbildung. Und gleich die erſte Grundlage dieſer neuen Berufsbildung zeigt ihre Eben - bürtigkeit. Sie beginnt einerſeits mit der völligen Negation des Werthes der gelehrten Bildung, die von Frankreich ausgehend ihren geiſtreichen Vertreter in Rouſſeau und ſeinem Emile findet, gleichzeitig aber mit der poſitiven Geſtaltung der Realſchule in Deutſchland. Sie findet ſogar in der Mitte des vorigen Jahrhunderts ihren Platz an den Univerſitäten in der[Cameralwiſſſenſchaft], dieſer Mutter der Staatswiſſenſchaft. Allein zu einer ſtaatlichen Anerkennung bringt es die Idee des wirthſchaftlichen Berufes in dieſem Jahrhundert doch nicht, während die erſten Anfänge des künſtleriſchen Berufes mit ſeiner Bildung bereits ſich an die Galerien und Theater anſchließen. Erſt das neunzehnte Jahrhundert bringt die Vollendung deſſen, was das acht - zehnte begonnen hat. Seine allgemeine Bildung ſteht viel zu hoch, um den Werth der claſſiſchen Bildung zu verkennen; allein das große Princip der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft hat geſiegt: es gibt auch im Begriffe wie im öffentlichen Rechte des Berufes kein Vorrecht mehr; jeder Beruf iſt dem andern gleich; jeder Beruf hat ſeine Berufsbildung zu fordern; der Staat hat in gleicher Arbeit alle Gebiete des menſchlichen Lebens mit ſeiner höchſten Bildungsaufgabe zu umfaſſen, und ſo entſteht das, was das neunzehnte Jahrhundert auch hier zur entſcheidenden Epoche im geiſtigen Leben der Völker macht; das iſt das Berufsbildungsweſen unſerer Zeit. Das was das Berufsbildungsweſen umfaßt, gibt nun ein ſo reiches und mannigfaltiges Bild, daß nur eine ſtrenge ſyſtema - tiſche Auffaſſung im Stande iſt, die Summe ſeiner Erſcheinungen zu beherrſchen. Dieſe Elemente aber, die der Betrachtung alles Einzelnen zum Grunde liegen müſſen, ſind einfach. Das ganze Gebiet theilt ſich in das Syſtem und das öffentliche Recht des Berufsbildungs - weſens, und die Darlegung der höchſten Principien beider wird zeigen, daß trotz des Mangels aller Codifikation und ſelbſt aller ſyſtematiſchen wiſſenſchaftlichen Behandlung, und trotz der tiefen Verſchiedenheit der Berufsbildung bei den großen Culturvölkern dennoch Ein Geiſt das Geſammtleben Europa’s auch hier beherrſcht.

Der Charakter der Literatur über die Geſchichte des Berufsbildungs - weſens iſt einfach in ganz Europa die noch immer herrſchende Trennung derſelben von der Geſchichte des Volksſchulweſens einerſeits, und das zum Theil gründliche Eingehen auf die Geſchichte einzelner Erſcheinungen, ohne die Einheit aufzufaſſen. Der Charakter der Geſetzgebung iſt weſentlich ver - ſchieden in England, Frankreich und Deutſchland. In England fehlt jede129 Geſetzgebung über das Vorbildungsweſen, und die Fachbildungsanſtalten (Uni - versities und Colleges) ſind rein ſtändiſche Körperſchaften. In Frankreich dagegen, das bis zur Revolution ganz den Charakter der deutſchen Berufs - bildung, jedoch ohne Realſchulen und Cameralwiſſenſchaften hat, der erſte große Verſuch einer Codifikation des ganzen Berufsbildungsweſens als der Université ſeit 1808, unverändert bis jetzt geltend. In Deutſchland dagegen neben der körperſchaftlichen Selbſtverwaltung der Univerſitäten die allgemeine Geſetzgebung über das Vorbildungsweſen in Gymnaſien und höhern Schulen, und vielfache einzelne Geſetze auch über das Univerſitätsweſen, jedoch bisher ohne formale Einheit in der Legislatur und ohne Syſtem in der Theorie.

Das Syſtem des Berufsbildungsweſens.

Das Syſtem des Berufsbildungsweſens nun, wie es ſich mit dem neunzehnten Jahrhundert ziemlich definitiv geſtaltet hat, beruht auf zwei allgemeinen Grundlagen. Die erſte iſt die grundſätzliche Unter - ſcheidung zwiſchen Vorbildung und Fachbildung, die zweite iſt die Aufſtellung und Durchführung der drei großen Kategorien des Berufs - bildungsweſens, der gelehrten, der wirthſchaftlichen und der künſtleriſchen Berufsbildung. Das Element der allgemeinen Ent - wicklung dieſes Syſtems beruht dann auf denjenigen Inſtitutionen, welche das Uebergehen von einem Gebiete in das andere enthalten. Die beſondere Entwicklung dagegen wird feſtgehalten durch den Grund - ſatz, daß jeder Beruf zugleich ſein eigenes Vorbildungsweſen beſitzen ſoll und beſitzt. Darnach ſind die formalen Elemente des Syſtems einfach. An ſie muß jede Vergleichung ſich anſchließen.

a) Die gelehrte Berufsbildung beruht nach wie vor auf der claſſiſchen Bildung oder der Vorbildung für jede gelehrte Fach - bildung. Die Vorbildungsanſtalten ſind die hohen Schulen oder Gym - naſien. Die großen Fachbildungskörper ſind die Univerſitäten; die Fachbildungskörper für die einzelnen Berufe ſind die Fakultäten, in denen die philoſophiſche Fakultät wieder die doppelte Aufgabe hat, theils der Fachbildungskörper für das Lehrerweſen der Vorbildungsanſtalten, theils aber auch die Vertreterin der höchſten wiſſenſchaftlichen Einheit aller ſpeciellen Fachbildung zu ſein, während die Naturwiſſenſchaften wieder die höchſte wiſſenſchaftliche Form der wirthſchaftlich-techniſchen Bildung, die Staatswiſſenſchaften aber endlich die höchſte wiſſen - ſchaftliche Form der allgemeinen Bildung enthalten. Das iſt das organiſche Weſen der Univerſitäten. In ihrer formalen Ordnung und Eintheilung herrſcht ſelbſt in Deutſchland noch ſo viel Unklarheit, daß es formell unthunlich iſt, dieſe Kategorien durchzuführen. Der Sache nach iſt jedoch kein Zweifel vorhanden. Ein weſentlicherStein, Handbuch der Verwaltungslehre. 9130Mangel iſt und bleibt dagegen die Unfertigkeit des Verhältniſſes der Univerſitäten zu den höchſten wirthſchaftlichen Bildungsanſtalten. Ver - ſtändniß und Ordnung dieſes Gebiets wird die Aufgabe der nächſten Zukunft ſein.

b) Die wirthſchaftliche Berufsbildung geht zunächſt in den Gewerbeſchulen aller Art aus der Volksbildung hervor, erhebt ſich aber im Realſchulſyſtem zum Vorbildungsweſen für die Fachbildung, und dieſe nun hat hier zwei Grundformen. Die erſte iſt diejenige, welche wir die techniſche nennen müſſen und deren Organ die poly - techniſchen Inſtitute ſind; die zweite beſteht in einer Reihe von wirthſchaftlichen Specialſchulen, wie Landwirthſchafts -, Handels -, Bergbau - und anderen höheren Lehranſtalten. In dieſem Organismus iſt kein feſter Abſchluß und die Verhältniſſe des wirthſchaftlichen Lebens verbieten einen ſolchen. Die große Frage dieſes Fachbildungsweſens iſt ohne Zweifel das Verhältniß zu den Univerſitäten. Sie kann nicht gelöst werden ohne eine gründliche Organiſation der Staatswiſſenſchaft und der Naturwiſſenſchaft. Wir ſtehen hier noch auf dem Standpunkt, daß England das wirthſchaftliche Berufsbildungsweſen gar nicht kennt, Frankreich es in ſeinem viel beſprochenen Bifurcationsſyſtem in der Vorbildung zu viel, in der Fachbildung zu wenig mit der wiſſenſchaft - lichen Bildung in Verbindung gebracht hat, während Deutſchland beide Gebiete formell von oben bis unten ſondert und ſie nur in der Sache ſelbſt, zu ſehr nur geiſtig, verbindet. Dennoch iſt mit Recht Deutſch - land das Vorbild, und wird es bleiben.

c) Das künſtleriſche Berufsbildungsweſen hat ſeine Vorbildung in doppelter, die Fachbildung in vielfacher Form gefunden. Die Vor - bildung beſteht nämlich theils in der Aufnahme des Zeichnens in die Gewerbeſchulen, theils in ſelbſtändigen Vorbildungen der Akademien. Dieſe ſelbſt ſind dann nur für die bildende Kunſt, während Muſik und Tanzfachbildung für ſich beſtehen. Das Ganze iſt für das Ganze der Berufsbildung noch zu wenig beachtet.

Dieſes nun ſind die feſten Elemente des Syſtems. Sie geſtalten ſich allerdings weſentlich anders bei den verſchiedenen Völkern und die künftige vergleichende Staatswiſſenſchaft hat hier eine eben ſo große als ſchöne Aufgabe.

Bei ungemein reicher Literatur über einzelne Erſcheinungen und Fragen mangelt die einheitliche Auffaſſung des Berufsbildungsweſens ſowohl in Be - ziehung auf Geſchichte als auf Syſteme. Nachrichten über die alten scholae bei Vitriar. T. III. V. 35. Erſte ſyſtematiſche Anſchauung bei Seckendorf, Teutſcher Fürſtenſtaat 1666. II. 4. Mit dem Ende des achtzehnten Jahrhun - derts nur noch vom Standpunkte des öffentlichen Rechts behandelt. Streit131 des Realismus mit dem Humanismus; Entſtehung der wirthſchaftlichen Vor - bildung ſeit Mitte des vorigen Jahrhunderts: Realſchulen ſind die Lyccen des Bürgerſtandes Rottenhauer 1795. Gewerbeſchulen erſt im neunzehnten Jahr - hundert, in gleichem Schritt mit der Gewerbefreiheit. Die Gymnaſialfrage hauptſächlich ſeit den zwanziger Jahren in Anregung: Thierſch, Ueber ge - lehrte Schulen. Die Literatur wie die Geſetzgebung hat hier durchgehend den Charakter der Oertlichkeit, trotz der großen Gleichartigkeit der Grundlage. Statiſtik: Brachelli, Staaten Europas S. 535 ff. Humanismus und Realis - mus Schmid, Encyclopädie. Geſchichte der Univerſitäten noch immer nur Meiners tüchtige, aber ſehr unvollſtändige Arbeit; Kink, Geſchichte der Wiener Univerſität. Cameraliſtiſche Fachbildung ſeit Mitte vorigen Jahr - hunderts Stein S. 267; theoretiſche Literatur der techniſchen Bildung ſeit Dingler: Nothwendigkeit der Gründung einer polytechniſchen Akademie 1821. Vorbild dafür war und blieb Frankreich, obwohl man es nur wenig kannte. Das Material für Studien bei Stein, Bildungsweſen S. 191 282. Ueber künſtleriſches Bildungsweſen exiſtiren gar keine Arbeiten. Stein S. 282 286. Der Charakter der Berufsbildung in Frankreich iſt ein weſentlich von dem deutſchen verſchiedener. Der Ausdruck Université bedeutet nicht die Uni - verſität, ſondern die Geſammtheit des ganzen ſtaatlichen Bildungsweſens, ein - getheilt in die Instruction primaire (Volksſchule), secondaire (Vorbildungs - weſen, lycées und gymnases) und supérieure (facultés der einzelnen Fach - wiſſenſchaften). Eine Univerſität im deutſchen Sinne gibt es in Frankreich überhaupt nicht. Die wirthſchaftliche Vorbildung als section des sciences mit der gelehrten als section des lettres in den Lyceen verbunden; die Spitze der erſteren in der Ecole polytechnique (untergeordnet) und dem Conservatoire des arts et métiers (höchſte Bildungsanſtalt die gewerbliche Univerſität. Dar - ſtellung bei Stein, nebſt den Specialſchulen S. 286 318). Ueber Eng - lands Berufsbildungsweſen, das in ſeinen Universities und Colleges ganz den ſtändiſchen Charakter hat, und kein öffentliches Syſtem zu entwickeln ver - mochte, vergl. V. Huber, Engl. Univerſitäten; Wieſe, Briefe über engliſche Erziehung 1852; Gneiſt (Verfaſſung der Univerſitäten) Verwaltungsrecht I. S. 142. Stein S. 319. 331. Gerando, Bienf. publ. über die Origine des écoles d’industrie in den verſchiedenen Staaten Europas II. S. 524; über den Plan Pitts zur Organiſirung derſelben und den Zuſtand zwiſchen 1830 und 1840 ebend. S. 552.

Das Berufsbildungsrecht.

Das öffentliche Recht der Berufsbildung entſteht nun da, wo der Staat durch ſeine Anſtalten die Berufsbildung in Fach - und Vorbildung einerſeits möglich macht, andererſeits im höchſten Geſammt - intereſſe die wirklich gewonnene Berufsbildung zur rechtlichen Bedin - gung für die Ausübung des Berufes erhebt. Aus dem erſten Punkte entſteht die Lehrordnung mit der Lern - und Lehrfreiheit, und die Studienordnung; aus dem zweiten das Prüfungsweſen. Beide ſind132 jedoch ſehr verſchieden, ſowohl für die Vorbildung, als für die einzel - nen Berufe andererſeits. Für die erſteren ſind ſie beide nothwendig und allgemein; für die zweite ſind ſie nur für die gelehrte Fachbildung ganz durchzuführen, während für die wirthſchaftliche Fachbildung die Prüfung nur theilweiſe nothwendig, theilweiſe frei, für die künſtleriſche Bildung dagegen unthunlich iſt. Daher haben einerſeits die Vorbil - dungsanſtalten, andererſeits die Fachbildungskörper jede ihr eigenes Rechtsſyſtem, deſſen Elemente ſehr einfach, deſſen Einzelheiten ſehr mannichfaltig, und deſſen Codifikation in Einem Geſetze weder thunlich noch auch wünſchenswerth iſt. Die geſetzlichen Beſtimmungen beziehen ſich daher faſt nur mit Ausnahme Frankreichs und ſeiner Univer - sité, die wieder das ganze wirthſchaftliche und künſtleriſche Bildungs - weſen nicht kennt auf die einzelnen Anſtalten. Die Einheit in dieſem großen Ganzen liegt daher in der Aufgabe der Regierung; die wahre Bedeutung des Miniſteriums des Unterrichts erſcheint erſt dann, wenn man neben dem Princip der Selbſtändigkeit jedes Lehr - körpers zugleich die Idee des einheitlichen Berufsbildungsweſens feſthält. Denn dieſe in jedem Theile feſtzuhalten, iſt eben die wahre Aufgabe der höchſten Verwaltung des Bildungsweſens.

Der weſentliche Inhalt jener beiden großen Gebiete des öffentlichen Rechts der Berufsbildung iſt nun folgender.

a) Die Lehrordnung. Das erſte Princip der Lehrordnung des neunzehnten Jahrhunderts iſt das der Lern - und Lehrfreiheit. Sie iſt in der That weſentlich negativ. Sie iſt der Grundſatz, daß nachdem die großen Grundlagen aller Berufsbildung feſtſtehen, die in - dividuelle Lehrthätigkeit und die individuelle Selbſtbeſtimmung für die Bildung entſcheidend ſein ſollen. Sie hebt die formelle Ordnung auf, und ſetzt an ihre Stelle die freie Thätigkeit. Ihre Voraus - ſetzung aber iſt der Gewinn des feſten wiſſenſchaftlichen Minimums jeder Berufsbildung; ohne ſie wird ſie zur Ungründlichkeit. Ihre bei - den praktiſchen Hauptanwendungen ſind einerſeits die freie Zulaſ - ſung von Vorbildungsanſtalten als Privatunternehmungen, andererſeits die Freiheit im Uebergang von einem Berufe zum andern. Auf dieſem Gebiete ſind freilich ſowohl die Grundſätze als ihre organiſche Ausfüh - rung noch ſehr unklar und im Werden begriffen.

Die Studienordnungen enthalten die gleichmäßigen Vorſchriften für den Plan und die Disciplin der Studien durch die Schüler, als Gränzen der Lernfreiheit. Sie ſind naturgemäß für jeden Zweig der Berufsbildung verſchieden, haben für die Vorbildungsanſtalten den Charakter von Vorſchriften, für die Fachbildungsanſtalten den Charakter eines fachmänniſchen Rathes; ihre Handhabung iſt dem Lehrkörper133 überlaſſen, während die wirthſchaftliche Verwaltung faſt ganz dem - ſelben entzogen, und der Regierung übergeben iſt.

b) Das Prüfungsſyſtem wird in dem Maße wichtiger, in welchem die Lernfreiheit die Strenge der Studienordnung durchbricht. Es iſt kein Zweifel, daß hier die ſchwierigſte Frage der nächſten Zu - kunft liegt. Durch die frühere ſtändiſche Geſtalt des gelehrten Unter - richts hat namentlich Deutſchland große Neigung, auf dieſem Gebiete überhaupt zu viel zu thun und zu fordern, während England entſchieden zu wenig thut, und Frankreich die Sache vorwiegend formell und ziemlich ſyſtemlos behandelt. Nur Deutſchland hat daher ein aus - gebildetes Prüfungsſyſtem und Prüfungsrecht, das übrigens hoffentlich einer Neugeſtaltung entgegen gehen wird. Die Grundlage iſt die Unterſcheidung der drei Kategorien des Prüfungsweſens der Claſſenprüfung als Bedingung für die Benützung einer beſtimmten Abtheilung der Berufsbildung, die Berufsprüfung als Beweis der für den Beruf erforderlichen Minimalbildung, und die Dienſtprüfung als Bedingung für die Ausübung beſtimmter öffentlicher Berufe. Die Theorie mangelt faſt ganz; das poſitive Recht iſt ſich über das Claſſen - prüfungsweſen ziemlich einig, dagegen wenig über Inhalt, Form und Verhältniß der Berufs - und Dienſtprüfung; die neuere Zeit erkennt jedoch mehr und mehr, daß es dabei vor allem auf die Organiſirung der Prüfungsſtellen ankommt. Hier nun waltet noch eine große Ver - ſchiedenheit in Auffaſſung und Einrichtungen ob; dennoch ſteht es ſchon jetzt feſt, daß die beiden Bedingungen einer guten Prüfung einerſeits die Oeffentlichkeit derſelben, andererſeits das Herbeiziehen von Fachmännern als Examinatoren ſind. Auf dieſen Grundlagen wird das Prüfungsweſen der Zukunft beruhen.

Auch hier die Erſcheinung, daß die Literatur der einheitlichen Auffaſſung ermangelt, während ſie über einzelne Punkte in hohem Grade reich, jedoch un - gleichmäßig entwickelt iſt. Es gibt bisher keinen andern Verſuch als Stein, Bildungsweſen S. 149 bis Ende. In Deutſchland hat jedes Gebiet ſeine eigene Geſetzgebung, und dieſe iſt wieder in den einzelnen Ländern ver - ſchieden. Ziemlich gleichmäßig geordnet iſt das Gymnaſialweſen. Schmid, Encyclopädie unter den einzelnen Ländern; Stein S. 212 ff. Realſchul - weſen ſeit 1817 zuerſt in Preußen als Gewerbeſchulweſen organiſirt, von da an allmählige Ausbildung bis zur Gegenwart, Stein S. 256 ff. Wirth - ſchaftliche Fachbildungsordnungen Stein S. 277 ff. Prüfungsweſen: Zuſammenſtellung Stein S. 170 176. Statiſtik bei Brachelli S. 542. Die Geſetzgebung Frankreichs; allgemeiner Charakter ebend. 45 52; ſpeciell S. 295 ff. ; Block, Dictionn. v. Instruction. Schmid, Encyclopädie Art. Frankreich (Bücheler). Beer und Hochſtetter, Fortſchritte des Unterrichts - weſens. 1867. 1. Bd. Speciell das ſog. Bifurkationsſyſtem. Bücheler a. a. O.134 Stein S. 299. Specialanſtalten ebend. S. 307. In England mangelt alles allgemeine Recht; jede Berufsbildungsanſtalt beruht theils auf dem alten rein ſtändiſchen Recht, ſogar mit eigener wirthſchaftlicher Verwaltung, wie die Universities und die meiſten alten Colleges, theils ſind ſie Vereinsanſtalten oder Unternehmungen. Recht: Gneiſt I. S. 141. Huber, Engl. Univerſi - täten II. Bd. Stein S. 328 ff.

C. Die allgemeine Bildung. Weſen und Syſtem derſelben.

Die allgemeine Bildung iſt nun diejenige geiſtige Entwicklung aller Einzelnen, welche nicht mehr einen beſtimmten Zweck, ſondern die ge - ſammte geiſtige Entwicklung des Einzelnen zum Inhalt hat. Sie iſt daher das geiſtige Leben der Gemeinſchaft als ſolches; ſie iſt zugleich Ergebniß und Grundlage jeder beſonderen Bildung; ſie iſt die geiſtige Geſittung der Menſchheit, und in ihrer nationalen Geſtalt die höchſte Individualität jedes Volkes. Aber ihr Lebenselement iſt die Idee der gleichen und gemeinſamen Beſtimmung aller Menſchen. Es ent - ſteht daher auch eine allgemeine Bildung in den beiden Geſellſchafts - ordnungen, welche auf der rechtlichen und ſocialen Ungleichheit der Menſchen beruhen; allein in der Geſchlechter - und Ständeordnung iſt ſie nur das natürliche Reſultat der geiſtigen Einzelarbeiten. Das höchſte Kennzeichen der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft iſt dagegen, daß hier das Weſen und der Werth der allgemeinen Bildung zuerſt zum Be - wußtſein kommt, und dann in den höheren Stadien Gegenſtand der ſelbſtändigen Arbeit der Gemeinſchaft wird. Auch dieſe Arbeit bleibt nicht bei allgemeinen Thatſachen ſtehen, ſondern nimmt allmählig bekannte Formen an, die ihrerſeits ſich wieder mit beſtimmten Rechten umgeben; auf dem Verſtändniß dieſer Formen beruht dann die Wiſſen - ſchaft der allgemeinen Bildung, als organiſcher Theil des Bildungs - weſens; und ſo entſteht das, was wir das Syſtem des allgemeinen Bildungsweſens nennen.

Das Syſtem wird nun von dem Princip beherrſcht, daß jede all - gemeine Bildung eine freie iſt. Freiheit heißt hier, daß jeder ſich die allgemeine Bildung ſelbſtthätig aneigne, und daß jeder dafür in ſeiner Weiſe arbeite. Dieſe Thätigkeit für die allgemeine Bildung, dieſe Thätigkeit für dieſelbe vertheilt ſich daher an den Organismus des Lebens, und ſo entſtehen die Grundformen derſelben.

Die Aufgabe des Staates iſt dabei die, die öffentlichen Gefähr - dungen der Geſittung zu bekämpfen; die Aufgabe der Selbſtverwaltung und des Vereinsweſens iſt es, die Mittel für dieſelbe herzuſtellen und135 zu verwalten; die Aufgabe des Einzelnen, mit ſeiner individuellen Ar - beit für das Ganze beizutragen. Aus dem erſten Element entſteht die Sittenpolizei, aus dem zweiten die öffentlichen Bildungsan - ſtalten, aus dem dritten die Preſſe. Jedes von ihnen hat ſeine reiche Geſchichte, ſein Recht und ſeine nationale Geſtalt; aber keines wird von dem andern erſetzt, ſie wirken gemeinſchaftlich und es iſt viel gewonnen, wenn man ſich dieß lebendige Zuſammenwirken zum Bewußtſein bringt.

Frühere Auffaſſung als Culturpolizei, der das polizeiliche Element zum Grunde lag, ohne viel auf die andern Gebiete Rückſicht zu nehmen. Eine ſyſtematiſche Auffaſſung erſt in Mohls Polizeiwiſſenſchaft. Dagegen fehlt faſt allenthalben, namentlich im öffentlichen Recht, das Verſtändniß der Preſſe als Bildungselement (vergl. Stein, Allgemeine Bildung und Preſſe S. 1 15).

I. Die Sittenpolizei.

Der Begriff der Unſitte iſt ſo alt wie die Geſchichte, aber ihr Recht iſt ſehr verſchieden. In der Geſchlechterordnung gibt es faſt nur die geſchlechtliche Unſittlichkeit, die aber ſehr hart beſtraft wird; in der ſtändiſchen Ordnung entwickelt jede Körperſchaft die eigene Sittenord - nung und wacht darüber mit Strafen; erſt im Polizeiſtaat entſtehen Be - griff und Recht der öffentlichen Vergehen gegen die Sittlichkeit, die zuerſt als Sittenzwang (Unmäßigkeitsſtrafen aller Art) auftreten, und in der neueſten Zeit durch den Grundſatz beherrſcht werden, daß nicht das Unſittliche an ſich, ſondern nur die öffentliche Verletzung der Sitte verboten und ſtrafbar iſt. Das geſetzliche Strafrecht der Un - ſitte zuerſt im Code Pénal art. 471; von da geht es in die neueren deutſchen Strafgeſetzgebungen über, bis es ſich in den Polizeiſtraf - geſetzbüchern wieder ſelbſtändig hinſtellt. Sie ſind daher die Quelle des Rechts der Sittenpolizei; daneben gelten eine Reihe von Einzel - beſtimmungen, namentlich über die Fälle der Unzucht, der öffentlichen Unmäßigkeit (Trunkenheit ꝛc. ), der Glücksſpiele, der Feiertage und endlich der Thierquälerei. Die bisherige Polizeigeſetzgebung hat dieſe Hauptgebiete nur zum Theil zu verarbeiten vermocht. Die Verwaltung der Sittenpolizei iſt meiſt Sache der Selbſtverwaltungs - körper.

Das geltende Recht der Sittenpolizei ward zuerſt in den Polizeirechten der vorigen Jahrhunderte (Juſti, Berg u. a.) verarbeitet, verflacht ſich in den Polizeiwiſſenſchaften unſeres Jahrhunderts zu allgemeinen Sätzen, er - ſcheint dagegen in den Bearbeitungen des Verwaltungsrechts der einzelnen Staaten (Mohl, Pözl, Stubenrauch, Roller, Jolly u. a.) und wartet wie oben geſagt, auf eine ſyſtematiſch und von einem höhern Standpunkte aufgefaßte136 Polizeigeſetzgebung (vergl. das Syſtem und Material Stein a. a. O. S. 11 27). Ueber die Sonn - und Feiertagsordnung in Oeſterreich Leonhardt, Verhandl. des niederöſterr. Gewerbevereins 1867.

II. Die Bildungsanſtalten.

Weſen und Bedeutung der Bildungsanſtalten ſind bisher weder in der Wiſſenſchaft noch in der Praxis zu ihrer wahren Entwicklung ge - diehen. Allerdings gehören ſie der ſtaatsbürgerlichen Epoche, und ihr Princip iſt das der freien und unentgeldlichen Benützung zum Zweck der allgemeinen Bildung. Allein bisher ſind ſie faſt nur noch vom Staate gegründet und verwaltet; das Verſtändniß ihrer hohen Bedeutung und ihrer Nothwendigkeit iſt im Volke noch ſehr wenig all - gemein. Erhebt man ſich zu der Vorſtellung, daß ſie Aufgaben der Geſammtheit für ſie ſelber enthalten, ſo entſtehen drei große Kategorien von wirklichen Anſtalten, deren Benutzung eine der wichtigſten Auf - gaben der Zukunft bilden. Die erſte ſind die Staatsanſtalten (Muſeen, Sammlungen, große Bibliotheken). Die zweite Kategorie hat von der Selbſtverwaltung und den Vereinen auszugehen. Es muß die Zeit kommen, wo jede Gemeinde ihre Volksbibliothek und ihr Syſtem von populär wiſſenſchaftlichen Vorträgen organiſirt; und daneben kann drittens das Gebiet ſpecieller Anſtalten, auch Theater, Leſezimmer u. ſ. w. von einzelnen Unternehmungen ausgehen. Was bisher in dieſer Beziehung geſchehen iſt, iſt noch ganz unorganiſch und zufällig. Doch ſcheint die Zeit nicht fern, wo auch dieß Gebiet als ein integrirender Theil in den Organismus des thätigen Bildungs - weſens aufgenommen werden wird.

Sowohl in Literatur als Geſetzgebung fehlt jede einheitliche Auffaſſung. Für die Theater gibt es nur noch Polizei, für Sammlungen und Bibliotheken nur noch einzelne Ordnungen, für die Errichtung eines zweckmäßigen Syſtems des Gemeindebibliothekweſens und der öffentlichen Vorträge nur noch Wünſche, Hoffnungen und zerfahrene einzelne Anfänge. Ueber die Einzelheiten vergl. Stein a. a. O. S. 27 44.

III. Die Preſſe.

Die Preſſe iſt vermöge der Natur des Buchdruckes die Form, in welcher der Einzelne für Alle arbeitet. Sie vermag es daher, je - dem Einzelnen auf jedem einzelnen Gebiet die Bildung Aller zu geben. Sie iſt daher ihrer Natur nach weder in Beziehung auf die Gegen - ſtände, noch auf die Auffaſſung, noch auf die Perſonen begränzt. Sie iſt die Verkörperung und thätige Verwirklichung des Geſammtlebens137 des Geiſtes. Sie iſt daher eine gewaltige Macht; denn ſie iſt die Macht des Werdenden und Zukünftigen über das Gegenwärtige.

Eben darum entwickelt ſie ſich mit der höheren Geſittung, und nimmt alle Formen an, in denen die geiſtige Arbeit zu dem geiſtig Arbeitenden redet. Dieſe Formen entſtehen mit ihr, daſſelbe und doch verſchieden. Sie ſind das Buch, die Zeitſchrift, die Flugſchrift und die Tagespreſſe, an welche ſich die Zeichnung anſchließt. Jede dieſer Formen wirkt in ihrer Weiſe; keine vermag die andere ganz zu erſetzen. Aber eben deßhalb haben ſie auch auf Grundlage des ge - meinſam für ſie geltenden Princips ein beſonderes Recht, das jedoch erſt mit der Entwicklung der Tagespreſſe ſeine feſte Geſtalt empfängt.

Das Recht nun geht einerſeits aus dem Weſen der Preſſe an ſich hervor, andererſeits aus der Natur der geſellſchaftlichen und ſtaatlichen Zuſtände, in denen ſie thätig iſt.

Die Preſſe nämlich erſcheint ſtets zuerſt als eine große und zu - gleich unbeſtimmte Gewalt eines Einzelnen über Alle, und damit als eine öffentliche Gefahr. Dieſe Gefahr verſchwindet, wo die Ueber - zeugungen Aller über Staat und Geſellſchaft in der Hauptſache feſt - ſtehen; ſie wächst in dem Grade, in welchem die Elemente beider in Gegenſatz treten. Die Preſſe aber iſt zweitens ein Mittel, um durch ſie Verbrechen zu verſuchen, oder geradezu zu begehen. Aus dem erſten Verhältniß geht die Preßpolizei hervor, aus dem zweiten das Preß - ſtrafrecht.

Es hat nun Jahrhunderte gedauert, bis man ſich über das Ver - halten beider zu einander klar geworden iſt, wie man erſt nach Jahr - hunderten über Polizei und Strafrecht überhaupt klar ward. Denn das Preßrecht hat bis auf die neueſte Zeit den Standpunkt feſtgehalten, daß das Gefährliche ſtrafbar ſei. Dieſer Gedanke beruhte aller - dings auf der Thatſache, daß die Preſſe der mächtigſte Hebel für jede neue Geſellſchafts - und Rechtsbildung und damit an und für ſich ein Gegner des Beſtehenden wird. Aus dieſer Auffaſſung ſind die großen Grundformen des Preßrechts hervorgegangen.

Die erſte nennen wir das Prohibitivſyſtem. Sein Princip iſt, die Gefahren der Preſſe durch die Erlaubniß der Veröffent - lichung zu beſeitigen. Seine beiden Conſequenzen ſind, daß jede nicht erlaubte Veröffentlichung an und für ſich ein Vergehen enthalte, während die erlaubte gegen kein Recht verſtoßen konnte. Der Name dieſes Syſtems iſt die Cenſur. Ihr Organ iſt in der ſtändiſchen Epoche die Corporation, in der polizeilichen die Cenſurbehörde. Ihr Erfolg war von jeher, den Umfang der Wirkſamkeit der Preſſe aller - dings zu vermindern, die Intenſivität derſelben aber zu erhöhen. Als die138 größere Bewegung der Geiſter jene die Beſchränkung des Umfangs durch die Polizei vernichtet, verſchwindet die Prohibition ganzer Werke, wie die Cenſur der einzelnen Stellen; ſie ward lächerlich durch ihre Wirkungsloſigkeit.

Ihr folgt das Repreſſivſyſtem. Das Repreſſivſyſtem beruht darauf, den Schriftſteller und Verleger zu ihren eigenen Cen - ſoren zu machen. Die Vorausſetzung für dieſen Zweck iſt, daß jede Veröffentlichung zugleich als ein wirthſchaftliches Unternehmen erſcheint. Das Mittel ſeiner Verwirklichung iſt das Recht des Verbotes in den Händen der Polizei, welches durch den verhinderten Abſatz das Unternehmen ruinirt. Die Bedingung dafür war die gewerbliche Ge - nehmigung, ſowohl für Drucker wie für Verleger, und die Stellung der Caution für die Tagespreſſe. Die Formen waren die Verwar - nung, die Suſpenſion und das Verbot der Publikation. Der Natur der Sache nach traf das am meiſten die Tagespreſſe; daher erſcheint von jetzt an das ganze Preßrecht weſentlich als das Recht der Tages - preſſe. Allein alle jene Mittel ſind dennoch nicht fähig, weder den Kampf einer Idee mit dem alten Recht, noch ein Verbrechen durch die Preſſe zu hindern. Es muß daher neben der Preßpolizei, die im Obigen liegt, noch ein Preßſtrafrecht geſchaffen werden. So ſcheiden ſich beide. Jetzt iſt das Objekt der Preßpolizei die gefährliche Macht der Preſſe, das des Preßſtrafrechts ein durch dieſelbe wirklich unbegan - genes Verbrechen. Das war einfach. Allein im Kampfe der Rechts - bildungen in Staat und Geſellſchaft gingen die herrſchenden Elemente ſo weit, nicht mehr den Inhalt der Druckſache, ſondern die Folge - rungen, die aus demſelben gezogen werden konnten, für ein Preß - vergehen zu erklären. Der Ausdruck dieſes Gedankens war der aus England nach Frankreich, aus Frankreich nach Deutſchland wandernde Satz, daß jede Verleitung zu Haß und Verachtung gegen die be - ſtehende Rechtsordnung ſtrafbar ſei. Damit ward thatſächlich der Unterſchied zwiſchen Polizei und Strafe wieder aufgehoben, und das geſammte Preßrecht ein Polizeirecht, und ſo formulirte ſich der Wider - ſpruch, der den eigentlichen Grundgedanken des Repreſſivſyſtems bildet, und alle Preßfreiheit untergrub, daß nicht mehr der formelle Inhalt, ſondern daß die Tendenz als Geiſt der Preſſe, das Objekt von Strafrecht und Polizei zugleich ſein ſolle.

Erſt in der neueſten Zeit bricht ſich nun das wahre Recht der freien Preſſe Bahn. Seine Grundſätze ſind folgende.

Die Freiheit der Preſſe bedeutet einerſeits die volle gewerbliche Freiheit des wirthſchaftlichen Unternehmens der Preſſe, andererſeits den Rechtsgrundſatz, daß die durch geiſtige Arbeit erſt zu gewinnenden139 Folgerungen aus dem Wortlaut einer Druckſchrift nie Gegen - ſtand des Rechts ſind, alſo auch keine Verbrechen enthalten können, ſondern nur der Wortlaut ſelber. Es gibt daher keine Preßvergehen mehr, ſondern nur Verbrechen und Vergehen, die auch durch das Mittel der Preſſe begangen werden können (Verbrechen und Beleidi - gungen gegen Staat, Kirche, Einzelne).

Die Polizei der Preſſe beſteht neben der Preßfreiheit; ſie hat aber jetzt nur noch ein doppeltes Gebiet. Einerſeits hat ſie ein Recht auf diejenigen Maßregeln und Vorſchriften, welche als Bedin - gung der Entdeckung und Beſtrafung eines durch die Preſſe begangenen Verbrechens erſcheinen (Angabe des Druckes, Druckortes und Pflicht - exemplar), andererſeits hat ſie bei drohender Gefahr das Recht der Beſchlagnahme der Verhaftung des Gedankens, die ſie, wie die perſönliche Verhaftung, unter eigener Verantwortlichkeit vor dem Gericht zu vertreten hat.

Das Recht des Nachdruckes dagegen gehört anerkannt nur dem Rechte des geiſtigen Eigenthums an.

Kampf gegen die Cenſur ſchon im vorigen Jahrhundert (Juſti, Polizei - weſen IX. 110; Hoffmann, Geſchichte der Cenſur 1819; Phillips, Kirchen - recht VI. 324; Stein S. 100 103). Im neunzehnten Jahrhundert beginnt derſelbe mit Gentz, Sendſchreiben an Friedrich Wilhelm III. 1797; Fortſetzung ſeit 1816. R (ühle v.) L (ilienſtern), Studien zur Orientirung 1820. Dagegen Ancillon und Gentz (bei Rühle v. L.), einzelne Arbeiten bis 1830; Stein S. 85. Kampf des deutſchen Bundes gegen die Preßfreiheit und für die Cenſur; Forderung nach Aufhebung Welker, Die vollkommene und ganze Preßfreiheit 1830: Juriſtiſche Verſchmelzung von Preßpolizei und Strafrecht: Löffler, Ge - ſetzgebung der Preſſe 1837; Mohl, Polizeiwiſſenſchaft III. 126. Erſter Verſuch der Preßfreiheit: 1848. Erlaß der einzelnen Preßgeſetze: Aufhebung der Cenſur, aber faſt allenthalben ſyſtematiſche Durchführung des Repreſſiv - ſyſtems: Preußen (Geſetz vom 12. Mai 1851). Oeſterreich (Geſetz vom 13. März 1849) und Repreſſivgeſetz vom 27. Mai 1852. Bayern (Geſetz vom 17. März 1850). Sachſen (Geſetz vom 14. März 1851). Württemberg (Geſetz vom 26. Aug. 1849). Baden (Geſetz vom 16. Febr. 1851). Dann der Bundesbeſchluß von 1854, als Formulirung des Repreſſivſyſtems. Gegenwärtiges Recht: unfertige Entwicklung. Oeſterreichs freie Geſetz - gebung von 1862. In den übrigen Staaten keine neue Geſetzgebung; daher hier Mangel an Einheit.

England. Ueber die falſchen Vorſtellungen von Englands Preßfreiheit Stein S. 124 ff. ; das Repreſſivſyſtem gilt ſtrenge bis 1848 (vergl. Lorbeer, Engl. Preßgeſetzgebung). Die Fox-Libel Bill. 32. Georg. III. 60)! Polizei und Strafrecht noch verſchmolzen, die Tendenz wird als ſtrafbar an - erkannt! Quelle des deutſchen Bundesbeſchluſſes von 1854. Campbells Libel Bill 7. Vict. 96. (1843) erſter Verſuch, das Preßſtrafrecht (diffam〈…〉〈…〉140 tory words) von der Preßgeſetzgebung zu ſcheiden. Gneiſt I. 195. Erſt durch 11. Vict. 12 (1848) wird das Recht die Tendenz zu verfolgen, aufgehoben; die Preßpolizei bleibt im Weſentlichen beſtehen; ſo iſt die engliſche Preſſe jetzt auch formell eine freie.

Frankreich dagegen führt ſchon durch Conſtitution von 1791 das Re - preſſivſyſtem mit ſtrenger Polizei durch; die Tendenz l’esprit d’un journal résultant d’une succession d’articles ſelbſtändig als ſtrafbar anerkannt (Loi des tendances 17. März 1822); aufgehoben 1828; definitive Aufhebung der Cenſur: Charte 1830; darauf Repreſſivgeſetz vom 6. Febr. 1834. Nach der Freiheit unter der Revolution wieder noch ſtrengere Herſtellung deſſelben ſeit dem Geſetz vom 18. Juli 1850, hauptſächlich durch Decret organique vom 17. Febr. 1852; Verwarnung, Suſpenſion und Unterdrückung bloß als mésure de sureté (Batbie, Droit publique I. 45. Mousset, N. Code annoté de la Presse). Literatur: Mohl, Literatur deutſcher Staatswiſſenſchaft III. S. 177. Stein S. 133 139. Ebendaſ. über Holland, Belgien, Italien und Schweden.

Zweiter Theil. Die Verwaltung und das wirthſchaftliche Leben.

Begriff und Weſen.

Das zweite große Gebiet des Lebens iſt die wirthſchaftliche Welt, die Erfüllung des natürlichen Daſeins mit der Arbeit und den Zwecken der Perſönlichkeit und die organiſche Herrſchaft der Menſchen über die Natur. Die Grundbegriffe, welche hier erſcheinen, und die Geſetze, nach denen dieß geſchieht, bilden die Volkswirthſchaftslehre. Die Volkswirthſchaftslehre aber zeigt uns, daß auch hier der Einzelne durch ſeine eigne Kraft ſeine Beſtimmung nicht zu erfüllen vermag. Auf allen Punkten bedarf er der Herſtellung der Bedingungen, welche die Vor - ausſetzung ſeiner individuellen wirthſchaftlichen Entwicklung ſind. Um dieſe zu erreichen, muß er zuerſt dem Staate in der Form von Steuern die wirthſchaftlichen Mittel dazu bieten. Der Staat wird dadurch wieder zunächſt ein wirthſchaftlicher Körper, und ſo entſteht der Begriff und Inhalt der Staatswirthſchaft, in welcher der Staat für ſich als wirthſchaftende Perſönlichkeit auftritt mit Einnahmen, Ausgaben und Reproduktion, wie der Einzelne. Indem nun der Staat die ihm auf dieſe Weiſe hauptſächlich durch die Steuern zur Verfügung geſtellten Mittel wirklich verwendet, um jene Bedingungen der wirthſchaftlichen Entwicklung jedes Einzelnen herzuſtellen, ohne welche die letztere nicht141 möglich iſt, entſteht die Volkswirthſchaftspflege als dasjenige große Gebiet der inneren Verwaltung, deſſen Aufgabe die Entwicklung und Vollendung der Volkswirthſchaft durch die organiſirte Thätigkeit der Gemeinſchaft für diejenigen materiellen Vorausſetzungen iſt, ohne welche der Einzelne ſeine wirthſchaftliche Beſtimmung nicht erreichen kann. Wir nennen ſie deßhalb die wirthſchaftliche Verwaltung.

Die hohe Bedeutung dieſer wirthſchaftlichen Verwaltung liegt zu - nächſt in der Gewalt, welche Beſitz und Arbeit über das perſönliche Leben haben, und deren Ausdruck der Satz iſt, daß die wirthſchaft - liche Unabhängigkeit den Körper der Freiheit und die Grundlage alles Fortſchrittes bildet. Die organiſche Lehre der Nationalökonomie zeigt aber anderſeits, daß die Bedingung des Erwerbes des Einen ſtets die Fähigkeit des Andern iſt gleichfalls zu erwerben; indem die Verwaltung daher für jeden Einzelnen ſorgt, ſorgt ſie zugleich für alle; ſo wird dieſe wirthſchaftliche Verwaltung die orga - niſche Verwirklichung der Idee der Harmonie der Intereſſen, und mit ihr erſcheint daher die Verkörperung der großen, die Zukunft beherrſchenden Wahrheit, daß die Harmonie das Intereſſe, die Verwirklichung alles Fortſchrittes und aller Freiheit ent - hält. Erſt von dieſem höchſten Standpunkte entfaltet ſich die Volks - wirthſchaftspflege zu ihrer ganzen Bedeutung für das Leben der Menſch - heit, und ihr Inhalt wird auch in ſeinen einzelnſten, materiellſten Theilen zu einer der großartigſten Aufgaben der Wiſſenſchaft.

Die geſchichtliche Entwicklung derſelben.

Eben deßhalb iſt die Grundlage der geſchichtlichen Entwicklung der wirthſchaftlichen Verwaltung das allmälige Entſtehen des Verſtändniſſes dieſer Idee derſelben, der freien und gleichen Beſtimmung aller wirth - ſchaftlichen Bewegung. Die Geſchlechterordnung entbehrt darum der - ſelben ganz. Die ſtändiſche Ordnung löst ihr wirthſchaftliches Leben in die Sonderintereſſen der einzelnen Stände und ihrer Körperſchaften und in den auch wirthſchaftlichen Kampf derſelben untereinander auf. Erſt mit dem Siege der Staatsidee entſteht der Gedanke und der Ver - ſuch einer wirthſchaftlichen Verwaltung.

Dieſe ſelbſt entfaltet ſich nun aus ihrer urſprünglichen Einfachheit nur allmälig zu einer, das geſammte Leben mit vollem Bewußtſein ihrer Aufgabe umfaſſenden Thätigkeit. Den Ausdruck der Standpunkte, welche die Verwaltung nach einander ſeit dem ſechzehnten Jahrhundert einnimmt, bilden zunächſt die drei ſogenannten Schulen der National - ökonomie, die in der That weſentlich Principien und Syſteme der142 wirthſchaftlichen Verwaltung enthalten. Das Merkantilſyſtem ſucht die Zukunft und Vollendung aller Volkswirthſchaft in dem Erwerb durch den internationalen Verkehr, und erſchöpft ſich damit in den Principien des Schutzſyſtems für den Handel nach Außen und der Staatsunter - ſtützung nach Innen. Das phyſiokratiſche Syſtem erkennt die Aufgabe der Verwaltung in der Hebung der Urproduktion, und fordert daher die großen Elemente desjenigen, was wir die Landwirth - ſchaftspflege nennen. Das ſogenannte Induſtrieſyſtem endlich er - kennt in der Arbeit die Quelle alles Wohlſtandes, und fordert von der Verwaltung im Namen derſelben die Freiheit des Handels und der Gewerbe. So entſtehen die großen Principien der wirthſchaft - lichen Verwaltung, aber zu einem Syſteme wird ſie nicht, weil ſie nur Eine Seite des Ganzen umfaßt. Unterdeſſen entwickelt ſich in Deutſch - land theoretiſch das Syſtem des Eudämonismus, deſſen Princip die allgemeine Förderung des Volkswohlſtandes iſt, praktiſch die Ver - waltung der Regalien, aus der die Cameralwiſſenſchaft entſteht. Beide unterſcheiden ſich von dem obigen Syſteme dadurch, daß ſie das geſammte Gebiet der Volkswirthſchaftspflege umfaſſen; ſie ſind aber mit ihnen darin wieder gleich, daß auch ſie die Volkswirthſchaftslehre von der Volkswirthſchaftspflege nicht zu ſcheiden, und daher keinen feſten Begriff der letzteren zu finden vermögen. Dieſe Unklarheit ſetzt ſich bis zu unſrer Zeit fort, indem theils Staats - und Volkswirthſchaftspflege in der Staatswirthſchaftslehre verſchmolzen bleiben (Lotz), theils die Verſchmelzung mit der reinen Nationalökonomie fortgeſetzt wird (Roſcher), während in der Polizeiwiſſenſchaft (Mohl) der Eudämonismus eine inhaltsleere Exiſtenz fortſetzt. Die volle Scheidung der Volkswirthſchafts - pflege von der Nationalökonomie (Rau) iſt dem gegenüber ein großer Fortſchritt, hat aber den Begriff der Verwaltung wieder feſtgehalten. So iſt es die Aufgabe unſerer Zeit, die wirthſchaftliche Verwaltung als organiſchen Theil des Ganzen, und zugleich als einen ſelbſtändigen Organismus aufzufaſſen und zu entwickeln.

Es gibt noch keine Geſchichte der inneren Berwaltung. Mohl, Literatur der Staatswiſſenſchaft hat ſich hier ausſchließlich auf das Recht der vollziehen - den Gewalt beſchränkt; die Geſchichte der Nationalökonomie von Kantz u. A. halten die Verſchmelzung feſt. Die in der Polizeiwiſſenſchaft (Mohl, Pötzl) gegebenen Anfänge ſind unentwickelt geblieben (vergl. Stein, wirthſchaftliche Verwaltung S. 1 61).

Die Elemente des Syſtems und des Organismus derſelben.

Das Syſtem der wirthſchaftlichen Verwaltung beruht nun darauf, daß die Verwaltung daſſelbe von ihrem Gegenſtand empfängt. Das143 Syſtem derſelben iſt daher die organiſche Einheit derjenigen Lebens - verhältniſſe, in denen die Bedingungen der wirthſchaftlichen Entwicklung nicht mehr durch Kraft und Thätigkeit der Einzelnen erreichbar ſind, ſondern durch die Geſetzgebung und Vollziehung des Staats gegeben werden müſſen. Die Elemente dieſes Syſtems ſind der Allgemeine Theil, der die für alle einzelnen Zweige des wirthſchaftlichen Lebens gleichmäßig nothwendigen Bedingungen enthält, und der beſondere Theil, der ſich auf die Arten der Unternehmungen bezieht. Jeder dieſer Theile hat wieder ſein eigenes reiches Syſtem und bildet ein Ganzes für ſich, das mit dem Geſammtgebiet nur ſeine innere wirthſchaftliche Ver - bindung gemein hat.

Das Gebiet ſelbſt iſt nun ſo reich in Umfang und Inhalt, daß der für die Volkswirthſchaftspflege thätige Organismus nicht etwa bloß die Regierung umfaßt, wo dieſelbe theils dem Miniſterium des Innern, theils dem des Handels und des Ackerbaues, theils dem der öffentlichen Arbeiten unterſteht; im Gegentheil ſind faſt auf jedem Punkte deſſelben alle drei Organismen, Regierung, Selbſtverwaltung und Vereinsweſen gleichmäßig thätig. Während nun im vorigen Jahrhunderte die ganze Volkswirthſchaftspflege grundſätzlich und beinahe auch faktiſch nur in den Händen der Regierung lag (Volkswirthſchaftspflege als Theil der Polizeiwiſſenſchaft ) iſt es der Charakter unſerer Zeit, mehr und mehr die freie Verwaltung für dieſelbe eintreten zu laſſen. Namentlich breitet ſich das Vereinsweſen mit jedem Jahre mehr aus, nicht ſo ſehr da - durch, daß es die Thätigkeit der Regierung übernimmt, ſondern dadurch, daß es für die Volkswirthſchaftspflege ganz neue Bahnen bricht, und damit Aufgaben der Thätigkeiten der Geſammtheit für die volkswirth - ſchaftliche Entwicklung eröffnet, von denen die frühere Zeit eben deßhalb gar keine Ahnung hatte, weil eben die Regierung ihrem Weſen nach außer Stand war, für dieſelben zu ſorgen. In der That iſt es das lebendige Vereinsweſen, durch welches die Volkswirthſchaftspflege unſrer Zeit eine ſo weſentlich andere Geſtalt empfängt, als die der frühern. Und zwar nicht bloß dem Umfang nach. Sondern das Vereinsweſen bedeutet vielmehr die Entwicklung der freien Volkswirthſchaftspflege, in der vermöge der Vereine das in ihnen lebendige Geſammt - intereſſe für das Einzelintereſſe thätig wird, und umgekehrt; es iſt daher die Verwirklichung des großen Princips der Harmonie der wirthſchaftlichen Intereſſen durch das freie Verſtändniß des Einzelnen ſelbſtthätig geworden. Wir ſtehen noch in der Kindheit dieſer Bewe - gungen. Es fehlt uns ſogar das erſte poſitive Element der Beurthei - lung, die rationelle Statiſtik des wirthſchaftlichen Vereinsweſens vom Standpunkt der freien wirthſchaftlichen Verwaltung. Wir müſſen uns144 hier daher noch mit Andeutungen begnügen. Erſt wenn man Regie - rung und Verein als Organ derſelben Idee erkennen wird, wird man in beiden und ihrer Wechſelwirkung das Bild der für ſich ſelbſt thätigen Gemeinſchaft der Intereſſen gewinnen.

Allgemeiner Theil. Elemente des Syſtems.

Der allgemeine Theil der wirthſchaftlichen Verwaltung enthält ſeinem formalen Begriffe nach die Geſammtheit derjenigen Thätigkeiten, welche ſich auf die allen Arten von Unternehmungen gemeinſamen Be - dingungen beziehen. Seinem Inhalte nach iſt er der bei weitem rich - tigſte, da gerade hier die Kraft des Einzelnen am wenigſten ausreicht. In ſeinen Elementen iſt er daher von jeher dageweſen; ſo wenig es einen Staat ganz ohne Verfaſſung gibt, ſo wenig gibt es einen ſolchen ganz ohne allgemeine wirthſchaftliche Verwaltung. Seine Entwicklung beginnt mit dem Königthum und ſeinem Sieg über die ſtändiſche Ge - ſellſchaft; ſeine Vollendung aber kann erſt durch die freie Entwicklung des Vereinsweſens gegeben werden. Sein Syſtem endlich beruht auf den großen Elementen alles Lebens, dem perſönlichen, dem natürlichen und dem wirthſchaftlichen Element. Auf das erſte bezieht ſich die Entwährung, auf das zweite die Verwaltung der Elemente, auf das dritte die Verwaltung des Verkehrsweſens unter den Einzelnen. Der Reichthum dieſer Gebiete, deren jedes wieder ſein Syſtem und ſeine Geſchichte hat, iſt ſo groß, daß derſelbe wohl nie von einem Einzelnen ganz erfaßt, geſchweige denn in Geſchichte und Geſetzgebung vollſtändig bewältigt werden wird.

Erſtes Gebiet. Die Entwährung. Weſen und Syſtem.

Die Entwährung entſteht da, wo die Aufhebung eines beſtimmten einzelnen Rechts als unabweisbare Bedingung der allgemeinen Ent - wicklung der Geſammtheit erſcheint, und als ſolche vom Staate aner - kannt iſt. Bedürfniß und Inhalt einer ſolchen allgemeinen Entwicklung aber entſtehen ihrerſeits aus der Bewegung der Geſellſchaftsordnungen. Jede Entwährung iſt daher eine Forderung des geſellſchaftlichen Fort - ſchrittes an den Einzelnen; der Staat erzeugt keine Entwährung, ſon - dern ordnet und vollzieht ſie nur; jede Entwährung iſt daher ihrem Weſen nach ein geſellſchaftlicher Proceß und ihr Recht ein geſell - ſchaftliches Recht, beide durch die Verwaltung des Staats geordnet. 145Und dadurch, daß der Staat dieß thut, entſteht das Rechtsſyſtem der Entwährung.

Denn das Weſen der Unverletzlichkeit der Perſönlichkeit erſcheint darin, daß nie das ganze Recht Gegenſtand der Entwährung ſein kann; ſondern nur dasjenige, welches ſich die Gemeinſchaft ohne die Entwäh - rung überhaupt nicht zu verſchaffen im Stande iſt. Das nun iſt immer nur das natürliche Element, die Sache, nie das perſönliche, der Werth. Das Rechtsprincip aller Entwährung iſt daher die Rückſtellung des Werthes der Sache an den Entwährten, das iſt die Entſchädi - gung. Eine geſellſchaftliche Gewaltthat iſt eben nichts anderes, als eine Entwährung ohne Entſchädigung. Dieſe nun erſcheint in der ganzen Weltgeſchichte ſtets da, wo ſich ausſchließlich die geſellſchaftlichen Claſſen gegenüber ſtehen. Erſt wo der Staat im Königthum erſcheint, erſcheint auch das Princip der Entſchädigung und damit ein Recht der Entwährung. Das Syſtem dieſes Rechts wird dann gebildet durch die Grundſätze, nach denen die Verwaltung des Staats bei der Ent - währung zu verfahren hat. Erſt mit dieſem Rechtsſyſtem tritt das verfaſſungsmäßige Verwaltungsrecht an die Stelle der geſellſchaftlichen Gewaltthaten, welche die ganze alte Geſchichte des Volkslebens erfüllen.

Der geſellſchaftliche Lebensproceß Europas iſt nun zuerſt die Ent - faltung der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaftsordnung mit ihren Principien der Freiheit und Gleichheit, auch des wirthſchaftlichen Lebens aus der Geſchlechter - und Ständeordnung; dann die Entwicklung der Thatſache und der Gewalt der Geſammtintereſſen gegenüber dem Einzelrecht. Aus dem erſten Theile entſtehen die Entlaſtungen, welche mit dem völ - ligen Siege der freien Geſellſchaft abſchließen, und daher als hiſtoriſche Erſcheinung gelten müſſen; aus dem zweiten die Enteignung, welche der freien Geſellſchaftsbildung angehören, daher erſt in unſerm Jahr - hundert auftreten, und den dauernden Inhalt des Entwährungsrechts bilden. Deßhalb hat man auch bisher in der Wiſſenſchaft nur die letzteren beachtet. Die größte Frage der wirthſchaftlichen und damit der geſellſchaftlichen Zukunft Europas liegt aber in dem Ende dieſes Pro - ceſſes, deſſen eigentliche Bedeutung uns erſt durch die ſociale Auf - faſſung des Enteignungsrechts erſchloſſen wird. Das Staatsnoth - recht endlich iſt nur die zeitweilige Enteignung des Gebrauches einer Sache und hat daher keine ſociale, ſondern nur eine adminiſtrative Berechtigung.

I. Die Entlaſtungen.

Die Entlaſtungen gehen aus der Thatſache hervor, daß ſowohl das Geſchlechter - als das Ständeweſen die unfreie Ordnung des Grund -Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 10146beſitzes erzeugen, welche vermöge der geſellſchaftlichen Rechtsbildung den Charakter eines Privatrechts annehmen. Ihre Aufgabe iſt es, durch die Entwährung dieſes Privatrechts die Freiheit des Grundbeſitzes herzuſtellen, und damit die Principien der ſtaatsbürgerlichen Geſell - ſchaft für ländliche Selbſtverwaltung und Landwirthſchaft zur Geltung zu bringen.

Sie theilen ſich daher in zwei große Gebiete. Das erſte iſt das der Grundentlaſtungen, das auf der Grundherrlichkeit beruht; das zweite das der Gemeinheitstheilungen, das mit dem Eigenthums - verhältniß der alten Geſchlechterdörfer zu thun hat. Die Aufhebung der unfreien Arbeit gehört allerdings demſelben hiſtoriſchen Proceß, aber nicht der Entwährung und zwar deßhalb nicht, weil bei ihnen keine Entſchädigung vorkommt, da kein wirthſchaftlicher Werth des auf - gehobenen Vorrechts nachgewieſen werden kann. Die Aufhebung der Bann - und Realrechte bildet daher den Uebergang von der Befreiung der gewerblichen Arbeit durch die Gewerbefreiheit zu den Grundentlaſtungen.

1) Die Grundentlaſtungen umfaſſen daher eine mehr als zwei - hundertjährige Arbeit der Geſchichte theils auf dem Gebiete der Wiſſen - ſchaft, theils auf dem der Geſetzgebung, theils auf dem der Verwaltung. In der erſten Epoche derſelben handelt es ſich um die Aufhebung der Leibeigenſchaft, in der zweiten um die Regulirung der Frohnden und Zehnten, in der dritten, der eigentlichen Periode der Grundentlaſtung, um die volle Entwährung derſelben. Die Wiſſenſchaft hat in dieſem Proceſſe das Princip der Freiheit, ihre höhere Nothwendigkeit und ihren wirthſchaftlichen Werth, die Geſetzgebung die rechtliche Ordnung der Entwährung und die Verwaltung die Umgeſtaltung der Grund - herrlichkeit in amtliche und Selbſtverwaltung der Gemeinde zu vertreten. Natürlich gehen dieſe Verhältniſſe vielfach durcheinander. Doch kann man im Allgemeinen ſagen, daß das achtzehnte Jahrhundert die Noth - wendigkeit der Befreiung des Bauernſtandes zu erkennen beginnt, die erſte Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts mit derſelben anfängt und erſt die zweite Hälfte ſie auf Grundlage der Entwährung zum Princip des öffentlichen Rechts gemacht hat. Die Epoche derſelben iſt daher im Großen und Ganzen als abgeſchloſſen zu betrachten.

2) Die Gemeinheitstheilungen und Ablöſungen haben dagegen einen ganz andern Charakter. Sie erſcheinen von Anfang an nicht als ein ſocialer Proceß, ſondern als eine volkswirthſchaftliche Maßregel, da das Gemeindegut (Almend, Hutweide ꝛc. ) ſo wenig als die Weide - und Holzſervituten den Ausdruck der Herrſchaft einer Claſſe über die andere enthalten. Daher iſt auch ihre Geſchichte eine ganz andere. Während ſie im achtzehnten Jahrhundert im Namen der Volks -147 wirthſchaft zum Theil polizeilich erzwungen wurden, werden ſie mit dem Beginne des neunzehnten ſchon großentheils der freien Wahl der Be - theiligten überlaſſen, und in neueſter Zeit hat ſich der Charakter des Verhältniſſes ganz umgeſtaltet, indem die Gemeinweide zum Gemeinde - eigenthum erklärt wird, während ſie früher nur Eigenthum der Bauern in der Gemeinde war und ihre Benützung faſt ausſchließlich von dem Viehſtande abhing. Hier erſcheint die Entwährung der Alt - berechtigten daher als Uebergang aus dem Geſchlechter-Eigenthum in die Gemeindeverwaltung und damit eröffnet ſich eine ganz neue Geſtalt dieſer Verhältniſſe. Die Ablöſung der Grunddienſtbarkeiten dagegen behielt, obwohl auch die letzteren faſt ausnahmslos aus dem Gemein - gut der Geſchlechterordnung herſtammen, ihren ſtreng volkswirthſchaft - lichen Charakter und iſt natürlich in Schätzung und Entſchädigung je nach der Natur der Dienſtbarkeiten in Feld und Wald principiell und örtlich ſehr verſchieden. Auch hier iſt daher ein Abſchluß theils ſchon gemacht, theils bevorſtehend, ſo weit überhaupt das Princip der Ent - währung Platz greift.

Die Geſchichte der Entlaſtungen als Theil der neueren Geſchichte der euro - päiſchen Völker und Staaten bis auf die neueſte Zeit durchgeführt bei Stein, Entwährung (Verwaltungslehre Bd. VII.). Vergl. dazu vorzüglich Sugen - heim, Geſchichte der Aufhebung der Leibeigenſchaft. Nachweiſung, daß bei großer Verſchiedenheit im Einzelnen die Haupterſcheinungen und Epochen des Entlaſtungsweſens in allen Staaten Europas dieſelben ſind.

Englands früheres feodal system und die feudale Gutsherrlichkeit. Herſtellung des bürgerlichen Eigenthums aller Grundbeſitzer durch Stat. 12. Ch. II. 24. Dann Beginn der eigentlichen Entlaſtungen mit 6. 7. Will. IV. 71; Durchführung mit 4. 5. Vict. 35 (1844) und 9. 10. Vict. 73 (1849). Stein S. 108 140. Die engliſchen Gemeinheitstheilungen, das alte manor oder waste of the Lord (Gemeingründe); feſte Verkoppelungen ſeit dem vori - gen Jahrhundert; die Enclosures (Thaer, Engl. Landwirthſch. III. S. 333 ff. ); die Enclosure Act 8. 9. Vict. 118 (1848) und ihre Erfolge: Stein S. 269 f.

Frankreich. Frühere Zuſtände (Stein, Franz. Rechtsgeſchichte Bd. III.). Das entſcheidende und erſte Geſetz über die Grundentlaſtung Decret vom 4. Auguſt 1789, mit Anerkennung des Princips der Entſchädigung; Durch - führungsgeſetz vom 25. Auguſt 1792 und 17. Juli 1793; gänzliche Störung des Entlaſtungsproceſſes durch die Emigration und die Kriege; die Milliarde der Emigrirten als nachträgliche Grundentlaſtung: Stein, Entwährung S. 146 150. Die Gemeinheitstheilung Frankreichs; ſchon ſeit der früheren Zeit Gemeindeeigenthum an der Gemeinweide; ſeit der Revolution Durchführung dieſes Princips durch das Syſtem der Parcellarverpachtung der - ſelben, der Allottements; die alten Weide - und Walddienſtbarkeiten in ihrer gegenwärtigen Geſtalt: Hauptgeſetz das Code Rural vom 28. Sept. 1791. Stein S. 272 ff.

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Deutſchlands Entlaſtungsgeſchichte; der theoretiſche Kampf um das dominium eminens, das Recht der Grundherren, der Bauern, ihrer Hörigkeit und ihrer Frohnden und Zehnten mit dem achtzehnten Jahrhundert. (Stein S. 150 178.) Die wirkliche Entlaſtung des neunzehnten Jahrhunderts, ihr Sieg ſeit 1848 und ihre Geſtalt in Preußen: zwar Aufhebung der Patrimo - nialjurisdiktion (Verordnung vom 2. Jan. 1849) und Zuläſſigkeit der Ab - löſungen und definitiven Entlaſtungen; aber zur grundſätzlichen Befreiung des Bauernſtandes hat ſich Preußen nicht erheben können (Rönne, Staats - recht I. 53; Laſſalle, Erworbene Rechte I. 133: Judeich, Grundentlaſtung S. 48, 49. In den übrigen deutſchen Staaten ſehr verſchieden; in den meiſten bis 1848 wenig geſchehen; Geſetzgebung und Regierung überließen die Sache ſich ſelbſt; erſt mit dem Jahr 1848 durchgreifende Entlaſtung, indem faſt allenthalben die bisherige freiwillige Ablöſung zur Pflicht gemacht, von den Behörden durchgeführt und durch Rentenbanken die Entſchädigung ermöglicht wird; jedoch ſteht Deutſchland vermöge vieler Ausnahmen noch immer weſent - lich hinter Frankreich zurück; daher ein großer Theil der geiſtigen Suprematie des franzöſiſchen Volkes. Nur in Oeſterreich iſt das Princip der Entlaſtung gründlich und vollſtändig durchgeführt: Patent vom 7. Sept. 1848; Ausführung durch Patent von 1850 und 1851. Vergl. über die einzelnen Geſetze beſonders Judeich, Grundentlaſtung; Stein S. 192 234) Die Gemeinheitstheilungen der polizeilichen Epoche (Stein S. 280 285). Die preußiſche Theilungsordnung von 1821; der neuere Standpunkt des Gemeinde - eigenthums (ebend. S. 285 292); Ablöſungen und ihr Syſtem nebſt der großen Verſchiedenheit in den einzelnen Territorien (Stein S. 234 253).

II. Die Enteignung.

Während nun die Entlaſtungen den Sieg der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft gegenüber der Geſchlechter - und Ständeordnungen begleiten und vollziehen, erſcheint die Enteignung innerhalb der erſteren als Er - füllung ihres Princips gegenüber dem einzelnen Privatrecht. Sie tritt da auf, wo ein Einzelrecht die Lebensbedingung der freien Geſellſchaft, die allgemeine Freiheit in Erwerb und Verkehr aufhebt oder hemmt. Das allgemeine Princip derſelben iſt daher ſchon im ſiebenzehnten Jahr - hundert anerkannt; im achtzehnten Jahrhundert wird es im polizeilichen Verordnungswege für einzelne beſtimmte Betriebe Waſſer -, Berg -, Waldinduſtrie in Anwendung gebracht; im neunzehnten Jahrhundert wird es als ein Theil des öffentlichen Rechts anerkannt, und damit entſteht das verfaſſungsmäßige Enteignungsrecht ( Expropriation nach dem erſten ſyſtematiſchen Enteignungsgeſetz von Frankreich 1841). Von da an wird es ein organiſcher Theil der Wiſſenſchaft und empfängt ſein Syſtem und ſeine Jurisprudenz.

Das Enteignungsrecht zerfällt daher in zwei Theile.

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Zuerſt muß die Aufhebung des Eigenthums als nothwendige Bedingung der öffentlichen Verkehrs - und Betriebsfreiheit von der Re - gierung anerkannt werden. Die Formen, in denen dieß geſchieht, bilden das eigentliche Enteignungsverfahren. Daſſelbe beginnt mit der Genehmigung des Enteignungsplanes, als deren Vorausſetzung je nach Umſtänden die Genehmigung der Unternehmung ſelbſt voraufgehen muß, wie bei Eiſenbahnen, und enthält die genaue Bezeichnung der Objekte der Enteignung auf Grundlage der Erklärung, daß die Ent - eignung ſelbſt ein öffentliches Bedürfniß (cause d’utilité publique) ſei. Das Entſchädigungsverfahren hat dann die Aufgabe, dem Ent - eigneten den Werth des enteigneten Gutes zu beſtimmen und zurück - zugeben. Daſſelbe beginnt mit der Schätzung, welche gleich nach der Genehmigung eintreten kann; wenn auf dieſe Weiſe die letztere das Objekt und die erſtere den Werth der Enteignung feſtgeſtellt hat, ſo tritt der Enteignungsſpruch ein, der auf Grundlage beider den rechtlichen Uebergang des Eigenthums und die Zahlungspflicht ausſpricht und den immer das Gericht erlaſſen ſollte; hier herrſcht namentlich in der deutſchen Geſetzgebung noch viel Unklarheit. Den Schluß bildet dann die Einweiſung in den Beſitz, bedingt durch die wirkliche Aus - zahlung, für welche nicht das privatrechtliche Zahlungsrecht, ſondern das behördliche Auszahlungsverfahren eintritt und haftet.

Ueber die Anklänge im Röm. Recht ſehr gut G. Meyer, Recht der Ex - propriation 1868. Früheres deutſches Recht: Stein S. 301 303. (Verhält - niß zum Dominium und Jus eminens.) Zuſammenfaſſung dieſer Anfänge in der franzöſiſchen Decl. des droits art. 17. Von da übergegangen in der Form eines allgemeinen Grundſatzes in die neueſten deutſchen Verfaſſungen (Stein S. 314). Die eigentliche Entwicklung aber findet die Enteignung erſt durch das Eiſenbahnweſen; daraus geht zunächſt das franzöſiſche Expro - priationsgeſetz von 1841 hervor, das der übrigen europäiſchen Geſetzgebung zum Grunde liegt (Stein S. 312, 313). Deutſchland gelangt zu einer eigenen und ſelbſtändigen Geſetzgebung nicht; bis auf die letzte Zeit vielfache Verwechslung mit dem Nothverordnungs - und Staatsnothrecht (Biſchof in Linde’s Archiv III. 3). Die Anwendung auf Eiſenbahnweſen am beſten bei Koch, Deutſchlands Eiſenbahnen I. S. 8 133. Eigene Literatur im Grunde ganz neu: Thiel, das Expropriationsrecht und Expropriationsverfahren 1866 und G. Meyer (ſ. oben). Einzelne Andeutungen ohne Entwicklung in den Ver - waltungsrechten Stein S. 318, ſo wie einzelne Abhandlungen ebend. S. 317. Wendt, Expropriationscodex (Nürnberg nur bis 1837). Das engliſche Recht hat die Expropriation gleichfalls erſt bei Gelegenheit der Bahnbauten geſetzlich, und zwar in allem Weſentlichen nach den franzöſiſchen Principien geordnet in der Lands Clauses Act Vict. 18. (1845); Stein S. 309 312.

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III. Das Staatsnothrecht.

Das Staatsnothrecht wohl zu unterſcheiden von der Noth - verordnung tritt da ein, wo aus irgend einem plötzlich eintretenden und vorübergehenden Grunde der Staat den vorübergehenden Gebrauch eines Beſitzes in Anſpruch nimmt, oder den Einzelnen zu einer nicht dauernden Leiſtung zwingen muß. Es unterſcheidet ſich von der Ent - eignung dadurch, daß es ſich dabei zuerſt nur um das Eigenthum handelt, und daß zweitens die einfache Verfügung der Behörde daſ - ſelbe eintreten laſſen kann, während das Entſchädigungsverfahren erſt ſpäter folgt, wenn es nicht von kurzer Hand abgemacht wird. Die Hauptanwendung iſt das militäriſche Nothrecht des Krieges; für den friedlichen Dienſt ſollte es geſetzlich geordnet ſein; es kann auch in andern Fällen (Waſſer -, Feuersnoth ꝛc. ) eintreten und iſt daher weſent - lich anderer Natur als die Entlaſtungen und Enteignungen. So wie aber eine dauernde Entziehung des Gebrauches erforderlich wird, ſoll ſtatt deſſelben die Enteignung mit ihren Grundſätzen eintreten.

Ueber die unklare Stellung deſſelben, Verhältniß zum alten Jus eminens und Verwechslung mit dem Nothverordnungsrecht Stein, Entwährung S. 342 344.

Zweites Gebiet. Die Verwaltung und die Elemente. Begriff und Weſen.

Das ganze phyſiſche und wirthſchaftliche Leben des Menſchen iſt ein beſtändiger Kampf mit den elementaren Kräften. Allerdings ge - horchen ſie dem Verſtändigen und Thätigen; allein theils werden ſie eine übermächtige Gefahr, wenn ſie ihre wirthſchaftlichen Gränzen durch - brechen, theils ſind ſie in Kraft und Macht zu umfaſſend, als daß der Einzelne ſie ganz dienſtbar machen könnte, theils endlich kann auch die größte Vorſicht ſie nicht ganz bändigen; ſie greifen vernichtend in das Einzelleben hinein und der Schaden, den ſie bringen, wird zu einer regelmäßigen Erſcheinung im wirthſchaftlichen Leben. Hier muß daher die Kraft der menſchlichen Gemeinſchaft der Kraft der Natur entgegen - geſtellt werden. Dieſelbe erſcheint zunächſt als Polizei derſelben, ſpeciell in der Feuerpolizei; dann als rechtliche Ordnung ihrer Benutzung im Waſſerrecht und endlich als Organiſirung des Erſatzes für den Elementarſchaden in der Schadenverſicherung. Die Geſammtheit dieſer Thätigkeiten der Verwaltung gegenüber den Elementen nennen wir die Elementar-Verwaltung; ſie iſt die Verwaltung im Kampfe mit dem natürlichen Daſein, ſeinen Kräften und ſeinen Bewegungen.

Es liegt nun in der Natur der Sache, daß der Organismus dieſer Verwaltung ſtets zuerſt ein rein örtlicher iſt und daher anfangs151 ganz unter die Selbſtverwaltung fällt. Erſt mit der Entwicklung des Verkehrs tritt die Erkenntniß ein, daß die techniſchen Bedingungen jener Verwaltung allenthalben weſentlich eben ſo gleichartige ſind, wie das Intereſſe an der Thätigkeit der letzteren. Aus dem erſten dieſer Momente geht dann eine für jeden Theil der Verwaltung geltende allgemeine Geſetzgebung, aus dem zweiten das Auftreten des Ver - einsweſens hervor, welches in mehr als Einer Geſtalt helfend ein - greift. Und ſo entſteht ein Syſtem der Elementar-Verwaltung, das freilich zu einer formellen Einheit unfähig iſt, wohl aber in ſeinen drei Grundformen denſelben Gedanken verwirklicht und damit ein weſent - liches Gebiet der wirthſchaftlichen Verwaltung bildet.

Das Waſſer - und Feuerweſen ſchon ſeit dem vorigen Jahrhundert in jedes Polizeirecht aufgenommen, jedoch nur vom Standpunkt der Polizei. Der Be - griff einer Verwaltung fehlt. Vergl. etwa Berg, Polizeirecht Theil III. Haupt - ſtück 8. I. (ſehr reich an Angaben aus der Feuerpolizei des vorigen Jahrhunderts). Jacoby, Polizeiwiſſenſchaft §. 137; Lotz, Staatswirthſchaft II. §. 102, Mohl (Polizeiwiſſenſchaft Buch III. Cap. 2) iſt der erſte, der nach Bergs Vorgange das Verſicherungsweſen auch mit dem Waſſerſchaden in Verbindung bringt.

I. Die Feuerpolizei.
Weſen. Elemente der hiſtoriſchen Entwicklung.

Die Feuerpolizei umfaßt die Geſammtheit von Thätigkeiten der Gemeinſchaft, um den Ausbruch von Feuer zu verhüten und das aus - gebrochene zu löſchen. Der Gedanke, daß die Gemeinſchaft dieſe Pflicht habe, entſteht erſt da, wo das Feuer für Dritte gefährlich wird. Er tritt daher ſtets erſt in den Städten auf, entwickelt ſich mit der Dichtigkeit der Bevölkerung und wird erſt im ſiebenzehnten Jahr - hundert ein ſelbſtändiger Gegenſtand der Geſetzgebung und Verwaltung und der daraus entſtehenden allgemeinen Feuerordnungen. Der erſte und natürliche Inhalt derſelben iſt dann die Sorge gegen den Aus - bruch des Feuers, namentlich auch die Bauordnung und die Ordnung der Löſchung; erſt im achtzehnten Jahrhundert tritt die Rettung der bedrohten Güter hinzu; im neunzehnten, bei wachſender Höhe und Dichtigkeit der Wohnungen auch das Rettungsſyſtem für Menſchen. Während nun alle dieſe Vorſchriften noch den Schutz in die Hände der Verwaltung legen, fügt das jetzt entſtehende Syſtem der Verſicherungen das ſubjektive Moment des Einzelintereſſes hinzu, indem es einerſeits die Niedrigkeit der Prämie von der Sicherheit des Baues abhängig, andererſeits die Agenten der Verſicherungsgeſellſchaften zu den natür - lichen Vertretern der Löſch - und Rettungsanſtalten macht oder doch machen ſollte. So iſt allmählig ein Syſtem des öffentlichen Feuer -152 weſens entſtanden, deſſen Grundlage zunächſt ein allgemeines (Landes -) Geſetz, deſſen Vollziehung vorzugsweiſe der Selbſtverwaltungskörper der Landſchaft und Gemeinde iſt, dem das Vereinsweſen theils im Löſchweſen, theils im Verſicherungsweſen zur Seite tritt. Dabei bleibt ihm aber ſein vorzugsweiſe lokaler Charakter, indem ſeine örtliche Aus - bildung ſtets in geradem Verhältniß zur Dichtigkeit der Bevölkerung, zum Theil auch zur Ausbildung feuergefährlicher Gewerbe ſteht.

Das Beſte über das Feuerweſen und die alten Feuerpolizeiordnungen ſeit dem ſiebzehnten Jahrhundert: Juſti, Polizeiweſen I. §. 247 ff. Anſtalten wider die Feuersbrünſte Sonnenfels, Handlung V. 229. Berg, Polizei - recht Theil III. S. 21 ff. Die Literatur des vorigen Jahrhunderts war ziemlich reich, aber faſt ausſchließlich techniſch; das neunzehnte Jahrhundert hat wenig in dieſer Beziehung hervorgebracht. Vergl. Berg a. a. O. und dazu Mohl III. 2. Die Geſetzgebung der neueſten Zeit hat ziemlich allenthalben den Standpunkt feſtgehalten, den Landſchaften die Geſetze und die Oberauſſicht, den Gemeinden die Vollziehung zu überlaſſen (vergl. ſchon in dieſem Sinne Berg S. 20; Rönne, Preuß. Staatsrecht II. §. 365; Preuß. Allgem. Land - recht II. 7. 13. §. 37. Württemb. Löſchordnung von 1808. §. 57 f.). Der Mangel einer guten Organiſirung liegt daher nicht im Princip, ſondern in der Selbſtthätigkeit der Gemeinde. Grundſatz ſollte ſein: Löſchanſtalten von der Gemeinde herzuſtellen, mit Pflicht zur Stellung von Pferden; häusliche Löſchanſtalten: Pflicht des Eigenthümers; dann Bildung von freien Löſchcorps mit ſelbſtgewähltem Vorſtand, unter Verbindung mit den Turnvereinen; da - gegen Oberaufſicht über die Löſchanſtalten durch die Landſchaft, ſowie Vor - ſchriften über die gegenſeitige Gemeindehülfe. Dagegen muß in großen Städten das Feuerweſen ein ſelbſtändiger Verwaltungszweig unter dem Magiſtrate ſein.

Syſtem der Feuerpolizei.

Die Polizei des Feuers hat zwei Hauptgebiete. Das erſte iſt das der Verhütung der Feuersbrunſt. Sie beginnt mit der Polizei feuer - gefährlicher Gegenſtände, geht dann über zur Feuerpolizei in den Bauordnungen, ſo weit dieſelben die Feuerſtellen und Rauchfänge ꝛc. betreffen, und wird bei der Entwicklung der Gewerbe zugleich zur Feuer - polizei des Betriebes derſelben. Die Vorſchriften darüber ſind all - gemein; die Ueberwachung iſt Sache der Gemeinde; das Recht dieſer Polizei iſt dann ein, meiſt freilich nicht allenthalben geſetzlich beſtimmtes Bußrecht.

Der zweite Theil iſt das Löſchweſen. Das Löſchweſen enthält zwei Theile. Der erſte betrifft die Löſchanſtalten. Dieſe ſcheiden ſich in die öffentlichen Löſchanſtalten (Spritzen ꝛc. ) und in die privaten (Eimer, Waſſervorrath ꝛc.). Das Minimum derſelben iſt geſetzlich vor - geſchrieben oder ſollte es ſein; die Oberaufſicht über dieſelben iſt amtlich153 oder ſollte es ſein. Der zweite iſt die Löſchordnung. Dieſe iſt nun ſtets in zwei Theile getrennt. Der erſte iſt die eigentliche Löſchordnung, die Ordnung der Thätigkeit beim Löſchen. Dieſe ent - hält wieder die öffentliche Feuerwache, mit der Organiſation der Löſchmannſchaft, die wiederum in großen Städten ein eigenes Corps bildet, während in kleinen Orten an ihre Stelle die bürgerliche Feuer - wehr tritt, welche in neueſter Zeit höchſt zweckmäßig durch die Turner - vereine erſetzt wird; und die Löſchpolizei, welche die öffentliche (Straßen -) Ordnung beim Löſchen enthält. Den zweiten Theil bildet das Rettungsweſen, das durch die große Entwicklung der Städte zu einer ſelbſtändigen Technik ausgebildet worden iſt und Großes leiſtet. Hätten wir eine tüchtige adminiſtrative Statiſtik, ſo würde es möglich ſein, die Ergebniſſe dieſer Ordnungen im Verhältniß zur Dichtigkeit der Bevölkerung zu conſtatiren und dadurch ein Maß für ihren Werth zu bekommen.

Urſprung aller Feuerordnungen in den alten Stadtrechten, ſchon im dreizehnten Jahrhundert, wenn auch nur noch in Beziehung auf die Elemente der Feuerpolizei. Das Löſchweſen gehört hauptſächlich dem achtzehnten Jahr - hundert an. Feuerordnung für Berlin von 1727 bei Juſti I. 247 ff. ſchon als Muſter aufgeſtellt. Die Feuerordnungen des vorigen Jahrhunderts ent - halten daher ſchon alle weſentlichen Punkte dieſes Syſtems: vergl. Berg a. a. O. und Mohl ebend. Preußen: Landesfeuerordnungen ſeit 1720 bei Rönne, Staatsrecht II. 365. Oeſterreich: Landesfeuerlöſchordnungen ſeit 1782 (Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde I. §. 257). Württemberg: die Stuttgarter Feuerordnung von 1703 wird zur allgemeinen Landesfeuerordnung im achtzehnten Jahrhundert (Mohl, Württemb. Verwaltungsrecht I. §. 253). Neueſte ausführliche Feuerlöſchordnung vom 20. Mai 1808 und Feuerpolizei - ordnung vom April 1808. Genau bei Roller, Württemb. Polizeirecht §. 352 405. Uebrigens iſt die Feuerordnung von Breslau 1630 (ſelbſt ſchon Reviſion) wieder das Muſter der Berliner. Bayern: Pötzl, Verwaltungsrecht §. 125. (Locale Entwicklung).

Die Literatur des vorigen Jahrhunderts ſchon bei Berg; dann bei Mohl; ſie iſt ihrer Natur nach faſt ausſchließlich techniſch. Ueber Frankreich: Geſetz vom 24. Aug. 1790, welches die ganze Feuerordnung unter den amt - lichen Maire ſtellt; ſpecielle Entwicklung in den großen Städten (vergl. Block, Dict. v. Incendie und Sappeurs-Pompiers.

England: Neueſte Feuerpolizei: 24. 25. Vict. 130 (1861) Auſtria 1864 p. 41.

II. Das Waſſerrecht.
Begriff und Syſtem.

Das Waſſerrecht beruht in Begriff und Inhalt darauf, daß das Waſſer für das Geſammtleben eine doppelte Natur hat. Es iſt erſtlich154 fähig, Gegenſtand des Privateigenthums zu ſein. Es hat aber zweitens vermöge ſeiner Natur die Beſtimmung, als ein allgemeines Element des geſammten perſönlichen und wirthſchaftlichen Lebens zu dienen. Daraus entſtehen die beiden naturgemäßen großen Theile der Bildung des Waſſerrechts, die wir demnach das Privatrecht und das öffent - liche Recht des Waſſers nennen. Das letztere beruht darauf, daß das Waſſer in allen Formen als Bedingung der perſönlichen und wirth - ſchaftlichen Entwicklung Gegenſtand der Verwaltung und daß ſein öffentliches Recht daher unbedingt ein Theil des Verwaltungsrechts iſt. Und die Geſammtheit derjenigen Beſtimmungen, Anſtalten und Thätig - keiten, vermöge deren die Verhältniſſe des Waſſers in der Weiſe im allgemeinen Intereſſe geordnet werden, daß daſſelbe alle Bedin - gungen der Entwicklung des phyſiſchen und wirthſchaft - lichen Lebens eines Volkes erfüllt, welche zu erfüllen es fähig iſt, nennen wir das Waſſerweſen.

So einfach nun auch dieſe Begriffe an ſich ſind, ſo iſt es dennoch die Aufgabe von Jahrhunderten geweſen, die erſte Vorausſetzung alles Waſſerverwaltungsrechts, die Gränze zwiſchen dem Privat - und öffent - lichen Recht des Waſſers feſtzuſtellen. Der Kampf zwiſchen beiden bildet die Geſchichte des Waſſerrechts. Erſt nachdem derſelbe nach den heftig - ſten Bewegungen beendet iſt, iſt das heutige Syſtem in ſeinen Grund - lagen, wenn auch noch nicht in ſeiner Form, dafür anerkannt worden.

Elemente der Geſchichte des Waſſerrechts.

Die Geſchichte des Waſſerrechts muß demnach vom höheren Stand - punkt aufgefaßt werden als derjenige Proceß, durch welchen die Idee des volkswirthſchaftlichen Waſſerweſens ſich gegenüber dem (bürgerlichen), privaten und ſtändiſchen Waſſerrecht und ſeinen Waſſerordnungen Gel - tung verſchafft.

Ein Waſſerweſen kann überhaupt erſt da entſtehen, wo das wirth - ſchaftliche Leben des Volkes Zuſtände und Unternehmungen entwickelt, für welche Gebrauch und Verwendung des Waſſers zu unabweisbaren Bedingungen werden, ſo weit es ſich nicht um örtlichen Waſſerſchutz handelt. So lange das nicht der Fall iſt, erſcheint das Waſſer im Rechtsleben eines Volkes überhaupt nicht. Es entwickelt ſich deßhalb ſtets erſt da, wo das Privateigenthum an Waſſer mit dem öffentlichen Gebrauch deſſelben in Gegenſatz tritt. Sein erſter und naturgemäßer Inhalt iſt deßhalb ſtets die Beſtimmung der Gränze zwiſchen dem Privat - und öffentlichen Waſſer, ſeine erſte Aufgabe, den Gebrauch des als öffentlich anerkannten Waſſers vor den Eingriffen der Einzelnen zu ſchützen (Waſſerrecht und Waſſerpolizei). Dieß iſt der Standpunkt155 des römiſchen Rechts. Der leitende Gedanke deſſelben iſt dabei, daß das Waſſer, wenn es nicht ausdrücklich als öffentlich anerkannt iſt, Acceſſorium des Grundes und Bodens ſei. Mit dieſem Princip tritt es in die germaniſche Rechtsbildung. Hier traf es zuſammen mit dem Princip der Grundherrlichkeit einerſeits und der Lehenshoheit anderer - ſeits. Aus dem erſten entwickelt ſich der Gedanke, daß auch das fließende Waſſer Eigenthum des Grundherrn ſei, ſo weit ſein Grund - beſitz reicht; aus dem zweiten der Grundſatz, daß auch dieſes Recht unter der Hoheit des oberſten Lehnsherrn ſtehe, dem vermöge ſeiner Lehnshoheit daher alles fließende Waſſer, auch die Flüſſe, Ströme, ja die Meere unterſtehen. Das erſte erzeugt dann das grundherr - liche (germaniſche) Waſſerrecht, deſſen Princip es iſt, den an ſich öffent - lichen Gebrauch des fließenden Waſſers zum Privateigenthum der herr - ſchaftlichen Grundbeſitzer des Ufers zu machen. Das zweite erzeugt dagegen den Gedanken des Waſſer-Regals, der hier wie immer zuerſt das bloße Obereigenthum bedeutet, aber mit dem ſechzehnten und ſiebenzehnten Jahrhundert ſich zu der Idee erhebt, daß der König oder die Krone vermöge dieſes Regals nicht bloß den Rechtstitel, ſondern auch die Pflicht habe, das Waſſerweſen im öffentlichen Intereſſe durch ſeine Beſtimmungen zu ordnen. So entſtehen jetzt drei Richtungen; die erſte behandelt das Waſſer als Eigenthum (römiſches Recht), die zweite als grundherrliches Recht (deutſches Privatrecht), die dritte als öffentliches Recht (Waſſerregal als Hoheit im jus publicum), die ſich gegenſeitig kreuzen und verwirren. Daraus ergibt ſich denn ſchon im ſiebenzehnten Jahrhundert das Bedürfniß, dieſen Zuſtand durch ein einheitliches Waſſergeſetz zu ordnen. Den erſten Verſuch macht Frankreich, dem im achtzehnten Jahrhundert mehrere deutſche Staaten folgen. Allein eine feſte Ordnung entſteht nicht, und zwar deßhalb nicht, weil dieſe Waſſergeſetzgebungen das Princip des grundherrlichen Waſſerrechts beſtehen laſſen und dadurch ihr Hauptobjekt, gerade die kleinen fließenden Gewäſſer, verlieren, die nach wie vor mit ihrem an ſich öffentlichen Gebrauch Gegenſtand des Privateigenthums und Privat - rechts bleiben. Auch in unſerem Jahrhundert bleibt man lange Zeit in Geſetzgebung und Wiſſenſchaft bei dieſem Standpunkt und all ſeiner Ver - wirrung ſtehen, welche er in Auffaſſung und Folgerung mit ſich bringt. Erſt in dem letzten Jahrzehent tritt das wahre Verſtändniß ein, welches als Grundlage des Waſſerweſens der Zukunft anerkannt werden muß und deſſen Inhalt ſich in drei Punkten zuſammenfaſſen läßt.

Es gibt nicht bloß ein Privateigenthum am Waſſer, ſondern es kann auch ein hiſtoriſch erworbenes Privatrecht an dem öffentlichen Gebrauch deſſelben geben. Das iſt das Waſſerrecht.

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Die Verwaltung hat dagegen die Aufgabe, das Waſſerweſen in jeder Rückſicht ſo zu ordnen, daß das Waſſer alle Bedingungen der allgemeinen Entwicklung erfüllt, zu denen es vermöge ſeiner Natur fähig iſt. Das iſt die Waſſerverwaltung.

Tritt zwiſchen dieſem Princip der Verwaltung und dem obigen des Privatrechts ein Widerſpruch ein, ſo hat die Verwaltung das letz - tere wie jedes andere Privateigenthum zu entwähren. Das iſt die Enteignung des Waſſerrechts.

Die Anwendung dieſer Grundſätze auf das Waſſerweſen ergibt nun das folgende Syſtem.

Den Ausgangspunkt für Wiſſenſchaft und Geſetzgebung des Waſſerweſens bildet die Ordonnance des Eaux et forêts von 1699, welche zuerſt die Grenze zwiſchen dem hiſtoriſchen Waſſerrecht der Grundherrlichkeit und dem neuen Recht der Verwaltung des Waſſers zum ſyſtematiſchen Ausdruck bringt, und bereits alle Punkte enthält, welche das ganze Waſſerweſen des ſiebzehnten und acht - zehnten Jahrhunderts bilden. Sie formulirte den die Geſchichte des letztern beherrſchenden Gegenſatz zwiſchen dem grundherrlichen und öffentlichen Waſſer - recht in der Beſtimmung desjenigen, was zum domaine de la Couronne und was zur justice seigneuriale gehört, und bildet dafür die dauernde Grundlage bis zur Revolution. In Deutſchland kam es zu keiner ſelbſtändigen Geſetzgebung, da es keine einheitliche Staatsgewalt gab, welche der Idee der Waſſerverwaltung gegenüber dem hiſtoriſchen Rechte ihren Ausdruck zu geben vermochte. Die Literatur beſchränkte ſich daher darauf, das beſtehende Recht in drei Formen zu verfolgen die reinen Grundbegriffe des Waſſerrechts in der Interpretation der betreffenden Titel der Digeſten, die örtlichen Gerechtſame der Grundherrlichkeit in den verſchiedenen Bearbeitungen des deutſchen Privat - rechts, und endlich das ſtaatliche Verwaltungsrecht und ſeinen Inhalt in der Lehre vom Waſſerregal. Erſte Hauptbearbeitung: A. Fritſch, Jus fluviati - cum, 1672; letzte und gründlichſte Cancrin, Abhandlungen vom Waſſerrecht 1789 1800. 4. Bde. Vom Regal zur Idee des Verwaltungsrechts gelangt man jedoch noch nicht, vergl. Berg, Polizeirecht III. S. 76 ff. Quellen und Ueber - ſicht der Geſchichte des Waſſerregals nebſt Literatur ſ. Mittermaier, deutſches Privatrecht I. 222. Auch die Geſetzgebung kommt nicht weiter. Die öſterreichi - ſche Strompolizeiordnung von 1770 iſt eigentlich eine Schifffahrtsord - nung für die Donau; an dieſelbe ſchließen ſich bis auf die jüngſte Zeit eine Reihe von Strompolizeiordnungen für die einzelnen Ströme (bei Stubenrauch I. §. 224), erſt in den neueſten Beſtrebungen für eine einheitliche Waſſergeſetz - gebung. Ueberdieß beginnt namentlich die preußiſche Geſetzgebung ſchon neben dem Deichrecht auch die eigentliche Waſſerverwaltung, Ent - und Bewäſſerung zu ordnen. Erſtes Edict 1704; folgende bei Nieberding, Waſſerrecht und Waſſerpolizei im preuß. Staate 1866. S. 10 ff. Doch bleibeu dieſe Beſtim - mungen localer Natur. Erſt in unſerem Jahrhundert beginnt ein allgemeines Verſtändniß. Beginn: die franzöſiſche Verbindung des Waſſerrechts mit der157 Landwirthſchaftspflege: Decret vom 28. Sept. 1791 (Code Rurale): Laferrière, Droit adm. I. 1. 5; das Verwaltungsrecht iſt hier ſchon entſchieden dem Privat - recht untergeordnet. Preuß. Allgem. Landrecht, Theil I. 8; folgende Ver - ordnung dieſes Jahrhunderts bei Nieberding, Anhang. Unterdeſſen aber halten ſowohl das römiſche Recht als das deutſche Privatrecht an dem Privat - eigenthum feſt, und jetzt beginnen ſich die Begriffe zu verwirren, da ſie nun - mehr durch die neue Bewegung der Geſetzgebung in engſte Berührung geſetzt werden. Die Nothwendigkeit einer neuen Auffaſſung des ganzen Gebietes wird klar, und die geſetzlichen Beſtimmungen treten in raſcher Folge in allen deut - ſchen Staaten auf und ſo entſtehen die Elemente des Syſtems des Waſſerrechts unſerer Gegenwart, in denen Deutſchland entſchieden ſowohl England als Frank - reich voraus iſt.

A. Das Privatwaſſerrecht.

Um zu einem durchgreifenden Begriff des Privatwaſſerrechts zu kommen, muß man die Unterſcheidung des Waſſers als begränzte Subſtanz und des Waſſers als bewegende Kraft oder des fließen - den Waſſers zum Grunde legen. Alles Waſſer kann in beiden Be - ziehungen Gegenſtand des Privateigenthums ſein; nur hat das letztere in beiden Fällen einen weſentlich verſchiedenen Inhalt.

Die Bedingung dafür, daß das Waſſer ſeiner Subſtanz nach Privateigenthum ſei, iſt die, daß es ein begränztes und damit be - ſtimmtes Quantum bilde. Daher ſind von dieſem Eigenthum aus - geſchloſſen nicht bloß die Meere und Seen, ſondern auch das fließende Waſſer. Iſt aber eine beſtimmte Waſſermenge eine Sache und damit ein Eigenthum, ſo folgt, daß auf daſſelbe ganz einfach alle Grundſätze des Eigenthums angewendet werden. Es gibt für daſſelbe Erwerb und Verluſt, Beſitz und Tradition, Servituten, Pfandrecht, Verjährung und die Grundſätze der Culpa, des Schadens und Schadenerſatzes ganz nach der lex Aquilia. Das Syſtem dieſer Anwendung des Privat - rechts auf das Waſſer bildet dann das Syſtem des Waſſereigen - thumsrechts. Und hier wie im ganzen Eigenthumsrecht iſt es das römiſche Recht, welches die Quelle dieſes Rechtsſyſtems zu bilden hat.

Wo aber ein fließendes Waſſer vorhanden iſt, da iſt durch die Natur deſſelben das Eigenthum an der Subſtanz ausgeſchloſſen. Das Objekt des Rechts iſt bei fließendem Waſſer nur der Gebrauch deſſelben. Dieſer Gebrauch iſt ferner naturgemäß nicht ein Recht eines Einzelnen, ſondern das Recht kann ſich immer nur auf einen beſtimm - ten und begränzten Gebrauch beziehen. Es iſt kein Zweifel, daß ein ſolcher Gebrauch auch von einem Einzelnen erworben werden und als Eigenthum deſſelben angeſehen werden kann. Iſt das der Fall, ſo ge - hört ein ſolcher Gebrauch zu den unbeweglichen Gütern, und es iſt158 durchaus rationell, denſelben mit dem Grundſtück, dem er angehört, auch in die Grundbücher eintragen zu laſſen und ihm damit das Recht des Grundbuchs in Beziehung auf Eigenthum und Beſitz zu geben. Die Natur dieſes Gebrauches bringt es dann mit ſich, daß er ſelbſt den bereits von einem Andern erworbenen Gebrauch an demſelben Waſſer nicht ſtöre und ausſchließe. Iſt er aber erworben, ſo gilt für ihn wie für jedes erworbene Recht der Grundſatz, daß wenn das öffent - liche Intereſſe eine Aufhebung jenes Rechts fordert, dafür die Enteig - nung nach den allgemeinen Grundſätzen einzutreten hat. An das Eigenthum und das Grundbuch des fließenden Waſſers ſchließt ſich daher das Princip der Waſſerenteignung. Alle dieſe Sätze ſcheinen klar zu ſein.

Fraglich wird das Syſtem des Privatwaſſerrechts nur da, wo das fließende Waſſer der Art iſt, um neben dem Einzelgebrauch auch einen öffentlichen Gebrauch zuzulaſſen. Offenbar iſt ein jedes Waſſer, welches für alle einen Gebrauch zuläßt, ſeiner Natur nach unfähig, ein Privateigenthum zu werden. Das iſt der Begriff des flumen publi - cum des römiſchen Rechts, den die germaniſche Rechtsbildung dahin beſtimmte, daß die ſchiff - und flößbaren Waſſer öffentliches Eigen - thum ſeien und als ſolche dem öffentlichen Waſſerrecht unterſtehen. Dieſer an ſich einfache Satz wird nun durch das Princip der Grund - herrlichkeit gebrochen, indem dieſelbe aus dem Obereigenthum an dem ganzen Ufer das Eigenthumsrecht auch an dem öffentlichen Gebrauche des Waſſers ableitete. Das iſt das Rechtsprincip des grundherr - lichen Waſſerrechts, deſſen Inhalt und Entwicklung dann das deutſche Privatrecht gegeben hat.

Die Geſchichte des Waſſerrechts zeigt nun den Kampf und Sieg der Idee des öffentlichen Intereſſes mit dieſem grundherrlichen Waſſer - recht zuerſt in der Idee des Waſſerregals, und dann in der ſeit dem ſiebenzehnten Jahrhundert entſtehenden Waſſergeſetzgebung. Der ſchließliche Inhalt dieſer Bewegung iſt der Uebergang aller eigent - lich grundherrlichen Waſſerrechte an die Verwaltung. Auf dieſe Weiſe haben ſich mit dem neunzehnten Jahrhundert die beiden Kategorien des Privat - und des öffentlichen Waſſerrechts der Sache nach feſtgeſtellt, wenn auch in der theoretiſchen Form namentlich dadurch viel Unſicher - heit hineingekommen iſt, daß entweder das römiſche Recht mit ſeinen Begriffen, die es höchſtens bis zur Waſſerpolizei bringen, für die ganze Lehre vom Waſſerrecht zum Grunde gelegt, oder das deutſche Privat - recht, das nur hiſtoriſche Rechtsbildungen kennt, als einfacher und unerkannter Gegenſatz des römiſchen Rechts angenommen wurde. So wie aber die Verwaltungslehre ihren Platz findet, ſo ergibt ſich ſofort,159 daß weder das eine noch das andere dieſer Rechte fähig und beſtimmt iſt, das ganze Waſſerrecht zu beherrſchen, ſondern daß man ſie, will man nicht alle Begriffe verwirren, auf die beiden Fragen nach dem Eigenthum an Subſtanz und begränztem Gebrauch des Waſſers be - ſchränken muß, während das zweite große Gebiet, das öffentliche Waſſer - recht, einzig und allein der Verwaltungslehre angehört.

Die Geſchichte der Literatur des Waſſerrechts von dieſem Standpunkt dem Verſuche ſich von der ungenügenden privatrechtlichen Theorie des römiſchen und deutſchen Rechts loszumachen, ohne daß man doch zu einem feſten Reſultate gelangt wäre, ſind ſehr intereſſant und einer eigenen Darſtellung werth. Vergl. darüber Mittermaier, deutſches Privatrecht I. §. 222 nebſt Literatur; in neuer Zeit namentlich die ſchöne Arbeit von Ubbelohde a. a. O. Schenk, die Waſſerrechtsfrage 1860 und Stein, die Waſſerrechtslehre, in Haimerls Magazin Bd. XVIII. H. 2. In der Literatur Frankreichs iſt der Streit dem deutſchen ganz gleich: ſchon Pothier (Traité de la propriété 1784; Proudhon, Domaine public III. 947; Championnière, Eaux courants; Laferrière, Droit administr. L. I. P. I. T. VI. p. 703) ſagt ſchon ſehr gut: l’usage est un démembrement de la propriété et par conséquent il suppose la propriété. Die Polizeiwiſſenſchaft läßt die Frage ganz beiſeite. Da - gegen die Enteignung ſtets richtig behandelt im Sachſen-Altenb. Geſetz I. III.

B. Das öffentliche Waſſerrecht. Begriff und Weſen.

Das öffentliche Waſſerrecht beginnt demnach da, wo der Gebrauch eines Waſſers vermöge ſeiner Natur nicht mehr durch die Subſtanz begränzt, ſondern ein allgemeiner iſt. Hier tritt die höhere Natur des Waſſers ein; es wird aus einem Gegenſtand des Privatrechts ein Ge - genſtand der inneren Verwaltung, und das leitende Princip dieſes Rechts iſt, diejenigen Ordnungen zu treffen, vermöge deren das Waſſer der Geſammtheit alle die Dienſte leiſtet, welche zu leiſten es fähig und beſtimmt iſt.

Das öffentliche Waſſerrecht empfängt nun ſein Syſtem dadurch, daß eben jedes der Grundverhältniſſe, in denen es dem allgemeinen Bedürfniſſe entgegenkommt, ſelbſtändiger Gegenſtand einer eigenen Ver - waltungsthätigkeit und damit Rechtsbildung wird. Daſſelbe iſt daher nicht ein abſtraktes Syſtem der Theorie, ſondern ein praktiſches des wirklichen Lebens. Seine Gebiete ſind der Waſſerſchutz, und die recht - liche Ordnung des Waſſerweſens für die Geſundheit, die Verkehrs -, die gewerblichen und die landwirthſchaftlichen Zwecke. Die Waſſer - polizei iſt der Schutz gegen die Störungen dieſer Ordnungen auf jedem Punkte und daher kein eigenthümliches Gebiet. Der Geſichts -160 punkt für die Behandlung dieſer Fragen darf aber nicht der des Privat - rechts, ſondern muß der des öffentlichen Intereſſes ſein. Erſt das neunzehnte Jahrhundert hat nun dieſen Grundſatz durchgehend aner - kannt, und ſo ſind die Ausführungen deſſelben, die Waſſergeſetz - gebungen entſtanden, die mit mehr oder weniger Klarheit und Ein - heit die Codifikationen des Waſſerrechts unſerer Gegenwart bilden, und deren Inhalt ſich demgemäß in die folgenden Gebiete auflöst.

England hat keine vollſtändige Waſſergeſetzgebung, ſondern von jeher einzelne Parlamentsbeſchlüſſe, die dann in der erſten Waterworks-Clauses Act von 1847 und dann in der neuen Waterworks-Clauses Act 26. 27. Vict. 93 zuſammengefaßt ſind, ſich aber weſentlich auf die Baulichkeiten für das Waſſer bezieht. Vergl. Gneiſt, Verwaltungsrecht II. 737 ff. Daneben ſpecielle Akte; ſ. unten. Frankreich hat in ſeiner großen Ordonnance de la marine vom Auguſt 1681 die allgemein gültigen Beſtimmungen für das öffentliche Waſſer - recht des Meeresufers aufgeſtellt; eine einheitliche Waſſergeſetzgebung entbehrt es (vergl. Laferrière, Dr. publ.). P. 1. Tit. 4. Die Grundlage des eigentlichen Waſſerrechts iſt dagegen die große Ordonnance des eaux et forêts vom Aug. 1669. Deutſchland zeichnet ſich durch reiche und zum Theil ausgezeichnete Ge - ſetzgebungen aus, zum Theil in den allgemein bürgerlichen Geſetzbüchern, wie im Allgem. Landrecht II. 15. 62; dann in eigenen Geſetzen bis 1856 geſammelt von Glaß: die waſſerrechtliche Geſetzgebung. Die Literatur darüber bei Ubbe - lohde und Nieberding S. 23, 24. Das bayeriſche Waſſerrecht von 1852 erläutert von Pözl, bei Dollmann. Heſſen-Darmſtadt: Waſſer - rechtsgeſetz von 1853 und 1858. Lübeck: Waſſerlöſungsordnung vom 2. Dec. 1865. Das rationellſte Geſetz iſt das Sachſen-Altenb. Waſſerrecht, Geſetz vom 18. Okt. 1865. Ueber das preußiſche Waſſerrecht außer Nieberding a. a. O. Rönne und Lette, Landw. Culturgeſetzgebung Bd. III. Das neueſte öſterreichiſche, kaum genügende Geſetz vom 30. Mai 1869.

a) Der Waſſerſchutz und Waſſerbau.

Der Waſſerſchutz iſt diejenige Ordnung der Verwaltung, welche der elementaren phyſiſchen Gewalt des Waſſers und ihren zerſtörenden Wirkungen entgegentritt. Der Waſſerſchutz iſt urſprünglich wie die Waſſergefahr örtlich. Es iſt zuerſt dem Einzelnen überlaſſen; dann wird es Gegenſtand der Selbſtverwaltung, und daraus bildet ſich das Deich - und Dammweſen und ſeine Organiſation; erſt mit dem achtzehn - ten Jahrhundert tritt die Staatsverwaltung thätig hinzu, und ſo ent - ſteht die große techniſche Organiſation, welche wir das Waſſerbau - weſen nennen. Grundlage deſſelben iſt, daß die allgemeinen techniſchen Vorſchriften von der Regierung, die rechtlichen Beſtimmungen nament - lich über die Waſſer laſt oder die Vertheilung der Koſten von der Geſetz - gebung, der wirkliche Waſſer bau dagegen von den Deichverbänden161 unter techniſcher Leitung und Oberaufſicht ausgehen. Bei hoher ört - licher Wichtigkeit der Sache fehlt natürlich die allgemeine Bedeutung der Sache. Daher auch die ſehr ungleichmäßige Behandlung derſelben.

Ueber das alte Deichrecht und die Deichverbände in jedem deutſchen Privatrecht vergl. für die neuere Zeit Gierke, Genoſſenſchaftsrecht §. 587. Mittermaier, deutſches Privatrecht I. §. 223 226. Beſeler, deutſches Privatrecht §. 198. Entſtehung der verwaltungsrechtlichen Behandlung im vorigen Jahrhundert vergl. Berg, Polizeirecht III. 2. 8. Neue Zeit: Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. §. 124. Specielle Geſetzgebung vergl. Nieberding a. a. O. S. 208 243. Ubbelohde S. 4 6. Roller, württembergiſches Polizeirecht S. 103. 206. Hannover: Deichordnung vom 2. März 1864. Oeſterreich: örtliche Vorſchriften, die aber analog angewendet werden bei Stubenrauch I. §. 258. Bayern: Hauptgeſetz für den Uferſchutz vom 28. Mai 1852. Mayer, Verwaltungsrecht S. 172. Pözl, Verwaltungs - recht. Das engliſche Recht iſt nicht ausgebildet. Das franzöſiſche Deich - recht iſt geordnet durch Geſetz vom 14. Flor. XI. und Geſetz vom 16. Sept. 1807. Hier ſind die erſten Associations syndicales in Frankreich entſtanden. Vergl. Block, Art. Endiguement. Neueſtes Geſetz über die Associations syndicales bei Waſſerbauten vom 21. Juli 1865.

b) Die Waſſerverſorgung.

Die Waſſerverſorgung das Waſſerrecht der Geſundheitspflege bei den Alten hoch ausgebildet, gehört für unſere Epoche erſt der neueſten Zeit. Sie hat aus naheliegenden Gründen einen weſentlich localen Charakter, und iſt bisher mehr auf das Bedürfniß als auf die Geſundheitspflege berechnet. Eigentliche Geſetzgebungen gibt es dafür nicht; es wird ſolche erſt dann geben, wenn die öffentliche Geſundheits - pflege dieſe erſte Bedingung aller Geſundheit nicht mehr dem zufälligen Verſtändniß der einzelnen Gemeinden überläßt. Die bisherigen Waſſer - verſorgungen haben mehr den Charakter von Unternehmungen als den von öffentlichen Anſtalten. Das wird in der Zukunft anders werden.

Mangel der Berückſichtigung in den Geſetzgebungen. In England jedoch ſchon in der Waterworks Clauses Act ausführlich berückſichtigt. Sonſt nur ein - zelne theils ſicherheitspolizeiliche und hygieniſche Beſtimmungen in den Strom - und Waſſerpolizeiordnungen. Das Ganze iſt grundſätzlich, aber nicht rationell, Sache der Gemeindeverwaltungen.

c) Die Waſſertriebkraft.

Die Triebkraft des Waſſers bildet den Punkt, wo ſich das Privat - und das öffentliche Waſſerrecht in der germaniſchen Welt, vorzugweiſe aber in dem bergigen Deutſchland am engſten berühren, während dasStein, Handbuch der Verwaltungslehre. 11162Gebiet in dem flachen England und ſelbſt in Frankreich nahezu fehlt. Das Recht deſſelben hat zwei Epochen. Die erſte iſt die grundherr - liche, in der der Grundherr als Eigenthümer auch des fließenden Waſſers auftritt; daher Recht auf Anlage von Mühlen ꝛc. als Perti - nenz der Grundherrſchaft. Die zweite beginnt mit dem achtzehnten Jahrhundert ſich klarer zu bilden, erſcheint jedoch noch weſentlich als Recht der beſtehenden Waſſergewerke, namentlich der Mühlen; daher erſchöpft ſich das Recht in den Mühlwaſſerordnungen, die dem römi - ſchen Recht ganz unbekannt ſind, mit Vorfluths -, Staurecht, Wehrrecht und anderen Punkten. Dadurch Verbindung mit gewiſſen Servituten, und daran ſich knüpfend eine große Jurisprudenz, welche noch immer alle Fragen aus dem einſeitigen privatrechtlichen Geſichtspunkt be - handelt.

Vergl. das betreffende Recht für Preußen bei Nieberding a. a. O. Letzte preußiſche Mühlordnung vom 15. Nov. 1811. Oeſterreich: Stand - punkt der Verleihung von Waſſergefällen (niederöſterreichiſche Verordnung vom 28. Febr. 1858; Stubenrauch I. S. 258).

d) Die Waſſerverkehrswege.

Die zweite große Form des Gebrauchs des Waſſers iſt die der Waſſerverkehrswege. Der einfache Grundſatz, daß ein Gewäſſer welches die Fähigkeit hat, als Verkehrsweg benützt zu werden, auch der Geſammtheit gehöre, entſteht mit dem Verkehr ſelbſt, und iſt daher dem römiſchen Recht wie dem älteſten deutſchen Recht ein unbezweifeltes Princip. Die Entſtehung der Grundherrlichkeit hat nun dieſen Grund - ſatz ſeit dem Mittelalter wieder in Zweifel geſtellt, die Benützung der Waſſerſtraßen als ein Recht der erſteren, und vermöge derſelben Zoll - und Wegegeld von der Flußſchifffahrt gefordert. Der Kampf gegen dieſen verderblichen Grundſatz erſcheint dann in der Regalität des Waſſers. Dieſelbe wird in verſchiedener Weiſe ausgedrückt, enthält aber zunächſt und urſprünglich nur den negativen Gedanken, daß alle ſchiffbaren Ströme und Flüſſe, als Eigenthum der Krone, nicht der Grundherrlichkeit angehören. In dem theils theoretiſchen, theils prak - tiſchen Kampf um das Princip erſchöpft ſich dann das achtzehnte Jahr - hundert; doch gelangt daſſelbe ſchon zu den allgemeinen Strom - und Flußpolizeiordnungen, welche zugleich Schifffahrtsordnungen ſind, während für die kleineren fließenden Gewäſſer wieder die Leinpfade - ordnungen und das Flößerrecht, obwohl meiſt örtlich entſtanden, dennoch gleichfalls den Gedanken des allgemeinen Rechts an jedem ſchiffbaren Gewäſſer in ihrem Gebiete durchführen. Aber erſt das neunzehnte Jahrhundert gelangt zu einer größeren Auffaſſung. Während163 in dem achtzehnten Jahrhundert die ſchiffbaren Gewäſſer noch immer den Charakter örtlicher Verkehrswege haben, erſcheinen dieſelben im neunzehnten Jahrhundert ſchon als Verkehrswege der allgemeinen Handelsbewegung. Die Verwaltung fängt daher jetzt an, unmittelbar für dieſelben thätig zu ſein. So entſtehen zuerſt die Canalbauten einerſeits, und die Strom - und Flußregulirungen andererſeits. Aber auch ſie ſind zunächſt nur als Aufgaben der angränzenden Länder aufgefaßt; den Ausdruck dieſes Princips bilden theils die Privilegien für beſtimmte Schifffahrtsgeſellſchaften, theils die Belegung fremder Schiffe mit beſonderen Abgaben. Erſt die Mitte unſeres Jahrhunderts ſtellt ſich auf den Standpunkt, die großen ſchiffbaren Ströme als Theil des Meeres zu betrachten; und ſo bricht ſich der Gedanke der vollen Verkehrsfreiheit Bahn, der theils in der Aufhebung der noch be - ſtehenden Stromzölle, wie auf Rhein und Elbe, theils in der unbe - ſchränkten Zulaſſung fremder Dampfſchifffahrtslinien, wie auf der Donau, theils in großen internationalen Stromarbeiten wie an der Sulinamündung, theils in nicht minder bedeutenden Weltcanalbauten, wie der Suezeanal ſeinen großartigen Ausdruck findet. Hier reicht das Waſſerrecht dem Schifffahrtsweſen die Hand, und das Princip der Ge - meinſchaft des Verkehrslebens von ganz Europa erringt einen neuen, hochbedeutenden Sieg über Grundherrlichkeit und Partikularismus der früheren Epochen.

Zuerſt und am klarſten iſt das Princip der Unterordnung aller ſchiffbaren Flüſſe geſetzlich ausgeſprochen in der Ord. des eaux et forêts 1669: toutes les eaux portants bateaux de leur fonds sont domaine de la Couronne. Stein bei Haimerl a. a. O. Laferrière, Droit publ. I. 1. Tit. 4. (Geſchichte.) Ueber die Entwicklung des deutſchen Rechts Mittermaier, deutſches Privat - recht I. §. 221. 222 nebſt Literatur. Oeſterreichs Strompolizeiordnung von 1770. (ſ. oben). Preuß. Allgem. Landrecht I. 8 und 22 und das Geſetz über die Benützung der Privatflüſſe vom 28. Febr. 1843. Vergl. Nieberding a. a. O. und Glaß. Alte Rhein - und Elbzölle Klüber, Oeffentliches Recht §. 568 ff. mit all den früheren Beſtimmungen auch über Main, Neckar, Moſel, Maas und Schelde als internationale Verträge. Elbzölle ſpeciell: Aktenſtücke und Nachweiſe 1860. Freiheit der Donau 1859. Befreiung von den Elbzöllen in Ausſicht geſtellt (Norddeutſche Bundesverfaſſung Art. 54). Convention über internationale Schifffahrt auf dem Pruth von 1869.

e) Das Waſſerrecht der Landwirthſchaft.

Das was wir das Waſſerrecht der Landwirthſchaft nennen, ent - ſteht endlich da, wo die Fähigkeit des Waſſers der Produktion, na - mentlich in der Landwirthſchaft zu dienen, nicht mehr der Einzelthätig - keit überlaſſen, ſondern Gegenſtand der Verwaltung wird. Nach dem164 Weſen der letzteren kann dieß nur da der Fall ſein, wo der Einzelne nicht mehr im Stande iſt, auf Grundlage einzelner Kräfte und Rechte dieſe Fähigkeit des Waſſers auszunutzen. Die Vorausſetzung dafür iſt ein höheres Verſtändniß der produktiven Qualitäten des Waſſers. Der Zweck iſt die möglichſt allgemeine Verwerthung dieſer Qualitäten. Der Organismus dafür iſt vermöge der örtlichen Natur des Waſſers, weſent - lich das Vereinsweſen in der Geſtalt der Waſſerverbände. Das Recht derſelben enthält einerſeits die Aufſtellung der Principien für die Ordnung dieſer Waſſerkörperſchaften und ihrer Verwaltungsthätig - keiten, andererſeits die Durchführung der Enteignung für die Zwecke derſelben. Die beiden Hauptgebiete ſind die Entwäſſerung, zu einem ſpeciellen Rechtsverhältniß ausgebildet durch das Drainirungs - ſyſtem, und die Bewäſſerung in ihren verſchiedenen Formen. Die Grundſätze, nach denen beide anzulegen und zu betreiben ſind, gehören der Landwirthſchaftslehre; die Waſſerverwaltung hat nur die rechtlichen Bedingungen herzuſtellen, welche die Vorausſetzung für beide bilden. Hier tritt daher die Thätigkeit des Staats hinter die des Einzelnen zurück, und Verſtändniß und Energie der Vereine und der Individuen übernehmen die Aufgabe, das Waſſer zu einem integrirenden Elemente des produktiven Lebens der Volkswirthſchaft zu machen.

Das nun ſind die drei Hauptgebiete der Waſſerverwaltung. Ge - ſchichtlich ſucceſſiv entſtanden, und örtlich ſehr verſchieden ausgebildet, ſind ſie dennoch ſtets alle zugleich in jeder Verwaltung gegenwärtig und thätig; ſie ſind ein Ganzes, und müſſen als ſolches aufgefaßt und erkannt werden.

Die Epoche der Strompolizei und des Waſſerordnungsrechts kennt geſetz - lich noch das Gebiet nicht. Doch iſt bei Juſti I. §. 37. 80 die Entwäſſerungs - lehre techniſch ſchon verarbeitet. Die Ent - und Bewäſſerungsgeſetzgebung hat ihre örtliche Heimath aus phyſiſchen Gründen in der Lombardei und Holland (Waterſtaat). Anfang für Deutſchland im achtzehnten Jahrhundert in Preußen mit Edikt von 1704; die folgenden Verordnungen bei Nieberding S. 10 ff. In unſerem Jahrhundert ward ſie ein integrirender Beſtandtheil aller Waſſer - geſetzgebung; Geſetze bei Glaß, Waſſerverordnungen. Geſetzgebung; Preußen: bei Nieberding S. 91 116 und 122 170. Lette und Rönne Landeskultur - geſetz Bd. III. Hannover bei Ubbelohde S. 27 ff. Neueſte Deich - und Abwäſſerungsordnung vom 22. Jan. 1864. Waſſergenoſſenſchaften: vergl. Gierke a. a. O. Allgemeine Bemerkungen bei Stein a. a. O. Fort - ſchreitende Bildung von Ent - und Bewäſſerungsverbänden mit eigener Verwaltung und Enteignungsrecht; Statuten derſelben nach den Grundſätzen des Vereinsweſens beſtätigt; vergl. preuß. Geſetzſamml. 1865 69. Grundlage iſt dabei ſtets das Geſetz vom 11. März und 14. Nov. 1853 für die Entwäſſe - rungsverbände. In Frankreich haben ſich Irrigation (servitude165 légale d’irrigation L. 29. Avr. 1845) und Desséchement (Code de des - séchement v. Poterlet) zu ſelbſtändigen Geſetzgebungen entwickelt, (Loi sur le drainage vom 10. Juni 1854), und ſind für beide die Verbände als Asso - ciations syndicales eingeführt. Geſetz über die Associations syndicales für Entwäſſerungen vom 24. Juli 1865. Auſtria 1866 S. 364. Vergl. Lafer - rière, Droit. admin. I. P. 1. Tit. IV. Ch. 1 2. In Belgien gleiche Grundſätze: de Fooz, Droit admin. belge 1861. III. S. 241. Neben dem holländiſchen Waterſtaat ſ. de Boſch Kemper, Nederl. Staatsregt §. 201 ff. In England gilt für den Waſſerbau die Waterworks Clauses Act von 1863. 26. 27. Vict. 93. Früheres Recht Gneiſt II. S. 737. Waterworks Clauses Act von 1847. Für das Drainage-Recht 24. 25. Vict. 133 mit Drai - nage boords und districts und die Drainage Act 26. 27. Vict. 58. Auſtria 1865. N. 8. Die frühere Drainage Act 9. 10. Vict. 101 hatte 1 Million Vorſchuß gewährt. Roſcher II. 36 39.

III. Das Schadenverſicherungsweſen. Begriff und hiſtoriſche Entwicklung.

Im Waſſerweſen und Feuerweſen ſchützt nun der Einzelne unter Hülfe der Gemeinſchaft ſeine Güter vor den Elementen. Da aber, wo dieſer Kampf für das Gut aufhört, beginnt ein zweiter. Es iſt der Verſuch, auch bei wirklichem elementarem Untergang des Gutes das - jenige zu erhalten, um deſſentwillen er das Gut eigentlich beſitzt, den Werth deſſelben.

Dieſe Erhaltung des Werthes bei Untergang des Gutes iſt nun dem Einzelnen für ſich geradezu unmöglich. Sie iſt nur denkbar, in - dem er mit Anderen in eine Gemeinſchaft tritt, welche auf Grundlage gegenſeitiger Leiſtungen ihm den Erſatz für den wirklich eingetretenen Elementarſchaden darbietet. Eine ſolche Gemeinſchaft bedarf der Ord - nung ſowohl für die Beſtimmung der Leiſtungen und Gegenleiſtungen, als für die daraus entſtehenden Rechtsverhältniſſe; und dieſe Ordnung iſt, als öffentlich anerkannte Organiſation des gegenſeitigen Erſatzes für Elementarſchäden, das Schadenverſicherungsweſen.

Es iſt klar, daß ein ſolcher Erſatz anfänglich nur auf dem guten Willen des Einzelnen beruht. Zu einer öffentlichen Organiſation ge - langt die Sache erſt dann, wenn ſich aus den Einzelwirthſchaften größere Unternehmungen entwickeln, die nur vermöge der Sicherung eines Erſatzes in Schadensfällen ihre Verpflichtungen aufrecht halten können. Sie werden damit die Baſis des Credits, und ſchreiten in dem Grade vor, in welchem der Unternehmungscredit ſeinen privaten Charakter verliert und die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des einen Unternehmens zu einer Gefahr für die des andern wird. Alle Orga -166 niſation des Verſicherungsweſens geht daher von gleichartigen Unter - nehmungen aus, und entſteht zunächſt in der Form des Vereinsweſens. Aus dem letzteren Grunde kennt die alte Welt kein Verſicherungsweſen, aus dem erſteren das Mittelalter nicht. Daſſelbe entſteht erſt mit dem Welthandel im fünfzehnten Jahrhundert und zwar für die Schifffahrt als Seeverſicherung durch freie Verſicherungsvereine; von da geht es über auf die Städte als örtliche (ſtädtiſche) Feuer-Aſſecuranzen; im ſiebzehnten Jahrhundert greifen dann die Regierungen hinein, und errichten öffentliche Brandſchadenverſicherungen auch für das flache Land mit Verpflichtung zur Theilnahme und unter amtlicher Verwal - tung. Frankreich und England halten ſich allerdings davon frei, da - für aber entſteht die erſte große Seeverſicherungsgeſetzgebung in der Ordonnance de la marine von 1667, während mit dem engliſchen Handel das Vereinsweſen aufblüht. Im achtzehnten Jahrhundert geht das Verſicherungsweſen dann auf die Theorie über; das Verſicherungs - recht wird Gegenſtand hiſtoriſcher und juriſtiſcher Forſchung, und die großen Verſicherungsgeſellſchaften, namentlich Englands, beginnen zu internationalen Inſtituten zu werden. Im neunzehnten Jahrhundert löst ſich dann auch das Feuerverſicherungsweſen in den übrigen euro - päiſchen Staaten von der Vormundſchaft der Regierung ab, mit Aus - nahme Preußens und einiger andern deutſchen Staaten, welche an den Beſchränkungen des vorigen Jahrhunderts auch jetzt noch feſthalten. Das Verſicherungsweſen entwickelt ſich nunmehr in gleichem Schritte mit Verkehr und Credit zu einem integrirenden Element des geſammten volkswirthſchaftlichen Lebens; es bildet ſich einerſeits das Schadenver - ſicherungsweſen in ſeinen Hauptzweigen, der See - und der Feuer - verſicherung, daneben in Hagel - und Viehverſicherung zu einem großartigen Syſteme aus, an das ſich die Lebensverſicherung als neue und eigenthümliche Form der Capitalbildung anſchließt; die große Ge - meinſamkeit des Verkehrs verbindet die Geſellſchaften in der Form der Rückverſicherungen wieder unter einander, und erzeugt in den Rück - verſicherungsgeſellſchaften ſelbſtändige Organe dieſer Gegen - ſeitigkeit, ſo daß jetzt das Verſicherungsweſen, von kleinen Anfängen ausgehend, zu einem alle Welttheile in Credit und Verkehr gleichmäßig umfaſſenden, gewaltigen Organismus geworden iſt, eine der großartig - ſten Erſcheinungen, welche die Weltgeſchichte kennt, und die nunmehr auf allen Punkten der Erde jeden Einzelnen zwar nicht vor dem ele - mentaren Verluſt ſeiner Güter, wohl aber ihres Werthes ſchützt.

Auf dieſem hohen Standpunkte nun verlieren offenbar die Verei - nigungen für die Verſicherung ihren urſprünglichen Charakter. Sie können gegenüber einer ſolchen, die ganze Welt umfaſſenden und den167 ganzen Völkerverkehr durchdringenden Funktion weder bloß örtliche Staatsanſtalten, noch bloße Erwerbsgeſellſchaften bleiben. Sie ſind ihrem Weſen nach freie Organismen der Verwaltung; das iſt, ſie ſind Vereine, und ihr Recht, urſprünglich nichts als Vertrags - und ad - miniſtratives Recht, wird ein Theil des Verwaltungsrechts im höchſten Sinne des Wortes. Sie ſind Organe des öffentlichen Lebens geworden; ſie verwalten uns die wichtigſten öffentlichen Intereſſen und Recht und Theorie ihrer Funktion ſollte daher jetzt nicht mehr als bloßes Privatrecht und Geſchäftslehre, ſondern als ein weſentlicher Theil der Verwaltungslehre erkannt werden.

Allerdings nun ſtehen wir in dieſer Beziehung vor dem entſchei - denden Uebergange von der früheren Auffaſſung. Die Zukunft des Schadenverſicherungsweſens im Beſonderen (wie des Verſicherungsweſens im Allgemeinen) beruht darauf, daß man die Principien, das Recht und die Verwaltung der Vereine als Elemente des Verwaltungsrechts erkennt, und daher das Sonderintereſſe derſelben den großen Forderun - gen des Geſammtintereſſes ſich organiſch unterordnet. Dazu hat nun die neuere Zeit noch das große Element des internationalen Ver - ſicherungsweſens hinzugefügt, indem die Zulaſſung fremder Geſell - ſchaften, die nicht einmal dem einheimiſchen Vereinsrecht unterliegen, und die daher in ihrer unbegränzten Freiheit das Verſicherungsweſen ganz als ein Geſchäft und freie unbeſchränkte internationale Zulaſſung als eine einfache Conſequenz der leeren Handelsfreiheit erſcheinen laſſen. Offenbar genügt hier das formale Element des Rechts nicht mehr; es muß vielmehr das Weſen der Sache für die Verwaltung zur Geltung kommen. Um das darzulegen, muß man das Princip und die Ent - wicklung der Rechtsbildung des Verſicherungsweſens ins Auge faſſen.

See-Aſſecuranz als Grundlage des organiſchen Verſicherungsweſens, nur durch Vereine möglich. Erſte Aſſecuranz wahrſcheinlich im vierzehnten Jahrhundert in Flandern; im fünfzehnten Jahrhundert Ausbreitung derſelben namentlich von Holland aus. Hauptwerk noch immer Beneke, Syſtem des Aſſecuranz - und Bodmereiweſens 1805. 4. Bde. Geſchichtliche Einleitung Bd. I. S. 1 ff. Literatur: Mittermaier, deutſches Privatrecht III. Bd. §. 303. Uebergang zur Feuerverſicherung im ſiebzehnten Jahrhundert. Beginn als ſtädtiſche Verſicherungen; Angaben von Hellwig in Zeitſchrift des ſtat. Bur. 1868. Im achtzehnten Jahrhundert in Deutſchland geſetzliche Aus - dehnung auf das ganze Land im Verordnungswege: die Staatspolizei iſt zur Einführung ſolcher Anſtalten nicht nur berechtigt, ſondern auch verpflichtet Berg, Polizeirecht III. S. 68. Dieß Princip erhält ſich noch immer in mehreren deutſchen Staaten. Preußen ſcheint mit der obrigkeitlichen Orga - niſation der Feuerſocietäten voranzugehen (Feuerkaſſenreglement von 1705 und 1706); Beibehaltung dieſes Standpunktes in neueſter Zeit (Geſetz von 1841168 und 1845); Literatur bei Rönne, Staatsrecht II. 439; ſehr excluſiv gegen die freie Bewegung der Verſicherungsvereine, dagegen ohne Geſetz für die See - verſicherung u. ſ. w. Aehnlich in Bayern; neueſtes Geſetz vom 28. Mai 1852. Pözl, Verwaltungsrecht §. 130 und bei Dollmann. In Württemberg ſchon ſeit 1773 Umwandlung der ſeit 1753 beſtehenden Geſellſchaft in eine Staatsanſtalt mit Zwang durch Brandverſicherungsordnung vom 16. Jan.; darauf die Brandſchadenordnung von 1807. Mohl, württembergiſches Ver - waltungsrecht II. §. 255. Oeſterreich: Im vorigen Jahrhundert Stand - punkt der öffentlichen Unterſtützungen ohne Verſicherungsanſtalt (Kopetz, Polizeigeſetzkunde II. 118 Art.; Entſchluß vom Sept. 1819 wodurch die Er - richtung von Feuerverſicherungen bloß dem Privatunternehmen anheimgeſtellt werden ſoll vergl. Dorninger, Feuerverſicherungsanſtalten 1822 S. 14 17; daher jetzt bloß Vereinsweſen. In Frankreich ohne alle geſetzliche Rege - lung. Grundſatz nur, daß die Beſtimmungen über Seeverſicherungen (ſ. unten) analog auf Feuerverſicherung angewendet werden. Literatur bei Block, Dict. de l’adm. ; dagegen das Seeverſicherungsweſen früh geregelt; Aſſecuranz - ordnung ſchon 1435 (Barcelona), dann 1523 (Florenz) u. a. Beneke a. a. O. S. 10 ff. Erſtes vollſtändiges Aſſecuranzrecht in der Ord. de la marine 1681; dieß Geſetz liegt noch jetzt dem franzöſiſchen Recht zum Grunde; der Code de Com. T. 10. 1. 2 iſt nur Redaction der Ordonnanz und des Geſetzes von 1779; Zuſammenſtellung bei Beneke in Bd. IV. England beſitzt keine Geſetz - gebung; Deutſchland auch nicht. Dabei gilt, daß das Feuerverſicherungsrecht materiell als Interpretationsmittel für das Schadenverſicherungsrecht angeſehen wird (Block, Assecurances. ) Während deſſen ſtarke Entwicklung der Theorie, für Brandſchaden jedoch weſentlich vom polizeilichen Standpunkt; Gäng, Verſicherungsanſtalten wider Feuerſchaden 1792. Frank, landwirthſchaftliche Polizei II. 313. Dorninger, Feuerverſicherungsanſtalten 1822. Krünitz, Encyclopädie XIII. 214. Brüggemann, Mobiliarverſicherung in Preußen 1838. Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. 127 ff. Rau, Volkswirthſchaftspflege §. 23 ff. Bayern: Feuerverſicherungsweſen unter öffentliche Controle geſtellt (Geſetz vom 10. Febr. 1865). Was ſpeciell die Seeverſicherung betrifft, ſo hat ſie ihrer Natur nach von jeher einen Theil des Seerechts gebildet, und eine eigene ſehr eingehende Jurisprudenz erzeugt, die ſich an die Geſetzgebung an - ſchließt. Wie lange werden wir warten müſſen, bis das Feuerverſicherungs - weſen Bearbeitungen wie die von Pöhls aufzuweiſen haben wird? (ſ. unter Seerecht). Ueber Weſen und Recht der internationalen Verſicherungen mangelt noch alles, bis auf den einfachen, wir möchten ſagen rohen Satz, daß die Zulaſſung fremder Geſellſchaften von Verträgen oder im einzelnen Falle von Genehmigungen abhängt. Es wird aber die Zeit kommen, wo man auch für die Verſicherungsgeſellſchaften internationale Rechtsſätze als völkerrechtliche Bedingung ihrer Zulaſſung aufſtellen wird! Vorläufig haben faſt alle Zulaſ - ſungsverträge fremder Aktiengeſellſchaften die Verſicherungsgeſellſchaften aus - geſchloſſen, in dem richtigen Gefühl, daß es bei denſelben noch auf mehr an - komme, als auf die bloße Sicherheit des Capitals (ſ. Stein, im Compaß 1869).

169
A. Die Rechtsbildung des Verſicherungsweſens und ſein Fortſchritt.

Die Rechtsbildung des ganzen Verſicherungsweſens beruht nämlich darauf, daß in jeder Verſicherung zwei Elemente zuſammenwirken. Das erſte dieſer Elemente iſt der privatrechtliche Verſicherungsvertrag, das zweite iſt die öffentliche Funktion des Verſicherungsweſens als Theil der organiſchen Verwaltung der Volkswirthſchaft. In dem erſten ſteckt das Sonderintereſſe der Unternehmer, in dem zweiten die Forderung des öffentlichen Intereſſes, die auch hier in ſcharfen Gegenſatz kommen können. Der gegebene Rechtszuſtand des Verſicherungsweſens beſteht deßhalb weſentlich in dem zeitweiligen Verhältniß beider zu einander; die Entwicklung in dem allmähligen Siege des letzteren über das erſtere. Der Gang derſelben aber bis zum gegenwärtigen Zuſtand iſt in ſeinen Hauptpunkten folgender.

Die Verſicherung beginnt allerdings als reiner Vertrag in den Seeverſicherungen; allein faſt gleichzeitig wird dieß Vertragsrecht, na - mentlich im Anſchluß an das Seerecht, als eine öffentliche Angelegen - heit anerkannt, und dadurch Gegenſtand der Geſetzgebung in den alten Aſſecuranzordnungen. Das iſt die erſte Epoche der Rechtsbildung. Sie bleibt jedoch dabei ſtehen, daß ſich die Geſetzgebung nur auf die Be - ſtimmung des rechtlichen Inhalts dieſes Verſicherungsvertrages be - ſchränkt, und ſich um die Verwaltung der Verſicherungsanſtalten noch gar nicht kümmert. Die zweite Epoche entſteht da, wo der Staat die polizeilichen Brandſchadenanſtalten einführt; in dieſen ver - ſchwindet wieder das Vertragsrecht und an ſeine Stelle tritt das Ver - ordnungsrecht, und der Staat verwaltet das Verſicherungsweſen durch ſeine Beamtete, entweder ausſchließlich, oder unter Zuziehung der Betheiligten (Deutſchland, achtzehntes Jahrhundert). Da jedoch die Seeverſicherung davon ausgeſchloſſen bleibt, ſo geſchieht es, daß für das letztere eine ausführliche Jurisprudenz entſteht, während ſie für das Feuerverſicherungsweſen bis auf den heutigen Tag mangelt. Trotz dem erzeugt dieſe polizeiliche Epoche theils durch den Einfluß der Lite - ratur, theils durch ſpecielle Geſetze das Verſtändniß für die wichtige öffentliche Funktion alles Verſicherungsweſens. Die Regierungen er - kennen die Nothwendigkeit, daſſelbe im öffentlichen Intereſſe ihrer Oberaufſicht zu unterwerfen. Das iſt der Grund, weßhalb ſich der unfreie Zuſtand der geſetzlichen Zwangsverſicherungsanſtalten noch theil - weiſe erhält. Da aber, wo die Vereine an ihre Stelle treten, und das Verſicherungsweſen in die Hand nehmen, mangelt der Verwaltung Erfahrung und Theorie, um daſſelbe einer ausreichenden Controle zu unterziehen, und ſie muß ſich deßhalb genügen laſſen, jene Oberauf -170 ſicht durch einfache Anwendung der Grundſätze des Vereins - rechts auf die Geſellſchaften auszuüben, während ſtatt feſter Prin - cipien die Concurrenz der letzteren für das ganze Verſicherungs - weſen maßgebend wird. Das deutſche Handelsgeſetzbuch hat dieß ſo wenig geändert wie der Code de Com. und ſeine Nachbildungen in den übrigen Staaten. Dieß iſt der gegenwärtige Zuſtand. Sein Charakter iſt der Mangel einer, auf einer feſten Theorie beruhenden Oberaufſicht trotz richtigem Verſtändniß der öffentlichen Bedeutung der Sache. Die Aufgabe der Zukunft iſt demnach, die erſtere zu formu - liren, wie der zweiten ihren wahren Inhalt zu geben. Dafür aber ſind die leitenden Grundſätze folgende.

Die Stellung der Theorie des Verſicherungsweſens in der Staatswiſſen - ſchaft (Juſti I. 718) iſt falſch; Berg, Sonnenfels, Handbuch VII. 256 nehmen es noch allgemein a. a. O.; ähnlich Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. 127 ff. Rau dagegen hat es in die Landwirthſchaft verwieſen (Volkswirthſchaftspflege I. 105), dem Roſcher (Volkswirthſchaft II. C. 13) gefolgt iſt. Wie gering iſt aber das verſicherte landwirthſchaftliche Capital gegenüber dem übrigen! Ein Verſtändniß des Verwaltungsrechts für dieſes Gebiet mangelt gänzlich. Gierke (Genoſſenſchaft S. 1049 ff. ) hat wieder nichts darin geſehen, als eine Form der Genoſſenſchaft, und behandelt nur ihre formalen Elemente. Döhl, Verſicherungsweſen des preuß. Staates 1865 iſt eine ſehr fleißige Zuſammen - ſtellung der preußiſchen Geſetzgebung. Die eigentliche Verſicherungslehre iſt neben der Verſicherungsjurisprudenz höchſt unentwickelt; ihr Vater bleibt noch immer Maſius (ſyſtematiſche Darſtellung des geſammten Verſicherungs - weſens 1846, rein geſchäftlich). Die neuere Zeit arbeitet dagegen kräftig; viel Inhalt in Elsners Aſſecuranzalmanach 1867 f. Freilich alles nur vom Standpunkt des Verſicherungs geſchäfts, ſogar ohne alle Rückſicht auf die innere Verwaltung des Geſellſchafts - geſchweige denn des öffentlichen Intereſſes.

B. Grundſagen des öffentlichen Rechts des Verſicherungsweſens.

Es iſt kein Zweifel, daß jede Verſicherungsgeſellſchaft zunächſt ein Unternehmen iſt, und daher berechtigt, frei nach eigenem Intereſſe zu handeln. Es iſt aber auch kein Zweifel, daß das Intereſſe des Ver - ſicherten zugleich ein öffentliches iſt, das ſie trotz alles allgemeinen Vereinsrechts nicht vertreten können. Wenn daher die Geſellſchaften den Einzelnen gegen Elementarſchaden ſchützen, ſo hat die Verwaltung die Aufgabe, die Anſprüche der letzteren gegen die Geſellſchaft und ihre Intereſſen zu ſichern. Die Kenntniß der Elemente des Verſiche - rungsweſens, das jetzt tauſende von Millionen umfaßt, iſt daher ein weſentlicher Theil der Verwaltungslehre, nicht in Beziehung auf die einzelnen Geſchäfte, ſondern auf ihre prineipiellen Grundlagen; nur ſie zeigt die wahre Stelle für die Oberaufſicht des Staats in allen171 Verſicherungsgebieten. Ihren Inhalt bildet das öffentliche Recht der Verſicherungen.

Das letztere zerfällt in zwei Haupttheile; das Recht des Ver - ſicherungsvertrages, und das Recht der Verſicherungsver - waltung.

I. Der Verſicherungsvertrag enthält diejenigen Modifikationen des allgemeinen Vertragsrechts, welche durch das Weſen der Verſicherung gefordert werden. Der Verſicherungsvertrag entbehrt noch jeder Ge - ſetzgebung, nur das Seeverſicherungsweſen hat ihn ausgebildet. Die Folge iſt, daß ſich die Verſicherungsanſtalten ihr Vertragsrecht ſelber bilden theils in ihren Statuten, theils in den Policen. Das iſt ein weſentlicher Mangel unſeres Rechtslebens.

II. Die Verſicherungsverwaltung umfaßt die Geſammtheit der Thätigkeiten der Verſicherungsanſtalten, durch welche ſie jene Verträge einerſeits abſchließen, andererſeits erfüllen. Dem erſten liegt die Tariflehre zum Grunde, dem zweiten die Lehre von den Reſerven. Die eigentliche Geſchäftsführung hat die in beiden enthaltenen Grundſätze nur zur Ausführung zu bringen.

a) Die Elemente der Tariflehre ſind folgende:

Der durch den Verſicherungsvertrag (Police) dem Verſicherten von der Geſellſchaft zugeſicherte Betrag im Falle des vertragsmäßig be - ſtimmten Schadens iſt das Riſico. Die Geſellſchaft kann nur dann ihre Verpflichtungen erfüllen, wenn jeder Verſicherte ſucceſſive einen Betrag bezahlt, der dem Riſico und den Koſten der Geſellſchaftsver - waltung gleichkommt. Dieſer von dem Verſicherten zu zahlende Be - trag iſt die Prämie, ihre regelmäßige Zahlung die Bedingung des Rechts auf die verſicherte Summe. Die erſte Aufgabe der Geſellſchaft iſt es daher, die Höhe der Prämien zu beſtimmen. Die theoretiſche Grundlage iſt dafür die Diviſion des Riſicos mit der wahrſcheinlichen Zahl der Prämienzahlungen, mit Berückſichtigung der Zinſen der ein - gezahlten Prämien; das Facit iſt die geſuchte Höhe der Prämie. Die Schwierigkeit beſteht demnach allein in der Beſtimmung dieſer wahr - ſcheinlichen Zahl. Dieſe nun iſt natürlich für die einzelnen Zweige der Verſicherung (Leben, Feuer, Waſſer, Hagel, Vieh, Transport u. ſ. w.) ſehr verſchieden und die Entwicklung dieſer Verſchiedenheit bildet den Inhalt der Lehre von den Arten der Verſicherung. Allein die allen gemeinſame Grundlage dafür iſt die Eintheilung der Riſiken in Claſſen. Statiſtiſche Erfahrung und richtige Beurtheilung der ein - zelnen Fälle innerhalb dieſer Claſſen beſtimmen dann das Syſtem der Claſſenprämien, und dieſe Höhe ergibt den Prämientarif, den die Geſellſchaft ihrem Geſchäfte zum Grunde legt.

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Es folgt, daß die Bedingung einer ſoliden Verſicherungsverwaltung eine gute Claſſeneintheilung und eine richtige Claſſificirung der einzelnen Fälle in dieſe Claſſen iſt. Beides iſt Sache der Direk - tion. Eine gute Controle ſollte daher mit der Unterſuchung und Motivirung dieſer Claſſen beginnen, und Stichproben der Claſſi - ficirung machen. Ohne dieß Verfahren iſt jede Controle werthlos.

b) Das zweite Element aller Verſicherung iſt die Reſerve. Es iſt klar, daß die eingezahlten Prämien geſammelt vorhanden ſein müſſen, um das Riſico zahlen zu können, wenn der Schaden eintritt. Die geſammelte Prämie iſt die Reſerve. Jede Verſicherung muß daher durch ihre Prämie zunächſt ihre eigene Reſerve bilden; die letztere muß aber ſo hoch ſein, daß ſie, wenn der Verſicherte ſeine Prämie regel - mäßig zahlt, am wahrſcheinlichen Ende der Verſicherung die ganze ver - ſicherte Summe deckt. Addirt man nun die ganze Summe aller nach dieſem Grundſatze von dem Einzelnen wirklich bereits gezahlten und von der Geſellſchaft geſammelten Reſerven, ſo entſteht der Reſerve - fond. Das was dieſen Reſervefond ſteigen läßt, ſind daher die Einnahmen durch die Prämien; das was ihn vermindert, iſt die Auszahlung des Riſicos im Schadenfalle. Die Höhe des Reſerve - fondes muß daher ſtets gleich ſein der addirten Summe der bereits gebildeten Einzelreſerven. Iſt ſie das nicht, ſo iſt die Sicherheit jeder einzelnen Verſicherung gefährdet. Die Aufgabe beſteht deßhalb zunächſt darin, die richtige Höhe des Reſervefonds zu beurtheilen, und die Er - haltung und Verfügbarkeit deſſelben zur rechtlichen Bedingung der Thätigkeit der Geſellſchaft zu machen. Daher iſt es zu - nächſt Sache des Verwaltungsrathes, dieſen Reſervefond gegen jede andere Verwendung als die Auszahlung der Schadenfälle zu ſchützen. Die Controle des Staats hat dieſe Funktion des Verwaltungsrathes zu bewachen. Sie muß zu dem Ende ſelbſt die Reſerve nachrechnen. Das nun iſt wieder nur thunlich durch die auf den Claſſen beruhende Syſtemiſirung der Reſerven. Es iſt klar, daß jede Claſſe ihre Reſerve haben muß, und daß daher der Reſervefond als Addition der Claſſenreſerven erſcheint. Die Controle ſoll daher die Höhe der Claſſenreſerve mit den Erfahrungen über die Dauer der Verſiche - rungen nach den Claſſen vergleichen; das Reſultat wird die Beantwor - tung der Frage ſein, ob die Reſerven ausreichen, um den Verſicherten volle Sicherheit für ihre Forderung zu gewähren, wenn ſie ihre Prä - mien richtig einzahlen. Es iſt falſch, dieß den Geſellſchaften allein zu überlaſſen. Denn wenn die Reſerven nicht ausreichend oder nicht flüſſig ſind, muß ſtets das eine Riſico aus den Reſerven des andern bezahlt werden, ſo daß, da dieß letztere ja doch auch zur Erhebung173 gelangt, die Exiſtenz der Geſellſchaft allein noch auf Erwerb von neuen Riſiken beruht, und der Untergang von dem Augenblick an be - ginnt, wo die Zunahme der Einnahme aufhört. Dieſe Grundſätze zur Geltung zu bringen, iſt Sache der künftigen Verſicherungsgeſetz - gebung; ſie für jede Verſicherungsgeſellſchaft anzuwenden, wäre Sache der inneren Verwaltung. Freilich gehört dazu, daß das Verſiche - rungsweſen als ein hochwichtiger Theil der Verwaltungslehre in Theorie und Praxis nicht bloß der Unternehmungen, ſondern auch des Staats - lebens ſeinen gebührenden Platz finde.

Drittes Gebiet. Das Verkehrsweſen. Begriff.

Während nun die Entwährung die Bedingungen der allgemeinen Entwicklung herſtellt, ſo weit ſie im perſönlichen Recht, und die Ele - mentarverwaltung, ſo weit ſie in den natürlichen Kräften liegen, hat das Verkehrsweſen es mit denjenigen zu thun, welche im Güterleben liegen.

Es ſcheint nun durchaus nothwendig, den Begriff des Verkehrs - weſens als einen ſelbſtändigen und organiſchen in der geſammten Volks - wirthſchaftspflege zu entwickeln, um dieſes große Gebiet klar überſehen zu können.

Keine Einzelwirthſchaft kann durch ſich allein fortſchreiten. Die Quelle aller Entwicklung beruht darauf, daß das, was die eine beſitzt, für die zweite einen höheren Werth hat, als für die erſte. Die Fähigkeit, ſolche Güter zu erzeugen, nennen wir die Produktivität. Die Produktivität iſt daher die lebendige Seele aller Produktion. Aber wenn ſolche Güter wirklich erzeugt ſind, ſo entſteht ſofort ein Proceß, der dieſelben derjenigen Wirthſchaft zuführt, für welche ſie den geſuchten höheren Werth beſitzen, der die Produktivität verwirklicht. Dieſen Proceß nennen wir den Verkehr. So wird der Verkehr die Bedingung aller wirklichen Produktivität und vermöge derſelben aller Produktion, das iſt, die Bedingung aller Entwicklung der Volkswirth - ſchaft überhaupt; und es ergibt ſich, daß wiederum die Bedingungen des Verkehrs die Vorausſetzung des Fortſchrittes in der Volks - wirthſchaft werden.

Nun liegen die Bedingungen des Verkehrs nur ſo weit in der Einzelperſönlichkeit, als ſie in der Berechnung jener Differenz des Werthes für Art und Umfang der Produktion einerſeits und für die Eingehung des Vertrages andererſeits beſtehen. Da wo die wirkliche Bewegung des Ueberganges der Güter und Leiſtungen von einer Wirth -174 ſchaft zur andern beginnt, hängen die Bedingungen der Verwirklichung des Verkehrsaktes nicht mehr von den Einzelnen ab.

Hier beginnt alſo die dritte große Aufgabe der wirthſchaftlichen Verwaltung. Dieſelbe beſteht darin, diejenigen Bedingungen des wirk - lichen Verkehrs herzuſtellen, welche der Einzelne ſich nicht mehr ſchaffen kann, und die Geſammtheit der dafür beſtimmten Rechtsſätze, Thätig - keiten und Anſtalten der Verwaltung bilden das Verkehrsweſen.

I. Die Elemente des Syſtems.

Das Verkehrsweſen bildet daher ſeiner Natur nach ein inneres Ganzes. Seine großen Gebiete entwickeln ſich aber an der Natur jener Bedingungen, die es herzuſtellen hat. Dieſe nun theilen ſich vermöge des Weſens der Güter in zwei große Gruppen. Die erſte hat es mit dem Gute an ſich zu thun, die zweite mit der Grundlage aller Produktivität, dem Werthe des Gutes. Die Bedingungen der Be - wegung der Güter bilden daher den erſten Theil jenes Syſtems, die der Bewegung der Werthe den zweiten Theil.

Der erſte Theil umfaßt daher die Herſtellung der außerhalb der Macht der Einzelnen liegenden Bedingungen der räumlichen und örtlichen Bewegung des Verkehrs. Dieſe erſcheinen wieder als ſolche, deren Benutzung noch durch individuelle Thätigkeit möglich iſt, die Verkehrsmittel im Wegeweſen und Schifffahrtsweſen, und in ſolche, welche der Staat ſelber im Geſammtintereſſe in Bewegung ſetzt, die Verkehrsanſtalten in Poſt, Bahnen, öffentlichen Dampfſchiff - fahrtslinien und Telegraphen. Man kann dieſe Anſtalten als das Verkehrsweſen im engeren Sinne zuſammenfaſſen.

Der zweite Theil zerfällt gleichfalls in zwei Theile. Zuerſt kommt es darauf an, durch eine öffentlich geltende Ordnung des Maßes und des Rechts des Werthes demſelben die Fähigkeit zu geben, Gegen - ſtand des ſelbſtändig auf ihn gerichteten Verkehrs zu werden; und dieſen Theil nennen wir die Werthordnung, auf welcher der Werth - umlauf beruht. Dann aber muß der an ſich mit dem Gute ver - bundene Werth die Fähigkeit gewinnen, ſich von den Gütern zu tren - nen und ſelbſtändig in den Verkehr zu treten und die Bedingungen dafür, auf das Innigſte mit dem Leben der Einzelwirthſchaft verbunden, bilden das, was wir das Creditweſen nennen, durch welches der Werth der Güter und Leiſtungen der Einzelwirthſchaft zum Objekt und Inhalt des geſammten Güterlebens wird. Hier muß die Verwaltungs - lehre die Grundbegriffe der Nationalökonomie im Allgemeinen, ſpeciell aber die elementare Scheidung von Gut und Werth als bekannt vor -175 ausſetzen; dafür aber hat ſie die Fähigkeit, durch ihren Inhalt die Richtigkeit dieſer organiſchen Auffaſſung der Güterlehre endgültig zu beweiſen.

II. Das Princip des Verkehrsweſens und ſeine hiſtoriſche Entwicklung aus der Regalität.

Es iſt nun kein Zweifel, daß das ganze Verkehrsweſen der Aus - druck eines und deſſelben Gedankens iſt. Allein es hat lange gedauert, bis man es als eine formale Einheit zuſammenſtellte und es als eine organiſche anerkannte. Der geſchichtliche Entwicklungsproceß dieſes Ge - dankens iſt aber vom höchſten Intereſſe, weil derſelbe zugleich die an Einzelheiten faſt unüberſehbare reiche Geſchichte jedes einzelnen Theiles allein beherrſcht und klar macht.

Auch das Verkehrsweſen als Aufgabe der Verwaltung entſteht erſt da, wo durch die Loslöſung der perſönlichen Staatsidee von der Ge - ſchlechter - und Ständeherrſchaft der Gedanke klar wird, daß überhaupt die erſte Bedingung der Entwicklung des Staats der wirthſchaftliche Fortſchritt des Einzelnen und die erſte Bedingung des letzteren wieder die freie Bewegung deſſelben iſt. Dieſer Gedanke knüpft ſich nun an das alte Syſtem der öffentlichen Staatsrechte, der Regalien. Zwar fehlt urſprünglich dem Regal gänzlich der Gedanke der Verwaltung; es iſt nur ein Recht des Staats gegenüber dem Rechte der Grundherr - lichkeit; es wird nur ausgeübt, um Einnahmen zu verſchaffen; aber die alten Regalien ſind ihrem Inhalte nach faſt ausnahmslos die öffentlichen, einzeln hingeſtellten Rechte des Staats in Beziehung auf das Verkehrsweſen. Der Inhalt der juriſti - ſchen Lehre von den Regalien iſt daher die erſte juriſtiſche Geſtalt der Lehre vom Verkehrsweſen. Als nun mit dem ſiebenzehnten Jahrhundert das Merkantilſyſtem die hohe Bedeutung der Volkswirthſchaft und der Eudämonismus die hohe Aufgabe der Staatsidee zu entwickeln be - ginnen, werden aus den Regalrechten (Wegeregal, Poſtregal, Münz - regal ꝛc.) Aufgaben der noch jungen und unfreien, aber gegen die Beſchränkungen des ſtändiſchen Rechts rückſichtsloſe Staatsaufgaben, was wohl niemand klarer fühlte, als Juſti, der ſchon 1766 in ſeinem Finanzweſen S. 423 ſagt, daß dem Staate die Direktion vermöge des Regals zuſtehe. Mit dem achtzehnten Jahrhundert entſteht daher eine neue Epoche. Die Staatsgewalt übernimmt es, auf Grundlage ihrer Regalien die Verkehrsverhältniſſe theils durch ihre Geſetze, theils durch ihre Organe zu ordnen; die Staatswiſſenſchaft in der Geſtalt der Polizeiwiſſenſchaft lehrt den Zuſammenhang mit dem Geſammt - leben; die Technik in der Geſtalt der Cameralwiſſenſchaft lehrt die176 Ausführung, und ſo bildet ſich allmählig eine erſte, freilich noch un - zuſammenhängende Verwaltung des Verkehrsweſens. Allein dieſe Epoche kennt noch weder die Einheit deſſelben, noch die Freiheit, noch das Princip der Betheiligung des Einzelnen an ihrer Ausführung. Das nun wird anders in der zweiten Epoche. Mit dem Siege der ſtaats - bürgerlichen Geſellſchaft wird das Verkehrsweſen in ſeiner ganzen Be - deutung erkannt, als die höchſte Bedingung des wirthſchaftlichen Fort - ſchrittes des Einzelnen; die neue Wiſſenſchaft der freien Nationalökonomie mit ihrem größten Vertreter, Adam Smith, zeigt die unabweisbare Nothwendigkeit eines großen und freien Verkehrsweſens; die neue Ge - ſetzgebung der Volksvertretung ſchafft ein neues Recht für alle Zweige deſſelben und hebt die rechtlichen Hemmniſſe und Willkürlichkeiten, die noch aus der ſtändiſchen Epoche übrig blieben, auf; die neue Organi - ſation der Verwaltung in der Regierung erzeugt die Einheit und Gleich - artigkeit in jedem Gebiete, die Selbſtverwaltung gibt den örtlichen Verhältniſſen ihre Berechtigung und das Vereinsweſen lernt, die Be - dürfniſſe des Verkehrs zum Gegenſtande ſeiner freien Unternehmungen zu machen. So wird jetzt das Verkehrsweſen ein mächtiges, das ge - ſammte volkswirthſchaftliche Leben umfaſſendes Ganze; die alten Be - griffe des Regals und der Regalsrechte führen nur noch ein Schein - leben in der deutſchen Rechtslehre fort und an ihre Stelle treten tief - einſchneidende Behandlungen der einzelnen Theile in Princip und Ausführung; in unſerer Zeit iſt es kein Zweifel mehr, daß es unter allen dasjenige Gebiet der Verwaltung iſt, auf welchem in unſerem Jahrhundert das Größte geleiſtet wird, was je in der geſammten Ge - ſchichte der Verwaltung der Welt geſchehen iſt, und das Bewußtſein iſt gewonnen, daß, während bisher der Schwerpunkt der Volkswirth - ſchaftspflege in der Sorge für die einzelnen Produktionsarten lag, von jetzt an derſelbe in der Verwaltung des Verkehrsweſens gefunden werden muß. Das iſt der Charakter der gegenwärtigen Epoche, die in der Frage nach dem Creditweſen bereits den Keim zum Uebergange in die folgende, zukünftige enthält. Und jetzt bleibt nur das Eine übrig, die Erkenntniß, daß alle einzelnen Theile deſſelben ein Ganzes bilden und daß ſie daher auch alle von denſelben Principien beherrſcht werden, die wiederum ihrerſeits nur der Ausfluß der großen Elemente der ſtaatsbürgerlichen Geſellſchaft ſind, und daß jeder der - ſelben wie das Ganze ſich auf Grundlage der letzteren organiſch ent - wickelt und ſeine gegenwärtige Geſtalt gebildet hat. Jene Principien aber ſind einfach. Die Idee der organiſchen Einheit des Staatslebens erzeugt das Princip der Einheit für das Syſtem der Verkehrsbedin - gungen; das Princip der ſtaatsbürgerlichen Gleichheit erzeugt das177 Princip der Allgemeinheit derſelben, welche ihre Benützung jedem zugänglich macht; und das Princip der volkswirthſchaftlichen Entwick - lung erzeugt den Grundſatz der vollen Gleichheit und Freiheit in der Benützung derſelben für jeden Einzelnen. Dieſe leitenden oberſten Grundſätze erſcheinen nun in jedem Theile wieder und das höhere Weſen jedes dieſer Theile iſt eben die gleichmäßigere Geltendmachung jener Grundſätze für jeden der großen Zweige des Verkehrsweſens, deren organiſche Einheit das Syſtem des letzteren bildet.

Charakter der ſtaatswiſſenſchaftlichen Literatur: Zerſplitterung in einzelne Gebiete, theils in die Finanzwiſſenſchaft, theils in die Volkswirthſchaftspflege, wo ſie meiſt, wie bei Rau und Roſcher, nur in ihrer Verbindung mit der Landwirthſchaft dargeſtellt werden. Nur die Polizeiwiſſenſchaft (Mohl) hält die Idee der Selbſtändigkeit feſt, ohne jedoch zu einem Syſtem zu gelangen. Da - neben ausgezeichnete Einzelarbeiten, die jedoch entweder nur den volkswirth - ſchaftlichen oder den techniſchen Standpunkt durchführen. Aufgabe: die einheitliche Idee der Verwaltung für das Ganze zur Geltung zu bringen.

III. Das öffentliche und das bürgerliche Verwaltungsrecht des Verkehrsweſens.

Die Verwirklichung dieſer großen Principien, die als eines der wichtigſten Reſultate der neueren Staatengeſchichte betrachtet werden müſſen, hat nun zwei Grundformen.

Die erſte entſteht dadurch, daß der Staat ſelbſt die Bedingungen des Verkehrs durch ſeine Thätigkeit herſtellt und dann die Benützung dieſer Bedingungen durch die Einzelnen im Geſammtintereſſe rechtlich ordnet. Das nun wird vollzogen durch alle drei Organe der voll - ziehenden Gewalt zugleich, und zwar im Großen und Ganzen der Natur derſelben entſprechend in der Weiſe, daß die Geſetzgebung die leiten - den Principien gibt, die Regierung die Einheit und Gleichheit in dem vielfältigen Organismus des Verkehrsweſens aufrecht hält, die Selbſtverwaltung die örtlich begränzte Ausführung übernimmt und das Vereinsweſen da eintritt, wo es ſich um einzelne beſtimmte Aufgaben und Zwecke handelt. Die öffentlich rechtlichen Beſtimmungen, nach denen jedes dieſer Organe das Verkehrsweſen innerhalb ſeines Gebietes ordnet, bildet dann das öffentliche Verkehrsrecht. Jeder Theil deſſelben hat daher erſtlich ſein Syſtem, dann ſeinen Organismus und endlich wieder ſeine Geſchichte, und es iſt Sache der Wiſſenſchaft, den unendlich reichen Inhalt all dieſer Theile in Eins zuſammenzufaſſen, während eine Codifikation ſchon für die einzelnen Gebiete ſchwierig, für das Ganze aber unmöglich erſcheint. Dieß nun hat das Folgende zu zeigen.

Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 12178

Die zweite Grundform entſteht dadurch, daß die Verwirk - lichung der Idee des Verkehrsweſens die an ſich abſolut freie Willens - beſtimmung des Einzelnen im Einzelverkehr in ſo weit beſchränkt und beſtimmt, als dieß im Intereſſe des Verkehrsweſens gefordert wird. Dieſe durch das letztere gegebene Beſchränkung des Vertragsrechts iſt nun dasjenige, was wir das bürgerliche Verwaltungsrecht des Verkehrs nennen, und das, obgleich es einen formellen Theil des bürgerlichen Vertragsrechts bildet, dennoch dem Weſen nach dem öffentlichen Rechte angehört. Die Verwaltungslehre muß ſich begnügen, auf das Gebiet aufmerkſam zu machen; die vollendete Rechtswiſſenſchaft hat es im Ein - zelnen durchzuführen.

Von dieſem Standpunkte aus muß das folgende Syſtem im Gan - zen wie im Einzelnen betrachtet werden.

Erſter Theil. Die Verkehrsmittel und die Verwaltung.
I. Das Wege - und Bauweſen. Begriff und Syſtem.

Der Weg im weiteſten Sinne des Wortes iſt die erſte materielle, unbedingte Vorausſetzung alles Verkehrs und damit aller Produktivität, ja des gemeinſamen Lebens überhaupt. Es gibt aber keinen Weg an ſich, ſondern der Begriff des Weges iſt ein rein verwaltungsrecht - licher. Ein Weg iſt dasjenige örtliche Verkehrsmittel zwiſchen beſtimm - ten Orten, deſſen Benützung jedem Einzelnen zum Zwecke ſeines Verkehrs rechtlich zuſteht. Aus dieſem einfachen Begriffe des Wege - rechts entſteht nun der Begriff und Inhalt der Wegeverwaltung und ihres Rechts, indem der auf dieſe Weiſe dem öffentlichen Leben angehörende Weg eine Reihe von techniſchen Bedingungen und admini - ſtrativen Ordnungen fordert, um ſeine Beſtimmung ganz erfüllen zu können. Das nun iſt die Aufgabe der Verwaltung, die ihr Objekt aus den Händen des Rechts empfängt. Die wirklichen Wege theilen ſich dann in Land - und Waſſerwege; die Anwendung der obigen Begriffe auf beide Arten iſt eine ſehr verſchiedene theils nach der Natur der Sache, theils auch örtlich und hiſtoriſch beſtimmt. Immer aber bleiben die obigen Principien die einheitliche und gemeinſame Grundlage, und die Geſammtheit aller Rechte, Anſtalten und Anordnungen, durch welche die Wege vermöge der Geſetzgebung und Verwaltung in den Stand geſetzt werden, ihren Zweck zu erfüllen, bilden das Wegeweſen.

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Beginn der Behandlung des Gegenſtandes erſt mit der Regalität. Die hiſtoriſch rechtliche Auffaſſung ſetzt ſich fort in der deutſchen Rechtsgeſchichte und dem deutſchen Privatrecht, ohne ſtaatswiſſenſchaftliches Verſtändniß. Auf - nahme in die Polizeiwiſſenſchaft im achtzehnten Jahrhundert (Juſti und Sonnen - fels) und Beibehaltung in derſelben (Mohl) jedoch mit vorwiegend techniſcher Auffaſſung. Uebergang in die Verwaltungsgeſetzkunde (Mohl, Württemb. Ver - waltungsrecht), von da an als Excerpt aus den einzelnen geſetzlichen Anord - nungen. In der Praxis weſentlich örtliche Auffaſſung.

A. Das Landwegeweſen.

Elemente ſeiner Rechtsgeſchichte.

Das gegenwärtige Princip des Landwegerechts iſt das Ergebniß einer vielhundertjährigen Geſchichte, die innig mit der Entwicklung von Staat und Volkswirthſchaft zuſammenhängt und welche den langſamen Sieg der Idee der Verwaltung über das hiſtoriſche Wegerecht in ziem - lich klaren Stadien darlegt. Man kann daher die geſchichtliche Ent - wicklung des Wegeweſens in die zwei großen Epochen des Wege - rechts und der Wegeverwaltung theilen. Die erſte reicht bis zum achtzehnten Jahrhundert, die zweite empfängt erſt mit dem neunzehnten ihren wahren Inhalt.

Anfänglich ſind alle Wege Theile der Grundbeſitze, welche ſie ver - binden. Nur die Heerſtraßen gehören dem Ganzen. Das öffentliche Recht iſt nur noch das des Wegefriedens. Als aus der bäuerlichen Geſchlechterordnung ſich die ſtändiſche der Grundherrlichkeit entwickelt, erzeugt jenes Princip das des grundherrlichen Wegerechts; aus dem Eigenthum am Wege gehen die Zölle und das Mauthrecht hervor (telonium und passagium), ſo wie die öffentliche Dienſtbarkeit des Straßenzwanges. Das Wegeweſen wird unfrei. Ueber das grund - herrliche Wegerecht erhebt ſich mit dem ſechzehnten Jahrhundert das Princip des Wegeregals, das anfänglich rein negativ nur noch das Recht des Staats enthält, gegen die Bedrückungen des Grundherren als Eigenthümer der Wege einzuſchreiten, freilich aber auch das Recht der Zölle auf den Heerſtraßen erzeugt. Das Wegeregal bildet den Uebergang vom bloßen Wegerecht des Mittelalters zur Wegeverwaltung der neueren Zeit. Es bildet den rechtlichen Boden für die Verwirklichung der For - derungen, welche das entſtehende Verſtändniß der Volkswirthſchaft an die neue Auffaſſung des öffentlichen Wegeweſens ſtellt. Man beginnt mit dem achtzehnten Jahrhundert den wirthſchaftlichen Werth der Wege zu begreifen; die Staatswiſſenſchaft gibt der Regalität ihren erſten poſitiven Inhalt in der Forderung nach guten Wegen; ſchon beginnt die Technik des eigentlichen Wegebaues ſich an das allgemeine180 Princip anzulehnen, und die Geſetzgebung entwickelt, wenn auch noch weſentlich auf dem Wege örtlicher Verordnungen, die Wegepolizei und Wegeordnung. Allein noch fehlt die ſyſtematiſche Auffaſſung derſelben als einer allgemeinen Anſtalt; noch immer bleibt der Grundherr die vollziehende Gewalt für die Gemeindewege und die Oberaufſicht faſt immer eine nominelle, während an Anlage neuer Wege gar nicht ge - dacht wird. Dieß nun geſtaltet ſich erſt mit dem Anfang unſeres Jahrhunderts um. Der Beginn der Volksvertretung läßt organiſche Wegegeſetze entſtehen; die Aufhebung der Grundherrlichkeit übergibt die Gemeindewege der freien Selbſtverwaltung; die Regierung fängt an, aus den Elementen des alten Rechts ein Syſtem des Wegeweſens zu bilden, und die Belebung der Volkswirthſchaft, die ſich vor allen Dingen in der vermehrten Benützung aller Wege äußert, vermehrt damit auch den Werth und folgeweiſe die Nothwendigkeit der guten Wege. So entſteht jetzt der Grundſatz, daß das geſammte Wegeweſen Ein rechtliches Ganzes und daß die Verwaltung deſſelben mithin be - rechtigt und verpflichtet ſei, demſelben diejenige Geſtalt und Ordnung zu geben, welche als die Bedingungen des allgemeinen Verkehrs von der Volkswirthſchaft gefordert werden. Damit bildet ſich der Inhalt der zweiten Epoche, die Wegeverwaltung mit ihren Rechten und Syſtemen als Geſtalt des Wegeweſens unſerer Gegenwart, bei aller ört - lichen Verſchiedenheit im Princip allenthalben gleich und gleichmäßig thätig.

Das alte Recht der Heerſtraßen (vergl. Eichhorn, Rechtsgeſchichte IV. §. 312 und Deutſches Privatrecht §. 214; Mittermaier, deutſches Privat - recht §. 534). Im deutſchen Reich wird allerdings ſchon durch R-A. von 1668 (Gerſtlacher, Handbuch IX. 1382) den Reichsſtänden die Wegepflicht auf - erlegt, aber nur die Reichskreiſe hatten die Oberaufſicht und thaten nichts. Vergeblich blieb das Kreisrecht von 1764; doch ſtand theoretiſch das Recht der Kreisſtände feſt, Vernachläſſigung zu ahnden (Möſer, Teutſche Kreisverfaſ - ſung S. 738); Anlage von gemeinſchaftlichen Straßen konnte nur auf gemeinſamen Beſchluß ſtattfinden (Berg, Polizeirecht III. S. 546 f.); die Hauptſache blieb daher den großen Territorialherren. Hier geſchah von Einzelnen ſchon im acht - zehnten Jahrhundert vieles; muſtergültig war die preußiſche Verordnung vom 28. März 1738 (vergl. Fiſcher, Cameral - und Polizeirecht III. 409). Indeß entſtand keine gleichartige Wegeverwaltung, obgleich die Regalität ſchon als Recht der landesherrlichen Straßen - und Wegepolizei anerkannt wird (Berg a. a. O. 548; Fiſcher edend. 513; Moſer, Landeshoheit in Anſehung Erde und Waſſers S. 9). Die Theorie forderte indeß laut eine gute Wegverwaltung. Juſti, Finanzwiſſenſchaft §. 287; Polizei Bd. IV. Hauptſt. 15. §. 434: Laſſet nur erſt unſere Hufner von dem großen Nutzen ſolcher Straßen überzeugt ſein, ſo werden ſich die Koſten dazu bald finden. Sonnenfels ſtellt ſchon das181 leitende Princip auf: der Vortheil gut angelegter Wege beſteht in der Er - ſparung der Zeit und des Zuges, Handlung V. 229. Dennoch Feſthalten des grundherrlichen Wegerechts: namentlich im Preuß. Allgem. Landrecht II. 15. §. 15 unter der Formel, daß die Provinzialgeſetze oder beſonderen Wegeordnungen gegenüber dem Allgem. Landrecht in Kraft zu verbleiben haben. Dadurch Entkräftung aller ſtaatlichen Inſtitutionen, trotz vielfacher einzelner polizeilicher Vorſchriften (Rönne, Preuß. Staatsrecht II. 415). Erſt das Ent - ſtehen der Kunſtſtraßen gibt Veranlaſſung zu neuer Thätigkeit. Die Theorie bleibt jedoch dabei faſt ausſchließlich techniſch; die Geſetzgebungen beſchränken ſich auf Ordnung der Wegelaſt und des Wegebaues und auch dieß nur in faſt durchgehend localer Weiſe. Eine ſyſtematiſche Wegegeſetzgebung und eine orga - niſche Wegeverwaltung iſt aus dem vielfachen Material noch nirgends hinaus - gewachſen. Der Theorie fehlt der Mittelpunkt der Behandlung; das ganze Wegeweſen erſcheint namentlich ſeit Berg als Theil der Handelspolizei, oder nach Frank, landwirthſch. Polizei II. 256 als Theil der Landwirthſchafts - polizei (vergl. Lotz, Staatswiſſenſchaft I. §. 67; Rau, Volkswirthſchaftspflege §. 256; Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. 168; Wirth, Nationalökonomie S. 192. Das alte Princip der Regalität zuletzt noch formell vertreten von Klüber, öffentliches Recht §. 409. 410. Von da an verſchwindet es aus dem allge - meinen Strafrecht, und die territorialen Staatsrechte führen es nach Mohls Vorgange (württemb. Staatsrecht II. S. 30. 604) im Verwaltungsrecht fort. Mecklenburg: Landſtraße und Communikationsweg (Ductus viae) vom 12. Mai 1829. Der Grund des Mangels iſt weſentlich der Mangel der Einheit Deutſchlands, obgleich Rönne mit Recht klagt, daß Preußen es auch noch zu keinem allgemeinen Wegegeſetz gebracht hat (Staatsrecht II. 415). Staats - baudienſt-Ordnung nebſt Organiſation des Bildungsweſens für Bautechnik. Baden: Bekanntmachung vom 14. Mai und 14. Aug. 1864. Bayern: Baupolizeiordnung vom 30. Juni 1864. In Frankreich nimmt die Sache einen andern Verlauf. Vor der Revolution gab es zwar einen Grand Voyer, ſchon ſeit 1607; aber er hatte mit dem Wegeweſen gar nichts zu thun, wie Robert bei Block (Dict.) meint, ſondern nur die Einnahme von den Wegen (Gujot, Repert. de jurisprudence, Vol. 17, v. Voirie). Die wegepolizei - lichen Vorſchriften ſtanden unter den Gerichten. Erſt das Decret vom 26. Juli 1790 hob alle Grundherrlichkeit der Wege auf; dann wurden die alten Ordnungen proviſoriſch anerkannt (Decret vom 19. Juli 1791), bis das Grundgeſetz des ganzen franzöſiſchen Wegeweſens (Decret vom 10. Dec. 1811) daſſelbe voll - ſtändig ordnete; es gilt in allem Weſentlichen bis auf den heutigen Tag. Die Literatur, die ſich daran geſchloſſen, bei Block, Dict. v. Voirie; die techniſche bei Mohl, Polizeiwiſſenſchaft a. a. O. Unterſchied der Routes nationales (Staat), départementales (Departement); Chemin de grande vicinalité (zwi - ſchen mehreren Gemeinden), de petite vicinalité (innerhalb der Gemeinde): Geſetz vom 21. Mai 1836. Laferrière, Droit publ. et adm. I. 1. T. IV. Englands Wegeweſen unterſcheidet ſich weſentlich dadurch, daß es nie ein grundherrliches Wegerecht hatte, ſondern die Wege von jeher Gemeinde - angelegenheit waren; das Parlament erließ viele einzelne Verordnungen als182 Statutes, und dieſe wurden in der üblichen Form in allgemeinen Wegeord - nungen geſammelt. Ihr Hauptinhalt war Strafpolizei. Die jetzt geltende eigentliche Wegeordnung iſt 5. 6. Will. IV. 50 (vergl. über das engliſche Wege - recht Gneiſt, Engliſches Verwaltungsrecht II. §. 42). Die Wegeverwaltung dagegen entwickelt ſich erſt mit den Chauſſeen und nimmt faſt ganz den fran - zöſiſchen Charakter an (ſ. unten).

Das Syſtem des Wege - und Bauweſens und ſeines Rechts.

Während nun auf dieſe Weiſe mit dem achtzehnten Jahrhundert das Princip durchgreift, daß das Wegeweſen als Ganzes eine Aufgabe der Geſammtheit ſei, der ſich jedes einzelne Wegerecht unterzuordnen habe, bildet das neunzehnte Jahrhundert, durch den immer allgemeine - ren Verkehr gezwungen, die Principien aus, nach denen die Benütz - barkeit der Wege für alle Arten und Theile derſelben gleichmäßig hergeſtellt wird.

Die Grundlage dieſes Syſtems iſt nun eine doppelte, das Bau - weſen und das eigentliche Wegeweſen. Das erſte enthält die techniſchen, das zweite die rechtlichen Verhältniſſe und Bedingun - gen des Wegeweſens und ſeiner Entwicklung.

a) Das öffentliche Bauweſen.

Das Bauen iſt an ſich ein freies Gewerbe, wie jedes andere. Der Begriff und das Recht des öffentlichen Bauweſens entſteht jedoch da, wo überhaupt für öffentliche Zwecke ein Bau geführt wird. Das leitende Princip für das öffentliche Bauweſen iſt daher, daß daſſelbe ohne Rückſicht auf Privatintereſſen dem öffentlichen Bedürfniß diene, und daher, da dieſes ſelbſt beſtändig dauernd und ſtets lebendig iſt, auch allen Forderungen der ſoliden und zweckmäßigen Technik entſpreche. Daraus entſteht der Grundſatz, daß das öffentliche Bauweſen ſelbſt wieder eine vollendete Fachbildung einerſeits, und eine öffentliche Oberaufſicht über die geführten Bauten andererſeits enthalte. Und die Geſammtheit der für beide Theile geltenden Beſtimmungen bilden das Recht des öffentlichen Bauweſens. Das Princip dieſes Rechts iſt, daß zu öffentlichen Bau - ten nur diejenigen zugelaſſen werden ſollen, welche die vorgeſchriebene Fachbildung an den Bau - oder techniſchen Bildungsanſtalten gewonnen und die Prüfung dafür beſtanden haben; die Ausführung ruht in der Hand des dafür eingeſetzten amtlichen Körpers, der theils Inſtruk - tionen zu erlaſſen, theils die Oberaufſicht über die Ausführung zu leiten hat.

Natürlich umfaßt nun das öffentliche Bauweſen alle öffentlichen Bauten, alſo auch diejenigen, welche mit dem Wegeweſen nichts zu183 thun haben. Allein es iſt keine Frage, daß das Wegeweſen die Haupt - anwendung der Grundſätze bildet, welche dafür gelten. Man ſcheidet daher mit Recht Hochbauten, Brückenbauten, Waſſerbauten und Wege - bauten. Jede derſelben hat ihre Technik und daher ihre techniſche Fach - bildung, welche die Verwaltungslehre als bekannt vorauszuſetzen hat. Dagegen iſt für die Beurtheilung dieſes Gebietes in erſter Linie das Verhältniß maßgebend, in welchem die Regierung zur Selbſtverwaltung ſteht; je weniger dieſe letzterer überhaupt überlaſſen iſt, deſto ſtärker iſt gegenüber dem Privatbau die Entwicklung des amtlichen Baukörpers und ſeiner Thätigkeit; und umgekehrt entſteht daraus der große Unter - ſchied zwiſchen England, Frankreich und Deutſchland in dieſer Beziehung. Aus demſelben Grunde erklärt ſich auch die ſehr verſchiedene Entwick - lung der Sache in den einzelnen Staaten Deutſchlands, ſowie anderer - ſeits das Hineingreifen in das Privatbauweſen wieder ein eigentlich wiſſenſchaftliches Syſtem nicht thunlich macht.

In England gibt es gar kein öffentliches Bauweſen, wie es keine öffent - liche Fachbildung für die Technik gibt. Hier iſt alles der Privatthätigkeit und Induſtrie überlaſſen. Dagegen iſt mit unſerem Jahrhundert das Wegeweſen ſtark amtlich entwickelt, theils auch durch die Geſellſchaftsunternehmungen der Turnpike Roads weſentlich gefördert (ſ. Gneiſt, Engl. Verwaltungsrecht II. §. 119). Das gerade Gegentheil davon iſt Frankreich. Hier ward ſchon 1722 der Plan gefaßt, das ganze Reich mit 12000 lieues Wegen vom Staat aus zu verſehen: 1750 ward das Corps der Ponts et Chaussées errichtet, das 1791 erhalten, mit mannichfachen Organiſationen verſehen, und zuletzt durch Decret vom 13. Okt. 1851 neu organiſirt wurde. Grundlage iſt die Eintheilung in den Conseil général des Ponts et Chaussées und die Inspecteurs erſter und zweiter Claſſe. Unter ihnen ſteht das ganze öffentliche Bauweſen Frankreichs, ſpe - ciell das Wege - und Brückenweſen. Strenge und ſehr detaillirte Vorſchriften über das Verfahren (ſ. beſonders Laferrière, Droit publ. T. I. p. 620 sq.). Kurze Darſtellung der Organiſation mit der ſich daran ſchließenden Literatur bei Block, v. Ponts et Chaussées; Errichtung der Ecole des Ponts et Chaus - sées ſchon 1750. Stellung des ganzen Körpers unter den Miniſter des Innern durch Decret vom 25. Aug. 1804; unter das Ministère des travaux publics (Decret vom 25. Juli 1833). Ueber das Verfahren bei Ueberlaſſung der Arbeiten an Private, die Cahiers, die licitation etc. ſ. Laferrière a. a. O. §. 2. 3. Das Conseil des bâtiments civils ib. §. 3. In Preußen beſteht nach franzöſiſchem Vorbilde die durch Verordnung vom 22. Dec. 1849 neu organiſirte techniſche Baudeputation als Oberaufſichtsbehörde; daneben die königliche Bauakademie in Berlin (errichtet durch Verordnung vom 20. April 1799); von da an mehrfach reorganiſirt dem Miniſterium für Handel und öffentliche Arbeiten untergeordnet (Verordnung vom 18. März 1855); ſ. Rönne, Baupolizei 2. Ausgabe S. 44 ff. ; Rönne, Staatsrecht II. §. 228 (Kurz.) In Oeſterreich iſt das öffentliche Bauweſen noch nicht organiſirt;184 die Fachbildung auf dem polytechniſchen Inſtitute. Aehnlich in den meiſten deutſchen Staaten, wo ſich die Verwaltung auf die Herſtellung der techniſchen Fachbildungsanſtalten beſchränkt. Allerdings auch hier mit ſteter Berückſichti - gung des Wegeweſens.

b) Das eigentliche Wegeweſen.

Das eigentliche Wegeweſen enthält nun die Grundſätze, Beſtim - mungen und Organe, durch welche die Anforderungen des öffentlichen Wegebauweſens an die Wege eines Reiches in Vollzug geſetzt werden. Die Aufgabe dieſes Wegeweſens iſt nun eine zweifache. Zuerſt bilden alle Wege eines Reiches gegenüber dem Geſammtverkehr deſſelben ein Ganzes, und die für das geſammte Wegeweſen beſtehenden gleich - artigen geſetzlichen Beſtimmungen bilden die Wegeordnung, welche durch die Behörden für das Wegeweſen örtlich in Ausübung gebracht werden. Zweitens aber kommt es darauf an, die Bedingungen der Herſtellung der Wege durch die geſetzliche Ordnung der Wegelaſt feſt - zuſtellen.

1) Die Organiſation des Wegeweſens hat faſt allenthalben, wo eine ſolche exiſtirt, denſelben Charakter; das Wegeweſen ſteht im Cen - trum unter den Organen des öffentlichen Bauweſens. Oertlich beſteht das Inſtitut der Wegeinſpektoren, das allerdings mit mehr oder weniger Nachdruck thätig iſt. Speciell gehören dieſem Organismus die Brücken aus naheliegenden Urſachen. Das Wegeweſen einer Land - ſchaft ſoll allerdings Sache dieſes Selbſtverwaltungskörpers ſein, je - doch ſoll feſtgehalten werden, daß die ausführenden Techniker wie die Landesbehörden der öffentlichen Fachbildung bedürfen.

2) Die Wegeordnung iſt in den meiſten continentalen Staaten Gegenſtand eigener Geſetzgebung, die jedoch vorzugsweiſe die Wegelaſt betreffen (ſ. unten). Die Wegepolizei iſt der Schutz der Wege gegen die verderbliche Benützung derſelben durch Einzelne, und zwar theils als eigentliche Wegepolizei, welche den Wegekörper gegen den Verderb durch Bäume ſchützt, Gräben offen hält u. ſ. w. Dann aber die Fuhrwerkspolizei, die früher, namentlich ſeit dem Ent - ſtehen der Wegebautechnik nach der Methode Mac Adams als Chauſſee ſehr genau ausgebildet und gehandhabt ward (Räderbreite, Zahl der Pferde, Gewicht der Fuhr), jetzt aber durch ein adäquates Syſtem von Wegeabgaben rationell überflüſſig gemacht iſt. Einen ſpeciellen Theil der Wegeordnung bildet die Straßenordnung und die Straßen - und Straßenfuhrpolizei der Städte, an die ſich die zwar lokale, aber höchſt wichtige Fuhrpolizei der Lohnfuhrwerksordnung anſchließt, die der Selbſtverwaltung überlaſſen bleiben ſoll.

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3) Die Wegelaſt als Summe der Leiſtungen für die Herſtellung der Wege hat ſich dadurch organiſirt, daß eben durch ſie aus dem ur - ſprünglich rein rechtlichen Syſtem der Reichs - (Heer) ſtraßen, Land - ſtraßen und Gemeindewege ein Syſtem der Wegeverwaltung mit dem Princip der Verpflichtung zur Herſtellung brauchbarer Wege geworden iſt. Die Verwirklichung dieſes Princips hatte nun die Claſſi - fikation der Wege für dieſen Zweck zur Vorausſetzung und zwar in der Weiſe, daß Wegelaſten und Wegeeinnahmen je nach der Claſſe des Weges dem Staate, dem Lande, der Gemeinde, oder gemeinſchaftlich beiden zufallen und in dieſer Beziehung iſt Frankreich mit ſeiner for - malen Eintheilung das Muſter geworden. In Deutſchland hat ſich dagegen noch vielfach leider das aus dem grundherrlichen Wegeweſen entſtandene Recht der Wegefrohnden erhalten. Daran hat ſich dann das Syſtem der Unterſtützung der Gemeinden aus Staatsmitteln für den Wegebau gebildet, mit Unrecht von Adam Smith (V. B.) gänzlich verurtheilt, und ebenſo mit Unrecht von Say unbedingt ver - treten, dem in oft unklarer Weiſe die deutſche Literatur zu ſehr gefolgt iſt. Das Richtige liegt offenbar darin, daß bei guter Claſſifika - tion die Unterſtützung nur Ausnahme ſein kann, dann aber ein - treten ſoll.

Der Wegelaſt gegenüber ſteht dann das Syſtem der Wegeab - gaben oder der Mauth als ein Theil des Gebührenſyſtems. Die Wegeabgaben ſind gerechtfertigt, wenn ſie zur Herſtellung der Wege wirklich benützt werden. Bei Brücken ſind ſie an ſich immer richtig, wenn ſie auch nicht immer durchführbar ſind. Das Recht auf Wege - abgaben für die Benützung von Wegen und Brücken, welche Private erbauen, iſt begründet, bedarf aber der Zuſtimmung der Behörde. Die Form der Erhebung iſt am beſten die Verpachtung; die Straßenmauthen gehören in Princip und Ausführung der Selbſt - verwaltung.

Die einzige ſyſtematiſche Sammlung für Preußen: Rönne, Wegepolizei vergl. deſſen Staatsrecht §. 415 418. Das Preuß. Allgem. Landrecht II. 15 iſt mit all ſeinen Mängeln und Unklarheiten noch immer die Grundlage des Wegerechts und hat zuerſt das Princip ausgeſprochen, daß alle Orte mit öffentlichen Wegen verbunden ſein ſollen. Die Claſſifikation als Grundlage der einheitlichen Verwaltung fehlt. Zerſtreute Angaben bei Mayer, Verwal - tungsrecht (bayeriſche Verordnung vom 18. Febr. 1835); Kunſtſtraßenordnung (kurheſſiſche Verordnung von 1858, S. 171 174); Pözl, bayeriſches Ver - waltungsrecht §. 166. 167 ; Mohl, württembergiſches Verwaltungsrecht II. §. 116 (Straßenbauinſpektion) und §. 246 (Verwaltung); Römer, kurſächſiſches Staats - recht II. 807; Weiß, ſächſiſches Staatsrecht II. 191. Ueber die frühere Literatur ſ. Klüber, Literatur S. 426. Neuere für Frankreich: Mohl, Literatur186 der Staatswiſſenſchaft III. 273; Königreich Sachſen ebend. II. 366. Das frühere, örtlich behandelte Wegeweſen Oeſterreichs bei Stubenrauch, Ver - waltungsgeſetzkunde II. 527. Die neue Ordnung der Verwaltung auf der fach - gemäßen Grundlage der Competenz der Landtage und Gemeindeverwaltung mit Oberaufſicht und entſcheidender Stimme der erſteren ſeit 1861. Nach dem Patent vom Febr. 1861 iſt die Geſetzgebung über das Wegeweſen der Landes - ſtraßen den Landtagen überlaſſen; beſtätigt im Grundgeſetz vom 21. Juni 1867 §. 17. Das Grundgeſetz vom 16. April 1864 gibt die Gemeindeſtraßen den Gemeinden, die Bezirksſtraßen durch Geſetz vom 25. Juli 1864 den Bezirks - vertretungen. Die Wegelaſt iſt ſpeciell als Straßenconcurrenzgeſetz durch Geſetz vom 12. Auguſt 1864 regulirt. Den techniſchen einfachen Grund - gedanken ſpricht ſchon Juſti aus (1760) I. §. 427: Man muß den Schluß machen, daß alle Landſtraßen ſehr wenig taugen, wenn man nicht durch die Kunſt einen feſten Grund gelegt hat. Das Syſtem Mac Adams (Remarks on the present systeme of road making 1819 6. Auflage 1822) hat dieſen Grundſatz dem zweiten hinzugefügt, auf der feſten Grundlage eine gleich feſte Decke zu bilden. So ſind die eigentlichen Kunſtſtraßen entſtanden (vergl. Mohl, Polizeiwiſſenſch. II. §. 168; deutſche techniſche Literatur bei Lotz I. S. 354; Mohl a. a. O.; Rau 256). Der Streit über die Anſicht von Adam Smith, die weſentlich auf engliſche Verhältniſſe berechnet war, gut in Block, Dict. de l’Econ. pol. v. Alignement und Voirie. Das franzöſiſche Recht iſt namentlich klar über das Wegerecht; der Wegebau iſt dagegen ganz dem amt - lichen Körper der Ponts et Chaussées übergeben; die Ecole des Ponts et Chaussées gegründet 1750; letzte Organiſation des Corps: Decret vom 13. Okt. 1851 (vergl. Annales des Ponts et Chaussées ſeit 1831; Literatur bei Mohl und Block; vergl. Rau §. 256); die beſte Darſtellung bei Lafer - rière, Droit adm. L. I. 1. T. 4) nebſt der Geſchichte. Das Recht und die Geſchichte des engliſchen Wege - und Brückenweſens gewinnt erſt mit der Wegeordnung von 5. 6. Will. IV. eine allgemeine und feſte Geſtalt; das Syſtem der Surveyors of highways und der beſoldeten Beamteten iſt unzweifelhaft dem franzöſiſchen Recht nachgebildet. Die Justices of the Peace haben die Wegepolizei; mit den Chauſſeen (Turnpike Roads) tritt dann das neue Syſtem der Chauſſeeverwaltung ein; das durch die General Turnpike Act 3. G. IV. 126 ins Leben, das durch mehrere neue Geſetze weiter entwickelt wird (ſ. Gneiſt, Engliſches Verwaltungsrecht II. §. 117 122).

B. Waſſerwege.

Die Waſſerwege haben zunächſt denſelben Charakter wie die Land - wege, ſoweit die Natur des Waſſers ſie nicht ändert, und im weſent - lichen daher auch dieſelbe Geſchichte. Allein daneben ſind ſie zugleich die großen volkverbindenden Verkehrslinien; ſie berühren damit das Gebiet des internationalen Verwaltungsrechts, und müſſen daher von dieſem Geſichtspunkt betrachtet werden, während andererſeits der Unterſchied von Fluß - und Seeweg auf die einzelnen Beſtimmungen187 entſcheidenden Einfluß hat. Endlich ſind ſie ihrer Natur nach örtlich, und Recht und Verwaltung derſelben haben daher ſtets einen vor - wiegend örtlichen, je nach den Verhältniſſen des betreffenden Landes ſehr verſchieden entwickelten Inhalt. Doch bleiben die beiden Gedanken gemeinſam.

1) Das Recht der Waſſerwege wird wie das der Landwege ur - ſprünglich von dem Grundbeſitze beherrſcht. Die Geſchichte dieſes Rechts iſt die langſame Befreiung jedes Waſſerweges von dieſer Herrſchaft des Grundbeſitzes, und die Verwirklichung der Idee der vollen Frei - heit des Verkehrs auf demſelben. Den Ausgangspunkt gibt auch hier der Begriff des Waſſeregals. Die erſte Frage des öffentlichen Waſſerrechts war daher die nach der rechtlichen Gränze zwiſchen dem Recht des Grundherrn am fließenden Waſſer, und dem der Gemein - ſchaft, welche der Staat vertrat. Sie ward nach römiſchem Vorgang dahin entſchieden, daß die Fähigkeit des Waſſers, zum Verkehr benützt zu werden, demſelben das Recht des öffentlichen Weges gebe (flumen navigabile, Schiffbarkeit). Daſſelbe galt von den Häfen, ſowohl den Fluß - als den Seehäfen. Allein eben dieſe Regalität erzeugt in ihrer erſten Epoche für die Flüſſe und Meerwege das Recht der Zölle in internationalem Verkehr, für die Häfen vielfach das Stapelrecht und die Differentialabgaben der Schiffe fremder Flaggen. Erſt das neun - zehnte Jahrhundert wendet das innere Rechtsprincip der Freiheit der Benützung auch auf den internationalen Verkehr an; Zölle und Diffe - rentialabgaben verſchwinden mehr und mehr, und Schiffbarkeit und Verkehrsfreiheit werden zum Heile des Volkes gleichbedeutend.

2) Einen ähnlichen Entwicklungsgang nimmt die Verwaltung der Waſſerwege. Dieſelbe hat die Aufgabe für den öffentlichen Waſſerweg einerſeits die Sicherheit, andererſeits die Leichtigkeit der Benützung herzuſtellen. Das erſte geſchieht durch die Strompolizei, die ſeit dem ſiebzehnten Jahrhundert für die Flußwege zu umfaſſen - den Geſetzen geordnet und lokal entwickelt wird, und durch die Hafen - polizei, welche ſich ihrer Natur nach vorzugsweiſe lokal entwickelt. Das zweite erzeugt die öffentlichen Anſtalten und Unternehmungen, welche theils in den Canälen eigene neue Waſſerwege bauen, theils in den Baggerungen und Regulirungen die Schiffbarkeit gegen die natürlichen Verſandungen ſchützen, theils endlich in Damm - und Hafenbauten die örtliche Benützung ſichern und fördern. Bis zum neunzehnten Jahrhundert bleiben auch dieſe Anſtalten auf die ein - zelnen Staaten beſchränkt; erſt in der neueſten Zeit beginnt ein großes internationales Leben, und auf all den Punkten, wo europäiſche Ver - kehrslinien zu Waſſer vorhanden ſind, entſtehen Völkerverträge und188 Unternehmungen, welche den rechtlichen und volkswirthſchaftlichen Aus - druck der großen Gemeinſchaft der Intereſſen unſeres Erdtheils bilden.

Es iſt die große Schwierigkeit, hier theoretiſch aus einander zu halten, was im wirklichen Leben beſtändig in einander übergeht, Waſſerordnung, Waſſer - wege und Schifffahrtsweſen. Doch hat die Theorie ſeit Juſti I. §. 459 462 und Sonnenfels, Handlung VI. (Waſſerfracht) dieſe Scheidung mit Recht feſtgehalten (Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. §. 172). Ueber das alte Recht des Waſſerweſens ſ. die deutſchen Privatrechte; der Kampf über das Mare clausum (Hugo Grotius: Mare liberum, im 17. Jahrh.); Beginn des Strebens nach Frei - heit für Fluß - und Seewege Mitte des vorigen Jahrhunderts; ſchon Juſti klagt über die erſchrecklich hohen und ſo vielfältigen Zölle namentlich auf dem Rhein, der Elbe und der Weſer. Das Princip des öffentlichen Eigen - thums vermöge der Schiffbarkeit formell zuerſt in der Ordonnance de la Marine von 1681. Darnach das Preuß. Allgem. Landrecht II. 14. 21. Die öſterreichiſche Geſetzgebung ſcheidet zuerſt ſtrenge zwiſchen der Strompolizei (1770) und dem Schifffahrtsweſen (Editto von 1782); die franzöſiſche Verwal - tung hat die Binnenwaſſer mit der Waldverwaltung in den Eaux et forêts verbunden. Specielle Geſetzgebung für Preußen: Rönne, Staatsrecht II. 418 und Literatur. Aufhebung aller Binnenzölle II. 350. Oeſterreich: Stuben - rauch, Verwaltungsgeſetzkunde I. §. 224. 258 und II. 527. Neuere Literatur faſt nur techniſch; bei Mohl a. a. O. Bayern: Schifferordnung vom 4. Juni 1865. Die neueſte Zeit hat gerade hier mächtigen Anlauf genom - men auf internationalem Gebiet; Aufhebung des Sundzolls 1857; Freigebung der Donau 1856, nach langem Hadern und Klagen die Ausführung der Wiener Congreß-Akte §. 109 117 über die Rhein -, Elb - und Weſerſchifffahrt eine Reihe von Verträgen, welche zugleich die Verpflichtung zur Regulirung enthalten (Rönne, Staatsrecht II. §. 531). Europäiſche Donauregulirungs - commiſſion ſeit 1856; Suezcanal; inniger Zuſammenhang mit dem internatio - nalen Schifffahrtsrechte (ſ. unten).

II. Das Schifffahrtsweſen. Begriff und Elemente der Geſchichte.

In ganz anderer Weiſe wie das Wegeweſen bildet nun das Schiff - fahrtsweſen einen Theil der Verwaltung des Verkehrs. Denn während bei jenem der Weg allgemeines Eigenthum, und in jedem Augenblicke und auf jedem Punkte bewachbar iſt, iſt das Objekt des Schiff - fahrtsweſens, das Schiff, immer ein Privatgut; der Dienſt, den es dem Verkehr leiſtet, beruht zunächſt auf einem Vertrage, das Ver - kehrsrecht iſt und bleibt hier ſtets vorwiegend ein Vertragsrecht, und das Schiff entfernt ſich ſo weit von ſeiner Heimath, daß es durch die gewöhnliche Thätigkeit der Verwaltung gar nicht zu erreichen iſt. Soll daher hier dennoch ein Verwaltungsrecht entſtehen, ſo muß es durch189 die Natur des Schiffes und der Schifffahrt ſelbſt ſowohl in ſeinem Princip als in ſeinem Syſtem beſtimmt und ſo verſtändlich ſein, daß das erſtere, richtig aufgefaßt, das letztere ſeinen Inhalt faſt von ſelbſt ergibt.

Das Schiff, obgleich Privatgut, iſt dennoch eine unabweisbare Be - dingung für den Verkehr, und namentlich für denjenigen, der nicht ſo ſehr die Einzel - als vielmehr die Volkswirthſchaften verbindet. Dennoch hat der, der es benützt, vermöge der Natur der Schifffahrt weder Sicherheit für die Leiſtungen von Schiff und Schiffer, noch für die Haltung der mit dem letzteren geſchloſſenen Verträge. Da nun aber beides eine für den Einzelnen unerreichbare Bedingung des See - verkehrs iſt, ſo iſt von jeher das auf die Schifffahrt bezügliche Ver - tragsrecht ſeinem Charakter als reines Privatrecht zum Theil verloren, und iſt zu einem öffentlichen Recht geworden; wir nennen das das See - recht; und dieß Seerecht iſt eben daher das erſte ſyſtematiſch entwickelte Verkehrsrecht in der Rechtsgeſchichte. Allein während dieß Seerecht noch immer nur das Recht des Vertragsverhältniſſes zwiſchen den Einzelnen enthält, die an der Schifffahrt betheiligt ſind, entſteht mit der Ent - wicklung des transatlantiſchen Verkehrs und den glänzenden Erfolgen, welche die Theilnahme an der Weltſchifffahrt den Nationen bereitet, die Erkenntniß, daß die Schifffahrt als Ganzes ein weſentlicher Zweig der Ent - wicklung des materiellen und geiſtigen Lebens der Völker ſei, und die Regierungen fangen an, durch die Maßregeln ihrer Verwaltung das Aufblühen der Schifffahrt unmittelbar zu fördern. So entſteht neben dem Seerecht der zweite Theil des Schifffahrtsweſens, die Verwal - tung deſſelben; und dieſe, zunächſt auf die internationale Schifffahrt beſchränkt, wird in den Grundſätzen des Merkantilſyſtems zum theore - tiſchen Ausdruck gebracht, und breitet ſich dann auch über die Binnen - ſchifffahrt aus. Der Beginn dieſer zweiten Epoche iſt die Mitte des ſiebzehnten Jahrhunderts mit der Navigationsakte in England und der Ordonnance de la Marine in Frankreich; während aber mit der freie - ren Bewegung des neunzehnten Jahrhunderts die daraus entſtandenen Beſchränkungen des Verkehrs im Sinne des Schutzſyſtems allmählig verſchwinden, entſteht dafür eine Reihe von poſitiven, mehr und mehr geordneten Maßregeln für Ordnung und Hebung der Schifffahrt; und ſo entwickelt ſich in Seerecht und Schifffahrtsverwaltung ein großes und hochbedeutendes Syſtem der Verwaltung, das aber freilich direkt nur von Werth für die Küſtenländer iſt, und daher nur bei dieſen volles Verſtändniß und eingehende Würdigung findet. Doch muß man die elementaren Grundſätze des Schifffahrtsweſens als einen integriren - den Theil der Verwaltung des Verkehrsweſens betrachten.

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Das Schifffahrtsweſen hat eine beſchränkte, aber zum Theil ausgezeichnete Literatur und Geſetzgebung. Man muß im Allgemeinen ſagen, daß ſich die letztere in zwei große Epochen theilt. Die erſte geht vom Anfange der Handels - ſchifffahrt (12. Jahrh. ?) mit dem Seerecht von Oleron bis zur Mitte des ſieb - zehnten Jahrhunderts; ihr gehören neben der Roole des jugemens d’Oleron der Guidon de la mer, das berühmte Consolato del mare (13. Jahrh. ), das Wisby’ſche Seerecht, das hanſeatiſche Seerecht und mehrere andere. Voll - ſtändige Sammlung von Pardeſſus, Collection des lois maritimes jusqu’au 18. siècle 1828; vgl. Pöhls Seerecht Bd. I. S. 11 ff. ; Beneke, See-Aſſecuranz - recht I. S. 6 f.; reiche Literatur bei Berg, Polizeirecht III. 563; Mitter - maier, Deutſches Privatrecht, §. 541; Lotz, Staatswirthſchaftslehre II. S. 270 (Schifffahrtspolitik und Verträge). Die zweite Epoche beginnt mit der Navigationsakte (Büſch, Geſchichte der engliſchen Navigationsakte) und der Ordonnance de la Marine von 1681, welche letztere als ein Muſter der Geſetzgebung nicht bloß die unvollkommene Nachbildung des preußiſchen See - rechts von 1727 und der unvollſtändigen des öſterreichiſchen im Editto poli - tico di navigazion mercantile von 1774 erzeugte, ſondern auch die maßgebende Grundlage des Code de commerce und aller aus demſelben hervorgehenden Handelsgeſetzbücher im ganzen Weſten von Europa geworden iſt, während Deutſchlands Handelsgeſetzbuch das Seerecht faſt ganz übergeht. Der Charakter der öffentlichen Rechtsbildung der erſten Epoche iſt die Entwicklung des See - rechts im eigentlichen Sinne, der Charakter der zweiten iſt die Aufnahme der Elemente der Schifffahrtsverwaltung und ihre ſyſtematiſche Ver - arbeitung neben dem erſteren, und zwar in der Weiſe, daß Englands Rechtsbildung durch die Navigationsakte ſich faſt ausſchließlich auf den Schutz der eigenen Flagge im großen Seeverkehr beſchränkt, Frankreichs Geſetz - gebung dagegen zugleich das Seerecht höchſt ſyſtematiſch und praktiſch ausbildet und die Schifffahrtsverwaltung zur Staatsangelegenheit macht, Deutſchland dagegen in den Hanſeſtädten (Hamburg) das Seerecht ohne Verwaltung, und in Preußen und Oeſterreich die Verwaltung ohne Seerecht (mit Aus - nahme des Editto) entwickelt. Daraus ergibt ſich, daß Seerecht und Ver - waltung nicht bloß die beiden ſyſtematiſchen Gebiete des Schifffahrtsweſens find, ſondern auch jedes für ſich ihre ſelbſtändige Geſchichte haben. Die Literatur iſt bisher faſt nur für das Seerecht von Werth; in England als Sammlung von Urtheilen; in Frankreich als Commentar der Ordonnance (Valin) und des Code de commerce; in Deutſchland als wiſſenſchaftliche Be - handlung. Hier ſteht ohne Zweifel Pöhls in ſeinem Seerecht (als 3. Theil ſeines Handelsrechts) und See-Aſſecuranzrechts 1832 oben an (1830, 2 Bde.). Hartes Urtheil deſſelben (p. VI. ) über Beneke, Syſtem des Aſſecuranz - und Bodmereiweſens (4 Bde. 1810); nicht unbegründet. Das Seekriegsrecht in den verſchiedenen Völkerrechtslehren; das Conſulatweſen in dem reich - haltigen Handbuch des Conſulatweſens von L. Neumann 1854, nebſt An - hang der öſterreichiſchen Schifffahrtsgeſetze. Die deutſchen Privatrechte haben viel zerſtreutes hiſtoriſches Material, bei weitem am beſten Mittermaier a. a. O. Die Angaben bei Mohl, Polizeiwiſſenſchaft Bd. II. §. 169 ff.191 nicht von Bedeutung. Von den Territorialrechten haben nur Rönne, Staats - recht II. §. 396 und Stubenrauch, Verwaltungsgeſetzkunde II. S. 531 dar - auf Rückſicht genommen; der erſtere faßt das Ganze leider nur als Gewerbe auf, der letztere gibt einen Auszug aus dem Editto, ohne Eingehen auf die Sache. Die Beſtimmungen über Verhüten des Zuſammenſtoßens der Schiffe auf offener See: Gegenſtand der Geſetzgebung und internationale Ver - träge (ſ. Preußen, Geſetz vom 22. Febr. 1864); Zuſtimmung der übrigen Seeſtaaten; Organiſirung des Schifffahrtsweſens und eigene Schifffahrtsord - nung (Geſetz vom 26. März 1864).

A. Seerecht. Weſen und Gebiete.

Das Seerecht umfaßt daher die Geſammtheit derjenigen Modiſi - kationen des bürgerlichen Sachen -, Perſonen - und Vertragsrechts, welche durch die Natur des Schiffes und der Schifffahrt gefordert werden, und die mithin als rechtliche Bedingungen des Seeverkehrs zum gelten - den öffentlichen Recht erhoben ſind. Das Gebiet des Seerechts iſt demnach ſtrenge begränzt auf die Rechtsverhältniſſe zwiſchen den einzelnen bei der Schifffahrt betheiligten Perſonen; daß in die See - geſetze auch Gegenſtände des Seeverwaltungsrechts aufgenommen ſind, ändert natürlich an der Sache nichts. Die Gebiete deſſelben ſind folgende.

a) Das ſpecifiſche ſeerechtliche Sachenrecht erſcheint für das Schiff in den Beſtimmungen über den Bielbrief (Eigenthumsrecht), der Bodmerei (Seepfandrecht) und dem Abandon (Recht des Caſus). Für die Ladung in dem Recht des Seewurfs (lex Rhodia), dem Strandrecht und dem Bergerecht.

b) Das ſeerechtliche Perſonenrecht iſt in dem Rechte des Ca - pitäns über die Mannſchaft gegeben, ſpeciell in dem Disciplinar - Strafrecht deſſelben, in dem Strafrecht für Deſertion, und der ſtrengen Organiſation des Rechts auf Befehl und Gehorſam.

c) Das ſeerechtliche Vertragsrecht enthält zwei große Theile. Der erſte iſt einerſeits das Recht der Fahrt zwiſchen Capitän und Eigenthümer, und andererſeits das Recht der Verfrachtung zwiſchen Schiffer und Rheder. Der zweite iſt das wichtige Gebiet der See - verſicherung, die hier vermöge der beſondern Verhältniſſe des Scha - dens zur See (der Havarie), eine eigenthümliche, höchſt entwickelte Geſtalt des Schadenverſicherungsweſens, und mit ihr eine ausgebildete Geſetzgebung und Jurisprudenz erzeugt.

d) Die Elemente dieſes Rechts ſind nun ſchon in den alten See - rechten vorhanden; die große Entwicklung der transatlantiſchen Schiff - fahrt hat dazu das letzte Element als organiſches Mittel der Sicherung192 der Anſprüche und als Analogon der Handelsbücher in den Schiffs - büchern, die Pflicht zu ihrer Führung und dem Rechte ihrer Beweis - kraft hinzugefügt; ſie ſollten in allen Landen einen weſentlichen Be - ſtandtheil des Seerechts bilden.

Die Ausbildung dieſes Seerechts iſt noch ungleichmäßig. England: In privatrechtlicher Hinſicht ſind die engliſchen Geſetze ſehr mangelhaft. Pöhls I. 33. Frankreichs Ordonnance de la Marine iſt ein Muſter für alle Theile, mit Ausnahme der Schiffsbücher, die erſt im Code de commerce (Livre II. du commerce maritime) ihre volle Entwicklung findet; die Aſſe - curanz iſt jedoch in allem Weſentlichen trefflich organiſirt. Das öſterreichiſche Editto hat das Perſonen - und Vertragsrecht nach franzöſiſchem Muſter vor - trefflich; Aſſecuranz fehlt; die Literatur ſowie die genaue Zuſammenſtellung aller Geſetzgebungen über jeden Punkt bei Pöhls, Bodmerei und Aſſecuranz in den deutſchen Privatrechten; namentlich bei Mittermaier mit kurzer Gründ - lichkeit als Theil des Rechts der Forderungen II. §. 303 ff. Rönne hat zwar das Seerecht weggelaſſen, dagegen das Flußſchifffahrtsrecht aufgenommen II. 399, während die Frage, ob die Grundſätze des Seerechts auch auf Flußſchifffahrt Anwendung finden, bei keinem Geſetz oder Schriftſteller zur Erwägung gelangt. Es iſt klar, daß dieß nicht ganz der Fall ſein kann; wie weit das aber thunlich? Das deutſche Handelsgeſetzbuch iſt arm, ſeine Exegeten hier nicht reich.

B. Die Schifffahrtsverwaltung in Schutz und Förderung.

Die Schifffahrtsverwaltung entſteht nun neben dem Seerecht durch die Erkenntniß, daß die Schifffahrt als weſentliches Element der all - gemeinen volkswirthſchaftlichen Entwicklung durch die Thätigkeit des Staats diejenigen Bedingungen fordern müſſe, welche die Schiffer ſo wenig als die Rheder ſich ſelbſt verſchaffen können. Sie löst ſich erſt im ſieb - zehnten Jahrhundert von dem Seerecht ab; ihr erſtes Gebiet iſt das der Navigationsgeſetze zum Schutz der eigenen Flagge in der internationalen Concurrenz auf dem Gebiete des Welthandels; ihr zweites, zwar gleichzeitig in den Anfängen entſtehendes, aber mit dem neunzehnten Jahrhundert entwickeltes Gebiet iſt das der Maßregeln zur Hebung der Schifffahrt auf Grundlage des freigewordenen Welthandels. Jeder dieſer Theile hat ſeine Geſchichte und ſein Syſtem. Die Elemente der - ſelben ſind folgende.

A. Der Schutz der Schifffahrt im internationalen Verkehr ent - ſteht mit der Navigationsakte von 1651 als geſetzliches Princip der völligen Ausſchließung jeder Schifffahrtsconcurrenz im eigenen Handel; ſein zweites, gemildertes Stadium, weſentlich von Frankreich ausgehend, iſt das der Differentialabgaben von fremden Flaggen in den eigenen Häfen; beide bilden den Grundſatz der Nationalität193 einerſeits des Schiffes und andererſeits der Mannſchaft zu einem ganzen Syſtem von Beſtimmungen aus, die dann bis auf die neueſte Zeit beibehalten werden. Beide Syſteme der direkten und indirekten Prohi - bition werden dann ſeit dem achtzehnten Jahrhundert ſchrittweiſe ge - mildert und abgeſchwächt durch die Handels - und Schifffahrts - verträge, deren Baſis faſt immer die Gegenſeitigkeit in dem Erlaß der Differentialabgaben ( Gleichſtellung mit den meiſt begünſtigten Nationen ) iſt; nur in dem Syſtem der Küſtenſchifffahrt (Cabotage) bleibt die Ausſchließung des Fremden beſtehen, und auch das nur für einzelne Länder. So geht die Entwicklung auf dieſem Gebiete der Frei - heit des Verkehrs entgegen, und der Schwerpunkt der Verwaltung fällt mit unſerem Jahrhundert in das Gebiet des zweiten folgenden Theiles.

B. Die Förderung der Schifffahrt beginnt allerdings auch hier mit dem Verſuch, durch Belohnungen aufzumuntern, der jedoch bald verſchwindet und in vielen Ländern gar nicht Platz greift. Anſtatt derſelben entwickelt ſich allmählig aber ſicher ein Syſtem von Anſtalten, deren Grundlage mehr und mehr der einzig richtige Gedanke iſt, daß die Verwaltung nie die Sache ſelbſt, ſondern nur die Bedingungen ihrer Entwicklung zu geben hat. Jeder der Theile dieſes Syſtems hat nun wieder ſeine Geſchichte und ſeine Ordnung: die weſentlichen ſind folgende.

Zuerſt haben die Verwaltungen des Continents in den Navi - gationsſchulen ein Fachbildungsſyſtem hergeſtellt, und zugleich die letzteren in der Form von Zeugniſſen (Patenten) zur rechtlichen Bedin - gung der Schiffsführung gemacht (Steuermannsexamen; Patente für kurze und lange Fahrt ꝛc. ) Zweitens beziehen ſich die öffent - lichen Einrichtungen auf Hülfsanſtalten für die Fahrt der Schiffe, je mit eigener Ordnung; Lootſenweſen, Leuchtfeuer und Thürme; Baken - weſen. Drittens entſtehen Hülfsanſtalten und Ordnungen theils für die elementaren Seegefahren, Rettungsanſtalten u. ſ. w.; theils für erwerbsunfähig gewordene Seeleute in den Marinehoſpitälern. Viertens endlich iſt die eigentliche Schifffahrtspolizei ſyſte - matiſch entwickelt, und zwar wieder theils für die Fahrten in den ge - ſetzlich ſanktionirten Signalordnungen, theils für die Häfen in den Hafenordnungen, theils für die Dampfſchifffahrt in der Polizei der Dampfmaſchine, theils endlich für Mannſchaft und Paſſagiere in der Ueberwachung der Proviantvorräthe und der Pflicht zur Auf - ſtellung von Schiffsärzten. Für die Vollziehung dieſer Anordnungen, ſowie überhaupt für thätige Ausführung der Schifffahrtsverwaltung ſind eigene Organe geſchaffen; die Vertretung der Intereſſen der Schifffahrt in fremden Häfen iſt einem ſehr ausgebildeten Conſulat -Stein, Handbuch der Verwaltungslehre. 13194ſyſtem übergeben, und ſo iſt das Schifffahrtsweſen der neuſten Zeit auf ſeine wahren Elemente, die Kraft und Tüchtigkeit des Einzelnen unter der Hülfe des Staats zurückgeführt.

Charakteriſtiſcher Unterſchied namentlich Englands von Frankreich und den meiſten nach Frankreichs Muſter arbeitenden Völkern, daß England bis zur neueſten Zeit die Aufgabe der Schifffahrtsverwaltung von jeher mit Ausnahme der Navigationsakte ganz der privaten Thätigkeit überließ; nur die registry act für die Eintragung der Schiffe in die öffentlichen Schiffscatafler (26. G. III. 1786) hat für Europa die letzteren ins Leben gerufen; dafür mangeln ſogar Vorſchriften über die nöthigen Schiffspapiere (Pöhls I. 33). Dann er - ſcheint die große Merchant Shipping Act von 1854 (17. 18. Vict. 104), welche allerdings ein vollſtändig ausgebildetes Seerecht enthält, und zugleich die Schiff - fahrtsordnung beſtimmt. Dazu die Merchant Shipping Amendement Act 18. 19. Vict. 91. Organiſation unter dem Board of Trade; über Lootſen ꝛc. örtliche Statutes. Rettungsanſtalten durch Vereine. Frankreichs Ecole de navigation, ſtrenge Hafenordnungen unter den Hafencapitänen ſchon nach der Ordnung von 1681. Das Hafenweſen in England wird für jeden einzelnen Hafen, beſonders für die Landungsplätze, nebſt den Hafenabgaben beſonders geordnet; daher die beſtändig wiederholten Pier and Harbour Acts in den engliſchen Parlamentsakten. Allgemeine Hafenordnung 24. 25. Vict. 45. (Unternehmungen unter Oberaufſicht der Admiralty); dem nach - folgend das öſterreichiſche Editto von 1774; lokales Recht in den Hanſeſtädten. Organiſation unter dem Marineminiſterium nach franzöſiſchem Vorbild; in Oeſterreich das höchſt nützliche Organ der Centralſeebehörde in Trieſt ſeit 1851 (vergl. Stubenrauch I. §. 19. 50). In Preußen und Oeſterreich Navi - gationsſchulen; Einrichtung und Rechte der Prüfungen (Rönne II. 454; Regulativ vom 24. April 1863; Stellung des Navigationsdirektors ebend. und II. §. 228). Lootſen - Barken - und Leuchtthurmweſen in einzelnen örtlichen Verordnungen und Regulativen (Stubenrauch I. 515; Lootſen - corps von Trieſt 1850). Preußen: Rönne II. §. 398. Hülfe im Auslande durch die Conſuln: Rönne ebend. (Verordnung vom 4. Okt. 1832). Sardi - nien: neueſte Schifffahrtsgeſetzgebung für die Handelsmarine (Codice marit - timo vom 26. Juni 1865). Die Behandlungen des Seerechts haben alle dieſe Gegenſtände nicht aufgenommen; eine ſelbſtändige Bearbeitung der Schiff - fahrtsverwaltung im Sinn einer Geſammtauffaſſung mangelt.

Zweiter Theil. Die Verkehrsanſtalten. Begriff und Weſen der drei Grundformen.

Die Verkehrsanſtalten eröffnen nun ein anderes Gebiet.

So wie die Geſittung eines Volkes höher ſteigt, genügt das Ver - kehrsmittel, zu deſſen Benützung die individuelle Thätigkeit nothwendig iſt, die nicht immer alle Bedingungen beſitzt, der Idee des Verkehrs nicht mehr. Je klarer es wird, daß der Fortſchritt aller Einzelnen195 auf der möglichſt lebendigen Berührung derſelben untereinander ſowohl in geiſtiger als in wirthſchaftlicher Beziehung beruht, wird es zur Auf - gabe der Verwaltung, dieſe Berührung durch eigene Anſtalten herzu - ſtellen und durch die Thätigkeit derſelben jene Gegenſeitigkeit der Ein - zelnen und jene Gemeinſchaft des Ganzen ſelbſtthätig ins Leben zu rufen, welche die abſolute Vorausſetzung aller Civiliſation iſt. Aller - dings entſtehen dieſe Anſtalten langſam und breiten ſich auch langſam über alle Verhältniſſe aus; allein dennoch iſt dieſe Ausbreitung eine unwiderſtehliche, und ſo bildet ſich allmählig ein ſelbſtwirkendes Syſtem, welches den Geſammtverkehr in ſich aufnimmt, organiſirt und weiter führt. Die Geſammtheit dieſer Anſtalten nennen wir die Verkehrs - anſtalten.

Dieſe Verkehrsanſtalten haben nun drei Grundformen. Sie ſind die Poſt, die Eiſenbahnen mit der dazu gehörenden öffentlichen Dampfſchifffahrt und die Telegraphen. Scheinbar durch äußer - liche Anläſſe und Erfindungen entſtanden, bilden ſie dennoch ein inneres Syſtem, und zwar indem jede derſelben eine beſtimmte Funktion erfüllt, ſo daß ſie obwohl geſchieden und verſchieden, dennoch in Wahr - heit ein Ganzes ſind, das zuletzt den Ausdruck Eines Gedankens bildet und daher auch von Einem Princip beherrſcht wird. Die Poſt iſt das - jenige Organ, welches den individuellen Verkehr vermittelt, die Eiſenbahn iſt der Verkehrsorganismus für die Bewegung des Geſammt - verkehrs der Maſſen in Perſonen und Gütern, der Telegraph beſtimmt ſich von ſelbſt für den Verkehr des Augenblicks. Techniſch und mechaniſch laſſen ſich dieſe Anſtalten ſehr viel weiter entwickeln; orga - niſch aber ſcheint mit ihnen die Baſis des geſammten ſelbſtthätigen Verkehrs gegeben zu ſein. Sie ſind daher alle drei in jedem civiliſirten Volke vorhanden und thätig; an ihrer Weiterbildung wird auf allen Punkten der Erde mächtig gearbeitet; ſie wirken unwiderſtehlich dem - ſelben Ziele auf allen Punkten entgegen; ſie verwiſchen die Gränzen aller hiſtoriſchen und nationalen Beſonderheit; beginnend bei dem inneren Leben eines Staates, ſchreiten ſie, ſelbſt durch Unglück und Krieg nicht aufgehalten, beſtändig fort, und indem ſie die Länder und Völker in unermüdeter Arbeit verbinden, erzeugen ſie ein Geſammt - leben der Welt, das ohne ſie nicht möglich wäre, für das die frühere Geſchichte kein Beiſpiel hat und das als die lebendige Grundlage alles Fortſchrittes angeſehen werden muß. Und ſo groß iſt die Gewalt dieſer vielleicht mächtigſten Thatſache unſeres Jahrhunderts, daß ſie ſogar die Selbſtändigkeit der einzelnen Staaten in Geſetzgebung und Ver - waltung ſich zu unterwerfen gewußt hat. Ihre Funktionen und ihre Bedürfniſſe ſind Weltthatſachen, und die einzelnen Staaten, indem ſie196 ſich den letzteren willig fügen, werden damit gleichſam zu Vollzugs - organen dieſes allgemeinen Lebens; die geltende Ordnung für jene An - ſtalten iſt vorwiegend eine internationale, und die ſtaatlichen Geſetz - gebungen ſind gezwungen, ſich dem anzuſchließen, was in dieſen internationalen Ordnungen gemeinſchaftlich feſtgeſtellt wird, weil der Weltverkehr es fordert. Wege und Brücken baut der Staat für ſich und ordnet und verwaltet ſie wie er will; allein der Zug des Poſtwagens, der Lokomotive und des elektriſchen Funkens, der über beide hinaus - geht, gehört nicht mehr ihm. Es iſt ein großes und gewaltiges Bild, das ſich uns hier entwickelt.

Das ſtatiſtiſche Bild nun wird zum Gegenſtande der Wiſſenſchaft, indem für daſſelbe die beiden allgemeinen Kategorien gelten, die wir dem ganzen Gebiete zum Grunde gelegt haben. Die Verwaltung dieſer Theile beſtimmt das, was der Staat für jede Grundform der Verkehrsanſtalt zu thun hat; das Recht formulirt die Verhältniſſe, welche aus der Thätigkeit derſelben in Beziehung zu den Einzelnen hervorgeht. Wir haben daher von einer Poſtverwaltung und einem Poſtrecht, von Eiſenbahnverwaltung und - recht und von Telegraphen - verwaltung und - recht zu reden. Das ſind die Elemente aller ſyſte - matiſchen Behandlung dieſer Gebiete.

So verſchieden nun auch dabei die letzteren im Einzelnen ſind, ſo gleichartig und einfach iſt die Grundlage, auf der ſie ſich entwickeln. Dieſe Grundlage iſt der Sieg der Idee der Verwaltung über das hiſtoriſche Rechtsprincip, ein Proceß, der ſich in verſchiedener Weiſe in jedem Theile gleichartig wiederholt.

Alle Verkehrsanſtalten ſind nämlich in erſter Reihe als unzweifel - haft allgemeine Angelegenheiten Sache des Staats. Dieß Recht des Staats auf die Verkehrsanſtalten heißt das Regal. Alle Ver - kehrsanſtalten ſind daher grundſätzlich Regalien. Als Regalien ſind ſie urſprünglich nur Einnahmsquellen; ihre große Verkehrsfunktion wird dieſem Princip unbedenklich untergeordnet. Das bleibt ſogar, als man ſchon mit dem achtzehnten Jahrhundert den allgemein volkswirthſchaft - lichen Werth derſelben zu verſtehen beginnt, und erhält das ausſchließ - liche Recht des Staats gegenüber jeder Privatthätigkeit auf dieſem Gebiet. Erſt mit dem neunzehnten Jahrhundert und dem Auftreten der Eiſenbahnen wird es anders. Der Staat gibt auch hier zum Theil ſeine Regalität auf; die Verkehrsanſtalten werden Gegenſtand von Privatunternehmungen, und jetzt entſteht die entſcheidende Frage über das Verhältniß der Verwaltung zum Rechtsbegriffe und ſein Inhalt. Hier nun ſiegt die höhere Idee des Verkehrsweſens auf jedem Punkte und die alle jene Gebiete beherrſchenden Grundſätze ſind von jetzt an,197 daß die Benützung aller dieſer Verkehrsanſtalten für alle ohne Unter - ſchied gleich, frei und gemeinſam ſein ſollen, daß ſie als Quelle von Einnahmen nur ſo weit gelten dürfen, als dadurch ihre große volks - wirthſchaftliche Funktion nicht geſtört wird, und endlich daß auch alle Privatunternehmungen für den Verkehr als öffentliche An - ſtalten gelten und daher ſich dem öffentlichen Recht zu unterwerfen haben. Aus der ſyſtematiſchen Anwendung dieſer leitenden Grundſätze auf die drei erwähnten Gebiete entſteht dann das Syſtem des Rechts der Verkehrsanſtalten, das allerdings in den verſchiedenen Ländern in ſeinen Principien zwar weſentlich gleich, in ſeiner Ausführung dagegen vielfach tiefgehend modificirt iſt.

Eine gemeinſchaftliche Literatur über das ganze Gebiet der Verkehrsan - ſtalten fehlt; die Polizeiwiſſenſchaft hat nur die allgemeinſten Geſichtspunkte feſtgehalten. Auch die einzelnen Theile ſind noch ſehr ſporadiſch und unſyſte - matiſch behandelt; das techniſche Element bildet neben der einfachen Statiſtik faſt den ausſchließlichen Inhalt. Erſt in neueſter Zeit iſt das juriſtiſche Element hinzugekommen. Im Allgemeinen aber ſehen wir auch hier den Charakter der drei großen Staaten wieder ausgeprägt. Frankreich iſt klar, einfach, aber im höchſten Grade adminiſtrativ; England hat der Selbſtverwaltung und dem Ver - einsweſen viel, oft zu viel überlaſſen; in Deutſchland ſucht man nach der Ver - einigung beider Principien. Dieß iſt nun wieder ſehr verſchieden, je nachdem es ſich um Poſt, Bahnweſen oder Telegraphen handelt, ſo daß die Einheit der Auffaſſung beſtändig zu verſchwinden droht. Dennoch ſind ſie ein Ganzes, und von denſelben Principien beherrſcht und in ihrer Entwicklung beſtimmt. Es iſt die Aufgabe der Verwaltungslehre, eben dieß feſtzuhalten.

I. Das Poſtweſen. Natur ſeiner Funktion und Elemente ſeiner Geſchichte.

Das Poſtweſen beruht darauf, daß der beſtändige, tägliche, regel - mäßige Verkehr der Einzelnen eine der großen Bedingungen aller Entwicklung iſt, welche ſich der Einzelne nicht ſchaffen kann. Die An - ſtalt, durch welche der Staat dieſe Bedingung herſtellt, iſt das Poſt - weſen. Die wiſſenſchaftliche Behandlung des Poſtweſens enthält daher die Lehre von den Bedingungen und Ordnungen, durch welche das Poſtweſen dieſe organiſche Funktion zu erfüllen im Stande iſt und welche wieder in die beiden Kategorien der Poſtverwaltung und des Poſtrechts zerfällt.

Bevor jedoch das Poſtweſen in dieſem höheren Sinne aufgefaßt und verwaltet worden iſt, ſind Jahrhunderte unter ſehr verſchiedenen Verſuchen hingegangen. Regelmäßige Verbindungen zum Zwecke der Regierung haben wohl in allen Staaten der Welt Platz gefunden. 198Das, was wir das Poſtweſen nennen, beginnt jedoch erſt da, wo dieſe Regierungsanſtalten auch den Verkehr der Einzelnen in ſich auf - nehmen. Dadurch entſteht die erſte Epoche des Poſtweſens, in welcher die Regierungspoſt noch die Hauptſache iſt und die Briefe der Einzel - nen nur noch mitgenommen werden. Sie geht ungefähr bis zum achtzehnten Jahrhundert. Die zweite Epoche ſteht bereits auf dem Standpunkt, die Beförderung des Einzelverkehrs als ſolche zur Auf - gabe der Poſt zu machen, und daher ſich, wenn auch nur langſam und unvollkommen, nach den Bedürfniſſen des Verkehrs ſtatt wie früher nach denen der Regierung zu richten. Es entſtehen daher in dieſer zweiten Epoche bereits die drei formalen Kriterien einer jeden wirklichen Poſtverwaltung, die centrale Organiſation, die örtliche Aus - dehnung und Ordnung der Poſtlinien und Poſtſtationen und der Unter - ſchied von Brief - und Fahrpoſt, nebſt dem dazu gehörigen Syſtem der Poſtgebühren. Allein noch iſt das ganze Poſtweſen vorzugsweiſe eine Einkommensquelle und die Forderung eines von derſelben zu er - zielenden Reinertrags wird noch immer für alle Theile des Poſtweſens ausſchließlich maßgebend. Erſt im neunzehnten Jahrhundert entſteht unter heftigen Kämpfen der Gedanke, daß die Poſt nicht ſo ſehr ein finanzielles Inſtitut, als vielmehr eine Verwaltungsanſtalt ſein ſolle; und jetzt entwickelt ſich auf Grundlage dieſer Idee das Poſtweſen der Gegenwart, das in Princip, Syſtem und Ausführung eine der großartigſten Erſcheinungen aller Zeiten iſt. Die Elemente deſſelben ſind folgende.

Die Geſchichte des Poſtweſens in Deutſchland, wo man zuerſt über das - ſelbe nachgedacht hat und zuletzt zu einer tüchtigen Verwaltung der Poſt ge - langt iſt, beruht von Anfang an auf dem Gegenſatz zwiſchen dem Kaiſer und den Reichsſtänden mit ihrem Territorialrecht. Erſte regelmäßige Poſt 1516 zwiſchen Wien und Brüſſel, beſorgt durch die Familie Taxis, erſte Anerkennung als Reichspoſt (Reichsabſchd. 1522); darauf Entſtehung einzelner Linien; Reichs - poſt als Regal des Kaiſers; Verleihung an Taxis 1615; zugleich territoriale Poſtlinien; der Kampf zwiſchen beiden bricht aus; Ausbreitung des Verkehrs durch die einzelnen Reichsſtände; vergebliche Verſuche des Kaiſers, hier zu helfen: J. P. Osn. Art. 9. §. 1 ut immoderata postarum onera et impedi - menta tollantur. Das Haus Taxis erwirbt indeſſen durch Verträge die Poſt in vielen Kleinſtaaten; dagegen führt Oeſterreich ſein eigenes Poſtweſen ein (1624 Verleihung an das Haus Paar); die meiſten norddeutſchen Staaten be - halten ihr Territorialpoſtweſen. Unter dem Streit über die Gränze der Reichs - regalität geht faſt das Poſtweſen zu Grunde; vergebliches Bemühen der kaiſer - lichen Regierung Gleichheit und Ordnung herzuſtellen (Wahlcapitulation 1. 8 ; Moſer, Reichstagsgeſchäfte S. 1370; weitläuftige Literatur über die Regalität Klüber, öffentliches Recht §. 434 ff.) Juſti, Polizeiwiſſenſchaft 4. Buch,199 16. Hauptſt. §. 436 ff. Häberlin, Handbuch des deutſchen Staatsrechts III. 65; Pütter, Reichspoſtweſen (Erörterungen, Heft I.). So entſteht in der ganzen Literatur die Klage über das Poſtweſen, und der, nur aus den damaligen Ver - hältniſſen erklärliche Wunſch, daß das Reichspoſtweſen dem Hauſe Taxis aus - ſchließlich übergeben werden möge (Berg, Polizeirecht III. S. 553 ff. ; Bergius, Polizei - und Cameral-Magazin Bd. VII. 149 ff.). Die Folge war allerdings die höhere Auffaſſung des Poſtweſens überhaupt; die Poſten ſind nichts anderes als eine Polizeianſtalt zur Bequemlichkeit des gemeinen Weſens und Beför - derung der Commerzien und Gewerbe (Bergius a. a. O. S. 151); das Hauptwerk in dieſer Richtung iſt Klübers Schrift: das Poſtweſen in Teutſch - land 1811 ( Weder als Gewerbewucher der Unternehmer, noch als unmittel - bare Quelle der Staatsfinanzen iſt die Poſt zu behandeln S. 144 ff.). Damit ward die Frage angeregt, ob denn überhaupt die Regalität der Poſt richtig ſei, oder die volle Freigebung; für die letztere beſonders Lotz, Staats - wirthſchaftslehre III. S. 152 ff. ; für die Regalität beſonders Malchus, Finanz - wiſſenſchaft I. S. 132 ff. Unterdeſſen ſchreitet allerdings die Territorialgeſetz - gebung vorwärts; eine Reihe von Poſtgeſetzgebungen am Ende des achtzehnten und Anfang des neunzehnten Jahrhunderts in den verſchiedenen Staaten bei Berg und Klüber a. a. O.; die preußiſche von 1782 und die Beſtimmungen des Allgem. Landrechts II. 15. 4 bei Rönne, Staatsrecht II. §. 424 nebſt der preußiſchen Poſtliteratur. Das deutſche Poſtweſen und ſein Recht während des Rheinbundes und unter dem deutſchen Bunde: (Klüber, öffentliches Recht §. 434 und ein wenig in den Staatsrechten. Entwicklung der Poſtverwaltung und ihrer ſtrengern Organiſation in den erſten Jahrzehnten; Poſtgeſetzgebung in den dreißiger Jahren; namentlich Oeſterreich (Poſtgeſetz von 1837, Stuben - rauch II. §. 528). Von da an beginnt die gegenwärtige Epoche; allmählige Einführung des Briefmarkenſyſtems und daran Anſchluß der Poſtverträge und der Poſtvereine ſeit 1850. Die Gedanken des Anfangs dieſes Jahrhunderts tragen den vollſtändigen Sieg über die finanzielle Behandlung davon; das Poſt - weſen ſpaltet ſich gleichſam in zwei Theile: die internationale Poſtverwaltung auf Grundlage des deutſch-öſterreichiſchen Poſtvereins (vom 6. April 1850) und des deutſch-öſterreichiſchen Poſtvereinsvertrags vom 5. Dec. 1851, deſſen definitive Geſtaltung der neue Poſtvereinsvertrag vom 18. Aug. 1860 bildet. Von da an empfängt die ganze Poſtverwaltung der deutſchen Staaten einen andern Charakter: die territoriale Poſtverwaltung wird die Executive für die Beſtimmung des internationalen Poſtrechts. Die territorialen Geſetze ſchließen ſich unmittelbar an jenen Vertrag an; nament - lich Oeſterreich (Organiſation von 1851 bis 1854; Stubenrauch I. §. 19 namentlich aber Deſſory, die öſterreichiſche Poſtverfaſſung 1848). Preußen: Poſtgeſetz vom 3. Juni 1852 und freiere Reform (Geſetz vom 21. Mai 1860. Rönne II. §. 424). Die Behandlung in der Literatur gewinnt gleichfalls einen neuen Charakter, und beginnt ſich wiſſenſchaftlich zu geſtalten; vorzüglich Hersfeld (Reform des Poſt - und Transportweſens 1841), deſſen bedeutender Nachfolger Hüttner (Beiträge zur Kenntniß des Poſtweſens 1847, 1848; beſonders das Poſtweſen unſerer Zeit 1854); Einfluß der engliſchen Reform;200 neue Ordnung des Portoſyſtems, jedoch noch immer Mangel an adminiſtra - tiver Einheit und ſyſtematiſcher Wiſſenſchaft. Allgemeiner Standpunkt ungefähr der von Mohl, Polizeiwiſſenſchaft II. §. 173 ff.

In Frankreich hört das Princip der Verleihung der Poſten mit der Revolution auf; dagegen das Princip der ſtrengen Regalität feſtgeſtellt durch Geſetz vom 29. Aug. 1790 und folgende Geſetze; die Geſetze von 1793 und 1798 namentlich die Fahr - und Briefpoſtordnungen; dann nach der Reſtau - ration namentlich Entwicklung der Poſthaltereien im zweiten Jahrzehnt; neue Organiſation ſeit 1839 (Geſetz vom 11. und 21. Okt.). Charakter des franzöſiſchen Poſtweſens; feſte ſtrenge Centraliſation; Benützung der Meſſagerien, nach Englands Vorbild. Das frühere Poſtweſen Englands vom adminiſtra - tiven Geſichtspunkt am beſten bei Mac Culloch, Dict. of Commerce Bd. II, S. 517 527; das neuere vom finanziellen bei Bocke, Steuern des brittiſchen Reiches 1866 S. 265 ff. Die Literatur iſt ſeit einem Jahrzehnt faſt ganz ſtatiſtiſch; der einzige ernſthaft vertretene Geſichtspunkt iſt der der Billigkeit des Portos und die, faſt ſchon übertriebene Beſeitigung jedes finanziellen Ge - ſichtspunktes (ſ. unten). Daneben große und höchſt anerkennenswerthe Entwick - lung des Details, und andererſeits wachſende Ausbreitung des internationalen Poſtweſens durch Verträge.

A. Die Poſtverwaltung.

Nach der Ueberwindung des früheren finanziellen Standpunktes iſt das Princip der Poſtverwaltung, der Geſammtheit der Bevölke - rung einen allgemeinen, einheitlichen, leicht zugänglichen und billigen Organismus zur beſtändigen und regelmäßigen Vermittlung des Einzel - verkehres darzubieten.

Die Entwicklung dieſes Princips zu ſeinen Hauptaufgaben und Organen enthält das Syſtem der Poſtverwaltung.

Das Syſtem der Poſtverwaltung hat drei Gebiete: die Organi - ſation der Poſt, die Grundſätze des Poſtbetriebes und das Princip des Portos.

1) Organismus der Poſtverwaltung.

Die Organiſation der Poſtverwaltung ſoll die Einheit und Ver - theilung der Organe enthalten, durch welche jene Idee der Poſtverwal - tung im Ganzen wie im Einzelnen verwirklicht werden kann. Zu dem Ende zerfällt ſie in zwei Hauptkategorien.

1) An der Spitze der geſammten Verwaltung der Poſt ſteht die Generalpoſtdirektion mit den ihr untergeordneten Landespoſtdirek - tionen (unter verſchiedenen Namen), welche die Einheit und Gleich - mäßigkeit der Funktionen der Verwaltung aufrecht hält. Obwohl ſie formell bald dem Miniſterium der Finanzen, bald dem des Handels201 zugetheilt, bald ſelbſtändig iſt, iſt ſie ihrem Weſen nach ſtets dieſelbe; ſie hat ſelbſtändig die verordnende und oberaufſehende Gewalt und iſt ein Theil des Miniſteriums.

2) Die örtliche Funktion des Poſtweſens übernimmt das ört - liche Poſtorgan, die Poſtſtation. Die Beſonderheit der Aufgaben, welche dieß örtliche Organ zu vollziehen hat, löst daſſelbe wieder in verſchiedene Organe auf, deren Verbindung oder Scheidung, Rechte und Funktionen eben die Poſtgeſetze beſtimmen.

Die Grundlage für dieſe Organiſation iſt die Verſendung der Briefe; in ihr beſteht die weſentliche Funktion jeder Poſtſtation, der ſich alle anderen unter - und nebenordnen. Das Organ, welches dieſe Verſendung zu beſorgen hat, iſt die Poſtmeiſterei. Jene Verſendung ſelbſt beſteht in zwei Theilen: der Beſorgung der Briefbewegung im Ganzen (Briefpakete), welche durch den Poſtmeiſter geſchieht, und der Beſorgung der einzelnen Briefe an ihre Adreſſen (Austragung), wel - ches dem Briefbotenweſen unter dem Poſtmeiſter übergeben wird. An die Briefpoſt ſchließt ſich dann einerſeits die Perſonen - und anderſeits die Frachtpoſt an, zuſammengefaßt unter dem Ausdrucke der Fahrpoſt. Grundſatz iſt, daß Perſonen und Güter mit den Briefen in ſo weit ſogleich befördert werden ſollen, als dieß vermöge der Einrichtung der Briefpoſt thunlich iſt. Die Nothwendigkeit des freien Verkehrs fordert aber auch die Möglichkeit der außerordent - lichen Beförderung ſowohl von Briefen als von Perſonen und Gütern. Daraus entſteht die Verpflichtung der Poſtſtation, auch für dieſen Fall vorbereitet zu ſein (das Extrapoſt - und Expreſſenweſen). Das dafür beſtimmte Organ iſt die Poſthalterei. Der Poſtmeiſter kann zugleich Poſthalter ſein; ſie können aber auch getrennt ſein; feſt ſteht nur, daß jede Poſtſtation eine Poſthalterei haben muß mit Briefboten - und Extrapoſtweſen. Allgemeiner Grundſatz iſt, daß auf den Haupt - verkehrslinien der Schwerpunkt in der guten Organiſirung des Brief - botenweſens, auf den Nebenlinien dagegen in der der Poſtmeiſterei liegt.

Das entſcheidende Moment in der Entwicklung dieſes Organismus iſt die Beſeitigung der rein gewerblichen Stellung der Poſtmeiſterei, ſowie des letzten Reſtes der erblichen und Lehensrechte, und die Erhebung derſelben zu einem amtlichen Organismus, womit die eigentliche Verwaltung der Poſt beginnt. In Deutſchland geſchieht dieß definitiv erſt durch die Poſtgeſetze unſeres Jahrhunderts. Poſtweſen zur Zeit des deutſchen Bundes: Klüber §. 426; gut bei Zöpfl, deutſches Staatsrecht II. §. 303; Denkſchrift an die deutſche Nationalverſammlung vom 31. Mai 1848 von Hüttner (ſ. deſſen Beiträge II. S. 313 ff.). Geſchichte dieſer Entwicklung für Oeſterreich: Linden, Abhandlungen über Cameralgegenſtände 1842, S. 55 101; letztes202 Geſetz der alten Zeit (Poſtgeſetz vom 5. Nov. 1837) ebendaſelbſt; definitive amtliche Organiſation durch Entſchließung vom 7 15. Nov. 1851; von da an nur Ausbildung auf Grundlage der Poſtdirektion, Poſtämter und Poſtſtationen. Für Preußen: Geſchichte der preußiſchen Poſt von H. Stephan 1859. Auch hier hat erſt das Geſetz vom 5. Juni 1852 den richtigen Standpunkt durchgeführt (Rönne, Staatsrecht II. §. 424). Poſtweſen unter der Polizei (Publ. vom 16. Dec. 1808); dann unter dem Miniſterium des Innern (Ver - ordnung vom 27. Okt. 1810); dann 1848 unter dem Handelsminiſterium. Bayern: Berordnung vom 14. Nov. 1851; Pözl, bayeriſches Verwaltungs - recht §. 34 und 173 ff. Württemberg: Roller, württemb. Polizeirecht 1841; Scholl, das württemb. Poſtweſen 1838. Sachſen: Poſtverfaſſung des K. Sachſen 1849.

In Frankreich ward das ganze alte Rechtsverhältniß ſchon durch die Revolution aufgehoben und das amtliche Poſtweſen ſtrenge durchgeführt; ver - gleiche die reiche, jedoch vorzugsweiſe praktiſch-techniſche Literatur bei Block, Dict. v. Postes und Mohl, Polizeiwiſſenſchaft a. a. O. Englands früheres Recht bei Blackſtone I. 322. Hauptgeſetz, zum Theil als Codifi - kation des älteren Rechts, zum Theil als neue Organiſation auf Grundlage amtlicher Verwaltung und des neuen Poſtrechts (1. Vict. 32 36; vgl. Gneiſt, Engliſches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bd. II. S. 814).

2) Organiſation des Betriebes.

Der Betrieb der Poſt iſt die Geſammtthätigkeit der obigen Organe der Poſtverwaltung. Aus der Bewegung der früheren Zeit hat ſich nun das gegenwärtige Princip des Poſtbetriebes entwickelt, wonach die Poſt in allen ihren Funktionen weder als Finanzquelle noch als Privatunternehmen, ſondern als Verwaltungsorgan für den perſön - lichen Verkehr dienen ſoll. Das Syſtem des Poſtbetriebes, das ſich daraus ergibt, beruht im Weſentlichen auf folgenden Elementen.

Erſter Grundſatz iſt, daß jeder Punkt des Staates in irgend eine möglichſt regelmäßige Briefverbindung mit dem Geſammtverkehr geſetzt werde, ſo wie daß die Extrapoſten gleichfalls