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Teutſches Corpus juris
Oder Verfaſſung derer / des Heil. Roͤm. Reich[s]Teutſcher Nation Kaͤyſerl. Buͤrgerl. Peinlichen / Lehn / Geiſtlichen / See / Land - und Kriegs-Rechten;
Mit Einer deutlichen Anweiſung / wie in denen Gerichten von denen Richtern / Advocaten und Partheyen nach denenſelben ordentlich und gruͤndlich zu procediren / Wobey zugleich Einige Chur-Fürſtl. Braunſchw. Luͤneb. und Fuͤrſtl. Heßiſche Landes-CONSTITUTIONES enthalten /
HANNOVER /BeyNicolaus Foͤrſtern /1703.

Eingangs-Vorrede.

GLeichwie Gottesfurcht und Ge - rechtigkeit die zwey fuͤrnehm - ſten Stuͤtzen und Haupt-Poſten / mit welchen Land und Reiche in ihrem beſtaͤndigen Flor und Wohlſtand befeſtiget und erhalten werden / dar - um auch GOTT der Allmaͤchtige / durch An - zuͤndung des klaren Lichts ſeines heiligen Worts und Evangelii / welches offenbahr in der gan - tzen werthen Chriſtenheit hell leuchtet und ſchei - net / zur Beſtaͤrckung einer wahren und rechten Religion / ſo da beſteht in recht ſinn - und vernuͤnff - tiger Andacht / groſſe Anleitung zur Froͤmmig - keit verliehen und gegeben; Alſo iſt demnach in) (2allenallen Reich - und Landen hoch vonnoͤthen / Recht und Gerechtigkeit zu handhaben / und ſolche Ge - ſetze zu beſtellen und zu verordnen / dadurch die Gerechtigkeit fuͤr allem gewaltſamen Eingriff beſchirmet werden moͤge; da ſonſt / wann ein ie - der alſo rechtlich geſinnet waͤre / ſich am Seinigen begnuͤgen zu laſſen / das ihm mit Recht zukaͤme / und ſeines Nechſten Schaden nicht ſuchte / ſon - dern ihm ſolches Recht zufuͤgte / als er wolte / daß ihm ſelbſt wiederfuͤhre / ſo waͤren keine Geſetze noͤ - thig / welche aber dazu beſtellt werden / daß alle recht friedſam Geſinnete ihres Rechts genieſ - ſen / und denen Ungerechten nach Geſetzes ermeld - ter Straffe / iemand Unrecht zu thun / verwehret werden koͤnne; Welches dann ſtets von uhralten Zeiten hero alle Kaͤyſer / Koͤnige / Chur - und Fuͤr - ſten / auch andere hohe Landes-Obrigkeiten gruͤnd - lich zu erwegen wohl bedacht / und dienliche Geſetze verordnet haben; Ob nun zwar fuͤr Alters die meiſten Rechts-Gewohnheiten mehrentheils in deren Unterthanen Gedaͤchtniß beſtanden / hat man deñoch allgemachſam dergleichen Satzungeninin ein weitlaͤufftiges Geſetz-Buch / Corpus Ju - ris genannt / ſchrifftlich verfaſſen laſſen / darnach man ſich richten und alle Streitigkeiten geurthei - let werden ſolten; wann aber / deren Materie an verſchiedenen Orten auffzuſuchen / denen Rich - tern viel Muͤhe und Beſchwerlichkeit verurſacht / als bedarff es niemand ſo wunderſeltzam beduͤn - cken / daß ein bey Friedens-Zeiten ſonſt muͤßiger Soldat / iedoch nach wie vorhin der Muſen Freund / ſich unterſtehen wollen / nach vielen Aus - ſuchungen ein ſchier vollkommenen Geſetz-Buͤcher und Rechten Auszug zu verſamlen / und in muͤg - lichſter Ordnungs Verbeſſerung einzufuͤhren / wie hieraus nachfolgender Geſtalt mit mehrern wei - ter und umſtaͤndlicher zu erſehen; Derohalben nun / wann ſolche vieljaͤhrige Arbeit von der Hoch - Loͤblichen Juriſtiſchen Facultaͤt Heſſiſcher Hoch - Fuͤrſtlichen Univerſitaͤt uͤberſehen / approbirt und tuͤchtig erkannt / auch von Kaͤyſerlicher Ma - jeſtaͤt und Durchlaͤuchtigen Gnaͤdigen Landes - Fuͤrſten zum Druck privilegirt; ſo wolle ein ieder Hochgeneigter Leſer des Urhebers wohlge -mein -meinten Zweck ihm ſelbſt zu Nutz und iederman zur Luſt / Seinen allerſeits Gnaͤdigſten Landes - Herren aber zu Lob / und GOTT dem Allerhoͤch - ſten allein zur Ehre / ungetadelt annehmen und halten / dabey unvergeſſen zu ſeyn / daß in dieſer Welt / gar eigentlich zu ſagen / nichts mehr neues zu finden / das nicht ſchon zuvor geſehen wor - den. Der Hochgeneigte Leſer lebe wohl.

Das1

Das erſte Buch / Vom unparteyiſchen Richter.

Caput I.

Vom Recht und Rechts-Perſonen / auch Geſetz - geber und deſſen Gehorſam.

JUra Regalia, oder Ober-Herrſchafft und Re - genten hohe und beſondere ſich ſelbſt vorbehal - tene oder auch deren Unterthanen mitgetheilete geringere Vorrechte und Rechts-Freyheiten / ſind nach ieder Landes-Art und Orts Gewohn - heiten billig zu unterſcheiden / als Meer - und Waſſer - oder See-Recht und deſſen Ufer / auch Schiff - und Fiſch-reicher Fluͤſſe / Stroͤhme und Holtz-Floß-Gerechtigkeit: Item, Lehn / Fi - ſcherey / Tonnen und Bachen auszuſetzen / zur Seegelungs-Nach - richt / alſo auch Wind und Roß-Muͤhlen / deren Grund-Seulen auff Herrſchafftlichen Boden anhangend befeſtiget / zu vergoͤnnen und er - auben; Hieher gehoͤren alle und iede Schiff-Zwanck - und Waſſer - Muͤhlen / die an Bruͤcken / Pfaͤhlen und im Waſſer / durch Recht An - cker auszuwerffen / feſt gemachet werden: Item Strandt-Recht am Ufer / Bruͤcken und Schiff-Zoll; dem naͤchſt alle Wild-Bahnen / Jagt von hohen rothen und ſchwartzen Wildpret / Eichel-Maſt / Wald - und ander Forſtwerck / ſo dem Eigenthums-Grund-Herrn gebuͤhret / wie auch Wolffs-Jagt / Vogel und Schnabelweyde / da vornehm - lich bey zu rechnen wilder Obſt-Fruͤchte / Jagt-Stallung zu bauen / Zweighauungs-Recht; Item, bey Feſtungen / Artillerie, Geſchuͤtz / Mu - nition, Proviant; die vornehmſte Gewalt der hohen Obrigkeit iſt / Macht Geſetze zu geben / Freyheiten auszutheilen / Verbrechens Straf - fe nachzulaſſen / und ſonſt verbotenen Eheſtand / iedoch nicht gegen GOttes Wort oder Geſetzes Befehl / zu geſtatten; Item, Erlaub -Aniß2I. Buch / Cap. I. niß und Erſtattungs-Recht wegen unmuͤndigen Alters Schwach - heit / hohe Wuͤrde und Ehren-Aemter auszuſpendiren / hohe und freyer Kuͤnſte Schulen anzurichten / Jahr-Meſſen und Maͤrckte An - ſtellung zu vergoͤnſtigen; Religions-Vorſorge zu haben / Kirchen und Gottesdienſt Gebrauch verordnen und deren Ubung zu verbeſſern / widrig geſinnete zu verjagen / daß GOttes Wort nach wahrem Ver - ſtand geprediget / und / zu GOttes Lob / Friede und Einigkeit ohne Aer - gerniß erhalten werden; ja geiſt - und weltliche Verſamlungen / Land - und Reichs-Tage anzuſtellen / Ober-Mittel - und Nieder-Gerichtbar - keit / Prieſter Amt und Beruff mitzutheilen; deßgleichen Krieg und Friedens-Recht / Verbuͤndniß zu machen / Zeug - und Waffen-Haͤu - ſer / Muͤntz-Gerechtigkeit / auch Tributen anzukuͤndigen; Endlich Ge - leits gerechtſame Gewalt / auff Heer-Reichs und Land-Straſſen / durch dazu beſoldete Einſpaͤnniger und Geleits-Reuter / Reiſende und Kauffleute mit lebendig bewaͤhrter Hand durch zu begleiten / und vor feindlichen Angriffs-Gefahr Sicherung zu verſchaffen / dagegen die Reiſende fuͤr Geld ein Geleits-Zeichen ausloͤſen; Item Nothwerck / Fuhren und Frohndienſte / erledigte Guͤter einzunehmen / den Wah - ren Zoll auffzulegen / ordinari Poſten zu halten / Saltzſiedereyen und Bergwercke zu bauen / derer Zehenden und Silber-Kauff / item Erd - und Landes-Schatz / Schloͤſſer und Pallaͤſte in Land-Staͤdten zu haben.

Regierungs Macht. Richter / in ei - gener Sache verboten.

§. 1. Nach Kaͤyſer-Koͤnig-Chur - und Fuͤrſtlichen Geſetzen / gehoͤ - ret alles Recht / Regierung und Macht dem Landes Ober-Herrn zu / und iſt unbillig / daß jemand in ſeiner eigenen Sache Richter werde.

  • L. 1. ff. de conſtit. Princ. L. 1. §. 7. C. de vet. jur. enucl. L. 10. ff. de jurisdict. L. 17.
    Richters Frey - heit und Will - kuͤhr in Ver - brechen und andern Faͤllen. Geſetzes Voll - ziehungs Huͤlf - fe.
    ff. de judic.

§. 2. So moͤgen nun Richtere nach heutigem gewoͤhnlichen Recht / in allen groß und aͤrgerlichen Verbrechen / dadurch etwa die gemeine Ruhe verſtoͤret wird / und auff alles / was vom Geſetz verboten / oder ge - gen daſſelbige mißhandelt / wohl erforſchen / weilen die Geſetze der Vollenziehungs-Huͤlffe nicht beraubet / ſondern vielmehr / allwo keineSachen Er - kaͤntniß-Recht. Straffe ausgedruͤckt / des Richters freyem Willen heimzuſtellen / je - doch allezeit mit vorhergehender rechtmaͤſſigen Erkenntniß der Sa - chen. Lib. 3. Tit. 5. Cod.

Proceſſes Un - geſchicklichkeit Einwurff zu vermeiden.
  • L. ea quidem, C. de Accuſat. arg. L. 6. ff. de Accuſat. c. 21. X. de accuſat.

§. 3. Ein Richter muß nicht ſeiner Willkuͤhr / ſondern Gewohnheit und allgemeinen Geſetzen folgen / die allen gleichmaͤſſig in acht zu neh -men3Vom Recht / Rechts-Perſonen und Geſetzgebern. men obliegen ſollen / damit nicht Einwurff eines ungeſchickter Art abge - handelten Proceſſes geſchehen koͤnne.

  • Arg. L. 6. C. de accuſat. L. 3. C. de Legibus. arg. L. Libellorum, §. 1. ff. de accuſat.
Richters Pflicht. Proceß-Fuͤh - rungs Rechts - Art.

§. 4 Derohalben er / aus Chriſtlicher Liebe und Zuneigung mit vernuͤnfftig und Geſetz-maͤßigem Gemuͤth / ohne Leichtſinnigkeit / Haß / Beleidigung oder Ubereilung / den Proceß rechtlich fuͤhren ſoll / mit Nachforſchung des Haupt-Verbrechen / als ohne deſſen GewißheitUrſach zur Haupt-Ver - brechen Nach - forſchungs - Weiſe. man zu keiner ſchaͤrffern oder peinlichen Frage gelangen kan / ſintemah - len zur Haupt-Nachfrage genung iſt das allgemeine Geruͤcht / zur ſon - derbaren Erforſchung aber gehoͤret beſſere Laſters Gewißheit / noch groͤſ - ſere Anzeigen zur Folter / die allergroͤſſeſte Nachricht der Warheit zuFolter und peinliche An - zeigung. des Schuldigen Verdammung / und zwar nach Unterſcheid derer Tha - ten / die unfehlbare Nachſpur hinterlaſſen oder nicht / da man in dieſenNachſpur und Geruͤchte giebt Aꝛgwohn. Kindes unbe - wuſten Todes - Art Nachfrage Recht. letzten Verbrechen nur durch Argwohn und Muthmaſſung den Grund zu erforſchen vermag / gleichwie bey andern geheimen Ubelthaten; Als ſo man zweiffelt / ob eine That aus Betrug und Boßheit / oder durch andern Zufall / vollbracht ſey / da nemlich einer erſtochen / aber unbe - kandt / ob es von ihm ſelbſt / oder von andern geſchehen; deßgleichen / ein Kind todt gefunden / aber unbewuſt / ob es gewaltſam oder natuͤrlichenJm Brunn er - ſaͤufften Men - ſchen Erkundi - gungs-Art. Moͤrdlich er - ſtochnẽ Men - ſchens Nachfor - ſchungs Weiſe. Gifft Hinrich - tungs Umſtaͤn - de zu erwegen. Todes verſtorben; Item einer im Brunnen erſaͤufft / aber zweiffel - hafft / ob er ſich ſelbſt muthwillig hinein geſtuͤrtzet oder von ungefaͤhr hinein gefallen / oder von andern dergeſtalt umbracht worden; alſo auch ſo fern jemand durch Gifft hingerichtet / ſoll man die Umſtaͤnde er - wegen / ob der elende Menſch ſich ſelbſt oder von andern unwiſſend im Trunck vergeben durch wahrhafft-aͤuſſer - oder innerlich Gifft.

  • Can. 4. c. 3. q. 7. Can. 61. c. 11. q. 3. L. 5. ff. de calumniat. Eſ. 8. v. 7. L. 1. C. de Ex - ecu[t]. Rei judic. c. 77. c. 11. q. 3. L. 1. §. 24. L. 5. §. 2. ff. ad SCt. Syllan. L. 23. §. fin. ff. ad L. Aquil. L. 66. §. pen. ff. de furt. L. 6. princ. v. cæterum, ff. ad L. Corn. de falſ. L. 29. princ. verſ. verum, ff. de jure fiſci. L. 1. §. fin. ff. de quæſt.

Caput II.

Vom gehoͤrigen Gericht / Kriegs-Befeſtigung /Inquiſitions - Proceß gehoͤ - riger Richter. Schwerdt - Rechts gehoͤ - rig Gericht. Geld-Buſſe Gefaͤngniß - Straffe Ge - richt. Gegen-Klag und Auszuͤgen.

§. 1.

BEy Inquiſitions Proceß, wofern er nicht ſoll nichtig ſeyn / iſt an - gehoͤriger Richter derjenige / welcher das Schwerdt Recht oder ander Gericht / darauff Geld-Buſſe / Gefaͤngniß und Verweiſungs - Straffe folget / hegen mag / und zwar des Beklagten Wohnungs /A 2nicht4I. Buch / Cap. II. Geburt - und Wohnungs - Orts Unter - ſcheid. Kriegs - und gelehrter Leu - te kein Unter - ſcheid / wegen Gerichts - Stand. Remiſſion de - rer Ubelthaͤter. Revers Ge - brauch / wegen Remiſſion. Remiſſions - Recht in Moꝛd und Diebſtahl Verbrechen. Gerichts - Zwangs-Vor - recht.nicht aber Geburt und Urſprungs-Ort / oder auch wo das Verbrechen geſchehen / welchen Gerichts-Stand in greulichen gemeinen Laſtern auch Kriegs und gelehrte Leute erkennen muͤſſen / weilen Ubelthat aller Ehren-Freyheit beraubet / oder / wo das Verbrechen angefangen / oder wo der Schuldige / wenn er fluͤchtig und umſchweiffend / zu finden. So fern es aber ein oͤffentliches Aergerniß / mag auch der / ſo nicht herum - ſchweiffig iſt / wo er gefunden / beſtraffet werden / und wird nicht ohn er - ſucht remittirt; ſonſt aber mag deſſen Wohnungs Ortes Richter wohl nachforſchen / weilen die remisſion nicht Statt hat / es waͤren dann Rich - ter unter einem Fuͤrſten oder Oberherrn / oder alſo Mit-Nachbarn / gegen revers verglichen; Jn peinlichen Gerichts-Sachen aber wegen Mordthat und Diebſtahl kan niemand gezwungen ſeyn / den Thaͤter abzufordern / ſondern bleibet wo er gegriffen.

  • Tot. Tit. C. ſi à non compet. jud. arg. L. 3. ff. de jurisdict. L. 3. princ. ff. de re milit. L. 1. C. ubi Senator. L. 1. C. ubi de Crim. L. 13. & L. 3. ff. de offic. judic.

§. 2. Der Klaͤger ſoll dem Beklagten in ſeinem Gerichts-Zwang / allwo er zu finden / insgemein nachfolgen; iſt alſo dieſes eine ſonderliche Rechts Freyheit / die jederman gebuͤhret / daß einer fuͤr ſeinem eigenem gehoͤrigen Gericht allein belanget und nirgend anders wohin gezogen werden moͤge / darum auch / wer nun dieſer Wohlthat abſagen will / ſich verpflichten muß / an allen Orten fuͤr Recht zu ſtehen / allwo er deſſen erſuchet wird an Wohnung-Handel - oder Verbrechens Orten.

  • L. juris ordin. C. de jurisd. omn. jud. C. cum ſit generale Ext. de for. comp. C. ſi clericus, Ext. Eccl. L. 2. & 4. C. de jurisd. omn. jud. C. 15. & ſeq. C. 11. q. 1.
Urtheils Krafft auſſer Gebiet. Revers benach - barten Landes - Herrn wegen Remiſſion. Remiſſions - Gewohnheit.

§. 3. Wer da / auſſer ſeinem Gebiet / einig Recht ſprechen will / dem leiſtet unſtraffbar gar keine Folge jederman.

  • L. 3. ff. de re milit. L. 20. ff. de jurisd.

§. 4. So pflegen nun insgemein benachbarte Landes-Herrn gegen oder ohne verſchriebene Verſicherung / daß es dem Remittirenden an ſeiner Gerichts-Hoheit / unnachtheilig ſey / wegen Miſſethaͤter Zuruͤck - ſendung ſich alſo zu vereinigen / daß ſie Raͤuber und andere Ubelthaͤter / die unter einem geſeſſen / unter dem andern aber gefangen / nicht vor ent - halten / ſondern vielmehr einander zukommen laſſen wollen / damitExecution - Recht ertappe - ter Ubelthaͤter. Remiſſions - Unkoſten wer ſtehet. wider ſolche allermaſſen mit rechtlicher Execution verfahren werde; wenn ſonſt der Beklagte / nach gegebenem Urtheil / entflohen und an - derswo ertappet wuͤrde / ſo iſt remiſſion billig. Und zwar muß eines Ubelthaͤters Zuruͤckſendung auff des Begehrenden Unkoſten geſche - hen / wann nemlich die That als veruͤbet bekandt / auch kein gering / ſon - dern groß und aͤrgerliches Laſter iſt / und dieſer Richter weiß / daß jener / daruͤber zu ſprechen / rechtlich befuget iſt.

§. 5. Wann5Vom gehoͤrigen Gerichte.

§. 5. Wann aber jemand in dieſem Gebiet das Verbrechen an -Ubelthaten Anfang und Vollendung Straffe. Richters Vor - zugs-Recht. gefangen und einen verwundet / im andern aber es durch Mordthat vol - lendet; oder hier eine Jungfrau gewaltſam entfuhret / und anderswo genothzuͤchtiget; oder in einer Provintz falſche Brieffe verfaſſet / und anderwaͤrts gebraucht / oder wer irgendswo gebunden / und am andern Orte beraubet waͤre / in ſolchen und dergleichen Faͤllen ſind beyderſeits angehoͤrige Richter / allwo die That angehoben und vollbracht worden /Peinl. Halsge - richts Geld - Straffe Recht. und gilt deſſen zuvorkommender Spruch fuͤr dem andern; Jedoch be - kuͤmmern ſich Richter nicht viel / um ſolche ſtreitige peinliche Halsge - richts-Sachen einander fuͤrzukommen / ohne wo ſich Geld-Straf - fe ereignet.

  • C. ult. X. de for. compet. L. un. C. de Rapt. Virg. L. 1. C. ubi de Crim. verb. com - miſſa vel inchoata L. 51. § 2. ff. ad L. Aquil.

§. 6. Wann auch einer an dieſem Ort eine Unthat befiehlet / derUbelthat-Be - fehlhaber und Geber Recht. Todtſchlag aber anderswo erfolget / ſo mag der Befehlgeber hier wohl verurtheilet / oder aus Beweißmangel anderwaͤrts auch belanget / der Befehlshaber irgendswo loßgeſprochen werden.

  • L. 17. §. pen. ff. de adult.

§. 7. Wann es nun zwar ein angehoͤriger Richter iſt / den Schul -Ubelthaͤter Recht auff frembdem Gebiete. Proceß-Ge - rechtigkeit we - gen Ubeltha - ten. digen aber nicht in ſeinem / ſondern auff fremdem Gebiet durch ſeine Diener gefangen / und des Orts Richter den Ubelthaͤter wieder fordert / ſo darff jener keinen Proceß fuͤhren; Wofern aber dieſer wegen ver - ſchwaͤchten Gerechtigkeit nicht klaget / noch den Gefangenen begehret / ſoll ihn jener nicht loß laſſen / ſondern uͤber deſſen Verbrechen erkennen.

§. 8. Wann auch einem Verbrechens-Gnade / an des Ver -Ubelthaͤter Be - gnadigungs - Recht. brechen Gerichts-Ort / wiederfahren / ſo kan von andern Richtern nicht gegen ihn gerichtlich gehandelt werden / derſelbe ſey dann einemProceß-Ver - bot auffs neue vorzunehmen. Zuvorkommen - den Richter - Freyheit. andern Landes-Herrn untergeben / ſo kan ihn eines fremden Herrn oder Richters Begnadigung an ſeinem Amt nicht verhindern; So fern aber der Schuldige loßgeſprochen oder verdammt / alsdenn gilt des zuvorkommenden Urtheil / und darff kein neuer Proceß fuͤrgenommen ſeyn / es waͤre dann Verdacht - oder Betrugs Argwohn bey vorigen geweſen / wer alſo von Richtern nachzuforſchen vorkoͤmmt / ſchlieſſet den andern aus.

§. 9. Wann aber von zween Richtern einer ſchrifftlich geladen /Zween Rich - ters Vorzugs - Unterſcheid. und der andere den Miſſethaͤter ergriffen / ſo hat dieſer Letztere den Vorzug / es haͤtte ſich denn Beklagter mit Fleiß in deſſen Haͤnde erge - ben / des andern Gericht durch Ungehorſam zu verachten / alsdann auffA 3Klage6I. Buch / Cap. II. Beklagten Ur - theil zu aut - worten oder nicht.Klage und darwieder eingewandt’-fuͤrgeſchuͤtzte Auszuͤge / und ferner rechtliches Einbringen wird zu Recht erkannt / daß Beklagter auff die gegen ihn angeſtellete und erhobene Klage fuͤr andern Gericht ſichOrdentlichen Richters Ge - richts-Zwang. Unkoſten Be - zahlungs - Recht. einzulaſſen nicht ſchuldig / ſondern von dieſem Gerichts-Zwang zu ent - binden und loßzuzehlen / Klaͤger aber mit ſeiner Anſprache fuͤr deſſen ordentlichen Richter zu verweiſen; oder auch / daß Beklagter ſeines Vorwendens ungeachtet / auff die wider ihn angefochtene Klage zu ſprechen / fuͤr dieſen Gericht ſtill zu ſtehen / und mit Kriegs-rechtlichen Befeſtigung zu antworten / und daß er es ietzo nicht gethan / die Unkoſten auff richterliche Ermaͤßigung zu erſtatten / ſchuldig ſey.

Wohnungs - Gerichts Ort - Recht.

§. 10. Wohnungs-Gerichts-Ort ſind untergeben alle Belehnte / die auff dem Lande oder in Staͤdten haͤußlich ſitzen / oder Feuer und Rauch darinnen halten / oder durch perſoͤnliches Anweſen / auch da ſie den beſt - und meiſten Theil ihrer Haab und Guͤter haben / ob ſieGeſaͤngniß - Geiſſelung und Geld-Buſſen Straff-Recht. Injurien und Ehren Sachen Gericht. Peinlichen Klage Zu - faͤlle. ſchon das gewoͤhnliche Buͤrger-Recht annoch nicht fuͤr ſich erlanget haͤtten; Sonſt gehoͤren allezeit zum peinlichen Richter Hals-Straffe und Geiſſelung / nicht aber Verweiſung / Gefaͤngniß und Geld-Buſ - ſen; So kan man auch beym Unterrichter wegen Diebſtahl / Injurien oder Ehren-Schaͤndungen / Gotteslaͤſterung / falſch ſchweren und vermaledeyen / Sabbaths-Entheiligung / aͤrgerlichen Geſellſchafften / und Verſammlungen / verbothenen Wucher und anderen Betrugs / auch Hurerey halber / peinlich anklagen.

Edel-Leute Freyheit / we - gen Gerichts - Stand.

§. 11. Wann ein Edelmann / der in Landes-Herrn Dienſt und ſtets am Hofe lebet / in einer Stadt eine Ubelthat begehet / ſo mag die Stadt-Obrigkeit in ſolcher Sache nicht nachforſchen / viel weniger die That beſtraffen / ſondern es gehoͤret Erkaͤntniß und Straffe dem Fuͤrſten zu maſſen; wofern eine Perſon einigen Gerichts-Standes be - freyet / genieſſet auch ſolche Freyheit deſſen familie; Jedoch / wenn der Edelmann nicht in derſelbigen Stadt / allwo der Fuͤrſt ſeine Geſchaͤffte treibet oder ſich auffhaͤlt / ſondern an einem andern Ort ſeiner eigenen Verrichtung halber ſich befindet / oder ſo fern er auſſer deſſen Dienſt nicht bey Hofe lebet / es ſey gleich in der Reſidenze oder einer andern Stadt / allwo er die Miſſethat veruͤbet / und ſelbige Stadt-ObrigkeitObrigkeiten Recht mit Edel-Leuten. Ober - und peinlichen Gerichte Recht hat / alsdann hat er ſich / durch ſein Verbrechen / deren Gerichtshaltung unterworffen / wann ſie ihn nemlich an Verbrechens-Ort gefangen nehmen koͤnnen; entfliehet er aber / ob ſchon er auff ſeinen Guͤtern wohnet / moͤgen ſie ihn nicht citi - ren / ſondern die Sache gehoͤret zum Fuͤrſten oder Landes-Herrn. Alſoiſt es7Vom gehoͤrigen Gerichte. iſt es auch mit Soldaten und geiſtlichen Perſonen / ſintemahl ein Be -Soldaten und Geiſtl. Recht. freyeter / der Ubels thut / an unbefreyeten Orten / nach deren Gewohn - heit Rechten / billig daſelbſt zu ſtraffen; ſonſt aber nach gemeinen aller Orten gewoͤhnlichen Rechten ſoll wider grobe Laſter keine adeliche oder andere einige Befreyung etwas gelten oder ſchaffen / ſondern deß - falls werden alle und iede / wie ſie mit Nahmen heiſſen / keine ausbeſchei -Adelichen Vorrecht und Freyheit Ver - luſt. den / gaͤntzlich auffgehoben / maſſen gemeinen Volcks Beſtes das hoͤch - ſte Geſetz ſeyn muß / auch keiner / der ſich mordens / ſtrauch-reitens / rau - bens und gewaltſamen ſtehlens befleiſſiget / einer Ritter-maͤſſigen oder Freyheit-faͤhigen Perſon / werth ſeyn kan.

  • Arg. L. un. C. ſi quacunque præditus poteſtate. Auth. qua provincia, C. ubi de Crim. L. 3. ff. de re milit. L. 1. C. ubi Senator.

§. 12. Jn peinlichen Hals-Gerichts-Thaten auff hohen Schu - len gehoͤret deren Erkaͤntniß / nach der Sachen Umſtand und Beſchaf - fenheit / dem Fuͤrſten der Academie oder Biſchoff zu; ſonſt aber iſt be - kandt / daß Studenten und hohen Schul Perſonen / in buͤrgerlichen Sa -Studenten Freyheit. chen / von Kaͤyſer Friderich Barbaroſſa, dieſe Freyheit haben / daß ſie nirgends / als fuͤr ihrem Magiſtro und Rectori, beklaget werden ſollen; jedoch kan dieſer Rechts-Wohlthat auch abgeſaget werden.

  • Auth. Habita, C. ne fil. pro patre.

§. 13. Weltlichen Standes Leute koͤnnen von geiſtlichen Richtern /Geiſt - und weltlichen Per - ſonen Rechts - Stand. Verzicht Rech - tens Einlieffe - rung. auſſer in Kirchen und geiſtlichen Sachen / nicht belanget noch geurthei - let werden / gleichwie in pein - und buͤrgerlichen Sachen geiſtliche Per - ſonen Freyheit haben / fuͤr keiner weltlichen Obrigkeit fuͤr Recht zu ſte - hen / es waͤre denn ihres Rechtens Verzeihung ſchrifftlich eingelieffert worden / oder das Verbrechen waͤre ſo grob / daß ſie ihrer Amts-Wuͤr -Conſiſtorial - Gerichts-Sa - chen. den zu entſetzen / alsdann gehoͤren ſie fuͤr das Conſiſtorium, ſo wohl als andere leichte Vrſehen / und geiſt - oder buͤrgerliche Sachen; wann ſie aber in groſſen Schand-Laſtern an Ort des Verbrechens auff derErgriffenen Thaͤter Recht. That ergriffen / gehoͤren ſie fuͤr des Orts weltlichen Richter.

  • C. cum non ab homine C. at ſi clerici. C. clerici, c. qualiter, X. de judic. C. ſi diligenti, C. 1. C. ſi quis C. cum contingat, & C. ſignificaſti. Ext. de for. comp.

§. 14. Wann auch einer peinlichen Gerichts Gerechtigkeit hat / nicht aber eben auff ſelbige Perſon wegen ihrer Freyheit und der Gefangene weiß / daß es nicht ſein gehoͤriger Richter / jedoch ihm ant - wortet / verſetzet er ſein Recht / er ſey dann vom Obern daran verhin -Rechts Verſe - tzuug in Ge - richts-Stand. dert / oder ſolche Verſetzung waͤre einem privilegirten Orden ſchimpff - lich; wann nun geiſtliche Perſonen auch in buͤrgerlichen Sachen etwas von einer That anders woher mehr / als von des beklagten oder beleidig -ten8I. Buch / Cap. II. Beicht-Be - kaͤntniß Zeu - gen-Sage. Beicht-Be - kaͤntniß Recht des Verſtor - benen.ten Theils Beicht-Bekaͤntniß wiſſen / moͤgen ſie / ihre Zeugenſage ab - zuſtatten / durch ihre geiſtliche Obrigkeit wohl angehalten werden.

§. 15. Wann ſonſt ein Geiſtlicher / wegen Beichtſtuhls-Bekaͤnt - niß / des Entleibten oder Verſtorbenen zu ſeines Gewiſſens Erleichte - rung / in Gottes oder Prieſters Hauſe geſchehen / zu offenbahren belangt wird / abſonderlich in Blut-Gerichts Sachen / darauff Blut-Straf -Miſſethaͤter Blut iſt ein Opffer Gottes. fe erfolget / waͤre es eine Phariſaͤiſche Heucheley / ihm Zeugniß zu ver - bieten / eben als wenn der Gerechtigkeit Verwaltung etwas ſuͤndliches an ſich haͤtte / vielmehr kan ja GOtt dem HErrn kein angenehmer Opffer als des Miſſethaͤters Blut geopffert werden / welches bey Ev - angeliſchen und Proteſtanten mehr als Catholiſchen geuͤbet wird.

Hurerey und Ehebruchs - Sachen Hurerey / Ehe - bruch und Nothzuͤchti - gungs-Sachen Recht.

§. 16. Schlechte Hurerey und Ehebruchs-Sachen mag man auch beym Untergericht nachzuforſchen begehren / weilen deren Straffe heut zu Tage willkuͤhrlich zu denen Erb - und Nieder-Gerichten gehoͤ - rig / da ſie aber Umſtaͤnde wegen mit Verweiſung und dergleichen Straffen zu belegen / werden ſie billich zum Obergericht hingezogen; Alſo gehoͤret Nothzuͤchtigungs-Verbrechen zum peinlichen Recht; Jſt auch ſonſt in Ehe-Sachen der Beklagte ſchuldig fuͤr frembden geiſtli - chen Richtern zu antworten.

  • C. cauſa matrimonii, Ext. de conſang. & affin. C. 16. X. de offic & poteſt. jud.
Ubelthat Straffe an frembden Ort. Injurien Ge - richts-Ort.

§. 17. Wer nun Frevel oder Ubelthat unter frembder Herrſchafft begehet / kan ſich auff ſeine Obrigkeit nicht beruffen / ſondern muß an ſel - bigem Ort zu Recht ſtehen. So ſoll auch in Ehrenſchaͤndung und Schmaͤh-Klagen der Ehren-Schaͤnder / dem Gerichte des Geſchmaͤ - heten zu folgen / ſchuldig ſeyn.

  • L. 38 ff. de judic. C. ſane, C. licet, X. de for. compet. L. diffamari C. de ingen. manumitt. L. 1. c. ubi de crimin.
Liegenden Guts Gericht.

§. 18. Wann der Beklagte unter eines fremden Richters Gebiet liegende Guͤter hat / muß er daſelbſt / allwo ſie gelegen / gerichtlich zu ant - worten ſich gar nicht entziehen / wenn er auch ſchon eine geiſtliche Perſon waͤre / weiln der Streit allhier nicht die Perſon / ſondern die Sache an - gehet fuͤr weltlichem Gericht.

  • L. 16. C. de præd. min. L. fin. C. de præſcript. long. temp. C. 5. X. de for. comp. L. 2. 3. & fin. C. ubi in rem act. Exerc. Auth. Clericus C. de Epiſcop. §. omni -
    Contracten - Gericht.
    um inſt. de act.

§. 19. Contract-Haͤndel geben auch gehoͤrigen Gerichts-Stand / es wuͤrde dann dagegen fuͤrgewandt die Ausflucht oder Begebs-Recht / wegen nicht alſo gemachten Handels-Vergleich / daß die Sache nicht alſo gethan und beſchaffen / wie abgeredt / ja anders geſchrieben / alsgeſagt /9Vom gehoͤrigen Gericht. geſagt / und alſo im Gegentheil; damit kan mancher auffgerichteterUrkunden Vernichtungs - Recht. Handel vernichtet / auch wohl Urkunden umgeſtoſſen werden / weilen man der Warheit mehr als ſchrifftlichen Schein in Rechten Statt ge - ben ſoll / damit man nun dafuͤr ſicher ſeye / ſoll man dieſem Vortheil aus - druͤcklichen abſagen laſſen.

  • L. 19. §. 1. ff. de jud. L. 20. & 36. §. ult. Item L. 45. ff. Eod.

§. 20. Wann der Beklagte fuͤr frembden Richter den Krieg be - feſtiget / ſo hat er ſchon bewilliget / ſeine Sache allda auszufuͤhren / esKriegs-Befe - ſtigungs - Recht. Einladung uñ Stillſtandes - Friſt. ſey geiſt - oder weltlich Gericht / weilen durch Beklagten Erſcheinung der Ladung Fehler auffgehoben / darum auch einer / der gegenwaͤrtig iſt / und alſobald antworten will / einzuladen unnoͤthig; jedoch kan man ihn zur Antwort nicht zwingen ohne gegebenen Stillſtand / dazwiſchen ſich zu ruͤſten / alſo gilt dieſe Ermahnung / an ſtatt Einladung; So wirdGeꝛichts-Ver - jaͤhrungs-Zeit. Beklagten Verſicherung. auch Gerichts-Hegungs-Recht durch Gewohnheit und 10. 20. 30. biß 40. jaͤhrigen Brauchs-Verjaͤhrung erlangt; erſte kurtze Friſt unter ge - genwaͤrtigen / letztere bey Abweſenden.

  • L. 5. ff. de jurisdict. L. 19. ff. de judic. L. 1. ff. Eod. L. fin. C. de præſcr. long. temp. L. 1. §. 1. ff. de Feriis.

§. 21. Wann eines beweglichen Guts halber Streit vorfaͤlt / mußBeweglichen Streit-Guts Recht. Beklagter Verſicherung geben / ſolches nicht zu veraͤuſern / noch zu verſchwenden / ſondern gehoͤrig auszuhaͤndigen / oder beym Gerichts - Amt in Verwahrung niederzulegen.

  • L. 16. in fin. ff. de offic. præſ. §. 3. &. 4. inſtit. de ſatisd. L. 17. C. de procurat.

§. 22. Gegen-Klage wuͤrcket / daß / wofern der Vorklaͤger ſeine Vorklage nicht qvittiren / noch dem Nachklaͤger antworten will / ihm Verhoͤr zu weigern / ohne in Wahl-Beylage-Unterhalt-Raub - Vollmacht-Ehe-Lehn - und geiſtlichen Sachen. So muß auch Gegen - klage des Vorklaͤgers Sache anhaͤngig ſeyn / und daraus herflieſſen / oder dieſelbe auff einige Weiſe betreffen / und zwar fuͤr Beklagten Gericht geſchehen / alſo daß Nachklaͤger ſeinen Beweiß ſtuͤndlich in zweyfachen Schrifften bey Handen habe / daß beyde Proceſſe zugleichGegen-Klage Recht. zum End-Urtheil gereichen moͤgen / ſolche gilt aber nicht fuͤr Commiſſa - rien Schieds - und Appellations-Richter / ohne in Bey-Urtheil / wie auch nicht in peinlichen oder andern privilegirten Sachen.

  • L. pen. ff. de compenſ. arg. L. 4. C. de pact. Auth. qui ſemel, C. quom. & quand. jud. L. 24. C. de Sentent. interlocut. c. 1. & 2. X. de mut. pet. c. 6. X. de arbitr. C. paſtoralis, X. de offic. ordin. C. ut dilectus, X. de appellat. L. 5. ff. de publ. judic. L. 1. & 19. C. de accuſat. arg. L. fin. C. de ordin. judic.
B§. 23. Jn10I. Buch / Cap. II.

§. 23. Jn peinlichen Sachen mag einer / wo er mißhandelt / geſtraf - fet werden / er gehoͤre auch zu Hauſe wo er wolle; Nicht aber mag ein Ubelthaͤter allzeit gezuͤchtiget werden / allwo er angetroffen / ſondern wird bißweilen an ſeinen gehoͤrigen Gerichts-Ort zuruͤck geſandt / wann aber des Orts / wo der Thaͤter ergriffen / ein Klaͤger verhanden / ſo mag daſelbſt die Obrigkeit den Verbrecher von Amts wegen ſtraf - fen. Wer nun peinlich anklagt / muß ſeine Klage auszufuͤhren / oder Beklagten fuͤr Schimpff und Schaden zu antworten Verſicherung thun; Eydliche Verſicherung aber hat allhier nicht Statt / ohne daß Klaͤger wegen Armuth ſonſt nicht buͤrgen mag / ſo muß auch in dieſen Sachen gantz hell und klarer Beweiß oder eigene Bekaͤntniß ſeyn / ſonſt ſoll darinn niemand richten. Wo aber eine Sache zweiffelhafft / ſoll man allezeit das Mittlere thun und verſtehen / weiln es beſſer den Schuldigen zu befreyen / als Unſchuldigen zu ſtraffen.

  • Nov. 134. c. 5. C. 24. Ecce, q. 3. C. ſi quid. diſt. 86. C. ſi peccaverit, 2. q. 1. L. 13. ff. de offic. præſ. L. 4. §. 1. ff. ad L. jul. pec. L. item, §. ſi quis, ff. de injur. L. ſi cui, in pr. ff. de accuſat. L. qui crimen, in pr. C. qui accuſ. non pot. L. 1. 4. & fin. ff. de cuſtod. reor. L. 16. C. de pœn. L. ult. C. de probat C. ſciant, 2. q. 8. C. Epiphan. 5. q. 6. L. ſingul. C. de accuſ. L. cum reis, C. de pœn. L. addictos, C. de appell. L. 32. & 42. ff. de min. c. at ſi, Ext. de judic. L. perinde, ff. ad L. Aquil. L. 2. C. quor. appell. non. L. 22. C. ad L. Corn. de falſ. L. 1. C. ubi de crim.
Verbrechen Gericht.

§. 24. Ausflucht einig Gericht zu vermeiden muß man vor Kriegs - Befeſtigung einwenden als wegen nicht angehoͤrigen Gerichts / oder welcher Richter allbereit zuvor kommen / wenn Beklagter mehr als ein Gerichte hat / oder in Schmaͤh-Klagen / allwo Klaͤger die Wahl hat / den Schuldigen zu belangen nach Belieben wo er will / wie auch durchInjurien Ge - richts Wahl - Recht. Supplique zum Fuͤrſten / oder der Auszug / wegen irgends wo ſchon an - gehaͤngt - und noch waͤhrenden Rechts-Streit / oder eines verdaͤchtigen und ungeſchickten Richters Verwerffung / welcher Auszug auch her -Auszugs Ver - jaͤhrung und Proceß-Nich - tigkeit. nach frey ſteht vorzubringen / wenn des Verdachts Urſachen erhellet oder zu erſt bekandt worden / alsdann mag der Richter ohne offenbahre Nichtigkeit im Proceß nicht fortfahren / ſonſt mag keinem Auszug einige Verjaͤhrung entgegen geſetzt werden.

  • L. pen. & ult. C. de Except. L. 5. pr. ff. de judic. L. 7. 30. & 72. ff. Eod. L. ſin. C. ubi in rem act. c. 13. 17. & 19. X. de foro compet. L. 1. C. quando lib. princ. Clem. fin. ut lite pend. L. 16. & fin. C. de judic. c. 25. X. de offic. deleg. L. 32. §. 14. ff. de arbitr. c. 4. X. de Except. L. 8. C. quom. & quand. jud. L. pure, §. fin. ff. de dot. Exceſ t.
Zeugen Ver - hoͤr-Gerichts Stand.

§. 25. Zeugen Verhoͤr giebt auch gehoͤrigen Gerichts-Ort / weiln der Widerpart / gegen welchen die Zeugen gefuͤhret werden / dazu be -ruffen11Vom gehoͤrigen Gerichte. ruffen ſeyn muß / ob er etwas dagegen einzuwenden / anders waͤre das Verhoͤr nichtig / ohne bey Inquiſitions-Faͤllen und wofern Gefahr beym Verzug / als wegen Schaden an entferneten Orten geſchehen / oder wegen langwieriger Abweſenheit / oder Todes Zufall / oder auch ausbuͤndig glaubhaffter Zeuge zu verhoͤren / oder es geſchehe mit Par -Zeugen Vor - recht / der aus - buͤndig glaub - hafft. they Bewilligung / ſo muͤſſen dennoch der Zeugen Nahmen Gegentheil ebenmaͤßig kund gemacht werden.

  • L. ſi quando, C. de Teſt. L. 1. C. de naufrag.

§. 26. Wann Beklagter abweſend ſich nicht einfinden will / magBeklagten ab weſenden Recht. er binnen 30. Tagen dreymahl oder ein fuͤr alle mahl mit dieſer Bedro - hung geladen werden / daß auff ſein Ausbleiben nichts deſtoweniger ergehen ſoll was recht iſt / und ſo fern der Citirt - und Beklagte ebenmaͤſ - ſig wie der Klaͤger erſcheinet / ſoll er am erſten Termin deutlich kurtz und verſtaͤndig / klar und unterſchiedlich / ob und worinn die That anders als vom Klaͤger vorbracht / und wie es ſich eigentlich verhalte / ſpecificiren / und auff jeden Punct nach allen ſeinen Umſtaͤnden Antwort anzeigen /Thats-Pun - cten richtige Antwort. wie auch / was er dabey fuͤr nahmentliche Auszuͤge einzuwenden haben moͤchte / alles auff einmahl bey Rechte Verluſt-Straffe einzubringen.

  • Tot. Tit. ff. & C. de requir. reis.

Caput III.

Wann und wo Gericht zu halten / und was allda wegen Feyertag und Ausfluͤchte zu handeln.

§. 1.

ZU heiligen Feyertagen / zur Erndten / Jahrmaͤrckten und Wein -Gerichts Fey - ertage Recht. leſe / auch Fuͤrſten zu Ehren / item, wegen Peſt-Seuche / Auff - ruhr und Feindes-Noth-Zeiten / ausgenommen guͤtlichen Vergleich der Partheyen / darff man nicht zu Recht ſtehen / wann man nicht ſol - cher Freyheit / wie gewoͤhnlich / ſich ſchrifftlich verziehen; jedoch mag man GOttes heiligen / als auch andern aus obliegender Noth gebote - nen Feyertagen nicht ſich begeben / ſondern ſolche entſchuldigen denFeyertage Proceß nichtig. nicht erſcheinenden / ja die Rechts-Handlung iſt gantz null und nichtig / auch fuͤr einem Schieds-Richter / es ſey gleich mit Partheyen Bewilli - gung oder ſtreitige Gerichts-Hegung.

  • Tit. ff. & C. de Fer. L. 2. & ult. C. Eod. L. 36. ff. de arbitr.

§. 2. Wer nun auff einen Feyertag zu erſcheinen geladen / iſt fol - gendes Tages ſich einzufinden gehalten; So mag auch an heiligen Feyertagen keine Citation jemand eingelieffert ſeyn; Erndte-Feyer -B 2Zeiten12I. Buch / Cap. III. Zeiten gehen nur Acker - und Bauers-Leute an / gelehrte Leute und ho -Erndt - und Jahrmaͤrckte Feyer-Zeiten. her Schul-Perſonen aber nicht / jedoch koͤnnen ſie dafuͤr als auch unge - horſam nicht verurtheilet werden; Jahrmaͤrckte Feyertage gehoͤren auch Gewerb und Handels wegen Kauffer und Verkauffern / es waͤ - re denn daſelbſt Contract gemacht / oder jemand als verbannet deſſen unwuͤrdig / oder ſonſt wegen der Flucht verdaͤchtig.

  • C. cum dilecti, X. de dol. & contum. L. ult. C. de Dil. & Fer. arg. à contrario ſenſu, L. 1. C. de agric. & Cenſ. L. 1. §. fin. & L. 4. ff. de Fer. L. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. & L. ult. C. Eod. L. un. C. de nund. L. 26. §. ſi feriæ, ff. Ex quib. cauſ. maj.
Caleuder Ge - brauch / wie zu deobachten.

§. 3. Wann aber die Calender hierinn veraͤnderlich gelten / beyder Zeiten / oder am meiſten des gehoͤrigen Gerichts-Orts Tage / allwo aber Procuratores beſtellet ſind / die moͤgen / wofern Gericht an ſolchem irr - diſchen Feyertag gehalten wird / wohl ſich allda einfinden und gericht -Appellation Freyheit. lich handeln; Appellation aber mag an allen Feyertagen wohl anhaͤn - gig gemacht werden / weilen ſolcher Friſt keinen Verzug leiden will / oder der Rechts-Stand geht verlohren.

Auszuͤge Recht die zerſtoͤrlich.

§. 4. Zerſtoͤrliche Auszuͤge ſoll man alsbald der Kriegs-Befeſti - gung anhaͤngen / deren Beweiß aber geſchicht hernacher; So moͤgen auch etliche vorhero ſich klagloß zu machen eingewendet werden / als daß die Sache ſchon geurtheilet / verglichen oder durch Eyd geendiget; ja einige kan man nach dem Urtheil nuͤtzlich gebrauchen / als die / ſo hernach entſtanden oder das Gericht vernichtet / wie in Ehe-Sachen wegen Blut-Verwandſchafft / oder wofern ſie dem Urtheil nicht wie - derſprechen / dennoch deſſen Vollendung maͤßigen / als frembden nicht angehoͤrigen Gerichts-Stand / Klagen Abtretung und nicht bezahleten Werths halber / oder welche anzeigen / daß die Verpflichtung noch nicht angefangen oder rechtlich verſchwunden / wie Ausflucht geſchehener Bezahlung / Vergeltung-Beylage / Liſt / Falſchheit / Verjahren und nicht erfuͤlleten Handlung wegen / oder wann das Urtheil durch Erſtat - tung gehoben / oder durch Appellation auffgehalten wird / oder auch / ſo fern die Perſon und Auszug ſelbſt ſonderlich dazu privilegiret / als Schuld von Weib und Kindern gemacht; oder ſo man ſtuͤndlich er - weiſen kan / daß Klaͤgern nichts an der Sache gelegen / ſondern unge -Eines dritten Rechts Ein - wurffs Krafft. Verlaͤngung - Auszugs Recht. buͤhr und freventlich klaget / welchen Falls eines dritten Rechts Ein - wurff wohl gelten mag / oder wegen gleichen Grads und naͤhern Erb - folgers-Recht; Wann nun der Auszug in der Verlaͤugnung beſtehet / ſo muß der Beweiß dem Klaͤger und nicht Beklagten obliegen; Alſo auch wann Beklagter zwar die Verheiſſung geſtehet / aber mit Bedingauff13Von der Zeit und dem Orte der Gerichten. auff gewiſſe Art und Weiſe geſchehen zu ſeyn vorgiebt / muß Klaͤger das Gegentheil gruͤndlich darthun.

  • L. 2. C. ſent. reſcind. non poſſ. L. 8. & 9. C. de Except. L. 2. §. ult. & L. ſeq. Eod. L. 2. C. de pedan. jud L 9. C. de præſcr. long. temp. L. 1. C. de re judic. L. 11. §. 4. ff. de Except. rei judic. L. 1. C. de jur. & fact. ignor. L. 11. ff. ad SCt. Maced. C. 1. X. de lit. cont. L. ult. C. de Rei vind. L. 6. C. de ſerv. fugit. L. 13. §. 8. ff. de act. Emt. arg. L. 14. C. de non numer. pecun. L. 213. ff. de V. S. Gloſſ. in L. ſiquidem, verb. ſed contra, C. de Except.

§. 5. Uber zweyte Schrifft ſoll man nicht leicht fuͤr Gericht verſtat -Schrifften Vielheit ver - boten. ten / vielmehr diejenigen / ſo freveln Auszug machen / mit Geld-Straffe belegen; ja allwo Streits-Verzoͤgerungs Verdacht verhanden / werden alle unverſchaͤmt - und boßhaffte Ausfluͤchte verworffen / ſonſt aber ſol - len ſolche ſchrifftliche Behelffe zwiefach eingelieffert werden / daß man deren Copie ohne Verzug mittheilen koͤnne; So mag auch ſtrengen Rechts / nicht aber Billigkeit halber / ein Fuͤrſt jemand eine Sache zu ſchlichten befehlen / ohne Ausflucht zu beobachten / daß nemlich Be - klagten die vorher eingewandte und die Sache ſelbſt mehr beruͤhrende Auszuͤge / auch Kriegs-Befeſtigung zerſtoͤrlich zu gebrauchen / auch moͤ - gen vorbehalten werden; inzwiſchen aber / vorgeſchuͤtzten Vergleichs - Ausflucht ungeachtet / iſt er den Krieg rechtlich zu befeſtigen ſchuldig / welches im Bey-Urtheil vom Richter ausgedruͤckt und verworffen ſeyn ſoll; So mag einer auch an ſolchen Ort beklaget werden / allwo er Rechnung ablegen ſoll.

  • Arg. Clem. ſæpe de V. S. c. 13. X. de offic. jud. deleg. L. 2. C. de ord. cognit. L. ult. C. de ord. jud. L. 6. §. fin. ff. de compenſat. L. fin. C. ubi de ratiocin.

§. 6. Niemand kan ſeines gleichen oder hoͤhern Leuten ohne deren Willen Urtheil und Recht ſprechen / wann auch die Sache einen drit - ten Mann angienge / daß zwiſchen ſtreitigen Partheyen einiger Falſch - heit-Verdacht obhanden / oder derſelbe einem Theil wegen ſein eigen Intereſſe beyſtehen muͤſte / ſo kan er waͤhrend oder nach geendigten Krieg Urtheils Vollziehung zu hindern zwiſchen kommen und ſein RechtZwiſchen kom - menden dritten Recht. vertreten / als wegen einer ſtreitigen Sache Vermaͤchtniß / oder wo - fern der Fiſcal auff buͤrgerliche Sachen wegen Straffe anſpricht / oder wann jemand eine Erbſchafft im Teſtament bekommen / die ſchon ein ander hat alſo gewonnen / muß ſie dem erſten verbleiben / welcher dem andern Buͤrgſchafft leiſten ſoll; So ferne aber irgend einſeitiger Betrug zu vermuthen / mag man dem zwiſchen kommenden Klaͤger den Eyd der Boßheit aufflegen / und dieſes gilt in allen / auch geiſtlichenB 3Sa -14I. Buch / Cap. III. Sachen; Unmuͤndige aber / Unſinnige / Taube und Stumme moͤgen nicht Klaͤger ſeyn.

  • L. 3. §. fin. & L. 4. ff. de recept. qui arbitr. L. 14. ff. de jurisdict. Nov. 112. §. 1. Auth. nunc ſi hæres, C. de Litigioſis. L. 29. ff. de inoffic. Teſtam. L. pen. ff. de pet. - red. C. 15. X. de offic. jud. deleg. Tot. Tit. ff. de poſtul. Tot. Tit. C. qui legit. perſ. L. 40. & 124. §. 1. ff. de R. J.

§. 7. Alſo in Raubs-Klage / wann der Beraubte Erſtattung be - gehret / Beklagter aber das Eigenthum erweiſen will / wird ErſtattungMitgiſſts Vor - recht. ſo lang auffgehalten / biß des zwiſchen-kommenden Recht eroͤrtert; Oder wann fuͤr Mannes Schulden in Heyraths-Guͤtern das Urtheil vollenzogen wuͤrde / mag die Frau rechtlich ſich entgegen ſetzen und zwi - ſchen treten / ſo ſoll Mitgifft wieder gegeben werden / wo der Mann wohnet und nicht allwo ſie verſprochen.

  • L. bona fide, §. 1. ff. Depoſiti. L. 15. §. 4. ff. de re judic. L. 29. C. de jur. dot. L. 65. ff. de judic.
Appellation - Vorrecht.

§. 8. Desgleichen mag jemand in Appellations-Fall zwiſchen kommen / ob ſchon die Partheyen mit ihrem Urtheil vergnuͤget ſeyn / und Klaͤgern oder Beklagten eigenen Nutzes halber auszuſchlieſſen und binnen zehen Tagen eingefuͤhrte Appellation feſt anzuhaͤngen und ſel - bige vor ſich zu verfolgen / dabey aber muß ein ſolcher dritter Mann ſei - ne Beſchwerungs-Urſachen gebuͤhrend anfuͤhren / weilen auch der Sa - chen unvermeidliche Anhangs-Verwandſchafft angehoͤrig Gericht macht.

  • L. 4. & 5. §. 2. ff. de Appellat. L. 3. & 10. C. de judic. L. 3. C. de ordin. jud.

§. 9. Wann ſonſt des zwiſchenkommenden Klaͤgers Vorhaben von groſſer Wichtigkeit / der Erſte aber ſeine Sache geſchwinder be - ſchlieſſen will / mag jener das Gericht nicht auffhalten / ſondern es wird das Urtheil gegen der Sache Verſicherung vollendet; Wann auch einer Verbrechens halber eingezogen und wieder ihn procediret / er aber rechtlich ausfuͤhren wolte / daß ihm Unrecht geſchehen / mag er Erſtat - tung ſuchen.

  • L. 57. ff. de Rei Vind.

§. 10. Wann Beklagter an vielen Orten Wohnungs-Recht hat / mag Klaͤger erwehlen / wo er ihn gerichtlich belangen will; Ein zwi -Zwiſchen kom - menden Klaͤ - gers Recht. ſchenkommender Klaͤger aber muß auch den Streit daſelbſt antreten / in welchem Stande er ihn gefunden / dahero er keine neue Zeugen-Sage vorfuͤhren kan / bevorab wenn er vom Zeugen-Verhoͤr gewuſt und ſelbi - ges eroͤffnen laſſen / wegen einigen Betrugs Argwohn.

  • L. 2. §. 3. & L. 4. ff. de eo quod cert. loc. pet. C. ult. X. ult. lit. pend.
§. 11. Alſo15Von der Zeit und dem Orte der Gerichten.

§. 11. Alſo ſchadet auch vorigen Streits Wiſſenſchafft einemSchuldners Recht wegen Pfands-Ver - thaͤdigung Cre - ditoris. Schuldner / der ſeines Wiſſens den Creditor das Pfand verfechten laͤſſet / wofern dieſer untenlieget; ſonſt aber wo der Richter Boßheit vermuthet / mag er den zwiſchenkommenden Klaͤger wohl abweiſen / jedoch ſeiner Anſprache nichts benommen / und mag ein Schuldner an Ort und Enden / allwo Bezahlung verſprochen / ſo fern er daſelbſt ge - funden wird / beklaget werden.

  • L. 63. ff. de re judic. L. 23. ff de obl. & Act. L. 100. in fin. ff. ſolut.

§. 12. Nach Kriegs-Befeſtigung wird auch der Procurator StreitsVeꝛpflichtungs Recht mit Be - ding. Herr / daß hernach keine Luͤgen mag wiederruffen werden / wer nun in buͤrgerlichen Sachen alſo den Krieg befeſtiget / daß er zwar die Schuld aber mit Beding geſtehet / alsdenn muß Klaͤger beweiſen / daß Beklag - ter ſchlecht ſich verpflichtet; in peinlichen Sachen aber wer Mordthat bekennet / und dabey ſagt / daß es zur Nothwehr geſchehen / muß als Beklagter dieſes gruͤndlich darthun.

  • L. 22. C. de Procurat. L. 26. §. 5. ff. de noxal. act.

§. 13. So waͤre auch Proceß zu verkuͤrtzen gar dienlich / daß Kriegs-Befeſtigung auffs Richters Anordnung der Beklagte ſelbſtenProceß Ver - kuͤꝛtzungs-Mit - tel. und nicht die Procuratorn auch nicht ſchrifft-ſondern muͤndlich zu ver - richten angehalten wuͤrden / welches hernach aus deſſen Mund zur Fe - der im Gerichts-Buch eingefuͤhret ſeyn ſoll / alsdenn wird alle Zeit - und Jaͤhrliche Klage dadurch verewiget ohne Klagen wegen Betrug. Item, Straff-Buß-Klagen werden damit auff Erben verſetzt / und Verjahrungs-Friſt wie durch Ladung unterbrochen.

  • Arg. L. ult. C. de Procur. L. ult. in fin. C. de fidej. tut. L. ult de præſcript. 30. ann. L. fin. C. de dolo. L. 139. & 164. ff. de R. J. L. 26. C. de Rei Vind. L. 2. C. de an - nal. Except.

Caput IV.

Von Citation oder Gerichts-Einladung / Item, von Dilation oder Auffſchubs-Friſt und Un - gehorſam.

§. 1.

WEr zum Gericht geladen mit einiger Freyheit begabt / iſt ſolchesGerichts La - dungs-Wuͤr - ckung. anzufuͤhren und zu erſcheinen pflichtig; Gerichts-Ladung ver - hindert die ſonſt gehaͤſſige wegen Beſitzers Nachlaͤßigkeit eingefuͤhrte 30. jaͤhrige Verjaͤhrung.

  • L. 2. ff. ſi quis in jus vocat. L. 5. ff. de judic. L. 3. §. quæ ergo, & L 7. princ. ff. de præſcr. 30. ann.
§. 2. Ge -16I. Buch / Cap. IV.

§. 2. Gerichts-Ladung geſchiehet entweder durch Boten oder ſchrifftlich / wann Beklagter unter anderm Gericht ſtehet / mit deſſen Richters Huͤlffe wegen Contracts, Verbrechen und wo das ſtreitig Gut gelegen / welches kan beſchlagen werden / auff daß Klaͤger nicht zu deſ - ſen Beſitz eingefuͤhret oder durch oͤffentliches Edict, wann BeklagterCitation bey Zeugniß und Confrontati - ons-Fall. herumſchweiffend an keinem gewiſſen Ort zu finden; frembden Rich - ters Gerichts huͤlffliche Ladung geſchicht auch wegen Zeugniß abzuſtat - ten / oder in Confrontations-Fall mit Beklagten einer Ubelthat halben. Ein Fluͤchtiger / der nach Jahr und Tag erſcheinet / bekommt ſein Gut wieder / darum von ſolchen Guͤtern keiner Obrigkeit etwas zu nehmen und zu ihrem Nutzen anzuwenden eꝛlaubt ſeyn ſoll / es kan auch uͤber Ver - weiſungs Straffe keinem Abweſenden mehr zuerkannt werden.

  • Clem. 1. §. volumus, de foro compet. C. 1. §. contrahentes, de for. comp. in 6. Clem. 1. de judic. Clem. 2. de Paſtoralis, de ſent. & re judic. L. 1. & 2. C. de re - quir. reis. L. 5. ff. de pœnis. L. 5. §. 13. ff. de rebus eorum. c. 19. X. de appell. L. 8. C. quom. & quand. L. 10. §. 16. quæ in fraud. credit. L. 47. ff. de re judic.

§. 3. Derjenige / welchen die Klage angehet / und alle die dadurch koͤnnen beleidiget werden / muͤſſen citiret ſeyn / und dieſe Citation wird ins Geſicht vermeldet oder zur Wohnung eingebracht; wann deren Be - klagten mehr ſind / ſoll jedern eine Copie uͤberlaſſen werden / und wofernGerichts-La - dungs Art und Bericht. die Haußgenoſſen ſolche nicht annehmen wollen / mag der Bote ſie de - ren Thuͤr-Poſten oder Fluͤgeln anbefeſtigen / und etlichen Nachbarn es bekandt machen / welche Art der Haupt-Ladung muß eingeſchrieben ſeyn / auch im Gerichts-Protocoll auff gethanen Bericht anzufuͤhren / welche Boten Nachricht nothwendig geſchehen muß / auch ſoll es ver - ſiegelt werden / ob ſie ihm oder andern uͤberlieffert / was der Geladene geantwortet / ſolchem Bericht dann billig Glauben beyzuſtellen / weilen zu vermuthen / daß ein beeydigter Gerichts-Diener alles richterlichen Befehl gemaͤß verrichtet habe / in peinlichen Sachen aber wird der Beklagte thaͤtlich wie ein Fluͤchtiger ergriffen.

  • L. 39. ff. de Adopt. L. 13. §. 1. ff. de Excuſat. tut.
Gerichts-Bo - ten Pflicht und Gerechtig - keit.

§. 4. Von ſolchen Cantzley Hoff - oder Gerichts-Knechten / Stadt - Dienern / Pedellen / geſchwornen Frohn-Boten iſt zu wiſſen / daß ſolche Gerichts-Boten-Laͤuffer ſollen alle Einladungen und Proceß - Handlungen verkuͤndigen / exequiren und davon Bericht abſtatten / auch / im Fall eine Parthey nicht erſcheinen wuͤrde / wieder von neuen auff ſein ſelbſt Koſten ohne Parthey Nachtheil zu thun angehalten werden / vermittelſt beydes gegen gewiſſe Beſoldung / wann ſie aber untreu und nachlaͤßig / werden ſie mit Gefaͤngniß-Thurn / ihres Amts Entſetzung undin an -17Von der gerichtlichen Citation und Dilation. in andere Wege ernſtlich abgeſtrafft; wer aber ſolchen ſich widerſetzet / ihnen Gewalt und Unrecht zufuͤget / da ihnen jemanden von Amts we - gen zu fahen gebuͤhret / verbricht gegen die Obrigkeit ſelbſten / und mag im Fall der Nothwehr gar getoͤdtet werden / da ſie nur in ihren Schran - cken bleiben / nicht gewinnſuͤchtig / noch argliſtig jemanden beſchaͤdigenRechts Wie - derſetzlichkeit Straffe. mit Unfug / ſonſt waͤren ſie gleich andern Ubelthaͤtern zu ſtraffen; die hartnaͤckichte Wiederſtreber aber / wann ſie daruͤber verwundet / ha - ben es ihnen ſelbſt beyzumeſſen / und werden dazu willkuͤhrlich noch ge - zuͤchtiget.

  • L. 33. §. 5. C. de Epiſc. L. 13. §. 2. C. de judic. L. 12. C. de prox. ſacr. ſcrin. Nov. 82. §. his qui lites. L. 9. C. de cohortat. L. 1. & ſeq. C. de lucr. Advoc. Tit. C. de fruct. & lit. expenſ. P. H. O. art. 150. C. 11. §. notarium, in verb. officium, de re - ſcript. in 6. c 97. cauſ. 11. q. 3. arg. L. 1. §. 3. ff. de injur. arg. L 4. C. de his qui ad Eccleſ. conf. L. 29. §. fin. ff. ad L. Aquil. L. 3. §. 1. ff. quod met. cauſ. arg. L. 32. ff. de injur. Tot. Tit. C. de Apparit.

§. 5. Wann Beklagter ein Mieths-Mann oder ſonſt jemand in eines andern Nahmen im Beſitz waͤre / mag er bey der gerichtlichen Einladung / es ſeye beweg - oder unbeweglichen Guts halber / ſich ent - ſchuldigen und ſeinen rechten Beſitzer oder Eigener benennen / welche Benennung der Richter alsbald dem Benannten kund thun ſoll; SoRechten Eige - ner oder Beſi[-]tzers Benen - nungs Recht. fern er aber ſolches fuͤr Kriegs Befeſtigung nicht thut und vorher ande - re nichtige Ausflucht geſucht / kan er ohne bewieſenen Jrrthum ſich mit ſolcher Benennung hernach nicht behelffen; wie auch kein Lehnmann Pfand oder Nutzungs-Einhaber / ohne im Streit wegen Eigenthum.

  • L. 2. C. ubi in rem act. C. fin. §. fin. X. ut lit. non conteſt. L. 13. §. 13. ff. de petit. hæred.

§. 6. So wohl bey Niedern Obrigkeit als Obern Botmaͤßigkei -Citation-Jnn halt der ſtreiti - gen Sache. ten / wie auch fuͤr Dorffs-Richter und Schoͤppen muß ins beſondere einer Citation oder gerichtlichen Ladung die Sache / ſo ſtreitig / einver - leibet werden / wofern ſie nicht fuͤr unbeſcheiden und betruͤglich ſoll ge - halten ſeyn / es waͤre dann / daß der Beklagte wohl bewehret und geruͤ -Dilation - Rechts Wuͤr - ckung. ſtet kommen koͤnne / daß keine vergebliche Dilation vorzuſchuͤtzen / ſon - dern der Proceß muͤglichſt zu verkuͤrtzen / maſſen ſonſt Auffſchubsmittel nur in dem Punct / daruͤber es verſtattet / zu Nutz kommt / es haͤtte denn einer dem Beweiß abgeſagt / oder waͤre Ungleichheit erſchienen / oder gar einiger Zeugen Verdacht verhanden / weilen waͤhrender Dilation vom Richter keine Neuerung vorzunehmen; Sonſt wird angehoͤrigen Gerichts freventliche Entziehung mit Gelde oder Sachen Verluſt ge - ſtraffet.

  • L. 3. C. de Dilat. L. 5. §. 1. C. de jurisd. omn. jud.
C§. 7. Wann18I. Buch / Cap. IV.
Falſchen Ur - hebers Benen - nungs Straffe.

§. 7. Wann jemand ſeinen rechten Eigenthums-Herrn nicht be - nennet / ſondern einen falſchen Urheber anzeiget / verliehret er ſein Be - ſitz-Recht / ſonſten wird er vor ſeine Perſon klagloß geſtellet / Gerichts - Termin aber verlaufft von Zeit der Einladung Anſchlags.

  • L. ult. ff. de Rei Vind.
Urheber Be - klagten und Klaͤger-Beſitz - Streits Recht.

§. 8. Weilen auch die Beklagte bißweilen einen abweſenden Ei - gener des ſtreitigen Gutes zu nennen pflegen / oder einen maͤchtigern Be - ſitzer angeben / als in deſſen Nahmen ſie es gebrauchen / kan man ihnen zur Sicherheit den Eyd der Boßheit aufftragen / ſo ſtehets auch Klaͤ - gern frey / Beklagten zu uͤberweiſen / daß er es in ſeinen eigenen und nicht eines andern Nahmen beſitzet / alsdann wird er des Guts entſetzet und Klaͤger zum Beſitz eingewieſen; jedoch mit Vorbehalt des Eigen - thumers Recht ohne Nachtheil des Abweſenden. Wenn nun der Au - tor benannt / auch es ihm kund gethan / und dennoch nicht erſcheinet / wird der Krieg fuͤr befeſtiget gehalten / die Verjaͤhrung zu unterbrechen und zu verhindern.

  • L. fin. ff. de Rei Vind.
Creditoris Recht / wegen Schuldners Guͤter Arreſt. Hoher Bedien - ten und Raͤthe Gericht.

§. 9. Wann Creditor Schuldners bewegliche Guͤter arreſtirt und gegen ihn oder dritten Beſitzer Klage anſtellet / ſo mag deren keiner ſagen / daß der Ort des Arreſts ihr gehoͤrig Gericht nicht ſey; Ober und Unterrichter aber / auch Raͤthe uñ hohe Bediente wegen ihrer und Cam - mer-Guͤter / warten Rechts-Verfolg fuͤrm Ober-Hoff-Gericht.

§. 10. Gegen Auffſchubs-Auszug und Einwurff iſt das beſte Mit - tel einen endlichen Termin zu ſetzen / an welchem ſie alle vorzubringen /Dilation Ver - hinderungs - Mittel. wann nun ſolcher verfloſſen / wird Beklagter nicht mehr gehoͤret / er beſchwoͤre denn / daß es ihm hernach erſt kundbar worden / ſo iſt Be - klagter fuͤr ſeiner Exception-Eroͤrterung in der Haupt-Sache ſich einzulaſſen nicht verbunden.

Urphede Recht einer geringen fluͤchtigen Per - ſon.
  • C. 4. Ext. de Except. C. 14. X. de offic. jud. deleg.

§. 11. Ein Fluͤchtling oder geringe Standes-Perſon / die Urphede nach Landes-Verweiſung leiſten ſoll / muß dazu ernſtlich eingeladen ſeyn / weilen viel daran gelegen / daß ſie gegenwaͤrtig ſey und zu dem Ge - loͤbniß angehalten werde / maſſen ſie dadurch / wofern ſie hernach wie -Richters Vor - ſichtigkeit mit gefaͤnglichen Hafft eines verdaͤchtigen Ubelthaͤters. der kommet / zu groͤſſern Straffen ſich anſtrengend verbindet.

§. 12. Wann in peinlichen Faͤllen alſo ſchwache Anzeigungen zu fin - den / daß / von gefaͤnglicher Hafft den Anfang zu machen / dem Richter annoch ungewiß erſcheinet / mag er dißfalls Beklagten durch Gerichts - Diener muͤndlich zu ſich beruffen und citiren laſſen / von der Ubelthatbefragen19Von der gerichtlichen Citation und Dilation. befragen und deſſen Antwort fleißig anzeichnen / wofern er nun nicht erſcheinen will / oder ſeine Rede veraͤndert und zweiffelhafft vorbringt / und ſich dadurch verdaͤchtig macht / mehr als zuvorn / ſo kan er zum Kercker hingebracht werden / vermag ſich auch nicht zu entſchuldigenCitirungs Ur - ſache / wann un - noͤthig zu mel - den. wegen ſeines Ausbleibens / daß ihm keine Citirungs-Urſache vermel - det / weilen es hierinn unnoͤthig / ein jeder aber ſeinen Oberherrn gehor - ſame Folge zu leiſten pflichtig / oder es werden ſolche / ohne erhebliche Urſache / halsſtarrige Rechts-Veraͤchter zu erſcheinen gezwungen.

§. 13. Wann peinlich Beklagter zur Antwort Dilation oder Auff -Dilation wann zu geſtatten. ſchubs-Friſt begehret / ſtehet es in Richters Willkuͤhr / in deſſen eigenen Geſchichten / oder wann die That friſch oder alt / ob Beklagter ſelbige bald vergeſſen moͤgen oder nicht / ſolches wohl zu erwegen; So ſoll manMeineyd ſoll man verhuͤten. ihn auch eydlich zu antworten nicht anſtrengen / dann ſo offt irgend Meineyd zu befahren / ſoll man niemanden Eyd anbiethen / wer es aber jedennoch thut / iſt mehr als ein Todtſchlaͤger.

  • c. 5. cauſ. 22. q. 5.

§. 14. Nachdem auch offtmahls ſich zutraͤgt / daß diejenigen / ſo in dieſem Amt - und Gericht verbrochen / fluͤchtig werden / oder gar aus den Banden entwuͤrcken / und bey andern Unterthanen wieder zur Hafft ge -Obrigkeiten Revers wegen Remiſſion der Ubelthaͤter. bracht ſind / als ſollen auff gethanes Anſuchen und auff einen Revers oder Gegen-Bekaͤntniß / bittweiſe / wegen Freund-nachbarlichen guten Willens / alle Gerichtshabere dieſelbigen Ubelthaͤter zu ſolchem Ge - richts-Amts / darinn Verbrechen geſchehen / auff deren Unkoſten ohne Weigerung zur gebuͤhrlichen Rechtfertigung wiederum abfolgen laſ - ſen / welches allen und jeden an ihren Gerechtigkeiten unnachtheilig ſeyn ſoll / daſelbſt denn andern zum Exempel ſolche Miſſethaͤter nach gemei - nen Land-laͤufftigen Rechten ſollen geſtrafft und mit ihnen verfahren werden.

§. 15. Wann Klaͤger einmahl einen Gerichts-Ort erwehlet / muß er dabey bleiben / es ſey Wohnungs-Ort / oder wo die Sache gelegen /Citation Huͤlff - Richters Pflicht. ſo muß auch Klaͤger eydlich erhalten / daß er dritte oder vierdte Auff - ſchubs-Friſt aus keinem Betrug / Argliſt oder Gefaͤhrde / noch boßhafft zur Sachen Verſchleiffung / ſondern allein zu ſeiner Kundſchafft Vol - lendung geſucht / wann dann erſuchter Huͤlff-Richter Beklagten nicht laden will / mag ihn dieſer laden / als waͤre er in ſeinem Gericht-Zwang geſeſſen.

  • L. 30. ff. de judic. L. 10. & ſeq. ff. de R. V.

§. 16. Dilation und Rechten Auffſchub in buͤrgerlichen Sachen ſoll man nur auff einmahl geſtatten / ohne ſo jemand durch unverſehenenC 2Fall20I. Buch / Cap. IV. Fall und ohne Schuld verhindert / daß er ſeine Pflicht nicht thun kan / als Geſundheit / Ungewitter / Feindes Gewalt / Abweſenheit deſſen / der die Brieffe zur Beylage verwahret gehabt / oder Nachfolgers Unwiſ - ſenheit und Advocaten rechtliche Abweſenheit / ſo mag zum andern und dritten mahl Dilation, jedoch nicht ohne der Sachen richterliche Er - kaͤntniß / da er ſeinen Gerichts-Stuhl Platz beſitzet / gegeben werden.

  • L. ult. ff. de Dilat. L. 1. & 4. C. Eod. L 2. §. 3. ff. ſi quis caut. L. 7. ff. de Edendo. L. 36. ff. de judic. L. 7. ff. de Fer. L. 41. ff. ad L. Jul. de adult.
Dilation Ter - min wie viel zu goͤnnen.

§. 17. Jn peinlichen Sachen werden drey Auffſchubs-Termine vergoͤnnet dem Beklagten / und Klaͤgern nur zwey / ausgenommen in oͤffentlichem Fried-Bruchs-Laſter / deſſen Proceß kurtz und ſummariſch abzuhandeln / deßgleichen in Ehebruchs-Sachen / worinn Verbrechens Groͤſſe das Gegentheil erfordert / es waͤre denn Zeit noͤthig / die Perſo - nen herbey zu ſchaffen / ja wenn Beweißthum auſſer Schuld mangelt / wird vierdte Friſt gegeben / ſo fern nur der Begehrende beſchweret / daß es ohne Boßheit geſchehen; wo aber Falſchheit dabey / wird die Par - they zu Unkoſten verdammet / auch ihr ſo wohl als Advocaten willkuͤhr - liche groͤſſere Beſtraffung aufferleget.

  • Nov. 90. c. 4. & c. pen. X. de Teſt.
Dilation Fꝛey - heit.

§. 18. Dilations-Zeit kan nicht gelten / als verfloſſen gerechnet zu werden / wofern der Beweiß durch Gegentheil verhindert oder beym Commiſſario ſteht / oder etwan einigen Zufalls wegen der Oberherr zuKlaͤgers Pflicht und Beklagten Recht. berathen / wann ſich aber Klaͤger ſonſt in Anfuͤhrung ſeines verſtatteten Beweißthums verſaͤumet / iſt Beklagter von der Klage frey zuſprechen.

  • L. 26. §. 4. in fin. ff. ex quib. cauſ. major. L. 2. & ult. C. h. tit.

§. 19. Wann die Sache alſo weitlaͤufftig und wichtig / daß Beklag -Termins Ver - zoͤgerung. ter ſo bald nicht antworten kan / mag ihm wohl Termins-Verzoͤgerung geſtattet ſeyn / widrigen Falls kan auch fernere Verhoͤrs Verweige - rung ſtatt finden; wofern er aber ungehorſam / muthwillig / aus Argliſt nicht erſcheinet / auff endliche vom gehoͤrigen Richter beſchehene kundAusbleibens Ehehaffte Ur - ſachen. gemachte Einladung ohne Ehehaffte Urſachen / als Kranckheit / Reiſe / Orts Unſicherheit / hoͤhern Verbot / Gefaͤngniß / Gewaͤſſers-Ergieſ - ſung / Kriegs-Erregung / rechtlichen Furcht / Kindes-Noth / Schwan - gerheit und dergleichen / wird geſtꝛafft mit Geld-Buſſe / zum Richter / leib - lichen Gefaͤngniß / Pfaͤndung / Guͤter Beſitz-Einnahm / zu deren Veꝛwah - rung und ſeiner Sicherheit ohne Fruchtfenieſſung / ſo dem Hrn. gehoͤrig / dafern er ſich ſtellet und Koſten bezahlet / ſonſt aber werden ſie Klaͤgerneigen -21Von der gerichtlichen Citation und Dilation. eigenthuͤmlich zuerkant / nach Streits Werth / eydlich iſt auch Rechtens - Wohlthat zu appelliren beraubet.

  • L. 2. §. 1. ff. ſi quis in jus vocat. Princ. Tit. ff. ſi quis jus dicent. L. 8. C. quom. & quando jud. L. 5. §. 10. ff. de agnoſcend. liber. L. 9. C. de bon. auth. jud. poſſ. Auth. Ei qui jurat, C. eod. Nov. 34. c. 4. c. fin. §. in aliis X. ut lit. non cont. L. 9. §. 6. ff. de reb. auth. jud. L. 5. §. 21. ut in poſſ. legat. Auth. qui ſemel, C. quom. & quando judex. L. 73. §. ult. ff. de appellat. L. 23. §. ult. ff. de judic.

§. 20. Klaͤgers Ungehorſam wird geſtrafft / daß der BeklagteKlaͤgers Unge - horſam Straffe klagloß geſtellet / Unkoſten erſtattet und Verſicherung gethan werde / Gerichts-Stand zu halten; nach Kriegs-Befeſtigung bey Klaͤgers Aus - bleiben mag auff beſchehenes Ruffen Beklagter Beweißthums-Buͤrde auff ſich nehmen / ſeine Verlaͤugnung begruͤnden / darauff loßgeſprochen ſeyn / und bezahlet Klaͤger beſchworne Unkoſten; Nach Geiſtlichem und Cammer-Recht erfolgt auch offt auff Ungehorſam und obrigkeitliche Verachtung die Straffe des Banns oder Acht wegen Fried-Bruchs / welches Recht niemand verleihen kan / auſſer dem Landes-Herrn.

  • L 53. ff. de re judic. L. 13. §. 2. C. de judic. C. 3. X. de dol. & contum. Gloſſ. fin. C. 1. de dol. & cont. in 6. L. 19. ff. de probat. C. 1. 3. & fin. X. ut lit. non cont. L. 7. ff. de in integr. reſtit. L. 7. §. ult. ff. de ſuſpect. tut.

§. 21. Wann aber Klaͤgern nichts daran gelegen / noch deſſen Recht durch Beklagten Ungehorſam veraͤrgert / ſondern die Sache in unverletztem Stande geblieben / oder er ſelbſt nicht erſchienen / oder der Richter beſchaͤfftiget geweſen / oder daß Beklagter gemeinen Nutzes halber in oͤffentlichen Amts-Geſchaͤfften abweſend begriffen oder Ge - richts-Tag durch Advocaten und Procuratoren Verzug oder Saͤum - niß gehindert / uñ die Parthey nicht ſo gar geſchwinde einen andern dazuBeklagten Un - gehorſams Entſchuldi - gungen. geſchickten bey der Hand hat haben moͤgen; So iſt billig / daß ſolcher Auszug helffe / weilen keine Schuld dabey zu ermeſſen / darum ſo wohl Beklagter als Buͤrge loß zu ſprechen / maſſen hierbey wohl zu mercken / daß niemand / ſo lange er keinen tuͤchtigen Advocaten haben mag / wegen Ungehorſam verurtheilet werden kan.

  • L. 2. & 8. ff. ſi quis Caut. in jud. Gloſſ. in c. 4. X. de dol. & contum. L. 1. 9. & 10. Ex quib. cauf. major. L. 60. ff. de re judic. L. 2. §. ſi quis L. 4. princ. & §. fin. L 6. ff. ſi quis caut. in jud. C. 1. X. ut lit. non conteſt. ad verb. Advocati, ubi gloſſ. ---- L. 4. C. de poſtul. c. prout. X. de dol. & contum.

§. 22. Denen Partheyen aber / die nicht ungehorſam / ſondern gut - willig auch an weltlichen Rechts Feyertage zeitlich fuͤr Gericht erſchei - nen / mag man fuͤglich Recht ſprechen; ſo gelten auch keine Feyertage in Wercken der Barmhertzigkeit / oder in Dingen / die keinen Verzug leiden / als Mordthaͤters Nachſpur / oder die zu verrichten nuͤtzlich undC 3noͤthig /22I. Buch / Cap. V. [F]eyertage worinn nicht gelten.noͤthig / oder auffzuhalten ſchaͤdlich / als Kriegs-Zucht / Gefaͤngniß und Wachten / die verordnet ſind zu ſelbiger Feyertage Beſchirmung / oder noͤthigen Waaren Zufuhr / deren man nicht entrathen mag.

  • L. 1. in. fin. ff. de Fer. L. 6. ff. & L. 8. C. Eod. L. 2. 3. & pen. ff. Eod. L. 5. 9 10. & pen. C. Eod.

Caput V.

Von Richters Pflicht und Eydes Beſchaffenheit.

§. 1.

Rechts Spruch im Zweiffel.

JM Zweiffel beyder Partheyen Recht ſoll man fuͤr Beklagten er - kennen / und ihn loßſprechen.

  • C. cum ſint, de R. J. in 6. L. 167. ff. de R. J.

§. 2. Richter ſollen in allen Sachen nicht allein vor der Kriegs - Befeſtigung / ſondern auch in allen Gerichts-Theilen durch alle dien - liche Mittel und ſchiedliche Erinnerungs-Wege / denen Partheyen / auff ihr Erſcheinen / die Guͤte vorzuſchlagen / und ſie von einander zu ſe -Guͤtlichen Vergleichs Recht. tzen ſich befleißigen durch guͤtliche Verhoͤr / um dadurch alle weitlaͤuff - tige Koſten und zwieſpaltige Rechtfertigung beſtens zu verhuͤten. Ja / wo Aergerniß zu fuͤrchten / moͤgen ſie zur Einigkeit und Vertrag zwin - gen / weilen jederman / Streit zu vermeiden / daran gelegen; Haußge - noſſen aber und Bluts-Verwandten / die unter ſich Streit haben / ſollenHaußgenoſſen Streit-Recht. billig unter ihren vier Waͤnden beſonders ſich zu vergleichen trachten.

  • L. inter plures, ff. de re judic. C. finem litibus, Ext. de dol. & cont. L. 21. in fin. ff. de reb. cred. L. congruentibus C. de patr. poteſt.

§. 3. Wann Beklagter ſaget / daß ihm der Richter verdaͤchtig / ſoVerdaͤchtigen Richters Pflicht. kan er in der Sache nicht erkennen / oder muß ihm zum wenigſten einen oͤffentlichen Schreiber beygeben laſſen ohne dem Gerichts-Schrei - ber / nemlich auff Begehren / welches er nicht weigern mag / ohne ver - kehrten Zuneigung oder Feindſchafft Argwohn.

§. 4. Wann ein Richter durch ungerechten Ausſpruch den Streit auff ſich ſelbſten hinziehet / wird er in ſo weit / als dem Oberrichter gut - duͤncket / und ſo viel er vermag / verurtheilet; wofern er aber mit Liſt un - recht handelt / muß er alles wieder erſetzen. So auch ein Richter / Geld oder Geſchencks Verheiſſung angenommen zu haben / uͤberwunden / muß er in Geld-Sachen dreyfach was er empfangen / und zwiefach deſſen / was ihm verheiſſen / an die Obrigkeit bezahlen / und hat ſeines Amts -Partheylichen Richters Straffe. Wuͤrde verbrochen; in peinlichen Sachen aber werden ſeine Guͤter eingezogen / und er ſelbſt ins Elend verjaget; So fern auch die Par - they-Richters Unpflicht nicht erwieſen / dieſer aber beſchworen / daß ernichts23Von des Richters Pflicht und Eydes Beſchaffenheit. nichts empfangen / ſoll derſelbe / ſo die Beſtechung angefuͤhret / der Obrig - keit geſchaͤtzten Streits Werth bezahlen in buͤrgerlichen Sachen / in peinlichen aber werden deren Guͤter eingezogen / welche Klage gegen den Richter ſolchen Falls auff deren Partheyen Intereſſe Verluſt rechtlich anzuſtellen.

  • L. ult. ff. de Extraordin. cognit. Princ. Inſt. de Oblig. ex quaſi del. L. 15. princ. ff. de jud. L. 12. C. de Dignit. Auth. novo jure, C. de pœn. judic. Nov. 124. c. 2.

§. 5. Ein Richter ſoll auch vom Begehren der Armen ſich nicht entziehen / noch der Wittwen Augen betruͤben / Beraubten von Freve -Richters Amt mit armen Wittwen und Waͤyſen. lers Hand zu erretten; Denn alſo ſagt GOtt der HErr: Lernet gutes thun / trachtet nach Recht / helfft den Verdruͤckten / ſchafft den Waͤy - ſen Recht / und helfft der Wittwen Sachen.

  • Eſ. 1. v. 17. Jer. 5. v. 28. Item c. 22. v. 3.

§. 6. So mag auch kein Richter einem Ubelthaͤter die geſetzte Straffe nachlaſſen / maſſen Begnadigung allein dem Landes-Herrn zukoͤmmt / derowegen ein ſolcher dadurch Ehr-loß wird / auch ſelbiger Straffe unterworffen / die der Schuldige haͤtte leiden muͤſſen / weilenBegnadigungs Recht wem ge - buͤhret. Straff-Verfolg Geſetz und Oberherrn freyer Macht vorbehalten / deſ - ſen rechtlichen Zwang / ohn erhebliche Urſach / kein Urtheil-Sprecher auſſerordentlich lindern kan.

  • L. 8. §. ult. C. ad L. Jul. de vi publ. L. fin. in fin. C. ne ſanct. bapt. iter. L. 1. §. 4. ad SCt. Turpill. L. 1. ff. de conſt. princ.

§. 7. Richter ſollen dahin ſehen / daß alle Proceß-Sachen im pein -Proceß wie lang waͤhren ſoll. lichen Streit / vom Tage der Kriegs-Befeſtigung anzufangen geachtet / binnen zwey; buͤrgerliche Sachen aber innerhalb drey Jahren geendi - get werden. Jn Obrigkeits und Schatzungs-Sachen hat man ſechs Monat Zeit / in geiſtlichen Sachen aber nur zwey Monate / und ſchadet in Appellations-Faͤllen keinem Theil des Richters Verzug / vielmehr mag er ſich uͤber ihn beklagen / wann er in Anſehung einiger Macht oder Schwachheit abweſend / oder andrer Urſachen halber mit vielen Geſchaͤfften beladen / oder wegen vielen vergeblich ertheilten Auffſchubs-Friſt / ihm ſein Recht verzoͤgert / kan er wieder Auffrichtung begehren zum Huͤlffs-Mittel / auch zur Obrigkeit Verwaltung / Befoͤr -Reſtitutions - Mittel wann noͤthig. derungs-Brieffe von hoͤherer Obrigkeit auswuͤrcken / welche alſofort ohne ferneres Anſuchen man uͤbergeben mag / alsdann muß der Richter allen Schaden erſetzen / deßgleichen mag eine Parthey ihren AdvocatenAdvocaten Straffe. Unkoſten Er - ſtattung. fuͤr das Intereſſe ſeiner Nachlaͤſſigkeit halber anſuchen. Jm Fall aber Beklagter wegen ſeines Auszugs unterliegt / wird er in deſſelben Puncts Unkoſten verdammt / wie dann alle Dilations Ausfluͤchte vor Kriegs -Befe -24I. Buch / Cap. V. Befeſtigung einzubringen / hernach werden ſie nicht angenommen / ſo mag auch eine Sache ohne Appellation vom Oberrichter beruffen ſeyn.

  • L. ult. C. ut intra cert. temp. crim. quæſt. L. Properandum, C. de judic. L. ult. C. de jure fiſci. Nov. 83. L. 13. C. de Mand. L. pen. C. de ſumt. & lit. Expenſ. L. ita de - mum, ubi gloſſ. C. de procur. L. 58. ff. de judic.
Ober und Un - ter-Richters Amts-Pflicht.

§. 8. Ober und Unter-Richter / als Stiffts-Amt-Leute / Befehls - haber / Land-Voͤgte / oder Provintz-Vorſteher und Præſidenten Pflicht iſt: die Landſchafft bey gutem Friede und Ruhe zu erhalten / von boß - hafften Leuten zu befreyen und zu reinigen / keine verbotene Erpreſſung und Zwang zu leiden / die Armen fuͤr Schmaͤhung und Uberlaſt zu be - ſchuͤtzen / fuͤr ſeinen eigenen Laͤſterern die Ohren zu verſtopffen / einem jedern zulaͤßiges Gewerbe zu verſtatten / ſchaͤdlichen Handel aber nie - manden zu vergoͤnnen / ſich ſelbſt bey derer Unterthanen Zutritt / weder gar zu rauch und hart oder ſchwuͤrig / noch durch unziemliche Gemein - ſchafft veraͤchtlich zu machen / noch einigen Gemuͤths-Fehler im Ge - ſicht zu entdecken / ſondern ſeiner Wuͤrde Anſehen mit Vernunfft zu mehren / gegen die Boͤſen weder ſich zu erzuͤrnen / noch durch derer Schmaͤh-Voͤgel bitten und flehen zu Mitleiden bewegen laſſen / noch Geſchenck anzunehmen / es waͤren dann geringe - oder Trinck-Wah - ren / die er innerhalb den naͤchſten Tagen verzehren koͤnne; Endlich / daß er ſeines Gebiets Graͤntzen nicht uͤbergehen und in eigenen Sachen gar ſelten und ſparſamlich urtheile / abſonderlich auch zwiſchen Herrn und Unterthanen / Verwandten / Wittwen und Muͤndling angehenden Sachen / allezeit erſtlich die Guͤte verſuchen / und fuͤr allen Dingen zwi - ſchen Partheyen billigen Vergleich vornehmen / und ſie beyderſeits darzu auff einen gewiſſen Termin vorladen. Jn Entſtehung deſſenRechts Huͤlffe wann noͤthig. aber / da guͤtliche Mittel nichts verfangen wollen / ſoll niemand Rechts huͤlffloß gelaſſen / ſondern jederman gehorſam zu antworten ſchuldig ſeyn.

  • L. 13. L. congruit. ff. de offic. præſ prov. L. illicitas, §. 4 h. t. Auth de mandat. princ. L. un. C. Eod. L. obſervandum, & L. 12. ff. hoc. tit. C. 1. X. de mutuis petit. c. 15. verb. cauſam, X. de Simon. C. fin. X. de transact. C. 5. X. de offic. ordin.
Richters Ur - theils Beſchaf - ſenheit.

§. 9. Commiſſarien ſollen ebenfalls muͤglichen Fleiß anwenden / die Partheyen guͤtl. zu vergleichen / ſonſt aber ſollen die Richter allezeit nach Rechts Geſetzen und Orts Gewohnheit ein gewiſſes in Geld und an - dern Sachen / Klag und Acten gemaͤß foͤrmliches Urtheil ausgeben / oder ſie werden willkuͤhrlich mit Streits Schaͤtzungs Unkoſten beſtrafft und ehrloß gehalten / wann ſie mit Argliſt ſich verſehen und etwa beſto - chen ſind / darum ein ſolch gegen das Recht abgefaſtes Urtheil von ſelb -ſten25Von des Richters Pflicht und Eydes Beſchaffenheit. ſten Rechts wegen nichtig iſt / maſſen insgemein allen Richtern und Beamten / die oͤffentlichen Beſtallungs-Lohn haben / jederzeit Gab - oder Geſchenck anzunehmen verboten.

  • C. 19. X. de Teſtibus. L. 32. & 37. ff. de LL. arg. L. 3. §. 4. verſ. hoc. ita, ff. quod vi aut clam. L. fin. ff. de conſt. princ. L. 12. C. de Pact. §. 32. inſtit. de act. Tot. Tit. ff. & C. de ſent. quæ ſine appell. L. 17. ff. Commun. divid. L. fin. C. de fideic. libert. L. 15. §. 1. ff. de judic. L. fin. C. de pœn. judic. qui male. L. 19. ff. de Appellat. L. 25. & 32. ff. de re judic.

§. 10. Ein Richter mag von allgemeinem Wahn und Meynung /Richters Ge - wiſſens Recht. wann Jrrthum dabey zu erkennen / wohl abgehen; ſo ſoll er auch gegen ſelbſt eigen beſſeres Gewiſſen / da er in ſeinem Gemuͤth ein Ding anders ſicher weiß / nicht urtheilen / wofern er nicht zur Hoͤllen begehret. Derowe - gen / ſo einer aus deren Acten Beweiß gegen Richters wiſſen unſchul - dig zu verdammen / ſoll er ſich viel lieber des Gerichts enthalten / und die Sache an den Oberherrn berichten.

  • L. 1. §. 6. C. de vet. jur. enucl. C. 1. X. de conſtit. c. 8. verſ. adeo, Diſt. 18. Exod. 23. v. 7. Levit. 19. v. 15. C. 1. de ſent. & re judic. in 6. Clem. 1. §. verum de hæret. L. 79. §. 1. ff. de judic. L. 3. §. 1. ff. de Teſt. L. 4. ff. de eo, quod certo loco. L. 8. & 14. C. de judic.

§. 11. Deßgleichen muß ein Unterrichter in ausgedruckten Rechts -Richters Ge - lindigkeit Recht. Faͤllen nicht gelinder verfahren / als das Geſetz mit ſich bringet / in ausge - laſſenen Faͤllen aber kan er nach Billigkeit deren Geſetze Mangel er - fuͤllen; Endlich ſoll er im Zweiffel nicht fuͤr ſeinen Freund urtheilen / ſondern die Sache vergleichen / oder dem Fuͤrſten berichten; ja es kan einRichters Amt im Zweiffel. Richter / der eines Dinges aus den Acten gewiß / ob ſchon Partheyen ſich nicht darauff bezogen / derer Advocaten Fehler verbeſſern / und erkann - ten Mangel Amts halber erfuͤllen / Beweiß - oder Entſchuldigungs - Eyd gebieten.

  • Auth. hodie C. Eod. L. 12 §. 1. ff. qui & à quib. man. Novell. 82. c. 10. L. 1. & fin. §. 1. C. de LL. L. 1. C. de relat. c. 31. verſ. ut igitur, X. de ſent. Excomm. L. 1. ff. de J. & J. L. 12. & 18. ff. de LL. L. 14. § 13. ff. de relig. L. 90. ff. de R. J. L. 84. §. fin. ff. de Legat. 1. L. un. C. ut quæ deſunt advoc. part. jud. ſuppl.

§. 12. Richtere und Obrigkeiten ſollen nicht natuͤrlich taub oderRichters Qva - litaͤt. harthoͤrig / noch ſtets unſinnig oder minder jaͤhrig ſeyn / ein Blinder aber in ſolchen Faͤllen / darinn Richters Anſehen nicht erfordert wird / oder wer uͤber achtzehen Jahr alt / wird von ſolchem Amt nicht vertrieben; jedoch ein vom Rath ſchaͤndlich Entſetzter oder Geſetz und Rechts-Uner - fahrner / er habe denn gelehrte Beyſitzer / und jener ſey in ſeinen Stand wieder eingeſetzet / oder der Verurtheilung Zeit verfloſſen / mag nicht dazu gelaſſen werden / es waͤre denn die Sache alſo beſchaffen / daß erDderen26I. Buch / Cap. V. deren Erfahrung kundig / als ein Soldat in Krieges-ein Bauersmann in Ackerbau - oder ein Kauff und Handwercks-Mann in ſolchen zur Kunſt und Handlung gehoͤrigen Streits-Sachen.

  • L. 12. §. 2. & L. 6. ff. de judic. L. 57. ff. de re judic. L. 1. §. ſecund. loc. ff. de Nov. 82. poſtul. L. 2. ff. de Senat. L. 8. ff. de poſtul. L. 3. C. ex quib. cauſ. inf. irrog. L. 14. in verb. legum, C. de judic. L. 13. C. de ſent. & interloc. L. 17. C. de judic. L. ult. & pen. C. de jurisd. omn. jud. L. ult. C. de re milit. L. 32. §. 4. ff. de recept. qui arbitr. L. 23. C. de Teſtam. L. 2. & 32. ff. de R. J.

§. 13. Prieſtern und geiſtlichen Perſonen iſt in weltlichen Dingen zu richten verboten; alſo moͤgen unehrliche und verarmete Leute auch nicht darzu kommen / ſie waͤren dann auffrichtig und redlichen Wan - dels gefliſſen / damit ſie nicht jemand zu rauben und zu befehden Ge - legenheit nehmen moͤgen / ohne daß ſie vom Fuͤrſten wiſſentlich dazu verordnet ſeyn / deßgleichen nach geiſtlichem Recht Ketzer und Verban - nete / endlich Leib-eigene Knechte und Weiber ſollen nicht Richter ſeyn.

  • C. 11. X. de Exceſſ. præl. L. 33. C. de Epiſc. & Cler. L. pen. in princ. ff. de vacat. mun. Tot. Tit. X. ne cler. vel mon. L. 6. in pr. ff. de mun. & hon. L. 5. in pr. ff. de re milit. L. 8. ff. de ſuſpect. tut. L. 11. §. 1. C. de advoc. diverſ. L. 1. 2. C. de Dignit. C. 1. cauſ. 3. q. 7. c. 13 §. credentes, X. de hæret. c. 24. X. de ſent. & re judic.
Richter-Amts Verwaltung.

§. 14. Ein jeder Richter ſoll mit gleich durchgehender Gerechtig - keit Verwaltung ſich dermaſſen redlich / auffrichtig / fleißig und un - partheyiſch erweiſen / daß ers gegen GOtt / ſein ſelbſt eigenes Gewiſſen / dem Landes-Herrn und deſſen Ober-Befehlshabern / deren Auffſicht halber verantworten / und im gegentheiligen Fall zu andern Verord - nungen keine Urſach geben moͤge.

§. 15. Ein Richter kan als verdaͤchtig gehalten ſeyn / wann er in ſeiner eigenen Sache will Richter ſeyn / oder ſo er einem Theil mit Blut-Freund - und Schwaͤgerſchafft verwand oder zugethan iſt; es waͤre dann ein treu - und glaubfeſter anſehnlicher Mann / der ſolchen Verdachts unfaͤhig; oder ſo er mit einem Theil groſſe Gemeinſchafft gehalten / oder wann der Richter mit jemands anders einen gleichmaͤſ - ſigen Streit-Handel haͤtte / oder waͤre in ſelbiger Sache FuͤrſprecherVerdaͤchtigen Richters Ver - werffung. geweſen; item, ſo er eines Theils gewiſſer Feind waͤre / oder wann der Richter einer Parthey Feinds Unterthan / Lehns-Mann oder Stadt - halter iſt. Wann nun ſolchen Verdachts Urſache erwieſen / wird die Sache zum Oberrichter heimgefordert / und darff der verworffene Richter nichts weiter darinn vornehmen / oder es waͤre nichtig; wo -fern27Von des Richters Pflicht und Eydes Beſchaffenheitfern aber der Argwohn nicht bewieſen / mag die Parthey mit Schmaͤh - Klage belanget werden.

  • L. 10. & 17. ff. de jurisdict. L. 17. ff. de judic. L. un. C. ne quis in ſua. L. ult. §. pen. verſ. ſciant, C. ubi Senat. c. 36. X. de appell. c. 2. X. ut lite non conteſt. c. 25. verſ. & ipſe fam. X. de offic. & pot. jud. c. 18. X. de judic. L. 9. ff. de liber. cauſ. c. 4. X. ut lit. non conteſt. c. 61. X. de appell.

§. 16. Jn Summa / ein Richter ſoll ſeyn ein frommer Mann / einRichterlichen Amts Tugend. guter Chriſt / eines gottsfuͤrchtigen Lebens und Wandels / unparthey - iſch / nicht furchtſam / gehaͤßig / noch geitzig / von rechtmaͤßigem Ernſt / nicht grauſam und ſchrecklich / noch von eiteler Guͤtigkeit allzugelinde und ſchaͤdlich / daß er nicht etwas zu harte und ſtrenge noch gar zu nach - laͤßiges ſchaffen moͤge / dann gleichwie Barmhertzigkeit zu GOtt er - hebet / alſo ſtuͤrtzet Tyranney zur Hoͤllen / darum ſoll er redlich / war - hafftig / gottesfuͤrchtig und dem Geitz feind ſeyn / GOtt bitten mit Sa - lomon: Gieb / HErr / deinem Knecht ein verſtaͤndig Hertz zu richten / Gutes und Boͤſes zu unterſcheiden.

  • C. quatuor, c. 11. q. 3. L. Reſpiciendum. ff. de pœn. 1. Reg. III, 9.

§. 17. Ja / ein Chriſtlicher Richter ſoll eines frommen Vaters Amt verrichten / der Gottloſigkeit alſo ſteuren / daß er in ſchweren Suͤnden - Faͤllen keine uͤbermaͤßige Begierde zur Rache veruͤbe / ſondern die La - ſter-Wunden nur zu heilen willig ſey; er muß nicht vor Liebe weich / noch vor Strengigkeit verbittert ſeyn / nicht ohne Maſſe von Eyffer wuͤtend / an Gottſeligkeit nicht ſparſam. Dann / wann Richtere inRichters Pflicht Be - ſchaffenheit. Verdammung ruhmſuͤchtig und blutduͤrſtig / werden ſie Moͤrder / ob ſchon ſie einen Schuldigen verurtheilen / darum ein Richter ſoll ſeyn klug und gelehrt / dann allwo groſſe Gefahr / da iſt auch groſſe Klugheit von noͤthen / maſſen eines Richters grobe Unwiſſenheit insgemein iſt des Unſchuldigen Truͤbſal / dahero es kein Unerfahrner noch gemeiner Bauersmann ſeyn muß.

§. 18. Richter ſollen bedencken / daß der Weißheit Geiſt in keineRichters Got - tesfurcht. ſuͤndhaffte Seele komme / noch wohne in Laſter-vollem Leibe; vornehm - lich in peinlichen Sachen muͤſſen ſie wohl erwegen / was Joſaphat Koͤ - nig in Juda ſagte: Sehet zu was ihr thut / dann ihr haltet das Ge -2. Chron. XIX, 6. & ſeqq. richt nicht fuͤr Menſchen / ſondern fuͤr GOtt / welcher Jehova mit im Gericht / deſſen Furcht euch beherrſche. Dann die Furcht des HErrn iſt der Weißheit Anfang / und bey dem GOtt iſt kein Unrecht / noch Anſehen der Perſon / noch Annehmung einigen Geſchencks.

§. 19. Derowegen ſollen nun Richter und Beyſitzer / ein jeder / eheRichters und Beyſitzers Eyd. und bevor er auffgenommen wird / ihres Eydes ſich ſtets erinnern / denD 2ſie alſo28I. Buch / Cap. V. ſie alſo zu GOtt ſchweren muͤſſen / daß ſie nemlich zu Recht getreu und fleißig daruͤber ſeyn / nach hoͤchſtem Verſtaͤndniß / nach Reichs gemei - nen Abſchieds-Rechten / auch bewilligt - und auffgerichtetem Frieden gemaͤß / in Religion und andern Sachen / nach Land uͤblichen ehrbaren Ordnungen / derer Fuͤrſtenthuͤmer und Herrſchafften gerichtlichen Gewohnheiten / die ihnen vorgebracht wuͤrden / dem Hohen und Nie - dern gleichmaͤßig ſchlichten / ſprechen / thun und handeln wollen / auch kein Ding in der Welt / ſolches zu unterlaſſen / ſich bewegen laſſen / viel - weniger von denen Partheyen einer Sache halber / die im Gericht haͤn - get oder hangen wuͤrde / weder aus Liebe / um Neid / Freundſchafft oder einerley Nutzens willen / inſonderheit keine Gabe oder Geſchenck wiſ - ſentlich gewaͤrtig ſeyn / noch durch ſich ſelbſt oder andere / wie es Men - ſchen Sinn erdencken moͤchte / zu nehmen oder nehmen laſſen / noch kei - ner Parthey / ſonderlich im Gericht / Anhang oder Zufall im Urtheil zu machen und ſuchen; ja allenthalben ſich in deren Unterthanen und ſonſt fuͤrkommenden Sachen keinem Theil zu rathen / ſchreiben und warnen / gefliſſen enthalten / niemanden vor oder nach Urtheil Rathſchlaͤge er - oͤffnen / keine Sache aus boͤſer Meynung auffhalten oder verziehen / endlich auſſerhalb Fiſcaliſchen / ſo er darzu geordnet / deren Sachen / darinn ihm von Rechts wegen zu urtheilen nicht geziemet / und die er ohne das abzutreten ſchuldig / keine annehmen noch darinn Rath geben / auch bey reiner Lehr und Chriſt-Evangeliſchem Bekaͤntniß beſtaͤndig und ohne falſch verharren / oder ſo er und andere Gerichts Verwand - te ſich abwenden wolten / ſolches zu offenbaren / an welchen Eyds-Pun - cten keine andere Buͤndniß-Pflicht ſie verhindern ſoll / alles ohne Ge - faͤhrde.

§. 20. Ein Richter ſoll nimmer nach Beyſpiel - oder Exempeln / ſondern denen Geſetzen gemaͤß richten / darum auch Richters willkuͤhr -Richterlichen Urtheils will - kuͤhrliche Wahlſtraffe. liche Wahlſtraffe mag nicht uͤber Staupenſchlagen und Landes-Ver - weiſung ſich erſtrecken / es waͤre denn ein ſolch greuliches Laſter / wel - ches boͤſer Nachfolge halber / nicht anders / als mit Tode / andern zum Abſcheu gebuͤſſet werden muͤſte / als in groben Falſchheits Verbrechen und andern ſchaͤndlichen unbenannten Faͤllen.

  • L. 13. C. de ſentent. & interloc. omn. judic. L. 18. ff. de offic. præſ. P. H. O. art. 105. & 112.
Miſſethat Straffe.

§. 21. Wann iemand nach allgemeinen beſchriebenen Rechten das Leben durch eine Mißhandlung verwuͤrcket hat / ſoll man nach gu - ter Gewohnheit / oder Rechts verſtaͤndigen Richters Anordnung / derUbel -29Von des Richters Pflicht und Eydes Beſchaffenheit. Ubelthaten Aergerniß und Gelegenheit ermeſſen / Toͤdtungs Art und Weiſe zu erkennen; Jn Faͤllen aber / darinn keinerley Todes-Straf - fe geſetzt / ſondern die Rechte am Leib oder Gliedern peinliche StraffeLeibes fuͤr Le - bens-Straffe wann guͤltig. zulaſſen / daß die Geſtraffte beym Leben bleiben / ſolche mag man nach Landes-Art und Gebraͤuchen / auch richterlichen Willkuͤhr aus Liebe der Gerechtigkeit zu gemeinen Nutzes Beſten verhaͤngen / und niemand wider rechtliche Gewohnheit zum Tode verurtheilen / noch Ehr-Leib -Straff Veraͤn - derungs Recht. und Lebens-Straffe vermehren / ja wenn Beklagter die in Rechten verordnete Straffe nicht auszuſtehen vermag / kan ſolche vom Richter fuͤglich veraͤndert werden.

  • P. H. O. art. 104. & 138. L. 1. C. quæ ſit longa conſvetudo. L. 8. §. 2. C. ad L. jud. de vi publ. L. 12. §. 4. ff. de accuſat.

§. 22. Bey Straff-Linderungs Faͤllen iſt genung / daß ein RichterStraff Linde - rungs Urſa - chen. im Urtheil insgemein alſo ausdruͤcklich meldet / vorkommenden Um - ſtaͤnden bey ſo geſtalten Sachen / oder deßfalls / nach Gelegenheit aus erheblich-bewegenden Urſachen / welche ſeyn koͤnnen Liebe / Vielheit der Kinder / minder jaͤhrig oder hohes Alter / wahre Reue / Buß und Bekehrung / gutwillige Bekaͤntniß / Unſinn - oder Traurigkeit / Trun - cken - oder Unwiſſenheit / Vielheit der Thaͤter / oder deren groſſe Kunſt und Eheſtand / worinn allezeit die Billigkeit ſtrengem Recht vorgehet / jedoch / daß Ubelthaten nicht gar ungeſtrafft bleiben / ſondern die Straf - fe dem Recht und Verbrechen gemaͤß ſeye; Sonſt mag ein Richter / als Geſetzes Diener / nicht leicht aus deſſen Graͤntzen ſchreiten.

  • §. 1. inſtit de orig jur.

§. 23. Weilen auch alle Verbrechen durch Umſtaͤnde veraͤndert /Verbrechen Umſtaͤnde Recht. entweder gehaͤſſiger oder mehr zu entſchuldigen ſind / und dann aller - ley Beſchaffenheit in Rechts-Geſetzen zu begreiffen unmuͤglich / ſo dennoch nicht ſtets zu verachten / als kan ein Chriſtlich gewiſſenhaffter Richter wohl kluͤglich darinn verfahren / und nach geringſten Umſtaͤn - den Straffe maͤßigen; Jn groben und ſchweren Verbrechen aber gebuͤhret dem Richter nicht Gelindigkeit / ſondern Schaͤrffe zu gebrau -Richters Ge - lindigkeit Straffe. chen / und niemahlen witziger zu ſeyn als das Recht / ſonſt doͤrffte ihm gleiche Straffe wiederfahren / ſo Thaͤter verdienet / oder wuͤrde auch nach andern Zwangs-Mitteln Ehrloß.

  • C. ſicut, in princ. X. de homicid. L. Grachus, C. ad L. Jul. de adult. L. 4. ff. de præſcr. verb. L. 12. & ſeqq. ff. de LL. L. 11. in princ. L. 16. ff. & L. Sancimus, C. de pœn. L. 28. §. 15. ff. Eod. C. ut clericorum, X. de vit. & honeſt. Cler. Nov. 82. c. 10. L. 1. §. 1. ff. ad SCt. Turpill. L. 14. C. de pœn. L. 8. §. 2. ff. ad L. Jul. de vi publ.
D 3§. 24. Rich -30I. Buch / Cap. V.
Richters Ho - heit Zwang Recht.

§. 24. Richters Hoheit zu handhaben und Gehorſam zu erzwin - gen / iſt mancherley Art und Weiſe / als Arreſt und Auspfaͤndung des Ungehorſamen / Gefaͤngniß / Verhoͤrs Verweigerung / Gerechtigkeits Abſchlag / Beſitz-Einnahm und gerichtlicher Beſchlag deſſen Guͤter oder Abnutzungs Fruͤchte / der Sachen Abnahme biß zum Gehorſam / desgleichen Schadens Zufuͤgung / Verthaͤdigung oder Verbot durchGerichts-Die - ner Pflicht. Kriegs-Leute und willkuͤhrliche Geld-Buſſe / oder peinliche Straffe; Jedoch ſollen bey dieſem Zwang-Recht Stadt und Gerichts-Diener fuͤr ſich ſelbſt die ausgepfaͤndete Guͤter nicht fuͤr geringerern Werth betrieglich ausgeben.

  • §. fin. inſtit. de ſatisdat. L. conſentaneum, ubi gloſſ. ad verb. cogendum, C. quomod. & quand. jud. L. 26. §. 4. ff. ex quib. cauſ. maj. L. 1. §. jubet, ff. de Collat. bon. c. 1. X. de probat. L. 2. ff. ſi quis in jus. L. 50. ff. de Evict.
Urtheils Recht zwiſchen an - dern.

§. 25. Ein vom Richter zwiſchen andern ertheilter Ausſpruch kan andern nicht ſchaden / die abweſend geweſen / es waͤre dann ein Pfand - habender Glaͤubiger / Ehemann oder Kaͤuffer / welcher ſeinen Schuldner / Schwaͤher oder Verkaͤuffer gerichtlich haͤtte handeln laſſen / oder deſſen Recht vom Klaͤger herruͤhrig / oder wann der Richter durch falſche Zeugniß und Brieffe betrogen / alsdann wieder Auffrichtung Statt findet.

  • L. 2. C. quibus res judic. non noc. L. 63. ff. de re judic. L 33. ff. Eod. Tot. Tit. C. ſi ex falſ. inſtrum.

§. 26. Ein Unterrichter muß es auch dabey beruhen laſſen / wann Klaͤger / wie billig / Beklagten vorhero auſſer gerichtlich anſpricht / ehe denn er ihn fuͤr dem Richter belanget / welches ſo viel wuͤrcket / daß erKlaͤgers Pflicht Beklagten auſ - ſer gerichtlich zu belangen. ſaͤumig zu achten / und jener desfalls alle Procuratoren und Schrifften Unkoſten wieder erlangen kan / ob ſchon Beklagter eingeladen / hernach die Bezahlung anbeut; wenn aber in Verſchreibung ein gewiſſer Tag angeſetzet / beſpricht derſelbe an Klaͤgers Statt / iſt auch Klaͤger ſchul - dig ſeiner verneinenden Klage Grund zu erweiſen.

  • L. magnam, C. de ſtipul. L. Debitores. C. de pign. L. 13. princ. ff. de ſerv. urban. præd. L. 24. ff. quando dies leg. ced. L. 8. §. ſi quis caut. & L. 23 24. & 49. §. fin. ff. de verb. oblig. c. 5. X. de dol. & cont.

§. 27. Wann nun Klaͤger fuͤrm Richter ſein Anbringen erwieſen / der Beklagte aber nach erbetenen Still-Standes Friſt ſeinen Aus - zug darzuthun ermangelt / ſo wird er alsbald zu denen Unkoſten erkant / darum ſo wohl in Bey-als End-Urtheil ſolche zuerkant werden zuUnkoſten Be - zahlungs - Pflicht. bezahlen / ehe denn ferner Verhoͤr verſtattet wird / wegen Proceß-Ver - laͤngerung oder freveln Streit-Erhebung um deren Zaͤncker Boßheit zu bezaͤhmen / dahero der Uberwinder die Unkoſten einbringt / der Rich -ter31Von des Richters Pflicht und Eydes Beſchaffenheit. ter ſie maͤſſiget und der Uberwundene bezahlet / nemlich nach beyder Partheyen Standes Betrachtung in auſſer gerichtlichen Unkoſten / die gerichtliche Koſten aber muͤſſen auff einen Heller bezahlet ſeyn.

  • L. 21. C. de probat. L. 13. & 15. §. 2. C. de judic. Auth. poſt jusjur. C. Eod. L. 79. ff. Eod.

§. 28. Ein Richter muß ſonderlich bey peinlichen Inquiſitions-Faͤl -Richters Amt in peinlichen Sachen. len vor ſeine Perſon fuͤr allen Dingen goͤttliche Huͤlffe anflehen / wei - len GOtt allein den Klugen Weißheit / und den Weiſen Verſtand giebt / auch geheim und verborgene Dinge offenbaret / als der da weiß / was im Dunckeln iſt / und Licht wohnet bey ihm; alsdann wird er gleich - wie in einem hellen Spiegel leicht erſehen / was in der Sache zu beruͤh - ren / zu thun und laſſen / den Proceß zu vollenden. Worinn ſonſt ferner das richterliche Amt und deſſen unverweißliche Gebuͤhr beſtehe / ſoll ſich ein jeder aus GOttes Wort / beſchriebenen Rechten und ſeinen dazu ge - leiſteten Pflichten / ohne weitlaͤufftige Erinnerung ſelbſt beſcheiden.

§. 29. Jedoch ſollen alle diejenigen Richter / ſo verliehene Gerich - te beſitzen / mit Fleiß dahin ſehen / ſich zu bearbeiten / damit nicht leicht / ohne Unterſcheid / die zwiſchen den Partheyen entſtandene Jrrungen / vornehmlich bey Schmaͤh-Klage Sachen im Rechts langwierigen Proceß gewieſen / ſondern ſo viel immer moͤglich zuvor verſucht wer -Injurien Pro - ceß Vergleichs Recht. de / ob ſie entweder auff billige maſſe in Guͤte zu vergleichen / oder zum wenigſten mit beyder Bewilligung / einen Schieds-Richter zu erweh - len / eingezogen ſeyn moͤgen / um vergebliche Zeit und Geld zu erſparen / und unnoͤthige Weiterung zu verhuͤten / auff daß alſo ein jeder zu ſeiner Befugniß deſto eher gelangen koͤnne / zumahlen / wann die Sache von keiner Wichtigkeit / oder zu Proceß-Koſten unvermoͤgende Perſonen be - trifft / oder wofern den Richter die Rechtfertigung zu hemmen / andere Umſtaͤnde / ſo viel an ihm iſt / bewegen moͤchten.

Caput VI.

Von Partheyen Klag-Beweiß / Verthaͤdigung / Bekaͤntniß / Kundſchafft / Muthmaſſung und Eyd fuͤr Gericht.

§. 1.

BEweiß und Kundſchafft iſt eine gewiſſe Anzeigung und EroͤffnungBeweiß und Kundſchafft Recht. eines unbekandten zweiffelhafften Dinges / wann Beklagter ver - neinet. Wer nun klagen will / ſoll gewiſſen Beweiß haben / wo nicht / ſo wird der Beklagte frey und ledig erkant / ob ſchon er ſelber nichts dar -thut /32I. Buch / Cap. VI. thut / jedoch mag der Klaͤger / wann er ſein Recht nicht genung erwie - ſen / und einige Vermuthung fuͤr ſich hat / den Eyd zu thun anbieten / oder dem Beklagten die Sache ins Gewiſſen verſchieben. Der Eyd aber zu halben Beweiſes Erfuͤllung hat in peinlichen Handlungen / deß - gleichen in Sachen / die Ehr und Glimpff betreffen / gar nicht Statt; ob aber / wann oder wie ſonſt und welcher Parthey der Eyd auffzulegen / ſte - het in richterlichem Willkuͤhr / welcher alle Umſtaͤnde / Verdacht und Anſehen / auch Ehre / Treu und Glauben / von jeder Parthey wohl er - wegen und in Acht haben ſoll; Alſo kan und mag ein halber Beweiß mit Eyd erfuͤllet werden in allen Klag und Geld Sachen.

  • L. 1. §. fin. & gloſſ. ff. de dot. præleg. C. Evidentia, X de probat. L. qui accuſare, C. de Edendo. L. ingenium, ff. de ſtat. hom. L. matrem, L. Actor. & L. fin. C. de probat. C. fin. X. de jurejur. L. dolum, C. de dol. mal. L. 2. L. verius, L. ab ea parte. L. in Exceptionibus, ff. de probat. L. ſive, C. Eod. C. is qui, X. de ſponſal. L. in illa & L. ſtipulatus, ff. de V. O. C. fin. X. de teſt. L. in bonæ fidei, h. t. L. generaliter, §. ſed juramento, C. de reb. cred. & jurejur. L. admonendi, ff. de jurejur.

§. 2. Deßgleichen kan auch in beſchwornen Guͤtern Regiſter und beeydigten Handverleugnung Klaͤger von Beklagten begehren / zuEyd der Ge - fehrde Schalck und Boßheit. Vermeidung Buͤrgeſchafften und Verſicherungs-Streit / alsbald Anfangs zu beſchweren / daß er nichts aus Gefehrde und boͤſer Mey - nung noch zum Auffſchub und Verlaͤngerung der Sachen / ſondern al - lein zur Nothdurfft vorbringen wolle / ja daß ſie eine gerechte Sache zu haben glauben / derowegen keine Warheit verhehlen wollen / ſondern auff Gegentheils Geſchicht-Erzehlung uͤmſtaͤndlich zu antworten erboͤ -Advocaten Ey - des Zugehoͤr. tig; auch muͤſſen Advocaten hinbeyfuͤgen / ſo bald ſie aus deren Be - weißthuͤmern / oder ſonſt im Fortgang der Sachen befinden wuͤrden / daß ſie eine unrechte Sache haͤtten / davon abgehen und ſich deren gaͤntzlich entſchlagen wollen / deßfalls auch Procuratores in ihre und Principalen Seele ſchweren moͤgen / auff ſonderlichen Befehl / welchen Eyd ſo wohl als andere dennoch beſſer waͤre / daß die Partheyen ſelbſt an Gerichts o - der Wohnungs-Ort leiſten muͤſten / weilen ein jeder mehr um ſeiner eige - nen Seelen Heil bekuͤmmert iſt / noch ſo leicht zum Eyd willig / wann er ſelbſt ſchweren ſoll / auch der Richter davon abmahnen kan / wofern er aus ſchwerendem Geſicht meineydigen Willen vermercket.

  • L. 3. §. quæcunque L. 34. pr. & §. 4. ff. de jurejur. L. 8. §. 5. ff. qui ſatisd. L. 14. ff. de nov. oper. nunc. L. pen. C. quemadm. Teſtam. aper. L. 20. C. de fide inſtru - ment. L. 15. ff. ad Exhib. c. 2. §. 1. X. de jur. calumn. L. 1. & L. 2. §. 3. C. hoc tit.
Urkunden Be - weiß.

§. 3. Zu Klaͤgers Beweiß koͤnnen auch dienen Brieffe und In - ſtrument-Urkunden / welche ſind uhralt oder neue Brieffſchafften /als33Von gerichtlichem Beweiß und Kundſchafft. als uhrbare Koͤnig - oder Fuͤrſtl. Saal - oder Lager-Buͤcher / Stadt und Gerichts-Protocollen oder aus denen Archiven fuͤrgezogeneInſtrumenten Verfaͤlſchung Straffe. Schrifften / die alle Erb-Zinß-Grund-Guͤter / Aecker / Wieſen / Gaͤr - ten / Weinberge / Haͤuſer und Graͤntzen / wie und wo ſie gelegen / auch an wen ſie anſtoſſen / bemercken und anzeigen; Wer nun dergleichen am Rande oder ſonſt verfaͤlſchet / wird mit Gefaͤngniß / Staupen - ſchlag und Verweiſung willkuͤhrlich nach Falſchheit Art und zugefuͤ - geten Schadens Groͤſſe geſtrafft.

  • L. fin. C. de probat. Auth. ſi quis vult. C. qui pot. in pign. L. 10. ff. de probat. L. 36. §. 1. ff. de pignor. act.

§. 4. Alle Brieffe oder ſchrifftliche Urkunden / welche AnfangsBrieff - oder ſchrifftlichen Urkunden Recht. fuͤr Gericht originaliter vorzufuͤhren / und deren Copie hernach denen Acten beyzulegen / moͤgen allezeit vor der Sache Beſchluß uͤbergeben werden / weilen man nicht dabey / wie mit Zeugen Verhoͤr / Argliſt und Betrug zu befahren / ſonderlich wann ſie zu vorigen Beweißthums Erklaͤrung oder nach der Sachen Beſchluß erſt erfunden werden / daß nemlich die Parthey nichts davon gewuſt / wo die Brieffe geweſen und wer ſie gehabt / oder ein dritter Mann habe ſie verleugnet / oder daß man ſonſt nicht habe dabey kommen moͤgen / alsdann muß hierinn Vorzei - gers Eyd geglaubet werden / am ſicherſten aber iſt / wegen ſolcher Ver - hinderung fruͤhzeitig zu proteſtiren.

  • C. cum dilectus, X. de fide inſtrum. L. certi §. quoniam. ff. ſi cert. pet. L. amplio - rem, C. de Appellat. C. fraternitatis, Ext. de Teſt. L. 184. ff. de R. J. L. admo - nendi, ff. de jurejur. c. Paſtoralis, X. de Except. L. cenſus ff. de probat. Auth. adhæc, §. item, C. de fide inſtrum. L. fin. C. de re judic.

§. 5. Solche oͤffentliche von Notarien gemachte Schrifften / dar -Archiven Zinß - und Steuer - Buͤcher Be - weiß-Krafft. inn die Sache begriffen / oder alte Zinß - und Steuer-Buͤcher / haben glaubwuͤrdigers Anſehen als Zeugen / ja ewige Krafft / ob gleich die - jenige / ſo der That Erkaͤntniß gehabt / verſtorben; von gleichem Werth ſind auch Archiven / Brieffe oder die / ſo von einem Theil und drey Zeugen unterſchrieben / oder durch Partheyen eigenhaͤndig auffgeſe - tzet worden / welche allezeit gegen den Vorzeiger am meiſten guͤltigExemplar und Copie Recht. ſeyn / wofern nicht anders bedungen / Exemplar aber oder Copie iſt genung Beklagten zu unterrichten.

  • L. 11. C. qui pot. in pign. L. 45. §. 6. ff. de jure fiſci. L. 10. §. 2. ff. de Edendo.

§. 6. Stadt - und Raths-Buͤcher beweiſen zwar auch zwiſchenStadt - und Raths-Buͤcher Beweiß Recht. Unterthanen / nicht aber gegen ſie fuͤr die Obrigkeit in Dienſtbarkeit und andern Faͤllen / weilen ſie nach ihrem Winck geſchrieben / und nie - mand in eigener Sache Zeuge ſeyn kan / es waͤre denn / daß ſie imEbeyſeyn34I. Buch / Cap. VI. Notarien und Zeugen Krafft. Privat Schriff - ten Beweiß.beyſeyn Notarien und Zeugen / auff Gehoͤr und Bekaͤntniß der Buͤr - ger / verfaſſet worden.

§. 7 Privat-Schrifften beweiſen auch / aber nicht voͤllig / ſie waͤren denn von Partheyen unterſchrieben / erkennet / durch Zeu - gen oder Buchſtaben Vergleich erwieſen und beſtaͤrcket / auch gericht - lich vorgezeiget / daß nichts dagegen geſprochen / und alſo etwan lange Zeit oder Abrede gemaͤß fuͤr kraͤfftig gehalten worden; weilen auch in Abſchrifft leicht zu irren / mag man zum Haupt-Brieff / wann er muͤg - lich zu bekommen / begierig ſeyn.

  • L. 20. ff. de inſtrum. L. 2. ff. & L. 7. C. hoc tit. c. 1. X. Eod.
Original - und Haupt-Brieffs Krafft.

§. 8. Es ſey nun gleich ein oͤffentlich - oder beſondern Brieffs In - ſtrument, ſoll man das Original oder Haupt-Schrifft / nicht aber Exemplar / vorweiſen / weilen dieſe insgemein nichts wahr machen koͤn - nen / es ſey denn auff Geheiß des ordentlichen Richters / der jenes ge - ſehen und tuͤchtig erkant / vom Gerichts-Schreiber ausgezogen / und zwar aus rechtlichen Urſachen / als wegen Brieffs-Alter zukuͤnfftigen Abweſenheit / oder daß die Acten weit zu verſchicken / oder viel mehr andre Streit-Sachen darinn enthalten / ſo laͤſt der Richter ausſchrei -Exemplar oder Copie wann guͤltig. ben / was zur Sachen gehoͤrig / oder derſelbige Schreiber habe ſie beyde geſchrieben / ſo wird Gegentheil nur Copie communiciret.

Original - Brieffs Recht bey frembdem Gericht.

§. 9. So kan auch Gegentheil / wann ein Original von fernen Orten in andern Gebiet aus frembden Gerichts-Acten herzuholen von noͤthen / auff des Producenten Unkoſten / ſolches zu erkennen / dahin beruffen ſeyn.

  • C. ult. X. de inſtrument.
Exemplar oder Copie Begehr.

§. 10. Wann jemand Exemplar oder Copie begehret / und Gefahr beym Verzug / bedarff man die Intereſſirte nicht dazu beruffen / ge - ſchiehet es aber auff Richters Befehl / auſſer Verzugs Gefahr / giebt es halben Beweiß / und kan der Richter dem Theil / ſo des Original - Brieffs Verluſt einwendet / wofern es eine ehrbare Perſon iſt / den Eyd auffbuͤrden / oder mag aus des verſtorbenen Schreibers Protocoll ei - ne Abſchrifft genommen werden / weilen man ſich ſtets dahin verfuͤ - gen kan.

  • L. 18. & ſeq. Auth. C. de inſtrum.
Originals Ver - luſt-Jnnhalts - Beweiß.

§. 11. So fern auch in Kriegs-Zeiten das Original verlohren / muß ſolcher Raub / Brandt und Verwuͤſtung ſamt des Brieffes Jn - halt mit zween Zeugen erwieſen ſeyn; Wann aber Gegentheil dasIn -35Von gerichtlichem Beweiß und Kundſchafft. Inſtrument zuriſſen oder entwendet / ſo wird des andern Eyd wegen Jnnhalts Wort-Verſtand geglaubet.

  • L. 5. L. 21. §. 1. C. de inſtrum.

§. 12. Wann etwa einer ſaget / daß ihm die Handſchrifft unbekandt /Hand Veꝛlaͤng - nungs Beweiß. mag ſolche mit einem andern Brieff von ſelbiger Hand Unterſchrifft verglichen ſeyn / wofern es nicht anders zu erweiſen / oder wird auch billig durch Zeugen Verjaͤhrung bekant / denen der verſtorbenen Hand und Siegel wohl kundig und bewuſt geweſen / und muß zwar Klaͤger dem Beklagten / nicht aber dieſer jenem alle Beweiß-Inſtrumenta vor - zeigen / ſie waͤren dann gemein oder Klaͤgers Schuld nicht / daß ihm Beweiß fehlet.

  • L. comparationes, cum Auth. ſeq. C. de inſtrum. Nov. 73. c. 7. §. fin. L. 4. & 5. C. de Edendo.

§. 13. So auch einer ſeine brieffliche Urkunden verhehlen oderUrkunden Verhehlungs Straffe. entziehen wolte / wird er fuͤr bekant und ungehorſam gehalten / iſt alſo ferner Beweiß unnoͤthig / dazu noch mag ein Richter draͤuen / er wolte Copie Glauben geben / wann der Wiederpart das Original verhielte; nach geſchehener Vorbringung ſolcher Schrifften muß Gegentheil ſelbige ohne Eyd fuͤr bekant annehmen / oder eydlich verlaͤugnen / und ſo fern ſie alſo erkant / wird dennoch Beklagter mit ſeinem VorwandUrkunden recht zu er - kennen. dagegen gehoͤret / auch durch Zeugen zu bekraͤfftigen / daß jener nicht ſchweren darff / und wann ſich ein Brieff auff den andern beziehet / iſt dieſer auch vorzulegen.

  • L. 20. in fin. C. de probar. L. 2. §. 1. ff. de jure fiſci. L. 56. ff. de V. S. L. 15. §. 1. ff. de reb. auth. jud. poſſid. Auth. ſi quis, C. de Edendo.

§. 14. Privat-ſchrifftliche Urkunden ſind auch / welche der Schuld -Privat Brieff - ſchafften Be - weiß. ner dem Glaͤubiger giebt / ſolche nun beweiſen vollkoͤmmlich gegen den Beklagten / es ſey dann / er wolte ausnehmen / er haͤtte ſich nicht ver - ſchrieben / wofern ſich aber Zeugen finden / die geſehen / daß er nur un - terſchrieben / iſt es voller Beweiß wider den Schuldner.

  • L. Publia, §. fin. ff. Depoſ. gloſſ. in verb. facinus, §. ſi quis, Auth. de inſtrum. caut. Auth. ſi quis, C. qui pot. in pign. L. inſtrumenta, C. de probat. L. Lucius, ff. de fideicomm. libert.

§. 15. Alſo auch wann die Sache zur Kauffmannſchafft gehoͤrig /Kauffmanns - Buch und Re - giſter Beweiß. alle Haußſchrifften / Regiſter und Kauffleute Buͤcher / wann ſie fuͤr ehrlich - und wohlgeachtete fleißige Maͤnner bekant / ihre Rechnung eigenhaͤndig unterſchrieben / auch wofuͤr man ſchuldig gemeldet / und alles was ſie ſonſt eingenommen und ausgegeben / darinn angezeichnet / ſelbige wuͤrcken halben Beweiß / daß Klaͤgern oder ſeinen Erben Er -E 2fuͤl -36I. Buch / Cap. VI. Erfuͤllungs Eyd. Regiſtrators Pflicht.fuͤllungs-Eyd mag auffgetragen werden. Ja / wann es keine groſſe Summa / und der Regiſtrator eine glaubwuͤrdige Perſon waͤre / der ſeine Buͤcher fleißig auffſchlaͤgt / iſt es genung / daß die Schuld-Rech - nung mit ſeiner Hand angeſchrieben / ſonſt halten ſie nicht alle bewaͤhr - ten Treu und Glauben.

  • L. 12. in princ. C. qui pot. in pign. L. 20. C. de admin. tut. L. 5. 6. 7. 18. ff. de pri - vil. cred. L. pen. in fin. h. t. L. 16. ff. de V. S. L. 7. §. fin. ff. depoſ. L. 25. ff. ſi cert. pet.
Send-Schrei - ben Beweiß Recht.

§. 16. Item, Send-Brieffe / mit deſſen / der ſie ſendet / Nahmen und Zunahmen unterſchrieben / darinn der Schuldner dem Glaͤubiger ſchreibend anzeiget / was er ihm ſchuldig / beweiſen vollkoͤmmlich wi - der ihn. Solche Send-Schreiben aber / die nicht der Schuldner / ſondern andere geſchrieben / jedoch mit deſſen Pitſchafft / bevorab von ihm ſelbſt beſiegelt / beweiſen auch wider ihn / dann das Siegel macht die Schrifft gewiß / iſt aber eines andern Nahme unterſchrieben / und Schuldners Siegel nur allein beygedruckt / hat es keine Krafft; Ja /Siegel und Pitſchafft Krafft. wenn ein Send-Brieff ohne Pitſchafft / und der Schuldner die Schrifft verlaͤugnet / mag man ſie gegen eine andre von ſeiner Hand vergleichen / wofern ſie nun aͤhnlich / beweiſet ſie.

  • L. ſi qua, C. de Epiſc. & Cler. L. in bonæ fidei, verſ. ſequitur, C. de rebus credit. L. admonendi, ff. de jurejur. L. ad teſtium, §. fi quis, ff. de Teſt.
Documenten Recht / wie zu beobachten.

§. 17. Sonderlich iſt bey allen Documenten in acht zu nehmen / ſolche Auslegung zu machen / daß der Handel guͤltig ſey und nicht ver - derbe / darum widerwaͤrtiger Beweiß vom Richter muͤglichſt zu ver - ſuͤhnen / auch gar im Zweiffel ſelbige zu minder-jaͤhrigen Alters Frey - heit und gottſeligen Urſachen beſten Nutzen guͤnſtiger anzunehmen / ſie ſeyn nun gemacht durch Zeugen oder Notarien Hand / oder mit oͤf - fentlichem Siegel beſiegelt / oder Privat-Schrifften durch obrigkeit - liche Macht beſtaͤrcket und geoͤffnet / oder aus oͤffentlichem Gerichts - Schranck hervor geſucht / oder ſonſt fuͤr Gericht ausgefertiget / wofern ſie nur nicht verdorben oder verfaͤlſcht / jedoch moͤgen keine gelten zu eines dritten Mannes Nachtheil.

  • C. 16. c. 32. gloſſ. X. de teſt. L. geſta, C. de re judic. c. ſcriptura, X. de fide inſtrum. L. in fraudem, §. quoties ff. de jur. fiſci. Auth. adhæc, C. Eod. L. 1. 2. C. de his, qui in Eccleſ. L. omnium, C. de Teſtam. L. 31. C. de Donat. L. 24. ff. de fide inſtrum. L. 14. C. Eod. L. pen. C. de probat. L. 8. in princ. C. de fide in - ſtrum.
Documenten Beweiß in peinlichen Sa - chen.

§. 18. So kan auch durch brieffliche Documenten ein peinliches Verbrechen erwieſen werden / bevorab das etwa durch Schrifften geſtifftet oder vollentzogen wird / als Verrath und Falſchheit / oderdurch37Von gerichtlichem Beweiß und Kundſchafft. durch verſchwornen Rache / Abſagungs - und andere gerichtliche Brieffe / darinn des Beklagten Bekaͤntniß oder Verurtheilung ent - halten. Andere Ubelthaten aber / die nicht in Schrifften begangen / ſon - dern in wuͤrcklichen Thaten beſtehen / ob ſchon ſie nicht ſchrifftlich / moͤgen dennoch deren Anzeigen durch Brieffſchafften erwieſen wer - den; als Ehebruch wird zwar nicht durch Liebes-Brieffe bewieſen /Liebes-Brieffe Anzeig-Recht. jedoch geben ſolche Schreiben gegen deren Schreiber ſtarcke Arg - wohns Muthmaſſung.

  • L. fin. C. de probat. L. 22. ff. de falſ. L. in Exercendis, C. de fide inſtrum. L. 2. C. quorum appell. non recip. L. 1. §. 1. ff. ad L. jul. Majeſt. L. fin. C. de re judic.

§. 19. Alſo auch im Laſter des Verraths oder beleidigten ſoVerrath und verletzten Ma - jeſtaͤt Anzeig - Verdacht. wohl goͤtt-als weltlichen Majeſtaͤten / ob ſolche feindliche Brieffe / Schloͤſſer und Feſtungen Abriſſe / oder zauberiſchen Characteren oder Buchſtaben Buͤcher und andere Schrifften / Werckzeuge oder ver - daͤchtige Dinge unter Beſchuldigten Sachen zu finden / welches in Falſchheit ebenmaͤſſig zu beobachten / wie in Dieberey mit Dieterichs / Hacken / Schluͤſſel und geſtohlner Sachen Findung.

§. 20. Deßgleichen bey Pasquillen / Schand - oder Schmaͤh -Pasquillen und Muͤntz-Ver - brechen Anzei - gung. Schrifften oder falſchen Muͤntz-Verbrechen Praͤgungs-Handwercks - zeugen. Nachdem nun aus allerley Urſachen eines greulichen Laſters Verdacht wider jemanden entſtehet / iſt noͤthig / daß der Richter ei - nes Fluͤchtigen oder Gefangenen Hauß und Logiaments verſchloſſne Thuͤren im Nothfall durch einen Schloͤſſer aufforechen / in SchreibersWie wider Fluͤchtiger Sachen zu verfahren. und Zeugen Beyſeyn alle Kaͤſten / Laͤdlein und Schraͤncke eroͤffnen laſſe / zur Sachen verdaͤchtige Brieffe verſiegele und gerichtlich ver - wahre.

§. 21. Ja / wenn ſonſt jemand eines Verbrechen halber gefangen genommen / muß der Richter alsbald deſſen Hauß durch Notarien undNotarien und Zeugen Pet - ſchafft Recht. Zeugen Pitſchafft verſiegeln / hernach fleißig nach verdaͤchtigen Din - gen ſuchen / alles genau verzeichnen / und was man findet klaͤrlich be - mercken laſſen / auch unterſchrieben zu nehmen / damit Beklagter nicht verlaͤugnen koͤnne / daß ſolches in ſeinem Hauſe gefunden.

§. 22. Beweiß-Art durch die Parthey ſelbſt / iſt die gerichtlicheBekaͤutniß Be - weiß Recht. Bekaͤntniß / welche End-Urtheils Krafft hat / darauff des Richters Befehl erfolget. Auſſer gerichtliche aber iſt dem Bekenner nicht ver - faͤnglich / es waͤre denn ſolche von der andern Parthey fuͤr bekant ange - nommen / oder auch mehr als einmahl geſchehen / ſonſt macht es keinen beſtaͤndigen Glauben / denn was ein Theil in des andern Abweſen -E 3heit38I. Buch / Cap. VI. heit bekennet / iſt ihm unſchaͤdlich / giebt auch nur halben Beweiß / eyd - lich zu bekraͤfftigen.

  • L. un. C. de Confeſſ. Gloſſ. in L. 1. in verb. apud judic. L ult ff. de interrog. act. L. 58. §. ult. ff. de ædilit. Edict. L. cum Scimus, C. de agric. & cenſ. L. 40. ff. de pact. C. at ſi clerici, in princ. Ext. de judic. L. certum, §. ſi quis ff. de confeſſ.
Bekaͤntniß Recht fuͤr vielen.

§. 23. Keine Bekaͤntniß ſoll aus Zwang oder Furcht geſchehen / ſondern freywillig / welche aber vor vielen Leuten gethan / auch auſſer - halb Recht / iſt beſtaͤndig und glaubhafft; wann ein Theil gegenwaͤrtig / mag ein ander an ſeine Statt Gegentheils Bekaͤntniß annehmen / daß es ihm zu ſtatten komme / ſo fern ers gut heiſſen will / wo aber die Rech - te vermuthen / daß einer bekennet / iſt unnoͤthig daß der andre Theil dabey ſey / oder ſolches anziehe / oder es waͤre etwas / ſo den Bekenner nicht ſo hoch verbinde / und nur halben Beweiß macht / als einer / der auff die Acht geladen und nicht erſcheinet / wird vor bekant vermuthet und gehalten.

  • Can. 1. cauſ. 5. q. 6. P. H. O. art. 20. Gloſſ. L. ictus, §. fuſtium, ff de his qui not. infam. Tot. tit. ff. & C. de neg. geſt. L. ſi tutor, C. de interdict.
Bekaͤntniß Recht aus Jrr - thum.

§. 24. Bekaͤntniß aus Jrrthum der Sache gethan / moͤgen wohl wiederruffen ſeyn / ausgenommen / ſo es mit langem Bedacht oder zweymahl oder einmahl eydlich / oder in Brieffſchafften bekant verfaßt geſchehen / oder zur Gerichtshandlung hinkommen / ſo mag unter Jrr - thums-Schein kein Bekaͤntniß unkraͤfftig ſeyn / darum es ſicher iſt / daß der andre Theil ſolches alſo fort annehme und einſchreiben laſſe / mit Bitte gerichtliche Huͤlffe hierauff zu verſchaffen.

  • L. Admonendi ff. de jurejur. L. non fatetur ff. de confeſſ.
Bekaͤntniß Recht ſuͤrm Richter.

§. 25. Bekaͤntniß fuͤrm Richter / der nicht wuͤrcklich zu Gericht ſitzet / hat nicht feſten Glauben / es waͤre dann ſelbige durch willkuͤhrlichen kurtzen Gerichts-Zwang zur Kriegs-Vorbereitung / oder nach Gele - genheit der Sachen mit Eydes Erbietung bekant; wer aber bekennet Bezahlung empfangen zu haben / iſt allewege ihm ſchaͤdlich / und wann einer davon abfallen will / kan man ihm Betrug vorwerffen.

  • L. 1. ff. de Confeſſ. Gloſſ. L. non ſolum L. 2. §. liberationis, ff. de liber. leg.
Bekaͤntniß wegen Jrthum Rechtens.

§. 26. Bekaͤntniß aus angezeigtem Jrrthum Rechtens wird nicht leichtlich verworffen / weilen ein jeder die Rechte ſelbſt / oder mit ander Leute Rath wiſſen ſoll / es waͤre denn ein gar ſonderlicher Vorfall / der mehr als einen Wort-Verſtand haͤtte / oder von geiſtlichen Ordens - und Kriegs-Leuten herkaͤme / alsdenn entſchuldiget dieſer Jrrthum.

  • L. 1. ff. de confeſſ.
§. 27. Be -39Von gerichtlichem Beweiß und Kundſchafft.

§. 27. Bekaͤntniß frey und ohne Urſach geſchehen / fuͤhret halbenFreywilligen Bekaͤntniß Recht. Beweiß an / dergeſtalt / daß man dem andern Theil den Eyd zu deſſen Erfuͤllung mag aufflegen / es ſey denn uͤm fahrende Haab / dabey all - zeit Urſach muß angefuͤhret werden. Bekaͤntniß durchs Wort: ich glaube / iſt ſo viel als es iſt wahr / ohne bey frembden Geſchichten / darinn es eben nicht allezeit ſchaͤdlich ſeyn kan; Wer nun Laſter bekennet / lei - det wegen eigener Bekaͤntniß weder Schaden noch Straffe / ehe denn er dazu verurtheilet.

  • Gloſſ. L. & quia ff. de jurisd. omn. jud. L. confeſſus & gloſſ. de cuſtod. & exhib. reor. Gloſſ. fin. C. ex literis, in verb. veritate Ext. de jurejur.

§. 28. Zu Rechts Beſchleunigung wird auch Gebrauch der Frag -Frage Pun - cten Articuln Recht. Articuln und Antwortungen verſtattet / jedoch nicht ohn Unterſcheid / ſondern allein auff die aus der Klag-Schrifft gezogene Beweiß-Pun - cten / daran der Sachen Weſen haͤnget / und wie es die Nothdurfft er - fordert / und zwar ſollen ſie / ſo viel eines jeden eigene Geſchichte be - trifft / durch das Wort wahr oder nicht wahr beantwortet ſeyn. Ant - wort / es ſey glaͤublich / gilt nur in frembden Thaten / wie denn auch dem Richter auff einen und andern oder auch alle Puncten in jedem Ge - richts Theil die Antwort zu erfordern freyer Wille unbenommen.

§. 29. Bekaͤntniß mit gewiſſen Beding geſchehen / kan theils an -Bekaͤntniß - Recht mit Be - ding. genommen / theils verworffen werden / wann nemlich die Bedingung eine Zeitlang hernach beygeſetzt und vorher Geſtaͤndniß ſchlecht hin geweſen / oder gegen das Beding eine rechtliche Vermuthung ſtreitet / oder verſchiedene Umſtaͤnde betrifft / daß Gegentheil deſſen FalſchheitMinderjaͤhri - gen Bekaͤntniß Recht. erweiſen will / alsdann mag der fuͤr bekant angenommenen Geſtaͤnd - niß Execution erbeten werden / wann aber auff minder-jaͤhrigen Be - kaͤntniß Verletzung erfolget / wird Erſtattung vergoͤnnet.

  • C. cum veniſſent. Ext. de inſtitut. L. 9. §. 4. ff. de jurejur.

§. 30. Eines Mannes Bekaͤnntniß kan andern nicht ſchaden / alſo ſchadet nicht Schuldners Geſtaͤndniß andern Creditoren noch ſeinenBekaͤntniß - Recht eines andern. eigenen Buͤrgen zu mehrern Verpflichtung / wann er nemlich verar - met waͤre / es waͤre dann einem ſelbſt auch zugleich nuͤtzlich; alſo ſchadet dem Schuldner des Glaͤubigers Geſtaͤndniß / wegen geſchehener Be - zahlung vom Buͤrgen. So iſt auch eines Erben Bekaͤntniß andern Mit-Erben nicht nachtheilig / noch eines Geſellen dem andern / noch eines Mit-Schuldigen oder Mit-Beklagten denen andern / ohne Ver -Procurator wann Streits - Herr wird. jaͤhrungs-Friſt zu unterbrechen / wie auch Procuratoris Geſtaͤndniß vor Kriegs-Befeſtigung / ehe denn er Streits-Herr worden / nicht ſchaͤd -lich40I. Buch / Cap. VI. lich iſt / er habe denn freye Vollmacht / noch deßgleichen Vormuͤnders Muͤndling / er ſey dann rechtlich dazu gezwungen / oder eines Urhebers dem Nachfolger / ohne in deſſen vorhergegangenen Rechten; derowe - gen wird Bekaͤntniß ohne Vollmacht auszufuͤhren wiederfochten / wann aber Bekaͤntniß Vergleichs halber / Verleugnungs-Straffe zu meiden / geſchehen / kan ſie / weilen kein Jrrthum dabey / nicht umgeſtoſ - ſen werden.

  • L. 21. ff. de reb. Cred. L. 28. ff. de SCt. Vellej. L. 75. §. 5. ff. de V. O. L. fin. C. de duob. reis. L. 3. ff. pign. act. L. 58. ff. de procurat. L. 46. §. 5. ff. de admin. tut. L. 25. §. 1. ff. ad L. Aquil. L. 3. §. 1. ff. quod quisque juris. L. 4. ff. de confeſſ.

§. 31. Muthmaſſungen ſind einige Rechtens und von Rechts we - gen / andere von Menſchen Gedancken. Wann nun deren viel zuſam - men kommen / machen ſie vollen Beweiß / gegen letztere iſt gegentheili - ger Beweiß zugelaſſen / gegen erſtere aber nicht / maſſen das Geſetz al - ſo vermag / es waͤre denn Jrrthum erwieſen oder ſonſt offenbare Kund - ſchafft und Partheyen Geſtaͤndniß oder Augenſchein dagegen vorhan - den / derowegen ein Vormund / der gar gewiß weiß / daß die zu Muͤnd - lings Guͤtern beygebrachte Sache ſein eigen iſt / ſolche wohl behaltenErben Recht ohne inventa - rium zu ma - chen. mag / und iſt kein Erbe uͤber Erbſchaffts Vermoͤgen zu bezahlen ſchul - dig / ob ſchon er keine Verzeichniß / jedoch ohne Betrug haͤtte machen laſſen. Die letztere Vermuthung beſtehet in geſunder Vernunfft / dar - um ſie auch Beweißthums Buͤrde zum Gegentheil uͤbertraͤgt oder ei -Muthmaſſun - gen rechtlicher Anzeig Beweiß nes Beweiß vollguͤltig machet und Erfuͤllungs-Eyd anzubieten verur - ſacht / welche wann ſie fuͤr beyde Theile ſtreiten / muͤſſen Richter erken - nen / welche am guͤtig - und guͤltigſten / am ſtarck und maͤchtigſten / mehr auff gemeinen als ſonderlichem Recht beruhend / wie denn ſonderbare der allgemeinen / oder eines andern ſonderliche und natuͤrliche der zu - faͤlligen oder buͤrgerlichen vorzuziehen / auch guͤnſtiger fuͤr Beſitzere und Beklagten.

  • L. fin. C. arbitr. tut. c. 30. X. de ſponſal. L. 12. ff. de probat. L. 16. C. Eod. L. ult. ff. quod met. cauſ. L. 5. ff. de probat. L. 7. ff. de reſtit. in integr. L. 21. §. fin. ff. de teſt. L. quoties, ff. de reb. dub. L. 14. C. de Teſtam. L. 19. C. de Epiſcop.
Zweene Klaͤ - ger Vorzugs Recht.

§. 32. Ein Verſchwender vermag niemanden rechtlich anzukla - gen / wann aber ſonſt zween andere ehrliche Maͤnner zugleich klagen / ſo ſtehet es bey dem Richter / welchen er zuerſt verhoͤren will / es ſey dann / daß einer von ihnen die erſte Klage gethan zu haben bezeugen will; Wer auch einen andern verthaͤdigen will / muß Buͤrgſchafft thun / dem Urtheil Gnuͤge zu verſchaffen; ſonſt aber / damit kein Un - ſchuldiger verdammt werde / wofern ihm ſeine Beſchuͤtzung geweigertwaͤre /41Von gerichtlichem Beweiß und Kundſchafft. waͤre / ſoll man niemanden / und wann auch der Teuffel ſelbſt ſich fuͤr menſchlichem Gericht belangen laſſen moͤchte / ſein Verthaͤdigungs - Recht abſchlagen.

  • L. 1. ff. & C. de cur. fur. L. 46. §. 2. ff. de procur.

§. 33. Jn peinlichen Sachen iſt des Beklagten Verthaͤdigung al -Verthaͤdi - gungs Vor - recht. ſo befreyet / daß ſie kein Fuͤrſt / Koͤnig oder Kaͤyſer / weniger Orts Recht und Gewohnheit / verbieten mag / weilen ſie von natuͤrlichem Recht her - ruͤhret / derowegen kein Richter etwan einige Unkoſten hoͤher und mehr achten ſoll / als das durch GOttes Blut theuer erkauffte Menſchen Blut; So entſchuldiget auch fuͤr himmliſchem Richter keine Rechts Unwiſſenheit. Weilen nun oͤffentlich iederman daran gelegen / die Unſchuld zu beſchirmen / ſo mag wohl ein gantz frembder dazu gelaſſen werden / es ſey Beklagter an - oder abweſend.

  • Clem. Paſtoralis, prope fin. Ext de Sent. & re judic. L. 8. §. 1. ff. ad L. aquil. L. 33. §. 2. ff. de procur. L. 1. §. ult. ff. de poſtul. L. 35. princ. ff. de procur.

§. 34. Wann ein peinlich Angeklagter ſeinem Verthaͤdigungs -Verthaͤdi - gungs Abſa - gung Reu. Recht darum abſagt / daß er ſich ſchuldig bekennet / und ihm kein Ent - ſchuldigungs-Mittel bewuſt / ſolches hernach bereuet / ſo mag man ihm dergleichen ungeachtet vor beſchehener Abſagung nicht verbieten / ſondern vielmehr ihm / falls er Anfangs nichts erwieſen / und hernach wiederFriſchen Ver - hoͤr-Verſtat - tungs Recht. neue Grund-Urſachen vorzubringen ſich erklaͤret / friſches Verhoͤr ge - ſtatten / weilen allhier von des Menſchen Leben gehandelt wird.

§. 35. Jedoch muß der Richter ſich huͤten / daß er keinen Beklag - ten dazu verfuͤhre / und goͤttlichen Rache Straffe auff ſich und dieRichters Pflicht bey Verthaͤdigung des Beklagten. Seinigen kehre / wofern er nur einigen Warheit - oder Beweißthums - Schein vorfuͤhret; Jſt aber Beklagter arm / muß das obrigkeitliche Ge - richt des Proceß Unkoſten darlegen / maſſen ein Richter Beklagten nicht verhindern / ſondern forthelffen ſoll / nach Chriſti Spruch: Mit welcher Maaß ihr meſſet / wird euch wieder gemeſſen werden.

  • P. H. O. art. 47. c. 17. X. de accuſat.

§. 36. Und ſo es denn waͤre / daß ein Gefangener ſeines LaͤugnensKundſchafft Recht wegen Bekaͤutniß aus Jrrſaalen. ſolche Urſachen vorwendete / dadurch der Richter zu glauben beweget wuͤrde / daß Beklagter ſein Bekaͤntniß aus Jrrſaal gethan haͤtte / als - denn mag der Richter ihm ſolchen Jrrthums Beweiß verſtatten; ſo nemlich der Gefangene oder ſeine Freunde / ſolcher Kundſchafft Stellung wegen / Zeugen darſtellen wolten / ja wenn niemand ſich da - zu anerbeut / die Unſchuld zu verantworten / iſt ſolches der Richter ſelbſt unerbeten und von Amts wegen zu thun ſchuldig / viel weniger vor der Unſchuld Ausfuͤhrung mit peinlicher Frage Beklagten anſtrengen /Fſon -42I. Buch / Cap. VI. ſondern ihn dazu ermahnen; So dann in ietzt bemeldter Erfahrung keiner Unſchuld Erfindung obhanden / mag er gepeiniget werden.

  • P. H. O. art. 47. & 57. L. 3. C. de accuſat. L. non tantum, ff. de appellat. L. 10. & pen. §. 1. ff. de publ. jud. L. 19. ff. de pœn.

§. 37. So nun etwan auch ein uͤberwundener Miſſethaͤter ſeinen Helffer und Geſellen / der ihm in geuͤbt-erfundener That geholffen / freywillig mit allen dazu gehoͤrigen Umſtaͤnden im Gefaͤngniß beſaget /Ubelthaͤters Bekaͤntniß Recht wegen Mitgeſellen. und beſtaͤndig dabey verharret / iſt ſolches gegen Beſagten einiger Arg - wohn / wann dem Sager nemlich ſolche Perſon nicht nahmentlich fuͤr - gehalten und darauff ſonderlich befraget worden / ſondern insge - mein / wer ihm geholffen / und er alſo jenen von ihm ſelbſt ungemartert bedacht und genannt / wie nicht weniger daß die beſchuldigte Perſon ſo verdaͤchtig / daß man ſich der Ubelthat argwoͤhniſch zu ihr verſehen moͤge / welches aus der Miſſethat erkundigtem Umſtand und Anzeige auch durch Auffſehen des beſagten guten oder boͤſen Leumuth-Stand oder Gemeinſchafft zu erachten / alsdenn mag einer frey und billig zur Hafft eingezogen werden. So gebuͤhret ſich auch einen ſolchen ſagenden Ubelthaͤter eigentlich zu examiniren / wie / wo und wann ihm Beſagter geholffen / nach was Geſtalt und Gelegenheit der Sachen er mit ihm Geſellſchafft gehabt / nach allen beſt-muͤglichſt-nothduͤrfftigen War - heit Erfindungs Mitteln; deßgleichen ob er mit beſagtem irgend in geheim - oder offenbaren Unwillen / Feindſchafft und Widerwaͤrtig - keit ſtehe; ſo waͤre nach deſſen Erkundigung ſeiner Sache nicht zu glau - ben / er zeige dann deßhalben andere glaubhafft - und redliche Urſa - chen Wahrzeichen an.

Kundſchafft Verhoͤr Recht.
  • P. H. O. art. 31.

§. 38. Vermoͤge gemeiner Rechte ſollen in peinlichen Sachen / auſſer deſſen Gerichts-Perſonen / keine Commiſſarien zur Kundſchafft - Verhoͤr gegeben werden / wenn es aber von noͤthen / muß die frembde Obrigkeit allen Fleiß thun / und / was ſie nicht verſtuͤnde / bey andern Rechts-Gelehrten Raths erholen / damit die Kundſchafft den RechtenCmmiſſarien Pflicht wegen Kundſchafft. gemaͤß verhoͤret werde / oder fuͤrſtliche Commiſſarien moͤgen die Zeu - gen oͤffentlich citiren; Allwo aber keine dazu Rechts verſtaͤndige Perſo - nen ſind / dennoch an tuͤchtigen Kundſchafft-Verhoͤrern viel gelegen / auff daß nicht etwan durch dieſelbe aus Unverſtand einige VerkuͤrtzungBeweiß-Arti - euln Recht ſie zu verſchicken. geſchehe / ſo ſollen deßfalls verzeichnete Beweiß-Articul durch den Richter / jedoch ohne Partheyen Nachtheil und Koſten an des fremb - den Gerichts Obrigkeit verſchicket / auch dabey der Sachen Gelegen -heit43Von gerichtlichem Beweiß und Kundſchafft. heit und Geſtalt Bericht angezeiget werden / welche denn andere Com - miſſarien auff des Kundſchafft-fuͤhrenden Anſuchung verordnen / und nach Nothdurfft Zwangs-Brieffe / die Zeugen zur gebuͤhrenden Aus - ſage zu bringen / ertheilen ſoll / welches ſo dieſe Obrigkeit verweigert / kan es vom Oberrichter ernſtlich aufferleget werden.

§. 39. Allem Eydſchwur ſoll jederzeit richterliche ernſthaffte Ver -Meineydigen dreyfaches Verbrechen. mahnung vorher gehen / damit die Zeugen nicht falſch ſchweren und GOtt zur Rache fordern / ſintemahl ein Meineydiger unterworffen iſt der Straffe GOttes / den er verachtet; des Richters / den er betrie - get; und dazu dem Unſchuldigen / den er beleidiget / verpflichtet. So kan auch in Suͤnden-Faͤllen / Gewiſſens-Sachen / Ehe zu trennen / peinli -Eyd wann Zeugen nicht nachzulaſſen. chen Klagen / gemeinem Weſen zum Nachtheil oder in Seelen-Gefahr oder andern ſchaͤdlichen Haͤndeln der Eyd denen Zeugen von keiner Parthey nachgelaſſen werden.

  • C. quisquis, cauſ. 11. q. 3.

§. 40. Jm Eyd keine Geheimniß zu offenbaren / iſt ſonderlichEyd wegen Geheimniß. Warheits Unterdruͤckung zu befahren: So auch jemand ſchweret / daß er Gegentheil nichts ſchuldig / welches er dennoch hernach uͤberwie - ſen wird; deßgleichen wer ſeinem Glaͤubiger in beſtimter Zeit zu bezah - len ſchweret / und es nicht thut / derſelbe mag zu wohlverdienter Straf - fe mit Ruthen gegeiſſelt oder mit Stoͤcken geſchlagen werden / dann nach Verwuͤrckung der That geben die Rechte verſchiedene Urtheil und Straffen.

  • C. 18. & 45. X. de Teſtibus. L. ſi duo, §. fin. ff. de jurejur. c. 2. Ext. de his, quæ fiunt à majore parte.

§. 41. Einen rechtmaͤßig gegruͤndeten gerichtlichen EydſchwurEydſchwur wie und wohln einzurichten. aber mag man wohl thun und leiſten bey GOttes Nahmen allein / Maͤnner nemlich mit auffgereckten zween vorder Fingern / die Weiber aber mit angelegter rechten Hand zur lincken Bruſt / fuͤrm Richter an oͤffentlichem Ort / in dieſer Form: So wahr mir GOtt helffe und ſein heiliges Wort; verſtehe dadurch Chriſti Perſon / ſo das Wort ge - nannt wird / Joh. 1. nicht aber das Wort des Evangeliſchen Buch - ſtabens / weilen dieſe Ehre der Anruffung keinem allerheiligſten Men - ſchen Rath / ſondern GOtt allein zu geben gebuͤhret.

  • Exod. XXIII. Jud. XI. Deut. VI. & X. Joſuæ XXIII. Matth. V.

§. 42. Wer wiſſentlich fuͤr Richter und Gericht einen MeineydMeineyd Straffe. ſchweret / der ſoll in buͤrgerlichen Sachen / die zeitlich Gut antreffen / davon er inzwiſchen Nutzen bekommen / zufoͤrderſt das faͤlſchlich abge - ſchworne Gut / wofern ers vermag / dem Verletzten mit allen SchadensF 2Er -44I. Buch / Cap. VI. Erſetzung wieder zukehren / darnach aller Ehr und Wuͤrden / auch rechtlichen Wohlthaten entſetzet / und ein verleumdeter ehrloſer Mann ſeyn / demnaͤchſt werden ihm die zween Finger / damit er geſchworẽ hat / abgehauen; wann aber jemanden durch falſchen Eyd eine peinliche Straffe zugefuͤget / iſt der Meineydige gleicher Straffe untergeben / als auch der / ſo es angeſtellet.

  • P. H. O. art. 107. c. 1. Ext. de crim. falſ. C. periculoſe, Ext. de pœn.
Eyd der Schalck - und Boßheit.

§. 43. Eyd der Schalck - und Boßheit in Rechten iſt gleichſam eine geiſtliche Folter / darum zu Verhuͤtung Meineydes die ſtreitende Par - theyen zu verwarnen / fuͤr deſſen Groͤſſe ermahnen und bedrohen / auch Zancks Gottloſigkeit halber hochnoͤthig / daß er mit groͤſſerm Anſehen fuͤr Gericht / in Richters oder ein und andern Geiſtlichen / oder dazu abgefertigten Commiſſarien Anweſenheit / verrichtet werde / wie denn ein ſolcher Eyd bißweilen / nach der Sachen Nothwendigkeit / bey ver - ſchiedenen Rechts Faͤllen wohl mag wiederholet werden / damit man nicht / des einmahl gethanen Schwurs etwan uneingedenck oder ver - geſſen / ſein Gewiſſen verletzen moͤge.

  • L. 2. princ. §. 2. §. 4. & §. 5. C. de jurejur. propter calumn. L. 14. §. 1. C. de judic. L. ult. C. de quæſt. Serv. Nov. 73. c. 7. L. 6. §. 2. ff. de Edend.

§. 44. Wann dieſer Eyd einer Gemeinde aufferlegt / ſollen ihnGemeinde Eyd wer abſtatten muß. die Aelteſten / welche von der Sache Wiſſenſchafft haben / nicht aber ein Syndicus oder Fuͤrſprecher abſtatten. Vormuͤnder aber und Vor - ſteher / wie auch Geiſtliche / wofern ſie in Streit-Sachen begriffen / ſollen zugelaſſen / auch wohl dazu gezwungen werden / ja ſelbſt Minder - jaͤhrige und Unmuͤndige / wann ſie Betrugs faͤhig / wegen Alter / oder nach Art und Natur einer Sache / fuͤr Gerichte ſtehen moͤgen; ſonſtVormuͤnder Pflicht wegen minderjaͤhri - gen Eyd. aber ſchweret Vormund / oder des Muͤndlings Eyd wird auffgeſcho - ben. So muͤſſen ihn auch Erben ablegen / ob ſchon der Verſtorbene ge - ſchworen / jedoch ſind Eltern / Patronen und Oberherrn deſſen befreyet / wegen der Ehrerbietung / ſo man ihnen ſchuldig.

  • C. 1. §. fin. c. 5. & fin. X. de jurejur. L. 16. & 34. ff. hoc tit. 2. Feud. 33.
Eyd befreyet nicht von Un - koſten.

§. 45. Dieſer geleiſtete Eyd befreyet dennoch nicht von deren Un - koſten Erſtattung / wann nun Beklagter oder auch Klaͤger dieſen auff - getragenen Eyd nicht thun will / wird jener fuͤr bekant gehalten / dieſer Sach verluſtig / jedoch durch vorhero daruͤber erklaͤrten Ausſpruch;Eydes Ver - weigerung Straffe. wann auch der / welcher gerichtlichen Eyd angetragen / dieſen Eyd ver - weigert / ſo wird jener fuͤr geleiſtet erachtet / und wer ihn in Ehren - Sachen nicht abſchweren will / wird als bekannt dadurch Ehr -loß.45Von gerichtlichem Beweiß und Kundſchafft. loß. Jn Teſtament-Vermaͤchtniß hat weder Eyd noch Vergleich Statt.

  • L. 59. ff. de judic. L. 2. §. 6. C. de jurejur. propter calumn. C. fin. §. fin. X. hoc tit. L. fin. C. de jurejur. arg. L. 2 §. 2. C. de jurejur. propter calumn.

§. 46. Jſt alſo gerichtlicher Eyd allen Hadders Ende / gemaͤß demEydes Krafft. Vergleichs-Mittel / darum ihn auch niemand ohne beſondere Voll - macht der andern Parthey auffzutragen / ſo wenig als er die Sache ohne Principalen Wiſſen und Willen zu vergleichen vermag / ohne ſo Be - weiß ermangelt / oder eine gar verzweiffelte Sache waͤre.

  • L. 2. L. 26. §. fin. & L. 35. §. 1. ff. de jurejur. L. 17. §. ult. & L. 34. §. 1. ff. Eod. L. 63. ff. de procurat.

§. 47. So mag nun eine Parthey der andern den Eyd wohl an - bieten / ob ſie ſchon noch nichts bewieſen / auch vor der Kriegs-Befeſti -Eydes Anbie - tungs Recht. gung oder nach angefangenem Beweiß / ja nach deſſen Termins Ver - flieſſung / und zwar ſo wohl in Klage wegen Beylage / Betrug als Eh - ren Sachen und andern dergleichen Faͤllen / jedoch nicht andrer Geſtalt als von dem Theil begehret worden / ohne in peinlichen und Halß - Sachen mag der Beklagte dem Klaͤger keinen Eyd antragen / ſonſt muͤſte er die Halß-Straffe leiden / wann dieſer geſchworen / dazu er ſich ſelbſten zu verbinden nicht vermag.

  • L. 9. & L. 12. C. Item L. 34. ff. de jurejur.

§. 48. Derjenige aber / dem der Eyd angeboten / hat in RechtenEydes Ent - ſchlagung zwie - faches Mittel. zwiefaches Mittel / deſſen ſich zu entſchlagen / als ſelbigen Eyd hinwie - der dem Gegentheil zu uͤbertragen / es waͤre denn uͤber ſeine eigene / dem andern unbekante Thaten / oder habe ihn ſchon einmahl angenommen / und wann er etwa ſein Vorhaben viel lieber durch Brieffe oder Zeu - gen / als eydlich dar zu thun geſonnen; wofern aber Klaͤger dasjenige / was er ſich aus Liebe zur Religion zu ſeines Gewiſſens Vertretung oh - ne Eyd zu beweiſen angemaſſet / nicht erwieſen / ſoll er auffgetragenen Eyd leiſten / oder andern Theil wieder uͤbertragen / welcher ſich deſſen hernach nicht weigern kan / wann nemlich die Sache in des andern Ge - wiſſen und wohlbewuſte Wiſſenſchafft anheimgeſtellet wird.

  • L. 5. §. ult. & L. ſeq. ff. de jurejur. L. 34. §. 7. ff. Eod. L. 11. §. ult. & L. ſeq. ff. rer. amot. L. 8. ff. de condit. inſtit. L. 37. & 38. ff. h. t.

§. 49. Wer nun einen gerichtlichen Eyd anbeut / muß den EydEydes Ver - weigerung Straffe. der Boßheit erſt thun / wofern nun Klaͤger ſich hierinn weigert / wird Beklagter loßgeſprochen; weigert ſich aber Beklagter / bekommt der Klaͤger was er gebeten durch Richters Urtheil. Deßgleichen mag der Erbe mit Gegentheils Willen ſchweren / wann Principal verſtorbenF 3und46I. Buch / Cap. VI. Erbe wann ſchweren kan.und den Eyd weder angenommen noch ausgeſchlagen hat / weilen man hierinn eines jedern Glauben erwehlen kan / und zwar muß auch dieſen Eyd der Sachen Hauptmann in ſeiner eigenen Perſon ſelbſt ſchweren.

  • L. 5. §. 4. & L. 34. §. 4. ff. de jurejur. L. 12. §. 2. C. hoc tit. L. 9. C. de reb. cred. c. 7. X. de pignor. L. 12. princ. ff. rer. amot.
Eydes Recht zur Erfuͤllung.

§. 50. Dem nechſt pflegen die Richter den nothwendigen Erfuͤl - lungs-Eyd der Parthey auffzulegen in zweiffelhafften und Beweiß er - mangelnden Sachen / als wann nur ein glaubwuͤꝛdiger hochanſehnlicher Zeuge oder gar wichtige Muthmaſſungen verhanden / und alſo nur halber Beweiß / es habe Klaͤger oder Beklagter ſolches begehret oderBeklagten Vorrecht we - gen Eyd. nicht / iſt es ohne Verdacht / ſo fern es nur dem verſtattet / welcher nach aͤuſſer - und leiblichem Sinn der Sachen beſte Kundſchafft haben kan / wann ſie gleich den halben Beweiß haben / ſoll man eines Wuͤrde und Sitten des andern / wo dieſes auch gleich / Beklagten vorziehen.

  • L. 12. §. 4. C. de reb. Cred. L. 31. ff. de jurejur. c. ult. §. ult. X. hoc. tit. L. 3. C. de reb. cred. L. 188. ff. de R. J.
Erfuͤllungs Eyd wenn nicht zu geſtat - ten.

§. 51. Wann aber der / ſo ſich auff dieſen Eyd berufft / auch mit dem geringſten Argwohn beladen / oder kein gut Geruͤcht hat / noch untad - lichen Wandel fuͤhret / oder ſonſt keine Geſetz-maͤßige / im Recht tuͤch - tige Perſon waͤre / mag er nicht zu dieſem Eyd gelaſſen werden / ob ſchon er halben Theils Beweiß gethan / als Wucherer / Juden und ſolche Leute / die man falſch zu ſchweren fuͤrchtet / oder in hochwichtigen pein - lichen Sachen.

  • L. ult. C. de probat. C. 1. §. illum, X. de reſtit. ſpol.
Eydes Krafft zu Beweiß - Erfuͤllung.

§. 52. Wann derowegen Klaͤger einen Eyd zu GOtt und auff ſein heiliges Evangelium ſchweren wollen / und moͤgen alſo eydlich er - halten / daß ſie die in Acten angezogene Summam Beklagtem geliehen / maſſen ihnen das oblieget / ſo ſoll ſolches gehoͤret ſeyn / und haͤtten ſie ih - re intention zur Noth erwieſen / waͤre auch dieſer ſolche nebſt Intereſſe ſchuldig zu bezahlen; Thun ſie es aber nicht / ſo ergehet dennoch ferner inNeuer Urkun - den Rechts Freyheit. der Sache was recht iſt / wofern auch neue Urkunden vorgefunden / ſo mag dieſes Urtheil durch Wiederauffrichtung ergaͤntzet werden / wann es binnen vier Jahren angeſucht wird / von derer gefundenen Docu - menten Zeit an zu rechnen / und muß Klaͤger allhier ſchweren / daß er ſolches vorhero nicht gehabt / noch ietzt dieſelben erſt habe machen laſſen / ſo gilt auch hier Appellation.

  • C. Paſtoralis, X. de Except, c. Præſentium, X. de Teſt.
§. 53. Eyd47Von gerichtlichem Beweiß und Kundſchafft.

§. 53. Eyd der Warheit wegen beraubt - und geſtohlenen SachenEyd der Waa - ren Schaͤtzung. Schaͤtzung hat Klaͤger Macht zu thun / weilen es anders ſchwer zu be - weiſen / und zum Haß der Raͤuber und Diebe noͤthig / welches auch guͤltig iſt bey hinterlegt - und verſiegelt-anbetrauten / aber eroͤffnet - und auffgebrochen erſtatteten Guͤtern / es muß aber zugefuͤgeter Schade ſo groß ſeyn / daß Eyd Statt findet auch bey Klaͤgers Erben.

  • L. 9. C. unde vi. c. fin. X. quod met. cauſ.

§. 54. Eyd der eigenen Zuneigungs Schaͤtzung mag Klaͤger ab -Eyd der eigent Zuneigungs Schaͤtzung. legen wegen Beklagten Ungehorſams / der ihm ſein entwendetes Gut nicht wiedergeben will / da nemlich die Sachen fuͤr Gericht gebracht / nach Klaͤgers Willen beſchworner Weiſe gewuͤrdiret werden; damit aber Klaͤger die Maaſſe nicht uͤberſchreite / pfleget der Richter ihm et - was gewiſſes zu benennen oder ſeine Schaͤtzung zu maͤſſigen / alsdann die durch Maͤſſigung geringerte Wuͤrdierung eydlich zu bekraͤfftigen; wann nun zu erweiſen / daß er uͤbermaͤſſig geſchaͤtzet / oder Beklagter ohne Betrug Beſitzes entſetzt / kan der Richter den Spruch mildern / oder Beklagten zu weilen gar loß zehlen.

  • L. 5. §. 1. & fin. ff. de juram. in tit. L. 4. §. 2. & ſeq. Eod. Auth. poſt jusjurandum, C. de judic. Nov. 82. c. 10.

§. 55. Wenn nemlich Klaͤger ſchweren wolte und moͤchte / daß er lieber ſo viel Geldes verliehren / als ſein Gut entbehren wolle / ſo ſoll er mit angedeuteter Schaͤtzung zugelaſſen ſeyn / und darauff erfolgen wasSumma mit In - tereſſe und Un - koſten wann zu bezahlen. recht iſt / ſo dann Klaͤger die eingegebene gemaͤſſigte Poſten in Summa eydlich erhalten und beſchweren wuͤrde / daß er dieſelbe ſo hoch und nicht geringer achte / ſo iſt Beklagter ſo thane Summam nebſt intereſſe und Unkoſten zu bezahlen ſchuldig.

§. 56. Eyd der Reinig-Befrey - oder Entſchuldigung wird zuge -Eyd der Rei - nig-Befrey - oder Entſchul - digung. laſſen in Ehe-Schmaͤh-Klage Streit / allwo man ſich von Argliſt be - freyen muß / auch in peinlichen Sachen / darinn man zur Leibes-Straf - fe noch Tortur nicht kommen kan / jedoch nicht ohne Argwohns Ver - dacht / ſondern es muͤſſen gegen Beklagten Anzeigungen vorhanden ſeyn / oder Schmaͤhung und Unwiſſenheit angefuͤhret werden / daß man anders die Warheit nicht erforſchen koͤnnen / weilen es wegen Mein - eyds Furcht ein gefaͤhrlicher Eyd / der offt Beklagtem billiger nachzu - laſſen; Bey groſſen Betrugs Vermuthung aber kan der Richter ihn Amts wegen gebieten und zwar dem Ehrſamen / der ſonſten einen wohl beruͤchteten Wandel gefuͤhret / und Laſter halber am wenigſten verdaͤch - tig / zu erſt / darum auch Beklagtem / ſolchen Eyd zu leiſten ein gewiſſerTag48I. Buch / Cap. VI. Tag angeſetzet wird; wuͤrde er ſich aber deſſen weigern / oder etliche mahl geladen ausbleiben / ſoll er fuͤr bekant verurtheilet und als uͤber - wunden gehalten werden; wann dann Beklagter ſchweret / iſt er gaͤntz - lich klagloß / wolte er aber anders ſeine Unſchuld beweiſen / ſtehet ihm auch frey.

  • L. 6. §. 4. ff. de his qui not. inf. L. 18. C. Eod. c. 8. X. de purg. can. Auth. novo jure, C. de pœn. jud. C. Presbyter cauſ. 2. q. 5. C. 1. 5. 7. 10. & fin. X. de purgat.

§. 57. Demnechſt / weil denen Armen / nicht weniger als denen Reichen / ohne Anſehen der Perſon / zu dem / weſſen ſie befugt / durchArmuth Vor - recht in Proceß. ordentliche / auch nach Gelegenheit der Sachen ſummariſche Pro - ceſſe verhelffen zu laſſen billig iſt / ſo iſt ihnen das Vortheil / welches das Armuth in Rechten hat / daß es in gewiſſen Faͤllen entweder vom Gegentheil oder vom Gericht mit Proceß-Verlag verſehen werde / nicht allein zu goͤnnen / ſondern ſollen auch alle Beamten und Gerichts - Herrn ſolche Verordnung in Obacht nehmen / damit niemand wegen Armuth an ſeinem Recht verkuͤrtzet werde.

§. 58. Wann ſich aber offt befindet / daß zanckſuͤchtige Leute inArmen Proceß wann zu ver - ſtatten. boͤſen ungegruͤndeten Sachen ſolcher Wohlthat mißbrauchen / und da ſie vermercken / daß ihnen Streits-Unkoſten aus frembdem Beu - tel dargereichet werden / nicht allein dem Verleger unnoͤthige Koſten / ſondern auch Gegentheil Geld-Verluſt und Beſchwerung zuziehen. So ſoll man die Armen Sachen nicht alsbald zum Proceß verweiſen /Obrigkeit wañ nicht zu belau - gen. ſondern vorher ſummariſche Erkaͤntniß erwegen / ob und wie weit ihr vorgewandtes Recht vermuthlich wohl auszufuͤhren muͤglich; So lang nun Obrigkeiten hierinn und ſonſt ihr Amt thun / mag man ſie nicht gerichtlich verklagen.

  • L. 48. ff. de judic. L. 32. ff. de injur. L. 2. ff. de in jus vocand. L. 10. ff. de accuſat.
Eyd der Ar - muth wann zu geſtatten.

§. 59. Wann ſich nun befinden wuͤrde / daß einer aus offenbarer Boßheit zu ſeinem Gegentheil ſich noͤthiget / ſoll er bey Obergerichten mit guͤtlicher Handlung nach Gelegenheit abgewieſen / von andern Untergerichten aber muß der Sachen Beſchaffenheit dem Landes - Herrn berichtet und Verordnung darinn erwartet werden; wiedrigen Falls ſoll man den Armen Proceß verſtatten / und das Eyd der Armuth nach eingenommener Erkundigung beſchweren / auch ſolches bey die Acten verzeichnen laſſen / damit hernach nicht daruͤber diſput erreget werden duͤrffte.

Eyd der Ar - muth Jnnhalt.

§. 60. Wann nun Klaͤger den Eyd der Armen / daß er nicht uͤber 50. fl. an gangbarer Muͤntze in Vermoͤgen habe / ablegen und ſchweren /wie49Von gerichtlichem Beweiß und Kundſchafft. wie auch / wann ein Mann fuͤr Gericht zu ſchaffen haͤtte / der Armuth halber ſeine Sache nicht vollfuͤhren kan / ſeine Armuth erweiſet und eydlich betheuret / daß er nemlich ſo arm ſey / daß er an allen beweg - und unbeweglichen Guͤtern / liegend oder fahrenden Haabe / noch Schulden und Gerechtigkeiten / ſo viel nicht vermoͤge / nothduͤrfftige Brieffe undAdvocaten Pflicht bey ar - men Sachen. Cantzley oder Gerichts-Gebuͤhr zu erlegen / noch ſeinen Fuͤrſprecher zu belohnen / daß er auch darum und dieſen Eyd zu leiſten ſeine Haabe und Guͤter gefaͤhrlicher Weiſe nicht veraͤuſſert / noch andern uͤbergeben ha - be / und ſo fern er ſeine Sachen mit Recht erhalten / oder ſonſt zu beſ - ſerm Vermoͤgen kommen wuͤrde / daß er alsdann jedern nach ſeiner Ge - buͤhr Bezahlung entrichten wolle / alles treulich und ohne Gefehrde; Alsdann waͤre deren Armen Advocat ihm in dieſer Sache zu dienen umſonſt und ohne Entgelt ſeine rechtliche Nothdurfft fuͤrzubringen / GOtt zu Ehren / und um der Gerechtigkeit willen ſchuldig / maſſen er dazu beſoldet / billig gegeben und gerichtlich bey verordnet werden muß.

Caput VII.

Von Zeugen Verhoͤr / Ausſage und gericht - lichem Zeugniß.

§. 1.

WAnn Richter zwiſchen Klaͤger und Beklagten ohne Zeugen nichtZeugen Ver - hoͤrs Reguln. ſchlichten kan / ſo muß Gegentheil / die Zeugen ſchweren zu hoͤren und zu ſehen / eingeladen werden / und Zeugen muͤſſen auch in buͤrger - und peinlichen Proceſſen vorhero billig citiret werden / ihre Zeugniſſes Aus - ſage mit Vorbedacht und nuͤchtern abzulegen / ſo wohl als Beklagter Zeugen in Eyd zu nehmen anſehen und hoͤren muß / auff daß alles ohne Betrug und auffrichtig hergehen / auch keiner Perſon Jrrthum vorfal - len moͤge; wann er einen Zeugen / der ſein Feind waͤre / als untuͤchtig etwa zu verwerffen geſonnen / bevorab wann Beklagter ein unwiſſend einfaͤltiger Bauersmann oder des Lebens muͤde / ſo ſoll man ihn am meiſten verthaͤdigen helffen.

  • C. 41. X. de Teſt. c. 2. X. de Teſt. P. H. O. art. 65. 71. & 72.

§. 2. Da denn fuͤrnehmlich insgemein alle Zeugen zu befragen /Zeugen Ver - hoͤrs allgemei - ne Frag-Stuͤ - cke. ob ſie etwas fuͤr ihr Zeugniß bekommen oder zu hoffen? Ob alle Mit - zeugen eines unberuͤchteten ehrlichen Nahmens / oder einigen Miſſethat ſchuldig waͤren / und was ſonſten zur Warheit Erkundigung und des Beſchuldigten Rettung dienſam und noͤthig ſey; Deßgleichen / wieGZeuge50I. Buch / Cap. VII. Zeuge heiſſe? Wie alt? Wes Standes? Ob er wiſſe / wozu er hie - her beruffen? Ob er Beklagten Feind? Ob er mit dem Entleibeten oder Beleidigten verwandt? Wie er zum Zeugniß kommen? Darauff dann Zeuge ſeines Wiſſens gruͤndliche Urſachen anzeigen muß / ent - weder von ihm ſelbſt / oder auff Richters Begehren / als wenn einer mit jemanden gezancket / darauff zur Miſtgabel gegriffen / und auff ihn loß - gegangen / ſtuͤnde zu fragen: Ob der Wiederparth nicht beritten und bewaffnet geweſen? Ob er das Pferd nicht gewaltſam auff ihn umge - lencket? Ob dieſer mit der Gabel auff jenen fortgegangen / nicht nur ſelbige zur Gegenwehr fuͤrgehalten; Entgegen ihm ſelbſt aber / oder ſich und ſein eigen Schand-Laſter anzuzeigen / iſt niemand rechtlich gehalten.

  • L. 3. §. ult. L. 25. ff. de jure Fiſci.
Zeugen Recht von hoͤren ſa - gen.

§. 3. Wann aber Zeuge ſaget / daß er etwas gehoͤrt habe / ſoll man ihn fragen / von wem? die alsdann auch zu beruffen und zu er - fragen / oder die Urſach waͤre in Acten nieder zu ſchreiben / warum ſie nicht verhoͤret werden koͤnten / ob ſie todt oder abweſend / dann ein Zeuge von hoͤren ſagen giebt gar keinen Argwohn / er habe dann ſeinen gewiſſen Urheber; Es ſoll auch nichts auſſer Zeugen ſelbſt eigenem wah - ren Wiſſen genugſam erachtet werden. So nun ein peinlich Gericht mit Perſonen beſetzet iſt / die ſolche Kundſchafft rechtmaͤſſiger Weiſe zu verhoͤren geſchickt und verſtaͤndig / ſoll der Richter mit zweyen dazu tuͤglichen ſamt dem Gerichts-Schreiber mit rechtem Fleiß eigentlich darauff mercken / wie ſich im Recht gebuͤhret / ob der Zeuge in ſeiner Sage wanckelmuͤthig und unbeſtaͤndig erfunden werde; welche Um - ſtaͤnde dann / und wie er Zeugen in aͤuſſerlichen Gebaͤrden verſpuͤret / zu dem Handel angeſchrieben ſeyn muͤſſen; Jn Sinn-faͤhigen Sachen gilt nicht Antwort / es ſey glaͤublich.

  • c. 3. & 13. X. de præſumt.
Zeugen Sage und Verant - wortungs Communica - tion Friſt - Raum.

§. 4. Derohalben man Beklagten des Proceſſes Copie ſamt de - ren Zeugen Nahmen / Verhoͤr und Ausſage / um ſeine Beſchirmungs - Auszuͤge gegen dieſelben vorzuſtellen / communiciren ſoll / und muß auf begehrenden Unkoſten darauff ihm ferner eine rechtliche Verantwor - tungs Friſt von 14. Tagen oder Monat-Zeit / nachdem es der Sachen Wichtigkeit oder Zeugen Abweſenheit erfordert / willkuͤhrlich vom Richter vergoͤnnet ſeyn / ſolche aber nicht gar zu eng einzuraͤumen / nemlich ohne Haß aus Liebes-Zunder hierinn zu verfahren.

Beklagten Un - terredungs Freyheit.
  • P. H. O. art. 47. c. 17. X. de accuſat.

§. 5. Nachdem nun Beklagtem die Gerichts-Acten und Zeugniß in Abſchrifft ertheilet / und er ſich mit ſeinem Advocaten beſprochen / iſter ge -51Von gerichtlicher Ausſage und Zeugen Verhoͤr. er gehalten / ſeine Entſchuldigung zu melden / auff daß der Richter dar - uͤber / ob ſie wohl erheblich oder nicht / fuͤglich berathſchlagen koͤnne /Advocaten Argliſt wie zu meiden. Zeugen Beſte - chungs Arg - wohn wie zu verhuͤten. darum ſolche zwar / jedoch ohne weitlaͤufftigen Umſchweiff ſchrifftlich einzulieffern und Beweiß zu geben / wiedrigen Falls mag ihm dieſes verweigert ſeyn. Zu mehrern Sicherheit deren Advocaten Argliſt zu mei - den ſoll Richter Beklagten ſich mit ihnen und ſeinen Freunden zu un - terreden zwar geſtatten / jedoch in ſeiner / Schreibers und Beyſitzer Gegenwart; vornehmlich wenn das Verbrechen greulich / und Be - klagter an Freunden und Guͤtern maͤchtig / oder ſonſt falſcher Zeugen Beſtechung und anderer Argwohn zu befuͤrchten.

  • P. H. O. art. 88. & 151.

§. 6. Wann auch Beklagter nur einen / oder Haußgenoſſen undHaußgenoß / Verwandten und Gegen - Zeugniß / wie zu vergleichen. Verwandten / als Zeugen angiebt / ſoll er damit gehoͤret ſeyn / maſſen oͤffters des einen Zeugniß mit deren zween Gegenzeugen ihm zu Nu - tzen wohl zu vergleichen / daß ein Urtheil moͤge gelindert werden / als zween Zeugen ſagen / daß jener von dieſem getoͤdtet / der dritte zeuget / daß der Entleibete Streits Anfaͤnger geweſen.

§. 7. Weilen in peinlichen Sachen / auff deren Zeugen BeweißPeinlichen Frage und Ur - theils Recht. und Ausſage / peinliche Frage und Urtheil auff Leib und Gut erfolget / ſoll man daruͤber auffs fleißigſte nachforſchen / darum ein Richter ſo wohl als Schreiber / ſo Verhoͤr haͤlt / in ſeinem Amt / des Menſchen Blut-Gericht betreffend / wohl zuſehen ſoll / damit er nicht fuͤr GOtt in ſeinem geſtrengen Gericht verdammt werde / wofern er ſich darinn nachlaͤßig erzeiget.

  • L. 1. §. 1. L. 3. §. 5. L. 19 in fin. ff. de teſt.

§. 8. Demnechſt ſollen alle geordnete Commiſſarii, nach beſchehe -Commiſſarien Pflicht wegen Zeugen Ver - hoͤrs Form. ner Verhoͤr / ihren Bericht uͤber die Zeugen Ausſage mit oͤffentlichen Schreiber Zuthuung / jedesmahl derogeſtalt abfaſſen / daß nach jedem Beweiß-Articul aller und jeden Antwort in ihrer Ordnung mit denen Worten / wie Zeugen geredet / untergeſetzt werde / damit der Richter ſolche Zeugniß allemahl unter Augen haben / und ſonſt nothwendig - vielfaͤltigen muͤhſamen Auffſuchens uͤberhoben ſeyn mag.

Zeugen Ver - hoͤr Haltungs Anordnung.

§. 9. Zeugen Verhoͤr kan alſo gehalten werden / daß man bey de - nen aͤlteſten Zeugen anfangen mag / ſie ſollen aber alle / und ein jeder fuͤr ſich allein / zwar auch bey nuͤchterm Muth / oder ja maͤßig gefruͤh - ſtuͤcket / verhoͤret werden / an geſetzetem Tage / auch im Nothfall bey Nacht / oder an Feyertagen / nach verrichtetem Gottesdienſt.

§. 10. Wer peinliche Frage halten will / ſoll keine Zeugen inſon -Peinlichẽ Fra - ge Rechts ob - ſervance. derheit von dieſer oder jener Perſon als Thaͤter befragen / ob es dieſerG 2oder52I. Buch / Cap. VII. oder jener nahmentlich gethan / weilen dieſes vielmehr eine ſchaͤdlicheAnbringers Recht zum Zeugen Eyd. Unterrichtung; einer Sachen ſonderbarer Anbringer aber mag wohl mit Zeugen Eyd beleget werden / da denn ein Richter und Urtheils - Sprecher aus denen Umſtaͤnden ſchlichten kan / wie weit ihm zu trauen / ohne daß es ſeine eigene Schmach beruͤhret / und dabey Rachgier er - ſcheinen moͤchte.

  • L. 1. §. 21. ff. de quæſt.

§. 11. Wann durch Zeugen Beweiß geſchehen ſoll / muͤſſen alle Handlungen durch zween unſtraͤffliche Zeugen bewieſen werden; ei - nes eintzigen Zeugen Ausſage aber / in welcher Sache es ſey / ja wenn es auch ein Fuͤrſt oder Rathsherr waͤre / wird nicht angenommen.

  • C. quoniam, verb. teſt. X. de probat. c. in omni, c. licet univerſis, h. tit. L. ubi numerus. ff. de Teſtibus. L jurisjur. C. Eod. c. venient, c. cum à nobis, c. quoties, c. licet, §. quanquam, X. Eod.
Zeuge wer nicht ſeyn mag

§. 12. Unſinnige und aberwitzige Leute / ohne zu Abwechſelungs - Zeiten / da ſie ihrer Vernunfft maͤchtig ſind / moͤgen nicht Zeugen ſeyn / ſo wenig als Unmuͤndige; keiner ehrbaren Weibes-Perſon ſoll man nach buͤrgerlichem Recht / Geſchlechts Schwachheit halber / Treu und Glauben im Zeugniß verſagen / ob ſchon der Pabſt dergleichen ver - worffen / vielleicht deſto beſſer ſeines Ordens Anhang zu verſehen / daß die Laſter nicht ſo leicht zu erweiſen ſtuͤnden.

  • L. 15. §. 5. ff. de quæſt. L. 20. §. 3 & 4. ff. qui teſtam. fac. L. 18. ff. de teſt. can. 17. c. 33. q. 5. c. 10. X. de V. S. c. 4. X. de teſt.
Zeuge ſo gut - willig oder un - geſchworen verwerfflich.

§. 13. Wer ſich ſelbſt gutwillig zum Zeugen angiebt / und mit Recht nicht darzu gezwungen wird / auch ohne Gegentheils Vorwiſ - ſen abgehoͤret / noch wer keinen Zeugen-Eyd gethan / ſondern erſt zeu - get und ausſaget / hernach ſchweret / deſſen Zeugniß iſt als ungeſchwo - ren unglaubwuͤrdig / es ſey denn zur Warheit an Eydes Statt mit Handgeloͤbniß geſchehen / weilen er Ehrbarkeit halber aus Furcht der Schande das Gegentheil nicht ſchweren noch wieder anders ausſagenZeugniß Recht an Eydes ſtatt. darff / er ſchwere denn alſofort nach der Ausſage; der aber vorher ſchweret / wird Krafft Eydes angehalten / die Warheit zu ſagen.

  • P. H. O. art. 67. L. poſt legatum, §. his vero, ff. de his quib. ut indign. L. 9. & L. ſi quando C. de teſtibus. C. de teſtibus X. Eod. c. 39. & 51. h. tit.
Aertzt und Wund-Aertzte Zeugen Eyd.

§. 14. Wann in pein - oder buͤrgerlichen Gerichts-Sachen deren Aertzt und Wund-Aertzte Zeugniß begehret / ſo wird ihnen bey Anfang geleiſteten Amts-Pflicht Eyde wohl geglaubet; Jn andern fuͤnff Sinn - faͤhigen Faͤllen aber glaubhaffte Warheit beyzubringen / ſind ſie nach gemeinem Recht des Eydes nicht gar zu entſchuldigen.

  • L. hac Edictali, §. his illud, C. de ſecund. nupt.
§. 15. Wann53Von gerichtlicher Ausſage und Zeugen Verhoͤr.

§. 15. Wann Zeugen ſich entſchuldigen wollen / einige Freyheit an -Adel. Stands Perſonen Zeugniß Frey - heit. zuziehen / wegen rechtlichen Wohlthaten / als vornehmen Standes oder unmittelbaren adelichen Wuͤrden / darum ſie / Falls es erwieſen / zur Ausſage nicht moͤgen gezwungen werden / ſo muß man zwar da - bey beruhen / wofern aber anders keine Warheit ſich findet / muͤſſen ſie durch Commiſſarien von hoher Obrigkeit Amts wegen befragt werden;Schrifftlichen Zeugniß Wuͤr - ckung. ſchrifftliche Zeugen Antwort aber / ohne bey Fuͤrſt oder adelichen Treu und Glauben / iſt ſonſt der Unwarheit verdaͤchtig / weilen deſſen Ge - ſicht unſichtbar und Richter abweſend.

  • L. 15. de injur. c. 37. X. de teſt. c. Teſtes, cauſ. 3. q. 9.

§. 16. Wann ein Zeuge nicht wohl beruͤchteten und ehrbaren LebenZeugen Perſon Verwerffungs Einwurff / wie zu beobachten. und Wandels halber bekandt / laͤſt man gethane proteſtation und Ein - wurff / wegen der Perſon / auff ſeinem Werth beruhen / jedoch gegen Anwalts Nothdurfft / wider ſolche ſo wohl als die Ausſage unbenom - men; Jn zwiſchen vor gefuͤhrte Zeugen zulaͤßig biß nach Gezeugniß Erforſchung etwas einzuwenden oder beyzubringen / zu dem Ende auch wohl Klaͤger bey anderm Termin Commiſſarien zu ernennen bittenCommiſſarien wann zulaͤßig. mag; ſo aber in peinlichen Sachen Commiſſarien unzulaͤßig / ſo muß man die peinliche Frag-Stuͤcke zum gehoͤrigen Zeugen-Gericht ver - ſchicken / wann Beklagter das Vorbringen gelaͤugnet.

  • Auth. apud Eloquentiſſimum, C. de fide inſtrum.

§. 17. Einem Unterthanen / der in ſo weit ſeiner Eydes Pflicht / da -Unterthanen wann zeugen moͤgen. mit er ſeinem Herrn verwandt / nicht loß gelaſſen oder entlediget / noch ſonderlich zur Sache beeydiget / iſt als Zeugen kein Glaube beyzumeſ - ſen / weilen das gantze Zeugen Weſen auff dem Eyde beſtehet / es wol -Zeugen wann Eydes zu ver - ſchonen. ten denn die Partheyen die Zeugen ausdruͤcklich mit Eyd verſchonen / welchen ſie ihnen mit Beſtand Rechtens nachlaſſen koͤnnen / auſſer in peinlichen Verbrechen / dennoch iſt zu befuͤrchten / daß Zeugen alsdenn etwas allzukuͤhn ausreden moͤchten.

  • L. 5. C. de Teſt. c. 38. X. Eod. Gloſſ. in L. jurisjurandi, C. de Teſt. L. 18. C. de fide inſtrum.

§. 18. So ein Zeuge mit Geld-Gabe oder Geſchenck beſtochen /Zeugen Recht die beſtochen. oder ſolches zu genieſſen hoffet / gilt ſein Zeugniß nicht / ob er ſchon die Warheit ſagen wuͤrde / es ſey denn nur Verdacht und Anzeige zu geben / andern Zeugniß zu helffen.

  • Gloſſ. in c. licet cauſ. Ext. de teſtibus. c. 8. Eod. L. Divus ff. de judic.

§. 19. Wann jemand wiſſentlich gegen mich einen untuͤchtigenUntuͤchtiger Zeugen Recht. Zeugen fuͤhret / mag ich denſelben gegen ihn wider vorbringen / erG 3waͤre54I. Buch / Cap. VII. waͤre denn hernach erſt unfaͤhig worden / durch vorhero unbekandte Beſtechung.

  • L. ſi quis teſt. C. de teſt. L. 23. ff. Eod.
Wiederwaͤrti - gen Zeugen Recht.

§. 20. Wann Zeugen entweder ihnen ſelbſt oder auch andern widerwaͤrtig ſeyn / ſoll der Richter die Glaubhafften annehmen und die Verdaͤchtigen ſtraffen / wofern ſie mit Argliſt handeln / darum auch Zeugen / die von einem gethanen Handel keine eigentliche Zeit benen - nen / nichts ſchaͤd - oder unſchaͤdliches beweiſen.

  • L. fin. §. ſed ſi ff. quando appellat. L. optima, C. de contrah. & comm. L. ob car - men, ff. de teſt. gloſſ. c. in noſtra Ext. Eod. c. dilectus, de temp. ordin. c. cum Johannes X. de fide inſtrum.
Unbeſtaͤndi - gen Zeugen Sage-Recht.

§. 21. Und welcher Zeuge unbeſtaͤndig / allzugeſchwind oder uͤber - maͤßig kuͤhn / auſſer Articuln umſchweiffende Rede vorbringet / mag ſeines Eydes / der Warheit gleichlautend auszuſagen / wohl erinnert werden / alsdann ihm Zeugniß vorzuleſen / ob er darinn etwas zu ver - aͤndern geſonnen / mit beweißlichen Jrrthums Anzeigung; und ſo kanZeugen Aus - ſage Verfri - ſchung ohne Meineyd. es eine Zeitlang hernach geſchehen / ſonſt aber alsbald / ehe denn er vom Richter abgehet / oder mit der Parthey ſich unterredet / wie dann Mißverſtands halber Zeugen noch einmahl koͤnnen gehoͤrt ſeyn / jedoch ohne neuen Eydes Abſtattung / ſo fern dabey nichts neues zu erklaͤren.

  • c. 29. X. de Teſt. c. 7. & 53. X. Eod.
Zeugen ſtill - ſchweig Recht.

§. 22. Nach geendigtem Verhoͤr wird denen Zeugen das Still - ſchweigen aufferlegt / um kein ander falſch Zeugniß anzuſtifften / ſo wird auch keine vierdte Zeugen-Sage verſtattet / es ſey dann beſchworen / daß ja ſolche nicht betrieglich erlernet noch gebeten. Jedoch iſt uͤber Ge - genbeweiſes Verwerffung niemand mit Gegen-Zeugniß anzuhoͤren / ohne daß erſtere Ausſage noch nicht eroͤffnet.

  • Auth. Atqui ſemel. C. de probat. c. 15. 36. & pen. X. de teſt. c. 31. & 49. Eod. Nov. 9. c. 4. & 22. Nov. 70. c. 7. clem. 2. de teſtibus. L. 6. & 8. C. Eod.
Freund oder Feind und Haußgenoſſen Zeugniß Recht

§. 23. Einer Parthey Freund oder Feind kan nicht zeugen in deſ - ſen Sache / wann es Haupt-Feindſchafft iſt / ſo werden auch gemeinig - lich im Zeugniß verworffen Vater und Mutter / Mann und Weib / Sohn und Tochter / Bruder und Schweſter / Knecht und Magd / ſo des Herrn Brod eſſen. Ein Blutsverwandter Zeuge aber wird zu - gelaſſen / wann Partheyen in gleichem Verwandſchaffts Grad ſtehen / weilen alsdann wegen Zuneigungs Gleichheit aller Verdacht hinfaͤllt; alſo auch / was im Hauſe geſchicht / und nicht anders als durch Hauß - Geſinde kan bewieſen werden / dabey ſind ſolche Zeugen zugelaſſen / als Diebſtahl / Ehebruch / falſchen Gebuhrt Ablegung / Betrug undNacht -55Von gerichtlicher Ausſage und Zeugen Verhoͤr. Nacht-Haͤndel / worinn ſonſten keine Warheit zu entdecken.

  • L. teſtium, L. 9. in pr. ff. de teſt. c. accuſatores, 3. q. 5. & gloſſ. L. 2. & L. parentes, C. de teſt. L. ult. C. de impub. & al. ſubſtit. L. qui teſtamento, §. quacunq́; ff. de teſtam L. qui jurisdict. in princ. ff. de jurisdict. omn. jud. L. 1. §. 5. 16. 19. ff. de quæſt. L. 8. §. 6. C. de repud. L. non ſolum §. 1. ff. de Ritu nupt.

§. 24. Buͤrger oder Bauren in Sachen / die ihre Gemeinde an -Unguͤltige Zeu - gen was ſind. gehen; Meyer gegen ſeinen Zinßherrn / noch fuͤr ihn; Vormuͤnder und Muͤndling gegen / noch fuͤr ein ander; alſo auch Advocaten und Clienten alle Mit-Beklagte ſind unguͤltige Zeugen; junge Leute unter 14. Jah - ren in buͤrgerlichen Sachen / in peinlichen aber unter 20. Jahren moͤ - gen nicht zeugen / wie auch keine Blinde / Taube und Stumme von Natur. Sonſt aber pfleget Furcht / Zeugen Vergeſſenheit oder Peſt - Zeit und Orts Zeugen-Verhoͤr zu befoͤrdern.

  • Arg. Auth. adhæc, C. de fide inſtrum. L. juncti, L. in teſtimonium, ff. de teſt.

§. 25. Richter / Juden und Ketzer / welche vor / nicht wider Chri -Juden und Ke - tzer Zeugniß - Recht. ſten / deßgleichen wer um Ehebruch und Falſches willen / auch oͤffent - lichen Hurerey und Pasquillen halber verdammt / oder ſonſt ſeiner Eh - ren entſetzet / mag kein Zeugniß geben / alſo auch der / welcher um Un - ehrbarkeit willen des Raths-Standes und Wuͤrden beraubet und nicht wieder darein eingeſetzt.

  • C. ſi hæreticus 2. q. 7. L. quæſitum, L. ſcio, L. eos, L. qui falſa & L. fin. ff. de Teſt. L. 2. c. de dignit. can. 17. cauſ. 6. q. 1. L. 2. ff. de Senat. L. 11. §. 7. ff. de interrog. act.

§. 26. Zweiffelhaffter Zeuge iſt / der dunckele Reden fuͤhret / ohneZeugen Recht der zweiffel - hafft. Zeugniß auff Gehoͤr mit der Sprache nicht heraus will / ſondern ſeine Rede auff Schrauben ſetzet / alſo gilt nicht ein Geſell fuͤr den andern / ja kein Unterhaͤndler fuͤr ſeine Principalen zu Zeugen.

  • L. eos qui, ff. de falſ. L. 2. ff. de teſt. Nov. 90. c. 7. & 8.

§. 27. Untuͤchtige Zeugen werden zugelaſſen in greulichen Laſtern /Untuͤchtigen Zeugen Recht. oder die im Wald oder Einoͤde geſchehen / wie auch in peinlicher Ver - thaͤdigungs-Sache / als verletzter Majeſtaͤt / Verrath und Zauberey / wann ſie nur andern Glaubwuͤrdigern nicht gegen zeugen / jedoch nicht Ehrloſe Leute.

  • L. 9. princ. ff. de quæſt.

§. 28. Unfaͤhige Zeugen wegen Bluts-Verwandſchafft / ſolcheZeugen Recht in Eheſachen. zu erweiſen / um Eheſtand zu verhindern / ſind tuͤchtig / alſo wird zuge - laſſen Vater und Mutter / Bruder und Verwandten in Ehe-Sachen / oder eines Alter zu erweiſen / weil niemand gewiſſer davon zeugen kan.

  • c. 3. X. qui accuſ. matrim.

§. 29. Willige und verwerffliche Zeugen ſind auch nicht / die bey -Unverwerffli chen Zeugen Recht. derſeits dazu gebeten / verſtattet und gegen ihre Gebrechen vorſetzlichnicht56I. Buch / Cap. VII. nicht proteſtiret worden. Parthey Unwiſſenheit aber ſagt keines Zeu - gen Unfaͤhigkeit ab; Jns gemein / allen Falls / wo Suͤnde zu vermeiden und ohne Gewiſſens Verletzung dem Urtheil nicht mag Folge geleiſtet werden / ſoll man alle Zeugen annehmen / wie auch der Zeugen Anzahl Mangel zu erfuͤllen.

  • Arg. L. 3. §. 2. ff. de teſt.
Verdaͤchtigen Zeugen Recht.

§. 30. Wann bey Gerichts-Zeugniß Beſchreibungen Zeugen ſich dadurch verdaͤchtig machen / daß ſie entweder aus Haß des Beklagten viel ohne Grund plaudern / oder ihm zu Liebe viel zu ſeiner Entſchuldi - gung vorbringen / oder auch vor Kriegs Befeſtigung zu Richters Un - terweiſung das Gegentheil daher ſagen / hernach aber alles wieder - ruffen / ſo muß ein Richter fleißig nachſtreben / ob er ſie fangen und auf Luͤgen betreten koͤnne / durch Erforſchung der Zeit / Orts / Kleidung und anderer Umſtaͤnde / wie zu ſehen in heil. Schrifft-Hiſtorie von Su - ſanna; ſolche Zeugen ſind ohne allen Zweiffel vom Beklagten oder deſſen Verwandten beſtochen. Alſo wann Zeugen ſtammlen und un - gleiche Dinge reden / jetzt bejahen / jetzt laͤugnen / oder ſagen dabey ge - weſen zu ſeyn und doch nichts geſehen zu haben.

Zeugen Ver - hoͤr oder Exa - men auffs neue / wann gilt oder nicht.

§. 31. Nach Zeugniß Eroͤffnung werden uͤber ſelbige / oder denen widrigen Articuln keine neue Zeugen / wegen Beſtechungs Gefahr examiniret / auch nicht beym Appellations-Gericht; ja wann etwa fuͤr Eroͤffnung Verdacht vorhanden / daß Gegentheil anders woher von Zeugniß Nachricht erhalten / findet Eyd der Reinigung Statt / ehe dann er neue Articuln oder Zeugen anfuͤhren kan / wann ein Theil gegen die Zeugen ſich Ausnahme vorbehalten / moͤgen wohl einiger maſſen wiederwaͤrtige Zeugen / Falſchheit zu uͤberweiſen / gefuͤhret wer - den / alſo auch allwo die augenſcheinliche Beſichtigung uͤberwindet.

Proceß Wech - ſel Schrifften Recht wegen Zeugniß.
  • Nov. 90. c. 4. §. ſi verò producens. C. 19. X. de teſt.

§. 32. Und demnach mehrentheils bey Richters ermeſſen ſtehet / was und wie viel derer gehoͤrten Zeugen Sage zu glauben / ſollen hier - uͤber nicht viel uͤberfluͤſſige Wechſel-Schrifften zu Proceß Verlaͤnge - rung einkommen / ſondern eine jede Parthey in einer Schrifft beſchlieſ - ſen auff die eroͤffnete Zeugniß / alſo daß nemlich / wann Beweiſung ge - richtlich eingebracht / der Antworter dagegen auff angeſetzte Zeit ſeineZeugen Zwang Recht / die ſich ſperren. Einrede und Auszuͤge / hernach aber Klaͤger ſeine Gegen-Replic vorbrin - gen / und mit Vorbehalt richterlichen Erkaͤntniß ſchrifftlich und muͤnd - lich endigen ſollen; ob ſich auch etliche Zeugen ſperren und wiedern / in was Schein daſſelbe geſchehe / mag man ſie bey ziemlichen Rech -tens57Von gerichtlicher Ausſage und Zeugen Verhoͤr. tens Straffe dazu anhalten / jedoch iſt Vielheit derer Zeugen zu verwerffen.

  • c. 49. X. de teſt. c. quoniam frequenter, X. ut lite non conteſt. c. 41. & 43. item c. 37. & 52. X. de teſt. L. 1. §. fin. ff. Eod.

§. 33. Bey Vorſtellung der Zeugen haben Commiſſarien Macht /Commiſſarien Macht bey Zeugen Ver - hoͤr. allezeit das Gegentheil und Zeugen nach Groͤſſe der Sachen bey 10. 20. oder 30. fl. Straffe fuͤr ſich zu beſcheiden / und dafern ſie ungehorſam ausbleiben / bey zwiefacher Straffe zu citiren / alsdann auch der hohen Obrigkeit den Ungehorſam vermelden / daß die bedraͤuete und ver - wuͤrckte Straffe vom Fiſcal eingefordert werden moͤge.

§. 34. Darum auch Verhoͤrs Termin beyden Theilen fruͤhzeitigSonderliche Fragſtuͤcke bey Zeugen Ver - hoͤr. muß kund gethan werden / alsdann man zu fragen pflegt / wie alt der Zeuge ſey? wo er zu Hauſe? wann er zuletzt das heilige Nachtmahl gebraucht? Ob er Klaͤgern mit Schwaͤger - oder Blut-Freundſchafft verbunden? Ob er von Partheyen oder andern unterrichtet / oder ihm etwas zu zeugen gegeben oder zugeſagt / und etwa ſonſt aus dieſer Sa - chen Zeugniß Schaden zu fuͤrchten / oder Gewinn zu hoffen? Ob er mit Zeugen wegen der Ausſage beſprochen? Ob er nicht viel lieber den an - dern Theil uͤberwunden ſehe? Oder ob er auch etwa im Reichs-Bann begriffen? Auſſer ordentlich Zeugen-Verhoͤr wird vor Kriegs-Befe - ſtigung Beklagtem / nicht aber Klaͤgern vergoͤnnet / er habe denn Zeu - gen hohes Alter / Schwachheit oder langen Abweſens erwieſen.

§. 35. So ſollen auch alle Zeugen ſelbſt ſchaͤndliche / nicht zur Sa -Zeugen Frag - ſtuͤcke Beſchaf - fenheit. chen gehoͤrige oder mißverſtaͤndige und zweiffelhaffte / verfaͤngliche Fragſtuͤcke bey Straffe nach Ermeſſung gar nicht auffgeſetzt / viel weniger ein Zeuge daruͤber examiniret und angefraget werden / Mein - Eyd zu meiden. Alſo muß kein Richter Zeugen unterweiſen / und / zu ei - nes oder andern Theils Gunſten / ihnen Zeugniß Worte zu Munde fuͤhren / welches im Recht gefaͤhrlich / fuͤr allen Dingen zu verhuͤten / vielmehr iſt ſtets zu erforſchen nach der Ausſage Urſachen / durch leib -Richters Straffe in Zeugniß Ver - ſehen. lichen dazu beqvemen Sinn anzudeuten / maſſen ohne vernuͤnfftige Ur - ſachen iſt Zeugen Sage nichtig / und wofern der Richter ſolches zu er - fragen nachlaͤſt / muß er Parthey Intereſſe erſetzen / und von neuem examiniren.

  • L. 3. C. de teſtibus.

§. 36. Zeugen-Beweißthum einzuholen / ob ſchon deßfalls die ZeitZeugniß ein - zuholen ver - ſchiedene Fri - ſten. muͤglichſt mehr abzukuͤrtzen / als zu verlaͤngern / auch auffs laͤngſte nach Gewohnheit nur 4. Monat zu verſtatten / vermag dennoch Rechtens Lauff / wann Zeugen in einer Provintze vorzufuͤhren / drey Monat / ausHandern58I. Buch / Cap. VII. andern Provintzen ſechs / aus andern uͤber Meer gelegenen Land - ſchafften neun Monat / eydlich zu verſtatten / daß der Auffenthalt ohngefehr geſchehen; Ein uͤberwundener / unehrlicher / verbanne - ter Luͤgner und Meineydiger Zeuge aber iſt verworffen.

  • L. 1. C. de Fer. & Dilat. L. 13. 15. 20. 21. ff. de teſt. L. ſi quis major. C. de transact. C. teſtimonium, c. ex parte, X. de teſtibus. L. Lucius, ff. de his, qui not. infam.
Zeugeñ wann peinlich zu fragen.

§. 37. Wann nun Zeugen durch Anzeigen beſchweret / und gegen ihre Ausſage Luͤgen halber rechtlicher Argwohn ſtreitet / mag ſie der Richter mit peinlicher Frage bedrohen / oder wuͤrckliche Schreckung hinzufuͤgen / und endlich gar der Peinigung untergeben / weilen gemei - ner Nutz erfordert / die Ubelthaͤter oder ihre Unſchuld zu entdecken /Wanckelhafftẽ Zeugen Recht. wann ſie nemlich der That beygewohnet / auff Luͤgen betroffen oder wanckelhafft / und auſſer Gericht anders geſprochen / auch keine War - heit anders zu bekommen / noch Veraͤnderungs Urſachen anzeigen koͤn - nen / daruͤber ſie bey der Folter zu examiniren.

  • Arg. à contr. ſenſ. ex L. 15. princ. ff. de quæſt. L. 19. ff. de teſt. L. 18. §. 3. ff. de quæſt.
Neuen Zeugen Verhoͤrs Recht.

§. 38. Allwo nun Beſtechungs Verdacht vorhanden / mag man ſcharff befragen / wer ſie dazu verfuͤhret und beſtochen / alſo auch uͤber neue Fragen / wann neue Anzeigen vorgefunden / ſo kan auch ein Rich - ter uͤber dieſelbigen Fragſtuͤcke wohl neue Zeugen verhoͤren / maſſen er Betrugs Argwohns befreyet. Wann dann der Proceß ſo weit ge - fuͤhret / daß es dienlich / dem Beklagten die Warheit zu ſagen / und zu uͤberzeugen / ihm das Zeugniß vorleſen zu laſſen / mag ſolches durch den Gerichts-Schreiber geſchehen / vorhero aber kan Beklagter noch befraget werden / ob er gegen derer Zeugen Perſon etwas einzuwen - den / und aus was Urſachen.

  • C. 10. X. de fide inſtrum.
Frage Punctẽ an Beklagten / der Zeugen verdaͤchtig haͤlt.

§. 39. Wofern er alsdann einen oder andern Zeugen zu verwerf - fen willens / kan man ihn alſo zur Rede ſtellen und fragen: Ob und wie lang er Zeugen kenne? Wann und wie ſie in Kundſchafft kom - men? Ob ſie als Cammeraden bey einer Compagnie nicht Freund - ſchafft gehalten? Ob er ihn auch fuͤr einen wahrhafften Mann halte? Ob er vermuthete / daß ein Menſch deßwegen gar ſein Heil und Selig - keit verſchweren ſolte? Ob er nicht lieber ſelbſt die Warheit ſagen wolle? Ob er an benanntem Tage mit bloſſem Degen auff der Gaſſen gangen? die Zeugen waͤren ſchon abgehoͤret; Ob er ihn nicht fuͤr ſeinen Freund achte? Ob er ihm zu einer Haupt-Feindſchafft Urſache gege - ben? Ob er auch erweiſen koͤnne / daß Zeuge ihm einige Feindſelig - keit erzeiget? Ob er mit jemand mehr in Feindſchafft lebte?

§. 40. Wann59Von gerichtlicher Ausſage und Zeugen Verhoͤr.

§. 40. Wann von Beklagtem auff keinerley Weiſe die WarheitConfrontati - on Recht und Nutzen. zu erpreſſen / moͤgen die Zeugen vom Richter fuͤr ihm gegen einander ins Geſicht dargeſtellet werden / daß ſie in ſeiner Gegenwart ihre Aus - ſage wiederholen / fuͤr die Stirn unter Augen ſagen und bekraͤfftigen moͤgen / um gegentheilige Bekaͤntniß aus Beklagten Geſicht / Angſt / Zittern und Gebaͤrden der Warheit zu uͤberfuͤhren / maſſen er durch Zeugen Beyſeyn / die ihm alle Verbrechens Umſtaͤnde erzehlen / ſchwer - licher laͤugnen / ſondern zweiffelhaffte Antwort angeben moͤchte / oder es koͤnten auch damit einigen Verhoͤrs Fehler verbeſſert / und Beklag - ten Unſchuld erwieſen werden / weilen ihm frey ſtehet / die Zeugen derer Umſtaͤnde halber zu befragen und Falſchheit zu uͤberwinden; Ja / zu weilen mag alſo ein Fluͤchtiger Mitſchuldige offenbaret / und des Be - klagten Urtheils Straffe eine Zeitlang der Execution wegen verſcho - ben werden.

  • L. 27. §. 7. ff. de Adult. L. 29. ff. de pœnis.

§. 41. Alſo kan auch Beklagter mit ſeinem Anklaͤger / oder mehr und viele Beſchuldigte unter ſich / oder Zeugen mit Zeugen / gegen ein - ander geſtellet und confrontiret werden / wann ſie zwieſpaltig ſind / je - doch ſoll allemahl nur ein Zeuge dargeſtellet ſeyn / Beklagten durch viel Geſchrey nicht zu verwirren / ſo iſt confrontation hochnoͤthig nebſt andern von gleicher Geſtalt und Kleidung / wann Zeuge etwan Beklag - ten an Perſon nicht eigentlich kennet.

§. 42. Wann Zeugen ohne Eyd oder Frag-Stuͤcke verhoͤret /Zeugen Ver - hoͤrs Recht oh - ne Eyd und Fragſtuͤcke. mag man nach dem Schluß neues Examen begehren / gleichwie Er - fuͤllungs-Eyd und Partheyen Bekaͤntniß auch nach Beſchluß geſche - hen / und jemand wegen ſeines Alters Erſtattung gewinnen kan; Son - ſten beſtehet Zeugen Falſchheit darinn / wann einer wiſſend und betruͤg - lich falſch Zeugniß gerichtlich ableget / der Warheit Gegentheil zeu - get / oder ſelbige / vom Richter befraget / wider beſſeres Wiſſen ver - ſchweiget und ausſaget / daß er nichts wiſſe / oder ſo jemand Zeugen be - ſtochen / welcher auch zu beſtraffen / ob ſchon Zeuge ſolche Falſchheit ab - geſchlagen. Alſo wer falſchen Zeugeſchafft gebraucht / deßgleichen wer falſchen Zeugen wiſſentlich vorfuͤhret / oder Gabe annimmt / ob ſchon er die Warheit ſaget.

  • Auth. atqui ſemel, C. de probat. c. 1. Ext. de crim. falſi. c. 84. cauſ. 11. q. 3. P. H. O. art. 23. & 30.

§. 43. Eine jede genugſame Anzeigung / darauff man peinlich fra -Peinlichen Frage Beweiß Recht. gen mag / ſoll mit zween guten tuͤchtigen unverwerfflichen Zeugen be - wieſen werden; So aber etwa der Miſſethat Haupt-Sache nur mitH 2einem60I. Buch / Cap. VII. Zeugen Ent - ſchuldigung wegen Unge - horſam.einem rechtſchaffenen Zeugen erweißlich / ſolches iſt eine halbe Bewei - ſung / welche genugſam redlichen Verdacht giebt / gruͤndlich mehr zu befragen; wann ſonſten Zeugen durch feindliche / von Peſt - und andern Seuchen angeſteckte Oerter reiſen muͤſſen / moͤgen ſich dieſelbe wegen Orts Unſicherheit fuͤr Ungehorſam entſchuldigen.

Zeugen Frage - Puncten bey Mordthaten.

§. 44. Bey Mordthat-Faͤllen ſoll man alle der Sachen erweißli - cher maſſen kuͤndige Zeugen verhoͤren / ob ſie den Ermordeten von Ge - ſichts Geſtalt erkennen / wer er ſey? Ob ſie wiſſen / daß er von einem andern umgebracht / und woher ihnen ſolches bekandt? Item, wer ihn getoͤdtet? Ob ſie nicht auff jemand Argwohn haͤtten / und welche ih - res Verdachts Urſachen ſeyn? Ob ſie nicht wiſſen / durch was fuͤr Mittel und Wege der Thaͤter auszuforſchen? Ob ihnen nicht bewuſt / daß zwi - ſchen dem Entleibeten und einem andern einige Feindſchafft geweſen / und was ihnen endlich anders von der Sache bekandt ſey.

Untuͤchtige verbotene Zeu - gen wann zu - gelaſſen.

§. 45. Wann auch Laſters Grauſamkeit und Beweißthums Schwuͤrigkeit zuſammen kommen / ſoll man auch ſonſt untuͤchtige oder verbotene Zeugen zulaſſen / und ſtehet einem Knecht oder andern gar gering geachteten Standes-Perſon zu glauben / ob ſchon nicht voͤllig genugſam Beweiß / jedoch zur peinlichen Frage Anzeigen zu machen / wann ihrer viele ſind / maſſen derer Zeugen Anzahl ſo wohl als Wuͤr - de / Anſehen und Ubereinſtimmung der Sachen / Glauben beſtaͤrcken / bevorab in verborgenen und grauſamen Ubelthaten die Warheit zu gemeinem Beſten zu erfahren.

  • L. 12. & ſeq. ff. de quæſt. Arg. L. 7. ff. ad L. jul. Majeſt. L. 7. & L. 21. §. 2. L. 3. §. 2. ff. de Teſt. L. 8. §. ſervis, C. de repud.
Zeugen wann gezwungen.

§. 46. Weilen auch das Zeugen-Amt eine oͤffentliche Pflicht iſt / ſo moͤgen in groſſen Verbrechen die ſonſt befreyete Perſonen / allwo man anders keine Warheit haben kan / beruffen / und zum Zeugniß gezwun - gen werden; es ſey denn / daß ſie ſich von Rechts wegen davon entſchul - digen moͤchten / hierinn aber gilt kein Abſchlag / daß jemand etwas zu offenbaren ſich eydlich verbunden / welches die Warheit verhaͤlet / alſoEydliche Ver - pflichtung wann unguͤl - tig. frey zu brechen / ohne deſſen Entledigung / maſſen der Eyd einer Falſch - heit und Ungerechtigkeit Band waͤre / vielmehr ſoll man die Zeugen im Nothfall uͤber die Articuln vermittelſt Eydes noch einſten verhoͤren / und deren Ausſage wiederholen laſſen / auch in peinlichem Streit gar keinem unbeeydigten Zeugen Glauben beymeſſen / ſondern muß iedes - mahl der Eyd vorhergehen / und die Ausſage nachfolgen.

  • Arg. L. 19. C. de Teſtibus. L. 4. ff. Eod. c. 5. X. hoc tit. c. quisque c. 11. q. 3. c. 1. X. de crim. falſi. Clem. fin. de teſt. arg. à contrario.
§. 47. De -61Von gerichtlicher Ausſage und Zeugen Verhoͤr.

§. 47. Derowegen muͤſſen alle und jede Zeugen alſo ſchweren / daßZeugen Eyds Jnnhalt und Wuͤrckung. ſie uͤber vorgeſtellte Articuln und Fragſtuͤcke und die gantze Sache / was ihnen davon bekandt / die Warheit ſagen wollen / und nicht bejahen / was falſch iſt / weder um Preiß oder Geld Nutzen / noch aus Liebe / Haß und Furcht / ja daß ſie von Frag und Antwort vor deren Eroͤffnung nichts kundbar machen wollen / dahero auch etliche gewiſſenhaffte Zeu - gen offtmahls von ſelbſten wiederkommen und aus Gewiſſens Zwang etwas erzehlen / daruͤber ſie nicht befraget worden.

§. 48. So mag auch wohl Beklagter ſelbſt zu ſeiner Verthaͤdi -Frage-Punctẽ Recht uͤber Zeugen Per - ſonen / Arti - culn oder Sa - chen Umſtaͤn - de. gung uͤber die Nachforſchungs Articuln und Zeugen Perſonen oder Sachen Umſtaͤnden Beſchaffenheit Frage-Puncten auffſetzen / dar - uͤber die Zeugen billig zu verhoͤren / maſſen ein jeder Richter nicht alle - zeit ſo geſchickt oder auffrichtig / ſondern wohl gar nachlaͤßig / in derglei - chen zu des Beklagten Unſchuld zu geſtatten oder verfertigen; wobey zu erinnern / daß dennoch ein Richter / Falls Beklagter arm oder Bey - ſtandes beraubt / von Amts wegen ohne Weitlaͤufftigkeit / Gottes - furcht halben / ſolche Frag-Stuͤcke zu verordnen / pflichtig iſt.

§. 49. So moͤgen auch zu des Beklagten Unſchuld VerthaͤdigungZeugen Recht auff ewiges Gedaͤchtniß. Zeugen auff kuͤnfftig der Sachen ewiges Gedaͤchtniß gefuͤhret werden / bevorab da er genugſam erhebliche Urſachen anzeigen kan / als derer Zeugen hohes Alter / gefaͤhrliche Kranckheit / daß an ihrer Geneſung zu zweiffeln / oder Todes-Gefahr vorhanden / oder an Peſt-Ort undZeugen Reiſe - und Zehr-Ko - ſten. Zeit / oder wegen der bevorſtehenden langwierigen Reiſe / oder da ſie gar Lebenslang an weit entferneten Enden verbleiben wuͤrden; Reiſe und Zehr-Koſten aber / auch Arbeit Verſaͤumniß / moͤgen Zeugen ſich wohl bezahlen laſſen.

§. 50. Unbekandte Zeugen ſollen auf Gegentheils Anfechtung nichtUnbekant be - lohnet und widerwaͤrti - gen Zeugen Recht. zugelaſſen ſeyn / es wuͤrde dann durch Zeugen Vorfuͤhrer derer Dar - ſtellung ſtattlich fuͤrgebracht / daß ſie nemlich zur Verhoͤrs Zeit redlich und unverlaͤumbdet waͤren. Alſo ſind auch belohnete Zeugen verwerff - lich / maſſen kein Zeuge ſein Zeugniß verkauffen ſoll / ſondern ein jeder muß der Warheit umſonſt beyſtehen; ja tauſend widerwaͤrtige Zeu - gen / die ein ander mit ihrer Ausſage nicht helffen / ſondern mit Ort / Zeit und That Unterſcheid widerſprechen / beweiſen weniger als ein - tzeler Zeuge / es gilt auch bey ihnen kein Eyd der Erfuͤllung zu thun.

  • L. 3. §. 5. ff. de teſtibus. L. 3. §. 5. ff. de Carbon. Edict. c. 14. q. 5. L 125. ff. de R. J.

§. 51. Nachdem auch noͤthig iſt / daß Zeugſchafft / darauff jemand zu peinlicher Straffe ſoll verurtheilet werden / gar lauter und rechtfertigH 3ſey /62I. Buch / Cap. VII. Beweiß Arti - culn Recht.ſey / ſo muß der Anklaͤger ſeine Beweiß-Articul ordentlich auffzeich - nen / dem Richter ſchrifftlich uͤberantworten / mit Vermeldung / wieCompaß oder Huͤlffs-Brieffe Recht wegen Kundſchafft. Zeugen heiſſen / und wo ſie wohnen / daß gebuͤhrliche Kundſchafft verhoͤ - ret werden koͤnne / welchen Falls auch oͤffters Compaß oder Huͤlffs - Brieffe von noͤthen / die Zeugen zum andern Gericht zu fordern / oder von ihren Gebiets Richter verhoͤren zu laſſen.

  • P. H. O. art. 70. 73. & 75.
Kundſchafft Eroͤffnungs Recht.

§. 52. Zeugen Verhoͤrs-Kundſchafft Eroͤffnung mag geſchehen / auff angeſetzten Tag / bey ſchrifftlich zugelaſſener Ein - und Schutz - Rede / auch ohne Verſamlung / etwa frembden Commiſſarien oder zer - trenneten Gerichts-Schoͤppen / Rechtens Verzug und Unkoſten zu ver - huͤten / jedoch muß zuvor beyden Partheyen gegen ertraͤgliche Bezah - lung die Abſchrifft davon gegeben ſeyn / daß ſie / nach gelegener Sache / ſolche dem Sach-Verwalter und Gefangenen zu erkennen geben / dar - um auch deſſen Kriegs Beyſtand man zu ihm laſſen ſoll / damit ein je - der darauff ſeine Nothdurfft binnen geraumer ziemlichen Zeit inSchrifft - und Gegen-auch Behelffs - Brieffe Recht / wie zu brau - chen. zwiefachen Schrifften fuͤrbringen moͤge / davon eine bey denen Kund - ſchafft Verhoͤrern behalten / die andere Gegentheil an nahmhafftem Tage eingehaͤndiget wird / ſeine Gegenſchrifft darauff zu thun; Hier - inn aber ſoll / ohne merck - und fuͤrtreffliche Beweg-Urſachen / nieman - dem uͤber zweyte Behelff-Schrifft zugelaſſen werden / und zwar alle gedoppelt / welches darnach hoher Obrigkeit einzuſenden / die alsdann foͤrderſamſt dem Richter wegen Zeugen Verhoͤrs und fernern Recht - fertigung / was darinn zu erkennen / Rath mittheilet.

Zeugen Fuͤh - rungs Koſten Recht.

§. 53. Weilen auch niemandẽ ſein Amt ſoll ſchaͤdlich ſeyn / und der - jenige / um des Willen ein Handel geſchiehet / die Unkoſten bezahlen muß / als iſt billig / daß ein Zeugenfuͤhrer die Zeugen bekoͤſtige / nemlich wann es ein gemeiner Mann und Tageloͤhner iſt / ſoll ihm ſeiner Hand - Arbeit und Tagelohnes Nutzen gut gethan werden / davon er ſonſt le - ben muß / auch Zehr - und Reiſe-Koſten / was einem leichten reiſigen Boten oder Fußgaͤnger / nach Richters Erkaͤntniß und Landes Ge - wohnheit / an Muͤntze zu bezahlen uͤblich / nach Gelegenheit der Zeit und Orts Umſtaͤnde; vornehmen Leuten aber und hoͤhern Standes Perſo - nen / denen zu Fuß zu reiſen unanſtaͤndig / auch in Wirths-Haͤuſern mit beſſern Nahrungs-Koſt-Mitteln zu verpflegen / gebuͤhret ein meh - rers / zu Fuhrlohn / Wagen / Heuer und Lebens Unterhaltung; Jedoch nach Richters Ermaͤſſigung / fuͤr jede Zeugen Perſon und nicht fuͤr deſ - ſen Haußgenoſſen / welche Unkoſten aber zu verſchieſſen / ehe dann einerſeinen63Von Gerichts-Schoͤppen / Schreibern und Advocaten. ſeinen Fuß aus dem Hauſe zu ſetzen ſchuldig / oder wuͤrcklich bey Ge - richt zu hinterlegen / ſonſt keiner zu reiſen gezwungen auff ſeine eigene Koſten / die er hernach mit Muͤhe und Verluſt gerichtlich wieder ſu - chen ſoll.

  • L. 3. §. 4. ff. de Teſtibus. L. 11. C. Eod. L. 61. §. 5. ff. de furt. L. 11. §. 1. ff. ad Exhibend.

Caput VIII.

Von Gerichts-Schoͤppen oder Beyſitzern / Schrei - bern / Advocaten / Procuratorn oder Fuͤrſprechern / deren Vorfall / Entſchuldigung / Vollmacht / Geſchick - oder Hoͤfflichkeit / auch Schutz fuͤr Uberfall.

§. 1.

JN pein - oder buͤrgerlichen hochwichtigen Sachen an dem Ge -Gerichts-He - gung / wie zu halten von Richter und Schoͤppen. richts-Tage / ſo die gewoͤhnliche Tage-Zeit erſcheinet / mag man das loͤbliche Gericht / mit darzu gebraͤuchlicher Glocke belaͤuten / dar - auff ſich Richter und Schoͤppen zum Gerichts-Ort und Stelle / allwo man nach guter Gewohnheit das Gericht zu beſitzen pfleget / hinfuͤgen ſollen / daſelbſt der Richter ſeinen Stab oder bloſſes Schwerdt / nach Land-uͤblichen eines jeden Orts Herkommen / in Haͤnden haben / und ehrſamlich biß ans Ende die Gerichts-Banck hegen und halten muß / demnechſt er befiehlet / daß Partheyen oder Beklagte wohl verwah - ret / durch den Gerichts-Knecht oder Nachrichter fuͤrs Gericht ge - bracht werden / hier mag nun der Richter jeden Schoͤppen abſondetlich fragen: Ob das endliche Gericht zu pein - oder buͤrgerlichen Haupt - Sachen-Handlungen wohl beſetzt? Darauff deren jeder / wofern nicht unter ſieben oder acht vorhanden / mit ja antworten ſoll; Und nach -Beyſitzer als Mit-Richter Recht. dem ſolche Schoͤppen oder Beyſitzer / in dieſen Faͤllen / nicht als Zeu - gen / ſondern wie Mit-Richter handeln / ſollen ſie derohalben vom Ge - richt und Urtheil nicht ausgeſchloſſen werden.

  • P. H. O. art. 82. 84. & 86.

§. 2. Alle gerichtliche Beyſitzer ſollen eines ehrbaren Weſen /Beyſitzer Amts Pflicht und Beſchaffen - heit. Lebens und Wandels / aus recht-natuͤr - und ehrlichen Geburt / auch alſo geſchickt ſeyn / daß deren einer in Richters Abweſenheit ſeine Stelle / ſo er etwa aus ehehafften Urſachen verhindert / jederzeit verwe - ſen koͤnne / darum ſie / ihrem Nahmen gemaͤß / billig der Rechten ge - wuͤrdiget / tapffer / gelehrt / erfahren / tuͤchtig und verſtaͤndige Perſo - nen / auch aus teutſcher Nation gebohren / deroſelben Gebrauch undguten64I. Buch / Cap. VIII. guten Gewohnheiten wohl kundig / und alle rechtlich vorgebrachte Sa - chen zu hinterbringen beqvem ſeyn ſollen / ja auch wo muͤglich ſolche zu bekommen / ehe und bevor ſie dazu genommen / auff hohen Schulen fleißig geleſen / und wenigſtens 4. biß 5. Jahr lang in Rechten ſtudiret /Beyſitzer Recht von Ritter-Bauer und Buͤrger - Stand. in gerichtlichen Haͤndeln gedienet; die andern aber / ſo aus der Ritter - ſchafft / oder ſonſt anſehnlichem Buͤrger und Bauer-Stande angenom - men / ob ſchon ſie der Rechten nicht gewuͤrdiget / ſollen ſie doch gleich - maͤßig in gerichtlichen Sachen geuͤbet und belehrt / auch wie andere ver - ſtaͤndig und geſchickt ſeyn / und wo ſolche beruͤhrter maſſen nicht zu fin - den / ſoll man aus nechſt anſtoſſenden Graͤntz-Orten andere beruffen.

Beyſitzer Be - lohnungs Recht.

§. 3. So ſollen nun Beyſitzer von gemeinem Weſen belohnet ſeyn / und wann durch Beyſitzer Betrug oder Unverſtand Unrecht geſpro - chen / iſt es ihm ſelbſt / und nicht der Obrigkeit ſchaͤdlich; Beyſitzer aber ſind frey von Vormundſchafften und allen gemeinen Aemtern / auch nach geendigten Pflichten.

  • L. 4. & ult. ff. de offic. aſſeſſ. L. 4. ff. de var. & extraordin. cognit. L. 2. ff. quod quisq; jur. in al. L. 1. §. 3. ff. de ſerv. corrupt. L. 10. §. 6. & L. 41. §. 2. ff. de Excuſat. L. 12 §. 1. ff. de vacat. & excuſ. mun. L. 1. & 11. C. de aſſeſſ.
Beyſitzer un - gebuͤhrliches Verhalten Straffe.

§. 4. Wann der Richter vermercket / daß ein angenom̃ener Bey - ſitzer im Hinterbringen und Beyſtimmen nicht genung belehrt / geuͤbt und erfahren oder auch in Urtheils Verfaſſungſich anders verhaͤlt uñ er - zeiget / als ſeiner Pflicht Ordnung ihm aufferlegt / oder ſich / ohne recht - maͤßig gegruͤndeten Urſachen / oͤffentlich in ſeiner Stimme ſonderbaren Meynung gefaͤhrlicher Weiſe offt und hartnaͤckicht befleißigen wuͤr - de / denſelben ſoll er nicht beym Gericht erdulten / ſondern davon abwei - ſen und hinwegſchaffen; jedoch vorhero / in Gegenwart zweyer oder dreyer Aſſeſſoren / ihn ſeines Unfleiß - und Wiederwillens halber ernſt - lich verwarnen / und wofern ſolches nicht helffen will / alsdann ſeine Untuͤchtigkeit und Maͤngel allen eroͤffnen.

Beyſitzer Recht ſo ver - werfflich.

§. 5. So auch ein Beyſitzer einer Parthey mit Sip - und Schwaͤ - gerſchafft oder ſonſt dero Geſtalt verwandt waͤre / daß er rechtlich ver - worffen ſeyn moͤchte / oder in ſolchen Sachen einen Theil berathen und in andere Wege gedienet haͤtte / ſoll er es dem Richter und uͤbrigen Beyſitzern anzeigen / und ſich darauff der Sachen gantz entſchlagen; Jm Zweiffel Rechtens ſoll man Urtheils Verfaſſung biß auff folgendenUrtheil verfaſ - ſen Verſchubs Recht. Tag verſchieben / ſelbiges nach reiffer Erwegung erſt abzuſprechen / weilen Ubereilung der Gerechtigkeit Stieffmutter iſt; Jn zwiſchen will denen Beyſitzern Stillſchweigen obliegen.

  • C. 11. §. aſſeſſorem, de Reſcript. in 6. Clem. Paſtoralis, de ſent. & re judic. c. pen. cauſ. 2. q. 1.
§. 6. Wann65Von Gerichts-Schoͤppen / Schreibern und Advocaten.

§. 6. Wann der Richter ſelbſt das Urtheil abfaſſet / ſo muͤſſen auchBeyſitzer Stimmen Recht bey Ur - theils Verfaſ - ſung. alle derer Beyſitzer Stimmen dazu genommen werden / weilen eines jeden Mitberuffenen Gegenwart und Rede die andern bißweilen auff ſeine Meynung hinziehen kan / und man bey denen meiſten dennoch feſt ſtehet / ob ſchon die Collegen an Ehr und Wuͤrden ungleich ſeyn / und zwar ſoll man an denen Juͤngern anfangen / anders die neu angenom - mene ihre Stimmen und Meynungen nicht frey ausſagen / auch denen Aeltern nicht leicht widerſprechen; Wann nun die Stim̃en gleich / gel -Stim̃en Recht denen der Ge - richts-Herr beyfaͤlt. ten diejenige / denen der Gerichts-Herr beyfaͤllet / oder ſo fuͤr Beklagten ſtreiten / es waͤre denn der Sachen zu wieder / ſo iſt geringere Summa zu erwehlen / ohne in Teſtament / Morgengabe und Armen Sachen.

  • L. 3. 8. 36. 38. & 39. item L. 28. ff. de re judic. L. 17. §. 6. & fin. ff. de arbitr. L. 4. C. quando prov. non eſt. C. ult. X. hoc tit.

§. 7. Derohalben dann in kaͤyſerlichen Rechten geſetzt und verord -Peinlichẽ Ge - richts Beſtel - lungs Recht. net / daß alle peinliche Gerichte mit Richtern zu urtheilen verſehen / und auch Gericht-Schreibern beſetzt werden ſollen / ſo am beſten tugend - ſam / wie man ſie nach jedes Orts Gelegenheit zu bekommen vermag / auch Edle und Gelehrte moͤgen dazu gebraucht werden / zu dem allen ei - ne jede hohe Obrigkeit muͤglichſten Fleiß anwenden ſoll / damit die pein - lichen Gerichte zum beſten verordnet / und niemand Unrecht geſchehe / alsdenn zu dieſen groſſen Sachen / welche des Menſchen Ehr / Leben und Gut belangen / tapffer und wohlbedachter Fleiß gehoͤret / darum auch in ſolcher Uberfahrung niemand mit rechtmaͤßigem vortraͤglichem Grun -Nachlaͤßigkeit entſchuldiget nicht in Rech - ten. Gerichts Be - ſitzer Entſchul - digungs Urſa - chen. de ſeine Nachlaͤßigkeit entſchuldigen / ſondern billig geſtrafft ſeyn muß / welches allen peinlichen Gerichts Obrigkeiten ernſtlich zu verwarnen.

  • P. H. O. art. 1. & 2.

§. 8. Welche Perſonen nun von ihrer Guͤter wegen peinliche Ge - richte zu beſitzen ſchuldig ſind / und daſſelbe aus Schwachheit oder Ge - brechlichkeit ihres Leibes / Vernunfft / Jugend / Alter oder andern Un - geſchicklichkeit halber / nicht verwalten moͤgen / ſo offt es aus Noth ge - ſchicht / ſollen andere tuͤgliche Perſonen zu deſſelben Gerichts Beſitzung an ihre Statt ordnen und beſtellen / jedoch mit Oberrichters Wiſſen und Zulaſſen / nemlich in dieſen ausbeſchiedenen Zufaͤllen / als wenn der Fuͤrſt ſelbſt andern Befehl darzu giebt / oder der Richter abweſend /Peinliche Ge - richtshaltung wann ſich laͤſt uͤbertragen. oder kranck und Bettlaͤgerig / oder dazu unvermoͤgend iſt / es ſey Jugend oder hohen Alters halben / oder auch wahnſinnig; Jn geiſtlichen Rech - ten aber nicht alſo / ohne daß der Fuͤrſt oder Biſchoff einen Statthal - ter dazu beſtellet / und bey Blut-Gericht / welches ſie andern wegenJSchwerdt -66I. Buch / Cap. VIII. Schwerdt-Rechts Mangel uͤberzulaſſen gezwungen; Alſo auch / wenn ein Graff oder Freyherr und geſamt Adeliche ſolches Recht haben / be - ſtellen ſie dazu einen tuͤchtigen Gerichtshalter.

  • L. fin. princ. C. ubi ſenat. vel clar. L. 1. pr. ff. de offic. Ejus, cui mandat. jurisdict. L. 60. ff. de re judic. C. in Archi. Epiſc. X. de Raptor. c. licet & pen. X. de offic. vicar. c. cum Epiſcopus, X. de offic. ordin. c. fin. X. ne Cler. vel mon. Secul. neg.
Jn peinlichem Halßgericht gilt keine Voll - macht.

§. 9. Nach buͤrgerlichem Recht mag das peinliche Gericht nicht leicht andern anbefohlen noch uͤbertragen ſeyn / weilen es ſonderlich von Fuͤrſten oder Rechts-Geſetzen uͤbergeben; wofern es aber kein Halßgericht waͤre / noch ſchwere Leibes-Straffe darauff erfolgete / mag das Gericht einer andern faͤhigen Perſon zu Erkaͤntniß anbetrauet werden; Jn Blut-Sachen aber ſollen die ordentlichen Richter / vor - nehmlich adeliche / dem Gericht ſelbſt beywohnen / auch ohne Nothfall keinen andern bevollmaͤchtigen.

  • L. 1. ff de offic. ejus, cui mand. jurisd. L. 70. ff. de R. J.
Gerichts - Schreiber Pflicht.

§. 10. Ein jeder Gerichts-Schreiber ſoll in peinlichen Sachen / bey ſeiner Pflicht / alle Handlung / die peinlicher Klag und Antwort halben geſchicht / gar eigent-unterſchied - und ordentlich auffſchreiben / auch was Beklagter auff die Klage zur Antwort giebt / da er ohne Mar - ter beſpracht wird / ſoll er allewege mit Jahr / Tag und Stunde / dar - auff eine jede Handlung geſchicht / und wer allezeit darbey geweſen / ver - melden / auch ſich / daß er ſolches gehoͤrt und beſchrieben / mit ſeinem Tauff - und Zunahmen ſelbſt unterſchreiben / damit auff ſolche FormZeugen Worte ſoll niemand veraͤndern. und gruͤndliche Beſchreibung ſicher und gar ſtattlich geurtheilet / oder Falls man es bedarff / nach aller Nothdurfft daraus gerathſchlaget werden moͤge / zu welchem allen er muͤglichen Fleiß thun / und alles was gehandelt / laut ſeiner Pflicht / geheim zu halten / verbunden ſeyn muß. Wer nun irgend der Zeugen Wort veraͤndert / handelt teuffeliſch / be - gehet Falſchheit / iſt nach Menſchen-Blut Durſt-begierig / und ſchaͤnd - lichen Gewinn ſuͤchtig.

  • P. H. O. art. 181. 182. 183. 185. 188. & 189.

§. 11. Der Gerichts-Schrieber ſoll auch beſchreiben / ob die Kla - ge von Amts wegen / und nicht von ſonderlichen Anklaͤgern / zum Rich - ter hinkommen / und was ferner in allen Stuͤcken nach der Ordnung gerichtlich verhandelt worden / ſo ſoll ein ſolches Gerichts-Buch oderGegenſchrei - ber wann noͤ - thig. Protocoll allemahl nach Gerichts-Tages Endigung verſchloſſen und verwahret werden; Wann auch ein Schreiber verdaͤchtig / mag Be - klagter ohn Argwohns Meldung einen Gegenſchreiber begehren.

§. 12. Ein67Von Gerichts-Schoͤppen / Schreibern und Advocaten.

§. 12. Ein oͤffentlicher Schreiber in Lehn-Gerichts Sachen / derLehn-Schrei - ber / Ingroſſi - ſten / Copiiſt / Secretarien und Acten-L[e -]ſer Pflicht. wiſſentlich uͤber verbotene Lehns-Veraͤnderung Brieffe verfaſſet / wird geſtraffet mit ſeiner Ehr / Hand und Amts-Verluſt / jedoch Umſtaͤnden gemaͤß / ſteht es in Richters Erkaͤntniß; wie auch Ingroſſiſten und Co - piiſten ſollen alle fuͤrfallende Gerichts-Sachen / Recht und Geſetz maͤßig einfuͤhren / alſo alle Gerichts-Secretarien und Acten-Leſer.

  • 2. Feud. 52. & 55. c. 9. X. de fide inſtrum. Nov. 90. c. 4.

§. 13. Obrigkeit und Gerichtshalter ſollen nicht geſtatten / daßGerichtshal - ters Pflicht wegen Proto - coll zu fuͤhren. ein und ander von ihren Dienern / die nicht dazu beſtellet ſind / ein und anders einzuzeichnen ſich unterſtehen moͤge; vielmehr ſollen alle Ge - richts-Schreiber dem Oberrichter geloben und zu GOtt ſchweren / in ihren Aemtern getreu zu ſeyn / mit auffſchreiben und verleſen / auch alle ins Gericht fuͤrgebrachte Brieffe und Urkunden dabey ſicher zu ver - wahren / denen Partheyen oder niemand anders zu eroͤffnen / was von Richter und Schoͤppen in den Sachen berathſchlaget und gehandelt wird / noch jemand derer Gerichts-Haͤndel Heimlichkeit leſen oder ſehen laſſen / auch keine Copie von eingebrachten Schrifften ohne Ge - richts Urlaub und Erkaͤntniß ausgeben / oder Partheyen wieder einan - der rathen und warnen / kein Geſchenck nehmen / noch zu ihrem Nutzen nehmen laſſen / wie es Menſchen Sinn erdencken mag / ſondern ihres Lohns zu begnuͤgen ohne alle Argliſt und Gefehrde.

§. 14. Alſo ſollen ſich alle Schreiber mit ingroſſiren und copiirenSchreiber Eyd wegen Ge - richts Heim - lichkeiten. nach Verwalters Beſcheid mit gantzem Fleiß treu halten / darinn kei - ne Gefaͤhrde brauchen / der Cantzley Heimlichkeit / als abgefaſten Ur - theile / eingebrachter Kundſchafft / Protocollen / Gerichts-Schrifften und Handlungen / niemanden eroͤffnen / leſen / hoͤren oder leſen laſſen / noch davon Copie ohne Verwalters Erlaubniß geben / und darum kein Geſchenck von jemand heiſchen oder nehmen wollen.

§. 15. Deßgleichen diejenige / ſo ſich zu Gerichts-Verwaltern ge -Gerichts Ver - walter Eyd. brauchen laſſen / ſollen bey ihrer Beſtellung antreten / ſo wohl als die zum Proceß erforderte Notarii im Beyſeyn der Unterthanen / woran ſie nicht insgemein / wie ob erwehnet / ein fuͤr allemahl / zum Gericht geſchworen / auch jedesmahl vereydet / darnach wie und wann ſolches geſchehen / bald Anfangs zu den Acten verzeichnet werden.

§. 16. Derowegen alle / die mit Gerichten beliehen und ſolche ver -Lehn-Richter Pflicht wegen Gerichts Per - ſonen und Buͤcher. uͤben / ſich ihrer gebuͤhrenden Schuldigkeit erinnern ſollen / nicht allein ſolche Gerichte mit ehrlichen / auffrichtigen / unbeſcholtenen / untadel - hafften / nach jedern Orts Gelegenheit / qualificirten und dazu ſonder -J 2lich68I. Buch / Cap. VIII. lich geſchwornen Perſonen beſetzen / die im Beyſeyn der Gerichts-Per - ſonen denen Gerichts-Buͤchern alles einverleiben / was nach der Sa - chen Gelegenheit noͤthig erachtet / auch keinen Unverſtaͤndigen dabey laſſen / daß nicht ſolche Buͤcher zu Unterthanen Beſchwerden und de - ren Gerichts-Herrn Schimpff angefochten werden.

Copiſten / Fuͤr - ſprecher und fiſcaliſchen Gerichts Be - dienten Amt.

§. 17. Wie nun oͤffentliche Gerichts und andere Schreiber / Copii - ſten und Fuͤrſprecher / alſo auch ſollen von Rechts wegen aus richter - lichem Befehl ſolche Bedienten erwehlet werden / die an Statt eines Fiſcals dem Proceß beywohnen / und als oͤffentliche Anbringer aus be - noͤthigten obliegenden Amts-Pflicht die Verbrechen anzeigen / ferner gutwillig fuͤr Gericht erſcheinen / Zeugen / Muthmaſſungen und andern Beweiß / oder Rechtens nothduͤrfftigen Behuff herbey zu ſchaffen / der Juſtice huͤlffliche Hand leiſten.

  • C. quoniam contra X. de probat. Tit. C. commun. Epiſtol. L. 6. ff. de cuſtod. & Exhib. reor. L. 6. §. 3. ff. ad SCt. Turpill. L. ult. §. 7. ff. de mun. & hon. L. un. C. de Irenarch.

§. 18. Wann dann nach dem Verhoͤr gemeine Beſcheide zu be - greiffen / ohne in geringern Sachen oder derer Geiſtlichen Streit fuͤr dem Biſchoffen / ſoll der Gerichts-Verwalter in Gegenwart des Rich -Urtheils Ver - kuͤndigungs - Weiſe. ters und derer Beyſitzer / was auff einen jeden Punct ſein rathſam Be - dencken / anzeigen / folgendes die andere darauff kuͤrtzlich auch hoͤren / und was entſchloſſen abfaſſen / demnechſt / ehe dann es eroͤffnet / einen jeden dazu ſein Votum reden laſſen / und zwar ſoll alsdann vom Rich - ter oder deſſen Schreiber / beym ordentlichen Gerichts-Stuhl / an Tag und Ort darzu beſtimmt / des Urtheils Verkuͤndigung geſchehen.

  • Nov. 17. c. 3. Nov. 28. c. 3. Auth. niſi breves, C. de Sent. ex brev. recit. Nov. 83. in præfat. L. 6. C. de Sent. L. 59. ff. de judic. Nov. 82. c. 3. L. 2. §. 31. ff. de orig. jur. L. 5. ff. quod vi aut clam.
Notarien Eyd.

§. 19. Ein Notarius auch muß ſchweren / daß er in denen Sachen / dazu er gefordert / alles auffrichtig verzeichnen / die von Partheyen ein - gegebene Urkunden treu-fleißig zu den Acten bringen / ohne Stadt - Richters Vorbewuſt keine Abſchrifft geben / im rechtlichen verſetzen und nachſchreiben / auch ſo wohl als Zeugen-Verhoͤr und gantzen Pro - ceß ſich redlich erzeigen / und Acten richtig halten / inmaſſen einem ehr - lichen Notario eignet und gebuͤhret / fuͤr Argliſt und Schuld zu ant - worten.

  • L. fin. C. de magiſtrat. convent.
Rechts Wohl - thaten Ver - zicht Behelffs Auszug.

§. 20. Dieſer Ausflucht Behelffs-Recht: Daß eine allgemeine Verzicht einiger Freyheit nicht gelten ſoll / wann nicht die beſonderevor -69Von Gerichts-Schoͤppen / Schreibern und Advocaten. vorher gangen / hilfft dazu / daß man diejenigen Brieffe und Inſtrumen - ta, darinn nicht mit Nahmen ausdruͤcklich alle Wohlthaten / denen man billig haͤtte abſagen ſollen / ſpecificiret ſind / wiederfechten kan / als wann nur an deren Statt dieſe gemeine Clauſul mit ſolchen Wor - ten gebrauchet worden: Jch verzeihe mich aller und jeden Wohltha -Allgemeinen und ſonderli - chen Verzicht Recht. ten / Freyheiten / Ausfluͤchten und heilſamer Rechten Begnadigungen / vom Pabſt / Kaͤyſer / Koͤnig / Fuͤrſt / Staͤdten oder andern Obrigkeiten gegeben / verliehen / eingeſetzt und gewoͤhnlich hergebracht / die mir ietzt gebuͤhren / oder auch hernach gebuͤhren moͤchten / ſamt und ſonderlich; darum ein jeder Notarius, Gerichts-Schreiber oder Beyſitzer fleißig auffmercken ſoll / welcher Freyheits Wohlthat nach geſtalter Sachen ſich zu begeben von noͤthen ſey / daß ſolche ausdruͤcklich und inſonder - heit vermeldet werden / dann wo deren eine vergeſſen / die zur Sache gehoͤrig / ſo kan man nach Recht dieſen Behelff zum Vortheil ein - wenden.

  • L. obligat. ff. de pign. L. cum Aquil. ff. de transact.

§. 21. Demnechſt ſoll jedern Theil / Klaͤgern und Antwortern aufFuͤrſprecher Amt fuͤr Ge - richt. ſein Begehren / ein Gerichts-Fuͤrſprecher erlaubet werden / welche bey ihrem Eyde / Gerechtigkeit und Warheit und rechtliche Satz-Ordnun - gen befoͤrdern / auch nach richterlichen Pflicht-maͤßigem Befehl durch keinerley Gefaͤhrlichkeit / ſolche mit Wiſſen und Willen verkehren noch verhindern; So nun ein Procurator fuͤrſaͤtz - und gefaͤhrlicher Weiſe ſeiner Parthey in buͤrger - und peinlichen Sachen zum Nachtheil / und dem Widerpart zu gute handelte / und ſolcher Ubelthat uͤberwunden wuͤrde / iſt zu beſtraffen / und zwar ſoll derſelbe Gegentheilen zufoͤrderſt ſeinen Schaden / der Sachen halber / nach allem Vermoͤgen wieder er - legen / darzu an Pranger geſtellet / mit Ruthen gehauen / Lands ver - boten / und Mißhandlung gemaͤß geſtrafft ſeyn.

  • P. H. O. art. 88. & 151. L. 7. §. 3. C. de Advoc. L. 9. §. 4. ff. de pœn. P. H. O. art. 115. L. 5. 7. & 8. ff. de poſtul. L. 6. §. 1. & 4. L. fin. C. Eod. L. 1. §. 13. ff. de offic. præſid.

§. 22. Sein eigen oder ſeines guten Freundes Begehren gericht -Procuratorn Amt wem ver - boten. lich fuͤrbringen / oder einem widerſprechen / iſt ein oͤffentliches Amt / dahero es Minderjaͤhrigen unter 17. Jahren und tauben Leuten / ſo der Obrigkeit Befehl nicht hoͤren koͤnnen / rechtlich verboten / wie auch Blinden und Ehrloſen / mit Schanden Befleckten. Wer nun Rechts wegen fuͤr Gericht nicht ſtehen mag / und dennoch eine privilegirte Sache hat / kan das richterliche Amt um Erlaubniß anflehen / als in Beſitz-Streit / in geiſtlichen und Ehe-Sachen / auch peinlichen oderJ 3Nah -70I. Buch / Cap. VIII. Nahrung - und Unterhalts-Klagen; Minderjaͤhrige darff man ohne Kriegs Beyſtand nicht verklagen / Obrigkeit aber wegen Amts Ver - brechen mag man verklagen / ſonſt iſt Procurators Ungehorſam auch dem Herrn ſchaͤdlich / jedoch wann jener nichts hat zu bezahlen / ſo wird dieſem Erſtattung vergoͤnnet.

  • L. 1. in princ. ff. de poſtul. L. 1. §. initium, hoc tit. L. 1. §. ſecundo loco, ff. Eod. L. 57. ff. de judic. L. 18. C. unde vi. L. un. C. ſi de moment. poſſeſſ. C. ult. X. de judic. c. 14. X. de reſtit. ſpol. L. 1. C. de aliment. pupill. L. 4. C. de auth. tut. L. 4. c. ad L Jul. Repet. L. 10. C. de procur. c. 3. §. ſi autem, c. 61. §. ſi porro, X. hoc tit.
Advocaten uñ Zungen-Dre - ſcher Unter - ſcheid.

§. 23. Rechtſchaffene wohlgelahrte Advocaten / nicht aber / die ge - meinen Zungen-Dreſcher / werden durch ihre Kunſt und Wiſſenſchafft edel gemacht / indem ſie zweiffelhaffte Sachen entſcheiden / oͤffentli - chen und ſonderbaren verfallenen Nutzen mit ihrer Verthaͤdigung auffrichten / ſo wohl als ob durch Krieg und Wunden / mit Schwerdt / Schild und Harniſch / ſie ihr Vaterland und Eltern befreyeten / deren ermuͤdeten und arbeitſamen einfaͤltigen Leuten Hoffnung / Leben und Nachkommen offt beſchuͤtzen / und alſo / durch ihren hochruͤhmlichen Mund und Feder / Wehr und Waffen / fuͤr die unfugſam Beleidigte ſtreiten / und dem menſchlichen Geſchlecht nicht geringen Nutzen ſchaf - fen / ja / nach Kaͤyſer Leonis und Anthemii Zeugniß / fuͤr Reich und Lande fechten.

  • L. Advocati, 4. C. de Advoc. diverſ. jud. L. 7. C. de poſtul. L. 2. §. ult. & L. 4. §. 1. in fin. ff. de Excuſat.
Advocaten welche man erwehlen mag.

§. 24. So mag nun ein jeder einen ſolchen Advocaten / zu dem er das beſte Vertrauen hat / in ſeinen Sachen gebrauchen / oder der Richter muß ihm auff ſeine Koſten / bey Amts Entſetzung / einen ge - richtlichen verordnen. Alle Gezaͤncke und Rechts-Streitigkeiten Vor - traͤge aber / welche mehrentheils die Sachen nur zu verwirren und ſchwerer zu machen pflegen / und ſelbſten dasjenige / was nicht zur Sa -Receß und Vortraͤge Recht. chen dienlich / mit einmiſchen / ſollen Advocaten bey Straffe nach Er - maͤßigung uͤbergehen / jedoch einen oder mehr Rechts-Texte und be - waͤhrte Scribenten / welche zur Sachen gehoͤrige Dinge geſchrieben / mag man wohl anfuͤhren / wie auch der Salvation Schrifften Kern / ſamt rechtlichen Berathſchlagungen / mit vorangeſetzten Sachen Geſtalt und zweiffelhafften Urſachen gleichſam an Berichts Statt / daß jedoch ſelbige weder in Bericht noch Stimmen Abfaſſung / Ziel oder Maaß geben / noch / ſo viel die That anbelanget / einigerley Weiſe angemer - cket werden ſollen / ſondern nur kuͤrtzlich auffzuſetzen / und auff Erfor -dern71Von Gerichts-Schoͤppen / Schreibern und Advocaten. dern ohn Entgeld ausgeſtellet / und deren Copie zur Nachricht ver - wahret ſeyn muß.

§. 25. Weiber moͤgen auch nicht fuͤr ihre Kinder ohn erheblicheWeiber ge - richtliche Vor - ſprache verbo - ten. Urſach gerichtliche Vorſprache thun / weilen es ein Mann - und buͤr - gerliches Amt / das Weibern nicht gebuͤhret / ja vielmehr ſchaͤndlich / daß ſie in derer Maͤnner Verſamlung das Wort fuͤhren wollen. Die Obrigkeit aber ſoll fuͤr oͤffentlichen Sold gewiſſe Fuͤrſprecher beſtellen / welche als Patronen derer Armen und duͤrfftigen Sachen verthaͤdi -Advocaten uñ Procuratorn Pflicht und Verdacht. gen ſollen / und iſt dieſes ein Allmoſen Geſtalt / ſonſt aber geht es uͤber des Begehrenden Unkoſten; Procuratores und Advocaten ſollen auch gelehrte und wohlerfahrne Leute ſeyn / niemand bey Gerichts-Stan - des Verbot ihre Vorſprache weigern / noch Gegentheil Patronen verhindern oder abſpannen / ſonſt waͤre ihre Sache verdaͤchtig / und im Zweiffel gegen ſie zu urtheilen.

  • L. 31. §. quanquam. ff. de neg. geſt. L. 2. ff. de R. J. L. 1. C. quando mul. tut. offic. L. 18. & 54. ff. de procurat. L. 32. §. 1. de arbitr. 1. cor. 14. v. 34. C. filius, C. deſiniunt, c. 17. q. ult. Gloſſ. in L. 1. §. ait prætor, ad verbum, habebunt, de poſtul. L. 1. §. in honorariis, ff. de var. & Extraord. cognit. L. pen. C. de poſtul.

§. 26. Alle Procuratores und Partheyen ſollen gewarnet und er -Advocaten uñ Procuratorn Unfugs Straf - fe. innert ſeyn / daß alle / die mit bey Urtheil verluſtiget werden / deßhalben und wegen vorgezogenen Rechts in Koſten und Schaden vertheilt und geſprochen werden ſollen; wo aber ſolches aus freventlichen Auszuͤgen / Verſaͤumniß / Schuld oder Unwiſſen der Procuratoren ſcheinbar und klaͤrlich geſchehen zu ſeyn befunden / ſollen dieſelbe alle Koſten ſelbſt / ohne der Partheyen Nachtheil auszurichten ſchuldig gehalten ſeyn / maſſen niemand ſich etwas geluͤſtẽ laſſen muß / daraus er wiſſen kan / daß ſeine Schwachheit andern Leuten gefaͤhrlich ſeyn mag; So ſollen auch Advocaten mit dem Proceß kuͤrtzlich und ſummariſch in Raub und ab - ſonderlich Mord-Sachen hindurch gehen / uñ ihnen darinn abſonderlich aller Acten Unterricht - oder Anzuͤge-Weitlaͤufftigkeit zu vermeiden an - befohlen / und deren Anlaß abgeſchnitten werden / wie ſolches alles aus - druͤcklich in heiligen Roͤmiſchen Reichs Verordnungen angewieſen / und durch taͤglichen Gebrauch beſtaͤtiget wird.

§. 27. Jn peinlichen / inſonderheit Nachforſchungs-Proceß / wirdAbweſendem Ubelthaͤter wird Fuͤrſpre - cher geweigeꝛt. einem abweſenden beklagten Ubelthaͤter kein gerichtlicher Fuͤrſpre - cher zugelaſſen / auff daß er nicht durch ſolchen Luͤgen vorbringen laſſe / die er ſelbſt zu ſagen ſich ſchaͤmete. So iſt auch des Beſchuldigten Gegen - wart / die Warheit zu gewinnen / noͤthig / nemlich aus bleichem Geſicht /Schre -72I. Buch / Cap. VIII. Schrecken / Zittern / Wanckelmuth und Reden Unbeſtand / daraus be - gangenen Ubelthat Anzeigen zu ermeſſen / und damit er ſich inzwiſchen nicht der Straffe entziehe / maſſen ein Abweſender uͤber Verweiſung nicht mag verurtheilet werden / jedoch wird er wegen der Straffe an ſeiner Perſon binnen Jahrs-Friſt gehoͤret.

Fuͤrſprecher in peinlichen Sa - chen mag nicht Buͤrge ſeyn.
  • L. pen. §. 1. ff. de publ. judic. L. 10. §. pen. ff. de quæſt.

§. 28. So kan auch kein Fuͤrſprecher hierinn genugſamen Buͤr - gen ſtellen / wie in Geld-Sachen ſonſten wohl muͤglich / es waͤre denn die That nur Verweiſung oder geringern Geld-Buſſen werth / oder auch ſeiner Abweſenheit rechtliche Urſache anzufuͤhren / oder ſonſt Ausfluͤchte einzuwenden / das Gericht abzulehnen / oder ſo Beklagter an - weſend den Krieg befeſtiget / hernach abweſend waͤre / oder in groſſen Verbrechen / da jemand ausbleibend in Bann gethan und verdammtVaters Recht fuͤr den Sohn Fuͤrſprecher zu ſeyn. wird / oder im Nothfall / da Beklagter kranck oder gefangen; in dieſem letzten Zufall mag ein Procurator ohne Vollmacht geſtattet werden. Alſo auch ein Vater fuͤr ſeinem Sohn / weilen es unbillig / jemanden / ſo lang die Sache noch zweiffelhafft / und keine Unſchuld gebuͤhrend er - wieſen / zu verurtheilen oder loßzuſprechen. Wann ſonſt etwa BeklagterSteck-Brieffe Krafft. fluͤchtig citirt nicht erſcheinen will / mag er bey allen Gerichten mit offe - nen Steck-Brieffen verfolget werden / ihn gefangen zu nehmen / wo er nur zu finden / und ob zwar insgemein der Uberwundene und nicht der Uberwinder zu deren Unkoſten Erſtattung pflegt verdammt zu wer - den / ſo moͤgen doch ſolche wohl einem peinlich Angeklagten / er ſey frey geſprochen oder zu Straffe erkannt / aufferlegt werden.

  • L. 1. ff. an per al. appell. L. 3. C. de accuſat. L. 51. ad L. Aquil. L. 4. §. ult. ff. de Sicar. L. 21. C. de pœn. L. 33. §. 2. verb. ubicunq́; ff. de procur. L. 10. ff. de publ. jud. L. 6. ff. de appellat. §. hæc autem, inſtit. de pœn. term. litig. L. 79. princ. ff. de judic. L. 4. C. de fruct. & Lit. Expenſ. P. H. O. art. 201.
Advocaten Pflicht bey ge - richtlichen Vortraͤgen.

§. 29. Advocaten ſollen auch ſich unnuͤtzen / uͤberfluͤßigen / unnoth - duͤrfftigen Worten in ihren Vertraͤgen enthalten / keiner den andern ſchrifft - oder muͤndlich ſchimpffiren / viel weniger Laͤſterung bey Straf - fe nach Gerichts-Ermaͤßigung / ſondern Erbarkeit gebrauchen / alle Ehre befoͤrdern / ohne hoͤniſch - und ſchmaͤhlichen Reden / auffs ſchleu - nigſte / kurtz-muͤglichſt der Sachen Nothdurfft mit gebuͤhrender Be - ſcheidenheit vor und einbringen; nemlich ohne ſtachlichte Anzuͤge / ſo wohl gegen des Gerichts Perſonen / als ihren Gegentheil und deſſen Kriegs-Beyſtand / und zwar bey 5. Rthlr. Straffe / derer Clienten Tauff - und Zunahmen auch vor erſten Satzes Anfang auszumelden.

§. 30. Es73Von Gerichts-Schoͤppen / Schreibern und Advocaten.

§. 30. Es ſollen aber Richter ſelbſten in der Sache / darinn ſie ur -Richter wann nicht Advoca - ten ſeyn moͤ - gen. theilen muͤſſen / keines Advocaten Stelle betreten / und ſollen alle Ad - vocaten / ehe ſie zugelaſſen / ihrer Lehr-Geſchick-Redlichkeit / rechter natuͤrlichen Geburt / Weſens und Verhaltens halben / ob und wo ſie der Rechten gewuͤrdiget / wohl examiniret und erkant werden; So fern aber einer angenommen / hernach ungeſchickt / unfleißig oder ſonſt untuͤchtig befunden / mag er jederzeit wieder beurlaubet und an ſeinerAdvocaten Examen, Ver - ordnung und Urlaubs Recht Statt ein ander verordnet werden / maſſen ſolche ungelehrt und leicht - fertige Leute offt manchen armen Mann verfuͤhren / zu ſeiner Nah - rung Verſaͤumniß in Schand und Schaden bringen / darum keiner ſich unterſtehen ſoll / einige Sachen guͤt - oder gerichtlich zu fuͤhren / er habe dann im Rechten ſtudiret / und davon ſchrifftlich Zeugniß vorzu - weiſen / damit niemand durch deren Ungewißheit verletzt / oder aus Unverſtand / Argliſt und Betrug um Geld gebracht werde / wiedrigen Falls ſie angezeigt / andern zum Abſcheu / ſich dafuͤr zu huͤten / geſtrafft werden moͤgen / weilen unbillig / jemanden zu unnoͤthigem Zanck und Rechtfertigung zu rathen.

  • L. 6. C. de poſtul. c. 58. de R. J. in 6. C. 1. ubi gloſſ. ad verb. Advocati, X. ut lit. non conteſt.

§. 31. Ob auch eine Parthey in beſchehenen Gerechtigkeits Unter -Advocaten Pflicht / wann Partheyen hartnaͤckicht zum Streit. richt in Verſtaͤndniß unbegruͤndet / dem Rechten zu wieder / ſich anſe - hen lieſſe / in ihren Vornehmen nicht guͤtlich abhalten zu laſſen / ſoll er eydlich geloben / fuͤr Gericht nicht weiter oder mehr zu reden und zu han - deln / denn ihm befohlen und eingegeben wuͤrde / auch darinn wiſſent - lichkeinerley falſche Gefaͤrde noch Unrecht zu brauchen / und ob ſchon erAdvocat Eyd gegen Clienten wann unguͤl - tig. mit Eyd bekraͤfftiget / die Sache biß ans Ende zu verfechten / iſt er den - noch nicht zu ungerechtem Streit deßfalls verbunden / er haͤtte denn ei - nen guten Fug zu rechten / gegen die Obrigkeit aber ſoll man gar nie - manden verſtaͤrcken.

  • L. 14. §. 1. C. de judic.

§. 32. Welche nun zu procuriren und advociren genugſam quali -Advocaten Pflicht / Sa - chen anzuneh - men. ficiret / ſollen ermahnet ſeyn / daß ſie ja nicht alle Sachen ohn Unter - ſcheid annehmen / ſondern zuvor Gelegenheit erkundigen / ob ſich be - findet / daß die Parthey / ſo ſie bedienen ſollen / eine ungerechte Sache habe / ſelbige davon abweiſen und keinen unbilligen Vorſchub noch Anleitung geben / ſondern ungegruͤndeter Sachen ſich gaͤntzlich ent - aͤuſſern / und ſeines Nutzen halben nach eingenommenem Bericht nie - manden vergebliche Hoffnung machen / vielmehr die Umſtaͤnde ver -Knuͤnff -74I. Buch / Cap. VIII. nuͤnfftig zu Gemuͤth fuͤhren / darauff verwarnen / ſich lieber weiſen zu laſſen / als eitele Unkoſten zu haben.

Advocaten Pflicht und Vorſorge in Sachen Be - dienung.

§. 33. Wann nun Advocaten befinden / daß einigen Leuten ohne Rechtfertigung nicht geholffen werden moͤge / ſondern ihre Sachen alſo beſchaffen / daß ſie darinn billig zu bedienen / ſo ſollen ſie doch fuͤr allen Dingen muͤglichen Fleiß anwenden und verſuchen / ob der Sa - chen in Guͤte / durch leid - und billige Mittel abzuhelffen / nicht aber von ſuͤhnlichen Vergleichung abhalten / ſondern dazu mehr befoͤrdern als verhinden. Wann aber Verſuhnung nicht zu erzwingen / und zu recht - lichen Ausfuͤhrungs verſetzen kommen / ſo ſollen ſie aller vergeblichen Weitlaͤufftigkeit / die Sache deſto laͤnger zu verſchleiffen / vermeiden.

Advocaten Belohnungs Recht.

§. 34. Welcher Advocat etwas uͤber geſetzten Lohn und Sold em - pfangen / ſoll es wieder zuruͤck geben / wofern auch wegen deſſen Erhoͤh - und Mehrung Jrrungen entſtuͤnden / ſollen ſie von Richter und Schoͤp - pen entſchieden werden / daß ſie es dabey beruhen laſſen ſollen / und keine weitere Gabe nehmen / noch andere unziem - und ungebuͤhrliche Vorgedinge machen wollen / und wo ſolches von ihnen uͤberſchritten / ſollen dergleichen Vorworte unkraͤfftig ſeyn / und niemand verpflich - ten / dazu die Procuratores mit ihren Stands Entſetzung und ſonſten der Uberfuͤhrung zu beſtraffen / was Partheyen aber gutwillig Advo - caten geben / daſſelbe moͤgen ſie ſich mit Richters zugeſchaͤtzten Beloh - nung vergnuͤgen laſſen / und daruͤber niemanden weiter beſchweren.

  • P. H. O. art. 108.

§. 35. Alle gerichtlichen Fuͤrſprechern ruͤckſtaͤndige Beſoldungen ſollen zwar bezahlet / jedoch moͤgen Advocaten / Procuratores und No - tarien / die verdorbenen Perſonen zu Zeiten gedient und beygeſprungen / ſolcher Schulden halber eben nicht fuͤr allen andern Glaͤubigern aus - geſetzt oder vorgezogen werden / ſondern muͤſſen / ſo viel deren zu ent - richten / ſich als Handſchrifft habende abfinden laſſen / weilen derglei - chen Belohnung zum Vorzugs Recht nicht hin zu rechnen.

  • Tot. Tit. C. de advoc. diverſ. arg. L. 4. C. de petit. hæred.
Soldaten Pflicht / wegen Advocaten Amt.

§. 36. Soldaten moͤgen keines Anwalds Stelle vertreten / noch in frembder Sache / auch mit Gegentheils Willen / Fuͤrſprecher Amt auf ſich nehmen / damit ſie dadurch ihre Schuldigkeit nicht verſaͤumen / noch von oͤffentlichen Wehr - und Krieges-Stands Pflicht durch Privat - Geſchaͤffte abgeruffen und verhindert werden moͤgen / es ſey denn eige - ner oder Kriegs-Heer - und Regiments-Sachen halber / oder es waͤre ein alter ausgedient und abgedanckter Knecht / der ſeinen Mit-Geſellenoder75Von Gerichts-Schoͤppen / Schreibern und Advocaten. oder eigene Sachen verthaͤdigen wolte / und gegen ſeine Perſon bey Kriegs-Befeſtigung nichts eingewandt worden / vielmehr ſteht Procu -It. Profeſſorn. Hauptleute und Aertzte Pflicht. ratoren Verrichtung Haupt-Leuten und andern Befehlhabern / Pro - feſſoren / Aertzten und hoͤhern Standes Perſonen uͤbel und unwuͤrdig an / weilen es ein gering und veraͤchtliches Amt iſt / ja keine Wuͤrde / ſondern Beſchwerde / welches auch ehrloſe Leute bißweilen verſehen koͤnnen.

  • L. filiusfam. §. Veterani, ff. de procur. L. 7. & 9. C. Eod. §. fin. inſtit. de Except. L. 2. §. 2. ff. de his, qui not. L. 8. §. 2. verb. niſi hoc tempore ff. & L. 13. verb. ſi cum primum, C. de procurat. L. 2. in fin. C. de Dignit. L. ſi quis procurationem & L. 16. L. 34. C. de Decur.

§. 37. Stadts-Syndicus, Anwald und Gemeinden VollmaͤchtigerStadt-Syndi - ci Amts Pflicht und Beſtal - lung. muß von Buͤrgermeiſtern und Raths-Herrn auch allen Stadts-Buͤr - gern erwehlet und beſtellet werden / weiln alle und jede / die es angehet / ihre Stim̃en beyzugeben auch dazu beruffen werden muͤſſen / da denn ſie erſcheinen oder nicht / geſchiehet was Recht iſt; Jn kleinen Doͤrffer Ge - meinden ſollen aller Bauren Nahmen unterſchꝛieben ſeyn / wer aber nicht ſchreiben kan / der muß es gerichtl. vollentziehen laſſen / oder bey Notarien und Zeugen. Alſo auch / wann etwas aus Gemeinde Sachen zu ver - aͤuſern / dazu iſt ein jeder Anwald ſeine Perſon / gleichwie zu allen und jeden Gerichts-Haͤndeln / zu legitimiren ſchuldig / jedoch mag ein Stadt - Syndicus ohne Betrug und Heucheley in zweiffelhafft und ſtreitigen Sachen wohl Vergleich treffen.

  • L. fin. C. de author. præſt. c. 29. de R. J. in 6. L. 2. C. de Decur. Auth. ſi omnes C. ſi minor, ab hæreditate ſe ab〈…〉〈…〉 in. L. fin. C. de vend. reb. civit L. 3. ff. & L. 12. C. de transact.

§. 38. Allwo nun etwan von wegen einer Stadt oder Gemeinde inEyd fuͤr eine Gemeinde wer abſtatten mag. gerichtlichen Haͤndeln ein Eyd ſolte geleiſtet werden / und ſonſt kein Anwald vorhanden oder zugelaſſen waͤre / ſo ſollen drey oder vier der Aelteſten / welche uͤm die Sachen am beſten Wiſſenſchafft haben moͤch - ten / ihn ablegen; weilen auch niemand durch ſeine Thaten eines andern Recht verletzen mag / als kan kein Vollmaͤchtiger / ohne deren geſamten Raths-Herrn / Buͤrger und Zunfft-Meiſter Berathſchlag und Zuzie - hung / Stadt-Schulden / Wucher oder Renten-Zinß erlaſſen / viel weniger Geld entlehnen und deren Einwohner oder Gemeinde Guͤter verſchreiben / es ſtuͤnde denn zu erweiſen / daß es in Stadts - oder Ge - meinde Nutzen wuͤrcklich angewandt / darum alle deren Vollmachten eingeſchlichene Mißbraͤuche zu vermeiden / ſollen ſie von Principal -Syndicus wañ Eyd ablegen kan. Partheyen beſiegelt und unterſchrieben ſeyn. So muß dann ein Syndi - cus allgemeine und ſonderbare Vollmacht vorweiſen / nach der SachenK 2Wich -76I. Buch / Cap. VIII. Wichtigkeit / als wegen Eydes Abſtattung; Buͤrgſchafft aber zu leiſten / iſt er doch nicht angehalten / weilen allezeit die Gemeinde fuͤr genugſam vermoͤgend / alles zu bezahlen / erachtet wird.

  • L. 39. ff de neg. geſt. L. 74 ff. de R. J. L. 27. ff. de reb. cred. L. 3. §. 2. ff judicat. ſolvi. L. 6. §. 3. ff. quod cujusq; nimirum nom. L. 17. §. fin. & L 34. §. Defenſor. ff. de jurejur. L. 2. §. 3. C. de jurejur. propt. calumn. c. 6. X. Eod. c. fin. Eod. in 6.
Sohns Recht gegen Vater und andere gerichtlich zu klagen.

§. 39. Ein Sohn mag ſeinen Vater nicht gerichtlich anklagen / ohne in ſelbſt erworbenen Guͤtern Streitigkeiten / ja ein Sohn / der an - noch in Vaters Gewalt iſt / kan ohne deſſen Willen gegen Frembde nicht zu Gericht gehen / er ſey dann Geſandſchafft oder ſtudirens hal - ber abweſend / oder wann ihm etwas geſtohlen / oder Schmaͤhung / Schimpff und Schaden erlitten hat / alſo auch Weiber moͤgen nicht fuͤr Gericht anklagen / ohne ihre und der Jhrigen Schmaͤh-Klage zu verfolgen.

  • L. 4. ff. de judic. L. 4. §. 1. ff. de caſtr. pecul. L. 18. §. 1. ff. de judic. L. 9. ff. de obl. & act. L. fin. C. de bon. quæ liber. L. 4. 5. 8. & 12. C. de his, qui accuſ. non poſſ.
Bluts-Ver - wandtẽ Recht Fuͤrſprecher zu ſeyn.

§. 40. Ein Vater mag ſeines Sohns / und der Sohn ſeines Va - ters wegen / wie auch alle andere Perſonen auff - und abſteigender Li - nien / deßgleichen ſeit halber / oder Bluts-Verwandten biß im dritten Glied / und der Mann wegen ſeines Eheweibes / alſo auch im Gegen - theil ein Weib fuͤr ihren Mann / abſonderlich wenn er gefangen / oder ein Schwaͤher vor ſeinen Eydam / oder ein Tochter-Mann vor ſeinenGenehmhal - tung Verſiche - rungs Recht. Schwaͤher / werden zugeſtattet / im Recht ohne Gewalt zu erſcheinen / und an Gevollmaͤchtigten Stelle gerichtlich zu handeln / auch ſolche ge - buͤhrend zu vertreten / dabey aber wuͤrckliche Genehmhaltungs Verſi - cherung / welche bey Buͤrgſchafft durch Geldes Beylage am beſten ge - than wird / bereit ſeyn zu ſtellen.

  • L. 35. in princ. ff. de procurat. L. 3. §. pen. ff. de liber. cauſ.

§. 41. Keine Parthey mag ohne oder mit Fuͤrſprecher auſſer Ge - richts-Zeit den Richter oder Beyſitzer in ihren Haͤuſern / der Sache halber / dem andern zu Nachtheil beſprechen / und vorgefaſſete Mey - nung beybringen / bey hundert Gold-Guͤlden Straffe; Sonſt lautetKuͤrtzlichen Vollmacht Jnnhalt. in buͤrgerlichen Streit Gewalt und Vollmacht kuͤrtzlich alſo: Was mein Gevollmaͤchtigter der gantzen Sache in meinem Nahmen verrich - ten wird / will ich als mein eigen vor genehm achten / ihn und ſeine Subſiſtuten ſchadloß vertreten bey Verpfaͤndung aller Haab und Guͤ - ter / in beſter Form Rechtens / mit benoͤthigten mehrern Gewalts Auff - tragung.

  • L. un. §. fin. ff. ad L. Jul. de ambitu.
§. 2. All -77Von Gerichts-Schoͤppen / Schreibern und Advocaten.

§. 42. Allgemeinen Vollmachts Form kan alſo heiſſen: Urkun -Vollmachts allgemeine Form. de und bekenne hiermit und Krafft dieſes / demnach ich verſchiedene zu Recht-anhaͤngige Sachen habe / deren meiner andern Geſchaͤfften und weiten Entlegenheit halben in eigener Perſon nicht abwarten kan / als habe in allen und ieden ietzo gegenwaͤrt - und kuͤnfftig / wie ſie auch ſeyn und anhero von Wort zu Wort beſchrieben werden koͤnten oder ſol - ten / denjenigen benannten zu meinen gevollmaͤchtigten Anwalden und Gewaltshabern beſtellet und verordnet; Beſtelle und verordne auch denſelben in allerbeſter Form / Maaß und Weiſe Rechtens / wie ſolches nach Rechts Brauch Gewohnheit und Ordnung eines jeden Gerichts geſchehen kan oder ſoll / daß er / wofern es noͤthig / neuen Streit erheben / Ladung auswuͤrcken / Klage vor und anbringen / Anfangs guͤtliche Handlung pflegen und erwarten / in deren Entſtehung aber ſeine Noth -Vollmachts nothwendiger Jnnhalt. durfft vom Munde in die Feder einfuͤhren / wiederholen / alle vor und nach Krieges Befeſtigung gebuͤhrende Auszuͤge / Auffſchub oder Zer - ſtoͤrung wegen einzugeben / von Gegentheil Streits Anhang zu geſche - hen anhalten / deſſen Ungehorſam beſchuldigen / Eyd aufftragen / und wieder anbieten / Beweiß und Gegenbeweiß verfuͤhren / ſchrifftliche Urkunden mit Vorbehalt auslieffern / ausgehaͤndigte erkennen oder verlaͤugnen / vollgefuͤhrte Zeugniß ſtreitig machen / in der Sache be - ſchlieſſen / Bey - und End-Urtheil anhoͤren / dawider Appellation ein -Affter - und Nachanwalds Beſtallungs Vollmacht. wenden / ſolche verfolgen und rechtfertigen / Gerichts und andere Un - koſten liquidiren / deren Ermaͤßigung bitten / Execution anſuchen / einen oder mehr Affter-Anwalde an ſeine Statt zu ſetzen / dieſen Gewalt gantz oder zum Theil auff ſie verwenden / ſolche nach Verordnung wie - derruffen / Vollmacht wieder an ſich zu nehmen / und ſonſt bey allen Rechtfertigungen in meinem Nahmen und von meinetwegen / an Klaͤ - ger oder Beklagten Stelle / ſo wohl guͤt-als rechtliche / jedes mahl alles zu thun und fuͤrnehmen / was ſich nach Sachen Geſtalt gebuͤhret / und ich ſelbſt anweſend handeln moͤchte oder ſolte / da auch ihm oder ſeinem Nachanwald mehrere Vollmacht / als hier begriffen / benoͤthiget / will ich / wie vollkommen es ſeyn ſoll / ietzt als dann / und dann als ietzt / als waͤre es mit beſondern Worten / Puncten und Clauſuln ausgedruͤckt / hierbey geben / mit Verpflichtung meiner Haab und Guͤter / alles ge - nehm-feſt - und unverbruͤchlich zu halten / auch Schadloß zu vertreten.

§. 43. So ſoll nun ein jeder Anwald ſeine richtig geſtellte Voll -Anwalds Pflicht / Voll - macht einzu - geben. macht alsbald in Proceß Eingang vorweiſen / zu denen Acten beyle - gen und am Rande bemercken; wann aber eine Vollmacht mangel -K 3hafft /78I. Buch / Cap. VIII. hafft und Anwald Genehmhaltungs Erbieten alſobald zu Werck rich - tet / ſoll er gehoͤret ſeyn / ſo da nemlich alsdann beklagter Anwald die zuerkannte Verſicherung / mit ſeiner Guͤter Verpfaͤndung / fuͤr dem Gerichts-Schreiber / wie herkommens / angeloben wuͤrde; ſo haͤtte er ſolches zur Gnuͤge beſtellet.

Blanquet Voll - macht Recht.

§. 44. Demnach auch die Anwalde offtmahls nur die bloß uͤber - ſchickten Blanquet an Statt der Vollmacht anfuͤhren wollen / ſoll die - ſes als eine gefaͤhrliche Sache / ſintemahlen dergleichen leichtlich vonGrafen und Freyherrn Vollmacht mit Secretari - en Brauch. Acten en kommen / und zu andern Sachen / Erfahrung gemaͤß / boͤßlich gebraucht werden kan / bey Straffe abgeſchafft und verboten ſeyn / jedoch Grafen und Freyherren / da ſie ſich nicht ſelbſt unterzeichnen wol - len / moͤgen ihre Secretarien oder andere anſehnliche Diener neben ih - rem Siegel unterſchreiben laſſen.

  • L. 24. C. de procurat.
Vollmacht Recht bey vie - len Sachen.

45. Wann auch einer mehr denn eine Sache haͤtte / ſoll er nicht nur allgemeine Vollmacht einbringen / ſondern um mehrern Richtig - keit willen unterſchiedene von ſich geben / damit zu jedern Sache eine beſondere abgeleget werden moͤge / oder es ſoll zum wenigſten der Ge - richts-Notarius auff Parthey Unkoſten die Haupt-Vollmacht durch - ſehen / und jedern Sache eine uͤberhoͤrte Copie beylegen / in deſſen Ver -Vollmacht Fehl - und Maͤn gel wie zu er - klaͤren. bleibung die Parthey in Unkoſten zu verurtheilen. Da nun eine Voll - macht-Gewalt - oder Anwaldſchafft angefochten werden wolte / ſol - len deren Maͤngel / daher man ſie zu widerſtreiten vermeynet / ſonder - lich angezeiget und ausgefuͤhret werden; wann aber in der Sache end -Vollmaͤchtigẽ Pflicht wegen Amts-Gebuͤh - ren. lich erkannt / mag keiner mit hernachfolgenden Genehmhaltung nach - theilig gehoͤret werden / auch diejenigen / ſo Vollmacht auff ſich nehmen / ſollen allewege darauff bedacht ſeyn / die Gerichts oder Amts-Gebuͤh - ren von ihren Partheyen einzubringen / oder ſie muͤſſen ſolche / ehe ſie zu - gelaſſen / ſelbſt entrichten.

Gewalt und Vollmacht Recht auff Er - ben zu ſtellen.

§. 46. So ſollen auch alle Gewaͤlde gleich Anfangs auff derer Partheyen Erben mit geſtellet werden / damit auff ein und andern Parthey toͤdtlichem Hintritt nicht noͤthig ſey / die Erben / den Streit von neuen wieder anzunehmen / zu citiren; Sondern wann die Vollmacht einmahl vorgefuͤhret / der Procurator alsdann die Sachen zum Be - ſchluß zu bringen vermag / auch ſo wohl End-als Bey-Urtheil in deſ - ſen Perſon abgefaſt und geſprochen werden / dafern nemlich die Erben annoch nicht nahmhafft gemacht waͤren / welches zu thun der Procurator binnen drey Monaten nach ſeines abgelebten Principalen Tod ſchuldig iſt.

§. 47. Wann79Von Gerichts-Schoͤppen / Schreibern und Advocaten.

§. 47. Wann auch in eines Procuratorn Vollmacht Fehl oderVollmachts Fehl oder Mangel Erſe - tzungs Recht. Grund liegen - des Gut be - freyet von Buͤrgſchafften. Mangel erſcheinet / muß er ſolchen erſetzen / mit Verſicherung benoͤthig - ter Genehmhaltung des Principaln / wie auch ſonſt der Sachen Haupt - mann Buͤrgen ſetzen muß / wenn er keine liegende Grund-Guͤter beſitzet / anders mag er von Buͤrgſchafft Pflicht frey ſeyn / ob ſchon ſolche Guͤter nicht eben in ſelbiger Provintz und Stadt / noch unter ſelbigem Richter gelegen / ja wohl anders wo wohnet.

  • L. 7. §. 1. qui ſatisd. cog.

§. 48. Nach Kriegs-Befeſtigung mag keine Gewalt oder Voll -Vollmacht wann nicht zu wiederruffen. macht / ohne der Sachen Erkaͤntniß / wiederruffen werden; weilen nun in peinlichen oder Schmaͤh-Klagen kein Anwald leichtlich zugelaſ - ſen / ſo muß ein jeder Beklagter auff anderwaͤrtige Einladung perſoͤn - lich erſcheinen / und auff die gegen ihn erhobene Klage antworten / nem - lich alles Vorwendens ungeachtet / bey Straffe des Ungehorſams biß auff Ehehaffte Urſachen. Ein Vater aber wegen ſeines Sohns Ent - ſchuldigung iſt zulaͤßig / auch in der Haupt-Sache zu hoͤren / und ihm zu geſtatten / daß er ſeine Unſchuld wie Recht ausfuͤhren moͤge.

  • L. 17. ff. & L. 22. C. de procurat.

§. 49. Ein Vollmaͤchtiger / Befehl oder Gewaltshaber ſoll wohlVollmachts Befehl nicht zu wider ſtrei - ten. in acht nehmen / ſeinen zugemeſſen-empfangenen Befehl nicht zu uͤber - ſchreiten / dann wofern ſolches insgemein iſt / und weiter auff mehr Sa - chen gehet / muß er alles zu ſeines Herrn Nutzen handeln / dazu wer oh - ne und wider des Principalen ausdruͤcklichen Befehl zu viel oder we - nig thut / muß ihn gaͤntzlich ſchadloß halten / und wann einer ohn Ge - heiß Unkoſten macht / kan man den Herrn darum nicht beklagen; alles was ſonſt einer durch andere Leute thut / iſt gleich / als wenn er es ſelbſten thaͤte / es ſey auch Beſitzes Entſetzen / toͤdten oder was er wolle.

  • §. 1. 2. 3. 4. 5. inſtit. de mand. L. mandatum. L. ſi mandavero. L. 2. §. ſicut, cum tri - bus ſeqq. L. Diligenter, & L. ſi quis, ff. Eod. L. ſed etſi, §. ſi ſer vus, ff. de in - jur. L. quod jusſu, ff. de R. J. c. qui per alium de R J. in 6. L. ſed etſi, §. ſi juſſu, ff. de injur. L. hoc jure, §. 1. ff. de R. J. L. 1. §. 12. ff. de vi & vi arm. L. 2. §. reſtituas, ne quid in loco publ.

§. 50. Jn erbaren zugelaſſenen Dingen / nicht aber in ſchaͤndli -Vollmacht wann zu geben verboten. chen mag man jemanden Vollmacht geben / denn wer dieſes ausrichtet / iſt Straff-wuͤrdig; So ſoll auch niemand vom Zweck und End-Urſa - chen der Vollmacht abgehen / ſondern alle Mittel darzu gebrauchen / aus unbetruͤglichem Rathſchlag iſt ſonſten niemand verbunden / maſſen ein jeder ſeinen beſten Nutzen pruͤfen muß / was aber einer ohne Befehl nicht gethan haͤtte / dafuͤr iſt der Befehl und Rathgeber billig verpflich -tet;80I. Buch / Cap. VIII. tet; Es wird aber Vollmacht durch Gegentheils Wiederwillen oderVollmacht Auffkuͤndi - gungs Recht. deſſen ſo wohl als Vollmaͤchtigen Tod auffgehoben / wann aber die Sache unwiſſend angefangen und von denen Erben vollendet / oder die Noth es anders erfordert / ſo mag die Vollmacht nicht unterlaſſen werden; jedoch kan ein Gevollmaͤchtigter ſeine Pflicht / jenem ohne Schaden / zu rechter Zeit wohl auffkuͤndigen und abſagen.

  • L. 12. §. ſi adoleſcens, ff. mandat. L. 22. §. 6. ff. & L. 12. C. Eod. L. 2. ff. de jurisdict. L. fin. ff. de offic. ejus. L. 47. ff. de R. J. L. 37. §. 1. Mand. c. nullus, Eod. tit. in 6. L. 2. in fin. & L. 15. & 26. & L. 6. §. 4. in fin. ff. Mand. L. pen. C. de pact. L. Venditor. & L judicium, ff. de jud. L 27. & 22. cum ſeq. ff. Mand.
Vorfalls Aus - zuͤge Recht. Freyes Geleit wann zu er - theilen.

§. 51. Rechtlichen Vorfalls Entſchuldigungs Auszuͤge / einig Ge - richt abzulehnen / ſind auch / wenn jemand ſeinen Urheber benennet / oder ſo fern Klaͤger nachtheilig vom Gericht mag verwieſen werden / alſo kuͤnfftig Urtheil zu meiden / wie auch Ausflucht wegen begangenen Raubs / wobey nur erſt der Sachen Erſtattung begehret wird / wel - ches innerhalb 15. Tagen zu erweiſen; Jtem / Einwurff eines unſichern Orts / als Peſt-Zeit / Feindſchafft und Kercker Furcht halber / da dann freyes Geleit zu ertheilen / oder ein ander Gerichts-Ort zu erwehlen. Alſo auch wegen unerbaren Orts und gar zu engen Termins oder Rechts Feyertage Zeit / deßgleichen der Vorwurff einer Rechts unfaͤhigen Per - ſon und falſchen Procuratoris, oder ſofern jemand mehr als Recht iſt klagend begehret / oder daß etwa der Contract nicht zur Gnuͤge erfuͤllet / welches Klaͤger zuvor pflichtig / und mag dieſes ſelbſt bey Urtheils-Exe - cution vorgeworffen ſeyn; Jtem Vorſchuͤtzung von Buͤrgen oder drit -Execution Verhinde - rungs Mittel. ten Pfand-Beſitzer / wegen Theilung und Executions-Ordnung der Schulden und Abſtand der Anſprache / daß alſo Beklagter von ange - ſtrengter Klage fuͤr gewandten Auszugs wegen loß zu zehlen / und Klaͤ - gers Suchen alsdann noch zur Zeit keine Statt finden kan.

  • L. 2. C. ubi in rem act. L. 13. 16. 18. 21. ff. de Except. C. 1. de reſtit. ſpol. L. 21. §. un. ff. de arbitr. L. 24. C. de procurat. L. 13. §. 8. ff. de act. Emt. L. 20. §. 1. ff. de tut. & rat.
Richter Schmaͤhung Rach und Straffe.

§. 52. Wann einem Richter nicht als einer Privat-Perſon / ſon - dern in Anſehung ſeines Amts / Schmaͤhung zugefuͤget worden / ſo mag er ſelbſten in der Sache nachforſchen / ſo fern es ein oͤffentlich-kundbare Ehren-Schaͤndung / jedoch daß die Straffe nicht ſeine eigene / ſondern des gemeinen Weſens Beſten Nutzen betreffen ſoll / und nicht nur zum Wiederruff oder gethaner Schmaͤhung Schaͤtzung zu gewinnen; wo - fern auch ſonſt jemand im Gericht fuͤr den Richter etwas verbricht / magder -81Von Gerichts-Schoͤppen / Schreibern und Advocaten. derſelbe darauff erkennen / es ſeyn Verleumder / falſche Zeugen / oder ſol - che / die falſche Brieffe gebrauchen.

  • L. 1. C. de calumniat. L. nullum, C. de teſt. L. pen. C. de probat.

§. 53. Wann Beklagter gegen Klaͤgern falſchen Brieffs Inſtru -Falſchẽ Brief - fe Gebrauch Erkaͤntniß Recht. menten Gebrauch vorwendet / oder ein ander Laſter ſonſt dem Klaͤger / Schuldigen oder Zeugen gerichtlich vorgeworffen wird / auff Art und Weiſe einer Gegenklage / ſo iſt dem Richter zum Nachforſchungs - Proceß der Weg gebahnet / auch ehe und bevor die buͤrgerliche Klage beſchloſſen / ſo fern er anders der angehoͤrige Richter iſt; geſchicht es aber Ausflucht oder Auszugs Geſtalt nach / ſo ſteht es dem Richter frey / ob er ſolches Verbrechen zu erſt / oder mit der Haupt-Sache zugleich endi - gen will.

  • L. pen. & fin. C. de ordin. jud.
Gerichts Be - dienten Frey - heit.

§. 54. Sonſt kan und mag auch Richtern / Schoͤppen und allen andern Gerichts Bedienten ihren haͤußlichen Anweſen ſamt Hauß - haltungs Geſinde / auch verlaſſenen Wittwen / ſo lang ſie ſich nicht in des Orts Buͤrgerſchafft verheyrathen oder begeben / Ungelder / Schatz -Gerichts Zwangs Frey - heit wer zu ge - nieſſen. Richterlichen Schmach Er - forſchung Amts wegen. Zoll-Beſchwerung und andern Gerichts-Zwangs Freyheit verſtattet werden / jedoch ſollen ſie keine Gaſtung oder Kauffmannſchafft treiben noch gebrauchen.

§. 55. Weilen auch oͤffentlich einer Obrigkeit kundbar angetha - ne aͤrgerliche Schmaͤhung gemeinen Weſens Ruheſtand zerſtoͤret / und aber viele / wegen der Unkoſten oder engen Zeit Raum / lieber Streit haſſen / und GOtt die Rache befehlen / als mag der Richter Amts we - gen erforſchen. Alſo verhaͤlt ſichs / wann armen und elenden Perſonen Schmach angelegt / die Proceſſe zu fuͤhren ſich nicht erkuͤhnen duͤrffen. So ſoll man in peinlichen Sachen / wo nicht genugſamer Beweiß / denPeinlichen Sachen gelin - dern Straff - Recht. gelindern Weg gehen / wann aber die Ubelthat offenbar / bekandt und erwieſen / ſoll ſie geſtrafft werden / weilen eben darum die Obrigkeit das Schwerdt traͤgt / welches ihr von GOtt darzu gegeben; jedoch hat kein hoher obrigkeitlicher Reſolutions-Befehl ohne gerichtlich vorher gegangenes Verhoͤr und Urtheil vollſtaͤndige Macht und Krafft zur endlichen Vollentziehung.

  • L. 6. C. de pœn. L. 29. C. de appell. arg. L. 47. ff. de O. & A. L. 22. C. ad L. Corn. de falſ. L. in vulnere, ff. ad L. Aquil. L. licitatio, §. quod illicite, ff. de Publ. & Vectigal. L. capital. §. famoſ. ff. de pœn. L. ſi operis. C. Eod. Rom. XIII. Deut. XIII. & XVII.
LCap. IX. 82I. Buch / Cap. IX.

Caput IX.

Von Arreſt oder Beſchlags-Banden und Gefaͤng - niß / Buͤrgen / Bey - und End-Urtheil auch Straff - Buſſen-Vergleich.

§. 1

Fluͤchtigen Ar - reſt oder Be - ſchlag / wann guͤltig.

WAnn Beklagter Flucht halber und ſonſt wegen Untreu verdaͤch - tig / mag gerichtlicher Beſchlag durch eydliche Verſicherung nicht auffgehoben werden / wie denn auch Klaͤger in peinlichen Sachen nicht eydlich verſichern kan / ſondern in Gefaͤngniß gehen oder Buͤr - gen ſtellen muß; ſo auch der Schuldner ein Verſchwender / oder des Verwundeten groſſe Schwachheit dazu koͤmmt. Sonſt aber auff bloſſe Klage und Ankuͤndigung des beleidigten Theils / ohne andern Arg - wohn / ſoll niemand leichtlich mit Arreſt beleget werden / ob ſchon Klaͤ -Arreſt wann nicht geſche - hen ſoll. ger Verſicherung anbeut / maſſen zwar dadurch der Richter ſchadloß gehalten / jedoch hat er ſein Amt uͤbel verwaltet / indem er ohne der Sachen Erkaͤntniß und auſſer rechtlichen Urſachen jemand gefangen haͤlt / und kan ihm nichts helffen / ob er auch den unrechtmaͤßig Gefan -Buͤrgſchafft mit gewiſſen Beding / iſt oh - ne Verdacht und Macht. gegen gegen Buͤrgſchafft wieder loß laͤſt / unterm Schein / als habe er bekennet / daß ihm recht geſchehen waͤre / maſſen derjenige / ſo mit ge - wiſſem Beding Buͤrgen ſtellet / ſich eben nicht alſo fort ſchuldig erklaͤ - ret; So iſt auch Richters Anklage gegen ſolchen Buͤrgen ſehr gebrech - lich / weilen eine Verpflichtung wider Recht und ſchaͤndlichen Dinge gar ohnmaͤchtig und krafftloß.

  • L. 10. §. 16. ff. quæ in fraud. C. redit. L. 12. §. 11. ff. Mand.
Fried-Bruch Reichs Bann Straffe.

§. 2. Gegen Abweſende / die man zur Verhafftung nicht bringen kan / wird rechtlich wegen Ungehorſam und Fried-Bruch mit dem Bann - oder Reichs Acht verfahren / wo nun Klaͤger alſo zur Acht wie - der den Ungehorſamen procediren will / ſoll er denſelben von neuen da - zu / wie ſich gebuͤhret / nemlich zu ſehen und hoͤren / um ſolchen Ungehor - ſam in die Acht und Oberacht ſich erkennen zu laſſen / oder Urſachen da -Ungehorſams Beſtraffungen wider fuͤr zu wenden / einladen und citiren laſſen / und ſo er darauff abermahl ungehorſam ausbleiben wuͤrde / alsdenn erſt / nach erkant und beſchehenem Ruffen / auch deren dreyen Gerichts-Tage Verſcheinung / hernach in die Acht erklaͤret werden; Auff den ungehorſamen Fall aber ſollen ſie alsbald ehrloß gemacht / des Landes verbannet / auch durch den Nachrichter in der Haupt-Stadt / ſo dem Orte / da der Raub oder Thatbegan -83Von Arreſten / Buͤrgen / Urtheilen und Straffen. begangen / am naͤchſten gelegen / in allen Haupt-Gaſſen dafuͤr ausge - ruffen werden.

  • P. H. O. Art. 155.

§. 3. Und ſoll wieder diejenigen / ſo entkommen / ſonſt aber bekandtRechtliches Verfahren ge - gen entkom̃ene bekante Ubel - thaͤter. ſeyn / alſo verfahren werden / daß ſie in vier Haupt-Staͤdten des Lan - des / darinn Raub / Nahm oder Mord veruͤbet / oͤffentlich angeſchla - gen und auff einen gewiſſen Tag / mit eines gewiſſen Geleits Zuſchrei - bung / ihre Unſchuld beyzubringen / geladen werden; Diejenigen aber / welche auff ſolche Ladung ſich nicht einſtellen / oder der zuerkanten Rechtfertigung weigern / ſollen alsdann der That ſchuldig und uͤber - wunden gehalten ſeyn / ſo werden auch deren Guͤter vom Oberherrn eingezogen / jedoch deſſen Weib und Kindern recht gewoͤhnliches Antheil vorzubehalten.

Ubelthaͤter ein gezogenẽ oder verwuͤrckten Guͤter Recht.

§. 4. Ja / ſo ein Ubelthaͤter ausweicht / ſoll der Richter zweyen oder drey des Fluͤchtigen Freunde erfordern / und in derer Gegenwart / ſamt zween Gerichts-Schoͤppen der Sachen unverdacht / alle ſeine in ſel - bigem Gericht gelegene Haab und Guͤter durch geſchwornen Gerichts - Schreiber eigentlich beſchreiben und auffzeichnen / dem Thaͤter aber nichts davon folgen laſſen. Welche Guͤter nun verdaͤchtig / daß ſie nicht moͤchten liegen bleiben / ſollen ſie verkauffen / und das daraus geloͤſete Kauff-Geld ſamt Vorzeichniß hinterlegen beym Gericht / allda es WeibFluͤchtigen Thaͤteꝛs Guͤter Verzeichniß - Recht. und Kindern oder nechſten Erben zum beſten unverruͤckt zu behalten; wann aber die Freunde das Gut zu Handen nehmen / und nothduͤrff - tigen Beſtands Pflicht thun wollen / ſolches in Hafft zu behalten / und dem unvertragenen Fluͤchtigen biß zur Sachen Ausfuͤhrung nichts da - von folgen zu laſſen / auch von beruͤhrten Guͤtern deſſen Weib und Kin - dern / mit Wiſſen der Obrigkeit / darzureichen; ſoll ihnen daſſelbe ge - ſtattet werden.

§. 5. Wann nun einer uͤber Jahr und Tag in Mordthat unverthaͤdigetMord-Acht Recht. beharret / wird er ſeines Ungehorſams halben in des Bann-Richters Gebiet fuͤr uͤberwunden gehalten / daß ihn jederman greiffen und zur Execution mag lieffern / da dann ein Verbanneter / ſo er gefangen wird / wegen ſeiner Flucht und Acht ſich zu entſchuldigen muß gehoͤret ſeyn /Verbannete mag man nicht toͤdten. und mag er ungeſtrafft von jederman eben nicht getoͤdtet werden mit Recht wegen bloſſen Ungehorſams / er ſey denn voͤllig der That uͤber - wieſen / weil ſonſten auch wohl eines beſondern Rachgier / Eyffer und Fleiß muthwillig dabey von jederman vorgehen moͤchte.

L 2§. 6. So84I. Buch / Cap. IX.
Gerichts Be - dienten Pflicht jemand gefan - gen zunehmen.

§. 6. So ſoll nun ein Richter ſeinen Gerichts-Bedienten auch befehlen / einen Beſchuldigten beſcheidentlich / nicht aber auff verbote - ne Art und Weiſe anzugreiffen / als jemanden lebendig oder todt zu lieffern / es ſey dann / daß gemeinen Nutzens Wohlfahrt ſolches erfor - dert / oder der Ubelthaͤter ſich dero Geſtalt widerſetzte / daß er ohneAcht - oder Banns Straf - fe-Bedeutung heiſt: Vogel - frey und Fried - loß ſeyn. Lebens-Gefahr nicht wohl anzugreiffen; Sonſt heiſſet das Recht / in die Acht oder Banns Straffe zu erklaͤren / ſo viel / daß einer deren allge - meinen Dinge Gebrauch und ſeiner Freyheit beraubet / des heiligen Reichs Bahn und Straſſen nicht betreten darff / ſondern Fried-loß und Vogel-frey gehalten werde.

§. 7. Und ſollen jederzeit hierinn nach Gelegenheit und Wichtig - keit der Sachen / von dem fuͤrgeſetzten Termin an zu rechnen / wo nicht eher / doch zum allerlaͤngſten innerhalb 7. Tagen gaͤntzlich zum Urtheil Richter und Advocaten beſchlieſſen / wann ſchon Partheyen ſich andersAuff friſcher That Ergreif - fungs-Recht. verglichen haͤtten; da nemlich auch jemand einen auff friſcher That / wenn er ſeinen Freund und Helffer haben mag / ergreiffen und zur Verhafft bringen moͤchte. Sonſten / wann Partheyen die Sache zur heilſamen Urtheils Erkaͤntniß beſchloſſen haben / wird ſie ja Amts we - gen dafuͤr angenommen und ferner erkant / jedoch iſt augenſcheinlichen Beſichtigungs Beweiß alſo privilegiret in Rechten / daß ſie auch nachAugenſchein Beſichtigungs Beweiß Vor - recht. der Sachen Beſchluß begehret werden kan / und Beklagter / ſeines Ein - wendens ohnerachtet / ſich zu ſtellen ſchuldig / hiernechſt aber werden kei - ne neue Zeugen / ohne die etwa abweſend geweſen / noch andern Be - weiſes neue Urkunden / ohne die unſchuldig verborgen geblieben / zuge - laſſen; in Ehe-Sachen / Kirchen / Muͤndlings und peinlichem Streit kan demnach nimmer zu Verthaͤdigungs Nachtheil beſchloſſen werden.

Fꝛeyen Geleits und Buͤrge - ſchafft Gerech - tigkeit.

§. 8. Jn peinlichen Sachen / wann der Angeklagte Flucht wegen verdaͤchtig / kein freyes Geleit begehret / muß er ſich verbuͤrgen fuͤr Gericht zu ſtellen / und ſo fern die Buͤrgen ihn nicht ſtellen / muͤſſen ſie Geld-Straffe erlegen; Alſo / wann peinlich Angeklagter nicht zu be - kommen / noch gefangen zu nehmen muͤglich / kan ihm als fluͤchtigem auff Begehren ein freyer Geleits-Brieff / daß er zu jedern Gerichts-Tage ſicher zu - und abreiſen moͤge / auch zum Rechten fuͤr unrechter Gewalt / und nicht weiter biß etwas peinliches wider ihn erkannt / vergleitetGeleits Brieff Freyheit. werde / geſtattet ſeyn / ohne geleiſtete Verſicherung / entweder insge - mein auff 3. Tage nemlich hin und her zu reiſen und gerichtlich zu han - deln / oder inſonderheit / ſo lang der Proceß-waͤhret / daß alſo eine jede Citation gleichſam freyes Geleit mit ſich fuͤhret nach gethaner Buͤrg -ſchafft /85Von Arreſten / Buͤrgen / Urtheilen und Straffen. ſchafft / unter offenem Gerichts-Siegel oder Fuͤrſtlichen Hand / bey den Seinigen ſich auffzuhalten / mit Freunden und Verwandten wegen ſeiner Unſchuld zu berathen.

L. 3. ff. de cuſtod. reor. P. H. O. art. 76. & 156.

§. 9. Wann aber Beklagter nicht abweſend / ſondern in Gefaͤng -Sicher Geleit wann zu ver - weigern. niß-Ketten und Banden / ſoll man ihm kein ſicher Geleit verſchaffen / damit er nicht fliehend das Gericht verſpotten koͤnne / weilen der Lei - bes-Straffe durch Buͤrgen nicht genung geſchehen mag / es waͤre denn ein gering Verbrechen / oder Thaͤter ſchwerlich kranck und uͤbel im Ge - faͤngniß zu heilen / oder ein Weib nahe zu gebaͤhren / oder die Unſchuld zu verſpuͤhren.

Arg. L. 2. C. de Exhib. reis.

§. 10. Es wird aber frey Geleit verwuͤrcket / wann Beklagter ſei -Fꝛeyen Geleits Verwuͤrckung. nen Wiederparth beleidiget / und in Anſehung deſſen Sicherheit ver - ſchwaͤchet / oder peinliches Urtheil gegen ihm geſprochen / ſo mag er ap - pelliren / jedoch im Gefaͤngniß verharren / oder wann die gewiß fuͤrge - legt - und angeſetzte Zeit / als drey Monat / oder ſonſt Umſchweiff zu verhuͤten / verfloſſen / oder etwan Beklagter die That freywillig beken - net / ſo waͤre er als verurtheilt billig gehalten; alſo auch / wenn Be - klagter dem Geleits-Brieff nicht getrauet / ſondern deſſen That Erzeh - lung ſchrifftlich eingeſchickt / ſo mag man ihm auch nicht Glauben halten.

Arg. L. 41. C. de Transact. L. 56. ff. de re judic.

§. 11. So mag nun Beklagter gegen genungſam beqveme Verſi -Geleitliche Verhaltungs Gebuͤhr. cherung oder Buͤrgſchafft ſicher Geleit zu und abzuziehen wohl erlan - gen / wofern er nemlich ohne Gewehr und verdaͤchtige Brieffe oder Sachen / bey Tage auff Land-Straß Wegen geleitlich ſicher zu ver - halten / geſinnet / und wann nun freyen Geleits halber / nach Vermoͤ - gen und Beſchaffenheit des Verbrechens / Buͤrgſchafft zu leiſten / wird insgemein eine gewiſſe Summa benennet oder Pfand angenommen /Buͤrgen Frey - heit Friſt zu goͤnnen. jedoch muß dem Buͤrgen etwas Zeit und geraume Friſt vergoͤnnet / nicht aber alſobald wegen nicht geſtellten Beklagten / dieſelbe Straffe zu erlegen / gezwungen ſeyn.

L. ult. §. 3. ff. quod legat. L. 61. ff. de V. S. Nov. 17. c. 6. L. Sancimus, C. de fidejuſſ.

§. 12. Wann auch Beklagter am letzten Termin ausbleibet / undBuͤrgen Be - zahlung mag Thaͤtern von Straffe nicht befreyen. der Buͤrge die verſprochene Summa bezahlet / ſo kan dennoch jener Thaͤter / nach Gelegenheit der Zeit in Bande geleget und das gefaͤllete Urtheil gegen ihn vollentzogen werden / maſſen ein ſicher Geleit nur gegeben wird zur Recht fuͤr unrechte Gewalt / was nun aber einer mit Recht veruͤbet / dadurch thut er niemanden Unrecht / ja weilen nemlichL 3die86I. Buch / Cap. IX. Buͤrgen Ver - heiſſung mag kein Haupt. Verbrechen betreffen.die Straffe nur des Buͤrgen Verheiſſung / Schuld und Ungehorſam / nicht aber das eigentliche Haupt-Verbrechen betrifft / ſonſten ein jeder leicht die Leibes-in Geld-Straffe verwandeln moͤchte.

§. 13. Gegen den / der allbereits rechtlich verurtheilet / mag wohl Arreſt, aber kein Inquiſitions-Proceß angeſtellet werden / er waͤre denn durch gehaͤßiges Uberſehen geringer / als Billigkeit gemaͤß / beſtrafft worden vom andern Richter / ſonſt moͤchte ſich jemand der ordentlichen Straffe leichtlich entziehen / oder er ſeye nur zur Kirchen-Buſſe ver - dammet / ſo hebt geiſtliche die weltliche Straffe nicht auff / oder wannEinmahl be - reits verur - theilt - oder Loßgeſproche - nen Recht. einem Zeugen vorgeworffen / daß er ein Ehebrecher / ſo iſt er untuͤchtig / jedoch findet ordentliche Straffe hernach Statt / welches auch zu ver - ſtehen von einem / der ſchon loßgeſprochen / maſſen ein Verbrechen nicht zweymahl zu erforſchen / er waͤre denn nur vom Gerichts-Stand ohne Endurtheil befreyet / oder weilen er nicht uͤberwieſen / welches im Zweif - fel zu vermuthen.

  • L. 6. ff. de ſepulch. violato. L. 11. C. de accuſat. L. 3. ff. de adult. L. 3. §. 1. ff. de prævaricat. C. 1. X. de Except. c. cum dilectus. §. fin. X. de ordin. cognit. L. pen. §. fin. ff. nautæ, caupones, ſtabul. &c. L. 7. §. 2. ff. de accuſ. L. 9. C. Eod. L. 3. §. 1. ff. Eod.
Unbeweglichẽ Guͤter Verſi - cherungs Recht.

§. 14. Wer im Streit-Gerichts-Gebiete unbewegliche Guͤter be - ſitzet / ſo viel als Beklagten Sache kan geſchaͤtzet werden / jedoch als eigener und nicht bloſſer Nutzhaber oder Glaͤubiger / deſſen Zuſage und Verſicherung wird geglaͤubet / auch iſt ein ſolcher Anklaͤger Banden und Gefaͤngniß befreyet / ſo wohl als ein ſolcher groß - und reich beguͤ - terter Beklagter / der ſich mit Buͤrgen vom Gefaͤngniß entledigen kan / oder die groſſe Ehren-Aemter genieſſen / und alſo Flucht halber unver -Hoher Perſo - nen Verwah - rungs Recht. dacht / es waͤre dann das Verbrechen ſo groß / daß weder Geſchlecht / Perſon / Wuͤrde noch adelicher Stand ſolches verhindern mag / jedoch muß man mit ihnen nach Standes Ehre wegen der Verwahrung et - was gelinder verfahren / weilen es bey ihnen weniger Argwohn der Flucht / wie auch Durchlauchtige Perſonen / welche man im Nothfall durch Soldaten und Leibwachten in eigenen Hauß-Zimmern ver - wahren laͤſt / ohne in greulichen Mordthaten.

  • L. 15. ff. qui ſatisd. cog. gloſſ. in verbo, compelli, §. ſed hodie Inſtit. de ſatisd. L. 17. C. de Dignit.
Verbrechen Beſchaffenheit Ubelthaͤter zu verhafften.

§. 15. So offt nun das Verbrechen alſo beſchaffen / daß es ſchwe - re Leibes oder Lebens-Straffe verdienet / mag man zu Beklagten Ver - hafftung und Gefaͤngniß ſchreiten / nicht aber wofern es nur Geld - Straffe oder Landes-Verweiſung nach ſich ziehet / es ſey denn wegenun -87Von Arreſten / Buͤrgen / Urtheilen und Straffen. ungewiſſen Ausgang der Sache die Straffe noch zweiffelhafft und willkuͤhrlich / daß ſie zu Leib und Leben oder ſchweren Geld-Buſſen er - ſtrecket werden moͤchte / oder der Verwundete etwan noch nicht auſſer Lebens Gefahr / alsdann moͤgen Richter der Flucht des Beſchuldigten mit Verhafft zuvor kommen / auff daß nicht durch ihre Verſaͤumniß - Schuld des Gerichtes Lauff zerſtoͤrt und verſpottet werde; Ein Flucht-verdaͤchtiger Beklagter aber / auch in Geld-Buß faͤlligen La - ſtern / der keinen Buͤrgen hat / mag gefaͤnglich eingezogen werden / und ſo fern er ſich verſteckt / moͤgen ihn die Haͤſcher ergreiffen / auch in ſeinem Hauſe / gleich denen / die Armuth wegen Geld-Straffe meiden und am Leibe leiden.

  • Tot. Tit. ff. de cuſt. reor. L. 1. ff. & Auth. hodie Eod. L. 1. ff. an per alium cauſa appellat.

§. 16. So dann jemand einer Ubelthat durch gemeinen LeumuthLeumuths Ver - dacht und An - zeigen Recht. beruͤchtiget / oder andere genugſame verdaͤchtigen Argwohns Anzeigen vorhanden / alſo / und nicht widrigen Falls / mag er durch die Obrigkeit von Amts wegen ergriffen / angenommen und zur Gefaͤngniß gebracht werden. Auff daß dadurch niemanden an ſeinen Ehren Nachtheil ge - ſchehe / gilt auch Geſetzes Freyheit / wegen nicht Ausziehung des Be - klagten aus ſeinem Hauſe in keinen Verbrechen / daß jedoch mit ſol - chem Angriff etwa durch die Obrigkeit nicht allzugeſchwind und gar unbedachtſam gehandelt werde / welches ſich nicht geziemet; welche Anzeigungen aber zur ſonderbaren Nachforſchung genuͤgen / die moͤ -Verhafft und Nachfor - ſchungs guͤlti - ge Anzeigen. gen auch zur gefaͤnglichen Hafft guͤltig ſeyn / weilen dieſe zu jener das Vorſpiel und erſten Anfang zu machen pflegt. So gilt nun Anzeigung / Flucht / boͤſer Leumuth / Bedrohung / Feindſchafft / eines Mannes Zeug - niß / auſſergerichtliche Bekaͤntniß und dergleichen.

  • L. 1. §. ult. ff. de pœn. L. 2. & 3. C. de Exhib. reor. L. 18. ff. de in jus vocando. P. H O. art. 218.

§. 17. Wann nun jemand / einer Ubelthat wegen beſchreyet / mit der Flucht ſich berathet / ſo mag er freylich ungehindert ergriffen und ge - fangen genommen werden / zu dem Ende dann von jeder Obrigkeit die Bedienten mit offenen Steck-Brieffen an andern Orts Obrigkei -Steck-Brieffe Gebrauchs Recht. ten pflegen abgefertigt zu werden / allenthalben damit zu erſuchen / daß der fluͤchtige Thaͤter auff deren Zulaſſung / allwo er nur zu finden / moͤ - ge angegriffen werden / worinn billig wegen der Anzeigen Richters Willkuͤhr nicht auszuſchlieſſen / welcher ſo wohl der Perſonen als Ver -Richters Will - kuͤhr wegen Anzeigen. brechen Umſtaͤnde Beſchaffenheit und alle Muthmaſſungen mit Be - ſcheidenheit beſſer und reifflich erwegen kan.

§. 18. Wann88I. Buch / Cap. IX.
Urphede Bruchs Straffe.

§. 18. Wann ein Verwieſener aus Stadt - und Lands-Gebiet / oder Gerichts Botmaͤßigkeit / die geſchworne Urphede / nicht wieder da - hin zu kommen / bricht mit Thaten und Sachen / darum er ohne das ſein Leben verwuͤrcket / ſoll dieſer Todes-Straffe Folge geſchehen; ſo fern er aber den Tod nicht verdienet / ſoll er als ein Meineydiger mit Hand - oder Finger-Abhauung geſtrafft werden / oder muß Lebenslang in Ban - den arbeiten. Wer nun gar nicht weichen noch Urphede leiſten will /Scharff-Rich - ters Eyd - ſchwur in Ge - fangenen See - le. mag im Gefaͤngniß auff Waſſer und Brodt gezwungen / oder durch die Haͤſcher biß auff die Graͤntz-Scheidung hingefuͤhret werden / und ſoll der Scharff-Richter in des Gefangenen Seele ſchweren; Wer ſonſt auff ewig Lands verwieſen / und gegen Urphede wiederkommt / ſoll mit Staupenſchlag; wer aber nur zeitlich verjaget / mit Zeiten Verlaͤnge - rung auff mehr Jahre beſtraffet werden / jedoch ſoll er allemahl neuen Eyd der Urphede abſtatten.

L. 4. ff. de pœn.

Landes Ver - weiſung Straf fe Unterſcheid auff zeitlich uñ ewig / zum an - dern / dritten und vierdten mahl.

§. 19. Wann nun jemand auff eine Zeitlang Landes verwieſen / und zum andern mahl wiederkoͤmmt / wird er mit Staupenſchlag und ewigen Verweiſung geſtrafft. Wann er aber ewig verwieſen / und zum andernmahl wiederkoͤmmt / aus Argliſt und Boßheit ſchuldigen Muth / ſollen ihm die Finger / ſo er ausgereckt / und des Scharff-Richters Schwerdt auffgelegt / abgehauen werden; wann er aber zeitlich ver - wieſen / zum dritten mahl wiederkoͤmmt / hat er ſeine zween Finger ver - brochen / und das vierdtemahl wird er mit dem Schwerdt geſtrafft / deßgleichen wiederfaͤhret demjenigen / der ewig Landes verwieſen / und zum dritten mahl meineydig wird.

Gefangenen Recht wegen Fuͤrſprecher und Lebens - Mitteln.

§. 20. Wann jemand auff eines andern Anklage zur Gefaͤngniß gelieffert / und ſich ſelbſten keine Gerichts-Fuͤrſprecher anſchaffen kan aus ſeinen eigenen Mitteln / ſo iſt billig / daß ſolches auf Gegentheils Koſten geſchehe / nach deſſen Begehren er verhafftet worden / welchem auch die Laſt oblieget / beklagten Gefangenen zu ernehren / wofern er nicht ſelbſt bemittelt oder darzu vermoͤgend waͤre / ſich zu unterhalten /Diebes Recht uñ Pflicht / der aus Gefaͤng - niß loßkoͤmmt. Diebes Urphe - de Rechts Ge - wohnheit. und zwar ſoll ein Dieb / wann er aus Gefaͤngniß loßzulaſſen / gethane Zehrung an Eſſen und Trincken / auch da er ſo viel hat / denen Buͤt - teln die gewoͤhnliche Gebuͤhr fuͤr ihre Muͤhe und Fleiß zu entrichten / auch Friedens halben einige Urphede in beſter Form Rechtens abzu - legen ſchuldig ſeyn.

  • Gloſſ. L. fin. ad verb. agnoſcere, C. de Erog. milit. annon. L. un. C. pœn. fiſcal. credit. L. 17. ff. de jure fiſci.
§. 21. Wer89Von Arreſten / Buͤrgen / Urtheilen und Straffen.

§. 21. Wer beſchworne Urphede frevent - und fuͤrſetzlich bricht /Urphede Fried - Bruchs oder Bedraͤuungs Straffe. oder uͤber vorgeuͤbte / nachgelaſſene oder gerichtete Miſſethat andern Ubel anzuthun mit Worten oder Schrifften / jedoch ohne beſchwerliche Umſtaͤnde bedrohet / oder aus genungſamen Urſachen einer ſolchen Per - ſon nicht zu glauben oder zu trauen waͤre / ſondern thaͤtlich gewaltſame Beſchaͤdigung wider Recht und Billigkeit von ihr zu befuͤrchten / ſoCaution Recht fuͤr zukuͤnffti - gen Schaden. Gefaͤngniß wann Statt findet. mag man zu Recht erfundene nothduͤrfftige genugſame Caution und Verſicherung ſolchen kuͤnfftigen Schadens halber begehren / da inzwi - ſchen / biß zu dieſer Sicherheit Leiſtung / der boßhaffte Menſch im Ge - faͤngniß zu behalten / jedoch nicht leichtfertig ohne mercklichem Verdacht bevorſtehenden Unheils / und ſoll Beklagter / wofern er nicht ſich ſelbſt von eigenen Guͤtern / noch der Anklaͤger ihn zu erhalten vermag / mit Koſt und Buͤttels Wart-Geld von der Obrigkeit verſehen werden; ſoKoſt - und Buͤt - tel Wart-Geld Recht. auch ermeldeter Gefangene unter frembden Gerichts-Gebiet einige Guͤter haͤtte / davon ſeine Enthalt - und Verwahrungs-Koſten zum Theil oder alle geſchehen koͤnnen / dieſelbige ſollen / ohne ſolcher Obrig -Gefangenen Guͤter Recht unter fremdem Gebiet. keit Verhinderung / dazu gebraucht werden / und hierbey werden tuͤch - tige Buͤrgen erfordert / kan eydliche Verſicherung alſo keine Statt finden.

P. H. O. Art. 176.

§. 22. Jn peinlichen viel weniger buͤrgerlichen Gerichts-Orten muß auch kein Mißbrauch der Gefaͤngniß gefunden werden / daß nem - lich dieſelbe nicht zu Verwahrung / ſondern mehr zu Peinigung der ein - gelegt Gefangenen / unbilliger maſſen zugerichtet ſeynd. Vielmehr ſoll Gefaͤngniß nicht zur ſchweren Beſtraffung / ſondern zu derer Gefange - nen Erhaltung gemacht ſeyn; dahero ſolche Obrigkeiten als Moͤrder zu erachten / welche die armen Gefangene an unter Erd gegrabene Oer -Gefaͤngniß Orts Beſchaf - fenheit. ter verſchlieſſen / daß ſie weder Sonn noch Mond anſchauen / und zwar ſoll Orts Beſchaffenheit nach Perſonen Unterſcheid ſeyn / als nicht ſchwartz / finſter / ſondern ertraͤglich / hell - und gegen der Sonnen Licht uͤber; Wann aber etwa bey Nacht-Zeiten / um mehrer Sicherheit willen / jemand an einem dunckeln Ort zu verwahren / ſoll man ihn je - doch nach der Sonnen Auffgang an Tages Licht faͤhigen Ort wieder hinfuͤhren laſſen / daß er durch Sonnen Anblick erqvicket werde. Dero - wegen abſonderlich ein peinlicher Richter ſich bey Zeiten um ein tuͤch - tig wohl verwahrtes Gefaͤngniß bemuͤhen ſoll / daraus derer Gefan - genen Flucht nicht zu befuͤrchten / ſonſt moͤgen ſie mit eiſernen KettenKetten und Banden Recht und Banden / Hand - und Fuß-Schellen / jedoch ohne GrauſamkeitMund90I. Buch / Cap. IX. und Leibes Qvaal / wann ſie der That ſchier uͤberwunden / wohl bele - get werden.

P. H. O. art. 11. & 218. L. 8. §. 9. ff. de pœn. L. 1. C. de cuſtod. reor.

Klaͤgers Fug mit Gefaͤngniß wegen Ubel - thaͤter.

§. 23. So nun ein Klaͤger die Obrigkeit oder Richter anrufft / und jemanden / als einen Ubelthaͤter angebend / zu ſtrengen peinlichen Rech - ten in Gefaͤngniß zu legen begehret / ſoll er die That / ſamt deren redli - chen Argwohn und Verdacht / ſo peinliche Straffe auff ſich tragen / an - ſagen / ohn angeſehn / ob er / den Angeklagten auff ſein Recht gefaͤng -Anklaͤger Recht ſich ſelbſt bey Be - klagten Gefan - genen feſt ſetzẽ zu laſſen. lich einzulegen / oder ſich bey ihm feſt zu ſetzen bitten und anerbieten wuͤr - de / ohne im Fall der Flucht / alsdann muß Klaͤgers Angeben eigentlich auffgeſchrieben und Beklagter zur ungefaͤhrlichen Gefaͤngniß eingelegt werden; die gefangene Perſon aber iſt zu betrachten / ob ſie wegen Flucht verdaͤchtig / alt / jung / ſtarck / oder auch ſchwach von Leibe / ob ſie mit - ſchuldige Geſellen habe / welchen Falls man die Perſonen in gefaͤng - licher Behaltung von einander theilen muß / ohne Geſchlechts Unter -Gefangenen Recht ſie von einander zu trennen. ſchied / damit ſie ſich uͤber unwahrhaffte Ausſage nicht vereinigen / oder die Flucht zu nehmen / noch wie ſie ihre That beſchoͤnen wollen / unter - reden moͤgen / ſondern an verſchiedenen Orten behalten ſeyn.

Gefaͤngniß Oꝛt wann daruͤber zu klagen ver - goͤnnet.

§. 24. Wer nun in einem greulichen Gefaͤngniß / oder abſcheuli - chen Banden enthalten wird / mag ſich bey dem Oberrichter beklagen / und um Erleichterung bitten / oder deſſen Anverwandte moͤgen auch / ſolches zu beſehen / Commiſſarien begehren / welchen der Unterrichter /Krancken und Verwundeten Freyheit. Gefangene wann Buͤrgen zu vertrauen. nach beſchehener Commiſſion Eroͤffnung / des Orts Gelegenheit zu zeigen gehalten iſt / davon dieſe hernach Bericht abſtatten. Darum / ſo jemand an groſſer Kranckheit niederlieget / oder ſchwerlich verwundet iſt / ſoll man ihn nicht gefaͤnglich behalten / ſondern vielmehr Buͤrgen anvertrauen / oder zu Hauſe bewachen laſſen / auff daß er daſelbſt deſto beſſer geheilet werde; ſo fern aber ein Gefangener im Kercker verſtir -Gefangenen Recht / der im Kercker ver - ſtirbet. bet / iſt es harte Vermuthung gegen Richter und Waͤchter / darauff weiter zu erforſchen. So ſoll auch fuͤr Mann und Weibes Perſonen je - dern Geſchlechts abſonderliches Gefaͤngniß / bevorab in groſſen und ſchweren Verbrechen / gehalten werden / nemlich von Manns Geſell - ſchafft / die Weiber unter Buͤrgſchafft / oder ehrlichen Verwahrung / in ehrbarem Gemach oder richterlichem Zimmer.

L. 3. 6. & 12. C. de cuſtod. reor. L. 8. §. 9. ff. de pœn. L. 35. ff. Eod.

Zeitlichen und ewigen Ge - faͤngniß Straff Recht.

§. 25. Straffe zum Tode und ewigem Gefaͤngniß werden gleich gehalten / weilen dieſes eine ewige Dienſtbarkeit / ſo billig keinem frey - gebohrnen Menſchen auffzulegen / darum in buͤrgerlichen Rechten ſol -che91Von Arreſten / Buͤrgen / Urtheilen und Straffen. che Art verboten / wie wohl dergleichen nach Geiſtlichem und Gewohn - heits Recht mit ewigem Kummer-Brod und Angſt-Waſſer / Buſſe zu thun / an Faͤlſchnern zu ſtraffen wohl zugelaſſen; wie auch / wann ei -Kummer Brod und Angſt - waſſer Straffe erlaubet. nem dadurch das Leben geſchenckt / ſo iſt ſolche Straffe etlichen Per - ſonen eine Begnadigung / wofern es nur nicht dem goͤttlichen Recht zu wieder / als in Tod-Schlags-Straffen. So kan nun ein Verbrecher mit zeitlichem Gefaͤngniß auff gewiſſe Tage / Monat und Jahre / bele - get werden / wobey wohl zu beobachten / ob er etwa lange Zeit vor demLangwieriges Gefaͤngniß lindert Straf - fe. Kriegs und andern Dienſte Vorrecht. Urtheil gefangen gehalten worden / ſolches thut viel darzu / daß hernach ferner Gefaͤngniß nicht zu weit ausgeſetzet werde / ſondern wird billig durch langwierige Gefaͤngniß die Straffe gelindert / vornehmlich wenn es eine geſchickte Perſon / ſo durch Krieges - oder andere Dienſte / gegen dem gemeinen Beſten / dergleichen Fehltritt wieder erſetzen kan.

  • L. 59. in fin. ff. de cond. & demonſtr. §. pen. inſtit. de jure Perſon. c. 27. in fin. Ext. de V. S. Arg. L. ſi diutino, ff. de pœn.

§. 26. Kraͤhmer und Kauffleute haben dieſe Freyheit / daß ſie nie -Jahrmaͤrckte Freyheit we - gen verbote - nen Arreſt oder Schuld - ners Gefaͤng - niß. mand zu Jahrmarckt-Zeiten unterm Schein einiger vorhin auſſerhalb gemachten Schulden an Leib und Gut arreſtiren / noch gefaͤnglich ein - ziehen laſſen mag / damit ſie an ihrem Gewerbe nicht verhindert / ſon - dern die Waaren in groͤſſerer Menge zugefuͤhret werden / es ſey denn beſchworne oder an ſelbigem Jahrmarckt gemachte Schuld / oder daß die Schuldner dieſer rechtlichen Freyheit abgeſaget haͤtten / maſſen ein jeder des ihm zu gut verordneten Vorrechts ſich freywillig verzei - hen und begeben kan.

  • L. 2. ff. de jure immunit. L. quod ſemel, ff. de decret. ab ordin. fac. L. 25. ff. de ju - dic. L. pactum, ff. de pact. L. 29. C. Eod. L. 1. & 2. ff. de nundin. L. unic. C. Eod. c. Roman. §. contrahentes, de for. comp. in 6.

§. 27. Wann ſonſt irgendwo bey groſſen Gerichts-Verwal - tung oder in Haupt-Staͤdten eine groſſe Menge Gefangener ſich be - findet / ſoll der Haupt Gefangenen Waͤchter dem peinlichen Richter - Amt alle Monat von deren Nahmen / Verbrechen / Gefaͤngniß -Waͤchter Straffe / ſo Ge - fangener ent - kommt. Alter und Ordnung / ein richtiges Verzeichniß einlieffern / damit der Richter keines Gefangenen vergeſſe / ſondern alle entweder bey Zeiten loßgeſprochen oder verurtheilet / noch mit langwierigen Gefangen - ſchafft zerplaget werden. So nun ein Gefangener durch Waͤchters Un - fleiß entkaͤme / iſt er nach geſtalter Sachen willkuͤhrlich zu ſtraffen; wann aber ein Huͤter der peinlichen Gefaͤngniß einem / der peinliche Straffe verwuͤrcket / aushilfft / der hat ſolche an des ausgelaſſenen Ubelthaͤters Statt verdienet / es waͤre denn / daß ein Weib den Mann /M 2oder92I. Buch / Cap. IX. oder ein Sohn dem Vater / mit verwechſelten Kleidern / ausgeholffen / und in deren Stellen verblieben / darinn gilt nicht ordentliche Straffe.

L. ult. C. de cuſtod. reor. P. H. O. art. 180. L. 4. C. de cuſtod. reor.

Urgicht Recht was ſeye.

§. 28. Urgicht iſt eines Beklagten auſſerhalb Peinigung auff vor - geſtellte Frage beſchehene Bekaͤntniß / maſſen er bey Tortur allein zu befragen / ob er bekennen will / und ſo er ſolches zu thun willens / ſoll erUrphede wozu nicht hilfft. auff Peinigung Nachlaſſung von jedern Punct umſtaͤndlich verhoͤret ſeyn; wann aber ein Richter jemanden wider Recht peiniget / ſoll ihn keine geleiſtete Urphede beſchuͤtzen / daß der Gepeinigte nicht ſeines Ey -Unfugſam Ge - peinigten Kla - ge Recht. des Erlaſſung von hoher Obrigkeit bitten / und wegen erlittenen Schmertzen / Schmach und Schande / auch Koſten halber mit Recht anſuchen koͤnne. Jedoch aller thaͤtlichen Handlungs Rachgier ausge - ſchloſſen / wie recht / ſonſt wuͤrde er billig als ein Meineydiger geſtrafft.

P. H. O. Art. 17. & 176.

Urphede Be - deutung.

§. 29. Urphede iſt Buͤrgſchafft oder eydliche Verſicherung / we - der ſelbſt / noch durch andere ſich an Feinden / noch Obrigkeit und Ge - richts-Bedienten / Kerckers wegen / es ſey mit Recht oder Unrecht / nicht zu raͤchen / oder wann jemand in - oder auſſerhalb Gericht wegen derEydlichen Be - weiß und Ver - ſicherungs Recht. vorhergehenden Draͤuungen / auf Anhalten der Parthey oder Richters Geheiß / nicht zu beleidigen Buͤrgen ſetzen muß / dafern es eine rechtliche und keine eitele Furcht waͤre / und mag Klaͤger ſo wohl die Draͤu - Worte eydlich zu erweiſen / als Beklagter zur geſchwornen Verſiche - rung / wann er ein gut Geruͤchte hat / zugelaſſen werden / oder die Be - leidigung wird ihm unter Straffe verboten / darinn der Verbrecher faͤllet.

L. 4. C. de his, qui ad Eccleſ.

[Li]egenden Guͤ - ter Buͤrgſchafft Recht.

§. 30. Wer im Streits Anfang liegende Guͤter hat / iſt zwar an - dern Buͤrgſchafft befreyet / wann er aber ſolche hernach verkaufft / muß er anderwaͤrtige Verſicherung thun; alſo auch / wer von ſolchen Guͤtern / ſo unbeweglich / wuͤrcklich die jaͤhrlichen Einkuͤnffte genieſſet / oder ſelbi - ge zu gewinnen in der That zu klagen befugt / wann nemlich der Streit mit einem dritten Mann vorgefallen / nicht aber mit Guts Eigenern / oderBuͤrgſchafft wer dazu tuͤch - tig. der gewiſſe Erb-Gelder zu gewarten / oder die ſtreitige Sache beſitzet / oder eine oͤffentliche Krahm-Lade von vielen Waaren hat / welche nicht ſo leicht zu erſchoͤpffen. Sonſt werden auch die mit Kindern ſtreitende Eltern von ſolcher Buͤrgſchafft / beym Gericht ſich zu ſtellen / nicht ent - ledigt; jedoch iſt genung / wann ſie ziemlich / wann nur der Buͤrge kein Soldat / oder Weib / noch Minderjaͤhriger iſt.

  • L. 10. §. 1. ff. qui ſatisd. cog. L. 15. §. 4. C. Eod. L. 4. ff. Prætor. ſtipul. L. 14. C. de SS. Eccel. L. 2. §. 2. & 4. ff. qui ſatisd.
§. 31. Jn93Von Arreſten / Buͤrgen / Urtheilen und Straffen.

§. 31. Jn allen zugelaſſenen Verpflichtungen / ohne wegen Mit -Mitgifft Recht gifft / moͤgen Buͤrgen genommen werden / welche alſo Verſicherung halber fuͤr einen andern verpflichtet / daß ſo wohl von ihnen alsBuͤrgen Erben rechtliche Ver - pflichtung. Principalen / was verſprochen / zu halten / auch nicht allein der Buͤrge / ſondern auch ſeine Erben um Buͤrgſchafft beſprochen werden moͤgen / ob gleich deren in Verſchreibung nicht gedacht / darum unnoͤthig in Buͤrge - Brieffen einzuſetzen / wann ein Buͤrge abſtuͤrbe / der Schuldner einen andern ſtellen ſoll / weilen der Buͤrgen Erben ohne das verhafftet ſeyn / es wuͤrden denn vermuthlich keine Erben hinterlaſſen / oder daß Ge - wohnheit entgegen oder anderwaͤrts verglichen waͤre.

  • L. ſi ſub impoſſ. ff. de fidejuſſ. §. in omnibus, inſtit. de fidejuſſ. L. 1. L. græce, §. 1. L. 16. §. 3. L. 56. L. cum ex. ff. Eod. Tot. tit. C. ne fidej. dot. Tot. tit. ff. C. & inſtit. de fidejuſſ. §. fid. juſſor. inſtit. de fidejuſſ. L. 4. §. fin. ff. Eod. L. 24. C. Eod. L. 8. C. Mand. L. ſi pactum, ff. de probat.

§. 32. Wann ein Beklagter ſolche groſſe Mißhandlung veruͤbet /Bey Ubeltha - ten gelten kei - ne Buͤrgen. darauff Leib oder Lebens-Straffe erfolget / ſoll er / ob ſchon tuͤchtigen / Buͤrgen nicht anvertraut / ſondern / auff daß er die Straffe nicht ver - ſpotte / in Gefaͤngniß gelegt werden / weilen Buͤrgen ihrer Glieder nicht maͤchtig fuͤr ſie zu leiden / ſo muß ein Anklaͤger Verbrechens gewiſſe Jahr-Monat-Tag - und Stunde-Zeit / auff Beklagten Begehren / ge - richtlich anzeigen.

  • L. de quibus cum ſeq. ff. de leg. L. 3. ff. de cuſtod. & Exhib. reor. L. 3. ff. de accuſ. c. fin. 2. q. 8. L. 13. ff. ad L. Aquil.

§. 33. Weiber koͤnnen nicht Buͤrge werden / dahero ſie auch alsBuͤrge wer nichtſeyn mag. Buͤrgen nicht zu bezahlen ſchuldig / es ſey denn / daß ſie ihren Rechts - Wohlthaten gerichtlich abgeſagt / oder etwas dafuͤr genommen / daß ſie Buͤrge worden / oder wann ſie fuͤr einen Brautſchatz gelobet haͤtten / oder daß ſolch Geld und Gut / dafuͤr ſich die Frau verſchrieben / in ihren eige -Weiber wann Buͤrgen ſeyn moͤgen. nen Nutzen kommen ſey; Wann auch eine Frau Kauffmanſchafft treibet / oder zu offenen Krahm-Laden und Marckt ſitzet / kan ſie ſich kraͤfftig verbinden / und keinen Auszug gebrauchen / damit die / ſo auff guten Glauben mit ihr handeln / nicht unbillig betrogen werden.

  • L. Fœminæ, ff. de R. J. Auth. ſi qua mulier. L. 12. L. fin. ad Vellej. SCt. Cod. L. 3. & 48. in princ. ff. de fidejuſſ. arg. c. cum contingat. c. ex Reſcripto, 9. de jurejur. L. 8. §. 10. L. 31. L. fin. §. pen. ff. ad SCt. Vellej. L. 23. C. Eod. §. fin. inſtit. de fidejuſſor. L. ſi pater, C. de ſponſal. L. 1. §. pen. ff. de Exercit. act. L. plene, L. 1. ff. pro ſoc. L. Eandem, ff. de duobus reis.

§. 34. Wann der Buͤrge ſich ſchlecht ohne Termins VorſchrifftBuͤrgen Zah - lungs Termin. verbunden / wird er durch Zeit Verlaͤngerung nicht ledig; wann Cre - ditor aber dem Schuldner die Zahlungs Zeit / darauff der Buͤrge gelo -M 3bet /94I. Buch / Cap. IX. bet / ohne deſſen Wiſſen weiter erſtrecket / ſo wird der Buͤrge erloͤſet / mit erſter Zeit Endigung / wofern er nicht etwas neues bewilliget.

  • L. ſi cum Hermes, C. Locat. c. conſtitutus, X. de fidejuſſ. L. idem quæritur §. qui impleto ff. Locat.
Buͤrgen Recht gegen Mit - buͤrgen.

§. 35. Wann ein Buͤrge allein bezahlet / ſind die andern befreyet / er ſoll ſich aber vom Glaͤubiger die Verſchreibung uͤbergeben laſſen / daß er ſeine Anforderung gegen einen der andern Buͤrgen wieder an - ſtellen kan / welches auch der Glaͤubiger thun / oder Bezahlung man - geln ſoll; ſo mag auch ein Buͤrge alles / was ein Schuldner kan / vorwen - den und begehren / daß der rechte Haupt-Schuldner erſt angefordert / und deſſen Guͤter angegriffen werden / wann er nicht abweſend oder unvermoͤgend.

  • §. 4. inſtit. de fidejuſſ. L. 76. & 95. §. 1. ff. de ſolut. L. 17. 36. & 39. ff. de fidejuſſ. L. 11. 14. & 21. & Auth. præſente C. c. 2. Ext. Eod. Novell. 4. c. 1. L. 19 ff. & L. 11. C. de Except. L. 32. & 49. ff. de fidejuſſ.
Buͤrgen Recht fuͤr Schulden Antheils Be - zahlung.

§. 36. Ob wohl Buͤrgſchafften erdacht / auff daß von Buͤrgen das uͤbrige erſtattet werde / was am Principalen abgehet / ſollen ſie doch nicht mehr denn dieſe verpflichtet ſeyn; wann nun viele fuͤr eine Sum - ma gelobet und ſchuldig / muß dennoch ein jeder allein ſein Antheil / und nicht die gantze Summa bezahlen / es waͤre denn / daß ſie ſich einer fuͤr alle / und alle fuͤr einen verſchrieben / und alſo ihrer rechtlichen Wohl - that begeben / oder daß die andern ſo arm waͤren / daß ſie ihr Theil nichtBuͤrgen Recht wegen Mit - Buͤrgen. bezahlen koͤnten / oder in anderm Lande abweſend ſeyn / in welchen beyden letzten Faͤllen die Mitbuͤrgen ſaͤmtlich fuͤr des nicht bezahlenden Theil / ein jeder was ihn betraͤgt / richtig bezahlen muß.

  • L. ſi teſtam. §. quæſitum, ff. de fidej. Auth. hoc ita C. de duobus reis. L. 3. & 10. §. 1. C. de fidejuſſ. §. ſi plures inſtit. Eod. L. 26. & 27. §. 1. ff. Eod. L. ſi contendat. ff. de fidejuſſ. L. ſi quis C. de Epiſc. & Cler. L. 18. 23. & pen. C. de pact. Nov. 99. c. 1. L. Creditor C. Eod. L. 28. C. de fidejuſſor.
Buͤrgen Recht wegen Schuld - ners Theilung.

§. 37. Wann auch ein Creditor von einem Buͤrgen ſein Antheil der Schuld nehme / und dabey nicht proteſtiret / daß er die Schuld da - durch nicht theilen wolte / kan er von einem hernach die gantze Summa nicht einfordern / weilen er ſie ſelbſten hat getheilt.

  • L. ſi ſtipulatus, ff. de uſur. L. ſi quando ff. de LL. L. ſi fidejuſſ. L. ſi pro ea, 10. C. Mand. §. ſi quid inſtit. de fidejuſſ.
Buͤrgen Recht der ſich als Hauptſchuld - ner veꝛbunden.

§. 38. Wann ein Buͤrge ſich als der Haupt-Schuldner verpflich - tet / die Schuld fuͤr ſeine eigene auffnimmt / ſo kan er beſprochen wer - den / ehe denn der Selbſt-Schuldner erſucht worden / ſonſt waͤre das An - geloͤbniß krafftloß; So koͤnnen auch Buͤrgen ihre Haupt-Schuldner nicht beklagen / ſie haben denn erſt bezahlt / oder es ſey ihnen bereits imRecht95Von Arreſten / Buͤrgen / Urtheilen und Straffen. Recht zu bezahlen aufferlegt / oder ſo fern der Selbſt-Schuldner ſein Gut unnuͤtz verſchwendet.

§. 39. Wann beklagter Buͤrge / unberuffen ſeine Ausflucht fuͤr Ge -Buͤrgen recht - liche Beſchaf - fenheit. richt einzubringen / den Glaͤubiger einladet / muß er ſolche beweiſen; ſonſt ſollen Buͤrgen auch / anliegenden Gut vermoͤgend / fuͤr Gericht unſchwer zu belangen / und ſonſt beqvem oder geſchickte Leute ſeyn / nicht unter frembden Gericht / noch mit Freyheit begabt / oder zaͤnckiſch und der - gleichen; So koͤnnen Buͤrgen nicht denen Unmuͤndigen die Rechts Freyheit der Theilung vorwerffen / ohne wegen Vormuͤnder Perſon und Sachen / dafuͤr ſie etwan Buͤrge worden.

  • L. ſi contendat, ff. de Fidejuſſor. L. 6. & 7. ff. de fidejuſſ. L. fin. ff. Rem pupill. ſalv. fore.

§. 40. So haben nun Buͤrgen und Schuldner dreyerley Rechts -Buͤrgẽ Rechts Wohlthat we - gen Schulden Theilungs Freyheit. Freyheit und Wohlthaten / als wann ſich etliche zu Buͤrgen geſetzt ſamt und ſonders fuͤr eine Schuld / oder zuſammen ſchuldbar gemacht / je - doch nicht ein jeder fuͤr gantze Summa / hernach aber einer allein fuͤr voll angeſprochen wuͤrde / mag derſelbe begehren / daß die Schuld un - ter ihn und ſeine Mit-Buͤrgen nach Anzahl getheilt / und ein jeder nur zu ſeines Antheils Bezahlung verdammt werde / ſo fern die Mit - Schuldner beyhanden und zahlbar ſind; Wann aber dieſer Wohl - that abgeſagt / mag Glaͤubiger einen tauglichen Buͤrgen als Schuld - ner / welchen er will / fuͤr voll anſprechen.

  • §. ſi plures, inſtit. de fidejuſſ. L. ſi dubitet, §. ita demum, L. ſi plures, §. præterea, ff. Eod. Nov. 99. c. 1. L. 1. C. de duob. reis ſtipul. Auth. hoc ita C. Eod.
Buͤrge wege[n]Schul〈…〉〈…〉 Bezal〈…〉〈…〉 Vorz

§. 41. Alſo mag auch ein Buͤrge vorwenden / daß der Haupt - Schuldner erſt rechtlich erſucht und ernſtlich angeſtrenget werde / wo - fern er zur Stelle und zu bezahlen tuͤchtig; wann aber dieſer Freyheit abgeſagt / ſteht es beym Glaͤubiger / Buͤrgen oder Schuldner zu belan - gen.

Auth. præſente, C. de fidejuſſor. Nov. 4. c. 1.

§. 42. Deßgleichen wenn Buͤrge bezahlen ſoll und muß / hat erB〈…〉〈…〉 noch Macht vom Creditorn zu fordern / daß er ihm ſein Schuld-For - derungs-Recht an Principalen und ſeine Erben uͤbergebe / Falls er dieſes weigert / iſt Buͤrge frey von Bezahlung / dieſe Abtretung muß vor oder bey Bezahlung geſchehen / oder iſt nichtig.

L. 17. & 39. ff. & L. cum alter, C. de Fidejuſſ.

§. 43. Richters Urtheil ſoll des Klaͤgers rechtlichem Suchen muͤg -Richters Ur - theils Be - ſchaffenheit. lichſt gleichfoͤrmig ſeyn / auch mag er ſeines Ausſpruchs Urſachen bey - fuͤgen / um dadurch fernern Streits Gelegenheit wegzuraͤumen / undwann96I. Buch / Cap. IX. wann Urſachen zweiffelhafft / ſoll man die wahrhaffte nicht verber - gen / und alſo keine Veraͤnderung fuͤrchten.

  • L. 18. ff. comm. divid. arg. L. 13. §. illo, C. de judic. L. 19. §. ult. ad SCt. Vellej. L. ult. § 3. C. de furt.
Urſachen des Urtheils war - um von Rich - ter zu beneñen.

§. 44. Maſſen ja Partheyen und Advocaten / wofern ſie nicht gar von Erbar - und Einigkeit-Liebe entfernet / dabey geruhen werden / oder dafern ſie appelliren / jedoch alsdann nicht alle Puncten wieder - holen / ſondern nur ſolcher Urſachen wegen zancken und den Streit verringern moͤchten; So kan auch der Oberrichter beſſer und leichter des erſten Urtheils Stuͤtzen finden / da er ſonſt im Zweiffel nicht wiſſen kan / was darinn zu urtheilen / und was jenen dazu bewogen / ohne nach Acten Verleſung / woraus ſolches offt ſchwerlich zu erachten.

Urtheil muß ſeyn entweder zur Verdamm - oder Loßſpre - chung.

§. 45. Es muß aber jedes Urtheil alſo beſchaffen ſeyn / daß es mit klaren oder gleich lautenden Worten endliche Verdamniß oder Loß - ſprechung in ſich halte / jedoch wann verſchiedene Faͤlle in der Sache begriffen / mag Beklagter wohl in einem verdammt / im andern aber loßgezehlet werden; wann nun durch Uberwundenen Liſt oder Schuld die gebetene Sache veraͤrgert oder verdorben / wird er deroſelben recht - liche Schaͤtzung zu bezahlen verurtheilet.

  • L. 9. princ. ff. de condict. furt. L. 1. ff. de re judic. L. 1. §. 5. ff. quando appell. L. 5. §. 1. L. 59. pr. Eod. L. 37. ff. de Excuſ. tut. L. in hoc judicio, ff. famil. herciſc. L. 4. §. 3. ff. de Except. doli. L. 18. §. 1. ff. de dolo.
Urtheil ſoll nicht unendlich ſondern gewiß ſeyn.

§. 46. Deßgleichen ſoll jeder Ausſpruch gewiß ſeyn / und ſich auff vorgenannte Summa / Zeit / Ort / Urkunden und Klagſchrifft bezie - hen / es waͤre denn eine Sache von Natur alſo gethan / daß man dar - inn nichts gewiſſes zu erkennen vermag / als im Erbfall / Mitgifft und Vormundſchafft / oder derer Fruͤchte Genieß / Unkoſten und ſonſt / wo - fern etwa dem Beklagten das Wahlrecht zuſtaͤndig; wiedrigen FallsIntereſſe wann der Uberwun - dene bezahlen muß. muß das Urtheil endlich / unzweiffelhafft und ohne ungewiſſes Beding / ſo bald muͤglich zu erfuͤllen / abgefaſſet werden / und wenn der Uberwun - dene nicht gethan / was er geſollt haͤtte / mag er zum Intereſſe verurthei - let werden.

  • L. 15. ff. de re judic. L. 6. §. 1. & L. 68. ff. de R. V. L. 2. C. de reſcind. vend. §. cura - re, inſtit. de act. L. 7. ff. ſin pars hæred. L. 3. pen. & ult. C. de ſent. quæ ſine. L. 7. §. pen. ff. de contrah. Emt. L. 3. C. de fruct. & Lit. impenſ. L. 10. §. fin. de jure dot.
Urtheil mit Beding wie gelten mag.

§. 48. So mag nun ein Urtheil alſo geſetzt werden / mit Beding / ſo fern Klaͤger ſeines Inſtruments Copie mit Original bekraͤfftiget / oder Beklagter wird in Unkoſten verurtheilet / wann dieſelben richtig liquidiret und erwieſen / jedoch nach richterlicher Er[m]aͤßigung / oderwuͤrde97Von Arreſten / Buͤrgen / Urtheilen und Straffen. wuͤrde Klaͤger ſchweren / item / wuͤrde Hoſpital oder Kirche den Ver - gleichs-Auszug beſſer / als in Acten geſchehen / erweiſen / ſo ergienge fer - ner was recht iſt / und kan / was im Urtheil enthalten / als Fruͤchte und Unkoſten Erſtattung / an ſelbigem Tage / da es gefaͤllet / vollenzogen wer - den / denn eben darum iſt der richterliche Proceß erfunden / daß ein jederRechtliche Nothdurfft wann fuͤr zu bringen. ſeine Nothdurfft vor dem Beſchluß oder in der Appellation fuͤrbrin - gen ſoll / damit die Jrrungen endlich einmahl mit Recht entſchieden / nicht ewig auff Fuͤrbehaͤltniß anſtehen moͤgen.

L. 42. ff. de Re judic. L. 35. §. 1. de R. V.

§. 48. Sonſt aber in etlichen Rechts zulaͤßigen Faͤllen wird derIntereſſe Lei - ſtung wann befreyet. Verurtheilte durch Leiſtung des Intereſſe befreyet / als in Klage wegen gethanen Schadens / oder ſo fern jemand zu einer That verdamm / oder die Sache nicht mehr vorhanden / oder der Streit beſchworen; ſo ſind auch etliche Faͤlle / in welchen das Urtheil / ob ſchon davon nicht appelli - ret / nicht zur Vollenziehung erwaͤchſt / als fuͤr und gegen Eheſtand - Sachen Suͤnde zu vermeiden oder da es geſprochen auff Rath eines Baumeiſters / Hebammen und Wund-Artztes / wegen der SachenUrtheil wann nicht zur Voll - ziehung er - waͤchſt. Ungewißheit / es waͤre denn ein Ertz-Kuͤnſtler und Baumeiſter; Und insgemein alle nichtige Ausſpruͤche / als etwa eine unſtaͤndige Schuld zu bezahlen; wo auch jemand innerhalb Menſchen Gedencken zum Gericht befugt / ſo iſt er beſtaͤndig dazu berechtiget.

  • C. 14. X. de probit c. 2. X. de purgat. c 7. X. de re judic. Nov. 7. c. 3. §. ſcire autem. L. ult. C. de ſent. ex brev. recit. L. 7. §. 1. ff. de compenſat.

§. 49. Keiner wegen ſoll man Geding und Vertrag wegen Ubel -Ubelthaten Vergleich ver - boten. that in deren Beſtraffung erwegen / ohne in Diebſtahl / allwo man des Beſtohlnen Schaden wohl anſehen mag; derowegen / ob ſich gleich Moͤrder oder Raͤuber mit des Beraubten oder Ermordeten Freunden heimlich oder oͤffentlich vertruͤgen / fichtet es dennoch die hohe Obrig -Obrigkeiten Recht wegen Privat-Ge - dinge. keit nichts an / ſondern bleibet ihr billich derſelben Thaͤter Verfolgung vorbehalten / wegen allgemeinen Weſens Nutzen / als deſſen Recht durch Privat-Bedinge nicht zum Nachtheil mag auffgehoben ſeyn / ob ſie ſich ſchon ſelbſt zum Schaden die Straffe nachlaſſen moͤgen; viel we -Straff-Linde - rung Vertrags halben verbo - boten. niger mag ſolchen Vergleichs halber die peinliche Straffe gelindert werden / ob ſchon der Beleidigte vergnuͤgt / ſonſt wuͤrden reiche Todt - ſchlaͤger die Hals-Straffe leicht vermeiden / und nur arme Ubelthaͤ - ter ſolche ausſtehen muͤſſen / welches ungerecht und unbarmhertzig.

L. 18. C. de transact. crim. L. 38. ff. de pact. L. pen. C. Eod.

§. 50. Ein Geding - und Vergleich / ſo auff das Verleumdung - undGeding und Vergleichs Gerechtigkeit. Falſchheit Laſter hinziehlet / wird wegen boßhafft begangener Ubelthat /Nes ſey98I. Buch / Cap. IX. es ſey mit Jrrthum / aus Furcht / Schrecken oder Liſt erzwungen / durch richterliches Amt ſo wohl wiederruffen und vernichtet / als ein ſolches Geding / darinn jemand uͤbermaͤßig mehr als die Helffte rechtmaͤßigen Werths oder Schaͤtzung verluſtig gemacht zu ſeyn erweiſet / ſo wohl bey Minderjaͤhrigen / als die vollen Alters uͤber fuͤnff und zwantzig Jahr ſind.

  • Tit. ff. de eo, quod met. cauſ. L. pen. C. Eod. L. 65. ff. de condict. indeb. L. 5. C. de dolo malo.
Privat-Haͤn - del Vergleichs Recht.

§. 51. Wer in Privat-Haͤndeln ſich vergleichen will nach Kriegs - Befeſtigung / ſcheinet das Laſter zu geſtehen / dahero billig uͤberwun - den zum Urtheil / es ſey denn nicht fuͤr Geld / ſondern auff Bitte und guter Freunde Zwiſchen-Rede geſchehen / daß einer Rechts-ſtreitigen Klage Erlaſſung gewonnen; wegen Laſter und Ubelthaten / darauff kei -Blut Gerichts Straff Ver - trag. ne Blut-Gericht-Straffe folget / mag man gegen Rechts-Geſetze kein Geding und Vertrag machen / weilen allhier Lebens-Gefahr auffhoͤ - ret / dahero ſolcher Vergleich nicht wohl zu endigen / ſondern gewinnet das Anſehen / als ob Beklagter Klaͤgern beſtechen wolte / ſo waͤre es auch dem Klaͤger ſchaͤndlich / durch Anklage-Gefahr Geld zu erpreſſen.

L. fin. ff. de prævaric. L. 4. ff. de jure fiſci.

Vertrags Recht / ſo ge - zwungen.

§. 52. Wann auch / oͤffentlichen Ruheſtands halben / oder um et - wan ein groͤſſer Ubel und Unheil zu vermeiden / ſtreitende Partheyen auf richterlichen Befehl ſich zu vertragen gezwungen / ſind ſie billig allen Hohn und Spott auch Argliſt befreyet / weilen ſolch Geheiß allzeit rechtmaͤßig zu vermuthen / und Beklagten der Straffe wegen entſchul - diget / ja ihre Schuldigkeit beyderſeits zu gehorſamen erfordert; EinStraff Anbie - tungs Freyheit mit Proteſti - rung. Erbe aber / der frembden Laſters halben Geding und Vergleich macht / iſt dafuͤr nicht ehrloß / weilen der Krieg nicht mit ihm befeſtiget / deß - gleichen / wann Beklagter die von Rechts wegen ſchuldige / oder in der Klage enthaltene Straffe fuͤrm Urtheil anbeut / mit Proteſtirung nicht aus Laſters boͤſem Gewiſſen / ſondern Streits Beſchwerden zu fliehen.

  • L. 9. C. de contr. ſtipul. L. 1. §. 1. & pen. C. de calumn. L. 1. ff. de confeſſ. L. ſervo, §. cum prætor, ff. ad SCt. Trebell. L. fin. ff. ne quid in loc. publ. C. quisque 23. X. de R. J. L. 167. §. quod juſſu, ff. de R. J. L. ſervus, ff. de infam. jur.

Caput X.

Von Nicht - oder guͤltigen Urtheils Appellation, Beſitz-Einnahm oder Einfuͤhrung / Execution und Vollenziehungs Auffſchub oder Ver - nichtung.

§. 1. Tag99Von Urtheils Appellation, Execution und Vernichtung.

§. 1.

TAg und Stunde des abgeſprochenen Urtheils ſoll genau in ActenAppellations Fatal und end - lichen Termins Verlauff-Zeit. beſchrieben ſeyn / weiln die Friſt zu appelliren von Augenblick zu Augenblick verlaufft innerhalb zehen Tagen / von der Stunde des Ausſpruchs / biß zur ſelbigen des eilfften Tages / nicht aber dem Un - wiſſenden.

Nov. 23. c. 1. & 2. Auth. Hodie, C. de appellat.

§. 2. Wer nun in perſoͤnlichen Klagen Rechts verluſtig und nicht zu rechter Zeit appelliret / iſt zwar ohne Weigerung / Vergnuͤgen zuJn perſoͤnlichẽ Klage Verluſt bey Appellati - on Verſaͤum - niß Auffſchubs Friſt. thun ſchuldig / jedoch hat er von Rechts wegen noch vier Monat Zeit / darinn er ſich ohne weitere Anfechtung zur Bezahlung ſchicken mag / ja wann ſchon der Richter ihm die Zeit geſchmaͤhlert / gilt es nichts; wer aber dieſer rechtlichen Wohlthat abgeſagt / kan ohne fernern Auf - ſchub zur Bezahlung gezwungen werden.

L. 4. §. ſi quis ff. de re judic.

§. 3. Eine Parthey mag ſich rechtlichen Freyheits Wohlthat zumAppellation Rechts Wohl - thaten Ver - zicht. hoͤhern Gericht / als auch vom Schieds-Mann zur ordentlichen Obrig - keit hinzu beruffen / wie ſehr nuͤtzlich und billig es ſonſt iſt / gar woll ver - zeihen und begeben; bißweilen kan auch einer der Appellation binnen zehen Tagen / von erlangter Nachricht und Wiſſenſchafft anzurech - nen / ſich nur anhaͤngig erklaͤren / welches guͤltig iſt / wofern es dem Richter / von welchem appelliret / bekandt.

  • L. 1. §. 1. & L. fin. ff. de appellat. L. 1. & 3. §. 1. ff. de recept. arb. L. ſi ſocietas, ff. pro ſoc. L. vir bonus, ff. judic. ſolv. L. 137. §. cum ita, ff. de V. O.

§. 4. So muß man ſich ſtaffelweiſe zum hoͤhern Richter beruffen / es waͤre denn anders verguͤnſtigt worden / als von Commiſſarien zuAppellation wie und wann zu verrichten. dem / der ſie verordnet / und nicht zum Kammer - oder Hof-Gericht / und zwar geſchicht Appellation ſchrifft - oder muͤndlich von Zeit des Urtheils Wiſſenſchafft binnen zehen Tagen / welche Friſt auch ver - laufft in bedinglichen Urtheilen vom Tage des Spruchs und nicht Be - dings Ausgang / auch denen Armen wegen Unkoſten Erforderung / da -Appellation Recht fuͤr die Armen. her ſolche Armuth inzwiſchen anzumelden / und kan der Richter dem Gerichts-Advocaten befehlen / ſolche Parthey umſonſt zu bedienen; Allwo aber die Beſchwerunge beſtaͤndig erfolget / als im Gefaͤngniß / perſoͤnlichen Dienſtbarkeit und Ehren-Urtheil / nur die Schande abzu - wiſchen / hat allezeit Appellations-Recht Statt / wie auch wer zufaͤl -Appellation worinn ſtets veꝛgoͤnnet auch nach 10. Tagen liger Weiſe verhindert / in Ehe-Sachen aber gilt Appellation auch nach zehen Tagen.

  • Nov. 23. c. 3. & 4. c. 9. 15. 30. & 52. X. de appell. c. 27. §. pen. X. de offic. judic. deleg. c. 4. X. de foro compet. L. 1. ff. quis & à quo appell. L. 1. §. 3. L. 21. ff. de appell. c. 66. X. hoc tit.
N 2§. 5. Sonſt100I. Buch / Cap. X.
Appellation Recht vom Bey - und End - Urtheil.

§. 5. Sonſt aber mag man frey / ſo wohl von willkuͤhrlichen or - dentlichen Richters End - als Bey-Urtheil / ſo fern es End-Urtheils Krafft hat / oder einen unerſetzlichen Schaden bringt / ſich zum hoͤhern Gericht beruffen / als wenn der Sachen Entſchluß daran haͤnget / daß der Richter ſchweren heiſſet / oder uͤber Ungehorſam erkennet / oder Zeugen und andern Beweiß verwirfft / oder Argwohn fuͤr unguͤltig haͤlt / oder unmuͤglichen Beweiß erfordert / oder der Andere vom Eyd der Verlaͤumdung befreyet / oder Richters Verwerffung entſchlagen wird / oder allzu enger Termin angeſetzt / der Ort unſicher / oder oͤffentlichenAppellation Recht auff ſte - henden Fuß mit lebendiger Stimme. Verbots zerſtoͤrliche Gerichts Einladung ohne gerechte Urſachen ge - ſchehen / alsdann mag man ohne Schrifft ſtehenden Fuſſes mit le - bendiger Stimme ſich zu hoͤhern Richtern beruffen / darauff ſo bald oder kurtz hernach ein jeder ſeiner Beſchwerden Urſachen auszuwuͤrcken ſchuldig.

  • C. 51. & 60. X. de appellat. L. 2. ff. de appell. recip. c. 10. & 12. X. de appellat. c. 17.
    Beſchwerden Mangel hebt den Stꝛeit auf.
    & 59. X. & Clem. Appellante, hoc tit. L. quod juſſit, ff. de re judic.

§. 6. Nach geiſtlichem Recht iſt er den Richter zu fragen befugt / ob ihm derer Beſchwerden Wiederruff in der Sachen Beſchluß ſchaͤd - lich ſeyn ſoll / wo nicht / wird fernern Streits Gelegenheit auffgehoben; allwo keine Beſchwerden zu finden / auch dem Richter frey ſteht / dasAppellation wann unguͤl - tig. Bey-Urtheil allezeit zu verbeſſern / wann beyde Partheyen appelliren / ſo wird die letztere nicht gehoͤret / gegen Geiſtliche kan man auch nicht zum andern mahl ſich auff hoͤhers Gericht beruffen.

Appellanten Eydes Pflicht.

§. 7. Bey Einfuͤhrung des Appellations Proceſſes / wer dann appelliren will / muß als Appellante ſich zum Eyd erbieten / welchen er auch zu leiſten ſchuldig iſt / und muß er vorhero geloben und alſo ſchwe - ren / daß er gaͤntzlich glaube und dafuͤr halte / es ſey ihm Appellirens noth / indem er ſeines neuen gethanen Vorbringens vorhin keine Wiſ - ſenſchafft gehabt / oder ſolches nicht damahlen bey erſter Inſtanz ein - bringen koͤnnen / noch fuͤr noͤthig und dienſam erachtet / daß er aber nunmehro dafuͤr halte / ſolches alles zu ſeines Rechts Erhaltung noth - wendig und dienlich ſey / derowegen er ſolche Appellation nicht fre - ventlich / noch zu Auffenthalt und der Sache Verlaͤngerung gethan / folgends mag er ſolche beym Oberrichter anfuͤhren; die Zeit der Appel - lation Einfuͤhrung iſt im Recht ungewiß / und ſteht alſo in des Ober - Richters Willkuͤhr / beym Cammer-Gericht aber ſind es vier Monate.

Appellanten Recht vorige Gerichts Act auszuloͤſen.

Nov. 119. c. 4. Auth. ſi appellatione, C. de temp. appellat.

§. 8. Wann nun der appellirende Theil / vor Verflieſſung derer vom Tage beſchehener Appellation nechſt folgendẽ 30. Tage / vom Unter -richter101Von Urtheils Appellation, Execution und Vernichtung. richter die vorigen Acten begehret / und ſelbige fertig waͤren / ſoll er ſie um die Gebuͤhr ausloͤſen / oder zum wenigſten ſolchen ſeines Begeh -Fatal Termin erſtẽ Gerichts Acten vorzu - legen. rens beglaubten Schein vorlegen / der Richter aber ſelbſt muß bald / und unerwartet des Zwang-Schreibens vom hoͤhern / dieſelbe gegen ziem - lichen Belohnung Verſicherung / nach erſter Muͤglichkeit / auszulieffern / nothwendig gebuͤhrende Anſtalt machen; wofern aber von ihm hierinn einig vorſetzlicher Auffzug verſpuͤhret wuͤrde / hat er 20. Marck Gol - des verbrochen / vielmehr ſoll er dabey zugleich ſeines Urtheils recht -Appellaten Recht wegen Appellanten Schrifften. liche Urſachen dem Obergericht verpitſchirt einſchicken / unter 2. Marck Goldes Straffe; So kan auch der appellirte Theil ſich nur auff vo - rige Acten beziehen / und bedarff auf des Appellanten Schrifften nicht zu antworten.

Tot. tit. ff. nihil pend. appell. L. ult. C. de Appellat.

§. 9. Solche Appellations Brieffe nun vom Richter an beſtim -Appellation wer abzuſagen ſcheinet. tem Tage zu empfangen / wer ſich nicht ſtellet oder erſcheinet / hat der Appellation gleichſam abgeſagt; Richters Abſchlags Handlung aber iſt hier nichtig / alſo daß der Appellirende ohne dem fortfahren mag /Appellation Brieffe Bitt - Verſaͤumniß. weilen ihm der Richter ſie ungebeten heraus zu geben ſchuldig / jedoch kan ihm dieſes nicht helffen in Appellations Verſaͤumniß / maſſen er ſie haͤtte ſollen bitten / nemlich innerhalb 30. Tage vom Urtheil an zu rechnen.

  • L. 1. C. de relat. L. fin. §. in refutatoriis, C. de appellat. L. un. ff. de libell. dimiſſ. Clem. 2. de appellat. L. 24. C. Eod. tit.

§. 10. Es muß aber der Appellations-Zettel keine SchmaͤhungAppellation Zettuls Be - ſchaffenheit. des Richters in ſich haben / und zeitig demſelben / davon man appelli - ret / eingelieffert werden; So fern nun der Richter aus gewaltſamer Ty - ranney ſich nicht finden laſſen will / oder abweſend waͤre / ſoll man nach fleißigem Anſuchen ſolches durch Notarien und Zeugen verrichten / und des Richters Straffe / der Appellation Zettul nicht annehmen will / iſt 30. Marck Goldes.

L. 1. §. ult. L. 7. & 8. ff. de appellat. Nov. 119. cap. 4. L. 21. C. de appellat.

§. 11. Wann auch die Appellation verworffen / mag man von ſol -Appellation Verwerffungs Recht. cher Verwerffung auffs neue appelliren / und muß der Unter-dem Ober - Richter deren Urſachen entdecken / auch der Parthey ſolchen Wider - legung-Schreibens Copie mittheilen / inzwiſchen nichts verneuern noch vollenziehen. Unnuͤtze Appellation iſt jedoch nicht zu geſtatten / ohne mitRechts Ver - weigerungs Anſuchen. Beſcheid / ſo weit ſolche Rechtens; wegen Gerechtigkeit Verweigerung mag man gleichfals den hoͤhern Richter erſuchen und anflehen. Son -N 3ſten102I. Buch / Cap. X. Appellation Summa wie viel ſey.ſten iſt Appellation rechtliche Summa zum Ober-Gericht drey hundert Guͤlden.

  • L. 5. §. 1. ff. de appell. recip. L. pen. ff. Eod. L. fin. §. in refutatoriis. L. 19. C. de ap - pellat. Nov. 15. c. 3. in fin. Auth. ſtatuimus, C. de Epiſcop.
Appellation Gericht was dazu gehoͤrig.

§. 12. Alles / was vorhero haͤtte verrichtet werden koͤnnen / ſolches wird beym Appellations-Gericht nicht zugelaſſen / und ſoll hinfuͤro zu Befoͤrderung des Proceſſes das weitlaͤufftige articulirte Klagen ab - geſtellet / und ein jeder Appellant ſeine Beſchwerden / jedes mahl Pun -Appellanten Pflicht / Be - ſchwerden zu melden. cten weiſe verfaſſet / gleichfalls mit der Supplication zu uͤbergeben ſchuldig ſeyn / auch darinn abſonderlich vermelden / worinn er ſich be - ſchwert erachtet / was er beſſer zu beweiſen / und von neuem vorzu - bringen gedencke / davon zuletzt denen Appellaten ſo viel beglaubte Co -Appellation Verfolgungs Friſt. pien zu inſinuiren / als citirte vorhanden ſind. Allwo nun keine Zeit an - geſetzet / die Appellation zu verfolgen / muß ſolches innerhalb Jahres Friſt geſchehen / es waͤre denn von Partheyen laͤnger bewilliget / oder der Richter von vielen Geſchaͤfften verhindert / oder der AppellirendeUrtheil wann zu vollziehen. verſtorben; ſo haben die Erben noch 4. Monat Zeit uͤbrig; Nach Verflieſſung zweyer Jahren aber wird das erſte Urtheil vollenzogen.

  • L. ult. §. ult. ff. & L. 7. C. de appellat. L. per hanc, C. de temp. appellat. L. ita demum C. de procurat. L. fin. C. quando prov. non eſt neceſſ. L. fin. §. 3. & fin. C. de temp. appellat. Clem. quamdiu, de appellat. L. ult. C. ſi pend. appell. mors c. 5. X. de appellat.
Appellant und Appellaten Recht wegen Ungehorſam.

§. 13. Wann auch der Appellate ungehorſam erkannt / mag der Appellante in der Haupt-Sache verfahren / und biß zum endlichen Urtheil ſeine Gerechtigkeit fuͤrbringen / Gegentheils ungehorſamen Ausbleibens unangeſehen / welches auch der Appellate uͤber ungezie - mende Verſaͤumniß Appellanten / wegen endlichen der Sachen Erkaͤnt -Appellation Recht ſo ver - laſſen und ver - fallen. niß / in ſeiner Abweſenheit begehren und Unkoſten zu erſtatten bitten mag / wann aber Appellation vor der Einfuͤhrung / als verlaſſen / ver - fallen / mag der Richter / von welchem appellirt iſt / daruͤber erkennen.

C. quamvis X. de appellat.

Luͤgenhafft - und zanckſuͤch - tiger Leute Straffe.

§. 14. Zanckſuͤchtiger Leute Boßheit zu ſteuren iſt nuͤtz und noͤthig / daß keiner / der einmahl auff Luͤgen betroffen / mit anderwaͤrtigem Ap - pellations-Vortheil ſich mehr behelffen moͤge; dahero in Gerichten Genungthuung und Verſicherung / den Streit ans Ende zu verfolgen /Caution we - gen Streits Unkoſten. auch wegen Unkoſten Erſtattung / Klaͤger leiſten muß / und wofern er frembd iſt / ſich an gewiſſen Ort fuͤr Gericht zu ſtellen / ja auch der Ge - genklage halber / wann er verlaͤumderiſchen Krieg angehoben / ob ſchon er den Eyd der Armuth abgeleget; Beklagter aber muß buͤrgen / daßer biß103Von Urtheils Appellation, Execution und Vernichtung. er biß zum Urtheil bey demſelben Gericht verbleiben will / oder es wird auch Pfand zugelaſſen / weilen daran mehr Verſicherung als an der Perſon zu haben.

  • L. 22. §. fin. ff. noxal. act. L. 1. §. 15. ff. ſi quadrup. L. ult. ff. de R. V. Nov. 18. c. 8. & 10. L. ult. §. 1. ff. de compenſat. L. 22. §. 1. de re judic. §. fin. inſtit. ff. de fidei - comm. L. ſiquidem, C. de injur. §. 2. inſtit. de ſatisd. L. 25. ff. de R. J.

§. 15. Von ſolchen Richtern aber / die Freyheit / von ihnen nicht zuAppellation von etlichen verboten. appelliren / vom Fuͤrſten bekommen haben / kan niemand ſich beruffen / ſie waͤren denn gar verdaͤchtig / oder das Urtheil gantz nichtig / und dazu Wiedereinſetzung in vorigen Stand von noͤthen / wegen allzu kundba - ren Beſchwerden / wie auch nicht von einem uͤbel informirten Fuͤrſten zuSuppliquen Recht wegen Appellation. Injurien Ap - pellation Ge - richt. ihm ſelbſten / beſſern Unterrichtung halber / ohne mit deſſen Willen durch Supplique erhalten; So moͤgen Injurien-Sachen / darinn allein auff Wiederruff und Geld-Buß geklaget wird / fuͤr Appellation Gericht gerechtfertiget werden.

L. 30. C. de appell.

§. 16. Wann viele Mitgeſellen vorhanden / mag einer an StattAppellation Recht derer Mitgeſellen. aller rechtlich appelliren / ja weilen die Appellation eben keine wuͤrckliche Gerichts-Handlung zu nennen / mag ſie von Minderjaͤhri - gen wohl angeſucht / auch durch Procuratorn ohne Vollmacht zur erſten Inſtance Verfolgung gebeten werden. Wann aber ein Unterrichter denAppellation Abſagungs Schein. Appellanten in andern Sachen citirt / und dieſer ohne proteſtiren er - ſcheinet / oder ſelbſt etwas neues in der Sache anfaͤngt / hat er der Appel - lation dadurch abgeſagt / er waͤre denn liſtig darzu verfuͤhret.

  • L. 2. C. ſi unus ex pluribus. L. 10. §. 4. ff. de appellat. arg. L. 56. §. pen. ff. de furt. c. 42. & 54. X de appellat. c. gratum, de offic. judic. deleg.

§. 17. Ein Vormuͤnder kan und ſoll Appellations Recht fuͤr ſichVormuͤnder Recht wegen Appellation. Intereſſenten Appellation Fug. und ſeinen Muͤndling anſtellen und verfolgen / es waͤre denn verboten / ſo mag auch ein ander wegen ſeines Intereſſe in ſeinem Nahmen von einer Sache appelliren / ſo fern es in erweißlichen gewiſſen Hoffnung / und von des Principalen Recht nicht abgeſondert iſt / jedoch muß er ſei - ne Beſchwerden ausdruͤcken.

L. 11. C. de admin. tut. L. 5. & 27. ff. de appellat. L. 9. C. hoc tit.

§. 18. Alſo kan ein Buͤrge appelliren / wann der Principal verur -Appellation Recht fuͤr andere Leute. theilet; Ein Vater in Sohns / und Sohn in Vaters Sache / der Mann in Weibes und das Weib in Mannes-Rettungs-Streit; einer dem etwas vermacht iſt / wann der Erbe uͤberwunden / ein Fuͤrſt / wann Unterthanen verdammt / oder das Capitul von wegen eines Biſchoffs / item, der Glaͤubiger wegen des Pfand-Guts / wofern der Schuldnerver104I. Buch / Cap. X. verurtheilet / und der Verkaͤuffer ſeines verdammten Kaͤuffers halben / oder ein Herr ſeiner eigenen Leute halber / alſo der naͤchſte Verwandte in Lehn-Gut-Streit-Sachen.

  • L. 4. §. 3. & 4. & L. 5. ff. de appellat. L. 3. §. 2. ff. de liber. cauſ. Arg. c. 55. X. de appel - lat. L. ſæpe, ff. de re judic. Nov. 112. c. 1. arg. L. 44. ff. de re judic. L. 1. §. 1. ff. à quibus appell. non licet.
Appellation wann guͤltig oder nicht.

§. 19. Jn Ehe-Sachen iſt Appellation wohl zugelaſſen / in pein - lichen aber / oder kurtz-ſummariſch-augenblicklichen Beſitz-Streit / gilt keine Appellation, es waͤre denn der Beweiß ſchwer; in EigenthumsExecutions Verhinderung durch Appell. Klage und wo das Urtheil / wegen Beſitz-Recht / ewige Wuͤrckung haͤtte / ſo mag zur Executions Verhinderung appelliret werden / ſonſten kan jedoch von der geurtheilten Sache Vollenziehung nicht appelliret wer - den / ohne bey deren Ubertretung / als wenn der Exequirer groͤſſernExequirers Ubertetung verboten. Werths Pfand / als die Schuld ſelbſt iſt / ausnimmt / oder auch ſeinen Befehls Graͤntze uͤbergeht / und frembden Grundes Beſitz einweiſet.

L. unic. C. ſi de moment. poſſeſſ L. 5. princ. C. quor. appell. non recip. Nov. 123. c. 21.

Appellation Recht / ſo nach Einfuͤhrung verlaſſen.

§. 20. Wann nun die Appellation nach der Einfuͤhrung verlaſſen / muß der Oberrichter / an welchen appellirt / daruͤber ſprechen / und ſo fern der Appellante ſich wegen Ungehorſams nicht entſchuldigen kan / wird er auch dieſer Inſtanz Unkoſten / auff vorigen Richters Maͤßi - gung / zu erſtatten / ſchuldig geurtheilet / und Urtheils VollentziehungFreveln Appel - lanten Straffe. zu ſelbigem Unterrichter verwieſen / alſo daß wohl geſprochen / und uͤbel davon appelliret / jedoch zuweilen mit gewiſſer Erklaͤrung zu erken - nen. Eines freveln Appellanten Straffe kan ſich / nach der Sachen Be - ſchaffenheit / biß 50. Marck Goldes erſtrecken.

L. ult. §. 4. C. de temp. appell. c. 70. §. ille denique X Eod. L. 6. §. 4. C. de appell.

Appellation wegen Urtheils Nichtigkeit.

§. 21. So kan auch binnen 10. Tagen Appellanten Fuͤrbringen nach wegen Urtheils Nichtigkeit von oberrichterlichen Amts wegen zu Recht erkannt werden / daß in voriger Inſtanz nichtiglich gehandeltObergerichts Erkaͤntniß we - gen richtigen Urtheils. und geſprochen / alſo uͤberfluͤſſig davon appelliret / die Unkoſten aber aus bewegenden Urſachen compenſiret / und dafern die Partheyen in der Haupt-Sache Spruch und Forderung nicht erlaſſen wollen / ſoll es beym Obergericht geſchehen und gehoͤret werden / wann nemlich ein verworffener Richter fortfaͤhret in der Sache / oder ein Theil ſeine Perſon zum Gerichts faͤhigen Stande nicht legitimiret / oder Parthey nicht citirt.

Urtheils Nich - tigkeit erſt ein - zuwenden.

L. 5. §. fin. ff. Except. doli. L. 41. ff. famil. herciſc.

§. 22. Derowegen allezeit zu bitten / vorhero uͤber die Nichtigkeit des Urtheils zu erkennen / und wofern die nicht gegruͤndet befunden / als -denn105Von Urtheils Appellation, Execution und Vernichtung. denn und nicht eher / auff die andere Klage der Ungerechtigkeit des vo -Supplications Mittel wann hilfft. rigen Spruchs zu urtheilen. Wann es nun eine oͤffentlich kundbare / aus Acten erhellende / alsbald erweißliche / unwiederruffliche und gefaͤhrliche Nichtigkeit / verhindert ſie Execution; Nach dreyen gleich maͤßigen Urtheilen aber gilt dieſer Vorwand nicht / alſo hilfft auch Supplica - tions Mittel innerhalb 10. Tagen eingebracht / anders wird das Ur - theil ohne genungſame Verſicherung vollendet.

  • Clem. 1. de ſent & re judic. L. 5. & auth. ſeq. C. de prec. imper. offer. Auth. quæ ſupplicatio, C. Eod.

§. 23. Endlich kan man auch bitten / das Huͤlffsmittel nochmahligenActen Reviſion Huͤlffsmittel / wann zu be - gehren. Uberſehung der Acten / welches binnen 4. Monat von abgeſprochenem Urtheil zu begehren / welches zwar die Execution nicht verweilet / jedoch muß Gegentheil Buͤrgſchafft leiſten / wegen Erſtattung im Fall Ver - luſts / wie auch Wieder-Einſetzung in vorigen Stand / wegen Alters /Reſtitutions - Mittel. Execution Auffſchubs Recht. Betrug oder Abweſen / ſo fern die wider das Urtheil eingewandte Be - ſchwerden nicht fuͤr unerheblich zu achten / es muß aber die Sache nicht von geringer Summa / auch Eyd dabey folgen / hier wird Execution auffgeſchoben / wann auch Urtheils Vollziehung wegen Falſchheit zu verſchieben / ſoll es der Unter-dem Oberrichter berichten.

  • Nov. 119. c. 5. L. 1. ff. de offic. præſ. prætor. L. 4. ff. & L. 2. C. de appellat. c. 12. X. de re judic. c. paſtoralis, §. præterea, X. de offic. judic. deleg.

§. 24. Wann die Summa geringer als 300. Guͤlden / oder ſonſtAppellation rechtliche Summa. nach jeden Orts Rechts uͤblichen Gewohnheiten / die nemlich hierinn ſtets zu beobachten / wann auch Urtheil wegen verlaſſener Appellations - Zeit gefaͤllet / mag man nicht davon appelliren / weilen ein Ungehorſa - mer ſolchen Rechts verluftig / und erſtes Urtheil zur Vollziehung er - wachſen / daß alſo dem Uberwinder dieſes ferner unſchaͤdlich / es ſey denn /Ungehoꝛſams Straffe iſt Rechts Ver - luſt. daß der ander Theil ſolches wichtigen Hinderungs Urſachen halber verlaͤugnet / kan alsdann der Richter ihm in annoch ſtreitiger Sache Appellation nicht weigern / wofern aber die Appellation verlaſſen / mag dennoch der Richter in der Sache nachforſchen / und gemeinen Nutzen Amts wegen jederzeit ſuchen / weilen der Parthey Unfleiß Richters Amte unnachtheilig ſeyn muß.

Clem. 6. de appell. L. 11. ff. de jurisdict. c. 45. X. de appell.

§. 25. So mag man auch nicht appelliren von ſolcher SachenAppellation worinn verbo - ten. Urtheil / die keinen Verzug leiden / und deren fruͤhzeitige Vollendung zu oͤffentlichem gemeinem Nutzen gehoͤrig / als Soldaten Unterhalt / ar - men Nahrung und Taglohn / Obrigkeiten Pflicht-Schulden / von Un - terthanen und ſonſt zu frommen Zwecks Erhaltung; Alſo auch / wannOdem106I. Buch / Cap. X. dem Glaͤubiger Pfands Euſſerung verſtattet / oder jemanden einige Straffe von Rechts wegen aufferleget / wird keine Appellation ange -Appellation wann nicht anzunehmen. nommen / es ſey denn die That gelaͤugnet / wie ebenmaͤßig von gar ge - ringen Sachen / die nach wahrhafftem Anſehen weniger Nutzen ſchaf - fen / als Unkoſten betragen / oder deren Beſchwerden leicht zu erſetzen.

  • L. ult. princ. & §. 1. ff. de appell. recip. L. 4. & ult. C. quor. appell. L. 244. ff. de V. S. L. 5. §. 2. ff. de jurejur.
Appellation wann ferner unguͤltig.

§. 26. Deßgleichen gilt keine Appellation, ſo fern das Urtheil aus gerichtlich geleiſtetem Eyds-Grunde verfaſſet / oder die Parthey ſol - ches Rechts ſich begeben / es waͤre denn eine neue Beſchwerung / deren vorhin nicht gedacht worden / als geraume Zeit zur Bezahlung erbit - ten / oder ſo jemand in der gantzen Sache / nicht zu erſcheinen / noch zu ant - worten / ungehorſam; ob ſchon er aber nicht ſchweren / Urkunden ausge - ben / noch Zeugen Verhoͤr und Urtheils Verfaſſung mit beyzuwohnen Willens / ſo mag er jedoch wohl appelliren / wie auch / dafern etwa eine Perſon wegen Alter / Geſchlecht und Bauer-Stands zu entſchuldigen / iſt Appellation ungeweigert / wer aber bekannt oder zweymahln appel - liret hat / der wird ferner nicht zugelaſſen.

  • L. 6. C. quor. appellat. non recip. L. 1. §. 3. ff. à quibus appell. non licet. L. 5. C. de re judic. L. un. C. liceat in ead. cauſ.

§. 27 Falls nun Appellation foͤrmlich / beſtaͤndig und zu gebuͤhrenderAppellations rechtl. Form / Materie An - nahm oder Verweiſungs Recht. Rechtfertigung anerwachſen / iſt ſolches aus Acten zu befinden / ſoll auch alles gerichtlich in Schrifften oder Klag Zuſpruͤch-Auszuͤge und Erklaͤrung vom Munde in die Feder verſetzet werden / und was die Materie betrifft / daß ſelbige nichtig und darinn fuͤr allen Dingen der Appellant mit ſeiner Verthaͤdigung zu hoͤren / ſoll die Sache angenom - men / eroͤrtert / oder an vorigen Richter zuruͤck gewieſen ſeyn.

§. 28. Wenn ein Urtheil zur Vollenziehung erwachſen / ſo iſt nichtsUrtheils Voll - ziehung wann erſchienen. mehr uͤbrig / als daß ſolche geſchehe / entweder durch Beſitz-Einnahm und Einfuͤhrung oder der zuerkanten Sachen Bezahlung / oder derſelben ſo wohl als anderer Guͤter Pfaͤndung.

L. 26. ff. de pignor. act.

Richters Amt von wegen Be - ſitz-Einnahm und Einfuͤh - rung.

§. 29. Beſitz Einnahms-Einfuͤhrung geſchicht durch angehoͤrigen Richter / dadurch Uberwinder das gerichtliche Pfand erlangt / ſo fern er wuͤrcklich zum Beſitz eingebracht / und nicht anders als durch bloſſe Einweiſung / welche das Pfand nicht auslieffert / es ſtuͤnde denn nicht bey der Parthey / oder waͤre Richters Unfleiß und Feinds Zeit halber daran verhindert worden / und ſolcher Einfuͤhrung Zeichen iſt ein Stuͤcklein Holtz aus der Thuͤr geſchnitten.

§. 30. Gegen107Von Urtheils Appellation, Execution und Vernichtung.

§. 30. Gegen zuerkanten Sachen Bezahlung aber gilt nichts / alsUrtheils Recht wegen erkann - ten Bezahlung dem Urtheil zu gehorſamen / darum auch demjenigen / ſo die Sache hat / und dennoch nicht wiedergeben will / dieſelbe von ihm zu nehmen durch bewaffnete Hand / aus des Richters Geheiß befugt ſeyn mag / wer es anklaget; Jn perſoͤnlichen Gerichts Sachen aber wird dem Verur - theilten 4. Monat Zeit gegeben / ohne darinn / wo gelehnt / hinterlegt / gekaufft oder verpfaͤndet Gut geſucht wird / es waͤre denn allbereits verbracht / daß zu deſſen Schaͤtzung geklagt wuͤrde.

  • §. & ſi in rem, inſtit. de offic. judic. L. qui reſtituere, ff. de R. V. L. fin. C. de uſur. rei judic.

§. 31. So geſchicht auch Execution auff Renthen und Haupt -Execution worinn ge - ſchehen ſoll. Summa / nicht aber wegen Unkoſten / ſie waͤren denn zuvor vom Rich - ter gemaͤßiget / und nachdem die Pfaͤnde einen Monats lang in des Ex - ecutoris Verwahrung geweſen / hernach wird Beklagter citirt / und ſolche Guͤter durch erfahrne Leute geſchaͤtzet / und binnen 14. Tage ver - kaufft / wann ſie nicht geloͤſet oder zur Bezahlung uͤbergeben.

L. 8. ff. de Diſtract. pign.

§. 32. Allwo nun keine Pfand-Verſchreibung zu finden / noch baarBeweglich Gut wann auszupfaͤn - den. Geld vorhanden / ſoll man beweglich Gut annehmen / welches auff ein halb Jahr / einen Monat / oder andere geraume Zeitlang / nach Orts gewoͤhnlichem Recht / im Gericht hinterlegt zu behalten / wann es als - dann nicht ausgeloͤſet wird / mag es hernach oͤffentlich auctioniret werden.

L. 31. & 15. §. 3. ff. de re judic.

§. 33. Wo ſich aber kein Kaͤuffer einfindet / wird es geſchaͤtzet / undBeweglichen Guts Schaͤ - tzungs Recht. Schuldners Guͤter Ver - zeichniß Pflicht. Execution Befoͤrderungs Mittel. dem Uberwinder an Bezahlung hingegeben / und zwar ſoll man an de - nen Geringſten den Anfang machen; wofern hernach keine bewegliche Sachen mehr zur Stelle ſind / muß der Schuldner richtige Verzeichniß aller ſeiner Guͤter ausgeben / und damit die Execution deſto leichter zu verrichten / iſt der Schuldner rechtlich gehalten / ſeiner Thuͤren / Kaſten und andern Behalts Schraͤncke / darinn man ſolche bewegliche Sa - chen zu verwahren pflegt / zu entdecken und deren Schloͤſſer zu eroͤffnen.

§. 34. Allwo demnechſt bewegliche Guͤter mangeln oder ſolcheUnbeweglich Gut was dazu gerechnet. vorhanden / welche ſo leicht keinen Kauffmann finden moͤgen / ſoll man zu unbeweglichen fortſchreiten / wobey jaͤhrliche Gefaͤlle / Jagt-Recht und Bauren-Dienſt gehoͤrig; So mag man um Schulden halber wohl auspfaͤnden / jedoch nicht ſelbſt / ſondern durch derer Obrigkeiten Huͤlffe / und ſoll man alsdenn erſtlich Geld nehmen allwo es verhan -O 2den /108I. Buch / Cap. X. den / wo aber kein Geld zu finden / ſoll man bewegliche Guͤter nehmen.

  • Tot. tit. ff. & C. de rei judic. Exec. L. 13. ff. quod metus cauſ. L. ſi quis, L. memi - nerint, C. unde vi. L. 12. §. fin. ff. de religioſ. L. 15. §. 11. cum ſeq. ff. de re judic. L. 2. § mutui, ff. ſi cert. pet. L. 1. ff. de contrah. Emt. arg. L. 2. C. de privil. dom. L. 15. §. 2. ff. de re judic. L. 15. §. 3. & 8. ff. Eod. L. 5. C. de Exec. rei judic.
Schuldners Schuldner Ex - ecution Recht.

§. 35. Wann nun durch verhandene bewegliche Guͤter die Schuld nicht kan bezahlet werden / ſoll man unbewegliche angreiffen / wofern auch endlich dieſe nicht genugſam / ſollen des Schuldners ausſtehende Schulden ergriffen werden / welche Schuldner die Obrigkeit fuͤr ſich fordern ſoll / und wann ſie die Schuld geſtehen / muͤſſen ſie dieſelbige an ihres Glaͤubigers Creditorn, ſo Schulden halber ausgepfaͤndet worden / hinweiſen zu bezahlen.

Schulden Ex - ecution Vor - zugs Recht.

§. 36. So muß nun alſo meines Schuldners Schuldner exequi - ret werden / wann nur die Schulden geſtaͤndig ſind; wann aber der Schuldner ſelbſt / vor unbeweglichen Guts Veraͤuſſerung / Execution auff ſeine Schulden begehret / iſt er aus Billigkeit zu hoͤren / wann ſelbi - ge geſtaͤndig und leicht zu gewinnen.

L. 15. §. 9. ff. de re judic.

Unbeweglichẽ Guts Einnah - me Recht.

§. 37. Bey unbeweglichen Guts Einnahme iſt zu beobachten / daß man ſolches erwehle / welches dem Schuldner am wenigſten noͤthig oder ſchaͤdlich ſey / davon jedoch dem Glaͤubiger vergnuͤgſame Be - zahlung geſchehen koͤnne / weilen man auch einer geringen Schuld hal -Renthen und Zinß-Guͤter Freyheit. ben nicht Guͤter von groͤſſerm Werth veraͤuſſern / oder liegende Bau - ren oder Zinß-Guͤter / davon gewiſſe Dienſte geleiſtet / ja Renten und Zinſen bezahlet werden / nicht zertheilen noch verwuͤſten laſſen muß.

L. 5. §. 9. ff. de rebus eorum, qui ſub tut.

Acker und Bauren Guts Hauß oder Schifs Gereit - ſchafft Recht. Handwercks Zeug-Bett und Haußge - raͤthe Freyheit bey Pfaͤndun - gen.

§. 38. Was zum Ackerbau / derer Bauren oder Land-Einwoh - ner Arbeit noͤthig / als Zieh-Roß / Ochſen / Pflug / Wagen und ſonſt andere Hauß oder Schiffs-Geſchirr / ſoll man nicht annehmen / noch auspfaͤnden / wie auch keine nothwendige derer Handwercks Leute und Kuͤnſtler Werckzeuge / noch Betten und ander hochbenoͤthigtes Hauß - geraͤthe / ohne bey vorfallendem Mangel anderer auch unbeweglichen Guͤter / ja man ſoll gar Ackers-Leuten auff kuͤnfftige Fruͤchte / nicht anders / als auff gewoͤhnlichen Preiß und Erndte Schlag / etwas leihen / ſo iſt auch nicht uͤber 5. Guͤlden Renthe von Hundert erlaubet.

  • L. 7. Executores, cum l. ſeq. Auth. Agri cultores, C. quæ res pign. oblig. poſſ. arg. L. 6. ff. de pign. Nov. 32. 33. & 34.
§. 39. So109Von Urtheils Appellation, Execution und Vernichtung.

§. 39. So kan auch Execution verhindert werden durch RechtsExecution Verhinde - rungs Mittel. Wohlthat u. Freyheit / den Schuldner nicht weiter zu belangen / als wie viel er unſchwer thun kan / und dieſes koͤmmt denen zu ſtatten / ſo durch Krieg und Ungluͤck verarmet ſind; was nun in ſonderlichen Faͤllen ent - ſchloſſen / ſoll nicht zur jeden Nachfolge hingezogen / und ordentlich ge - halten ſeyn.

L. 16. & ſeqq. ff. de re judic.

§. 40. Sonſt aber in peinlichen Sachen iſt Urtheils ExecutionExecution des Urtheils wann nicht zu ver - ſchicken. nach Eroͤffnung und hoͤhern Obrigkeit Beſtaͤrckung nicht lange zu ver - ſchieben / ſondern eiligſt zu vollenden / auff daß Beklagter mit langwie - rigem Gefaͤngniß nicht geqvaͤlet / und / inzwiſchen die Straff-Rache ver - zogen / etwan Gelegenheit ſuchte / durch boͤſe Kuͤnſte / ſolche zu meiden.

L. 5. C. de cuſtod. reor. L. 18. C. de pœnis.

§. 41. Ob ſchon dem Cammer-Gericht ſein ſtarcker Lauff gelaſſen /Cammer Ge - richts Lauff nicht zu hin - dern. Receß und Vortraͤge Recht. und ihm alle Stunde die Partheyen gebuͤhrenden Gehorſam leiſten ſollen / ſo mag dennoch ein Oberrichter eine beym Untergericht anhan - gende Sache / eigenes Gefallens / oder auff Parthey Anhalten zu ſich beruffen / und darinn uetheilen. Vor Abfaſſung des Urtheils aber ſollen alle gerichtliche Fuͤrtraͤge vorgenommen / mit Fleiß erwogen / und ſo dann darauff uͤblichen Rechts berathen werden / ehe denn Execution geſchehen mag.

C. 96. X. de appellat. L. 58. ff. de judic. P. H. O. art. 92.

§. 42. Und iſt jederzeit zu mercken / daß niemand auff einige bloſſeAnzeig-Ver - muthung und Verdachts Recht zur peinlichẽ Fra. ge uñ Straffe. Anzeig - und Vermuthung / ohne Beweiß oder eigene Bekaͤntniß / zu peinlicher Straffe / ſondern nur auff genungſamen Verdacht und Arg - wohns Wahrzeichen / zur peinlichen Frage mag verurtheilet werden / als ſo jemand auslauffend irgend wo mit entbloͤſſetem Degen geſehen worden / daſelbſt ein Todter gefunden / kan es darum wohl ein ander / oder auch ſelbiger / aus Noth / ohne Schuld / gethan haben.

  • P. H. O. Art. 22. L. 5 ff. & L. 16. C. de pœn. L. 14. C. de accuſ. L. fin. C. de probat. L. 3. & 6. ff. de Confeſſ L. 25. in fin. ff. ad L. Aquil.

§. 43. Urtheils Execution mag jedoch verſchoben werden / wannUrtheils Exe - cution Ver - ſchub. etwan gegen Beklagten noch ferner eines andern ſchweren Verbrechens Nachforſchung anzuſtellen vorfiele / biß ſolche geendiget / damit kein Unſchuldiger darinn verwickelt werde; deßgleichen wann irgend ein Auffruhr daruͤber zu beſorgen / wiewohl dennoch allhier bißweilen / nachFuͤrſten Strengheit wie zu mil - dern. Richters klugem Ermeſſen derer Auffruͤhrer Gemuͤther zu brechen / fruͤhzeitigen Beſchleunigung von noͤthen; oder wann der Fuͤrſt ein uͤber -O 3natuͤr -110I. Buch / Cap. X. natuͤrlich geſtrenges Urtheil begehret / ſoll man binnen 30. Tagen ein anders erbitten.

Urtheils Exe - cution fernere Hinderungs Mittel.

§. 44. Item, wofern derer Zeugen Falfchheit entdecket / ob des Beklagten Unſchuld erſcheinen moͤchte / oder wann der Verurtheilte zu - vor ſeinem Herrn Rechnung thun muͤſte / welches vom Herrn zu befoͤr - dern / oder ſo fern noch mehr wegen derer Mitbeſchuldigten und Ver - brechens Geſellen zu erforſchen noͤthig. Falls man aber ſelbigen nicht habhafft werden mag / ſo iſt die Flucht und Verdammten Bekaͤntniß Anzeigung genung.

L. 1. C. de bonis proſcript. L. 20. C. de pœn. L. 29. ff. Eod.

Verurtheilten Perſonen Kranckheit o - der Weibes Schwanger - heit Recht.

§. 45. Oder wann die zur Leibes-nicht aber Lebens-Straffe ver - urtheite Perſon kranck waͤre / damit nicht durch Leibes-Qvaal der Todes-Fall befoͤrdert werden moͤge / oder ſo eine Weibes Perſon mit Leibes-Frucht ſchwanger / ſoll man ihre Straffe verziehen / daß die un - ſchuldige Geburt mit der ſchuldigen Mutter nicht vertilget werde / noch durch andere Leibes-Straffen Schaden bekomme / nemlich ſechs Wochen nach Geburt-Zeiten Verlauff / oder wann ſonſten einiger Unſchuld Grund zu mercken / oder ein Richter an gerechtem Urtheil zweiffelte / oder ſonſten eine Billigkeits Urſache Auffſchubs berathen moͤchte.

L. 3. ff. de pœn.

Draͤuungs halben Verſi - cherung iſt Ge - faͤngniß.

§. 46. Wie auch / ſo einer zur Geiſſel - oder Verweiſung verurthei - let / der Obrigkeit oder Stadt draͤuet / ſo mag er im Gefaͤngniß behal - ten werden / biß er deßfalls genungſame Verſicherung geleiſtet; es muß aber eine rechtſchaffene Furcht wegen Bedrohung ſeyn / daß die Per -Friedbruchs Straffe wer gehalten. ſon verdaͤchtig waͤre / darum auch offenen Friedbruchs Straffe gehal - ten / wer mit Fuͤrſatz oder bewaͤhrter Hand gefaͤhr - und freventlich ei - nes andern Recht verſchwaͤchet / und hat jede Obrigkeit Rechtens Huͤlff-Mittel ſich zu ſchuͤtzen / und ihren Gehorſam zu erzwingen / alsObrigkeiten rechtliche Zwangs Mit - tel. Pfaͤndung / Perſonen Arreſt und Gefaͤngniß / wie auch Guͤter Be - ſchlag / deren Beſitz-Einfuͤhrung / Geld-Buſſen und anderer Straffen Aufflagen.

P. H. O. Art. 176.

Execution Zeit-Raum / wann gar nicht zu vergoͤnnen.

§. 47. Wann auch jemand einer Ubelthat wegen belanget / oder die Sache zu leiſten alsbald vermag / und das Geld zur Hand hat / oder Gefahr beym Verzug verhanden / daß Nahrungs-Mittel begehret / oder Alters Gunſt und gemeiner Nutz Beſchleunigung erfordert / ſo wird einiger Zeit-Raum nicht verſtattet / jedoch ſoll verhero demSchuld -111Von Urtheils Appellation, Execution und Vernichtung. Schuldner Ankuͤndigung geſchehen / in einer benannten Zeit zu bezah - len / oder Pfaͤndung-Dienſte Verbot - und Einweiſung gewaͤrtig zu ſeyn; alsdann bey Einnahme und Guts-Veraͤuſerung ſoll man erſt - lich zuſehen / ob der Uberwinder Pfand Verſchreibung habe / ſo mag in ſolchen Pfand-Guͤtern / nach Belieben / zufoͤrderſt exequiret werden.

L. 2. 15. & 31. ff. de re judic.

§. 48. Nachdem ſich auch zu Zeiten Proceß und Urtheils Nichtig -Proceß Nich - tigkeit Ver - folg. keit / an Untergerichten begangen / befinden / ſollen dieſelben / welche der - gleichen von voriger Rechtfertigung vorzuwenden geſinnet / ſolcher abgeſprochenen Urtheile vermeynte Beſchwerden und Ungerechtig - keiten mit einander zugleich alſo einbringen / und bitten daruͤber zu er - kennen / und ob die Nichtigkeit unbegruͤndet / alsdenn auff die andere Klage recht zu ſprechen / damit zwiefaltiger Rechtfertigung VerzugProceß wann Nichtigkeit halben nicht gar verworf - fen. ab geſchnitten / und Proceß-gefaͤhrliche Verlaͤngerung gemieden wer - de / ſondern ſo bald muͤglich / in der Haupt-Sache zu erkennen / Falls aber die angezogene Nichtigkeit der Parthey kein unwiederbringliches Unrecht zufuͤget / ſoll der Proceß / anderer Unfoͤrmlichkeit wegen / nicht verworffen ſeyn.

§. 49. Nichtigkeit des Urtheils Vorwand hebt deſſen Vollen -Urtheils Nich - tigkeit Vor - wandt Recht. ziehung auff / alſo auch untuͤchtigen Zeugen Verwerffung / deßgleichen 20. jaͤhrige Verjaͤhrungs-Friſt vernichtet aller Verbrechen Straffe ohne in Todtſchlags Sachen / maſſen das Erdreich allzeit vom Blut zu reinigen / und zwar laufft keine Verjaͤhrung waͤhrender Thaͤters Flucht; alſo Betrug oder andern Verbrechen Auszug waͤhret ewig / ſo faͤnget Verjaͤhrung an bey verborgenen Miſſethaten vom Tage / da ſie begangen / und nicht / da ſolche erſt bekandt worden / darum wenn Ver -Verjaͤhrungs - Friſt Recht in Verbrechen. jaͤhrung aus denen Acten erhellet / mag der Richter was Rechten ge - maͤß Amts wegen erfuͤllen / und einen / der ſein Verbrechen bekannt / Verjaͤhrungs-Friſt aber nicht vorgeſchuͤtzt / dennoch frey und loßſpre - chen.

  • Arg. L. libellorum §. 1. ff. de accuſ. L. 15. §. fin. ff. de adult. L. 1. ff. ſi menſ. falſ. mod. dix. L. 12. C. de falſ. L. 5. §. fin. de Except. doli. L. 3. §. 5. ff. quod quisq; juris. L. 11. §. 4. & arg. L. 29. §. 5. ff. de adult.

§. 50. So werden nun alle Verbrechen mit Todes-Fall abgebuͤſ -Execution Verbrechen Straff-Buſ - ſen. ſet / ausgenommen Ketzerey / welches nicht zu verſtehen von denen / die des Religion Friedens genieſſen / welche man nicht bey Lebzeiten we - niger im Tode verfolget. Alſo das Laſter beleidigten Majeſtaͤt und Ver - rath gegen einen Fuͤrſten verſtirbt nicht / wann der Todte deſſen ge - nugſam uͤberwieſen; deßgleichen wenn einer / wegen oͤffentlicher Ubel -that /112I. Buch / Cap. X. that / zu Guͤter Verluſt Straffe verurtheilet / wird ſolches nach des Be - klagten Tode zur Execution gebracht / wofern davon nicht appelliret;Verbrechen Recht / ſo mit Todesfall ge - buͤſſet oder nicht. alſo / wann das Urtheil Geld-Straffe anbelanget / oder nach Gewohn - heit durch Folgerey dahin gezogen / welches aber von Rechts wegen nicht zu geſchehen pfleget in peinlichen / wohl aber allzeit in buͤrgerlichen Klagen / wie auch in gottloſem verbotenem Wucher-Laſter.

  • L. 4. C. de Apoſt. L. fin. ff. ad L. Pomp. L. 19. §. 1. ff. de falſ. §. 1. inſtit. de perpet. & temp. act. L. 3. pen. & ult. C. ſi reus vel accuſ. mort. L. 1. princ. ff. de privat. delict. L. 4. §. 4. C. de ff. & Manich. L. fin. C. ad L. Jul. Maj. L. 20. ff. de ac - cuſat. L. un. C. ex del. def. L. 3. C. ſi pend. app. mors interv. Auth. bona damn. C. de bon. proſcr. L. 58. ff. de O. & A. L. 164. ff. de R. J. Nov. 12. c. 1. L. 2. de crim. Repet. L. fin. ff. ad L. Jul. pecul. c. 9. X. de uſur.
Erben Recht mit Proceß Verfolgung wegen Ver - ſtorbenen Un - ſchuld. Todten Coͤꝛper wann zu be - ſtraffen. Selbſtmoͤrder Leichnam Straffe. Exempel - Straffe zum Abſcheu.

§. 51. Wann in peinl. Sachen der Erbe Proceß Verfolgung begeh - ret / um des Verſtorbenen Unſchuld zu retten / mag es auch geſchehen in buͤrgerlichen ebenmaͤßig / ſonſten iſt es bey Verbrechen nur in Geld - Straffen zu verſtehen / maſſen der todte Coͤrper nicht leicht zu ſtraffen / es haͤtte denn der Verſtorbene ſelbſt die That bekennet / oder waͤre zur Gnuͤge uͤberwunden / alsdann / wann er Guͤter und Lebens verluſtig erkannt / und aus Furcht der Straffe ſich ſelbſten umbracht haͤtte / ſo iſt kein Zweiffel / daß Beklagten todter Leichnam nach der That Beſchaf - fenheit verbrandt oder auffgehenckt werden moͤge; wann aber Be - klagter natuͤrlichen Todes verblichen / ob ſchon er bekennet und uͤber - wieſen / wird an deſſen Leichnam nicht offt zum Abſcheu Exempel der Straffe fuͤrgeſtellet / ohne in greulichen Ubelthaten; wann auch nur Vermuthungen gegen ihn ſtreiten / waͤre er nicht zu verdammen.

L. fin. C. de probat.

Verſtorbenen Gedaͤchtniß Freyheit we - gen obrigkeit - lichen Anſpra - che.

§. 52. Endlich iſt zu mercken / daß Obrigkeit eines Verſtorbenen Gedaͤchtniß weder anklagen noch anders gegen ihn gerichtlich klagen mag / ohne binnen 5. Jahren / nach gemeinem Recht gilt auch Appella - tion, den Nachforſchungs-Proceß zu hemmen und auffzuhalten / alſo wann Beklagter den Richter verdaͤchtig haͤlt / jedoch muß er Argwohns Urſachen zeigen und erweiſen.

  • L. 2. C. de Apoſt. L. 6. ff. de Appell. L. 29. & ſeq. C. Eod. L. apertiſſimi C. de judic. c. 5. X. de Except.
Execution wer verrichten muß. Geiſt-uñ welt - lichen Richter Arms Huͤlffe.

§. 53. Jnsgemein wird Execution verrichtet vom Richter oder durch deſſen Geheiß / welcher das Urtheil abgeſprochen / auch bißweilen von abgeordneten Fuͤrſtl Commiſſarien / durch Gerichts-Diener / und wo es von noͤthen / mit andern Richters Huͤlffe / wegen ſolcher unter frembden Gericht gelegenen-Grund Guͤter / oder wann ein geiſtlicherRichter /113Von Urtheils Appellation, Execution und Vernichtung. Richter zu deſſen Vollenziehung weltlichen Rechts Arms beduͤrfftig /Urtheil ſonich - tig zur Execu - tion. und alſo im Gegentheil / ſo fern die weltliche Obrigkeit des geiſtlichen Arms Huͤlffe benoͤthiget; kein Richter aber ſoll gnaͤdiger verfahren / als das Recht vermag / weilen Urtheil gegen das Geſetz gefaͤllet von Rechts wegen nichtig zur Execution.

  • C. 7. 26. & 28. X. de offic. jud. deleg. L. 11. ff. de pœnis. L. 19. ff. de appellat. c. 1. X. de ſent. & re judic.

§. 54. Es mag auch kein exequirender Richter uͤber deren Ver -Execution Richter Amts Pflicht. urtheilten eingewandte Ausfluͤchte erkennen / dadurch etwa das Ur - theil angefochten wuͤrde / jedoch ſo fern ſie die Haupt-Sache nicht be - ruͤhren / ſondern nur der Executions Ordnung betreffen / oder einigen Vergeltung / Lebens-Mittel / nicht bezahlten Werths und Vertheilung halber / oder einigen Befehls Wuͤrckung / Klagen Abſtand / gottloſen Wucher / Rechnungs Jrrthum und andere Nichtigkeit angehen / mag er bey der Execution daruͤber urtheilen / und ſoll ein Richter bewieſener Warheit gemaͤß / und nicht nach Wiſſen oder Gewiſſen Urtheil ſpre - chen / ſondern viel lieber Gerichts ſich enthalten.

  • L. 6. & pen. C. de Exec. rei jud. L. 15. §. in venditione & §. 4. ff. de re judic. L. 11. C. de SCt. Maced. L. licet, C. de procurat.

§. 55. So geſchicht nun Urtheils Vollendung gegen den Ver -Execution o - der Urtheils Vollendung gegen wen ge - ſchicht. Execution Wiederſe - tzungs Recht wegen Inter - eſſe. Acten-maͤßi - ges Urtheil / da - gegen Boßheit zu vermuthen. dammten ſelbſt / auch gegen deſſen Guͤter und Erben / oder gerichtlichen Buͤrgen / welcher nach Urtheils Jnhalt zu bezahlen ſich verpflichtet / ge - gen Vormund und Fuͤrſprecher aber ergehet keine Execution, wie auch nicht gegen einen / der im Gericht unbekandt / es waͤre denn eines ſolchen dritten Manns Recht des Streitenden Gerechtigkeit anhaͤn - gig / oder ſo es einer ſtreitigen Sache Kaͤuffer angienge / dahero auch ein Dritter zwiſchen kommen / und ſich der gegen Verurtheilten angeſtell - ten Execution wegen ſeines Intereſſe widerſetzen kan / ſo fern er es einiger maſſen kuͤrtzlich erweiſen will / ſonſt aber bey Boßheit Ver - muthung wird er nicht gehoͤret / ſo fern es nemlich ein Recht und Acten - maͤßiges Urtheil.

  • L. 44. ff. de re judic. L. 29. §. 1. in fine ff. de probat. L. 4. §. 1. ff. de re judic. L. 4. & 14. ff. de Except. L. ſæpe, ff. de re judic. L. 2. C. de Litigios. L. 57. ff. de R. V. c. 6. de reſtit.

§. 56. Da ſich nun jemand beklagen wuͤrde / daß in peinlicher Lei -Unrechtmaͤßi - gen Urtheils Anklage. Proceß Nich - tigkeit Erſu - chen Recht. bes-Straffe belangenden Sachen er ungehoͤrt und unerfordert / alſo nichtiger maſſen wider natuͤrlichen Vernunfft Billigkeit gegen ihm gehandelt und verurtheilet / derohalben und fuͤrnemlich um Proceß - Nichtigkeit zu erſuchen genoͤthiget / ſo fern alsdann beruͤhrten Ange -Pklagten114I. Buch / Cap. XI. Rechtliche Huͤlffe wohin zu verweiſen.klagten Handlung / der Richter in Ausfuͤhrung der Sache / nach beſche - hener Ladung / alſo ungerecht erfunden / ſoll Beklagtem darauff rechtliche Huͤlffe mitgetheilet / und die Haupt-Sache an ordentliche Obrigkeit / rechtmaͤßig darinn zu erkennen / foͤrmlich wieder hin gewieſen werden.

Fiſcals ſum - mariſcheInqui - ſition wer an - zuſprechen be - fugt iſt.

§. 57. Auff daß nun Unterthanen ſpuͤhren moͤgen / daß niemand ungebuͤhrlich mit Straffe zu belegen gemeynet / Falls einer / wes Stan - des er ſey / ſtraffbar angegeben / ſich beduͤncken lieſſe / daß ihm durch Fiſcals ſummariſche Inquiſition zu viel geſchehen / und ſich alſo nicht ab - finden / ſondern ſeine Unſchuld ausfuͤhren wolte / ſoll ihm auff Begeh - ren ordentlicher Proceß / und unpartheyliche der Sachen Erkaͤntniß /Fiſcals Pflicht in Verantwor - tungs Proceß. dergeſtalt wie rechtlich angeſtellet werden / daß nemlich der Fiſcal ſei - ne Klage gerichtlich anbringen / darauff Beklagter gehoͤret / Beweiß und Gegenbeweiß gefuͤhret / oder nothduͤrfftige Erkundigung auffge - nommen / und endlich rechtmaͤßiger Ausſpruch daruͤber ergehen und folgen ſoll.

Caput XI.

Von Augenſchein und Graͤntz-Beſichtigung / Landmeſſern und Feldſcheidung.

§. 1. Provintz und Gebiets - Graͤntzen Recht.Aller Provintzen und Gebiets Graͤntzen ſind insgemein ewig und unbeweglich / als Fluͤſſe / Baͤche / Huͤgel / Berge / Felſen / Brun - nen und dergleichen / wer ſolche diebiſch veraͤndert / wird jedoch auſſer ordentlich geſtrafft / weilen ſie eigentlich der Nachbarn Eigenthum nicht ſind.

Land-Gꝛaͤntzen Anzeig-Recht.

§. 2. Land-Graͤntz-Wehr und Graben zeigen offt an / wie weit eines Landes Herrn Gerechtigkeit ergeht / welche durch unerdenckliche Gewohnheit / oder eintzige vom Gegentheil erlittene Handlung oder Steuer-Samlung / Befehl Verkuͤndigung / Lehns Verſtattung oder Erb-Nachfolge zu erweiſen / und dieſe laſſen ſich durch Waſſerfluthen vermehren / hieraus entſteht darnach Bruͤcken / Hafen und Fiſch - Waſſer / als Heringfangs Zollrecht / ſamt Faͤhr-Gelds Pflicht / wel - ches auffzubuͤrden / vermehren / oder gar zu mindern und davon befreyẽ / beym Landes-Herrn allein ſteht.

  • L. 3. §. 1. ff. de poſſeſſ. c. 14. de privileg. L. 5. ff. de jurisd. C. un. quæ ſint regal. L. 239. ff. de V. S. §. 20. inſtit. de rer. diviſ. §. 1. & §. Riparum inſtit. & L. 5. ff. de rer. diviſ. L. 14. ff. de injur. Nov. 56. L. 13. ff. comm. præd.
§. 3. Zur115Von Graͤntz-Beſichtig. Landmeſſern u. Feldſcheidung.

§. 3. Zur Graͤntzen Entſcheidung iſt augenſcheinliche Beſichti -Graͤntzen Ent - ſcheidung / Au - genſchein Be - ſichtigungs Recht. gung des Richters noͤthig / alſo verhaͤlt ſichs auch mit Gebaͤuden / wo - fern einer klagt / der ander hab ihn uͤberbauet / uͤberzaͤunet / uͤberackert oder uͤbermaͤdet / ſolches muß durch oͤffentliche Beſchauung und or - dentliche Kundſchafft eroͤrtert werden; wenn nun durch Brieffe und Siegel / oder lebendige Urkunden / die rechte Graͤntze bewieſen wird / ſo bleibt es dabey.

  • L. 8. §. 1. ff. fin. reg. C. cum cauſam Extr. de probat. L. cum aliquis, C. de jur. de - liber. L. 11. ff. fin. regund. Auth. quas actiones C. de SS. Eccleſ. §. quædam, in fin. inſtit. de action.

§. 4. So aber ſolche Zeugen oder Brieffe nicht vorhanden / mußZeugen oder Brieff Anzei - gungs Recht. man nach andern Anzeigungen ſich umſehen / und ſoll hernach alles / nach Befindung und Erkundigung / gerichtet und geſchlichtet / oder im Zweiffel die Partheyen durch guͤtliche Wege vertragen ſeyn / damit niemand verkuͤrtzet werde bey ſolchen nachbarlichen Jrrungen / darumAllgemeinen Geſchreyes Anzeigen. Augenſchein in gewiſſen Faͤllen / ebenfalls wie oͤffentlich oder gemeines Geſchrey / als auch ſtarcke glaubwuͤrdige Vermuthungen / klare An - zeigungen und Warheiten / zum Beweiß gebracht werden.

  • L. 2. 3. 4. §. ſi alter, ff. fin. regund. L. 1. §. inde quaritur, ff. de oper. nov. nunc. C. fin. Extr. de transact. L. quæ tutores §. 1. C. de adminiſtr. tut.

§. 5. Und ſolcher augenſcheinliche Beſichtigungs-Beweiß kanAugenſchein Beſichtigungs Beweiß Vor - recht. wegen ſeiner Vortrefflichkeit nach Zeugniß Eroͤffnung und Erfahrung / nach der Sachen Beſchluß / ja wohl gar nach allbereits geurtheiltem Streit / geſtattet werden / weilen daraus Zeugen und Schrifften Falſchheit / ſo wohl als Richters Jrrthum erhellet / auch ſolchem Be - weiß alle widrige Vermuthung weichen muß.

  • L. admonendi, ff. de jurejur. arg. C. fraternitatis, circa medium, Ext. de frig. & malef. L. 33. ff. de re judic. Tot. tit. C. ſi ex falſ. inſtrum. L. 137. §. 2. ff. de verb. obl. c. pen. X. de probat.

§. 6. Wann aber nicht aus bloſſer Geſchichten Erſcheinung / ſon -Augenſchein wann einzu - nehmen. dern auch mit Bauren Zeugniß einig Vorhaben zu erweiſen ſteht / ſo muß der Augenſchein vor der Sachen Beſchluß / Beſtechung und fal - ſchen Anſtifftungs-Furcht halber / eingenommen ſeyn / wie ebenmaͤſ -Augenſcheins Recht nach End-Urtheil. Steinhauffen Anzeig-Recht. Fußtapffen Spuhr-Recht. ſig nach der Sachen End-Urtheil keine Beſichtigung zugelaſſen / wann nicht aus derſelben allein / ſondern mit denen daraus entſtehenden Muthmaſſungen / etwas zu begruͤnden vorfaͤllt; als einen Steinhauf - fen mag man wohl ſehen / daß er aber Graͤntzſcheidung anzeiget / muß man von Zeugen vernehmen und lernen; So auch aus Gleichheit der Spuhren kan man nur wiſſen / daß ſie jemandes Schue oder Fußtapf - fen aͤhnlich ſind.

P 2§. 7. Wann116I. Buch / Cap. XI.

§. 7. Wann nun in Graͤntzen oder Gebiets-Scheidung oder neuenAugenſchein und Beſichti - gungs Termin Art uñ Weiſe. Wercks Ankuͤndigung / auch annoch nicht zugefuͤgeten Schadens Ver - ſicherung und andern deßgleichen ſtreitigen Sachen / als jemandes Schwach - und Unvermoͤgenheit darzu thun / oder ſo fern von nothwen - digen und nutzbaren Unkoſten Frage entſtanden / auch Grentz - und Mahl-Stein Auffſchrifften zu berichten / oder von Wunden Be - ſchaffenheit / Zeitigung der Geburt / Schwanger - und Jungferſchaff -Verſchiedene Augenſcheins Zufaͤlle. ten / von derer in Staͤdten oder Doͤrffern liegenden Guͤtern Dienſt - barkeit / hartem Gefaͤngniß / von Marck-Plaͤtzen / was etwa darauff zu verkauffen gebracht wird / von Mahl-Zeichen Beruͤhrung in HexereyCommiſſarien Beſtellung / Partheyen Ci - tirung uñ Zeu - gen Examen. Sachen / oder wofern eines an Graͤntzen begangenen Mords wegen angehoͤrigen Gerichts Streit vorgefallen / Augenſchein und Beſichti - gung einzuziehen / und dazu gewiſſe Commiſſarien beſtellt worden / ſo ſollen beyde Theile auff einen beſtimmten Tag dazu beruffen werden / ſamt denen Zeugen / ſo man dabey examiniren muß.

Augenſchein oder Beſichti - gungs Proceß / wie vorzuneh - men.

§. 8. Als wann von einem gewiſſen Baum Rede vorkoͤmmt / ob er zur Graͤntze gehoͤrig / ſo iſt am beſten / nach vorhero abgelegtem Eyd / die Zeugen zur gegenwaͤrtigen Sache hinzufuͤhren / und jedern abſon - derlich davon zu verhoͤren / um richtige Nachricht zu gewinnen / als -Commiſſarien oder Richter Amt. Schreiber Eyd und Pflicht bey Augenſchein Haͤndel. dann auch der / welcher Beweiß fuͤhret / ſtreitigen Orts Graͤntze zu erſt anweiſen muß / allwo aber Beſitzer es verweigern wollen / moͤgen Com - miſſarien oder Richter ſie mit Straff-Buſſen Befehl zwingen; End - lich und zuletzt muß alles / was daſelbſt verhandelt wird / durch dazu mitgenommene und beygefuͤhrte Schreiber / die deßfalls ſchweren ſol - len / getreu und redlich angezeichnet werden.

Partheyen Pflicht richti - gen Abriß bey Graͤntzſchei - dungen einzu - lieffern. Buͤrgerlichen Schad - oder Straff-Buß - Klage Unter - ſcheid. Peinliche Straffe was zu nennen.

§. 9. Wann ſonſt um Graͤntzen / Weidgang / Jagen und andere dergleichen Gerechtſamkeiten / Augenſchein zu nehmen von noͤthen thut / ſo ſoll / zu Richters beſſern Unterrichtung / jede Parthey inſonder - heit einen richtigen Abriß einzulieffern ſchuldig ſeyn / auff daß bey de - ren gegen einander Haltung leichtlich erſcheinen moͤge / worinn ſie einig oder zwieſpaltig / und was dahero einem oder andern Theil zu be - weiſen oblieget; wiewohl dabey auch ſonſt zu mercken iſt der Unter - ſcheid zwiſchen einer buͤrgerlichen Schad-Klage / dadurch der Parthey die Geld-Straffe nebſt Erſtattung verurſachten Schadens und Un - koſtens zuerkannt wird / und zwiſchen einer buͤrgerlichen Straffe oder Buß-Klage / dadurch der Obrigkeit / die Geld-Buſſe zugeeignet / heim - faͤllet / ſonſt iſt Leibes / Lebens oder Ehren-Straffe peinlich zu nen - nen.

§. 10. Land117Von Graͤntz-Beſichtig. Landmeſſern u. Feldſcheidung.

§. 10. Land oder Geſamt-Guͤter Theilung zu begehren / gebuͤhretLand-Guͤter Theilungs Be - gehr wem zu - kommt. denen Eigenthums Herrn / nicht aber ihren Meyern / viel weniger de - nen / die ſolche bittweiſe oder heimlich beſitzen / es waͤre denn ein Stuͤck verdorben / oder nicht mehr allgemein / uͤber dasjenige aber / ſo dem Rich - ter vorgebracht wird / erſtrecket ſich deſſen Macht nicht / ſondern nur was ſtreitig iſt / ſoll er theilen / oder nach Landes Graͤntzen Abmeſſung einem jedern ſein gemeſſen Theil beſcheiden / oder was ſich nicht theilen laͤſt / Abwechſelungs Gebrauch / oder einem das Stuͤck / dem andern deſſen geſchaͤtzten Werth zuurtheilen / oder gleiches Recht dem Loß ver -Richters Amt bey Landguͤter Theilung. trauen / ja allen Schaden und Vortheil zu vergleichen ſuchen / wie auch aller Geſellen Thaten / Liſt oder Schuld und muthwillige Verſaͤum - niß beſtens zu verſuͤhnen.

  • L. 6. in princ. L. 11. ff. commun. divid. L. 4. §. hoc judicium. L. 7. §. 5. ff. Eod. L. 34. §. 1. C. de donat. L. fin. C. comm. de Legat. L. 20. ff. comm. divid. L. 9. §. fin. & L. 3. §. 2. ff. Eod.

§. 11. Frieden zu erhalten und Waffen-Streit unter NachbarnGraͤntz - und Feldſcheidñgs Gerechtigkeit. zu verhuͤten / iſt Graͤntz-Recht beſtellt / daß Feld und Aecker ihre Maaß / Ziel und Scheidung haben / dahero viel daran gelegen / auch in Gottes Geſetz verboten / ſolche nicht zu verruͤcken noch veraͤndern; Wann nun ein Landmeſſer / durch Betrugs Argliſt / faͤlſchlich beſche - hene Ankuͤndigung / falſche Meſſung anzeiget / ausgiebt und vorwendet /Richterliche Amts Huͤlffe wegen unge - rechten Land - meſſung. muß er alles Intereſſe bezahlen. Wofern er aber unerfahren oder ſaͤu - mig verfaͤhret / iſt er zwar ſicher / und wird die Schuld dem zugerech - net / der ihn dabey gefuͤhret / jedoch mag man richterliche Amts - Huͤlffe begehren / und klagend anſuchen / daß derer Meſſer und Schaͤ - tzer / die aus ihrer Kunſt-Erfahrenheit geſprochen / Urtheil-Meß - undLandmeſſungs Vernichtung und Wieder - ruff. Schaͤtzung / nach erwieſenem Unverſtand / noch fuͤr richterlichen Erkaͤnt - niß Ausſpruch moͤge vernichtet / zuruͤck gezogen und wiederruffen werden / damit niemand dadurch bevortheilet ſeyn moͤge.

Deut. XIX, 14. Deut. XXVII, 17 L 1. in fine, L. 2. & 5. ff. ſi menſ. falſ. mod. dix.

§. 12. Bey Graͤntz - und Feldſcheidungen ſoll man beobachten / obGraͤntzſchei - dungs Obſer - vance. Mahlſteine / Graben / alte Creutze an Baͤumen geſchnitten / alte La - chen und Waſſers-Stroͤhme / und dergleichen zu finden / welche eineGraͤntzen An - zeigen was ſeyn. Graͤntze anzeigen moͤchten; auch iſt dabey zu gedencken / wer an ſolchen Streitigkeiten / Plaͤtze / Aecker / Wieſen / Holtzung / Jagt und Fiſche - reyen / im Gebrauch habe oder beſitze / und wie lange es alſo geweſen / deßgleichen ob Pfaͤndung / Einreden oder andere Verhinderung ge - ſchehen / und wer obrigkeitlich Gericht daſelbſt habe? Ob ſich Faͤlle von Todtſchlaͤgen oder Verwundeten allda zugetragen / und wohinP 3gericht -118I. Buch / Cap. XI. gerichtlich eingezogen worden / allwo billig der Richter vorzuziehen / der zuvor kommen.

  • L. in finalibus & L. eos, ff. fin. regund. Gloſſ. in L. ſicut. 8. §. ſed ſi, in verb. poſſeſſ. in fin. ff. ſi ſerv. vind. L. 7. poſt gloſſ. ibid. L. cum in diverſis, ff. de relig. & ſumt. fun. L. Senatus. ff. de accuſat L. pen. ff. naut. caup. ſtabul. L. 4. inſtit. de action. §. de act. inſtir. fin. regund.
Graͤntzſchei - dung Veraͤn - derung Straf - fe.

§. 13. Wer nun boͤß und gefaͤhrlicher Weiſe eine Untermarckung / Abraͤumung / Mahlbaum oder Marckſtein verruckt / abthut / hinweg hauet und veraͤndert / ſoll darum nach Perſonen Gelegenheit / auch Groͤſſe / Geſtalt und Gefaͤhrlichkeit der Sachen / am Leibe peinlich ge - ſtrafft werden / es waͤre denn ohne Argliſt / aus Jrrthum und Unwiſ - ſenheit / ungefaͤhr / keine Gewalt noch Unrecht zu veruͤben / geſehehen. Alſo / wer ſolche Graͤntzen und Marckzeichen ausreißt / umackert / ver - kehrt / ausgraͤbet und verſetzet zu ſeinem Vortheil / oder Streit zu er - wecken / und das Recht zu verdunckeln.

L. 1. & 2. ff. de term. mot. L. 4. C. fin. regund. P. H. O. Art. 114.

Beſitz-Eigener Pflicht bey Landmeſſung / Guͤter zu mel - den.

§. 14. Bey Landmeſſungen ſoll ein jeder Beſitz-Eigener / und wer durch Argliſt Beſitz-Recht verlohren / ſeine angehoͤrige Guͤter ange - ben und ausweiſen in ſelbigem Stande / wie ſie geweſen / als das Ge - richt angefangen. Sonſt aber wird niemand gezwungen angehalten / ſeines Vermoͤgens Urſachen anzumelden / ſeine Gluͤcks-Gaben zu ent -Haab und Guͤ - ter Reichthum wer nicht ſchul dig anzudeutẽ. decken / und ſein Haab und Reichthum ungern bekandt zu machen. So muß nun allen Falls ein jeder Richter Betrugs Einwurff / eydlichen Vertrag / oder gerichtlichen Spruchs halber / urtheilen und erkennen / den Beſitzer zu befreyen oder verdammen / wegen Erſtattung aller genoſſe - nen Fruͤchte und geſchaͤtzt-verlohrnen Nutzungen / wie denn auch Klaͤ -Beklagten Un - gehorſams Ur - theil / nach be - ſchwornen Schaͤtzung des Klaͤgers. gers Koſten / an ſtreithaͤngigen Rechts-Ort die Sache vorzufuͤhren / noͤ - thig / ſie waͤre denn veraͤndert angeſtellt / durch Liſt mit Fleiß anders wohin gebracht / ſo kan Beklagter ungehorſam nach Klaͤgers beſchwor - nen Schaͤtzung gerichtlich verurtheilet werden.

  • L. 9. §. 4. ff. ad Exhibend. L. fin. C. de alim. præſt. pupill. L. 10. 11. 12. §. 2. ff ad Exhibend.
Landmeſſer Grad Raums Gerechtigkeit.

§. 15. Zwiſchen Feldſcheidungs Graͤntz-Aeckern ſoll man billig ei - nen Landmeſſer Grad / das iſt fuͤnff Fuß Raum / laſſen / da man ohne des andern Schaden und Ungemach gehen / ackern / Pflug wenden und umkehren kan / welcher Platz heut zu Tage in 30. Jahren ſich ein - nehmen und verjaͤhren laͤſt. Solche Graͤntzen aber werden durch Zaͤune oder Steine unterſchieden / oder ſonſt nachdencklich bemercket / dannen - hero / wann dergleichen veraͤndert oder verwirret / vom Gegentheil be -truͤglich119Von Graͤntz-Beſichtig. Landmeſſern u. Feldſcheidung. truͤglich umgeackert / oder durch Gewaͤſſer Ergieſſung und Zeit Alter verwuͤſtet / daß einige Streitigkeiten erhoben / ſo werden erfahrneAllgemeinen Fluſſes oder beſondern Ba - ches Strom - Unterſcheid. Landmeſſer befehlichet / die eine gewiſſe Richtſchnur und Gleichheit darinn treffen und abmeſſen muͤſſen / welches auch wegen Breite und Laͤnge derer Gaͤrten und Wieſen zu geſchehen pflegt / oder wann etwa ein allgemeiner Fluß oder oͤffentliche Land Straſſe dazwiſchen kommt; ſo fern es aber eines beſondern Baches Strohm waͤre / deſſen Zwi - ſchen-Fluß / als Ackers Antheil / iſt Graͤntze genung zu achten.

  • L. pen. & fin. ff. fin. regund. L. 3. ff. de term. mot. L. quinque pedum, & L. ult. C. Eod. L. 4. in princ. & §. fin. L. 5. L. 6. & 8. Item, L. 4. §. 9. ff. fin. regund.

§. 16. Wann nun jemand die Graͤntzſcheidung boßhafft verſchwaͤ -Richterliche Amts-Huͤlffe bey Graͤntz - ſcheidung. chet / die Alten verlaͤugnet / und andere fuͤrſchreibet / ſo mag man begeh - ren / daß die alten Graͤntzen durch richterliche Amts-Huͤlffe wieder er - ſtattet / oder / wofern ſie nicht mehr zu erkennen / neue moͤgen eingeſetzt ſeyn / dabey man Fruͤchte / Schaden und Unkoſten Erſetzung nach Krieges Befeſtigung anfordern mag / und zwar iſt Beweiß von beydenNeuer Graͤntzẽ Einſetzung Schaden und Unkoſten Er - ſetzung. Beſitzer Recht im Zweiffel. Theilen einzuhohlen / welches auch ein Pfandhabender Glaͤubiger / Mey - er oder Zinß-Mann begehren kan / und im Zweiffel mag man fuͤr den Beſitzer urtheilen / biß Gegentheil Eigenthum oder Graͤntzen erweiſet / durch alte Urkunden / Mahlſteine / Zaͤune / Graben / Baͤume oder vori - gen Zinſen Abtrag / item, allgemeines Geruͤchte / alten Beſitzer Zeug - niß und rechtliche Vermuthungen.

L. 3. C. fin. regund. c. in pari, de R. J. in 6. C. ex literis, X. de probat.

§. 17. Wann aber einige Graͤntzen unfugſam zu vertheilen / ſoll derGraͤntzſchei - dung Recht ſo uͤbel zutheilen. Richter / die alten gar dunckele Zwietrachten hinweg zu nehmen / nach Recht und Billigkeit neue Graͤntzen durch andere Laͤndereyen auff be - qvemſte Art und Weiſe auffzurichten / ſich befleißigen / derogeſtalt / daß derjenige / deſſen Grunde ein Stuͤck Erde zuerkannt worden / durch Graͤntzen Abmeſſung / auff frembden Aeckern / dafuͤr ein gewiſſes GeldGeſchwornen Landmeſſer Abfertigung vom Richter. dem andern / deſſen Feld aberkannt / zu geben verurtheilet werde; welches nun rechtmaͤßig zu bewerckſtelligen / erfordert Richters Pflicht / ſolche ſtreitige Graͤntz-Oerter augenſcheinlich zu beſichtigen / oder geſchworne Landmeſſer dahin abzufertigen / wofern er / mit andern Geſchaͤfften bela - den / nicht kommen koͤnte / die alsdann / in Gegenwart oder halsſtarri - gen Abweſenheit derer ſtreitigen Partheyen / die Sache unterſuchen /Graͤntzen Streits Eroͤr - terung. durch richterliche Meſſung Graͤntzen Maaß und Ziel ſetzen / und mit ſolcher Erklaͤrung die Streit-Frage eroͤrtern ſollen.

L. 2. 3. 4. §. 5. ff. fin. regund. L. 8. ff. & L. 3. & 4. C. Eod. L. 44. ff. de recept. arbitr.

§. 18. Wer120I. Buch / Cap. XI.
Eigenen Ge - walts Straffe in frembden Grundes Ge - brauch. Acker-Raͤuber Straffe.

§. 18. Wer nach angebrachter Klage richterlichen Ausſpruch nicht erwartet / ſondern ein Stuͤck frembden Grundes aus eigener Macht zu gebrauchen ſich erkuͤhnet / derſelbe verlieret nicht nur was er gebeten / ſondern auch noch ſo viel durch Meſſung dazu / als er dem an - dern abzunehmen ſich unterſtanden / ſo fern er nemlich wie ein Acker - Raͤuber gerichtlich uͤberwunden. Wer nun die einmahl geſetzte Graͤn - tzen und Feldſcheidung auſſerhalb ſeinen Acker verſetzt / muß vor jedern fuͤnfftzig Gold-Guͤlden Straffe erlegen wegen Betrugs; Ja nach Perſonen Stand und Thaͤters Gemuͤth / mag wohl gar peinliche Lei - bes-Straffe / als Verweiſung / Staupenſchlaͤge und Zuchthauſes er - folgen.

L. 2. & fin. ff. de term. mot.

Todtſchlags Recht an Graͤn tzen begangen.

§. 19. Wann eine Ubelthat abſonderlich Todtſchlag an Graͤntzen begangen / und man eigentlich nicht weiß / allwo die That veruͤbet / iſt richterliche Erkaͤntniß beyden im Zweiffel angehoͤrig / ſteht auch deren freyem Willen und rechtlicher Meynung zu uͤberlaſſen / welcher nach derer Umſtaͤnden Anzeig - und Vermuthung / ſo bey der That vorge - fallen / vornehmlich aus blutigen Erſcheinungen und andern des Er -Anzeige Ge - richts wo das Haupt gelegẽ. toͤdteten mehr als Thaͤters zu ermeſſen / darinn endlich urtheilen ſoll / und iſt deßfalls wenige Gewißheit von dem Ort / allda das Haupt ge - legen / abzunehmen; weiln ſich mancherley herum werffende Bewe - gungen derer Sterbenden alsdann zu begeben pflegen.

Richteꝛs Nach - laͤßigkeit in peinlichen Sa - chen zu tadeln.

§. 20. So iſt nun billig hierinn zu beſtraffen vieler Richter hoͤchſter Unfleiß und Nachlaͤßigkeit / maſſen ſie durch peinl. Gerichts-Verſaͤum - niß / es ſey wegen ihren Vorzugs rechtlichen Streit / oder ſonſt andern Urſachen halber / GOttes ſchweren Zorn reitzen / dafuͤr ſie ihm / als hoͤchſtem Richter / dort oben werden Rechenſchafft geben muͤſſen / indem ſie dadurch inzwiſchen die Gerechtigkeit uͤbel verwalten / und goͤttlichenGerechtigkeit uͤdeln Verwal - tung Straffe. Zorns Rache uͤber ſich haͤuffen / wenn alſo offtmahlen leicht geſchehen kan / daß lange Zeit hernach der Unſchuldige verurtheilet / und die Schuldigen ihrer wohl verdienten Straffe unzeitig entzogen werden; wann ſie nemlich / ſo offt ihnen eines mit Waffen oder Gifft ertoͤdte -Falſch beruͤch - teten Unſchuld wie zu retten. ten Menſchens Geruͤchte in ihren Ohren erſchallet / des todten Coͤrpers Beſichtigung und Thaͤters Nachſpuhr nicht anſtellen / aus geitziger darauff gehenden Unkoſten Erſpahrung / vielmehr ſollen ſie aͤuſſerſt ſich bemuͤhen / alſo der That Gewißheit heraus zu bringen / auch wohl eines dazu faͤlſchlich bey gemeinem Mann beruͤchtigten und verdaͤchti - gen Menſchens Unſchuld genungſam zu erfahren / dabey denn keinVerzug121Von Ritter - und adelichen Lehn-Guͤter Recht. Verzug zu machen / wann fuͤrnehmlich in warmen hitzigen Sommer -Unterrebung mit Krancken Artzt. Tagen Gefahr obhanden / wie denn rathſam / daß ein Richter zu wei - len mit des Krancken Artzt / der ihn geheilet / insgeheim rede / oder mit denen / die ihn beſucht haben / um die Anzeigungen zu bemercken.

§. 21. Wann nun die Klage an Leib oder zu Haupt und Haar ge -Leibzeichen Recht in Mordfaͤllen. het / daß der Richter daſſelbe hoch-noth-peinliche Halsgericht zu hegen und Leib-Zeichen fuͤrbringen zu laſſen befugt iſt / ſo mag Klaͤger ordent - lich zum Gericht an und abtreten / gemeinen Nutzen und oͤffentliche Rache / oder oͤffentliche Leibes und Geld-Straffe / hoͤhern Obrigkeit zum beſten / anſtellen und verfolgen / wann Beklagter ſchuldig / mag er nicht anders / dann um Gnade bitten.

  • P. H. O. Art. 90. §. 10. inſtit. de injur. L. 3. §. 7. L. 6. & L. fin. ff. de ſepulch. viol. L. 4. C. Eod.

§. 22. Sonſt ſoll man einem Beſchwert - und Angefochtenen nichtToll - und ſinn - loſer Leute Recht. mehr Leid anthun / darum / ſo fern ein Unvernuͤnfftiger und Sinnlo - ſer einen entleibet / Feuer anſtecket / oder andern Schaden thut / ſoll er nach Recht nicht geſtrafft werden / weilen er vorhin ſchon genug be - ſchweret / man ſoll aber ſolche Leute alſo verwahren / daß ſie gar keinen Schaden thun koͤnnen.

  • L. 13. §. 1. L. Dives. ff. de offic. præſ. L. tum dementis C. de Epiſc. Aud. L. 1. §. 1. L. 12. ff. ad L. Corn. de Sicar. C. aliquos, 15. q. 1. C. at ſi §. fin. de judic.

Caput XII.

Von Ritter - und adelichen Lehn-Guͤter Recht.

§. 2. LEhn zu beſchreiben / iſt ſolches eine frey-will-gut - und wohlthaͤtigeLehn-Guͤter Rechts Be - ſchreibung. Verleihung eines Guts / oder deſſen gleichguͤltigen Gerechtigkeit / mit Vorbehalt rechten Eigenthums und Vergoͤnnung nuͤtzlichen Ge - brauchs / ſamt angehaͤngter nuͤtzlicher Treu und Pflicht / auch des Lehn -Lehn-Guͤter Rechts Abthei - lungs Unter - ſcheid. manns erbaren Dienſt Erzeigung / da gegen ſolches Lehn / auff alle Mann - und weibliche Erben / nach Beding in abſteigender Linie hin - geht und bleibet.

§. 2. Regal-Lehn nennt man die Hertzog und Fuͤrſtenthuͤmer /Regal-Lehn. Perſoͤnl. Lehn. Marck - und Graffſchafften / Item, die ſo ewig und erblich perſoͤnlich Lehn iſt / daß mit Lehnsmanns Perſon abſtirbt / und nicht anerbet / oder jemanden von neuem geliehen / daß es nicht zu denen Seit-Erben / noch auff die Vettern / ob ſchon eines Geſchlecht / Nahmen und Wapens / oder nechſte Blut - und Stamm-Freunde / die in geſamter LehnſchafftOnicht122I. Buch / Cap. XII. Gnaden Lehn.nicht mit geſeſſen / ſondern denen Lehns-Herrn anheim fallen kan / alſo auch Gnaden-Lehn wegen Verdienſt ertheilet.

Adel-Lehn. Buͤrger oder Bauren Lehn ohne Obrig - keits Gewalt. Geiſt - und weltlich Lehn. Mann - und Weiber - oder Kunckel-Lehn. Alt-vaͤterlich Stamm-Lehn.

§. 3. Geadelt Lehn iſt / welches den Beſitzer Edel macht / oder deſſen / der Edel geweſen / Adel anzeiget / genannt Ritter-Guͤter. Ungeadelt Lehn iſt geringſchaͤtzig / ohne Adel oder Obrigkeits Gewalt / Buͤrgern oder Bauren verliehen / genannt Buͤrger oder Bauer Lehn.

§. 4. Geiſt - und weltlich Lehn / das von geiſt - oder weltlichen Perſonen geliehen oder empfangen wird. Maͤnn - oder weiblich Lehn / das auff ſolchen Nahmen und Stamm / jedoch dieſe mit Be - ding / gewidmet / genannt Kunckel-Lehn.

§. 5. Stamm-Alt-Vaͤterlich Lehn iſt von auffſteigender Linie / nemlich von Eltern oder Vaͤtern gehoͤrig anfallend erblich; Neu-Lehn / ſo durch den Beſitzer erſt erlangt / und in des belehnten Per -Neu Lehn. ſon Anfang gewinnet / alſo nicht angeerbt / ſondern erworben / er - kaufft / oder an ſich gebracht / ob ſchon es Verkaͤuffers vaͤterlich LehnLehn-Herrn Schutz. Neu Lehn was iſt. war. Item, es iſt Neu-Lehn / wenn einer ſein Erb - und Eigengut zu Lehn macht / wegen Lehn-Herrn Schutz gegen Wiederſacher. Neu Lehn heiſt auch / ſo einer verwuͤrcket und wieder damit belehnet worden / ob ſchon es zuvor Alt-vaͤterlich war.

Jrrlehns Recht. Scepter und Fahnen-Lehn. Frey-Erb - Zinß-Pfand Lehn.

§. 6. Jrr-Lehn eines ungewiſſen Dinges / wann es erledigt und aus gebetenen unverledigten Lehn-Gedings verſchriebenen Anwartung / es ſey geiſtlich / Scepter oder weltlich Fahn-Lehn / Frey-Erb-Pfand und Zinß - oder wiederkaͤufflich Oeffnungs-Lehn / mag man wuͤrcklich zum Beſitz einnehmen / wann es niemand inn hat / noch der Lehn-Herr ſich widerſetzet / aus eigener Macht und Gewalt / jedoch ohne Auffruhr.

Arg. L. 2. C. de acquir. poſſeſſ. L. 5 ff. Eod.

Lehn Empfang oder Verfalls Recht.

§. 7. Lehn-Gedings Empfahung ſoll nach Lehnmanns Tod / nicht aber fuͤr dem Fall / innerhalb Jahr und Tag zu rechnen / da die Lehns-Erben des Todes Falls gewahr worden / geſucht / und kan zu mehrern Vorſorge durch neue Brieffe beſtaͤtiget werden / ſonſt iſt Lehn verfallen / es waͤren denn Ehehaffte Verhinderungs Urſachen zwiſchen der Sache Verwandten Perſonen vorhanden geweſen / als Todes Fall / Krieg / ſterbliche Seuchen / ſchwere Feindſchafft / Ge - faͤngniß oder andere Gefahr / oder ſo der Lehnmann / jedoch ohne kund - bare grobe Unwiſſenheit / nicht gewuſt / daß ſein Gut Lehn war.

  • C. 1. in fin. 2. F. 3. §. Filia, 1. F. 8. §. hæc autem, 1. F. 1. c. 1. in pr. 1. F. 8. c. 1. §. & quia vidimus 1. F. 1. c. 1. §. novum, 2. F. 32. c. 1. 2. F. 12. & 14. §. moribus 2. F. 26. c. un. & 1. 1. Feud. 9. 3. & 5. c. 1. in pr. 2. F. 24. C. un. in pr. 2. F. 40. c. imperialem, §. præterea, 2. F. 55. c. 1. & fin. 2. F. 52. c. imperialis, in fin. 2. Feud. 52. c. un. 1. Feud. 22.
§. 8. Jtem /123Von Ritter - und adelichen Lehn-Guͤter Recht.

§. 8. Jtem / ſo die Lehnſchafft von zween oder mehr Herren ſtrei -Lehn Recht ſo ſtreitig. Lehn-Em - pfangs proteſt ohne præjudiz. tig / dennoch ſoll er proteſtiren / daß der Mangel nicht bey ihm ſtehe / alſo auch / wann ein Lehn-Herr im Gebrauch oder Beſitz iſt / mag der Lehn - mann wohl von ihm empfangen / mit der Proteſtirung / andern an ihrer Gerechtigkeit nichts zu præjudiciren.

  • Gloſſ. in C. imputari de R. J. in 6. L. 2. §. fin. ff. ſi quis caution. L. qui in alterius ff. de R. J. c. Vaſallus, 2. F. 26. c. ſi vero Ext. de jure Patron. L. ſi præluſorio, in fin. ff. de appellat.

§. 9. Lehn-Gedinge / von weltlichen Herrn gegeben / muͤſſen dieLehn-Geding Recht. Lehns-Erben halten / von geiſtlichen aber nicht / es waͤre denn der Fall bey des Biſchoffs und Prælaten Zeit geſchehen / ſonſt muͤſſen neue Ge - dinge erlangt werden / es habe denn das Capitul ſolche bewilliget; LehnLehn-Pflicht Eyd in Prin - cipalen Seel. mag man auch durch Vollmaͤchtigen empfangen / Lehns-Pflicht Eyd mag man auch mit ſonderlichem Befehl in des Principalen Seele ſchweren.

  • L. fin. arg. C. de pet. hæred. L. ordinata, ff. de liber cauſ. L. prætor ait, in princ. ff. de damn. infect. c. 1. 2. Feud. 38. 2. Feud. 3. §. 1. verb. perſonam & verb. poteſt. 2. Feud. 58. §. ſciendum. C. nullam, fin. de jur. calumn. in 6. c. 4. verb. pro - curator de procur. in 6.

§. 10. Lehn der Unmuͤndigen ſoll durch ihre Vormuͤnder empfan -Lehn-Recht de - rer Unmuͤndi - gen. Lehn-Pflicht wegen An - ſpruchs Ge - wehrſchafft. gen / die Lehn-Pflicht und Eyd aber biß zu deren Muͤndigen Jahren zu leiſten / verſchoben werden / alsdann haben ſie Macht / das Lehn-Gut nach Nutzen und Willen zu gebrauchen / und muß ihnen der Lehnherr Einſetzung ertheilen / auch / wie ſonſt einem Lehn-Mann / wegen Lehn Anſpruchs Vertretung und Gewehrſchafft thun.

C. 2. de teſt. in 6. C. 1. §. ſi minori, 2. F. 26. c. 1. §. 1. 2. F. 8. c. 1. §. fin. 2. F. 6.

§. 11. Wann der Lehnmann Lehn zu empfangen angeſucht hat /Lehn-Em - pfang Anſu - chung Recht. dreymahl in rechter Zeit / und der Lehnherr ihn in Jahr und Tag nicht belehnen will / auch dieſe Gerechtigkeits Verweigerung durch brieff - liche Urkunden von Notarien und Zeugen bewieſen wird / darff er dar - nach nicht mehr Lehns Empfahung ſuchen / noch Lehn-Dienſte thun /Lehnherrn Ei - genthums Verluſt. ſondern hat Lehns-Recht Verluſt Einwurff frey / und verliehrt der Lehns-Herr ſein Eigenthum.

  • Gloſſ. in C. 1. §. fin. 2. Feud. 3. §. Domino, 2. F. 26. L. 50. ff. de probat. arg. L. judi - cibus, C. de appell. L. 4. ff. de pignor. L. 4. de fide inſtrum. c. 1. in fin. de form. fidel. L. cum proponas, C. de pact. Gloſſ. in C. fin. per quos fiat inveſtit.

§. 12. So mag auch der Lehnmann deßfalls den Lehnherrn fuͤrLehnmanns Recht Lehn - herrn zu ver - klagen. anderm Lehngericht beklagen und Erkaͤntniß bitten / Jtem / ſo ihm ein Gut insgemein mit ſeiner Zugehoͤr verlehnet / mag er im Zweiffel vom Lehnherrn begehren / die Lehn-Stuͤcke / und deren rechte Feldmarcke /Q 2und124I. Buch / Cap. XII. und Anſtoͤſſer anzuzeigen / wann auch ein Lehn-Gut an zween verlehnt / ſo hat der den Vorzug / dem es eingeantwortet / ohngeachtet der ande - re aͤltere Verſchreibung haͤtte; ſonſt hat der Aeltere im GeſchlechtStamm-Hau - ſes Beſitz - Recht. Stamm-Hauſes Beſitz-Recht / welches eine perſoͤnliche Freyheit / ſo mit ihr abſtirbet.

  • C. un. §. ſi inter, 2. Feud. 39. §. fin. 2. Feud. 55. c. 1. §. aliud quoq; 2. Feud. 55. Arg. L. quoties, C. de Rei Vindic. §. 6. inſtir. de J. N. G. & C. L. 1. §. 2. ff. de conſt. princ. L. 7. ff. de recept. L. 12. & 13. ff. ſol. matr.
Lehnfaͤhige Sachen was ſind. Lehnfaͤhige Guͤter was ſeyn moͤgen.

§. 13. Lehnfaͤhige Sachen ſind unbewegliche Guͤter / jaͤhrliche Renten und Zinſen / Geld aus der Cammer oder andern Orten / wel - ches letztere aber mit des Lehnherrn Tode ſich endiget. Jtem / es moͤgen zu Lehn gethan werden Gericht und Rechte / Zoͤlle / Ungelder / Jagten / Fiſcherey und alles / was an Statt unbeweglicher Guͤter zu rechnen; Jtem / fallende Zehenden / wann ſelbige zuvor in Layen Hand geweſen / oder bey Menſchen Gedencken durch die Gerechtigkeit nicht gefordert worden / anders nicht.

  • C. 1. §. ſciendum 2. Feud. 1. C. un. de Feudi cognit. C. cum Apoſtolica, Extr. de iis quæ fiunt à prælat.
Lehnmanns Eydes Pflicht.

§. 14. Der Lehnmann muß ſeinem Lehnherrn zu Lehnpflicht ge - loben und ſchweren / daß er ihm wolle getreu und hold ſeyn / ſo viel an ihm iſt / ſeinen Nutzen foͤrdern / Schaden und Nachtheil verwehren / und ſich allewege gegen ihm / wie einem rechtſchaffenen Lehnmann ge -Lehnmann wo - zu nicht pflich - tig. buͤhret / verhalten / alſo daß er nimmer in einen dem Lehnherrn wi - drigen Rath willig ſeyn / auch dergleichen wo ers erfuͤhre / anzeigen wolle / ja mit deſſen Feinden keine Gemeinſchafft haben / noch ſchaͤd - liche Verbuͤndniß machen / ſondern wider jederman ihm helffen Land und Leute zu beſchuͤtzen / in rechtmaͤßigem Kriege dienen / auch auſſer Landes auff des Herrn Unkoſten folgen / es ſey denn anders vor be - dungen / dennoch nicht wider GOttes Wort / noch gegen ſeinen Va - ter und Vaterland.

  • Tot. Tit. 2. F. 5. 6. & C. un. 7. C. un. §. præterea, 2. Feud. 24. C. 1. 2. Feud 57. Arg. L. liberi, verſ. ſi tamen mater, C. de inoff. Teſtam. C. un. 2. Feud. 23. C. un. §. licet, 2. Feud. 26. §. firmiter, 2. F. 55. C. un. in princ. 2. F. 28. C. 1. quibus mod. feud. amitt. C. un. 2. Feud. 107. C. quæ contra mores, Diſt. 8.
Stamm Lehns Gerechtigkeit.

§. 15. Stamm-Lehn mag kein Lehnmann ohne ſeines Lehnherrn und derer Lehns-Erben Bewilligung verpfaͤnden / verkauffen / noch ſonſt veraͤndern / ſondern es kan ſolches der Sohn / ob ſchon veraͤuſſert / wieder einfordern / ſo fern er nur Kauff-Geld oder Pfand-Schilling wieder abſtattet; Bruder aber oder Vetter / als Lehn-Erbe / mages ohne125Von Ritter - und adelichen Lehn-Guͤter Recht. es ohne ſolche Erſtattung / weilen das Gut ſein eigen / wiederruf - fen.

  • C. 1. §. ſimiliter, 2. F. 34. C. imperialem, verſ. habito, 2. F. 55. C. imperialis, §. hortatu, 2. F. 52. C. alienatio, in princ. 2. Feud. 39. C. 1. §. hoc quoq; 1. Feud. 8. C. 1. §. ſed etiam, 2. Feud. 3. c. 1. §. porro, 2. F. 9. 2. Feud. 23. in fin. c. 1. §. è contrario, 2. Feud. 8. L. apud Celſum, §. de authoris, ff. de doli Ex - cept. L. ſin. ff. quibus ex cauſ. in poſſ. eat.

§. 16. Wann auch weitere Verwandten die Veraͤnderung be -Lehn-Guts Euſſer - und Veraͤnderung verboten. willigen / ſchadet es dem naͤhern eben ſo wenig / als den weitern / wo - fern der nechſte bewilliget / und fuͤr des Lehn Angefall ſtirbet / ſo gar auch iſt Veraͤuſſerung der Lehn-Guͤter verboten / daß ſie niemand weder um GOttes Willen zum Brandſchatz noch in Contracten oder Teſta - menten / denen Erben oder Lehnherrn zum Nachtheil / ja in aͤuſſerſter Noth nicht veraͤndern mag.

  • §. Titius §. Feudum 2. F. 26. c. 1. agnatis, 2. F. 39. L. ſæpe ff. de re judie. Tot. tit. C. res inter alios acta. L. non debet. ff. de R. J. L. id quod noſtrum ff. Eod. L. ult. ff. de pact.

§. 17. Des Lehn-Guts Frucht und Nutzung aber mag ein Lehn -Brautſchatz Vorrecht. mann ſeiner Tochter zum Braut-Schatz oder Schweſter und andern / ſo lang er lebet / hingeben / doch allerdings des Lehnherrn Gerechtigkeit ohne Schaden / ſo mag auch Bruder oder Vetter / bey des VeraͤnderersBluts-Freun - de Einſtand Recht. Leben / fuͤr das von andern dafuͤr ausgegebene Geld das Lehn nehmen / weilen in Lehn-Stuͤcken Bluts-Freunde Einſtand Recht haben / wel - chem der Verkaͤuffer Statt zu geben ſchuldig.

  • C. 1. §. donare, 2. F. 9. C. 1. in princ. 2. F. 52. L. 4. de L. Fab. de plag. L. 4. ff. de collat. bonor. L. 3. §. 5. de minor. L. 14. ff. ad L. Falcid. C. 1. verb. attenuantes, 2. Feud. 55. §. præterea 2. F. 56. C. 11. 1. Feud. 30. L. 1. C. ſi pign. dat. L. 2. in fin. C. de reſcind. Vend. L. qui Romæ, §. cohæreces pen. & ult. ff. de V. O.

§. 18. Man mag auch wohl ſeine eigenthuͤmliche Erb-Guͤter mitErb uñ Eigen - thums Guͤter moͤgen auch zur Lehn ge - macht ſeyn. Lehn Schutz u. Schirm Ver - wandtſchafft Gerechtigkeit. allem erkaufften Vermoͤgen / Schutz und Schirm / Verwandtſchafft Gerechtigkeit halber zu Lehn machen / es kan aber kein Lehn andern fuͤr Schuld vom Richter uͤbergeben werden / dennoch mag er die Glaͤubi - ger an die Nutzung hinweiſen / und muß Lehnmann mit rechtem Werth oder gleichguͤltigen Guͤtern gewehret / vergnuͤget ſeyn; So kan auch Lehn / wie Geſchenck / wegen hernach erziehleten Kinder wiederruf - fen werden.

L. ſi unquam, 8. C. de revoc. don.

§. 19. Der Lehnherr kan / ohne von aͤuſſerſter Noth gezwungen /Lehnmanns Recht Lehn - Herrn zu aͤn - dern. den Lehnmann wider ſeinen Willen nicht veraͤndern / auch mag er ihm keinen andern Herrn vermachen / wohl aber die woͤchent - oderQ 3jaͤhr -126I. Buch / Cap. XII. jaͤhrliche Lehn-Dienſte / unveraͤndert der Lehns-Gerechtigkeit / ſo kan kein Fuͤrſt eine Stadt des Fuͤrſtenthums ohne gemeinen Bewil -Fuͤrſten Ohn - macht Staͤdte zu veraͤuſſern. ligung der Buͤrgerſchafft verkauffen / wie hingegen kein Lehnmann Macht hat / dem Lehn-Gut / zu des Lehnherrn Schaden / ohne Bewilli - gung einige Dienſtbarkeit auffzulegen oder zu geſtatten.

  • C. 1. §. Ex Eadem, 2. F. 34. C. 1. §. præterea, in fin. 2. Feud. 55. C. un. 2. Feud. 6. arg. tot. tit. ff. de novat. & deleg. C. in generali, tit. fi de feud. controv. fuer. C. 1. §. rei, cum tribus verb. ſeqq. 2. Feud. 8. C. 1. §. quid ergo, 2. F. 8. C. 1. §. ſi vero, 1. Feud. 13.
Lehn-Recht wegen Kauff - oder Pfand - Geld.

§. 20. Wann das Lehn dem Herrn heimfaͤllt / iſt der Lehnherr dem Lehnmann Kauff oder Pfand-Geld zu erſtatten nicht ſchuldig / es ſey dann bewilliget / auch mit Vorbehalt / daß ſolche Bewilligung ſeinem Recht unſchaͤdlich / unverfaͤnglich und unnachtheilig ſey / ohne auff ge - wiſſe Pfand Zeit.

  • L. apud Celſum, §. quæſitum, ff. de dol. mal. & met. exeq. L. quoties, C. de fidei commiſſ. L. 4. & 8. §. 15. ff. quib. mod. pign. vel hypoth. ſolv.
Teſtaments Vortheil vom Vater.

§. 21. Ein Vater kan wohl in neuen / nicht aber uhr-alt-groß - oder vaͤterlichem Stamm-Lehn / einem Sohn fuͤr dem andern durch ſein Teſtament einigen Vortheil thun; Lehn faͤllt vom Vater auff den Sohn / nicht aber vom Sohn auff den Vater.

  • 1. Feud. 8. & 14. C. 1. 2. F. 39. §. 1. 2. Feud. 11. C. ſi capitanei, 1. Feud. 14. C. un. in princ. 2. F. 48. & 50.
Manns Lehns Recht.

§. 22. Belehnungen und Lehns Verneuerungen / um Lehnſinnige Folge zu thun / geſchehen gemeiniglich einem vor ſich und ſeine maͤnn -Lehnfaͤhigen Perſonen Recht. liche Leibes-Lehn-Erben / bevorab iſt deren Benennung allezeit allein von Manns Erben / nicht aber von Toͤchtern / Schweſtern und andern Weibes-Bildern / welche nicht Lehns-faͤhig ſind / zu verſtehen / es ſtuͤnde denn in der Verſchreibung maͤnn - und weiblich Geſchlecht be - lehnet; Alſo / wann kein Manns-Erbe mehr vorhanden / oder daßToͤchter Recht vom Lehn - Stamm. Weibes-Perſonen mit Mannes - oder Mannes wie Weibes Leute er - erben / ſo folgen Toͤchter auch im Lehn / wo kein Sohn nachgelaſſen / ſonſten werden ſie ausgeſchloſſen; Alsdann aber treten ſie uͤber lang oder kurtz ins Lehn / jedoch wann ſie von deſſen Stamm / der das Lehn erlanget hat / herkommen / und erbet letzten Falls die Tochter ſo wohl als der Sohn.

  • C. 1. 2. Feud. 50. §. ſi clientibus, 1. F. 13. §. profecto, 2. F. 34. §. Filiæ, 1. F. 8. & 24. C. un. 2. Feud. 7. L. quoties, C. de ſuis & leg. liber. C. forum, de V. S. L. fin. C. de ſponſ. §. hoc autem, 1. F. 1. §. quin etiam & fin. 1. Feud. 6. §. ſi duo, in fin. 1. Feud. 14. §. hujus, 2. Feud. 23. C. un. in fin. 2. F. 18. 2. Feud. 11. in princ. c. 1. in princ. 2. Feud. 17. 30. verb. non enim 2. Feud. 17. c. ſi cui, §. item, 2. Feud. 104.
§. 23. Wann127Von Ritter - und adelichen Lehn-Guͤter Recht.

§. 23. Wann nun ſo viel Baarſchafften oder an Erb-Guͤter nichtToͤchter Recht vom Lehn-Gut auszuſtatten. Roß Dienſte Freyheit im Lehn. vorhanden / daß Toͤchtern und Schweſtern nach ihrem Stande moͤgen ausgeſtattet werden / ſo muß der Lehn-Erbe vom Lehn nach Gelegen - heit dazu geben / ſonſten aber giebt Lehn nichts / es ſey denn ohne Schwaͤchung der Roß-Dienſte.

  • L. Pomponius, ff. fam. herciſc. L. dedit, ff. de collat. bon. L. ſi quis, §. ſed & filius, ff. de liber. agnoſcend.

§. 24. Wann nun nach dieſer Weiber Lehn-Muthung / Muth -Weiber Lehn - Muthungs Recht. Schwangern Frauen Lehn - Recht. Toͤchter Kin - der gehoͤren nicht zum Wei - ber Lehn. Tochter und Sohn Lehns Erben Unter - ſcheid. Sohnſchlieſſet aus der Muter Schweſter Tochter. Sohn u. nicht Tochter erbet den Vater Bruder. Ehemann und Weibes ver - ſchiedenẽ Kin - der Lehn-Ge - dings Recht. Kunckel Lehn Ehegattẽ Erb - theils Recht. Zettul / und feſte Gelds-Lehn Waar oder Hand-Lehn entrichtet / einmahl eine Weibes Perſon im Lehn zugelaſſen / darff ſie es hernach gebohrnen Manns Erben nicht wieder abtreten / es haͤtte denn der Verſtorbene ſeine Frau ſchwanger hinterlaſſen / und ſelbige einen Sohn gebohren; durch Toͤchter als Lehns Erben werden keine Toͤch - ter Kinder verſtanden / weilen ſie aus frembdem Geſchlecht herkom̃en.

2. Feud. 17. & 51. §. ſimiliter.

§. 25. Wann ein Lehnmann zwey Toͤchter hat / deren erſte einen Sohn / die andere eine Tochter bekoͤmmt / und obige belehnete Toch - ter als Mutter verſtorben / ſo folget im Lehn derſelbe Sohn ſeiner Mutter / ſchlieſt auch aus die Tochter von der Mutter Schweſter. Wann auch ein Lehnmann zween Soͤhne nachlaͤßt / deren einem ein Sohn / dem andern eine Tochter gebohren wird / ſo erbet der Sohn ſeinen Vater Bruder und die Tochter wird nicht zugelaſſen.

1. Feud. 8. §. Filia. 2. Feud. 51. §. ſimiliter, verb. è contra ſi filius.

§. 26. Wann Ehemann und Weib zu einem benanntẽ oder unbe - nannten Lehn-Geding erkohren / nach ſich verlaſſen einen Sohn von einer andern Frauen und eine Tochter von zugleich belehnten Eltern / ſo ſchlieſſet der Sohn die Tochter im Vater-gleichwie dieſe ihn im Mutter-Theil aus; So aber beyde Sohn und Tochter aus einer Ehe / erbet der Sohn allein; wann Tochter allein uͤbrig im Kunckel Lehn / erbet ſie Mutter Theil. Vaters Theil aber gehoͤret dem Herrn zu / wie auch eines verſtorbenen Ehegatten Theil / der keinen Erben verlaſſen / ob ſchon in folgender Ehe Kinder gebohren.

2. Feud. 104. verb. in cæteris, maſculus & in fin.

§. 27. Weiber erben kein Lehn / das ihnen ausdruͤcklich zum MannMann Lehns Gerechtigkeit. Lehn ertheilet und auffgetragen worden. Neu erlangtes Lehn faͤllt nur auf Sohn und Sohns Soͤhne / nicht aber auff Bruder Vettern und andere Schwert-Magen / es ſey dann im Lehn geſetzt verſehen. WannNeuen Lehns Erbrecht. keine Soͤhne vorhanden / faͤllt das Lehn auff die Bruͤder / hernach der Bruͤder Soͤhne und naͤchſte Vettern.

1. Feud. 8.128I. Buch / Cap. XII.
  • 1. Feud. 8. §. fin. §. Filia, verſ. in alia, 1. Feud. 14. C. ſi duo, & 1. 2. Feud. 12. C. 1. in princ. 1. Feud. 20. C. un. verſ. his vero, 2. Feud. 11. C. 1. §. cum vero, 1. F. 1.
Bruͤder Recht von einem Va - ter.

§. 28. Bruͤder von einem Vater / und ſolche Halb-Bruͤder erben im Lehn mit vollen Bruͤdern einer auff den andern / weilen im Lehn - Recht Blut-Freundſchafft ohne Verwandniß angeſehen wird. Bruͤ - der aber allein von der Mutter koͤnnen Lehn auff ein ander nicht erben /Wapen Schild und Nahmen Recht. denn ſie ſind keine Stamm-Freunde / von einem Wapen / Schild und Nahmen.

  • C. 1. §. his vero, de grad. ſucceſſ. C. 1. §. hoc quoq́; de ſucceſſ. feud. C. 1. de nov. be - nef. inveſt. C. 1. §. ult. de feud. C. un. de his qui feud. dar. poſſ.
Zween Bruͤder Lehn Recht / de - ren einer ohne Erben verſtir - bet.

§. 29. Wann zween Bruͤder mit einem Lehn belehnet / und einer ohne Sohn ſtirbt / wird ſein Theil dem Lehnherrn entledigt / und faͤllt nicht auff ſeinen Bruder / es ſey denn im Lehn-Brieffe bedungen / oder ſie haben das Lehn in geſam̃ter Hand und Mitbelehnſchafft / oder beyde ſelbiges aus eigenem Gut mit des Lehnherrn Wiſſen gekaufft / oder im Krieg abverdienet gehabt.

C. 1. §. ſin autem. 1. Feud. 1. C. un. 1. Feud. 20.

Bruͤder und Bruͤder Soͤh - ne Erbrecht in Haͤupter oder auff Staͤmme.

§. 30. Bruͤder und verſtorbenen Bruders Soͤhne erben das Lehn auff Staͤmmen / ein Bruder nimmt ſo viel als alle Bruders Soͤhne; Bruder Kinder aber allein nachgelaſſen / erben auff Haͤupter / ſo viel Soͤhne / ſo viel Theile / ein jeder nimmt eins / nemlich eines verſtorbe - nen Bruders Sohn und des andern verſtorbenen Bruders zehen Soͤh - ne theilen in eilff Theile / alſo auch wird ein Lehn / das auff weitere Vettern faͤllt / in Haͤupter und nicht in Staͤmme getheilt.

  • Auth. in Succeſſione C. de ſuis & legit. Auth. ceſſante, C. de legit. hæred. Auth. ut fratrum filii, 9. L. fin. Eod. §. hoc etiam, inſtit. de legit. agnat. ſucc. L. pen. C. de legit. hæred. Auth. de hæred. ab inteſt. §. ſi igitur, verſ. ſed & ipſis, & §. ſi vero, neq́; §. cæterum cum §. §. ſeqq. Inſtit. de legit. agnat. Succeſſ.
Stam̃-Freun - de Erbnahme Recht.

§. 31. Nach Bruͤder und Bruͤders Kindern faͤllt das Lehn auff die naͤchſte Bluts-Freunde / dann der letzte Stamm-Freund iſt des erſten Erwerbers Erbnehme / wann aber kein ſolcher vorhanden / der vom Stamm herruͤhret / oder mit dem Verſtorbenen in geſamter Lehn ge - ſeſſen / faͤllt es dem Lehnherrn wieder heim; wann aber Enterbung ausTeſtamẽts An - ſpruch wegen Enterbung. gerechten Urſachen geſchehen / ſo jedoch nicht erwieſen / mag der Erbe das Teſtament anklagen / ausgenommen eines Soldaten Vermaͤchtniß in ſeinem Eigenthum kan niemand anfechten.

  • C. 1. 2. Feud. 50. C. 1. ad fin. de ſucceſſ. feud. C. 1. §. 1. de feud. §. fin. inſtit. de Uſufr. L. 3. §. fin. ff. quibus mod. uſusfr. amitt. L. 6. §. fin. ff. & L. 8. §. 3. L. fin. C. de Teſtam.
§. 32. Ein129Von Ritter - und adelichen Lehn-Guͤter Recht.

§. 32. Ein ungebohren / alſo unmuͤglich undanckbares Kind / magUngebohrnen Kindes Recht. nicht weder in Lehn-noch anderem Gut enterbet werden / ſonſten giebt Erbſchafft Nachfolge in des Verſtorbenen vollſtaͤndige Gerechtſamkei - ten. Stumme / Taube / Blinde und Kruͤppel von Natur / moͤgen Lehn nicht erben / weilen ſie keine Lehn-Dienſte thun koͤnnen / jedoch ſoll man ihnen nach Lehns-Gute beduͤrfftigen Unterhalt leiſten.

  • L. 33. §. 1. C. de in offic. Teſtam. L. 2. C. de poſth. hæred. L. 1. ff. de hæred. vel act. vend. C. un. 2. F. 36. §. mutus, 1. Feud. 6.

§. 33. Wann Lehngut durch Lehnmanns Tod verfallen / gehoͤrenLehn-Recht / ſo Todes wegen verfallen. Nutzungs Fruͤchte wem gebuͤhren. alle genoſſene Nutzbarkeits Fruͤchte denen Leibes-Erben zu / annoch ſtehende Fruͤchte aber ſo wohl natuͤrlich gewachſene / als durch Muͤhe und Arbeit verurſachete / gebuͤhren dem Herrn oder Lehnsfolger / wann der Lehnmann fuͤr den Mertz oder nach Auguſt-Monat verſtorben; wo - fern aber der Todes-Fall geſchehẽ nach dem erſten Mertz biß zum Auguſt Monat / oder zwiſchen erſten Mertz und erſten Herbſt-Monat / fallen ſieWeinleſe Fruͤchte Recht. denen Erben heim. Wie auch ſpaͤter Weinleſe Fruͤchte denen Erben zukommen / ob ſchon der Lehnmann nach dem Auguſt im Herbſt-Mo - nat geſtorben.

2. Feud. 8. §. his conſequenter.

§. 34. Falls nun der Lehnherr oder Verwandten Fruͤchte erheben /Lehnherr und Verwandten Pflicht und Unkoſten. Zinß u. Zehen - den wem gehoͤ - ren. Bau und Beſ - ſerungs Recht. ſollen ſie dennoch Erben die Unkoſten erſtatten / welche nach der Zeit ſolcher Erſtattung zu rechnen. Buͤrgerliche Fruͤchte auch / als Zinß und Zehenden / wann deren Zahlungs Tag bey Lehnmanns Leben ver - floſſen / gehoͤren denen Leibes-Erben / ſonſt aber ihnen uñ dem Herrn oder Lehnfolger. Gebaͤu und Beſſerung auff Lehn-Guͤtern bleibt beym Lehn / es falle auff den Lehnherrn oder Stamm / ob gleich andere Erbſchafft auff Bluts-Verwandten faͤllt.

  • Arg. 2. Feud. 28. § fi vaſallus. Arg. L. 7. ff. ſol. matrim. L. 26. ff. de Uſufr. §. ſi Va - ſallus, 2. Feud. 28.
Soͤhne ver - muthlichẽ oder folgenden Ehe Erb-Recht.

§. 35. Soͤhne durch folgende Ehe geehelichet / wie auch von einer Braut / die wegen Todes-Fall nicht prieſterlich eingeweihet / oder aus verbotenem Eheſtand / von Jrrthum angefangen / erzeuget und geboh - ren / moͤgen ſo wohl Lehn als andere Erb-Guͤter antreten und erben.

  • §. fin. inſtit. de nupt. C. tanta & c. ex tenore, Ext. qui filii ſint legit. C. per tuas, 12. Eod. §. nec non eos, inſtit. de hæred. quæ ab inteſt. Auth. quibus mod. nat. effic. legit. L. bonorum in fin. ff. rem ratam. L. qui contra C. de inceſt. nupt.
Lehn Empfãgs Friſt-Verluſt Recht. Lehns Aeuſſer - oder Veraͤnde - rung veꝛboten.

§. 36. Wer Lehn in Jahr und Tag nach dem Todes-Fall nicht empfangen / und dennoch recht beſitzet / iſt deſſen verluſtig. Wer Lehn ohne des Lehnherrn Willen und deren Lehns-Erben Wiſſen / nach geſchehener Uberantwortung / gantz oder ein Theil aͤuſſert oder ver -Raͤndert /130I. Buch / Cap. XII. aͤndert / verwuͤrcket auch daſſelbe gantz / oder verlieret einen Theil / und iſt es unkraͤfftig / es ſey denn / er habe nicht gewuſt / daß es Lehn waͤre / ſo ſteht er nur fuͤr Intereſſe Gewinn und Schadens dem Kaͤuffer.

  • In pr. 2. Feud. 24. & 40. Tot. Tit. 2. Feud. 52. & 55. L. traditionibus, C. de pact. L. ab Emptione, Eod. C. 1. in princ. 2. Feud. 38. L. Sancimus, C. de pœn. §. ſi Va - ſallus, 2. Feud. 26. C. 1. §. Callidis, 2. Feud. 55. C. 1. §. ſi quis vero, 2. Feud. 52.
Lehns-Pfand und Verkauff verboten. Lehn Verluſts Recht.

§. 37. Wer Lehn verkauffet oder verpfaͤndet / hat es verlohren / wofern er es nicht fuͤr Anklage wieder in ſeine Gewalt gebracht / oder mit Vorbehalt des Lehnsherrn und Lehnserben Recht ohne Betrug / Gefahr und Schadens / irgend eines feſten Stamm-Hauſes gethan.

  • 2. Feud. 44. L. id quod noſtrum, ff. de R. J. L. ſi qui poſſ. ff. de vi & viarm. L. nihil tam naturale & L. quicquid ff. de R. J.
Lehn Veꝛſaͤum - niß Recht.

§. 38. Lehn durch nicht Empfahung verſaͤumet / faͤllt dem Herrn zu; durch Veraͤuſſerung verluſtig Lehn aber / ſo neu / gehoͤrt dem Herꝛn. Alt-vaͤterliches kommt denen naͤchſten Freunden zu / des Veraͤnderers Soͤhne ausgeſchloſſen / es ſey denn / daß ſie Vaters Erbſchafft nicht haben wolten.

  • 2. Feud. 55. verb. præterea ſi quis. §. denique 3. in fin. 2. F. 37. C. 1. 2. Feud. 26. §. fin. 1. F.
    Lehns Ver - wuͤrckung. Lehn-Brieffe Verſehungs Recht. Lehnherr und Lehntraͤger Recht.
    21. & 2. Feud. 39. Nov. 48. princ. c. 1. 2. Feud. 30. & 45. C. 1. §. cum vero 1. Feud. 1.

§. 39. Lehn wird durch Miſſethat verwuͤrcket am Herrn / dem es alsdenn heimfaͤllt / es waͤre denn in Lehn-Brieffs Belehnungen aus - druͤcklich dagegen verſehen / daß es von einem auff den andern verfal - len ſolte. Als wenn der Lehn-Traͤger ein gemeiner Lehn-Rechts Fried - brecher / ſeinem Herrn feind wird / oder mit deſſen Feinden Freund - ſchafft und ſchaͤdliche Verbuͤndniß macht / ſo fern aber der Lehnherr ihm Gewalt thut / mag er ſich wehren.

  • C. 1. §. ſi Vaſallus. 2. Feud. 26. 2. Feud. 37. §. fin. 2. Feud. 24. C. un. 1. Feud. 5. c. un. §. 2. 2. Feud. 9. C. un. 2. Feud. 57. C. un. 2. Feud. 32. Gloſſ. in c. 1. §. 1. quibus mod. feud. amitt. c. 1. §. fin. 2. feud. 25. L. ut vim ff. de juſt. & jur.
Lehnmanns Untreu Straf - fe.

§. 40. Jtem / wenn er des Lehn-Herrn Frauen Unzucht anmu - thet / oder deſſen Tochter / Enckelin / Schweſter / oder Sohns Frau bey ihm im Hauſe beſchlaͤfft / oder mit ſeiner nahen Anverwandten ſich vermiſchet / es waͤre dann unwiſſend geſchehen zu ſeyn / eydlich bekraͤfftiget.

1. Feud. 5. verb. item ſi fidelis 2. Feud. 24. §. 2. verb. rurſus, c. un. 2. Feud. 56.

Lehn-Verluſts feꝛneres Recht.

§. 41. Jtem / wann der Lehnmann ſeinen Herrn aus Gefaͤngniß nicht erloͤſen will / ihn ſchmaͤhet / oder als Gerichts-Herr / ihm kein Recht geſtatten will; Jtem / wer in peinlichen / auſſer verletzten Ma - jeſtaͤt und Verraͤtherey Sachen / ſeinen Lehn-Herrn peinlich mit Schmaͤh-Klagen beleget / ohne daß ihn der Lehn-Herr ſelbſt belan -get /131Von Ritter - und adelichen Lehn-Guͤter Recht. get / oder auch ſolchen Falls wider ihn Zeugniß giebt / hat das Lehn verlohren.

  • §. atrox, inſtit. de injur. c. un. §. præterea 2. Feud. 24. c. un. §. porro, & §. illud, §. item 2. Feud. 24. c. 1. §. item ſi delator 2. Feud. 24. C. un. gloſſ. in verb. ſalva reverentla, 2. Feud. 22. un. verb. quomodo, 2. Feud. 23. §. ſimiliter pœn. 2. Feud. 33.

§. 42. Jtem / wer ſeinem Lehnherrn das Lehn wiſſentlich verleug -Lehn Rechts Verluſt Urſa - chen. net / und nicht geſtaͤndig iſt / oder gebuͤhrende Dienſte verweigert. Jt. wenn ein Vater ſeinen Sohn nicht ſtellet / oder von ſich thut / der ge - gen den Herrn groͤblich gehandelt; alſo auch / wann der Lehnmann ſei - nes Herrn Bruder / Bruders Sohn / ſein Weib / Kinder und nahe Freunde oder Schwaͤger umgebracht hat.

  • C. 1. §. Vaſallus, 3. 2. Feud. 26. C. 1. §. fin. 2. Feud. 34. verb. ſed non eſt alia 2. Feud. 24. Tot. tit. ff. de condict. cauſ. Tit. C. de donat. quæ ſub mod. C. 1. 2. Feud. 55. 1. Feud. 5. 2. F. 7. & 28. in fin. verb. item ſi fratrem, 2. Feud. 24. §. deniq́; verb. ſi vero, 2. Feud. 37.

§. 43. Jtem / wann er ſeines Lehnherrn Heimlichkeit vorſetzlich / ihm zum Schaden / offenbaret / oder auch wer ſeine Lehn-Guͤter miß - brauchet / fruchtbar und ander Gehoͤltze verwuͤſtet und Dienſt-Leute uͤber Gebuͤhr beſchweret / iſt deren verluſtig.

  • 2. Feud. 6. 1. Feud. 17. C. 1. 2. F. 6. & 7. C. ad apoſtolicæ, de re judic. in 6. §. quicun - que 2. F. 27. & 8. verb. meliorem, Auth. qui rem, C. de SS. Eccleſ.

§. 44. Endlich aus allen Urſachen / dadurch der Lehnmann ſeinTreu u. Glau - ben zwiſchen Lehnherrn und Lehnmann. Lehn verliehret / verwuͤrcket auch der Lehn-Herr ſein Eigenthums Recht / weilen beyde gleichen Rechts geachtet / auch Treu und Glau - ben zwiſchen ihnen umwechſelt / und der Lehnherr ſoll bey ſeiner Ge - rechtigkeit Verluſt den Lehnmann gegen jederman zu ſchuͤtzen / gefaͤhr -Lehn Schirm und Schutz - Recht. licher Weiſe / nicht unterlaſſen / es ſey denn das Lehn auffgeſagt / oder loßgekuͤndiget / und binnen Jahr fuͤr Werth nicht wiederruffen.

  • §. Domino, 2. Feud. 26. c. un. 2. Feud. 47. c. 1. in fin. 2. Feud. 6. 2. Feud. 26. §. Titius. 2. Feud. 3. §. 9. pen.

§. 45. Wann aber ein alt Lehn durch andere Ubelthaten / ſo nichtLehn Recht Verluſt alt oder neu. Selbſt Mord in Lehn-Faͤllen. wider des Lehnherrn Perſon / verwuͤrcket / faͤllt es an die Bluts-Ver - wandten / biß zum 4ten Grad / und naͤhere werden ausgeſchloſſen; Neu Lehn aber faͤllt zum Herrn; Wann ſich der Lehnmann ſelbſt um - bracht / faͤllt das Lehn denen Bluts-Verwandten heim.

  • §. fin. 2. Feud. 24. c. 1. in princ. 2. Feud. 37. c. 1. 2. Feud. 31. c. un. §. ſi Vaſallus cul - pam, 2. Feud. 26.

§. 46. Ein Lehnmann mag ſein Lehn einem andern ebenbuͤrtigenAffter Lehns Gerechtigkeit. wohl zum Affter-Lehn geben; Wann Lehn verwuͤrcket / muß es dochR 2zuvor132I. Buch / Cap. XII. Lehn Rechts Urtheil.zuvor dem Lehnmann gerichtlich zuerkannt werden / ehe dann es der Lehnherr zu ſich nehmen kan / auch muß er bey ſeinem Leben darum ſprechen / hernach kan es ſonſt der Erbe nicht thun / es waͤre dann dem Lehnherrn die Verwuͤrckung unwiſſend / oder in der That geſtrengen Rechts verlohren geweſen / oder haͤtte nicht fuͤglich klagen koͤnnen / als auch wann der Lehnmann vor der Anklage ſtirbt / kan deſſen Sohn her - nach nicht darum beklaget werden.

  • §. 1. 2. Feud. 3. & 26. §. beneficium, 2. F. 34. §. fimiliter, 2. Feud. 55. 1. Feud. 21. L. 176. ff. de R. J. Gloſſ. in C. un. §. porro, 2. Feud. 24. §. non autem, inſtit. de per - pet. & temp. act. L. 1. in princ. ff. de priv. del. §. fin. Eod. §. omnis autem, inſt. de noxal. act. L. qui dicitur. ff. de furt. L. Defuncto ff. de publ. judic.
Lehnmanns Untuͤchtigkeit.

§. 47. Das Lehn / ſo durch Lehnmanns Untuͤchtigkeit ledig iſt / als wenn derſelbe blind / taub / ſtumm oder lahm wird / faͤlt deſſen Erben zu / es ſey alt oder neu. Wer zween gegen einander ſtreitige Lehn -Lehn-Schuldẽ Recht. herrn hat / ſoll dem erſten wieder den andern helffen. Lehn-Schuld darff keiner bezahlen / wer nicht ſelbſt des Lehnmanns Erbe iſt / und waͤren die Schulden zur nuͤtzlichen Lehns-Beſſerung angewandt.

  • C. 1. §. fin. 2. Feud. 24. 2. Feud. 28. §. contra omnes in fin. §. ſatis bene, 2. Feud. 52. c. 1. 2. Feud. 45.
Witthums Recht oder Lehn Gedings Leibzucht Recht.

§. 48. Jtem / Witthum zu nuͤtzlichem Gebrauch eines Gutes oder Leib-Geding und Leib-Zucht / durch gewiſſe jaͤhrliche Gefaͤlle / dagegen Verſicherung und Fund-Zettul zu halten / auch Steuer von der Witt - wen auszugeben erfordert wird / ſo laͤſt ſich dieſe Leib-Zucht an keinem Gut von niemand verjahren / jedoch iſt bey deren Bezahlung noͤthigMitgifft wann einzubringen. zu erweiſen / daß Mitgifft eingebracht und zum Lehn angewandt / wel - ches nicht wohl nach Mannes Tode mit der Rente geſchehen kan / maſ - ſen wenn die Frau bey Mannes Lebzeiten die Mitgifft nicht einge - bracht / ſondern erſt nach deſſen Tode einbringen will / ſamt der Zinß und Rente und die Leibzucht zu begehren / ſolches iſt vielmehr zu RechtMitgifft Ehe - ſtands Buͤrde Erleichterung. unguͤltig / weilen alsdann Eheſtands Buͤrde verloſchen / daß keine Mitgifft / als deren Zweck und End-Urſach / den Wehe-Stand zu er - leichtern iſt / mehr Statt finden kan.

  • L. 3. §. 1. verſ. atq́; habent, cum Auth in donatione, C. de ſecund. nupt. L. 25. de uſurpat. & uſucap. C. ſine poſſeſſ. de R. J. in 6.
Lehn-Verjaͤh - rungs Recht.

§. 49. Wann der Lehnmann mit gutem Glauben das Lehn ver - laͤugnet / und deſſen Dienſt-Pflicht verſagt / dabey der Lehnherr 30. Jahr lang geruhig geweſen / iſt der Beſitz verjaͤhret. Wann des verſtorbenen Lehnmanns Erbe das Lehn fuͤr ein Erbgut unwiſſend annimmt und 30. Jahr beſitzet / wird des Lehnherrn allzuſpaͤte Klageals133Von Ritter - und adelichen Lehn-Guͤter Recht. als verjaͤhret verworffen. Wann auch ein Lehnmann das Lehn wiſſendLehn Rechts Verluſt. des erſten Herrn von einem andern empfaͤngt / erkennet / und ihm Dien - ſte leiſtet / welches der erſte Herr 30. Jahr lang geruhig erduldet / iſt er Lehns-Recht verluſtig.

Arg. L. 4. 7. 8. §. 2. C. de præſcript. 30. vel 40. ann.

§. 50. Wann Lehnmanns Erbe mit gutem Glauben das LehnLehn Veraͤnde - rungs Recht durch Kauff. wie Erbgut verkaufft / hat Verjaͤhrung Statt beym Kaͤuffer / wann er aber das Lehn verbotener Weiſe veraͤndert / und der andere nur mit gutem Glauben und freyem Gewiſſen es ſo lange Zeit geruhig beſitzet / verjaͤhrets nicht; Wann nun ohne verbotene Veraͤnderung jemandBeſitz Recht mit oder ohne gutẽ Glauben. eines andern rechtlichen Beſitz erlanget / und 30. Jahr lang vollfuͤhret / gewinnet er / und verliehret der andere das Lehn.

§. 51. Ob ſchon in etlichen Lehn-Veraͤnderungs-Faͤllen VerjaͤhrungIntereſſe Lehn - Kaͤuffer und Verkaͤuffer Recht. nicht Satt findet / ſo mag jedoch der Kaͤuffer den Verkaͤuffer wegẽ Kauff - geld und Intereſſe beklagen / Anklage aber uͤber Lehnmanns Verbre - chen verjahret / wann nicht geſchiehet vom Lehn-Herrn binnen 30. Jah - ren; wann auch ein Unterthan oder Lehnsmann gefangen geleget oderLehn-Verbre - chen Anklage Verjaͤhrung. in Verhafft gezogen / und alſo ihm thaͤtliche Schmach zugefuͤget wird / daß deſſen Ober - und Landes-Herr ſeiner Dienſte nicht gebrauchen kan / und ihm dadurch ſeine Botmaͤßigkeit zerſtoͤret wird / ſo mag er deßfalls Rache ſuchen und uͤben.

  • C. 1. § ſi quis per 30. annos, de præſcr. Domini contra Vaſallum & è contra. L. 2. §. fin. ff. ſi quis caut. L. item apud Labeonem §. quod adjicitur, ff. de injur.

§. 52. Wann ein Lehnmann gerichtlich offenbar citiret / und dennochLehn-Gerichts Recht. ausbleibt ungehorſam / wird der Lehnherr zum Beſitz eingewieſen; ſtellt er ſich aber ein binnen Jahres Friſt / wird ihm ſolcher Beſitz verlohr - nen Lehn-Guts wider eingeraͤumet / welches alſo hingegen vom Herrn auch zu halten.

  • 2. Feud. 22. L. 2. ff. quib. ex cauſ. in poſſ. eat. L. 8. §. pen. de præſcr. 30. ann. C. 3. & 5. X. ut lit. non cont.

§. 53. Jn Streit-Sachen zwiſchen Lehnherrn und Lehnmann /Lehn-Streits gehoͤrige Rich - ter. auch Lehnguͤter halber / ſollen andere Lehnmaͤnner richten; zwiſchen zween Lehnmaͤnnern aber iſt der Lehnherr Richter / auch wo Streit und Lehn iſt / ob es alt oder neu ſey / daſelbſt wird vermuthet / daß es ein alt-vaͤterlich Lehn ſey / wofern nicht beſonders gegruͤndete Anzeigun - gen darwieder vorhanden.

  • 1. Feud. 22. §. ſancimus 2. Feud. 16. pr. 2. Feud. 39. §. ſi inter. 2. F. 55. §. inſuper. L. 6. ff. de jurisd. omn. jud. L. un. ne quis in ſua. C. 1. §. fin. 2. F. 11. C. 1. princ. 2. F. 26. §. inſuper, verſ. præterea, 2. F. 55.
R 3§. 54. So134I. Buch / Cap. XII.
Lehn Richter wer ſeyn ſoll.

§. 54. So der Lehnherr den Lehnmann um Lehn-Guͤter beſpricht / ſoll er nach gethaner Anzeige ſo viel Lehnmaͤnner zu Richtern benen - nen / als der Lehnmann von ſeiner Seite bekommen kan; fuͤr des Lehn - herrn benannten Richtern allein aber / iſt der Lehnmann zu antworten nicht ſchuldig. So fern auch etwan dieſe Leute Rechtens unerfahren / moͤgen ſie ſich durch gelehrte Maͤnner belehren laſſen / alſo wird es auch mit gleichem Zuſatz der Lehn-Leute gehalten / wofern der Lehnmann beklagen will / dennoch ſteht es jeder Parthey zu appelliren frey.

  • 2. Feud. 16. verſ. ſi vero. L. 47. ff. de judic. L. 4. C. de ſent. ex brev. recit. L. 1. C. ne quis in ſua cauſ. Gloſſ. in C. 1. 2. Feud. 16. C. 1. 2. Feud. 20. C. 1. §. ſi inter 2. Feud. 39. C. 1. §. fin. 1. Feud. 22. L. imperatores, ff. de pact. C. 1. in fin. 2. Feud. 22.
Oberrichter Amt in Lehn - Streit. Lehn-Leute Eyd wie weit zu erlaſſen.

§. 55. Wann der Lehnherr keine Richter benennen will / kan der Lehnmann beym Oberrichter Recht ſuchen / daß er dazu angehalten werde; Die zu Richtern beruffene Lehnleute aber ſollen vom Lehn - herrn / ſo weit als zur Sache noͤthig / ihres Eydes erlaſſen / in der ſtrei - tigen Sache aber von neuem beeydiget werden / und wann ſie uneinig / gelten der meiſten Stimmen.

L. 27. §. 3. ff. de Recept.

Schmaͤh-Kla - ge wieder Lehn - herrn verboten

§. 56. Der Lehnmann ſoll jedoch wider ſeinen Lehnherrn keine Schmaͤh-Klage anſtrengen / noch uͤber gewaltſame Entſetzung gericht - lich handeln / ſondern buͤrgerlich gegen deſſen unfugſamen That Klage fuͤrbringen; Sonſt gehoͤret Streit zwiſchen Lehnmann und Fremb - den nicht fuͤr den Lehnherrn noch Lehnmaͤnnern / ſondern fuͤr des Be - klagten Richter; ſtreitige Guͤter werden auch fuͤr Erb oder Zinß - Guͤter gehalten / biß daß erwieſen / es Lehn-Guͤter ſeyn.

Mit-Belehn - ſchafft Klage Recht. Handſchrifft ſoll man erken - nen oder ver - laͤugnen.
  • 2. Feud. 33. verſ. ſimiliter. 2. Feud. 22. verſ. ſi vero. 2. Feud. 6. verſ. honeſtum. C. un. 1. Feud. 10. c. 1. §. præterea, in fin. 2. Feud. 55. 2. Feud. 26. §. inter filiam.

§. 57. Wann auch ein Klaͤger die angegebene Mitbelehnſchafft / wie recht und billich / beſcheinigen kan / ſo iſt Beklagter auff die wider ihn erhobene Klage ſich einzulaſſen und zu verfahren ſchuldig / auch im Fall einer vorgefuͤhrten Handſchrifft / ſelbige fuͤr guͤltig zu erkennen / oder eydlich zu verleugnen / pflichtig gehalten.

Beweiß im Lehn-Streit. Eyd im Lehn - Streit. Chur-Fuͤrſten - thuͤmer und Graffſchafften Lehn-Sachen Stꝛeit Richter.

§. 58. Wann ein Klaͤger ſonſt im Lehn-Streit nicht beweiſet / wird dennoch Beklagter nicht loßgeſprochen / ſondern er muß ſchweren / ja bißweilen wird ein Beſitzer in Lehn-Gerichts Streit-Gut zum Eyd gelaſſen / wenn nemlich Vermuthung fuͤr ihn verhanden iſt.

C. quoties, X. de purg. canon. C. ſciendum, de conſ. rect. feud.

§. 59. So auch etwan irgendswo Sachen vorfielen / die Fuͤrſten - thuͤmer und Graffſchafften belangend / ſo vom heil. Reich zu Lehn her -ruͤhren /135Von Religion und geiſtlicher Sachen Ubung. ruͤhren / und einem Theil endlich gantz abgeſprochen werden ſolten / ſolche ſind Kaͤyſerlichen Majeſtaͤt und Roͤmiſchen Koͤniges ErkaͤntnißFahn-Lehn Recht bey teut - ſcher Nation. vorbehalten / ſamt derer Chur - und Fuͤrſten Fahnlehn-Streitigkeiten Vergleichniß / jedoch daß ſie nimmer auſſerhalb dem Reich der teut - ſchen Nation entzogen werden.

§. 60. Wann endlich in geiſtlichen Kirchen oder Pfarr-Lehn einJus Patronatus vom Kirchen - Bau. Lehnmann das Lehn-Gut durch neuen Kirchen-Bau verbeſſert / ſo gehoͤret nach geendigtem Lehnrecht dem Lehnherrn das Jus Patronatus zu / inzwiſchen mag jener mit dieſes Vorwiſſen Prediger beruffen / und iſt eines eintzigen Handels Ubung genugſam das Recht zu erhal - ten / wofern gethaner Vorſchlag nicht verworffen / ſondern wuͤrckli - che Einſetzung geſchehen.

Clem. fin. de jure Patron.

Das andere Buch / Vom gewiſſenhafften Biſchoff.

Caput I.

Von Religion und geiſtlicher Sachen Ubung.

§. 1. DEr Roͤmiſche Kaͤyſer muß unweigerlich denen Reichs-Hoff -Religions U - bung Freyheit an kaͤyſerlichen Hof-Lager. Agenten / Reſi - denten und Sol - licitanten Recht. Præceptorn uñ Prediger Hal - tungs Recht. Raͤthen / ingleichen derer Churfuͤrſten und Staͤnde Reſidenten / Agenten / Sollicitanten und andern Anweſenden / geſamt Raͤ - then und Dienern / auch deren Weibern / Wittwen / Kindern und Ge - ſinde / das Exercitium ihrer Religion an kaͤyſerlichem Hofflager ver - ſtatten / und daß ſie zur Information ihrer Kinder Præceptores, wie auch / zu predigen und Adminiſtrirung der heiligen Sacramenten und was dem Gottesdienſt weiter anhaͤngig / einen oder zween Prieſter halten moͤgen / ja daß ihnen zu ſolchen Amts-Verrichtungen / ſo wohl Copulationen als Begraͤbniſſen / ein beqvem - und ehrlicher Ort ange -Copulation uñ Begraͤbniß Freyheit. Abzugs Ent - gelds Freyheit. Paß-Brieffe Recht. wieſen werde; und dafern unter ob beruͤhrten Perſonen einige vom kaͤyſerlichen Hofe ſich anderswohin begeben wollen / dieſelbe keines Weges auffgehalten / ſondern frey / ſicher und ungehindert / ohne Ab - zugs Entgeld / oder Haab und Guͤter Vorenthalt fortgelaſſen und auff Begehren zu dem Ende gehoͤrige Paß-Brieffe ertheilet werden ſollen.

§. 2. Sonſten136II. Buch / Cap. I.

§. 2. Sonſten iſt auch beliebt worden / daß diejenige CatholiſcheCatholiſchen der Augſpurgi - ſchen Confeſſi - on Verwand - ten Freyheit. Unterthanen / ſo der Augſpurgiſchen Confeſſion zugethan oder ver - wandt / und nach Friedens Publication kein oͤffentlich oder Privat Re - ligions Exercitium gehabt / auch hinfort kuͤnfftig keine andere als des Landesherrn Religion zu uͤben und fuͤhren ſollen geduldet werden / mit freyen Gewiſſen in ihren Haͤuſern / auſſer Inquiſition und Turbi - rung ihrer Devotion abzuwarten.

Treu uñ Glau - ben / Chriſten Kenzeichen Ke - tzern zu halten. Hiſtorie von Bund-bruͤchi - gen Koͤnige Uladislao. Tuͤrckiſchen Kaͤyſers Amu - rathis Gebet.

§. 3. Ein wahres Kennzeichen der Chriſtlichen Religion iſt in - ſonderheit Treu und Glauben / welche man auch Ketzern halten ſoll; Ja / wann kein Glaube in der gantzen Welt zu finden / ſoll er beym Kaͤy - ſer unbefleckt bleiben / ſagte Carolus V. Derohalben der Tuͤrckiſche Kaͤyſer Amurathes gegen den bundbruͤchigen Koͤnig Uladislaum alſo ausgeſchryen hat: JEſu CHriſte! ſiehe / das iſt der Bund / welchen deine Chriſten in deinem Nahmen geſchworen / mit mir dennoch gebro - chen / und alſo durch ihren Meineyd dich ihren GOtt verlaͤugnet / dar - um ſo du GOtt biſt / wie jene ſagen / ſo wolleſt du dieſe mir und deinem heiligen Nahmen angethane Schmach raͤchen; darauff Uladislaus elendig verjaget worden.

Heuchleriſchen Chriſtenthums Urſachen. Juden / Heidẽ / Tuͤrcken und Tartarn Froͤm - migkeit Vor - zug. Falſch Glaͤubi - gen Richters Vorrecht gegẽ Chriſten.

§. 4. Bey Chriſtlichen Religions Brauch waͤre ferner einem Chriſten hochnoͤthig zu betrachten / was eigentlich bey uns unter andern die rechte Urſache des heuchleriſchen / ſchalen / todten und faulen Chri - ſtenthums ſey / nemlich daß die meiſten gute Evangeliſche Chriſten ſeyn wollen / und dennoch in Fleiſches-Luſt und Uppigkeit / Si - cherheit und Unbußfertigkeit wider Glauben und Gewiſſen dahin le - ben / welche die Erb-Suͤnde noch nicht recht erkannt haben / daß alſo wohl Juden und Heyden / oder Tuͤrcken und Tartern gegen ſolche Chriſten fromm zu erachten; Ebener maſſen duͤrffen wir leider unſers Lebens und Wandels halber fuͤr denen Falſchglaͤubigen keinen Vor - zugs-Ruhm zu ſuchen gedencken / ſondern es iſt beym groͤſten Hauffen mehr ruchloß und epicuriſches Weſen / als bey andern zu finden / aber Trotz dem / der es ſagen will.

Ca -137Vom Jure Patronatus in Kirchen-Sachen.

Caput II.

Vom Jure Patronatus, oder Kirchen Pfarr-Satz Lehn und Prieſter Amt Beruff / Beſtellungs Vorſchlag oder Præſentirungs Gerechtigkeit / wer predigen und wie dazu eingeweihet ſeyn mag.

§. 1.

WAnn nun ein welt-vielmehr aber geiſtlich Amt zu vergeben / ſollAemter Aus - theilungs Pflicht. man am meiſten auff Gottesfurcht und wahres Chriſtenthum ſehen / alſo daß billig ein frommer Mann einem Gelehrten und mit vielen Gaben Begabten oͤffters vorzuziehen waͤre / maſſen durch Chriſt - lichen Wandel bißweilen mehr Zuhoͤrer zu gewinnen / als mit praͤch - tig und anſehnlichen Lehre / dann wohl reden und uͤbel leben heiſt ſich ſelbſt verdammen / und wie kan derjenige / ſo ſich ſelbſt nicht zwingen und ſeiner Seele wahrnehmen will / andere zu regieren und zu verſor - gen wiſſen / maſſen billig ein Prieſter ſoll der Heerde Beyſpiel ſeynPrieſter ſoll der Heerde Beyſpiel ſeyn. im Wandel / Liebe / Geiſt / Glauben / Keuſchheit / auch von allen Leu - ten ein gut Zeugniß haben.

  • Nov. 123. c. 1. & 13. ad Titum c. I. v. 6. ſeq. 1. Timoth. III, 2. & ſeqq. Item, c. IV. v. 7. & 12.

§. 2. Der Pabſt / als Petri Stadthalter und Nachfolger / hatPabſtes falſchẽ Vorzugs Schein. nicht mehr Recht noch Macht uͤber weltliche Herren und Kirchen / als Petrus an Hoheit und Oberhand gehabt; Nun iſt aber bekandt / daß dieſer vor andern Apoſteln keinen Vorzug / ſondern gleiche Gewalt bekommen / und was ſie gethan / iſt insgemein als von Bruͤdern geſche - hen / denen ſaͤmtlich befohlen das Evangelium zu predigen / auch ha - ben ſie alle Gebot und Befehl ausgehen laſſen / wie auch das Wort / du biſt Petrus / auff dieſen Felſen / gleichſam zur gantzen Kirchen; und dieſes: Was du auff Erden binden wirſt / zu allen Apoſteln geſaget und gerichtet war.

Act. VIII. XV. XVI. Gal. II. Matth. XX. & ult.

§. 3. Geiſtliche Leute ſollen dem Volck Heiligkeits Beyſpiel ab -Geiſtlichen Heiligkeits Beyſpiel. Prieſter Wahl - Recht. geben / ihre Schaafe weiden mit GOttes Wort und der heil. Sacra - menten Brauch; Solche Prieſter nun zu erwehlen / ſtunde vor Zeiten bey der gantzen Gemeinde; mit der Zeit Nachfolge aber iſt das gemei - ne Volck von dieſer Wahl ausgeſchloſſen / und wird ein Erwehlt - oder Beruffener vom Conſiſtorio examiniret und gut geheiſſen. EigentlichConſiſtorii Examen. aber gehoͤret zur Einweihungs Beſtaͤtigung des Fuͤrſten und Ober-Lan -Sdes -138II. Buch / Cap. II. des-Herrn Macht und Einwilligung / alſo / daß nunmehro dieſes Recht / einen zum Prediger vorzuſchlagen / keinem auch frembder Religion zu - gethanem Fuͤrſten verweigert wird.

Præſentation Gerechtigkeit.

§. 4. Kirchen-Amts Beruffes Beſtellung / Pfarr-Satz-Lehn oder das Vorſchlagungs Recht gehoͤret zwar auch denen Patronen zu / ſo die Kirche geſtifftet / oder deren Diener beſolden / jedoch mit Ober - herrn rechtlichem Vorbehalt / die erwehlte Perſon gut zu thun oderJus Patronat9. zu verwerffen; Dahero Jus Patronatus ein geiſtlich Recht iſt / ohne welt - lichen Gerichts Anhang / welches jedennoch ſo wohl welt-als geiſtli -Jus Patronatus wie weit ſich nicht erſtreckt. chen Perſonen zukommen kan; Es erſtreckt ſich aber nicht auff Kir - chen Biſchoͤffe und Auffſeher zu beruffen zu andern Kirchen / welches Recht nemlich allein obern Gewalts halben dem Landes-Herrn zu - koͤmmt / deßgleichen gehet es zuweilen nicht weiter / als auff Haupt - und Mutter / ohne derer Neben-Kirchen Anſehen.

L. 47. C. de Epiſc. & Cler. Nov. 123. c. 1. & 18. Nov. 127. c. 2. C. un. de Capell.

Kirchen Auff - ſeher Recht in Staͤdten.

§. 5. Denen Kirchen Auffſehern in Staͤdten iſt nicht zu geſtatten / ſich uͤber den Rath als ihre Patronen / und jedern Orts ordentliche Obrigkeit zu erheben / oder Juris Patronatus ungebuͤhrend anzumaſſen;Patronen und Collatoren Recht. allwo aber Patroni und Collatores, welche die Prediger zu beruffen und zu præſentiren / auch ſelbige wieder zu beurlauben / hergebracht haben / ſoll es dabey nachmahls gelaſſen werden / maſſen bekandt / daß wider Obern Schutz und Schirm gilt keine Unter-Obrigkeit.

Beruffs Rechts Beſitz / wie zu erwei - ſen. Præſentirungs Verjaͤhrung. Glaͤubigers Recht in Guͤ - ter Beſitz. Juris Patrena - tus Muthmaſ - ſungen Buch - ſtaben und Wapen Be - weiß.

§. 6. Jm Zweiffel hat derjenige ſolchen Rechts Beſitz / der am letzten die juͤngſte Beruffungs Verhandlung geuͤbet / ob ſchon ein an - der viele dergleichen vorher begangen / auch wird ſolches ſo wohl von geiſt-als weltlichen Patronen durch 30. oder 40. jaͤhrige Verjaͤhrung erlangt / gewonnen und erworben / auch mag jener binnen halben Jah - res Friſt zum Beruff præſentiren; Alſo wann ein Glaͤubiger in Guͤ - ter Beſitz eingewieſen / hat er gleichfalls ſolchen Rechts Ubung / weiln es denen Grund-Guͤtern anhaͤngig iſt. So wird auch das Jus Patrona - tus durch Muthmaſſungen / als alten in Stein gegrabenen Buchſta - ben / Wapen und Kirchthuͤren / offt erwieſen / ſo wohl als auff andere Art und Weiſe / durch Gerechtigkeit und Anordnungs Haͤndel Ubun - gen Prieſter einzuſetzen.

  • C. 27. X. de jur. Patron. L. 47. C. de Epiſc. & Cler. Nov. 123. c. 1. 30. & 18. Nov. 127. c. 2.
Prieſter Ein - ſetzung Han - dels Ubung.

§. 7. Wann nun Prieſter vom Biſchoff zu einer Kirche eingeſetzt ohne Patroni Vorwiſſen / ſolcher Handel iſt nichtig / wofern es eineKirche /139Vom Jure Patronatus in Kirchen Sachen. Kirche / die Juri Patronatus unterworffen / welches durch Stifftung oder Grundes Anweiſung zum Kirchen-Bau der Stiffter und Urhe - ber ſich erwerben kan / ob ſchon er ihm ſolches nicht vorbehalten / esStiffter Mit - genoſſen Recht waͤren denn Mitgenoſſen zu der Kirchen Recht / ſo wird ausdruͤcklicher Vorbehalt erfordert; Dahero gewiß iſt / daß Kirchen Grundlegungs Erbauung das Jus Patronatus nicht anders mit ſich bringet / als mitConſiſtorii Recht. Ober-Biſchoffs Einwilligung / oder Conſiſtorii Verſtattung.

  • Nov. 123. c. 30. & 33. cauſ. 16. q. 7. L. 98. §. 8. ff. de ſolut. C. cura, & c. 25. X. de jure Patron. C. nemo 9. de conſecr. Diſt. 1. Nov. 131. cap. 7.

§. 8. Alſo aber im Gegentheil erlanget einer das Recht / der dieJuris Patrona - tus Erwer - bungs Recht. Jus Patronatus wann zweene haben zugleich. Kirche zu erſt gebauet / oder / da ſie verfallen / wieder auffrichtet / oder dieſelbe mit genugſamen Renthen und jaͤhrlichen Zinß-Gefaͤllen ver - ſiehet und begabet. Darum / wann einer bauet / der andere beſchencket eine Kirche / ſo haben die beyde das Recht zuſammen / wird auch deſſen Beſitz gleichſam nur durch eine erfolgete Handlung / wie auch durch - berlaſſene Freyheit vom Landesherrn erworben; Bloſſe Kirchen Ver -Kirchen Bau und Beſſe - rungs Recht. beſſerung aber pfleget das Jus Patronatus weder zu ſchwaͤchen noch zu mehren.

L. 21. ff. quib. mod. uſusfr. amitt. C. 19. & 25. X. de jure Patron.

§. 9. Allwo nun viel Mit-Patronen ſelbigen Rechts Genoſſen ſind /Mit-Patronẽ Vielheit Be - ruffs Recht. Conſiſtorii Entſchei - dungs Pflicht. Patronen Un - enigkeit wie zu ſchlichten wegen Stim - men. Oberherrn Verordnungs Recht. ſollen ſie mit Beruffungs Pflicht umwechſeln / oder Wahl und Looß gebrauchen / oder ins geſamt die Beruffs-Brieffe ausſtatten laſſen; So offt nun viele Patronen wegen Beruffung uneinig / nicht uͤberein - ſtimmen koͤnnen / wird die Sache vom Conſiſtorio entſchieden / oder Superintendenten Stimme und des Orts Obrigkeit Beyſeyn in des Fuͤrſten Nahmen dazu gefordert / oder nach uͤblicher Gewohnheit wird der vorgezogen / ſo von meiſten Stimmen vorgeſchlagen; Falls nun Patroni unter ſich ſo gar uneins / daß keiner derer Vorgeſchla - genen ohne Aergerniß mag angenommen werden / ſo kan der Ober - Herr ſich zwiſchen mengen / und einen verordnen.

C. 6 & 7. X. de jur. Patron. C. 14. de præbend. & dignit. in 6.

§. 10. Wer nun eine Perſon zu einem geiſt - oder auch weltlichenAmts Beruff Vorſchlags Pflicht. Conſiſtorial - Examinis Verwerff - und Verſchonung. Amt vorſchlagen will / muß dahin ſehen / daß dieſelbe geſchickt dazu ſey / ſonſt mag ſie der Ober-Biſchoff oder das Conſiſtorium, wofern ſie in ihrem Examine nicht beſtehen kan / verwerffen; wann ſie aber von ei - ner gantzen Univerſitaͤt oder hohen Schul uñ allgemeiner freyer Kuͤnſte Geſellſchafft vorgeſtellt wird / pfleget man ſie mit Verhoͤr zu verſcho - nen.

C. quicunque C. Decernimus, cauſ. 16. q. 7.

S 2§. 11. Jus140II. Buch / Cap. II.
Juris Patrona - tus Ubungs Recht. Exceptance wie verboten. Pfarr Dienſt wie und wann zu beſetzen o - der nicht.

§. 11. Jus Patronatus kan nicht / ohne bey ledigem Kirchen - und Schul-Amt / geuͤbet werden / darum bey noch lebend und anweſenden Prieſter kein ander zu erwehlen noch Anwartung auszugeben / viel weniger in der That ein ander zu beſtellen / es ſey denn im Nothfall / daß der lebende Pfarrherr nicht mehr ſeinem Amt genuͤge thun kan / ſo mag es mit Hoffnung der Nachfolge geſchehen / oder Falls ein ander dazu kaͤme / er dennoch zu einem andern Kirchen-Amt ſolle befoͤrdert oder mit Lebens-Mitteln Beſoldung verſehen werden / der Prediger ſelbſt aber hat kein Recht / ihm einen andern nach zu verordnen.

Patronen ſchrifftlichen Vorſchlags Recht. Mit-Patronẽ Freyheit.

§. 12. Der Patronus mag wohl durch Schreiben vorſtellen / die beruffene Perſon aber muß ſich ſelbſt an gehoͤrigem Ort einfinden; deßgleichen mag auſſer Zweiffel ein Patron ſeinen Sohn zum Prieſter - Amt vorſchlagen / ſich ſelbſt aber kan man nicht præſentiren / ohne es geſchehe von Mit-Patronen; So hat auch Patronus die Ehre der Oberhand Vorgangs und oͤffentlichen Kirchen-Gebets.

C. dilecto, X. de præbend.

Pfarr-Satz - Lehn Præſenti - rung Zeit - Raum. Ort Gewohn - heits Brauch Recht. Conſiſtorii Erinnerungs Pflicht und Macht Pfarr - Dienſte zu be - ſetzen.

§. 13. Præſentir - und Beruffung Zeit-Raum iſt zu geſchehen be - ſtimmt / wann es ein weltlicher Patron / innerhalb 4. Monat / einem geiſtlichen Patron aber auff 6. Monat von Zeit ledigen Beruffs Wiſ - ſenſchafft anzurechnen; jedoch noch jedern Orts ſonderlichem Gewohn - heits Brauch wird dieſes eben nicht angeſehen / ſondern wann nach verfloſſenen halben Gnaden-Jahrs Friſt / darinn des verſtorbenen Prieſters Wittwe und Erben Frucht-Nutzungs Gebrauch verſtat - tet / kein Nachfolger erwehlet iſt / ſo wird der Patron vom Conſiſtorio erinnert / binnen gewiſſen endlichen als 14. taͤgigen Termin einen vorzuſchlagen / mit angehaͤngter Verwarnung / daß in deſſen Verblei - bung die Pfarre Amts wegen vor diß mahl / und ſonſten dem Patron an ſeinem Jure Patronatus unbeſchadet / erſetzt werden ſolle.

C. decernimus, 32. de jur. Patron.

Patronen Streit wie zu ſchlichten. Zween gleich geſchickten Præſentirungs Recht.

§. 14. Wann Streit unter Patronen wegen Beruffs Recht / ſo wird inzwiſchen vom Biſchoff jemand verordnet / biß ſolcher geendiget / und ſollen die Ober-Herrn dahin ſehen / daß kein Amt uͤber ſechs Monat ledig bleibe. Wann ein weltlicher Patron zween gleich ge - ſchickte nach einander vorgeſchlagen / wird es ordentlicher Wahl heimgeſtelt / von einer geiſtlichen Perſon aber gehet vor derjenige / ſo zu erſt kommen nach der Zeit.

  • C. cum propter, C. cum te decet, X. de jure patron. C. ſi autem, & C. quod au - tem. & C. conſultationibus. X. Eod.
§. 15. Wann141Vom Jure Patronatus in Kirchen-Sachen.

§. 15. Wann der Biſchoff einen Vorgeſchlagenen nicht will zu -Vorgeſchlage - nen Perſonen Vorzugs Recht. Biſchofs Boß - heit und Arg - liſt Straffe. Præſentirten Perſon Recht. laſſen / daß inzwiſchen ein ander vorgeſchlagen / der den Beſitz vom Pa - tron erlangt hat / ſo geht dieſer dem erſten fuͤr. Wann aber ein Bi - ſchoff den vom Patron zu erſt præſentirten boßhafft vorbey gehet / und den andern einſetzet / muß er den erſten / dafern er geſchickt iſt / mit einem andern Amt verſorgen. Wer nun einmahl eingeſetzt / auff deſſen Vor - ſchlag / der damahlen das Recht dazu gehabt / od ſchon es ihm hernach ſtreitig gemacht und abgewonnen waͤre / derſelbe bleibet dennoch in des vorgeſchlagenen Amts Beruffung Beſitz-Recht.

C. Paſtoralis 29. X. de jure patr. C. quicunque & C. quoniam. de jure patron.

§. 16. Weilen auch zwiſchen Prieſter und Kirch-Kindern gleich -Prieſter und Kirch-Kinder Recht. ſam ein Eheſtands Recht zu finden / als ſoll deren beyderſeits Wille frey ohne argliſtige Kuͤnſte erzwungen ſeyn; wie nicht weniger mit derer Capellanen Wahl. Der Patronus aber / ſo ſelbſt einen PredigerBannes Fluch Straffe. oder Mithelffer einſetzet / wird mit Banns Fluch geſtrafft; Wann nun ein Patronus abweſend / oder rechtlich verhindert / ob ſchon er weiß / daß ein Beruff ledig iſt / ſo ſchadet ihm jedennoch angeſetzten Friſt vonAbweſenden Patroni Recht. 4. oder 6. Monat Verſaͤumniß im geringſten nichts an ſeinem Recht / wofern er nur nicht die Pfarr-Dienſte feil haͤlt / und an meiſt biethen - den verkaufft.

  • C. 14. X. de ſponſal. L. 3. ff. ex quib. cauſ. major. c. 4. c. 26. & C. relatum, X. de jure Patron. c. 25. in fin. h. tit. Arg. L. 53. §. 2. ff. de re judic. c. 5. X. de rer. permut. c. 9. X. de transact.

§. 17. So iſt nun Gifft / Gabe / Geſchenck oder Geld fuͤr geiſt - oderGabe u. Geld - Geſchencke fuͤr Ehren Aemter verboten. weltlichen Obrigkeits Aemter zu nehmen oder andere Ehren-Beſtal - lungen zu verkauffen / aller Ungerechtigkeit und Boßheit Anfang und Ende / ja allwo Ehren-Dienſte und Aemter zu Kauff ſind / daſelbſt iſt kein Wunder / daß auch hernach Pflicht und Rechtens Verwaltung feil gehalten werde / welches ſonſt mit Ehren-Verluſt und hundert Guͤlden Straffe zu ruͤgen. Derowegen ſoll man billig jederzeit ſolche mit Unrecht angebotene Geld-Gaben nicht annehmen oder gar ſchimpf - lich zuruͤck geben.

  • L. 31. C. de Epiſcop. & Cler. Nov. 8. ut judic. ſine quoquo ſuffrag. C. 1. & 21. X. de ſimonia. C. nulla, de conc. prob. Act. VIII. v. 20. Nov. 113. c. 3. L. unic. ff. & C. ad L. Jul. de ambitu. L. 3. 4. L. 5. 6. 7. in pr. & fin. ff. ad L Jul. repetund.

§. 18. Deßgleichen ſoll man auff keiner geiſtlichen Wohlthat Ge -Expectance u. Anwartungs Gnadẽ Brieffe ſuͤndhafften Wunſch Ur - ſach. nuß / Recht / noch auff andern Beruffs Aemter einige Gnaden An - wartung ertheilen / weilen ſolches eines andern Todes ſuͤndhafftbegie - rigen Wunſch gegen rechtliches Verbot einfuͤhret und verurſachet /S 3darum142II. Buch / Cap. II. Fuͤrſten Frey - heit in Amts Beſtellungen.darum auch ſonſt alle zum Betrug Rechtens gegen einen / der von Rechts wegen billiger zu beruffen / ausgegebene Expectanz-Brieffe recht - lich nicht beſtaͤndig ſind / jedoch kan ein Fuͤrſt einen vorhero Benann - ten wuͤrcklich zum Amt beſtellen.

Art und Weiſe Prieſter zu be - ruffen. Prob-Predigt Recht.

§. 19. Die Art und Weiſe Prieſter zu beruffen / beſtehet auch dar - inn / daß der Beruffene von Lehr und Leben gut Zeugniß habe / auch der Patron oder ſonſt ein ander / bey welchem das Wahlrecht ſtehet / wegen deſſen Beſchaffenheit rathſchlagen und ihn auff der Cantzel / um zu ſehen und zu hoͤren / dem Volck darſtelle / ſeine Prob - oder Beweiß-Predigt zu thun; So mag wohl einer mit dem Beding erkohren ſeyn / wann erPrieſter Witt - wen u. Toͤchter Vorrecht. eines verſtorbenen Prieſters Wittwe oder Tochter zum Weibe nim̃t / weilen man auf dem Lande der Prieſter Weib u. Kindern kaum anders rathen kan / wofern ſonſt der Wille frey und die Perſon zum Lehren geſchickt waͤre / und ſolte billig keiner zum Prediger erwehlet werden / er habe denn zuvor der Schulen-Arbeit vorgeſtanden.

C. 14. X. de jure Patron.

Wittwen und Waͤyſen Wohl thats Recht / ohne Zwang / Mißbrauch.

§. 20. Wann aber eine Wittwe zu alt / daß ſie der Geſtalt Bluͤ - te verlohren / ſo iſts kein Zwangs-Recht-Mittel ſolche zu heyrathen / vielweniger ſoll dieſer Gebrauch ſich erſtrecken zu des Patrons Toch - ter / Magd / Neh-Spinn - oder Waͤſcherin / dann es nur Wittwen und Waͤyſen zu gute vergoͤnnet; Sonſt wird keiner verordnet / der nicht zuDanckbarkeit oder Erkaͤnt - niß Gabe Re - vers verboten. einem gewiſſen Kirchen-Amt beruffen / ſo iſt auch eine Danckbarkeits oder Erkaͤntniß-Gabe Beruffs wegen zwar rechtlich zugelaſſen / jedoch ſoll kein Patronus deßfalls unzulaͤßigen Revers oder geſchriebene Verpflichtung fordern.

Prob-Predigt Handlungs Recht.

§. 21. Die Handlung der Probe-Predigt iſt nichtig und zu wieder - hohlen / wofern ein Patron den Beruffenen ohne des Superintenden - ten Bewilligung zugelaſſen / welcher ſolche Macht vom Conſiſtorio er - langt hat / und iſt dieſer Predigt Zweck / des Kirchen-Amts und Pfarr -Pfarr-Kinder Stim̃en Recht. Kinder Stimmen einzuſammlen / oder nach des Beruffenen Lehr und Lebens-Sitten zu forſchen / darum auch deſſen Nahmen und Geburt einen Monat oder 8. Tage Zeit vorhero von der Cantzel abzukuͤndigen /Gemeinde Be - willigungs Stim̃en Ein - ſammlungs Recht. daß ſie ſich befragen moͤgen / alsdann wird vom Superintendenten oder Patrono nicht eben Mann fuͤr Mann / ſondern insgemein die Fuͤrnehm - ſten des Volcks gefragt / es iſt auch ſtillſchweigende Bewilligung genug / und darff man kahle frevele Urſachen nicht anſehen / ja dieſe Predigt iſt nimmer zu unterlaſſen / der Gemeinde Willen einzuhohlen / undwann143Vom Jure Patronatus in Kirchen-Sachen. wann dieſelbe verſaͤumt iſt / wird der Beruffene zur Verordnung nicht gelaſſen / er ſey dann ſelbſt vom Volck geruffen.

1. Tim. III. 10. ad Tit. I, 7. L. 31. & 42. C. de Epiſc. & Cler. Nov. 123. & 137. cap. 1.

§. 22. Jus Patronatus, oder Kirchen und Pfarr-Lehn / das einerKirchen Lehns Erbrecht. vom Landes Herrn bekommen / mag auch fortgehen auff maͤnn - und weibliche Erben / alſo / daß eines Patroni Erben fuͤr eine Perſon gehal - ten werden / abſonderlich aber wird es nicht verſchenckt / es waͤre dennJuris Patrona - tus Kauff-Ga - be und Tauſch Recht. von geſammt Gut ausgenommen / oder es kaͤme an geiſtlichen Herrn; So iſt auch die Gerechtigkeit / bey Kirchen Prieſter zu beruffen / zu verkauffen rechtlich verboten / weilen etwas vom goͤttlichen Recht dar - unter vermiſcht / welches fuͤr Geld nicht zu gewinnen / es wuͤrden denn etliche dieſem Recht beygethane geſammt liegende Guͤter veraͤuſſert; Gabe aber und Geſchenck oder Tauſch dieſer Gerechtigkeit wird zuge - laſſen.

  • C. 1. X. de jure Patron. C. fin. X. de conceſſ. præbend. C. ex literis, C. de jure, C. cum ſeculum, X. de jure patron. C. 113. C. 1. q. 1. C. 36. Diſt. 63. C. ex inſi - nuat. Eod. C. nemini, 36. q. 7.

§. 23. So gehet nun Jus Patronatus mit geſammten Guͤter Ver -Juris Patrona - tus Verkauff Recht. kauffung auch uͤber zum Kaͤuffer / gleichwie andere geheiligte Sa - chen / und alſo kan es einem langwierigen Verpachter zur feſten Heure uͤberlaſſen werden / maſſen es ſich heut zu Tage fuͤr gewiſſen Preiß ſchaͤtzen laͤſſet / ſo kan es auch von hoher Obrigkeit eingezogen werden; Ja / ein Mann kan deſſen Frucht Nuͤtzung / ſo einem Mitgiffts Grund - Gut anhaͤngig / recht und wohl genieſſen / jedoch kan es nimmer an die Glaͤubiger heimfallen / ob ſchon ein Schuldner von ſeinen Guͤtern ab - geht / ſondern es bleibet bey dieſem / wegen der Beruffung Jrrthum zu vermeiden / weilen er ſeine Guͤter einzuloͤſen rechtlich ſtets befugt; des - gleichen ſoll man keinem Glaͤubiger noch Pfands Jnhaber Juris Patro -Creditorn und Pfands Ein - haber Recht. natus Beſitzungs Recht zuerkennen / ob ſchon ſie aller Guͤter Gerecht - und Herrlich - auch Nutzbarkeiten ſich haͤtten verſchreiben laſſen / ja gar eines Prieſters Einſetzungs Handel veruͤbet / ſo fern jedoch dieſes wie - derſprochen.

  • L. 24. ff. de contrah. Emt. L. 62. ff. de acquir. R. D. L. 1. C. de jur. Emphyt. L. 20. C. de jure dot. L. 3. C. de pign. act. C. ex literis X. de jure patron. C cum Bartholus 18. X. de fent. & re judic.

§. 24. Sonſt aber wird Jus Patronatus bey ausgeſtellten Obliga -Juris Patrona - tus Obligati - on auch Zinß und Capital Rechnungs Gerechtigkeit. tion nicht mit uͤbertragen / ſondern es muͤſſen alle Pfandhaber die jaͤhrli - che Nutzungen in Rechnung zu bringen / von ihren Zinſen und hernach - mahlen vom Capital abzurechnen gehalten ſeyn / woraus zu ſchlieſſen /daß144II. Buch / Cap. II. daß ihnen nur angetragen dasjenige / ſo zur Berechnung gebracht wer - den kan; und ſoll dieſe Rechnung in Gegenwart des Patroni dem Bi - ſchoff geſchehen / damit ſie beyderſeits wohl zuſehen / daß der Kirchen Uberſchuß behalten bleibe.

Præſentirten Einfuͤhrungs Recht.

§. 25. Falls nun einem rechtlich Beruffnen keine Streitigkeiten zu machen vorfallen / ſoll man ihn dem Conſiſtorio darſtellen / welches mit fernerm Verhoͤr und Einfuͤhrung zu verfahren; inzwiſchen wannPrieſter Witt - wen Pflicht. ein Amt ledig / wird deſſen Verwaltung denen benachbarten Dorff - Prieſtern / oder in Staͤdten Capellanen befohlen / welchen die Wittwe billig eine Verehrung thun ſoll / und dahero pflegen ſie offt ſolche Prie - ſter zum Eſſen zu noͤthigen / abſonderlich wann ſie den Gottes-Dienſt das letzte mahl verwalten.

C. 5. c. nulla, X. de conceſſ. prob. C. un. §. verum, de jur. patr. in 6.

Juris Patrona - tus Wuͤrckun - gen.

§. 26. Juris Patronatus Wuͤrckung iſt Kirchẽ Rechts Beſchuͤtzung / Ge - baͤues Vorſorge / den Patron ſchuldige Ehrerbietung / nicht aber Kirchen - Guts Verwalt - und Anordnung / ſondern nur Kirchen-Rechnung Auff - nahme / zugleich mit Kirchen Auffſehern; und haben alſo Patroni von dieſem Recht keine andere Nutzbarkeit zu gewarten / als daß ſie ſamt ihren Soͤhnen / wofern ſie in Armuth gerathen / jedoch maͤßig / ohne Perſon Anſehen / nach richterlichem Erkaͤntniß / muͤſſen unterhalten werden / welchen Nutzen aber man niemanden abtreten mag.

C. 15. de Elect. in 6.

Patronen Pflicht bey Kirchen - Rechnung.

§. 27. Dannenhero weilen dem Patrono daran gelegen / daß Kir - chen-Gefaͤlle erhalten werden / ſoll er bey Rechnungs Ablegung ſich finden / der Kirchen vorſtehen zur aͤuſſerlichen Erhaltung / und Sorge tragen / daß ihre Guͤter nicht verſchwendet / ſondern deren Diener ver - pflegt werden / daß ſie nicht Hunger leiden und ihr Amt mit Seuffzen thun moͤgen.

Patronen Recht wegen Betrug.

§. 28. Wann ſonſt etwas zu eines Patrons Betrug geſchehen / oder zu deſſen rechtlichen Antheils Verringerung argliſtig Todes halben oder nicht veraͤuſſert / ſolches wird allerdings wiederruffen / dann gleichwie Vermaͤchtniß erſt nach aller Schulden Abzug zu be - zahlen / alſo auch verhaͤlt ſichs mit allen rechtlichem Erbtheil und was man Patronen ſchuldig; Dahero gegen guten oder boͤſen Glaubniß Beſitzer die Wiedererſtattungs Klage ſamt Fruͤchten und Unkoſten gar wohl Statt findet.

  • L. 1. §. dolum, §. ſi libertus, §. ſi pluribus. §. quamvis, §. ult. cum 11. ſeqq. ff. ſi quid in fraud. patr. L. 1. §. pen. ff. ad SCt. Trebell. L. fin. §. licentia. C. de jure de - liber. L. ſi patronus, ff. de donat. L. Papin. §. ſi quid, ff. de inoffic. Teſt.
§. 29. So145Vom Jure Patronatus in Kirchen-Sachen.

§. 29. So mag aber ein Patronus dieſes Rechts Ubung fuͤrPatronen Rechts Ver - luſt Urſachen. ein oder allemahl beraubt ſeyn / wann er einen Unwuͤrdigen vorſchlaͤ - get / oder die rechte Zeit zu beruffen vorbey gehen laͤſt; oder er ver - lieret ſein Recht gar / wann er eine Kirche nicht in guter Bau-Ver - beſſerung halten will; oder Kirchen Einkommen hinweg nimmt / oder durch Urtheil / oder Kirchen-Diener und geiſtlicher Perſonen Mordthat / oder unerdenckliche Verjaͤhrung / aller Guͤter Einziehung / Abkuͤndi - gung / groſſen betruͤglichen Mißbrauch / und mit verwilligten Kirchen - Vereinigung nach Sachen Erkaͤntniß.

C. 22. & 27. X. de jure Patron. C. 12. X. de pœnis. C. 11. X. de præſcript.

§. 30. Wer ſonſt einer geiſtlichen Perſon wuͤrckliche SchmachGeiſtlicher Perſonen Schmach - Rache. anleget / Handthat an ihnen veruͤbet / und ſie mit Schlaͤgen tractiret / in der Kirchen oder auff Kirchhoͤfen / indem ſie Gottes-Dienſt verrich - ten / dadurch ſolch heiliges Werck zerſtoͤret wird / der hat die gantze Kirche geſchaͤndet / ſo wohl als das heilige Predigt-Amt beſchimpffet /Obrigkeiten und Biſchoffs Recht. daher nicht allein der Biſchoff ſolche Prieſter-Schmaͤhungen zu raͤchen befugt / ſondern es mag auch die Obrigkeit Amts halben darnach for - ſchen / und ſolch Laſter beſtraffen / als waͤre es gegen GOtt ſelbſt zur Verachtung begangen / jedoch muß man hier nur ſtreng und ſchwe - re Straffe erſinnen / wofern augenſcheinliche Argliſt dabey zu vermer -Predigten Wiederſpre - cher Straffe. cken / daß es boßhafftig geſchehen / alsdann erfolget billig darauff des Kirchen-Banns oder auch oͤffentliche Lebens-Straffe; deren Straffe aber / welche Predigern bey oͤffentlicher Predigt widerſprechen / er - ſtreckt ſich willkuͤhrlich biß auff zeitliche Landes-Verweiſung.

  • L. 10. C. de Epiſc. & Cler. Auth. ſed novo jure Eod. C. ſi quis ſvadente, c. 17. q. 4. Nov. 123. c. 31. L. 4. C. de injur.

§. 31. Das Recht / Predigten zu geſtatten oder verbieten / wozuPredigten wer nicht anord - nen noch ver - bieten kan. auch offt die unverordnete geiſtliche Perſonen gelaſſen werden / ſtehet nicht bey Kirchen-Patronen / wann ſchon jemand dazu geſchickt iſt / aus - genom̃en an hochheiligen Feyertagen und bey Leich-Begaͤngniſſen; ſo ſteht auch nicht in Pfarrers Willkuͤhr / Predigten von neuen anzuſtellen / zu unterlaſſen oder zu verlaͤngern.

1. Cor. XIV. v. 31. 34.

§. 32. Geiſtlich ſtudirenden Jugend Ubung im Predigen iſt zwarStudenten wann pꝛedigen moͤgen. vergoͤnnet auch auff oͤffentlicher Cantzel bey Gemeinde Verſamlun - gen / jedoch ſoll es nicht ohne rechtmaͤßige Urſach zugelaſſen ſeyn vom ordentlichen Prieſter / ſondern zur auſſerordentlichen Zeit / nicht oͤff - ters / noch ohne Probſt oder Biſchoffs und Kirchen-Auffſeher Willen geſchehen / ſonſt moͤchte es dem Pfarrer zur Faulheit gerechnet werden /Twann146II. Buch / Cap. III. wann er ſolches an Sonn - und Feſt-Tagen ohne Noth geſtatten wol -Streitigkeiten wer nicht mag abhandeln. te / dafuͤr er GOtt dermahleins wird Rechenſchafft thun muͤſſen; Zu dem wird es zuweilen ſolchen Studenten erlaubet / die gerne Streitig - keiten abhandeln wollen / deren Zweck ſie ſelbſt nicht verſtehen / unter - deſſen aber das Gegentheil nur ſchmaͤhen und laͤſtern / dadurch ſie mehr Aergerniß als Erbauung geben / und die Zuhoͤrer verwirren.

Prieſter Ein - weyh - und Ein - weiſungs Ver - ordnung.

§. 33. Die Art und Weiſe zu verordnen geſchiehet durch Einweyh - und Hand-Aufflegung mit Gebet und Segen / dadurch ihm die Macht zu lehren und zu verwalten von der Kirchen verliehen und gegeben wird / auch bezahlt die Kirche darzu benoͤthigte Unkoſten / bey ihrer Unvermoͤ - genheit aber muß die Gemeinde zur Huͤlffe beyſteuren. Darauff folget ferner ordentl. Amts Einweiſung / nach geleiſtetem Eyde gebuͤhren - der Huld und Treue / welcher Handlung der Superintendens und Pa - tronus oder Erbherr ſamt des Orts Amtmann gehoͤrig beywohnen ſollen / an dazu vorhin geſetztem Tage / im Beyſeyn etlicher Prieſter als Zeugen / mit ernſtlicher Erinnerung des Pfarrers und Pfarr-Kinder Pflichten / deßfalls fuͤr ſie zu GOtt gebeten wird / weilen die Kirche Chriſti Braut iſt.

  • Act. XIII, 2. & 14. 2. Cor. VIII, 19. Act. VI, 6. 1. Cor. III, 10. C. 22. Diſt. 70. 1. Tim. IV, 14. 2. Tim. I, 6 L. 3. §. 4. C. de SS. Trinit. cauſ. 1. q. 2. Can. cum cleric. Diſt. 81. C. un. X. de inſtit. C. transmiſſum, C. quod ſicut, in 6. X. de Elect. C. 1. diſt. 23. Matth. IX, 15. 2. Cor. XI, 2.

Caput III.

Vom Prieſter-Amt mit Kirchen - und Gottes - dienſt / Predigen / heiliger Sacramenten Ausſpendung / ſtillen Beichte und Jugend Unterweiſung / auch Kirchen-Gebeten.

§. 1.

Prediger Amt auff der Can - tzel.

Alle Prediger ſollen dem Volck von der Cantzel wohl zuſprechen und erklaͤren / welcher maſſen GOtt der Allmaͤchtige offt der Menſchen Suͤnde mit derer Feinden Schwerdt ſchwerlich geſtrafft / und ſie darum zur Lebens Beſſerung ermahnen / daß ſie zu ſolcher verſchul - deten Straffe Abwendung und dabey um gnaͤdigen Sieg wider Got - tes unſers Heylandes Chriſti argen Feind emſig und demuͤthig bitten ſollen / in welchem allein unſer Heil und ewige Wohlfahrt beruhet.

§. 2. So147Von den Pflichten eines Predigers in der Kirchen.

§. 2. So ſollen ſie auch alle Sonntage das Volck fleißig warnen /Vermahnung von Gotteslaͤ - ſterung / Flu - chen uñ ſchwe - ren. daß ſie die Gotteslaͤſterung bey Chriſti Nahmen / heiligen Marter / Wunden / Krafft / Macht und dergleichen freventliche Fluch - und Schwuͤre gaͤntzlich vermeiden und ſich deren enthalten / auch GOtt bitten / daß er ſolch groß Ubel von Chriſtlicher Gemeinde gnaͤdig ab - wenden wolle.

§. 3. Ja / ſie ſollen in gottſeligem Eyffer das Jhrige thun / ſich nichtsPrieſter ſollen hertzhaffte Maͤnner ſeyn im Predigen. abſchrecken laſſen / von einem Tage zum andern nicht zaudern / noch gar verzweiffeln / viel weniger dencken / die Unordnung iſt allzu tieff eingewurtzelt / es ſtecken viel groſſe Leute darunter / es wird gewaltige Widerſprache abgeben / darum lieber nicht angefangen / als mit Schanden abgelaſſen / ſondern ſollen wie Eßra GOtt vertrauen / zulaͤßi - ge dennoch ſcharffe Mittel / nach Art der Kranckheit / gebrauchen / die boͤſen Gewiſſen vom Anfang erſchrecken / und ſie in der Boßheit nicht wieder zu kraͤfften kommen laſſen / vielmehr ihnen eine kurtze Friſt an - ſetzen / daß ſie neue ſchlimme Haͤndel auszuſinnen / oder Auffſtand zu machen nicht Zeit haben moͤgen. Fuͤrnehmlich ſollen Prediger in ihren Predigten vermeiden und unterlaſſen / was zu Bewegung des gemei -Prieſter ſollen nichts melden zum Auffſtand gegen Obrig - keit. nen Mannes wider die Obrigkeit Urſach geben moͤchte / auff ein je - des Schaaf ſollen ſie abſonderliche Auffſicht haben / fuͤr GOtt lieber wuͤnſchen der geringſte Hirte / als der beruͤhmteſte Lehrer zu ſeyn; Ja ein rechtſchaffener Prieſter ſoll es fuͤr das allergewiſſeſte halten / daß / ſo lang er noch ein einig Mittel uͤbrig hat / dadurch des Jrrenden und Gefallenen Seele kan und mag geſuchet werden / er fuͤr GOtt mit ſeinen Gerichten nimmer entſchuldiget ſeyn kan / er nehme denn daſ - ſelbige auffs aͤuſſerſte zur Hand / und verſuche damit ſein Beſtes / alſo daß an ihm mit gutem Wiſſen und Willen nichts ermangele.

§. 4. Alle auff der Cantzel diſputir ſuchtige Prieſter ſind oͤfftersDiſputir - Sucht gehaͤſ - ſig. ſelbſt Leute ohne Geiſt und Glauben / mit fleiſchlicher Weißheit / ob wohl aus der Schrifft / erfuͤllet / allerdings aber von GOtt nicht ge - lehret / dann auch alle Wiſſenſchafft / die wir aus eigenen natuͤrlichen Kraͤfften und bloſſen menſchlichem Fleiß / ohne des Heil. Geiſtes Licht / aus der heil. Schrifft faſſen / iſt eine fleiſchliche Weißheit; oder wir muͤſſen ſagen / daß die Vernunfft der goͤttlichen Weißheit faͤhig ſey. Was iſt denn von ſolchen zu hoffen? alſo bringt man frembd Feuer in des HErrn Heiligthum / das iſt eine frembde Abſicht / nicht auf GOt - tes ſondern eigene Ehre / daruͤber denn ſolche Opffer GOtt nicht ge - fallen / ſeinen Fluch herzu ziehen / und mit ſolchem Wort-GezaͤnckeT 2gar148II. Buch / Cap. III. gar nichts ausgerichtet wird; weilen mehrentheils deſſen Behauptung / was man einmahl feſt geſetzet / nur ſeyn muß der Ruhm eines ſubtilenWiederſacher Bekehrungs Verhinderung Verſtandes oder Scharffſinnigkeit und Gegeners Uberwindung / ſie moͤge geſchehen / wie ſie wolle / oder vielmehr eine Regul / nach welcher man gehet / als Erhalt - und Unterſuchung der Warheit / dadurch als - dann etwan der Widerſacher dero Geſtalt geaͤrgert wird / daß / ob er wohl nicht zu antworten vermag / dennoch die erkannte Art / womit man gegen ihn verfahren / die gefuͤhrte fleiſchliche Gemuͤths-Zuneigungẽ / ein - genommene Scheltwort und dergleichen Dinge / ſo nach menſchlicher Schwachheit ſchmecken / ihn an einer ſonſt gehofften Bekehrung ver - hindern; ſolte man auch vieles diſputiren erforſchen / ſo wuͤrde man bald dieſen bald jenen Mangel finden / welches auch die Urſach / daß man nicht erhaͤlt / was etwan zu verlangen / und dahero den meiſten ſolches hernach gar verhaſt wird / daß ſie fernern Streit lieber meiden / als mißbrauchen wollen.

Lehr-Wahl der Heyden wie zu beant - worten.

§. 5. Was kan ein Chriſt doch den Heyden antworten / wann ſie kommen und ſagen / wir wolten gerne Chriſten werden / wiſſen aber nicht / wem wir ſollen beyfallen / weilen unter euch ſo viel Streit / Auff - ruhr / Gezaͤnck und Widerwaͤrtigkeit / welche Lehre der andern vorzu - ziehen und zu erwehlen; Ein jeder ſagt / wir folgen der Warheit / wem nun zu glaͤuben / iſt uns unbewuſt / maſſen die Schrifft / deren wir un - wiſſend / ein jeder zum Schutz vorwendet; darauff nun denen Heyden zur Antwort dienen kan / weilen die Schrifft / und nicht die Vernunfft /Chriſtẽ Richt - ſchnur was iſt. Gewiſſens Fragen Recht. der Chriſten Richtſchnur / als iſt leicht zu urtheilen / wem ihr nachzu - folgen / dann wer mit heiliger Schrifft nicht uͤbereinkoͤmmt / iſt kein Chriſt zu nennen; ſolche aber iſt in heiliger ſchlechten Einfalt ohne Warheit-Verfaͤlſchung in allen Gewiſſens-Fragen / ſo fern ſie zur Seeligkeit noͤthig / wohl zu verſtehen.

Ertz-Hirten Chriſti Exem - pel.

§. 6. Alle Prediger / die wahre Hirten und nicht Miedlinge ſeyn wollen / muͤſſen nach dem Exempel des Ertzhirtens Chriſti ihre Schaͤf - leln alle mit Nahmen kennen und ruffen koͤnnen; alle ihrer Gemeinde einverleibte Buͤrger / Bauren / Weiber / Kinder / Lehrjungen / Ge -Pfarrer allge - meine und ſon - derl. Pflicht. ſellen / Studenten / Jungfrauen / Maͤgde / Knechte / Soldaten / Tag - loͤhner / Bettler und alle Pfarr-Kinder insgemein / muͤſſen ſie kennen / auff ſie alle und auff einen jeden inſonderheit gute Auffſicht halten / maſſen ein jeder Pfarrer wiſſen ſoll / daß er ſo wohl auff eine jede Per - ſon ſeiner Gemeinde / als auff die gantze Kirche von GOtt beſtellet iſt / und derohalben ein Gefallener in ſeiner Pflege / Auffſicht und Seelen -Sorge149Von den Pflichten eines Predigers in der Kirchen. Sorge nicht allein unter allgemeinem Hauffen / ſondern auch fuͤr ſich ab - ſonderlich gehoͤret / derowegen er ſeinem Beruffs-Amt nimmermehr ge - nug thun kan / wofern er nicht dieſes einigen Seele inſonderheit / als der gantzen Kirchen und Gemeine zuſammen / getreulich wartet; dann es heiſſet / habt Achtung auff die gantze Heerde. Aber leider die meiſten geben kaum auff die halbe / ja nicht auff den zehenden Theil Achtung / wie ſichs gebuͤhret / ſondern je groͤſſer die Gemeine / je groͤſſer iſt auch vieler Prieſter Unwiſſenheit / die wenigſten kennen ſie alsdann von Perſon / geſchweige nach ihrem Leben / predigen ihnen alſo nur ins ge - mein dahin ohne Perſon Nachfrage / da doch GOtt die gantze Heer - de und ein jedes Schaͤflein abſonderlich mit ſeinem Blut theuer er - kaufft hat / wer aber nun GOttes Zorn-Gericht zur ewigen Ver -Wer nicht zu GOttes Tiſch zu laſſen. dammniß entfliehen will / und dagegen gern in GOttes Gnaden zur Seeligkeit begehret erhalten zu ſeyn / der muß GOtt und einem jedern Beicht-Kinde von gantzem Hertzen getreu bleiben / auch ſich mehr um Schulen bekuͤmmern / damit niemand zu GOttes Tiſch gelaſſen werde / er habe denn zuvor leſen / ſchreiben und ſeinen Catechiſmum wohl geler - net; ja ein Prediger ſoll mit groſſem Ernſt allen Fleiß thun / und ihm nicht leicht einbilden / daß er ſich hier oder damit fuͤr GOtt wohl ent - ſchuldigen koͤnne.

Luc. XV. Joh. XX, 2. Act. XX, 28.

§. 7. Ein Prediger ſoll auff der Cantzel nichts reden / was nichtHiſtorien und Fabeln auff Cantzeln ver - boten. zu Fortpflantzung GOttes Ehre gereichet / er ſoll nicht ſuchen die Oh - ren zu juͤcken / ſondern Seelen fertig zu machen / keine Eulenſpiegel Poſſen / hiſtoriſche Auffzuͤge / oder andere nichtige Fabeln vorbringen / die da mehr zum Lachen zwingen / als zum Hertzen dringen / maſſen GOttes Wort uͤberfluͤßige Materie zur Hand giebt / nuͤtz und noͤthige hertzruͤhrende Dinge fuͤrzutragen / ſo zur Seelen Heil erbaulich ſeyn; Nach geendigter Predigt / moͤgen auch weltliche Dinge vom Predigt - ſtuhl verkuͤndiget ſeyn / nicht aber untergemiſchter Weiſe / es waͤre denn der Kirchen ſelbſt daran gelegen.

§. 8. Denen Predigern ſoll obliegen / auff der Cantzel GOttesWeltliche Sa - chen wann und wie vom Pre - digſtuhl zu verkuͤndigen. Wort rein zu predigen / alle Privat-Haͤndel und Affecten davon zu laſſen / denn an Statt Chriſti ſein eigen Wort zur oͤffentlichen Predigt zu reden / iſt unverantwortlich / erbauet nichts / urſachet Verbitterung / erwecket bey ſchweren Erdruͤckungen Haß und Auffruhr; wann aber ein Prieſter an ſeinen Zuhoͤrern etwas in ſpecie zu tadeln / ſoll er vor - geſchriebenen Ermahnungs-Mittel Stuffen gebrauchen und nicht ſein eigen Richter ſeyn.

T 3§. 9. Sonſt150II. Buch / Cap. III.
Gottesdienſt Pflichten wor - inn beſtehen.

§. 9. Sonſt beſteht aller Gottes-Dienſt im Gebet / Lobgeſang / Predigten des Worts GOttes und heil. Sacramenten Verwaltung / auch Allmoſen Ausſpendung / deßgleichen an Wercktage Bet-Stun - den / Kinder-Lehren / Danck-Feſten / Faſt-Buß - und Bet-Tagen / wieMutter Spra - che bey Gottes dienſt wie zu behalten. nicht weniger in Geluͤbden / Eyden / Haußkirchen / jedoch alles in ver - ſtaͤndlicher Mutter-Sprache; bey denen Paͤbſtlichen hat man auch Braut - und Seelen-Meſſen / ſamt denen Wallfahrten. Durch Auff - ruhr / Getuͤmmel / Unfug auff denen Kirchhoͤfen / vor Predigt Endung ohne Noth aus der Kirchen lauffen / plaudern und dergleichen wird Gottesdienſt zerſtoͤret; Dorff-Kirchmeſſen zu jedern Orts-Kirchen Stifftungs Gedaͤchtniß / ohne Praſſen und Schwelgen Mißbrauch / ſind nicht verboten; Gottes-Dienſt Veraͤchter aber werden geſtrafftGottes Ver - aͤchter Straffe. mit Kirchen-Buſſe / Gefaͤngniß / Geldſtraffe / Geiſſeln / Verweiſung / Pranger. Wer aber an Kirchen-Diener bey Amts-Ubung Hand legt / verdient peinliche Zuͤchtigung.

  • Act. XIII, 1. 2. 3. 1. Cor. IX, 13. Rom. XV, 27. 2. Cor. IX, 12. L. 10. C. de Epiſc. c. 1. X. de fer.

§. 10. Ferner ſoll hier ein Pfarrer wiſſen / daß ihm alle SeelenPfarrern ab - ſonderliche Pflicht mit al - ler und jeder Kirch-Kinder Seel-Sorge. der Gemeinde auff ſeine Seele und Gewiſſen anbefohlen / nicht allein insgemein / ihnen allerſeits auff oͤffentlicher Cantzel das Wort GOt - tes rein und lauter / vor zu tragen und die heiligen Sacramenta nach Chriſti Einſetzung zu verwalten / ſondern auch einen jeden abſonder - lich mit Troſt / Lehr und Unterricht / Vermahn - und Warnung zu ver - ſehen / und ſo viel immer Menſch und muͤglich zu verſorgen / ſeine Muͤ - he und Arbeit auff eines jedern Seel Sorge und Amts Pflege / worin - nen es von noͤthen / anzurichten / nemlich nur nicht auff Buͤrger / Bau - ren / Ackerleute / Kothſaſſen / Dorffs-Huͤffner und Halbhuͤffner / oder die eingepfarrte Herrn und Frauen / wie ſie in dieſer und jener Gaſſen wohnen / hauſen und herbergen / ſondern auch ihre Kinder / klein und groß / Soͤhne und Toͤchter / ihre Geſinde / Knecht und Maͤgde / denen allen ſaͤmtlich und jeden inſonderheit ſoll und muß man geheim und oͤffentlich allen Rath GOttes von ihrer Seeligkeit in den Predigten ankuͤndigen und fuͤrſtellen / auch / ſchuldigen Amts gebuͤhrender Pflicht nach / erinnern und vermahnen / daß Kinder und Geſinde zur wahren Gottesfurcht gehalten / darinn geuͤbet / am Glauben und Leben frucht -Prieſter Ver - antwortung und Verſaͤum - niß Gefahr. barlich erbauet werden moͤgen.

2. Cor. XI. v. 28.

§. 11. So nun hier ein Beicht-Vater etwas unterlaͤſt / das ſeiner Amts-Sorge zuſteht / wird er ſchuldig an des Kindes / Knabens / Maͤgd -leins /151Von den Pflichten eines Predigers in der Kirchen. leins / Jungfer / Handwerck-Jungen oder Geſellen / Acker-Knechts oder Dienſt-Magd Verſaͤumniß / grundloſen baufaͤlligen Chriſten - thums und daher entſtehenden Gefahr / auch Leibes und der Seelen Verderben / ja wann ein Prieſter nachlaͤßig / Zeit und Beſchwer ſich verdrieſſen laͤſt / auff aller und jeder ſeines Kirchſpiels Perſonen Seelen Achtung zu geben / derſelbe lebt als ein Verfluchter unter GOttes aller - greulichſtem Zorn / ſo lang er in ſolcher vorſetzlichen Untreu verbleibet.

§. 12. Gewiß und fuͤrwahr / die armen unſeligen und verwarloſetenUnſeliger Men ſchen Wehkla - ge uͤber Prie - ſter. Menſchen werden am juͤngſten Tage erbaͤrmlich uͤber ihn wehklagen / und mit erſchrecklichem Ach ausruffen: Du biſt unſer Lehrer / du biſt uns zum Seel-Sorger geſetzt geweſen / darum haben wir dir unſere Seelen vertrauet / ſind zu dem Ende zu dir kommen / daß du uns wohl lehren und gute Achtung auff unſre Seligkeit haben ſolteſt / aber ach du haſt unſre Seelen nicht gemeynet / Weh und Zeter uͤber dich in alle Ewigkeit. Darum alle Prediger nach dem Apoſtoliſchen Exempel nicht allein insgemein oͤffentlich / ſondern auch wohl inſonderheit einen je -Prieſter ſollen nicht ſtumm ſeyn. den aus der Gemeine in ihren Haͤuſern fuͤrzunehmen / zu lehren und fragen / zu berichten und unterweiſen ſchuldig / ja auſſerhalb ordentlichen Gottesdienſt nicht ſtumm ſeyn ſollen.

Act. XX. v. 20.

§. 13. Anlangend der heiligen Tauffe Ceremonien / mag man hier -Gebet an Statt der Tauff-Be - ſchwerung o - der Exorciſmi. bey erſehen / wie unmaßgeblich die Beſchwerungs-Art durch andern Schrifft-maͤſſigen Wort-Verſtands Gebet / deſſen die Chriſtliche Kirche ohne Gewiſſen-Sorge ſicher gebrauchen koͤnte / ſanfftmuͤthig zu lindern waͤre / als folgender Geſtalt: Wir dancken dir lieber HErr GOtt himmliſcher Vater / daß du uns nicht allein deinen lie - ben Sohn / unſern HErrn und Heyland JEſum CHriſtum / der uns von allen Suͤnden / vom Tode und von der Gewalt des Teuffels erloͤ - ſet hat / in deinem heilig-geoffenbarten Wort zu erkennen gegeben / ſondern auch die heil. Tauffe / die ein gewiſſes Zeichen und Siegel der Gerechtigkeit und ewigen Lebens iſt / fuͤr Alte und Junge eingeſetzt haſt; denn ob wohl auch derer Glaͤubigen Kindern des Bundes Verheiſſung geſchehen iſt / ſo koͤnnen ſie doch ohne die Tauffe nicht anders ordentli - cher Weiſe auff und angenommen werden zu deiner heiligen Gnade / noch ſich deren getroͤſten / weilen ſie alle von Natur / gleichwie wir Kin - der des Zorns / Fleiſch vom Fleiſch gebohren / auſſer Chriſto ſind und mangeln des Ruhms / den ſie fuͤr GOtt haben ſollen. Darum bitten wir dich / du wolleſt das Kind zu Gnaden annehmen / daſſelbe durchs Waſ -ſer -152II. Buch / Cap. III. ſerbad im Wort von Suͤnden reinigen und abwaſchen / auch in Chri - ſto mit ihm dich vereinigen in Ewigkeit. HErr JEſu Chriſte / du ewi - ger Sohn GOttes / in dir allein ſteht unſer Heil / das iſt dein Nahme / du haſt des Teuffels Werck zerſtoͤret / und durch deinen Tod ihm und der Suͤnden die Macht genom̃en / zu verdammen und zu herrſchen; wir bringen zu dir dieſes in Suͤnden empfangen und gebohrne Kindlein / welches der Satan ohne deine ſonderbare Gnade im Suͤnden-Reich gefangen haͤlt; laß deiner heiligen Tauffe Krafft durchs Wort in ihm maͤchtig ſeyn / daß der boͤſe Feind und hoͤlliſche Geiſt hinfuͤro keinen Raum bey ihm finden / ſondern daß du in ſeinem Hertzen wohneſt / und es in dein Gnaden Reich verſetzt werde. HErr GOtt Heiliger Geiſt / ohne dich kan niemand JEſum einen HErrn nennen und zu ihm kom - men / du allein machſt uns angenehm fuͤr GOtt durchs Wort und Sacrament im Glauben / diß Kind iſt todt in Suͤnden / und von Mut - ter-Leibe an unrein / mache es lebendig zur neuen Creatur in Chriſto / waſche und reinige es durch die heil. Tauffe / welche nach deinem Nah - men heiſſet ein Bad der Wiedergeburt und Erneuerung des Heiligen Geiſtes / laß es dir ſamt Vater und Sohn kuͤnfftig ein Tempel und heilige Wohnung ſeyn / regiere und fuͤhre es auff ebener Bahn / daß es nach GOttes Willen und Wohlgefallen thue und wandele / recht glaͤu - ben / Chriſtlich leben / ſelig ſterben / und alſo zu der Auserwehlten Ge - meinſchafft gelangen moͤge / Amen!

Eltern Ver - mahnung we - gen Kinder Tauffe nicht zu verſaͤumen.

§. 14. Seyd nun billig ermahnet ihr Eltern / daß ihr euren Kin - dern das hohe Gut der heil. Tauffe nicht muthwillig entziehet / man eilet ja mit denen Schweinen zur Schwaͤmme / wann ſie unrein ſind / die Kindlein aber laͤſt man offt biß zum vierdten Tag und druͤber im Suͤnden-Stand liegen / entweder daß hernach der Pracht deſto groͤſ - ſer werde / oder weilen man eben nicht noͤthig erachtet / damit zu eilen / und alſo GOttes Befehl veraͤchtlich hindan ſetzet / dahero manches Kind ohne Tauffe dahin faͤhret / welche zwar niemand rechtlich ver - dammen kan / maſſen der grundguͤtige GOtt nach ſeiner Erbarmung mit ihnen handeln wird / was ſind aber ſolche Eltern anders als Die - be / die ihre Kinder des edleſten Schatzes berauben / wann nun dieſesPracht und Gepraͤnge bey der Tauffe ver - boten. mit Vorſatz geſchiehet und nicht bereuet wird / ſo muß deren Gewiſſen ſie kraͤncken in der letzten Todes-Stunde. Jederman eilet ja mit dem Aaß zum Grabe / ſo eilet nun auch mit denen Kindern zur Tauffe / wo - ſelbſt das Suͤnden-Aaß begraben wird / meidet nur alles Gepraͤnge / das ſonſt die Welt treibet / das heiſt die Tauffe nicht verſtehen / oderauch153Von den Pflichten eines Predigers in der Kirchen. auch verſpotten / wenn man die Kinder dem alamodiſchen Pracht zu der Stunde auffopffert / da ſie dem Teuffel und ſeinem Weſen entſa - gen ſolten / vielmehr muͤſte man dieſelben mit Furcht und Andacht GOtt kniend und ſeuffzend zubringen; darnach / wann das Kindlein in ſolcher eitelen Hoffarts-Tracht getaufft / fallen die Leute zum Tiſch offt ohne Gebet / wie die Saͤu zu Traͤbern / ſchuͤtten Kragen und Ma - gen voll / da iſt des armen Kindes bald vergeſſen / welches jedoch am juͤngſten Tage denen Eltern groſſe Verantwortung geben wird / wannTauff-Ver - ſaumniß Ge - fahr und Ver - antwortung. die jungen Kindlein diejenigen zur Hoͤllen weiſen / die ſich lauter Him - mel traͤumen laſſen; Ja was muß der groſſe GOtt wohl fuͤr Greuel an ſolchen boͤſen Chriſten haben? der ſich dennoch der armen Kinder nach ſeiner groſſen Guͤte erbarmet / und ſelbige um Chriſti willen zu Gnaden annim̃t / daß ſie nicht allezeit auffgeblaſene ſchwulſtige Hoch - muths-Geiſter werden.

§. 15. Wie macht es aber der HErr Chriſtus? Er leget die Haͤn -Chriſti Tauff - Ceremonien. de auff die Kindlein / und betet uͤber ſie / ja er hertzet und ſegnete alle / die man zu ihm brachte; GOtt aber ſey uns gnaͤdig! wie mancher tritt zum Tauff-Stein / legt in Kindes Nahmen ſein Glaubens-Zeugniß ab / und verſtehet offt ſelbſt nicht / weſſen er gefraget wird. Er ſaget zwar dabey: Jch glaͤube an GOtt Vater / Sohn und Heil. Geiſt; hat aber keine Ubung noch Erfahrung des ſeligmachenden Glaubens / ſon - dern dienet mehr dem Teuffel in ſeinen Wercken und Weſen / als GOtt dem himmliſchen Vater.

§. 16. Diejenigen nun / ſo in Bekaͤntniß der heil. DreyeinigkeitKetzer Tauffe verwerfflich. und Verdienſt JEſu Chriſti nicht mit unſerm Glauben uͤbereinkom - men / haben auch keine rechte Tauffe / darum derer Ketzer Kinder zur Bekehrung noch einmahl moͤgen getaufft werden / ſonſt mag man derTauff Wieder - hohlung ver - boten. heil. Tauffe Handlung / wann ſie Gebrauch - und rechtmaͤßig geſche - hen / nicht wiederholen. Wer ſich aber wiſſentlich / aus Ketzerey und Aberglauben eine Kranckheit zu heilen / oder Gewinſt halben zweymahl tauffen laͤſt / iſt ſcharffen Kirchen-Zucht unterworffen / und welcher es thut / wird ſeines Amts entſetzet.

Diſt. 4. c. 117. & 118. de conſecr.

§. 17. Weilen dann eine rechtmaͤßige Tauffe nicht zu wiederho -Heil. Sacra - ments Miß - brauch Straf - fe. len / ob ſchon ſie ein Ketzer verrichtet haͤtte / ſo werden billig wegen des heil. Sacraments Mißbrauch mit Staupenſchlag und ewigen Lan - des-Verweiſung geſtrafft alle ſolche Landſtreicher / die ihre ſchon ein - mahl getauffte Kinder nur um Geld von neuen / und viele GevatternUzu er -154II. Buch / Cap. III. zu erlangẽ / Tauff und Paten-Geſchencks wegen zwey oder mehrmahls tauffen laſſen / maſſen ſie dadurch grobe Falſchheit und Gotteslaͤſte - rung an verſchiedenen Orten begehen.

Diſt. 4. c. 23. 24. 28. 29. & 36. de conſecrat. Tot. Tit. C. ne Sanct. bapt. iter.

Zigeuner Kin - der Tauff ver - boten. Mißgeburt Recht zu tauf - fen.

§. 18. Darum auch aller Zigeuner Kinder zu tauffen verboten werden / es waͤre dann gewiß / daß ſie erſt neulich friſch gebohren und annoch bey Geburts Ort gefunden werden / jedoch muß ein Kind gantz und vollkommen lebendig nicht aber todt / oder zum Theil gebohren ſeyn; Wann auch ungeheure Mißgeburt Menſchen Geſtalt hat / mag ſie wohl getaufft werden.

Diſt. 4. c. 30. 37. 64. & 83. & ſeqq. de conſecrat.

Noth-Tauffe recht.

§. 19. Jm Nothfall und zur Noth-Tauffe / wann ein Kind in To - des-Gefahr / und kein Prieſter zeitig zur Hand zu bekommen / ſo mag wohl nach Roͤmiſch - und Lutheriſcher Kirchen-Ordnung / das Werck der heil. Tauffe zu verrichten / einer weltlichen Perſon / als einem jedernNoth-Tauffe ſtreitig. Chriſten / Weibe / Hebammen / ja Kindes Vater erlaubet ſeyn / welches zwar von viel hundert Jahren alſo uͤblich geſchehen / jedoch bey Refor - mirten ſtreitig / ſich ſelbſt aber kan und mag niemand tauffen.

Can. 19. &. 21. de conſecrat. Diſt. 4. c. 30. q. 1. c. 7. Diſt. 4. c. 34. & 114. de conſecr.

Wer mag ge - taufft werden.

§. 20. Alle diejenigen nun / ſo zur Kirchen auff - und angenommen ſeyn wollen / ſoll man tauffen / ſie ſeyn erwachſen / daß ſie reden koͤnnen / oder nicht / als Unmuͤndige / Krancke / Taube / Stumme / Beſeſſene und Unſinnige; Es ſoll aber bey erwachſenen Leuten / welche zwey Jahr lang zu unterrichten / die Lehre vor der Tauffe hergehen / daß ſie zuvor im Chriſtlichen Glauben unterwieſen / die Ketzerey vergeſſen ler - nen. Juden aber pfleget man 8. Monat lang zu unterrichten / ja deren Kinder / wann ſie in der Kirchen Gewalt kommen / ſollen von ihren ob ſchon bekehrten Eltern abgeſondert / und bey gebohrnen Chriſten unterwieſen werden; Endlich auch Heyden / wann ſie in letzten Zuͤgen begehren getaufft zu werden / ſoll man es ihnen nicht verſagen / ob ſchon ſie vorher nicht gelehret.

  • C. majores, X de Baptiſm. Diſt. 4. c. 94. de conſecr. Matth. XXVIII. v. 19. Act. VIII. v. 37.
Gevattern uñ Tauffzeugen Recht.

§. 21. Nach Kirchen-Gebrauch werden zur Tauffe Gevattern und Zeugen erſuchet / daß ſie fuͤr das getauffte Kind beten und ſorgen / daß es in wahrem Glauben aufferzogen werde / und zwar pflegt man etli - cher Orten einen / zween oder mehr zu nehmen / die auch wohl gar da - durch alſobald das Vormuͤnder-Amt auff ſich zu nehmen genoͤthigetſind /155Von den Pflichten eines Predigers in der Kirchen. ſind / nach geiſtlichem Recht aber ſoll man nur einen Haupt-Gevatter haben / jedoch gilt hierinn Gewohnheit.

Diſt. 4. c. 100. & 101. Deut. 19. v. 15. 2. Cor. 13. v. 1. Eſai 8. v. 2.

§. 22. Es ſollen aber Gevattern from und ehrliche Leute ſeyn / zuGevattern uñ Zeugen Be - ſchaffenheit. denen man ſich verſehe / daß ſie die Sache mit Ernſt und rechtem Glau - ben handeln / Gottloſe aber und Ketzer ſollen vorhero ermahnet ſeyn / Minderjaͤhrigen Stelle ſollen Eltern und Vormuͤnder vertreten / wer ſich aber ohne rechtmaͤßige Urſachen dieſer Pflicht weigert / wird mit Geld-Buſſe oder Gefaͤngniß und oͤffentlichen Abbitte geſtrafft; ſon - ſten gehoͤret Tauff-Paten Geſchenck oder Gevattern Gabe dem Kin - de zu / und ſind ihm Vaters Guͤter heimlich dafuͤr verpfaͤndet / an etli - chen Orten iſt dieſes gemaͤßiget oder auch gaͤntzlich verboten.

  • Diſt. 4. de conſecr. c. 7. 33 & 138. L. 18 C. de jure deliber. L. 20. C. de admin. tut. L 6. § ult. C. de bon. quæ liber.

§. 23. Ein bekandter gott - und ruchloſer Menſch / Wucherer /Gevatter wer nicht ſeyn mag. Gotteslaͤſterer - oder oͤffentlicher Veraͤchter des heil. Nachtmahls ſoll unter andern Gevattern nicht zugelaſſen werden / dahero dieſer Ge - brauch loͤblich / daß man dem Prieſter vor der heil. Tauffe derer Ge - vattern Nahmen ſchrifftlich anmeldet / um daraus zu ſehen / ob er ſie mit gutem Gewiſſen zu ſolchem heil. Werck verſtatten koͤnne oder nicht / damit er alsdann des Kindes Vater / ſeinen Rathſchluß zu aͤndern / er - mahnen kan.

§. 24. Wann auch einer Gaſterey und Sauffgelaches halber zuGevattern Pflicht wann man verſagen kan. Gevattern gebeten zu ſeyn mercket / mag er dieſe Pflicht wohl abſchla - gen / abſonderlich da er weiß / daß mehr Zeugen vorhanden / ſonſt aber nicht / weiln der Dienſt mehr dem Kinde als Vater geſchiehet / darum auch einer wohl von ſeinem Feinde dazu erbeten ſeyn / und mit andern Feinden zugleich Gevattern ſtehen mag / da ihm deßwegen an ſeiner Schmaͤh-Klage nichts benommen iſt / der beleidigte bittende Vater aber begiebt ſich Rechtens zum buͤrgerlichen Intereſſe.

Can. 101. de conſecr. Diſt. 4.

§. 25. Der innerliche Tauff-Zweck und Endurſach iſt VergebungTauffzweck iſt Kirchen Buͤr - ger-Recht. der Suͤnden; der euſſerliche aber ein Chriſtlicher Nahme / dadurch man in der Kirchen das Buͤrgerrecht und uͤbrigen Glieder Vereini - gung erwerben kan durch heil. Dreyeinigkeits Anruffung / dahero ein Getauffter / zum geiſtlichen Gericht gehoͤrig / Chriſtlichen Glauben zu beobachten kan gezwungen werden / deßgleichen iſt er verbunden unter Unglaͤubigen wider Chriſten nimmer zu kriegen. Eine ſonderlicheU 2Wuͤr -156II. Buch / Cap. III. Wuͤrckung der Tauffe iſt auch Nachlaß und buͤrgerlichen Straffe Linderung wegen etwa vorhin begangenen Ubelthat.

1. Cor. 12. v. 13. Epheſ. 4. v. 4. Diſt. 4. de conſecr. c. 106. C. un. Clem. de conſecr.

Tauffe wo ge - ſchehen muß.

§. 26. Jnsgemein und von Rechts wegen ſoll die Tauffe in der Kirchen geſchehen / ohne Nothfall / daß nicht etwan ein Kind oder er - wachſener krancker Menſch ungetaufft dahin ſterbe / oder auch vorneh - mer und adelicher Leute Kinder moͤgen im Hauſe getaufft werden / je - doch ſollen allenthalben Kindel-Biere verboten ſeyn / und muͤſſen viel - mehr Prieſter und Kuͤſter ſolche Geſellſchafften vermeiden.

Diſt. 4. c. 54. & 93. c. ægrotantes. Diſt. 48. c. quoniam. Nov. 144. c. 2.

Tod-Suͤnde Wuͤrckung.

§. 27. Alle Menſchen nun / die nach der heil. Tauffe Tod-Suͤnde begehen / wie dann wenige und vielleicht niemand hierinn unſchuldig iſt / verliehren zwar die Heiligkeit / nicht aber das Sacrament. So moͤ - gen auch im Nothfall auff Jnſuln / in See - oder Schiffbruchs Ge - fahr Chriſten-Leute wohl eine andere ehrbare Perſon zur Ausſpen - dung der heil. Sacramenten erwehlen / ja es kan ein weltlicher Mann auch das Beichte-Recht uͤben / und moͤgen ſich alle Chriſten alsdann unter einander dieſen heil. Brauch mittheilen / niemand kan ſich aber ſelbſt abſolviren und loßzehlen.

  • Can. 36. Diſt. 4. de conſecrat. Gal. ult. 1. Jac. V, 16. Diſt. 1. de pœnit. c. 88. Diſt. 6. c. 1. C. ult. X. de pœnit.
Prieſter Recht zu Beichten u. communicir&re;.

§. 28. Darum / wann ein Prieſter keinen Mithelffer und Amts - Geſellen hat / ſoll ihn ſein Nachbar mit Abſolution und Beicht bedie - nen; viel weniger ſoll ein Pfarrer / aus Haß gegen ſeinen Amts-Ge - huͤlffen / noch ſonſten ohne Nothfall / abgelegenen Orts wegen ihm ſelbſtPatronẽ Vor - recht wegen Beicht-Vater. das heil. Nachtmahl darreichen; Ein Patronus vieler Kirchen aber hat Rechts Freyheit / bey welcher ihm gefaͤllig iſt / ſeinen Beicht-Vater zu erwehlen.

Diſt. 93. c. pervenit.

Beicht-Kin - der Pflicht.

§. 29. Allen bißher in Beichtſtuͤhlen vorgegangenen Unordnungen und Verſaͤumniſſen deſto beſſer fuͤrzukom̃en / ſo ſollen Kinder / Maͤgde / Jungen oder Handwercks-Geſellen / ohne Unterſcheid / wann ſie in einer Gemeine das erſtemahl zur Beichte kommen wollen / ſie moͤgen frembd oder einheimiſche ſeyn / ſich bey den Beicht-Vaͤtern vorher an - geben und examiniren laſſen / deren Nahmen auch zu verzeichnen / wie dann ein jeder mit ſeinem Haußgeſinde und Kindern dieſer noͤthi - gen Auffſicht halben bey derjenigen Kirche / dahin ſie gewidmet / bleiben / und von keinem Prediger aus einem andern Kirchſpiel ohne ſpecial-Verordnung angenommen werden muß.

§. 30. Fra -157Von den Pflichten eines Predigers in der Kirchen.

§. 30. Fraget jemand / woher es komme / daß aus ſo vielen Beich -Buß und Be - kehrungs Mangel wor - inn beſtehet. ten keine Buſſe und Beſſerung entſtehe? der ſoll wiſſen / weilen im Beichtſtuhl alles geloͤſet und nichts gebunden wird / ſo findet man we - nig derer / die in JEſu Chriſti Lehr - und Lebens-Schrancken einherge - hen wollen / macht alſo das viele loͤſen viele loſe Leute / und uͤberall ein wildes loſes Leben. Rechte Buſſe aber ſoll man durch friedfertigesVielen abſol - virens Frucht - loſigkeit. GOtt wohlgefaͤlliges Leben und Wandel beweiſen / von aller Ruch - loſigkeit und ſichern Gewohnheit zu ſuͤndigen abſtehen / und eines wah - ren Chriſtenthums rechten Ernſt verſpuͤren laſſen / wofern der BannWegen Bañs Straffe Suͤn - de zu meiden. nicht vorgenommen ſeyn ſoll; darum zu derer Unterrichtung / wann es noͤthig / auch Vor - und Nachmittages ein und andere Stunden moͤgen angewandt werden.

§. 31. Derowegen Prieſter und Capellan inſonderheit anzumah -Prieſter und Beicht-Kin - der Pflicht we - gen Abſoluti - on und heil. Nachtmahls. nen / ihre Beicht-Kinder ohn Unterſchied im Beichtſtuhle / wann ſie nicht vorhero wiſſen / daß ſie wohl unterrichtet / zu erforſchen / ob ſie ſo viel von Chriſtlicher Lehre verſtehen / daß ſie ſich im Glauben / Buß und gutem Vorſatz recht pruͤfen koͤnnen; wiedrigen Falls ſoll die Abſo - lution und das heil. Abendmahl mit ſolchen Unwiſſenden daſſelbige mahl auffgeſchoben und ſie erſt zu Hauſe fleißig von Beicht-Vaͤtern unterwieſen werden / biß ſie / was einem Einfaͤltigen zur Seligkeit noͤ - thig iſt / verſtehen / damit ſie nicht unwuͤrdig und zu ihrem Gerichte wiſ - ſentlich dazu verſtattet werden / vielmehr ſollen ſie folgends dieſen Unterricht offt wiederholen / und allen Beicht-Kindern treulich vor - halten / zu was Ende ſie zu dieſem heil. Brauch begehren / wie hochnoͤ - thig die wahre Buſſe ſey / und wie ſie dazu gelangen moͤchten.

§. 32. Auff daß nun das gemeine Volck / Geſinde und Dienſt -Beicht-Kin - der Examen Gerechtigkeit. boten / Handwercks-Jungen / Arbeiter und Tageloͤhner vor dem Beichtſtuhl nicht ſo ſehr uͤbel beſtehen / und ſo gar nichts von denen Haupt-Stuͤcken der heiligen Chriſtlichen Lehre gefaßt / moͤgen unwiſ - ſend erſcheinen / ſo ſollen ſie vorhero wohl examiniret werden / damit ihnen die Prieſter nicht mit betruͤbtem Hertzen die Haͤnde aufflegen muͤſ - ſen / und etwa Beyſorge tragen / es wuͤrden ſolche Leute gar ſchlechten Nutzen von der Nieſſung des heil. Abendmahls haben / wann ſie ſo gar wenig davon wiſſen / und ſich keines weges recht pruͤfen koͤn - nen / wie Paulus von allen denen / ſo das heil. Nachtmahl zu ihrer Se - ligkeit / und nicht zum Gericht empfangen wollen / erfordert.

§. 33. Damit auch das Zudringen des Volcks an die Beichtſtuͤh -Gedraͤnge zu Beichtſtuͤhlen verboten. le nicht ſo ſehr geſchehe / ſoll deßwegen von der Cantzel Ermahnung er -U 3gehen /158II. Buch / Cap. III. gehen / und eine gewiſſe Straffe auff die Unbeſcheidenen / denen Kaſten zum beſten / angeſetzet werden / auch haben Diaconi Macht / ſolche ſelbſt abzuweiſen / krancke / ſchwach und alte Perſonen aber vorzuziehen; ſo ſollen ſie zur Abſolution nicht etliche zuſammen ſparen / jedoch hingegen ſich aller nachdencklichen Kuͤrtze befleißigen / und ſollen die Kirchen -Prieſter ſollen Beicht-Kinder nicht ausfra - gen. Diener nicht vorwitziger Weiſe von ihren Beicht-Kindern fragen / was ihnen nicht gebeichtet / weilen die Beichte keine Nachforſchung der geheimen verborgenen Suͤnden ſeyn ſoll / vielweniger moͤgen ſie allda ihre eigene Sachen vorbringen / oder ſich ſonſt mit denen Beicht - Kindern im Beichtſtuhl uͤberwerffen / ja Beicht-Geld ſoll man zu derBeicht-Geld wie verboten. Zeit / um ſeine Andacht nicht zu hindern / keinem Prediger geben / her - nach aber mag einer freygebig ſeyn / jedoch kan es niemand fordern / es mag auch kein Prieſter Beichtſtuhls Gefaͤlle verpachten / weder mit / noch ohne Pabſtes Willen.

C. ſacerdos, Diſt. 6 de pœnitent.

Abſolution uñ Beichte wann nicht genung.

§. 34. Wann durch eine veruͤbte That die Kirche oder gemeines Weſen Schaden nimmt / oder ſo / wenn dieſelbe ungeſtrafft bliebe / GOtt wohl ein gantzes Land heimſuchen moͤchte / als Meineyd; alsdann iſt Beicht und Abſolution nicht genung / ſondern es muß das boͤſe Vorhaben unterlaſſen / oder das begangene Ubel geſtrafft ſeyn / da - mit GOttes Rache abgewendet / und gemeinen Weſens Untergang verhuͤtet werde / darum auch die Ubelthat der Obrigkeit zu bekennen / und buͤrgerlichen Straffe zu untergeben; Ein Prieſter kan jedoch alsPrieſter Recht Beicht-Be - kaͤntniß zu ver - ſchweigen. Zeuge / es waͤre denn ihm etwas nur vertraut / aber nicht gebeichtet / geheimes Beicht-Bekaͤntniß zu offenbaren / auch ſelbſt vom Pabſt nicht gezwungen werden / weilen er die Beichte verhoͤret an GOttes Statt / und antwortet alſo ohne Luͤgen / daß er nichts wiſſe / wie ein Menſch /Unperſoͤnliche Entdeckung wann gilt. maſſen nicht ſo wohl ihm als Chriſto Beichte geſchehen / ohne wann die boͤſe That noch nicht geſchehen / und eines andern Lebens-Gefahr dabey / ſo gilt unperſoͤnliche Entdeckung.

  • C. dilect. s, X. de Exceſſ. prælat. Diſt. 6. c. 2. de pœnit. Diſtinct. 6. C. Sacerdos, de pœnit.
Abſolution wem wann uñ wie zu verwei - gern oder nicht.

§. 35. So ſollen auch die Prieſter mit der Abſolution vernuͤnfftig und mit Beſcheidenheit umgehen / dann daß oͤffentlichen unbußferti - gen Suͤndern / Gotteslaͤſterern / Hurern / Wucherern / Trunckenbol - den und dergleichen / die Abſolution nach Befindung und vorhergehen - den treuhertzigen / beſondern und oͤffentlichen Warnung / denen Un - bußfertigen ſelbſt zum Beſten / und andern zum Abſcheu geſperret und auffgehalten werde / ſolches iſt nicht unbillig / jedoch muͤſſen nicht alleindie159Von den Pflichten eines Predigers in der Kirchen. die Verbrechen / ſondern auch die Unbußfertigkeit bekandt ſeyn; ſon -Conſiſtorii Erkaͤntniß wozu noͤthig. ſten aber iſt keinem ohne erhebliche Urſachen und Conſiſtorii Erkaͤnt - niß / viel weniger aus ſonderbarer Rach oder wiedrigen Zuneigung / wie es offtmahls aus liederlichen Urſachen auff Doͤrffern geſchiehet / ſolche Abſolution zu verweigern.

  • Can Sacmmenta, 49. Diſt. 1. c. 54. Diſt. 2. de conſecr. c. 21. 28. 36. 58. & 64. Diſt. 2. 1. Cor. 7. v. 5. arg. c. in Dominicis, 4. c. 9. q. 2.

§. 36. Wann ein Ubelthaͤter / zum Tode verdammt / gar nicht beich -Unbußfeꝛtigen Ubelthaͤter uñ Boͤſewichts Straffe. ten noch ſich bekehren will / ſoll man die Straffe eine Zeit lang verzie - hen und ſich bemuͤhen ihn zu beſſern; wo alsdann keine Hoffnung / wird Urtheil vollbracht / ja wegen Gotteslaͤſterung und Unbußfertigkeit mag ein ſolcher Boͤſewicht haͤrter geſtrafft werden. Wann aber der Miſſe - thaͤter ſonſt ſeinen Geſellen oder Helffern / durch letzten Wiederruff / zu gute handeln vermuthlich gedaͤchte / ſoll ein Fleiß-verſtaͤndigerMiſſethaͤter Bekaͤntniß Unterſcheid. Richter ſelbſt bedencken / welche Umſtaͤnde vorhin guͤtlich erzehlet wahr ſeyn; wann aber ein Suͤnder beichtet am letzten / er habe zwar bekennet / weitere Marter zu meiden / wolte lieber ſterben / und GOtt ſeine Unſchuld befehlen / ſolches muß der Prieſter offenbaren dem Rich - ter / um beſſer nachzuforſchen.

L. 19. ff. de pœnis. L. 23. pr. C. de nupt.

§. 37. Allhier ſoll kein Beicht-Vater ſeine Freyheit mißbrauchen /Beicht-Vaͤter Freyheit Miß - brauch verbo - ten. die armen Suͤnder in der Beichte zu unterweiſen / daß ſie ihre einmahl mit Warheit gethane Ausſage am letzten wiederruffen ſollen / ſondern man muß vielmehr ſolchem Unheil fuͤrkommen / weil niemanden gezie - met / wider gemeinen Nutzen derer Ubelthaͤter Boßheit bedecken zu helffen / die etwan unſchuldigen Leuten zum Nachtheil kommen mag; So man nun jemanden mit endlicher peinlichen Rechtfertigung ſtraf -Armen Suͤn - der Beicht und Communion Recht. fen muß / ſoll es ihm drey Tage zuvor angeſagt werden / daß er ſeine Suͤnde zu rechter Zeit bedencken / beklagen und beichten moͤge / und ſo er das heil. Sacrament zu empfahen begehret / ſoll man es ihm ohne Weigerung zu reichen ſchuldig ſeyn / wie auch hernach ihm ſolche geiſt - liche Perſonen im Gefaͤngniß zu verordnen / die ihn zu guten ſeligen Dingen vermahnen / und vor oder beym Ausfuͤhren nicht viel zu trin - cken geben / dadurch ſeine Vernunfft gemindert werde / und dererMiſſethaͤter letzten Truncks Recht. Prieſter Vermahnungen ſich biß ans Ende getroͤſten moͤge / ſintemahl bußfertigen Suͤndern GOtt taͤglich verzeihen will; Leichten Ablaß U - berredung aber reitzet zur Suͤnde.

P. H. O. Art. 31. 79. & 103. C. 13. X. de vita & honeſt.

§. 38. Wie160II. Buch / Cap. III.
Das H. Abend mahl wie offt zu gebrauchen.

§. 38. Wie offt nun eigentlich ein Chriſt das heil. Sacrament gebrauchen ſoll / iſt zwar in GOttes Wort nicht ausgedruͤckt / wer aber weiter Vorſatz zu ſuͤndigen hat / dem iſt das H. Nachtmahl mehr ſchaͤdlich als nutzbar / darum ſoll man in wahrer Buſſe jaͤhrlich drey oder 4. mahl zum wenigſten ſich deſſen gebrauchen / wofern man Chriſt - lichen Nahmens wuͤrdig ſeyn will / ob ſchon man zu Recht ſtreitige Sachen haͤtte / wann nur Perſonen Haß abgeleget / wer ſonſt in Kir - chen-Zucht ungehorſam verſtirbet / iſt ehrlichen Begraͤbniß unwuͤrdig.

H. Nachtmals Mißbrauch verboten.

§. 39. Niemand ſoll das heil. Nachtmahl mißbrauchen an Eydes Statt / zur buͤrgerlichen Vergleichs Befeſtigung Treu und Glauben halben / oder ſich beſchuldigten Laſters zu befreyen / viel weniger zu boͤ - ſen Zauber-Kuͤnſten / ja wer aus ſchweren Anzeigen eines Laſter ſchul - dig geweſen / und ſich durch Eyd oder Peinigung entſchuldiget / mag wohl abſolviret werden / er waͤre dann mit neuem Argwohn beladen / alsdann iſt er zur Bekaͤntniß zu ermahnen; wer aber dem Richter eine Ubelthat bekennet / und ſelbige in der Beichte wiederrufft / kan nicht loßgeſprochen werden / er habe es dann auch fuͤr Gericht wieder - ruffen.

Krancken und Ubelthaͤter Recht wegen Abſolution der Beichte.

§. 40. Wann ein krancker grauſamen Schwachheit halben Beich - te abzuſtatten unvermoͤgend / ſoll er dennoch loßgeſprochen werden; alſo auch wer Betrug / Raub und Dieberey bekennet / ob ſchon noch keine Wiedererſtattung geſchehen / wofern ſie nur zugeſagt und annoch muͤglich zu leiſten. Das heil. Nachtmahl aber ſoll man keinem bußfer - tigen Sterbenden / ob ſchon er vorhin abtruͤnnig und verbannt gewe - ſen / verſagen; frembden Pfarr-Kindern ſoll es aber kein Prieſter geben / es waͤren dann Reiſende Krancke / die wohl befraget oder mit ihres Pfarrers Zeugniß verſehen; derer ſichtbaren Zeichen / als Brod - und Wein / Koſten muß die Kirche hergeben.

Communican - ten Pflicht uñ Verſehen Straffe.

§. 41. So ſoll nun ein Chriſt mit Thraͤnen und Gebet Suͤnde mei - den / auch GOttes Erbarmung wegen der Suͤnden Vergebung ver - trauen / alsdann nuͤchtern hinzugehen / jedoch Alten / Krancken und Schwangeꝛn wird dieſes nachgelaſſen; uͤber das ſollẽ Eheleute mit bey - der Bewilligung ihrer ehel. Beyſchlaffs Pflicht ſich etliche Tage ent - halten / wie auch ein jeder im Eſſen und Trincken ſich maͤßigen ſoll / dann wer aus Fraß - und Trunckenheit das heil. Brod und Wein ausſpey - et / ſoll 40. Tage Buſſe thun / derowegen Communicanten ſollen nuͤch - tern ohne vorigen Rauſch Kopff-Beſchwerung / zuͤchtig und maͤßig in Kleidung / mit gebuͤhrender Ordnung hinzugehen / deſſelben Tagsſo wohl161Von den Pflichten eines Predigers in der Kirchen. ſo wohl als darnach aller Leichtſinnigkeit und uͤbermaͤßigen Truncks enthalten / wer auch nach gehaltener Beichte zuruͤckt bleibt / verdienet willkuͤhrliche Straffe; wofern aber jemand aus gerechten Urſachen daran verhindert / mag wohl hernach ohne neue Beichte zugelaſſen werden.

Diſt. 4. C. omnis homo. Diſt. 2. C. ſi per negligentiam.

§. 42. Wer aber in Suͤnden verharret / ohne Vorſatz vom boͤſenVom heiligen Nachtmahls Gebrauch wer abzuweiſen. Leben und Wandel abzuſtehen / ob er ſchon ſonſt GOttes Wort gern hoͤren moͤchte / wie Herodes / einem ſolchen das heil. Abendmahl mit - zutheilen / dazu kan kein Prieſter von weltlicher Obrigkeit gezwungen werden / ohne der Sachen wahren Erkaͤntniß. So werden auch billig alle Ubelthaͤter / welche der Kirchen oͤffentliches Aergerniß gegeben / wann ſie mit ihr nicht wieder verſoͤhnet / abgehalten / ohne Nothfall in Todes oder Sterb-Zeiten. Wer aber die That verlaͤugnet / iſt mit ernſtlicher Vermahnung auch waͤhrenden Streits nicht auszuſchlieſſen / ja Ta - ſchen - und Gauckel-Spieler / die liederliche Spiel-Kunſt treiben / werden nach geiſtlichem Recht vom heil. Nachtmahls-Gebrauch ab - gewieſen.

  • L. 4. C. ſi contra jus vel util. publ. Arg. L. 16. C. de pœnis. C. pro dilectione, 95. Diſt. 2. de conſecr. Can. quotidie, 13. Eod.

§. 43. So ſoll nun unſer Leben eine ſtets waͤhrende Buſſe ſeyn /Wahren Ren und Buſſe Be - ſchaffenheit. dadurch man das begangene Ubel bereuet und nicht mehr thut / gehei - me Verbrechen ſoll man insgeheim auch buͤſſen / derowegen finden ſich bey wahrer Buſſe drey Stuͤcke / als im Hertzen Zerknirſchung / im Munde Bekaͤntniß und im Werck des Glaubens Gnugthuung / maſ - ſen niemand kan wahre Reue bezeugen / der keine Vergebung hoffet / und heiſſe Thraͤnen waſchen grober Suͤnden Unflath rein ab. Oeffent -Geheimen und offenbaren Suͤnden Beicht Unter - ſcheid. liche Laſter ſoll man durch oͤffentliche Bekaͤntniß verſuͤhnen / verborge - ne Suͤnden aber iſt unnoͤthig dem Prieſter zu beichten / wohl aber GOtt allein. Wann auch jemand fuͤr weltlichem Gericht allbereits ſeine Straffe ausgeſtanden / muß er nichts deſto weniger Abbitte thun der Kirchen und gemeinem Weſen / zur gnuͤge das Ubel zu buͤſſen und Aer - gerniß auffzuheben / ohne bey Straffe der Verweiſung ins Elend / all - wo die Perſon den Ort raͤumet.

  • Can. 39. Diſt. 1. de Pœnit. C. 1. & 6. Diſt. 3. Can. 9. ibid. Can. 87. Diſt. 1. c. 40. Diſt. 1. de Pœnit. c. 50. Eod. Can. 8. Diſt. 3. Can. 42. Eod. de pœnit. c. 28. Eod. c. 2. Diſt. 1. c. 78. Eod. c. 38. & ult. de pœnit. Diſt. 1.

§. 44. Damit auch die Leute auff den Doͤrffern von allem ſuͤnd - lichen Weſen deſto beſſer abgehalten / und im Chriſtenthum mehr un -Xterrich -162II. Buch / Cap. III. Sonntag Nachmittags Kinder-Lehr und Alten Exa - men. terrichtet werden / ſo ſollen die Prediger auff dem Lande / zumahlen die / ſo den Sonntag nur einmahl zu predigen haben / ihre Zuhoͤrer Nach - mittags in die Kirche kommen laſſen / die jungen ſo wohl als alten Leu - te hoͤren und vernehmen / was ſie aus der Predigt behalten / und wie ſie ſonſt in ihrem Glauben gegruͤndet ſeyn / darauff ſie ihnen dann in allem nach Befinden noͤthigen Unterricht geben / und Chriſtliche Ver - mahnungen thun ſollen. Geſtalt dann auch ein jeder Chriſtlicher Haußvater in ſeinem Hauſe dergleichen mit ſeinen Kindern und Ge - ſinde fuͤrzunehmen / ſelbige zum Gottesdienſt und Chriſtlichen Lebens Ubung mit guten Ermahnungs Beyſpiel anzureitzen ſchuldig ſeyn ſoll / dadurch dem hoͤchſten GOtt in die Ruthe zu fallen / ſo iſt kein Zweiffel / daß er diejenigen / ſo ihm im Geiſt und in der Warheit dienen / als ſeine getreue Knechte wieder in Gnaden anſehen werde.

Oeffentliche Verbrecher vom heiligen Nachtmahl auszuſchlieſ - ſen.

§. 45. Ja weilen auch alle / die mit oͤffentl. Aergerniß verbrochen / ſo lang vom H. Nachtmahls Gebrauch ausgeſchloſſen werden / biß ſie oͤf - fentliche Buſſe u. Abbitte gethan / ob ſchon ihnen zeitliche Straffe nach - gelaſſen / es waͤre dann im Nothfall und ſchnellen Todes Gefahr hal - ben; ſo iſt abſonderlich zu erinnern / daß alle in Glaubens Sachen un - erfahrne und muthwillige Verbrecher beſſer unterrichtet / und alſo mit dem gemeinen Volck ſo wohl Jungen als Alten in der Kirchen die Lehre des Catechiſmi / wie ob gedacht / fleißig getrieben werde.

1. Tim. V, 22. Cauſ. 26. & 14. q. 6. Epheſ. IV, 28. Luc. XIX, 8. c. 9. & fin. X. de pœn.

Erwachſenen und unmuͤndi - gen Kinder Un - terſcheid zum H. Nachtmal.

§. 46. Dahero ferner die heran wachſende Kinder / nach geſchehe - ner genungſamen Unterrichtung / zufoͤrderſt vom Pfarrherr bey oͤffent - licher Predigt der Gemeine ſollen dargeſtellet / und hierauff zum heil. Abendmahl verſtattet werden; unmuͤndige Kinder aber ſind billig ſo lang davon abzuhalten / biß ſie zu ihren verſtaͤndigen Jahren kommen / welches in jedern Beicht-Vaters willkuͤhrlichem Urtheil ſtehet.

Catechiſmi Lehr-Brauch mit Familien wie und wo zu uͤben.

§. 47. Und ſollen zu ſolcher Anzahl gerechnet ſeyn Kinder im Hauſe von 6. Jahren und daruͤber / alle Haußgenoſſen / Mieth-Geſin - de / Handels - oder Lehr-Jungen / da denn aus jederm Hauſe der Vater / Mutter oder Præceptor, ſo fern einer vorhanden / ſich jedes mahl / zum wenigſten eine Perſon von denen / an ſelbiger Kirchen Ort / da ſolchen Familien der Catechiſmus erklaͤret wird / angeben ſoll / um dabey zu ſeyn und anzuhoͤren / wie das Geſinde / Kinder oder Schuͤ - ler beſtehen. Der Ort des Examinis ſoll ſeyn die Sacriſtey, Bibliothec oder Beichthauß / darinn die Prediger als Examinatores ſich einſtellen muͤſſen / wohin alsdann eine Familie nach der andern durch den Kuͤ -ſter163Von den Pflichten eines Predigers in der Kirchen. ſter mag eingefordert / und ſonderliches Examen mit ihnen gepflogen werden / damit ja nicht eins fuͤr dem andern ſich zu ſcheuen Urſach habe.

§. 48. Zuletzt im examiniren wird ſich ein Pfarrer aller Gelindig -Examinis Ge - lindigkeit wie beſchaffen ſeyn ſoll. keit zu gebrauchen wiſſen / und das Verhoͤr mit aller freundlichen Zu - ſprache anſtellen / auch gegen Schwache / Einfaͤltige und Unwiſſende ſich vaͤterlich erzeigen / uñ vors erſte mahl mit ziemlicher Antwort zu frie - den ſeyn / dabey aber alles / was noͤthig iſt / ihnen weiter erklaͤren / ſo weit ſie es nicht recht verſtehen oder nicht wohl fuͤrbringen koͤnnen.

§. 49. Ja / es ſaget D. Luther: Vater und Mutter ſollen ſeyn inEltern Pflicht mit Kindern und Geſinde in Haͤuſern. ihren Haͤuſern Pabſt / Doctor, Biſchoff / Kaͤyſer / Fuͤrſten und Herren / darum ſoll ein Vater ſein Kind wie ein Richter ſtraffen / wie ein Do - ctor lehren / wie ein Biſchoff oder Pfarrer ihm fuͤrpredigen / wann er das thut / ſo kan er fuͤr GOtt beſtehen / wo nicht / wird er ſeinen Lohn von ihm zu ſeiner Zeit wohl bekommen / maſſen Eltern / Vater und Mutter koͤnnen an ihren Kindern das Himmelreich / alſo wie auch hin - wiederum nicht leichter die Hoͤlle verdienen / wann ſie dieſelben in ih - rem eigenem Hauſe zu lehren verſaͤumen.

§. 50. Damit nun ferner niemand / weder Frembdlinge und Aus -Vorberei - tungs Pflicht zum heiligen Nachtmahl. laͤnder / die ſich irgendwo auffhalten / noch Einheimiſche zu des HErrn Tiſch komme und gelaſſen werde / er ſey denn zuvor tuͤchtig darzu er - kannt / daß er verſtehe und wiſſe / was ſeiner Seligkeit Grund ſey / ja damit ſich nicht offt befinden moͤge / daß kaum der Hundert - ja Tau - ſende nicht an wahre Buſſe / hertz - und gruͤndliche Reue aller Gewiſ - ſens Ruhe / viel weniger an Zaͤhmen und Caſteyen des Fleiſches geden - cket / ſondern daß die Vorbereitung zum heil. Nachtmahl beym groͤ -Chriſtliche Liebe und Ei - nigkeit wozu erfordert. ſten Hauffen nur eine laͤſterliche Beichte / Buß - und Gebets-Ubung ſeyn / ſo ſoll endlich ein jeder wiſſen / daß auch Chriſtliche Liebe und Einigkeit zu ſolchen heil. Wercks Verrichtung abſonderlich erfordert werde / ſonſt waͤre es zum Zeugniß wider den Communicanten ſelbſt / und zwar ſoll ein jeder in ſeiner Pfarr-Kirche unter gewiſſen Beicht - Vaters Seel-Sorge bleiben / weiln der Ertzhirte JEſus CHriſtus alle und jede Hirten fragen wird / nicht allein wie ſie gelebet / ſondern auch / wie ſeine Schaafe und Laͤmmer von ihnen geweidet.

§. 51. Ob nun zwar durch GOttes Gnade noch viele MenſchenAntichriſtiſchẽ Jrrthums Er - rettung. aus denen Antichriſtiſchen Jrrthuͤmern vor ihrem Ende wieder bekeh - ret werden / wann ſie in ihrer Todes-Noth allein auff Chriſtum und ſein Verdienſt ſich verlaſſen / ſo ſollen nichts deſtoweniger wir Chri - ſten fuͤr einander bitten / daß GOtt wolle unſern Feinden / VerfolgernX 2und164II. Buch / Cap. III. Kirchen Gebet Mißbrauch wie verboten.und Laͤſtern vergeben und ſie bekehren / derowegen auch bey allem Vorfall fuͤr gemeinen Weſens Wohlfahrt von hoher Obrigkeit Kirchen-Gebet vorgeſchrieben wird / welche Kirchen Vorbitte unſtraff - bar niemand mißbrauchen ſoll.

Kirchen Fuͤr - bitte ſoll keine Pracht-Cere - monie ſeyn.

§. 52. So ſind nun billig hart zu beſtraffen etliche Leute / welche alſo geartet ſind / daß ſie das Kirchen-Gebet und Fuͤrbitte fuͤr eine Pracht-Ceremonie halten / ſo bald ihnen das geringſte vorſtoͤſt und wiederfaͤhret / daß ſie ſich etwa am Finger geſchnitten / ein Bein ver - treten / oder ihnen ein Zahn wehe thut / oder auff ein paar Meilwe - ges nur uͤber Land zu reiſen / ſo muß alſo fort ein Zettul nach der Kir - chen geſchickt werden / daß ein Chriſtliches Gebet zu begehren / da wird mancher todt-kranck und ſterbe-ſiech gemacht / ſo man aber bey ihm zu Hauſe koͤmmt / und will ihn aus Chriſtlichem Mitleiden beſuchen / ſitzet er wohl am Tiſche / iſt luſtig und guter Dinge / gebraucht nur das Spie - gelfechten / die Gemeine zu aͤffen.

Fuͤrbitt-Zet - tuls Miß - brauch der ſchwangern Frauen.

§. 53. Deßgleichen laſſen offt die ſtoltzen Frauen allzu zeitlich vor ſich bitten / als waͤren ſie ſchwanger / und wenn nun ein halb Jahr der Bitt-Zettul von der Cantzel abgeleſen / laͤufft es aus in lami, endlich verlieret ſich die Hoffnung ſamt dem Zettul / wann ſich etwan ein zar - tes Fraͤulein bethoͤret mit Einbildungen / da ſie doch nie recht ſchwan - ger geweſen.

Kindbetterin - nen Einfuͤh - rungs Ge - wohnheit zur Kirchen.

§. 54. Hieher gehoͤret auch die Gewohnheit / Kindbetterinnen zur Kirche einzuweihen / dabey man oͤffentlich GOtt dancket fuͤr Mut - ter und Kindes Leben und Geſundheit / und gleichſam von anweſender Mutter im Nahmen des Kindes bey der heil. Tauffe gethanen Ge - luͤbdes Wiederhohlung / allwo ſie gebraͤuchlich / mag man ſie behalten / von neuen einzufuͤhren iſt unnoͤthig / nach geiſtlichem Recht iſt eine Kindbetterin an gewiſſe Wochen nicht verbunden / insgemein halten ſie 5. biß 6. Wochen. C. un. X. de purificat.

Caput165Von der Prieſter Pflicht gegen Arme / Krancke / ꝛc.

Caput IV.

Vom Prieſter-Amt mit Vorſorge der Armen / Allmoſen / Krancken / Hoſpitahl und Haußbeſuchungen / auch wegen Verlobt - und Eheleuten / ſamt Kirchen-Gewalt und Buß-Zucht / endlich mit Leich-Predigt und Chriſten Geluͤbde Auffſicht.

§. 1.

EJn Pfarrer ſoll ſeyn ein vortrefflich Grund-gelehrt rechtglaͤubi -Pfarrers Tu - gend Beſchaf - fenheit. ger Mann / von rechtmaͤßiger Geburt und Alter / bey dem Leh - rer Unterweiſung und grauen Haar Umgang / ſeiner vorigen Jugend vollkommene Erziehung / mit ſcharffſinnigem Gemuͤth verbeſſert; kein Geiſtlicher aber ſoll weltlich Gericht haben / wegen ſeines Amts Na - tur / maſſen ja Aarons Stab und Nimrods Schwerdt uͤbel mit ei -Aarons Stab und Nimrods Schwerdt Recht. ner Hand regieret werden / und iſt gar ſchaͤndlich / daß Prieſter derer Welt Sachen ſich kundig erzeigen / darum ſie auch denen Ubelthaͤtern / die etwa zur Kirchen hinfliehen / und dadurch von ordentlicher Straffe befreyet / zur Geld-Buſſe zu gelangen vermeynen / kein Freyheits Recht zu vergonnen befugt / weiln ſolches denen Moͤrdern / Nacht-Dieben und Kirchen-Raͤubern vorzuſchuͤtzen nicht gehoͤret / ja auch die Kirche von GOtt ſelbſt verordnete Todes-Straffe nicht zu aͤndern vermag / ſo wuͤrde nur damit zu vielem Verbrechen ein Weg gebahnet.

  • Tit. ne Cler. vel mon. Secul. ſe immiſc. C. 6. X. de immunit. Eccleſ. C. 1. & fin. X. de homicid.

§. 2. Hingegen ſoll billig ein Pfarrer nebſt dem Seelen-auch einPfarrers Pflicht wegen Hauß-Armen. Hauß-Armen Regiſter haben von elenden Wittwen und Waͤiſen / und dafern ſie bey den Krancken in Haͤufern groſſe Armuth / Hunger oder ander Gebrechen an noͤthigen Dingen verſpuͤren werden / ſollen ſie dieſelbe den Vorſtehern des Kirchen-Kaſtens anzeigen / daß ſolchen heimlich armen Leuten / die ihre Nothdurfft aus Scheu niemanden klagen duͤrffen / gerathen und geholffen werde; auch ſollen ſie die wohl - habenden Buͤrger und Buͤrgerinnen inſonderheit anſprechen / und Chriſtlich vermahnen / daß ſie ſolchen armen Leuten die huͤlff - und wartloß ſind / mit Labungen / Speiſen / Geld / Leinen-Geraͤthe uñ andern behuͤlfflich ſeyn; Zu dem findet man viel redliche Leute / die ihre Noth in ſolchem Anliegen lieber leiden / als klagen / derowegen die Reichen ih - nen zu helffen ſchuldig / welches eben das Werck / dabey man ChriſtenX 3erken -166II. Buch / Cap. IV. erkennet / darum ſie dazu von Prieſtern auff der Cantzel zu erinnern / daß ſie willig zur Armen Kaſten geben / ſo ſollen auch die Pfarrer mit Fleiß darauff ſehen / daß ſolches nicht nach Gunſt / ſondern eines jedenKirchen Ein - kom̃en Eigen - nutz verboten. Nothdurfft gemaͤß ausgetheilet / und mit Kirchen-Einkommen kein Eigennutz geſucht / ſondern zu Kirchen-Diener und Gebaͤu / auch Ar - men Unterhalt und Befoͤrderung / angewandt werde.

Hauß-Armen Leute Recht.

§. 3. Solche Haußarme Leute / und diejenigen / ſo anderer Leute milden Allmoſen recht wohl beduͤrffen / werden offt ihrer ſelbſt eigenen Bloͤdigkeit halben auffgehalten und abgeſchreckt / daß ſie ſich ſcheuen die Gemeinde und ſonſt gottſelige Leute um Huͤlff und Steuer zu bit - ten / ſie ſchweigen aber ſtille und freſſen ihr Armuth / damit ſie beſchwe - ret ſind / in ſich / lauffen auch nicht umher im Lande / ſondern leiden ihr Jammer und Elend mit Gedult / und dieſe bloͤde und gedultige arme Leute / welche offtmahls das Brod nicht zu eſſen haben / ſoll man vor - nehmlich fuͤr andern unterhalten und ernehren.

Allmoſen wie man zu ſamm - len pfleget.

§. 4. Sonſt pfleget man Allmoſen / dadurch GOttes Worts Diener und nothduͤrfftige Mit-Bruͤder unterhalten werden / einzu - ſamlen / entweder von jedern inſonderheit / oder mit des Orts Gerichts - Herrn oͤffentlichem Vorbewuſt / bißweilen auch fuͤr arme Heyden oder andern Glaubensgenoſſen / an Geld / Korn / Wein / Brod und der - gleichen / von Hauß zu Hauß / Mann fuͤr Mann / durch Klingbeutel / oder mit denen fuͤr Kirchen-Thuͤren ausgeſetzten Schuͤſſeln. Hieher gehoͤret auch derer Pfarr-Wittwen und Waͤiſen Kaſten Gerechtig - keit / darinn zu ihrer Nothdurfft uñ Nahrung Chriſtl. Allmoſen-Steu - er geſamlet wird / gleichwie ſonſt zu Kirchen / Rathhaͤuſern / Bruͤcken / Damm - und Mauren-Bau.

Act. XI, 29. 1. Cor. ult. v. 3. Phil. ult. v. 15. 1. Tim. V, 16.

Zehenden Ge - brauchs Nutzẽ wie anzuwen - den.

§. 5. So werden auch wohl zu armen und elenden Perſonen Un - terhalt und Nahrung / als zu Tempel-Bau / Kirchen-Die - ner Auffenthalt und andern gottſeligen Urſachen / die Zehenden ge - braucht / derowegen man dieſelbe zu weltlichem Nutzen nicht anwenden ſoll / maſſen ſie derer armen Seelen Speiſe / Steuer und Allmoſen zu nennen / welche nicht ohne Biſchoffs ſonderbarem Urlaub als nur von einer Kirchen zur andern moͤgen verlehnet / noch an weltliche Leute ver - aͤuſſert und uͤberſetzt werden / es ſey durch Rechts Urtheil / Gabe und Geſchenck / oder Vergleich / Tauſch und Verjaͤhrung / es waͤre dann in geiſtlicher Perſonen Beſitz.

C. 15. 23. & 26. X. de Decim. L. ſemel-de R. J. in 6. L. 23. C. de SS. Eccleſ.

§. 6. Wer167Von der Prieſter Pflicht gegen Arme / Krancke / ꝛc.

§. 6. Wer nun Kirchen-Zehenden zu denen Armen gewidmet nichtZehenden Be - zahlungs Pflicht. bezahlet / iſt ſo viel Todtſchlaͤge ſchuldig / als Armen von Hunger geſtor - ben / weilen er eine Sache / von GOtt ſelbſt denen Armen vermacht / zu ſeinem Nutzen innbehaͤlt / ſaget Auguſtinus. Und Hieronymus ſpricht: Es ſey des Biſchoffs Ruhm / derer Armen Guͤter zu verſorgen; des Prieſters Schande aber / eigenen Reichthums ſich befleißigen. Das - jenige / ſo denẽ hungerigen Armen auszutheilen / vorenthalten / oder ihnen etwas davon entziehen / iſt ein offenbares Laſter und ſchaͤndliches Bu - ben-Stuͤck / das aller Raͤuber Grauſamkeit uͤbertrifft / welcher RaubKirchen Raub und Diebſtahl was zu neñen. vor allen Dingen erſtattet ſeyn muß / und wird der Raͤuber fuͤr einen Armen-Moͤrder gehalten. Wer ſich auch von andern Haab und Guͤ - tern Unterhalt zu ſchaffen vermag / und dennoch / was den Armen zuge - hoͤret / annimmt / der begehet gleichfalls Kirchen-Diebſtahl.

Can. 10. 16. q. 1. Can. gloria, 12. q. 2. C. 1. q. 1. c. ult.

§. 7. Weilen aber hier nicht genung iſt Armuth vorgeben / ſon -Armuth wie zu erweiſen / ſteht in Richters Erkaͤntniß. dern gehoͤrig darzuthun noͤthig / als kan ſie vornehmlich durch offen - bar Obrigkeitliches oder anderer glaubwuͤrdiger Leute / als Bluts - Verwandten und Nachbarn / Zeugniß erwieſen werden / maſſen Nach - barn dafuͤr gehalten werden / daß ſie ihres naͤheſten Nachbarn Thun und Laſſen wohl wiſſen. Wer nun eigentlich fuͤr arm zu halten / ſtehet in richterlichem Erkaͤntniß / wann nemlich einer nichts fuͤr ſich ſelbſt / noch beguͤterte und reiche Verwandten hat.

§. 8. Wann der Kirchen oder denen Armen ein liegend Grund -Kirchen Ver - maͤchtniß Recht. Gut vermacht worden / ſoll es nicht verkaufft noch veraͤuſſert werden / es ſey denn / daß des Verſtorbenen letzter Wille anders gar keine Wuͤr - ckung haben koͤnte / oder deſſen Zweck und Endurſach ermangelte / ſoll es dennoch zu gleichmaͤßigem gottſeligem Nutzen angewandt werden. So haben auch Kirchen und Armen geheim - und oͤffentlichen Pfand - Rechts Vorzug in Schuldners Guͤtern / ſo gar / daß ſie deſſen Ehefrauen in ihre eingebrachten Guts Begehren vorgehen / und das Pfand vom dritten Beſitzer ohne Schuldners Anmuthung ausfordern koͤnnen.

  • L. 16. ff. de uſu leg. L. pen. de oper. publ. Auth. hoc fine, de Pignor. Nov. 112. c. 1. §. 3.

§. 9. So ſollen fuͤrnemlich Prieſter und geiſtliche Perſonen diePrieſter Pflicht Krancken zu beſuchen. Krancken zum oͤfftern beſuchen / ihnen Troſt zuſprechen / welches eine noͤthige Sachen Pflicht / die ſo wohl dey Armen als Reichen und Ver - moͤgenden unter Magiſtrats Auffſicht geſchehen ſoll / dabey denn ihrer Schwachheiten Urſachen alle Krancken troͤſtlich zu erinnern / als daß der Gerechte und Gottfuͤrchtige durch wahre Buſſe im Glauben anChriſti168II. Buch / Cap. IV. Chriſti Verdienſt erwachſe wie Hiob / daß GOttes Ehr und Ruhm kundbar werde / wie an jenem Blinden / den Chriſtus ſehend gemacht / daß ſich niemand ſeiner Gaben erhebe / endlich auff daß die Tugend vermehret werde / maſſen offt Leibes-Kranckheit das Hertz und Ge - muͤth ſtaͤrcket.

C. 16. v. alia vero cauſa, X. de renunc. 2. Cor. XII.

Prieſter Auff - ſicht mit Ho - ſpit als Armen.

§. 10. Ja / es ſollen Prieſter mit Fleiß Achtung geben / wie die Ar - men in Hoſpitaͤlern mit Speiſe / Tranck und andern Wartungen ver - ſorget werden / da ſie den Mangel dem Rath / denen gemeinen Kaſten und Hoſpital Vorſtehern / auff Doͤrffern aber denen Junckern / Schul - tzen / Kirchen-Vaͤtern und gemeinen Bauren / ihnen gebuͤhrende Huͤlf - fe und troͤſtlichen Rath zu verſchaffen / anmelden ſollen; ſo erfordert auch alle Wege derer Pfarrer Amts-Beruff / daß ſie in Hoſpitalen und Siechen-Haͤuſern offtmahls predigen / allda und ſonſt in Haͤuſern die Krancken betruͤbt und bekuͤmmerten Chriſten in Staͤdt und Doͤrf - fern / ſonderlich aber in Peſtilentz und Sterbens-Zeiten beſuchen / ſie in der Beicht und ſonſt mit GOttes Wort troͤſten / unterrichten / ſtaͤr - cken zur Chriſtlichen Gedult und gnaͤdigen Erloͤſungs Hoffnung er - mahnen / auch mit dem hochwuͤrdigen Sacrament verſehen / und ſollen die Prieſter hierzu nicht allein auff derer geaͤngſteten Leute begehren / ſondern auch unberuffen / vor ſich ſelbſt / willig und unverdroſſen denen Armen ſo wohl als Reichen dißfalls bereit ſeyn / dann ſonſt wuͤrde GOtt der Allmaͤchtige wegen ihrer Laͤßigkeit das Blut von ihren Haͤnden fordern.

Kirchen und Schul-Diener Pflicht mit Hauß-Beſu - chungen.

§. 11. Weilen auch nicht zu verantworten / noch ſolcher Unord - nung zu zuſehen / daß das gemeine Volck / abſonderlich Dienſtboten und Geſinde / in groſſer Unwiſſenheit mit hoͤchſtem Schaden / Gefahr und Verluſt ihrer ewigen Seeligkeit ſtecken bleibe / ſo gebuͤhret fuͤr nehmlich allen Kirchen - und Schul-Dienern / jaͤhrliche Hauß-Beſuchungen / und zwar zur rechter Zeit vorzunehmen / ob auch alle und jede ihres Glaubens Rechenſchafft geben koͤnnen / welcher Beſuchung Anfang vor Oſtern geſchehen ſoll / um deſto zeitlicher vollendet zu werden.

Hauß-Beſu - chungs Pflicht Recht.

§. 12. Bey Hauß-Beſuchung nun ſollen die Prediger ſich verglei - chen und austheilen / daß ein jeder an ſeinem Ort mit Zuthun eines Aelteſten ſolch Werck fuͤr die Hand nehmen koͤnne; ſo dann einer hals - ſtarrig / ſich nicht weiſen laſſen will / oder ſonſt der Gebuͤhr nicht zu verhalten befunden / ſollen beyde geſamter Hand ſolches dem Conſi - ſtorio anmelden / und damit niemand ſich der Viſitation entſchlage /ſoll169Von der Prieſter Pflicht bey Vereheligungen. ſoll ihnen jemand wegen der Obrigkeit Beyſtand leiſten / ehe dann aber ſolche angefangen wird / muß an Statt Vorbereitung einem jeden Hauſe deren Ankunfft 8. Tage zuvor angezeiget werden / daß ſie gegen die Zeit daheim bleiben / alsdann moͤgen dieſe GOttes und Kirchen - Diener nechſt goͤttlichen Nahmens Anruffung dieſelbe ohne derer Be - ſuchten Schaden und Unkoſten verrichten / auch alles meiden und flie - hen / was die Beſuchung verhindern / oder bey unberuͤchteten gemeinen Leuten verdaͤchtig machen moͤchte.

§. 13. Hernach bey ſolchem Beginnen das gantze Hauß / Vater /Religions U - bung und Ca - techiſmi Lehr bey Hauß-Be - ſuchung. Matter / Kinder / Knecht und Maͤgde / jeden die 5. Haupt-Stuͤcke Chriſtlicher Religion / auch da es ihr Verſtand und Gelegenheit leiden kan / ferner im gantzen kleinen Catechiſmo mit ſeinem Gehuͤlffen ein - mahl fleißig unterrichten / ihres Amts erinnern und ermahnen / darauff etliche Articuln anſtellen und fragen / wie ſich Mann und Frau gegen einander nach GOttes Wort und aller Erbarkeit verhalte; desgleichenPrieſter Auff - ſicht mit El - tern / Kindern und Geſinde. wie ſich Eltern gegen ihre Kinder mit Vorſorge / Liebe und Nahrung / und dieſe gegen jene mit Ehre / Treu und Gehorſam begehen; ferner wie Haußherr und Frau ihrem Geſinde / und das Geſinde ihnen / in Gottesfurcht begegnen / auch anmercken / wie ſonſt die Haußhaltung beſchaffen ſey.

§. 14. Dafern nun beyderſeits Haußherrn und Frauen / oder an einem Theil Chriſtlichen Zucht Mangel geſpuͤhret werde / ſoll demſel - ben aus GOttes Wort durch den Pfarrer und deſſen Gehuͤlffen ab - gerathen / da einer oder alle im Hauſe ſich gottloß und muthwillig er - zeigen wuͤrden / ſollen ſie oͤffentlich angebracht / oder bey der hohen O - brigkeit vorher angeklagt werden / zudem Ende dann die gantze Stadt in gewiſſe ſonderbare Reihen / nach denen Gaſſen / welche zur Kirche ge - hoͤren / nachdem man dafuͤr halten kan / daß die zur Ubung angeſetzte Zeit zureiche / abgetheilet werden muß / welche Reihen nun in ihrer Ordnung folgen / wird ihnen auch / zu welcher Zeit ſie ſich dahin finden ſollen / alle Sonntage vorher entweder vom Predigtſtuhl angezeiget / oder vom Kuͤſter durch einen Zettul im Hauſe eigentlich angekuͤndiget.

§. 15. Prieſterliche Einſegnung macht bey Verloͤbniß die Ehehal -Prieſterlichen Einſegnungs Recht. tung / dahero ſolche nimmer auszulaſſen / und wird heut zu Tage da - durch viel geſuͤndiget / daß Prieſter / ohne derer Eltern und Freunde Bewilligung / herumſchweiffende Braut-Leute zuſammen weyhen / da vielmehr hochnoͤthige oͤffentliche Abkuͤndigung nicht zu unterlaſſen / damit die Eltern und diejenigen / mit welchen ſie etwa ſich vorhin ver -Yſprochen /170II. Buch / Cap. IV. ſprochen / zu rechter Zeit zwiſchen kommen und Copulation verhin - dern moͤgen / welches alles mit andaͤchtigen ſingen und beten zu verrich - ten in Kirchen / wozu dieſe Form gehoͤret: wann jemand darinn etwasOffentlichen Abkuͤndigungs Form. zu reden hat / der thue es bey Zeiten / oder ſchweige hernach ſtille. Sonſt iſt durch Braut-Gabe / Hafftgeld / als Verloͤbniß Pfand-Zeichen / kuͤnfftige Ehe zu vermuthen.

C. 3. X. de clandeſt. deſponſ. C. 2. X. de Sponſal. C. fin. X. qui matrim. accuſ. poſſ.

Abkuͤndigung wie nicht ge - ſchehen mag.

§. 16. So iſt auch nicht zu billigen / daß eine Abkuͤndigung fuͤr drey zugleich geſchehen / und alsbald des andern Tages Einweyhung erfol - gen mag / weilen obgemeldten Stillſchweigens Bedrohung allhier um - ſonſt und vergeblich / dabey keine gebuͤhrende Zeit zu wiederſprechen gelaſſen wird; Es waͤre denn gewiß / daß keine Blut-Verwandſchafft oder anderwaͤrtigen Verloͤbniß Hinderung dabey zu beſorgen.

Arg. L. 69. & 72. ff. de judic.

Ehegeloͤbniß Auffloͤſungs Recht.

§. 17. Ehegeloͤbniß mag ohne Haupt-Feindſchafft / Haß / Ubel - that / anſteckende Seuche / oder Braͤutigams Verweiſung / nicht leicht - lich auffgeloͤſet werden; wann aber prieſterliche Einweyhung wegen Braͤutigams Todes-Fall vielleicht nachgeblieben / hinderts nicht / daß darauff folgende Geburt eind rechtmaͤßiger Erbe ſey. Sonſt gehoͤrt das Recht zu copuliren einem jedern Prieſter in - und nicht auſ - ſerhalb ſeinem Kirch-Spiel zu verrichten / ohne was ungewiſſe Pfarr - Kinder anlangt / jedoch ſollen ſie allerſeits erſt drey Sonntage nach ein - ander / Frembden und Einwohnern zur Nachricht / abgekuͤndiget ſeyn / als an allen dreyen Orten / da ſie ietzt wohnen und gewohnet haben / auch die Hochzeit halten.

C. 12. X. qui filii ſint legit. C. 27. X. de Sponſ. C. ult. X de cland. Sponſal.

Fruͤhzeitigen Geburt Recht vor Copulati - on gezeuget.

§. 18. Wann demnechſt eine fruͤhzeitige Geburt an Tages Licht koͤmmt / die vor prieſterlicher Einweyhung empfangen und erziehlet iſt / ſo muͤſſen geiſtliche Richter daruͤber erkennen / daß ſie durch folgenden Eheſtand ehelich gemacht / ob ſchon wegen zwiſchen kommenden Todes - fall ſolche unterlaſſen werden muͤſſen / allermaſſen dann ein Kind nach Mannes Tod und Beyſchlaff am 301ſten Tage im eilfften Monats Anfang gebohren / iſt ehelich zu halten / wird auch von keinem andern gezeugt erklaͤret noch vermuthet.

L. 14. ff. ſolut. matrim. Nov. 117. c. 1. 2. 8. & 14. L. ſi unquam, Nov. 208.

Kinder welche ehelich zu nen - nen.

§. 19. Ein Kind auch von 7. Monat wird im Zweiffel allezeit fuͤr ehelich empfangene Geburt gehalten / wann es am 181ſten Tage nach der Hochzeit gebohren / ob ſchon der Monat nur an einem Tage ange -fangen /171Von der Prieſter Pflicht bey Verehligungen. fangen / weilen er insgemein zu 30. Tagen gerechnet wird / derowegen nun ein Kind von 8. Monaten recht ehelich zu nennen. Sintemahln es im 7den wohl kan empfangen ſeyn / ſo wird auch ein Kind von 8. Monaten mehr lebhafft und natuͤrlicher gehalten / hingegen wenig lebend und unvollkommen ein Kind zu achten / das im 5. und 6ten Mo - nat oder in der 20ſten Woche gebohren / jedoch iſt ein ſolches ehelich / es ſey denn / daß die Mutter mit jemanden ſchaͤndlich gelebet / und bey Nacht verdaͤchtigen Zeiten auſſerhalb Hauſes geblieben.

L. 12. ff. de ſtatu hom. L. 101. ff. de R. J.

§. 20. Beyſchlaͤfferinnen zu halten iſt zwar verboten / VermaͤhlungBeyſchlaͤfferin nen verboten. aber zur lincken Hand iſt unter Durchlauchtigen / hochadelichen Per - ſonen gebraͤuchlich / in Anſehung derer Familien Erhaltung / damit nicht durch Kinder Uberhaͤuffung des Geſchlechts Wuͤrde und Ver - moͤgen geſchwaͤchet und verringert werde.

  • Diſt. 34. c. 6. Cauſ. 32. q. 2. C. 5. & 6. Nov. 22. 117. 134. & 140. c. 2. 17. 30. & ult. de Sponſal.

§. 21. Hochzeiten ſoll man nicht halten vom erſten Advent bißHochzeiten wann zu hal - ten verboten. Weynachlen oder in Faſten-Zeiten / noch an Sonn - und Feſt-Tagen; ja daß auch der dritte Tag auffs Feſt nicht einfalle / es ſey dann nach verrichtetem Gottesdienſt und Catechiſmi Lehre / und wird Copulation nemlich kniend verrichtet / auff Frage und Erklaͤrungs Antwort / alſo mit GOttes Segen: ſeyd fruchtbar und mehret euch! mit Unter - werffung weiblichen des Mannes Willen / und daß ſie ihm gehorſam ſeye / dahero auch billig ein Mann das Weib zu zuͤchtigen Macht hat / wie denn maͤßige Zuͤchtigung unverboten / nur mit gefaͤnglichen Ver - wahr - und Bindung in ſeinem Hauſe / oder dieſelbe zu nuͤtzlichem Faſten zu zwingen.

  • Cauſ. 33. q. 4. c. 8. & ſeqq. Cauſ. 30. q. 5. c. 1. & 3. Gen. I, 28. Gen. III, 16. Eph. VI. v. 12. Arg. L. un. C. de Emendat. propinqv.

§. 22. Sonſt aber ſoll Copulation in der Kirchen geſchehen / ohneCopulation wo geſchiehet. im Nothfall auff Superintendenten Zulaſſen / der es hernach dem Con - ſiſtorio berichtet / oder wann es jemanden vergoͤnnet und nachgelaſſen / welches die Edelleute zu erlangen nicht von noͤthen haben. Wann aber Flucht halben Furcht vorhanden / mag die Zuſammenſprechung im Conſiſtorio, Rathhauß oder buͤrgerlichem Gericht geſchehen / ſonſt aber insgemein in der Braut Pfarr-Kirch-Spiel / weilen ſie vor der Heim - fuͤhrung zu des Mannes Hauſe hergehet.

§. 23. Hurerey und Schwaͤngerung Streit-Sachen pflegen demHurerey und Schwaͤnge - rung Streit - Sachen Recht. Superintendenten / Pfarrer und Orts Richtern befohlen und auffge -Y 2tragen172II. Buch / Cap. IV. tragen zu werden / daß ſie GOttes Wort gemaͤß dem Eheſtande zu gute handeln moͤgen / oder auch Vergleich zu treffen ſuchen / wegen Beſchimpff - und Nahrung / welches ſie zur Genehmhaltung einſenden / ſamt aufferlegten Kirchen-Buß / Geiſſeln / Gefaͤngniß oder Verwei - ſungs-Straffe.

Exod. XXII, 16. Deut. XXII, 28.

Ehebruchs halben Kirchẽ Buſſe Recht.

§. 24. Wann nach 5. Jahren Verlauff jemand Ehebruchs uͤberfuͤhret / da er allemahl zu gegen geweſen / iſt er zwar aller Geld - und Leibes-Straff befreyet / jedoch kan er ſich der Kirchen-Buſſe nicht entbrechen / ſondern muß / Aergerniß abzubitten / nach hergebracht und beybehaltenen Gewohnheit ſolcher unterworffen ſeyn; Es ſind aber Prediger nicht befugt / deßhalben etwas an Gelde von ihm zu fordern / ſie koͤnten dann erweiſen / daß ihnen ſolches gebraͤuchlich zuſtuͤnde / wel - chen Falls ſie auch damit anzuhoͤren.

Kirchen-Buſſe Vollentzie - hungs Gerech - tigkeit.

§. 25. So wird nun oͤffentliche Kirchen-Buſſe denen aufferlegt / derer Verbrechen die Kirche beleidiget haben / ſo fern ſie in derſelben verbleiben / wann ſie aber verwieſen werden / ſind ſie nicht dazu gehal - ten / und mag die Execution deßfalls gegen Ungehorſame nicht ver - ſchoben ſeyn / es ſey denn / daß ſie ſich erſt mit der Kirchen verſuͤhnen wollen / davon ſie Zeugniß mitbringen / wann ſie anderswo / daſelbſt ihr Verbrechen auch bekandt / auffgenommen ſeyn wollen / daß ſie all - da nicht wieder Kirchen-Zucht ausſtehen moͤgen / es waͤre dann je - mand ungehorſam wegen etwan eines neuen darzwiſchen kommenden Verbrechens.

Bañes Straf - fe worinn be - ſtehet.

§. 26. Alſo wird auch gegen unbußfertige halsſtarrige Suͤnder des Bannes Fluch erklaͤret / der in Tempels Verweiß - und Ausfuͤh - rung aller menſchlichen Umgangs Geſellſchafft beſtehet / und mag ein ſolcher / ohne vorhergangene Reu und Buſſe / der Sachen Erkaͤntniß und Conſiſtorii Befehl / nicht wieder angenommen werden / es ſey denn Gefahr beym Verzug / daß der Verbannete ſchwach und toͤdtlich kranck / ſo waͤre er billig zu verſuͤhnen.

  • Gal. V, 10. & 12. Phil. III, 2. Joh. IX, 22. 2. Cor. V, 7. Joh. XII, 47. Joh. XVI. v. 2. 1. Cor. V. v. 12.
Hurer geiſt - und weltliche Straffe wegen Beyſchlaff.

§. 27. Wann nun ein Hurer ſeine Beyſchlaͤfferin zu ſolchem La - ſter mit ſuͤſſen Worten oder ohne Vertroͤſtung der Ehe beredet / ſoll der Thaͤter die geſchwaͤchte Perſon zu nehmen ſchuldig ſeyn / oder in Wei - gerung deſſen mit geiſtlichen Kirchen-Zucht / auch weltlichen Buſſen / vermoͤge der Rechten geſtrafft werden; allwo dann der loͤbliche Ge -brauch173Von der Prieſter Pflicht mit Kirchen-Bann. brauch iſt / daſelbſt werden auch Edelleute von Kirchen-Buſſe nicht be - freyet / weilen ſie der Kirchen Glieder ſind / ob ſchon man ihnen etwas nachzuſehen pfleget / jedoch mit der oͤffentlichen Vermahnung / daß Unterthanen ſolcher verbotenen Unthat eben nicht nachfolgen ſollen.

Exod. XXII, 16. Deut. XXII, 28. C. 1. & 2. X. de Adult.

§. 28. Dem heil. Eheſtand zu Ehren aber / werden offt jungenJungen Ehe - leute Vorrecht wegen Kirchen Zucht. Eheleuten / wegen allzufruͤhzeitigen Beyſchlaffs Verſehen / an oͤffent - lichem Kirchen Ort ſich zu ſtellen / nicht gezwungen / viel weniger ihre Nahmen bey der Abbitte gedacht; wann ſie aber zuvor ermahnet / das Verbrechen ſchweigen / und mit hochzeitlichem Ehren-Krantz bezieret an heil. Ort ſich zuſammen weyhen laſſen / und alſo denſelben boß -Ehren-Krantz Mißbrauch Straffe. hafftig entheiligen / ſollen ſie ſich allda auch wieder einſtellen / und ausdruͤcklich abbitten / daß ſolchen Falls oͤffentlichen Aergerniß halben keiner Straffe Linderung gelten mag.

§. 29. Alſo kan auch Kaͤyſer / Koͤnigen / Fuͤrſten und Herren / derKirchẽ Schluͤſ - ſel Amt mit hoher Obrig - keit. geringere von Abſolution und heil. Nachtmahl / ſo fern ſie Glieder ſind / unter heil. Kirchen-Schluͤſſel-Amt / nicht aber der hoͤhere Bann und Ausſchlieſſung von geiſt - und weltlichen Geſellſchafft / dazu ein buͤrgerlicher Zwang von noͤthen / den man ſelbſt von hoher Obrigkeit haben muß / aufferlegt und angethan werden / weilen die Huldigungs Pflicht zwiſchen ihnen und Unterthanen / auch Nachfolge Recht / die Kirche nicht auffheben kan.

§. 30. So jemand in der Kirchen einen aͤrgerlichen Fall gethan /Aergerlichen Falls Kirchen - Buſſe. ſoll er erſtlich vom Prieſter der Gemeinde angekuͤndiget und zugleich begehret werden / die gefallene Perſon in ihr Chriſtliches Gebet ein - zuſchlieſſen / daß ihr GOtt die Augen auffthun / und Gnade ſich zu be - kehren geben wolle / das Verbrechen aber noch der Verbrecher ſollen mit Nahmen annoch nicht ausgedruͤcket werden; wann aber darauff die Perſon keine Buſſe thut / ſo mag nach einiger Tage Verflieſſung der Prieſter dergleichen Kirchen-Zucht Wiederholung thun / und dasKirchen-Bañs Ordnungs Proceß. Verbrechen zugleich nahmhafftig machen / den Verbrecher aber nochmahls verſchweigen; wofern nun ſolche Perſon ſich noch nicht er - zeiget / wie ſichs gebuͤhret / alsdann kan ſo bald beydes die That und der Thaͤter mit Nahmen deutlich vermeldet / auch der Verbrecher aus der Gemeine verſtoſſen / und fuͤr derſelben Glied nicht mehr erkannt ſeyn / biß daß er wegen des gegebenen Aergerniſſes / im Fall es des Orts alſo hergebracht / oͤffentliche Kirchen-Buſſe gethan / oder in ſol -Y 3cher174II. Buch / Cap. IV. cher Gewohnheit Ermangelung / der Gemeinde durch den Prediger den Fehler oͤffentlich abbitten laſſen.

Veꝛlobten Leu - te Kirchen - Buß-Zucht Recht.

§. 31. Darum / wann Mann und Weib ſich mit einander verlo - bet / und beyderfeits die Ehe verſprochen haben / ſich aber / ehe dann ſie als Eheleute oͤffentlich in der Kirchen zuſammen gegeben / zuſam - men gefunden / und ſolche Unzucht getrieben / daß es ruchtbar worden / ſollen ſie / dem herkommen nach / auff etliche Tage mit Waſſer und Brod im Gefaͤngniß ſitzen / und nach beſchehener ehelichen Copula - tion ihre Mißhandlung / als die den heil. Eheſtand geſchaͤndet / vor GOttes Gemeinde das Aergerniß abbittend erſetzen / auch uͤber der Obrigkeit Straffe mit Kirchen-Buſſe ernſtlich beleget werden; jedoch ſollen dieſe Leute zur nochmahligen Abbitte am andern Orte nicht an - gehalten ſeyn / ſondern wofern es Aergerniß gebe / mag es nur oͤffent - lich vom Prediger gedacht und erwehnt werden / daß ſie ſich mit der beleidigten Kirche geziemend verſoͤhnet.

GOttes Ver - aͤchter Kiꝛchen - Zucht.

§. 32. Wegen der GOttes Veraͤchter gottloſen aͤrgerlichen Le - ben und Wandels ſollen geiſt - und weltliche Obrigkeiten zuſehen / die Prieſter aber ſonderlich ſolche von ihrem boͤſen Weſen ernſtlich ab - mahnen / uud ihnen eine gewiſſe Zeit anſetzen / da ſie ihr Leben befſern / zur Kirchen und heil. Abendmahl ſich einfinden ſollen / mit Draͤuungs Anhang / welcher Buͤrger und Einwohner ſeines unziemlichen Wan - dels erinnert / und dennoch keine Beſſerung verſpuͤren laͤſſet / ſoll als - dann oͤffentlich von der Cantzel mit Nahmen genennet werden / da - fern auch dieſes wider Verhoffen nicht helffen moͤchte / ſondern je -Vom H. Sa - crament wenn jemand abzu - halten. mand mit goͤttlichen Worts und heil. Sacramenten Verachtung / faſt taͤglichen Vollſauffen / Gezaͤnck und Schlaͤgerey / als Ehegatten / un - terſchiedlich ermahnet / ungehorſam verbleibet / noch durch Schreck - oder guͤtliche Erinnerung ſich nicht aus dem unbußfertigen Leben be - geben wollen / ſollen die Pfarrer ſolche nicht vor ſich ſelbſt / vom Gebrauch des hochwuͤrdigen Sacrament des Altars abhalten / noch ausſchlieſſen / ſondern dieſes vorhero zum Uberfluß an geiſtliches Con - ſiſtorium gelangen laſſen.

Bannes Hin - derniß was ſeye.

§. 33. Was hindert dann ietzt den Bann? Lutherus ſagt: Nichts / als daß niemand in dieſem Stuͤck thut / was einem Chriſten gebuͤh - ret und zuſtehet / nemlich alſo: Du haſt einen Nachbar / deſſen Leben und Wandel dir wohl bekandt / deinem Pfarrer aber nicht ebenmaͤſ - ſig bewuſt / maſſen er eines jeden Zuſtand abſonderlich nicht allezeit genau wiſſen kan. Wann du nun ſieheſt / daß er durch unrechten Han -del175Von der Prieſter Pflicht mit Kirchen-Bann. del oder Gewerbe reich wird / Hurerey / Unzucht oder Ehebruch treibt / oder ſein Geſinde unfleißig erziehet und nachlaͤßig regieret / ſolteſt du ihn Chriſt - und ernſtlich ermahnen und verwarnen / daß er ſeiner Seelen Seligkeit wahrnehmen und Aergerniß meiden wolle / ſo haſt du ein gut Werck gethan / wann du ihn gewinneſt.

§. 34. Alſo gebuͤhret Predigern / die gottloſen / traͤgen / faulen und un -Prieſter Pflicht gottlo - ſe Suͤnder zu ermahnen. achtſamen Leute / ſo die Predigt muthwillig verſaͤumen / oder inzwiſchen ihrer Handthierungs-Arbeit warten / oder ſich etliche Jahr des heil. Nachtmahls Gebrauches aͤuſſern / dergleichen die in Unzucht / Hure - rey / Ehebruch / Spielen / Sauffen / Wucher / Zauberey / und der - gleichen Gotteslaͤſterung leben / beruͤchtigt und verdaͤchtig ſind / von Suͤnden abzuſtehen / treulich zu ermahnen / mit angehefften War - nungen / ſo einige im rohen Leben fortfahren / und nicht zeitig zur Buſſe ſchreiten wuͤrden / dieſelben ſollen zu Gevatterſchafften / Verſamlun - gen und andern Chriſtlichen Haͤndeln nicht zugelaſſen / viel weniger nach dem Tode als Chriſten auff den Kirchhof zur Erde beſtaͤtiget /Schimpffliche Begraͤbniß wem gebuͤhret. ſondern ohne einige Chriſtliche verordnete Geſaͤnge als unvernuͤnffti - ge Thiere / anders wohin / wann ſie ohne Reu und Buſſe verſterben / ſchimpfflich begraben werden.

§. 35. Die Warheit iſt ein feindſeliges Ding / wer die ſaget / demVerfallenen Chꝛiſtenthums Urſachen. wird man gram / darum will ein jeder viel lieber ſeines Nachbarn Gunſt und Freundſchafft behalten / inſonderheit wann er reich und gewaltig iſt / als daß er wolte ihn erzuͤrnen / oder zum Feinde machen / wann dann der andere / dritte und vierdte Nachbar dergleichen thut / ſo faͤllt mit der erſten auch die andere und dritte Vermahnung in Brun - nen / dadurch der Naͤchſte auff den rechten Weg wieder haͤtte gebracht werden koͤnnen. Ja / weilen wir ſchier alle dergleichen Laſter unter - worffen / und damit beſchmitzt ſind / ſo geſchicht es / daß wir nicht thun / was wir ſchuldig und pflichtig / ſondern uns befuͤrchten / wann wir et - wan den Splitter und Staͤublein aus der Nachbarn Auge wegneh - men wolten / man moͤchte uns ſagen und fuͤrwerffen vom Balcken / der in unſerm Auge herfuͤr ſteckt. Daß alſo der Bann ſchier allenthal -Banns Unter - laſſungs Urſa - chen. ben gefallen / iſt die rechte und fuͤrnehmſte Urſach / daß wenig und gar ein klein Haͤufflein von geringer Anzahl rechter Chriſten vorhanden / denn ſo wir allzumahl / wie es recht und billig ſeyn ſolte / die Gottſelig - keit und GOttes Wort von Hertzen lieb haͤtten / ſo wuͤrden wir des HErrn Chriſti Befehl groͤſſer und theuerer achten / denn alle Guͤter dieſes zeitlichen Lebens; wie denn diß Gebot: Den Bruder / der daſuͤndi -176II. Buch / Cap. IV. ſundiget / zu warnen und ermahnen / gleich ſo noͤthig als das / du ſolt nicht toͤdten oder ſtehlen; ſintemahln hier / wofern dieſe Vermahnung aus Furcht oder andern Urſachen unterlaſſen wird / nicht des Naͤchſten Leib und Gut / ſondern ſeiner Seelen Seligkeit in Gefahr ſtehet.

Vom heil. A - vendmahl wer abzuhalten.

§. 36. Und ſo ein Pfarrer weiß / daß die Suͤnde oͤffentlich Stadt - und Land ruͤchtig iſt / muß er ſolche Leute zum Sacrament des heil. Abendmahls nicht zulaſſen / es ſey dann / daß ſie zuvor Buſſe thun / auffhoͤren zu ſuͤndigen mit wahrhafften Bekaͤntniß anzeigen / und durch rechtſchaffene Fruͤchte beweiſen / daß ſie die Suͤnde verdam - men und derſelben feind ſeyn / ſo ſoll dennoch eine ernſt und Chriſtliche Vermahnung vorher gehen. Die Obrigkeit aber / ſo in dieſem Fall nicht thut / was ihr Amt erfordert / und die oͤffentlichen Aergerniſſen der Ge - buͤhr nicht ſtraffet / wie ſie ſchuldig iſt / ſuͤndiget gar ſchwerlich; wo -Obrigkeiten Pflicht Ver - ſaͤumniß groſ - ſe Verantwor - tung. fern ſie auch uͤber das den Kirchen-Bann und Straffe hindert / und nach Chriſti Befehl oder Einſetzung nicht geſtatten noch ergehen laſ - ſen will / ſondern vielmehr befoͤrdert und heget die Boßheit und Aer - gerniſſen / alsdann wird ſie aus GOttes Dienerin des leidigen Teuf - fels in der Hoͤllen leibeigener Knecht.

Kirchen Diſci - plin edler Schatz.

§. 37. Welche aber rechte und warhaffte Evangeliſche Chriſten ſeyn / GOttes Wort mit treuem Hertzen meynen / auch darnach ſich gedencken zu beſſern / und dadurch ſelig zu werden / denen iſt die Kirchen - Diſciplin ein angenehm edler Schatz / wuͤnſchen und begehren nur von Hertzen / daß ſie ins Werck geſetzet werden moͤge. Jſt alſo wenig dran gelegen / ob viel andere / ja der groͤſte Hauffe ſich dieſer Zucht keines Weges unterwerffen wollen / ſolche frevelhafft und unwillige Leute / wann ſie nicht anders wollen / muß man mit betruͤbtem Gemuͤ - the dem Teuffel zum ewigen Hoͤllen-Brand uͤberſchicken; uͤber das waͤre es ſehr uͤbel gethan / daß beydes geiſt - und weltliche Obrigkeit fuͤr ihren Augen ſehen ſolten den ſchmertzlichen Untergang aller Zucht und Diſciplin, dadurch Tugend und Erbarkeit erhalten und fortgepflantzet / oͤffentlichen Suͤnd und Schanden aber Abbruch ge - ſchiehet / auch GOttes Ehr und Willen errettet wird / da ſonſt im Ge - gentheil bey dieſer Zucht Mangel GOtt verunehret / ſeine gebuͤhren - de Ehre nicht fortgeſetzt / ſondern goͤttlicher Wille verdruͤcket iſt.

Leich-Predig - ten Mißbꝛauch verboten.

§. 38. Leich-Predigten ſind ſchwere Predigten / weilen ſie Hand und Beutel mit Geld und Silber beſchweren / aber ach leibliche Be - ſchwerden / darum Leich-Predigten auch ſind leichte Predigten / wei - len ſie bey vielen aus leichtem Sinn hergehen. Jſt es nicht eine Leicht -ſinnig -177Von der Prieſter Pflicht bey Leich-Predigten. ſinnigkeit / daß einer an GOttes Statt ein Luͤgner und falſcher Zeuge ſey / aus Finſterniß Licht / aus Laſtern Tugend macht / und lobet / was laͤſterlich iſt / ja den Teuffel auff GOttes Stuhl ſetzt / der Todte muß geruͤhmet ſeyn / und waͤre er gleich ein Auszug aller Laſter in ſeinem Le - ben geweſen / ſein Geitz muß Sparſamkeit / ſein fleiſchlicher Zorn ein goͤttlicher Eyffer / ſeine Unflaͤterey Kurtzweil heiſſen; er that unrecht / ſo ſagt mancher / er hat unrecht gelitten; er fluchte / ſo nennet man es beten. Allein / was wird damit ausgerichtet? ſolcher Leute Leich-Pre - digten machen leichte loſe Leute / die ſich wie Saͤue im Suͤnden Un - flath herum waͤltzen / und darauff verlaſſen / daß eine gute Leich-Pre - digt allen Koth abwiſchen werde / dann wer wolte Boͤſes meiden / wann es auch nach dem Tode in Gutes verwandelt werden und Ruhm bringen kan.

§. 39. Dahero einem treuer Diener JEſu die Leich-PredigtenLeichen-Pre - digten wem gebuͤhren. am beſchwerlichſten ſind / entweder ſagt er die Warheit oder nicht / jenes buͤrdet Feindſchafft auff den Ruͤcken / dieſes aber Angſt und Un - ruhe auffs Gewiſſen. Der Apoſtel Jacobus will / der Arme ſoll in der Gemeinde nichts weniger gelten als der Reiche / wer ruͤhmet aber den Armen nach ſeinem Tode? Man ſagt / er begehrets nicht / weiln des Prieſters Begierde nicht mit Geld zu ſaͤttigen / kupffern Geld / kupf - fern Seel-Meſſen / unter Geiſtlichen ſind viel Geitzlinge / darum ſind viel Luͤgen-Predigten; Leich-Predigten aber gebuͤhren nur denen / die in Gedult und Barmhertzigkeit ein ſonderbares Muſter und Vor - bild geweſen / daß man andere auff ſie als Vorgaͤnger hinweiſe und ermuntere.

§. 40. Die beſte Glocke / ſo man uns im Tode nachlaͤuten kan / iſt dieſe / daß man von uns ruͤhme / was dort der Hauptmann von Chriſto: fuͤrwahr / dieſer war ein frommer Mann und Gottes Sohn. An dieſem Nachruhm / mein Chriſt / laß dich genuͤgen / darum ſollen die Prieſter in Leich-Predigten / zur Warnung und treuhertzigen Buß -Rechten Leich - Predigt Nutzē. Vermahnung der Lebendigen / an den Verſtorbenen ihre bekandte grobe Fehler und Suͤnden-Faͤlle gebuͤhrlich ruͤgen / und alſo kein Blat vors Maul nehmen / ſo wuͤrden die Zuhoͤrer mehr gebauet / er - ſchrecket / gewitziget und verbeſſert / ſich fuͤr Suͤnden zu huͤten / als wann ſie im Tode allzu heuchleriſch geprieſen werden / da offt boͤß gut / und gut boͤſe geheiſſen / und ein Narr zu einem Fuͤrſten gemacht.

§. 41. Gleichwie nun ein Prieſter nothwendig dahin ſehen muß /Pꝛieſter Pflicht mit offenbaren Suͤndern. daß einer / der anderswo geſuͤndiget / wann es oͤffentlich kundbar / auchZbey der178II. Buch / Cap. IV. bey der Chriſtlichen Gemeinde / woſelbſt er ſich untermengen will / gehoͤrige Abbitte thun muͤſſe / auff daß er allenthalben verſoͤhnt oh - ne Aergerniß leben koͤnne / und ſo fern er nicht ſolches zu thun Wil - lens / mag er dazu gezwungen ſeyn. Alſo gehoͤret Pfarrern auch dieſeChriſten Ge - luͤbde Recht. Auffſicht / daß ein Chriſt ſeine Geluͤbde unverbruͤchlich halten moͤge / wann nemlich jemand / um deſto mehr Suͤnde zu fliehen / den alten Menſchen genauer zu zwingen / ſeines Beruffs Pflichten fleißiger zu verrichten / auch GOttes Ehre und der Menſchen Heil zu befoͤrdern / aus beſcheidenem Geiſt und Gemuͤths-Neigungen / ein ſonderlich Ge - luͤbde thut / und zwar freywillig / ungezwungen / ohne Furcht / Schre - cken / vermeynten Nothwendigkeit / Aberglauben / falſchen Gottes - dienſt / einigen Verdienſt oder Genungthuung halben / noch das Werck mit dem in Gottes Wort geoffenbarten Willen ſtreitig / oder dem Menſchen von GOtt verliehene Kraͤffte uͤbergehe / oder Chriſtlichen Freyheit entgegen / noch denen ſchwachen Mitgliedern zum Aerger - niß gereichet / oder gar mit goͤttlichen Nahmens freveln Mißbrauch vermehret und behafftet / ſo iſt es keine Suͤnde und bricht keiner ſeine Zuſage damit / wann er ſie verbeſſert.

  • L. 2. in fin. ff. de Pollicitat. ubi gloſſ. in verbo non obligatur.
Geluͤbde Krafft.

§. 42. Und zwar iſt ein rechtmaͤßig Geluͤbde nach goͤtt - und welt - lichem Recht ſtets verbuͤndlich / wird auch nicht eher als durch ange - ſetzten Zeit Verlauff und den Tod auffgehoben / es ſey denn der An - gelober noch minderjaͤhrig / unter des Vatern oder Vormuͤnders Ge - walt / daß er keinen freyen Willen habe / ſo moͤgen dieſe dergleichenGeluͤbde wann unguͤltig oder nicht zu bre - chen. Verſprechen auffheben und unkraͤfftig machen / maſſen GOtt ein Hertzens-Kuͤndiger unſern innerſten Gedancken beywohnet / als iſt ſuͤndlich ſolchen guten Vorſatz leichtlich ohne erhebliche Gewiſſens - Urſachen zu veraͤndern / ſonderlich was Geſetz-maͤßig von einem / den GOtt aus Gefahr errettet / zur Andacht / Gottesfurcht und Danck - barkeit angelobet worden / beym Faſten aber iſt Nothfall zu unter - ſcheiden / ſo entſchuldiget.

  • C. 7. X. de voto Dan. X, 2. Levit. XVI, 29. Cauſ. 20. q. 2. c. 2. Num. VI. Jerem. XXXV, 18. Act. XIIX, 18. Act. XXI, 24. 1. Cor. VII, 34. & 37. L. 2. ff. de pol - licit. Diſt. 30. c. ſi quis eorum.
Caput179Von derer Prediger Wuͤrde / Wandel u. Einkuͤnfften.

Caput V.

Vom Prieſter-Amts Vorzug / deren Lebens und Wandels Pflicht / Verbrechen und Straff-Buſſen / auch Einkuͤnfften / Freyheiten und Prieſter-Wittwen Gnaden-Jahr.

§. 1.

ANlangend den Præcedenz-Streit / ob nemlich ein Paſtor uͤberPrieſter Rang und Præceden[z]Recht. den regierenden Buͤrgermeiſter gehen ſoll / ſo hat derſelbe billig zu bedencken / wie ſehr dem HErrn CHriſto die weltliche Præcedenz zu wieder geweſen / da es heiſſet: Wer unter euch der Vornehmſte ſeyn will / der ſoll euer Knecht ſeyn; und ſoll ein Prieſter ſich befleißi - gen / daß er ſich durch gottſeligen Wandel und wachſamen Vorſor - ge fuͤr die ihm anvertraute Heerde ſolche Liebe unterhalte / daß die meiſten im Rath ihn ehren und lieben / ſo wird ferner erfolgen / daß jederman nicht aus Schuldigkeit / ſondern aus Liebe und guter Freund - ſchafft / ohne Nachfolge-Recht / gerne zu weichen ſich erklaͤren wird / ſonſt aber Prediger nach gemeinem Recht nicht begruͤndet ſind / einen gewiſſen Rang zu prætendiren / maſſen deßhalben keine Verordnung ſo wohl in goͤtt - als weltlichen Rechten vorhanden / ſondern ihnen nach gut Befinden von der Obrigkeit eine gewiſſe Stelle zu ordnen.

  • C. 25. & 26. X. de jure Patron.

§. 2. Ja des heil. Predig-Amts hohe Wuͤrde betreffend / ſo haben zwar Prieſter keinen Rang nach goͤttlichem Recht fuͤr weltlicherPrieſter ſollen Obrigkeiten nicht vorge - hen. Obrigkeit zu begehren / jedennoch bleibet ihnen ſolche Wuͤrde auſſer Zweiffel unverruͤckt; daß aber dahero die Prediger ihrer Obrigkeit vorgehen ſollen / folget nicht / als aus paͤbſtlichen von Proteſtirenden laͤngſt verworffenen Gruͤnden / ſonſt muͤſte auch ein jeder Dorff - Pfarr uͤber ſeinen Edlen Patronen Oberſtelle haben / dann ob zwar unſer Erloͤſer / als des Predig-Amts Einſetzer / die Prieſter ſo hoch ge - adelt / daß er ſie das Saltz der Welt / ja gar GOttes Augaͤpffel ge - nannt / hat er ſie dennoch niemahln der Obrigkeit vorgezogen / viel weniger ihnen den Vorzug auff dieſer Welt eingewilliget / ſondern ſol - chen Hochmuth an denen Phariſaͤern geſtrafft / und den Juͤngern an - ders befohlen.

  • Marc. X, 35. 2. Sam. VIII, 16. & 17. Matth. XXIII, 6. Luc. XXII, 25. Marc. X, 42. Marc. XI, 39.
Z 2§. 3. Weilen180II. Buch / Cap. V.
Prediger Præ - ference und Rang Ord - nung.

§. 3. Weilen auch Prediger nicht / gleich denen Doctoribus und Licentiatis, zwiſchen Buͤrgermeiſtern und Caͤmmerern / ſondern dieſen und dem Stadt-Richter nach / den andern Rathsherrn aber vorge - ſetzt / billig eingeruͤcket werden / ſo haben ſie ja keine hoͤhere præferen - ce zu gewarten / ob ihnen bey Gelach und Hochzeiten ein Vorſitz ge - goͤnnet aus Hoͤfflichkeit / oder oͤffentliche aͤrgerliche Zaͤnckereyen zu verhuͤten / ſolches kan hierinn niemanden Vortheil oder Schaden zu - wenden und beybringen.

§. 4. Prieſter und geiſtliche Perſonen verliehren ihre FreyheitPrieſterlichen Tugend Lob. durch Ehrgeitz / Leichtfertigkeit / Meineyd / Verraͤtherey / Mord und andere Ubelthaten / derowegen ſollen die Prieſter an guten Sitten / Erbarkeit und Beredſamkeit fuͤrtrefflich ſeyn / ja unſtraͤfflich / wach - ſam / nuͤchtern / maͤßig / gaſtfrey / kein Weinſaͤuffer / Balger / ſchaͤnd - lichen Gewinns begieriger / frembd von Streit und Verachtung / kein Geldgeitziger / nicht hochmuͤthig / vermeſſen und hoffaͤrtig / nicht zorn - ſuͤchtig / ſondern aller guten Dinge gefliſſen / heilig / gerecht / fromm / keuſch und fuͤr allen Dingen wohl gelehrt / dann wie kan er anders das Ubel aus dem Mittel raͤumen / mit welcher Freyheit mag er den Suͤnder verbeſſern und zuͤchtigen / wann er in gleiche Verbrechen heim - faͤllet / oder wañ er ſich ſelbſt Stillſchweigend muß antwortẽ / daß er eben daſſelbige begangen / was er an andern tadelt u. ſtraffet / ſagt Hieronym.

  • L. Magiſtros, C. de profeſſor. & Medic. C. ult. Diſt. 25. 1. Tim. III. ad Tit. I.

§. 5. Ein jeder ſoll ſeiner Heerde vorſtehen / und eines Prieſters anbetrauete Pfarr-Kinder moͤgen auch nicht anders wohin GOttes Wort zu hoͤren ſich begeben / ſo ſoll man auch ohne Nothfall nicht anders wo als an gewoͤhnlichen Orten predigen laſſen / und die Prie -Waffen Brauch Prie - ſtern verboten ſter ſollen der Waffen Gebrauch vermeyden / oder nachdem ſie drey - mahl ermahnet / mag die Obrigkeit ihnen ſolche abnehmen / und nim - mer wiedergeben; darum moͤgen ſie keine Buͤchſe auſſer Noth-Wehr zur Luſt abſchieſſen.

  • C. 4. cauſ. 9. q. 2. c. 11. & 30. Diſt. 1. de conſecrat. c. 2. X. de vita & honeſt. Cler. c. ſi quis, Diſt. 36.
Prieſter Wei - ber / Kinder und Geſinde.

§. 6. So gebuͤhret auch den Pfarrern / ihre Weiber / Kinder und Geſinde in aller Gottesfurcht auffzuziehen / und dermaſſen bey erba - ren Sitten und Kleidungen zu erhalten / daß ſie darinn / andern nach -Kleider Tracht Ordnung. zufolgen / Chriſtliche Anleitung geben / da ſie aber dieſes nicht thun und hierinn ſaͤumig waͤren / ſollen ſie ihres Amts entſetzt ſeyn / in Er - weg - und Betrachtung / daß die jemgen / ſo die ihrigen uͤbel erziehen / auch andere nicht wohl lehren und unterweiſen koͤnnen.

§. 7. Fer -181Von derer Prediger Wuͤrde / Wandel u. Einkuͤnfften.

§. 7. Ferner ſollen Prediger allen ungeziemenden Geitz unter -Pꝛteſter Pflicht mit ihrem Lohn ſich zu vergnuͤ - gen. brechen / und mit ihrem Lohn / ob ſchon etwas geringe / zufrieden ſeyn / GOtt um Huͤlffe und taͤglich Brod bitten / der ſie mit Weib und Kin - dern auſſer Zweiffel gleich andern gottsfuͤrchtigen Kirchen-Dienern / die ſein Wort lauter und rein geprediget / und ihren Beruff gewar - tet / mit aller Lebens-Nothdurfft verſehen wird / ſintemahln durch unmaͤßigen Guͤter Reichthum die Prieſter leichtlich verderben / dero - wegen man denen Geiſtlichen / ohne nothwendige Lebensmittel aus der Kirchen Vermoͤgen zu nehmen / nicht zulaſſen ſoll / dieweil niemand zu ſuͤndige[n]vermeynet / ſo lang etwas erlaubet / ſondern eben darum nimmt ſich ein jeder mehr Freyheiten / nach gewoͤhnlicher Begierde der Menſchen Hertzen.

§. 8. Die Pfarrer ſollen auch nicht Wucherer / geitzige Kraͤhmer /Prieſter Geitz / Wucher und Handel verbo - ten. Handelsmann / noch Bierſchencken ſeyn / weilen ſie alsdann ihre Ge - dancken haben auff Guͤter zu vermehren / und hernach ihres ſtudirens oder Predigens mit ernſtem Fleiß nicht warten / jedoch moͤgen ſie es durch andere beſtellen / ſo fern es ein Stuͤck ihrer Beſoldung waͤre; fer - ner ſollen ſie ſich aller weltlichen Geſchaͤffte enthalten / noch gericht - lichen Perſonen Stelle vertreten / es waͤre denn fuͤr die Kirche / fuͤr arme Wittwen und Waͤiſen und andere elende verlaſſene Leute / je - doch muß ſich dieſes nicht zu weit erſtrecken / daß ein Prieſter etwan Protocoll halten moͤchte.

  • L. 20. C. de his qui not. infam. C. fin. X. de vita Cler. Tot. tit. Decret. ne Cler. neg. ſec. C. ſicut, Eod. tit. C. 1. ne Cler. vel mon. Clem. 1. Eod. c. 2. & 3. Diſt. 61.

§. 9. Es ſoll auch kein Prieſter ungebuͤhrende Aufflagen machen /Prieſter Amts gebuͤhrende Pflichten. ſeines eigenen Verbrechen ſich nicht beruͤhmen / ſich nicht in frembde Haͤndel einmiſchen / mit Ubelthaͤtern nicht zuhalten / oder unter De - cken ſpielen / noch ſich der Jagt befleiſſigen / viel weniger jemanden mit Haͤnden oder Faͤuſten ſchlagen oder ſonſt unmaͤßig und unordent - lich in ſeinem Amt verhalten / oder ſeiner Freyheit mißbrauchen. Deß - gleichen / wann er in weltlicher Kleidung unter Miſſethaͤtern gefun - den wird / hat er ſein Recht verlohren / und mag von weltlichem Rich - ter geſtrafft werden; ſo ſoll er auch ſeine Zunge zaͤhmen und Gebaͤr - den maͤßigen / andere Frauen und Jungfrauen nicht kuͤſſen / nicht ſelb - ſten Sabbath ſchaͤnden noch Feindſchafft hegen oder Rache uͤben.

  • Tot. tit. de Exceſſ. prælat. Tot. tit. de Cler. Excommun. Tot. tit. X. de colluſ. Tot. Tit. X. de Cler. Venat. Tot. Tit. de Cler. percuſſ. Tot. Tit. X. de privileg.
Z 3§. 10. Ein182II. Buch / Cap. V.
Pfarrer ſoll Trunck / Spiel und Streit meiden.

§. 10. Ein Pfarrer ſoll ſich auch von Trunckenheit abhalten / we - der jemanden zwingen noch ſich zum Trunck auff Geſundheit oder gleiche maſſe noͤthigen laſſen / auch keine Wirthshaͤuſer ohn auff Rei - ſen beſuchen / und in Geſellſchafft fuͤr unziemlichen Gebaͤrden Streit und diſputiren huͤten / wie auch auff Gaſtgeboten allem Gluͤcks-Kar - ten - und Wuͤrffel-Spiel abſagen; in Spielen aber / ſo die Vernunfft ſchaͤrffen / oder Leibes-Geſundheit erhalten / muß er ſich maͤßigen / Thea - triſche Haͤndel aber / als Comoͤdien / ſoll er wegen aͤrgerlichen Zwi - ſchen - und Nachſpielen meiden.

  • C. 12. 14. & pen. X. de vita & hon. Cler. Can. 36. Diſt. 5. de conſecr. C. 2. & ſeq. Diſt. 44. C. 35. de conſecr. Diſt. 5. 2. Tim. II. v. 24.
Weltlichẽ Ge - richts Stands wer befreyet.

§. 11. Geiſtliche und derer Geſinde oder Dienſtboten ſind weltli - chen Gerichts Standes befreyet / wofern ſie nicht des Rechts ſich ver - ziehen und begeben; wann ſonſt geiſtliche Perſonen buͤrgerlichen Ge - ſellſchafft Umgang nicht entfliehen moͤgen / ſo wird ihnen dennoch in Koſt und Kleidern Maͤßigkeit befohlen / Schau - und anderer Spiele ſich zu enthalten / wie auch aller Prachten Eitelkeit und Tantzen / ſamt andern Uppigkeiten; bey Frembdlingen / ſo mit Zeugnißen und Schrifften verſehen / ſollen ſie hingegen Gaſtfrey ſey / in ihrem Hau -Prieſter Tu - gend uñ Laſter Gebot und Verbot. ſe gute Zucht halten / keine ketzeriſche Haußgenoſſen haben / und ohne des Obern Wiſſen und Willen nicht uͤber drey Wochen auſſerhalb ihren Wohnungen abweſend ſeyn / wie auch ihrem Amt ohne gerech - te Urſachen der Kirchen zu wieder nicht abſagen / abſonderlich zu Ver - folgungs Zeiten / ohne mit Conſiſtorii Bewilligung / vielweniger in Peſt-Seuch-Tagen davon fliehen / es geſchehe denn ohne Aergerniß / mit Amts-Verluſt Straffe. Endlich ſoll keiner ungebeten oder ohnePfarꝛeꝛ Pflicht in Peſt-Zeiten. Verlaub bey andern Pfarr-Kirchen das goͤtrliche Amt verrichten / wer daruͤber betreten / wird billig geſtrafft / ob ſchon die Handlung gelten mag.

  • L. 31. & 51. C. de Epiſcop. Tot. tit. X. de major. obed. 1. Tim. III, 8. 2 Tim. II, 4. L. 18. ff. de procur. L. 32. §. 4. ff. de recept. arbitr. L. 29. C. de pact. L. 23. C. de Teſtam. Diſt. 88. c. 4. & 6. Cauſ. 11. q. 1. c. 47. Tot. tit. X. ne Cler. ſec. neg. 1. Tim. III. v. 2. 4. & 12. Tot. tit. X. de renunciat.
Pfarr-Dienſt und geiſtlichen Guͤter Genuß wer nicht ha - ben mag.

§. 12. Einen Pfarr-Dienſt oder andern geiſtlicher Kirchen-Guͤ - rer Genuß Wohlthat mag niemand erlangen / welcher mit einem Schandflecken bemercket / oder deſſen Ehr und Anſehen / auch guter Nahme bey guten ehrlichen Leuten geſchmaͤhlert und verachtet / deß - gleichen wer einer Ubelthat wegen beſchuldiget / ob ſchon noch nicht verurtheilt / oder welchem ſein Amt und Beruff / auch heil. Nacht -mahls183Von derer Prediger Wuͤrde / Wandel u. Einkuͤnfften. mahls Gebrauch verboten / er habe denn Erlaſſungs Verlaub und Wiedereinſetzung in vorigen Stand bekommen.

  • C. Venerabilem, de Elect. C. Laici, Diſt. 33. c. ult. de furt. c. ult. de teſt. c. ult. de temp. ordin. c. omnipotens, de accuſat. C. poſtulatis, de Cler. excomm. c. cum bona, & C. ad aures, de ætate & qualitate. C. cum dilectus, de con - ſuet. C. odit, 1. q. 1. C. inter c. nobis, 24. q. 3. de Simon.

§. 13. Ebenmaͤßig iſt dergleichen unfaͤhig / wer Ketzerey oder Kir - chen-Spaltung ſchuldig / Ehr - und Geld geitzig / des Laſters beleidig - ter Majeſtaͤt / Kirchen-Raubs / Falſchheit / Meineydes und Todtſchlags beſchuldiget wird. Jtem / Wucher und Geitz geziemet inſonderheitWucher Pfen - nig Prieſter Schande. keinem Prieſter; die erkratzt und erſchundene Wucher-Pfennige aber thun etlichen ſo wohl im Kaſten / daß ſie eher ſolten Chriſtum / Wort und Sacramenten fahren laſſen / als uͤbel gewonnen und erſcharre - tes Gut an den gefaͤhrt und bevortheilten Nechſten wieder auszu - geben. Wehe darum aller Welt / die alſo in Stricken der Ungerechtig - keit verknuͤpfft und verwickelt / thue Buſſe O Menſch / es iſt hohe Zeit.

  • L. ſi quenquam, C. de Epiſcop. C. cum Clerici de pact. C. felicis, de pœn. in 6. C. ad falſ. de crim. falſ. C. querela, de jurejur. C. accedens, de accuſat.

§. 14. Peinliche Hals-Leib - und Lebens-Straffe oder Blut - Gerichts Urtheile werden nicht vom Conſiſtorio gefaͤllet / gehoͤren auch nicht zum Kirchen oder geiſtlichen Gericht / ohne zur Kirchen - Buß Straffe mag die Erkaͤntniß geſchehen / ſondern ſolche werden zum weltlichen Richter verwieſen / und deſſen Amts-Huͤlffe / wie oͤff - ters auch in buͤrgerlichen Sachen / muß erſuchet werden. HingegenPrieſterlichen Gehorſams Straff-Recht. aber muͤſſen geiſtliche Perſonen als Zeugen beym geiſtlichen Gericht ihre Ausſage thun / es waͤre denn das Verhoͤr einem weltlichen Rich - ter nach geleiſteten Eydes Pflicht uͤbertragen; Dahero nun Predi - ger oder Geiſtliche geringern Standes / leichten Verbrechen halber / auff 14. Tage oder laͤnger mit prieſterlichem Gehorſam an ehrlichen Orten und nicht in allgemeinen Gefaͤngniß zu belegen / wo nicht derer Perſon dennoch ihres Amts Anſehen zu verſchonen / wann nemlich die That keiner Entſetzung werth iſt / hoͤhern Wuͤrden Ordens aber wird Geld-Buſſe zuerkannt.

  • C. his à quibus, cauſ. 23. q. 8. L. 8. C. de Epiſcop. audient. L. 25. C. Eod. Cauſ. 14. q. 2. can. 2. C. ult. X. de purg. can. c. 51. X. de teſt. Nov. 123. c. 10. Matth. XIIX. v. 15. Clem. 2. §. 1. de ſtat. mon. c. 5. X. ne Cler. vel mon. c. 30. cauſ. 23. q. 8. L. 8. C. de Epiſcop. audient. c. 35. X. de ſent. Excomm. c. 1. X. de dolo.

§. 15. Amts Beraub und Abſetzung aber verdienen billig von ho -Amts Berau - bung wer ver - dienet. her Obrigkeit alle verurtheilte Ketzer / Mammelucken / Verraͤther /Teuffels -184II. Buch / Cap. V. Teuffels-Beſchwerer und Rathfrager / Todtſchlaͤger / Wucherer / Meineydige / Diebe und Ehebrecher; wann jedoch ein Prieſter eine Zeitlang vom Amt entſetzet / ſoll man ihm inzwiſchen Nahrung und Lebens-Mittel nicht verſagen / ſo fern er anders nicht dazu rathen kan / ob ſchon ihm Amts Verrichtungen verboten und Beſoldungs Ge - nuß verweigert / welches durch Urtheil und Recht zu geſchehen pfleget.

Amts Berau - bung Straff - Recht.

§. 16. So wird nun ein geiſtlicher Mann durch Amts Erniedri - gung oder Verwaltungs Beraubung Straffe in ſolchen Stand ge - ſetzt / daß weltliche Straffe ohne Kirchen Ehren-Amts VerletzungPfarr-Man - tels Ablegung iſt Amts Ver - luſt Wahrzei - chen. uͤber ihn als gemeinen Mann ergehen moͤge / und ſolches pfleget zu ge - ſchehen durch Ausliefferung des Pfarr-Mantels oder andern Kirch - Zeichen; jedoch waͤhrenden Rechts-Streit Handel / fuͤr erſtem Ge - richt / bleibt der Beklagte in ſeinem Amt / ſoll ihm auch kein ander nach - geſetzt werden / es ſey denn / daß er ohne das entſetzt ſeyn muͤſte.

  • C. novimus X. de V. S.

§. 17. Sonſten mag ein Prediger deßfalls ſeines Amts entſetzet ſeyn / wann er ſchon eines Laſters noch nicht uͤberwunden / ſondern nur durch Anzeigen beſchweret waͤre; auff daß er inzwiſchen mit ſei - ner Amts-Verwaltung niemanden aͤrgerlich ſeye / biß er nemlich ſol - cher Beſchuldigung ſich entlediget / da denn unter deſſen denen be - nachbarten Prieſtern ſeiner Gemeinde Seelen-Sorge anzutragen / dafuͤr ihnen aus des Amts Gefaͤllen einige Vergeltung u. Ergoͤtzlichkeit gebuͤhret / ſofern aber das Verbrechen ſein Kirchen-Amt nicht be - ruͤhret / ſoll er zuvor gehoͤret und darnach verurtheilet werden.

  • Can. 5. in fin. cauſ. 15. q. 8. c. 10 X. de purg. can.
Prieſter ſon - derlichen Ver - brechẽ Straffe.

§. 18. Wann ein Prediger ſich unterfienge / die ſonſt uͤblich ver - ordnete accidentien eigenmaͤchtig zu ſteigern / einige Leute aus bloſſer Feindſchafft vom Beichtſtuhle abzuweiſen / und andere ohne Urſach in oͤffentlichen Predigten zu ſchimpffen / ja auch gar geringen Ver - brechen halber aus Privat-Rache in oͤffentlichen Bann zu thun / wel - ches dem prieſterlichen Amt zuwieder und dadurch Aergerniß ange - richtet / ſoll er ſolchen unverantwortlichen Verfahrens und angemaſ - ſeten freventlichen Neuerung wegen / wofern er deßfalls zuvor ernſt - lich angemahnet worden / und dennoch weiter dergleichen Anzuͤglich - keiten gebraucht haͤtte / auff gewiſſe Zeit von ſeinem Amt und zuſtehen - der Beſoldung zu gebuͤhrender Straffe entſetzt werden / auch nicht eher wieder dazu gelaſſen ſeyn / biß er ſolches der Gemeinde abgebe -ten /185Von derer Prediger Wuͤrde / Wandel u. Einkuͤnfften. ten / und hinkuͤnfftig ſeines Amts Pflicht beſſer zu beobachten ſich aner - boten.

  • C. 11. X. de privil. & Exceſſ. C. etſi clerici, X. de judic. c. 20. X. de V. S. c. fin. X. de cohabit. Cler. C. quia periculoſum, de ſent. Excomm. in 6.

§. 19. Es kan und mag jedoch ſonſt niemand / dem einige Prie -Prieſter Ein - kuͤnffte Gerech - tigkeiten. ſter Einkuͤnffte beyzubringen oblieget / ſolche fuͤr ſich behalten; wann aber Kirchen-Einkuͤnffte durch Krieg oder Flamme verzehret wuͤr - den / ſo ſollen die Pfarr - und Kirchen-Kinder durch ihre Steuer Ein - ſamlung zu Huͤlffe kommen / welche ſie mehr reich als arm macht; hin - gegen wann Pfarr-Kinder und derer Grund-Guͤter ſich vermehren / ſo moͤgen auch der Prieſter Einkuͤnffte gebeſſert werden; jedoch ſollKirch-Spiele nicht zu tren - nen. man dieſelbe ohne genungſame Urſache nicht zertrennen und unter zweyen vertheilen / wie auch keine verknuͤpffte Kirchen ſo leicht zu ſchei - den / vielmehr mag man geringe Kirch-Spiele vereinigen; ja wann neue Waſſer - und Wind-Muͤhlen erbauet / und derer Zuhoͤrer An - zahl gemehret wird / ſollen ſich geiſt - und weltlichen Obrigkeit Ein - kuͤnffte verbeſſern; allwo ſie Brodt bekommen / ſoll gewoͤhnliche Groͤſſe / Guͤte / Zahl und Gewicht gelten.

  • C. 1. X. ut Eccleſ. benef. ſine deminut. conf. c. 8. X. de præbend. c. 33. X. Eod.

§. 20. Wann eine Kirche arm und unvermoͤgend / auch die Zu -Prieſter ſollen nicht Mieth - linge ſeyn. hoͤrer nothduͤrfftig / ſo waͤre es unverantwortlich / daß ein reich und wohlhabender Kirchen-Diener die Beſoldung genau anfordern und bey deren Bezahlung Mangel ſein Amt verſaͤumen wolte / welches nur eines Miethlings Arbeit hieſſe / wann aber ein Prieſter auff dem Lande inſonderheit nach erlangten Amts-Beruff freywillig / unge - zwungen / ohne Furcht des Dienſtes Verluſt zur Beſolds Verrin -Prieſter Frey - heit geringern Sold zu bewil - ligen. gerung eingewilliget / und ſonſt anders woher Lebens-Mittel hat / ſo mag das Gedinge wohl beſtehen / weilen ein jeder ſeinem Nutzen ent - ſagen kan / jedoch ohne des Nachfolgers Schaden und Nachtheil / als deſſen Stand kein Vorweſer veraͤrgern mag / maſſen ſein Recht von ihm nicht herruͤhret / ſo kan derogeſtalt ein neu beruffener Prieſter / auff Begehren des Patroni / durch einen Revers verſprechen / daß er Lebenslang uͤber bedungenen Soldes Beſtellung nichts mehr for - dern wolle.

  • L. pen. C. de pact. c. 7. X. de transact.

§. 21. Wann nicht von jederm Acker / ſondern insgemein ohne Be -Prieſter Lohn von Aecker und Huffen. trachtung der Huffen eine gewiſſe Belohnung verordnet / ſolche bleibt unveraͤndert / das Grund-Gut moͤge ſich gleich mehren oder mindern;A aalſo186II. Buch / Cap. V. alſo auch in den Staͤdten wegen Vergroͤß - oder Verringerung der Buͤr - ger Zahl / wann auch ein Erb-Gut zwiſchen zweyen getheilet wird / ſo muß ein jeder von ſeinem Antheil Pflicht / Laſt u. Schulden abtragen.

Prieſter Acci - dentien Recht.

§. 22. Was ſonſt denen Pfarrern und Kirchen-Dienern an Ac - cidentien zugeordnet / oder ſie ſonſt vor Alters gehabt / davon ſoll ih - nen nichts entzogen / ſondern vielmehr / ſo es fuͤglich geſchehen kan / verbeſſert werden; ſo ſollen auch diejenigen / ſo in Muͤhlen / Schaͤfe - reyen / Vieh-Hoͤfen / Vorwercken / oder an andern Orten auſſerhalb Dorffs wohnen / und keine Zehenden / Pacht oder Zinſe geben / ſich gleichwohl aber der Kirchen und Sacramenten gebrauchen / dem Pfar - rer ſeinen vier Jahr-Zeiten Pfennig geben / ſich auch ſonſten nach ei - nes jeden Vermoͤgen danckbarlich gegen ihm erzeigen.

Prieſter Intra - den oder Acci - dentien Erſtei - gerung verbo - ten.

§. 23. Wann Prediger ſich fragen / ob ſie verordnete und nach Gebrauch der Kirchen verguͤnſtigt und beſtim̃te Accidentien oder bey In - traden ihres Gefallens erſteigern / verhoͤhen und gleichſam ihren Pfarr - Kindern / was und wie viel ſie zum Auffboth / Einſegnen / Kind-Tauffen / Leichgaͤngen geben ſollen / vorſchreiben / ſetzen und anheiſchen moͤgen / ſol - ches iſt abſonderlich zu ruͤgen und zu erinnern / damit nicht ein oder ander hierunter ſich mercklich verſehe / weil der leidige Geitz und Geldſucht manche Prieſter heut zu Tage ſo gar beſeſſen / daß ſie mit dem guten Willen und Vermoͤgen ihrer Pfarr-Kinder nicht zu frieden ſeyn / oder ſich mit einer freyen einfaͤltigen Gabe und Verehrung erſaͤttigen und begnuͤgen laſſen wollen. So ſollen nun die Pfarrer wegen der Gebuͤhr fuͤr Kindtauffen / eheliche Copulation und Leich-Predigten niemand uͤberſetzen / ſondern Verordnung gemaͤß ſich gehorſam erachten / und daran / was ſie von Alters gehoben / oder ihnen bey Viſitation zuge -Amts-Gebuͤh - ren wie nicht zu verringern. ſtanden und verwilliget / begnuͤgen laſſen / ja auch gar keine Leich-Pre - digten thun / wann ſie ihnen nicht vom Auffſeher anbefohlen / und der - ſelbe feine Gebuͤhr vorher empfangen / welche Prieſter-Amts Gebuͤh - ren wohl jemand verbeſſern / und mehr nach ſeiner Freygebigkeit ge - ben / nicht aber Geſetz und Verordnungs Gewohnheit verringern oder gar weigern kan / ſonſten beſtehen dieſelbige Beſoldungs Satzungen hernach in der Nothwendigkeit und bey keiner privat-Perſon Willkuͤhr.

Beichtgeld uñ Trangebuͤhren Gerechtigkeit.

§. 24. Das Beicht-Geld und Trau-Gebuͤhr / allwo es fuͤr ein Beſoldungs Antheil gehalten / es werde gleich in der Kirchen gegeben / oder ins Hauß geſchicket / man beichte zu gewoͤhnlichen Stunden oder auſſer der Ordnung / alſo was fuͤr Tauffen und derer Sechs-Woͤch - nerinnen Einleitung jedes Orts faͤllet / ſoll woͤchentlich unter Prieſterund187Von derer Prediger Wuͤrde / Wandel u. Einkuͤnfften. und Cappellanen getheilet werden / daß einer ſo viel als der andere da - von bekomme / dabey denn auch ordentlich auff fuͤglichſte Mittel zu gedencken / wie die Arbeit im Beichtſitzen / Unterrichtung der Beicht - Kinder und Krancken Beſuchung / ſo viel moͤglich / gleich participiret ſey.

§. 25. Was aber fuͤr Leich-Predigten nach eines jeden gutemLeich-Predigt Gabe wem ge - hoͤrig. Willen gegeben wird / verbleibet dem Pfarrer allein / es gebuͤhret auch dem Cappellan keine zu thun / ohne daß es ihm aus erheblichen Urſa - chen auffgetragen / und alsdann bekommt er ſein Theil von der Gabe / wie denn etlichen Orts Gebrauch iſt / daß man fuͤr Leich-Predigt und Begleitung dem Prieſter und Saͤnger als Kirchen-Dienern eine klei -Leich-Tuͤcher Gabe Ge - brauch an Kir - chen-Diener. ne willkuͤhrliche Gabe zu verehren pfleget / ſo in Leich-Tuͤchern beſte - het / davon zwar das ſchwartzfaͤrbige dem Pfarrer / das weiſſe Lein - wand-Tuch aber dem Kuͤſter gebuͤhret / jedoch ſteht hierinn billig die Wahl beym Prieſter.

§. 26. Wann nun bey entſtandenem Kriegs-Weſen denen Pre -Kirchen-Die - ner Beſol - dungs Ruͤck - ſtands Recht. digern und Schul-Collegen an ihren ordentlichen Beſoldungs und Wohlthaten Vermehrungen etwas ruͤckſtaͤndig geblieben / auff deſſen Bezahlung ſie dringen / wie es ihnen vorhin unweigerlich abgeſtat - tet / auch ſie alles vermoͤge ihren Beruffs zu fordern wohl befugt / den - noch aber ſolches nirgend anders woher als von reichlichen Einkuͤnff - ten der Geiſtlichen Lehn / wie auch guthertziger Chriſten Stifftung herruͤhren und angenommen werden koͤnnen / welche durch KriegsBeſoldungs Recht / ſo duꝛch Kriegs Ver - derben in ſte - cken gerathen. Verderben in ſtecken gerathen / daß die Zahlung weder alsbald noch in kurtzer Zeit zu hoffen / ſo erſcheinet daher / daß derer Kirchen oder Kaſten Vorſtehere zu voller wuͤrcklichen Abſtattung nicht anzuhalten / wohl aber muͤglichen Fleiß zu leiſten / ſolches auszutreiben und einzu - bringen / auch alsdann ob angedeuteten Perſonen nebſt der ordinarienErben Anfor - derung wie zu befrtedigen. Beſoldung auf Abſchlag folgen zu laſſen ſchuldig ſeyn; desgleichen wann der Kirchen-Kaſten ſo viel hinterbliebene und ausſtehende Zinſen hat / derer verſtorbenen Bedienten Erben Forderung zu befriedigen / ſo ſind die Vorſtehere keine Capitalia oder liegende Gruͤnde anzugreif - fen / zu verkauffen oder an Bezahlung hinzugeben / befugt noch gehalten.

§. 27. Prieſter aber ſollen nicht mit gar ſo viel Acker-Bau ohne Pfarr-Kinder Dienſt-Huͤlffe beſchweret ſeyn / darum auch die Pre -Prieſter Acker - baus Recht. diger moͤgen ihre Pfarr-Huffen auff Lebens-Zeit andern zum Ge - brauch uͤberlaſſen oder ſelbſt beackern / oder denen von Adel oder Bau - ren ihres Gefallens / ſo hoch ſie koͤnnen / gegen einen Revers austhun / daß ſie dieſelben / wann es die Pfarrer begehren / wieder abtreten wol -A a 2len /188II. Buch / Cap. V. len / welchen Schein ſie dem Conſiſtorio alsdann einlieffern / und durch Notarien regiſtriren laſſen ſollen / ſonſt haben Prieſter ihre Pfarr - Laͤnder zu nutzen und zu gebrauchen / darum ſie ſolche wohl vermiethenPfarr-Laͤnder Gebrauchs - Recht. koͤnnen / jedoch nur auff 3. Jahr / und dieſe Aecker zu pfluͤgen / dazu ſind gewiſſe Leute beſtellt / die es umſonſt zu Frohn-Dienſten verrich - ten muͤſſen / die uͤbrigen Pfarr-Kinder aber ſind ſchuldig und gehalten / alle zum Ackerbau noͤthige Huͤlffe und Hand-Arbeit fuͤr billigen Lohn / der im geiſtlichen Gerichts-Urtheil ſteht / zu leiſten / und mag man der - gleichen vorher an andere Leute nicht verdingen.

  • Syr. XXXVIII, 26. L. 31. ff. de pignor. §. 1. inſtit. de uſu & habit. L. 38. ff. de uſufr. L. 19. ff. Locat. C. præſenti, de offic. ord. jub. L. 12. §. 2. ff. de Uſufr. C. am - bitios. Extravag. de reb. Eccleſ.
Wuͤſtẽ Bauer - Aecker Recht zum Prieſter Lohn.

§. 28. Von wuͤſten Bauer-Aeckern / davon ein Prieſter das Sei - nige nicht haben kan / ſoll ihm ſo viel zu ſeinem Acker-Bau und Ge - nuß eingeraͤumet werden / daß er ſo viel Scheffel / als er zu fordern hat / darauff ausſtreuen koͤnne / dann wann er die Saat und Unkoſten ab - ziehet / auch einigen Mißwachs / der ſich begeben kan / uͤber ſich nehmen muß / wird er kaum das Seinige erlangen / und wenig oder nichts uͤbrig haben koͤnnen.

Prieſter Ein - kuͤnffte Ver - beſſerung Recht.

§. 29. Prieſter Einkuͤnfft Gefaͤlle werden verbeſſert / wann ihre Seelen-Sorge und Pfarr-Kinder Erdgut vermehret / oder Amts - Arbeit durch Vereinigung oder ſonſt verdoppelt wird / ja wann Jahr - Zeiten Theurung entſteht / und ihre Kirch-Kinder nicht verarmet ſind; Getraͤide Zinß muß zum Pfarr-Hauß gebracht und im Beyſeyn des Dorff-Richters mit geſtrichenem Maaß oder gehaͤufftem Schef - fel zugemeſſen werden / alſo unausgeſondert / wie es gewachſen / und wie er es wieder auszuſaͤen geſonnen. Ferner beſtehen Prieſter Beſol - dungen in Bittfuhren / Zehenden / Korn / Hafer / Gerſten / Waͤitzen an Garben / item Zinß von Brach-Aeckern / ſo geruhet haben in ſelbi - gem Jahr / ohne aller Unkoſten Abzug / ſo mit Geld-Buß oder Ge - faͤngniß moͤgen erzwungen ſeyn; Hieher gehoͤren Zinß-Brod auff gewiſſe Zeit von jedern Acker in ſolcher Guͤte und Groͤſſe / wie jeder Haußvater fuͤr ſich und die Seinigen backen laͤſſet / alſo auch Huffen Groſchen oder auch Communicanten Opffer-Pfennige von jeder Perſon / die ihre 12. Jahr erreichet hat / dreymahl jaͤhrlich / ſo viel als an jedern Ort gebraͤuchlich / welche der Schultze einmahnet.

  • Tit. X. de cenſibus. Tot. tit. X. de decim. X primit. Cauſ. 16. q. 1. c. 21. & 23.
§. 30. Son -189Von derer Prediger Wuͤrde / Wandel u. Einkuͤnfften.

§. 30. Sonſten aber mag nimmer derer Pfarrer EinkommenPfarrer Ein - kommen durch Opffer oder vier Zeiten Pfeñigs Wei - gerung zu rin - gern veꝛboten. durch Weigerung des Opffer - oder vier Zeiten Pfenniges alſo merck - lich verringert werden / daß ſie nicht jaͤhrlich nach Proportion der Ae - cker gewiſſer Zehenden Forderung gruͤndlich behaupten / und nach gemachter Ordnunge von Stiffts - oder Kirchen unterhabenden Guͤ - tern erheben moͤchten; Ohrbede / Bete oder Liebe-Geld iſt auch ein auſſerordentliches Mittel / welches wegen Vernunfft-maͤßigen ent - ſtehenden Urſachen ein Biſchoff / Probſt oder Prieſter von unterge - benen Zuhoͤrern / der Kirchen zu Nutzen und Armen zum Beſten / be - gehren kan.

  • C. 6. §. prohibemus, X. de cenſ. Eccleſ.

§. 31. Geiſtliche ſollen keine perſoͤnliche Dienſte verrichten / da -Geiſtlichen Perſonen und Guͤter Frey - heit. mit ſie nicht an ihrem Amt und Beruff verhindert werden / gleichwie auch ſonſt die Kirche und deren Guͤter auſſergewoͤhnlichen Pflichten nicht unterworffen / ſo wenig als perſoͤnlichen / welche durch Fleiß / Muͤhe und Arbeit / ohne Erbtheils Unkoſten und Verringerung gelei - ſtet werden / derohalben ſie allein zu ſolcher Erdſchatzung gehalten / die denen Guͤtern auffgelegt geweſen / ehe ſie zu ſolchem geiſtlichen Eigen - thum kommen / auch zu Kriegs-Zeiten / wann ſolche Aufflagen mehrGelehrte wañ nicht Zinß frey. denen Guͤtern als Perſon auffzubuͤrden / ſo mag ſie niemand befreyen von ſelbigen Zinſen / es ſeyn Geiſtlich - oder Weltweiſe Hochgelehrte.

  • L. Generaliter, C. de Epiſcop. & Cler. Esdræ IV, 27. L. placet, C. de SS. Eccleſ. L. Sancimus, 22. C. Eod. L. 1. & ult. de muner. Levit. XLVII, 22. c. 4. & 7. X. de immun. Eccleſ. L. 1. C. de indict. L. Reſcripto, de muner. & honor. L. 2. de Cenſibus. L. profeſſio, de muner. patrim. L. Imperatores de public.

§. 32. Die Prieſter / Kirchen und Schul-Diener moͤgen nicht mitKirchen und Schuldiener Licenten oder Acciſe Frey - heit. buͤrgerlichen Steuren / Unpflichten / Licenten / Acciſen und dergleichen Ausgaben oder Aufflagen / wie ſie Nahmen haben / fuͤrnehmlich an de - nen Orten / da ſie und ihre Vorfahren allemahl derſelben frey gewe - ſen / beſchweret und beladen werden / ohne in ihren Privat-Erb-Vaͤ - ter - oder muͤtterlichen Erwerb-Guͤtern; An etlichen Orten haben auch Prediger / Kirchen - und Schul-Diener / der Soldaten Quartir und Einlag-Geld / ſo wohl als Bier / Brod / Fleiſch und andern - oderSoldaten Quartier und Einlage Geld Freyheit. Trinck-Wahren / die Helffte oder gantz frey von Acciſe und con - ſumtion Aufflage-Buͤrden; jedoch wer eine zwiefache Pfarr-Vedie - nung hat / mag darum nicht derer freygelaſſenen Bier-Faſſe Zahl zur Gewinſucht verdoppeln und etliche Faͤſſer verkauffen / weilen es eine perſoͤnliche Freyheit.

  • L. 5. §. fin. ff. de Cenſ. L. 67. ff. de contr. Emt.
A a 3§. 33. Geiſt -190II. Buch / Cap. V.
Geiſtl. Frey - heit von per - ſoͤnlichen Dienſten.

§. 33. Geiſtliche Perſonen ſind auch befreyet von perſoͤnlichen Beſchwerden / als Gerichts-Folge / Jagt / Wacht / Zechhaltungs Hut oder Einqvartirung in der Pfarrwohnung / wann ſie aber vaͤter - liche Erbguͤter beſitzen / ſind ſie zwar an Perſon frey / jedoch muͤſſen ſie einen andern in ihre Stelle beſchicken / ausgenommen bey unver - meidlichen inſtehenden Verwuͤſtungs Nothfaͤllen / oder ſonder - und of - fenbaren Nutzen wegen / als Wege und Bruͤcken zu verbeſſern / dazu jederman pflichtig; Jtem / Weib und Kinder zu Troſt haben ſie freyeGeiſtlichen Baͤrger Recht. Macht / Stadt Buͤrgerrecht / Gewerb und Eigenthums-Guͤter zu ge - winnen / welches ſich deren Wittwen und Kinder nach ihrem Tode an dem Ort / da ſie das Amt gefuͤhret / jedoch ohne Mißbrauch / zu erfreuen haben.

  • Auth. item nulla, L. 33. §. privil. L. Generaliter, L. Præsbyteros, C. de Epiſcop. Gloſſ. L. nec honore, C. Eod. L. placet. & L. 11. C. de SS. Eccleſ. L. fin. C. de Excuſ. mun. c. non minus, c. adverſus, X. de immun. Eccleſ. L. 2. C. de quibus mun. vel præſt. L. 10. & 21. C. de curſ. publ. c. 2. X. de jure im - munit. L. ult. de quibus mun. nemo. L. abſit, C. de priv. dom. L. 7. C. de SS. Eccleſ.
Geiſtlichen Brau-Gerech - tigkeits Frey - heit.

§. 34. Ferner haben Geiſtliche Braugerechtigkeits Freyheit / ih - ren Tiſch-Trunck frey von Tranck-Steuer zu brauen / ſo viel ihnen fuͤr ſich und ihre Haußgenoſſen von noͤthen / welches Recht ſie ſelb - ſten uͤben / oder andern fuͤr ein Gewiſſes abſtehen koͤnnen / nach deſſen vom Conſiſtorio vergoͤnneten Groͤſſe / deßgleichen gebuͤhret Kirchen -Kirchen und Schul-Diener Leibgedings Recht. und Schul-Dienern / die ſich wohl verdient gemacht / wegen abgemat - teten Alters / Kranck - und Schwachheit einigen Leibgedings Verſe - hung auff Lebens lang / nach Conſiſtorii Erkaͤntniß / welches dennoch die Helffte der gantzen Beſoldung nicht uͤberſchreiten ſoll / und wann Kirchen-Einkuͤnffte dazu nicht vermoͤgend / muͤſſen die Pfarr-Kinder dazu hergeben / wobey auch Unterſcheid zu machen zwiſchen Kirchen und Schul-Dienern / ja es wird dieſe Wohlthat nach Amts-Pflicht und Kirchen Anzahl verdoppelt / auff Doͤrffern und Flecken haben ſie auch Waſſer und Weyde ſamt andern gemeinen Einwohner Rechten frey zu genieſſen.

Erbloſen Pꝛie - ſter Recht.

§. 35. Wann Prieſter ohne Erben ſterben / ſo erbet der Bi - ſchoff oder andere hohe geiſtliche Obrigkeiten; ſo ſind auch fernerGeiſtlicher Peꝛſonen Vor - mundſchafft Freyheit. geiſtliche Perſonen von Rechts wegen aller Vormundſchafft / aus - genommen Wittwen und Waͤiſen Verthaͤdigungs Pflichten / befreyet / uñ haben auch keine Entſchuldigung noͤthig / damit ſie alles andere eitele Weſen verlaſſen / und des allmaͤchtigen GOttes Dienſt anhaͤngen;deß -191Von derer Prediger Wuͤrde / Wandel u. Einkuͤnfften. deßgleichen wann eine geiſtliche Perſon etwas ſchuldig und den hal - ben Theil bezahlet / waͤre ſie zwar den Uberreſt zur Helffte zu bezah - len hernach auch verpflichtet / ſie moͤchte ſich denn dawieder behelffen mit rechtlicher Wohlthat / dadurch ihr nachgelaſſen / nicht weiter Ge - richts-Huͤlffe wider ſie ergehen zu laſſen / denn ſo fern ſie nicht duͤrffteGeiſtlichen Vorrecht we - gen Schulder Bezahlung. Noth leiden. Sonſt mag ein geiſtlicher wegen Schulden beklagter Mann nicht verhafftet noch gefangen geleget werden / ſondern iſt Flucht halber von verborgenem Gut zu bezahlen gehalten / und kan eydlich verſichern; Es moͤgen auch Geiſtliche keine Gerichts-Buͤr - gen ſeyn / ohne im Fall der Noth und Gottſeligkeit halben.

  • L. un. C. de bon. Cler. & mon. Arg. L. 13. §. item Julianus, ff. locati. C. 1. X. ne Cler. Sec. neg. L. 52. C. de Epiſcop. & Cler. Diſt. 88. c. fin. C. Odoardus 3. X. de ſolut. Nov. 123. c. 6.

§. 36. Jn gerichtlichen Proceſſen haben Geiſtliche dieſen Vor -Geiſtlichen Vorzug in Proceß und Schmaͤh-Kla - gen. zug / daß mit ihnen bey Schmaͤh-Klagen fuͤr allen Dingen guͤtlicher Vergleich ſorgfaͤltigſt zu verſuchen / auch boßhafftig Gemuͤthe zu ſchelten nicht vermuthet wird / ja durch gutwillige Erklaͤrung koͤnnen ſie die Klage zum Wiederruff vermeiden / alſo kan auch durch Kir - chen-Diener Verſetzung das Endurtheil zwiſchen Prieſter und Pa - tronen oder Pfarr und Kirch-Kindern gar enthoben und vergeſſen werden.

§. 37. Ein halb oder gantzes Gnaden-Jahr iſt auch einer prieſter -Prieſter Wite - wen Gnaden Jahr. lichen Wittwen und Kinder Freyheit Genuß / was nun von verſtor - benen Prieſters verdienten Lohn jedern Orts Gewohnheit fuͤr Ge - brauch haͤlt / ſolchem muß man zu Folge leben; wann die Zeit bey nahe verfloſſen / wird die Beſoldung fuͤr voͤllig verdient geachtet / und alle verdiente Geld-Beſtallung gehoͤret der Wittwen und denen Erben zu / wie auch die genoſſene und eingeſamlete Fruͤchte nach Zeit-Verflieſ - ſungs Gelegenheit; die vom Abgeſtorbenen ſelbſt geſaͤete Fruͤchte wer - den zur Erndten-Zeit alſo getheilet / daß ſie mit Ackerbaus UnkoſtenErndte Fruͤch - te Theilung. zum Abſchlag kommen moͤgen; Von der uͤbrigen Beſoldung aber be - kommt die Wittwe nichts / wofern ſie des Mannes Erbſchafft aus - ſchlaͤgt / und ihre eingebrachte Morgengabe wieder begehret / ſondern dieſelbe gehoͤret denen andern Erben zu / welche davon des Prieſters Schulden bezahlen muͤſſen / auch des Inventarii durch ſeine Schuld verdorbenen Sachen Mangel damit zu erſetzen ſchuldig ſind.

  • L. 4. ff. de offic. aſſeſſor. L. 15. §. 1. C. de advoc. diverſ.
§. 38. So192II. Buch / Cap. V.
Pfarr Acci - dentien Gna - den Jahrs Ge - rechtigkeit.

§. 38. So ſollen nun aller und jeden Pfarrern in Staͤdten und Doͤrffern hinterlaſſene Wittwen und Kinder / nach ihrer Herren und Vaͤter Abſterben / ein gantzes Jahr uͤber von Sterbfalls Zeit einzuneh - men / das volle Einkommen der Pfarrer mit allen Accidentien zum Gnaden-Jahr haben / behalten / genieſſen und von jederman ungehin - dert brauchen. Jn ſolchen Gnaden Jahrs Zeit aber ſollen die Wittwen ſchuldig ſeyn / das Kirchen-Amt entweder durch benachbarte Predi - ger / oder ſonſt auff ihren Koſten alſo beſtellen zu laſſen / damit ja an gottſeeligen Pflichten nichts verſaͤumet / noch die Patroni ſich daruͤber zu beſchweren haben moͤgen.

Geiſtlicher Perſonẽ habi - litirung durch ihrer Confir - mation Ein - hohlung.

§. 39. Alle diejenige nun / ſo dieſer Begnadigung ſich zu erfreuen haben wollen / ſo wohl die Auffſehere und deren Capellanen / als Dorff-Prieſtere ſollen ihre Perſonen durch Einhol - und Erlangung ihrer Confirmation aus dem Conſiſtorio, zuvorn habilitiren / und die Land-Prieſter ſollen ſich bey ihrem Leben in ihrem Dienſt unverweiß - lich und fleißig verhalten / die Verſamlung auffzuſchreiben / gehoͤrig beſuchen / auch die Wochen-Predigten umgangsweiſe unweigerlich beſtellen helffen / dazu ſie ſich des Abends vorher angeben ſollen / oder es wird wider die Ungehorſamen / ſo ohn erhebliche Urſachen aus - bleiben / mit gebuͤhrender Straffe verfahren.

Gnadẽ-Jahrs Freyheꝛt.

§. 40. Auff eines Pfarrern ſich zutragenden Todes-Fall wird denen hinterlaſſenen Wittwen und Kindern darum ein gantzes Gna - den-Jahr an etlichen Orten gewilliget / weilen ſie ſonſt wenig Erb - liches zu gewarten / auch dabey offt gar nichts erwerben / zuweilen noch vom Jhrigen ziemlich wegen gering-faͤhigen Einkommens zuſetzen muͤſſen; wann nun das Gnaden-Jahr verfloſſen / oder keine Wittwe noch Kinder vorhanden / werden des Prieſters Einkommen unter de - nen getheilet / welche nach Conſiſtorii Befehl den Kirchen-Dienſt verrichten / Beicht-Pfennige aber und Leich-Predigt Gelder gehoͤren zwar auch Wittwen und Kindern zu / jedoch pflegen einige dieſe aus Geitz zu behalten ohne Recht; allwo aber die Gnaden-Zeit nur ein halb Jahr waͤhret / daſelbſt bekommen des Predigers Erben ohn Unter - ſchied die Helffte von allen jaͤhrlichen Einkuͤnfften und Gefaͤllen ſo wohl vom Haupt-als Neben-Kirch-Spiel.

Gnadẽ-Jahrs Freyheit in Pfarr-Haͤuſer Nutzung.

§. 41. Gnaden-Jahrs Freyheit betrifft alle und jede Einkuͤnff - te / ſo wohl in Haupt - als Neben-Kirchen / nach gemachten Theilung / ſo haben auch des Verſtorbenen Erben des Pfarr-Hauſes Nutzung / ob ſchon ſie ein eigenes haͤtten / ſamt erſten halben Jahrs Accidentien /das193Von derer Prediger Wuͤrde / Wandel u. Einkuͤnfften. das andere halbe Jahr gehoͤret zum Nachfolger / deren Fruͤchte Thei - lung wird von Todes-Falls Tage gerechnet / alſo / daß ein oder 2. Mo -Prieſter Todes Faͤlle wie zu rechnen. nat nicht zu achten; als wann ein Prieſter um S. Bartholomæi ſtirbt / wird dafuͤr gehalten / ob waͤre er um S. Michaelis Tag zu Gnaden - Jahr Anfangs Zeit verſtorben / hingegen ſieht man 8. oder 14. Tage nach dieſer Zeit auch nicht an / ſondern gilt eben ſo viel / als waͤre einer vorhin um Michaelis Tag geſtorben. Geld-Beſoldungs Einkuͤnffte koͤnnen zu allen Zeiten / wie ſie fallen / wohl getheilet werden.

§. 42. Wann ein Prieſter ſonſt nach eingeſamleten Herbſt-Fruͤch -Prieſter Ster[b]Falls Recht nach Erndte Zeit. te Erndte Zeit verſtirbet / ſoll er dem Nachfolger die Winter-Saat / oder dazu benoͤthigte Unkoſten hinterlaſſen / und behalten ſeine Erben alle genoſſene Fruͤchte fuͤr ſich allein / wann auch ein abgehender Pfar - rer oder des Verſtorbenen Erben eingeerndte Fruͤchte / Heu / Stroh / Miſt / Fuͤtterung / Vieh oder lebloſe Ackerbaus Werckzeuge verkauffen wollen / ſo iſt der Amts-Nachfolger billig einem Frembdling vorzuzie - hen / nach Naͤher-Kauffs Recht / ſo fern er ebenmaͤßigen Werths - Preiß zu geben geſonnen.

§. 43. Eines gantzen Jahrs Fruͤchte von Michaelis Tag an ſel - bigen Jahrs / wann der Todes-Fall geſchehen / biß zu folgenden Jahrs Michaelis Tag / werden zuſammen gerechnet / daß die Helffte zur Witt - wen und Kinder / der andere halbe Theil dem Nachfolger hinfaͤllet; Zinß und Zehenden aber / ob ſie ſchon nach Michaelis Tag auff Mar - tini oder Weynachten faͤllig / werden jedoch dafuͤr gehalten / daß ſie auff vorigen Michaelis Termin verfallen / die aber auff May Tag zu fordern / werden auff zukuͤnfftigen Michels Tag hingebracht.

§. 44. Wann der Fall auff bevorſtehende Erndte ſich begiebt /Prieſter Sterb Falls Recht auff bevorſte - hende Erndte. gehoͤret ſolche zur halben Jahrs verdienten Beſoldung / und folgenden Jahrs zukuͤnfftige Erndte zum Gnaden-Jahr / und darinn vom Nach - ſolger angewandte Unkoſten ſollen der Wittwen und Kinder nach billigem Antheil zugerechnet und abgezogen werden.

§. 45. Gnaden-Jahrs rechtliche Wohlthat koͤmmt WittwenGnadẽ-Jahrs Recht wem ge - buͤhret oder nicht. und Kindern / Enckeln / Freygelaſſenen und ausgeſteuerten / erſt und andern Ehe / ohn Unterſchied zu / ja einer Wittwen / ob ſie ſchon ih - re eingebrachte Guͤter wieder fordert / maſſen es ein ſonderliches Recht iſt. So behaͤlt nun die Wittwe / nach Orts Gewohnheit / das dritte / vierdte oder halbe Theil / und Kinder die andere Helffte / oder ſie theilet mit Kindern auff Haͤupter / es waͤren denn mehr als drey Kinder vorhanden. Andere des Verſtorbenen auffſteigende Seiten -B boder194II. Buch / Cap. V. Teſtaments Erben Unfaͤ - higkeit.oder Teſtaments-Erben ſind dieſen Rechts unfaͤhig / ſo wohl als ein noch lebender anders wohin beforderter Prieſter. Allwo nun keine Wittwe noch Kinder ſich finden / iſt das Conſiſtorium befugt / dieſe Einkuͤnffte zu andern gottſeligem Brauch anzuwenden / oder dem Nach - folger zu vergoͤnnen / und moͤgen davon keine Schulden bezahlet / noch Schulden halben Arreſt oder Beſchlag darauff geleget werden / ſie waͤren denn abſonderlich zu dem Ende beſtimmt geweſen bey vor - fallenden Wittwen und Kinder Mangel; dahero / wann ein PrieſterPrieſter oder Geiſtlichen Te - ſtament wann unguͤltig. oder geiſtlicher Vater ſolche Gnaden-Jahrs Gefaͤlle durch Geding auffſagt / oder im Teſtament vermacht / ſind Wittwen und Kinder Ehemanns oder Vaters That zu leiſten nicht gehalten / weilen er uͤber eine ihm nicht angehoͤrige Sache Verordnung gemacht / maſ - ſen dieſe Freyheit nicht ihm / ſondern Wittwen und Kindern ver - liehen.

  • L. 11. C. de prox. Sacr. Scrin.
Pꝛieſteꝛ Pflicht in Peſt-Seu - che Zeiten.

§. 46. Wann aber an dem Ort / allwo ein Pfarrer geſtorben / eine Peſt-Seuche waͤre / ſo moͤgen dennoch die benachbarten Prieſter da - ſelbſt ohne Gefahr / nemlich auſſer Stadt oder Dorff / in reiner Lufft entwas entfernet vom Volck / nach Beobachtung des Windes / mit erhabener Stimme GOttes Wort lehren / und die H. Sacraments eingeweyhete Zeichen auff einen Tiſch darſtellen / von dannen die Leute in ſeiner Gegenwart ſelbige unter ſich austheilen moͤgen; durch welches Mittel dann deren anvertraute Gemeine anzuſtecken ver - huͤtet wird / es ſey dann / daß ein Patronus ſolches verbieten / und das Volck ihn es zu unterlaſſen bethe.

Pfarr-Witt - wen uñ Erben Recht ohne Abzug oder Schoßgelder.

§. 47. Wann nun ein Pfarrer ſtirbt / und der Orten ſeine eige - ne fahrende Haabe oder Erbſchafft verlaͤſſet / ſo ſollen deſſen Weib und Kinder / wann ſie von dannen ziehen / denen Gerichten / darinn der Pfarrer verſtorben / davon einigen Schoß oder Abzug-Geld zu geben nicht ſchuldig ſeyn / ſondern dieſe ihnen daſſelbe ohne Beſchwe - rung frey folgen laſſen; wofern es aber andere Freunde nehmen / geben ſie gebraͤuchlichen Ab - ſchoß.

Caput195Von Kirchen - und Pfarr-Gebaͤuden auch Einkuͤnfften.

Caput VI.

Von Kirchen und Pfarr-Haͤuſer Gebaͤu Auff - ſicht / Kirchen Einnahm und Ausgabe / auch Schulen-Ge - faͤlle / Zehenden Vermaͤchtniß / geiſtlichen Guͤter Ver - aͤuſſerung / Kirch-Hoͤfe / Stuͤhle und Begraͤb - niß Unterhaltung.

§. 1.

WAs derer Kirchen nothwendigen Bau anlangt / allwo Gewohn -Kirchen Baus Auffſicht und Gerechtigkeit. heits Recht ermangelt / muͤſſen die noͤthige Koſten zu Wieder - auffrichtung der Kirchen-Gebaͤu von der Kirchen Einkuͤnfften erlegt werden / als welche zu Biſchoͤffen / Geiſtlichen und Armen Unterhalt / auch Kirchen-Bau allein billig anzuwenden / wann aber der Kirchen - Gefaͤlle dazu nicht genungſam anreichen koͤnten / ſoll der Mangel von denen Kirch - und Pfarr-Kindern erſtattet werden / ob ſchon ſie unter andern herrſchafftlichen Obrigkeit wohnen / weilen dieſes GOtt zu Ehren angewendet wird / welche Buͤrde nach Gelegenheit der Familie Vermoͤgen und Grund-Guͤter auszutheilen / alſo / daß auff dem Lande jedern Huffen Acker Landes zur gewiſſen Summa ein Guͤlden zum Kirchen-Bau aufferlegt werde.

  • C. Quatuor autem, 27. C. 12. q. 2. C. Decernimus, C. 10. q. 1. C. Priſcis, c. unio, c. 10. q. 3.

§. 2. Und zu dieſer Kirchen-Baus Beſchwerde gehoͤren nicht al - lein die zur Haupt - und Mutter-Kirche noͤthige Bau-Koſten zu erlegen / daſelbſtige / ſondern auch auf denen Bey - und Neben-Kirch-Spielen ge -Adelichẽ Lehn - Guͤter Un - freyheit. ſeſſene Einwohner / wann ſie nemlich von Alters hero dazu verpflich - tet geweſen / ob ſchon ſie ihre eigene Kirche in Bau und Beſſerung zu halten ſchuldig ſind / wie denn hiervon keine Adeliche noch Lehn-Guͤ - ter moͤgen ausgenommen werden / als deren Beſitzere alle deren Geiſt -Neben Kirch - Spiels Buͤr - ger und Bau - ren Pflicht. lichen Huͤlffe oder Handreichung beduͤrffen und gebrauchen / alſo ſind auch dieſe Neben-Kirch-Spiels Buͤrger oder Bauren / das Pfarrhauß insgeſamt bey gutem Stand zu erhalten und zu verbeſſern / rechtlich ver - pflichtet.

  • C. quoniam X. de jure Patron. C. cum Apoſtolica, de his, quæ fiunt à Prælatis Eccleſ.

§. 3. Solcher Kirchen Baufaͤlligkeit Erkaͤntniß aber gehoͤret ſoKirchen Bau - faͤlligkeit Er - kaͤntniß we[m]gebuͤhret. wohl dem Biſchoff als Landesherrn / ja auch Patrono zu / wofern er ſein Recht unverletzt behalten will. Eine neue Gebaͤus-Form ſoll man nicht leicht zu machen geſtatten / ohne den Biſchoff desfallsB b 2erſt196II. Buch / Cap. VI. erſt zu verwarnen; wann nun Patroni ſich der wuͤſten Bauer-Guͤter auff ein mehrers / als ihre darauff geſuchte Pacht-Dienſte austragen / annehmen und genieſſen thaͤten / ſo muͤſſen ſie auch deßfalls denen an - dern Dorffs Bauren bey Pfarr-Hauſes und Kirchen Wiedererbau - ung / nach Antheils Vermoͤgen / zu Huͤlffe kommen / damit ſolchen Baus Auffrichtung deſto mehr und beſſer moͤge befoͤrdert und be - ſchleuniget werden.

  • C. 29. X. hoc tit. arg. c. cum in cunctis §. fin. X. de Elect.
Collatoren uñ Raͤthe Pflicht auch Gemeinẽ Zulage.

§. 4. Es ſollen die Collatores auch Raͤthe in Staͤdten und Fle - cken / mit der Gemeine Huͤlffe und Zulage / die Pfarren und Capella - neyen / dafern in Gemeinen Kaſten ſo viel nicht vorhanden / bauen und in baulichen Wuͤrden erhalten; in Doͤrffern aber ſoll es nach Gewohn - heit alſo damit gehalten werden / wann des uͤblichen Gebrauchs Recht ſolches vermag / daß ein Pfarrer / welcher die Pfarre wohl gebauet / mit allen zugehoͤrigen Gebaͤu und Zaͤunen nothduͤrfftig zugerichtet be - ziehet / dieſelbe auch ſoll mit Dach / Fenſtern / Kachel-Ofen / Thuͤren / Schloͤſſern / Baͤncken / und allen andern Eingebaͤuden weſentlich erhal - ten / darauff dann Schultzen und Gemeine Vorſtehere / wann die jaͤhr - liche Kirchen-Rechnung geſchiehet / fleißig ſehen / und den Pfarrer ſei - ner angelobten Pflicht halben verwarnen ſollen.

Gerichtsherꝛn und gemeinen Bauerſchafft Pflicht.

§. 5. Es follen auch die Collatores, Schultzen / Gerichts - auch Dorff-Herren und gantzen Bauerſchafft Gemeine / der Haupt-Pfar - ren und Filial, das Holtz / Steine / Kalck / Leimen / Rohr / Stroh / und andere Nothdurfft / davon man bauen ſoll / ſaͤmtlich dazu bey - ſchaffen und zufuͤhren alles / was zur voͤlligen Ausfertigung des Pfarr - Hauſes noͤthig / und zwar unverlaͤngt / allezeit vor dem Fruͤhling / dadurch die Wohnung in guten Stand zu bringen / Gehege und Zaͤune umPfarrhauß - Gebuͤu Erhal - tungs Pflicht Recht. die Pfarre und Pfarr-Gaͤrten zu machen / auch Brunnen zu repari - ren / wozu die Ackers-Leute und Kothſaſſen Hand-Arbeit thun / auch Zimmer - und Bau-Leute Bezahlung abſtatten muͤſſen / daß alſo die Pfarren / ohne des Pfarres Koſten / mit allen Gemaͤchern / Kammern / Boden / Thuͤren und Fenſtern zugerichtet / beſtacket / verkleibet und gedecket werden / wie auch die Eingebaͤu / als Kachel-Ofen / Baͤncke und andere Nothdurfft zu machen und zu erhalten; wann nun an Haupt-Gebaͤuen Schaden zu vermuthen / ſoll ers anzeigen / damit die erbauete Pfarre in Eſſe und unverwuͤſtet bleiben moͤge.

§. 6. Weilen auch auſſer der Pfarr-Wohnung / Scheuren / Vieh - und Pferde-Staͤlle noͤthig / ſo mag wohl ein Prieſter / ſolche Ge -baͤue197Von Kirchen - und Pfarr-Gebaͤuden auch Einkuͤnfften. baͤue vom Seinigen anzurichten / Vorſchub thun / welches ihm hernachBau-Mate - rialien und Ding-Zettul Koſten Recht. wieder zu erſtatten / und damit hierinn wegen des Quanti kein Streit vorfallen moͤge / ſoll er alle mahl den Werth derer Materialien / ſo er zum Bau erkauffen muß / ſo wohl als die mit Arbeits-Leuten auffgerich - tete Ding-Zettul / von der Kirchen Vorſtehern unterſchreiben laſſen / deßgleichen was zu ſeiner Einfuͤhrung drauff gangen / wird ihm gut gethan.

§. 7. Pfarrhaͤuſer ſollen nahe bey der Kirchen ſeyn / deren Vor -Pfarrhaͤuſer Vorſorge Ge - buͤhr. ſorge zur Kirchen gehoͤret / mit Zuziehung Patronen Rath und Pfarr - Kinder Bewilligung wegen Bau-Steuer Pflicht / dazu auch die Neben - Kirchen verbunden / welche bey ſich ſonſt keine Pfarr-Wohnung ha - ben / und ſollen die Pfarrer deren ſich als geliehen und nicht wie eigen gebrauchen / darum ſie dann ſolche nicht vermiethen / noch zu Hochzeiten ohne Conſiſtorii Willen verſtatten moͤgen / hingegen ſollen ſie dieſel - ben mit jaͤhrlichem Bau und Beſſerung / wie einem fleißigen Hauß - Vater gebuͤhret / unter Dach und Fach halten / und dieſe Haͤuſer ge - nieſſen gleiche Freyheit mit Kirchen; allwo es nemlich die Gewohn - heit mit ſich bringt / daß ein Prieſter das Pfarrhauß im Stande / wie ers empfangen / halten muß / und er ſolches an zugehoͤrigen Gebaͤuen Dachs oder andern Stuͤcke halben Schaden nehmen lieſſe / ſoll er oder ſeine Erben auff deſſen Abſterben daſſelbe allein wieder auffrich - ten und erbauen laſſen / desgleichen ſoll er mit Garten und Wein - bergen auch Ackerbaus Verpflegung zu thun ſchuldig gehalten ſeyn.

  • §. 1. inſtit. de Uſu & habit. C. 1. X. de Eccleſ. ædif. Tot. tit. X. de relig. domib.

§. 8. Alles / was dem angehenden Pfarrer bey dem PfarrhauſePfarrhauſes Geraͤthe In - ventarium. gelieffert wird / es ſey gleich vor Alters dazu beym Inventario vorge - funden / oder nachmahls verordnet / das ſoll auch dabey gelaſſen / und durch Kirchen - oder Kaſten-Vorſtehern in Staͤdten und Doͤrffern in eine klare Verzeichniß gebracht werden / die ſie alsdann in fleißiger Verwahrung wohl wahrnehmen ſollen / auff daß ſolche von denen abziehenden Pfarrern / oder des Verſtorbenen Erben und Freund - ſchafft nicht verruͤcket oder geringert werde / ſondern die neuen Pfarrer im Anzug und Anrichtung ihrer Haußhaltung alſo vollkoͤmmlich fin - den moͤgen. Dafern aber deren Kirchen-Vaͤter und Vorſteher Unfleiſ - ſes halben hierinn etwas verſaͤumet oder hinweg kommen waͤre / ſollen ſie deſſen Mangel zu erfuͤllen und zu erſtatten iederzeit ſchuldig gehalten ſeyn / weilen ſie deßfalls alle Unordnung durch ihre Auffſicht gebuͤhrend haͤtten verhuͤten koͤnnen.

B b 3§. 9. Wei -198II. Buch / Cap. VI.
Viſitatoren / Conſiſtorial - Bedienten uñ Patronen Pflicht wegen Inventarien.

§. 9. Weilen nun noͤthig / daß Kirchen und Pfarren mit Inven - tarien verſehen / damit nicht denen neu anziehenden armen Pfarrern faſt ſchwer nnd unmuͤglich ohne Auffnehmen ſich zu erhalten / dero - wegen ſollen die Viſitatores und Conſiſtorial-Bediente mit der Pa - tronen Rath und Gutduͤncken bey einer jeden Pfarre / nach ihres Ein - kommens Gelegenheit / woſelbſt nicht allbereit eins vorhanden / ein Verzeichniß zu machen und zu ordnen / ſich nicht ſaͤumig finden laſſen / der Kirchen Beſtes zu beobachten / wobey zu wiſſen / daß zu genoſſenen Fruͤchten gehoͤret Stroh - und Viehes Fuͤtterung / Miſt-Bereitung / Duͤngen / Saamen / welches denen Erben zufaͤllt / jedoch daß die Pfar - re nicht gar veroͤdet und ausgeſchoͤpffet werde / damit der neue Prie - ſter hernachmahlen gar nichts finde / darinn ihm doch naͤhern Kauffs Recht gebuͤhret.

Kirchen Ein - nahm Ver - mehrungs Recht.

§. 10. Derowegen nun / der Kirchen Einnahme zu vermehren / ſollen Prediger ihre Zuhoͤrer von der Cantzel vermahnen / daß ſie bey Sterb-Faͤllen der Kirchen Vermaͤchtniß eingedenck ſeyn moͤchten / da - mit ihre Diener zu leben haben koͤnnen / und iſt alſo gottloß ſolche Ge - faͤlle zu mindern / gleichwie in Mitgiffts Sachen; wann dann je - mand aus Chriſtlichem Hertzen und Gemuͤthe etwas denen Kirchen zu gottſeligen Urſachen vermachen wuͤrde / ſollen ſo wohl die Obrigkeit als andere verordnete Teſtaments Vollenzieher / jedoch nach vorher abgezogenen Schulden / daruͤber halten / wann nemlich der Vermaͤcht - niß Siegel / Band und Schrifft nach ſeinem Abſchiede unverletzt ge - funden / und ſo eigentlich ſolchen letzten Willens Meynung umſtaͤndlich beſchloſſen / alsdann waͤre ſie nicht unkraͤfftig.

  • L. 2. & 4. ff. de pact. dotal. L. 2. ff. de jure dot. Tit. X. ut Eccleſ. benef. ſine dimin. arg. L. 11. §. 1. ff. de Leg. 3. C. relatum, X. de teſtam. L. 44. & 55. ff. de con - dit. & demonſtrat.
Letzten Willen Vermaͤchtniß Recht.

§. 11. Ja darum / wann einer aus menſchlicher Froͤmmigkeits Freyheit zu GOttes Ehre / der Kirchen und Armen Nutzen / ſeinen letzten Willen mit eigener Hand geſchrieben und unterſchrieben / dar - inn er ſein meiſtes Vermoͤgen zu gottſeligen Urſachen vermachet / das - jenige aber / was nach ſolchem Abzug uͤbrig bleibet / dem rechtmaͤßigen Erben zugetheilet / wofern er alles / was in der Diſpoſition enthalten / leiſten wird / ſolches errichtete Teſtament und Verlaſſenſchafft iſt zu Recht beſtaͤndig / ob ſchon der Augenſchein deſſen nicht erfolgte Vollen - ziehung deutlich ausweiſet / indem der Teſtator ſeines jedoch dabey nicht befindlichen beygedruͤckten Pittſchiers gedencket / auch von kei - nem darinn erwehnten Zeugen unterzeichnet noch bekraͤfftiget worden;wann199Von Kirchen - und Pfarr-Gebaͤuden auch Einkuͤnfften. wann auch einem Biſchoff / Probſt oder Prieſter / etwas von einemBiſchoff / Probſt und Prieſter Ver - maͤchtniß Recht. Frembdling / nicht ihm Anverwandten / vermacht iſt / wird deſſen Nach - folger und Kirche verſtanden.

  • L. 15. C. de teſtam. milit. L. 21. C. de teſtam. c. 83. de R. J. in 6. Nov. 107. c. 1. arg. L. 27. C. de inoffic. teſtam. L. 8. §. 14. ff. Eod. L. 38. ff. de fidei commiſſ. libert. L. 20. §. 1. ff. de ann. leg. L. 56. ff. de legat. 2. L. 16. ff. de uſufr. Leg.

§. 12. So mag nun ein Vermaͤchtniß in folgenden Worten be -Teſtaments Jnhalt. ſtehen: Dieſes iſt meine ernſte freye und wohlbedachte Meynung / Be - lieben und Willen / wie ich ihn hieſelbſt verzeichnet / und welchen ich in allen Stuͤcken mit beſter Form / als es zu Recht an kraͤfft - und beſtaͤn - digſten geſchehen kan / ungeachtet es ihm an einiger uͤblich nothwendi -Teſtatoris Clauſuln und Puncten So - lennitaͤt zu ob - ſerviren. gen Solennitaͤt ermangeln ſolte / rund aus gantz und vollkommen nach allen Punct - und Clauſuln auff meinen erfolgten Todes - und Abſchieds-Fall / ohne das geringſte Deuten veraͤndern / kluͤgeln / Wie - derrede und Einſpruch will gehalten haben. Verflucht ſey / wer dieſen meinen letzten Willen nach meinem Tode hindert / aͤndert / Streit - und zweiffelhafftig macht / und ſo derſelbe unter denen / welche dieſe meine Todes halben gethane Verehrung zu genieſſen haben / mit be - grieffen waͤre / ſoll er deßwegen / daß er meinem klaren Willen nicht gehorſamlich nachleben / noch ſich gefallen laſſen will / gantz und gar immer und allemahl davon ausgeſchloſſen ſeyn; wobey Jahr und Tag ausdruͤcklich zu melden.

  • L. 75. ff. de Legat. 3. L. 44. in fin. ff. de man. teſtam. L. 3. & 8. C. de inſtit. & ſubſtit. L. fin. C. de Donat. quæ ſub mod. L. 2. ff. Mandat. arg. L. 12. ff. de reb. dub. L. 17. C. de teſtam. L. 65 ff. de V. O. L. 33. ff. de hæred. inſtit. L. 19. ff. de Le - gat. 1. L. 34. §. fin. ff. de Solut. L. 77. §. ult. ff. de Leg. 3. L. 21. princ. ff. Eod. L. 22. C. de fideicomm.

§. 13. Kirchen und Gemeinde Vorſtehern Untreu zu begegnen /Kirchen und Gemeine Gel - der Recht. wann ihnen Gelder zu gemeinem Nutzen anvertrauet ſind / ſollen ſie jaͤhrlich Amts wegen vom Uberſchuß / und was ſie angewandt haben / richtige Einnahm und Ausgabe Rechnung thun; wofern ſie nun et - was zu Schaden kommen laſſen / ſollen ſie daſſelbe zwey oder dreyfach erſetzen / auch ihnen nichts zur Entſchuldigung dienen / vielmehr wann die Umſtaͤnde Dieberey oder Falſchheit vergroͤſſern / ſo mag ihnen auch die Straffe vermehret werden / maſſen ſolche Kirchen und ge - meine Gelder zum beſtimmten Gebrauch redlich anzuwenden.

  • Tit. ad L. Jul. de Reſiduis. L. 9. §. Labeo, L. 2. & 4. §. ſed &; L. Excellentia, C. de
    Letztẽ Willens Vermaͤchtniß Recht zu Kir - chen und gott - ſelgẽUraachen.
    erogat. milit. annon.

§. 14. Sonſten iſt letzten Willen Vermaͤchtniß biß zum Tode ver - aͤnderlich / ſoll auch allerdings kein Betrug dabey vorgehen / ſolchennach200II. Buch / Cap. VI. nach eines andern Meynung einzurichten. So kan und mag gleichfalls einer frembden Sache Vermaͤchtniß nicht guͤltig beſtehen / der Erbe muͤſte ſie dann kauffen / oder deren Schaͤtzung bezahlen; wann aber der Verſtorbene nicht gewuſt / daß es frembdes Gut geweſen / welches zu vermuthen / ſo bedarff man den geſchaͤtzten Werth nicht entgelten / es ſey dann zur Kirchen oder gottſeligen Urſachen vermacht / dahin erKirche hat ei - ſerne Haͤnde. ohne dem haͤtte gedencken muͤſſen / und hat die Kirche ewig waͤhrende eiſerne Haͤnde / daraus nimmer etwas wieder zu bekommen.

  • L. 4. ff. de adim. & transfer. leg. L. fin. C. fi quis aliq. teſt. prohib. L. 68. ff. de - red. inſtit. L. 14. §. 2. ff. de Legat. L. 13. C. de SS. Eccleſ.
Vermaͤchtniß Recht zu gott - ſeligen Urſa - chen.

§. 15. Was nun zu gottſeligen Urſachen vermacht wird / ſoll fuͤr dem Pfarrer und zween oder dreyen Zeugen geſchehen / und wann et - wa nur ein Zettul vorkommt / muͤſſen ſie bezeugen / daß ſie gegenwaͤr - tig in der That geſehen haben / wie ſolcher vom Verſtorbenen eigen - haͤndig verfaſſet und geſchrieben / wann alsdann eine gottſelige Urſach auffhoͤret / wird es zur andern angewandt / und mag man zur Kirchen oder gottſeligen Urſachen alle ſeine Guͤter vermachen / ja ſolche GabePfarrer wann etwas aus Te - ſtament erlan - gen moͤgen. bedarff keine ſchrifftliche Inſinuation oder gerichtliche Beſtaͤrckung / ein Pfarrer aber kan nichts aus Teſtament erlangen / es ſey denn bey fuͤnff Zeugen hinterlaſſen / und Erben ohne Teſtament muͤſſen ſchad - loß gehalten ſeyn / auch bey gottſeligem Vermaͤchtniß.

  • C. cum eſſes X. de Teſtam. arg. c. ex tenore, X. de for. compet. C. nuper X. de[d]onat. inter vir. & uxor. L. 21. C. de SS. Eccleſ. L. 24. princ. C. Eod. L. 27. ff. ſi cert. pet.
Kirchen Guts Kaͤuffer Recht.

§. 16. Wann eine Kirche Geld ausgeliehen bekommen / ſo muß derſelben Glaͤubiger beweiſen / daß es zur Kirchen Nutzen angewandt / welches ein Kirchen-Guts Kaͤuffer gleichfalls thun ſoll / und kan dieKirchen-Guts Verpfaͤndung Recht. Kirche nicht geſchehenen Zahlung Auszug ſich ſtets bedienen / ſo laͤſt ſich auch Kirchen-Gut nicht hart verpfaͤnden / jedoch unbewegli - ches mag wohl einem Glaͤubiger zum Unterpfands Gebrauch ausge - than werden / alſo aber / daß die Frucht-Nutzung erſt auff Capital / hernach zur Renthe als drey fuͤrs Hundert angeſchlagen werde / wo - fern Creditor ſolches weigert / ſoll es mit derer meiſten Geiſtlichen Willen durch ſchrifftliche Gerichts-Haͤndel zwantzig Tage lang oͤffent - lich ausgeboten / und dem meiſt-biethenden verkaufft werden / den Glaͤubiger fuͤr allen Dingen damit zu befriedigen / und Kaͤuffer zu ver -Kirchen-Guts Schaͤtzung uñ Glaͤubigers Pflicht. ſichern / allwo aber kein Kaͤuffer zu finden / ſoll die Sache genau ge - ſchaͤtzet / und der zehende Theil uͤber die Schaͤtzung zugelegt / dem Glaͤu - biger an Bezahlung gegeben werden / wobey ihm dennoch keineWahl201Von Kirchen - und Pfarr-Gebaͤuden auch Einkuͤnfften. Wahl zu laſſen / ſondern muß er nach Billigkeit eine ziemliche Sa - che annehmen.

  • C. 1. & 5. X. de reb. Eccleſ. non alien. Auth. hoc jus porrectum, C. de SS. Eccleſ. Nov. 120. c. 6. Nov. 123. c. 6.

§. 17. So viel nun Capitalia belangt / ſoll hier wieder keine Ver -Kirchen Zinß und Capital Recht. jaͤhrung / wegen der bey waͤhrenden Kriegs - oder Peſt-Zeiten unter - laſſenen Anforderung der Zinſen oder Capitals weder angezogen wer - den noch wuͤrcklich gelten / wie denn Geiſtlichen Rechts FreyheitKirchen Sa - chen Verjaͤh - rungs Rechts. nimmer verjaͤhren kan / ſonſt aber gilt bey der Kirchen in beweglichen Sachen dreyjaͤhriges Verjaͤhrungs Erwerb - und Verluſt Recht / auch unbeweglichen Guts Recht verjaͤhret binnen 40 / bey Roͤmiſchen Kirchen aber hundert Jahren; wann auch geiſtliche Mund-Guͤter aus wuͤſten Bauer-Huffen vor 70. biß 80. Jahren angerichtet waͤ - ren / ſo haͤngen dennoch ſolche Buͤrden / als Zehenden und Schatzun - gen / denen Grundſtuͤcken nicht dero Geſtalt an / daß ſie zur Kirchen ver - ſetzet / ſo gar eingewurtzelt / keines Weges / ſondern unlaͤugbar im Ge - gentheil nicht zu bezahlen verjahret werden koͤnnen.

  • L. 2. C. de annal. Except. c. 32. X. de Decim. Auth. quis act. C. de SS. Eccleſ. c. 13. & 14. X. de præſcript. c. nuper 34. X. de decim. c. 7. X. de præſcript.

§. 18. Zehenden vom Grund-Gut werden der Kirchen bezahlet / da -Grund-Guͤter Zehenden Recht. bey es gelegen iſt / perſoͤnliche aber / allwo ſie die heil. Sacramente gebrauchen / wie denn ein ander Pfarrer etliche Zehenden mit 40. jaͤh - riger Verjaͤhrung wohl erwerben kan / als Jagt / Fiſcherey und Vieh - Zehenden; welcher Pfarrer auch zu der Zeit / da der Fleiſch-Zehende ge -Jagt / Fiſch[e -]rey / Vieh und Frucht Zehen - den. geben wird / Pfarrer iſt / der ſoll denſelben allein haben und behalten; ja wer alle die Fruͤchte genoſſen / und vermoͤgende Erben nachgelaſſen / bezahlet billiger die Zehenden als der neue Beſitzer / wann ſie aber ſchwer zu bekommen / bezahlet dieſer / weilen das Verpfaͤndungs Recht von dem Vorweſer auff ihn gefolget; hierzu gehoͤren auch alle der Kir -Kauff-Waren Opffer Recht. chen und Prieſtern willig gethane Opffer von Kauff-Waaren; Son - ſten werden Grund-Zehenden von Rechts wegen ohne Unterſchied ent - richtet / und zwar von Fuͤrſten / Kirchen / Geiſtlichen / Muͤnchen / ade - lichen Lehn-Guͤtern / auch Juden / welche Guͤter-nicht aber Perſonen - Zehenden geben muͤſſen.

  • C. 10. & 20. X. c. 18. Eod. Decim. c. 1. de præſcript. c. 57. cauſ. 16. q. 1. c. 8. & 16. X. h. tit. c. 67. cauſ. 16. q. 1. c. cum inter, X. de V. S. L. fin. C. de domeſt. & protect. Gen. XIV, 20. Gen. XXVIII, 22. L. 50. in fin. ff. de Legat. 1. c. 6. X. de præſcript. arg. L. un. ff. de condict. ex lege. L. 2. & 3. C. ſine cenſ. & reliquis.
C c§. 19. Allwo202II. Buch / Cap. VI.
Frucht-Ge - waͤchs Zehen - den Recht.

§. 19. Allwo nun es gebraͤuchlich / gibt man Zehenden von allerley Fruͤchten / als Flachs / Hanff / Weitzen / Rocken / Gerſten / Habern / Erbſen / Linſen / Bohnen / Halm - und allen Huͤlſen-Fruͤchten / als Hirſen / Buchweitzen und dergleichen / ſo nach Unterſcheid erhoben und gereichet wird / genannt groß oder klein Zehenden / wie von Gar - ten und Baum-Gewaͤchs / als Kohl-Kraͤutern / Ruͤben / Obſt / Wein / Oehl / Nuͤſſen / Mandeln / Caſtanien / Oliven / Maulbeer-Blaͤtter / Zu - cker / Bienen und Honig-Fruͤchten / Milch / Wolle / und entwoͤhne - ten Vieh-Kopffs / ſo der Mutter nicht bedarff / Jtem Blut oder leben -Holtz Zehen - den Recht wor - inn beſtehen mag. diger Zehenden / als Caninichen / Spanferckeln / junge Kuͤchlein von Huͤner / Tauben / Gaͤnſe / Enten und ander Feder-Vieh / auch Vo - gel-Weyde / desgleichen Holtz / Heu und Stroh-Gewaͤchs; ſo pfleget man anderswo Holtz unter Stadt oder Dorffs Einwohnern zu thei - len / davon die Prieſter ihren zehenden Theil bekommen / oder es wird ihnen eine gewiſſe Anzahl Fuder Holtz zur ewigen Beſtallung vermacht / anderswo haben ſie einigen Wald-Gehoͤltzes Abnutzungs - Frucht Genuß-Recht nach Nothdurfft zu hauen / nichts aber zu verkauffen.

Zehenden Recht fuͤr Zinß uñ Schatzung.

§. 20. Zehenden Recht gebuͤhret denen Geiſtlichen alſo nach goͤtt - und menſchlichen Geſetzen / und haben darinnen weltliche Herren nichts zu verordnen / ja Zehenden gehen fuͤr Zinß und Schatzungen / auch ſoll man ſie bezahlen ohne aller auch Bau-Unkoſten Abzug / je - doch in perſoͤnlichen Dingen moͤgen hochnoͤthige Unkoſten abgekuͤrtzet ſeyn / und zwar entrichtet ſolche der Eigener oder Meyer und Zinß - mann von dem allen / das ſie genieſſen / ja die Grund-Herrn kan manMuͤhlen und Fiſch-Teiche Zehenden. zwingen / das Erd-Gut folchen zu vertrauen / ſo die Zehenden bezahlen koͤnnen; desgleichen mag man von Muͤhlen und Fiſch-Teichen auch wohl billig Zehenden fordern / und wann man nicht weiß / wo ſie ent - ſtehen / iſt Vermuthung fuͤr das Kirch-Spiel oder die Pfarre.

  • C. 1. 17. 25. 31. & 33. X. de decim. & prim. c. 21. 22. 24. 26. 28. X. de Decim. c. 3. 4. 8. 9. 11. 27. & 29. X. Eod c. 15. & ult. X. de Decim.
Zehen den wer geben muß.

§. 21. So muͤſſen nun Zehenden auch wohl Muͤnche und Geiſt - liche geben / wofern ſie mit keinen Vorrechten begabet / welche den - noch genau zu verſtehen / alſo daß ein Geding und Vereinigung we - gen Zehenden durch eine Freyheit ins kuͤnfftige nicht mag auffgeho - ben werden / und daß man ſie von gemietheten liegenden Guͤtern geben muß / ja ein Vorrecht uͤber Zehenden von Arbeit erſtreckt ſich nicht auff Erd-Gut / das einem andern zu bauen uͤbergeben / ſondern ver -faͤllt203Von Kirchen - und Pfarr-Gebaͤuden auch Einkuͤnfften. faͤllt ſelbſten / ſo bald es anfaͤngt ſchaͤdlich zu ſeyn / jedoch ſo begreifft es neuen Bruchs Aecker in ſich / welche ſonſten unter Zehenden Verjaͤh -Zehende Recht wie zu min - dern und meh - ren. rung nicht mit enthalten ſind / weilen das Zehende Recht allgemein iſt / ſich mehren uñ mindern laͤßt / alſo mag es billig / gleichwie es durch Acker - Bau Verſaͤumniß geringer / einem Pfarrer ſolchen Schadens hal - ben durch neuen Bruchs Wachsthum wieder ergaͤntzet werden.

  • C. 16. X. de Decim. C. 8. de relig. domib. C. quid per novale, X. de V. S. L. 1. §. ſi quis, ff. de itin. & act. priv. c. 17. & 19. X. de decim.

§. 22. So viel Neu-Bruch oder ausgeraͤuteten Acker ZehendenNeuẽ Bruchs Zehenden Recht. belanget / ſoll in denen Doͤrffern / da die Pfarrer ihres Amts abwar - ten / ihnen in Entſtehung ihres Meß-Korns Zehenden und Paͤchte / ſo viel Aecker / als zu deren ordentlichen Einkuͤnfften Erfuͤllung von noͤ - then / eine Zeit lang / biß die Hoͤfe hinwiederum beſtaͤndig befetzt / ange - wieſen ſeyn / und wegen der gantz wuͤſte ſtehenden Doͤrffern / da ſie ihr Amt / jedoch ohne Schuld und Verſaͤumniß / nicht beſtellen / alſo ihnen nichts hiervon beyzumeſſen / allda ſoll man ihnen / aus Billigkeit etwas an Statt ihres Abgangs ausfallenden Soldes / einzuwilligen ſich nicht weigern; die Anweiſung aber ſoll von der Obrigkeit / wel - cher ſonſt dieſer Steuer-Zinß Zehenden angehoͤrig / geſchehen / undObrigkeiten Pflicht wegen Zehenden An - weiſung. moͤgen die Pfarrer ſich keines Neu-Bruchs oder wuͤſten noch an - dern Landes / nach ihren Lohns-Mangel Proportion, ohne ge - richtlichen Macht Anſehen / anmaſſen; bey Menſchen Gedencken uner - ſinnliche Verjaͤhrung aber gereichet zur Freyheit / und worinn die geiſt - lichen Zehenden frey erkannt / iſt zu verſtehen auff derer geiſt - nicht aber weltlichen Erb - oder Erwerb-Guͤtern / welches auch frembde Kir - chen Grund-Guͤter angehet.

  • C. 21. de V. S. L. 30. §. 1. ff. Eod. Tot. tit. C. de omni agro deſerto. C. ſuper quibus - dam, §. præterea de V. S. c. 2. X. de Decim.

§. 23. Ob auch jemand ein gantzes Dorff mit allem Zugehoͤr ge -Gemietheten Dorffs Recht wegen deſſen Beſchwerden. miethet / und ſich dennoch zu keinen darauff hafftenden Beſchwerden verbuͤndlich gemacht / ſondern ausdruͤcklich vorbehalten haͤtte / auſſer - halb Miethe niemanden etwas zu entrichten / dahero denn weder Pfar - rer noch Kuͤſter gegen ihn Mahnung anſtellen oder Anſpruch nehmen koͤnten / vielmehr dieſelbe beym Herrn Vermiether / der ſich das Kir - chen-Lehn zum Voraus bedungen / verbleiben muͤſten meynet / ſo iſt jedoch der Mieths-Mann dem Prieſter und Kuͤſter das ihrige wegen Grund-Guts rechtlich gegruͤndete nach erwogenem Vergleich abzu - tragen / dem Vermiether aber von Ponſion-Geld abzuziehen gehal - ten und befugt.

C c 2§. 24. Kir -204II. Buch / Cap. VI.
Kiꝛchen Zehen - den Verpach - tungs Recht.

§. 24. Kirchen-Zehenden kan man wohl verpachten / iſt auch nicht verboten ſolche zu verheuren / aber nicht auff lange Zeit / ſondern nur auff 3. Jahr / und zwar mit Biſchoffs Bewilligung / es ſey denn da - bey bedungen / die Zinß-Heure zu vermehren / oder die Mieths-Leute muͤſſen umwechſeln und ſich veraͤndern / damit wegen Erb-Zinß-Gut - Recht kein Streit entſtehen moͤge / es koͤnnen aber Zehenden nicht wohl verpfaͤndet werden.

  • Extravagans, ambitioſe. de rebus Eccleſ. non alien. Clem. 1. Eod. C. 15. & ult. X. de Decim. L. 24. princ. C. de SS. Eccleſ.
Gabe und Ge - ſchenck Zehen - den Recht.

§. 25. Wer aus weltlichen Perſonen Geſchenck alte Zehenden erhebet / kan nicht die an ſelbigem Ort neu entſtandene genieſſen; Ze - henden baren Geldes ſollen in gangbahrer Muͤntze geliefert und ab - getragen werden; wann auch von Regalien / Peinlichkeiten / oder buͤrgerlichen Gerichts-Hegungen Zehenden fallen muͤſſen / ſo magRegalien Ze - henden Recht. man erſt gemaͤßigte Beſoldung abkuͤrtzen; jedoch Gold / Silber / Ertz / Kupffer / Zinn / Sallpeter / Gips / Stein-Kohlen und dergleichen / ge - hoͤret allein ohne Zehenden Pflicht der Landes-Herrſchafft zu / als un - ter die Ober-Regalien allezeit mit gerechnet.

  • C. 2. §. nec pro eo, de Decim. in 6. c. 2. de decim. in Clem. c. un. §. fiet, Extravag. Comm. de decim. C. un. §. de iis, Extrav. Eod. c. 27. X. de decim.
Frucht-Zehen - den Gerechtig - keit.

§. 26. Frucht-Zehenden ſollen geſchehen auff Aeckern / und wer - den bezahlet in Garben / worinn dem Bauren nicht die Wahl zu ge - ben / auff welchem Acker er die Zahlung anſtellen wolle / ſondern es ſte - het dieſes dem Pfarrer frey / der herbey zu ruffen / ehe dann etwas vom Lande gefuͤhret; wann aber die Korn-Fruͤchte ausgedroſchen und geſchlagen / werden ſie nicht in gehaͤufftem / ſondern geſtriechenem Scheffel bezahlet / irgendwo in Schultzen und Schoͤpffen Beyſeyn /Scheffel-Maß Recht mit Ze - henden. Betrug zu entheben und Streit zu meiden / auch zum Kirchen oder Pfarrhauß auff Zehenden Gebers Unkoſten ſolche hinzufuͤhren / es ſey denn jemand durch undenckliche Verjaͤhrung auff allerley Fruͤch - te mit Gewohnheits Abgang befreyet / oder die Saat durch Krieg ver - dorben.

Pfarꝛeꝛ Pflicht und Recht Ze - henden einzu - nehmen.

§. 27. Vermoͤge Zehenden Recht / wie ſolches jedern Orts braͤuch - lich / kan deren Einnehmer dem Eigener verbiethen / ſo ſollen auch die - jenigen / welche dem Pfarrern den Korn-Zehenden zu geben ſchuldig ſeyn / nichts an Korn oder Getraͤide Fruͤchten / von Hufen oder Ae - ckern zu ſamlen / und ohne ſein Wiſſen / biß der Zehende entrichtet / ein - zufuͤhren gehalten ſeyn / ſie haben denn ihnen vorhero nach Gewohn -heit /205Von Kirchen - und Pfarr-Gebaͤuden auch Einkuͤnfften. heit / den Zehenden oder dreyßigſte Mandel / umzuzehlen angeboten / darauff auch kein Pfarrherr verziehen / ſondern alsbald dazu bereit ſeyn ſoll / und mag er nach Belieben an Ort und Ende des Stuͤcks / da - ſelbſt der Zehende gefallen / anfangen zu zehlen / welcher ihm unverwei - gerlich folgen muß / kau auch nicht ohne eigene Bewilligung deßhalben auff ein ſonderlich Stuͤck / da vielleicht das Korn nicht ſo gut iſt / hin - gewieſen werden / dahero ein neuer Guts-Beſitzer ſolche noch unbe - zahlte Zehenden zu lieffern ſchuldig / und mag er hernach ſeinen Scha - den beſchehener Zahlung halber von ſeinem Urheber wieder begehren und erhohlen.

  • C. 22. X. de decim. c. Decimæ, Cauſ. 16. q. 1. C. fin. X. de conſvet. L. 4. C. de præ - ſcript. 30. ann. L. 3. de diverſ. temp. præſcript. L. un. ff. de condict. ex lege. c. 8. X. de decim. & primit. L. 41. ff. de act. Eod.

§. 28. Allen Geiſtlichen Mund oder privilegirten adelichen Lehn -Geiſtl. Mund - oder privile - girten Adel. Guͤter Recht. Guͤtern mag man zwar keine ſolche deren jaͤhrlichen Zehenden Dienſtbarkeit auffbuͤrden und zu derſelben Abfuͤhrung die Nachfol - gere verpflichten / auch kan ein Biſchoff ohne Convents Schluß hierinn niemand nachtheilig ſeyn / wohl aber kan man ſothane Zehenden auff einen / ſo unterm Stifft gehoͤrig / verſetzen / und zur gewiſſen Stiffts -Zehenden Ver - ſetzung zum Pfarrer Unter - halt. Kirchen verlegen / einem Pfarrer daraus Unterhalt zu verſchaffen / wann nun ein Pfarrer eine Zeit lang unſtreitig im Beſitz geweſen / ſoll er billig weiter zu ſolches Zehenden Erhebung mit Recht zugelaſſen werden.

  • C. 10. X. de decim. c. 4. X. de donat.

§. 29. Vom Zehenden ſind ausgenommen alle Hoſpitals-Glie -Zehenden wer befreyet. der / item Muͤnche / von neuen mit Haͤnden oder auff eigenen Ko - ſten zum Bau gebrachten Garten / oder von neuen Bruchs ausge - bautem Acker / deſſen Gedaͤchtniß erloſchen und dennoch Erdreich zu nennen / ob ſchon es etliche Jahr lang geruhet / und hernach ein aus - gehauner Wald / der zu Land und Wieſen Viehes Nahrung halben gemacht; desgleichen weltliche Leute / ſo mit undenckbaren Zeiten Verjaͤhrung verſehen / Ausſaͤtzige und hoͤchſt Nothduͤrfftige / biß ſie ſich verbeſſern / Jtem / die wegen Krieg / Hitze oder Kaͤlte Mißwachs em - pfunden / oder ſich daruͤber verglichen; alſo Fuͤrſten von Gold / Silber und Ertz-Gruben.

  • C. quid per novale, X. de V. S. L. 30. §. 2. ff. Eod. L. 3. §. ult. de term. mot. C. 2. & 31. de decim. in 6. c. fin. Ext. de rer. permut. c. 5. & 10. cum ſeq. X. de decim. L. 3. §. 17. de acquir. vel amitt. C. 8. X. de transact. C. 1. de præſcript. in 6.
C c 3§. 30. Kirchen206II. Buch / Cap. VI.
Kirchen - Schuldner Recht.

§. 30. Kirchen-Schuldner wird aus allen Haͤndeln nach minder - jaͤhrigen Beyſpiel wegen Zahlung Verſaͤumniß / ohne einiges Men - ſchen oder Tags Anſprach Verzugs halben / ſchaͤdlich gehalten / weilen die beleidigte Kirche allerdings Muͤndlingen Recht hat / auch darff keine Kirche Zoll und Acciſe bezahlen / und kan nichts ihr beſchwerli -Fund-Zettul Wohlthat. ches erwerben / ja ohne Fund-Zettuls rechtliche Wohlthat mag ſie wegen Erbſchafft Antretung uͤber deren Vermoͤgen nicht gehalten wer - den / ſo ſteht ihr auch frey / einen mangelhafften Contract zu halten oder nicht.

  • C. 1. X. de in integr. reft. Arg. L. 22. C. de SS. Eccleſ. L. 3. in quibus cauſ. reſt. in in - tegr. Arg. L. Respublica, C. quib. ex cauſ. maj. c. 3. X. de Reſtit. Arg. L. 32. pr. & L. 46. §. 4. C. de Epiſc. & Cler. Auth. ſicut alienatio, C. Eod. Arg. L. 8. §. 6 ff. de transact. L. 13 §. 27. & 28. ff. de transact. Emt. c. 14. X. de fid. in - ſtrum.
Kirchen Ein - kuͤnffte Schul - den vorzuzie - hen.

§. 31. So ſollen der Kirchen Einkuͤnffte / die aus alten Vermaͤcht - niß und Stifftungen herruͤhren / und auff den Haͤuſern oder andern liegenden Gruͤnden hafften / als wuͤrckliche Guͤter Beſchwerden / allen andern weniger befreyeten Schulden vorgezogen werden. Jn uͤbri - gen Poſten / ſo Handſchrifft Schulden ſind / und aus geliehenem Gut herruͤhren / koͤnnen zwar die Kirchen keines Vorzug-Rechts ſich an - maſſen / ſondern muͤſſen mit andern gleichen Rechts Glaͤubigern zur Theilung gehen / dafern aber ein Patronus die Schuld gemacht / ſoll denen Kirchen nicht weniger in deſſen Guͤtern als Muͤndlingen in Vor - muͤnder und gemeinen Weſen in Verwalters Guͤtern / und zwar von der Zeit / da ſolcher Schuldner der Kirchen Patron geworden / Vorzugs Freyheit zuſtehen.

Patronen Pfarrhauſes Veraͤuſſerung verboten.

§. 32. Wann ein Patron ohne groſſe Noth und Nutzbarkeit das Pfarrhauß veraͤuſſert / kan und ſoll ers wiederruffen / es waͤre denn ſo gar alt und baufaͤllig / daß es der Kirchen beſchwerlich wieder auffzu - richten / ſo gehoͤret nun zu ſolcher Veraͤuſſerung des Capituls, Biſchoffs und Patroni geſamte ſchrifftliche Bewilligung / alſo verhaͤlt ſichs mitKirchen-Ein - kuͤnffte Recto - ri zu uͤberlaſ - ſen. der Kirchen liegenden Grund-Guͤtern / und ſoll kein Patron der Kirchen Einkuͤnffte verringern / noch ſich ſelbſt zueignen / ſondern ſie vollſtaͤn - dig erhalten und dem Rectori uͤberlaſſen / auch dem Biſchoff / ſo fern er noch etwas wegen der vorgeſchlagenen Perſon weiß / anzeigen.

  • Arg. c. 6. X. de rebus Eccleſ. non alien. c. 20. c. 12. q. 2. arg. L. fin. C. de bon. civ. vend. L Legatum civitati, ff. de Uſufr. legat. C. meſſana, C. Sacroſancta
    Geiſtl. Guͤter Veraͤuſſerung wann zugelaſ - ſen.
    de Elect. C. nobis, de jure Patron. C. per noſtras Eod. tit.

§. 33. Geiſtlicher Guͤter Veraͤuſſerung wird zugelaſſen wegen Schulden Beſchwerung / wann ſolche aus deren Abnutzung nicht ver -gnuͤget207Von Kirchen - und Pfarr-Gebaͤuden auch Einkuͤnfften. gnuͤget werden / gleichwie aus dergleichen Urſachen Minderjaͤhrigen Guͤter unter Vormundſchafft koͤnnen veraͤndert werden / oder wann es eine gar wenig nutzbare Sache waͤre / dadurch eine viel nuͤtzlichere und mehr fruchtbare zu gewinnen; oder daß es ein beweglich Gut / welches man ſchwer zu erhalten vermag. Ja / ſo offt es der Kirchen Nutz und Nothdurfft erfordert / ſo moͤgen auch der Kirchen heil. Ge - faͤſſe / andere Sachen und Zehenden / ja bißweilen gar eine gantze Kir - che veraͤndert werden / wann nemlich die Gelder zum Unterhalt der Armen / vielleicht in groſſer Theurung und Hungers-Noth / oder wo - fern es noͤthig Gefangene zu erloͤſen / noch ſolch Geld anders woher zu bekom̃en / dann wann Armen / gefangenen und elenden Leuten zu Ge - fallen der Kirchen Guͤter moͤgen ausgeſpendet werden / warum ſolten nicht auch / ſolcher Elend zu vermeiden / gantze Kirchen angewendet und verzehret ſeyn duͤrffen.

  • Auth. hoc jus L. 1. de rebus eorum, qui ſub tutel. C. ut ſuper, de rebus Eccleſ. non alien. Can. fugitiv. 12. q. 2. L. Lex quæ, C. de adminiſtr. tut. Can. 2. Cauſ. 10. q. 2. C. ſine Except. 12. q. 2. C. dudum, de rebus Eccleſ. non alien. in 6. L. Sancimus, & Auth. ſeq. C. de SS. Eccleſ. C. paſtoralis, de donat. tot. tit. de his quæ fiunt à prælat. Clem. ſi una, de rebus Eccleſ. non alien. C. aurum, C. ſacrorum, 12. q. 2.

§. 34. Kirchen-Stuͤhle ſind entweder Amts-Stuͤhle / ſo keinerKirchen-Stuͤ - le Gerechtig - keit. Veraͤnderung unterworffen / oder erblich fuͤr einen gewiſſen Ehren - Pfennig / von Vor-Eltern fuͤr ſich und die Jhrigen erbauet / die gegen - waͤrtigen Erben angewieſen werden / und bey deren Mangel hat die Kirche Macht daruͤber zu verordnen; deßgleichen ſind Erb-Stuͤhle / welche gewiſſen Haͤuſern gegen jaͤhrliche Rente zugeſchrieben und ge - machten Beding gemaͤß veraͤndert werden moͤgen / oder auch gemei - ne jedoch abgeſonderte Mann - und Weiber-Stuͤhle / ſo der Kirchen eigen ſind / und einem jedern abſonderlich fuͤr ein gewiß Geld zu brau - chen uͤberlaſſen werden / dahero die Beſitzer ſolche nicht veraͤuſſern koͤn - nen / ſondern ihr Recht verliehret ſich durch den Tod oder Pfarr und Kirch-ſpiel Veraͤnderung.

§. 35. So gehoͤren dann zum unbeweglichen Kirchen-Gut derglei -Kirchen-St[]le Recht Er - kaͤntniß wem gehoͤrig. chen Stuͤhle / deren Erkaͤntniß dem Biſchoff / Gebrauchs Nutzung aber denen zuſtehet / die mit der Kirchen deßwegen einen Handel - ſchluß getroffen / oder Beding gemacht haben / dahero ſie zwar auff ihre Lebens-Zeit ein Recht dazu bekommen / welches ſie dennoch auff andere Leute nicht verſetzen koͤnnen / weder mit - oder ohne Teſtaments Vermaͤchtniß zu beerben; nichts deſtoweniger haben die andern An - undBluts -208II. Buch / Cap. VI. Bluts-Verwandten innerhalb gewiſſen monatlichen Zeit-Raum das erſter Vorzugs-Recht / auch mag man wohl einen andern ſeinen Kir -Kirchẽ-Stuͤh - le Recht zu verkauffen. chen-Stuhl / ohne Gewinnſt-Hoffnung / auff gewiſſe Zeit uͤberlaſſen / oder auch Lebens lang auff gewiſſe Art verkauffen und verjaͤhren / daß alſo niemand leicht aus ſeinem Beſitz zu verjagen / ja man ſoll billig in Kirchen jederman ohn Unterſcheid und Perſon Anſehen / auch denen Scharffrichtern einen beqvemen Platz / GOtt zu dienen / vergoͤnnen.

  • §. 1. inſtit. de uſu & habit. Jacobi 2. v. 2. & 3. L. 11. & 3. §. 4. C. de petit. hæred.
Kichenſtuͤhle Streit wer ſchlichten ſoll.

§. 36. Wer ſich nun um einen Kirch-Stuhl anmeldet / den ſoll der Kaſten-Vorſteher zum Superintendenten hinweiſen / welcher ſeine Vorſchlags-Meynung den regierenden Buͤrgermeiſter wiſſend laͤßt / wann alsdann ein Streit um naͤhern Kauff oder Einloͤſung waͤre / ſoll man es durch deſſen Beſcheid vereinbaren / allwo aber ſonſt kein er - hebliches Bedencken vorhanden / ſoll der Superintendens dem Kaſten - Vorſteher einen Zettul ſchicken / der das Geld fuͤr den Stuhl empfan - gen und berechnen muß / ſich aber gar keiner Erkaͤntniß oder Ausſpruchs darinn anzubiethen oder anzumaſſen befugt ſeyn kan.

Kirch-Hoͤfe Schutz-Recht und Freyheit.

§. 37. Weilen auch die Kirchhoͤfe derer Verſtorbenen von Chri - ſto ſelig gemachten Chriſten / die am juͤnſten Tage wieder aufferwe - cket werden ſollen / Schlaff-Haͤuſer ſeyn / ſo ſollen ſie allewege rein und zierlich gehalten werden / welches in Staͤdten dem Rath / auff Doͤrf - fern aber Schultzen und Gemeinen / mit Ernſt zu verſehen / aufferlegt / daß ſie dieſelbigen mit Mauren / Plancken oder andern guten Zaͤunen / auch Schrancken und Thuͤren allenthalben wohl und fleißig alſo ver - wahren / daß keine Kuͤhe / Schweine / oder ander Vieh darauff kom - men kan; ſo ſoll man auch nirgends geſtatten / daß daruͤber gefahren oder Miſt noch ander Unflath dahin geſchuͤttet werde.

Gottes-Aeckeꝛ und Graͤber Recht.

§. 38. Graͤber auffzurichten und Todten zu begraben / nemlich auf Kirchhoͤfen und Gottes-Aeckern / weilen Verſtorbene dem Saamen verglichen werden / dazu auch im Nothfall privat Leute eines Ackers Gebrauch verkauffen muͤſſen / und zwar auſſerhalb Stadt / Dorff oder Flecken / nach derer Ertz-Vaͤter Exempel / iſt Chriſt-loͤblich / je -Schwangeren Frauen Be - graͤbniß / und begrabenen Leiber Recht. doch ſoll man keine ſchwangere todte Frau beerdigen / ehe dann ihre Geburts-Frucht ausgeſchnitten / damit man nicht eines Lebenden Hoffnung zugleich ausrotte und umbringe / ja einen einmahl begra - benen Leib auch Verbrechen halber auszuerdigen iſt verboten / er waͤ - re denn Kirchen-Befehl zu wieder zur Erden beſtaͤtiget.

  • L. 1. §. 1. verſ. interdictum. L. 3. ff. de mort. infer. & ſepulchr. L. 13. C. de liber. cauſ. Dan. XII, 2. 1. Reg. XVI, 28. 1. Cor. XV, 35. Joh. XII, 24. Gen. XXIX, 20. & cap. XXXV. 309[209]Von Kirchen - und Pfarr-Gebaͤuden auch Einkuͤnfften. & cap. XXXV, 19. Matth. XXVII. Joh. XXIV, 23. L. 3. ff. de ſepulchr. viol. Nov. Leon. 53. L. 12. C. de Relig.

§. 39. Allwo nun die Leich-Begaͤngniß gehalten wird / daſelbſtLeichnam Durchfuhr wie zugeſtattẽ. pflegen auch die Leichnam begraben zu werden / es ſey denn wegen Re - ligion Unterſcheid deren Verſtorbenen Durchfuͤhrung zu vergoͤnnen / ſo mag ſich wohl einer in andern Kirch-Spiel / jedoch ohne Verach - tung / ſein Begraͤbniß erwehlen / und ſoll man Begraͤbniß Ort und Lager-Stelle billig bezahlen. Einen rechtlich beerdigten Leib aber ſollTodten Coͤr - per Ruheſtatt wann zu ver - ſtoͤren. niemand verunruhigen / ausgraben noch verſetzen / wegen der Geiſter Ehrbiethung / ja es iſt unmenſchlich / die annoch nicht gaͤntzlich ver - moderte Leiber wegen der Leichen Vielheit aus ihrer Ruheſtatt zu bewegen und verſtoͤren / wozu des Vorſtehers / Patroni und deren Kirchen-Auffſeher Bewilligung gehoͤret / wann nemlich deren gehaͤuff -Familien Be - gꝛaͤbniß Recht. ten todten Coͤrper Menge ſolche noͤthig erheiſchet / dannenhero ſol - chen Falls einer jeden Familie ein gewiſſer Begraͤbniß Ort mag an - gewieſen ſeyn / ſo waͤre auch nicht undienlich / auſſerhalb Staͤdt und Doͤrffern einen beqvemen und geraumen Platz zu erwehlen / daß keine Peſt-Seuche zu befuͤrchten.

  • C. 1. 3. 4. 10. X. de ſepulchr. L. 7. de reb. & ſumt. fun. L. 8. & 39. de relig. & ſumt. fun. §. hoc autem, auth. ut def. ſeu corp. eorum. L. cum ſit injuſtum ff. de ſepulch. viol.

§. 40. Fuͤr Begraͤbniß Stellen innerhalb Kirchen mag wohl ein Ehren-Pfennig nach Perſonen Zuſtand angenommen werden / welchen zu anderwaͤrtigen Kirchen-Nutzen anzuwenden billig; wer nun Grabſchrifften / Leichenſteine / Fahnen und anderes Zeichen ohne des Verſtorbenen Geſchlechts Erben Bewilligung wegnimmt / mag durch Schmaͤh-Klage belanget werden.

  • Arg. L. ſi ſtatua, ff. de injur.

§. 41. Erb und Familien-Begraͤbniß Recht aber bleibet beſtaͤn - dig beym rechten Erben / wird auch nimmer verſetzt durch Vermaͤcht - niß an Frembdlingen / wohl aber zum Geſchlechts Verwandten / ſo werden nun dazu billig keine Frembde gelaſſen / und denen / die ins Ge - ſchlecht gehoͤren / ſind ſie nicht verweigert / ob ſchon ſie keine nechſte Er - ben waͤren / alſo daß ſolche Begraͤbniß Gerechtigkeit von einem Ge - ſchlechts Verwandten zum andern mag vereuſſert werden / ſo kan auch einer in ſein Begraͤbniß einen frembden Leichnam annehmen / wann es keiner gewiſſen Familie gehoͤrig / ſonſt waͤre deren Wille erfordert.

  • L. 5. ff. de Relig. & ſumt. fun. L. 13. C. Eod. L. 14. C. de Legat. L. 42. §. reſtituta, ff. ad SCt. Trebell.
D d§. 42. Graͤ -210II. Buch / Cap. VI.
Graͤber Schaͤnd - und Schmaͤhung verboten.

§. 42. Graͤber und verſtorbener Leute Lager oder Ruhe-Stellen Schaͤnd - und Schmaͤhung geſchiehet auch von denen / die todten Leich - nam berauben / Leiber und Knochen heraus ziehen / welche ernſtlich mit Hals-Straffe zu belegen / als auch diejenigen / ſo auffgehenckte /Juſtificirten Leiber Berau - bung Straffe. geraͤdert oder geſpießte Leiber entbloͤſſen / oder gar hinwegnehmen; ſo iſt auch keine geringere Suͤnde / bey Sterbe-Zeiten halb todte Leute ertoͤdten / oder die ihm anvertraute Krancken und Sterbende verlaſ - ſen / daß ſie von Hunger / Durſt oder andern Zufall ſchleuniger ſter - ben; Sonſt mag kein todten Coͤrper arreſtiret / noch Schulden halben Begraͤbniß auffgehalten oder verboten werden.

  • L. 3. §. 7. L. fin. ff. de ſepulch. viol. L. 4. C. Eod. §. hoc autem, Auth. ut def. ſeu corp. eorum.
Begraͤbniß und Krancken Artzney Koſten von Apothe - cken Bezah - lungs Recht.

§. 43. Damit nun keine Leiber unbegraben liegen bleiben / noch jemand vom frembden Mitteln zu begraben noͤthig / auch dieſer gleich - ſam mit dem Todten zu handeln ſcheinet / ſo iſt Rechts uͤblich / daß / wer jemanden zur Erden beſtatten laͤſt / deſſen Guͤter nicht zureichen moͤgen / die angewandte Begraͤbniß Unkoſten fuͤr allen Schulden billig wieder begehren / und von dem Todten Erbtheil / Erbnehmern oder Guts Be - ſitzern / ſo dem Verſtorbenen angehoͤrig / erlangen mag / jedoch nach obrigkeitlichen der Zeit Urſachen / guten Glaubens und billig geſchaͤtz - ten Maͤßigung / daß nicht mehr gerechnet als verwendet ſey / ja ein jeder muß beweiſen / daß er es nicht um Gottesfurcht Willen / ſondern in Hoffnung wieder zu bekommen / hergethan habe; und dieſes iſt auch zu verſtehen von gemachten Schulden und Koſten auff denen Apothe - cken und fuͤr Artz-Lohn / wegen des Verſtorbenen Kranckheit / welche aus der Erbſchafft Religion Gunſt halben voraus koͤnnen genommen und behalten werden.

  • L. 1. 12. §. fin. §. ait prætor. L. 14. §. etſi, §. idem, §. hæc, §. funeris, §. ſed, § Labeo, cum ſeqq. §. pen. L. 8. ſi quis, §. fin. ff. de relig. & ſumt. L. 37. ff. & L. 3. C. Eod. L. 1. §. de impenſ. ff. ad L. falcid. L. 2. de privil. Credit. L. fin. §. in com - put. C. de jure deliber.
Kirch-Hof Begraͤbniß Raum wer unwuͤrdig.

§. 44. Endlich iſt zu wiſſen / daß auſſerhalb Kirchhofs Raum an unehrlichen Orten begraben werden alle Ketzer / deren Religion im Roͤmiſchen Reich verworffen / verbannete Gotteslaͤſterer / die unver - ſoͤhnet geſtorben / offenbare Wucherer und Selbſt-Moͤrder.

  • C. 13. §. credentes, X. de hæret. c. 2. X. de maled. c. 12. & fin. X. de Sepult. c. 5. X. de raptor, c. 3. X. de uſur. Clem. 1. de Sepult.
Caput211Von Kirch-Rechnungen auch Kuͤſter u. Schuldienern.

Caput VII.

Vom Biſchoff / Probſt / Capellan und Kirchen - Auffſeher Amt / wegen Kirchen-Rechnungs-Beſuchung / Kirchen-Gebrauch und Straff-Gericht / auch Kuͤſter und Schuldiener Beruffs-Pflicht.

§. 1.

BJſchoͤffe moͤgen die ihnen von Kaͤyſern / Koͤnigen und FuͤrſtenBiſchoffs Ge - rechtigkeit. zugegebene Guͤter und Herrſchafften wohl beſitzen; kein Bi - ſchoff ſoll ein Huren-Sohn oder ſonſt unrechtmaͤßig von unehelicher Geburt ſeyn / weilen ſolche in aller Leute Wahn und Meynung ver - achtet / dahero ſie nicht unbillig gleichſam befleckt zu halten / ob ſchon ſie eben nicht unter Ehrloſe zu rechnen / er ſey denn ehelich oder gericht - lich erklaͤret / unbefleckt angenommen.

  • Arg. C. ſi gens. Diſt. 56. C. de fil. presbyt. C. cum in cunctis, & C. cum innotuit, de Elect. Sapient. 3. Tit. C. ex quibus cauſ. irrog. infam.

§. 2. Eine biſchoͤffliche Kirche hat unter ſich Kirch-Spiel undKirch-Spiele Abtheilung. Kirch-Gaͤnge / deren zwey biß drey von einem Prieſter verwaltet wer - den / dahero ſie durch ewige Vereinigung verbunden / und eine die Haupt - oder Mutter und - Ober - die andere Nieder-Stifft - oder Filial - Kirche genannt wird / davon jedoch billig die eingepfarrte Gemeinden unterſchieden / dabey weder ein eigener Pfarrer noch Pfarr - und Kirch oder Gottes-Hauß vorhanden / ſondern der Gottes-Dienſt bey an - dern Kirchen veruͤbet / und die Diener in andern Pfarr-Haͤuſern woh - nen muͤſſen / allwo nun eines / nemlich Prieſter Wohnung / ermangelt / ein GOttes-Hauß aber zu finden / darinn von Mutter-Kirch-Predi - ger geprediget wird / ſolches heiſt ein Filial oder Neben-Kirche.

  • Tot. Tit. X. de parœciis. C. & temporis, cauſ. 16. q. 1. C. quia monaſt. X. de relig. dom. C. ſicut, Extra, de Exceſſ. prælat. c. 3. X. de Ecceſ. ædif. Tit. C. de Epiſc. audient.

§. 3. Jn Teutſchland gibts ebenfalls Superintendenten Auffſicht /Conſiſtorium hat Biſchoff - liche Ober - Herrlichkeit. dennoch ſo / daß Biſchoͤffliche Ober-Herrlichkeit beym Conſiſtorio ſte - het; und iſt in jeder Landſchafft ein Probſt / bey dem die Macht iſt Prie - ſter zu ordnen / viſitiren und beruffen zu allgemeinen Landes Verſam - lung / Kirchen-Nutzen zu beobachten / da nemlich bey Kirchen-Viſitation oder Beſuchung ein jedes Hauß und Familie zur angeſetzten Zeit ſich in der Kirchen einſtellen muß / daſelbſt an einem Ort im gewiſſen Stuhl zuſammen zu halten / damit ein jedes bey den Seinigen ſey / wann ſieD d 2vom212II. Buch / Cap. VII. vom Kuͤſter an den Ort / allwo das Examen gehalten wird / gefordert werden / was alsdann Kram-Diener und Handwercks-Geſellen an - langt / ſoll ein jeder Kauffmann und Meiſter dahin ſehen / dieſelbe durch gute Worte anzuſtrengen / daß ſie ſich zu gewiſſer Zeit Chriſtli - chen Erbarkeit halben freywillig dazu ein finden moͤgen.

Kirchen Be - ſuchungen or - dentlicher Proceß.

§. 4. Ja / wann Kirchen-Beſuchungen vorgehen ſollen / ſo muͤſſen alle / die unter ſolchem Gebiet ſtehen / an benannten Ort auff gewiſſen Tag eingeladen werden / benebſt deſſelben Orts Richtern oder Beamten / und denen andern frembden Gebiets wird es kund gethan durch ein Ausſchreiben an alle Befehlshabere und Superintendenten / ob ſie et - was in Kirchen-Sachen vorzubringen / daß ſie es auch andern geiſt - und weltlichen Obrigkeiten und Patronen zu erſcheinen anzeigen durch offene Schreiben oder vom Predig-Stuhl / an alle Pfarrern / Elteſten / Kuͤſter und Schulmeiſter / von deren Fleiß / Sitten / Lehr / Leben und Wandel / ſo wohl als deren Kirch-Kinder Verhalten / Nachfrage ge - ſchehen muß / und wofern alsdann etwas Streit oder Verbrechen vorfaͤllt / ſolche Geſetz - und rechtmaͤßig zu verbeſſern / mit ordentlichen Buß und Vermahnungs Stuffen / es waͤren dann ſolche Prediger U - bertretungen von weltlicher Obrigkeit zu ſtraffen / ſo werden ſie de - roſelben heimgeſtellet und an das Conſiſtorium berichtet.

§. 5. Allwo nun die Kirchen-Viſitationes allbereits auff deren Lands-Staͤnde Anhalten verordnet / ſollen ſie mit ſonderbarem Nu - tzen und Auffnehmen der Kirchen / ohne weitere Beſchwerden derer Beſuchten / auſſer Lebens-Mittel Darreichung / ohne ſolchen Rechts Verjaͤhrung auff Conſiſtorii Befehl mit vornehmer Raͤthe / Theolo - gen / vom Adel und Stadts Magiſtraten Zuziehung in jeden Bezircks Kreyße angeordnet und verrichtet werden / auch ſoll ſelbige nicht allein auff Kirchen / Schulen / Hoſpitalen und andere geiſtliche Vermachun - gen / ſondern auch auff Prieſter / Lehr / Leben und Wandel fleißig er - forſchen / daß die zum Amt Untuͤchtige abgeſetzt werden / ja ſie ſollen nicht das Jhrige / ſondern was Chriſti eigen iſt / ſuchen / auch keine praͤchtige Mahlzeiten / vielmehr danckbar annehmen / was ihnen erbar gereichet / und aͤrgerliches Leben verhuͤten.

Kirchen Viſita - torn Pflicht / keine Zeit zu verſaͤumen Un - koſten zu mei - den.
  • C. 16. X. de offic. ordin. C. 6. & 17. X. de Cenſ. Eccleſ. C. ſuper quibusdam §. fin. X. de V. S. c. 11. X. de præſcript.

§. 6. Darum ſoll Kirchen-Viſitation an dem Ort / wo die Kirche gelegen / geſchehen / wozu der Patronus im Nothfall auch das Seini - ge beytragen ſoll / nnd muͤſſen endlich die Viſitatores ihren Zugs Pflichtauffs215[213]Von Kirch-Rechnungen auch Kuͤſter und Schuldienern. auffs eilfertigſte beſchleunigen / auff daß ſie mit ihren Unkoſten die Un - terthanen nicht beſchweren / ſondern mit Fleiß ihrem Amt obliegen / auch ja ſich huͤten / daß ſie nicht durch andere zur Viſitation nicht gehoͤ - rige Geſchaͤffte und Verrichtungen ihre Zeit verſaͤumen / und der Kir - chen zum Schaden oder Unkoſten dieſelbe unnuͤtzlich zubringen und ſchaͤndlich verderben.

§. 7. Viſitation-Unkoſten ſollen maͤßig ſeyn / an etlichen Orten be -Viſitation Un - koſten Recht. ſtehen ſie nur in und Trinck Waaren / anderswo in baarem Gel - de / nach Kirchen Orts und Viſitirenden Perſonen Gelegenheit / daß wenig Ungemach daraus entſtehen moͤge / und zwar aus Kirchen Guͤ - ter-Schatz und Einkuͤnfften zu geben / daß gemeine Pfarr-Kinder ohne Noth unbeſchweret ſind / als welche ihren Pfarrer Ehre und deſſen Vermahnungen Gehorſam / auch ſeiner Perſon Nahrungs-Beſoldung mit Recht ſchuldig ſind. Wann aber auff ſie alle eine Steuer-Einſam - lung geleget wird / ſo ſoll darinn gute Maß und Anordnung gehaltenSteuer Ein - ſammlungs Recht. ſeyn / daß es zum Theil auff Perſonen / zum Theil auff Guͤter gerichtet ſeye / damit es ſolchen Steuer halben keine gewiſſe Nachfolge oder Gewohnheits Recht gebe / noch auch die Beguͤterte zu hart geſtrafft werden.

  • Rubr. X. de cenſ. Exact. & procurat. c. 3. de cenſ. in 6.

§. 8. Desgleichen gehoͤret zu denen Reſtaur-Zinſen oder Bau -Reſtaur-Zinß und Bau-Ko - ſten Recht. Koſten des Patroni und Pfarr-Kinder Bewilligung / weilen ſie zur Noth Huͤlffe leiſten und beytragen muͤſſen / ſonſt geht dieſe Laſt uͤber den Kirchen-Kaſten; Zur Hand Arbeit oder Dienſt benoͤthigten Pflicht aber gehoͤren ſo wohl Adeliche als Haͤußler / wie auch andern Gebieths / nicht aber andern Kirchen / Pfarr-Kinder / ob ſchon ſie daſelbſt Erd - Gut beſitzen / und anderswo ihre Wohnung haben.

  • Cauſ. 10. q. 1. C. decernimus, & q. 3. c. priſcis, C. unio.

§. 9. Ferner wegen Koſt und Zehrung der Superintendenten undKirchen Rech - nungs Koſten woher zu neh - men. Adjuncten bey ihren Viſitationen / damit die Kirchen nicht dadurch be - ſchweret / auch ihnen nichts weiter aufferleget / dann vorhin geſchehen / ſondern dißfalls hiebevor mehrmahlen unnuͤtz - und uͤberfluͤßig bey jaͤhrlichen Verſammlungen / da die Pfarrer auff Kirchen Unkoſten abgefertiget / deßgleichen bey Kirchen Abrechnungen auffgewandte Koſten eingezogen ſeyn moͤgen / ſo ſollen bey jeden Orts Beſuchungs Verrichtung einige gewiſſe Gelder aus dem Kirchen-Kaſten herge - nommen und bezahlet werden.

  • Arg. c. 24. X. de cenſ. Eccleſ.
D d 3§. 10. Wel -214II. Buch / Cap. VII.

§. 10. Welche auff beſtimmten Tag angeſtellte Kirchen-Rech - nung nun alſo zu halten / daß der Viſitator ihr beywohnen / auch fleiſ - ſig auffſehen und Achtung haben ſoll / daß der Kirchen Einkommen nicht eigennuͤtziger Weiſe oder ſonſt unnuͤtzlich umgebracht werde / wo - bey ſie doch ohne neue Kirchen-Beſchwer ſollen geſpeiſet / auch darauff geſehen werden / daß alle uͤbrige Unkoſten zu meyden / derowegen die Zehrung allein entweder fuͤr ſeine Perſon und deſſen Diener / ſo mit ihm iſt in der Herberge / bezahlet / oder ohne der Kirchen Schaden zur Mahlzeit Unkoſten angeſchlagen und hernach nichts weiter denen Kirch-Pflegern in ihren Kirch-Rechnungen pasſiret werden ſoll.

Viſitation Commiſſarien Pflicht.

§. 11. Welches dann alſo jederzeit anzuſtellen / wann ein Viſita - tator unvermeidlichen Noth und wichtigen Geſchaͤffte halben ſeines Amts wegen in Stadt und Dorff erfordert oder dahin geſchickt wird / um damit aller Unkoſten Fuhr und Zehrung / ſo viel muͤglich / einzuzie - hen / ſo ſoll ein jeder zur Viſitation verordneter Commiſſarius nur mit ei - nem Diener erſcheinen / auch das Dorff oder Stadt / ſo die Beſuchung begehret und angekuͤndiget / ſelbige insgeſamt auff zwey Kutſchen abho - len / wann nun dieſes an einem Ort geſchehen / ſollen von nechſtſolgendem Ort nach Anzeige Pferde geſchicket ſeyn / die ohne gegebenes Futter und Mahl koͤnnen zuruͤck gelaſſen werden.

Koſt - und Trancks Recht bey Viſitation.

§. 12. Nichts minder ſoll auch bey Koſt und Tranck aller Uber - fluß vermieden bleiben / und zu ſolchen Behuff niemand mehr als die Viſitarorn nebſt ihren eintzeln Dienern / wie auch die Kirchen Vorſte - here bey waͤhrenden Rechnungs Uberſehung / jede Mahlzeit nur mit 5. oder 6. Gericht Eſſen und einem Trunck guten Biers verſehen werden.

Gemetne Auff - lage Recht we - gen Viſitation.

§. 13. Wann aber irgendwo der Kirchen Einkommen ſolche Spei - ſe-Koſten Anfangs nicht ertragen moͤgen / ſo ſoll im Beyſeyn derer Erb - und Gerichts-Herrn auch des Raths in Staͤdten eine ertraͤgliche An - lage gemacht / eingebracht und die zu Nothdurfft benoͤthigte Unter - haltungs Koſten davon genommen werden / wobey dennoch jeden Orts Einwohner zu verſichern / ſo bald durch GOttes Guͤte und Seegen der Kirchen-Gefaͤlle dahin verbeſſert / daß ſolche Nothwendigkeit da - von zu nehmen muͤglich / ſie deren Koſten benommen / und ferner damit nicht beleget werden ſollen.

Biſchoffs Straff-Arten Gebrauch Auffſicht.

§. 14. Jm Gebrauch der Straff-Arten hat es der Superintendens dahin zu richten / damit gehoͤrige Vorſichtigkeit geſchehe / daß wofern die Prediger etwas vermercken in Staͤdt und Vorſtaͤdten / daß ſie auf den Cantzeln mit ſondernbaren Umſtaͤnden zu eiffern gedaͤchten / ſie ſichverſam -215Von Kirch-Rechnungen auch Kuͤſter u. Schuldienern. verſamlen / den Grund u. Beſchaffenheit wohl erwegen / und ſo dann mit Vorbewuſt des Superintendenten bedachtſam darinn verfahren / be - vorab wo der hohen oder niedrigen Obrigkeit Amt anzuziehen / fuͤr noͤthig befunden / damit vorhero / ehe denn man mit gemeinen Mannes Aergerniß die Obrigkeit beſchuldige / an gebuͤhrenden Orten erforſchet werde / worauff ein und anders beruhet / ob auch vielleicht ſchon gezie - mende Anſtalt dabey angetroffen / wie denn weltliche Regierung dem Predig-Amt dermaſſen Hand zu bieten / auch Rath und Gerichte da - hin zu halten gefaſt ſeyn muß / daß es nicht leicht eines andern Mittels bedarff.

§. 15. Nachdem auch leider das greuliche Fluchen und Schwe -Fluchen und Schweren Ruͤ - gung Straff Recht. ren alſo uͤber Hand genommen / daß es auch die jungen Kinder auff den Gaſſen / ehe ſie kaum noch recht beten oder leſen gelernet / meiſterlich auszuſchuͤtten wiſſen / ſolches aber nicht allein goͤtt - und weltlichen Ge - ſetzen / Rechten / Landes Policey und Ordnungen zu wieder iſt / ſondern auch insgemein noch dazu groß Aergerniß giebt / dadurch GOttes hartſchlagende Zorn-Ruthe taͤglich / ferner Land und Leute heimzu - ſuchen gereitzet und empfunden wird / als ſollen die Obrigkeiten Predi - ger und Beamten in Staͤdten / Flecken und Doͤrffern ſolchem unchriſt - lichen Weſen nicht nachſehen / ſondern ſo wohl fuͤr ſich ſelbſt als durch die ihrigen fleißige Auffſicht haben / daß ein jeder ſeine Kinder undPranger und Halseiſen Zucht Straffe. Geſinde zur Gottesfurcht halte / und dafern jemand einen aͤrgerlichen Wunſch oder Fluch von ſich hoͤren laſſen wuͤrde / er ſey Jung oder Alt / ſo ſoll derſelbe ohne Perſon Anſehn nach Befinden eine / zwo oder mehr Stunden an oͤffentlichem Pranger zu ſtehen ſchuldig ſeyn / oder fuͤr jede Stunde einen Thaler zu Straffe erlegen / derohalben Halseiſen / all - wo keine vorhanden / jedern Orts billig auffzurichten.

§. 16. Wann ein Pfarrer Alters Leibes Schwachheit oder andern Fehls halben ſeinem Amt laͤnger vorzuſtehen unvermoͤgend wird / ſo mag er daſſelbe abtreten / ſonſt aber ohne Urſach niemand zu Gefallen weichen; Jn Verſetzungen nun deren Capellanen in Staͤdten / ſoll man auch Maaß und Abwechſelung halten / wann nemlich einer aus einer Stadt genommen / und auff eine Pfarre geſetzt worden / alsdann ſoll bey vorfallender fernern Veraͤnderung aus einer andern Stadt gleichfalls einer verſetzt werden / damit alſo die Beſchwerung und Un - koſten in Abhohlung / Vorſchlag / Einweyhung und Beſtaͤtigung de - nen Staͤdten zu gleichen Theilen obliegen / uud ſo viel moͤglich Gleich - heit gehalten werden moͤge.

§. 17. Ober -216II. Buch / Cap. VII.
Capellanen Amts-Pflicht.

§. 17. Ober-Pfarrers Mit-Diener und Capellans-Amt beſtehet darinn / daß er bey Gottesdienſt Verrichtungen Huͤlff und Beyſtand leiſte / er ſoll auch ſeines Nahmens und Urſprungs gedencken / daß er nicht allein der Kirchen / ſondern auch Prieſters Mit-Diener ſeye / de - rowegen ſeinen Vorgeſetzten verehren / ihm gehorchen und im Zweiffel weichen muß / darum auch / ob ſchon ein Patronus einen Capellan er - wehlen mag / ſoll jedoch nebſt dem Rath der Pfarrer darzu beyſtim̃en / weilen ein ſolcher Mithelffer ihm nicht ohn Urſach auffzudringen / es ſey in Staͤdten oder auff dem Lande / bey Probſteyen oder andern Kirch - Spielen / wozu vornehmlich ein Biſchoff gutes Einſehen halten muß.

  • C. 1. de Cler. ægro, in 6. Cauſ. 7. q. 1. c. 17. C. 1. pen. & ult. X. de offic. Archi-Pres - byter. Diſt. 93. c. 17. c. 23. & 24.
Capellanen Vorſchla - gungs Recht.

§. 18. Bey Capellans Vorſchlagung gilt Superintendenten Rath / welcher ihn allein mit Patroni Bewilligungs Urtheil vorſtellen kan / es ſey der Patron geiſt - oder weltlichen Standes / ſelbſt perſoͤnlich an - oder durch Brieffe abweſend / alſo wird der Anfang gemacht / wuͤrckli - che Einſtellung zu erlangen / demnechſt muß die vorgeſchlagene Per - ſon gegenwaͤrtig ſeyn / um ſich ſehen und verhoͤren zu laſſen / auch den Eyd abzuſtatten / ſie waͤre denn dem Obern allbereits wegen guten Glauben auch erbaren Lebens und Wandels bekandt / alsdann mag das Amt wohl einem Abweſenden uͤbertragen werden / ja wann er andern Verhinderung / als Krieges und Kranckheit / halben ſich zu ſtel - len abgehalten / ſo mag dem Superintendenten das Examen befohlen / Eydes Ablegung aber wohl verſchoben werden.

  • C. 5. X. de jure Patron. C. 6. X. de his, quæ fiunt à prælat. C. fin. X. de J. P. c. 24. X. de præb. c. 17. Eod. in 6.
Capellans Recht bey Pfarre Ver - aͤnderung.

§. 19. Wann nun ein Prieſter oder Capellan fuͤr Jahres Ver - lauff anderwaͤrts beruffen / die Pfarre veraͤndern muß / ſo gebuͤhret ihm vom Einſchnitt des Rockens des lauffenden Jahres die Helffte / als ein Verdientes / dahero er auch bey Abbringung des Korns die Helffte der Unkoſten uͤber ſich nehmen und ertragen wird / und mag er ſein ihm alsdann zukommendes Antheil wohl hinweg fuͤhren laſſen / jedoch daß er das Stroh / welches jedesmahl bey der Pfarre bleiben muß / wieder zuruͤck lieffere / oder ſich ſonſt darum vergleiche / und nach Billigkeit oder Zeit Gelegenheit die Fruͤchte gleich theile.

§. 20. Anlangend der Kirchen Gebraͤuche bey Gottesdienſt Ubung / ſo haben zwar die meiſten die aus dem Pabſtthum entſproſſene Cere - monien behalten / als daß an etlichen Orten durch die gar zu viel La - teiniſchen Jnſtrumental - und Figural-Geſaͤnge die Einfaͤltigen ver -wir -217Von Kirch-Rechnungen auch Kuͤſter u. Schuldienern. wirret werden / iſt auch billig zu beklagendie in Gotteshaͤuſern eingefuͤhr -Organiſten uñ andere unzie[m -]liche Muſic verboten. te Comœdianten-Muſic, und zwar ſolte man hier fuͤr allen Dingen de - nen Organiſten verbieten / daß ſie keine neu-erdichtete und zur Luſt ge - machte Liedlein oder leichtfertige Melodien anſtimmen; derowegen dann ſolcher Kirchen-Muſic wie auch heil. Lobgeſaͤnge ſtimmbare Art und Melodie von hoher Obrigkeit vorgeſchrieben wird; ſo muͤſſen we -Geſaͤnge Me - lodie Verord - nung. gen Landes oͤffentlichen Trauer Orgeln ſtillgehalten / und moͤgen Altaͤre mit einem Trauer-Kleide Schmertzen halben umgeben und be - deckt werden.

  • Act. XIII, 2. Jer. XXIX, 7. 1. Maccab. XII, 1. 1. Tim. II, 1. Epheſ. V, 19. 2. Paral. V, 13.

§. 21. Allwo unter denen Gelehrten etwa zweiffelhaffte ArticulnZweiffelhafftẽ Rechtens Ent - ſcheidung. einfielen / welche ohne vieler Leute Zuſammenkunfft nicht entſchieden werden koͤnnen / oder aber ſonſt die Noth erforderte / daß wichtigen Sachen halber alle Geiſtliche beſchieden werden muͤſten / ſo ſollen die Herrn Viſitatores auff Landes-Herrn Bedencken / mit deren Conſi - ſtorialen und allgemeinen Ober-Superintendenten Rath eine Ver - ſammlung ausſchreiben und halten / was nun in geiſtlichen Conſiſto - riis ſolchen Falls befohlen iſt / machet eine Gewiſſens Verbindlichkeit / derogeſtalt / daß der Richter eben ſo wenig als Partheyen davon ab - ſchreiten koͤnnen.

§. 22. Das Recht aber / ein Conſiſtorium oder geiſtlich Gericht zuConſiſtorfal - Convent Schluſſes Krafft. verordnen / hat ein jeder Landes-Fuͤrſt und Reichs-Stand aus Ober - herrſchafftlichen Gebiets Herrlichkeit Gewalt / darinn ſo wohl geiſt - als weltliche / goͤtt - und weltlichen Rechts kuͤndige Raͤthe und Beyſitzer / Kirchen-Sachen abzuhandeln / ſeyn ſollen / und gehoͤren alſo fuͤrs geiſtliche Gericht alle Sachen / die aus goͤttlichem Kirchen-Recht zu ent - ſcheiden / wie auch alle Kirchen-Guͤter und Perſonen angehende Strei - tigkeiten / unbilligen Wuchers Sachen / Eydes Erlaſſung / Zauber - Haͤndel / armer Wittwen und Waͤiſen Proceß / ihren Rechts / nicht aber Thaten halben / endlich der Bann und Chriſtliche Buß-Zucht.

  • Tit. C. de Epiſcop. audient.

§. 23. Wer ſich Patronen Recht zu erfreuen hat / mag auch diePatronen Recht Schul - diener zu er - wehlen. ihm zugehoͤrige Schul-Diener erwehlen / und fuͤr Frembdlinge oder Auslaͤndiſche mit beſſerm Fug geſchickte Buͤrger und Einwohner Kin - der nehmen / die Vater-Landes Sachen und Gemuͤther kundig / auch mehr Liebes-Zuneigung ſamt Treu und Glauben haben / damit Lands Unterthanen deſto mehr zu guten freyen Kuͤſten angereitzet und auff -E egemuntert218II. Buch / Cap. VII. gemuntert werden / jedoch ſind ſonderliche Gaben und Geſchicklichkeit ſtets vorzuziehen.

  • L. 11. C. de Epiſc. & Cler. C. ſignificaſti X. de jure Patron.
Obrigkeiten Pflicht wegen Schulen.

§. 24. Ja / eine jede Obrigkeit kan und mag auff GOttes Befehl von Recht und ihres eigenen Gewalt halben in ihren Staͤdt und Lan - den Schulen auffrichten / ja Amts und Gewiſſens wegen iſt ſie gehal - ten und ſchuldig ſolche zu eroͤffnen / auch die Lehr - und Schul-Meiſter mit ehrlichen Beſoldungen verſehen / und ihnen von oͤffentlichen Be - ſchwerden Freyheit geſtatten / die Lehr - und Lernende verthaͤdigen / auch deren Schulmeiſter Macht und Anſehen / als ohne welche alles uͤbrige verfallen muß / erhalten helffen / und dieſes koͤnnen ſie ohne ſtetsKirchen Auff - ſeher Recht Schul-Diener zu beruffen. nagenden Gewiſſens Wurm nicht verabſaͤumen / darum alle wohl - beſtalte Schulen nicht nur geiſt-ſondern auch weltliche Perſonen zu Auffſehern haben ſollen / und dieſe Auffſeher in Staͤdten aber koͤnnen allein keine genugſame Stimme Schuldiener zu beruffen haben / ohne deren geiſt - und weltlichen Obrigkeit Beyſtimmung / es waͤre denn ei - ne andere beſtaͤndige und Rechts kraͤfftige Gegengewohnheit / daß dieſe oder jene Parthey zu ſolcher Beruffung nicht gezogen werden duͤrffte / ſicher zu behaupten.

Schul-Diener Pflicht gegen Kirchen-Auff - ſeher.

§. 25. Kirchen - und Schulen-Auffſeher ſollen / allwo der Gebrauch iſt / allemahl ihre Reiſen dem regierenden Buͤrgermeiſter anmelden; wann auch denen Schuldienern von Kirchen-Auffſehern und Aelte - ſten eingeredet wird / ſollen ſie daruͤber nicht calumniiren und laͤſtern / noch ſich an weltliche Perſonen / die ein wenig Macht haben / anhaͤngen / die Prieſter ihre Zechliedlein ſeyn laſſen / oder von deren Amt / dazu ſie jedoch ſelbſt begehret haͤtten / ſchimpfflich und hoͤniſch reden / dann dadurch der wahren Chriſtlichen Religion nur Aergerniß / der Jugend Verderben und bey nahe der Schulen Untergang zu Wege gebracht wird; darum auch billig das Kirchen-Regiment zu beobachten / daß die Schulmeiſter in ihrer Schul-Ordnung nichts fuͤr ihren eigenenKirchen Regi - ments Obacht mit Schulen. Kopff thun / ſondern nach deren Schulen Auffſehern Rath Beliebung ſich richten / als die allein auff gemeine Erbauung hinſehen / daß ſie alſo von ihren Obern wegen ihres Verhaltens ſich Chriſtlich einre - den laſſen / die gewuͤnſchte Beſſerung von Hertzen zu ergreiffen / des Teuffels Zerſtoͤrung / die er dem Chriſtlichen Nahmen durch Uneinig - keit und Trennung beyzufuͤgen gedencket / nach hoͤchſtem Vermoͤgen in Anruffung GOttes zu verwehren.

§. 26. Wann219Von Kirch-Rechnungen auch Kuͤſter u. Schuldienern.

§. 26. Wann bey vorgefallener Vacanz ein Schuldiener beſtellet /Schul-Diener Recht Fꝛeyheit wegen Amts Entſetzung. der ſeinem Amt treulich vorſtehet / folgends aber Beſchwerden wieder ihn eingebracht / mag er jedoch als ein ehrlicher Mann nicht alſofort zu ſeiner Beſchimpffung vor der Sachen Ausfuͤhrung ſeines Amts ent - ſetzt werden / abſonderlich da kein Schade noch Aergerniß dabey zu beſor - gen / vielmehr ſoll man ſeiner Dimisſion halber erſt genugſame Urſa - chen angefuͤhret wiſſen / darauff ſeinen Beruff vorher auffkuͤndigen / inzwiſchen aber ihn ſeine Arbeit biß zu Sachen Austrag und auff an - geſetzt-bedungne Zeit verrichten laſſen / auch gar nicht daran verhin - dern / wie nicht weniger das voͤllige Salarium ihm entrichten.

  • Arg. L. 13. & 14. ff. Locat.

§. 27. Schulmeiſter und Kuͤſter auff Flecken und Doͤrffern pfle -Schulmeiſter und Kuͤſter Gemeinde Wahlrecht. gen von der Gemeinde mit Amts Obrigkeitlichen Befehlichshaber und des Orts Pfarrers Bewilligung erwehlet zu werden / da ſie ohne Schreiben beruffen / vom Superintendenten vorgeſchlagen / und Falls der Erbherr und Prieſter nicht uͤbereinkommen / gibt das Conſiſtorium der Perſon halber den Ausſchlag / uͤberſchickt hernach ſelbige die Pro - be zu thun / und beym Superintendenten das Examen auszuſtehen / ſo ſollen ſich auch dieſe Diener gegen iederman freundlich / beſcheiden und demuͤthig / gegen Obrigkeit und Hoͤhere gehorſam und ehrerbietig bezeigen / allen Eiffer / Zwietracht / Auffruhr / Verſtellung und Aer - gerniß zu meiden; desgleichen iſt ihnen verboten / in weltliche Haͤndel und Geſchaͤffte ſich einzumiſchen / jedoch moͤgen Kuͤſter und Gloͤckner ihre Handwercke / die ſie gelernet / wohl frey uͤben.

§. 28. Eigentlich iſt Kuͤſters Amts-Pflicht Kirchen-Guͤter undKuͤſter Amt. Schluͤſſel zu verwahren / Allmoſen von Mann zu Mann mit dem Kling - Beutel einzuſamlen / dergleichen thun auch die Kaſtner / Kaſten-Voͤgte / Kirchwehrer und Vorſteher / alſo alle Auffſeher im Hoſpital / Pilgrim - Waͤyſen - und Findel-Haͤuſern / darinn man reiſende Frembdlinge be - herberget und hinleget / verlaſſene Kinder erziehet zu derer Clenden Nutzen; ſo wird auch Buͤrgſchafft und Verſicherung vom Kuͤſter be - gehret / wegen deren zu ſeiner Verwahrung anbetrauten Kirchen -Kuͤſter Eyder Pflicht. Zierath Sachen / es ſey denn deſſen Treu und Redlichkeit uͤberall be - kandt / jedoch muß er Gottesfurcht halben einen nach ſeinem Verſtand gemaͤßigten Eyd abſchweren.

  • L. 32. 33. 35. c. de Epiſc. Nov. 123. c. 23.
E e 2Caput220II. Buch / Cap. VIII.

Caput VIII.

Von Profeſſoren / hohen Schulen / Buͤchern und Calendern / auch heiligen Reichs Austraͤge - Recht.

§. 1.

Profeſſoren u. Geiſtlichẽ Ge - richts Stand.

PRofeſſores und alle geiſtliche Perſonẽ gehoͤren fuͤr geiſtliches Gericht / ohne da ſie Klaͤgers Stelle vertreten / als bey Creditoren Zuſam - menkunfft / dabey Geiſtliche als Kirchen-Haußhalter unter weltlichen Perſonen zugleich vom weltlichen Richter citiret werden / wann aber ſolche Verſammlung gegen Kirchen und Geiſtliche entſtehet / ſo bleibet die Sache fuͤr geiſtlichem Recht; alſo in wuͤrcklichen buͤrgerlichen und Pfarrers erblichen Guͤter Sachen / oder ſo deren Weiber und Ge - ſchlecht oder Haußgenoſſen anhaͤngig ſeyn / gewinnen Geiſtliche / als ge -Geiſtlichen Haußgenoſſen Recht. meinen Weſens Buͤrger und Glieder / das ordentliche Gericht / jedoch muß der weltliche Richter / Amts Ehren halber / den Geiſtlichen vermit - telſt des Obern Huͤlffe fuͤr Gericht laden; deßgleichen in groben pein - lichen Verbrechen haben ſie ihr privilegirtes Gericht verlohren / je - doch mit Appellations Freyheit / ob ſchon ſie ihres Amts entſetzt; ſo gehoͤret nun in peinlichen Sachen die Erkaͤntniß der That und desStudenten Ubelthat Be - ſtraffung Recht. Ubelthaͤters Beſtraffung / wofern es ein Student / zum Landes-Herrn / wird auch das Recht ſonſt niemanden eingeraͤumet / es waͤre denn ein abſonderlich Gnaden-Privilegium und Freyheit.

  • Auth. Clericus, C. de Epiſcop. C. 1. de privileg. in 6.
Profeſſoren Erbloſe Guͤ - ter wem zu - ſallen.

§. 2. Derer verſtorbenen Profeſſoren und anderer Geiſtlichen erbloſe Guͤter / wozu ſich keine rechtmaͤßige Erben finden / gehoͤren zur hohen Schulen und dem Biſchoff / unbewegliche erledigte Sachen aber verfallen zu des Orts hohen Obrigkeit / jedoch alles nach Landes Recht uͤblichen Gewohnheit.

  • Auth. habita.
Untverſitaͤt Verbrechen Straffe.

§. 3. Eine gantze Univerſitaͤt oder Gemeinde begehet Verbrechen / wann ſie ihre Untergebene als Ubelthaͤter nicht beſtrafft / wer aber et - was gegen Univerſitaͤt Geſetze mißhandelt / iſt zwar einer Ubelthat / nicht aber alsbald Meineydes Suͤnde ſchuldig / er habe es denn eydlich zugeſagt.

Univerſitaͤt wann etwas verbrochen.
  • C. 5. de ſent. Excomm. in 6. L. 41. C. de transact.

§. 4. Eine gantze Univerſitaͤt wird ferner verbrochen und geſuͤn - diget zu haben geſchaͤtzet / wann das gantze Volck auff vorhergehendeZuſam -221Von Profeſſoren / Academien / Buͤchern u. Calendern. Zuſammenruffung aus einmuͤthiger oder derer meiſten Bewilligung uͤbels thut; wann aber bey andern Gemeinden Buͤrgermeiſter und Rath etwas begehen / ſo wird dadurch die Gemeinde nicht beſchwe -Geſellſchafft Guͤter wem zufallen. ret / weilen dieſe nicht dazu beſtellt ſind. Damit nun das Urtheil die Un - ſchuldigen nicht beruͤhre / ſo pfleget man keine gantze Gemeinde oder Geſellſchafft zu verbannen; wann ſonſt verbotene Geſellſchafften auff - gehoben / werden ihre Guͤter unter die Geſellen vertheilet / und ſind nicht verfallen.

  • L. 3. ff. de Colleg.

§. 5. Eine gantze Univerſitaͤt oder hohe Schule mag auff keiner -Univerſitaͤt gehoͤriges Ge - richt. ley Weiſe / weder in perſoͤnlichen noch Guͤter Streit fuͤr einem Cam - mer-Gericht / ſondern fuͤr dem Landesherrn oder deſſen geheimden Rath als Statthalter belangt werden; was nun der Univerſitaͤt Glie - der auſſer dem hohen Schul-Gericht belanget / dieſelbe ſollen auch nirgends als daſelbſt / wie gemeldet / in perſoͤnlichen und vermiſchten / wie auch innerhalb der Univerſitaͤt gelegenen Guͤter / ſtreitigen Sa - chen unmittelbar beklaget werden; ſo viel aber die wuͤrckliche und auſ -Univerſitaͤts Glieder Recht ſerhalb Univerſitaͤt gelegenen Guͤter Streitigkeiten betrifft / ſolchen Falls ſollen die Glieder der Univerſitaͤt zu dem Gericht / darunter die Guͤter gelegen / gehoͤren; Appellation von der Univerſitaͤt geht zum Landes-Herrn.

§. 6. Damit durch unordentliche Druckerey keine Schand -Schand-Ge - maͤhlde und Schmaͤh - Schrifften Druckerey verboten. Gemaͤhlde oder Schmaͤh-Schrifften ausgebreitet werden / ſind aller Orten gewiſſe Auffſeher verordnet / die alle Schrifften / ſo gedruckt werden ſollen / bey allen freyen Kunſt Facultaͤten durchſehen und dar - uͤber erkennen ſollen / ohne deren Unterſchrifft und Gutheiſſen denen Buchdruckern nichts zu drucken freyſtehet / bey Straffe aller und je - den Exemplaren / auch fernern Druck-Freyheit Verluſt / und andern willkuͤhrlichen Geld-Buſſen.

§. 7. Derowegen man Anfangs durch fruchtbarliche ViſitationBuchdꝛuckeꝛey Viſitation Recht. muͤglichſten Fleiß anwenden ſoll / daß die ſonſt in groſſer Menge alle Jahrmeſſen herfuͤrkommende hoch verbotene Famos-Schrifften gaͤntz - lich abgeſchafft / ins kuͤnfftige auch kein Buch gedruckt / oder im heil. Roͤmiſchen Reich verkaufft werde / das nicht zuvor von ordentlicher Obrigkeit / darunter die Buchdrucker feßhafftig / cenſiret / zugelaſſen / und der Author ingleichen verwilliget ſeye; Derohalben werden Buchdrucker des Orts Obrigkeit durch ſonderlichen Eyd verpflichtet /E e 3daß222II. Buch / Cap. VIII. daß alle gedruckte Sachen des Authoris / Druckers und Orts Nah - men / ſamt Auffſehers Urtheil / in ſich halten ſollen.

Druckerey gu - ten Anſtalt Recht.

§. 8. Damit nun wegen Druckerey-Sachen gute Anſtalt um ſo viel leichter ruͤhmlich zu Werck gerichtet werden moͤge / ſo ſoll bey jeder Materie der Urheber / Ort und Drucker / ohn Argliſt / Betrug und Falſchheit / geſetzt und vermeldet werden / auch ein jeder Dru - cker / Buchfuͤhrer und Haͤndler gehalten ſeyn / ehe und bevor er ſeinBuͤcher Cata - logi Regiſter Recht. Kram-Gewoͤlbe und Buchladen eroͤffnet / oder einiges Buch veraͤuſ - ſert / einen Catalogum oder Buͤcher-Regiſter vorzuweiſen / daneben glaubhafft anzeigen / wie und welcher Geſtalt ihm / ſolche Buͤcher zu druͤcken und kauffsweiſe feil zu halten / erlaubet worden.

Buchfuͤhrer und Buchbin - der Pflicht uñ Verſehen Straffe.

§. 9. Was aber Buchbinder und Buchhaͤndler anlanget / die ſolche Schmaͤh-Schrifften auff oͤffentlichen Maͤrckten von andern oder ſelbſt denen Buchdruckern kauffen und wieder verkauffen / ſind aller Straffe befreyet / ſintemahln darinn keine Argliſt zu vermuthen / und die Buchbinder alle Schrifften zu uͤberleſen eben nicht ſchuldig / dazu dergleichen vor gemelder Maſſen alle erſt muͤſſen gut geheiſſen werden / ehe ſie zum Druck kommen moͤgen / darum ſie nur Gewinſt ohne Betrug zu ſuchen gehalten werden / wann ſie jedoch wiſſentlich damit handeln / koͤnnen ſie von gebuͤhrender Straffe nicht entſchuldi - get ſeyn.

Gerichts Protocoll - Schrancks Gerechtigkeit.

§. 10. Alle Univerſitaͤten / ſo wohl als andere Staͤdte und Ge - meinden / haben das Recht / Steuer-Regiſter / Saal - und Stadt - Buͤcher Kaſten / oder Gerichts-Acten und Protocoll-Schranck zu halten / oͤffentliche Brieffe und Urkunden darinn zu verwahren.

  • L. 9. §. 1. C. de defenſ. civ. L. 2. C. de magiſtr. municip.
Pabſt Grego - rii Frevel - Muth.

§. 11. Pabſt Gregorius XIII. wird billig dafuͤr gehalten / daß er ſeiner Macht Graͤntzen uͤberſchritten / indem er den neu gemachten Ca - lender denen Fuͤrſten von Augſpurgiſcher Confesſion hat auffdrin - gen wollen / bey welchen er jedoch verworffen / und durch Cammer - Verordnungen geſchloſſen und befohlen / daß / um allerley Schwuͤrig -Calender alt - und neuen Styli Ge - bꝛauchs Recht. keiten und Verwirrungen in Klag-Bittſchrifften / Urkunden und Ap - pellations-Brieffen zu vermeiden / deren Formalien nach alten Calen - der ſollen gerechtfertiget werden / derohalben zu verwundern / daß ei - nige Reformirte des Pabſtes geſchworne Feinde dennoch des neuen Styii ſich gebrauchen moͤgen / welches aber nunmehro von allen Ev - angeliſchen bewilliget.

§. 12. End -223Von Profeſſoren / Academien / Buͤchern und Calendern.

§. 12. Endlich iſt zu mercken / daß die heil. Reichs Staͤnde ha -Austraͤgen Recht der H. Reichs Staͤn - de. ben ihr ſonderbares Recht / deren gerichtliche Austraͤge und Verglei - chungen alle zwiſchen ihnen entſtehende Jrrungen durch gewillkuͤhr - te Schieds-Richter abzuhandeln und beyzulegen / welcher Gerichts - Gang nach ordentlichen Rechten ſehr ſtreng und genau zu beobachten / ausgenommen geiſt - und weltlichen Fried-bruͤchige / Beſitz-ſtreitige / Arreſt / Pfand-Eydes Ubertrag / Execution und Nachtheil oder Præ - judiz-Sachen; und dieſe Materie gehoͤret zum oͤffentlichen Stadt - Recht / wovon in nechſtfolgendem Buch weitlaͤufftiger zu melden vorfaͤllt.

  • L. ult. C. de pact. convent. L. 32. §. 15. 17. in fin. ff. recept. arbitr. L. 13. ff. de offic. ejus, cui mand.

Das dritte Buch / Vomklugen Staat - und Welt-Han - delsmann.

Caput I.

Von Ober-Landesherrn oͤffentlichen und allge - meinen Rechten / auch Befehlshabern und anderer Bedienten Amts-Pflichten.

§. 1.

OB ſchon Religions Einigkeit / als das Band der Liebe undReligions Ei - nigkeit ohne Zwang zu ſu - chen. Chriſtlichen Geſellſchafft Grund / von allen Menſchen in einem Gebiet zu wuͤnſchen / und mit Ruder und Seegeln darnach zu arbeiten billig / ſo iſt dennoch Religions Unterſcheid / als die da ohne groſſen Schaden und gemeinen Weſens Abbruch / ſamt vielem Blut - vergieſſen / ſchwerlich auszurotten / ja beſſer zu erdulden als zu verder - ben / damit nach Chriſti Ausſpruch / bey deren Ubung Wahr - undReligions Un - terſcheid wie zu erdulden. Falſchheit / Glaube und Ketzerey gegen einander geſetzt / deſtomehr er - hellen und fuͤrleuchten moͤgen / und zwar laͤſt ſich der Glaube / als ein gutwillig Gewiſſens - und kein Zwang - oder Nothwerck / weder durch Schwerdt / Feuer / noch Elend erzwingen; So heiſt es auch / GOttnach224III. Buch / Cap. I. nach der Himmels-Krone gegriffen / uͤber die Gewiſſen herrſchen wol - len; derowegen keine hohe Landes-Obrigkeit jemanden / der ſonſt friedſam lebet / aus dem Lande jagen / oder zur Meſſe gewaltſam trei - ben und anhalten ſoll / damit nicht Chriſten aͤrger als Juden gehal - ten werden / die man ja nicht gar vertreibet; ſonſten gehoͤret Religions Vorſorge billig dem Fuͤrſten / der in Kirchen-Sachen als Ober-Bi - ſchoff zu verordnen / und GOtt dafuͤr Rechenſchafft geben muß.

  • Joh. IIX. Eſ. XLIX. Deut. XVII. v. 19. Eſ. XLIV. v. 28. L. 3. C. de Trinit. Nov. 46. & 133. L. ult. C. de Fer. Tit. C. de ſtat. & imag.

§. 2. Jn allgemeinen oͤffentlichen Rechten bringt des kaͤyſerlichen Cammer-Richters und Beyſitzer Eyd ſonſten mit ſich / nach redlichen ehrbaren Lands-Ordnungen / Statuten und Gewohnheiten derer Fuͤr - ſtenthuͤmer / Herrſchafften und Gerichte zu urtheilen; gemeine Buͤr - ger Staͤdte aber koͤnnen ſolche Geſetze ohne des Obern Zulaſſung nicht verordnen. Hingegen kan und mag ein Reichs-Stand dergleichen Orts gewoͤhnliche Rechte an und abſchaffen / ſo offt es gemeinen We - ſens Nothdurfft und Nutzen erfordert.

  • L. omnes populi, ff. de J. & J. L. 6. de Evict. L. 34. ff. de R. J. L. 22. ff. de Legat. L. 5. de decret. ab ordin. fac. L. 10. L. ædificia L. 156. & L. 85. ff. de V. S.

§. 3. Damit nun nicht Kaͤyſer-Chur - und Fuͤrſtenthuͤmer oder Koͤnigreiche und Laͤnder durch Theilung geſchwaͤchet / und ſonſten maͤchtige Haͤuſer geſchmaͤhlert werden moͤchten / dadurch in ſchaͤndliche Armuth zu gerathen / ſo iſt beſſer / daß ein Land kraͤfftig unter eines als vieler Herren Joch regieret werde / dahero auch das weibliche Ge - ſchlecht nach empfangener Mitgifft ihrem ſonſt gebuͤhrenden Recht ab -Fuͤrſtlichen Weibes-Per - onen Recht. zuſagen gehalten / daß ſie damit vergnuͤgt / keinen weitern Zutritt zu vaͤterlichen Guͤtern haben ſollen; und denen Kindern / ſo aus Neben - Heyrath mit denen zur lincken Hand wegen Standes Ungleichheit verwandten Perſonen gezeuget ſind / pflegt der Vater ein gewiſſes zu verordnen / und denen uͤbrigen Geſchlechts-Kindern wird Auffenthalt nach Wuͤrdigkeit vermacht / oder ein Theil Landes verſtattet / nicht mit freyer Gewalt und Regierungs Macht / ſondern alſo / daß / wann die abgetheilte Herren ohne maͤnnliche Erben verſterben / ſolches wieder zum Regiment verfallen ſeye; derer vornehmſte Lebens-Mittel ſind Cammer-Guͤter / welche kein Bruder vom Seinigen zu beſtellen ge - zwungen ſeyn mag.

  • C. majoribus, de præb. & dignit. Gloſſ. in c. licet, X. de vot. & vot. redemt. c. 2. de pact. in 6. C. 1. de fil. ex matrim. ad morganat. arg. L. cum unus §. fin. ff. de aliment.
§. 4. Cam -225Von Ober-Landesherꝛn Rechten u. Bedienten Pflichten.

§. 4. Cammer-Gut aber beſteht in Schatzung / Steuer / ZollCammer-Gut worinn beſte - hen / uñ wie es beſchaffen ſeyn ſoll. und Gefaͤllen / wann nun ſolches geſchmaͤhlert / ſo muͤſſen Unterthanen denen abgetheilten Herren Huͤlffe leiſten / daß deren Unterhalt nicht zu koſtbar oder gering falle / dann dieſes giebt Anlaß zu boͤſen Gedan - ckey / jenes beſchweret die Cammer-Guͤter / welche ſonſt ſich nicht be - ſchaͤdigen / verpfaͤnden / noch gar veraͤuſſern laſſen; ſondern es iſt deren Veraͤuſſerung unkraͤfftig / ob ſie gleich eydlich geſchehen durch Ver - kauff oder Verpfaͤndung / vielweniger Geſchencks weiſe / alſo daß es durch langen Beſitz-Verjaͤhrung unguͤltig / maſſen es zu gemeinen Weſens Nachtheil gereichet; Dahero auch kein Koͤnig - oder Fuͤrſt aus ſeiner Unterthanen Veraͤuſſerung Gewinn zu ſuchen Macht hat / noch ohne derer Landes-Staͤnde Bewilligung und Gutduͤncken / aus wichtig erheblichen Urſachen / das Cammer-Gut zu veraͤndern / weilen ſolche Koͤnig - und Fuͤrſtliche Landes Erbguͤter nicht des Koͤnigs oder Fuͤrſten eigen ſind / ſondern gehoͤren der Cron und Stamm-Hauſe zu / derer Recht ſie nur verwalten.

  • C. 33. Ext. de jure jur. C. abbate ſane, de ſent. & re judic. in 6. L. 2. C. de jure Rei - publ. L. fin. C. de vend. reb. civit.

§. 5. Erb-Verbruͤderungs Recht wird eydlich mit Kaͤyſers Be -Erbverbruͤde - rungs Gerech - tigkeit. kraͤfftigung auffgerichtet / daß / wann etwa ein Stamm ausſtirbet / des Gebiets Herrſchafft nicht zum heil. Reich / ſondern auff lebenden Bunds-Verwandten verſetzt werde / welches Geding zu keinem ver - botenen Zweck / Todes Hoffnung / einzufuͤhren / und dadurch letzten Willens freye Willkuͤhr zu benehmen geſchicht / ſondern vielmehr zu deren Unterthanen Verthaͤdigung / als welchen daran am meiſten ge - legen / daß ſie nicht unter frembder Herren Joch gerathen / wie auch zu deren Durchlaͤuchtigen Haͤuſer Familien Erhaltung und Fuͤrſtlichen Einigkeit Erweckung. Alſo verhaͤlt ſichs auch ſchier mit dem Recht der Ganerbſchafft / ſo zwiſchen Durchlaucht - und Adelichen Familien geſtifftet wird / ſich und ihr Vermoͤgen gegen Feindes Gewalt und Uberfall zu ſchuͤtzen / auch einander auff den verloſchenen oder Sterb - fall eines Geſchlechts zu erben.

  • L. invitus, de fidei commiſſ. libert. Arg. L. fin. C. de pact.

§. 6. Allwo nun keine maͤnnliche Erben ſind / daſelbſt werdenMann - und weiblichen Er - ben Unter - ſcheid. Weiber und weiblichen Geſchlechts Anverwandten vom Regiment nach buͤrgerlichem Recht ausgeſchloſſen; Nach etlicher Landſchafften Gewohnheit aber werden ſie zugelaſſen / als wann im Weiber-Lehn oder Regierungs-Stand eine Tochter vorhanden / ſamt des Verſtor -F fbenen226III. Buch / Cap. I. benen Bruder / ſo wird jene vorgezogen / ſonſt aber insgemein gilt das Recht der Erſtengeburt bey derer Landesherren oͤffentlichem Erbrecht.

  • L. 3. ff. de muner. & honor. L. 12. §. pen. de judic. c. 1. §. fin. de Succeſſ. feud. L. 3. C. de bon. C. duo fratres, Feud. 2. C. imperialem, §. præterea, de prohib. Feud. alien.
Erſten Geburt Recht.

§. 7. Und zwar iſt der Erſtgebohrne der Erſte in Geburts-Ord - nung / ſchadet ihm auch nichts / ob er vor oder nach erlangter Vaters Wuͤrde gebohren ſey / ſondern er iſt Erbnachfolger nicht von Koͤnigs oder Landesherrn / vielmehr Geſetz und Rechts wegen / darum auch das Recht der Erſtengeburt vom Vater nicht kan veraͤndert noch ab - gekuͤrtzet werden / maſſen es in goͤtt - und weltlichen Rechten wohl be - gruͤndet iſt.

  • L. 2. §. 1. ff. de Decur. L 9. §. parentes ff. de pœn. L. neque Dorotheam, C. de Decur. L. 5. ff. de Senator. L. 11. C. de Dignit. in fin. verſ. cum autem. Deut. XXI. v. 15. c. 1. de Succeſſ. Feud.

§. 8. Es ſoll aber der Erſtgebohrne weltlichen Standes ſeyn / bey guter Vernunfft / und wofern er von Natur thoͤricht / einfaͤltig / taub oder ſtumm / ſo wird er abgetheilt / oder wann ihm ſolches her - nach ankommen / wird ihm ein Beyſtand und Vorſteher gegeben / der das Regiment verwaltet / jedoch ſoll er aus rechtmaͤßigem Ehebette erziehlet / nicht ehelich erklaͤret oder an Kindes Statt angenom̃en ſeyn.

  • C. cum me[t]um, de Elect. C. 1. de primogen. q. 23.
Erſtgebohr - nen Repræſen - tation Recht.

§. 9. Der Erſtgebohrne kan und mag auch ſein Recht verkauffen / und zwar ſolches ſtillſchweigend oder ausdruͤcklich / ohne derer andern Soͤhne und Kindern Nachtheil / abtreten; dennoch aber hat allhier das Repræſentation oder Perſon Darſtellungs-Recht / aus gegenſeiti - ger Geſchlechts-Linie nicht Statt / ſondern wann der Erſtgebohrne ohne Kinder verſtirbet / alsdann iſt nicht der zweytgebohrne Sohn / vielmehr aber der drittgebohrne / rechtmaͤßiger Erbfolger. Alſo auch / wann von unterſchiedener Linie ſelbigen Stamms zweyer Bruͤder Kinder vorhanden / ſo iſt des juͤngern Bruders Sohn / in Alters Anſe - hen aͤlter / dem juͤngern Sohn vom aͤltern Bruder vorzuziehen / wei - len das jenige / ſo noch in Hoffnung / vom Aeltern und Erſtgebohrnen nicht fuͤglich kan verſetzt werden / ja des Erſtgebohrnen Verſtorbenen Enckel geht in Erbfolge dem Vetter-Vater Bruder fuͤr.

  • L. 7. C. de jure deliber. L. 47. ff. de vulg. & pupill. ſubſtit. Nov. 18. c. 1. c. 46. de R. J. in 6.
Erb - und Vor - mundſchafft Recht bey Fuͤr - ſten Kindern.

§. 10. Weilen auch Erb - und Vormundſchafft alle zeit genau verbunden / ſo kan dieſe eines unmuͤndigen Fuͤrſten Kindes nechſten Bluts-Verwandten nicht geweigert noch benommen werden / ob ſchonſie an -227Von Ober-Landesherren Rechten u. Bedientē Pflichten. ſie andern im Teſtament vermacht waͤre / denn obgleich ſonſt ein jeder ſeines Eigenthums Herr und Meiſter iſt in Privat-Sachen / ſo hat den - noch ein Fuͤrſt nur das anvertraute Regiment und nicht ſolchen Herr - ſchaffts Recht / dadurch ihm etwas zu veraͤuſſern / ſondern allein zu re - gieren geſtattet / maſſen wer Vormundſchafft halben verordnet / ſchei - net auch etwas wegen Fuͤrſtenthums Herrſchafft zu beſtellen; wann nun alſo ein Frembder zum Vormund angeſetzt / ſo kan der Unmuͤndi - ge leicht durch betruͤgliche Nachſtellungen ſeiner Guͤter verluſtig ge - macht / und der angebohrnen Wuͤrde beraubet werden.

  • L. 42. ff. de oper. libert. L. 38. ff. de pact. L. 21. C. Mandati. L. 120. verbo legis ff. de V. S.

§. 11. Alle Geding und Vertraͤge von kuͤnfftiger Erbſchafft einesErb-Vertraͤge Recht. dritten / der es nicht weiß noch bewilliget / ſind verboten / ausgenom̃en unter Durchlaͤuchtigen Perſonen / als Fuͤrſten / Grafen / Freyherren und Adelichen / vornehmlich bey Derer Ehren beſtaͤrcket / weilen bey ſolchen das Erbverbruͤderungs Recht Statt findet; ſo kan nun durch eydlichen Vergleich kuͤnfftigem Erbrecht abgeſagt werden von denen abgefundenen Herren / zur Liebe des Erſtgebohrnen / auch nach Gewohn - heit bey Ehren verſprechen. Wann aber eine Princeßin etwa nach em -Prinzeßintz Heimſteuer Recht und Freyheit. pfangenen 1000. fl. Heimſteuer alſo verheiſſen / daß ſie vom uͤbrigen vaͤterlichen Erbgut nichts begehren will / und dennoch nach deſſen Tod die Mitgifft zur gemeinen Erbtheilung bringt / wird ſie zugelaſſen / wei - len der Eyd dabey ermangelt; alſo verhaͤlt ſichs auch / wann ihr von denen Intereſſenten / oder nach Landſchafft Gewohnheit ſolcher Eyd nachgelaſſen waͤre.

  • §. fin. inſtit. per quas perſ. cuiq́; acquir. C. 33. Extr. de jurejurand. C. abbate ſane, de ſent. & re judic. in 6.

§. 12. So ſoll nun ein Kaͤyſer-Koͤnig - oder Fuͤrſtlicher Regent demRegenten Be - ſchaffenheit. Geſchlecht nach ein Mann ſeyn und kein Weib / ſo von Natur wan - ckelmuͤthig / zum Regiment unfaͤhig und ungeſchickt; bey einem Regen - ten aber wird erfordert Klugheit / Großmuͤthigkeit / in widerwaͤrti - gen Dingen Beſtaͤndigkeit / in wichtigen Sachen hoher Verſtand / auch Ernſthafftigkeit / in Muͤhe und Arbeit Gedult / und dergleichen Tugenden / ſo vom weiblichen Geſchlecht entfernet ſind / welche insge - mein vielmehr Geitz / unnuͤtzem Geſchwaͤtz und andern unzehlbaren Schwachheiten unterworffen / jedoch kan zuweilen die Natur eine Weibes-Perſon fleißig / der Fleiß gelehrt / die Aufferziehung fromm / und die Erfahrenheit klug machen.

F f 2L. 2. de228III. Buch / Cap. I.
  • L. 2. de R. J. L. 12. ff. de judic. L. 1. § 5. ff. de poſtul. L. ult. C. de recept. arbitr. L. 1. & 2. §. 1. & 2. ad SCt. Vellej L. 8. C. L. 3. & 9. ff. de LL. L. 1. quando mul. tut. offic. fung. 1. Timoth. II. Gen. III.
Landesherrn Pflicht uñ Ei - genſchafft.

§. 13. Ein weltlicher Regent und Landesherr ſoll keine auslaͤndi - ſche Raͤthe nehmen / weilen ſie des Landes unkuͤndig; Selbſt aber von Geburt muß er zum wenigſten ein Graf oder Freyherr / und zwar Teutſchen Gebluͤts ſeyn / daß er Vaterlandes Gebrauch deſto beſſer wiſſen / und natuͤrliche Liebe dazu haben moͤge; ja er ſoll fromm und gottsfuͤrchtig ſeyn / ſtreng und gerecht / jedoch freundlich und leutſelig / dadurch er GOtt nachfolget / gelinde und kein Tyrann / auch gar nicht eiteln Ruhms begierig / ſondern gnaͤdig / tapffer / ziemlich gelehrt / et - licher Sprachen kundig / an Sitten erbar / vom Gemuͤth beſcheiden / tugendſam und der Billigkeit Liebhaber; nach ſeinem Stande nicht ein geiſt-fondern weltlicher Herr / von Alter mittelmaͤßig / dann ob ſchon ſonſt eines alten Mannes Schatten des juͤngern Schwerdt vor - zuziehen / fo erfuͤllet dennoch bey Durchlaͤuchtigen Perſonen gelehrte Aufferziehung und mit ſcharffſinnigen Gemuͤthern taͤglicher Umgang deren Jugend Schwachheit / daß ſie deren tugendſames Leben vor Jahren alt machet / und aller Einfalt beraubet.

  • L. ult. C. de donat. int. vir. & uxor. C. cum ad verum, Diſt. 96. L. præcipiunt, ff. de ædilit. Edict. C. Paulus, 2. quæſt. 7. L. 1. §. 2. L. 6. §. 1. ff. ad municip. L. 4. §. 5. de re judic. L. 8. §. 8. ff. de transact.
Alliance und Verbuͤndniß Recht.

§. 14. Ferner gehoͤret Kaͤyſer / Koͤnigen und Fuͤrſten zu oͤffentli - chen Geſellſchafft Verbuͤndniß-Recht / wegen Krieg / Religion-Ge - werb - oder Erbfolge / Erb-Vereinigung genannt / auch Nachbarſchafft und Graͤntzen halben / fuͤr allgemeinem Nutzen auffzurichten / nicht aber auff ungebuͤhrenden Zweck und Endurſach anzuſtellen / nemlich ſich unter einander nicht zu beleidigen / ſondern zu verthaͤdigen und deſtomehr allen Vortheil mitzutheilen / den Feind nicht auffzunehmen erdulden / vielweniger Gunſt oder Freygeleit zu geſtatten / noch ihnen Waffen uͤberfuͤhren zulaſſen; So gilt auch ein Bund / fuͤr Geld Kriegs-Voͤlcker zu Huͤlff uͤberſenden; Buͤndniß aber hoͤret auff / mit gemeinen Weſens Veraͤnderung / wann Bundgenoſſen ſchaͤdlich / eyd - bruͤchig / oder Zeit und Beding verfallen.

  • L. 1. §. conventicula ff. de Colleg. illic. L. 2. C. quæ res export. non lic. L. 5. ff. quod cum eo, qui in alien. L 14. 15. & 68 ff. pro ſoc. C. frangenti & fruſtra, de R. J. in 6. L. 37. de contrah. Empt.
Buͤndniß mit wem zu ma - chen.

§. 15. Ja / wann es der gemeine Nutzen und die aͤuſſerſte Noth er - fordert / mag ein Chriſt derer Unglaͤubigen Huͤlffe gegen Chriſten be - gehren / wie Achas des Koͤniges zu Aſſyrien / Paulus des Hauptmanns /darum229Von Ober-Landesherrn Rechten u. Bedientẽ Pflichten. darum auch Kaͤyſer Juſtinianus vor zeiten einen Bund mit denen Per - ſern gemacht / und Abraham denen gottloſen Sodomitern mit Krieg geholffen; jedoch iſt beſſer mit Aber - oder Unglaͤubigen keinen Bund zu machen / damit nicht Laſter und Tugend / Gottesfurcht und Aerger - niß vermiſcht / und dadurch leicht die Glaͤubigen aus Schwachheit und menſchlichen Gebrechen mit derer Bunds-Verwandten Unglau - ben beſudelt werden / welches ſonderlich Franciſcus I. Koͤnig in Franckreich in Todes-Noth aus Gewiſſens-Angſt alſo beklaget: Ach / ach / ich bin verlohren / daß ich des Chriſtlichen Nahmens Fein - des Bundgenoſſe ſeyn wollen.

  • 2. Reg. XVI. 1. Reg. XXVII. Act. XXII. XXIII. L. 2. C. de offic. præf. prætor. Exod. XXII. in fine.

§. 16. Vornehmlich uͤber alles koͤmmt Kaͤyſer / Koͤnigen und Fuͤr -Landes-Herrn Wort ſoll be - ſtaͤndig ſeyn. ſten am meiſten bey / das Wort zu beobachten / GOtt hat einmahl ge - ſprochen: Jtem / was geſchrieben iſt / das ſey geſchrieben / dahero ein Fuͤrſt ja billig eine Feder und eine Zunge haben / auch wie ein Eckſtein und Himmels-Stern feſt und unbeweglich ſtehen / noch auff eines Cantzlers Winck dasjenige / ſo er einmahl verſtattet / wiederruffen ſoll / es ſey dann zu allgemeinem Nutzen; derowegen ſollen im Zweiffel alle fuͤr eine gewiſſe Summa Geldes / oder auch ſonderlichen Verdienſt halben / ausgegebene Vorrechte und Freyheiten unwiederrufflich ſeyn / maſſen es billig und geziemend / daß eines Fuͤrſten Wohlthat beſtaͤndig verbleibe / und gar wieder rechtlich gehandelt / des Abends eine Gut - that wiederruffen / ſo des Morgens verliehen.

  • L. fin. ff. de conſtit. Princ. Gloſſ. in L. ſi pater §. fin. in verbo irrevoc. ff. de Donat. L. eum mil. ff. de dol. L. 27. & 34. §. 1. de Donat. L. qui ſe patris, C. unde liberi.

§. 17. Darum Philippi, Landgrafens zu Heſſen / Reichs-ThalerFuͤrſten und adelichen Per - ſonen Worte Krafft. Muͤntze auffgepraͤgte Worte wohl zu beobachten: Beſſer Land und Leute verlohren / als einen falſchen Eyd geſchworen; daß nemlich nach eines Durchlaͤuchtigen / Hoch - und Wohlgebohrnen Adelwort und Cavalliers Parole billig ein jeder ſeiner Worte Sclave ſeyn ſoll / und nicht ſagen mag: Verſprechen iſt Edelmaͤnniſch / halten ſteht baͤue - riſch. Ja Treu und Glauben zu halten iſt jederman ſchuldig / allermeiſt aber Fuͤrſten und Adeliche Perſonen / derer Worte an Eydes Statt gelten muͤſſen / und allerdings kraͤfftig ſeyn / auch Ketzern Verſprechen zu halten / um ihnen dadurch wahren Religions Grund beyzubringen / keine Gelegenheit zu benehmen / maſſen es allzeit beſſer iſt verſchiedenenReligions Grund was ſeye. Glaubensgenoſſen einige Ubung zu vergoͤnnen / als ſie mit ihren undF f 3gemei -230III. Buch / Cap. I. gemeinen Weſens Schaden gar auszuſtoſſen / bevorab da ſie friedſam leben / und niemand zu verfuͤhren ſuchen.

  • L. 1. princ. de conſt. pecun. L. 1. princ. ff. de pact. L. 12. C. de act. Emt. C. juram. 22. q. 5. C. ad aures, 3. de his, quæ vi metusve cauſa. C. 2. X. de fidejuſſ. L. 26. C. de donat. int. vir. & uxor. L. 31. ff. de LL.
Ober-Rega - lien Benen - nung.

§. 18. Unter Oberherrſchafftlichen Gebiets Recht werden ferner begriffen Erbhuldigung / Auswahl / Verbot / Folge / Mandaten Eroͤffnung / Unterthanen Recours, Appellation, Erforderung zu Land - Tagen / Confiſcations-Straff-Gelder / Begnadigung der Ubelthaͤter / Geleit / Aemter Erſetzung / Policey und Statuten Verbeſſerung / Stadt - Dorff-Waͤiſen-Spital - und Pflege-Rechnung / Contribution, Maß und Pfaͤndung; deßgleichen gehoͤret zu oͤffentlichen Rechten Lehn - ſchafft an Raſen / Waͤnden / Ziegel - und Stroh-Daͤcher Gerechtig - keit / Schatzung / Creyß-Verfaſſung / Jagt-Frohn-Folg - und Harts - haffern; Jtem / Aus - und Abzugs-Geld / Stifft-Saſſen / Frohn - Dienſte / Marckt-Laſt-Schiff - und Burg-Gerechtigkeit / Banns Be - fehl und Einweiſung / Schoͤpffen Beſtellung / Grafen Gedings Be - zeugung und peinlichen Gerichte Ubung / Weyd - und Saltz-Junckern oder Saltz-Graͤven / die einen oder mehr Kothen oder Pfanne haben / nach Lehn-Rechts Brauch und dergleichen.

Metal und Erdgewaͤchſe gehoͤret denen Landes-Herrn zu.

§. 19. Sonderlich aber finden ſich zwoͤlfferley Arten Metall oder Erd-Gewaͤchſe / als Gold / Silber / Ertz / Meßing / Kupffer / Zinn / Bley / Eiſen / Qveckſilber / weiß Marmol unterirrdiſch Saltz und Mennige / jedoch moͤgen andere Einkuͤnffte und Zoll von Saltz - Brunnen oder Gruben auch wohl verpacht und verzinſet werden / ja ſie haben ihre eigene Richter / Alabarchæ, oder Ober-Saltz-Graͤven genannt / wie zu finden in Sooden bey Allendorff.

Muͤhlen Baurecht.

§. 20. So werden auch unter Herrſchafftliche Vorrechte oder Re - galien gerechnet allerley Muͤhlen / welche niemanden ohne Fuͤrſtliche Zulaſſung zu erbauen freyſtehen; deren Fluͤſſe Gebrauch aber kan der Fuͤrſt / ohne bey hoͤchſtem Nothfall allgemeinen Nutzens wegen / Privat-Leuten nicht verbieten / noch ſie daran verhindern; und mag jemand ohne Fuͤrſtliche Verguͤnſtigung an offenbar allgemeinem Fluß eine Muͤhle erbauen / maſſen des Fluſſes Gebrauch oͤffentlich und all - gemein iſt / jedoch ſo fern dieſelbe Erbauung nicht geſchiehet aus Eif - ſerſucht zu deſſen Ungemach / der allbereits eine Muͤhle hat / am Ober - oder Untertheil des Fluſſes oder Bachs.

  • L. 2. ff. de flum. L. unic. in princ. §. 2. ff. ne quid in flum. publ. L. 13. ff. comm. præd. L. 11. ff. de Evict. L. 1. in pr. ff. de flum. L. ſi manifeſti C. de Servit. L. 2. ff. de via publ. C. poſſesſiones 16. q. 1. L. 1. §. 3. C. de Servit. C. abbate, §. 2. de V. S.
§. 21. Land -231Von Ober-Landesherꝛn Rechten u. Bedienten Pflichten.

§. 21. Land-Huldigungs Dienſt-Pflicht iſt deren UnterthanenHuldigungs Recht. Treu und Gehorſams Verſicherung bey Regierungs Antritt / von al - len und jeden zu leiſten / dagegen der Landesherr Schutz und Schirm zu verheiſſen pfleget.

Jhr ſaͤmtliche Adel - und Unadeliche / Hohe und Niedrige /Erbhuldigung Eyds Formu - lar. Reich und Arme / des gantzen Reich - oder Landes Erb-Ange - bohrne / oder darinn wohnhafft Geſeſſene / ob ſchon von Geburt ſonſt auſſerhalb-ſo wohl als innlaͤndiſche Hinterſaſſen und Unterthanen / auch Frembdlinge / die hohen obrigkeitlichen Schutz begehren / Chri - ſten oder Juden / ſollet geloben und ſchweren / daß ihr wollet dem Aller - oder Durchlaͤuchtigen und Groß - oder Maͤchtigen Kaͤyſer - oder Koͤ - nig-Chur - oder Fuͤrſten und andern Reichs Stande / Tit. inſonder - heit aber als Vormund und Gewalthabern des gantzen Heſſen-Lan - des / dem Durchl. Herrn Herrn Carl oder Friedrich mit Nahmen / Landgraf zu Heſſen-Caſſel / Fuͤrſten zu Hirſchfeld / Grafen zu Catzen - Elenbogen / Dietz / Ziegenhain / Nidda und Schauenburg / und nach deren Ableben ihren ehelichen maͤnnlichen Leibes-Lehn-Erben; und in Mangel oder Abgang Deroſelben / dem Fuͤrſten des Hauſes Heſſen - Darmſtaͤdtiſchen Linie / und ihren ehelichen maͤnnlichen Leibes-Lehns - Erben; und im Fall der gantze maͤnnliche Stamm derer Fuͤrſten zu Heſſen Todes abgangen und verſtorben waͤre / denen Chur - und Fuͤrſten zu Sachſen / in Krafft der Erb-Verbruͤderung / auf angezeigte Faͤlle wie vorſtehet / hold / getreu / gewaͤrtig und gehorſam ſeyn / Jhro Hochfuͤrſtlichen Durchl. Gnaden und deroſelben Erben / Frommen / Ehr und Nutzen foͤrdern / Schaden aber warnen und wenden nach eurem beſten Vermoͤgen / auch nicht in Rath / vielweniger bey That ſeyn / allda wider und gegen ermeldte Landes Erb - und Eigenthums - Herren berathſchlagt oder gehandelt wird / ſondern alles dasjenige thun / leiſten / halten und laſſen / was getreuen Unterthanen gegen ih - re hohe Landes-Obrigkeit von GOttes / auch Gewohnheit und Rechts wegen zu thun ſchuldig ſeyn / alles gantz getreulich und ohne Gefehrde; was nemlich uns ietzo vorgehalten und auffgeleſen worden / auch wir gar wohl verſtanden haben / das geloben und ſchweren wir / ſtets / feſt und unverbruͤchlich zu halten / ſo wahr uns GOtt helffe / durch JE - ſum Chriſtum unſern HErrn und Heyland / oder ſein heil. Wort / am Berge Sinai verkuͤndiget fuͤr denen Juden.

Juden-Eyds Formul.

Jch N. N. ſchwere dem allmaͤchtigen lebendigen GOtt / der Him -[me]l und Erden erſchaffen hat / und Moſi erſchienen im feurigen Buſch /und232III. Buch / Cap. I. und bey den zehn Geboten / die Moſi am Berge Sinai gegeben ſind / daß mein Ausſpruch recht und wahr / daß ich wahre Kundſchafft wol - le ſagen / daß es wahr ſey / was ich ſagen und antworten will / und ob ich ſolcher Sachen halben ungerecht und mein eydig wuͤrde / ſo muͤſte ich verjaget werden unter die Voͤlcker / und wohnen im Lande meiner Feinde / und muͤſte mich das Erdreich verſchlingen / als Dathan / Co - rah und Abiram / und der Ausſatz ankommen als Naeman den Sy - rer / und muͤſſe meine Haußwohnung verlaſſen / und kommen uͤber mich alle meine und meiner Vor-Eltern Suͤnde / und alle Fluͤche / die im Geſetz Moſis und der Propheten geſchrieben ſind / und bleiben uͤber mich in Ewigkeit / und gebe mich GOtt in Verfluchung zu einem Schand-Zeichen allen ſeinem Volck / und daß ich mich von dieſem Eydſchwur nimmermehr abſolviren oder ledig ſprechen laſſen wolle / ohne Gefaͤhrde und Argeliſt. Joh. II, 17. 2. Sam. V, 3.

Waſſer-Fluͤſſe Recht.

§. 22. Stroͤm-See - und Fluͤſſe Recht / die ſonſt nach allgemeinem Gebrauch des gemeinen Volcks eigen ſind / gehoͤret auch dem Koͤnige oder Fuͤrſten zu / der dabey gelegenen Landes Gerechtigkeit hat / wor - unter auch Jnſuln und alle in fuͤrſtlichem Gebiet durch adelichen Grund flieſſende Waſſer begriffen.

  • L. 2. ff. & §. 1. inſtit. de rer. diviſ. L. 30. in fin. ff. de acquir. rer. dom. L. 2. ff. de flu - min. L. Littora ff. ne quid in loco publ. L. Unic. C. de Claſl. Nov. 56.
Zoll Gerech - tigkeit.

§. 23. Wer dannenhero Bruͤcken - oder Waſſer-Zoll verfaͤhret / ſoll ihn nach Saͤchſiſchem Recht vierfaͤltig entgelten; Nach Roͤmi - ſchem Recht aber beſtehet Zoll im achten Theil / heut zu Tage / jedoch nach Orts Gewohnheit / veraͤnderlich; wer nun gebuͤhrenden Zoll entrichtet / den ſoll man fuͤr Schaden behuͤten / oder ihm Schaden ent - gelten / er muß aber unter Verfalls Straffe alles anzeigen und ver - melden / welche Verfalls-Klage ſtirbet in fuͤnff Jahren; was aber ein - mahl verfallen iſt / hoͤret auff des Verbrechers eigen zu ſeyn / der auch unwiſſend Verfalls-Straffe nicht befreyet / ſondern wann Knechte ſuͤndigen / mag der Herr / nicht aber deſſen Erben beklaget ſeyn / was auch einer angegeben / u. mit Zoͤllners Willen noch nicht bezahlet / deſſen Guͤter koͤnnen nicht verfallen; wer ſonſt vor Zeiten mit denen bey ſich habenden Sachen keinen Gewerb-Handel trieb / war Zoll frey.

  • C. 19. X. de Cenſibus. Tot. Tit. C. de immunit. non conced. L un. C. de his qui à princ. voc. L. 1. §. 20. de quæſt. Nov. 161. c. 2. L. interdum, §. 3. ff. de vecti - gal. L. neque, L. univerſi, L. ex præſtatione, L. omnibus, C. Eod. L. com - miſſa, L. Eodem §. 2. L. 4. §. fin. L. fin. §. pen. L. interdum, §. 5. 11. & 12. L. 9. §. 5. L. Cæſar. ff. de publican.
§. 24. Zoll -233Von Ober-Landesherrn Rechten u. Bedientẽ Pflichten.

§. 24. Zoll frey aber ſind alle geiſtliche Reichs-Staͤnde Grafen /Zollfrey wer iſt? Freyherren / Edelleute und Studenten / Raͤthe und ihr Geſinde / jedoch ſollen ſie die eingefuͤhrte Sachen beym Zoͤllner bekennen / oder dieſe moͤgen ſolche Guͤter und Waaren / davon der Zoll entfuͤhret iſt / ein - ziehen und behalten / biß die Ubertreter ſich deßhalben vertragen und abgefunden haben; wann aber Reiſende Zoll bezahlet / nicht vom We - ge abgewichen und dennoch beraubet ſind / ſoll deren Land-Straſſen Eigenthums-Herr Schaden erſtatten / oder Gewerbe halben die We - ge ſicher und rein halten.

  • L. 10. ff. de publ. & vectigal. Auth. Habita, C. ne fil. pro patre. L. fin. §. 3. & §. Divi L. 9. & 14. ff. de publican. L. 1. C. de Vectigal. L. 13. ff. de offic. præſ. & pro - conſ. L. 4 C. de privileg.

§. 25. Repreſſalien oder Pfaͤndungs Fehden / rechtliche Verhem -Repreſſalien Recht. und Auffhaltungen / dadurch einer fuͤr den andern gedruͤckt / oder eines fuͤr des andern Guͤter angegriffen / und etwa zugefuͤgten Unrechts Rache halben ohne Beleidigers Schaden beſchweret werden / ſind zwar goͤttlichen Rechten zu wieder / ſo wohl als natuͤr-geiſt - und buͤr - ger ichen / welche ſaͤmtlich nicht geſtatten / daß der Unſchuldige fuͤr den Schuldigen leiden / noch jemand fuͤr eines andern Verbrechen buͤſſen ſoll / weder ein Sohn fuͤr ſeinen Vater / mit dem er fuͤr eine Perſon / noch das Weib fuͤr den Mann / da ſie doch fuͤr ein Fleiſch zu achten; Nichts deſtoweniger geſchiehet ſolchen Arreſts Beſchlag aus gar ge - braͤuchlichen undenckbaren Gewohnheiten / die oͤffters wegen einer Privat-Perſon Nutzen groſſe Krieges-Laſt zu Landes Schaden er - reget; derowegen billig ein Fuͤrſt dergleichen zu geſtatten / in Anſe - hung allgemeinen oͤffentlichen Friedens der Privat-Sachen vorzu - ziehen / ſich gar ſchwuͤrig erzeigen ſoll / zu Franckreichs loͤblichen Nach - folge / allwo ſolche Pfaͤndung gaͤntzlich abgeſchaffet.

  • C. 1. de injur. c. Dominus noſter 23. q. 2. Jerem. 31. v. 30. L. 11. 74. & 155. ff. de R. J. C. un. de injur. in 6. L. 22. C. de pœn. §. 3. inſt. de J. & J. c. invocamus Ext. de Treuga & pace. L. nulla C. de Exec. & Exact. Nov. 12. & 134. L. fin. C. de impub. & al. ſubſtit. L. cum Scimus, C. de agricol. C. debitum Ext. de bigam. C. admonere 33. q. 2. L. ita vulneratus. §. muta ff. ad L. Aquil. arg. L. nam ſalutem ff. de off. præf. vigil. L. un. C. ut nulli ex Vicuncis.

§. 26. Jn Teutſchland werden hiervon ausgenommen und be -Repreſſalien wer befreyet. freyet alle abgeordnete Commiſſarii und Fuͤrſtliche Abgeſandten / Stu - denten / Geiſtliche / Weiber / todte Leichnam / Reiſende zu Marckt und Jahrmeſſen / wie auch alle / die man nicht fuͤr Gericht ziehen und fordern kan / als Obrigkeiten / Verſchwender / Kinder / Unſinnige und der -G ggleichen /234III. Buch / Cap. I. gleichen / alſo die Schiffer / ſo durch Sturm irgendswo angetrieben / und Chriſtliche Pilgrimm oder Wanders-Leute Religion halben abgeben.

  • L. ſanctum, §. 1. ff. de rer. div. ult. L. ff. de Legat. Auth. habita, C. ne filius pro pa - tre. C. un. de injur & damn. in 6. Auth. ſi hodie C. de advocat. div. jud. L. fin. C. de ſepulchr. viol. L. un. C. de nundin. L. 2. 3. 22. ff. de in jus voc. Auth navigia, C. de furt. Auth. omnes, C. commun. de ſuc eſſ.
Abgeſandten Recht und Ge - leits Freyheit.

§. 27. Zum oͤffentlichen Landesherrn Schutz-Recht gehoͤret auch inſonderheit derer Abgeſandten Freyheit / die mit Creditiv-Brieffen wohl verſehen ſeyn muͤſſen / welche / wann ſie zum Feinde gehen / mag man ſie zwar auffhalten / biß daß ſie erweiſen / um frembder Urſa - chen halben dahin geſandt zu ſeyn / alsdann aber man ſie pasſiren laſſen muß / wie auch ſonſten ihren Freyheits Gerechtigkeit gemaͤß ihnen ſicher Geleit an - und abzuziehen vergoͤnnen / und ſie gar nicht weder mit Worten oder Wercken beleidigen / ſo lange ſie ſich in ihren Schran - cken halten / es ſeyen gleich geiſt - oder weltliche / ordent - oder auſſeror - dentliche Geſandten.

Geſandten Vorrecht.

§. 28. So werden nun Geſandten Perſonen heilig gehalten / daß / wer ſie beleidiget / hat das allgemeine Voͤlcker-Recht gebrochen / und haben ſie insgemein die Freyheit / daß ſie waͤhrenden Verrichtungen vorhero gemachten Schulden halben nicht moͤgen belanget werden / und wer eine Geſandſchafft uͤber See verwaltet hat / iſt zwey Jahr lang von andern perſoͤnlichen Dienſten entſchuldiget / und wann er unter Wegs bey ſeinem Amt verſtirbet / beduͤrffen die Erben ihm gege - dene Reiſe-Koſten nicht erſtatten / ja wann ihnen etwas / ob ſchon in Anſehung der Geſandſchafft / geſchencket iſt / erwerben und behalten ſie daſſelbe fuͤr ſich / und nicht fuͤr ihre Principalen / auch koͤnnen ſie nicht ehrloß / noch gemeinen Weſens Schuldner werden.

  • L. 4. 7. & 8. de Legat. L. 10. 11. 12. L. 4. §. legati, L. fin. L. 2. §. his qui, hoc tit. L. ult. §. 1. ff. de muner. arg. L. 4. in fin. C. de commerc.
Geſandten Amts Pflicht.

§. 29. Es iſt aber Geſandten Amt eine perſoͤnliche Pflicht / dazu ein jeder kan gezwungen werden / er ſey denn vom Fuͤrſten oder Rechts wegen mit Freyheit begabt / als ein Anklaͤger mag zu des Beklagten Freund oder Haußgenoſſen nicht verſchickt werden / alſo ein Vater dreyer lebendigen Kinder iſt Geſandſchafft Buͤrde entlediget; ſonſt ſoll ein Abgeſandter weder in frembde Haͤndel ſich einmiſchen / noch ei - gene Geſchaͤffte inzwiſchen abhandeln / es waͤre dann / daß ſie ihm zur Schmach und Schande gereichen moͤchten / oder nicht hinderlich ſeyen noch Verzug leiden koͤnten / als Unmuͤndigen Sachen / auch kan und mag er an ſeine Statt ohne ſeinen Sohn niemanden dazu bevollmaͤch -tigen /235Von Ober-Landesherrn Rechten u. Bedienten Pflichten. tigen / er thaͤte es denn umſonſt / und haͤtte die Geſandſchafft auff eige -Agenten und Reſidenten Recht. nen / nicht aber gemeinen Weſens Unkoſten angenommen / alsdann nach abgeſtattetem Bericht deſſen Amt auffhoͤret; Agenten und Re - ſidenten haben jedoch nicht Geſandten Freyheit.

  • Tot. Tit. de vacat. mun. L. 4 §. 3. ff. de Legat. L. 8. 10. & 11. Eod. L. 1. & 3. C. de Le - gat. c. 5. de offic. Legat. L. 2. & 3. L. 8. de judic.

§. 30. Das oͤffentliche Staats-Recht / durch Herolden Krieg an -Kriegs Ver - kuͤndigungs Recht wem ge - hoͤret. zukuͤndigen / gehoͤret keinem Pabſte zu / als welche mit Thraͤnen und Gebet fechten / ihren Wiederſacher mit dem allerbeſten Mittel der Ge - dult uͤberwinden ſollen; ſondern ein rechtmaͤßiger Krieg erfordert / daß ein Fuͤrſt niemand untergeben ſey / oder es geſchehe mit derer Staͤnde Bewilligung aus gerechten Urſachen; als wegen Religion / denen unterdruͤckten Bundsgenoſſen zu helffen / oder verweigerten Nahrungs Mitteln und Durchzugs halben / jedoch mit Verſicherung / alles zu be - za hlen / ohne Schaden zu thun; Jtem / wegen geraubt - oder verdorbe - nen Guͤter abgeſchlagenen Erſtattung / alſo verweigerten Gerechtig - keit und zugefuͤgten Schmach / oder auch Geſandten Beſchimpffung hal - ben / deßgleichen wegen Landes Verwuͤſtungs Urſachen.

  • C. non pilæ, C. ſi quis. 23 quæſt. 8. C. convenior. Eod. Cauſ. 23. q. 2. c. 1. 2. 3. & 7. Joſ. IX. X. L. Servus, ff. de Serv. Export. c. 6. §. 1. de homicid. Jud. IIX. L. 17. ff. de vi & vi arm. C. 12. de Reſtit. Jud. XX, 9. Jud. XI, 12.

§. 31. Gleichfalls gebuͤhret dem Landesherrn das Recht / reit - undPoſthaltungs Recht. fahrende Poſten oder oͤffentliche Botenlaͤuffer anzuordnen / und ſol - chen Ober - und Unter-Poſtmeiſter fuͤrzuſtellen / welche Poſten beobach - ten ſollen / daß ſie nicht auſſerhalb Land-Straſſen weichen / noch mit Pruͤgeln ſondern Peitſchen ihre Pferde forttreiben / und weilen dieſes zu allgemeinem und ſonderbarem Nutzen gereichet / ſo iſt auch billig / daß zu deren Erhaltungs Ausgabe ein jeder / ſo Brieffe verſchicket oder be - koͤmmt / geſchaͤtztes Poſt-Geld bezahlen muͤſſe.

  • Tot. tit. de curſ. publ. angar. L. 1. & fin. C. de Fabricenſ.

§. 32. Dahero in Reichs-Satzungen loͤblicher maſſen verord -Reichs Sa - tzung wegen Brieff-Poſt - Geld. net / daß die Poſthaltere und Bediente derjenigen Chur-Fuͤrſten und Staͤnden / in welchen Landen / Gebiet und Staͤdten ſie ihre Poſt-Aem - ter uͤben und wohnen / verpflichtet ſeyn / und durch dieſelbe dem uhral - ten Herkommen und Boten Gebrauch einiger Eintrag und Verhin - derung nicht zugefuͤgt / ſondern dißfalls alle und jede Staͤnde bey ihren vorlaͤngſt begabten Freyheiten / wie auch frey beſitzlichen Gebrauch - Rechten / Privilegien und deßwegen zum Theil vorgegangenen ſonder - baren Geding - und Vertraͤgen unzerſtoͤrt gelaſſen / reſpective reſtitui -G g 2ret /236III. Buch / Cap. I. ret / weniger nicht Chur-Fuͤrſten und Staͤnden / und dero ſonderlich auff Reichs-Conventen habende Geſandſchafften / mit dem Brieff - Poſtgeld nicht beſchweret noch uͤbernommen / ſondern gebuͤhrendem Taxt gemaͤß hierinn jederzeit gute Anordnung beobachtet und vollen - zogen werden moͤge.

Steuer Ein - ſammlungs Recht.

§. 33. Jtem / es gehoͤret zum allgemeinen oͤffentlichen Staats-Recht die Steuer-Einſammlung / welche zwar ſehr gefaͤhrlich / weilen da - durch oͤffters Auffruhr erwecket wird / wann Buͤrger und Einwoh - ner mit ſolchen beſchwerlichen Aufflagen geqvaͤlet werden / dahero man billig deßfalls diejenigen / ſo an Landſchafft Graͤntzen / oder bey einem andern benachbarten Volck wohnen / leichter als die / ſo mitten im Lande ihren Sitz haben / tractiren ſoll / maſſen dieſe von ihren Obrigkeiten beſſer moͤgen gezwungen ſeyn.

Reichs Tuͤr - cken und Prin - ceßinn Steuer Recht.

§. 34. Von Reichs und Tuͤrcken-Steuer iſt gar niemand befrey - et / weilen ſie zu oͤffentlichem Nutzen fuͤr Chriſtlichen Glauben und Re - ligion bezahlet wird; So iſt nach heutigem Gebrauch die Princeßin - Steuer erfunden / wobey ein Landesherr wohl zu erwegen / daß Steuern Auffbuͤrdung nur nach Nothdurfft / und nicht unmaͤßig nach Wolluſt geſchehe; ſonderliche Land-Steuer aber mag wohl vom Ober-Landesherrn allgemeinen oder offenbaren Nutz und Nothwen - digkeit halben / wann er an ſeiner Rechnung Mangel leidet / ange - kuͤndiget werden / welchen Falls auch die reichen Landſaſſen / Geld zu lehnen / vom Fuͤrſten angeſtrenget werden koͤnnen; jedoch zu eines Fuͤrſten eigenem Nutzen / oder neuen Kriegs Leute Anwerbung / noch zu eines gefangenen Herrn Erloͤſung / darinn er ſich durch eigene Schuld geſtuͤrtzet / noch zu uͤber Meers Hinſchiffung / oder neuen Ge - biets und Wuͤrden Erlangung und dergleichen zu ſteuren / ſind ſie rechtlich nicht gehalten; Sonſt aber koͤnnen alle Saͤum - und Hals - ſtarrige durch Auspfaͤndung / Fruͤchte Beſchlag / Kriegs-Leute Ver - wahrung oder oͤffentliche Auction derer Guͤter / welche dafuͤr heimlich verpfaͤndet ſind / gezwungen werden.

  • L. 2. C. de mun. patrim. L. 1. C. de Exact. tribut. L. hi qui C. de conven. fiſc. debitor. L. nemo carcerem, C. de Exact. tribut. L. 1. ubi gloſſ. in quibus Cauſ. piga. vel hypoth. L. 1. C. de indict. L. 2. C. de Exact. & translat. C. pervenit, Ext. de immun. Eccleſ. L. 6. C. de Exact. trib. & præd.

§. 35. Ordentliche Steuer iſt die jaͤhrliche oder Monats Scha - tzung / davon niemand / ob ſchon ſonſt privilegirt / ausgenommen wird / ſondern von jederman ewig waͤhrend beſtaͤndig zu entrichten;Auſſer -237Von Ober-Landesherꝛn Rechten u. Bedienten Pflichten. Auſſerordentliche Steuer aber iſt / die gemeinen Weſens Nothdurfft aufferlegt wird: als Soldaten zu unterhalten / Serviß / Standqvar - tier und Hoſpitations Geld / oder zu Bruͤcken / Mauren und Wege Bau und Beſſerung / darinn alle Freyheit gleichfalls auffgehoben / ja Geiſt - und Weltliche geſchaͤtzt werden / jedoch nach Perſonen Zeit und Ge - wohnheit Ermeſſung.

  • L. ad inſtructiones, C de SS. Eccleſ. L. 3. C. de quibus mun. vel præſtat. nem. licet ſe excuſ. L. 7. C. de Excuſ. mun. L. 7. C. de SS. Eccleſ. L. un. C. de his, qui à princ. vac. impet. Matth. XVII. v. 6. L 12. C. de vac. mun.

§. 36. Hiervon werden bey Fuͤrſtl. Durchzug freygelaſſen alleAuſſerordent - lichen Steuer wer befreyet. vornehme Leute / Kammer-Herren / Profeſſoren und freyen Kuͤnſte Vorſteher; Rechts - und Artzney-Lehrer / auch Hof-Aertzte; Jtem / Rechts ſtreitigen Sachen Patronen und Fuͤrſprecher / beruͤhmte Red - ner / Beamten und Schuldiener / Kirchen / Kloͤſter und dergleichen alte Stifftungen; Lehns-Leute / die ihren Frohndienſt leiſten / Kunſt - reiche Mahler / Kraͤmer-Waaren / Arbeiter und Hofs-bediente Handwercker.

  • L. 2. C. de præpoſ. Sacr. cubic. L. 1. C. de Decret. Decur. L. 1. in fin. C. de Excuſ. artif. L. 6. C. de Profeſſ. & Medic. L. 6. & 13. in fin. de advoc. div. jud. L. ult. §. ult. de mun. & hon. L. 1. §. ult. L. præterea, §. matrimonium, ff. Eod. Clem. 1. §. præfat. L. 2. 4. 8. & 10. C. de Metat. & Epid.

§. 37. Wann aber bey Staͤdt und Veſtungen Belaͤgerung groſ -Steuer Vor - rechte / wann unguͤltig. ſe Gefahr obhanden / ſo kan weder Geſetz / noch Kaͤyſer / Koͤnig oder Fuͤrſt / dem dritten Mann durch Vorrechte Geſtattung nachtheilig ſeyn / es wuͤrde dann aus der Schatz-Kammer erſetzet / ſondern die Steuer ergehet nach Erbguts Schaͤtzung und verbindet ſolche Erb - pflicht alle und jede auch Weibes-Leute / daß alſo hier Vorrechte ſchweigen muͤſſen; Deßgleichen iſt die Pflicht der Gaͤſte Bewirthung erblichen Guͤter gemaͤß zu beobachten / daß bey allen Befreyungen derogeſtalt zu handeln / damit nicht die uͤbrigen beſchweret werden / ſondern derjenige / ſo die Freyheit giebt / felbſt den Abzug leide / maſ - ſen ſolches nach Erbguts Beſitz-Maſſe und derer Einkuͤnffte Groͤſſe / daſelbſt / wo die Sachen gelegen / anzuſagen und einzurichten.

  • L. 2. ff. & L. 9. C. de mun. L 3. & 4. C. de privil. dom. Aug. L. 3. 5. 7. & 10. C. de mun. patrim. L. 2. de veteran. L. 2. C. de immun. nem. conced. L. 3. §. 14. ff. & L. 3. C. de mun. L. 12. & 3. C. de annon. Nov. 163. Nov. 17. c. 8. L. 4. §. 2. L. 5. ff. de Cenſ.

§. 38. Buͤrger und Bauren muͤſſen alle Kopff-Schatzung-Steu -Kopff Scha - tzung Recht. er ausgeben / welche von Kopff-Geld oder Grund-Gut / nach Perſo - nen Mann-Zahl / und von jeder Huffen Acker Landes einzufordern /G g 3wie238III. Buch / Cap. I. wie auch von Leib-eigenen Zinß-Knechten oder Dienſt-Geſinde / als Aecker / Wieſen und Erbguͤter Werckzeug / bezahlet werden; bey al -Steuer Urſa - chen wie zu melden. len Steuer-Einſammlungen aber ſoll billig dem gemeinen Volck die Urſach angezeiget werden / daß man kundbar ſehen moͤge / ob ſie getecht oder nicht / als Kriegs-Noth-Schutzwehr-Laͤger und Kaͤyſerl. Kam - mer / oder hohen Schulen Unterhaltung.

  • L. 3. & fin. ff. de Cenſ. L. cum autem L. immunitat. L. cum ſatis, L. quemadm. C. de agricol. & Cenſ. L. 1. §. 2. ff. de mun. C. pervenit de Cenſibus. L. 1. & 2. C. de indiction.
Perſoͤnlichen Dienſte wer befreyet.

§. 39. So wird auch bißweilen gegen perſoͤnlichen Dienſte Pflichten Abtrag eine Steuer aufferlegt / davon werden Geſchlechts / Alter und Wuͤrde halben / oder in Kranckheiten und Kinder Anſehn / entſchuldiget / alte wohlverdiente Lands-Knechte / Weibs Perſonen / Maͤnner von 70. Jahren / Kauff-Handels - und Schiff-Leute / oder die groͤſſere Amts-Bedienungen verwalten; Jtem / die Vaͤter / ſo fuͤnff Kinder haben; Soldaten und freyer Kuͤnſte Profeſſoren / Lahme / Blinde / und die / ſo mit dem Podagra behafftet / weilen ſie ihren eigenen Sachen nicht vorſtehen koͤnnen.

  • L. à mun. de vac. mun. L. pen. & fin. C. de his, qui non impl. ſtip. L. 3. §. corporal. de mun. L. 3. de jure immun. L. 5. §. 3. & 6. L. 6. Eod. L. 3. §. 6. & 12. L. 3. §. 10. L. 4. ff. de mun. L. 10. §. 2. ff. de vacat. mun. L. 6. & fin. C. de profeſſ. L. 12. & 16. C. de Excuſ. mun. L. 1. 2. & pen. C. qui morbo. C. 1. in fin. Clem. de magiſtr.

§. 40. Dienſtfuhren und Frohn-Dienſt-Pflichten geſchehen auſſer Ordnung / wann Kriegs-Zug vorhanden / alsdann auch Kirchen nicht frey ſeyn / weilen deren Waffen Zufuhr und dergleichen eiligſt zu verrichten / derowegen niemand Sattel und Zaum-fertige Pferde / Schiffgereitfchafft oder Wagen und Geſchirr / ſamt zugehoͤrigem Vor - ſpan / weigern kan; jedoch ſind Unterthanen ſolche Dienſte auſſer - halb ihres Herrn Gebiet nicht ſchuldig / ſondern muͤſſen unter vielen Herrn getheilt werden / und wann derer Herren einer nur buͤrgerliche / der andere peinliche Gerechtigkeit hat / leiſtet man ſie dieſem / und koͤn - nen / dergleichen andern zu thun / nicht uͤbertragen werden; ja im An - zug gegen Feinde mag man frembde Schiffe / Wagen und Pferde behalten und gebrauchen / erſetzt auch nur uͤbermaͤßigen Schaden.

  • L. 11. & ult. C. de SS. Eccleſ. L. 11. de vac. mun. L. 21. C. de curſ. publ. L. 2. C. de quibus mun. vel præſtat. L ult. verſ. quoties, C. de Fabricenſ. L. 21. de oper. libert. arg. L. 239. §. 8. ff. de V. S. L. 1. C. de manumiſſ. L. ſi non, §. libertus ff. de condict. indeb.
Frohndienſte wer befreyet.

§. 41. So geſchehen nun Frohn-Dienſt-Pflichten von Perſonen Erb - und andern Guͤter wegen / als Wege Verbeſſerung / Grund -Scha -239Von Ober-Landesherꝛn Rechten u. Bedienten Pflichten. Schatzung / Stuͤck-Pferde / Steuer - und Kopff - oder Einwohner - Zinß / taͤgliche Hand-Arbeit / Hofe-Dienſte; von ſolchen Beſchwer - den nun ſoll niemand ſich loßkauffen / jedoch ſind deren befreyet alle Minderjaͤhrige unter 25. und alte Leute uͤber 55. aber in perſoͤnlichen Dienſten / uͤber 70. biß 75. Jahren / welches Alter Ehrwuͤrdig und Ru - he beduͤrfftig; alſo etliche wegen ihrer dem gemeinen Nutzen erwieſe - nen Gutthaten / oder wie obgemeldt / eigenen 5. und mehr Kinder Zahl halben / auch deren / die fuͤr Gemeine Beſtes verſtorben; andere ſind entſchuldiget ihrer Kranck - und Schwachheit / Armuth / geringen Standes / oder oͤffentlichen Ehren-Amts und Wuͤrde halben / als derer freyen Kuͤnſte Lehrer und Profeſſores, Korn-Haͤndler / Kauffleute / Schiffmaͤnner / Zuͤnffte / Soldaten / vornehme Bedienten / Aertzte und gerichtliche Fuͤrſprecher / dieſe aber muͤſſen dennoch ordentliche Erbguͤter-Dienſte abtragen / und ſolche Freyheiten kommen nicht zu denen Erben / es waͤre denn ausdruͤcklich in denen Privilegien ausbe - ſcheiden.

  • L. 1. §. patrimonialia. L. fin. §. patrimoniorum, L. 3. §. Exactio. L. 13. §. munus ff. de muner. L. 1. in princ. Eod. tit. L. pen. §. pen. Eod. tit. L. 10. & L. 2. §. 1. Eod. tit. L. 3. C. qui ætat. ſe excuſ. L. 3. & 5. de jure immunit. L. 3. §. 1. & §. cum ad municip. L. 2. §. qui ff. de mun. L. 2. §. quum ita. L. fin. L. 4. §. 1. & 2. L. 13. §. plebei, L. 9. L. 8. §. fin. hoc tit. L. fin. C. de Decur. L. 1. C. quemadm. Civ. mun. ind. L. fin. §. fin. ad Municip. L. 5. §. negotiatores ff. de muner.

§. 42. Sold / Steuer und Schatzungen ſind auch Frucht-Be -Sold-Steuer und Zollrechts Unterſcheid. ſchwerden / zu gemeinen Weſens Wohlfahrt / Friedens-Zierde und Kriegs-Huͤlffe; Zoll aber / deſſen oberwehnt / wird entrichtet wegen oͤffentlichen Land-Straß - und Wege Gebrauch / von dem / was ein - und ausgefuͤhret wird / damit ſolche ein jeder Landesherr denen Reiſen - den ſicher und bey ebener Bahn erhalten koͤnne; wann nun derſelbe nicht bezahlet wird / ſind die Sachen der Obrigkeit anheim verfallen. Wann aber Zoll-Bediente / jemanden durch Schrecken mehr abzwin - gen / oder Waaren berauben / ſind ſie willkuͤhrlich zu beſtraffen; und dieſe Klage geht von Erben / entgegen Thaͤters Erben.

  • L. 7. ff. de Uſufr. L. 13. ff. de impenſ. in res dotal. L. 21. ff. de donat. int. vir. L. 13. ff. de offic. præſ. L. commiſſa, L. fin. §. ſi quis ff. L. 1. 4. in princ. L. 13. & 9. & Gloſſ. in L. 1. C. de. publ. & vectigal.

§. 43. Zuletzt iſt bekandt / daß Untreu in Amtsverwaltungen alſoBeamten Pflicht und Untreu Straf - fe. geſtrafft wird: Wer nemlich eines Landesherrn / Fuͤrſten oder Ge - meinde Verwalter und Vorſteher / Zoͤllner / Schoͤſſer / Rentmeiſter oder Amtmann iſt / und von dem anvertrauten Gut oder Geld etwasentfcem -240III. Buch / Cap. II. entfrembdet / unterſchlaͤgt / veruntrauet / und in ſeinen eigenen Nutzen anwendet / oder weniger anſchreibet und berechnet / denn er empfangen / derſelbe hat damit ſein Leben verwuͤrcket / jedoch wird er bißweilen mitAmt-Leute moͤgen ihren Sold inhalten zeitlicher Verweiſung / Gefaͤngniß oder Pruͤgel und Geiſſelung ab - geſtrafft / wofern es aber 100. fl. Werth uͤbergeht / muß er mit Galgen und Strick von Rechts wegen bezahlen; ſeine Beſoldung aber und vermachte Beſtallung mag er ohne Dieberey Schuld inn-behalten.

  • L. un. C. de crim. pecul. L. 1. ff. ad L. Jul. pecul.
Amts Bedie - nung wer faͤ - hig.

§. 44. Zu einer oͤffentlichen Amts-Verwaltung koͤnnen auch unwillige Leute rechtlich gezwungen werden / und wer ſich ohn erheb - liche Urſachen davon entziehet / verhehlet oder wegert / wird Ehrloß gehalten; Wofern nun in der Nachbarſchafft dazu ein Geſchickter zu finden / ſo wird billig ein Ehrloſer von oͤffentlichen Ehren-Standes Wuͤrden ausgeſchloſſen / maſſen ſolche deſſen / gleich andern erbaren Leuten / nicht faͤhig noch theilhafft ſeyn moͤgen.

  • L. 16. ff. de mun. & hon. L. 9. de vacat. mun. L. 31. C. de Decur. L. 2. C. de Dignit. Princ. inſtit. qui teſt. tut. dar.

Caput II.

Von Stadt-Buͤrgern / Zunfft-Gelachen oder Handwercker-Guͤlden / Fuhrleuten / Jahrmaͤrckten / auch verbotenen Kram-Waaren / Maaß und Gewicht.

§. 1.

Buͤrger Eyds Gerechtigkeit.

EJne Stadt beſteht nicht in Wall und Mauren / ſondern freyge - bohrnen Menſchen / welche der Eheſtand Kunſtreich zu gemeinen Weſens Wohlfahrt unſterblich machet. Gewoͤhnlichen Buͤrger Eyd muͤſſen nun ſo wohl Jnn - als Auslaͤnder / Frembdlinge oder Ein - heimiſche / abſchweren / damit ſie gegen Auffahrt oder Buͤrger Anzug - Geld ihr Buͤrger-Recht gewinnen / und Schutz-Verwandte Einwoh -Pfahl-Buͤrger was ſeyn. ner / nicht aber falſche oder Pfahl-Buͤrger zu nennen / welche noch un - ter frembdem Stadt-Recht ſtehen / und des allgemeinen gebuͤhrenden Jochs ſich entziehen / darum eine jede Stadts Obrigkeit ſamt dem Rath Macht hat / ohne Gebiets Oberherrn Befehl / Buͤrger anzuneh - men; Wer nun von andern Orten herkoͤmmt / und anderswo Buͤr - ger ſeyn will / muß von der Obrigkeit / darunter er gelebet hat / von ſei - nem redlichen Wandel ein tuͤchtig Zeugniß mitbringen / auch Buͤrgenſtellen /241Von Buͤrgern / Handwerckern und Jahrmaͤrckten. ſtellen / daß er Mannrecht habe / das iſt / daß er ehelich und rechtmaͤßigMann Rechts Zeugniß. gebohren / und niemandes leibeigen ſeyn.

§. 2. Wer nun zehn Jahr lang in einer Stadt gewohnet / wirdBuͤrgerrechts Einloͤſungs Pflicht. glaubhafft dafuͤr gehalten / Wohnung und Buͤrgerrecht daſelbſt zu haben / weilen nemlich etlicher Orten gebraͤuchlich / auch Recht und Billigkeit gemaͤß / daß einer aus der Stadt vertrieben werde / der ſich Jahr und Tag darinn auffgehalten / und doch das Buͤrgerrecht nicht eingeloͤſet hat / maſſen buͤrgerliche Beſchwerden allen und ieden gleiche Buͤrde ſeyn ſollen; ob auch ſchon die Hanſee-Freyſtaͤdte einen Ober - Herrn erkennen / genieſſen ſie dennoch uͤbrigens unter deſſen Schutz -Hanſee Frey - Staͤdte Recht. Recht ihre volle Freyheit.

  • L. 2. ff. de jure immunit.

§. 3. Handwercker Gelache koͤnnen von dreyen geſtifftet undZunfft-Gilden Recht. von einem erhalten werden / auch haben ſie ihre Zunfft-Meiſter; wann nun bey Zunfft-Geſellſchafften das Haupt verdaͤchtig / ſo kan man das gantze Gelach verwerffen / ſonſt aber bey deren Zuͤnffte Beruff - und Verſammlungen / wofern etwas abzuhandeln / wird gute Ordnung gehalten / die Stimmen nach ihren Sitz zu erforſchen / und nach denen meiſten zu beſchlieſſen; wann ſie aber gleich ſind / behaͤlt man den gelin - dern Ausſpruch / und wo ſie zu gleichen Theilen unterſchiedlich ſind / ſo iſt die wuͤrdigſte Parthey / und welchen Stimmen das Haupt zufaͤllt / am kraͤfft - und guͤltigſten zu halten.

  • Tot. tit. C. de defenſ. Nov. 15. civit. L. 16. C. de judic. c. 3. q. 5. de Except. L. 1. ff. de alb. ſcrib. L. 6. §. priv. ff. Decur. L quod major, ff. ad municip. L. 38. & L. Pomponius, ff. de re judic.

§. 4. Alle ſonderbare Geſellſchafft und Zuſammenkuͤnffte ſindGeſellſchafft und Gelaͤche Freyheit. gehaͤß - und verdaͤchtig / auch zuweilen koſtbar / dahero die Freß - und Sauff-Gaſtereyen oͤffentlichen Zuchtmaͤßigung beduͤrfftig und billig verboten ſind / ausgenommen ſolche / die vom Recht oder Landesherrn zu gemeinem Nutzen beſtellet / verſtattet und zugelaſſen / als Kraͤmer / Becker und andern Handwercks-Gelache / deren Huͤlffe / Muͤhe und Arbeit die Stadt-Gemeinde benoͤthiget / und ſolche in einer Gemein - de gut gethane Gelache waͤhren ewig / ſo lange noch eine Perſon uͤbrig / ob ſchon einige zuweilen ſich verliehren / und andere in deren Stelle angenommen werden / darum ſie auch ihre allgemeine Rechte / Geſetze / Freyheiten / gemeine Kaſten / Gelder und Vollmaͤchtigen haben; Und ſo lang einer nicht wegen eines Verbrechens geurtheilet / noch deſſenHandwercks - Gilde wer da - von zu verſto[ſ -]ſen. Verjaͤhrung halben mag angeſprochen werden / iſt er fuͤr unehrlich nicht zu achten / kan ihm auch von ſeiner Handwercks-Gilde / NahrungH hzu ent -242III. Buch / Cap. II. zu enthalten / nicht angemuthet / noch verboten werden / ſolches zu treiben.

  • L. 76. ff. de judic. L. 1. & 2. L. 7. §. 2. de colleg. licit. L. 15. C. de Epiſcop. & Cler Tot. tit. ff. de colleg. illicit.
Goldſchmiede Pflicht Recht.

§. 5. Goldſchmiede ſollen aus jedern Marck nicht weniger als drey und ein halb Sechſtel feines Silber ſchmieden / und alles ge - ſchmiedete eydlich anbiethen / auch ihr und des Orts Zeichen auffdruͤ - cken; Wann ſonſt ein Werckmeiſter etwas auszuputzen annimmt / und aus Unerfahrenheit verdirbt / muß er den Werth dafuͤr bezahlen;Handwercker Pflicht. alſo auch ein Hirte / Schneider / Kleider-Sauberer und dergleichen / ſtehen alle fuͤr die Schuld / Unfleiß / Verſaͤumniß und Unwiſſenheit / weilen ſie ſchuldig zu halten / was ſie zugeſagt / und kan der Gutsherr begehren / die Arbeit durch ehrliche Meiſter und Handwercks-Leute beſichtigen zu laſſen.

  • L. 2. C. de ponderat. L. ſi quis fundum, §. Celſus ff. Locat. conduct. L. 9. §. 4. & ſqq. ff. Eod. L. 13. §. 6. L. 25. §. fin. L. opus, L. ſeq. L. ſi in pr. L. ſi merces, §. con - ductor. ff. Locat. conduct.
Fuhrleute Recht.

§. 6. Wann ein Fuhrmann mit einem Wagen umwirfft / und je - manden unverſehens toͤdtete / ſollen derohalben deſſen Wagen / Pfer - de und Guͤter nicht alſobald zur Obrigkeit verfallen ſeyn / weilen der Guts-Herr des Fuhrmanns Schuld zu buͤſſen nicht gehalten iſt; alſo iſt auch niemand einem Fuhrmann / deſſen Wagen geheuret oder be - dungen / dafuͤr etwas ſchuldig gehalten / daß er ſeinen Wagen zer - bricht / oder Pferde verdirbt / aus eigener Schuld und Verſaͤumniß.

  • P. H. O. Art. 218.
Jahrmaͤrckte Recht.

§. 7. Kram-Waaren Jahrmarckt Recht zu vergeben / gebuͤhret allein dem Kaͤyſer / und zwar iſt ſolches unverhoͤrt denen benachbarten Staͤdten nicht leicht mirzutheilen / ſteht auch niemanden frey / auff ei - ne oder zwo Meilwegs von dannen zur ſelbigen Zeit Kram - und Kauff - Handel anzuſtellen / dadurch einer Stadt Schaden oder Hinderniß zu verurſachen. Gleichwie nun ohne des oberſten Fuͤrſten Zulaſſung keineMarckt wann und wie zuver - ſetzen. Jahrmeſſe noch Marckt rechtlich angeſtellet wird / alſo moͤgen auch die mit Freyheit begabt - und angeordnete / ohne deſſen Erlaubniß / nicht anders wohin verſetzt werden / ja nicht vom Kaͤyſer ſelbſt / ohne aus dringender Noth / wegen Peſt-Zeit und andern gefaͤhrlichen Ur - ſachen / jedoch ſo / daß ſie durch dieſe Verſetzung dem erſten Ort nicht gaͤntzlich benommen / ſondern nur ſo lang entfernet ſeyn / biß ſich dieJahrmeſſen Freyheit. Lufft gereiniget / oder des Orts Fehler auffgehoͤret / weil niemanden ſein einmahl erlangtes Recht ohne gerechte Urſachen mag geraubetwerden /243Von Buͤrgern / Handwerckern und Jahrmaͤrckten. werden / auch nicht aus vollkommener obrigkeitlichen Macht; zu dem / wann Jahrmeſſen mit derer Reichs-Staͤnde zugefuͤgtem Rath ein - mahl verliehen / und eydlich beſtaͤrcket / haben ſie beſtaͤndigen Handels unwiederruffliche Natur / alſo daß ſie weder ein Fuͤrſt noch deſſen Nachfolger zu wiederruffen vermag; ſonderliche Kram-Laden und Wochen-Maͤrckte aber genieſſen keiner Freyheit / und ſind dieſe letzte - re Fuͤrſtlichen Urlaubs ohnbenoͤthiget / ſondern koͤnnen von jedern Orts Obrigkeit angeſetzt werden.

  • L. 1. ff. L. un. C. de nundin. & mercat. C. translato, X. de Conſtit. arg. L. 13. §. ſi conſtat. ff. commun. præd. L. pen. & fin. ff. de natal. reſtit. c. 16 & 17. de R. J. in 6. L. 1. ff. de pact. L. 2. ff. de jure immunit. L. quod ſemel, ff. de decret. ab ordin. fac. L. 25. ff. de judic. L. pactum ff. de pact. L. 29. C. Eod.

§. 8. So wird nun Marcktrecht allein vom Landesherrn erlangt /Maͤrckte Ver - recht. wer es aber zehn Jahr lang nicht gebraucht / hat es verlohren. Son - ſten ſoll niemand an Jahrmaͤrckten / die Kraͤmern und Kauff-Leuten zu Gefallen angeſtellt / dahin auch Acker - und Bauers-Leute ſich Han - dels wegen verſammlen / unter Privat-Schulden Vorwand belan - get werden / noch Beſchwerung / viel weniger Arreſts Beſchlag leiden / und wer daſelbſt ſich etwas mit Handlung verbindet / derſelbe gewin - net auch allda ſeinen angehoͤrigen Gerichts-Ort / und ſollen billig Kraͤmer und Kauffleute Verheiſſungen / bey Treu und Glauben / wie an Eydes Statt gelten; jedoch ſoll niemand etwas zu kauffen Macht haben / ehe denn es auff oͤffentlichen Marckt gebracht worden / dann Vorkauff rechtlich verboten bey 20. Goldguͤlden Straffe / welchen Vorkauffs Handel oder Geſellſchafft beſtehet darinn / und Trinck - Waaren zur Theurung zu erhoͤhen / Schiffart und Landzufuhren zu hemmen.

  • L. 1. & 2. ff. de nund. L. unic. C. Eod. C. Romam, §. contrahentes, de for. compet. in 6. Tot. tit. ſi menſ. falſ. mod. L un. C. de monopol. L. 2. & fin. §. fin. ff. ad L. Jul. de annona. L. annona ff. de Extr. Crimin. L. ſolet, §. liberal. ff. de ſervit.

§. 9. Bey Jahrmaͤrckten pflegt auch insgemein ein guͤtlicherUnterhaͤndleꝛs Pflicht und Recht. Unterhaͤndler zu denen Contracten / Verpflichtungen und andern Ge - ſchaͤfften / darinn eines guten ehrlichen Mannes Entſcheidung von noͤthen / erfordert zu werden / der nach Billigkeit zur Sachen Erklaͤ - rung daruͤber zu erkennen / kan aber nicht wieder belanget werden / weilen er nur Betrugs und groben Schuld wegen zu antworten gehal - ten iſt / auch mag er nicht Zeuge ſeyn.

  • §. 1. inſt. de Emt. & vend. L. 76. ff. pro ſocio. L. fin. C. de contrah. Emt. Auth. ſi vero, de C. judic. L. 1. ff. de Recept. L. omnibus, C. de. Teſtibus.
H h 2§. 10. Jedoch244III. Buch / Cap. II.
Kram-Laden wann nicht zu eroͤffnen.

§. 10. Jedoch ſollen in Staͤdten und Flecken am Sonntage keine Kram-Buden geoͤffnet / noch Jahrmaͤrckte / wie ſonſt gewoͤhnlich / gehal - ten / ſondern dieſelben auff folgenden Montag oder andere Wercktage verlegt werden / woruͤber die Magiſtraten an ſolchen Oertern halten / und wegen deren fuͤglichen Verlegung / dafern es nicht geſchehen / anſu - chen / und von hoher Obrigkeit gehoͤrige Verordnung gewarten ſollen; die aber muthwillig hierwieder handeln / moͤgen mit harter willkuͤhr - lichen Straffe ſcharff angeſehen ſeyn. Wer nun ſonſt etwas feil haͤlt / abſonderlich Lebens Nahrung / - und Trinck-Waaren / kan ſolche ſo wohl dem Jn - als Auslaͤndiſchen fuͤr gleich billigen Preiß zu ver - kauffen gezwungen werden / auch ſoll man Kauffleute und reiſende Kraͤmer mit uͤbermaͤßigem Zoll nicht beſchweren.

Verbotenen Waaren Ge - rechtigkeit.

§. 11. Weil man denen Feinden nicht ſoll Wein / Getraͤide / Gewehr oder Harniſch zu verkauffen zufuͤhren / bey Leib - und Guts - Verluſt / ſo moͤgen alle Waaren / auch von Freunden denen Feinden zugeſandt / auffgenommen und verfallen ſeyn / maſſen dem Feinde alle Zufuhr und Lebens-Mittel abzuſchneiden vergoͤnnet / und ſind billig die in Verdacht / ſo dergleichen hinſchicken.

  • L. pen. & fin. C. quæ res vendi non poſſunt. L. 1. & 2. C. quæ res exportari non debent. L. quia, C. de navicular. L. cum proponas, C. de naut. fœn.
Ellen-Maaß und gantzen Tuͤcher Han - dels Kauff - manns Recht.

§. 12. Gleichfalls iſt bey Ehr - und Waaren-Verluſt Straffe verboten / mit Ellen im Ausſchnitt ungenetzt und ungeſchoren zu ver - kauffen; die gantzen Tuͤcher aber ſollen ungereckt oder ungeſtreckt / jedoch genetzt verkaufft werden; So ſoll man auch Betrug zu meiden keine groſſe Vordaͤcher auswarts fuͤr die Kramladen / dem Kaͤuffer dadurch das Geſicht zu verdunckeln / machen zu laſſen geſtatten / ſondern vielmehr dergleichen verhuͤten; und auff daß niemand fuͤr angeſetzten rechten Werth gering und weniger bekomme / als er haben ſoll / dadurch er betrogen werde / ſo muß ein jeder recht Gewicht und Maaß haben / dahero Maaß / Wag und Ellen / ob ſie gerecht / von gewiſſer Obrig - keit ſollen beſucht / und unrechte Gefaͤſſe zerbrochen werden.

  • L. 6. princ. ff. de Extraord. Crim.
Kauffmann - ſchafft Betrug Straffe.

§. 13. Wer nun bey naß - und trockenen Waaren Kauffmanſchafft mit Gewicht und Maaß betruͤglich umgehet / wird nach Gelegenheit der Uberfuͤhrung mit zwiefachen Guts und Werths Erſtattung oder Gefaͤngniß / auch Stadt und Landes Verweiſung / ſamt aller Guͤter Verluſt / ja bißweilen gar peinlich an Leib und Leben geſtrafft.

  • L. 2. §. 32. ff. de O. J. L. hodie qui, §. ſi venditor, ff. ad L. Corn. de falſ. L. anno - nam, §. fin. ff. de Extr. crim. P. H. O. Art. 113.
§. 14. Jtem /245Von Buͤrgern / Handwerckern und Jahrmaͤrckten.

§. 14. Jtem / wer Gewuͤrtz / als Pfeffer / Zucker / Zinnameth / oderGewuͤrtz-Kraͤ - mers und Wirthshalter Argliſt Straf - fe. Saffran / durch frembde Species faͤrbet / mit unnuͤtzen Sachen ver - miſchet / oder - und Trinck-Waaren verderbet / Getraͤide zur Theu - rung bringt / hinterhaͤlt und nicht fuͤr billigen Preiß wieder verkaufft / oder Fruͤchte vermenget / ſolche gehoͤren auch zu dieſer Auffſicht / ſo wohl als die Wirthshalter / Wein - und Bierſchencken / welche guten Wein mit ſchlechtem Waſſer oder ungeſundern Wein / oder Bier alſo mit geringerm Getraͤncke veraͤrgern / oder mit Kraut / das den Kopff beſchweret / zubereiten.

§. 15. Dergleichen Betruͤger ſind Becker / welche bey wohlfei -Becker und Metzger Be - trug. len Zeiten das Brod nicht tuͤchtig und wichtig genung backen / das ſie auch bey Theurung zu thun ſchuldig. Jtem / Metzger oder Schlaͤch - ter / die alte Kuͤhe fuͤr jung Rindfleiſch verkauffen / oder oͤffters das Fleiſch mit ihrem ſtinckenden Athem auffblaſen / daß es im Anſchauen ſchoͤn und koſtbar ſcheinen moͤge.

§. 16. Alſo alle Kraͤmer / Weber und Tuchmacher / die ihremKraͤmer / We - ber und Tuch - macher Falſch - heit. Tuch falſche Siegel anhaͤngen / oder untuͤchtige Farbe fuͤr gute ver - kauffen / oder ſonſt mit Betrug handeln / ihres Handwercks und Ge - werbes / Stadt uͤblichen Rechts Satzungen gerade zu wieder / verdie - nen als Faͤlſchner ihrer Boßheit Straffe.

  • L. 32. ff. ad L. Corn. de falſ.

Caput III.

Von Erb-Zinß / Meyer-Erwerb und Eigenthums Grund-Guͤtern / deren Frucht-Nutzung / anhangenden Ge - rechtſam - und Bau-Dienſtbarkeit / auch Jagt und Fiſchereyen.

§. 1.

ERbzinß-Gut iſt / das einer als Zinßmann vom Zinßherrn fuͤr jaͤhr -Erbzinß-Guͤ - ter Recht. lichen Zinß hat / den er ausgiebet / in welcher Erb-Beſtaͤndniß natuͤrlichen Beſitzes eines unbeweglichen Guts am Zinß wegen Miß - wachs nichts nachgelaſſen wird; So mag auch der Grund-Herr Nothdurfft halben das Gut nicht wiederfordern; Wann auch der Zinßmann ſeine Beſſerung einem andern verkaufft und auffgetragen haͤtte / muß derſelbe Kaͤuffer den Zinß-Reſt bezahlen / denn das Gut gehet mit ſeinen Buͤrden; wann aber der Bauer in Zinß - und Drenſt -H h 3leiſtung246III. Buch / Cap. III. Richter in Zinß-Gut Streit-Sachẽ wer ſey?leiſtung ſaͤumig / daß ſolches in 3. und bey Kirchen-Guͤtern binnen 2. Jahren nicht entrichtet / ſo geht er des Guts verluſtig; Sonſt mag es nicht ohne Zinß-Herrn Bewilligung verkaufft / verpfaͤndet / noch veraͤuſert werden; und in Streit-Sachen zwiſchen Grundherrn und Zinßmann iſt Richter / unter deſſen Gericht das Gut gelegen.

  • Tot. tit. & L. fin. L. 2. C. de jure Emphyteuſ. §. adeo inſtit. de Locat. & conduct. C. poruit Extr. de Locat. & conduct. L. 1. §. ſi conveniat, ff. Depoſ. L. juris gentium, 7. §. quin imo, ff. de pact. arg. L. quemadmodum 7. C. de agricol. Nov. 7. & Auth. qui rem, C. de SS. Eccleſ.

§. 2. Bett-Brieffe Guͤter Recht zu Nutzungs Gebrauch ſoll man / allwo es uͤblich / alle fuͤnff Jahr erneuern; wer dem Baumann Miß - gewaͤchs halber ein Jahr etwas nachlaͤſt / kan folgende fruchtbare Jahre die gantze Zinſe des nachgelaſſenen Jahrs nicht fordern / wann es der Guts-Herr mit Willen erlaſſen. Sonſt mag ein Juncker um alles / was auff ſeinem als Guts-Herrn Felde geſchiehet / wie auch um Zinß und Dienſte / ſeinen Meyer / unerſucht das Gerichte / wohl ſelbſt pfaͤnden; Und wer jemand Acker oder Grund um jaͤhrlichen Zinß uͤber - laͤſt / demſelben als Grundherrn ſind deſſen Fruͤchte fuͤr ſolchen Zinß ſtillſchweigend verpfaͤndet.

  • Textus & gleſſ. in L. ſi uno, in princ. in verbo & cit. locat. ff. Locat. L. 8. C. Eod. L. 1. ff. de condict. indeb. L. 2. & 9. ff. in quib. cauſ. pign. L. 4. ff. de pact. L. 5. C. Locat. §. item ſerviana, inſtit. de act. L. in prædiis ruſticis, ff. in quib. cauſ. pign. vel hypoth. tac.

§. 3. Erbzinß-Guͤter / ſo geiſtlich / ſind zeitlich; weltliche aber moͤ - gen nicht abgeſagt werden / ſondern gehen von Erben auf Erben; wann ſie aber zu verkauffen / werden ſie ernſtlich dem Zinßherrn / der Wieder - ruffs Recht hat / angeboten / wofern derſelbe ſie nicht kauffen noch da - zu willigen will / mag jedoch der Zinßmann die Guͤter nach 2. Mo - nat Verlauff einem andern verkauffen / welchen der Erbherr anneh - men / und von ihm gewoͤhnlichen Zinß und gebuͤhrende Pflicht / auch etwa nach Recht den 50ſten Theil / von Guts Werth gewarten muß / obſerviret dieſes der Zinßmann nicht / hat er ſein Recht verlohren; So kan auch ein Meyer oder Zinßmann des Hofs oder Zinßguts Eigenthum wider ſeinen Herrn nimmer verjaͤhren.

  • L. 1. ff. ſi ag. vectig. §. 1. L. ſi qui, C. de fund. patrim. L. etiam, ff. ſolut. matrim. L. 1. C. de metall. L. fin. verſ. ſin autem duorum, & verſ. ſi autem novum, & L. 3. C. de jur. Emphyt. L. 2. C. de præſcr. 30. vel 40. ann.
Beꝛjaͤhꝛung in Zinßguͤter Ei - genthum iſt unguͤltig.

§. 4. Zum Grunde gehoͤret alles / was darauff erbauet / bepflan - tzet und geſaͤet wird; Wer nun ſolche Guͤter in eines andern Nahmen beſitzet / ob ſchon er keinen Zinß bezahlet / kan ebenfalls nicht das Erb -oder147[247]Von Grundguͤtern und anhangenden Gerechtſamkeiten. oder Eigenthums Recht / wohl aber die Zinß-Freyheit verjaͤhren; ſo kan auch der Zinß-Herr den Zinß ſtillſchweigend oder ausdruͤcklich nachlaſſen / ſonſt aber ſoll insgemein der Zinßmann dem Zinßherrn ſeinen Zinß in ſein Hauß lieffern / wofern ſie in einem Gericht mit ein - ander wohnhafft leben.

  • L. 7. cum in ſolo, de acquir. rer. dom.

§. 5. Erbzinß-Guͤter Recht / welches auff ewig vermiethet wird / alſo / daß der Meyer zu ſeinem eigenen Nutzen und Schaden / auf Gut - oder Mißgewaͤchs / das Land ackern / beſaͤen und verbeſſern muß / gegen jaͤhrlichen Zinß aller Fruͤchte Nutzbarkeit zu genieſſen und gebrauchen / endiget ſich durch erſten Zinßmanns erbloſen toͤdtlichen Abgang / oder ſo kein Zinß in rechter Zeit entrichtet worden / oder durch etwan ohne Eigeners Wiſſen geſchehene Veraͤuſſerung / oder wofern der Meyer gemachten Vergleich zu halten nicht willens / oder dem Eigenthums - Herrn betruͤglich ſein Recht zu verkehren gefliſſen / oder durch vorge - ſchuͤtzte Verjaͤhrung / wann er dem Eigener ſein Eigenthums Recht verlaͤugnet / und keinen Erb-Zinß zur Erkaͤntniß bezahlen will.

  • L. Litibus, C. de agric. & cenſ. L. 2. & fin. C. de agr. & cenſ. c. potuit, Extr. de locat. §. cætetum, § ſi vero, Auth[.]de a lien. Emphyt. C. Vaſallus, §. fin. fi de feud. controvert. L. 2. & 7. §. fin. C. de præſcr. 30. ann. L 6. ff. de fide inſtrum. L. 3. §. pen. L. 19. §. 1. ff. de acquir. poſſeſſ. L. 72. C. de agr. & cenſ. L. item illa ff. de conſt. pecun. C. ſignificante, de pign.

§. 6. So mag nun Heure oder Meyerey geſchehen auff gewiſſeMeyer oder Miethe-Zinß worinn be - ſtehet. Zeit oder Lebens lang / und beſteht Heuer-Lohn oder Mieth-Zinß entweder in Geld und Geldes Werth / oder gewiſſen Frucht-Theilen Anzahl / als wann der Meyer vielleicht die Helffte oder dritten Theil verſpricht / und verſteht ſich bey Land-Bauren-Gut wenigſtens die Heure auff ein Jahr / wofern keine gewiſſe Zeit angeſetzt / um die Jahrs-Fruͤchte zur Erndte-Zeit zu genieſſen; Jn Stadt-Gut aber ſo lange / biß einer von beyden auffkuͤndiget / darinn jedoch Zeit zu maͤßigen / daß jener nicht ſo ſchnell raͤumen muß.

  • L ſi olei, C. locat. & conduct. L. ſi paſoenda, C. de pact. L. 13. §. fin. ff. Locati. L. 17. §. ſicut, ff. commodati.

§. 7. Jnsgemein aber ſind zweyerley Arten Bauren-Guͤter / alsBauren und Land-Saſſen Unterſcheid. Huͤffner und Haͤußler / Koͤth - oder Gaͤrtner / ſonſt Haußwirthe genant / die etwa Gaͤrten aus den Huffen erkaufft / und Haͤußlein darauff ge - bauet / davon ſie Haͤuſel und Huͤtten Groſchen-Zinß / ſamt prieſter - lichen Amts-Gebuͤhren / entrichten; Wann aber die Kinder verhey - rathet noch in Eltern Geſellſchafft leben / oder gemeinen Nahrung ſitzen / ſind ſie nicht dazu pflichtig gehalten.

§. 8. Wann286[248]III. Buch / Cap. III.
Meyer-Guts Recht / das unbrauchbar.

§. 8. Wann nun ein Heuer-Meyer oder Miethe-Gut durch Mangel unbrauchbar / oder gar zum Untergang vernichtet worden / oder deſſen Gebrauch von andern gehemmet und verhindert iſt / oder wegen unfruchtbaren Jahre Mißwachs / kan und mag einem Meyer wohl etwas an gewoͤhnlichem Zinß nachgelaſſen werden.

Eigenthums Erwerb Recht

§. 9. Eigenthums Recht wird erlangt auch durch Geburt / als weſſen der Leib eigen / deſſen iſt auch die Frucht allein; alſo durch feind - liche Gefangenſchafft / Kriegs-Raub und Beute / wie nicht weniger durch Fleiß und Kunſtreiche Arbeit aus eines frembden Gut mit gu - tem Glauben verfertiget / wann es zur vorigen Geſtalt nicht wieder kan gebracht werden / weilen die weſentliche Form eines Dings koͤſt - licher iſt als die Materie / daraus es gemacht / wer aber weiß / daß es eine frembde Sache iſt / verlieret Gut und Arbeit / maſſen niemand aus Argliſt-Verbrechen Gewinn zu hoffen haben ſoll; deßgleichen durch Geſtalten und Sachen Vermiſchung / wann die Veraͤnderung mit beyder Eigener Willen geſchehen / ſo bekommt ein jeder Theil da - von / wo nicht / gehoͤrets dem zu / der es vermenget hat / und befriediget den andern / ſo fern es unwiſſend mit gutem Glauben geſchehen.

  • L. 7. C. de rei vindic. L. 5. §. 3. ff. Eod. L. poſtlimin. in princ. & tot. tit. ff. de captiv. L. 9. §. ſi quis, ad Exhibend. C. quod in dubiis, de conſecr Eccleſ. L. 10 §. ſi quis, ad Exhib. L. 5. §. fi quis, L. 2. ff. de eo, per quem fact. L. 7. §. voluntas, ff. de acquir. rer. dom. L. idem Pomponius, §. 1. ff. de rei vindic.
Andern Guͤter Beſitz Beweiß - thum.

§. 10. Wer nun klagend ſein Eigenthum anfordert / mag inzwi - ſchen vom Beſitzer wegen Guts Erhaltung Buͤrgſchafft oder Ver - ſicherung begehren; welche ſo dieſer verweigert / wird Klaͤgern der Beſitz eingeraͤumet Sonſt aber mag man andern Guͤter Beſitz er - weiſen durch Fruͤchte Genuß / Renten / Zinß und Steuer Bezahlung / mit Nachbarn Wiſſenſchafft / Vermiethẽn / Saͤen / Pflantzen / Ver - ſiegeln und Beſchlieſſung eines Dings / oder wann jemand die Schluͤſ - ſel zu ſich nimmt; und pflegt insgemein fuͤr Gericht der Beſitzer von Beweißthums Buͤrde enthoben zu werden / biß Gegentheil erwieſen; von Eigenthums-Guͤtern aber ſoll niemand / wes Standes er auch ſey / angeſetzten Zoll und Schatzung / ohne welche allgemeiner Nutze nicht kan verthaͤdiget werden / zu entrichten ſich entziehen / fuͤrnemlich / wann dergleichen nur etwa auff eine Zeitlang / nach erheiſchenden Kriegs Gefahr und Noth / angeordnet waͤren / ausgenommen Kirchen - Schulden und deren Bedienten / wann ſie kein Gewerbe brauchen.

  • L. 1. C. uti poſſidet. L. 13. 17. 20. 33. 39. & 62. ff. de Rei vind. L. 17. & 22. C. Eod. L. Litibus, C. de agr. & cenſ. L. quædam in fin. de rei vindic. L. clavibus, de con - trah. Emt. L. 1. de quæſt. L. nullus, C. de Decur.
§. 11. Frucht -249Von Grundguͤtern und anhangenden Gerechtſamkeiten.

§. 11. Frucht-Nutzungs Recht iſt / da man eines andern Gut aufFrucht-Nu - tzungs Ge - brauch Recht. Lebens lang zum Gebrauch erhaͤlt und genieſſet / ſamt allen Zinſen und Rent-Gefaͤllen / auch was durch menſchlichen Fleiß zu gewin - nen / als nutzbare Gerechtigkeit zu graben / hauen und weyden / jedoch guten Haußhalters Pflicht gemaͤß / daß der Eigener ſeines Eigenthums unverſehrt geſichert ſey / und mag ſolches durch Verjaͤhrung erworben werden / ob ſchon es nicht beſtaͤndig gebraucht / maſſen dergleichen auch durch bloſſen Willen und Gemuͤths Meynung im Beſitz gehal - ten wird / alſo wann zween oder mehr ein Ding zuſammen brauchen und einer davon abgehet / deſſen Theil dem andern zuwaͤchſet; Es verliehrt ſich aber dieſes Recht durch zeitlichen Tod / Stadt - und Landes Verweiſung / Guts Veraͤnderung oder Vernichtung oder deſſen Verſaͤumniß und Mißbrauch.

  • L. 1. 7. 9. 15. Item 28. 41. & 65. ff. de Uſufruct. L. 18. §. 2. ff. de damn. infect. §. 3. inſtit. de Uſufr. §. 1. & tot. tit. de Uſufruct. legat. L. fin. verb. Uſusfr. C. de præſcr. long. temp. L. 3. §. ſaltus, §. in amittenda, L. 25. §. fin. L. 6. §. 1. de acquir. poſſ. L. 34. in princ. de Legat. L. 16. in fin. C. de Uſufr. §. item finitur, inſtit. Eod. L. 5. §. 2. ff. Eod. L. 66. ff. de jur. dot. L. fin. C. de ſervit. L. 10. quem - admodum ſerv. amitt.

§. 12. Gebrauch - und Wohnungs-Recht ohne Frucht-NutzungGebrauch und Wohnungs Recht. iſt / da man wohl eine Sache zur Nothdurfft gebrauchen / aber deren Nutzbarkeit nicht auffheben noch genieſſen mag; als wann jemanden ein Hauß zum Gebrauch vermacht iſt / mag er darinn mit Weib und Kindern wohnen / auch einen Miethsmann zu ſich einnehmen / abſon - derlich aber zu vermiethen oder verkauffen / iſt verboten; Alſo / wem ein Stuͤck Land / Acker / Garten oder Wieſen-Grund vermacht iſt / der mag darauff gehen / auch natuͤrliche Fruͤchte / als Aepffel / Birn / Blumen / Holtz und Heu zur taͤglichen Nahrung gebrauchen; was aber auff des Herrn Unkoſten durch Fleiß zu Wege gebracht / als Korn / Wein und dergleichen / mag er nicht genieſſen / noch den Grundherrn zu ackern und beſaͤen verhindern / viel weniger ſeine Sichel in fremb - de Erndte ſchicken / jedoch ſoll der Eigener auch nicht durch Guts Ver - beſſerung den Gebrauch zerſtoͤren / noch dieſer es mißbrauchen / wozu beyde vom Richter durch Buͤrgſchafft / Pfand oder eydliche Verſiche - rung moͤgen angeſtrengt werden.

  • L. 1. ff. commod. L. 1. 2. 3. 4 & ſeqq. ff. de uſu & hab. L. pen. in fin. L. fin. ff. Eod. L 4. ubi gloſſ. C. de uſufr. Auth. generaliter C. de Epiſcop.

§. 13. Alle Einwohner muͤſſen ihrer Haußgenoſſen Unthaten ver -Einwohner Pflicht wegen Haußgenoſſen. antworten / es ſey mit Ausgieſſen / Werffen und dergleichen / zur oͤffent -J ilichen250III. Buch / Cap. III. lichen Straſſen / weilen ſie im Verdacht / muthwillig boͤſer Leute Dien - ſte gebraucht zu haben; auch allwo man des Nachts zu gehen pfleget; Ein Gaſt aber / der nur kurtze Zeit ſich irgendwo auffhaͤlt / iſt nichts ſchuldig dafuͤr / ſondern der Wirth ſelbſten / ob nun ihrer viel zu heuer oder eigen in einem Gemach waͤren / daraus der Schade geſchehen / iſt ein jeder voͤlligen Anſprache untergeben / und ſo fern einer bezahlet hat / ſind ſie alle frey / jedoch muͤſſen ſie demſelben den Schaden gut thun helffen.

  • L. un. ff. furt. ad naut. Tit. ff. de his qui dejec. §. pen. inſtit. de obl. ex quaſi del. L. 1. C. de condict. furt. L. fin. §. ſi plures, ff. naut. caup.
Guͤter Gerech - tigkeit.

§. 14. Allwo nun irgend an Guͤtern eine Gerechtigkeit / als Weyde / Holtzhauen / Trifft / Wege und dergleichen verjaͤhren ſoll / iſt noͤthig / daß Gegentheil wiſſe und leide / daß man ſich ſolches bedie - net / ſo wird es verjaͤhret / wann ers erduldet; Alſo wann einer ſeinem Nachbarn zulaͤſt / ungewoͤhnlicher Weiſe ſeines Hauſes Geſtalt hoͤher zu erheben / ſo hat dieſer Recht dazu; Jm Gegentheil / ſo jemand dem Nachbarn gegen natuͤrliche Freyheit die Nothwendigkeit uͤber vorge - ſchriebene Hoͤhe ſein Hauß nicht zu erhoͤhen auffbuͤrdet / iſt es eine Dienſtbarkeit / jedennoch ſind hiervon die Sommer-Laub-Huͤtten oder Luſt-Haͤuſer ausgenommen / welche keinem Gebaͤu zu vergleichen.

L. 2. C. de ſervit. L. 1. & 12. ff. de ſervit. urban. præd. §. 2. inſtit. de action.

Dienſtbare Gerechtſam - keiten.

§. 15. Deßgleichen iſt fuͤr eine Dienſtbarkeit zu achten / wann der Nachbar Fenſter / dadurch des Himmels Licht geſchoͤpffet wird / annehmen und erdulden muß / welche ſonſt niemand ohne ſonderbare Gerechtſamkeit in des Nachbarn oder Gemeine Wand einzuſetzen befugt iſt / noch dem andern verbiethen kan / daß er gegen ſolche Fen - ſter anbauen oder das Licht verſtopffen / oder dunckel und finſter ma - chen moͤge / oder daß etwa der Nachbar nicht berechtiget ſey / hoͤher zu bauen / um jemanden das Tages-Licht zu verhindern / oder andere Verdunckelungs Mittel beyzubringen / entweder irgend wohin einen Baum zu ſetzen / das Licht zu verfinſtern / oder einem Ort / der ſonſt wohl Sonnenſchein benoͤthiget / Schatten zu machen; Jtem / eines Nachbarn Aus - und Auffſehen gen Himmel auch von niedrigen Or - ten nicht zu verhindern / noch etwas abſcheuliches in die ſonſt frey und angenehme Ausſicht hinzuwerffen.

  • L. 3. 15. 16. 17. & L. 40. ff. de ſervit. præd. urb. L. fin. §. fin. quod vi aut clam. L. 20. §. pen. ff. de ſervit.
Dachtrauff uñ Regenwaſſer Reñen Recht.

§. 16. Ferner das Dachtrauff oder ſteten Regen-Waſſer Ren - nen Recht / iſt auch eine Dienſtbarkeit / ſolches auff des NachbarnDach251Von Grundguͤtern und anhangenden Gerechtſamkeiten. Dach und Hof-Platz oder Grund zu und abfuͤhren / oder auch vielleicht eines Garten oder Wieſen zu waͤſſern / daß es dahin abfallen / oder durch Roͤhren geleitet werde / welche Rennen man wohl hoͤher auffuͤh - ren / nicht aber niedriger herab laſſen mag / weilen durch jenes / indem alſo das Waſſer hoͤher faͤllt / und zuweilen nicht gerade auff den dienſtbaren Ort hinkommt / die Laſt geringer / durch dieſes aber ſchwe - rer gemacht wird / wann es auff frembden Grund zu fallen anfaͤngt; ſo kan ſolche Buͤrde auch nicht auff einen andern ungewoͤhnlichen Ort verſetzt / noch des Nachbarn Zuſtand veraͤrgert / wohl aber ver - beſſert werden.

§. 17. Zimmer und Bauholtz oder Balcken mag niemand ohneBauholtz und Balckẽ Recht. Bewilligung oder Dienſtrecht in des Nachbarn Wand oder von ei - nem Hauß und Gebaͤu auffs andere zu ruhen befeſtigen. Jtem / Haußaͤrcker und Vordaͤcher uͤber eines andern Platz zu erbauen / durch jene beſſere Auffſicht auff die Gaſſen zu haben / und durch dieſe ſein Hauß vom Ungemach des Regens zu befreyen / wie auch nicht weniger die ſonſt ſchaͤdliche Dachtrauffe von denen Waͤnden abzuhalten / iſt auch eine Dienſtbarkeit.

  • Tot. tit. ff. de rign. injunct. L. 7. ff. ad Exhibend. L. 62. ff. de V. S. L. 241. §. 1. ff. Eod. L. pen. C. de ædif. priv. Tot. tit. ff. de damn. inf. Suggrund. & protect.

§. 18. Eine wahre Dienſtbarkeit iſt auch zu nennen / wann manOfen oder Schornſtein Dienſtrecht. durch ſeinen Ofen oder Schornſtein / der zu ewigen Feuer-Heerds Haltung gemacht worden / eines andern Rauch auslaſſen muß; alſo auch Steine zu hauen auff frembdem Grunde / ob ſchon es nicht im - mer geſchiehet / wird durch Gewohnheits Recht erlangt / gleichwie man Rechtsheegung verjaͤhren kan; Jtem / Steine zu ſchneiden /Vieh-Weyde und Traͤncke Recht. Kreide zu hauen / Kalck zu brennen / Sand zu graben / und deßwegen Gebaͤu auffzurichten / erfordert dienſtbare Gewohnheit / ſo wohl als das Recht Vieh zur Weyde und Traͤncke zu treiben; deßgleichen durch Nachbarn See zu ſchiffen / welches offt nur gewiſſen Perſo - nen vergoͤnnet / und nicht an Erben koͤmmt / derowegen es billig in ſchrifftlichen Urkunden zu gedencken / aus was Urſachen die Nutzbar - keit herruͤhret.

  • L. 8. §. 5 ff. ſi ſerv. vind. L. 1. in fin. L. 3. in pr. L. 4. & 6. de aquæduct. L. 5. & 39. §. 3. de Legat. L. pen. & fin. C. de ſervit.

§. 19. Ferner iſt es auch Dienſtbarkeit / wann einmahl ein Bal -Balcken Recht in frembder Wand. cke an des Nachbarn Hauß feſt gemacht / ob ſchon hernach wieder abgenommen / ſo bleibt dennoch das Recht dazu / ſo lange das Loch in der Wand iſt; wann aber jener das Loch verſtopfft und DienſtrechtJ i 2ver -252III. Buch / Cap. III. verweigert oder verbieten will / dieſer auch dazu ſtillſchweiget / ſo kan es durch Freyheit Verjaͤhrung auffhoͤren; Jngleichen wenn des Nachbarn Seule oder Wand eines andern Hauſes Laſt tragen muß / oder ſo fern jemanden verboten / an einem Ort etwas hinzulegen / da - von des andern Gut Schaden nehmen koͤnte; oder Kuͤchen Rennen Spuͤhl-Loch und Goß-Rennſtein / dahin auch das Regenwaſſer zu - flieſſet / uͤber ſeinen Grund ergehen laſſen muͤſſen.

  • L. 1. 2. & pen. C. de ſervit. L. 13. §. ſi conſtat, ff. comm. præd. L. viros, C. de di - verſ. offic. L. 28. & 33. ff. de ſervit. L. 17. §. 1. ff. ſi ſerv. vind.
Bau-Recht wie zu beo - bachten.

§. 20. Sonſt mag ein jeder auff das Seinige / und ſo hoch als ihm gefaͤllig / jedoch ſeinem Nechſten nicht zu nahe / abſonderlich ein heim - lich Gemach oder andern unflaͤtigen Ort / alles andere aber bauen was er will; So gehoͤret auch heimlichen Gemachs oder Kuͤchen Unflats Rennen Reinigung zu allgemeinem Nutzen / ob ſchon der Aus - gang nach oͤffentlicher Straſſen hingeht / dennoch ſoll es ohne des Nachbarn Schaden geſchehen / und iſt dabey unreinen Geſtancks hal - ben / um die Lufft nicht zu verderben / Behutſamkeit noͤthig / mit Miſt oder Koth aber ſoll man niemand uͤberſchuͤtten / noch gemeine Seen und Rennen beſudeln.

  • L. cum principalis, ff. de R. J. L. 24. §. fin. & L. 26. de damn. infect. L. 8. & ſeq. C. de ſerv. & aq. arg. L. 1. §. ſed &, ff. de Cloac. L. 24. de ſerv. urb. præd. L. cujus, L. cum eo, ff. Eod. L. 38. de petit. hæred. L. 1. §. quia, §. idem Labeo, L. 2. hoc tit. de Cloac. purg. L. 1. §. 1. de Extraord. crim.
Wuͤſten Pla - tzes Recht.

§. 21. Wann jemanden ein wuͤſter Pflatz zu bebauen verheuret iſt / demſelben ſcheinet auch deſſen nach Belieben zu gebrauchen und Genuß Herrſchafft vergoͤnnet zu ſeyn / welches auch zu verſtehen von einem neuen Acker / der vorhin wuͤſte / ungebauet und ohngepfluͤget lie - gend verlaſſen worden; wer aber auff anderm Grunde bauet oder pflantzet / verliehret das Gebaͤu und Pflantzen / als welche dem Grun - de folgen; Wer nun ein Hauß bauet oder Mauer auffrichtet und neben ſeines Nachbarn Hauß anfuͤhret / daß die Dachtrauffe zwiſchen Beyden in der Mitte hinfaͤllt / ſoll die Waſſer-Renne oder Gruͤblein ſetzen / das Waſſer abzufuͤhren / damit des Nachbarn Wand oder Mauer kein Schade geſchehen moͤge.

  • L. 1. ff. de Superfic. C. 1. c. quid per novale in Decret. L. Sylva, §. novalis, de V. S. L. 7. ex diverſo, & L. 12. de acquir. rer. L. 17. L. in rem, §. fin. ff. L. 2. C. de rei vind. L. 8. C. de ædif. priv. §. 30. & §. ſed cum, §. 31. §. ſi tamen, inſt. de acquir. rer. L. 7. §. fin. L. 9. in pr. L. ſed ſi, §. arbore ff. de acquir. rer. §. ſi Titius inſt. de rer. diviſ. L. Fiſtulas, ſi ſerv. vind.
§. 22. Wer253Von Grundguͤteꝛn und anhangenden Gerechtſamkeiten.

§. 22. Wer wiſſentlich eines andern Bauholtz oder andere Ma - terie zu ſeinem Bau gebraucht / ſoll es zwiefach bezahlen / und alsdann behalten / damit das Gebaͤu nicht verſchaͤndet werde / und der Stadt Anſehen dadurch verringert ſey; ſonſt mag auch in Staͤdten nie - mand in ſein Hauß Backofen bauen / da zuvor keiner geweſen / in - ſonderheit weil Schade daraus zu beſorgen.

  • L. 162. 168. de V. S. L. 2. & 3. C. de ædif. priv. L. fin. L. 2. §. ſi quid ff. ne quid in loco publ. arg. L. quidam ff. de ſerv. urb. præd. arg. L. 1. ff. de poſtul. L. 2. ff. de condict. ob cauſ. L. 27. §. ſi furnum, ff. ad L. aquil.

§. 23. Keiner ſoll dem andern zu nahe bauen / ſondern allezeitBau-Rechtes fernere Beo - bachtung. zwiſchen den Gebaͤuen eine Dachtrauffe laſſen / damit niemand da - durch des andern Hauß verderbe; darum / wer eine Mauer oder Wand an ſeines Nachbarn Grund auffbauen will / ſoll einen Werck - Schuh breit / wer aber ein Hauß bauet 2. Schue Erdreich dazwiſchen ſtill liegen laſſen / jedoch verbleibet der ihm vorhin zugehoͤrig geweſe - ne Grund ſein eigen / nur iſt genug / daß ſein Nachbar ohne Schaden gehalten / er ſelbſt auch keinen Gewinn habe.

  • L. 14. ff. de ſerv. urb. præd. arg. L. ex aſſe ad Trebell. L. fin. ff. fin. regund. L. 1. in princ. §. opus novum, §. hoc autem. §. in operis, §. nunciatio, §. poteſt, §. 10. ff. de operis novi nunciat.

§. 24. Wann auch noch kein Schade geſchehen / ſondern etwaZukuͤnfftigen Schaden Ge rechtigkeit. hinkuͤnfftig aus eines Nachbarn baufaͤlligem Hauß oder Dach zu be - fuͤrchten / und jemand daruͤber ohne Boßheit klaget / ſo muß der Hauß - Herr oder deſſen Beſitzer Schaden halben Buͤrgen ſtellen / oder Klaͤgern wird erſt zu beweg-hernach in unbewegliche Guͤter / endlich in Schulden Beſitz eingewieſen / ſolche Pfandsweiſe zu bezahlen / dabey der Richter die Schuldner zuſammen rufft und ihnen verbeut / daß ſie dem Glaͤubiger nicht bezahlen / biß er Klaͤgern zu Rede und Antwort koͤmmt.

  • L. 242. §. inter ff. de V. S. L. ſi verò, §. prætor. de his qui dejec. L. 4. §. 1. L. 5. 7. 15. §. 4. & L. 18. ff. de damn. infect. C. quoniam, §. fin. ff. ut lit. non conteſt.

§. 25. Wann Nachbarn etwa aus Geitz / Frevel oder JrrthumNeuen Baus Verhaltungs Recht. angereitzet / durch neuen Bau ihren Nachbarn Schaden oder Ab - bruch thun / ſoll es ihnen damit fortzufahren ſo lange verboten wer - den / biß daß ſolchen Baus Gerechtigkeit gewiß und unſtreitig gemacht / oder deßfalls genungſame Verſicherung geleiſtet; und zwar muß ſol - ches durch eine oͤffentliche Perſon mit Obrigkeitlichen Macht Anſehn geſchehen / oder durch taͤg - und muͤndliche Auffkuͤndigungs Wieder - ſprache in eigenem oder andern Nahmen auch wieder Unwillige undJ i 3gegen254III. Buch / Cap. III. gegen Abweſende / um ſonder - oder offenbares Recht zu erhalten und zu beſchuͤtzen / auch Schaden abzuwenden / ſonſten muͤſte das angefan - gene Werck niedergeriſſen werden.

Schaͤdlichen Gebaͤues Ab - ſchaffungs Recht.

§. 26. Wer nun ein ungebuͤhrend oder ſchaͤdlich Gebaͤu wieder Billigkeit und altes Herkommen vornimt / demſelben mag es durch Gerichts-Frohnen / oder von ſelbſt eigener Perſon der Obrigkeit oder angehenden Leuten angekuͤndiget werden / ſich deſſen zu enthalten / weilen es unleidlich / und zwar muß ſolches geſchehen an dem Ort / wo das Gebaͤue wuͤrcklich in der Arbeit begriffen / nach welcher beſchehe - nen Ankuͤndigung der andere des Baues ſich enthalten ſoll / biß ihm zuerkant / daß er Recht / Fug und Macht dazu habe; So mag man auch wohl einen Stein oder Holtz vom Gebaͤu abwerffen / und alſo mit der That ſeine Wiederſprechung des neuen Gebaͤus anzeigen; wann aber jener Verſicherung thut / ſolches nach Erkaͤntniß / daß er kein Recht zum bauen habe / wieder hinweg zu thun / mag er darauff fortfahren; wofern alsdann deſſen Unfug erkant wird / muß er das Gebaͤu wieder abſchaffen / und verliehret Baukoſten.

  • L. 20. §. 1. ff. quod vi aut clam. L. 1. §. 7. ff. Eod. L. de pupillo, §. ſi is cui & §. memi - niſſe L. 21. §. 4. ff. de nov. oper. nunc. L. 8. §. 4. L. 20. §. 1. & 3. L 1. in pr. L. 11. ff. Eod. L. 15. L. 20. §. 9. ff. h. t. L. 21. §. ſi quis, ff. Eod. L. 6. §. 1. ff. ſi ſerv. vindic.
Dienſtbarkei - ten Bau und Beſſerungs Recht.

§. 27. Bey allen vorgemeldt - und obangezogenen Guͤter Dienſt - barkeiten gehoͤret Bau - und Beſſerung demſelben zu / der ſie gebraucht / derowegen er dazu uͤber frembden Grund den naͤheſten Weg / den er kommen kan / zu gehen befugt iſt. So iſt auch Rechtens / daß ein Mitge - ſell allein einem geſamten Grund-Gut keine Dienſtbarkeit auffbuͤr - den noch erwerben kan / wann aber alle in der Geſellſchafft zu ver - ſchiedenen Zeiten dergleichen thun / ſo werden aus letzter Handlung die vorigen beſtaͤrcket. Sonſten iſt endlich zu wiſſen / daß alles Recht der Dienſtbarkeit verlohren geht durch wiederwaͤrtige verſtattete Hand -Dienſtbare Gerechtigkeit wann verloh - ren. lungen / ſo den rechten Gebrauch verhindern / oder durch Untergang der Sache / wie auch durch 10. und 20. jaͤhrigen Brauchs Nachlaſ - ſung unter An - und Abweſenden / ſo nicht durch Nothfall daran verhin - dert / oder durch oberwehnte gedoppelte Zeit / wann es nur im Sommer oder Winter oder jaͤhr - und monatlich Abwechſelungs Weiſe zu ge - brauchen / oder mit ſtillen Beding nachbarlichen Freundſchafft er - beten / das etwa verweigert.

  • L. 34. in fin. cum L. ſeq. ff. de ſerv. præd. ruſt. L. fin. quemadm. ſerv. amitt. L. 6. §. Etiam. L. 11. ff. Eod.
§. 28. Nie -255Von Grundguͤtern und anhangenden Geꝛechtſamkeiten.

§. 28. Niemand ſoll freveln Streit erheben / oder einen durchJagt / Fiſche - rey und Wald - Recht. Arreſt verhindern / daß er nicht auff ſeinem eigenen oder allgemeinen oͤffentlichen Grunde gehen / fahren / Vieh treiben / jagen oder fiſchen moͤge / jedoch ſollen ſo wohl Eigenthums-Herren als auch Lehnmaͤn - ner / nur ziemlicher maſſen Holtz hauen / und ob ſchon eigenes Wald - Gehoͤltze unverhindert des Forſtherrn nicht mehr auswuͤten / als ſo fern es etwa darinn angelegter Wildfuhr unnachtheilig ſeyn kan / und was der Wald erleiden mag / daß er in ſeinem weſentlichen Thun und Wachsthum ohnabgaͤngig.

§. 29. So iſt nun bekandt / daß Jagt-Recht eine herrſchafftlicheJagt-Recht iſt herrſchafft - liche Freyheit. Freyheit und Vorrecht ſey / das niemanden frey ſteht / abſonderlich mit groben Wildpraͤt / er ſey denn rechtlich damit belehnet. Ja / weilen die geringe Art das Fiſchen / alſo iſt vielmehr Jagen Privat-Leuten ver - boten / es waͤre dann jemanden nur der Genuß vergoͤnnet / und Fiſcher Einkuͤnffte dem Landesherrn vorbehalten. Zum Forſt-Recht gehoͤret auch Maſt der Eicheln / Buch-Eckern und andern Wald-Fruͤchte / ob jemand das Holtz zu hauen frey ſtehet oder nicht.

  • L. ſi quando, C. de Teſt. L. un. C. de Venat. Ferar.

§. 30. Jagt und Wildbahn oder Wildbann iſt unterſchieden von Hag - und Wald-Gerechtigkeit oder Forſt-Recht / ſolches zeigen an de -Wild-Bahn und allerley Jagt-Unter - ſcheid. ren verſchiedene Amtsbedienungen / als Forſt - und Jaͤger-Meiſter / da jener Baum - und Wald-Behauung verbiethet und die Verbrecher ſtraffen laͤſt / dieſer aber alle zur Jagt benoͤthigte Dinge anſtellet / die Unterthanen zu der Jagt Zehrung und Jaͤger Frohn-Dienſten zwin - get / auch Jagt - und Hundshafern einzumahnen pfleget; Und zwar ſo giebt es groſſe Wolff-Luchs - und wilde Schwein Jagten / grob-roth - und ſchwartz Wildpraͤt / oder klein Wald - und Weydwerck / item / Vogel und Schnabel Weydfang / welches in einem Feld-Lager wohl verſtattet wird.

§. 31. Ein ander Jagt-Recht iſt / den Wald mit verhauenem Ge - hoͤltze umgeben / und Zweigen oder Baͤumen Aeſte zu beſchneiden / oderKoppel-Jagt Recht. mit Buͤchſen und Hunden zu jagen; anderswo moͤgen auch Fuͤrſten und Landesherrn in ihren Gebieten mit denen zur Jagt belehneten Ade - lichen gleichfalls auff ihren Guͤtern jagen oder nicht / anderswo haben ſie unter einander Koppel-Jagten / kein Bauer aber ſoll Garn / Netz - oder Stricke und andere Jagt-Werckzeuge ausſpannen / ohne der Obrigkeit Willen / es ſey dann zu ſchaͤdlichen Thieren; andere weltli - che Perſonen / nicht aber geiſtliche moͤgen / jagen / fiſchen iſt dennochdie -256III. Buch / Cap. III. dieſen erlaubet / weilen nemlich Eſau der Jaͤger auch ein grober Suͤn - der war.

  • C. qui Venatoribus, C. Eſau, Diſt. 58. C. 1. & 2. de Cleric. Venat. L. Uſufructuari - um, C. de Uſufr.
Jagt-Lob - und Jaͤger Recht.

§. 32. Auff frembden gemeinen Grundgut mag man bißweilen wohl jagen / deßgleichen aber nicht fiſchen; hingegen iſt Fiſcherey nicht aber Jagt geiſtlichen Perſonen zugelaſſen: Sonſt dienet der rechte Ge - brauch der wilden Thier Jagt / ſo in Waͤldern mit Geſchrey und Hunden geſchiehet / zur nothwendiger Nahr - und Kleidung; der Miß - brauch aber / wann jemand ſich alſo dem Jagen ergiebt / daß er ſeines Beruffs noͤthige Geſchaͤffte daruͤber verſaͤumet / iſt billig hoch zu ta - deln / vielmehr jedoch ſind Jaͤger / als Kunſtreiche Werckzeuge zur taͤglichen Nahr - und Kleidung / derohalben mit Freyheiten zu begaben / und allerley ſchweren Frohn-Dienſte zu entledigen / noch weniger auch zu ſchelten ſolche / die ſich von dieſer Kunſt ernehren / und keinen andern Gewinn zu treiben wiſſen / oder etwas anders gelernet haben.

  • L. 13. §. fin. in fin. de injur. c. 1. & 2. de cler. venat. c. 1. ne cler. vel monach. c. 1. & 2. diſt. 34. c. an putatis, diſt. 86. L. 7. C. de Excuſ. mun. L. ult. in verb. vena - tores, ff. de jur. immunit. Gloſſ. in C. qui Venatoribus diſt. 86. L. 13. §. ult. in verb. piſcar. & aucup. ff. de injur. L. 16. ff. de ſervit. ruſt. præd. c. 1. verſ. ſi quis ruſticus, & verſ. nemo retia, in Uſ. Feud.
Jagt Recht gebuͤhret Fuͤr - ſten und Her - ren allein.

§. 33. Ob nun ſchon ſonſt der Lufft Gebrauch uͤberall gemein iſt / ſo thut dennoch kein Fuͤrſt oder Landesherr damit ſeinen Unterthanen Gewalt und Unrecht / daß er ihnen die Jagt durch oͤffentlichen Befehl verbeut / weilen ein jeder nach Eigenthums Recht einen Frembdling von Ab - und Zugang ſeines Grundes verweiſen kan / und zwar iſt ge - nung bekandt / daß Koͤnige / Fuͤrſten und Herrn vermoͤge Oberherr - ſchafftlicher Gerechtigkeit / Gehoͤltze / Forſt-Waͤld - und Felder als gemeine oͤffentliche Oerter / gleich denen uͤbrigen allgemeinen Rechten / dero geſtalt an ſich gezogen / daß es in ihrer freyen Macht ſteht / einig Dienſtbarkeit-Recht an offenbar gemeinem Ort zu verſtatten und zu benehmen / oder auch deſſen Gebrauch Privat-Perſonen zu wehren / wel - chen Rechts ſie ſich Geſetzmaͤßig / ſo wohl als von langer Gewohnheit her / abſonderlich Bauren und Ackers-Leute davon abzuhalten / mit groſſem Fug bedienet haben / und iſt ſolches auch billig / ja allgemeinen Weſens Ruheſtand zu Gute / alſo Rechts uͤblich aus nachfolgenden mehrern Urſachen.

  • L. Littora ff. ne quid in loco publ. L. 9. ff. ad L. Rhod. L. 2. C. de quadr. præſc. L. 14. §. publico, de ſerv. L. 2. §. merito, & tot. tit. ff. ne quid in loco publ. L. 3. in verb. niſi imperator vetet, ff. de flumin. L. item veniunt, §. in privatorum, ff. de petit. hæred. L. 1. & 2. C. de privileg. Fiſci.
§. 34. So257Von Grundguͤtern und anhangenden Gerechtſamkeiten.

§. 34. So erfordert nun weiter / daß hohe Landes-ObrigkeitenLandesherren Recht die Jagten einzu - ſchraͤncken. die Jagt-Gerechtigkeiten einſchraͤncken / deren hoͤchſt billige Vorſor - ge / geſamt - und ſonderlichen wilden Thiere Geſchlechts-Art zu erhal - ten / weilen durch GOttes Vorſehung weniger wild als zahmes Vieh auff Erden zu finden / auff daß nicht durch deren Vielheit menſchli - chen Lebens Geſellſchafft und Ackerbau Schaden leiden und beunru - higet ſeyn moͤchte / zu dem Ende dann auch faſt aller Orten Wildbahn und Thier-Garten angeſtifftet ſich befinden / in welchen das Wild zu heegen / ſonſt etwan in einer Landſchafft die gantze Art ausgerottet wuͤrde / wofern das Jagen jederman erlaubet waͤre; und ſelbſt die allgemeine Jagt-Verguͤnſtigung wuͤrde einen groſſen Verhin - derungs Abruff vom Bauer-Leben und Wandel / auch Ackerbaues Fortpflantzung verurſachen / davon jedoch die Bauren abzuziehen offenbar ſchaͤdlich waͤre.

  • Auth. agricultores, C. quæ res pign. L. 2. ff. de Feriis.

§. 35. Weilen auch groͤſſern wilden Thiere Jagt ohne GeſchoßJagt-Recht wegen Zanck und Streit verboten. und Waffen nicht wohl zu uͤben / deren taͤglicher Gebrauch aber aus vielen Urſachen voraus Bauer - und Ackers-Leuten / die zur Jagt ſehr beqvem / mehrentheils in Waͤld - und Feldern wohnen / recht und loͤblich verboten; So iſt uͤber das oͤffentlich daran gelegen / daß nicht allen und jeden Menſchen das Jagt-Recht gemein ſey / Fried und Ruhe zu erhalten / dann gleichwie andern Sachen Gemeinſchafft Zwietracht erreget / alſo wuͤrde es vielem Gezaͤnck / Streit und Kampff / ja gar Mord und Todtſchlaͤgen Anlaß und Gelegenheit geben / wann jederman ohne Unterſcheid zu jagen vergoͤnnet waͤre / ſintemahlen Bruͤder und Anverwandte zuweilen uͤber dieſe Gerechtigkeit ſich gantz hefftig zancken / was wuͤrde dann erſt geſchehen / wofern allen Leuten auch gemeinen Bauren dieſer Rechts-Brauch frey ſtuͤnde.

  • Tot. tit. in auth. ut armor. uſus. L. 79. §. omnia, ff. de Legat. §. 9. inſtit. de rer. di - vis. L. 5. §. 1. ff. de acquir. rer. dom. L. 1. ff. de uſucap. L. æquiſſimum, ff. de Uſufr.

§. 36. Endlich / wann unter vielen Jagenden das Wild nicht demWild das ver - wundet / wem es gehoͤrig. Verfolger / der es verwundet / ſondern demjenigen / der es zu erſt auff - nimmt und bekoͤmmt / zuſtaͤndig gehoͤret / ſo erhellet leicht / wie ſich man - cherley Leute balgen und ſchlagen wuͤrden; ja wann man allgemeinen Ruheſtandes halben privat Leuten auch wohl gar das Jhrige nehmen kan / ſo mag man vielmehr deswegen dergleichen Perſonen an gemei - nem Ort etwas zu thun verbiethen; derowegen nun ſolchen Rechts undenckliche Verjaͤhrung und vielen hundert Jahren Erduldung be -K knimmt258III. Buch / Cap. III. nimmt denen Unterthanen das Recht darnach zu fragen / und befeſtiget im Gegentheil derer Fuͤrſten und Herren Recht / gleichwie eine ſonder - bare Freyheit.

  • L. 1. & 2. L. 11. C. de ſervit. & aquæd. L. 3. §. ductus aquæ ff. de aq. quotid. & æſtiv. C. ſuper quibusdam, §. præterea, ff. de V. S.
Jagt-Recht auff ſonder ba - ren und fremb - den Grunde.

§. 37. Wann ſonſten Fuͤrſten und Herren auff ſonderbarem Grundgut einem andern ſein darauff habendes Jagt-Recht / ſo er durch Freyheit ſteten Gebrauchs Einnahme / oder andern rechtmaͤßi - gen Nahmens Beſitz erworben / verbiethen und berauben wollen / iſt es zu Recht unguͤltig / es haͤtten dann Privat-Perſonen dabey beruhet / daß ſolches Recht dadurch verjaͤhret waͤre / und alſo mag man auff frembdem Grunde / wofern es deſſen Eigener nicht verwehret / Jagt - Recht gebrauchen / ja gar gegen dieſe Verwehrung kan es durch lang - wierigen Zeit-Gebrauch verjaͤhret werden.

  • L. 2. C. de precibus imper. offer. L. 2. & ult. C. ſi contra jus vel utilit. C. unic. in verb. redit. quæ ſint neg. in uſ. Feudi. L. 2. & 11. ff. de ſerv. & aq. L. 1. C. de venat. Fer.
Wilden Thiere Unterſcheid ſo frey zu jagen.

§. 38. Solcher wilden Thiere Jagt nun / die wegen ſchaͤdlichen Grauſamkeit offenbar nuͤtzlich und noͤthig zu ertoͤdten / als Baͤren / Woͤlffe und dergleichen / iſt allen erlaubt; ander Wild aber / ſo zur Fuͤrſtlichen Ergetzungs-Luſt und gemeinen Speiſe Vorrath dienen / iſt zu jagen verboten; auch auff Privat-Perſonen eigenen Guͤtern / wann der Herr / gewoͤhnlich an ſeinem Recht verhindert / deſſen Beſitz ver - kehret / und er dabey beruhet / daß ſein Vermoͤgen verjaͤhret.

  • L. Præſes, C. de ſervit. L. 29. in princ. & §. 1. ff. ad L. Aquil.
Vogelfangs Recht.

§. 39. Vogelfangen iſt Privat-Perſonen eben nicht allezeit ſo hart als jagen verboten / weilen es ohne Gewehr mit geringerm Auff - ruhr und Hauſſen geſchiehet / ob ſchon es vom Landes Oberherrn zu - gleich auff gewiſſe Zeiten kan verwehret ſeyn / damit nicht gewiſſe Ar -Frembden Grundes Ge - rechtigkeit. ten von Voͤgeln gar verwuͤſtet werden; auff frembdem Grunde kan und mag jedoch niemand Garn ausſpannen / Stricke und Fallen le - gen oder Gruben machen / ſondern es pflegen alle Jagten zu geſchehen mit Jagt-Wald-Horn und anderm Geſchrey / oder ſtillſchweigend mit Hunden / Netzen / Gruben / Waffen und Geſchoß / ohne jemandes ſonderbarem Schaden und Ungemach oder Abbruch / nicht zu dem En - de / das gantze Geſchlecht zu verderben / noch mit oͤffentlichen oder noth - wendigen Amts-Geſchaͤfften Verſaͤumniß und Unterhaltung / ſon - dern zu Muͤh - und Arbeit Verſuͤß - und Speiſen Veraͤnderung.

§. nemo259Von Grundguͤtern und anhangenden Gerechtſamkeiten.
  • §. nemo retia, de pace ten. L. 17. §. 1. ſi ſerv. vindic. L. 28. ff. ad L. Aquil. L. quosdam, C. de metall. L. 2. §. merito, cum ſeqq. ff. ne quid in loc. publ. L. Venatores, C. de Excuſ. mun. L. 18. ff. de in jus voc.

§. 40. Sonſt ſoll man einem Eigenthums-Herrn / der etwas auffEigeners Recht fuͤr Ge - walt. ſeinem Grunde verwehret / keine Gewalt anthun / maſſen das eigen - thuͤmliche Herrſchaffts-Recht ſeine ſicherſte Zuflucht iſt; Fuͤrſten und Herren jedoch koͤnnen und moͤgen gegen ſolche Leute / die wider Ver - bot jagen mit willkuͤhrlicher Straffe / die ſich auch zum Tode erſtre - cken mag / rechtlich verfahren / weilen ſolche Thaͤter nicht nur Diebe - rey ſchuldig / ſondern auch etlicher maſſen Fuͤrſtliche Hoheit / indem ſie ihren Befehl verachten / ſchaͤndlich ſchmaͤhlern und verletzen.

  • L. poteſtatis, ff. de V. S. L. 15. ff. ad Exhibendum. L. 9. § Alphonſus de damn. inf. L. 5. §. de arbore, de rei vindic. L. 2. §. plane de acquir. rer. dom. L. Divus, de ſerv. ruſt. præd. L. 15. ff. de injur. §. in Summa inſt. Eod. C. ex literis, de Conſtit.

§. 41. Fiſcherey auff eigenen und allgemeinen nicht aber frembdenFiſcherey Recht. Grunde / iſt gleichfalls frey vergoͤnnet / weilen die Fiſche zum beſondern Waſſer auch gehoͤren / darinn enthalten / gebohren werden / leben und wachſen / alſo fuͤr deſſen Fruͤchte zu halten / und dahero Gewaͤſſers Ei - gener und Beſitzern zukommen; Wann auch einer etwa zum Fiſchen eine ſonſt kleine Huͤtte / oder Wohnung am Ufer eines allgemeinen Fluſſes erbauet / und daſſelbe vielleicht umgefallen / oder er zu fiſchen unterlaſſen / und die Fiſch-Netze eingenommen / ſo mag er keinen andernFiſcherey Huͤt - ten Recht. abhalten oder verhindern / ſondern wer zuerſt dahin koͤmmt / der fiſcht zu erſt / es habe denn jener von langer Zeit oder undencklichen Jahren hero ſolches Recht zu verbieten und ſelbſt zu fiſchen geuͤbet und betrieben.

  • L. funes, ubi gloſſ ad verb. piſces, ff. de act. Emt. L. fructus ff. de rei vind. L. 10. §. aucup. L. 69. de Uſufr. L. 3. §. item de acquir. poſſeſſ L. 48. ff. de acquir. rer. dom. Tot. Tit. de Flum. L. 7. de diverſ. temp. præſcript.

Caput IV.

Von Privilegirten / Frey-Gebohrnen / Leibeigenen Perſonen / auch Herren und Dienſt-loſen Leuten oder Lediggaͤngern.

§. 1.

DEr Adel entſteht aus Waffen und freyen Kuͤnſten / dahero in buͤr -Adeliche Pri - vilegien. gerlichen Dingen ein Gelehrter / in Kriegs-Sachen aber der Sol - dat den Vorzug haben muß; Ritter werden geadelt. Adeliche allge - meine Freyheiten ſind: Wapen mit offenem Helm zu fuͤhren / zu Ehren -K k 2Aem -260III. Buch / Cap. IV. Aemtern vorgezogen werden / derer oͤffentlichen Beſchwerden und Dienſt-Pflichten befreyet ſeyn; daß ſie im Verbrechen peinlichen Fuͤrſprecher haben moͤgen; daß ihnen mehr Warheits Treu und Glauben beyzumeſſen; daß ſie ohne groͤſten Argwohn in ſchwereſten Ubelthaten nicht zu peinigen / wie auch in gelindern und ehrlichern Gefaͤngniß zu halten / ausgenommen bey verletzten Majeſtaͤt Verbre - chen; Endlich in Schulden Bezahlung ſoll man ihnen nicht mehr an - muthen / als ſie fuͤglich thun koͤnnen / und ſo viel uͤbrig behalten / als ſie zum ehrlichen Auffenthalt benoͤthiget.

  • L. 1. C. de offic. vicar. L. 14. §. de honor. ff. de mun. & honor. L. Præcipimus. L. Se - natorum, L. quoniam, C. de Dignit. L. ult. C. de injur. L. 6. in pr. §. 1. ff. ad L. Jul. pecul. L. 15. ff. de jurejur. L. nullus, C. ad L. Jul. majeſt. L. 6. & 18. ff. de re judic.
Adelichen Un - terſcheid.

§. 2. Das ehelich - und freygebohrne Kind behaͤlt ſeines Vaters Heerſchild; darum ſind Edelleute eigentlich Stifft - und Ritter-maͤßig Gebohrne / die zum Schild und Helm berechtiget / auff derer Ritter Ehren-Banck ſitzen moͤgen; gemachten Adels Freyheit aber gilt nicht auſſer deſſen Landesherrn Gebieth / es geſchehe denn aus Hoͤffligkeit / daß ein Fuͤrſt oder Koͤnig des andern Hoheit und Majeſtaͤt dadurch zuAdel wer nicht ſeyn kan. verehren geſonnen; welches auch zu verjahen billig von denen / die ei - nen edlen Vater haben und unedle Mutter / weilen nicht dieſe / ſondern jener beadelt / ja ſelbſten die Frau wird Edel durch den Mann; Wer aber nicht einen Edlen Vater / ſondern nur Edle Mutter hat / der iſt dar - um kein Edelmann / weilen er aus ungleichem Gebluͤte gebohren / und keine von Adel ihrem Mann / der Unedel iſt / den Adel mittheilen kan. So behaͤlt auch eine adeliche Wittwe ihres Mannes Ebenbild / ſo lan - ge ſie unverheyrathet / und wofern ſie zuvorn einen unedlen Mann ge - habt / hernach aber wieder einen Edlen zur Ehe nimmt / ſo gewinnet ſie damit ihren vorigen verlohrnen Adelſtand.

  • C. ult. Ext. de converſ. in fid. L. 19. ff. de ſtatu hom. L. 8. ff. de Senat. L. 13. C. de dignit. L. 10. C. de nupt. L. fin. C. de bon. quæ lib.
Edelleute Recht ſo ver - armet.

§. 3. Patricii ſind Adel-Geſchlechter unter denen / die buͤrgerliche ehrbare Geſchlechter nachfolgen; Edelleute / die ihre Sachen und Guͤ - ter verlohren / alſo verarmet ſind / muͤſſen in buͤrgerlichen Rechten eyd - lich geloben / ob ſchon ſie mit guten Sitten geziehret und begabet / dero - wegen zwar Armuth keine Schande iſt / nicht veraͤchtlich noch verdaͤch - tig macht / jedennoch kan ſie eine Urſach und Werckzeug oder Veran - laſſung zu vielem Boͤſen geben / ſintemahlen ein Armer Gewinns hal -ben261Von Freygebohrnen / Leibeigenẽn und Muͤßiggaͤngern. ben leicht etwas zulaͤſt / das er ſonſt nimmer thun wuͤrde / hingegen iſt eines Reichen Zeugniß im Recht glaubhaffter.

  • §. ult. inſtit. de ſuſpect. tut. & curat. L. 3. ff. de Teſtibus.

§. 4. Alle Grafen / Herren und Junckern / ſo bey Hofe angenom -Adelichen und andern Treu - geloͤbniß und Eyd. men werden / ſollen dem Durchlaͤuchtigſten Fuͤrſten oder deſſen Hof - Marſchallen / oder dem / der ſolche Stelle vertritt an des Fuͤrſten Statt / bey ihren Graͤf - und adelichen Ehren ein Handgeluͤbde oder Treuge - loͤbniß thun; ſonſt aber ſoll ein jeder um mehr und beſſern Verſiche - rung Willen mit einem coͤrperlichen Eyde zu GOtt dem allmaͤchtigen ſchweren / und nach Heßiſcher Hof-Ordnung alſo eydlich belegt wer - den / daß er dem Landesherrn treu / hold / gehorſam und gewaͤrtig / auch in ſeinen Dienſten treu-fleißig und verſchwiegen ſeyn wolle; Wer nun aus rechtmaͤßigen Urſachen den Eyd verlaͤſt / oder ja kein gewiſſes Vorhaben noch wiſſentliche Falſchheit im ſchweren begeht / wird nicht Meineydig.

  • Princ. inſtit. de tut. vel cur. Nov. 8. c. 7. L. ſancimus, C. ad L. Jul. Repet.

§. 5. Wann auch jemand / er ſey Edel oder Unedel / wegen gebro -Untreu was nicht ſey und ihre Straffe. chener Treu beklaget wird / iſt er dafuͤr Ehrloß / muß auch in Streit - Sachen alle Unkoſten bezahlen / derjenige aber iſt nicht Untreu zu ſchel - ten der ohne Argliſt / Betrug und Nachtheil des dritten aus gerechten Urſachen nicht Glauben haͤlt; ſo ſoll man ſchaͤnd - und von Natur un - moͤgliche Dinge nicht zuſagen / wie auch alle Treu und Glauben Zuſa - ge / bey uͤbermaͤßig groſſen Vernunfft - und Sinnloſen Trunckenheit geſchehen / niemand verbuͤndlich macht / weilen ſolche einer Tollheit Art iſt / dabey keine Einwilligung anzutreffen; Fuͤr allen Dingen aber ſollen ſich inſonderheit Edelleute aller wahren Tugend und Tapf - ferkeit befleißigen / und gar keiner Untugend noch ſchaͤndlichen Laſtern / vielweniger Dieberey anhangen / oder man ſoll ſolche Edle Diebe mit hoͤhern Galgen beehren / nach Daͤniſchen Koͤnigs Canuti Urtheil.

  • L. 135. ff. de R. J. L. 28. §. illud, de pact. C. unusquisq́; 22. q. 4. c. ſanè, 15. q. 1.

§. 6. Adeliche ſo wohl als andere Freygebohrne und ehrliche Leu -Treu und Glauben wie zu halten. te muͤſſen unter eigenen Hand und Pittſchafft redlich Ehr-Treu und Glauben halten / kein Menſch aber iſt ſeiner Glieder noch Lebens Herr / darum auch niemand dergleichen verſprechen oder verwetten kan / wei - len eines freygebohrnen Menſchen Leib unſchaͤtzbar iſt / jedoch iſt in Rechten 50. Goldguͤlden Straffe angeſetzt nach Richters ermeſſen / ſamt Heil und Artzt-Lohn / auch Arbeit Verſaͤumniß / nebſt Schmer - tzen und etwan ungeſtalten Narben Schaͤtzung / nach billigem Gutduͤn -K k 3cken262III. Buch / Cap. IV. cken und Umſtaͤnde Beſchaffenheit / die bey allen Beſchaͤdigungen wohl zu beobachten / die Sache ſchwerer oder leichter zu machen.

  • C. ſi non licet, 23. q. 5. L. 13. ff. ad L. aquil. L. 1. §. 5. ff. de injur.
Freygebohre - nen Weibes - Perſonen Recht.

§. 7. Eine freygebohrne Weibs-Perſon / von ehrlichen Lebens Ort und Wandel / ſoll niemand zu unehrlichem Beyſchlaff gebrauchen / ſondern ſie entweder zum Weibe annehmen / oder Hurerey und Un - zucht Straffe leiden; Jrrthum aber in Perſonen Stand mag Ehe - ſtand vernichten / als ſo jemand eine Magd fuͤr eine Freye geheyra - thet / weilen die aus dienſtbarem Leibe gebohrne Frucht auch leibeigen wird / ob ſchon vom freyem Vater erziehlet.

  • L. 3. in fin. ff. de concubin. L. 24. ff. de ritu nupt. gloſſ. in L. 1. verb. ſtuprum de concub. Tit. Extr. de cohabit. Cler. L. 7. & 9. C. de rei vind.
Vaters und Patronen Recht gegen Freygelaſſe - nen auch Soͤh - ne Recht.

§. 8. Daß nun ein Sohn und Freygelaſſener des Vatern und Pa - tronen Perſon allezeit heilig und in Ehren halten ſoll / gruͤndet ſich in natuͤrlichem Recht / weilen der eine das natuͤrliche / und der andere das buͤrgerliche Freyheits Leben von ſolchem erlangt hat / ja dieſe moͤgen nicht von jenen ohn Urlaub zu Recht gefordert werden / auch ſo fern ein freygelaſſener Knecht Undanckbarkeit uͤberwieſen / mag er zur Dienſt - barkeit wieder hingezogen werden / welches mehrentheils Soldaten und Bauren angehen kan / gehorſame Folge zu leiſten / und willkuͤhrli - chen Straffe zu entfliehen.

  • L. 4. & antepen. ff. de obſeq. par. & patr. præſt. Tot. tit. C. de libert. & eor. liber. Auth. ut liberti, Eod. L. 2. C. de in jus voc. L. Generaliter & L. 3. cum ſeq. ff. Eod. tit.
Bey Leibeigen - ſchafft muß die Braut dem Braͤutigam nachfolgen.

§. 9. Wann eine freye Perſon auff eines Gutsherrn Eigen - thums Erbgrunde heyrathet / ſo mag das getroffene Ehegeluͤbde durch prieſterliche Copulation zu vollenziehen nicht gehindert / ſondern da - mit nach Recht billig verfahren werden / es kan auch der Braͤutigam nicht angehalten ſeyn / ſich in deren Erbguts Grundherrn Gerichte zu ſetzen / und ſeiner Braut zu folgen / ſondern iſt ſie vielmehr dazu ſchul - digſt verpflichtet / nachdem aber die Braut eine Leibeigene geweſen / um deren Verheyrathung der Leibeigenſchafft Herr billig wiſſen muß / derowegen der Vater dafuͤr leidliches Vergnuͤgen thun ſoll / wann es deren Leibeigenen Lehnsfolgere bey wuͤrcklichen Lehns Antretung be - gehren.

Leibeigen - thums Recht wegen dazu gebohrnen Kinder.

§. 10. Allwo es aber Gewohnheits Recht mitbringt / daß eine freye Perſon / die auff eines Gutsherrn Eigenthums Erbe ſich verehe - lichet / alsdann ohne ſonderbare gerichtliche oder fuͤr Notarien und Zeugen ergangene ihrer Freyheits Abſagung / wuͤrck - und thaͤtlich ſichdamit263Von Freygebohrnen / Leibeigenen und Muͤßiggaͤngern. damit in deſſen Leibeigenthum / dem das Erbe oder Kothen gehoͤrig / begeben zu haben geachtet werde / ſo ſoll dennoch das erſtgebohrne Kind an ſtatt der freyen Mutter und gegen Abforderung eines Guts - herrlichen Scheins frey / die uͤbrigen aber / ob ſchon Zwillinge geboh - ren werden / leibeigen ſeyn; falls aber nur ein Kind gezeuget / oder die andere Leibeigene abſtuͤrben / und das Freye hinwiederum die elterlichen Guͤter beziehen und annehmen wolte / muß es ſich ins Eigenthum begeben.

§. 11. Niemand ſoll Schulden wegen leibeigen ſeyn / wer nun je -Schulden ma - chen nicht dienſtbar. manden derohalben dienſtbar machen wolte / wird alſo geſtrafft / daß er ſeine Schulden verwuͤrcket / des Schuldners Eltern doppelt ſo viel wiedergeben / und dazu noch wohl am Leibe nach Geſtalt der Sachen Straffe gewarten muß; wann ſich aber jemand in Verhafft einige Arbeit auszufertigen verpflichtet / als Mahlen / Schreiben / Seiden Stickwerck und dergleichen / alſo kan man ſich dieſer Wohlthat begeben.

  • L. ob æs alienum, C. de O. & A.

§. 12. Wer irgendwo gemachtem Beding gemaͤß einen Leibei -Leibeigenen Kauff - und Freylaſſungs Recht. genen kaufft / und gegen Vertrag nicht frey laͤſt / ſo erlangt dennoch der Knecht ſeine Freyheit von Rechts und Gewohnheits wegen / wei - len man derer Leute argliſtigen Boßheit nicht zu viel nachſehen ſoll / ja auch einen verbanneten Bruder ſoll man nicht toͤdten / wie die Ban - diten in Jtalien / weilen die natuͤrlichen Rechte von buͤrgerlichen nicht auffgehoben werden.

  • L. 3. de ſerv. Export. Tot. Tit. C. ſi mancip. ita fuer. alien. ut man. L, 5. de jure Patron L. 38. ff. de Rei vend. L. jura ſang. ff. de R. J.

§. 13. Wer ſonſt mit oder ohne Gewalt jemandes Kinder oderMenſchen - Diebſtahl leibeigen zu machen. Geſinde / um zu verkauffen und leibeigen zu machen / abſtiehlet / gefan - gen haͤlt oder entfuͤhret / damit Kauffhandel oder Kupplerey treibet / Jungen und Maͤgdgen verfuͤhret und zu Fall bringet / der begehet Men - ſchen Diebſtahl / gegen GOttes Geſetz und weltliches Recht / dahero die Diebe ſelbſt und alle / ſo dazu geholffen / mit Geld / Leib und Lebens - Straffe / auch durch Schwerdt hinzurichten.

  • L. pen. §. ult. L. 3. ff. & L. fin. C. ad L. Fab. de plag. Deut. 24, 1. & 7. Exod. 21, 16.

§. 14. Dienſt-Knechte und Leibeigene werden in Rechten fuͤrLeibeigenen Dienſt-Knech - te auch Unter - thanen Recht. Todte gehalten / koͤnnen ſich alſo ohne ihrer Herren Wiſſen und Wil - len zu ihrem Nutzen in keinen Handel einlaſſen; dahero auch bey Un - terthanen / die von einem Ort zum andern ziehen wollen / fuͤr treu ge - leiſteten Schutz Nachſteuer oder Abzugs-Geld zu bezahlen / das Rechtentſtan -264III. Buch / Cap. IV. Nachſteuer Abzugs Recht.entſtanden; Und dahin gehoͤret Churpfaltziſches Wildfangs Recht / wornach alle Baſtarten und andere frembde Perſonen / Maͤnner und Frauen / ſo keinen nachfolgenden Herrn haben / niemand ausgenom - men / als Wildfaͤnge / inwendig ihren Fuͤrſtenthumen und Landen auch deren beyliegenden Stifftern / Herrſchafften / Staͤdten / Flecken und Gebieten / in Staͤdten oder auff dem Lande gebohren oder darinn wohnhafft werden / leibeigen ihnen angehoͤrig ſind / und dieſelben / wann ſie ohne maͤnnliche Leibes-Erben oder ohne Teſtament mit Tode ab - gangen / deßgleichen anderer / ſo keine Erben haͤtten / verlaſſene Haab und Guͤter / wo ſie gelegen / als Landes-Fuͤrſten Erben.

L. quod attinet, ff. de R. J. §. item inutilis inſtit. de inutil. ſtipul.

Herrn loſen Knechte Un - freyheit.

§. 15. So Reiſige oder Fußknechte / wie auch Dienſt und Herrn - loſes Geſindlein / gewoͤhnlich in Wirthshaͤuſern bey denen Wirthen liegen und zehren / und dennoch nicht ſolche ihre redliche Dienſte / Gil - den oder Handthierungs Gewerbe anzuzeigen wuͤſten / die ſie haben / und vermittelſt deren ſie dergleichen Zehrung thun und treiben koͤnnen / dieſelbige ſind zu vielen boͤſen Sachen verdaͤchtig / haben auch genung - ſamen Argwohn allermeiſt zur Rauberey wider ſich / derowegen ſie auch / abſonderlich nach allgemeinen Reichs Land-Friedens Jnhalt / als loſe Buben nicht zu leiden / ſondern um ihre Mißhaͤndel gar wohl eingenommen / ſcharff und haͤrtlich befraget / auch nach Befinden mit Ernſt geſtrafft werden ſollen und moͤgen.

P. H O. Art. 39. & 40.

Umlaͤuffer und Muͤßiggaͤnger Recht.

§. 16. Darum auch ſolche Herrn loſe Knechte / die keine liegende Guͤter haben / noch ſo viel an Haab - und Vermoͤgen / daß ſie von jaͤhr - lichen Rent - und Zinß-Gefaͤllen leben koͤnnen / oder von ihren Schuld - nern Nutzbarkeit Fruͤchte genieſſen / oder ſonſt erbaren Handel / Kunſt und Wandel treiben / ſamt allen Bettlern und Muͤßiggaͤngern / nicht ſollen gelitten werden / weilen dergleichen Umlaͤuffer nicht allein Pri - vat-Perſonen ſchaͤdlich / ſondern auch gemeinem Nutzen hinderſam / Wege und Landſtraſſen unſicher machen / hernach in Staͤdt - und Doͤrffern / Buͤrger und Einwohner von Thuͤr zu Thuͤren in allen Haͤuſern gar ungeſtuͤm um Brod oder Geld anheiſchen / und alſo lie - ber von andern / als eigenem Schweiß oder Fleiß ihren Auffenthalt und Nahrung ſuchen wollen.

Landſtreicher uñ Faullentzer Unſicherheit.

§. 17. Darunter auch billig mit gehoͤren / die in der Welt herum ſchweiffende Zigeuner / ſtarcke geſunde und verdaͤchtige Bettler / durch - fahrende Landſtreicher / worauff auch rechtlich eine jede Obrigkeit fleiſ -ſiges265Von Freygebohrnen / Leibeigenen und Muͤßiggaͤngern. ſiges Einſehen haben ſoll / wie gleichfalls uͤber die / ſo mit Raͤubern viel umgehen / oder ſie beherbergen / welche alle jederman / den ſie be - draͤuen oder anfallen / wohl ertoͤdten mag; Ja / die Obrigkeit muß ſol - che Faullentzer greiffen / zum Dienſt oder Arbeit zwingen und anhal - ten / denen ſchwachen und krancken Armen aber ſoll man glaub - wuͤrdige Zeugniß ihrer Armuth mittheilen und oͤffentlich Allmoſen ge - ben; dergleichen unnuͤtze loſe Leute ſind auch alle Soldaten Weglaͤuf - fer / gartende Knechte / Handwercks-Burſche / verlauffene Stu - denten / ohne Noth loß und ledig gehende junge Geſellen.

§. 18. Hieher gehoͤren die falſchen Bettler / welche Kranckheiten und Wunden / auch zufaͤlliges Ungluͤck / als Brand / Raub und Ver -Falſchen und ſtarcken Bett - ler Straffe. wuͤſtung / luͤgenhafft vorwenden / zu dem Ende mit Brieff und Siegel verſehen / die ſie mißbrauchen / dieſe alle / ſo man ſie Falſchheit uͤber - winden kan / werden mit groͤſtem Fug Rechtens / als oͤffentliche Be - truͤger ausgeſtrichen und Landes verwieſen; Und zwar billig ſoll man groſſe und ſtarcke Bettler / auch loſe Muͤßiggaͤnger in einer Gemeinde gar nicht erdulden / weilen ihr Wandel nicht geringes Anſehen und Geſtalt eines geheimen Diebſtahls anzeiget / dadurch dann alſo der uͤbermaͤßige Gaſſen-Bettel abgeſchafft wird / welcher ohne obrigkeit - liche Zulaſſung nicht zu geſtatten / bevorab denen / die ihrer eigenen Schulden halben in ſolchen Zuſtand gerathen / oder das Jhrige ver - ſchwendet / dieſe ſind eben groſſen Mitleidens und Erbarmung nichtArmen ſoll man helffen. wuͤrdig; jedoch / wenn Chriſten auch geziemet / groſſen Suͤndern und aͤrgſten Feinden Gutes zu thun / ſo ſoll man ja dieſe armſelige Leute dennoch nicht aller menſchlichen Huͤlffe berauben / und ihr gehaͤufftes Elend vergroͤſſern.

L. un. C. de mend. val. & Auth. de quæſtor.

Caput V.

Von Juden und Tatern oder Ziegeunern / auch Land-Straſſen und Wegen.

§. 1

ZUm ewigen Zeugniß der Juͤdiſchen Zerſtreuung mag man der Ju -Juden Recht ſie zu erdulden. den Sitten leiden / jedoch ſollen ſie von Chriſten unterſchiedene Kleidung tragen; So kan auch hohe Obrigkeit / dem Chriſtenthum zu Ehren / getaufft und recht bekehrten Juden begangenen Verbrechens Straffe wohl ſchencken / um andere unglaͤubige Mißgoͤnner und ſonſtL lChri -266III. Buch / Cap. V. Chriſten Gehaͤßige / durch Leutſeligkeit zu gewinnen / dahero ſie nicht leicht aus einem Gebiet zu vertreiben / wann ſie einmahl zum SchutzJuden Schutz - Brieffe Recht. und Geleit angenommen / deswegen ſie ihre Schutz-Brieffe gehoͤrig einloͤſen / und gebuͤhrend Schutz-Geld erlegen muͤſſen.

  • C. etſi Judæos, C. nonnullis, de Jud. L. Judæos & L. ult. §. 1. C. de Jud. & Cœlicol. Tot. Tit. de Jud. & Sarac. Nov. 146. c. 15. X. de Jud. Diſt. 4. gloſſ. in c. ſine pœnit. de conſecr.

§. 2. Ob nun zwar Juden derer Chriſten Blut-Jgel zu nennen / indem ſie ihre Guͤter und Vermoͤgen durch Wucher ausſaugen / ja viel von ihren Gotteslaͤſterungen bekandt / daß ſie nemlich uͤber Chri - ſti Nahmen dreymahl ausſpeyen / ſprechende: Sein Nahme werde vertilget. Die Mutter Mariam nennen ſie Hariam, das iſt Unflath / Koth oder Miſthauffen; Das heil. Roͤmiſche Reich nennen ſie dasJuden Untu - gend. Edomitiſche / und die Chriſten begruͤſſen ſie: Sched Wilkom! das iſt: Der Teuffel hohle dich! Dennoch ſolchem ungeachtet / wofern ſie friedſam und Geſetz-maͤßig leben / Chriſtum in ihren Schulen nicht verlaͤſtern / noch zur Chriſtlichen Religion Verachtung ſpoͤttiſche Ce - remonien und Gebraͤuche anſtellen / ſonder Wucher und Aergerniß / ſoll man ſie als Knechte der Straffe dulden; Eitele aberglaͤubiſche Gebraͤuche aber ſollen ſie abſchaffen / ja billig derer Wohnungen von Chriſten abgeſondert verbleiben.

  • C. ad abolend. Extr. de hæret. C. quod autem, 32. q. 1. C. ſi quis viduam, Diſt. 1. C. 13. X. & L. 8. C. de Jud.
Juden Recht mit erkaufften Diebes Sa - chen.

§. 3. Ein Jude iſt auch ſchuldig / alle geſtohlene erkauffte Sa - chen dem Eigener ohne Preiß Entgeld zu erſtatten / und dazu noch will - kuͤhrlicher Straffe unterworffen / wann er uͤberwieſen wird / daß ers gewuſt / maſſen Juden aller Orten / da ſie leben / denen gewoͤhnlichen Rechten untergeben ſind; dennoch moͤgen Juden wohl Collegia ha - ben / auch ihre Synagogen / wann ſie baufaͤllig / wieder erbauen / ob ſchon ſie ſonſt allen Leuten veraͤchtlich gehalten werden; Chriſtliche Dienſtboten / Geſinde / Knecht und Maͤgde ſollen ſie aber nicht halten.

§. 4. Juden ſind zwar Beſitzer und Eigenthums-Herrn ihrerJuden Recht wegen Beſitz und Eigen - thum. Guͤter / jedoch haben ſie etlicher Orten nur bewegliche Sachen / und moͤgen auff unbeweglich Gut kein Geld ausleihen / ja keine Pfand - oder Handſchrifft ohne bey ordentlicher Orts Obrigkeit verfertigen laſſen; So werden ſie auch nur zu Beſchwerd - und Buͤrd-nicht aber Ehr - und Wuͤrd-Aemtern zugelaſſen / dahero kein Jude in freyen Kuͤnſten ohne bey der Medicin Doctor ſeyn kan; Buͤrgerlichen Obrig - keit Dienſt-Pflichtgenoſſen aber moͤgen ſie ſeyn / die unter oͤffentlichemSchutz -267Von Juden / Ziegeunern und Land-Straſſen. Schutz-Recht begriffen / fuͤr Gewalt Sicherheit und Unrechts Er -Juden ſichern Schutz-Frey - heit. ſtattung genieſſen / Geleit - und Guͤter Abſtands Freyheit gebrauchen / wie auch ſonſt aller gemeinen Lands-Rechts uͤblichen Wohlthaten / gemeinen Weſens ſonderlichen Vorrechten aber ſich nicht zu erfreuen haben.

C. ex literis, X. de converſ. infid.

§. 5. Ziegeuner und Tatern / die Hauffen weiſe von einem OrtTatern Durch - zug verboten. zum andern reiſen und keinen gewiſſen Sitz haben / ſondern ſich von Betteley und Diebſtahl ernehren / und alſo dem ſchaͤndlichen Muͤßig - gang ergeben ſind / ſollen im gemeinen Weſen nicht erduldet werden / viel weniger iſt ihnen nach allgemeinen kaͤyſerlichen Rechten und Po - lilcey-Ordnungen durch deren Chur - und Fuͤrſtenthuͤmer Herrſchafft - liche Gebiete einiger Durchzug noch freyes Geleit zu verſtatten.

§. 6. Was nun Wege und Straſſen anlangt / ſollen ſolche je - derzeit in gutem Bau und Beſſerung gehalten ſeyn / jedoch ſoll manLandſtraff[en]und Wege Bau-Recht. an alten Pforten / Mauren und Land-Straſſen ohne Befehl der Obrigkeit nichts veraͤndern laſſen; Sonſt aber mag ein jeder ohne Landesherrn Wiſſen / auff ſeinen Koſten / zu gemeinen Weſens Nu - tzen / ſo fern es ohne Eyffer und Auffruhr zu erwecken geſchicht / wohl ein neues unſchaͤdliches Werck anrichten; Und zwar ſoll ein Fußſteig zwey Fuß breit / ein Fahrweg vier Fuß auff ebenem Felde / bey krum - men Wegen acht Fuß / ein Landſtraſſen Weg aber acht Fuß in der Flaͤche / und ſechzehen in die Kruͤmme ſeyn; Eines ſchlechten Fuß - Pfad oder Bauren Fahrwegs Gebrauch / Beqvemlichkeit halben die Erndte-Fruͤchte einzufuͤhren / wird demjenigen / der ihn allbereitsErndte Wegs Recht. 30. Tage lang ſich zu Nutzen gemacht / nicht verwehret / biß daß voll - kommene richterliche Erkaͤntniß wegen Beſitzes Recht ergangen und zu Ende gebracht.

  • L. 235. ff. de V. S. L. 3. 23. pen. & fin. ff. de oper. publ. Tot. tit. de Itin. actuq́; priv. L. 7. 8. 12. 13. ff. de ſervit.

§. 7. Oeffentlicher Landſtraſſen Brauch ſteht allen Menſchen frey / und gehoͤret deren Schutz - und Eigenthums-Recht Landesherrn zu; weilen dann aber an vielen Orten in der Welt ſolche Landſtraſ - ſen Wege dermaſſen enge ſind / daß die einander gerade entgegen fah - rende Wagen nicht fortgehen moͤgen / es ſey dann / daß deren einer oder andere zuruͤck weichen / oder auſſerhalb dem Wege abbeugen muͤſſe / ſo iſt zu wiſſen / daß ein leer - und ledig oder leicht beladener Wagen einem ſchwer belaͤſtigten / wie auch ein Karn oder kleiner Fahrzeug dem groͤſſern / ein Fuhrwagen mit Leuten alleine beſetzt ei -L l 2nem268III. Buch / Cap. V. nem ſchweren Frachtwagen / und einer / ſo aus Stadt oder Dorff faͤh - ret / dem hineinfahrenden / ein Fußgaͤnger dem Reuter / Reitende de - nen zu Wagen Reiſenden ausweichen / und wann Fuhrleute uͤber eine Bruͤcke durch engen Paß oder Fahrwegs-Hoͤhle fahren muͤſſen / ſoll derjenige den andern / ſo am erſten geruffen oder ein Zeichen gegeben / erwarten / oder dafern es zu ſpaͤte / daß einer deren / die ſich begegnen / ſein Wagen-Geſchirr ruͤckwarts zu ziehen gehalten iſt / alsdann hat der das beſte Vorzugs-Recht im Wege zu bleiben / welcher ihn am er - ſten zum Gebrauch betreten / ja nach wohl geſtalten Sachen ſollen diejenigen / ſo dem Ort / von dannen ſie herkommen / am nechſten ſind / denen / die vom ihrigen mehr und weiter entfernet / alſo laͤnger verrei - ſet / Platz machen / welches von Fuhrleuten derogeſtalt insgemein zu beobachten / daß alle die / ſo uͤber dieſe Maſſe und Gebrauch ſchreiten / den hinaus entſtehenden Schaden und Unkoſten billig zu erſetzen ſchul - dig erklaͤret werden moͤgen.

Wege Dienſt - barkeit Recht ſo bittweiſe geſchiehet.

§. 8. Was ſonſt einem Bitt-weiſe gutwillig ohne Gerechtigkeit geſtattet wird / als uͤber eines andern Grund gehen / fahren / reiten oder treiben / Dachtrauffe auff ſein Dach / oder in ſeinem Hofe ha - ben / oder Rennen zu kehren / oder Balcken in ſeine Wand mauren zu laſſen / kan man nicht laͤnger behalten / als dem Vergoͤnner gefaͤlt / darum wer ſolche erbetene Dienſtbarkeit hat / ſoll ſelbige ungefaͤhr - lich brauchen / und wieder abtreten / wann es begehret wird / wofern aber er oder ſeine Erben ſolches nicht thun / muͤſſen ſie allen Schaden und Intereſſe bezahlen.

  • L. 1. 2. 3. 4. 5. 6. L. quæſitum, §. quod à Titio, & §. cum quoq́;, cum §. ſeq. & fin. L. cum precario ff. de prec.

Caput VI.

Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang.

§. 1.

EHeſtand iſt / wann zwo ledige Chriſtliche unverſprochene Perſo - nen / Mann und Weib / ſich zuſammen ordentlich verheyrathen / und einander die Ehe zuſagen / es ſey mit welchen Worten es wolle / ja es kan auch uͤber Feld durch ſchreiben und zuentbiethen ſo wohl als gegenwaͤrtig geſchehen / und zwar Rechts Nothwendigkeit / nicht aber Ehrbarkeit halber / auch ohne derer Eltern und Freunde Rath und Willen.

L. nuptias,269Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang.
  • L. nuptias, de R. J. L. 2. ff. de Rit. nupt. L. in copul. C. de nupt. C. apud, C. tua, Exc. de ſponſ. C. fin. de procur. in 6. L. gonerali, ff. de R. N. L. 4. & fin. ff. de Sponſ. c. 27 q. 2. c. fin. gloſſ. 32. q. 2. c. cum locum, & C. veniens, Ext. E.

§. 2. Alſo mag ſich eine Waͤiſin nach ihrem eigenen Willen ver -Waͤiſen Hey - raths Recht. heyrathen / weilen Vormuͤnders Amt nur in Guͤter Verwaltung be - ſteht; jedoch erfordert ſolche Verwaltung Vormunds Bewilligung / maſſen er ihr Heyraths-Gut geben und Hochzeits-Koſten darlegen ſoll; Wann nun zwo Eltern-loſe Perſonen ſich in Ehegeloͤbniß ein - laſſen / ſoll es im Beyſeyn der nechſten Freunde und andern ehrlichen Leuten / nicht aber im Winckel geſchehen / und zwar freywillig ohne Furcht und Zwang / und moͤgen ſich alſo einen Trauring oder Liebes - Pfandzeichen geben.

  • C. cum cauſa de raptor. c. per tuas, de condit. appoſ. can. non omnis, can. 32. q. 2. C. 30. q. 5. c. 2. de nupt. q. 2. L. ſciendum, ff. de R. N. L. non tantum, ff. de tut. & cur. L. quæro, cum ſeq. ff. de jure dot. c. gemma, 29. X. de ſponſ.

§. 3. Darum pflegen bey Ehegeloͤbniß Braut und BraͤutigamTrauzeichen Recht. einander guͤldene Ringe / Ketten und guͤldene oder ſilberne Pfennig und Muͤntz-Schau-Stuͤcke zur Handgifft der Treue zu geben / auff kuͤnfftige Ehehaltung / entweder durch Boten / Brieffe oder Voll - maͤchtigen / ſtillſchweigend zu dem Ende zu behalten / dahero dann Eheſtand des menſchlichen Geſchlechts Pfropff-Schule iſt / und ſoll billig nach Roͤmiſchem Recht / bey Ehren-Aemtern / ein Ehemann dem Eheloſen vorgezogen werden.

L. 4. C. de ſponſal. L. 9. 14. & pen. ff. Eod. L. ſi pœnam, ff. de V. O. L. 4. 6. 7. 11. 12. 13. ff. de ſponſal. c. 25. X. Eod. c. fin. de ſponſ. impub. c. ex literis & pen. X. Eod. L. 9. C. de Decur.

§. 4. Eltern kan man auch zwingen / ihre Kinder ehelich auszu - ſtatten / und wann ein Vater ſeine Tochter binnen 25. Jahren nicht verehelichet / ſo fern er kan / und ſie hernach in Unzucht uͤbertritt / mag er ihr Nahrung und Erbtheil nicht entziehen; wofern ſie es aber vor 25. Jahren thut / ſo kan ihr der Vater wohl den Braut-Schatz wei - gern / das Erbtheil aber darff er ihr nicht abſchneiden / ohne erweißli - chen Standes / Sitten und Religion Urſachen; Wann aber ein Va - ter ſeiner Tochter einen ungleicher Sitten maͤßigen und ihrer Perſon unwuͤrdigen Ehegatten erwehlet / ſo ſtehets ihr in freyem Willen / dar - ein zu willigen oder zu verweigern.

  • L. 19. ff. de Rit. nupt. L. fin. C. de dot. prom. L. ſi filiam, Auth. ſed ſi C. de inoffic. Teſt. Novell. 115. c. 3. §. 11. L. 3. & 5. §. fin. C. de Sponſ. C. aliter, c. 30. q. 5. c. 13. c. 32. q. 4. L. 3. ff. ex quib. cauſ. maj. L. 11. §. fi quis, verſ. cæterum, ff. de adult.
L l 3§. 5. Es270III. Buch / Cap. VI.
Eheſtandes voͤlligen Be - weiß Recht.

§. 5. Es mag aber Eheſtand voͤllig erwieſen ſeyn durch untade - liche ohnverdaͤchtige Zeugen / die deßfalls oͤffentliche Handlungen ge - ſehen / und Verloͤbniß Worte gehoͤret / oder zu Hauß und Kirchen erfolg - te Heimhohlung bekraͤfftigen. So wird auch Ehehaltung bewieſen durch Ehegatten ordentlich beqvemen Nennung / und 6. biß 10. jaͤhri - gen Beywohnung / aus Nachbarn glaubhaffter Wiſſenſchafft / oͤffent - lichem Geruͤchte oder daruͤber verfertigten briefflichen Urkunden / deß - gleichen aus Vermuthungen wegen Perſonen Gleichheit / ehelichen Genehmhalt - und Zuneigung / da demjenigen / der das Gegentheil ſa - get / der Beweiß oblieget; alſo aus Beyſchlaff und fleiſchlichen Ver - bindung / welche allen Zweiffel und Gegenbeweiß hinweg nimmt / uͤber das durch Ehegemahlen Erkaͤnt - und Bekaͤntniß / oder wann ſie auff Unzucht ergriffen / um Straffe zu meiden / eheliche Liebe und Treu zur Entſchuldigung vorwenden; Endlich durch nothwendigen gericht - lichen Eydſchwur fuͤr den Eheſtand / bey mehr als halben Beweiß / bey ſchwachem Zeugniß aber bißweilen Reinigungs Eyd.

  • Gloſſ. in L. 1. de vent in poſſeſſ. c. 11. de præſumt. c. 22. & 47. de teſt. L. ſi vicinis, C. de nupt. §. quia verò, auth. ut lic. mat. & av. §. illud, §. quoniam, auth. quib. mod. nat. c. juvenis, c. ad id quod, de ſponſ. L. 15. & 24. de condit. & demonſtrat. L. 10. & ſqq. C. de nat. lib. C. per tuas, de condit. appoſ. C. ſignificavit, de eo qui dux. in c. 34. X. de jurejur.
Ehegeloͤbniß ſo unguͤltig.

§. 6. Ehegeloͤbniß in uͤbermaͤßiger Trunckenheit vollenzogen iſt unguͤltig / alſo auch zwiſchen Unmuͤndigen / es waͤren dann ſolche bey - derſeits uͤber 7. Jahr alt / zur kuͤnfftigen Ehe Hoffnung / alsdann wird Bedings-Erfuͤllung auff beqvemen Handels Zeit gezogen; Wann aber Vater / Mutter / Bruder oder Freund / einer andern Perſon Tochter / Sohn / Bruder / Schweſter oder Freunde / zur Ehe zuſagen / ſolches verbindet nicht / wofern der Perſon ſelbſt eigener Wille nicht dazu koͤmmt / ob gleich bey der Abrede Straffe angeſetzt waͤre / weilen die Ehe frey und ungezwungen ſeyn muß / darum Eltern und Freunde hierinn vorſichtig ſeyn ſollen / daß ſie unbefragt und wider Willen ih - rer Kinder und Freunde niemand zur Ehe zuſagen / dann wann ſie her - nach nicht folgen wollen / muß der Verheiſſer / ohne die Straffe zu be - zahlen / alle vom andern gemachte Unkoſten / als Verloͤbniß-Bier / Hochzeit ſchlachten und dergleichen / erſtatten.

  • C. 22. q. 4. & gloſſ. C. ſane, C. inebriaverunt 15. q. 1. Nov. 100. c. 2. c. 4. & ſeqq. X. de deſponſ. impub. L. 9. §. 1. L. 11. ff. qui pot. in pign. L. 6. 11. & 13. de ſponſ. L. 1. 20. 21. & 28. ff. de Rit. nupt. L. 12. & 14. C. Eod. C. un. §. fin. de deſponſ. impub. c. cum locum, & C. requiſivit, de ſponſ L. Titia, ff. de V. O. C. gemma, Ext. de ſponſ. L. 71. §. 1. de condit. & demonſtr. §. 1. inſtit. de patr. poteſt.
§. 7. Ge -271Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang.

§. 7. Geheime Verloͤbniſſe ſind eigentlich die / ſo ohne Eltern undGeheimen Verloͤbniß Recht. Herrn Willen geſchehen / oder ohne Zeugen beſchloſſen / welche in Ge - wiſſens Gericht wohl verbinden / in buͤrgerlichem Recht aber nicht / es waͤre dann die Sache durch fleiſchliche Vermiſchung allbereits ver - dorben / daß bey einem Theil Betrug vorhanden / etwa einem Ge - ſchlecht einen Schandflecken anzuhaͤngen / oder deren ſchrifft - und muͤndliche Verwilligung genungſam bekandt / welche aus folgenden Worten zur Gnuͤge erwieſen ſeyn kan: Als daß ſie ſich einander die Ehe biß auff prieſterliche Copulation hiermit gegenwaͤrtig / klar und deutlich verſprochen haben wollen; alſo im gleichen iſt es kraͤfftig / wann jemand mit ſeiner Beyſchlaͤfferin oder Nachtfraͤulein ausGalgen Stꝛaf - fe Befreyung. Furcht gegen Todes-Gefahr in Schiffbruchs Noth oder Hoͤllen Angſt Straffe ſich zur Ehe verſpricht; Jtem / wer einem Maͤgdgen die Ehe zuſagt / die ihn vom Galgen loß bittet / muß es halten.

§. 8. Wann aber ein Maͤgdgen einem Freywerber auff die Hey - raths Anmuthung dunckel und zweiffelhafft antwortet / iſt es auchEheſtand ſo nichtig. fragens werth? Solche Worte verpflichten nicht / es ſey dann der an - weſende Vater zu frieden / ſo waͤre genung / daß die Tochter nicht wie - derſprochen; Sonſten wird kuͤnfftigen Ehe-Geloͤbniß durch erfolgten Ausſatz auffgehoben / und mag man geheime Verloͤbniſſe vom kuͤnff - tigen Eheſtand durch Reue umſtoſſen / weilen ſie an ſich ſelbſten nich - tig ſind / dazu wann ein Theil durch ſchmaͤhen und laͤſtern den Anfang zu einigem Haß - und Feindſchafft macht; oder wegen begangenen Kinder-Mords und andern Ubelthaten Bezuͤchtigung ihrer Perſon Gefaͤngniß beſchehen / und darauff die Flucht oder Entweichung er - folgt / bey ſolcher Bewandniß und aus dieſen angefuͤhrten Urſachen iſt ein Verloͤbniß unguͤltig / alſo daß die Verlobte von einander loßzu - zehlen / und die unſchuldige Perſon ſich ohne Proceß und Vorbewuſt des Conſiſtorii nach anderwaͤrtiger Gelegenheit in Heyraths Wege einlaſſen / Gegentheil aber an ſolcher Verehelichung gar nicht hinder - lich ſeyn mag.

L. 7. §. 12. ff. de ſponſ. C fin. X. de conjug. leproſ.

§. 9. So moͤgen ſich nun zur Ehe nehmen zwey ledige Mann -Wer ſich hey - rathen mag oder nicht. und Weibes-Perſonen / jedoch ausgenommen Eltern und Kinder / Bruͤder und Schweſter / wie auch Vater und Mutter Bruͤder und Schweſter / ſamt Bruder und Schweſter Kinder / deßgleichen ver - ſtorbenen Bruders Weib oder Schweſter Mann / oder deſſen Bey - ſchlaͤfferin; Dieſe aber: als zweyer Bruͤder und Schweſter Kinder /und272III. Buch / Cap. VI. und Schweſter Kindes Kinder ſind einander zu heyrathen zugelaſſen / jedoch mit hoher Obrigkeit Verguͤnſtigung.

  • L. 1. ff. de his qui not. infam. §. Ego non, inſtit. de nupt. L. nuptiæ & fin. L. ado - ptivus, §. ſerviles, L. Libertinus, §. 17. §. 2. L 39. ff. de R. N. L. nemini, C. de nupt. L. 35. §. 1. de V. O. Lev. 18. §. inter eas, §. 5. & 6. fratris, inſtit. de nupt. L. fratris & L. 8. cum ſeq. C. de inceſt. & inutil.
Blutfreund - ſchafft Ehehal - tungs Verbot.

§. 10. Jnsgemein ſoll niemand in der Seit-Linien der Blut - Freundſchafft / als / ander Geſchwiſter Kinder / oder auch Schwaͤ - gerſchafft im dritten und wenigern Glied / gleich - oder ungleicher Li - nien ſich verheyrathen; was aber in GOttes Wort nicht befindlich verboten iſt / in ſolchen Heyraths-Faͤllen mag die hohe Landes Obrig - keit wohl zulaͤßiger Weiſe / bey gewiſſer Geldſtraffe / diſpenſiren; So mag nun ein Mann ſeiner verſtorbenen Frauen Schweſter Tochter Kind wohl ehelichen / weilen hier Blutsgemeinſchafft weit entfernet / ſonſt muͤſte es auch Bruͤder Kindern verboten ſeyn; Unter halb - und vollbuͤrtigen Geſchwiſtern iſt Eheſtand ohn Unterſcheid unzulaͤßig; Dritt Geſchwiſter Kinder Heyrath iſt eigentlich keine Blut-Schande / ſondern nur unordentliche Vermiſchung / derowegen in geiſtlichen Rechten verboten / und wird ſolchen Gefaͤngniß Straffe / hernach Lan - des-Verweiſung / innerhalb ſelbigen Kirch-Spiel und Landſchafft ſich nicht ehelich copuliren zulaſſen / aufferlegt.

  • Levit. 18. v, 6. 12. & 13. §. 1. inſtit. de nupt. cauſ. 35. q. 3. c. 20. & pen. X. de conſang. & affin.
Frauẽ Schwe - ſter Tochter Heyrath ver - boten.

§. 11. Seines Eheweibes Schweſter Tochter mag gleichfalls nie - mand zur Ehe nehmen / und Straffe deſſen / der ſeiner Braut nechſte Bluts-Verwandtin beſchlaͤfft / iſt / daß das Geloͤbniß von kuͤnfftiger Ehe zertrennet / und ihnen auch mit andern Ehehaltung verboten wird; alſo / wer die Mutter erkannt / mag die Tochter nicht nehmen; deßglei - chen mag Landesherrn Verguͤnſtigung in verbotenen Eheſtands Glie - dern / gegen GOttes Befehl / in denen hierbey angemerckten Capi - teln ſich nicht erſtrecken. Weilen auch die Heyden durchs Geſetz der Natur dazu verpflichtet geweſen / iſt alſo ſolchen verbotenen Bey - ſchlaffs Wiederhohlung eine ſtets waͤhrende Tod-Suͤnde zu nennen.

  • C. 2. & 8. X. de eo, qui cogn. c. 13. X. de Reſt. Spol. Levit. 18. & 20. v. 27. & 29. C. fin. X. de transact. L. 38. §. 2. ff. ad L. Jul. de adult. C. qui omnipot. 11. q. 3.

§. 12. Es ſoll auch niemand ein Weib zu ihrer Schweſter zu ſei - nem Weibe nehmen / und alſo dieſe aͤnſtigen / indem er jener Scham auffdeckt / die er uͤber dieſe genommen hat; jederman aber mag wohl ſeiner verſtorbenen Frauen Stieffmutter oder ſeiner HalbſchweſterTochter273Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang. Tochter ehelichen / jedoch beydes ohne muthwillige Aergerniß mit ho - her Obrigkeitlichen Diſpenſirung; Und welcher Heyraths Grad in goͤttlichem Natur - und Sitten-Geſetz von GOtt ſelbſt ausdruͤcklich verboten / denſelben mag weder Kaͤyſer / Pabſt / Koͤnig / Chur-noch ander Fuͤrſt aͤndern oder auffheben.

  • Arg. §. 1. inſtit. de J. N. G. & C. Exod. II, 1. Exod. VI, 20. Judic. I, 12. c. 13. X. de reſt. ſpol. c. 20. X. de Elect. c. 4. verſ. licet, X. de conceſſ. præb. C. pen. X. de conſang. c. 8. Eod. & affin. c. ſi quando, X. Eod. Nov. 74. in princ. C. cum teneamur, X. de præb. L. ſi de interpret. cum ſeqq. ff. de LL. C. cum dilectus X. de conſvet. L. 4. §. 6. & 7. ff. de grad. affin. Levit. XIIX.

§. 13. Alles aber / was GOtt einmahl gebilliget und nicht veraͤn -Halbſchweſter Tochter Hey - rath unverbo - ten. dert / weder im alten noch neuen Teſtament / ſolches iſt nicht boͤſe noch unrecht / als Schweſter und Bruͤder Heyrath / wodurch erſt das menſch - liche Geſchlecht fortgepflantzet / welches ſo es Suͤnde geweſen waͤre / haͤtte der allmaͤchtige GOtt bald viel tauſend Menſchen dazu erſchaf - fen koͤnnen / daß alſo auch wohl darunter Menſchen Satzungen ſeyn / oder muͤſte falſch folgen / daß durch Blutſchande die Menſchen An - fangs gemehret / zu dem werden in neben angefuͤhrtem Capitel nicht Glieder / ſondern Perſonen gezehlet; ſo viel mehr nun iſt es im an - dern Grad wegen einer Halbſchweſter Tochter zulaͤßig.

  • Eſ. X, 1. & ſeqq. arg. §. ult. inſt. de leg. agn. C. ex inſinuat. X. de appellat. c. cum infertur, X. de maj. obed. c. cum inhibitio, X. de clandeſt. deſponſ.

§. 14. Diſpenſations Urſachen wegen verbotenen Eheſtand koͤn -Diſpenſations Urſachen. nen ſeyn / wann beyde Perſonen von Adel / denen noch eher als gemei - nem Poͤbel ſolche pflegt ertheilet zu werden / und ſich etwa einander ſo hefftig lieben / daß kein Mittel / ſie zu trennen / vorhanden uͤbrig / ja wann ihnen die Ehe nicht zugelaſſen / ſie lieber entſchloſſen / auſſerhalb Ehe zu leben / dabey aber zu beſorgen / daß beyde Verliebte in Melan - choley gerathen / oder Brunſt leiden muͤſſen; ſind alſo zufoͤrderſt ſolche Perſonen zu vermahnen / von ihrem Fuͤrnehmen abzuſtehen / und da es nicht fruchten will / auch nicht um Geld / Ehre / Gut / Nutzen oder Vortheil / Standes wegen oder Eltern zu gefallen geſchehen / ſo ſoll man Mißmuth verhuͤten / auch / Gewiſſens Gefahr zu meiden / ſolche lieber aus Brunſt erretten / als das von gemeinen Leuten angenom - mene Aergerniß hochachten / um durch den dazu verordneten EheſtandZweyer Bruͤ - der uñ Schwe - ſter und deren Kinder Ehe - haltungs Recht. die Gemuͤther zu befriedigen / wann anders kein natuͤr - oder goͤttliches Recht es verhindert; Alſo nun moͤgen zween Bruͤder zwo Schwe - ſtern wohl heyrathen / jedoch iſt ihren Kindern die Ehe verboten / wieM mauch274III. Buch / Cap. VI. auch eines Mannes Tochter mit deſſen verſtorbenen Frauen Stieff - Mutter hernach gezeugten Sohn ſich nicht ehelichen kan / weilen hier das Blut-Band zuſammen kommt.

Ehehaltungs Recht wegen Gevatter - ſchafft.

§. 15. Ferner wird Ehehaltung nach alten nicht aber heutigen Rechten / nicht allein wegen Schwaͤger-ſondern auch Gevatter - ſchafft verhindert / als der Getauffte oder deſſen Vater und Mut - ter / und die / ſo ihn aus der Tauffe gehoben; Jtem / der Taͤuffer oder deſſen Kind / und der Getauffte oder deſſen Vater und Mutter moͤgen einander nicht ehelichen; zweyer Gevattern Kinder aber moͤgen ſich wohl heyrathen und ehelichen.

  • Joh. XV, 17. Jud. I, 13. L. 19. C. de nupt. §. duorum inſt. Eod. L. eſt receptum, ff. de jurisdict. C. cum ceſſante, Ext. de appellat. C. non debet, Ext. de conſang. L. 197. ff. de R. J. L. ſi quis alumnum, C. de nupt. C. ſuper Eod. Ext. de cognat. Spir.

§. 16. Alſo ſoll auch keiner ſein adoptirt - und an Kindes Statt angenommenes Kind ihm ſelbſten / ſeinem Sohn oder Tochter / anders denn die Rechte zulaſſen / verehelichen / bey ſchwerer Straffe / maſſen auch bey ſolcher Ehe natuͤrlichen Rechts Scham und Zucht wohl gilt und Ehren halben anzuſehen noͤthig; Sonſt aber geheime Ehehal - tung / wann ſie vollenzogen / mag hernach nicht wieder auffgehoben noch darinn erziehlete Kinder fuͤr unrechtmaͤßig gehalten werden.

  • C. un. X. de cognat. leg. §. fin. inſt. de adopt. §. 1. & 2. inſt. de nupt. L. 14. §. 2. ff. de R. N. C. fin. 28. q. 1. c. 30. §. quod objicitur, C. quod nobis, de clandeſt. deſponfat.
Ehegeloͤbniß Verbot gegen Eltern und Freunde Wil - len.

§. 17. Weilen auch aus heimlichen Verloͤbniſſen viel Hadder / Zanck und Unwillens herfleuſt / und gefaͤhrliche Meineyde / daß je biß - weilen ſie einander nichts geſtehen / verurſacht werden / ſo ſollen der - gleichen Verlobungen gaͤntzlich verboten ſeyn / dahero ſolche Ehe / die ohne redlichen Leute Beyſeyn / und derer Eltern / Bluts-Freunde und Vormuͤnder Vorwiſſen / unter deren Gehorſam und Gewalt ſie noch ſtehen / vollzogen werden / obgleich kraͤfftig erwieſen / fuͤr unbuͤndig zu erkennen; ja Chegeſellſchafft Verloͤbniß / ohne der Eltern Bewilli - gung / zu deren Nachtheil und Schaden / gegen die Erbarkeit / auch bey Adelichen Ehren Verſprechen geſchehen / mag nicht durch Eyd kraͤfft - und guͤltig gemacht werden / ſie waͤren denn auſſer frembdenUnſinnigen Liebe Ehever - ſprechen nicht allzeit zu ſtoͤren Gewalt ihrer eigenen Perſon maͤchtig.

Princ. inſtit. de nupt. c. 15. X. de præſumt. Nov. 74. c. 4.

§. 18. Wann jedoch die ſonſt unſinnige Liebe nicht gar allen Ver - ſtand Gebrauch berauben kan / indem vornehmlich Berathſchlagendabey275Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang. dabey vorgehet / wie man ſich der beliebten Sache bemaͤchtigen und derſelben genieſſen moͤge / als iſt ſolche Verheiſſung bey Teuffel hohlen /Eydbruchs Gefahr. Seel verpfaͤnden / Blut-Verſchreibungen / dadurch von denen Ver - liebten aus ungeſtuͤmen Liebes-Erregungen / mit allerheiligſten Be - theurungen / greulichen fluchen und ſchweren / denen verblendeten Buhlerinnen die eheliche Treu offt vermeſſentlich zugeſagt wird / nicht allerdings zu verſchwaͤchen / weilen auch beſſer iſt / etwas gar nicht beginnen / als gethane Dinge mit Schanden wiederruffen / uͤber das bey Eydes-Bruch und Verſchwaͤchung des ewigen Heils und ſeli - gen Wohlfahrts Verluſt / groß zu beſorgen / abſonderlich da des Han - dels Betrug zu des Nechſten unwiederbringlichem Schaden gereichet.

§. 19. Wann einer auſſer Freundſchafft eine Schweſter betreugtZweyeꝛ Schwe ſtern und Ehe - brecher Hey - rath veꝛboten. mit Beyſchlaff / und die andere zur Ehe nimmt / verdienet harte Straf - fe; kein Ehebrecher auch mag diejenige / mit welcher er gehuret hat / nach geendigter erſter Ehe heyrathen / abſonderlich wann des kuͤnff - tigen Eheſtandes zur Ehebruchs Zeit gedacht worden; viel weniger mag ſolches zugeſtattet werden / wann die leichtfertigen Leute / dem un - ſchuldigen Ehegatten nach ſeinem Leben zu trachten / ſich boßhafft un - terſtanden. Fuͤr einen Ehebrecher aber iſt zu halten / wer nach dreyfa - chen / mit dreyer Maͤnner Glauben befeſtigtem Schreiben / mit einer Eheſrauen ſich zu unterreden / nicht auffhoͤret.

  • C. 2. cauſ. 31. q. 1. L. 13. de his quæ ut indign. Nov. 134. c. 12. c. 2. & 6. X. de eo qui dux. §. 1. inſt. de patr. pot. §. affinit. inſt. de nupt. L. 2. & fin. C. de inceſt. L. 7. C. de Judæ. Gen. II. L. Eum qui C. de adult. Nov. 117. c. 15.

§. 20. Wann ſonſt eine rechtliche Eheverloͤbniß getroffen zu ſeynEhehaltung was dazu ge - hoͤrig. nicht erwieſen / oder auch bewieſen / jedoch daß deſſen Eltern nie dar - ein gewilliget noch einwilligen wollen / ſo iſt es fuͤr unguͤltig und ohn - kraͤfftig zu halten; Umfaſſen aber / Kuͤſſen und Beyſchlaffs Un - ternehmung iſt nicht genung zur Ehe / ſondern wer unter Eheverſpre -Schwaͤnge - rung Straffe. chen eine Jungfer ſchwaͤngert / und darnach eine andere ehelichet / je - ne aber nicht befriediget / ſoll bey der erſten bleiben / und wird die an - dere Ehe / ob ſchon vollenzogen / wieder auffgehaben.

  • C. ult. X. de ſponſ. C. quæris, de conſecr. Diſt. 4. c. 8. X. de deſponſ. impub. C. 10. X. Eod. arg. c. 31. X. de Sponſal.

§. 21. Wann einer zweyen die Ehe zuſaget / ſo iſt die erſtere kraͤff -Zwiefachen Ehegeloͤbniß Recht. tiger als die andere / er haͤtte denn die andere beſchlaffen / daß ſie oh - ne Schande nicht zuruͤck gehen mag; Wer ſonſten nicht Glauben haͤlt / dem iſt man dergleichen wieder zu halten nicht ſchuldig / ob ſchon es eydlich zugeſagt / ohne jedoch im Eheſtande / ob gleich ein EhegatteM m 2Treu276III. Buch / Cap. VI. Treu und Glauben bricht / ſoll es der andere darum nicht thun; wann nun etwa Abrede / Eheverſprechung und Mahl-Schatz geſchehen / und ein Theil ſolchem binnen 2. Jahren mit ehelichem Beyliegen nicht nachkoͤmmt / mag ſich der andere Theil wohl beheyrathen / es waͤre dann der Abweſende aus ehehafften unvermeidlichen Urſachen dar - an verhindert / wann ſie aber in einer andern Landſchafft / ſollen 3. Jahr-Zeiten gelten.

  • C. 1. de Sponſ. duor. C. is qui fidem, C. de illis. C. per tuas, Ext. de Sponſ. C. per - venit, Ext. de jurejur. c. fruſtra de R. J. in 6. arg. quod Deo, 33. q. 5. c. un. 32. q. 8. c. 2. de clandeſt. deſponſ. L. 2. C. de Sponſal. c. 5. X. hoc tit. L. pen. ff. Eod. L. 21. C. de pact. L. 2. C. de Repud.
Verreiſeten Ehemaͤnner Recht.

§. 22. Wer nun ein Weib hat / und dem Kriege oder ſeinen Ge - ſchaͤfften nachziehet / ſo lange auſſen bleibet / daß die Frau meynet / er ſey geſtorben / und ſie wieder befreyet / hernach aber der erſte Mann koͤmmt / muß ſie den andern verlaſſen / und dem erſtern beywohnen; Wann ſonſten jemand / eine Ehe binnen gewiſſer Zeit zu vollenziehen / Geld-Straffe aufferlegt / ſo wird im wiedrigen Fall der willige Theil von der Verlobung entbunden / der Saͤumige aber muß Straffe ge - ben / verurſachte Unkoſten nach Liquidir - und Maͤßigung erſetzen / auch ſo lange jener lebet / ſich nicht verloben / dem auch Eheſtandes Freyheit und Schmaͤh-Klage Recht vorbehalten.

  • C. dominus, de ſecund. nupt. C. per bellicam, 34. q. 2. L. miles, §. mulier, in verb. nuptiis ſecundis, ff. ad L. Jul. de adult.

§. 23. Eine Wittwe zu heyrathen / iſt einiger maſſen laͤcherlich / und vieler Menſchen Spott und Hohn unterworffen / eine alte Grube zu reinigen; ſonſt behaͤlt jedoch eine Wittwe nach Recht ihres verſtor - benen Mannes Wuͤrde / Geſchlecht - und Wohnungs-Gerechtigkeiten. Wer nun eine Wittwe oder Jungfer fuͤr fromm oder reich annimmt / welches ſie nicht iſt / kan er ſich darum von ihr nicht ſcheiden laſſen / ſon - dern iſt ſeine Schuld / daß er betrogen.

  • Gloſſ. L. Rem non novam, C. de judic. L. filii, §. vidua ad municip. L. fin. C. de privileg c. 29. q. 1. in fin. c. 25. Ext. de jurejur. L. alioqui, §. 1. ff. de contrab. Emt. L. fin. C. de Repud. L. 19. & L. nuptias ff. d. R. J.
Geſchwaͤnger - ten Ehehal - tungs Recht.

§. 24. Wer dann alſo eine von andern geſchwaͤcht und geſchaͤn - dete Perſon zur Ehe nimmt / oder unwiſſend mit einer Geſchwaͤnger - ten ſich verlobet und Hochzeit macht / muß dennoch hernach gethane Zuſage halten / und mag / wiewohl ungern / vollzogene Heyrath ge - nehm zu halten / gezwungen werden / damit nicht geheime Verbrechen entbloͤſſet / und geruhige Ehehaltungen zerſtoͤret werden; ja bißweilenwuͤrde277Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang. wuͤrde unſchuldigen Perſonen / von leichtfertigen ihrer Perſon uͤber - druͤßig und erſaͤttigten Ehemaͤnnern / durch derogeſtalt anerdichtete Laſter groſſe Gefahr verurſachet / und wann dieſer verlohrnen Scham halben die Braut den Braͤutigam nicht verwerffen kan / warum ſolte dann nicht der Mann dem Weibe eben daſſelbe Recht ver -Warum eine Geſchwaͤnger - te nicht zu ver - ſtoſſen. goͤnnen / das er ihm billig zu genieſſen erachtet; deßgleichen was ein - mahl wohl gemacht / kan nicht andern Ausgangs wegen zuruͤck gezo - gen werden / viel weniger mag in ſolchem Weiber-Kauff des man - gelhafften Guts Zuruͤckliefferung Statt finden / maſſen dieſer Fehler der Sachen Gebrauch ferner nicht verhindert.

  • L. 26. ff. de adult. To. tit. quod quisq́; juris. L. 3. & 5. ſi cert. pet. L. ſancimus, C. de adminiſt. tut. Tit. ff. de ædilit. Edict. L. 11. §. ſi quis, ff. de act. Emt. L. Ele - ganter, ff. de dolo malo. L. 5. ubi gloſſ. C. de reſcind. vend. C. 12. 14. & 17. de Sponſ.

§. 25. So ſind auch die Gemuͤths-Fehler nicht geringer als Leibes - Gebrechen und Maͤngel zu halten / und jedoch / wer ein unnuͤtzes / gott - loß / ketzeriſches / unglaͤubig oder verſchwenderiſches Weib / oder die ſonſt eine unbekante Gemuͤths-Kranckheit gehabt / geehelichet / mag ſolche nach dieſer Befindung nicht verſtoſſen / derowegen auch dieſer vorgemelde Leibes-Mangel die Ehe nicht ſcheidet / und zwar iſt der Jungferſchafft Beding unzulaͤßig und ſchaͤndlich zu achten / ja es iſt darunter nur ein zufaͤlliger Betrug vorhanden / der den Handel nicht umſtoſſen kan / ob ſchon zuweilen ein trauriger Ausgang erfolget / wann ein Mann mit einer alſo befleckten / die ihm offt aͤrger als Hund und Schlangen gehaͤßig / zu leben und beyzuwohnen gezwungen wird / bevorab da ſich im Gegentheil Beyſpiele finden / daß dergleichen Ehe - ſtand wohl gerathen / und wegen deren aus Liebe zugedeckten Verbre - chen offt mit GOttes reichem Segen uͤberſchuͤttet werden.

§. 26. Wann aber ſolchen beſchwerlichen Ausgangs Furcht hal -Ehe-Creutz ge - dultig zu er - tragen. ben Ehebande auffgeloͤſet wuͤrden / muͤſte man oͤffters Eheſcheidung vornehmen / und koͤnte nimmer jemand ungern / Verſprechen zu erfuͤl - len / angehalten oder zugeſtrenget werden / vielmehr ſoll man in dieſem muͤhſeligen kurtzen Laſter Lebens-Lauff von GOtt aufferlegtes Creutz gedultig tragen / allen etwa wiedrig fallenden Ausgang ihm befehlen / um Segen bitten / maſſen kein zwiſchen kommendes Elend noch Straffe die Ehe trennen kan.

L. 5. de bon. damn. §. deportatio, Auth. de nupt.

§. 27. So jemand in unmuͤndigen Jahren geheyrathet / hernachUnmuͤndigen Heyraths Freyheit mit andern Ehe. die Frau ihn verlaſſend ſich hinweg begeben / daß er geglaubet / ſie waͤreM m 3todt /278III. Buch / Cap. VI. todt / davon er auch durch Brieffe verſichert / darauff ſeine andere Frau / jedoch mit gutem Vorwiſſen ihrer Eltern / bey familiaren Um - gang / da ſie ſelbſt ihre Sachen aus dem Thor geſchafft / an einen an - dern Ort zur Trauung gefuͤhret / daruͤber er eine geraume Zeit gefaͤng - lich gehalten / auch das Verbrechen darum zweiffelhafft / weilen nicht erwieſen / daß die vorige Frau zu der Zeit gelebet / ſolches waͤre ja bil - lig mit Geldbuſſe zu vermitteln.

Heyraths zu - faͤllige Urſachẽ wie zu entſchei - den.

§. 28. Wann aber Eltern nicht in Abrede ſeyn koͤnnen / daß ſie jemanden ihre Tochter ehelich verſprochen / beyderſeits Braut-Leute auch ihre Bewilligung darein gegeben / nachmahls ſich mit einander beſchenckt / als Braut und Braͤutigam verhalten / und bey dem Ver - loͤbniß halben angeſteltem Gelach von anweſenden Freunden Gluͤck - wuͤnſchung angenommen / alſo dabey denen Rechten gemaͤß gar nichts ermangelt / ob ſchon vorgewandt wuͤrde / daß die Heyrath mit dem Be - ding geſchloſſen / wann der Braͤutigam ſeine Braut Ehr-gebuͤhr - und Ehelich halten / auch gegen ihre Eltern ſich geziemend betragen wol - te / dem aber am Verloͤbniß-Tage vielfaͤltig zu wieder gelebet / die Braut ſchimpfflich gehalten / das Geſchenck zuruͤck gegeben / und end - lich der Braͤutigam ſie gar von ſich geſtoſſen und zum Teuffel gehen heiſſen / ja wann auch die Braut ſagen moͤchte / daß ſie nimmer eheli - che Liebe gegen den Braͤutigam gehabt / ſondern nur ihren Eltern zu gefallen in die Verlobung gewilliget / zumahlen jedoch keine Zwangs - Mittel gebraucht / auch keine Beſchimpffung erwieſen / viel weniger ſothane Wortwechſelungen erheblich / buͤndige Verlobung zu trennen;Jrrthum loͤſet keine Ehe auff. als auch ſolcher Jrrthum / da eine Braut einen boͤſen Braͤutigam be - koͤmmt / welchen ſie fuͤr fromm gehalten / zur Auffloͤſunge gelten kan / maſſen ſie und ihre Eltern ſich ſeines Leben und Wandels beſſer er - kundigen koͤnnen.

§. 29. Es waͤre denn ſolchen Falls fernere Verweigerung be - ſtaͤndig geſchehen / daß nach allen Umſtaͤnden vielen und ſchweren Be - theurungen keine Verſuͤhnlichkeit zu hoffen / ſondern eine gar unfried - liche / ungluͤckſelige / zu vielen Aergerniſſen Anlaß gebende Ehe dar - aus abzunehmen / ſonſt muß billig die Heyrath vollenzogen ſeyn / da - mit nicht andere dergleichen verbotene Mittel / von ſolchen rechtmaͤßigen Verloͤbniſſen aus geringen Urſachen ſich loß zu machen / erſinnen koͤñen.

  • L. 99. ff. de condit. & demonſtr. L. 12. ff. de ſponſ. L. 22. ff. de R N. L. 9. C. quod met. cauſ. L. 32. §. 12. ff. de donat. int. vir. L. 27. ff. de pact. dotal. c. un. cauſ. 29. q. 1. L. fin. C. de probat. L. 13. §. 6. C. de judic. L. 10. C. de injur.
§. 30. Wann279Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang.

§. 30. Wann einer um des andern Tochter ehelich anwerben undEhegeloͤbniß Zufall da der Braͤutigam verſtorben. dabey vermelden laſſen / daß er von ſeinem Vater 1000. Rthlr. bey der Ausſtattung zu gewarten / auch ſelbſten durch unterſchiedene Reiſen 800. Rthlr. erworben haͤtte / darauff ihm die Perſon in beyderſeits Eltern und Anverwandten Beyſeyn verſprochen / und ſich unterein - ander beſchenckt / der Braͤutigam zwar dazumahl nur einen Ring von 10. Rthlr. Werth ausgegeben / jedoch zugeſagt ein ander / noch nicht verfertigtes Geſchenck / wozu er ſich nachmahlen unterſchiedlich erbo - then / der Braut zu offeriren / daruͤber aber in Kranckheit gefallen / und als ihn die Braut beſucht / ſie dreymahl in Schwaͤger und Bruͤder Anweſenheit alſo angeredt: Mein Kind / trauret und betruͤbet euch nicht / alles Meinige ſoll euer ſeyn / darauff endlich geſtorben; So iſt ein ſolches Maͤgdgen den empfangenen Trauring nicht nur zu be - halten / ſondern auch das verheiſſene Geſchenck / welches ein Richter nach Billigkeit und Braͤutigams Beſchaffenheit verordnen ſoll / nebſt de - nen vom Braͤutigam ſelbſt erworbenen 800. Rthlr. zu fordern / wohl befugt und berechtiget / weilen ſolche unbedungene Verloͤbniſſe eben -Verloͤbniß Krafft wie vollenzogene Ehe. maͤßige verbindliche Krafft haben / als eine wuͤrcklich vollenzogene Ehe / daß es alſo eine Gabe unter Lebendigen durch den Tod bekraͤff - tiget / vom Sterbenden eben nicht Todes halben geſchehen; was aber die vermachte 1000. Rthlr. betrifft / ſolche kan die Braut nicht begeh - ren / weilen der Braͤutigam deren noch niemahlen Herr geweſen / auch der Vater ohne Vollenziehung der Ehe ſie auszugeben nicht verbun - den / alſo daruͤber nicht zu diſponiren.

  • L. 16. C. de donat. ante nupt. §. 2. inſtit. de donat. L. 35. §. ſin autem, C. Eod. L. 13. §. 1. ff. de donat. int. vir. & uxor. Nov. 162. c. 1. L. 42. §. fin. ff. de mort. cauſ. donat. L. 3. C. de Sponſal.

§. 31. Wann ein Paar junge Leute ſich dahin verbunden / daß ſieJunger Ehe - loſen Leute Verloͤbniß Zu - ſage wann un - kraͤfftig. einander ehelichen wollen / auch ihre beſtaͤndige Zuneigungen durch Brieffe betheuret / und ihren Einwilligungs Handel gar ſchrifftlich verfaſſet / ja zu ſolchen Vorhabens Vollziehung / ſich anderswo trauen zu laſſen / auff den Weg gemacht / daran aber verhindert / ſo fort Sup - plicando um dieſen Heyrath Schutz gebeten / jedoch die Braut an - noch minderjaͤhrig ihre gewiſſe Vormuͤnder hat / welche / dieſer Hey - rath halben ihren Conſens zu ertheilen nicht erſuchet / viel weniger bey der Verſprechunge Zeugen geweſen / dahero iſt ſie heimlich und unguͤltig / maſſen ſie dazu noch verbotene Trauung an frembden Orten vorzunehmen geſonnen / da ſie etwa vorher mit einem andern oͤffent -liche280III. Buch / Cap. VI. liche Verloͤbniß gehalten / davon ſie nicht wieder befreyet geweſen; kan alſo hierwieder nicht helffen / daß ſie ſich eydlich verpflichtet / ſondern wann der Eyd vom vermeynten Braͤutigam vorgeſchrieben / alſo un - foͤrmlich / viel weniger mit gebuͤhrenden Erwegung aus Zeit Mangel unterſchrieben; ſo iſt den Geſetzen zu wieder aus Ubereilung und weibli - chen Geſchlechts Schwachheit geſchehene Verbindung ohne Krafft und nichtig / wann ſie den Fehler bereuet und ihren Wiederwillen erklaͤret.

§. 32. Wann der zur Eheverbindung allerdings noͤthige ConſensEheverbin - dung was da - zu noͤthig. der Braut-Leute durch uͤberſchickte Brieffe / darinn die Liebe zu ver - ſtehen gegeben / auch durch Geſchenck / als Ring und Schnupff-Tuchs Verwechſelung / daß ſolche Liebe ehelich gemeynet / bekraͤfftiget und erwieſen / vorhanden iſt / und zwar aus freyem Willen / ohne liſtige Uberredung / von denen dazu gebrauchten Perſonen geſchehen / noch die Braut wegen ihrer Jugend dazu verleitet worden / auch kein Be - trug durch Kupplerinnen dabey vorgefallen / etwa ſolche vorgeſchriebe -Beyſchlaff ob genung zur Ehe. ne Brieffe nachzuſchreiben / ſondern ihn gutwillig ihren Braͤutigam genannt / und in dem Sinn kuͤnfftiger Ehehaltung das Geſchenck an - genommen und behalten / ſo kan daraus nichts anders als eine Rechts beſtaͤndige Eheverloͤbniß erzwungen werden / wann ſie aber Muͤtter - oder Großmuͤtterliche Einwilligung vorbedungen / gehoͤret ſolche auch darzu / ehe die Verloͤbniß guͤltig; wann ſonſt Beyſchlaff die Ver - loͤbniß vorhergegangen / iſt er nicht genung / den Eheſtand zu befeſtigen.

  • C. 5. X. de condit. appoſ. C. 25. X. de ſponſal. C. 1. de conſtit. in 6. c. 23. & 29. X. de Sponſal. L. 7. ff. de dol. mal. arg. L. 13. C. de probat.
Ehegeloͤbniß Auffloͤſungs Recht wegen Braͤutigams Reue.

§. 33. Wann einer beym andern ſeine Tochter zu ehelichen an - gehalten / dieſer auch darinn verwilliget / und zur Verloͤbniß Zeit an - geſetzt / der Braͤutigam aber an ſelbigem Tage aus Urſachen / daß ihm die Eheſteuer nicht genung / zuruͤck getreten und davon gezogen / her - nach wieder gekommen / ſich anders beſonnen / jenen durch ſeiner Freun - de Bewerbung abermahl zur Heyrath Einwilligung bewegen laſſen / darauff anderwaͤrtige Verloͤbniß ſo weit vollenzogen / daß ſie mit ein - ander Geſchencke verwechſelt / der Braͤutigam dennoch wieder ver - reiſet und uͤber ein Jahr weg geweſen / auch des freundlichen Erin - nerns ungeachtet zu Vollenziehung der Ehe ſich nicht wieder einfin - den wollen / ſondern vielmehr die Eheſtifftung zerſchnitten / zuruͤck ge - ſandt und vermelden laſſen / daß er des andern Schwieger-Sohn nim - mer werden / dazu alle Freundſchafft getrennet wiſſen wolte / alsdann wird billig das Maͤgdgen frey geſprochen / ſich anders zu verheyrathen /weilen281Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang. weilen dieſer Treuloſe ſein falſches Gemuͤth zweymahl bezeuget / die Braut ohne Urſach verlaſſen / damit nun keine ungluͤckliche Ehe zu verurſachen / ſo mag ſie von ihrem freventlichen Deſertore geſchieden ſeyn / das Braut-Geſchencke aber / ſo er wieder gefordert / kan ſie zuruͤck behalten / auch mit Recht wieder begehren / was ſie dem Braͤutigam gegeben / weilen derſelbe allein in Schuld iſt.

L. 15. C. de donat. ant. nupt.

§. 34. Religion Streitigkeit zu meiden / ſollen alle und jede Men -Ehegatten ſol - len muͤglichſt gleich an Re - ligion ſeyn. ſchen ermahnet ſeyn / daß ſie nicht unzeitig aus tollen Liebes-Eyffer ei - nen gottloſen dazu von ihrer Religion befrembdeten Ehegatten erweh - len / ſondern einen ſolchen / der ihnen gleich an Alter / Wuͤrde / Gottes - furcht und Religions Ubung / damit ſie einmuͤthig einen GOtt vereh - ren / geiſt - und weltliche Dinge mit einer unzertheilten Gemeinſchafft genieſſen koͤnnen / alsdann wird ihr Gewiſſen weniger genaget / und das Gemuͤth freyer ſeyn / auch in gleichſeitigen Liebe bruͤnſtiger / ja GOTTES Seegen wird ihnen mehr zugethan / ihre Kinder - Zucht fruchtſamer / und endlich ewigen Heils Beſitz Hoffnung ge - wiſſer ſeyn / als dieſelbe ſonſt gefaͤhrlich - und zweiffelhafftiger waͤre / wann Eheleute unter ſich in Glauben und Religion Sachen ſtreit - und uneinig leben muͤſſen.

§. 35. Wann aber nun Eheleuten von unterſchiedener ReligionEheleute Ge - ding wegen Kinder Reli - gion. zuſammen kommen / die jedoch im Grunde der Seligkeit uͤbereinſtim - men / ſo moͤgen ſie gar wohl ein Gedinge und Vertrag machen / daß die Soͤhne des Vaters / und Toͤchter der Mutter Religion folgen ſollen; wofern aber ein ketzeriſcher Glaube dabey iſt / ſoll niemand ſeine Kin - der in Seligkeits Gefahr ſetzen / und dabey ſein Gewiſſen verletzen; Jedennoch Eheſtand mit Unchriſten oder Unglaͤubigen vollenzogen /Unglaͤubigen Eheſtands Recht. mag nicht leicht zertrennet werden / wann ſie auch beyde Unglaͤubig und einer ein Chriſt wuͤrde / es ſey dann mit Obrigkeitlichem Rath und Gutduͤncken.

C. 2. X. de matrim. contr. interdict. Nov. 7. 8. C. 3. 1. Cor. VII.

§. 36. Wann auch gleich zwiſchen ſolchen / des Alters und andernAlten / kran - cken / gebrechli - chen Perſonen Heyraths Ge - rechtigkeit. gebrechlichen Beſchaffenheit halben / gar ungleichen Perſonen / recht - maͤßig Ehegeloͤbniß und folgends beſtaͤndige Ehehaltung unverboten / ſoll man dennoch aller Kranck - und Schwachheiten Umſtaͤnde wohl erwegen / und ſelbige nechſt Vorſtellung allen Ungemachs beſtmuͤglichſt wiederrathen; wofern aber alte / ſchwache / krancke / unvermoͤgende auch ſprachloſe Leute / zumahlen das Alter den Eheſtand nicht ſchaͤndet /N nund282III. Buch / Cap. VI. und mit dergleichen billig Mitleiden zu haben / um beſſern Unterhalt ihrer Perſon Schwachheit ſich wieder verſorgen koͤnnen und wollen / muß man es ihnen nicht verwehren / noch hindern / daß ſolche Leute in ihrem beſchwerlichen Zuſtande auff gebuͤhrende Art und Weiſe ih - res Creutzes Linderung ſuchen / wann ſonſt beyder Bewilligung in Ge - genwart genungſamen Beyſtandes und vernehmlichem Jawort oder Wincken zu verſtehen gegeben worden / jedoch muͤſſen deßfalls deren Partheyen Handlungen erweiſen / daß ſie nicht gar unſinnig / kindiſch oder unverſtaͤndig ſeyn / ſondern hierinn wohlbedaͤchtig verfahren / ſich einen beſtaͤndigen Gehuͤlffen zu verſchaffen / ihre Nahrung fortzuſetzen / Handel und Haußhaltung vorzuſtehen / Sorge und Muͤhe zu beneh - men / auch im Alter ſich verpflegen zu laſſen / alsdann mag niemand aus Furcht noch Bloͤdigkeit anderes Sinnes werden.

Eheſtandes mancherley Zweck / Nutzen und Abſehen.

§. 37. Weilen nun bey dieſem wichtigen Eheſtands Werck oͤff - ters allerhand ſchwere Verſuchungen / oder Gewiſſens Betruͤbun - gen vorfallen koͤnnen / ſo ſoll niemand mit GOttes Ordnung ſpielen / und ſich bald in ungleiche Heyrath einlaſſen / bald wieder aus Eigen - nutzen davon abgehen wollen / ſondern wann beyderſeits ihres Ge - brechens Wiſſenſchafft gehabt / darauff Verloͤbniß und eheliche Co - pulation fortgangen / und der Eheſtand ſo wohl zu menſchlichen Ge - ſchlechts Fortpflantzung eingeſetzt / als Mann und Weib einander zu Gehuͤlffen zugeſellet / auch nirgends verboten / daß Manns-Perſonen / die nicht mehr Kinder zeugen koͤnnen / nicht freyen / oder ein Weib zur Ehe nehmen moͤgen / dafern es ohne Betrug geſchiehet / und das Weib deſſen vorher verſtaͤndiget iſt / daß ſie nur zu Pfleg-Nahr - und War - tungs-Gehuͤlffin erſucht worden / ſo iſt die Ehe vollſtaͤndig.

Maũes Krafft die lange waͤhret.

§. 38. Ja / bey vielen und zwar alten Manns-Perſonen iſt keine ſolche Unvermoͤgenheit zu finden / die das eheliche Pflicht-Werck / ſon - dern die Ehefrucht und Wuͤrckung allein verhindert / maſſen die Na - tur-Kuͤndiger lehren / daß ſonſt bey einem Mann von 60. Jahren und druͤber die wahre geſunde Krafft Kinder zu zeugen verwelcket / dahe - ro nichts deſtoweniger ein geiſtlich Gericht ſolche mit allem Fleiß und gutem Bedacht abgehandelte Verloͤbniß wieder beyder Perſonen Willen keines Weges fuͤglich trennen / noch ihnen prieſterliche Copu - lation verſagen kan.

L. pen. C. de nupt.

Eheſcheidungs Urſach iſt Ehe - bruch.

§. 39. So ſind aber nur zwey Dinge / darum die Ehe kan ge - ſchieden werden / als erſtlich; Ehebruch / deßfalls dann Eheleute durchObrig -283Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang. Obrigkeit zu entſcheiden / wann ſie nicht wieder beyſammen ſchlaffen / und alſo einander vergeben / und ſolches gilt auch von Braut und Braͤutigam / wann ſie ſich nicht recht halten; wofern aber beyde Mann und Weib die Ehe brechen / ſo kan keines die Scheidung bitten / ſon - dern es werden die Unthaten gegen einander auffgehoben / jedoch mag in zwiefachem Ehebruch ſolches den Schuldigen von ordentlicher Straffe nicht befreyen / weilen es unbillig / eine rechtliche dem Unſchul - digen verliehene Wohlthat einem Ehebrecher zugeſtatten.

  • Matth. V. & XIX. C. præcepit, 32. q. 5. C. dixit, 32. cum ſeq. q. 1. C. ſignificaſti, C. ex literis Ext. de divort. L. 8 §. ſi qua C. de repud. C. quemadm. de jurejur. L. viro, ff. ſolut. matrim. C. pen. & fin. Ext. de adult. L. 13. §. judex, ff. ad L. Jul. de adult. C. requiſiviſti, X. de Sponſal. L. 7. ff. de publ. Jud. c. 22. in med. X. de Sponſ.

§. 40. So kan auch ein Weib wegen der vom Manne mit an -Sodomiterey Unzucht ſchei - det Ehe. dern begangenen Sodomiterey Suͤnden Unzucht / nicht alleine vom Tiſch und Bette / ſondern alſo gar entſchieden werden / daß ſie un - ſchuldig wieder heyrathen mag / ſo fern ſie ihm nicht verzeihen will / noch ſich keuſch enthalten kan / wiewohl es ja beſſer iſt / ſie zu uͤberre - den ſich zu verſuͤhnen / um ſie bey einander zu behalten; wann aber das unſchuldige Theil nicht will / mag es in GOttes Nahmen ſein Recht gebrauchen / welches zu verſtehen / wann dieſes ſchamloſe kaum nen - nens wuͤrdige Laſter aus Nothzwang mit gewaltſamer Liſt ohne Vor - ſatz wider Willen geſchehen und nicht wiederhohlet.

1. Corinth. VI. Levit. XIIX. Nov. 77. c. 1. can. 7. cauſ. 32. q. 7. Levit. XIIX.

§. 41. Wann nun zwey um Ehebruchs willen geſchieden / magVerlaſſung ſcheidet Ehe. der Unſchuldige / nicht aber der Schuldige wieder freyen; Das an - dere / ſo die Ehe ſcheidet / iſt boßhaffte Verlaſſung; welches insgemein herruͤhret von natuͤrlicher oder zufaͤlliger Unvermoͤgenheit / dabey je - ne / alsbald ſie bekandt / das Band auffloͤſet / dieſe aber mit Unter - ſcheid / weilen es kein rechtlicher Wille / da der Unvermoͤgende be - treugt / der Vermoͤgende aber irret; Wann nun ein Weib unwiſ - ſend einen alten Mann genommen / der ſeines hohen Alters und ein - gefallenen Kranckheit wegen zum ehelichen Werck untuͤchtig / ſo mag ihr anderwaͤrts zu heyrathen geſtattet ſeyn.

  • L. conſenſu, §. virum, & §. ſin vero, C. de repud. C. hi vero 32. q. 7. c. ſuper eo, de hæret. in 6. C. 1. in fin. Ext. de fug. & malef. §. ſi vero ab initio, in auth. de nupt.

§. 42. Wann dann eine verlaſſene Perſon die Ehe bricht / ſollVerlaſſenen Ehegatten Recht. man erkundigen / wer zur Verlaſſung Urſach gegeben? Wie lange die verlaſſende Perſonen hinweg geweſen? Ob ſie insgemein fuͤr todtN n 2gehal -284III. Buch / Cap. VI. gehalten worden / dann ſonſt jemand muthwillig zur Verlaſſung Ur - ſach geben koͤnte / um deſto freyer zu ſuͤndigen / derowegen die rechte Straffe nicht ſo leicht nachzulaſſen.

Zufaͤlligen Un - vermoͤgenheit Recht wegen Eheſcheidung.

§. 43. Wann nun ein Paar junge Leute ehelich verſprochen / bey - de mit einander getrauet und Hochzeit gehalten / auch eine Zeit lang friedlich ſich beygewohnet / hernach aber unter ihnen Wiederwaͤrtig - keit daher entſtehet / daß der Mann durch unverſehenen Ungluͤcks-Fall an ſeinem heimlichen Ort dergleichen Schaden bekommen / daß er hinfuͤhro dem Weibe die eheliche Pflicht nicht leiſten kan / mag dennoch desfalls ein Ehegatte vom andern nicht abgeſetzt noch Eheſcheidung fuͤr - genommen werden / ſondern ſollen ſich getreu ſeyn / und goͤttlicher Schickung in Gedult unterworffen bleiben.

Einfalt und natuͤrlichen Unvermoͤgen - heit Recht.

§. 44. Wann ſonſt ein bleich - und unbaͤrtiger Mann natuͤrlichen Unvermoͤgenheit ſich bewuſt / und dennoch vergeßlich in Eheſtand ge - treten / ſoll er willkuͤhrlich geſtrafft / auch der Klaͤgerin erlittenen Scha - den und Unkoſten auff gerichtlich vorhergehende Maͤſſigung zu erle - gen ſchuldig ſeyn; Solte aber ein Unvermoͤgender aus Einfalt mey - nen / es waͤre mit und in der Ehe nichts anders / denn daß ſich zwo Per - ſonen mit einander ernehren muͤſten / haͤtte auch vor dem ehelichen Beylager von keiner andern Pflicht gewuſt / muß er ſolches auff ſein Gewiſſen eydlich ſagen / und ſo mag das Weib frey und leedig von ihm ſeyn.

Unvermoͤgen - heit Recht vor oder nach dem Beylager er - kannt.

§. 45. Wann GOtt ohne dieſen Mangel keine Kinder giebt / ſoll man Gedult haben / wofern aber folcher Fehl von boͤſen Leuten / ſoll man GOtt um Beſſerung bitten / und ſo fern die Kranckheit oder Aus - ſatz nach dem Beylager erfolget / werden ſie nicht geſchieden; alſo wann Unvermoͤgenheit im Beyliegen nach etliche mahl veruͤbtem Beyſchlaff erkannt / loͤſet ſie Eheſtand nicht auff / wann ſie aber vorhero be - funden / giebt es dem Weibe Freyheit / einen andern Mann zu nehmen.

  • C. ſi uxor, 32. q. 5. C. tantum cum ſeq. 32. q. 7. C. ſi per ſortiarios, 33. q. 2. c. hi qui, 32. q. 7. c. 1. & 2. de conjug. lepr. L. ſi cum dotem, §. ſi maritus, ff. ſol matr. C. admonere, 33. q. 2. C. quod autem, c. 27. q. 2.
Unvermoͤgen - heit Erkundi - gungs Recht.

§. 46. Sonſt aber mag man ſich in ſolchen Unvermoͤgenheits Faͤllen erkundigen / ob Beklagter jemahls mit Weibern zu thun gehabt / oder beruͤchtet geweſen / daß er ſelbige verhaſt / dazu von ehrlichen ver - ſtaͤndigen Maͤnnern beſichtiget / und augenſcheinlich zum Weibe un - tuͤchtig befunden / auch ihme zu helffen unmuͤglich erkannt / maſſen er von erſter Mannes Krafft Zeit ſeines Lebens weder im Alter nochJugend285Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang. Jugend zu Maͤgdgen einige Zuneigung gehabt / ſondern ungern mit ihnen umgangen / derowegen er ſich Klaͤgerinne / nur zum kochen und Haußweſens Arbeit zu verſorgen / vertrauen laſſen / daß er alſo Ver - loͤbniß / Hochzeit und andere Unkoſten bezahlen / dafuͤr Hauß und Hof ſamt bereiteſten Guͤtern verpfaͤnden / und zugebrachtes leinen Bett - und Haußrath wieder ausgeben muß.

§. 47. Alſo bey Weibes Perſonen / welche man durch alte ehrli -Zum Bey - ſchlaff unbe - qvemen Wei - ber Beſichti - gung. che gottsfuͤrchtig - und redlich-erfahrne Matronen / die in Kindes-Noͤ - then gebraucht / oder geſchworne Kinder-Frauen / Wehe-Muͤtter und Mitnachbarinnen beſehen laͤſſet / ob ſie alſo beſchaffen / daß der Mann kein eheliches Werck mit ihr vollbringen / auch ihren Gebrech - und Un - geſchicktheit nicht geholffen ſeyn mag.

§. 48. So iſt auch hierbey wohl zu bedencken / wie es durch Got -Gottes Ver - haͤngniß bey Unvermoͤgen - heit. tes zulaͤßigen Willen und Verhaͤngniß geſchiehet / welcher dazu gewiſſe Urſachen hat / daß auch denen / die GOtt lieben / muß alles zum beſten dienen / darum dieſe heimgeſuchte Leute der Rein - und Heiligkeit ſich befleiſſigen / aller Unzucht Gelegenheit muͤßig gehen / auch ungeziemen - den Wort und Geberden ſich enthalten ſollen / maſſen die Suͤnde flie - hen / heiſſet die Urſache zu ſuͤndigen meyden / und weilen GOtt das Hertz anſiehet / muͤſſen auch die Gedancken rein ſeyn.

Rom. VIII, 28. Syr. XXX, 21.

§. 49. Wer nun zur ehelichen Pflicht untuͤchtig / muß nicht widerVerſchnittene ſollen nicht wider GOtt murren. GOtt murren / noch beſeuffzen / daß ihm ſeine Mannſchafft geſchwaͤ - chet oder benommen / dadurch er ſeine fleiſchliche Luſt nicht vollbringen moͤge / welches gar ſuͤndlich und Luſtſuͤchtig waͤre / dann ein Verſchnit - tener nicht ſoll ſagen: Siehe / ich bin ein duͤrrer Baum / maſſen GOtt zu ſolchem ſpricht: Wer meinen Sabbath haͤlt / und erwehlet was mir gefaͤllt / auch meinen Bund feſte faſſet / dem will ich in meinem Hauſe und Mauren einen eigenen beſſern Ort und Nahmen geben / der nicht vergeht / als Soͤhnen und Toͤchtern.

Eſai LVI, 3. 4. & 5.

§. 50. Wiewohl dann Ehebruch Eheſcheidungs Urſach iſt / ſollEheſcheidung wie vorzuneh - men. dennoch keiner ſich ſelbſt eigenen Gewalt noch Gefallens von ſeinem Ehegemahl abſcheiden / ſondern die Sache iſt fuͤr das Conſiſtorium zu verweiſen / allda ſie vorbeſcheiden / nach Nothdurfft gehoͤret / und zur Wiederverſoͤhnung erſt mit Fleiß gehandelt / der Unſchuldige aber die Schuldige wieder Willen anzunehmen nicht gezwungen / ſondern was recht iſt erkant / auch nach goͤttlicher Schrifft Jnhalt ſich wiederN n 3zu ver -286III. Buch / Cap. VI. zu verehlichen / der unſchuldigen Perſon zugelaſſen werden ſoll / darum auch in dieſen Faͤllen / wer von aller Straffe befreyet ſeyn will / ordent - liche Zeit abwarten / und niemand aus eigener Macht ſich verheyra - then / ſondern des Conſiſtorii Ausſpruch und Entſcheidung oder Er - laubniß zuvor begehren ſoll.

Ander Ehe - ſtand wann uñ wie lange ver - boten.

§. 51. Eheſtand zum andern mahl wird allen Wittwern und Wittwen ſo lange verboten / biß ſie mit ihren Kindern gute Richtig - keit gemacht haben; Wann nun der Ehemann geſtorben / oder Ehe - ſtand durch Ehebruch auffgehoben / und die Wittwe oder geſchiedene Ehefrau innerhalb dem Trauer-Jahr ſich wieder verheyrathet / bege - het dieſelbe / ſo wohl als der ſich mit ihr einlaͤſt / eine Schande; Eltern aber / die es bewilligen / ſind Ehrloß / weilen es Chriſt-uͤblicher Ge - brauch / den Ehemann eine gewiſſe Zeit zu betrauren / damit nicht Ge -Trauer-Jahr von Wittwen zu halten. bluͤts Zerſtoͤr - und Geſchlechts Verwirrung entſtehen moͤge / wofern ein Weib alſofort zur andern Ehe eilet / daß man nicht wiſſen koͤnne / ob der verſtorbene Mann der rechte Kindes Vater ſey; Nach paͤbſtli - chem Recht aber mag ein Weib binnen Trauer-Jahrs Zeit unſtraff - bar ſich wieder verehelichen.

L. 25. C. de infam. jur.

Unrechtmaͤßi - ger Scheide - Brieff.

§. 52. Wann ſonſt von einer unrechtmaͤßigen, Eheſcheidung / wel - che der Ehemann aus bloſſen Unluſt begehret / weilen das Weib bey ihm keine Gnade gefunden / geredet wird / und das Weib einen andern ge - heyrathet / ſo mag nach deſſen Tode dem Erſten dieſelbe wieder zu neh - men nicht zugelaſſen ſeyn / maſſen er durch unrechtmaͤßigen Scheide - Brieff ſein Weib gleichſam proſtituiret / und zur anderwaͤrtigen Ver - heyrathung veranlaſſet; Falls aber / wie billig / die Eheſcheidung ge - richtlich und rechtmaͤßig wegen begangenen Ehebruchs erfolget / ſo ſteht es dem Ehemann frey / die ihm dadurch zugefuͤgte Schmach zu erlaſſen.

Deut. XXIV, 1. & ſeq.

Eheſcheidung wann auffzu - heben.

§. 53. Wann nun vorermeldeter Geſtalt eines Mannes geweſe - ne Ehefrau ſich anderwaͤrts noch nicht verehelichet / jedoch Zeit waͤh - renden Eheſcheidung mit einem ledigen Kerl von neuem fleiſchliche Vermiſchung geuͤbet / ſolches aber fuͤr eine ſchlechte Hurerey zu hal - ten / indem ſie nach erkannten Scheidung frey geweſen / ſo wird billig ein ſolcher Mann zu Verhuͤtung Aergerniß und andern boͤſen Nach - folge / die wohl hierbey zu beſorgen / mit Ernſt angemahnet / wofern er aber nochmahlen das von ihm geſchiedene Eheweib wieder anzu - nehmen willig und eyfferig erſuchet / mag ihm ſolches verſtattet und vo -rige287Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang. rige Eheſcheidung durch andern gerichtlichen Ausſpruch wieder auff - gehoben werden.

§. 54. Wann jemand / nachdem zwiſchen ihm und einer andernZwiſchen Ver - lobten Ehe - bruchs Recht. allbereits oͤffentliche Verloͤbniß gehalten / ſich mit einer andern Magd fleiſchlich vermiſchet / und alſo hierdurch wahrhafften Ehebruch bege - het / welchen ihm ſeine verlobte Braut zu verzeihen und wegen gebro - chenen Treu und Glauben ferner beyzuwohnen ſich nicht bewegen laſſen will / ſo mag gaͤntzliche Eheſcheidung vorgenommen / und jener / im Fall ſie ohne Gewiſſens Verletzung auſſer Ehe zu leben nicht vermag / ſich anderwaͤrts gebuͤhrlich zu verheyrathen / geſtattet ſeyn.

§. 55. Wann auch jemand mit einer Perſon ſich ehelich verlobet /Ehſcheidungs Recht wegen Schwaͤnge - rung. und hernach gehoͤret / daß ſie mit andern zugehalten / auch ihren Eltern ſolches vorgehalten / welche aber ein Wiedriges hochbetheuret / und ſelbſten / daß ſie noch eine reine Jungfer waͤre / mit vielen Verfluchun - gen bekraͤfftiget / nach vollendeter Hochzeit aber ſich endlich befunden / ja ſie ſelber zugeſtanden und bekannt / von wem ſie geſchwaͤngert / ſo iſt er / Falls er der Perſon das Verbrechen nicht vergeben / und ihr ferner ehelich beywohnen wolte / beym Conſiſtorio die Eheſcheidung zu ſu - chen wohl befugt / und nachdem ſolche erkannt / mag die Geſchiedene wegen groſſen Betrugs und vielen Verfluchens auff etliche Jahre Stadt oder Gerichts verwieſen ſeyn / oder ſie waͤre eine gewiſſe Geld - Buſſe zu erlegen ſchuldig / und wofern ſie ſelbſt ſo viel Mittel nicht haͤt - te / iſt ihr Vater wegen ſo theurer Verſicherung ſolche Straffe nebſt den Unkoſten vor ſie zuzahlen verbunden; Den beſchuldigten Buh - ler betreffend / weilen er durch der Geſchwaͤngerten Ausſage / als auch eigenem Geſtaͤndniß nach / bey ihr aus und eingangen / ſehr mit Ver - dacht beſchweret / ſoll er vermittelſt Eydes ſich entſchuldigen / daß er ſie nicht fleiſchlich erkant.

§. 56. Wann aber dieſe / nachdem ſie vom Erſten geſchieden / mitSchwaͤnge - rung iſt ſtille Ehegeloͤbniß. dieſem letzten die Heyrath ſuchet / ſo ſteht es in ſeinem Gewiſſen / ob er ſich mit ihr vermiſchet oder nicht; Falls es geſchehen / kan er dennoch ſie zu ehelichen nicht gezwungen werden / denn ob gleich aus Schwaͤn - gerung ſtillſchweigende Ehe-Geloͤbniß zu verſtehen / hat ſie doch ſich ſolchen Rechts verluſtig gemacht durch oͤffentliche Trauung mit einem andern / den ſie betruͤglich dazu verfuͤhret / indem ſie ſich feſt vermeſ - ſen / daß ſie noch Jungfer ſey / welcher Betrug gehaͤßig / darum ſie auch wider Willen ihm nicht auffzudringen / vielweniger zu uͤberre - den / unverheyrathet zu bleiben.

§. 57. Ferner288III. Buch / Cap. VI.
Bey Eheſchei - dungs Fall weꝛ Huren-Kind ernehret.

§. 57. Ferner / bey Eheſcheidungs-Fall wegen Ehebruch unter ver - lobten Perſonen / obſchon der Mann ſolchen groben Schmach halben zur Verſoͤhnung ſich bequemen lieſſe / mag er dennoch / das Huren - Kind zu unterhalten und zu ernehren / nicht gezwungen ſeyn / ſondern es gehoͤret dieſe Pflicht dem Buhler zu; wofern aber keine Verzeihung er - folget / muͤſſen der Weibes Perſon alle eingebrachte Mitgiffts-Guͤther wieder gelieffert werden / und hat deren Verluſt Straffe hier keine Statt / die ſonſt guͤltig iſt wegen begangenen Ehebruchs / weilen dieſelbe in dieſem Fall nicht waͤhrenden Eheſtandes / ſondern annoch auſſer - halb geſuͤndiget hat.

L. 8. §. 3. C. de Repud. Nov. 117. C. 8.

Eheſcheidung auff Tiſch und Bette.

§. 58. Wan ſich befindet / daß Mann und Weib einander mit Gifft oder ſonſt nach ihrem Leben geſtanden / auch ſolches erwieſen / o - der genugſame Anzeigen und Vermuthungen vorhanden / ſoll die ver - daͤchtige Perſon von weltlicher Obrigkeit / darunter ſie geſeſſen / ge - ſtrafft werden. Daferne nun Eheſcheidung auff Tiſch und Bette we - gen urveraͤnderlichen mit Lebens-Gefahr verknuͤpfften Tyranney geſchiehet / und der Mann nicht genugſamen Buͤrgen ſtellet / muß er alle Unkoſten und dem geſchiedenen Weibe Nahrung darreichen / oder ihr Guth / ſo ferne es zu Lebens-Mitteln genung iſt / zuruͤck-erſtatten.

Nov. 117 c. 14. c. 1. X. ut lite non conteſt. C. 13. X. de reſt. Spol.

Ehſcheidungs Recht wegen Eheweibs Un - treu.

§. 59. Wann auch ein Eheweib aus ihres Mannes Hauſe eini - ge Sachen wegnaͤhme / die moͤgen Nahmen haben wie ſie wollen / ſoll ſie dieſelbe ins Hauß wieder einlieffern / hernach dem Mann abbitten / daß ſie ihn groͤblich beleidiget / und genungſame Buͤrgen ſtellen oder Verſicherung leiſten / daß ſie ihn inskuͤnfftige als ihren Ehemann lieben / und allen gebuͤhrenden Reſpect erweiſen / ingleichen ſeine Kinder mit gebuͤhrendem Glimpff erziehen / hingegen ſich aller Gewaltthat wider ſein Hauß enthalten wolle / alsdann muß ſie der Mann wieder anneh - men / und wie ſeine Ehefrau halten; Falls ſie aber ſich deſſen weigert / moͤgen ſie auff Tiſch und Bette geſchieden werden / auch iſt ſie nicht deſto minder alle weggenommene Sachen zu erſtatten / und daß ſie ein mehrers / als wieder herbey gebracht / nicht entwandt / noch wegtragen laſſen / eydlich zu betheuren ſchuldig.

§. 60. Wann ſie aber nach ſolcher Erſtattung gebuͤhrend erwei - ſen wuͤrde / daß etwa darunter einige frembde Sachen befindlich / ſo muß billig der Mann die ihm nicht zuſtaͤndige Sachen dem Eigener heraus geben / ja wenn Eheſcheidung auff Tiſch und Bette geſchehen /muß289Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang. muß der Mann von ihren eingebracht - und erſtatteten Mitgiffts Guͤ - tern / ſo viel ſie zum Unterhalt noͤthig bedarff / nach richterlicher Er - maͤßigung herzugeben verbunden ſeyn; Und kan ſich dieſer Fall offtStieff-Muͤt - ter Untreu. leicht bey Stieff-Muͤttern begeben / daß ſie die Stieff-Kinder dero - geſtalt mit Schlaͤgen erbaͤrmlich tractiren / daß ſie wohl gar zuweilen ihre Geſundheit dabey auffſetzen muͤſſen / darnach ſie auch Untreu im Hauſe veruͤben / und uͤber das mehrentheils mit ſtetigem Zancken und Streiten den Mann uͤber alle maſſe beſchweren / beleidigen und faſt Lebens-Gefahr mit ſich fuͤhrende Worte boßhafftig vernehmen laſſen; Es ſoll aber kein Ehemann hierzu Urſach geben / oder ſeine kranckeEhemaͤnner ſonderbare Pflicht. Frau / abſonderlich in Kindes-Noͤthen und Peſt-Zeiten ohne Huͤlffe verlaſſen.

L. 13. ff. quod metus cauſ. C. Redintegranda, C. 3. q. 1.

§. 61. Wann jemand ein Werck der Barmhertzigkeit uͤbet / eineEhe-Sachen Entſcheidung gehoͤret fuͤr Conſiſtorium. Hure vom ſchaͤndlichen Leben abzuziehen und zu ehelichen / ſo wird Hurerey Straffe erlaſſen; Wann aber eine Weibs-Perſon ſonſt keine uͤbele Nachrede hat / ſondern ſich jederzeit wohl verhalten / auch in ihrer Bekaͤntniß beſtaͤndig bleibet / ſoll man dem Buhler beweglich zureden / die Warheit zu bekennen; Falls er aber die fleiſchliche Ver - miſchung nicht geſtehen wolte / muß er mit Zuziehung eines Predigers / der ihm ſein Gewiſſen ſchaͤrffen moͤge / eydlich ſich befreyen / daß er mit ſolcher Perſon niemahlen Unzucht getrieben / wofern er aber deſſen ſich weigert / in der Sachen den Reinigungs-Eyd abzuſchweren / oder das Verbrechen geſtuͤnde / und die Weibs-Perſon Eheverſprechung vor - ſchuͤtzte / dazu jener ſich nicht verſtehen will / wird der Ehe-Sachen Entſcheidung an das Conſiſtorium verwieſen / und bleibet verwuͤrck - ten Straff Erkaͤntniß ausgeſtellet.

§. 62. Ob zwar ſonſt in wichtigen peinlichen Sachen / zumahlenEhebruchs Klage erfor - dert zu weilen Reinigungs Eyd. wann einige erhebliche Anzeigen wider einen Beklagten vorhanden / wegen Meineydes Furcht / nicht leicht eydliche Entſchuldigung zu er - wehlen / dennoch aber in Ehebruch / deſſen Verbrechen Gewißheit man nicht haben kan / wenn des Laſters Geſellin fluͤchtig / nicht fuͤg - lich zur Hafft gebracht werden mag / auch keine mehrere Vermuthun - gen ſich hervor gethan / und Beklagter ſonſt ein ſolch Leben gefuͤhret / daß man eben ſo leicht keines Meineydes bey ihm ſich zu befahren / als - dann waͤre Er nach ſcharffer Verwarnung zugemutheten Ehebruchs halben vermittelſt Eydes ſich zu purgiren ſchuldig / uñ darnach mit ver - urſachten Unkoſten Erſtattung von angeſtelter Anſprache zu entledigen.

O o§. 63. Wenn290III. Buch / Cap. VI.
Ehebruchs In - quiſition wañ nicht geſche - hen mag.

§. 63. Wenn ein Weib wegen unterſchiedlich begangenen Ehe - bruchs mit dem Schwerdt gerichtet / vorher aber unter andern / die mit ihr Ehe gebrochen / eine gewiſſe Perſon zuletzt auch der Ubelthat bezuͤchtiget / welche ſich des Laſters unſchuldig weiß / ſo mag deßhalben mit Recht wider ſolche keine Nachfrage angeſtellet ſeyn / ob ſchon die Laſter-Geſellin bey der Bekaͤntniß biß ans Ende beſtaͤndig ver - harret / wofern nicht gebuͤhrenden Verdachts Argwohn und andere Umſtaͤnde dabey befindlich / dazu noch da die Bekaͤntniß von einer be - ſudelten Ehrloſen Perſon gegen einen vornehmen Adelichen hochbe - ruͤhmten Bedienten etwa gutwillig / ohne Richters Befragen / geſchehen.

Gefangen - ſchafft wann Ehe trennet.

§. 64. Weilen ſo wohl denen neuen Kaͤyſerl. als Geiſtl. Rechten gemaͤß / die Ehe wegen Gefangenſchafft nicht getrennet werden kan / der freye Ehegatte auch / ehe und bevor er gruͤndliche Gewißheit ha - be / daß der Gefangene mit Tode abgangen / ſich anderwaͤrts zu ver - ehelichen nicht befugt / ſondern vielmehr in der Einſamkeit biß an ſein Ende zu verbleiben / und dieſes / wie ſonſt waͤhrenden Eheſtandes ein anſtoſſendes Ubel / wordurch das Ehegemahl ſo wohl zur ehelichen Beywohnung / als eines Mitgehuͤlffen Pflicht / gantz untuͤchtig wird / in Chriſtlicher Gedult zu ertragen ſchuldig / ſo mag niemanden fuͤr erlangten Todes-Falls gewiſſer Nachricht wieder zu heyrathen frey ſtehen / damit nicht durch Weiber Untreu Gebluͤts-Verwandtſchafft vermiſchet werde; Und iſt allhier unnoͤthig zu erweiſen / daß ein Weib dem neuen Buhler beygelegen / und er wuͤrcklich die Decke mit ihr be - ſchlagen / ſondern es mag die bloſſe prieſterliche Copulation in der - gleichen Faͤllen zur Ehehaltungs Anzeige wohl genung ſeyn.

Nov. 22. C. 7. L. 11. §. 1. de his, qui not. infam.

Caput VII.

Von Unmuͤndigen und Minderjaͤhrigen / auch deren Ober - und Unter-Vormuͤndern.

§. 1.

BEy Unmuͤndigen wird allezeit eine unbedachtſame Unwiſſen - heit / gleichwie insgemein bey Weibern Geitz / Furcht und Schwachheit / vermuthet / ſonſt aber bey andern wird gemuthmaſſet / daß ein jeder ſey gut / geſchickt / unſchuldig / auffrichtig / gerecht und fleißig in ſeinem Amts-Beruff / biß das Gegentheil erwieſen; ſo kan nun ein Muͤndling ſeinen Zuſtand wohl verbeſſern / nicht aber ihmſchad -291Von Minderjaͤhrigen und Vormuͤndern. ſchaͤdliche Handlungen treiben / dahero er auch keine Erbſchafft antre - ten mag / weilen ſie nicht allezeit nuͤtzlich iſt / ob ſchon Gewinn dabey erſcheinet.

  • L. ſi quis patremfam. ad Maced. L. 1. & tot. tit. de minor. L. 2. ad SCt. Vellej. L. 4. C. de nupt. C. dudum, de præſumt. L. abſentem, ff. de pœn. §. 1. inſtit. de auth. tut. L. Obligari, §. neque inſtit. Eod.

§. 2. Minderjaͤhrige Perſonen koͤnnen wegen ihrer Wiederauffrich - tungs Freyheit im Recht ſo wenig / als ein Richter in einer Sache / noch ein aus der Stadt oder vom Rathhauſe verwieſener / Rechts-Fuͤr - ſprecher ſeyn / jedoch moͤgen dieſe mit gutem Rath und Schrifften Partheyen dienen; So koͤnnen auch unmuͤndige junge Perſonen ohne Vormuͤnder Bewilligung nichts veraͤuſern / gleicher Weiſe mag kein Vormuͤnder oder Curator ſeines Muͤndlings Guͤter / fuͤr ſeine oder eigene Schuld / ohne deſſen ſonderbahren Nutzen / verpfaͤnden.

  • L. 6. C de poſtul. L. 8. ff. Eod. L. 1. §. 1. L. 2. & ſeqq. ff. de R. J. L. 1. §. 1. ff. quæ res pign. obl. L. curator adultæ; L. ſi in rem ſuam, C. Eod.

§. 3. Ein Muͤndling mag ſein Gut von jedern Beſitzer ohne Preiß Erſtattung wieder fodern / ja alle Muͤndlingsguͤter / ſo zu er -Muͤndlings Guͤter Recht. halten muͤglich / ſollen nicht verkaufft werden / ohne Schulden damit zu bezahlen / oder in Nothzeiten und Minderjaͤhrigen Nahrungs Mangel / auch ſoll niemand Obrigkeiten / ſolches zu befehlen / betruͤglich verleiten / darum wann Erben verſtorbenen Vormuͤnders des Muͤndlings Guͤter beſitzen / oder deſſen Sachen als angefangen wohl ausgefuͤhret / ſeynd ſie dafuͤr zu antworten pflichtig.

L. 4. & 10. de præd. min.

§. 4. Jn deren Unmuͤndigen Streitſachen mag auch wie ſonſtSchied-Rich - ters Urtheils Krafft. willkuͤhrlichen Streitrichters Urtheil / ſo bey angeſetzter Straffe anzu - nehmen verſprochen / ob ſchon es durch 10. taͤgiges Stillſchweigen einmahl gut geheiſſen ſcheinet / dennoch / wofern uͤbermaͤßig und au - genſcheinliche Verletzung erhellet / nach 10. Tage Verlauff mit Arg - liſt Vorwurff und Ausflucht vernichtet und deſſen Vollziehung ver - hindert werden; welcher Rechts Wohlthat gegen ſolche Unbilligkeit niemand Eydlich abſagen kan / maſſen bey allen Verletzungen Betrug zu vermuthen; Betruͤglich aber und etwan Gerichts-Stand zu ver -Veraͤuſſe - rungs Betrug verboten. aͤndern / oder Klagerechts Anſpruch ſchwerer und aͤrger zu machen / ſoll keine Guts Veraͤuſerung geſtattet werden / wer jedoch ſein Recht ge - braucht / der handelt ohne Betrug und Liſt.

  • Tot. tit. C. ut lite pend. & Ext. Eod. L. 55. ff. de R. J. L. 23. §. 1. ff. Eod. L. 1. ff. de Legat. L. 8. ff. de contrah. Emt. L. pen. C. Eod. L. 2. C. de reſcind. vend. L. 36. ff. de Verb. oblig. L. 32. §. cum quidam ff. arbitr. compr.
O o 2§. 5. Gleich292III. Buch / Cap. VII.
Weiber ſind im Rechtgleich denen Unmuͤn - digen.

§. 5. Gleich denen Unmuͤndigen ſeynd auch Weibs-Perſonen in gemeinen Kaͤyſerlichen Rechten / aus erheblichen Urſachen / alſo verſe - hen / daß ſie aus Mangel guten bedachtſamen Raths nicht betruͤg - lich uͤbereilet werden; daß nemlich Witwen und Jungfrauen / ohne alters Unterſcheid / in allen rechtlichen Proceſſen / ſie ſeyn an Klaͤgers oder Beklagten ſtatt / ohne Kriegs-Vormuͤnder nichts beſtaͤndiges han - deln moͤgen.

Minderjaͤhri - gen liegenden Guͤter Recht.

§. 6. Deren Minderjaͤhrigen liegende Guͤter ſollen ohn er - hebliche Urſachen durch niemand als die Vormuͤnder verkaufft wer - den / ſonderlich aber wegen Schulden / jedoch mit Willen und Beſchluß der Obrigkeit / ſonſten iſt der contract nichtig; So kan auch gegen unverthaͤdigte Muͤndlinge keine Urtheils Einweiſung noch Vollzie - hung geſchehen / ſolche Guͤter nemlich zu verkauffen / wohl aber zu Glaͤubigers Verſicherung / weiln es unbillig / daß Creditor, der nicht mit Muͤndlingen / ſondern deſſen Eltern gehandelt / deſſen vollſtaͤndiges Alter erwarten ſoll / wenn anders die Schuld gewiß iſt / jedoch ſollen erſt ſeine Vormuͤnder und Verwandten citirt werden / auch iſt ihm aus denen Guͤtern Nahrung zu reichen.

  • L. 3. & 4. c. de præd. & al. reb. min. L. 22. in pr. C. de admin. tut. L. 1. in pr. §. 1. & 2. ff. de reb. eor. qui ſub. tut. C. qui ad agend. de procur. in 6. L. non licet, ff. de contrah. Emt. L. 3. pr. ff. quib. ex cauſ. in poſſ. L. 5. §. 1. Eod. L. ult. ff. de reb. auth. jud. poſſ. L. 26. §. 4. ff. de cond. indeb. L. 4. & tot. tit. c. de fide inſtrum. L. 1. de in diem addict.
Minderjaͤhri - gen Reſtituti - ons Recht.

§. 7. Wann Minderjaͤhrige aus Thorheit / Einfalt oder Unver - ſtand / durch Gegentheils Liſt / in ihrer Jugend / um Gut oder Recht betrogen waͤren / iſt ihnen Wiedereinſetzung in vorigen Stande zu gu - te geordnet; Deßgleichen moͤgen ſich damit behelffen diejenigen / ſo uͤber 25. Jahr ſind / ihres Schaden und Rechtens wieder zu erholen / wofern ſie das mercklich / aus Betrug geſchehen zu ſeyn / darthun; wel - ches dann mancherley Urſachen halber ſich zutragen kan / iſt auch die - ſes verzeyhlich / ſo ferne ſie deſſen erinnert / und dieſes pflegen insgemein die Contrahenten auszuſchlieſſen; Wer nun Reſtitution und Auffrich - tung bitten will / muß beweiſen / daß er zur Contract Zeit ſey Minder - jaͤhrig geweſen / daß er darin hoͤchlich verletzt / und aus Einfalt oder Un - verſtand verfuͤhret worden / ſo moͤgen auch ſolches des beſchwerten Theils Erben begehren.

  • L. 1. in pr. L. minoribus, tot. tit. ff. de minor. L. 2. C. de his, qui ven. æt. Auth. Sa - c[ra]menta puber. C ſi adverſus vendit. L. fin. ff. ex quib. cauſ. maj. L. 24. §. 1. ff. de minor. L. 7. in princ. ff. Eod. L. 4. 6. & 18. ff. de in integr. reſtit.
§. 8. Vor -293Von Minderjaͤhrigen und Vormuͤndern.

§. 8. Vormuͤndere ſind nun / entweder die im Teſtament Un -Vormunds Unterſcheid. muͤndigen Kindern verordnet / oder die nechſten Freunde und Bluts - Verwandten / oder ſo von Obrigkeit zu Vormuͤndern gegeben ſind: Und zwar haben Teſtaments-Vormuͤndere fuͤr andern den Vor - zug die Vormundſchafft anzunehmen / wo aber keine ſolche vorhan - den / daſelbſt werden die nechſten Freunde erfodert / unter welchen iſt der Kinder Mutter / wenn Vater ſtirbet / welche als nechſte Vormuͤn - derinn denen andern vorgezogen wird; Sonſt aber auſſer deren Kin - der Mutter oder Großmutter koͤnnen Weiber nicht Vormuͤnder ſeyn / es waͤren denn Fuͤrſt - und Adeliche / oder reich beguͤterte Matronen; Wann aber deren unmuͤndigen Kinder Mutter nicht vorhanden / oder aus gewiſſen Urſachen ſich deren Vormundſchafft nicht anneh - men will / gehoͤret ſie den nechſten Freunden zu; Jn dieſer Freunde Ermanglung / oder wofern ſie aus erheblichen Urſachen ſich verwei - gern / oder ihnen nicht zu vertrauen waͤre / ſo ſoll die Obrigkeit / dar - unter der Unmuͤndige ſteht / ihnen Vormuͤnder anſetzen und verord - nen.

  • §. permiſſum, inſtit. de-tutel. tot. tit. inſt. de legit. agn. De Attilien. tut. & ff. de tut. & curat. dat. L. 52. C. de Epiſc. & Cler. tit. qui teſtam. tut. dar. poſſ. tit. ff. de legit. tutor. L. 12. tabb. L. 1. in pr. ff. Eod. C. tit. qui tut. vel curat. L. 11. in pr. ff. Teſt. tut. Auth. matri & aviæ. C. quand. mul. tut. off. fung. L. fin. in pr. C. de cur. fur. inſtit. in pr. de fatisd. tut. L. leg. quam, C. de pact. conv. Novell. 118. c. 5. princ. L. pen. C. in quib cauſ. pign. L. omnem, C. ad SCt. Tertull. inſtit. de legit. par. tut. L. 1. ff. de legit. tutor. L. 37. de R. J. princ. & §. ſed hoc, inſtit. de Attill. tut. L. 2. 3. 6. & 15. de tut. & cur. L. 5. C. qui tut. & cur. dar. §. omnium. inſt. de act.

§. 9. Sonſten kan niemand Vormundſchafft anzunehmen ſich weigern / ohne aus nachfolgenden Entſchuldigungen; als / wer ſelbſt 5. Kinder haͤtte / darunter des Sohns Kind in ſeines verſtorbenen Va - ters Stelle mit zu rechnen; Alſo wer zuvor drey Vormundſchafften hat / kan mit der vierdten nicht beladen werden / ſo fern er vorige nicht freywillig begehret; Wer auch von der Obrigkeit / oder gemeinen Nutzens wegen / auſſerhalb Landes verſchickt worden denen kan in kei - nem Jahre hernach wider Willen einige Vormundſchafft aufferlegt werden.

  • L. fin. in pr. de admin. tut. L. 1. ff. & pr. inſt. de Excuſat. tut. L. vacuatis L. nullus, C. de Decur. L. 1. C. qui num. lib. ſe excuſ. §. item tria inſtit. de Excuſ. tut. L. 3. ff. Eod. tit. L. un. C. qui num. tut. L. 21. in fin. ff. de tut. dat. §. item qui Reipubl. inſt. de excuſ. tut. L. 10. in princ. ff. Eod. Tot. tit. C. ſi tut. vel cur. Reipubl. cauſ. abier.
O o 3§. 10. Wer294III. Buch / Cap. VII.

§. 10. Wer Armuth halber nicht zu verwerffen / ſondern unbe - wegliche Guͤter beſitzet / darff weder ſchweren noch Buͤrgſchafft lei - ſten; Wer aber wegen Armuth nicht ſo viel hat als der Muͤndling / deſſen Vormuͤnder er ſeyn ſoll / mag ſich wohl entſchuldigen; Wer auch mit dem Muͤndling Jrrung und Zwietracht / oder wegen etlichen anſehnlichen Guͤter groſſen Streits Rechtfertigung hat; Jtem / wer uͤber 70. Jahr alt iſt / hat rechtliche Entſchuldigung vorzuwenden.

  • L. ſciendum pr. ff. qui ſatisd. cog. §. 6. inſtit. de Excuſ. tut. L. paupertas, L. poſt ſuſcept. §. 1. ff. Eod. Arg. L. 10. C. de accuſ. §. 3. inſt. de Succeſſ. lib. L. 6. §. 17. de Excuſ. tut. §. 9. & 11. inſtit. Eod. §. item major, inſtit. & L. 2. ff. Eod. L. 3. C. qui ætat. ſe excuſ.
Vormuͤnder wer nicht ſeyn kan.

§. 11. Ein Soldat kan und mag nicht / ob ſchon mit Luſt und gu - tem Willen / zur Vormundſchafft ſeines naͤheſten Bluts-Verwandten / der nicht in Kriegs-Dienſten ſteht / oder deſſen Kinder / benannt we - niger zugelaſſen werden; Alſo auch alle Taube / Stumme / Unſin - nige und andere / die ſelbſt Vorſorge beduͤrffen; So mag auch ein Schuldner nicht ſeines Glaͤubigers / noch ein Glaͤubiger ſeines Schuld - ners Vormund ſeyn / er waͤre denn im Teſtament dazu verordnet / oder es ſeyen Perſonen / zwiſchen denen Verwandſchafft und Zunei - gung halben allen Argwohns Verdacht auffgehoben; deßgleichen wer des Muͤndlings Mit-Erbe oder Geſell iſt / oder Guͤter Gemein - ſchafft mit ihm hat / oder nicht ſelbigem Gericht unterthan / oder deſſen Stieff-Vater oder ſeine Mutter geheyrathet.

  • L. 4. C. qui dari tutor. L. 1. §. fin. L. pen. ff. de tut. §. item major inſt. de Excuſ. tut. §. fin. inſt. de fid. tut. L. 2. cum auth. ſeq. L fin. & auth adhæc in fin. C. quand. mul. tut. off. fung. L 67. §. de uno, ff. de Rit. nupt. §. fin. auth. de reſtit. §. ſi autem, auth. de nupt. L. 27. §. cum autem, de teſt. tut. L. 1. verb. vitricum, C. ubi pupill. Educ.

§. 12. Die / ſo gemeine Aemter haben / als Kammer-Schreiber / Raͤthe / Rentmeiſter / Zoͤllner und andere / ſo derer Fuͤrſten Guͤter verwalten; item / Pfarrer und Schulmeiſter ſind Vormundſchafften befreyet; alle rechtmaͤßige Entſchuldigungen aber ſollen binnen 50. Tagen von Zeit der Wiſſenſchafft fuͤr gehoͤrigem Richter-Stuhl angebracht werden / und iſt dieſer Rechts-Streit wegen Gunſt der Un - muͤndigen alſo befreyet / daß er binnen 5. Monat zu endigen / da ſonſt alle andere Proceß-Streit-Klag-Haͤndel nach buͤrgerlichem Recht binnen 30. Jahr zum laͤngſten ſich endigen ſollen.

  • L. 6. §. eſt autem, L. 30. & 41. de Excuſat. L. 11. §. ex facto, ff. de minor. L. fin. C. de aſſeſſor. L. 52. C. de Epiſc. & Cler. C. 16. q. 1. L. 8. §. 1. de Vacat. & excuſ. mun. L. 38. ff. & L. 6. & L. fin. C. de excuſ. tut. L. Properandum, C. de Jud. L. 35. ff. de action. L. 3. 4. 5. ff. de præſcr. 30. ann.
§. 13. Wann295Von Minderjaͤhrigen und Vormuͤndern.

§. 13. Wann die Mutter nicht im Wittwen-Stande bleibet / ſon - dern zur andern Ehe greifft / iſt ihre Vormundſchafft aus / und ſie in ſolchem Fall ſchuldig / fuͤr ihre unmuͤndige Kinder von der Obrigkeit Vormuͤnder zu bitten; Darum mag auch kein Wittwer ein ander Weib nehmen ohne ſeiner Kinder und geweſenen Weibes FreundeWittwer und Wittwen Recht wegen Vormund - ſchafft. Vorwiſſen / mit welchen er zuvor billig theilen ſoll / ehe dann er zur an - dern Ehe greiffen kan; alſo muß ingleichen eine Wittfrau thun / ja wenn eine Mutter zur andern Ehe treten oder ſchreiten will / und denen Kindern nicht genugſame Rechnung geleiſtet / iſt nicht allein ihr Gut / ſondern auch Stieffvaters Haab / wegen Vormundſchafft / ſtillſchweigend eingeſetzt und denen Kindern verpfaͤndet; So verliehrt auch die Mutter ihre Vormundſchafft / wann ſie unzuͤchtig Leben fuͤhret.

  • Nov. 94. c. 2. verſ. 5. propterea. Auth. Sacramentum, C. quoad mul. tut. off. fung. Auth. matri, cum ſeq. Auth. C. Eod. L. matris, L. cum jure L. nepotibus, C Eod. Auth. ut ſine prohibit. mat. debit L. 2. §. 1. ff. qui per tut. Novell. 22. c. 20. Gloſſ. unic. circa fin. in C. ex parte Ext. de appel. L. 6. C. in quib. cauſ. pign. tac. contrah. L. 2. & fin. C. quando mul. tut. offic. fung.

§. 14. Wann auch Eheſcheidung geſchehen / dazu der Mann Ur -Kinder-Zucht Recht auff Vater oder Mutter Ko - ſten. ſache gegeben / ſo bleiben die Kinder auff Vaters Koſten bey der Mut - ter / unter ihrer Vormundſchafft und Auffſichts Erziehung / ſo lange ſie nicht zur andern Ehe geht; wofern aber die Mutter ſolche Tren - nung verurſacht / und dieſelbe reich und wohl beguͤtert / ſo mag der Vater die Kinder auff Mutter Koſten bey ſich behalten / ſo ferne er anders dazu nicht ungeſchickt zu erachten / welchen Falls der Richter hierinn Schiedsmann ſeyn ſoll / bey dem ſonſt die Kinder in aller gott - ſeligen Erbarkeit / Zucht und Vermahnung muͤſſen erzogen werden.

Nov. 117. C. 7. L. 1. C. ubi pupillus educari debet.

§. 15. Vormuͤndere / Fiſcal-Bediente und Lehnmaͤnner / denen an -Guͤter Ver - aͤuſſerung Verbot. vertrauten Guͤter Veraͤuſſerung verboten / alſo ein Vater / der ſeiner Kinder Gut verwaltet / wie auch Kirchen / Stadt oder Gemeinde Vor - ſtehere / moͤgen kein unbeweglich Gut ohne des Oberherrn oder deren meiſten Buͤrger Bewilligung durch Vertrag veraͤndern / ſchencken / noch ein ſtaͤndig Recht nachlaſſen / es ſey denn ihnen abſonderliche Vollmacht gegeben.

  • L. 1. & 4. C. de præd. min. L. 1. de offic. proconſ. cæſ. C. 1. §. ſi vaſallus, ſi de fend. defumct. L. pupillorum, §. ſi pater de reb. eor. L. fin. C. de vend. reb. civit. L. 12. & 14. de novat. L. pactum, C. de pact.

§. 16. Weilen nun auch niemand in ſeinem Amt ohne VerſtattungVormuͤnder Recht wegen Muͤndlings Guͤter. der Obern etwas Beweg - oder Unbewegliches ſelbſt oder durch anderekauffen296III. Buch / Cap. VII. kauffen mag / ſondern er verliehret Gut und Kauff-Geld zugleich; als iſt billig Rechtens / daß ein Vormund ſeines Pflege-Kindes Gut nicht kauffen koͤnne / es geſchehe denn oͤffentlich bey gutem Glauben / mit Willen der Neben-Vormuͤnder; ſonſt aber mag wohl ein Vormuͤn - der dem andern von ſeiner Vormundſchafft Guͤter leihen / auch einer ſeines Pflege-Kindes Vieh / gegen ziemliches Geld dafuͤr / welches er zu Kindes mehrern Nutzen anlegen ſoll / ihm ſelbſt behalten.

  • L. 17. §. fin. cum L. ſeqq. & L. 34. §. 1. de jurejur. L. 55. de procurat. L. ſi in Emtione, §. ult. ff. de contrah. Emt. L. 1. ff. de author. præſt. L. tutores. L. pupillus, §. ſane, L. non Exiſtimo ff. de adminiſt. tut. L. tutor rerum, ff. de admin. & peric. tut. L. 7. C. de transact. L. 58. ff. de procurat. L. 12. de cur. fur.

§. 17. Alle diejenigen Sachen / die ohne Schaden und Verderben wohl moͤgen behalten werden / als Gold - und Silber-Geſchirr / Edel - geſtein oder Kleinodien / eben ſo wenig als liegend Gut eines Pflege - Kindes / ſoll ohne der Obrigkeit Erkaͤntniß / von keinem Vormuͤnder / ob er ſchon Muͤndlings Vetter waͤre / verkaufft werden / denn ſolcher Contract iſt nichtig / es ſeyen dann ſonderbare Urſachen dagegen / daß es geſchehen moͤge; Jedoch Kleider / Getraͤide / Wein und andere Fruͤchte moͤgen mit der Mutter oder Bluts-Verwandten Willen verkaufft werden / ſo wohl als auch das uͤberfluͤßige Vieh.

  • L. 2. & 3. C. de præd. & alien. reb. minor. ſine decret. non alien. L. Lex quæ, §. 1. & pen. & fin. C. de admin. tur. L. ſancimus, §. fin. L. 2. C. Eod. Gloſſ. in L. 2. C. de his quib. ut indign. in verb. pupulli. L. bonorum, C. qui admitt.
Vormuͤnder Amts Pflicht.

§. 18. Alle Vormuͤndere nun ſollen Eyd ſchweren / daß ſie nach ihrem beſten Verſtande denen Unmuͤndigen getreulich vorſtehen / ihnen Nutzen ſchaffen und Schaden abwenden / auch ſie gebuͤhrend beſchuͤtzen wollen / und ob zwar ſonſt wohl zu Recht nachgelaſſen / wann mehr Vormuͤnder vorhanden / daß ein jeder allein zur Gnuͤge gericht - lich handeln und antworten moͤge / dennoch aber ſich offt befindet / daßVormuͤnder Pflichtgericht - lichzuhandeln. ſoches hernach bey Urtheils Vollenziehung etwan Zanck und Weit - laͤufftigkeit verurſacht / ſo ſollen hinfuͤro die Vormuͤndere ihre Muͤnd - linge fuͤr Gericht ſaͤmtlich vertreten / ja wann ſie jemand anders Voll - macht aufftragen wollen / in - oder auserhalb Gericht zu klagen / ſollen ſie ebenfals einen geſamter Hand verordnen; Es waͤre dann etwa mit Arreſts Belegung oder ſonſt Gefahr beym Verzug / welchen Falls auch einem alleine Muͤndlings Nothdurfft zu bedencken erlaubt iſt / jedoch daß ſich hernach die andern Mitvormuͤndere im Proces gebuͤhr - lichen Rechtsſtandes faͤhig und theilhafftig machen ſollen.

  • L. ult. §. pen. C. de admin. tut. Nov. 72. c. ult. Auth. quod nunc, C. de cur. fur. L. 27. C. de Epiſc. aud. L. 5. §. 5. C. de cur, fur.
§. 19. Wann297Von Minderjaͤhrigen und Vormuͤndern.

§. 19. Wenn aber ein oder ander derer verordneten Vormuͤn -Verreiſeten Vormuͤnder Recht. der auſſerhalb Landes verreiſet iſt / oder ihnen andere erhebliche Ur - ſachen vorfallen / darum irgend einem allein der Sachen Ausuͤbung zugeſtatten / daſſelbige ſoll in Richters willkuͤhrlichen Beſcheidenheit ſtehen / und darauff billig erkant werden / es waͤre denn deren Ver - waltung rechtlich getheilt; Wem nun Vormundſchafft auffgetra - gen / und ſich davon entſchuldigen will oder kan / muß ſolches / wie vor - erwehnet / binnen 50. Tagen vor der Obrigkeit thun / nach deren Ver - lauff es nicht zugelaſſen iſt; Wer aber eine Vormundſchafft hat / kan vor deren Endigung wegen obberuͤhrten Urſachen ſich davon nicht enthalten / jedoch mag er ſich von einer neuen wohl entſchuldi - gen.

  • L. fin. verſ. Sed hæc Omnia, C. de auth. præſt. §. qui autem, inſtit. de Excuſ. tut. L. Scire §. 1. L. quinquaginta L. 17. §. 5. ff. Eod. L. tutor, C. de admin. tut. L. 11. C. de Excuſ. tut. L. 11. § ex facto, ff. de minor. L. fin. §. 1. pen. & fin. C. arbitr. tut.

§. 20. So ſollen dann Vormuͤndere auch in 3. Monaten ZeitVormuͤnder Recht wegen Inventarii. von allen fahrend und liegenden Guͤtern / Schulden und Gegen - ſchulden / nichts ausgenommen / ein Inventarium oder Fundzettul machen / und zwar ſolches in Notarien und Zeugen oder jemandes Gegenwart von der Obrigkeit wegen / dann ohne ſolchen Zettul kan der Vormuͤnder keiner Verwaltung ſich annehmen / noch etwas beſtaͤndig handeln / ja er mag gar verdaͤchtig gehalten werden; Nach geendigter Vormundſchafft aber muͤſſen die Vormuͤnder ihrer Verwaltungen Rechenſchafft thun / und alsdann ihren Muͤndlingen / was vorhanden / zuſtellen / auch ihnen alles erſtatten / was aus deren Vormuͤnder Verſaͤumniß oder durch Muthwillen zu Schaden kommen; unverſehenes Ungluͤck aber und zufaͤlligen Schaden ſollen die Vormuͤndere nicht ſtehen / wann ſie daran unſchuldig befunden.

  • L. 24. C. de admin. tut. L. 27. in princ. C. de Epiſcop. aud. L. fin. §. 5. C. de cur. fur. L. 7. in pr. de admin. tut. L. tutor, §. tutores, ff. de ſuſpect. tut. §. fin. inſtit. de Attil. tut. L. 1. §. 3. L. 4. & L. 9. §. 4. L. cum tutor in fin. ff. de tut. & rat. diſtrah. L. tutorem, C. arbitr. tut. L. 82. in fin. de condit. & demonſt. L. 7. §. 2. de admin. & per. L. ſi res, ff. & C. de peric. tut. L. ſi ſine & L. tuto - ribus C. Eod. L. 1. in pr. de tut. & rat. diſtrah.

§. 21. Keine Teſtaments noch andere Vormuͤnder ſollen ohne vor -Vormuͤnder Buͤrgſchafft und Pflicht we - gen Muͤnd - lings Heyrath. hergehende obrigkeitliche Bekraͤfftigung Eyd und Buͤrgſchafft deren Unmuͤndigen Guͤter Verwaltung antreten / nach geendigter Vor - mundſchafft aber ſollen ſie auch richtige Rechnung ablegen; Wer auch bey waͤhrender Vormundſchafft ſeinen Muͤndling ſich ſelbſt / oder ſei -P pnem298III. Buch / Cap. VII. nem Sohn verheyrathet / iſt Ehrloß / deßgleichen wer ſich zu ſeiner Frauen Guͤter Verwaltung ſchaͤdlich eindringet; ferner / ſo mag ein Muͤndling keinen gerichtlichen Fuͤrſprecher ohne Vormuͤnders Wiſ - ſen und Willen annehmen oder beſtellen.

L. 4. & 17. C. de Excuſ. tut. L. 62. §. 2. ff. de R. N. L. 11. C. de procur.

§. 22. Ein Minderjaͤhriger / der keinen Beyſtand noch Vorſteher hat / mag ſich auſſerhalb Gerichts einen ſolchen wohl zur Vorſprache und Huͤlffe nehmen; Wer nun uͤber 14. Jahr alt iſt / hat zwar freyen Willen / Vormuͤnder zu haben oder nicht / wenn er aber gerichtlich klagen will oder beklaget wird / ſoll er einen Curatorem zum rechtli - chen Krieges-Beyſtand bitten; Wenn aber Vormuͤndere der Un - muͤndigen wegen muthwillige Rechtfertigung vornehmen / ſollen ſie ſelbſten alle Unkoſten ertragen.

  • In princ. inſtit. de curat. Pr. inſtit. quib. mod. tut. fin. L. 3. C. quand. tut. eſſe deſ. §. 2. inſtit. de curat. L. 2. qui legit. perſ. ſtand. L. acta §. fin. ff. de re judic. L. ſi præſes, C. quomod. & quand. L. 1. C. qui pet. tutor. L. 6. C. de admin. tut. L. 9. §. 6. ff. Eod. L. 78. §. 2. de Legat.

§. 23. Wenn ein Minderjaͤhriger zu ſeinem Schaden und Nach - theil auch mit Vormuͤnders Wiſſen etwas handelt / iſt es unguͤltig / und hat nach 25. Jahren noch 4. Jahr Zeit uͤbrig / ſich zu beklagen / und Ergaͤntzung oder Auffrichtungs Huͤlffs-Mittel auszubitten. So mag auch dergleichen Erſtattung ein Vater fuͤr ſein Kind begehren / ob ſchon daſſelbe nicht will; wofern aber der Minderjaͤhrige von 14. Jahren den Contract mit Eyd beſtaͤtiget / muß er ihn halten / es waͤre denn der Eyd mit Furcht und Schrecken ihm abgewonnen / welches er beweiſen / und alſo Ergaͤntzung begehren kan.

  • L. 1. & tot. tit. ff. de min. L. ſi curatorem, L. ſi minorem, C. de in integr. reſtit. L. fin. C. de temp. in integr. L. 29. §. 1. ff. de minor. L. 2. & tot. tit. C. ſi tutor vel curat. interv. L. Patri pro filio, ff. de in integr. reſtit. L. 1. & Auth. Sacra - menta puberum, C. ſi adverſ. vend. L. ſi alterius, §. ſi tamen, C. ſi min. ſe maj. dix.
Verjaͤhrungs Recht gegen Minderjaͤhri - ge.

§. 24. Wider Minderjaͤhrige kan Verjaͤhrung von 10. oder 20. Jahren nicht lauffen / ſondern ſtehet ſtill / biß er muͤndig wird; von 30. oder 40. Jahren aber laͤufft wieder ihn / wann er nach der Geburt 12. biß 14. Jahr alt iſt; Soͤhne / die 25. Jahr alt ſind / moͤgen Verbre - chen halben und ſonſten / ohne wegen Geluͤbde und Entlehnung auſſer Vaters Bewilligung / wohl gerichtlich belanget werden; in deren vom Vater herruͤhrenden Guͤter Streit aber / davon dem Vater die Nutz - barkeit gebuͤhret / iſt billig / den Vater fuͤr Gericht anzuſuchen; Somag299Von Minderjaͤhrigen und Vormuͤndern. mag man Abweſende / Krancke / Reiſende und Geſandten nicht alle - zeit anklagen.

  • L. 48. de acquir. rer. dom. L. 3. C. quib. non objic. long. L. 3. C. de Auth. præſt. L. 38. & 45. ff. de minor. Tot. Tit. ff. & C. ad SCt. Maced. L. 2. §. 1. ff. de pol - licit. L. 57. ff. de judic. L. 39. ff. de obl. & act. L. ult. C. de bon. quæ liber. L. 12. ff. de accuſat. L. 60. ff. de re judic. L. 2. ff. de in jus voc. L. 2. §. 3. L. 24. §. 2. ff. de judic.

§. 25. Eines nach Vaters Tod gebohrnen Kindes VormuͤnderKindes Vor - muͤnder Recht nach Vaters Tod gebohren. oder Vorſteher / ſamt deren Erben / ſind von Rechts wegen ohne Voll - machts Beding / deſſen Guͤter zu verwalten / gezwungen / jedoch haben ſie nuͤtzlichen Anſprache Klag-Recht und Freyheit wegen angewand - ten Unkoſten / damit ihnen ihr Amt nicht ſchaͤdlich ſeye.

  • L. 1. & 17. C. de hæred. L. quicquid, C. arbitr. tut. L. 1. 2. & 24. ff. de neg. geſt. L. 5. §. geſſiſſe, de admin. tut.

§. 26. Wiedereinſetz-Erſtatt - und Auffrichtungs Recht einesReſtitutions - Recht wann auffhoͤret. Minderjaͤhrigen unter 25. Jahren hoͤret auff / wenn mit ihm auff ſol - che Zeit / da er Vollmuͤndig wird / gehandelt iſt / daß es nemlich als - dann erſt vollguͤltig beſtehen ſoll / es waͤre denn alſo vom Gegentheil arg - und hinterliſtig angeſtellet / ſo mag er ſich wegen Unfugs bekla - gen / wofern er die Veraͤuſſerung nicht fuͤr genehm gehalten / und zwar / wie obgedacht / binnen 4. Jahren / von rechtmaͤßigen Alters Ein - gang zu rechnen / auch letzten Stund - und Augenblicks Erfuͤllung zu beobachten.

L. 3. §. ſi quis, de minorenn. L. fin. ff. & C. de temp. in integr. Tot. tit. C. ſi maj. fact.

§. 27. Jn Verbrechen auch mag deren Minderjaͤhrigen AbbitteMinderjaͤhri - gen Verbre - chen Recht. oder Wiedereinſetzung nicht ſtatt finden / maſſen Rechts Ubertreter Rechtens Wohlthaten auch unwuͤrdig / jedoch iſt bey ſolchen die Straffe wegen Alters Erbarmung und Mitleiden wohl zu lindern / ſo kan man ihnen gleichfalls darinn zu Huͤlffe kommen / woſelbſt man ſie oͤffentlich betrogen erfindet / daß ſie durch Leichtſinnigkeit verfuͤhret / was ſie gehabt verlohren / oder etwan in Haͤnden habenden Genuß verfallen laſſen / oder ſich unnuͤtzen Geſchaͤfften und ſchaͤdlichen Strei - tigkeiten eingemiſchet / dadurch ſie nach Erkaͤntniß wichtiger maſſen verletzt worden / hierbey aber muͤſſen alle Frucht-Nutzungen / Renten und Unkoſten bezahlet werden / damit nicht der Unmuͤndige aus frem - dem Schaden Nutzen bekomme.

  • L. 9. & 37. ff. de Reſt. min. L. 108. ff. de R. J. L. 6. 7. 34. §. 1. & 44. L. ſciendum, ff. de Reſt. in integr. L. 24. §. pen. L. 27. § 1. L. 39. & L. 40. §§. fin. ff. de Reſt. min.

§. 28. Ober - und Unter-Vormuͤndern / ſo wohl Mutter als Va -Vormuͤnder Ehrerbie - tungs Recht. ter / wie auch elterlichen Anverwandten / gebuͤhret gleicher GehorſamP p 2und300III. Buch / Cap. VII. und Ehrerbietung nach goͤtt - und weltlichen Rechten / darum ſolche gleichwie Vater und Großvater durch ihren Widerwillen einen Ehe - ſtand anfaͤnglich / nicht aber nach gehaltenem Beyſchlaff / verhindern koͤnnen / weilen alsdann die Sache nicht mehr im geſunden Wohlſtan - de / ſondern derer Eltern Macht und Gewalt allbereits geſchwaͤchet / ja es waͤre der Weibes-Perſon groſſe Schande und Unrecht angethan / wann ſie durch ſolche Eheſcheidung den Mann ſamt ihrer Jungfer - ſchafft verliehren muͤſte / dahero billig / daß durch Beyſchlaff aller Feh - ler und Beding auffgehoben und gereiniget wird.

  • C. fin. 28. q. 1. C. pen. de rapt. C. 27. q. 1. L. 2. de J. & J. L. 1. & 2. de obſeq. à lib. præſt. L. 2. & 8. C. de in jus voc. L. 31. ff. de Donat. c. de illis, c. atteſtationes, de deſp. impub. C. ſuper, de eo, qui cog. uxor. conſ. Gloſſ. in C. veniens ad nos, X. de Sponſal. L. 22 de adult.

§. 29. Hoͤhere Stands Perſonen / als denen man gleich ſtreben kan / ſollen nicht Vormund ſeyn; Ein rechtlich verordneter Vormund aber kan des Muͤndlings Guͤtern nicht anders vorſtehen / als wann ihm die Verwaltung durch Obrigkeitlichen Befehl anvertrauet / nach dem er / wie vor beruͤhret / richtigen Fund-Zettul abgefaſſet / und Buͤrg -Vormuͤnder Pflicht. ſchafft auff eydliche Verſicherung geleiſtet / deſſen Sachen mit gutem Glauben zu vertreten / unter aller ſeiner Haab und Guͤter Verpfaͤn - dung / ſo iſt er auch wegen Argliſt groß - und kleinen Schuld-Ver - ſaͤmniß gehalten / daß er ja ſolche Dinge / ſo keinen Verzug leiden / und Zeit halben ſchaͤdlich ſeyn moͤgen / nicht verſaͤume / davon er allerdings gefuͤhrten Vormundſchafft wegen Rechnung zu thun ſchuldig iſt.

  • L. fin. §. pen. C. de admin. tut. L. de Creationibus, C. de Epiſc. aud. L. fin. §. in provincia, C. de cur. fur. L. 7. C. arbitr. tut. L. fin. C. de tut. qui ſatis non ded. L. 5. §. usq́; adeo, & L. 28. ff. de adminiſt. tut. L. 4. C. de legit. tut. L. 7. § ſi tutor, ff. pro Emto.
Geſchlechts Vormuͤnder Recht.

§. 30. Wann ein Vater ohne Teſtament verſtorben / ſo wird denen nechſten maͤnnlichen Geſchlechts Anverwandten / als Patronen / Vettern oder aͤlteſten Bruͤdern / die Vormundſchafft zu verwalten auffgetragen / biß die Kinder vollmuͤndig / weilen die Erbnachfolgere auch die Guͤter beſchuͤtzen moͤgen / daß ſie nicht zu Grunde gehen; Bey allen im Teſtament verordneten Vormuͤndern aber hoͤret Betrugs Argwohn auf wegen Urtheil und Gutduͤncken des verſtorbenen Vateꝛs / weicher ſeinen Kindern am beſten vorzuſtehen gewolt haben / vermu - thet wird / dahero auch ein leibeigener Knecht mit ſeiner Freyheit zu - gleich im Teſtament / nicht aber von Obrigkeit zum Vormuͤnder kan geſetzt werden.

§. ex his -301Von Minderjaͤhrigen und Vormuͤndern.
  • §. ex his, in Auth. de hæred. ab inteſt. L. 31. §. pen. de negot. geſt. L. omnem. C. ad Tertull. L. 1. 2. ff. de petit. hæred. L. fin. in princ. C. de cur. fur. L. in ſerv li, & L. fin. C. qui dari tut. §. 1. inſtit. qui teſt. tut. dar.

§. 31. Wann viele Vormuͤnder vorhanden / ſoll Obrigkeit Sor - ge tragen / daß einer allein Vormunds Pflicht uͤbe / und die SachenObrigkeit Pflicht bey vielen Vor - muͤndern. nicht unter viele zerſtreuet werden / dann was vielen gemein iſt / pflegt offt niemand zu verſorgen / dahero viel beſſer einer zu erwehlen / der Obrigkeiten am tuͤchtigſten zu ſeyn ſcheinet; Wann ſie aber dem Er - wehlten nicht Treu und Glauben zumeſſen / noch eines andern er - folglichen Gefahr ſtehn / ſondern lieber insgeſamt verwalten wollen / oder die Vormundſchafft in gewiſſe Graͤntzen und Theilung zu un - terſcheiden begehren / ſollen ſie billig darinn gehoͤret werden.

  • L. 2. & tot. tit. C. de divid. tut. L. 3. & 4. ff. de admin. & peric. tut. L. 7. ff. Eod. L. tutores, C. & L. 3. § pen. ff. de ſuſpect. tut. L fin. §. fin. C. arbitr. tut. L. or - phanotrophis, C. d: Epiſcop. & Cler. L. 239. ff. de, V. S.

§. 32. Rechts Wohlthat der Theilung gebuͤhret derowegen vielen Vormuͤndern / die eine ungetheilte Vormundſchafft ſaͤmtlich verwaltet / woferne ſie nur alle zu bezahlen vermoͤgend / oder genug - ſame Buͤrgen haben / dadurch ſie nemlich begehren / daß einem jedern nach perſoͤnlichem Antheil Anforderung auferlegt / und die Verpflich - tung alſo unter ihnen getheilet werde / jedoch kom̃t etwan eines Vor - muͤnders Armuth und Unvermoͤgenheit nicht dem Waͤyſen / ſondern Mitbuͤrgen zu Gefahr und Schaden.

  • L. 1. §. nunc tractemus, ff. de tut. & rat. diſtr. L. 1. & 2. C. de divid. tut. L. 51. in princ. de fidejuſſ. §. ſi plures, inſtit. Eod. L. fidejuſſor, C. Eod. L. fin. C. de conſt. pecun. L 5. §. geſſiſſe, ff. de admin. tut.

§. 33. Rechts Wohlthat der Ordnung hat ſtatt / wenn einer Ver -Vormuͤnder Rechts Wohl - thaten. waltung gefuͤhret / der andere nicht / noch zu fuͤhren befohlen / daß nem - lich des geweſenen Verwalters Guͤter und Buͤrgen zu erſt an - geſucht werden / darnach die andern / ſo weit dieſes vorigen Unvermoͤ - gen befunden / zu bezahlen gehalten ſeyen: Ferner Rechts-Wohlthat / Klag - und Anſpruch abzuſtehen / gehoͤret dem Vormuͤnder / ſo fuͤr Mit - geſellen die gantze Summa bezahlen muß / daß ihm der Muͤndling ſein Klage-Recht gegen den Mitvormuͤnder uͤberlaſſen moͤge / ſo ferne er ſein Gluͤck verbeſſerte / oder es mag auch der / ſo bezahlet hat / ohne ſol - chen Klag-Abſtands Begehren ſeinen Mitgeſellen wegen uͤbel verwal - teten Geſchaͤffte recht - und nuͤtzlicher Maſſen belangen.

L. 1. §. planè, ff. de tut. & rat. diſtr. L. 30. ff. de negot. geſt.

§. 34. Wann nun ein Vormuͤnder Argliſt-vermuthung befreyetVormuͤnder Amts-Pflicht. ſeyn will / ſoll er ſaͤmtlichen Muͤndlings Guͤter Inventarium im BeyſeynP p 3Nota -302III. Buch / Cap. VII. Notarien und Zeugen verfertigen / und nicht allein nach der Zeit alles erworbene darinn einſchreiben / ſondern er iſt auch zu gerichtlich ge - ſchaͤtzt - und beſchwornem Intereſſe gehalten / oder mag als verdaͤchtig abgewieſen und entſetzt werden; Deßgleichen ſoll er den Muͤndling aus Vermoͤgens Fruͤchten / nach Richters Ermeſſen / oder eigenem Ge - wiſſenhafften Gutduͤncken / ſo ferne es beſſer iſt / vaͤterlichen Erbtheils Geheimniß zu verſchweigen / nehren und erhalten / jedoch ſo / daß nicht alle Einkuͤnffte erſchoͤpfft werden / ſondern noch etwas uͤbrig verblei - be; Einen duͤrfftigen aber iſt er vom Seinigen zu ernehren nicht ſchul - dig / und zwar mag der Waͤyſe vornemlich ſich auffhalten und erzie - hen laſſen bey der Mutter / ſo lange ſie keinen ſchaͤdlichen Stieff-Va - ter heyrathet / oder auch bey andern mehr geſchickten / ohne boͤſen Verdacht nach Obrigkeiten Vorſorge.

L. 3. §. tutor, de admin. tut. L. ult. de alim. præſt.

§. 35. Ja ein Vormuͤnder ſoll / gleichwie ein guter und fleißi -Vormuͤnder Amt mit Muͤndlings Vermoͤgen. ger Hauß-Vater / des Unmuͤndigen Erbſchafft beſchirmen / vermeh - ren / auch Schulden halber gute Auffſicht fuͤhren / und deſſen Geldes Uberſchuß auff Renthe oder liegenden Guͤter Erkauffung austhun und anwenden / laͤſſet ers aber gar muͤßig liegen / muß er ſelbſt Wu - cher bezahlen / darum es gegen allen Ungluͤcks-Unrecht - oder Verluſt am ſicherſten / daß Muͤndlings Vermoͤgen in Ertz-Grund-Gut beſtehe.

§. 36. Endlich ſind alle Vormuͤnder insgeſamt / und ein jeder abſonderlich fuͤr allen Schaden gaͤntzlich verpflichtet / und wann dieſe nicht genungſam / ſpricht man Buͤrgen an / hernach die Obrigkeit / daß ſie nicht beſſere Verſicherung angeſchafft / zuletzt die Ehren-Amts Ober-Vormuͤndere / als Verwaltungen Huͤter und Auffſeher / wel - che man beſchuldigen mag / warum ſie einen uͤbel haußhaltenden Vormuͤnder nicht verdaͤchtig gemacht und angeklagt / Zufaͤlle aber leiſten ſie nicht.

  • L. 10. & 33. de admin. tut. L. 7. §. ſi poſt, ff. Eod. Tot. tit. C. arbitr. tut. L. 39. §. 11. L. 55. de admin. tut. L. ſi res, L. tutoribus, C. de peric. tut.

§. 37. Wann nun Vormuͤndere eines minderjaͤhrigen Guͤter verringern / iſt dieſer gar ſchadloß / und muß jener ihm alles in gutem Stande auslieffern und erſetzen / darum ſich ohne Vormuͤnders Anſehn und Bewilligung kein Unmuͤndiger verpflichten / noch dafuͤr angeſucht werden mag / vielmehr aber kan er abgedrungene wieder - fordern / ohne ſo fern er ſich mit fremdem Schaden bereichert / und zwaraus303Von Minderjaͤhrigen und Vormuͤndern. aus Rechtens Verguͤnſtigung / damit ſolch ſchwach - und unvorſichti - ges Alter nicht leicht betrogen ſeye / darum auch Vormuͤnders Argliſt dem Unmuͤndigen weder Schaden noch Gewinn bringt.

  • L. 41. de condict. indeb. L. 10. & 59. de action. L. 1. §. 11. ff. Depoſiti. Tot. tit. Rem pupill. ſalv. fore. Tot. tit. C. de admin. tut. Tot. tit. C. ſi tut. vel. cur.

§. 38. Eine Wittwe iſt auch einer unmuͤndigen Perſon gleich zu achten / und kan im Recht heiſſen / wann der Ehemann in Reichs Acht gethan / oder zur ewigen Dienſtbarkeit auff Gaben zum Rudern verdam̃t / oder ſonſt einen unnuͤtzen Mann zum Vorſteher hat; dero -Weibes Per - ſonen Recht wegen Kriegs - Vormund - ſchafft. wegen eines jedern Orts Gerichts-Halter / ungeachtet ſolches gleich von keiner Parthey geſucht wuͤrde / einer jeden unbevormuͤndeten Weibes Perſon zu ihrer Klag - und Antwort / Amts halben einen kriegiſchen Vormund geben und zuordnen ſoll / wie denn auch Ehe - Maͤnner / wenn ſie ihrer Weiber halben klagen oder ſie vertreten / ihre Perſon durch Vollmacht oder Genehmhaltungs Verſicherung / deßfalls Rechtſtandes faͤhig machen ſollen / uñ iſt darum denen Weibes Perſonen dasjenige / was ſie ohne deren ehelichen und andern verord - neten Vormuͤndern / in - und auserhalb Gericht / ſchlieſſen und han - deln / oder womit ſie ſich gegen jemanden verpflichten / unſchaͤdlich und unnachtheilig; jedoch moͤgen Ehe-Weiber / Wittwen und Jung - frauen / die ihre muͤndige Jahre erreicht haben / vor ſich ſelbſt von ihren beweg - und unbeweglichen Haab und Guͤtern wohl Teſta - ments weiſe / ohne Vormuͤnder / kraͤfft - und beſtaͤndig etwas ver - machen / und denen Rechten gemaͤß verordnen.

  • C. 2. §. ſed neque, gloſſ. in verb. inutilem, de transl. Epiſcop. L. fin. ff. de offic. ejus, cui mand. Gloſſ. in L. fin. in verb. Orbitatis. C. ad L. Flav. de plag. L. 242. §. Viduam ff. de V. S.

§. 39. Ein verdaͤchtiger Vormuͤnder iſt / der betruͤglich ohne gu -Vormuͤnder wann verdaͤch - tig. ten Glauben mit Vormundſchafft handelt / wie ein Ehrloſer / oder mit dem Pflegekind / oder deſſen Eltern Feindſchafft angefangen; Oder ſo er gebuͤhrende Nahrung verweigert / oder keinen Fund Zet - tul / wohl aber groſſe Unkoſten machet / oder des Minderjaͤhrigen Guͤ - ter ohne gerechte Urſachen leichtſinnig veraͤuſſert. Derohalben wird in Vormuͤnders Einahm - und Ausgabe Rechnung deſſen Eyd / ohne bey ziemlicher Ausgabe Unkoſten / nicht geglaubet / und was zufaͤllig verlohren / deßfalls muß er wegen Nachlaͤßigkeit ſich Eydlich ent - ſchuldigen.

  • §. 3. inſtit. de ſuſpect. tut. L. 3. §. nunc. videanus, ff. Eod.
§. 40. Ver -304III. Buch / Cap. VII.
Vormuͤnder Verdachts Ur - ſachen.

§. 40. Verdaͤchtig kan ſich auch ein Vormuͤnder ſeiner Sitten halben machen / als wegen Faul - und Grobheit / Einfalt - oder Nach - laͤß - und Ungeſchicklichkeit / wenn er ſeinem Mitgeſellen Verwaltungs Rechnung nicht mittheilen oder bekandt machen will / oder auff beſche - henes Ermahnen gar nichts verwaltet / oder uͤbel mit Leuten um - gehet; item / wenn er / ſich zu entſchuldigen eingeladen / nicht erſchei - net; und ob zwar ein Armer Argwohns frey iſt / mag ihm doch aus Urſachen wohl ein Mitvorſteher zu Huͤlff und Beyſtand gegeben werden / wie auch wenn Vormuͤnder des Muͤndlings naher Anver - wandter iſt / mag ein Richter zufaͤlliger Nachforſchungs Weiſe Verdachts halben erkundigen.

  • L. 1. in princ. & §. officio, L. 9 §. abſurdum. & §. ult. cum LL. ſeqq. de tut. & rat. diſtr. L. admonendi de jurejur. arg. L. fin. C. de fide inſtrum.

§. 41. Hingegen / damit Vormuͤndere deſto eher und gutwilli - ger etwas vom ihrigen fuͤr Muͤndlinge anwenden moͤgen / ſo ſind die - ſe jenen verpflichtet / daß ſie ihre Unkoſten wieder bekommen / wofern es nur mit gutem Glauben und Amts wegen geſchehen / obſchon ein wiedriger Ausgang erfolget; Darum ſie auch alles / was ſie in der That Unmuͤndigen Geſchaͤffte halber verabſaͤumt / und nicht koͤnnen gewinnen / gar wohl anrechnen moͤgen / weilen ſie gegen ihren NutzenVormuͤnder Rechnungs Pflicht. jenen Vortheil zu machen nicht ſchuldig / wenn aber ein Vormuͤnder boßhafften Streit erwecket / und ungerechte Koſten verurſacht / indem mehr Schaden als Genuß dabey zu erwarten / ſoll man es nicht zur Rech - nung annehmen; andere Verwalter aber muͤſſen ihre Rechnung jaͤhr - lich ablegen / und werden fuͤr untreue Handlunge zum Diebe / ſolches zwiefach zu bezahlen.

  • L. 1. in princ. L. 3. in pr. & §. 1. cum ſeqq. L. fin. ff. & L. 28. 6. 11. C. de admin. tut. Gloſſ. in L. 7. C. arbitr. tut. L. videamus, § ſed nec tutorem, ff. de in lit. jur. L. 46. §. Sempronii, de admin. tut. Clem. 2. §. 1. de rel. dom. L. 16. & 33. ff. de furt.

Caput VIII.

Von Contracten / Geloͤbniſſen und Verpflichtun - gen / auch Bruͤder-Gemein - und andern Geſellſchafften.

§. 1.

ALLe Contracten / Verpflichtungen / Geding und Vertraͤge / ſo nicht wider GOtt / das Recht und gute Sitten ſtreiten / ſie ſeyen gleich in Schrifften und fuͤr Gericht geſchehen oder nicht / iſt man ſchul -dig305Von Contracten / Geloͤb niß und Geſellſchafften. dig zu halten / weilen ein jeder nach Belieben mit ſeinem Gut handeln mag / ausgenommen Narren und Unſinnige / Verſchwender / Kinder und Minderjaͤhrige / ohne deren Vormuͤnder Bewilligung.

  • L. 1. in pr. ff. de pact. L. 1. ff. de conſt. pec. L. 3. ff. de reb. cred. L. 5. 6. ff. & C. de O. & A. L. 20. C. detransact. L. non dubium, C. de LL. c. fin. Extr. de pact L. 7. ff. L. 6. & L. pacta C. Eod. L. ſive apud acta, C. de transact. L. in re madata, C. de mand. L. nemo, C. de judic. L. 2. ff. ſi à pari quis man. L. 14. C. de contrah. Emt. §. furioſus & §. pupillus inſtit. de inut. ſtip. L. 1. & 40. ff. de R. J. §. fu - rioſum ff. de O. & A. tot. tit. C. de cur. fur. & prodig. L. 7. §. 1. & ſeqq. ff. ex quib. cauſ. in poſſ. L. pupillus & 8. ff. de acquir. hæred. L. 1. §. impub. C. de falſ. mon. pr. inſtit. de auth tut. L. 1. & 9. ff. Eod. L. 1. & 7. §. 1. ff. de re - ſcind. vend. L. 13. & 24. ff. de act. Emt. L. 7. §. 3. & 16. ff. de pact. L. 6. §. rei turpis, L. ſi mandavero, §. qui ædem ſacram, ff. mand. L. 35. §. 2. ff. de contr. Emt. §. illud quoq́; inſt. mand. L. 26. & 27. ff. de V. O.

§. 2. Sonſt aber ſchaͤndlich-verbotene Vergleiche ſoll man nicht halten / ob ſchon ſie eydlich beſchworen / dann ſolcher Eyd bindet nicht fuͤr GOtt; Wucher Geloͤbniſſe aber mit Eyd verbunden / auff Treu und Glauben verſchrieben / kan man bezahlen / und mit Recht wieder fordern alle uͤbermaͤßige Ausgaben / denn wer geſchworne Vertraͤge nicht haͤlt / verliehret deren Nutz und Recht; wie auch in ſtreitigen Sachen ſoll kein Vertrag umgeſtoſſen / noch Krieg wieder erweckt werden / ob gleich hernach ein mehrers fuͤrkaͤme / als vorhin bekannt / auch erwieſen / daß ein Theil mehr Recht gehabt / als ihme wiederfah - ren / dennoch mag man um ſein Intereſſe wohl klagen / bevorab wenn etwan eine Parthey Brieffe / Siegel und Kundſchafft dem Gegen - theil entfrembdet / oder betruͤglich hinterhalten / ſo mag der Beleidigte innerhalb 2. nechſten Jahren ſolches ahnden.

§. 3. So kan nun niemand / auch bey Adelichem Verſprechen / zuDuellen Ge - loͤbniß unguͤl - tig. denen bey Lebens-Straffe verbotenen Duellen ſich rechtlich ver - pflichten / ob ſchon ſie beyderſeits geloben moͤchten / ein ander das Le - ben zu verſchonen / weilen man eben die Wunden zu gebuͤhrender maſ - ſe nicht austheilen und geben kan / wenn dann gegen argliſtiges Vor - haben aus unverſehener Schuld einer den andern ermordet / ſo wird dennoch bey ſolchen verbotenen Dingen Argliſt und Boßheit ver - muthet / erfolget auch alsdann billig auff beſchehenen Todtſchlag die ordentliche Lebens-Straffe.

L. 5. C. de injur.

§. 4. Zu ſchaͤndlichen Geloͤbniß und Verheiſſungen gehoͤren auchSpiel-Geloͤb - niſſe verboten. die / ſo bey verbotenen groſſen Gluͤcks-Spielen geſchehen / weilen ſolche vielen traurigen Zufaͤllen / Zanck / Wunden und Todtſchlag Urſach zuQ qgeben306III. Buch / Cap. VIII. geben pflegen / dahero man das dabey Verlohrene Unbezahlete nicht einmahl rechtlich fordern kan / inſonderheit von Geiſtlichen; So mag auch kein Mitſpieler / wenn er einem andern Geld geliehen / und es ihm ſelbſten wieder abgewonnen / ſolches bey oder nach dem Spiel nochmahlen begehren / es ſey denn / daß der / ſo das Geld verlohren / ſol - ches zu bezahlen / eydlich oder bey ehrlichen Adel-Worten Treu und Glauben im Spiel verheiſſen / alsdann werden Mittel zur Einmah - nung geſtattet / weilen ein ſolcher das Anſehn hat / ſeinem Recht abge - ſagt / und das Verlohrne geſchenckt zu haben.

  • §. 23. inſtit. de inutil. ſtipul. Tot. tit. ff. & C. de aleat. & al. luſ. Auth. interdicimus, C. de Epiſc. & cler. L. fin. C. de alcat.
Schaͤdlichen Spiels Ver - bot.

§. 5. Weilen nun Karten-Bret - und Wuͤrffel-Spiel ein ſchaͤnd - und ſchaͤdlich Verſchwendungs Werckzeug / dadurch die meiſten aus unbedachtſamer Verwegenheit zur Armuth gebracht werden / dahero ſie alsdann GOtt fluchen und laͤſtern / auch wohl groͤſſere Unthaten zu begehen beginnen / als iſt billig zu gemeinen Weſens Beſten und Wohlfahrt / das Seinige durch Spiel zu mißbrauchen / auch um Geld zu ſpielen / oder Spiels halben eine Wette oder Geluͤbde zu thun / in ſtreng - und loͤblichen Rechten verboten / und wo einer dem andern im Spiel auff borgen abgewinnet / ſoll es nicht bezahlet werden / viel mehr mag einer / was er verlohren und bezahlet / wieder fordern; So iſt auch ein Verkaͤuffer das im Spiel verkauffte Gut zu gewaͤhren nicht verbunden; Wer aber bey Straffe zu ſpielen abſaget / und den - noch ſpielet / iſt ſolche zu bezahlen gehalten / darum ſoll man oͤffentliche Spiel-Haͤuſer zu pluͤndern frey geben / deßgleichen wer einem andern zum Spiel genoͤthiget / ſoll mit Gefaͤngniß Straffe beleget werden; Um Eß-Waaren aber mag einer Familie Geſellſchafft wohl ſpielen zur Luſt / alſo Ballſchlagen / Kegelſpiel und dergleichen Ubung iſt er - laubet.

  • L. fin. in princ. & in fin. C. de relig. & ſumt. fun. & aleæ luſu. L. item mala, ff. ad L. Aquil. L. non ambigitur. ff. de Leg. L. fin. ff. de aleator. L. 121. ff. de V. obl. L. 1. §. ult. ff. de Aleat. §. ſed etiam inſt. de his qui ſui.

§. 6. Ein Vertrag aus Furcht und Gefahr L eibens Lebens undVertrag Recht aus rechtmaͤſ - ſiger Furcht. Geſundheit bewilliget iſt unbuͤndig / wann die Gewalt bewieſen / ſol - che aber iſt nicht zu vermuthen / wofern einer Parthey Freunde dabey geweſen / alsdann er auch durch Proteſt nicht mag wiederruffen wer - den; Es muß aber ſolche Furcht und Schrecken ſeyn / die einen ſtand - hafften Mann bewegen kan / als Todes-Bande / Unzucht / verbotenen ſonderbaren und oͤffentlichen unrecht oder gewaltſamen Gefaͤngniſſes /nicht307Von Contracten / Geloͤbniß und Geſellſchafften. nicht aber eine ſchuldige Ehrerbietungs Furcht und Angſt Einbildung fuͤr Obrigkeitlichen Wuͤrde / Macht und Gewalt / noch Anklag / Un - ehr oder Draͤu-Worte Schrecken / ohne von ſolchen ausgegoſſen / die ſie zu vollenziehen pflegen / mag jemandes Fehler in Verpflichtung oder ſonſt entſchuldigen / derowegen eine rechtſchaffene Furcht aus der Sachen Umſtaͤnde und Perſonen Beſchaffenheit zu ermeſſen / ob ſelbige guͤltig / daran aber iſt nichts gelegen / ob jemand etwas an ſei - ner eigenen oder Eheweibes und Kinder Perſon / als ſeinen Leibes und Gemuͤths-Theilen / zu fuͤrchten oder befahren hat.

  • C. non eſt obligat. de R. J. in 6. C. 1. & 6. Ext. de jurejur. C. ſi verum, & C. quando X. Eod. L. 16. & 29. C. de transact. L 4. C. de re judic. L. optimam, C. de dolo. L. nihil, de Reg. Jur. Tot. tit. C. de priv. carc. L. 32. ff. de injur. L. pen. & fin. C. Eod. L. 6. & 8. 9. & 10. C. quod metus cauſ. L. 4. 7. 8. & pen. ff. Eod.

§. 7. Alle andere Argliſt aber / boͤſe Tuͤcke / Falſchheit / betruͤg -Argliſt uñ Be - trug Verbot und Klage - Recht. liche und geheime Nachſtellungen / jemanden ſchaͤnd - und ſchaͤdlich zu hintergehen / ſind rechtlich verboten / und deren zugefuͤgter Schade billig zu erſetzen / und zwar iſt Klage wegen Betrug ſchwer und ge - haͤßig / darum ſie mit 2. Jahren Verlauff geendiget wird; Betrugs Ausflucht aber iſt ewig / ſo lange niemand klaget; damit jedennoch nicht alle Contract-Haͤndel frevelhafft auffgehoben werden moͤgen / iſt in Gewerb - und Kauffmannſchafft menſchlichen Fleiſſes hurtiger Be - trug einiger maſſen von Natur und Gewohnheit halben verſtattet.

  • L. 5. & 6. C. de Except. L. un. §. 1. de annal. Except. L. fin. C. de dolo. L. 16. §. pen. ff. de minor.

§. 8. Argliſt aber und Betrug oder boͤſe Tuͤcke iſt mancherley /Argliſt uñ Be - trugs Unter - ſcheid. nach Art einer ſprencklichten Eydexen / die ihre bund gefaͤrbete Haut / alsbald ſie dieſelbe ableget / aus Neid und Mißgunſt dem Menſchen etwan Nutz zu ſeyn / ſelber auffriſſet und verzehret; alſo ein jeder Menſch / der anders redet und anders gedencket / ſeinen Nechſten boß - hafft zu hintergehen / iſt dieſem gifftigen Wurm nicht ungleich / da - hero ein jedes unbenanntes Laſter / welches in betruͤglicher Nachſtel - lung beſtehet / mit allgemeinen Argliſt und Betrugs Titul zu benen - nen; als: wenn jemand ein anderwaͤrts ſchon verpflichtetes Ding verhohlener Weiſe einem andern verſetzt / tauſcht / aͤuſſert / oder gar in Bezahlung giebt / wer aber eine Sache an Zweene verkaufft / be - gehet Falſchheit; Und ſonſt ein Ding an zweene verpfaͤnden / daß letzter Glaͤubiger betrogen werde / iſt Betrug / welches jedoch nicht gilt / wenn das Pfand beyden genuͤget.

  • L. 3. §. 1. ff. de ſtellionatu. L. ult. C. Eod. L. 16. §. 1. L. 36. §. 1. ff. de pignor. act. L. 21. ff. ad L. Cornel. de falſ.
Q q 2§. 9. Deß -308III. Buch / Cap. VIII.
Mancherley Betrugs Art.

§. 9. Deßgleichen wer Ertz fuͤr Gold verpfaͤndet / ſo es uͤberguͤl - det / oder wer frembdes Gut einem unwiſſenden Glaͤubiger uͤbergiebt / oder gute Waaren unterſchlaͤgt / nemlich andere vorweiſet / hernach von geringern Guͤte auslieffert / verdorbene Sachen verkaufft / oder unnuͤtze Dinge untermiſchet / oder Saffran und trockene Specereyen an feuchten Ort hinlegt / das Gewicht zu vermehren; Jtem / wer Hinterliſt und Anſtifftung auff eines andern Tod verdecket / oder wer Theurung in Fruͤchten erſteigert / und jedoch mit dem Kaͤuffer um ge - wiſſen Erlaß bedungen / oder wer ſich reich anſtellet / deſto groͤſſere Schulden zu machen / oder traurige Zeitung / als Feindes Ankunfft ausbringt / um deſto geringern Preiß zu kauffen / oder auch Gegen - theils Beweiß unfugſam entziehet.

  • L. 1. & 2. C. de crim. ſtellion. L. 3. §. ſed & ſi quis, ff. Eod. L. 15. §. 2. ff. de pignor. L. 2. C. ſi res alien. pign. L. pen. ff. de vi bon. rapt. L. 65. ff. de furt.
Argliſt uñ Be - trug macht Ehrloß.

§. 10. Schulden Bezahlung vernichtet Betrugs Anklage / andere ordentliche Ubelthaten Straffe aber wird nicht mit Reu auffgeho - ben / ſo macht auch allen Argliſt und Betrugs Laſter ehrloß; wer aber ein verſetztes Gut verpfaͤnden will / und dem Glaͤubiger vorher ankuͤn - diget / daß es einem andern verpflichtet / iſt Betrugs Argwohn befrey - et / wie auch / wenn Gegentheil Argliſt und Verbrechen theilhafftig / alſo wer aus bloſſer Unwiſſenheit fuͤndiget / begehet keine boͤſe Tuͤcke; So pfleget man zwar Ausflucht und Behelffs-Recht wegen Argliſt und Betrug gewoͤhnlicher maſſen ſchrifft-urkundlich abzuſagen / weilen es in viel und mancherley Wege vorfallen kan / jedoch muß dieſe Verzeihung ohne Gefaͤhrde geſchehen / ſonſt mag ſie wieder - ruffen werden / daß ſie keinem Theil weder hilfft noch ſchadet.

L. 13. §. 8. ff. de his qui not. in fam. L. 1. in princ. & §. 1. ff. de dolo malo.

Unwiſſenheit wannentſchul - diget oder nicht.

§. 11. Unwiſſenheit Vermuthung dienet an Beweiß Statt / biß ein wiedriges erwieſen / jedoch ſeiner eigenen Gewinſt halber veruͤbten Handlungen Unwiſſenheit iſt nicht zu muthmaſſen / viel weniger ent - ſchuldiget ſie / es ſey denn Schaden zu vermeiden / als aus Unbeſon - nenheit oder groſſen Jrrthum die unpflichtig bezahlete Schulden wie - der fordern / iſt rechtlich erlaubet; Frembd - und andern Thaten Un - wiſſenheit aber iſt jederman unſchaͤdlich / erweiß - und ſehr betruͤglich / darum entſchuldiget ſie / ohne in verbotenen Dingen / die alle Buͤrger und Nachbarn wiſſen ſollen / und einer aus groben Unfleiß nicht weiß / er ſey denn abweſend oder kranck geweſen / daß er ohne angemaſſete Schuld unwiſſend iſt / worinn dennoch Minderjaͤhrigen / Weibern /Solda -309Von Contracten / Geloͤbniß und Geſellſchafften. Soldaten und Bauren zu verzeihen / das Recht nicht zu wiſſen / oder in unbekandten Zweiffel Rechtens; oder von uhralten und ſehr ver - worrenen Handlungen / voraus bey Verbrechen Faͤllen / da man biß - weilen andern Thaten Unwiſſenheit eydlich darthun ſoll; Ja goͤtt - und natuͤrlichen Rechts Unwiſſenheit entſchuldiget gar nicht / weltli - chen Rechts jedoch etwas in Schaden und Sachen Verluſt-Klagen / nicht aber bey Ubelthaten aus Schuld begangen / dabey ſie doch von Argliſt Straffe befreyet.

  • L. 7. §. 1. ff. de accuſ. L. 21. de probat. L. 22. & 32. in princ. de jur. & fact. ignor. L. 44. ff. de acquir. poſſeſſ. L. 38. §. nonnunquam, ff. de adult. Gloſſ. in L. un. §. ult. ſi quis jus dic. L. 7. 8. pen. & fin. de jur. & fact. ignor.

§. 12. Darum man in Geding - und Vertraͤgen zweiffelhaffteZweiffelha[ft]Gedinge〈…〉〈…〉 meide[n] Meynung verhuͤten ſoll / damit bey vorfallendem Streit ſolche nicht moͤgen wider den / ſo ſie geredt / verſtanden werden / alsdann es eines jedern eigene Schuld / daß er nicht verſtaͤndlichere Worte gebraucht; die Vergleiche nun deſto kraͤfftiger zu machen / ſoll man gewiſſe Straf - fe beyſetzen / mit Anhang / ob gleich ein Theil / ſo ſie verwuͤrcket / ſolche bezahlen wolle / dennoch der Contract ſoll vollenzogen werden.

  • L. interpoſitas, C. de transact. L. transactionem, L. quamvis, L. ſi major, L. ſi profundo, Eod. L. pacto, L. fidem, ff. Eod. L. cum proponas, L. promiſſis, L. ubi pactum, C. Eod. L. Veteribus, ff. de contrah. Emt. L. quicquid in princ. ff. de V. O. c. 1. Ext. de R. J.

§. 13. Was zween mit einander handeln / verbindet allein dieſel - ben und deren Erben / und kan daſſelbe / was mit beyder Willen ver - tragen / andern nichs nutzen noch ſchaden / auch nicht mit eines / ſon - dern beyder Theile Willen wieder auffgehoben werden / und von zween uͤber einer Sache wider einander lauffenden Vertraͤgen gilt der letzte; Wer aber hernach ſeine Handſchrifft verlaͤugnet / oderHandſchrifft Verlaͤugnung Straffe ſagt / daß er das Geld nicht empfangen habe / darauff der Brieff lau - tet / ſoll er ſolches / nachdem er uͤberwieſen / doppelt bezahlen / und wird dafuͤr unehrlich oder zum Unmann.

  • L. 41. C. de transact. L. ſi diverſa, L. 9. §. 1. L. 17. Eod. L. 58. & L. 1. §. 2. ff. de pact. L. Emtio, C. de reſcind. vend. L. 49. 58. & 80. ff de ſolut. L. 12. §. fin. L. 34. §. 6. Eod. L. 27. §. 2. ff. L. 12. C. de pact. Auth. contra qui propriam C. de non num. pec.

§. 14. Wenn im Nahmen und von wegen eines andern etwas gehandelt / mag derſelbe ſolches hernach wohl billigen / bewilligen und beſtaͤtigen; Ein Anwalt aber mag ſich ſeinem Herrn zu Nachtheil in keinen Vergleich einlaſſen / ohne ſonderlichen Befehl / weilen er auſſer dem / was ſolcher zugiebt / weiter nicht ſtreiten darff / gleichwie ohneQ q 3redliche310III. Buch / Cap. VIII. redliche Urſachen rechtes Erkaͤntniß / Schluß und Bewilligung des Vormuͤnders / eines Unmuͤndigen Handlung nichtig und unguͤltig.

  • L. 6. §. 2. ff. de alim. leg. L. 6. § 9. L. 24. ff. de neg. geſt. L. 42. §. 1. de acquir. poſſ. L. ſi un. C. ſi in communi L. ſi unu[s], L. ſed ſi cum, ff. de pact. L. ſi pactum ff. de probat. L. diligenter, ff. mand. L. cum à matre, C. de rei vind. L. ven - ditrici, C. de reb. alien. non. L. ſi procuratori, ff. de condict. cauſ.

§. 15. Bruͤder Geſellſchafft Recht bey gutem Glauben in erba - ren Haͤndeln eingewilliget / mit dem Geding / daß alle Sachen / Muͤhe und Arbeit / Schaden und Gewinſt unter ſich gleich zu theilen / iſt all - gemein oder abſonderlich / durch Brieffe und Boten / ſchrifft - oder muͤndlich / auff eine gewiſſe Zeit oder Lebens lang / abzufaſſen und ein - zurichten noͤthig / wobey denn eines jedern Antheil ausdruͤcklich zu mel - den; wie denn auch einer nur ein-der andere zwey Theile an Scha - den und Gewin / oder gar keinen Verluſt / hingegen etwas Verdienſt wegen ſeiner Muͤhe und Hand-Arbeit / gemachtem Vergleich gemaͤß / gewaͤrtig ſeyn kan / worinnen auf allen Nothfall der Richter Schieds - mann ſeyn / und Geſellſchafft-Recht vertheilen mag.

  • §. 20. inſtit. de rer. diviſ. L. 63. & 70. ff. pro Socio, L. 5. & 29. hoc tit. §. illud, inſtit. Eod. L. 137. §. cum ita, de V. obl. L. 13. de V. S. L. 6. & 30. ff. pro Socio. §. 1. in fine inſtit. Eod L. 7. cum ſeqq. ff. Eod.

§. 16. Allwo nun in einer Sache Vortheil / in der andern aber Verluſt eingebracht / muß ſolches verglichen / und der Uberſchuß fuͤr Gewinſt gehalten werden; Allein aber Schaden und gar keinen Nu - tzen haben ſollen / ſolches iſt eine unnuͤtze Geſellſchafft / maſſen ihr be - ſtes Band iſt aller und jedern Nutzbarkeiten Gemeinſchafft / jedoch gehoͤret dazu kein Erbtheil / das einem oder andern waͤhrenden freund -Geſelſchafften Trennungs Recht. bruͤderlichen Geſellſchafft / heim - oder zugefallen ſeyn koͤnte / und ſol - che Geſellſchafft wird getrennet durch Perſon oder Sachen Unter - gang / aus Geſellen veraͤnderten Willen / oder wann einer ſeine Guͤ - ter denen Glaͤubigern abgetreten / maſſen deren Erben Perſon Wahl hier nicht vermuthet wird.

  • L. 35. 65. §. morte, comm. divid. L. 4. in verb. Egeſtate ff. Eod. §. item, inſtit. Eod. L. 36. & 64. de verb. obl.

§. 17. Wenn einige Geſellen ein jeder abſonderlich fuͤr ſich zuGeſellſchafft Auffloͤſungs Recht. handeln anfangen / auch nicht betruͤglich auffkuͤndigen / noch der Ge - ſellſchafft an Auffloͤß - und Erneuerung gelegen / indem es zur rechten Zeit ohne Schuld / Argliſt und Verſaͤumniß begehret wird / ſo moͤgen der Gemeinſchafft Guͤter wohl getheilet / Vertrags Gedinge gehalten / Frucht und Wucher Nutzen / ſamt den Unkoſten geſucht werden /welches311Von Contracten / Geloͤbniß und Geſellſchafften. welches auch von Erben zwiſchen und gegen Geſellen Erben guͤltig und in Rechten beſtaͤndig / geſchehen ſoll und kan / abſonderlich in Zoll und andern oͤffentlichen Handels Geſellſchafften / wegen wichtiger Ge - ſchaͤffte groſſen Anliegen.

  • L. 38. 48. 52. §. 13. ff. pro ſocio. L. 21. §. 2. ff. de negot. geſt. L. qui hæredes, C. de hæred. tut.

§. 18. Jn Kirchen geheiligt oder gemeinen Weſens oͤffentlichenGeſellſchafft worinn unguͤl - tig. Sachen / die auſſer Gewerb und Handel menſchlicher Geſellſchafft befreyet ſind / alſo / wenn eines Geſellen Guͤter Preiß gemacht / und der Obrigkeit verfallen / gilt ferner keine Gemeinſchafft noch Kauff-Hau - dell zu treiben / es waͤre denn unwiſſend geſchehen / ſo mag Kaͤuffer kla - gen; weilen auch niemand ungern in gemeiner Geſellſchaͤfft zu blei - ben gezwungen / ſo mag ein jeder ſolche mit Theilung zu trennen kla - gen / ob ſchon dagegen ein Geding beſchloſſen waͤre / wobey aller durch Liſt und Schuld zugefuͤgter Schade oder unterlaſſene Pflicht zu erſetzen.

  • §. penult. inſtit. L. 6. 26. & 70. L. 4. & 5. ff. de contrah. Emt. L. 14. §. pen. ff. comm. divid. L. fin. C. Eod. tit. L. 3. 8. §. 1. L. 20. ff Eod.

§. 19. Ja / weilen die / ſo in Gemeinſchafft ſitzen / obgleich Bruͤder /Gemeinſchafft ſoll ohne Zwang ſeyn. ſolten eins ſind / dahero iſt keiner ſchuldig noch gezwungen / in Geſell - ſchafft zu kommen oder ſitzen / wird auch niemand ungern darinn zu bleiben gehalten / ſondern es ſteht jederman frey / gemeinen Guts Theilung zu fordern / ſo gar daß ein Geding / nimmer Theilung zu ma - chen / unkraͤfftig iſt / jedoch muͤſſen es leibliche Guͤter ſeyn / Schulden aber und Dienſtbarkeiten koͤnnen nicht ſtets fuͤglich getheilet wer - den / obſchon bißweilen Gerechtigkeiten Brauch nach Zeiten Wech - ſel ſich theilen laͤſt.

  • L. 77. §. 20. de Legat. 2. L. 26. de ſerv. urb. præd. L. fin. ff. L. 1. & 2. C. comm. divid. L. in hoc, §. ſi conveniat, ff. Eod. Tit. ff. & C. famil. herciſe. L. ſi non ſortem, §. indebitum, ff. de condict. indeb. L. ult. L. ea quæ, C. fam. herciſc. L. per hoc, inſt. de re incorp. L. arborem, §. ſi per eundem ff. Eod.

§. 20. Wenn es nun ein unzertheilbar Gut waͤre / das einigen gemein / ſoll einer dem andern fuͤr das ſeine Erſtattung thun; Oder es kan der Richter ſolcher Parthey / die vorhin den mehrern Theil an einem Gut hat / das uͤbrige wohl zuſprechen; Oder es mag von ihnen um die Wahl geloſet werden; Und kan ſolcher gemeinen Theilungs Anforderung in hundert Jahren nicht verjahret oder verſaͤumet wer -den;312III. Buch / Cap. IX. den; Fuͤrſtenthuͤmer aber / Graf - und Herrſchafften ſoll man nicht theilen / es ſey dann alſo Orts Gewonheit.

  • §. 20. inſtit. de action. §. ſi familiæ, inſtit. de offic. judic. Gloſſ. in L. 2. in verbo inſortitum, C. quando & quibus quart. pars deb. L. ſancimus, §. ne autem, C. de donat. L. de quib. in fin. cum ſeq. ff. de LL.

Caput IX.

Von Erbſchafft und Theilung.

§. 1.

VAeterliches Erbtheil ſind alle waͤhrenden Eheſtandes erworbene Guͤter / weilen ſie nach allgemeinen Rechten nicht beyden gemein ſondern dem Ehemann gehoͤren und verbleiben / maſſen ſie durch deſ -Erbſchafft Recht. ſen Fleiß erlangt geglaͤubet werden / biß das Gegentheil gebuͤhrend erwieſen; So kan nun Erbſchafft von abweſenden allein im Gemuͤth / alſo in der That auch nach 30. Jahren Verlauff / begehret werden; wer ſie aber einmahl angenommen / mag ſie hernach nimmer wieder ver - werffen / und moͤgen ſich dennoch die Glaͤubiger binnen 9. Tage nach Tods Fall angeben / und den Antritt binnen Jahr oder alsbald er - ſuchen.

  • L. 51. ff. de Donat. inter vir. & uxor. L. 6. C. Eod. L. 50. ff. Fam. herciſc. L. 4. & ult. C. de repud hæred.
Erbtheilungs Gleichheit Recht.

§. 2: Offenbahren Gleichheit Billigkeit iſt allerdings bey Erb - ſchafft-Theilung zwiſchen Kindern unter Bruͤder und Schweſtern wohl zu halten und zu beobachten / weilen ſolche die wahre Mutter der Eintraͤchtigkeit zu nennen / ausgenommen in Lehn - und Kriegs-Guͤter Erbtheil / darinn des Erſtgebohrnen Recht fuͤr guͤltig anzuſehen; Es kan aber Erbſchafften oder andern gemeinen Guͤter Theilungs An - forderunge in 10. oder 20. Jahren nicht verjahret werden; Einer lie - gend-verlaſſenen Erbſchafft aber mag man auch einen Vorſteher geben / in fremde Guͤter kan jedoch niemand einen Erben einſetzen / ſo kan man ſich auch mit keinem vertragen / daß er ſein Erbe ſeyn ſoll / wei - len ſolches in Rechten verboten / ja nichtig / obſchon mit Eyd beſtaͤti - get.

  • L. pen. in fin. C. comm. divid. L. ut liberi, L. illud, §. ult. de Collat. L. inter filios. C. fam. Erciſc. Nov. 22. §. illud quoque L. cum oportet, C. de bon. quæ liber. L. 3. C. de offic. fil. mil. in bell. c. imperialem, §. præterea de prohib. Feud. alien. L. unus in dividuum, L. hæreditatem, C. in quib. cauſ. ceſſat long. temp. præſcr. Tit. ff. de curat. bonor. L. nemo, 55. ff. de R. J. L. 5. C. de pact. conv. L. pactum, C. de pact. L. 63. ff. de V. obl.
§. 3. Alſo313Von Erbſchafft und Theilung.

§. 3. Alſo wegen Erbſchafft-Streit / ſo von Teſtamenten herruͤh - ret / mag man gar kein Geding oder Vergleich machen / weilen es gott - loß und verfaͤnglich / indem viele mit wenigem / das gegenwaͤrtig / ver -Geding wegen Erbſchafft verboten. gnuͤgt / groſſe Verlaſſenſchafften / die mit anderer Schweiß Muͤhe und Arbeit auch unverhofft ankommen / leichtſinig ausſchlagen wollen / deßgleichen wird dadurch letzten Willens Ausgang / welchen niemand verhindern ſoll / argliſtig verſpottet und umgeſtoſſen / ſo gilt auch nicht Vergleich wegen vermachten zukuͤnfftigen Nahrung-Lebens-Mit - teln.

  • L. 5. & 8. in princ. ff. de transact. L. 1. C. de SS. Eccleſ. L. 3. de Teſtam. L. de alimentis, C. de transact.

§. 4. Wer Erb-Gut nehmen will / muß auch Schulden bezahlen / und derer Erben Vertraͤge unter ſich ſelbſt ſchaden den Glaͤubigern nicht / darum / wann einige / die geſamte Schuld zu bezahlen / unter ſich ſelbſten theilen / oder einem allein aufflegen / der hernach nicht bezahlen koͤnte / muͤſſen die andern nichts deſto weniger dazu antworten / auch ſollen alle Schulden vorhero bezahlet werden / ehe denn etwas / das im Teſtament verordnet und vermacht / zu uͤbergeben mag angefordert ſeyn; ja alle Schulden ſollen / ohne gerichtlichen Spruch / fuͤr gewiſſen Erbſchafft-Theil unter Erben insgeſamt angenommen und verthei - let werden.

  • L. 8. de acquir. vel omitt. hæred. L. 35 §. unde. L. 31. ff. de hæred. inſt. L. fin. §. licentia, C. de jure deliber. L. 1. C. ſi cert. pet. §. fin. inſt. de. L. Falcid. §. 5. inſtit. de obl. quæ ex quaſi contr. L. 2. §. ex his, ff. de V. O. L. id quod noſtrum, ff. de R. J L. 26. C. de pact. L. 3. ff. famil. herciſc. L. 15. & 27. §. 4. verſ. ante de pact. L. 6. C. ad. L. Falcid. L. fin. §. & ſi præfatum, verſ. ſin vero Creditores, C. de jure del ber.

§. 5 Wann eine Erbſchafft auff mehr denn auff zweene faͤllt / ſo wird dieſelbe / mit ihrer aller Willen / in ſo viel Theile / als Perſonen / getheilet / und heꝛnach daruͤber das Loß geworffen; Faͤllt ſie aber nur auff zweene Soͤhne / ſo theilet der Aelteſte die Guͤter in zwey Theile / und der Juͤngſte hat die Wahl / oder ſie werden auch vom Richter gethei - let und entſchieden; Wie man denn im Nothfall / Streit zu meiden / derer Erbſchafft-Guͤter Theilung von richterlichen Amtshuͤlffe begeh - ren mag / und zwar geſchiehet alles denen Abweſenden / die nicht zur Theilung beruffen / ohne Nachtheil.

  • L. fin. in pr. C. comm. de Legat. fin. & L. ad officium & L. ſi mater C. comm. divid. §. ſi famil. cum ſeq. inſt. de offic. jud. C. 1. de paroch. & paroch §. 4. inſtit. de offic. jud. L. 5. ff. famil. herciſc. L. 14. ff. de judic. L. 1, 2, 3, 26, & 44, §. ſi cohæredes ff. fam. herciſc. L. 51. §. fin. ff. Eod.
R r§. 6. Wann314III. Buch / Cap. IX.

§. 6 Wann der Erbſchafft-Beſitzer verlaͤugnet / daß Klaͤger ein Mit-Erbe ſey / ſo vermag er ihn billig durch dieſen Vorwurff aus - ſchlieſſen / wofern es der Erbſchafft ohne Schaden und Nachtheil ſeyn kan; Boͤſe Gifft-Artzneyen und verbotene Buͤcher mag einGifft Artzney und verbote - nen Buͤcher Erb-Recht. Richter alsbald verderben / und vom Erbgut auswerffen; Jtem ge - ſtohlene und durch andere Ubelthaten erworbene Sachen / die man rechtlich nicht beſitzen kan / ſollen alle erſtattet werden / und gehoͤren nicht zur Erbſchafft; Alle aber von vergangener Zeit hero genoſſene Fruͤchte / deßgleichen alles / was durch Mit-Erben Liſt oder Schuld verlohren oder verdorben / wird dazu gebuͤhrend gerechnet.

  • L. 16. §. ſed etſi, L. 25. 45. & pen. ff. famil. herciſc. L. hæredes in princ. ff. Eod. L. 6. C. Eod. L. pacto ſucceſſorum, C de pact. L. 2. C. de hæredit. act.

§. 7. Jn und bey Erbſchafft-Theilung iſt nun das Loß zugelaſ -Loß Miß - brauch ver - boten. ſen / wann nemlich eine Sache anders nicht kan verglichen werden / muß man die Wahl dem Loß uͤberlaſſen / nicht aber ohne Unterſcheid zu ſolchem Mittel fliehen / maſſen GOtt zu verſuchen iſt verboten / auch ſoll es kein Aberglaubens Werck ſeyn / noch durch Fuͤrwitz und eigen - ſinnige Luſt mißbraucht werden / weilen das Loß Goͤttlichen Willen zwar anzeiget / jedoch iſt deſſen Mißbrauch nicht Wercks ſondern Perſonen Schuld.

  • L. 3. C. commun. de Legat. L. 14. ff. de judic. C. 1. & 2. de ſortileg. C. ſortes, & C. 26. q. 5. C. fors, C. 26. q. 2.
Richter Amt bey Theilung.

§. 8 Zur allgemeinen Erbſchafft-Theilung gehoͤret alles / was ein Mit-Erbe nach dem Todes-Fall auff Erbtheils Erhaltung nach Nothdurfft ohne Wolluſt verwendet / deßgleichen Vermaͤchtniß / und was der Verſtorbene dem Erben ſchuldig geweſen / ſo ſoll nun hierinn ein Richter Amts wegen Sorge tragen / daß nichts ungetheilt verblei - be; was aber nicht fuͤglich zu theilen / ſoll er entweder auff Abwechs - lungs Zeiten / oder nach zugelaſſener Feilſchung und Werths-Ver - gleichung einem die Sache / dem andern den Preiß zuerkennen / oder die Wahl laſſen / wie Abraham der aͤltere ſeinem Vetter Loth ge - than.

  • L. 27. de. neg. geſt. L. fin. C. de fidei comm. L. 18. Comm. divid. L. 16. ff. famil. her - ciſc. L. 22. §. 1. ff. Eod. L. 3. Comm. de Legat. Geneſ. 13.

§. 9. Falls nun eine Parthie der Theilung ſich entziehet u weigert / ſoll Obrigkeit nichts deſto weniger theilen / dem Gegenwaͤrtigen ſein Antheil zuſprechen / und des Abweſenden gerichtlich verwahren / ja im Zweiffel iſt am ſicherſten / die Sache dem Loß zu befehlen / es waͤ - re denn durch Gewohnheits Recht einem die Macht zu vertheilen /dem315Von Erbſchafft und Theilung. dem andern der Guͤter Wahl zu geben / eingefuͤhret; Wann auch bey Theilung unpflichtige Schulden bezahlet / hat Wiederforderung kei - ne Statt / es ſey denn wegen wohl bekandten Unrechts mit vermeyn - ten jedoch falſchen Erben geſchehen / oder ein Theil uͤber die Helffte rechtmaͤßigen Antheils verkuͤrtzet / alsdann muß billig ſolche ungleiche Theilung zur Gleichheit gezogen werden.

  • L. 36 ff. Famil. herciſc. L. cum quis, C. de jur. & fact. ignor. L. 29. de Uſucap. L. 38. in fin. ff. fam. herciſc. L. 77. §. hæredit. de legat. L. 3. & 7. C. com. utr. jud. L. 14. & 24. C. fam. Erciſc. L. 20. §. ſi pater, ff. Eod.

§. 10. Wann unter vielen Erbtheilung vorfaͤllt / ſollen alle Par -Erbtheilungs Recht unter vielen. theyen zu eben demſelben Richter / der allbereits von der Sachen ver - ſtaͤndiget / und genugſam unterwieſen / ſich verſamlen an den Ort / da - ſelbſt alle ſtreitige Guͤter gegenwaͤrtig zu finden / weilen eine zuſam - men gehoͤrig verbundene Sache nicht kan oder mag zertrennet wer - den / als nemlich ſo fern hernach allgemeine Graͤntz-ſcheidungs Ab - theilung-Streit erwachſen moͤchte.

  • L. 1. & 2. ff. de quibus reb. ad eund. jud. eatur. L. nulli, C. de judic. L. 1. ff. quod. met. cauſ. L. 39. §. in refutatoriis C. de appellat.

§. 11. Wann einer jemandes Erbe wuͤrde / der ihm unwiſſend ſeine eigene Sache dem Glaͤubiger verpfaͤndet gehabt / ſo mag dem Er -Erben Pflicht in ſeinen eige - nen veꝛpfaͤnde - ten Sachen. ben kein Betrug vorgeworffen / viel weniger Pfand-Recht verfolget werden / weilen jener ſich nichts verpflichtet / und die Verpflichtung durch darauff folgende Erbſchafft nicht guͤltig wird / ſo iſt jedoch billig / daß der Erbe des Verſtorbenen Thaten gut heiſſe / und ſeinen Verpflich - tungen gemaͤß lebe.

L. 41 ff. de pign. act. L. 14. C. de Rei vind.

§. 12. Weilen es auch ſchaͤdlich iſt / daß eines Verſtorbenen an - gefangene Geſchaͤffte verabſaͤumt gelaſſen werden / als ſollen Erben /Verſtorbenen Geſchaͤffte nicht zu ver - ſaͤumen. welche deſſen Stelle vertreten / ſich der Erbſchafft annehmen / Schul - den und andere Laſt-Beſchwerden zwar auch gutwillig tragen / ob - ſchon ſie noch unmuͤndig oder minderjaͤhrig waͤren; Derowegen ein Erbe des Verſtorbenen unrechtmaͤßig ausgegebene Gelder wiederfor - dern / und ſchaͤndlichen Gewinn zuruͤck begehren kan / ob gleich des andern Ubelthat durch zeitlichen Tod verloſchen; Es moͤgen auch viele Klaͤger und Beklagte / nicht aber viele wegen Erbſchafft-Theilung zu Recht ſtreitende Erben einen Fuͤrſprecher beſtellen / damit nicht ih - nen untereinander viel und mancherley Sachen vermiſcht ab - und zuerkannt werden.

  • L. 42. §. pen. ff. de procur. L. 15. de uſucap. L. 22. de. fidejuſſ. L. 21. ff. de neg. geſt. L. 4. &. 5. ff. Eod.
R r 2§. 13. Wann316III. Buch / Cap. IX.
Erbrechts Be - trugs Erſtat - tung.

§. 13. Wann nicht uͤber ungewiſſen Rechts-Streit / ſondern zweiffelhafften Sterbfals Ausgang etwas verglichen / kan darinn keine Erſtattung ſeyn / weilen keine Verletzung vorhanden / wofern ein widriger Fall ſich begeben / jedoch iſt billig und Rechtsmaͤßig zu urtheilen / ſo fern jemand im gewiſſen Erbrecht uͤber die Helffte mehr betrogen / als er ſonſt haͤtte bekommen koͤnnen / daß Wiedereinſetzung in vorigen Stand zu verleihen.

L. 11. C. de fideicommiſſ. L. ſi quis ff. de V. obl.

Ehrloſe ſind Erbrechts un - faͤhig.

§. 14. Wann ein Ehrloſer zum Erben eingeſetzt / mag das Ver - maͤchtniß von denen vorbey gegangnen Bruͤdern durch Klage umgeſtoſ - ſen / und die Ehrloſe Perſon verworffen werden; ja ſolche ſind Teſta - ments unfaͤhig / weilen ſie gaͤntzlich Treu - und Glaubloß zu achten / auch eines Menſchen Schande / obſchon eine zeitlang unterlaſſen / deñoch unſterblich / wofern ihm nicht vom Landes-Herrn die Ehre wieder ge - ſchenckt / ſintemahlen / was ſonſt einmahl geſchehen / nicht wieder zu aͤndern / noch einem Richter / den Verbrechen anklebenden Schand - flecken ohne bey willkuͤhrlicher Straffe hinweg zu nehmen / moͤg - lich.

  • L. 15. cum. LL. ſeqq. de infam. jur. L. 27. in verb. levis macula, C de inoffic. teſtam. gloſſ. in L. 1. C. de Summa Trin. L. ob crimen, de teſtibus L. 42. in pr. de rit. nupt. L. fin. C. de general. abol. L. 1. 3. 4. & fin. C. de ſent. paſſ. reſt. L. in bello, §. facta, de capt. & poſtlim. L. 15. ff. ad municipal. L. 63. ff. de furt.

§. 15. Wann jemand zum Erben in - und ein ander ihm nach -Ungewiſſen Erbfalls Ver - maͤchtniß Recht. geſetzt / Falls er ohne Kinder ſtuͤrbe / oder wofern derogeſtalt der Er - be einem andern etwas zu geben gebeten wuͤrde / ſo waͤre derſelbe ſchul - dig / nach dem Todes-Fall ſolchen letzten Willen auszurichten / weilen aber Kinder-Ziehlungs Fall zweiffelhafftig / ſo mag das Beding dem erſten Erben geſchencket werden / koͤnnen ſich alſo die andern derglei - chen ungewiſſen Erbfalls und Vermaͤchtniß Gerechtigkeit Anſprache begeben.

Erbſchafft wer unwuͤrdig.

§. 16. Was auch etwan unfaͤhigen Perſonen zugeſchrieben / bleibt denen Erben / wann es aber betruͤglich geſchehen / iſt es der Obrigkeit verfallen; alſo iſt Erbtheils unwuͤrdig / wer den Verſtorbenen getoͤd - tet / oder deſſen Tod durch Schuld oder Nachlaͤßigkeit verurſachet / oder ſeinen Mordthaͤter binnen vorgeſetzten Zeit mit gebuͤhrender Rache nicht rechtlich verfolget / oder deſſen Teſtament Falſch - und Boßheit beſchuldiget / es ſey denn / daß er ſolch Unrecht beweiſen koͤnne / oder ihn ſchweren Verbrechens bezuͤchtiget / oder die Erb -ſchafft317Von Erbſchafft und Theilung. ſchaffr beraubet / oder wegen eines noch Lebenden Erb-Guts ruchloſes Beding und Vertrag gemacht.

  • L. 1. & fin. C. de jure fiſci. L. 3. C. ad L. Falcid. L. Papinianus, §. meminiſſe, ff. de inoff. teſtam. L. 39. §. fin. de donat. L. 15. ad L. Corn. de Sicar. L. 27. C. de fidei comm L. ſcimus, §. ills, C. de jure deliber. L. 8. §. 4. ff. de inoff. teſt. L. 3. 5. 15. 16 17. 20. & 24. ff. de his, quæ ut indign.

§. 17. So koͤnnen nun Elternihre Kinder / und Kinder / die nichtErbloſen Kin - der oder Ent - Erbungs Recht. wieder Kinder haben / moͤgen auch ohne Urſach ihre Eltern nicht ent - erben / ſondern es muͤſſen die Kinder ihren Eltern dritten Theil der Erbſchafft / und Eltern ihren Kindern auch zum wenigſten ihr gebuͤh - rendes Erbtheil / als vier oder wenigern an der Zahl den dritten / viel und mehrern Kindern aber den halben Theil uͤberlaſſen und geben; Es kan und mag jedoch ein Kind erbloß gemacht werden / wenn es ſeine Eltern groͤblich ſchmaͤhet / ſchlaͤgt oder Gewalt an ſie legt / oder durch Verraͤtherey und mit der That nach ihrem Leben ſteht; oder bey ſei - ner Stieffmutter und Vaters Beyſchlaͤfferin ſchlaͤfft; oder ſeine Eltern peinlich verklagt / oder ſo eine Tochter ehrliche Heyrath aus - ſchlaͤgt und unzuͤchtig lebet; oder ſeine Eltern Teſtament zu machen verhindert; oder die gefangenen Eltern zu erledigen keinen Fleiß thaͤ - te; oder ſolche in Noth und Armuth huͤlffloß verlieſſe / oder ſo ein Kind einen ketzeriſchen Glauben annehme; und dieſes Enterbungs Recht kan auch in geziemender Art zwiſchen Bruͤder und Schweſtern verſtanden werden.

  • C. 1. Diſtinct 1. L. nam etſi, ff. de inoff. teſt. Auth. non licet, C de liber. præſt. Nov. 115. c. 4. & §. aliud quoq́; L. ſi quis C. de inoff. teſt. Auth. ex cauſa, C. de liber. præſt. Princ. & §. ſed hæc, inſt. de Exher. lib. L. filio, ff. de injuſt. rapt. L. lege C. de legit. lib. L. ſcripto, ff. unde lib. L. 1. §. jus naturale, ff. de J. & J. §. 1. inſt. de J. N. G. & C. Novell. 18. c. 13. Nov. 1. L. plerumq́; ff. de in jus voc. Nov. 115. c. 13. §. hæc autem. L. cum filium C. de inoff. teſtam. C. 1. verſ. licet de teſtam. in 6.

§. 18. Wer gegen des Vatern Stillſchweigen / nicht aber offen - baren Willen / ſich verheyrathet / mag darum nicht enterbet ſeyn; Kinder aber aus Blut-Schande gezeuget / ſind rechtlicher Weiſe erb - loß; alſo aus vor benannten hieher gehoͤrigen Urſachen moͤgen El - tern / ſo wider ihre Kinder handeln / gleichfalls enterbet werden.

  • Auth. non licet, C de liber. præt. §. fin. in auth. quib. mod. nat. effic. Nov. 115. c 4. L. iſti autem, ff. quod metus cauſ.

§. 19. Wenn man nun zur Erbſchafft ſchreiten ſoll / und Kinder alleine da ſind / theilen ſie das Erbe in Haͤupter / ſo viel Kinder / ſo viel Theile / ſo viel Mund ſo viel Pfund / wofern aber Kinder undR r 3Ver -318III. Buch / Cap. IX. Verſtorbenen Kindes Kinder / oder Enckel vorhanden / ſo wird die Erb - ſchafft in Staͤmme getheilet / alſo daß alle Verſtorbenen Kindes Kin - der nur ein Theil nehmen / wie ihr Vater oder Mutter gethan haͤtte; Alſo auch / wo keine Kinder / ſondern nur des Verſtorbenen Kindes Kin - der ſind / wird das Erbe in Staͤmme u. nicht in Haͤupter getheilet. So fern aber keine Kinder noch Kindes Kinder vorhanden / ſo erben in auffſteigender Linie Vater oder Mutter / Groß-Vater und Groß - Mutter.

  • Nov. 118. c. 3. L. inter filios, c. fam. herciſc. L. 12. §. hac, de ſuis & leg. L. 3. C. de legit. hæred. §. 1. & 6. inſtit. h. tit. L. fin. C. de impub. & al. §. ſi vero inſtit. de inut. ſtipul. §. ſui autem, inſt. de hæred. qual. L. ſcripto, §. ult. ff. ſi tab. teſtam. §. cum filius, inſt. de hæred. qui ab int. §. item ſi quis, inſt. tit. 8. Nov. 127. in præfat. & c. 1. L. 4. §. 2. ff. de in jus voc. §. fœminæ inſt. de adopt. L. nam etſi, ff. de inoff. teſt.

§. 20. Allwo Vater und Mutter vorhanden / wird Großvater und Großmutter ausgeſchloſſen; wo aber neben Vater und Mutter volle Bruͤder und Schweſter nachgelaſſen / erben ſelbige in Haͤupter nach Perſonen Anzahl; wann auch einer ſtirbet / und laͤſt Vater oder Mutter alleine / und einen Großvater oder Großmutter / ſo erben / die noch am Leben ſind.

  • Novell. 118. c. 2. verſ. ſi verò, Auth. Defuncto, verſ. ſed ſi C. ad SCt. Trebell. Nov. 118. §. ſi igitur, §. fin. Gloſſ. inſtit. de ſucceſſ. cognat.

§. 21. Wenn nun keine Kinder noch Eltern / das iſt / weder inSeit-Erben Recht. auff-noch abſteigender Linie Erben vorhanden / ſo ſind die Seit - Erben am naͤchſten / als Bruͤder und Schweſter / und andere / ein jeder nach dem er dem Verſtorbenen verwandt iſt; derogeſtalt / daß Bruͤ - der und Schweſter von voller Geburt und beyden Banden zugleich er - ben und ausſchlieſſen Bruͤder oder Bruͤders Kinder von einem Band / das iſt / die nicht vom Vater und Mutter / ſondern allein vom Vater oder Mutter her ſeyn.

  • Auth. Ceſſante, C. de legit. hæred. Auth. itaq́; C. comm. de ſucceſſ. L. 13. in fin. C. de legit. hæred. Nov. 118. c. 3. Nov. 84. per tot.

§. 22. Vollen Bruders oder Schweſter Kinder erben mit Va - ter oder Mutter Bruͤdern und Schweſtern in Staͤmme / alſo / daß vie - le Kinder nicht mehr nehmen als ihres Vaters oder Mutter Theil; halbe Bruͤder und Schweſter erben nicht mit vollen Bruͤdern und Schweſtern / gleichfalls wie volle Bruͤder und Schweſter Kinder vor halben Bruͤdern und Schweſtern erben; Nach-Enckeln erben auch fuͤr Vater und Bruͤdern.

L. 10. 319Von Erbſchafft und Theilung.
  • L. 10. §. 6 ff. de grad. §. hoc etiam, inſt. de legit. ſucceſſ. agnat. Nov. 118. c. 2. verſ. ſed & ipſis. Auth. poſt fratres, L. à prim. C. de legit. hæred. Auth. de hæred. ab inteſt.

§. 23. Wenn keine Bruͤder oder Schweſtern vorhanden / ſo er -Erben Stuffen wie folgen ein - ander. ben deren verſtorbenen Bruͤder und Schweſter Kinder in ſo viel Theile als Haͤupter; Verſtorbenen Bruders Soͤhne oder Toͤchter erben fuͤr des Vaters Bruͤder und Schweſtern; allwo nun Bruͤder und Schweſtern und deren Kinder keine gelaſſen / ſo erben die nechſten Bluts-Verwandten / und wie viel in einem Grad ſind / die neh - men Erbe zugleich / nach Anzahl der Perſonen / es ſeyen mann - oder weiblichen Geſchlechts.

§. 24. Wenn Bruͤder und Bruͤders Kinder / welche ſonſt ohne letzten Willen Vermaͤchtniß allein Vaters Theil durch Stamms Nachfolge nehmen / zugleich mit dem Bruder als Teſtaments-Erben eingeſetzt / ſo erben ſie nicht auff Stamm / ſondern Haͤupter / es haͤtte denn der Vater deren Soͤhne ſamt Enckeln wohl gedacht / ſo verſteht ſich / daß ſie natuͤrlicher Ordnung gemaͤß nach vaͤterlichen Zuneigung zur Erbſchafft gehen ſollen.

  • Auth. poſt fratres, C. de legit. hæred. Auth. de hæred. ab inteſt. inſtit. de leg. agn. ſucceſſ. L. 13. in pr. ff. de hæred. inſtit. L. humanitatis, C. de impub. & al. ſubſtit.

§. 25. Wegen gantzer und halber Geburt iſt allhier kein Unter - ſcheid / als wenn einer ſtirbt und halben Bruders Sohns-Sohn / nebſt vollen Bruders Sohns-Sohn hinterlaͤſt / ſo werden beyde zugelaſſen; So gilt auch wegen Schwaͤgerſchafft keine Erbſchafft; Und mag man wegen Nahrung und Auffenthalt / ſo man dem Verſtorbenen ge - geben / ihn nicht erben.

  • Auth. de hæred. ab inteſt. Venient. §. ſi autem, verſ. hujusmodi. Auth. poſt fra - tres. L. aſſinitatis. C. de Comm. ſucceſſ. L. nutritoribus, C. Eod.

§. 26. Wo keine Freunde im zehenden Grad auch keine Hauß - Frau vorhanden / ſo faͤllt die Erbſchafft an die Obrigkeit; deßgleichen wenn ein Unehelicher ſtirbet / und keine Kinder noch Mutter / Bruder oder Schweſter von einer Mutter / oder ſolcher Kinder / oder andere Anverwandte Seit-Erben nachlaͤſt / ſo faͤllt die Erbſchafft zur Obrig - keit; Derer Miſſethaͤter Guͤter aber / maſſen nicht die / ſondern ihre Beſitzer geſuͤndiget haben / verfallen nach ihrem Tode an dritten Glieds Erben in auff - und abſteigender Linie / wenn ſie kein Teſtament oder letzten Willens Vermaͤchtniß auffgeſetzt.

  • L. ult. C. de petit. bon. ſubl. L. 3. ff. de his quæ in teſt. L. bonorum, L. non poſſunt, ff. de jure fiſci. L. 1. in pr. ff. de ſucceſſ. Edict. L. 1. & 4. C. de bon. vac. §. fin. inſt. de ſucceſſ. cognat. L. Vacantia, C. de bon. Vac. Nov. 134. c. ult.
§. 27. Wer320III. Buch / Cap. IX.
Schwangern Weibs Frucht Recht.

§. 27. Wer ſein Weib ſchwanger nachlaͤſt / der iſt nicht ohne Kin - der mit Tode abgangen / weilen die / ſo in Mutter-Leibe ſeyn / ihres Nutzen halber / ob ſchon das Geſchlecht noch ungewiß / fuͤr gebohren gehalten / inzwiſchen ihnen auch biß zur Zeit ihrer Geburt alle Rechte gaͤntzlich vorbehalten werden / wofern ſie aber gar nicht / oder todtge - bohren wuͤrden oder verſtuͤrben / ehe ſie vollkommen gebohren / und aus Mutter-Leibe herfuͤr kommen / haͤlt man ſie / als waͤren / ſie nimmer lebendig geweſen.

  • L. ſi quis prægnantem ff. de R. J. L. qui in utero, L. 26. ff. de ſtat. hom. L. 129. & 231. ff. de V. S. L. 30. §. 1. de acquir. hæred. L. 3. ſi pars hæred. pet. L. ult. ff. de collat. bon. gloſſ. ad verb. legibus, in C. 1. §. hoc autem, de his qui feud.
Luͤgenhafften Weibs Straf - fe.

§. 28 Wann ein Weib nach Mannes Tode ſich ſchwanger an - giebt / ſoll ſie es ohngefaͤhr 30. Tage vor der Geburt Zeit denen / die es angehet / verkuͤndigen laſſen / daß ſie herſenden die Leibes-Frucht zu bewahren; Wofern ſie aber boͤß und faͤlſchlich handelt / auch luͤgen - hafft und betruͤglich ſolches anmeldet / ja gar darum ſich in Guͤter ein - weiſen laͤſt / iſt ſie Ehrloß und ſtraffbar / muß auch denen geſamten Er - ben allen muthwillig verurſachten Auffenthalt Schaden und Unkoſten billig erſtatten.

  • L. 1. §. 4. de ventr. inſpic. L. 1. §. 1. & §. competit, Cum ſeq. Eod. tit. L. 15. & 19. ff. de his qui not. infam.

§. 29. Alle nun jetzt gebohrne und noch in Mutter-Leibe ſeyen -Kinder Nah - rungs Recht. de Kinder muͤſſen ernehret / und darum in Vaͤterlichen Erbguͤter Be - ſitz eingewieſen ſeyn / es koͤnne denn der angegebene Vater / welches die Hochzeit anzeigen kan / augenſcheinlich darthun / daß die Frucht von ihm gar nicht entſproſſen ſey; Und zwar entſtehen dieſe Nahr - und Erhaltungs Laſt-Beſchwerden aus natuͤrlichem Recht auch Ge - bluͤths-Liebe / ſo niemand auffheben kan; dahero / wer ſich deſſen wei - gert und entziehet / ſoll dazu durch richtlichen Amts Huͤlffe gezwungen werden / es ſey dann / daß / der es begehret / durch ſeinen eigenen Fleiß Muͤhe und Arbeit ſich ernehren kan / maſſen denen Faulen und Nach - laͤßigen die Rechte nicht zu Huͤlffe kommen / oder auch bey rechtlichen Enterbungs-Faͤllen; Zur Nahrung aber gehoͤren alle Lebens noth - duͤrfftige Mittel.

  • L. 6. ff. de his qui ſui vel al. jur. L. 5. ff. L. pen. & fin. C. de alend. & agnoſcend. li - ber. L. 43. ff. de V. S. L. fin. de alim. leg. tot tit. C. ne fil. pro patr. L. nec filium, ubi gloſſ. C de patr. poteſt. L. 16. ff. ex quibus cauſ. maj. L. 24. ff. quæ in fraud. Credit.
§. 30. Wei -321Von Erbſchafft und Theilung.

§. 30. Weilen auch einer auff ſeinem Tod-Bette ihm eine Weibes -Ehelichen Trauungs Recht auff Tod-Betten. Perſon verehelichen laſſen mag / ſo werden dadurch die vorhin mit ihr gezeugete Kinder ehelich und erbfaͤhig gemacht / irret es auch gar nicht / wann gleich ſolcher Ehe halber kein Heyraths-Brieff auffgerich - tet / ſondern es iſt ihrer beyder Wille nach Geiſt - und weltlichen Rechten genugſam dazu.

  • L. 2. ff. de jur. dot. L. ſed eſt quæſitum, ff. de lib. & poſth. hæred. inſt. L. 11. L. cum quis, & L. ſeq. C. de natur. lib. L. qui. in hoc, L. 1. Solut. matrim. §. ali - quando inſt. de nupt. L. Imperialis, §. imo Auth. maximis. C. de nupt. L. neque ſine, C. de natur. lib.

§. 31. Ein Weib / ſo geſtorben bey der Geburts-Arbeit / da ihrKindes Ge - burt Recht ſo vier Waͤnde beſcheyen. das Kind lebendig ausgeſchnitten / ob es ſchon ſo bald wieder todt / wofern es nur einigen Schall oder lautbare Stimme von ſich hoͤren laſſen / und die vier Waͤnde beſchryen / wird dafuͤr gehalten / daß ſie einen Sohn oder Tochter zum Erben bekowen / ja auch / wenn nur die Mutter lebet / obſchon das Kind keine Stim̃e hoͤren laͤſt; wenn aber ein Kind gar todt gebohrẽ zur Welt / kan es kein Teſtament zubrechen oder umſtoſſen.

  • L. 141. ff. de V. S. L. 54. ff. de hæred. inſtit. L. 7. C. de petit. hæred. L. 129. ff. de V. S. L 2. cum L. ſeq. C. de poſth. hæred.

§. 32. So kan nun eine Frau / wie gemeldet / ihres Ehemannes Erbe nicht ſeyn / es ſey dann kein Blutsverwandter Freund biß im ze -Ehefrauen Erb-Recht. henden Grad vorhanden / darum auch Eheſtifftungen auffgerichtet werden / damit eine Frau wiſſen moͤge / was ſie nach ihres Mannes Tod haben ſoll / welchen man nachkommen muß / ſo kan auch der Mann ſeine Hauß-Frau bey Lebenszeiten im Teſtament verſehen / und ihr geben / was ſie nach ſeinem Tod haben ſoll / weilen billig ein jeder ſein Weib bedencken muß / fintemahl Mann und Weib ſind ein Leib / auch man ſich ihrer wohl erbarmen mag wegen ſchweren Kin - der-Geburt / dabey ſie groſſe Gefahr ausſtehen / und wird alsdann die Frau der Obrigkeit vorgezogen.

  • §. fin. inſtit. de ſucceſſ. cognat. Auth. in ſucceſſ. C. de ſuis, L. fin. C. unde legit. L. 1. C. unde vir & ux. L. fin. C. de legit. hær. Auth. præterea C. unde vir. L. ſi ſocer, §. Lucius, C. de pact. conv. L. 33. ff. ſolut. matrim. L. quæ dotis, Eod. L. uxor. §. 1. L. 41. in pr. ff. de Legat. L. uxori, ff. de Uſufr. L. ult. C. ſi quis aliquem tect. prohib. Auth. de Exhib. reis, §. ult. C. ſi pater, de Epheſ. V. teſtam. C. ex literis, de converſ. infid. L. 2. §. 1. C. qui pot. in pign.

§. 33. Wann ſonſt nach Mannes Tode mehr als zwey oder drey Kinder vorhanden / ſo bekoͤmmt das Weib nur Kindes Theil / dero - halben / wofern wenig hinterlaſſen / behaͤlt ſie beſſer das Jhrige / als daß ſie ihre Guͤter zur Theilung bringt / und hernach dritten Theils Ge -S snuͤge322III. Buch / Cap. IX. nuͤge dennoch nicht haben mag / das vierdte als rechtliches Erb-An - theil aber bleibt ihr gewiß.

Auth. præterea, C. unde vir. Auth. in ſucceſſ. C. de ſuis & legit.

§. 34. Wann eine Stieffmutter bey derer Stieff-Kinder Va -Stieffmutter Ehebruchs Straffe in Erb-Recht. ters Lebzeiten Ehebruch getrieben / und der Vater / ſo bald er Nachricht davon erhalten / ſie aus ſeinem Hauſe zu ſchaffen / und nach Rechtens Verordnung wider ſie zu verfahren gerichtlich angehal - ten / auch darauff den Proceß angeſtellet / der Vater aber vor deſſen Endigung Todes verfahren / auch darnach zwiſchen Kinder und Stieff-Mutter Streit erwaͤchſet / ob ihr bey ſo geſtalten Sachen das Wahl-Recht / nemlich entweder ihr eingebrachtes Gut wieder zu for - dern / oder auch gewoͤhnlich geſetztes Antheil aus der gemeinen Erb - ſchafft zu nehmen frey ſtehe? oder ob ſie ſich nicht vielmehr durch be - gangenen Ehebruch allen Anſpruchs unfaͤhig gemacht? So iſt zu wiſſen / daß / wenn ein Vater bey Lebzeiten wegen eingebrachten Mit - giffts Beraubung nicht geklaget / der Mutter Sitten Zwang denen Erben zu klagen zwar nicht gebuͤhret / ja der Mann endlich das Weib / die Mitgifft zu erlangen / anklagen muß / jedoch die Erben mit Ausflucht begangenen Ehebruchs gegen Stieff-mutter Vorhaben ſich rechtlich ſchuͤtzen / und ihres Rechts verluſtig machen koͤnnen / dahero dann ſol -Mitgifft und Ehegeldes Ab - zugs Recht. che Kinder ſo wohl eingebrachte Mitgifft und gewoͤhnliches Erb-An - theil / als auch von andern auſſer Mitgiffts Guͤtern / ſo viel als das drit - te Theil ihres Ehegeldes iſt / an ſich zu behalten / wohl befugt ſeyn / weilen ſolchen Auszugs Recht in buͤrgerlichem Recht ewig waͤhrend.

  • L. 15. §. 1. ff. ſolut. matrim. Nov. 117. c. 8. §. 2. arg. L. 47. ff. de obl. & act. arg. L 3. §. 5. ff. quod quisq́; jur. arg. princ. inſtit. de perpet. & temp. act. L. 5. §. fin. ff. de Except. dol. mal.

§. 35. Wann auch ein oder mehr Kinder ausgeſtattet waͤren / und mit denen Unausgeſtatteten zu gleichem Erbtheil gehen wollen / ſo ſtehtErben Em - pfangs Bey - bringungs Recht. ihnen frey / ihr eigen vorhin zur Ausſteuer empfangenes Gut zur Erbſchafft wieder beyzubringen / oder in gleiche Vertheilung einzu - miſchen / und Mitgifft zum vierdten Theil anzurechnen / es waͤre denn ſolches durch Vaters Teſtament verboten und auffgehoben / oder ſie muͤſſen ſonſt / was ſie empfangen / an ihrer Gebuͤhr abkuͤrtzen laſſen / maſſen inſonderheit unter Adelichen das Weib nach empfangener Mitgifft von elterlicher Erbſchafft ausgeſchloſſen wird; ja wer nicht beybringen noch buͤrgen will / dem iſt Erbſchafft zu weigern.

L. 1. &323Von Erbſchafft und Theilung.
  • L. 1. & tit. de Collat. L. ut liberis, L. illud, L. ſi ſoror, L. filia & L. 19. C. Eod. L. 17. & pen. C. de Collation. L. 29. C. de inoffic. teſtam. L. filius, C. Eod. L. filiæ, C. famil. herciſc. Auth. præterea, C. unde vir. Auth. de trient. & ſemiſſ. §. illud. L. 1. §. 8, ff. de collat.

§. 36. Weilen auch ein Vater ſeine Kinder zu nehren und erziehenKinder was bey Erbſchafft rechnẽ moͤgen. gezwungen iſt / ſo ſollen Studierungs-Koſten / welche er Soͤhnen etli - cher Maſſen ſchuldig / wie auch Kleider / Buͤcher / Waffen / Pferde / Doctorir - und Reiſe-Gelder / item Toͤchter Zierrath vom Vater bekommen / ſamt Hochzeit-Koſten billig nicht gerechnet noch beyge - bracht werden. Die Morgengabe aber / ſo ein Vater aus Noth ſei - ner Tochter nach Vermoͤgen geben muß / iſt ihr nicht geſchencket / ſon - dern wird ihr zugerechnet; Alle Geſchencke und Gaben aber / ſo von Eltern und Verwandten Braut und Braͤutigam am Hochzeit-Tage verehret / gehoͤren dieſem oder jener zu / nachdem ihnen der Geber mit Blutfreundſchafft zugethan; Fremder Leute Gaben aber ſind ihnen beyden gemein; Gaben auch / ſo niemand verarmen noch bereichern / als alle Schmucks Zierde / Begraͤbniß / Allmoſen / nothwendigen Hauß-Graͤth und dergleichen / ſind unverboten.

  • L. 17. C. de donat. int. Vir. & ux. L. Pomponius. ff. famil. herciſe. L. 51. ff. Auth. qui locum, C. Eod. Auth. Ex teſtamento C. Eod. Auth. Unde ſi, C. de inoff. teſtam.

§. 37. Wer ſtirbet und keine eheliche ſondern uneheliche vor derUnehelichen Erbſchafft. Ehe erziehlete Kinder nach ſich laͤſt / dieſelbigen erben den ſechſten Theil der Erbſchafft / und die nechſten Freunde nehmen die andern fuͤnff Theile / es waͤre dann ein Teſtament gemacht / darinn er denen Unehlichen Kindern alles Erbgut geben mag / jedoch daß denen Eltern / wo ſie vorhanden / ihr rechtlich drittes Theil gelaſſen ſeyn muß; Wel - chen Falls aber ſonſt zwiſchen Perſonen die Ehe zugelaſſen / ſolchen Falls muß auch deren Kinder Legitimation ſtatt haben / daß ſie / obſchon vor - her gezeuget / dennoch ehelich zu halten / und gleiches Loß bekommen.

  • Novell. 89. c. 12. §. 4. Auth. licet, C. de natur. liber. Novell, 18. c. 5. Nov. 89. §. discretis verſ. ſi vero filios L. humanitatis, C. de natur. lib. §. ult. inſtit. de nupt. C. 6. X. de Eo qui dux. in matrim.

§. 38. Ein Unehelicher faͤllet ſeine Erbſchafft auff ſeine Kinder wie die Ehelichen / hat er aber keine Kinder / ſo faͤllet das Erbe auff Mutter / Bruͤder und Schweſter / von einer Mutter nemlich / nicht vom Vater; ſo faͤllet auch das Erbtheil auff Bruͤder und Schweſter Kin - der / deren Vater und Mutter mit ihm von einer Mutter gebohren. Und zwar iſt ein Huren-Kind nach buͤrgerlichem Recht faͤhig dem ge - meinen Weſen vorzuſtehen / wo es die Nothdurfft und Mangel der Leu -S s 2te324III. Buch / Cap. IX. te erheiſchet; ſonſten aber / wo es ehelich oder gerichtlich erklaͤret / iſt ein ſolch natuͤrlich Kind denen rechtmaͤßigen ehelichen Kindern allerdings gleich geachtet.

  • Novell. 89. c. 13. §. vulgo quæſitos, inſtit. de ſucceſſ. cognat. L. hac parte, L. ſi ſpu - rius ff. nude cognat. L. 2. 4. 8. & gloſſ. ff. Eod. Nov. 74. & Novell. 22. §. pen. & 4. inſt. de ſucceſſ. cogn. L. generaliter, L. ſpurius, ff. de Decur. C. per vene - rabilem, qui fil. ſumt. legit. Tit. quibus mod. natural. effic. ſui.
Zehendẽ Pfen - nigs Ausgabe - Recht.

§. 39. Ferner geſchicht von eines Verſtorbenen Erbſchafft / der auslaͤndiſche Erben nachlaͤſt / zehenden Pfennigs Ausgabe / als wenn ein Unterthan aus eines Fuͤrſtenthums Stadt oder Dorff von einem Gericht ins andere ſich beglebt / und wuͤrcklich das Erbgut uͤberfuͤhret / muß er gewoͤhnlichen Zehenden entrichten. Wer nun freywillig aus Verbrechen oder Schulden halben aus dem Lande zieht / muß zehen -Nachſteuer wann zu be - zahlen. den Pfennig Auszugs Geld ſo wohl als ein ausziehender Erbe bezah - len; und zwar / wer Erbgut ausfuͤhret / giebt ſolche Nachſteuer von be - weglichen Guͤtern daſelbſt / wo der Verſtorbene gewohnet hat / von unbeweglichen aber allwo dieſelbe gelegen ſind / und Falls dieſer keine Wohnung gehabt allda / wo er geſtorben / ob ſchon deſſen fahrende Haabe unter eines andern Gebiet waͤren / jedoch wird nichts bezah - let vor der Erbſchafft Theilung / oder wuͤrcklichen Ausfuͤhrung / noch auch im Tauſch Zufall / wenn der Erbnehme am frembden Ort woh - net / und das Erbe vertauſcht oder uͤbertraͤgt.

Arg. L. 36. §. 1. ff. de judic. L. 7. §. 1. ff. qui ſatisd. cog.

§. 40. Wobey ferner zu beobachten / daß / wer viel oder mehr hat /Zehendẽ Pfen - nig wovon man geben ſoll. auch viel oder mehr zahlen muͤſſe / dahero billig Schaͤtzer zu erwehlen / die aller und jeden Guͤter geſchwornes Regiſter nach geleiſtetem Eyde an - fordern koͤnnen / daraus deren Guͤter Mehr - und Minderung Ab - und Zunahme zu erfahren; So muß auch dieſer zehende Pfennig von ei - ner Gemeinde und von allen Guͤtern gefordert / ja von Nahrungs Vermaͤchtniß / ohne was etwan der Schuldner dem Glaͤubiger jaͤhr - lich zur Vergeltung vermacht haͤtte / und von der dem Eheweibe ver - machten Mitgifft gegeben werdẽ; jedoch wird von einer Erbſchafft / die einem Studenten zu ſeiner Studien Vollziehung hinterlaſſen / nicht die gantze Summa abgezogen / wie auch von keinem Vermaͤchtniß zur Kirchen. Alſo ſind von dieſer Ausgabe befreyet und ausgenommen Prieſter und Kirchen-Diener / Profeſſoren und uͤbrige Univerſitaͤts Glieder / deren Wittwen und Kinder / deßgleichen alle / die auszuziehen gezwungen ſeyn / es waͤre denn / daß einer Gemeinde Schatz-Kammerwie325Von Erbſchafft und Theilung. wie ſolches Erfahrung bezeuget / dadurch wachſen oder abnehmen / ſich veraͤrgern oder beſſern koͤnte.

L. 89. de hæred. inſtit. L. 12. in princ. ff. de cond. furt.

§. 41. Wer eine Erbſchafft verkaufft / iſt nicht gehalten / alle undErbſchafft Verkauff - Recht. jede Sachen inſonderheit zu gewaͤhren / ſondern iſt genung / daß er ſolche Gewaͤhr verſchaffe und leiſte / die er wie ein Erbe bekommen / wei - len ers nicht als Eigener verkaufft / und kan alſo der Erbſchafft Kaͤuffer nicht mehr oder weniger Recht haben / als der zukuͤnfftige Er - be gehabt haͤtte / derowegen ihm auch als Erben Statthalter Gefahr und Schaden zugehoͤret / und muß Verkaͤuffer ihm alle rechtliche Klag - Anſpruͤche abtreten; Die Glaͤubiger aber / und denen etwas vermacht iſt / behalten ihr Recht gegen Erben / und mag der Kaͤuffer ungern und wider Willen nicht belanget werden / weilen er ſelbſt keinen Handel getroffen / der andere aber ſeine Verpflichtungen auff niemand verſe - tzen kan; So wird auch einer verkaufften Erbſchafft Groͤſſe von Zeit des Kauff-Handels angeſehen; Deßgleichen kan man Erbſchulden gegen Schuldners Willen verkauffen / ſo wohl als Rechts Klagen / dieſelben damit zu gewinnen / nicht aber nach Kriegs Befeſtigung Ge - richts-Stand zu aͤndern.

  • L. 1. C. de Evict. L. 2. in princ. §. 1. & 3. ff. de hæred. vend. L. Emtor, C. Eod. L. 25. cum ſeq. C. de pact. L. nominis, C. de hæred. vend. L. 1. C. de novat. & de - leg. Tot. tit. C. de litig. & ff. de alien. jud. mut. cauſ.

§. 42. Damit auch deren Glaͤubiger Klage-Recht nicht allzu lan -Jaͤhrigen Be - denckzeit oder Inventarii Recht wegen Erbſchafft Antretung. ge verſchoben / noch durch uͤbereilete Berathſchlagung / deren Gefaͤhrte ſpaͤte Reue zu ſeyn pfleget / jemand aus Frevel eine Erbſchafft zu ſei - nem Schaden antreten moͤge / bey deren hernach uͤberhaͤufft-ausbre - chenden Schulden / als hat ein jeder von Rechts wegen ein gantzes Jahr Berathſchlagungs Friſt und Zeitraum / das Erbe anzutreten oder nicht; wann er aber binnen 30. Tagen von Erbtheils Annehmung Inventarium auffſetzet / auff ſolchen Fall hat der Erbe Rechts Wohl - that und Freyheit wegen jaͤhrigen Bedenckzeit unnoͤthig / iſt auch uͤber Erbſchafft Vermoͤgen niemand verbunden / ſondern behaͤlt ſein Recht gegen Verſtorbenen unverletzt / jedoch moͤgen koſtbare und verderbliche Sachen binnen vorigen Bedenckzeit von Obrigkeit verkaufft werden.

  • L. cum in antiquioribus C. de jure deliber. gloſſ. in auth. ſed cum teſtator, C. ad L. Falcid. L. fin. §. in computatione C. Eod. L. ſi ſciens, ff. de contrah. Emt.

§. 43. Ob nun ſchon der Erbe Fundzettuls oder Inventarii Wohl - that im Rechten hat / dahero er uͤber Erbſchafft Vermoͤgen zu bezah - len nicht gehalten / iſt dennoch deren ſaͤmtlichen Creditoren gerichtlicheS s 3Ein -326III. Buch / Cap. IX. Einladung dazu nuͤtzlich / daß ſie mit ihm handeln koͤnnen / etwas von der Schuld nachzulaſſen / und gewiſſe Ordnung wegen Zahlungs Ter -Creditoren Verſamlungs Nutzen bey Erbfall. min einzutheilen / ehe die Guͤter abgeſondert werden; wann nun Creditores eingeladen / moͤgen ſie den Schuldner nicht mehr beunru - higen / ſondern gehoͤren alle zum Glaͤubiger Verſamlungs Gericht.

L. 7. §. ult. & L. ſeq. ff. de Pact.

Erbſchafft Verzicht Recht.

§. 44. Wann einer ſich ſeiner rechtmaͤßigen Erbſchafft begeben und verzeihen will / muß ſolches / wofern es beſtaͤndig ſeyn ſoll / eydlich geſchehen / ſonſten iſt es unkraͤfftig; dahero / wofern eine Tochter / die ausgeſteuret / ihres vaͤter - und muͤtterlichen ſich begeben / dadurch aber uͤbermaͤßig verletzet worden waͤre / kan ſie wegen ſolchen Verzeihung um Wiedereinſetzung in vorigen Stand und Eydes Erlaſſung bitten / weilen der Eyd nicht ſeyn muß ein Band der Unbilligkeit / ſondern fuͤr allen Dingen drey Gefaͤrthen haben muß: als Warheit / Verſtand und Gerechtigkeit.

  • L. 2. de pact. in 6. C. quamvis, de pact. L. 15. & fin. C. de pact. c. non eſt, de R. J. in 6. Auth. Sacramenta puberum, C. ſi adverſus vend. L. pactum, C. de Col - lat. L. pactum, C. de pact. arg. pr. inſt. de auth. tut. L. fin. §. pen. ff. ad SCt. Vellej. C. quando de jurejur. C. inter cætera, 2. q. 4. C. etſi Chriſtus, §. Ja - cobus de jurejur. C. veritatis, Eod.

§. 45. Wann nun eine Tochter / ſo eydlichen Verzicht gethan / vor dem Vater verſtuͤrbe / und lieſſe Kinder nach / koͤnnen ſelbige gleichwohl / ungehindert ihrer Mutter Verzicht / zu ihres Großvaters Erbe kom - men; Alſo auch Verzicht auff vaͤter - oder muͤtterlich Erbe kan an bruͤder - und ſchweſterlichen Erbfaͤllen nichts hindern / darum wann ſolche vaͤter - oder muͤtterliche Guͤter auff zweene Bruͤder fielen / und der eine Bruder hernach ohne Kinder ſtirbet / ſo waͤren die ausgeſtat - teten Schweſtern ſo wohl Erben als der Bruder / ob ſchon Verzicht geſchehen / weilen es alsdenn nicht vaͤter - oder muͤtter / ſondern bruͤder - liche Erbſchafft heiſt.

  • L. 94. de acquir. hær. L. 1. §. ſed ſi ff. de collat. dot. L. ſed etſi, §. filio, ff. de vulg. & pupill. ſubſtit. L. 1. §. veteres, gloſſ. in verb. per unum, ff. de acquir. poſſeſſ. L. tres fratres, ff. de pact. Gloſſ. in verbo poſſe; L. Emtor, §. Lucius ff. Eod. tit.
Toͤchter Erb - Recht wegen Heyraths Gut.

§. 46. Wann auch einer Tochter Heyraths-Gut vom Ehemann verthan / die Bruͤder aber wollen / daß ſie ſolch Gut beybringe / welches ſie nicht thun kan / ſondern nur uͤber ihren Mann klaget / ſoll ſie es ſich ſelbſt beymeſſen / daß ſie es nicht zu rechter Zeit gethan / wird alſo vom vaͤterlichen Erbe abgewieſen; wofern ſie aber ſo nahe unter vaͤterlichen Gewalt geweſen und ſolches angezeigt / der Vater jedennoch ſie zu be -ſchuͤtzen327Von Erbſchafft und Theilung. beſchuͤtzen verſaͤumet / ſoll ſie der Erbſchafft genieſſen / als haͤtte ſie die Morgengabe wieder eingeſchoſſen / und gehet alles Recht wider den Vater / weilen er die Mitgifft vom Ehemann nicht wieder gefordert.

L. ubi & L. in rebus, C. de jure dot.

§. 47. So dann ein Erbe aus Leichtfertigkeit oder UnverſtandErben Untren Straffe. etwas ſtiehlet / oder von der Erbſchafft hinweg nimmt / verbirget / oder ſolches durch andere anſtifftet / ſoll er zwiefache Erſtattung thun / und wieder herlegen / was er an dergleichen Guͤtern als nechſter Erbnahme entwendet / iſt auch ehrloß; Obrigkeiten aber ſollen hierinn Amts we - gen nicht forſchen noch ſtraffen. Alſo / wann ſolche Faͤlle zwiſchen Mann und Weib ſich begeben / daß ein Theil das andere deßhalben anklagen wuͤrde / ſollen Richter und Urtheilere mit aller Umſtaͤnde Ent - deckung nach Rechts kuͤndiger Leute Rath und Gutduͤncken ſich hierinn mit rechtlicher Straffe verhalten.

  • P. H. O. Art. 165. L. ſcimus, §. licentia in fin. C. de jure deliber. L. 12. C. de in - fam. jur. L. 1. 2. 3. 4. 5. ff. Expilat. hæred. & tit. C. de crim. Expil. L. 71. §. 6. ff. de acquir. vel amitt. hæred. Tit. ff. de act. rer. amot.

Caput X.

Von Teſtament oder Vermaͤchtniß / Mitgifft und Morgengabe / Leibzucht auch andern Geſchencken.

§. 1.

ALwo ein Teſtament zu finden / darff man nicht nach anderm Erb - recht fragen; wer aber ohne Teſtament verſtirbet / deſſen Gut faͤllt auff ſeine Erben abſteigender Linie / auff Kinder - und Kindes-Kin - der; wann nun eine Wittwe in Ehemanns Wohnung zuruͤck bleibet / iſt ſie ſchuldig / alle der Erbſchafft beweißlich zugehoͤrige Sachen aus zu geben / wesfals die Erben ſie gebuͤhrend rechtlicher Maſſen wohl bekla - gen moͤgen.

  • Novell. 118. c. 1. L. quamdiu ff. de R. J. Lantequam C. de comm. ſucceſſ. Auth. in ſucceſſione, C. de ſuis. L. liberorum, ff de V. S. §. quibus, inſtit. de hæred. quæ ab inteſt. L. nam etſi ff. de inoff. teſtam.

§. 2. Ein Teſtament nimmt erſt ſeine Krafft nach Teſtirers Tod / weilen ein jeder ſolches / ſo offt er will / veraͤndern mag / ob ſchon er es nicht zu thun abgeredt haͤtte / ſolt auch vor gruͤndlich empfangnen Todesfalls Bericht daſſelbe nicht eroͤffnet noch offenbaret werden / wie viel Antheil ein jeder darinn zu haben vermeynet / der die Eroͤffnung begehret / ſon -ſten328III. Buch / Cap. X. ſten gilt gleich / was fuͤr Worte da ſtehen: Er ſoll Erbe ſeyn; oder / ich ge - be ihm ein Theil oder Guts Helffte; Wenn auch ein Teſtator nicht will / daß die Zeugen wiſſen ſollẽ / was er verordnet / iſt es unnoͤthig; So moͤgen in gottſeligen Teſtamentẽ auch Weiber als Zeugen zugelaſſen werden.

  • L. 2. §. ſi dubitet. ff. quemadm. teſtam. aper. L. un. §. cum igitur, C. de caduc. toll. L. nec nos, C. de poſtlim. L. 3. C. quemadm. teſtam. aper. L. 2. §. inſpectio, & ſeq. ff. Eod. L. 22. in princ. de Legat. Novell. 7. C. 2. in princ. L. 4. ff. de adim. vel transfer. legat. L. 21. C. de teſtam. §. 3. cum ſeq. inſtit. Eod. C. 11. in fin. X. de Teſtam.

§. 3 Ein Vater mag wohl eine Teſtaments Verodnung zwi - ſchen ſeinen Kindern machen / dazu er keinen Zeugen bedarff / ſondern iſt genung / daß er es ſelbſt geſchrieben und verſiegelt / maſſen Vaters ein - genhaͤndiger Zettul die Kinder im Teſtament verbindet / was er aber alſo fremden Perſonen verordnet / iſt unkraͤfftig.

  • Auth. quod ſine, C. de teſtibus Novell. 107. C. 1. L. inter omnes, C. famil. Auth. ſi modo, C. Eod. L. 25. & 29. ff. de Teſtam.

§. 4. Ein beſtaͤndig und zierlich Teſtament muß ein jeder ſelbſtTeſtaments Zierde. oder durch ſein Angeben von andern ſchreiben laſſen / nemlich bey ſie - ben dazu abſonderlich erforderten Zeugen Anweſenheit / deren keiner ermangeln muß / und ſoll eines blinden Teſtament acht Zeugen haben / allwo kein Notarius zu finden; Ja ſolche Zeugen muͤſſen ſo wohl als der / ſo das Teſtament macht / wofern er aber ſelbſt nicht kan / ſeinetwe - gen ein ander als achter Zeuge / alle das Teſtament eigenhaͤndig unter - ſchreiben und verſiegeln mit eigenem oder fremdem Pittſchafft / wo ers bekennet / und zwar muß alles an einem Tage und auff eine Zeit geſche - hen / daß ſie keine andere Sachen dazwiſchen verrichten / ſondern ſo lang bey einander bleiben / biß ſie es allerſeits vollendet / auch im Schreiben anzeigen / weſſen Teſtament ſie unterzeichnet; Wer nun etwa ein Teſtament machet / viel vorher geſagt / auch weiter mehr ſagen wolte / und daruͤber verſtummte / ſtillſchwiege und ſtuͤrbe / iſt auch das / ſo er zu - vor geſagt / unguͤltig.

  • L. 21. C. de Teſtam. in pr. L 29. cum auth. ſeq. C. Eod. L. ſi. unus. C. Eod. §. ſed cum inſtit. Eod. L. hæredes, §. in Teſtamento ff. Eod. L. ſi non & Auth. rogati, C. Eod. L. fin. C. de ſideicomm. L. pen. ff. & L. fin. C. qui teſtam. fac. poſſ. L. ad teſtium, §. ſi quis ff. de teſtam. & §. ſi ab ipſo, ff. Eod. §. poſſunt, vers. Sed &, inſtit. Eod. L. 28. C. L. 21. §. fin. ff. Eod L. 22. §. ſi quis, ff. de Teſta - ment. L. cum antiquitas, §. cum autem, C. L. Servus, ff. Eod. §. ſignum ff. qui teſtam. fac. L. 12. in princ. C. de teſtam. L. ſi is qui. L. 20. §. 6. ff. qui teſt. fac. poſſ.

§. 5. So der Mann das Eheweib durch gute Worte dahin bringt / daß er von ihr zum Erben eingeſetzt / iſt ſolches keine Gewalt /ohne329Von Teſtamenten / Morgengabe und Leibgedinge. ohne daß es dergleichen ungeſtuͤme und hefftig anhaltende Schmei - chel-Worte / ſo an ſtatt Bedrohungen ſeyn moͤgen / geweſen waͤren; Sonſt koͤnnen Weiber in weltlichen Teſtamenten nicht Zeugen ſeyn / und muß ein Vermaͤchtniß allerdings beſtaͤndig und vollguͤltig bleiben / auſſer Klag-Recht wegen dritten Theils vorbehalten.

  • L. ult. C. ſi quis aliquem teſtar. prohib. L. ult. ff. Eod. C. 1. Ext. de offic. & poteſt. jud. L 2. ff. de R. J. L. 20. §. mulier. ff. qui teſt. fac. poſſ. §. Teſtes, inſtit. de Teſtam. L. 34. & 35. §. fin. C. de teſtam.

§. 6. Wann nun einer ein Teſtament machen / und ſeinen letztenTeſtaments Gerechtigkeit. Willen nicht bekandt wiſſen wolte / ſo iſt genung / daß Zeugen etwa von ungefaͤhr dazu kommen / und alſo gebraucht worden / daß eben nicht noͤthig beym Schreiben zu ſeyn / ſondern ſie nur unterſchreiben / verſie - geln und wuͤrcklich anhoͤren / daß der Jnhalt ſeine Meynung ſey.

  • Auth. de imperf. teſtam. L. 1. ff. de hæred. inſtit. §. ante & §. ſed cum paulatim, cum ſeqq. inſtit. de Legat.

§. 7. Ein gerichtliches Teſtament mag auch genennet werden / dasGerichtlichen Teſtaments Recht. außerhalb Gerichts-Ort von einem Krancken / der ſeine Obrigkeit und oͤffentlichen Gerichts-Schreiber ins Hauß beruffen und gebeten / ſolchen letzten Willen im Gerichts-Buch einzufuͤhren / abgefaſſet und gemacht worden / welches obſchon abſonderlich verfertiget / doch gericht - lich eingebracht vollguͤltig / weilen insgemein die ſchwachen Leute / ſo nicht mehr fuͤr Gericht erſcheinen koͤnnen / derogeſtalt ihre Meynung erklaͤren / dahero eine jede Obrigkeit billig Vorſorge haben ſoll / daß ſo wohl ſie ſelbſt als dazu benoͤthigte Zeugen jederzeit zur Stelle gegen - waͤrtig ſeyn moͤgen.

  • L. 22. & 14. ff. de Teſtibus. L. 2. L. Conſulta, & L. Teſtam. C. Eod. §. præterea inſtit. quibus mod. patr. pot. ſolv.

§. 8. Und zwar ſoll ein letzter Wille wie ein Geſetz gehalten ſeyn / wofern es nicht wider rechtlich gegen Ordnung den Kindern ihr Ge - buͤhr / der Frauen ihre Leibzucht oder billiges Erb-Antheil entzogen; Te -Teſtament wer nicht machen kan. ſtament aber kan nicht machen / wer in fremder Gewalt ſtehet / oder auch ſeine Guͤter nicht frey verwalten mag: als Soͤhne / Knechte / Ge - fangne / Geiſſell / Unſinnige / Minderjaͤhrige / Verurtheilte und Ketzer; ja wenn ein Zeuge etwan verwerfflich / iſt Teſtament auch unguͤltig / es waͤre denn mit Clauſuln Vorbehalt verſehen. So mag nun Zeuge ſeyn Ehemann und Weib / Meyer / Diener / Vater / Bruder / nicht aber Eꝛbe / Taub / Stumm / Verſchwender.

  • Tit. ff. C. & inſt. qui teſt. fac. poſſ. L. 58. ff. de Legat. L. ſi unus, C. de Teſtam. L. 5. & 9. C. de Teſt.
T t§. 9. Ein330III. Buch / Cap. X.
Voll - oder Halb-Bruͤder Recht im Te - ſtament.

§. 9. Ein Bruder vom Vater allein / nicht aber von der Mutter / iſt nicht ſchuldig ſeinem Halbbruder oder Schweſter im Teſtament etwas zu geben / ſondern mag andere zu Erben verordnen / jedoch ehrliche Leute / ſonſt wird das Teſtament vernichtet; Wer ſonſt ein Teſta - ment verbirget oder gefaͤhrlich vorenthaͤlt / faͤllt in Falſchheits Laſter.

  • L. fratres 27. C. de. inoff. teſtam §. non autem, verf. Soror autem, inſt. Eod. L. Eum qui celavit, C. ad L. Corn. de fals.
Soldaten Fꝛeyheit Teſta - ment zu ma - chen.

§. 10. Ein Soldat in ſeinem Zug oder Feld-Schlacht begrif - fen / mag jemanden zum theil als Erbe einſetzen / zum theil auch vergeſſen / da ihm dennoch das uͤbrige Antheil zuwaͤchſt / ſonſt aber hat niemand ſolchen Rechts Freyheit / jedoch ſollen auch Soldaten an andern Orten in ihren Haͤuſern / Wohnungen oder Winter-Qvartieren / da ſie Zeit und Gelegenheit haben / ſich ordentlichen Rechts-Lauffs bedienen; Sonſt aber Kriegs-Leute und Rittermaͤßigen Maͤnner letzte Verordnung und Willen / auff Scheide / Schild oder Schwerdt / im Staub oder Sande gemacht / item alle deren unvollkommene ſchrifftliche Teſtamente / ſollen jeder - zeit vollkommene Gewalt und Macht haben / auch kraͤfft - und guͤltig gehalten werden; So muß gleichfals in andern Begebenheiten recht - lichen Vermaͤchtniſſen erſt Genuͤge geſchehen / ſo gar / daß auch Ubelthaͤ - tern / die Hauptverbrechen begangen / wohl vor / nicht aber nach abge - ſprochenem Urtheil frey ſteht / etwas vom ihrigen wegzugeben / und To - des wegen zu verſchencken.

  • L. quoties C. de hæred. inſtit. L. 6. §. 1. L. miles, ff. Eod. L. 7. ff. de R. J. §. 1. inſtit. de Teſtam. L. milites, C. & L. miles, ſi teſtam. ff. de Teſtam. milit. L. fin. §. et - ſi, C. de jure deliber. L. 15. ff. de donat. Auth. bona, C. de bon. damn, §. de - portati, Auth. de nupt.
Teſtament wann nichtig verfaͤllt.

§. 11. Wer auch nach ſeines Vatern Tod gebohrẽ / oder nach gemach - tem Teſtament zum Erben erkant / wird nicht mit vorbedachtem Rath / ſondern aus Vergeſſenheit uͤbergangen vermuthet / und bleibet alſo der rechte Erbe / ja es verfaͤllt das Teſtament von Rechts wegen / weilen es nicht wahrſcheinlich zu halten / daß jemand ſeinen Kindern / welche die Natur zum Erbrecht fordert / einen Fremden habe vorziehen wollen / ſie waͤren dann recht ausdruͤcklich enterbet.

§. aliud quoque in auth. ut cum. de appell. cog. L. ſi filium, C. de inoffic. teſtam.

§. 12. Ob nun zwar durch Kinder Geburt ein Teſtament vernich - tet / dieſelbe aber vor dem Vater wieder ſterben / ſo gewinnet daſſelbe ſeine vorige Wuͤrckungs Krafft / es ſey denn wiſſent - und vorſetzlich vom Urheber ausgeleſcht / durchſtrichen / verkratzt oder zerriſſen; eini -gen331Von Teſtamenten / Morgengabe und Leibgedinge. gen Schrifft Vertilgung aber / ſo ohne Geheiß angefangen / und den - noch zu leſen wohl muͤglich / iſt gar nichtig.

  • L. 2. §. 1. verſ. 1. quemad. teſt. aper. §. alio, inſt. quib. mod. teſt. inf. §. 8. inſtit. de - red. quæ ab inteſt. Auth. ex cauſ. C. de liber. præter. auth. hoc amplius, de ſideicomm. gloſſ. in § poſthumi, Inſtit. de Exhæred. L. 22. C de ſolut. L 1. 2. 3. 4. de his quæ in teſt. del.

§. 13. Ein Teſtament zu eroͤffnen / einzuſehen und abzuſchreibenTeſtamenten Eroͤffnungs Recht. gehoͤret der Obrigkeit zu / welche die Zeugen zuſammen kommen laſſen / und ihre Siegel erkennen oder zu verlaͤugnen anſtrengen muß binnen 3. oder 5. Tage nach Todes-Fall; Wer nun gar das Vermaͤchtniß laͤugnet / wird es auszugeben gezwungen; Wann aber einer abwe - ſend oder Verſiegelung zu bekennen weigert / ſo wird das Teſtament nichts deſtoweniger erbrochen / weilen es offenbahr nuͤtzlich / daß eines Menſchen letzteꝛ Wille Urtheil und Meynung gebuͤhꝛenden Ausgang ge - winne / auch alle dahero entſtehende Streitigkeiten ohne Jnnhalts An - ſehn und Erkaͤntniß nicht koͤnnen eroͤrtert werden / es ſey dann der Ver - ſtorbene von Geſchlechts Erben getoͤdtet / ſo muͤſſen vor Teſtaments Eroͤffnung die Schuldigen abgeſtrafft werden / wer nun wiſſend dage - gen thut / hat die Erbſchafft verbrochen.

  • L. 6. ff. de transact. L. 1. 2. §. fin. L. 3. 4. 5. 6. & 7. ff. quemadm. teſtam. aper. L. Teſtam. C. de Teſtam. L. 30. C. de Donat. L. 1. in princ. L. 3. §. 11. & L. 5. §. 1. L. 9. 15. & 19. ff. ad SCt. Syllan. & Claudian.

§. 14. Eines Eigeners Eigengut mag ihm ſchlecht ohne BedingVermaͤchtniß Recht. nicht zu nutzen vermacht werden / jedoch kan der Mann ſeiner Ehe - frauen ihre Mitgifft / daruͤber ſie zwar allbereits Eigenthums Recht hat / voraus zuſchreiben / weilen ſie dieſelbe alsdann nach Teſtament - Rechts Freyheit alſo fort / ſonſt aber erſt nach Jahres Friſt anſuchen und fordern kan / ja ſie mag ſolche von Erben dißfalls voͤllig erheiſchen / und geht ihr ohne Kindes Theil nichts davon ab / iſt auch kein Geding dagegen ſchaͤdlich / ſo gar / daß ihr das Vermaͤchtniß muß gegeben wer - den / obſchon keiner Mitgifft ausdruͤcklich gedacht worden / da ſonſt der Schuldner nur ſo weit / als er fuͤglich thun kan / zu bezahlen gehal - ten iſt.

  • §. ſed ſi rem, inſtit. de Legat. §. ſed ſi uxori, inſt. Eod. L. un. §. Exactio, C. de rei uxor. act. §. ſi quis debitori, verſ. è contrario, inſtit. de Legat. L. cum dote, ff. ad L. Falcid. L. 2. idem quæritur. §. idem Julianus, ff. de dote præleg. L. 6. & 8. ff. Eod.

§. 15. Wann ſonſt jemanden Wein vermacht / ſo gehoͤren auch dieAllerley Art Vermaͤchtniß. Faſſe dazu / ausgenommen ſolche / die nicht aus Keller / Ort und Lager - Stelle zu bewegen / ſondern zu ſtetem Gebrauch daſelbſt verwahretT t 2werden;332III. Buch / Cap. X. werden; Unter Gold und Silber / gemacht oder nicht / verſtehet ſich kein Geld; Schmuck-Zierath und Kleider Vermaͤchtniß iſt verſchie - den; vermachten Speiſe Vorrath / ſo nicht muͤglich zu erhalten / muß an Gelde bezahlet und gut gethan werden / weilen des Verſtorbenen letzter Wille nicht ſaͤumig auffzuhalten.

L. 3. 6. 9. 14. ff. de vin. Legat. L. 19. & 30. ff. de aur. & arg. leg. L. fin. comm. præd.

Nahrung Vermaͤchtniß Recht.

§. 16. Unter Nahrung und Lebens-Mittel Vermaͤchtniß iſt taͤg - liche Koſt / Kleider und Wohnung begriffen / ohne welche der Leib nicht zu erhalten; Zucht-Lohn aber gehoͤret nicht dazu; wann nun hierzu ein gewiß Geld vermacht / muß man es geben / wo nicht / ſoll man ge - woͤhnliche Nothdurfft aus Liebe nach Vermoͤgen ermeſſen; ja wann ſolches von einem gewiſſen Grundgut zu erlegen hinterlaſſen / iſt daſ - ſelbe gleichſam verpflichtet / und muß ein jeder Beſitzer dieſe Schulden abtragen / ſo lange er lebet / dem es zugeeignet; letzter Wille aber ver - pflichtet niemanden vor Todes Fall.

  • L. 43. & 233. ff. de V. S. L. 2. & Lucius. L. cum unus §. fin. L. pen. in princ. L. Mela, L. Stichus §. Titia, L. Cajo, §. fin. de cib. & alim. leg. L. 22. ff. de Legat.
Vater Teſta - ments Recht.

§. 17. Es mag auch ein Vater im Teſtament einem Kinde vor dem andern Vortheil thun / und voraus mehr geben als dem andern / ohne der Kinder Bewilligung; alſo mag wohl ein jeder von ſeinem Gut Frembden etwas verordnen / jedoch / daß denen Kindern ihr gebuͤhr und pflichtiger Erbtheil nicht verkuͤrtzet ſey / unter welchem der Vater ſeinen Kindern nichts kan entziehen laſſen / was aber uͤber das iſt / mag er weggeben; So iſt nun eigentlich zu wiſſen / daß Kinder gebuͤhrlich Erbtheil ſey: Wer vier oder weniger Kinder hat / muß ihnen dritten Theil laſſen; wer aber mehr denn vier Kinder hat / muß ihnen ſeiner Guͤter Helffte laſſen.

  • L. 8. C. de inoffic. teſtam. L. 10. C. fam. herciſc. L. 6. C. de inoff. teſtam. Nov. 18. c. 1. L. cum ratio, ff. de bon. damn. §. primum itaq́; Auth. de hæred. & Falcid. L. 30. C. de inoff. teſtam. §. fin. inſtit. Eod. Auth. noviſſima, & L. quoniam C. de inoffic. Teſtam.

§. 18. Wer nun eine Gabe thut / und keine Kinder hat / hernach aber Kinder bekaͤme / mag ſolche wiederruffen / es ſey denn / daß der Ge - ber ſich deſſen verziehen; Sonſt mag ein jeder vernuͤnfftiger Menſch bey Jahren wohl ein Teſtament machen / und darinn ſeine Guͤter / wem er will / auch vermachen / es hat auch ein Teſtament ſolche Freyheit / daß der darinn beſchwerte Theil nicht weiter als zu rechtlichen Erbſchafft dritten Theils Erfuͤllung klagen mag / welche Klage in 5. Jahren nicht verleſchet / ob ſchon das Teſtament gut geheiſſen.

L. ſi un -333Von Teſtamenten / Morgengabe und Leibgedinge.
  • L ſi unquam, C. de revoc. donat. L. pen. C. de pact. L. 43. de vulg. & pupill. ſubſtit. L. 1. C. de SS. Eccleſ. §. ſoror, inſt. de Teſtam. Auth. noviſſ. C. de Teſtam. L. 6. §. pen. L. 8. §. 6. & 15. L. 21. 27. 29. 30. 34. 35. §. fin. & L. 36 C. Eod.

§. 19. Jn milden Sachen ſind Teſtamente zugelaſſen / die fuͤr des Orts Kirch-Herrn und zween Zeugen auffgerichtet; Jn jederm Teſta -Teſtamenten Vorrechte. ment muß ein Gewiſſer / auch ſteht es jederman frey / ſo viel er nur will / ſonderlich aber wo Kinder ſind / dieſelbige zu Erben eingeſetzt werden / ſonſt wird das Teſtament angefochten / und wann ein Teſta - ment unkraͤfftig / bezahlen die Erben nicht / was darinn vermacht / wo - fern es aber nur deßwegen unguͤltig / daß etwan ein Kind uͤbergangen / oder ohn Urſach enterbet / ſollen doch Vermaͤchtniſſe gegeben werden.

  • C. cum relatum, de Teſtam. §. ante hæredis inſtit. de legat. L. 3. verſ. Calpurnius, ff. de his, quæ in teſtam. debent. L. quod per manus, ff. de jure Codicill. L. 1. C. de SS. Eccl. §. & unum. inſtit. de hæred. inſtit. L. 1. ff. de injuſt. rupt. teſt. L. inter cætera ff. de liber. & poſth. princ. inſtit. de Exhæred. liber. maximum, C. de liber. præter. Auth. ex cauſ. C. Eod.

§. 20. Wem nun etwas im Teſtament vermacht / darff man da -Vermaͤchtniß Bezahlungs Recht. von keine Schuld bezahlen / es muß aber der Erbe zu Schulden antwor - ten / es waͤre denn ſo viel vergeben / daß der Erbe uͤber die Schulden den vierdten Theil der Erbſchafft nicht haben koͤnte / ſo muß ein jeder / dem etwas vermacht / ſo viel nachlaſſen / daß der Erbe ſolchen bekommen moͤge; wann aber ſo viel Schulden zu bezahlen ſind / daß die Guͤter al - lein drauff lauffen koͤnnen / ſo hat kein Vermaͤchtniß / Geheiß noch Erbtheil ſtatt / ſondern die Schulden gehenvor zu entrichten. Wann ſon - ſten der Erbe gottſelige Vermaͤchtniß nicht bezahlen will / verfaͤllt die Erbſchafft / zur Straffe ſolchen Unfugs / der Herrſchafft.

  • L. 7. ff. de bon. damn. L. 17. §. 1. ff. de teſtam. mil. L. 23. in pr. de acquir. poſſeſſ. L 5. §. 2. de obl. & act. §. hæres, inſtit. de oblig. quæ ex quaſi contr. naſc. L. fin. §. cum igitur, C. de jure deliber. Tot. tit. ff. & princ. inſtit. de L. Falcid. L. ſucces - ſores, C. ad Leg. Falcid. arg. auth. habita, C. ne fil. pro patr. Auth. hoc amplius, C. de fideicomm.

§. 21. Was man Todes wegen vermacht / ſoll man wenigſtensTodes wegen zur Peſtzeit oder muͤndli - chen Teſta - ments Recht. vor fuͤnff Zeugen thun / zur Peſt-Zeit aber ſind zwey genung / auch mag jemand ſeinen letzten Willen wohl muͤndlich beſtellen / welches jedoch zur Gedaͤchtniß durch einen Notarium unter Beyſeyn ſieben Zeu - gen / fuͤr denen der Jnhalt / ehe ſie von einander gehen / zu verleſen / ge - ſchrieben und dabey vermeldet werden muß / daß es ein muͤnd - und nicht ſchrifftliches Teſtament ſey / wo ſich aber kein Notarius findet / mag Teſtator 7. oder auff einem Dorffe 5. erbare Maͤnner zu ſich beruffen / ihnen als Zeugen ſeinen letzten Willen muͤndlich anzeigen / wann esT t 3nicht334III. Buch / Cap. X. nicht zu Pappier gebracht wird / welches ein ungeſchrieben muͤndlich Teſtament iſt / jedoch muß hernach jeder Zeuge von der Obrigkeit al - ler Umſtaͤnde wegen examiniret ſeyn.

  • L. fin. C. de Donat. mort. L. fin. in fin. C. de codicill. L. 8. C. de Teſtam. L. 1. ff. de damn. inf. Deut. XIX. v. 15. arg. ff. L. 15. ff. de don. mort. cauſ. L. hæredes ff. L. 21. §. 1. verſ. per nuncupativum, L. in teſtamentis, C. Eod. §. fin. inſtit. Eod. Auth. hoc inter, §. per nuncupat. in verb. ſine Script. L. fin. C. de Teſtament.
Vermaͤchtniß Nichtigkeit.

§. 22. Ein Vermaͤchtniß / ſo unnuͤtz / vergeblich und unguͤltig waͤre / wann der Teſtator zur Zeit des verfertigten Teſtaments geſtorben / ſol - ches kan wegen tuͤchtigen Anfangs Mangel hernach nimmer zu guͤltigen Kraͤfften gelangen / weilen deſſen Urſprungs Zeit abſonderlich wohl zu beobachten; Vermaͤchtniß faͤllt hinweg wegen Haupt-Feindſchafft / ſo zwiſchen Geber und Nehmer entſtanden / oder wann dieſer etwa fuͤr jenem verſtirbet / oder / ſo es einem andern freywillig ohne Nothzwang vom Geber geſchencket.

  • §. in Extraneis, inſtit. de hæred. qual. L. 30. ff. de R. J. L. Cedere diem, de V. S. L. un. §. cum & triplici C. de caduc. toll. L. 18. & 22. ff. de Legat.
Vermaͤchtniß wer entbehren muß.

§. 23. Derjenige / dem etwas im Teſtament vermacht worden / muß die vorgeſchriebene Art und bedungene Weiſe erfuͤllen / oder das Vermaͤchtniß entbehren / weilen ſie deſſen Endurſach geweſen / jedoch wofern es nicht bey ihm ſteht / eine Genuͤge zu thun / iſt er zu entſchuldi - gen / kan aber inzwiſchen auch nichts begehren.

  • L. 1. & 2. C. de his quæ ſub mod. L. 40. gloſſ. ad verb. derelictis C. de Epiſc. & Cler.
    Erben Abzugs Recht.
    L. 44. §. ult. ff. de condit. & demonſtr.

§. 24. Das vierdte Theil der Erbſchafft ſoll beym Erben bleiben / und wird billig allen Falls vom Geſchenck und Vermaͤchtniß / Todes halben geſchehen / abgezogen / und koͤnnen ſolchen Rechts Freyheit ein oder mehr Erben und Erbnehmer gebrauchen / ohne bey gottſeligen Gaben und des Verſtorbenen Abzugs Verbot; die Guͤter aber ſoll man alſo betrachten / wie ſie zur Sterbezeit geweſen / und vorhero alle Schulden / Mitgifft / Leichbegaͤng - und Begraͤbniß-Koſten / Erben Ge - buͤhr / auch Dienſt-Geſinde Lohn abkuͤrtzen / hernach die uͤbrigen Guͤter ſchaͤtzen / von allem und jeden Vermaͤchtniß das vierdte Theil behalten.

  • L. 18. ff. ad L. Falcid. L. 2. princ. L. 5. C. Eod. L. fin. C. de donat. cauſ. mort. C. Raynutius & C. Raynaldus, ff. de Teſtam. L. 3. & 5. C. Eod. L. 1. §. ſi quis, quor. bon. L. 5. §. conceſſo, ff. de donat. int. vir. L. 80. 87. 47. 73. & 77. ff. ad L. Falcid. L. 3. 8. & 10. C. Eod. & Auth. ſed cum Teſtator. §. quantitas & §. ſin autem Inſtit. Eod.

§. 25. Wann aber der Erbe ohne Verſicherungs Mittel einiges Vermaͤchtniß bezahlet / ſcheinet er des Verſtorbenen Urtheil gut geheiſ -ſen335Von Teſtamenten / Morgengabe und Leibgedinge. ſen zu haben / und mag vorgemeldte Rechts-Wohlthat nicht mehr an - heiſchen; ſonſt muͤſſen Erben / wes Standes oder Vermoͤgens ſie ſind / Bezahlung halben Buͤrgen ſtellen / ausgenommen Obrigkeiten und Stadtweſen / die allezeit bequem genug dazu geachtet werden; Wenn aber der Erbe keinen Vorſtand machen wolte demjenigen / dem da et - was im Teſtament beſcheiden waͤre / auff einen zukuͤnfftigen Fall / ſo hat der / dem die Beſcheidung geſchehen / Macht zu begehren / daß er in Beſitzung der beſcheidenen Guͤter moͤge eingewieſen werden / dieſelben zu bewahren.

  • L. Error, ff. ad L. Falcid. L. 1. §. 1. ſi. legatarius, ff. Eod. §. ſi verò, in auth. de hæred. & Falcid. L. hæres, ad SCt. Trebell. L. 1. in pr. & §. ſi ad fiſcum L. 6. §. 1. ff. ut le - gat. cauſ. cav. L. 1. §. 1. & tot. tit. D. & C. ut in poſſ. legat. vel fideicom. ſervand. cauſ. eſſe lic.

§. 26. Denen im Teſtament mit Stillſcheigen vorbeygangenenObrigkeiten Amt wegen Kinder Erb - folge. Kindern / ob ſie ſchon ſolches vernichten koͤnnen / und dennoch mit vaͤter - lichem Gericht erbar und beſcheidner umgehen wollen / mag Obrigkeit zu Huͤlffe kommen / und ſie mit der Erbfolge durch Beſitz-Einnahme der Guͤter beruffen / welches aber denen Enterbeten nicht zu geſtatten / damit nicht leichtlich ohn Urſach ein Teſtament Vermaͤchtniß um -Enterbeten Kinder Unfug. geſtoſſen werde / und dieſes gilt auch bey muͤtterlichen Erben Ver - ſchweigung.

  • L. 1. & 4. §. ad teſtem ff. de bon. poſſ. cont. tab. L. 2. C. Eod. §. ult. inſtit. de exhib. liber.

§. 27. Eines Schuldners eigen jedoch verpfaͤndetes Gut kanSchuldners verpfaͤndeten und vom Glaͤu biger veꝛmach - ten Guts Recht. ihm vom Glaͤubiger im Teſtament veꝛmacht und zugeſchrieben werden / welchen Falls ihm zwar das Pfand-Recht / nicht aber die Schuld gar nachgelaſſen zu ſeyn ſcheinet / es ſey dann deſſen Wille anders be - kandt / die Schuld ausdruͤcklich genannt / oder die Handſchrifft zuruͤck vermacht / und dem Erben zu klagen verboten / alsdann iſt der Schuld - ner mit Ausflucht geſichert / kan auch den Erben rechtlich belangen / daß er ihn durch Quittung befreye / oder richterliches Amt anflehen / ihn ſol - cher Schuld halben frey / leedig und loß zu ſprechen / und dem Erben ewi - ges Stillſchweigen zu gebieten.

  • L. 1. L. quod in rerum, §. 1. ff. de Legat. L. 2. & 3. ff. de pact L. 3. §. nunc, de Effectu ff. de liberal. legat.

§. 28. Obſchon Eheleute fuͤr einander nicht moͤgen belanget wer -Mitgifft Guͤ - ter Recht. den / ſo wird dennoch durch Ehehaltung der Mann des Weibes Mit - gifft-Guͤter Herr / genieſſet auch waͤhrenden Eheſtandes fuͤr Ehebe - ſchwerden deren Fruͤchte Nutzen / weilen das Weib auch Mithuͤlffeſchul -336III. Buch / Cap. X. ſchuldig / und iſt der Mann des Weibes / die er in ſeiner Macht und Ge - walt hat / rechtlicher Beſchuͤtzer und Guͤter Verwalter / hingegen das Weib deſſen Ehren-Standes / Wuͤrde und Geſchlechts / Hauß-Woh - nung - und Gerichts Orts theilhafftig / behaͤlt auch ihr ſonderlich Eigen - thums Recht in Braut-Gabe oder Geſchenck wegen Hochzeit / ſamt Ehemannes allgemeinẽ Guͤter Verpfaͤndung / ja ohne Nehr - und Wehr - oder Schutz-Recht gewinnet ſie nach Mannes Tod von deſſen Guͤter ein gewiſſes Antheil.

  • Tot. tit. C. ne uxor pro marit. L. Dote, C. de Rei vend. L. in rebus & 20. C. de jure dot. §. pen. inſtit. per quas perſ. L. 1. §. fin. L. 2. ff. de injur. §. patitur, inſt. Eod. L. 21. C. de procurat. L. 65. de judic. L. 19. de jurisdict. L. 13. C. de di - gnit. L. 8. & ſeq. ff. de ſenat. L. fin. C. de nupt. L. fin. C. de privileg. Auth. ſive, C. ad SCt. Vellej. Auth. præterea, C. unde vir &. L. aſſiduis, C qui pot. in pign. L. 11. §. fin. L. 22. ff. ſolut. matrim.

§. 29. Mitgifft und Morgen-Gabe iſt dem Ehemann beque - mer an ungeſchaͤtzten Dingen zu empfahen / weilen ſolche nach geendig - tem Eheſtande / wie ſie annoch in natuͤrlichem Weſen beſtehen / wieder zu geben billig / und deren Gefahr oder zufaͤlligen Untergang der Mann zu leiſten nicht ſchuldig; Bey geſchaͤtzten verdorbenen Sachen aber / die gleichſam verkaufft zuſeyn ſcheinen / muß allerdings deren Werth er - ſtattet werden; Jſt auch nicht daran gelegen / ob etwas gewiſſes oder nach ehrlichen Manns Willkuͤhr zur Mitgifft bedungen / maſſen ein Vater gehalten / ſeinem Vermoͤgen gemaͤß zu rechtlich bequemen Unter - halt nach Ehemannes Standes Wuͤrden ſeine Tochter mit Heyraths Gut zu verſehen.

  • L. 11. ſeqq. & 43. ff. de jure dot. L. pignus. C. de pign. act. §. cum autem, inſt. de Emt. L. 23. ff. de V. obl. L. ex conventione, C. de pact. L 5. & pen. C. Eod. L. un. §. cum autem, C. de rei ux. act. L 6. & ſeqq. ſol. matrim. L. 23. §. generali - ter de R. J. Auth. res quæ. C. comm. de legat. L. 69. §. 4. ff. de jur. dot. gloſſ. fin. L 5. ff. ſol. matrim.

§. 30. So kan nun ein Ehemann unter geheimen Pfandrecht Morgen-Gabe von dem Verſprecher begehren / als deſſen Guͤter ihm etwan auff unvermuthlich begebenden Fall gefaͤhrlichen Gewehrs hal - ben verpflichtet / jedoch wird Eheſtandes Recht wegen nicht erfuͤlletenMorgengabe und Mitgifft Guͤter Recht. Mitgiffts Beding gar nicht verringert / weiln dieſes von jenem / und nicht jenes von dieſem herruͤhret; Wann aber nach beſchloſſener Ehe die Brautgabe ohne Urſache beym Ehemann oder deſſen Erben befindlich / mag ſie von Rechts wegen wieder gefodert werden; ja wenn der Mann verarmet / wohl gar waͤhrenden Ehehaltung / auff daß die Frau der Gefahr entgehen moͤge / desfalls hernach vergeblich zu klagen / ſonſtaber337Von Teſtamenten / Morgengabe und Leibgedinge. aber auſſer Morgen-Gabe / davon der Mann Genuß hat / ſind alle Guͤter der Frauen ihr Eigenthum.

  • L. un. §. 1. verſ. ab utraque C. de rei ux. act. gloſſ. L. 1. C. de jure dot. L. fin. C. de donat. ante nupt. L. 9. C. de rei vind. L. 21. §. 1. ff. ad municipal. Tot. tit. ff. ſolut. matr. §. fuerat, inſt. de act. L. 29. C. de jure dot.

§. 31. Wenn nach geendigtem Eheſtand die Mitgifft ſamt Frucht -Mitgifft fer - neres Recht. Nutzen nach Eheſcheidung Jahrs Verlauff Antheil begehret wird / ſo muß auch aller durch Schuld / Liſt und Verſaͤumniß zugefuͤgter Schade verbeſſert und erſtattet werden vom Ehemann / deſſen Erben oder Vater / wofern er die Gabe bekommen; Es mag aber der Ehe - mann den Braut-Schatz behalten / wofern er Kinder mit ihr gezeuget / oder wegen Ehebruch / Verlaſſung und andern Eheſcheidungs Urſa - chen oder gemachten Bedings halben; oder / ſo er nicht bezahlen kan / und hernach Noth leiden muͤſte; oder / daß das Gut ohne ſeine Schuld nach Ehefrauen Verzug verdorben.

  • L. 240. ff. de V. S. L. un. §. videamus, §. accedit, §. ex hoc, C. de rei uxor. act. L. avia, C. de jur. dot. L. 2. 7. 11. 12. 15. 18. 31. pen. & fin. ff. ſolut. matrim. L. Dos à patre, C. Eod. L. 38. & 47. ff. Eod. L. 12. de pact. dotal. L. 173. ff. de R. J. L. 26. 48. & 49, ff. ſol. matrim.

§. 32. Mitgiffts-Gut das unbeweglich ſoll alſobald / beweglichMorgengabe, Erſtattungs Recht. aber binnen Jahrs Friſt / zuruͤck gehaͤndiget werden / inzwiſchen muͤſſen des Mannes Erben das weib ernehren / wofern ſie anders nicht leben kan / und mag es ſo lange im Hauſe bleiben bey ſeinem Unterpfande / biß die Morgen-Gabe bezahlet ſamt letzten Jahrs Fruͤchte Theilung / nach Gelegenheit der Zeiten / jedoch moͤgen hievon alle nothwendig und nuͤtzlich / nicht aber uͤberfluͤß - und wolluͤſtig angewendete Unkoſten ab - gezogen werden; Alſo kan der Mann allen ihm dienlichen Zierrath / Falls es ohne Schaden muͤglich zu trennen / hinweg nehmen oder muß ihm Gut gethan werden / wofern es aber ihm unnuͤtzlich / ſoll man der Men - ſchen Boßheit ſo viel nicht zulaſſen / andern muthwillig zu ſchaden ohne ihren eigenen Vortheils Gewinn.

  • L. un. §. Exactio & §. autem, C. de rei ux. act. L. 7. §. ob donationes, ff. ſolut. ma - trim. L 39. ff. de petit. hæred. L. un §. taceat, C. de rei ux. act. L. 38 ff. de rei Vind.

§. 33. Leib-Zucht oder Leibgedinge iſt ein Theil Mannes Guͤter /Leibgedings Recht. welches nach Beding oder Gewohnheit zur Mitgifft Gleich - und Si - cherheit dem Eheweibe nach Mañes Tode zu genieſſen angewieſen wird / wofern ſie ſich nicht durch Ehebruch / unrechte Scheidung oder ſchaͤnd - liches Leben deſſen unwuͤrdig macht / auch nach Mannes Lebzeiten; de - rohalben gegen der Frauen eingebrachte Mitgifft / die ſie dar thun kan / iſt die rechte Leib-Zucht auch wohl an eigenem Haab - und Erbgut an -U uzuſtiff -338III. Buch / Cap. X. zuſtifften / und hat die Frau zu erwehlen dieſe oder jene Forderung zuHochzeit Ge - ſchencke Recht. thun / hernach aber darff ſie ihren Willkuͤhr nicht veraͤndern / ſondern iſt eins zu behalten verbunden. Alle Geſchencke aber vor der Hochzeit gegeben kan niemand vom Weibe oder deſſen Erben mit Recht wie - der fordern.

  • c. ex parte de for. comp. c. plerumque de don. int. vir. auth. permiſſa, C. de don. ante nupt. L. fin. cum auth. ſeq. C. Eod. Nov. 61. L. 10. in fin. ff. Eod. L. 9. §. dotis, ff. Eod. L. pen. C. de dot. promiſſ. Auth. æqualitas, C. de pact. conv.

§. 34. Geſchenck / Gabe und Gifft iſt alles / was ohne Zwang und Noth / unter Lebendigen aus Mildigkeit / oder Todes halber von Voll - muͤndigen gutwillig gegeben wird / daß man es erſt bekommt / wenn der Geber ſtirbet / oder auch alſobald wegen Todes Gefahr / bey welcher Gabe 5. Zeugen noͤthig / es ſey mit oder ohne Schreibẽ verrichtet / ſo gilts ohne gerichtliche Verfaſſung / ob gleich es uͤber 500. Guͤlden waͤren; Sonſt aber iſt ein ſolch Geſchenck / welches die Summa uͤbertrifft / an Geld / fahrender Haab oder liegendem Gut / wenn es nicht gericht - lich / unbeſtaͤndig und nicht kraͤfftig; Alle andere rechtſchaffene Ge - ſchencke aber kan auch kein Obrigkeitlich Reſcripts-Befehl auffhe - ben.

  • L. donati, L. 1. §. 1. ff. donat. L. donari, ff. de R. J. Tot. tit. ff. & C. de donat. mort. cauſ. §. aliæ & §. mortis, inſt. de donat. L. fin. cum Auth. annexa, C. ſi cert. pet. Auth. item a privatis, C. de donat. L. minoribus, C. de donat. ante nupt. L. incivile, C. de Rei vind. L. munus, ff. de V. S. L. non omnis in princ. ff. ſi cert. pet. §. 1. inſtit. de donat.

§. 35. Geſchenck und Gabe zwiſchen Eheleuten iſt im Recht verboten / auff daß ſie gleichſam einander die Liebe nicht abkauffen noch ſich ſelbſt berauden moͤgen; Geſchenck aber Todes halber zwiſchen Mann und Weib iſt zugelaſſen / weilen des Guts Eigenthum beym Geber bleibt / biß die Ehe vom Tode getrennet; Wenn auch ein Sohn aus Geheiß oder mit Willen des Vaters etwas verſchencket / iſt eben ſo viel / als ob es der Vater ſelbſt gethan. Ja / alle Guͤter / die ein Sohn ohne des Vaters Zuthun mit der Fauſt und Degen oder Kunſt erworben / mag er ohne des Vaters Bewilligung / ſo wohl unter Le - bendigen als Todes wegen verſchencken; Ein Geſchencke auch vom Schwaͤher oder Schwieger dem Eydam oder Schnur geſchehen / kan nach geendeter Ehe von keiner Obrigkeit vernichtet oder abgethan werden.

  • L. 1. 2. 3. ff. de donat. inter vir. & ux. L. ſi cum uxori, §. fin. L. quia in hoc, & L. ſed interim, ff. Eod. L. ſi cum fillus, ff. de donat. L. filius famil. C. de bon. quæ liber. L. 9. C. de donat. ante nupt. L. meminerint C. unde vi. L. 4. C. de Emancip. liber. C. primum, 22. q. 2.
§. 36. Ge -339Von Kauff / Verkauff und Tauſch.

§. 36. Geſchencke / ſo man vergiebt / kan man / ohne in etlichen Faͤl -Geſchenck Wiederruffs Recht. len um Undanckbarkeit / nicht wiederruffen / als wann der Geber ge - ſchmaͤhet / beſchimpfft / mit Gewalt geſchlagen / verwundet / oder ihm an ſeinem Gut groſſen Schaden zugefuͤgt / oder nach ſeinem Leben ge - ſtanden / oder der die Gabe empfangen nicht haͤlt / was dabey abgeredt und zugeſagt / oder den Geber / wann er verarmet / nicht unterhalten will / er haͤtte denn in obigen Faͤllen Wiederruffs Verzicht gethan.

  • L. 4. C. de revoc. donat. L. fin. C. de Uſucap. pro Emt. L. 5. C. de O. & Act. L. 17. §. ſicut, ff. commod. pr. inſtit. de oblig. L. ult. ff. & tot. tit. C. de revoc. do - nat. Nov. 22. c. 35. c. fin. Ext. Eod. §. ſciendum, inſt. de donat. L. fin. verb. voluerit, C. de revoc. donat. L. necare, ff. de lib. agnoſc.

Caput XI.

Von Kauff / Verkauff und Tauſch.

§. 1.

EJn jeder mag ſelbſt oder durch andere im Recht handeln / miethen / vermiethen / kauffen und verkauffen; So wird nun Kauff - und Verkauffs-Handel vollenzogen / wann man des Kauff-Gelds einig / des Guts Eigenthum aber erlangt der Kaͤuffer nicht ehe / denn es ihm gelieffert und uͤbergeben; darum / wenn zweene ein Gut kauffen / wird der vorgezogen / dem daſſelbe uͤberantwortet / ob ſchon der andere die aͤlteſten Brieffe haͤtte / ſintemahlen der allezeit das beſte Recht hat / der Beſitz bekommen; und wenn jemanden eine geſchaͤtzte Sache zu ver - kauffen uͤbergeben / ſo macht die Schaͤtzunge / daß alle Gefahr den / der es angenommen / uͤbergehet / ſo wohl als ob ein Ding verkaufft waͤre.

  • L. ordinarii & 15 & L. 12. C. de R. V. Princ. & §. cum autem, inſtit. de Emt. vendit. §. pretium, inſtit. Eod. L. in Emtionibus, L. 2. §. 1. L. 36. cum ſeq. & 74. ff. de contr. Emt. L. 9. C. Eod. L. 20. C. de pact. L. 8. C. de act. Emt. L. 6. de di - verſ. temp. præſcr. L. 6. C. hæred. vel act. vend. L. ſi de eo, §. fin. de acquir. poſſeſſ.

§. 2. Wann ein Verkaͤuffer eines verkaufften Guts ewigen oderVerkaͤuffer Vorbehalts Recht. zeitlichen Wiederkauff vorbehaͤlt fuͤr ſich und ſeine Erben / iſt es recht - lich beſtaͤndig; Und was einer mit frembdem Geld kaufft / daſſelbe ge - hoͤret ihm zu / und nicht dem das Geld geweſen / jedoch hat er heimliches Pfand-Recht an ſolchem erkaufften Gut wegen Geldes Erſtattung.

  • L. 2. L. ſi à te, C. de pact. int. Emt. & vend. L. 8. & tot. tit. C. ſi quis alt. vel ſibi. L. ſed etſi, §. 1. ff. de petit. hæred.

§. 3. So wird nun ein Hauff-Handel entweder mit oder ohneKauff - und Reu-Kauffs Handels - Recht. Hand-Geld geſchloſſen / und wer ſolches verliehren oder das Empfan -U u 2gene340III. Buch / Cap. XI. gene zwiefach wiedergeben will / wird ohne Straffe zum Reu-Kauff gelaſſen / wann aber der Handel erfuͤllet / wird das Hand-zum Kauff - Geld gerechnet; deßgleichen beſteht Kauffmanns Recht etlicher Or - ten in Haafen und Stapel-Gerechtigkeit / oder freyen Niederlage we - gen Korn und andern Schiffungen / dadurch die Schiffe Wein und andere Waaren am Staffel-Marckt auff etliche Tage zu verkauffen / vorzuweiſen und derohalben ſtill zu liegen / vermoͤge ſolchen Vorrechts Freyheit / von einem Ort oder Stadt wuͤrcklich gezwungen werden moͤgen.

Hauß - und Erde-Guts Kauff-Recht.

§. 4. Was dann einem verkaufften Gut anhaͤnget und zugehoͤrig / wird / nachdem es zur Kauff-Handels Zeit beſchaffen geweſen / fuͤr mit verkaufft geſchaͤtzt / alſo pflegt einem verkaufften Hauſe alles mit zu folgen / was an Gebaͤus-Balcken und Dach oder Fach / Grund und Boden oder Nagel feſt enthalten / alſo auch Erb-Zinß und Schatzungs Gefaͤlle / ohne welche man kein liegendes Grund-Gut erkauffen kan; jedoch gehoͤren eben nicht alsbald dazu Fiſch und Weydwerck / Vieh / Holtz / Muͤhlen / Taubenhaͤuſer / Veſtungs Gebaͤu / Herrſchafft-Ge - biet / Erd-Schatz / noch was aus der Erden geriſſen oder abgehauen; Alſo / wann das Pferd verkaufft / wird Sattel und Zaum nicht mit verkaufft gehalten.

  • L. 69. 73. & 77. ff. de act. Emt. L. 40. §. qui agrum & §. fin. L. 47. cum ſeqq. ff. Eod Tot. tit. C. ſine cenſ. vel rel. L. 66. L. 17. §. ſi rata, L. 7. & L. 13. §. fin. cum ſeq. de act. Emt.
Verkaufften Erd-Guͤter Recht.

§. 5. Solte auch jemand ſeine Guͤter aller Beſchwerden / Dienſt - barkeiten / Steuren / Zinſen / Wachten und dergleichen Buͤrden oder Renten frey verkauffen / kan ſolches dem Kaͤuffer nicht helffen / ſon - dern muß davon alle kuͤnfftige und verfallene Laſten zahlen und abtra - gen / weilen in dieſem Fall nicht der Kaͤuffer / ſondern ſein erkaufftes Gut angeſprochen wird; So mag auch der Obrigkeitlichen Zugehoͤr durch der Contrahenten Geding nichts benommen werden / derowegen wann ſolche Bezahlung nicht geſchicht / koͤnnen die Guͤter von Rechts wegen eingezogen werden / jedoch mag der Kaͤuffer deßfalls um ſein Intereſſe den Verkaͤuffer Vertrag gemaͤß beklagen.

  • L. rei annon. L. omnes, Auth. ſed & peric. C. ſine cenſ. vel rel. fund. Arg. L. Impe - ratores, ff. de publ. & vectig. L. inter debitorem, ff. de pact. L. fin. C. ſi pro - pter publ. penſ. L. Epiſtola, §. pactum, ff. de pact. L. fin. C. ſine cenſ. vel re - liq. fund. comp. L. 80. ff. de Legat. 2.
Kauff-Brieffs gerichtliche Einfuͤhrung.

§. 6. Wann aber Klaͤger ſolchen Falls durch Kauff-Brieffs ge - richtliche Einfuͤhrung ſein Anbringen erwieſen / ſo iſt Beklagter dievor -341Von Kauff / Verkauff und Tauſch. vorgeſchuͤtzte Verwirrungs und Falſchheits Auszuͤge innerhalb gewiſ - ſen Friſt zu erweiſen ſchuldig / jedoch dem Klaͤger ſeine Gegennoth - durfft vorbehalten / und kan der Richter / insgeheim ohne Eroͤffnung zu behalten / Beklagtem zugleich mit Klaͤgern Beweiß auffbuͤrden / nem - lich zu Streits Verkuͤrtzung / wann ſie ſich widerſprechen / oder in Graͤntz-Entſcheidungen / wie auch in Erb - und andern gemeinen Guͤ - ter Theilungen.

L. 2. ff. de probat.

§. 7. Es mag auch wohl einer ein Schloß / Amt / Dorff / Stadt - Zehenden / Acker / Wieſen und andere liegende Guͤter / erblich und wiederkaͤufflich handeln / obs gleich mehr traͤgt / als der Kauff Schilling verzinſen kan / ſo hat er es dennoch mit Recht und gutem Gewiſſen an ſich gebracht / weilen es nicht geliehen / ſondern erkaufft; Jn gleicher Streitigkeit aber iſt allezeit Verkaͤuffers Sache beſſer / welcher das ver - kauffte Gut ſo lange Pfands weiſe inne behalten kan / biß es ihm be - zahlet / wie auch von Zeit Bezahlungs Verzoͤgerung ihm billiger Wu - cher-Zinß erſchienen iſt.

  • Tot. tit. ff. & C. de contrah. Emt. vend. L. 2. C. de pact. inter Emt. L. 75. de con - trah. Emt. L. 8. C. de reſcind. vend. L. 5. C. de pact. int. Emt. & vend. L. 32. §. in bonæ, de uſur. L. 13. C. Eod. L. 11. §. redhibitionem, ff. de reſcind. vend.

§. 8. Nach buͤrgerlichem Recht erlanget niemand das Eigenthums Recht aus bloſſem Kauffhandel / Gabe / Geſchenck und dergleichen / ohne wuͤrckliche der Sachen Uberliefferung / wovon der Kirchen Frey - heits Recht ausgenommen wird; Ja / wann ein Fuͤrſt auch Kirchen - Gut veraͤuſſert / ſo iſt dennoch der Kaͤuffer nicht alſobald ſicher. Sonſt iſt der Verkaͤuffer ſchuldig / dem Kaͤuffer das verkauffte Gut zu gewaͤh - ren / und ihn zu vertreten / wann er beſprochen wird / es ſey denn / daß er im Verkauffen die Gewaͤhr ausbedungen haͤtte.

  • L. 50. & pen. ff. de R. V. L. 20. C. de pact. L. 23. §. 1. C. de SS. Eccleſ. L. 64. ff. de furt. C. 8. cauſ. 16. q. 3. L. 1. C. de reſcind. vend. L. 6. & 8. C. de Evict. L. 60. ff. Eod. L. 11. §. fin. L. 16 de act. Emt. L venditor. ff. de judic. L. un. in fin. C. ubi in rem act. L. 1. §. ſi convenit, ff. Depoſ.

§. 9. Alſo iſts auch in Wechſel und Tauſch-Recht / daß einer dem andern Gewehr zu leiſten pflichtig iſt; wer aber aus eigener Ver - warloſung um das Gut koͤmmt / oder wem die verkauffte Sache mit Gewalt oder durch unrecht Urtheil benommen / wie auch in Gaben / ſo aus eiteln freyem Willen ohn Urſachen oder vorhergehende Zuſage geſchehen / iſt der Geber und Verkaͤuffer die Gewaͤhr nicht ſchuldig.

  • L. ad res, ff. de ædil. Edict L. Emtor, verb. injur. de Evict. L. 29. §. 1. L. 34. in pr. L. 63. §. fin. de Evict. L. 3. §. 6. ff. ſi cui plus quam per L. Falcid. L. fin. C. U u 3de act. 342III. Buch / Cap. XI. de act. Emt. L. 8. L. 51. L. ſi per impotentiam, L. Lucius, L. 18. §. fin. ff. de Evict. L. 2. C. Eod.

§. 10. Durch oͤffentliche Auction wird unter vielen Kaͤuffern ei -Oeffentlichen Auction Recht nem Meiſtbiethenden nach 30. Tagen Verlauff die Sache zugeſagt / wann inzwiſchen kein ander beſſer Gedinge anerboten. So wird auch durch dieſes Mittel beydes Creditor und Debitor wohl berathen; die - ſer / daß er ſich nicht zu beklagen / die Sache ſey fuͤr allzugeringem Preiß verkaufft / jener aber / daß er Kaͤuffer bekommen und baar Geld ge - winnen moͤge / ſo mag des Guts Schaͤtzung vorher gehen oder nachfol - gen / um mancherley Betrug zu meiden. Ferner / wann einer gewiſſen Preiß angeboten / ſoll es nichts deſtoweniger mit ſolchem Gebot wei - ter feil ausgeruffen werden / um zu wiſſen / ob nicht jemand etwas zu - legen wolle / wann nun kein ander noch beſſer Feilſcher ſich findet / be - haͤlt es der erſte; wann aber gar kein Kaͤuffer gefunden wird / oder allzugeringer Preiß geboten iſt / muß der Richter Amts wegen ſchaͤtzen und Creditor das Gut annehmen oder gebrauchen / biß er ſich bezah - let gemacht hat.

  • L. 4. & tot. tit. C. de fide inſtrum L. de in diem addict. L. 3. C. de Exec. rei judic. L. 2. 3. & 6. C. de fide & jure haſta fiſci. L. ult. §. ult. C. de jure domin. impetr.
Auction Recht bey Creditoris Pfands Ver - kauffung.

§. 11. Was nun einer bey oͤffentlicher Auction gekaufft / deſſel - ben Guts Gefahr / Schaden und Gewinſt gehoͤret binnen 30. Tage Friſt / ehe dann es ihm gelieffert / dem Kaͤuffer als Eigenthumsherrn zu / in welcher Zeit / wofern das Geding durch Preiß Vermehrung / leichter und fruͤhzeitiger Zahlung / oder ander nuͤtzlicheres Erbiethen nicht verbeſſert / behaͤlt es der erſtere Kaͤuffer / welchem auch frey ſteht / den letztern mehrbiethenden durch mehrere Zugabe abzuſtechen und uͤberwinden / darum auch Verkaͤuffer ihn warnen ſoll / und muß alſo ein beſſerer Kaͤuffer in der That ſich finden / nicht aber faͤlſchlich ange - geben werden / der mehr und nicht nur eben ſo viel zu geben geſinnet; darum wann Creditor das Pfand durch oͤffentliche Auction, wie ſichs gebuͤhret / verkaufft / ſo vermag weder Schuldner noch ander Glaͤu - biger ſolches durch nichtiges Wiederſprechen verhindern / es ſey dann / daß er die Schuld bezahle / jedoch ſoll Debitor gerichtlich dazu eingeladen werden / es waͤre dann anders vereiniget / oder das Gegentheil vorhe - ro bedungen worden.

  • L. 2. 3. 4. §. fin. cum LL ſeq. L. 4. §. cum igitur, L. item, §. fin. cum duabus LL. ſeqq. ff. de act. Emt. L. Edicto, C. ſi adverſus fiſc. L. ſi fundum, de Rei vend. L. ordo. C. de Exec. rei judic. L. 4. C. de diſtract. pign. L. ult. C. de jure dot. L. 1. & 2. C. Debit. vend. pign.
§. 12. Wann343Von Kauff / Verkauff und Tauſch.

§. 12. Wann aber ein Dritter mit Eigenthums Recht das Pfand -Verkauffs Ge - waͤhr wann Creditor nicht leiſten oder Eigenthums Recht gewin - nen kan. gut zu gewinnen Anſprache thut / ſo iſt Creditor, welcher es nicht auff ſei - nen / ſondern des Schuldners Glauben veraͤuſſert und verkaufft / der Gewaͤhr halben nicht gehalten; damit aber der Schuldner aus andern Schaden ſich nicht bereichern moͤge / kan man ihn des Werths belan - gen / oder der Kaͤuffer mag begehren / daß Creditor ihm ſein Klagrecht uͤberlaſſe / dadurch den Schuldner wegen Intereſſe anzuſuchen / daß er frembdes Gut gegen Treu und Glauben verpflichtet; wann nun das Pfand niemand kaufft / ſo erlangt Creditor Eigenthums Recht daran / weilen er es in Beſitz haͤlt; Falls aber Schuldner das Pfand noch in hat / und zu bezahlen ſaͤumig / muß Creditor Beſitz-Recht zu uͤberkom - men klagen / und ſolches auch nicht mit Vergleich eigener Macht ein - nehmen / ſondern darum richterliche Amts-Huͤlffe anflehen.

  • L. 12. §. 1. ff. de diſtract. pign. L. 50. & 74. ff. de Evict. L. 13. C. Eod. L. 66. in princ. ff. Eod. L. fundus, §. Creditor. de pign. L. 5. C. ad L. Jul. de vi. L. Extat, quod met. cauſ. L. 3. C. de pign. L. pen. C. de pign. act. L. 55. de furt. L. 7. C. de judic.

§. 13t Wenn es ſonſt im Kauffhandel eine gewiſſe Sache nach Maaß - und Groͤſſe / iſt der kauff richtig / ſo bald man Werths halbẽ ver - einiget; was aber im Gewicht / Zahl und Maaß beſtehet / muß ſich ein jeder erſt wiegen / zehlen und zumeſſen laſſen / vorher ehe ſolches geſche - hen / ſteht alle Gefahr beym Verkaͤuffer / und wofern dem Kaͤuffer we - gen Kauffpreiß nicht Glauben beygemeſſen / muß er ſolchen bezahlen / u. lieffert jener dieſem das Gut aller Anſprache leer und leedig zu eigen - thuͤmlichem Beſitz / auf bedungene Zeit / welche dẽ Handel ſo lange auff - haͤlt; Andern Geſtalt aber ſcheinet es nicht / daß ein Verkaͤuffer in Hoffnung gegenwaͤrtigen Zahlung ſein Gut zu verliehren geſonnen / weñ ſelbige ermangelt / ja wenn er dieſes Vertrauen nicht von ſich mer - cken laͤſſet / ſondern das gekauffte Gut ſchlecht hin ausgiebt / ſo bewei - ſet er damit / daß er borgen und creditiren will / wo nicht Umſtaͤnde an - ders lehren; So pflegt man auch wol alſo zu verkauffen / wenn das Geld am gewiſſen Tage nicht bezahlet wuͤrde / ſoll das Gut ungekaufft ſeyn / es waͤre denn Kaͤuffer rechtlich verhindert / auch hat Verkaͤuffer die Wahl / den Preiß zu fordern oder Handgeld zu behalten / und ſein Gut wider zu nehmen.

  • L. 3. L. ratas, C. de reſcind. vend. L. contractus, C. de fide inſtr. L. 2. C. quando li - cet ab Emt L. de lege & ult. de lege Commiſſ. L. 35. in his quæ pond. L. 34. §. pen. ff. de act. Emt. L. 1. ff. de peric. & commod. L. ult. de condit. cauf. dat. L. 1. verb. nummos facere, de rer. permut. L. 2. 3. 8. 19. & 55. de act. Emt. §. per traditionem, §. venditæ, inſtit. de rer. divis. L. 3. de pignor. act. L. pro -curato -344III. Buch / Cap. XI. curatoris, §. pen. ubi gloſſ. de tribut. act. L. 4. §. fin. ff. de lege commut. L. 2. 3. pen. L. 5. in princ. Eod. L. magnam, C. de contr. ſtipul. L. 25. in princ. de petit. hæred.
Grund-Guͤter Verkauff.

§. 14. Wer Grundguͤter verkaufft / iſt ſchuldig dem Kaͤuffer inſon - derheit alle darauff liegende Beſchwerden und Dienſtbarkeiten an - zuzeigen / ſonſt mag ihn derſelbe wegen Betrug und gefaͤhrlichen Hand - lung beklagen; So wird auch das verkauffte Gut des Verkaͤuffers nicht anders / als wenn der bedungne Preiß bezahlet / oder fuͤr das Kauff - geld Buͤrgſchafft geleiſtet / oder der Verkaͤuffer dem Kaͤuffer den Kauff - ſchilling auff eine Zeitlang vertrauet; Derowegen ein Kaͤuffer nicht ſaͤumen ſoll / wenn der Verkaͤuffer das Geld fordert / ſonſt darff er ſein Gut nicht verliehren / ſondern mag es wieder zu ſich nehmen.

  • L. quæro, ff. de act. Emt. L. 1. §. fin. Eod. tit. L. quæritur §. ſi venditor. ff. de ædilit. Edict. L. quod venditi, ff. de contrah. Emt. L. procuratores, §. pen. ff. tribut. L. 2. §. qui ait, ff. quor. legat, L. ut res Emtoris. ff. de contrah. Emt.
Adelichen Erb und Bauren Guͤter Recht.

§. 15. Es moͤgen aber alle von denen Adelichen an ſich erkauffte Bauren-Guͤter deren Adlichen Erbguͤter Natur nicht an ſich nehmen / weilen ſolches viel Schwuͤrigkeiten erregen / und gehaͤßige Ausnah - me / oder Steuer - und Zinß-Freyheit / andere zu ihrem Nachtheil und Schaden deſto mehr zu beſchweren / zur boͤſen Nachfolge verurſachen wuͤrde / welches jedoch muͤglichſt zu verhuͤten / ſonſt ja die Edelleute in Krigs-Zeiten dergleichen Bauren-Guͤter fuͤr geringen Preyß in groſ - ſer Menge erkauffen koͤnten.

L. 129. ff. de R. J. L. 2. C. ſine cenſ. L. actores, C. de exact. tribut.

§. 16 Unbewegliche Guͤter / die eine Frau dem Mann zubringt / kan der Mann auch mit der Frauen Bewilligung nicht verkauffen / ſie waͤren denn fuͤr eine gewiſſe Summa angeſchlagen / oder daß der Mann ſonſt ſo viel habe / als das Gut werth iſt; Auff daß nun die Weiber nicht ſo gefaͤhrlich um ihr Gut kommen / haben die Rechte ſie mit Freyheit begabet / daß fuͤr ſolches alle und jede Mannes Guͤter der Frauen verpfaͤndet ſeyn / alſo / daß bey Theilungs Vorfall unter Cre - ditorn ſie fuͤr allen den Vorzug habe / ob gleich andere aͤlteres auch ſtillſchweigend Pfand haͤtten / jedoch moͤgen Weiber dieſem Recht / wenn ſie errinnert / verzeihen.

  • L. 10. §. fin. ff. de jure dot. L. dotale & 1. ff. de fund. dot. §. 1. inſtit. quibus alien. L. 75. in princ. de jur. dot. L. 21. §. 4. ff. ad munic. Auth. ut immob. ante nupt. don. L. 1. C. de ædilit. Edict. L. cum tibi pro dote, L. aſſiduis, §. 1. C. qui pot. in pign. L. fin. cum gloſſ. magna, Eod. §. fuerat, inſtit. de act.
Weiber Vor - recht.

§. 17. Ja / damit die Frauen / wegen ihrer Bloͤdigkeit und Einfalt / nicht etwa liſtig mit guten Worten hintergangen und in ſchaͤdliche Ge -loͤbniß345Von Kauff / Verkauff und Tauſch. loͤbniß oder Kauffhaͤndel verfuͤhret werden / ſoll ihnen / vermoͤge Rechts Freyheit / wann ſie fuͤr jemand / obgleich ihre Ehemaͤnner / ſich verbinden / ſolches allerdings unnachtheilig ſeyn; jedoch iſt zu betrachten / daß hier - mit ihre Argliſtigkeit nicht geſtaͤrcket werde / derohalben in folgenden Faͤllen ihnen keine Rechts-Wohlthat helffen mag / als wenn ſich die Frauen ihres eigenen Nutzens halber / nicht aber fuͤr fremde Perſonen verbinden / oder Geld / Gabe und Geſchenck dafuͤr genommen haͤtten / oder nach 2. Jahren Ausgang ſich fuͤr daſſelbige vorige ander waͤrts ver - pflichten / oder wenn ſie fuͤr Eheſteuer gelobet / oder ſo fern es keine fremde ſondern eigene Schuld waͤre / die ihnen billig zu bezahlen ge - buͤhret / oder wofern ſie jemand zu betruͤgen gedencken; Darum wennWeiber Recht Verzicht wann kraͤfftig. eine Weibes-Perſon fuͤr jemanden ſich verpflichten will / ſoll ſie von Gerichts-Obrigkeitlichen Perſon ihrer weiblichen Gerechtigkeit er - innert werden / ob ſie ſich wohlbedachtſam ſolcher Freyheit zu begeben willens / welches denn eigentlich in Verſchreibungs Urkunden einge - ſetzt ſeyn muß / iſt alſo hernach dieſen Rechts Verzeihung kraͤfft - und beſtaͤndig.

Tot. tit. ff. & C. ad SCt. Vellej.

§. 18. Wann auch etwan einer Ehefrauen Schulden / welche derEhefrauen Grund-Guts Verkauffungs Recht. Mann vom ſeinigen zu entrichten nicht ſchuldig gehalten iſt / auff an - dere Weiſe als durch liegenden Grundguts Verkauffung nicht bezahlet werden koͤnnen / ſo mag ein Richter nach pflichtmaͤßigem Erkaͤntniß mit Weibes Bewilligung Veraͤuſerungs Macht und Gewalt ertheilen; und zwar erfordert dieſes Rechts Gewohnheit wegen Geſchlechts Schwachheit / ſo deren Ehemaͤnner Uberred - und Bedrohungen leicht - lich unterworffen; Auſſer Mitgiffts Guͤter aber / ſie ſeyen beweg - oder unbeweglich / mag eine Fꝛau mit ihres Mañes Willen wohl veraͤuſſern / jedoch daß deren Werth dem Manne zu gut komme / und in ſeinen Nutzen verwendet werde; Ja / weilen das weibliche Geſchlecht von Natur genau und karg / ſo iſt zu vermuthẽ / daß ſie leichter zu Verpfaͤnd - als Veraͤuſſerung ihrer Guͤter bewilliget haben.

  • L. aſſiduis, C. qui pot. in pign. Tot. tit. C. ne. ux. pro mar. Auth. ſive, C. ad SCt. Vellej. Auth. ſi qua mulier, & L. 22. C. Eod. tit. L. 16. ubi gloſſ. in verbo ra - ro, C. de don. ant. arg. L. 5. C. ſicert. pet. L. 17. §. ult. gloſſ. ad SCt. Vellej.

§. 19. Wenn ſonſt der Kaͤuffer die Bezahlung uͤber beſtim̃te ZeitVerkaͤuffer Recht wegen Bezahlung. verzeucht / und die Beſchreibung nicht auff Leihen ſondern auff Kauff und Verkauff gerichtet / als darinn jaͤhrige Zinß und Guͤlden zugelaſſen / ſoll dem Kauffman der austreibende Gewinn / welchen er in der KlageX xanfuͤh -346III. Buch / Cap. XI. anfuͤhren und beweiſen muß / zuerkannt werden / derohalben die Loß - kuͤndigung beym Kaͤuffer ſteht / wie lange er Zinß ausgeben / und recht - liche Loͤſung ſich vorbehalten will oder ſoll.

  • L. 3. in fin. ff. de Eo, quod cert. L. curabit, in verb. ratio, C. de act. Emt. L. ſocium in princ. ff. pro ſocio. L. ſi commiſſa, ff. rem rat. hab. L. atque natura, §. non tantum, ff. de negot. geſt. L. quod ſi, §. qui mancipia, ff. de ædilit. Edict. L. ſi quis donaturus, ff. de Uſufr.

§. 20. Einen Kaͤuffer ſeiner Gewaͤhr zu verſichern / moͤgen alle / denen dran gelegen / mit Bedrohung nachmahligen ewigen Still - ſchweigens dazu gerichtlich geladen werden / auch iſt dem Verkaͤuffer den Krieg anzukuͤndigen noͤthig / und zwar fruͤhzeitig / wie in perſoͤnli - chen Klagen / um die Gewaͤhr durch ſeine Verthaͤdigung und Bey - ſtand vollkoͤmmlich zu leiſten / es haͤtte dann der Kaͤuffer mit Wiſſen ein fremd - oder beſchwertes Gut erkaufft / oder wenn Verkaͤuffer an -Kauff-Ge - wehrs Recht. fangs ausdruͤcklich proteſtiret / keine Gewaͤhr zu ſtehen / oder auch Er - ben ſich alſo vereinbahret / ſo waͤre dieſe Verkuͤndigung unnuͤtze / und ſchadet Beklagter nur allein ſich ſelbſten in allem / was er dißfalls thut und vornim̃t; Wofern nun viele Erben oder Verkaͤuffer dazu gehoͤrig / ſoll man ſie alle des Streits benachrichtigen / allwo nicht einer / ſondern alle Gewaͤhrs Intereſſe bezahlen muͤſſen / es waͤre denn unzertheilba - res Pfandguts Recht zu fordern.

  • Auth. quâ in provincia C. ubi de crim. L. 8. 21. 24. ff. de Evict. L. 29. §. ult. ff. de E - vict. L. 21. & 27. C. Eod. arg. L. 69. princ. ff. Eod. arg. L. 1. ff. de Edendo. L. 26. §. 1. & L. 65. in fine ff. de Evict.

§. 21. Alſo auch bey Erdguts oder unbeweglichen Pfandes Ver -Naͤheꝛn Kaufs Recht. kauff vom Glaͤubiger / weilen dieſer Gewaͤhr zu leiſten nicht ſchuldig / dahero am ſicherſten / Creditores und Anverwandten wegen des naͤ - hern Kauffs - und Einſtands-Recht zu beruffen / wenn dieſe aber Un - gehorſam ausbleiben / iſt ihr Recht verlohren.

Tot. Tit. C. Cred. Evict. pign. non deb.

§. 22. Rechtshaͤngige Streit-Sachen mag niemand fuͤr geringen Werth an ſich kauffen / und hernach uͤber kauffmaͤßigen erſten Preiß beklagen / mit Recht oder Unrecht Gewinn zu erpreſſen / aus Zanckſucht; Zukuͤnfftigen Fiſchfangs oder Fruͤchte Nutzen aber und dergleichen / was man glaͤublich hoffet / mag man verkauffen; jedoch Haͤuſer / Kauffmanns Gewerbe zu treiben / dieſelben abzubrechen / mag niemand kauffen / der Stadt Anſehen mit wuͤſten Bauſtaͤtten und Haußfaͤllen zu verunzieh - ren / ſolche aber zu verbeſſern / niederzureiſſen und wieder auff zu bauen / iſt vergoͤnnet.

L. 22. cum347Von Kauff / Verkauff und Tauſch.
  • L. 22. cum LL. ſeqq. C. Mandat. L 8. 13. & 52. ff. de act. Emt. L. 41. cum ſeqq. de Le - gat. L. 1. & 2. C. de ædif priv.

§. 23. Wer wiſſentlich frembd Gut kaufft / wird deſſen Eigen -Frembden Guts Kauff - Recht. thums-Herr nicht / geſchieht es aber durch Jrrthum / gebraucht er zwar daſſelbe / jedoch iſt der Verkaͤuffer dem Eigenthums-Herrn pflichtig; wann nun der Kauff vollenzogen / gehoͤret des Guts Nutz - und Scha - den dem Kaͤuffer zu / ob es gleich nicht uͤberantwortet / es waͤre denn der Schade aus Liſt oder Verwarloſung des Verkaͤuffers geſchehen; wer auch ſonſt ein Gut an zween verkaufft / oder wiſſentlich frembde Guͤter verpfaͤndet / begehet Falſchheit; deßgleichen vernichtet Jrr - thum allen Kauffhandels Recht / und iſt ein Unwiſſender unſtraffbar / jedoch giebt er das Gut wieder ohne Entgelt / ſucht aber ſeinen Regreß und Schadens Erſetzung vom Verkaͤuffer der frembden Sachen.

  • L. qui fundum, § qui procurator, ff. pro Emt. §. cum autem inſt. de Emt. L. 3. & 8. ff. de peric. & commod. Rei vend. L. 1. & 3. Cod. Eod. §. unus, inſtit. de obl. ex conſ. L. 35. §. ſi res, ff. de contrah. Emt. L. 36. ff. de act. Emt. L. 1. & 2. ff. de crim. ſtell. & crim. falſ. per tot. L. 116. de Reg. Jur.

§. 24. Wer ſonſt im Kauff nach allgemeiner Schaͤtzunge uͤber die Helffte betrogen und zu theuer gekaufft / mag ihn jedoch durch HuͤlffeKauf Betrugs Recht uͤber die Helffte. der Obrigkeit wiederruffen / die etwan auch dem Verkaͤuffer den rech - ten billigen Werth des Guts zu erſtatten aufferlegt / und den Contract auffhebt / welches ebenmaͤßig gilt im Tauſch und Guͤter Verwechs - lung / in Vertrag und Theilung / da einer alſo verkuͤrtzet / dieſe Klage aber hat nach ſechs Monaten keine ſtatt mehr; Und Klage / wie viel wenigern Preiß man haͤtte kauffen koͤnnen / endiget ſich mit einem Jahr; darum / wann auch Kaͤuffer erweiſet / daß das Gut annoch ſo viel werth / als das Kauffgeld betraͤgt / ſo wird der Kauff auffgehoben / oder es muß der Kaͤuffer des Guts Werth erfuͤllen / den es zur Han - dels Zeit gehabt / und hat er alſo die Wahl / eines von beyden zu thun.

  • L. 2. 5. 6. & 8. C. de reſcind. vend. C. cum cauſa, Ext. de Emt. vend. L. 17. §. pen. ff. de minor. L. ſciendum, §. ult. L. ſi tamen, ff. de ædilit. Edict. L. 3. §. divi fratres, verſ. de præſenti, ff. de jure fiſci. L. pretia, ff. ad L. Falc. L. 1. §. ſi - res, ff. ad SCt. Trebell.

§. 25. Ja / dieſer rechtlichen Freyheit Klage / wie viel weniger / hilfft /Klage / wie viel weniger / Recht. deutlicher zu ſagen / denen auch / die im Kauff betrogen / daß die Waare nicht Kauffmanns Gut oder des verkaufften Werths geweſen / daß der Kaͤuffer binnen Jahres Friſt an den Verkaͤuffer begehren mag / ihme das Geld / ſo des Guts Werth uͤbertroffen / wieder zu geben / je - doch muß der Kaͤuffer den Mangel nicht gewuſt haben / noch der Scha - den offenbar geweſen / viel weniger hernach entſtanden ſeyn / wannX x 2die -348III. Buch / Cap. XI. dieſe Wohlthat / welcher man ſich auch verzeihen kan / gelten ſoll.

  • L. ædiles & tot. tit. ff. de ædilit. Edict. & Redhibit. & quanti min. L. Redhibere in prim. L. ſciendum, in fin. cum leg. ſeq. ff. Eod.
Kauffmanns - Waarẽ Man - gel Recht.

§. 26. Wer aber etwas einkaufft / unwiſſend / daß es nicht von gebuͤhrendem Werth noch Kauffmanns-Gut waͤre / der mag nach Recht vom Verkaͤuffer begehren / das ausgezahlete Geld wieder zu geben / und untuͤchtige Waare wieder zu nehmen / ſolches aber muß innerhalb 6. Monaten Friſt / wie vorerwehnt / geſchehen / und ſoll hier Rechtens Verzeihung ungefaͤhrlich ſeyn / daß Verkaͤuffer den Man - gel oder Unwerth nicht gewuſt / wann Reukauff gelten ſoll.

L. 13. in princ. de reſcind. vend.

§. 27. Wer auch obgedachter Maſſen eine Sache vollſtaͤndigVerkauffs - Recht an zweene. an zweene durch verſchiedene Contracte verkaufft / wird mit Straffe des Falſchen beleget; Sonſt mag einer alles kauffen und verkauffen / was in Rechten nicht verboten / es iſt auch einem Verkaͤuffer zugelaſſen / bey beſſern Gedings Vorfall dem letztern Kauff zuzuſagen / es wolte dann der erſte Kaͤuffer mehr geben als vorhin.

  • L. qui duobus, ff. ad L. Corn. de falſ. L. 34. §. omnium, ff. de contrah. Emt. L. li - cet, ff. de addict. in diem. L. 2. C. de rer. permut.
Viehkauffs Recht.

§. 28. Jm Vieh-Kauffs Handel / welches leicht / jemanden zu be - truͤgen / verborgene Maͤngel haben kan / ſoll man allen Fehl erſetzen; ja wegen Vieh Leibes-Fehler oder Kranckheits Mangel / welchen Ver - kaͤuffer betruͤglich verſchwiegen / mag Kaͤuffer klagen / das Vieh oder Thier wieder zu nehmen / und deſſen Werth wieder zu geben; wofern aber deſſen Gebrechen noch nicht erſcheinet / ſondern nur verdaͤchtig / kan er ſich dafuͤr buͤrgen laſſen / oder jener muß es wieder annehmen / jedoch innerhalb 2. Monaten / hingegen mag Verkaͤuffer uͤber das Vieh / deſſen Nutzen und Abgang / ſamt dem durch Schuld verurſachten Schaden / den Kaͤuffer belangen; zufaͤlliges Ungluͤck aber geht den Kaͤuffer nichts an / darum er auch wohl ein todtes Aaß erſtatten mag.

  • L. 28. 38. & 47. ff. de ædilit. Edict. Redhibit. & quanti min. L. 23. in princ. L. Redhi - bere, §. 1. L. 31. §. 17. L. 33. ff. Eod. L. 43. §. fin. & L. 68. ff. de contrah. Emt.
Pferde Kauffs Recht.

§. 29. Pferde aber / ſo rotzig / haarſchlecht oder ſchaͤbig / ſtetig und ſtaarblind / ſind nicht Kauffmanns-Gut noch Waaren / ſondern der Verkaͤuffer muß ſie wieder nehmen / wann ſie der Kaͤuffer ihm in 6. Monaten wieder uͤberantwortet; jedoch ſonſt furchtſame ſcheue Thie - re / die beißig oder hinten ausſchlagen / werden nicht zu denen mangel - hafften gezehlet / denn es nur ein Gemuͤths-Fehler / wofern aber der Verkaͤuffer ſolches wiſſentlich verhalten / kan er geringernPreiß349Von Kauff / Verkauff und Tauſch. Preiß halber belanget werden; Deßgleichen mit Schlachtvieh / wann es kraͤncklicht oder ungeſund befunden / muß Verkaͤuffer nach oͤffent - lichen Schaͤtzers Ausſpruch ein gewiſſes / falls es aber an Fleiſch gar gefaͤhr - und untauglich zu eſſen / den gantzen Werth erſtatten; Alſo auch mit Schweinen / ſo etwa finnicht / verhaͤlts ſichs folgender Ge - ſtalt: Nach verſchiedener Orte mancherley Gewohnheiten / SittenSchwein - Kauff-Recht ſo finnicht. und Geſetz-Brauch / weilen von deren Gebrechen / Fehl und Kranck - heits Mangel / aus Zung und Gaumen Einſehen oder Mauls Eroͤff - nung wohl mag geurtheilet werden / ſo wird dannenhero Verkaͤuffer befreyet / wann er ſolches mit Fleiß einem dazu verſtaͤndigen und be - ſtellten Handwercks-Meiſter / den Gaumen zu beſehen / und etwan die Zunge zu verſchneiden / geſund hat ausgelieffert.

  • L. ædiles, 38. & 55. & tot. tit. ff. de ædilit. Edict. L. 1. C. Eod. L. 1. ex Emto, §. ani - malium, ff. de act. Emt. L. ob quæ vitia, §. in ſumma, ff. de ædilit. Edict.

§. 30. Wann nun Verkaͤuffer ein Ding oder Sache rechtmaͤßig ausgelieffert / und Kaͤuffer mit Zahlung nachlaͤßig / ſchlaͤgt billig jener an auff Intereſſe, was er an Gelde haben moͤgen / ſamt angewandten Unkoſten / und wie viel theurer ers verkauffen koͤnnen / falls er die Waaren hinweg zu nehmen befugt geweſen; Argliſt und Betrug aber in Kauff-Handel von beyden wiſſentlich begangen / als eine ge - ſtohlene oder mangelhaffte Sache kauffen und verkauffen / vernichtet den gemachten Contract, und wann es von einem allein geſchehen / mag der betrogene Theil den Handel umſtoſſen; jedoch kan man Schenckens halber ein Ding geringer verkauffen.

  • L. licet & fin. de peric. & commod. L. 3. de in lit. jur. L. 13. §. præterea, §. per contra - rium, L. ſi fundus, L ſi Lapides, de reſcind. vend. L. ſi dolo, L. Dolus, cum ſeq. C. de reſcind. vend. L. 38. in princ. de act. Emt.

§. 31. Alſo mag auch ein Kauff durch wiederkaͤufflichen RechtsKauff Wieder - ruffs Recht. Beding auffgehoben werden / welchen Falls der Kaͤuffer / oder ein an - der Eigener die mit gutem Glauben genoſſene Fruͤchte nicht erſtattet; Kauff Wiederruffs-Recht aber / wegen Freund - und Verwand - oder Nachbarſchafft laͤſt ſich in Jahr und Tag verjaͤhren; deßgleichen mag man bey Tauſch-Handel / auf gutem Glauben Verſprechen zu erfuͤllen / oder Intereſſe zu leiſten / begehren.

  • L. 2. C. de pact. int. Emt. & vend. C. 1. §. porro, qual. olim feud. pot. alien. L. 51. ff. folut. matrim. L. 17. §. 1. ff. de præſc. verb. L. 1. ff. L. 1. 2. 3. 4. 7. ult. & tot. tit. C. de rerum permut. & præſcr. verb.

§. 32. Geſtohlen oder geraubet Gut ſoll niemand kauffen / wer esFrembd und geſtohlenen Guts Kauff - Recht. aber kaufft / muß es ohne Kauffgelds Erſtattung wiedergeben / und ſo vom Diebſtahls-Kaͤuffer begehret wird / den Verkaͤuffer anzuzeigen /X x 3er aber350III. Buch / Cap. XI. er aber vorgiebt / daß er ihn nicht kenne / weilen er gewandert kom - men und hinweg gezogen / welches man jedoch anders vermuthet / ſoll er / den Dieb nahmhafftig zu machen / gehalten ſeyn; Frembdes Gut aber wird gar wohl verkaufft / weilen es genung iſt / daß Verkaͤuffer es zu gewaͤhren ſchuldig / dadurch dennoch dem Eigener an ſeinem Recht nichts abgehen kan ohne deſſen Willen; Sein eigen Gut kan jeden - noch niemand kauffen / es waͤre denn ein Beſitz oder ander Recht da - bey / das einem andern annoch zuſtaͤndig / und ſich kauffen lieſſe.

  • L. 12. tabb. L. 34. §. 3. ff. de contrah. Emt. L. 1. 6. 7. ff. de Uſucap. §. furtivæ, inſtit. Eod. L. 2. C. de furt. L. 23. & L. 9. C. de rei vindic. L. 1. C. de præſcr. 30. vel 40. ann. L. civile eſt, C. de furt. & ſerv. corr. L. 28. 57. & 34. §. pen. de Act. Emt. L. 6. C. de reb. alien. L. 28. de acquir. poſſeſſ. L 34. §. item ff. de act. Emt.

§. 33. Wann Verkaͤuffer keinen Verzug macht / ſo gehoͤret desVerkaufften Guts Gefahr wem gehoͤrig. verkaufften Guts Gefahr und Nutzen dem Kaͤuffer zu / jedoch muß je - ner biß zur Liefferung ſolche Verwahrung leiſten / die er bey frembd - geliehenen Sachen zu thun ſchuldig waͤre; Ungluͤcks Schaden und un - verſehenen Zufall aber / als Feuer und Diebſtahl / ſteht er nicht / es ſey denn etwas durch deſſen Knechte Verſaͤumniß und Nachlaͤßigkeit ge - ſchehen / daß alſo der Herr in Schuld gehalten wuͤrde.

  • L. 23. ff. de V. obl. L. 5. ſi cert. pet. L. 1. in princ. L. 2. in fin. L. 11. de reſcind. vend. L. 34. §. alia, L. 35. § ſi res vendita, ff. de contrah. Emt. L. 4. 5. §. fin. & L. 15. ff. de reſcind. vendit.

§. 34. Endlich / wenn einer etwa Wein gekaufft und geſchmaͤcket /Weinkauff - Handels Recht Ge - ſchmacks we - gen. iſt des Kaͤuffers Schade / wofern er ſauer wird / es ſey dann / er habe ei - ne gewiſſe Maaß gekaufft / und auff jedern Eimer gewiſſen Preiß be - dungen / alsdann iſt nur ſo viel gekaufft als zugemeſſen / und ſtehet die Gefahr / wie vor dem Schmecken / alſo auch biß zur Meſſung / nicht eben wegẽ Sauer - und Schim̃els Beſchaffenheit / welches nach Schme - ckung dem Kaͤuffer oblieget / ſondern wann etwa der Wein / ſo noch nicht gemeſſen / umkommen oder verderben ſolte; Wer aber ohne Geſchmack und Maaß Unterſcheid / ziehet alle Gefahr vom Kaͤuffer auff ſich ſelbſten; Wann nun zur Schmeckung ein Tag beſtim̃t / ge - hoͤret inzwiſchen die Gefahr zum Verkaͤuffer / alſo wenn dieſer weiß / daß der Wein nicht waͤhren kan / und dem Kaͤuffer ihn zu nehmen nicht anſaget; Wann aber Kaͤuffer nach Zeit Verflieſſung wegzuholen ſaͤu - mig / iſt Verkaͤuffer frey / mag auch Intereſſe fordern.

L. in princ. & L. 7. L. 8. ff. de reſcind. vend.

Cap. 351Von Beſitz / Verjaͤhrung und Pfandrecht.

Caput XII.

Von Beſitz / Aufflage / Verjaͤhrung und Pfand-Recht.

§. 1.

BEſitzrecht iſt viel bequemer / als den Beſitzer zu ſuchen / weilen es dem Klaͤger alle Beweißthums Buͤrde auffleget; Und zwar iſt natuͤrlich Beſitz / da einer ein Gut beſitzet / genieſt und braucht: Buͤrg - licher Beſitz aber iſt / da einer hat Beſitz im Gemuͤth / der ander im Gebrauch; ſoll alſo keiner den andern auſſerhalb Rechtens in ſeinem Beſitz betruͤben / verhindern / noch ihn deſſen entſetzen / ſondern es mag ſich ein jeder bey ſeinem wohl erlangten Beſitz ſelbſten ſchuͤtzen / und ob daruͤber einer / ſo jemand Gewalt thaͤte / an Leib und Leben Scha - den empfienge / ſolches muͤſte er haben / wofern es jedoch nicht der ande - re aus Rachgierigkeit / ſondern zu ſeines Lebens oder Beſitzes Schutz gethan / maſſen ſonſt ein jeder nicht unbillig bey deren Guͤter Beſitz ſo lange zu beſchuͤtzen und zu laſſen / biß er durch Klaͤgern ordentlicher Weiſe mit Recht daraus entſetzet / oder ein ander widriges ausge - fuͤhret worden.

  • L. 24. ff de Rei vind. L. 38. §. 17. ff. de V. obl. L. 3. §. fin. ff. ad Exhibend. L. 1. §. 9. de vi & vi arm. L. 10. C. de acquir. vel ret. L. 6. §. 1. L. 3. §. 13. ff. Eod. L. 2. §. 1. pro hæred. L. 1. ff. de acquir. vel omitt. L. 1. in pr. ff. uti poſſid. Tot. tit. ff. de Rei vind. L. officium, §. retinendæ, §. commodum & §. hodie inſtit. de interdict. Tot. tit. C. ne quis in ſua cauſ. L. 1. §. 27. de vi & vi arm. L. 3. ff. de J. & J. L. 4. ad L. Aquil. L. 2. & 9. C. ad L. Cornel. L. 35. ff. de acquir. vel amitt. poſſeſſ.

§. 2. Jn allen Faͤllen / darinn nicht allein um Beſitz / ſondern auchBeſitz und Ei - genthums Streit Recht. Eigenthum geſtritten wird / ſoll die Rechtfertigung Beſitzes halber zu erſt eroͤrtert werden / alsdann mag der verluſtigte Theil um Eigen - thum klagen; wann nun Klaͤger beweiſet / daß beklagtes Gut ſein eigen / muß es der Beſitzer / unter was Schein es ſeye / abtreten / giebt alſo bloſ - ſer Beſitz kein Eigenthum / es ſey denn von ſo viel Jahren gewaͤhret / daß Eigenthums Anſprache verjaͤhret / und Hauptſache alſo gefallen.

  • Tot. tit. C. quando licet unicuiq́; L. 52. § Tabernarius, & L. 45. §. 4. ad L. Aquil. ff. L. incerti, C. de interdict. L. fin. C. de Edict. div. Adr. toll.

§. 3. Beſitzer mit gutem Glauben / gewinnet die genoſſene Fruͤch -Beſitzer Recht mit gutem Glauben. te / wann aber ein Ding betruͤglich veraͤrgert / ſo muß Viehs Geburt alle gehoben - oder verzehrte / und Fruͤchte / die man noch haͤtte genieſſen koͤnnen / erſtattet werden / jedoch hat der Schuldige Macht / noch vor dem Ausſpruch Bezahlung anzubieten und Urtheil zu meiden; Wannnun352III. Buch / Cap. XII. nun ein dritter Beſitzer fremder Gewalt halben belanget wird / ſo iſt es ſeine Schuld / daß er eines andern Verbrechen eiffrig verthaͤdiget / und durch ſolche Genehmhaltung ſich deſſen theilhafft macht / als wenn er es ſelbſt begangen haͤtte.

  • C. graves, de reſtit. ſpol. §. ſi quis, inſtit. de rer. diviſ. L. 12. ff. quod metus cauſ. L. 1. C. de his quæ vi metusve L. 21. ff. de judic. L. 73. ff. de procur. §. fin. inſtit. de perpet. & temp. act. L. 1. §. dejeciſſe, verſ. cum autem ff. de vi & vi arm.
Unrechtmaͤßi - gen Beſitzer Recht.

§. 4 Ja ein Ding / ſo durch Beſitzers Liſt oder Schuld umkom - men / oder nach Kriegs Befeſtigung veraͤrgert / ſo wohl als alle ge - noſſen - und verſaͤumete Fruͤchte / nicht aber die verzehrte / welche er vermuthlich guten Glaubens wegen gewinnet / ſollen erſtattet werden; Ein unrechtmaͤßiger Beſitzer aber muß boͤſen Glau - bens halben alle und jede Fruͤchte ohne Unterſcheid erſetzen und wie - der geben / nach Sachen und Perſonen Beſchaffenheit / und die vomUnkoſten Ab - zugs Recht. unſchuldigen auffrichtigen Kaͤuffer angewandte Unkoſten moͤgen auch abgezogen werden / die begehrte Sache aber muß klagender Eigener von Nahmen / Geſtalt / Beſchaffenheit und andern zufaͤlligen Eigenſchaff -Eigners Recht begehrte Sa - che zu bezeich - nen. ten ausdruͤcklich bezeichnen / und ſo muß dieſelbe durch Richterliche Amtshuͤlffe eyligſt erſtattet werden / es ſey denn / daß der Richter aus ziemlichen Urſachen Auffſchub vergoͤnnet / als wenn Beklagter ſelbſt Eigeners Recht vorwendet / oder ſich auff 10. oder 20. jaͤhrigen Beſi - tzes Verjaͤhrung berufft; Wer nun wieder zu geben gehorſame Folge nicht leiſtet / demſelben mag man die Sache durch kriegeriſcher Waf - fen Hand wegnehmen / und Rechts Urtheil von richterlichen Amts we - gen vollenziehen laſſen.

  • L. 10. & 45. ff. de uſur. L. 48. §. 1. ff. de acquir. rer. dom. L. 136. ff. de R. J. L. 3. C. de condict. ex leg. L. 25. §. 4. ff. de ædilit. Edict. §. 1. inſtit. de offic jud. L. 15. ff.
    Verſetzten Guts Beſitz - Recht.
    de re judic. Tot. tit. ff. ne vis fiat. §. 1. inſtit. de act.

§. 5. Wann ein Gut verſetzt geweſen / darff der Schuldner / ob er wohl das Geld hinterlegt / das verſetzte Gut darnach ſelbſt nicht wieder angreiffen / und den Glaͤubiger deſſen wieder entſetzen / ſon - dern muß ihn fuͤr der Obrigkeit verklagen / daß er ihm wegen hinter - legten Loͤſungs Geld ſein Gut mit angewendetem Nutzen / Schaden und Unkoſten abtreten moͤge; Wer aber das eingeloͤſete Gut eige - ner Hand ergreifft / und den Glaͤubiger gewaltſam entſetzt / derſelbe ver - liehret ſeine Gerechtigkeit / obſchon das Geld hinterlegt geweſen.

Ehewether wann Auslage verhindern koͤnnen.
  • L. 6. & 7. C. unde vi L. 13. ff. quod met. cauſ. L. 6. & 7. ff. & L. 5. C. ad L. Jul. de vi publ. & priv. L. 176. ff. de R. J. L. 14. C. de judic. L. dotis. C. ſol. matrim. L. 1. §. 1. Si mul. ventr. nom. L. 10. C. de pign. act. L. ſi rem, §. fin. ff. Eod.

§. 6. Wann bey waͤhrendem Eheſtande des Mannes Creditoren Urtheils Vollziehung begehren, mag ſich die Ehefrau dagegen ſetzen undfordern /353Von Beſitz / Verjaͤhrung und Pfandrecht. fordern / daß ihr ein gewiſſes zu Lebens Nothdurfft ausgewieſen wer - de / weilen der Mann verarmet / und keine Eheſtands Buͤrde ferner zu tragen vermag; wann aber das Weib fuͤr angefangenem Eheſtande der Schuld halben verurtheilt / und das Gut dem Glaͤubiger / ehe denn es dem Mann zur Heimſteuer gegeben / verpflichtet geweſen / mag er billich darinn exequiren laſſen; Alſo auch / wenn die Frau alle Guͤter zur Mitgifft dem Manne beygebracht / findet Execution Statt / wei - len nach Schulden Abzug erſt Guͤter vorhanden / wofern aber nur eine gewiſſe Summa oder gewiß Grund-Gut zur Morgen-Gabe ange - rechnet / ſo wird ſolches allein dazu verbunden.

L. 29. C. de jur. dot. L. 57. ff. de R. V L. ſubſignatum, §. bona, ff. de V. S.

§. 7. Alſo kan auch ein Vater wegen fruchtbahren NutzungsVaters Recht in Sohnes Muͤtterlichen. Recht in Sohnes Muͤtterlichen und andern eigenen Guͤtern der Exe - cution und Auslage ſich wiederſetzen / es waͤre denn die Schuld mit Vaters Bewilligung gemacht / oder Gegentheil muͤſte Buͤrgen ſtellen; Wann aber ein Creditor allein mit ſeinem Schuldner zu thun hat / ſo bleibet ihm die freye Wahl / welches Gut er zuerſt will exequiren laſſen / ſo fern er nemlich eine allgemeine und ſonderbahre Pfand-Ver - ſchreibung vorzuweiſen / ſonſt aber iſt unnoͤthig / eine ins beſonder ver - pfaͤndete Sache eben auszunehmen.

Auth. hoc niſi, C. ſolut. Nov. 4. C. 3.

§. 8. Wer mit gutem Glauben und Nahmen ein bewegliches Gut an ſich gebracht / auch ſolches drey Jahr geruhiglich beſitzet / be -Verjaͤhrungs Recht. haͤlt es / weilen es verjaͤhret / obſchon einem andern / als von dem ers be - kommen / es zugehoͤrig geweſen / es waͤre denn geſtohlen oder geraubet Gut / welches im Beſitz nicht verjaͤhren kan / ſondern ohne Kauffgelds erſtattung muß wieder gegeben werden.

  • P〈…〉〈…〉[a]c. inſtit. & L. un. C. de uſucap. §. furtivæ, inſtit. Eod. L. 4. & L. non ſolum, ff. Eod. L. ſicut, C. de præſcript. 30. vel 40. ann. L. 12. tabb. L. Attinia, L. Plautia & L. Julia §. 1. inſt. ex quib. cauſ. man. L. 1. §. ad hæc, C. de annal. Except. L. ſi mancipium, C. de R. V.

§. 9. Wer auch ein unbeweglich Gut mit gutem Glauben er - kaufft / oder durch andere Guͤte An - und Beykunfft erlangt / verjahret es wider einen der innerhalb Landes durch 10. / auſſer Landes aber 20. jaͤhrige Beſitzung / welche Zeit auch an einander kan und muß gerech - net werden / als wann Vater und Sohn oder andere ihrentwegen ein Gut zuſammen ſo lange beſeſſen / iſt die Verjaͤhrung vollkommen.

  • L. 2. C. de furt. L. ubi lex, L. poſſeſſio, & L. id tempus, ff. de uſurp. L. 2. & tot. tit. C. de præſcript. long. temp. §. diutina, inſtit. de uſucap. L. de accesſionibus ff. de diverſ. & temp. præſcript.
Y y§. 10. Wer354III. Buch / Cap. XII.

§. 10. Wer ein Gut 30. oder 40. Jahr unangefochten beſitzet / dem verjaͤhret es / er ſey dazu kommen wie er wolle / bedarff es auch nicht einmahl anzuzeigen / ſondern iſt genung / daß ers ſo lange beſeſſen; wenn auch jemand einen Acker 40. Jahr lang im Beſitz gehabt / kan er nicht weiter dann nur zur Darreichung des Zinſes beſprochen werden; Steuer / Tribut und andere Aufflagen nemlich / die man der Obrig - keit ſchuldig / koͤnnen ſich nicht verjaͤhren.

  • L. ficut, 3. L. cum notisſimi & tot. tit. C. de præſcript. 30. vel 40. ann. gloſſ. ibid. verb. militia, C. Eod. tit. L. competit. C. de præſcript. long. temp.
Verjaͤhrung ſo unguͤltig.

§. 11. Wer auch ohne rechtlichen Titul ein Gut wider die Kir - che verjaͤhren will / muß es 40. Jahr beſitzen; Geliehenen Geldes aber oder andern Haab / oder was einem zu verwahren gegeben / oder ſonſt verſchafft und verordneten Guts Forderungs Anklage / wie auch Vormundſchafft belangende Sachen / und ohnmittelbar alle perſoͤn - liche Zuſpruͤche moͤgen gleichfalls durch 10. oder 20. Jahr nicht ver - jaͤhret werden / weilen 1. Jahr boͤſes Recht auch boͤß iſt 100. Jahr.

  • Auth. quas actiones, C. de SS. Eccleſ Nov. 131. C. 6. C. de quarta, C. ad aures, C. illud, Ext. de præſcript. L. neq́; mutui, C. quibus non objic. long. temp. præſcript.

§. 12. Wann zween um ein Gut mit gleicher Klage ſprechen / ſo bleibet dabey / der es im Beſitz hat / Verjaͤhrung aber in einem Gut mit boͤſem Glauben erlangt / hat nicht Statt / als wenn es wider Recht er - kaufft / oder der Eigener widerſpricht / oder Verkaͤuffer mit Liſt bewo - gen / oder wiſſentlich von Unſinnigen / Jungen unter 14. Jahren / unrech - ten Vormuͤnder / oder unbilligen Beſitzer an ſich gehandelt; jedoch nach buͤrgerlichem Recht gilt es in 30. oder 40. Jahren.

  • L. 128. in pr. ff. de R. J. c. in pari, de R. J. in 6. L. fin. C. de Rei vindic. C. fin. Ext. de præſcript. C. poſſeſſor de R. J. in 6. L. 1. ff. de uſucap. §. 1. inſtit. Eod. tit.

§. 13. Dreyjaͤhrige in Rechten beguͤnſtigte Verjaͤhrung wird durch Urtheil auffgehoben und zerſtoͤret / zehnjaͤhrige aber durch Krie -Verjaͤhrung Auffrichtungs Friſt. ges Befeſtigung unterbrochen / wie auch alle andere Beſitz Einnahm von Verjaͤhrungs Friſt herruͤhrend / kan vernichtet werden durch auſ - ſer gerichtliche mit Zeugen geſchehene Wiederſprache und Abkuͤndi - gung; Reſtitution und Auffrichtungs Zeit aber gegen Verjaͤhrung iſt 4. Jahr / von der Zeit der Wiſſenſchafft her; Und wer ſonſt im Kriege gemeinen Nutzens wegen / oder andern ehehafften Urſachen hal - ber auſſerhalb Landes oder gar feindlich gefangen / gegen ſolche gilt keine 10. oder 20. jaͤhrige Zeit-Verjaͤhrung im Rechts-Faͤllen.

  • L. 2. & 10. C. de long. temp. præſcript L. 2. §. fin. ff. pro Emt. L. 2. C. de annal. Ex - cept. L. 1. & 2. L. ſi poſſeſſio, L. ab hoſtibus, cum L. fin. C. quib. non objic. long. temp. præſcript.
§. 14. Ver -355Von Beſitz / Verjaͤhrung und Pfandrecht.

§. 14. Verjaͤhrungs Zeit kan nicht guͤltig verflieſſen oder lauffenVerjaͤhrungs Recht wann unkraͤfftig. gegen den / welcher rechtlich zu klagen verhindert wird / vornemlich wenn es ein Armer / Rechts unerfahrner Bauers-Mann / ja auch wenn die Klage einmahl fuͤr Gericht binnen waͤhrender Zeit angebracht durch einen andern / dem ſie etwa uͤbergeben / welcher ſie ſo lange verſaͤumt / biß ſie wieder zum erſten durch Urtheil und Recht gelanget / der vorhero je - gen ſolchen Unfleiß zu proteſtiren unbefugt / ſelbiger dazu ihm / als der damahls nicht Anſpruchs Eigener / unſchaͤdlich / ſo wird er billig dahin voͤllig wieder auffgerichtet / daß die ſeines Orts unſchuldig beſchehene Verjaͤhrung unkraͤfftig / da nemlich der Schuldner annoch deren Schulden geſtaͤndig / alſo ſolche Verjaͤhrung von Rechts wegen / die Schuld zu vernichten / ohnmaͤchtig / wohl aber mag ſie die Verpflich - tung einiger maſſen ſchwaͤchen / und wird nichts deſtoweniger der ſaͤu - mige Schuldner / nachdem er gemahnet / Zinß und Unkoſten zu bezah - len ſchuldig erklaͤret / wann er ſich auff gewiſſe Zeit dazu verbunden; jedoch / weilen die Verpflichtung anzunehmen vom Richter auffgedun - gen / und in ſeiner Perſon erneuert / muß richterliche Amts-Huͤlfe desfalls erſuchet werden / daß Bezahlung nach aller Voͤlcker Recht erfolgen moͤge / und gegen natuͤrliche Gewohnheit mit boͤſem Glauben aus andern Schaden Gewinn zu haben unbillig / auch nirgendswo uͤblich / viel weniger einzufuͤhren.

  • L. 1. ff. de diverſ. temp. L. ult. C. de præſcript. 30. vel 40. ann.

§. 15. Wer allein den Sitz oder Nieſſung der Guͤter hat und ge - braucht / mag nicht die Guͤter / wohl aber deren Abnutzung verpfaͤn -Pfand-Recht der Guͤter. den; Deßgleichen Haab und Guͤter / die jemand mit andern gemein hat / mag er auſſerhalb ſeinem Antheil ohne der andern Verwilli - gung nicht verpfaͤnden; Alſo auch Haab und Guͤter / die irrig ſind in Rechtfertigung / moͤgen nicht verkaufft noch verpfaͤndet werden.

  • L. ſi is qui bona, §. uſusfr. ff. de pignor. L. 3. §. poſt diviſionem, ff. qui pot. in pign. L. 2. C. comm. divid. L. ſi quis §. ſi fundus ff. Eod. L. ſi conſenſit, §. fin. ff. quib. mod. pign. L. 1. §. quin imò, ff. ſi pars hæred. L. ult. C. de litigioſis.

§. 16. Wer nun ſeine Guͤter in voller Gewaͤhr Beſitz und Ver -Guͤter Ver - pfaͤndungs Recht. waltung hat / mag ſolche wohl verpfaͤnden; wie dann auch einer Brieffſchafften zu Pfand geben mag / welches eben ſo viel / als wann die darinn verzeichnete Guͤter verpfaͤndet waͤren; deßgleichen ſo ferne mir jemand ſchuldig / deſſen Nahmen und Schuld kan ich rechtlich verſetzen.

  • L. 11. §. fin. L. 18. §. fin. de pign. act. arg. rubr. & L. ſin. C. de rebus alien. non alien. L. 2. C. quæ res pign. oblig. poſſ. vel non & qual. L. nomen quoq́; C. Eod. L. 1. §. quid ergo, ff. Eod.
Y y 2§. 17. Ein356III. Buch / Cap. XII.

§. 17. Ein ſolch Geding / wann Schulden auff benannte Zeit nicht bezahlet wuͤrden / daß alsdann das Pfand des Glaͤubigers erb und ei - gen ſeyn ſoll / iſt im Recht verboten und unkraͤfftig; Es mag aber das Pfand von der Obrigkeit wuͤrdirt und geſchaͤtzt / hernach erſt fuͤr ſolchen Werth dem Glaͤubiger uͤberantwortet werden.

  • L. commiſſoriæ, L. fin. C. de pact. pign. C. ſignificante, verſ. cum igitur. Ext. de pign. L. 9. §. omnis, ff. de pign. act. L. 2. C. debit. vend. pign. imped. L. 1. pr. & L. 6. ff. quib. mod. pign. L. pen. C. de pign. act. L. 2. & tot. tit. C. ſi in cauſ. jud. pign. cap.

§. 18. Ob ſchon die Rechte niemand in einer Sache zugleich das Pfand-Recht mit Eigenthum zugeſtatten pflegen / ſo geſchieht es den - noch mit Minderjaͤhrigen in denen durch ihr Geld erkaufften Sachen / wie auch in ſolchen zur Brautgabe der Ehefrauen verpflichteten Guͤ - tern; Alſo hat die Kirche / ob ſchon jemanden die gegenwaͤrt - und kuͤnff - tigen Guͤter ausdruͤcklich verpfaͤndet / in denen nach dem Handel erwor - benen Sachen Pfandrechts Vorzug nach Obrigkeiten Rechts Bey - ſpiel und Exempel.

  • L. 45. princ. ff. de R. J. L. 29. ff. de pign. act. L. 3. C. arbitr. tut. Nov. 61. c. 1. Auth. permiſſa, C. de donat. ante nupt. L. 28. ff. de jure fiſci.
Pfand-Ver - jaͤhrungs Ver - bot.

§. 19. Wer ein Gut Pfandweiſe in Beſitz hat / mag deſſen Ei - genthum nimmer verjaͤhren; wann nun etwa ein Pfand durch unver - ſehene Faͤlle / als Brand / Raub / Diebſtahl und dergleichen umkommt / iſt der Glaͤubiger dafuͤr zu antworten nicht ſchuldig / wofern er anders folchen Fleiß / als zu ſeinem eigenen Gut / gethan / und das Pfand nicht verwarloſet oder verſaͤumt.

  • L. quod ſi, §. ſi quid, in verb. in perpetuum, ff. de ædil. Ed. L. ſi creditor. L. quæ fortuitis. L. pignus, 9. C. de pign. act. §. fin. inſtit. quib. mod. re contrah. oblig. L. 56. §. inter. ff. Locat.

§. 20. Wann ein Creditor zugleich einen allgemeinen und auchPfand-Brieffe Recht. beſondern Pfand-Brieff hat / und hernach mit einem dritten Mitglaͤu - biger zu thun bekommt / mag er zu erſt ſein beſonderes Pfand ausneh - men laſſen; Wann aber der letztere Glaͤubiger bereitwillig dem erſten anbeut zu bezahlen / ſo wird er dieſem vorgezogen / alſo / wann das Pfand dem andern Creditori mit Wiſſen und Willen des erſten uͤber - tragen / und dieſer in deſſen Stelle zu treten dadurch berechtiget wird.

  • L. 2. C. de pignor. c. 3. X. de jurejur. L. 21. C. & L. pen. ff. de pact. L. 114. §. 11. de Le - gat. L. 19. cum ſeqq. ff. de pign. L. 11. §. fin. L. 3. §. pen. L. 12. §. 8. ff. Eod. L. ſi pignus, & tit. de priv. Credit. concurr.
Pfand-Gedin - ge Recht.

§. 21. Wann dem Glaͤubiger durch Gedinge die Macht / das Pfand zu veraͤuſſern / benommen / er es aber dem ungeachtet wider EigenersWillen357Von Beſitz / Verjaͤhrung und Pfandrecht. Willen verkaufft / ſo begehet er Diebſtahl / es ſey denn / er habe den Schuldner gemahnet / welcher ſeine Zuſage nicht gehalten / alsdann iſt Creditor auch nicht ſchuldig / dem Vertrag zu folgen / ſondern mag das Pfand nach dreymahliger Ankuͤndigung und zweyer Jahren Ver - lauff rechtlich veraͤndern und verkauffen; vor ſolcher Zeit aber / und ehe dann es dreymahl ausgeboten / mag es nicht verkaufft werden.

  • L. 7. §. fin. de pign. diſtract. L. fin. C. de pact. int. Emt. L 3. C. de condit. ob cauſ. L. 135. §. ea lege ff. de verb. obl. Auth. hoc jus porrectum C. de SS. Eccleſ.

§. 22. Wann auch im Gegentheil bedungen / daß der SchuldnerCreditor - und Debitoris Recht Pfand zu verkauffen. das verpfaͤndete Gut nicht verkauffen mag / ſo iſt der Kauff nichtig / maſſen Creditori viel daran gelegen / keinen andern haͤrtern Wider - part zu bekommen / derowegen ſolch Geding kraͤfftig / ob ſchon ſonſt / jemanden ſein Gut zu veraͤuſſern verbiethen wollen / rechtlich unguͤltig; Ein Creditor aber mag ſein Pfandrecht auch vor Bezahlungs Verzug wohl verkauffen und uͤbertragen / jedoch das Pfand oder Schuldners Eigenthums Recht gar nicht / als welches vom Kaͤuffer ſchwer zu wiederruffen.

  • L. 1. 2. 3. C. ſi antiqui Credit.

§. 23. Wucher Pfand / daß Creditor die Frucht-Nutzung / welche er ſonſt nicht gewinnen / ſondern zur Haupt-Summa rechnen muß /Creditoris Pfand Ge - brauch Recht. oder ſonſt etwas fuͤr geliehenen Geldes Gebrauch uͤber das Capital ge - nieſſen moͤge / iſt in Rechten zugelaſſen; Darum / wann Creditor ein beweg - oder unbewegliches Gut zur Bezahlung annehmen will / und der Schuldner mit ihm Preiſes halber uͤbereinkoͤmmt / oder auch jener mit Einweiſungs-Recht vergnuͤgt iſt / ſolcher Sachen zu gebrauchen / ſo lange / biß die Schuld vom Genuß der Fruͤchte bezahlet ſey / hat man oͤffentlichen Auctions Gebrauch unvonnoͤthen; wie im Gegentheil kei - ne andere Bahn noch Mittel / wofern es nicht zu verkauffen noch zu nu - tzen muͤglich / als daß der Glaͤubiger ſolch vom Richter geſchaͤtztes Gut annehmen und zu eigen behalten muß / er wolle es dann nur ſo lange gebrauchen / biß er die Haupt-Summa ſamt den Renthen aus denen Guͤtern erhoben haͤtte.

  • L. 1. §. pacto, L. 11. §. 1. de pign. L. 17. C. de Uſuris. L. 9. C. de pign. L. 1. C. de di - ſtract. pign. L. 33. ff. & L. 1. 2. C. de pign. act.

§. 24. Kein Muͤndling / Sohn oder Knecht mag etwas ohne Vor - mund / Vaters und Herrn Willen verpfaͤnden; wann aber ſonſt ein Schuldner verdaͤchtig / oder nicht bezahlet / mag Creditor ſein Pfand verfolgen / und Beſitz Recht erlangen; Falls er nun ferner betruͤglichen Verzug machet / muß man das Pfand verkauffen / und von deſſenY y 3Werth358III. Buch / Cap. XII. Werth den Glaͤubiger bezahlen / jedoch ihn vorhero durch Zeugen 3. mahl warnen laſſen / und nach ſolcher Ankuͤndigung 2. Jahr / wie oben geſagt / warten / ehe man es oͤffentlich verkaufft.

  • L. 1. in princ. & §. 1. ff. de pign. L. 4. 8. & 9. ff. Eod. L. 4. ff. de pign. act. L. 59. §. cre - ditor. ff. mandati. §. contra, inſtit. quib. al. licet. L. fin. §. 1. L. 4. & 9. C. de jur. dom. impetr. Tot. tit. C. ſi vend. pign. agat.

§. 25. Fuͤr Heyraths Gut ſind dem Weibe oder Braut alle desGeheimen Pfands Recht. Mannes ſo wohl als Braͤutigams Guͤter heimlich verpfaͤndet; Alſo hat auch Obrigkeit wegen ihrer Forderung / als Steuer-Schatzung und dergleichen / alle Guͤter zum heimlichen Unterpfand; deßgleichen ein Muͤndling in Vormuͤnders Erbgut auch wegen Nahrungs-Mittel / und der Sohn wegen muͤtterlichen Erbſchafft / welche der Vater im Gebrauch hat / in deſſen Guͤtern; wem nun alle Guͤter insgemein ver - pfaͤndet / und ſeine Schuld aus etlichen erlangen kan / ein ſolcher iſt nicht befugt / dem andern Glaͤubiger ſein ſonderliches Pfand hinweg zu nehmen.

  • L. aſſiduis, §. fin. C. qui pot. in pign. gloſſ. in L. pen. verb. teneri, C. de leg. tut. L. 2. C. in quib. cauſ. pign. tac. contrah. L. 20. C. de adminiſtr. tutor. L. ubi in princ. C. de jur. dot. L. ſi cum, §. ſin autem, ff. ſol. matrim. L. ſi quis prio - ris, C. de ſec. nupt. L. 2. C. de pignor.

§. 26. Frembdes Gut ſoll niemand verpfaͤnden / wann aber zwee - ne ein Pfand zu theilen haͤtten / welches nicht ſo viel werth / als ſie dar - auff geliehen / ſoll der / dem das Pfand zuerkant / dem andern nicht die gantze Schuld / ſondern nur allein / ſo weit es eigentlich werth iſt / bezah - len / damit ein jeder etwas zum Antheil bekommen moͤge.

  • Tot. tit. C. ſi res alien. L. 7. §. ſi duo, & §. in certos, ff. comm. divid. Auth. qu[o]jure, C. de pign.
Pfand worin verboten.

§. 27. Eheſteuer / Kleinodien / der Frauen / Kinder auch Man - nes taͤgliche Kleider ſollen und moͤgen nicht / und zwar jene obſchon mit ihrer Verwilligung weder fuͤr Mannes noch beyder gemeine Schul - den verpfaͤndet werden; Andere Frauen Guͤter aber / auſſer Heyratsgut und Wiederlage / moͤgen mit ihrem Willen fuͤr beyder gemeine Schuldẽ Pfandsweiſe verpflichtet werden; Dahero auch Weiber / Minderjaͤh - rige / Stadt-Obrigkeit und andere privilegirte Perſonen denen erſtern Glaͤubigern / ſo geheimes / nicht aber denen die ausdruͤcklich offenbahres Unterpfand haben / vorgezogen werden; Alle aber / die zur Kranckheit und Leichbegaͤngniß Geld geliehen / oder ſonſt etwas ereditiret haben / krgend das Pfand zu unterhalten / als das Hauß zu bauen und ſtuͤtzen / haben am erſten Vorzug.

L. 6. de359Von Beſitz / Verjaͤhrung und Pfandrecht.
  • L. 6. de pignor. L. 6. C. de alim. & cibar. legat. L. fin. ſub pr. C. de poſtlim. revers. §. 1. inſt. quib. alien. licet. L. 4. C. ad SCt. Maced. L. hac lege decernimus C. de pact. convent. §. his conſequens, in auth. deæqual. dot. L. fin. §. in Computatione, C. de jure deliber. L. 4. C. de petit. hæred. de relig. & ſumt. fun. L. 5. & 6. ff. de pign. L. 8. & 10. L. 9. 11. Eod. C. qui prior, de R. J. in 6.

§. 28. Pfands Verpflichtung verſchwindet durch Bezahlungs An - biethung / oder Hinterlage / oder Geding ſolche nicht zu fordern / oder auch Obligations Erneuerung oder Pfands Buͤrgen Stellung / es waͤre denn anders verglichen / oder nur fuͤr gewiß Geld und nicht fuͤr die gantze Schuld genug gethan; Deßgleichen wann Creditor gutwillig das Pfand abſteht / oder deſſen Veraͤuſſerung oder neuen Pfands Verſchrei - bung einwilliget / es ſey denn alſo abgeredt / daß ihm das Pfand frey bleibe / oder Kauff-Preiß halber Genuͤge geſchehe / alsdann behaͤlt er ſein Recht / und muß ſeine Bewilligung aus Contracts deutlichen Worten oder Creditors eigenhaͤndiger Unterſchrifft erhellen / oder daß er Pfand Verſchreibungs Handſchrifft zuruͤck gegeben; Alſo auch durch Pfands Untergang / nicht wofern es zum Theil / ſondern voͤllig verdorben / als ob ein verpfaͤndetes Hauß verbrandt waͤre / ſo bleibet nichts deſtoweniger der Platz / und was kuͤnfftig darauff gebauet wird / verbunden.

  • L. 1. in princ. L. 5. §. 2. L. 6. §. 1. & L. pen. quib. mod. pign. vel hypoth. ſolv. L. 19. C. de Uſur. L. 9. C. de. ſolut. L. 18. ff. de novat. L. 11. de pign. act. L. 4. §. 1. L. 8. §. 4. §. illud. & ſeq. L. 12. ff. quib. mod. pign. ſolv. L. fin. C. de reb. al. non al. L. 8. §. 10. L. Creditricem C. de remiſſ. pign. L. 21. de pign. act. L. 29. §. domus, L. fin. de pign. L. 16. §. ſi res, ff. Eod. L. 44. §. 1. de act.

§. 29. Ferner wird ein Pfand geloͤſet zu ausbedungener Zeit / al -Pfand-Loͤ - ſungs Recht. ſo auch wenn eines Fremdlings 30. und des Schuldners oder Erben 40. jaͤhriger Beſitz mit gutem Glauben vorgeworffen wird / als geht auch dieſer Pfand-Klage Recht viel ab wegen Creditoris langwuͤriges Stillſchweigen / gleichwie mit Schuldner Perſon Veraͤnderung / oder durch Eyd und Urtheil / wenn nemlich gerichtlich erkant oder abgeſchwo - ren / daß die Schuld nichtig oder das Pfand-Recht geloͤſet.

  • L. 12. de diverſ. temp. præſcr. L. 3. ſicut, §. 1. C. de præſcr. 30. vel 40. ann. L. 1. §. fin. L. 5. §. fin. L. 13. ff. quib. mod. pign. vel hypoth. ſolv.

§. 30. Wann ein Pfand nach bezahlter Schuld wieder begehretFerneres Pfand-Recht. wird / ſoll es Creditor folgen laſſen / und darinn durch Liſt und Schuld zugefuͤgten Schaden erſetzen; Wofern es aber wegen Schuldners Ver - ſaͤumniß verkaufft werden muͤſſen / foll er des Werths Uberſchuß mit der Renthe dem Schuldner heraus geben / inzwiſchen muß Debitor der Sachen Gefahr auff ſich nehmen / und Creditor hingegen verſichern /ſolche360III. Buch / Cap. XIII. ſolche nicht zu verſchlimmern; So muß auch Schuldner dieſen nicht mit fremdem oder untuͤchtigem Pfand betriegen / Ertz fuͤr Silber oder Gold geben / oder falſchen Bezahlungs Hoffnung vorzeigen / und das Pfand heraus locken / noch boßhafftig damit handeln / oder ihm Unko - ſten verweigern / ſondern allerdings gebuͤhrend ſchadloß halten; Gleich - wie Creditor das Pfand lieffern muß / wie ers Anfangs bekommen / und ſelbiges gar nicht durch ſeine Schuld oder Nachlaͤßigkeit verder - ben laſſen.

  • L. 4. 15. & 24. §. ſi vendiderit, in fine & L. 42. ff. de pign. act. L. 30. L. fin. §. fin. ff. Eod. L. 4. & 8. C. Eod. L. 1. in fin. L. 3. 8. 9. 16. §. 1. L. 22. §. pen. & L. 25. 31. 32. 36. ff. de pign. act.

Caput XIII.

Von Miethe / Lehn / Anvertraut - oder Hinterlegt - und Fund-Gut.

§. 1.

MJeths-Leute / als frembde Beſitzer / koͤnnen das Gut nimmer ver - jaͤhren; wer nun ein Hauß miethet / deſſen ein gefuͤhrtes Gut iſt dem Haußherrn fuͤr die Zinſe ſtillſchweigend verpfaͤndet / gleichwie die Fruͤchte auff Land-Guͤtern / was aber eingefuͤhrt und zuvor ver - pfaͤndet / gehoͤret nicht darunter / ſondern der Glaͤubiger bleibt bey ſei - ner Verſicherung / ob ſchon die Miethung eher zum Ende kommen; Wann auch einer nach verfloſſener Miethe-Zeit ſeinen Miethsmann im Hauſe bleiben laͤſt / wird es fuͤr fernere ſtille Miethe gehalten.

  • L. 2. C. de præſcr. 30. ann. L. 2. 4. 5. 6. & 7. §. ult. ff. in quib. cauſ. pign. tac. contr. L. ult. C. Eod. L. 4. ff. de pact. L. 5. C. Locat. L. 32. de pign. L. 11. §. ſi colo - nus cum ſeq. ff. qui pot. in pign. L. 4. C. Eod. L. 9. §. 3. L. 13. in fine cum leg. ſeq. L. 15. §. 1. L. 25. §. 5. ff. Locat. conduct.
Miethe Woh - nungs Recht.

§. 2. Wann ein Miethsmann der Wohnung nicht mißbraucht und den Zinß bezahlet / kan er nicht vertrieben werden / es ſey denn / daß das Hauß bauens noͤthig / und der Herr ſelbſt bauen will / wo es einge - fallen / oder er habe ein Weib genommen / daß er es ſelbſt bedarff / oder es ſeinem Sohn und Eltern zu bewohnen gegeben / jedoch iſt der Hauß - Herr deßfalls ſchuldig den Zinß nach Zeit Verflieſſung anzunehmen;Kauff gehet fuͤr Miethe. Wann aber ein Hauß oder Gut gemiethet und hernach vom Herꝛn ver - kaufft wuͤrde / iſt der Kaͤuffer die Miethe zu halten nicht ſchuldig / ſondern mag den Miethsmann vertreiben / es waͤre denn im Kauff bedungen /ſel -361Von Mieth-Lehn-Anvertraut und Fund-Guͤtern. ſelbigen darinn bleiben zu laſſen / jedoch hat anders der Miethsmann / ſeiner Forderung Anſpruch wegen Intereſſe gegen den Hauß-Herrn.

  • L. quæro, §. inter, ff. locat. gloſſ. in L. 3. verb. in ſolutum C. locat conduct. L. plenè ff. famil. her-ciſc. L. nam etſi parentes, ff. de. inoff. teſtam. gloſſ. in Verb. corrigere L. 3. C. Locat. L. Emtorem, C. Eod. L. ſi mercedem, §. fin. ff. de act. Emt.

§. 3. Wer auch ein Hauß oder ander Gut miethet / und ſolchesMiethsmann was fuͤr Scha - den geltet. durch Feuer oder andern unverſehenẽ Zufall verdirbt / ſo iſt der Schade / dem es angehoͤret / wofern es aber aus Verwarloſung geſchiehet oder zwiſchen dem Herrn und Miethsmann bedungen / daß kein Heu in das gemiethete Hauß in der Stadt ſoll eingelegt werden / und waͤre doch hernach durch ſolche That angezuͤndet / ſo muß das verderbte Gut gel - ten / der es gemiethet.

  • L. 11. de peric. & commod. rei. L. 30. §. fin. ff. locat. L. 2. §. ſi eo tempore, C. de admin. rer. ad civit. L. 20. C. Locat. L. qui domum, L. ſi vulneraveris, L. 25. §. qui columnam, ff. Eod. L. 11. §. fin. ff. Locat.

§. 4. Wann ein Miethsmann in Miethe-Lohns Bezahlung ſaͤu - mig / mag er dafuͤr verfolget und nach geendigter Miethe-Zeit ausge - trieben werden / auch wofern es auff ein Jahr vermiethet / kan Eige - ner nach deſſen Verlauff den Zinß fordern / ja auch deſſen Wucher nach fernern Verzug begehren; So fern nun die Sache aus Argliſt oder Schuld des Miethmanns ſchadhafft oder aͤrger worden / oder gar durch verwarloſete Feuers-Brunſt verdorben / oder durch deren einge - fuͤhrten Leute Boßheit und Unachtſamkeit / die etwas aus Haß oder Feindſchafft vernichtet / ſolche Schuld muß er buͤſſen; wie auch / ſo ei - ner das Miethe-Gut allzufruͤhzeitig verlaſſen / und nicht wieder dem Eigener uͤberlieffert / dadurch es Schaden bekommen.

  • L. 54. §. inter, L 56. & L. pen. ff. Locati. L. legem, & L. circa, C. Eod. L. 42. ff. de V. obl. L. 30. §. pen. & fin. ff. Locati. L. præſes, C. Eod. L. 19. §. 1. L. 11. §. 1. & fin. L. 9. §. 3. L. 25. §. 3. L. 13. §. 5. L. 43. L. 24. §. 3. L. 55. §. fin. L. 15. & 27. ff. Locati. L. ſi quis, C. Eod. L. 9. §. imperator. L. Ex conducto, §. ſi vis, & §. ubicunque ff. Eod.

§. 5. Deßgleichen muß Eigener das Hauß in Bau - und Beſſe -Handwercks Leute Pflichte. rung halten / oder am Miethe-Zinß nach Zeitraum / darinn man es nicht gebrauchen koͤnnen / abkuͤrtzen laſſen / und weiter allen Schaden gelten / der aus gemietheten Guts Mangel entſtanden / wann man nemlich deſſen Fehl leicht habe wiſſen koͤnnen / als eines Faß Gebre - chen / ſo dem Faßbinder unverborgen ſeyn muß / und andern Hand -Tagelohns Recht. wercks-Leute Unwiſſenheit; Wer nun ein Werck gantz zu vollbrin - gen gemiethet / oder ſich verdungen hat / kan nicht eher ſeinen Lohn fordern / biß er ſeine Arbeit verfertiget / es waͤre ihm dann Maaßweiſe oder Taglohn verſprochen.

Z z§. 6. Wer362III. Buch / Cap. XIII.
Miethe-Roß oder Lehn - Pferds Recht.

§. 6. Wer ein Pferd an gewiſſen Ort hin miethet / und es weiter anders wohin reitet / muß deſſen Schaden gelten; wann es aber ohne des Reuters Schuld aͤrger wird / iſt er nichts dafuͤr pflichtig. Alſo iſts auch mit dem / der ein Pferd entlehnet / wann es ohne ſeine Schuld ge - brechlich wird / reitet ers aber an einen andern Ort / oder giebt ſonſt Urſach zum Schaden / muß er ſolchen entgelten; wann nun einem ein in Verwahrung gegebenes Roß ohne gefaͤhrliche Verwarloſung verdorben oder umgefallen / wird ihm keine Schuld beygemeſſen / weilen die Natur auch ſolches an dem Roß in ſeines Herrn Gewalt haͤtte wuͤrcken koͤnnen.

  • Arg. L. 13. §. 2. ff. Locat. L. 25. §. 3. ff. Eod. L. 16. C. Eod. §. 7. inſtit. de oblig. quæ ex del. naſc. L. fin. ff. commodat. L. 6. in pr. C. de pign. act. L. 5. §. 8. ff. com - modat. L. 1. §. 4. ff. de O. & act. L. 30. §. 3. ff. ad L. Aquil. L. de eo, quod tumultus, & L. ſi plures, §. ſive autem ff. Depoſ. Tot tit. de incend. ruin. naufr.
Miethe-Lohns Recht.

§. 7. Wann ſonſt ein gemietheter Mann ſtirbet / ehe denn er ſei - nen Lohn vollkoͤmmlich verdienet / der ihm verheiſſen / iſt man ſeinen Erben nicht mehr zu geben ſchuldig / dann er verdienet / und ihm auff die Zeit / da er verſtirbet / gebuͤhret.

  • Arg. L. 15. §. 6. ff. Locat. L. 10. in fine ff. de ann. legat.
Baufaͤlligen Miethe-Hauß Recht.

§. 8. Was auch einer miethet / mag er einem andern wohl wieder vermiethen; wer aber ohne rechtmaͤßige Urſachen vor der Zeit von der Miethe abgeht / oder wiſſentlich ein baufaͤllig Hauß miethet / muß als Miethsmann nichts deſtoweniger den gantzen Zinß und Miethe - geld abſtatten / und ſich ſolches ſelbſt beymeſſen / auch mag der Hauß - herr alsdann den Einwohner nicht hindern / wann er wegen Hauß - Einfalls Gefahr ausziehen will; ja / dafern er auch in Zeit ſeiner Miethe zu nothduͤrfftigem Nutzen etwas gebauet und verbeſſert / muͤſ - ſen ihm die Unkoſten / ob ſchon nichts davon beſchieden / vom Herrn erſtattet / oder am Zinß nachgelaſſen werden.

  • L. 6. C. locat. L. cum antiquitas, C. de uſufr. §. ſi cui, inſt. de uſu & hab. L. Domi - nus ff. locat. conduct. L. ſi quis dominum, ff. Bod. L. qui bona, §. de illo, ff. de damn. infect. L. inquilino, ff. Eod. L. ſed addes, §. ſi inquilinus. L. Habita - tores, §. ult. ff. Eod. L. Dominus, §. in conducto, ff. Locat. conduct.

§. 9. Darum / wann nun ein Gebaͤu - oder Hauß baufaͤllig / alſoBaufaͤlligen Hauſes Scha - den wer buͤſſet. daß Schaden davon zu beſorgen / ſo mag der Nachbar / dem Schaden vorzukommen / folches ankuͤndigen / wofern aber hernach deſſen Beſ - ſerung nicht geſchiehet / muß der Haußherr insgemein und nicht der Miethsmann ſolchen erfolgten Schaden erſtatten / auch kan man dar - auff gewiſſe Verſicherung begehren / und ſo fern ers nicht wieder zuerbauen363Von Miethe-Lehn-anvertraut und Fund-Guͤtern. erbauen vermag / ſoll ers verkauffen / jedoch wann ers um gebuͤhrlichen Preiß nicht verkauffen koͤnte / ſoll ihm die Gemeinde zu Wiederauff - richtung ſeines Hauſes ſo viel als er bedarff herleihen.

  • L. 4. §. 1. & §. hoc autem, L. 7. & tot. tit. de damn. infect. L. leges ad Syllan. L. 1. ff. ex quib. cauſ. ſerv. pro.

§. 10. Wer etwas entlehnt / iſt zu Raub / Brand und unverſehn -Gelehnten Guts Recht. lichem Fall zu antworten nicht ſchuldig / ohne daß es aus Verwahrlo - ſung geſchehen / oder eines fleißigen Haußvaters Wachſamkeit dabey verſaͤumt waͤre; Wer aber Geld oder dergleichen Sachen / die durch Gebrauch zu verzehren / entlehnet / und ſelbige umkommen / iſt der Scha - de ſein eigen / weilen er des gelehnten Guts Eigener worden; Jn etli - chen Dingen aber / ſo gelehnt / giebt man eben ſo viel von ſelbiger Art als man empfangen.

  • L. contractus, §. animalium, & L. impoſſibilium, ff. de R. J. arg. L. 1. §. ſi magiſtra - tus, ff. de magiſtr. conven. L. 1. §. & ille, ff. de O. & A. L. 5. C. de pignor. act. §. item is, inſt. quib. mod. re. L. 5. §. usq́; adeò, L. ſi ut certo, §. qui ve - ro, L. in rebus in pr. ff. commod. L. 2. §. 2. ff. de reb. cred. L. 1. §. 22. L. 7. §. fin. ff. Depoſ.

§. 11. Wer dem / ſo noch unter vaͤterlicher Gewalt iſt / leihet / ver -Entlehnung wem und wie verboten. lieret was er geliehen / es waͤre denn bewieſen / daß es in ſeines oder Vaters Nutzen gewandt / als zum Studiren / Reiſen / Vaters Hand - thierung / Nutz - und Handlungs Gewerbe / nicht aber zum banquetiren / Hoffart / Uppigkeit und andern Laſter-Sachen / oder daß der Vater ſelbſt dabey geweſen / es gewuſt und nicht widerſprochen / oder aus deſſen Befehl geſchehen / darum Soͤhne und Toͤchter / fuͤrnehmlich aber Eltern / derer Kinder ohne Vorwiſſen durch Geld Auffnehmen ſich ſchuldbar gemacht / auch ſolches nicht zu hohem Nutzen gebracht / Krafft rechtlichen Wohlthat zu bezahlen weigern koͤnnen / wann etwan das Geld von ihnen oder ihren Erben gefordert wuͤrde / weilen dieſe Frey - heit denen zu wieder vergoͤnnet / die ihres eigenen Nutzens und Wu - chers halben den Kindern heimlich Geld auffhaͤngen / und koͤnnen zwar Eltern / nicht aber Soͤhne dieſem Recht beſtaͤndig abſagen.

  • Tot. tit. ff. & C. de SCt. Mac. L. 40. de condict. indeb. L. 7. §. 12. cum ſeq. & L. 16. ff. ad SCt. Maced. L. 5. & 7. §. 13. C. Eod. L. 4. & 7. interdum, Eod. L. quid ergò, §. 1. de his qui not. inf. L. 3. & 4. ff. de noxal. act. L. 1. §. ult. ff. naut. Caup. ſtab.

§. 12. Was etwa bey Geiſtlichen ohne Kirchen Nutz hinterlegt / ſolches bedarff dieſe gar nicht verantworten; wann aber ſonſt etwasHinterlegten Guts Recht. bey einem zu treuen Haͤnden nieder geſetzt oder gelegt wird / ſoll man getreulich dabey handeln / wer es nun zu ſeinem Nutzen gebraucht / be -Z z 2gehet364III. Buch / Cap. XIII. gehet einen Diebſtahl; jedoch darff man fuͤr hinterlegtes Gut / ſo es verduͤrbe / in unverſehenem Fall / als fuͤr Raub / Diebſtahl und anders nicht antworten / ſondern man ſteht allein fuͤr Betrug und unfleißige Verwahrung / ohne es waͤre anders bedungen.

  • C. fin. Extr. Depoſ. L. 29. L. 32. ff. Eod. c. 1. X. Eod. §. furtum inſtit. de obl. quæ ex del. L. 23. §. animalium, de R. J. §. præterea, inſtit. quib. mod. re. L. 1. in fine, & L. 7. ff. Depoſ. L. ſi ſine, L. quod Nerva. L. 1. §. ſæpe evenit. ff. Eod. L. 1. §. ſi res depoſita, ff. Eod.

§. 13. Wer nun ſein hinterlegtes Fahrniß durch Betrug aͤrger wieder bekommt / kan den andern beklagen / wie denn ein jeder um Wiedergebung eines hinterlegten Guts klagen mag / ob ſchon er ſelbſt es geſtohlen oder geraubet haͤtte / jedoch nicht gegen den Eigenthums - Herrn; ja wer ohne gewiſſe Zeit etwas zu behalten giebt / mag ſolches wann er will wieder fordern; Es iſt auch dieſer Contract im Recht ſo hoch privilegirt / daß ohne Kriegs Befeſtigung und ordentlichen Proceß kuͤrtzlich ſoll geſprochen und exequiret werden; wer aber ſolch Gut nicht laͤnger behalten will / mag die Obrigkeit bitten / von ihm zu nehmen / und es anders wohin zu legen.

  • L. 1. §. ſi prædo aut fur. L. qui rem ſuam. L. bona fides, §. ult. L. ſi in Aſia, §. fin. ff. Depoſ. L. 2. & L. ſi in quis, C. Eod. L. acceptum, C. de Uſur. L. mora, ff. Eod. L. ei, §. ſi velit. L. proprie ff. Depoſ.
Gerichtlichen Beylage Recht

§. 14. Alſo verhaͤlt ſichs auch / wann etwan eine Rechts-ſtreitige Sache bey jemanden hinterlegt wird / daß ſie nach geendigten Rechts Lauff dem Sach-Gewinner wieder gelieffert werde / oder der Richter ſelbige annimmt; dannenhero ſo auch geſtohlen oder Raub-Gut in ein Gericht bracht / und der Ubelthaͤter nicht betreten oder verhafftet wird / daſſelbe ſoll der peinliche Richter zu getreuen Haͤnden anneh - men und verwahren.

  • L. ſequeſter. ff. de V. S. L. licet, Depoſ. L. 1. §. 34. & ſeq. ff. Eod.

§. 15. Wo nun jemand ſolcher Haade begehret / und ſo viel Anzei - gung geben kan / daß es ihm ohne Zweiffel entwendet / ſoll ihm ſolche wieder geſchafft werden / jedoch nach geleiſteten Buͤrgſchafft oderArreſtirt ge - ſtohlenen Vie - hes Recht. eydlichen Verſicherung / ſo fern er der Sachen halben Rechts verlu - ſtig / dem Gegentheil zugefuͤgten Schaden nach Gerichts Ermaͤßigung abzulegen / welches auch der Antworter bey rechtlichen Guts Vertre - tung thun muß / Falls er aber nicht eydlich betheuren kan / daß er ſol - che unrechten Herkommens unwiſſend an ſich gebracht / oder hierinn einiger Wiſſenſchafft uͤberwieſen / ſo ſoll ihm alle nothduͤrfftige etwan arreſtirten Viehs Erhaltung ſamt ziemlichen Gerichts-Unkoſten zubezah -365Von Mieth-Lehn-Anvertraut und Fund-Guͤtern. bezahlen aufferlegt werden; wofern er aber ſolches nicht gewuſt / be - zahlet jeder Theil / was ihm zuerkannt wird / und bekommt der Guts - Herr ohne erſtatteten Werths Preiß ſeine geſtohlene Sachen wieder in Beſitz / wann er wieder giebt / was auff die Fuͤtterung gangen.

  • P. H. O. Art. 207. 208. L. 4. & 23. C. de R. V. §. fin. inſtit. de oblig. quæ ex del. naſc. L. 1. pr. ff. de priv. del. L. 54. §. 3. ff. de furt.

§. 16. So aber ſolch Gut ohne mercklichen Schaden biß zur be - ſtimten Rechtfertigungs Endung bey gerichtlicher Verwahrung nicht ſtehen bleiben koͤnte / und ein Theil genugſame Verſicherung thut / daſ - ſelbe an denen Gerichts-Tagen wegen nothduͤrfftig anzufuͤhrenden Kundſchafft wieder zu ſtellen / auch was ihm derohalben die Hauptſa - che oder Schaden angehend auffgebuͤrdet / ungeweigert zu thun / und deſ - ſen vor Rechtens Vollziehung geſchehenen Aergerungs Abgang nach Erkaͤntniß zu erſtatten / demjenigen ſoll die Haabe um weniger Unko - ſten willen ausgefolget werden; Wofern aber beyde Theile ſolche Caution darhun wollen / ſo ſoll zufoͤrderſt der Antworter damit zugelaſ - ſen werden.

  • P. H. O. art. 210. & 213. L. 125. ff. de R. J. L. 6. ff. de Captiv. & poſtlim. reverſ. L. 27. ff. L. 11. C. de. R. V. L. 12. §. 43. ff. de fundo inſtit. vel inſtrum - leg.

§. 17. Wann nun Klaͤger des anſpruͤchigen Guts EigenthumRechts ſtreiti - ges Raubgut wem abzufol - gen. genugſam / aber daß es ihm mit Raub oder Dieberey entkommen nicht beweiſen / dagegen der Antworter auch zur Gnuͤge nicht rechtlich dar - bringen kan / daß die Rechts ſtreittige Haabe mit gutem billichmaͤßigen Titul vom Klaͤger an ihn gerathen / ſo ſoll das geraubt - oder geſtohlene Gut auff Klaͤgers Eyd ihm abgefolget werden.

§. 18. Ja / wann der rechte Eigenthums-Herr ein hinterlegt ge -Hinterlegt ge - ſtohlenen Guts Forde - rung. ſtohlenes Gut wieder fordert / ſoll es ihm gegen gerechtes Anſuchen niemand entziehen / auch denen Erben und Nachfolgern / jedern nach ſeinem Antheil / ſoll man es nicht vorenthalten / es ſey dann ein unzer - theilbahres Ding / ſo muß Klaͤger dieſen fuͤr den Uberſchuß aller Be - ſchwerden Anſprache loß und frey ſtellen / oder die Sache waͤre billig Sicherheit wegen gerichtlich zu hinterlegen / daß es niemanden fernere Gefahr bringen moͤge.

§. 19. So gilt auch ſolche Klage gegen Muͤndlinge / ſo weit ſie da - von bereichert; gegen einen Sohn / der auſſerhalb Vaters Gewalt; und gegen den Vater / wegen Sohnes Eigenthum; ja wider einen Herrn wegen ſeines Knechts / und wider den Knecht ſelbſt nach deſſen Erlaſ - ſung; endlich gegen Buͤrgen und Erben wegen Argliſt des Ver - ſtorbenen / von allem nemlich / was Auffruhr / Brand / Haußfall oderZ z 3Schiff -366III. Buch / Cap. XIII. Schiffbruchs halben / bey einem vermuthlichen Freund in hoͤchſterZwiefachen Bezahlungs Klage-Recht / wegen hinter - legt verun - trauten Guts. Eyl und Noth wieder vorſetzlichen Willen / ungefaͤhr und ohne Ver - zug in voller Gemuͤths-Verwirrung oder mit zerſtoͤretem Sinn hin - terlegt wird / welches dieſer hernach hinterhaͤlt und verlaͤugnet / ſolches mag auff zwiefache Bezahlung geſucht werden wegen groſſer Untreu / da jener keine freye Wahl gehabt / einem geſchicktern und fleißigern nachbarlichen Freunde ſein Gut anzuvertrauen.

  • L. 37. de minor. C. 1. de homicid. & Ext. de deb. puer. L. 1. §. 11. ff. Depoſ. L. 1. §. 39. L. 21. & L. 27. hoc tit. Tot. tit. C. an ſervus poſt man. Auth. præſente C. de fidejuſſ. L. 7. §. 1. Depoſ. L. 12. & 49. de act. L. 152. §. fin. L. 157. §. fin. de R. J.

§. 20. Wer nun mit hinterlegtem Gut untreu handelt / wird da -Anvertrauten Guts Dieb - ſtahl Straffe. fuͤr Ehrloß geachtet; Hingegen mag ein jeder ſeine zur Sachen Ver - wahrung angewandte Unkoſten rechtlich wieder begehren / damit ihm ſeine Dienſtwilligkeit unſchadlich ſeye; ja / wer mit eines andern Guͤ - tern / die ihm in gutem Glauben zu verwahren und zu behalten gegeben ſind / muthwill - und gefaͤhrlicher Weiſe dem Glaͤubiger zu Schaden han - delt / ſolche Miſſethat iſt einem Diebſtahl gleich zu ſtraffen; Als ſo iemand eine koſtbahre Sache nach erbrochenem Kaſten entwendet / und in eige - nem Nutzen gebraucht / verdient Geiſſelung / Verweiſung oder Gefaͤng - niß-Straffe; Deßgleichen wenn ein Poſt-Bote / Brieff-Traͤger oder Fuhrmann / ihm zugezehlt - oder verſiegelt anbetrautes Geld verzehret oder unterſchlaͤgt / wird er billich alſo geſtrafft.

  • L. 5. & 23. L. in Aſia, L. 10. C. Depoſ. L. 1. verb. depoſ. de his qui not. infam. L. 7. ff. quemadm. teſtam. aper. P. H. O. art. 170.

§. 21. Wer etwas heimlich findet / und nicht wieder giebet / begehetFund-Guts Recht. auch einen Diebſtahl / uñ wofern er davon frey ſeyn will / muß ers oͤffent - lich ausruffen laſſen / daß eꝛs wieder geben wolle / wañ etwan derſelbe kaͤ - me / dem es gehoͤrig / ſo fern er wahre Anzeigung geben kan / wo nicht mag ers behalten / wenn er arm iſt / ein Reicher aber ſoll es den Armen aus - theilen. Wer nun verlohren Gut von Obrigkeit wegen / oder in Kir - chen oͤffentlich abgekuͤndiget / wiſſentlich verhaͤhlet / und dem Eigener nicht wieder giebt / iſt billich mit gelinder Straffe zu belegen.

  • L. falſus, §. alienam, ff. de furt.

§. 22. Ja / wann man etwas findet / und nicht kund macht / daß esFund-Guts Verlaͤugnung Straffe. der rechte Herr wieder bekommen kan / oder da ers erfaͤhret / man es be - trieglich verlaͤugnen und nicht wiedergeben will / wird mit zeitlicher und ewiger Landes-Verweiſung geſtrafft / und muß das gefundene erſtattet werden; ſonſt wird durch Findung einer Sache / als eines Erd -oder367Von Mieth-Lehn-Anvertraut und Fund-Guͤtern. oder andern Schatzes / ſo da keinen eigenen Herrn hat / rechtliches Ei - genthum erworben.

§. 23. Wenn nun ein verborgener Erd-Schatz an allgemeinem oͤffentlichen Ort oder in Kirchen gefunden wird / ſo gehoͤret dieſer an Geiſt - und jener zur weltlichen Obrigkeit; Wann aber ein ſol - cher durch Zauberey-Kunſt erfunden iſt / verfaͤllt er gantz zur Obrigkeit / gleichwie Bergwercke Zehenden / maſſen auch privat-Leute derglei - chen Gruben beſitzen moͤgen / und ob zwar ſonſt niemand eines andern Hauß / ohne des Herrn Willen / eingehen mag / ſo wird es jedoch Me - tall auszugraben zugelaſſen / ſo fern nur ſolchem fremden Gebaͤu da - durch kein Schade zugefuͤget wird.

  • §. Theſaurus, inſtit. de rer. diviſ. L. 3. 6. & pen. C. de metallifod. L. cuncti, & L. quosdam, C. Eod. L. ſi cujus, §. inde, ff. de uſufr. L. venditor, §. ſi conſtat. ff. comm. præd. L. Fructus, L. Divortio, §. ſi vir, ff. ſol. matrim. L. ſi ex lapidicinis, de jur. dot. L. 4. §. ſalinæ, ff. de cenſ. L. generali, § uxori ff. de Uſufr. leg. L. 3. §. ult. L. ſeq. ff. de reb. cor. qui ſub. tut. vel cur. L. 3. ff. de acquir. rer. dom. L. injuriar. ff. de injur. L. 26. ff. de damn. infect.

Caput XIV.

Von Schuld / deren Wucher und Renthen.

§. 1.

WAs man ſchuldig iſt / ſoll man bezahlen / wann es auff eine nahm - haffte Zeit geſetzt / ſoll es ungemahnt geſchehen / und wer Schul - den halber beklagt wird / auch ſolche geſteht / aber dabey ſagt / daß er ha - be bezahlet / der muß es ausfuͤhren und wahr machen; Wann aber einem ein Theil der Schuld nachgelaſſen / mit Beding / das uͤbrige zu gewiſſer Zeit zu bezahlen / oder hernach die gantze Schuld voͤllig zu er - ſtatten / wird auch dieſelbe gantz von ihm gefordert / wofern er uͤber beſtimmten Tag laͤnger verzeucht.

  • L. 20. C. de transact. L. 1. de pact. L. 12. C. de contrah. & committ. ſtipul. L. 2. C. de jur Emphyt. C. 4. Ext. de locat. §. 15. inſtit. de action. L. 10. C. de pign. L. intra, ff. de pact. L. 1. C. de probat. L. in Except. ff. Eod.

§. 2. Wer in 30. Jahren weder um Schuld noch Zinſe gemah - net / iſt hernach ſicher durch Verjaͤhrung / obſchon ein ander Brieff undSchuld Ver - jaͤhrungs Recht. Siegel uͤber die Schuld haͤtte. So moͤgen nun Schulden gegen Schulden / die klahr geſtaͤndig und bekaͤntlich ſind / gerechnet und abge - zogen / unſtaͤndige aber rechtlich abgewieſen werden; Wann auch der Schuldner an dieſem oder jenen Ort nahmentlich zu bezahlenver -368III. Buch / Cap. XIV. verheiſſen / ſo hat der die freye Wahl / dem es gelobet / wo er Bezahlung haben und annehmen will.

  • L. 3. & 4. C. de præſcr. 30. ann. L. 1. ff. de conſtit. pecun. L. 45. in fin. ff. de admin. tut. L. fin. C. de compenſat. §. in bonæ fidei, inſtit. de act. L. 2. §. 3. verſ. qua - re, ff. de eo, quod. certo loco.
Wucher Recht.

§. 3. Schuldner ſollen zwar Zeitraum haben / Geld zu gebrau - chen / jedoch der Sachen Untergang befreyet den Schuldner nicht / wei - len aber auch niemand mit ſeinem verdruͤßlichen Schaden andern zu leihen oder helffen ſchuldig / als iſt Vergeltungs oder Bezahlung Saͤumniß und Straff-Rente nicht verboten / ja vielmehr gebuͤhrliche Rente / Zinſe / Pacht und Zehenden / was aus Abnutzung und Fruͤch - ten koͤmmt / iſt erlaubt / als maͤßiger Wucher / wann man einem Geld oder etwas anders lehnet / da die Bezahlung ſaͤumig und unzeitlich ge - ſchicht / mag man wohl auch nach geiſtlichem Recht / von Zeit des Ver - zugs / wegen ausbleibenden Gewinns und entſtehenden Schadens / 5. vom 100. nehmen / 6. aber oder mehr iſt unbillig; Wer nun unbilligen Wucher auff Wucher fordert / ſoll an Ehren verletzt und geſchmaͤhet ſeyn; Prieſtern und Geiſtlichen abſonderlich iſt kein Wucher zu treiben geſtattet / ſondern werden dafuͤr ihres Amts entſetzet.

  • L. 2. §. 1. & fin. ff. de reb. cred. L. incendium, C. ſi cert. pet. 2. Corinth. VIII, 13. L. 17. §. ſi pupillo, ff. de uſur. C. naviganti, Eod. C. plerique, q. 3. c. dilecti, Ext. de foro compet. C. pervenit. Ext. de fi dejuſſ. L. 2. & 26. C. de uſur. L. ſed ſi, ff. quemad teſtam. aper. L. un. C. de ſent. quæ pro eo. L. cum quidem, §. ſi pupillo, L. Julianus, §. ex vendito, ff. de act. Emt. L. 194. ff. de jurejur. L. improbum, C. ex quib. cauſ. infam. irrog. L. 2. C. de SS. Eccleſ. L. 2. & 3. ff. de L. commiſſ.
Wucherer Unfug.

§. 4. So heiſt denn ein Wucherer / der etwas uͤber die Haupt - Summa begehret / oder geringer einkaufft / daß er theurer ver - kaufft / oder der ſeine Waaren um groͤſſern als billigen Prreiß verhan - delt / ob ſchon er wegen Bezahlung eine Zeitlang Auffſchubs Friſtraum geſtattet / maſſen der jenige ohne Waffen fechtet / ſo Wucher fordert; ja ein dem Diebſtahl ſehr gleich und aͤhnlich / Teuffels und mehr als juͤdiſch - oder heydniſches Laſter iſt unmaͤßigen Gewinns Wucher / der ſo wohl in GOttes Wort als weltlichen Rechten verboten / nemlich auff alles / was einer an Korn / Wein / Honig / Oel und dergleichen mehr nimmt / als er geliehen und ausgethan; oder wer ſich fuͤr Geld / Dienſtgeld oder Kleidung / dafuͤr er unverpflichtet ſeyn will / verſchrei - ben laͤſt / heiſt Wucher nehmen / welches / nicht aber geben / Suͤnde iſt wider GOtt / das Recht und gute Sitten / dahero allen Richtern be - fohlen / ſolchen Contracten nicht zu helffen / ſondern Wucher wird ge -ſtrafft369Von Schuld / deren Wucher und Renthen. ſtrafft mit der Haupt-Summa vierdten Theils Verluſt / darum / wer ſolchen zu geben ſich verſchrieben / iſt es zu halten nicht ſchuldig / er ha - be es denn mit Eyd bey Treu und Glauben beſtaͤtiget / weilen man GOtt alle gethane Pflicht halten muß.

  • Diſt. 47. c. 4. cauſ. 14. q. 3. c. 3. cauſ. 14. q. 4. c. 9. & fin. C. 10. & 15. X. de Uſur. Exod. XXII, 25. Lev. XXV, 35. Deut. XXIII, 19. Luc. VI, 35. Pſ. XV, 5. Ezech. XVIII, 13. & c. XXII, 12. Tot. tit. Ext. & in 6. & Clem. un. de uſur. & c. 14. q. 3. & 4. L. 1. C. de ſumm. Trin. L. inter claras, §. ſuſcipimus. Eod. Novell. 131. Gloſſ. in L. rogaſti, §. ſi tibi ff. ſi cert. pet. C. ſi fœneraveris, 14. q. 3. gloſſ. in 6. verb. reddere, in verb. cogendi, c. ſi verum, C. quando, Ext. de jurejur. c. quam - vis in 6. de pact. C. ad aures, Ext. de his quæ vi metusve. C. querelam, ne prælat. Matth. V.

§. 5. Derowegen nun ferner unchriſt - und wucherliche oder ge -Wucher und Wucherer Straffe. wiſſenloſe Contract-Haͤndel / da einer mehr Zinſen / als 5. oder 6. vom Hundert nimmt / oder ſich mehr Capital als er ausgeliehen verſchreiben laͤſt / oder Zinß von Zinſen fordert / oder Zinſen zum Capital ſchlaͤgt / daß die Schuld Summa zwiefach anwaͤchſet / ſind unguͤltig und ver - boten / auch wie Diebſtahl mit Landes-Verweiſung oder Geldbuſſe an Wucherern zu beſtraffen; ja wie geſagt / verliehren ſie dadurch Capitals 4. ten Theil / deſſen Helffte der Obrigkeit / die andere Helffte der Partey zu geben / item / es werden ſolche Leute / ehe ſie ſich bekeh - ret / und Contracte auffgehoben / fuͤr unwuͤrdig zum Tiſch des Herrn zu laſſen gerechnet / und moͤgen nicht an ehrlichen Orten begraben werden.

  • L. 2. & 3. ff. de crim. ſtellion. L. improbum, C. ex quib. cauſ. infam. irrog. c. 3. X. de Uſur. c. 2. & 7. de uſur. in 6. Arg. c. ſacris, Ext. de ſepult.

§. 6. Nach Jnlager oder Umſchlags und Wechſel-Recht / wieDoppelte Rente wann zugelaſſen. zu Kiehl in Holſtein / um bey Handels-Gewerbe Treu und Glauben zu erhalten / iſt ein jeder zur doppelten Renthe gehalten / der in Schul - den Bezahlung hartnaͤckicht oder ſaͤumig iſt / dahin auch der Koͤnig in Dennemarck ſelbſt mag citiret werden / und wer daſigem Arreſt ent - weicht / wird zu erſt am Gelde / hernach am Leibe geſtrafft.

§. 7. Was nun fuͤr gelehnt Gut in Gewicht / Zahl und Maaß be -Gelehnt Geld wie zu bezah - len. ſtehet / deſſen Natur iſt allerdings in ſelbigem Werth und Guͤte wie - der zu geben / als Geld in gleichen Muͤntz-Stuͤcken / von gleichem Werth / es ſey der Preiß vermehret oder geringert / kan man alſo wi - der Willen eins fuͤrs andere nicht bezahlen; darum / wann einer je - manden baar Geld geliehen / und hernach deſſen innerliche Guͤte der weſentlichen Materie veraͤndert iſt / ſo muß nach angeſehenen Handels Zeit Bezahlung erſtattet ſeyn / ſo gut als einer das Geliehene genoſſen;A a awann370III. Buch / Cap. XIV. wann aber die aͤuſſerliche Guͤte des Gelds werth oder Preiß abgeſchla - gen / ſo iſt Billigkeit gemaͤß / nach Zeit der Zahlung die Erſtattung ein - zurichten / daß jener nicht zu viel gebe / oder dieſer zu wenig bekomme.

  • L. Paulus, ff. de ſolut. L. 105. ff. Eod. tit.

§. 8. Der Creditor iſt auch nicht ſchuldig / ſeine Bezahlung anCreditor wozu nicht rechtlich gehalten. andern Waaren / als mit Gelde / wo es vorhanden / zu nehmen / ſonſt ſoll deren Werth vom Schuldner in gebuͤhrlicher Schatzung ange - nommen werden; Alſo kan man dem Glaͤubiger keine zerſtuͤckt - oder eintzele Bezahlung auffdringen / wann anders die Schuld richtig und klar iſt / dann ſolches keine vollkommene Bezahlung zu nennen / wie denn billig keiner Handlung Betrug von denen Richtern ungeſtrafft bleiben / ſondern mit willkuͤhrlichen Geld-Buſſen rechtlich ſoll be - leget werden.

  • L. cum à quo & Auth. hoc niſi debitor, L. manifeſti, C. de ſolut. L. quidam, ff. ſi cert. pet. L. qui pign. ff. de pign. & hypoth. L. Julianus, §. offerri, ff. de act. Emt. L. plane, ff. famil. herciſc. L. cum hi, §. cauſæ, ff. de transact. Tot. tit. ff. & C. de ſtellionatu.

§. 9. Wann man einem Hundert Guͤlden bezahlet / und der an - dere die Handſchrifft vorenthielte / mag man ſie durch rechtliche Kla - ge / weilen er ſie ohn Urſach bey ſich behaͤlt / zuruͤck fordern / jedoch kan man dieſem Recht wohl abſagen; Wer auch bey ſeinem Recht wachſam / und das Seinige bekommen / mag etwas wieder zu geben nicht angemuthet ſeyn / wer aber nach Schuldners allbereits ange - ſponnenem betruͤglichem Rathſchluß Handlung mit ihm getroffen / der iſt zu klagen ohnbefugt.

  • Tot. tit. de condict. ſine cauſ. L. 24. ff. quæ in fraud. L. ait prætor, 6. ff. de pri - vil. Cred.
Erbguͤter Ab - ſonderungs Recht wegen Schulden.

§. 10. Weilen bey Schuld-Forderung unbillig / daß Creditoris Zuſtand durch Erben That veraͤrgert werde / als ſoll ein Richter wuͤrck - liche Abſonderung derer Guͤter geſtatten / ehe dann des Verſtorbenen und Erben Guͤter ſo gar vermiſcht / daß ſie nicht wohl moͤgen unter - ſchiedlich ausgeſetzt ſeyn; was auch ſonſt auff Creditorn Betrug an - geſehen / muß erſetzt werden / es ſey durch Gabe / Kauff / Pfand und dergleichen geſchehen / ſo fern man gewuſt / daß der Schuldner zu be -Creditorn Vorrecht we - gen Betrug. zahlen ferner unvermoͤgend geweſen / und den betruͤglichen Schuld - ner ſelbſt mag man in Gefaͤngniß einziehen laſſen.

  • L. 25. C. de pact. L. 2. §. ex his, de V. O. L. 6. §. apud, ff. quæ in fraud. L. 1. §. ait er - go & L. 2. & §. 3. hoc tit. L. fin. §. fin. ff. & L. 2. C. Eod.
Banquerotiers Recht.

§. 11. Schuldner / ſo ihre Guͤter abtreten oder Creditorn fliehen / ſind dafuͤr eben von Rechts wegen nicht ehrloß zu achten; Banquero -tiers371Von Schuld / deren Wucher und Renthen. tiers aber / die aus eigener Schuld ohne ungluͤckſeligen Zufall ins Ver - derben gerathen / ſollen von keiner Obrigkeit geleitet noch beſchuͤtzet werden / vielweniger mit einigem moratorio begabt ſeyn / oder es waͤ - ren ſolche unguͤltig / wann jene kein Obrigkeitlich Zeugniß ihrer Un -Moratorii Recht. ſchuld vorzuweiſen haben; Sonſten gilt moratorium wegen Schiff - bruch / Feuers-Brunſt und andern Zufaͤllen auff 5. Jahr / einem leichtſinnigen Schuldner aber moͤgen die Glaͤubiger wohl einen Guͤter Vorſteher verordnen laſſen.

  • L. 11. C. de infam. jur. Nov. 32. 33. & 34. L. quoties, C. de prec. imper. offer. Nov. 17. c. 5. 6. & 7. Tit. ff. de cur. bon. dand.

§. 12. So werden nun Schuldner / die zufaͤlliger Weiſe ihre Guͤ -Anſtand Bꝛief - fe Recht. ter verlohren / durch Anſtand-Brieffe eiſern gemacht / daß ſie von de - rer ungeſtuͤmen Creditorn Anlauff und Mahnungen befreyet / jedoch behalten die Renthen waͤhrenden Auffſchub ihren Lauff / maſſen ein Landesherr wohl andern Leute Recht verziehen / nicht aber auffheben kan / dennoch muß der Schuldner fuͤr ſolcher taͤglichen Plage Frey - heit mehrern Verſicherung halben Eyd ablegen / Pfand ſetzen / oder Buͤrgen ſtellen; So kan eine Ehefrau fuͤr den Mann ohne formlichen Eyd nicht Buͤrgin werden / daß er nemlich inzwiſchen nichts veraͤuſſern wolle / wann er aber dieſes Recht binnen Jahres Friſt nicht ge - braucht / iſt er deſſen verluſtig; Falls auch dergleichen Befehl wie - der Recht und allgemeinen Nutzen oder arg - und hinterliſtiger WeiſeBuͤrgſchafft wann eydlich ſeyn muß. aus boßhafften Falſchheit ohne Warheits Grund erlangt waͤren / ſo gewinnen ſie keine Wuͤrckung / erſtrecken ſich auch nicht auff Buͤrgen Verpflichtungen / weilen ſolche Huͤlffs-Mittel gerecht und vollkommen ſeyn ſollen.

  • L. fin. C. qui bon. ced. poſſ. L. 45. §. 10. ff. de jur. fiſci C. plerumq; de Reſcriptis Tot. tit. C. de prec. imper. offer. Tot. tit. ſi contra jus vel utilit. publ. c. 20. de Re - ſcript. §. 4. inſtit. de Repl. L. 5. C. de his ad S S. Eccleſ. confug. Arg. L. 29. ff. qui & à quibus manum. L. 28. C. de Teſtibus.

§. 13. Ferner diejenige / ſo ſich in Schulden vertiefft / und nicht wei - ter zu bezahlen haben / moͤgen durch Rechts Freyheit von aller HaabVertiefften Schuldner Freyheit. und Guͤtern ausweichen / jedoch nicht derogeſtalt / daß ſie durch ſolche Raͤumung ihre Creditores gaͤntzlich vergnuͤgen koͤnnen / und weitern Anſpruchs frey waͤren / ſondern nur daß ſie nicht in gefaͤngliche Hafft genommen werden / vielmehr des Kerckers Noth und Gefahr zu ent - gehen / auch ſo fern ihnen GOtt wieder auffhuͤlffe / nicht mehr fuͤr voll / ob ſchon ſie ſo viel vermoͤchten / noch ferner als ſie fuͤglich thun moͤgen / ſollen belanget werden / ja daß ſie nicht wieder ſo viel bezahlen muͤſſen /A a a 2armſe -372III. Buch / Cap. XIV. armſelige und nothduͤrfftige Betlers zu ſeyn / ſondern etwas zu Lebens Nahrung uͤbrig behalten; welche Rechts Wohlthat ſich auch beſon - dere Perſonen bedienen koͤnnen / als Vater / Mutter / Ehemann we - gen Eheſteuer / item / Schwaͤher und Geſchenck-Geber / Oberherr und Patron / ſo wohl als ſeine Haußfrau und Kinder / wie auch Geiſtliche /Schuldners Guͤter Ab - ſtands Recht. daß ſie wegen Schuld nicht verbannet noch beſchweret werden / gegen Geluͤbde Zahlung zu lieffern / wann GOtt Gluͤck verbeſſert; etlicher Orten aber wird dieſer Abſtand nicht geſtattet / ſonſten iſt dieſes Recht unverzeyhlich.

  • Tit. ff. de Ceſſ. bon. L. aliam, §. eleganter, ff. ſolut. matrim. L. Patronus, ff. dere judic. L. ex diverſo, ff. ſolut. matrim. L. un. §. cum autem, C. de rei uxor. act. L. neſcimus, in fine, & L. inter eos, §. fin. ff. de re judic. C. Odoardus, Extr. de ſolut. L. 173. ff. de R. J.
Schuldner als Verſchwender Straffe.

§. 14. Jedennoch wegen gottloſen Untreu derer Schuldner / die ſich auff ihrer Guͤter Abtritt verlaſſen / frevele Schulden machen / und alles unnuͤtzlich verzehren / ſo werden ſolche Verſchwender in oͤffentliche Gefaͤngniß verſchloſſen / verwieſen oder ſonſt geſtrafft; Weiber aber / ob ſchon ſie ihr Gut nicht abtreten / moͤgen nicht gefangen gelegt wer - den nach heutigen neuen buͤrgerlichem Recht / ſonſt iſt zum Auffbot der Guͤter genung / wann des Schuldners Vorhaben und Willen durch Brieffe oder Boten kund gethan; So mag demnach / Schul - den / Vermaͤchtniß / angethanen Schadens und ſchwangern Leibes hal - ber / Beſitz-Einnahm oder Einfuͤhrung geſchehen / es ſoll aber kein Cre - ditor befugt ſeyn / aus eigener Macht des Schuldners / Guͤter einzu - nehmen / ſondern es muß ſolches geſchehen durch ordentlichen Rich - ters Huͤlffe / in deſſen Gebiet das Gut gelegen / nach derer Schulden Beſchaffenheit / auff Glaͤubigers Begehren oder Debitoris Ungehor -Schuldners Guͤter Beſitz - Einnahme. ſam / ja damit der Creditor wegen verborgenen Schuldner ungefaͤhr - det / ſo werden die Guͤter in Beſitz genommen / und endlich verkaufft / Betrug zu ſtraffen.

  • L. nemo, C. de Exact. tribut. Auth. ſed hodie, C. de offic. diverſ. jud. Auth. hodie, C. de cuſtod. reor. L. ult. ff. de ceſſ. bon. L. 6. C. Eod. L. 13. de eo, quod met. cauſ. L. 12. §. pen. quib. ex cauſ. in bon. poſſ. eat. L. 4. §. hoc autem, ff. de damn. infect.
Creditorn Ab - zugs Recht.

§. 15. Wann Schuldners uͤbrige Guͤter nicht zureichen / wird ei - nem jedern gemeinen Creditorn nach Summa Anzahl etwas abge - zogen / und hat darinn keiner vor dem andern Vortheil / ob ſchon des einen Schuld-Brieff aͤlter als des andern; Sonſt haben alle Glaͤu - biger Vorzug und weitere Gerechtigkeit zu deren Schuldner Guͤter /die373Von Schuld / deren Wucher und Renthen. die ihnen ausdruͤcklich verpfaͤndet ſeyn / jedoch koͤnnen ſie ſich ſolch Vortheil begeben.

  • L. procuratoris, §. ſi plures, cum l. ſeq. ff. de tribut. act. Tit. C. qui pot. in pign.

§. 16. Wann viele Creditores vorhanden / um ihre Schulden ſprechen / ſo haben den Vorzug die / ſo Unterpfand haben / und denen des Schuldners Guͤter verſichert / welche nemlich alſo die aͤlteſte Ver - ſchreibung haben / und nach denen Creditorn, ſo Unterpfand haben / fol - gen die perſoͤnliche Glaͤubiger / welche bloſſe Schuld-Verſchreibungen ohne Pfand haben; jedoch mag ein privilegirter Creditor ſeine Vor - zugs Freyheit gegen andere gleichfalls privilegirte nicht fuͤglich ge - brauchen / ſondern gehen zu gleichen Theilen.

  • L. 2. 8. 9. & L. potior. in princ. ff. qui pot. in pign. hab. Tot. tit. C. Eod. L. 3. ff. quod cum eo, qui in alien. L. 32. de reb. auth. jud. poſſ. L. 9. C. qui pot. in pign. L. fin. §. in computatione C. de jure deliber.

§. 17. Wann aber einer fuͤr Schulden alle ſeine Guͤter insgemein verſchrieben / und auch ein eintzel Stuͤck inſonderheit / hernach aber ei -Allgemein - und ſonderbaren Unterpfands Recht. nem andern ein ſonderlich Stuͤck / als Hauß / Wieſen oder anders ausdruͤcklich aus ſeinen Guͤtern verpfaͤndet / ſo kan der erſte Creditor ſeines Unterpfandes insgemein zum Nachtheil des andern Glaͤubigers nicht gebrauchen / ſondern muß ſich erſt an ſein ſonderbares Unter - pfand halten / und wann er davon ſeine vollkommene Bezahlung nicht erlangen kan / mag er zum allgemeinen Pfand ſchreiten.

  • L. quoties, 98. de R. J. c. qui prior, de R. J. in 6. L. 2. C. de pignor.

§. 18. Unter allen Glaͤubigern / die allein Bekaͤntniß der Schul -Gemeinen Nutz - und Obrigkeiten Vorrecht. den haben / geht der gemeine Nutz und die Obrigkeit fuͤr / darunter alle Staͤdte / Doͤrffer und Gemeinden verſtanden / dahero dann alle dieſelbe und deren Verwaltere / ſo Geld geliehen / vor allen bloſſen Handſchrifft Glaͤubigern in ſolcher Guͤter Auslage befriediget wer - den ſollen.

  • L. pen ff. de privil. Cred. L. 22. §. respublica, ff. Eod. L. 3. C. qui pot. in pign. L. 2. & L. Rempubl. C. de jur. reipubl. L. 17. ff. de V. S. L. ſimile, ff. ad municip. L. ſi fundum, C. qui pot. in pign.

§. 19. Schuldforderung-Vorzugs-Recht haben auch alle Muͤnd - linge oder Minderjaͤhrige / Weiber in Mitgiffts-Guͤtern / deßgleichen wer hinterlegtes Gut begehret / oder etwas zu Bau - und Verbeſſe - rung eines Hauſes / Schiff oder Guts geliehen / alſo wer zu Schuld - ners Geſund - oder Kranckheit / Begraͤb - und Leich-Begaͤngniß - oder an privilegirte Creditorn Geld ausgethan / oder ſonſt mit zwiefachen Rechts Freyheit verſehen / als wegen Beylage und Vormundſchafft zugleich.

A a a 3L. interdum374III. Buch / Cap. XIV.
  • L. interdum & L. fin. qui pot in pign. L. 10. ff. de privil. Cred. L. pen. de relig. & ſumt. fun. L 6. C. de bon. auth. jud. poſſ. L. 11. ad verb. hypotheca, ff. de pact. L. non puto, de jure fiſci.

§. 20. Wann von entlehnetem Gelde Waaren gekaufft / die nochWaaren Recht von gelehnten Gelde. vorhanden / und zwar mit Nahmen ausdruͤcklich das Geld dazu ge - liehen / alſo daß / ob zwarn auff Geld und erkaufftes Eigenthums Recht erworben / auch dahero der Glaͤubiger daran beym Schuldner keinen Vorzug einzuwenden / ſo haͤlt man dennoch rechtlich dafuͤr / daß ſolch erkaufftes Gut dem Creditorn gleichſam heimlich verpfaͤndet ſey / dar - rum man ſich allhier des gemeinen Rechts Brauch / erſt in der Zeit erſt im Recht / nicht zumeſſen kan / ſondern es muß dieſer Glaͤubiger billig an - dern perſoͤnlichen Anforderungs Creditoren vorgezogen ſeyn / deßwe - gen er auch die Waaren an ſich halten mag.

  • L. 2. §. appellata, ff. ſi cert. pet. L. quidnam, ff. de in rem verſo. Auth. quo jure C. qui pot. in pign. gloſſ. ibid. ff. in verb. perſonalis, §. fin. L. quod quis, ff. de privil. in verb. navem. Gloſſ. L. privilegia, in verb. ex cauſa, ff. Eod. 1. quæ autem, §. ſciendum, ff. quæ in fraud. Cred. L. pupillus, ff. Eod. L. 25. ff. ſi cert. pet.

§. 21. Ja / wann ein ſolcher Handſchriffts Glaͤubiger / der da weiß /Handſchriffts Glaͤubiger Vorrecht. daß ſein Schuldner alle Creditorn nicht bezahlen kan / ſchon Geld oder Waaren an Bezahlung genommen / mag er darnach von andern Glaͤubigern / die Zeit halber aͤlter als er / um Herausgebung ſolcher er - hobenen Waaren oder auch Gelds nicht beklaget werden / weilen es heiſt / wer erſte Bezahlung erlangt / hat erſtes Recht; alſo verhaͤlt ſichs auch mit Geld / das ausdruͤcklich zum Haußbau oder Beſſerung geliehen wegen Vorzug / wann nemlich das Geld dazu angewandt / iſt das Hauß ſtillſchweigend verpfaͤndet / und hat Creditor Vortritt vor ſeine Schuld fuͤr andern.

  • L. 1. ff. in quib. cauſ. pign. L. 52. §. 10. ff. pro ſocio. L. 8. §. 2. L. 24. §. 1. ff. de re auth. jud. poſſ. Tot. tit. ff. & C. qui pot. in pign. L. interdum, ff. Eod.
Lehn-Guts uñ Erbſchulden Abzugs Vor - recht.

§. 22. Jn Lehn-Guts Schulden haben die Creditores Vorzug fuͤr allen / welche Geld dargethan zu Erhaltung Lehns-Ackerbau / und Verhuͤtung deſſen Gebaͤu Falls; hernach die / welchen das Lehn mit des Herrn Vorbewuſt verpfaͤndet / oder Beſchlag und Execution auff das Gut erlangt haben; folgends deren Schweſtern gebuͤhrende Ausſtattung fuͤr deren Bruͤder ſelbſt gemachten Schulden / jedoch muß Vaters Schuld vorhero bezahlet ſeyn; Jtem Mittgiffts Erſtattung fuͤr denen / die keine aͤltere ausdruͤcklichere Verpfaͤndung haben; Und letzlich werden bezahlet alle andere Lehn-Schulden / nach Zeiten Vor - recht; Wann nun etwas uͤbrig am Gelde / alsdann moͤgen nach Ord - nung Erbſchulden abgezogen ſeyn.

§. 23. So375Von Schulden / deren Wucher und Renthen.

§. 23. So jemand etwas bezahlet oder geleiſtet / das er zu thunUnpflichtigen - Schulden Be - zahlungs Recht. nicht waͤre ſchuldig geweſen / hat er rechtliche Wohlthat ſich zu gebrau - chen / ſein ausgelegtes Geld wieder zu fordern / ſo wohl als andern Sa - chen zu erhohlen / wer aber will / mag ſich wohl dieſes alles begeben; je - doch / wann es ſchon contentiret, ſeine Endſchafft erreichet / oder etwas dagegen auszuantworten / mag er Gegenforderung machen; Alſo iſts auch / wann jemand etwas ohne alle oder billige Urſach zu leiſten oder bezahlen gelobet / iſt ers nicht zu halten ſchuldig.

  • Tit. de condict. indebiti. Tit. de condict. ſine cauſ. & ob turp. cauſ.

§. 24. Ferner iſt auch / fuͤr Recht und Gerichts-Streit zu kuͤrtzen / dienlich zu halten / daß / ſo bald eine foͤrmliche Creditorn VerſammlungCreditorn Verſamlung - und Schulden Liquidirungs - Recht. entſtanden / und eines vertiefften Schuldners Zuſtand zur ordentlichen Liquidirung ſeiner Schulden gediehen / der Zinß - und Renthen Lauff ſoll gehemmet werden / nur daß die Liquidirungs Proceſſe denen Credi - torn zum Nachtheil und Schaden nicht vorſaͤtzlich von einem Jahr zum andern verzogen / ſondern auffs ſchleunigſte zur gaͤntzlichen Rich - tigkeit Endſchafft gebracht / auch inmittelſt denen Schuldnern die Ein - kuͤnffte an ſich zu nehmen / und in ihrem Nutzen zu wenden nicht geſtat - tet / ſondern die tieff verſchuldete aus den Guͤtern weggeſchafft / die ſaͤmtliche Nutzungen aber denen Glaͤubigern zu gute gerichtlich eingezogen / fleißig behalten und verwahret / oder denen Vorzugs Recht habenden auff Abſchlag ihrer Zinſen und Capitalien abgefolgetRenthen Ein kuͤnffte wann einzuziehen. werden; Jm uͤbrigen ſollen ſo wohl aus als innerhalb dieſem Verſam̃ - lungs Recht / ſo viel deren Creditorn noch zur Austheilung nicht kom - men / gegen Einheimiſche gleichwie auslaͤndiſche in nicht bezahletẽ Rent - gefaͤllen / ausgenommen zu gottſeliger Sachen wiederkaufflichen Contract-Haͤndeln und unabloͤßlichen Zinſen / kein Wucher hoͤher / als der Haupt-Summa gleich / erkant werden.

§. 25. So mag man auch geſchehen laſſen / daß gegen auslaͤndi -Retorſion Recht bey Schulden. ſche Glaͤubiger / woſelbſt die Zinſen noch geringer / als der Haupt-Sum - ma verglichen / erkant / oder denen erſtern Creditorn nur allem die Ca - pitalia und die Zinſen nicht ehe / biß auch die letztere der Haupt-Sum - ma wegen befriediget / zugeurtheilet werden / das Retorſion und Vergel - tungs Recht gehalten / auch hinfuͤro in Zinſen / es ſey inn - oder auſſerhalb Creditorn Verſammlung / deme nach geſprochen werden moͤge; Wo - fern nun einem Debitori zur ſelbigen Zeit oder auch ehe denn die Zin - ſen dem Capital gleich werden / die Loßkuͤndigung geſchehen wuͤrde /muß376III. Buch / Cap. XIV. muß er ſich mit dem Glaͤubiger der neuen Verſicherung halben / etwa den Zahlungs Termin zu verlaͤngern / vergleichen.

§. 26. Wem einig Gut verpfaͤndet / hat mehr Freyheits VorzugPfand gehet fuͤr perſoͤnliche Klage. Schuld zu fodern als der nur eine perſoͤnliche Klage anzuſtellen be - rechtiget iſt; Wann nun Creditor zu Debitoris Guͤtern eingewieſen / behaͤlt er ſelbige ſo lange / biß der verſteckte Schuldner ſich ſtellet / falls auch dieſer deren Ackerbau verſaͤumet / muß jener es verrichten / und die Fruͤchte einſammlen / jedoch nicht zu ſeiner Nahrung oder Gewinſt / ſondern zu verwahren oder verkauffen fuͤr billigen Werth / den er nach Unkoſten Abzug wohl behalten mag; Sonſt hat auch Ehefrau Frey - heit ihren Braut-Schatz / den ſie eingebracht erwieſen / fuͤr allen andern Perſoͤnlichen Creditorn, die nicht ausdruͤckliche Verpfaͤndung haben / zum Vorzug aus ihres Mannes Guͤtern zur Wiederlage zu bekom̃en.

  • L. eos, C. qui pot. in pign. L. 3. §. ult. de acquir. poſſ. C. contingit, X. de dol. & contum. tot tit. X. de eo qui mitt. in poſſ. L. 1. & 2. C. de pign. act. L. 9. C de pignor. L. 2. C. de. pact. pign. L. 12. & 29. C. de jur. dot. §. fuerat, inſtit. de act. L. 1. ff. ſolut. matrim. L. 2. ff. de probat. L. nimis, C. de teſt. L. aſſiduis §. fin. C. qui. pot. in pign.
Schuldners Widerſetzlich - keit Zwang - Recht.

§. 27. Wann Debitor ſich wiederſetzet / ſoll man ihn durch Soldaten Huͤlffe den Glaͤubiger dabey zu laſſen zwingen / und damit dieſe das ihri - ge nicht zu lange entrathen / noch Schuldners Guͤter ohne Nutzen ver - wahren muͤſſen / ſoll ein Richter nach erkantem Ungehorſam / falls Debi - tor rechtlich citirt nicht erſcheinet / den Glaͤubiger durch anderwaͤrti - gen Befehl zum eigenthuͤmlichen Beſitzer erklaͤren / alsdann wird De - bitor ausgeſtoſſen / und gewinnet Creditor die Fruchtnutzung / auch iſt jener darnach gar nicht zu hoͤren / er bezahle dann die Schulden ſamt allen Unkoſten.

  • L. 1. & ſi qui miſſum, ff. ne vis fiat. L. 4. §. in prædicto, L. ſi finita, §. ſi forte & §. non autem, ff. de damn. infect. L. 53. §. contumax, ff. de re judic. C. quia, §. ult. ut lite non conteſt. L. ſi prius, C. de diſtract. pign. Auth. ei qui jurat, C. de bon. auth. jud. poſſ.
Richter Pflicht zwiſchen Debi - tor und Cre - ditoren.

§. 28. Ja / auff daß viele Creditores nicht laͤnger betrogen ſeyn / noch deren Beſitz-Gemeinſchafft Zwieſpalt errege / ſoll der Richter eine gewiſſe Zeit anſetzen / binnen welcher Friſt ſo Debitor nicht er - ſcheinet / moͤgen ſie die Guͤter verkauffen / und den Werth gleich unter ſich vertheilen; Wann aber nach erſten Beſitz-Einnahms Befehl De - bitor alſo fort ſich einfindet / die Schuld nebſt den Unkoſten bezahlet / ſoll ihm ſeiner Guͤter Beſitz zugleich mit aller Fruͤchte Genuß wieder erſtattet werden.

  • L. 79. §. omnia de Legat. L. fin. C. de reb. auth. jud. poſſid.
§. 29. El -377Von Schulden / deren Wucher und Renten.

§. 29. Eltern und Kinder / wiewohl ſie in Armuth einander zu er - nehren ſchuldig / ſind ſie doch nicht allezeit fuͤr einander Schulden zu bezahlen rechtlich gezwungen; Wann aber ſonſt zwiſchen Zweyen / Schulden oder andern Rechenſchafft halber / einiger Jrrthum befun - den / ſoll man neue Liquidirungs Rechnung machen / dann ob ſie ſchon wie gewoͤhnlich einander qvittiret / moͤgen ſie ſich dennoch um dasjeni - ge beſprechen / ſo etwa nicht fuͤrkommen waͤre / wofern aber uͤber ſolche Schuld-Rechnungen allbereits gewiſſer Vertrag auffgerichtet / oder Entſcheidungs Urtheil ergangen / mag man keine neue Rechenſchafft / Zwieſpalt auff ſolche zu erwecken / anfangen.

  • L. ſi quis, §. parens, ff. de agnoſc. & alend. lib. L. 1. & 2. C. Eod. L. Patris, C. ne filius pro patre. L. un. in fin. C. de error. Calcul. §. item in judicio, inſt. de Except. tot. tit. ff. de Exec. rei judic. C. expoſitæ, Extr. de arbitr. L. 18. & 19. C. de transact. L. 10. C. locat. L. 13. C. de contrah. & comm. ſtipul. c. 1. verſ. aliquando, C. Debitores, Ext. de jurejur.

§. 30. Sonſten iſt einer Schulden Obligation Verfaͤlſchung dar - an zu vermuthen / wann etwa an verdaͤchtigen Orten bey denenVerfaͤlſchten Obligation Muthmaſ - ſungs Recht. Hauptſtuͤcken / an der Summa / beym Dato etwas ausgekratzt oder durchſtrichen befunden wird / es ſey denn ſolcher Schrifft Veraͤnde - rung foͤrmlich am Rande oder Ende wohl gedacht; allwo aber einer Handſchrifft oder briefflichen Urkunden eines Theils an ungebuͤhren - den Orten etwas zugeſetzt oder ausgeleſcht / iſt ſolche gantz nichtig und faſch zu erachten / es waͤre dann an irgend einem unverdaͤchtigen Ort oder in mittelmaͤßigen ziemlichen geringen Schuld-Summa / als dar - inn nicht leicht auff jemanden / Argliſt und Betrug zu veruͤben / verdacht / und Argwohn fallen kan.

  • C. 2. pen. & fin. X. de crim. falſi. C. inter dilectos, & C. ex literis. X. de fide inſtrum.

§. 31. Ausflucht und Rechts Behelff wegen nicht ausgezahleten Geldes gebuͤhret dem / der ſagen kan / er habe zwar fuͤr Schuld eine Handſchrifft ausgegeben / dennoch aber keinen Pfennig darauff em - pfangen / welches innerhalb 2. Jahren und nicht ferner mag fuͤrgewen - det werden; wer nun dafuͤr ſicher ſeyn will / muß den Schuldner dazu halten / daß er ſolchem Recht der Verſchreibung verzeihe / das dann zum wenigſten ſo viel hilfft / daß dadurch die Buͤrde der Beweiſung auff den Abſagenden geſchoben werde / daß ihm wuͤrcklich keine Zah - lung geſchehen / da ſonſt der andere haͤtte beweiſen muͤſſen / daß von ihm ſolches Geld in der That geliehen worden.

§. 32. Alſo hingegen / wann der Glaͤubiger / durch Vertroͤſtung ſein Geld ihm zu bezahlen verleitet / eine Qvittung von ſich gegeben / hernachB b baber378III. Buch / Cap. XIV. aber nichts eingenommen / mag er die Ausflucht nicht bezahleten Gel - des / jedoch nicht laͤnger als binnen 30. Tagen fuͤrwenden / auch kan man ſich dieſes Vortheils wohl thaͤtlich / aber nicht rechtlich begeben.

  • L. in contractibus §. ſuper certis, C. de non num. pecun.

§. 33. Wann nun einer Bekaͤntniß von ſich gegeben / daß er von ſei - nem Schwaͤher die Heimſteuer empfangen / in gewiſſer Hoffnung / daß ihm ſolche wuͤrde bezahlet werden / welches doch nicht geſchehen / hat er wegen nicht gezahleter Mitgifft / folgender Geſtalt vorzuwenden / ſeine rechtliche Ausflucht / nemlich in Jahres Friſt / wofern die Ehe nicht voͤl - lig 2. Jahr gewaͤhret / ſo fern ſie aber zwey Jahr uͤber / und jedoch unter zehn gewaͤhret / muß es innerhalb zwey Monaten geſchehen / und dieſes iſt unbegeblich / wo es aber geſchiehet / wuͤrcket es ſo viel / daß der Ab - ſagende beweiſen muß / daß keine Zahlung erfolget / da ſonſt jener haͤtte darthun muͤſſen / er habe die Mitgifft bezahlet.

  • L. in dotibus, cum Auth. quod locum, C. de dot. Caut. & non numer.

§. 34. Wann einer Ehefrauen Schulden / welche der Mann vom Seinigen zu entrichten / nicht ſchuldig gehalten iſt / auff andere Weiſe als durch liegenden Grundguts Verkauffung nicht bezahlet werden koͤnnen / ſo mag ein Richter nach pflichtmaͤßiger Erkaͤntniß mit Wei - bes Bewilligung Veraͤuſſerungs Macht und Gewalt ertheilen / und zwar erfordert dieſes Rechts Gewohnheit / wegen Geſchlechts Schwachheit / ſo deren Ehemaͤnner Uberred - und Bedrohungen leicht - lich unterworffen; auſſer Mitgiffts Guͤter aber / ſie ſeyen beweg - oder unbeweglich / mag eine Frau mit ihres Mannes Willen wohl ver - aͤuſſern / jedoch daß deren Werth dem Manne zu gut komme / und in ſeinen Nutzen verwendet werde / weilen auch das weibliche Geſchlecht von Natur genaue und karg / ſo iſt zu vermuthen / daß ſie leichter zu Verpfaͤnd-als Veraͤuſſerung ihrer Guͤter bewilliget haben.

  • L. aſſiduis C. qui pot. in pign. Tot. Tit. C. ne uxor pro mar. Auth. ſive C. ad SCt. Vellej. Auth. ſi qua mulier & L. 22. C. eod. tit. L. 16. ubi gloſſ. in verb. raro, C. de don. ant. Arg L. 5. C. ſi cert. pet. L. 17. §. ult. gloſſ. ad SC. Vellej.

§. 35. Wer nun ſchuldig iſt / und bezahlen oder Renthe und Zinſe entrichten will / oder andere Guͤter einzuloͤſen geſinnet / ſoll dem Glaͤu - biger zu rechter Zeit Loßkuͤndigung thun und Bezahlung zu thun an - biethen / wann dann derſelbe das Geld nicht annehmen will / ſoll ers ihm laſſen anſagen / daß er es an Tag / Stunde und Ort / wie ſichs ge - buͤhret / bey der Obrigkeit gerichtlich hinterlegen wolle / da er ſolches zu hoͤren und ſehen erſcheinen koͤnne / alsdann es gezehlet / in einem Beu - tel verſiegelt und gelieffert wird / ſagend / daß es zur Bezahlung undſeines379Von Schulden / deren Wucher und Renthen. ſeines Guts Wiedereinloͤſung geſchehen / darnach dann der Schuld - ner keine weitere Renth - und Zinſe geben darff.

  • L. 8. §. 17. ff. de transact. L. 24. in fin. ff. ad municip. L. 4. C. de jur. fil. L. 10. L. 9. in pr. C. de uſur. L. ſi moram, L. ſemel mora ff. ſolut. matrim. L. 19. C. de ſo - lut. & liber.

§. 36. Wann nun der Glaͤubiger vom Schuldner bezahlet / ſoll er ihm den Schuld-Brieff und eine Qvittung dazu heraus geben / weilen dieſelbe beſſern Beweiß bringet / als bloſſe Zuruͤckliefferung des Schuld - Brieffs.

  • L. pecuniæ ſolutæ profeſſio, C. de ſolut.

Caput XV.

Von Muͤller / Waſſer und See-Recht.

§. 1

UNter herrſchafftliche Vorrechte oder Regalien werden auch Muͤh - len gerechnet / welche niemanden ohne Fuͤrſten Zulaſſung zu er - bauen frey ſtehen / deren Fluͤſſe Gebrauch aber kan der Fuͤrſt / ohne bey hoͤchſtem Nothfall allgemeinen Nutzens wegen / Privat-Leuten nicht verbiethen / noch ſie daran verhindern; ſo mag dann jemand ohne Fuͤrſtl. Verguͤnſtigung an offenbar allgemeinem Fluß eine Muͤhle er - bauen / maſſen des Fluſſes Gebrauch oͤffentlich und allgemein iſt / jedoch ſo fern dieſelbe Erbauung nicht geſchieht zu deſſen Ungemach aus Eif - ferſucht der allbereits eine Muͤhle hat / am Ober - oder Untertheil des Fluſſes oder Bachs; deßgleichen mag einer / der uͤber Menſchen Gedenckẽ irgendwo eine Muͤhle gehabt / einen andern / der am obern Fluſſes Theil eine neue auffbauen will / nicht verhindern / wofern nur das Waſſer ſtarck genung ſeyn / und der aͤltern Muͤhlen Nutzen Abgang nicht ver - urſacht werden kan.

  • L. 2. ff. de flum. L. unic. in princ. §. 2. ff. ne quid in flum. publ. L. 13. ff. comm. præd. L. 11. ff. de Evict. L. 1. in princ. ff. de flum. L. ſi manifeſti, C. de ſervit.

§. 2. Wann eines Dorffs Einwohner von ſehr langer Zeit hero ihres Oberherrn Muͤhle gebraucht haben / und etwa ein Nachbar eine neue auffrichtet / moͤgen ſie dennoch hin kuͤnfftig bey der erſten beſtaͤn - dig zu mahlen nicht gezwungen / noch ihnen zur andern zu gehen ver - wehret werden / es waͤre denn eine herrſchafftliche Zwang-Muͤhle / da - hin die Leute aus dienſtbaren Pflicht zu mahlen genoͤthiget / und viele Jahr her Zwangs weiſe angeſtrengt worden.

  • L. 2. ff. de via publ. C. poſſeſſiones 16. q. 1. L. 1. §. 3. C. de ſervit. C. abbate §. 2. de V. S.
B b b 2§. 3. Waſ -380III. Buch / Cap. XV.
Waſſer Lei - tungs Recht.

§. 3. Waſſer aus allgemeinem Fluß mag man durch Roͤhren oder Graben uͤber einem frembden Grund ohne von deſſen Eigener erlang - ten Dienſtbarkeit zu ſeinen Ackers Befeuchtung nicht hinleiten / ab - ſonderlich wann es oͤffentlichem Gebrauch ſchaͤdlich und von der Obrig - keit verboten; viel weniger wird es zugelaſſen / wann der Fluß zurSeeglung und Schiff-Ge - brauchs Recht. Schiffahrt beqvem oder ein ander Waſſer durch ihn dazu dienlich und waſſerreich gemacht wird / damit nicht Seglung und Ancker-Grunds Tieffe oder Schiffgebrauch verdorben / oder beſchwerlicher / klein und ge - ringer gemacht / noch gar vernichtet werden moͤge.

  • L. 2. & 17. de aquæductu. L. 10. §. fin. de aq. pluv. arc. L. 1. in princ. & §. navigii, ff. de flumin. L. Labeo & 20. §. fin. de aquæductu. L. 8. de aq. pluv. arc. L. ult. C. de Auth. præſt.
Gemeinẽ oder beſondern Fluß - und Zieh - brunnen Recht

§. 4. Jn beſondern Brunnen oder Fluß-Waſſer Abfuͤhrungs - Recht oder Verſtattung ſoll man nicht nur deren / allwo das Waſſer entſpringet / ſondern auch deren Bewilligung haben / die es gebrauchen / weilen dadurch ihr Recht geſchwaͤcht und vermindert wird; So iſt auch im zulaͤßigem Fall das Waſſer nicht allenthalben / ſondern allein / wo es noͤthig / zu gewiſſen Grunds Brauch abzufuͤhren / noch dadurch einem andern mitzutheilen / es waͤre denn nahmentlich bedungen; alſo das Recht Waſſer zu ſchoͤpffen aus gemeinem Fluß oder Ziehbrunnen gehoͤret insgemein zu eines Grundgut / jedoch kan es auch perſoͤnlich gehalten werden.

  • L. 5. & pen. de aquæduct. L. 1. §. 17. de aq. quotid. & æſtiv. L. 12. & 23. de uſu & habit. L. 37. de ſerv. ruſt. præd.
See-Recht / Schiffer oder Schiffherrn zu verklagen.

§. 5. Weilen nun einige Leute aus Furcht der Gefahr und Arbeit Verdruß andere nach ihnen zu verordnen pflegen / mit denen man wohl in ihrem Nahmen Handel treffen kan / als iſt billig in See-Sachen / Fracht und Fuhren halber / mit einem Schiffer gemachten Gedings wegen / Macht haben / deſſen Schiffguts Herrn / welcher jenen dem Schiff vorgeſetzt / auch belangen moͤgen / weilen ein jeder / abſonderlich der mit einem unbekandten Schiffer Vergleich macht / des Schiffherrn Treu und Glauben am meiſten gefolget / jedoch iſt dieſer nicht weiter gehalten / als ſo fern er jenen hat fuͤrgeſetzt und bevollmaͤchtiget / und das nemlich wegen Schiff - und Seefahrenden Leute Nutzen / daß ſie nie - mand leicht betruͤgen moͤge / ſo ſind ſie alle ſaͤmtlich voͤllig verpflichtet / einer fuͤr alle / und alle fuͤr einen / wofern deren Schiffsherrn viele zu - ſammen gehoͤren / damit ſie nicht viele Widerſacher zu verfolgen haben / wann aber einer bezahlet / ſind ſie alle befreyet; So hat auch Klaͤger die Wahl / den Schiffer oder Schiffsherrn zu belangen / und Sach -Ver -381Von Muͤller / Waſſer und See-Recht. Verfolgungs Klage oder Anſprache wird ſtets allen Erben gegen Er - ben verſtattet.

  • L. 5. ff. de Exercit. act. L. 1. in princ. Eod. L. 29. ff. ſi cert. pet. L. 1. §. ideo, & 7. L. ff. de Exerc. act. L. 1. §. magiſtrum, & ſeqq. L. 1. §. fin. cum L. ſeqq. L. 1. §. pen. & L. 4. §. fin ff. de Exerc. act.

§. 6. Ein Schiffer iſt / dem des gantzen Schiffs Regierung vom Schiffs-Herrn anbefohlen / entweder ein Schiff zu vermiethen / oder Waaren zu kauffen und verkauffen / oder Fracht und Fuhren zu bedin - gen / Gewehr und Waffen zu hohlen; Ein Schiffs-Herr aber iſt zu nennen / welchem alle Gefaͤlle und Einkuͤnffte zukommen / er ſey gleich Eigenthumsherr / oder habe es vom Eigener mit Annehmung aller Ge - fahr / Schaden und Gewinſt des gantzen Schiffs / auff ewig oder eine Zeitlang fuͤr gewiſſen Lohn gemiethet; So pflegen auch Stiffts Be - fehlshaber und Stadtbeamten / welchen allerley Lebens-Mittel undStiffts Amt - leute Pflicht wegen Schiffer. Waſſer Zufuhren Sorge oblieget / denen Schiffsherrn / damit ihrer mehr ſich dazu finden moͤgen / gegen alle Handels-Leute wegen ihrer Schiffer Verpflichtungen / auſſerordentliche Huͤlffe zu leiſten / wann et - wa ſolche nicht zu bezahlen vermoͤgen; Wofern aber jemand nicht mit dem Schiffer ſelbſt / ſondern mit andern des Schiffs Leuten gehandelt / ſo iſt der Schiffsherr eines jedern Contracts halber nicht eben pflichtig / Wort zu halten / maſſen er ſolches nicht bewilliget / oder zugelaſſen / jedoch muß er deren aller und jeden / ſo da ſchiffens halber im Schiff ſind / Verbrechen aus Schuld und Argliſt begangen / verantworten / und ihm ſelber beymeſſen / daß er ſo wenig geſchickte und gar untuͤchtige Schiffs-Werckzeuge beſtellet hat.

  • L. 1. §. 1. & 3. ff. de Exerc. act. L. 1. §. 7. L. fin. §. fin. Eod. L. 36. ff. Locati. L. 4. §. ult. & L. ſi quis vina, §. ſi averſione, de peric. & commod. rei vend. L. 35. §. in his, ff. de contrah. Emt L. 1. §. 8. de Exerc. act. L 1. in fin. ff. de inſtit. act. L. 6. §. 2. I. 7. & L. fin. in fine ff naut. caup.

§. 7. So haͤlt man fuͤr angenommen alle eingeſetzte Sachen / obSchiffer / Wir - the und Stall - meiſter Pflicht wegen Gaͤſt und Reiſenden Sachen. ſchon ſie deren Verwahrung nicht eben ausdruͤcklich angewieſen / weiln dieſer in der That bezeuget / daß er das Seinige des andern Treu und Glauben anvertrauet / und jener ſtillſchweigend bekennet / daß er tuͤchtig und genungſam ſolche zu verwahren / es waͤre denn vorher geſagt / daß ein jeder Gaſt und Reiſender ſeine Sachen ſelbſt huͤten und in acht neh - men ſolle / und jener Schiffer / Wirth oder Stallmeiſter den Schaden gut zu thun nicht geſoñen / welchen Beding auch dieſe fremde Wanders - Leute eingewilliget haͤtten; derowegen alle Schiffer / Wirthe und Gaſt - halter / auch Stallmeiſter / denen Gewinſt und Einkuͤnffte zugehoͤrig /B b b 3Ver -382III. Buch / Cap. XV. Verwahrung halben / deren angenommenen Sachen zu antwortenSchiffer Recht wegen Geſind und Reiſenden Thaten. ſchuldig gehalten ſind / gleichwie Schneider und andere Handwercks - Leute Geding und Miethung wegen / ob ſchon ſie fuͤr ihre Kunſt und Ar - beit belohnet werden; Was nun nicht gewaltſam oder unverſehenen Zufalls / ſondern aus Schuld / Faulheit und Verſaͤumniß / verwarloſe - ten Feuersbrunſt und Diebſtahl geſchehen / ſolchen Verluſt muß er gel - ten / fuͤr ſein und Geſinde Thaten; Reiſenden und Gaͤſte Schuld aber / als deren Beſchaffenheit ihm unbekandt / buͤſſet er nicht.

  • L. 5. ff. naut. caup. Tot. tit. ff. de Exerc. act. L. 1. §. fin. & L. fin. verſ. item ſi prædi - xerint, ff. Eod. tit.

§. 8. Was auch mit einem Factor gehandelt wird / dafuͤr kan deſſenFactor Han - dels Recht. Ober-Herr belanget werden / er habe denn oͤffentlich abgeſchrieben / nichts mit ihm zu handeln / noch aus vorgeſchriebener Maſſe zu ſchreiten / alsdann hat er Ausflucht gegen Klaͤger / ſonſt iſt er waͤhrender Voll - macht Zeit pflichtig gehalten / biß dieſelbe ausdruͤcklich wiederruffen / und wird ſolche nicht mit des Herrn Tode geendiget / ſondern folget ver - miſchten Gefahr und Nutzen halben / auch auff unmuͤndige Erben / ja wann die Sache nicht anders kan erhalten werden / ſo mag des Factors Principal und Ober-Herr / der ihn angeſetzt hat / gegen diejenigen / ſo mit ihm gehandelt / wuͤrcklich klagen / wofern nemlich der Factor abweſend / ſich verſteckt und verborgen haͤlt / oder ohne Erben verſtorben / daß er ſeine Klage nicht abtreten noch uͤbergeben kan.

  • L. 17. §. fin. ff. de inſtit. act. L. 26. in princ. ff. mandati. L. 17. §. 1. L. pen. §. Dominus ff. de inſtit. act. L. 1. in fin. & L. 2. Eod.
Schiffbruͤchi - gen Guts Recht.

§. 9. So ein Schiffmann mit ſeinem Schiff verfuͤhret und Schiff - bruͤchig wuͤrde / ſoll darum nicht alſofort der Obrigkeit mit Leib und Gut verfallen ſeyn / maſſen es gar unbillig / aus frembdem Elend Ge - winn ſuchen / wann nemlich Schiffburchs Gut von dieſen elenden Leu - ten nicht fuͤr verlaſſen oder hinweg geworffen zu halten / eben ſo wenig als das / ſo zu Schiffs Erleichterung / Schiffbruchs Gefahr zu entgehen / mag ausgeladen ſeyn / unter Hoffnung / ſolches hernach wieder beyzu - ſuchen / dahero derjenige / ſo es wegnimmt / Dieberey begehet / und wer Schiffbruchs Gut alſo verlohren unterdruͤcket oder verhehlet / wird ge - ſtrafft / wie der / ſo jemand zu toͤdten willens / und Ubelthat ſchier vollen - zogen.

  • Auth. navigia, C. de furt. L. 1. C. de naufr. P. H. O. Art. 218. L. 2. & 8. ff. de L. Rhodia de jactu. L. 58. ff. de A. R. D. L. 21. §. 2. ff. de acquir. vel amit. poſſ. L. 7. ff. pro derel.

§. 10. Dahero Strand-Guts-Grund-Ruhr Recht iſt / daß ein Schiff / wann es bricht / den Grund beruͤhret / und alſo dem Grund-Herꝛnver -383Von Muͤller / Waſſer und See-Recht. verfallen geachtet / womit es billig und rechtmaͤßig der Geſtalt zu ver -Barge Geld Bezahlungs Recht. halten / daß ſolche Schiffbruͤchige Guͤter frey gelaſſen und wider ge - geben werden / nach dem gegen deren Verwahr - und Rettungs Muͤhe ein gewiſſer Lohn oder Bargegeld bezahlet worden.

§. 11. Wann Schiffs Erleichterung halben einiger Waaren Auswerffung geſchehen muß / ſolcher Schade wird durch aller undAuswurff-Guͤ - ter Erſtat - tungs Recht. jeden Zulage und Beyſteuer erſetzet / weilen es fuͤr ſie alle ausgeworf - fen; derohalben gantz billig / daß auch denen der Abgang und Verluſt gemein ſey / die wegen anderer Leute verlohrnen Sachen ſo viel gewon - nen haben / daß ihre eigenen Guͤter befreyet bleiben / als nemlich: Wo - fern in einem Schiff viele Kauffleute mancherley Art Waaren zu - ſammen gebracht / und uͤber das noch viele reiſende Leute in ſelbigen vorhanden / dabey ein ſolch ſtuͤrmendes Ungewitter entſtanden / daß Waaren Auswurff erfolget / ſo ſollen alle insgeſamt den Schaden ſtehen helffen / auch diejenigen / ſo dergleichen Waaren eingeleget / davon das Schiff gar nicht belaͤſtiget worden / als Edelgeſteine und Perlen / maſſen ihnen allen an Schiffs-Rettung gelegen / derowegen auch der Schiffs-Herr wegen behaltenen Schiff - und Guts zu ſeinem Antheil verpflichtet / gleichwie er im Gegentheil Anforderung machen koͤnte / ſo fern er etwas vom Seinigen auswerffen muͤſſen; Welches man Averie Haverie oder Hafen-Steuer nennet / darum / daß jemand das Seinige zum ſichern Port gebracht; Ja eines jedern koſtbaren Klei -Kleider und Ringe auch Paſſagiers Buͤndlein Schaͤtzung Recht bey Auswurff. der und guͤldenen Ringe Schaͤtzung iſt hierinn wohl guͤltig / nicht aber Eß-Waaren / ſo da Zehrung halben vorhanden geweſen / welcher Nah - rung und Lebens-Mittel Gebrechen ein jeder gern mit dem / was er noch uͤbrig hat / nicht einem ſondern allen zu gefallen / und Behuffs-Noth - durfft insgemein zu erſetzen und bey zu bringen ſchuldig; So muͤſſen Paſſagires und Reiſende Leute / ebenfalls ihr Antheil von ihren bey ſich habenden Buͤndlein / ſie ſeyen groß oder klein / beytragen und ent - richten.

  • L. 1. ad L. Rhod. de jactu. L. 2. in princ. verſ. æquiſſ. mun. ff. Eod. L. 5. in fin. ff. Eod. L. 2. §. 2. Eod. tit.

§. 12. So moͤgen nun des verlohrnen Guts Eigener den Schif -Guͤter Preiß - Schaͤtzung bey Auswurff zu Schiff. fer belangen / deren uͤbrigen Waaren ſo lange zu behalten / biß ſie ihr Theil zum Schaden hergegeben / und wird hierbey geſehen auff Ver - luſts Erſtattung / nicht aber Gewinns Leiſtung / daß etwa das verlohr - ne theurer haͤtte koͤnnen verkaufft werden; in den erhaltenen Guͤtern aber geſchicht des Preiſes Schaͤtzung nicht nach dem Einkauff / ſondernwie384III. Buch / Cap. XV. wie theuer ſie koͤnnen / verkaufft werden nach gangbarem Werth / da - mit deren Eigener nicht uͤbermaͤßig beſchweret werden / gleichwie es un - billig iſt / denen durch See-Waſſers Uberſpuͤhl - und Benetzung verdor - benen Guts Eigenthums-Herrn zu ihrem Schaden noch Zahlungs Laſt auffzubuͤrden / als waͤren die Sachen unbeſchaͤdiget verblieben; Und dieſes zwar gilt / wo Guts Auswerffung bey erhaltenem Schiff in Bezahlungs Anſchlag zu rechnen vorfaͤllet; Wann aber vor - oderReiſenden Freyheit Aus - wurffs halben. bey waͤhrendem Auswurff Schiffbruch geſchehen / ſo behaͤlt ein jeder da - von fuͤr ſich / was er retten und bergen kan / als auch bey Feuers-Brunſt Zeiten wird nicht verlohrnen Schiffs und Waaren Schaden von der Geſellſchafft Beylage erſetzet / es wuͤrden denn ſolche Guͤter wieder her - aus gezogen; Sonſten ſind die Reiſende Auswurffs halben aller Be - ſchwerungs Pflicht frey / gleichwie die Schuldner bey einer Sachen Geſtalt Verderben und Untergang.

  • L. 2. §. 4 verſ. portio, ff. de L. Rhod. de jactu. L. 5. & 7. ff. Eod. L. 4. §. fin. ff. Eod. L. 4. in princ. & §. 1. ff. Eod. L. 23. ff. de verb. obl.
Auswurff Sa - chen wem ge - hoͤren.

§. 13. Schiffs Baukoſten aber werden dißfalls nimmer angerech - net / eben ſo wenig / als wenn einem Schmidt Arbeit verdungen / dabey er ſeinen Hammer zerbrochen; So bleiben auch alle ausgeworffene Sachen des Herrn eigen / und gehoͤren dem nicht zu / der ſie auffhebt und annimmt / weilen ſie nicht fuͤr verlaſſene Guͤter zu halten / dahero wann einige dergleichen an Tages Licht zu finden vorkommen / ſoll man ſie dem Herrn widergeben / Auswurffs Bezahlung zu entledigen.

  • L. navis 6. ff. ad L. Rhod. de jactu. L. 2. §. fin. in fin. verſ. ſi res, L. 8. ff. Eod.
See-Raͤuber und Freybeu - ter Straffe.

§. 14. Allen Lands-Einwohnern iſt zugelaſſen / Meer - oder See - Raͤuber zu Waſſer / und Freybeuter zu Lande / auff Rauberey und Pluͤnderungs Werck / ſonderlich wann ſie mit Waffen anfallen und draͤuen / zu toͤdten; Falls ſie auch jemanden erſchlagen / ſollen ſie geraͤdert / und wer ſonſt auslaͤufft zu rauben und pluͤndern / den Leuten das Jh - rige mit Gewalt zu nehmen / ſoll gehencket werden; und zwar allwo eine Mißhandlung begangen / da ſollen in ſelbiger Gegend die Miſſe - thaͤter ihnen zur wohlverdienten Straffe / und andern zum abſcheuli - chen Exempel / geſtrafft werden.

  • L. 1. & 2. C. quando licet unicuique ſine jud. vend. L. 3. C. de Deſertor.
Caput385Von Ober - und Untergerichten / auch Landrechten.

Caput XVI.

Von gewiſſen Rechts Reguln / auch Ober - und Un - ter-Gerichten / ſamt Landrechts Unterſcheid und Landes - Herrn Begnadigungs Recht.

§. 1.

NJemand kan eines andern That zuſagen / oder es iſt nichtig; ſo kan ſich auch niemand zu unmuͤglichen Dingen verpflichten; Unmuͤg -Unmuͤglich was heiſt in Rechten. lich aber heiſt im Recht nicht allein / das man natuͤrlicher Weiſe nicht thun kan / als gen Himmel ſteigen / Muͤhlſteine allein auffheben / ſon - dern auch / was wider GOtt / Recht und gute Sitten laͤufft / als toͤd - ten / rauben / und ſonſt etwas unehrliches thun wollen / ſolches iſt nie - mand zu halten ſchuldig / wofern ers etwa zu leiſten gelobet / ja iſt alles derogeſtalt von Rechts wegen unmuͤglich.

  • L. 38. in pr. inter ſtipulantem, in pr. L. ſtipulationum, §. ſtipulatio, ff. de V. O. §. 3. & § poſt. mortem, inſt. de inutil. ſtipul. §. ſi impoſſibilis, inſt. Eod. L. ſi quis ff. ad SC. Syllan. L. 1. §. 11. L. 31. ff. de O. & A. L. 185. ff. de R. J. C. nemo poteſt, Eod. in 6. verb. nemo, circa finem, L. pacta quæ, C. de pact.

§. 2. Wer in einer Sache irret / und nicht verſtehet / was er handelt / bewilliget auch nicht darein; Wer ſchweiget / vollwortet / ſo fern es ihm zu gute kommt / wofern es aber ihm zum Nachtheil gereichet / heiſt es: Wer ſchweiget / williget nicht.

  • Gloſſ. in C. qui tacet de R. J. in 6. L. non fatetur, ff. de confeſſ. err. L. non id circo, ff. de J. & F. ignor. L. de ætate, §. qui juſto, ff. de interrog. act. L. 116. §. fin. de R. J. L. ſi per error. ff. de jurisdict.

§. 3. Wer Urſach giebt zum Schaden / wird geachtet / als haͤtte er ſelbſt geſchadet; was aber niemanden zu Schaden gereicht / und einer damit ſeinen Nutzen ſchaffen kan / ſolches mag man ihm wohl zulaſſen / jedoch ſoll allezeit der gemeine Nutz dem ſonderbarẽ vorgezogen werden.

  • L. 2. in pr. ff. de judic. L. 1. ff. de pact. C. 2. de accuſat. in 6. L. 8. §. invitus, de procur. L. 30. §. 3. ff. ad L. Aquil. L. 15. ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 2. §. 1. de aq. plur. arc. L. reſcripta, C. de prec. imper. offer.

§. 4. Was nun vielen angehet / ſoll auch von allen bewilliget ſeyn / wie denn in gemeinen Sachen keiner wider ſeines Geſellen Willen etwas thun kan / ja deſſen Wille / der etwas verbeut / gehet dem andern fuͤr; ſonſt aber in gemeinen Rath beſchleuſt der mehrern Stimmen Theil. Wann auch einer etwas in meinem Nahmen thut / ohne mein Wiſſen / kan ich es dennoch genehm halten / und iſt gleich / als haͤtte ichs ihm befohlen; alſo wird einer gehalten / ſelbſt empfahen zu haben / was auff ſein Geheiß andern gegeben wird.

C c cAuth. 386III. Buch / Cap. XVI.
  • Auth. res quæ, C. comm. de legat. L. fin. C. de auth. præſt. L. 8. §. fin. de aq. pluv. arc. L. 19. ff. ad municip. L. majorem ff. de pact. L. 27. §. 1. de Serv. urb. præd. L. 28. ff. comm. divid. L. 60. verſ. ſed etſi, ff. de R. J. C. Ratihabit. Eod. in 6. L. fin. C. ad SCt. Maced. L. quod juſſu, ff. de R. J.
Sohns Pflicht gegen Vater.

§. 5. Derowegen was auff Befehl und Geheiß des Vaters ge - ſchehen / dafuͤr iſt derſelbe pflichtig / gleichwie fuͤr das / ſo er gut geheiſſen oder genehm gehalten / und ſoll ein Sohn ſeines Vatern Handlung nicht wiederfechten / ſondern ſolches muß ohn Unterſcheid nachgelaſſen ſeyn / weilen es an ihm ſelbſt der natuͤrlichen Erbar - und Billigkeit / nach der Ehrerbiethung und gehorſams Pflicht / welche von den Kindern nach GOttes Gebot und Ordnung erfordert wird / gar zu wider iſt.

  • L. 60. de R. J. C. ratihabit. Eod. in 6.
Sohn und Va - ters Recht.

§. 6. Ja / wann ein Sohn von ſeinem wilden / wuͤſt - und ungerech - ten Vater in aͤuſſerſte Noth gebracht wuͤrde / ſoll er viel lieber ſelbſt leiden / und ſich gar das Leben nehmen laſſen / als den verletzen oder um - bringen / von dem er nechſt GOtt das Leben empfangen / dann ob wohlVater oder Richter Ver - weiß Recht. der Vater gottloß / ſo iſt er dennoch ſein Vater; Und zwar ſo macht vaͤter - oder richterlicher Verweiß und Ermahnungs Wort Straffe / ob ſchon Schmaͤhung dabey waͤre / nicht ehrloß / weilen es Zuͤchtigung und nicht Verdammniß halben zu geſchehen ſcheinet.

  • L. 13. & 17. L. interlocutionis, C. de infam. jur.

§. 7. Ferner iſt auch ein jeder ſchuldig / fremde Guͤter und Sachen / die in aͤuſſerſter Gefahr ſchweben / ſo fern er kan / zu verthaͤdigen / nach goͤtt - und weltlichem Recht / maſſen wer etwas abhalten oder verhindern mag / und ſolches nicht thut / hat Schuld daran begangen / darum auch alles / was menſchlicher Geſellſchafft und Gottesfurcht oͤffentlich wie - derſtrebet und kundbar wird / ſoll kein Richter ungerochen bleiben laſſen.

  • L. 3. de J. & J. L. 50. de R. J. L. 2. & 3. ff. de nox. act. L. 22. C. de pœn. Joh. III, 4. Levit. XIX, 18. Matth. XXII, 39. Marc. XII, 33. Luc. XX, 27. C. ſicut, X. de homicid. volunt. L. 6. §. 7. ff. de re milit.

§. 8. Solche Sachen nun / welche ordentlichen Gerichts-Lauff nichtStand Rechts Krafft. abwarten koͤnnen / ſondernſchleunigen Huͤlff - oder Straff-Mittel be - duͤrfftig / moͤgen aufſerhalb Gerichts-Stuhl und Ort / allwo der Rich - ter ſteht oder geht / uñ es die Noth erfordert / gar wohl abgethan werden.

  • L. 13. & 15. de excuſ. tut. §. 2. inſtit. de libert. in verb. vel in tranſitu.

§. 9. Zu denen Ober - oder Halß-Gerichten zwar gehoͤren folgen -Ober-Gericht was dazu ge - hoͤrig. de Faͤlle / Ubelthaten und Mißhandlungen; Jtem / was hohe Bruͤche ſind / welche Hals / Hand und andere Straffen / auch Verweiſung an - treffen / als nemlich Gotteslaͤſterung / Ketzerey / Rauberey / Vergiff - tungen / Kirchen-Raub / Mord-Zetter-Geſchrey / da einer den andernmor -387Von Ober - und Unter-Gerichten / auch Landrechten. morden / oder eine Weibes-Perſon nothzuͤchtigen wolte / oder jemanden zu toͤdten / etwas zu ſtehlen / oder Guͤter-Beſitz mit Gewalt einzuneh - men / mit Gewehr herum gienge / oder ſein Gauß-Geſinde bewaffne -Hoher Bruͤche Erzehlung / ſo zum Oberge - richt gehoͤren. te / oder einen Menſchen in zornigem Muth toͤdtlich verwundete / ſolcher wuͤrde gleichwie ein Auffruhrs Urheber und Anſtiffter / am Leben ge - ſtrafft / deßaleichen Nothzuͤchtigung / Blutſchande / unnatuͤrliche So - domitiſche Unkeuſchheit / Entfuͤhrung einer Wittwen oder Jungfrauen / wann ſich einer mit zweyen Perſonen verlobet / Brand / Wegelage - rung / Hausſuchung / Dieberey uͤber fuͤnff Guͤlden betreffend; Jtem deren Straffe / die zu dieſen Ubelthaten Rath und Huͤlffe leiſten / Ver - raͤtherey / Meineyd / auch da einer einem ſein maͤnnlich Glied / oder einer Frauen ihre Bruͤſte abſchneidet und verderbet; Jtem / wann einer et - was wider das Heil. Roͤmiſche Reich oder den Roͤmiſchen Kaͤyſer und Koͤnig vornimmt; eines Todten Grab gewaltſam berauben und Coͤr - per auffheben / auch einen Menſchen wieder ſeinen Willen verkauffen und hinwegfuͤhren; Jtem / Falſchheit / wann einer dem andern zu Schaden falſche Brieffe ſchreibet / oder die rechte Schrifft ausleſcht / und da einer falſches Zeugniß leiſtet / falſche Muͤntze machet / oder gute beſchneidet; wann ſich einer fuͤr einen Fuͤrſten / Grafen / Freyherrn / Rittern / oder andere Perſon ausgiebt / andern zu ſchaden / und ſolche nicht iſt; Jtem / da einer den Richter ſeines Nutzens halber / mit Gaben beſtechend / verdirbet / daß er thut / was ihm nicht gebuͤhret; So einer ein Ding zween verkaufft oder verſetzet / das Getraͤyde theuer machet / geheime Sachen einem andern zum Nachtheil offenbaret / auch Zwie - tracht oder einen Aufflauff in einer Stadt anrichtet / und die Gemein - de wider den Rath verhetzet / Graͤntz-Steine aushauet und verſetzet; falſche Maaß und Ellen braucht / ſchmaͤhliche Schand-Brieffe erdich - tet / oder ſie findet und offenbaret; Einen Mißhaͤndler oder Ubelthaͤter behauſet und herberget; Kaͤmpffer oder offenen Wunden Straffe; Jtem / was erſtlich Beulen ſind / darnach auffbrechen und Wunden werden; ſtoſſen / treten oder werffen / davon ein Menſch ſtirbet oder gelaͤhmet wird; oder Schlaͤge / davon einer in Leibes-Gefahr koͤmmt; Jtem / ſo einer in ſeinem Antlitz beſchaͤdiget / oder einem Fauſt und Fin - ger abgehauen wird; Haußfrieden brechen / Thuͤren und Fenſter fre - ventlicher weiſe aus oder einwerffen und ſchlagen / in der Kirchen oder auff dem Rathhauſe ein Mordgeſchrey machen / oder daſelbſt jeman - den braun und blau ſchlagen / oder was ſonſt zu Haut und Haar gehet / oder Leib und Leben anlanget; Jemandes hohe und befreyete Perſo -C c c 2nen388III. Buch / Cap. XVI. nen eines Regiments ſchelten und ſchmaͤhen / an befreyten Orten / als auffm Schloß; Unſinnige Leute durch die Freunde oder aus rich - terlichem Amt verwahren zu laſſen / ausgezogene Schwerdter und Waffen / damit jemand verwundet / gelaͤhmt oder erwuͤrget; Schmaͤh - klagen und groͤſſere Mißhaͤndel / die peinlich angeklagt werden; Geld - buſſen Abtrag belangende Sachen / die von peinlichen Sachen herruͤh - ren / mit Gerichts Zulaſſen / oder verletzten Parths Bewilligung oder Mord und Laͤhmde / die ſich ohne Verwahrloſung zugetragen und buͤrglich werden / ſollen beym Ober-Gericht geruͤget und geſtrafft wer - den.

Geringere Bruͤche zum Untergericht.

§. 10. Was nun kleinere Bruͤche und geringere Faͤlle ſind / als Haarrauffen / Schlaͤge die nicht toͤdtlich ſind / noch Laͤhmde bringen / daraus auch keine Wunde wird / als braun und blau / Naſen und Zahn bluten / daß dieſe nicht wackeln / Maulſchellen / auch andere Blut - ruͤnſten / mit Naͤgeln gekratzt oder ſonſt verletzt / mit ſchlechten Worten Luͤgen ſtraffen / auſſerhalb hohen und befreyeten Perſonen und Oertern geſchehen / unzuͤchtig und muthwillig Geſchrey / Meſſerzuͤge / wann nie - mand dadurch beſchaͤdiget wird / verbotene Wehr und Waffen tra - gen / verbotene Waaren feil haben / verbotene Spiel treiben / auch geringen Werths Diebſtahl; Jtem / alle buͤrgerliche Sachen / die nicht von peinlichen Faͤllen herflieſſen / als Schulden / Guͤlden / Schaͤden / Pfaͤndung / liegend / ſtehend und fahrend / beweg - oder unbeweglich / viel oder wenig betreffenden Guͤter Streitigkeiten / ſollen alle in die Erb - Gerichte geruͤget / durch dieſelbige geſtrafft und gebuͤhrend gerechtfer - tiget werden.

Land-Rechts Unterſcheid.

§. 11. Land-Recht beſteht in Nieder - oder Untergerichten / und her - nach in Centgraͤven; oder peinlichen Fuͤrſten Hochgerichten geſamte Cent iſt / daſelbſt die vier Hohe - oder Haupt-Verbrechen / als Nacht - mord / bewieſener Diebſtahl / Nothzwang und Brand geruͤget wird; flieſſende Wunden und andere kundbare Centfaͤlle aber / ſo nicht auff fernern Nachforſchung beruhen / gehoͤren zu derer Vogtey-Herren richterlichem Ausſpruch; Sonſt haben einer Provintzen Befehlshaber und Kriegs-Obriſter beyde buͤrger - und peinlichen Rechts Gewalt / je - ner uͤber die Landſchafft / dieſer uͤber die ihm untergebene Kriegs-Leute.

  • L. 9. C. qui admitt. ad bon. L. 8. C. ad L. Fab. de plag. L. 2. C. de off. magiſt. milit.
Oberherr - ſchafftlichen Gebiets Recht.

§. 12. Unter oberherrſchafftlichem Gebiets-Recht werden ferner begriffen Erbhuldigung / Auswahl / Verbot / Folge / Mandaten / Er - oͤffnung / Unterthanen Recours, Appellation, Erforderung zu Land -Tagen /389Von Ober - und Untergerichten / auch Land-Rechten. Tagen / Confiſcations Straffgelder / Begnadigung derer Ubelthaͤter / (als wann bey Ehebruchs Fall der Mann dem Weibe verzeihen will / und ſie / ferner zu behalten / wieder annimmt / ſo bleibet ſolchen Falls / dem Heil. Eheſtand zu Ehren / dieſelbe mit Staupenſchlag und Landes - Verweiſung verſchonet / und wird allein mit Gefaͤngniß oder auch da - ſelbſt mit Ruthen ziemlich gezuͤchtiget /) Geleit / Aemter Entſetzung / Policey und Statuten Verbeſſerung; Stadt / Dorff / Waͤiſen / Spi - thal und Pflege Rechnung / Contribution Maaß und Pfaͤndung; deß - gleichen nach Lehn-Rechts Brauch / Lehnſchafft an Raſen / Waͤnden / Ziegeln und Stroh-Daͤchern Gerechtigkeit; Ferner gehoͤret zu oͤffent - lichen Rechten Schatzung / Craͤiß-Verfaſſung / Jagt-Frohn-Felg - und Harts-Habern; Jtem / Auszug-Geld / Stifft-Saſſen Frohndienſte / Marckt-Laſt-Schiff und Burggerechtigkeit / Banns Befehl und Ein - weiſung / Schoͤppen Beſtellung / Grafen Gedings Bezeugung und peinlichen Gerichte Ubung; Weyd - und Saltz-Junckern oder Saltz - Graͤfen Recht / die einen oder mehr Kothen oder Pfanne haben / ꝛc.

§. 13. Alle Grafen / Herren und Junckern / ſo bey Hofe angenom - men werden / ſollen dem Durchlauchtigſten Fuͤrſten / deſſen Hofmar - ſchall / oder dem / der ſolche Stelle vertritt / an des Fuͤrſten Statt / bey ihren Graͤf - und Adelichen Ehren / ein Hand-Geluͤbde oder Treuge - loͤbniß thun; ſonſt aber ſoll ein jeder um mehrern und beſſern Verſiche - rung willen / mit einem coͤrperlichen Eyd zu GOtt dem Allmaͤchtigen zu ſchweren belegt werden / daß er dem Landes-Herrn treu / hold / ge - horſam und gewaͤrtig / auch in ſeinen Dienſten treufleißig und ver - ſchwiegen ſeyn wolle / dagegen dann ſchwerlich Verbrechens Straffe Nachlaſſung zu hoffen; ſintemahlen auch / wer zu eines Fuͤrſten Bild - niß-Seule oder andern Freyſtatt hinfliehet in Verbrechen / deren Straffe in GOttes Wort befohlen / mag ſo wenig / als auff eines Maͤgdgen Vorbitte / dem Eheſtand zu Ehren / von ordentlicher Straf - fe des Todes befreyet ſeyn.

  • Princ. inſtit. de tut. vel cur. Novell. 8. c. 7. L. Sancimus, C. ad L. Jul. repet.

§. 14. Dahero ſollen Koͤnige / Fuͤrſten und Herrn / die Blut-BannPerdonni - rungs Recht deren Miſſe - thaͤter. und Hals-Gericht haben / mit Perdonnirung derer Miſſethaͤter / ihren Gewiſſens und eigenen Seligkeit halber / ohne hochdringende Urſa - chen denen Verbrechern ihre Straffe zu erlaſſen / nicht allemahl zu - willigen / damit nicht aus Ubel aͤrger werde / und ſie als Richtere / die andere nachfolgende Ubelthaten fuͤr GOtt ſelbſt verantworten muͤſſen;C c c 3viel -390III. Buch / Cap. XVI. vielmehr ſollen ſie das hochloͤbliche Exempel Henrici IV, des Groſſen Koͤnigs in Franckreich / wohl bedencken / welcher einsmahlen gebeten / einem Ubelthaͤter die verwuͤrckete Lebens-Straffe nachzulaſſen / und ihn zu begnadigen / darauff großmuͤthig folgende Worte zur Antwort gegeben: Jch will nicht euch zu Liebe oder euret willen ein ſolch groß Verbrechen und grobes Laſter auff mich laden / davon ich dermahleins fuͤr GOtt dem Allmaͤchtigen ſchwere Rechenſchafft wuͤrde thun muͤſ - ſen / ſo thut ihm nun ſein Recht.

Perdons ge - rechte Urſa - chen.

§. 15. Rechtmaͤßigen Perdons Urſachen nun koͤnnen und moͤgen ſeyn: Wann Miſſethaͤter albern und naͤrriſch / oder unſinnig / toll und raſend / entweder zwiſchen Friſt - oder gewiſſen Zeiten ihren Ver - ſtands Brauch haben / bey welchen auſſerhalb ſolchem Zeit-Raum die Gnade / binnen der Friſt aber Straffe ſtatt findet / jedoch gelindere / wegen anklebenden Gemuͤths-Fehler / weilen nemlich ein Toll - und Unſinniger des Willens mangelt / die Thoren aber und Unweiſen / auch mit aͤuſſerſten Sinnes Einfalt behafftet / und Verſtandes berau - bet ſind; alſo entſchuldiget Kindheit und hohes Alter / weilen beyde nicht mehr Argliſt faͤhig; Jtem / zulaͤßige Nothwehr und hefftige Lie - be / ſo da Raſerey zu vergleichen.

  • L. 47. de acquir. vel amitt. hæred. L. 14. ff. de offic. præſ. L. 23. ff. de furt. L. 6. ff. ad L. Jul. pecul.

§. 16. Deßgleichen / wann einer ſich ſelbſt verklagt / und eigen La - ſter-Gebrechen bekennet / oder gegen das gemeine Weſen und Lands - Herrn ſich wohl verdient gemacht / oder ſonſt vortrefflich an Tugen -Nacht - und Tꝛaum-Laͤuffer Recht. den waͤre; oder vor Bekaͤntniß mit langwierigem Gefaͤngniß ge - ſtrafft; oder unverſehene und uͤbermaͤßige Trunckenheit / als auch zufaͤll-uͤber - und rechtmaͤßiger Zorn und Unwiſſenheit der That / daß ſelbige an ſich unrecht; Jtem / Nacht - und Traum-Laͤuffer / die im Schlaff wandeln / ſuͤndigen / verbrechen oder jemand umbringen moͤchten / wann ſie nicht wiſſen / daß ſie es zu thun pflegen / ſonſt ſollen ſie dahin ſorgen / ihrer Schwachheit vorzukommen / daß ſie al - leine ſchlaffen / die Kammer alſo verſchlieſſen und ſie beſſer verwahren / daß ſie nicht auskommen moͤgen / einigen Schaden zu thun; alsdann ſie nicht am Leben / ſondern nach hoher Obrigkeit Verordnung / ge - ſtrafft werden; Ferner / was unfuͤrſetzlich aus gerechtem Amts-Eyffer / nicht aber aus Haß oder ungebuͤhrlichen Affecten geſchehen / alſo fei - ner Ruhm vorhin wohlgefuͤhrten Wandels; Jn Verbrechen / ſo nicht Capital / entſchuldiget auch grober Unverſtand / Vielheit unerzogenerKinder /391Von Ober - und Untergerichten / auch Land-Rechten. Kinder / und weiblichen Geſchlechts Schwachheit; Endlich hoher Stands Perſonen Intercesſion und Vorbitte / worunter zu rechnen / wann Landes-Herrn Huldigungs Pflicht anzunehmen / oder eines hohen Potentaten Braut praͤchtig eingefuͤhret wird / und ein Ubel - thaͤter den Wagen angreifft oder Fußfall thut / ſoll / zur hohen Herr - ſchafft Reſpect, Perdon gehalten ſeyn / jedoch ohne Mißbrauch.

  • L. 2. §. 7. ff. de off. jud. L. accuſatio, ff. de falſ. L. 1. ff. & C. de Sicar. L. 14. ff. de off. præſ. L. 5. in pr. ff. de re milit. Arg. L. un. §. ſi plures, ff. de port. qual. damn. L. 38. §. 4. & 7. ff. ad L. Jul. de adult.

Das vierdte Buch / Von Heßiſcher Lands-Ordnung Jnhalt.

Vorrede.

WJr von GOttes Gnaden / CARL, Landgraf zu Heſſen / Fuͤrſt zu Hirſchfeld / Graf zu Catzen-Elnbogen / Dietz / Ziegen - haͤyn / Nidda und Schauenburg; Entbieten allen und jeden un - ſern Statthaltern / Ober-Amtmannen / Landvoigten / denen von der Ritterſchafft / Amtleuten / Rentmeiſtern / Schultheiſſen / Kell - nern / Buͤrgermeiſtern / Raͤthen / Richtern / Unterthanen und Eydes Verwandten / Unſere Gnade / und fuͤgen euch zu wiſſen: Nachdem wir uns erinnern / daß uns von Fuͤrſtl obliegenden und tragendenHochfuͤrſtlichẽ Lands-Ord - nung Befehl. Amts wegen / vornehmlich gebuͤhren will / neben der Ehre GOttes und Ausbreitung ſeines allein ſeeligmachenden Worts / auch die heilſame Juſtice nach aͤuſſerſtem Vermoͤgen zu befoͤrdern / daß unſe - re gemeine Unterthanen und ſonſt jedermaͤnniglich / wer mit denſel - ben etwas zu ſchaffen hat / ſich nicht allein eines gleichmaͤßigen Rech - tens zu gebrauchen und erfreuen haben / ſondern auch durch Ab - ſchneidung langwierigen Gezaͤnck und Hadders / um ſo viel deſto eher zu ihren befugten Rechten kommen moͤgen; Und wir aber ſeithero Landes-Regierung / einige Unrichtigkeiten / Fehl und Maͤn - gel / in allerley Wercken geſpuͤhret und befunden / indem / daß unſe - re Unterthanen / zu ihrem ſelbſt mercklichem Nachtheil / auch biß -weilen392IV. Buch / Cap. I. weilen und offtmahlen in geringſchaͤtzigen Sachen / in langwieri - gen Hadder erwachſen / welche Jrrthuͤmer / zum Theil aus Fahrlaͤſ - ſigkeit unſerer Beamten / daß ſie in Verhoͤr und Entſcheidung der Leute ihrem Amt nicht genung thun / zum Theil aus Ungeſchick - lichkeit derer Procuratoren / ſo die Leute zuweilen aus Unverſtand / zuweilen um Genuß willen gegen einander verwirren und in Weit - laͤufftigkeit fuͤhren / zum Theil auch aus ungleichen / unvernuͤnfftig - und widerwaͤrtigen Gewohnheiten und eingeſchlichenen Miß - braͤuchen / und alſo aus Mangel eines gewiſſen gleichmaͤßigen Rech - tens entſpringen und herflieſſen; So haben wir nicht unterlaſſen wollen / allen ſolchen Maͤngeln und Gebrechen / durch dieſe von un - ſern Vorfahren / gottſeligen Gedaͤchtniß / auffgerichtete Land-Ord - nung / ſo viel muͤglich und zu der Zeit geſchehen koͤnnen / vorzubauen und mit ernſtlichen Bekraͤfftigung zu begegnen; Wollen demnach dieſelbige hiermit oͤffentlich publicirt / und zum Druck gnaͤdig pri - vilegirt / auch dannenhero allen und jeden unſern Beamten an -Fuͤrſtlicher Befehl wegen dieſer Lands - Ordnung. gehoͤrigen und Unterthanen / ſamt allen und jeden unſern und des Adels Gerichten / und dazu verordneten Gerichts-Perſonen / und ſonſten ingemein allen denjenigen / ſo ſich deroſelben Gerichte ge - brauchen werden / aufferlegt und befohlen haben / daß ſie dieſer unſerer Lands-Ordnung durchaus gemaͤß leben / und ſich nach de - roſelben in Erkaͤntniß und ſonſten / ſtracks zu gebuͤhrender Folge richten ſollen; Darum wir auch alle und jede Gewohnheiten und Mißbraͤuche / ſo etwa derſelben Land-Ordnung in einigen Dingen entgegen ſeyn moͤchten / hiermit wiſſentlich casſiret / vernichtet / bey und abgethan haben wollen / alſo / daß dieſelbe hinfuͤhro nichts gel - ten / ſondern vielmehr alle vorfallende Sachen und Rechts-Faͤlle zufoͤrderſt nach dieſer Ordnung / und in Mangel deren / nach ge - meinen beſchriebenen Kaͤyſerlichen Rechten geſchlichtet und entſchieden werden ſollen; treulich und ohne Gefehrde / ꝛc.

Caput392[393]Von Heßiſchen Proceß-Handlungen.

Caput I.

Vom Proceß / welcher Geſtalt die Sachen beydes zur Guͤte und Recht geſucht / und verhandelt werden ſollen.

§. 1.

ANfaͤnglich nun / weilen den Leuten / und ſonderlich dem gemeinenGuͤtlichẽ Ver - hoͤr und Ver - trags Recht. Mann viel nuͤtzlich - und vorſtaͤndiger iſt / daß ſie in ihren zuſam - men habenden Jrrungen guͤtlich verglichen / als durch weitlaͤufftig Recht und deſſen Ausfuͤhrung / Zeit - und Unkoſt-Laͤufften entſchieden werden / ſo iſt billig und rechtmaͤßig / daß die ſtreitige Partheyen zu - foͤrderſt guͤtlich verhoͤret / und nach Moͤglichkeit vertragen werden ſollen.

§. 2. Derohalben ſo ſetzen / ordnen und wollen wir / daß unſereBeamten Pflicht wegen guͤtlichen Ver - gleichs. Amts-Leute und Befehlshabere / ein jeder in ſeinem befohlenen Amt / auch Buͤrgermeiſter und Raͤthe in Staͤdten / ingleichen die von der Ritterſchafft in ihren zuſtehenden Gerichten / ihre Partheyen zuvor guͤtlich vernehmen / nothduͤrfftig gegen einander verhoͤren / der Sa - chen Grund mit Fleiß erkundigen und ausforſchen / auch ſich darauff nach aller Moͤglichkeit bemuͤhen ſollen / ſolche Partheyen auff erbare billige Mittel und Wege / zu Verhuͤtung weitlaͤufftigen Unkoſtens und andern Unraths / zu vertragen.

§. 3. Jn welcher Unterhandlung von ermeldten unſern Beamten /Amtleute Be - ſcheidenheit Pflicht. Gerichts-Junckern / auch Buͤrgermeiſtern und Raͤthen / eine ſolche Beſcheidenheit gebraucht werden ſoll / daß denen Partheyen wider Billigkeit nichts angemuthet / noch ſie mit herben unbeſcheidenen oder bedrohlichen Worten angefahren / und dadurch zu einig ihren Rech - ten nachtheiliger Bewilligung gemuͤßiget / ſondern vielmehr ihres Fug - und Unfugs mit Glimpff unterrichtet / zu erbar - und billigmaͤßi - ger Vergleichung beweget werden.

§. 4. Und wofern ihnen / unſern Beamten / ein Rechts-Fall vor - kaͤme / der in kaͤyſerlichen Rechten etwas zweiffelhafftig waͤre / dar -Beamten Pflicht bey zweiffelhafftem Rechts-Fall. inn ſie ſich nicht reſolviren koͤnten / ſo ſollen ſie denſelben umſtaͤndlich zu unſern Cantzleyen an die verordnete Regierung gelangen laſſen / ſich daſelbſt Recht und Beſcheids erholen / und darauff zwiſchen denen Partheyen weitere Handlung vornehmen.

§. 5. Was ſie nun alſo von Sachen guͤtlich vertragen / daruͤber ſollen ſie allezeit denen Partheyen unter ihrem Handzeichen / Secret - undD d dPit -394IV. Buch / Cap. II. Receß und Ge - richts-Buͤcher Recht.Pittſchieren / ſchrifftlichen Schein und Urkund mittheilen / auch in ih - re Stadt-Receß - oder Gerichts-Buͤcher / davon hiernechſt weitere Meldung geſchehen ſoll / allerhand etwan kuͤnfftigen Diſputation und Unrichtigkeit vorzukommen / ſolche einzeichnen laſſen.

Caput II.

Von Supplicationen.

§. 1.

WJewohl wir uns / tragenden Fuͤrſtl. Amts halber / ſchuldig er - kennen / unſere Unterthanen / ſie ſeyen Edel oder Unedel / armFuͤrſten Amts - Pflicht. oder reich / in ihren anliegenden Noͤthen gnaͤdiglich zu hoͤren / und ei - nem jedern nach Befindung zur Billig keit zu verhelffen / als wir dann bißher treulichund gnaͤdig gethan haben / auch hinfuͤhro / geliebts GOtt / nicht weniger zu thun geneiget ſeyn; So verſpuͤren wir dennsch beym ſuppliciren nicht einen geringen Mißbrauch / indem daß unſere Fuͤrſt - liche Perſon / die jedoch gleichwohl mit andern wichtigen Geſchaͤfften genungſam zu thun haͤtte / offtmahlen mit gar ſchlecht - und gering -Supplication Mißbrauch verboten. ſchaͤtzlgen Sachen bemuͤhet / dazu gemeiniglich mit verſchwiegener Warheit / ſintemahlen die Supplicanten mehrentheils zu ihrem Vor - theil mit Gegentheils nothduͤrfftigen Einrede Verhaltung zu ſuppli - ciren pflegen / berichtet / und dadurch bißweilen aus Mangel vollkom - menen Berichts zu ungleichen Befehlichen per ſub - & obreptionem induciret werden.

§. 2. Deme nun vorzukommen / ſetzen / ordnen und wollen wir /Amt - Leute Pflicht gegen Unterthanen / ehe ſie ſuppli - ciren. daß unſere Unterthanen in Staͤdt - und Doͤrffern / in ihren zuſammen habenden Privat-Sachen / unſere Fuͤrſtliche Perſon / oder auch unſe - re Cantzleyen mit Supplicationen nicht demnechſt anlauffen / ſondern ein jeder zufoͤrderſt ſeine Noth und Anliegen fuͤr unſern verordneten Amt-Leuten / darunter der Beklagte geſeſſen iſt / oder / ſo es in Staͤdten / fuͤr Buͤrgermeiſter und Rath / klagen und vorbringen / darauff auch dieſelben unſere Beamten ſamt Buͤrgermeiſter und Rath ein jeder an feinem Ort und vermoͤge ſeines Amts / bey denen Eyd - und Pflichten / damit ſie uns verwandt / ſchuldig ſeyn ſollen / dem klagenden Theil auff vorhergehende Verhoͤr der Sachen / oder ſonſten genungſame Erkundi -Sachen Vor - falls Recht / darinn Beam - te nicht helffen koͤnnen. gung / zu dem er befugt iſt / unverzuͤglich zu verhelffen.

§. 3. Und im Fall die Sache alſo beſchaffen waͤre / daß unſere Beamten / auch Buͤrgermeiſter und Rath darinnen nicht helffen koͤn - ten / dahero der klagende Theil gemuͤßiget wuͤrde / an Uns oder unſereStatt -395Von Heßiſchen Supplicationen. Statthalter und Raͤthe zu ſuppliciren / ſo ſoll derſelbe Supplicant ſein Vorhaben unſern Beamten oder Buͤrgermeiſter und Rath zuvor anzeigen / und von ihnen entweder ſeine Supplication, zum Zeugniß / daß ſie in der Geſchichte alſo gewiß und warhafftig ſey / unterſchreiben laſſen / oder ſonſt einen ſchrifftlichen Bericht / darinn der Sachen Ge - legenheit / und die Urſachen / warum ſie nicht haben helffen koͤnnen / ver -Supplicanten und Beamten Pflicht wegen Neben Bericht meldet werden / ausbringen / und neben ſeiner Supplication uͤberlief - fern / welche Subſcription auch unſere Beamten oder Buͤrgermeiſter unweigerlich / und des Supplicanten halber unauffgehalten / bey Vermeidung unſerer Ungnade zu thun / oder dem Supplicanten einen ſchrifftlichen Neben-Bericht zu geben pflichtig und ſchuldig ſeyn ſollen.

§. 4. Wofern ſie aber ſich der Subſcription oder Neben-BerichtsAmts-Huͤlffe Veꝛweigerung Straffe und Supplicanten Freyheit. verweigerten / oder ſonſt dem klagenden Theil auff ſein erſt - und zwey - tes Anſuchen die Huͤlffe gar verſagten oder verzoͤgen / ſo ſoll demſel - ben frey ſtehen / uns oder unſern Statthaltern und Raͤthen daſſelbe und ſein Anliegen durch eine Supplication anzubringen / darauff nicht allein gebuͤhrlicher Beſcheid erfolgen / ſondern es ſollen auch unſere Beamten / ſamt Buͤrgermeiſter und Rath um ihrer Fahrlaͤßigkeit / ver - weigert - oder verzogener Amts-Huͤlffe willen / ſo fern ſich die erfin - det / unnachlaͤßig durch uns oder unſere Statthalter und Raͤthe ge - ſtrafft werden.

§. 5. Als auch / da jemand uͤber unſere Beamten ſelbſt zu klagen /Unterthanen als Supplican - ten Vorrecht. oder dieſelbige ſonſt einiger Partheylichkeit zu beſchuldigen / oder auch auſſerhalb deſſen etwas zu ſuchen haͤtte / das in ihrer Macht und Ver - richtung nicht waͤre / ſondern allein bey uns ſtuͤnde / der mag gleich - falls an uns oder unſere Statthalter und Raͤthe / unſere Beamten un - erſucht / ſuppliciren.

§. 6. Damit nun unſere Unterthanen und bevorab die Einfaͤl -Beamten und Procuratoren Pflicht wegen Supplicatio - nen. tigen deſſen wiſſend / und ſich darnach zu richten haben moͤgen / ſo ſollen nicht allein unſere Beamten an gewoͤhnlichen Gerichten und ſonſten / ſondern auch die Procuratores und diejenigen / ſo ihnen die Sup - plicationes machen und ſchreiben / hiervon dieſelbe noth - duͤrfftig unterrichten.

D d d 2Caput396IV. Buch / Cap. III.

Caput III.

Von Land-uͤblichem Gerichts-Brauch in Heßi - ſchen Fuͤrſtenthumen und Gebieten.

§. 1.

Heßiſchen Ge - richte Abthei - lung.

JN unſern Fuͤrſtenthuͤmern / Landſchafften und Gebieten ſind biß hieher viererley Gerichte im Brauch geweſen / die wir auch hin - fuͤhro alſo gehalten haben wollen / zum erſten die Stadt-Land - und Zent-Gerichte in Staͤdt - und Doͤrffern; zum andern unſer Hof-Ge - richt zu Marpurg; zum dritten unſere Fuͤrſtliche Cantzley / und zum vierdten unſer allgemein Ober-Appellation oder Reviſion-Gericht zu Caſſel.

Stadt-Land - und Zent-Ge - richte.

§. 2. An Stadt-Land - und Zent-Gerichten ſollen Buͤrger und Bauren / darunter ein jeder ſeßhafftig iſt / ihre erſte Inſtantz haben / und muͤſſen dieſelben Gerichte derogeſtalt beſetzt und beſtellt werden / wie biß - hero braͤulich geweſen / nemlich in Staͤdten mit Buͤrgermeiſter undBeamten Pflicht mit Gerichts He - gung. Raths-Perſonen / auffm Lande aber mit Land - und Zent-Schoͤppen / unſere Beamten auch ſollen jedes Orts ſolche Gerichte in unſerm Nahmen / und wie es herkommen iſt / hegen und halten / ja darauff fleißig ſehen / daß es damit allenthalben unpartheyiſch / auffrichtig und ordentlich zugehe.

§. 3. Und weilen dann an gottsfuͤrchtigen verſtaͤndigen Schoͤp - pen viel gelegen iſt / ſo ſollen unſere Beamten jedes Orts darauff mit Ernſt bedacht ſeyn / daß zu Beſetzung der Gerichte ſolche Schoͤppen /Schoͤppen Er - wehl - und Be - cydigung. die eines guten Verſtandes / auch erbaren Lebens / Weſen und Wan - dels ſeyn / ohn alle Gunſt erwehlet / und mit gebuͤhrlichen Eyden bela - den werden; daß ſie nemlich in allen vorfallenden Sachen dieſer un - ſern Landes-Ordnung / auch gemeinen braͤuch - und uͤblichen Rechten / guten ehrlichen Landes-Gewohnheiten und ſonſt der Erbar - und Bil - ligkeit gemaͤß / nach ihrem beſten Verſtand / ohn alles Anſehn der Per - ſon urtheilen / erkennen und ſprechen / keine Sachen gefaͤhrlich auff - ziehen / noch denen Partheyen oder ihren Procuratoren daſſelbe ver - ſtatten / ſondern ſich alſo halten wollen / wie ſie es in ihrem Gewiſſen gegen GOtt und der Welt zu verantworten gedencken.

§. 4. Nachdem auch an etlichen Orten beydes in Staͤdten und auffm Lande / ſo wohl von unſern Beamten / als etlichen vom Adel / die deſſen berechtiget / die Gerichte gar langſam gehalten / auch bißweilen die Unterthanen beſondere Gerichte zu kauffen / und alſo ihr Recht mitmerckli -397Von Heßiſchen Land-uͤblichem Gerichts-Brauch. mercklichen Unkoſten und Beſchwerden zu ſuchen genoͤthiget werden; ſo wollen wir daſſelbe / und ſonderlich dieſen unziemlichen MißbrauchGaſt-Gerichte abzuſchaffen. der Kauff - oder Gaſt-Gerichte hiermit gaͤntzlich abgeſchafft / und ſo wohl unſern Unterthanen von Adel / die eigene Gerichte haben / als auch unſern Beamten aufferlegt / eingebunden und befohlen haben: daß ſie die gewoͤhnliche Gerichte fleißig / vornehmlich aber in den Staͤdten nach Gelegenheit und Groͤſſe derſelben / entweder alle Wochen oderGerichte wie offt zu halten. je zu 14. Tagen und auffm Lande zu 4. Wochen einmahl halten / und die Partheyen mit Abforderung einigen widerrechtlichen Unkoſtens gar nicht beſchweren; Da es aber an etlichen Orten braͤuchlich / die Gerichte oͤffters zu halten / ſo laſſen wir es bey demſelben Brauch noch bewenden / als den wir hierdurch nicht geaͤndert haben wollen.

§. 5. Da ſonſten die Gerichts-Junckern an Haltung ihrer Ge - richte einigen Mangel erſcheinen laſſen / und dadurch die Leute an ih -Gerichts - Junckern Feh - ler Erſtattung. ren Rechten auffgehalten worden / ſo ſoll denſelbigen Leuten frey ſte - hen / ihre Sache in unſern Cantzeleyen anhaͤngig zu machen / da ihnen auch auff ihr Anſuchen / nach Befindung dieſes Auffenthalts / gebuͤhr - licher Proceß erkant / und zu Recht verholffen werden ſoll.

§. 6. Dieweilen auch etliche vom Adel zu Beſetzung ihrer Ge -Daß die Ge - richts-Herrn ihre Untertha - nen mit Ge - richts-Koſten nicht beſchwe - ren ſollen. richte unſere Unterthanen vermoͤgen / darnach die Unkoſten / ſo auff ſolcher Gerichte Beſetzung lauffen / ihren armen Leuten auffdringen / ſo wollen wir ſolche Beſchwerung hiermit abgeſchafft und verboten haben; Setzen und ordnen dahero / daß hinfuͤhro ein jeder in unſerm Lande / der eigene Gerichte hat / dieſelben auff ſeinen eigenen Koſten / er brauche gleich ſeine ſelbſt eigene oder andere Schoͤppen dazu / halten / und deßhalben ſeinen Unterthanen mit nichten beſchwerlich ſeyn ſoll / dann weilen die Gerichts-Herrn Renthe / Zinſe / Dienſte / Buſſen / und dergleichen Pflicht von ihren Leuten nehmen / ſo iſt auch billig / daß ſie dagegen die Juſtice zum beſten beſtellen / und ihre arme Unter - thanen damit nicht beſchweren.

Caput IV.

Vom Gerichts-Schreiber / Gerichts-Buch / auch Gerichts-Sachen und hinterlegten Geldes Ver - wahrung.

§. 1.

EJn jedes Gericht ſoll ſeinen eigenen Gerichts-Schreiber haben /Gerichtſchrei - ber Pflicht. der uns und dem Gerichte mit Eyden und Pflichten verwandt ſeynD d d 3ſoll /398IV. Buch / Cap. IV. ſoll / in allen und jeden vorlauffenden Sachen beyder Partheyen Nothdurfft treulich nieder zu ſchreiben und protocolliren / die Heim - lichkeit des Gerichts / und ſonderlich die verfaſſete Urtheile vor der Er - oͤffnung verſchwiegen bey ſich zu behalten / auch die Gerichts-Acten weder gantz noch zum Theil nicht von ſich zu geben / es geſchehe denn mit Richters Wiſſen und Willen.

§. 2. Und weilen offtmahls in denen Actis, ſo von Untergerichten gen Hof gelangen / nicht geringer Unfleiß und Mangel derer Gericht -Gerichtſchrei - ber Amt. ſchreiber halben geſpuͤret wird / ſo ſollen ſie bey ihren Pflichten in ei - ner jeden gerichtlichen Sache Tag / Antwort / brieffliche Urkunden / Zeugenſage / und was ſonſten beyderſeits vorbracht / treulich regiſtri - ren / auch in die Protocolla einfuͤhren / und auff die Producten allezeit Tag und Jahr ſchreiben / da die Gerichte gehalten / und was bey ei - nem jedern Gerichte und Termin gehandelt und vorbracht wird.

End Urtheils und Appella - tion Recht.

§. 3. Deßgleichen auff welchen Tag das End-Urtheil gefaͤllet und eroͤffnet / ob auch davon alſo bald in ſtehenden Fußſtapffen appel - liret und der Appellation ſtatt gegeben worden oder nicht / damit die Partheyen in Vollfuͤhrung ihrer Appellation zu keinen unnoͤthigen Koſten der Formalien halben gefuͤhret werden; darauff denn inſonder - heit der Richter jedes Orts / daß ſolches alſo vom Gerichtsſchreiber treulich geleiſtet werde / mit Fleiß auffſehen ſoll; denn wo hierinn eini -Richter und Gerichtſchrei - ber Nachlaͤßig - keit Straffe. ge Fahrlaͤßigkeit oder Verſaͤumniß hinfuͤhro geſpuͤhret wird / ſo ſollen beydes Richter und Gerichtsſchreiber ſchuldig ſeyn / denen Partheyen / ſo hierdurch vernachtheiliget werden / ihre Unkoſten nach Ermaͤßigung unſerer Statthalter und Raͤthe unweigerlich zu erſtatten.

§. 4. Es ſoll auch in jedem Gericht beydes in Staͤdten und Doͤrffern ein beſonder Gerichts-Buch alle Jahr gemacht und gehal - ten werden / darinn die Gerichtſchreiber kuͤrtzlich annotiren und ver -Gerichts - buchs Gerech - tigkeit. zeichnen ſollen / was zu jederm Gericht vorlaͤufft und gehandelt wird; denn ob wohl die Gerichtſchreiber uͤber eine jede gerichtliche Sache ihre beſondere Protocolla halten / und darinn / was zu jederm Termin gehandelt wird / auffſchreiben muͤſſen / ſo ſollen ſie doch in das Ge - richts-Buch zum wenigſten die End-Urtheile / wann und auff welche Zeit ſie publiciret worden / wie auch die Appellationes, ob und wann ſie geſchehen / deßgleichẽ alle Contracte, als Erb-Kauff-Tauſch-Pfand - ſchafften / Wehrſchafften / Vertraͤge / Eheberedungen / Teſtamenta / Ubergaben und dergleichen Vermaͤchtniſſe; Jtem / wann unmuͤndi - gen Kindern Vormuͤnder verordnet werden / und was ſonſten derDinge399Von Heßiſchen Gerichts-Perſonen und Buͤchern. Dinge mehr fuͤr Gericht vorlauffen und verhandelt werden / einzeich - nen; und da auch gleich deſſen etwas nicht eben vor Gericht / ſondern auſſerhalb Gericht vor unſern Beamten allein vorbracht und abge - handelt wuͤrde / ſo ſollen ſie es doch nicht deſtoweniger in das Gerichts - Buch ſchreiben laſſen / darnach man ſich jederzeit bey vorfallenden Jrrungen zu richten habe.

§. 5. Dieweil auch denen Partheyen mercklich daran gelegen iſt / daß ihre gerichtliche und andere Sachen / Inſtrumenta, Zeugniſſen /Gerichts Hal - tungs Kaſten Recht. brieffliche Urkunden / und was dergleichen mehr fuͤr Gericht vorbracht wird / zum beſt - und treulichſten verwahret / damit nicht allein nichts davon verlohren werde / ſondern auch die Acten und andere derer Par - theyen und des Gerichts Heimlichkeiten nicht jederman unter Augen liegen; So ſollen Richter und Schoͤppen eines jedern Gerichts vor - nehmlich darauff bedacht ſeyn / daß ſie einen wohl verſchloſſenen Ka - ſten oder dergleichen verwahrlichen Ort zu ſolcher Dinge Behaltung haden / und die Verwahrung dem Gerichtſchreiber bey ſeinem Eyd und Pflichten mit allem Ernſt aufflegen.

§. 6. Als ſich dann auch bißweilen zutraͤgt / daß im Naͤher Kauff -Gerichtlichen Beylage Recht. Abloͤſungs und dergleichen Sachen / etliche Gelder beym Gericht de - ponirt und hinterlegt werden; und damit nun ſolch Depoſitum zum beſt - und treulichſten / wie ſich gebuͤhret / verwahret und nicht verruͤcket werde; So ſollen Richter und Schoͤppen jedes Orts einen beſondern wohl verwahrten Kaſten / zum wenigſten mit dreyen oder vier unter - ſchiedlichen Schloͤſſern und Schluͤſſeln / die unter etliche der Gerichts - Perſonen nach Richters Ermaͤßigung auszutheilen / hierzu haben / und nicht verſtatten / daß eine eintzele Perſon / es ſey gleich Richter / Gerichts - ſchreiber oder Schoͤppen / das deponirte Geld zu ſich allein in ſeine Pri - vat-Verwahrung nehme / denn wofern das geſchehe / ſollen gleich - wohl Richter und Schoͤppen / bey denen das Geld hinterlegt war / ins - geſamt es zu verantworten pflichtig und ſchuldig ſeyn.

Caput V.

Vom Proceß / der an Stadt-Land - und Zent - Gerichten gehalten werden ſoll.

§. 1.

WEr den andern am Untergericht beſprechen will / der ſoll denſel - ben zeitig vorher auff einen gewiſſen Tag fuͤr Gericht zu erſchei - nen peremtorie citiren und vorgebieten laſſen / auff welchen erſtenGe -400IV. Buch / Cap. V. Gerichts-Tag der Klaͤger mit ſeiner Klage gefaſt / der Beklagte aber zu erſcheinen u. Klage anzuhoͤren ſchuldig ſeyn ſoll; dañ ob wohl bißhero an etlichen Gerichten der Mißbrauch gehalten / daß Klaͤger den BeklagtenCitation Unge - horſam und andern Unko - ſten Straffe und Erſtat - tungs Recht. zu dreyen unterſchiedlichen Gerichten hat muͤſſen vorfordern laſſen / und der Beklagte nicht eher als zum letzten Gericht ſich zu ſtellen ſchuldig ſeyn wollen / und jedoch ſolches ein ungebuͤhrend und klagendem Theil beydes ſchaͤd - und beſchwerlicher Auffenthalt iſt / ſo wollen wir denſelben Mißbrauch casſirt / abgeſchafft und dagegen geordnet haben / daß ein jeder Beklagter auff die erſte peremtori Citation und Forderung / als ob ſtehet / zu erſcheinen gehalten ſeyn ſoll; Jm Fall er nun das ohne rechtmaͤßige Urſach und Verhinderung unterlieſſe / daß Klaͤger dahero gemuͤßiget wuͤrde / ihn anderwaͤrts vorladen zu laſſen / ſo ſoll er zum nechſten Gericht durch den Richter angehalten werden / daß er dem Klaͤger alſobald ſeine auff erſten Termin angewandten Gerichts - Koſten und was auff Verkuͤnd - und Ausbringung der zweyten Citation gangen iſt / ohne alle Verweigerung erſtatte.

Klaͤgers Pflicht im Streits Anfang.

§. 2. Wann nun der Klaͤger ſeine Klage gerichtlich vorbringen will / ſoll er zufoͤrderſt bey ſeinem Eyd anzeigen und in das Gerichts - Buch oder Protocoll ſchreiben laſſen / wie hoch er ſeine Klage oder Haupt-Sache / Injurien / Schaden oder dergleichen / ſo einer ad Inter - eſſe klagen muͤſte / erachte und ſchaͤtze; So fern denn die Klage 20. Guͤlden oder darunter werth iſt / ſo ſoll dem Klaͤger frey ſtehen / die Klage ſchrifft - oder muͤndlich vorzubringen / jedoch wann ſie muͤndlich geſchiehet / mag ſie um Behaltens willen kurtz und verſtaͤndlich auff - gezeichnet werden.

Beklagten Antwort und Parthey - en Beweiß Recht.

§. 3. Auff dieſe Klage ſoll der beklagte Theil ſo bald / oder wann er daran aus rechtmaͤßigen Urſachen verhindert wuͤrde / beym nech - ſten Gericht ohn allen Verzug und Ausflucht antworten / und ſeine Einrede / was er etwan zu Hintertreibung der Klage haͤtte vorwenden und verzeichnen laſſen / darauff demnechſt zur Beweiſung / was deren ein oder ander Theil hat / geſchritten / und alſo de ſimplici & plano, biß zum End-Urtheil procediret werden ſoll.

§. 4. Was aber Sachen uͤber 20. fl. werth ſeyn / darinn ſoll manFoͤrmlichen Proceß Art. ſchrifftlich handeln / auch einen foͤrmlichen jedoch kurtz und ſchleunigen Proceß halten; nemlich der Klaͤger ſoll am erſten Termin ſeine Klage doppelt vorbringen / davon ein Exemplar beym Gericht zu behalten / und das andere Beklagtem auszuſtellen. Haͤtte nun etwan Beklagter wider dieſe Klage declinatorias oder ſonſten dilatorias Exceptionesvor -401Von Heßiſchen Stadt-Land - und Zent-Gerichten. vorzuwenden / die ſoll er ſo bald auff ſelbigen erſten Termin muͤndlich / wie auch Klaͤger ſeine Gegenrede dawieder vorbringen / und durch den Gerichtſchreiber verzeichnen laſſen / daruͤber auch die Schoͤppen / ſo fern es muͤglich / an ſelbigem Gericht erkennen ſollen / ob ſolche vorge - ſchuͤtzte Exceptiones erheblich ſeyn oder nicht.

§. 5. Wann denn ſolche declinatoriæ oder dilatoriæ Exceptiones abgeſchnitten oder deren ſonſt keine vorgewendet wuͤrden / ſo ſoll derBeklagten De - fenſion und Exception Recht. Beklagte zum nechſten Gericht innerhalb 4. oder 6. Wochen auffs laͤngſte ſeine Krieges-Befeſtigung und richtige Antwort auff die Kla - ge / ſamt ſeinen zu Hintertreib - oder auch endlichen Abſchneidung der Kla - ge rechtmaͤßigen Defenſionen und Exceptionen / was er deren vorzu - wenden hat / auch zwiefach in Schrifften einlegen.

§. 6. Darauff zum dritten Gericht der Klaͤger zur Beweiſung ſeiner Klage / was daran verneinet / wie auch hierwieder BeklagterKlaͤger und Beklagten Be - weiß Recht. zur Gegenbeweiſung ſeiner vorgewandten Exceptionen / ob er wolle / ſchreiten / und ihre brieffliche Urkunden / wann ſie damit Beweiß thun wolten / in originali ſamt gleichlautenden Copien / oder aber da ſie Zeugen zu fuͤhren gedaͤchten / dieſelben nahmhafftig machen / und worauf ein jeder zu verhoͤren ſey / deſigniren ſoll.

§. 7. Dieſelben Zeugen ſollen dann auff des Producenten Artickul und des Gegentheils Frageſtuͤcke / zu deren Verfertigung ihme ziem -Zeugen Ber - hoͤr und Exa - minis Recht. liche Dilation nach Gelegenheit gegeben werden ſoll / durch zwo hierzu taugliche Gerichts-Perſonen / es ſey gleich Richter oder Schoͤppen ſamt dem Gericht-Schreiber / examiniret und ſonderlich uͤber die Haupt-Puncter / darauff der Sachen Zweck vornemlich hafftet und beruhet / mit Fleiß verhoͤret / um ihres Wiſſens Urſach umſtaͤndlich be - fraget / und ihre Auſſage eigentlich auffgeſchrieben werden.

§. 8. Nach beſchehener Zeugen-Verhoͤr ſollen am nechſtfolgen -Zeugenſage Publication Recht. Salvation und Uꝛkunden Vor - bringungs Feiſt. den Gericht ihre Auſſagen publicirt / beyden Partheyen Abſchrifft da - von zugeſtellt und aufferleget werden / ihre Salvationes und Exceptiones, auch was ein jeder von briefflichen Urkunden oder andern endlich zu genieſſen gedaͤchte / innerhalb Monats-Friſt oder ſechs Wochen auffs laͤngſte nach Groͤſſe und Wichtigkeit der Sachen ein - und vorzu - bringen.

§. 9. Wuͤrden dann ſchrifftliche Documenta und Urkunden beySatz - und Ge - gen Satz auch Sachen Be - ſchluß Termin. demſelben Satz produciret / ſo ſoll auff ſolchen Fall dem Gegentheil ein ſchrifftlicher Gegenſatz innerhalb Monats-Friſt verſtattet / ſonſt aber und auſſerhalb deſſen kein ſchrifftlich Libelliren weiter zuge -E e elaſſen402IV. Buch / Cap. VI. laſſen werden / ſondern beyde Theile ſollen gegen einander auff einen Termin ihre Nothdurfft muͤndlich jedoch kuͤrtzlich und ohne verdrieß - liche Wiederhohlung ihres vorigen Einbringens einwenden / und damit in der Sachen zum Urtheil beſchlieſſen.

Caput VI.

Von Procuratoribus an Untergerichten.

§. 1.

UNſere Richtere und Schoͤppen ſollen in einer jeden StadtGerichts Pro - curatoren Pflicht und Eyd. und Amt zweene Procuratores, die Erbar - und Billigkeit lieb haben / auch die Partheyen an denen Gerichten zur Nothdurfft ver - treten und verwarnen koͤnnen / nicht aber daruͤber annehmen; Die ſollen dem Richter an unſerer Statt geloben und ſchweren / daß ſie denen Partheyen zu gute ihre Sachen mit Fleiß nach ihrem beſten Verſtaͤndniß fuͤrbringen und handeln / auch darinn wiſſentlich keiner - ley falſch - oder unrecht-gefaͤhrlichen Auffſchub / Ausflucht und Ver - laͤngerung gebrauchen noch ſuchen / der Partheyen Heimlichkeit ihnen zu Schaden nicht offenbaren / auch mit denen Partheyen kein Geding de quotâ litis machen / noch ſie ſonſt unmaͤßig und zur Ungebuͤhr uͤber - nehmen / ſondern es damit nach Gelegenheit dieſer Lands-Art gezie -Procuratoren Lohn Taxt Recht. mend und verantwortlich machen / und ſonderlich mit dem / ſo ihnen taxiret wird / begnuͤget ſeyn / auch ſonſt alles andere thun und laſſen wol - len / was auffrichtigen Procuratorn eignet und gebuͤhret.

Procuratoren Pflicht wegen ungerechter Sache.

§. 2. Wo auch die Procuratores im Anfang / wann ſie von einer Parthey ihrer Sachen halber angelanget werden / vermercken und be - finden wuͤrden / daß dieſelbe Parthey eine ungerechte und nicht verant - wortliche Sache haͤtte / ſo ſollen ſie nicht zum Hadder und Zanck / ſon - dern zu Friede rathen / und die ungerechte Parthey / von ihrem Vorha - ben abzuſtehen / treulich vermahnen / ſich auch eine wiſſentlich ungerech - te Sache vor Gericht zu bringen und zu verthaͤdigen nicht unterſtehen / es werde ihnen dann vom Richter um ſonderlicher Urſachen willen auff Partheyen Ebentheuer aufferlegt und befohlen.

§. 3. Und weilen zu deſto ſchleuniger und richtigen AbhelffungProcuratorn Schuldigkeit wegen Proceß Form. der Sachen faſt hoch und viel daran gelegen / daß Klage und Antwort ſamt andern der Partheyen Nothdurfft verſtaͤndlich vorbracht und ein foͤrmlicher Proceß gehalten werde / ſo ſollen die Procuratores ſich vornehmlich deſſen befleißigen / daß ſie die Klagen als das Fundamentder403Von Heßiſchen Stadt-Land - und Zent-Gerichten. der Sachen / deßgleichen auch Beklagten Antwort und Einrede foͤrm - verſtaͤnd - und ſchließlich anſtellen / damit die Schoͤppen und ein jeder darob vernehmen koͤnne / woher und aus was Grund die Forderung entſpringe und herflieſſe / auch worauff des Beklagten Einrede und Schutz-Wehr haffte oder beruhe.

§. 4. Jtem / wann es zum Beweiß koͤmmt / daß der zu fuͤhren iſt / ſollen ſie denſelben zu rechter Zeit thun und vorbringen / auch zuſehen /Procuratorn Pflicht mit Beweiß vor - bringen. daß ſie darinn nichts verſaͤumen / noch etwas ihren Partheyen zu Nachtheil hinterhalten / oder auffs letzte und zum Beſchluß der Sa - chen ſparen / ſintemahl am Beweiß beydes Gewinn und Verluſt der Sachen hafftet.

§. 5. Sie ſollen ſich auch des langwierig - und verdruͤßlichen dicti -Procuratorn Vortraͤge Recht. rens zur Feder / abſonderlich des ungeſchickt - und vielfaͤltigen Wieder - hohlens eines Dinges / dadurch beydes die Gerichte und andere Sa - chen verlaͤngert und verhindert werden / enthalten; ſich aber vielmehr befleißigen / daß ſie nicht bloſſe Worte und ein leer-undienlich Ge - ſchwaͤtze / ſondern die Subſtanz, und was zur Haupt-Sachen beyder - ſeits von noͤthen iſt / kuͤrtzlich vorbringen.

§. 6. Als auch die Procuratores im Anfang der RechtfertigungVon Caution oder Verſiche - rung. uͤber Caution und Vorſtand / ſo ein Theil vom andern fordert / biß - weilen weitlaͤufftig zu diſputiren pflegen / auch dadurch die Haupt - Sache verlaͤngern und auffhalten / ſo wollen wir dem zuvor kommen / hiermit geſetzt und verordnet haben / daß in keiner Sache / da beydes Klaͤger und Beklagte unſerer Ober-Botmaͤßigkeit unterworffen / oder ſonſt unter uns beguͤtert ſeyn / die Caution gefordert werden / noch jemand dieſelbige wider ſeinen Willen zu leiſten ſchuldig ſeyn ſoll.

§. 7. Wann aber ein ander Theil unſorer Botmaͤßigkeit nichtFerneres Cau - tion Recht. unterworffen / noch unter uns beguͤtert / oder ſonſt eine ledige Perſon waͤre / die keine gewiſſe bleibende Staͤtte unter uns haͤtte / die ſoll auf Begehren zur ziemlichen Caution, judicio ſiſti & judicatum ſolvi, ge - buͤhrend angehalten werden.

Caput VII.

Von Verfaſſung / Appellation und Execution deren Unter-Gerichts Urtheile.

§. 1.

Schoͤppen Pflicht ber Ur - theils Verfaſ - ſung.

WAnn nun in einer Sachen beyderſeits zum Urtheil beſchloſſen iſt / ſo ſollen ſich die Schoͤppen durch ihren Gerichtſchreiber die gan -E e e 2tzen404IV. Buch / Cap. VII. tzen Acta vorleſen laſſen / darauff / und ſonderlich auff dasjenige / ſo ge - klagt / beantwortet und beyderſeits erwieſen iſt / fleißig Achtung geben / und nach derſelben ihre Urtheil richten und abfaſſen; denn ob gleich deren Schoͤppen ein oder ander ſich beduͤncken lieſſen / daß ſie von der Sachen vor ſich ſelbſt etwas Wiſſenſchafft und Bericht haͤtten / und jedoch daſſelbe ihr privat Wiſſen oder Nachricht mit demjenigen / ſo inEnd - und Bey - Urtheils Ver - faſſungs Recht Actis gerichtlich vorbracht und bewieſen iſt / nicht uͤbereinſtimmt / ſo ſollen ſie ſich im Urtheil faſſen mehr nach dem / ſo Actis einverleibet und erwieſen iſt / als nach ihrem eigenen Wahn richten; Da ſie ſich aber beduͤncken lieſſen / daß der Sachen Nothdurfft durch Unfleiß oder Un - geſchicklichkeit der Procuratoren nicht genungſam vorbracht waͤre / ſo moͤgen ſie durch Beyurtheil einem oder andern Theil daſſelbe noch - mahlen zu thun aufferlegen / und alſo die gebuͤhrende Mittel ſuchen / daß die Warheit an Tag bracht / und keine Parthey an ihrem Recht benachtheilet oder verabſaͤumet werde.

§. 2. Wann auch die Schoͤppen des Urtheils ſich ſelbſt nicht ver -Urtheils halbẽ Acten Ver - ſchickungs Recht. einigen koͤnnen / ſo moͤgen ſie die Acta ihrem gewoͤhnlichen Ober - Hof / oder da die Sache wichtig / unſerer Univerſitaͤt zu Marpurg / oder ſonſt nach Gelegenheit einem beruͤhmten Schoͤppen-Stuhl / auff deren Partheyen Begehren und Unkoſten / daruͤber zu ſprechen / hin - ſchicken / und ob gleich dieſelben verfaſten Urtheile im Nahmen des Ober-Hofs / Univerſitaͤt oder Schoͤppen-Stuhls publiciret und aus - geſprochen worden / ſollen ſie doch deßwegen von verluſtigtem Theil unangefochten bleiben / und eben ſo kraͤfftig ſeyn / als waͤren ſie im Nah - men des Gerichts / dafuͤr die Sache Rechts haͤngig geweſen / abgeſpro - chen.

§. 3. Von Urtheilen / die an Untergerichten in Sachen / ſo uͤber 20. Appellation und Reviſion Recht.Guͤlden nicht werth ſeyn / ausgeſprochen / ſoll niemand zu appelliren Macht haben / auch die Appellationes / dafern ſie gleich gefchehen / vom Oberrichter nicht angenommen werden; da aber der verluſtigte Theil / dem das Urtheil zuwieder gefallen / vermeynie / daß er wider Recht und zur Ungebuͤhr beſchweret waͤre / ſo ſoll ihme vergoͤnnet und zuge - laſſen ſeyn / innerhalb zehn Tagen nach eroͤffnetem Urtheil in unſere Cantzleyen um Reviſion zu ſuppliciren / auch ſo bald oder je auffs laͤngſte in Monats Friſt darnach ſeine gravamina, warum und aus was Urſachen er beſchweret zu ſeyn vermeynet / ſchrifftlich vorbringen / darauff unſere Statthalter und Raͤthe des andern Theils Einrede und Nothdurfft auch in einer Schrifft binnen Monats-Feiſt darnachhoͤren /405Von Heßiſchen Untergerichts Urtheilen. hoͤren / deßgleichen die Acta vom Untergericht erfordern / auch / da ſie vermercken / daß am Untergericht ein oder ander Theil ohne Voll - fuͤhrung nothduͤrfftigen Beweiſes verkuͤrtzet waͤre / dieſelben ex officio, ohne ſonderbare Weitlaͤufftigkeit auffnehmen / und daruͤber ohne wei - tern libellirens Verſtattung was recht und billig iſt erkennen und ſpre - chen / auch ſolch Erkaͤntniß ſo bald wuͤrcklich exequiren laſſen ſollen.

§. 4. Was aber Sachen ſeyn / deren Werth ſich uͤber 20. Guͤl - den erſtrecket / darinn ſollen die Appellationes, ſo fern ſie ſonſt denAppellation Summa wie hoch zu ver - ſtatten. Rechten gemaͤß ſeyn / verſtattet werden / und entweder ordinarie an unſer Hof-Gericht zu Marpurg / oder / ſo es den Appellanten um Ver - huͤtung Unkoſtens oder andern Urſachen willen gelegen waͤre / in un - ſere Fuͤrſtliche Cantzeleyen ergehen.

§. 5. Und dieweilen die Appellationes nicht zu Verlaͤngerung und Auffhalt der Sachen / ſondern allein zu dem Ende heilſamlich nachgegeben ſeyn / damit der verluſtigte Theil / ſo etwan durch Fahr - laͤßigkeit / Unfleiß oder Unverſtand des Richters / oder auch ſeines Pro - curatoren an habenden Rechten vernachtheilet / verſaͤumt und beſchwe - ret worden iſt / denſelben Mangel durch dieſes Mittel der Appellation erſetzen / und ſein Recht zu Tage bringen moͤge; So ſetzen / ordnen und wollen wir / daß ein jeder ſeine Appellation entweder ſo bald nach pu - blicirtem Urtheil vor ſitzendem Gericht / oder zum wenigſten hernach innerhalb zehn Tagen fuͤr Notarien und Zeugen / oder ſo er keinenAppellation rechtliche Form. Notarien haben koͤnte / vor dem Richter oder Gerichtſchreiber in Ge - genwart zween beglaubten Maͤnner thun / und daruͤber einen ſchrifft - lich beglaubten Schein und Urkund nehmen / auch foͤrders denſelben Schein dem Oberrichter innerhalb ſechs Wochen und drey Tagen auffs laͤngſte inſinuiren / und damit ſeine Appellation anhaͤngig ma - chen / compulſoriales pro Edendis actis, Inhibitiones und andere Nothdurfft zur ſelbigen Zeit auffbringen / auch daruͤber ſein Appella - tion Libell, ſo bald es muͤglich / uͤbergeben / oder aber / da er dann aus Mangel der Acten erſter Inſtanz, oder andern ehehafften Urſachen halben nothwendig verhindert wuͤrde / zum wenigſten dieſelbe ſeine Verhinderung dem Oberrichter kuͤrtzlich zu ſeiner Entſchuldigung ver - melden / und um weitere Dilation zur Einbringung der Appellation Klage bitten / die ihm auch der Ober-Richter hierauff nach geſtalten Sachen und ſeinem Ermeſſen nachgeben / und hierzu einen gewiſſen Termin præfigiren ſoll.

E e e 3§. 6. Wuͤrde406IV. Buch / Cap. VII.

§. 6. Wuͤrde nun der Appellant dieſem nicht alſo nachkommen /Appellanten Nachlaͤßigkeit und Verſaͤum - niß Straffe. ſondern die zum appelliren u. foͤrders zu Inſinuirung der Appellation oder auch Producirung ſeiner Appellation Klage beſtimte Friſt aus Muth - willen oder Fahrlaͤßigkeit verflieſſen laſſen / ſo ſoll der Appellant Macht haben / ſich darwieder der Exception Deſertionis zu behelffen / darauff auch die Sache fuͤr deſert erkant und geſprochen werden ſoll; Es waͤren dann ſolche erhebliche Urſachen vorhanden / die den Appellan - ten billig ſeiner Perſon halben oder ſonſt im Rechten releviren und entſchuldigen moͤchten.

§. 7. Damit auch der Unterrichter wiſſe / was er ſich der Exe -Execution Auffhalt oder Verlauffs Recht. cution halben / entweder vor ſich ſelbſt oder auff des gewinnenden Theils Anſuchung zu verhalten / ſo ſetzen / ordnen und wollen wir / daß ein jeder Appellant, ſo fern er nicht alsbald vor Gericht ſondern her - nacher fuͤr Notarien und Zeugen oder ſonſt vorgeſchriebener maſſen appellirt hat / von derſelben ſeiner gethanen Appellation, oder ſo die Haupt-Sache unter 20. fl. werth / von ſeinem vorhabenden Suppli - ciren dem Unterrichter oder ſeines Abweſens dem Gerichts - Schreiber / der es auch ins Protocoll oder Gerichts-Buch verzeichnen ſoll / ſchrifft - oder muͤndliche Anzeige innerhalb zehen Tagen nach eroͤffnetem Urtheil gewißlich thun / deßgleichen binnen Monats Friſt darnach / ſo die Sache unter 20. fl. werth / oder ſechs Wochen und dreyen Tagen ſo ferne ſie uͤber 20. fl. werth / vom Oberrich - ter / daß er die Sache daſelbſt durch Supplication oder Appellation anhaͤngig gemacht habe / Inhibitiones oder zum wenigſten einen glaubhafften Schein gedachtem Unterrichter vorbringen / darauff derſelbe inzwiſchen mit der Execution inhalten / und ſo lange ſtill ſtehen ſoll / biß ihm deßwegen vom Oberrichter Befehl zukoͤmmt.

§. 8. Wofern aber der verluſtigte Theil von ſolchen ſeinem vor -Urtheils Exe - cution Fort - gang. habenden Suppliciren oder Appellirẽden Unterrichter binnen zehn Tagen nach eroͤffnetem Urtheil nicht vergewiſſern oder auch innerhalb Mo - nats Friſt oder ſechs Wochen und dreyen Tagen darnach / ſo die Sache uͤber 20. fl. wehrt iſt / keine Inhibition noch andern beglaub - ten Schein vom Oberrichter / daß die Sache daſelbſt anhaͤngig ge - macht waͤre / vorlegen wuͤrde / ſo ſoll der Unterrichter vor ſich ſelbſt / oder auff anruffen des gewinnenden Theils / des Untergerichts Ur - theil und Erkaͤntniß / demnechſt und ohn alles weiter hinter ſich ſehen wuͤrcklich zu exequiren ſchuldig ſeyn / und mit ſolcher Execution laͤn -ger407Vom Heßiſchen Hoffgericht und Fuͤrſtl. Cantzleyen. ger nicht inhalten / es werde ihm dann vom Ober-Richter um ſonder - licher Urſachen willen ein anders ſchrifftlich befohlen.

Caput VIII.

Vom Hoffgericht und Fuͤrſtlichen Cantzleyen / was darinn vor rechtliche Sachen auffgenommen und ver - handelt werden moͤgen.

§. 1.

NAchdem vorhin verglichen iſt von unſern Vorfahren / daß zuHoffgerichts Anordnung. Marpurg das Hoffgericht in gutem Stande / wie es bey wey - land unſern vielgeliebten Vor-Eltern loͤblichen Gedaͤchtniß und Re - gierung geweſen / auch auff uns kommen iſt / zu Befoͤrderung der heil - ſamen Juſtice zu laſſen / auch mit einem tauglichen Hoff-Richter von Adel / ſechs Beyſitzern aus der Ritterſchafft und Gelehrten / dazu mit Secretarien und Schreibern / jederzeit gebuͤhrlich zu beſetzen / auch dieſelbe insgeſamt nach ziemlichem Anſchlag zu beſolden / inmaſſen biß hieher geſchehen und noch geſchiehet / ſo wollen wir es bey derſelben Ordnung hinfuͤhro gehalten wiſſen.

§. 2. So ſollen demnach an demſelben unſern Hoffgericht zu er -Zum Hoffge - richt wer ge - hoͤrig. ſter Inſtance gerichtlich angelangt und beſprochen werden: Grafen / Prælaten / die von der Ritterſchafft / Stifft / Hoſpithal / Gottes-Ka - ſten / deßgleichen unſere Hoff-Raͤthe / Prædicanten / und diejenigen / ſo mit Burgmanns Freyheit begabt oder verſehen ſeyn / es waͤre denn Sache / daß um liegende Guͤter / ſo ihrer Art nach denen Stadt - oderLiegenden Guͤ - ter Streit - Recht. Land-Gerichten unterworffen und dienſtpflichtig waͤren / geſtritten wuͤrde / darum ſolte man bey erſter Inſtance vor ihren ordentlichen Gerichten / darunter ſie gelegen / klagen.

§. 3. Wuͤrde auch jemand von Buͤrgern oder Bauren um Guͤ -Fernere Sa - chen zum Hoff - Gericht. ter / die unter mehr als einem Gericht / jedoch gleichwohl aber alle Wege in unſern Fuͤrſtenthuͤmern / Landſchafften u. Gebiethen gelegen waͤren / angeſprochen / ſo ſoll derſelbe / propter continentiam cauſæ non dividen - dam, auch an unſerm Hoffgericht in erſter Inſtantz zu Recht zu ſte - hen ſchuldig ſeyn; Deßgleichen ſollen an demſelben alle Appellation Sachen / ſo von Stadt-Land - oder Zent-Gerichten daſelbſthin er - wachſen / gerechtfertiget werden.

§. 4. Was aber den Proceß an unſerm Hoffgericht belanget / dieweilHoffgerichts Proceß Ver - haltung. unſere gotiſelige geliebte Voreitern vorlaͤngſt eine Hoffgerichts-Ord -nung408IV. Buch / Cap. VIII. nung ausgehen laſſen / die auch bißhero an demſelben Gericht in uͤbli - chem Brauch gehalten wird; So laſſen wir es gerade dabey verblei - ben / ſetzen / ordnen und wollen auch / daß unſer Hoffgericht hinfuͤhro denſelben Proceß / wie biß anietzo geſchehen / behalten / und ſonderlich unſer Hoff-Richter nicht allein vor ſich ſelbſten dem Gericht und ſeinem Amt treulich ob ſeyn / ſondern auch darauff mit allem FleißHoffgerichts Beyſitzer Amt. ſehen ſoll / daß es daran allenthalben ordentlich / auffrichtig und wohl zugehe; Ja / daß die verordnete Beyſitzer insgeſamt und ein jeder in - ſonderheit dem Gericht und daran ſchwebenden Sachen treulich war - ten und abhelffen / allewege zu rechter gewiſſen Zeit und Stunde zu - ſammen kommen / ſich keiner von dem andern abſentire / in Verleſung der Acten / referiren und Urtheil faſſen gebuͤhrenden Fleiß gebrauchen / und vornehmlich / daß ſie bey Verfaſſung derer definitiv-Urtheil alle bey einander ſeyn / auch ſich darinn dermaſſen auffrichtig und emſig verhalten / daß es ihnen beydes fuͤr GOtt und der Welt unverweiß - lich ſeye.

Hoffgerichts Secretarien Pflicht.

§. 5. Alſo auch ſollen Hoff-Richter und Urtheiler mit zuſehen / daß jederzeit ein fleiß - und tuͤchtiger Hoffgerichts Secretarius, daran denn viel gelegen / beym Gerichte ſey / der ſeinem Amt mit ordentlichem pro - tocolliren / regiſtriren und Verwahrung der Acten / auch ſchleuniger Verfertigung der Proceß / und was ihm weiter jederzeit befohlen wird / mit emſigem treuen Fleiß abwarte / darinn nichts verſaͤume noch ver - laſſe / auch die Partheyen mit Schreibe-Geld vor Copien / Proceß und anders zur Ungebuͤhr nicht uͤbernehme / ſondern ſich der alten gewoͤhn - lichen Tax gemaͤß halte / und daruͤber niemand beſchwere.

Hoffgerichts Procuratoren Recht.

§. 6. Dieweil auch an geſchickten Procuratoren / die der Erbar - und Billigkeit gewogen ſeyn / nicht wenig gelegen / ſo ſollen Hoffrich - ter und Beyſitzer nicht einen jeden / ſondern allein diejenigen / deren Geſchicktheit / Erbar - und Auffrichtigkeit ihnen bekandt iſt / hierzu auff - nehmen / und vermoͤge der Ordnung gebuͤhrlich beeydigen / auch da - bey fleißig auffmerckens haben / daß ſie denen Partheyen auffrichtigProcuratoren ferneꝛe Pflicht. und treulich dienen / ihre Nothdurfft und ſonderlich den Beweiß zu rechter Zeit vorbringen und darinn nichts verſaͤumen / ja daß ſie auch die Partheyen nicht uͤbermaͤßigen und zur Ungebuͤhr uͤbernehmen / ſondern ſich an einem ziemlichen und was ihnen nach Ermeß - und Befindung ihrer gehabten Muͤhe und Arbeit von unſerm Hoffrich - ter und Beyſitzer taxiret wird / begnuͤgen laſſen; deßgleichen im Pro - ceß keine gefaͤhrliche Ausflucht / noch unziemliche der Sachen Verlaͤn -gerung409Von Heßiſchen Hoffgericht und Fuͤrſtl. Cantzleyen. gerung ſuchen oder gebrauchen / ſondern ſich deſſen / wie auch ſonſt al - les weitlaͤufftig zur Hauptſachen und in - und unvortraͤglichen Ge - ſchwaͤtz und Vorbringens enthalten.

§. 7. Wuͤrde aber daſſelbe von einem oder andern Procuratorn uͤberſchritten / ſo ſollen unſere Hoff-Richter und Beyſitzere denſelbenProcuratoren Unfug Straffe. Ubertreter nicht allein nach Gelegenheit der Uberfahrung mit wuͤrck - lichen Abforderung eines Orts - oder halben Guͤlden ſtraffen / ſondern auch ihn endlich / da ers zu viel macht / oder ſonſt die Partheyen zur Nothdurfft nicht verwahren kan / vom Gerichte gar abſchaffen / und einen andern tauglichern an ſeine Statt auffnehmen.

§. 8. Nachdem hier oben geſagt iſt / daß von Urtheilen / die an Stadt-Land - und Zent-Gerichten ausgeſprochen / entweder ordinarieStatthalter und Hoff-Raͤ - the Amts - Pflicht. an unſer Hoffgericht / oder ſo es dem Appellanten um groͤſſern Unko - ſtens Verhuͤtung willen / oder andern Urſachen halben gelegener / in unſere Cantzleyen vor unſere verordnete Regierung appelliret werden mag / ſo ſetzen / ordnen und wollen wir / daß unſere Statthalter und verordnete Hoff-Raͤthe ſolche Appellation-Sachen / die ihnen dieſer unſern Ordnung und Rechten gemaͤß vorbracht worden / annehmen und vor ſich gebuͤhrender Weiſe rechtfertigen laſſen / auch endlich / was recht und billig iſt / erkennen und ſprechen ſollen.

§. 9. Deßgleichen ſo etliche Sachen in unſere Cantzeley erſt zurSachen Recht zur guͤtlichen Handlung. guͤtlichen Verhoͤr und Handlung erwachſen / und uͤber allen angewand - ten Fleiß nicht vertragen werden moͤchten / da dann dieſelben Par - theyen beyderſeits begehren / oder ſonſt zu frieden waͤren / daß um deſto foͤrderlichen Abhelffung willen ihre Sachen zu ermeldten unſern Cantz - leyen zu Recht vorgenommen wuͤrden / ſo ſoll und mag daſſelbe auch alſo geſchehen.

§. 10. Jtem / was ſich in unſern Fuͤrſtenthuͤmern / LandſchafftenZur Cantzley gehoͤrige Sa - chen. und Gebiethen von Ehe-Sachen zutraͤgt / es geſchehe gleich in unſer ſelbſt oder des Adels Botmaͤßigkeit / deren ſoll keine an die Unterge - richte gezogen / ſondern allein in unſern Cantzleyen vor unſern dazu verordneten geiſt - und weltlichen Rechten gerechtfertiget und ent - ſchieden werden.

§. 11. Ferner ſollen in unſern Cantzleyen angenommen und ge -Fernere Cantz - ley Sachen Er - zehlung. rechtfertiget werden alle Land-Fried-bruͤchige Sachen und was denſelben anhaͤnget / da einer den andern mit der That vergewaltiget / oder ſeines inhabenden Guts entſetzet / oder auch eines Land-Fried - Bruchs aus redlichen Urſachen verdacht iſt; Jtem Pfaͤndung-Sa -F f fchen410IV. Buch / Cap. VIII. chen / und da ſich zweene der Poſſeſſion eines Guts oder Gerechtigkeit zugleich anmaſſen / dahero Pfaͤndung und ander Unrath zu beſorgen / wie auch die Sachen L. diffamari, Arreſtorum, novi operis nuncia - tionis, und andere dergleichen Mandat-Sachen / wie nicht weniger die Summarien und Amts-Sachen / als welche keines weitlaͤufftigen Rechtfertigens und Ausfuͤhrens beduͤrffen / ſondern à puncto proban - di angefangen werden; deßgleichen / da an Untergerichten / ſie ſtehen gleich uns oder denen von Adel zu / denen Leuten / es ſey durch nicht Haltung der Gerichte / oder andern Urſachen halber / das Recht ver - ſagt / oder uͤber unſere und unſerer Regierung erlangte Vorſchrifft und Erinnerung gefaͤhrlich verzogen / oder ſonſt gegen ihnen Partheylich - keit gebraucht wird / dieſelben Sachen moͤgen unſere Statthaltere / Cantzler und Hoff-Raͤthe auff eines oder andern Theils Auſuchen auff vorhergehende ziemliche Beſcheinung / daß deme alſo ſey / auch vor ſich ziehen und annehmen.

Caput IX.

Vom Proceß in Heßiſchen Cantzleyen / und wie ſich die Procuratores allda verhalten ſollen / wie auch Gerichts-Secretarien Amt.

§. 1.

JN unſern Cantzleyen ſoll man hinkuͤnfftig in jeder Wochen auſ -Cantzley Au - dienz-Tage Verordnung. ſerhalb gewoͤhnlichen Ferien / zwo gerichtliche Audienzen in der ordentlichen Rath - oder Audienz-Stuben halten / eine auff den Montag / die andere auff den Mittwochen / jedes mahl um 1. Uhr Nach - mittage / und wann dieſer Tage ein oder ander auff einen Feſttag ein - fiehle / daran ſich gerichtlich zu handeln nicht gebuͤhret / ſo ſoll die ge - richtliche Audienz auff nechſten Gerichts-Tag darnach ſeyn.

§. 2. Dieſer gerichtlichen Audienz ſollen allemahl zum wenigſtenCantzley ge - richtlichen Au - dienz Verhal - tung. zween von den Raͤthen beywohnen / præſidiren und Achtung darauff geben / wie und was von denen Procuratoribus gehandelt wird / auch Macht haben / Citationes, Compulſoriales, Inhibitiones zu decerniren / von des einen Theils Einbringen dem andern Copien zu uͤberlaſſen / und gewiſſe terminos ad procedendum zu præfigiren / die ſie auch ſo bald ins Tagebuch / und die Procuratores in ihre Protocolla, die wir ihnen ins - geſamt und einem jeden inſonderheit hinfuͤhro zu halten hiermit auff - erlegen / verzeichnen ſollen / darnach man ſich allerſeits zu richten.

§. 3. Jn411Von Proceſſen in Heßiſchen Cantzeleyen.

§. 3. Jn dieſen gerichtlichen Audienzen ſollen die Procuratores nicht allein in Cauſis præfixis, das iſt / in ſolchen Sachen handeln /Procuratoren Pflicht bey Cantzley Au - dienzen. darinn ihnen gerade auff einen gewiſſen Termin zu handeln auffer - legt iſt / ſondern was ſie auch ſonſt in andern gerichtlichen Sachen vorzubringen / zu ſollicitiren und zu ſuchen haben / es ſey mit contuma - ciren oder in andere Wege / das alles ſollen ſie gerichtlich in obberuͤhrt - oder ermeldten Audienzen thun / und ſich deßfalls extrajudicialiter zu ſuppliciren gaͤntzlich enthalten / darauff auch die Raͤthe / ſo dem Ge - richt beywohnen / entweder vor ſich ſelbſt alsbald / oder ſo die Sachen etwas wichtig / mit Vorwiſſen und Gutachten des Statthalters und der andern Raͤthe / Beſcheid geben und die Nothdurfft verordnen ſollen.

§. 4. Jn allen gerichtlichen Sachẽ / die Partheyen ſeyen gleich gegen - waͤrtig oder nicht / ſollen beyderſeits Procuratores, ehe und bevor ſieProcuratoren Perſon Legi - timirungs Recht. gerichtlich zu handeln zugelaſſen werden / ihre Perſon legitimiren / ent - weder mit Vorbringung einer genungſamen Vollmacht / oder ſich apud Acta, wie gebraͤuchlich iſt / conſtituiren laſſen / ad agendum & ſubſtituendum, oder da deren keines geſchieht / de rato caviren / und ad proximum genungſame Vollmacht cum ratificatione retroacto - rum einbringen. Welcher Procurator nun daſſelbe uͤberſchreitet / und in einiger Sache / darinn ſeine Perſon nicht legitimirt / admittirt wird / der ſoll das erſte mahl mit einem Orts-Guͤlden / das andre mahl mit einem halben Guͤlden / das dritte mahl aber mit einem Guͤlden / und dem Gegentheil die ſolcher unterlaſſenen legitimation halben biß dahero verurſachte Unkoſten zu erſtatten ſchuldig / jedes mahl zur Straffe verfallen ſeyn.

§. 5. Wann auch ein Procurator in einer Sache von ſeiner Par -Procuratoren Gewalt und Vollmachts Recht. they eine gemeine Gewalt einbringet / und ſich deſſen hernach auch in andern Sachen / gebrauchen will / ſoll er deſſen ſignirte Copiam zu denen andern Sachen demnechſt unverzuͤglich zu produciren / und ad Acta zu bringen / ſchuldig ſeyn / auch nicht ſo lange warten / biß ihm ſol - ches von Amts wegen / oder ad inſtantiam partis adverſæ aufferlegt werde / gleichfalls jedes mahl bey Straffe eines Orts-Guͤlden un - nachlaͤßig zu erlegen.

§. 6. Es ſollen auch die Procuratores ihre Partheyen nicht alle - mahl / zu einem jeden gerichtlichen Termin ſelbſt beym Gericht zu er - ſcheinen / bemuͤhen / bevorab / wann ſie keinen andern Nutzen dabey ſchaffen / als daß ſie nur daheim das ihre verſaͤumen / und in BeſuchungF f f 2des412IV. Buch / Cap. IX. des Gerichts unnoͤthige Koſten und Zehrung auffwenden / ſondern /Procuratoren und Parthey - en Pflicht Ter - min zu beſu - chen. wann ſie eine Sache zu bedienen angeſprochen werden / ſich davon genungſam informiren / und ſonderlich Beweißthums halben gefaſt machen laſſen / damit ſie derowegen die Partheyen vorzufordern nicht von noͤthen haben moͤgen / ſondern ihnen vielmehr rathen / daß ſie da - heim bleiben / und ihrer Geſchaͤffte warten / biß die Procuratores ih - rer um Berichts willen abſonderlich beduͤrffen / und ſie zu ſich erfordern; Dann wo hernach einiger Procurator durch Mangel Berichts oder des Principalen Abweſenheit ſich zu entſchuldigen / und alſo die Sache zu protrahiren / unterſtehen wuͤrde / derſelbe ſoll ſeiner Nachlaͤßigkeit und Verzugs halben nicht allein geſtrafft werden / ſondern auch ſei - nem Gegentheil wegen ſolcher Verzoͤgerung verurſachte Unkoſten zu erſtatten ſchuldig ſeyn / es waͤre dann / daß er glaubliche Anzeige thun koͤnne / daß ex adverſo etwas neues vorkommen / daruͤber er Bericht einzunehmen vorhero keine Urſach gehabt haͤtte.

§. 7. Nachdem ſich auch befindet / daß Procuratores ihre Princi -Principalen und Conſorten Benennungs Recht. palen und deren Conſorten in deren Nahmen ſie eine Klage uͤbergeben und Proceß bitten / nicht alle / ſondern nur einen benennen / auch zum oͤfftern die Maͤnner ihrer Weiber wegen Procuratores zu conſtituiren / und zwar ohn aller habenden Gewalt / ſich anmaſſen / dahero zwiſchen Procuratoren in puncto legitimationis je bißweilen viel Streits und allerhand Nichtigkeiten entſtehen koͤnnen / ſo ſollen die Procuratores hiermit erinnert und ihnen befohlen ſeyn / daß ſie in ſolchen Faͤllen ſich der Conſorten / wer nemlich dieſelbe ſeyn / und wie ſie heiſſen / erſtlichWeiber Vor - recht wegen Vollmacht. wohl und eigentlich erkundigen / ſie alle Anfangs benennen / auch ſich von ihrer aller wegen gebuͤhrend legitimiren / und dabey dieſes in acht nehmen: dafern Weibs-Perſonen darunter ſind / daß dieſelbe ent - weder ſelbſt conſtituiren / oder da die Maͤnner von ihrentwegen handeln wollen / daß ſie alsdann zufoͤrderſt genungſame Vollmacht von ihren Weibern vorlegen und ad Acta bringen / auch Krafft deren die Pro - curatores ſubſtituiren.

§. 8. Weilen auch ſo wohl deren Urtheil Verfaſſer als Parthey -Klag-Libells rechtl. Form. en felbſt Nothdurfft erfodert / daß in einer jedern Sache das Factum, und ſonderlich darauff Scopus Cauſæ beruhet / eigentlich erlernet und umſtaͤndlich vorbracht werde / ſo ſollen ſich Procuratores deſſen vornem - lich befleißigen / daß ſie von ihren Partheyen der Sachen Gelegenheit zu Grunde ausforſchen / und allen Bericht umſtaͤndlich einnehmen / vor allen Dingen nach dem Zweck ſehen / und ihre Klag-Libell, alsdas413Von Proceſſen in Heßiſchen Cantzeleyen. das Fundament der Sachen / dermaſſen in verſtaͤndliche erheb - und ſchluͤßliche Articul verfaſſen / und demſelben einen foͤrmlichen Bit - ſchluß anhaͤngen / daß der Richter und ein jeder daraus den Grund der Forderung genugſam verſtehen mag.

§. 9. Ehe denn nun ein Klaglibell angenommen und Citation da -Procuratoris Pflicht wegen ungeſchickten Klag-Libells. rauff erkant wird / ſollen die zum Gericht verordnete Raͤthe daſſelbe Libell zufoͤrderſt mit Fleiß vorleſen und darauff ſehen / ob auch die Artickul verſtaͤndlich / und zu der Petition, ſo dem Libell einverleibet iſt / ſchluͤßlich ſeyen / dann wo ſie daran Mangel befinden / ſollen ſie kei - ne Citation erkennen / ſondern denſelben zuvor durch den Procuratorn rectificiren und erſtatten laſſen / und ſoll derſelbe Procurator, dem ſein geſtaltes Libell als ungeſchickt oder unſchluͤßlich verworffen wird / ſei - ner Parthey ein anders umſonſt und vergebens bey ſeinem geleiſteten Procurator Eyd zuzuſtellen / ſchuldig ſeyn.

§. 10. Nachdem ſich auch vielmahl zutraͤgt / daß der Proceſſ vom Beweiß angefangen oder ſummariè procediret / und der Mangel da - bey verſpuͤhret wird / daß zu mehrmahlen keine ſchließliche Bitte bey denen Actis zu finden / bißweilen aber loco ſummariæ petitionisKlage Beſchaf - fenheit ſum - mariſch oder Articuls weiſe eine ſchlechte gemeine Supplication ohne einige Intitulatur uͤbergeben / dadurch dañ gleichfalls viel Unrichtigkeit verurſachet wird / ſo ſollen die Procuratores hinfuͤhro die Klagen nicht ſummariè, ſondern Artickuls - Weiſe eingeben / und ſich deſſen bey hernach folgendem Proceſſ gebrau - chen. Darum / wann die Sachen alſo gethan / daß à probatione anzu - fangen und Articuli probatorii uͤbergeben werden muͤſſen / ſoll denſel - ben eine ſchließliche Petition annectirt, und ohne dieſe die Articuli, ſo wenig als die Summari-Klage / angenommen werden.

§. 11. Wann das Libell einbracht / und Citation darauff erkanntAnwalts Pflicht wegen Exception und Kriegs Befe - ſtigung. iſt / ſoll des Beklagten Anwalt / in cauſis ſimplicis querelæ in Termino præfixo, ſeine litis conteſtationem, cum annexis reſponſionibus, alſo - bald vorbringen / es waͤre denn Sache / daß er ſonſt erheblich - und recht - maͤßige Exceptiones haͤtte / warum er auff die Klage ſich einzulaſſen nicht ſchuldig waͤre / die ſollen ihm vorzuſchuͤtzen unbenom̃en ſeyn; Er ſoll aber mit zuſehen / daß er nicht frivolas, unerhebliche u. ſolche Exceptiones fuͤrbringe / die allein zur Ausflucht und gefaͤhrlichen Verlaͤngerung gereichen / dann wo er darinn ſchuldig befunden / ſoll er jedesmahl mit einem Orts-Guͤlden geſtrafft werden; ja bey Straffe eines Guͤl - den u. Verwerffung der Schrifft ſoll er ſeiner Exception eventualem Litis Conteſtationem & Reſponſiones anhaͤngen / auch ſoll dem KlaͤgerF f f 3frey414IV. Buch / Cap. IX. Klaͤgers Frey - heit Juratam reſponſionem zu fordern.frey ſtehen / in Libello ſo bald entweder ſimplices Reſpenſiones, oder auff vorhergehende juratam repetitionem articulorum juratas zu for - dern / wuͤrde er aber dieſes letztere unterlaſſen und nachgehends auff das Juramentum fallen / ſoll er damit weiter nicht gehoͤret werden.

Procuratoren Freyheit we - gen Exception

§. 12. Und damit gleichwohl der Procurator um ſolcher Straf - fe willen die Exceptiones, daran er etwan zweiffelt / ob ſie erheblich ſeyn moͤchten oder nicht / vorzubringen nicht unterlaſſe / ſo ſoll ihm frey ſte - hen / ſolche Exceptiones zu præmittiren / doch daß er ſobald in ſelbigem ſchrifftlichen Satz litis conteſtationem & reſponſiones in eventum, ſo fern die Exceptiones nicht erheblich befunden wuͤrden / mit anhaͤnge; ja damit die Hauptſache in puncto Exceptionum nicht zur unge - buͤhr auffgehalten werde / ſo bald denn Klagender Anwalt auff die eingewandte Exceptiones ſeine Nothdurfft replicando oder conclu - dendo fuͤrbracht / ſoll Beklagter darauff ohne fernere Handlung auch ſchlieſſen / und da vielleicht gegen die eingewandten Exceptiones Gene - ralibus geſchloſſen wuͤrde / oder dagegen keiner Special Handlung von noͤthen / darauff gleich die Procuratores fleißig Acht geben ſollen / ſo ſoll der beklagte Theil in derſelben Audientz ohne fernere Dilation gleich - fals zu ſchlieſſen ſchuldig ſeyn / oder da er ſolches nicht thaͤte / die Sache von Amts wegen fuͤr beſchloſſen angenommen und daruͤber Beſcheid gegeben werden.

Reſponſiones wie beſchaffen ſeyn ſollen.

§. 13. Die Reſponſiones ſollen vermoͤge der Rechte mit Glau - ben wahr oder nicht wahr / und nicht zweiffelhafft / als mit den Wor - ten / glaubet nicht wie geſetzt / oder der Articul mag wahr ſeyn / oder Credo quatenus probatur, oder der Articul iſt impertinens, irrele - vans, facti alieni, negativus, animi latentis, relativus, implicativus, captioſus, und was dergleichen Ausfluͤchte mehr ſeyn / geſchehen / und die lange verbotene Anhaͤnge gaͤntzlich und bey Straffe eines Orts -Beklagten De - fenſion Recht. Guͤlden unterlaſſen werden / denn wo der Beklagte ſich beduͤncken laͤſ - ſet / es ſey das Factum vom Klaͤger nicht recht articuliret / oder er ſonſt zu ſeiner Defenſion etwas vorzuwenden hat / ſo vom Klaͤger un - terlaſſen / ſoll er daſſelbe in articulos defenſionales, ob er will / oder ge - ſtalten Sachen nach reprobatorios, verſtaͤndlich bringen / und ſolche ſo bald mit den Reſponſionibus uͤbergeben / oder da er daran erheblichen Urſachen halber verhindert wuͤrde / zum wenigſten / in termino Reſpon -Appellanten Anwalt Defen - ſion Pflicht. dendi, dilation zur Einbringung ſolcher defenſional Articul bitten.

§. 14. Wann es aber Cauſa appellationis waͤre / ſo ſoll des Appel - lanten Anwalt auff die ausgegangene und reproducirte Ladung andarinn415Von Proceſſen in Heßiſchen Cantzeleyen. darinn angeſetztem Termin nicht allein litem conteſtiren und antwor - ten / ſondern da er auch Defenſionales oder Eliſivos einzuwenden haͤtte / dieſelben zugleich in einem Termino mit und neben der Litis Conteſta - tion uͤbergeben; Thut er aber das nicht / und kommt hernach erſt poſt feſtum mit ſeinen defenſionalibus, ſoll er damit nicht gehoͤrt / ſondern nach Gelegenheit darum geſtrafft werden / auch ſeiner Par - they / die er verſaͤumet / ihr intereſſe zu erſtatten ſchuldig ſeyn.

§. 15. Wann auch des Appellaten Sachwalter erhebliche Ex -Appellaten Sachwalters Exception und Defenſion Recht. ceptiones vor Krieges Befeſtigung einzuwenden haͤtte / ſollen ihm dieſelbe weniger nicht als in cauſa ſimplicis querelæ vorzuſchuͤtzen frey - ſtehen / jedoch / daß er neben denſelben ſo bald litis conteſtationem, re - ſponſiones und defenſionales in eventum, in einer beſondern Schrifft eingebe / damit nach Erledigung der eingewandten Exceptionen dieſel - be dem Appellanten entweder zur Gegenhandlung zugeſtellet / oder aber / dafern wider ihn erkant / dem Appellaten reſtituiret werden.

§. 16. Wann es nun zum Beweiß koͤmmt / und ein oder beydeZeugen Ver - hoͤr und Exa - minis Recht. Theile Zeugen fuͤhren wollen / ſollen ſie keine neue Beweiß-Articuln einbringen / ſondern der Klaͤger und Appellant die Zeugen auff ſeine zuvor eingebrachte Klag-Articul / und der Beklagte oder Appellat auf ſeine defenſionales deſigniren; da aber von noͤthen thaͤte / einen oder mehr Klag - oder Defenſional Articul weiter zu erklaͤren / ſo mag ſol - ches per additionales geſchehen / doch daß dieſe bey einem jeden Arti - cul / dahin ſie gehoͤren / deſigniret werden. Und weilen an fleißiger Exa - mination der Zeugen viel gelegen / ſo ſollen dieſelben alle wege und in allen bey der Cantzley Rechts haͤngigen Sachen durch einen aus den Raͤthen und den Gerichts-Secretarium examiniret und verhoͤret wer - den / denen man ſolches durch Beſcheid aufferlegen moͤchte / es waͤre dann / daß es andern ehehafften Verhinderung halber nicht geſchehen koͤnte / auff dieſen Fall ſoll das Examen andern jedoch tuͤchtigen Per - ſonen auffgetragen werden.

§. 17. Als auch / da ein oder ander Theil mit briefflichen Urkun -Urkunden Ori - ginal und Co - pien Recht. den gefaſt / und damit ſein Intent zu beweiſen willens waͤre / ſollen die - ſelbe Urkunden in Originali benebſt gleich lautenden Copien in ge - buͤhrlicher Friſt eingebracht / die Originalia vom andern Theil reco - gnoſcirt / die recognition ad Acta regiſtrirt / auch die Copien mit Ori - ginalien von Gerichts-Secretarien und einem aus den Raͤthen colla - tionirt und ſubſcribirt / und ſo dann die Originalia denen Partheyenwieder416IV. Buch / Cap. IX. wieder zugeſtellet / jedoch dafern ſich dabey einiger Mangel oder Ver - dacht befinden ſolte / derſelbe bey die Copien notiret werden.

§. 18. Wuͤrde nun ein Procurator in ſolchen Faͤllen / da das fa - ctum, und ſonderlich darauff Scopus Cauſæ hafftet / negirt und nichtProcuratoren Verſaͤumniß Straffe. klar iſt / nur ein bloß Wortgeſchwaͤtz hervorbringen / und damit / wie - wohl bißweilen geſchehen / zu Recht ſchlieſſen / den Beweiß aber / wel - chen er ſonſt wohl haben koͤnte / in rechter Zeit zu vollfuͤhren unterlaſ - ſen / und damit ſeine Parthey verſaͤumen / der ſoll nach Geſtalt der Sachen nicht allein geſtrafft / ſondern auch ſeiner Parthey zu Erſtat - tung verurſachten Nachtheils und Schadens angehalten werden.

§. 19. Wann der Beweiß vollfuͤhret iſt / ſoll derſelbe von jederm Theil in einer Schrifft Salvando & Excipiendo reſpective nach Noth -Replic, Cõclu - ſion Schrifft und andern Saͤtze Noth - durfft; durfft ausgefuͤhrt / diſputirt / und darinn alles / was einem jedern zu ſei - nem Intent dienlich und er zu genieſſen gedencket / vorgebracht werden; daruͤber ſoll ein jeder Theil noch eine Replic und endliche Concluſion ſchrifftlich einzubringen haben / jedoch daß darinn nichts neues erre - get / ſondern das vorige kuͤrtzlich recapitulirt / und / damit zu Recht be - ſchloſſen werde / ſollen auch dieſer und obigen Ordnung zu wieder vom Gerichts-Secretario keine mehrere Schrifften auffgenommen / ſon - dern die Sache zufoͤrderſt denen Raͤthen vorgelegt und erkannt wer - den / ob es waͤre / daß um Wichtigkeit der Sachen oder andern erhebli - chen Urſachen willen mehrere ſchrifftliche Saͤtze vonnoͤthen thaͤten.

Procuratoren und Anwald - ten ſonderliche Pflicht.

§. 20. Ein jeder Procurator ſoll ſeine Producta doppelt einbrin - gen / dieſelben ſubſcribiren / auch darauff ſehen / daß ſie rein / correct und leſerlich geſchrieben ſeyn / bey Straffe eines Orts-Guͤlden / auch ſich der langen Receß und dictirens ad pennas enthalten / ſondern die Nothdurfft kurtz / ſo viel muͤglich / vorbringen. So ſoll auch ein jeder Pro - curator ſeinen præfixum terminum gewißlich reſpiciren / darauff das - jenige / ſo ihm aufferlegt iſt / oder ſeiner Parthey Nothdurfft erfordert / handeln und vorbringen / und darinn keiner mit dem andern colludi - ren / alſo daß einer dem andern zu Gefallen einen oder mehr Termin ungehandelt verbleiben und voruͤber gehen laſſen wolte / dann wofern ſolches geſchehe / ſoll nicht allein derjenige / ſo ohne redliche ehehaffte und erhebliche Urſachen auff beſtimmten Termin nicht handeln wuͤrde /Procuratoren Pflicht wegen Termin wann ſie verreiſen. ſondern auch ſein Gegen-Anwalt / der hierzu wiſſentlich conniviret haͤtte / ein jeder / ſo offt es geſchiehet / mit einem Orts-Guͤlden zur Straf - fe verfallen ſeyn / welche durch unſere Statthalter und Raͤthe unnach - laͤßig eingebracht werden ſoll; Ja wann ein Procuraror zu verreiſenhaͤtte /417Von Proceſſen in Heßiſchen Cantzeleyen. haͤtte / und dadurch denen beſtimmten Terminen beyzuwohnen verhin - dert wuͤrde / ſo ſoll er doch dieſelben per Subſtitutum nothwendig reſpi - ciren und verſehen laſſen / auch in nechſtfolgendem Gericht dasjenige / ſo derſelbe Subſtitutus gehandelt haͤtte / nominatim apud Acta ratifici - ren / damit deßhalben keine nullitæt oder Unrichtigkeit vorfalle.

§. 21. Die Advocaten und Procuratores ſollen denen Partheyen zu keiner unbegruͤndeten muthwilligen Rechtfertigung rathen / noch ſie dazu verhalsſtarrigen / ſondern da ſie aus der Information befinden /Advocaten uñ Procuratoren fernere Pflicht. daß ſie in der Sache unbefugt / ſie alsdann davon abzuſtehen / den unnuͤtzen Koſten zu ſparen / auch mit Abſagung ihrer Dienſte ver - mahnen / dazu ſoll ein jeder Procurator bey gewoͤhnlicher Gerichts - Stunde im Gericht erſcheinen / auch biß zu Ende deſſelben in ſeiner Station und Ordnung ſtehen bleiben / daß in ſeinen Producten allein der Haupt-Sachen Handlung getrieben werde / darinn man ſich nemlich alles calumniren / ſchmaͤhen / laͤſtern und unerheb - oder gefaͤhr - lichen excipirens bey Straffe nach ermeſſen enthalten ſoll; dann wann ſich eine alſo uͤbergebene Schrifft injuriös und ſchmaͤhehafft / oder auch incorrect, unleſerlich oder nicht ſubſcribirt befunden / ſoll ſie nicht allein wieder zuruͤck gegeben und gar nicht angenommen werden / ſon - dern auch die proteſtation nicht gelten / daß er nudus Procurator und die Schrifft nicht animo injuriandi uͤbergeben thaͤte.

§. 22. Deßgleichen ſollen Procuratores ſich der Erbar - und Be -Procuratoren Erbarkeit Recht. ſcheidenheit vor Gericht ſo wohl als bey denen guͤtlichen Audienzen ge - brauchen / uͤber die auffgerichtete Schrancken nicht gehen / unziemli - cher Gebaͤrden / anzuͤglichen Ehren ruͤhrigen und ſchimpfflichen Wor - te oder Haͤndel enthalten / niemand weder muͤnd-noch ſchrifftlich mit Stichel-Worten antaſten oder verkleinern / ſondern ihre Sachen ge -Procuratoren Sitten Pflicht. buͤhrend mit dienlichen Reden vorbringen / merita cauſæ in muͤndlichen Receſſen nicht diſputiren / ſondern was ſie derentwegen einzuwenden haben / ſchrifftlich melden / auch unter gerichtlichen Audienz Zeit hin und her lauffen / reden unter ihnen ſelbſt / oder mit andern Umſtehen - den meiden / allein auff die gerichtliche Handlung Achtung geben / ja fleißig auffmercken.

§. 23. Und nachdem die Procuratores ſich je bißweilen damit ent -Principalen / Advocaten uñ Procuratoren Fleiß Recht. ſchuldigen / daß ſie von ihren Principalen und deren Advocaten mit nothduͤrfftigen Handlungs Erklaͤrung nicht verſehen / dahero noch fer - nere prorogation ſuchen / oder auch mit bloſſen Worten nur de ſua diligentia proteſtiren und ſich der Sachen entſchlagen wollen / dadurchG g gder418IV. Buch / Cap. IX. der Proceß nicht wenig gehindert / und der Gegentheil in vergebliche Unkoſten gefuͤhret wird / deßwegen ſollen ſie bey Zeiten ſollicitiren und Anmahnung thun / auch ihres Fleiſſes zum wenigſten einen Schein einlegen / wie dann beydes Principalen und Advocaten hiermit gleich - falls erinnert ſeyn ſollen / daß ſie denen Procuratoren zeitigen Bericht zukommen laſſen / damit ſie auff beſtimmten Termin wohl gefaſt er - ſcheinen / und alſo der Proceß ſchleunig befoͤrdeꝛt werden moͤge; wo nicht / daß etwa einiger Mangel daran vorfallen wuͤrde / ſollen ſie dem Ge - gentheil vor allen Dingen expenſas zu refundiren ſchuldig ſeyn.

Procuratoren Pflicht wegen Armen Par - theyen.

§. 24. So ſollen auch Procuratores nicht allein einem jeden / es gel - te gleich gegen wen es wolle / ohne alle Verweigerung um gebuͤhrende Belohnung / ſondern auch armen Partheyen / die es kuͤndlichen Ar - muths halber nicht zu erlegen haben / umſonſt und vergebens zu dienen ſchuldig ſeyn / und keiner ſich deſſen ohne rechtmaͤßige Urſachen wei - gern bey Straffe eines Guͤldens / damit das anſuchen / einem ex officio ſolches auffzulegen / verbleiben moͤge.

Advocaten uñ Procuratoren Belohnungs Recht.

§. 25. Dieweil auch bißweilen Klage vorkoͤmmt / daß die Par - theyen unmaͤßig uͤbernommen / und von Advocaten auch Procuratoren beſchweret werden / ſolches aber vor GOtt und der Welt unrecht iſt / ſo ſoll ein jeder hiermit verwarnet ſeyn / daß ers alſo mache / damit ers in ſeinem Gewiſſen und ſonſt verantworten koͤnne / ſonderlich aber ſollen die Procuratores von einem jeden gerichtlichen ſubſtantial termino, ſo fern es auch die Partheyen zu verlegen und Armuths halben daran nicht verhindert werden / mehr nicht als einen Orts-Guͤlden auffs meiſte nehmen / und daruͤber die Partheyen ferner oder weiter nicht beſchweren / es waͤre denn Sache / daß ihnen von wegen geſtalter Pro - ducten / darinn ſie ſonderbare Muͤhe gehabt / ein mehrers von Billig - keit wegen gebuͤhrete / ſo ſollen dieſelben Producta, nach Befindung ihres Fleiſſes u. Arbeit / ihnen durch Statthalter u. Raͤthe jederzeit auff ihr ſelbſt oder deren Partheyen Anſuchen taxiret werden / damit ſie auch vergnuͤget ſeyn ſollen.

Procuratoren Straffe ſo Taxt uͤber - ſchreiten.

§. 26. Nemlich von einer Supplication zu ſtellen / ſollen ſie mehr nicht denn einen Orts-Guͤlden; ſo dann einer guͤtlichen Verhoͤr zu die - nen und auffzuwarten / einen halben Reichsthaler erfordern. Jm Fall nun unſere Statthalter und Raͤthe entweder aus Partheyen Anzeige oder ſonſt vor ſich ſelbſt befinden wuͤrden / daß die Procuratores dieſen Taxt uͤberſchritten / und die Partheyen mit mehrern uͤbernommen haͤt - ten / darauff denn jederzeit / wo Verdacht vorfaͤllt / gebuͤhrliche Nach -forſchung419Von Proceſſen in Heſſiſchen Cantzeleyen. forſchung bey den Partheyen geſchehen ſoll / alsdann muͤſſen ſie alles / was ſie uͤbern Taxt genommen / denen Partheyen wieder erſtatten / und dazu nach Befindung in ziemliche Geld-Straffe gezogen werden.

§. 27. Endlich ſollen auch unſere Statthalter und Raͤthe in unſernCantzley Pro - curatoren An - zahl Recht. Cantzeleyen eine gewiſſe Anzahl tauglicher Procuratoren / ſo in gericht - lichen Sachen handeln / und mit denen die Leute verwahret ſeyn / nach Viel - und Gelegenheit Rechts haͤngiger Sachen auff und annehmen / auch ſie mit gebuͤhrendem Eyd und Pflichten auff Maaß und Form /Raͤthe Recht Procuratoren an - und abzu - ſetzen. wie ob ſteht / hierzu beladen / und Falls nach beſchehener Annehmung ſie gleich bey einem oder andern / dieſer unſern Ordnung zuwieder / Fehl oder Mangel befunden / den ſollen ſie nach ihrem Gutachten und Er - meſſen abzuſchaffen / auch einen andern beſſer qualificirten an ſeine Statt zu verordnen haben.

§. 28. Der Gerichts-Secretarius ſoll in allen gerichtlichen Sa - chen die Protocolla fleißig halten und verwahren / auch alles / was auffGerichts-Se - cretarien Amt wegen Styli. einem jedern Termin gehandelt und einbracht wird / kuͤrtzlich verzeich - nen / die producta, wie ſie auff einander gehen / mit numeris notiren / auch keinen Procuratoren von Actis etwas zuſtellen / es geſchehe denn mit Vorwiſſen und Erlaubniß der Raͤthe; Und weilen ein Procurator von ſeiner Parthey / ſie ſey gleich gegenwaͤrtig oder nicht / ſich zur Sa - chen Vorbringung durch genungſame Vollmacht oder ſonſt muͤndliche Conſtitution apud Acta legitimiren ſoll / wie ob ſtehet / ſo ſoll auch der Gerichts-Secretarius in Protocollis den Stylum halten / daß er nicht der Partheyen Nahmen verſetze / oder auch deren gevollmaͤchtigten Procuratoren Nahmen auslaſſe / ſondern alle wege den beſtellten Pro - curatoren oder Anwalt nahmentlich melde / als nemlich: N. conſtituir - ter Anwalt / N. als Klaͤgers dedit libellum Exceptionis; Jtem / N. Procurator und Anwalt des Beklagten bringt vor / ſucht oder bittet diß oder das / oder petiit & obtinuit copiam & terminum auff N. Tag / und ſo fortan.

§. 29. Ferner / was dem Gerichts-Secretarien vor Proceß / alsGerichts-Se - cretarien Pflicht. Citationes, Inhibitiones, Proclamata, Executoria und dergleichen zu ver - fertigen befohlen worden / als auch compulſoriales, commisſiones, oder ſonſt Compaß-Brieffe / ſolche Befehl oder Beſcheide ſoll er ſelbſt mit Fleiß concipiren und ſtellen / auch da ſie revidiret / ingrosſiren und jedes mahl in die Protocolla ſchꝛeibẽ / deßgleichẽ Copiam deꝛ ausgegange -Cantzley Bo - ten Verrich - tungs Pflicht. nen Proceſſen bey Actis behalten / und die verfertigte Proceſſe anders nicht / dañ durch einen beſondern dazu beeydigten Cantzley-Boten / jedesG g g 2mahl420IV. Buch / Cap. IX. mahl auff der Parthey oder ihres vollmaͤchtigen Anwalts Begehren und Unkoſten darlegen / exequiren und verkuͤndigen laſſen / auch von demſelben Boten allezeit bey Wiederkunfft Relation von ſeiner Ver - richtung anhoͤren / und ſolche bey die Acta verzeichnen oder regiſtriren.

§. 30. Es ſoll auch der Gerichts-Secretarius allezeit ein richtigGerichts-Se - cretarien In - ventarii Recht. Inventarium uͤber alle Rechts haͤngige Sachen bey Handen haben / darinn ordine verzeichnet ſeyn: Erſtlich die Sachen / darinn zu defini - tiv - und End-Urtheilen beſchloſſen; Zum andern die Sachen / die auff Interlocutorien und Beyurtheilen beruhen; Zum dritten die Sachen / ſo noch im Proceß ſind / damit er jederzeit auff Erfordern nicht allein richtigen Beſcheid davon geben koͤnne / ſondern auch vor ſich ſelbſt / wie er denn ſeines Amts halber in alle wege zu thun ſchuldig ſeyn ſoll / bey Statthalter und Raͤthen / von denen Sachen / die auff Interlocu - torien beruhen / Anzeige / Bericht und Erinnerung thun mag / daß ſieSachen Recht ad Referendũ. foͤrderlich erlediget / und zu weiterm Proceß auch endlichem Beſchluß - und End-Urtheil befoͤrdert werden moͤgen. Darum ſoll er auch gut Auffſehens haben / daß die Sachen / ſo zu Beſcheid geſetzt / und ſonder - lich die alten vor andern / ſo viel muͤglich / befoͤrdert und ad referendum uͤbergeben werden; und zwar ſoll er allemahl ins Protocoll oder In - ventarium denjenigen Rath / der in Sachen / die auffs Beyurtheil be - ruhen / Referent geweſen / mit Nahmen verzeichnen / und nach beſche - henem Beſchluß in der Hauptſachen erinnern / daß eben demſelben Referenten zu Verfaſſung des End-Urtheils dieſelben Acta gerade wieder untergeben und zugeſtellet werden.

Woͤchentli - chen Audienz Recht.

§. 31. Was nun in woͤchentlichen Audienzen von Procuratoren geſucht und gebeten / und darauff von denen dazu verordneten Raͤthen dem Gerichts-Secretarien zu verfertigen befohlen wird / ſelbiges ſoll er um beſſern Behalts willen in ſein Manual notiren und unverzuͤglich verfertigen / damit ſeinethalben die Partheyen nicht auffgehalten wer - den; Waͤre aber etwas von ermeldten zur Audience verordneten Raͤ -Gerichts Se - cretarien Er - innerungs Pflicht an Raͤ - the. then durch Beſcheid geben / ſo bald nicht expediret / ſondern unerlediget verblieben / ſo ſoll der Gerichts-Secretarius daſſelbe nicht liegen laſſen / ſondern hiervon alle Wochen Statthalter und Raͤthen Anzeige und Bericht thun / durch ſolche ſeine Erinnerung anzuhalten / daß daruͤber gebuͤhrender Befehl und Beſcheid unverlaͤngt erfolgen moͤge.

Receß Buͤcher Recht.

§. 32. Endlich ſoll er auch ein beſonder Receß-Buch halten / und darinn alle End-Urtheile / wann ſie publiciret / deßgleichen alle Vertraͤge / die uͤber Rechts haͤngige Sachen mit Partheyen Wiſſenauff -421Vom Heßiſchen Ober-Appellation Gericht. auffgerichtet worden; Jtem / Verordnung und Beſtaͤtigung gewiſ - ſer Vormuͤnder / wie auch eroͤffnete Amts Beſcheide und dergleichen regiſtriren oder verzeichnen.

Caput X.

Vom Ober-Appellation oder Reviſion Gericht.

§. 1.

WAnn nun einer ſich durch ein Urtheil / von unſern StatthalterAppellation und Reviſion Recht. und Raͤthen abgeſprochen / beſchweret zu ſeyn vermeynet / und die Hauptſache uͤber hundert Gold-Guͤlden nicht werth iſt / ſo ſoll da - von weder Appellation noch Reviſion ſtatt haben / ſondern allerdings beym Ausſpruch bleiben / und demnechſt wie Herkommens exequiret werden; wiedrigen Falls aber mag er in continenti nach Urtheils Eroͤffnung vivâ voce, oder hernach binnen 10. Tagen ſchrifftlich co - ram Notario & Teſtibus, oder durch Ubergebung einer Supplication an unſere Fuͤrſtliche Perſon ſich beruffen.

§. 2. Nachdem nemlich hiebevor allezeit der Brauch geweſen /Hoffgerichts Appellation zum Cammer - Gericht. daß die Appellationes vom Hoffgericht zu Marpurg entweder ordina - rie an das Kaͤyſerliche Cammer-Gericht / oder aber an weyland un - ſern geliebten Vor-Eltern lobſeliger Gedaͤchtniß Fuͤrſtl. Perſon / nach des Appellanten ſelbſt eigener Wahl und Willkuͤhr ergehen und be - ſchehen moͤgen; und dann wir bey angehender unſerer Fuͤrſtlichen Re - gierung erfunden / daß unſerer Unterthanen ſo wohl Edel als Unedel hoͤchſte Nothdurfft erfordert / daß ſolcher Brauch nachmahls erhal - ten werde / angeſehen / daß beydes um beſorgenden Unkoſten und lang - wuͤrigen Verzugs willen nicht einem jeden gelegen / ſich ans kaͤyſerliche Cammer-Gericht zu begeben / zu dem ſich auch vermoͤge unſers haben - den kaͤyſerlichen Privilegii, davon bald Meldung geſchehen wird / nicht gebuͤhret / von uns und unſern Gerichten ans Cammer-Gericht in Sachen / die uͤber 600. Goldguͤlden nicht antreffen / zu appelliren; So haben wir ermeldten unſern Unterthanen zu guten Gnaden / damit ein jeder ſo viel eher auch mit wenigern Unkoſten zur Endſchafft ſeines verhofften Rechtens kommen moͤge / ein gemein Ober-AppellationOber-Appella - tion oder Revi - ſion Gerichts Beſtellung. oder Reviſion-Gericht beſtellet und verordnet / daß ſolches jedes mahl mit neun gewiſſen Perſonen / deren vier aus der Ritterſchafft / vier aus unſern gelehrten Raͤthen / und der neunte ein Profeſſor Juris ausG g g 3unſer422IV. Buch / Cap. X. unſer Univerſitaͤt zu Marpurg ſeyn ſoll / beſetzt / und eines jeden beſon - dern Jahrs dreymahl zu gewiſſen Zeiten in Caſſel gehalten werden ſoll / nemlich das erſte Gericht ſoll ſeyn und angehen auff Montag nach Reminiſcere, das andere auff Montag nach Trinitatis, das drit - te auff den zweyten Montag nach Michaelis, und ſollen unſere aller - ſeits dazu Deputirte hiermit vergewiſſert ſeyn / daß ein jeder ſich dar - nach richte / damit er ohn alles weiter beſchreiben und erfordern zu ob - beſtimmten dreyen Zeiten und allemahl des Sonntages zuvor gegen Abend gewiß und ohnfehlbar zu Caſſel einkommen / folgenden Tages dem Gericht ob ſeyn und biß zu Ende beywohnen moͤge.

§. 3. Es ſollen aber an dieſem unſern Ober-Appellation oder Reviſion Gericht ordinarie angenommen und gerechtfertiget werdenSachen Recht davon man appellir mag. alle Appellation Sachen / die vom Hoffgericht zu Marpurg dahin ge - langen / und ob wir wohl denen Partheyen frey geſtellt / von demſelben unſern Hoffgericht entweder an das kaͤyſerliche Cammer-Gericht / oder diß unſer Ober-Appellation-Gericht zu appelliren / ſo ſoll jedoch dieſelbe der Partheyen Willkuͤhr anders nicht dann nach Ausweiſung unſeres Kaͤyſerlichen Privilegii ſtatt haben und verſtanden werden / als nemlich in Sachen / deren Werth ſich uͤber 600. Goldguͤlden er - ſtreckt / denn ſo fern eine Sache denſelben Werth nicht erreichte / da - von ſoll keine Appellation von unſern Gerichten ans kaͤyſerl. Cam - mer-Gericht verſtattet / ſondern alle ſolche Appellation Sachen an unſerm Ober-Appellation oder Reviſion Gericht gerechtfertiget wer - den.

§. 4. Jngleichen / was wir ſelbſten / oder an unſer ſtatt unſere Stadthalter und Raͤthe / fuͤr Sachen aus unſern Cantzleyen / an beruͤhrtes unſer Ober-Appellation oder Reviſion-Gericht jedesmahlCantzley Ap - pellation Sa - chen Recht. remittiren und verweiſen werden / dieſelben ſollen auch daſelbſt ange - nommen und gebuͤhrend eroͤrtert werden; Sonſten ſoll jedoch keine dergleichen Appellation oder vielmehr Reviſion angenommen / noch deroſelben deferiret / vielweniger die gehoͤrige Proceſſe erkannt wer - den / es habe dann der appellirende Theil eine gewiſſe Summa Gelds nach Stadthalter und Raͤthen Ermeſſen bey die Cantzley / darinn die Urtheil geſprochen / deponiret und baar erlegt / welches Geld ſo lang daſelbſt verwahret gehalten werden ſoll / biß in ſolcher Appellation - Sache geſprochen; wann dann fuͤr Appellanten geurtheilet wird / ſoll ihm ſolches deponirte Geld wider abgefolget und erſtattet werden. Jm widrigen Fall aber / da der Appellant ſuccumbiren und vorigesUrtheil423Vom Heßiſchen Ober-Appellation Gericht. Urtheil confirmiret wuͤrde / ſoll er ſolchen Geldes nicht allein verluſtigtGeldes Bey - lage Recht wegen Appel - tion. und es dem Fiſco heimgefallen / ſondern auch demjenigen / was erkannt / demnechſt ohn allen weitern Verzug zu pariren und Folge zu thun ſchuldig / oder ſchleunigen Execution gewaͤrtig ſeyn.

§. 5. Und dieweil diß Ober-Appellation Gericht nur dreymahlWoͤchentli - chen Gerichts Audience Recht zu Caſ - ſel. im Jahr / als ob ſtehet / gehalten / damit dann gleichwohl dazwiſchen und immittelſt in denen vor ſolchen Gericht ſchwebenden Sachen procediret / und dieſelben um ſo viel ſchleuniger zur Endſchafft befor - dert werden moͤgen / ſo ſoll in einer jeden Wochen hierinn des Frey - tags nachmittag um 1. Uhr eine gerichtliche Audientz zu Caſſell / und einem jeden / der an ſolchem Reviſion-Gericht zu ſchaffen hat / frey geſtellt werden / ſeine ſelbſt oder ſeiner Partheyen Nothdurfft auff ſelbige Zeit ſchrifftlich vorzubringen.

§. 6. So ſollen auch unſere zu dieſem Ober-Appellation oder Reviſion Gericht Deputirte / und bey unſerm Hoff zu Caſſell anwe -Sachen Recht die von Im - portance oder Præjudiz. ſende Raͤthe ſolchen gerichtlichen Audientzen beywohnen / und Macht haben / zwiſchen vorbeſtimmten dreyen Jahr-Zeiten / abweſend de - rer andern Verordneten / Appellationes anzunehmen / darauff Citatio - nes, compulſoriales, inhibitiones und dergleichen proceß, jedoch alles in unſerm Nahmen / zu decerniren / auch vor eines Theils einbringen / dem andern Copie mitzutheilen / gewiſſe terminos ad procedendum zu præfigiren / und andere ſolche Dinge zu expediren / da aber etwas vorfiehle / welches eine ſonderliche Importance oder Præjuditz auff ſich haͤtte / und daran gelegen waͤre / daſſelbe ſoll biß zu beſtimmten dreyen Gerichts-Zeiten reſervirt / alsdann durch den Gerichts-Secreta - rien denen ſaͤmmtlichen zum Gericht verordneten Richtern und Raͤ - then vorgetragen / und durch ſie verrichtet werden.

§. 7. Uberdas ſoll ein jeder / der an uns ob angedeuteter maſſen appelliret oder ſuppliciret / ſeine Appellation innerhalb den nechſten ſechs Monaten / je dreyßig Tage vor einen Monat gerechnet / von Zeit des ausgeſprochenen Urtheils / dadurch es ſich beſchwert zu ſeynAppellation Friſt gravami - na zu uͤberge - ben. vermeynet / anzurechnen / ſeine gravamina uͤbergeben / darauff Citati - on auswuͤrcken / und dieſelbe wieder einbringen / dann welcher binnen beſtim̃ten zehen Tagen nicht appelliren oder ſuppliciren / und die ihm abgeforderte Summa Geldes nicht deponiren oder auch ſeine gra - vamina in obgeſetzter Friſt nicht uͤbergeben / darauff Proceſſen aus und wieder einbringen / und zwar alles in beſtimmten ſechs Monaten / und in deren einem ſaͤumig ſeyn wird / derſelbe ſoll weiter nicht gehoͤ -ret /424IV. Buch / Cap. X. ret ſondern Statthalter / und Raͤthe mit Execution deren von ih - nen abgeſprochenen Urtheil / ohn alle weitere remiſſion, fortfahren und ſich davon nichts abhalten laſſen.

§. 8. Ferner ſollen auch unſere zu dieſem Gericht Verordnete denen Partheyen / ſo daran zu handeln / oder ihren Procuratoribus nicht geſtatten ohne ſonderbahre hierzu bewegende Urſachen / daß ſie / die Sachen von neuem zu diſputiren / und in weitlaͤufftige Verlaͤngerung zu ziehen / ſich unterſtehen / ſondern wann die merita cauſæ in vorigenNeuen diſpu - tirens Ver - bot bey Appel lation Proceß. Acten zur Nothdurfft deduciret ſeyn / ſoll es / wann nicht ein anders und fernere Ausfuͤhrung erfordert / dabey gelaſſen / und allein durch den Appellanten ſeine Gravamina, aus was Grund-Urſachen er ver - meyne / daß ihm unrecht geſchehen ſey / wie auch hinwieder durch den Gegentheil ſeine Einrede in einer Schrifft vorbracht / und damit zu rechtlichem Erkaͤntniß geſetzt werden / darnach ſich ein jeder bey Aus - fuͤhrung ſeiner Sachen in Appellations-Proceß / und daß er dieſelbe der Gebuͤhr inſtruire / auch nichts dabey verabſaͤume / zu achten.

§. 9. Dafern aber ein oder ander Theil etwas zu ſeinem Intent noͤthig oder ihnen dienlich / es waͤre an Beweiſung oder ſonſt weiter / dann in vorigen Inſtancen geſchehen / vorzubringen haͤtte / das ſoll ihmAppellations beneficii Frey - heit. darum nicht benommen noch abgeſtrickt / ſondern hiermit beneficio Ap - pellationis zugelaſſen und frey geſtellt ſeyn. Unſer Wille und Meynung iſt nun allein dahin gerichtet / daß ſich ein jeder vor undienlicher Weit - laͤufftigkeit und Verlaͤngerung huͤte / auch bey ſeiner Nothdurfft Vor - bringung der Kuͤrtze nach aller Muͤglichkeit befleißige / darauff dann unſere zu dieſem Gericht Verordnete mit beſonderm Fleiß alle wege ſehen / und bey des Proceſſes Dirigirung alle weitlaͤufftige Verlaͤn - gerungen abſchneiden ſollen.

§. 10. Bey einem jedern Gericht ſollen die Verordnete vom Ge - richts-Secretarien vernehmen / was fuͤr beſchloſſene Sachen vorhan - den / und dieſelben Acta gleichmaͤßig unter ſich zu verleſen austheilen /Ober Appella - Gericht Depu tirten Pflicht. darnach zum nechſtfolgenden Gericht von einem jeden referirt, und darauff die Urtheile in geſamtem Rath gefaſſet werden ſollen. Ob nun gleich ein oder zween auffs meiſte aus denen neun Deputirten etwan Leibes Schwachheit oder andern ehehafften Urſachen wegen / beym Gericht zu erſcheinen / einmahl unverſehens gehindert wuͤrden / daß in Eil ihre Stelle nicht erſetzt werden koͤnte / ſo ſollen nichts deſto - weniger die uͤbrigen ſieben mit referiren / Urtheil faſſen und derſelben Publication fortfahren / es waͤren dann ſo gar wichtige Sachen vor -handen /425Von Heßiſchen Ober-Appellation Gericht. handen / daß aller dazu Verordneten Gegenwart von noͤthen / ſolche moͤgen biß zum nechſtfolgenden Gericht geſparet und verſchoben werden.

§. 11. Die Partheyen ſollen nirgends bey Gerichten uͤber ordent - lichen Cantzley Taxt uͤbernommen / ſondern es allerdings dabey gelaſ - ſen / auch gegen die jenige / ſo Armuths halben es nicht zu erlegen haben / gute Maaſſe und Beſcheidenheit gehalten werden / daß ſie ſich einiger Beſchwerung nicht zu beklagen; damit nun ein jeder gewoͤhnlicheCantzley Taxt - Ordnung Ge - rechtigkeit. Taxt-Ordnung / wie viel vor erlangte Proceß-Copien und anders in unſer Cantzley auszugeben / wiſſen moͤge / ſo ſoll hieꝛbey gemeldet weꝛden / wie folget / daß nemlich zu geben fuͤr eine Citation oder Ladung ein Ortsguͤlden. Fuͤr ein Proclama und vor Inhibition jedes ein Ortsguͤl - den. Fuͤr Compulſorial - und Compaß-Brieffe jedes ein Ortsguͤlden. Fuͤr Zeugen Verhoͤrs Commiſſion / einen halben Guͤlden. Vor ein Executorial einen halben Guͤlden. Pro Copiis atteſtationum, produ - ctorum und anders / ſo aus der Cantzley genommen wird / fuͤr ein jedes auff beyden Seiten / und zwar auff jeder Seiten mit 20. Zeilen beſchrie - benes Blatt ein Altſch. Vor einen Geleits-Brieff fuͤr Gewalt zum Recht einen Guͤlden. Vor ein miſſiv - oder Befehl / der auff Supplic ausgehet / vier Altſch. Fuͤr eine Tage-Satzung ſechs Altſch. Urtheil Brieffe / wie auch Receß oder Vertraͤge ſollen jedes mahl nach Gelegen - heit der Partheyen / Schwer - und Wichtigkeit der Sachen und dabey gehabten Muͤhe von unſern Raͤthen gebuͤhrend auff ein billiges taxiret werden.

§. 12. Alle dieſe und dergleichen zur Cantzley Collectur gehoͤrige Gelder ſollen durch den Secretarium, dem es anvertrauet / bey ſeinemCantzley Col - lectur Gelder Recht. Eyd und Pflichten treulich erheben / und ſo bald der Tag angeſchrieben und zu Regiſter gebracht / hernach berechnet und einem iedern ſeine Gebuͤhr gereichet und zugeſtellet / auch allenthalben auffrichtig damit gehandelt werden / daß man jederzeit auff Erfordern unverweißlichen Beſcheid / Rede und Antwort abgeben koͤnne.

§. 13. Was nun an dieſem Ober-Appellation oder Reviſion Ge -Ober-Appella - tion oder Re - viſion Geꝛichts Freyheit. richt endlich erkannt und ausgeſprochen wird / dabey ſoll es ohne Verſtattung einiger weitern Appellation unwiederrufflich gelaſſen / und die Sache ſey gleich unter oder uͤber 600. Gold-Guͤlden werth / dem nechſten exequiret werden; Dann weilen in Sachen unter 600. Gold-Guͤlden werth von uns nicht appelliret werden kan / in uͤbrigen Sachen aber / die eines groͤſſern Werths ſeyn / wir einem jedernH h hdie426IV. Buch / Cap. X. die Appellation von unſerm Hoffgericht zu Marpurg entweder an das kaͤyſerliche Cammer-Gericht oder an diß unſer Ober-Appellation oder Reviſion-Gericht frey ſtellen / und dann wider denjenigen / der unſer Re - viſion-Gericht im appelliren vor dem Cammer-Gericht erwehlet haͤtte / endlichen erkannt oder geſprochen wuͤrde / ſo ſoll er ſich auch billig an ſol - chem Erkaͤntniß deſſelben Gerichts begnuͤgen laſſen / und ihm ferneres appelliren nicht verſtattet werden.

§. 14. Dafern aber an dieſem Appellation-Gericht wider Ge -Appellation Freyheit zum Cammer-Ge - richt. gentheil / der die Sache in nechſt vorhergehender Inſtance an unſerm Hoffgericht erhalten haͤtte / endlich geurtheilet und geſprochen wuͤrde / ſo ſoll demſelben / damit er ſich einiger Beſchwerung nicht zu beklagen / unverweigert ſeyn / nach Geſtalt und Gelegenheit der Sachen / ſo fern dieſelbe uͤber 600. Goldguͤlden werth iſt / ans Cammer-Gericht / ob er wolle / zu appelliren.

Kaͤyſerlich Privilegium, daß von uns als Fuͤrſten zu Heſſen in Sachen unter 600. Goldguͤlden werth nicht appelliret werden ſoll.

WJr Maximilian der andere von GOttes Gnaden erwehlter Roͤ - miſcher Kaͤyſer / zu allen Zeiten Mehrer des Reichs / in Germa -Kaͤyſerlich Ap - pellations Pri - vilegium de - ren Fuͤrſten zu Heſſen. nien / zu Hungarn / Boheim / Dalmatien / Croatien und Schlavonien Koͤnig / Ertz-Hertzog zu Oeſterreich / Hertzog zu Burgundien / Bra - band / Steyer / Kaͤrndten / Crain / Luͤtzenburg / Wuͤrtenberg / Ober - und Nieder-Schleſien / Fuͤrſt zu Schwaben / Marggrafen des heil. Roͤ - miſchen Reiehs / zu Burgau / Maͤhren / Ober und Nieder-Laußnitz / gefuͤrſteter Graf zu Habsburg / Tyrol / Pfiord / Kyburg und Goͤrtz / Landgraf in Elſaß / Herr auff der Windiſchen Marck zu Pfortenau uñ Salnitz; bekennen oͤffentlich mit dieſem Brieffe und thun kund aller - maͤnniglich; als uns die hochgebohrne Wilhelm / Ludewig / Philipp und George / Gebruͤdere / Land-Grafen zu Heſſen / Grafen zu Ca - tzen-Elnbogen / Dietz / Ziegenhain und Nidda / unſere liebe Oheimen und Fuͤrſten / unterthaͤniglichen vorbracht und zu erkennen gegeben; Wiewohl ſie in ihren Fuͤrſtenthumen / Graffſchafften / Landen und Ge - biethen / die Juſtice nicht allein in ihren Cantzleyen / ſondern auch daneben mit Verordnung nothwendiger Untergerichte jedern Orts und dann noch weiter zweyer andern / nemlich einem Hof - und einem Ober-Appella - tion Gericht / mit geſchickt - und erfahrnen Leuten / von Adel und Gelehr - ten / mit ihren nicht geringen Unkoſten / zum Beſten / nach Nothdurfft /der -427Von Heßiſchen Ober-Appellation Gericht. dermaſſen beſtellet / daß ein jeder ſich an denſelben ihren ſonderbaren Cantzleyen auch gemeinen Hoff - und Ober-Appellation Gerichten ſchleunigen unpartheylichen Rechtens wohl erhohlen moͤchte; ſo befin - den ſie doch im Werck / daß bißweilen etliche von deroſelben Gerichten aus keiner Nothdurfft / ſondern allein aus gefaͤhrlichem Verzug / Ver - laͤngerung und Ausflucht des Rechtens / offtermahlen um kleine gerin - ge Sachen an unſer Kaͤyſerl. Cammer-Gericht im heil. Reich zu ap -Fuͤrſten von Heſſen Appel - lations Privi - legium vom Kaͤyſer. pelliren unterſtuͤnden / und alſo daſſelbige Mittel der Appellation nicht wenig mißbrauchet wuͤrde / daraus denn die Vollenziehung gerechter Urtheile verhindert / auch ihre Unterthanen dadurch ſich ſelbſt und ihre Wiederpartheyen in mercklichen Schaden und Verderben fuͤhren / und derohalben demuͤthig gebeten / ihnen hierinn mit unſerer kaͤyſer - lichen Huͤlffe und Verſehung gnaͤdig zu erſcheinen; Daß wir dem - nach guͤtlich angeſehen ſolch ihre demuͤthig-ziemliche Bitte / auch die angenehmen / getreuen und erſprießlichen Dienſte / ſo ihre Voreltern und ſie weyland unſern Vorfahren / Uns und dem heil. Reich zu Kriegs - und Friedens-Zeiten in mehr Wege gantz willfaͤhrig und unverdrießlich er - zeiget und bewieſen haben / auch hinfuͤhro nicht weniger zu thun ſich un - terthaͤnig erbiethen / und wohl thun moͤgen und ſollen / inſonderheit da - bey auch betrachtet den Nachtheil und Verderben / ſo denen Par - theyen durch ſo langwuͤrige und verzuͤgliche Rechtfertigungen zuſtehet / indem daß offtmahlen auff ſolche Appellation mehr Unkoſten / dann die Hauptſachen werth ſeyn / aufflauffen / und darum mit wohlbedachtem Muth / gutem Rath und rechtem Wiſſen / obgemeldten unſern Oheimen und Fuͤrſten / Landgrafen zu Heſſen / Gebruͤdern / dieſe beſondere Gna - de gethan und Freyheit gegeben; Thun und geben ihnen die auch von Roͤmiſcher kaͤyſerlicher Macht Vollkommenheit hiermit wiſſentlich in Krafft dieſes Brieffs / alſo / daß nun hinfuͤhro in ewige Zeit aus von gedachter Landgrafen zu Heſſen Landſaſſen / Dienern / Unterthanen und Verwandten / Hoch - und Niedern Stands-Perſonen / niemanden hierinn ausgenommen / von keinen Bey - oder End-Urtheil-Erkaͤntniſſen oder Decreten / ſo an obgeregten ihren Hoff-Cantzley - und Ober-Ap - pellation-Gerichten ausgeſprochen und eroͤffnet werden / in Sachen / da die Klage und Haupt-Urſach nicht uͤber 600. Guͤlden Reiniſchen Gold oder darunter werth waͤre / weder an unſer / oder unſerer Nach - kommen am Reich / Kaͤyſer - oder Koͤniglichen Hof - oder Cammer-Ge - richt nicht appellirt / ſupplicirt noch reduciret werden ſolle noch moͤge in keinerley Weiſe / ſondern dieſelben Urtheil / Erkaͤntniß und DecretH h h 2gantz428IV. Buch / Cap. X. gantz kraͤfft und maͤchtig ſeyn / ſteth und feſt bleiben / und darauff an ge - nañter unſerer lieben Oheimen und Fuͤrſten derer Landgrafen zu Heſ - ſen Hoff-Cantzley oder Appellation Gerichten vollenfuͤhret / proce - dirt und exequirt werden ſolle / wie ſich gebuͤhret / und ob daruͤber vonKaͤyſerl. Frey - heit wegen Ap - pellation Sum - ma von 600. Goldguͤlden. einem oder mehr von einigem Uꝛtheil / ſo nicht uͤber 600. Goldguͤlden / wie ob ſtehet / betreffe / appelliret / ſuppliciret oder reduciret / welcher Ge - ſtalt oder von wem es geſchehe / und derſelben Appellation, Supplica - tion oder Reduction eine oder mehr von unſern oder unſerer Nach - kommen im Reiche / Kaͤyſer oder Koͤniglichen Hoff - oder Cammer-Ge - richt / aus Unwiſſenheit oder Vergeſſenheit angenommen wuͤrden; So ſetzen / ordnen und wollen wir doch / daß ſolches obermeldten unſerer Begnadigung und Freyſchrifft unnachtheilig und unabbruͤchlich / auch dieſelbe Appellation, Reduction oder Supplication, und was darauff gehandelt oder vorgenommen wuͤrde / gantz krafftloß / untauglich und nichtig ſeye / wie wir dann alles und jedes von obbeſtimmter unſern kaͤyſerlichen Macht Vollkommenheit und Rechten wiſſen / ietzo als denn / und denn als ietzo / fuͤr untauglich erkennen / erklaͤren / auffheben / caſſiren und vernichten / in aller beſten Maaß und Form / als wir das thun moͤgen; und die obgenannten Landgrafen zu Heſſen / ihre Erben und Nachkommen / ſich beruͤhrter unſerer Freyheit und Begnadigung zu gebrauchen Macht und Gewalt haben moͤgen / und ſollen ſolche Ur - theile / die alſo beruͤhrte Summa derer 600. Goldguͤlden / oder darunter / wie ob lautet / betreffen / zu vollenziehen / und ferner / wie ſich rechtlichen Ordnung und loͤblichem Landsgebrauch nach gebuͤhret zu handeln / zu vollenfuͤhren von allermaͤnniglich unverhindert ſeyn; Da auch gleich die Haupt-Sache uͤber 600. Goldguͤlden waͤre / ſo ſoll doch einem jeden Appellanten zuvor / und ehe ſeiner Appellation deferiret / aufferleget werden / und er ſchuldig ſeyn / einen Eyd vor Gefaͤhrde abzuſtatten / und zu ſchweren / daß er nemlich glaubet eine gerechte Sache zu haben und nicht appellirt noch provocirt / in Gemuͤth und Meynung / die Sache da - durch aufzuhalten / oder ſeinen Gegentheil umzutreiben und auszumat - ten / ſondern in Hoffnung und Zuverſicht beſſer Recht zu erlangen / dar - neben auch ſolcher Appellant ſchuldig ſeyn / Caution und SicherungKaͤyſerl. Vor - rechts Jn - halt an Land - grafen zu Heſ - ſen. zu thun / wann er der Appellation faͤllig erkant wird / dem Appellaten ſeine auffgewandte Expens und Unkoſten zu reſtituiren / und gebiethen darauff allen und jeden Chur-Fuͤrſten / Fuͤrſten / Geiſt - und weltlichen Prælaten / Grafen / Freyherrn / Rittern und Knechten / Land-Haupt - Leuten / Landvoͤgten / Hauptleuten / Vitzthumen / Voͤgten / Pflegern /Ver -429Vom Heßiſchen Ober-Appellation Gericht. Verweſern / Amtleuten / Schultheiſſen / Buͤrgermeiſtern / Richtern / Raͤ - then / Buͤrgern uñ Gemeinden / und ſonderlich allen Hof-Richtern / Land - Richtern / Frey-Grafen / Stuhl-Herren / Frey-Schoͤppen / Zent - Richtern / Weſtphaͤliſchen und andern Richtern und Urtheilſprechern / auch ſonſt allen andern unſern und Reichs-Unterthanen und Getreuen / was Wuͤrden / Stand oder Weſens ſie ſeyen / ernſt - und feſtiglich mit dieſem Brieff / und wollen / daß ſie die obgedachten Landgrafen zu Heſ - ſen / ihre Erben und Nachkommen an dieſer unſer kaͤyſerlichen Gna - de und Freyheit / damit wir ſie / wie vor ſtehet / begabet und verſehen ha - ben / nicht hindern noch irren / ſondern ſie gaͤntzlich dabey bleiben / deren geruhiglich gebrauchen und genieſſen laſſen / und hierwieder nicht thun / noch daſſelbe jemands andern zu thun verſtatten / in keine Weiſe und Wege / als lieb einem jedern ſeye / unſer und des Reichs ſchwere Un - gnade und Straffe / dazu eine pœn nemlich funffzig Marck Loͤthigen Goldes / zu vermeiden / die ein jeder / ſo offt er freventlich hierwieder thaͤ - te / Uns halb in unſer und des Reichs Cammer / den andern halben TheilPrivilegii an - gehängte Straffe. ob ernannten Landgrafen zu Heſſen / ihren Erben und Nachkommen un - nachlaͤßig zu bezahlen verfallen ſeyn ſolle; mit Urkund dieſes Brieffs beſiegelt mit unſerm kaͤyſerlichen anhangenden Jnſiegel / der gegeben iſt in unſer Stadt Wien am 4 ten Tage Monats Aprilis nach Chri - ſti unſers lieben Herrn und Seligmachers Geburt in funffzehen Hun - dert und drey und ſiebentzigſten / unſerer Reiche des Roͤmiſchen im eilfften / des Hungariſchen im zehenden / und des Boͤhemiſchen im fuͤnff und zwantzigſten Jahre.

Vice ac nomine Reverendiſſimi Dn. Danielis, Archi-Cancella - rii Moguntini, V. Johannes Baptiſta Weber. Maximilian. Ad mandatum ſacræ Cæſa reæ Majeſtatis proprium An. Erſtenberg.

Caput XI.

Vom Rothweyliſchen Gerichte.

ALs ſich auch biß dahero je bißweilen zugetragen / daß etliche Aus -Rothweyliſchẽ Gerichts Be - freyung Heßi - ſchen Unter - thanen. laͤndiſche unſere Unterſaſſen mit Rothweyliſchem Gericht vorge - nommen / und ſie daſelbſt in Beſchwerung zu bringen unterſtanden / und aber unſere loͤbliche Vor-Eltern Fuͤrſten zu Heſſen und Wir vor Uns und unſere Unterthanen wider ſolch Rothweyliſch GerichtH h h 3inſon -430IV. Buch / Cap. XI. inſonderheit vom Roͤmiſchen Kaͤyſer und Koͤnigen ſtatlich privile - girt und befreyet geweſen und noch ſeyn; Damit dann jederman deſ - ſen wiſſend / und hinfuͤhro Uns wie auch unſere Unterſaſſen mit Roth - weyliſchem Gericht unbeſchweret laſſe / ſondern vielmehr ſich in Ver - folgung ſeines Rechtens unſerer ordentlichen Gerichte / da niemand gebuͤhrende Huͤlffe verſaget werden ſoll / gebrauchen moͤge; So ha - ben wir vor eine Nothdurfft erachtet / angeregte unſere Kaͤyſerli - che Befreyung wider ſolch Rothweyliſch Gericht alhier auch wortli - chen zu inſeriren.

Wir Maximilian der andere / von GOttes Gnaden / Er - wehlter Roͤmiſcher Kaͤyſer / zu allen Zeiten Mehrer des Reichs / in Ger - manien / zu Hungarn / Boheimb / Dalmatien ꝛc. bekennen oͤffentlichKaͤyſerl. Frey - heit deren Fuͤr - ſten zu Heſſen fuͤr frembden Gericht. mit dieſem Brieff / und thun kund allermaͤnniglich / daß uns die hoch - gebohrne / Wilhelm / Ludewig / Philipp der juͤngere und George / Ge - bruͤdere / Landgrafen zu Heſſen / Grafen zu Catzen-Elnbogen / Dietz / Ziegenhain und Nidda / unſere liebe Oheimen und Fuͤrſten / einen beſie - gelten Pergament-Brieff / darinnen weyland der Allerdurchlaͤuchtigſte Fuͤrſt / Herr Maximilian, Roͤmiſcher Kaͤyſer / unſer lieber Uhrahn - Herr / hochloͤblicher Gedaͤchtniß / als ihro Kaͤyſerl. Maj. noch in Koͤ - niglichen Wuͤrden geweſen / ihre Liebe Ahn-Herrn fuͤr fremden und auslaͤndiſchen Gericht mildiglich befreyet und verſehen / unterthaͤnig vorbringen laſſen / welcher von Wort zu Wort hiernach geſchrieben ſtehet und alſo lautet:

Wir Maximilian, von GOttes Gnaden Roͤmiſcher Koͤnig / zu al - len Zeiten Mehrer des Reichs / zu Hungarn / Dalmatien / Croatien / Ertz-Hertzog zu Oſterreich / Hertzog zu Burgund / Lothringen / Bra - band / Steyer / Kaͤrndten / Crain / Luͤneburg / Luͤtzenburg und zu Gel - dern / Graf zu Flandern / Habsburg / Tyrol / Pfiort / Kyborg / Artheis / des Heil. Roͤm. Reichs Pfaltz-Graf und zu Burgau / Landgraf in Elſaß / Herr zu Frießland / auff der Windiſchen Marck / zu Pforte - nau / Salnitz und Mecheln; bekennen oͤffentlich mit dieſem Brieff / und thun kund allermaͤnniglich; Daß uns der Hochgebohrne Wilhelm der mitlere / Landgraf zu Heſſen / Graf zu Ziegenhaͤin und Nidda / unſer lieber Oheim und Fuͤrſt / hat fuͤrbringen laſſen / folgen - der Geſtalt: Wiewohl er einem jeden / der zu Jhm und den Seinen Spruch und Forderung zu haben vermeyne / gebuͤhrlichen Rechts zu ver - helffen / niemahlen zuwider geweſen / und noch nicht ſeye / wuͤrden doch daruͤber er und die Seinen zu Zeiten ohn alle Urſachen muthwillig fuͤrWeſt -431Vom Rothweiliſchen Gericht. Weſtphaͤliſch und andere fremde Gerichte / dahin ſie nach gemeinen Rechten nicht gehoͤren / geladen und fuͤrgeheiſchen / auch daſelbſt wi - der ſie gerichtet / und zu unbilligem Schaden gebracht / das ihme fer - ner zu gedulden unleidlich ſey / und uns darauff demuͤthig angeruffen und gebeten / ihn und die Seinen in ſolchem gnaͤdiglich zu verſehen; Deſſen haben Wir / angeſehen ſolchen ſeiner demuͤthig - und ziemlichen Bitte / auch die angenehme getreue und nuͤtzlichen Dienſte / ſo er uns und dem Heil. Reich offt willig gethan / auch hinfuͤhro wohl thun mag und ſoll; Und darum mit wohl bedachtem Muth / gutem Rath und rechtem Wiſſen / demſelben Landgrafen Wilhelm dem mitlern und ſeinen Erben / dieſe beſondere Gnade und Freyheit gethan und gegeben. Thun und geben ihnen die auch von Roͤmiſcher Koͤniglichen Macht und Vollkommenheit wiſſentlich / in Krafft dieſes Brieffs / alſo daß nun fuͤrbaßhin er und ſeine Erben / noch ihre Raͤthe / Die - ner / Hinterſaſſen und Unterthanen / Mann und Frauen / noch ihreHeſſen Land - grafen Anſu - chen und kaͤy - ſerliche Will - fahrung. Haab und Guͤter / gemein noch ſonderlich / von jemand / wer der oder die / oder um was Sachen es waͤre / an unſer und des Reichs Hoff - gericht zu Rothweyl / noch kein Weſtphaͤliſch Gericht / noch ander fremdes / wie es genennet / oder wo es gelegen / keines ausgenommen / dahin ſie nach gemeinen beſchriebenen Rechten nicht gehoͤren / auch nicht fuͤrgenommen / geladen / geheiſchen / noch daſelbſt beklaget / noch etwas wider ſie / ihr Leib / Haab oder Guͤter gerichtet / erachtet / ge - urtheilet oder procediret werden ſolle / in keine Weiſe / ſondern wer zu ihnen insgemein oder inſonderheit / oder ihren Haab und Guͤtern / Spruch oder Forderung zu haben vermeynet / wer der oder um was Sachen es waͤre / daß dieſelben Klaͤger das Recht / darum nemlich ge - gen genannten Landgrafen Wilhelm und ſeine Erben / vor uns oder unſern Nachkommen am Reich / Roͤmiſchen Kaͤyſer - und Koͤnigen / und gegen ihre Raͤthe / Diener / Hinterſaſſen und Unterthanen / Mann und Frauen / vor demſelben Landgrafen Wilhelm und ſeinen Erben / oder in denen Gerichten / darinn ſolche beklagte Perſonen geſeſſenH[e]ßiſchẽ Land - grafen und de - ren gehoͤrig Gericht. oder ordentlich gehoͤrig ſeyn / und nirgend anderswo ſuchen oder fuͤr - nehmen / dahin ſie auch ein jeder Richter auff der genannten Land - grafen Wilhelm oder ſeiner Erben Abforderung zu Recht weiſen ſoll / es waͤre denn / daß denen Klaͤgern / auff ihr Anruffen und Begehren / das Recht an gemeldten Enden verſaget oder gefaͤhrlich verzogen / das kundbahr gemacht wuͤrde / der oder dieſelben moͤgen alsdann das Recht ſuchen und nehmen an Enden und Gerichten / da ſichs ge -buͤhret;432IV. Buch / Cap. XI. buͤhret; Wo aber die gemeldten Landgrafen / Wilhelm der mitlere / ſeine Erben / ihre Raͤthe / Diener / Hinterſaſſen und Unterthanen / Mann und Frauen / gemein und ſonderlich / daruͤber durch jemand an unſer und des Reichs Hoffgericht zu Rothweyl / oder einig Weſt - phaͤliſch / oder andere fremde Gerichte / fuͤrgenommen / geheiſchen / ge - laden / daſelbſt beklaget / oder wider ſie / ihre Haab oder Guͤter gerich - tet / erachtet / geurtheilet oder procediret wuͤrde / in was Schein es ge - ſchehe / wollen wir / daß alles und jedes gantz krafftloß / zu nichte / untaug - lich ſeyn und genannten Landgrafen oder ſeinen Erben an dieſen un - ſern Koͤniglichen Freyheiten / noch auch denen fuͤrgeladenen Perſonen an ihren Leibern / Haab - und Guͤtern / gantz keinen Schaden bringen ſoll und moͤge auff keine Weiſe / das wir auch alles und jedes / jetzt als dann / und dann als jetzo / gaͤntzlich auffheben / abthun und ver -Gerichts Frey - heit deren Heſ - ſichen Lands - Unterſaſſen. nichten / von obbeſtimmter Roͤmiſchen Koͤniglichen Macht-Vollkom - menheit / wiſſentlich in Krafft dieſes Brieffs / jedoch uns und dem Reich an unſer Obrigkeit unvorgreiff - und ohnſchaͤdlich / und gebie - then darauff allen und jeglichen unſern und des Heil. Reichs Chur - fuͤrſten / Fuͤrſten / Geiſt - und Weltlichen Prælaten / Grafen / Freyherren Rittern / Knechten / Hauptleuten / Vitzthumen / Voͤgten / Pflegern / Verweſern / Amtleuten / Buͤrgern und Gemeinden / auch ſonſt al - len andern unſern und des Reichs Unterthanen und Getreuen / in was Wuͤrden / Stand - oder Weſen ſie ſind / ernſt - und feſtiglich mit die - ſem Brieff / und wollen / daß ſie genannten Landgrafen und ſeinen Erben an vorgemeldten Gnaden und Freyheiten nicht irren noch ver - hindern / ſondern Sie / ihre Raͤthe / Diener / Hinterſaſſen und Unter - thanen / Mann und Frauen / deren geruhiglich gebrauchen / genieſſen und gaͤntzlich dabey bleiben laſſen / und hierwieder nicht anlangen / fuͤr - nehmen / dringen / bekuͤmmern noch beſchweren / noch das jemand an - ders zu thun geſtatten / in keine Weiſe / als lieb einem jeglichen ſey unſer und des Reichs Ungnade und Straffe / dazu eine Pœn nemlich funff - zig Marck loͤthigen Goldes zu vermeiden / die ein jeder / ſo offt er fre -Kaͤyſerlichen Privilegii an - gehaͤngte Straffe. ventlich hierwieder thaͤte / Uns halb in unſer und des Reichs Cammer / und den andern halben Theil ob genannten Landgrafen zu Heſſen und ſeinen Erben / wie vorgemeldt / unablaͤßlich zu bezahlen verfallen ſeyn ſoll; Mit Urkund dieſes Brieffs beſiegelt mit unſerm Koͤniglichen an - hangendem Jnſiegel / gegeben in unſer und des heil. Reichs Stadt Worms / am 4ten Tage Monats Julii nach Chriſti Geburt vier -zehen433Vom Rothweyliſchen Gericht. zehen hundert und im fuͤnff und neuntzigſten unſerer Reiche / des Roͤ - miſchen im zehenden / und Hungariſchen im ſechſten Jahr.

Und uns darauf gehorſamlich angeruffen und gebeten / daß wir ihren Liebden u. deroſelben Erben u. Nachkom̃en / obbemeldten weyl. unſers lieben Herrn und Uhranherrn Kaͤyſer Maximilians Freyheits-Brieff in allen ſeinen Worten / Puncten und Clauſuln / Articuln / Jnnhalt / Meynungen und Begreiffungen / inmaſſen der von uns auch hierbe - vor weyland dem auch Hochgebohrnen Philipp Landgrafen zu Heſſen / ihrem Vater / erneuret / confirmirt und beſtaͤtiget worden / zu verneuern / confirmiren und beſtaͤtigen / gnaͤdig geruhen; Des haben wir / angeſehn ſolch gedachter unſer lieben Oheim und Fuͤrſten / Landgrafen zu Heſſen / Gebruͤdere / unterthaͤnig ziemliche Bitte / auch die angenehmen / ge - treue und nuͤtzliche Dienſte / ſo ihrer Liebden Altvaͤter / weyland unſern loͤblichen Vorfahren am Reich / Roͤmiſchen Kaͤyſern und Koͤnigen / auch uns und dem heil. Reich offt willig gethan und ihre Liebden hinfuͤhro wohl thun moͤgen und ſollen / und darum mit wohlbedachtem Muth / gutem Rath und rechten Wiſſen / obbemeldten unſern lieben Oheimen und Fuͤrſten Landgraffen zu Heſſen / deren Erben und Nachkommen / obeingeleibten Freyheits-Brieff als regierender Roͤmiſcher Kaͤyſer gnaͤdiglich erneuert / confirmirt und beſtaͤtiget; Erneuern / confirmiren und beſtaͤtigen ihnen den auch aus Roͤmiſcher kaͤyſerlichen Macht Vollkommenheit / hiermit wiſſentlich in Krafft dieſes Brieffs / was wir ihnen / von Recht und Billigkeit wegen / daran zu beſtaͤtigen und confir - mirenhaben / auch confirmiren und beſtaͤtigen ſollen / moͤgen und mey - nen; Setzen und wollen / daß hochgedachten Kaͤyſers Maximiliani Frey - heits-Brieff in allen ſeinen Worten / Puncten / Clauſuln / Articuln / Jnnhalt / Meynung und Begreiffungen kraͤfft - und maͤchtig ſeyn / ſteth /Kaͤyſerlichen Privilegii Con - firmation. feſt und unverbruͤchlich gehalten / und mehr gedachte unſere liebe Ohei - men und Fuͤrſten / Landgrafen zu Heſſen / ihrer Liebden Erben und Nachkommen / auch dero Raͤthe / Diener / Hinterſaſſen und Unter - thanen ſich deſſen wuͤrcklich erfreuen / gebrauchen und genieſſen ſollen und moͤgen / von allermaͤnniglich unverhindert / und gebiethen darauff allen und jeden Chur-Fuͤrſten / Fuͤrſten / geiſt - und weltlichen Prælaten / Grafen / Freyherrn / Rittern / Knechten / Hauptleuten / Landvoͤgten / Vietzthumen / Voͤgten / Pflegern / Verweſern / Amtleuten / Schuld - heiſſen / Buͤrgermeiſtern / Hoffrichtern / Landrichtern / Richtern / Frey - Schoͤppen / Stuhlherrn / Schoͤppen / Urtheilſprechern / Raͤthen / Buͤr - gern und Gemeinden / auch ſonſt allen andern unſern und des ReichsJ i iUnter -434IV. Buch / Cap. XII. Unterthanen und Getreuen / wes Wuͤrden / Stands oder Weſens ſie ſind / ernſt - und feſtiglich mit dieſem Brieff / und wollen / daß ſie ge - dachte Landgrafen zu Heſſen / ihre Erben und Nachkommen / ſamt der - ſelben Raͤthen / Dienern / Hinterſaſſen und Unterthanen / an obge - ſchriebener weyland unſers lieben Herrn und Uhranherrn / Kaͤyſers Maximiliani hochmilder Gedaͤchtniß / Freyheit / auch dieſer unſer Kaͤy - ſerlichen Erneuerung und Confirmation nicht hindern noch irren / ſon - dern ſie deren ruhiglich gebrauchen / genieſſen und gaͤntzlich dabey blei - ben laſſen / und hierwieder nicht thun / noch jemand anders zu thun geſtatten / in keine Weiſe / als lieb einem jeden ſey unſer und des Reichs ſchwere Ungnade und Straffe / dazu die pœn in vorbegriffenem Kaͤy - ſer Maximilians Brieff beſtimmt / zu vermeiden / das meynen wir ernſtlich durch Urkund dieſes Brieffs / beſiegelt mit unſerm kaͤyſerlichen anhangenden Jnſiegel. Gegeben in unſer Stadt Wien / den 20ten Tag Monats Januarii nach Chriſti unſers lieben Herrn Geburt funffzehn hundert und im neun und ſechzigſten / unſerer Reiche des Roͤ - miſchen im ſiebenden / des Hungariſchen im ſechſten / und Bohemiſchen im zwantzigſten Jahr.

MAXIMILIAN. Vice & nomine Reverendiſſimi Dn. Dn. Archi-Cancellarii Moguntini. Ad mandatum ſacræ Cæſareæ Majeſtatis proprium P. Bernburger.

Caput XII.

Von Teſtamenten und letzten Willens Ver - ordnungen.

§. 1.

Teſtamenten Verordnung.

WJewohl in gemeinen Kaͤyſerl. Rechten genungſam verſehen iſt / welcher Geſtalt ein jeder / ſo ſein verſtaͤndiges Alter erreichet / auch bey guter Vernunfft und Sinnen iſt / von ſeinem Gut / deſſen er maͤchtig iſt / kraͤfft - und beſtaͤndiger Weiſe teſtiren moͤge / wir auch ei - nem jeden / ſich derohalben in gemeinen Rechten beſchriebener Formen zu gebrauchen / billig frey ſtellen / jedoch weil es deren zu Recht erfor - derten Solennitæten und Zierlichkeiten halber / bevorab vom gemeinen Mann leichtlich zu verſehen / zu dem auch ein Teſtator nicht allezeit an jeden Ort einen tauglich / geſchickt - und wohlerfahrnen Notarium, derihm435Von Heßiſchen Teſtamenten und letzten Willen. ihm in Verfertigung ſeines Teſtaments deren rechtlichen Solenni - tæten und andern ſubſtantialien halber genungſam zu verwahren wiſ - ſe / haben kan; damit dann unſere Unterthanen dahero in Auffricht - und Vollenziehung ihres letzten Willens nicht verkuͤrtzet werden; So ſe - tzen / ordnen und wollen wir / daß einem jeden in unſern Fuͤrſtenthuͤ - mern / zugehoͤrigen Graffſchafften und obrigkeitlichen Gebiethen frey und bevor ſtehen ſoll / ſich in Verfertigung ſeines Teſtaments und letzten Willens auch nachfolgender einfaͤltigen Form zu gebrauchen. Vor allen Dingen aber ſoll ein Teſtator zuvor wohl in acht nehmen und bey ſich betrachten; Erſtlich / ob er auch aller deren Guͤter davon er zuTeſtator ſoll ſeiner Guͤter maͤchtig ſeyn. teſtiren gedencket / maͤchtig ſey / denn da dieſelben Guͤter / alle oder zum theil vorhin durch Teſtamenta, Subſtitutiones, Eheberedungen oder dergleichen rechtmaͤßige Diſpoſitionen / Vermaͤchtniſſe oder Contra - cten / der Reſtitution unterworffen und alſo gethan waͤren / daß ſie auff den Fall des Jnhabers oder Beſitzers toͤdtlichen Abgang wieder zu - ruͤck / oder ſonſt an einen gewiſſen Ort fallen und kommen ſolten / ſo gebuͤhret ſich nicht / davon weiter vorigen Vermaͤchtniſſen zu wieder zu diſponiren / und damit kuͤnfftigen Hadder und Zanck anzuſtifften.

§. 2. Vors andere ſoll ein Teſtator zuſehen / daß er ſeiner eheleib -Teſtator ſoll ſeine recht - maͤßige Erben nicht vergeſſen lichen Kinder / oder dafern die verſtorben / ſeiner Kinds Kinder in ab - ſteigender Linie / oder in deren aller Mangel / ſeiner Eltern / als Vater und Mutter / oder ſo fern die verſtorben / ſeiner Ober-Eltern in auff - ſteigender Linie / ob ſie noch im Leben waͤren / im Teſtament nicht ver - geſſe / dann weilen dieſe Perſonen zum allerwenigſten in ihrer ange - buͤhrenden legitima, davon hiernach weiter Bericht geſchehen wird / zu Erben ausdruͤcklich eingeſetzt / oder um genungſamer Urſachen Willen / wofern ſie anders vorhanden / enterbet werden muͤſſen / ſo wuͤrde in Verbleibung deren eines oder andern das Teſtament ohnkraͤfftig und von Unwuͤrden ſeyn; Alſo auch ob gleich der Teſtator zur ZeitZukuͤnfftigen Kinder Teſta - ments Recht. ſeines Teſtaments keine Leides-Erben haͤtte / jedoch ihme derſelben kuͤnfftig / es ſey gleich vor oder nach ſeinem Abſterben / gebohren wer - den moͤchten / ſo gebuͤhret ſich derſelben im Teſtament auch zu geden - cken und ihrenthalben Verordnung zu thun / ſonſt wuͤrde das Teſta - ment um deren hernach gebohrnen Kinder willen zu nichte werden.

§. 3. Zum dritten / weilen die Einſetz - und Benennung eines oderTeſtatoris Pflicht mit Erben Einſetz - und Benen - nung. mehr Erben ein weſentlich Stuͤck eines Teſtaments iſt / da dann ſchon der Teſtator weder Kinder noch Kinds Kinder / Eltern noch Ober-El - tern hat / und derowegen bedacht waͤre / ſeine Guͤter unter ſeine Freun -J i i 2de oder436IV. Buch / Cap. XI. de oder ſonſt auszutheilen oder zu verſchaffen / ſo ſoll er gleichwohl je - mand zu ſeinen Erben im Teſtament benennen und einſetzen / auch in alle Wege ſeine Diſpoſition und Verordnung alſo anſtellen / daß die - ſelbe aus freyem Willen mit gutem Vorbedacht und nicht aus Drang oder Zwang erfolge / und dadurch zu kuͤnfftigem Hadder und Zanck kei - ne billige Urſach gegeben werde.

§. 4. Nach Betrachtung dieſer ietzt erzehlten Stuͤcken / mag der - jenige / ſo teſtiren will / bey ſich ſelbſt privatim mit gutem zeitigen Vor -Teſtatoris Verhaltung bey letzten Willen Ver - maͤchtniß. bedacht verzeichnen laſſen / wer ſein Erbe ſeyn / was und wie vieler denen Erben einem oder mehr verſchaffen / ob und was er einem his dem andern da legiren / und wie ers mit ſeinen Guͤtern und Nachlaß / auch ſonſt allenthalben nach ſeinem Tode gehalten haben wolle / als - dann nach ſeiner guten Gelegenheit zu ſich in ſeine Behauſung / oder ſonſt an einem gewiſſen Ort erfordern und bitten einen Notarium, oder in Mangel deſſen den gemeinen Stadt - oder Gerichtſchreiber / und neben demſelben etliche beglaubte / unberuͤchtigte / und ſo viel diß Teſtament betrifft / unverdaͤchtige Manns-Perſonen als Zeugen / deren zum wenigſten fuͤnffe und nicht darunter ſeyn ſollen / vor denſelben ſollTeſtaments Zeugen Viel - heit Recht. der Teſtator anzeigen / daß er in Betrachtung menſchlicher Sterblich - keit bedacht waͤre / ſein Teſtament und letzten Willen zu machen und zu vollenziehen / wie ers nach ſeinem toͤdtlichen Abgang mit ſeinen hin - terlaſſenen Guͤtern / deren er allerdings maͤchtig waͤre / unter ſeinen Kindern / oder in Mangel deren / ſeinen Freunden / kuͤnfftigem Hadder und Zanck vorzukommen / gehalten haben wolle / darum er dann ſie / als Notarien oder Schreiber / ſamt Zeugen dazu erfordert und gebeten.

§. 5. Demnechſt ſoll er ſeinen Zettul herfuͤr langen / denſelbenTeſtatoris Be - gehren an No - tarien und Zeugen. oͤffentlich ſelbſt leſen / oder durch Notarium und Schreiber ableſen laſ - ſen / darauff vermelden / daß ſolches ſein letzt - und endlicher Wille ſeyn ſolle / den er aus guter Vorbetrachtung / ohne jemandes hinterliſtige Beredung oder Drangſahl / alſo verzeichnet / den er auch / auff den Fall er ihn bey ſeinem Leben nicht caſſiren oder veraͤndern wuͤrde / nach ſei - nem Tode vollenzogen / ſteiff und feſt gehalten haben wolle / und hier - auff beſchließlich an Notarien / Stadt - oder Gerichtſchreiber / mit Uber - reichung des abgeleſenen Zettuls / Amts halben begehren / daß er ſol - chen erklaͤrten letzten Willen in eine offene beglaubte Form alſobald bringen / auch die erforderte Zeugen / der Warheit zu Steuer / deſſen alſo jederzeit eingedenck und bekandt ſeyn wolten.

§. 6. Hier -437Von Heßiſchen Teſtamenten und letzten Willen.

§. 6. Hierauff ſoll der Notarius, Stadt oder Gerichtſchreiber / dieſe ungefaͤhrliche Antwort geben / daß er nebſt erbethenen Zeugen Teſtatoris letzten Willen angehoͤret haͤtte / erkennet ſich auch Amts hal - ben ſchuldig / denſelben in eine offene beglaubte Form zu bringen / er wolle ſich aber verſehen und hiermit treulich erinnert haben / es wer - de je der Teſtator nicht allein ſeiner Guͤter Gelegenheit / ob er auch da - von zu teſtiren allenthalben maͤchtig / oder die ſonſt vorhin durch ande -Notari Stadt oder Gericht - ſchreiber Amts Pflicht bey Te - ſtamenten. re Diſpoſitionen oder Contracto allbereits verhafftet ſeyn / fleißig be - dacht / ſondern auch unter ſeinen Kindern / die er ſchon hat / oder noch verhoffen moͤchte / oder in Mangel deren unter ſeinen Eltern oder Ober - Eltern / niemand uͤberſchritten noch vergeſſẽn / oder / da weder Kinder noch Eltern vorhanden / ſeine Verordnung mit ſolchem Vorbedacht aus freyem ungedrungenen Willen alſo gemacht haben / daß deßhal - ben nach ſeinem Abgang kein Hadder noch Zanck entſtehe / daruͤber dann Notarius oder Schreiber Teſtatoris Erklaͤrung in Zeugen Ge - genwart begehren ſoll.

§. 7. Wann nun Teſtator hierauff ſich richtig erklaͤren / auch der Schreiber oder Notarius ſonſt in abgeleſener und uͤberreichten Ver - zeichniß / circa hæredis inſtitutionem, daß etwa die unterlaſſen waͤre / keinen Mangel befinden / oder ob gleich ein ſolcher vorhanden / derſelbe ſo bald vom Teſtatore auff dieſe Notarien oder Schreibers Erinnerung geaͤndeꝛt wuͤꝛde / ſo ſoll der Schꝛeiber oder Notarius dieſen erklaͤrtẽ letzten Willen von Stund an in Gegenwart Teſtatoris und erforderten Zeu - gen / ehe dieſelben von einander gehen / in eine richtige Form bringen / ungefaͤhrlich mit einem ſolchen oder dergleichen kurtzen Eingang und Beſchluß: Zu wiſſen / daß auff heute N. Tag und N. Jahr / in derTeſtaments rechtliche Form. Stadt oder Dorff / N. der Mann oder die Frau / mit Nahmen N. mich den Notarium, Stadt - oder Gerichtſchreiber / ſamt hierunter benannten fuͤnff Zeugen / zu ſich in ſeine Behauſung oder N. Ort er - fordern und beruffen laſſen / und als wir alle erſchienen / hat er vor uns und in unſer aller Gegenwart mit ſeinem ſelbſt eigenen Munde bey gu - ter Vernunfft u. Siñen / wie wir das aus ſeinen Reden und Gebehrden nicht andeꝛs vermerckẽ koͤñen / angezeiget / daß eꝛ in Betrachtungmenſch - licher Schwachheit u. Sterbligkeit bedacht und entſchloſſen ſey / ſein Teſtament oder letzten Willen / aus freyem ungedrungenen Gemuͤthe vor ſeinem Abſchied und bey guter Vernunfft zu machen und verord - nen / wie es nach ihm mit ſeinem zeitlichen Nachlaß und Guͤtern / deren er allenthalben maͤchtig ſey / gehalten werden ſolle / mit Bitte / daß ichJ i i 3der438IV. Buch / Cap. XII. der Schreiber oder Notarius denſelben ſeinen letzten Willen in eine offene beglaubte Form bringen / auch wir die hernach benante Zeugen deſſen alſo jederzeit eingedenck ſeyn / und davon / wo es noͤthig / Zeugniß geben wollen.

§. 8. Und iſt demnach Teſtatoris letzter Wille / wie er mir / demTeſtatoris Veꝛ - maͤchtniß Zet - tul Recht. Notario oder Schreiber in Gegenwart der Zeugen / deſſen einen Zet - tul oder Verzeichniß zugeſtellt / alſo lautende: Hierauff ſoll nun der - ſelbe Zettul und Teſtatoris Diſpoſition inſeriret werden / haͤtte aber Teſtator keinen Zettul oder Verzeichniß ſeines letzten Willens ge - macht / ſondern zeigte demſelben ſeinen letzten Willen nur muͤndlich an / ſo ſoll der Notarius oder Schreiber ſolchen Willen aus Teſtatoris Munde einen Articul nach dem andern verſtaͤndlich auffzeichnen / undTeſtatoris letz - ten Willens muͤndliche An - zeigung. an ſtatt des Zettuls dieſe Form inſeriren; Nach geendigter Diſpoſi - tion aber ſoll der Notarius oder Schreiber einen ſolchen ungefaͤhrli - chen Beſchluß dem Teſtament anhaͤngen.

§. 9. Daß nun vorbenannter Teſtator ſeinen letzten Willen vor mir / dem Notario oder Schreiber / und denen hernach benanten Zeugen dermaſſen / wie unterſchiedlich vorſtehet / ausdruͤcklich erklaͤret und ange -Notarien oder Schreibers Anhang zu Teſtaments Beſchluß. zeiget / den er auch nach ſeinem Tode / ſo fern er ihn bey ſeinem Leben nicht aͤndern werde / ſteiff / feſt und unverbruͤchlich / wo nicht in Krafft eines zierlichen Teſtaments / jedoch zum wenigſten in Krafft eines Codicills oder jeden letzten Willens / wie der vermoͤge gemeinen und uͤblichen Land-Rechtens auch Gewohnheit am kraͤfftigſten ſeyn kan oder mag / gehalten und vollenzogen haben wolle; daruͤber er auch mich den No - tarium oder Schreiber / nebenſt erforderten Zeugen inſonderheit requi - riret hat / ſo hab ich demnach auff ſolche Requiſition und der Warheit zu ſteuer ſolche Verordnung in dieſe offene Form gebracht und mit meinen eigenen Haͤnden geſchrieben / ſo geſchehen im Jahr und Tag / auch an Ort und Enden / als ob ſtehet.

§. 10. Und diß Teſtament ſoll der Notarius oder Schreiber / ehe und bevor es ſubſcribiret und geſiegelt wird / dem Teſtatori in Gegen -Teſtaments Unterſchrei - bung Recht. wart der Zeugen / verſtaͤnd - und oͤffentlich vorleſen / und ihn bey ei - nem jeden Articul befragen / ob das alſo ſein letzter Will und Mey - nung ſey? ſagt nun Teſtator ja / und er ſelbſt ſchreiben kan / ſo ſoll er hierauff ungefaͤhr auff dieſe Weiſe ſubſcribiren: Jch N. bekenne mitTeſtatoris Recht ſo nicht ſchreiben kan. dieſer meiner eigenen Handſchrifft / daß alles und jedes / wie in dieſem Teſtament unterſchiedlich begriffen iſt / mein letzt - und endlicher Wil - le ſey; Und ſo mag darneben Teſtator um mehrern Sicher - und Ge -wiß -439Von Heßiſchen Teſtamenten und letzten Willen. wißheit willen / auch unter alle beſchriebene Blaͤtter des gantzen Te - ſtaments ſeinen Nahmen ſubſcribiren / kan er aber ſelbſt nicht ſchreiben / ſo ſoll der Notarius oder Schreiber deſſen im Teſtament gedencken und vor ihn ſubſcribiren.

§. 11. Folgends ſollen die erforderte Zeugen einer nach dem andern ſubcribiren / ohngefaͤhr auff dieſe Weiſe: Jch N. bekenne mit dieſer meiner Handſchrifft / daß ich neben andern hierinn benan - ten Zeugen bey Erklaͤhr - und Verfertigung dieſes letzten Willens / wie oben alles unterſchiedlich vermeldet / gegenwaͤrtig geweſen / uͤber undZeugen Unter - ſchrifft Ver - haltung. angehoͤret / auch dazu inſonderheit als ein Zeuge nebſt andern erfor - dert bin; Da aber ein oder mehr Zeugen ſelbſt nicht ſchreiben koͤnten / ſoll der Notarius oder Schreiber ſolches melden / und er ſelbſt oder der andern Zeugen einer vor den oder die auff ihre Bitte ſub - ſcribiren. Und damit gleichwohl deshalbẽ keine Unrichtigkeit entſtehe / ſo ſollen Notarii und Schreiber / die zu Verfertigung der Teſtamente erfodert werden / allewege beym Teſtatore Erinnerung thun / daß man ſolche gleichwohl unverdaͤchtige Zeugen bey die Teſtamenta beruffe / die alle oder ein jeder mehrentheils ſelbſt ſchreiben koͤnnen.

§. 12. Nach vollendeter Subſcription ſoll alſobald zur Verſiege - lung des Teſtaments geſchritten werden / und der Notarius oderTeſtament Blaͤtter Ver - ſiegelungs Recht. Schreiber alle Teſtaments Blaͤtter in der Mitte mit einer Schnur alſo durchziehen und faſſen / auch an ſolche durchzogne Schnur die Siegel dermaſſen anhaͤngen oder auff drucken / daß ohne Verletzung derſelben Schnur und Siegel keine Blaͤtter weiter ab - oder zuge - than werden koͤnnen; Die Verſiegelung aber ſoll vom Teſtatore ſelbſt / desgleichen vom Notario oder Schreiber / und denen dazu er - forderten Zeugen / einem jedern inſonderheit geſchehen / ſo fern nem - lich ein jeder mit einem Siegel-Ring oder Pittſchier gefaſt iſt; DaZeugen Recht Teſtament zu verſiegeln. aber hieran Mangel befunden / und der Teſtator ſelbſt / oder auch die gebetene Zeugen nicht alle zu ſieglen gefaſt waͤren / ſo ſoll der Te - ſtator einen aus denen Beamten oder dem Rath zu ſich bitten / und ihn vor ſich ſiegeln laſſen / neben demſelben auch der Notarius oder Schreiber ſiegeln / und die Siegel an der Schnur / damit das Teſta - ment durchzogen iſt / hangen oder auffdrucken / auch / warum der Teſtator ſelbſt und die Zeugen nicht geſiegelt haben / zu Ende des Te - ſtaments / mit ſeiner Handſchrifft melden; alsdann ſoll ſolch Teſta -Teſtaments Verwahr - oder Hinteꝛlegungs Recht. ment / gleichſehr auch fuͤr kraͤfft - und buͤndig erachtet und gehal - ten werden / und mag Teſtator diß ſein Teſtament bey ſich in ſeinerſelbſt440IV. Buch / Cap. XIII. ſelbſt Verwahrung behalten / oder ſonſt nach ſeinem Beduͤncken bey einem Rath / Gericht / oder ehrlichen Mann zu treuen Haͤn - den hinterlegen.

§. 13. Dieweil auch oben vermeldet / daß ein ſolch Teſtament in Gegenwart Teſtatoris und Zeugen / ehe ſie von einander gehen / ge -Teſtament Verfeꝛtigungs Recht. ſchrieben und allenthalben vollzogen werde ſolle; wofern ſich nun daſ - ſelbe zu lang verweilen wolte / und der Teſtator, Notarius oder Zeu - ge der endlichen Verfertigung nicht abwarten koͤnten / ſo ſoll und mag es Teſtator durch Notarium oder Schreiber zuvor allerdings in eine ſolche Form / wie obſtehet / bringen und rein ſchreiben laſſen / und alsdann / den Notarium oder Schreiber ſamt denen Zeugen auff einen gewiſſen Tag zur endlichen Vollnziehung zuſammen fordern / damit es um ſo viel ſchleuniger zur Endſchafft gebracht werde.

Caput XIII.

Von andern auch geheimen / Krancken / zur Peſt - Zeit / Eltern und Kinder Teſtamenten Form und deren Legitima.

§. 1.

Eine andere Teſtaments - Form.

ES mag auch einer vor einem gantzen Rath / Schoͤppen-Stuhl / oder Gericht gehen oder auch auſſerhalb Gericht / etliche gewiſ - ſe Raths-Perſonen oder Gericht-Schoͤppen / jedoch daß deren unter fuͤnffe nicht ſeyen / ſamt dem Stadt - oder Gericht-Schreiber zuſam - men ruffen und bitten laſſen / und vor denſelben ſeinen letzen Willen ſchrifftlich / ſo fern er ihn zuvor ſelbſt auffgezeichnet / oder durch einen andern auffzeichnen laſſen / oder in Mangel deſſen muͤndlich erklaͤ - ren und anzeigen / auch darauff ſchließlich bitten / daß ſolcher ſein er -Teſtaments Recht in Ge - richts-Buͤcher zu ſchreiben. klaͤhrter letzter Wille / alſobald ins gemeine Stadt - oder Gerichts-Buch eingeſchrieben / und ihm davon eine gleichlautende Copey zur Urkund unter Stadt - oder Gerichts Jnſiegel zugeſtellt werde / ſo ſoll dieß vor ein kraͤfft - und buͤndig Teſtament / ob gleich ſonſt keine fernere Zeu - gen dazu erfodert / gehalten und erachtet werden.

§. 2. Dennoch ſollen gleichwohl dieſem Teſtatori die vorhinTeſtaments Solennitaͤten Erinnerung. bey erſter Form geſetzte Erinnerungen / ob er auch deren Guͤter / da - von er teſtirt / allerdings maͤchtig / und dieſe Verordnung freywillig / ohne jemandes Drang oder Zwang thue / und was weiter von præter - ition der Erben in ab - oder auffſteigender Linie droben vermeldet iſt /durch441Von der Heßiſchen Teſtamenten Form. durch den Gerichts-Schultheiſſen / Buͤrgermeiſtern / oder in deren Ab - weſenheit der Schoͤppen einem zu Gemuͤthe gefuͤhret / deßgleichen vom Stadt - oder Gericht-Schreiber Tag und Jahr / auch die Perſonen / fuͤr denen dieſe Teſtaments oder letzten Willens Erklaͤrung geſchehen iſt / mit ihren Tauff - und Zunahmen in Stadt - oder Gerichts-Buch eigentlich annotiret und eingeſchrieben werden.

§. 3. Wann ein Teſtator ſeinen letzten Willen nicht gern offen -Geheimen Te - ſtaments Form. baren / ſondern viel lieber denſelben vor Notarien und Schreiber auch Zeugen geheim halten wolte / ſo mag er denſelben ſeinen letzten Wil - len ſelbſt mit eigenen Haͤnden verzeichnen und verſiegeln / alsdann No - tarium oder Schreiber ſamt fuͤnff Zeugen zuſammen fordern / und vor ihnen oͤffentlich anzeigen / daß er ſeinen letzten Willen aus ſonder - licher Vorbetrachtung mit ſelbſt eigenen Haͤnden geſchrieben und da zugegen haͤtte / auch darauff Notarium oder Schreiber requiriren / ihm uͤber denſelben ſeinen letzten verzeichneten Willen / den er alſo dem Notario oder Schreiber zuſtellen ſoll / eine beglaubte Urkunde zu verfertigen.

§. 4. Hierauff ſoll der Notarius oder Schreiber die Erinnerun -Teſtaments Urkunden we - gen Solenni - taͤten. gen / wie hier oben vermeldet / mit ſonderbarem Ernſt dem Teſtatori zu Gemuͤth fuͤhren und verſtaͤndlich vorhalten / auch ſo fern er deßfalls kei - nen Mangel befindet / die vom Teſtatore uͤberreichte Verzeichniß zu Ende auff einem beſondern Blat ſelbſten ſubſcribiren und durch die Zeugen ſubſcribiren laſſen / ohngefaͤhr auff dieſe Form: Jch N. be - kenne mit dieſer meiner Handſchrifft / daß N. in meiner und andern Zeugen Gegenwart oͤffentlich ausgeſagt und bekant hat / daß diß ſein endlicher Wille / wie er ihn ſelbſt geſchrieben und verzeichnet habe / ſeyn ſoll / daruͤber er mich inſonderheit zum Zeugen beruffen / und ſoll dem -Teſtament Verwahrungs Recht. nach Notarius oder Schreiber die begehrte Urkunde ohngefaͤhr mit einem ſolchen Eingang und Beſchluß / als ob gemeldt / auff ein beſonder Pappier oder Pergament verfertigen / derſelben oben ermeldte Teſta - toris Verzeichniß oder letzten Willen einſchlieſſen / folgends mit einer Rings umher gezogenen Schnur / oder ſonſt verwahrlich zuſiegeln / und auswendig Teſtatoris Nahmen darauff ſchreiben / daß deſſen Teſtament oder letzter Wille darinn verſchloſſen ſey.

§. 5. So jemand mit Leibes Schwachheit uͤbereilet wird / und inWie kraucke Perſonen / ſo mit Schwach - heit uͤbereilet / Teſtament machen moͤgen der Eil weder Notarium, Stadt - oder Gericht-Schreiber / noch Rath - oder Gerichts-Perſonen haben kan / wie es gemeiniglich auff Doͤrf - fern pflegt herzugehen / der mag ſich zu ſeinen Pfarrer und neben demſel -K k kben442IV. Buch / Cap. XIII. ben zum wenigſten vier ſeiner Nachbarn / die eines guten unberuͤchte - ten Leumuths ſeyn / erfordern / und fuͤr denen ſeinen letzten Willen er - klaͤren; Befindet dann der Pfarrherr nebſt erbetenen Zeugen / daß Teſtator, ob er gleich ſchwach vom Leibe / jedoch bey gutem Verſtand / Sinnen und Vernunfft iſt / auch ſeinen letzten Willen aus keinem Zwang noch ungebuͤhrender Verreitzung / ſondern freywillig und mit verſtaͤndlichen Worten erklaͤret / ſo ſoll er denſelben ſo bald mit Ver - meldung dieſer Umſtaͤnde / auch des Jahr und Tages / aus des Kran - cken Munde auffzeichnen / und ſolch Verzeichniß / ſo bald ſie zu Ende gebracht / dem Teſtatori in Gegenwart der erbetenen Zeugen verſtaͤnd - lich vorleſen / auch bey einem jedern Articul inſonderheit fragen / ob ſolches alſo ſein letzter Wille und Meynung ſey?

Krancken Te - ſtament wie zu verwahren.

§. 6. Saget dann Teſtator ja; ſo ſoll der Pfarrer das von ihm aus Teſtatoris Munde geſchriebene Verzeichniß / allerhand Verdacht zu meiden / nicht bey ſich in ſeiner Verwahrung behalten / ſondern es dem Teſtatori ſelbſt / oder mit deſſen Vorwiſſen und Willen einem aus de - nen erbetenen Zeugen / oder ſonſt jemanden / der unverdaͤchtig ſey / zur Verwahrung zuſtellen / und die erforderte Zeugen anſprechen und er -Pfarꝛer Pflicht bey Krancken Teſtament. innern / daß ſie ſolchen Teſtatoris letzten Willen in acht nehmen und in guter Gedaͤchtniß behalten wollen / damit ſie neben ihm dem Pfar - rer jederzeit davon Zeugniß geben koͤnnen; Hat aber der Pfarrer Zeit / eine Abſchrifft von ſolchem Verzeichniß zu machen / und will ſol - che Copie vor ſich behalten / das ſoll ihm frey ſtehen / und gereicht es zu mehrern der Sachen Richtigkeit.

§. 7. Zu Peſtilentz und anſteckenden Seuchen Zeit werden die - jenigen / ſo damit behafft / oder ſonſt die Seuche im Hauſe haben / gemei -Wie zur Peſti - lentz Zeit Te - ſtamenta ge - macht werden. niglich von Geſunden geſcheuet / und koͤnnen dahero die Gelegenheit nicht haben / vor Notarien / Schreibern und einer ſolchen Anzahl Zeugen / als hier oben gemeldet / zu teſtiren / damit ſie aber darum in Ver - fertigung ihres letzten Willens nicht verkuͤrtzet werden / ſo ſoll denſel - ben / die entweder allbereits mit Peſtilentz behafftet ſeyn / oder ſie ſon - ſten im Hauſe haben / frey ſtehen / ihren letzten Willen fuͤr einem Pfar - rer / und neben demſelben dreyen / oder zum wenigſten zweyen glaub - hafften / unpartheyiſchen Manns-Perſonen / als hierzu inſonderheit erbetenen Zeugen / zuordnen und erklaͤren / welche Verordnung auch / ſo fern ſonſt der Teſtirer bey gutem Verſtande iſt / und freywillig ohne jemandes ungeſtuͤmes Anhalten oder Bedraͤngniß teſtiret / darauffdenn443Von der Heßiſchen Teſtamenten Form. denn der Pfarrherr ein ſonderlich Auffmercken zu haben ſchuldig / fuͤr kraͤfftig gehalten und erkennet werden ſoll.

§. 8. Dieweil aber offt einer an endlicher Verfertig - und Voll -Erinnerung wegen Kranck - heit zeitlich zu teſtiren. ziehung ſeines letzten Willens dadurch verhindert wird / daß er ſolches auffs aͤuſſerſte / und biß er von Kranckheit uͤbereilet wird / verzeucht; als - dann er entweder von wegen obliegenden Leibes-Schmertzen ſeine Nothdurfft nicht genungſam bedencken / oder auch ſonſt des Abſcheues halber die Gelegenheit mit Notarien / Schreibern und Zeugen nicht haben kan / daher denn allerhand Hadder und Zanck entſtehet; So wollen wir unſere Unterthanen insgemein gnaͤdig erinnert und ver - mahnet haben / daß ſie / ſonderlich aber die jenige / denen an Auffrich - tung ihrer Teſtamenten etwas gelegen iſt / dahin bedacht ſeyn / damitUnterthanen Pflicht zu te - ſtiren. ſie ihren letzten Willen bey geſundem Leibe und guter Vernunfft voll - ziehen oder beſchlieſſen / und eben nicht auffs letzt - und aͤuſſerſte warten.

§. 9. Die Eltern / ſo eheleibliche Kinder / oder ihrer zuvor verſtor - benen Kindes Kinder in abſteigender Linie haben / ſie ſeyn maͤnn - oder weiblichen Geſchlechts / koͤnnen nicht anders kraͤfftig teſtiren / ſie ſetzenEltern und Kinder Teſta - menten Recht. denn dieſelben ihre Kinder oder derer abgeſtorbenen Kinds Kinder / ſo hinterlaſſen / ſamt und ſonders zu Erben wieder ein / oder enterben ſie um genungſamer rechtmaͤßigen Urſachen willen / und werden dißfalls eines abgeſtorbenen Kindes nachgelaſſene Kinder / deren ſeyen gleich viel oder wenig / an ſtatt ihres abgeſtorbenen Vaters oder Mutter / die ſie repræſentiren / fuͤr eine Perſon gerechnet.

§. 10. Wiewohl nun unter gemeinen Leuten die Ungleichheit / wann einem fuͤr dem andern etwas mehr oder weniger / bevorab umEltern Pflicht Gleichheit zwiſchen Kin - dern zu halten. ein nahmhafftes / verlaſſen wird / allerhand Unwillens verurſachet; hingegen die Gleichheit unter Geſchwiſtern bruͤderliche Einigkeit er - haͤlt / darum auch die Eltern ſich gegen ihren Kindern / vornehmlich die ſich alles kindlichen Gehorſams verhalten / hinwieder der Gleichheit / ſo viel muͤglich / zu befleißigen nicht unterlaſſen werden; jedennoch wei - len oͤffters Eltern durch allerhand Urſachen zur Ungleichheit bewogen werden koͤnnen / daß ſie einem Kinde diß / dem andern das von ihren Guͤtern / und alſo einem eine groͤſſere / dem andern eine geringere Por - tion verſchaffen / darinn denn die Rechte / wie auch wir denen Eltern ihr Bedencken und Gutachten billig frey ſtellen; wofern dann ein Va - ter oder Mutter eine ſolche Ungleichheit unter ihren Kindern vorzu -Eltern Pflicht wegen Kinder legitima. nehmen bedacht waͤre / ſo ſoll einem jeden Kinde inſonderheit weniger nicht / denn ſeine angehoͤrige Legitima, und zwar dieſelbe nicht anders /K k k 2denn444IV. Buch / Cap. XIII. denn honorabili inſtitutionis titulo, das iſt / daß ſolch Kind in derſel - ben ſeiner legitima zu erben ausdruͤcklich eingeſetzt verlaſſen werde.

§. 11. Die legitima aber wird nach Verordnung gemeiner Rech - te / im Fall / da ein / zwey / drey / oder auffs meiſte vier Kinder vorhan -Kinder Legiti - ma worinn be - ſtehet. den / vom dritten Theil aller des Verſtorbenen hinterlaſſenen Guͤter / da aber fuͤnff / ſechs oder mehr Kinder ſind / vom halben Theil aller Verlaſſenſchafft verſtanden. Derowegen / da ein Vater uͤberall zwoͤlff hundert Guͤlden und vier Kinder verlaͤſt / ſo traͤgt aller Kinder legiti - ma zuſammen vier hundert Guͤlden / und thut eines jeden Kindes legi - tima ein hundert Guͤlden; ſind aber der Kinder ſechs / traͤgt die gantze legitima ſechs Hundert / und alſo abermahl eines jeden Kindes beſon - dere legitima ein hundert Guͤlden; Alſo auch hinwiederum / da der Teſtator keine Kinder noch Kindes Kinder in abſteigender Linie / ſon - dern ſeine Eltern / als Vater oder Mutter / oder in Mangel deren ſei -Eltern u. Vor - Eltern Legiti - ma worinn be - ſtehet. ne Ober-Eltern / als Großvater oder Großmutter im Leben haͤtte / ſo muͤſſen dieſelben Eltern / als Vater und Mutter / oder da ihrer eines verſtorben / das uͤberbleibende allein; ſo aber weder Vater noch Mut - ter vorhanden / alsdann die Ober-Eltern / nemlich Großvater und Großmutter / was deren im Leben / ſie ſeyen gleich von vaͤter - oder muͤt - terlichen Linie / zum wenigſten in ihrer gebuͤhrenden Legitima zu Er - ben benannt und eingeſetzt werden / und zwar wird dieſe der Eltern Legitima vom dritten Theil aller Verlaſſenſchafft verſtanden.

§. 12. Da aber die Eltern ihre Kinder / oder Kinder ihre Eltern / in ihren Teſtamenten zu Erben / zum wenigſten in legitima, wie vor -Unmilden Te - ſtaments An - klage wann Eltern / Kin - der / Bruͤder und Geſchwi - ſter gebuͤhret. ſtehet / nicht einſetzen / ſondern gar uͤberſchritten / oder auch ohne genug - ſame Urſach enterbeten / ſo koͤnnen dieſelbe præterirte oder unverſchuldet enterbete Kinder und Eltern ſolche Teſtamenta / per querelam inoffi - cioſi, als unmild impugniren / und alſo dem unmilden Teſtatori ab in - teſtato ſuccediren; Sonſt aber und auſſerhalb Eltern und Kindern haben ſich die in Zwerch-Linien / als Bruͤder und Schweſter / vielweni - ger die noch weiter Verwandte dieſer querelæ inofficioſi Teſtamenti nicht zu behelffen / ſintemahlen Geſchwiſter nicht ſchuldig ſeyn / wider ihren Willen einander zu Erben einzuſetzen / es waͤre denn Sache / daß ſie ihre Guͤter unehrlichen / ſchaͤndlichen und uͤbelberuͤchtigten leichtfer - tigen Perſonen vermachten / auff welchen Fall die ausgeſchloſſene Ge - ſchwiſter ihrer verſtorbenen Bruͤder und Schweſter Teſtament auch als inofficioſa wiederfechten und zu nichte machen koͤnnen.

§. 13. Ob445Von der Heßiſchen Teſtamenten Form.

§. 13. Ob nun gleich Eltern ihre Kinder / oder Kinder ihre Eltern in ietzt ermeldten Faͤllen in einem gewiſſen Stuͤck Guts oder SummaLegitimæ Er - fuͤllungs Klag - Recht. Guͤlden an ſtatt ihrer gebuͤhrenden Legitima zu Erben eingeſetzt haͤt - ten / und doch daſſelbe Stuͤck Guts ſeinem billigem Werth nach / oder auch die benannte Summa Guͤlden ſich ſo hoch nicht erſtreckte / als Legitima anlieffe / ſo kan darum ein ſolch Teſtament nicht impugnirt noch wiederfochten werden / ſondern es ſoll und mag derjenige / dem ſei - ne Legitima vollkoͤmmlich vermacht iſt / ad ſupplementum handeln / und alſo die Erfuͤllung derſelben ſeiner Legitimæ von ſeinen Miterben oder gemeiner Erbſchafft fordern / davon auch dieſer Mangel in alle Wege erſtattet werden ſoll / es waͤre denn / daß die Kinder vorhin aus ihrer Eltern Guͤter zur Ausſteuer oder ſonſt gelehnten Weiſe / wie auch hinwieder die Eltern von ihren Kindern etwas bekommen haͤtten / wel - ches vermoͤge gemeiner Rechte in legitimam computirt / und zu Erfuͤl - lung derſelben gerechnet wuͤrde.

§. 14. Wann ein Vater in ſeinem Teſtament ſeine Kinder zu Erben einſetzt / und derſelben einem / auff den Fall es ohne Leibes-Er -Jn Subſtitu - tions Fall / ob der Mutter durch Vaters Teſtament Le - gitima benom - men werden moͤge. ben verſterben wuͤrde / das andere ſeiner Geſchwiſter / oder auch jemand frembdes mit ausdruͤcklichen oder ſtillſchweigenden Ausſchlieſſung de - ro noch lebenden Mutter oder Elter-Mutter ſubſtituiret; Ob dann wohl in ſolchem Fall etliche der Meynung ſeyn / es ſoll der Mutter aus ihres verſtorbenen Kindes vom Vater ererbten Portion die Legitima, das iſt / der dritte Theil / gebuͤhren / und durch angeregte des Vaters Subſtitution nicht koͤnnen benommen werden; jedoch weilen dißfalls die gemeinen Rechte ein anders ordnen / auch ein Vater ſein eigen Gut durch eine Subſtitution oder ſonſt ſeines Gefallens zu verſchaffen bil - lig maͤchtig ſeyn ſoll; So ſtatuiren / ſetzen und wollen wir / daß in die - ſem Fall die Mutter / oder in Mangel deren die Altmutter keine legiti - mam, des Vaters Diſpoſition zu wieder / aus denen vom Vater her - ruͤhrenden und dem verſtorbenen Kinde auffererbten Guͤtern zu for - dern haben ſoll.

§. 15. Wann aber des Verſtorbenen Kind aus ſeiner ihme vom Vater auffererbten Portion mit der Zeit etwas vor ſich erſparet oder ſonſt anderswo erworben oder ererbet / und dann hier von dem KindeFernern Legi - timæ Recht in Subſtitution Faͤllen. nach erlangtem vollkommenen Alter / ſeines Gefallens / unerachtet der vaͤterlichen Subſtitution, zu teſtiren frey und bevorſtehet / ſo bleibet in denſelben Guͤtern der Mutter und andern in auffſteigender Linie ihre natuͤrlich gebuͤhrende Gerechtigkeit billig / und ſoll dieſe unſere SatzungK k k 3auch446IV. Buch / Cap. XIII. auch in Caſu converſo, wann nemlich die Mutter vom Jhrigen teſti - ret / und den Vater per Subſtitutionem ausſchleuſt / ſtatt haben und verſtanden werden.

§. 16. Alſo wann ein Vater ſeinem unmuͤndigen Kinde / das er in ſeiner Gewalt hat / pupillariter ſubſtituiret / ob dann wohl ſolche pupilla -Mutter Legi - timæ Gerech - tigkeit. ris ſubſtitutio intra pubertatis tempora ſich nicht allein auff die vaͤter - liche / ſondern zugleich auch auff alle andere demſelben Kinde ſonſt an - derswoher zugefallene Guͤter erſtreckt; ſo ſetzen / ordnen und wollen wir doch / daß in dieſem Fall der Mutter oder Altmutter die Legitima allein in vaͤterlichen Guͤtern benommen / ſonſt aber in uͤbrigen dem ver - ſtorbenen Kinde auſſerhalb ſeines Vaters Teſtament anders woher zugefallenen Guͤtern ſolche legitima in alle Wege bleiben / und hier - nach an allen unſern Land-Hof - und Ober-Appellation-Gerichten / unerachtet obgleich etliche Rechts Lehrer einer andern Meynung ſeyn / erkannt und geurtheilet werden ſoll.

Caput XIV.

Von Urſachen der Enterbung auch verur - theilten Ubelthaͤter Teſtament.

§. 1.

WJewohl die Urſachen der Enterbung in gemeinen Kaͤyſerlichen Rechten genungſam vermeldet ſind / jedoch damit unſere Unter - thanen / bevorab die Einfaͤltigen / zu ihrer Nachrichtung deren auch Wiſſenſchafft haben moͤgen; ſo wollen wir ihnen dieſelben hiermit kuͤrtzlich erklaͤren / und moͤgen demnach Eltern ihre Kinder um nach - folgender Urſachen willen enterben: Erſtlich / wann Kinder ihren Vater / Mutter / Altvater oder Altmutter vorſaͤtzlich ſchlagen und fre -Rechtmaͤßige Enterbungs Urſachen. ventlich Hand an ſie legen. Zum andern / wann Kinder ihren Eltern ſchwere unehrliche Schmach zugemeſſen / u. alſo an ihren Ehren verletzt haͤtten. Drittens / ob Kinder ihre Eltern / auſſer in crimine læſæ majeſta - tis aut contra Rempublicam, um Leib und Leben peinlich beklagten / oder ſie ſonſt unziemlich antruͤgen / und dadurch in mercklichen Schaden und Nachtheil braͤchten. Vierdtens / wann Kinder mit Zauberey und Hexenwerck umgiengen / und deſſen uͤberwieſen wuͤrden. Zum fuͤnfften / wann Kinder ihrer Eltern einem nach Leib und Leben ſtuͤn - den / und dieſelben mit Gifft oder ſonſt auff andere Weiſe umzubrin - gen ſich unterſtuͤnden. Sechſtens / ob etwa ein Sohn ſich zu ſeinerStieff -447Von Kinder Enterbungs Urſachen in Heſſen. Stieffmutter / oder die Tochter zu ihrem Stieffvater gelegt / und mit demſelben unehrliche Wercke getrieben haͤtte. Zum ſiebenden / ob ſich begebe / daß die Eltern gefangen / oder von wegen Geld-Schulden oder andern Sachen halber / da ihnen mit Geld und Gut geholffen werden moͤchte / in Hafften kommen / und ein Sohn / ſo er darum ange - langt / auch des Vermoͤgens waͤre / dieſelben ſeine Eltern nicht aus - buͤrgen wolte / noch ſich zum aͤuſſerſten befliſſe / daß ſie der Gefaͤngniß erledigt werden moͤchten; jedoch was ein Sohn auff dieſe Weiſe zu Erledigung ſeiner Eltern auffborgen und auswenden wuͤrde / zu deſſen Wiedererſtattung ſollen die Eltern verpflichtet ſeyn. Achtens / wennRechtliche Enterbungs Urſachen. Kinder ohne billige Urſachen ihre Eltern an Auffrichtung ihrer fuͤrha - benden rechtmaͤßigen Teſtament und letzten Willens boͤßlich zu verhin - dern / und ihnen ſolches zu verwehren / fuͤrſetz - und beharrlich ſich unter - ſtuͤnden / denn darum moͤgen ſie nicht allein enterbet werden / ſondern ſie machen ſich auch ſelbſt der Erbſchafft zu ihrem Antheil unwuͤrd - und unfaͤhig. Zum neundten / wann ein Kind ſich wider ſeiner Eltern Willen in ein leichtfertig-unehrlich - und uͤppiges Leben und Weſen begebe / als da ſind Huren und Frauen Wirthe oder Wirth in / Nach - richter / Gauckeler / Spitzbuben und dergleichen / es waͤre denn / daß die Eltern ſelbſt in gleichem Leben geweſen. Zehendens / wenn eine Toch - ter oder Kinds Kind ihren Eltern / die ſie ehrlich verheyrathen und nach ihrem Vermoͤgen ausſteuren wollen / nicht gehorchen / ſondern ſich in ein uͤppig unehrlich Leben begebe; Wann aber die Eltern ihre Toͤch - ter 25. Jahr erreichen lieſſen und huͤlffen ihnen nicht zu Ehren / daß ſie daruͤber zu Fall kaͤmen / oder ſich ſelbſt ohne der Eltern Willen ver - lobten / ſolche koͤnten deßhalben nicht enterbet werden. Zum eilfften / wann die Eltern ſinnloß wuͤrden / und die Kinder ſich ihrer mit gebuͤh - render Pflege / Wartung und Huͤlffe nicht annehmen / ſo moͤgen ſie nicht allein / wann die Eltern wieder zur Vernunfft kommen / deßhal - ben enterbet werden / ſondern machen ſich auch ohne das mit ſolcher ihrer beharrlichen Undanckbarkeit der Erbſchafft unwuͤrdig / die ſol - chen Falls billig deme oder denen allein zuwaͤchſt / die ſich der Eltern mit aller nothwendigen Pflege und Wartung in ſolchem beſchwerli - chen Unfall angenommen haben. Alſo moͤgen auch die Eltern / wann ſie gleich nicht ſinnloß wuͤrden / ſondern ſonſt in Armuth und Kranck - heit geriethen und groſſen Mangel litten / hernachmahls aber wieder zu Vermoͤgen kaͤmen / ihre Kinder / die ſich derſelben ihrer Eltern nach er - langter Wiſſenſchafft mitleidig nicht angenommen haͤtten / enterben. Zwoͤlff -448IV. Buch / Cap. XIV. Zwoͤlfftens / wann Kinder ſich gegen ihrer Eltern Willen zur Wieder - tauff oder ſonſt zu einem verdammten unchriſtlichen Glauben und Ke - tzerey / daher ſie auch Lebens-Straffe oder ewige Landes-Verweiſung zu gewarten / denen bewaͤrthen vier Haupt-Conciliis zu wieder / bege - ben / und darinn uͤber alle treue Erinner - und Vermahnung vorſetzlich verharreten / denn dieſelben Kinder moͤgen nicht allein enterbet wer - den / ſondern ſeynd auch vor ſich ſelbſten aller Erbſchafft unfaͤhig.

Kinder Ubel - thaten Aus - ſuͤhnungs Recht.

§. 2. Dieſer vorerzehlten Urſachen eine oder mehr / oder auch andere groͤſſere / und zum wenigſten nicht geringere / da ſie vor Gericht bewieſen werden koͤnnen / ſind vermoͤge der Rechte zu Enterbung der Kinder genugſam / es waͤre denn Sache / daß ein ſolch ungehorſam und unartig Kind bey Leben ſeiner Eltern / oder vor Teſtaments Auffrichtung / ſeine Miſſethat erkant / dafuͤr Reue und Leyd getra - gen / und ſich zur Beſſerung geſchickt / oder aber / ſo die Eltern ſonſt ihre ungehorſame Kinder zur Ausſuͤhnung kommen laſſen / und wi - der zu Gnaden auffgenommen haͤtten / dann auff ſolchen Fall koͤnnen die Kinder um zuvor begangener Miſſethat nicht enterbet werden.

Kinder Recht ihre Eltern zu enterben.

§. 3. Da auch hinwider die Eltern ſich an ihren Kindern zur ungebuͤhr vergriffen / als nemlich ſie peinlich beklagten / oder ihnen ſonſt nach Leib und Leben trachteten / ſich ihrer / da ſie gefangen wuͤrden / oder ſonſt in beſchwerliche Kranckheit / Armuth und Elend geriethen / nicht mitleydentlich annehmen / der Vater ſich mit des Sohns Weib oder die Mutter mit der Tochter Mann unehelich vermiſchte / der Vater die Mutter / oder die Mutter den Vater mit Gifft oder in andere Wege umzubringẽ ſich unterſtuͤnde / oder in eine Gotteslaͤſterliche Leib - und Lebens Straffe auff ſich tragende Ketzerey beharrlich geriethe / ſo moͤgen die Kinder um deroſelben hier oben weiter erklaͤrten Urſa - chen willen / ſo fern ſie auch beweißlich ſeyn / ihre Eltern gleichfals enterben / wie ſolches in gemeinen Kaͤyſerlichen Rechten / eigentlich ferner geordnet / und darum allhier weitlaͤufftiger zu wiederholen un - noͤthig iſt.

§. 4. Ob ſonſt ein Ubelthaͤter / der zum Tode verurtheilt wird /Ubelthaͤter Te - ſtaments Recht. kraͤfftig teſtiren moͤge / davon ſetzen / ordnen und wollen wir / daß ein ſol - cher / der um ſeiner Mißhandlung willen endlich zum Tode / gleichwohl ohne ſeiner Guͤter Confiſcation, verdammt wird / dieſer unſerer Ord - nung gemaͤß auch teſtiren mag / es ſey gleich vor oder nach der Con - demnation; Und ſoll ſein Teſtament oder letzter Wille aus Verord - nung vor buͤndig erachtet und gehalten werden / wann aber deſſel -ben449Von Ubergaben und ehelichen Erbgeding in Heſſen. ben Miſſethaͤters Diener mit Recht confiſciret wuͤrden / ſo kan der - ſelben Confiſcation zu Nachtheil einige Teſtaments Verordnung nicht ſtatt haben.

Caput XV.

Von Ubergaben auff Todesfall geſchehen / auch Teſtirung - und Erbgeding oder Beredungen von Eheleuten / item Teſtamenten Ohnmacht.

§. 1.

DJeweil auch dieſe alſo genannte Donationes cauſa mortis inter ultimas Voluntates zu rechnen / ſo kan und mag ein jeder / der im Recht zu teſtiren Macht hat / nach ſeinem ſelbſt Beduͤncken und Wohlgefallen / entweder vom allem ſeinen Gut / oder einem Theil deſſelben / eine ſolche Donation oder Ubergabe auff den Todes-FallGabe Todes wegen Be - ſchaffenheit. thun / und ſoll dieſelbe entweder vor einem Notario, Stadt - oder Gericht - Schreiber / und fuͤnff oder zum wenigſten vier beglaubten Zeugen / oder auch vor einem ſitzenden Gericht und Schoͤppen-Stuhl / wel - ches das ſicherſte / oder etlichen dazu erforderten Gerichts-Perſonen / doch daß deren unter 4. oder 5. nicht ſeyen / inmaſſen eben von Teſta - menten geſagt iſt / beſchehen / und durch die dazu beruffene Notarien / Stadt - oder Gerichts-Schreiber mit des Tages / Jahr und aller Um - ſtaͤnde Vermeldung eigentlich verinſtrumentiret / oder / da ſie vor Ge - richt beſchieht / ins Stadt - oder Gerichts-Buch geſchrieben werden.

§. 2. Es ſoll aber in Auffrichtung einer ſolchen Donation nicht allein Donator, ſo die Ubergabe thut / ſondern auch Donatarius, dem die Ubergabe geſchieht / ſelbſt perſoͤnlich / oder jemand anders von ſeinet wegen zu gegen ſeyn / ſolche acceptiren und annehmen / auch ſollen dieNotarien und Beamteu Pflicht bey Donation Faͤllen. dazu beruffene Notarii, Stadt - oder Gericht-Schreiber / oder auch / da ſie vor Gericht beſchieht / die Beamten / als Renthmeiſter / Schultheiſ - ſen oder Buͤrgermeiſter / vom Donatore die Urſachen / die ihn zu ſol - cher Ubergabe / bevorab aller oder des groͤſſern Theils ſeiner Guͤter / bewogen / eigentlich erforſchen und deßwegen mit Fleiß erinnern; ob auch Donator desjenigen / davon er Ubergabe thun will / allerdings maͤchtig ſeye / und ſolches Geſchenck aus freyem unbedraͤngtem Gemuͤth herflieſſe / ob ſie denen Kindern und Kinds Kindern / da deren vorhan - den / oder in Mangel derer den Eltern und Ober-Eltern zu Nachtheil / ſonderlich aber zu Schmaͤhlerung ihrer Legitimæ, oder auch zu BetrugL l lderen450IV. Buch / Cap. XV. deren Glaͤubiger / oder ſonſt jemand anders zur ungebuͤhr und vor - ſetzlichen Verkuͤrtzung vorgenommen werde / damit hiernechſt daraus kein Hadder noch Zanck erwachſe.

§. 3. Weiter ſoll auch diß inſonderheit in acht genommen und ei -Gabe Unter - ſcheid Todes - falls wegen oder unter Le - bendigen. gentlich erfraget werden / ob Donatoris Wille / Gemuͤth und Mey - nung ſey / die Ubergabe allein auff Todes-Fall zu thun / und alſo mortis cauſa zu doniren / oder ob das Geſchenck demnechſt in Krafft gehen / oder ſonſt unwiederrufflich ſeyn ſoll / denn ſo des Todes-Falls nicht ausdruͤcklich gedacht / oder auch gedacht und doch hierzu geſetzt wuͤrde / daß der Donator ſolche Donation ſtet / feſt und unwiederruff - lich halten wolte / ſo waͤre es pro donatione inter vivos, und fuͤr ei - ne ſolche Ubergabe / die unter Lebendigen geſchieht / auch nicht revocirt werden mag / zu halten / und muͤſte dieſelbe Donation, da ſie ſich uͤber 500. fl. erſtreckte / und in der Ubermaſſe auch kraͤfftig ſeyn ſolte / vor Gericht geſchehen und gebuͤhrend inſinuiret werden.

§. 4. Sonſt aber bedarff eine Ubergabe / ſo auff Todes Fall ge -Ubergabe Inſi - nuation wann noͤthig. ſchiehet / ob ſie ſich gleich uͤber 500. fl. erſtreckte / keiner Inſinuation, und weilen ſie erſt durch Donatoris Abſterben bekraͤfftiget wird / ſo kan ſie nicht allein beydes ausdruͤcklich und ſtillſchweigend revocirt werden / als nemlich / ſo der Donator das jenige / davon er die Ubergabe gethan haͤtte / hernachmahls veraͤuſſerte / oder einem andern in ſeinem Teſta - ment verſchaffte / oder auch eheliche Kinder / die er zuvor nicht gehabt / uͤberkaͤme / oder da ſich zwiſchen Donatore und Donatario groſſe Feind - ſchafft zutruͤge / ſondern es verleſcht auch dieſe Donatio bißweilen vor ſich ſelbſt / nemlich ſolchen Falls / wann Donator zur Ubergabe Zeit in beſchwerlicher Leibes-Kranckheit / in Kriegs oder andern dergleichenDonation wann und war - nm auffhoͤren kan. Lebens-Gefahr waͤre / daher er ſich des Todes beſorgete / und gleich - wohl von ſolcher Kranckheit wieder geneſete / oder ſonſt aus vorſtehen - der Lebens-Gefahr entkaͤme / denn weilen die Ubergabe gerade um ſol - cher vorgeſtandenen Lebens-Gefahr willen geſchehen / und dann ſo fern ſolche Urſach auffhoͤret / ſo hoͤret auch zugleich die Donation auff / und hat keine weitere Krafft.

Notarien und Schreiber Pflicht bey Donation Verfertigung.

§. 5. Darum ſollen Notarii und Schreiber / die zu Verfertigung dergleichen Donation erfordert werden / hierinn vorſichtig ſeyn / daß ſie vor allen Dingen ausdruͤcklich erlernen und darnach melden: Erſt - lich / daß Donatoris Wille / Gemuͤth und Meynung nicht anders ſey / denn cauſa mortis, und auff Todesfall zu doniren. Zum andern / daß ſie auch weiter exprimiren / ob donator zur donation Zeit in beſchwer -licher451Von Ubergaben und ehelichen Erbgeding in Heſſen. licher Leibes-Kranckheit / oder andern Lebens-Gefahr / daher er ſich Todes beſorget habe / geſtanden ſey / oder ob er geſund geweſen / und allein in Betrachtung kuͤnfftiger Sterblichkeit / deren alle Menſchen unterworffen ſeyn / donirt habe; denn ob gleich derſelbe Donator her - nach ſchwach wuͤrde und wieder geneſete / ſo verleſchet darum durch ſol - che Geneſung die Donation nicht vor ſich ſelbſten / wie im erſten Fall / ſin - temahl die Urſache allgemeiner Sterblichkeit noch immerzu vorhanden.

§. 6. Wiewohl auch die gemeinen Rechte vermoͤgen / daß in ſol -Vierdtẽ Theils Abzug Recht bey Geſchen - cken. chem Fall / wann einer alle ſein Gut auff Todes-Fall einem andern uͤbergiebt / der nechſte Erbe ab inteſtato den vierdten Theil ex be - neficio legis Falcidiæ abziehen und behalten moͤge; So ſetzen / ordnen und wollen wir doch / aus ſonderlichen dazu bewegenden Urſachen / daß ſolche donationes, ſo fern ſie ſonſt rechtmaͤßig und ohnverdaͤchtig auff - gerichtet / ohne alle Deduction und Abziehen kraͤfftig ſeyn und bleiben /Falcidiæ Ab - zugs Verbot. und in unſern Landen Falcidia darinn nicht ſtatt haben / dagegen auch Donatarius alle auff ſolchen Guͤtern verſchriebene / oder ſonſt vom Do - natore herruͤhrende Schulden und Beſchwerungen allein tragen ſoll.

§. 7. Wann aber donationes omnium bonorum denen ElternEltern oder Kiader Legiti - Abzug von Gabt. oder Kindern / als denen ihre legitima von Rechts wegen gebuͤhret / zu Nachtheil deroſelben geſchehen waͤre / ſo moͤgen ſolche vernachtheilte Eltern oder Kinder / nach dem Exempel inofficioſi teſtamenti, davon oben geſagt iſt / dißfalls de inofficioſa donatione, nicht unbillig queru - liren / und ihre gebuͤhrende legitimam dadurch erlangen.

§. 8. Wann auch donator nicht ſein gantzes Gut auff Todesfall uͤbergeben / ſondern etwas davon ſeines Gefallens zu teſtiren ſich vor -Donatoris Vorbehalt wem zuwaͤch ſet. behalten / und er gleichwohl nachgehends ohne weitere Verordnung ab - ſtuͤrbe / ſo ſoll ſolch Reſervat Donatario anders nicht accreſciren und zuwachſen / dann da er ohne das Donatoris nechſter Erbe ab inteſtato waͤre; haͤtte aber Donator auſſerhalb Donatario ſonſt einen oder mehr naͤhern Erben ab inteſtato, dem oder denen ſoll ſolch Reſervat, ſo ferne keine Schulden vorhanden / zu deren Abzahlung es angewendet wer - den muͤſte / zukommen und anfallen.

Von Eheleu - ten ſo mit ein - ander zugleich teſtiren.

§. 9. Es traͤgt ſich auch offt zu / daß Eheleute zugleich mit einan - der in einer Schrifft teſtiren / und ihre zuſammen habende Guͤter ihren beyderſeits Freunden / oder ſonſt nach ihrem Gefallen mit einander verſchaffen / und wann darnach deroſelben Eheleute eines verſtirbet / ſo will ſich das letzt Lebende unterſtehen / entweder um ſeines wieder Verheyrathens / oder ſonſt andern Urſachen willen / das vorige Teſta -L l l 2ment452IV. Buch / Cap. XV. ment zu wiederruffen und zu aͤndern / daruͤber ſich allerhand Hadder und Zanck zutraͤgt / damit denn derſelbe ſo viel muͤglich abgeſchnitten / und unſere Unterthanen wiſſen moͤgen / wornach ſie ſich dißfalls zu rich - ten / ſo ſetzen / ordnen und wollen wir / daß ein ſolch zweyer Eheleute geſammt Teſtament / ſo fern es ſonſt dieſer Ordnung gemaͤß / auffge - richtet / und aus freyem unbedraͤngtem Willen hergefloſſen / durch Ab - ſterben des erſten Ehegemahls / in deſſen Guͤter oder ſeiner angebuͤh - renden Quoten, ſeinen in ſelbigem Teſtament zu Erben eingeſetzten oder ſonſt bedachten Freunden und Anverwandten zu gute bekraͤfftiget ſeyn / und vollenzogen werden / und des letztlebenden Ehegemahls Wieder - ruff oder Veraͤnderung weiter nicht / dann allein in ſeinem angehoͤ - gen Antheil / und ſeinen in ſolchem Teſtament zu Erben eingeſetzten oder ſonſt bedachten Bluts-Verwandten oder andern Freunden zu Nach - theil / ſtatt haben ſoll.

Chegatten Diſpoſition Streit wegen ihrer Guͤter.

§. 10. Dieweil ſich aber auch ob dem / was fuͤr Guͤter dieſem oder jenem Ehegemahl zugeſtanden ſeyn oder nicht / Streit und Zanck zu - tragen mag / ſo ſoll / demſelben vorzukommen auff die geſammte Te - ſtaments Diſpoſition eigentliche Achtung gegeben werden / dann wann ein jedes Ehegemahl ſeine Guͤter inſonderheit benannt / als nemlich der Mann diß und jenes ſeinen Freunden / und hingegen das Weib auch gewiſſe Stuͤcke ihren Freunden verſchafft / ſo ſoll des erſt abgeſtorbe - nen Ehegemahls Diſpoſition in allen von ihm benannten und ver - ſchafften Guͤtern exequiret / und des letztlebenden Wiederruff weiter nicht denn auffs uͤbrige verſtanden werden.

§. 11. Wann aber Eheleute von ihren beyderſeits in ſtehenderEhleute diſpo - nirten Guͤter Recht wegen Freunde und Verwandten. Ehe mit einander inngehabten Guͤtern nicht ſeparatim, wie ietzo ge - meldt / ſondern conjunctim diſponirt / als nemlich / daß alle ihre Guͤter nach ihrer beyder Abſterben auff ihre nechſte / oder andere benannte Freunde zu gleichen Theilen vererben und fallen ſollen / alsdann ſoll des erſt abgeſtorbenen Ehegemahls angehoͤrigen oder benanten Freun - den durchaus die Helffte aller Guͤter angefallen ſeyn / und dem letzt - lebenden ſeinen Willen in der uͤbrigen Helffte und ferner nicht / unerach - tet woher gleich die Guͤter kommen / zu veraͤndern frey und bevor ſtehen.

Heyraths Brieffe und Eheberedun - gen Recht.

§. 12. Nachdem auch in unſern Fuͤrſtenthuͤmern / Landen und Gebieten / ſo wohl als im gantzen Reich Teutſcher Nation braͤuchlich iſt / daß die Eltern / wann ſie ihre Kinder ehelich verheyrathen / oder in Mangel deren die neuen Eheleute ſelbſt / mit Rath und Zuthunihrer453Von Ubergaben und ehelichen Erbgeding in Heſſen. ihrer Vormuͤnder oder andern Freunde / von beyden Theilen Hey - raths-Brieffe oder eheliche Beredungen mit einander auffrichten / und darinnen Verſehung thun / wie es ihres Zubringens und andern ihrer in ſtehender Ehe angefallenen oder erworbenen Guͤter halben auff kuͤnfftige Faͤlle / da deren Eheleute eines fuͤr dem andern mit oder ohne Leibes Erben verſtirbet / gehalten werden / und was davon auff Kinder / nechſte Freunde / oder letztlebendes Ehegemahl / erblich oder Leibzucht weiſe kommen und fallen ſoll. Ob denn wohl dieſe Verglei - chungen der gemeinen Rechts Regul nach / daß Erbſchafften durch Pacta und Geding nicht zu vergeben ſeyn / vor diſputirlich und zweiffelhaff - tig angeſehen werden moͤchten; ſo ſetzen / ordnen und wollen wir doch /Ehe-Pacten oder Gedinge Rechts Krafft. daß deſſen unerachtet / dem allgemeinen Brauch nach / ſolche Ehebe - redungen / wofern ſie ſonſt erbarlich mit Rath / Zuthun und in Gegen - wart beyderſeits nechſt angewandten Freunde / oder andern Bieder - Leute / deren unter 4. oder 5. nicht ſeyn ſollen; auch ſo deren Eheleute eines zuvor aus erſter Ehe Kinder haͤtte / ohne derſelben Vernachthei - lung auffgerichtet / weniger nicht / denn Teſtamenta oder andern letz - ten Willens Vermaͤchtniſſe / zu Recht buͤndig / kraͤfft - und beſtaͤndig / und die darinn verſchaffte Guͤter / laut derſelben / verfallen ſeyn ſollen.

§. 13. Da aber deren Eheleute eines und das andere beneben der Eheberedung auch ein Teſtament oder letzten Willen auffzurich - ten gemeynet waͤre / ſolches ſoll einem jeden / dafern es nur dem andernFenere Ehebe - redungen Ge - rechtigkeit. Ehegemahl nicht zu Nachtheil und Wiederbenehmung desjenigen / ſo ihm in der Eheberedung einmahl zu gute verordnet iſt / vorgenommen wird / frey und bevor ſtehen / denn da gleich deren Eheleute eines ſeinen Geſchwiſtern oder andern Freunden auff Todesfall etwas von ſeinen Guͤtern in der Eheberedung ausgedinget haͤtte / ſo ſoll doch demſel - ben Ehegemahl deßfalls ein anders / nach ſeinem Willen / Bedencken und Wohlgefallen / ſeiner Geſchwiſter und Freunde halben unverhin - dert / durch Teſtament oder andere rechtmaͤßige Mittel zu verordnen / wie auch ſonſt von denen in der Eheberedung nicht vermeldten noch be - griffenen Guͤtern zu teſtiren / unbenommen ſeyn.

§. 14. Wann erſtlich an Teſtatoris Perſon Mangel erſcheinet /Jn welchen Faͤllen auffge - richtete Teſta - menta vor un - buͤnd - und krafftloß zu achten. daß derſelbe entweder ſeine mundbare Jahre zur Teſtaments Zeit noch nicht gehabt / oder deßmahlen bey guter Vernunfft und Verſtand nicht geweſen / oder da er gleich ſein verſtaͤndiges Alter und Vernunfft gehabt / und dem Rechten und dieſer Ordnung gemaͤß nicht teſtirt hat / als nem ich / wann er vor ſich ſelbſt etwas auffgeſchrieben / verzeichnet /L l l 3beſie -454IV. Buch / Cap. XV. beſiegelt / und doch keine oder nicht genugſame Zeugen / bevorab da kei - ne Noth von wegen Sterbens-Laͤufften vorhanden / zu Vollziehung ſei - nes letzten Willens erfordert / darunter gleichwohl diſpoſitionibus in - ter liberos & ad pias cauſas an ihrer in Rechten bedungenen Freyheit nichts derogirt ſeyn ſoll / oder da er ſchon die aͤuſſerliche Form und So - lennitæten gehalten / gleichwohl aber keinen Erben inſtituirt noch nahmhafft gemacht / oder aber etliche ſeiner eheleiblichen und ehelichen Kinder oder Kinds Kinder / ſo die Kinder zuvor verſtorben / uͤberſchrit - ten und nicht ausdruͤcklich zu Erben eingeſetzt / oder hieroben ermeldeten Urſachen willen enterbet haͤtte; Deßgleichen / ſo Teſtator allenthal -Teſtamenta wann ohn - maͤchtig zu achten. ben foͤrmlich und rechtmaͤßig teſtirt / und ihm hernach mehr eheliche Kinder entweder nach ſeinem Tod oder auch bey ſeinem Leben geboh - ren wuͤrden / deren im Teſtament nicht gedacht / es waͤre denn / daß ſolche nach auffgerichtetem Teſtament gebohrne Kinder bey Vaters Leben und vor demſelben verſtuͤrben; Jtem / ſo die eingeſatzte Erben vor Teſtatore mit Tod abgehen / oder aber Teſtator ſelbſt ſein Teſta - ment mit Abreiſſung der Siegel oder ſonſt kundbar caſſirt / oder auch uncaſſiret laͤſt / und doch ein ander rechtmaͤßiges auffrichtet / denn weilen niemand zweyerley Teſtamenta hinterlaſſen kan / ſo gilt das letzte al - lein / und hat das erſte keine weitere Krafft; So aber Teſtaror ein an - der Teſtament zu machen angefangen / und dennoch durch Todes Uber - eilung oder andern Verhinderung halber daſſelbe nicht vollendet haͤt - te / ſo bleibt das erſte in ſeinen Kraͤfften.

§. 15. So auch ein Teſtator crimen læſæ majeſtatis und ein ſolchUbelthaͤter Recht zu teſti - ren. Laſter begehet / dadurch er zugleich Leib und Gut verwuͤrcket / ſo hat ſein Teſtament keine weitere Krafft; was aber andere Ubelthaͤter / die allein das Leben und nicht das Gut verwuͤrcken / anbelanget / weil die - ſelbe vermoͤge dieſer unſern Lands-Ordnung auch nach beſchehener Condemnation kraͤfftig teſtiren moͤgen / ſo bleiben ihre rechtmaͤßig auffgerichtete Teſtamenta / unerachtet erfolgten condemnation, bey ihren Kraͤfften.

Caput XVI.

Von Erbſchafft Gefaͤllen / da kein Teſtament vorhanden in abſteigender Linie / auch daß Heyrath-Gut und Mit - gifft conferiret werde.

§. 1.

WAnn Eltern ab inteſtato verſterben / das iſt / ohne Auffrichtung eines rechtmaͤßig und beſtaͤndigen Teſtaments oder letzten Wil -lens /455Von Erbſchafft Gefaͤllen in Heſſen. lens / und nach ſich etliche Kinder verlaſſen / Soͤhne oder Toͤchter / aus einer Ehe erzeuget / oder ihrer zuvor verſtorbenen Kindes Kinder / oderErbrecht nach Haͤupter oder Staͤmmen. ſo die auch verſtorben waͤren / derſelben Kinder Kinder in abſteigender Linie / ſo erben dieſelben Kinder und der Abgeſtorbenen Kindes Kinder zugleich mit einander / alle vaͤter - und muͤtterliche Erbguͤter / ſie ſeyn liegend oder fahrend / nichts dann nur Lehn - und ſolche Guͤter ausge - nommen / deren Weibes-Bilder nicht faͤhig ſeyn / davon hierunten inſonderheit geſaget werden ſoll / und ſchlieſſen alle andere Verwand - ten in auffſteigender und Seit - oder Zwerch-Linie aus / doch treten dißfalls eines abgeſtorbenen Kindes Kinder ihrer ſeyen viel oder we - nig / jure repræſentationis an ihrer verſtorbenen Eltern ſtatt / und erben alle zuſammen ſo viel / als ihr zuvor verſtorbener Vater oder Mutter haͤtte erben moͤgen / nemlich ein Stamm-Theil / und ob ſchon der Verſtorbene weder Soͤhne noch Toͤchter / ſondern allein ſeiner zu - vor abgeſtorbenen Kinder oder Kinds Kinder in ungleicher Anzahl verlieſſe / ſo erben ſie doch nicht in die Haͤupter / ſondern nach Staͤm - men.

§. 2. Da auch unter ſolchen Kindern oder Kinds Kindern etliche erwachſen / etliche aber noch minderjaͤhrig waͤren / ſo ſollen unſere Be -Minderjaͤhri - gen Voꝛmunds Recht bey Erb - theilungen. amten ſamt Buͤrgermeiſter und Rath / auch eines jedern Orts Ge - richts-Junckern ſolchen Minderjaͤhrigen vor allen Dingen / ehe und bevor zu einiger Erbtheilung geſchritten werde / tuͤchtige Vormuͤnder verordnen und gebuͤhrend beſtaͤtigen / welche ihrer Pflege-Kinder Per - ſonen und Guͤter zum beſt - und treulichſten / wie getreuen Vormuͤn - dern gebuͤhret / verſorgen.

§. 3. Und damit in denen Erbtheilungen unter gleichen Geſchwi - ſtern nach aller Moͤglichkeit / wie billig / Gleichheit gehalten werde / ſoUnmuͤndigen Geſchwiſter Gleichheit Recht zum Voraus bey Erbtheilung. daß / wann die erwachſene Kinder / mit derer Eltern ſonderbaren Un - koſten zu ehrlichen Handthierungen und ſolchen Gewerben / davon ſie ihre Nahrung nunmehro ſelbſt erlangen moͤchten / aufferzogen / oder auch von denen Eltern ausgeſteuret / mit Heyraths-Gut und Mitgifft / dazu mit hochzeitlichen Kleidungen und Geſchmuck verſehen / auch deß - halben auff ſie allerhand Hochzeitlicher Unkoſten auffgewendet waͤ - ren; alsdann ſoll ſolches alles in acht genommen / und gegen dieſelbe de - nen Minderjaͤhrigen noch unerzogenen Kindern von gemeiner Erb - ſchafft ein ziemlicher Voraus / nach Gelegenheit und deren erwachſe - nen Geſchwiſter / auch Unmuͤndigen Vormuͤnder und nechſten Freun - de / oder in Mangel deren / unſerer Beamten ſamt Buͤrgermeiſterund456IV. Buch / Cap. XVI. und Raths oder Gerichts-Junckern billigen Ermaͤßigung verordnet werden / damit ſie dadurch zu ihrer Aufferziehung / gleich denen Er - wachſenen / etwas Ergoͤtzlichkeit haben / und nicht eben ein jeder dem - nechſt ſein Erbtheil angreiffen duͤrffe.

§. 4. Darum ſollen die ausgeſteurete Kinder / oder / ſo dieſelbenHeyrathſteuer Einſchieſſung und Collation Recht. nach empfangener Ausſteuer bey Leben der Eltern verſtorben / ihre Kindes Kinder vor allen Dingen / und ehe ſie zu einiger Theilung ge - laſſen / ihre von denen Eltern empfangene Ausſteuer oder Wiederle - gung in gemeiner Theilung einſchieſſen / und darauff mit denen un - ausgeſteureten zu gleicher Theilung ſchreiten.

§. 5. So aber denen Kindern einem oder mehrern ein liegend GutLiegendẽ Guts Recht zur Ausſteuer. von den Eltern erb - und eigenthuͤmlich mitgegeben waͤre / ſo ſteht dem - ſelben Kinde frey / ſolch Gut vor ſich zu behalten / und nicht eben in ge - meine Theilung kommen zu laſſen / jedoch daß gleichwohl dagegen denen andern unausgeſteureten Kindern einem jeden ein gleichmaͤßi - ges Gut / oder deſſen Werth von gemeiner Crbſchafft vorhin zugeſtel - let / und alſo die Geſchwiſtere vor der Erbtheilung in alle Wege mit einander verglichen werden.

§. 6. Wann aber der ausgeſteureten Kinder eines mit ſeiner empfan -Kinder Mit - gifft wann ein - zuſchieſſen oder nicht. genen Ausſteuer / es ſey Heyraths-Geld oder Wiederlegung / content und zufrieden ſeyn und weiter nichts erben wolte / ſo iſt auch daſſelbe Kind zu conferiren oder einzuſchieſſen nicht ſchuldig / es waͤre denn ge - gen ſolcher Ausſteuer die uͤbrige Erbſchafft ſo geringe / daß davon die unausgeſteureten Kinder ihre gebuͤhrende Legitimam nicht erlangen koͤnten / auff welchen Fall / die Ausgeſteuerte von der Ubermaß ihrer em - pfangenen Ausſteuer denen andern Kindern ihre Legitimam zu erfuͤl - len / ſchuldig ſeyn ſollen.

Caput XVII.

Von Geſchwiſtern gleichmaͤßiger Theilung / Juͤng - ſten Wahlrecht zum elterlichen Wohnhauß / zweyer oder mehrern Ehe Kinder Nachlaß / auch vaͤter - und muͤt - terlichen Guͤter Recht.

§. 1.

Geſchwiſter Theilung - Wahl - und Loß-Recht.

WAs die Theilung anbelanget / wie die unter Geſchwiſtern beſche - hen ſoll / laſſen wir es dabey bleiben; daß entweder das Ael - teſte die Theile mache und das Juͤngſte wehle / oder daß die Kinder ſaͤmtlich die Theile ſetzen / oder durch andere Unpartheyiſche / wofernſie deſ -457Von Erbtheilungen in Heßiſchen Landen. ſie deſſen ſelbſt nicht einig werden koͤnnen / ſetzen laſſen / und darnach die Loſe darum werffen.

§. 2. Und nachdem gemeiniglich in unſern Fuͤrſtenthumen / Lan - den und Gebieten der Brauch iſt / daß unter Geſchwiſtern der JuͤngſteJuͤngſten Wahl-Recht zum elteꝛlichen Wohnhauſe. zu ſeiner Eltern hinterlaſſenem Wohnhauſe die Wahl hat / ſo ſetzen / ordnen und wollen wir / daß es demſelben Brauch nach allent - halben in unſerm Fuͤrſtenthum und Gebiet unter Buͤrger und Bau - ren alſo gehalten / und dem Juͤngſten unter Geſchwiſtern die Wahl ermeldten elterlichen Wohnhauſes / ſo fern die Eltern deßhalben bey ihrem Leben kein anders verordnet / freygeſtellet werden / jedoch ſich ein ſolches allein auff dieſelbe Perſon / und nicht nach deſſen Abſterben auff ſeine Kinder / erſtrecken ſoll.

§. 3. So fern aber das Kind noch gar unmuͤndig waͤre / und in et -Vormuͤnder Gewalt wegen unmuͤndigen Kindes Wahl zum elterlichen Wohnhauß. lichen Jahren das Hauß ſelbſt zu bewohnen nicht vermoͤchte / daher denn die Vormuͤndere ermeſſen / daß es ihm zutraͤg und nuͤtzlicher / an - dere nutzbare Guͤter anzunehmen / und ſich des Wohnhauſes Wahl / davon immittelſt kein oder je geringer Nutz zu gewarten / zu begeben / ſo ſoll daſſelbe denen Vormuͤndern / jedoch daß es ohne Hinterliſt / und ſonderlich mit Vorwiſſen / Decret und Beliebung der Obrigkeit jeden Orts geſchehe / frey und bevor ſtehen / auch dieſelben Kinder alsdann nach geendigter Vormundſchafft deßhalben keine Klage noch Forde - rung gegen die Vormuͤndere oder ſonſt anzuſtellen haben.

§. 4. Es iſt auch an vielen Orten in unſern Landen und Gebie -Kinder aus verſchiedener Ehe Erb-Ver - theilungs Recht in Vaͤ - ter - und Muͤt - terlichen. ten der Brauch mit der Zeit eingeſchlichen / daß die Kinder erſter Ehe alle in derſelben Ehe zuſammen gebrachte / angefallene / oder ſonſt er - rungen - und erworbene Guͤter allein; hergegen die Kinder zweyter Ehe die Baar - und Pfandſchafften / auch andere Fahrniß / ſamt denen in derſelben zweyten Ehe eroberten Guͤtern / auch allein erben und hin - nehmen. Dieweilen aber hierdurch bißweilen der erſten / bißweilen der zweyten Ehe Kinder / nachdem in ein oder andern Ehe viel oder we - nig / liegend - oder bewegliche Guͤter vorhanden / mercklich beſchweret und vernachtheilet werden; ſo wollen wir ſolche vortheilhafft - und ungleichmaͤßige Gewohnheit / hiermit wiſſend vernichtet und abgethan haben. Setzen demnach und ordnen / da hinfuͤhro aus unterſchiedlichen und mehr als einer Ehe Kinder vorhanden / daß alsdann alle von einem Vater / in zweyter / erſt oder dritten Ehe erziehlete Kinder deſſelben ihres eheleiblichen Vaters; wie auch hinwiederum einer Mutter Kin - der / ob ſie ſchon aus erſter / zweyt - oder dritten Ehe gebohren / deroſel -M m mben458IV. Buch / Cap. XVIII. ben ihrer eheleiblichen Mutter Haab und Guͤter zu gleichen Antheilen und Rechten erben ſollen / unerachtet / ob die Guͤter Erb - oder Pfand / liegend oder fahrend / in erſt - oder letzten Ehe angefallen und erlangt ſeyn / darauff auch in allen zutragenden Faͤllen an unſern Land-Hof - und Ober-Appellation-Gerichten geurtheilet und geſprochen wer - den ſoll.

§. 5. Was der Mann von ſeinen Eltern in donationem propterVaͤterlich Gut was zu neñen. nuptias bekommt / oder ſonſt ſeinem Weibe zubringt / von ſeinen El - tern / oder anderswoher ererbet / oder mit ſeines Leib - und Lebens Wagniß ehrlich erobert / und etwan mit ſeiner Kunſt und Geſchicklich - keit ohne des Weibes Zuthun erwirbet / welches die Rechtsgelehrten bona Caſtrenſia vel quaſi nennen / oder ihm in der Eheberedung aus der Frauen Guͤtern / da er derſelben Tod erlebet / vermacht iſt / oder ſonſt vermoͤge Rechtens / guter Gewohnheit / und Krafft dieſer Ord - nung gebuͤhret / ſolches alles ſoll fuͤr vaͤterlich Gut geachtet und gehal - ten werden.

§. 6. Alſo hingegen / was das Weib ihrem Ehemann zu rechtemMuͤtterl. Gut was zu achten. Heyraths-Gut zubringt / von ihren Eltern / oder anders woher ererbet / ihr gegeben / geſchenckt oder in Eheberedungs Geding aus Mannes Guͤtern erblich vermacht wird / oder ihr ſonſt vermoͤge Rechtens guter Gewohnheit und Krafft dieſer Ordnung gebuͤhret / ſolches alles ſoll fuͤr muͤtterlich Gut gerechnet werden.

§. 7. Was aber Mann und Weib mit ſaͤmtlichem Zuthun / Fleiß /Eheleute Er - werb-Guͤter Erbrecht. Muͤhe und Arbeit in ſtehender Ehe / beydes an liegend und fahrenden Guͤtern erwerben und vor ſich bringen / mit deren Vertheil - und Abſon - derung ſoll es nach Abſterben des einen Ehegemahls / ſonderlich da ſich das Letztlebende in zweyte Ehe begeben will / gehalten werden / wie hernach eigentlich erklaͤret wird.

Caput XVIII.

Von Letztlebenden Ehegemahls Verhalten gegen gemeine Kinder mit Guͤter Vertheilung fuͤr andern Eheſtands Anfang.

§. 1.

WJewohl in einem ſolchen Fall / da unter zweyen Eheleuten eines verſtorben und Kinder hinterlaſſen / das Letztlebende biß dahero / vermoͤge in dieſen Landen eingeriſſenen Mißbrauchs / gemeiniglich alle Baar - und Pfandſchafften ſamt beweglichen Guͤtern allein eigen -thuͤm -459Von Ehegatten Pflicht vor andern Eheſtand. thuͤmlich hingenommen / in die zweyte Ehe bracht / und ſie denen Kin - dern erſter Ehe / ob gleich in zweyter Ehe keine Kinder geziehlet wor -Unvernuͤnffti - ger Mißbꝛauch Rechtens caſ - ſirt. den / entwendet hat; jedoch weilen ſolches ein boͤſer Brauch / der allen Rechten und Vernunfft zu wieder / dadurch die Kinder offtmahls mercklich vernachtheilet / auch bißweilen ihrer natuͤrlichen Legitimæ beraubet werden / ſo wollen wir ſolche unvernuͤnfftige Gewohnheit in unſern Fuͤrſtenthumen und Landen / Herrſchafften und Gebieten durchaus caſſiret / vernichtet und abgethan haben.

§. 2. Setzen demnach / ordnen und wollen / daß eine jede MutterMuͤtter u. Be - amten Pflicht Vormuͤnder zu ſetzen. nach Abſterben ihres Ehemanns innerhalb 2. Monaten gewiß und ohnfehlbar ihren Kindern tuͤchtige Vormuͤnder bey der Obrigkeit bit - ten und verordnen laſſen ſoll; Und im Fall die Mutter hieran einigen Verzug erſcheinen lieſſe / ſo ſollen unſere Beamten / ſamt Buͤrger - meiſter und Rath jeden Orts / wie auch ingleichen die von Adel in ih - ren Gerichten ſchuldig ſeyn / vor ſich ſelbſt ex officio und von Amts wegen denſelben Kindern unverzuͤglich Vormuͤnder zu ordnen.

§. 3. Dieſe Vormuͤnder ſollen / ſo bald ſie gebuͤhrend beſtaͤtiget ſeyn / mit der Kinder Mutter ein glaubwuͤrdig Inventarium uͤber alleVormuͤnder Pflicht wegen Jnventarii. hinterlaſſene Guͤter auffrichten / und darinn den Unterſcheid halten / daß ſie alles / ſo vom verſtorbenen Vater herkommt / es ſey liegend / fahrend / Baar - oder Pfandſchafft / nichts ausgenommen / beſonders; deßgleichen alles / ſo von der Mutter herkoͤmmt / auch beſonders; undVaͤter - und muͤtterlichen auch erworb - nen Guͤter und Schulden Verzeichniß Recht. zum dritten / was in ſtehender ehe von beyden Eheleuten mit ſaͤmtlichem Zuthun / Muͤhe und Arbeit erobert / erſparet / errungen und erworben iſt / gleichfalls beſonders verzeichnen; darneben auch zum letzten die Schulden / ob und was deren vorhanden / und woher ſie ruͤhren / eigent - lich annotiren / in dem allem die Mutter bey ihren weiblichen Ehren alles / ſo von Baarſchafft und andern vorhanden / getreulich anzeigen und ihren Kindern zu Nachtheil nichts verhalten ſoll.

§. 4. Jm Fall nun in ſtehender Ehe etwas vom vaͤter - oder muͤt -Vaͤter - oder muͤtterlichen verkaufften Guts Recht. terlichen Gut verkaufft / und das Kauffgeld an ein ander Pfand oder Erbgut gewendet waͤre / ſo ſoll das erkauffte Gut nicht fuͤr erworben geachtet / ſondern an ſtatt des verkaufften Guts ſurrogirt und gleich demſelben gehalten werden.

§. 5. Alldieweil nun die Mutter ihren Wittwenſtand nicht ver -Mutter als Wittwen Recht in Guͤ - ter Verwal - tung. ruͤcket / ſich erbar und wohl haͤlt / ſoll ſie / ſo fern kein anders in der Ehe - beredung oder ſonſt rechtmaͤßig verordnet iſt / mit und neben ihren Kindern / in allen hinterlaſſenen Guͤtern unverdrungen ſitzen bleiben /M m m 2die -460IV. Buch / Cap. XVIII. dieſelben zu ihrem ſelbſt und ihrer Kinder Unterhalt und erbaren Auff - erziehung zum Beſten nutzen / meſſen und gebrauchen / die Schulden / ob deren vorhanden / abſtatten / und vor ſich ſelbſt / auch mit Huͤlffe und Rath der geordneten Vormuͤnder / ihren Kindern zu gute alſo hauß - halten / wie das einer getreuen Mutter wohl anſtehet.

Andern Ehe Recht wegen Abtheilung mit erſten Kin - dern.

§. 6. Wann ſie aber bedacht iſt / ſich endlich in die andere Ehe zu begeben / ſo ſoll ſie daſſelbe nicht ehe Macht haben / noch zum Chriſtli - chen Kirchgang verſtattet werden / ſie habe ſich dann zufoͤrderſt mit ihren Kindern und deren geordneten Vormuͤndern richtig abgetheilet / welche Abtheilung alſo vorgenommen werden ſoll: Die Mutter nemlich ſoll ihr zugebrachtes Heyraths-Gut und alles andere / was von ihrentwegen da iſt / es ſey liegend oder fahrend / mit ſeinen auff ſolchen Guͤtern ſtehenden Beſchwerungen erblich hinnehmen; Da - gegen alles und jedes / ſo von des verſtorbenen Vaters wegen vor - handen iſt / und nach hier oben geſetzten Verordnung billig fuͤr vaͤter - lich Gut gehalten wird / ſoll den Kindern erblich angefallen ſeyn und bleiben.

  • Novell. ut Exactio inſtant. dot. Conſtit. 91.

§. 7. Die uͤbrigen Guͤter aber / ſo in ſtehender Ehe von beydenMutter und Kinder Theil in erworbenem Gut. Eheleuten mit ſaͤmtlichem Zuthun erobert / errungen und erworben / ſie ſeyn liegend oder fahrend / nichts ausgenommen / ſollen Mutter und Kinder mit einander theilen / derogeſtalt / da der Kinder eines oder zwey ſind / daß die Mutter die Helffte und die Kinder zuſammen die andere Helffte; ſo der Kinder drey / vier / fuͤnff oder ſechs ſind / die Mutter ein dritten Theil / und die Kinder zuſammen zwey dritt Theil; Wann aber der Kinder uͤber ſechſe / alsdann die Mutter ein vierdten Theil / und die Kinder alleſamt drey vierdten Theil / erblich hinneh - men und behalten / und dagegen die in ſtehender Ehe gemachte Samt - Schulden pro rata ſolcher Antheil mit einander bezahlen; Ja / was in erſter Ehe acquirirt / ſolches gehoͤret halb dem Vater / und die ande - re Helffte erſter Ehe Kindern; Was aber in der andern Ehe erwor - ben / gebuͤhret halb der Mutter / und halb dem Vater; und zu des Va - ters Erworbenem gehoͤren alle Kinder / auch die Mutter zu ihrem Kin - des Theil.

Mutter und Kinder Recht wegen andern Ehemanns zu theilen.

§. 8. Und mag demnach die Mutter alles / ſo erſtlich von ihrent - wegen vorhanden / und ihr weiter von den erworbenen Guͤtern / wie ietzt gemeldet / erblich zugetheilet wird / neben der Leibzucht und nießlichem Brauch an ihrer Kinder Guͤtern mit Maaſſe / wie nachfolgen wird /ihrem461Von Ehegatten Pflicht vor andern Eheſtand. ihrem kuͤnfftigen Ehemann in die andere Ehe zubringen / jedoch mit dieſem ausdruͤcklichen Unterſchew / daß auff den Fall ihres toͤdtlichen Abgangs und nach geendeter Leibzucht die Kinder erſter Ehe an allen dieſen muͤtterlichen Guͤtern / mit und neben denen in der andern Ehe erzeugten Kindern zu gleichen Antheilen ab inteſtato ſuccediren / und alſo / da ſchon die Mutter durch Teſtament oder in der Eheberedung ein anders verordnet / zum wenigſten ihre angebuͤhrende legitimam, die ihnen durch die Mutter mit nichten ſoll koͤnnen noch moͤgen benom - men werden / zu gewarten haben.

§. 9. Traͤgt ſich aber der Fall alſo zu / daß am erſten das WeibVaters Pflicht wegen Jnven - tarii Verferti - gung. verſtirbt / und der Mann neben ihren mit einander erzeugten Kindern am letzten im Leben bleibet / und ob dann wohl derſelbige Vater ſeiner Kinder legitimus Tutor von Rechts wegen iſt / ſo ſoll er gleichwohl in - nerhalb Monats Friſt ſeiner Kinder nechſte angewandte Freunde von der Mutter wegen / oder in Mangel deren ſonſten zwo Raths / Gerichts oder andere beglaubte Perſonen zu ſich nehmen; oder / da er ſolches ver - zoͤge / von ermeldten nechſten Freunden oder unſern Beamten und Ge - richts-Junckern deßwegen erinnert und angehalten werden / in ihrer Gegenwart ein glaubwuͤrdig Inventarium uͤber alle vaͤter - und muͤt - terliche / auch erworbene beweg - und unbewegliche Guͤter und Schul - den / gerade nach der Ordnung / wie oben vermeldet / auffzurichten / de - ren eines bey ſich behalten / und das andere derer Kinder nechſten Freunden zuſtellen / oder beym Rath und Gericht deponiren und hin - terlegen.

§. 10. Wann ſich nun der Vater endlich auch in die andere Ehe begeben will / ſo ſoll er gleichfalls mit ſeinen Kindern zuvor abtheilen / und an denen in ſtehender Ehe mit ſaͤmtlichem Zuthun errungen undVaters und Kinder Recht wegen andern Ehe Guͤter zu theilen. eroberten Guͤtern / ſie ſeyn liegend oder fahrend / die Helffte durchaus von deßwegen / daß in Erwerbung der Guͤter der Mann die meiſte Muͤ - he haben muß / ſamt allem / was von ſeinetwegen allein da iſt / erblichen hinnehmen / und das uͤbrige denen Kindern erblich bleiben / und ſollen gleichfalls dieſelben Kinder an ſolchem vaͤterlichen Gut mit und neben den Kindern / ſo in der andern Ehe erzeuget werden moͤchten / gleichen Antheils ab inteſtato, oder da ſchon der Vater ein anders verordnete / zum wenigſten ihrer legitimæ, wie oben ermeldt / und hinwiederum die Eltern an ihrer Kinder zugetheilten portionen ebenmaͤßig gebuͤh - renden Anfalls zu gewarten haben / inmaſſen hernach weiter ſoll er - klaͤret werden; Und zwar ſoll dieſe Ordnung mit Vormuͤndern / In -M m m 3venti -462IV. Buch / Cap. XVIII. ventirung und abzutheilen / nicht allein nach geendeter erſten Ehe / ſon -Dritten und vierdten Ehe Gerechtigkeit. dern auch in dem Fall ſtatt haben / und deroſelben ſtracks nach gegan - gen werden / ſo in folgender zweyten / dritt - und vierdten Ehe deren Eheleute eines verſtuͤrbe und Kinder hinterlieſſe.

§. 11. Traͤgt ſich auch der Fall alſo zu / daß Mann und Weib in erſter Ehe Kinder erziehlen / und nach Vaters Abſterben die MutterLetztlebenden Ehemanns zweyter Ehe auch allerſeits Kinder Erb - recht. ſich mit ihren Kindern allenthalben / wie nechſt geordnet / vertheilet / folgends zur zweyten Ehe ſchreitet / darinnen auch Kinder ziehlet / und mit demſelben ihrem zweyten Ehemann liegend und fahrende Guͤter erwirbet / endlich aber vor ihm mit Tode abgehet / ſo ſoll die Helffte ſolcher Guͤter dem letztlebenden Ehemann erblich bleiben / und die an - dere Helffte den andern Kindern erſt - und zweyter Ehe von ihrer verſtorbenen Mutter wegen zu gleichen Antheilen auch erblich / jedoch dem Stieffvater die Leibzucht daran ſein Lebenlang vorbehalten / ange - fallen ſeyn.

§. 12. Wofern aber der zweyte Ehemann am erſten verſtuͤrbe /Mutter Thei - lungs Recht mit erſt - und andern Ehe Kindern. und das Weib als gemeine Mutter ihrer in erſt - und zweyten Ehe er - zeugten Kinder am letzten im Leben bleibet / ſo ſoll ſich dieſelbe Mutter derer in zweyter Ehe erworbenen Guͤter halben mit ihren letzten Kin - dern / nach dem derſelben viel oder wenig ſind / nach der Maſſe / wie im nechſt vorhergehenden ſiebenden Satz unterſchiedlich geordnet iſt / ver - theilen; als zum Exempel: Jn erſter Ehe ſind vor 300. fl. errungen und erworbene Guͤter vorhanden / da nun in derſelben erſten Ehe ein oder zwey Kinder erziehlet / und der Vater am erſten verſtirbet / ſo erben die zwey Kinder zuſammen an den erworbenen Guͤtern die Helffte / nemlich 150. fl. und die Mutter die andere Helffte; Seynd aber der Kinder drey / vier / fuͤnff oder ſechs / ſo nehmen ſie zuſammen zwey dritt - theil / nemlich 200. fl. und die Mutter ein Dritt-theil; und ſind der Kinder uͤber ſechs / nehmen ſie alle zuſammen drey vierdten Theil / nem - lich 225. fl. und die Mutter einen vierdten Theil / thut 75. fl.

§. 13. Wann ſich nun die Mutter in die zweyte Ehe begiebt / undExempel zwey - ter Ehe Kin - der und Mut - ter Theilung. werden in derſelben Guͤter vor 600. fl. mit ſaͤmtlichem Zuthun erwor - ben / auch ſolche Mutter ihres zweyten Ehemanns Tod erlebet / und mit ihm ein oder zwey Kinder erzeuget hat / ſo nehmen dieſelben Kinder zweyter Ehe an denen darinn erworbenen 600. fl. die Helffte / und die Mutter den andern halben Theil / als 300. fl. Seynd aber der Kinder aus zweyter Ehe drey / vier / fuͤnff oder ſechs / ſo nehmen ſie zuſammen zwey Drittheil / thun 400. fl. und die Mutter ein Drittheil / als 200. Guͤl -463Von Ehegatten Pflicht vor andern Ehe. Guͤlden; und ſeynd der Kinder zweyter Ehe uͤber ſechs / nehmen ſie zu - ſammen drey vierdten Theil / nemlich 450. fl. und die Mutter ein vierd - ten Theil als 150. fl.

§. 14. Was nun der Mutter ſolcher Geſtalt nach Anzahl ihrer Kinder in erſt - und zweyter Ehe von erworbenen Guͤtern zugetheilet wird / ſolches alles / wie auch ſonſt andere ihre ererbt - und angefalleneMutte〈…〉〈…〉 cht Guͤter in drit - te Ehe zu brin - gen. Guͤter / hat ſie foͤrderſt in die dritt - oder weitere Ehe zu bringen / und daran ſtehen alle ihre eheleibliche Kinder / ob ſie gleich aus unterſchied - lichen Ehen gezeuget ſeyn / zugleichen Rechten. Wofern aber aus er - ſter Ehe alleine Kinder und keine aus zweyter Ehe vorhanden ſeyn / ſo ſoll denſelben Kindern erſter Ehe an denen in zweyter Ehe mit ſaͤmt - lichem Zuthun erobert-errungen und erworbenen Guͤtern von ihres inErſter Ehe Kinder Recht an zweyter Ehe erworbe - nem Gut. zweyter Ehe verſtorbenen eheleiblichen Vaters oder Mutter wegen die Helffte / jedoch dem letztlebenden Stieff-Vater oder Mutter die Leib - zucht daran ſein Leben lang vorbehalten / durchaus eigenthuͤmlich an - gefallen ſeyn / und die andere Helffte dem letzlebenden Stieffvater oder Mutter erblich bleiben.

Caput XIX.

Von Eltern Leibzucht an Kinder Guͤtern / auch Kinder Erbtheils Verſicherung und Leibgedings Ende oder Verwuͤrckung.

§. 1.

WOfern Eheleute in ihrer mit einander auffgerichteten Ehebere -Eheleute Leib - zucht Recht. dung ſich verglichen / oder ſonſt durch ein rechtmaͤßig Teſtament und Diſpoſition Verordnung gethan haben / wie es der Leibzucht hal - ben an ihren Guͤtern zwiſchen dem letztlebenden Ehegemahl und Kin - dern gehalten werden ſoll / ſo wird derſelben Verordnung / wie recht iſt / allenthalben billig gelebt und nachgegangen; im Fall aber hiervon keine ſonderbare Verordnung vorhanden iſt / ſo ſoll nach geendeter erſten Ehe das letztlebende Ehegemahl / es ſey Vater oder Mutter / es bleibe auch im Wittwen Stande oder ſchreite Chriſtlicher Ordnung nach zur andern Ehe / an allem / ſo ſeinen Kindern erblich angefallenEltern Pflicht gegen Kinder wegen Leib - zucht. oder zugetheilet iſt / die Leibzucht ſein Lebenlang haben und behalten; dagegen aber nicht allein die Kinder erbar aufferziehen / verſorgen / zu Ehren bringen / und nach Gelegenheit der Guͤter ausſteuren / deroge - ſtalt / daß einem jedern Kinde zum wenigſten die Helffte ſeiner zuvorange -464IV. Buch / Cap. XIX. angefallen und gebuͤhrenden Portion mitgegeben und zugeſtellet wer - de / ſondern auch die Guͤter in gutem Bau und Weſen erhalten / nichts davon veraͤndern / beſchweren noch vereuſſern / auch alle beyde Ge - ſchoß / Zinß und andere Pflicht / damit ſie der Obrigkeit und andern etwa verhafftet ſeyn / ohne der Kinder Zuthun / tragen und ausrichten.

§. 2. Damit auch den Kindern ihre angefallen und zugetheilteKinder Nutzen wie zu beo - bachten. Baarſchafft und andere bewegliche Stuͤcke / die vergaͤnglich ſeyn / oder durch taͤglichen Brauch gantz oder zum Theil abgenutzt und verzehret werden moͤgen / als Wein / Frucht / Vieh / Haußrath / Kleider und der - gleichen / durch ietzt erzehlte denen Eltern daran verordnete Leibzucht nicht verruͤckt / noch ſie darum bracht werden / ſo ſoll das baare Geld / und was mit Nutzen der Kinder aus Frucht und andern zu Geld zu machen iſt / ihnen zu gute an gewiſſen Ort angelegt / und die Abnutzung den Eltern zur Leibzucht gefolget / das uͤbrige aber / was an Haußrath und andern den Kindern zuſtaͤndig / nicht zu Gelde gemacht / ſondern die Eltern in ihren Brauch Krafft der Leibzucht nehmen / alles eigent - lich in ob gemeldtes Inventarium bracht / und an ziemliches Geld nach billigem Werth angeſchlagen / auch den Kindern nach geendeter Leib - zucht in gleicher Guͤte wiederum zugeſtellt / oder der Mangel und Ab - gang ob ermeldtem Anſchlag nach erſtattet werden.

§. 3. Wann aber der Kinder angefallene und zuvertheilte GuͤterJaͤhrlichen Leibzucht Ab - nutzung Uber - ſchuß Recht. ſo anſehn - und ſtattlich / daß nicht allein das letztlebende Ehegemahl ſich ſelbſt und ſeine Kinder von den jaͤhrlichen Nutzungen derſelben und ſeiner ſelbſt zugetheilten Guͤter / nach Erforderung ſeines Standes nothduͤrfftig unterhalten / ſondern auch durch gute Haußhaltung und Vorſichtigkeit was nahmhafftes daran erobern und vor ſich bringen koͤnte / ſo ſoll gleichwohl daſſelbe reſiduum und Uberſchuß an jaͤhrlichen Leibzucht Nutzungen nicht eben dem kuͤnfftigen Stieff-Vater oder Mutter zugewendet / und den Kindern erſter Ehe / von deren Guͤtern es herreicht / entzogen werden / ſondern vielmehr darinn von Eltern ſelbſt auch Vormuͤndern und nechſten Freunden / oder in Mangel deſſen von unſern Beamten / ſamt Buͤrgermeiſter und Rath jeden Orts von Amts wegen ein ſolch billig und gleichmaͤßiges Einſehen geſchehen / daß der Uberſchuß an jaͤhrlichen Abnutzungen nach Gelegenheit und erba - ren Ermaͤßigung denen erſten Kindern mit zum guten gereiche / auchKinder Unter - pfand Recht an Eltern Guͤ - ter. ihre angefallen u. zugetheilte Portiones davon ziemlich gebeſſert werden.

§. 4. Anfaͤnglich zwar ſollen nach heilſamer Verordnung gemei - ner Rechte alle der Eltern und Leibzuͤchter eigene Guͤter beydes gegen -waͤrt -465Von Leibzucht und Leibgedingen im Heßiſchen. waͤrt - und zukuͤnfftige / den Kindern und Eigenthums Erben / vor ihre angefallene Erbtheile / ſo die Eltern zur Leibzucht unter Handen haben / tacite hypotheciret und unterpfaͤndet ſeyn / derogeſtalt / daß die Kin - der nach geendeter Leibzucht / ſo ihnen ihre Guͤter immittelſt verringert oder in einigem Weg beſchweret waͤren / und nicht vollkoͤmmlich reſti - tuiret wuͤrden / derſelben ihrer Eltern ihnen verhafftete Guͤter auch auff den Fall / da ſie ſchon in zweyt - oder dritte Hand veraͤuſſert waͤren / als ihr wahres Unterpfand einzuklagen / und ſich alles ihren Nachtheils und Schaden zur Genuͤge daran zu erholen haben / dazu ihnen auch durch unſere Beamten in zutragenden Faͤllen jederzeit ſchleunig und ohne einige Umfuͤhrung oder Auffenthalt verholffen werden ſoll.

§. 5. Wofern auch eine Mutter ihrer eheleiblichen Kinder aner -Stieffvaters Guͤter Pfand - recht deren Stieff Kinder. ſtorbene vaͤterliche Guͤter von wegen daran habender Leibzucht in zweyt - oder dritte Ehe einbraͤchte / und dadurch der Stieffvater die Verwaltung an ſolchen ſeiner Stieff-Kinder Guͤter einbekaͤme / ſo ſol - len deſſelben Stieffvaters eigene Guͤter gegenwaͤrt - und kuͤnfftige / gleichfalls auch Krafft dieſer unſern Lands-Ordnung / ſeinen Stieff - Kindern vor ihre Guͤter tacite hypotheciret und verhafftet ſeyn / daran ſie ſich ebener maſſen / wie vorſtehet / nach geendeter Leibzucht alles Mangels / Nachtheils und Schadens zu erholen haben ſollen.

§. 6. Truͤge ſichs aber zu / daß Eltern weder zu ihrer Kinder Auff -Kinder Recht wann Vater oder Mutter verſchwende - riſch. erziehung / noch auch derſelben Guͤter Verwaltung tauglich / als nem - lich / wann das letztlebende Ehegemahl gleich vom Anfang oder hernach nicht wohl hauſete / die Guͤter uͤbel zubraͤchte / mißbrauchte / geringerte / beſchwerete / nicht in Bau und Weſen erhielte / oder ſonſt eines leicht - fertigen / unerbaren / ungeſchickten Lebens / Weſen und Wandels waͤ - re / oder aber die letztlebende Mutter ſich in die andere Ehe an einen Ver - ſchwender / verthuenden und ungerathenen Mann begebe / der vielleicht das Seine allbereit zubracht / und alſo die Kinder / um erzehlter Urſachen willen / ſo wohl Verſaͤumniß an guter Aufferziehung und gebuͤhrlichen Zucht zu gewarten / als ihrer Guͤter halben / bevorab ſo dieſelben be - weglich und nicht alle an liegenden Gruͤnden waͤren / allerhand Gefahr zu beſorgen haͤtten; ſo ſollen in dieſem Fall unſere Beamten ſamt Buͤrgerweiſter und Rath jedes Orts / nicht allein auff deren KinderKinder Guͤter halben Eltern Pflicht mit Buͤrgſchafft und Verſiche - rung. ſelbſt / ihrer Vormuͤnder oder nechſten Freunde Anſuchen / ſondern auch vor ſich ſelbſt von Amts wegen ſchuldig ſeyn / ein ſolch ernſt - und fleißi - ges Einſehn zu thun / daß die Kinder entweder nach Geſtalt und Gele - genheit der Sachen Umſtaͤnde fuͤr ſolchen beſorglichen BeſchwerdenN n nmit466IV. Buch / Cap. XIX. mit genugſamer Buͤrgſchafft geſichert / oder ſo dieſelbe nicht nothduͤrff - tig geſchehen koͤnte / oder ſonſt denen Sachen / um bevorſtehenden au - genſcheinlichen Gefahr willen / mit ſolcher Buͤrgſchafft nicht geholffen waͤre / alsdann beydes die Kinder und ihre Guͤter zugleich / oder die Guͤ - ter allein / wie es Gelegenheit und Nothdurfft erheiſchen wird / aus deren Eltern oder Stieff-Vaters Adminiſtration und Verwaltung demnechſt abgenommen / und ihren verordneten Vormuͤndern unter - geben und befohlen werden / ſie und dieſelben ihre Guͤter zum beſt - und treulichſten zu erziehen und verwalten / und ſo fern von denen Eltern beydes Kinder und Guͤter um ihres gottloß-verteuffelt-unerbaren Le - bens und Wandels willen abgenommen / ſo ſoll ihnen von ſolchen ih - rer Kinder Guͤtern zur Leibzucht weiters nichts gereichet / ſondern daſ - ſelbe denen Kindern zu ihrer Aufferziehung und Beſten angewendet werden.

Eltern wann ihre Leibzucht nicht zu ver - weigern.

§. 7. Wann aber denen Eltern ihres Lebens halben keine Un - zucht noch Unerbarkeit zugemeſſen werden kan / ſondern ſie ſonſt we - gen Unverſtandes oder Fahrlaͤßigkeit zu der Adminiſtration ihrer Kin - der Guͤter nicht dienlich ſeyn / ſo ſollen ihnen gleichwohl / ob ſchon die Guͤter aus ihrer Verwaltung genommen / die Leibzucht Nutzungen zu ihrem ſelbſt und der Kinder Unterhalt abgefolget / und ſie deſſen gebuͤh - rend verſichert werden.

§. 8. Es ſoll aber der Uſusfructus oder Leibzucht / ſo denen Eltern an ihrer eheleiblichen Kinder angefallenen und zuvertheilten Guͤtern durch dieſe unſere Lands-Ordnung ausbedungen iſt / ſich nicht weiter / dann auff des Uſufructuarii oder Leibzuͤchters Lebens Laͤnge / erſtrecken und mit deſſelben Tode endigen; darum / ſo unter zweyen Eheleuten derLeibzucht Ver - wuͤrckungs Recht. Mann erſt verſtuͤrbe / das Weib nach beſchehener Abtheilung mit ih - ren Kindern / als ob ſtehet / ſich in die andere Ehe begebe / ihrem zweyten Ehemann nicht allein ihr eigen Gut / ſondern auch die Leibzucht an ihrer Kinder Antheilen zubraͤchte / und endlich vor ihm verſtuͤrbe / ſo ſoll der - ſelbs zweyt - und letztlebende Ehemann ſich der zugebrachten Leibzucht an ſeiner Stieff-Kinder Guͤtern nicht laͤnger zu erfreuen haben / ſon - dern binnen Monats Friſt nach ſeines Weibes Abſterben davon ab - zutreten ſchuldig ſeyn / wie auch ſolche Guͤter ſeinen Stieff-Kindern ohne Einrede mit allen darauff ſtehenden und dahero reichenden Nu - tzungen wuͤrcklich einzuraͤumen / und ſoll der Stieff-Vater an ſolchen Nutzungen / die erſt nach geendeter Leibzucht betagen und erſcheinen / auch ohne Stieff-Vaters Muͤhe und Arbeit gefallen / als ledige Erb -und467Von Leibzucht und Leibgedingen im Heßiſchen. und wiederkaͤuffliche Frucht und Geld-Renthen / Baum-Fruͤchte / Wieſenwachs und dergleichen / nach verlauffener Zeit nichts zu for - dern haben.

§. 9. Von Ackerbau Guͤtern aber / die mit ſonderbarer Muͤhe /Ackerbau Guͤ - ter Fruͤchte Nutzung Recht Arbeit und Unkoſten in ſtehender Ehe ausgeſtellt / beſaamet und erbau - et ſind / ſollen die darauff ſtehende und zur Zeit der Leibzuͤchterin Ab - ſterben nicht abgenommene Fruͤchte / was deren nach Grund-Zinſes Abzahlung uͤbrig / gerade halb dem Stieff-Vater / und die andere Helffte / denen Eigenthums Erben mit den Guͤtern folgen / und demſel - ben ſonſt weder Ackerlohn / Saamen / Miſtrecht / noch andere derglei - chen Beſſerung nicht zugerechnet werden.

§. 10. Was aber der abgeſtorbenen Mutter eigene Guͤter belan -Mutter eige - nen Guͤter Recht wegen Leibzucht. get / von ihrer Seiten herruͤhren / auch ihr in voriger Ehe in gehalte - ner Theilung mit ihren Kindern / nach hieroben geſetzter Ordnung / erb - lich zugetheilet ſeyn / daran ſoll der Stieffvater / ſo fern die Mutter vor ihrem Abgang durch Teſtament oder ſonſt kein anders verordnet / die Leibzucht ſein Leben lang haben und behalten / auch nach ſeinem Ab - ſterben diß muͤtterliche Gut auff deroſelben zuvor verſtorbenen Mut - ter eheleibliche Kinder / ſie ſeyen aus erſter / andern oder dritten Ehe / ab inteſtato zugleich erben und fallen.

§. 11. Und ob wohl in dieſem Fall der Stieffvater von dieſer ihme an denen muͤtterlichen Guͤtern bedungenen Leibzucht ſeinen Stieff-Kin - dern / als denen nunmehro ihr vaͤterlich Gut pleno jure angefallen iſt /Stieff-Vaters Pflicht gegen Stieff-Kinder aus muͤtterli - chem Gut. einigen Unterhalt nicht ſchuldig; jedoch da dasjenige / ſo denen Stieff - Kindern nach Abſterben ihrer Mutter pleno jure angefallen / dermaſ - ſen gering waͤre / daß ſie davon nicht erhalten noch ausgeſteuret wer - den moͤchten / dagegen aber die muͤtterliche Guͤter / daran dem Stieff - Vater die Leibzucht zuſtehet / alſo gethan / daß ihnen daraus ziemlich zu helffen waͤre / ſo ſoll der Stieffvater zu ſeiner Stieff-Kinder noth - duͤrfftigen Unterhaltung und Ausſteuer aus ſolchen muͤtterlichen Guͤ - tern nach derſelben Gelegenheit und Vermoͤgen ein ziemliches / auff bey - derſeits Freunde oder der Obrigkeit billiges Ermeſſen zuzuſchieſſen ſchuldig ſeyn / welches in kuͤnfftiger Erbtheilung denſelben Kindern an ihrem gebuͤhrenden Antheil wieder abzuziehen.

§. 12. Was auch biß anhero der Eltern und Kinder halben ausDritt - oder vierdten Ehe Recht. erſt - und andern Ehe diſponirt iſt / ſolches alles ſoll ebenmaͤßig von der dritten / vierdt - und weitern Ehe / deßgleichen ohne Unterſcheid der Faͤl -N n n 2le / es468IV. Buch / Cap. XX. le / es ſterbe gleich der Mann vorm Weibe / oder das Weib vor dem Mann / verſtanden werden.

§. 13. Ferner / ſo das Weib nach Abſterben ihres Mannes entwe - der im Wittwen-Stand ein leichtfertig huriſch Leben fuͤhrete / oderLeibzucht Ver - luſt Urſachen. da ſie von ſelbigem ihrem abgeſtorbenen Mann ſchwanger waͤre / und / ehe ſie des Kindes geneſen / zur zweyten Ehe ſchritte / oder auch in zwey - ter Ehe einen Ehebruch begienge / oder ſich ſonſt auff Zauberey und an - dere dergleichen Laſter / die Lebens-Straffe auff ſich haben / kundbar be - gebe / ſo ſoll ſie damit ſo wohl gegen ihre Kinder / als in deren Mangel gegen andern Eigenthums Erben / an allen von ihrem verſtorbenen Ehemann herruͤhrenden Guͤtern die Leibzucht / wann ihr gleich dieſel - be durch Eheberedung / Teſtament oder einigen andern letzten Willen zuvor vermacht waͤre / verwuͤrcket / und ſich deren verluſtig machen / auch die Eigenthums Erben guten Fug und Macht haben / alle ihnen zu - gehoͤrige eigenthuͤmliche Haab und Guͤter in ihren ſelbſt eigenen Brauch einzufordern und anzunehmen / darauff auch unſere Beam - ten und Gerichte erkennen / und die Kinder / ſo ſie noch minderjaͤhrig / mit tuͤchtigen Vormuͤndern und Pflegern verſehen ſollen.

§. 14. Alſo auch / dafern ein Ehegemahl dem andern nach Leib undEhegatten Boßheit Straffe. Leben ſtuͤnde / einander boͤßlich deſerirten und verlieſſen / oder ſonſt ei - nes am andern bruͤchig wuͤrde / und ſich bey ihren Lebzeiten nicht mit einander reconciliirten / ſo ſoll das ſchuldige Theil vom andern un - ſchuldigen Ehegemahl nach ihren gemeinen Kindern nichts uͤberall weder zum Eigenthum noch zur Leibzucht zu gewarten haben.

Caput XX.

Von Erbrecht zwiſchen Eheleuten / ſo ohne Kinder verſterben / und wie weit Eigenthum oder Leibzucht durch Vermaͤchtniß zu benehmen.

§. 1.

Mann und Weib ohne Kinder wie ſich Erben.

WJewohl nach Verordnung gemeiner Kaͤyſer-Rechte Mann und Weib / wann ſie gar keine Kinder verlaſſen / nichts uͤberall von einander erben moͤgen / es waͤre denn Sache / daß das erſt abge - ſtorbene Ehegemahl keine Bluts-Verwandten / oder das letzt lebende ſonſt von groſſer Armuth wegen nichts zu leben haͤtte / jedoch weiln es deßfals in unſern Fuͤrſtenthumen / Landen und Gebiethen anders her - kommen / auch Erbar - und Billigkeit gemaͤß iſt / daß ein Ehegemahlvom469Von Erbrecht ohne Kinder geſtorbener Eheleuten. vom andern in Anſehung ihres eheleib - und unauffloͤßlichen Bandes / und dahero entſtandenen Gemeinſchafft in Muͤhe und Arbeit / Lieb und Leyd / auff den Todesfall etwas zu gewarten und zu erben habe / gleichwohl aber deßfalls in unſern Fuͤrſtenthumen / Landen und Gebie - then biß anhero ungleiche und eines Theils faſt beſchwerliche Ge - wohnheiten und Mißbraͤuche eingeriſſen / als nemlich / daß an etlichen Orten ein Ehegemahl das andere durchaus in allen Guͤtern ohneAlten Heſſen Rechts Ge - wohnheit Miß - brauch. einigen Unterſcheid und Ruͤckfall geerbet / und alle des erſt Verſtorbe - nen nechſte Bluts Freunde als Geſchwiſtere / Eltern und andere / al - lerdings davon ausgeſchloſſen; an etlichen Orten aber allein die alten ſtamm - und hinterfaͤllige Guͤter auff des erſt abgeſtorbenen Ehege - mahls nechſte Freunde / jedoch nicht ehe / als nach letztlebenden Egehe - mahls Abſterben / und alſo nach Endung ſeiner daran gehabten Leib - zucht zuruͤck gefallen.

§. 2. Jn welchem vorgemeldten Fall ſich gleichwohl auch uͤber dem / welche Guͤter vor alte ſtamm - und hinterfaͤllige Guͤter eigentlich zu halten / allerhand Zanck und Haders zugetragen / damit nun hinfuͤroOhne Kinder verſtorbener Ehegatte was auff den noch Lebenden ver - erbt. in unſern Fuͤrſtenthumen / Landen und Gebieten hierinn ein durchaus - gehend gleichmaͤßig Recht gehalten / und alle beſchwerliche Mißbraͤu - che / Hadder und Gezaͤnck nach aller Moͤglichkeit abgeſchnitten wer - den; So ſetzen / ordnen und wollen wir / daß / wofern unter zweyen Eheleuten eines nach gehaltenem Kirchgang und bezogener Ehe ohne hinterlaſſene Kinder verſtirbet / und ſeines uͤberbleibenden Ehegemahls halben zuvor weder durch Eheberedung / Teſtament noch dergleichen rechtmaͤßiges Geſchaͤffte / Pact oder Geding nichts verordnet hat / was daſſelbe Letztlebende von ſeinen des erſt Abgeſtorbenen Guͤtern zum Eigenthum oder Leibzucht zu gewarten / ſo ſollen alle und jede des erſt verſtorbenen Ehegemahls Stamm - und andere liegende Guͤter / und die dafuͤr laut dieſer Ordnung geachtet / ſo daſſelbe vor der Vereheli - chung gehabt / oder ihm in waͤhrender Ehe durch Erbſchafft oder ſonſt angefallen ſeyn / gantz - und die in ſtehender Ehe mit beyderſeits Muͤ - he / Arbeit und fleißiger Haußhaltung eroberte liegende Guͤter / und ſo dafuͤr geachtet / alsbald zur Helffte ſeinen nechſten geſipten Bluts - Freunden nach Vortheil und Naheit des Grads erb - und eigenthuͤm - lich anheim fallen / jedoch / daß dem letztlebenden Ehegemahl der Uſus - fructus und nießlicher Brauch an allen dieſen Guͤtern ſein Leben lang verbleibe / dagegen es auch hinwiederum-ſolche Guͤter in weſentlichem Bau und Beſſerung ohn alle Verwuͤſtung Beſchwer - und Veraͤuſſe -N n n 3rung470IV. Buch / Cap. XX. rung zu erhalten / dazu alle Beede / Zinſe / Geſchoß / Dienſt und andere darauff ſtehende Pflicht ohne Zuthun der Eigenthums Erben zu leiſten und tragen / pflichtig ſeyn ſollen.

Liegend und fahrend en Guͤ - ter Erbrecht zum letztleben - den Ehege - mahl.

§. 3. Alle uͤbrige Guͤter aber / als nemlich vom letztlebenden Ehe - gemahl herruͤhrende / ſamt der andern Helffte derer in ſtehender Ehe mit geſamter Muͤhe eroberten liegenden Guͤter / deßgleichen alle fahrende Haab / und was beweglich iſt / ſoll dem Letztlebenden / jedoch daß aus der fahrenden Haabe / und ſo die nicht zureicht / auch aus denen eroberten Guͤtern die Schulden zuvor bezahlet werden / erblich verblei - ben; Es waͤre denn Sache / daß beyde Eheleute bey ihrem Leben eine Pfandſchafft abgeloͤſet / oder ſie ſonſt ein liegend Gut verkaufft / und ſolch Geld nach des einen Ehegemahls Abſterben noch unangelegt vor - handen waͤre / denn daſſelbe ohnangewandte Geld / wie auch ingleichen dasjenige / daran es forthin waͤhrender Ehe gewendet / ſoll nicht andern fahrenden Haab oder eroberten Guͤtern gleich geachtet / ſondern viel - mehr nach Art und Eigenſchafft der Pfandſchafft / oder des Guts / da - von es herreicht / vererbet werden.

Eheleute Mey - erhoͤfe und Ackerbaus Guͤ - ter Erbrecht.

§. 4. Alſo auch / da Eheleute einen oder mehr Meyerhoͤfe oder dergleichen Ackerbau ſelbſten ausſtellen / und zu deſſen nothwendigen Erbauung allerhand Vieh / von Pferden / Kuͤhen und Schaafen / und was dazu weiters gehoͤret / hielten / ſo ſoll daſſelbe Viehe nach Abſter - ben des einen Ehegemahls nicht eben / gleich andern beweglichen Guͤ - tern / dem Letztlebenden allein erblich bleiben / ſondern auch nach Art und Eigenſchafft des Hoffs oder Guts / zu deſſen nothwendigen Erbauung es deſtiniret und verordnet iſt / vererbet werden / und was denn des erſt abſterbenden Ehegemahls nechſten Freunden zum Eigenthum ein - mahl aufferſtorben / ſolches alles ſoll denſelben / auch ihren nechſten Er - ben nach ihnen / im Fall ſie gleich vor dem Letztlebenden verſtuͤrben / und alſo die Endung der Leibzucht an ſolchen Guͤtern nicht erlebeten / verblei - ben / und auff dieſelben transmittiret werden.

Ob und wie weit letztleben - dem Ehege - mahl durch Vermaͤchtniß von der Leib - zucht des Ver - ſtorbenen et - was entzogen werde.

§. 5. Wiewohl wir in nechſt vorhergehendem unterſchiedlich er - klaͤret / was ein Ehegemahl vom andern ab inteſtato und auff den Fall / da kein Pact oder Vermaͤchtniß vorhanden / beydes Eigenthum und Leibzucht weiſe zu gewarten; ſo wollen wir doch darum derſelben Ehe - leute keinem Teſtamenti factionem und freye Willkuͤhr / ſeinen letzten Willen auffzurichten / benommen haben. Soll demnach einem jeden Ehegemahl frey und bevorſtehen / ſeines Willens und Gefallens / von allen und jeden ſeinen ſelbſt eigenen und der Helffte deren in ſtehenderEhe471Von Erbrecht ohne Kinder geſtorbener Eheleuten. Ehe mit geſamter Muͤhe und Arbeit eroberten Guͤter zu teſtiren / je - doch mit ſolcher Maſſe und Beſcheidenheit / daß erſtlich demjenigen / ſo in zuvor auffgerichteter Heyraths-Verſchreibung allerſeits dem letzt - lebenden Ehegemahl zu gute abgeredt und ausbedungen iſt / nicht zu wider teſtiret / und vors andere dem Letztlebenden an ob ermeldter Helff - te dero in ſtehender Ehe mit geſamtem Fleiß und Muͤhe eroberten / wie auch ingleichen zum wenigſten am halben Theil derer Guͤter / die dem erſt abſterbenden und teſtirenden Ehegemahl allein zuſtehen / die Leib - zucht in alle Wege / ſo fern in der Eheberedung kein anders abgeredt iſt / gelaſſen werde.

§. 6. Was aber die Guͤter anlangt / ſo der Mann allein mit ſei - ner Kunſt / Geſchicklichkeit und Wagniß ohn alles Zuthun des Wei -Erworbenen Guͤter Erb - und Eigen - thums Recht. bes erwirbet / und die Rechte bona caſtrenſia vel quaſi nennen / ob es wohl mit denſelben / auff den Fall keine Kinder vorhanden / und der Mann am erſten verſtirbet / gleich andern in ſtehender Ehe mit ſaͤmt - lichem Zuthun erworbenen Guͤtern gehalten werden ſoll / nemlich / daß dem letztlebenden Weibe die Helffte / und die andere Helffte des ver - ſtorbenen Mannes nechſten Freunden alles zum Eigenthum / jedoch dem Weibe die Leibzucht ihr Lebenlang vorbehalten / anheimfalle / ſoWeiber Leib - zucht Freyheit. ſoll gleichwohl dem Manne frey und bevor ſtehen / ſeines Willens und Gefallens von dieſen ſeinen bonis caſtrenſibus vel quaſi zu teſtiren / und die gantz oder zum Theil zu vermachen / wohin er will / daß allein dem Weibe ſein Lebenlang zum wenigſten an der Helffte dieſer Guͤter die Leibzucht / und wofern es ſonſt geringen Vermoͤgens / auch der vierdte Theil der Guͤter erb - und eigenthuͤmlich gelaſſen werde.

§. 7. So aber das Weib am erſten und vor dem Manne ver -Mannes Er - werb-Guͤter Vorrecht. ſtuͤrbe / ſo ſoll ſie von dieſen dem Manne allein zugehoͤrigen bonis caſtrenſibus vel quaſi nichts weder zu teſtiren / noch auff ihre Freunde ab inteſtato zu vererben haben / ſondern ſolche Guͤter / wie ſie vom Manne allein erworben / alſo ſollen ſie auch bey ihm allein ple - no jure bleiben / und ferner auff die Seinen ver - erbet werden.

Caput472IV. Buch / Cap. XXI.

Caput XXI.

Vom Inventario und Caution wegen hinterfaͤlligen Guͤter nach Ehegemahls Abſterben / Schalden Bezahlung / Eheleute Succeſſion auch ohne Eigenthum und Leibzucht / und welche Guͤter beweg - oder unbeweglich zu halten.

§. 1.

DJeweilen biß dahero klaͤhrlich verordnet iſt / was nach AbſterbenInventarii Verfeꝛtigungs Friſt. des erſten Ehegemahls ſeinen nechſten Freunden ab inteſtato erblich anfallen / gleichwohl aber an demſelben allen das letztlebende die Leibzucht ſein Lebenlang behalten ſoll / damit dann ermeldte des erſt verſtorbenen Ehegemahls nechſte Freunde und Erben ihres An - falls um ſo viel gewiſſer und ſicherer ſeyen / auch deßwegen alle kuͤnff - tige Gezaͤncke nach Muͤglichkeit abgeſchnitten und verhindert wer - den; ſo ſetzen / ordnen und wollen wir / daß ſo bald nach erſten Ehege - mahls Abſterben / oder auffs laͤngſte binnen Monats Friſt darnach / durch deſſelben nechſte Freunde und Erben und das Letztlebende unter ſich ſelbſt / oder / wofern ſie deſſen nicht einig werden koͤnten / mit Zu - thun unſerer Beamten ſamt Buͤrgemeiſter und Rath - oder Gerichts - Herrn jeden Orts / ein glaubwuͤrdig Inventarium gezwiefachet / einesInventarii und Erb-Verzeich - niß Recht. vor die Erben / und das andere vor das letztlebende Ehegemahl / auff - gerichtet und darinnen alle und jede Guͤter / was des erſt verſtorbenen Ehegemahls Freunden und Erben nach dieſer unſer Ordnung zum Eigenthum auffgeſtorben / mit ihren Qualitæten und Gelegenheiten eigentlich annotiret und verzeichnet werden / darunter dann das Letztle - bende gefehrlich nichts unterſchlagen noch verſchweigen / ſondern alles getreulich / bey Verluſt daran bedungener Leibzucht / offenbahren und anzeigen ſoll.

Letztlebenden Ehegatten Caution Jn - halt.

§. 2. Dafern auch des erſt abgeſtorbenen Ehegemahls Freunde und Erben mit dieſem verfertigten Inventario nicht begnuͤget waͤren / ſondern noch daruͤber um redlicher Urſachen willen einer beſondern Caution und Verſicherung vom Letztlebenden uͤber ſolche hinterfaͤllige Guͤter begehrten / ſo ſoll ihnen das Letztlebende ſolche Caution in Schrifften dieſes Jnnhalts / daß es an den hinterfaͤlligen und in Specie benannten Guͤtern nichts verſetzen / verpfaͤnden / vereuſſern noch be - ſchweren / ſondern ſich deren nach Leibzucht Recht gebrauchen / die darauff ſtehende Pflicht / als Geſchoß / Zinſe / Bethe / Dienſtſteuer /immit -473Von Verſtorbener nachgelaſſenen Guͤter. immittelſt entrichten / auch ſie in gutem weſentlichen Bau und Beſſe - rung halten wollen / alles bey Verpfaͤndung ſeiner ſelbſt eigenen Guͤ - ter / unter Raths oder Gerichts Jnſiegel zu beſtellen und hinauszu - geben / ſchuldig ſeyn.

§. 3. Jm Fall auch unter ſolchen hinterfaͤlligen Guͤtern etwasLeibzucht Ver - luſt Recht. von Pfandſchafften waͤre / ſo immittelſt waͤhrender Leibzucht abgeloͤſt / ſoll der erlegte Pfandſchilling mit Wiſſen und Willen der Eigen - thums Erben unverzuͤglich wider angelegt werden / und wann nun dieſer Caution zuwieder gelebet oder gehandelt wuͤrde / oder / dafern auch gleich keine Caution geſchehen / der Leibzuͤchter ſich ſeiner Leib - zucht mit Veraͤuſerung / Beſchwer und Verwuͤſtung der Guͤter miß - brauchte / ſo ſoll er nicht allein nach Gerichts Ermeſſung der Leibzucht verluſtiget ſeyn / ſondern auch die Eigenthums Erben ſich an allen ſeinen Guͤtern ihres Schadens und Nachtheils voͤllig zu erhohlen haben.

§. 4. Wofern unter zweyen Eheleuten eines oder das andere vor ihrer Verehelichung Schulden gemacht / dazu ſoll daſſelbe und deſ -Eheleute Schulden Zahlungs Recht. ſen Erben allein verhafftet ſeyn; Seynd aber in ſtehender Ehe Schul - den gemacht / und haben beyde Eheleute uͤber ihr zuſammen gebrach - tes was weiters erworben / ſo ſollen davon die Schulden vor eini - ger Theilung abgezahlet werden / und wann ſich das erworbene ſo weit nicht erſtrecket / ſondern die Schulden die erworbene Guͤter uͤber - treffen / und dann etwan deren Eheleute eines zu ſeiner ſelbſt eigenen Gelegenheit hinter dem andern her heimlich etwas auffgeborget / ſo ſoll auch daſſelbe allein ohne des andern Zuthun dafuͤr verpflichtet ſeyn.

§. 5. Da ſie aber ingeſamt und zugleich miteinander / oder der Mann alleine / jedoch zu gemeiner Nothdurfft / als etwan zu ihrerGeſamt Schul den Zahlung und Weiber Verzicht Frey - heit. Kraͤmerey und Handthierung / auffrichtige und wiſſentliche Schul - den gemacht / und die erworbenen Guͤter zu Abſtattung derſelben nicht genugſam / ſo ſollen des Weibes eigene / ſo wohl als Mannes beſon - dere Guͤter / hierzu verhafftet ſeyn / und das Weib hierinn keinen an - dern Bortheil zu gebrauchen haben / denn da ſie ihres Mannes Tod erlebte / und nach deſſen Abſterben innerhalb Monats Friſt / oder auffs laͤngſte ſechs Wochen / auſſerhalb ihres eingebrachten Heyrath - Guts und zu ihrem Leibe gehoͤrender Kleider und Geſchmucks / ſonſt auff alles uͤbrige / es ſey liegend / fahrend / beweg - oder unbeweglich / wie es Nahmen haben mag / vor Gericht Verzicht thun wuͤrde / dannO o oauff474IV. Buch / Cap. XXI. auff ſolchen Fall ſoll ſie ihr zugebrachte Heyraths-Gut frey und un - beſchwert hinzunehmen / und ſonſt mit einigen gemeinen Schulden weiter nichts zu thun haben; jedoch daß ſie hierunter mit heimlicher Unterſchlagung und Beybringung dieſes oder jenes keinen Betrug oder Liſt den Glaͤubigern zu Nachtheil gebrauche / auch ſolches auff deren Glaͤubiger Begehren bey leiblichem Eyde vor Gericht er - halte.

§. 6. Daß hieroben verordnet iſt / was ein Ehegemahl nach desEheleute auch Braut und Braͤutigams unterſchieden Recht. andern Abſterben / beydes Eigenthum - und Leibzucht weiſe zu gewar - ten / ſolches ſoll nicht von Braut und Braͤutigam / ſo einander die Ehe verſprochen / und ihrer eins vor gehaltenem Kirchgang verſtirbet / ſon - dern allein von denenen Eheleuten verſtanden werden / die ihren Chriſtlichen Kirchgang gehalten / und einander mit Leiſtung ſchuldi - ger Liebe und Treue biß in ihr Abſterben ehelich beygewohnet haben.

§. 7. Ob auch derſelben Eheleute eines das andere / im Fall daEheleute Ver - maͤchtniß Fꝛey - heit. keine Kinder vorhanden / mit einem mehrern / denn oben vermeldet / vom Seinigen freundlich bedencken wolte / ſo ſoll ihm daſſelbe unbenom - men ſeyn / ſondern / durch Teſtament und andern letzten Willen auch auffrichtige Eheberedungen zu verordnen / frey und bevorſtehen.

§. 8. So aber derſelben Eheleute eines um begangenen kundba -Repudii und boßhafften de - ſertion Straf - Recht. ren Ehebruchs willen vom andern repudiiret und nicht wieder ver - ſuͤhnet wuͤrde / oder auch ſonſt aus muthwilligen und ohne redliche Urſachen abtrete / ſein Ehegemahl boͤßlich deſerirte / und biß zu deſſen Abſterben in ſolcher Deſertion verharrete / ſo ſoll das ſchuldige Theil nicht allein desjenigen / ſo ihm ſonſt vermoͤge der Eheſtifftung oder Krafft dieſer Lands-Ordnung / aus des Verſtorbenen Guͤtern beydes Eigenthums und Leibzucht Weiſe gebuͤhret haͤtte / gaͤntzlich beraubet ſeyn / ſondern auch ſein ſelbſt zubrachtes Heyraths-Gut oder Gegengeld verwuͤrcket / und nicht wieder zu fordern Macht haben / es haͤtte denn das erſt abgeſtorbene Ehegemahl bey ſeinem Leben dem Letztlebenden und Verbrechenden verziehen / oder ihm nach geſchehener Verbrechung im Teſtament oder letzten Willen etwas vermacht.

Ehegemahls Enterbungs Urſachen Ge - rechtigkeit.

§. 9. Alſo auch / da ein Ehegemahl gegen dem andern eine ſolche Urſach begienge / die vermoͤge dieſer Ordnung zwiſchen Eltern und Kindern zur Enterbung genungſam waͤre / ſo ſoll dem Unſchuldigen frey ſtehen / in ſeinem Teſtament oder letzten Willen dem Schuldigen alles dasjenige / ſo es ſonſt Krafft dieſer Ordnung zum Eigenthum oder Leibzucht Weiſe zu gewarten gehabt / zu benehmen / jedoch daß ſol -chr475Von Verſtorbener nachgelaſſenen Guͤtern. cher Benehmung Urſache ausdruͤcklich im Teſtament vermeldet / und dafern ſie nicht ſo gar kundbar waͤre / von andern eingeſetzten Erben erwieſen werde.

§. 10. Jm Fall aber ein Ehegemahl das andere bey ihrer beyderErben Macht oder auch Ua - fug des Ver - ſtorbenen Kla - ge zu vollfuͤh - ren. Leben weder Ehebruchs noch andern Unthaten beſchuldiget haͤtte / und ob denn gleich ſolche Beſchuldigung aus Unwiſſenheit verblieben waͤ - re / ſo ſollen dennoch deſſelben Eigenthums Erben nicht Macht haben / deßwegen zu ihrem Vortheil und des Letztlebenden Ausſchlieſſung Kla - ge zu fuͤhren; wofern aber das erſt Abgeſtorbene die Klage angefangen / auch derſelben biß in ſein Abſterben angehangen haͤtte / und daruͤber verſtorben waͤre / moͤgen die Eigenthums Erben / ob ſie wollen / ſolche Klage proſequiren und ausfuͤhren.

§. 11. Sonſten ſollen hinfuͤhro in unſern Fuͤrſtenthumen / Landen und Gebieten vor unbewegliche und liegende Guͤter erachtet und gehal -Welche Gñter fuͤr unbeweg - lich zu halten. ten werden / nicht nur alles / was von Natur unbeweglich iſt / als Hauß / Hof / Acker / Wieſen und dergleichen / ſondern auch alle wachſende Fruͤchte / ſo lang ſie noch auff dem Felde ſtehen und nicht abgenommen ſind / als Korn auff Halmen / Trauben an Stoͤcken / Aepffel und Birn auff Baͤumen / und ſo fortan; deßgleichen alles / was im Hauß und Hof Erd und Nagel feſt iſt / item / Beſtaͤndniſſe und Meyer - ſchafften eines Guts / ſie ſeyen gleich zu Erbe unwiederrufflich / oder auf eine gewiſſe Anzahl Jahre wiederrufflich gerichtet / wie auch auff dem - ſelben Erbzinß - oder Meyer-Gut ſtehende und noch nicht angelegte Beſſerungen; Jtem / Lehnſchafften mit ihren gebuͤhrenden Nutzun - gen / ſamt allem Erbziuß und Zehenden / deßgleichen abloͤßliche Pfand - ſchafften / ſie ſeyen gleich auff ein liegend Gut oder nur auff eine bloſſe Capital Summa Geldes geſtellt / mit ihren davon verſchriebenen und noch nicht betagten Frucht - oder Geld-Zinſen.

§. 12. Alles aber / was von Natur beweglich iſt / als Barſchafft /Beweglich Gut / was da - fuͤr zu halten. Silber-Geſchirr / Kleinodien / Haußgeraͤth / Wein / Bier / Frucht auff dem Boden / auch ausſtehende Geldſchulden / und allbereits be - tagte Frucht oder Geld-Zinſen und dergleichen / ſoll fuͤr beweglich und fahrende Haab erachtet und gehalten werden / alſo hiermit alle vorige widrige Satzungen / Gebraͤuch - und Gewohnheiten aus hoch - bewegenden Urſachen wiſſentlich caſſiret und auff - gehoben.

O o o 2Caput476IV. Buch / Cap. XXII.

Caput XXII.

Von Einkindſchafften und auſſerhalb Ehe erzeugten Kinder Succeſſion.

§. 1.

WJewohl in unſern Fuͤrſtenthumen / Landen und Gebiethen ſich bißweilen zugetragen / daß nach Abſterben eines EhegemahlsKinder aus erſt uñ andern Ehe Einkind - ſchafft Recht. das Letztlebende / wann es zur andern Ehe geſchritten / mit ſeinem zweyten Ehegemahl ein Pact oder Gedinge der Einkindſchafft zu dem Ende auffgerichtet / daß die in erſter Ehe allbereit erzeugte Kinder / und die ferner aus zweyter Ehe erzeuget werden moͤchten / durchaus in al - len beydes aus erſt - und zweyter Ehe herruͤhrenden vaͤter - und muͤtter - lichen Guͤtern / ohne allen Unterſcheid zugleich / als ob ſie gleiche Ge - ſchwiſter von beyden Banden waͤren / ſuccediren und erben ſollen / ſolch Pact auch bey obangeregter boͤſen Gewohnheit / da das letztlebende Ehegemahl alle bewegliche Guͤter vor denen erſten Kindern erblich hin - genommen / und in die zweyte Ehe gebracht hat / wohl ſeinen beſondern Nutzen gehabt / und hiermit denen durch ſolche Gewohnheit vernach - theilten Kindern einiger maſſen wieder zur Gleichheit geholffen; jedoch weilen dieſelbe boͤſe Gewohnheit nunmehr durch dieſe unſere Lands - Ordnung caſſirt / und dagegen der Kinder erſt und andern Ehe halber / was ſie von ihren Eltern zur Erbſchafft zu gewarten haben ſollen / klar und richtige Verſehung geſchehen iſt; derowegen diß Pact der Einkind - ſchafft nunmehro entweder uͤberfluͤßig / oder gegen die erſten oder an - dere Kinder unbillig ſeyn wuͤrde / aus welcher Ungleichheit / Neid / Ab - gunſt / Verbitterung und allerhand Wiederwaͤrtigkeit zwiſchen Ge - ſchwiſtern zu befahren / neben dem es auch nicht allein deren zuvor ab -Einkindſchaff - ten Geding Caſſirungs Urſachen. geſtorbenen Eltern Voto und Verlangen / indem ſie ihre Guͤter nie - mand anders denn ihren eheleiblichen Kindern goͤnnen / ſondern auch gemeinen Rechten zu wieder / ſintemahl hierdurch denen erſten Kindern dasjenige / ſo ihnen allbereits von ihren zuvor abgeſtorbenen Vaters oder Mutter wegen erb - und eigenthuͤmlich angefallen iſt / eines Theils alieniret / und andern / die zu ſolchen Guͤtern allerdings frembd ſind / zuge - wendet wuͤrde / zudem auch dem zweyten Ehegemahl hierdurch ſo wohl in dieſer waͤhrenden Ehe / als da es nach GOttes Schickung zur dritt - oder vierdten Ehe ſchreiten wuͤrde / die freye Willkuͤhr vom Sei - nigen zu teſtiren / oder ſonſt zu diſponiren faſt benommen / zu geſchwei - gen der Gefahr / ſo dieſe Einkindſchafften um zukuͤnfftiger ungewiſſenFaͤlle477Von Einkindſchafften und auſſer Ehe Gezeugten. Faͤlle willen / die nicht wohl prævidiret werden koͤnnen / auff ſich haben; ſo ſetzen / ordnen und wollen wir demnach / daß alle ſolche Pacta und Gedinge der Einkindſchafften in unſern Fuͤrſtenthumen / Landen und Gebiethen aus ermeldten und andern bewegenden Urſachen hinfuͤhro unterlaſſen werden / und von keinen Wuͤrden noch Kraͤfften ſeyn ſollen / ſondern alles / was denen Kindern erſter Ehe an demjenigen / ſo ihnen von ihres zuvor abgeſtorbenen Vaters oder Mutter wegen / vermoͤge dieſer unſer Lands-Ordnung / einmahl erb - und eigenthuͤmlich angefal -Erſter Ehe Kinder Vor - recht. len und gewiß iſt / ſolches ſoll ihnen unverruͤckt bey einander gelaſſen / und davon nichts uͤberall weder durch das letztlebende Ehegemahl / als den Leibzuͤchter / noch Vormuͤnder / Freunde oder Verwandten durch Einkindſchafften oder dergleichen Gedinge um einiges verhoffenden kuͤnfftigen jedoch ungewiſſen Nutzens willen benommen noch entwen - det werden. Kan aber daruͤber denſelben Kindern erſter Ehe aus ihres kuͤnfftigen Stieffvaters oder Stieffmutter Guͤtern / durch auffrichtige Eheberedungen oder dergleichen zulaͤßige pacta, etwas weiters zuge - handelt werden / das ſtellen wir billig einem jedern frey / und ſoll deß - falls durch dieſe unſere Conſtitution niemand nichts benommen ſeyn.

§. 2. Wann zwo ledige Perſonen / die gleichwohl alſo gethan / daß ſie weder von Gebluͤts noch andern Urſachen wegen eine Ehe mit ein -Unehelichen Kinder Erb - recht. ander zu beſitzen nicht verhindert werden / auſſerhalb Ehe Kinder zeu - gen / folgends aber einander oͤffentlich zur Ehe nehmen / ſo werden da - durch die zuvor erzeugte Kinder geehelichet / alſo / daß ſie gleich andern im Eheſtand erzeugten Kindern ihren Eltern / Ober-Eltern und an - dern ſuccediren; wofern aber dieſe zwo ledige Perſonen einander nicht zur Ehe nehmen / und dahero die erzeugte Kinder ungeehelicht verblei - ben / ob denn wohl dieſelben uneheliche Kinder ihrer eheleiblichen Mut - ter und Ober-Eltern von muͤtterlicher Linie / ſo fern keine eheliche Kin - der vorhanden / gleichſehr ſuccediren / ſo koͤnnen ſie doch von ihrem Va - ter und Ober-Eltern von vaͤterlicher Linie her ab inteſtato nichts erben / ſondern muͤſſen mit demjenigen / ſo ihnen zu ihrem Unterhalt vermacht und gegoͤnnt wird / zufrieden ſeyn.

§. 3. Was aber ſolche Kinder betrifft / die aus verdammten Ver -Kinder Erb - recht aus Blut ſchande oder verbotenem Eheſtand. miſchung und Geburt herkommen / als aus kundbarem Ehebruch oder da Vater und Mutter von wegen naͤhern Sipſchafft und Blutſchande keine rechtmaͤßige Ehe mit einander beſitzen moͤgen / weilen dieſelben im Recht gantz verhaſt ſeyn / ſo haben ſie ſo wenig von ihrer MutterO o o 3als478IV. Buch / Cap. XXIII. als Vaters Erbſchafft etwas zu gewarten / es waͤre ihnen dann zu ih - rer bloſſen Leibes-Nothdurfft und Aufferziehung / durch Geſchaͤffte oder ſonſt aus Barmhertzigkeit etwas gegeben; welche uneheliche Kinder nun ihren Eltern nicht ſuccediren; von denen haben auch die Eltern hinwieder nichts zu gewarten / von welchen Eltern aber und andern Freunden uneheliche Kinder Erbſchafft nehmen / denſelben Kindern moͤgen die Eltern hinwieder ebenmaͤßig ſuccediren.

Caput XXIII.

Von Erbſchafften in auff - und abſteigender und Zwerch-Linie / auch wie die Gradus zu rechnen oder zu zehlen.

§. 1.

Wie Eltern verſtorbenen Kindern und Kinds Kindeꝛn ſuccediren.

WAnn ein Sohn oder Tochter ſtirbt / und weder Ehegemahl noch Kinder verlaͤſt in abſteigender Linie / auch keine Geſchwiſter noch derſelben Kinder / ſondern allein ſeine Eltern und Obereltern alle oder zum Theil / und dann der verſtorbene Sohn oder Tochter auſſer - halb ſeiner Eltern oder Ober-Eltern anders woher etwas von Guͤtern erfreyet / ererbet / oder ſonſt erworben / ſo erben erſtlich dieſelben Guͤter des verſtorbenen Kindes eheleiblicher Vater und Mutter / dafern ſie noch beyde im Leben ſind / zugleich / oder ihrer eines / ſo das andere ge - ſtorben / allein / und ſchlieſſen alle Ober-Eltern davon aus; Da aber beyde Vater und Mutter zuvor verſtorben / und Ober-Eltern noch im Leben ſind / ſo erben die Ober-Eltern vaͤterlicher Linie die Helffte / und Ober-Eltern muͤtterlicher Linie die andere Helffte / unerachtet / ob gleich auff einer Seiten nur eine / und auff der andern zwo Perſo - nen im Leben ſind / und ſchlieſt dißfalls alle Wege der Naͤhere im Grad den Weitern aus.

§. 2. So aber das verſtorbene Kind von ſeinem Vater oderErbrecht der Kinder Guͤter von vaͤter - oder muͤtterlichen. Ober-Eltern von vaͤterlicher Linie her / etwas von Guͤtern durch Mitgifft / Erbſchafft oder ſonſt rechtmaͤßig an ſich bracht haͤtte / die - ſelben werden allein auff die Eltern oder Obereltern der vaͤterlichen Linie / daher ſie kommen ſeyn / verfaͤllet; und die Eltern oder Oberel - tern muͤtterlicher Linie / ob ſie ſchon mit Eltern der vaͤterlichen Linie in gleichem Grad ſeyn / davon ausgeſchloſſen / & è contra; Sonſt aber / ſo die Eltern und Obereltern beydes vaͤter - und muͤtterlichen Linie in un - gleichem Grad waͤren / ſo ſuccediren die nechſten im Grad allein / un -erachtet /479Wie die Gradus der Verwandſchafften zu zehlen. erachtet / obgleich die Guͤter nicht von ihrer / ſondern der andern aus - geſchloſſenen Linie herruͤhren.

§. 3. Wann ein Sohn oder Tochter ohne Leibes Erben verſtix -Wie Eltern ihren Kindern mit und neben deren Geſchwi - ſtern oder Ge - ſchwiſter Kin - dern ſuccedi - ren. bet / und neben ſeinen Eltern oder Obereltern auch eheleibliche Ge - ſchwiſter von voller Geburt nachlaͤſt / ſo ſuccediren des Verſtorbe - nen Geſchwiſter von voller Geburt zugleich mit Vater und Mutter / ſo ſie beyde noch leben / oder ihrer einem allein / ſo das andere verſtor - ben / nach Perſonen Anzahl in Capita, und erben Vater und Mutter ein jedes Geſchwiſter / unerachtet / daß dißfalls die Geſchwiſter eines Grads weiter ſind.

§. 4. Als auch derſelben Geſchwiſter von voller Geburt eines oder alle zuvor verſtorben / und nach ſich Kinder verlaſſen haͤtten / ſo erben dieſelben Kinder abermahls / unerachtet daß ſie im dritten Grad ſind / mit des Verſtorbenen Vater und Mutter zugleich / doch nicht in Capita ſondern in Stirpes, nemlich ſo viel als ihre verſtorbene Vater oder Mut - ter / da der oder die noch im Leben geweſen / geerbet haͤtte / doch ſoll ſich dieſe Gerechtigkeit allein auff der abgeſtorbenen Geſchwiſter Kinder / und weiter nicht auff ihre Kinds Kinder / und alſo ad nepotes erſtrecken.

§. 5. Ebenmaͤßig wird es auch gehalten / ſo der Verſtorbene we - der Vater noch Mutter / ſondern allein Obereltern als GroßvaterGꝛoß - und Uhr - Altvat - oder Mutter Erb - recht mit Ge - ſchwiſter und deren Kinder. und Großmutter / oder in Mangel deren Uhraltvater und Mutter nach ſich verlaſſen / denn dieſelben Obereltern / was deren im naͤhern und gleichen Grad ſind / ſuccediren gleichfalls mit des Verſtorbenen Ge - ſchwiſtern von voller Geburt in Capita, und wird dißfalls nicht in Acht genommen / ob ſchon beydes Großvater und Mutter von vaͤterli - cher Linie zugleich / und von Mutter Seiten allein Großvater oder Großmutter vorhanden / & è converſo; denn weilen ſie mit des Ver - ſtorbenen Geſchwiſtern von voller Geburt concurriren / ſo ſuccediren ſie alle zugleich in Capita; ſonſt aber / da kein Geſchwiſter oder Geſchwi - ſter Kinder vorhanden / erben die Obereltern nach Staͤmmen / nem - lich jede Linie die Helffte / wie nechſt vorhin gemeldet.

§. 6. Was nun dieſelben Geſchwiſter von voller Geburt oder de - rer Abgeſtorbenen Kinder ſolcher Geſtalt mit ihren Eltern oder Ober -Leibzucht wor - inn unguͤltig. Eltern erben / an denſelben Portionen ſollen ſich die Eltern keiner Leib - zucht anmaſſen / ſondern ſich mit ihrem ſelbſt ererbten Antheil begnuͤgen laſſen.

§. 7. Was auch die Eltern oder Obereltern deßfalls von ihrem Kinde mit und neben des Verſtorbenen rechten Geſchwiſtern von vollerGeburt480IV. Buch / Cap. XXIII. Halbgeſchwi - ſtern Erbrecht.Geburt ererben / das faͤllt kuͤnfftig nach ihren der Eltern Abſterben / und da ſie das ererbte Gut zu ihrer Leibes Nothdurfft nicht angegriffen haͤtten / allein auff die Kinder / mit denen ſie das Erbe zuvor getheilet / und nicht auff derſelben halb aus einer andern Ehe erzeugte Geſchwi - ſter; wann aber der erſt Verſtorbene neben ſeinen Eltern oder Ober - Eltern keine Geſchwiſter von voller Geburt verlieſſe / noch derſelben Kinder / ſondern allein ein Halbgeſchwiſter / ſo erben die Eltern und Ober-Eltern nach Grads Vortheil / als ob ſtehet / allein / und ſchlieſſen ihres verſtorbenen Kindes Halbgeſchwiſter allerdings aus.

§. 8. So jemand verſtirbet / und weder Kinder noch Kinds KinderErbſchafft in Zweꝛch-Linien. in abſteigender / auch keine Eltern noch Ober-Eltern in auffſteigender Li - nie verlaͤſt / ſo werden allen andern Verwandten im Erbe vorgezogen erſtlich des Verſtorbenen eheleibliche Geſchwiſter von voller Geburt / und derſelben Kinder / welche dißfalls aus ſonderbarer Begnadigung gemeiner Rechte / jure repræſentationis, an ihrer verſtorbenen Eltern ſtatt treten / mit ihren Vettern und Baaſen zugleich in ſtirpes und nach Staͤmmen ſuccediren / ſchlieſſen auch des Verſtorbenen Halbgeſchwi - ſter - und deren Kinder allerdings aus.

  • L. 1. §. fin. ff. ſi pars hær. pet. Nov. 118. c. 3.

§. 9. Wann aber der Verſtorbene keine rechte Geſchwiſter vonVoller Geburt Geſchwiſter Kinder Erb - recht. voller Geburt / ſondern derſelben Kinder verlaͤſt / ſo ſuccediren ſolche Kinder / nach weyland Kaͤyſer Carls und des Heil. Reichs Conſtitu - tion, in capita und nicht in ſtirpes, ſchlieſſen auch nicht allein des ver - ſtorbenen Vaters oder Mutter eheleibliche Geſchwiſter / die gleichfalls mit ihnen im dritten Grad ſind / ſondern auch des Verſtorbenen Halb - geſchwiſter / unerachtet dieſelbe eines Grads naͤher ſind / vom Erbe aus.

§. 10. Zum andern / wann keine Geſchwiſter von voller Geburt /Halbgeſchwi - ſtern Vorrecht zum Erbe. auch derſelben Kinder nicht vorhanden ſeyn / alsdann habẽn die Halb - Geſchwiſter und deren Kinder fuͤr allen andern Verwandten / auch vor des Verſtorbenen Vaters oder Mutter vollbuͤrtigen Geſchwiſtern / zur hinterlaſſenen Erbſchafft den nechſten Zutritt / und ſuccediren nach Unterſchied deren Faͤlle in capita oder ſtirpes, allermaſſen wie von rechten und vollbuͤrtigen Geſchwiſtern ietzo unterſchiedlich vermeldet iſt.

  • Nov. 118. c. 3. Auth. poſt fratres autem, C. de legit. hæred.
Guͤter Unter - ſcheid bey Erb - faͤllen.

§. 11. Nur allein iſt hierbey dieſer Unterſcheid zu mercken / da der Verſtorbene zugleich eine Halbgeſchwiſter vom Vater allein / und eine Halbgeſchwiſter von der Mutter allein verlaͤſt / ſo erbet die vom Vater und derſelben Kinder alle Haab u. Guͤter / ſo vom Vater oder Oberelternvaͤter -481Wie die Gradus der Verwandſchafften zu zehlen. vaͤterlichen Linie herruͤhren / und hergegen die Halbgeſchwiſter von der Mutter oder deren Kinder alle Haab und Guͤter / ſo von der Mutter oder Obereltern muͤtterlichen Linie herkommen / alleine; Jn denen uͤbri - gen von der Zwerchlinie angefallenen oder ſonſt eroberten Guͤtern ſucce - diren dieſelben Halbgeſchwiſter / ſie ſeyn vom Vater oder Mutter alleine Geſchwiſter / zugleich / wie auch derſelben Kinder / auf Maſſe als ob ſtehet.

§. 12. Ebenmaͤßiger Unterſcheid / woher die Guͤter kommen / iſt auch in ſolchem Fall in acht zu nehmen / ſo der Verſtorbene keine naͤhere Er -Vollbuͤrtigen Geſchwiſtern Erbrechts Un - terſcheid. ben verlaͤſt / denn beydes ſeines abgeſtorbenen Vaters und Mutter oder Großvaters und Großmutter eheleibliche Geſchwiſter von voller Ge - burt / denn die vollbuͤrtige Geſchwiſter vom Vater oder andern Ober - Eltern vaͤterlicher Linie erben das Gut alleine / ſo vom Vater oder Ober - Eltern vaterlichen Linie herruͤhret / und nehmen dagegen die vollbuͤrti - ge Geſchwiſter von der Mutter oder andern Ober-Eltern muͤtterlichen Linie das Gut allein hin / ſo von der Mutter und Obereltern muͤtterli - chen Linie herkoͤmmt / im uͤbrigen ſtehen ſie zu gleichen Rechten.

§. 13. Truͤge ſichs auch zu / daß einer verſtuͤrbe / und nach ſich ver -Enckel oder Kinds Kinder Erbrecht. lieſſe ſeinen Halb-Bruder oder Schweſter / und ſeines zuvor verſtor - benen vollbuͤrtigen Bruders oder Schweſter Enckeln und Kinds Kin - der / und ob denn wohl das jus repræſentationis ſich auff dieſe nepo - tes und Kinds Kinder vermoͤge der Rechte nicht erſtrecket / jedoch die - weilen ſie ſich des doppelten Bandes / damit ihr Altvater dem Verſtor - benen zugethan / nicht unbillig zu erfreuen; ſo ſetzen / ordnen und wol - len wir / aus ſonderbaren Uns hierzu bewegenden Urſachen / daß inJus repræſen - tationis wie ſich bey Erben in Haͤupter oder Staͤmme erſtreckt. unſern Fuͤrſtenthumen / Landen und Gebieten hinfuͤhro in ſolchem Fall des Abgeſtorbenen vollbuͤrtigen Geſchwiſtern Enckel und Kinds Kinder mit des Verſtorbenen Halbgeſchwiſtern / oder / ſo die nicht mehr im Le - ben / ihren Kindern dergeſtalt zugelaſſen werden ſollen / daß ſie im erſten Fall / nemlich mit des Verſtorbenen Halbgeſchwiſtern / anders nicht denn in ſtirpes, im andern Fall aber / nemlich mit des Abgeſtorbenen Halbgeſchwiſter Kindern / in Capita ſuccediren und erben.

§. 14. Darum auch in caſu converſo, nemlich / ſo des vollbuͤrti -Halbgeſchwi - ſtern Gradus Gleichheit Recht. gen Bruders Enckel oder Kindes Kind verſtuͤrbe / und nach ſich keinen naͤhern Freund verlieſſe / denn ſeines Altvaters vollbuͤrtige und Halb - Geſchwiſter / ſollen dieſe Halbgeſchwiſter hinwiederum ſich der Gleich - heit des Gradus zu erfreuen haben / und derowegen mit vollbuͤrtigen Geſchwiſtern in ſolchem Fall den abgeſtorbenen Nepoten oder Kindes Kind in capita zugleich erben.

P p p§. 15. Son -482IV. Buch / Cap. XXIII.
Vollbuͤrtigen nnd Halbge - ſchwiſtern Erbrecht.

§. 15. Sonſten / da ſich der Fall alſo begebe / daß einer verſturbe / und nach ſich ſeines zuvor abgeſtorbenen Vaters oder Mutter vollbuͤr - tige und Halbgeſchwiſter verlieſſe / ſo wollen wir / daß / gleichwie in caſu converſo, dieſes Verſtorbene / da es ſeines Vaters vollbuͤrtigen Bruders Tod erlebete / demſelben allein fuͤr denen Halbgeſchwiſtern ſuccediret haͤtte / alſo auch hinwiederum die vollbuͤrtige Geſchwiſter an der Erbſchafft ihres Verſtorbenen vollbuͤrtigen Geſchwiſters Kin - de ſich ebenmaͤßigen Vortheils und Vorzugs vor ihren Halbgeſchwi - ſtern zu gebrauchen und zu erfreuen haben ſollen.

§. 16. So aber einer verſtuͤrbe / und nach ſich verlieſſe ſeiner bey -Vollbuͤrtigen und Halbge - ſchwiſtern En - ckel Erbrecht. derſeits vollbuͤrtigen und Halbgeſchwiſtern Nepotes oder Kinds Kin - der / und ob dann wohl dieſelben allenthalben in gleichem Grad ſeyn / jedoch weilen die Enckel von vollbuͤrtigen Geſchwiſtern den Vortheil des doppelten Bandes von ihres Großvaters oder Großmutter wegen vor den andern Kinds Kindern von Halbgeſchwiſtern haben / ſo ſollen ſie auch in der Erbſchafft denſelben vorgezogen werden.

§. 17. Und weilen wir dann aus ſonderlichen uns dazu bewegen - den Urſachen zugelaſſen und verordnet / daß des Verſtorbenen vollbuͤr -Vollbuͤrtigen nnd Halbge - ſchwiſteꝛn Aus - ſchlieſſungs Recht bey Erb - ſchafften. tigen Geſchwiſter Nepotes oder Kinds Kinder mit des Verſtorbenen Halbgeſchwiſtern in ſtirpes oder deren Kindern in capita zu Erben zugelaſſen werden ſollen; wofern dann einer beneben dieſer ſeiner vollbuͤrtigen Geſchwiſter Nepoten oder Kinds Kindern auch ſeines Vaters oder Mutter vollbuͤrtige Geſchwiſter hinterlieſſe / ſo ſollen in ſolchem Fall / aus ebenmaͤßigen uns dazu bewegenden Urſachen / der vollbuͤrtigen Geſchwiſter Nepotes oder Kinds Kinder / unerachtet / ob ſich gleich dißfalls das Jus repræſentationis nach Verordnung gemei - ner Rechte auff ſie nicht erſtrecket / und des verſtorbenen Vaters oder Mutter vollbuͤrtigen / oder in Mangel deren denen Halbgeſchwiſtern zugleich / und in ſtirpes ſuccediren; da aber neben dieſen Perſonen der Verſtorbene auch Halbgeſchwiſter / oder deren Kinder verlieſſe / weil dann dieſelben des verſtorbenen Vaters oder Mutter Geſchwiſter ausſchlieſſen / ſo kaͤme dieſelbe Ausſchlieſſung auch obermeldten des Verſtorbenen vollbuͤrtigen Geſchwiſter Nepoten oder Kinds Kindern zum Beſten.

Nechſt Ver - wandten Suc - ceſfion Recht.

§. 18. Sonſten und auſſerhalb angezogener Faͤlle ſoll weder Jus repræſentationis, noch doppelten Bandes Vortheil / noch auch Unter - ſcheid / von welcher Seiten die Guͤter herruͤhren / weiter nicht gelten / in acht genommen noch extendiret / ſondern / deſſen allen unangeſehen /nach483Wie die Gradus der Verwandſchafften zu zehlen. nach Grads Vortheil ausgetheilet / und die nechſt Verwandten im Grad alle Wege denen remotioribus und weitern Verwandten præ - feriret und vorgezogen werden / alſo / daß ſolche nechſte Verwandten / ſo viel deren in gleichem Grad mit einander befunden werden / ohn allen Vortheil oder Vorzug / in capita oder Haͤupter und nach Perſonen Anzahl ſuccediren.

§. 19. Derowegen / ſo einer verſtuͤrbe / und keine naͤhere Freunde verlieſſe / als ſeines Vaters vollbuͤrtigen Bruders Kinder / und deſſel -Vaters voll - buͤrtigen und Halb Bruders Kinder Erb - recht. ben ſeines Vaters Halb-Bruders Kinder / ſo erben dieſe beyderſeits Kinder / dieweil ſie in gleichem Grad ſind / mit einander in capita, und haben ſich dißfalls die einen Kinder / deren Vater des Verſtorbenen Vaters vollbuͤrtiger Bruder geweſen / keines Vorzugs zu gebrauchen; Hinwieder / ſo dieſer Verſtorbene nach ſich verlieſſe ſeines Vaters Halbbruder / und deſſelben ſeines Vaters vollbuͤrtigen Bruders Kin - der / ſo ſuccediret der halbe Bruder von wegen Grads Vortheil allein / und ſchlieſt des vollbuͤrtigen Bruders Kinder aus / ſintemahlen ſich die in gegenwaͤrtigem Fall des Juris repræſentationis nicht zu erfreuen; und ſoll es alſo auch gehalten werden in andern Faͤllen / da ſich die Grad der Verwandniß weiter zuruͤck erſtrecken.

§. 20. Damit aber gemeine Leute einen klugen und einfaͤltigen Unterricht / wie die Gradus der Blutverwandniß eigentlich zu ſuchenWie die Gra - dus zu rechnen und zehlen. und zehlen ſeyn / haben / und ſich dahero ſelbſt ihres Fug - oder Unfugs in Erbſchafft Sachen deſto leichter beſcheiden moͤgen / ſo iſt zu wiſſen / daß alle wege der gemeine Stamm / davon beyde der Verſtorbene und die Perſon / ſo erben will / herkommen / geſucht / und alsdann vom Ver - ſtorbenen auffwarts / biß auff derſelben gemeinen Stamm / und von demſelben gemeinen Stamm wieder herab biß auff die Perſon / ſo er - ben will / gezehlet und gerechnet werden muß; ſo viel Perſonen nunErbſtamm uñ Perſonen An - zahl Recht zum Grad. in dieſer Abzehlung / jedoch daß beydes die Perſon / ſo zu erben vermey - net / und des Verſtorbenen Perſon mitgerechnet ſeyn / an der Zahl be - funden / davon ſoll allemahl nur eine abgelegt werden / und ſo viel der Uberbleibenden an der Zahl / ſo viel ſind auch der Grad / als zum Exempel:

§. 21. Einer verſtirbt / und laͤſt nach ſich auff ſeiner Seiten ſeinesExempel der Erb und Ver - wandtſchafft Gradus zu zeh - len. Großvaters Bruders Sohn / und auff der andern Seiten ſeiner Mut - ter Schweſter Uhrenckel oder Kinds Kinds Kind; ſo wilt du nun wiſ - ſen / wie nahe dieſe beyde Perſonen / des Großvaters Bruders Sohn und der Mutter Schweſter Uhrenckel / dem Verſtorbenen verwandtP p p 2ſeyn /484IV. Buch / Cap. XXIII. ſeyn / ſo fahe an am Verſtorbenen / und zehle denſelben vor die erſte / ſei - nen Vater vor die zweyte / den Großvater vor die dritte / den Uhralt - vater / welches der gemeine Stamm iſt / vor die vierdte / deſſen Sohn / welcher des Großvaters Bruder iſt / vor die fuͤnffte / und deſſelben Großvaters Bruders Sohn / davon die Frage iſt / vor die ſechſte Per - ſon / von dieſer Zahl aber lege eine Perſon beyſeits / bleiben fuͤnffe uͤbrig / alſo ſind demnach der Verſtorbene und ſeines Großvaters Bru - ders Sohn einander im fuͤnfften Grad verwandt.

Uhrenckel Erb - rechts Exem - pel.

§. 22. Was aber die Uhrenckel anlangt / fahe gleichfalls an am Verſtorbenen / zaͤhle den vor die erſte / ſeine Mutter vor die andere / ſeine Großmutter / welche der gemeine Stamm iſt / vor die dritte / der - ſelben Tochter / welche des Verſtorbenen Mutter Schweſter iſt / vor die vierdte / deren Sohn oder Tochter vor die fuͤnffte / die Enckelin vor die ſechſte / und des Kindes Kinds Kind / davon die Frage iſt / vor die ſiebende Perſon / von dieſer Zahl thue eine Perſon weg / bleiben ſechs uͤbrig / erfindet ſich demnach / daß der Verſtorbene und ſeiner Mutter Schweſter Uhrenckel einander im ſechſten Grad verwandt ſeyn / daraus erſcheinet / daß des Großvaters Bruders Sohn / weil er im fuͤnfften und naͤhern Grad iſt / vor dieſer Uhrenckelin im Erbe den Vorzug ha - be / und alſo iſt in andern Faͤllen ebenmaͤßige Rechnung zu machen.

Caput XXIV.

Von Ritter-Lehn und deſſen Succeſſion, denen ehe - lich legitimirten Soͤhnen / auch adelichen Stamm-Haͤuſern und Guͤtern / die kein Lehn ſeyn; ſamt adelichen Toͤch - ter Ausſteuer und Wittwen Leibzucht Recht.

§. 1.

Lehn-Guͤter Recht.

NAchdem wir Unſern Vaſallen und Lehnleuten ihre von uns und unſern Fuͤrſtenthuͤmern / auch zugehoͤrigen Graf - und Herr - ſchafften herruͤhrende Lehn / anders nicht / dann mit Zuſtellung beſon - dern Inveſtituren und Lehn-Brieffen / jedesmahl / ſo offt ſich die Faͤlle zutragen / leihen / wie auch ſolches bey unſern loͤblichen Voreltern eben -Mann Lehns Recht. maͤßig gehalten und ſonſt braͤuchlich iſt / ſo wird die Folge und Succeſſion eines jeden Lehns billig nach Jnhalt der Inveſtituren reguliret; darum / ſo einem ein Gut vor ſich und ſeine Mann-Leibs-Lehns-Erben aus - druͤcklich zu Mann-Lehn / oder auch insgemein vor ſich und ſeine Lehns -Erben485Von Ritter-Lehn und adelichen Stamm-Guͤtern. Erben zu Lehn oder Rechten Lehn geliehen worden / ſo ſuccediren dar - inn des verſtorbenen Lehnmanns Soͤhne / und derſelben Kinds Kinder maͤnnlichen Geſchlechts allein / und ſeynd die Toͤchter eines ſolchen Lehns nicht faͤhig / es vermoͤge dann die Inveſtitur daſſelbige.

§. 2. Wann aber der verſtorbene Lehnmann keine Soͤhne noch Kinds Kinder in abſteigender Linie maͤnnlichen Geſchlechts nachlaͤſt /Vater und Alt - Vaters Lehn - Recht. ob dann gleich ſein Vater / Altvater oder andere Ober-Eltern im Leben waͤren / ſuccediren dennoch dieſelben anderer Geſtalt nicht / dann ex pacto, daß es nemlich alſo im Lehn-Brieff ausbedungen ſey / es waͤre denn Sache / daß ein Lehnmann das Lehngut gantz oder zum Theil ſei - nem Sohn etwa in Verheyrathung deſſelben / oder ſonſt zu ſeinem Un - terhalt / zu nieſſen und gebrauchen unter Haͤnden gethan haͤtte / denn ſo derſelbe Sohn bey Vaters Leben ohne Leibes Lehns-Erben verſtuͤrbe / ſo nehme der Vater billig ſein ſelbſt eigen dem Sohn eingethanes Lehngut wieder zu ſich.

§. 3. So viel aber Bruͤder / Bruͤder Kinder und alle von derLehns Reguli - rung nach Erb - guͤter Succeſ - ſion. Zwerch-Linie herruͤhrende Agnaten betrifft / wann dieſelben von dem - jenigen / der das Lehn am erſten acquirirt und erlangt hat / als gemei - nem Stamm herkommen / und in der ſamt Belehnung nach Inveſtitu - ren Ausweiſung befunden / ſo werden ſie alle / jedoch nach Grads Vortheil / zur Lehns Succeſſion zugelaſſen / und wird ſolche Succeſſion im Lehn nach gemeiner Erbguͤter Succeſſion regulirt / es waͤren denn die Staͤmme und Agnaten unter ſich ſelbſt eines andern Vergleichs einig / darum ſo ein Lehnmann ohne Leibes Lehns-Erben verſtirbet / und nach ſich verlaͤſt ſeinen Bruder und verſtorbenen Bruders Sohn / alsdann ſuccediren des Bruders Soͤhne Jure repræſentationis zu - gleich mit ihren Vettern in ſtirpes; da aber kein Bruder / ſondern allein Bruͤder Kinder im Leben ſeyn / dieſelben ſuccediren nach wey - land Kaͤyſer Carls Conſtitution in capita, und iſt hierbey ſonderlich zu mercken / daß diß falls der obgemeldte Unterſcheid zwiſchen Halbge -Stamm und Nahmens Bruͤder Erb - recht in Lehn von einem Vater. bruͤdern und voller Geburt / auch ihren beyderſeits Soͤhnen / keine ſtatt hat / denn alle von einem Vater herruͤhrende Gebruͤder / wie auch der - ſelben Soͤhne / ob ſie ſchon unterſchiedliche Muͤtter gehabt / ſuccediren in feudo paterno zugleich / und werden die vollbuͤrtige Bruͤder und derſelben Soͤhne / denen Halbgebruͤdern und ihren Soͤhnen / ſo fern ſie allein von einem Vater herkommen / und alſo eines Stamms und Nahmens ſeyn / gar nicht præferiret.

P p p 3§. 4. Son -486IV. Buch / Cap. XXIV.
Lehns Folge Recht wann Agnaten da - von ausge - ſchloſſen.

§. 4. Sonſten / da der Agnaten einer oder mehr von dem jenigen / der erſt das Lehn vor ſich und ſeine Lehns-Crben acquirirt und erlangt hat / nicht herkommen / oder auch herkaͤmen / und doch mit dem letzt verſtorbenen Vaſallen in der ſamt Belehnung nicht blieben waͤren / noch derſelben gebuͤhrende Folge wie recht gethan haͤtten / ſo wuͤrden dieſelben Agnaten nicht allein im erſten Fall / da ſie ihr Herkommen vom erſten Acquirenten nicht deduciren koͤnnen / ſondern auch im an - dern Fall / von wegen unterlaſſenen verſaͤumten und nicht wie ſichs ge - buͤhret geſuchten Samtbelehnung / von der Succesſion und Lehnsfolge ausgeſchloſſen und das Lehn dem Eigenthums-Herrn eroͤffnet / wie ſolches biß anhero in unſern Fuͤrſtenthumen / Gebiethen / Graf - und Herrſchafften gebraͤuchlich und uͤblich geweſen.

§. 5. Wiewohl / nach Beſage gemeiner Rechte / die auſſerhalb derEhelich legiti - mirten Soͤh - nen Succesſion im Lehn ver - boten. Ehe erzeugte / und durch hernach gefolgte Ehe legitimirte Kinder / de - nen andern in der Ehe erzeugten durchaus gleich geachtet / und mit denſelben zu gleichmaͤßiger Succesſion und Erbſchafft allenthalben gelaſſen werden; ſo wollen wir doch / ſo viel inſonderheit alle und jede unſere adeliche Ritter-Lehn antrifft / die unſere loͤbliche Vorfahren Fuͤrſten zu Heſſen / und wir biß anhero unſerer Ritterſchafft geliehen haben / und denſelben von der Ritterſchafft hin kuͤnfftig verleihen moͤchten / aus ſonderbaren uns hierzu bewegenden Urſachen mit vor - gehabtem ſtattlichen Rath / ſtatuirt / geſetzt und verordnet haben / ſtatui - ren / ſetzen und ordnen hiermit wiſſentlich / daß in allen und jeden unſe - rer loͤblichen Vorfahren / Fuͤrſten zu Heſſen / und unſern denen von der Ritterſchafft / uͤber Ritterlehn gegebenen Inveſtituren und Lehnbrief - fen / die darinn gewoͤhnlich geſetzte Worte / Lehns-Erben oder Mann - Leibes Lehns-Erben / und dergleichen / anders nicht / denn von ſolchen Kindern / die im Eheſtand ehelich erzeuget und gebohren ſeyn / verſtan - den / auch daſſelbe nun hinfuͤhro in unſern Cantzleyen / ſo offt ein Rit -Ritterlehn wer unfaͤhig. terlehn empfangen wird / zum Uberfluß allen und jeden / uͤber Wieder - empfahung ſolcher Ritterlehn verfertigten Lehn-Brieffen ausdruͤck - lich inſeriret und einverleibet werden ſoll / nemlich daß wir den und den vor ſich und ſeine ehelich gebohrne Lehns-Erben belehnet haben; Und ſollen demnach Krafft dieſer unſerer Conſtitution deren von Uns und unſern Fuͤrſtenthumen / Graf - und Herrſchafften herruͤhrenden Adelichen Ritterlehn / allein die ehelich erzeugte / und nicht auſſer - halb der Ehe auff die Welt gebohrne Kinder / ob ſie gleich per ſubſe - quens matrimonium geehelichet wuͤrden / faͤhig ſeyn; Sonſt aber undauſſer -487Von Ritterlehn und adelichen Stamm-Guͤtern. auſſerhalb ſolcher adelichen Ritterlehn / laſſen wir dieſe durch gefolg -Gemeinen Lehns Folge Recht. te Ehe legitimirte Kinder / andern gemeinen Lehn und Erbſchafften / gemeinen Rechten Sage gemaͤß / faͤhig / und andern in der Ehe erzeug - ten ehelichen Kindern durchaus gleich ſeyn und bleiben / inmaſſen wir auch ſolches vorhin alſo geordnet haben.

§. 6. Nachdem auch in unſern Fuͤrſtenthumen und Gebieten et - liche Geſchlechter von Adel ihre beſondere Stamm-Haͤuſer und Guͤ -Adel. Stamm - Haͤuſer und Guͤter Recht / ſo kein Lehn ſeyn. ter / ſo von niemand lehnruͤhrig ſeyn / haben; wofern dann dieſelben Geſchlechter durch zuvor unter ſich auffgerichtete Burgfrieden oder Erbvertraͤge ſolcher ihrer Stammhaͤuſer und Guͤter halben Verſe - hung gethan haͤtten / oder durch Auffrichtung dergleichen Erbvertraͤ - ge kuͤnfftig Verſehung thun wuͤrden / daß dieſelben beym Stamm blei - ben / und auff die Toͤchter / alldieweilen jemand von ſelbigem Stamm maͤñlichen Geſchlechts uͤbrig / nicht vererbet / die Toͤchter aber mit ertraͤg - lichen und nach Gelegenheit der Guͤter billigmaͤßigen Summa Geldes abgelegt werden ſollen; ſo wollen wir deßfalls ſolche Erbvertraͤge denen adelichen Staͤmmen und Geſchlechtern zu gute und ihrer Erhal - tung / aus habender Lands-Fuͤrſtlichen Macht und Obrigkeit Recht /Burgfrieden Geding - und Erbvertraͤge Recht. hiermit wiſſentlich ratificiret und bekraͤfftiget haben / alſo und derge - ſtalt / daß die Toͤchter ſolcher ihrer Eltern und Voreltern / auffrichtigen Erbvertraͤgen / Burgfrieden / Pacten und Gedingen zu wieder / zu kei - ner Erbforderung an ſolchen Stammhaͤuſern und Guͤtern / weiter als nur allein zu ihrem daran vermachten und angebuͤhrenden Gelde zu - gelaſſen noch verſtattet werden ſollen.

§. 7. Und wann gleich dißfalls bey einem oder mehrern adelichen Geſchlechtern / weder Erbvertraͤge / Burgfrieden / noch dergleichen Pa -Toͤchtern iſt Stamm-Guͤ - ter Erbe ver - boten. cta und Gedinge der Stamm-Guͤter halben nicht vorhanden / jedoch da es gleichwohl bey denſelben Geſchlechtern zuvor alſo gehalten und herkommen / daß ihre Stammhaͤuſer und Guͤter alle wege beym Stamm verblieben / und durch weibliche Succesfiones niemahlen ver - theilet / zerruͤttet / noch in frembde Geſchlechter gebracht waͤren; ſo ſetzen / ordnen und wollen wir / daß es hinfuͤhro auch alſo gehalten / und die Toͤchter / alldieweilen Manns-Perſonen von ſelbigem Stamm / daher die Guͤter ruͤhren / im Leben ſeyn / zu ſolcher Stamm-Guͤter Suc - cesſion nicht zugelaſſen werden / ſondern ſchuldig ſeyn ſollen / ſich mit einem ertraͤg - und billigem Gelde / wie das in zuvor auffgerichtetem Burgfrieden oder Vertraͤgen beſtimmt / oder ſonſt vermoͤge kundbaren Brauchs und Gewohnheit herkommens iſt / vor ihre Erbgerechtigkeit ablegen zu laſſen.

§. 8. Wo -488IV. Buch / Cap. XXIV.

§. 8. Wofern aber die Agnaten und Toͤchter der Ablegung / wieAgnaten und Tochter Able - gungs Recht. hoch ſie geſchehen ſoll / unter ſich ſelbſt nicht friedlich werden koͤnten / auch kein Burgfrieden / Erbvertraͤge / noch dergleichen Vermaͤchtniß vorhanden / darnach ſich dißfalls zu richten / ſo ſoll je ein Guͤlde jaͤhr - licher gewiſſen Nutzungen mit 20. Guͤlden / und die Gebaͤue nach bil - liger æſtimation und Wuͤrdigung abgelegt und bezahlet werden / darum die adelichen Geſchlechter / ſo ferne ſie dieſe unſere Satzung zu hoch daͤuchte / ſich bey Zeiten und vor zutragenden Faͤllen eines andern deß - falls durch beſtaͤndige Erbvertraͤge / oder ſonſt rechtmaͤßig mit einan -Jusretentio - nis an Stamm Guͤtern. der vergleichen moͤgen; Es ſoll aber denen Toͤchtern immittelſt / und ehe ihnen die voͤllige Ablegung geſchiehet / oder ſie ſonſt zur Gnuͤge und Nothdurfft verſichert werden / unbenommen ſeyn / die Stammguͤter in Haͤnden zu behalten / und ſich des Juris retentionis ſo lange daran zu gebrauchen / biß ſie voͤllig bezahlet oder genungſam geſichert ſeyn.

§. 9. Wann einer von der Ritterſchafft verſtirbet / und ſeineLehnsfolger Pflicht von Lehns Nutzung Wittwen Leib - zucht uñ Toͤch - ter Ausſteuer zu erſetzen. Wittwe oder auch unberathene Toͤchter nach ſich verlaͤſt / und dann an liegend oder fahrenden Erbguͤtern nach Schulden Abzahlung ſo viel nicht uͤbrig iſt / davon die Wittwe beleibzuͤchtiget / auch die Toͤch - ter unterhalten und ausgeſteuret werden moͤchten / ſo ſollen die nechſten Lehnsfolgere aus denen vom verſtorbenen Lehnmann herruͤhrenden Lehnguͤtern / nach Gelegenheit davon jaͤhrlich fallender Lehns-Nutzung ſolchen Mangel zu erſetzen / und Wittwen / ob gleich der verſtorbene Lehnmann bey ſeinem Leben deßfalls nichts verordnet / noch ſie die Lehnsfolgere bewilliget haͤtten / ziemlich zu beleibzuͤchtigen / auch die Toͤchter zu unterhalten / und endlich nach billigen derer nechſten Freunde / oder / in Mangel derer / unſer als Land - und Lehns-Fuͤrſten Ermeſſen / auszuſteuren ſchuldig ſeyn / doch ſollen in dem allen die Lehns - folger uͤber ihr Vermoͤgen / und ferner dann die Lehns-Nutzung kund - bar erreichen / nicht gravirt noch beſchweret werden.

Caput XXV.

Von Ritterſchafft Land-Erben Gebuͤhr / Schul - den Bezahlung / auch Zinß - und dienſtbaren Guͤter Succeſſion.

§. 1.

Land-Erben Gebuͤhr Recht.

WAnn einer von der Ritterſchafft ohne Mann Leibes Lehn-Er - ben verſtirbet / und auſſerhalb ſeiner Ritter-Lehn oder alten Stammguͤter verlaͤſſet ſonſt andere mehr Erbguͤter / auch Baar - undPfand -489Von Ritterſchafft und anderer Guͤter Suceeſſion. Pfandſchafften / Silbergeſchirr / Hauß - und ander Vorrath / aller - ley Vieh / Frucht auff dem Boden / ausſtehende Schulden / betagte Zinſe / und was dergleichen mehr iſt / ſo zum Erbe gehoͤret / deſſen allenLehn-Guͤter Bau - und Veſ - ſerung Recht. ſind die nechſten Land-Erben / ſo fern ſie durch auffgerichtete Teſtamen - ta / Erbvertraͤge / Burgfrieden / oder auch beſchehene rechtmaͤßige Ver - zicht / davon nicht ausgeſchloſſen / vor denen Lehnsfolgern faͤhig; Jn - gleichen da der verſtorbene Lehnmann auff Lehngut nuͤtzliche Gebaͤude geſetzt / oder andere kundbare Beſſerung daran gewendet haͤtte / ſolches ſind die Lehnfolger denen Lands-Erben nach billigen Ermaͤßigung zu bezahlen / wie auch / ihnen ihr gebuͤhrend Antheil von denen auff dem Lehn noch ſtehenden Nutzungen folgen zu laſſen / ſchuldig.

§. 2. Und ob wohl die gemeine Lehnrechte dißfalls einen ſolchen Unterſcheid / nemlich ob der Lehnmann zwiſchen erſten Martii und erſtenLand-Erben Recht von ausgeſtellten oder beſaͤeten Lehn-Guͤtern. Tag Auguſti, oder nach derſelben Zeit verſtuͤrbe / machen / und wollen / daß im erſten Fall die Lehns-Nutzungen deſſelben Jahrs denen Lands - Erben / im andern Fall aber denen Lehnsfolgern zukommen ſollen; je - doch weil in dieſen Landen die jaͤhrliche Nutzung faſt zum groͤſſern und mehrern Theil erſt nach dem erſten Auguſti gefallen und einbracht werden / derowegen nicht unbillig obermeldte Diſtinction gemeiner Lehn-Rechte nach dieſer Landes-Art Gelegenheit zu veraͤndern / ſo ſetzen / ordnen und wollen wir / daß es in unſern Fuͤrſtenthumen und Gebieten hinfuͤhro alſo gehalten werden ſoll / nemlich da ein Lehnmann ein Bau - oder Acker-Gut verlaͤſt / und daſſelbe vor ſeinem Abſterben gantz oder zum theil ausgeſtellt und beſaͤet haͤtte / ſo ſollen die Land - Erben allein / ohne Verhinderung der Lehnsfolger / dieſelben ausge - ſtellte Fruͤchte einzuerndten haben / es ſterbe gleich der Lehnmann nach beſchehener Ausſtellung des Ackers uͤber kurtz oder lang; Was aber Weinberge / Wieſen / Baumfruͤchte / Garten-Gewaͤchſe und derglei -Lehnsfolger Recht von Weinbergen / Wieſen und Garten Fruͤch - ten. chen belanget / dieſelben Nutzungen ſollen gleichfalls denen Landerben alle folgen / ſo fern allein der Lehnmann den Martium erlebet / ſonſten aber / ſo der Lehnmann vor dem erſten Martio ſtirbet / ſollen die Nutzun - gen deſſelben Jahres von obermeldten Stuͤcken denen Lehnsfolgern alleine verbleiben.

§. 3. So viel jaͤhrliche Renthen / Zehenden / Zinß und dergleichenLand-Erben und Lehnsfol - ger Recht an Zinßgefaͤllen. ledige Gefaͤlle betrifft / die ſollen / ſo fern ſie bey Lehnmanns Leben / oder innerhalb dem dreyßigſten nach ſeinem Abſterben als faͤllig betagen / denen Land-Erben auch gantz folgen; betagen ſie aber nicht bey Lehn - manns Leben / oder binnen vorgemeldter Zeit nach ſeinem Tode / ſo ſollQ q qdenen490IV. Buch / Cap. XXV. denen Land-Erben ihr Gebuͤhr pro rata temporis daran folgen / und das uͤbrige denen Lehnsfolgern bleiben; als zum Exempel: Ein Lehn - mann hat auff Michaelis an Erb-Zinſen hundert Malter Frucht zu for - dern / ſtirbet derſelbe nun auff Michaelis / oder auch einen Monat zuvor / ſo gehoͤren die 100. Malter Zinß denen Land-Erben; ſtirbt er aber ein halb Jahr vor Michaelis / ſo gebuͤhren dieſe Michaelis Gefaͤlle halb denen Land-Erben / und die andere Helffte denen Lehnsfolgern; alſo auch / da der Lehnmannn ein viertel Jahrs nach Michaelis verſtuͤrbe / ſo gebuͤhren denen Land-Erben nicht allein die auff Michaelis betagte 100. Malter / ſondern auch an denen Gefaͤllen des folgenden Jahrs / weilen der Lehnmann nach Michaelis Tag ein viertel Jahr gelebet / der vierdte Theil / nemlich 25. Malter.

§. 4. Hierentgegen aber ſollen auch die Land-Erben / ſo fern ſieAgnatẽ Pflicht wegen Lehn - manns Schul - den zu bezah - len. ſich dieſer Erbſchafft unternehmen / des verſtorbenen Lehnmanns Schulden allein abtragen / und die Agnaten oder Lehnsfolger / ſo keine Erben ſind / nichts damit zu thun haben / es waͤren denn mit ihrem Wiſ - ſen und Willen Schulden ins Lehn verſchrieben / oder ſonſt zu Befrey - oder Beſſerung des Lehns kundbar angewendet / denn dieſelben Schul - den ſollen die Agnaten und Lehnsfolger allein zu tragen ſchuldig ſeyn; Dafern auch die nechſte Land-Erben ſich des verſtorbenen Lehnmanns Erbſchafft um der Schulden willen entſchluͤgen / ſo ſollen gleichwohl die Agnaten und Lehnsfolger zu Bezahlung der Schulden / was deren ohn ihre Verwilligung / auch nicht zu Nutz und Beſſerung des Lehns gemacht / denen Glaͤubigern und Creditorn ferner und weiter nicht verhafftet ſeyn / dann allein von ietzt gemeldten zur Erbſchafft und denen Land-Erben gehoͤriger Stuͤcke wegen / ſo weit und ferne ſich die Lehns - folger deren unterzogen haͤtten.

§. 5. So viel aber des verſtorbenen Lehnmanns Soͤhne belan -Lehnmanns Soͤhne Pflicht wegen Lehn und Erbe zu - gleich. get / weilen die gemeinen Lehn-Rechte derenthalben verordnen / daß ſie die Lehn allein nicht annehmen / und ſich ihres Vaters Erbſchafft entſchlagen koͤnnen / ſondern eines mit dem andern behalten / oder bey - des Lehn und Erbe zugleich begeben muͤſſen / ſo laſſen wir es auch da - bey bleiben und bewenden / derowegen des verſtorbenen Lehnmanns Soͤhne zu Bezahlung ihres Vaters Schulden / ob ſie gleich ins Lehn verſchrieben / billig verhafftet.

Zinß-uñ dienſt - baren Guͤter Succesſion Recht.

§. 6. Nachdem in unſern Landen gemeiniglich alle Guͤter / ſo die Bauren unter Haͤnden haben / Zinß - und Dienſtbar ſeyn / gleichwohl aber dieſelben Guͤter ihren Unterſcheid haben / indem / daß eines einErb -491Von Ritterſchafften und anderer Guͤter Succeſſion. Erbzinß-Gut und alſo gethan iſt / daß der Jnhaber / alldieweil er ſei - nen Zinß und andere Pflicht / davon guͤtlich ausrichtet / deſſen nicht ent - ſetzt werden kan / etliche aber auff eine gewiſſe Anzahl Jahre vermey - ert werden / oder auch ohne das alſo beſchaffen ſeyn / daß denen Guts - Herren frey ſtehet / dieſelben / wann ſie wollen / gegen Erlegung der Beſ - ſerung wieder zu ſich zu nehmen / und dann die Erfahrung giebt / daß ſich nach Eltern Abſterben unter Kindern und Geſchwiſtern dieſer Guͤter halben allerley Zanck zutraͤgt / indem / daß entweder die Ge - ſchwiſter ſolche zinß - und dienſtbare Guͤter denen Guͤtern zu ſonder - barem Nachtheil und Beſchwerung getheilet / oder je eines vor dem an - dern in deſſelben Guts Beziehung den Vorzug haben / und keines dem andern weichen will / bißweilen auch die Guͤter aus Gunſt / oder um beſondern Genuſſes und Vortheils willen / unter Geſchwiſtern etwaZinß-Guͤter Beſitzer und Jnhaber Frey - heit wegen de - ren Diſpoſi - tion. einem allein favoriſiren / und ſich ihres Rechtens den andern Geſchwi - ſtern zur Beſchwerung mißbrauchen / damit dann hierinn allenthal - ben eine billige und uns denen Landes-Fuͤrſten / auch andern Guts - Herrn / ſo wohl als denen Zinß-Leuten und ihren Kindern / ertraͤgliche Maſſe gehalten werden mag / ſo ſetzen / ordnen und wollen wir / daß einem jeden Jnhaber und Beſitzer eines Erbzinſes und dienſtbaren Gutes frey ſtehen ſoll / bey ſeinem Leben zu diſponiren / verordnen und zu ſchaffen / welches unter ſeinen Kindern allein das Gut nach ſeinem Abſterben gantz beziehen und beſitzen / und die andern Geſchwiſter da - von gebuͤhrend und Land-laͤufftiger Weiſe ablegen ſoll / bey welcher Verordnung auch wir es und andere Guts-Herren / alldieweil der Zinß / Dienſt und andere darauff ſtehende Pflicht guͤtlich entrichtet wird / bleiben laſſen wollen und ſollen; Da auch der Jnhaber gleich hiervon nichts bey ſeinem Leben ausdruͤcklich verordnet / haͤtte aber ſei - ner Kinder eines bey ſich auffs Gut verheyrathet / ſo ſoll daſſelbe auch nach Vaters Abſterben vor den andern Geſchwiſtern / jedoch daß den - ſelben gebuͤhrende Ablegung geſchehe / den Vorzug haben.

§. 7. Wann aber die Eltern ſolch Gut / welches ſie unvertheilt inne gehabt und beſeſſen / unter ihre Kinder vertheilen wollen / alſo / daßZinß - und dienſtbaren Guͤter Thei - lungs Verbot. deren Kinder eines ein Stuͤck / das andere ein anders davon einbekom - men / weil ſolches uns denen Lands-Fuͤrſten und Guts-Herrn / unſerer daran habenden Erbzinß / Dienſt und anderer Pflichten halben / die ſich nicht alle wege mit Nutz theilen laſſen / nicht wenig beſchwerlich und ungelegen / ſo ſoll daſſelbe anders nicht Krafft noch Macht haben / es geſchehe denn mit unſern und anderer Gutsherren Wiſſen und Wil -Q q q 2len;492IV. Buch / Cap. XXV. len; darum / ſo der Beſitzer und Jnhaber deßhalben bey ſeinem Leben nichts verordnet / ſo ſoll ſeinen Kindern nach ihme / oder deren Vor - muͤndern / ſo ſie noch minderjaͤhrig / frey ſtehen / ſich unter einander ſelbſt dergeſtalt zu vergleichen / daß der Kinder eines das Gut behalte / und die andern gebuͤhrend ablege; wollen ſie aber das Gut vertheilen / ſo ſoll es anders nicht geſchehen / dann mit unſerer oder anderer Guts - Herren zuvor daruͤber erlangten Bewilligung / wie ob ſtehet.

Kinder und Minderjaͤhri - gen Vormuͤn - der Recht um Zinß-Guͤter zu loſen.

§. 8. Wann aber die Kinder oder deren Vormuͤnder hierinn ſelbſt nicht friedlich werden / und keines dem andern weichen noch ſich ab - legen laſſen will / ſo ſollen die Kinder ihre Beſſerung und nutzbare Ge - rechtigkeit am ſelbigem Gut zufoͤrderſt auff ein gewiß Geld ſelbſt anſe - tzen / oder durch andere ſetzen laſſen / und darnach ums Gut / welches daſſelbe behalten moͤge / und die andern Geſchwiſter ablegen ſolle / auff - richtig loſen / welchem denn das Loß zufaͤllt / das ſoll am Gut den Vor - zug haben; Es ſollen aber dißfall deren minderjaͤhrigen Kinder Vor - muͤnder verwarnet ſeyn / daß ſie nicht eher wegen ihrer Pflege-Kinder mit zum Loß gehen / ſie getrauen ſich denn das Gut / da es ihnen im Loß zufallen wuͤrde / immittelſt biß ihre Pflege-Kinder erwachſen / der - maſſen zu beſtellen / daß an Entrichtung gebuͤhrenden Zinß / Dienſt und andern darauff ſtehender Pflicht kein Mangel erſcheine / damit man in Verbleibung ſolcher Pflicht nicht gemuͤßiget werde / ſich endlichen Schadens am Gut zu erhohlen / und daraus denen Kindern Nach - theil zuwachſe.

§. 9. So viel nun Meyer-Guͤter betrifft / die auff eine gewiſſe Anzahl Jahre verliehen werden / da ſollen denen Meyers Erben dieMeyer-Guͤter Recht und Theilungs Verbot. bewilligte Meyerſchafft Jahre / ob ſchon der Meyer ſie nicht erlebete / gleichwohl gehalten werden / und ſie hinwieder des verſtorbenen Mey - ers Zuſage und Verpflichtung zu leiſten ſchuldig ſeyn / und ſoll dißfalls der Meyer vor ſeinem Abſterben unter ſeinen Kindern und Erben auch eines oder mehr nach Gelegenheit des Meyer-Guts zu benennen ha - ben / welche nach ſeinem Abſterben in die Meyerey treten / und dieſelbe biß zum Ausgang der bewilligten Jahre insgeſamt und ohne einige Meyer-Guts Theilung verwalten; wann aber der verſtorbene Meyer hiervon nichts verordnet / und ſeine Kinder ſich auch unter einander deßwegen ſelbſt nicht guͤtlich vergleichen koͤnten / ſo ſollen ſie ebenmaͤßig / wie ob gemeldt / durchs Loß ſich entſcheiden / jedoch daß in alle Wege dem Gutsherrn dasjenige / ſo der Leihe - oder Meyer-Zettul mitbringt / oder ſonſt verſprochen iſt / gutwillig geleiſtet werde / und daran kein Mangel ſey.

§. 10. Wann493Von Kauffen und Verkauffen / auch naͤhern Kauffrecht.

§. 10. Wann aber die bewilligten Jahre der Meyerſchafft zu En - de gelauffen / oder auch das Gut ohne das alſo gethan iſt / daß der Guts - Herr daſſelbe gegen Erlegung der Beſſerung zu ſich zu nehmen maͤch - tig iſt / und dann unter des verſtorbenen Meyers Erben / um eines ſolchenGuts-Herrn Freyheit in Meyers Wahl Meyerguts Beziehung ſich Jrrungen zutruͤgen / ſo ſoll dem Guts - Herrn frey ſtehen / einen unter denen Erben / der ihm gefaͤllig und zu erwehlen gelegen / vor einen Meyer auffzunehmen / und denen andern Geſchwiſtern ihr Antheil der Beſſerung / was ihnen davon gebuͤhren moͤchte / zu erlegen.

Caput XXVI.

Vom Kauffen und Verkauffen auch naͤhern Kauffs-Recht.

§. 1.

NAchdem Kauffen und Verkauffen unter allen Contracten am meiſten im Brauch iſt / welcher Contract auch durch KaͤufferKauff - und Verkauffs Recht. und Verkaͤuffers Vereinigung / wie ſich dieſelbe jederzeit nach ihrer freyen Willkuͤhr des Kauffs halber mit einander vergleichen und zu frieden werden / ſeine richtige Maaſſe bekoͤmmt / gleichwohl aber je bißweilen aus dem / daß entweder an Verkaͤuffers Perſon / oder auch verkaufften Guts halben Mangel befunden / allerley Betrug und Hinterliſt gebraucht / zu Zeiten auch aus Unbedachtſam - und Leicht - fertigkeit zum Kauff geſchritten wird / und offtmahlen des naͤhern Kauffs halben allerhand Zanck und Hadder entſtehet / damit dann unſere Unterthanen deßfalls einen kurtzen Bericht haben moͤgen / weſſen ſie ſich vornehmlich im Kauff - und Verkauff / zu muͤglicher Verhuͤtung Hadder und Zancks / zu verhalten / ſo ſoll anfaͤnglich ein jeder Kaͤuffer des Verkaͤuffers Perſon und Guts Gelegenheit / darum der Kauff ge - ſchicht / in acht nehmen.

§. 2. Ob nemlich der Verkaͤuffer deſſelben Guts maͤchtig / undVerkaͤuffer uñ Guts Beſchaf - fenheit. ſonſt ſeiner Perſon halben alſo gethan ſey / daß er kraͤfftig contrahiren moͤge / dann ſo der Verkaͤuffer ſinnloß / oder ihme ſeines Verſchwen - dens halben ſeiner Guͤter Verwaltung von der Obrigkeit verboten / oder er ſein vollkommen Alter noch nicht erreicht / ſondern in ſeiner Vormuͤnder Gewalt / oder ohne das unter 25. Jahren / oder da gleich derſelben Defecte keiner vorhanden / das Gut aber / ſo verkaufft werden ſollen / nicht wohl gewonnen / ſondern geraubet oder geſtohlen / oderQ q q 3auch494IV. Buch / Cap. XXVI. auch dem Verkaͤuffer vollkoͤmmlich nicht zuſtaͤndig waͤre / als da der Mann dem Weibe ohne ihren Willen / Vater oder Mutter ihren Kindern / oder Vormuͤnder ihren Pupillen das ihre vor ſich ſelbſtenKaͤuffers Ge - fahr worinn beſtehet. ohne Decret und Zulaſſung der Obrigkeit verkaufften / in ſolchen und dergleichen Faͤllen hat der Kaͤuffer allerhand Gefahr zu beſtehen / ſin - temahl mit Sinnloſen / Pupillen und denen / ſo ihrer Guͤter Verwaltung verboten iſt / nichts beſtaͤndiges contrahiret werden mag / und koͤnnen diejenige / ſo unter 25. Jahren ſind / nicht allein / was ſie ſelbſt verkaufft / per reſtitutionem in integrum wieder erlangen / ſondern auch / was ihre Vormuͤnder und Curatores auſſerhalb ehehafften Noͤthen ohne Decret und Zulaſſung der Obrigkeit von liegenden Guͤtern alieniret / unverhindert wieder einfordern / und ſind das Kauffgeld anderer Ge - ſtalt zu erſtatten nicht ſchuldig / dann was deſſen in ihren Nutzen kund - bar gewendet.

  • L. 11. C. de contrahend. Empt. L. 15. cui bonis, ff. de verb. oblig. L. in civilem, C. de furt. L. 2. & 4. C. de rebus alien. non alien. L. mater, C. de R. V. L. lex quæ tutores, C. de admin. tutor. L. utere, & L. ſi prædium, C. de præd. min. L. Tutor in fine, ff. de minor.

§. 3. Alſo hat auch ein jeder ſein geraubt oder geſtohlen Gut vonRaub - oder ge - ſtohlenẽ Guts Kauff-Recht. demjenigen / dabey ers erſtlich findet / unerachtet / obs derſelbe gleich vom Raͤuber oder Diebe ſelbſt / oder ſonſt einem andern in gutem Glauben erkaufft haͤtte / einzufordern / iſt auch deßwegen einig Kauff - geld wieder zu geben nicht ſchuldig.

  • L. ſi mancipium, C. de rei vindic. L. in civilem, C. de furt.
Kauffrecht we - gen Gewalt oder Betrug.

§. 4. Jngleichen / ſo ein Kauff durch beweißlichen Gewalt oder boͤſen Betrug zu Wege gebracht / oder auch auſſerhalb Gewalt oder Betrug eine ſolche Vervortheilung im Kauff befunden wuͤrde / die ſich uͤber den halben Theil billigen Werths erſtreckt / ſo iſt der / welcher durch Gewalt oder Betrug zum Kauff inducirt und gebracht / denſel - ben zu halten nicht ſchuldig / und kan im letzten Fall der Verkaͤuffer / ſo uͤber den halben Theil des billigen Werths vervortheilet iſt / entweder ſein verkaufft Gut gegen Darlegung empfangenen Kauffgeldes wie - der erlangen / oder es muß ihm der Kaͤuffer / ſo er das erkauffte Gut lie - ber zu behalten gedencket / den Mangel des billigen Werths / wie der zur Kauffs Zeit nach gemeiner Wuͤrdirung und verkaufften Guts Gelegenheit jaͤhrlichen Nutzbarkeit geweſen / erſtatten / ob gleich ſonſt kein boͤſer Betrug deßfalls beym Kaͤuffer erfunden wuͤrde.

  • L. 1. §. ſi dolo, C. de reſcind. vend. L. 11. C. de reſcind. vend.
§. 5. Wie495Von Kauffen und Verkauffen / auch naͤhern Kauffrecht.

§. 5. Wie wir auch hinwieder und im Gegenfall ſetzen / ordnenKaͤuffer und Verkaͤuffer Recht / ſo uͤber die Helffte be - trogen. und wollen / daß ein jeder Kaͤuffer / der ein Gut / ſo ſeinem rechten billigen Werth nach nicht mehr als zwantzig Guͤlden werth / uͤber 40. Guͤlden erkaufft haͤtte / und alſo um noch ſo viel / als ſich der billige Werth er - ſtreckt / vervortheilet waͤre / ebenmaͤßig entweder ſein ausgelegt Kauff - geld gantz / gegen Verlaſſung des erkaufften Guts / oder / ſo es ihm ge - faͤlliger / die Ubermaß des zu viel und uͤber billigen Werth bezahlten Kauffgeldes wieder zu erlangen / Fug oder Recht haben ſoll.

  • Contra gloſſ. in L. 11. C. de reſcind. vend.

§. 6. Ein jeder auffrichtiger Kauff aber erlangt ſeine Vollkom -Auffrichtigen Kauff-Ver - ſchreibungs Recht. menheit durch beyder Contrahenten Conſens und Verwilligung / wann Kaͤuffer und Verkaͤuffer des verkaufften Guts oder Waaren halben und eines gewiſſen Kauffgeldes dafuͤr mit einander einig ſeyn / ob gleich uͤber ſolchen Kauff entweder gar uͤberall keine Verſchreibung / oder ja nicht ſo bald auffgerichtet / ſondern erſt uͤber etliche Zeit hernach ver - fertiget wird / es waͤre denn in der Handlung ausdruͤcklich alſo abge - redt und vorbehalten / daß der Kauff nicht eher ſoll kraͤfftig ſeyn / es haͤtten denn Kaͤuffer und Verkaͤuffer ſich zuvor einer gewiſſen Kauff-Verſchreibung verglichen / denn in ſolchem Fall iſt von noͤthen / daß zuvor eine Notul der Kauff-Verſchreibung begriffen / und beyden Partheyen zu beſehen / um ſich ihres Willens mit ab - oder zuſetzen daruͤber zu erklaͤren / vorgehalten werde; ſo bald nun das geſchehen / und die Contrahenten der Notul wegen mit einander einig / iſt der Kauff kraͤfftig / ob ſich es ſchon darnach mit ingrosſiren und verſiegeln derſelben verglichenen Notuln etwas verzoͤge.

  • L. contractus, C. de fide inſtr.

§. 7. Wann nun ein auffrichtiger Kauff / auff ſolche Weiſe wie vor ſtehet / entweder durch Contrahenten Conſens, oder im letzten FallKaufshaltung wann nicht zu weigern. nach verglichener Notul der Verſchreibung / ſeine Krafft erlangt / ſo iſt der Verkaͤuffer das verkauffte Gut oder Waare zu lieffern / und der Kaͤuffer das Kauffgeld ſo bald / oder auff Zeit und Ziel wie es im Kauff abgeredt iſt / zu bezahlen ſchuldig / und kan kein Theil ohne des andern Verwilligung ſich deſſen verweigern / oder vom Kauff ab - weichen.

§. 8. So waͤchſt auch alsbald nach beſchloſſenem Kauff beydesVerkaufften Guts Schadẽ und Gefahr Recht zu ſte - hen. Nutzen und Gefahr des in Specie verkaufften Guts oder Waare dem Kaͤuffer anheim / ob es gleich noch nicht tradirt oder uͤberlieffert / ſon - dern annoch in Haͤnden des Verkaͤuffers waͤre; darum / ſo nach beſchloſ -ſenem496IV. Buch / Cap. XXVI. ſenem Kauff ein Pferd oder ander verkaufftes Thier beym Verkaͤuf - fer / jedoch ohne ſein Verurſachen oder Verwarloſen / ſtuͤrbe / verduͤr - be oder geſtohlen wuͤrde / ein Faß Wein oder Bier auslieffe / ein Hauß einfiehle oder abbrennete / in ſolchen und dergleichen Faͤllen iſt Kaͤuffer allein den Schaden zu tragen ſchuldig / und Verkaͤuffer nicht weiter verpflichtet / dann nur verkaufftes Gut und Waare / weilen es in ſeiner Gewalt iſt / gleich ſeinen ſelbſt eigenen Guͤtern / treulich und auffrichtig zu bewahren / es waͤre denn Sache / daß es zur Kauff - Zeit anders abgeredt / und der Verkaͤuffer alle Gefahr biß zur Tradi - tion und Liefferung ſelbſt auff ſich genommen / oder ſonſt die Uberant - wortung vorſetzlich verzogen haͤtte; Ob aber ſchon Verkaͤuffer dieVerkaufften Waaren Aus - liefferungs Recht. Liefferung verzogen / und hernach daſſelbe zu thun ſich erboten / und der Kaͤuffer alsdann das erkauffte Gut ohne genungſame Urſache an - zunehmen ſich verweigerte / und erſt nach dieſer des Kaͤuffers Verwei - gerung dem Gut oder Waare Schaden zuſtuͤnde / ſo iſt Verkaͤuffer Schadens halben ohne Sorge / und gebuͤhret Kaͤuffern denſelben al - lein zu tragen.

  • L. quod ſæpe, §. ſi res, ff. de contrah. Emt. L. 1. ff. de peric. & commod. L. illud ſciendum, ff. Eod.
Waaren Kauf - recht in Zahl / Gewicht / Maaß oder Geſchmack be - ſtehend.

§. 9. Wann aber eine ſolche Waare insgemein gekaufft wuͤrde / die zuvor ausgeſondert / gezaͤhlet / gewogen / geſchmaͤckt oder gemeſſen werden muͤſte / als nemlich aus einer gantzen Heerde etliche Stuͤcke / aus einem gantzen Hauffen Getraͤide einige Anzahl Malter / aus ei - nem Keller voll Wein oder Bier etliche Ohm oder Fuder / aus einem Hauffen Metall / als Kupffer / Eiſen / Bley / Silber und dergleichen / Zentner / Pfunde oder Marcken / und ſo fortan / in ſolchem Fall iſt die Gefahr der verkaufften Waare nicht ſo bald nach beſchloſſenem Kauff des Kaͤuffers / ſondern erſt nach beſchehener Ausſonderung / Abzaͤh - lung / Meſſung und Darwaͤgung / oder ſo es Getraͤncke / wann es ge - ſchmaͤckt und ein gewiß Faß gezeigt / oder ſonſt in ein ander Gefaͤß ein - gemeſſen iſt.

  • L. quod ſæpe, §. in iis, ff. de contrah. Emt.
Kauffgedings Recht wegen Bezahlung gewiſſer Zeit.

§. 10. Wann auch etwas mit ſolchem Geding verkaufft wuͤrde / da die Bezahlung in einer benannten Zeit nicht geſchehe / daß der Kauff nichts ſeyn ſolte / und der Kaͤuffer auſſerhalb redlichen Urſachen / die Zahlung in beſtimmter Friſt nicht thaͤte / ſo ſtehet in Verkaͤuffers Willkuͤhr / entweder das verkauffte Gut / oder / ſo er lieber will / das Kauffgeld / zu fordern / und welches er unter denen beyden am erſten for -dert /497Von Kauffen und Verkauffen auch naͤhern Kauffrecht. dert / dabey muß er bleiben / auch iſt der Kaͤuffer daſſelbe hinaus zu geben ſchuldig; Ob aber ſonſt Verkaͤuffer nach verfloſſenem Termin etwas vom Kauffgelde in Bezahlung annehme / alsdann muß er den Kauff halten / und hat nichts weiters / dann des nachſtaͤndigen Kauffgeldes Reſt / einzufodern.

  • L. fin. ff. de Leg. Commiß.

§. 11. Es iſt auch ein jeder Verkaͤuffer und deſſen Erben / des ver -Kauff Ge - wehrs - Recht. kaufften Guts oder Waaren halben / ſeinen Kaͤuffer und deſſen Er - ben / zu gewaͤhren / und gegen aller / auſſerhalb Kaͤuffers Verurſachen / herruͤhrenden Anſprache / zu vertreten und ſchadloß zu halten ſchuldig / ob es gleich im Kauff ausdruͤcklich nicht abgeredt waͤre / iedoch ſoll der Kaͤuffer / wenn er des verkaufften Guts oder Waaren halben ange - ſprochen und zu recht angelanget wird / ſolches ſeinem Veꝛkaͤuffer zeitlich denunciiren und zu wiſſen machen / damit ihm derſelbe in Guts Vertre - tung Beyſtand zu leiſten / und ſeine Nothdurfft in Rechten vorzuwen - den habe / dann wo der Kaͤuffer ſolches unterlieſſe / und die Sache im Recht auszufuͤhren / ſeines Verkaͤuffers unerfordert / ſich allein unter - wuͤnde / auch daruͤber des Guts verluſtiget wuͤrde / und nicht appel - lirte / oder auch die Appellation deſerirte / ſo truͤge er billich den Schaden allein.

  • L. in vendendo, ff. de contrah. Emt. L. ſi rem, §. fin. ff. de Evict. L. Herennius, ff. de Eviction.

§. 12. Wollen demnach unſere Unterthanen / insgemein hiermitKauff - und Veckauff - Haͤndel / wie zu treiben. gnaͤdiglich / und bey Vermeidung unſerer ernſten Straffe / verwarnet haben / daß ſie im Kauffen und Verkauffen auffrichtig handeln / einer dem andern zu Nachtheil die auff dem verkaufften Gut ſtehende Be - ſchwerden / es ſeyn Erbzinß / Dienſte / Schulden oder andere dergleichen Maͤngel / vorſaͤtzlich nicht verſchweigen / gerecht Gewicht / Ehle und Maaß brauchen / alles boͤſen Betrugs ſich gegen einander enthalten / auch nicht unbeſonnener Weiſe und beym Trunck / wie es offt ge - ſchieht / und hernach das Reuen folget / ſondern mit gutem Vorbedacht mit einander contrahiren / und vorhin bedencken / was ein ieder ver - ſpricht und zuſaget / daß er auch daſſelbe zu halten ſchuldig und pflich - tig ſeye.

§. 13. Und weiln offtmahls daraus / daß Erbkauff uͤber liegendeGrundguͤter Erb-Kauff ſchrifftlich zu verfaſſen. Gruͤnde und Guͤter mit bloſſen Worten abgeredt / und nicht ſchrifftlich verfaſſet worden / unter dem gemeinen Mann allerhand Gezaͤnck und und Hadder entſtehet / in dem die Contrahenten unter einander desR r rKauffs /498IV. Buch / Cap. XXVI. Kauffs / oder dabey geſchehenen ſonderbaren Abreden und Geding - Faͤllen / oder nach ihrem Abſterben die Erben davon nichts wiſſen wol - len / ſo ſollen unſere Beamten an denen Gerichten und ſonſt unſere Un - terthanen mit Fleiß vermahnen / daß / ſo bald nach beſchloſſenem Kauff / beydes Kaͤuffer und Verkaͤuffer / vor ſie / unſere Beamten / oder in Staͤdten vor Buͤrgemeiſter und Rath gehen / und ihren getroffenen Kauff / wie derſelbe eigentlich gelautet / mit allen ſeinen Pacten / Geding und Umſtaͤnden ins Gerichts-Buch / davon im erſten Theil dieſer unſrer Lands-Ordnung Meldung geſchehen iſt / einſchreiben / auch ihnen daruͤber gebuͤhrende Wehrs-Briefe verfertigen laſſen / und ſolches ih -Beamten Pflicht mit Wehrſchafft. nen ſelbſt oder ihren Erben zu Nachtheil nicht verziehen / wie wir auch unſern Beamten / deßgleichen Buͤrgermeiſteꝛn und Raͤthen in Staͤdten / mit gnaͤdigem Ernſt aufferlegt haben wollen / daß ſie ſo bald / und in bey - der Contrahenten Gegenwart / die getroffene Kaͤuffe / um gleichen und beſſern Behalts Willen / ins Gerichts-Buch / mit Vermeldung Jahr und Tages / darauf ſie beſchloſſen / einzeichnen laſſen uñ demſelben nach / die Wehrs-Brieffe / der Abrede allenthalben gemaͤß und foͤrmlich / daß die Leute damit verwahret ſeyen / ſtellen / auch ſie in die Laͤnge zu ihrem Nachtheil und Schaden damit nicht auffhalten / noch verwahrloſen / ſondern auffs ſchleunigſte befoͤrdern.

§. 14. Nachdem wir befinden / daß ſich des naͤhern Kauffs halben / unerachtet weiland unſers geliebten Herrn Vaters Vorfahren lobſe - liger Gedaͤchtniß / deßwegen in Vorjahren publicirten Ordnung / viel Mißverſtandes / Gezaͤnck und Streit zugetragen / damit man auch dem - ſelben zukuͤnfftig ſo viel muͤglich vorkommen / und der Naͤher-Kauff / weil er gemeinen beſchriebenen Rechten etwas zuwider / nicht auff ein iedes Gut oder Sipſchafft / ſie ſey ſo fern als ſie wolle / extendirt werde /Naͤhern Kauffs-Recht in unbewegli - chen Guͤtern. ſondern ſeine gebuͤhrende Maß haben moͤge; So ſetzen / ordnen und wollen wir / daß Naͤherkauff nicht in beweglichen / ſondern allein in lie - gend - oder unbeweglichen Erb-Guͤtern / und die denſelben gleich geach - tet / dazu in ſolchen Guͤtern / die von der Freundſchafft her an den Ver - kaͤuffer durch Erbſchafft / Ubergabe / Heyrath / Kauff oder / in andere Wege gelanget ſeyn / und nicht die er erſt von einem Blut-Fremden an ſich erkaufft oder ſonſt gebracht haͤtte / alsdann ſtatt haben ſoll / wann ſolche Guͤter erblich / oder auff Wiederkauffs-Recht verkaufft / und nicht / wenn ſie vertauſcht / vermeyert / zu Lehn verliehen oder verſchen - cket ſeyn.

§. 15. Deß -499Von Kauffen und Verkauffen / auch naͤhern Kauffrecht.

§. 15. Deßgleichen ſollen nicht alle und jede Bluts-Verwandten /Bluts-Ver - wandten naͤ - hern Kauffs und verbote - nen Ehe Grads Recht. ſondern erſtlich Kinder und Kinds Kinder in abſteigender Linie / doch anders nicht dann bey Leben der Eltern / ſintemahlen ſie nach ihrem Abſterben derſelben Handlung als Erben zu halten ſchuldig ſeyn; zum andern die Eltern und Ober-Eltern in auffſteigender Linie / und drit - tens in der Zwerch-Linie allein diejenigen / ſo von wegen naher Blut - Berwandniß / vermoͤge dieſer Lands-Ordnung / einander zur Ehe nicht nehmen duͤrffen / als nemlich biß auff den dritten Grad der gleichen Li - nie einſchließlich / und ferner nicht / zum Abtrieb oder naͤher Kauff nach Grads Vortheil verſtattet werden ſollen.

§. 16. Dieſer Abtrieb aber ſoll innerhalb ſechs Wochen und dreyenSprech-Zeit Friſt zum naͤ - hern Kauff. Tagen / von Zeit des getroffenen und beſchloſſenen Kauffs / und nicht von zuvor beſchehenen Proclamation oder Feilbiethung zu rechnen / vor - genommen und ins Werck gerichtet werden / derogeſtalt / daß derjenige / ſo des naͤhern Kauffs befugt / innerhalb beſtimmter Friſt in den Kauff einſpreche / ſich vor naͤhern Kaͤuffer dargebe / und dem Kaͤuffer ſein ausgelegt Kauffgeld ſamt ziemlichem Weinkauff und dergleichen Un - koſten / ob und was deſſen kundbar darauff gangen waͤre / anbiethe / auch ſo ers gutwillig annehmen will / auszahle / oder in Verweigerung deſſen hinter das Gericht oder bey Buͤrgermeiſter und Rath deponire und hinterlege.

§. 17. So dann unſere Beamten ſamt Buͤrgermeiſter und RathBeamten Pflicht bey naͤ - hern Kauffs Einſprache. in Staͤdten befinden / daß der angegebene Naͤherkaͤuffer des begehrten Naͤherkauffs / vermoͤge dieſer unſern Conſtitution kundbar befugt / ſo ſollen ſie ihme zum verkaufften Gut gegen Bezahlung des ausgelegten Kauffgelds und ziemlichen Unkoſtens / oder ſo die Bezahlung auff Zeit und Ziel verſprochen / gegen ebenmaͤßiges Verſprechen und genugſame Verſicherung ſchleunig verhelffen / und den Kaͤuffer zu Wiederem - pfahung ſeines ausgelegten Geldes vermahnen.

§. 18. Wann aber der Naͤherkaͤuffer zu Zeit des getroffenen KauffsNaͤhern Kaufe Sprech-Zeit wann laͤnger zu rechnen. abweſend waͤre / oder auch gegenwaͤrtig / und der Kauff ſo heimlich zu - gangen / daß er in etlicher Zeit davon nichts erfahren haͤtte / auch dieſel - be ſeine Unwiſſenheit / wann von noͤthen / mit dem leiblichen Eyd be - theuren koͤnte / ſo ſollen die zum naͤhern Kauff beſtimmte ſechs Wochen und drey Tage in dieſem Fall dem angegebenen Naͤherkaͤuffer von der Zeit / da er erſt des beſchehenen Kauffs Wiſſenſchafft empfangen / ange - rechnet werden.

R r r 2§. 19. Ob500IV. Buch / Cap. XXVI.

§. 19. Ob auch gleich der Naͤherkaͤuffer / wann er des geſchehenenFerner Naͤheꝛn Kauffs Ge - rechtigkeit. Kauffs gewiſſen Bericht empfaͤhet / ſo bald nicht die Summa des Kauffgeldes / und daſſelbe demnechſt oder erſt auff gewiſſe Zeit und Ziel erlegt werden ſolte / erfahren kan / ſo ſoll er doch innerhalb beſtimmten ſechs Wochen Zeit ſeinen Fleiß erzeigen / und beydes den Verkaͤuffer und Kaͤuffer der Kauff Summa halben / wie hoch die ſey / und wann ſie bezahlet werden ſoll / entweder ſelbſt oder durch Beſchickungs Leute anſprechen / oder / da ſie Ausflucht ſuchten / vor unſere Beamten oder Buͤrgermeiſter und Rath deßwegen vorfordern laſſen / fuͤr denen dann beydes Verkaͤuffer und Kaͤuffer bey ihrem Eyd / bevorab da man ſich bey ihnen einiger Colluſion, Argwohn oder Verdachts vermuthete / das rechte pretium oder Kauff-Summa / und mit was Bedingen ſonſt der Kauff beſchloſſen ſey / auszuſagen / und darinn nichts gefaͤhrlich zu verhalten ſchuldig ſeyn ſollen / damit hierauff der Naͤherkaͤuffer bey ſich zu ſchlieſſen und zu ermeſſen habe / ob er ſich des Naͤherkauffs gebrau - chen wolle oder nicht; und ſoll dem Naͤherkaͤuffer die Zeit / da er den Kaͤuffer und Verkaͤuffer / die Kauff-Summa und andere Umſtaͤnde von ihnen zu erfahren / durch ſich oder andere anſprechen / oder fuͤr die Obrigkeit fordern laſſẽ wird / oder auch / ſo er abweſend / oder andern der - gleichen ehehafften Urſachen halbẽ ohne ſeine Schuld daran verhindert wuͤrde / in die obgemeldt-beſtimmte Friſt nicht mit eingerechnet werden.

§. 20. Sonſten aber / ſo der Naͤherkaͤuffer dieſelbe Zeit der ſechsNaͤher Kaͤuf - fers Straffe ſo die Sprechzeit verſaͤumt. Wochen und dreyen Tage wiſſentlich verflieſſen laͤſt / und ſich um den Naͤherkauff nicht annimt / auch / ſo er gleich die Summa oder mit was Gedinge der Kauff geſchloſſen waͤre / nicht wuͤſte / ſolches alles immit - telſt zu erfahren keinen Fleiß verwende / der ſoll hernach zum naͤhern Kauff keinen weitern Zugang haben / es waͤre denn Sache / daß er von wegen Minderjaͤhrigkeit / Abweſenheit oder kundbaren Leibes-Gebre - chen / vermoͤge der Rechte billig fuͤr entſchuldiget zu halten.

§. 21. So auch deren Naͤherkaͤuffer mehr als einer / und alle glei -Gleichẽ Grads mehrern Naͤ - her-Kaͤuffer Vorzugs Recht. chen Grads / und das Gut derſelben einem verkaufft waͤre / ſollen die andern ſolchen erſten Kaͤuffer abzutreiben nicht Macht haben / wann aber das Gut einem Frembden verkaufft waͤre / und deren Naͤher - kaͤuffer keiner dem andern weichen / ſondern ein jeder ſich des naͤhern Kauffs gebrauchen will / ſo ferne dann das verkauffte Gut ſich beqvem - lich theilen laͤſt / ſollen ſie alle zugelaſſen werden / oder in Mangel deſ - ſen / welches bey Ermeſſung des ordentlichen Richters ſtehen ſoll / das Loß darum werffen / welcher das Gut alleine behaͤlt.

§. 22. Seynd501Von Kauffen und Verkauffen / auch naͤhern Kauffrecht.

§. 22. Seynd aber die Naͤherkaͤuffer ungleichen Grads / und ei -Mehrern Naͤ - her-Kaͤuffer ungleichen Grads Recht. ner vor dem andern zum Naͤherkauff berechtiget / wofern dann der nechſte ſich des naͤhern Kauffs begebe / oder die beſtimmte Sprechzeit wiſſentlich verflieſſen lieſſe / alsdann ſoll der zweyte den Zutritt zum naͤhern Kauff haben / und demſelben die ſechs Wochen und drey Tage von der Zeit / da der erſte entweder abgeſtanden / oder die beſtimmte Friſt wiſſentlich verflieſſen laſſen / angerechnet werden.

§. 23. So nun jemand am verkaufften Gut Erbzinß oder Lehn haͤtte / derſelbe wird billig im naͤhern Kauff / ſo fern er ſichs gebrauchenNaͤherkaͤuffers Beſchaffenheit Pflicht. will / allen Bluts-Verwandten vorgezogen / und ob er ſichs gleich nicht gebrauchen wolte / der angegebene Naͤherkaͤuffer aber alſo gethan / daß er ſeiner Unvermuͤglichkeit / Verſchwenden / oder dergleichen erheblichen Urſachen halber / dem Guts-Herrn vor ein Zinß - oder Lehnmann nicht annehmlich / ſo ſoll derſelbe in ſolchem Fall wider des Guts-Herrn Willen zum naͤhern Kauff auch nicht zugelaſſen werden.

§. 24. Jtem / unter Blutsverwandten ſollen diejenigen / ſo ſich auſſerhalb Landes mit ihrer haͤußlichen Wohnung begeben / deßglei -Naͤhern Kaufs Zugang wem verboten. chen die in Unpflichten erziehlet ſind / auch alle die / ſo mit ihrer Miß - handlung Staupenſchlaͤge / Geiſſelung / Landsverweiſung / Stellung an Pranger / Folter / und dergleichen Straffen verwuͤrcket / oder ſich ſonſt alſo gehalten / daß ſie billig fuͤr unehrlich zu achten / zum naͤhern Kauff keinen Zugang haben; und dafern auch dem Naͤherkaͤuffer im Anfang das Gut angeboten / und er ſich erklaͤret haͤtte / daß er nicht kauffen wolte / oder auch / ſo er ſtillſchweigends bey der Kauffhandlung oder Weinkauff geweſen / und des naͤhern Kauffs nicht gedacht haͤtte / der ſoll zum naͤhern Kauff ferner nicht verſtattet werden.

§. 25. So aber der naͤher Kaͤuffer ſich mit dem Verkaͤuffer in Handlung eingelaſſen / und doch des Kauffs / weil ſie ſich der SummaNaͤhern Kaufs Recht wann verlohren. nicht vergleichen koͤnnen / mit einander nicht zu frieden waͤren / daruͤber das Gut einem Frembden verkaufft / ſo ſoll darum derſelbe naͤher Kaͤuf - fer ſein naͤhern Kauffs Recht / ſo fern er ſich deſſen ſonſt nicht ausdruͤck - lich verziehen / nicht verlohren haben / ſondern nachmahls in obbeſtim - ter Friſt nach beſchloſſenem Kauff zum Abtritt verſtattet werden.

§. 26. Es ſind auch andere mehr Urſachen auſſerhalb Blut -Naͤhern Kaufs fernere gerech - te Urſachen. verwandniß / ſo naͤhern Kauff geben / als nemlich Pfandſchafft / Ge - mein - und Nachbarſchafft und dergleichen / denn wer eines verkauff - ten Guts halben mit Verkaͤuffern in unvertheilter Gemeinſchafft ſitzet / oder deſſelben Guts Gegenwechſel / oder auch ein ander nechſtR r r 3daran502IV. Buch / Cap. XXVI. daran graͤntz - und ſtoſſend Gut hat / oder ſo ihm daſſelbe hypotheci - ret und zum Unterpfand eingethan oder verſchrieben iſt / der wird billig einem frembden Kaͤuffer vorgezogen.

  • L. 1. ff. de privil. Cred.

§. 27. Wie aber der Kaͤuffer und Verkaͤuffer keinen vorſetzlichenLiſt oder Be - trug bey Naͤ - her Kauff ver - boten. boͤſen Betrug / Liſt noch Gefaͤhrde demjenigen / ſo der Naͤherkauff ge - buͤhret / zu Nachtheil gebrauchen ſollen / als auch ſoll der Naͤherkaͤuffer ſich deſſen ebenmaͤßig enthalten / und den Abtritt zu ſeiner ſelbſt eigenen Nothdurfft oder Gebrauch / und ſonſt niemanden zum Vortheil / zu thun begehren oder Macht haben / welches er auch / auff den Fall deßwegen einiger Verdacht vorhanden / mit leiblichem Eyde zu betheuren ſchuldig / und im Mangel deſſen zum Naͤher-Kauff nicht zugelaſſen werden ſoll.

§. 28. Es ſoll auch der Naͤherkaͤuffer nicht allein gerade dieſelbeNaͤber Kaͤuf - fers Pflicht Kauffs Geding nnd Pacta zu halten. Summa / die der fremde Kaͤuffer entweder ſo bald oder auff Zeit und Ziel zu geben auffrichtig verſprochen / in ebenmaͤßiger Friſt erlegen / ſondern auch alle andere darneben abgeredte Pacta und Gedinge zu halten ſehuldig ſeyn / und ſonderlich ſo mehr als einerley Stuͤck Guts zugleich mit einander verkaufft / und ſolche verkauffte Stuͤcke nicht ein jedes auff ſein beſonder Pretium geſetzt / ſondern vor ſie alle zugleich ei - ne ſaͤmtliche Kauff-Summa benannt waͤre / ſo ſoll doch der Naͤher - Kaͤuffer / wofern ſonſt hierunter keine Gefaͤhrde gebraucht / eines mit dem andern behalten / und wieder Kaͤuffers Willen nicht eben in einem Stuͤck allein den Abtrieb vorzunehmen Macht haben.

Caput XXVII.

Von Ausleihen / Entlehnen und Borgen / auch andern beweglichen Dingen / die gezaͤhlet / gewogen / ge - meſſen werden oder nicht.

§. 1.

SO einer dem andern eine Summa oder Anzahl Geldes / Getraͤy -Leihet und Entlehners Pflicht. de / Wein / und dergleichen Gedinge / die man zu zaͤhlen / wiegen oder meſſen pflegt / abborget / ſo werden ſolche abgeborgete Dinge des Entlehners eigen / und wird derſelbe verpflichtet / ſeinem Leiher oder Glaͤubiger das vorgeſtreckte Geld / Getraͤyde / oder was es ſonſt gewe - ſen / auch in dem Fall / da ers gleich ohne alle ſeine Schuld / durch unver - ſehenen Zufall / als Brand / Raub / Nahm / Diebſtahl / oder in ande - re Wege verluſtiget worden waͤre / mit ebenmaͤßiger Gattung / vonSub -503Von Borgen und Ausleyhen / auch Maaß und Gewicht. Subſtanz und Guͤte zu beſtimmtem Termin / oder / ſo keine gewiſſe Zeit benannt / ſonſten zu gebuͤhrender Zeit und Stelle zu bezahlen.

  • L incendium, C. ſi cert. pet.

§. 2. Haͤlt nun der Entlehner oder Schuldner keinen Glauben /Glaͤubigers Gewinn und Schuldners Schaden Recht. und thut die Bezahlung nicht zu rechter Zeit / es ſteige denn oder falle der Werth des entlehneten Guts / nach dem beſtimmten Zahlungs Ziel / ſo waͤchſt dem Glaͤubiger der Gewinn / und dem Schuldner al - ler Nachtheil und Schaden anheim; derowegen / ſo einer dem andern eine Anzahl Korn / Wein oder anders derogeſtalt leihet / daß ers auff eine nahmhaffte Zeit wieder geben ſoll / und der Entlehner giebt es zu beſtimmter Friſt / oder ſo kein gewiſſer Termin benannt / zu der Zeit / da er vom Glaͤubiger gemahnet wird / nicht wieder / der Werth aber des Geliehenen ſchlaͤgt je laͤnger je mehr ab / ſo iſt der Schuldner nicht al - lein das entlehnte Gut in gleicher Anzahl und Guͤte wieder zu geben / ſondern auch daneben / was es zur Zeit der Bezahlung gering und we - niger gilt / denn es zur Zeit des beſtimmt - und nicht gehaltenen Zah - lung-Ziels bey offenem Marckt gegolten hat / am Geld zu erſtatten ſchuldig.

  • L. vinum ff. ſi cert. pet.

§. 3. Alſo auch / wann eine Summa Geldes an beſonderen ge -Gangbaren Muͤntze oder deren Werth Bezahlungs Recht. wiſſer Muͤntze derogeſtalt geliehen wuͤrde / daß die Wiederbezahlung mit derſelben Muͤntze in gewiſſer Zeit geſchehen ſolle / der Schuldner aber die Zahlung zu rechter Zeit nicht thaͤte / und dieſelbe Muͤntze nach dem Zahlungs Ziel abſchluͤge und weniger gilt / ſo gebuͤhret dem Schuldner nicht allein denſelben Abgang neben der Muͤntze / ſondern auch ein ziemlich Intereſſe, daß er die Bezahlung zur rechter Zeit nicht gethan / ſeinen Glaͤubiger zu vergnuͤgen; wann auch die geliehene Muͤntze an Korn und Schrot / und alſo juxta bonitatem intrinſecam, geringert oder gar vergienge / ſo ſoll der Schuldner die Bezahlung in der Muͤntze thun / die zur Contract Zeit gangbar geweſen / oder da ſie nicht mehr guͤltig / alsdenn derſelben billigen Werth erlegen / welchen auch der Glaͤubiger ſolchen Falls anzunehmen ſchuldig ſeyn ſoll.

  • L. Paulus reſpondit, ff. de Solution.

§. 4. Als auch etliche alte Verſchreibungen auff Reiniſche Guͤl -Reinifche Guͤl - den wie zu ver - ſtehen. den gerichtet / dahero denn bißweilen in Zweiffel gezogen / ob ſie von Gold oder Muͤntze zu verſtehen ſeyn; ſo ſetzen / ordnen und wollen wir / daß obermeldte Worte: Reiniſche Guͤlden / ſie ſtehen gleich in Verſchreibungen vor ſich alleine / oder ſeyn die Worte: Franckfur -ter504IV. Buch / Cap. XXVII. ter Wehrung / dabey geſetzt / von Muͤntze und nicht von Golde zu ver - ſtehen / und der Schuldner einen Reiniſchen Guͤlden nicht hoͤher als mit funffzehn Patzen oder 27. alb. zu bezahlen ſchuldig ſeyn ſoll; Da aber denen Verſchreibungen andere mehr Zuſaͤtze einverleibet waͤren / als / Reiniſche Guͤlden Churfuͤrſtl. Schlags / Stuͤcke Goldes; Jtem / gut von Golde oder vollwichtige / oder ſchweren Gewichtes / oder auch ſimpliciter gute Reiniſche Guͤlden / ſo ſollen ſie von Golde / auch in dem Fall / da gleich die Worte / Franckfurther Wehrung / dabey geſetzt waͤ - ren / und nicht von Muͤntze verſtanden werden.

Umſonſt gelie - henen Guts Recht.

§. 5. Wann jemand einem andern etwas bewegliches / ſo man nicht zu zehlen / wiegen noch meſſen pfleget / zu einem gewiſſen Brauch aus Freundſchafft umſonſt und vergebens leihet / ſo behaͤlt der Leiher nichts deſtoweniger an geliehenem Gut beydes Beſitz und Eigenthum; Und ob wohl dißfalls das Leihen dem Entlehner vornehmlich allein zu gute geſchieht / ſo iſt doch der Leiher ſchuldig / nicht allein die Gebrechen und Maͤngel der geliehenen Dinge / was ihme deren bewuſt / dem Ent - lehner treulich zu entdecken / und zu deſſen Nachtheil oder Schaden darinn nichts zu verbergen / ſondern es gebuͤhret ihm auch / das jenige / ſo er einmahl zu einem gewiſſen Brauch verliehen / zur Unzeit und ehe derſelbe Brauch zu Ende gebracht iſt / nicht wieder zu fordern / dann ſonſten iſt er dem Entlehner / allen dahero zugeſtandenen Schaden zu gelten / ſchuldig.

  • L. rei & L. nemo, ff. commod. L. ſi ut certo loco, §. commodatum, ff. Eod. L. in commodato, §. ficut, L. ſequent. §. item qui ſciens ff. Eod.

§. 6. Hingegen gebuͤhret dem Entlehner dasjenige / ſo ihm geliehen /Entlehners Pflicht. zu nichts anders / denn dazu es geliehen / zu gebrauchen / und da beneben in Verwahrung deſſelben einen ſolchen Fleiß anzuwenden / den ein jeder fleißiger Haußvater ſeinem ſelbſt eigenen Gut anzuwenden pfle - get / wann er das thut / und ſonſt das Entlehnte durch unverſehenen Fall oder ohne alle ſeine Schuld ſchadhafft wuͤrde / verduͤrbe / oder auch gar umkaͤme / ſo iſt er dafuͤr einige Erſtattung zu thun nicht ſchul - dig; da ihm aber der Verwahrung oder auch Brauchs halben einige Schuld zugemeſſen werden kan / als nemlich / daß er das entlehnete Gut mit ſolchem Fleiß nicht wie das Seine / und ein fleißiger Hauß - vater zu thun pfleget / verwahret / oder auff eine andere Weiſe / Ge - ſtalt und Maaſſe / denn es ihm geliehen waͤre / gebraucht / oder auch zu beſtimmter und ſonſt gebuͤhrender Zeit nicht wieder geben / ſondern uͤber die Zeit bey ſich behalten / oder ſonſt im Anfang alle Gefahr wil -lig505Von Verleihen und Miethen um gewiß Geld. lig auf ſich genommen haͤtte / in ſolchen Faͤllen iſt der Entlehner allen Schaden zu geben und tragen ſchuldig.

  • L. Eum quí rem in princ. ff. commod. L. in reb. commod. ff. Eod. L. ſi ut certo, §. quod vero ff. Eod. & L. fin. L. ſi ut certo, §. quod vero in fine, & §. ſed in - terdum, ff. Commod. C. unico ex. Commod.

Caput XXVIII.

Von Locirn oder Verleihen / Dingen und Mie - then / ſo fuͤr ein gewiß Geld geſchiehet.

§. 1.

DJeſe Art Leihen / Dingen und Miethens / zu Latein Locatio &Leihen / Din - gen und Mie - then Recht. Conductio, da der Eigenthums-Herr oder Verleiher / Locator, dem aber etwas verliehen und das Geld oder Lohn vor die Leihe aus - giebt / Conductor genannt wird / iſt faſt weitlaͤufftig / und erſtreckt ſich nicht allein auff beweg - und unbewegliche Guͤter und Gerechtigkeiten / ſondern auch auff allerley Werck und Arbeit / ſo einer vom andern um ein gewiſſes Lohn oder Geld dinget oder miethet / denn alſo kan ei - ner ſein Pferd / Kuͤhe / Heerde Schaafe / Hauß / Hoff / Acker / Wieſen und Garten / deßgleichen ein Uſufructuarius oder Leibzuͤchter ſeine Leibzucht / ein Werckmeiſter / Kuͤnſtler / Fuhrmann / Schiffer / in Sum - ma, ein ieder Arbeiter ſeiner Kunſt Arbeit / einem andern lociren und verleihen / und was die Contrahenten ſich des Gedings halben verglei - chen / auch einer dem andern verſpricht und zuſagt / ſolches ſind ſie treu - lich / ohne Betrug und Argeliſt / zu leiſten ſchuldig.

§. 2. Traͤgt ſich nun ein unverſehener Fall zu / daran weder Loca - tor noch Conductor einige Schuld hat / und durch ſolchen Fall dem Conductori der Brauch des gedungenen Guts entzogen wird / als nem - lich / da etwan ein vermiethet Hauß in Zeit waͤhrender Leihe und Mie - the darnieder faͤllt oder gar abbrennt / oder ein vermeyerter Acker durch Waſſerfluth abgeriſſen und hinweggefuͤhret wird / oder ſonſt von einem dritten mit Recht evincirt und gewonnen / oder ein gedingtes Pferd ſtirbet / in ſolchen und dergleichen Faͤllen iſt der Conductor wei - ter nicht denn die verſprochene penſion, pro rata temporis, nach verlauf - fener Zeit zu bezahlen ſchuldig / und ſo er die gantze voͤllige penſion vor - hin bezahlet haͤtte / ſo kan er die Ubermaſſe vom Locatore wieder for -Leiher und Mi[e]thsmañs Pflicht gegen einander. dern; So aber beym Locatori einige Schuld / als Betrug / Unfleiß / Un - erfahrenheit / Ungeſchickt - und Unvorſichtigkeit oder dergleichen befun -S s sden /506IV. Buch / Cap. XXVIII. den / dadurch dem Conductori der Gebrauch des jenigen / ſo er gedinget oder gemiethet / benommen wuͤrde / ſo hat er nicht allein die verſproche - ne Penſion oder Lohn inne zu behalten / ſondern auch ſich alles Unko - ſtens und dahero zugeſtandenen Nachtheils oder Schadens beym Lo - catori zu erholen.

  • L. ſi quis domum in fine, L. ſed addes, § ſi quis cum in annum, ff. Locat. L. ex conducto, §. 1. L. ſi fundus, ff. Eod.

§. 3. Als zum Exempel / einer vermeyert nemlich dem andern eine oder mehr Huffen Landes auf eine gewiſſe Anzahl Jahre / darauff macht ſich der Conductor oder Meyer mit Wagen / Pferden / Geſin - de / Vieh und andern Gereitſchafft gefaſt / in Meynung das gemeyerte Gut die verſprochene Anzahl Jahre zu gebrauchen; der Locator aber oder Verleiher das verliehene Gut gantz oder zum Theil vorent - haͤlt dem Meyer / oder die beſte Aecker daraus zeucht / oder ſonſten dem Meyer am Brauch deſſelben Guts verhindert oder geſchehen laͤſt / daß er durch andere / deren doch der Locator wohl maͤchtig / und ſie davon abhalten koͤnte / verhindert wird / oder den Meyer vor der Zeit verſtoͤſſet / oder immittelſt das Gut verkaufft / und gegen den Kaͤuffer die verſpro - chene Meyerſchafft nicht ausdingt / derowegen der Meyer vom Kaͤuf - fer verdrungen wird / oder vermeyert das Gut vor ſein eigen / da doch das Gut eines andern / oder er Locator nur ein Uſufructuarius deſſel - ben iſt / dahero durch ſein Abſterben vor Ausgang der verſprochenen Jahre das verliehene Gut dem Eigenthumsherrn wieder anheim waͤchſt; Jtem / ſo ein Boͤtticher einem andern zu Wein oder Bier / wurmſtichige / verſchimmlete und dergleichen untuͤchtige Faſſe / es ge - ſchehe gleich mit Vorſatz oder aus Unachtſamkeit / verleihet / darinn das Getraͤnck auslieffe oder verduͤrbe; oder ein Kunſt-Werckmeiſter / der ein Werck oder Arbeit unter gewiſſem Geding zu machen ſich unter - nommen haͤtte / verderbete das gedingte Werck durch ſein ſelbſt oder ſeiner Knechte Unfleiß / Fahrlaͤß - oder Ungeſchicklichkeit; Jtem / ein Fuhrmann wuͤrffe durch ſein ſelbſt oder ſeines Knechts Unfleiß oder Unachtſamkeit den Wagen mit gedingtem Wein um / daß derſelbe aus - lieffe / in allen dieſen und dergleichen Faͤllen / da dem Locatori einige Schuld imputiret und zugemeſſen werden kan / hat ſich bey ihme der Conductor ſeines erlittenen Schadens / Koſtens und Intereſſe zu erho - len.

  • L. ſi uno anno, §. ubicunq́; in fine & d. L. ſi fundus. L. ſi in lege, §. colonus ff. Eod. L. Emtorem, C. locat. L. ſi merces, §. 1. ff. Eod. L. ſi unus, §. ubicunq́ue L. ſi quis domum, §. hic ſubjungi, ff. Eod. L. ſed addes, §. ſi quis dolia, L. item507Von Verleihen und Miethen um gewiß Geld. item quæritur, §. ſi gemma, L. ſi merces, §. qui columnam, L. fin. ff. Eod. L. ſi quis fundum, §. celſus, ff. Locat.

§. 4. Hingegen / ſo auff Seiten Conductoris, nemlich bey dem / der Lohn oder Penſion auszugeben verſpricht / Schuld oder Mangel be -Conductoris Verſehen oder Schuld Straf - fe. funden wuͤrde / als daß er das gemeyerte Gut oder gemiethete Hauß vor bedungener Zeit ohne redliche Urſache auffſagte und verlieſſe / oder auch einen bedingten Fuhrmann mit ſolcher Waare beluͤde / die auſſer - halb Landes zu fuͤhren verboten waͤre / daruͤber dem Fuhrmann durch die Obrigkeit die Waare abgelegt und zuruͤck zu fahren angewieſen wuͤrde / in ſolchen und andern ebenmaͤßigen Faͤllen iſt der Conductor nicht allein voͤllige Penſion oder Lohn zu behalten / ſondern auch dar - uͤber den Schaden / ob deſſen durch ſein Verurſachen der Locator ge - litten haͤtte / zu gelten ſchuldig.

  • L. ſi in lege, §. ſi domus, L. Dominus §. qui contra, L. colonus, §. navem, ff. Eod.

§. 5. Ob nun wohl billig iſt / daß der Conductor zur Unzeit nicht verdrungen noch ausgewieſen werde / jedoch ſo ein vermiethet Hauß in waͤhrender Miethe einen ſolchen Schaden nehme / daß es von hoher Noth wegen gantz oder zum theil niedergelegt und gebauet werden muͤſte / oder dem Eigenthumsherrn ein ſolch unverſehener Fall vorſtieſ - ſe / daß er zu ſeiner ſelbſtigen Nothdurfft des vermietheten Hauſes gar nicht entrathen koͤnte / oder der das Hauß etwan auff 5. oder mehr Jahr gemiethet haͤtte / und in zweyen Jahren die Penſion nicht bezah - lete / oder ſich ſonſt ungebuͤhrlich hielte / mit Hauſes Verwuͤſtung oder unehrlichen Leute Unterſchleiffung / ſo ſteht dem Eigenthumsherrn frey / auch vor der Zeit die Miethe auffzuſagen.

  • L. æde, C. Locat. L. quæro, §. inter, L. cum Dn. ff. Eod. L. non aliter, ff. de Uſu & habit.

§. 6. Wie dann hinwiederum Conductor daſſelbe auch um gleich - maͤßiger Urſachen willen thun kan / als da der Locator das Miethe -Conductoris Recht Miethe auffzuſagen. Hauß mit Thuͤren / Ofen / Fenſtern und ſonſt zur beqvemlichen Woh - nung anzurichten verzoͤge / oder mit Einſchlagen der Waͤnde und der - gleichen unzeitigem bauen dem Einwohner verdruͤßlich waͤre / oder daß etwan dem Hauſe durch deren Nachbarn Bauen das Licht benommen wuͤrde / oder man ſich am ſelbigen Ort einer Belagerung und Uber - zugs gewißlich zu beſorgen haͤtte.

  • L. ſi merces, §. ſi vicino, ff. Eod. L. habitatores, §. fin. ff. Eod.

§. 7. So auch die beſtimmte Zeit der Location zu Ende gelauffen waͤre / iſt der Gutsherr nicht ſchuldig / ſein Gut demſelben Conductori anderweit zu verleihen / ſondern mag es ohne deſſen Einſage einem an -S s s 2dern508IV. Buch / Cap. XXVIII. dern nach ſeinem ſelbſt Willen und Gefallen verleihen / im Fall ers aber nicht thaͤte / und lieſſe den erſten Conductorem nach geendeter Location,Geheim - oder ſtillſchwei - gend Gedings - Recht. ſtillſchweigends / ohn einig ferners Gedinge / beym Gut bleiben / und es dann ein Meyer - oder nutzbar Gut iſt / ſo wird die vorhergehende Leihe durch dieſen tacitum conſenſum auff ein Jahr prorogirt und erſtreckt / darum auch einer dem andern gerade zu denſelben Gedingen / die in vor - hergehender Leihe abgeredt worden / verpflichtet iſt; wann es aber ein Wohnhauß / ſo lange dann nach geendeter Miethe daſſelbe ferner ohne weiter Geding bewohnet und nicht auffgeſagt wird / iſt der Ein - wohner die zuvor verſprochene penſion nach verlauffener Zeit zu be - zahlen ſchuldig / dafuͤr auch ſein Haußgeraͤthe / was er deſſen im gemie - theten Hauſe hat / tacitè verhafftet und unterpfandet iſt.

  • L. ſi cui, C. locat. L. item quæritur, §. qui impleto, ff. Eod. L. legem, C. Eod. D. L. legem & L. certi juris, C. Eod.
Kauff - und Miethe-Zeit Recht.

§. 8. So auch der Eigenthums-Herr ſein Hauß oder ander Gut / das er auff eine Anzahl Jahre verliehen haͤtte / immittelſt einem dritten erblich verkauffte / und gegen demſelben Kaͤuffer der geſchehenen Leihe nicht gedaͤchte / noch derenthalben etwas ausbedingte; Und ob dann wohl dieſer Kaͤuffer auch vor geendeter Location ſein Gut zu ſich neh - men mag / welches ihme der Conductor, aus Krafft ſeiner vom Ver - kaͤuffer habenden Leihe / nicht vorenthalten kan / ſo ſtehet dennoch dem - ſelben Conductori frey / ſich ſeines erlittenen Schadens und Intereſſe beym Locatore zu erholen / darum da derſelbe dieſer Anſprache geuͤbri - get ſeyn will / ſoll er gegen den Kaͤuffer allewege die verſprochene Loca - tion-Zeit ausdingen und vorbehalten.

  • L. Emtorem, C. Locat. L. ſi merces, §. 1. ff. Eod.

§. 9. So aber Conductor ſeine Beſſerung hoͤher anſchluͤge / denn lhm Locator geſtaͤndig / und ſie ſich darum unter einander ſelbſt nicht vergleichen koͤnten / ſo ſollen unſere Beamten / durch etliche hierzu inſon -Conductoris Beſſerung Au - genſchein - Recht. derheit verordnet und beleidigte Feld-Nachbarn / ſolche Beſſerungen in Augenſchein nehmen / beſichtigen und ſchaͤtzen laſſen / in welche Schaͤ - tzung gleichwohl weiter nichts / dann was augenſcheinlich iſt und gezei - get werden kan / gebracht / auch daſſelbe in dem Werth / wie es zur Ab - ſtand-Zeit vor Augen befunden wird / und nicht hoͤher geſchaͤtzt wer - den ſoll.

§. 10. Wenn auch Conductor vom gemietheten Gut / nach geen - deter Location, voͤllig abzeucht / oder ſonſt um ſeines Verſchuldens Willen vor der Zeit verſtoſſen wird / was er dann auff Wiederma -chung509Von Verleihen und Miethen um gewiß Geld. chung der vorhin zerbrochenen Thuͤren / Ofen / Fenſter und anders / fuͤr nothwendige Unkoſten angewendet / oder am Gute gebeſſert / oder der Obrigkeit an Geſchoß und Steuer gegeben haͤtte / ſolches mag er an verſprochener Penſion abkuͤrtzen.

  • In princ. Legis, ex conducto, L. Dominus §. 1. L. Colonus in princ. ff. locat.

§. 11. Es ſtehet auch einem ieden frey / der ein Gut auf gewiſſe Zeit bedungen oder gemiethet hat / immittelſt daſſelbe einem andern / ſoConductoris Freyheit wie - der zu vermie - then. theuer er kan / foͤrders zu verleihen / welches der Eigenthums-Herr nicht vermeigern kan / es waͤre dann anders abgeredt / und ſo fern vor ge - endeter Location der Locator oder Conductor, oder auch ſie alle beyde / mit Tode abgiengen / ſind ihre Erben / nicht allein die Zeit verſprochener Location, und was dabey weiter abgeredt iſt / einander zu halten / ſon - dern auch Nachtheil und Schaden / ſo aus des einen Theils verſchul - deten Urſachen dem andern begegnet waͤre / zu erſtatten ſchuldig.

  • L. nemo, C. eod. L. ſi tibi, L. qui inſulam, in princ. ff. Eod. L. Viam Veritatis, C. Eod. L. cùm Conductorem C. Eod.

Caput XXIX.

Von Erbzinß-Guͤter erblichen Verleihung / auch anderer gemeinen Zinß-Guͤter Eigenſchafft und Unter - ſcheid / wofuͤr ein Zinß-Gut in Dubio præſumirt.

§. 1.

NAchdem auch liegende Guͤter nicht allein auff gewiſſe Zeit / oder auch ohne Beſtimmung einer gewiſſen Zeit / iedoch mit ſolcher Maſſe / daß der Locator dieſelben nach ſeiner Gelegenheit wieder zu ſich zu nehmen habe / davon im nechſt vorhergehenden Titul Meldung ge - ſchehen iſt / locirt / ſondern auch bißweilen in Emphyteuſin um einen ge - wiſſen ſtaͤndigen Erbzinß / erblich und unwiederruffltch / verliehen wer - den / dabeneben auch ſonſt noch eine andere Art Zinß-Guͤter / bona cen - ſitica genannt / zu finden / welche aber alle ihre beſondere Eigenſchaff -Erbzinß-Guͤ - ter Eigen - ſchafften. ten haben; ſo iſt vonnoͤthen / auch hievon Bericht zu thun / und demnach anfaͤnglich zu wiſſen / daß bona Emphyteutica, das iſt ſolche Guͤter / die um einen ſtaͤndigen Erb Zinß / es falle gleich derſelbe an Geld / allerley Fruͤchte / Federvieh und dergleichen / verliehen werden / dieſe Art haben / daß der Leiher oder Lehnherr an ſolchen zu Erbe verliehenen Guͤtern directus Dominus, das iſt Erb-Grund oder Eigenthums-Herr bleibet /S s s 3der510IV. Buch / Cap. XXIX. der Emphyteuta aber / nemlich Erbzinß - oder Lehnmann / bekommt das utile dominium, oder die erbliche Nutzbarkeit des Guts.

Leihbrieff und Revers, auch Erbzinßmañs Pflicht Recht.

§. 2. Ob nun wohl ein ieder Gut-Erb - oder Eigenthums-Herr ſich anfangs / in erblicher Verleihung ſeines Erbguts / ſonderbaren Pacten / Geding - und Abreden mit dem Erbzinßmann / weß ſich einer gegen den andern zu verhalten / billich zu vergleichen / daruͤber dem Erbzinßmann ein Leih-Brief zu geben / und dagegen ein Revers von ſelbigem hinwie - der zu empfangen hat / darnach ſie beyderſeits und ihre Erben ſich ieder - zeit zu richten / ſo hat doch ſolcher Contractus Emphyteuticus vor ſich ſelbſt dieſe Eigenſchafft / daß dadurch der Erbzinßmann verpflichtet wird / das zu Erbe empfangene Leib-Gut mit ſeinen Anwendungen in guten auffrichtigem weſentlichen Bau und Beſſerung zu behalten / nicht zu veraͤrgern / noch in Abfall kommen zu laſſen / auch ohne des Erb - herrn Bewilligung nicht zu verleihen / vielweniger etwas daraus zu veraͤuſſern / noch mit Zinſen / oder in andere Wege / dem Erbherrn zu Nachtheil zu beſchweren / ſeinen verſprochenen Erbzinß iedes Jahrs guͤt - lich auszurichten / und das Leyh-Gut / ſo offt ſich die Faͤlle zutragen / ge - buͤhrend zu empfahen.

Erben Pflicht / wegen Erb - leihe Geding und Beſſe - rung.

§. 3. Dagegen er und ſeine Erben nach ihme / alldieweil ſie ihren Zinß guͤtlich ausrichten und ſich ſonſt gebuͤhrlich halten / nicht verdrun - gen / noch ihnen der Zinß verſteigert / vielweniger andere und beſchwer - lichere Pacta, dann darauff die erſte und urſpruͤngliche Erbleyhe gerich - tet iſt / auffgedrungen werden koͤnnen / dazu moͤgen ſie ihre erbliche Nutz - barkeit oder Erb-Verbeſſerung / ſo hoch und theuer ſie vermoͤgen / iedoch mit Maſſe / wie hernach folgen wird / verkauffen.

§. 4. So viel nun die Succeſſion in Erbzinß-Guͤtern / und auf wasErbzinß-Guͤ - ter Succeſſi - on-Recht. fuͤr Erben ſich dieſelben erſtreckt / belangen thut / ſo will darinnen vor - nehmlich auf den Jnhalt des Leih-Briefs geſehen ſeyn / denn da der - ſelbige ausdruͤcklich allein auff maͤnnliche Leibes-Erben gerichtet / ſo wuͤrde demſelben billich nachgegangen; ſtuͤnde er aber insgemein auff Leibes-Erben / ſo waͤren beydes Soͤhne und Toͤchter zugleich des Guts faͤhig / da er auch eben nicht auff Leibes-Erben / ſondern auf Erben ins - gemein gerichtet / als nemlich / daß einer vor ſich und ſeine rechte Erben mit Erbzinß-Gut beliehen wuͤrde; Ob dann gleich derſelbe keine Kin - der / weder Soͤhne noch Toͤchter hat / ſo ſuccediren dennoch ſeine naͤhe - ſten Erben.

§. 5. Und im Fall kein Leihbrieff vorhanden waͤre / der dißfals der Succeſſion halben den Weg wieſe / ſo ſoll dieſelbe in Dubio nicht auffLeibes -511Von Verleihen und Miethen um gewiß Geld. Leibes-Erben allein reſtringirt / ſondern von Erben insgemein verſtan -Erbherrn - Recht / mit Lethbriefen. den werden / und mag der Erbherr ihme ſelbſt imputiren / daß er in erblicher Verleihung ſeines Guts keinen Leihbrief verfertiget / und dar - inn dieſen Dingen ihre richtige Maſſe gegeben hat.

§. 6. Gleichwie nun der Erbherr ſeinen Erbzinßmann / alldieweilErbherrn und Erbzinßmañs Pflicht gegen einander. er den Erbzinß guͤtlich giebt und ſich recht haͤlt / nicht verdringen mag / als hat auch hingegen der Erbzinßmann die einmahl angenommene Erb - Leih oder Eŕb-Beſtaͤndniß ſeines Gefallens und ohne genugſame Ur - ſachen / nicht Macht auffzuſagen. Dann ob ihm ſchon durch Hagel - ſchlag / Ungewilter / Mißwachs / Heerzuͤge / Brand und dergleichen Un - faͤlle / ein ſchlechter Schade am Gut zuſtuͤnde / iedoch weil derſelbe hin - kuͤnfftig mit ſeinem Fleiß und durch GOttes Segen wieder herbey zu bringen / auch der Nutzen in fruchtbaren Jahren ihm allein zukommt / ſo iſt der Erbzinßmann denſelben Schaden zu tragen ſchuldig; Es ge - buͤhret aber auch dem Erbherrn mit dem Erbzinßmann / von wegen ob - ermeldt - und dergleichen zugeſtandenen Unfaͤllen / Mitleiden zu haben / u. nicht eben den vollen Zinß in unfruchtbaren Jahren / uͤber des Erbzinß - manns Vermoͤgen / zu fordern / ſondern daran nach Gelegenheit etwas nachzulaſſen / und denſelben Nachlaß in folgenden Jahren bezahlt anzunehmen.

  • L. ſi merces, §. Vis major, ff. Locat. L. fin. in fine. C. de jure Emphyt. L. Licet C. Locat. L. ſi uno anno, in princ. ff. Eod.

§. 7. Wann aber der Grund des verliehenen Guts gantz oderErbzinßman - nes Freyheit vom Zinß. mehrentheils durch unverſehenen Unfall zu ſcheitern gienge / und einen ſolchen Schaden naͤhme / der nicht wieder herbey zu bringen / ſo koͤnte der Erbzinßmann zu Bezahlung des verſprochenen Erbzinſes / der auff dem Gut nicht mehr zu erwerben / uͤber ſein Vermoͤgen nicht angelan - get werden.

  • L. 1. C. de jure Emphyt.

§. 8. Was dann die erbliche Nutzbarkeit oder Erb-BeſſerungErbzinßman - nes erblichen Nutzbarkeit - Recht. betrifft / die mag der Erbzinßmann nach ſeiner Gelegenheit ſo hoch und theuer verkauffen als er kan / doch daß er ſie zuvor dem Erbherrn an - biete / denn weiln das utile dominium, durch dieſen Contract, wie obſte - het / auff den Erb-Zinßmann transferirt wird / ſo hat in ſolchem Fall der Erbherr nicht Macht / dem Erbzinßmann ſolche ſeine Erb-Beſſerung taxiren / wuͤrdiren und ſchaͤtzen zu laſſen / inmaſſen er ſolches in einer temporal - und wiederrufflichen Location zu thun hat / ſondern dafern etwan der Erbherr ſolche ſeines Erb-Zinßmanns Beſſerung oder Ge -rechtig -513[512]IV. Buch / Cap. XXIX. rechtigkeit zu behalten gedencket / ſo gebuͤhret ihm / ſich deſſen innerhalb zweyen Monaten / nach beſchehenem Anbieten / zu erklaͤren / und ſo viel als ein ander thaͤte / dafuͤr zu geben / es waͤre dann im Leihbrief anders abgeredt und ausgedinget.

  • L. fin. C. de jure Emphyteut.
Erbherren Pflicht gegen neuen Eꝛbzinß - mann.

§. 9. Jm Fall er aber innerhalb beſtimmten zweyen Monaten nach beſchehenem Anbiethen die Beſſerung zu kauffen unterlieſſe / ſo mag der Erbzinßmann alsdann dieſelbe verkauffen / wann er kan / welches auch der Erbherr nicht zu verweigern hat / ſondern iſt ſchuldig den Kaͤuffer / ſo fern er den Erbzinß zu bezahlen vermag / und ſonſten nichts erhebliches gegen ſeine Perſon vorgewendet werden kan / fuͤr einen Erbzinßmann anzunehmen / und ihn allermaſſen wie den erſten Erbzinßmann gegen Erlegung eines ziemlichen und gebraͤuchli - chen / nicht aber uͤbermaͤßig und ungewoͤhnlichen Leihgeldes zu beleihen.

Leihgelds funff tzigſten Pfen - nigs Gerech - tigkeit.

§. 10. Wann nun zwiſchen Leihherrn und Erbzinßmann anfaͤng - lich in erblicher Verleihung des Guts ein gewiß Leihgeld / das auff den Fall der Veraͤuſſerung dem Erbherrn gegeben werden ſoll / ausgedin - get oder ſonſt durch einen rechtmaͤßigen Brauch herbracht / wie dann an etlichen Orten der zehende / an etlichen der zwantzigſte Pfennig / biß - weilen auch noch ein geringers von verkaufften Erbzinß-Guͤtern zu Leihgeld gegeben werden pfleget / ſo laſſen wir es auch dabey bewen - den; wann aber des Leih-Gelds halben nichts gewiſſes in erſter Lei - hung bedungen / noch ſonſt kundbar und rechtmaͤßig herbracht / ſo ſetzen ordnen und wollen wir / daß es deßfalls nach gemeinen kaͤyſerlichen Rechten gehalten / und mehr nicht als der funfftzigſte Pfennig des Werths / dafuͤr das Erbzinß-Gut verkaufft iſt / dem Erbherrn zu Leih - Geld einmahl gegeben / und darauff vom ſelbigen der neue Lehn - oder Erbzinßmann beliehen werden ſoll / und falls zwiſchen Kaͤuffer und Verkaͤuffer nicht ausbedungen noch abgeredt waͤre / welcher unter ih - nen das Leihgeld ausrichten ſolte / ſollen ſie es beyde zugleich erlegen.

§. 11. Es ſoll aber ſolch Leihgeld allein in dem Fall / da der Erbzinß -Recognition Leihgelds Recht fuͤr Leih - Brieffs Er - neuerung. mann ſeine Erbbeſſerung einem Frembden verkaufft / gegeben werden / ſonſten aber / ſo der Erbzinßmann bey lebendigem Leibe einem ſeiner Kinder das Erbzinß-Gut uͤberlieſſe / oder nach ſeinem Abſterben die Kinder und Erben ſich unter einander vermuthſcharten / und einem al - lein unter ihnen das Gut vor ein gewiß Geld aufftruͤgen / hat der Erb - herr nicht eben den zehenden / zwantzig - oder funfftzigſten Pfennig / gleich als wann das Gut erblich verkaufft waͤre zu fordern / ſondern weilenin ſol -513Von Zinß - und Erbzinß-Guͤter Verleihungen. in ſolchen Faͤllen gleichwohl der neuangehende Erbzinßmann das Gut zu empfangen und ſeinen Erbherrn zu recognoſciren ſchuldig / laͤſt ſich billig der Erbherr mit einem ertraͤglich geringern Leihgeld fuͤr Leih - Brieffs Erneuerung begnuͤgen.

§. 12. So hat auch dieſer Contract ferner die ſonderliche Art undErbzinß Guts Verluſt Recht. Eigenſchafft / daß der Erbzinßmann / auff den Fall er in Bezahlung des verſprochenen Erbzinſes ſaͤumig erſcheinet / und denſelben von dreyen Jahren / unerachtet ob er gleich immittelſt nie darum gemah - net waͤre / zuſammen wachſen / oder ſonſt das Erbzinß Gut in kundba - ren Abfall / Verderb - und Verwuͤſtung muthwillig gerathen laͤſt / ſich ſelbſt ſeiner Erbleih - und aller Beſſerung verluſtig macht / jedoch ſoll der Erbherr alsdann nicht vor ſich ſelbſt / und eigenes Vornehmens den Erbzinßmann austreiben / ſondern cum cauſæ cognitione, und auff vorhergehende Erkaͤntniß der Obrigkeit / dann es moͤchte etwan der Erbzinßmann zu ſeiner Entſchuldigung erhebliche Urſachen vorzu - wenden haben / als daß er ſeinem Gutsherrn den Zinß gantz oder zum wenigſten Theil angeboten und hinterlegt / oder daß der Gutsherr her - nach den ruͤckſtaͤndigen Zinß ohn alle Bedingung angenommen haͤtte / oder koͤnte auch vielleicht noch ungewiß ſeyn / ob das Gut / davon der dreyjaͤhrige Zinß auffgewachſen / ein Emphyteuſis oder ſonſt ein gemein Zinßgut waͤre / davon nechſtfolgender maſſen Bericht geſchehen ſoll.

  • L. 9. C. de jure Emphyt.

§. 13. Auſſerhalb denen nechſt vorhin gemeldten Erbzinßguͤtern ſind ſonſt noch andere Guͤter / die auch einen jaͤhrlich-ſtaͤndigen Erb -Schlechten Zinß-Guͤter Gerechtigkeit. zinß an Geld / Frucht / Feder-Vieh oder andern von ſich geben / ſind aber darum keine bona Emphyteutica, und iſt zwiſchen dieſen und vorigen Erbzins-Guͤtern ein groſſer Unterſcheid; dann an dem Erbzinßgut oder Emphyteuſi hat der Erbherr das directum und der Erbzinßmann das utile dominium, darum auch dißfalls ein ſchlechter Zinßmann daſſelbe ſein Gut / des Zinßherrn unerſucht / wann und wem er will / verkauffen mag / und iſt nicht ſchuldig / daſſelbe dem Zinßherrn / wie in Emphyteuſi, zuvor anzubiethen; Und ob auch ein ſchlechter Zinßmann den Zinß von dreyen Jahren auffwachſen lieſſe / ſo kan er darum nicht wie in Emphyteuſi priviret werden / ſondern der Zinßher hat ihn um weiters nicht / dann nur den auffgewachſenen Zinß und den auff Einforderung ſolchen Zinſes angewandten Unkoſten anzulangen.

Schlechten Zinßguͤter Em - pfaͤngniß Recht.

§. 14. Ferner / ſo ein Erbzinß-Gut Emphyteuſis veraͤuſſert wird / gebuͤhret dem Erbherrn zur Lehnwahr nach Gelegenheit des Herkom -T t tmens514IV. Buch / Cap. XXIX. mens bißweilen der zehende / bißweilen der zwantzig-dreyßig - oder ver - moͤge gemeiner Kaͤyſer Rechte der funfftzigſte Pfennig des Kauffgel - des / ein Erbzinßherr aber von einem verkaufften ſchlechten Zinßgut hat ſolche Lehnwahr nicht zu fordern; und ob wohl bißweilen auch ſchlechte Zinßguͤter durch die neu ankom̃ende Zinß-Leute etwan irgends - wo mit einem ſchoͤnen Brodt und Maaß Wein / wie gemeiniglich bey den Geiſtlichen im Brauch geweſen / oder ſonſt mit einem andern braͤuchlichen Leihgeld empfangen werden / ſo wird doch durch ſolche bloſſe Empfaͤngniß / wofern ſonſt keine andere Urkunden vorhanden / nicht bewieſen / daß ſolche empfangene Guͤter bona Emphyteutica ſeyn und derſelben Eigenſchafft haben.

Zinßguͤter Un - terſcheid im Zweiffel.

§. 15. So ſich nun zwiſchen Zinßherrn und Zinßmann ein Streit zutruͤge / daß der Zinßherr den Zinßmann um auffgewachſenen drey - jaͤhrigen Zinſes willen des Guts priviren wolte / und daher gezweif - felt wuͤrde / ob das Gut / darum die privation vorgenommen werden wolte / pro Emphyteuſi und fuͤr ein Erbzinß oder pro bonis Cenſiticis und fuͤr ein ſchlecht Zinßgut zu halten; da ſetzen / ordnen und wollen wir / daß in ſolchem Zweiffel / wann kein Leih-Brieff noch andere Be - weiſung fuͤrhanden / die ſtreitigen Guͤter pro Cenſiticis und fuͤr ſchlech - te Zinßguͤter zu halten / und demnach der Beſitzer oder Zinßmann / ob er gleich den Zinß in drey Jahren nicht bezahlet / nicht zu priviren / ſon - dern vielmehr zur Bezahlung deſſelben hinterſtaͤndigen Zinſes / auch beweißlichen Koſten und Schadens zu verdammen ſey / auch mag dar - neben ſolchem wiederſpenſtigen Zinßmann und boͤſem Bezahler / um ſei -Streitigen Zinßguͤter Er - oͤrterungs Recht. nes muthwilligen Auffenthalts willen / eine gebuͤhrende pœn nach Er - meſſung aufferlegt werden; Alſo auch / ſo um ein Zinßgut ſich ein ſol - cher Streit erhuͤbe / daß der Zinßherr daſſelbe fuͤr ein Loß oder Meyer - gut angebe / und es derowegen gegen Erlegung kundbaren Beſſerung zu ſich zu nehmen / und den Zinßmann zu entſetzen haben wolte / der Zinß - mann aber und Jnhaber des Guts ein ſolches nicht geſtuͤnde / ſondern vorwendete / daß er und ſeine Vorfahren ſolch Gut um einen gleichfoͤr - migen Zinß viertzig Jahr lang und daruͤber inne gehabt; wofern ſich dann ein ſolches erfuͤnde / und der Zinßherr dargegen nicht beweiſen koͤnte / daß er oder ſeine Vorfahren dem Zinßmann daſſelbe Gut An - fangs auff eine gewiſſe Zeit vermeyert / oder ums Theil ausgethan / oder immittelſt den Zinß veraͤndert haͤtte / ſo ſetzen / ordnen und wollen wir / daß dißfalls in dubio fuͤr den Zinßmann und Beſitzer des Guts geſprochen werden ſoll.

§. 16. Wo -515Von Zinß - und Erbzinß-Guͤter Verleihungen.

§. 16. Wofern aber der Zinßherr beweiſen koͤnte / daß er oder ſei - ne Vorfahren dem Zinßmann anfaͤnglich das ſtreitige Zinßgut auffVerjaͤhrunge Recht bey Zinßguͤtern. eine gewiſſe Zeit verliehen haͤtte / ob dann gleich der Zinßmann nach Endung derſelben Zeit nachgehends um denſelben Zinß beym Gut viertzig Jahr gelaſſen / ſo ſoll doch alsdann die Verjaͤhrung wider den Gutsherrn nicht ſtatt haben / es waͤre denn Sache / daß ſolch Gut vom erſten Zinßmann / dem es anfaͤnglich locirt worden / durch einen recht - maͤßigen Titul an einen dritten gelangt waͤre / der von ſolcher Loca - tion nichts gewuſt / und nicht anders gemeynet haͤtte / das Gut waͤre des erſten Zinßmanns eigen geweſen / derſelbe koͤnte ſich der Præſcription und Verjaͤhrung gegen den Zinßherrn billig behelffen.

§. 17. Und weilen dann dahero / daß Zinßherrn und Zinßmann ih - re in anfaͤnglicher Verleihung eines Guts gemachte Pacten / Abred -Uber Leihen briefflicher Ur - kunden Ver - ſuſſungs Recht und Gedinge einander offt entfallen / daß auch dieſelben durch Ablauff der Zeit und Abſterben der Leute in Vergeſſenheit gerathen / und es darnach an Beweiſung mangelt / ſich viel Zancks zutraͤgt / ſo wollen wir unſere Unterthanen gnaͤdiglich verwarnet haben / daß ſie in Ver - leihung ihrer Guͤter nicht unterlaſſen / brieffliche Urkunden uͤber ihre Leihen / welcher Geſtalt / mit was fuͤr Pacten und Gedingen dieſelben geſchehen ſeyn / auffzurichten / darnach nicht allein ſie ſelbſt und ihre Nachkommen ſich jederzeit zu richten / ſondern auch in vorfallenden Mißverſtaͤnden von unſern Beamten uñ Gerichten zu entſcheiden ſeyn.

Caput XXX.

Von Hinterlegen zu treuen Haͤnden / Seque - ſtration und Unterpfaͤnden.

§. 1.

ES traͤgt ſich auch bißweilen zu / daß einer ſein Geld oder derglei - chen beweglich Gut einem andern eine Zeit lang zu verwahren zu -Depoſiti oder Beylage Gnts Recht. ſtellt und zu treuen Haͤnden hinterlegt / wer nun ein ſolch Depoſitum aus Freundſchafft / umſonſt und vergebens allein auff Deponenten Bitte annim̃t / der wird dadurch verpflichtet / daſſelbe gleich ſeinem ei - genen Gut treulich zu verwahren / nimmt er aber vor die Verwah - rung einigen Lohn / ſo gebuͤhret ihm einen ſolchen Fleiß anzuwenden / den auch der allerfleißigſte Hauß-Vater in Verwahrung ſeines Guts anzuwenden pfleget / dann wofern durch ſeinen UnfleißHinterlegten Guts Schadẽ wer buͤſſet. oder Verwarloſung das Depoſitum Schaden nehme oder um - kaͤme / ſo iſt er denſelben Schaden zu gelten / und das hinter -T t t 2legte516IV. Buch / Cap. XXX. legte Gut demjenigen / ſo es hinterlegt / auff ſein Erfordern / ſo gut ers empfangen / ohne alle Einrede zu reſtituiren ſchuldig / und ob er gleich beym Deponenten und Hinterleger Schulden ausſtehen haͤtte / oder das hinterlegte Gut ſein des Hinterlegers nicht eigen waͤre / ſondern einem andern zuſtuͤnde / ſo kan er doch ſolcher Urſachen halben die re - ſtitution nicht auffhalten / noch dagegen weder Compenſationis noch Dominii Exceptionem vorſchuͤtzen / ſintemahlen auch einem Raͤuber / was er zu treuen Haͤnden hinterlegt / billig reſtituiret wird.

  • L. fin. C. de Compenſat. C. fin. Ext. Depoſ. L. pen. C. Eod. L. bona fides, L. 1. §. ſi prædo, ff. Eod.

§. 2. So kan auch derjenige / bey dem etwas zu treuen HaͤndenDeponirten Guͤter Ge - brauch verbo - ten. hinterlegt wird / ſich des hinterlegten Guts wider des Hinterlegers oder Deponenten Willen zu ſeiner eigenen Nothdurfft nicht gebrau - chen; geſchehe es aber / und das Depoſitum dadurch geringert / oder / da es an Gelde waͤre / nicht ſo bald auff des Hinterlegers Erfordern wieder gegeben wuͤrde / ſo gebuͤhret dem Beſchuldigten von Rechts wegen den dahero verurſachten Schaden / was deſſen beweißlich / ſamt dem Inter - eſſe zu erſtatten.

  • L. ſi ſacculum, ff. Eod. L. die, §. fin. ff. Eod.

§. 3. Wann ſich auch eine unverſehene Gefahr zutruͤge / daß ei -Depoſiti Recht in Gefahr. ner etwa in einem Aufflauff / in Feuer - und Waſſers Noth begriffen wuͤrde / und in ſolcher zuſtehenden Noth und Gefahr einem andern et - was zu treuen Haͤnden zu verwahren zuſtellte / derjenige aber / dem es zu - geſtellt waͤre / verlaͤugnets / als ob ers nicht empfangen haͤtte / in ſolchen Faͤllen iſt derſelbe / ſo fern ers uͤberwieſen werden kan / nicht allein das Depoſitum zu reſtituiren / ſondern darneben noch eines ſo viel als das Depoſitum werth iſt / um ſeiner unziemlichen Luͤgen willen / zu bezahlen ſchuldig.

  • L. 1. §. 1. & §. merito ff. Depoſ.
Hinterlegten Guts verſchie - dene Arten.

§. 4. Sonſten iſt noch eine andere Art / etwas zu treuen Haͤnden zu hinterlegen / als nemlich / wann ein Schuldner ſeinem Glaͤubiger Bezahlung anbeut / und derſelbe ſie anzunehmen verweigert; Jtem / ſo einer ſein verpfaͤndet Gut wieder zu loͤſen begehret / der Jnhaber aber der Loͤſung nicht Statt geben will; oder ſo ein liegend Gut erblich verkaufft / daran ein ander den Naͤherkauff hat / und dem Kaͤuffer ſein ausgelegt Kauffgeld anbeut / der es aber anzunehmen ſich zu wieder - leget; dann in ſolchen und dergleichen Faͤllen mag das angebotene Geld auff einen nahmhafften Tag / der zuvor dem Gegentheil hierzu denunciiret und verkuͤndiget werden ſoll / entweder fuͤr Gericht / oderſonſt517Von Depoſitis, Sequeſtration und Unterpfanden. ſonſt vor Buͤrgermeiſter und Rath dargezehlet / verpittſchirt und zu treuen Haͤnden hinterſetzt / auch daruͤber gebuͤhrende Uhrkunden ge - nommen werden / dadurch wird der Schuldner / ſo fern ſonſt das Hin - terlegen zu gebuͤhrender Zeit und Stelle geſchicht / der Schulden Inter -Hinterlage Recht bey Schulden / Pfand und Naͤherkauff. eſſe und aller Gefahr / wie auch ingleichen die dafuͤr geſetzte Buͤrgen und verſchriebene Unterpfande gaͤntzlich liberiret und entlediget; Jtem der Pfands Jnhaber / ſo der Loͤſung / auch der Kaͤuffer eines Guts / ſo dem Naͤherkauff ſtatt zu geben ſich verweigern / ſind ſchuldig / Falls ſie der Sachen im Recht verluſtiget werden / nicht allein vom Unterpfand oder erkaufften Gut abzutreten / ſondern auch alle von Zeit an beſche - hener Hinterlegung davon herruͤhrende Nutzungen zugleich mit zu er - ſtatten.

  • L. acceptam, C. de uſur. L. obſignatione, C. de Solution.

§. 5. Die Sequeſtration iſt auch eine beſondere Art des Hinter - legens zu treuen Haͤnden / und geſchieht allein im Fall / wann ihrer zween oder mehr ſich um ein Gut / es ſey beweg - oder unbeweglich / zancken /Willkuͤhrlichẽ Sequeſtration Recht. dann dieſelben moͤgen ſolch ſtreitig Gut einem dritten / den ſie hierzu vermoͤgen / zu verwahren zuſtellen / biß ſo lange ſie ſich in Recht oder Guͤte darum entſcheiden; wem nun ein ſolch ſtreitig Gut zu bewahren und verwalten zugeſtellt wird / der wird genannt ein Sequeſter, und wird durch ſolche willkuͤhrliche Sequeſtration gemeiniglich denen Par - theyen des ſequeſtrirten Guts Poſſeßion benommen / es waͤre denn anders abgeredt.

§. 6. Ob nun wohl auſſerhalb dieſer willkuͤhrlichen Sequeſtration, ſo die Partheyen unter ſich ſelbſt willig eingehen / ſonſten nicht leicht - lich wider Partheyen Willen etwas ſequeſtrirt werden kan / ſinte - mahl einem andern ſein Beſitz ohne vorhergehende Erkaͤntniß nicht benommen werden ſoll / ſo koͤnnen ſich doch bißweilen ſolche ehehaffteRichterlichen Sequeſtration Recht. Urſachen zutragen / dadurch ein ordentlicher Richter beweget werden mag / auch wider Partheyen Willen eine Sequeſtration vorzuneh - men / als nemlich ſo ihrer zween oder mehr ſich zugleich unterſtuͤnden eines Guts vacirende oder erledigte Poſſesſion zu ergreiffen / oder ſich ſonſt der Poſſesſion halben irreten / alſo daß ein jeder vor dem andern nicht weichen wolte / daraus Schlaͤgerey und ander Unrath zu beſor - gen; Jtem / ſo einer eines beweglichen Guts halben von einem andern angeſprochen wuͤrde / und der Beklagte waͤre eine verdaͤchtige und zu Recht nicht genugſam geſeſſene Perſon / deſſen Abzug zu beſorgen / inT t t 3ſolchen518IV. Buch / Cap. XXX. ſolchen uñ andern mehr dergleichen Faͤllen mag ein ordentlicher Richter / vermoͤge der Rechten / die Sequeſtration wohl an die Hand nehmen.

  • L. unic. C. de prohib. ſequeſt. L. æquiſſimum, ff. de Uſufruct. L. ſi fidejuſſor. §. fin. ff. qui ſatisd. cog.

§. 7. Jn Rechten ſind mehr als einerley Art Unterpfande / dann etliche werden durch ausdruͤcklichen Vergleich und Abhandlung der contrahirenden Partheyen / und eines Theils durch die Rechte ſelbſt ohne alle der Partheyen Handlung verordnet / ſo man tacitas hypothe - cas nennet / als dem Weibe ſind vor ihr zugebrachtes Heyrathgut ih - res Ehemanns / und Pflege-Kindern ihrer Vormuͤnder Guͤter der Ver - waltung halben; item / einem Verkaͤuffer ſein verkaufftes Gut vor die Bezahlung des verſprochenen Kauffgeldes tacite verhafftet / und ſo fortan. Etliche Unterpfande aber werden bißweilen ohne der Par - theyen oder auch ohne rechten Verordnung durch die Obrigkeit ge - reicht / als nemlich da ein Glaͤubiger aus ſeines Schuldners Guͤtern / um verweigerten Bezahlung willen / von Amts wegen ein Pfand zuUnterpfande Unterſcheid und Recht. Handen geſtellt / oder derſelbe ſonſt in Schuldners Guͤter / unerachtet ob ſie ihm gleich nicht verpfaͤndet ſeyn / durch richterlichen Beſcheid eingewieſen wird; Und weilen dann alle ſolche Unterpfande zu meh - rern Sicherheit der Glaͤubiger / damit ein jeder das Seinige / ſo ihm von Rechts wegen eignet und gebuͤhret / deſto eher erlange / dienlich ſeyn / ſo iſt von noͤthen / hiervon auch kurtzen Bericht zu thun.

  • Tot. tit. ff. & C. in quib. cauſ. pign. tac. contrah. L. aſſiduis, C. qui pot. in pign. L. 20. C. de admin. tutor. L. 22. ff. de hæredit. ut action. vend. L. 26. ff. de pign. act. L. 1. C. ſi in cauſ. judicat.

§. 8. So viel demnach die erſte obermeldte Art der Unterpfande anlangt / die durch vorhergehende ausdruͤckliche der Partheyen Handel und Vergleichung contrahirt werden / iſt zu wiſſen / daß um einer ieden vorhergehenden kraͤfftigen Obligation willen / zu mehrern Sicherheit derſelben / ein Pfand eingeſetzt oder verſchrieben werden mag; Und kan alſo einer nicht allein in ſpecie diß oder jenes Stuͤck aus ſeinen Guͤ - tern / die er erblich zu verkauffen Macht hat / es ſey liegend / fahrend / be - weg - oder unbeweglich / ſondern auch insgemein alle ſeine Guͤter / ſo wohl die er itzo hat / als die er hernach bekommen moͤchte / kraͤfftiglich hy - potheciren und verunterpfaͤnden / bey welcher gemeinen Verpfaͤndung aller Guͤter nichts ausgenommen wird / denn allein dasjenige / ſo einer vermuthlich in ſpecie nicht verpfaͤnden wuͤrde / als Kleider und Hauß - geraͤth / ſo zum taͤglichen Brauch nicht zu entrathen.

L. 11. ff. 519Von Depoſitis, Sequeſtration und Unterpfanden.
  • L. 11 ff. quæ res pupill. oblig. L. fin. ff. de pignor. L. 9. ff Eod. L. 1. §. Eam rem, ff. quæ res pign. obl. non poſſ. L. 1. in princ. ff. de pignor. L. 6. & 7. ff. Eod. L. 1. ff. quæ res pign.

§. 9. So auch insgemein ein Krahm oder Heerde Viehes zum Unterpfand verſchrieben / und hernach aus dem Krahm etwas hinweg waͤre / oder aus der Heerde etliche Stuͤcke Viehes entkaͤhmen / oder auchKram / Heerde Vieh uñ Bau - ſtaͤtte Pfand - Recht. die Heerde gantz verduͤrbe / iedoch aber anderwerts her alles erſetzt wuͤr - de / ſolches alles iſt / unter Glaͤubigers Pfandrechten mit begriffen. Jtem / ſo eine Bauſtaͤtte oder lediger Platz verunterpfaͤndet / und nach - gehends durch den Schuldner ein Bau darauf geſetzet wuͤrde / ſo erſtre - cket ſich des Glaͤubigers Pfandrecht auch auf ſolchen Bau; iedoch / wo - fern andere zu dieſem Bau Geld geliehen / dieſelben haͤtten ſich ihrer Schulden zufoͤrderſt daran zu erholen.

  • L. 13. in princ. & L. 34. ff. de pign. L. 21. ff. de pign. act.

§. 10. Alſo auch / da ein Schuldner ſeinem Glaͤubiger ein nutzbar Gut / daran ein dritter die Leibzucht haͤtte / zum Unterpfand verſchriebe / und hernach / durch Abſterben des Leibzuͤchtigers / der Uſusfructus dem Schuldner als Eigenthums-Herrn wieder anheim wuͤchſe / oder dasNutzbaren Guͤter und Schulden Pfandrecht. Unterpfand per alluvionem ergroͤſſert oder ſonſt gebeſſert wuͤrde / ſol - ches alles / ſamt denen darauff wachſenden Fruͤchten / was deren beym Schuldner gefunden werden / kommt dem Glaͤubiger gleichfals zum beſten / und wann ein Schuldner andere Schuldleute haͤtte / und deren einen / oder ſonſt etwa eine Verſchreibung ſeinem Glaͤubiger verunter - pfaͤndete / ſo hat derſelbe Glaͤubiger ſich an dem verpfaͤndeten Schuld - mann oder dem Gut / daruͤber die Pfandverſchreibung haͤlt / zu er - holen.

  • L. 8. §. ſi nuda ff. de pign. act. L. 3. C. in quibus cauſ pign. L. 1. §. cum prædium, ff. de pign. L. 9. & 11. C. quæ res pign.

§. 11. Wem nun ein Unterpfand zu Verſicherung ſeiner Schul - den verſchrieben / obs ihm gleich nicht wuͤrcklich tradirt noch einge - raͤumt / auch etwa durch den Schuldner einem andern verpfaͤndet / erb - lich veraͤuſſert oder ſonſt veraͤndert wuͤrde / als nemlich / daß ein verpfaͤn - detes Hauß gar abgebrochen und neu gebauet / eine Scheure zum Wohnhauß / ein Acker zur Wieſen / Garten oder Weinberg gemacht / ſo bleibet nichts deſtoweniger dem Glaͤubiger ſein Pfandrecht / und hat er ſolch Unterpfand / falls ihm der Schuldner keinen Glauben haͤlt / nicht allein von ſelbigem Schuldner / ſondern auch ſonſt von einem ie - den Beſitzer / bey dem es gefunden wird / einzuklagen / und durch Huͤlffe des ordentlichen Richters / aber nicht mit ſelbſt Gewalt / ob ihm ſchondaſ -520IV. Buch / Cap. XXX. daſſelbe alſo zu thun verſchrieben / zu Handen zu bringen / und wann ers erlangt / mag er ſich ſolchen Pfandes / mit ſelbſt Einnehmung der Nu - tzungen oder Guts Verleihung / zum beſten gebrauchen / iedoch daß die Abnutzungen erſtlich nach Abkuͤrtzung der jaͤhrlichen Zinſe / Intereſſe,Unterpfands Bemaͤchti - gung und Ab - ſchlage Rech - nung. Koſten und Schaden / was deſſen dem Glaͤubiger rechtmaͤſſig gebuͤhret / unerachtet / ob gleich das Unterpfand nicht dafuͤr ausdruͤcklich / ſondern allein fuͤr die Haupt-Summa insgemein verſchrieben waͤre / und da ſich die Nutzungen hoͤher erſtrecken / dieſelbe Ubermaſſe auff Abſchlag der Haupt-Summa gerechnet werde.

  • L. 18. §. ſi fundus ff de pign. act. L. 16. §. ſi res, ff. de pignor. Item L. 16. §. in vindica - tione, ff. Eod. L. 10. in fine, C. de pign. act. L. 11. C. de jure pign. L. 2. C. de pign. act. L. 11. C. de Uſur. L. 8. §. fin. ff. de pign. act.

§. 12. Ob auch der Schuldner ſeinem Glaͤubiger der Schulden /Pfand wegen Schulden wie lange zu behal - ten. dafuͤr das Unterpfand verſchrieben / gantzlich abfertigte / und dadurch das Unterpfand erledigte / iedoch ſo er ihme ſonſt weiter mit andern kundbaren Schulden / dafuͤr kein Unterpfand verſchrieben / verhafftet waͤre / ſo mag der Glaͤubiger das erledigte Unterpfand fuͤr die uͤbrigen Schulden auch ſo lange in Haͤnden behalten / biß er deren gleichfals be - zahlet werde.

  • L. uni, §. at ſi in poſſeſſione, C. Si ob Chirogr pecun.

§. 13. Da auch dem Glaͤubiger damit / daß ihme vor ſeine ausſte -Glaͤubigers Recht wegen Bezahlung. hende und betagte Schulden das verſchriebene Unterpfand zu nieſſen und nutzen eingeraͤumt / nicht geholffen waͤre / ſondern ſeines betagten Geldes begehrte / der Schuldner aber daſſelbe nicht erlegen koͤnte noch wolte / ſo ſollen unſere Beamten / oder Buͤrgemeiſter u. Rath / auf Glaͤu - bigers Erſuchen und Begehren / dem Schuldner einen gewiſſen und nach Gelegenheit der Schulden ziemlich geraumen Termin benennen / in welcher Friſt er dem Glaͤubiger bezahle / oder ſonſten guten Willen mit ihm mache; Geſchicht aber das nicht / alsdann dem Glaͤubiger ſtatten / ſein Unterpfand oͤffentlich feyl zu biethen / daſſelbe auffs beſte / wie er kan / erblich zu verkauffen / und von ſelbigem Kauffgeld ſeine Be -Beamten Pflicht beym Pfand Ver - kauff. zahlung zu erlangen. Wann dann der Schuldner ſelbſt beym Ver - kauffen ſeyn will / und mit zuſehen / daß es allenthalben auffrichtig zuge - he / ſolches ſtehet ihm frey; will er aber nicht dabey ſeyn / ſo ſollen unſere Beamten / oder Buͤrgemeiſter und Rath dem Glaͤubiger iemand zu - ordnen / und darauff ſehen / damit keine Untreu / Liſt und Betrug dem Schuldner zu Nachtheil gebraucht / ſondern das verpfaͤndete Gut auffs theuerſte verkaufft / und was nach Glaͤubigers Abzahlung amKauff -521Von Depoſitis, Sequeſtration und Unterpfanden. Kauffgeld uͤbrig / dieſelbe Ubermaſſe dem Schuldner zugeſtellet werde / damit er auch zu frieden ſeyn / und den einmahl getroffenen Kauff / ob er gleich darnach das Geld wieder erlegen wolte / nicht zu hinterziehen oder umzuſtoſſen Macht haben ſoll / es ereignete ſich dann ein ſonderlicher Betrug im Handel / oder waͤre Hinterliſt dabey; als daß etwa der Glaͤubiger ihm ſelbſt zu gute mit einer dazu ſubornirten Perſon einen Schein-Kauff gemacht / oder das Pfandgut aus Gunſt zu wohlfeyl geben / oder es einem andern deſſelben Schuldners Glaͤubigern oder Buͤrgen verkaufft / oder Verkaͤuffer ihm ſelbſt oder dem Schuldner die Wiederloͤſung vorbehalten hat / oder ſonſt dem Schuldner ſeine Minderjaͤhrigkeit / Abweſenheit oder andere dergleichen ehehaffte Ur - ſachen / darum er vermoͤge der Rechte billich in integrum zu reſtituiren / zu ſtatten kommen moͤchten.

  • L. 4. & 9. C. de diſtract. pign. L. pen. ff. de pign. act. L. 3. §. fin. C. de jure do - min impetr. L. 11. C. ſi antiq. Cred. L. 10. C. de diſtr. pign. L. 3. C. Si Vend. pign. ag. L. fin. §. fin. ff. de diſtract. pign. L. 7. in princ. & §. il - lud, ff. eod. L. 13. in princ. ff. de pign. act.

§. 14. Wiewohl auch ein ieder / der fuͤr auffrichtig und redlich ge - halten werden will / ſich huͤten ſoll / daß er kein fremd / oder ſolch Gut /Frembd - oder verpfaͤndetes Gut ſoll man nicht verpfaͤn - den. deſſen er nicht maͤchtig iſt / ſeinen Glaubiger damit zu vervortheilen / zum Unterpfand verſchreibe / noch etwas von ſeinem / deſſen er zwar maͤchtig iſt / doch allbereit vorhin andern verſchrieben / hinfuͤro auch / ohne Wiſ - ſen und Willen des erſten Glaubigers / verpfaͤnde / es waͤre dann daſſelbe Unterpfand fuͤr beyde Schulden gnugſam / iedoch weiln zu zeiten befunden / daß einerley Gut zweyen oder mehr Glaͤubigern ver - pfaͤndet / ſo hat in ſolchem Fall nicht zwar derjenige / welcher ſein GeldPfand Vor - zugs Recht. am erſten ausgeliehen / ſondern allein der / dem die Unterpfaͤndung am erſten geſchehen iſt / am Unterpfande den Vorzug / und liegt nichts daran / ob gleich dem erſten die Guͤter in gemein / und dem andern ein gewiß Stuͤcke daraus inſonderheit verpfaͤndet / oder auch dem letzten das Unterpfand wuͤrcklich tradirt und eingeraͤumet waͤre / es ſey denn Sache / daß der Letzte uͤber ſein Pfand von Uns oder unſern Beamten auch Buͤrgermeiſter und Rath eine auffrichtige Verſchreibung / der Erſte aber einen ſchlechten bloſſen Zettul / oder privat - oder auch wohl gar keine ſchrifftliche Urkunden habe / oder ſo der letzte Glaͤubiger mit ſeinem Geld das Unterpfand vom erſten Glaͤubiger erlediget oder auch erhalten / oder gebeſſert haͤtte; als da ein verpfaͤndet Hauß eingefal -Pfandrecht an zweyen ver - ſchrieben. len / oder verbrannt / und mit des letzten Glaͤubigers Geld wieder er - bauet waͤre; Sonſten ſo ein Unterpfand auff eine Zeit zweyen Glaͤu -U u ubigern522IV. Buch / Cap. XXX. bigern unterſchiedlich verſchrieben wird / und man nicht wiſſen kan / wem es am erſten verſchrieben ſey / wofern denn dieſelben beyde Glaͤu - biger ſolch Unterpfand zugleich einklagen / ſo ſtehen ſie mit einander zu gleichen Rechten; Sofern es aber ihrer einer allein entweder gegen ſeinen Schuldners oder einen dritten Beſitzer gantz einklagt / welches ein jeder vor ſich allein zu thun hat / und alſo das Pfand in ſeinem Be - ſitz erlangt / der hat von ſolches erlangten Beſitzes wegen gegen dem andern Glaͤubiger / der mit ſeiner Klage hernach koͤmmt / unerachtet ob gleich beyde Verſchreibungen auff eine Zeit datirt ſeyn / den Vorzug.

  • L. 15. §. fin. ff. de pign. & hypoth. L. 11. ff. qui pot. in pign. L. 12. §. ſi primus, ff. qui pot. in pign. L. 2. ff. qui pot. in pign. L. 6. C. Eod. L. 12. §. fin. ff. Eod. L. 11. C. Eod. L. 12. §. à Titio, ff. Eod. L. 10. ff. de pign. & hypoth.

§. 15. Welcher Glaͤubiger nun der erſte / oder auch andern ietztLetzten Glaͤu - bigers Recht / vom erſten das Pfand auszu - gewinnen. ermeldten Urſachen wegen am Pfande den Vorzug hat / demſelben mag ſeine Schuld und Ausſtand der andere nechſtfolgende Glaͤubiger / dem gleichfalls daſſelbe Unterpfand verſchrieben iſt / vollkommen bezah - len / und dadurch das Pfand zu ſeines Pfandrechtens Bekraͤfftigung in ſeine Haͤnde bringen / welche Bezahlung auch der erſte anzunehmen / und hingegen das Pfand mit ſeinen Rechten zu uͤberlaſſen ſchuldig iſt.

Glaͤubigers Pflicht Pfand zu erſtatten.

§. 16. Gleichwie nun der Glaͤubiger ſich an ſeinem Unterpfande / Hauptgeld / Intereſſe, Koſten und Schaden zu erholen hat obgemeld - ter maſſen; alſo iſt er auch / Falls er deſſen allen vollkoͤmmlich und zur Gnuͤge durch den Schuldner befriediget / demſelben das zu ſeinen Haͤn - den empfangene Unterpfand / ſo gut als ers bekommen hat / ohnweiger - lich zu reſtituiren / oder den daran durch ſeine Schuld verurſacht - und zugefuͤgten Schaden zu gelten ſchuldig; waͤre aber das Unterpfand beym Glaͤubiger ohne ſeine Schuld und Verurſachen verdorben oder auch gar umkommen / ſo gebuͤhret es dem Schuldner / weilen bey ihm des Pfands Eigenthum bleibet / ſolchen Schaden ohne des Glaͤubi - gers Zuthun alleine zu tragen / und hat der Glaͤubiger nichts deſtowe - niger ſeine Schulden vollkommen vom Schuldner einzufordern.

  • L. 5. 6. 7. & 8. C. de act. pign. §. fin. inſtit. quib. mod. contrah. oblig.

Befehl wegen Brauen und Backen / auch Verordnung BierFuͤrſtl. Heßi - ſchen Regie - rungs Befehl an alle Beam - ten. und Brod zu taxiren / ſamt Gewicht und Maaß Auffſicht.

DEmnach / wie maͤnniglich bekandt / durch Gottes ſonderbare Gna - de und Guͤte im hieſigen Fuͤrſtenthum Heſſen und angraͤntzenden Nachbarſchafften / die Back - und Brau-Fruͤchte in ſehr wohlfeilemKauff -523Von Brau - und Back-Ordnungen in Heſſen. Kauff-Preiß biß dahero / wie noch / eine geraume Zeit geweſen; Ob dann wohl Beamten / ſamt Buͤrgemeiſter und Rath in Staͤdten / Aemtern und Vogteyen / vor ſich ſelbſt hierbey zeitiges Auff - und Ein - ſehen zu haben / und iedes Orts Beckern und Brauern ihr Brodt und Bier / ſolcher Wohlfeile nach / und damit deren ein iedweder ſeines Orts / nicht aber nur etliche eigennuͤtzige / zu genieſſen haben moͤgen / her - unter und in billichem Werth zu ſetzen / obgelegen und gebuͤhret haͤtte / zumahlen / da ihnen nicht unwiſſend ſeyn koͤnnen / welcher geſtalt allhier in der Reſidentz-Stadt und Veſtung / unerachtet darinn alles in viel hoͤ - herm Werth als auf dem Lande / damit vorlaͤngſt der Anfang gemacht / nicht allein Brodt und Wecke in leidlicherm Taxt / ſondern auch das Bier / nach ſeiner Art und Guͤte / auff 6 / 8 / biß 10. Heller geſetzt worden; Demnach wir aber iedoch vernehmen / daß deſſen ungeachtet / faſt an allen Orten auff dem Lande / in Staͤdten / Aemtern und Vogteyen / biß dieſe Stunde / Brodt und Bier in dem dabevorigen Werth / als die Back - und Brau-Fruͤchte faſt noch ſo hoch eingekaufft werden muͤſ - ſen / zu feilem Kauff ſeyn / und dieſes / dem Verlaut nach / guten Theils herruͤhren ſoll / daß die Beamten / auch einige aus Buͤrgemeiſter und Raths Mitteln / ſelbſt das Bier brauen und verkauffen / auch den Frucht-Handel am ſtaͤrckſten vor andern treiben / um ihrem eigenen Nutzen dadurch keinen Abbruch zu thun / auff einiges Einſetzen hierbeyErnſter Be - fehl an Beam - ten / wegen Aufſicht mit Gewicht / Brodt - und Bier-Schaͤ - tzung. deſto weniger bedacht ſeyn moͤgen / ein ſolches aber zumahlen unverant - wortlich / und ferner nicht alſo zu erdulden ſtehet; Alſo befehlen wir auch hiermit / daß ihr ſtracks nach Empfahung dieſes unſers Aus - ſchreibens / dem itzigen Einkauff nach / ſo wohl die Gewichte denen Be - ckern an Brodt und Wecken erhoͤhet / als auch denen Brauern das Bier / von 6 / 8 / biß auff 10. Heller / ſeinem befundenen Werth nach / her - unter ſetzet / und daruͤber mit obrigkeitlichem Ernſt haltet / auch alle da - gegen Handlende gebuͤhrlich beſtraffet / und euch ſelbſt hierbey / da ihr vor eure Perſon hierinn uͤbertreten zu haben befunden werden ſoltet / vor Beſtraffung vorſehet und huͤtet; das verſehen wir uns alſo / und ſind euch guͤnſtig geneiget / Datum Caſſell / den 26. Julii, An. 1654.

Fuͤrſtliche Heſſiſche Regierung daſelbſt.

U u u 2Copia524IV. Buch / Cap. XXX.

Copia Hoch-Fuͤrſtl. regierender Landgrafen Befehl und Ver - ordnung wegen allerhand Frevel und Muthwillen.

Landes vaͤter - lichen Vorſor - ge Edict.

NAch dem Uns / von GOttes Gnaden / Wilhelm / Landgrafen zu Heſſen / ſeithero unſerer Regierung vielfaͤltige Klagen vorkom - men / welcher geſtalt wieder die von weiland Unſern in GOtt ruhenden Vorfahren vor Alters zu mehrmahln ausgelaſſene u. publicirte ſcharf - fe Edicta und Verbote / in denen nicht allein an hieſiger Feſtung u. Stadt Caſſel / ſondern auch im gantzen Lande / Staͤdten / Dorffſchafften und Aemtern gelegenen Garten / Aeckern und Wieſen groſſer verderblicher Schaden geſchieht und zugefuͤget wird / indem nicht allein die Zaͤune und Hecken niedergeriſſen / Zaunpfaͤhle / Plancken / Hopffenſtangen und das duͤrre Gehoͤltze hinweggetragen und verbrennet / die lebendige Hecken auff - und abgehauen / die Garten-Thuͤren und Pfoſten wegge - ſtohlen / die Schloͤſſer / Haſpen / Handhaben / Einwuͤrffe / Riegel und der - gleichen / mit Gewalt abgeſchlagen und genommen / ſondern auch die jungen gepfropfften Baͤume entweder gantz ausgehacket und geſtohlen / oder ſonſt darnieder gelegt / das Garten-Gewaͤchſe auff den Baͤumen ſo wohl als Laͤndern entwendet / das Gras und Fruͤchte abgemaͤhet und entraubet / oder mit dem Vieh abgeaͤtzet / oder doch muthwillig zertre - ten / und uͤber das in den Gaͤrten allerhand befindlicher Muthwillen ver -Gaꝛten / Aecker und Wieſen Freyheit. uͤbet werden / ſo wollen wir dagegen erwehnte ausgegangene Edicta al - les ihres Jnhalts hiemit erneuert / geſetzt und verordnet haben; Setzen / ordnen und wollen auch nochmahls / daß alle unſere Unterthanen / ſie ſeyn Buͤrger oder Bauern / deren Weiber / Kinder / Jungen und Geſin - de / oder wer ſie wollen / auch die Durchreiſende / ſich aller beklagten Be - ſchaͤdigung in Gaͤrten / Wieſen und andern / aͤuſſern und enthalten ſol - len / mit der Vergewiſſerung / da einer oder mehr hieruͤber betreten / oder deſſen uͤberfuͤhret werden ſolte / daß der oder dieſelbe nicht allein mit Geld und Gefaͤngniß unnachlaͤßig geſtrafft / ſondern auch in den Schand-Korb geſetzt / und in das Waſſer geworffen / auch nach dem die Uberfahrung groß und etwa iteriret werden moͤchte / der Stadt / Amt oder Landes verwieſen werden ſoll / und weil wir vernehmen / daß vornehmlich die Einwohner der Dorffſchafften und deſſen Amts / wann ſie des Abends wohl bezecht und die Thore verſchloſſen / theils aus lauterm Frevel und Muthwillen / nur zu dem Ende / damit ſie zei - gen moͤgen / welcher die ſchaͤrffeſte Barten habe / theils auch darum /daß525Von Heßiſchen Land-Ordnungen wegen Frevel. daß ſie durch die Gaͤrten / Aecker und Wieſen offene Wege haben moͤ - gen / die Zaͤune und Hecken auffhauen / auch die Baͤume beſchaͤdigen /Zäune / Baͤu - me und Hecken Verwuͤſtung Straffe. und wann ſie noch jung / gar darnieder hauen / ſo wollen wir / da hier - uͤber einer oder mehr betreten / oder deſſen uͤberwieſen werden ſolten / daß der oder dieſelben demnechſt zu hafften gebracht / und deren nicht eher erlaſſen werden / er habe denn nicht allein den zugefuͤgten Scha - den dem Beſchaͤdigten erſtattet / ſondern / nach Gelegenheit der Uber - fahrung / darum genugſam mit Geld oder gefaͤnglichen Enthaltung gebuͤſſet / geſtalt denn auch niemand / er ſey wer er wolle / ſich ſolcher neu gemachten Luͤcken und Wege durch die Gaͤrten gebrauchen ſoll / bey Straffe 3. fl. deren der eine demjenigen / welchem der Garte zuſtehet / ge - reichet / die uͤbrigen aber Uns und gemeiner Stadt berechnet werdenPfoͤrtner Pflicht wegen Plancken ab - brechen und einbringen Verbot. ſollen / und wann derjenige / dem der Garten zuſtehet / den oder diejeni - ge / ſo ihm durch ihren Garten gangen / in denen Thorwachten anhal - ten laſſen / biß es unſern Beamten daſelbſt / wann nemlich die Thaͤ - ter aus dem Amt oder frembd / oder Buͤrgermeiſtern und Rath / wann es von Buͤrgern ſind / angezeiget werde; alsdann ſollen ſie dergleichen Verbrechere / oberwehnte Straffe zu erlegen / anhalten. Und demnach im Winter die Zaͤune an den Gaͤrten von vielen zu dem Ende auffge - riſſen / oder Plancken und Weyden heimgetragen werden / ihren Brand und Feuer davon zu machen / als ſoll gleicher Geſtalt ſolches bey ob ge - ſetzter Straffe hiermit verboten / und derohalben dem Pfoͤrtner an de - nen Thoren befohlen ſeyn / daß ſie nichts von Zaunpfaͤhlen oder andern dergleichen Sachen / ſo von Garten oder deren Zaͤunen / an denen Tho - ren paſſiren laſſen / ſondern anhalten / und die Thaͤter / es ſey denn / daß jemand von Buͤrgern oder Einwohnern aus ſeinem eigenen Garten et - wan dergleichen Dinge herein trage laſſe / denen Beamten / Schult - heiſſen oder Buͤrgermeiſter und Rath anzeigen / damit ſie gebuͤhrender maſſen angeſehen werden moͤgen.

Nach dem uns auch vorkoͤmmt / daß die Schaͤffer in - und auſſerhalb Staͤdten / Flecken und Dorffſchafften / ſich geluͤſten laſſen ſollen / imSchaͤfer Uber - muth Verbot / wegen Huͤten und Weyden. Herbſt - und Fruͤhling-Zeit die Zaͤune und Hecken an Gaͤrten und Wieſen zu eroͤffnen / und mit ihren Heerden durch und durch zu huͤten / mit vermeyntem Vorgeben / als ob ſich ſolches um ſolche Zeit gebuͤhre / und ſie es zu thun ſchuldig waͤren / dadurch dann nicht allein die Hecken und Baͤume verwuͤſtet / ſondern auch das Winterfeld / Getreyde und andere Gewaͤchſe / ſo uͤber Winter ſtehen bleiben ſollen / verderbet wer - den / ſo wollen wir hiermit allen Schaͤfern / ſie ſtehen zu / wem ſie wollen /U u u 3gebo -526IV. Buch / Cap. XXX. geboten und befohlen haben / ſich ſolcher Verhauung derer Zaͤune und Hecken / ſo dann des Huͤten und Weydens in den Gaͤrten allerdings zu aller und jeder Zeit / in denen Wieſen aber vom letzten Tag Martii biß auff den erſten Novembris gaͤntzlich zu enthalten und abzumaſſen /Fluhrſchuͤtzen Pflicht. mit der ernſten Verwarnung / da einer oder ander betreten und uͤber - wieſen wird / ſo dieſem unſern Gebot zu wieder gehandelt / daß der Schaͤfer ſo wohl / als derjenige / dem die Schaafe zugeſtanden / wofern derſelbe Wiſſenſchafft darum gehabt / und / ſolches bewilliget zu haben / beygebracht werden ſolte / jeder mit 10. fl. Straffe verfallen ſeyn ſoll; So ſollen auch diejenigen / welche ihr Vieh nach geendigter gemeinen Stadthude nur in ihre Gaͤrten und Wieſen treiben / daſſelbe wohl huͤten laſſen / damit es nicht durchbreche und denen Nachbarn am Jh - rigen Schaden zufuͤge / und ſollen jedoch diejenige / ſo des Viehes huͤten / hiermit gewarnet ſeyn / wann ſie wegen der Kaͤlte Feuer machen / und ſich dabey erwaͤrmen wollen / daß ſie ſich an deren Leute Zaͤunen / He - cken oder Gehoͤltze nicht vergreiffen / noch das Vieh andern zu Schaden gehen laſſen / damit ſie ſich ob angedeuteter Straffe nicht theilhafftig machen; Und damit unſere Edicta in ſchuldiger Obacht gehalten wer - den moͤgen / ſo ſollen die beſtelte Fluhrſchuͤtzen / deren dann vor jedermFluhrſchuͤtzen Pfaͤndung Wiederſetzung Straffe. Thor ein tuͤchtiger beſtellet werden ſoll / ihren anbefohlenen Dienſt fleißig abwarten / Abends und Morgens nach Beſchließ - und vor Er - oͤffnung der Thore ſich im Felde finden laſſen / auff die Beſchaͤdiger / Schaͤfer und Garten-Diebe / ſonderlich auff die Graſe-Maͤgde / ſo in die Felder / Wieſen und Gaͤrten lauffen / auch ſonſten die Gaͤrten und ſonderlich des Sonntags oder andere Feyertage unter den Predigten viſitiren / und die Fuͤtterung vor das Vieh darinnen ſuchen / fleißig Ach - tung geben / bey ihren Eyden und Pflichten dieſelben / ſie ſeyen wer ſie wollen / auch in offenen Saatfeldern / da ſie denen Fruͤchten Schaden zufuͤgen / pfaͤnden / und darauff anzuzeigen ſchuldig ſeyn / damit ſie ver - moͤge dieſes unſern Edicts abgeſtrafft werden / ſolte aber jemand ſo vermeſſen ſeyn / und ſich einem Flurſchuͤtzen im Pfaͤnden wiederſetzen / ſo ſoll der Fluhrſchuͤtze ſchuldig ſeyn / ſolche Wiederſetzung demnechſt am gehoͤrigen Orten anzuzeigen / darauff dieſelben Perſonen in Haff -Eigenthums - Herrn Garten Verwahr - und Wege Verbeſ - ſerungs Pflicht ten gezogen / und nicht allein wegen der Wiederſetzung / ſondern auch wegen Verbrechen im Garten / Wieſen oder Feld / zu gehoͤriger unnach - laͤßigen Straffe gezogen werden ſollen; Uber diß ſollen die Eigen - thums-Herrn der Gaͤrten und Wieſen / dieſelben Sommer und Win - ter Zeit fleißig zuhalten / ins kuͤnfftige lebendige Hecken anlegen und er -ziehen /527Von Frage-Stuͤcken der Commiſſarien. ziehen / damit der Holtz-Ordnung nach unſere Waͤlder hinfuͤhro moͤ - gen verſchonet werden / auch will von noͤthen ſeyn / daß diejenigen / ſo ihre Gaͤrten an den allgemeinen Land-Straſſen liegen haben / die Wege erheben und ausbauen / daß der Wandersmann und Durch - reiſende ſich deren gebrauchen koͤnnen; Und damit ſich niemand eini - ger Unwiſſenheit dieſes unſern erneuerten Edicts ins kuͤnfftige zu be - klagen haben moͤge / ſo wollen wir / daß ſelbiges vorm Rathhauſe oder andern gewoͤhnlichen Ort / von denen Beamten / Schultheiſſen / Buͤr - germeiſter und Rath / unterm Glockenſchlag den Einwohnern und Buͤrgern daſelbſt jeden Orts angezeigt / und dann auch auff Doͤrffern im Amt angeſchlagen / und dabeneben nach gethaner Predigt auffm Kirchhofe alle Jahre zweymahl / zu Fruͤhling - und Herbſt-Zeiten / oͤf - fentlich abgeleſen / oder an Gerichts-Tagen verkuͤndiget / und von jedes Orts Ober - und Unter-Beamten ſamt Buͤrgermeiſter und Rath dar - uͤber mit rechtem Ernſt gehalten werde / das vermeynen wir ernſtlich / und wird ſich ein jeder vor Schaden zu huͤten wiſſen. Gegeben in unſer Stadt und Veſtung Caſſel / den 21. April Anno 1654.

Wilhelm L. (L. S.)

Etliche ſonderbare Policey und weltlichen Regiment be - ruͤhrende Frage-Stuͤcke / ſo Commiſſarii zu beobachten.

  • §. 1.
  • WJe iedes Orts die Juſtitia von allen und ieden Richtern / Ober - und Unter-Beamten / auch Buͤrgemeiſter und Rath / admi - niſtrirt / und ob der Rath-Stuhl von denen Schoͤpffen auch fleiſſig be - ſucht werde?
  • 2. Wie es mit denen Stadt-Rechnungen und Ausgaben gehal - ten werde / ob dieſelbe auch jaͤhrlich der Gebuͤhr abgelegt / ob Guͤlden und Zuͤnffte auch darzu erfordert / und etwa unnoͤthige Dinge mit ein - gefuͤhret werden?
  • 3. Ob der Rath und Gemeinde unter ſich einig / oder ein Theil uͤber das andere ſich zu beſchweren habe?
  • 4. Ob das Corpus Senatorium unter ſich einig / oder / ob und war - um Zwietracht unter denſelben ſey?
  • 5. Ob die Jura Territorialia und Epiſcopalia Hochherrlich-Geiſt - und weltlichen Gebiets Gerechtigkeiten / der Gebuͤhr gewaͤhret und ver - treten werden?
6. Ob528IV. Buch / Cap. XXX.
  • 6. Ob ieden Orts Land-Graͤntzen jaͤhrlich bezogen und beſichtiget worden / auch etwa Mangel und Gebrechen dabey vorgefallen?
  • 7. Ob auch die Gerichts-Tage und Gerichte allewege zu gebuͤh - render Zeit gehalten werden / und in weſſen Beyſeyn?
  • 8. Ob auch die Protocolla und Gerichts-Buͤcher fleiſſig gehalten? Und muͤſſen dieſelben vorgezeigt werden.
  • 9. Ob auch die Unterthanen bey denen Gerichten in weitlaͤufftige Proceſſen und unnoͤthige Koſten / mit vielen Schrifft-Wechſelungen / gefuͤhret werden?
  • 10. Ob auch richtige Saalbuͤcher gehalten / und darinn Jhr. Hoch - Fuͤrſtl. Herrlich - und Gerechtigkeiten / auch Renthen / Zinß - und Gefaͤlle richtig verzeichnet / und ob ſolche vorhanden / von denen Beamten fleiſſig geleſen / und jederzeit wie noͤthig / rectificirt und verneuert / auch deren Exercitien-Buͤcher fleiſſig gehalten werden?
  • 11. Wie ſich Richtere / Beamten und Landknechte gegen die Un - terthanen verhalten / ob ſie dieſelben auch wider die ausgelaſſene Acci - dentalien-Ordnung mit uͤbermaͤſſigem Gebuͤhr abnehmen / Gifft und Gaben / item Aufflegung Dienſt und Frohn / oder dergleichen zu ihrem Nutzen beſchweren.
  • 12. Wie viel ſie von einer Citation, Zeugen-Verhoͤr / Protocols - Copey / Amts-Beſcheid / Verſiegelung der Waͤhrſchafften oder ſonſten Executions-Sachen / oder auch / wenn ſie einen hinſetzen und wieder er - laſſen / zur Gebuͤhr nehmen?
  • 13. Ob ſie auch um Geſchenck und Freundſchafft willen durch die Finger ſehen / und die Verbrechere leichter als ſie verdienet / ſtraffen / und dadurch der Herrſchafft das ihrige unterſchlagen?
  • 14. Ob auch deren Beamten und andern Richter Weiber und Kinder Geſchencke nehmen?
  • 15. Ob die Arbeits-Leute / wann in Herrn-Sachen gebauet wird / auch ihre richtige Bezahlung bekommen / oder von Beamten damit auffgehalten werden?
  • 16. Ob die Beamten / unterm Schein der Fuͤrſtlichen Herrſchafft / ein und anders an ſich bringen?
  • 17. Ob ſie die Unterthanen bedrohen / wenn dieſe bey der Herr - ſchafft oder Cantzley klagen wollen?
  • 18. Wie theuer die Unterthanen denen Beamten Gaͤnſe / Huͤner und Hahne bezahlen muͤſſen?
19. Ob529Von Frage-Stuͤcken der Commiſſarien.
  • 19. Ob auch die Unterthanen beym Ein - und Ausmeſſen der Frucht von Beamten oder deren Dienern uͤberſetzt und vervortheilt werden.
  • 20. Wem dasjenige zu gute komme / was abgeſtrichen wird / oder vom Scheffel abfaͤllt.
  • 21. Ob nicht die Unterthanen zuweilen / wann die Frucht ſchlecht / 2. vor 1. lieffern muͤſſen / und wer und weme?
  • 22. Ob und wie viel einer und ander von erborgter Herrſchafftli - chen Frucht einige Jahr hero Auffmaß gegeben?
  • 23. Ob die Beamten auch die Herrn-Frucht / wenn ſie theuer iſt / verkauffen / und hernach die Herrſchafft / wenn die Frucht wohlfeyl / mit Frucht wieder bezahlen?
  • 24. Ob auch von Beamten die dictirte Geldſtraffen richtig berech - net / oder deren einige unterſchlagen werden?
  • 25. Wie viel Straff-Gelder denen Beamten innerhalb 4. Jah - ren gelieffert worden?
  • 26. Wie ſich Unterthanen gegen Beamte verhalten / ob ſie ſich auch allen Gehorſams befleiſſigen und ihre Schuldigkeit erweiſen?
  • 27. Ob auch in Verrichtung der Amt-Sachen die Beamten ei - ner den andern ausſchlieſſe / und dieſelben zu verrichten ſich allein unterſtehe?
  • 28. Ob auch der Beamten einer ohne des andern Vorwiſſen und Beyſeyn ſich unterſtehe / die Buſſe allein zu thaͤdigen / und damit zu ſei - nem Vortheil gebaͤhre?
  • 29. Ob auch die Beamten von denen Bußfaͤlligen Thaͤdings - Gelder nehmen / und wie viel?
  • 30. Wie viel Thaͤdings-Gelder denen Beamten innerhalb 4. Jahren gegeben worden?
  • 31. Wie es mit Pfaͤndungen ergehe / ob auch die Unterthanen mit Pfandgeld uͤbernommen werden / und von weme?
  • 32. Wie ſich Beamten und Foͤrſter in Fuͤrſtlichen Jagt - und Wald-Sachen verhalten / ob ſie damit allenthalben treulich umgehen / oder auch etwan die armen Leute mit Abnehmung Geſchenck und Ga - ben / item Aufflegunge Dienſt und Frohn / oder was dergleichen mehr ſeyn moͤchte / beſchweren?
  • 33. Ob ſie auch ihre Exercitien Buͤcher fleiſſig halten?
  • 34. Ob ſie auch bey denen Forſtſchluͤſſen von bußfaͤlligen Unter - thanen Thaͤdings-Geld nehmen / und wie viel?
X x x35. Ob530IV. Buch / Cap. XXX.
  • 35. Ob und weſſen auch jemand ſonſt in einem und andern ſo wohl uͤber Ober-als Unterbeamten / wie auch andere / ſo ihnen vorgeſetzt ſeyn / oder wer ſie auch ſind / und worinnen ſie ſich zu beſchweren haben / daß ſie ſolches klaͤrlich heraus ſagen und nichts verhehlen / maſſen ihnen derohalben die Hand wohl geboten und Schutz gehalten werden ſoll?
  • 36. Ob ein oder ander Pfarrherr / Beamter und Fuͤrſtl. Bediente / er habe Nahmen wie er wolle / in einem boͤſen Ruff oder Geſchrey Unthaten halber ſey / wer derſelbe ſey / und welcher Laſter oder Un - thaten er beſchuldiget werde?
  • 37. Ob auch der Zoll aller Enden gewaͤhret / und von denen von Adel / Beamten und jederman der gehoͤrige Zoll / von Wolle / Vieh / Leinen / Garn und andern / ſo verfuͤhret wird / richtig gegeben / nichts unterſchlagen / noch wider Herkommens von Zoͤllnern eigenen Gefal - lens erſteigert werde?
  • 38. Weilen auch bißher die Acciſen ein geringes gethan / woher ſolcher Abgang kommen / ob nicht die von Adel / Beamten / Pfarrherrn und andere / ſo offt ihnen beliebet / gebrauet / das Bier verkaufft / und keine Acciſe davon entrichtet; Jtem / ob ſie nicht auch Wein / ſonder - lich bey vorhabenden Hochzeiten / Kind-Tauffen und andern Gaſte - reyen eingeleget / und ohne einiger Accis-Erlegung denſelben verzapf - fet / wie lange ſolches geſchehen / und wie viel des verzapfften Weins und Biers geweſen?
  • 39. Ob auch Zunfft-Handwercker ſich ihrer Privilegien mißbrau - chen?
  • 40. Ob auch wucherliche und ſonderbar verbotene Contracte an dieſem oder jenem Ort verſpuͤhret / und die Unterthanen mit uͤbermaͤſ - ſigen Zinß uͤbernommen werden / und von wem?
  • 41. Ob und von welchen auch Monopolia getrieben / und dadurch Theurung verurſachet werde?
  • 42. Ob und durch wen / item / durch was fuͤr Mittel dem gemei - nen Nutzen uͤbel vorgeſtanden und Schaden zugefuͤgt werde?
  • 43. Ob auch Segenſprecher und Chryſtallenſeher vorhanden / bey welchen die Leute ſo wohl in-als auſſerhalb Landes ſich Raths er - hohlen / auch wer und wo?
  • 44. Ob auch wucherliche ungebuͤhrende Wechſel im Lande vor - gehen / ſonderlich der kleinen Muͤntze halber / und wer ſich deren miß - brauche?
45. Ob531Von Frage-Stuͤcken der Commiſſarien.
  • 45. Ob auch die befliſſene Feld und Garten Diebe / woruͤber al - lenthalben im Lande viel Klagen einkommen von Beamten / wie auch Buͤrgermeiſtern und Rath in Staͤdten / nach Verdienſt abgeſtrafft werden?
  • 46. Jn allen Staͤdt - und Aemtern ſollen ſie ſich erkundigen / was fuͤr Juden darinn wohnen / wie lange ſie da geweſen / wer es ihnen er - laubet / ob ſie Schutz-Brieffe vorzulegen haben / und wie ſtarck eines jeden Haußhaltung ſey? Jtem / was und wie viel Silbergeld ſie alle Jahr geben / ob es auch jaͤhrlich richtig abgeſtattet worden?
  • 47. Weilen auch in unterſchiedenen Aemtern u. Orten gewiſſe Frey - Pferde und Herrn-Wagen gehalten werden muͤſſen / wer ſie zu halten ſchuldig / wozu ſie gebraucht werden / und wer ſie bißher gebraucht?
  • 48. Ob auch die im Lande ausgelaſſene Fuͤrſtl. Ordnungen obſer - virt / und denſelben nachgelebt / oder dawider Handlende gehoͤrig be - ſtrafft werden? Worauff ein pflichtmaͤßiger Bericht erfordert wird.

Verzeichniß Deren Gerichthaltung im Amt Beylſtein zu Abterode / deren achte / wie nachfolgend zu ſehen / gehalten werden; als:

  • Erſtes hohe Gericht am Montag / acht Tage nach Heil. drey Koͤnigen.
    Beylſteiniſchẽ Geꝛichts-Tage Benennung.
    Das Nachgericht vierzehn Tage hernach.
  • Das andere Hohe-Gericht / am Montag / vierzehen Tage nach Oſtern. Das Nachgericht vierzehen Tage darnach.
  • Das dritte Hohe-Gericht / der Kornfriede / am Montag / 14. Tage nach Pfingſten. Das Nachgericht vierzehn Tage hernach.
  • Das vierdte hohe Gericht / am Montag / 14. Tage nach Michalis Tag. Das Nachgericht vierzehen Tage darnach.
  • NB. Zu Germeroda wird jaͤhrlich nur ein Gericht nach Michaelis den Montag / auff letzt beſchehens Abteroͤder Hohegericht / auff dem Kloſter / in Gegenwart des Vogts / vom Richter zu Abte - rode beſeſſen.

Proceß bey Gerichts-Hegung.

  • Richter ſpricht: Jhr Schoͤppen / ich frage euch des Rechten / obs Zeit ſey / daß ich meinem gnaͤdigſten Herrn ſein Gericht hege?
  • Schoͤppen Antwort: Die Schoͤppen erkennen / wann es die Herren wollen / ſo iſt es Zeit.
X x x 2Richter532IV. Buch / Cap. XXX.
  • Richter ſagt: Jhr Schoͤppen / ich frage euch ferner des Rechten / wie ich ſoll fortfahren / daß ich Recht thue / und Unrecht laſſe?
  • Schoͤppen ſprechen: Nach des Landes Sitten und deren altem Recht.
  • Richter: So hege ich nun denen Durchlaͤuchtigen Fuͤrſten und Herrn
    Beylſteiniſchẽ Gerichts He - gungs Proceß Ceremonien.
    Herrn Wilhelm und Carln Gebruͤdern / Landgrafen zu Heſſen / Fuͤrſten zu Hirſchfeld / Grafen zu Catzen-Elnbogen / Dietz / Zie - genhain / Nidda und Schauenburg / meinen gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herren / ihr Gericht / Befehl / Macht und Gewalt / ſo beyder - ſeits Durchl. uͤber das Gericht haben; ſo ſoll auch niemand zu - oder abtreten / oder reden / er thue es dann mit Erlaubniß des Richters / oder gebrauche ſich eines angedingten Procuratorn.
  • Richter ferner: Jhr Schoͤppen / ich frage euch des Rechten / ob ich meinen gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn / Jhro Durchl. Gericht gehegt habe / daß es Krafft und Macht hat?
  • Schoͤppen ſagen: Jhr habt gehegt nach dem alten Herbringen und Recht / ſo erkennen wir Schoͤppen / daß Jhro Durchl. Gericht alſo geheget ſey / daß es Krafft und Macht habe.
  • Richter ſpricht: So dancke ich GOtt und dem Rechten; und weiter: Jhr Schultheiſſen / ich will euch alle / und einem jeden inſonder - heit ſeiner Eyd und Pflicht / damit er Jhro Durchl. verwandt / erinnert und ermahnet haben / daß ihr alle dasjenige / ſo ruͤgbar in jederm Dorff / Holtz und Felde geſchehen / Jhro Durchl. zur Ruͤge bringt / und nichts verſchweiget / als lieb euch deroſelben Gnad und Ungnade ſey.

Von Rechts Ubungen im Gericht Beylſtein.

Hiernach rufft der Richter folgenden Amts angehoͤrigen Gerichts -Gericht Beyl - ſteins Dorff - ſchafften. Doͤrffern / darunter dann die Adelichen oder Juncker-Maͤnner / ſo der Cent Beylſte in beſchleuſt / mit begriffen / als Niedernhona / Obernhona / Niedewitzhauſen / Eltmañshauſen / Hettenroda / Waſſenhauſen / Boͤr - nershauſen / Vierbach / Brausdorff / Germerode / Nieder-Rodebach / Vockeroda / Catterbach / Franckenhain / Dudenroda / Borna / Ei - chenberg / Oberndorff / Franckershauſen / Huͤtzeroda / Welffteroda / Weillingeroda / Weydenhauſen / Kupfferbach / Abteroda.

Der Schoͤppe ſagt alsdann nach Urtheilen Ausrede:

Jhr Landmann / wer allhier in Buſſe verurtheilt / denſelben er - kennet auch der Schoͤppe / und zwar einem jeden zu ſeiner Antwort / kan ers wohl verantworten / mag ers wohl genieſſen / wo nicht / mager ſich533Von Beylſteiniſchen Gerichts Gewohnheits-Ordnungen. er ſich wegen unſers gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn mit denen Beam - ten abtragen.

Richter ſpricht:

So gebe ich / von wegen meines gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn die Ruͤge auff / und kan ein jeder ſeine Ruͤge alsdenn beantworten und ver - treten / ſoll er gehoͤret werden.

Folgende Doͤrffer gehoͤren ans Gericht zu Germerode.

Alberode / Bernsdorff / Rudelshauſen / Obern-Rodebach / Wolff - teroda / Cammerbach / Orfferoda / die Freyheit Germeroda.

Gericht Beylſteins Conſtitution und Verordnung / ſo dem Volcke / ſich darnach zu richten und achten / einmahl des Jahrs zum Korn-Frieden Gericht / oͤffentlich abgeleſen und verkuͤndi - get wird.

  • 1.
  • WO eine Land-Straſſe iſt / daſelbſt ſoll der Weg ſo weit ſeyn / daß
    Beylſteiniſchẽ Gewohnhei - ten Satz-Ord - nung.
    ein Mann auff ſeinen Beinen zween groſſe volle Schritte aus - ſtrecken mag / und waͤre es denn Sache / daß man es umackern wuͤrde / und einer darauff fuͤhre / ſoll derſelbe damit nichts verbrechen.
  • 2. Wo ein Fuhrmann uͤber Land fuͤhre / und ſeine Pferde muͤde wuͤrden / mag er beym Wege her eine Sangen ſchneiden und den Pfer - den zum Munde halten / und ſo er nicht ſtill haͤlt / ſoll er damit nichts verbrechen.
  • 3. Wo eine Viehtrifft aus einem Dorffe gehet / die ſoll man an - derthalben Acker lang befriedigen / daß der Hirte ſein Vieh frey trei - ben mag.
  • 4. Wo ein Duͤnge-Weg iſt im Gericht Beylſtein / da ſoll derſel - be ſo weit ſeyn / daß der Fuhrmann neben ſeinen Pferden gehen kan / wann das nicht waͤre / und der Fuhrmann in die Frucht gehen muͤſte / ſoll er damit nichts verbrochen haben.
  • 5. Wo ein gemeine Stuͤck vor einem Dorff ins Geheege gelegt wuͤrde / und ein Fuhrmann daruͤber fuͤhre / mag er an einem Ort darauff ſpannen / und die Pferde eſſen laſſen / wenn auch derſelbe nicht einen Tag oder Nacht darauff bleibt / und gar verderbet / ſoll er nichts verbrochen haben; die Schaͤffer aber ſollen nicht darauff huͤten.
  • 6. Wer eine Wieſen aus einem Feld Acker machen will / ſoll die - ſelbe drey Jahr lang befriedigen; wenn aber drey Jahr um ſind / ſoll man ihm dieſelbe gleich andern Wieſen heegen.
X x x 37. Wer534IV. Buch / Cap. XXX.
  • 7. Wer einen Hof oder Garten aus einem Feldacker machen will / der ſoll ſeines Landes anderthalb Fuß liegen laſſen / auff daß der andere / ſo dabey ein Stuͤck hat / das ſeine anreichen und erlangen moͤge; Allwo auch zweene bey einander Hoͤfe haben / ſoll ein ieder das ſeine bezaͤunen / und der Hecken Band auff das ſeinige kehren.
  • 8. Wo einer Land oder Wieſen hat / auff die Gemeine ſtoſſend / ſoll ers befriedigen / und deren Hecken Band auch auff das ſeinige keh - ren; wenn er aber daſſelbe ſo bald nicht befriedigen koͤnte / ſoll man ihm nicht darum mit Frevel Schaden thun.
  • 9. Wo ein Mann des Nachts auff der Weyde huͤtete und ent - ſchlieffe; inzwiſchen ſeine Pferde zu Schaden giengen / ſoll man ihm zu gute halten / ſo fern er nicht ein boͤſe Geruͤchte hat.
  • 10. Wer Gaͤnſe in ſeinem Schaden findet / der mag ſie todtſchla - gen / die Zaunſtecken auffſpalten / die Haͤlſe darinn ſtecken oder auffhen - cken / und die Schnabel heraus kehren.
  • 11. Wer Wieſen hat bey Muͤhlen Graben / mag ſich des Waſſers gebrauchen von Walpurgis an biß auff Jacobi / vom Sonnabend zur Veſper biß Sonntags um ſelbige Zeit / und alsdann daſſelbe wiederum einſchlagen / und auff einen Acker drey Ausfluͤſſe machen / auff daß dem andern und letzten auch etwas werden mag / und ſoll der Muͤller auff beyden Seiten des Grabens anderthalb Fuß haben / den Schlamm darauff auszuwerffen.
  • 12. Wer Hoͤfe beym Felde oder daran ſtoſſend hat / ſoll dieſelbe zumachen / daß ſeinem Nachbarn kein Schade geſchehe.
  • 13. Wo im Gericht Beylſtein die Herren Fiſchwaſſer haben und fiſchen wollen / ſoll man ihnen anderthalben Fuß breit vergoͤnnen / auff Wieſen und Land am Waſſer herzugehen.
  • 14. Wo ein ſchiffreich Waſſer iſt / und einem durch ſein Gut bricht / mag derſelbe nachfolgen / wann er einen Pflug und Pferd darauf umkehren kan.
  • 15. Wann ein Mann am Gerichte / mit unſers gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn Gericht und Recht uͤberwunden wird / und nicht bezahlen will / ſoll man dem Landknecht fuͤnff alb. geben / ihn zu pfaͤnden.
  • 16. Wer einen Wagen gehenden Dienſt verbleibet / den mag der Landknecht um einen alb. pfaͤnden / und ſoll er gleichwohl ſeinen Dienſt thun; was aber gnaͤdigſtem Fuͤrſten und Herrn fuͤr Schaden daraus entſtuͤnde / ſoll ihm zugekehret werden. Wer auch einen ge - henden Dienſt verbleibet / den mag der Landknecht um ſechs Heller pfaͤnden.
17. Es535Von Beylſteiniſchen Gerichts Gewohnheits-Ordnungen.
  • 17. Es ſollen auch Unterthanen / vermoͤge ihres Eyds und Pflich - ten / damit ſie unſerm gnaͤdigſten Furſten und Herrn zugethan und ver - wandt ſind / nachfolgende Articuln und Puncten in die Ruge bringen / abſonderlich aber / auff daß man alles halte / ſollen die Schultheiſſen / Vormuͤndere und Elteſten auff den Doͤrffern darauff gute Achtung haben / und die Ubertreter zur Ruge bringen / daß ſie geruͤget werden. Als:
  • 18. Die Gotteslaͤſterer / Vollſaͤuffer / Unglaͤubige / Wiedertaͤuffer / Wucherer / und die jenigen / ſo GOttes Wort nicht hoͤren / ihre Kinder und Geſinde nicht darzu halten / auch die heiligen Sacramenta nicht ge - brauchen.
  • 19. Alle Hurer und Ehebrecher / und die / ſo in Unpflichten erfunden werden. Alle Spieler und die zuſehen / oder ſolches in ihren Haͤuſern leyden / ſo bey 5. fl. verboten. Jtem Zaͤuberer / Milch-Diebe / Cryſtal - len-Seher und Wahrſager ſollen geruͤget / und nach laut eines iedern Uberfahrung geſtrafft werden.
  • 20. Die jenigen / ſo Hochzeit halten / und vor der Predigt denen ge - ladenen Gaͤſten Suppen geben / ſollen als Braut und Braͤutigam / un - ſern gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn zur Straffe geben 5. fl. die aber / ſo Kirchmeß halten / ſollen von einer ieden Perſon zu Straffe geben 1. lb.
  • 21. Die jenigen / ſo des Sonntags Taͤntze halten / und andere leichtfertige Uppigkeiten / nach Heydniſcher Weiſe / zur Faſtnacht / Walpurgis / Pfingſten / Johannis Tag und andere Zeiten mehr / durchs Jahr uͤben / ſollen nach Geſtalt geuͤbter Leichtfertigkeit ernſtlich geſtrafft werden; wenn aber Hochzeiten ſind / mag man ziemlich tan - tzen / doch daß ſolches nicht unter Predigten oder Catechiſmi Lehren / ſondern ſonſt ehrlicher Weiſe geſchehe / und ſoll das Herumwerffen und Abſtoſſen am Tantze / auch ſonſt alle unzuͤchtige Gebaͤrden und Worte gaͤntzlich verboten ſeyn / bey Straffe 3. fl.
  • 22. Dafern einer im Gericht Beylſtein vor oder nach der Predigt / ohne der Obrigkeit Erlaubniß und hoͤchſten Nothdurfft Erforderung fahren thut / dadurch dann nicht allein dem vierdten Gebot GOttes zu wieder gelebet / und der Feyertag entheiliget / ſondern auch andere Leu - te hierdurch geaͤrgert / von GOttes Wort abgehalten / und durch ſolch Gerumpel am Gehoͤr GOttes Wort verhindert / ſoll geruͤget und um 2. fl. geſtrafft werden.
  • 23. Wer unter Predigten auffm Kirchhofe ſteht / und unnuͤtze Ge - ſchwaͤtze treibet / ſoll geruͤget und nach Uberfahrung geſtrafft werden;deßglei -536IV. Buch / Cap. XXX. deßgleichen wer ſeinen Pfarrer mit unnuͤtzen Worten angreifft / auch ihm oder Gottes-Kaſten und der Gemeinde ihre Zinſe nicht giebt / iſt zu ruͤgen. Alſo ſoll man auch Kirchhoͤfe rein und beſchloſſen halten / und ſo viel muͤglich kein Vieh darauff gehen laſſen.
  • 24. Ferner zu ruͤgen diejenigen / ſo uͤber Verbot Vieh und Frucht auſſerhalb Landes verkauffen.
  • 25. Zu ruͤgen auch diejenigen / ſo ohne Verlaub Haſen ſchieſſen / oder ſonſt umbringen laſſen.
  • 26. Die Tauben ſollen im Lentzen / Sommer und Herbſt zur Saat und Lein-Zeit vier Wochen eingehalten werden / bey Straffe 5. fl. Es ſoll auch keiner Schlaͤge halten / und dem andern die Tauben abfangen / bey Straffe 5. fl.
  • 27. Die Holtz-Ordnung ſoll man halten / und ſollen diejenigen / ſo die Ordnung uͤberſchritten / oder ſonſt in unſers gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn / oder auch deren Doͤrffer Gemeinen gehegten Gehoͤltzen / ſie ſeyn zum Saltzwerck verordnet oder nicht / mit Abhau - und Ver - derbung der Sommerladen / oder mit ihrem Vieh Schaden thun / vom Ober-Foͤrſter und Beamten / auff Anzeige deren Foͤrſter / geſtrafft werden.
  • 28. Es ſoll keiner einen Bau / er ſey alt oder neu / ohne Renth - meiſters Vorwiſſen abbrechen und aus dem Amt verkauffen / bey Straffe 10. fl. derogeſtalt ſoll auch keiner ohne Renthmeiſters Vor - wiſſen ein neu Wohnhauß oder Scheure bauen / bey Straffe 5. fl.
  • 29. Wer auff Doͤrffern Brantewein ſchencket / und ſolchen nicht zu Erkwege / Allendorff / Waldcappel oder Abterode und andern En - den / da unſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn das Ungeld entrichtet wird / kauffet und abhohlet / ſoll vom Schultheiſſen geruͤget und jedes - mahl um 5. fl. geſtrafft werden.
  • 30. Wann Dorffſchafften die Landſtraſſen oder andere Noth - wege und Stege nicht in Bau - und Beſſerung halten / ſollen ſie jeder - zeit auff Anzeige und Erfahrung um zehn Pfund geſtrafft werden.
  • 31. Ein jeder ſoll ſich mit Gewehr / darauff er angeſetzt / geruͤſt hal - ten / bey Leibes-Straffe.
  • 32. Es ſollen auch im Gericht Beylſtein keine Spinnſtuben ge - halten werden / bey Straffe 5. fl.
  • 33. Frembde verdaͤchtige Perſonen / ſie ſeyn zu Roß oder Fuß / und die etwa Todtſchlag oder Dieberey begangen haͤtten / ſoll man nicht behauſen oder herbergen / auch ihnen keine Huͤlffe und Vorſchub thun /einem537Von Beylſteiniſchẽ Gerichts Gewohnheits-Ordnungen. einem Dorff bey 40. einer eintzeln Perſon bey 10. fl. Straffe / oder nach Sachen Erheblichkeit Leibes-Straffe zu gewarten / und ſoll in dieſem Fall Mann vor Mann nachfolgen / um in Hafften zu bringen.
  • 34. Wann Aufflauff bey Hochzeiten / Kindbetten / oder andern Gelachen entſtuͤnde / oder ein Nachbar in ſeinem Hauſe uͤberwaͤltiget / oder einer auff den Tod geſtochen / geſchlagen oder geworffen wuͤrde / ſollen die andern Nachbarn / ſie ſeyen gleich den Thaͤtern mit Freund - oder Verwandſchafft zugethan oder nicht / hinzu lauffen / die Ubelthaͤ - ter greiffen / und der Obrigkeit lieffern / bey Straffe 20. fl.
  • 35. Diejenigen Geſellen / ſo ſich voll und toll des Nachts auff den Gaſſen finden laſſen / jauchtzen / ſchreyen oder kreiſchen / Fenſter ausſchlagen oder werffen / auch ſonſt mit Steinen oder andern Sachen heimlich werffen / oder einen Tumult machen / und man nicht wiſſen will / aber doch wohl weiß und kennet / wer die Thaͤter ſind / ſollen die Nachbarn / ſo da herum wohnen und die Thaͤter kennen / auch wiſſen / aber nicht anzeigen wollen / unſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn mit 20. fl. unnachlaͤßiger Straffe verfallen ſeyn / auch die in Erfahrung gebrachte Thaͤter nach Uberfahrung nicht allein mit Gelde / ſondern auch mit Gefaͤngniß geſtrafft werden; zu dem ſollen auch ſolche Ge - ſellen / ſo des Nachts auff der Gaſſen angetroffen werden / hierneben wiſſen / ob ſie ſchon obberuͤhrten Unthaten einer oder andern unſchul - dig ſeyn wollen / und nicht eben auff wahrer That ertappet werden / daß ſie nicht allein fuͤr ſuſpect und verdaͤchtig / ſondern vielmehr fuͤr ſolche Thaͤter geachtet und gehalten / auch der Uberfuͤhrung nach / wie vor ſtehet / geſtrafft werden ſollen / es ſey dann / daß ſie einen andern Thaͤter darthun und ausmachen.
  • 36. Diejenigen / ſo ihr Feuer nicht verwahren / ſollen geruͤget und nach Uberfuͤhrung geſtrafft werden.
  • 37. Wer auch Flachs im Backofen oder Stuben doͤrren / und bey Licht dreſchen oder Futter ſchneiden / und ſonſt am Flachs arbeiten wuͤr - de / ſoll jedesmahl um 5. fl. geſtrafft werden.
  • 38. So etwan ein Feuer auff - oder auskaͤme / es ſey bey Tag oder Nacht / ſollen die nechſten Doͤrffer ihre Leitern und andere Ruͤſtun - gen zum Feuer eilends herbey bringen / auch ſollen alle Doͤrffer ihre Leiter-Haͤuſer bauen / und nach Dorffs Groͤſſe 5. oder 6. Leitern be - ſchloſſen halten / auff unverhofften Nothfall gewiß zu brauchen / bey Straffe 10. fl.
Y y y39. Es538IV. Buch / Cap. XXX.
  • 39. Es ſoll kein Dorff im Gericht Beylſtein einen Frembden ohne Vorwiſſen der Obrigkeit auffnehmen / jederm Dorff bey Straffe 10. fl. und einer eintzeln Perſon 5. fl.
  • 40. Wann man wegen der Obrigkeit / und ſonderlich in Erndte und Jagtzeiten / auch zur Holtzfloͤſſe / die Glocken laͤutet / daß die Nachbarn zuſammen kommen ſollen / als ſollen die Maͤnner ſelbſt / ſo ferne ſie ein - heimiſch / und nicht die Kinder oder Weiber / kommen; wer dann nicht ſo bald kommt / ſoll geruͤget und in 3. lb. unſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn / und denen Nachbarn in 3. lb. Buſſe gewieſen werden; es ſoll auch denen Schultheiſſen hiermit ernſtlich / jederm bey Straffe 3. lb. geboten ſeyn / auff die Verbrecher gute Achtung zu haben und ſelbige zu ruͤgen.
  • 41. So eine Dorffſchafft einem Schultheiſſen oder die Vormuͤn - der / auch andere Nachbarn eine Ruͤge verſchweigen / und nicht einbrin - gen / ſollen die Verbrecher daſſelbe unſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn verbuͤſſen mit 10. fl. und ſoll keine Ruͤge mehr zum andern Gerichte auffgezogen / ſondern / was ruchtbar / ſo bald geruͤget werden / bey Straffe 5. fl.
  • 42. Alle / ſo in Buſſe erkant / ſollen von einem Gerichts-Tage biß zum andern mit dem Renthmeiſter Abtrag machen / und die Buſſen am andern Gerichts-Tage ſo bald allhier zu Abterode erlegen / oder mit dem Narren-Kaſten 8. Tage dazu geſtrafft werden.
  • 43. So auch eines Dienſt-Geſinde / Knechte / Maͤgde oder Jun - gen / unſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn bußfaͤllig wuͤrden / oder ſonſt Schaden thaͤten / ſollen ihre Herren und Frauen / bey denen ſie die - nen und das Brod haben / ſchuldig ſeyn / ihre Kleider und Lohn nicht folgen zu laſſen / ſie haben denn zuvor unſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn vor die Buſſe / und dem Richter vor die Wehre Gnuͤge gethan.
  • 44. Es ſollen auch die Procuratores, ſo an unſers gnaͤdigſten Fuͤr - ſten und Herrn Gericht allhier handeln und procuriren wollen / mehr nicht als drey Saͤtze ſchrifftlich / nach laut Hochfuͤrſtl. Ordnung und dieſelbe auffs kuͤrtzeſte / auch was noͤthig zur Sachen vor und einbrin - gen / und ſoll der Klaͤger dem Beklagten den letzten Satz goͤnnen / bey Straffe 1. Pf.
  • 45. Jn allen Doͤrffern / und ſonderlich in denen / ſo an hohen Ge - hegen und Wild-Fluhren gelegen / ſollen den Hunden zwerch uͤber ſte - tig Knittel angehaͤngt ſeyn / daß ſie in Gehegen keinen Schaden thun koͤnnen / jederm bey Straffe 5. fl.
46. Die -539Von Beylſteiniſchẽ Gerichts Gewohnheits-Ordnungen.
  • 46. Diejenigen / ſo unſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn nicht zu Dienſte gehen / oder ſonſt ihre Gebuͤhr verrichten / auch eine Zeit hier und dort im Lande umher lauffen / und nicht gewiſſe Haußgeſeſſene Leu - te ſind / ſoll man in denen Doͤrffern nicht dulden / auch keinen Dorff - brauch geben.
  • 47. Es ſollen auch alle / die ſich in andern Aemtern ſchwaͤngern laſ - ſen / mit nichten auffgenommen / gehauſet oder beherberget werden; ſon - dern wann ſich ſolche Leute unterſchleiffen wollen / ſoll es der Obrigkeit angezeiget werden / bey 5. fl. Straffe.
  • 48. Wer auch im Gericht Beylſtein gemeine Huren hauſen / her - bergen / oder ſich damit in Unpflichten finden laſſen wird / ſoll / nach Uberfahrung / hart / als mit 5. fl. / geſtrafft werden.
  • 49. Es ſollen auch hinfuͤro die Dorffſchafften keinen Schultheiſſen / ohne Vorwiſſen des Renthmeiſters / und Centgrafen oder Amt - Schultheiſſen / an und abzuſetzen haben / bey Straffe 10. fl.
  • 50. Wann Guͤter verkaufft werden / ſollen auff 100. fl. mehr nicht als 2. fl. zu Weinkauff gegeben und verzehret werden / auch der naͤher Gelder dem erſten Kaͤuffer weiter nicht zu erlegen ſchuldig ſeyn.
  • 51. Wann Zeugen gefuͤhret / auch durch Beamten erfordert / und mit einem leiblichen Eyde beladen werden / ſoll Zeugen-Fuͤhrer ieder Perſon 4. alb. und nicht mehr des Tages / fuͤr Koſt und Verſaͤum - niß / zu erlegen / auch hinfuͤro die Mahlzeit zu beſtellen / nicht ſchuldig ſeyn / ſondern es moͤgen ſich die Zeugen ihre Koſt und Tranck gegen 4 alb. ſelbſt verſchaffen.
  • 52. Endlich / nachdem ſich faſt ein ieder in Kauff - und Verkauffen / item Kinder Rechnung und andern Sachen / darinn dem Gerichts - Schreiber zu ſchreiben gebuͤhret / unterſtehet zu ſchreiben / dadurch dem - ſelben / ſo hierzu beſtellet / ſeine Accidentialien entzogen / auch die Parteyen offtmals hintergangen und betrogen werden; So wird hier - mit denen Pfarrern / Schuldienern / Schultheiſſen und allen andern insgemein angekuͤndiget und verboten / daß ſie ſich ſolchen Privat - und Winckel-Schreibens hinfuͤro enthalten / und einen ieden ſeines Be - ruffs warten laſſen / mit der Verwarnung / wo ſie daruͤber thun werden / daß ſolche Schreiben nicht allein ohnkraͤfft - und unguͤltig / ſondern auch unſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn in die Straffe / nemlich 5. fl. ge - fallen ſeyn / und an Jhro Fuͤrſtl. Durchl. Gerichte geruͤget werden ſol - len / welches ieden Orts Schultheiſſen in acht zu nehmen / und die Ver - brecher anzuzeigen und zu ruͤgen haben. Vermoͤge Gerichts-OrdnungY y y 2ſoll540IV. Buch / Cap. XXX. ſoll ein Gericht-Schreiber / wann er ſo lange ausbleibt biß zur Einlaͤutung des Gerichts / und ſich zur gewoͤhnlichen rechten Zeit nicht einſtellt / um ein halb Viertel Wein / denen Herren Schoͤppen zum be - ſten / geſtrafft werden.

Jtem. Ein Gerichts-Schoͤppe / welcher ohne rechtmaͤſſige Urſa - che und Erlaubniß des Richters zum Gerichte nicht erſcheinet / muß dem Schoͤppenſtuhl ein halb Viertel Wein erlegen.

Gleicher Geſtalt / ein Gerichts-Procurator, wann derſelbe ohne Entſchuldigung einen Tag auſſenbleibt / muß denen Schoͤppen mit ei - nem halben Viertel Wein ſich einſtellen.

Ein Schultheiß aber / wann er am Gericht ungehorſam verblei - bet / und zur rechten Zeit nicht erſcheinet / iſt denen Schoͤppen mit einem Maß Wein verfallen / welches der Richter einem iedern / zu erlegen / an - zubefehlen.

Cent-Beylſteins Beſchreibung: wie deſſen Bezirck verreinet und verſteinet / von Stein zu Steinen / als folget:

  • 1. Zu Hauſſen am Meißner / an Hꝛn. Emmerichs Wieſſelſtein / hebt ſich unſers gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn zu Heſſen Rheinfels Zent an.
  • 2. Von Hn. Emmerichs Wieſſelſtein / an des Meißners Hoͤle / Ober Ludebach dem Kahlen Rein.
  • 3. Von Meißners Hoͤle an den Schiefferſtein.
  • 4. Vom Schiefferſtein an den Schweinbul.
  • 5. Vom Schweinbul an den Moͤnchberg / zum Rietgrunde.
  • 6. Vom Moͤnchberger Rietgrunde an das Muͤnchefeld.
  • 7. Von Muͤnchefeld an den Cholsbach uͤber Vacha.
  • 8. Vom Cholsbach hin uͤber die Werra an die Horn.
  • 9. Von der Horn an den Schambach unter Grebendorff.
  • 10. Von Schambach / wieder her uͤber die Werra / an den Dieb - bach.
  • 11. Von Diebbach an den Hanſtrauch.
  • 12. Vom Hanſtrauch an den Hainbrunn unter Reichen-Sachſen.
  • 13. Vom Hainbrunnen an die Wehre.
  • 14. Von der Wehre heran / beneben Reichen-Sachſen biß an den Cruͤmbach und Crimberg.
  • 15. Von Crimberg biß an den Segelberg.
16. Vom541Von Beylſteiniſchẽ Gerichts Gewohnheits-Ordnungen.
  • 16. Vom Segelberge an den trieffenden Stein.
  • 17. Vom trieffenden Stein in Niedern Rodebach auff der Schlagwieſen.
  • 18. Von der Schlagwieſen biß auff den Beerberg.
  • 19. Vom Beerberge die Fahrt nach der wuͤſten Kirchen / und wie - derum an Hrn. Emmerichs obermeldten Wieſſelſtein.

So weit und breit iſt unſers gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn Cent gehoͤrig an den Berg zu Beylſtein / ob nun darinn ein Todtſchlag /Beylſteiniſchẽ Gerichts pein - liches Recht. oder ſonſten Criminal-Sache geſchaͤhe / und alsdann das Haupt her - einwerts faͤllet / oder das factum darinn geſchiehet / ſo haben unſere gnaͤ - digſte Fuͤrſten und Herren daruͤber zu richten und zu ſtraffen.

Wofern aber das Haupt hinaus faͤllt / oder die That auswerts geſchehen / alsdann laſſen Jhro Fuͤrſtl Durchl. damit gewehren / die es angehet.

Wann auch iemand hieruͤber Gerechtigkeit haͤtte / wird ihm ſolche hiermit nicht abgeſchlagen.

Ruͤge Bericht an die Schoͤppen im Gericht Beylſtein / wie die Buſſen unſers gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn zu erkennen.

  • Wann einer jemanden einen Dieb / unehrlichen Mann / oder Verraͤther und Moͤrder ſchilt; oder ſagt: Er habe einen bey ſeinem Weibe
    Gerichts Buſ - ſen Schoͤppen Erkaͤntniß.
    gefunden / und ihm damit ſeine Ehre abſchneidet;
  • Jtem / wer einem an ſeinem Lande ein oder zwey Furchen / oder ſo viel Schue abpfluͤget / oder auch dem andern ſein Pflugrecht und Rade-Lauff / ſo er an ſeinem Garten hat liegen laſſen / abhacket oder umackert;
  • Jtem / wer gnaͤdigſtem Fuͤrſten und Herrn zinß - und dienſtbare Guͤter heimlicher Weiſe entwendet / verſchweiget / Zinſe unterdruͤcket und nicht entrichtet; wird erkant an Herrn Gnade 10. fl. oder mit Gefaͤngniß.
  • Wer einen fuͤr ein Schelmen ſchilt / wird erkant zu3. Pfund.
  • Wann einer jemanden einen verlogenen Mann ſchilt /3. Pf.
  • Wer einen luͤgen heiſſet. 1. Pf.
  • Braun und blau ſchlagen / jeder Schlag1. Pf.
  • Wann einer dem andern den Teuffel flucht3. Pf.
  • Wer jemanden ſ. v. einen Fotzen-Hut ſchilt3. Pf.
  • Wer jemanden einen Unflath oder Hund ſchilt1. Pf.
Y y y 3Wann542IV. Buch / Cap. XXX.
  • Wann einer eine Wehr ruͤckt / es ſeyen Barten oder andere / dieſelben gehoͤren dem Richter / und wird erkant in20. Pfennige.
  • Wann einer jemanden Wund ſchlaͤgt oder ſticht / ſo manche Wun - de / ſo manche3. Pfund.
  • Wer in der Kirchen unter der Predigt von Ober-Stuͤhlen unter die Leute wirfft / oder ſonſt Muthwillen treibt3. Pf.
  • Wer gemeine Wege einnimmt / verhauet oder zumacht / daß ſolches in der Warheit befunden wird / ſo manch Nachbar / ſo man - che2. Pf.
  • Und der Schultheiß / daß er ſolches verſchwiegen2. Pf.

Hierauff folgen nun Eyd-Formuln unterſchiedener Gerichts-Bedienten.

Von Beylſteiniſchen Gericht-Schreibers Eyd.

Jch N. N. gelobe und ſchwere hiermit zu GOtt meinem himmli -Gerichtſchrei - ber Eyds Jn - halt. ſchen Vater / daß ich unſern gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn / und dem Gerichte Beylſtein getreu / huld und gehorſam ſeyn will / ihren From - men / Ehr und Nutzen fordern / auch Schaden warnen / dem Amt mit ſchreiben / leſen und andern / wie von Alters herkommen / dienen / mit der Gebuͤhr nicht uͤbernehmen / und einen jeden bey ſeiner Gerechtig - keit bleiben laſſen / wie ſich das eignet und gebuͤhret / und nach meinem beſten Verſtaͤndniß vor zu ſeyn / die Gerichts-Handlungen / Urtheile / Contracte und was fuͤr mir gehandelt oder bewilliget wird / eigentlich auffzeichnen / und darinn ohne Wiſſen und Geheiß deren Beamten und Partheyen / nichts an Subſtanz der Sachen veraͤndern / ſondern dieſelbe nach gewoͤhnlich - und rechtmaͤßigem Stylo formiren und ver - fertigen / die geheime Sachen / ſo ich im Gericht reden hoͤre / oder von beſondern Perſonen vernehme / niemanden eroͤffnen / anzeigen / auch dafuͤr warnen / die Gerichts und andere Brieffe / Urtheile und Schriff - ten / ſo fuͤr Gericht und Recht eingelegt werden / ohn Erlaubniß nie - mand uͤbergeben / auch denen Gerichts-Vormuͤndern ihre Regiſter mit allem Fleiß wahren / deßgleichen der Gemeinde zu Abterode ihre Wein-Regiſter gebuͤhrend ſtellen; Jtem / deren unmuͤndigen Kinder und dergleichen Regiſter gehoͤrig verfertigen / daß ſie keinen Schaden leiden / und ſonſt alles andere thun und laſſen / was einem getreuen / auffrichtigen Gericht-Schreiber eignet und gebuͤhret / darinn nicht anſehen Freund - oder Feindſchafft / noch Geſchencke darum nehmen /in keine543Von Beylſteiniſchen Gerichts Eyds-Formuln. in keine Weiſe oder Wege wie ſolches immer erdacht werden moͤchte / alles treulich und ohne Gefaͤhrde / als mir GOtt und ſein Heil. Wort helffe / in JEſu Chriſto / Amen.

Der Procuratoren Eyd.

Jch gelobe und ſchwere hiermit zu GOtt und ſeinem Heil. Wort / meinem gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn / und an Statt hochgedachten Jhro Hochfuͤrſtl Durchl Beamten und Richtern / ſamt allen Schoͤp - pen und Beyſitzern des Gerichts Beylſtein / gewaͤrtig und gehorſam zuBeylſteiniſchẽ Gerichts Pro - curatoren Eyd. ſeyn / ihre Ordnung / Geſchaͤffte und Gebote zu halten / die Partheyen und Sachen / ſo ich annehme oder mir befohlen werden / mit gantzen und rechten Treuen meynen / ihrer Gerechtigkeit nach beſtem Fleiß vor - ſtehen / rechten und handeln / darinn wiſſentlich keine falſch / unrecht oder gefaͤhrliche Erlaͤngerung gebrauchen / noch zu ſuchen unterweiſen / mit denen Partheyen auff keinerley Weiſe Vorwort oder Gedinge / um einen Theil wenig oder viel an der Sache zu machen / haben oder ge - warten / die heimlichen Rath und Behelff meiner Parthey zu Scha - den niemand eroͤffnen / das Gericht / die Gerichts-Herrn und Perſo - nen allezeit ehren und fordern / auch vor ihnen ehrbarlich Rechts ge - brauchen / alle Laͤſterung bey Straff und Gerichts-Ermaͤßigung vermeiden / die Partheyen mit unziemlicher Beſoldung nicht beſchwe - ren / ſondern an deme / wie jederzeit durch Richter und Schoͤppen ge - ordnet / oder ſonſt insgemein gebraͤuchlich / mich genuͤgen laſſen / der Sachen auch / die ich einmahl angenommen / oder ſo mir befohlen wor - den / mich ohne redliche Urſachen und Richters Erlaubniß nicht ent - ſchlagen / ſondern des Rechtens biß zu Ende auswarten / und ſonſt al - les andere zu halten thun und laſſen / was einem rechtſchaffenen Pro - curatori wohl anſtehet / alles treulich und ohne Gefaͤhrde / ſo wahr als mit GOtt helffe und ſein Heil. Wort in JEſu Chriſto / Amen.

Gerichts-Vormuͤnder Eyds Erklaͤrung.

Jhr N. N. nachdem ihr durch die Herrn Beamten und Schoͤppen dem gantzen gemeinen Gericht Beylſtein zu Vormuͤndern erkohrenBeylſteiniſchẽ Gerichts Vor - muͤnder Pflicht und gewehlet / auch ietzo in Gegenwart des gantzen Schoͤppen-Stuhls und Umſtand des Volcks dazu beſtaͤtiget werden ſollet / als muͤſſet ihr einen leiblichen Eyd zu GOtt und ſeinem Heil. Wort ſchweren / daß ihr wollet dem gantzen Gericht treulich vorſtehen / deſſelben Be - ſtes werben / Schaden warnen / und was ſich ſonſt in eurem Amt aus -zurichten544IV. Buch / Cap. XXX. zurichten gebuͤhret / auffrichtig und getreulich verrichten / auch alle Gelder / ſo ihr einnehmen und ausgeben werdet / getreulich zu Regiſter bringen / und davon klare auffrichtige Rechnung thun / und hierinn euern eigenen Nutzen nicht ſuchen / ſondern alle dasjenige thun und handeln / was erbaren / auffrichtigen und frommen Gerichts-Vor - muͤndern eignet und gebuͤhret; Nach Verleſung des Eydes ſollen ſie mit Hand gegebenen Treuen angeloben / daß ſie allen dieſen Puncten redlich nachkommen wollen / und alſo Eyd ſchweren:

Beylſteiniſchen Gerichts Vormuͤnder Eyd.

Alles und jedes / was uns ietzo vorgeleſen worden iſt / demſelben wol - len wir in allen Puncten und Articuln treulich und fleißig nachkommen / ſo wahr als uns GOtt helffe und ſein Heil. Wort / in JEſu CHriſto Amen!

Schoͤppen Eyd.

Jch N. gelobe und ſchwere zu GOtt und ſeinem Heil. Wort / daß ich denen Durchlaͤuchtigſten Fuͤrſten und Herrn Herrn Wilhelm undBeylſteiniſchẽ Gerichts Schoͤppen Eyds Jnhalt. Carln / Landgrafen zu Heſſen / Reinfels / Grafen zu Catzen-Elnbo - gen / Dietz / Ziegenhain / Nidda und Schaumburg / unſern gnaͤdig - ſten Fuͤrſten und Herrn / ingleichen deren Beamten und Dienern / auch dieſem Gerichts Zwang getreu und gewaͤrtig ſeyn will / Jhro Hochfuͤrſtl. Durchl. deren Beamten und gemeinen Nutzen / Frommen / Wuͤrden und Ehren betrachten / rathen und fordern helffen / Schaden warnen und wenden / als viel mein Verſtand erlangt und vermag / auch menſch - und muͤglich / ja wenn und wie offt ich neben andern Beyſitzern von wegen hochgedachten meinen gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn / deßgleichen deroſelben Beamten und gemeinen Gerichts we - gen erfordert / gehorſamlich erſcheinen / ohne ehehaffte Noth oder rechtlichen Urlaub nicht auſſenbleiben / ſondern allein ſolches der Ober - Hand oder Richters Urlaub unterſtellen / und um alles / was ich neben andern Beyſitzern im Gericht um Rath gefragt und vorgetragen werde es belange Leib / Leben / Ehre oder Guͤter / nichts und niemand ausge - nommen / gleich dem Armen als dem Reichen / dem Reichen als Ar - men / Freund als Feind / und Feind als Freund / darinn keine Perſon anſehen / fuͤrchten oder lieben / anders denn das Recht vermag / getreu - lich rathen / gerecht urtheilen / erſtlich nach goͤttlichen und dann des Heil. Roͤmiſchen Reichs / der Heßiſchen Lands-Ordnung und gemei - nen beſchriebenen Rechten / auch etlichen erbaren und redlichen dieſesGerichts545Von Beylſteiniſchen Gerichts Eyds-Formuln. Gerichts Gewohnheiten / nach meinem beſten Verſtand / darinn nie - manden anſehen noch verſchonen / weder Freund-noch Feindſchafft / weder um Gifft und Gabe noch Geſchenck / dazu was im Gericht und Rath beſchloſſen / gerathſchlaget und geurtheilet wird / daſſelbe ohne rechtliche Eroͤffnung niemand entdecken / warnen oder troͤſten / ſondern ſolches alles abſonderlich ins geheim halten und verſchweigen / Fried und Recht nach Vermoͤgen helffen ſtifften / erhalten / vollenziehen / handhaben / und insgemein alles andere / ſo getreuen / erbaren und from - men Beyſitzern und Urtheilern von Gewohnheit und Rechts wegen gebuͤhret / zu handeln und halten; Darauff recket er drey Finger auff mit erhabener rechten Hand / es wird ihm auch alsdann ferner vorge - halten / daß er dem Richter nachſagen muß / wie hernach folget: Was mir ietzo mit Worten vorgeleſen und fuͤrgehalten worden / das habe ich wohl vernommen und verſtanden / gelobe und ſchwere demnach dar - auff mit ausgeſtreckt und erhobenen Fingern / daß ich alſo demſelben getreulich / wie mir iſt vorgetragen worden / nachſetzen will / ſo wahr mir GOtt helffe und ſein Heil. Wort / in JEſu Chriſto / Amen.

Amt-Graͤntz-Schultheiſſen Eyd.

Jch N. gelobe und ſchwere hiermit zu GOtt und ſeinem H. Wort / daß ich Jhro Hochfuͤrſtl. Durchl. deroſelben Beamten und Dienern /Hierbey Jhro Durchl. Titul zu wiederho - len. auch dieſem Gerichts-Zwang getreu und gewaͤrtig ſeyn will / Jhro Hochfuͤrſtl. Durchl. Hoheit an Graͤntzen / Holtz und Felde / gemeinen Waſſer und Weyde / Folge und Steuer / gemeinen Nutzen / Fried und Frommen treulich fordern / Schaden / Ungluͤck und Zwietracht helffen warnen und wenden / als viel mein Verſtand und Vernunfft vermag / mir auch menſch - und muͤglich iſt / in allen Fuͤrſtl. Sachen / es ſey mit Nachjage / und belange Dieberey / Raub oder Todtſchlag / wie das Nahmen haben mag / zu Tag und Nacht treulich nachſetzen und folgen / auch ſonſten insgemein allem / was mir von Ober - und Unter-Beamten anbelangt und gefordert wird / jederzeit treulich aus - richten will / ſo viel und hoch mein Verſtand vermag / hochgedachten meinen gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn an Jhro Hochfuͤrſtl. Durchl.Beylſteini - ſchen Gerichts Gꝛaͤntz Schult - heiſſen Eyd. hohen Obrigkeits Recht / es ſey im Dorff / Holtz und Felde / Gemein - den / Trifft / Huth und Weyde / nichts verruͤcken oder verwenden laſ - ſen; Deroſelben armen Unterthanen einem jeden / was er befugt / un - angeſehen einiger Perſon / am Gerichte ruͤgen und vortragen / niemand ſeine Ruͤge unterdruͤcken / oder dem andern ſchmuͤcken / ſondern jederm /Z z zwas546IV. Buch / Cap. XXX. was er von Rechts wegen befugt / vorbringen und ergehen laſſen / was Rechtens / deßgleichen was mir befohlen / und auff Erfordern jederm Recht zu helffen / was ihme von GOttes und Rechts wegen gebuͤhret / ſo wahr mir GOtt helffe und ſein heilig Wort / in JEſu Chriſto / Amen.

Hierauff wird dem gantzen Volck folgendes vorgehalten.

Umſtehenden Volcks An - ſprache.

Jhr Umſtehende / und ſonderlich Jhro Hochfuͤrſtl. Durchl. Un - terthanen / auch alle / ſo deroſelben unſerer gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herꝛn Erb - und Zinß-Guͤter haben / denen die Perſon als zum Schultheiſſen von wegen Jhro Durchl. angeordnet / wollen betrachten / was er fuͤr einen groſſen und ſchweren Eyd und Seelen-Pfand ſeinet und eurent - wegen thun muͤſſen / ſo ihme aufferlegt worden / daß ſie ihme demnach in allen billigen Sachen treulich und willig Gehorſam leiſten / allerBeylſteiniſchẽ Unterthanen Verwarnung. Folge nachſetzen und auffrichtig gehorchen wollen / ſo lieb ihnen unſerer gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herren Gnade ſey / auch denen / die ihn nicht eh - ren noch billigen Gehorſam leiſten wollen / viel weniger reſpectiren / dafuͤr ihn mein gnaͤdigſter Fuͤrſt und Herr geſetzt und gehalten haben will / bey Verluſt ihrer Guͤter / daß ſie als Ungehorſame ihrer Straf - fe gewaͤrtig ſeyn muͤſſen / darnach ſich ein jeder Ehrliebender zu richten haben / und zu halten wiſſen wird.

Kinder Vormuͤnder Eyd.

Jhr ſollet ſchweren einen Eyd zu GOtt dem Allmaͤchtigen / daß ihrKinder Vor - muͤnder Eyd. deren Kinder / welchen ihr ietzt zu Vormuͤndern beſtellet / Perſon und Guͤtern treulich vorſtehen / verſehen / bewahren / in - und auſſer - halb Rechtens beſchirmen und vertreten / was ihnen nuͤtzlich iſt / beſten Fleiſſes vollbringen / was ſchaͤdlich / unterlaſſen / auch uͤber die Guͤter ein ordentlich rechtmaͤßig Inventarium auffrichten laſſen / dieſelben in euern eigenen Nutzen nicht gebrauchen / auch ohn Erlaubniß der Obrig - keit von deren liegendem Gut / und was dafuͤr geachtet / nichts veraͤuſ - ſern / verkauffen / verſetzen noch beſchweren / ſondern zu gebuͤhrenden Zeiten daruͤber und um alle eure Verwaltung erbare Rechenſchafft thun / auch wann die Kinder zu ihrem rechten Alter kommen / ihnen die - ſelben Guͤter wieder zuſtellen und lieffern / ja ſonſt insgemein alles thun / handeln und laſſen ſollet / was einem getreuen Vormuͤnder von Rechts wegen zu handeln thun und laſſen / eignet und gebuͤhret / bey Verpfaͤn - dung aller euer Haab und Guͤter / alles treulich und ohne Gefaͤhrde.

Folgends547Von Beylſteiniſchen Gerichts Eyds-Formuln.

Folgends muͤſſen ſie mit auffgereckt - und erhabenen Fingern nachſprechen:

Was mir ietzo iſt vorgehalten worden / und ich wohl verſtanden habe / demſelben will ich in allen Puncten nachleben / ſo wahr mir GOtt helffe und ſein heilig Wort / in JEſu Chriſto / Amen.

Urtheil ſo zu mercken.

Wann nun erſter Ehe Kindern Vormuͤnder geordnet / ſoll derglei - chen letzter Ehe Kindern auch wiederfahren / darnach ſoll ein jederErſt - und an -[dern] Ehe Kin - der Recht. Stamm ſeiner Mutter Guͤter zuvor abnehmen / und alsdann die / von des Vaters wegen uͤberbleibende Erbguͤter und fahrende Haabe in Haͤupter gleich theilen.

Urtheil / im Gericht Beylſtein uͤblich.

Wann zwey Eheleute oder zwo eheliche Perſonen ohne Geſchaͤffte und Bedinge zuſammen kommen / und deren eine vor der andern ohne erzeugte Leibes-Erben abgehet uñ verſtirbet / ſo iſt dieſes Oꝛts herbracht / und wird fuͤr Recht erkant / daß die letztbleibende ihr Leben lang den Uſumfructum oder Leibzucht an allen Guͤtern zu genieſſen / und nach Abſterben der letzten Perſon fallen die alten Stamm - und Erb-Guͤter jederm alten Stamm-Erben wieder heim / was ſie aber zuſammen er - kaufft / errungen und erworben / damit beerben ſie einander / und blei - bet die letztlebende Perſon mit ihren Erben zu ſolchen Guͤtern berechti - get; Jngleichen verhaͤlt ſichs mit der Mitgifft. Wann auch Ge - ſchwiſtern von einem Bande in erſter Ehe erzeuget / ihrer Halbſchwe - ſter Nachlaß vor der Eltermutter erben wollen / iſt dennoch billig / daß dieſe ihrer Tochter Kindes / vor deſſen Halbgeſchwiſtern / naͤhere Erbin ſey.

Fluhr-Schuͤtzen-Eyd.

Jch N. gelobe und ſchwere zu GOtt / meinem himmliſchen Va -Fluhr-Schuͤ - tzen Eyd im Gericht Beyl - ſtein. ter / daß ich will denen N. ihr Gehoͤltz und Feld mit allem fleiſſigen Ernſt verwahren / beſichtigen und zuſehen / daß ihnen an ihrem Gehoͤltze / item in ihrer Fluhr an Frucht / Wieſen und Zaͤunen / oder in Garten kein Schade geſchehe / und dafern ich einen im Gehoͤltze / in verbotener Frucht / in Gaͤrten / an Zaͤunen oder ſonſt ſchaͤdlichen Orten / Schaden zu thun befinden wuͤrde / er ſey reich oder arm / pfaͤnden und anſchneiden / auch niemand durch die Finger ſehen will / er ſey wer er wolle / ſo wahr als mir GOtt helffe / und ſein heilig Wort in JEſu Chriſto / Amen.

Z z z 2Gerichts548IV. Buch / Cap. XXX.

Gerichts-Knechts Eyds Erinnerung.

Jhr N. ſolt ſchweren zu GOtt dem Allmaͤchtigen einen Eyd / nach -Gerichts - Knechts Eyds Jnhalt. dem ihr zum Gerichts-Knecht und Amts-Diener auffgenommen und beſtellet / daß ihr zufoͤrderſt allen und ieden herrſchafftlichen Sachen / auch Gerichts - und Amts-Geſchaͤfften / dazu man euch gebrauchen wird / gutwillig dienen / der Herrſchafft / Amts und Gerichts Beſtes / und was euch ſonſt anbefohlen / beſtem Verſtand nach pruͤfen und treulich verrichten / niemand etwas mit Uurecht oder Gewalt ohne Befehl ab - nehmen / ohne Erlaubniß nicht auſſer Dorff und Amt gehen / alles / was ſich nicht zu eroͤffnen gebuͤhret / in geheim und verſchwiegen halten / wie ihr euch dann mit Fleiß dahin beſtreben ſollet / dieſes Amts Gerecht - ſamkeiten / und was darinn zu thun oblieget / zu erlernen / auch im uͤbri - gen / wenn Amts - und herrſchafftliche Geſchaͤffte es zulaſſen / in Beam - ten Hauß - und andern Verrichtungen treufleiſſig an Hand zu gehen / wie das einem ehrlichen Amts-Diener und Gerichts-Knecht eignet und gebuͤhret; dagegen euch auch aller Schutz verſprochen / auf welches erinnern er / treulich zu dienen / angeloben / und wuͤrcklich alſo ſchweren muß: So wahr mir GOtt helffe und ſein heilig Wort / in JEſu Chri - ſto / Amen.

Gerichts-Vollmacht Exemplar.

Wir zu Ende benahmte ſaͤmtliche Gerichts-Schoͤppen undBeylſteiniſchẽ Gerichts Voll - macht Bey - ſpiel. Vormuͤndere urkunden hiermit und thun bekennen / daß wir vor uns und unſere Gerichts-Unterſaſſen / zu Vollfuͤhrung unſerer habenden Rechtfertigungs-Sachen entgegen und wider N. N. zu unſerm / und nach unſerm Tode unſerer Nachfolgern / ungezweiffelten Redner und Anwalt / krafft dieſes / den Edlen / Ehrenveſt - und Wohlgelahrten Herrn N. N. und Falls derſelbe etwa fruͤhzeitig mit Tode abgienge / gleichfals den Edlen N. N. als deſſen ſubſtituirten Anwalt / conſti - tuiret / beſtellt und benennet haben / alſo und dergeſtalt / daß wir zufoͤr - derſt alles und iedes / was durch ſie und andere Anwaͤlde oder ſonſt von unſertwegen gehandelt worden / ratificiren / und daß darauff ermeldter Herr / wie auch auff deſſen toͤdtlichen Hintritt vorerwehnter Herr in caſum mortis ſubſtituirter Anwald / in dieſer Sachen / ſo wohl bey guͤt - lichem Verhoͤren / als in allen Inſtantzen activè und paſſivè, bey unſerm Leben / und nach dem Tode / in unſer Nachkommenen Nahmen erſchei - nen / allerley Proceſſ aus - und wieder einbringen / fori declinatorias und andere Exceptiones uͤbergeben / libelliren / reconveniren / litem con - teſtiren / articuliren / reſpondiren / juramentum veritatis, malitiæ, ca -lumniæ,549Von Beylſteiniſchen Gerichts Eyds-Formuln. lumniæ, dandorum, reſpondendorum, in litem affectionis, æſtimationis, purgationis, in ſupplementum probationis, expenſarum, damnorum & intereſſe, quartæ dilationis, ejusdemque prorogationis, auch einen ieden andern ziemlichen in Rechten und mit Urtheil aufferlegten Eyd / etiamſi litis deciſorium fuerit, in unſer und reſpectivè Gerichts-Unter - ſaſſen Seele erſtatten / auch vom Gegentheil begehren / allerley Beweiß fuͤhren / derentwegen alle Nothdurfft verhandeln / dieſelbige tuiren / wi - der gegentheiligen Beweiß auch ſonſten excipiren / und reſpectivè re - pliciren / dupliciren / tripliciren / ſigilla & manus recognoſciren oder dif - ſitiren / in contumaciam procediren / dieſelbe purgiren / zu Bey - und End-Urtheil beſchlieſſen / die zu eroͤffnen bitten / anhoͤren / annehmen / dawider auch ſonſt reſtitutionem in integrum, da es noͤthig / begehren / appelliren / querelam nullitatis gebrauchen und ausfuͤhren / expenſas, damna & intereſſe deſigniren / zu taxiren bitten / dieſelbe / auch was in der Hauptſachen erkannt und taxirt / erheben / empfangen / dafuͤr quittiren / auch in Executione von unſertwegen / oder in Gerichts-Unterſaſſen Nahmen / activè vel paſſivè, biß zur gaͤntzlichen Eroͤrterung des Puncti Executionis, alle Nothdurfft uͤbergeben und verhandeln / einen oder mehr Nach - und Affter-Anwaͤlde / ſo offt ihm beliebig / ſubſtituiren / re - vociren - und ſonſt alles andere thun und laſſen ſolle / das wir / oder nach unſerm Tode unſere Nachkommen / ſelbſt zugegen iederzeit handeln / thun und laſſen ſolten / koͤnten oder moͤchten / und da ermeldter unſer con - ſtituirt oder ſubſtituirter Anwalt eines weitern Gewalts / dann hierinn begriffen / beduͤrfftig waͤre oder ſeyn wuͤrde / denſelben wollen wir in un - ſerm und unſer Nachfolger Nahmen ihnen hiermit am aller kraͤfft - und beſtaͤndigſten / wie das vermoͤge deren Rechten und de ſtylo wohl - gedachten Gerichts geſchehen ſoll kan oder mag / auch gegeben haben; Was denn nun obgemeldter Herr unſer Anwalt / und nach ſeinem To - de der ſubſtituirte Herr / alſo wie vorſteht / handeln / thun und laſſen werden / das verſprechen wir vor uns und unſere Nachkommen / auch Gerichts-Unterſaſſen ſtets / feſt und unverbruͤchlich zu halten / auch ſie beyde Anwaͤlde / und ihre ſubſtituirte Affter-Anwaͤlde / in unſer und un - ſer Nachfolger Nahmen / aller Buͤrden der Rechten / præſertim ſatis - dationum de judicio ſiſti & judicatum ſolvi, zu entheben / und allerdings ſchadloß zu halten / bey habhaffter Verpfaͤndung unſer itziger und unſer nachlaſſender Haab und Guͤter / ſo viel hierzu vonnoͤthen / ohne Gefaͤhr - de / deſſen zu wahrer Urkund haben wir Endes Benannte dieſes eigen - haͤndig unterſchrieben / und durch unſern Centgraͤven oder Amts -Z z z 3Schult -550IV. Buch / Cap. XXX. Schultheiſſen / mit beygedrucktem Amts-Siegel ratificiren laſſen / ſo ge - ſchehen an Ort und Ende / Jahr und Tage Zeiten.

Gericht Beylſteins Wuͤſtungen / ſo an benannte Doͤrffer gehoͤren / und wohin ſie uͤbernaͤchtige Dienſte thun /

Beylſteiniſchẽ Gerichts Wuͤ - ſtungen.
    • Als: Vierbach zu Reichen-Sachſen
    • Brausdorff zu Wipperode
    an das Gerichte.

Catterbach und Kopfferbach an Abterode. Eichenberg an Cammer - bach. Oberndorff an Franckershauſen. Rudelshauſen iſt zu Cap - pell. Hetteroda an Eltmannshauſen. Bornershauſen an Obern - Hona. Born an Orfferode. Waſſenhauſen an Niedewitzhau - ſen. Welffterode an Vockerode. Niedern Rodebach an Ober - Rodebach.

Nieder-Honiſchen Ackerbau zugehoͤrige Doͤrffer.

Niederhoni - ſchen Acker - baus Dienſte.

Als: Niedern-Hona / Obern-Hona / Eltmannshauſen / Nauts - hauſen; Dieſe muͤſſen den Ackerbau / wie ſichs gehoͤret / ausſtellen und beſamen / auch Miſt daſelbſt hinaus fuͤhren. Jtem / alle Fruͤchte binden / ſchneiden und einfuͤhren / wie ingleichen Hafer und Graß - Mah.

Hierzu muß Vierbach Wuͤſtung in jeder Feld / theils vor Eſch - wege gelegen / . Acker pfluͤgen.

Obige Dorffſchafften muͤſſen auch die Wieſen / ſo hinterm Leich - berge gelegen / und in die Schaͤfferey Niedern-Hona gehoͤrig / iedes Jahr / eins ums ander / das Graß mehen und einbringen / welches die Gerichts-Vormuͤnder verlohnen.

WollenſchaarDienſte.

An die Schaͤferey zur Wollen-Schaar geben an Mannſchafft:

  • Abterode -4.
  • Franckershauſen6.
  • Obern-Hona3.
  • Duderode -2.
  • Franckenhain. 4.
  • Vockerode -5.
  • Weydenhauſen3.
  • Eltmannshauſen2. Mann.
  • Huͤtzerode -2. Mann.
  • Wellingerode2. Mann.
  • Mann.
Centgraͤfen Beſtallung.

Von dieſer Wollen-Schaar hat der Centgraͤve oder Amts - Schultheiß / wegen ſeiner Dienſt-Beſtellung / jaͤhrlich ein Fließ Wollen.

Jtem von Dorffſchafften das Kaͤſe-Geld auf ieden Trifft Ham - mel 10. alb.

Strols -551Von Beylſteiniſchen Gerichts Aecker-Dienſten.

Strolshaͤuſiſchen Ackerbau zugehoͤrige Doͤrffer.

  • Als Abterode / Wellingerode / Weydenhauſen. Dieſe muͤſſen den
    Strolshaͤuſi - ſchen Acker - baus Dienſte.
    Acker / wie ſichs gebuͤhret / dreymahl pfluͤgen / und zur Saat be - ſtellen;
  • Hetteroda Wuͤſtung thut zu dieſem Ackerbau das Egen; Die Nautshaͤuſer aber verrichten das Saͤen.
  • Jtem / obgeſetzte Doͤrffer muͤſſen Diſteln / Korn und Frucht ſchneiden / auch einfuͤhren. Hieran helffen Frucht ſchneiden Vockerode / Germerode / Brausdorff Wuͤſtunge. Jtem daſelbſt im Graß und Hafer hauen / helffen dieſe itzt benannte und Abterode / Wel - lingerode / Weydenhauſen / welche alle auch Heu und Hafer ein - fuͤhren / ingleichen den Miſt / aus der Rentherey Eſchwege / wie auch Eltmannshauſen Miſt zu fuͤhren ſchuldig iſt.

Jtzt vorbemeldte Dorffſchafften bekommen vom Kornſchnitt und andern Fruͤchten aus der Fuͤrſtlichen Rentherey Brodt und Bier; welche aber den Hafer hauen / bekommen aus Fuͤrſtlicher Schaͤfferey Niedern Hona einen guten Hammel / davon der Centgraͤve oder Amts - Schultheiß zu Abterode eine Hinter Keule und das Fell bekommt.

Pflug-Guͤlden Verzeichniß / wornach die uͤbernaͤchtige Dienſte geheiſſen werden.

  • Niedern Hona -11½. fl. Obern Hona -6. fl.
  • Eltmannshauſen -5⅛. fl. Weydenhauſen. -6. fl.
  • Wellingerode / Abterode / Germerode / Vockerode / jedes4. fl. An dieſen gehen ab des Vogts 2. Huffen.
  • Wolffterode2. fl. Franckershauſen4. fl. Franckenhain. fl.
  • Duderode2. fl. Cammerbach3. fl. Orfferode4. fl.
  • Huͤtzerode. fl. Wuͤſtungen Hetterode -2. fl.
  • Waſſenhauſen. fl. Boͤrnershauſen1. fl. Vierbach. fl.
  • Brausdorff3. fl. Nieder-Rodebach. fl. Born2. fl.
  • Welffterode. fl Kupfferbach -1. fl. Kloſterdoͤrffer;
  • Bernsdorff. fl. Alberode. 1. fl. Ober-Rodebach. fl.

Am Hofe zu Welffterode muͤſſen am Ackerbau und ſonſt dienen.

  • Als: Franckershauſen / Franckenhain / Cammerbach / Orfferode / Huͤ -
    Hofe-Dienſte nach Welffte - rode.
    tzerode; Dieſe muͤſſen den Ackerbau / wie ſichs gebuͤhret / drey - mahl mit pfluͤgen zur Saat beſtellen / ingleichen die Fruͤchte ein - fuͤhren und den Miſt ausbringen.
Dude -552IV. Buch / Cap. XXX.
  • Duderode muß zum voͤlligen Ackerbau das Egen verrichten und Miſt laden.
  • Das Korn und andere Fruͤchte muͤſſen ſchneiden / item Diſteln / Weiden abhauen und einfuͤhren / neben andern gebuͤhrenden Hand-Dienſten / als Franckershauſen / Franckenhain / Dude - rode / Huͤtzerode.
  • So muͤſſen auch beſagte Doͤrffer / neben Korn und andern Fruͤchten / den Hafer hauen und auffſamlen / auſſer Orfferode und Cam - merbach verrichten ſolche Dienſte nach Germerode.
  • Fruchtbinden muͤſſen die Koͤthhofer zu Abterode und Franckers - hauſen thun.

Folgende Doͤrffer im Gericht Beylſtein muͤſſen das Graß auff der Bauſtaͤtte mehen / machen und einbringen.

  • Als: Duderode / Cammerbach / Orfferode; Huͤtzeroda aber muß neben der Bauſtaͤtte die lange Wieſen mehen / machen und ein - bringen.
    • Franckershauſen
    • Franckenhain
    dieſe muͤſſen auch / beneben der Bauſtaͤtte die Teich-Wieſen zu Wolffterode mehen / machen und einbringen.
  • Abterode und Wellingerode muͤſſen die Scheide-Wieſen mehen und machen; die Muͤnchhoͤfer aber ſolches Heu einfuͤhren.
  • Das Graß auff dem Meißner muͤſſen mehen / machen und einbringen / als Germerode / Vockerode / Wolffterode / Franckershauſen / Franckenhain / Duderode / Cammerbach / Orfferode / Huͤtzerode / Abterode / Weidenhauſen / Wellingerode / Brausdorff / ſo viel ieder Dorff Trifft-Hammel giebt / ſo viel muß iedes Meher herthun; dagegen bekommen ſie aus Fuͤrſtlicher Rentherey Eſchwege ein Faß Bier von 4. Zober / eine Seite Speck / andert - halben Malter Korn zu Brodt / 2. Haͤmmel von der Schaͤfferey Niedern Hona / oder Welffterode die Morgen-Suppe mit Butter.

An den Wehrbau zu Eſchwege muͤſſen Baͤume / Steine / Wehrwellen und anders fahren / auch Hand - und Gehe-Dienſte verrichten /

  • Als: Niedern Hona / Obern Hona / Eltmannshauſen / Weyden - hauſen / Wellingerode / Abterode / Germerode / Vockerode /Wolffte -553Von Beylſteiniſchen Gerichts Frohn-Dienſten. Wolffterode / Franckershauſen / Franckenhain / Duderode /
    Dienſte zum Wehrbau.
    Cammerbach / Orfferoda und Huͤtzeroda; So muͤſſen auch alle dieſe Doͤrffer an das Fuͤrſtl. Hauß Eſchwege alle Fahr - und Gehe - Dienſte / item alles / was man ſie im Garten heiſſet / thun und verrichten.
  • Jtem / am Fuͤrſtl. Hauß Eſchwege muͤſſen Fuͤrſten Wellen auch Amt - manns Beſtallungs Wellen fahren / als / Niedernhona / Obern - hona / Eltmannshauſen / Weydenhauſen / Wellingerode / Abte - rode / Germerode / Vockerode / Wolffterode / Franckershau - ſen / Franckenhain / Duderode / Cammerbach / Orfferode / Huͤtzerode; Jngleichen die Wuͤſtungen Born / Welffterode / Hetterode / Bornershauſen / Vierbach / Waſſenhauſen / Braus - dorff / Nieder-Rodebach; Die Germeroͤder Cloſter-Doͤrffer und Wuͤſtungen / als Bernsdorff / Alberode / Obern Rodebach thun an das Fuͤrſtl. Hauß Eſchwege nichts / ſondern ans Cloſter.

Wein-Ohm Gebuͤhr zu Abterode im Gericht Beylſtein.

Wann Rechnung gehalten wird in jederm Qvartal / gebuͤhret demWein-Ohm - und Eichge - buͤhr Recht. Richter ein Faß / und von jederm Faß / ſo geohmet wird / es ſey klein oder groß / ein Maaß Wein / und dem Gerichtſchreiber ein halb Maaß / item die Acciſer beneben den Weinmeiſtern bekommen auch von jederm Faß Maaß / zum Eichgebuͤhr; hieruͤber muß der Wirth in der Schencke jedes Qvartal drey Orthsthaler erlegen / welches er darnach / wann etwas von Eſſen und Trincken auffgetragen wird / davon ab - ziehen mag; So muͤſſen auch deren Weinmeiſter Weiber / welche zum Convivio mit geladen werden / jede einen guten Kuchen backen und mitbringen; und ſolches iſt alſo gebraͤuchlich befunden von Anno 1634. notiret durch Johann Moſebach Gericht-Schreibern.

Brau-Ordnung zu Abterode im Gericht Beylſtein.

1. Nachdem die Gemeinde daſelbſt des Bierbrauens berechtiget / iſt erſtlich geordnet / weilen die Pfannen und Brau-Zeug von Tag zuBrau - Guͤlden und Pfannen Gelds Gerech - tigkeit. Tage baufaͤllig werden / daß ein jeder / welcher ſich in Geſellſchafft zu brauen geben und brauen will / zuvorn aber / wie vor Alters geordnet / ſeinen Brau-Guͤlden noch nicht entrichtet / nunmehro einen harten Rthlr. zum Pfannen-Geld geben ſoll.

A a a a2. Deß -554IV. Buch / Cap. XXX.

2. Deßgleichen ſoll ein jeder Brauer fuͤr jedem Gebrau einen har - ten Rthlr. geben / und denen verordneten Braumeiſtern zu berechnen / ohnſaͤumig lieffern.

3. Und damit keiner fuͤr dem andern / wie bißhero geſchehen / einfallenBrau-Loß Recht. oder einander hinderlich ſeyn / ſondern alles ordentlich zugehen / und aller Zwieſpalt verhuͤtet werden moͤge / ſo ſollen diejenigen / welche ſich des Brauens befleißigen / mit einander loſen / und ſolches auff einen Sonntag nach gehaltener Predigt vor der Kirchen denen Nachbarn oͤffentlich ankuͤndigen laſſen / daß ſich ein jeder darnach zu richten wiſſe.

Loß-Finantze - rey verboten.

4. Es ſoll aber mit den Loͤſern keine Finantzerey und Kauffſchlag getrieben werden / ſondern ein jeder ſoll ſein Loß / ſo er bekommt / entwe - der ſelbſt brauen oder fallen laſſen; jedoch ſoll keinem verboten ſeyn / ſo ihme ſein Loß etwa gar ungelegen ſeyn wuͤrde / mit einem andern zu tauſchen und umzuſetzen / ſo ferne kein Betrug darinnen ſteckt / bey welchem aber in acht zu nehmen / daß ſolches ſo bald nach der Loſung geſchehen muͤſſe / damit ſich ein jeder ſchreiben laſſen koͤnne.

5. Da aber Amts-Diener waͤren / ſo einen oder mehr frey Gebraue haͤtten / ſoll ihnen hierdurch nichts benommen ſeyn / ſondern vor / in und nach dem Loſen / ihres Gefallens zu brauen / gutẽ Fug und Macht haben / doch daß ſie ſich zuvorn anzeigen / damit ſich die andern darnach zu richten.

6. Wer auch etwan verhindert wuͤrde / oder ſonſt nicht fortkommen kan / daß er ſein Loß muͤſte fallen laſſen / der ſoll ſolches dem Brau - meiſter acht Tage zuvor anzeigen.

7. Da auch der Abgang des Biers nicht ſo groß / ſo ſoll keiner denBier-Brauer Ordnung wie zu halten. andern uͤbereilen / ſondern dahin geſehen werden / daß man die Ge - braͤu nicht uͤber einen Hauffen jage / und hernach andere Zeiten nichts habe / oder Mangel leiden muͤſſe / auch daß der arme Mann / welcher nicht ſo wohl als der Vermoͤgende fortkommen kan / nicht zuruͤck ge - ſetzt werden moͤge; dabey denn auch dieſe Ordnung gehalten werden ſoll / daß einer nach dem andern / wie ſie gebrauet / ihr Bier in gemeine Schencke einlegen / und keiner vor dem andern einfallen ſolle / der erſte habe dann ſein Bier gantz verkaufft.

Bier Mangel wie zu erſetzen.

8. Da aber der Abgang des Biers groß / ſoll ein jeder Brauer ver - bunden ſeyn / zum geringſten zwey Faß Bier von einem Gebrau in gemeinen Keller einzulegen / und da groſſer Mangel Biers halben vor - fallen wuͤrde / mag der Jnhaber des Zapffens mehr einlegen / ſoll auch fuͤr andern den Vorzug haben / das uͤbrige mag ein jeder ſeines Ge -fallens555Von Beylſteiniſchen Gerichts Brau-Ordnung. fallens auſſer der Gemeine an gantzen Stuͤcken verkauffen / aber kei - nes mit Kannen ausmeſſen / und welcher dawieder handelt / ſoll mit ernſter Straffe beleget werden / und der Wirth befugt ſeyn / darauff fleißige Auffſicht zu haben / und denen / welche dieſem zu wieder han - deln / auff der Straſſe das Bier abzunehmen.

9. Ferner ſoll ein jeder Brauer / wann er ſein Maltz hat / und zumMaltz Beſchaf - fenheit. Brauen geſchickt iſt / ſich bey denen verordneten Brau - oder Pfann - meiſter angeben / ſein Maltz durch dieſelben beſichtigen und meſſen laſſen / und da er kein tuͤchtig Maltz haͤtte / moͤgen ſie ihm ſolches unter - ſagen und nicht zulaſſen / er ſchaffe denn etwas anders / ſo tuͤchtig und zulaͤßig.

10. Zu einem Gebraue aber ſoll man haben ſiebenzehn Malter gu -Maltz - und Hopffẽ Brauch Gerechtigkeit. ten tuͤchtigen Maltzes / halb Andachts Gerſten / halb Dinckel / oder ſo er keinen Dinckel haͤtte / ſondern eitel Gerſten / ſoll man an ſtatt eines Malter Dinckels drey Leymes Gerſten Maltz paſſiren laſſen / Hopffen mag ein jeder nach Guͤtigkeit ſehen / weiln er nicht alle gleich / damit er deſſen genung auffſchuͤtte.

11. Auff ſolches Maltz mag man 58. Zobber und nicht mehr brauen laſſen / da dann ein jeder dahin zu ſehen / daß ers alſo mache / daß ersVielheit deren Zobber zum Brauen. an den Mann bringen kan / im Fall aber ſolches nicht geſchicht / ſoll die Gemeinde Macht haben / ſolches auff geringern Werth zu erſetzen.

12. Was das Covent anlangt / ſoll es folgender maſſen gehalten werden / als nemlich / von der erſten Pfanne ſoll der Brauer mehr nicht dann zwoͤlff Eymer / die Braumeiſter jeder ſechs / wie auch drey Helf -Covents Ver - kauff-Oꝛdnung fers-Knechte und der Bierfuͤhrer / jeder ſechs Eymer haben / und ihnen dieſelben durch die Braumeiſter zumeſſen laſſen / im uͤbrigen ſoll die andere Pfanne gleichaus vermeſſen werden / der Brauer aber mag zuſehen / das Geld auffnehmen / und den Eymer fuͤr einen dreyer / biß zu fernerer Verordnung / geben.

13. Was die Treber anlangt / ſo bißhero die Metze um zween Dreyer verkaufft worden / mag es nochmahls biß zu fernerer Verordnung da -Treber Gerech - tigkeit. bey gelaſſen werden / da aber der Brauer ſolches zu ſeinem Vieh ſelbſt von noͤthen haͤtte / ſoll er dieſelbe zu verkauffen nicht gezwungen werden.

14. Endlich / wann der Brauer ſein Bier und andere Sachen aus dem Brauhauß gebracht / ſoll er die Pfannen und das BraugezeugBrauer Pflicht wegen Brau - hauß. ſauber / rein / beneben dem Schluͤſſel zum Brauhauß den Braumei - ſtern liefen / welche dañ darauff mit ſonderbarem Fleiß zuſehen / und was ſtraffbar iſt anzeigen und zu Regiſter bringen ſollen.

A a a a 215. Ge -556IV. Buch / Cap. XXX.
Brauordnung Ubertreter Straffe.

15. Gegen ſolche Muͤhe ſollen einem jeden ſeine ſechs Eymer Co - vent und ſechs Metzen Treber von jederm Gebrau gefolget werden; und damit dieſe Brau-Ordnung in allen ihren Puncten und Clauſuln ſteiff / feſt und unverbruͤchlich gehalten werden moͤge / ſo wird hiermit geordnet / daß derjenige / ſo in einem oder andern derſelben boßhafftig zu wider handeln wuͤrde / jedesmahl / ſo offt es geſchehen / zween harte Rthlr. die Helffte gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn / und die andere Helffte dem Brauhauſe zum Beſten / zu unnachlaͤßiger Straffe erle - gen / und denen Braumeiſtern zu berechnen ohnſaͤumig zuſtellen ſolle.

Brau-Ord - nungs Wie - derſetzungs - Straffe.

16. Da ſich aber ein oder ander ſolchem wiederſetzen / die Straffe nicht achten / und das Verbrechen ſo groß ſeyn wuͤrde / ſoll derſelbe un - ſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn am Gerichte um 5. fl. unnach - laͤßiger Straffe geruͤget werden / und gleichwohl mit der Gemeine Abtrag machen.

Brau - oder Pfannenmei - ſter Straffe.

17. Da auch die Brau - oder Pfannenmeiſter / ſo hierzu geordnet / daß ſie gute Auffſicht haben ſollen / einem oder andern durch die Finger ſehen / und ſein Verbrechen nicht anzeigen oder ſtraffen werden / ſol - len ſie mit der verordneten Straffe angeſehen und beleget werden.

18. Schließlich iſt geordnet / ſo offt die Brauer durch die Braumei -Braugeſell - ſchafft Recht wegen friſchen Pfannen-Gel - des. ſter auffgeboten und zuſammen gefordert werden / und ein oder ander etwan ausbleibet / ſoll er ſchuldig ſeyn / ſolches mit alb. zu verbuͤſ - ſen / und da er ſich dieſer Straffe wiederſetzen wuͤrde / ſoll er ſich da - durch der Braugeſellſchafft verluſtig gemacht haben / auch ſchuldig ſeyn / dafern er wieder brauen will / ſolche auffs neue zu kauffen / und wiederum einen Rthlr. Pfannen-Geld zu erlegen / es waͤre denn / daß er nicht einheimiſch geweſen / oder ſich ſonſt mit der Warheit Beſtand zu entſchuldigen wuͤſte; welches obſervirt von An. 1629. alſo notirt / von Henrich Pfeffer / damahligem Gerichtſchreiber.

19. So viel das gemeine Zapffen - oder Weinſchencken-Geld an -Weinmeiſte - rey Recht. langet / daruͤber ſich die Gemeinde beſchweret / daß ſehr wenig insge - mein vorhanden / und damit kein Nutzen geſchafft wird / iſt befohlen / daß ſolches in Vorrath geſchafft / und deßwegen die Einwohner in Hafft gelegt werden ſollen / da es zu exequiren noͤthig; Die Wein - meiſterey aber betreffend / ſoll deren einer hinfuͤhro jaͤhrlich auff Tri - nm Regum, wegen unſerer gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn / durch hieſi - ge Beamten / der andere durch die gantze Gemeinde erwehlet / und ſonderlich dazu beeydiget werden.

20. So557Von Beylſteiniſchen Gerichts Brau-Ordnung.

20. So ſoll nun mit dem Bierbrauen die Ordnung / wegen LoſenWeinmeiſter Pflicht auch Weinkauffs Gerechtigkeit. und Straffe belangend / in ihrer Krafft bleiben / iedoch daß jaͤhrlich auff trium Regum vier ehrliebende Maͤnner aus der Gemeinde erwehlet / und denen beyden Weinmeiſtern zugeordnet werden / welche eines ieg - lichen / ſo da brauet / er ſey auch wer er wolle / ſein Bier ſchmecken und verſuchen ſollen / auch nach ſeiner Beſchaffenheit Befindung / daſ - ſelbe in dem Werth / darauff es gebrauet / laſſen / oder nach ſeinen Wuͤr - den geringer ſetzen / und wenn etwa Weinkaͤuffe in der Schencke vor - fallen / ſollen ſie unten in der groſſen Stuben oͤffentlich getruncken wer - den / und iederm / der zur Gemeinde Abterode gehoͤrig / frey ſtehen / den - ſelben mit zu genieſſen.

21. Betreffend die Wein - und Biermaſſe / ſo taͤglich beym ZapfenWein - und Bier-Maſſe Recht. gebraucht werden / ſollen von Meſſing gemacht / und zu Eſchwege ge - eichet ſeyn / wie ingleichen die Brantwein-Maſſe / worauff die Wein - meiſter ſehen ſollen / daß denen Leuten damit gemeſſen werde.

22. Endlich / die gemeine Erbzinß von Bauſtaͤtten und der Fleiſch - huͤtten belangend / ſollen von der Zeit an / als dieſelbe hinter - und ruͤck - ſtaͤndig verblieben / durch Gemeinde Dorffs Vormuͤnder / eingemah - net / uñ der Gemeine zu gute berechnet werden. Actum & ſignatum Abte - rode / den 2. Martii, Anno 1641. durch Heinrich Muldner / Renthmei - meiſter; Andreas Becker / Centgraͤve; Chriſtoff Frohne / Landknecht; Chriſtoph Coblentz / Gericht-Schreiber.

Fleiſchhauen und Verkauffens Ordnung im Amt Beylſtein.

1.

Die Fleiſchhauer ſollen / an iedem Ort / kein gebrechlich Vieh kauffen / vielweniger ſchlachten es ſey dann zuvor durch verordnete Schaͤtzer beſichtiget / fuͤr gut und tuͤchtig gnugſam erkant / bey Straff - Buſſe eines Pfunds Heſſiſcher Waͤhrung / ſo halb gemeinem Flecken zu ihrer Scharn und Gebaͤu Unterhaltung gebuͤhret.

2. Das geſchlachtete Fleiſch ſoll alſo gantz zu offenem Scharn ge - bracht / und nicht auffgehauen werden / es ſey dann iedes nach ſeinem Werth angeſetzt / und nach Gelegenheit der Zeit bey Straffe eines Pfundes Heſſiſcher Waͤhrung geſchaͤtzet / welche Buſſe halb unſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn / die andere Helffte zum gemeinen Fle - cken verfallen / wie obgemeldt.

A a a a 33. Dar -558IV. Buch / Cap. XXX.
Schlaͤchter Recht Fleiſch zu verkauffen.

3. Darum ſoll kein Metzger das Fleiſch im Hauſe verhauen / aus - waͤgen oder verkauffen / ſondern unter offenem Scharn. Wer nun dawider handelt / ſoll / ſo manch Pfund er verwogen / ſo manch Pfund Geldes / Heſſiſcher Waͤhrung / zu Buſſe geben / halb unſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn / und die andere Helffte wie obgemeldt.

4. So ſollen auch die Fleiſchhauer einem ieden / er ſey arm oder reich / Fleiſch verkauffen / ein halb Pfund / ein gantz Pfund / 2. oder 3. Pfund / wie viel daß ein ieder begehret / und hierinn kein Anſehen der Perſon gehalten werden / bey Buſſe eines Pfundes / halb unſerm gnaͤ - digſten Fuͤrſten und Herrn / die andere Helffte wie obgedacht.

5. Es ſoll auch kein Fleiſch verkaufft werden / es liege denn auf Bre - tern oder auff einem leinen Tuch / damit ein ieder verwahret ſey; wer aber dieſes anders haͤlt und befunden wird / ſoll es verbuͤſſen mit einem Pfund Heſſiſcher Waͤhrung / halb unſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn / die andere Helffte zur Gemeinde.

Metzger und Fleiſchhauer Ordnung.

6. So ſoll auch kein gebrechlich oder untuͤchtig Gehenge oder Ein - geweyde verkaufft werden / es ſey dann rein Fleiſch und gut; es ſoll auch niemand genoͤthiget werden / die Eingeweyde mit dem Fleiſch zu kauf - fen / ſondern ſolches ſoll zu eines iedern Gefallen ſtehen / ob er eines mit dem Fleiſch kauffen will oder nicht / auch bey einem Pfund Geldes Heſ - ſiſcher Waͤhrung / halb zur Herrſchafft / halb der Gemeinde.

7. Die Fleiſchhauer ſollen auch unter ihnen einig ſeyn / daß ſie die Gemeinden iederzeit mit Fleiſch nach Nothdurfft verſorgen / und daß ſie nicht alle zugleich kein Fleiſch haͤtten; an weme nun / ſo offt es geſchicht / der Mangel erfunden / ſoll es mit einem Pfund Heſſiſcher Waͤhrung verbuͤſſen. Deßgleichen ſollen ſie das geſetzte Fleiſch in ſeinem Werth und nicht hoͤher verkauffen / oder eines unter das andere ſtecken / und in gleichem Werth verkauffen / ſondern iedes allein / wie es geſetzt / widriger Geſtalt buͤſſet ein ſolcher auch ein Pfund Heſſiſcher Waͤhrung.

8. Wann ein Fleiſchhauer mit Frevel-Worten / oder ſonſt unllilli - cher Weiſe / ſich denen verordneten Schaͤtzern widerſetzen / oder einlaſ - ſen wuͤrde / der ſoll es mit 3. Pfunden verbuͤſſen / halb zur Gemeinde / halb unſerm gnaͤdigſten Fuͤrſten und Herrn.

Heßiſchen Tax-Policey - und Muͤhlen-Ordnung Auszug.

Backen und Brodkauffs Ordnung.

1. Von GOttes Gnaden / Wir Carl / Landgraf zu Heſſen / Fuͤrſt zu Hirſchfeld ꝛc. ſetzen / ordnen und wollen / daß die Becker allent -halben559Von Heßiſchen Tax / Policey und Muͤhlen-Ordnung. halben in unſerm Fuͤrſtenthum und Landen ſich unſerer Policey-Ord - nung gemaͤß verhalten / gut / ſchoͤn / rein und gar Brod und Wecke von gutem Rocken und Weitzen / mit keinem Gerſten oder andern Mehl vermenget / zu feilem Kauff verbacken / und dabey des Gewichts halben / wie auch theuer - oder wohlfeilen Preiß Gebrauch wegen / dem Frucht Einkauff gemaͤß / nach jeden Orts Beamten Verordnung ſich richten ſollen / bey andern Geld auch des unrecht befundenen Gebaͤcks Verluſt und Abnahme Straffe.

2. Dieweil man aus Ungewißheit des Kauffs allen und jeden Staͤdten keinen gewiſſen Satz des Fleiſch-Kauffs machen kan / ſollen jedern Orts Schaͤtz-Meiſter geordnet werden / welche dazu beeydiget ſeyn / daß ſie von Metzgern den Einkauff ihres gekaufften Viehes / das ſie ſchlachten und verkauffen wollen / erforſchen / (die ihnen auch den - ſelben bey ihrem Gewiſſen getreulich zu offenbaren ſchuldig / oder ihres Viehes / da ſie unrecht befunden / verluſtig ſeyn ſollen) und das Pfund Fleiſch nach billigem Werth / jedesmahl wuͤrdigen und ſchaͤtzen / auch ſolches auff ein Taͤflein verzeichnet vor die Fleiſch-Baͤncke oder an Fleiſch-Marckts Ort haͤngen laſſen / und ſonſt fleißige Auffmerckung haben ſollen / damit im Gewicht kein Vortheil geſucht noch gebraucht / ſondern daſſelbe zum wenigſten alle 4. Wochen einmahl probirt wer - de / wie ſie ſich denn alles eigennuͤtzigen Vortheils / Unterſchleiff und Partheylichkeit bey Vermeidung unnachlaͤßiger Straffe gaͤntzlich ent - halten ſollen.

Als zur Probe: Wann ein auslaͤndiſcher feiſter Ochſe gekaufft fuͤr 20. Rthlr. und daruͤber ſollen ſie das Pfund Fleiſch auff 16. Heller undOchſen / Rind - und Kalbfleiſch Schaͤtzung. nicht daruͤber ſchaͤtzen. Caldaunen ſamt dem Rothen kein Fett daraus genommen / das vierdte Theil 8. alb. Kopff mit Maul und Gehirn 8. alb. Lunge / Hertz und Leber 8. alb. Zunge nach ihrer Guͤte 6. 7. biß 8. alb. vier Fuͤſſe 4. alb.

Was aber von inlaͤndiſchem Rindvieh oder Kuͤhen gekaufft unter 20. Rthlr. mag nach Guͤtigkeit das Pfund 12. à 15. Hell. auch Caldaa - nen und anders etwas geringer geſetzt und geſchaͤtzt werden.

Kalbfleiſch vom beſten / wann es 40. Pfund und daruͤber wieget / das Pfund 9 Heller / wann es nun unter 40. Pfund wieget / auff 8. Heller oder darunter; Kopff 3. à alb. Solte aber ein Kalb ohne das Ein - geraͤde unter 25. lb. wiegen / ſoll es der Obrigkeit verfallen ſeyn / und de - nen Armen in Siechen - und Gotteshaͤuſern gegeben werden.

Ham -560IV. Buch / Cap. XXX.
  • Hammelfleiſch ſoll vor 8. biß 12. Heller nach ſeiner Guͤtigkeit taxirt und nicht daruͤber geſchaͤtzt werden / es ſoll aber Lunge / Leber und Hertz nicht mit gewogen / ſondern abſonderlich verkaufft werden / als Hammels-Kopff 1. alb. Jngeraͤde alb. Lunge / Leber und Hertz alb. vier Fuͤſſe 4. Heller.
  • Von guten fetten Hauß-Hammel mag man das lb. ſetzen auff 16. biß 18. Heller. Schaaf-Fleiſch von 6. biß 8. Heller. Schweinfleiſch vom beſten 1. lb. 2. alb. das andere geringer.
  • Eine Brathwurſt 2. alb. eine rothe oder weiſſe Wurſt 2. alb. oder 18. Heller.
  • Saͤu-Kopff und Fuͤſſe / nach Gewicht 2. lb. fuͤr 1. lb. dem Fleiſch gleich;
  • Hochruͤcken das lb. 2. Heller geringer als das Fleiſch.
  • Eine Magen-Wurſt 3. alb. 6. Heller. Hirnwurſt 4. alb. 6. Heller.
  • Und damit die Fleiſchhauer ohne Schaden / ſollen Unterthanen ein Kalb oder Ham̃el-Stuͤck nicht hoͤher als 1. Guͤlden 10. alb. geben / es waͤre denn ein feiſter Hauß-Hamel / der ein mehrers werth ſey.
  • Ein gut Lamm ſollen ſie verkauffen fuͤr 13. alb. und nicht daruͤber.
  • Eine junge Ziege und ein Spanferckel / jedes fuͤr 10. alb.
  • Eine Gans um Pfingſten 5. alb. um Michaelis fuͤr 8. alb.
  • Eine Ente 4. alb. ein Welſch-Hahn oder Huhn nach Guͤte 16. alb. oder 1. fl. nicht daruͤber.
  • Einen Capaun oder Caphan nach Guͤte von 8. biß 12. alb.
  • Ein Huhn 3. alb. ein Hahn 2. alb. ein Paar junge Hanen 3. alb.
  • Ein Paar Tauben alb. ein Klop Sprien von 10. fuͤr 2. alb.
  • Eine Steige Eyer von Oſtern biß Johannis 3. alb. foͤrders hinaus aber 4. auffs hoͤchſte 5. alb. ein Klop Sperling von 10. fuͤr 1. alb.

3.

  • Ein Pfund lebendiger Hecht ſoll man nich theurer denn fuͤr 3. alb. geben.
    Fiſchwercks Preiß.
    Barben / Aal / Brathfiſch oder Barſch 1. Pf. fuͤr 1. alb. 6. Heller.
  • Ein Pfund Karpen fuͤr 2. alb. ein Schock Krebſe fuͤr 6. alb.
  • Ein Maaß Grundeln vor 10. oder nach Gelegenheit 12. alb. Andere kleine Fiſche / auch Blecken / 1. Pfund fuͤr 8. Heller.

4.

  • Die Hoͤcker ſollen gute friſche und tuͤchtige Waaren feil haben / und in nachfolgenden Taxt und Werth auswiegen und verkauffen:
  • Wann das Faß Butter mit Unkoſten gilt 14. thlr. koſtet das lb. 2. alb. 2. Heller.
Wann561Von Heßiſchen Land-Tax-Ordnung.
  • Wann der Centner geſchmoltzene Butter mit Unkoſten kommt auff
    Hoͤcker um Hoͤcker-Waa - ren Recht.
    7. Rthlr. ſoll das lb. verkaufft werden fuͤr 2. alb. 4. Heller.
  • Wann Hollaͤndiſche Kaͤſe 100. lb. 2. Rthlr. koſten / ſoll das lb. 8. Hel - ler gelten.
  • Hundert lb. Frieſiſch oder gruͤn Kaͤſe 3. Rthlr. thut zu verkauffen 1. lb. 4. Heller.
  • Wann die Tonne Brandhaͤring mit Unkoſten 5. oder 6. Rthlr. gilt / ſoll man einen Haͤring fuͤr 2. Heller. Circkelhaͤring aber / wann die Tonne 4. Rthlr. koſtet / 3. Heller geben.
  • Wann ein Wiſch Buͤckling fuͤr 1. Rthlr. kommt / ſoll man das Paar 2. à 3. Heller geben.
  • Wann 100. lb. Stockfiſch 3. Rthlr. koſten / waͤre das lb. zu verkauffen fuͤr 14. Heller.
  • Platteiſſen oder Schollen / die Zahl fuͤr 3. Rthlr. koſtet das Paar von groſſer Gattung 1. alb. 9. Heller. Mittelgattung 1. alb. 2. Heller. Kleineſten 6. Heller.
  • Von Duͤrren-Berger Lachſe 3. lb. fuͤr 1. thlr. ſoll man geben fuͤr 1. lb. 11. alb. 8. Heller.
  • Schoͤnhauer Lachs 2. lb. fuͤr 1. thlr. ſoll man das lb. verkauffen fuͤr 18. alb.
  • Bremer Lachs 1. lb. fuͤr 1. thlr. ſoll es wieder gelten 36. alb.
  • Labertan / Cabliau / Schell - und Reinfiſch / wann die Tonne mit Unkoſten auff 4. Rthlr. koͤmmt / ſoll man das lb. wieder verkauf - fen fuͤr 6. Heller.
  • Geſaltzen Hechte / die Tonne auff 6. Rthlr. gilt das lb. wieder 1. alb. 4. Heller.
  • Wann das Faͤßlein Bricken 1. Rthlr. koſtet / ſoll 1. Paar wieder gel - ten 5. Heller.
  • Ein Centner Unſchlitt und Lichter 5. Rthlr. ſoll das lb. koſten 1. alb. 8. Heller.
  • Thran und Saalfett / die Tonne à 7. Rthlr. ſoll das Maaß gelten 3. alb. 8. Helier.
  • Wagenſchmeer / die Tonne auff 3. Rthlr. verkaufft man das Pfund fuͤr 4. Heller.
  • Wann Honig die Tonne 6. Rthlr. kommt / ſoll das Pfund wieder koſten 9. Heller.
  • Speck / ein Centner 6. Rthlr. ſoll man das Pfund wieder verkauffen fuͤr 2. alb.
  • Baum-Oehl 5. Pfund fuͤr 1. Rthlr. ſoll man geben fuͤr 1. lb. 7. alb.
B b b bLein -562IV. Buch / Cap. XXX.
  • Lein - und Ruͤb-Oehl wird verkaufft / nach dem die Frucht theuer iſt / das Maaß 6. à 10. alb.
  • Ein Pfund Land-Stroh-Butter 2. alb. Mey-Butter alb.
  • Ein Schock Hand-Kaͤſe von Kuͤhmilch 5. alb. ein Pfund Schaaf oder Ziegen-Kaͤſe 2. alb.
  • Ein Maaß ſauer Milch 2. alb. ein Pfund Honig / Wachs 6. 8. biß 10. alb. nach Jahrs Zeiten.

5.

Dieweilen das Obſt - und Garten Gewaͤchs / als Ruͤben / Kraut / gelbe Wurtzeln / Zwiebeln und andere Fruͤchte nicht allemahl an allen Orten gleich wohl gerathen / ſollen ſie allemahl geſchaͤtzt / und dem ar - men Mann nicht vertheuret werden; Ein Fuder Heu / nachdem es klein oder groß iſt / fuͤr 2. biß 4. fl. Eine Steyge Stroh fuͤr 1. fl. eintzeln Schoͤttling aber 16. Heller. 6.

Nachdem auch Brau-Frucht und Hopffen Kauff unſtaͤndig / ſtei - get und faͤllet / wie ſie wohl oder uͤbel gerathen / ſo iſt billig / daß nachBier uñ Wein Kauffs Recht. Gerſt - und Hopffen Einkauff das im Lande gebrauete Bier allent - halben geſchaͤtzt werde; Frembden Bier / wie auch Rhein - oder Fraͤn - ckiſchen Weins halben / ſoll man wegen des billigen Werths gute Auff - ſicht haben / daß ſolche von niemand eigenen Gefallens zu theuer gege - ben werden; Auf ſuͤſſe frembde Weine auch mag der ſiebende Pfen - nig zum Gewinn angeſchlagen paſſiret werden.

7.

Einer Klaffter Holtz-Maß beſtehet in ſechs Schue lang / weit uñ hoch; Eine halbe Klaffter aber ſechs Schue lang und weit / auch drey SchueHoltz und Koh - len Kauff auch Meſſer / Haͤuer und Fuhꝛlohns Recht. hoch. An etlichen Orten iſt jedoch eine Klaffter nur fuͤnff Schue hoch und weit / aber ſechs Schue lang / und ſollen auff jede Klaffter 2. fl. ge - ſetzt werden; wann etwas am Holtz fehlet / ſoll man am Klafftermaaß ſo viel Kerb - oder Kimmen ſchneiden und abtheilen / als die Klaffter an alb. koſtet / daß fuͤr jeder Kerb oder Theil 1. alb. abgerechnet; was aber an der Laͤnge mangelt / ſoll fuͤr jeden Schue auff jedes Kerb 2. Heller / und fuͤr einen halben Schue 1. Heller dem Verkaͤuffer abgezogen wer - den. Holtz - und Steinkohlen ſollen auch gemeſſen / und fuͤr ein Rumpf Holtzkohlen 16. alb. fuͤr ein Maaß Steinkohlen aber 6. alb. gegeben werden. Meſſerlohn fuͤr ein Fuder Holtz / es ſey das Halb-Klaffter - Maaß halb oder gantz voll 6. Heller / der Kaͤuffer ſoll auch das Zeichen zu loͤſen 1. Heller geben. Ein Rumpff Holtzkohlen zu meſſen 3. Hel - ler. Ein Maaß Steinkohlen 1. Heller. Eine Klaffter Holtz von ſechsSchue563Von Heßiſchen Land-Tax-Ordnung. Schue zu hauen 6. alb. von fuͤnff Schue 5. alb. Fuhrlohn mehr oder weniger als 1. fl. nachdem es nahe oder ferne.

8.

Denen Kraͤmern / Gewandſchneidern und Haͤndlern / ſoll jederzeit zweymahl im Jahre ihre Waare nach dem Einkauff geſetzt / den ſie eydlich anzeigen muͤſſen / und ihnen der achte Heller / alb. oder Guͤlden zum Vortheil paſſiret werden; wer nun von ihnen uͤberſchnellet zu ſeyn vermeynet / muß ſich deßwegen bey der Obrigkeit angeben / welche ihr Amt thun wird.

9.

Apothecker / Saamen - und Wuͤrtz-Kraͤmer ſollen ihrer Tax-Ord -Apothecker / Saamen und Wuͤrtzkraͤmer Recht. nung gemaͤß leben / bey 20. fl. Straffe; wann aber Frembde mit ſol - chen Waaren kaͤmen / und ſie wohlfeiler geben koͤnten / ſoll es ihnen er - laubt ſeyn / jedoch daß es Kauffmanns Gut ſey / und keine Falſchheit mit unterlauffe / worauff die Obrigkeit zu ſehen pflichtig.

10.

Buͤchfuͤhrern und Buchhaͤndlern werden ordentlichem Tax nach /Buch-Fuͤhrer / Haͤndler und Drucker Recht. den ſie anzuzeigen ſchuldig / zum Gewinn und Vortheil 4. alb. gegoͤn - net / was aber im Lande gedruckt wird / ſollen ſie geringer geben.

Buchdrucker ſollen von einem Bogen / wann 100. Exemplaria ge - lieffert / mehr nicht denn einen Thaler nehmen / worunter aber groſſe opera nicht gemeynet / ſondern mit denen Autorn abſonderlich gehan - delt werden kan.

Buchbindern ſoll man von groſſem Format in folio in Brettern 1. fl.Buchbinder Lohn Tax - Ordnung. von mittlern Gattung 16. alb. von gemeinem folio oder median quar - to 12. alb. von gemeinem quarto 10. alb. von median octavo 8. alb. und ſo weiter geringer in Pappen oder Pergamen / jedoch / daß alles wohl planirt / geſchlagen und gehefftet werde.

Tax des Papiers.

Ein Buch Franckfurter Papier 3. alb. Kauffunger das beſte fuͤr 2. alb.

  • Ein Reiß ſind 20. Buͤcher / jedes Buch 25. Bogen / ein Ballen Pa -
    Pappierma - cher und Lum - penſamler Tax-Ordnung.
    pier haͤlt 10. Reiß.
  • Papiermacher im Lande ſollen 1. Reiß vom beſten Schreib-Papier vor 1. fl. 6. alb. geben.
  • Gemein Papier fuͤr 24. alb. gut median 2. Rthlr. Regal-Papier 3. thlr.
  • Maculatur Papier 7. alb. gemein Druckpapier den Balien fuͤr 3. Rthl.
  • Ein Centner Lumpẽ ſoll hoͤher nicht als 12. biß 13. alb. verkaufft werden.
B b b b 211. Da -564IV. Buch / Cap. XXX.

11.

Wirthe und Gaſtgeber Recht.

Damit auch Wirthe und Gaſthalter den Wandersmann mit Zeh - rung nicht uͤbermaͤßig beſchweren / ſo ordnen wir / daß denen Gaͤſten vier guͤte Gerichte und ziemlich Orts gemoͤhnliches Bier auffs hoͤchſte fuͤr 6. alb. ſoll auffgeſetzt und angerechnet werden; einem Boten / Knecht oder Diener aber fuͤr 3. alb. weniger Koſtgeld. Rauchfutter und Stallmiethe ſollen auff 1. Pferd auffs hoͤchſte 2. alb. paſſiren. Holtz / Licht und La - ger wird nicht gerechnet / ohne auff beſondere Stuben und Gemaͤcher; So ſollen auch in Wein-Kellern und Bier-Haͤuſern im Sommer nach neun / im Winter nach acht Uhren / denen Gaͤſten kein Wein oder Bier weiter dargereichet werden / ſondern ein jeder nach Hauſe zu gehen ſchuldig ſeyn / wiedrigen Falls moͤgen und ſollen es die Wirthe denen Beamten anzeigen / daß die Gaͤſte abgeſchafft und zur Buſſe anders wohin gebracht werden; wann aber die Schencken hierinn durch die Finger ſehen / ſollen ſie nach Verbrechen in ziemliche Geld-Straffe verfallen ſeyn / darum auch die Waͤchter ſolche verbotene Zechgelache der Obrigkeit melden ſollen.

Weilen auch in Staͤdten und auff dem Lande durch ſehr viel Frucht -Frucht Bran - tewein-Bren - ner Verbot. Brandtewein brennen die Frucht unnuͤtzlich zubracht / auch die Leute dahero ſich zum Brantewein ſauffen gewoͤhnen / hernach beym Bier ſitzen und ihre Arbeit verſaͤumen / ſo ſoll das Frucht-Brantewein bren - nen gaͤntzlich verboten ſeyn; wer nur deſſen machen und in - oder auſſer - halb Landes heim - oder oͤffentlich verkauffen wuͤrde / ſoll neben Guts Verluſt anſehnliche Geld-Straffe verbrechen. Dazu ſollen in theu - ren Zeiten denen Frucht-Haͤndlern ihre Frucht-Boͤden viſitiret / und die Frucht um ein Billiges zu verlaſſen auffgethan werden / daß die Lands-Unterthanen ſelbſt auskommen / auch denen Armen mit aus - helffen koͤnnen. Derowegen aller Frucht - und Vieh-Vorkauff ernſt - lich verboten / ja / wann etwas auszufuͤhren / ſollen die Unterthanen Naͤherkauffs Recht daran behalten.

12.

Goldſchmiede Arbeit Preiß.

Goldſchmiede ſollen von einem Loth Silber groſſer Arbeit mehr nicht als alb. und von kleiner Arbeit 4. alb. von zehen Ducaten / Cronen oder Goldguͤlden / einen zu Lohn nehmen; fuͤr durchbrochene Arbeit / das Loth 5. alb. 13.

Kannengieſſer / wann man ihm das Zinn zuſtellt / ſoll nach ArbeitZinn - und Kan - nengieſſer Recht. Groͤſſe zu Macherlohn 1. 2. 3. biß 4. alb. haben / vor ein Pfund Zinn aber / das Leipziger Probe haͤlt / gibt man ihm 7. biß 8. alb.

14. Eiſen -565Von Heßiſchen Gerichts Tax-Ordnung.

14. biß 45.

Eiſenwerck - und Meſſer-Schmiede / Schloͤſſer / Sporer / Rothgieſ - ſer und Kupfferſchlaͤger / Kuͤrſchner / Huthmacher / Lein - und Wollen -Handwercks - Leute Arbeits Lohn-Recht. Weber / Schwartz - und Blaufaͤrber / Schuſter und Lederkaͤuffer / Loͤ - ber und Weißgaͤrber / Sattler und Riemer / Seckler / Guͤrtler / Sey - ler / Schreiner / Fenſtermacher / Drechßler und Boͤttiger / Wagner / Steinmetzen / Kalckmaͤurer / Steinſetzer / Toͤpffer / Steinbrecher / Zimmerleute / Diehlen-Schnitter / Weißbaͤnder und Kleiber Arbeits - oder Tagelohn: Weilen dieſer Handwercks-Leute Arbeit mancherley Art / und nicht wohl zu taxiren / ſo mag ein jeder / nachdem er die Arbeit ſauber und gut gemacht haben will / mit dem Meiſter darum dingen und handeln / welche ſich auch allerſeits mit ziemlichem Lohn begnuͤgen laſſen ſollen / daß keine Klage daruͤber kommen und ſie Beſtraffung gewaͤrtig ſeyn moͤgen.

46. biß 65. zu Ende.

Jtem Ackerlohn / Miſt / Sand / Leimen / Steine / Heu / Kutſcher und ander Fuhrlohn / Fruchtſchneider / Dreſcher / Strohſchneider /Tageloͤhner Gerechtigkeit. Stein - und Strohdecker / Maͤher und Weinhaͤcker / Feld / Gaͤrten / Aecker und Wieſen Arbeiter / Fruchtbaͤnder / Obſtbrecher / Waͤſche - rinn / Holtzhauer / Heimſchlachter und Haußlohn-Becker / Boten / Dienſtknecht und Maͤgde / Ackerknecht und Pflugtreiber Jungen / auch alle Arbeiter und Tageloͤhner insgemein / dieſe ſollen ſich beſchei - dentlich verhalten / keinen ungebuͤhrenden Lohn fordern / des Tages zur Koſt 1. biß 2. alb. ohne Koſt aber 5. biß 6. alb. fuͤr eine Meile wegs zu gehen 3. alb. 6. Heller / ein Ofen voll Backlohn 4. alb. ſonſt von ei - ner Metze 4. Heller / Knechte Lohn 11. à 12. thlr. Jungen Lohn 3. biß 5. thlr. Maͤgde Lohn groß und klein / 3. biß 6. thlr. Schue und Leinwand. Tax-Ordnung / datirt Caſſel den letzten Junii An. 1622.

Fernern Policey-Ordnungs Auszug.

Nachdem auch von Handwerckern insgemein geklagt wird / daß Kraͤmer / Haͤndler / Landſtreicher und Juden allerhand Metall / Gold / Silber / Zinn / Bley / Kupffer / Meßing und dergleichen hin und wie - der zuſammen kauffen / auſſerhalb Landes zu verhandeln / dadurch das Metall erſteigert / Muͤntzweſen und Handthierung verhindert / als ſoll niemand ſolches ſich unterſtehen / er habe denn zuvor Gold / Sil - ber oder Kupffer dem Muͤntz-Verwalter / Zinn / Bley oder MeßingB b b b 3aber566IV. Buch / Cap. XXX. aber denen Gildemeiſtern angeboten / und ſollen Verbrecher nebſt Metallen Confiſcirung um hundert Guͤlden / auch nach Gelegenheit an Leib oder Gut geſtrafft werden.

Noch Tagloͤhner Recht.

Tagloͤhner / welche bey der Koſt zu arbeiten auffgenommen / ſollenTagloͤhner Pflicht. mit der Speiſe / ſo der Haußmann ihnen bey ihrem Lohn giebt / zufrie - den ſeyn / niemand vorſchreiben / noch beſonder Tranckgeld zu Bier oder Brantewein abfordern / ſondern bey Stadt / Amt und Lands - Verweiſung Straffe / mit geſetztem Lohn und Koſt / wie ſie GOtt be - ſcheret / vorlieb nehmen / auch aller Reformirung ſich enthalten.

Muͤhlen Ordnungs Auszug.

Von einem Malter gehoͤret dem Muͤller eine Metze Korn undMuͤhlen Ord - nungs Recht. Kleyen / uͤber diß geſetzte Mahl-Lohn ſoll niemand beſchweret wer - den / auch ſoll ein jeder das gerechte Maaß anmelden / und nicht etliche Metzen daruͤber in Sack thun / etwas von der Ubermaß zu unterſchla - gen / bey Getraͤydes Verwuͤrckung / als Betrugs Straffe; Wer nun etwas zu mahlen begehret / ſoll ſeine Frucht dem Muͤhlmeiſter lieffern / welcher dahin ſehen muß / daß es rechtſchaffen gemahlen und treulich wieder ausgereicht werde / auch muß er bedacht ſeyn / tuͤchtige Muͤl - ler-Knechte und Lehr-Jungen anzunehmen / die Fahrlaͤßigen oder Un - getreuen abzuſchaffen / denn wofern denen Mahl-Gaͤſten ihr Gut ver - wechſelt oder veruntrauet / oder nicht tuͤchtig gemahlen wuͤrde / ſoll der Muͤhl-Meiſter dazu antworten und allen Schaden zu entgelten ſchuldig ſeyn / bey willkuͤhrlicher Straffe.

Das567Von Ketzerey / Gotteslaͤſterung auch Hexen Straffen.

Das fünffte Buch / Von Mißhandlungen oder Ubelthaten / und deren Ober-Halß - und peinlichem Schwerdt - Richter.

Caput I.

Von irrigen Lehr / Gotteslaͤſterung / Hexerey / Fluchen und Schweren / auch Heyl Bruͤchen.

§. 1.

KEtzerey iſt halsſtarrige Verthaͤdigung einer irrigen verdamm - ten Lehre / deren Beſtraffung mancherley / als / VerjagungKetzerey Straffe. ins Elend / Guͤter Verluſt / Landes ewig oder zeitliche Verwei - ſung / auch Lebens-Straffe derer / die ſolche lehren / vornehmlich wann Gotteslaͤſterung dazu kommt; Ob nun ſchon dergleichen Ketzer geru - hig leben wollen / ſoll man ſie doch hart halten. Abfall aber vom gan - tzen Chriſtlichen Glauben verdienet billig groͤſſere Straffe als Ketze - rey / welche auch den Eheſtand / ſo vollenzogen / nicht auffloͤſet.

  • L. 8. C. de hæret. Nov. 115. c. 3. §. 14. Nov. 129. c. 1. Tot. tit. C. de Apoſtatis. L. 1. & 3. C. Eod. c. ſi quis ſvadente, cauſ. 17. q. 4. c. 7. X. de divort.

§. 2. Ferner diejenigen / ſo einen ausdruͤcklichen Bund mit dem Teuffel gemacht haben / und alſo GOttes Bund auffgeſagt oder ge -Gotteslaͤſterer Straffe und Erzehlung. heim - und oͤffentlich verſchworen / auch wuͤrcklich mit dem Satan umgehen; als Traum - und Zeichen-Deuter / Zauber-Kuͤnſtler / Wahr - ſager / und alle / die ſolches lehren oder lernen / Menſchen und Thieren dadurch Schaden zufuͤgen / oder auch ohne Geding teuffeliſche Kuͤnſte und Zauber-Mittel jemanden zu Schaden gebrauchen / und mit Hexe - rey weiſſagen / oder aberglaͤubiſcher Ringe und Characteren ſich be - dienen / oder ſolche teuffeliſche Werckzeuge zu Rath fragen / wann ſie es betruͤglich und nicht aus Einfalt thun; deßgleichen wer dieſe Leute erſuchet / dieſen oder jenen zu qvaͤlen / werden alle / nach deren Umſtaͤn - de Beſchaffenheit / willkuͤhrlich mit Feuer und Schwerdt vertilget und rechtlich geſtrafft.

  • L. 3. 5. 6. C. de Mathem. P. H. O. Art. 106. & 109. Exod. XX. v. 6. item c. XXII. v. 18. Levit. XX. in fine. Deut. XVIII. L. 3. & 5. C.. de malef.
Menſchlichen Kranckheiten Urſprungs Ur - ſachen.

§. 3. Kranckheit ruͤhret denn insgemein her von der Suͤnden / ins beſondere aber von der Unmaͤßigkeit / denn gleichwie die maͤßige Er -ſaͤtti -568V. Buch / Cap. I. ſaͤttigung Leibes-Schwachheit verjaget / alſo gebiehret Kranckheit und bringet Beſchwerden der Speiſen Uberfluß / und was Hunger in we - nig Tagen zu thun vermag / den Menſchen wegzuraffen und des Jam - mer-Lebens zu befreyen / ſolches macht auch der Vielfraß / dieſer ver - zehret gar durch Faͤulung und taͤglichen Schwachheits Ausmagerung den menſchlichen Leib biß zum grauſamen Tode.

  • C. cum infirmitas, X. de pœnit. Diſt. 5. c. 28. de conſecrat. c. 15. cauſ. 26. quæſt. ult.

§. 4. Darum ſoll man nun bey Krancken derer Aertzte Huͤlffe /Aertzte Huͤlffe GOttes Mit - tel. als von GOtt verordnetes Mittel / nicht verachten / ſondern vernuͤnff - tig gebrauchen / keines Weges aber zu Satans aberglaͤubiſchen Erfin - dungen hinfliehen / maſſen ſolche des boͤſen Feindes hinterliſtige Stri - cke ſind / das menſchliche Geſchlecht zu Fall zu bringen / als die gegen GOtt und deſſen Creaturen ſchmaͤhlich / ja unter Zauberey und aber - glaͤubiſchen Heilungs-Mitteln iſt ſchier kein ander Unterſcheid / als daß jene eine oͤffentliche / dieſe aber heimliche Verbuͤndniß mit dem Teuf - fel heiſſen mag; als da ſind Heil. Spruͤche goͤttlichen Worts / Nah - men / Majeſtaͤt und Eigenſchafften / oder S. Johannis Evangelii gottloſer Mißbrauch; Jtem / Buchſtaben / Bilder / Zeichen und an - dere laͤcherliche Dinge zu gewiſſer Zeit / Sternenlauff oder Himmels - Beſchaffenheit gemaͤß / jemanden etwas anhaͤngen / anbinden zu tra - gen / oder ſonſt ſchnoͤde Gebehrden treiben / dadurch Krancken zu helf - fen; welches / ob ſchon zu weilen die Erfahrung lehren und beſtaͤrcken moͤchte / hat es doch keinen Troſt / ohne Suͤnde zu geſchehen / denn gleichwie oͤffters durch Gottes Zulaſſung der Teuffel Kranckheit er - wecken mag / alſo kan er auch nach GOttes Willen durch aberglaͤu - biſche Dinge ſolche vertreiben und Schmertzen lindern.

§. 5. Hierbey ſollen ſich nun pruͤfen und beſſern diejenigen / ſo entweder aus Unverſtand oder Vorwitz / oder aus Geitz und Filtzig - keit wohlerfahrner Aertzte Rath und Bedencken hindan ſetzen / uͤr ſich ſelbſt nach ihrem naͤrriſchen Duͤnckel / oder bey alten Weibern / Kruͤcken - Doctoriſten / Roß-Aertzten / Zahnbrechern und unverſchaͤmten Stoͤr - gern oder Marckſchreyern / und andern dergleichen unnuͤtzem Geſinde Artzney-Huͤiffe ſuchen / vornehmen und gebrauchen; dieſe unvorſichti -Segnen und boͤten Straffe. ge Leute ſollen wiſſen / daß es eine unverantwortliche groſſe Suͤnde / GOttes Ordnung verachten und Satans Wege zu erwehlen. Hier - zu gehoͤren auch die / ſo bezauberte Leute mit ſeegnen und boͤthen oder kranckes Vieh heilen / es ſey denn ohne Teuffels Anruffen / gleich -wie569Von Ketzerey / Gotteslaͤſterung auch Hexen Straffe. wie die / ſo jemand thaͤtlich zu ſchaden Rath ſuchen / wiewohl es eben nicht vollbracht worden / werden geſtaͤupet und verwieſen.

  • C. 2. Ext. de Sortileg.

§. 6. So ſind auch keine falſche Anbeter / Abgoͤtter / Zauberer / Waffen-Beſchwerer / Wahrſager / Zeichen-Deuter und andereWahrſager / Tagwehler uñ Waffen Be - ſchwerer zu dulden verbo - ten. Teuffels-Kuͤnſtler / in Chriſtlicher Gemeinde zu erdulden / wie auch Tagewehler / die auff Vogelgeſchrey achten oder die Todten fragen / ſoll man nach GOttes Wort zu tode ſteinigen / deßgleichen die durch Spiegel ſehen / Sieb drehen / Bilder / Siegel / Baͤnder / unbekandte Worte und Characteren / worunter Heil. Dreyfaltigkeits Nahmen eingemiſcht / den Teuffel fragen / oder die ſolche Boͤſewichte bereden und erkauffen / Schaden zu thun / verdienen nach Unterſcheid Feuer / Schwerdt / Staupen und Verweiſung; jedennoch geht in dieſer ar - gen Welt noch mancherley Aberglauben oͤffentlich und ungeſtrafft dahin / als ohne Furcht auff S. Stephans Tag Pferden zur Ader laſſen / Wuͤnſchruthen und dergleichen.

  • Levit. XX, 6. & 27. Deut. XVIII, 10. & ſeqq. Exod. XXII, 18. 1. Sam. XXVIII, 7. L. nemo, L. multi, ubi gloſſ. de malef. & math. c. 72. de R. J. in 6. Levit. XIX. v. 31. Item, c. 2. v. 6. & 27.

§. 7. Oeffters geſchieht es auch / daß ein Menſch mit dem boͤſen Feind ſich verbindet und fleiſchlich vermiſchet / ſeiner Huͤlffe gebraucht / Reichthum zu erwerben / oder Verblendungen uñ Affenſpiel zu treiben / ſich zu beluſtigen / ohne jemandẽ zu ſchaden / oder die verdaͤchtige Mittel / Geſundheit wieder zu erlangen / und ander Ubel etwa abzuwenden / ge - brauchen oder darreichen / wobey Abfall und Abgoͤtterey Laſter ver -Wahrſager Gebrauch Straffe. uͤbet; Die aber unmenſchliche Liebe hegen und dem Teuffel beyliegen / Elben oder ſo genante gute Holden erzeugen / die als Mit-Eſſer-Wuͤr - me die Leiber qvaͤlen / biß zum Verderben; ja die mit dem Teuffel Ge - ſpraͤch halten / geheime Dinge zu offenbaren / ob ſchon wegen Armuth / welche von keiner Ubelthat entſchuldigen mag; alſo diejenigen / ſo ſich bußfertig bekehren / empfahen das Schwerdt; Und wer nun ſolche vor - erwehnte Zauberer und Wahrſager berathfraget zur Geſundheit / und verbotene oder geſtohlene Sachen wieder zu bekommen / ſoll oͤffent - liche Kirchen-Bnſſe thun / mit Gefaͤngniß und Geld-Buſſen; da ſie aber jemand am Leben geſchadet / mit Schwerdt geſtraffet ſeyn.

§. 8. Gotteslaͤſterung wird am Leben / oder mit etlicher Glieder Benehmung / billig abgeſtrafft / und iſt alſo Gotteslaͤſterung alle Schmaͤh - und Schaͤndung / Fluch oder That / zu GOttes Ehren Ver - kleinerung / oder ſchmaͤhlichen gotteslaͤſterlichen Verachtung / dadurchC c c cGottes570V. Buch / Cap. I. GOttes heiligen Ehrerbietungs Gedaͤchtniß geſchmaͤlert / oder offen - bares Aergerniß entſtehet / oder jemanden fluchen und ſchweren bey GOttes Blut / Tod / Wunden und Chriſti heil. Sacramenten / oder ſo jemand Chriſti und deren Heiligen Bilder anſpeyet / zerbricht / be - ſudelt / oder abwirfft und ſonſten verunehret / oder auff andere Weiſe ſchaͤndet; So auch einer GOtt zumiſſet / das ihm unbeqvem und nicht zugehoͤret / als Unweiß - oder Boßheit / Ungerecht - oder Sterblichkeit / Luͤgen oder Ohnmacht / oder mit eiteln Worten GOtt abſchneidet / das ihm gebuͤhrend zuſtehet / als ſeiner goͤttlichen Majeſtaͤt / Allwiſſen - heit / Allmacht oder Guͤtigkeit etwas entziehen / und GOttes Fuͤrſe -Gotteslaͤſte - rung Straffe. hung in allen Dingen verlaͤugnen / abſonderlich bey menſchlichen Hand - lungen und Geſchaͤfften ſagen wollen / daß alles von ungefaͤhr GOtt unwiſſend ohne deſſen Vorſorge geſchehe / und er nicht alles vorher wiſſe / oder GOttes Weſen widrige Leibes Gliedmaſſen zuſchreiben / und dabey ſchweren / die heilige Mutter GOttes / Jungfrau Mariam ſchaͤnden und laͤſtern / die ſolches thun / ſollen durch Richter und Amt - leute Amts wegen gefangen gelegt / und deren Verbrechen Umſtaͤnde an hohe Obrigkeiten mit nothduͤrfftigem Unterricht gelangen / damit ſolche Laͤſterer angenommen / nach Perſonen Gelegenheit und Laͤſte - rungs Geſtalt an Leib / Leben oder Gliedern abgeſtrafft werden.

  • Arg. L. 7. §. 4. ff. ad L. Jul. majeſt. Nov. 77. e. 1. §. 1.

§. 9. Ferner iſt Gotteslaͤſterung / ſo jemand gegen die allerheilig -Gotteslaͤſte - rungen Arten Erzehlung. ſte goͤttliche Majeſtaͤt abſcheuliche Schmaͤhung durch ſeinen gottloſen Mund herausſpeyet / als wann auch einer ſagt / aus Gottes ruch - und gewiſſenloſen Verachtung / er wolle diß oder jenes GOtt zum Trotz thun / worauff Hals-Straffe und dazu gebrauchten Gliedes Abhau - ung von Rechts wegen erfolgen ſoll; So gehoͤret auch zur Gottes - laͤſterung Meineyd / bey des Heylandes Sacramenten Verfluchung / alſo auch bey deſſen Wunden / bey Donner / Blitz / Hagel / ja bey des menſchlichen Geſchlechts Feinde dem boͤſen Geiſte / als bey Teuffel hohlen / welche Suͤnden zwar gering und leicht geſchaͤtzt werden / GOtt aber fordert nicht allein Straffe von denen / die ſolche Laſter thun / ſon - dern auch die ſie zulaſſen / noch allermaſſen verhindern; dazu ſonder - lich Pfarrer und Seelſorger ermahnet ſeyn / die Chriſtliche Gemeinde alle Sonntage von ſolchen Gotteslaͤſterungen abzuhalten / derowegen nun dergleichen Boßheit zum erſten mahl mit Gefaͤngniß / darnach mit Geld-Buſſe / zuletzt mit peinlicher Halsſtraffe / zu belegen.

  • Levit. XXIV. Nov. 77. c. 1.
§. 10. Wer571Von Ketzerey / Gotteslaͤſterung auch Hexen Straffe.

§. 10. Wer auch / wie vorgeſagt / die Mutter Gottes ſchmaͤhet / ver -Gotteslaͤſterer angehoͤriger Gerichts Ort. dienet Leibes oder Geldſtraffe / welches Geld zu derer armen Jung - frauen Heimſteuer nicht unbillig anzuwenden; Sonſten werden im Heil. Roͤmiſchen Reich geiſtliche Perſonen als Gottslaͤſterer vom geiſtlichen / weltliche aber vom weltlichen Gerichts-Herrn ergriffen und geſtrafft; an Reformirten Kirchen Orten aber werden ſolche / ohn Unterſcheid geiſt - oder weltlichen Standes / vom weltlichen Richter angeſprochen; alſo gehoͤren auch Juden nicht fuͤr geiſtliches Recht / ſo fern nur das weltliche Gericht darinn nicht ſaͤumig oder nachlaͤßig be - funden.

  • Nov. 77.

§. 11. Bey der Straffe aber mag man Perſonen Alter / GeſchlechtGotteslaͤſte - rung Straff - Linderungs Urſachen. und andere Zufaͤlle wohl betrachten / als wenn einer uͤbermaͤßig trun - cken / oder zornig dazu beweget worden / oder daß es einem ſo bald an dem Ort / wo er geſuͤndiget / bereuet und die Laͤſterung wiederruffen / oder aus boͤſer Gewohnheit ſolche Worte unbedachtſam ausgeſtoſſen / oder ſo jemand nur einmahl dergleichen vorgebracht; auch pflegt man Gotteslaͤſterung Straffe zu lindern / wegen Orts gewoͤhnlichen ver - kehrten Sitten / allwo leyder ſolche Fehler offt und viel begangen / oder im Schwange ſind / daß wegen Menge derer Ubelthaͤter etwas zu uͤber - ſehen / ſonſten iſt nach goͤttlichem Recht Steinigungs Straffe befoh - len / nach geiſtlichem Recht aber gilt oͤffentliche Kirchen-Buſſe.

  • Levit. XIV. C. 2. X. de maledic.

§. 12. Zu dem Ende nun auch / gotteslaͤſterliches Fluchen undObrigkeiten Pflicht wegen Fluchen und Schweren. Schweren eifferig zu beſtraffen / und deſto ſchleuniger Execution zu thun / wird allen und jeden Obrigkeiten / denen Unter - und Erbgerich - te verliehen / bey denen Kirchhoͤfen / Rathhaͤuſern oder Schenckſtaͤtten Pranger oder Hals-Eiſen anzuſchlagen / und die Verbrecher daran zu ſtellen / auch ohne vorhergehend rechtliches Erkaͤntniß gnaͤdigſt erlau - bet und vom Landes-Herrn nachgelaſſen; jedoch / daß ſolches nicht auf den Fall / da einer nach Umſtaͤnde Gelegenheit am Leben oder mit Staupenſchlaͤgen und Landes-Verweiſung zu ſtraffen / gezogen / ſon - dern daſſelbe alsdann denen / welchen die Obergerichte zuſtaͤndig / zu raͤchen und vollſtrecken / untergeben werde.

§. 13. Es ſollen auch billig alle Gerichts-Herrn und deren Be -Fluͤcher und Gotteslaͤſte - rer ſonderliche Straffe. amte erinnert ſeyn / daß ſie die Unterthanen mit verbotener uͤbermaͤßi - gen Geld-Buſſe keines weges wieder Gebuͤhr belegen moͤgen / dabey ſie noͤthigſter maſſen zu unterrichten / daß ſolche Unziemlichkeiten zuC c c c 2ver -572V. Buch / Cap. I. vermeiden / und bey Dictirung der Geldſtraffen beſondere Maſſe in acht nehmen / nemlich bey Fluchen und Schweren oder Gottes Nah - mens Laͤſterung Straffe iſt viel beſſer Gefaͤngniß auff Waſſer und Brod; oder des Thaͤters Zunge mit gluͤenden Eiſen durchſtechen / her - nach nackend biß auffs Hembd ausgezogen und aus der Province ban - ninſiret / oder vielmehr ſollen alle Gottslaͤſterer am Leben oder Gliedern / als der Zunge und Leffzen / nach Groͤſſe der Ubertretung peinl. geſtrafft werden / oder nach guͤtlicher Vermahnung mit Thurm und Gefaͤngniß / wofern es aus uͤbermaͤßigem Zorn / unbedachtſamen boͤſen Gewohn - heit oder Trunckenheit und nicht mit boßhafftem Vorſatz geſchehen.

  • Levit. XXIV. v. 14. 15. & 16. Nov. 77. & 82. c. 10.
Gottslaͤſte - rung Hoͤrer Straffe.

§. 14. Wer nun Gotteslaͤſterung hoͤret / und binnen 8. Tagen der Obrigkeit nicht anzeiget / ſoll als Thaͤter und Mitverhaͤnger nach der Sachen Gelegenheit / an Leib oder Gut hart geſtrafft werden / maſ - ſen auch die Tuͤrcken ſelbſt / ob ſie ſchon von Chriſti Tod und Ver - dienſt nichts halten / dennoch die Gotteslaͤſterer ohne die Geldſtraffe noch mit 50. Pruͤgel-Streiche / ja wer Chriſtum laͤſtert / eben ſo hart / als wer Mahomet ihren Abgott ſchmaͤhet / beſtraffen und zuͤchtigen; Pabſt Gregorius der neundte hielt aber das Gottslaͤſtern eben nicht fuͤr groſſe Suͤnde / darum er verordnet / wann ein Laͤye gotteslaͤſter - liche Worte fuͤhret / ſoll er 7. Sonntage nach einander barfuß mit ei - nem Strick am Halſe / ſo lange die Meſſe waͤhret / vor der Kirchen - Thuͤr zur Buſſe ſtehen; dieſe Straffe aber gieng die Pfaffen nichts an / ja auch die gebohrne Edelleute konten das erſte mahl mit 25. das andere mahl mit 50. Ducaten Geldſtraffe zum Kirchen-Bau abkom - men / jedoch ſoll ein gerechter Richter nimmer gelinder verfahren / als die Geſetze mitbringen.

  • L. 12. §. 1. ff. qui à qu bus manum. L. 20. ff. de Leg. L. 1. §. 4. C. ad SCt. Turpill. C. ſtatuimus Ext. de maledic.
Gottslaͤſterer Straff-Pro - ceß.

§. 15. Einen Gottslaͤſterer ſoll man dann billig in gefaͤngliche Hafft ziehen / nachmahls die Zeugen / ſo ihrer eydlichen Ausſage nach die Gotteslaͤſterung gehoͤret / mit Thaͤtern confrontiren / wann ſie nun beſtaͤndig dabey bleiben / jener aber auff bewegliches Zureden nichts ge - ſtehen will / ſondern vorwendet / daß er ſich wegen groſſen Truncken - heit ſolcher gotteslaͤſterlichen Reden nicht erinnern koͤnte / ſo iſt er dem Scharffrichter zu untergeben / der ihn vermittelſt maͤßigen Peinigung befragen ſoll; Falls er dann die abſcheulichen Worte geſtuͤnde / ſoll man ihm dritten Tages nach der Peinigung auſſerhalb Qvaal-Ort / die Bekaͤntniß zu bekraͤfftigen / vorhalten / wann er dann ſtandhafftdie573Von Ketzerey / Gotteslaͤſterung auch Hexen Straffe. die Ubelthat bekennet / ſoll er enthauptet; wuͤrde er ſich aber / wie vor erwehnet / purgiren / ſo iſt ihm zwar / wegen ſo thaner Trunckenheit / ordentliche Lebens-Straffe zu erlaſſen / jedoch muß er andern zum Beyſpiel / ewig das Land zu raͤumen / verwieſen werden.

§. 16. Jedoch ſoll ſonſt auff deren Anzeigung / die aus Zauberey oder ſolchen andern Kuͤnſten wahrzuſagen ſich anmaſſen und unter -Chryſtallen - Seher und Wahrſager Straff-Recht. ſtehen / niemand zur Gefaͤngniß oder peinlichen Frage angenommen / ſondern es muͤſſen dieſelben Wahrſager und Anklaͤger darum will - kuͤhrlich andern zum Beyſpiel abgeſtrafft werden / als luͤgenhaffte Chryſtallen-Seher / und alle / die ſolche wegen Diebſtahl und andernPeinliche Fra - ge wann nicht zugeſtatten. Dingen Rath-fragen; So aber ein Richter auff ſolch falſches Ange - ben weiter verfuͤhre / ſoll er dem gemarterten allen Koſten / Schmertzen / Schimpff und Schaden zu erſtatten ſchuldig ſeyn.

  • L. 4. C. de Malef. & Mathem. P. H. O. Art. 21. L. 15. §. 13. ff. de injur.

§. 17. Diejenige nun / ſo Zauberey und Hexen-Kuͤnſte lehren oderZauberer Art und Eigen - ſchafft. lernen / thun ihre Sachen insgeheim / wollen auch nicht dafuͤr angeſe - hen ſeyn / daß ſie es wiſſen / vielmehr ſtellen ſie ſich gottesfuͤrchtig / und fuͤhren unter ſolchem Schein das laſterhaffte Leben / dabey ſie den Bund der Heil. Tauffe verſchweren / auch alle Wohlthaten und ewi - gen Heils Gnaden Mittel verwerffen / dem Teuffel Treue angeloben / und ſich mit Leib und Seel durch gewiſſe Ceremonien ihm ergeben / oder die aberglaͤubiſchen Anmerckungen und dergleichen unvernuͤnfftige Wercke anhaͤngen / Fruͤchte bezaubern / Menſchen und Vieh ertoͤd - ten / obige und letztere Unholden oder Zauberer ſoll man lebendig ver - brennen.

  • L. 3. C. de malef. L. Capitalium, ff. de pœn.

§. 18. Gegen welche nun rechtliche Vermuthungs Anzeigen ſind;Zauberey An - zeigen u. Frag - Stuͤcke. ſo jemand bedrohet / einen wuͤrcklich dem Teuffel zur Peinigung uͤber - geben wollen / oder ſo jemand mit Hexen umgehet / oder dazu verdaͤch - tige Gebehrden mißbraucht; Dahero zu fragen: Ob ſie dieſe oder jene gewiſſe Perſon nicht kenne? Was zwiſchen ihnen an Tag und Ort fuͤr Worte vorgefallen? Was ſie damit willens geweſen? Ob ſie nicht eine gewiſſe Perſon zu bezaubern gemeynet? ob ſie nicht auch ſolches thun koͤnne? Ob ſie mit der Perſon umgangen / und aus was fuͤr Urſachen? Ob ſie mit dem Satan einen Bund gemacht? Ob ſie nicht ſonderliche Worte dazu gebraucht / und worinn ſelbige beſtehen? Ob ſie nicht mit andern ſolchen Geſindes Gemeinſchafft gepflogen? Ob ſie nicht von einer gewiſſen Perſon etwas Poͤffeley gelernet? Ob ſie nicht gewuſt /C c c c 3daß574V. Buch / Cap. I. daß ſelbige Zauberey wegen verdaͤchtig oder beſchuldiget wuͤrde? Ob ſie nicht geſagt / ſie haͤtte von jener gelernt ein Stuͤcklein / daß man noch eins ſo viel Butter als ſonſt machen koͤnne? Ob nicht der Nachbarin Bier etliche mahl umgeſchlagen und in Buͤtten ſauer worden? Wer ihr ſolches berichtet / ob ſie nicht an dem Tage bey ihr geweſen? Ob ſie nicht geſagt / ſie wuͤſte Mittel dagegen / und was ſie darunter meynete? Ob ſie nicht mit andern auff dem Felde von dieſem Brauen geredet? Was fuͤr Urſache ſie zu ſolchen Reden gehabt? Ob ſie von jener nicht beſtrafft / daß ſie ſich des Schadens gefreuet? Wie ſie denn ſagen moͤ - ge / ſie habe es beklagt? Ob ſie mit niemanden in Feindſchafft gelebet? Ob ſie niemanden gedrohet? Ob ſie nicht ſelbſt Schuld darann haͤtte? Ob ſie auch vermeynte / daß ſolches von boͤſen Leuten herkaͤme? Ob ſie nicht wegen ihres Bierbrauens gefraget? Ob ſie nicht geſagt / ſie haͤtte es wohl vorher gedacht / daß es jener mit Brauen alſo gehen wuͤrde? Und iſt hierbey zu vermahnen / richtig mit ja oder nein zu antworten / daß ſie es eydlich geſtehe oder verlaͤugne; insgemein aber iſt zu betrachten / ob das Verbrechen ſchwer oder geringe? bekandt oder geheim? offt oder ſelten begangen? leicht zu erweiſen oder nicht?

  • P. H. O. Art. 44.

§. 19. Hexerey Anzeigen ſind ferner: Jemand das ZaubernHexerey An - zeigen. lehren wollen / inſonderheit Draͤuung / darauff wunderſame unge - woͤhnliche Wuͤrckung erfolget; ja wann bey einem zauberiſche Buͤ - cher / Werckzeuge / Gifft und andere aberglaͤubiſche Dinge gefunden werden; darum ein ſolcher wohl mag gefraget werden / wie er dazu komme? Womit / wie und wenn ſolches geſchehen? Mit was fuͤr Wor - ten / Gebehrden oder Wercken? Ob und wo ſie irgend etwas begraben oder verwahret; welches dann nachzuſuchen / und mag ein deßfalls verdaͤchtiges Weib auch wohl ihre Haußwohnung zu aͤndern genoͤthi - get werden; weiter kan man forſchen / ob ſie auch gegen mehr und was fuͤr Perſonen ſolches gebraucht / und was fuͤr Schaden damit geſche - hen? Alſo geben auch endlich Verdacht unempfindliche Leibes Mahl - zeichen und Brandmerckungen / deren heutiges Tages groſſer Miß - brauch vorgeht.

  • P. H. O. Art. 52.
Zauberey Sa - chen Acten Recht.

§. 20. Endlich in Zauberey-Sachen / allwo oͤffters die Anzeigen nicht genung ſind zur Peinigung / auch Reinigungs Eyd gefaͤhrlich / ſoll man Beklagten zwar der Hafft erlaſſen / jedoch die gerichtlichen Acta wohl verwahren / und auff deſſen Leben und Wandel gute Achtunggeben /575Von Ketzerey / Gotteslaͤſterung auch Hexen Straffe. geben / ob vielleicht mit der Zeit ſich beſſere Anzeigungen anzufuͤhren hervor thun moͤchten / die zu einiger Peinlichkeit anreichen koͤnten / ſo werden die vorigen denen neuen Peinigung halben zugethan.

  • P. H. O. Art. 97.

§. 21. Wann auch Hexen und Zauberer peinliche Frage gedultig leiden / verlachen / und wohl gar als in einem Bette ſuͤſſe dabey ſchlaf -Hexen und Zauberer pein - lichen Frage Recht. fen / ſolches entſtehet aus natuͤrlichen Urſachen ſo wohl als Teuffels Kuͤnſten / welcher ihnen durch Schlafftraͤncke und dergleichen dieſen Schlaff erwecket / auch verurſacht / daß ſie ſtillſchweigen / entweder weilen ſie gar keinen Schmertzen fuͤhlen / oder ja fuͤhlen und doch nicht reden koͤnnen / oder auch weder fuͤhlen noch reden moͤgen / oder da ſie wohl koͤnnen / jedoch ſtarck ſind / die Qvaal zu tragen mit hartnaͤckigem Sinn / welche Verſtockung vom Teuffel durch natuͤrliche Kraͤffte em - pfindloß zu machen herruͤhret / der ihnen zuweilen das angehaͤngte Gewicht oder ihren Leib ſelbſt zur ertraͤglichen Schmertz-Linderung auffhebet / auch die Stricke / damit ſie gebunden und ausgeſtrecket / et -Hexen Unem - pfindlichkeit Urſachen. was auffloͤſet; bißweilen auch vermag er dasjenige ab - und anders wohin zu wenden / das dem Leibe zugefuͤgt ſcheinet / oder nimmt deſſen Macht hinweg / oder legt etwas hart - und unſichtbares dazwiſchen / oder giebt dem Suͤnder andere Leibes-Geſchaͤffte in Gedancken mit verſchloſſenem Mund und Kaͤhlen / oder laͤſt ſie zauberiſche Werck - zeuge und Buchſtaben an geheimen Leibes-Orten verwahren / ſeinem Beding gemaͤß / dahero auch Feuer - und Waſſer-Probe fuͤr unguͤltig zu achten; Und dagegen nun hilfft kein aberglaͤubiſches Weyhwaſſer / noch ein Hencker-Suͤpplein; iſt auch falſch / daß Hexen nicht ſoltẽ weinen oder Thraͤnen vergieſſen koͤnnen / ſo mag ſie keine Meſſe bewegen / vielmehr ſoll man ſolche unempfindliche Hexen fleißig ermahnen / des TeuffelsHexen Bekeh - rungs Mittel. Bund abzuſagen / und ſie bey der Peinigung durch mancherley Reden / ihre zauberiſche Woͤrter und Buchſtaben heimlich daher zu ſprechen / auffs beſte zu verwirren trachten / ja derowegen ſoll man ſie durch Prie - ſter vom Teuffel abwendig zu machen ſuchen / GOtt die Ehre zu geben und bekennen / darnach gaͤntzlich entkleiden laſſen / daß nicht eine Boß - heit in alten Kleidern zuruͤck ſey; folgends alle Haupt - und gantzen Leibes-Haar abſcheren / daß kein Pergament oder Zettul an geheimen Orten ſtecken koͤnne; Ferner / daß ſie keine Salbe zu Handen behalten / auch der gantze Leib rein abgewaſchen ſey; weiter iſt ſtets wachen ein gutes Zwangmittel / deßgleichen ſoll man ihnen Mund / Ohren und Naſen-Loͤcher von gleichen Geſchlechts Leuten / ſo wohl als geheimeLeibes -576V. Buch / Cap. I. Leibes-Oberter beſichtigen laſſen / ob ſie etwan einen Schnitt und Brandmerck - oder Kennzeichen an ſich haben / das muß man wegraͤu - men; Endlich auch nicht geſtatten / ihnen im Gefaͤngniß etwas von auſſen beyzubringen / das ſie eſſen moͤgen.

Zauberer Straffe vor oder nach Pro - ceß.

§. 22. Wann ſich nun ein Zauberer / der jemand am Leben geſcha - det / vor Proceß und Hafft zu GOtt bekehret / erlangt er Schwerdt - Straffe; hat er aber Vieh oder anderm Gut geſchadet / muß er ſolches erſtatten / und wird nach rechtſchaffener Buſſe von andern Straffe verſchonet; geſchieht es aber nach der Anklage / ſo iſt es zu ſpaͤt / und bleibet bey ordentlicher Straffe des Feuers. Die Perſianer ſelbſt / als der Zauberey Erfinder und Urheber / zermalmen denen Zauberern gantz den Kopff an groſſen Steinen / weilen auch dieſe wiſſen / daß die - ſes Laſter GOtt ein Greuel iſt.

Sonntags Entheili - gungs Verbot.

§. 23. Ein Chriſt kan auch nicht ohne ſonderbares Leidweſen an - ſehen / welcher geſtalt des HErrn Tag auff vielfaͤltige Art und Wei - ſe entheiliget wird / und es faſt dahin koͤmmt / daß aus dem Sonntag ein Suͤnden-Tag werde / dadurch man GOttes Zorn uͤber Land und Leute anreitzet / derowegen ſolchem Unheil zu ſteuren / GOttes Befehl zu Folge / jede hohe Obrigkeit / anvertraut und tragenden Amts wegen / zu verordnen befugt iſt / weilen nun der Sonntag allein dazu gewid - met / daß ein jeder Chriſt daran das Wort GOttes des Allerhoͤchſten leſen / hoͤren und erwegen / auch denſelben mit beten / ſingen und Ubung der Chriſtlichen Liebe gegen den Nechſten / und ſonderlich der Armuth zu dienen / feyren und zubringen ſolle / als gebuͤhret allen Unterthanen / dem Gottesdienſt mit Ernſt obzuliegen / dagegen alle Uppigkeit / groſ - ſer Banqveten Anſtellung / und dergleichen mancherley ſuͤndliche Fuͤr - nehmen / die ihre Andacht hindern moͤgen / zu vermeiden / darum auch alle Hochzeiten an Sonntagen anzuſtellen und zu halten verboten / wel - ches die Prediger unnachlaͤßig erinnern und anweiſen muͤſſen.

Sonntags Kurtzweil Verbot.

§. 24. Und zwar ſoll man den gantzen Tag von allen Wercken feyren / auch Scheibenſchieſſen / Fechten / Ballſpielen und andere Kurtzweil unterlaſſen / die von heiligen Gedancken abhalten moͤgen; Ergoͤtzliche Spiel - und Ubungen ohne Suͤnde ſind zugelaſſen / gottes - laͤſter - und aͤrgerliche naͤrriſche Dinge aber gar keines weges vergoͤn - net oder erlaubet; ja allen Menſchen waͤre nuͤtz - und noͤthig / zu einer Chriſtlichen Vollkommenheit Zweck fleißig zu gelangen / Gehorſam - Armuth - und Enthaltungs Geluͤbde zu halten / daß ſie ihrem eigenen Willen abſagen / ſich ſelbſt verlaͤugnen / und GOttes Gebot folgenmoͤchten /577Von Ketzerey / Gotteslaͤſterung auch Hexen Straffe. moͤchten / zeitliche Guͤter alſo beſeſſen / als haͤtten ſie ſolche nicht / bereit um Chriſti willen alles zu verlieren / aller fleiſchlichen Wolluſt ſich be - geben / und Keuſchheit bewahren.

  • Rom. XII, 2. 1. Joh. II, 16. 1. Cor. VII, 25.

§. 25. Alle am Gottesdienſt hinderliche Wercke / auch PfluͤgenLiebe und Nothwercke Vorrecht. und Erndten / jedoch / ohne zur Noth und Liebe des Nechſten / zu Acker - bau und Erndte Zeit / da man bey andern Tagen fuͤr Ungewitter nicht arbeiten kan / damit nicht die etwa durch himmliſche Vorſehung ver - goͤnnete beqveme Zeit umkomme und verabſaͤumet werde / ſind verbo - ten / abſonderlich wegen Gottesdienſts Verſaͤumung / darum unter waͤhrendem Gottesdienſt alle gerichtliche Haͤndel und Handwercks Ar - beit ruhen und ſtille liegen ſollen / es waͤre denn im Nothfall / daß Gefahr beym Verzug obhanden / als wann vielleicht / wie vor erwehnet / bey Erndte-Zeiten das hell und gute Wetter ſeltzam iſt / und irgend am Sonntage gewuͤnſchter maſſen klar einfiele / ſo mag wohl von Obrig - keit und Pfarrern / nach geendigtem Gottesdienſt / deren Fruͤchte Heim - fuͤhrung verſtattet werden / gleichwie ſonſt das noͤthige Reiſen / gehen / reiten und fahren zugelaſſen wird.

  • Exod. XXXIV, 21. L. omnes 3. C. de Fer. Hebr. X. v. 15.

§. 26. An Sonn-Feſt - und heiligen Tagen ſoll man keinen Jahr - marckt anordnen noch halten laſſen / vielweniger Comœdien und Tra - gœdien / Trauer oder Freuden-Spiel / anzuſtellen geſtatten / zudem /Sauff-Gela - chen und Ga - ſtereyen Ver - bot. weilen die Entheiligung des Sabbaths ſo gar gemein worden / daß faſt zu keiner Zeit mehr Reiſen / Fahren oder Handthieren getrieben / in - gleichen Freß - und Sauff-Zuͤnffte / Gaſtereyen / Spiel-Gelache und allerley Uppigkeiten / als an Heil. Feſt-Feyer - und Sonntagen ange - ſtellet / ja mehrentheils alles dahin verſparet / nichts mehr vor Suͤnde geachtet / alle Vermahnungen von den Cantzeln gantz in den Wind ge - ſchlagen / und faſt groͤſſer Geſpoͤtte daraus getrieben wird / als daß ei - nige Verbeſſerung zu hoffen / ſo ſollen billig an Sonn-Feſt - und Heil. Tagen alle Schencken / Bier und Weinhaͤuſer geſchloſſen behalten bleiben / daß alſo den gantzen Tag uͤber keine Gaͤſte geſetzt / noch Bran - tewein uͤber die Gaſſen ausgeſchencket werde / jedoch kan reiſenden Leuten und denen Einwohnern die Nothdurfft / was ſie ins Hauß hoh - len laſſen / abgefolget werden; So ſoll auch niemand an dieſen Ta - gen ſich anders / als nach verrichtetem GOttesdienſt und allen gehalte - nen Predigten / Luſt-Reiſen zu thun / oder aus dem Thore ſpatziren zu gehen / geluͤſten laſſen.

  • Nov. 46. & 133. L. 3. C. de Trinit. L. ult. C. de Fer. Tit. C. de ſtat. & imag.
D d d d§. 27. So578V. Buch / Cap. I.
Obrigkeiten Auffſicht we - gen Sabbaths Entheiligungs Verbot.

§. 27. So ſollen auch unter-obrigkeitliche Bedienten in Staͤdten ſo wohl als auff dem Lande / in dieſer Amts-pflichtigen Auffſicht ihres eigenen Nutzen halber / da ſie ſelbſt Wein und Bier-Schencken halten moͤgen / nicht nachlaͤßig ſeyn / damit deren Buͤrger und Bauren Voͤl - lerey nicht ihr Gewinn ſey / viel weniger muͤſſen ſie durch die Finger ſehen / noch Entheiligung des Sabbaths / wegen deren Wein und Bier - haͤuſer Mißbrauch / unterm Vorwand / daß etwan Wein - und Bier - Wirthe alſo ihre Laſt deſto beſſer abtragen koͤnnen / oder wegen gemei - nen Beſtes / ob moͤchten dadurch oͤffentliche Buͤrden und Beſchwerden verhindert werden / verſtatten / um goͤttlichen Rache und deſſen feuri - gen Grimms Straffe nicht zu vermehren / ſondern zu erloͤſchen; So nun jemand hierwieder handeln wuͤrde / ſoll der Wirth ſamt den Gaͤ - ſten auffgehoben / in Hafft gebracht / und zur ordentlichen Obrigkeit ge - lieffert werden zur Straffe / woruͤber auch Kriegs-Bediente Wache zu halten ſchuldig ſeyn.

§. 28. Zumahlen / wann Trunckenheit aller Laſter Urſprung iſt /Kaͤyſers Cleri Gebot von Baͤdern. und ſolche die Obrigkeit zulaͤſt / moͤchte ſie auch andere Ubelthaten unge - ſtrafft laſſen hingehen / jedoch koͤnten hohe Obrigkeiten dieſem Ubel wohl ſteuren / wie jener Kaͤyſer Clerus denen von Mann - und Weibes - Perſonen vermiſchten Baͤdern durch einiges Gebot von Lebens - Straffe verwehret; Sonſt aber findet bey Trunckenheit willkuͤhrliche Straffe ſtatt / darum auch ſonderlich / weilen aus dem Zutrincken Trunckenheit / aus dieſer Gotteslaͤſterung / Todtſchlaͤge und ſonſt viel andere Laſter entſtehen / alſo daß die Zutrincker und Vollſaͤuffer ſich gar leicht in Ehren / Seel / Vernunfft / Leib - und Guts Gefahr bege - ben / ſo ſollen in allen Landen hohe und niedere / geiſt - und weltlicheTrunckenheit Vorwand unguͤltig. Obrigkeiten bey ihnen ſelbſt und ihren Unterthanen / ſolches unter ho - hen mercklichen Straffe verbieten und abſtellen / auch ihren Pfarrern und Predigern befehlen / alle Sonntage dem Volck anzukuͤndigen / daß ſie ſich unmaͤßigen Zutrinckens enthalten / nebſt deren aus Truncken - heit herruͤhrenden Laſter Erzehlungen / deßfalls ihnen Obrigkeit Ver - zeichniß lieffern mag / dabey denn niemand mit ordentlicher Straffe zu uͤberſehen; auff daß die Provintz unbefleckt ſey / iſt auch hierinn un - zeitiges Mitleiden und Erbarmen wegen Trunckenheit Vorwand hoͤchſt ſchaͤdlich / maſſen durch ſolch mehr als viehiſches Laſter / welches aller andern Untugenden Mutter zu nennen / auch im Reich - und Lan - den alles verknuͤpfften Elends Urſache / und deren bißher unſtraffbar ge - laſſenes Ubel / GOttes gerechten Zorn und Rach-Eyffer entzuͤndet.

Caput579Von Verraͤther und Auffruͤhrer Straffe.

Caput II.

Vom Laſter beleidigter Majeſtaͤt / Verrath / Auff - ruhr gegen Fuͤrſtlichen Hoheit; item / von Eltern und Kin - dern / Haußherrn und Frauen Verſehen / auch Weib - Kind - oder Geſindes Verfuͤhrung.

§. 1.

EJner ſoll zwar des andern Miſſethat nicht entgelten / darum traͤgt auch der Sohn des Vaters Miſſethat nicht / ohn allein im LaſterJn Vaterlan - des Verrath - Sachen Soͤh - ne und Toͤchter Erbrecht. beleidigter Majeſtaͤt / darinn muß er zugleich mit buͤſſen / welches ſich jedoch zur Leibes-Straffe nicht erſtrecket / ſondern er wird von aller Erbſchafft / auch frembden Teſtamenten ausgeſchloſſen / alſo / daß ihn des Vaters Schande immer begleitet / allezeit arm und duͤrfftig ſeyn muß / ja zu keinem geiſt-noch weltlichen / vielweniger Krieges-Stan - de zugelaſſen werde / dahero ihm als einem Elenden das Leben be - ſchwerlich und Tod troͤſtlich; Alſo auch in Vaterlandes Verraͤtherey Sachen / weilen es billig / daß Soͤhne / in welchen vaͤterlichen Laſters Erb-Beyſpiel zu fuͤrchten / auch vaͤterlichen Straffe theilhafftig ſeyn / auff daß durch ſolche Straff-Art des Vaters Miſſethat deſto mehr geraͤchet werde / ob ſchon die Soͤhne nichts verbrochen / ſondern fremb - der Ubelthat wegen verdaͤchtig / darum auch aus groſſer vaͤterlichen Liebe und Zuneigung rechtlich dafuͤr zu halten / daß ein Vater ſeiner Kinder Straffe und Beſchwerden halber / die ihn oͤffters mehr qvaͤlen als eigene / ſich abſchrecken / und / dem gemeinen Nutzen getreu bleibend / zu Ehr - und Tugend werde anreitzen laſſen; ſintemahlen Soͤhne von ſolchem Vater kein Teſtament machen / und Toͤchter nur ihres muͤtter - lichen Erbguts vierdten Theil bekommen koͤnnen.

  • L. Sancimus, C. de pœn. §. omnis, inſt. de nox. act. L. quod dicitur, ff. de furt. L. 1. §. fin. ff. de priv. del. L. crim. ff. de pœn. L. ſupra, §. apud, ff. de aq. & aq. pluv. Ezech. XIIX, 20. Tot. tit. C. ne fil. pro patr. L. 5. §. filii, C. ad L. Jul. majeſt. L 10. in fin. C. de bon. proſcr. L. quisquis, C. ad L. Jul. majeſt. L. Spurii, ff. de Decur. L. Legem, C. de natur. lib. C. naſci, 56. diſtinct. L. iſti quidem, ff. quod met. cauſ.

§. 2. Ja / wann ſolches Laſter aus feindlichem Muth gegen allge - meinen Weſens Ruheſtand und Sicherheit begangen / oder gegen ei -Auffruhr Straffe. nes Fuͤrſten Raͤthe / aus gegenwaͤrtigen Standes Haß / ſo wird Rath und Beginnen hierinn geſtrafft / wofern der Handel nahe zu Ende ge - bracht; Wann es aber zum Auffruhr und Gefahr gegen eines FuͤrſtenD d d d 2Per -580V. Buch / Cap. I. Perſon / Wuͤrde und Anſehn durch fluchen und ſchaͤnden oder hart ruffen / als Schlag / Tod und dergleichen gerichtet / ſo ſteht die Straffe in deſſen freyen Willkuͤhr; ſonſt iſt ordentliche Straffe das Schwerdt / Viertheilung und Guͤter Einziehung / oder zeitlich und ewige Landes - Verweiſung / nachdem das Zungen-Verbrechen groß iſt / was nemlich mit Argliſt / boͤſem Vorſatz und Betrug geſchiehet / iſt Verrath gleich.

  • Clem. Paſt. de ſent. & re judic. L. 1. 2. & 5. ff. de crim. Majeſt. L. data opera, C. qui accuſ. non poſſ. L. 6. & 7. §. 3. de crim. maj. P. H. O. Art. 218. L. 24. 28. & 40. ff. de pœn. L. 1. in fin. ff. ad L. Jul. maj.

§. 3. So kan nun das Laſter beleidigter Majeſtaͤt in Wort undAffterreden gegen hoher Obrigkeit Ver - bot. Thaten beſtehen / maſſen ſeiner hohen Regiments Obrigkeit niemand uͤbel nachreden ſoll / dann wer ſich nicht ſcheuet / ſeines Hertzens Gedan - cken mit Affterreden zu offenbaren / darff nach Gelegenheit wohl ein mehrers wider ſeine Oberherrn vorzunehmen ſich unterſtehen / zudem iſt es mehr weibiſch als tapffer / boͤſe Laͤſterung und ſchaͤndliche Reden gegen ſeine Vorgeſetzte auszuſtoſſen.

  • L. aut facta, in verbis, aut dicta aut convitia ff. de pœn.

§. 4. Wer dann geuͤbten Feindſeligkeit halben / gegen gemeinenVeſtung Uber - gabe Straffe. Weſens oder Fuͤrſten und Landesherrn Wohlfahrt / als ein Verraͤther uͤberwunden / deſſen Guͤter ſind auch nach ſeinem Tode verfallen / und wird billig ſein Gedaͤchtniß gar ausgerottet / mag auch jederman ihn verklagen / denen ſonſt der Rechtsſtand verboten; deßgleichen wer oh - ne Urſachen einen ihm anbefohlenen Ort zu verwahren nachlaͤſt / oder dem Feinde auffgiebt und uͤberlieffert / begehet das Laſter beleidigten Majeſtaͤt und verdienet Lebens-Straffe.

  • §. publica, & §. 2. inſtit. de publ. jud. L. quisquis, & L. pen. in fin. C. ad L. Jul. maj. L. ult. c. de Leg. L. 1. de conſtit. Princip. L. 3. ff. ad L. Jul. majeſt.
Neuen Zoll Verbot.

§. 5. Alſo auch / wer neuen Zolls Aufflagen erpreſſet oder alte ver - mehret / und Leuten dabey Gewalt anthut / oder Hauß und Hof ſtuͤr - met / wird zuweilen mit Handverluſt geſtrafft; Jtem / wer je - manden aus richterlichen Obrigkeits Macht-Furcht befehdet / oder Feinds-Brieffe ſchreibet / oder mit Gewalt-ſchrecken Geld abpreſſet / oder etwas zu kauffen / verkauffen / abzuſtehen / unwillige Ehe zu vollen - ziehen zwinget / uͤber ſeinen angeſetzten Sold etwas Befehlsweiſe be - gehret / muß ſolches vierfach wieder erſtatten / und wird ohne das wie ein Faͤlſchner oder Verraͤther geſtrafft.

  • L. 3. cum ſeqq. & L. pen. ff. ad L. Jul. de vi publ. L. pen. C. de his, quæ vi me - tusve. Tot. tit. C. de còntr. jud. L. quod evitandi, C. de condit. ob. turpem.
§. 6. Jm581Von Verraͤther und Auffruͤhrer Straffe.

§. 6. Jm Fall der Noth moͤgen alle Buͤrger und Bauren / gemei - nem Weſen zum Beſten / und Landes-Herrn Ehr oder Wohlfahrt zu befoͤrdern / zum Kriegs-Stande gezwungen werden / ſo gar auch / daß /Kriegsdienſte Vorrecht. wer alsdann auff oͤffentlichen Befehl nicht erſcheinet / als ein Verraͤ - ther der Freyheit zum Sclaven mag gemacht ſeyn / und wer ſeinen Sohn heimlich davon entziehet / wird groſſen Theils ſeiner Guͤter ver - luſtiget / und ins Elend verjaget; Hiervon aber ſind ausgenommen alle leibeigene Knechte / Ubelthaͤter / Ehrloſe und Sch uldige / die unter Kriegsweſen Vorwand Gegentheilen die Sache ſchwer zu machen gedencken / deßgleichen die Alters und andern Freyheit halben ſich da - von entſchuldigen koͤnnen.

  • L. 4. §. qui filium & §. qui poſt, L. 8. & 11. L. proditores, ff. de re milit. Tot. tit. C. qui milit. non poſſ. & ff. de vacat. & excommun. & de jure immunit. Tit. C. qui ætate ſe excuſ.

§. 7. Wer auch Landesherrn oder Vaterlandes Verrath weiß / iſt ſchuldig / ſolche abſcheuliche Laſter zu entdecken / deßgleichen insge -Verraths Recht zu ent - decken. mein / wann etwan durch ſolche unterlaſſene Offenbarung das gemei - ne Weſen oder ſonſt eine unſchuldige privat Perſon umkommen oder Schaden leiden muͤſte / ſoll man es nicht verſchweigen / darum eben ſo wohl Lebens-Straffe beygeſetzt auff den / der ſolchen Laſters bewuſt / obſchon nicht dazu gerathen; ſintemahlen auch hier das bloſſe Wiſſen ſchaͤdlich und ſtraffbar / wann jemand nicht durch Warnung oder An - kuͤndigung eine Gefahr hat abwenden wollen.

  • L. 6. C. de Crim. Maj. L. 5. §. ult. & pen. Eod.

§. 8. Wann eine Privat-Perſon wider Recht ſich obrigkeitlichen Gewalts anmaſſet / aus eigener Macht Galgen auffzurichten / jeman -Salveguarde und Schutz - Brieffe Recht. den gefaͤnglich zu halten / oder ohne Vorwiſſen und Zulaſſen zu peini - gen / ſo begehet ſie verletzten Majeſtaͤt Laſter / jedoch iſt es gelinder zu ſtraffen; Alſo auch / wer Salvaguarde oder Schutz-Brieffe verletzet / dieſelben aber kan niemand brechen / der nicht weiß / daß ſie vorhanden / oder wann ſolche mit Beding erhalten / das zur Beleidigungs Zeit noch nicht erfuͤllet / oder auch / wann deren Krafft erloſchen / durch Be - fehl wiederruffen / und mit Verbot auffgehoben / oder wegen natuͤr - und buͤrgerlichen Tod deſſen / der ſie ertheilet / oder wann jemand von ſei - nem Oberherrn mit Gefaͤngniß und Todes Draͤuung gezwungen / aus rechtmaͤßiger Furcht wegen inſtehender Lebens-Gefahr / auch ein unbillig. Geheiß gethan / ſo iſt der Herr und nicht der Diener zu beſtraf - fen; deßgleichen wann jemand ſelbige aus Unſinnigkeit / uͤbermaͤßiger jedoch zufaͤlliger Trunckenheit / Kindheit und Minderjaͤhrigkeit oderD d d d 3baͤu -582V. Buch / Cap. I. baͤuriſchen groben Unverſtand geſchwaͤchet / oder auch Unverſehens und wider Willen es gethan / oder ſo es dem Verletzer geſchenckt und die Straffe verjaͤhret.

  • L. 3. in fine, ff. ad L. Jul. Majeſt. L. 1. C. de priv. carcer. gloſſ. in verb. nec puniri C. de cuſtod. reor. L. illud, §. ſi tamen, ff. de tribut. act. Arg. L. Traiſ. ff. de fide libert. L. legata, ff. de condit. & demonſt. L. Divus, ff. de offic. præſ. L. 1. §. impub. ff. ad Syllan. L. ſi quis, §. 1. ff. de jurisd. ordin. L. ſi quis, L. juris, §. ſi paciſcar, C. de pact.

§. 9. Wer nun im Laſter beleidigter Majeſtaͤt und VerraͤthereySelbſtmoͤrder Erbſchafft wo - hin faͤllet. oder ſonſt durch Ubelthat Leib und Gut verwuͤrcket hat / auch aus Furcht und Sorge ſeiner Miſſethat Straffe ſich ums Leben bringet / deſſen Guͤter fallen an die Obrigkeit / und wenn er ſchon ein Teſtament ge - macht / hat es doch keine Krafft; wer aber aus Unſinnigkeit / Haupt - Kranckheit oder Zweiffelmuth ſolches thut / faͤllt ſeine Erbſchafft auff nechſte Erben.

  • L. 1. princ. & §. 1. ff. de jur. fiſci. L. 3. §. 4. ff. de bon. eor. qui ſibi. L. 5. C. ad L. Jul. Majeſt. §. interdum, verb. per contrarium, inſt. de hæred. quæ ab int. L. 6. C. de inceſt. nupt. L. 2. qui teſtam. fac. poſſ. P. H. O. Art. 135.

§. 10. Auffruͤhrer Straffe iſt in Anſehung deren Urſachen nachAuffruͤhrer Straffe. Art und Weiſe der That Beſchaffenheit und verurſachten Schaden willkuͤhrlich zu benennen / entweder das Schwerdt / wann es ein groſſer Aufflauff / oder Geiſſeln mit ewiger Landes-Verweiſung / wobey zu vergleichen alle / die jemanden zu beleidigen aus ihren Haͤuſern her - vorkommen und ſich verſamlen / deßgleichen wer jemanden befehdet / oder oͤffentliche Feindſchafft ankuͤndigen laͤſſet / oder aus Furcht und Bedrohung obrigkeitlicher Macht jemanden Geld abzwingen / oder ſonſten etwas einem wider Willen abpreſſen / oder Feindes Brand - zeichen auffſtecken / und Freundſchafft Abſagungs-Brieffe zuſchicken / welches ernſtlich verboten / dazu dann einiger Waffen Schrecken ge - nung iſt / wann jemandes Begierde Schaden zu thun ſich ereignet / daß einer ſelbſt in eigener Sache gewaltthaͤtiger Richter ſeyn will / und ſich hoͤren laͤſt / dieſes oder jenes zu gedencken / eiffern und raͤchen / dero - wegen offt ſolche Boͤſewichte entweichen und ſich an gefaͤhrliche Orte zu ſolchen Leuten geſellen / da ſie wider Recht und Billigkeit / Huͤlffe /Landzwinger Gewalt Stꝛaf - fe. Rath / Beyſtand / Fuͤrſchub und Enthalt zur Beſchaͤdigung finden / dar - um auch ſolchen Nothfalls halben / Gewalt mit Gewalt zu vertreiben / das Recht der Natur frey erlaubet hat; welche boͤſe Landzwinger / davon man wegen ihrer Leichtfertigkeit Gefahr zu erwarten / dahero mit dem Schwerdt zu verfolgen ſind / gleich denen / die in einem Landeoder583Von Verraͤther und Auffruͤhrer Straffe. oder Gebiet fuͤrſetzlichen Auffruhr erwecken / verſtohlener Weiſe un - zulaͤßige Volcks Verſamlungen anſtifften / oder ſonſt boͤſer Thaten im Werck ſich unternehmen / zu widerſtreben / als wann einem Exe - cutions Mittel rechtlich zu treiben von hoher Obrigkeit anbefohlen / unangeſehen / daß ſie noch nichts wiedriges bewerckſtelliget; wer aber aus Furcht fuͤr jemandes Gewalt an unverdaͤchtige Orte ſich entzie - het / hat damit nichts verbrochen.

  • P. H. O. Art. 127. 128. & 129. L. 15. C. de Epiſc. & Cler. L. 4. C. ad L. Jul. repet. L. un. C. ſi quac. præd. pot. L. 11. C. de his, quæ vi metusve. L. 3. C. de cond. ob turp. L. 3. §. 5. ff. de vi & vi arm. L. 1. C. ad L. Corn. de Sicar. L. 14. ff. Eod. L. 16. §. 1. ff. de re milit. L. 2. §. 27. ff. de vi & viarm. L. 4. princ. ad L. Aquil.

§. 11. Auffruhr iſt ſonſt gemeinen Poͤfels Aufflauff gegen gemei -Auffruͤhr - und Redelsfuͤhrer Straffe. ne Ruhe angeſtifftet / wann nun ſolches wieder einen Fuͤrſten oder hohen Stand gerichtet / iſt es Verraͤtherey; wofern es aber gegen Obrigkeit oder Fuͤrſtliche Bedienten aus ſonderlichem Haß geſchiehet / iſt es kein Verrath zu achten / und wird das gemeine Volck mit Geld - Straffe belegt / auch mit ihrer Freyheiten Beraubung / wann nemlich die gantze Gemeine dazu gewilliget und es mit vorbedachtem Rath gut geheiſſen / ſonſt moͤgen die Unſchuldigen / bey denen keine Schuld zu fin - den / gar nicht geſtrafft werden / auch der ſich freventlich untermiſchet / iſt eben kein Auffruͤhrer / darum nur die Urheber zu beſtraffen / und hier gilt harte Straffe / als Strick / Flamme und Schwerdt / auch Viertheilen / deßgleichen Verweiſung derer Redelsfuͤhrer / der ver - fuͤhrten Menge aber ſoll man verſchonen / ſo iſt auch Straffe zu maͤßi - gen / wann Bediente durch uͤbele Regierung Urſach gegeben.

  • P. H. O. Art. 127. L 38. §. authores, ff. de pœnis. L. 1. & 2. C. de Seditioſis.

§. 12. Verraͤtherey Anzeigung iſt / wann jemand auſſer Gewohn - heit irgendwo geſehen worden / und doch vorhin geſagt / daß er Furcht und Abſcheu dafuͤr habe / maſſen bißweilen andern eine ungewoͤhnliche eitele Furcht einjagen / oder ſich alſo fuͤr jemanden unſicher ſtellen / boͤſer Rathſchlaͤge Anfang und Urſprung ſeyn kan / wer nun ſolchen Laſters beſchuldiget / ſoll und kan gefragt werden: Wer ihn dazu be - ſtellet / und was er darum empfangen? auch wo / wie und wenn ſolches geſchehen / und was ihn dazu verurſacht habe?

  • P. H. O. Art. 42. 49. 85.

§. 13. Verraͤther eines Fuͤrſten / Landes oder Stadt / ſoll / wofernVerraͤtherey Straffe. es Manns Perſonen / geviertheilt / Weibs-Leute aber im Sack er - traͤncket werden; die Straffe auch Umſtaͤnde halben etwa zu vergroͤſ -ſern /584V. Buch / Cap. II. ſern / werden ſie geſchleiffet und mit gluͤenden Zangen zerriſſen; wann ſie aber zu mindern / werden ſie erſt enthauptet / hernach der Leib gevier - theilet. Alſo / wie ob erwehnt / verhaͤlt ſichs auch mit der Straffe / ſo jemand ſeinen eigenen Herrn / nahen Bluts-Verwandten und Bett - genoſſen Freund / verrathen haͤtte / welcher Geſtalt es groſſen Schaden oder Aergerniß verurſacht / nach Richters Ermeſſen; Ja Eheleute unchriſtlichen Uneinigkeit vorſaͤtzliches Verharren wird mit 4. Wo - chen Gefaͤngniß oder Landes-Verweiſung geſtrafft / groͤſſeres Unheil dadurch zu verhuͤten.

  • P. H. O. Art. 124. L. 6. ff. ad L. Jul. pecul. L. 38. §. 2. ff. de adult.

§. 14. Wer ſonſt einem Verraͤther / Spion und andern Miſſethaͤ -Miſſethaͤter Hehler Straf - fe. thaͤter wiſſentlich ohne Antrieb natuͤrlichen Freundſchafft verbirget / hat Lebens-Straffe verdienet / und iſt ſolches auch in buͤrgerlichen Rechten an ſich ſelbſt eine Ehrloſe That / maſſen der Hehler ſo gut als der Stehler; So koͤnnen auch Weiber Ubelthat wegen in Bann gethan / das iſt / aller weiblichen Freyheit beraubet werden; jedoch iſt Ubelthaͤter Verkundſchafftung jederman Straff frey. Weilen man ſich auch weniger vor Gifft als einem Degen huͤten kan / iſt es eine verraͤtheriſche That / die Mord - und Todtſchlag gleichmaͤßige Straf - fe verdienet.

  • L. 1. C. de his qui Latron. L. 9. C. ad L. Jul. de vi. L. 7. ff. de publ. jud. L. metum, §. animadvertendum ff. quod met. cauſ. L. 1. C. de malef. L. 3. ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 5. C. de ſumma Trinit. L. 9. C. de his quib. ut indign.

§. 15. Wann nun ein Weib dem Mann Gifft-Artzney beyge -Vater-Moͤr - der Straffe. bracht hat / ob ſchon er nicht daran geſtorben / ſoll ſie dennoch enthau - ptet / und alle / die von der That wiſſen / Landes verwieſen / die Mit - helffer und Rathgeber aber der Thaͤterin gleich geſtrafft ſeyn; Alſo / Vater-Moͤrder ſoll man durch Sack im Waſſer / mit Hund / welſchen Hahn / Otter und Affen oder Katzen / Himmels / Erde / Sonn und Lufft berauben. Wann aber ſonſt ein Weib Ehebruch begehet und Hun - gers-Noth vorwendet / wird ſie nicht gehoͤret; jedoch / wann ein Weib ihren Mann / oder ein Ehegatte den andern beſtiehlet / wird es dem Eheſtand zu Ehren uͤberſehen; alſo / wann auch Kinder denen Eltern etwas hinweg tragen / ſo mag der Thaͤter allein um Entwendung / nicht aber Erbarkeit halben um Diebſtahl beklagt werden.

  • L. 7. ff. & L. fin. C. de Sicar. L. 43. §. 5. ff. de R. N. L. 2. ff. ad L. Rhod. de jactu. c. querelam, Ext. de jurejur. L. 2. ff. de nupt. L. 1. & 2. ff. & tot. tit. C. rer. amot. L. ſi quis, §. 1. L. 36. §. 1. L. 16. L. fin. §. fin. ff. de furt. §. hi, qui inſt. de obl. quæ ex del. naſc.
§. 16. So585Von Verraͤther und Auffruͤhrer Straffe.

§. 16. So jemand ſein Eheweib oder Kinder boͤſen Gewinns und ſchaͤndlichen Genuſſes halber / wie es Nahmen haben kan / williglich / durch ſchmeichelhaffte Worte und Uberredungen oder ſchandbare ge -Huren Wirth - ſchafft Verbot. heime Zulaſſung / zu unehrlichen / unkeuſchen und ſchamloſen Wercken gebrauchen laͤſt / der iſt Ehrloß / und ſoll / vermoͤge gemeiner Rechten / am Leben oder Umſtaͤnden gemaͤß / als Diebe und Moͤrder der Keuſch - heit / mit peinlichen willkuͤhrlichen Straffe ernſtlich angeſehen werden; Es muß aber ſolche Huren-Wirthſchafft zum Gebrauch Zweck voll - fuͤhret ſeyn; und wann ein Vater zu ſolchen Huren-Wirthſchafften oder auch geheimen Verloͤbniſſen wiſſentlich ſtillſchweiget noch wie - derſpricht / wird dafuͤr gehalten / daß er gewilliget.

  • P. H. O. Art. 122. L. 29 §. 4. ff. ad L. Jul. de adult. L. 4. §. 2. ff. de his, qui not. in - fam. L. 37. §. 1. ff. de minor. Nov. 14. verſ. præconizamus. L. 7. §. 1. ff. de Sponſ. L. 5. C. de nupt.

§. 17. Nachdem auch offtermahlen unverſtaͤndige Weibs-Bil -Kupplerin Straffe. der / unſchuldige Maͤgdlein und ſonſt ehrliche unverlaͤumbdete Perſo - nen durch einige boßhaffte Mann - und Weibes-Leute betruͤglicher Weiſe / damit ihnen ihre Frau - oder Jungfraͤuliche Ehre entnommen werde / zu ſuͤndlichen Wercken des Fleiſches hingezogen werden / ſol - che gottloſe Kuppler - und Kupplerinnen / auch diejenigen / ſo wiſſent ge - faͤhrlicher Weiſe ihre Haͤuſer dazu leihen / oder darinn zu beſchehen ge - ſtatten / ſollen nach Mißhandlungs Gelegenheit geſtrafft werden ent - weder mit Landes-Verweiſung / Stellung an Pranger und Halßeiſen / Ohren Abſchneidung / oder mit Ruthen Aushauung und dergleichen; Und ſolche Straffe haben auch Haußherren verdienet / die ihre eigene Dienſt-Maͤgde durch Schmeicheley oder Gabe dazu verfuͤhret haben.

  • P. H. O. Art. 123. L. 6. §. 1. ff. ad L. Jul. de adult. L. 8. ff. Eod. L. 12. C. de Epiſc. aud.

§. 18. Deßgleichen / wer eines andern Sohn oder Knecht auff -Geſinde Ver - leitungs Ver - bot. nimmt / verdirbet und aͤrger macht / wird peinlich beklagt / darum ſoll niemand eines andern Knecht / Diener oder Jungen / ohne ſchrifftlichen Schein ehrlichen Erlaſſung / auffnehmen / vielweniger abſpenſtig ma - chen; ein anders aber waͤre es / ſolches aus Leutſeligkeit / Mitleiden oder andern gerechten Urſachen zu thun / wann etwa einem Knecht von ſei - nem Herrn der Abſchied oder Paß-Brieff geweigert wuͤrde / und was alsdann keinen Herrn hat / gehoͤret dem zu / der es annimmt; Sonſten mag auch unter gebuͤhrlichen Straffe kein Dienſtbote ſeine Herr - ſchafft verlaſſen / ehe das Jahr oder rechte Zeit um iſt / und der Schuͤrtz - oder Fahrtag erſchienen.

  • L. 5. & L. ut non tantum, ff. de ſerv. corrupt. L. 5. ff. de Extraord. Crim. L. 3. ff. de acquir. rer. dom.
E e e eCaput586V. Buch / Cap. III.

Caput III.

Vom Friedbruch / Wunden / Vergifftung / Mord - und Todtſchlag.

§. 1.

WEr ſeine Wehr - und Waffen anders als in zugelaſſenen Din -Friedbrecher Straffe. gen mißbraucht / wird fuͤr einen oͤffentlichen Friedbrecher gehal - ten / und dem Verbrecher des gebotenen Friedes ſoll die rechte Hand abgehauen / Landes verwieſen oder am Halſe geſtrafft werden; Alſo wer bey Todtſchlag mit verletzen und wunden geholffen / daß offen - bar erhellet / wie ſie alle den Vorſatz zu toͤdten gehabt / indem oͤffters ein jeder mit wiederhohleten Schlaͤgen auff den Ermordeten gewuͤtet und toͤdtliche Wunden ihm zugefuͤgt / welches nach Art der Waffen / That Beſchaffenheit und Wunden Vielheit erſcheinet; wann es aber ſchlechter Dinge ungewiß / wer der rechte Thaͤter ſey / auch unmuͤglich / daß alle insgemein und jeder inſonderheit einen ertoͤdtet / ſo iſt beſſer / gelinde zu ſtraffen.

  • L. 1. ff. ad L. Jul. de vi publ. Tot. tit. C. ut armor. uſus. L. 11. §. 2. & 4. ff. ad L. aquil. L. 5. ff. de pœnis.
Peinlichen Frage genug - ſame Anzeiger.

§. 2. Wann auch genugſame Anzeigung vorhanden / ſo mag man die Verdaͤchtigen peinlich fragen / als wann einer Streits Urheber oder ſonſt ein beruͤchtigter Zaͤncker / oder mit ungewoͤhnlichem Vorſatz gewaffnet an ſolchen Ort hingangen / allwo darnach Schlaͤgerey ent - ſtanden / oder ſo jemand wegen empfangener Schmaͤhung / Wunden oder Schlaͤge dem Entleibeten feind geweſen / oder auch alsbald nach veruͤbtem Mord noch vor angeſtelter Nachfrage ſich zur Flucht begiebt; deßgleichen wann einer aus vielen das Licht ausgeloͤſcht / oder eines Degen mit Blut beſudelt / er koͤnne denn erweiſen / daß er ihn lange fuͤr der That abgelegt oder verlohren / oder es waͤre einer fuͤr allen mehr verdaͤchtig.

§. 3. Eines Argwohns einige Anzeigung aber iſt zur peinlichenPeinlichen Frage Arg - wohns Anzei - ge. Frage nicht genung allein / es waͤren denn etliche verdaͤchtige Stuͤcke bey einander auff jemand erfunden / die dazu erheblich zu ermeſſen wegen deren Urſachen Wichtigkeit / und ob nicht Gegenvermuthung / die ver - dachte Perſon von der Miſſethat zu entſchuldigen / vorhanden / als daß ihm der Degen entzogen / oder ſelbſt ihn lange vorher verlehnet / ver - ſchencket / vertautſcht / verkaufft oder hinweggeworffen; ſo nun des Argwohns Urſachen groͤſſer als der Entſchuldigung / ſoll peinliche Fra -ge ge -587Von Friedbrecher / Vergiffter und Todtſchlaͤger Straffe. ge gebraucht werden / widrigen Falls nicht; ſo aber einer bey der That Ubung etwas verliehret / hinter ſich liegen oder fallen laͤſt / das man hernach erkundiget / daß es vor dem Verluſt ſein geweſen / ſo waͤre pein - lich zu fragen / wofern nicht dagegen tuͤchtige Entſchuldigungen fuͤr - zuwenden / die ihn befreyen moͤgen; Jedoch giebt eines verſuͤhneten Feindes Bekaͤntniß gegen peinlich Angeklagten keine gewiſſe Ver - dachts Anzeigung / weilen allhier annoch des alten Haſſes Argwohn zu vermuthen / und dahero bevorſtehenden Gemuͤths Rachgier uͤbrig zu fuͤrchten / daß alte Freundſchafft nimmer vollkommen zu hoffen / viel - mehr nach Gelegenheit Schaden zu erwarten.

  • P. H. O. Art. 27. 28. 29. L. 19. ff. de pœnis. L. 47. ff. de obl. & act. L. 125. ff. de R. J.

§. 4. Allgemeinen Verdachts Anzeigungen bey allen Miſſethaten ſind: Ob eine Perſon alſo verwegen und leichtfertig von boͤſen Leu -Ubelthaten Verdachts Anzeigen. muth und Geruͤchte ſey / daß ſolcher Argwohn auff ſie fallen / und man ſich der Miſſethat zu ihr verſehen moͤge? Oder ob ſie dergleichen vor - mahls geuͤbet / unternommen oder bezuͤchtiget worden ſey? Dennoch ſoll dieſer Leumuth nicht von Feinden oder loſen Buben / ſondern auff - richtig - und unpartheyiſchen Leuten herkommen; Jtem / ob die ver - dachte Perſon an denen That halber gefaͤhrlichen Orten gefunden oder betreten? Ob jemand in der That oder auff dem Wege dazu oder da - von begriffen / geſehen worden / und Falls ein Thaͤter nicht erkant waͤ - re / ſoll man auffmercken / ob die verdachte Perſon ſolche Geſtalt / Klei - der / Waffen / Pferd / oder anders etwas bey ſich gehabt / als am Thaͤ - ter geſehen? Ob auch jemand bey ſolchen Leuten / die dergleichen Miſ - ſethaten zu veruͤben pflegen / Wohnung / Gemein - oder Geſellſchafft ge - habt? Ob in Beſchaͤdigungs Faͤllen einer aus Neid / Feindſchafft / vorhergehenden Draͤuung oder einigen Nutzgewartung zur UbelthatVerwundeten Bezuͤchtigung. Urſach haͤtte nehmen koͤnnen? Jtem / Thaͤters Fußtapffen in Schnee oder Sand; Ob auch etwa ein Verletzt - und Beſchaͤdigter aus etli - chen Urſachen einen ſelbſt der Miſſethat beſchuldiget / darauff ſtirbet oder bey ſeinem Eyd betheuret.

  • P. H. O. Art. 25. L. 6. C. ad L. Jul. repet.

§. 5. Todtſchlags Argwohn wird vergroͤſſert / wann der Thaͤter am verdaͤchtigen Ort im Walde / da wenig Leute hinkommen / auff je - mand lauret / oder auff oͤffentlicher Straſſe anfaͤllet / und zwar mit toͤdtlichen Waffen / oder einen am Kopff verwundet / und bey der Kaͤh - le anfaſſet / wie auch / wann zwiſchen Verwandten der That halbenE e e e 2keine588V. Buch / Cap. III. keine Reu und Leid erfolget / nach welchen Vermuthungen entweder peinliche Frage anzuſtellen / oder nach Perſonen Beſchaffenheit Rei - nigungs Eyd zu verſtatten; So auch einer geſchlagen wird / und uͤberVerwundeten Gefaͤhr Tage Recht. eine Zeit lang hernach ſtirbet / daß man zweiffelt / ob er an Streich - und Wunden geſtorben waͤre oder nicht? ſo moͤgen beyde Theile deßfalls dienliche Beweiſungs Kundſchafft anfuͤhren / nemlich Sachverſtaͤn - digen Wund-Aertzte und andern Perſonen Zeugniß brauchen / die da wiſſen / wie ſich der Verſtorbene nach den Schlaͤgen gehalten / ob er lange darnach und zwar nach der Leute Wahn uͤber die Gefaͤhr Tage gelebt / welche Wunden und Auffwuͤrffe vor Begraͤbniß zu beſichtigen / und ſollen Beklagten Freunde / wegen deſſen Unterhalt / Aetzung / Fut -Peinlich Be - klagten Freun - de Pflicht. ter und Mahl im Gefaͤngniß Verſicherung leiſten / wie nicht weniger wegen Klaͤgers Koſten und Schaden / wann nemlich des Beklagten Entſchuldigungs Ausfuͤhrung nach Richters Urtheil uͤbel und unrecht gegruͤndet erfunden.

  • L. 1. & 5. C. ad L. Corn. de Sicar. P. H. O. Art. 147. 149. & 153. L. 1. §. 3. ff. de var. Extr. cognit.

§. 6. So auch einer mit dem andern um groß Gut / das ſeiner Haabe / Vermoͤgen und Nahrung mehrer Theil antrifft / rechtet / wirdGroßẽ Rechts Streit Feind - ſchafft Ver - dacht. er fuͤr ſeines Wiedertheils Mißgoͤnner und groſſen Feind geachtet; darum / ſo jener heimlich ermordet / iſt wider dieſen Vermuthung / daß er den Mord gethan / und wo ſonſt die Perſon ihres Weſens verdaͤch - tig / mag man ſie gefangen nehmen / ja wohl hierauff peinlich fragen / wofern jemand nicht derohalben redliche Entſchuldigung haͤtte / und ſolchen Verdacht gebuͤhrend abkehnen koͤnte; alſo ſind Todtſchlags ſonderliche Anzeigen / wann jemand mit blutigen Waffen oder Kleidern geſehen worden; wann einer etwas von des Erſchlagenen Gut gehabt; und / wie gemeldt / des Verwundeten eydliche oder mit Tod bekraͤfftigteTodtſchlags ſonderliche Anzeige. Bekaͤnntniß oder Beklagten Geſtaͤndniß / der aber Entſchuldigung vor - wendet; Jtem / wann des Streits vornehmſter Urheber und Anfaͤn - ger mit verdaͤchtigen Wehr - und Werckzeugen irgendwo geſehen wor - den; ſo wird auch Todtſchlaͤgers Gemuͤthe aus Waffen-Zeug und Ort vermuthet / an und mit welchem einer geſchlagen.

  • P. H. O. Art. 25. 26. & 33. C. 18. X. de homicid. L. 1. §. divus, de Sicar.

§. 7. Wer nun einen andern nicht ohne Schuld / Gefaͤhrde undTodtſchlags Straffe. Argliſt / ſondern vorſaͤtzlich todtſchlaͤgt / ſoll enthauptet werden / wie auch alle / die aus Fuͤrſatz und boͤſen Willen Schuld und Urſach dazu geben / daß ein Menſch ſein Leben verliehret / ſind in gleicher Straffe;wer589Von Friedbrecher / Vergiffter und Todtſchlaͤger Straffe. wer aber Todtſchlags That bekennet / und jedoch dagegen rechte Noth - wehr darthut / ſoll ungeſtrafft bleiben / darff auch des Entleibeten Freunden keinen Abtrag dafuͤr thun / ſintemahl Gewalt mit Gewalt abzutreiben nicht verboten; und zwar iſt eines Menſchen Verluſt - Schaden nach allgemeinem Urtheil zu ſchaͤtzen / wegen ſeiner Kunſt oder Handwercks Arbeit / wegen Alter und Geſundheit / wie lang er noch haͤtte leben koͤnnen / was alſo ſeiner Wittwen und Kindern ab - gangen? Ungeſtalten Narben aber oder Qvaal und Schmertzen hal - ben / die der Beſchaͤdigte erlitten und behalten / mag man bey dieſer Schaͤtzung nicht gedencken / ausgenom̃en bey unverheyratheten Maͤgd -Narben Schaͤ - tzung bey Maͤgdlein. lein / wofern etwa deren Geſichts Geſtalt geſchaͤndet / daß ſie derowe - gen einer groͤſſern Mitgifft benoͤthiget / waͤre es nach Gewohnheit zu beobachten.

  • C. cum homo, in princ. C. ſi homicidium, C. non eſt, 23. q. 3. C. ult. verſ. à veri - dicis, 13. q. 2. L. 3. §. 1. ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 1. & pen. ff. Eod. L. 2. 3. 4. & 8. C. Eod. L. 3. C. de Epiſc. aud. C. 1. X. & C. de homicid. in 6. Gen. IX. Num. XXXVIII, 22. Deut. XIX, 4. & 5. L. pœna, qui alias, ff. ad L. Pompeji de parricid. §. item lex, inſt. de publ. jud. L. ita vulneratus, ff. ad L. aquil. L. 4. in princ. cum L. ſeq. L. 45. §. qui cum, ff. Eod. L. 1. §. vim vi, ff. de vi & vi. L. Sancimus, C. de pœn. L. data opera, C. qui accuſ. poſſ. L. ult. ff. de his qui effuder. L. 3. & ult. ff. ſi quadr. pauper.

§. 8. So nun ein Artzt aus Unfleiß oder Kunſt Unerfahrenheit und dennoch ohne Fuͤrſatz jemanden mit ſeiner Artzney ertoͤdtet / auchAertzt - und Wundaͤrtzte Mord Straffe. gelehrt und verſtaͤndige Leute befinden / daß er ſolche verwegen / leicht - fertig / ungegruͤndet und unzulaͤßiger Weiſe / wie ihm nicht geziemet haͤtte / zu mißbrauchen ſich unterſtanden / und dadurch zu eines andern Tode Urſach gegeben / der ſoll nach Sachen Geſtalt und Gelegenheit beſtrafft werden; und ſoll man dißfalls allermeiſt Achtung geben auff ſolche Freveler / die ſich Artzney unternehmen und ohne Grund gelernet / weilen ſich niemand etwas ſoll anmaſſen / darinn er weiß / daß ſeine Schwachheit andern gefaͤhrlich iſt; wann aber ein Artzt oder Wund - Artzt dergleichen Toͤdtung mit Wiſſen und Willen gethan / alsdann iſt er gleichwie ein fuͤrſetzlicher Moͤrder zu ſtraffen / wer aber ſeine Kunſt verſteht / deren Graͤntze nicht uͤbergeht / fleißig und behutſam den Kran -Bruchſchnei - der und Qvack - ſalber Artzney Verbot. cken fuͤr wiederwaͤrtigen Dingen warnet / iſt an deſſen Tod unſchul - dig; darum auch wegen Artzney Sachen / Weiber / Bruchſchneider / Qvackſalber / Juden / Landſtreicher und andere Stoͤrger ſollen verbo - ten ſeyn.

  • P. H. O. Art. 134. L. 33. ff. ad L. aquil. L. 6. §. 7. ff. de offic. præſ. L. 8. princ. & §. 1. ff. ad L. aquil. L. 7. §. 8. & L. 31. ff. Eod.
E e e e 3§. 9. Art590V. Buch / Cap. III.
Todtſchlags Arten Unter - ſcheid.

§. 9. Art des Todtſchlags iſt ſonſt argliſt-ſchuldhafft-unverſe - hen oder nothwendig; Betruͤg - und fuͤrſetzlich - oder vorbedachter muthwilliger Todtſchlag iſt / der boͤß und freventlich mit Rath und Willen geſchiehet / als einen mit Vorſatz alſo fort gar todtſchlagen / oder jedoch mit oder ohne Gewehr toͤdtlich verwunden / es ſeyen die Waffen moͤrdlich oder nicht / als Axt / Beyl / Meſſer / Hacken / Rohr / Keule / Stuͤckholtz / Pfahl / Dreſchflegel / groſſer Stock und Stein / nicht aber mit kleinen Spatzier-Stecken / kleinen Steinen / Schnee - ballen und dergleichen; Ohne Gewehr / wann nur das Fuͤrhaben da geweſen / als einen ins Waſſer ſtoſſen zu erſaͤuffen / mit Fuͤſſen treten daß er ſtirbet / oder ſonſt ſo viel mit Faͤuſten am Kopffe / an Schlaff /Liebes-Traͤncke Mordthat Straffe. Bruſt und Seiten ſchlagen; Und hieher gehoͤret Todtſchlag / der aus Zorn geſchieht / ohn erhebliche Urſach und Nothwehr; Ferner / ſo man einer Weibes-Perſon Liebes-Tranck eingiebet / daß ſie davon ſtirbet / dieſe alle werden mit dem Schwerdt geſtrafft.

  • L. 7. §. occiſum, ff. ad L. Aquil. L. ſi ſervus, §. ſi mulier. L. ſcientiam, §. qui cum ff. Eod. L. 1. §. divus ff. ad L. Corn. de Sicar. L. eum qui, C. Eod. L. necare, ff. de liber. agnoſc. Arg. L. 1. C. de Emend. Serv. Gen. IV. & IX. Matth. XXVI. 7. Num. XXXV, 21. L. ſi quis. §. qui abort. ff. de pœn. Arg. L. nihil, ff. ad L. Corn. de Sicar.

§. 10. Da man nun unzulaͤßige Dinge an unziemlichen OrtenBoßhafften uñ fuͤrſetzlichen Todtſchlags Arten. thaͤte / als auff der Straſſen ein Rohr oder Buͤchſe unter die Leute ab - ſchieſſen / oder jemanden bey Tag oder Nacht in die Fenſter ſchlagen und ertoͤdten; alſo ein Todtſchlag auff eines andern Geheiß / auch ohne Gewinns Hoffnung vollbracht / iſt boßhafftig / derowegen beyde des Todes ſchuldig / es waͤre denn jener bey ſeinem Befehl nicht geblieben / ſondern haͤtte ſolchen uͤberſchritten; So iſt es auch fuͤrſetzlich / wannSchiedmanns Ertoͤdtung Straffe. einer im Gezaͤncke / wo mehr Perſonen / den einen gemeynet / und aus Jrrthum einen andern oder den Schiedsmann getroffen / weilen hier - inn der Thaͤter mit Argliſt begriffen / darum wann jemand einen zwi - ſchen kommenden Schiedsmann toͤdtet / iſt er nicht gar zu entſchuldigen / er waͤre denn alſo in ſeiner Nothwehre von demſelben verhindert / daß er ſeiner Perſon ohne einige Lebens-Gefahr nicht verſchonen moͤgen.

  • L. quoniam, C. ad L. Jul. de vi publ. L. 11. §. fin. ff. de pœn. L. un. C. quando lic. unicuiq; L. 1. C. unde vi. L. 1. §. in beſtiis, ſi quadrup. pauper.
Zuͤchtigung Maaſſe Uber - ſchritt Straffe.

§. 11. Wann aber der Mord nicht boßhafft / fuͤrſetzlich aus Ge - muͤth und Meynung zu toͤdten geſchehen / als Zuͤchtigung Maſſe an Weib und Kindern uͤberſchritten / da man ſie mit toͤdtlichem Gewehr ſo hefftig pruͤgelt / ſchlaͤgt oder zum Tode verwundet / wird gelinde mitSchwerdt591Von Friedbrecher / Vergiffter und Todtſchlaͤger Straffe. Schwerdt geſtrafft / deßgleichen / wer die Seinigen in dazu angereitzt - und verurſachtem Zorn erſchlaͤgt / oder auff frembden geziehlet / dieſel - ben trifft / wie auch Minderjaͤhrige unter 16. Jahren / Leute von me - lancholiſcher diſpoſition, Albern / Wahnwitz - und Unſinnig oder Ver - ruͤckte zur Zeit des Paroxiſmi, deßgleichen bey groſſer ungefaͤhrlichen Trunckenheit / werden mit Schwerdt gerichtet.

  • Arg. L. ſi adult. §. imper. ff. ad L. Jul. de adult. L. Grachus, ff. Eod. L. qui cum §. libertus, Eod. L. fere in omnibus, ff. de R. J. L. aut facta, §. perſonam ff. de pœn.

§. 12. Ein harter Todtſchlag iſt / da einer Gewinns wegen ſich miethen / erkauffen oder bitten laͤſt / einen andern zu toͤdten / wobeyHarten ver - dungenẽ Todt - ſchlags Strafe Wunden / Schlaͤge und Verletzung / ob ſchon der Geſchlagene nicht geſtorben / an beyden Verbrechern mit Schwerdt zu ſtraffen / und de - ren Coͤrper / andern zum Abſcheu / auffs Rad zu flechten / wer aber ſei - ne Blutsverwandten alſo hinrichten laͤſt / unterwirfft ſich VatermordBlutsfreunde Mordſtraffe. Straffe; wann dann auch Mords Fuͤrnehmen / ſo zur nechſten That / als Anfall und Verwundung / Geld oder Guts Abnahme / und nicht zur gaͤntzlichen Wuͤrckung gereicht / dennoch mit groſſen Umſtaͤnden be - ſchweret / wird es / wie Land-Friedbruch / mit Schwerdt oder Rad ge - ſtrafft.

  • L. non ideò, verſ. & ſi dicas C. de accuſat.

§. 13. Wann Thaͤter mehr als einen umgebracht / tyranniſiret oder mehr Hauptverbrechen geuͤbet / iſt die Straffe zu erhaͤrtern mitMordthãter Veꝛduppelung Straffe. Schleiffung zur Gerichts-Statt / Zangengriffen / oder von unten biß oben aus mit Rad zu ſtoſſen / darauff geflochten / ſo viel Knuͤttel als Mordthaten einer begangen / dabey auffhencken laſſen / nebſt einem Taͤflein / darauff die Ubelthaten / andern zum abſcheulichen Gedaͤcht - niß / angemercket ſind.

§. 14. Schuldhaffter Todtſchlag iſt / allwo zwar kein Fuͤrſatz / je - doch der Thaͤter nicht ohne Schuld und Straffe / als verbotene Dinge /Maͤurer Un. vorſichtigkeit. wie vor beruͤhret / an ungebuͤhrlichen Orten zu thun / auff der Gaſſen mit Steinen werffen / oder ſonſt einen mit Pferd uͤberrennen / oder ſo fern jemand bey unverbotenen Dingen nicht Fleiß angewandt / es zu verhuͤten / als wann Maͤurer an offener Straſſen arbeiten / Ziegelſtei - ne ohne Geſchrey vom Hauſe abwuͤrffen / oder ſonſten groſſe. Stel - lungen und Winden nicht feſt auffgehenckt / daß ſie fielen und jemand toͤdteten / ſolches wird nach Sachen Beſchaffenheit mit Geldbuſſen / Gefaͤngniß / Staupenſchlag und Landes-Verweiſung geſtrafft.

  • L. 31. §. pen. L. 45. §. pen. ff. ad L. Aquil. §. item ſi putator, inſtit. Eod. C. dilectus, c. exhibita c. 22. Extr. de homicid. L. 1. §. hæc actio, ff. ſi menſ. falſ. dix. L. quæſitum, §. eum quoque, L. quod Nerva, ff. de precar.
§. 15. Wann592V. Buch / Cap. III.
Vielheit der Wunden und Thaͤter Recht.

§. 15. Wann ein Schiedsmann / der ein gut und rechtlich zugelaſ - ſenes Werck fuͤr hat / daruͤber einen entleibet / iſt aller Straffe frey; wann nun ſonſt einer von Vielheit und nicht von Toͤdtligkeit derſelben Wunden / ſo ihm viele zugefuͤgt / ſtirbet / werden die Thaͤter willkuͤhrlich geſtrafft / wofern ſich aber viele vereiniget haben / einen zu toͤdten / muͤſſen ſie auch alle ſterben; ja wann viele in Zechgelach - oder Geſellſchafft geweſen / und der Thaͤter nicht zu finden / ſollen ſie willkuͤhrlich geſtrafft werden; ſo fern aber der Getoͤdtete unter vielen Wunden eine toͤdtliche haͤtte / und man wiſſen koͤnte / wer ſie gethan / derſelbe muß allein am Leben / die andern willkuͤhrlich geſtrafft ſeyn; und wann er viel toͤdtli - che Wunden hat / ſoll man alle Thaͤter zeitlich oder ewig Landes ver -Toll - u. Kranck - ſinnigen Thaͤ - ter Recht. weiſen. Wer auch nach begangener Miſſethat toll und unſinnig wird / iſt zwar damit genungſam geſtrafft / jedoch ſoll man erkundigen / ob es eine warhaffte und nicht nur angenommene Tollheit ſey / alſo auch wegen Kranckſinnigen / natuͤrlich Stumm / oder andern Gebrechlichen / ſoll man es der Obrigkeit heimſtellen / und bey derſelben ſich Rechtens erhohlen.

  • L. 1. §. quæri, ff. ad SCt. Turpill. L. 1. §. divus ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 13. §. 1. ff. de offic. præſc. L. 12. & 14. ff. ad L. Corn. de Sicar.
Bey Thaͤter Vielheit wann Folter ſtatt findet.

§. 16. Ferner / wann viele einen toͤdten / die alle des Sinnes gewe - ſen ihn umzubringen / ſo kan man mit ihnen zur Folter ſchreiten / um den rechtſchuldigen Thaͤter / ſo die toͤdtliche Wunde gegeben / zu erfah - ren / und denen andern andere Leibes-Straffe anzuſetzen / wann ſie ſich aber nicht verglichen / und nur eine Wunde / oder nicht ſo viel als Perſonen bey der Schlaͤgerey geweſen / auch einer unterm Hauffen / der einen boͤſen Nahmen und Geruͤcht hat / daß er zuvor andere mehr verwundet / oder ſonſt boͤſe Stuͤcke begangen / und es ungewiß / wer die Wunde gethan / mag man dieſen / die Warheit zu erkundigen / wohl foltern laſſen.

Toͤdtlichen Wunden Recht.

§. 17. Deßgleichen / wofern einer dabey des Entleibeten Feind geweſen / faͤllt der Argwohn auff ihn / und mag gepeiniget werden; ja wann auch unterſchiedene toͤdtliche Wunden den Tod verurſacht / und man nicht weiß / wer die erſte gegeben / oder der vornehmſte Todtſchlaͤ - ger ſey / ſo iſt beſſer im Zweiffel den Schuldigen loß laſſen als Unſchul - digen verdammen; ja wann bißweilen Wunden toͤdtlich und der Ver - wundete dennoch lange krancken kan / oder keine Aertzte leiden noch zu ſich kommen laſſen will / oder nach empfangener Wunde unordentlich lebet / und des Artztes Rath nicht folget / daruͤber etwa ein Fieber zuge -ſchla -593Von Friedbruͤcher / Vergiffter und Todtſchlaͤger Straffe. ſchlagen / ſo wird jedoch vermuthet / daß die Wunde ſolches verurſacht / und er daran geſtorben / und kan alſo bey ſelbſtigen Wunden toͤdtlichen Beſchaffenheit des Verwundeten Verſaͤumniß und Ungedult / den Thaͤter zu verſchonen / und von gewoͤhnlicher Straffe zu entledigen / nicht helffen.

  • L. 5. ff. de pœn. Arg. L hæc ſtipulatio, §. divus, ff. ut lege non cav. L. nihil inter - eſt, ff. ad L. Corn. de Sicar. L. un. in fine, C. de Emend. Serv. L. 51. in princ. ff. ad L. Aquil. L. 3. & ſeq. ff. de juſt. & jur. L. 2. ff. de arbitr. jud.

§. 18. Wann nun jemand ſchwerlich verwundet / um zu wiſſen / ob eine Wunde toͤdtlich / ſoll man Wundaͤrtzten / als jedern Meiſter inWundaͤrtzten wie zuglauben. ſeiner Kunſt / bevorab wann ſie genungſame Urſachen vorbringen / glauben / falls ſie aber nicht uͤbereinſtimmen / wird Toͤdtlichkeit ver - muthet; dabey jedoch Verwundung Beſchaffenheit zu erforſchen / ob die Kranckheit natuͤrlich oder mit Zauberey angethan? Ob der Todte an Wunden geſtorben / und wie ſich der Verwundete verhalten / wie lange er Bettlaͤgerig / ob er wohl verpfleget / vom Wirth oder Ein - wohner / oder ob er von andern Zufall verſtorben / ob er alſofort oderVerwundung Beſchaffenheit Erforſchung. etliche Stunden und Tage hernach verſchieden? Ob die Wunde ge - ſtochen oder gehauen / und mit was fuͤr Waffen ſie gemacht / ob ſie da - mit uͤberein kommen oder nicht? deßgleichen / ob ſie toͤdtlich am Kopff / davon das Hirn entfloſſen / oder am Leibe und Eingeweide / davonWunden Auff - ſchnitt und Tieffe Beſich - tigung. der Miſt entgangen; dahero / deren eigentliche Tieffe zu erfahren / im Zweiffel und Nothfall / Wunden-Auffſchnitt und Beſichtigung dien - lich / wofern es Orts und Zeiten Gelegenheit zulaͤſſet / daß es nicht et - wan in gar hitzigen Sommer / oder weit von der Stadt entlegen.

  • L. 1. in princ. ff. de ventr. inſpic.

§. 19. Wann nun / wie vorgemeldt / dabey zu beobachten vorfallen kan / wie ſich der Verwundete waͤhrender Kranckheit verhalten? ObGefaͤhr-Tage Zahl - und Ver - wundeten Ver - haltungs Pflicht. er deren Aertzte Rath gefolget / ſich der Maͤßigkeit beflißen / Wund - Traͤncke zu ſich eingenommen / oder ſolchen Befehl verabſaͤumet / der Wunden Verband-Tuͤcher abgeriſſen und uͤbel verhalten / daß er durch andern Zufall geſtorben / aus Faulheit nemlich und Verſaͤum - niß / oder Unverſtand und Abweſenheit deren Aertzte / Apothecker und Feldſcheer / weilen ein toͤdtlich Verwundeter ſchwerlich 40. Tage zu uͤberleben vermag / nach welchen er an Wunden verſtorben / nicht geglaubet wird / als iſt des entleibeten todten Coͤrpers Beſichtigung hochnoͤthig / dabey die vornehmſten Stuͤcke ſind: Auffſchnitt der Wunden / um zu ſehen / was eigentlich verletzt und verderbet; darnach der Wunden genaue Betrachtung / ob ſie an gefaͤhrlichen Leibes-Ort /F f f fdarauff594V. Buch / Cap. III. darauff gewiß der Tod folgen muͤſſen / geſchehen? Ferner / derer Waf -Waffen Bey - fuͤgungs Recht zur Wunden. fen Beyfuͤgung zur Wunden / ob der Degen oder das Meſſer an Brei - te und Laͤnge mit derſelben uͤbereinkomme; Endlich der Wunden Toͤdtlichkeit Bekraͤfftigung / ſamt deren Beſchaffenheit von Aertzt - und Wund-Aertzten beygeſetzte Verjahungs Urſachen.

  • P. H. O. Art. 148.
Todten Coͤrper wann wieder auszugraben.

§. 20. Wann aber eines entleibeten Coͤrpers Beſichtigung unter - laſſen / oder zur Gnuͤge nicht gebuͤhrend beſchehen / und alſo begraben / daß man nicht weiß / ob die Wunden toͤdtlich geweſen und ordentliche Straffe ſtatt finden moͤge / ſo kan er wieder ausgegraben / und von Wund-Aertzten in Augenſchein genommen werden / es ſeyen ihrer viel oder wenig / nachdem ſie zu bekommen / ſo fern nur etwa der Leib nicht zu lange ſchon in der Erden gelegen / daß die verfaulte Wunden nicht wohl mehr anzuſchauen / noch zu erkennen; Bey eines Entleibeten Be - ſichtigung aber vor Begraͤbniß / damit ſolcher unterſchiedenen Ver - wundung wegen gebuͤhrlichen Erkaͤntniß Maͤßigung kein Mangel vorhanden ſey / ſoll der Richter / ſamt zween Schoͤppen / Gerichtſchrei - ber und einem oder mehr Wundaͤrtzten / die man haben kan / auch wohl dazu beeydiget / den todten Coͤrper an allen ſeinen empfangenen Wun - den / Schlaͤgen und Auffwuͤrffen / wie ſie erfunden / fleißig verzeichnen und befehen laſſen.

Argliſt - und muthwilligen Todtſchlags Straffe.

§. 21. Alle muthwillige Todtſchlaͤge nun / als wer jemanden mit Vorbedacht / ob ſchon ſchlecht mit der Fauſt / ums Leben bringet / wes Standes auch der Erſchlagene geweſen / oder wer einen andern mey - net / einen andern aber trifft und ermordet / wobey dennoch der Vor - ſatz obhanden / und bey Ubelthaten Argliſt zu vermuthen. Der Muth - will und Argliſt ſonſt aber / in buͤrgerlichen Sachen zu erweiſen / ſind nach goͤttlichem Geſetz verboten / und werden nach kaͤyſerlichem Recht mit Schwerdt zum Tode / die aber nicht vorſetzlich geſchehen / am Leibe mit Bann - oder Geldbuſſe und ſonſt nach Perſonen und Sachen Ge - legenheit alſo rechtlich geſtrafft / daß man auch ſolche TodtſchlaͤgerMißgeburt oder Ungeheu - er Todtſchlags Recht. vom Altar hinwegreiſſen mag / weilen das Land / darinn Blut vergoſ - ſen / nicht anders denn durch des Vergieſſers Blut wieder kan gereini - get werden / darum man ihnen nicht durch die Finger ſehen und ver - kehrte Barmhertzigkeit uͤben ſoll / maſſen ihnen allerdings keine Frey - heit helffen noch zu gute kommen mag; Ja wer auch eine Mißgeburt oder ungeheures Wunder-Geſchoͤpffe / das mehr einem Menſchen als Thier gleich und aͤhnlich ſiehet / ohne gemachten Angſtſchrecken muth -willig595Von Friedbrecher / Vergiffter und Todtſchlaͤger Straffe. willig ertoͤdtet / iſt wegen begangener Argliſt mit ordentlicher Straf - fe zu belegen.

  • L. 7. §. 1. ff. ad L. Aquil. L. 1. §. 2. & 3. ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 32. ff. de R. J. L. perſpiciendum, ff. de pœn. L. 5. §. fin. ff. Eod. L. 6. C. de dolo. L. 41. ff. ad L. Falcid. Exod. XX, 13. c. XXI, 14. Deut. XV, 23. c. XIX, 11. Num. XXXV, 16. & 33. Gen. IX, 6. Matth. XXVI, 25. Apoc. XIII, 10. Nov. XVII. & cap. I. Ext. de homicid. L. 3. C. de Epiſc. aud. L. 3. ff. de juſt. & jur. L. 14. ff. de ſtatu hom.

§. 22. So iſt es auch nicht erlaubt / einen zu toͤdten / um ſeine Guͤ - ter zu beſchuͤtzen / es ſey denn / daß Leib und Lebens-Gefahr dabey ſtuͤnde /Nacht diebe Recht. als wann man eines einbrechenden Nachtdiebes nicht verſchonen koͤn - te / da man zuvor um Huͤlffe geruffen / wofern es in Staͤdten; auffm Lande aber / allwo gar keine Huͤlffe zu hoffen / mag man ihn todtſchla - gen / ohne daß etwa am eingebrochenen Ort ſolche Guͤter / die nicht viel werth / zur Stelle geweſen / oder man haͤtte ihn ohngefaͤhr greiffen koͤn - nen / und doch lieber todt geſchlagen / ſo iſt es Lebens-Straffe; Wer aber ohne Unterſcheid in eines andern Hauſe einen jedern Ehebrecher oder ſein Eheweib toͤdtet / wird auſſerordentlich geſtrafft und Landes verwieſen.

  • L. 3. & 4. C. & L. 9. ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 1. C. unde vi. L. 54. §. 2. ff. de furt. L. 1. & 2. C. quando lic. unicuique C. 2. & C. ſuſcepimus, Ext. de homicid. volunt. L. 22. §. 2. & fin. L. 24. & L. 38. §. 8. ff. ad L. Jul. de adult. L. 4. §. 1. & L. 5. in pr. ff. ad L. Aquil. Exod. XXII, 2.

§. 23. So jemand etwa in einem Rumor und Aufflauff entleibet /Vielheit der Thaͤter Recht bey Rumor und Aufflauff. wobey viel Leute geweſen und zugeſchlagen / man aber nicht wiſſen kan / aus welcher Verwundung der Verſtorbene umkommen / ſo ſoll fleißig Thaͤters Erkundigung vorgenommen / und dafern wieder einen genug - ſame Anzeigungen zur ſcharffen Frage vorhanden / ſelbigem die Tor - tur zugeſprochen werden; allwo man aber gar nicht wiſſen mag / wer unter ihnen der Thaͤter ſey / ſoll man keinen mit der Folter belegen / noch am Leben ſtraffen / auch wegen des Hauffen oder Menge ſelbſten / ſon - dern werden alle mit Geld / Verweiſung / Gefaͤngniß oder ſonſt an - dern Leibes-Straffe angeſehen.

  • L. 1. §. 1. ff. de quæſt. gloſſ. L. item Mela, §. ſed etſi, ff. ad L. Aquil. L. 5. ff. de pœn.

§. 24. Wann aber irgendwo ein Frembdling erſchlagen / oder ein unbekandter Leichnam todt gefunden / ſoll Obrigkeit durch Aertzte / Feld -Frembden Leichnams Findungs ver - halten. ſcheer / Gerichtſchreiber und Zeugen / deſſen Geſchlecht / Leibes Groͤſſe / Haaren Farbe / Barts Geſtalt / vermuthliches Alter aus beweißlich aͤuſſerlichem Anſehn / ſamt der Kleidung fleißig anzeichnen laſſen / wie auch wohl zu mercken der Ort / wo der Todten-Coͤrper angetroffen / oder deſſen Blutung verſpuͤret / und wie die Wunde allerdings be -F f f f 2ſchaffen /596IV. Buch / Cap. III. ſchaffen / zu dem Ende / wann vielleicht nach der Begraͤbniß ein Ge - ruͤchte wegen Todtſchlag entſtuͤnde / daß man aus denen Umſtaͤnden ſicher wiſſen moͤge / ob es derſelbe ſey / der hier oder da getoͤdtet / wenn jedoch ſonſt niemand den Leichnam kennet / mag er eine Zeit lang in der Kirchen oder andern oͤffentlichen Ort behalten werden / biß etwas gewiſſes von ſeinem Nahmen und Heymath / oder Mords Urheber zu erfragen muͤglich / ja offt muß der Leib wieder ausgegraben ſeyn / ſo in Kinder-Mords Faͤllen zu geſchehen pfleget.

§. 25. Todtſchlaͤge / ſo in oͤffentlichen Rumorn und SchlaͤgereyenTodtſchlags fernere Unter - ſchiedliche An - merckungen. geſchehen / deren Thaͤter unbekandt / genugſame Anzeigung iſt / wann des Entleibeten widerwaͤrtiger Feind dabey geweſen / ſein Meſſer oder Degen genommen / auff ihn gehauen / geſtochen / oder mit gefaͤhrlichen Streichen zugeſchlagen und ſein Gewehr blutig geſehen / auch ſonſt ein Zaͤncker waͤre / ſintemahlen zwar Argliſt nicht iſt / allwo gar kein Vorſatz zu verwunden oder jemand hefftig zu ſchlagen / jedennoch die - ſes ein vorſetzlicher Todtſchlag auch zu nennen / allwo der Thaͤter nur geſinnet / jemanden hart zu ſchlagen oder verwunden mit ſolchen Waf - fen / dadurch einer mag getoͤdtet werden / darum ein durch groſſe oder geringe Schuld begangener Todtſchlag nach mancherley Umſtaͤnden /Gifft Mord - thaten Straf - fe. als wegen That Wiederhohlung und Perſonen Beſchaffenheit / die etwa das Gifft zubereitet / uͤbergeben und verkaufft haben / mit Geiſ - ſeln / Hand abhauen / zeitlichen und ewigen Verweiſung oder Gefaͤng - niß und Arbeit Straffe / nach Schadens Groͤſſe zu belegen.

  • P. H. O. Art. 34.
Aertzte / Apo - thecker und Feldſcheer Rath.

§. 26. Wer nun jemanden durch Gifft an Leib oder Leben beſchaͤ - diget / wird gleich einem Moͤrder mit dem Rad geſtrafft und ertoͤdtet / wann es eine Manns-Perſon; ein Weibs-Bild aber laͤſt man er - traͤncken oder ſonſt zum Tode hinrichten. Jedoch andern zum Schrecken und Furcht / werden ſolche Thaͤter vor Todes Straffe geſchleifft oder ihnen am Leibe etliche Griffe mit gluͤenden Zangen gegeben / viel oder wenig / nach Perſonen und Toͤdtungs Ermeſſung / wobey dann deren Aertzte / Apothecker und Feldſcheer Rath noͤthig / ob allda geſchwinde Veraͤnderungs Zufaͤlle vorhanden / welche aͤuſſerlich eingetrunckenes Gifft anzeigen / als ſchnellen Eckel / Magen-Schmertzen / Zittern / Hertzklopffen / Ohnmacht / Erbrechen / kalten Schweiß / blauen Naͤ - gel Farbe / Leibes-Geſchwulſt; wie auch ſonderlich bey allen ungewiſſen peinlichen Faͤllen zu beobachten / ob jemand ſeinen vollen Verſtand gehabt? Ob einer Gifft oder Waffen gebraucht? Ob er in geiſtlichenVer -597Von Friedbrecher / Vergiffter und Todtſchlaͤger Straffe. Verſuchungen gelebt / oder ungefaͤhr zum Brunnen hineingefallen? Ob er ſich alſobald nach der Mahlzeit uͤbel befunden? Ob es inwen -Gifft Mord - that Anzeigen. dig angebohrnes von boͤſen Feuchtigkeiten erhitztes / oder von auſſen zugebrachtes kaltes Gifft geweſen? Ob Naͤgel und Leffzen nach dem Tode ſich ſchwartz gefaͤrbet / und die Haare ausfallen? oder ob ſonſt rechtlicher Argwohn da ſey / als boͤſe Geruͤchte / Giffts Erkauffung / Erbſchaffts Hoffnung und Ehebruch; oder andere Kennzeichen am Leibe gefunden?

  • P. H. O. Art. 37. & 130.

§. 27. Wann mehr als eine Perſon mit Gifft getoͤdtet / ſoll Thaͤ -Mordthaten Mithelffer Be - fehl und Rath - geber Straffe. ter vor Entleibung mit etlichen gluͤenden Zangen geriſſen werden / und wer jemanden mit Rath und That beyſteht / einen andern umzubrin - gen / da jener es ſonſt ohne Huͤlffe nicht gethan haͤtte / ſoll am Leben mit Rad geſtrafft werden / ſo mag man auch gegen einer That Mithelffer / Befehl - und Rathgeber erforſchen in ſolchen Verbrechen / darinn das Beginnen und Geheiß ohn erfolgten Ausgang und Vollbringen ſtraff - wuͤrdig / abſonderlich dafern man von ſolchen Intereſſenten mehr Nachricht und gewiſſe Warheit der Sachen erkundigen kan / oder wann die Ubelthat zwar gewiß / Thaͤters Perſon aber noch ungewiß / darum in Vergifftungs Mordthaten bey Beſichtigung der todten Lei - ber zu entkleiden / zu eroͤffnen und beſehen; ob ſie auch anderswo ver - letzet und dabey gifftige Materie beygebracht vorzufinden? Wie ſol -Gifft Mords Beſichtigung und Nachfor - ſchung. che zu nennen? Ob jemand davon ſterben koͤnnen? Ob und wann oder wer es gekaufft? deßgleichen / wer Artzney und Nahrung dargereicht? Ob der Verſtorbene oͤffters ſpeyen muͤſſen? dann hierinn nicht genung ſind ſolche Zeugen / die Giffts Beybringung geſehen und Todes Erfol - gung bemercket zu haben / vorgeben / weilen man nicht wiſſen kan / ob es Gifft alleine / und keine innerliche leiblichen Schwachheits Wuͤr - ckung mit geweſen? Ob jemand vorhinn Giffts Erkauff - und Zube - reitung verlaͤugnet? Bey welchen abſcheulichen Laſters Nachfor -Gifft Mord - thaten Erfor - ſchungs Fra - gen. ſchung ein Richter ſorgfaͤltig ſeyn muß / um ſein Gewiſſen zu befreyen / dann wofern er dergleichen argliſtig zu bemaͤnteln ſuchet / mag er des ewigen Richters Verdammniß nicht entgehen / jedoch ſoll hiervon kein Zeuge / wie in allen peinlichen Sachen / ehe denn Beklagter ver - hoͤret iſt / befraget werden.

  • L. 15. ff. ad L. Corn. de Sicar.

§. 28. Von heimlichen Vergeben iſt genugſame Anzeigung / ſoGeheimẽ Gifft Mordthat An - zeigen. ein deßfalls Verdaͤchtiger laͤugnet / und dennoch uͤberwieſen wird / daßF f f f 3er Gifft598V. Buch / Cap. III. er Gifft gekaufft / damit umgangen / mit dem Vergiffteten uneinig ge - weſen / oder ſonſt von ſeinem Tode Nutzen / Vortheil / Erbſchafft oder Amts Vorzug und Nachfolge erwartet / oder es waͤre eine leichtferti - ge Perſon / zu der man ſich der That verſehen moͤchte / es ſey dann / daß er mit glaublichem Schein anzeigen koͤnne / er habe ſolches Gifft zu an - dern unſtraͤfflichen Sachen gebraucht oder brauchen wollen / maſſen die Ungebuͤhr verboten / darum bey Vergifftungs Todes-Faͤllen Apo - thecker und Wundaͤrtzte nicht ungeſtrafft bleiben ſollen / wann ſie un -Apothecker uñ Wundaͤrtzte Pflicht und Straffe. bekandten Perſonen Gifft darreichen / oder Geburt vertreibende Artz - neyen und Liebes-Traͤncke / ohne der Sachen Erforſchung und deren Aertzte Rathgeben / verkauffen / und wer ſolche jemanden zu trincken giebet / daß ein Menſch umkommt / ſoll am Leben geſtrafft werden / ja es ſind billig ſolche Leute / die mit Gifft handthieren / von jedern Orts Obrigkeit in Geluͤbde und Eyd zu nehmen / daß ſie niemanden ohne ihr Vorwiſſen und Urlaub Gifft verkauffen oder zuſtellen ſollen.

  • P. H. O. Art. 37. L. 35. §. 2. ff. de contrah. Emt. L. 38. §. 5. ff. de pœnis.

§. 29. So offt aber einer / der jemand Gifft uͤberreichet / weder zuGifft Mord ohne Vorſatz. ſchaden noch toͤdten im Gemuͤth willens geweſen / ſondern ſolches ge - than Liebe zu erregen / oder Kranckheit zu vertreiben / und der Tod aus der eingetrunckenen Artzney unvermuthlich darauff erfolget / ſo waͤre ordentliche Straffe billig zu lindern; wie auch / ſo jemand dadurch aber - witz - und unſinnig wuͤrde / welche Vergifftungs Mordthat nach buͤr - gerlichem Recht mit Halsſtraffe zu raͤchen; Wer aber Vieh / ſo manVieh / Mehl / Waſſer und Weyde Ver - gifftung Stꝛaf - fe. iſſet / als Rinder / Kaͤlber / Ziegen / Schaafe und Schweine mit Gifft toͤdtet / oder Weyde / Waſſer / Brunnen / Bier und Mehl zum Brod - backen vergifftet / ob ſchon kein Schade gewuͤrcket / weilen es vielen zu - gleich zum Verderben zugerichtet / wird alsdenn von Rechts wegen mit Feuer Straffe vertilget / ja diß Verbrechen iſt aͤrger als Waffen - Mord und alſo verraͤtheriſch / zwiſchen Eltern und Kindern gilt hierinn Rads Straffe; So mag man bey Vergifftungs Mordthaten fragen / was ihn dazu beweget / ja / womit und wie er das Gifft gebraucht oder zu gebrauchen vorgehabt / und wo ers bekommen? Wie auch / wer ihm dazu gerathen oder geholffen habe?

  • §. 5. Inſtit. de publ. jud. L. 28. §. 9. L. 38. §. 5. ff. de pœn. L. 1. §. 1. L. 3. ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 1. & 5. C. de malef. & math. L. 236. ff. de V. S. P. H. O. Art.
    Vater / Mut - ter / Bruder oder Kinder Moͤꝛder Stꝛaf - fe.
    48. 49. & 50.

§. 30. Eigener Kinder Moͤrder ſoll man lebendig begraben / oder im Sack ertraͤncken / deßgleichen wer ſeinen Vater oder Mutter oder Groß-Eltern ermordet / wird auch alſo geſtrafft / wann es aus boͤſemVor -599Von Friedbrecher / Vergiffter und Todtſchlaͤger Straffe. Vorſatz geſchehen / und ſoll man bey ſo geſtalten Sachen fuͤr allen Dingen den Vater-Mutter-Bruder oder Kinder-Moͤrder befragen / wohin er den Coͤrper geworffen oder vergraben? Daſelbſt er dann ſeiner eigenen Bekaͤntniß nach mag hingefuͤhret werden / daß er ihn eigentlich anzeige / allwo derſelbe auffs fleißigſte durchzuſuchen und aus dem Erdreich auffzunehmen / die Billigkeit erlaubet; wann ſich dann auch zu weilen begiebt / daß aus einem ſchier verfauleten LeichnamLeichnams Blut-Qvellen Baarrecht ge - nant. Blut qvillet / iſt zwar deſſen Urſach GOtt allein bekandt / jedennoch aber fuͤr keine genugſame Anzeige zur fernern Nachfrage zu erachten / es ſeyn dann mehr verdaͤchtige Muthmaſſungen vorgefallen; ja es mag der Beſchuldigte gar wohl ohne Aberglauben zum Todten beygebracht werden / um die Wunde zu beruͤhren / nur damit ein Richter ſehen moͤge / mit welchen Gebehrden Beklagter zutritt / mit Erblaſſung oder Zittern / daraus vielleicht neue Anzeigung ſeiner Unſchuld oder Ver - brechens zu ermeſſen / daß Tortur Statt finden mag / welches genant das Baarrecht.

  • L. un. princ. C. de his, qui par. vel liber. occid. §. alia deinde, inſtit. de publ. judic. P. H. O. Art. 131.

§. 31. Jaͤher Zorn entſchuldiget wenig in Todtſchlags Sachen /Zorn Entſchul - digung in Tod - ſchlag. jedoch ſo jemand aus uͤberfallender Zorn-Hitze und vorhergehender Verurſachung einen entleibet / mag er verſchonet und nicht am Leben geſtrafft ſeyn / als wann der Entleibete den Thaͤter mit boͤſen Schmaͤh - worten zum Zorn und Handthat bewegt / ſo moͤchte er mit ewiger Ver - weiſung begnadiget werden / weilen es ſchwer iſt billigen Schmertzen zu verdrucken / und man mit ſolchen / gleichwie mit unſinnigen und tol - len Leuten / Mitleiden haben muß.

  • C. ſi quis iratus, 20. q. 3. L. ſi adulterium, § imperatores, ff. ad L. Jul. de adult. L. omnes C. de cur. L. Jul. §. fin. ff. Repet. L. 12. ff. ad L. Corn. de Sicar. Clem. un. de homic. vol. L. ult. §. ſane ſi per furor. ff. ad L. Pomp. de parricid.

§. 32. So jemand einem Miſſethaͤter zur Ubelthat VeruͤbungUbelthaten Straffe nach Umſtaͤnden. wiſſent-gefaͤhrlicher Weiſe einigerley Huͤlffe / Beyſtand oder Befoͤr - derung thut / wie es auch Nahmen haben mag / der ſoll nach Befindung und Erkaͤntniß am Leib oder Leben geſtrafft ſeyn; So auch / wann je - mand mit ſcheinbaren Wercken / die zu einer Miſſethat Vollbringung dienlich / ſich einer Ubelthat unterſtehet / und daran wider ſeinen Wil - len verhindert wird / ſolcher boͤſer Vorſatz iſt peinlich und hart zu be - ſtraffen / nemlich nach Sachen Geſtalt / Umſtaͤnde / Gelegenheit und deren Faͤlle Beſchaffenheit an Leib oder Leben; wann aber eine Ubel - that von jemand aus Mangel der Sinne / Jugend oder andern Ge -brech -600V. Buch / Cap. III. brechlichkeit halben begangen / ſolches wird nach Rechts verſtaͤndigen Rathfindung abgeſtrafft.

  • P. H. O. Art. 177. 178. L. 53. & 54. §. 4. ff. de furt. L. 2. §. 4. ff. mandat. L. 1. §. 3. ff. de Serv. corrupt. L. 2. §. 3. ff. de jure Codicill. L. 124. §. 1. ff. de R. J. L. 9. §. 2. ff. de minor.

§. 33. Moͤrder nun bey erkaufften Todtſchlags Faͤllen werdenMoͤrder Straffe. zu Zeiten geraͤdert / oder ihnen erſt der Kopff abgeſchlagen / hernach der Leib auffs Rad gelegt / auch wohl geviertheilt / Hand / Haupt und Schenckel an Pfaͤhle vernagelt; Ja wer jemanden Mord zu veruͤbenMordgeding Straffe. bedinget / oder fuͤr gewiſſen Preiß ſeine Arbeit dazu thut / iſt Rads Straffe wuͤrdig; Wer aber auff jemanden am verborgenen Orten lauret und ihn unverſehens uͤberfaͤllet / oder ohne vorhergehenden Streit und Feindſchafft unter Freundſchafft Vorwand / indem er ſich freundlich anſtellet / einen Reiſe-Gefaͤhrten abgiebt / oder bey Geſell - ſchafft ſonderbaren Verſamlungen und Gaſtgeboten / da er nichtsSpieſſung Straffe. widriges fuͤrchtet / ſchaͤndlich und verraͤtheriſch ermordet / verdienet gleichmaͤßige Straffe; Alſo wer in Peſt-Zeiten die Krancken in Haͤu - ſern toͤdtet und ihre Guͤter raubet / ſoll geſpieſſet ſeyn; werden auch zu weilen erſt enthauptet / hernach der Leib auffs Rad geleget / auch wann die That bey nahe / ob ſchon nicht gar vollendet.

  • L. Capitalium, §. graſſatores, ff. de pœn. L. 7. ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 1. C. Eod. C. 18. §. nos in præmiſſo, X. de homicid. L. 27. §. 15. ff. de pœn. L. 14. C. qui accuſ. non poſſ.

§. 34. Derowegen ein jeder Moͤrder und Todtſchlaͤger / welcherMoͤrder und Todtſchlaͤger unterſchiedene Straffe an ho - hen uñ andern Perſonen ver - uͤbet. deßhalben keine rechtmaͤßige Entſchuldigung anfuͤhren kan / hat das Leben verwuͤrcket / jedoch ſoll Unterſcheid der Straffe ſeyn / daß nach Gewohnheit ein fuͤrſetzlicher Moͤrder mit dem Rade / der aber einen Todtſchlag aus jaͤhem Zorn und nicht muthwillig begehet / mit Schwerdt-Straffe vom Leben zum Tode gebracht werden ſoll; dazu gehoͤret auch / ſo jemand nur zu verwunden gedacht / und der Tod dar - auff erfolget / wann aber ein Verwundeter von einem andern getoͤdtet / wird der erſte Thaͤter gelinder abgeſtrafft / als Verweiſung ins Elend / zu Galeren; So mag man auch in muthwilligem Todtſchlag an hohen fuͤrtrefflichen Perſonen / Thaͤters eigenen Herrn / zwiſchen Eheleuten und nahen Blutsfreunden geſchehen / Leibes-Straffe mit Zangen reiſſen vermehren / und den Ubelthaͤter zum Schrecken ausſchleiffen laſſen.

  • P. H. O. Art. 137. L. 51. ff. ad L. Aquil. c. 41. cauſ. 23. q. 1.
§. 35. Wann601Von Friedbrecher / Vergiffter und Todtſchlaͤger Straffe.

§. 35. Wann nun jemand Mordthat bekennet / ſoll er gefragt wer -Mordthat Frage-Pun - cten. den: Mit welchen Waffen die That geſchehen? Wer / wen / wo / mit welcher Huͤlffe / warum / wie und wann? Wo auch jemand zu Ver - brechens Zeit geweſen? aus was Urſachen er das gethan / auff welchen Tag und Stunde / an welchem Ort und Ende? Ob jemand und wer ihm dazu geholffen? Wo er den Todten hingethan oder begraben? Wie und was er dem Todten fuͤr Schlaͤge oder Wunden gegeben / ge -Frag-Stuͤck auf Diebe und Raͤuber. hauen oder ſonſt umbracht habe? Was der Ermordete von Geld oder andern Sachen bey ihm gehabt / und was er ihm abgenommen? auch wo er ſolchen Raubs Nahm hingethan / verkaufft / vergeben / ohne worden und verborgen habe? Welche Fragen theils ſich auch in vie - len Stuͤcken auff Raͤuber und Diebe ziehen laſſen; Alſo bey Kinder - mord mag man eine Weibs-Perſon nach fleiſchlicher Vermiſchung Beylage Zeit von Kindes Bewegung und Beſchaffenheit befragen /Kindermords Frag-Puncten deßgleichen von der Urſach / warum ſie es nicht entdecket? Ob ſie ſich die Geburt abzutreiben nicht bemuͤhet? Wie ſie ſich vor der Ge - burt etliche Tage her gehalten? Was ſie gethan / und womit ſie das Kind umgebracht / mit des Orts Umſtaͤnden?

§. 36. Nach Gelegenheit der Sachen und Perſon / im Fall Be - klagter die angezogene Ubelthat verneinet / und mancher aus EinfaltObrigkeiten Pflicht wegen Gerichts Un - koſten. oder Schrecken / ob er gleich unſchuldig / nichts vorzuſchlagen und aus - zufuͤhren weiß / ſo iſt ſolche Erinnerung noͤthig ihm fuͤrzuhalten: Ob er zu ſeiner Entſchuldigung anzeigen und erweiſen koͤnte / daß er auff Zeit beſchehener Miſſethat anderswo an Ort und Enden bey Leuten geweſen? daraus zu verſtehen / daß er die verdachte Ubelthat nicht gethan habe / ſo mag er auff ſeinen Unkoſten der Unſchuld Urſachen beybringen / wofern er aber wegen Armuth die Koſten zu ertragen nicht vermag / ſoll des Gerichts Obrigkeit zu Rechtens Huͤlffe ſolche beyle - gen und im Recht fortfahren / uͤbel zu ſteuren und niemand zu uͤbereilen / ja wann nun Beklagter ſagt / er wiſſe gar nichts von der That / er ſeyBey That Verlaͤugnung Frag-Stuͤcke. damahls zu Hauſe geweſen oder habe im Bette geſchlaffen / ſo mag man ihn weiter fragen: Ob er dieſe Perſon nicht kenne / oder bey ihr ge - weſen? Ob er ihr nicht begegnet / oder ſie gegruͤſſet? Wie lange er Freund - und Bekandſchafft mit ihr gepflogen? Ob und wo ſie ſich ver - zuͤrnet? Ob ſie nicht eine Sache fuͤr Gericht gehabt? Wozu dann Brieffe von geſchwornem Verrath / Falſchheit / verſtohlener Liebe oder Zauberey-Kuͤnſten und Mitbeklagten Darſtellung / viel helffen kan.

  • P. H. O. Art. 46. & 47.
G g g g§. 37. So602V. Buch / Cap. III.

§. 37. So nun etliche Perſonen aus fuͤrgeſetztem Muth und ver -Thaͤter und Wunden Viel - heit Recht. einigtem Willen / jemanden boßhafft zu ermorden / einander Huͤlff und Beyſtand thun / ſolche Thaͤter haben alle das Leben verwuͤrcket; jedoch / wann einige ohngefaͤhr und unverſehens oder ungeſchickt zum Streit in Gefecht und Schlaͤgerey zuſammen gerathen / einander helffen / daß jemand erſchlagen wuͤrde / und man eigentlich weiß / von welchen Thaͤters Hand die Entleibung geſchehen iſt / derſelbe ſoll mit dem Schwerdt gerichtet werden; wofern auch der Entleibete durch mehr als einen / ſo man wuͤſte / gefaͤhr - und toͤdtlicher Weiſe geſchlagen / geworffen / oder verwundet worden / und man nicht beweiſen koͤnte / von weſſen That inſonderheit er geſtorben / ſo waͤren die Beſchaͤdiger alle mit dem Tode / die Helffer / Urſacher und Beyſtaͤnder aber / welche den Entleibeten nicht toͤdtlich verletzet / Umſtaͤnden gemaͤß / unterſchied - lich zu beſtraffen.

§. 38. Kindermord aber geſchieht nicht allein / wann eine lebendi -Kindermords verſchiedene Arten. ge Frucht / die zur Helffte und Bewegung gelanget / ſondern auch ſo bald nach der Empfaͤngniß / ob ſchon noch unzeitig / in Mutterleibe durch ſtarcke Artzney getoͤdtet und abgetrieben wird / welches nach deren Aertzte Urtheil zu entſcheiden; Deßgleichen ſind Halßſtraffe wuͤrdig ſolche Weiber / die durch Leibes-Zwangs Bedruͤckung und andere aͤuſ - ſerliche Mittel unzeitige Geburt verurſachen / oder die ihren Kindern in der Geburt gebuͤhrende Huͤlffe nicht leiſten / oder ſie hernach muth - willig im Koth und Unflath erſticken und verderben laſſen / oder gar in heimliches Gemach hinwerffen / oder fruͤhzeitige Geburt / ſo Menſchen Geſtalt hat / ertoͤdten / es waͤre denn jemand melancholiſch / oder bey ſelbſtigen That ſpaͤte Reu entſtanden / daß jedoch das Kind umkom - men oder aus Geheiß / Schrecken / Angſt und Furcht derer Eltern / da ſie uͤbereilet / Huͤlff und Rathloß geweſen / ſo moͤchte ein Landes-Herr ihre Straffe lindern; ja wer ſonſt ſeinen Kindern Nahrungs-Mittel verweigert / begehet Mordthat.

  • L. 1. ff. ad L. Pompeji. L. 4. ff. de agnoſcend. & alend. P. H. O. Art. 133. Nov. 153. c. 1. in fine. Exod. XXI. v. 22.

§. 39. Bey Vatermord iſt auch das Vorhaben zur nechſten Hand -Eltern und Verwandten Mordſtraffe. lung vollenzogen / die Halsſtraffe zu raͤdern und ſchleiffen; Ferner iſt zu wiſſen / wie oben erwehnt / daß von Vater-Mutter-Bruder-Bluts - Verwandten / natuͤrlichen Kindern / Enckel / Uhr-Alt - und Groß - oder Stieff-Eltern Mordthaten / erſtere im Sack mit gifftigen Schlangen / Hund / Affen / Hahn oder Katzen / Ottern und dergleichen / im nechſtenWaſſer603Von Friedbrecher / Vergiffter und Todtſchlaͤger Straffe. Waſſer zu ertraͤncken / die letztere aber mit Schwerdt zu toͤdten; alſo verhaͤlt ſichs auch mit Braut-Leuten die einander toͤdten / es waͤre denn der Perſon Jrrthum / daß die Sack-Straffe in Schwerdt verkehret.

  • L. un. C. de his, qui parentes vel liberos.

§. 40. Wer einer ſchwangern Frauen zu dem Ende Urſach giebt / ſie ſtoͤſſet und hart ſchlaͤget / daß ſie eine Mißgeburt thun ſoll / auch ſel -Schwangern Weiber Be - ſchaͤdigung Straffe. bige oder die Frucht bey ihr hernach ſtirbet und mit Tode abgehet / ſoll mit dem Schwerdt gerichtet werden / wann aber das Kind noch nicht lebendig geweſen / oder jemand ohne ſolchen boͤſen Vorſatz ein Weib geſchlagen / wird er nach Willkuͤhr auſſerordentlich geſtrafft / wobey deren zugefuͤgten Schlaͤge / Perſonen Urſachen und andern Umſtaͤnde Beſchaffenheit Muthmaſſungen wohl und reifflich zu erwegen.

  • Arg. L. 38. §. 5. & L. 39. ff. de pœn. P. H. O. Art. 33. L. 8. ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 4. ff de Extraord. Crim. Exod. XXI. v. 22.

§. 41. Wer auch aus boßhafftem Fuͤrſatz durch Eſſen oder Trin -Mann - und Weibes Un - fruchtbarkeit Urſacher Straffe. cken / Mann oder Weib unfruchtbar machet / ſoll vom Leben zum Tode durch Schwerdt gebracht werden; deßgleichen ſo ein Weib ſolches an ihr ſelbſt thaͤte / daß ſie ein Kind in ihrem als Mutter Leibe / ſo noch ſoll gebohren werden / ermordet / und ihm das Lebens-Licht mißgoͤnnet / es waͤre denn von ohngefaͤhr geſchehen / daß ihr der Artzney Staͤrcke unbekandt geweſen; Alſo / wer unter waͤhrender Eheleute EinſegnungManns Krafft Abnahme durch Neſtel - knuͤpffen / Schloß ver - ſchlieſſen. einem Mann durch Teuffels-Kunſt / als Neſtel knuͤpffen und Schloß verſchlieſſen / Weiber Aberglauben / eheliche Pflicht zu thun die Krafft benimmt / wobey der boͤſe Feind ſeine Hand mit im Spiel hat / und gleichwie der Gerechte ſeines Glaubens lebet / alſo muß der Ungerechte ſeines Glaubens ſterben / der mit gewiſſen heimlichen Worten ſolchen boͤſen Stuͤcken vertrauet.

  • P. H. O. Art. 133. L. 5. C. ad L. Corn. de Sicar. C. 5. X. de homicid.

§. 42. So man nun ferner eine Dirne / die fuͤr eine Jungfrau gehet /Dirnen Ver - dacht wegen Kindermord Inquiſitions Art. im Argwohn hat / daß ſie heimlich ein Kind gebohren und ertoͤdtet habe / ſoll man ſonderlich erkundigen? Ob ſie mit einem ungewoͤhnlich groͤſ - ſern Leibe geſehen worden / und ihr ſelbiger hernach kleiner waͤre / ſie auch bleich im Geſichte und ſchwach an Kraͤfften geweſen / wo nun ſol - ches und dergleichen erfunden / auch dieſelbe Dirne eine ſolche Perſon iſt / dazu man ſich der verdachten That verſehen mag / ſoll ſie durch verſtaͤndige Frauen / ſo fern es zur weitern Erfahrung dienlich und noͤthig / an heimlichen Staͤtten beſichtiget / uͤber das noch von der be - eydigten Hebamme deren Bruͤſte betaſtet und gefuͤhlet werden / obG g g g 2etwa604V. Buch / Cap. III. etwa vollkommene Milch haͤuffig daraus zu erdruͤcken und melcken muͤglich? Welches alles ein gewiſſenhafft verſtaͤndiger Richter fleißig aus Geſtalt ihres Leibes zu erfahren ſich bemuͤhen ſoll / ob ſchon es ir - gend eine geehrte Standes Perſon waͤre / maſſen der hoͤchſte Richter / ſo keine Perſon anſiehet / davon Rechnung anfordern wird; Als wann ein Kind getoͤdtet / ins Meer geworffen / und etwa um ſelbige Zeit ſolche Weibes-Perſon / die verdaͤchtigen ſchweren Leibes geweſen / beym Waſſer in der Nacht / daſelbſt etwas hinein zu werffen / geſehen wor - den / iſt ſolches genugſame Vermuthungs-Urſache / die Perſon zu ver - hafften / ehe dann ſie fluͤchtig wird; maſſen es leichter / jemanden wie - der loß zu laſſen / als freye Leute einzuziehen / und ſoll hierinn keine Obrigkeit ſich nachlaͤßig erzeigen.

  • P. H. O. Art. 35. & 36.

§. 43. Wann auch eine Weibes-Perſon bekennet / daß ſie zwarSchwangern Weibs Perſon Frag-Puncten wegen Kinder - mord. ein Kind aber todt gebohren / dazu gar alleine geweſen / und ſelbigem kei - ne Gewalt angethan / iſt es zwar genugſame Anzeige zur Folter / wei - len aber auch ſolche Ausſage wahr ſeyn kan / derohalben ſoll ein Rich - ter nach Umſtaͤnden erforſchen / zu welcher Zeit ihr Buhler bey ihr ge - legen? ſintemahlen aus der Zeit der beklagten Perſon Unſchuld eini - ger maſſen erhellen kan / als wann erſcheinet / daß es keine vollkomme - ne Zeit zur lebendigen Frucht geweſen / ſondern unzeitig abgangen / und auff ſolche Antwort mag dieſer auch befraget werden: Ob Tage und Wochen uͤbereinkommen? Ob er davon / daß ſie ſchwanger / Wiſſenſchafft gehabt? Ob die Frucht / an welchem Ort und zu welcher Stunde ſie todt oder lebendig zur Welt kommen? Warum ſie ſolche hinweg gebracht? Obs ihr jemand gerathen? Ob ſie nicht in der Nacht eines lebendigen Kindes geneſen? Ob ſie nicht daſſelbige ertoͤd - tet? Wer ſie geſchwaͤngert / wann / wo / und wie offt er bey ihr gelegen? Ob die Frucht in Mutterleibe gelebet? Ob ſie nicht den Coͤrper ins Waſſer geworffen? Ob nicht davon die gemeine Rede alſo ergehe?

Buhlers und Geſchwaͤnger - ten Straffe wegen Kinder - Mordes.

§. 44. Wann jemand eine Weibs-Perſon geſchwaͤngert / welche das Kind umgebracht / er aber nicht unterlaſſen dieſen betruͤbten Aus - gang zu hindern / ſondern / ſo viel an ihm / bedacht geweſen ſie zu befra - gen und vermahnen / daß ſie dem Kinde nicht Gewalt zufuͤgen ſolte / auch ſolches einem Weibe zu ernehren hinzugeben willens / ſie vertroͤ - ſtet / ſo waͤre deſſen Straffe zu vermehren unbillig; Falls er ihr aber dazu gerathen / auch etwa das Kind begraben / waͤren ſie beyde recht - maͤßig am Leben zu ſtraffen / weilen ſie ſaͤmtlich dazu eingewilliget und thaͤtlich geholffen haben.

§. 45. Eine605Von Friedbrecher / Vergiffter und Todtſchlaͤger Straffe.

§. 45. Eine Kindermoͤrderin mag man auch alſo befragen: WoSonderliche Frag-Articul wegen Kinder - mords. ſie ſich bißher auffgehalten? Ob ſie kranck geweſen? Wie ſie denn ſo bleich ausſehe? Was ſie des Orts verrichtet? Ob ſie auch des Nachts das Vieh gewartet? Wo ſie in benant-vergangener Nacht geweſen / und wann ſie auffgeſtanden? Was das fuͤr eine Kuh geweſen / die in der Nacht geworffen / davon ſie die Affter Geburt / ihrer Rede nach / ausgetragen? Warum ſie es bey Nacht gethan / und nicht / des Tages zu erwarten / anderwaͤrts hingelegt? Ob ſie nicht in jenem wuͤſten Kel - ler geweſen? Wie ſie denn das laͤugnen koͤnne / da ſie doch bey Mond - ſchein geſehen worden? Ob ſie nicht folgenden gantzen Tag zu Bette gelegen? Wovon ihre Schuͤrtze blutig geweſen? Warum ſie gelogen / daß ſie nicht kranck oder des Viehes gewartet / da ſie doch nicht aus dem Bette kommen / auch dieſelbe Nacht die genant ſchwartz-bundte Kuh nicht geworffen? Sie ſolte ſich recht bedencken / ob ſie nirgend anderswo als im Stalle beym Vieh / und nicht etwa auch beym Waſ - ſer geweſen? Was ſie allda gemacht habe? Ob ſie nicht etwas da - hin getragen? Ob ſie auch ſonſt alſo die Nachbuͤrde hinweg zu ſchaf - fen gepfleget? Ob nicht die Frau vielmehr offt wegen ihrer Faulheit deßfalls geſcholten? Ob ſie mit ſolchen Luͤgen ihre Sache nicht ver - riethe / daß ſie ſchuldig.

§. 46. Nach Heil. Roͤmiſchen Reichs Abſchied iſt niemand ſchul -Trunckenheit Entſchuldi - gungs Recht. dig / einem jeden zugetrunckenen Maaſſe Beſcheid zu thun; ſo ent - ſchuldiget auch Trunckenheit niemand von ordentlichen Todtſchlags Straffe / weilen ein Trunckener Todtſchlaͤger zwiefach ſuͤndiget / als wegen Trunckenheit und Todtſchlag / jedoch iſt Unterſcheid zu machen zwiſchen mittel - und uͤbermaͤßiger Trunckenheit / weilen dieſe / nicht aber jene die Straffe zu mildern pfleget; darum insgemein von Trun - ckenheit zu wiſſen: Ob einer aus unvermuthlicher oder ſteter ange - wehnten Voͤllerey geſuͤndiget / ſo entſchuldiget erſter Fall ſo weit / daß die ordentliche Straffe zu lindern / andern Falls aber ſoll man ſehen / ob die Miſſethat durch Reue kan wieder gut gemacht werden oder nicht? Wofern jenes / mag man auch lindern / iſt es aber unerſetzlich / ſo hoͤ - ret dennoch in gelinden Verbrechen ordentliche Straffe auff; Wie - wohl dabey zu mercken / ob es nicht ein halber oder kleiner Rauſch /Trunckenheit mercklicher Unterſcheid. ſondern der Thaͤter uͤbermaͤßig voll / gantz ohne Sinn / Witz und Verſtand; Jtem / daß es keine angemaſte oder verſtellte Trunckenheit geweſen; wie auch / daß einer etwa ſich nicht zu dem Ende / ſolches La - ſter zu begehen / vollgeſoffen / um ſich zu entſchuldigen.

G g g g 3Anno606V. Buch / Cap. III.
  • Anno 1577. Cap. 2. L. Reſpiciendum, §. delinq. ff. de pœn. C. un. de commod. C. 2. de Depoſ. L. qui occidit, §. hoc quoq́; ff. ad L. Aquil. L. ſi ſervus, §. ſi fornicarius & §. ſi ex plauſtro, ff. Eod. L. quoniam, C. ad L. Jul. de vi publ. C. cum inter de Except. C. unum, C. criminis Diſt. 25. L. data ope - ra, C. qui accuſ. non poſſ.

§. 47. Allgemeine Frag-Stuͤcke in verſchiedenen abſonderlich Todtſchlags-Faͤllen ſind: Wie Beklagter heiſſe? Wer ſeine Eltern geweſen? Was deren und ſeine Handthierung? Wo ſie gewohnet / und wovon ſie ſich ernehret? Wo er ſich bißher auffgehalten? Wie alt er ſey? Ob er im Eheſtand lebe / oder nicht? Wie er dieſer Orten herkommen? Ob er wiſſe / warum er fuͤr Gericht gefordert / oder aus was Urſachen er zur Hafft gebracht? Ob Beklagter den Entleibeten kenne? Ob er oͤffters / und welcher Geſtalt mit ihm umgangen? WieAllgemeine Frag-Puncten in Mord auch andern Faͤllen. lange ſolches geſchehen? Ob er ſich nicht vor dieſem mit ihm erzuͤrnet / und warum? Ob er nicht dahero einen Haß wider Entleibeten ge - tragen? Ob er ſich nicht verlauten laſſen / er wolle es ihm nachtragen / es ſtuͤnde kurtz oder lang an? Ob er nicht mit ihm an gewiſſen Ort zur Kind-Tauffe oder andern Verſammlung geweſen? Ob er nicht da - mahlen dieſer Sachen gedacht / und mit welchen loſen Worten? Wie er den Tag mit ihm zuſammen kommen / und wer dabey geweſen? Was der Entleibete fuͤr Gewehr gehabt? Ob er leichtlich haͤtte zu ihm kommen moͤgen? Womit er den Entleibeten geſchoſſen? Ob er auch auff ihn geziehlet? Warum er mit der Buͤchſe ausgangen / und ob ers allezeit zu thun pflegte? Wie viel Kugeln er hinein geladen / und was fuͤr Worte er dabey gebraucht? Ob er nicht geſagt / er wolte ſie laden wider einen boͤſen Nachbarn und tollen Hund? Ob er nicht jemanden gefragt: Ob der Entleibete zum Dorff oder Thor hinaus geritten? Ob nicht daraus erſcheine / daß er ihn boͤßlich umgebracht? Ob er verlaͤugnen koͤnne / daß er dem Entleibeten gedraͤuet / das jedoch viel Leute gehoͤret? Wie er ſagen koͤnne / daß er angefallen / da zwiſchen ihnen eine Grube geweſen? Er ſolle ſich bedencken / ſo er uͤberwieſen / wuͤrde er ſeine Sache ſchlimmer machen. Wo der Entleibete mit bloſ - ſem Degen geſtanden / auff diß oder jenſeit des Grabens? Und muß der Richter allhier ſelbſt des Orts Beſchaffenheit erkundi - gen? Ob ſich nicht befunden / daß der Entleibete mit mehr als einer Kugel geſchoſſen? Ob er nicht mit dem Vorſatz / ſich an dem Entleibe - ten zu raͤchen / hinaus gangen waͤre? Jtem / anfaͤnglich ſtuͤnde zu fra - gen: Ob er mit verdaͤchtigen Leuten umgangen? derowegen des Orts Obrigkeit durch Schreiben zu belangen / wie er gelebt / darausetwa607Von Friedbrecher / Vergiffter und Todtſchlaͤger Straffe. etwa neue Anzeigen zu erfahren / ob er nicht mit jemanden Haͤndel gehabt / welcher hernach zu Tode kommen? Ob er ihm irgend Vieh ausgepfaͤndet / und wer dabey geweſen? Ob er nicht jemanden kenne / mit dem er ſolcher Pfaͤndung halben geredet / und mit wem?

  • P. H. O. Art. 48. & ſeqq. Art.

Caput VI.

Von Duell - oder Blut-Zwey-Kampff / zufaͤllig - unverſehener That / Selbſt-Mord und Nothwehr.

§. 1.

BLut-Kaͤmpffe um Leib oder Leben ſind in Rechten verboten / wer jedoch einen andern bey offenen Fecht-Schulen oder zugelaſſe -Duellen Ver - bot. nen Zweykaͤmpffen in Tournier - und Ritter-Spielen ohngefaͤhr er - ſchlaͤgt / erſticht oder umbringet / kan als ein Todtſchlaͤger nicht geſtrafft werden / maſſen Ringens Ausgang nicht in Verthaͤdigungs Staͤrcke / ſondern in Gluͤckes Hand beſtehet; Ja / ob ſchon ein Fuͤrſt in ſeinem Gebiet bey Lebens-Straffe das Duell verboten / und bey Fuͤrſtlichen Ehren bekraͤfftiget / ſo mag er dennoch ſolchen Duellanten / da keiner den andern getoͤdtet / aus gerechter Umſtaͤnde Urſachen / die Straffe ohne Meineyds Furcht / weilen er keinen foͤrmlichen Eyd gethan / wohl lindern / und beyderſeits begnadigen / damit nicht das hoͤchſte RechtLandesherrn Begnadi - gungs Frey - heit. ins hoͤchſte Unrecht verkehret / und ein Landesherr zur Hoͤllen erbaue / wann er nicht thut / was ihm ſein Gewiſſen berathen moͤchte / ſinte - mahlen im Zweiffel allezeit der gelindere Weg zu treffen / dann die Rechte mehr loßzuſprechen als zu verdammen geneigt ſeyn.

  • L. un. C. de gladiat. c. 1. Ext. de torneam. L. qua actione, §. ſi quis in colluct. L. ſi ex plagis, §. fin. ff. ad L. Aquil. L. 3. ff. de Juſt. & jur. §. 5. inſtit. & L. 31. ff. ad L. Aquil. L. 56. ff. de R. J. Arg. L. 47. ff. de O. & Act.

§. 2. Todtſchlag aber fuͤr der Fauſt begangen / verdienet eben - maͤßig ordentliche Straffe / es ſey gleich der Ausforderer oder Aus -Duellen Mord Straffe. geforderte / maſſen es gegen goͤtt - und weltliche Geſetze / auch in ver - botenen Dingen allezeit Argliſt vermuthlich / und ſoll ein jeder wiſſen / daß Streits Ausgang nicht in Menſchen Hand und Willkuͤhr ſtehet / ſondern der Zweykampff ja vornehmlich erſt auff Verwundung / fol - gends Ertoͤdtung angerichtet iſt / deſſen blutiger Ausgang leichtlich zu erachten / derowegen unzulaͤßig / ob er ſchon alsbald bey Streits An - fang aus Zorn-Hitze angefangen / da einer durch oͤfftere gegentheilige Schmaͤhungen alſo verbittert ſeyn koͤnte / daß er ſich nicht laͤnger zu ent -halten608V. Buch / Cap. IV. halten vermoͤchte / es waͤre denn kein Mittel oder Weg ſolche Schmaͤ - hungen zu vermeiden / oder durch Laͤſterung jemand alſo angereitzet / daß er beweißliche Gewalt zu fuͤrchten / etwa im Gemach um zu kom - men / wofern er nicht anbinden wuͤrde.

  • §. 2. inſtit. de L. aquil. L. quoniam multa, C. ad L. Jul. de vi publ.
Duellen Stꝛaf - fe / ob gleich ohne Mords Vorſatz.

§. 3. Sonſten aber ſind gar keine Befehdungen geſtattet; wer nun andere zum Balgen ausfordert oder damit draͤuet / obgleich wei - ter nichts erfolget / mag ſo bald fuͤr Gericht geſtellt werden / damit er daſelbſt dem Beleydigten mit bloſſem Haupt Abtrag thun und will - kuͤhrlich geſtrafft ſeye / dafern auch deßfalls jemand keine Intention gehabt / den Entleibeten zu toͤdten / ſondern nur zu hauen / ſchlagen oder verwunden / und dennoch der Tod erfolget / ſoll nichts deſtowe - niger mit Leib und Lebens-Straffe belegt werden / er ſey hohen oder niedern Standes / ja wann eine geiſtliche Perſon duelliret / hat ſie ſich ebenfalls dadurch aller zeitlichen Wohlfahrt verluſtig gemacht.

  • C. 1. tot. tit. de Cler. pugn. L. 53. ff. de V. S.

§. 4. Wer ſich nun auff irgend einerley Art beleidiget befindet /Ausforderung Straffe. und ſein Gegenpart ſelbſt oder durch andere ausfordert / iſt ſeines Dienſts verluſtig / buͤſſet auch / daruͤber geordnete Silber-Muͤntze zur gewiſſen Landuͤblichen Geld-Straffe / ſamt ein oder mehr jaͤhrigen Gefaͤngniß; alſo werden auch Seconden und Anwerber / ſo den Appell - Zettul hingebracht / ob gleich das Gefechte nicht zur Wuͤrckung gelangt / ſo wohl als der / ſo auff die Ausforderung erſcheinet / ſtraffbar belegt /Duellanten Guͤter Ver - falls Straffe. hingegen kan ein jeder ohne ſeiner Ehren Verletzung ausbleiben. Bey - der Duellanten beweg - und unbewegliche Lehn - und Erbguͤter auch ſind verfallen / Frau und Kinder aber ſollen ihren Unterhalt daraus haben / und der Frauen ihr Eingebrachtes gelaſſen werden / wofern ſie nicht ſelbſt Anlaß und Verreitzung dazu gegeben / oder Eltern ihre Kinder nicht muͤglichſt abgehalten; der Moͤrder aber / ſo den Wider - ſacher entleibet / oder wann ſie beyde bleiben / und von Adel / ſollen mitBildniß Straf Execution Recht. Schwerdt gerichtet / auff dem Richtplatz begraben / unedlen Coͤrper aber an Galgen gehencket werden / ja wann es in frembdem Gebiet geſchehen und ſich nicht ſtellen / ſoll Execution an ihrem Bildniß vom Hencker bey dem Pranger vollenzogen werden.

Selbſt-Rache Straffe.

§. 5. Ja / wer ſich ſelbſt zu raͤchen unterſtehet / und ſein Gegen - theil durch Boten / Cartell oder ſonſt auszufordern / ob ſchon kein Duell erfolget / ſoll ewig aller Chargen entſetzt ſeyn / weilen er hohen Obrigkeits Reſpect geſchwaͤchet / hat er aber keine Bedienung / ſoll ermit609Von Duellanten / Selbſtmoͤrdern und Nothwehren. mit anſehnlicher Geld-Buſſe von ſeinen Einkuͤnfften / halben theils dem Fiſco, theils zum nechſten Hoſpithal / auch etlicher Jahre Gefaͤng - niß oder Veſtungs Arbeit / nach Landes Brauch geſtrafft ſeyn.

§. 6. Wer auch wiſſentlich Ausforderungs Brieffe uͤberbringt /Cartells Briefe Uberbringer und Duells Begleiter auch Zuſeher Stꝛa - fe. oder Partheyen an Duells Ort begleitet / als Dienſt-Boten / Geſin - de und Haußgenoſſen ſollen zum erſten mahl ausgeſtrichen / ihnen Galgen und Rad auffgebrandt / zum andern mahl ewig auff Galeren oder Veſtungs Arbeit condemnirt / die Zuſchauer aber / ſo deßhalben ſich dahin begeben / ſollen / als Mitſchuldige eines ſo abſcheulichen La - ſters / ihrer Aemter / Wuͤrden und Lebens-Mitteln entſetzt / und / wofern ſie ohne Dienſte / der vierdte Theil ihrer Guͤter zu Nutz denen Hoſpi - talen confiſcirt und eingezogen werden / indem ſie dabey ſtehen und nicht muͤglichſt verhindern / wie ſie dazu durch goͤtt - und menſchliche Geſetze verpflichtet; ſo ſoll auch keinen die etwa geſuchte Gelegen -Rencontre auch auſſer Landes an Graͤntzen ent - ſchuldiget nicht von Rachgier. heit zu rencontre, oder auſſerhalb Landes an Graͤntzen den Streit zu vollfuͤhren / der Straffe befreyen / weilen ſolche Verbrecher groͤſſer und mehr ſtraffbar / als welche die erſte Hitzbewegung und Beleidi - gungs Neuligkeit nicht entſchuldigen kan / da ſie Zeit genung gehabt / ihre Rachgier zu maͤßigen / der Rache zu enthalten / und ſich bey de - nen Ehren-Richtern gehoͤrig anzumelden.

§. 7. Wer nun Seconden mit ſich einwickelt / welches nur ausDuellanten Straffe wegen Seconden. Kunſtreicher Zagheit herkoͤmmt / da der / ſo ſeine Schwachheit weiß / ſeine Sicherheit auff eines andern Tapffer - und Geſchicklichkeit ſetzet / alſo weibiſch handelt / ſoll / ob ſchon keiner ermordet / mit Tode ge - ſtrafft / und ſeine ſo wohl als Seconden Guͤter eingezogen / dieſe aber Unedel und Amts unfaͤhig gemacht / ihre Wapen ausgeleſcht / vom Hencker oͤffentlich zerbrochen / und bey ihren Nachkommen nicht wie - der gebraucht werden / unter gewiſſen Anzahl jaͤhrigen Einkommens Geld-Buſſen / die Helffte zum nechſten Hoſpital / den andern halben Theil nach Richters Belieben anzuwenden / weilen ein jeder vielmehrSeconden ſchwere Straf - fe. aus Chriſtl. Liebe durch Vergleichung Freundſchafft erhalten und be - foͤrdern / als ſich in rachgierigen Empfindungen deren Beleidigungen / die ihn nichts angehen / durch ſolche verbotene der wahren hertzhafften Tapfferkeit entfernete Wege der Rache einmiſchen ſoll.

§. 8. Alle Civil - und Militair-Bediente ſollen derowegen bey AmtsDuell-Schlaͤ - gerey halben Beamten Pflicht. Entſetz - und Sold-Benehmungs Straffe / ſo bald ſie in ihrem Be - zirck von einem Geſchlaͤge etwas hoͤren / ſich nach dem Ort hin bege - ben / die Schuldigen zu arreſtiren im nechſten Gefaͤngniß / dafuͤr ihnenH h h halle610V. Buch / Cap. IV. alle Gerichts-Unkoſten von des Verbrechers bereiteſten Guͤtern ſollen bezahlet werden / welche allen Geldſtraffen vorzuziehen / und kan Duells Verbrechen weder mit Tode noch durch 20. biß 30. und mehr jaͤhrige Verjaͤhrung ausgeleſcht / oder deſſen Proceß verhindert wer - den / ja wann es uͤberwieſen / ſo ruͤhret es alle vor - und nach began - gene Laſter wieder auff; Wer auch etwa Duellanten EntweichungDuells Unter - haͤndler auch Schwerdfeger Straffe. befoͤrdern / oder wiſſentlich ſie auffnehmen und beherbergen wuͤrde / ſoll Thaͤtern gleich / ſo wohl als alle Seconden / Unterhaͤndler und Mit - tels-Perſonen / wie ebenmaͤßig die Schwerdtfeger / ſo ihnen Degen vermiethen / mit Leib und Lebens-Straffe angeſehen und beleget werden.

§. 9. Zufaͤllig unverſehener Todtſchlag iſt / der gantz ohne VorſatzZufaͤlligen Todtſchlags Exempel. und ohne Schuld / nebſt allen muͤglichen Fleiſſes Anwendung / Scha - den zu verhuͤten / geſchehen / als da man im Gehoͤltze einen Baum ge - faͤllet / etliche mahl laut geruffen / und dennoch jemanden ertoͤdtet / oder einen auff der Rennbahne uͤberrennet / oder mit Lantzen werffen be - ſchaͤdiget / oder hinterm Hauſe bauet und Steine abwirfft / dieſe ſind aller Straffe frey; alſo / wann andere Faͤlle dazwiſchen kommen / als einen mit flacher / leer - und offener Hand und nicht mit geſchloſſe - ner vollen Fauſt eine Ohrfeige geben / daß er unvermuthlich an Ka - chelofen / ſpitziges Holtz oder Stein und zur harten Erden ſich etwas zerſtoſſen / daran er ſterben muͤſſen / ſo waͤre der Thaͤter nur am ſchla - gen und nicht am Tode ſchuldig / dahero gelinder mit Geld-Buſſe / Lands-Verweiſung / oder ſonſt willkuͤhrlich zu beſtraffen.

§. 10. Ja zufaͤlliger Todtſchlag / dabey gar keine des Thaͤters Schuld vorgefallen / iſt gaͤntzlich unſtraffbar; ſo nemlich jemand einBeyſpiel un - verſehenẽ und ohngefaͤhrli - chen Todt - ſchlags. ziemlich unverboten Werck an Ort und Enden / da ſolches zu uͤben ge - ſtattet / verrichtet / dadurch gantz ungefaͤhrlichen Geſchichtweiſe wi - der Thaͤters Willen einer entleibet wuͤrde / derſelbe iſt in viele Wege / die nicht alle zu benennen muͤglich / entſchuldiget / als wann ein Bar - bier in gewoͤhnlicher Stuben Bart ſcheret / und von andern alſo ge - ſtoſſen oder angeworffen wird / daß er jemanden die Gurgel ungern ab - ſchneidet; Oder / ſo ein Schuͤtze an gewoͤhnlichem Platz ſtehet oder ſitzet / und zur gebraͤuchlichen Zielſtatt ſchieſſet / daſelbſt ihm einer un - term Schuß laufft / oder ſeine Buͤchſe und Fauſtrohr oder Armbruſt / Gewehr / ehe denn er recht anſchlaͤgt / loß gehet / und alſo ungefaͤhr je - manden toͤdtet / ſolche Thaͤter ſind entſchuldiget; wann ſie ſich aber unterſtuͤnden / an der Gaſſen / oder ſonſt / allwo Leute Wanderung zuvermu -611Von Duellanten / Selbſtmoͤrdern und Nothwehren. vermuthen / unfuͤrſichtig zu halten / ſind ſie weder Schuld noch Straffe gar befreyet / dennoch ſoll ein Richter bey dergleichen Entleibungen mehr Barmhertzigkeit haben / die ohne Vorſatz / auſſer Muthwillen / von ungefaͤhr / durch unvorſichtige Wolluſt und Ubermuth / als die aus Argliſt und Boßheit geſchehen / ſelbige zu ſtraffen.

§. 11. Wann auch einer Baͤume behauet / und durch Aeſte Ab - werffung einen andern toͤdtet / daß er vorhero geruffen und den vor - beygehenden gewarnet / derſelbe aber ſich nicht behutſam erzeigen will /Exempel zu - faͤlligen Todt - ſchlags. ſo iſt es ein ungefaͤhrlich-zufaͤlliger Todtſchlag; wofern er aber vor - hin nicht geruffen / deren Zweige Fall zu vermeiden / alsdann hat er groſſe Schuld verſehen / weilen er ſeinen ſchuldigen Fleiß dabey nicht angewendet; ja / wer mit geladenen Buͤchſen ſchertzet / jedoch unwiſ - ſend einen erſchieſſet / wird mit zeitlicher Verweiſung geſtrafft.

  • P. H. O. Art. 148.

§. 12. Todtſchlag / ſo unverſehens wider Willen und gar ohne Schuld geſchehen / iſt dennoch von GOtt verhaſt / und Straffe desKindes Erdruͤ - ckung Mord Straffe. Elendes / zeitliche Verjagung dabey gegruͤndet / welche ſtatt findet / wann einer aus Geilheit / Schertz - und ſpielweiſe zu jemandes Tode Urſach gegeben / wofern aber Schuld mit unterlaͤufft / erfolget nach Groͤſſe der Umſtaͤnde die Straffe / gleichwie der Ignatius Taurinus fuͤnff Jahr lang deßwegen Landes verwieſen; Alſo bekommt auch der gelindere Straffe / ſo aus Nachlaͤßigkeit derer Seinigen Tod verur - ſacht / als ein Kind bey ſich im Bette todt druͤcken / oder mit Ruthen ſo viel hauen / daß es hernach ſtuͤrbe / ſolches wird mit Gefaͤngniß / Kirchen -Weibes Ge - burt Unfleiß Straffe. und Geldbuſſe / auch zeitlichen Lands-Verweiſung geſtrafft; deß - gleichen / Vater-Mutter-Bruder und Freunde Mord / ohne Gewehr aus unverſtaͤndigen Unvorſichtigkeit begangen / mit ewigen Verwei - ſung; oder wann ein Weib die Geburt verhielte / um keine Huͤlffe rief - fe / daß das Kind umkaͤme / wird noch gelinder / nemlich mit Staupen - ſchlag / geſtrafft.

  • Exod. XXI, 13. Num. XXXV, 11. Deut. XIX, 2. & 3. L. 4. §. 1. & L. 7. ff. ad L. Corn. de Sicar. L 5. ff. de R. J. C. fin. Ext. de his qui fil. occid.

§. 13. Selbſt eigener Kinder-Mord iſt endlich auch zu nennen / wann ein Kind an einſamen Ort hingelegt verlaſſen wird / darauff er -Kindes Hinle - gung Mord Straffe. folget Lebens-Straffe; geſchieht es aber an Ort und Enden / da Leute hin und her gehen / werden die Huren nur ausgeſtrichen / es waͤre dann in Staͤdt - und Vorſtaͤdten / auff Kirchhoͤfen oder Gaſſen / bey Winter und Nachtzeiten gethan / daß das Kind erfrohren / ehe denn ihm geholf - fen / oder fuͤr einer Stadt Thor / daß es von Woͤlffen oder Schwei -H h h h 2nen612IV. Buch / Cap. IV. nen gefreſſen / ehe die Pforten geoͤffnet worden. Derer hingelegt-ver -Fuͤndlinge Nahrungs Pflicht. laſſenen und etwa gefundenen Kinder Sorgfalt aber zur Nahr - und Erziehung gehoͤret des Orts Ober-gerichtlichem Amt zu; jedoch koͤn - nen auch ſolche Fuͤndlinge wohl eheliche Kinder ſeyn / von Eltern we - gen Armuth verlaſſen / die man im Zweiffel noch wohl einmahl mag zur Tauffe laſſen.

  • P. H. O. Art. 132. Arg. L. 38. §. 5. ff. de pœn. L. fin. C. de infant. expoſ.
Selbſt-Moͤr - der Straffe wegen Ubel - that.

§. 14. Selbſt-Moͤrder ſoll man gemeiniglich durch die Stadt ſchleiffen / und an beſondern Galgen hencken laſſen / abſonderlich und mehren Theils / wann ſich einer wegen Miſſethat in Verhafft entleibet / dadurch er dem Richter vorgreifft / daß er ihn nicht verdammen kan; dahero / wer ſich im Gefaͤngniß wegen uͤberwundenen Ubelthat / ehe das End-Urtheil zur Vollenziehung gelanget / ſelbſt ermordet / der mag nach Verbrechens Groͤſſe zur Stadt oder Dorff / wie gemeldt / hinaus gezogen / beym Galgen oder an unehrlichem Ort zur Erden beſtattet / oder nach Land-Rechts Gewohnheit deſſen Coͤrper auffgehenckt / ge - raͤdert oder verbrandt werden.

Selbſtmoͤrder Straff Ver - ſchonungs Recht.

§. 15. Wer ſich aber ſelbſt aus Mangel der Sinnen / Raſerey / Melancholey / Gemuͤths Schwachheit und geiſtlichen Unvermoͤgenheit ohne vorbedachten geſunden Vernunfft Rath / in groſſer Kranckheit ums Leben bringt / faͤllet ſein Gut auff nechſte Erben / mag auch deſſen Leichnam nichts unbilliges zugefuͤgt werden / ſondern ein ſolcher Menſch / weilen er / geſuͤndiget zu haben / nicht dafuͤr gehalten wird / iſt vielmehr Mitleidens werth / und ſoll man ihm keine ehrliche Begraͤb - niß weigern / jedoch moͤgen die gebraͤuliche Ceremonien wohl etwas ge -Begraͤbniß Unterſcheid. maͤßiget ſeyn; wie denn ſonſten Begraͤbniß iſt ehr - oder unehrlich / koſt - bar und herrlich / oder ſchlecht und wegen Unkoſten zu ſpahren ohne Ceremonien / nach Menſchen Ordnung oder auff Eſels Art; jene an unbaren Ort / auff Kirchhoͤfen abgeſonderten oder auſſerhalb Chriſten Erde; dieſe letzte / ſo ſchmaͤhlich / an ſchaͤndlichen Orten / geſchieht vom Scharffrichter / der jemandes Aaß unter Ubelthaͤter oder Vieh ver - ſcharret.

  • L. 12. C. de accuſat. Auth. bona, C. de bon. proſcr. L. 45. §. 2. ff. de jure fiſci. L. 1. & 2. C. de bon. eor. qui mort. ſibi conſciv.

§. 16. Hingegen ſind nicht unſchuldig diejenigen Selbſt-Moͤrder /Selbſtmoͤrder mancherley Straffe. die ſich aus boͤſen Laſters Gewiſſen / einiger Straffe Furcht / Lebens Uberdruß / Schmertzen Ungedult / Verzweiffelung / Trunckenheit / Liebe / gemachter Schulden Scham / Armuth und andern Urſachen /mit613Von Duellanten / Selbſtmoͤrdern uud Nothwehren. mit Vorſatz den Tod anthun / welchen ehrliche Begraͤbniß ver - ſaget wird / und pflegt ihr Aaß vom Hencker aus dem Fenſter auff die Erde hinabgeworffen oder zur Haußſchwelle hinaus ge - ſchleifft und an ehrloſen Ort unterm Galgen / oder auff dem Schind - Leich / wohin das todte Vieh geſchleppet wird / begraben zu werden / welches eine Hunds-Begraͤbniß zu nennen / andern zum Beyſpiel / von ſolcher Grauſamkeit abzuſchrecken.

§. 17. Nothwehr wird in Rechten genannt / wann einer mit toͤdt - lichen Waffen jemanden uͤberlaͤufft / anficht oder ſchlaͤgt / und derNothwehre Recht. Benoͤthigte ohne Gefahr und Verletzung ſeines Leibes / Lebens / Ehr und gutem Leumuth fuͤglich nicht entweichen kan / ſondern nothwen - dig gezwungen / zu Beſchuͤtzung ſeiner ſelbſt / ſeiner Guͤter oder Freun - de / zur Wehr zu greiffen / alſo einen ſtoßt / verwundet oder Todtſchlag begehet / iſt darum nichts ſchuldig / dann niemand darff den erſten Streich / oder biß er zuvorn vom Benoͤthiger verwundet / abwarten / jedoch muß man nicht Maſſe uͤberſchreiten / einer unſchuldigen Ver - thaͤdigung / welche untadeliche Schutzwehr beſtehet in Beobachtung guter Art / Zeit und Urſach / daß nemlich zwiſchen Beſchirm - und Be - leidigung gleiche Art und Weiſe gehalten werde / auch ſelbige Noth - wehre / die zugelaſſen / alsbald eben zur Zeit der Gefahr und Uberfalls waͤhrenden Streits und Schlaͤgerey Vollfuͤhrung geſchehe / daß keine frembde Haͤndel ſich damit vermengen / und zwar nur aus Beſchuͤ - tzungs Urſache und gar nicht Rache halber / ſondern alſo Gewalt mit Gewehr oder Faͤuſten abzuvertreiben / wann aber Wiederſacher in Faͤuſten ſtaͤrcker / mag der Angefallene dagegen ſich mit Waffen weh - ren / weilen Gewehrs Gleichheit nur insgemein / nicht inſonderheit er - fordert wird / iſt auch genung / wann Todes Gefahr vorhanden / es ſey von Waffen / Stock oder Fauſt / mag man ſich frey ſchuͤtzen / maſſen ohne Rache / aus Noth ſein Leib und Leben alsbald mit eines andern Tod zu retten / iſt freylich jederman zugelaſſen.

  • L. 1. C. unde vi. L. ut vim, ff. de J. & J. gloſſa in his legibus. L. ſi ex plagis, §. taber - narius, ff. ad L. Aquil. L. ſcientiam, §. qui cum aliter, ff. Eod. tit. L. ita - que ff. de furt.

§. 18. Nothwehr rechtmaͤßige Urſach iſt unrechtmaͤßige Beleidi - gung / dabey man nicht ſchuldig / durch erſten Schlags abwarten / zurNothwehr Ur - ſachen ſind nicht Draͤu - ungen. Gegenwehr ſich untuͤchtig machen zu laſſen / maſſen / wann Benoͤthiger hart drohet / zugleich Wehr ergreifft / den Arm auffhebt mit Stock zu ſchlagen / oder einen groſſen Stein / Leuchter / groſſen Krug / Bret oder toͤdtliche Waffen zur Hand nimmt / Degen zuckt / Meſſer ent -H h h h 3bloͤſt /614V. Buch / Cap. IV. bloͤſt / herzulaufft / daſelbſt iſt Furcht und Schrecken der That gleich / und mag ein jeder ſich ſeiner Haut erwehren; Bloſſe Draͤuungen aber und Schlaͤge ohne Gewehr befreyen nicht von ordentlichen Todt - ſchlags Straffe. So iſt es auch keine Nothwehre / wann man im Eyffer einen andern und nicht den Benoͤthiger trifft / und fuͤrſetzlich er - mordet; Da man aber wider Willen den Unſchuldigen mit Strei - chen / Stechen / Wuͤrffen oder Schuͤſſen bey Nothwehr / in Meynung den Benoͤthiger zu treffen / entleibet / iſt es unſtraffbar / jedoch mag ſich Streits Urheber oder Balgens Stiffter und Anfaͤnger mit keiner Nothwehr entſchuldigen / ob wohl er unangeſehen in grober Schuld auſſerordentlich zu ſtraffen / wann man Thaͤtern nicht weiß / derowe - gen Auffruhrs Anheber keine abgezwungene Verthaͤdigung anziehen mag / ſondern iſt mit Schwerdt zu ſtraffen / wann jemand von andern daruͤber getoͤdtet / vielmehr wann er es ſelbſt gethan; So geſchieht nun abgenoͤthigter unumgaͤnglicher Todtſchlag durch rechte Nothwehr / ſo in goͤtt - und welt - auch natuͤrlichen Rechten gegruͤndet / und von keiner Obrigkeit kan auffgehoben werden / ja wer ſich alsdann nicht wehret /Streits Urhe - ber unumgaͤng lichen Todt - ſchlags Recht / gegen Draͤu - enden Gewalt. wann es die Noth erheiſchet / mit Ertoͤdtung ſeines Benoͤthigers / der ſuͤndiget an GOtt / gegen ſich ſelbſt und gemeinen Weſen Beſtes / und iſt zu beſtraffen / gleichwie einer / der ſich ſelbſt ums Leben bringet; Wer nun einen Draͤuenden und Waffen zeigenden / der ſich Gewalt zu thun bereitet und herzunahet / ertoͤdtet / iſt ordentlichen Straffe befreyet; wann es aber ungewiß / daß er Gewalt thut / und jener ſie leicht abtrei - ben oder ſich Gefahr entziehen kan / nicht alſo.

  • Exod. XXI, 13. Exod. XXII, 2. Deut. XIX, 9. Gen. XIV, 14. L. 1. §. cum arietes, ff. ſi quadr. pauper. fec. dic. L. 1. §. vim vi, L. 3. ff. de juſt. & jur. L. 3. §. 5. ff. de vi & vi arm. L. quid eſt, §. qui armati ff. Eod. L. 5. princ. verb. ferro petent. ff. ad L. Aquil. L. is qui, L. 1. verb. minatur, ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 6. C. ad L. Jul. de vi publ. L. 4. §. 1. & L. 15. ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 8. C. ad L. Jul. de adult.
Nothwehr Maaß Exem - pel.

§. 19. Dafern man nun gelinder ſich retten / und ohne Benoͤthi - gers Entleibung wehren kan / ſo findet die ordentliche Todtſchlags Straffe ſtatt / als wann einer / von Unbewehrten angefallen / nicht ver - letzt / ſich mit Degen oder Meſſer raͤchen wolte; oder / wann einer oh - ne Schlaͤge nur mit Worten vexiret / keinen Schertz verſtuͤnde / ſich mit toͤdtlichem Gewehr verthaͤdigte; oder wann Benoͤthiger ſelbſt weichet / und keine Gefahr da iſt / daß er wieder kommt. Wann aber ei - ner / in Meynung mich zu toͤdten / mit entbloͤſſetem Degen oder Piſtohl in der Hand auff mich loß kommt / ich aber auch mit Piſtohl oder Flin -the615Von Duellanten / Selbſtmoͤrdern und Nothwehren. the verſehen / ſo mag ihm wohl auff eine Ecke den Paß verlegen / mich nicht zu erreichen; Hingegen / wann einer dem andern auffs MaulPiſtohlen und Degen Gefahr Schutzrecht. ſchlaͤgt / daruͤber ſie in Handgemenge gerathen / jedoch der Streit von Freunden unſchaͤdlich beygelegt / und jener mit entbloͤſtem Degen ins Gemach wieder kommt / alsbald aber von andern ergriffen wird / daß keine Gefahr bey ihm zu fuͤrchten / und dieſer ihn dennoch ermordet / iſt Lebens Straffe / weilen dieſer ſein Gewehr wohl haͤtte moͤgen unge - zuͤckt behalten.

  • C. 35. de Sent. Excomm. L. 3. §. 4. ff. de vi & vi arm. L. 2. C. ad L. Corn. de Sicar. L. 45. §. 4. ff. Eod. L. 27. ff. de manum. teſt. L. 7. §. belliſſime, ff. quod vi aut clam. L. 1. C. quando liceat unicuiq́; L. 13. ff. quod met. cauſ. L. pen. de vi privat. L. non eſt ſingulis, ff. de R. J.

§. 20. Wer alſo durch Schertz - oder Schmaͤhworte ausgefor - dert / mit Pruͤgel / Stock / Stein oder Faͤuſten geſchlagen wird / und denNothwehr Maſſe Uber - ſchritt Verbot. Ausforderer umbringet / ſelbiger uͤberſchreitet rechte Maſſe der Noth - wehr / dahero auch willkuͤhrlich zu beſtraffen / und wer nach etlichen Tagen ſich raͤchet / verdienet ordentliche Straffe / ja wer nach abge - thanem Streit ſeinen vorigen Feind eine Zeitlang nach geſtillter Schlaͤgerey umbringet / iſt mehr Rach - als Beſchirmung begierig / und ſoll er das Recht ſuchen / es habe ihm denn der Widerſacher noch ein - mahl gewaffnet begegnet / willens ihn anzufallen / ſo mag er ihn aufsMeſſer oder Degen in Scheiden oder Stoͤcken Ver - letzung Strafe. neue mit Gewalt von ſich abhalten / auch gar toͤdten / wofern er ſich nicht anders befreyen kan; Wer ſonſt jemanden mit Meſſer oder De - gen in Scheiden und Stoͤcken / oder andern Geſtalt blutig ſchlaͤgt / ſoll die Hand / nach buͤrgerlichem Recht / verliehren / es waͤre denn / daß er ſich ſeines Lebens erwehren muͤſte.

  • L. 23. 24. & 32. ff. ad L. Jul. de adult. L. 41. ff. de V. S. L. 6. §. 6. ff. de re milit.

§. 21. Von ordentlicher Straffe werden befreyet und mit ewiger Landesverweiſung / Staupenſchlag / Handabhauen oder anderwaͤrtsOrdentlichen Todtſchlags Straffe / wer befreyet oder nicht. angeſehen diejenigen / ſo mit Stock / Stein / Ohrfeigen oder Fauſt - ſchlaͤgen von einem Staͤrckern benoͤthiget / alſo zu beſorgen / in Leib oder Lebens Gefahr zu gerathen; wann man uͤberwaͤltiget / oder da man dem weichenden Noͤthiger / aus Furcht / er moͤchte wider kehren und aͤrger machen / nachlaͤufft; oder da einer fuͤr ſeiner Haußthuͤr ſtuͤnde / und angefallen wuͤrde / da er wohl einfliehen und ſich verſchlieſſen koͤn - te / oder da ein vornehmer ehrlicher Mann mit ehrruͤhrigen Schmaͤh - worten angegriffen / weilen ſich ſolche etlicher maſſen / mit was Gewehr ſie auch einen verwunden oder toͤdten / defendiren muͤſſen; wann es aber ein - oder etliche Stunden oder Tage hernach geſchieht / ſo iſt esboͤſe616V. Buch / Cap. IV. boͤſe Rachgier / und gilt ordentliche Straffe / wie vorbeſagt / jedoch wann es nur eine viertel oder halbe Stunde / nachdem ſie von einander ge - bracht / geſchehen / da der uͤbermaͤßige Zorn nicht voͤllig vorbey gangen / und der Benoͤthigte den Noͤthiger wieder anfaͤllt und entleibet / wird dieſer Exceß mit Staupenſchlag oder ewigen Verweiſung geſtrafft.

§. 22. Wann nun einer den andern mit bloſſem Degen verfolget / dieſer aber ſich in ſein Hauß begeben und die Thuͤre verriegelt / welcheNothwehr was nicht iſt. jener auffzubrechen ſtrebet / und dieſer ihn mit einer Buͤchſen erſchieſſet / da er noch nicht wieder in Lebens-Noth war / ein ſolcher verdient or - dentlichen Todtſchlags Straffe; Wer aber eine rechte Nothwehr zu ſeines oder andern Gutes / Leibes und Lebens Rettung thut / und den Benoͤthiger entleibet / iſt darum niemand nichts ſchuldig; Sonſt aber muß einer / nach Landes Gewohnheit / Suͤhn - und Wehrgeld ausgeben / und alſo mag ein jeder ſein Leib und Leben ohne alle Strafe durch recht - maͤßige Gegenwehr retten / bedarff auch nicht zu warten / biß er vor - hero geſchlagen / ſo fern er nur mit toͤdtlichem Wehr und Waffen uͤber - fallen / als Degen / Buͤchſe / Spieß / Meſſer / Stein oder groſſer Pruͤ - gel / und ſchadet nichts / ob Gegentheil uͤbermaͤßig truncken oder unſin - nig / alſo ohne Argliſt geweſen / ſintemahlen nichts deſtoweniger Lebens - gefahr bey dem andern vorhanden hat ſeyn koͤnnen.

  • P. H. O. Art. 139. 140. L. 2. & 3. C. ad L. Corn. de Sicar. L. 45. §. 4. ff. ad L. aquil. L. 5. 7. & 11. in princ. ff. Eod. L. 41. & 233. §. 2. ff. de V. S. L. 54. §. 2. ff. de furt. L. 9. & 11. §. 1. ff. de vi publ.

§. 23. Nothwehr Maſſe beſtehet darinn / daß der Uberfall oderNothwehr Maſſe worinn beſteht. Beſchaͤdigung alſo beſchaffen / daß daraus Lebensgefahr entſtehen kan / welche der Angefallene nicht anders abwenden mag / als durch des Uberfallenden Ertoͤdtung / alsdann muß Gegenwehr dennoch nicht ſtaͤrcker ſeyn als Feindes Anfall; nemlich Gewalt / ſo ohne Gewehr be - ſchehen / mag nicht durch Waffen vertrieben werden / darum ein Uber - fall von leichter Gefahr kan auff alle Weiſe / jedoch Gegentheils Le - ben zu ſchonen / abgewehret ſeyn / weilen der Feind insgemein mit Vorſatz wohlgeruͤſtet ankoͤmmt / der andere aber unbereitet und un - geſchickt durch unvermuthlichen Schrecken entſetzt / mit Zorn und Grimm entzuͤndet / hat kaum ſeinen vollen Verſtand / daß er wiſſen koͤnne / was ihm zu thun gebuͤhret / als kan ihm viel weniger recht - liche Maſſe fuͤrgeſchrieben ſeyn / es waͤre denn kein ander als toͤdtli -Auff Maul - ſchellen gehoͤ - ret kein Dolch. ches Gewehr dem Angefallenen zur Hand / damit er ſich gegen einen Staͤrckern wehren koͤnne; ſonſt aber gehoͤret auff eine Maulſchelle nicht alſo fort ein Dolch / jedoch kan niemand die Schlaͤge alſo maͤßi -gen /617Von Duellanten / Selbſtmoͤrdern und Nothwehren. ſigen / als mit einer Waag in Haͤnden; wañ nun ja zu Zeiten Entlei - bungen geſchehen / daß dennoch die Thaͤter / aus gewiſſen erheblichen Urſachen / von Buͤrger - oder Peinlicher Straffe entſchuldiget wuͤrden / ſollen Richtere wohl zuſehen / daß niemand beſchwehret oder verkuͤrtzet werde / maßen genau zu beobachten der That Urſachen / Umſtaͤnde / und mit welchem Vorhaben ſelbige veruͤbet / weilen bey Verbrechen allein Vorſatz und Willen / nicht aber Ausgang anzuſehen.

  • L. 203. ff. & c. 86. de R. J. in 6. L. 39. ff. de furt. L. 53. princ. ff. eod. L. 14. ff. ad L. Corn. de Sicar.

§. 24. Noth-Wehre Maße wird uͤberſchritten / wenn einerNoth-Wehre Maße / wann uͤberſchritten. durch Weichen oder Entfliehen Lebens-Gefahr vermeiden kan / und dennoch den Uberfallenden lieber toͤdten als die Flucht ergreiffen will / wofern ihm ſonſt die Flucht nicht ſchaͤnd - und ſchaͤd - oder gefaͤhrlich; ſonſt iſt es beſſer bey Zeiten fuͤrzukommen / als hernach die Wunden heilen zu laſſen / ſuchen; wer nun einen andern mit bloſſen Degen an - kommen ſiehet / mag ſich deſſen beſt-moͤglichſt bemeiſtern / oder ihn gar toͤdten / ſo fern der andere mit feindlichem Muth auff ihn loß gehet / daß dieſer ſeines Lebens Verluſt / aus gerechten Urſachen / zu fuͤrchten habe; wiedrigen Falls / es ſey gleich eine Adel-Kriegs - oder hohe Ehren - Standes-Perſon / oder nicht / wer auſſer Gefahr iſt / etwan ſeinen Feind zur Erden geworffen oder verwundet hat / und nichts mehr von ihm zu befuͤrchten / der mag ihn auch nicht ermorden.

  • L. 5. C. in quibus cauſ. in integr. L. 1. C. quando lic. unicuique ſine Jud.

§. 25. Wann ſich jemand / nach That Erfindung / gethanerNoth-Wehre Beweiß / we[m]gebuͤhret. Noth-Wehre beruͤhmet / oder ſolche Entſchuldigung zu gebrauchen willens / die ihm der Verklaͤger nicht geſtaͤndig iſt / ſo legt das Recht dem Thaͤter auff / ſelbige / nemlich unrechtmaͤßige An - und Ausforderung / Uberfall / gemachten Schrecken und feindliche Unternehmung / auch Lebens-Gefahr / genugſam zu erweiſen; wofern er ſie dann nicht be - weiſet / wird er ſchuldig gehalten / er ſey dann vom Verwundeten in letzten Todes-Zuͤgen entſchuldiget und frey bekannt.

  • P. H. O. art. 141. & 142.

§. 26. So nun erſte / Benoͤthigers toͤdtliche Anſechtung / ge - gruͤndet / dagegen aber geſaget wird / daß der Todtſchlaͤger darum keine rechte Noth-Wehre gethan / weiln der Entleibete rechtmaͤßige Benoͤ - thigungs-Urſachen fuͤrzuwenden gehabt / als: einen bey ſeinem Ehe - Weibe / oder Tochter / in unkeuſchen Wercken finden / oder ſonſt bey ſtraffbahren Ubelthaten / und im Recht zulaͤßigen toͤdtlichen Handlun -J i i igen /618V. Buch / Cap. IV. gen / Zwang oder Gefaͤngniß / derowegen auch mit nothduͤrfftigen Waf - fen zu bedrohen / oder Amts wegen vorzunehmen. Jtem / ſo einer des Entleibeten maͤchtig geweſen / oder aller Benoͤthigung entlediget / dem Entwichenen freywillig ungenoͤthigter Dinge gefolget / und ihn in der Nachfolge erſt erſchlagen haͤtte / oder wer ſonſt fuͤglich weichen koͤnnen /Noth-Wehr - Ablehnungs - Urſachẽ Kund - ſchafts-Recht. dennoch den andern boßhafft ertoͤdtet; dergleichen Fuͤrgeben muß An - klaͤger beweiſen / wofern Beklagten die vorgeſchuͤtzte Nothwehre nichts helffen ſoll / wo nicht / ſo wird dieſer billich gehoͤret / der ſeine Entſchul - digung ausfuͤndig gemacht hat / jedoch ſoll es beyden Theilen / ihre Kund - ſchafft zu beſtellen / zugelaſſen ſeyn / und wenn jemand / erſter Benoͤthi - gung halben / rechtliche Urſachen zur Noth-Wehr gehabt / in der That aber alle dazu gehoͤrige Umſtaͤnde nicht in acht genommen / ſo iſt genau zu ermeſſen noͤthig / wie groß oder wenig Urſachen der Thaͤter gehabt / daß ferner darinnen die Straffe an Leib oder Leben / zur Buß oder Beſſerung / mit Unterſchied ſchwer oder gelinder zu erkennen; undSachen und Guͤther Ver - thaͤdigungs - Recht der Zeit halben. zwar einer Sachen Verthaͤdigung geſchicht ſtuͤndlich / wenn jemand zu der Zeit / da er ſolchen gewaltſam eingenommenen Beſitzes Nach - richt bekommen / Widerſtand thut / wie viel Zeit nun dazu noͤthig / iſt in Rechten ungewiß / weilen eine Gewalt eher und leichter / die andere aber ſchwehrer / auch offt nicht ohne geruffene Huͤlffe vertrieben wird / iſt alſo Zeit-Urtheil Richters Willkuͤhr uͤberlaſſen.

  • C. olim, de reſtit. ſpol. C. ſignificaſti, de homicid. L. quod meo, §. fin. ff. de acquir. poſſ. L. 3. §. cum igitur ff. de vi & vi arm.
Noth-Wehre Vorwand - Recht bey Mord / ſo nie - mand geſehen.

§. 27. So auch jemand einen entleibet / daß es niemand geſehen hat / und der Thaͤter will Nothwehre fuͤrwenden gebraucht zu haben / die ihm Klaͤger nicht geſtaͤndig / in ſolchen Faͤllen iſt jeder Perſon gut - und boͤſer Stand / des geſchehenen Todſchlags Ort und Stelle / auch was ein jeder fuͤr Wehr und Wunden gehabt / und wie ſie ſich beyder - ſeits vor und nach der That gehalten / oder welcher Parthey aus vorge - henden Geſchichten mehr Glauben / Beweg-Urſachen / Nutz und Vor - theil allda zu benoͤthigen oder erſchlagen gehabt / wohl anzuſehen / dar - aus ein verſtaͤndiger Richter ermeſſen kan / ob der Noth-Wehre Ver - muthungen ſtatt haben moͤgen / deren Beweiß dem Thaͤter oblieget / dennoch dem Klaͤger redlichen Gegen-Beweiß unabgeſchnitten; undBenoͤthigten Freyheit wegẽ unſchuldiger Ermordung. wofern einer in recht bewieſener Noth-Wehre / wider ſeinen Willen / da er den Noͤthiger meynet / einen andern Unſchuldigen / mit Hauen / Stechen / Streichen / Schieſſen oder Werffen getroffen und entleibet haͤtte / derſelbe iſt von peinlicher Straffe befreyet.

  • P. H. O. Art. 143. 144. & 145.
§. 28.619Von Duellanten / Selbſtmoͤrdern und Nothwehren.

§. 28. Ja / ob auch etwa einer ein Weib erſchluͤge / und ſich ge -Noth-Wehre Recht gegen ein Weib ver - uͤbet. thaner Nothwehre beruͤhmte / in ſolchem Fall iſt beyder Theile / Mann und Weibes Gelegenheit / auch deren gehabte Waffen und That zu betrachten; denn ob zwar ein Weib nicht leicht einen Mann zu einer genugſam entſchuldigten Nothwehre verurſachen mag / ſo iſt jedoch moͤglich / daß ein grauſam Weib einen weichen Mann vergewaltigen kan; Deßgleichen iſt gegen einen Zaͤncker allezeit mehr Argwohn / alsZaͤncker Arg - wohn u. noth - wendigen Tod - ſchlags-Recht. gegen einen fromm - und friedſamen Mann. So iſt nun ein nothwen - dig-abgenoͤthigter Todtſchlag / den jemand / ſein und der Seinigen Le - ben und Keuſchheit zu beſchuͤtzen / begehet / unſtraffbar.

  • P. H. O. art. dict.

§. 29. Nothwehre Uberſchritt iſt auch / wenn der AngefalleneGuͤter-Ver - thaͤdigungs - Recht / auch wegen Nacht - Diebe. ietzt auſſer Gefahr / und doch fliehenden Feind verfolget / oder von an - dern Ergriffenen toͤdtet / oder ſo er annoch in Gewalts Abwendung beſchaͤfftiget / in Urſach Maß und Zeit uͤbergeht / ſo verdienet jenes / als Rachgierde / ordentliche Todtſchlags-Straffe; in groſſem ſonderbah - ren ſchmertzlichen Zufall aber hat auſſerordentliche Straffe ſtatt. Wer auch in ſeiner Guͤter Verthaͤdigung / auſſerhalb Lebens-Ge - fahr / den Uberfallenden toͤdtet / mag nicht ungeſtrafft bleiben; weilen bey zugelaſſener Beſchirmung die Macht zu toͤdten nicht vergoͤnnet / Menſchenblut auch gar zu koſtbar / uñ einer ſolchen Raubs Gewalt beſ - ſer gerichtliche Huͤlffe entgegen zu ſetzen / welches eines Chriſtlichen Richters Gewiſſens-Freyheit gemaͤß / und am ſicherſten nach Goͤtt - und Weltlichem Recht zu urtheilen. Jedennoch iſt Rechtens / wer bey Nacht einen Dieb in ſeinem Hauſe findet / mag ihn / ohn alle Straffe / umbringen / wofern er ſeiner anders nicht verſchonen kan; bey Tage aber mag er ihn nicht entleiben / es ſey denn / daß er ſich mit gewaffneter Hand zu wehren unterſtuͤnde.

  • P. H. O. art. 146. & 150. L. 38. §. 8. ff. de adult. L. 1. §. ult. de Sicar. L. ſi pignus, §. furem ff. de furt. L. fur. noct. ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 4. §. 1. ff. ad L. Aquil. C. ſi perfodiens, Ext. de homicid.

§. 30. So moͤgen auch Eltern einen gewaltſamen Entfuͤhrer /Eltern-Recht Entfuͤhrer zu toͤdten. welchen ſie auff friſcher That ertappen / frey ertoͤdten / und hat ein ſol - cher / Unzucht zu verhuͤten / keines Orts Freyheit zu genieſſen / ſondern mag / ohn Auffruhr / wohl aus Kirchen hinweg genommen werden / es habe denn ein Weib den Mann ſchrifftlich darzu geladen. Wer auchEhmañs Recht den Ehebreche[r]zu toͤdten. einen bey ſeinem Weibe im Ehebruch ergreiffet / den mag er toͤdten / ſo wohl als deſſelben Weibes Vater / weiln ein ſolcher Schmertz garJ i i i 2ſchwehr620V. Buch / Cap. V. ſchwehr zu verdauen; es muß aber ſtehenden Fuſſes alsbald im bren - nenden Eyffer geſchehen / nachdem ſonſt erſter Zorn geſtillet / gehoͤret die Sache fuͤr dem Richter / und ſoll ein jeder Zeugen ruffen / die den E - hebrecher mit der Ehebrecherin bey ſolchen Verdachts Anzeigungen in ſelbigem Zimmer geſehen / daraus begangener Ehebruch unfehlbar zu ermeſſen. Allhier iſt aber nicht genug zum Beweiß / daß man ſie mit je - manden auff dem Bette liegend ſehe / da jedoch ſonſt der groͤſte Arg - wohn einer Ubelthat von eines Menſchen Handlungs-Geſchaͤfft - und Verrichtungen herkommt / als wann ein Paar nackend und bloß ge - funden / faͤllt ja gewiß Hurerey-Verdacht auff ſie / daß ſolche mit leicht - fertigem Muth und unzuͤchtigem Sinn vollendet.

  • L. 54. C. de Epiſc. & Cler. L. 22. §. 4. ff. ad L. Jul. de adult. L 38. §. 8. ff. eod. L. 23. §. 4. & L. 24. ff. eod. C. literas, X. de præſumt. C. 1. eod. L. 1. C. de Sicar. L. ſi non convicii, C. de in jur.

Caput V.

Von Leichtfertigkeit / Ehebruch / Blut-Schande / Entfuͤhrung / Nothzucht / auch Hurerey und an - derer Unkeuſchheit.

§. 1.

Ubelthaten Verjaͤhrungs - Recht.

NJemand kan / nach 20. Jahren Verlauff / wegen Ubelthat pein - lich beklagt werden; ausgenommen Nothzuͤchtigung / Ehebruch mit Blut-Schande verknuͤpfft / Religions-Abfall / Vater-Mord / fal - ſchen Geburt Darlegung / werden durch 20. Jahr nicht verjahret; ſchlechte Blut-Schande aber / Hurerey und Ehebruch / verjahren in - nerhalb 5. Jahren / es waͤre denn Beklagter fluͤchtig.

  • L. 29. §. 5. 6. 7. & fin. ff. ad L. Jul. de adult. L. 11. §. 4. ff. & L. 5. C. eod. L. 12. C. ad L. Corn. de Falſ.
Ledigen Perſo - nen Unzuchts - Straffe.

§. 2. Wann eine ledige Manns-Perſon Unzucht begehet mit einer Jungfrauen oder Witwen / wird alſo geſtrafft: Er muß ſie hey - rathen oder wohl begaben. Diejenigen aber / ſo mit verſtorbenen Weibes-Perſonen zu thun haben / ob ſie ſchon noch nicht begraben / vielmehr wann ſie zur Erden beſtaͤtiget / und zu ſolchem Fuͤrnehmen wie - der auffgegraben werden / ſollen dieſer unmenſchlichen Mißhandlung wegen am Leben / nemlich durchs Schwerdt / geſtrafft werden.

  • §. item lex Julia, inſtit. de publ. Jud. L. 5. §. pen. ff. de Extraord. cognit. Exod. 12. arg. L. Rei ſepulchrorum ff. de ſepulchr. viol.
§. 3.621Von Hurerey / Blutſchande und Nothzucht.

§. 3. Wer eines andern verlobte Braut ſchwaͤchet / hat Stau -Veꝛlobten Braut Schwaͤchung Straffe. pen-Schlag und Verweiſung Straffe / nach Perſonen Beſchaffen - heit / verwuͤrcket; Wann ſonſt eine geſchwaͤchte Perſon geſtehen / oder durch ihren vertrauten Mann dargethan wuͤrde / daß ſie ſich von einem andern fleiſchlich erkennen laſſen / oder vor der Zeit ſchwanger geweſen / oder ſolches ſich genugſam ereignete / ſoll Erkundigung geſchehen / ob der Mann das Weib / nach der That gewiſſen Erfahrung / beruͤhret / als - dann iſt das Verbrechen an ſich ſelbſt ausgeſuͤhnet / wo nicht / ſoll die Frau den Mann um Verzeihung bitten / mit Anerbietung / ſich hinfuͤ - ro gehorſam und ehrlich zu verhalten; wann aber der Mann durch Guͤte ſich nicht erweichen lieſſe / oder die Perſon / nach dem Verloͤbniß / wieder Unzucht mit dem Thaͤter getrieben / ſoll der Mann / nach geſuch - ter Scheidung / ledig geſprochen / und ihm andere Ehe zugelaſſen / auch dieſe / wie eine Hure / geſtraffet werden.

  • L. 13. §. 3. ff. ad L. Jul. de adult.

§. 4. Zwiefache Ehe iſt faſt groͤſſere Suͤnde als Ehebruch / ver -Zwiefacher Ehe auſſeror - dentliche Straffe. dienet alſo auch Todes-Straffe durchs Schwerdt / wenn es mit be - truͤglichem Wiſſen und Willen bey des erſten Ehegeſellen Lebens-Zeit geſchehen / und mit Beyſchlaff / ohne Verlaſſungs-Urſachen / vollendet / es ſey um Ehr oder Reichthum; wann nun ſolcher Geſtalt eine Frau mit dem andern Mann Kinder gezeuget / ſind dieſelben zwar ehelich / muß ſie auch der Vater mit ſich nehmen / und bey ihm ſelbſt behalten / derowegen dieſes Laſter billich Ehebruchs-Straffe verdienet; ob ſchon im Kaͤyſerlichen gemeinen Buͤrger-Recht nur ſolche Ubelthaͤter Ehrloß und weiter unſtraffbar gehalten ſeyn. Wer aber aus beweißlichem Jrthum oder Unwiſſenheit ſolches thut / welches aus vor gefuͤhrtem Le - bens-Wandel und langwuͤrigem Abweſen zu muthmaſſen / iſt von or - dentlicher Straffe zu entſchuldigen; deßgleichen / wann die fleiſchliche Vermiſchung noch nicht vollbracht / ob ſchon Prieſterliche Einweyhung verrichtet / alſo / wenn eine ledige Perſon unwiſſend mit einer ehelichen ſich verlobet / und vor Prieſters Verknuͤpffung beylieget / oder wegen Verlaſſungs Urſachen ſich begeben / oder jemand von Ehegatten Tod durch Brieffe und allgemeines Geruͤchte verſtaͤndiget waͤre.

  • P. H. O. art. 121. C. perlatum, Ext. qui filii ſint legitimi. Matth. 19. verſ. 9. Mar - ci 10. verſ. 11. L. 2. C. de inceſt. & inut. nupt. L. 18. C. ad L. Jul. de adult.

§. 5. Wann nun Ehebruch mit einer verlobten Braut began -Ehebruchs Straffe mit Verlobten. gen / findet Geiſſelung oder Hals-Straffe ſtatt / ſo mag auch eines Un - ſchuldigen Vorbitte Gegentheilen oder Laſter-Geſellen / Straffe hal -J i i i 3ben /622V. Buch / Cap. V. ben / nicht zu Nutze kommen. Wann auch ein Weib ſich oͤffentlich / nach Huren Art / zum Gebrauch hingegeben / die doch in der Ehe behal - ten / und nicht eigenen Gewalts vorhero abgeſondert worden / wird ſie mit dem erſten Ehebrecher ordentlich geſtrafft / die andern aber will - kuͤhrlich; So wird auch Ehebruchs ordentliche Straffe bey Verlob - ten nachgelaſſen / ſo wohl als andere Leibes-Straffe / wofern der un - ſchuldige Theil fuͤr den Ehebrecher bittet / alsdann aber muß der Un - ſchuldige dem Schuldigen / ſo ins Elend verwieſen / zur Ehe nachfolgen. Alſo verhaͤlt ſichs auch mit geheimer Erlaß - und Begnadigung einesEhebruchs or - dentl. Straffe / wañ auffhoͤret. Gemahls / wenn er die Braut oder Ehe-Frau behalten / und nach er - fahrnem Ehebruch wieder bey ihr ſchlaffen will; ja es wird auch Ver - brechen Nachlaſſung vermuthet / daß leibliche Straffe eben nicht ſtatt findet / wann nach der unſchuldigen Perſon Tode der Ehebruch erſt kundbar wuͤrde.

  • L. 17. §. 6. ff. de adult. L. 22. C. eod. Deut. 22. v. 22. & 24. Levit. 18, 20. Matth. 5, 27. Joh. 8, 5.
Chriſten / Ju - den / Perſer / Tuͤrcken und Moſcowiter Brauch / we - gen Ehebruch.

§. 6. Jm Paͤbſtlichen Recht iſt der Ehebruch gering geachtet / und nehmen insgemein die Chriſtl. Obrigkeiten geringe Geld-Buße fuͤr der Ehebrecher Leben. Die Juden haben dieſen Gebrauch: Weñ ein Weib im Ehebruch ergriffen / muß ſie 40. Tage eine halbe Stun - de taͤglich / des Winters biß an den Nabel nackend im kalten Waſſer / des Sommers auff einem Ameiſen-Neſt ſitzen / ein gantzes Jahr ohne Hembd gehen / und darzu Nachts auſſerhalb dem Hauſe vor der Thuͤr ſchlaffen. Die Perſer laſſen denen Ehebrechern ihre Geburts-Glie - der abſchneiden / die Weiber aber ſtuͤrtzen ſie von hohen Thuͤrmen / daß jene der Kurtzweil Werckzeug verliehren / und dieſe den geſchminckten Huren-Hals zerbrechen. Die Tuͤrcken laſſen ihre Weiber verſchlieſ - ſen / oder ohne Verhuͤllung nimmer ſehen; Hingegen halten die Mo - ſcowiter einen eigenen Weiber-Marckt / darauff ſie ſtehen und einen Tuͤrckiß-Ring im Munde haben muͤſſen / damit anzudeuten / daß ihr Ehren-Guͤrtel feil ſey.

  • C. 4. §. de adult. Ext. de Judic.
Ehebruchs or - dentl. Straffe und deren Lin - derung Recht.

§. 7. Wann nun ein Ehe-Mann mit eines andern Ehe-Weib die Ehe bricht / ſoll ihm das Haupt abgehauen werden / maßen dadurch zwey Ehe-Bette verſchwaͤchet ſind. Wann aber ein Ehe-Mann mit einer ledigen Perſon die Ehe bricht / mag man ihn verweiſen / oder mit Geld ſtraffen; ſo fern nemlich Eheleute einander / wegen vollbrachten Ehebruchs / peinlich beklagen und uͤberwinden moͤgen / weil bloſſer Wil -le und623Von Hurerey / Blutſchande und Nothzucht. le und Vorhaben fuͤr menſchlichem Gericht hierinnen unſchaͤdlich / ſo mag auch ein Ehegatte dem andern / der Unſchuldige dem Schuldigen / verzeihen / vor ihn bitten und ihm wieder beywohnen / alsdann wird dem Eheſtande zu Ehren die ordentliche Straffe veraͤndert / daß ſol - chen Falls etwa das Weib / ſo der Mann ihr verzeihen will / und ſie fer - ner zu behalten wieder annimmt / mit Staupenſchlag und Landes-Ver - weiſung verſchonet / und allein mit Gefaͤngniß / oder auch daſelbſt mit Ruthen ziemlich gezuͤchtiget werde.

  • §. item Lex, inſtit. de publ. Judic. L. tranſigere, C. de transact. L. caſtitati, L. quamvis, C. ad L. Jul. de adult. Auth. ſed hodiè, C. eod. Deut. 22. Lev. 20. L. inter ſtuprum, ff. de V. S. P. H. O. art. 120.

§. 8. Wann auch ein lediger junger Geſell oder Wittwer mitEhebruchs dreyfachen Un - teꝛſcheids drit - te Art. einer Ehe-Frauen ungebuͤhrend umgehet / iſt es eintzeler Ehebruch / und mag ſo wohl der Ehe-Mañ / als deſſen nechſte Geſchlechts-Verwand - ten / wegen des Schimpffs aus billigem Schmertzen ſolches anklagen / entweder Buͤrgerlich / zur Eheſcheidung / Mitgifft und Geſchencke zu gewinnen / auch nach Conſiſtorii Erlaubniß der unſchuldigen Parthey die andere Ehe zu geſtatten / wofern ſie auſſer Eheſtande nicht leben kan / oder peinlich zur verdienten Rach und Straffe / es waͤre dann durch Geld-Straffe der Kack geloͤſet.

  • L. 1. ff. de publ. Judic. L. 225. ff. de V. S. L. 6. §. 1. L. 34. §. 1. L. 13. §. 2. ff. ad L. Jul. de adult.

§. 9. Ehebruchs Anzeigen ſind: offtermahliger Umgang anEhebꝛuchs An - zeigen auch Straff-Linde - rungs-Urſa - chen. geheimen Orten / Liebes-Brieffe und dergleichen / wird eigentlich / an Verheyratheten oder Braut-verlobten / begangen / und am Halſe ge - ſtrafft / oder ausgeſtrichen und ewig ins Elend verjagt / bey doppelten Ehebruchs-Fall / dadurch beyderſeits Ehe-Bette geſchwaͤchet wird. Ehebruchs ordentliche Straffe wird / nach eigener Bekaͤntniß / durch oͤffentliche Kirchen-Buße und Abbitte gelindert; oder wofern er noch nicht recht vollbracht / oder bey einer Perſon ein ſolch Hinderniß vorhan - den / daß zur Eheſcheidung genug waͤre; oder wann ein Ehegatte den andern aus Boßheit neidet; oder wann einer nicht weiß / daß die Per - ſon verehlichet; oder ſo Scheidung von Tiſch und Bette vorher gan - gen; oder ſo einer durch boͤſe Kuͤnſte / mit Schmeichelung / oder durch uͤbermaͤßige / nicht zu dem Ende verſchaffte Trunckenheit / ſolches ge - than; oder ein ehelich Weib in Huren-Kleidern antreffen / und alſo beſchlaffen / verdienet auſſerordentliche Straffe.

  • L. pen. & 12. §. 3. L 23. in princ. & L. 43. ff. de adult. L. 30. ff. & L. 7. C. eod. Nov. 134. C. 10.
§. 10.624V. Buch / Cap. V.

§. 10. Blut-Schande in auff - und abſteigender Linie zwiſchen Bluts-Verwandten begangen / wird am Leben geſtrafft / weilen es groͤſſere Suͤnde als Ehebruch; zwiſchen Beſchwaͤgerten aber werden die Thaͤter / in auff - und abſteigender Linie / ausgeſtrichen / oder auch Landes verwieſen / als unter Bruͤdern und Schweſtern / deren Kinder / Vettern und Baaſen und deren Kinder / welches Laſter / wegen An - ſprache / nur in 20. Jahren verjahret / und gleichfalls auff natuͤrliche Kinder zu beziehen / ausgenommen Saͤugammen und Tauff-Pathen. So nun einer Unkeuſchheit mit ſeiner Stiefftochter / mit ſeines Sohns Eheweibe / oder mit ſeiner Stieffmutter treibet / ſolche unordentliche verbotene Vermiſchung wird in Heyrath - und Erbgangs-Sachen wohl beobachtet.

  • Arg. Levit. 20. verſ. 15. L. 28. §. 2. ff. de adult. L. 39. §. 5. ff. ad L. Jul. de adult. Auth. inceſtus, C. de inceſt. nupt. P. H. O. art 117. L. 26. C. de nupt. L. fin. ff. de R. N. L. 5. ff. de quæſtion. L. 38. §. 1. ff. ad L. Jul. de adult.

§. 11. Entfuͤhrungs-Straffe verdienet ein jeder / welcher eine zwar mannbare / jedoch ihm unverheyrathete / oder auch noch unzeitige und verlobte Braut / Ehefrau / Wittwe oder Nonne hinweg fuͤhret / oder auch ſeine eigene zukuͤnfftige Braut wider Willen / und kan ja Entfuͤhrungs-Laſter ſo wohl von Mann-als Weibs-Perſonen / ob ſchon ohne Gewalt / veruͤbet werden; wer nun iemand entfuͤhret / hat keine angehoͤrige Gerichts-Freyheit vorzuwenden / ſondern mag an Orten / allwo er zu finden / gefangen gelegt werden / und iſt gewaltſamen Entfuͤhrung auch offenen Friedbruchs Straffe / das Schwerdt oder Reichs Acht; So dann einer jemands Eheweib oder unverleumbdete Jungfrau / wider Ehemanns oder Vaters Willen / unangeſehen die Jungfrau oder Eheweib darein gewilliget / unehrlicher Weiſe entfuͤh - ret / ſoll Thaͤter / nach Satzung der Rechten / peinlich geſtrafft werden.

  • P. H. O. art. 118. C. 36. q. 1. c. fin. X. de raptor. Nov. 134. C. 10. L. 10. ff. L. 1. C. de Sponſal. L. 2. §. 1. C. de his qui Ven. ætat. impetr. §. item L. Jul. inſt. de publ. Jud. C. de Raptoribus 35 q. 1. L. 5. §. 2. ff. ad L. Jul. de vi publ. L. un. C. de rapt. virg. L. 1. §. 3. ff. de ſerv. corrupt. L. 3. §. 5. ff. de lib. hom. exhib.
Gewaltſamen Entfuͤhrung Straffe.

§. 12. Wann nemlich einer Gewalt dabey veruͤbet / oder durch hinterliſtige Kuͤnſte oder betruͤgliche Uberredungen eine Weibes-Per - ſon verfuͤhret / die noch unter ihrer Eltern oder Vormuͤnder Macht ſte - het / es waͤre dann ihr freyer Wille vor der That erweißlich geweſen / daß ſie aus groſſer Liebe mit gefolget / nicht geweinet / geſchryen / noch um Huͤlffe geruffen / da ſie von einem zum andern unbekandten Ortent -625Von Hurerey / Blutſchande und Nothzucht. entfuͤhret worden / es ſey denn eine Hure / die ihr Leben nicht verbeſſert / oder die Entfuͤhrte nicht geſchaͤndet / ſondern ehrlich gehalten / ſonſt waͤ - ren des Thaͤters Guͤter an die Verwandten und Obrigkeit verfallen.

  • Nov. 143 & 159.

§. 13. So lange nun die gewaltſam entfuͤhrte Weibes-PerſonEhehaltung / wegen Entfuͤh - rung / Verbot. in des Entfuͤhrers Macht / nicht auſſer Furcht / am freyen Ort befind - lich / mag zwiſchen ihnen keine rechtmaͤßige Ehe beſtehen; wann ſie aber von ihm befreyet und abgeſondert / ihn zum Ehemann zu haben bewil - liget / mag er ſie zum Weibe annehmen; nichts deſto weniger aber / ob er ſie ſchon geehlichet / ſoll er ſie / nach richterlicher Willkuͤhr / geziemend begaben / bleibet auch auff ihm und allen denen / die Rath / Huͤlffe undBanns Straf - fe Recht des Entfuͤhrers. Vorſchub zur That geleiſtet / rechtlichen Banns Straffe / daß ſie ſtets Ehr-loß / aller Wuͤrden unfaͤhig / ihres geiſt - und weltlichen Standes entſetzt ſeyn / weilen die Ehe nur peinliche Hals - und Lebens-nicht aber Banns-Straffe auffzuheben vermag / und zwar durch Landes-Herrn Begnadigungs-Freyheit / ſo fern der entfuͤhrten Perſon Eltern zu ſol - chem Eheſtand willigen.

  • C. 1. 2. & fin. X. de Raptor.

§. 14. Wann auch ein loſer Bube ein Maͤgdlein oder Witt -Eheſtands Zu - laſſung bey Nothzuͤchti - gung. we / ſeinen Willen zu pflegen / zwingen / mit Gewalt noͤthigen und ſchwaͤchen oder heimlich entfuͤhren wuͤrde / der ſoll ohne einige von ihm beſchehene Anbietung der Ehe / vermoͤge Rechtens / ernſtlich geſtraffet werden / und iſt die geſchwaͤchte Perſon nach ihrer Gelegenheit von deſſen Guͤtern auszuſteuren / jedoch wann die Geſchaͤndete den Thaͤter zur Ehe begehret / und vor ihn bittet / waͤre er / zu Gefallen des Eheſtan - des / mit gelinder Straffe zu belegen / und ihr zum Ehemann zu vergoͤn - nen / weil ſie anders aller Ehe Hoffnung beraubet / alſo zwiefach gequaͤ - let wuͤrde; nach geiſtl. Recht mag der Entfuͤhrer die Entfuͤhrte wegen nachfolgender Bewilligung heyrathen.

  • C. ult. & pen. Ext. de Raptor.

§. 15. Wann nun eine Weibes-Perſon Nothzuͤchtigung vor -Nothzuͤchti - gung Straffe. wenden und geſtehen wuͤrde / ſo iſt der Thaͤter deßhalben mit dem Schwerdt vom Leben zum Tode zu bringen / wofern ſie aber ihn zur Ehe nehmen wolte / ſo waͤre zwar die Lebens-Straffe zu erlaſſen / den - noch aber auff gewiſſe Zeit des Gerichts-Orts zu verweiſen / falls ſie dann gar nicht die Nothzuͤchtigung geſtuͤnde / ſoll er jedoch / wegen der an ihr veruͤbten oͤffentlichen Straſſen-Gewalt / ewig Landes verwie - ſen werden / nemlich mit harten Staupen-Schlag / wenn er ihr auffK k k kdem626V. Buch / Cap. V. dem Feldwege nach Hauſe nachgefolget / Unzucht angemuthet / und et - wa auff Verweigerung ſeinen Degen gebloͤßet / ſie um den Leib ge - faſſet / zur Erden geworffen / auffgedeckt und die Unzucht vollbracht.

  • C. ult. X. de Raptor.

§. 16. Gewaltſamen Unzucht oder Nothzuͤchtigungs Straffe iſt ſonſt das Schwerdt / ob ſchon ein Weib aus Todes-Furcht darein gewilliget; So nun jemand einer unverleumbdeten Ehefrauen / Wit - wen oder Jungfer / mit Gewalt und wider ihren Willen / die Frau - oder Jungfraͤuliche Ehre nehme / ſelbiger Ubelthaͤter hat das Leben ver - wuͤrcket / und ſoll auff deren Benoͤthigten Anklage gleich einem Raͤuber hingerichtet werden; wer ſich aber ſolcher Mißhandlung fre - ventlich unterſtuͤnde / und die Weibes-Perſon ſich ſeiner erwehrete / oder ſonſt errettet wuͤrde / ſoll nach Geſtalt und Gelegenheit der Per - ſonen geſtrafft werden.

Nothzwanck und gewaltſa - men Unzucht / Klage Recht.

§. 17. Wann nemlich das Weib die Nachbarn und Hauß - genoſſen um Huͤlffe angeruffen / aber nicht gehoͤret wuͤrde / ob ſchon ſie mit Hand / Fuß und Mund widerſtrebet / ſo wird zugefuͤgter Noth - zwang und Gewalt gezuͤchtiget / ob ſchon es eine gemeine unerbare Per - ſon waͤre; jedoch wird auch einer erbaren unberuͤchteten Perſon nicht alsbald hierinnen geglaubet / weñ ſie etwan ſaget / es waͤre im Walde / Graben oder auff weitem Felde geſchehen / wofern ſie nicht alsbald hernach beym Richter uͤber dieſe Nothzuͤchtigung klaget / vielmehr iſt wegen langwuͤrigen Stillſchweigens / gegen ſolche nicht geringer Ver - dacht / daß ſie in die Unzucht gewilliget / es wuͤrde dann gemachtes Ge - ſchrey erwieſen.

  • L. 5. §. 2. ff. ad L. Jul. de vi publ. L. 1. §. 2. ff. de Extr. Crim.
Jungfern Krantz-Recht.

§. 18. Welche Weibes-Perſon nun Gewalt erlitten / ſuͤndiget nicht / verdienet alſo keine Straffe / viel weniger hat ſie davon einigen Schandflecken / ſondern es bleibet ihre Ehre ungeſchwaͤchet / dennoch mag ſie keine Krone noch Jungfern-Krantz tragen / ſondern muß einen Schleyer gebrauchen / und mit einer Haube einher gehen / weilen ſie ih - res Leibes Jungferſchafft verlohren / ob ſchon ihres Gemuͤths Keuſch - heit unverletzt behalten / welche Leibes-Schamhafftigkeit / einmahl ver - lohren / nimmer wieder zu erlangen.

  • L. 13. §. 7. ff. ad L. Jul. de adult. L. 29. §. ult. ff. eod. L. 20. e. eod. C. 18. C. 22. q. 5. C. itane, C. pudicitia, 32. q. 5. Deut. XXII, 23. 24. 25. & 26.
Gewaltſ. ge - ſchw. Perſon Voꝛbitte Recht

§. 19. Wann auch ein Weib hernachmahln bekennen wolte / es waͤre ſolches mit ihrem Willen veruͤbet / mag dieſe Bekaͤnntniß denSchand -627Vou Hurerey / Blutſchande und Nothzucht. Schandthaͤter nicht befreyen von der ordentlichen Straffe / wofern ſonſt die Gewalt offenbar / ruͤchtig und bekandt / ja der geſchwaͤchten Perſon Vorbitte iſt vergeblich / es wolte denn der Ehren-Schaͤnder ſie heyrathen / ſo waͤre er willkuͤhrlich zu beſtraffen.

§. 20. Wer eine unzeitige unmannbare Jungfrau nothzuͤchti -Unmannbaren oder unzeitigẽ Jungfrauen Nothzuͤchti - gung Straffe. get / hat wegen ihrer Todes-Gefahr gleiche Straffe verwuͤrcket / wo - fern das Verbrechen vollendet; wo aber nicht / hat auſſerordentliche Geiſſel - oder Verweiſung Straffe ſtatt / oder auch Gefaͤngniß / bey welcher Sachen Erkaͤntniß verſtaͤndiger Hebammen und ehrlicher Weiber eydlichem Bericht allein zu glauben.

§. 21. Wann einer eine Weibes-Perſon mit Gewalt zu ſei -Nothzuͤchti - gung Bekaͤndt - niß-Recht. nem Willen gebracht / und mit ihr Unzucht vollfuͤhret / welches aus veruͤbter Gewaltthat zu ſchlieſſen / da niemand kommen / der ſie von ein - ander gebracht haͤtte / ſo iſt hierinnen beyder Theile Bekaͤnntniß noͤthig / darum ihnen beyderſeits beweglich zuzureden / daß ſie GOtt zu Ehren die reine Warheit bekennen moͤgen / ob die Nothzuͤchtigung geſchehen / dabey ihr vorzuſtellen / wie das Bekaͤntniß an ihren ehrlichen Nah - men unſchaͤdlich ſey / indem ſie mit Gewalt darzu gezwungen; falls aber ſie nicht bekennen will / kan man ſie bedrohen / zur Warheits-Er - kundigung ſchaͤrffere Mittel wider ſie zu gebrauchen / da ſie ſich etwa / wegen eines Unterhaͤndlers / verdaͤchtig gemacht / dahero ſich ſelbſt kei - ne Ungelegenheit zu verurſachen.

§. 22. Schlechter Hurerey Straffe / iſt nur willkuͤhrliche Lei -Hurerey Straffe. bes-Gefaͤngniß-Verweiſung - oder Geld-Straffe / vermoͤge der Rech - ten / wann der Schaͤnder die Geſchaͤndete nicht will ehelichen; wann nun bey Hurerey keine Eheverſprechung vorgangen / welches aus ſol - chen Worten / daß ein Buhler ſagt: er wolle der Sachen ſchon Rath ſchaffen / nicht zu erweiſen / ſo kan er die Beyſchlaͤfferin zu ehelichen nicht gezwungen werden; und wofern eine Hure ſelbſt Anleitung dazu ge - geben / zum Buhler auff Stube oder Kammer hinkommen / iſt er auchKindes Ver - pfleg - uñ Nah - rungs-Recht. von aller Geld-Gabe zu entbinden / jedoch ſo fern ſie ein lebendiges Kind zur Welt bringt / muß er ohne ſchuldige Geld-Buße / wegen deſ - ſen Verpfleg - und Erziehung / Verſicherung ſtellen.

§. 23. Wann nun ein Hurer geſtehet und bekennet / daß er ei - ne Weibes-Perſon zum oͤfftern fleiſchlich erkannt / ſo iſt deßfalls wider ihn die Vermuthung / daß er des Kindes Vater ſey; ob er nun gleich zu erweiſen ſich getrauet / daß auch andere Buhler bey ihr geweſen / iſt er dennoch unterdeſſen / biß er zu Recht beſtaͤndig erwieſen / daß er zu die - ſem Kinde nicht Vater ſey / die Nahrung und Lebens-Mittel herzuge -K k k k 2ben628V. Buch / Cap. V. ben ſchuldig; Und weilen ſolche Ernaͤhrungs-Sache keinen Verzug leidet / ſo iſt auch bey ſo geſtalten Dingen Appellation nicht zulaͤßig / ſon - dern genug 4. Wochen Friſt zur vermeynten Ausflucht Beweiß einzu - raͤumen; jedoch indeſſen Kindes Nahrung zu entrichten / iſt Thaͤters Pflicht / ja unangeſehen die Weibes-Perſon ſelbſt beguͤtert / dennochGroß-Vaters Pflicht wegen Huꝛen-Kindes Nahrung. Thaͤter / oder in deſſen Abweſen / Vater als Groß-Vater / das Kind mit nothwendigem Unterhalt zu verſorgen ſchuldig / oder falls er ſolche nicht darreicht / unfehlbar Guͤter Beſitz-Einnahm gewaͤrtig ſeyn ſoll / der angeſtellten Ehe-Klage auch angewandten Unkoſten ohne Nach - theil.

  • Arg. L. 7. ff. de agnoſc. liber. L. 27. §. 3. ff. de inoff. teſtam. L. 10. ff. de his, qui ſui vel al. jur.
Huꝛen Proceß - Verlauff wegẽ Ehe-Klage uñ Kindes Nah - rung.

§. 24. Straff-Erlaſſung in Hurerey-Sachen ſteht beym Fuͤr - ſten oder Conſiſtorio, welches dieſelbe abhandelt nach vergeblich ge - ſuchtem freundlichem Vertrag / alſo daß der Schaͤnder / falls er nicht be - guͤtert / ſo lang im Gefaͤngniß zu behalten / biß er ſich gerichtlich einzu - ſtellen und Urtheil Genuͤgen zu thun Verſicherung gethan; der Ge - ſchaͤndeten aber wird verſprochenen Ehe Beweißthum aufferlegt / und wofern ers laͤugnet / kan ſie ihm den Eyd nicht anbieten / jedoch mag ſie ſich mit ihm vergleichen; Wann nun eheliche Zuſage erwieſen / wird der Schuldige zur Ehehaltung gezwungen / und die Frucht ehelich er - klaͤhret / ſo gar / daß das Kind aus ehrlichen Handwercks-Gilden / auch gegen unguͤltig Gewohnheits-Recht / nicht kan verſtoſſen werden. Wann aber nichts erwieſen / wird er zwar vom Eheſtand loßgeſpro - chen / jedoch verurtheilet nach Standes Ehr und Wuͤrde ſie zu bega - ben / deßgleichen das Kind zu ernaͤhren / ob ſchon dieſelbe mit andern auch verdaͤchtig umzugehen geweſen / wann nur jener geſteht die Un - zucht / ob gleich nicht die Schwaͤngerung; Es muß aber die Geſchwaͤn - gerte von Mitbuhlern ſich eydlich entſchuldigen / oder ſie iſt auch ſelbſt zu Kindes Nahrung gehalten / weilen der Vater ungewiß / kan auch keine Gabe begehren / dafuͤr ſie ſonſt in Abweſenden Guͤter einzuwei - ſen / ja nach Vertrag kan ſie wegen verlohrner Keuſchheit und Jung - ferſchafft Anforderung machen / vom Vater oder Mutter Vater / oder beyder Eltern Groß-Vater / wann Thaͤter nichts vermag / und wo die - ſe nicht vorhanden / iſt der Ober-Gerichts-Herr zu naͤhren ſchuldig.

Jungfeꝛn kꝛanz Vorrecht.

§. 25. Wann aber von geſchwaͤngerten Braut-Perſonen et - wa Gewalt angefuͤhret / muß ſolche bewieſen ſeyn / entweder durch Zeu - gen / ſo das Schreyen gehoͤret / oder daß ſie ſich alsbald bey Gericht be -kla -629Von Hurerey / Blutſchande und Nothzucht. klaget / darinnen jedoch der Richter nicht leichtglaͤubig / ſondern genau erforſchen muß: Ob ſie nicht mit andern verdaͤchtig und wie ſie gelebet? alsdann iſt die unſchuldig gewaltſam Geſchwaͤchte aller Straffe be - freyet / jedoch ſoll ſie zum Unterſcheid anderer ehrlicher Maͤdgen / oͤffent - licher Erbarkeit halben / keinen Jungfern-Krantz tragen / es ſey denn vom Conſiſtorio ausdruͤcklich verſtattet.

  • Cauſ. 27. q. 2. C. deſponſatas.

§. 26. Huren Lohn mag keine Weibes-Perſon wegen leicht -Hurerey Ver - bot in Armut. fertiger Beywohnung mit Recht fordern / weilen ſie nicht befugt / ihre Glieder zum ſchaͤndlichem Gebrauch andern zu bequemen; was aber die heimlichen Huren wuͤrcklich empfangen / ſolchen Lohn moͤgen ſie mit freyem Gewiſſen behalten. Und dieſes Laſter / wofern es nur ein - mahl zur Wuͤrckung vollzogen / iſt ordentlicher Straffe wuͤrdig / ent - ſchuldiget auch allhier keine Armuth ſolchen ſchaͤndlichen Wandel / maſ - ſen in Hungersnoth Hurerey und Unzucht verboten.

  • L. 3. & 4. pr. ff. de cond. ob turp. cauſ. L. 5. C. eod. L. generaliter ff. de V. O. L. 13. ff. ad L. Aquil. L. cum de indebito, §. fin. ff. de prob. Nov. 14. Arg. L. 1. §. 2. ff. de Extr. Crim. L. 43. §. 5. ff. de R. N. L. 2. §. circa, ff. de Except. doli.

§. 27. Verloͤbniß mit Huren ſoll man nicht leicht geſtatten / ſoHuren Unfrey - heit wegen E - heſtands Be - gehren. mag auch keine Hure / dem Eheſtand zur Schande / einen Miſſethaͤter loßbitten; ja wann eine ledige Perſon eine verurtheilte zur Ehe begeh - ret / kan es dieſer nicht helffen vom Tode zu erretten / ſonſt wuͤrde ſol - cher Hoffnung wegen viel Anlaß zu ſuͤndigen gegeben. So mag auchUbelthaͤter wodurch vom Tode nicht zu erretten. kein Ausreiſſender durch Schergen Unvorſichtigkeit / noch ſonſt ein U - belthaͤter damit befreyet ſeyn / wann etwa bey Execution das Haupt in einem Streich nicht abgehauen / oder der Strick gebrochen / daß er le - bendig bliebe / maßen er ſein Recht nicht ausgeſtanden / und das Ur - theil nicht zur Gnuͤge vollnzogen / auch mit Recht und Gerechtigkeit kein Geſpoͤtte zu treiben / und Juſtice nimmer leicht zu hemmen / biß der Suͤnder ſeines zuerkannten Straff-Urtheils-Recht gantz und vollkom - men / nach deſſen foͤrmlichen Jnhalts Clauſulen / erfuͤllet; darum ſoll man einen Ubelthaͤter der Obrigkeit nicht entziehen / ſondern vielmehr lieffern helffen / wann man / zur Ubelthat gerathen oder geholffen zu ha - ben / nicht in Verdacht fallen will / als von Diebs-Auffenthaltern zu vermuthen iſt.

  • Tit. ff. de Receptator. Tit. C. his qui latr. occult. C. 9. X. de in jur. & damn. dat.

§. 28. Wer einer Nonnen als GOtt gewidmeten Keuſchheits -Nonnen Schwaͤnge - rung Straffe. Perſon ihre Ehre nimmt und ſie beſchwaͤngert / hat ein grobes zwiefa - chen Straff wuͤrdiges Laſter begangen; Deßgleichen / wann ein MañK k k k 3aus630V. Buch / Cap. V. aus Mißtrauen gegen Gottes Allmacht / Weißheit und Vorſehung / ſich etwa nicht mit Kindern zu uͤberhaͤuffen / dem Weibe gebuͤhrenden Pflicht-Freundſchafft verſagt / oder Saamen verderbet; Und iſt des Onans Laſter eine Suͤnde der Weichlinge / greulicher als Blutſchan - de und Ehebruch / weilen dieſer verzweiffelte Bube ſich zum Weibe ge - leget / ſie beſchlaffen / und da es zum Saamen kommen / hat er denſelben auff die Erde geſchuͤttet / damit ſie nicht ſchwanger wuͤrde / da man ja zu der Zeit billich der von GOtt zur Geburt geſchaffenen Ordnung der Natur folgen ſolte; darum es warlich eine ſchaͤndliche Suͤnde iſt / den Saamen locken / das Weib damit neyden / und ſie doch bald im ſelbi - gen Augenblick deſſen berauben; nemlich er iſt von boͤſer Abgunſt ent - brandt geweſen / darum er nicht gezwungen dieſe unleidliche Dienſtbar - keit hat tragen wollen / ſeinem Bruder Nachkommen zu erwecken / de - rohalben die boͤſe That billich an ihm mit Tode geſtrafft worden.

  • Pſalm. CXXVII, 4. 1. Cor. VII, 3. Geneſ. XXXVIII. 1. Cor. VI, 9.
Alp-Geſpenſt oder Teuffels Beyſchlaff Straffe.

§. 29. Alſo / wer von GOtt abgefallen / mit dem Teuffel um - gehet / unnatuͤrliche und unmenſchliche Unzucht treibet / oder verdamm - liche Gemeinſchafft haͤlt mit dem boͤſen Geiſt und Menſchen-Feinde / welcher dem Weſen nach aus eigner Krafft / zwar unvermittelſt menſchlicher Natur / nicht Kinder zeugen kan / ſo mag er dennoch wie ein ober - oder unterliegendes Alp-Geſpenſt im tieffen Traum-Schlaff einer verſtorbenen Perſon coͤrperliche Geſtalt annehmen / und nach Beyſchlaͤffers Willen ſich bequemen / den Saamen verwahren / den er gleich einer loſen Vettel von einem betrogenen Menſchen bekommen / einem Weibesbilde / die er beſchlaͤfft / zur Mutter einbringen ſie zu ſchwaͤngern / welches ihm wegen ſeiner geiſtlichen Geſchwindigkeit / und uͤber das / was leiblich iſt / vollſtaͤndig habenden Gewalt / durch Got - tes Zulaſſung / gar leicht zu thun / auch todten Coͤrpers Geſtanck mit wohlriechenden Sachen Geruch maͤßigen kan / wer nun wiſſendlich hier einwilliget in Teuffels Beyſchlaff / verdienet billich Feuers-Straffe; die ſo genannte Wechſelbaͤlge aber als eine lebendige Geburt herfuͤr zu bringen / kan Satan nicht.

Mann - und Knabenſchaͤn - der Straffe.

§. 30. Nach buͤrgerlichem Recht iſt Mann - und Knabenſchaͤn - der Straffe das Schwerdt / ſind auch ſolche Leute Ehr-loß / moͤgen nicht Fuͤrſprecher noch Zeugen im Gericht abgeben / ſo wohl die es thun / als die es leiden an ihrem Leibe / nemlich gut - und muthwillig / frey und un - gezwungen / ohne gewaltſame Furcht / Schrecken und andern Ubels Befahrung / da ſie aber zu ſolcher Ubung genothzuͤchtiget / und durchmenſch -631Von Hurerey / Blutſchande und Nothzucht. menſchliche Kraͤffte ſich nicht auszuringen vermoͤchten / waͤren ſie gelin - den Straffe untergeben / und mag ein ſolcher den Noͤthiger wohl um -Unzucht Noͤ - thiger mag man umbrin - gen. bringen / wofern er ſich anders nicht erwehren kan; die boßhafften Fre - veler aber ſind ihrer Guͤter verluſtig / moͤgen alſo kein Teſtament ma - chen / und Kaͤyſer Juſtinianus hat ihnen mit groſſem Recht ihr maͤnn - liches Glied ausſchneiden laſſen; Ja geiſt - und weltliche Leute ſind zuMaͤñl. Glieds Beraubungs Recht. verbannen aus der Glaͤubigen Gemeinde / Ehr / Amt und Ordens verluſtig; auch iſt zu mercken / daß jener Spaniſche Statthalter in Jndien / Nahmens Valboa / dieſe Boͤſewichte und ſtumme Suͤnder der verdammlichen Sodomiterey / denen Hunden und andern boͤſen oder wilden Thieren zu zerreiſſen loͤblicher maßen vorgeworffen; und ſoll billich ein jeder Fuͤrſt und Landes-Herr / zu gemeinen Weſens Wohlfahrt / ſich befleißigen / ſo wohl auff deren boͤſen Buben / als im Walde der wilden Schweine / Jagt.

  • L. 1. §. 6. ff. de Poſtul. L. 3. §. 5. in fin. ff. de teſt. L. 8. §. 2. ff. quod. met. cauſ. §. 4. inſtit. de publ. Jud. Gloſſ. in Cap. cum ſecundum, verb. naturæ contrari - as de hæretic. in 6. C. 4. X. de Exceſſ. Prælat. Decret. Gregor. L. 5. T. 31. Levit. XX, 13. 15. C. 15. q. 1. Cauſ. 32. q. 7. C. 12. 13. 14. & 15.

§. 31. Maßen jedwedern thieriſchen Menſchen in geiſtlich-Ro - maniſch-Catholiſchen Rechten zur Lehr und Schande geſchrieben / wer in ſolcher Geilheit / ſo gegen die Natur iſt (von deßwegen Gottes Zorn uͤber die Kinder des Unglaubens vormahls kom̃en iſt / und fuͤnff Staͤd - te mit Feuer verzehret hat /) geſuͤndiget zu haben in der That ergriffen worden / ſoll / wofern er ein Geiſtlicher / aus ſeinem Stande verworffen / oder Buße zu thun ins Cloſter verſtoſſen werden; wenn es aber ein weltlicher Mann iſt / ſoll er dem Bann unterworffen und von der Glaͤu - bigen Geſellſchafft gaͤntzlich entfernet werden. Dann ja der H. Loth ſeiner Toͤchter Scham mißbrauchet / welche Unreinigkeit / ob ſchon auch laſterhafft billich zu nennen / war es dennoch ein geringeres Ubel nach Geheiß der Natur zuſammen gehen / als gegen die Natur zu mißhan - deln; Es zog nemlich der Loth fuͤr ſeines Hauſes Erbarkeit die gute Bewirthungs-Gunſt / welche auch bey grauſamen Heyden und ver - wildeten Voͤlckern pflegt ungeſchwaͤcht behalten zu werden. Solche Greuel aber / die wider Natur lauffen / ſind jederzeit und allenthalben abſcheulich zu tadeln und zu ſtraffen / welcherley deren Sodomiter Un - that geweſen / welche nemlich / wofern ſie alle Voͤlcker thaͤten / muͤſten ſie auch alle nach Goͤttlichen Geſetzen mit ſolchen Laſters Schuldbarkeit ſtraffbar geachtet werden; dann Gottes Allmacht die Menſchen alſonicht632V. Buch / Cap. V. nicht geſchaffen / daß ſie auff ſolche gottloſe Art einander gebrauchen ſollen / ſintemahl ſelbſtige Geſellſchafft / die wir mit GOtt haben ſollen / dadurch geſchwaͤchet wird / indem der Natur Gemeinſchafft / deren Ur - heber GOtt iſt / mit viehiſcher Begierden Verkehrung geſchaͤndet und beflecket wird / zumahlen der natuͤrliche Gebrauch / wie er im Eheſtande erlaubet / alſo iſt er im Ehebruch verboten / entgegen oder wider die Na - tur aber iſt er allezeit unerlaubet / und ſonder Zweiffel ſchaͤndlicher auch mehr ſuͤndlich / weilen dieſer Mißbrauch der Heil. Apoſtel ſo wohl an maͤnn - als weiblichen Perſonen beſtrafft / und klar zu verſtehen hat ge - ben wollen / daß ſie viel verdammlicher lebeten / als wann ſie in natuͤr - lichem Gebrauch durch Hurerey und Ehebruch ſuͤndigten / dadurch Gottes Reich dem Menſchen verſchloſſen / und der Suͤnder von GOtt getrennet wird / als durch das allergroͤſſeſte Laſter / weilen durch Flei - ſches Unreinigkeit GOttes Tempel verunehret und CHriſti Glieder weggenommen / in Huren-ja Teuffels-Glieder verwandelt werden / welche nemlich ohn allen Unterſcheid auch der Natur unauffhoͤrlich ihrer geilen und unerſaͤttlichen Unzucht dienen / welche ein Chriſt nicht einmahl ſtumm - und unvernuͤnfftigen oder wilden Thieren verglei - chen kan / maßen auch dieſe bloßer dings ihren ordentlichen Lauff der Natur folgen / und was noch mehr iſt / wann ſie empfangen haben oder befruchtet ſind / laſſen ſie ſich nach ihrer Art maͤnnlichem Geſchlecht nicht ferner beruͤhren.

Sodomiterey Unterſchied und Straffe.

§. 32. Mit Haͤnden geuͤbten Unzucht Straffe iſt Verweiſung und Geiſſelung. Sodomiterey-Suͤnden Straffe mit unvernuͤnffti - gen Thieren iſt das Feuer; bey verkehrten Geſchlechts Mißbrauch aber das Schwerdt / in dieſen abſcheulichen Laſtern: So nemlich ein Menſch mit einem Vieh / Mann mit Mann / Weib mit Weib Un - keuſchheit treiben / haben ſie das Leben verwuͤrcket / nach Gewonheit mit Feuer und Schwerdt / da dann im erſten Fall das Vieh lebendig mit zu verbrennen / deſſen Verbrechen Anzeigen ſind: Wann jemand bey einer Kuh / Mutterpferd / Eſelin oder anderem Thier / mit auffgeloͤ - ſeten Hoſen / erhobenem Hembd und andern Vorbereitungen / die ſol - ches zu begehen gewoͤhnlich / betreten wird / das Verbrechen ſchier vol - lenzogen iſt / wann es denn beynahe vollbracht / gilt Schwerdt-Straffe / wofern aber nicht / ſo hat Staupenſchlag - und Verweiſungs-Straffe ſtatt.

  • Geneſ. 19. P. H. O. 116. Nov. 77. Levit. 18, 22. 23. L. 31. C. ad L. Jul. de adult. L. 1. §. 2. ff. de Extr. Crim. Rom. 1, 27. 1. Cor. 6, 9. Levit. 20, 13.
CAP. 633Von Straſſen-Kirchen-Raub und Diebſtahl.

Caput VI.

Von Gewaltthat / Straſſen - auch Kirchen - Raub und Diebſtahl.

§. 1.

WAnn eine Ubelthat auff oͤffentlichen Heer-Reich - und Land -Ubelthateu Gericht wenn gehoͤrig. Straſſen begangen / daruͤber hat der Landes-Herr Gericht / dem die Regalia zukommen; geſchicht es aber in Stadt - oder Dorff - Straſſen / kommt das Gericht zu dem / der Straſſen-Recht hat / und werden ſolche Moͤrder und Straſſen-Raͤuber geraͤdert / ſo wohl als ih - re Mithelffer und Rathgeber.

  • §. fin. inſt. de J. N. G. & C. C. un. quæ ſint Regal. 2. Feud. 26. P. H. O. art. 130.

§. 2. Oeffentliche Gewaltthat wird begangen / wenn einer je -Gewalts Un - terſcheid und Straffe. mand mit gewapneter Hand aus ſeinem Hauſe oder Grunde vertrei - bet / ſeine Leute und Diener darzu leihet / oder einen Menſchen gefaͤhr - licher weiſe belagert oder einſperret; dann ob gleich jemand eines Guts Gerechtigkeit zu haben vermeynet / ſoll er doch ſein eigen Richter nicht ſeyn / ſich deſſen eigenen Gewalts zu unterfangen / wofern ers aber thut / ſo wird nicht die Eigenthums-ſondern gewaltigen Entſetzungs-Klage erſt eroͤrtert; Oder wer einen durch Pein und Streiche / ſich etwas zu verpflichten mit Gewalt andringet und zwinget; Oder ſo ein Rich - ter ſein Amt mißbraucht / wider einer Parthey rechtmaͤßige Appella - tion, ſchwehre Gefaͤngniß oder peinliche Frage vornimmt; Deßglei - chen wer Gericht und Recht mit Gewalt gefaͤhrlich verhindert / oder ohne hoher Obrigkeit Verlaub neue Zoͤlle auffrichtet; Alle dieſe ſind offene Gewaltthaͤter / und mit ewiger Verweiſung zu ſtraffen.

  • L. in eadem, cum duabus ſeqq. L. Julia & L. qui dolo malo ff. ad L. Jul. de vi publ. L. ſi quis ad ſe, C. eod. §. item lex, inſtit. de publ. Jud.

§. 3. Alſo iſt oͤffentliche Gewalt / welche gegen Recht von oͤffent -Oeffentlichen und ſonderba - ren Gewalts Recht. lichen Perſonen oder an ſolchen veruͤbet wird / deren Straffe iſt Geiſſe - lung / Verweiſung / Hand-Abhauung / und bißweilen Schwerdt; ſo kan auch aller Gewalt und Zwang / vermoͤge Rechts Ausflucht / zer - ſtoͤhret und gebrochen werden / als dafern jemand etwas zu thun ge - noͤthiget ſich verpflichtet / er ſolches wohl verweigern mag / jedoch kan ein jeder ſich dieſes Rechts begeben. Sonderbahren Gewalt / ohne Waffen / Straffe iſt willkuͤhrlich.

L l l lL. apud634V. Buch / Cap. VI.
  • L. apud Celſum, §. metus, ff. de dol. & met. Except. L. pen. ff. & L. 6. C. de vi publ. L. 1. ff. de privata.
Gewaltſamen Guͤter Entſe - tzung Straffe.

§. 4. Wer nun einen andern mit Gewalt ſeines Guts entſe - tzet / verliehret ſein Recht und Gerechtigkeit / ſo er daran gehabt; wann er aber kein Recht darzu gehabt / muß er ſo viel geben / als das Gut werth iſt; und wer entſetzt iſt / dem ſoll fuͤr allen Dingen von auffgeho - bener Nutzung und erlittenem Schaden Erſtattung wiederfahren / ob ſchon der andere alsbald beweiſen wolte / daß ihm das Gut eigenthuͤm - lich zuſtuͤnde / es wuͤrde denn alſobald dargethan / daß der Entſetzte kein Recht zum Gut haͤtte / und alſo wegen Eigenthums-Streit dar - nieder liegen muͤſte / und mag ſolche Klage / wegen gewaltſamen Ent - ſetzung / ſo wohl wider den Entſetzer als deſſen Erben angeſtellt / und Erſtattung gebeten werden; dennoch ſind ſie um keine weitere Able - gung verpflichtet / als ſo viel nur in ihre Gewalt oder Genuß kommen. Sonſt mag man auch ſelbſt einen Raͤuber aus eigener Macht und Ge - walt nicht berauben / es waͤre dann gemeinen Weſens Nutzen / oder ein ſolcher auff friſcher That und waͤhrender Flucht ertappet. Alſo / veruͤbtes Unrecht oder Gewalt auff Rathhaͤuſern / Marcktplaͤtzen / in Kirchen und Gotteshauſe / iſt ſchwerer zu raͤchen und verantworten / als wann es anderswo gethan.

  • L. fi quis in tantum, C. unde vi. C. ſæpè, C. literis, C. grave, C. conquerente, Ext. de Reſt. Spol. L. 1. §. & generaliter, ff. de vi & vi arm. L. 7. C. ad L. Jul. de vi publ. L. 14. C. de agric. & cenf. arg. C. 19. de uſur. C. accedens Ext. ut lite, non conteſt. L. naturaliter §. nihil, ff. de acquir. poſſ. C. ad deci - mas, de Reſtit. Spol. L. 1. §. fin. L. 3. §. fin. L. 9. de vi & vi atm. L. 2. C. un - de vi. L. ſi de poſſeſſione, & L. 1. §. 1. L. idem eſt, §. 1. & 2. L in interdicto, unde vi. L. ſi plures, ff. de vi & viarm. C. in literis, de Reſt. Spol. C. con - ſultat. de jur. patr. L. 8. C. de pœn.
Gewalts Draͤuungen Buͤrgeſchafft Recht.

§. 5. Wann auch jemand draͤuet / eines andern Hirten zu ver - jagen / das Feld zu verwuͤſten / Fruͤchte abzureiſſen / und ſeines geruhi - gen Beſitzes Recht zu ſtoͤhren / ja er auch ein ſolcher Mann iſt / bey dem wohl zu fuͤrchten / daß er ſeine Drohung vollziehen werde / dahero die - ſer weder getroſt ſeinen Acker beſtellen / noch Meyer und Hirten darzu bekommen kan / ſo muß jener / nebſt Schaden - und Unkoſten-Erſtat - tung / fuͤr die vergangenen / gegenwaͤrt - und zukuͤnfftigen Gewalts Draͤuungen genugſame Buͤrgen ſtellen / oder Verſicherung leiſten.

  • C. querelam, 24. de Elect. L. qui pendentem, §. fin. ff. de act. Emt.
Stꝛaſſenꝛaubs Straffe.

§. 6. Straſſen-Raͤuber / ſo die Wandersleute ohne Mord - Vorhaben mit gewapneter Hand angreiffen und gewaltſam berau -ben /635Von Straſſen-Kirchen-Raub und Diebſtahl. ben / denen ſoll der Kopff abgenommen / und auff einen Pfahl ange - nagelt / oder moͤgen auch auff Galeeren oder Zucht-Haͤuſer verdammt werden; auch ſoll niemand ſolche Unthaten verſchweigen / ja wann irgendswo einer getoͤdtet / ſoll man den Todſchlag zum wenigſten der Obrigkeit andeuten / das Land zu verſuͤhnen / und damit kein Unſchul - diger verfolget werde / welche Unkoſten uͤber die Erbſchafft ergehen / wo - fern ſie es zu tragen vermag. So kan es auch ſolche Raͤuber nicht ent - ſchuldigen / wann ſie ſagen / daß ſie niemand beraubet / ſondern nur mit Draͤuungen die Guͤter abgezwungen / oder daß der geraubten Sachen viel oder wenig; Oder das Gut haͤtte dem Beraubten nicht zugehoͤ - ret / und dieſes zwar zur Straſſen Sicherheit / es waͤre denn gutwillig / ohne Schaden / der Raub erſtattet / daß ein Fuͤrſt die Straffe lindert.

  • Nov. 70. L. Capitalium, §. graſſatores, ff. de pœn. L. 28. §. 10. & 15. ff. eod. §. ex ma - leficiis inſt. de action. Nov 134. cap. fin.

§. 7. Kirchen-Raͤuber / ſo darinnen einbrechen / daraus raubenKirchenraubs Straffe. und ſtehlen / werden auch mit dem Rade gerichtet / bißweilen mit gelin - dern Straffen / wie ander Diebſtahl / mit Strick und Galgen. Wer nun guͤldene oder ſilberne Gefaͤſſe aus Kirchen entwendet / oder Pflug /Pflug-Muͤhlẽ - und Kirchen - Fried Recht. Muͤhlen / Kirchen oder Kirchhoͤfe beraubet / oder den Armen-Kaſten auffbricht / oder argliſtig auffſperret / hernach beſtiehlet / oder nur ſichs unterſtehet / ob er ſchon nichts davon bringt / iſt an Leib und Leben zu ſtraffen. Ja / Diebſtahl begehen an geweyheten Dingen oder heili - gen Ort - oder Staͤtten / iſt ſchwehrer als andere Diebereyen / und ge - ſchicht auff dreyerley Weiſe: als / etwas Heiliges an geweyht - oderKirchen-Dieb - ſtahl Unter - ſchied und Straffe. ungeweyheten Orthe / und eine ungeweyhete Sache an heiliger Stelle hinweg nehmen. Wer nun das heilige Sacrament des Altars be - ſtiehlet / ſoll mit Feuer verbrandt werden; wer aber ſonſt etwas Ge - weyhetes mit oder ohne Heiligthum / Kelch oder Schuͤſſeln / an gehei - ligten oder ungeheiligten Orten entwendet / oder ſtehlens halber in Kir - chen oder eingeweyheten Sacriſteyen einbricht / und mit gefaͤhrlichen Brech-Zeugen auffſperret / oder wer den Allmoſen-Stock auffbricht / das geſammlete daraus argliſtig hinweg nimmt / oder ſolches wuͤrck - lich zu thun ſich unterſtanden; dieſe alle ſind nach der Sachen Um - ſtaͤnde / wie gemeldt / an Leib und Leben zu beſtraffen. Wer auch bey Tage von geringen geweyheten Dingen / als Wachs-Leuchter / Altar - Tuͤcher / darzu ohne Brechen und Einſteigen / oder weltliche in Kirchen gefluͤchtete Guͤter ohne Gewalt ſtiehlet / bey ſolchen Kirchen-Raͤubern ſoll weniger Barmhertzigkeit als andern Diebſtahl erwieſen werden;L l l l 2jedoch636V. Buch / Cap. VI. jedoch ſollen auch in allen an geweyheten Dingen und Staͤtten began - genen Diebereyen / Perſonen Thorheit / Jugend oder Hungers-Noth / wofern derſelben eines mit gutem Grunde angezeiget wuͤrde / angeſe - hen / und darinnen deren Umſtaͤnde Unterſcheid fuͤrgenommen / auch wegen der Straffe fuͤrſichtig gehandelt werden; und zwar moͤgen E - delleute / begangenen Kirchen-Raubs halben / mit dem Schwerdt ge - ſtrafft / andere aber wohl gar von unten auff an Beinen und Armen geradbrecht ſeyn / ehe denn ihnen das Hertz angeſtoſſen / wann nemlich die That wiederholet.

  • L. ſacrilegii ff. ad L. Jul. pecul. L. 13. ff. de offic. præſid. P. H. O. art. 126. & 171. P. H. O. art. 172. 173. 174. & 175. L. 6. princ. ff. ad L. Jul. pecul.
Miſſethaͤter Coͤrper Be - graͤbniß oder Anatomie Recht.

§. 8. Derer Raͤuber / Diebe / Moͤrder und andern abgeſtraff - ten Ubelthaͤter todte Coͤrper ſoll man / nach Goͤttlichem Geheiß / begra - ben laſſen; jedoch werden nach Gewohnheit etliche auffgehenckt - und auffs Rad gelegte Leiber / zum abſcheulichen Anſchauen / unbegraben gelaſſen. Es waͤre aber beſſer / wie grauſam ein Laſter ſey / der Menſchheit nicht zu vergeſſen / weilen Galgen und Rad an ſich ſelbſten ſchrecken. Solche Coͤrper aber denen Aertzt - und Wund-Aertzten / gemeinen Nutzens wegen / zur Anatomie und Zergliederung uͤberlaſſen /[ſteht] nach Geſchlecht / Stand und Wuͤrden Umſtaͤnden in Ober-Rich - ters Willkuͤhr.

  • Deut. 21, 23. C. 30. C. 13. quæſt. 2.
Galgen - oder Richt-Statt Bau-Recht.

§. 9. Bey neuen Galgen - oder Richt-Statt-Erbau - und Auff - richtung / ſollen alle Zimmer - und Mauer-Leute / ſo in einem peinlichen Gericht wohnen / ſeßhafft oder deren Handwercke ums Lohn gebrau - chen / durch den Gerichts-Knecht auff nahmhafften Tag / vierzehen Tage zuvor / erfordert werden; welche nun einheimiſch betreten / oder nicht uͤber drey Meilweges abweſend arbeiten / ſollen am beſtimmten Ort / Zeit und Tage erſcheinen / und keiner ohne Leibes-Noth / die auff Widerſprechen eydlich zu betheuren / bey zehen Guͤlden Straffe aus - bleiben / alsdann aus deren geſammten Zahl der Richter / ſo viel zur Arbeit noͤthig / erwehlet / nemlich durch aller Handanlegung / oder ein Loß / fuͤr gewoͤhnlichen Tage-Lohn vom Gerichts-Herrn zu bezahlen / deßwegen auch niemand verachtet / geſchmaͤhet oder verkleinert ſeyn ſoll / bey Straffe eines Marck Goldes / ſo offt es geſchicht / die Helffte der Obrigkeit / und den andern Theil dem Jnjurirten / das ihm mit Recht zu verſchaffen.

Gewaltſamen Diebſtahl Art.
  • P. H. O. art. 212. & 217.

§. 10. Wann nun irgendswo ein groſſer Diebſtahl geſchehen /und637Von Straffen-Kirchen-Raub und Diebſtahl. und die Sachen dem Guts-Herrn erſtattet werden koͤnnen / ſoll man es der Obrigkeit anzeigen / und zwar geſchicht gewaltſamer Dieb - ſtahl mit Abbrechen / Einreiſſen / Haͤuſer Einbruch / Anlegung der Ley - tern / oder wann der Dieb Waffen bey ſich traͤgt / jemand zu ſchaden oder widerſetzen / welches mehr gefaͤhrlich bey Nacht als am Tage / de - rowegen auch mehr und hoch ſtraffbar.

  • L. 9. ff. ad L. Corn. de Siear.

§. 11. Vieh-Raͤuber ſind / die aus Weyden / Trifft - und Feld -Vieh-Raͤuber Straffe. Heerden Schaafe und Rinder entfuͤhren; Fuͤr eine Heerde werden gehalten zehn Schaafe / fuͤnff Schweine / Pferd und Rind-Vieh ein Stuͤck / ſo weggetrieben; wer aber verirrete Schaafe oder an wuͤſten Orten verlaſſene Pferde nimmt / wird dafuͤr zum Diebe; Wer auch zahmes Vieh nicht im Walde von der Heerde / ſondern im Stall wegſtiehlet / wird haͤrter / ja wenn ſie bewaffnet kommen / mit dem Schwerdt geſtrafft / und wenn dieſe Thaͤter von etwas ehrſamer Ge - burt herkommen / werden ſie auff zeitliche Arbeit verwieſen / oder ihres Standes entſetzet; Jnsgemein wird ein Vieh-Dieb genennet / der Vieh aus der Weyde entfuͤhret / wer es aber aus dem Stall oder ſonſt ſtiehlet / iſt ein gemeiner Dieb zu achten / und wer aus denen un - ter Gehorſam ſtehenden Landen derer Unterthanen Vieh entfuͤhret / ſoll wie ein Dieb geſtraffet ſeyn. Vieh-Diebſtahl aber begehet / der zehen Schaafe / vier oder fuͤnff Schweine / ein Pferd oder Kuh ſtiehlet / und ſtiehlet einer weniger / iſt es ein ſchlechter Dieb / er thaͤte es denn offt. So werden nun Vieh-Diebe bißweilen mit Zucht-Haͤuſern / Soldaten aber / die dieſes Laſter begehen / haͤrter als andere / ſonſt mit dem Galgen geſtrafft. Huͤner / Endten / Gaͤnſe / Pfauen und derglei - chen Hauß-Viehs Diebſtahl / wird nach deſſen Groͤſſe / mit Anſehung der That Umſtaͤnde und Perſonen Beſchaffenheit / willkuͤhrlich beſtrafft.

  • L. 1. §. 1. L. fin. L. 2. L. 1. in princ. & §. 2. & §. 3. ff. de abigeis. L. 3. §. fin. ff. eod. Lib. 47. tit. 14. ff. & Lib. 9 tit. 37. C. de abig. L. 3. in princ. & §. 2. ff. de abi - geis. L. 16. §. 7. ff. de pœn. L. 13. §. 14. ff. de re milit.

§. 12. Raub und Diebſtahls Anzeigen ſind / wann geraubt -Raub - u. Die - berey Anzeigẽ. oder geſtohlenes Gut / ohne rechtliche Nahmens-Urſachen / bey einer verdaͤchtigen Perſon in Beſitz gefunden wird; oder / wenn jemand von ſelbigen entwendeten Geldes gleichen Geſtalt Muͤntze ausgege - ben / oder etwas unter Rock oder Mantel zu tragen geſehen iſt / vornem - lich wenn einer zuvor arm / nun aber ohn erweißliche Urſach geſchwin - de reich worden / und viel Ausgaben gethan; wie auch aus uͤberfluͤßi - gem Wohlleben und Wirthshaͤuſer Beſuchung / oder ſtetigem Muͤßig -L l l l 3gang638V. Buch / Cap. VI. gang und Mord-raͤuberiſchen Geſellen Gemeinſchafft oder Beher - bergung; Oder / ſo einer falſche Hacken oder Dieterich - und Diebs - Schluͤſſel / oder andere verbotene Brech-Werckzeuge gebraucht / oder bey Nacht ohne erweißlicher Nothdurfft auszugehen verſpuͤhret wor - den / voraus mit einem Buͤndlein unter Kleidern / oder aus angeſetzten Leitern und ſonſt andern des Beklagten daſelbſt vorgefundenen Sa - chen; oder ſo ein verſiegelter Kaſten oder Felleyſen erbrochen / und un - verſiegelt zuruͤck gelieffert wuͤrde; oder ſo jemand an begangenen Diebſtahls Orten und Enden mit dergleichen Sperrzeugen geſehen worden; oder ſo irgendswo ein mercklicher groſſer Diebſtahl geſche - hen / und die verdachte Perſon nicht anzeigen kan / wo ihr argwoͤhniſches Haab und Gut herkommen / wann nemlich jemand mehr zur Wolluſt als Nothdurfft verſchwendet.

  • P. H. O. art. 39. 40. & 43. L. 5. C. de furt. L. 10. C. arbitr. tut.
Haußgenoſſen Diebſtahl Straffe.

§. 13. Raub und Dieberey von Haußgenoſſen oder Geſinde / Knechten / Maͤgden / Dienern / Tagloͤhnern und dergleichen / began - gen / ſoll zwar insgemein ohn Unterſcheid zu machen wie anderer Dieb - ſtahl / abſonderlich aber in ſolchen ihrer Auffſicht anvertrauten Guͤ - tern / je mehr ihnen Treu und Glauben beygemeſſen / je haͤrter beſtraf - fet werden; Maßen es groͤſſere Dieberey iſt / wann einer ſeinen Herrn / in deſſen Hauß er wohnet / beſtiehlet / jedoch nach Perſonen Be - ſchaffenheit und Diebſtahls Groͤſſe; als / wofern ein Hauß-Dieb oder verraͤtheriſcher Haußgenoſſe 5. Guͤlden werth zu unterſchiedlichenDiebshelffer Straffe. Zeiten geſtohlen / mag man ihn das erſte mahl / ſamt dem Diebshelffer / am Leben ſtraffen.

  • L. ſi libertus, L. ſi ſervi in princ. ff. de furt. §. hi qui, inſt. de oblig. quæ ex del. naſc. L. 11. §. 1. ff. de pœn. L. 52. ff. de furt. L. apud antiquos, C. eod.
Rauberey Straffe.

§. 14. Ein Raͤuber iſt aͤrger als ein Dieb zu halten / darum ein ſolcher alsbald Ehr-loß gemacht wird / es ſey die That groß oder klein / muß auch den Schaden je dreyfach wieder erſetzen; Alſo / alle und jede Rauberey iſt hart oder gelinde zu beſtraffen / nach Urſachen / Per - ſonen / Ort / Zeiten / Beſchaffenheit / Groͤſſe und Ausgangs Umſtaͤn - den / ſo die Sache begleiten. Sonſt iſt billich / daß ein oͤffentlicher Raub oder Diebſtahl mehr oder haͤrter / als der heimlich begangen / geſtrafft werde / wegen Verbrechen Beyſpiels Abſcheu / maßen der je - nige / ſo offenbar raubet und ſtiehlet / groͤſſere Unverſchaͤmtheit auch gewaltthaͤtigen Verdachts Anſehen gewinnet / indem er ſich nicht ſcheuet fuͤr anderer Leute vermuthlichen Gegenwehr / ſolch grobes La - ſter frey zu begehen; darum auff gewaltſame Raͤuber und groſſeDie -639Von Straſſen-Kirchen-Raub und Diebſtahl. Dieberey Hals - und Lebens-Straffe verordnet / weilen ſie die menſch - liche Geſellſchafft ſo wohl als Moͤrder und Ehebrecher beleidigen; viel und offt begangene kleine Dieberey aber kan man zu groſſer Straf - fe nicht zuſammen rechnen / wofern nicht andere Umſtaͤnde dabey ſehr beſchwerlich.

  • L. 4. §. ult. ff. de dol. mal. L. 7. de his, qui not. infam. L. 2. §. qui re depoſita ff. vi bonor. rapt. L. 11. 14. 49. 53. §. qui alien. & L. 85 ff. de furt. L. 16. §. fin. L. 28. § 7. ff. de pœn.

§. 15. Menſchen-Raub und Diebſtahl begehet auch / wer wiſ - ſend und vorſaͤtzlich einem freyen Menſchen wider deſſen Willen kaufft / verkaufft / heelet und gebunden haͤlt / oder einen fremden Knecht be - truͤglich und argliſtig entfuͤhret / verbirget oder vorenthaͤlt / welches nach ſtrengem Recht mit Schwerdt zu beſtraffen; Wer aber einen irren - den oder fluͤchtigen Knecht mit deſſen Willen verkaufft / iſt mit Geld - Straffe zu belegen.

  • L. 1. 2. 3. 4. 5. 6. ff. & L. 1. 4. 5. 6. 7. 9. 10. 15. C. ad L. Fab. de plagiar.

§. 16. Jn Rauberey-Faͤllen ſoll man dieſe Mittel gebrauchen /Rauberey / Verꝛath / Auff - ruhr / Bꝛandt / Mord - und Diebſtahls - Vorfall und Nachjage Pro - ceſs. daß an allen umliegenden Ort - und Enden / da der Angriff geſchehen / von denen Cantzeln abgekuͤndiget werde / daß denjenigen / ſo dieſe heim - liche Raͤuber beglaubter Weiſe entdecken und anzeigen / ein gewiß Geld aus denen Renthereyen / nach Raubs Gelegenheit / zu mindern oder vermehren / unfehlbar gereichet werde / welches die Herrſchafft / damit es ihr nicht beſchwehrlich / aus Raͤubers Guͤtern wieder zu erho - len Macht hat; die aber ſolche verheelen / werden mit Beſtraffung / auch wohl gar des Banns / ernſtlich bedraͤuet. Wann man auch da - bey der Nachjagt beduͤrfftig / wegen Verzugs-Gefahr / oder auff Be - gehren / da ſie fluͤchtig / ſollen alle und jede / die Gerichte halben einige Verſehung zu thun ſchuldig / auff erſte Anzeige / ſo ihnen durch Glo - cken-Schlag oder Gelaͤute-Zeichen / durch Beraubt - oder Beſchaͤdig - te ſelbſten / oder von oͤffentlichen Straſſen-Bereutern / Hoff-Fiſcaln und andern glaublich geſchehen / pflichtig verbunden ſeyn / alsbald zu verordnen / daß denen Raͤubern in ſo ſtarcker Anzahl / als man ſich ih - rer zu bemaͤchtigen benoͤthiget / nachgejaget werde; Alſo auch bey Ver - raͤtherey / Auffruhr / Brandſtifftungs-Bedrohung / und groſſen Dieb - ſtahls-Vorfall / ſoll es an alle umliegende Flecken und Oerter geſchrie - ben werden / gleichfalls denen Ubelthaͤtern nachzueilen. So bedarff man ſich hierinnen an keine Land-Graͤntzen zu kehren / maßen allerſeits Rich - tere / bey Dienſt und Ehrenſtandes Verluſt / Huͤlffe zu leiſten ſchuldig.

§. 17. Gewaltſamer Einbruch heiſt nicht: ohne Gewehr inEinbꝛuch / was nicht zu neñen. Scheuer und Stall oder ein ſtrohern Dach durchbrechen / oder ein ſtei -nernes640V. Buch / Cap. VI. nernes ſo weit abdecken / ohne Gewalt hindurch zu kriechen / dahero nicht am Leben / ſondern mit Staupen und Verweiſung die Straffe zu lindern. Wer ſonſt die Leute im Felde / Staͤdt - und Doͤrffern / bey Tag oder Nacht gewaltthaͤtig uͤberfaͤllt und beraubet / ſoll das abge - nommene Gut erſtatten / darnach enthauptet / deſſen Kopff am Pfahl geſteckt / wofern er aber zugleich ermordet oder verwundet / mit dem Rad vom Leben zum Tode gerichtet werden.

Mitwiſſer Pflicht Raͤu - ber zu nennen.

§. 18. Nach geiſtl Recht / wañ Raub oder Dieberey von groſſem Werth / oder an Kirchen / Armen und elenden Leuten / die Feuersbrunſt oder Schiffbruch erlitten / oder ſonſt Mitleidens wuͤrdig / begangen und veruͤbet wird / ſo mag das Conſiſtorium denen Mitwiſſern oͤffentlich auffbuͤrden / den Schuldigen nahmhafft zu machen / bey Straffe des Banns / ja ſie muͤſſen Schaden erſtatten / und werden noch darzu ge - ſtrafft / wofern ſie bewuſten Diebſtahl oder Rauberey nicht entdecket / auch darzu gezwungen / ob ſchon ſonſten nach buͤrgerlichem Recht nie - mand den Schuldigen zu benennen gehalten iſt.

  • Extravag. commun. de furt. C. pen. de furt. L. 48. §. 1. ff. de furt.
Raͤuber und Diebs-Helffer Verdacht.

§. 19. Von denen / die Raͤubern und Dieben helffen / iſt genugſa - mer Verdacht; ſo einer wiſſend-gefaͤhrlicher Weiſe von geraubt - oder geſtohlenem Gut Theil oder Beute annimmt / oder dergleichen heimlich verbirget / vertreibet oder verkaufft / auch die Thaͤter beherberget / oder ihnen ſonſt Foͤrderungs-Rath und Beyſtand thut / oder in ihren Tha - ten unziemliche Gemeinſchafft haͤtte / oder ſo einer die entlauffen - und loßgebrochene Gefangene / die ihm anzeigen / allwo ſie gelegen geweſen / geheim haͤlt; oder ſo jemand / dem man aus gewiſſen Urſachen nicht viel guts betrauet / auff deren Thaͤter Seiten partheylich iſt; oder auch / wer ohne des Gefangenen Obrigkeit Vorwiſſen Befreyung halber Ver - trag und einigen Werths Bedinge macht / oder Geld annim̃t / und fuͤr ſolche Thaͤter Buͤrge wuͤrde / dieſe alle ſamt und ſonders ſind gewiſſe Dinge und redliche Wahrzeichen deren Miſſethaten Mithelffer / dero - wegen man ſie weiter peinlich befragen kan. Wer aber ſolche Leute un - wiſſend oder gezwungen / oder als An - und Blutsverwandte auffnim̃t / der iſt von Argliſt / Betrug und Boßheit frey / ſo mag man ihm auch in etwas / die Seinigen zu berathen und zu verthaͤdigen / zu gut halten; je - doch ſoll er nicht gar entſchuldiget / noch ernſthafft / oder gaͤntzlich zu hart / ſondern nach Vermoͤgen und Verbrechen Art / mit Geld-Bußen abge - ſtrafft werden.

  • P. H. O. Art. 40. & 43.
§. 20.641Von Straſſen - auch Kirchen-Raub und Diebſtahl.

§. 20. Diebe ſoll man an den Galgen hencken / um geringen Dieb -Diebe Straffe. ſtahls willen aber ſollen ſie mit Ruthen geſtrichen / oder ſonſt gelinder abgeſtrafft werden; wer auch jemanden ſein Gut ſtiehlet / ob gleich er es ihm hernach durch folgende Reue wiedergiebt / iſt er nichts deſtoweni - ger ein Dieb / auch Verbrechen halber nicht unſchuldig / und ſo fern er - funden wuͤrde / daß jemand der geraubten Guͤter bey ſich habe / oder die - ſelben verkaufft uͤbergeben / oder in anderer Geſtalt verdaͤchtlicher Wei - ſe damit gehandelt / und ſeinen Verkaͤuffer oder Wehrsmann nicht anzeigen wolte oder koͤnte / der hat ſolchen Raubs oder Nahm halbenDieberey An - zeigen Recht. eine redliche Anzeige wider ſich / weilen er nicht ausfuͤndig macht / daß er ſolche Guͤter mit gutem Glauben an ſich gebracht / noch gewuſt hat / daß ſie geraubet waͤren.

  • §. ſi quis quinque, 2. F. 27. c. 2. Ext. de his, quæ fiunt à maj. part. cap. L. qui ea mente, ff. de furt. arg. L. fin. ff. ad L. Corn. de Sicar. P. H. O. Art. 38. 39. 40. 43. 157. 158.

§. 21. Darum in Diebſtahls peinlicher Frage zu forſchen / was erZum erſt - und andern mahl Diebſtahl / ſo nicht gewalt - ſam noch ſchaͤdlich oder von vielen be - gangẽ / Strafe fuͤr Anzeigung und Nachricht gehabt? Was fuͤr Werckzeuge er ge - braucht? Wo ſie ſeyn / und an welchem Ort / auch zu welcher Zeit er ſie gefunden? Wo er es verborgen? Ob er auch in ſeiner Sage beſtaͤn - dig verharren wolte? Maſſen die Umſtaͤnde einer Sache Verbre - chens Straffe offt mehren / offt lindern / jedoch wann es das erſte mahl und nicht gewaltſam oder gar ſchaͤdlich / daß das Gut kan erſtattet wer - den / ſollen Richtere vorſichtig ſeyn; wann auch Diebſtahl von vielen begangen / ſoll keiner gehencket werden / er waͤre denn ſo groß / daß un - ter ihnen nach verglichener Theilung eines jedern Antheil geſtohlenen Guts fuͤnff Guͤlden Werth uͤbertreffe; ſo aber Dieberey zum an - dern mahl wiederhohlet / noch beyde fuͤnff Guͤlden uͤbergehen / gilt Pranger / Geiſſeln und ewige Verweiſung Straffe.

  • P. H. O. Art. 159 160 & 161.

§. 22. Wer nun unter fuͤnff Guͤlden / ohne gewaltſamen Einbruch /Diebſtahl mit oder ohne Ein - bruch unter - ſchiedene Straffe. Diebſtahl begehet / wird in zwiefache Bezahlung verurtheilet / oder zum Gefaͤngniß / und ſo er auff der That ergriffen / mag er an Pranger geſtellt / mit Ruthen geſtrichen und verwieſen werden / wann aber Dieberey gewaltſam / daß einer Thuͤr und Kaſten auffgebrochen / oder mit Wehr und Waffen Leiter angelegt / geſchehen / wird ſie mit Strick beſtrafft / und dieſe Umſtaͤnde beſchweren Diebſtahl / ſo er fuͤnff Unga - riſchen Guͤlden werth / mag er alſo geſtrafft ſeyn.

§. 24. So einer zum erſten mahl unter fuͤnff Guͤlden werth ge -Diebſtahls fernern Straff Unterſcheid. ſtohlen / und der Dieb mit ſolchem Diebſtahl / ehe denn er damit in ſei -M m m mne Ge -642V. Buch / Cap. VI. ne Gewahrſam kommen / nicht beſchryen / beruͤchtiget oder betreten worden / noch zur Dieberey geſtiegen oder eingebrochen / iſt es eine ge - ring - oder heimliche That / welche / ſo nachmahls erfahren / alsdann muß der Richter den Dieb / er ſey mit oder ohne geſtohlene Sachen ein - kommen / wofern er anders es vermag / ſolche dem Beſchaͤdigten zwie - fach zu bezahlen / anhalten / wann er aber keine Geld-Buſſe vermag / ſollGeld-Buſſen Recht. er eine Zeitlang im Kercker liegen / und Falls er ja nicht mehr zu Wege bringen kan / ſoll er wenigſtens einfachen Werth dem Beleidigten wie - der geben oder vergleichen / womit dieſer / nicht aber mit dem Uberſchuß / der Obrigkeitlichen Geld-Buſſe vorgehen mag.

  • P. H. O. Art. 157. L. 17. ff. de jure fiſei. L. unic. C. pœnis fiſc. Cred.
Diebſtahl zum andern oder dritten mahl beſchryen und betreten oder nicht.

§. 24. So jemand zum andern mahl / dennoch auſſer Brechen und ohne Einſteigen / geſtohlen hat / und ſolche beyde Diebſtaͤhle auff gegruͤn - deten Warheit Erfahrung nicht fuͤnff Guͤlden oder mehr werth waͤren / beſchweret eine Dieberey die andere / daß der Thaͤter an Pranger ge - ſtellt / Landes verboten / oder in ſolchen Orts Bezirck / darinn er ver - wuͤrcket / ewig zu bleiben verſtrickt werden moͤge / nach Richters Gefal - len / kan auch dem Diebe nicht fuͤrtraͤglich ſeyn / ob er betreten und be - ſchryen oder nicht; Wer aber zum dritten mahl geſtohlen und mit gu - tem Grunde uͤberfuͤhret worden / der iſt ein beruͤchtet-verlaͤumbdeter Dieb / auch einem Gewaltthaͤter gleich zu achten / darum ſoll er mit dem Strange vom Leben zum Tode hingerichtet werden / dann wer zu zweyen oder offtermahlen geſuͤndiget / wird haͤrter geſtrafft / als der ein - mahl Ubels gethan / maſſen boͤſer That Verdoppelung wuͤrcket / daß ſonſten leichte in Tod-Suͤnden verwandelt werden / und wird hierinn nicht Diebſtahls Groͤſſe / ſondern die ſchaͤndliche Wiederhohlung zur Straffe angeſehen.

  • P. H. O. Art. 161. 162. L. 3. §. 2. ff. de abig.
Erſten Dieb - ſtahls Recht.

§. 25. Sonſt ſoll der erſte Diebſtahl / ob ſchon ein groſſes betraͤgt / es ſey dann mit gewaffneter Hand durch Einbrechen und Steigen bey Tag oder Nacht / abſonderlich in Kirchen / Rathhaͤuſern oder andern gemeinen Orten geſchehen / mit Verbannung und nicht am Leben / wann aber der Diebſtahl offt wiederhohlet / mit Ruthen ſtreichen / Staupenſchlag auff oͤffentlicher Buͤhne / mit Brandmahlzeichen / Oh - ren abſchneiden / geſtrafft werden / weilen ſo dann hierinn eine Gewohn - heit eingeriſſen / daß keine Beſſerung zu hoffen / und mag alſo Geſetzes Wiſſen des Menſchen Gewiſſen uͤberwinden / ja wann zum andern oder dritten mahl groſſer Diebſtahl begangen / wird eine Manns-Per -ſon643Von Straſſen-auch Kirchen-Raub und Diebſtahl. ſon mit dem Strick geſtrafft / ein Weib aber im Waſſer erſaͤuffet.

  • Gloſſ. in Auth. ſed novo jure, in verbo caſtigabitur C. de ſerv. fugitiv. Arg. L. 6. §. pen. ff. de jure Patron. C. ceſſante, de R. J. L. 42. ff. de pœn. L. 11. §. 1. ff. Eod §. 6. inſt. de publ. jud. L. 6. in pr. ff. de offic. præſ. P. H. O. art. 158. 159. 160.

§. 26. Oeffentlicher Diebſtahl iſt / der kundbar worden / ehe derOeffentlichen groſſen und geheimen Die - berey Unter - ſcheid. Dieb an ſeinen beſtimmten Ort kommen / daß er dabey ergriffen / oder von Leuten nachgeruffen und verfolget / er ſey gleich vom Guts Eigener oder Frembden ertappet / auch nach begangener That an ſelbigem Ort oder anderswo mit geſtohlenen Sachen geſehen / und ihn zu erfaſſen nachgelauffen worden / alſo verhaͤlt ſich es mit heimlichem Diebſtahl im Gegentheil; Und fuͤr groſſe Dieberey iſt zu halten / wer uͤber fuͤnff Ungariſche Goldguͤlden / verſtehe ſo viel Geld / als deſſen Werth zu rechnen / oder fuͤnff Ducaten / das iſt 10. thlr. werth geſtohlen; darum auch zu erforſchen: Ob und wie / item wann und wo die That veruͤbet oder geſchehen? Und muß der Guts-Herr beſchweren / wie viel ihm entwandt / auch wie hoch ſolches zu ſchaͤtzen? Ob er die Sachen alle oder zum Theil hat wieder bekommen? und ob er / ſolche wieder zu erlangen / Unkoſten habe machen muͤſſen? Wann nun die geſtohlenen Sachen dem Guts-Herrn wieder gegeben / oder derſelbe wegen Schadens Ver - gleichung vergnuͤget / ſo wird die Straffe gelindert / ob es auch fuͤr der Gefaͤngniß durch entſtandene Reue vom Diebe geſchehen ſey.

  • L. 12. & 14. C. de furt. L. 39. & 53. ff. Eod. L. 14. ff. de cond. indeb. L. 206. ff. de R. J. L. 3. princ. & §. 1. L. 7. §. 1. & 2. L. 35. ff. de furt. §. 3. inſtit. de obl. quæ ex del. L. 4. 5. 8. ff. de furt. L. 7. ff. de Extraord. Crim. L. 1. §. 33. L. 14. ff. ad SCt. Syllan. L. 7. C. de pœn.

§. 27. Wann jemand ſeinem Nechſten etwas heimlich geraubetHeimlichen Dieberey Recht und Straffe. oder entwendet hat / verſtehet es ſich leichtlich / daß er im Gewiſſen nicht Ruhe haben koͤnne / er gebe denn das Entwendete demjenigen wieder / dem es zugehoͤret / da nun der Diebſtahl heiml. ſo rathen Theologi billig / es ſoll auch der Dieb durch fuͤgliche Mittel das geſtohlene heimlich er - ſtatten; darum alle Gauckeler / Spitzbuben / Taſchenſpieler / Beutel - ſchneider / als heimliche Diebe / auſſerordentliche Straffe verdienen.

  • L. Saccularii, ff. de Extr. Crim.

§. 28. Ein wiederhohleter Diebſtahl wird genañt / der zu verſchie -Wiederhohle - ten und Hauß - Diebſtahls Recht. denen Zeiten begangen / nicht aber / ob jemand verſchiedene Sachen auff einmahl aus vielen Kaͤſten geſtohlen / ſondern was an mancherley Orten heute / morgen / uͤbermorgen oder nach etlichen Stunden an ſel - bigem Tage und uͤber einen Monat geſtohlen; Haußdiebſtahl iſt / der von Haußgenoſſen oder anverwandten Perſonen geſchieht und ſchwe -M m m m 2rer644V. Buch / Cap. VI. rer zu ſtraffen / wann er aber gering iſt / mit Gefaͤngniß auff Waſſer und Brodt; ſo wird auch kein Dieb wegen der Straffe von derer ge - ſtohlenen Sachen Erſtattung erlediget / jedoch mag er ſich mit dem Guts-Herrn vergleichen / wie er kan.

Geſtohlenen Sachen Schaͤ - tzungs Recht.

§. 29. Allwo auch ſolche geſtohlene Sachen umkommen / verder - ben oder aͤrger werden / dennoch wird der Schuldige nicht befreyet / wei - len ein Dieb oder Raͤuber in der Sachen Erſtattung / welche er gar nicht haͤtte wegnehmen ſollen / allezeit Auffenthalts Verzug zu machen / verſtanden wird / und verdirbt alſo die Sache auff des Verziehenden Gefahr / dahero deren Schaͤtzungs Anforderung nimmer auffhoͤren kan / ob ſchon der Eigener ſelbige zeitiger haͤtte begehren koͤnnen / ſon - dern es mag ſolche auff die Zeit des beſten Wohlſtandes angeſchlagen werden / maſſen der Eigenthums-Herr dergleichen haͤtte weiter genieſ - ſen moͤgen / wofern es ihm wieder gelieffert waͤre / ja ein Klaͤger mag alles Intereſſe Viehes-Geburt und Frucht-Nutzung / ſamt Gewinſt / den er vom geſtohlenen Gut inzwiſchen haͤtte einziehen koͤnnen / vomDiebes Ver - zugs Entſchul - digung unguͤl - tig. Beklagten erheiſchen / und muͤſſen Erben ſelbſt / was ihnen davon zu - kommen / erſtatten; wann ſonſt ein Ding nach dem Verzug aͤrger wor - den / muß die Schaͤtzung nur auff Zeit Auffenthalt gezogen werden / allwo aber Tag und Ort beſtimmt geweſen / geht es dahin / wofern nichts bedungen / ſiehet man auff Gerichts Anfangs Zeiten / und weilen es auch durch einen andern haͤtte bezahlet oder wieder gegeben werden koͤnnen / ſo mag keinen Verzugs Entſchuldigung ſtatt finden / ob ſey je - mand nothwendig davon abgehalten worden / etwa durch andere Ge - ſchaͤffte / ſondern haͤlt man dafuͤr / daß einer mit Fleiß und Vorſatz an ſolchen Ort nicht habe wiederkommen wollen.

  • L. 3. 8. 16. & fin. ff. de condict. furt. L. 26. ff. de dolo malo. L. 11. ff. de re judic. L 22 ff. ſi cert. pet. L. 3. §. in hac, ff. commodati. L. 137. §. cum ita, ff. de V. obl. L. pen. ff. de condict. triticiaria.
Raub-Guts Gewehr un - guͤltig.

§. 30. An geſtohlener Haab oder Raub-Gut kan oder mag durch laͤnge der Zeit kein Gewehr erſeſſen werden / wofern aber der Anklaͤger gebuͤhrenden Beweiß nicht vollfuͤhren kan / alsdann ſollen die Antwor - ter ledig erkannt werden / und Beklagtes Gut ihnen wieder folgen / je - doch mit Koſten und Schaden ziemlich gemaͤßigter Erlegung; Wer nun wiſſend und betruͤglich geſtohlne Sachen kaufft und verkaufft / deſ - ſen Guͤter werden rechtlich confiſcirt / der Thaͤter mit ewigen Landes Verweiſung oder wohl gar dem Diebe gleich mit dem Strang geſtꝛafft; Jtem / wer es wiſſentlich in Bezahlung giebt oder annimmt / maſſen ſolches Kauffhandels Schein vorzeiget; alſo derjenige / ſo geſtohleneSachen645Von Straſſen auch Kirchen-Raub und Diebſtahl. Sachen verhehlen / ob ſchon er ſelbſt ſie nicht genommen / wird dafuͤr zum Diebe / und iſt jedermann ſchaͤdlich / wenn Diebſtahl begangen / da - zu rathen oder Huͤlffe leiſten.

  • P. H. O. Art. 209. L. 11. C. de acquir. & ret. poſſ. §. 2. inftit. de uſucap. L. 6. ff. de bon. rapt. L. 2. in fine, L. 5. C. de furt. L. 32. ff. ad L. aquil. L. litis, ff. pro Emt. L. 7. §. actionem, C. de revoc. don. L. ult. ex quib. cauſ. in poſſeſſ.

§. 31. Wer nun ein Ding wegnimmt / in Meynung / daß es ſeinDieb wer nicht ſeye. eigen / und nicht weiß / daß es frembd Gut iſt / oder mit des Eigeners Wiſſen / oder zum wenigſten glaubet / daß es deſſen Wille ſey / derjenige handelt ohne Argliſt und Betrug / begehet alſo keine Dieberey; Wer aber nicht um Gewinſt / ſondern aus Geilheit / Schertz / Muthwillens und Schmaͤhens halber etwas entwendet / iſt eben kein Dieb zu nen - nen; alſo / ob auch ein Beſchaͤdigter die ihm unſtreitig zuſtaͤndige durch Raub - oder Diebſtahl entwandte Haabe ungenoͤthigten Zwangs mit gutem von Thaͤter wieder erlanget und zu Wege gebracht / ſoll er dar - rum niemanden etwas ſchuldig gehalten oder verbunden ſeyn / noch inKlagen ſtehe frey ohne Zwang. dieſen oder andern dergleichen Faͤllen wider Willen zu klagen ange - ſtrenget werden / jedoch ſoll die Obrigkeit nichts deſtoweniger den Thaͤ - ter nach Perſonen Gelegenheit und Ubertretungs Urſachen Amts we - gen peinlich rechtfertigen.

  • §. 1. & 7. inſtit. de oblig. quæ ex del. naſc. L. 1. §. 3. L. 46. §. 8. L. 25. L. 52. §. 19. L. 48. §. 1. ff. de furt. L. 14. C. Eod. §. 7. inftit. de Uſucap. P. H. O. Art. 214. L. 18. C. de transact. L. 13 C. de furt. L. 21. C. mandat. L. 18. ff. de Teſt. L. 13. ff. de offic. præſ.

§. 32. Ein wieder erſtatteter Diebſtahl iſt auch zu nennen / der anDiebſtals Er - ſtattung Recht Gerichts-Orten verwahret behalten / was man aber weder halb noch gantz / ja gar nicht deſſen geſchaͤtzten Werth wieder geben kan / heiſt nicht wiederſetzet / ob ſchon der Dieb nichts genoſſen / als wann einem ein geſtohlener Geld-Beutel mit Gewalt genommen / befreyet ihn nicht / maſſen hier nicht von Diebs Gewinſt / ſondern wegen des Ei - geners Schaden und Verluſt zu fragen; So fern nun / wie vor gemeldt /Diebes Straf - fe der beſchryẽ oder betreten. ein Dieb mit erſtem Diebſtahl unter fuͤnff Guͤlden werth / ehe und be - vor er zu Hauſe oder an ſeine Gewahrſam kommt / betreten / oder ihm ein nachtheilig Geſchrey gemacht wird / und dennoch nicht eingebrochen oder geſtiegen / waͤre es auch ein oͤffentlicher Diebſtahl / maſſen der Auffruhr und That Beruͤchtigung ihn beſchweret / alſo daß der Dieb an Pranger geſtellt / mit Ruthen ausgehauen und Landes verboten werde / vor allen Dingen aber muß dem Beſchaͤdigten das Gut oder deſſen Werth nach Diebes Vermoͤgen wieder gelieffert werden; wo -M m m m 3fern646V. Buch / Cap. VI. fern aber Perſon Anſehen alſo beſchaffen / daß Beſſerung dabey zu ver - hoffen / mag der Dieb buͤrgerlich alſo geſtrafft ſeyn / mit Diebſtahls vierfaͤltigen Bezahlung und aller angewandten Unkoſten Erlegung.

  • §. fin. inſtit. de obl. quæ ex del. L. 54. §. 3. ff. de furt. L. 22. §. 1. ff. Eod.
Diebes Ein - bruch Straffe.

§. 33. So aber einer bey Tag oder Nacht in jemandes Hauß oder Behaltung einbricht / erſteiget oder mit Waffen jemand durch Wider - ſtand zu verletzen / zu ſtehlen eingehet / es ſey gleich zu erſt - oder mehr - mahlen / groß - oder kleine Dieberey / ertappet und beruͤchtiget oder nicht / ſo iſt es doch ein gefliſſen und gefaͤhrlicher Diebſtahl / mit Verletz - und Vergewaltigung zu beſorgen / derowegen es ſeyen Scheuren / Staͤlle / Gezelt oder Bauerhuͤtten / von Leimen Wand erbrochen / ausgeſtoſſen / Thuͤr und Fenſter eingeſchlagen / nach Perſonen Gelegenheit und Richters Ermaͤßigung / mit Naſen und Ohren Abſchneidung / Brand - mahl oder ob gemeldten Todes Straffe zu belegen; So auch der erſte Diebſtahl groß und fuͤnff Guͤlden oder daruͤber werth / jedoch keine vor erwehnte Umſtaͤnde dabey zu finden / ſolchen Falls wird deſſen WerthsStands Per - ſonen Recht. Groͤſſe / Perſonen Stand und Schadens Beſchaffenheit gemaͤß / der Dieb an Leib oder Leben verurtheilet / weilen auch insgemein geringe Leute ſchwerer / als hoͤhere Stands Perſonen / zu beſtraffen.

  • L. 12. ff. de Effractor. L. 3. §. 2. ff. de offic. præf. vigil. L. 6. ff. de bon. damn. L. 11. §. 1. ff. de dolo malo. L. 16. §. 3. & L. 20. ff. de pœn.
Jungen Diebe Straff-Recht.

§. 34. So ein Dieb oder Diebin ihres Alters unter 14. Jahren / die ſollen ohne ſonderbare Urſache nicht mit Lebens / ſondern Leibes - Straffe / gerichtet werden / wofern ſie jedoch nahe bey 14. Jahren alt / auch der Diebſtahl groß / oder ob beſtimmtes Alter durch Boßheit er - fuͤllet waͤre / und mehr denn einerley Beſchwerungs Umſtand dabey zu finden / muͤſſen ſolche junge Diebe an Gut / Leib oder Leben / nach groͤſt - und meiſten Beſchwerung / zur Straffe gezogen ſeyn; So ſind auch billig Frucht-Bienen-Holtz - und Fiſch-Diebe nach erfundenem Rath und Gutduͤncken der Rechts-Verſtaͤndigen zu ſtraffen / zur buͤrgerli - chen Sicherheit alle Guͤter gegen gottloſe Diebe / andern zum Schre - cken und Abſcheu / zu erhalten.

  • L. 37. §. 1. ff. de minor. P. H. O. Art. 163. 164. 166. 167. & ſeqq. Nov. 111. præf. L. 11. princ. L. 16. §. fin. ff. de pœn.
Feld und Gar - ten / Obſt - Fruͤchte und Eßwaren Die - berey Straffe.

§. 35. Wer dann bey naͤchtlicher Weile jemanden ſeine Fruͤchte oder auff dem Felde habende Nutzung / wie ſolche Nahmen haben mag / gefaͤhr - und heimlicher Weiſe enttraͤgt / verfuͤhret oder hinwegnimmt / oder an ſelbigen groß-merckſamen Schaden thaͤte / der iſt fuͤr einen Dieb zu beſtraffen / wofern aber jemand bey Tage Eß-Fruͤchte ent -wendet /647Von Straſſen - auch Kirchen-Raub und Diebſtahl. wendet / ohne zugefuͤgten Schaden / derſelbe ſoll nach Perſon - und Sa - chen Gelegenheit / auch jedern Orts gewoͤhnlichen Geſetzen Herkommen / abgeſtrafft werden; alſo / wer durch rechte Hungers-Noth / die er / ſein Weib oder Kinder leiden / etwas von Eßwaaren zu ſtehlen geurſacht wird / und der Diebſtahl gering und unſtraͤfflich / ſoll Klaͤgern gethaner Klage halben nichts ſchuldig ſeyn / waͤre es aber ein groſſer Diebſtahl / ſo iſt der Thaͤter willkuͤhrlich zu beſtraffen / als wegen Aepffel / Birn / Wein-Trauben und andern Obſt - oder Garten-Fruͤchte / welche un - zeitig niemand verwuͤſten / wann ſie reiff / jederman ſatt eſſen / nichts aber davon tragen mag; Korn-Fruͤchte und Heu - oder gemaͤheten Graß Diebe werden haͤrter geſtrafft.

§. 36. So auch einer dem andern ſein gehauen Holtz heimlich hin -Holtz Dieb - ſtahl und Baum Be - ſchelungs Straffe. weg fuͤhret / oder gehegliches verbotener Weiſe verhauet / oder zur unge - woͤhnlichen Zeit an Feyertagen und bey Nacht diebiſch entwendet / ſoll gleich einem Diebe / nach Geſtalt der Sachen / auch jedern Land Orts Gewohnheit / hart beſtrafft ſeyn / und verſtehet ſich auch unter Baͤu - men der Weinſtock / welchen niemand mit Beyl abhauen / oder durch eine Saͤge verderben / mit ein - und andern Hieb vernichten / mit Kreiß - und Creutzſchnitten beſcheelen ſoll / daß ſie duͤrre werden / viel weniger gar ausrotten / rupffen oder reiſſen / bey Diebſtahls gewoͤhnlichen Straffe / ja wohl Staupenſchlag und ewigen Landes-Verweiſung / wann aber der Schade gar zu groß / und uͤber fuͤnff Goldguͤlden werth iſt / wird er an etlichen Orten mit dem Strang bezahlt.

§. 37. Ja wer diebiſch und verſtohlener Weiſe / unwiſſend des Eige -Weinſtoͤck - und Berge auch Garteu und Waldge - hoͤltze Recht. ners / die That heimlich zu verhehlen / Baͤume verhauet / beſchnitzet / ab - ſtutzet / Zweig und Aeſte verſtuͤm̃elt / umſchelet und verderbet / muß getha - nen Schaden zwiefach erſtatten / wofern er aber Gewinn dabey ſuchet / das Holtz bey Nacht zu entfuͤhren / wird er mit Strick belohnet / bey Tage hat er Geiſſelung und Lands-Verweiſung verdienet; deßgleichen iſt ein Meyer ſtraffwuͤrdig / der ſolchen Schaden veruͤbet / jedoch willkuͤhr - lich; wer aber Weinberge verwuͤſtet und Weinſtoͤcke abhauet / ſoll wie ein Moͤrder geſtrafft ſeyn; Wer ſonſt Garten und Wald-Gehoͤltze vernichtet / Staͤmme ausreiſſet und ſchaͤndet / mag buͤrgerlich wegen zugefuͤgter Schmach und gethanen Schadens Erſetzung halben recht - lich verklagt und angehalten werden.

  • L. facienda, §. furtim, L. furtim, ff. arbor. furt. cæſ. L. fin. de Extr. Crim. L. qui nomine de falſ. L. Licitatio al. locatio §. quitillicite, ff. de public.
§. 38. Wer648V. Buch / Cap. VI.
Honig und Bienen Dieb - ſtahl Straffe.

§. 38. Wer zahme Bienen / die zu - und abzufliegen gewohnet / hin - wegnimmt / deren Stoͤcke und Honig verſchuͤttet / zubricht und ſtiehlet / oder heimlich beſchneidet / wird mit Geiſſelung / Gefaͤngniß oder Ver - weiſung / nimmer mit Galgen und Strick belohnet / es waͤren denn ſonſt mehr ein oder zwey Diebſtaͤhle ihm erwieſen und rechtlich uͤberfuͤhret.

Fiſch - und Wild-Diebe Straffe.

§. 39. Wann Fiſch-Diebſtahl aus ſtehenden Seen oder Fiſch - teichen / Weyhern und Behaͤltniſſen / die unter jemand Herrſchafft und Eigenthum gehoͤren / begangen / wird es wie Dieberey gewoͤhnlich beſtrafft an Leib oder Gut / nach Gelegenheit der Perſon und Sachen Geſtalt am Leben / wofern es aber aus ſonderbarem Fluß geſchehen / darinn die Fiſche ihre natuͤrliche Freyheit genieſſen / hat willkuͤhrliche Straffe ſtatt / welches auch derogeſtalt von Wild-Dieben zu verjahen.

  • P. H. O. Art. 169. L. 3. §. 4. ff. de acquir. vel amitt. L. 1. §. 15. ff. ſi is qui teſt. lib. eſſe. L. 8. §. 1. ff. famil. herc.
Schuld Ver - geltungs Die - berey Recht und Straffe.

§. 40. Wann ſonſt jemand einer gewiß - und ſtaͤndigen Schuld verglichenen Werth / der ihm nicht aus Danckbarkeit / ſondern Gerech - tigkeit halben gebuͤhret / entwendet / dafern er anders nicht fuͤglich an - fordern moͤgen / entweder / daß ihm der Schuldner zu groß und maͤchtig oder ein groͤſſer Ubel daraus zu entſtehen beſorget / als die Sache an ſich wuͤrdig iſt / in - oder auſſerhalb Gericht zu ſuchen / ja ſo fern es andern ohne Schaden und das genommene Gut die Schuld nicht uͤbertrifft / ſolches iſt ein unſtraffbarer Diebſtahl / jedoch wann ein ſolcher kurtz - weil und vorwitziger Dieb ergriffen wird / und die Schuld nicht geſtaͤn - dig machen oder zur Genuͤge erweiſen kan / moͤchte er / dieſer Vergel - tungs Dieberey halben / ordentlicher Straffe ſchwerlich entfliehen.

Diebſtahls Recht in Hun - gers Noth.

§. 41. Wann aber einer in euſſerſter Hungers-Noth etwas weg - nimmt ohne Gewinſucht / ob ſchon wieder Eigeners Willen / ſo iſt es eben nicht Dieberey zu nennen / wofern er anders nicht zu Lebens-Mitteln ſich rathen kan / weder durch Arbeiten noch Betteln / ſondern Hungers ſterben oder ſtehlen muͤſte; Falls er nun andern Leute Huͤlffe begehret / ſolche aber Allmoſen geweigert / die Obrigkeit auch nicht helffen will / alsdann mag ein jeder bedraͤngter armſeliger Mann / aus Noth / ſo viel er zur Natur Auffenthalt bedarff / von einem ſolchen wohlhabenden unbarmhertzigen Geitzhals ohne Gewalt entwenden / weilen er ſeiner Guͤter ſchaͤndlich mißbraucht / und denen Armen ihr Theil entziehet / ja / ein ſolcher Kargfiltz eben ſo grob ſuͤndiget / indem er Nothduͤrfftigem etwas von ſeinem Uberfluß verſagt / als wann er einem Wohlhabenden etwas nimmt; maſſen dafern einer der Armuth nichts geben will / iſt erjedoch649Von Straſſen-auch Kirchen-Raub und Diebſtahl. jedoch ſchuldig mit leihen zu helffen / und Falls der Arme zu beſſern Gluͤckſtande gelanget / muß er des entlehnt - oder geraubten Guts Werth bezahlen / weilen ers nur gebraucht.

  • C. ſicur, Diſt. 47.

§. 42. Endlich bey Nachſpuhr einer durch Diebſtahl verlohrnenHausſuchung und Hauß - herrn Vor - recht wegen Diebſtahl. Sache pflegt Hausſuchung zu geſchehen / in eines und andern verdaͤch - tigen / auch geſamten Einwohner Haͤuſern; wann aber jemand / bey dem geraubt - oder geſtohlene Sachen ſich finden / ſonſt ein gut Geruͤchte hat / und ſagt: Er habe das Gut auff dem Marckt oder in offenbaren Kram - laden gekaufft / muß er ſolches beweiſen / oder / wofern zwar die Sachen in jemandes Hauſe / nicht aber in ſeinem Zimmer / Kaͤſt - oder Laͤdlein / darinn er als Haußherr das Seinige zu verwahren pfleget / und zwar unter ſeinem Schloß / gefunden werden / ſoll man ihn nicht peinlich fra - gen / weilen das Geſinde / Diener und Knechte oder Maͤgde dergleichen von Raͤubern odern Hehlern wohl moͤgen bekommen / und in des Herrn Hauß gebracht haben / daß dahero der Haußherr nicht alsbald / wegen Raub und Dieberey / in Verdacht zu nehmen.

Caput VII.

Von Falſchheit / Mordbrand und Viehes Schaden / Wunden oder Todtſchlag.

§. 1.

FAlſchheit Laſter wird begangen mit Willen / ſo jemand ein DingFalſchheit La - ſter Arten. an Zweene verkaufft / es waͤre dann / daß Verkaͤuffer den ver - ſprochenen Werth zu rechter Zeit vom Kaͤuffer nicht haͤtte erlangen moͤgen / ſo ſteht ihm frey / die Sache ohne Straffe andern zu verkauffen; Mit Worten / wann ein Richter durch Geld beſtochen / ein wider - rechtliches Urtheil faͤllet / oder auch Geſchencke nimmt / ob ſchon in einer gerechten Sache / weilen auch aller Beſtechung Schein zu vermeiden; Mit Schrifften / ſo jemand falſche Brieffe auffſetzet / aus dem Mun - de zur Feder bringen laͤſt oder reine ſchreibet / Acten / Regiſter / Rech - nungen / Sendſchreiben oder Handſchrifften verderbet / zerkratzet / auff - bricht / ausleſcht / faͤlſchlich unterſchreibet oder beſiegelt / oder argliſtig eines andern Hand im ſchreiben nachahmet und dergleichen thut / daß die Warheit nicht erſcheinen mag.

  • L. 21. ff. ad L. Corn. de falſ. L. 1. princ. §. 2. 3. & ult. ff. Eod. L. 2. §. 2. ff. de cond. ob turp. cauſ. L. 2. & 16. §. 2. L. 23. & 25. ff. ad L. Corn. de falſ. L. 13. §. 1. ff. & L. 8. & 22. C. Eod. L. 6. §. 2. ff. de Extr. Crim. L. 10. C. de ingen. manum.
N n n n§. 2. Fer -650V. Buch / Cap. VII.
Falſchheit La - ſter wie mehr begangen wird.

§. 2. Ferner wird Falſchheit begangen durch Mißbrauch / wann jemand die von andern falſch gemachte Brieffe betruͤglich gebraucht / oder falſches Gewicht / Ellen / Maaß und Pfund haͤlt; oder falſchen Ehren Titul / Tauff und Zunahmen andern zum Nachtheil ſich zueig - net / wegen Lehn oder Erbſchafft Hoffnung / und etwan eines Geſchlechts Recht und Freyheit zu genieſſen; Jtem / wer ſich fuͤr einen Grafen / Freyherrn / Prieſter / Notarien und Studenten ausgiebt / frembd - und perfaͤlſchtes Pittſchafft fuͤhret; im Zweiffel und Vermuthungen / wo - fern dieſe Perſonen ohnverdaͤchtig ſeyn wollen / ſollen ſie ſich Eydlich be - freyen. Endlich mit der That / wer falſche ſilbern - oder guͤldene Muͤntze macht / verderbet / faͤrbet / betruͤglich zu eigenem Gewinn ſelbſt und durch andere Mitgeſellen ausgiebet / welches alles genau muß be - wieſen ſeyn.

  • L. 8. 9. & 19. ff. ad L. Corn. de falſ. L. 27. ff. & L. 23. 24. 25. C. de probat.
Falſcher Schrifften Verſiegel - und Bewahrungs Proceß.

§. 3. Allwo nun Schrifften Verfaͤlſchung angeklaget / und jeman - des Hauß etwa verpittſchiret / ſoll man alle vorgefundene Brieffſchaff - ten in ein Paqvet gewickelt / in Gegenwart Notarien und Zeugen ver - ſiegelt / bewahren / und bey des Beklagten Anweſenheit wieder eroͤffnen laſſen / damit er die befundene That nicht verlaͤugnen koͤnne / vielwe - niger ſagen / daß es nicht von ihm / ſondern von andern ihm zu Nach - theil geſchehen / welches des Richters Notarien und Zeugen Verſie - gelung wiederlegt.

Muͤntz-Faͤl - ſcher Straffe.

§. 4. Wer falſche Muͤntze macht / begehet das Laſter beleidigter Majeſtaͤt / und ſoll verbrandt werden; wer aber die Muͤntze nur beſcha - bet / wird willkuͤhrlich beſtrafft; und zwar wird falſche Muͤntze ge - macht / wann einer betruͤglicher Weiſe eines andern Herrn / Fuͤrſten oder Reichs-Standes Zeichen darauff ſchlaͤgt / oder unrechtes Metall dem Gold und Silber zuſetzt / oder aus gantz falſchen andern / nemlich zinn - oder bleyern Materie / vermiſcht und zuſchmeltzet / oder ſo jemand der Muͤntze ihre rechte Schwere benimmt / ſolche Muͤntzfaͤlſcher oder die dergleichen auffwechſeln / an ſich bringen und zum Nachtheil ihres Nechſten wiederum boßhafft und gefaͤhrlich ausgeben / ſollen nach Ge - wohnheit und rechten Satzung mit Feuer vom Leben zum Tode ge - bracht werden / und die ihre Haͤuſer wiſſentlich dazu leihen / ſollen die - ſelben damit verwuͤrcket haben.

Muͤntz-Ver - faͤlſchung Straffe.
  • L. 1. 2. C. de falſ. mon. P. H. O. Art. 111.

§. 5. Wer auch ohne habende Freyheit muͤntzet / oder irgend an - dere Muͤntze umpraͤget / oder wieder in Tiegel bringt / und geringereMuͤntze651Von Falſchheit / Mordbrand und Viehes SchadenMuͤntze daraus ſchlaͤget / ſoll gefaͤnglich eingelegt / nach Rath und Gut - duͤncken / auch der Sachen Geſtalt / an Leib oder Gut geſtrafft werden; So ſoll nun jederman / bey Feuer-Straffe / ſich aller alt - und neuen gu - ten Muͤntze betruͤg - und vortheilichen Verfaͤlſch - und Handlung ent - halten /: und wegen Reichs-Geld-Muͤntze / wofern ſolches mit der Oberherꝛſchafft Wiſſen und Willen geſchehen / ſoll dieſelbe ihre Muͤntz - Freyheit verlohren haben; ja wer dazu Arbeit und Huͤlffe leiſtet / und dabey Wache haͤlt / oder Feuer-Blaßbalg anzieht und Verbrechens bewuſt iſt / ſolches aber nicht anmeldet / hat ordentliche Straffe verdie - net / ausgenommen Wittwen und Minderjaͤhrige; wo aber der Vor - muͤnder nahe iſt / ſoll er wiſſen / was der Muͤndling verrichtet / und hat Straffe ſeiner Guͤter zur Obrigkeit verbrochen; bey falſchen Zeugen aber iſt wegen Verbrechens Groͤſſe Vergeltungs Recht Straffe / und ſonſt verdienet Falſchheit das Geiſſeln / oͤffentlichen Arbeit Verweiſung / Handabhauen oder willkuͤhrliche Geld-Straffe.

  • Novell. 52. & L. 1. C. de vet. numis poteſt. L. 37. §. 1. ff. de minor. P. H. O. Art. 68.

§. 6. Welche nun ferner der Muͤntze ihre rechte auch uͤberwichtigeSchrot - und Korn maͤßigen Muͤntze Recht. Schrot - und Korn-maͤßige Schwere / ſchaͤndlichen Gewinns halber / be - nehmen / und dadurch das Geld zu rechtmaͤßigem Gewicht bringen wol - len / verſtimmlen den Werth / welchen der rechte Muͤntzherr darauff anlegen laſſen / derowegen ſie nicht weniger als andere Muͤntz-Verfaͤl - ſcher ordentlich zu ſtraffen / weilen man mit Muͤntze allerdings redlich umgehen ſoll / und ſo fern der Angeber das Verbrechen erwieſen / be - koͤmmt er der Geld-Straffe dritten Theil / auch wer Verbrechens Geſellen verraͤth / iſt unſtraffbar.

  • L. 5. §. fin. C. ad L. Jul. majeſt.

§. 7. Wer eine falſche Geburt hinterlegt / oder argliſtiger WeiſeFalſchen Ge - burt Hinter - legung Straf - fe. eine Perſon fuͤr die andere nachtheilig zum Erben einſetzt / begehet Falſchheit und verdienet deren Straffe / welche iſt Staupenſchlag / Guͤter Verluſt / Landes Verweiſung oder Hals-Straffe / nachdem die Boßheit groß und der Schade unerſetzlich.

  • L. 30. §. 1. ff. ad L. Corn. de falſ. L. 1. C. Eod.

§. 8. Wer wiſſent-gefaͤhrlicher Weiſe / falſchen Tauff - und Zunah -Falſchen Nah - mens Zueig - nung Straffe. men gebraucht / oder ſich faͤlſchlich einen Doctor oder von Adel nennet / iſt Straffe des Falſchen untergeben; wer aber ſeinen Nahmen ohne Betrug aus groſſer Furcht Leib - und Lebens Gefahr verwandelt / hat keine Straffe verwuͤrcket / iſt vielmehr unverboten in Rechten / alſo auch ohne Schaden im Schertz.

  • L. falſi nominis, ff. ad L. Corn. de falſ. L. 1. C. de mutat. nom. L. facta, §. ſi in damn. ff. ad SCt. Trebell.
N n n n 2§. 9. Wer652V. Buch / Cap. VII.
Falſchen Brief Straffe.

§. 9. Wer auch falſche Siegel / Brieffe / Urkunden / Regiſter / Rent - und Zinß-Buͤcher macht / wird an Leib / Leben / Ehr und Gut / nachdem die Verfaͤlſchung viel oder wenig / boßhafft oder ſchaͤdlich geſchieht / nach Rechts-Verſtaͤndigen Rath geſtrafft / alſo wer frembde Brieffe er - bricht / lieſet und unterſchlaͤget; Ja / wann ein Siegel auff ledig-rein - und weiß Pappier oder Pergament gedruͤckt / daß darauff geſchrieben werden moͤge / ſolches Blanqvet iſt nicht ohne Argwohn des Falſchen / gilt auch wenig / wo es nicht vom Herrn des Siegels angenommen und fuͤr guͤltig erkant.

  • L. 1. 2. 3. 4. 6. L. Cornelia §. pœna legis. L. Divus, L. falſi pœna, L. quid ſit falſum, L. eos qui inter ſe. L. lege Cornel. Teſtam. ff. ad L. Corn. de falſ. L 20. C. Eod. P. H. O. Art. 112. C. de ſolut. & innoc. c. 2. Ext. de fide inſtr.
Obrigkeit Be - fehl Recht.

§. 10. Endlich / wer oͤffentliche Gebote / ſtets waͤhrende und allge - meine angeſchlagene Befehl zerreiſt / oder gefaͤhrlicher Weiſe hinweg thut / leidet Straffe des Falſchen / die ſich auff 500. fl. erſtrecket / wann aber der Obrigkeit Geheiß zeitlich / iſt die Straffe willkuͤhrlich; deß - gleichen / wer boͤß - und gefaͤhrlicher Weiſe Maaß / Wage und Spece - rey / oder andere Kauffmanns-Waaren verfaͤlſchet / und fuͤr gut aus - giebt oder gebraucht / ſoll / nach Uberfuͤhrungs Geſtalt / nachdem die Falſchheit offt und vielmahl begangen / auch Boßheit und Schadens Gelegenheit groß / mit Ruthen ausgehauen / Landes verwieſen oder am Leben geſtrafft werden.

  • L. Hodie qui Edicta ff. ad L. Corn. de falſ. L. ſi quis, ff. de jurisd. omn. judic. P. H. O. Art. 113.
Mordbrenner Straffe und Frage-Pun - cten.

§. 11. Mordbrenner / wann ſie es argliſtig gethan / ſoll man leben - dig verbrennen / und ſolcher betruͤglichen Feuers-Brunſt Anzeigen ſind: Feurige Pfeile / Pechfackeln / und anderer dazu beſtimmten Materien Zubereitung; wann jemand am nechſten Ort mit Pulver oder andern Feuer-Werckzeugen geſehen worden / und zwar daſelbſt / wo das Feuer entſtanden / ein wenig zuvor / deßfalls er keine Urſache erweiſen kan / darum / wer ſolches begangen / mag gefraget werden: aus was Urſa - chen und zu welcher Zeit er ſolches gethan? Wer ihm dazu geholffen? Mit was fuͤr Feuer-Werck er den Brand geſtifftet? es ſey gleich an Scheuren / Haͤuſern oder andern Gebaͤuen / deßgleichen von wem / wie oder wo er ein ſolch Feuer-Werckzeug dazu bekommen und zu Wege gebracht habe?

  • L. 28. §. 12. ff. de pœn. P. H. O. Art. 41. 51. & 125.

§. 12. So mag auch einer / um oͤffentliches Aergerniß zu verhuͤten / in deſſen Hauſe zum andern mahl Feuers-Brunſt entſtanden / dabeykeine653Von Falſchheit / Mordbrand und Viehes Schaden. keine Liſt noch Schuld zu erweiſen / ſeine Wohnung zu veraͤndern / ge -Brand Draͤn - ungs Urphede Recht. heiſſen werden; wann aber einer erweißlich gedraͤuet hat / ſein eigen oder eines andern Hauß anzuſtecken / mag er gemeinen Sicherheit wegen / die Nachbarn und Einwohner fuͤr Schaden zu befreyen / ſo lange biß er Uhrphede Verſicherung geleiſtet / in ewig waͤhrendem Gefaͤngniß be - halten werden; bißweilen ſollen ſie erſt mit Schwerdt gerichtet / hernach der Leib verbrennet werden / da ſie nemlich boßhafft irgendwo ein Feu - er angezuͤndet / ob ſchon es ohne Mord und Raubs Vorhaben geſche - hen auch aus grober Unachtſam - und Nachlaͤßigkeit.

§. 13. Wann nun eine Feuers-Brunſt aus leichter Schuld entſte -Feuer verwar - loſen Straffe. het / daß einer in Feuer-Halt - und Verwahrung keines fleißigen Hauß-Vaters Vorſorge anwendet / oder an ſturmwindigen Tagen Feuer anzuͤndet / welches jedoch haͤtte auffgeſchoben ſeyn moͤgen / und ſolches nicht wohl beobachtet oder Gelegenheit zum Schaden giebet / und ſeine Pflicht unterlaͤſſet / iſt mit auſſerordentlicher Straffe zu be - legen.

  • L. 9. & 11. ff. de incend ruin. L. 11. ff. de peric. & commod. rei vend. L. 32. ff. Depoſ. L. 39. §. 3. ff. ad L. Aquil. L. 28. §. 12. ff. de pœn. L. 18. ff. commod.

§. 14. Wann aber jemand muthwillig Feuer anlegt / und der OrtMuthwilligen Brenner auch Minderjaͤhri - gen Verbre - cher Straffe. ſchon angefangen zu brennen / daß Stadt oder Dorff Schaden zu be - fahren gehabt / ſo wird der Brenner verbrennet / er ſey Edel oder Un - edel / reich oder arm und geringen Standes / mann - oder auch weib - lichen Geſchlechts / der die That veruͤbet / und wann er gleich bey ſeinem eigenen Hauſe angefangen / es ſeyen Vorwercke / Staͤlle / Huͤtten oder Zelte / auch nur von Tuch gemacht / ja ob ſchon etwa der Thaͤter durch vorhergehende Beleidigung zu Zorn gereitzet; Minderjaͤhrigen Ver - brechern aber wird dißfalls das Haupt zu erſt abgeſchlagen / hernach der Leib ins Feuer geworffen / weilen Verſtandes Schwachheit / Straffe Linderung billig erfordert; Ein Brand aber in der Stadt iſt jederzeit hoͤher zu achten als auff dem Lande.

§. 15. Wer aber zu rauben und morden dabey geſinnet iſt / magBreñer Straf - fe / ſo rauben und morden zugleich. zuvor geſchleifft und mit gluͤenden Zangen angegriffen werden / es ha - be denn ihn der That gereuet / und Anzuͤndungs Materie zeitig abge - than / oder waͤre merckliche Einfalt untergelauffen / ſo koͤnte jemand mit Gefaͤngniß oder Geld-Straffe Buſſen nach gethanen Schadens und Intereſſe Erſetzung belegt werden / welches eydlich zu betheuren.

§. 16. Wann jemand bey Feuers-Brunſt-Haußfall - oder auch Schiffbruchs Gelegenheit / etwas hinweg nimmt oder entwendet /N n n n 3Scha -654V. Buch / Cap. VII. Schaden thut / oder ein Ding zu verwahren genommen behaͤlt / iſt ſamt ſeinen Erben / die es uͤberkommen / ſolches vierfaͤltig zu bezahlen ſchul - dig; Wer aber zu Feuer-Schaden oder Schiffbruch Urſach gegeben / hat Lebens-Straffe verwuͤrcket / und mag in ſelbigem Feuer zu ver - brennen oder in See zu erſaͤuffen hingeworffen werden; Wer nun aus grober Schuld und Verſaͤumniß dergleichen verurſachet / verdienet Lands-Verweiſung / oder nachbarlichen Schadens Erſetzung / und muͤſſen hierinn Einwohner ſich allen Verdachts befreyen / auch ihre Unſchuld erweiſen.

  • L. 1. §. ex incendio, cum §§. & LL. ſeqq. L. 3. §. 3. L. 4. §. fin. L. 18. ff. de incend. Auth. navigia, C. de furt. L. 38. §. incendiarii ff. de pœn. L. pen. L. qui ædes, ff. de incend. ruin. naufrag. Exod. XXII, 6. L. ſi quis ad L. Corn. de Sicar. L. 7. ff. de pact. L. 11. ff. de princ. & comm. rei vend. L. 3. de offic. præfect. vigil.
Vieh - oder Thiere Scha - den Bußrecht.

§. 17. So auch jemand ein ſchaͤdliches Thier haͤtte / das einen Menſchen entleibet / oder ſich dermaſſen erzeiget / und ſonſt von Art und Eigenſchafft iſt / dadurch zu beſorgen waͤre / daß es den Leuten an Leib oder Leben Schaden thun moͤchte / deſſen ſoll ſich ſein Herr entledigen / oder allen davon entſtehenden Schaden nach Gelegenheit der Sachen entgelten / und ſo viel deſto mehr darum geſtrafft werden / wann er zu - vor von Obrigkeiten gewarnet worden / ſolches Thier abzuſchaffen / oder genau zu verwahren / welche zur Entſchuldigung angefuͤhrte Urſa - chen / dafern ſie dienſam und erheblich / alsdann auf Richters ZulaſſungViehes Eige - ner Entſchul - digungs Recht ein jeder beweiſen muß / als ſo fern es waͤre ohne des Herrn Schuld oder aus ſeiner Unwiſſenheit geſchehen / daß er das Thier fuͤr zahm ge - halten / oder wohl eingeſchloſſen und ihm ungefaͤhr ausgebrochen / ſo iſt er von Straffe zu befreyen; Sonſt mag man wohl ein Thier oder zah - mes Vieh / das einem ſein Heu / Graß oder Frucht verwuͤſtet oder gar abgeweydet / ſo lange pfaͤnden / ſchuͤtzen und behalten / biß der Schaden und Unkoſten bezahlet oder erſtattet.

  • P. H. O. Art. 136. 151. L. 1. ff. de Except.
Beißigẽ Hun - des Recht.

§. 18. Wann nun jemand einen beißigen Hund / der ihn verfolget / mit einem Stein wirfft / und den dabey fuͤruͤbergehenden von ohngefaͤhr wider Willen toͤdtet / iſt frey von Todes Straffe; alſo / wer ein muth - willig Pferd / deſſen Fehler ihm unbekandt / nicht zwingen kan / daß es einen Menſchen untertritt / dieſe bezahlen nur Artzt-Lohn / Schaden und Verſaͤumniß-Unkoſten. Wer aber ein ſchaͤdlich wildes Thier oder boͤſen Hund an oͤffentlicher Straſſe gebunden oder loßgehend haͤlt / ſoll / damit niemanden auff freyer Straſſen oder Landwegen Gewalt ge -ſchehe /655Von Falſchheit / Mordbrand und Viehes Schaden. ſchehe / allen gethanen Schaden bezahlen / wann nemlich der BeſitzerStraſſen und Wege Recht. des Thieres Art wiſſen kan / und es uͤber Verwarnung nicht abge - ſchafft hat.

  • Exod. XXI, 13. & 19. Joſua, XX, 3. Num. XV. & XXXV, 22. Deut. XIX, 5. C. fin. de his qui fil. occid. Clem. 1. de homicid. L. 40. cum LL. ſeqq. ff. de ædilit. Edict.

§. 19. Ja / wann ein zwey - oder vierfuͤßiges Thier Schaden thut /Thieres Scha - den Buſſe ſo vielen angehoͤ - rig. aus Geilheit / wildem wuͤten / oder ſonſt gegen deſſen Art allgemeinen Natur / ohne jemandes Schuld oder Anreitzen / ſo mag man den Eigen - thums-Herrn gerichtlich belangen / daß er das Thier zu Schadens Entgeltung heraus gebe / oder den Schaden bezahle / als wann ein Pferd jemanden geſchlagen / oder einer vom Ochſen geſtoſſen / oder von Hun - den gebiſſen waͤre / wofern nun das Thier vielen Eigenern zuſtaͤndig / ſind ſie alle den Schaden voͤllig zu buͤſſen gehalten / und zwar ein jeder allein / ob ſchon es einem andern zu gehoͤrigem Brauch geweſen / wie der Schade geſchehen iſt.

  • L. 1. §. 1. & L. pen. ff. ſi quadrupes. inftit. in princ. Eod.

§. §0. Wann es auch angebohrner wilder Muth verurſachet / alsWilden Thiere Schaden Buß Recht. bey Loͤwen / Baͤren und dergleichen / welche / ſo bald ſie deren Menſchen Gewahrſam entkommen / auch deren Zwang und Herrſchafft entgan - gen / oder / da ſie etwas nachlaͤßig verwahret / jemanden Schaden zuge - fuͤget / ſo wird der Herr beklagt / wofern es aber aus jemandes Schuld geſchehen / ſo mag man den belangen / der das Thier angereitzet hat; oder ſo einer ein angefeſſeltes Thier boßhafftig loßgelaſſen / iſt er in Schuld / daß er nicht muͤglichſt ſolches vorbedacht / und buͤſſet das Ge - ſinde alle erwieſene Schalckheit / welches auch gilt / wegen aller erſchla - genen oder verletzten Thier und Voͤgeln von andern Hunden oder wilden Thieren.

  • L. 40. cum LL. ſeqq. ff. de ædilit. Edict. L. 1. §. quod ſi & §. 1, verb. inſtigatu, L. 31. & L. 1. §. 6. verſ. ſi commune, ff. ſi quadrupes.

§. 21. Wann jemand einem andern von gleicher Gattung Maul -Spannpferde oder Manleſel Gattungs Verderben Erſtattung. Eſeln oder Span-Pferden eines toͤdtet / ſo wird nicht allein deſſen Werth / ſondern auch ſelbigen Jahres Nutzen Abgang / und wie viel die andern an Preiß verringert / die noch uͤbrig ſind / ja alles / was man des Schadens halber entrathen muͤſſen / oder auszugeben gezwungen wor - den / nach allgemeinen Schaͤtzung angerechnet / und ſolchen Verluſts Erſtattung begehret.

  • L. 21. cum duabus ſeqq. ff. ad C. Aquil. §. illud, inſtit. Eod. L. 23. §. in Summa & L. 33. ff. Eod. L. 1. & 5. §. 1. ff. Eod. L. 45. & 52. ff. Eod.
Caput656V. Buch / Cap. VIII.

Caput VIII.

Von Ehren-Sachen / Injurien / Paßqvillen und Schmaͤhungen / Retorſion, auch peinlichen Frage / Tortur oder Folter.

§. 1.

Injurien Buͤr - ger - und pein - lichen Klage Recht.

WEr oͤffentlich einen andern mit Wort - oder Wercken Ehren - ruͤhrig angreifft / ſchilt / laͤſtert und ſchmaͤhet / der ſoll bey buͤrger - lich angeſtellter Klage gerichtliche Erklaͤrung thun / und ohne ſeiner Ehren Verletzung zum Abtrag bewerckſtelligen / auch die von Klaͤgern geſchaͤtzte Injurien auff richterliche Ermaͤßigung erlegen / und zugleich mit Entgeltung der Unkoſten und erlittenen Schadens bezahlen / oder bey peinlich angefuͤhrten Klage muß er ſein Maul zum Luͤgner machen / oͤffentlichen Wiederruff thun / und alſo andern zum Exempel Ehrloß ſeyn / auch als ein Ehren-Dieb / Verlaͤumder und Schaͤnder der Obrigkeit gebuͤhrlichen Straffe unterworffen ſeyn / und alſo mag Obrigkeit Kirchen und Schuldiener Perſonen Schmach raͤchen.

  • Arg. L. Hodiè, ff. de pœn.
Injurien Un - terſcheid.

§. 2. Alle Schertzthaten und Reden / auch was in Hitze des Zorns geſchieht oder geredt iſt / ſoll nicht ehe kraͤfftig ſeyn / es erſcheine denn aus deſſen Beharrlichkeit / daß es ſeines Gemuͤths Meynung geweſen; ſonſt aber geſchieht Schmaͤhung mit Wort-Schrifft - oder Thaten / grob oder gelinde / nach Perſonen Zeit und Orts Umſtaͤnden / als von verſtaͤndigen Leuten mit Vorſatz und boͤſem Muth / nicht aber von Un - ſinnigen und Minderjaͤhrigen / noch Schlaffenden / welche ohne Argliſt nicht ſuͤndigen / ein Trunckener aber iſt nicht allerdings entſchuldiget /Trunckenen Reu vergeb - lich. weilen ſeine Schuld allen Unfall vorher geht / vornemlich die thaͤt - oder wuͤrcklichen Injurien / maſſen eines Trunckenen Reue keine thaͤtliche Schmach / als Schlaͤge und Wunden / auffheben / noch aͤndern kan / je - doch in leichten Scheltworten iſt ein ſolcher zu entſchuldigen / welchen es nuͤchtern nach ausgeſchlaffenem Rauſch gereuet; Nicht allein aber iſt Schmaͤh-Klage ſchuldig der Thaͤter / ſondern auch der / ſo jemanden dazu uͤberredet / Geheiß und Befehl / oder Anleitungs Urſachen giebt / alſo daß ſo viel Schmaͤhungen als Perſonen zu nennen / wann ſolche an vielen Orten / oder an einem Orte viele Schmachreden geſchehen / die nicht auff einen Zweck hin ziehlen / und zwar leidet jemand Schimpff entweder ſelbſt oder durch andere / als an Kindern und Be - dienten / oder an Eheweibe und Schnur begangen / weilen SohnsSpott657Von Pasquillen und Retorſion auch peinlichen Frage. Spott des Vaters Schande / und einem Geſchlechts Glied angethaneSchmaͤhklage Verluſt Recht. Beſchimpffung vermag wohl die gantze famille zu kraͤncken / zumah - len alle ſolche Beleidigungen durch Handthat jemandes Leibe / gleich - wie Hohn und Spott eines Geſchlechts Wuͤrde und Ehre zu verder - ben geſchehen / dennoch verfaͤllt Schmaͤh-Worte Klage mit eines Jahrs Verlauff.

  • L. 16. §. qualitas, ff. de pœn. L. ſi non convicii, de injur. L. 1. §. 1. L. 8. h. tit. §. atrox inſtit. Eod. L. 24. §. vitium, ff. de damn. inf. L. 6. §. per vinum, ff de re milit. L. un. C. ſi quis imper. maled. L. 11. §. pen. ff. de pœn. C. ſane, 16. q. 1. L. 48. ff. de R. J. L. 11. in princ. & §. 1. gloſſ. ad verbum. idemq́; ait, de injur. L. ſi plures, 34. ff. Eod. L. 12. de his, qui not. infam. L. item is, §. convitium, de injur. §. fin. inſt. de nox. act. L. 8. in fin. de eo, quod met. cauſ. §. patitur, inſtit. de injur. L. 1. in fine, hoc tit.

§. 3. Derjenige aber iſt fuͤr keinen Streits-Urheber zu nennenStreits-Urhe - ber wer nicht. noch zu halten / welcher nicht mehr thut / als er von Rechts wegen thun mag / als: wann einer jemanden / der in ehrbarer Geſellſchafft unflaͤtige Worte fuͤrbringt / Beſcheidenheit erinnert / oder das Seinigé wieder fordert / oder denen / die in ſeinem Hauſe und ſonſt ſich einander ſchelten / oder mit andern Gelegenheit zu zancken ſuchen / ankuͤndiget oder anſa - gen laͤſt / daß ſie ſich hinweg packen ſollen; Sonſten aber ſind Ehren - Verluſt Urſachen alle betruͤg - und argliſtige Ubelthaten / ſo boßhafft zu des Nechſten Schaden gerichtet / als Meineyd / Warheit Verfaͤl - ſchung / thoͤrichte Gauckeler Kuͤnſte / Huren-Wirthſchafft / Dieberey / Schmaͤhungen und dergleichen.

  • L. 23. 24. & 32. ff. ad L. Jul. de adult. L. 1. ff. de dolo malo. L. Sancimus, C. de pœn. Auth. ut Scenic. mulier. L. palam, §. fin. de R. N. L. 36. ff. de action. L. ſi non, C. de injur.

§. 4. Injurien nun mit Worten ſind: wann man einen gegenwaͤr -Wort Schmaͤ - hungen Klage Recht. tig oder abweſend Ehrenruͤhrig und ſchimpfflich nachredet / mit gerin - gen oder hochnachtheiligen Worten; in jenen hat Chriſtliche Abbitte und Erklaͤrung / auch willkuͤhrliche Geld-Straffe und leidliche Gefaͤng - niß gute ſtatt / abſonderlich wann es aus unbeſonnenem Zorn und hitzi - gen Gemuͤths-Bewegungen / ohne boßhaffte Zuneigung und muthwil - ligem Vorſatz geſchehen / wiedrigen Falls aber in hart - und groben Schmaͤhungen mit vorſetzlicher Boßheit / gilt oͤffentlicher Wiederruff / hernach Staupenſchlag / zeit - und ewige Landesverweiſung / nach In - jurien und injuriirten Perſonen Beſchaffenheit / mit ausdruͤcklichem des Geſchmaͤheten Ehr - und guten Nahmens Vorbehalt / jedoch muß der Richter hierinn nach angeſteltẽ buͤrger - oder peinlichen Klage verfahren.

  • L. quod Senatus ff. de injur. L. 7. §. ſi dicatur, ff. Eod. L. 15. §. 27. verſ. hæc autem, L. item apud, §. 1. ff. de injur. §. ſed & lex, inſtit. Eod.
O o o o§. 5. Fer -658V. Buch / Cap. VIII.
Thaͤtlichen In - jurien Klage Recht.

§. 5. Ferner Injurien / die mit der That geſchehen / ſind auch kleine - re / als Haarrauffen / Maulſchellen / Zahn und Naſebluten / alle Schlaͤ - ge / ſo nicht toͤdtlich noch lahm oder wund machen / als braun und blau / auch Blutruntzeln mit Naͤgeln gekratzt / oder ſonſt jemanden beym maͤnnlichem Glied hart antaſten; deßgleichen mit Gebehrden / einem andern zu Spott die Zunge ausſtrecken / Augen verkehren / Geſicht und Mund verſtellen / Hand auffheben / zu ſchlagen draͤuen / ob ſchon es nicht geſchicht; hier muß Klaͤger bey buͤrgerlichen Klage ſeine Injurien ſchaͤtzen / und ſolche oder geringere Straffe bitten / bey der peinlichen Klage aber ſtrafft der Richter nach Umſtaͤnden. Hohe oder grobe thaͤt - liche Injurien ſind: Alle offene Kaͤmpffer oder beinſchroͤtige Wunden / Laͤhmung / Beulen / ſo auffbrechen / Schandmahle / Augen / Ohren / Na - ſen und andere Geſichts Verletzung / von ſchlagen / treten / ſtoſſen / werf - fen / hauen / ſtechen oder ſchieſſen; ja bey hohen That-Injurien buͤr - gerlichen Klage muß dem Klaͤger Schmertzen / Artzt-Lohn und Ver - ſaͤumniß / das er gehabt und noch haben mag / erſtattet werden / und wird Beklagter mit zeitlicher Landesverweiſung / Gefaͤngniß oder Geld - Buſſe / nach Wunden und Verwundeten Beſchaffenheit geſtrafft / und wann er Armuth halben nicht bezahlen kan / muß er / da ſonſt nur auff 1. alsdann 2. Jahr / verwieſen ſeyn; bey peinlichen Klage aber wird er mit Leibes-Straffe und ewigen Landesverweiſung angeſehen / darff auch ſonſt nichts bezahlen.

  • Exod. XXI, 19. L. 13. in pr. ff. ad L. Aquil. L. 2. in pr. L. 21. in princ. L. 23. in pr. §. 2. & ſeqq. L. 16. & 83. ff. de oper. liber. L. ſi quis, §. 3. ff. de jurisd. L. 1. in fine, ff. de pœn.
Injurien ferne - re Beſchrei - bung.

§. 6. Wer auch einen andern ſchlaͤgt / oder mit erhobener Hand Pruͤgel und Schwerdt bedrohet / mit Gewalt in ſein Hauß gehet / Brieffe auffbricht / wieder ſiegelt und verhehlet / oder Schelt - und ver - aͤchtliche Schmaͤhworte uͤber einen ausgeuſt / als mit Ehren-Reſpect zu melden / Hundsvott / Schelm / Gauckeler / Huren-Kind / Luͤgner / Ver - laͤumder und dergleichen / ob ſchon er / mit Gunſt oder Verlaub zu reden / dabey ſagt / er waͤre dann / ſeine Ehre zu retten / dazu angereitzet worden; oder wer jemand verlacht / hoͤhnet und beſpottet / er ſey gleich eines La - ſters mit Watheit beſchuldiget oder nicht / deßgleichen wer einen fuͤr Lahm / blind oder Bettler ausrufft / ob ſchon es ſich alſo verhaͤlt / ſoll es doch niemanden Schimpff - und ſpottweiſe / wohl aber ſchertzhafft oder einen zu verb[e]ſſern vorgeworffen werden / welchen kurtzweiligen Muth zu erweiſen noͤthig / ſonſten iſt allezeit gegen Injurianten wiedri -ge Ver -659Von Pasquillen und Retorſion auch peinlichen Frage. ge Vermuthung; darum er vorige angemerckte Straffe verdienet.

  • L. 1. §. omnem, L. 5. & 9. ff. de injur. L. inter. ff. de adult. L. 13. §. 1. L. 20. de injur. §. pen. in auth. de his qui ingred. de appellat. L. 15. §. 1. de injur. L. 1. in fin. de obſeq. præſt. L. 21. de acquir. hæred. L. 2. C. de offic. rer. prov. L. igitur, de liber. cauſ. Gloſſ. in L. un. in fin. ff. ſi quis jus dicenti non obtemper.

§. 7. Jedoch ſoll Ehren-Schaͤnd - und Schmaͤhung halben keinInjurien Pro - ceß Unfug. Proceß erkannt werden / es habe denn zuvor Klaͤger durch Schrifft - oder andere glaubliche Urkunden und Anzeigung berichtet und gebuͤhrenden Schein dargelegt / daß er derogeſtalt wuͤrck - und thaͤtlich injuriiret wor - den / oder der Verlaͤumder habe Schmaͤhungs Urſachen beygebracht / ſo wird er zu fernern Klage angeſtrenget / weilen verlaͤumden heiſt / jemanden ſtillſchweigend zum Gericht einladen; Sonſten mag ein je -Unehren Ver - meidungs Mittel. der durch vorſichtige Mittel Unehre vermeiden / als wann er in Ehren - Sachen ſich durch einen Fuͤrſprecher verthaͤdiget / oder Geldbuſſe und Schmaͤhung geſchaͤtzte Straffe fuͤr dem End-Urtheil anbiethet und zu zahlen bereit iſt / welches auch von einem dritten Mann ohne Geheiß beſchehen kan / ſo wird er aus frembdem Thun nicht fuͤr bekant gehalten / und muß die von frembden Glaͤubiger geſchehene Bezahlung jedoch angenommen ſeyn / wiedrigen Falls kan ſolche beym Gericht hinterlegt werden / ſo findet Ehren-Verluſt keine ſtatt.

  • L. Diffamari, 5. C. de ingen. manum. L. fin. C. de injur. L. ult. C. de probat. L. 73. de procurat. L. 39. de negot. geſt. L. ſolutionem, ff. de ſolut. §. fin. inftit. de perpet. & temp. act. L. 19. C. de uſur. L. 9. C. de ſolut.

§. 8. Wann auch ein Richter von ordentlicher Straffe abgehet /Ehren Erhal - tungs Mittel. und dem Schuldigen eine ſchwerere als geſetzmaͤßige Straffe auffer - legt / dadurch er ihn haͤrter angreifft und plaget / ſo ſcheinet er billig Ehren-Verletzungs Erkaͤntniß zu uͤbergehen und Beklagten damit ver - ſchonet zu haben / deßgleichen wann er dem Beklagten aus gerechten Urſachen ausdruͤcklich die Ehren-Erklaͤrung vorbehaͤlt; oder auch / wofern der Verurtheilte vom Spruch zum Oberrichter ſich berufft / und bey ſolchen Mittels waͤhrenden Zeit ſeinen Fleiß thut / daß etwaEhren Sachen Vorrecht. das andere Urtheil nicht erfolgen / ſondern der Streit verglichen / oder ſonſten durch Abtrag und Bezahlung auffgehoben ſeyn moͤge / maſſen ein Unter - oder Schieds-Richter in Ehren-Sachen / die Haupt-Ver - brechen gleich zu achten / fuͤr ſich allein den Ausſpruch zu vollenziehen nicht vermag.

  • L. 10. §. in perſonis, ff. de pœn. L. furti, L. quid ergò, §. pen. ff. & L. 3. 4. C. Eod. C. ſicut, de ſent. & re jud. L. 14. de bon. lib. L. 41. C. de transact. L. 37. §. Julianus, de recept. arbitr. L. 13. ff. ad L. Aquil.
O o o o 2§. 9. Wann660V. Buch / Cap. VIII.
Ehren Schaͤn - der Wieder - ruffs Verwei - gerung Strafe

§. 9. Wann ſonſt der Ehren-Schaͤnder gegenwaͤrtig / zum Wie - derruff condemnirt / ſich verweigert / ſoll er mit Geld-Straffe oder Ge - faͤngniß dazu angehalten / und ihm ein ander Termin geſetzt werden / wofern er alsdenn Gehorſam nicht leiſtet / ſoll man ihm haͤrtere Gefaͤng - niß anthun / mit Waſſer und Brod ſpeiſen / auch noch einen andern Termin vorſtellen / mit der Verwarnung / daß es hernach der Buͤttel in ſeinem Nahmen verrichten / und er des Landes zeitlich und ewig verwieſen werden ſoll / welches auch in ſeinem Anweſen / ſo fern er Halsſtarr - und trotzig beharret / dabey dann derſelbe / den er mit gifftigemAn - oder Ab - weſenden Eh - ren-Diebs Ur - theils Proceß. Maul geſchaͤndet / zur Stelle ſey / geſchehen muß; wann aber der Eh - ren-Dieb abweſend / ſoll er bey Straffe citirt ſeyn / bleibt er auſſen / ſoll man ſeiner in Hafft maͤchtig zu werden trachten / wo das nicht muͤglich / ſoll das Urtheil an Gerichts-Verbrechen und Wohnungs Orten / all - wo er ſich auffzuhalten pfleget / angeſchlagen und dadurch der Ge - ſchmaͤhete ſeiner Ehren ergaͤntzet / jener aber verwieſen und Ehrloß ſeyn; Falls er aber etwa Paßqvill oder Cartell mit Schmaͤhungen ge - ſendet / mag ſolches vom Nachrichter unter Juſtice Ort verbrandt werden.

Ehꝛloß / gering und verachtete Leute wer zu achten.

§. 10. Fuͤr eine gering - und verachtete Perſon iſt ferner jemand zu halten / wegen geringen Standes und Herkommens / als ohne Buͤr - ger und Stadt Wohnungs Recht / Hauffen weiſe von Ort zu Ort her - umſchweiffende Land-Bettler und Lediggaͤnger / wegen ihres Amts Verrichtungen / als Gauckeler / Taſchen-Spieler / Seiltaͤntzer / Co - moͤdianten und andere / ſo fuͤr denen Leuten Schertz treiben oder Gelds halben Poſſen machen / wegen begangenen Verbrechen / als Faͤlſchner / Meineydige / Paßqvillen halben verurtheilte oder ſonſt ehrloſe Leute; Endlich wegen unehrbaren Leben und Wandels / als Huren-Wirthe / dieſe alle ſind von Rechts wegen verachtete Leute; alſo auch in Staͤdt - und Doͤrffern von unterſtem Poͤfel erziehlete / als deren Haͤſcher / Stadt-Diener / Hencker oder Scharff-Richter Kinder; oder die ſchaͤndliche Lebens-Art fuͤhren / als Schweinſchneider / Lohgaͤrber und Fellbereiter / wiewohl dieſe letztere eigentlich nicht fuͤr Ehrloß / ſondern nur nach erbarer Leute Wahn fuͤr die gerinſten Stands-Perſonen zu achten.

Injurien Erlaſ - ſungs Recht.

§. 11. Schmaͤhung aber und Scheltworte werden geheim - und ſtillſchweigend / ſo wohl als oͤffentlich erlaſſen / durch freundliche Be - gruͤſſung / Kuß / Geſpraͤch / Spielen / Umgang / Gebehrden / Gaſt - gebot / Handſchlag und dergleichen Verſoͤhnungs-Zeichen / welche einbeſaͤnff -661Von Pasquillen und Retorſion auch peinlichen Frage. beſaͤnfftigtes Gemuͤth und Sinnes Veraͤnderung anzeigen und erklaͤ - ren / wann es nemlich aus freyem Willen und nicht Ehren oder Geſell -Beleidigung Beſchaffenheit und Injurien Auffruͤcken Straffe. ſchafft wegen geſchehen / jedoch bleibet der Obrigkeit ihre Straffe alle - zeit frey; und Falls ein Beleidigter die Schmaͤhung ſich angenommen / jedennoch ſolches gerichtlich anzuzeigen ſaͤumig iſt / hat er gleichfalls Straffe verdienet; Es ſoll aber eigentlich keine Beleidigung / wie ſie auch ſeye / des Beleidigten Ehre zu kraͤncken / ob ſchon im Gegentheil den Beleidiger criminal zu machen / genugſam ſeyn; und wer da ei - nem Beleidigten an - oder abweſend Injurien auffruͤcket / ſoll eben ſo ſtraffbar ſeyn / als haͤtte er ſie ſelbſt gethan.

  • §. 1. inſtit. de perpet. & temp. act. L. ſi cum, §. 1. ff. ſi quis caut. L. 2. §. Emancipatus ff. de collat. bon. L. 17. §. quædam, ff. de pact. §. fin. inſtit. Eod.

§. 12. Wer auch ſonſten trachten wuͤrde / eines andern Wohlfahrt / Gluͤck und redliches Auffkommen zu hindern / und deſſen Leumuth oder ehrlichem Nahmen einen Schandfleck anzuhaͤngen / der ſoll dem Be - leidigten oͤffentliche Abbitte und Wiederruff thun / zum andern mahl aber ohne dem mit Gefaͤngniß-Straffe beleget werden / weilen ein heim - licher falſcher Verlaͤumbder einem ehrlichen Mann viel ſchaͤdlich - und nachtheiliger ſeyn kan / als ein offenbarer Feind / indem jemand / derVerlaͤumbder und Fuchs - ſchwaͤntzer Straffe. hinterruͤcks verfuchsſchwaͤntzet / gelaͤſtert und affterredet wird / dadurch leichtlich bey Hohen und Niedrigen derogeſtalt kan angebracht wer - den / daß er nicht allein an ſeinem Wohlſtand hoͤchlich gefaͤhrdet / ſon - dern auch bey guten Leuten in uͤbeln Wahn verfallen kan / welches er vielleicht nimmer ohne groſſe Beſchwerden uͤberwinden und ergaͤntzen mag; bevorab / weilen die Einbildung die meiſten Ehren-Maximen be - feſtiget / als ſoll der Beleidiger die Beleidigung / ſo ohn Urſach geſche - hen / und nicht durch hefftige Antwort / Retorſion oder Revange wie - derleget / dafern ſie in Schimpff-Worten beſteht / als: verzagter / Narr / Verraͤther und dergleichen / mit willkuͤhrlich-unnachlaͤßiger Gefaͤng - niß buͤſſen / hernach ſich erklaͤren / daß er falſch / unzeitig und ungebuͤhr - lich gehandelt / und deßhalben um Verzeihung bitten; Wer aber ſonſt einen Luͤgen geſtrafft / mit der Hand oder Stock zu ſchlagẽ gedraͤuet / ſoll eine Zeitlang gefangen ſitzen / und Abbitte thun mit nachdruͤcklichen vom Richter dazu auffgeſetzten Worten; Sonſten ſoll man auch we - gen Injurien nicht leicht Entſchuldigung annehmen / vielweniger Trun - ckenheit halber / es waͤre denn kein Trunckenbold / der ungefaͤhr uͤber -Trunckenheit kahle Ent - ſchuldigung. maͤßigen Truncks uͤbereilet / in Zanck gerathen / und alſo die Haͤnde nicht gehalten / indem er von ſeinen Sinnen nichts gewuſt / iſt allhierO o o o 3aber662V. Buch / Cap. VIII. aber nicht genung / daß einer taumelt / und nach verſchlaffenem Rauſch aller Dinge Vergeſſenheit vorwendet / bevorab wo einiger Haß vor - her gangen / und noch etwas Vernunfft gebraucht haͤtte.

Retorſion Ge - brauch und Verjaͤhrungs Recht.

§. 13. Alles / was in Rechten vom Schelten geſagt / gilt auch von Wiederſchelten und retorquiren / wobey niemand zu Rettung ſeiner Ehre die Maaſſe uͤbergehen / ſondern in ſchier muͤglichſt gleichen Worten und anzuͤglichen Redens-Arten verbleiben / nicht aber aͤrgere Schmaͤhungen zu gebrauchen befugt iſt / es geſchehe denn etwas aus gerechtem Zorn und unſchuldigen Beſchimpffungs Eyffer / ſo hart zu ver - ſchmertzen; ob nun zwar Retorſion ſonſt uͤberall an und vor ſich ſelbſt ein rechtlich zugelaſſenes Mittel gegen Ehrenſchaͤndungen zu wiederſe - tzen / ſoll man jedoch der Nothwehre gebuͤhrende Maaſſe nicht uͤber - ſchreiten / auch iſt ſie gegen Eltern / Oberherrn und Patronen ernſtlich verboten / darum ſo hoͤret auch Schmaͤhklage auff / wofern einer dem Injurianten die Schmaͤhungen muͤnd - oder ſchrifftlich / ſo bald er ſolche gehoͤret und erfahren / und zwar auff friſcher That oder ſtehenden Fuſſes waͤhrenden Zancks / durch gleichmaͤßige Scheltworte / als: das iſt erlogen / oder wer es ſagt / der leugt es wie ein Schelm oder Dieb / retorquiret und in ſeinen Buſen zuruͤck ſchiebet; Retorſion aber gilt nicht mehr / ſondern faͤllt ſamt Injurien hinweg durch Verjaͤhrung / nemlich bey geringen binnen Jahrs / bey groben Beſchimpffungen aber nach 30. Jahren Verlauff.

§. 14. Pasquillen und Schmaͤh-Schrifften aber moͤgen durch Gegenſchrifften nicht geraͤchet / ſondern gerichtlich beklaget werden / da denn der Beleidiger dem Verletzten nothduͤrfftige Entſchuldigungs Abbitte und Erklaͤrung thun ſoll / daß er ihn an ſeinen Ehren damit nicht geſchmaͤhet haben wolle / auch dergleichen hinfuͤhro zu vermeiden ſich verpflichtet / und ſoll ein ſolcher Uberfahrer dawider von niemanden beſchuͤtzet oder gehandhabet werden; Sonſten mag man ſich fuͤr an - gefangenem Gericht wegen privat-Injurien wohl mit einem vertragen / der ja buͤrger - oder peinliche Klage anſtellen moͤchte / wer aber nach angehobenem Rechts-Streit Ehrenruͤhrigen Sachen halber Geding machen will / wird dafuͤr gehalten bekennet zu haben.

  • P. H. O. Art. 216. L. 7. C. de falſ. L. pen. C. de transact. L. 7. 8. 14. de his qui not. infam. L. 15. Rem rat. hab. L. 13. C. de furt. L. interdum, §. ſi tutor, ff. Eod. L. ſi tibi, §. quædam & L. ſi unus, §. Depoſiti, de pact. gloſſ. pen. L. 4. de interr. act. L. 〈…〉〈…〉1. §. 1. ff. de falſ. L, ubi in fine C. Eod.
§. 15. Wer663Von Pasquillen und Retorſion auch peinlichen Frage.

§. 15. Wer nun Paßquill - oder Schmaͤh-Schrifften heimlich macht oder ausbreitet / das iſt / Rath / Huͤlffe und That dazu giebt / die - ſelbe anſchlaͤgt / jemanden ins Hauß wirfft / oder auff der Gaſſen fal - len laͤſt / ſoll ſo wohl als der Principal daran ſchuldig ſeyn / und ob ſchon des Geſchmaͤheten Unthat wahr / dennoch ein ſolcher Schrifft Urhe - ber / damit / worinn er den unſchuldig Gelaͤſterten bringen wollen / ge - ſtrafft / und mit Pruͤgeln / Verweiſung oder Gefaͤngniß / nach Verbre - chens Beſchaffenheit / angeſehen werden; wer auch ſolches Paßquill ge - funden / ſoll niemand den Jnhalt auslegen / ſondern es verbrennen / ſonſt macht er ſich der That theilhafftig; wer aber erſt mit Schmaͤ - hung ausgefordert und beleidiget worden / oder Paßquillen vor Eroͤff -Pasquillen Straffe und Urſprung. nung zerreiſſet / oder das Angeſchlagene aus Reue annimmt / oder ſchrifftlich wiederrufft / oder nur fuͤr ſich abgeſchrieben / verdienet Stra - fe Linderung; alſo / wer auff eine unerbare Perſon geſchmaͤhet / als Huren oder auch das Laſter beweiſen will; Sonſten hat Paßqvill den Nahmen von einem Roͤmer ſpoͤttiſchen Schneider / der in ſeinem Hand - werck beruͤhmt / jederman auff ſeiner Werckſtatt geſpottet / Pasquinus genannt.

  • L. Late, ff. de V. S. L. item, §. ait prætor. ff. de injur. L. 28. ff. de pœn. L. non ſolum, §. 1. & §. ſi mandato, inſtit. & ff. de injur. L. un. C. de famoſ. libell. c. 1. cauſ. 5. q. 1. L. 2. ff. de publ. judic.

§. 16. Ja wer einen Schmaͤhbrieff ausbreitet / und ſeinen Tauff - und Zunahmen nicht unterſchreibet / jemanden dadurch unſchuldig wi - der rechtlicher Weiſe eines Laſters zu bezuͤchtigen / deßfalls er / wofern es wahr befunden / an Ehr / Leib und Leben zu beſtraffen / ſoll der boß - haffte Laͤſterer / nach Ubelthaten Erfindung auch Rechten Verordnung / mit ſolcher Straffe / darinn er den Geſchmaͤheten durch ſeine luͤgenhaff - te Laͤſterſchrifft hat bringen wollen / belegt werden / und ob gleich die zu - gemeſſene That ſich alſo verhielte / ſoll dennoch der Schmach Ausruf - fer / vermoͤge Richters Ermeſſung / gezuͤchtiget ſeyn; deßgleichen ſind auch ſpoͤttiſche Lieder und Gedichte / ob ſchon darinn der Geſchmaͤ - hete nicht benennt / ſondern aus Wort-Verſtandes Jnhalt zu bemer -Spoͤttiſchen Lieder / Hoͤꝛner und Scham - glieds Zeichen Straffe. cken / und es habe deren Urheber ſeinen Nahmen beygeſetzt oder nicht / oder auch eines andern oder gar erdichteten Nahmen gebraucht / das Recht zu ſpotten / deren gefundenen Paßqvillen Ausbreitung iſt auch zu beſtraffen / alſo iſt Verweiſungs Straffe wuͤrdig / wer jemand zur Schande maͤnnliches Scham-Glied oder Hoͤrner an Thuͤr und Thor anhefftet und anſchreibet.

  • P. H. O. Art. 110. L. 5. §. 9. ff. de injur.
§. 27. Pein -664V. Buch / Cap. VIII.
Peinlichen Frage Recht.

§. 17. Peinliche Frage iſt eine Warheits Erkundigung durch peinlichen dem Leibe ſchmertzlichen Angriff / welche durch ſchlechte Be - drohung bey einem Ubelthaͤter angefangen / nicht aber darinn / wie die Klaͤger wollen / ſondern nach Maͤßigkeit verfahren / ja niemand ohne genungſame Anzeig - und Vermuthung / wie auch vorhergehend recht - lich zuerkanntes Urtheil aufferlegt werden ſoll.

  • L. apud, §. quæſt. verb. nuda, ff. de injur. L. 1. ff. ad SCt. Syllan. L. de minore, §. tormenta ff. de quæſt. L. 1. §. 1. L. unius, §. in ea ff. de eauſa quæſt. L. ma - ritus, L. cognition. L. milites, C. de quæſt.
Folter Mittel gefaͤhrlich.

§. 18. So ſoll auch peinliche Frage / die Warheit zu erforſchen / nur ein letzteres Huͤlffs-Mittel ſeyn / wann kein ander Beweißthum zu erwerben / maſſen es eine gebrech - und gefaͤhrliche Sache / die in Warheit betruͤglich / weilen etliche ſo hart und gedultig / daß ſie ohn - geachtet aller Qvaal und Schmertzen keines Weges die Warheit ſa - gen / andere aber ſo gar ungedultig / daß ſie lieber alles daher luͤgen / als die geringſte Peinigung ausſtehen wollen / darum ſie offt mancher - ley Art bekennen / nicht allein auff ſich ſelbſt / ſondern auch viele andere mit bedrohen / oder nach ausgeſtandener Marter der Straffe entzie - hen; derohalben iſt warlich die Folter ein grauſames / denen menſchli - chen Leibern ſehr ſchaͤdlich und zuweilen gar toͤdtliches Frage-Mittel / auch nichts unmenſchlicher / als die nach GOttes Ebenbild erſchaffe - ne Menſchen derogeſtalt zerreiſſen und zufleiſchen / daß ſie mehr be - kandt als gethan / und daruͤber unſchuldig geſtrafft werden.

  • L. 9. princ. ff. de quæſt. L. 1. §. 23. ff. Eod.
Peinlichen Frage Grund - Urſachẽ Recht.

§. 19. Darum / ſo einer ohne genungſame Anzeigen gepeiniget wuͤr - de / iſt deſſen Bekaͤntniß / ob ſchon beharrlich / dennoch unguͤltig / ſo muß nun ein wichtiger Argwohn zur That dabey ſeyn / als etwa ſich fuͤr einen Mithelffer gebrauchen laſſen / welche Umſtaͤnde / Warzeichen und Verdachts argwoͤhniſche Muthmaſſungen / alle ſaͤmtlich zum we - nigſten mit zween guten tuͤchtigen unverwerfflichen Zeugen zu erwei - ſen ſtehen / vornemlich / wann die Perſon gute Vermuthungen / die ſie von der Miſſethat entſchuldigen moͤgen / fuͤr ſich habe / derowegen nach Erkaͤntniß zur Folter / muß ſolches Beklagtem etliche Tage zuvor an - gekuͤndiget werden / ob er vielleicht inzwiſchen appelliren oder ſeine Unſchuld anzufuͤhren gedencket / iſt alſo nicht genung auſſer gerichtliche Bekaͤntniß oder Vergleich / ſo kan auch Beklagten Sache an Verbre - chens Ort verlohren zu finden ſeyn; So muß nun das Verbrechen ge - wiß / Beklagter erſt verhoͤrt / und wegen ſeiner Entſchuldigung / ja auch unter oder nach der Peinigung zugelaſſen ſeyn / wann es nemlich eineHals -665Von Pasquillen und Retorſion auch peinlichen Frage. Hals-Gerichts Ubelthat / wofern aber geringere Straffe zu vermu - then / mag man Beklagten auch mit Peinigung nicht erſchrecken.

  • P. H. O. Art. 20. 23. 28. & 30.

§. 20. Derowegen in allen peinlichen Faͤllen niemand wederVerthaͤdi - gungs Proceß Recht. peinlich gefragt noch dazu verurtheilet werden mag / es habe denn zu - vor der Richter ſeine Verthaͤdigungs Urſachen gehoͤret / welche er zu jederzeit in jedern Gerichts-Handel / auch nach Beſchluß und Urtheil einer Sache / vornehmen kan / ſo fern es etwan vorher gar nicht oder un - rechtmaͤßig geſchehen / allermeiſt aber iſt es noͤthig / gewoͤhnlicher maſ - ſen in Proceß Anſehung / nachdem die Zeugen abgehoͤret ſind / zu ver - richten / ehe denn der Angeklagte der peinlichen Frage mag unterworf - fen ſeyn; welcher Richter nun verkehrt darinn handelt / und eher pei - nigen laͤſt / als Entſchuldigung geſtattet / der iſt Beklagtem verbundẽ und wird billig vom Ober-Richter zu gebuͤhrender Straffe hingezogen / ja wann Beklagter vor der Peinigung gebeten / ihn zur Verantwortung zu laſſen / und dennoch erſt peinlich gefragt waͤre / iſt der gantze Pro - ceß null und nichtig / hat auch dabey geſchehene Bekaͤntniß zu Beklag - tens Nachtheil gar keine Wuͤrckung.

  • L. 18. §. 9. ff. de quæſt. L. 1. §. 27. ff. Eod. Clem. Paſtor. de ſent. & re judic. P. H. O. Art. 61.

§. 21. Wann nun die verdaͤchtige Perſon die Anzeigen nicht ab -Marter Draͤu - ungs Zurede Recht. gelehnet / noch ſich vom Argwohn befreyet / ſoll ihm die Folter durch Beyurtheil zuerkant werden / darinn dann alle Muthmaſſungs Urſa - chen anzufuͤhren / und wofern man hernach von Amtswegen oder auff Klaͤgers Anſuchen den Gefangenen peinlich fragen will / ſoll zuvor demſelben in Gegenwart des Richters zweyer Schoͤppen und Gericht - ſchreibers mit nachdruͤcklichen Worten fleißige Zurede geſchehen / die nach Gelegenheit der Perſonen und Sachen zu weitern Erfahrung der Ubelthat allerbeſt dienen moͤgen / ja mit Marter Draͤuung beſprachet werden / ob er die beſchuldigte Miſſethat bekennen will oder nicht? und was ihm ſolcher wegen bewuſt ſey? auch alles / ſo er bekennet oder laͤugnet / muß genau auffgeſchrieben werden / und wann Beklag - ter unnuͤtzlich appelliret / kan es der Richter abſchlagen.

  • P. H. O. Art. 29. 37. & 46. L. 2. ff. de appell. recip.

§. 22. Wann dann etwa peinliche Frage zu thun waͤre / ſoll keinTortur Grad und Folter Stuffen Recht Richter davon abgehen / und den Ubelthaͤter unter ScharffrichtersP p p poder666V. Buch / Cap. VIII. oder Waͤchter Haͤnde verlaſſen / wofern er GOttes Zorn-Hand ent - fliehen will / dann wer nicht Barmhertzigkeit thut / der ſoll unbarmher - tzig verdammt werden; Bey der Tortur ſelbſt nun finden ſich dieſe Grad oder Stuffen / als wann ihm der Nachrichter mit allen peinli - chen Inſtrumenten vorgeſtellt wird / jedoch ihn nicht angreiffen darff; Jtem / Beklagten auszukleiden / mit Stricken zu binden / in die Hoͤhe zu heben / eine kleine hernach etwas geraume Zeit / jedoch erſt ohne und darauff mit ſchuͤtteln / endlich mit eifernen Banden und Gewichten / daß der Gefangene maͤßiger Weiſe durch den Angſtmann anzugreif - fen / wann Daumſtoͤcke angelegt und mit Schnuͤren Anfang zu ma - chen / hernach vermittelſt der Peinlichkeit / zuletzt mit ziemlicher Schaͤrffe / jedoch menſchlich / nur nicht auff ungewoͤhnliche Art / ſon -Tortur Mar - ter Art. dern nach jedern peinlichen Gerichts Brauch die Haͤnde ruͤckwarts gebunden / auff eine Leiter ausgeſtreckt / die Glieder zerriſſen und aus einander gezogen / nebſt Feuer / Schweffel und andern vielerley Marter oder Peinigungs Angſtmitteln / als mit Ruthen fuͤr die Jugend undTortur Recht nach ihrer Endigung. ſtarcken Geiſſeln oder Wachen fuͤr die Alten / dazu dann insgemein Vormittags Fruͤhſtunden Zeit am beqvemeſten / da der Magen ledig und hungerig / auch von der Qvaal nicht Schaden bekommen kan / nicht aber ſoll dieſes an heiligen Feyertagen verrichtet werden.

  • Epiſt. Jacobi II. L. pen. C. de Feriis.

§. 23. Uber eine Stunde ſoll man keinen leicht peinlich martern oder ſcharff befragen / auch Eßig / Roſen oder ander Krafft-Waſſer fuͤr Ohnmacht anzuſprengen / bey der Hand haben; und wann Tor - tur geendiget / muͤſſen die Glieder wieder eingeſetzt werden / ſtirbt aber einer in - oder nach der Marter / ſoll der Richter zum Coͤrper ZeugenPeinlichen Nachfrage Recht. hinfuͤhren nebſt einem Artzt / und fragen: Ob er aus uͤbermaͤßiger Pei - nigung oder von anderm Zufall geſtorben? Ob ihm das Genick ge - brochen vom Hencker oder dem Teuffel / welches hernach der gemeine Mann zu ſagen pflegt / derowegen man fleißige Nachforſchung an - ſtellen ſoll.

  • L. 7. ff. de quæſt.

§. 24. Wann auch peinliche Frage geſchehen / ſoll Beklagter / ſei - ne Bekaͤntniß zu beſtaͤrcken / auſſer Peinigungs Ort in - oder auſſerhalb Gefaͤngniß / und nicht im Geſicht peinlicher Werckzeuge und zwar nach Tag und Nacht Verlauff uͤber den andern / nicht aber mehr als an dritten Tag zur Nachfrage verweilet werden / auff daß er kei -ne667Von Pasquillen und Retorſion auch peinlichen Frage. ne Zeit und Gelegenheit / ſeine Bekaͤntniß zu wiederruffen / dadurch ge -Bekaͤntniß Wiederruff neuen Peini - gungs Urſach. winnen moͤge / und alſo muß Bekaͤntniß durch Draͤuung und Schre - cken gutwillig beſtaͤrcket werden / maſſen ſolche Bedrohung von denen herkommen / die ſie wohl haͤtten zu Werck richten koͤnnen / ſo aber der Gefangene die vorhin bekannte Miſſethat laͤugnet / und dennoch der Argwohn gegen ihn fuͤr Augen ſtuͤnde / ſoll man ihn ferner hinfuͤhren und mit peinlicher Frage gegen ihn handeln / es waͤren dann erheb - liche Urſachen der Veraͤnderung fuͤrhanden / ſonſt waͤre dieſer Wie - derruff Anzeigung faͤhig zur neuen Peinigung; Und wer dann Bande / Gefaͤngniß / Geiſſel oder Peinigung unſchuldig erlitten / iſt darum nicht ehrloß / weilen nicht die Qvaal / ſondern rechtmaͤßige Urſache der Eh - ren beraubet.

  • P. H. O. Art. 56. 57. L. 10. §. 5. ff. de quæſt. L. 22. ff. & L. 14. C. de infam. jur.

§. 25. Wann er aber keinen Jrthum / ſondern nur / von MarterZweyt - und dritten Peini - gungs Recht. Grauſamkeit gezwungen / bekennet zu haben anfuͤhret / ſoll hierinn ein Richter behutſam gehen / vorſichtig handeln / viel lieber alle Umſtaͤn - de derer Acten wieder durchſehen und beym Ober-Richter Raths er - hohlen / dabey der Perſon Zuſtand / Marter Laͤnge und Groͤſſe / wohl zu betrachten / auch deren Anzeigungen ſichere Warheit nochmahlen zu ergruͤnden / wann er nun bey zweyter Peinigung Verbrechen beken - net / hernach aber wiederrufft / mag er zum dritten mahl / uͤber dieſes gar nicht mehr gefoltert / ſondern loßgeſprochen ſeyn / jedoch ſoll zweyt - und dritte Peinigung nicht laͤnger noch ſchwerer / ſondern etwas kuͤrtz - und leichter ſeyn.

  • P. H. O. Art. 58.

§. 26. Deßgleichen / wer mitten unter waͤhrender Angſt etwasPeinliche Fra - ge wann zu wiederhohlen oder nicht. von einer Ubelthat bekennet / ſo bald hernach aber bey einiger Linde - rung wiederſpricht / auch keine Anzeigen mehr dazu kommen / mag nicht weiter gemartert werden; ſo aber jemand zum erſten mahl gar nichts bekennet / und jedoch neue ſtaͤrckere Vermuthung vorhanden / mag die peinliche Frage mit guter Vernunfft wiederhohlet werden; Letzlich bey aller ſolchen Execution muß zwar ein Richter behertzt / nicht aber grauſam handeln / damit ihn ſeine Thaten nicht zum Hencker ver - wandeln.

§. 27. Auff eines andern Ubelthaͤters Bekaͤntniß / der da ſagt / daß ihm einer zur Miſſethat geholffen / ſoll man keinen peinlich verhoͤ -P p p p 2ren /668V. Buch / Cap. VIII. ren / wofern nicht andere Vermuthungen mehr gegen ihn waͤren / und die That alſo beſchaffen / daß der Bekenner nothduͤrfftig Huͤlffe ge - brauchen muͤſſen; wer auch einmahl gepeiniget / ſoll nicht zum an - dern mahl alſo gefragt werden / es waͤre denn / daß einer hernach fuͤr Gericht oder ſonſt wieder verlaͤugnet / was er zuvor im Verhoͤr be - kannt / auch neue Anzeigungen vorhanden / die man vorher nicht ge - wuſt; wer aber fuͤr Gerichte hernachmahls wieder laͤugnet / ſoll ferner eingefuͤhret und ſchaͤrffer befragt werden; wo endlich ſonſt jemand Haupt - und Hals-Sachen halber uͤberwieſen / daſelbſt iſt Peinigung gar unnoͤthig.

  • L. fin. C. de quæſt. L. repeti, L. unius, §. reus & ſequaces, ff. Eod. Gloſſ. in L. 2. C. de cuſtod. reor. L. 1. §. item ff. de SCt. Syllan. L. 1. §. 27. & §. ſi quis, in verbo perſeverantem ff. de quæſt. c. 17. de accuſat. c. 1. & tot. tit. Ext. de Confeſſ. L. 25. ff. ad L. Aquil. L. 4. verſ. item, C. de reb. cred.
Unbekandten Miſſethat Be - kaͤntniß Recht zur Peinigung

§. 28. Wer nun eine unbekandte Miſſethat bekennet / vielleicht aus Angſt / denſelben muß man ſo bald nicht richten / ſondern des Orts erſt hinſchicken / um ſich zu erkundigen / wann ſich alsdann be - findet / daß es unwahr / ſoll man ihm weiter vorhalten / und verneh - men / warum er ſich ſelbſten belogen. Darum / wer in Marter be - kennet / dem ſoll es nach 24. Stunden wieder erinnert werden / dabey man auch Leute ſamt einem Gericht-Schreiber nehmen ſoll / die Ausſage auffzuzeichnen / deßgleichen / wann er fuͤr Gericht gebracht / ſoll man ihm ſeine Bekaͤntniß abermahl vorleſen / und ſo fern er als - denn der bekannten That annoch geſtaͤndig / ihm zuerkennen / wieder - fahren zu laſſen / was recht iſt.

Tortur wer befreyet.

§. 29. Von Tortur Fragen ſind insgemein befreyet alle / die in hohen Aemtern ſitzen / als Land-Richter / Rittermaͤßige Kriegs-Leute / hochgelahrte Maͤnner / Fuͤrſt und Koͤnigliche Amts-Bediente oder Stadt-Regenten / ausgenommen im Laſter beleydigt - oder ver - letzten Majeſtaͤt / Vaterlandes Verraͤtherey und andere grobe Ver - brechen / als Mord - und Todtſchlag / Sodomiterey / Ehebruch / Blutſchande / Rauberey / Falſchheit und Uberlauffen / bey welchen greulichen Laſtern alle Privilegien und Freyheiten von peinlicher Frage und ſonſten auffhoͤren und ihr Ende nehmen / weilen alsdann alle Wuͤrden mit Schanden verdunckelt.

Arg. 669Von Pasquillen und Retorſion auch peinlichen Frage.
  • Arg. L. pars literarum ff. de judic. L. milites, L. Decut. C. de quæſt. L. nullus. C. de Crim. Majeſt. L. 21. C. de falſ. L. Proditores, ff. de re milit

§. 30. Sonſten aber ſind etliche Perſonen / wie gemeldt / ohnePrivilegirten Perſonen Fol - ter Recht. in groben Miſſethaten / von peinlicher Frage befreyet / ſo lange ſie ih - ren Standes Ehr und Wuͤrde nicht beſchmitzen / als Kriegs-Haupt - maͤnner und andere Officiers oder Bediente / auch gemeine Soldaten / weilen ſie einerley Gefahr und Arbeit in gemeinen Weſens Ver - thaͤdigung ausſtehen / auch dieſe zum oͤfftern durch Schuld derer Obern boͤß und verkehrt leben / wann nur anders vorhin wohlge - fuͤhrten Wandels halben ſie gutes Zeugniß haben / daß ſie gute ehrliche Freyheits-wuͤrdige Leute geweſen / alſo auch Gelehrt - und Edel-Leute / geiſtliche Perſonen und Studenten; So ſind auch in gewiſſen Faͤllen wanckelmuͤthige Zeugen und Falſchheit Laſters Beſchuldigte hier ausgenommen / derowegen / allwo Tortur von noͤ -Folter wer be - freyet. then gegen privilegirte Perſonen / ſoll es nach angenommener Ge - wohnheit mit des Landes-Herrn Bewilligung geſchehen.

  • L. 8. & 16. C. de quæſt. L. 8. & 10. C. de dignit. L. 8. C. de Epiſc. & Cler. L. 5. §. 6. ff. de re mil. Arg. L. 7. & 10. in princ. ff. de quæſt.

§. 31. So wird auch Peinigung verboten / Leibes Schwach - heit halber / im hohen Alter bey alten abgelebten Leuten / die auff derAlten / Jungẽ / Schwangern und Saͤugen - den Recht. Gruben hergehen / auch in jungen Jahren bey Minderjaͤhrigen un - ter vierzehen Jahren / welche man zwar nicht peinigen / wohl aber bedrohen / auch wo noͤthig / ſo man die Wahrheit anders nicht ha - ben kan / mit Ruthen ſtreichen mag; alſo / bey ſchwangern undTauben / Stummen / Thoͤrichten uñ Krancken Recht. ſaͤugenden Weibern / welche auch von Tortur frey biß viertzig Ta - ge nach Entledigung der Geburt / und ſo / daß dem Kinde oder Saͤugling an ſeiner Nahrung kein Abbruch geſchehe / und nichts davon abgehe / weilen der Mutter Elend der Frucht unſchaͤdlich ſeyn ſoll / darum ſolches auff gelegene Zeit zu erſpahren; Jtem / taube und ſtumme und von Natur thoͤrichte und melancholiſche Leute / weilen man der Wahrheit gewiſſe Umſtaͤnde nicht haben kan / alſo diejenigen / ſo die fallende Sucht haben; deßgleichen ſo Beklagter gefaͤhrliche Wunden oder andere Schaͤden an ſeinem Leibe haͤtte / ſoll peinliche Frage dermaſſen gegen ihn vorgenommen ſeyn / daß er daran auffs wenigſte verletzt werde.

P p p p 3L. 3.670V. Buch / Cap. VIII.
  • L. 3. §. ignoſcit, ff. ad Syll. L. 1. §. impub. ff. L. Eod. L. prægnantes, ff. de pœn. Arg L 10. C. qui teſtam. fall. poſſ. P. H. O. Art. 59.
Soldaten Freyheit.

§. 32. Sonſt aber auch ferner von Kriegs-Leute Freyheit zu wiſſen / weilen durch Peinigung nicht nur derer Soldaten ehr - liches Anſehn / ſondern auch ihre Glieder / wann ſie unter Scharff - Richters Haͤnden geweſen / geſchwaͤchet und untuͤchtig gemacht wer - den / daß ſie hernach keine Dienſte leiſten moͤgen / ja auch bißwei -Folter / wann nicht rathſam. len die Wahrheit weder durch die / ſo die Pein ausſtehen koͤnnen / noch ſolche / die mit Pein uͤberwunden / an Tag gebracht wird / ja viele lieber den Tod als Pein ausſtehen wollen / dahero Unwahrheit bekennen / ſo iſt die Folter nicht allezeit gar rathſam zu gebrauchen / wovon ſo wohl als andern Kriegs-Materien im ſechſten Buch ein mehrers zu melden.

  • L. 1. §. 24. ff. ad SCt. Syllan. L. 3. §. 1. in ſine, ff. de re milit. L. 8. C. de quæſt. L. 3. C. de Veter.

Anhang /

Vom peinlichen Gerichts-Proceß Form.

§. 1.

Peinlichen Halsgerichts Ordnung Ge - brauch Recht.

DAs hoch-noth-peinliche Hals-Gericht zu hegen / und peinliche Straffe auffzulegen / ſollen nach altem Gebrauch und Her - kommen Teutſcher Nation ſolche Gerichte mit gelehrt - und Rechts erfahrnen Leuten beſetzt ſeyn / damit niemahlen wider Recht und geſunde Vernunfft gehandelt werde / auch weder die Unſchuldigen gepeiniget und getoͤdtet / noch die Schuldigen durch unordent-ge - faͤhr - und verlaͤngerliche Handlung gemeinen Nutzen zum Nachtheil gefriſtet / weg geholffen und erlediget ſeyn / zu dem Ende durch Rechts verſtaͤndigen Maͤnner vortrefflichen Fleiß / ein kurtzer Begriff ſol - chen Rechts abgefaſſet worden / CAROLI V. Peinliche Hals - Gerichts-Ordnung genannt: Nach deſſen gemeinen Rechten Bil - ligkeit und loͤblich hergebrachtem Brauch gemaͤß aller peinlichen Sachen Rechtfertigung in deren Groͤß - und Gefaͤhrlichkeit Be -trach -671Von peinlichen Gerichts-Proceß. trachtung recht und Chriſtlich / GOTTes Gnaden Lohn zu empfan - gen / ſollen ausgefuͤhret werden.

§. 2. Zu mehrern Verſicherung rechtlichen Proceſſes Ubung /Peinl. Richter und Schoͤppen Pflicht. ſollen Richter und Schoͤppen / in allen peinlichen Gerichts-Haͤndeln / peinlichen Hals-Gerichts Ordnung zur Hand haben / und gegen - waͤrtig nach deren Satzungen thun / ja auch denen Partheyen auff Begehren / gegen leidlichen Lohn / daraus etwan zu ihren Sachen be - noͤthigten Articuln Abſchrifft zum Unterricht geben / damit ſie durch Unwiſſenheit derſelben nicht verkuͤrtzt noch gefaͤhrdet ſeyn / ſondern ſich darnach zu halten wiſſen moͤgen. Welcher Richter nun hierwie - der urtheilet / iſt billig zu beſtraffen / da hingegen derjenige / ſo derſel - ben Ordnung gemaͤß Recht ſpricht / ein frey und unverletztes Gewiſ - ſen behalten kan; Nachdem nun der arme Suͤnder vor dem pein - lichen Hals-Gericht frey und ungebunden oͤffentlich bekandt / iſt er er als Beklagter der begangenen Miſſethat halben nach Anweiſung der Rechte zu ſtraffen.

  • L. 1. §. 3. ff. ad L. Corn. de falſ.

§. 3. So bald nun der Beklagte zur Gefaͤngniß angenommen /Anklaͤgers Hafft und Caution Recht. ſoll Anklaͤger oder deſſen Gewaltshaber auch in leiblicher Hafft verwahret werden / biß er genungſame Verſicherung gethan / wo - fern er nemlich ſolche peinliche Rechtfertigung zu Recht nicht aus - fuͤhren und verfolgen / oder wenigſtens genungſame Anzeig - und rechtliche Vermuthungen / in der vom Richter ziemlich angeſetzten Zeit beweiſen wuͤrde / alsdann allen darauff ergangenen Koſten / auch Beklagten der zugefuͤgten Schmach und Schadens halber Ab - trag thun wolle / nach rechtlicher buͤrgerlichen Erkaͤntniß / und zwar nach Beklagten Gefallen / bey dieſem peinlichen oder Klaͤgers eige - nem Richter deßfalls zu belangen / wie auch ohne rechtlichen Pro - ceſſes Zierlichkeit gegen Klaͤgern zu handeln / und das Urtheil ohneAppellation Anſuchen Ver - bot. ferneres Appellation Anſuchen zu vollenziehen / jedoch daß dadurch kein buͤrgerlicher Gerichts-Zwangs auſſer dieſen Faͤllen dem pein - lichen Gerichte zuwachſen ſoll.

  • P. H. O. Art. 12.
§. 4. Nach672V. Buch / Cap. VIII.
Anklaͤgers fer - nere Pflicht.

§. 4. Nach geſchehener Anklaͤgers Verſicherung und Be - klagten Verhafftung / ſoll dennoch Klaͤger vom Richter nicht ab - ſcheiden / er habe ihm dann ein Wohnungs Hauß an ungefaͤhrlich beqvem - und ſichern Ort nahmhafft gemacht / dahin alle nothduͤrff - tig-gerichtliche Verkuͤndigungen geſchickt werden moͤgen / und muß derſelbe Klaͤger von jeder Meil wegs nach gemeinen Lands-Art Ge - wohnheit einen ziemlichen Boten-Lohn ausgeben und zahlen / auch ſoll der Gericht-Schreiber ſolchen benannten Ort bey Gerichts Acten niederſchreiben.

  • P. H. O. Art. 41. 17. 61. 63. L. 11. §. 1. ff. ad Exhib.
Peinlicher Proceß wor - inn zu verſtat - ten.

§. 5. Zuwiſſen aber / daß allein in bekandt - und offenbahren aͤrgerlichen groſſen Verbrechen / fuͤrnehmlich in Verheerung / Fried - bruch und gemachten Auffruhrs oder andern dergleichen frevelhafft - und ſtraffwuͤrdigen Faͤllen / dadurch gemeinen Weſens Ruheſtand beleidiget / peinlicher Proceß angeordnet / und darauff rechtliches Erkaͤntniß erhohlet; dagegen / wann eine Privat-Perſon gegen die andere / in Schmaͤhungs Sachen oder wegen andern geringen Be - ſchuldigungen / die ja ſonderlich auff mehrern Ausfuͤhrung beruhen / zu erforſchen gebeten / ſolches abgeſchlagen und zur ordentlichen Aus - uͤbung hingewieſen werden ſoll / es waͤre denn einer in Anſehung ſeines Amts geſcholten / wann aber beleidigter Theil voraus ordent - lichen Proceß erwehlet / und die Sache ſelbſt Rechts anhaͤngig ge - macht / ſoll dennoch dieſes Mittel nicht Macht haben / ob ſchon ſonſt deren Verbrechen halber haͤtte erforſchet werden moͤgen; So ſoll man auch wider ehrliche unbeſchuldete Leute / ohne vorherge - henden genungſamen Verdachts Anzeigen / wann ſonderlich ein Klaͤger vorhanden / welcher ſelbſt ſeine Anklage uͤbergeben und den Proceß ordentlicher Weiſe fortfuͤhren will / nicht alſobald mit Nach - forſchung verfahren / ſondern zuvor von That Verbrechen fleißigeAnzeig-Arti - culn Recht ge - gen Beklagten. Erkundigung einziehen / und darauff / wann rechtliche Vermuthun - gen wider Beſchuldigten vorhanden / ſolches alles in Articuln ver - faſſet dem Beklagten im Beyſeyn derer Gerichts-Perſonen fuͤrge - halten / ſeine Ausſage mit Fleiß auffgezeichnet / und dafern er et - was daran verneinen wuͤrde / vermittelſt Eydes / Zeugen abgehoͤret / und alſo ferner rechtliches Erkaͤntniß erwartet werden ſoll.

§. 6. So673Von peinlichem Gerichts-Proceß.

§. 6. So nun der Beklagte auff eingebracht - und genugſamPeinlichen Ge - richts-Koſten Abtꝛag-Recht / wann Beklag - ter nicht uͤber - wunden. erfundenen Argwohn / durch peinliche Frage gemartert / dennoch aber mit eigener Bekaͤntniß oder angeklagten Miſſethat Beweiſung nicht uͤberwunden wird / ſo haben Richter und Anklaͤger / obgemeldten ordent - lichen im Recht zulaͤßigen Mittels halben / keine Straffe verwuͤrcket / maßen boͤſen Verdachts Anzeigunge der geſchehenen Frage Entſchul - digungs Urſachen gegeben / weilen man ſich / nach Sage der Rechten / nicht allein vor Ubelthaten Vollbringung / ſondern auch fuͤr allem boͤ - ſen Schein und Ubels Geſtalt / oder boͤſem Leumuth huͤten ſoll / wer nun das nicht thut / wird deßhalben ſeiner Beſchwerden ſelbſt Urſacher ge - halten / und ſoll deßfalls Anklaͤger allen Koſten / Beklagter ingleichen ſeinen Unterhalt entrichten / auch die Obrigkeit uͤbrige Gerichts-Koſten fuͤr Nachrichter und andere Gerichts-Diener / oder Gefaͤngniß halben / ſelbſten abtragen.

§. 7. So aber Beklagter nach genugſamer Beweiſung nichtPeinl. Beklag - ten Recht / er ſey uͤberwieſen und habe be - kannt oder nicht. bekennen will / ſoll ihm angezeiget werden / daß er der Miſſethat uͤberwie - ſen / ob man dadurch ſein Bekaͤntniß deſto eher erlangen koͤnte / und wo - fern er nachmahls daruͤber noch beſtaͤndig verleugnete / ſoll er nichts de - ſtoweniger / der uͤberwieſenen Miſſethat nach / ohne einige peinliche Fra - ge verurtheilet werden; Wann aber Beklagter nicht genugſam uͤber - wieſen / und doch rechtliche Vermuthungen gegen ihn ſtreiten / als we - gen Schuld / Aberglauben oder boͤſer Geſellſchafft / ſo mag er mit auſ - ſerordentlicher willkuͤhrlicher Straffe angeſehen ſeyn in geringerm Verbrechen / oder gar gepeiniget werden / oder es mag ihm etwa der Reinigungs-Eyd anbefohlen ſeyn.

  • P. H. O. art. 69.

§. 8. So nun Bekaͤntniß aus oder ohne Marter geſchehen / als -Beklagtẽ Aus - ſage und Be - kaͤntniß Er - kundigung Recht. dann ſoll der Richter an Ort und Ende hinſchicken / nach denen Um - ſtaͤnden / die der Gefragte der bekannten Miſſethat wegen erzehlet / ſo viel zur Gewißheit dienlich / fleißigſt erkundigen / ob es ſich alſo War - heit gemaͤß verhaͤlt / wann nun angezeigte Maße alſo erfunden / und daraus zu mercken daß ers gethan / weilen kein Unſchuldiger ſolches wiſſen kan / alsdann iſt es ungezweiffelter Weiſe beſtaͤndig zu glauben / und nach Geſtalt der Sachen peinliche Straffe darauff zu urtheilen; jedoch ſoll man das jenige / was in der Tortur bekannt / nicht fuͤr gewiß halten / ſondern nur obenhin auffſchreiben laſſen / biß es etliche Tage nach vergangenem Schmertzen dem Gefangenen wieder fuͤrgehalten / und darauff hin und wieder nachgeforſchet worden / wann er alsdannQ q q qend -674V. Buch / Cap. VIII. endlich dabey beruhet / und ſonſt die That an ihr ſelbſt ſich alſo befindet / ſo iſt es warhafftig; Erfindet ſich aber bey Erkundigung / daß die be - kannte Umſtaͤnde nicht wahr / ſoll man Beklagtem die Unwarheit fuͤr - halten / und ihn mit Ernſt darum ſtraffen / auch mag man ihn alsdann mit peinlicher Frage zum andern mahl angreiffen / damit er die rechte Warheit anzeige / maßen zu Zeiten einige Schuldige mit Fleiß unwahr berichten / und vermeynen dadurch ſich unſchuldig zu machen / ſo die Er - kundigung hernach nicht wahr befunden / worbey der Richter ſeinen Amts-Eyffer und Vernunfft brauchen muß.

Flucht Anzeige wann guͤltig o - der nicht / zur Peinigung.

§. 9. Daß nun die Flucht ſonſten zur Peinigung genugſame Anzeigung gebe / wird erfordert: daß der Fluͤchtige ſey in boͤſem Ge - ruͤchte / und gottloſen Wandel fuͤhre / daß er durch ungebahnete und ungewoͤhnliche Wege entwichen / daß er vor Anklag - und Nachfor - ſchung / nicht nur aus Furcht der Gefaͤngniß und andern Plagen / ent - flohen / oder / ſo er gerichtlich citirt / ſich nicht wieder ſtellet / ſondern un - gehorſam ausbleibet und verbannen laͤſſet / oder ſo einer aus dem Ker - cker gebrochen u. entgangen durch Verrath; wann aber die Thuͤr ſonſt eroͤffnet / daß einer wieder zu kommen willens geweſen / oder ſeiner Ent - fernung andere wichtige Urſachen haͤtte / auch vorhin niemahls uͤbel von ihm geurtheilt / ſondern ein wohlgeart - und gut-beruͤchteter Mann iſt / gilt es nicht.

Vollguͤltigen Beweiß-Recht

§. 10. Wann nun Beklagter / durch Anzeigen beſchweret / nicht bekennen will / ſoll man jedoch nicht alſo fort zur Folter eylen / weilen es ein ſchwacher Beweiß und gefaͤhrliche Sache / ſondern andere Kund - ſchafft zu uͤberwinden ſuchen / ehe dann man verurtheilet / maßen uͤber - zeuget ſo gut / als bekannt / es muß aber ſolcher Beweiß klar und voͤllig ſeyn durch Zeugen und Rechtens Vermuthung / jedoch iſt geſchwohr - ner Notarien Zeugen Verhoͤr wegen Verbrechen nicht vollguͤltig und kraͤfftig genug zum Beweiß / es waͤre denn Verraͤtherey dadurch ent - decket / alsdenn gelten auch Send-Schreiben / ſonſt aber iſt Beklag - ter vielmehr zu befreyen als zu ſtraffen / oder auch Reinigungs-Eyd / wegen Meineyds Furcht / behutſam zu verſtatten; So nemlich eine Miſſethat zum wenigſten mit zweyen oder dreyen guten glaubhafften Zeugen / die von eigener Siñen wahrem Wiſſen ſagen / bewieſen wuͤr - de / ſoll darauff / nach geſtallter Verhandlung / mit peinlichen Rechten vollfahren und geurtheilet werden.

  • P. H. O. art. 67. L. 1. §. 23. ff. de quæſt. L. 16. ff. de pœnis, L. fin. C. de probat.
§. 11.675Von peinlichem Gerichts-Proceß.

§. 11. Ja ſonſt / auff erfundene redliche Anzeigung / einer Miſſe -Richters Pflicht wegen peinl. Straffe. that halben / mag peinliche Frage fuͤrgenommen / auch auff des Beklag - ten Bekaͤntniß moͤglichſt fleißige Erkundigung geſchehen / ob in derſel - ben bekannten That ſolche Warheit befunden / die kein Unſchuldiger alſo haͤtte ſagen und wiſſen koͤnnen / alsdann iſt ja ſolche Geſtaͤndniß ungezweiffelt beſtaͤndiger Weiſe zu glauben / und geſtalten Sachen nach darauff peinliche Straffe zu urtheilen; Wann nemlich jemand / allgemeinen beſchriebenen Rechten nach / durch eine Mißhandlung das Leben verwuͤrcket / ſoll man nach gewoͤhnlicher guten Ordnung eines Rechts verſtaͤndigen Richters / ſo deren Ubelthat Aergerniß und Gele - genheit ermeſſen kan / derſelben Proceß Art und Weiſe foͤrmlich hal - ten. Jn Faͤllen aber / darinnen keine Todes-Straffe angeſetzt / ſon - dern nur rechtliche Leibes - oder Glieder-Straffe zugelaſſen / daß die Geſtrafften beym Leben bleiben / die auch nach der Zeit und Landes Gelegenheit unbequem / und dem Buchſtaben gemaͤß / etwa eines theils nicht wohl zu gebrauchen waͤren / noch die Rechte einer jeden peinlichen Straffe gehoͤrige Maße anzeigen / deren billige Erkaͤntniß wird Rich - terlicher Willkuͤhr / zu Liebe der Gerechtigkeit / und um gemeinen Nu - tzens willen / anzuordnen heimgeſtellt; inſonderheit aber iſt zu mercken / daß / worinnen das Recht keinerley peinliche Straffe am Leben / Ehre / Leib oder Gliedern verhaͤnget / auch kein Richter jemand darwider zum Tode oder ſonſt peinlich verurtheilen ſoll / ſondern / dafern er ſolcher Rechten ungelehrt / mag er Vernunfft-maͤßigen Unterrichtung pflegen / und ſich guten Raths erholen; Darum / in allen peinlichen Verkla - gungs-Faͤllen / allwo die Straffe nicht genugſam erklaͤret und verſtaͤn - diget / ſoll jedoch der Rechten Ordnung moͤglichſt gemaͤß gehandelt / und zu guter Folge geurtheilet werden / ob ſchon nicht alle zufaͤllige Straffe und Erkaͤntniß moͤgen erdacht oder beſchrieben ſeyn; dervwegen bey ungewoͤhnlichem Rechtens-Vorfall / Raths zu bedienen / dem Richter frey vergoͤnnet wird.

  • P. H. O. art. 60. 149. It. art. 104. 105.

§. 12. Wann dann in peinlichen Sachen groſſer Fleiß gehoͤ -Peinl. Uꝛtheils Raths Erhoh - lungs-Recht. ret / als welche zu Zeiten gar ſubtilen Unterſchied haben / ſo dem gemei - nen Mann / der beym Gericht ſitzet / nicht verſtaͤndig oder begreifflich genug gemacht werden koͤnnen / ſondern deren Ermaͤßigung in Rechts - verſtaͤndiger Leute Vernunfft beſtehet / es ſey gleich / daß die Obrigkeit wider einen Mißhaͤndler / auff peinlichen Anklaͤgers Handlung / oder von Amts wegen verfaͤhret / ſo ſollen die Richter / wofern ihnen Zweif -Q q q q 2fel676V. Buch / Cap. VIII. fel zufiele / in ſolchen ſich begebenden Faͤllen / bey der Obrigkeit / und ſonſt an Orten / da ſie peinliches Gericht haben / oder bey nechſten Hohen Schulen / Staͤdten und Gemeinden / bey Juriſten-Facultaͤten / oder anſehnlichen peinlichen Gerichts-Schoͤppen-Stuͤhlen / daher ſie mit wenigſten Koſten Unterricht zu erlangen vermeynen / rechtlichen Ur - theils Belehrungs-Rath ſuchen und brauchen / weilen / aller Ver - brechen Art und Straffe ausdruͤcklich zu benennen und erklaͤren / un - moͤglich iſt / welche Raths-Erholung bey Ober-Herrn und Fuͤrſtlichen Raͤthen in GOttes Wort gegruͤndet; demnechſt aber ihres Verfah - rens Gelegenheit / und allen Verdachts Umſtaͤnde / eigentlich in Schrifften zu berichten ſchuldig ſeyn / welcher Bericht jedoch auffs ei - ligſte zu beſchleunigen / damit die Gefangenen nicht zu lange im Kercker geplaget / noch mit gerechtem Urtheil uͤbermaͤßig verſchonet werden / darum auch die Umſtaͤnde beſtens zu beobachten / ob Beklagter ſtarck oder ſchwach / geſund oder kranck.

  • P. H. O. Art. 7. 91. 146. 147. 151. 160. 161. & 219. Deut. 17.
Vielen Mit - ſchuldigen Be - klagten Recht.

§. 13. Wann auch viele mitſchuldig beklagte Geſellen zur pein - lichen Frage verurtheilet / ſo ſoll der Richter zuſehen / welcher unter ih - nen am meiſten verdaͤchtig / und bey demſelben den Anfang machen / und wofern ſie gleichmaͤßigem Argwohn unterworffen / bey dem / der am furchtſamſten ſcheinet / oder im zarteſten Alter ſchwebet / maßen bey ſol - chem groͤſſere Hoffnung / die Warheit deſto leichter und eher / als bey andern heraus zu bringen / und muß alſo waͤhrender Peinigung Be - klagter wegen geuͤbten Verbrechen / ohne Umſchweiff und beygebrachte Antwort / gefraget ſeyn: Ob er die That gethan? an welchem Tag und Stunde / und mit was fuͤr Werckzeugen? mit nothwendigen Um - ſtaͤnden; Ob ſie jemand geſchadet? wem und wo? So nun der Ge - fragte angezogene Miſſethat bekennet / wird ſolche Bekaͤntniß / nach ei - gener Rede und Antwort / ſamt dem Klag-Geſchrey auffgeſchrieben /Peinl. Frage Proceß-Recht. und ſollen ihn darnach die Verhoͤrer deßhalben noch einmahl gar un - terſchiedlich mit allem Fleiß befragen; Und zwar ſollen von demjeni - gen / der eine Miſſethat bekannt hat / ſolcher Umſtaͤnde Wahrzeichen ge - fraget werden / die kein Unſchuldiger wiſſen und ſagen kan / derowegen man Beklagten um mehr andere / oder dergleichen Art Ubelthaten / auch befragen kan / wenn er ſonſt uͤbel beruͤchtet geweſen / und fernere Anzei - gen verhanden / jedoch muß es ohne neue Marter geſchehen / oder nur mit maͤßiger Peinigung / auff daß kein Unſchuldiger darzu gelangen moͤge.

§. 14.677Von peinlichem Jnquiſitions-Proceß.
  • L. 1. §. 2. & L. 7 ff. de quæſt. L. 18. princ. ff. eod.

§. 14. Darum auch ferner von beyden Geſchlechten die Wei -Peinl. Ausſa - ge wañ guͤltig und warhafft. ber erſt / und von Vater und Sohn jener zuletzt zu befragen und exa - miniren; des Gefangenen Sage aber / die er in der Marter ſelbſten thut / ſoll nicht angenommen noch fuͤr wahr auffgeſchrieben werden / biß er dieſelbe gethan und wiederholet / nachdem er etwas von Peini - gung loßgelaſſen / derowegen er zum wenigſten uͤber andern oder mehr Tage nach der Marter und Bekaͤntniß / auff Richters Gutduͤncken / in der Buͤttel-Stuben oder anderm Gemach / fuͤr den Bann-Richter und zween Gerichts-Beyſitzern vorgefuͤhret / und das Bekaͤntniß durch den Gerichtsſchreiber fuͤrgeleſen / alsdañ anderwaͤrts darauff gefragt: ob es wahr ſey? und ſeine Antwort darauf auch aufgeſchrieben werden ſoll / welche gethane und eine Zeitlang hernach beſtaͤrckte Bekaͤntniß fuͤr gutwillig und genugſam zu erachten. Sonſt aber iſt es unglaub - lich / daß einer in voller Angſt die Warheit zu ſagen ſich entſinnen kan; So mag auch einer wegen Mit-beſchuldigten / peinlich / iedoch maͤßig / ge - fraget ſeyn / als wann es eine ſolche That / dazu er etwa Gehuͤlffen noͤ - thig gehabt / ſonſten aber keines weges. Falls nun Beklagter die Marter verachtet / ſo mag die Folter hoͤher geſpañet ſeyn / doch nur al - ſo / daß der Leib zur Straffe oder Unſchuld geſund moͤge erhalten werden.

  • L. fin. ff. de accuſ.

§. 15. Jnzwiſchen aber ſoll der Gepeinigte nach der Folter inGepeinigten Ubelthaͤteꝛs ſi - chere Verwah - rung. einem ſonderbahrem Gefaͤngniß behalten werden / auff daß er von an - dern Gefangenen / die Warheit zu wiederruffen / nicht unterwieſen werde / noch ſich aus Furcht der Straffe des Lebens berauben moͤge / darum ihm alle ſchaͤdliche Werckzeuge abzunehmen / oder ein Gerichts - Diener bey zu verordnen; Sonſt iſt auch zu verhuͤten / daß die Ver - wandten ihm keine Labſal zuſchicken moͤgen / maßen ſolche offt / ihres Ge - ſchlechtes Schande zu vermeiden / die Ubelthaͤter mit Gifft hinzurichten gefliſſen ſeyn.

Von peinlichem Inquiſition - und Nachfor - ſchungs-Proceß.

§. 1.

D wegen Land-uͤblichen Rechts-Geſetzen Ubertreter / Richterli -Richter Pflicht wegen Laſter Nachfrage. chen Amts Inquiſition - oder Nachforſchungs-Proceß / nicht nurQ q q q 3zu -678V. Buch / Cap. VIII. zugelaſſen / ſondern gar befohlen / erhellet ſo wohl aus goͤtt - und geiſtli - chen als welt - oder buͤrgerlichen Rechten / maßen die Heilige Schrifft ſagt: Wann du hoͤreſt von irgend einer Stadt / ſo ſoltu fleißig ſuchen / forſchen und fragen / und ſo ſich die Warheit findet / daß gewiß alſo iſt / daß der Greuel unter euch geſchehen iſt / ſolt du die Buͤrger mit der Schaͤrffe des Schwerdts ſchlagen / oder zu todte ſteinigen laſſen; So ſpricht auch das allgemeine weltliche Recht: Ein Richter ſoll das ge - meine Weſen reinigen von boͤſen Leuten / alſo Kirchen-Raͤuber / Diebe / Moͤrder und andere Ubelthaͤter ausforſchen und ſtraffen. So mag ſich kein Richter mit Unwiſſenheit entſchuldigen / wann Boͤſewichter die Frommen mit ihren Laſter-Exempeln verderben; ja / ſolche richter - liche Nachfrage derer Laſter / iſt beſſer als Anklage / weilen aus dieſer ein unverſoͤhnlicher Haß unter Buͤrgern entſtehet; wer nun hierin - nen nachlaͤßig / wird GOttes Rache nicht entfliehen / es ſteht auch gar keinem Hirten zu / wann etwan Woͤlffe die Schaafe freſſen / alsdann ſagen wollen: Er wiſſe es nicht / da ers doch wiſſen ſoll.

  • Deut. XIII, 12. & ſeqq. Deut. XVII, 4. 5. 6. Joſua. VII. C. ſi audieris, 32. C. 23. q. 5. C. Evidentia, 9. C. qualiter, 17. C. cum oporteat, C. inquiſitionis, C. qua - liter, 24. X. de accuſat. & inquiſit. L. congruit 13. ff. de offic. præſid. L. 1. C. de cuſtod. reor. L. 7. C. de accuſat. C. quamvis, X. de R. J.
Verbrechens Wiedeꝛholung Straffe.

§. 2. Aller Verbrechen Wiederholung vermehret mit Macht die Straffe ſchwehrer / weilen ſich darbey der Vorſatz zu betruͤgen und uͤbels zu thun mehr aͤuſſert / als wann jemand nur ein - oder zweymahl geſuͤndiget / derowegen dann alle und jede Richtere / die wegen der Ge - richts-Haltung als untergeſetzte Obrigkeiten Befehlich haben / an ſchleuniger Vollenziehung derer zuerkannten und vom Landes-Herrn nothduͤrfftig beſtaͤrckten Urtheile / mit nichten Rechts-Mittel / ſo wenig als bey Nachforſchungs-Proceſſen / ermangeln laſſen ſollen / damit es wider ſie ſelbſten keines andern Einſehens vonnoͤthen habe; maßen Erfahrung lehret / daß / ſo offt die Unter-Richtere einige oͤffentlich be - ruͤchtete Laſter nicht gebuͤhrend erforſchen / gegen ſolche von Hoher O - brigkeit Fiſcalen / wegen uͤbel-verwalteter Juſtice / ordentliche Proceſ - ſe angeſtellet werden / und zwar von Rechts wegen / weilen durch der - gleichen oͤffentliche Verbrechen des gemeinen Weſens Ruhe-Stand gekraͤncket / und der buͤrgerlichen Geſellſchafft liebliche Ubereinſtim - mung verſtoͤhret wird / alſo auch dieſelben oͤffentliche Zucht-Rache er - fordern; Welche Obrigkeit nun ſelbige Ubelthaten nicht beſtraffet / werden / als deren Wort - und Thaten wohl bewuſt / fuͤr Miſſethaten -Ver -679Von peinlichem Jnquiſitions-Proceß. Verheeler geachtet / auch / wofern ſie dermaßen kundbare Mißhand - lung mit gelindern oder gar keiner Straffe belegen / ſollen ſie ſelbſt leiden / was ſie andern ſtillſchweigend nachgelaſſen; Sintemahlen Kirchen-Raͤuber / Moͤrder und andere gottloſe verruchte Leute zu ſtraf - fen keine Blutvergieſſung / ſondern ein Rechtlicher Geſetz-Dienſt zu nennen / und dafern ein Richter in ſolchen Greuels Erforſchung faul und ſaͤumig befunden / der ſoll wiſſen / daß er ſich beſagter Unthaten da - durch fuͤr GOTT theilhafftig gemacht / deſſen Zorn-Eyffer durch fleißige Erkundigung in boßhafften Schand-Laſter Urſachen hinge - gen gar nicht mag angereitzet werden. So mag und ſoll auch billig ein Richter in peinlichen nicht aber buͤrgerlichen Sachen / wann An - klaͤger Beweiß ermangelt / zur Warheit ſteuer / Proceß verfolgen;Eyd-Schwur Verbot. Gegen Rechtlichen Argwohn ſoll man jedoch niemand / in keinerley Gerichts-Haͤndeln / einen Eyd abſchwoͤhren laſſen.

  • L. 16. §. 10. ff. de pœn. L. locatio, §. quod illicitè ff. de Publicanis. L. ita Vulne - ratus, 51. §. fin. ff. ad L. aquil. L. fin. ff. pro ſuo. L. 2. ff. de J. & F. ignor. L. 2. C. de Commerc. L. fin. C. ne Sanct. Baptiſ[m]. iteretur. L. 2. C. de in Jus Voc. C. 1. X. de poſtul. L. 5. ſi cert. pet. L. 1. C. de falſ. mon. Can. ho - micidas, C. 23. quæſt. 5. C. ſicut inquit, 46. C. 2. quæſt. 7. C. præſent. de teſtibus. L. admonendi, ff. de Jure jur.

§. 3. Jedoch ſoll kein Richter ohne nothwendigen Amts-Trieb /Inquiſitions - Proceſs Urſa - chen. unvorſichtig und leichtlich / auſſer allen Anlaß und Verdacht / auch vor - hergehende Anzeigen / ſolchen Nachforſchungs-Proceß anſtellen / wei - len der Jnquiſit / gegen den er gerichtet wird / dennoch bey erbaren Leu - ten etwas an Ehren dadurch verletzt geachtet / er beſorgete denn / daß der Satan bey gewoͤhnlichen boͤſen Sitten ſein Unkraut einſaͤen moͤchte; Und ſolchen Antriebs Urſachen ſind: derer Verbrechen offenbare Kundſchafft / oder wann der Thaͤter in voller Laſter-Ubung ergriffen / oder auch vom Richter ſelbſt geſehen Ubelthat zu begehen / dann ob er ſchon nach Acten und Beweiß / und alſo hierinnen nicht urtheilen kan / mag er doch der Sache nachforſchen; Derohalben / nachdem das ge - meine Geſchrey wider einen oder andern erſchallet im Lande / iſt ſolches Beweiß genug / denſelben anzugreiffen / und gefaͤnglich einzuziehen / und zwar ſoll kein Richter gegen allgemeines Geſchrey die Ohren verſtopf - fen / und derowegen einige Ubelthaten ungeſtrafft laſſen hingehen / daß ſie nicht etwan auff ſchandloſer That ergriffen / ſondern annoch viel - leicht ſchwehr zu erweiſen / es ſey gleich Mord / Hurerey oder Ehebruch / ſondern moͤgen von ſolchen offenbaren Laſtern jedesmahl Knecht - undMaͤgde /680V. Buch / Cap. VIII. Maͤgde / die aus ſolchen verdaͤchtigen Haͤuſern irgend ihrer Dienſte er - laſſen / wohl befraget werden; Alſo auch auff des beleidigten Theils Anklage / wann nemlich ein Verwundeter ſeinen Beſchaͤdiger nahm - hafft gemacht / oder einer erbaren glaubhafften und oͤffentlichen Amts - oder Standes-Perſon Anbringen / und ſonſt andere erhebliche Urſa - chen / dabey dann der Richter insgemein / ohne jemandes gewiſſe Be - nennung / freylich mit Fug und Recht nachforſchen / und zu ſolchen Ge - ruͤchts warhafften Erkundigung die Zeugen abhoͤren / und des Verbre -Verbrechen Urheber Erfin - dungs Mittel. chens Urheber auszufinden / Muͤhe und Fleiß anwenden ſoll. Gleicher weiſe verhaͤlt er ſich bey einigen Verbrechen geſchehener ſchrifft - oder muͤndlich mit Anbringer und Thaͤters Nahmen ausgedruckten An - kuͤndigung / ob ſchon die Thats kuͤndige Zeugen auch vermeldet / um zu erfahren / ob die Perſon Ehren-veſt und Glaub-wuͤrdig; bey welcher Ankuͤndigung noch dieſes anzumercken: ſo fern es eine Ubelthat / deren Erkaͤntniß Merckzeichen beſtaͤndig verbleiben / mag der Richter zuvor von des begangenen Verbrechen Gewißheit / darnach von deſſen Ur - heber erforſchen; wofern es aber alſo beſchaffen / daß der That Kenn -That Kennzei - chen Anmer - ckungs-Recht. zeichen bald verſchwinden / muß man ſtuͤndlich den Thaͤter nachſuchen / weilen anders die Warheit kaum zu offenbahren moͤglich; So mag ein Richter ebenmaͤßig gleichſam auff Zettuls Urheber Zeugen befra - gen / und hernach ermeſſen: ob der Boßheit Eyd zu erfordern noͤthig / wann etwa der Anbringer arm - und geringen Standes / auch keine erweißliche Urſach erſcheinet / dann wo jemand etwas faͤlſchlich aus freyem Willen ankuͤndiget / wird er fuͤr Falſchheit geſtrafft / und muß allen Schaden erſetzen.

  • L. 6. §. fin. ad SCt. Turpill.
Miſſethaͤters Bekaͤntniß - Recht.

§. 4. Deßgleichen mag auch ein Richter weiter nachfragen und inquiriren / wegen eines Miſſethaͤters Bekaͤntniß / der auff einen als Verbrechens Geſellen Ausſage thut in ſolchen Thaten / die ohne Ge - faͤhrden nicht wohl zu veruͤben / wann nemlich der Angezeigte eine ſolche Perſon / darauff Verdacht fallen kan / und die Sache dem Augenſchein oder eigentlichen Warheit aͤhnlich iſt. Sonſt aber bedarff er um der Frevelthaten mitſchuldigen Genoſſen ſich nicht gar zu ſorgfaͤltig bemuͤ - hen zu erkundigen / ohne in denen wegen boͤſer Nachfolge gefaͤhrlichen Laſter-Greueln. So auch einer genugſam uͤberwieſen / daß er von ihm ſelbſt Ruhms oder anderer weiſe ungenoͤthigter Dinge etwas be - kennet und geſagt hat / mag der Richter nachforſchen / ja wohl gar zur Folter und peinlichen Frage ſchreiten / es ſey gleich die Bekaͤntniß / auſ -ſer -681Von peinlichem Jnquiſitions-Proceß. ſer gerichtlich / fuͤr angehoͤrigen oder fremden Richter / als Privat-Per - ſonen / nicht bey denen Acten geſchehen / ſo fern aber darinnen Jrthum erwieſen / verfaͤllt der Argwohn; Alſo iſt man auch denen Boͤſewich - ten und Zauberern / die von des Teuffels Affen-Spiel-Kuͤnſten oder ih - ren Tantz-Verſammlungen viel plaudern / und deßfalls einen mit be - ſchuldigen wollen / nicht zu glauben ſchuldig / maßen es der geſunden Vernunfft zuwider.

  • L. fin. C. de accuſat. P. H. O. Art. 32.

§. 5. Ferner verurſachet einen Richter auch nachzuforſchen /Draͤuungen was ſie verur - ſachen. wann etwa auff vorhergegangene Draͤuworte wuͤrckliche Beſchaͤdi - gung erfolget / ja es geben zuweilen Draͤuungen Anlaß zur ſcharffen Frage / wie nicht weniger zum Beweiß des Raubens / dieſes ſoll genug ſeyn / da bey jemand Geld oder Guͤter / ſo geraubet / befunden wuͤrden / und er ſeinen Gewaͤhrs-Mann / von dem er ſolches an ſich bracht / nicht anzeigen koͤnte oder wolte / alsdann mag der Richter erforſchen / und wofern noch andere Anzeigungen darzu kommen / gar peinlich befra - gen; in gleicher Maße wird ein Richter zu ſolchen Jnquiſitions-Hand - lungen durch jemandes boͤſen Leben und Wandels Umgang / angerei - tzet / oder wann einer in der That die Flucht ergreifft / oder auch zu de - ren Vorbereitung einige Anzeige giebet / ſo mag man zu Banden und Gefaͤngniß / auch wohl gar zur Tortur verfahren / jedoch muß das Ver - brechen gewiß und andere Umſtaͤnde dabey ſeyn / es ſey gleich eine ſol - che Ubelthat / daruͤber man ſich von Rechts wegen vergleichen moͤge oder nicht; derowegen man ſich der Flucht halben vorher informiren ſoll. Deßgleichen giebt groß - und ſchwehre Feindſchafft / oder Haß mit Beleidigten / auch Verbrechens wegen gemachter Vertrag / zwiſchen Beleidigten und zur That verdaͤchtigen Perſonen / ſtarcke Muthmaſſung zum Jnquiſitions-Recht.

  • L. 5. C. de furt. arg. L. 3. §. 2. ff. de adminiſtr. tut. L. 25. §. 6. ff. de ædil. Edict.

§. 6. Demnechſt muß ein Richter das Verhoͤr anfangen mitRichters Pflicht Ver - hoͤrs halben. Gottesfurcht / der Warheit begierig / ohne Gemuͤths-Zuneigung / von Geitz / Furcht und Perſonen Anſehen befreyet / alſo / daß weder Be - klagten Gewalt / Hoheit / Reichthum noch Armuth und Standes Ge - ringheit ihn abhalten oder uͤbereylen moͤge / ſondern er allezeit unver - aͤnderten Rechts Zweck und Gerechtigkeit Vorhaben behalte / ohne Standes Wuͤrde / Geding und Beſchaffenheit Erwegung / mit glei - chem Ernſt und Richterlichen Amts-Gebaͤrden; jedoch mag er einem Edlen mehr Ehre beweiſen / aber ſich nimmer zu gemein machen / ſon -R r r rdern682V. Buch / Cap. VIII. dern nach Perſon Unterſcheid / hart und ſchrecklich / oder gelinde und freundlich bezeigen; Darauff Jnquiſiten nach gewiſſen Ar - ticuln verhoͤren und nothduͤrfftig befragen / keinen Gefangenen aber der Miſſethat Umſtaͤnde vorſagen / ſonſten er vielleicht / ſeines Lebens muͤde und uͤberdruͤßig / alles zu ſeinem Nachtheil bejahen moͤchte; wañ er nun alles verlaͤugnet / mag ihm wohl ein und ander Umſtand der Sa - chen vorgehalten ſeyn / jedoch daß in keinem Articul mehr als ein Fra -Articuln und Frageſtuͤcke Recht. geſtuͤck enthalten / einfaͤltigen Beklagten Verſtrickung zu meiden; Wann nun ein Richter alſo fraget / Ob Beklagter jemand verletzet / und an welchem Ort des Leibes / auch womit / zu was Zeit und wo ſol - ches geſchehen? darauff die Antwort von ſelbſten ausgedruͤckt und hernach mit Zeugen Ausſage uͤberein koͤmmt / oder zuwider iſt / ſo geht der Richter in ſeinem Gewiſſen ſicher / oder kan den Beklagten aus ei - genen Worten / beſagter Warheit oder begangener Falſchheit halber / am beſtaͤndigſten uͤberzeugen.

  • L. 19. ff. de offic. præſid. L. 9. §. 2. ff. de offic. Pro Conſul. Nov. 17. C. 5. §. ult.
Richtern Un - ſtraffbarkeit Verheiſſung verboten.

§. 7. Es muß aber ein Richter ſich fleißig huͤten / daß er durch Unſtraffbarkeit Verheiſſung keine Bekaͤntniß heraus locke / ſondern moͤglichſt davon enthaltend rechtmaͤßigere Art und Weiſe gebrauche / deren Verbrechen Warheit zu entdecken / weilen ſolche Bekaͤntniß zum Urtheil nicht genung iſt / dann es entweder ein Ober-Richter / der begnadigen kan / und alſo muß die verſprochene Straff-Freyheit gelei - ſtet werden / wann es ſonſt guten Gewiſſens halber GOttes Wort nicht entgegen waͤre / wie in Mordthaten. Oder ein Unter-Richter / der keine Gnade gewaͤhren mag / alsdann iſt er ein eyteler Luͤgner / der etwas zuſagt / das jedoch nicht in ſeiner Macht und Willkuͤhr zu halten frey ſteht; es ſey dann ein geheimes Laſter / welches dennoch dem ge - meinen Weſen zu offenbahren nuͤtzlich / als auffruͤhriſche Verbuͤndniß / angeheffte Draͤuungs - oder Untreu - und Verraͤtherey-Brieffe / wel - che einer gantzen Stadt Furcht und Schrecken einjagen / oder es waͤ - re das Verbrechen auſſerordentlichem Zwang untergeben / oder dieStraff Linde - rungs Erlaub - niß. Perſon / Umſtands wegen / Erbarmens werth / ſo mag Straffe Linde - rung oder Verſchonung gelobet und gehalten ſeyn.

  • L. 5. §. ult. ff. de Crim. Majeſt.

§. 8. Sonſt aber mag ein Richter fuͤglich erbare Verſicherung /Richterl. Vor - ſichtigkeit Exempel. nicht aber unnoͤthig - und verfaͤngliche Frageſtuͤcke und Vorſichtigkeits - Mittel / die Warheit zu erkundigen / nicht nur zum Betrug / ſondern alle Liſt zu verhuͤten / gebrauchen / auch in buͤrgerlichen Sachen / wieSa -683Von peinlichem Jnquiſitions-Proceß. Salomon gethan / und Claudius Kaͤyſer zu Rom / als eine Mutter von einem Juͤngling laͤngnete / daß er ihr Sohn waͤre / hat er ihr ſolchen zu ehelichen geboten / darauff ſie die Warheit bekannt; Alſo Carolus / mit Zunahmen der Groſſe / da er gewiß war / daß Vater oder Sohn / die er beyde gefangen hielte / einen Todtſchlag begangen / ungewiß aber / welcher die That veruͤbet / hat er ſie beyde zu haͤngen befohlen / biß der Vater endlich als rechter Thaͤter ſich bekennet / und ſeinen unſchuldigen Sohn befreyet. Hierinnen aber iſt groſſe Behutſamkeit noͤthig / wei - len etliche / ihres Lebens muͤde / Verbrechen erſinnen / ſich furchtſam an - ſtellen und ſterben; darum Obrigkeit wohl ſagen mag / die WarheitObrigkeiten Verhoͤrs Frey - heit. zu erzwingen: Es waͤre ihr ſchon bekandt aus gemeinem Geſchrey / allwo der Thaͤter geweſen / was er begangen oder im Schilde fuͤhret / die Zeugen wuͤrden ihn ohne dem zur Warheit Bekaͤntniß wohl an - fuͤhren / daß es ihm hernach nicht wuͤrde lieb ſeyn; zu dem Ende dann auch wort - und thaͤtlicher Schrecken eines Richters gegen Beklagten erlaubet / ob ſolte er gepeiniget werden; ja ein Richter kan ſich mercken laſſen / als wuͤſte er alles / und waͤre ihm nichts verborgen / jedoch mit Maͤßigung / ohne Luͤgen-Schein / Beklagten nemlich zu ermahnen / GOtt die Ehre zu geben / ſolche Miſſethat freywillig und umſtaͤndlich zu bekennen / ſo dennoch nicht verſchwiegen bleiben kan / und ob ſchon der Richter weiß / daß Beklagter ein und anders leugnet / ſoll er ihn doch voͤllig ausreden laſſen / auch ſo er alles warhafft und auffrichtig hergeſagt / mag er dennoch auffs neue examiniret werden / auff daß ſei - ne Ausſage deſto klar und deutlicher ſeyn / und ja kein Unſchuldiger aus verwirretem Bekaͤntniß verurtheilet werden moͤge; derowegen Um - ſtaͤnde zu erfahren uͤblich / aus Verbrechen Groͤſſe / Anzahl und Perſo -Obrigkeiten Verhoͤrs An - merckungen. nen Beſchaffenheit / oder Zuneigungs Anſehen / aus Gebaͤrden / Ort / Zeit / Leibes-Geſtalt und Bekleidung / ſo ſoll auch bißweilen das Ver - hoͤr nicht auff einmahl abgethan ſeyn / ſondern ein und anders zu ver - ſchiedenen mahlen verſchoben bleiben / vornehmlich wann Beklagter argliſtig - und verſchmitzten Gemuͤths iſt / auch zu aller Antwort fertig / darum er zu erſt der That Verlauff vom Anfang zu Ende / ohne zwi - ſchen Unterred-Brechung / nach kurtzer Jnhalts-Ordnung erzehlen ſoll / und mag er daruͤber / was etwan ausgelaſſen oder dunckel erweh - net / beſſere Erklaͤhrung zu thun ernſthafftig befraget werden / um nichts zu vergeſſen.

  • L. 77. §. 31. de Leg. 2. L. 1. §. 2. de dolo malo. 1. Reg. III. C. afferte, X. de præ - ſumt.
R r r r 2§. 9.684V. Buch / Cap. VIII.

§. 9. Demnechſt kan ein Richter aus ſolcher That Erzehlung kluge zur Sachen gehoͤrige Frageſtuͤcke verſammlen / die entweder Falſchheit / unerweißliche Nichtigkeit / oder Unmoͤglichkeit der Ant - wort / einfuͤhren koͤnnen. Alſo kan man Beklagten fragen: wo er zween oder drey Tage vor oder nach begangener That Zeit geweſen? an welchem Ort und mit wem er geſpeiſet / geſpielet / geſchlaffen / und was er folgenden Tages verrichtet? darauff er ohne Fuͤrſprecher / viel - weniger in Schrifften zu antworten / gehalten iſt / jedoch mag er eines erfahrnen Advocaten Raths pflegen; ſoll aber zuvor kuͤrtzlich auff die Articuln antworten / und alſo den Krieg befeſtigen. Hernach kan er de - ren Anzeigungen Copie begehren / ſonſt waͤre zu befuͤrchten / daß er ſich aus deren Communicirung informiren und liſtiglich anſchicken moͤch -Beklagten Verlaͤugnens Uberzeugung. te / iſt ihm auch niemahln eine Antwort an ſeiner Verthaͤdigung nach - theilig oder ſchaͤdlich. Wann nun Beklagter zu laͤugnen bereitwil - lig / mag er leicht Luͤgen uͤberzeuget werden / ſo man dieſelben / die er be - nennet / wegen beſagten Umgangs Warheit vernehmen laͤſſet / welches im Beyſeyn des Richters / zween Schoͤpffen und oͤffentlichen Schrei - bers ihm fuͤrzuhalten / auch mag dergleichen kein Adelicher Richter / noch andere Obrigkeit / aus Nachlaͤßigkeit oder Ubereylung / durch ihre Schreiber oder Schulmeiſter verzeichnen laſſen.

  • L. 12. & pen. §. 1 ff. de publ. Judic. L. unic. C. de litis conteſt. P. H. O. art. 46.
Beklagten Antwort Zwang-Recht.

§. 10. Wann aber ein peinlich Angeklagter gar nicht zu ant - worten willens / ſoll es vom Schreiber angemercket / und mag Beklag - ter in geringern Verbrechen durch Pfand - oder Geld-Straffe dazu ge - zwungen / oder in groͤſſern alſo bedrohet werden / daß er / als ungehor - ſam nicht zu antworten / fuͤr bekannt ſoll gehalten ſeyn / ob ſchon ſonſt dieſes in eigentlicher peinlichen Sache zur ordentlichen Hals-Straffe nicht genung waͤre / ſondern Beklagter bey Vermeldung andern ſchaͤrf - fern Verordnungen auff die Articul antworten ſolle / worinnen jedoch keine zweiffelhaffte Worte ſtatt finden moͤgen / ſondern er ſoll alles mit klaren vollſtaͤndlichen Worten anzeigen / oder dunckele Reden / ehe denn er fortfaͤhret / auch weiter erklaͤren / auff daß dabey kein Betrug erdacht werden moͤge; Und wofern Beklagter die Warheit zu bekeñen ange - fangen / ſoll der Richter gar keines weges aufhalten noch verziehen / ſon -Richters Fleiß bey Bekaͤntniß dern ferner anhalten / was moͤglich / biß die Warheit frey ausgeſagt / auch nicht deßfalls anſehen Mittags - oder Abend-Mahlzeit / vielwe - niger Schlaff und andere Hinderniß / maßen offt erfunden / daß alſo durch ſolche unterbrochene und zerſtoͤhrete Bekaͤntniß / nach geholtenaͤr -685Von peinlichem Jnquiſitions-Proceß. aͤrgern Rathspflegung / die Warheit verſchwiegen blieben / ja wann etwa wahrſcheinliche Anzeigungen vorhanden / mag man mit Peini - gung draͤuen / dadurch Beklagter auch endlich zur Warheit angehal - ten / oder Ungehorſam fuͤr halsſtarriges Stillſchweigen und Verlaͤug - nung zu erachten / welches er zu erweiſen pflichtmaͤßig / und ſo er nicht ohne Zweiffel und zweyſtimmige Reden das Verbrechen bekennen o - der verneinen will / noch Tages Vergeſſenheit vermuthlich / ſteht ihm nicht zu glauben; ſo fern nun Beklagter etwas antwortet / das unwahr iſt / ſoll ihn der Richter fein ſittſam ſolcher Luͤgen uͤberzeugen / noch Be -Richters Pflicht bey Luͤgenſage. klagten mit Worten oder Lachen / weniger mit Verwunderung / Kopff - ſchuͤtteln / oder grauſamen Geſichte irrig machen / und ſeine Gemuͤths - Neigung zeigen / dadurch er zur Veraͤnderung verfuͤhret werde.

  • C. fin. de Confeſſis.

§. 11. Wann auch Beklagter ſich unſinnig anſtellet / ſoll manBeklagten Recht / der ſich unſinnig an - ſtellt. deren Aertzte Rath gebrauchen / ob es in der That ſich alſo verhaͤlt oder nicht? weilen kluge Leute nicht alles nach unſinniger Leute Art jeder - zeit verrichten / darum deren Huͤter auff Wort und Wercke acht zu geben ſchuldig / oder man mag ſie peinigen / ſintemahl Schmertz nicht leicht Schertz vertraͤgt / und Gebaͤrden groſſe Anzeigen geben / ob einer kuͤhn oder verzagt / ſchamroth oder bleich und zitternd antwortet; So mag auch bißweilen das Verhoͤr wiederholet ſeyn / in ſolchen des Be - klagten eigenen Thaten / ob ſich wohl Luͤgen ſpuͤhren laſſen wolten / da dann auff Bekaͤntniß / ohne Marter geſchehen / der Richter an Ort und Ende mag hinſchicken / derer wahren Umſtaͤnde Gewißheit zu er - fragen / daraus zu mercken / daß der Gefragte die Ubelthat begangen / inſonderheit dero Geſtalt / daß kein Fremder ſolcher Geſchichte Nach - richt vermuthlich / da er unſchuldig / wiſſen kan / das zu erforſchen.

  • L. 10. §. 3. ff. de quæſt. P. H. O. art. 54. L. 1. §. 24. ff. de SCt. Syllan.

§. 12. Endlich iſt wohl zu mercken / daß Beklagten eigentlicheBeklagten ei - gentl. Wort - Verſtandes Recht. Worte zu beſchreiben / und keiner andern Worte Verſtand einem an - zudichten / noch durch unbillige Verdolmetſchung zu verderben oder aͤn - dern / vielmehr ſolchen Falls eines einfaͤltigen Bauren Meynung von ihm ſelbſt deutlicher auszuſagen gerichtlich anhalten / auff daß dadurch niemanden Unrecht zugefuͤgt werde / ſondern wann Jrthum in Ant - wort oder Schreiben geſchehen / mag ſolches nach Verleſung gebeſſert ſeyn; Bey denen / ſo der Sprache unkuͤndig / muß ein Richter unermuͤ - deten Fleiß anwenden im Nachforſchen / ſo wohl als bey Stummen /Stumm - und Tauben Zeug - niß-Recht. auff daß er durch Dollmetſcher alles vergewiſſert ſey; darum wannR r r r 3ein686V. Buch / Cap. VIII. ein Stummer zu befragen / ſoll man ſolchen gemeine Zeichen darzu brauchen / und Leute darbey nehmen / die deſſen Bedeutung aus gemei - nem Umgang vernuͤnfftig anzeigen koͤnnen / welches hernach ſtets aus Protocollen zu erweiſen / wann aber ein Tauber und Stummer ſchrei - ben kan / mag er ſchrifftlich zeugen.

Zur Peinbanck rechtliche An - zeig-Urſachen.

§. 13. Ehe und bevor man nun zur Pein-Banck ſchreiten kan / ſollen ſich gewiſſe und wahrſcheinliche Anzeigen erfinden / die bey kei - nem Unſchuldigen ſeyn moͤgen / als insgemein: Eines glaubhafften un - verwerfflichen Zeugen Sage / von gewiſſen unmittelbaren Geſchich - ten / vorhero gefuͤhrter Lebens-Art / und boͤſes Geruͤchte ſo erweißlich / dieſer verdaͤchtigen Perſon halben / vor dem Proceß / wegen der Ubel - that und ſonſten nicht von geringen Leuten her entſtanden / deßgleichen einer Beklagten zuſtaͤndigen Sachen Erfindung / an Verbrechen Ort und Stelle / oder Thaͤters Betretung / welches in der That geſchehen / oder aus deſſen Kleidung und Fußtapffen Nachſpuhr wuͤrcklich zu er - kennen. Jtem / ein gemachter Vergleich / wegen eines Haupt-Ver - brechen Mitbeklagten Mit-Geſellen Benennung / wann er insgemein deßfalls befraget / und zwar peinlich / mit allen Umſtaͤnden / daß keine Feindſchafft unter ihnen zu vermuthen / und Beſagter verdaͤchtig / auch der Angeber beſtaͤndig bleibet / worzu gehoͤrig / wann einer bekennet und gar uͤberwunden / als Befehlshaber den Urheber meldet; Alſo auch Umgang mit boͤſen Leuten / die ſchon vorhin dergleichen Ubelthat be - gangen / er habe denn andere erweißliche Urſachen / oder mehr Arg - wohn zu huͤlffe kaͤme. Jtem / Haupt-Feindſchafft durch BeklagtenPeinl. Frage worauff zu er - kennen. verurſachet / ob ſchon neulich verſuͤhnet / wie auch Genuſſes Hoffnung / angefangene Flucht fuͤr Proceß Eingang / Veraͤnderung und Luͤgen / Wanckelmuth und Erzittern / es waͤre denn von Natur ein furchtſa - mer Menſch / oder daß ihm ſonſt etwas anders hilfft; Alſo / wann je - mand befraget oder ſchrifftlich uͤberzeuget / und darzu ſtill ſchweiget / oder wann jemand mit einem Verdaͤchtigen heimlich ins Ohr geredt / und That erfolget / oder ſo einer argwoͤhniſch gedraͤuet / und Wuͤrckung folgends geſchehen.

  • P. H. O. art. 25. 27. 29. 30. 31. & 32. L. 5. §. 6. ff. de re milit. L. ult. C. de accuſ. L. 16. §. 1. de quæſt. L. 29. ff. de pœn.
Richters Pflicht bey Be klagten laͤug - neu.

§. 14. Wann nun Beklagter auff ordentlichem Rechts-Tag die vormahls beſtaͤndiger Weiſe bekannte Miſſethat laͤugnet / und der Richter aus ſolcher Bekaͤntniß in allerhand Umſtaͤnden Erfahrung ſo viel befunden / daß Beklagtens Laͤugnen allein zu Rechts Verhinde -rung687Von peinlichem Jnquiſitions-Proceß. rung fuͤrgenommen / ſo ſoll er zween geordnete Schoͤppen / die mit ihm des Beklagten Geſtaͤndniß verleſen gehoͤret / auff ihren Eyd fragen: Ob ſie deſſen abgeleſene Urgicht gehoͤret haben? und ſo ſie ja darzu ſa - gen / ſoll er allewege an Ort und Enden bey Rechts-Verſtaͤndigen Raths pflegen / alsdann die in Schrifften verfaßte endliche Urtheil / im Beyſeyn derer Partheyen / durch geſchwohrnen Gerichts-SchreiberPeinl. Endur - theils Vollen - ziehung. oͤffentlich verleſen laſſen / darnach Orts Gewohnheit gemaͤß ſeinen Stab zubrechen / den Armen dem Nachrichter befehlen / und bey ſei - nem Eyd gebieten / das gegebene Urtheil getreulich zu vollenziehen / auch vom Gericht auffſtehen / und darob halten / daß ſolches mit guter Si - cherheit und Gewahrſam verrichtet werde.

§. 15. Wann nun der Suͤnder nach der Richtſtatt gebracht /Nachrichters Freyheit an Richtſtatt. ſoll der Richter von Obrigkeitlichen Amts wegen oͤffentlich ausruffen und verkuͤndigen laſſen / bey Leibes und Guͤter Straffe / dem Nach - Richter keine Hinderung zu thun / auch / ob es ihm mißlinge / nicht Hand anzulegen; und wann dieſer zuletzt fraget: Ob er recht gerichtet? antwortet jener: So du nach Urtheil und Recht gerichtet / laß ichs da - bey bleiben. Es ſoll aber kein Scharffrichter noch Henckerknecht ei - nes Ubelthaͤters Kleider / ohne der Obrigkeit Vorwiſſen / fuͤr ſich zu be - halten / ſelbſt erkuͤhnen / ſondern des gefangenen Verurtheilten halben / nach des Richters Willen / ſich hierinnen verhalten / und mit ſeinem Lohn genuͤgen laſſen; Gleicher Weiſe gilt ſolche Gewonheit nicht /Scharffrich - teꝛs Schweꝛdt - Rechts Veꝛbot bey Selbſt - Mord. daß ein Nachrichter alles / was er im Umſchweiff beym todten Leich - nam ſtehend / mit bloſſem Schwerdt anreichen / oder oben / unten / vor / hinter / um und neben ſich erlangen mag / ſich zueignen / oder deſſen Werths Zahlung begehren koͤnne / wann ſich einer ſelbſt ums Leben gebracht / weilen er ohne das fuͤr Stricks Abſchneidung / oder Selbſt - Moͤrders Aas Ausfuͤhrung / nicht geringen Lohn begehren und haben kan.

Das688

Das Sechſte Buch / Vom Cavallier von Fortun, und etlichen Soldaten - oder Kriegs-Rechts-Reguln.

Caput I.

Vom erfahrnen Land-Kriegsmann.

§. 1.

Kriegs-Leute Recht.

CAvalliers von Fortun ſind / die Adeliche Chargen bedie - nen; Jm Kriege / wer will Ungluͤck han / der fang es mit den Teutſchen an. Sonſten beſteht eines Kriegsheers Regenten-Amt nicht allein in Anordnung / ſondern auch in Erhaltung guter Zucht und Diſciplin. Weibern iſt jedoch nicht vergoͤnnt Profeßion vom Kriege zu machen / weilen ſie wegen menſch - lichen Geſellſchafft-Umgangs / und dahero entſtehenden Erfahrungs - Mangel / kein feſtes Urtheil eines geſunden Verſtandes zu haben er - achtet werden.

  • L. 12. ff. de re mil. L. fin. C. de Jurisdict. L. 17. C. de Judic. L. 4. §. 5. & L. ult. ff. de re mil. L. 2. & 5. ff. de R. J. L. 1. §. 3. ff. de muner. & honor. L. 12. §. 2. ff. de Judic.
Soldaten Ge - horſam.

§. 2. Was die Soldaten gegen ihre Ober-Herren begehen / wird an ihnen haͤrter als andern geſtrafft / weilen ſie von Landes-Her - ren Gelde leben / darum billich Ungehorſam / ohn alle Gnade / darauff angeſetzte Leib - und Lebens-Straffe verdienet / maßen ein Soldat / der ſeinen Ober-Herrn fuͤrchtet / ſich fuͤr ſeinem Feinde nicht entſetzet; Wer ſonſt etwas boͤſes zulaͤſt / da ers verhuͤten kan / wird fuͤr den gehal - ten / der es gethan / darum was Soldaten ſuͤndigen / moͤchte man offt an gelinden Hauptleuten ſtraffen.

  • L. un. C. ſi quis imperat. mal. L. 7. §. 3. & fin. ff. ad L. Jul. Majeſt. Gloſſ. in L. adi - gere, ff. de Jure Patron.
Kriegs-Diſci - plin Recht.

§. 3. Weilen nun alle Kriegs-Diſciplin im Gehorſam beſte - het / und darbey kein ſchaͤndlicher Laſter als Ungehorſam / ſo mehren - theils den Hals koſtet / ſo ſoll ein Soldat in Commando bey Lebens - Straffe gehorſam ſeyn / und iſt hierinnen ein von Natur ſonſt freyerMenſch689Vom erfahrnen Land-Kriegsmann. Menſch im Soldaten-Stand ein Knecht / der fleißig hoͤren / wenig re - den / vielweniger Befehl examiniren ſoll. So wird von aller Ord - nung / ſo einmahl an gebuͤhrlichen Ort hinterlaſſen oder verleſen / jeder - man geglaubt Wiſſenſchafft zu haben; derowegen ein Soldat / wie gemeldt / ſchuldig iſt / was ihm befohlen zu verrichten / bey Lebens-Straf - fe. Dahero / einen Soldaten vollkommen zu machen / ſind die zwey vornehmſten Haupt-Stuͤcke: Straffe der Ubertretung und Tugend Belohnung.

  • L. 6. §. 2. ff. de re milit. L. 7. in princ. ff. eod. L. fin. C. de ſtat. & imag.

§. 4. Alle Kriegs-Geſetze koͤnnen auch unter die drey Haupt -Kriegs-Geſe - tze Hauptpun - cten. Puncten der allgemeinen Rechte gezogen werden; als / ein jeder Sol - dat ſoll erbar leben / niemanden ohne Befehl beſchaͤdigen / und jeder - mans Recht verthaͤdigen helffen / ſonderlich aber ſeinem Haupt und Ober-Herrn Gehorſam leiſten / wiedrigen falls ein Kriegs-Heer ein Hauffen boͤſer Buben mag genennet werden; Und gewißlich ſind Soldaten Menſchen / die ſich wegen ſteter Gefahr / ſo ſie taͤg-ja ſtuͤndlich von allen Elementen / Waſſer / Land / Lufft und Feuer zu gewarten ha - ben / vor andern zur Gottesfurcht gewoͤhnen ſollen.

§. 5. Sonſt machen insgemein dreyerley einen Soldaten re -Soldaten Re - bellion Urſa - chen. belliſch und zu dienen unwillig / als: Keine gute Diſciplin halten / maſ - ſen ſie ſchrecken / wann ſie nicht fuͤrchten / deßgleichen die Soldaten muͤßig gehen laſſen / und ordentliche Beſoldung vorenthalten / ja dieſes erwecket darzu noch Diebſtahl / Meuterey und allerley Unordnung; Es ſollen aber Soldaten ihrer Officiers Arbeit / ſo ohne groſſe Muͤhe und Beſchwerde geſchicht / unweigerlich leiſten / und ihnen mit keiner Un - hoͤflichkeit begegnen.

  • Nov. 22. in fin. & princ. Nov. 140.

§. 6. Wer gegen ſeinem Obriſten und Befehlshaber an ſeinOfficiers und Soldaten Pflicht gegen einander. Gewehr greifft / ſoll am Leben geſtrafft werden; dennoch ſollen auch alle Officiers ihre Soldaten vernuͤnfftig regieren und ſtraffen / Ver - brechen auch nach ihrem Anſehen maͤßig zuͤchtigen / keine Urſache zur Widerſetzlichkeit geben / weilen man mit ungeſtuͤmmen Gebieten viel Unheil geben kan. So ſoll auch kein Soldat ſo kuͤhn ſeyn / nichts von ſeinem Officier zu erdulten / er ſoll wiſſen / daß er Commando unter - worffen / auch die Waffen nur wider den Feind fuͤhret / ſeinen Haupt - mann ſoll er lieben als ſeinen Vater / ehren als ſeine Obrigkeit / und fuͤrchten als ſeinen Meiſter / dann Liebe und Furcht muß zuſammen ge - fuͤgt ſeyn / dieſe kan nicht von jener auffgehoben / noch jene von dieſerS s s sver -690VI. Buch / Cap. I. verdunckelt werden / ja wer wohl gebieten will und ſoll / der muß zuvor wohl gehorchen lernen.

  • L. 13. §. 4. L. 6. §. 1. ff. de re mil. C. 1. X. de poſtul. Præl. Gloſſ. in L. 5. C. de pe - ric. tut.
Soldaten Veꝛ - brechen Straff Recht.

§. 7. Jnsgemein heiſt es zwar bey geringem Verbrechen: all - wo kein Klaͤger / da iſt kein Richter; wann aber ſtarcke Vermuthun - gen vorhanden / und das gemeine Geſchrey von jemanden / wegen einer begangenen Straff-wuͤrdigen Ubelthat da iſt / ſollen alle Kriegs - und buͤrgerlichen Standes Richtere / von ſich ſelbſt und Amts wegen / ob ſchon niemand klaget / die Thaͤter verfolgen / greiffen und gebuͤhrend ab - ſtraffen; ſo fern anders die Unthat erweißlich / weilen der Richter zu - vor der Ubelthat gewiß ſeyn muß / daß ſie begangen / ehe dann er Urtheil faͤllen kan. Wann nun ein Soldat wegen Ubelthat beſchreyet / und keine Nachricht oder Zeugen / jedoch genugſame Anzeigungen vorhan - den ſind / daß nichts als Thaͤters Bekaͤntniß ermangelt / auch dafern er Huͤlffe gehabt / ſeine Mit-Geſellen nicht angeben will / abſonderlich in groben ſchwehren Verbrechen / als: Verraͤtherey / Mord / Straſſen - Raub und dergleichen; dadurch jederman ſeine Freyheit verliehret / ſo mag man ihn wohl foltern.

  • L. 2. C. de Exhib. vel rel. reis. Nov. 128. c. 21. P. H. O. art. 214. 215.
Soldaten fol - tern recht.

§. 8. Ja / weilen auch die Geſetze keinen Straff-wuͤrdigen U - belthaͤter ſchuͤtzen / ſo laſſen ſie wohl zu / einen Soldaten zu foltern / wann er aber unſchuldig gefoltert / wird er dadurch nicht Ehr-loß / ſondern iſt billich / zu mehrern Ehr-Erſtattung / die gebraͤuchliche Ceremonie / die Fahne uͤber ihn zu ſchwengen; wer aber alſo unter Scharffrichters Haͤnde geweſen / daß er einmahl zum Schelmen verurtheilet / ſoll im La - ger oder Veſtung nicht mehr gelitten werden / er ſey dann vom Landes - Herrn an vorigen Ehren ergaͤntzet.

  • L. 22. ff. & L. 14. C. de infam. jur. L. ſolet, 10. ff. de infam. jur.
Dieberey in Hungersnoth wie zugelaſſen.

§. 9. Alle Miſſethaten werden mehr an einem Soldaten als andern geſtrafft / iſt auch einem Soldaten nichts uͤbel anſtaͤndiger als Dieberey / darum Beliſarius einen hencken laſſen / daß er ein Huhn ge - ſtohlen; jedoch mag ein Soldat in Hungers-Noth ſeinen Hunger zu ſtillen / nicht aber mehr als zur Nothdurfft / fuͤr ſich und die Seinigen / an Speiſe-Waaren wohl zugreiffen; beſtiehlet er aber einen / den gleiche Noth druͤcket / iſt er gewoͤhnlich zu ſtraffen. Ja / alle oͤffentli - che und ſonderbahre Gewalt / aus eigener Macht / durch Befehlshaber oder gemeine Soldaten / an Hohen oder Privat-Perſonen / und beſon -dern691Vom erfahrnen Land-Kriegsmann. dern oder gemeinen Guͤtern / allein oder durch Helffer / mit oder ohne Waffen begangen / wird mehrentheils am Leben geſtrafft / weilen Soldaten darum von Landſchafften angenommen und bezahlet wer - den / getreu zu ſeyn / Gewalt zu ſchuͤtzen und wehren / nicht aber anzu - thun.

  • L. 14. ff. de pœn. L. 2. & 3. §. 14. ff. de re milit. L. 6. & 7. ff. ad L. Jul. de vi publ.

§. 10. Der Soldaten Ubermuth kan man niemand zumeſſen /Soldaten U - bermuth wem beyzumeſſen. als deren Officiers vielem Uberſehen; dann ja Soldaten vor Zeiten in Griechen-Land Huͤter genannt wurden / weilen ſie fuͤr des Landes Ein - wohner und Unterthanen / Haab und Guͤter / wider die Feinde / mit Leib und Lebens-Gefahr / wachen und ſtreiten / Buͤrgern und Bauern aber gar nichts abdringen ſollen / vielweniger ſeinem Wirth uͤbel be - gegnen / noch ſein Hauß-Geſinde ſchlagen / ſtoſſen / ihnen Glieder ver - rencken oder Blut vergieſſen / bey Leib und Lebens Straffe.

  • L. 3. C. de Erogat. milit. annon. Tit. de metat. & Epidem. Tit. de Salgam. hoſpit. non præſt.

§. 11. Alle zur Krieges-Zucht eigentlich gehoͤrige Verbrechen /Kriegs Ver - brechen Erzeh - lung. werden auſſerordentlich geſtrafft / als: ſich auff Landes-Herrn Be - fehl zum Kriege nicht einſtellen / oder gegen Verbot ſich anwerben laſ - ſen / oder einen verbotenen falſchen Nahmen bey der Muſterung ſich zu - eignen / nach erlangtem Urlaub ausbleiben / ſeinen Poſten verlaſſen / hinweg - und uͤberlauffen / dem Feinde Kundſchafft geben / das Kriegs - Heer und deſſen Anſchlaͤge verrathen / dem Hertzog / Hauptmann oder Statthalter nicht gehorchen / Wehr und Waffen verliehren / entwen - den / veraͤuſſern; Proviant-Sorge nicht recht vorſtehen / Frieden zer - ſtoͤhren / Wacht verſehen und verſaͤumen / die Flucht in einer Schlacht zu erſt ergreiffen / und dergleichen von Soldaten begangene Ubelthaten / als Laſter der Faulheit / Nachlaͤßigkeit und Ungehorſams / werden nach ihrer Beſchaffenheit mit Geld - oder Gefaͤngniß-Buße / Amts Entſetz - oder Erniedrigung / auch wohl mit ſchaͤndlichen Erlaſſung / ja ſchweh - ren Leib - und Lebens-Straffe belegt und angeſehen. Jn dieſen Faͤl - len aber wird offt die Straffe gelindert / wegen eines Soldaten Ju - gend / und deſſen Lehr-Jahren Anfang; Krieges-Standes Freyheit / oder dafern ſie aus Geilheit / von Wein und Bier erhitzt / ohne Boß - heit Ubels begehen; oder aus gottesfuͤrchtigen Mitleiden / als wann ein Vater ſeinen Sohn zur Zucht dabey gelieffert / verſteht ſich / ihn mit Lebens-Straffe zu uͤberſehen / jedoch ſoll man ſolches Recht nicht zur boͤſen Nachfolge gedeyhen und gereichen laſſen.

S s s s 2L. 43.692VI. Buch / Cap. I.
  • L. 43. ff. de teſtam. mil. L. 11. ff. de re milit. L. 2. 3. §. qui poſt, §. Emanſor. §. qui Statiarii, §. is qui ad hoſtes. L. 6. §. Exploratores, L. 3. §. in bello, §. ſi præ - ſides, §. miles, L. 13. §. irreverens, L. 14. ff. Eod. L. 3. §. qui aliena, §. ſi ad diem, L. 4. & tot. tit. ff. de cuſtod. reor. L. 6. §. 1. L. fin. L. 5. 7. & ſeq. L. 3. §. ſi plures, L. 4. in fine. L. 6. §. per vinum, L. 4. §. qui filium, L. 5. §. qui in deſertione, ff. de re milit. L. 13. §. fin. L. 3. C. de patr. poteſt. L. 1. & tot. tit. inſt. ff. & C. de teſtam. milit. L. quæ contra, de LL. L. 5. ff. de conſtit. Princ.
Degen-Ge - brauchs Recht und Entbloͤ - ſungs-Veꝛbot.

§. 12. Kein Offcier oder Soldat ſoll fuͤr ſeinem Obriſten / oder in Gegenwart ſeines Commandeurs / zu einiger Verrichtung ohne ſei - nen Degen erſcheinen / oder ſich ſehen laſſen; wer aber ſonſt in Gegen - wart des Generals / den Degen / Schaden zu thun / entbloͤſet / ſoll die Hand verlohren haben / und wofern es geſchieht / unter fliegenden Fah - nen / bey Zug-Ordnung / oder zur Zeit / da Kriegs-Recht im Feld-Lager oder Guarniſon gehalten wuͤrde / ſoll er arquebufirt werden; Wer auch gegen einen Fuͤrſten oder General Ehren-ruͤhrige Pasquillen macht / und als Autor entdecket wird / ſoll ohne Gnade das Leben ein -Commando Widerſetzlich - keit Straffe. buͤſſen; Wer ſich aber deren Unter-Officiers Commando widerſetzet / ſelbige ſchmaͤhet oder mit der Fauſt zu ſchlagen bedrohet / verliehret die Fauſt / und wird alſo verwieſen und weg gejagt; geſchichts aber im Fel - de vor dem Feind / oder aber im feſten mit der Wacht beſetzten Lager / wird es am Leben geſtrafft.

Verraͤtherey Anzeigen.

§. 13. Verraths-Haͤndel ſind zu ermeſſen / aus geheimen / un - gewoͤhn - und gefaͤhrlich-verdaͤchtigen Umgang / mit Betrugs Arg - wohn / da niemand ohne Genuß-Hoffnung dieſe Ubelthat begehet / ſon - dern insgemein oder ja mehrentheils vom Geitz herkommt; welches Philippus / Koͤnig in Macedonien / mit ſeinem Ausſpruch bezeuget / wañ er vor Zeiten geſagt: Daß kein Veſtungs-Ort unuͤberwindlich ſeye / ſo fern man nur fuͤr einen mit Golde beladenen Eſel Bahn oder Ein - gang finden koͤnte. So iſt auch viel daran gelegen zu wiſſen / ob einer mit Wiſſen und Willen / bey Tag oder Nacht / oder darzu gezwungen / bey Kriegs - oder Friedens-Zeiten / bey oͤffentlichem Marckt oder Ver - ſammlungen ſolches geſponnen. Alſo ſoll auch keiner verraͤtheriſche Zeichen / Schieſſen und dergleichen vornehmen / oder drein willigen / bey Ehr-Leib - und Lebens-Straffe / darum iſt Feindes Farbe und Feldzeichen zu tragen verboten.

  • L. 54. ff. de adm. & peric. C. 20. diſtinct. 81.
Spionen und Corꝛeſpondenz Verbot.

§. 14. Ebenmaͤßig iſt mit Feindes Parthey alle Correſpondentz verboten / wer nun ſolche Brieffe empfaͤngt oder uͤbertraͤgt / ja wer wiſ -ſent -693Vom erfahrnen Land-Kriegsmann. ſentlich ſolche paßiren laͤſt / und nicht aufffaͤngt / wenn er kan / iſt gleicher Straffe ſchuldig / als wenn er ſie ſelbſt geſchrieben haͤtte; darum man ſich muͤnd - und ſchrifftlich / durch Botſchafften oder auff andere Weiſe / fuͤr dergleichen Verraͤtherey / ſo den Feinden gleich / gemeiniglich am Leben zu ſtraffen; Ja / alle Correſpondentz mit dem Feinde / auch zwi - ſchen Vater und Sohn / iſt verboten / gleichwie alle Spionen; darum alle Gefangene ihre Brieffe nicht ſelbſt verſiegeln moͤgen / ſonſt werden ſie Verraͤthern gleich geſtrafft; Hingegen mag ein CommendantCom̃endanten Brieffe Eroͤff - nungs Recht. alle verdaͤchtige Brieffe ohne Tadel eroͤffnen. Beliſarius ließ denen Uberlaͤuffern Naſ - und Ohren abſchneiden / und ſie alſo wiederum zu denen Feinden hinſchicken. Kaͤyſer Fridericus Ænobarbus ließ ihnen die Augen ausſtechen und die Zunge abſchneiden.

  • L. 1. ff. ad L. Jul. Majeſt. L. 6. §. 4. L. 7. de re milit. L. 8. §. hoſtes, ff. de pœn. L. 38. §. 1. ff. eod.

§. 15. Wann ſonſt eines Soldaten Verbrechen gering iſt /Soldaten Ver - brechen ſtraf - fen / der ge - ſchwohren hat oder nicht. der zwar kurtz gedienet / ſo kan einer / der nicht geſchwohren / ohne or - dentliches Kriegs-Recht / gelinder beſtrafft werden; wofern es aber ein groß - und ſchwehres Haupt-Verbrechen / welchem in gemeinen Rechten eben ſo ſchwehre Straffe oblieget / ob er ſchon nicht lange ge - dienet / ſo kan ihn ſolche Ausflucht nicht beſchuͤtzen / er habe geſchwohren oder nicht. Darum auch ein rechtſchaffener Officier nicht allzu ſtreng und hart / noch gar zu gelinde und ſanfft / nicht zu ſehr demuͤthig / noch allzu hoch auffgeblaſen ſeyn ſoll; dann gleichwie Hochmuth der Thorheit Mutter und Urſprung zu nennen / alſo wird auch durch un - maͤßige Erniedrigung des Kriegs-Regiments Macht und Anſehen ge - waltſam unterbrochen und zerſtoͤhret.

§. 16. So mag nun ein Soldat ſeinen Feind im Kriege / oderUber - u. Weg - laͤuffer Recht. einen Uberlaͤuffer ohne Straffe / gleichwie einen gewaffneten ſich zur Wehre ſtellenden Dieb / bey Tage / wann Huͤlffe geruffen / jedoch nicht aus ſonderbahrem Haß / zu todte ſchlagen. Wer ſich aber eines Feld - fluͤchtigen / Ausreiſſer oder Uberlaͤuffers bemaͤchtigen kan / mag ihn nicht toͤdten; wer ſonſt ihn / nicht aus ſonderbahrem Haß / ſondern Geſetzes Antrieb und gemeinen Wohlfarths redlichen Vorhaben toͤdtet / iſt un - ſtraffbar und Gewiſſen-rein. Daher auch ein Officier oder Soldat / der nicht durch Pforten oder gewoͤhnliche Wege / aus Lager / Stadt oder Veſtung gehet / ſoll erhencket werden / maßen / wofern ihn der Feind nicht darzu zwinget / ſolches allezeit fuͤr Verraͤtherey und Uberlauffen gehalten wird. Ja / weilen Mauren und Stadt-Thore gleichſamS s s s 3ge -694VI. Buch / Cap. I. geheiligte Dinge ſind / als wird billich deren Gewaltthaͤtern Hals - Straffe aufferlegt; So moͤgen auch / ohne des Commandeurs Ver - bewuſt und ſonderlichem Erlaubniß-Befehl / auff dem Wall oder Ve - ſtungs-Poſten keine fremde Leute geduldet werden.

  • C. omnium, C. Excommunieatorum & C. miles, Extr. de armat. ſecul. milit. L. 2. C. quando liceat unicuique. L. 3. §. 1. 7. & 18. & L. fin. ff. de re milit. L. ſi quis, C. de mandat. Princ. L. 2. ff. ad L. Jul. Majeſt. L. ſanctum, L. ſacra, L. fin. de rer. diviſ.
Weglaͤuffer Straffe.

§. 17. Kaͤyſer Conſtantinus ließ allen Weglaͤuffern einen Fuß abnehmen / ſolches fliehen ihnen ferner zu verwehren; alſo / in faſt glei - cher Verdammniß iſt ein beurlaubt-verirreter Knecht / der ohne Urſach herum ſchweifft / die Zeit uͤbel zubringt / und gar zu ſpaͤth zum Kriegs - Hauffen ſich wieder einfindet; Ja / wer auch ſolche Jrrgaͤnger und Weglaͤuffer verheelet / iſt Dieberey ſchuldig / gleichwie gegen ſolche Verheeler 100. Guͤlden Straffe verordnet worden. Alle Deſer -Uber - u. Weg - laͤuffer Urſachẽ wie bey Nach - foꝛſchung wohl zu beobachten. teurs und Weglaͤuffer aber ſoll man darnach richten: Ob ſie groß oder geringe Beſoldung? Ob ſie Befehlshaber oder Gemeine? Ob ſie ſich zuvor wohl gehalten? Ob ſie alleine ausgeriſſen? oder mehr mit ſich verfuͤhret? Ob ſie junge oder neu angehende Soldaten / die noch nicht lange gedienet? alſo das erſte mahl ihnen wohl zu verzei - hen / zum andern mahl nach Kriegs-Gebrauch zu beſtraffen. Jtem zu beachten / wie die Soldaten von ihren Officiers gehalten? und zwar in Friedens-Zeiten iſt es nicht ſo hart als im Kriege zu ſtraffen / vom Faͤhnlein ſich zu abſentiren. Sonſten iſt das Ausreiſſen bey Lebens - Verluſt verboten / jedoch Verbrechen Urſach / Gemuͤths und Perſon Beſchaffenheit wohl zu beobachten: Ob Deſerteur durch Gage Mangel / aus Hunger / Nackte und Bloͤße verurſachet? Ob er zu die - nen gezwungen? Ob er verſprochenes Werbe-Geld / Quartier / Charge oder Mondierung nicht bekommen? Ob es aus betruͤglichem Vorſatz oder anderm Zufall geſchehen? Ob es ein Officier oder neu - geworbener unerfahrner Soldat? Ob er es offter - und mehrmahlen gethan? Ob er Gewehr und Mondierung mit ſich genommen? Ob er zum Feinde oder ſonſt wohin gelauffen? Ob er zuvorn im Wandel gehorſam / dienſt-fleißig und wohl gelebt? Ob er von ſelbſten wieder - kommen oder nicht?

  • L. 1. C. de ſerv. fugit. L. 1. §. fin. L. 4. cum ſeqq. L. 17. §. Erronem, ff. de ædilit. E - dict. L. 1. in princ. ff. de fugit. L. 3. 4. 5. ad L. flav de plag. L. quicunque & tot. tit. C. de ſerv. fugitiv. Tit. ff. de re milit. L. 12. C. de Deſertor. & eo -rum695Vom erfahrnen Land-Kriegsmann. rum occultator. L. 5. in princ. & § 1 ff. de re milit. L. 9. ff. eod. L. 1. C. de Scriptor.

§. 18. Wer beym Uberlauffen zum Feinde erwiſcht wird / ſollBrand-Mahl Naſ - und Oh - ren Abſchnei - dung Straff Recht. am Leben geſtrafft werden / dahero man mit gutem Gewiſſen wohl ei - nem ſolchen Menſchen Naſen und Ohren abſchneiden / oder ein Brandmahl im Geſicht brennen laſſen kan; maßen die Straffe durch Ausſtech - oder Reiſſung des Auges / ſo wohl in goͤtt - als buͤrgerlichen Rechten gut geheiſſen und zugelaſſen / und wird dadurch Gottes Eben - bild nicht geſchaͤndet / wornach der Menſch geſchaffen / als welches nach inwendigen Seelen-Beſchaffenheiten / nicht aber nach aͤuſſerlicher Lei - bes-Geſtalt zu verſtehen; jedoch iſt beſſer eine andere eben ſo ſcharffe Straffe zu gebrauchen. Jn Franckreich wird denen Ober-Gerichts - Raͤthen / wenn ſie Geſchenck genommen / oder Geiſtlichen / die mit Koͤ - nigs Jnſiegel irgend Falſchheit begangen / eine Lilien-Blume fuͤr die Stirn gebrandt; Jtem allda / wie auch in Spanien und Engelland / ſtrafft man alſo hart und ſchwehr die Wildpraͤts-Diebe.

  • Exod. 21, 26. L. 1. §. fin. ff. de fugitiv. L 67. §. 1. in fine, ff. de Uſufr. Geneſ. I. L. 17. C. de pœn. Nov. juſt. 5. in princ. C. 3. de Crim. falſ. L. 152. verſ. in facie. ff. de V. S.

§. 19. Wer auch ſonſt am erſten die Flucht nimmt / und zwarnFluͤchtigen Straffe wegen Fahne Veꝛthaͤ - digungs-Ver - ſaͤumniß. ehe die Seiten-Gewehr nicht mehr zu gebrauchen / ſoll Ehr-loß ſeyn / auch wohl zu Zeiten boͤſen Exempels halben / gar am Leben geſtraffet werden / und hat ein Wacht-Hauptmann oder anderer Kriegs-Offi - cier die freye Macht / einen ſolchen fluͤchtigen Ubelthaͤter / ſo fern er auff der That ertappet / wegen der Perſon geringen Standes / nach ſtrengem Recht alsbald mit Lebens-Straffe zu belegen / maßen Fahne Verthaͤ - digungs Verſaͤumniß / ſo am Leben billich zu ſtraffen / alle Officiers und Gemeine angehet; und wer ſein Faͤhnlein nicht beſchirmet / ſei -Fahne Beſchiꝛ - mungs-Recht. nen Obriſten / Hauptmann und andere Officiers verlaͤſt / alſo nur ein Wuͤterich in Worten / ohne Thaten / der das Hertz auff der Zungen fuͤhret / mit lahm - und faulen Haͤnden begabet / iſt nicht werth eines Soldaten Nahmen zu tragen / ſondern wird billich am Leben geſtrafft / oder ſonſt unehrlich gemacht / um keinen Herrn weiter zu betruͤgen. Sonſten war vor Zeiten der Roͤmer Fahnen Unterſcheid / den Farben gemaͤß / alſo anzudeuten: Unſchuld - und Friedens-Fahne weiß / Krieg - Siegs - und Blut-Fahne roth / Hoffnung gruͤne / Verbuͤndniß Him̃el - blau / Purpurfarbene aber Stillſtand.

  • L. pen. ff. de condit. cauſ. dat. L. 3. §. fin. L. 4. §. 8. & 9. L. 6. §. 3. ff. de milit. L. 6. §. 8. & 9. ff. eod.
§. 19.696VI. Buch / Cap. I.
Soldaten Selbſt-Mord Vorhaben Straffe.

§. 20. Jm Fall auch ſich etwa ein Soldat / der unverzagten Muths Beſtaͤndigkeit mehr als andere Leute erweiſen ſoll / ſelbſten toͤdten will / und an Verbrechens Vollbringung gehindert wird / muß er jedoch haͤrter geſtrafft ſeyn / weilen es in ſolcher Perſon Anſehung ei - ne groͤſſere Ubelthat / wann einer mit ſeinem Beyſpiel andere zur Ver - zweiffelung / Todesfurcht und Verzagtheit verfuͤhret; Ja / wann ein ſolcher Soldat auff Schildwacht mit Degen / Rohr oder ander Ge - wehr / ſich ſelbſt ermorden will / und daran verhindert wird / ſo mag er nach Vorhabens Umſtaͤnden / auch Zeit Beſchaffenheit / im Felde fuͤrm Feinde / aus Verzweiffelung oder Leichtfertigkeit / Unverſtand / Melan - choley / Unſinnigkeit und Teuffels Betrug / an Leib und Leben oder ge - linder geſtraffet werden.

  • L. 38. §. 12. ff. de pœn. L. 6. §. 7. ff. de re milit.
Aller Amts - Bedienten Pflicht / wegen Deſerteurs.

§. 21. Sonſt ſollen / vorberuͤhrtes Uber - und Weglauffen zu hemmen / alle Civil - und Criminal-Bediente an Graͤntzen und Paſ - ſagen / Zoͤllnern bey Bruͤcken und Hafen / ihres Orts allen Ausreiſſern auffpaſſen / ſie Hand-feſt machen / und gehoͤriger maßen uͤberlieffern / unter Amts-Entſetzung und Guͤter-Confiſcation Straffe / dritten Theil Werths dem Anbringer. So ſoll auch kein Einwohner ei - nem Deſerteur forthelffen / bey hoher Geld-Straffe / wofuͤr dem Rath und Gerichts-Herrn / auch Schoͤppen und gemeinen Weſens Verwal - tere / Bezahlung wegen ſtehen ſollen / ihres Schadens aber bey Delin - quenten ſich erhohlen.

Feldfluͤchtigen Soldaten Straffe.

§. 22. Was ferner verzagten Fluͤchtigen Straffe anlangt / iſt uͤblichen Rechtens: Wann gantze Regimenter / Eſquadronen und Trouppen dem Feinde den Ruͤcken zukehren / ſo werden die Officiers fuͤr meineydige Schelmen erklaͤret / ihre Eſtandarten und Faͤhnlein zerriſſen und zuſchmettert / daß ſolchen Regiments Gedaͤchtniß bey der Milice ausgerottet / und die Ober-Officiers theils mit dem Schwerdt / Unter-Officiers und Gemeinde der zehende / nach dem Wuͤrffel-Loß / im Felde und auff Land-Straſſen an Baͤume gehenckt / theils dahero ihren Degen durch den Scharffrichter zerbrochen; die Regiment - Stabs-Officiers aber / beſſern Nachforſchung halben / zum Urtheil verwahret. Alle uͤbrige gemeine Soldaten ſollen auſſer dem Lager / daſſelbe zu reinigen / liegen bleiben / biß ſie durch anderwaͤrtige tapffere Thaten ſich wieder nahmhafft bekandt gemacht / und vorigen Schand - flecken auszuwiſchen ehrlichen Fleiß angewandt haben.

§. 23.697Vom erfahrnen Land-Kriegsmann.

§. 23. Zuſammenrottirung iſt auch eines von den groͤſten La -Rottir - u. Auf - ruhr-Verſam̃ - luugs Verbot. ſtern / deren Redelsfuͤhrer vor andern am Leben zu beſtraffen / wie auch die jenigen ohn alle Gnade / ſo fuͤr ſolche Miſſethaͤter bitten; insge - mein wird die Ubelthat mit dem Schwerdt geſtrafft / deren Thaͤter Guͤter confiſciret / heutiges Tages werden ſie wohl gar geviertheilt oder gehenckt / ja Meuterey iſt offtmahln ſo ſchaͤdlich / daß ſie alsbald ohne Verzug zu ſtraffen / jedoch ſoll man forſchen / woher ſie entſtanden / wann etwan Officiers daran ſchuldig / ſoll die Straffe gegen Solda - ten gelindert werden / derowegen im Kriege nichts ſchaͤdlicher als Muͤſ - ſiggang. So ſoll man auch bey Entſtehung einer Meuterey unter - ſcheiden: Ob es nur ein Geſchrey / Murmeln und Klagen uͤber Provi - ant / Geld / groſſen Marſch / und dergleichen / oder auch ſchwehren Tu - mults Auffruhr ſey. Ja / wer in Schlaͤgerey und Gezaͤnck / oder ſon - ſten ſeine Nation oder Landesleute um Huͤlffe rufft / dadurch Zuſam̃en - rottirung verurſacht wuͤrde / ſoll gehenckt werden.

  • L. 5. in princ. C. ad L. Jul Majeſt. L. 1. §. 1. L. 5. §. 2. ff. eod. L. 30. §. 2. ff. de pœn. L. 3. §. 4. ff. ad L. Corn. de Sicar. L. 3. §. 19. & 20. L. ult. in fine, ff. de re milit. Tot. tit. C. de Sedit. L. 6. §. 9. C. de in juſt. rupt. irrit. L. 16. ff. de appellat. L. 11. C. de re milit.

§. 24. Ein Officier oder Soldat / der ſeinen Ober-Comman -Ober-Com̃an - deurs Reſpect. deur boßhafft und verſetzlicher Weiſe an Ehren angreifft / hat das Le - ben verwuͤrckt; wer aber alſo freventlich handelt / daß er ſich gar mit Handthat an ihn macht und vergreiffet / derſelbe hat ſeine Hand / als Ungehorſams und Widerſetzlichkeit Werckzeug / verbrochen / und ſamt dem Leben verlohren. Wer auch ſonſt mit Wort oder Wercken / es ſey dann mit Recht / alten Haß auffruͤhret und raͤchet / dadurch Tumult zu erwecken / ſoll an Leib und Leben geſtrafft werden. Ja / AergernißWeiber und Kinder Schutz-Frey - heit. zu vermeiden / ſoll auch niemand alten Weibsbildern / Witwen / Frau - en und Kindern Uberlaſt thun / noch ihnen mit Schlagen und Stoſſen / Draͤuen oder unehrbarem Betaſten Schmach anlegen / bey der ohne Reſt und Paß / oder Geld - und Abſchieds-Verluſt und Verjagungs Straffe. Alſo ſoll auch niemand bey Nacht und beſetzter Wacht auf freyer Straſſe tumultuiren / oder in die Steine hauen / bey Straffe des Gaſſenlauffens.

  • L. 6. §. 2. ff. de re milit.

§. 25. Wer ſeine Wacht oder andern ihm aufferlegten DienſtWacht Verſe - hen Straffe. verſaͤumt / ſoll des Todes ſterben / und wird ſolches mit Weglauffen verglichen / weilen die Wacht des Lagers / Stadt / Veſtung / Meer -T t t tHa -698VI. Buch / Cap. I. Hafen und andern Orts Leben iſt / daran ihre Wohlfahrt gelegen; wer nun ohne Erlaubniß von der Wacht gehet / ſoll am Leben geſtrafft werden / maßen Soldaten an dem Ort / dahin ſie beſchieden / bleiben und davon nicht abweichen ſollen / weilen ſich offt unvermuthlich ſolche Faͤl - le zutragen koͤnnen / daß man ihrer bedarff / dahero zu wiſſen noͤthig / wo ſie zu finden / und darum vor Zeiten denen Beurlaubten ihre volle Be - zahlung gefolget. Wer nun die Schild-Wacht unabgeloͤſt verlaͤſt / wird in Feindes Zeit am Leben geſtrafft / jedoch ſoll man zum erſten mahl denen neuen Soldaten ihre Kriegs-Fehler etwas uͤberſehen. Schild-Wacht Verlaſſung o - der Schlaff - Straffe.Und wer auff der Schild-Wacht ſchlaͤfft / ſoll arquebuſirt werden / wann es aber nicht aus Achtloß - und Faulheit / ſondern gehabt - und zuſtoſſender Kranckheit / oder daß er uͤber gewoͤhnliche Zeit ſtehen muͤſ - ſen / geſchehen / oder Zeit und Ort nicht gefaͤhrlich / ſoll man nicht zu ge - ſchwinde mit Menſchen-Bluts Vergieſſung verfahren.

  • L. 3. §. 15. ff. de re milit. L. Deſertor. §. 6. & L. 10 in princ. ff. eod. L. 12. & fin. ff. de cuſt. & Exhib. reor. L. 11. & 12. C. de re milit. L. 13. in fine, C. eod. L. 12. L. offic. §. 1. ff. eod. L. 16. C. de erog. milit. annon. L. 3. §. 3. & 9. ff. de re mil. L. 6. §. 2. ff. eod. tit.
Falſchẽ Krank - heit Anmaſ - ſung Straffe.

§. 26. Wer ſich einer Kranckheit annimmt / daß es ſeinen Of - ficiers unbekandt / iſt in Feindes Zeiten mit Tode zu ſtraffen / weilen keiner ohne Vorwiſſen und Bewilligung des commandirenden Offi - ciers fuͤr einen andern die Wacht verſehen ſoll. Wer auch bey der Wacht und ſonſt die Loſung vergeſſen / ſoll nach Erkaͤntniß an Ehr / Leib und Leben geſtrafft werden; es muͤſſen aber alle insgeſamt / ſo lange / biß der letzte Sergeant in der Verſammlung die Loſung wieder gegeben / bloſſen Hauptes ſtehen; wer aber dem Feinde die Loſung of -Trunckenheit Straffe. fenbahret / oder ſonſt Merckzeichen giebt / und Verrath erweiſet / hat ſein Leben verwuͤrcket. Wer auch truncken auff die Wacht kommt / oder alſo daſelbſt befunden wird / es ſey Officier oder Gemeiner / ſoll mit Ge - faͤngniß in Eyſen / auch auff Waſſer und Brodt geſpeiſet / und wofern er in Voͤllerey beharret / mit Gaſſen-Lauffen / auff der Parade / ge - ſchicht es aber der Veſtung oder Poſten zu Schaden / unnachlaͤßig ar - quebuſirt werden. Ja / wer Voͤllerey und Trunckenheit halben Fein - des-Noth verſaͤumet / ſoll auch das Leben verwuͤrcket haben / weilen Straffe und Vergeltung in rechter Zeit alle Staͤnde halten in guter Sicherheit.

  • L. 6. §. 5. ff. de re milit.
Schild-Wacht Freyheit.

§. 27. Wer einer Schild-Wacht nicht antworten will / oder ſelbige zu etwas ungeziemendes zu zwingen verſuchet / daß ſie ihreSchal -699Vom erfahrnen Land-Kriegsmann. Schuldigkeit thut / und einen ſolchen uͤbern Hauffen ſchieſt oder ſticht / iſt ſolche That unſtraffbar; So ſoll auch niemand denen Wacht-paſ -Wacht-paßi - renden Schutz - Recht. ſirenden Leuten von Rechts wegen Holtz oder etwas anders / vielweni - ger Trinckgeld abzwingen oder fordern / bey Ehr-Leib - und Guts Ver - luſt / auch Standes-Erniedrigung Straffe / nach Kriegs-Gerichts Er - kaͤntniß und Ermeſſen; wie dann dißfalls und ſonſten / ſo wohl vorEinwohner Klage Vor - Recht. als nach der Trouppen Abzug / alle Beſchwerungs-Klagen verhoͤret und gehoͤrig beſtrafft werden ſollen / ob etwan die Einwohner in Ge - genwart derer Kriegs-Bedienten ſolche fuͤrzubringen ſich ſcheuen moͤchten.

§. 28. Wann nach erhaltenem Sieg zu pluͤndern nicht vergoͤn -Beuthe und Pluͤnderungs Recht. net / ſollen geſchwohrne Beuthmeiſter verordnet werden; ſo muß auch kein Officier denen Soldaten ihre Beuthe abnehmen; vom Vieh oder geſpaltenem Fuß gehoͤret die Helffte dem Kriegs-Heer-Regenten / der Reſt aber dem Kriegs-Volck; wann aber ein Soldat mit Ober - Commandeurs Befehl und Erlaubniß Pferde / Vieh und andere Sa - chen / zur Armee Verpflegung und Unterhalt / deßgleichen verbotene contre bande Waaren rauben und wegnehmen mag / iſt ſolches ein be - gebend unſtraͤflicher Fall. Wann nun jemand ein Hauß / ſo ihm zur Beute oder Quartier angewieſen / pluͤndert / und hernach ein ander dar - innen einen verkrochenen Gefangenen findet / ſoll er dennoch dem erſten / wofern er aber insgemein gepluͤndert hat / dem andern zugehoͤren / maſ - ſen niemand etwas im Gemuͤth zum Beſitz erlangen kan / das er weder geſehen noch ergriffen / ſo kan auch einen unbekandten verborgenen Schatz keiner ſich zueignen; dahero billich kein Soldat einen Fremden mit ſich ins Quartier nehmen mag / und ſollen die Officiers allen Uber - laſt im Marſch und Quartier verantworten. Ferner gehoͤret auchReuter-Zeh - rung A[n]forde - derungs Ver - dot. zu Rauberey / Freybeuthen oder Beuth-machen und Buſchklopperey / jemanden eine Reuter-Zehrung abzwingen / fuͤr einen neuen einen alten Mantel / oder fuͤr ein lahmes Pferd ein ſchoͤnes vertauſchen wollen / man gebe es wieder oder nicht / ſollen Verbrecher und Mit-Helffer mit dem Schwerdt getoͤdtet / und andern zum Abſcheu auf Galgen und Rad geflochten werden.

  • L. 1. §. 1. ff. de acquir. poſſeſſ. L. Neratius, L quemadmodum, ff. eod.

§. 29. Deßgleichen / um viele Beſchwerden auff Marſchen undSoldaten Hey - raths-Recht u. Huren Verloͤb - niß-Verbot. Zuͤgen / ſo wohl als im Quartier / Lager und Guarniſon zu meiden / ſol - len die wenigſten Soldaten / keiner aber ohne des Obriſten oder Obriſt - Lieutenants Conſens / ſich guͤltiger maßen beheyrathen; allwo nunT t t t 2Hey -700VI. Buch / Cap. I. Heyrathen von Hauptleuten rechtmaͤßig zugelaſſen / ſollen dennoch alle Beſchenck - und Verehrungen / denen Officiers an ſilbernen Bechern oder Loͤffeln zu geben / gaͤntzlich abgeſchaffet ſeyn; Verloͤbniß aber mit Huren ſoll man abſonderlich Soldaten nicht leicht geſtatten / viel - mehr den Kerl ſo lang in Eyſen ſetzen / biß er zu andern Gedancken kommt / wo nicht / mag man ihn gar ohne Abſchied hinweg jagen.

Mordbrand Straffe.

§. 30. Ein jeder Officier oder Soldat / ſo muthwillig im Marſch oder ſonſten Stadt - oder Land-Gebaͤu / ohne Generalitaͤts Befehl / an - zuͤnden laͤſt oder ſelbſten thut / ſoll den Schaden moͤglichſt erſetzen / undFeuer u. Lichts Verwaꝛloſung Straffe. lebendig wie Mordbrenner verbrandt werden. Dannenhero auch kein einquartierter Soldat mag mit Licht / Lunten oder gluͤenden To - backs-Pfeiffen in Haͤuſer und Staͤllen nach Belieben umgehen / ſon - dern ſich behutſam und gebuͤhrlich verhalten mit Feuer und Licht / auch Leuchten gebrauchen / oder ein jeder Wirth ſoll es der Obrigkeit an - zeigen.

  • L. data opera, C. de his qui accuſ. non poſſ. C. ſi quis domum, Ext. de injur. & damn. dat.
Soldaten Ge - wehrs Obacht und Auffſicht.

§. 31. Niemand ſoll / bey Beſoldung Geringerung und Ver - luſt / ſein Gewehr mit Holtz-hauen und dergleichen verderben / ſchwaͤ - chen / mindern / verſetzen / einem andern uͤbergeben noch verkauffen oder verſpielen / maßen ein ſolcher / der ſein Gewehr ſo gering achtet / daß ihm das Spielen mehr angelegen / keinen guten Soldaten abgeben kan; da man jedoch auch durch ſchoͤn und blinckend Gewehr den Feind im erſten Anblick offt mehr / als durch ſchwartz - und roſtigen Zeug / erſchre - cken kan / darum ein Soldat ſolches allezeit rein und ſauber halten muß / damit es zum Gebrauch deſto tuͤchtiger ſeyn / und er auff Fertig - keit deſſen ſich getroſt verlaſſen moͤge. So ſoll nun ein Officier fuͤr nichts mehr Sorge tragen / als fuͤr das Gewehr / weilen man wohl Pro - viant auch in Feindes Landen bekommen / ohne Waffen aber nichts ausrichten kan.

  • L. 14. §. 1. ff. de re. milit. L. 3. §. 13. ff. eod. L. 2. in fine, ff. de Captiv. & poſtlim. Reverſ.
Soldaten Ge - wehrs Pfand Verbot.

§. 32. Marquetenter und andere Wirthe / oder ſonſt niemand / ſoll deren Soldaten Gewehr zu Pfande annehmen / ſintemahln Waf - fen derer Soldaten Glieder ſind; deßgleichen ſoll niemand ſeinem Mit - Geſellen Proviant oder Gewehr hinweg nehmen / dann ſolche boßhaff - te Diebe / die ihren Cammeraden Victualien oder Waffen ſtehlen und entwenden / ſind allezeit Auffhenckens werth. Damit auch Officiersund701Vom erfahrnen Land-Kriegs-mann. und gemeine Soldaten / ſo wenig als ſichs thun laͤſt / bey der Kleidung mit Unkoſten beſchweret werden / ſo ſollen die Obriſten bey ihren Regi - mentern allen unnoͤthigen Pracht und Zierrath vermeiden / weniger auch derenthalben denſelben von ihrem Sold / ohne das / ſo dazu abzu - ziehen erlaubet / abkuͤrtzen laſſen; Und alſo ſollen auch die Obriſten de - nen Hauptleuten mit Erhalt - und Bezahlung einiger Schallmey - Pfeiffer uͤberlaͤſtig zu fallen nicht befugt ſeyn / es geſchehe dann mit al - ler Hauptleute geſamter Genehmhalt - und Bewilligung.

  • Gloſſ. in. L. nepos, ff. de V. S. L. 1. C. qui bon. Vend. poſſ. L. 5. §. 14. ff. de re milit.

§. 33. Alle / die ſich gutwillig ohne Nothzwang / da ſie nicht ge -Kriegs Schutz - Freyheit Ver - luſt Recht. fangen hinweg gefuͤhret / dem Feinde uͤberwunden ergeben / haben ihre Kriegs-Schutz-Freyheit beym vorigen Herrn verlohren / und mag man im Zweiffel ihres vorhin gefuͤhrten Leben und Wandels ſich er - kundigen / der Warheit zu glauben: Ob ſie nemlich fuͤr Kriegs-Ge - fangene oder gar fuͤr Uberlaͤuffer zu erachten. Ja / wer gefangen wor - den / und nicht wieder zu ſeiner Fahne begehret / da er frey werden kan / iſt einem Uberlaͤuffer gleich zu achten / der zum Feinde uͤberlaͤufft / oder im Uberlauffen gefangen wird / ſolche werden nicht als Soldaten / ſon - dern als Feinde gehalten / denen als Verraͤthern das Leben zu laſſen unbillich iſt / weilen ſie es vielen zu nehmen ſich unterſtehen / darum man ſolche Geſellen allenthalben / wo ſie anzutreffen / todtſchlagen mag.

  • L. non omnis, §. à Barbaris, ff. de re milit. L. 17. de capt. & poſtlim. L. 3. §. 10. & ſeq. L. 7. L. non omnes, §. 5. ff. de re milit. L. 19. §. 4. ff. de capt. & poſt - lim. reverſ. Nov. 67. in fine. L. 3. §. ult. ff. ad L. Corn. de Sicar.

§. 34. Vergeltungs-Recht hat ſtatt gegen den / der GlaubenKꝛiegs-Gefan - genen Recht. bricht / als wann Soldaten auff Cavaliers Parole ſich ergeben / moͤ - gen ſie ohne Schand-That nicht getoͤdtet werden; ein anders aber iſt / ſich auff Diſcretion ergeben. Wann auch Gefangene auff Verſpre - chen / daß man andere dagegen loß laſſen wolle / oder gegen ein gewiß Loͤ - ſe-Geld / nach Uberwinders Willkuͤhr / oder Cartel-maͤßig zu erloͤſen bedungen / ſoll man den gemachten Vergleich unverbruͤchlich halten / und werden ſie nach ihren Bedienungen / nicht aber nach Adelichen Wuͤrden / alsdann geſchaͤtzt. Wer ſonſt gegen jemand zu dienen ver - ſchwohren / und meineydig oder treubruͤchig ertappet / deſſen Leben ſtehet in Gefahr / ob ſchon er betruͤglich gehandelt / weder zu Fuß noch zu Pferde / ſondern auff einer Saͤnffte ſich tragen und gebrauchen laſ -T t t t 3ſen /702VI. Buch / Cap. I. ſen / weilen der Eyd nicht nach ſeinem Wahn / ſondern gegen GOTT gebrochen / zu verſtehen. Wann nun ein Gefangener die Treue ge - ſchwaͤchet / dreymahl oͤffentlich geladen nicht erſcheinet / wird er Ehr loß erklaͤret / und ſein Nahme bißweilen offenbar an den Galgen ge - ſchlagen.

  • L. 3. ff. de jurejur.
Kꝛiegs-Gefan - genen Rantzi - on und Loͤſe - Gelds Recht.

§. 35. Rançon der Gefangenen ſoll mit Wiſſen und Willen des Generals geſchehen / bey Leib - und Lebens-Straffe; wann ſich nun zutraͤgt / daß man nach ſolchem Vergleich erfaͤhret / daß einer wegen Standes Wuͤrden wohl mehr geben koͤnne / ſo mag dennoch darum der Contract nicht fuͤglich umgeſtoſſen werden / es ſey denn Betrugs Urſache und Argliſt-Gefaͤhrde darbey vorgangen und zwiſchen kom - men / und ſollen die vom Feinde erkaufft - und rantzionirte Knechte / nach bezahltem Kauff-Gelde / ihrem Herrn wieder zugeſtellt werden; Hernach ſind die freyen Leute ihrem Erloͤſer ſo lange verpfaͤndet / biß ſie das Loͤſe-Geld bezahlen / und wenn ſie das nicht vermoͤgen / ſollen ſie durch 5-jaͤhrige Dienſte ihre Freyheit wieder gewinnen / wofern nicht jemand ſolche Rantzion fuͤr einen gutwillig bey Adelichen Ehren ver - heiſſen / oder es waͤren auch ſolche Koſten Geſchencks-weiſe ange - wandt.

  • L. & eleganter, §. non ſolum ff. de dol. L. 12. §. ſi quis ff. & L. 17. L. fin. C. de ca - ptiv. & poſtlim.
Veſtungs Bau Recht.

§. 36. Einem jeden iſt zu ſeiner Verthaͤdigung erlaubt / ſeinen Grund mit Wall - und Mauren Umgang zu umgeben / auch Veſtun - gen zu erbauen / jedoch nicht auff Graͤntz-ſcheidungen / aus ehrgeitzigen Eyfferſucht / einem andern zu Nachtheil. Sonſt aber andere Kriegs - Liſt und Raͤncke / des Feindes hinterliſtige Kuͤnſte abzutreiben / das Seinige zu beſchuͤtzen und Schaden zu vermeiden / wie auch einen an - dern vom Boͤſen abzuhalten / und deſſen Heyl zu befoͤrdern / welche dem jenigen / der betrogen ſcheinet / Nutzen verſchaffen / oder auch dem Feinde Abbruch zu thun / ſind in Rechten zugelaſſen; jedoch ſoll man dahin ſehen / daß dergeſtalt die einmahl gegebene Treue nicht gebro - chen / noch Kriegs-Gerechtigkeiten verſchwaͤchet werden.

  • L. per provincias, C. de ædif. priv. L. quicunque, C. de fund.
Jnjurien und Gewalt-That Straffe unter Kriegsbedien - ten.

§. 37. Alle Jnjurien mit Gebaͤrden oder Schimpff-Worten ſollen durch ſchrifft - oder muͤndliche Abbitte / auch wohl bey voͤlligem Gerichte der Jnjuriante ſich auffs Maul ſchlagen muß / nach deren Um - ſtaͤnde Beſchaffenheit / mit Charge-Entſetzunge / Geld-Buße / Gefaͤng -niß /703Vom erfahrnen Land-Kriegsmann. niß / Landes-Verweiſung / oder Degens-Verbietung / geſtrafft wer - den. Wer nun einen andern unmittelbar unverſehener weiſe / mit ei - genem Vortheil uͤberfaͤllt und ſchlaͤgt / ſoll gleichwie ein Gewalt-thaͤti - ger Freveler / wann er den Beleidigten von fern angegriffen / zu viel - jaͤhrigem Gefaͤngniß verdammt werden; wofern aber von einem oder mehr mit Stock von hinten der Anfall geſchehen / ſoll er nicht nur viele Jahr gefangen ſitzen / und dem Beleidigten vorhero kniend Abbitte thun / ſondern auch dergleichen Schlaͤge gewaͤrtig ſeyn / und ihm dan - cken / daß er ſie ihm nicht wieder geben wollen / ja ſich ſchrifftlich erklaͤren / daß er mit ſolcher Satisfaction / falls er in ſeiner Stelle waͤre / zu frie - den ſeyn wolte / wie auch nicht loß kommen / biß er um Vergeß - und Ver - zeihung gebeten.

§. 38. Wer aber jemand mit Hand oder Pruͤgel draͤuet / ſollThaͤtlichen Jn - jurien Straffe. Jahres-Friſt gefangen ſitzen / hernach Abbitte thun und Geld-Buße erlegen. Bey thaͤtlichen Jnjurien / als: Handſchlaͤgen / Ohrfeigen / nach dem Kopff werffen / iſt zu unterſcheiden: Ob es in Streits hitzigem Zorn-Eyffer / auf Luͤgen-heiſſen / oder ſonſt einigen Anlaß geſchehen; ſo ſoll Jnjuriant / nachdem es aus oder ohn Urſach geſchehen / etliche Jahr gefangen ſitzen / welche alsdann beſtimmte Zeit / ohne zulaͤßige Geld-Buße / mit des Beleidigten Vorbitte / nicht kan verringert wer - den / und ſoll nach Richters Erkaͤntniß der Beleidiger vor Gefaͤngniß zu gleicher Jnjurien - oder Schlaͤge-Empfahung ſich anerbieten / auch ſchrifft - und muͤndlich ſich erklaͤren / daß er unverſtaͤndig gehandelt / mit Bitte es zu vergeben und vergeſſen; ſo fern es aber wuͤrcklich zu Peitſch oder Stock-Schlaͤgen auf ſtehendem Fuß kaͤme / ſoll er deſto laͤnger ge - fangen ſitzen. Ja / wer einen mit wuͤrcklichen Hand - oder andern Schlaͤgen beleidiget / ſoll mit Gefaͤngniß - oder Geld-Straffe / zum nech - ſten Hoſpital / ehe denn er loßzulaſſen / zu bezahlen beleget werden / auch mag man zuweilen den Beleidigten dahin halten / daß er dem Beleidi - ger eben alſo begegne / wann ers gleich nicht thun wolte / ſo fern nem - lich Umſtaͤnde ſo groß / daß ſie verdienet / ihn zu dieſer Extremitaͤt an - zutreiben.

§. 39. Kein Unterer ſoll ſeinen Obern oder Befehlshaber aus -Duellanten Straffe. fordern / bey vieljaͤhrigen Gefaͤngniß-Straffe / Dienſt und Soldes ſo lange beraubet / ſo zum Hoſpital hinfaͤllt / auch jaͤhrlichen EinkuͤnffteGeld -704VI. Buch / Cap. I. Geld-Buße / und wer dieſes Laſters ſchuldig / ſoll mit Beſchimpffung abgedanckt werden / auch wer ihm hernach ſich / an ſeinem Nachfolger zu raͤchen / ſelbſten oder durch andere mit Rencontre oder ſonſt dienen moͤchte / ſoll ſamt dem Caßirten mehr Jahre gefangen ſitzen / und deren Einkuͤnffte Geld-Straffe bezahlen. Eben alſo werden geſtrafft / die da zum Ausfordern Seconden gebrauchen / ob ſchon keine Schlaͤgerey erfolget. Darum / wer einen andern zum ſchlagen ausfodert / oder auch auſſerhalb Landes in einer Province angefangene Haͤndel auszu - fechten gemeynet / ſoll Lebens-Straffe nicht vermeiden. Wer aber jemand / Zweykampf zu erwecken / mit Hand / Fauſt oder Stock ſchlaͤgt / ſoll ſeiner Charge / als dazu untuͤchtig / verluſtig erkannt / nach Sachen Erfordern geſangen ſitzen / hernach ihm alſo vom Scharffrichter ge - drohet / oder auff eine Zeitlang oder immer und ewig verjaget werden. Ja / Stockſchlaͤge und Pruͤgeln der gemeinen Soldaten zur Straffe / auch zwiſchen Piquen / mag man billich verbieten.

Soldaten Ei - genthums und Lehn-Beſitz - Recht.

§. 40. Soldaten Eigenthum betreffend / iſt ſolches zu nennen / das ihnen von Eltern / Verwandten oder Ehe-Weibe / waͤhrenden Kriegs-Standes geſchencket / oder was ein Sohn ſelbſt im Kriege ver - dienet / das er ſonſt auſſerhalb nicht erworben haͤtte / als wann er Kriegsweſens halben zum Erben eingeſetzet / ſolchen Eigenthums Frey - heit iſt / daß es zum Vater nicht kommen mag / wie andere Guͤter / in vaͤ - terlichen Gewalts Anſehen / ſondern es kan der Sohn damit ſeines Ge - fallens ſchalten und walten / unter Lebendigen oder Teſtaments-wei - ſe zu vermachen; ja / ohne Teſtament iſt der Vater kein Erbe dazu. Alexander Severus hat vor Zeiten den Gebrauch eingefuͤhret / denen Soldaten etliche liegende Grund-Guͤter zum Lehn-Beſitz zu unterge - ben / fuͤr ihre Treu und Gehorſam zu genieſſen / damit ſie durch ſolche Wolthat das gemeine Weſen zu vertheidigen / deſto mehr verbunden /Soldaten Be - ſtallung Recht. und zur Tapfferkeit angereget wuͤrden. Und ob ſchon man nun nicht allezeit in wuͤrcklicher Kriegs-Arbeit begriffen / noch jaͤhrige Beſtallung gemahnet / dargereicht und abgefordert / dennoch aber nicht auffgekuͤn - diget worden / und / nach deren Kriegs-Ordnung Jnhalt / jederzeit zu die - nen bereit geweſen / ſo ſollen billich alle hinterſtellige Sold-Gelder / von Zeit des Verzugs / richtig erleget werden; ſonderlich aber / wo Krie - gesleute ihre Dienſte zum Ende gebracht / und gaͤntzlich ausgefuͤhret ha - ben / ſollen ſie billich fuͤr andern Bedienten Vorzug behalten.

L. 6.705Vom erfahrnen Land-Kriegsmann.
  • L. 6. 11. & 13. ff. de re milit. Tot. tit. inſt. per quas perſonas L. fin. de inoffic. teſtam. L. 2. ad SCt. Macedon. §. ſi igitur, in auth. de hæred. ab inteſt. arg. L. 4. C. de petit. hær. arg. Tot. tit. C. de advoc. diverſ.

§. 41. Wer ſich nicht ohne Muthwillen bey zweyen Compagni -Falſchen Mu - ſterung Stra - fe. en / ſeinen Herrn und Landſchafft zu betruͤgen / falſche Muſterung gut zu thun bedingen laͤſt / begehet zwiefachen Soldes Dieberey / wird auch mit Spitzruthen / zuletzt nach wiederhohleter That am Leben geſtrafft; die Haupt-Leute aber / ſo die Soldaten im Beutel verber - gen / ſind daſſelbe vierfach zu erſtatten ſchuldig / und werden ihres Amts entſetzt. So ſoll nun niemand bey der Muſterung mit falſchem Nahmen ſich einſchreiben laſſen / ein jeder aber wird von der Zeit an / da er in die Muſter - und Zahl-Rolle eingefuͤhret und ſeinen Eyd gethan /Officier und Gemeinen Strafe wegen falſchen Mu - ſterung. fuͤr einen Soldaten genannt und erachtet; ſonſten ſoll billig bey der Muſterung kein Unterſchleiff oder Betrug geſchehen / und kein Offi - cier einen Reuter oder Knecht bey jemand entleihen / oder auff eine Zeitlang miethen / auch ſolche niemand dazu uͤberlaſſen / noch ſich de - rogeſtalt bedingen und annehmen laſſen / wiedrigen Falls ſoll ein Ge - meiner mit Ruthen geſtrichen und Landes verwieſen / ein Officier aber als ein Meineydiger und Betruͤger verurtheilet werden.

  • L. ult. §. 9. C. de offic. præfect. L. 13. in princ. ff. ad L. Corn. de falſ. L. un. C. de mut. nom.

§. 42. Die Commiſſarien ſollen auch ſich erkundigen / ob die ge -Commiſſarien Pflicht mit Soldaten Leh - nung Auffſicht. meinen Soldaten / ſo auff dem Lande oder ſonſt arbeiten / alsdann ihre Belehnung bekommen / und ihre Wachten denen / die ſolche thun / ver - lohnen; deßgleichen auff das Commiſs-Brod / maſſen diejenigen / ſo das Brod zu leicht oder unſauber gemacht / oder den Teig nicht garCommiß Brod backen Recht. ausgebacken / billig gar ſehr zu beſtraffen ſind / weilen ſie ihres Nech - ſten Geſundheit dadurch groſſen Schaden und an Lebens-Mitteln Abbruch zufuͤgen / ja damit der Soldat andere Victualien fuͤr gutemVorkauffs Verbot. Preiß haben koͤnne / iſt bey hoher Straffe zu verbieten der Vorkauff / hinaus vor Qvartier oder Lager zu lauffen / Proviant auffzukauffen und zum theureſten wieder auszuhoͤckern.

§. 43. So ſoll auch ein jeder Hauptmann Achtung geben / daß dieHauptleute Pflicht wegen Maꝛqvetenter Maaß und Gewicht Auff - ſicht. Marqvetenter richtige Maaß und voͤlliges Gewicht haben / auch die - ſelbige nicht ſo hoch treiben / daß ihnen ein jeder monatlich 15. biß 20. und mehr Rthlr. geben muͤſſen / welche Unkoſten ſie hernach auff die Waaren ſchlagen / dadurch die Soldaten grauſam und elendig be - ſchweret werden.

U u u u§. 44. Nach706VI. Buch / Cap. II.
Annehm - und Abdanckungs Recht.

§. 44. Nach GOttes Befehl ſelbſt mag man einen jungen Ge - ſellen von 20. Jahren und druͤber zum Kriege annehmen / alsdann wann ſie tuͤchtig geachtet / um Sold zu dienen / fuͤr das Vaterland zu ſtreiten / was ſie gewinnen / ſelber zu verwalten / und den Eyd zu thun / muͤſſen ſie auch darnach als Ubelthaͤter aller gewoͤhnlichen StraffeLehnungs Ab - zug Recht we - gen Abſchied. unterthan ſeyn. Wer nun Schande halben ſchimpfflich vom Kriegs - heer oder Regiment abgewieſen / iſt ehrloß / wann das Urtheil vom Lan - desherrn bekraͤfftiget; gegẽ Abdanckung aber ſoll niemand ſich auffſetzẽ / oder etwas zu ſagen haben / bey Leibes und Ehren Verluſt; wann man aber gegen Feind marchiret / ſoll niemand von der Fahne abweſend ſeyn oder Abſchied begehren moͤgen / ſo ſoll auch ein Soldat / der Ab - ſchied begehret oder bekoͤmmt / Lehnungs Abzug nicht fordern / ſondern es wird derſelbe zu Montirung deſſen / der an ſeine Stelle koͤmmt / ange - wandt; wer nun vier Jahr lang gedienet / ſoll bey Winter-Zeit ſeinem Capitain einen Monat vorher es ankuͤndigen / wann er ſeinen Ab - ſchied begehren will / wofern er das thut / und es ihm vom Capitain ge - weigert / ſoll er jedoch bey Vermeidung gewoͤhnlicher Straffe nicht weglauffen / der Capitain aber mag caſſiret oder ſonſt beſtrafft werden nach Landes Gebrauch.

  • Exod. XXX, 14. Num. I, 3. & 26. L. 1. & 2. ff. de infam. jur. L. 1. C. de commeatu.
Soldaten Er - laſſung Recht.

§. 45. Erlaß - und Abdanckungen geſchehen auch aus billigen Ur - ſachen / als wegen Mangel des Leibes oder Gemuͤths-Fehler / oder auch gantz ehrlicher Weiſe / da einer ſeine Zeit wohl ausgedienet / und ſol - chen alten Lands-Knechten pflegt jedern Orts Obrigkeit nicht unbillig einige perſoͤnliche Dienſt-Freyheit zu goͤnnen; mit Zoll / Acciſe und Erb - guͤter Pflicht aber koͤnnen ſie ſchwerlich verſchonet werden. Wann ſonſten Officiers oder Gemeine ſterben / ſoll ihr Geld oder beweglicheVerſtorbenen Soldaten Eꝛb - guts und Gage oder Sold - Recht. Haabſeligkeit / wann ſie vorhero rechtmaͤßig inventirt / bey hohen Offi - ciers verwahret / oder meiſt biethenden gerichtlich verkaufft / und denen rechten Erben zugewandt werden; da nun ein Kriegs-Bedienter auch in Action oder ſonſten todt bleibet / haben deſſen nachgelaſſene Erben wegen ruͤckſtaͤndiger Gage Satisfaction zu fordern.

  • L. 2. in fin. L. 4. & 5. ff. de re milit. L. 1. & 3. C. de Veter. L. 16. C. de Erogat. mil. L. 14. C. Eod.
Caput707Vom erfahrnen See-Kriegsmann.

Caput II.

Vom erfahrnen See-Kriegsmann. Allgemeine See-Kriegs Rechts Reguln.

§. 1.

ADmiral, Vice-Admiral, Capitain-Lieutenant oder wer ſonſten das Commando hat / ſoll alle Morgen und Abend auff ſeinenGottesdienſt Pflicht zur See. Schiffen GOtt den Allmaͤchtigen um Gnade / Segen / Huͤlffe und Beyſtand anruffen laſſen / wozu ſich dann ein jeder um beſtimmte Zeit fertig halten ſoll / bey gewiſſer Geld-Straffe zum erſten mahl / hernach gedoppelt ſo viel / und zum dritten mahl 8. Tage in Banden auf Waſ - ſer und Brod zu ſetzen; wer ſich nun unter GOttes Wort Verleſung oder beym Gebet mit Lachen / Plaudern oder andern Muthwillen / un - ehrbar gegen Gebuͤhr verhaͤlt / ſoll fuͤr den Maſtbaum geſtellt und ge - peitſchet werden / uͤber das auch fuͤr die Armen und zum Profoß ver - brochen haben; So ſoll auch niemand den Nahmen GOttes vergeb - lich im Munde fuͤhren / oder bey demſelben unnuͤtzlich ohne rechtliche Nothdurfft ſchweren / bey vorgemeldter Straffe.

§. 2. Alle und jede ſollen gehalten ſeyn / dem Schiff-DirectoriSchiff - oder See-Kriegs Bedienten Ge - horſam und Profoß oder Gewaltiger Schutz. treulich zu dienen und gehorſamen / allem nachzukommen / was ihnen auffgetragen und anbefohlen werden mag / auch allezeit willig und be - reit ſeyn / auff allen Zuͤg - und Wachten / Anſchlaͤg und dergleichen / wie ſie auch Nahmen haben moͤgen / nicht nachlaͤßig und verdroſſen zu ſeyn / vielweniger / unter was Vorwand es ſeyn koͤnne / ohne gebuͤhr - lichem Paßport aus Dienſten zu ſcheiden / alles ohne Gnade / bey Lei - bes und Guͤter Straffe nach Verbrechens Beſchaffenheit; So ſoll auch niemand ſich unterſtehen / dem Gewaltiger / ſeinen Dienern oder andern beſtalten Profoſen / bey Verrichtung ihres Amts ſich zu weh - ren oder Widerſtand zu thun / ſie zu ſchlagen oder draͤuen / ſondern ih - nen im Nothfall auff Begehren zu Huͤlffe kommen / die Miſſethaͤter zu fahen und zur Straffe zu ziehen / bey Leibes Straffe.

§. 3. Alle Lieutenants, Schiffer / Steuer-Leute / Officiers undSchiff-Com - mandeurs Re ſpect auch Di - rectoris freye - Macht. Bots-Geſellen / ſollen dem Admiral, Vice-Admiral, und ihrem auff jedern Schiff ordinirt - und angenommenen Capitain unterthaͤnig ſeyn / denſelben nicht verlaſſen noch ohne deſſen Erlaubniß davon gehen; ja alle / die ſich in Dienſte begeben / ſollen ſo lange dienen / biß ihnen vomU u u u 2Schiff -708VI. Buch / Cap. II. Schiff-Rath oder deſſen Deputirten / aus Dienſte zu gehen / mit gehoͤ - rigem Abſchied vergoͤnnet wird; alſo mag Schiff-Director, die Schif - fe ſeyn in See oder am Lande / Volck abdancken / alle oder theils von einem Schiff auffs andere ſtellen / nachdem ſie es noͤthig und gut finden / deßhalben ſich niemand ſperren mag / bey Sold Verluſt oder nach Sachen Geſtalt auch Leibes-Straffe.

See-Bedientẽ Koſt - und Mo - nats-Geld Recht.

§. 4. Aller Capitain und Bots-Leute / welche erſt in Dienſte ge - treten / Monats und Koſt-Gelder gehen an vier Tage / ehe denn ſie zu Seegel gehen / ob ſie gleich mehr Tage ans Land zu liegen kaͤmen nach der Muſterung / und Falls ſie innerhalb zween Tage hernach zu See - gel giengen / ſollen ſie doch vier Tage bey der Herrſchafft zum beſtenWeglauffen und falſchen Dienſt anzeich nen Straffe. haben. Wer nun den Eyd abgelegt / Handgeld empfangen / oder ſich anzeichnen laſſen / und ohne Abſchied verlaufft / ſoll / wann er wieder ge - griffen / am Leibe geſtrafft und zum Schelmen gemacht werden; wer ſich aber auff oder von mehr Schiffen und Capitaͤnen anzeichnen laͤſt / ſoll unten durchgezogen / und als ein Schelm mit dem Booth ans Land ausgeſetzt werden.

Schiffs Koſt und Victualien Gerechtigkeit.

§. 5. Alle / die in Dienſte genommen werden / ſollen uͤber ihren Sold mit gebuͤhrendem Mund-Koſt - und Tranck von jedern Schiffs Capitain, allermaſſen auff Kriegs-Schiffen gebraͤuchlich / verſehen wer - den / damit keiner Victualien halben jemand Uberlaſt anthun moͤge / bey Straffe 8. Tage geſchloſſen auf Waſſer und Brod zu ſitzen; Solte ſich aber jemand an ſolcher Koſt nicht begnuͤgen laſſen moͤgen / der ſoll es dem Admiral oder deſſen Nachgeſetzten gebuͤhrend zu verſtehen ge - ben. Wer auch ohne Conſens ans Land gehet / ſoll / wann er nach der Mahlzeit wieder zu Schiff kommt / weder Speiſe noch Tranck zu for -Schiff-Leute Straffe / die vom Schiff abgehen oder ausbleiben dern / und uͤber das einen Guͤlden / die eine Helffte vor die Armen / die andere fuͤr den Profoß / verbrochen haben; wer aber ohne ausdruͤckliche Erlaubniß nach beſetzter Wacht zu Schiffe kommt / ſoll uͤber willkuͤhr - liche Straffe 14. Tage in Eiſen ſitzen und wer des Abends gar nicht wieder zu Schiffe kehret / ſondern die gantze Nacht uͤber am Lande blei - bet / ſoll ohne Gnade unten durchgezogen werden.

Schif-Bedien ten Pflicht we - gen Amts Rechnungen.

§. 6. Ein jeder ſoll fuͤr ſein Amt und Verrichtung ſtehen und ant - worten / nemlich Schiffer und Steuer-Leute fuͤr das / was ihr Schiff angehet / die Conſtabler aber fuͤr Geſchuͤtz / Kraut und Loth; Solte aber durch ihre Verſaͤumniß oder Widerwillen einiger Schade ge - ſchehen / Guͤter verlohren oder unnuͤtzlich verthan werden / ſollen ſie ſelbiges gut thun und bezahlen nach Kriegs-Raths Taxt / und ſollein je -709Vom erfahrnen See-Kriegsmann. ein jeder / dem da einigen Schiffs-Nothwendigkeiten Auffſicht und Verwahrung anvertrauet / ſo bald er zu Hauſe kommt / ſeinem Capi -Kriegs-Mate - rialien auch Kraut und Loth Gebrauch und Verwah - rungs Recht. tain gebuͤhrende Rechnung zu thun gehalten ſeyn von allem / was er empfangen / wo es geblieben und wie viel noch davon uͤbrig / bey Stra - fe / daß deren keiner / ehe und bevor ſo thane Rechnung gelieffert / etwas von ſeiner Beſoldung empfangen mag / und damit alles wohl ver - braucht werde / ſoll weder Officier noch jemand anders dergleichen beruͤhren / ohne mit des Capitains Vorwiſſen / ja niemand ſoll ſich un - terſtehen / deren Conſtablen / Zimmerleute und andern Werckzeuge zu verlegen / verwerffen oder entwenden / auch ſoll ſich kein Officier / Conſtabler oder Boots-Geſell / noch ſonſt jemand erkuͤhnen / einig Pulver / Kugeln und andere Kriegs-Materialien zu verbergen / ver - kauffen oder an Land zu tragen / es ſey in Tonnen / Hoͤrnern / Kleidern oder ſonſt / bey Vermeidung des Strangs.

§. 7. Die Zimmerleute / ſo ſich in Kriegs-Schiff-Dienſte bege -Schiffs Zim - merleute Con - ſtabel und Maſtklimmer Pflicht. ben / ſollen gehalten ſeyn / dieſelben zu zimmern / verbeſſern und alles daran / ſo viel muͤglich / dichte zu machen / bey Straffe / wann durch ihre Nachlaͤßigkeit das Schiff ſchadhafft / oder am Lande etwas wuͤr - de gezimmert werden muͤſſen / das ſie in See haͤtten beſtellen koͤnnen / daß ſolches alles an ihrem Sold abgekuͤrtzet / und noch zur willkuͤhrlichen Straffe gezogen werden ſollen / und wann die Schiffe am Lande ge - zimmert werden muͤſſen / ſollen ſie nebſt denen Land-Zimmer-Leuten auch mit arbeiten. Alle Conſtabels und Maſtklimmers ſollen gehalten ſeyn / ihre Qvartier zu wachen und bey das Steuer zu gehen / ins Both zu fallen / das Seil - und Strickwerck / die Schotten und Haͤlſe Wehr zu nehmen und regieren / bey Straffe dreymahl von der Ree zu fallen; gleichfalls / wann der Qvartiermeiſter rufft: Fall / fall / um ins Both zu fallen / ſoll der / an dem es fehlet / 14. Tage in Banden auff Waſſer und Brod ſitzen / uͤber das noch zum Profoß verbrochen haben.

§. 8. Niemand ſoll ſich unterſtehen / nachdem die Wacht auffge - ſchlagen und beſetzt iſt / einige frembde Sprache zu reden / oder Feuer -Schiffs oder See-Wacht Recht und Verſaͤumniß Straffe. zeichen zu gebrauchen / noch einig Geſchrey und Allarm zu machen / es ſey denn / daß Unrecht vom Feinde vernommen werde / bey Leibes - Straffe; ſo ſoll auch niemand nach der Zeit auffbleiben / ſondern ſich alsbald nach ſeinem Logement verfuͤgen / bey Straffe 4. Tage auff Waſſer und Brod; So ſollen auch die Qvartiermeiſter mit ihrem Qvartiers-Volck / ſo wohl bey Tage und Nacht / oben ſeyn und Wacht halten / auch ſoll niemand von der Wacht zu gehen ſich unternehmen /U u u u 3ehe710VI. Buch / Cap. II. ehe denn er abgeloͤſet / noch ſich auff ſeiner Wacht ſchlaffend erfinden laſſen / alles bey Straffe dreymahl unter Kaͤhle hindurch gezogen und von allem Schiffs-Volck gepeitſchet zu werden / deßgleichen wird ge - ſtrafft / wer ſein Qvartier oder Wacht verſchlaͤfft oder gar verſaͤumet.

Redelsfuͤhrer Angebung / Meuterey und Rottirung auch Brieffe wechſeln Recht

§. 9. Niemand ſoll einige Meuterey anſtifften oder Rotten ma - chen / es ſey zu Lande oder Schiff / aus was Urſachen es wolle / bey Leib und Lebens-Straffe nach Sachen Erheiſchung / und wer ſolche Zuſammen-rottir - oder Verſammlung innen / oder mit einzuſtimmen angeſprochen wuͤrde / der muß es alſo fort dem Capitain oder Rath an - deuten. Wann auch einer von derſelben Buͤndniß kommt / ſie zu entde - cken und ihre Raͤdelsfuͤhrer nahmhafft zu machen / der ſoll aller Stra - fe frey / und noch ein ehrliches zur Vergeltung zu genieſſen haben; wer aber auſſer Verbuͤndniß dahinter kommt / und ſie offenbaret / ſoll viel ein mehrers zur Verehrung bekommen / und zum erſten Amt / dazu er tuͤchtig / befoͤrdert werden; ſo ſoll ſich niemand unterfangen / Brieffe an - zunehmen / abzugeben oder fortzuſenden / ohne in Gegenwart des Ca - pitains, der ſie erſt viſitiren / und denen Admiralen angeben ſoll / bey Galgen Straffe Vermeidung.

Schiffs Qvar - tiermeiſter uñ Provianthoh - lenden Boths - leute Pflicht.

§. 10. Ferner ſind die Schiffs-Qvartier-Meiſter auch ſchuldig herauff zu kommen / wann das Volck geſpeiſet wird / Achtung zu geben / daß einem jedern ſeine Speiſe gebracht werde / und nichts verlohren gehe / ſondern die uͤberſchieſſende Victualien wieder zuruͤck genommen / und in die Kellerey beſtellet werden / auch ſollen ſie nicht eher wider hin - unter gehen / biß daß das Volck geſſen habe / bey Straffe dreymahl von der Ree zu fallen. Wann auch das Both mit Volck / um Pro - viant einzuhohlen / oder ſonſt abgeſchicket wird / ſoll ſich niemand unter - ſtehen / an Land oder ſonſt irgendwo zu bleiben / ſondern mit Ankunfft des Boths ſich wieder einſtellen / bey Straffe 8. Tage in Banden auf Waſſer und Brod zu ſitzen / bleibt er aber Nachts uͤber am Lande / ſoll er dreymahl von der Ree fallen / und von Schiffs-Volck gepeitſchet werden.

Trommelrecht unter Seegel zu gehen.

§. 11. Wann die Trommel geruͤhret wird / zu Seegel zu gehen / ſoll ſich maͤnniglich zu Schiff begeben / um die Schiffe aus dem Haafen auff den Strohm zu bringen / wer alsdann ohn erhebliche Urſachen und Capitains Erlaubniß ausbleibend befunden / ſoll dreymahl von der Ree fallen / und uͤber das allemahl fuͤr die Armen und den Profoß etwas gewiſſes verbrochen haben / welcher davon gute Rechnung hal -ten711Vom erfahrnen See-Kriegsmann. ten muß / damit ſolche Geld-Buſſen bey jeder Auszahlung abgezo - gen werden moͤgen; gleichfalls / wann in Hafen oder auff Stroͤhmen einige Schiffs-Arbeit vorfaͤllt / als Victualien oder andere Noth - wendigkeiten einzuladen / ſo haben diejenigen / welche dazu verordnet ſind / ſolcher Ordre nachzukommen / ihre Pflicht wohl zu beobachten / bey ſelbiger ietzt vermeldeten Verbrecher unnachlaͤßigen Straffe.

§. 12. Wann nun die Schiffe Seegelfertig / ſoll ein jeder bey Zei -Seegelferti - gen Schiffs Verſaͤumniß Straffe. ten zu Schiffe gehen / wer ſie aber / ohne ſich einzufinden / laͤſt abſeegeln / ſoll dreymahl unter Kaͤhle hindurch gezogen / und wer am Lande blei - bet / daß die Schiffe ohn ihn auslauffen / der ſoll ohne Gnade mit dem Strang geſtrafft werden / es waͤre dann nicht zu aͤndern geweſen / zu welchem Ende dann die Capitains befugt ſeyn / dem Gewaltiger mit denen erſt einlauffenden Schiffen hiervon Nachricht zu ertheilen / da - mit ſolche moͤgen ergriffen und gedachter maſſen beſtrafft werden.

§. 13. Die Capitains, ihre Officiers, Matroſen und Soldaten /Officier und Matroſen Straffe wegen Zanck / Stꝛeit / Wuͤrffel und Karten Spiel. ſollen unter ſich keinen Zanck und Streit anfangen / oder nach Um - ſtaͤnde Gelegenheit und Admirals Belieben geſtrafft werden / und ſintemahl aus Trunckenheit das meiſte Unheil enſtehet / als waͤre bil - lig allen und jeden ausdruͤcklich zu verbieten / ſich truncken im Schiff nicht finden zu laſſen / und der Officier / ſo ſich deßfalls verlaͤufft / ſoll vierzehen Tage / Matroſen aber acht Tage in Banden geſetzt und hart beſtrafft werden / darum alle Gelegenheit zur Unſinnigkeit zu verhuͤten / durch ſpielen / ſoll niemand Wuͤrffel / Karten und andere Teuſcherey Werckzeuge zu Schiff bringen / bey willkuͤhrlicher Strafe; So ſoll auch niemand Buͤrgern oder Haußleuten Gewalt anthun / ſie ſchlagen oder ihrer Guͤter berauben / dey Leibes-Straffe.

§. 14. Wer ſich unternimmt / den andern in boͤſem Muth mit derSchlaͤgerey und Verwun - den Straffe. zu Schiff. Fauſt / Stock / oder Stricken zu ſchlagen / der ſoll dreymahl von der Ree fallen / und von einem Qvartier Schiffs-Volck gepeitſchet wer - den; wer auch ſeiner Cammeraden einen verwundet / es ſey zu Lan - de oder Waſſer / der ſoll dreymahl unten durchgezogen werden / und die Unkoſten ſamt dem Heil-Artzt Lohn bezahlen; Ja / wer zu Schiff in boͤſem Muth auff jemand ſein Meſſer zieht / der ſoll mit dem Meſſer durch die Hand an den Maſtbaum geſtochen werden / und ſo lange daran ſtehen bleiben / biß er daſſelbe hindurch zeucht; alſo / wer unter oder nach gemachtem Frieden zu Schiff fechtet / hat ſeine Hand / damit er den Frieden gebrochen / verwuͤrcket; wer aber einen andern erſticht oder erſchlaͤgt / der ſoll lebendig mit dem Todten / Ruͤcken an Ruͤ -cken /712VI. Buch / Cap. II. cken / zuſammen gebunden / und uͤber Bord geworffen / geſchieht es aber zu Lande / mit dem Schwerdt vom Leben zum Tode gebracht werden.

Feuer Scha - der Verwar - loſung Strafe.

§. 15. Niemand ſoll im Schiffe / mit ein oder andern Licht umher zu lauffen / ſich unterwinden / er ſey denn dazu vom Capitain ordiniret / bey willkuͤhrlicher Straffe; auch um ſich deſto beſſer vor Feuers Ge - fahr und Brandſchaden zu Schiffe vorzuſehen / ſo iſt niemand daſelbſt Feuer anzumachen befugt / auch allen und jeden verboten / mit Heu oder Kaff gefuͤlleten Bettſaͤcken / Polſter / Kaſten / Harniſch / Tonnen oder deßgleichen zu haben / noch ohne des Capitains expreſſen Conſens zum Schiff zu bringen / bey eines Monat Solds Verluſt; ſo ſoll auch nie - mand bey Abend mit Licht oder Lunten in die Cabel-Kammer zu ge - hen oder Toback zu trincken ſich unterſtehen / ohne zwiſchen dem groſſen Maſt und der Facke oder ſonſt an verordneten Orten / bey ietzt vermeld - ter Straffe.

Schiffs Ver - wundeten Cu - riꝛungs Recht.

§. 16. Wer bey Schiffs-Arbeit oder Gefechte verwundet oder ge - ſchoſſen wird / ſoll auff Landes Unkoſten curiret werden / und uͤber das gleichwohl ſeinen vollen Sold empfangen / und dafern jemand ein Gliedmaß verloͤhre oder gelaͤhmet wuͤrde / ſoll er nach Schadens Be - ſchaffenheit belohnet werden; Alle nun / die herrſchafftlichen Sold em - pfangen / ſollen in Zeit der Noth mit ihrem angeordneten Gewehr er - ſcheinen / und ſich mit allem Fleiß unter ihrem Qvartier zur Wehre ſtellen / bey Leibes-Straffe; ja wer alsdenn / wenn es die Noth erfor - dert / nicht fechten will / ſoll ohne alle Gnade mit dem Tode geſtrafftConſtabel und Buͤchſenmei - ſter Pflicht. werden. Es ſoll aber niemand ſich erkuͤhnen / einig Geſchuͤtze zu loͤſen / zu handthieren / oder in die Pulver-Kammer zu kommen / als der Con - ſtabel allein / und die ihm zur Huͤlffe beygeordnete Buͤchſenmeiſter bey Monat Solds Verbuͤhrung / auch Straffe dreymahl unten durchge - zogen zu werden.

Gefangenen Strafe in Ei - ſen.

§. 17. Niemand mag ſich unterſtehen / denen in Eiſen ſitzenden Ge - fangenen Speiß oder Tranck zu reichen / bey eines Monat Solds Verluſt / und uͤber das acht Tage auff Waſſer und Brod zu ſitzen; ſo ſoll auch keiner Speiß oder Tranck aus der Kellerey mit Gewalt neh - men / oder Rath und That dazu geben / bey Straffe dreymahl unten durchgezogen und von allem Schiff-Volck gepeitſchet zu werden. Die Schiffs-Koͤche ſollen gehalten ſeyn / das vom Fleiſch abtrieffende Fett und Schmaltz / ſo lang es Eßbrauchbar / zu denen Suppen zu verwah - ren / und / was nicht tauglich / zu Schiffs Unterhaltung anzuwenden / auch nichts davon zu ihrem Nutzen zu unterſchlagen / bey willkuͤhrlicherStrafe;713Von erfahrnen See-Kriegsmann. Straffe; deßgleichen ſoll niemand das Bier unnuͤtzlich vergieſſen / oder Victualien uͤber Bord werffen / an Land bringen oder verkauffen; Ja niemand muß ſich unterſtehen / von der Speiſe Stelle / daran er gehoͤret / auffzuſtehen / und an einen andern Tiſch oder Speiß-Ort zu gehen /Schiff-Keller und Boͤtteler Pflicht. daſelbſt Speiſe zu nehmen oder wegzuſtecken bey harter Straffe / nach Capitains und ſeiner Raͤthe Belieben; alſo die Boͤtteler oder Schiffs - Keller ſollen ſich keiner uͤbrigen Brocken weder klein noch groß zu ihrem Profit bedienen / ſondern dieſelbe fuͤr die Proviant-Meiſter verwah - ren / bey willkuͤhrlichen Straffe Verbrechen.

§. 18. Niemand weder Edel noch Unedel / groß noch klein / ſoll ſichWeibes-Leute Verbot. unterſtehen / einige Frauens Perſonen zu Schiff zu bringen / bey Ver - meidung gebuͤhrenden Straffe; Wer auch eines andern Geld oder Gut ſtiehlet / ſoll daſſelbe vierfach wieder geben / und fuͤrs erſte mahlDieberey Strafe. willkuͤhrlichen Strafe ſchuldig ſeyn / wann er aber zum andern mahl ertappet / uͤber vorgemeldter Erſtattung / unten durchgezogen / mit hun - dert Schlaͤgen gepeitſchet / und das drittemahl ohn alle Gnade am Le - ben geſtrafft werden; niemand ſoll ſich auch unterfangen / von oderFrembden Schiffe An - griff Verbot. nach einigen alliirt / oder doch neutralen Orten kommend - oder gehende frembde Schiffe anzugreiffen / zu beſchaͤdigen / oder auff andere Art und Weiſe zu kraͤncken / es ſey denn mit Admirals oder Befehlshabers ausdruͤcklichem Willen bey Leibes-Strafe.

§. 19. Wann nun einige Schiffe oder Preiſſen dem Feinde abge -Preiß-Schiffe oder Beute halben Ver - haltungs Be - fehl. nommen wuͤrden / ſoll ſich niemand erkuͤhnen / Kaſten / Kuffer oder Packeten auffzubrechen / noch Brieffe zu viſitiren / ſondern es ſollen dieſelben der Flotten Admiral oder Vice-Befehlshaber zu Handen ge - lieffert ſeyn / der ſolche alſofort ſicher und treulich unvermindert an Schiffs-Directoren und deſſen Raͤthe / um von ihnen frey oder Preiß er - klaͤret zu werden / uͤberſenden ſoll; dafern auch ein oder mehr Capitain vom Admiral zur ſichern Verwahrung etlichen auffgebrachten Guͤter beordert waͤren / ſolche muͤſſen ſie auch einſchicken / ohne jemand an - ders dißfalls anzuſprechen / bey Straffe des Galgens; Es ſoll aber kein Capitain, oder wer es auch ſey / auff feindlichem Boden Beute oder Gefangenen halber austreten / noch jemand ſonſten / wann die Schiffe eingelauffen / ohne Admirals oder Capitains Erlaubniß / an Land gehen bey Straffe 8. Tage in Banden auff Waſſer und Brod.

§. 20. Niemand ſoll ſich erkuͤhnen zu einigen Kauffardey - oder an -Kauffarbey Schiffe Frey - heit. dern Schiffen ohne ausdruͤcklichen Befehl und Verordnung ſeines Ca -X x x xpitains714VI. Buch / Cap. II. pitains uͤberzugehen / ſelbigen Gewalt anzuthun / mit Schlagen / Ver - wunden und andern Mißhandlungen / oder etwas daraus zu entwen - den nach der Thaten Beſchaffenheit geſtrafft zu werden; wann auch Gefangene auffgebracht / ſoll ſich niemand unterſtehen / dieſelbe zu haͤh - len oder verbergen / ſondern ohn einigen Vertrag vor den Admiral oder Ober-Befehlshaber bringen / uͤber alles nach Gelegenheit verhoͤret und befraget zu werden / wie auch deren keine rançonniren laſſen / ohne Schiff-Directoris und Raͤthe Vorwiſſen bey Galgen Straffe.

§. 21. Niemand laſſe ſich geluͤſten einig Gewehr zu verſetzen / ver -Gewehrs Brauch und Mißbrauch Recht. kauffen oder zu entfrembden / bey Straffe uͤber deſſelben Werth / dem Lande zum beſten / vors erſte mahl einen Monat Sold zu verliehren / und zum andern mahl ohne Paß oder Abſchied ans Land ausgeſetzt zu wer - den; ſo ſoll auch niemand ohne des Capitains oder Lieutenants / wann jener abweſend / Bewilligung / mit Gewehr ans Land gehen / bey Straffe / vors erſte von der Ree zu fallen / und zum andern mahl uͤber das noch einen Monat Sold zu Landes Beſten zu verbuͤhren.

Toback und Brandeweins Verbot.

§. 22. Niemand ſoll befugt ſeyn / zu Schiffe Toback oder Brandte - wein zu Kauff zu bringen / bey Waaren Verluſt / und uͤber das nach Gelegenheit geſtrafft zu werden / auch ſoll bey ſo thanem Verbrechen kein Unterſchied ſeyn / noch Anſehn der Perſonen gelten / und bleibt ſolcher Buſſen vierdter Theil dem Profoß / der Reſt aber dem Lande zum Beſten.

See-Kriegs Rechts Arti - culn Gehor - ſams Pflicht.

§. 23. Alle Capitains, Lieutenants, Edelleute / Schiffer / Officiers, Soldaten / Matroſen und Boots-Geſellen / auch andere / die ſich in Dienſte zu Waſſer begeben / ſollen verbunden ſeyn / alle See-Kriegs - Rechts Articuln wohl und treulich zu halten / derowegen darauff unter Schiffs Directors oder andern Commiſſarien Hand gebuͤhrenden Eyd zu thun pflichtig / daß ſie nemlich geloben und ſchweren / redlich und ge - treu zu dienen / dem Schiff-Directori und andern particulair Admi - ralen, Capitainen und Oberhaͤuptern / die ihnen vorgeſtellt ſeyn oder wuͤrden / nach Gebuͤhr ſich zu halten und gehorſamen / auch ihren Be - fehl pflichtmaͤßig zu reſpectiren / ſo wahr ihnen GOtt helffen ſoll; ja ob ſchon ſie bey deren Verleſung etwa nicht gegenwaͤrtig / ſondern her - nach ſich einſchreiben lieſſen / ſollen ſie dennoch allen zu ſolchen Dien - ſten gemachten oder hinkuͤnfftigen Verordnungen gemaͤß ſich richten und reguliren.

Eydes715Von erfahrnen See-Kriegsmann.

Eydes deutliche Erklaͤr - und Vermahnung.

Ein jeder Menſch / der einen Eyd ſchweren will / ſoll drey Finger / nem - lich: Daumen / Zeig - und Mittel-Finger auffheben / beym erſten als Daumen wird GOtt Vater / beym Zeigefinger GOtt Sohn / beym dritten GOtt Heiliger Geiſt verſtanden / die andere zween kleine Fin - ger beuget er nieder in die Hand / der eine bedeut des Menſchen edle Seele / die in ihm verborgen lieget / der fuͤnfft - und kleineſte aber den Leib / welcher gegen die Seele gering und klein zu achten / bey der gantzen Hand wird ein einig-ewig-allmaͤchtiger GOtt und Schoͤpffer angezei - get / der die Menſchen und alle Creaturen im Himmel und auff Erden geſchaffen hat; welcher Menſch nun alſo gottloß-verkehrt und ſich ſelb - ſten feind iſt / daß er einen falſchen Eyd ſchweret / oder den geſchwornen Eyd nicht haͤlt / derſelbige ſuͤndiget folgender Geſtalt: gleich als wolte er ſagen: Wenn ich falſch ſchwere / ſo ſtraffe mich GOtt Vater / Sohn und Heil. Geiſt / daß Gottes des himmliſchen Vaters Schoͤpffung / da - durch er mich und alle Menſchen nach ſeinem Ebenbild erſchaffen / ſamt aller ſeiner vaͤterlichen Guͤte / Gnad und Barmhertzigkeit mir nicht zu Nutze komme / ſondern ich wie ein muthwilliger Ubertreter und Hals - ſtarriger Suͤnder ewiglich in der Hoͤlle geſtrafft werde; Jtem / welcher Menſch faͤlſchlich ſchweret oder geſchwornen Eyd bricht / thut gleich als wolte er ſagen: Wofern ich falſch ſchwere / ſo ſttraffe mich Gott Vater / Sohn und H. Geiſt / daß Gottes Sohns unſers HErrn JEſu Chriſti demuͤthige Menſchwerdung / deſſen koſtbar - und blutiger Schweiß / auch unſchuldige Marter und bittere Todes-Pein / ſamt ſeinem heil. theuren Blut / das fuͤr aller Menſchen Suͤnde vergoſſen / ſein ſchmaͤhlicher Tod und rothe Wunden / ſeine wunderbare Aufferſtehung / ſeine gewaltige / Troſt-reich - und herrliche Himmelfahrt / und alles / was unſer eini - ger Mittler JEſus Chriſtus ſeinen Auserwehlten erworben hat / allzu - ſammen an mir vergeblich ſeyn / und deſſen unſchaͤtzbare Erloͤſung mir nicht zur Seligkeit helffen / ſondern der HErr Chriſtus mir am juͤngſten Tage ein geſtrenger Richter ſey / der mich meiner vielfaͤltigen Miſſethat und Ubertretungen Schuld halber mit ſeinem gerechten Urtheil zur ewi - gen Pein verdammen / und in des hoͤlliſchen Nachrichters Gewalt da - ſelbſt ewiglich gepeiniget zu werden uͤberantworten moͤge; deßgleichen wer falſch ſchweret / oder auch ſeinen geſchwornen Eyd nicht haͤlt / thut gleich als wolte er ſagen; So fern ich faͤlſchlich ſchwere / ſo ſtraffe michX x x x 2GOtt716VI. Buch / Cap. II. GOtt Vater / Sohn und H. Geiſt / daß des H. Geiſtes Wohlthaten / welcher denen heil. Apoſteln geſendet und allen glaͤubigen Chriſten zum Troſt ausgegangen / mir nicht zu Huͤlffe kommen / ſondern ich von der Chriſtl. Kirchen Gemeinſchafft ausgeſchloſſen bleibe / deren Gebet nicht theilhafftig werde / noch dadurch etwas Gutes genieſſe / wie auch des H. Evangelii troſtreiche Predigten mir nichts helffen / auch meine Suͤnden mir nimmer vergeben werden / und zur ewigen Herrlichkeit / die allen glaͤubigen Chriſten zubereitet / nicht aufferſtehe / ſondern mit Leib und Seel in ewige Verdammniß verſtoſſen ſey; alſo auch / welcher Menſch falſch ſchweret / derſelbe widerſpricht / verlaͤugnet und ſagt ab GOtt Va - ter / Sohn und H. Geiſt / ſamt allen Heil. GOttes und auserwehlten guten Engeln / ergiebt ſich in Gewalt des Teuffels und aller hoͤlliſchen Geſellſchafft / daſelbſt ewiglich zu bleiben in Abgrund der Hoͤllen / als daraus gar keine Erloͤſung zu hoffen in alle ewige Ewigkeits Zeiten zu brennen / mit und bey ſolchen verdammten Geiſtern; Endlich / welcher Menſch falſch ſchweret / thut gleich / als wolte er ſagen: Wann ich faͤlſch - lich ſchwere / alsdann ſey auch verflucht alles / was ich in dieſer Welt ha - be und mir zueigene / verflucht ſey mein Erdreichs Grundgut / Hauß und Hof / Garten / Aecker und Wieſen / alſo daß ich hinfuͤhro nimmermehr einige Frucht oder Gewaͤchs davon genieſſe / oder Nutzen damit ſchaffe; verflucht ſey mein Schaaf-Rind-Feder - und ander Vieh / daß es nach dieſer Zeit nimmer fuͤr mir gedeyen / wachſen / zunehmen / ſich mehren oder begluͤcken moͤge; ja verflucht ſey ich ſelbſt in allen Dingen / die ich zu thun mir fuͤrnehme / oder auch unter Haͤnden habe; O Menſchen-Kind / bedencke nur dieſes gar wohl / merck - und beobachte gantz fleißig / welch ein greulich-hart - und geſtrenges Urtheil du ſelbſt uͤber dich giebeſt / wo - fern du falſch ſchwereſt; darum dann recht und billig ein fromm und Chriſtliches Hertz wohl erſchrecken und dafuͤr weinend von Thraͤnen ſpalten moͤchte; ſintemahlen nemlich ein falſcher Eydſchwur ſo viel und mancherley Straffen auff ſich haben kan / indem ſich ein Meineydi - ger Menſch dadurch ſelbſten von GOtt abwendet / von allen zeitlichen und ewigen Wohlthaten des himmliſchen Vaters ausſchlieſſet / und von gantzer allgemeinen Chriſt-ſeligen Gemeinſchafft abſcheidet / ja ewig mit Leib und Seel verlohren und verdammt ſeyn will; derowe - gen ſich ein jeder Chriſt fuͤr falſchem Eyd / auch leichtfertigem fluchen und ſchweren ernſtlich huͤten und wohl bedachtſam fuͤrſehen mag / ſo fern er ſeiner Seelen Seligkeit zeit - und ewige Wohlfahrt hertzlich lieb hat /dazu717Gebets-Formuln vor Soldaten. dazu uns alle helffen und ſolches vergoͤnnen wolle GOtt der Allmaͤch - tige / durch JEſum Chriſtum ſeinen lieben Sohn unſern HErrn in Krafft des Heil. Geiſtes Amen / in JEſu Nahmen Amen.

Weilen auch alles Heil und Wohlfahrt / Gluͤck / Segen oder Gedeyen von GOtt dem Al - lerhoͤchſten allein herruͤhret und erbeten werden muß / als iſt allermeiſt einem rechtſchaffenen Chriſtlichen Soldaten noͤthig / derowegen billig anzumercken nachfolgende Gebets-Formuln.

1.

O HErr allmaͤchtiger ewiger GOtt / Vater unſers HErrn undSoldaten Morgen-Ge - bet. Heylandes JEſu Chriſti / wir erkennen billig / daß du ſelber uns dieſe vergangene Nacht gnaͤdiglich umlageꝛt / und fuͤr uns gewachet haſt / daß wir abermahl geſund und unverletzt den lieben Tag erreichet ha - ben / welches iſt eine von deinen heiligen beſondern Gut - und Wohltha - ten / darum dancken wir dir von gantzem Hertzen / und befehlen dir von neuem unſer Leib uñ Seel in deiner ſtarcken allmaͤchtigen Hand / Schutz Schirm und Troſt; Wir bitten dich ferner demuͤthiglich / du wolleſt dieſen heutigen gantzen Tag uͤber recht bey uns bleiben / deine Gnade mittheilen / in allen Treuen all dasjenige zu verrichten / wozu wir ver - ordnet und beruffen ſind; Bewahre uns durch deinen Heil. Geiſt / daß wir ja nichts thun / das dich erzuͤrnen / und unſere Hertzen im Nothfall kleinmuͤthig machen koͤnne. O HErr / gieb Gnade / alſo zu leben / daß wir alle Augenblick / Chriſt - und ſelig ſterben koͤnnen / durch JEſum Chriſtum / deinen lieben Sohn / der uns alſo zu beten gelehret hat: Un - ſer Vater / der du biſt im Himmel / ꝛc.

2.

O HErr / allmaͤchtiger ewiger GOtt / Vater unſers HErrn undSoldaten. Abend-Gebet. Heylandes JEſu Chriſti / wir deine Diener ſind mehr dann alle andere Menſchen allerley Gefahr und Zufaͤllen unterworffen / ja kei - nen Augenblick ſicher fuͤr dem Tod / annoch aber iſt uns ein Tag gefri -X x x x 3ſtet /718VI. Buch / Cap. II. ſtet / unſer Leib und Leben / unſere Glieder und Geſundheit / ſamt allem / was uns lieb iſt / erhalten worden / das alles allein von deiner Guͤte / wel - che ohn Unterlaß uͤberſchwenglich reich und groß iſt / herkommt / darum ſagen wir dir / unſerm getreuen und barmhertzigen GOtt / von Hertzens - Grund Lob / Preiß / Ehr und Danck; wir bitten dich auch demuͤthiglich / du wolleſt uns vaͤterlich verzeihen alles / was wir heutigen Tages wider dich geſuͤndiget haben / verleihe uns / daß wir dieſe Nacht uͤber ſo wohl als am verwichenen Tage / alles / was unſer Beruff und Befehl auswei - ſet und erfordert / als Ehr - und Treu liebende Soldaten treufleißig ab - ſtatten und verrichten; Befiehl aber auch / O du getreuer Vater / deinen heiligen Engeln und ſtarcken Helden / daß ſie uns als ihre Bruͤder um - lagern / und mehr fuͤr uns wachen / als wir ſelbſt koͤnnen oder vermoͤgen / damit wir alſo durch deine groſſe Krafft / Allmacht und Guͤte / mit Freu - den und Geſundheit den morgenden Tag wiederum erreichen / alles durch JEſum Chriſtum deinen lieben Sohn / der uns alſo zu beten ge - lehret und zu erhoͤren verheiſſen hat: Vater unſer ꝛc.

3.

ACh groſſer / ſtarcker und huͤlffreicher GOtt / der du durch deinenGebet eines Hertzogs und Heerfuͤhrers oder Feld - Marſchalen. Knecht Joſua und deinen Diener David deinem Volck vormahls herrlichen Sieg gegeben / und mit ihnen aus und eingangen biſt / ſey auch mit mir und dem gantzen Heer / wider deine und unſere Feinde / HErr / laß mich dieſelben in deinem Nahmen angreiffen / mit Hertz und Munde zu dir ruffen / die Fauſt aber mit freudigem Muth gebrauchen / gieb denen Feinden ein verzagtes Hertz / daß es ihnen fuͤr uns entfalle / laß deine H. Engel eine Wagenburg um uns machen / erhalte uns durch deinen groſſen Arm; verleihe auch / ach lieber GOtt / daß mir das Kriegsvolck gehorſam ſey / beſchere mir ein durchdringendes Anſehn / daß ſie mich in Liebe und Gehorſam von Hertzẽ fuͤrchten / und ſich als Soͤhne fuͤr ihrem Vater gebuͤhrend ſcheuen / gieb uns mit einander nach deinem Wohlge - fallen Sieg und Uberwindung / alles zu deiner Ehre Chriſtlich zu ge - brauchen; Hilff auch lieber Vater / daß ich aller Boßheit und Grau - ſamkeit mit Ernſt ſteure und wehre / ein loͤblich Kriegs-Regiment halte / damit ja nicht durch Gottloſigkeit Heil und Sieg verlohren gehe; richte du allweiſer GOtt / meine und meiner Officiers Anſchlaͤge zum beſten / gieb Weißheit und freudige Großmuͤthigkeit denen Fein -den719Gebets-Formuln vor Soldaten. den ritterlich zu begegnen / O HErr GOtt Zebaoth / du wolleſt ſie durch deinen heiligen Engel verjagen / daß ſie fuͤr mir fliehen / und ich die Oberhand behalte / ſo will ich ſamt den Meinen dir dancken und dich preiſen / durch JEſum Chriſtum deinen lieben Sohn unſern HErrn und Heyland / Amen. Vater unſer ꝛc.

4.

O HERR / du ſtarcker lebendiger GOtt / HErr der Heerſchaaren / der du heiſſeſt der rechte Kriegsmann / hilff / daß ich und andereGebet eines Obriſten oder andern Offi - ciers. deine Diener / die wir uns zum Kriege gebrauchen laſſen / und von un - ſerm Schwerdt uns nehren muͤſſen / ja nicht vergeſſen / zufoͤrderſt und fuͤr allen Dingen Huͤlffe und Sieg / von dir / O GOtt / zu bitten und zu erlangen / laß uns unſere Feinde mit dem Gebet angreiffen / mit der Fauſt darein ſchlagen und mit dem Hertzen zu dir ſchreyen / denn mit dir koͤnnen wir Thaten thun / mit dir koͤnnen wir Kriegs-Volck zer - ſchmeiſſen / mit dir O GOtt koͤnnen wir uͤber die Mauren ſpringen / und unſere Feinde daͤmpffen. O HErr JEſu Chriſte / HErr Ze - baoth / meine Zuverſicht und ſtarcker Thurn / fuͤr allen meinen Fein - den / habe doch Achtung auff mich / und ſtehe mir zur Rechten / laß dei - nen guten Engel mich mit ſeinem Wehr beſchuͤtzen / daß mir kein Leid wiederfahre / ſey mit mir auff der Spitze / damit ich nicht gefaͤllet und gefangen werde / gieb aber unſern Feinden ein verzagt - und erſchrocke - nes Hertz / daß ihnen weh - und bange werde / wann ſie von unſer An - kunfft hoͤren / nimm ihnen den Muth / daß ihr Hertz feige werde / laß Furcht und Schrecken uͤber ſie kommen / ſende deinen heiligen Engel fuͤr uns her / daß die Feinde geblendet und erſchrecket werden. O HERR HERR / unſere ſtarcke Huͤlffe / zeuch nicht ab deine Hand von deinen Knechten / ſondern ſtreite du GOTT wider unſere Beſtreiter / ergreiff den Schild und Waffen / mache dich auff uns zu helffen / zuͤcke den Spieß / und ſchuͤtze uns wider unſere Verfol - ger / behuͤte uns / wie einen Augapffel. O Heiliger Geiſt / du ſtar - ſter Beyſtand / hilff uns / nach geendetem Kriege / friſch und mit Freuden wieder heim / laß uns nach erlangtem Sieg nicht ſtoltz werden und uns deſſen im Hertzen uͤberheben / ſondern alles deiner allmaͤchtigen Hand und wunderbaren kraͤfftigen Macht beymeſſen /daß720VI. Buch / Cap. II. daß wir deine Ehre ruͤhmen und dir ewig dancken / durch JEſum Chriſtum unſern HErrn und Heyland Amen! Vater unſer ꝛc.

5.

Soldaten Ge - bet in einer Veſtungs Be - lagerung.

HERR ewiger GOtt / du Vater des Lebens / ich bin allhier aus meiner Obrigkeit Befehl mit groſſer Gefahr vor dieſer Veſtung / ſolche einzunehmen / umgeben / da ich ja freylich meine Seele gleich - ſam in Haͤnden tragen / mein Leben in Sturm und Uberfall ſtuͤnd - und augenblicklich wagen muß / daß es mir vom Feinde genommen und mein Leben zu Boden gelegt werden moͤchte; in ſolcher Gefahr nun trete ich zu dir / und troͤſte mich deines goͤttlichen Beyſtandes. O HErr JEſu / bewahre mich wie einen Augapffel und beſchuͤtze mich unterm Schatten deiner Fluͤgel / dann ich befehle meine Seele in deine Haͤn - de / du haſt mich erloͤſet / HErr du getreuer GOtt! Ach HErr ewiger GOtt und Vater / wenn es dein gnaͤdiger Wille iſt / ſo laß mich doch nicht in der Feinde Haͤnde gerathen / noch toͤdtlich verwundet oder gar zum elenden Kruͤppel gemacht werden; ſtehe mir bey O GOtt Heili - ger Geiſt / du werther Troͤſter in Zeit der Noth / reiß mich aus des To - des Kercker und erhalte mich; wann du aber ein anders mit mir ver - ſehen haſt / daß ich etwa vor dieſer Veſtung mein Leben laſſen ſoll / ſo geſchehe dann O GOtt dein guter Wille / du kanſt es jedoch nicht anders als gut mit mir meynen / ja alles / alles muß deinen Kindern / die dich lieb haben / zum beſten dienen / Tod und Leben / ſo beſchere nur ein ſeliges Ende / daß ich ewig moͤge ſeyn vergnuͤgt; HERR JEſu / dir leb ich / dir ſterb ich / dein bin ich todt und lebendig; HERR JEſu / dein bin ich / wo du biſt / da will ich auch ſeyn / weder Feind noch Tod ſoll uns ſcheiden / Amen!

6.

Soldaten Ge - Gebet vor ei - nem Angriff.

O HERR allmaͤchtiger GOtt / du unuͤberwindlicher Herrſcher der Heerſchaaren / du biſt es allein / in deſſen Macht ſteht zu ver - liehren und gewinnen / es iſt dir gleich durch wenig oder viel zu helffen / weilen es nun O HErr / deiner heiligen Weißheit gefallen / daß wir heute dieſen Tag angreiffen / fechten und ſtreiten ſollen / um ſo viel unſchuldiger Leute Weib und Kinder / die zum theil in der Wiegen / theils annoch unter ihrer Muͤtter Hertzen liegen / wider unbilligen Gewalt der Feinde zu erretten; wohlan / ſo treten wir zu in deinem heil. Nahmen; O HErr / ſende in nſere Hertzen Maͤnner Krafft und Hertz - hafftigkeit / daß wir recht unerſchrocken unſere Feinde zu daͤmpffen / dieAugen721Gebets-Formuln vor Soldaten. Augen auff - und die Haͤnde zuthun moͤgen; Laß uns doch unſer Leben um deiner Ehre willen gering achten / und gern in Gefahr wagen; Gib / daß alle derer Obern Befehl anvertraute Knechte ſich einander treu - lich lieben und meynen / daß ſie nicht gar muthwillig auff die Fleiſch - Banck gelieffert werden / ſondern alle Befehlshabere bedencken / daß wir alle Menſchen ſind / um derer willen Chriſtus geſtorben / und ſol - cher Seelen von ihrer Hand zur Rechnung fordern wird; ja weilen niemand als ein Soldat allein / ſondern wie ein Chriſt ſelig werden kan / ſo glauben wir von Hertzen / du werdeſt uns zeitlich und ewig erloͤ -Soldaten Ge - bet / vor Fein - des Angriff. ſen. Und wofern es dir gefallen ſolte / daß wir ietzt unſern Lebens-Lauff vollenden ſollen / ey wohlan / ſo geſchehe auch dißfalls dein heiliger und guter Wille. HErr JEſu Chriſte! du Sohn und Lamm GOttes / empfahe doch unſere Seelen in deine Haͤnde / und begleite ſie durch dei - ne heilige Engel ins ewige Paradieß; laß unſere Leiber am juͤngſten Tage froͤlich herfuͤr gehen / gib daß wir gefunden werden in der Zahl deiner getreuen Zeugen / die um deines Nahmens willen ihr ſuͤndliches Blut willig vergoſſen. O GOtt heiliger Geiſt! ſtehe uns bey mit deinem Troſt in unſer letzten Angſt und Todes-Noth! HErr GOtt allmaͤchtiger Vater / dir leben / dir ſterben / dir ſtreiten wir / ſey uns gnaͤ - dig und hilff uns! durch deinen lieben Sohn unſern HErrn und Hey - land JEſum CHriſtum / in deſſen Nahmen und Krafft des heiligen Geiſtes wir ferner alſo beten und hertzlich ſeufftzen: Unſer Vater / der du biſt im Himmel / ꝛc.

7.

ACh lieber GOtt und HErr! ich lebe / weiß aber nicht / wie lange /Taͤgliches Ge - bet / fuͤr boͤſen ſchnellen Tod. ich muß ſterben / und weiß nicht wann / du mein lieber himmli - ſcher Vater weiſt es allein; wohlan / ſoll dieſes Stuͤndlein / dieſer Tag oder Nacht der letzte Tag oder Nacht meines Leben ſeyn; HErr dein Wille geſchehe / der iſt allein der beſte / nach demſelben bin ich bereit / in wahrem Glauben an Chriſtum meinen Erloͤſer zu leben und zu ſter - ben. Allein / lieber GOtt! gewaͤhre mich nur dieſer Bitte / daß ich nicht moͤge ploͤtzlich in meinen Suͤnden ſterben und verderben; gib mir rechtſchaffene Erkaͤntniß / Reu und Leyd uͤber meine begangene Suͤn - de / und ſtelle ſie mir noch in dieſem Leben unter Augen / damit ſie mir nicht etwa am juͤngſten Tage fuͤrgeſtellet / und ich dadurch fuͤr Engeln und Menſchen zu ſchanden werden moͤchte / ſondern verleihe mir ſo viel Zeit / Raum und Gnade zur wahren Buße / daß ich meine Ubertretung von Hertzen erkennen / bekennen / und derſelben Vergebung und TroſtY y y yaus722VI. Buch / Cap. II. Gebet in un - verſchuldeter Ehren-Noth.aus deinem ſeligmachenden Wort erlangen moͤge. Jndeſſen / HErr GOtt himmliſcher Vater! weiſt du ja auch / wie hefftig mir ohn Un - terlaß und ohn Urſach von meinen Feinden und Laͤſterern zugeſetzet wird / je mehr ich mich durch deine Gnade fuͤr muthwilligen Suͤnden huͤte und fuͤrſehe / je mehr ſie darnach trachten / daß ſie mich in meiner Gottesfurcht irre machen / und mir meinen ehrlichen Nahmen abſchnei - den; ſie ſchaͤrffen ihre Zunge wie ein Schwerdt / ſie zielen mit ihren gifftigen Worten wie mit Pfeilen / ſie erdichten Schalckheit und hal - tens heimlich / und haben geſchwinde Raͤncke. Aber / O mein GOtt! du biſt ein gerechter GOtt / und ein GOtt der Warheit / errette meine Seele von den Luͤgen-Maͤulern und falſchen Zungen / damit mein ehr - licher Nahme gerettet werde / und ſie mir nicht ſchaden koͤnnen; dafuͤr will ich dir dancken durch JEſum CHriſtum meinen HErrn und Heyland / hier zeitlich und dort ewiglich. Ach barmhertziger Vater! verlaß mich nicht / nimm deinen heiligen Geiſt nicht von mir; mein Hertz und meiner Seelen Zuverſicht iſt dir / o Hertzens-kuͤndiger / wohl bekandt / in derſelben erhalte mich zum ewigen Leben / laß mich ſterben / wenn du wilt / nur verleihe mir ein ſanfft-vernuͤnfft - und ſeliges Ende / und nimm meine Seele in deine Haͤnde / Amen! in JESU CHriſti Nahmen / Amen! Unſer Vater / ꝛc.

8.

Taͤgliches Ge - bet fuͤr Officieꝛ und Gemeine.

DAs walte der Sieg - und Kriegs-Fuͤrſt JEſus CHriſtus / der helf - fe mir wider alle meine Feinde tapffer ſtreiten und ritterlich - berwinden. GOtt Vater / Sohn und Heiliger Geiſt erbarme dich mein! HErr / komm mir zu huͤlffe / bewahre mich in meinem gefaͤhrli - chen Stande fuͤr allerley ſchaͤdlichen Zufaͤllen / die mich betruͤben moͤch - ten. HERR ſtehe mir bey in aller Noth / verleihe mir Gnade und Staͤrcke / daß ich mich nicht an dir verſuͤndige mit Freſſen und Sauf - fen / Huren und Buben / Fluchen und Schwehren / Rauben und Steh - len / Duelliren und ſchnoͤden Balgen / noch irgends andere Boßheit veruͤbe / dadurch mein Hertz zaghafftig werden koͤnne; beſchehre mir / ach lieber Vater! was ich an Leib und Seel bedarff / errette mich HErr von allen meinen Feinden / vertreibe meines Hertzen Sicherheit / da - mit die ewige Noth und Nacht der Finſterniß mich nicht beruͤhre. HERR / verſchone meiner Suͤnden-Schuld / erhalte mich in deiner Gnaden-Huld / gedencke meiner in dieſer Gnaden-Zeit / behuͤte mei - nen Weg fuͤr Unwiſſenheit / Ungedult und Verzweiffelung / verjage aus meiner Huͤtten oder Zelt allen Uberfall / Schrecken und Geſpenſt /auch723Gebets-Formuln vor Soldaten. auch Feuer - und Waſſers-Noth / ſamt allem Ubel Leibes und der See - len. Laß mich nicht zur Unzeit in Schlaff und Faulheit gerathen / et - was an meiner Pflicht zu verſaͤumen / meine Ehr und Amt zu verluſti - gen. Mein Hertz laß wacker ſeyn zu dir / wo der Mund nicht ſchreyen darff; beſchirm - und bekleide mich in Hitze und Kaͤlte / in Schnee / Wind und Regen; ſalbe den Stein / Holtz oder gruͤnen Raſen mei - nes Haupt-Kuͤſſens mit Oel der Barmhertzigkeit / verleihe mir ein fe - liges Ende / dein H. Engel geleite mich! Amen.

WEil aller Menſchen Macht fuͤr dir iſt nichts geacht /
Soldaten
Reim-Gebet.
HErr Himmels und der Erden / ſo kan uns Sieg nicht werden /
Wann wir nicht haben dich zur Huͤlffe feſtiglich;
Drum laß uns nichts beginnen / ohn dich / mit eiteln Sinnen /
Hilff uns mit Rath und That / wenn uns der Feind thut Schad /
Daß wir das Feld behalten / wann du dein Guͤt laͤſt walten.
Jſt uns beſcheert der Tod / ſo hilff uns aus der Noth /
Gib uns ein ſelig Ende / den Geiſt nimm in dein Haͤnde;
O groſſer Krieges-GOtt! du heiſſeſt Zebaoth.
Verleih doch einen Helden-Muth / wenn uns der Feind anfallen
thut;
Auff daß er hab ein Hertz verzagt / wie einer / der ſchon iſt verjagt;
Steure allem Frevel-Muth / loſer Kaͤmpffer toller Wuth!
HErr / hilff du des Gerechten Sach! laß andre ruffen Weh und Ach!
Verſtoͤhre des Gottloſen Macht / mach ſie fuͤr aller Welt veracht /
Dir iſt die Rache heimgeſtellt / mach es O HErr! wie dirs gefaͤllt;
Hilff uns aus dieſem Jammerthal in deinen ewgen Freuden-Saal /
Zu preiſen deine Guͤtigkeit / von nun an biß in Ewigkeit.
Hilff GOtt es uns gelingen / das dreymahl Heilig ſingen.
1. Soldaten-Lied Jm Thon: Ach GOtt und HErꝛ / ꝛc.
GLeichwie ein Held Jm weiten Feld
Dem Feind gantz unerſchrocken
Sich praͤſentirt / Nicht retirirt /
Wenn er auff ihn will ruͤcken.
2.
Alſo / wer iſt Ein rechter Chriſt /
Sich tapffer ſoll verhalten /
Daß er nicht weich Dem erſten Streich /
Der ihm den Kopff will ſpalten.
Y y y y 23. Ein724VI. Buch / Cap. II.
3.
Ein Chriſten Schwerdt Auff dieſer Erd
Jſt JEſu CHriſti Nahmen /
Mit dem er kan Friſch greiffen an
Die Feinde allzuſammen.
4.
Und wanns auch waͤr Der Teuffel gar /
All Suͤnd / all Angſt und Nothe /
Gleichwohl er ſiegt / Wann er ſchon kriegt
Ein Wunde zu dem Tode.
5.
Wer ſich ſchon fuͤrcht / Eh man ihn wuͤrgt /
Der iſt ſchon halb geſchlagen /
Wer aber ſicht / Friſch um ſich ſticht /
Der wird den Feind bald jagen.
6.
Wilt du die Cron Der Ehren han /
So muſt du auch drum ſtreiten /
Wer hie nicht ſtreit / Jn Ewigkeit
Muß Schmertzen dafuͤr leiden.
7.
Sieh doch nur an Deinen Hauptmann /
JEſum CHriſt unſern HErren /
Wie Er fuͤr dich So ritterlich
Geſtritten hat in Ehren.
8.
Wie Er ſich hat Biß auff den Tod
Fuͤr dich laſſen verwunden;
Dem ſolt du auch Jetzt folgen nach /
Daß du nicht ſtirbſt in Suͤnden.
9.
Bedenck auch wohl / Daß dir doch ſoll
Der Tod das Leben nehmen;
Darum du dich Jetzt ritterlich
Zu ſterben nicht wirſt ſchaͤmen.
Soldaten ſon - derliches An - dachts-Gebet.

9.

GNaͤdiger GOtt und Vater des Lichts / deſſen Guͤte und Barm - hertzigkeit taͤglich neu iſt / ich lobe dich mit dancken / daß du michbiß725Gebets-Formuln vor Soldaten. biß anhero vaͤterlich bewahret / und alles Ungluͤck von mir abgewendet haſt; an dieſem Ort haͤtte ich nicht ohn deine Huͤlffe und Schutz fuͤr mancherley Unfall beſtehen koͤnnen / du aber haſt mich auch aus der Ge - fahr und Finſterniß dieſer Nacht errettet / darum hebe ich meine Augen auff zu dir / der du im Himmel ſitzeſt / und bitte dich demuͤthiglich / du wolleſt meiner Seelen Licht und meinem Hertzen Freude geben / zer - ſtreue alle / die mir zuwider ſind / laß mich dieſen gantzen Tag gottſelig und froͤlich zubringen / laß deinen Sohn JEſum CHriſtum das ewige Licht in meinem Hertzen ſcheinen / behuͤte mich fuͤr gottloſem Leben / fuͤr Laͤſterung deines Nahmens / fuͤr Unzucht und ſchwelgen / fuͤr unnoͤthi - gen Duellen und Balgereyen / fuͤr aller Ungerecht - und Leichtfertigkeit; gib / daß ich mich an meinem Sold genuͤgen laſſe / und mich behelffe wie ich kan / ehe ich die Hand an unſchuldiger Leute Haab und Gut lege; behuͤte mich fuͤr Straſſen-Raͤuber Geſellſchafft / fuͤr ſteter Truncken - heit und andern Wahnſinnigkeit / bewahre mich fuͤr Hunger und Durſt / fuͤr ſchrecklichen Zufaͤllen; gib mir ein genuͤgſames Hertz / daß ich zufrieden ſey / und nicht murre / wenn du auff gruͤner Heyde und har - ter Erden Tiſch und Lager beſchereſt / wenn die harte Erde mein Unter -Jm Quaꝛtier / ſonderbare An - dacht. Bette / und der blaue Himmel meine Oberdecke ſeyn muß; Lehre mich auch thun nach deinem Wohlgefallen / dein guter Geiſt fuͤhre mich auf ebener Bahn; Laß mich begleiten das Heer deiner heiligen Engel / der ſtarcken Helden / die deinen Befehl ausrichten / befehle ihnen / daß ſie mich behuͤten auff allen meinen Wegen / daß ich in keinen Unfall gera - the; ſey mein Schutz und Schirm / daß kein Ubel zu meiner Huͤtten oder Gezelt ſich nahe; laß mich meiner mannigfaltigen / ſonderlich der Jugend Suͤnden / nicht entgelten / ſondern halte deine gnaͤdige Hand uͤber mich / daß / wenn ſchon tauſend fallen zu meiner Rechten / und zehn tauſend zu meiner Lincken / es dennoch mich nicht treffe; Hilff / daß ich alle mein Vorhaben und Wercke zu deines heiligen Nahmens Ehre / und des Nechſten Nutz richte; Laß deine goͤttliche Furcht in meinen Augen und Hertzen ſeyn / daß / wann ich gehe oder ſtehe / ſitze oder liege und marſchire / eſſe oder trincke / zu Bette gehe oder wieder auffſtehe / ich deiner nim̃er vergeſſe / ſondern immer gedencke / daß du alles ſieheſt / hoͤreſt und wiſſeſt / was ich thue / rede oder gedencke / dann du pruͤfeſt Hertzen und Nieren / biſt auch nicht ferne von einem jeden unter uns / in dir leben / weben und find wir / gib mir Krafft an Leib und Seel; laß meinen Tritt nicht gleiten / ſondern ſtaͤrcke mich / auff junge Loͤwen und Drachen zu treten; fuͤhre mich allezeit den rechten Weg / daß ich michY y y y 3nicht726VI. Buch / Cap. II. nicht fuͤrchte; gleichwie du mich bißhero gnaͤdig bewahret haſt / alſo weiche ferner nicht von mir / ſo will ich mit dem tapffern und großmuͤ - thigen Helden Koͤnig David ſagen: Der HErr iſt mit mir / darum ja fuͤrchte ich mich nicht / was koͤnnen mir Menſchen thun? Ob ich ſchon wandele im finſtern Thal / ſo fuͤrchte ich doch kein Ungluͤck / deñ du HErr biſt bey mir; mit dir kan ich Thaten thun / und mit meinem GOTT uͤber die Mauren ſpringen; ich erkenne in tieffeſter Demuth / daß alle gute Gaben / alſo auch die / welche zu einem redlichen Soldaten erfor - dert werden / kommen von oben herab / von dir / O Vater des Lichts / darum / ſo es dein heiliger goͤttlicher Wille iſt / ſo ſey bey mir / wie bey dem Gideon / welchen du O groſſer GOtt Zebaoth / HErr der Heer - ſcharen / mit einem ſolchen Helden-Muth ausgeruͤſtet / wann er mit we - nigem Volck wider ſeine Feinde zu Felde zoge / rieff er mit großmuͤthiger Helden-Stim̃e: Hier iſt Schwerdt des HErrn und Gideons. HErr / der du biſt vormahls gnaͤdig geweſen deinem Volck / ſtehe auff und laß deine Feinde fuͤr dir zerſtreuet werden / und wann nach deinem Wohl - gefallen der Abend meines irrdiſchen Lebens herzu nahet / und ich mein Blut / das dein lieber Sohn mit ſeinem Blute theuer erkaufft hat / un - ter Spieſſen und Schwerdtern / unter Knall der Piſtohlen / Mouſque - ten und Carthaunen / unter Trompeten - und Trommel-Schall ver - gieſſen ſoll / ſo ſcheine in meinem Hertzen du ewiges Licht / und gib mir die Gnade / daß das letzte Wort / welches dein lieber Sohn am Stamm des heiligen Creutzes geredt / auch mein letztes Wort in dieſer Welt ſeyn / und ich auch ſagen moͤge: Ach Vater! in deine Haͤnde befehl ich dir meinen Geiſt. Solte mir aber alle Sprache benommen werden / ſo befehl ich dir hiermit ietzt und allezeit meine Seele in deine Haͤnde / gib und verleihe mir / daß ich dir leben / dir ſterben und dein ſeyn moͤge todt und lebendig. Endlich / ſo bitte ich dich / du wolleſt ja meinen letzten Seufftzer erhoͤren / und denſelben fuͤr eine weitlaͤufftige Erkaͤntniß und Bekaͤntniß aller meiner Suͤnden annehmen / und mich genieſſen laſſen der Treue und Liebe deines Sohns / welcher zu deiner Rechten ſitzet / fuͤr uns arme Suͤnder bittet / und unſer Vorſprecher iſt / in deſſen Nahmen ich darauff zu meinem Beruff ſchreite. GOtt der Vater ſegne und be - huͤte mich! GOtt der Sohn erleuchte ſein Antlitz uͤber mich / und ſey mir gnaͤdig! GOtt der Heilige Geiſt erhebe ſein Angeſicht auff mich / und gebe mir ſeinen zeitlichen und ewigen Frieden / Amen! Unſer Va - ter / ꝛc.

10. HErr727Gebets-Formuln vor Soldaten.

10.

HErr JEſu CHriſte / du gewaltiger Hertzog und Krieges-Fuͤrſt /Gebet zum Treſſen. weilen der Sieg allein vom Himmel koͤmmt / und durch groſſe Menge nicht erlanget wird / ja weilen du ſieheſt und weiſſeſt / was unſere Feinde wider uns beſchloſſen haben / ſo ſchaffe uns Beyſtand in der Noth / mache ihre Anſchlaͤge zu nichte / und gib ihnen ein verzagtes Hertz; mache ſie irre und zerſtreue ſie durch deinen ſtarcken Arm; ſchul - dige ſie GOtt / daß ſie fallen von ihrem Fuͤrnehmen / denn ſie verlaſſen ſich auff Roß und Wagen / auff ihre Menge und groſſe Macht / wir a - ber verlaſſen uns auff dich / und dencken an den Nahmen des HErrn / der Himmel und Erden gemacht hat / unſere Huͤlffe ſteht im Nahmen des HErrn unſers GOttes. O du ſtarcker GOtt und HErr! du gewaltiger Kriegs-Held / wende dich zu uns / weiche nicht von uns / und verlaß uns nicht / gib uns Huͤlffe vom Himmel / mache uns maͤchtiger denn unſre Feinde / daß unſer wenig ihrer viele jagen und fluͤchtig ma - chen; gib HErr / daß wir nicht laß und muͤde werden / was unſers Amt - und Eydes iſt / munter und wacker auszurichten / daß wir gehen und thun / was uns befohlen; gib / daß wir uns weder Tag noch Nacht grau - en laſſen / ſondern getroſt ſeyn als Maͤnner / und uns nicht fuͤrchten fuͤr viel hundert tauſend / die ſich umher wider uns legen; laß unſer keinem im Streit das Schwerdt oder Muth entfallen. Jſt es etwan dein Wille / daß wir ja ſollen am Leibe verwundet werden / ſo heile du als der beſte Artzt Jſraelis unſere toͤdtliche Wunden / und erhalte uns beym Le - ben. O frommer GOtt! bewahre uns fuͤr aller Suͤnde / daß wir nie - mand Gewalt noch Unrecht thun / ſondern an unſerm Sold uns begnuͤ - gen / damit uns nicht unſre Feinde um ſolcher Suͤnde willen uͤberwaͤl - tigen / ſchaͤndlich mit uns umgehen / und wir den Sieg verliehren; gib daß wir uns dir Tag und Nacht befehlen. Hilff uns HERR unſer GOtt / denn du haſt ja geſagt: Jch will euch in der Angſt und Noth un - ter den Feinden zu Huͤlffe kommen; ſo gedencke HErr an dein Wort und Zuſage / kom̃ uns zu Huͤlffe / wann es an ein Treffen geht! HErr unſer GOtt / bey dir ſteht zu helffen und fallen zu laſſen / hilff uns wider unſre Feinde / daß ſie nicht die Oberhand kriegen / und ſich freuen / daß wir darnieder liegen / noch ſich ruͤhmen / daß ſie unſer maͤchtig worden ſind / zertrenne ihre Ordnung / und ſchlage ſie fuͤr unſern Augen / erzeige uns deine Gnade und hilff uns / beweiſe deine wunderliche Guͤte / du Heyland derer / die dich erkennen / verlaß uns nicht / denn wir vertrauen dir / auff daß dein Nahme verkuͤndiget werde in allen Landen. MeinHErr728VI. Buch / Cap. II. HErr JEſu! es gerathe zum Leben oder Tode / ſo befehlich dir mein Leib und Seel / laß uns nur getroſt leben und ſelig ſterben / um deines Blutes und Todes willen / Amen / Amen!

11.

Gebet wann das Treffen - hel gelungen.

HERR GOTT / deß die Rache iſt / du haſt deinem Volck ein Hartes erzeiget / die Rechte der Widerwaͤrtigen erhoͤhet / und uns um unſer Suͤnde willen dem Feinde in die Haͤnde gegeben / daß er greu - lich und unbarmhertzig unter uns gewuͤrget / Uberhand bekommen und ſich unſer erfreuet; wir ſind unſern Nachbarn eine Schmach worden / ja Spott und Hohn denen / die um uns ſind. HErr JEſu CHriſt! du haſt mit deiner Hand vormahls die Heyden vertrieben und Voͤlcker verderbet / dein Volck aber haſt du eingeſetzt und ausgebreitet; Troͤſte uns GOTT unſer Heyland / laß ab von deiner Ungnade uͤber uns / zuͤrne nicht ſo ſehr / gedencke nicht ewiglich unſerer Suͤnden / kehre dich wieder zu uns und ſey deinen Knechten gnaͤdig / wilt du denn ewig zuͤr - nen / und deinen Zorn gehen laſſen immer fuͤr und fuͤr / wilt du uns denn nicht wieder erquicken / daß ſich dein Volck uͤber dir freuen moͤge. HErr GOtt heiliger Geiſt / erzeige uns deine Gnade und hilff uns / mache doch derer Feinde gewaltigen Hoffart ein Ende / erfreue uns nun wieder / nachdem wir ſo lange Ungluͤck erlitten / ſo wollen wir dich ruͤh - men und preiſen hier zeitlich / dort ewiglich / Amen!

12.

Danckſagung wañ das Tref - fen wohl ab - gangen und der Sieg er - halten.

WJr dancken dir / HErr allmaͤchtiger GOtt / und freuen uns in dir unſerm Heylande / daß du unſer Gebet zu dir ſo gnaͤdig erhoͤret / und uns dieſen Tag von unſern Feinden / und von der Hand aller / die uns haſſen / errettet haſt; Dancket dem HErrn von gantzem Hertzen / und erzehlet alle ſeine Wunder / freuet euch und ſeyd froͤlich in ihm / denn der HErr hat ſeinen heiligen Arm offenbahret / unſere Feinde hat er hinter ſich getrieben / und ſein Volck gewaltig erloͤſet / er hat uns wider unſre ſtarcke Feinde Heyl und Seegen gegeben / und von denen errettet / die uns zu maͤchtig waren; Kindes-Kinder werden deine Wercke prei - ſen / und von deiner Gnade ſagen; lobſinget / lobſinget GOtt / unſerm Koͤnige / freuet euch / daß er ſich ſo gnaͤdig erzeiget hat / die Schwerdte des Feindes haben ein Ende / ihre Macht iſt dahin / ihr Gedaͤchtniß iſt ſamt ihnen umkommen / ſie ſind gefallen und geſtuͤrtzet fuͤr dir / wir aber ſtehen auffgerichtet / daraus mercken wir / daß der HErr ſeinem Volck hilfft / und erhoͤret uns im Himmel / dann ſeine Rechte befreyet gewal - tig. Gelobet ſey der HErr unſer Hort / der uns Sieg und Ruhe gege - ben hat / Amen!

Exer -729Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie.

Exercitia bey der Infanterie mit Gewehr - oder Flinten und Bajonetten zu gebrauchen.

WAnn die Compagnien ordentlich rengirt und geſtellet / Reihen und Glieder accurat geſetzt und gerichtet / die Unter-Officiers im foͤrderſten Glied auff den Fluͤgeln und hinter die Diviſiones recht eingetheilet; die Mannſchafft zu guter poſitur, und das Gewehr wohl zu tragen fein angewieſen / die Glieder auff 4. Schritt und die Reihen in ſolcher diſtance ſtehen / daß zum Nothfall ein Mann durchmarchi - ren und Gewehr bey denen Caſaquen beqvem gebraucht werden kan / auch Still und gebt Achtung befohlen / ſo muß alles gantz ſtille ſeyn / daß nicht das gerinſte Murmeln mehr gehoͤret werde / ſondern ein jeder ſeines Thun und Weſens gute obſervance halte / und auff des commandirenden Officiers Commando genaue Acht gebe / auch die Tambaurs gar keiner Spielruͤhrung ſich unternehmen / alsdann folgen die Handgriffe des Gewehrs zum exerciren bey oder ohne chargiren ſcharff und mit Ernſt oder blind / ohne Loth / oder wohl gar ohne La - dung / und werden dabey nachbemeldte Commando Woͤrter fuͤglich ge - braucht / auch alſo commandiret:

  • 1. Laſt euer Gewehr ſincken.) So laͤſt nun der Soldat ſein Ge - wehr drehend von der Schulter ſincken / die Kolbe gleich uͤber den Knoͤpffen / ſo / daß er das Schloß etwas ſehen kan / haͤlt gute Po - ſitur / und die rechte Hand frey zum fertigen Griff gerade aus am Leibe hinunter haͤngen.
  • 2. Mit der rechten Hand faßt euer Gewehr hinterm Hahn.) Hierbey muß der Soldat beyde Elnbogen wohl vom Leibe hoch halten / und im Beyfuͤgen der rechten Hand Zierde und Gleich - heit obſerviren.
  • 3. Das Gewehr hoch.) Nun bringt der Soldat ſein Gewehr mit der rechten Hand und wohl ausgeſtreckten Armen gerade vor ſich hoch / ohne Bewegung der Fuͤſſe / ſo daß das Schloß auswendig von ihm abgewendet / der Daumen am Gewehr gereckt / der Schulter / und die Pfanne dem Kinne gleich komme / auch laͤſt er alſo fort den rechten Arm und Elnbogen am Leibe haltend / die Lincke frey zum Griffe herab haͤngen / jedoch ſamt denen andern Cameraden zugleich / mit einem ſtarcken geſchwinden tempo.
Z z z z4. Præ -730VI. Buch / Cap. II. Anhang /
  • 4. Præſentirt euer Gewehr.) So fuͤget er die lincke Hand entgegen ans Gewehr / nemlich einer Spannen lang uͤber der Rechten / da - mit das Schloß zwiſchen beyden Haͤnden dem Geſichte gleich kom - me / und drehet alſo den Lauff des Gewehrs mit beyden vollen Haͤnden nach ſich zu / ſo / daß vorhin gereckter Daume am Ge - wehr unter gelaſſen anliege / und haͤlt etwas / tritt hernach mit rechtem Fuß in gute Poſitur zuruͤck / und præſentirt ſein Gewehr wohl / forne das Mundloch nicht zu niedrig / noch hinten die Kol - be unter / ſondern oberhalb Knies / alſo / daß der lincke Elnbogen am Leibe / das Gewehr zwiſchen lincker Hand Daumen und Zei - gerfinger loß einliegend / der rechte Arm aber wohl krum gebogen / die rechte Bruſt mit Drehung halben Oberleibs vorgewieſen werde / und ferner die Kolbe / vom Leibe abgehalten / den Schen - ckel nicht beruͤhre / inſonderheit auch die Fuͤſſe gerade und Ferſen hinten gleich / gegen einander uͤber ſtehen / wie denn gleichfalls das lincke Knie etwas gebeuget ſeyn ſoll / und ſolche Poſitur muß ei - ner allezeit halten mit præſentirtem Gewehr / bey Rechts - oder Lincks um; Jtem bey Rechts oder Lincks umkehren / wann es commandiret wird.
  • 5. Macht euch fertig zum Schuß.) Alsdann faſſet der Soldat mit dem Daumen uͤbern Hahn / giebt dem Gewehr einen kleinen Stoß in die Hoͤhe / zieht ihn auff / bleibt in ſeiner vorigen Poſitur / den Daumen uͤbern Hahn und das Gewehr vorn wohl hoch hal - tend ſtehen / mit beyden Fingern am Buͤgel.
  • 6. Schlagt an.) Hier bringt er ſein Gewehr mit beyden ausge - ſtreckten Armen vor ſich in die Hoͤhe / daß der Anſchlag ſo hoch als das Leibgehaͤng kommt / ſchlaͤget alsdann an / und tritt mit dem rechten Fuß etwas wohl zuruͤck / ohngefaͤhr einen Schritt in gute Poſitur / beugt ein wenig das lincke Knie / haͤlt auch den Leib et - was dem Gewehr entgegen / und ziehlet recht auff einen halben Mann / jedoch das Gewehr oben an das rechte Schulter-Blat in gerader Linie feſt angeſetzt.
  • 7. Gebt Feuer.) So wird nur einmahl hart abgedruckt / und wann das Pulver abbrennt oder gar nicht anzuͤnden will / ſo daß der Soldat keinen Knall ſeines Gewehrs verſpuͤret / ſoll er nicht zum andern mahl ſo bald die Pfanne ſchlieſſen / Hahn auffziehn und wieder hinten nach loß druͤcken / daß man eintzele Schuͤſſe hoͤren muß / ſondern das Gewehr vom Schulter-Blat abſetzen / und dasMund -731Von Soldaten Exercitis bey der Infanterie. Mundloch um Sicherheit willen wohl vor ſich in die Hoͤhe brin - gen.
  • 8. Setzt ab.) Der Soldat bringet ſein Gewehr mit beyden Haͤnden vor ſich hoch / vom Schulter-Blat ab / daß der Lauff nach dem Geſichte / und das Schloß Rechts auswarts gewendet / auch die Pfanne dem Kinne gleich ſey.
  • 9. Zieht den Hahn in die Ruhe.) Er bleibet noch in voriger Poſitur / und faſſet / ſo bald dieſes geſchehen / ſein Gewehr wieder hinterm Hahn.
  • 10. Blaſet die Pfanne ab.) Hier wendet er ſich rechts / blaͤſet zugleich in ſolcher Wendung die Pfanne ſtarck aus / ohn einige Kopffs Be - wegung / und bleibet in ſolcher Poſitur / ſein Gewehr mit beyden ausgeſtreckten Armen vor ſich hoch haltend / ſtehen / ſo / daß das Schloß vorwarts hinaus komme.
  • 11. Thut Zuͤndkraut auff die Pfanne.) Nun laͤſt er ſein Gewehr auff einmahl niedrig ſincken / gantz flach in gleicher balance in die lincke Hand fallen / ergreifft mit der Rechten das Pulver-Horn / oͤffnets mit den Zaͤhnen / ſchuͤttet Zuͤnd-Pulver auff die Pfanne / macht das Horn wieder zu / laͤſt es ſo dann zur Seiten loß fallen / legt den Daumen auff die Pfanne / und den laͤngſten oder Mittel - finger hintern Hahn.
  • 12. Schlieſſet die Pfanne.) Er zieht oder ſchlaͤgt mit dem Daumen die Pfanne zu / greifft mit der rechten hinterm Hahn / haͤlt ein we - nig an und bringt ſein Gewehr hiernach in einem Huy mit beyden Haͤnden wieder vor ſich hoch / ſo gleich wie es vorhin bey Auffſchuͤt - tung des Zuͤndkrauts nieder gelaſſen / und in gerader Linie auch guter balance gehalten / alſo muß es auch nun zugleich in einem tempo hoch gebracht werden / jedoch wohl nach der rechten Sei - ten auff ſeinen Fluͤgel und Neben-Mann geſehen.
  • 13. Lincks ſchwenckt euch zur Ladung.) Jetzt drehet ſich der Sol - dat auff dem lincken Fuſſe / und ſetzt den rechten Fuß ge - rade voraus / ſo daß die Abſaͤtze an den Schuen gleiche Linie / und alſo der Mann gute Poſitur mache / laͤſt im Drehen die rechte Hand hinterm Hahn ab / und faſſet alſo / den Daumen auffwarts haltend / ſein Gewehr oben an / bringt ſolches an die lincke Seite / und haͤlt es mit beyden Haͤnden wohl vom Leibe / und forne ſo hoch daß das Pulver wohl niederlauffen koͤnne / und der rechte Arm der Schulter gleich ſey.
Z z z z 214. Faſt732VI. Buch / Cap. II. Anhang /
  • 14. Faſt eure Patronen.) Der Soldat ergreifft ſelbige / und haͤlt ſie vor ſich neben dem Gewehr / thut vorhero zur Zierde einen harten Schlag mit flacher Hand auff die Patron-Taſche.
  • 15. Oeffnet ſie mit den Zaͤhnen.) Er beiſſet auff / und haͤlt ſie oben dem Lauff gleich / biß auff eine Hand breit davon.
  • 16. Thut ſie in den Lauff.) Wann das geſchehen / faßt er mit zween Fingern den Ladeſtock oben an.
  • 17. Ziehet den Ladeſtock aus.) Dieſes geſchieht in zween Zuͤgen / dazwiſchen wohl mit zween Fingern auff den Ladeſtock geſchlagen mit verwendeter Hand / und ſtreckt man den Arm vorwarts gleich der Schulter hoch aus / und haͤlt den Ladeſtock laͤngſt den Arm her auff der Hand zwiſchen Daumen und Fingern.
  • 18. Haltet ihn hoch.) Man haͤlt ihn mit der gantzen vollen Hand und ausgeſtrecktem Arm gleich vor ſich hoch.
  • 19. Faſt ihn kurtz.) Man ſetzt das dicke End uͤber das Leibgehaͤng an den Leib / und haͤlt ihn in gleicher Linie mit dem Gewehr ſo kurtz / daß man ihn beqvem ins Rohr bringen koͤnne / welches Ver - kuͤrtzen mit einem Anſatz und folgendem Durchzug in der Hand mit gleichem tempo geſchehen muß.
  • 20. Steckt ihn in den Lauff.) Solches muß auch mit 3. Griffen in guter Gleichheit geſchehen / daß es feine Zierlichkeit abgebe.
  • 21. Stoßt eure Ladung nieder.) Selbige wird dreymahl niederge - ſtoſſen / etwas langſam in gleichen tempos, mit etwas hinten Aus - ſtoſſung des Gewehrs im Auffziehen des Ladeſtocks.
  • 22. Zieht den Ladeſtock wieder aus.) Man ſtreckt den Arm vor - warts gleich der Schulter hoch aus / und haͤlt den Ladeſtock laͤngſt den Arm her / jedoch wieder in zween Zuͤgen mit etwas hinten Ausſtoſſung des Gewehrs / und zwiſchen beyden Zuͤgen den Stock angeſchlagen.
  • 23. Haltet ihn hoch.) Wie kurtz vorher angewieſen.
  • 24. Faßt ihn kurtz.) Wie vorhin geſchehen / nur daß der Ladeſtock mit dem ſchmahlen Ende ein wenig laͤnger gefaſt werde.
  • 25. Bringt ihn an ſeinen Ort.) Mit guter Façon gleichmaͤßig in drey Griffen um das Mundloch herum / und greifft der Soldat ſo bald ohne Befehl ſein Gewehr oben wieder an / einen Daumen breit unterm Mundloch / haͤlt es zu fernerm Commando feſt / ſo daß das Mundloch dabey etwas in die Hoͤhe gehoben werde.
26. Das733Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie.
  • 26. Das Gewehr hoch.) Es hebt der Soldat ſein Gewehr in beyden Haͤnden mit Durchziehung der Lincken ans Schloß / greifft mit der Rechten hinterm Hahn / bringt es mit ausgeſtreckten Armen ge - rade vor ſich hoch / den Daumen angereckt / laͤſt die Lincke ab / in gleich-ſtarck-geſchwindem Schlag zur Seiten fertig hangen / den rechten Arm am Leibe haltend.
  • 27. Schultert euer Gewehr.) Der Soldat drehet das Gewehr mit der rechten Hand / daß der Buͤgel nach dem Leibe koͤmmt / fuͤget al - ſo die lincke Hand feſt und hart mit einem ſtarcken Schlag unten an die Kolbe / daß man es laut und wohl hoͤren koͤnne / und legt alsdann mit beyden Haͤnden das Gewehr langſam ohne Kopffs Regung auff die Schulter / druͤcket den Buͤgel wohl an die Bruſt / traͤgt das Gewehr wohl / und hinten etwas hoch / laͤſt die rechte Hand davon ab mit ſtarckem geſchwinden tempo, und ſtehet ſo dann wohl auffgerichtet.
  • 28. Ruhet auff eurem Gewehr.) Es laͤſt der Soldat ſein Gewehr drehend von der Schulter ſincken / greifft mit der Rechten hin - tern Hahn / und bringet ſolches mit wohl ausgeſtreckten Armen vor ſich hoch / gleich zwiſchen die Augen / laͤſt das Gewehr mit der rechten Hand ſincken / und fuͤget zuvor die lincke Hand uͤber das Schloß / faſſet mit der Rechten oben an den Lauff / ein Paar Daumen breit unter das Mundloch / und laͤſt das Gewehr durch die lincke Hand mit der Kolbe auff die Erde ſincken / daß ſolches vor beyde Fuͤſſe gerade dem Leibe zu ſtehen komme / und das Schloß auswarts gewendet ſey / alſo daß man das volle Geſicht uͤber dem Gewehr habe / und ſoll billig ein jeder nach ſeiner pro - portion ſeine Haͤnde entweder etwas hoͤher oder niedriger gehen laſſen / damit er in ſolche beqveme ungezwungene Poſitur zu ſte - hen komme / daß Haͤnde und Elnbogen mit der Schulter gleiche Linie machen / wie es denn auch wohl ſtehet / wann die Niederſe - tzung des Gewehrs mit einem harten Stoß / daß man es uͤber - laut hoͤren koͤnne / geſchiehet / und zwar zugleich in einem tempo, daß vielmehr derowegen die Kolbe ſo lang etwas von der Erden bleibe / biß ſie allezeit nach der rechten Hand geſehen / und deroge - ſtalt alles egal verrichten; Hierbey annoch zu obſerviren / wann der Soldat auff dem Gewehr ruhen ſoll / er allemahl um beſſern Zierde willen es erſtlich ſchultern / und ſolches hernach von der Schulter ab verrichten muͤſſe.
Z z z z 329. Legt734VI. Buch / Cap. II. Anhang /
  • 29. Legt euer Gewehr nieder.) Der Soldat ziehet im Auffheben mit der rechten Hand das Gewehr drehend in der Lincken herum / daß das Schloß innwarts nach dem Leibe kommt / durch die lin - cke Hand in die Hoͤhe / daß dieſelbe am Gewehr herunter biß an das Schloß ſincke / und alſo das Gewehr feſt halte / faßt mit der Rechten hintern Hahn / daß der Daume auff der einen Seite / die vier andern Finger aber uͤber den Buͤgel kommen / haͤlt das Gewehr mit ausgeſtreckten Armen wohl vom Leibe / legt alsdann ſolches zwiſchen die Fuͤſſe nieder / daß das Schloß oben und der Buͤgel gleich den Ferſen in gerader Linie zu liegen komme / blei - ben hernach ein wenig gebuͤcket / ſehen nach der rechten Hand und ſtehen alle zugleich ohne Gewehr in einem tempo auff; die - net alſo hierzu inſonderheit die gute Poſitur / damit der Mann ſein Gewehr beqvem niederlegen / wieder auffheben und feſten Stand behalten moͤge / wie auch fuͤr allen Dingen wohl zu ſe - hen / daß alles zugleich verrichtet werde / das Gewehr gleichaus und die Schloͤſſer in gerader Linie mit denen Fuͤſſen zwiſchen die Beine zu liegen kommen.
  • 30. Hebt euer Gewehr auff.) Nachdem vorhero ein klein und glei - ches tempo gemacht / gleichſam als wann man die leren Haͤnde von ſich zeigen wolte / faſſet der Soldat mit beyden verwendeten Haͤnden / ſein Gewehr zwiſchen den Fuͤſſen wieder an / und zwarn oberhalb des Schloſſes / die lincke Hand oben und die Rechte unten / drehet im Auffheben das Gewehr / daß das Schloß auswendig kommt / giebt ihm einen kleinen Stoß / greifft ſo dann mit der Rechten das Gewehr oben wieder an / und laͤſt ſolches geſchwind mit der Kolbe hart auff die Erde ſincken durch die lin - cke Hand / daß ſie zur Rechten gefuͤget / und ſtellet ſich wie vorhin / wann er auff dem Gewehr ruhen ſoll / jedoch ſollen ſie wohl nach der rechten Hand allemahl im erſten Glied ſehen / die hinterſten aber nach den foͤrderſten / daß ſie ſo wohl im Niederlegen als Auffheben des Gewehrs alles fein zugleich thun.
  • 31. Schultert euer Gewehr.) Hier zieht der Soldat mit der rechten Hand ſein Gewehr wider durch die Lincke geꝛade in die Hoͤhe biß an das Schloß / laͤſt die Rechte oben loß / und gꝛeifft mit ſelbiger hintern Hahn / drehet alsdenn das Gewehr / daß der Buͤgel nach dem Leib kom̃t / fuͤgt die lincke Hand unter die Rechte hart an die Kolbe / und legt alſo ſein Gewehr mit deyden Haͤnden auff die Schulter / ohneBewe -735Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie. Bewegung des Kopffs / und laͤſt die Rechte in einem geſchwin - den tempo wieder davon ab.
  • 32. Præſentirt euer Gewehr.) Solches wird mit allen angehoͤrigen tempos, wie allbereit vorhin angewieſen / verrichtet.
  • 33. Verkehrt ſchultert euer Gewehr.) Dieſes geſchieht in drey tem - pos, und greifft der Soldat mit der rechten Hand verkehrt in die Mitte des Gewehrs / verkehrt ſelbiges mit beyden Haͤnden / daß der Kolben oben / das Mundloch unten / und Schloß auswendig kom - me / dabey denn die lincke Hand im Verkehren am Gewehr ge - drehet werden muß; und laͤſt man die lincke Hand ferner oben vom Schloß am Gewehr herunter / biß auff ein Paar Daumen breit / am Mundloch / mit Niederſetzung des Fuſſes in einem tempo, haͤlt alſo in beyden Haͤnden das Gewehr vor ſich feſte / ſiehet nach der rechten Hand / legt daſſelbe in einem tempo auff die Schulter / und laͤſt die Rechte davon loß.
  • 34. Præſentirt euer Gewehr.) Alsdann laͤſt der Soldat ſein Gewehr mit der lincken Hand / wie ers gefaſt / etwas ſincken / und faſſet zu - gleich mit der Rechten ſolches ungefaͤhr in der Mitten / hebt es mit beyden Haͤnden von der Schulter vor ſich hoch / laͤſt die Lincke loß / und faſt mit derſelbigen verkehrt das Gewehr unterm Schloß / ſo daß der Kolbe im verkehren unten komme / und das Schloß auswarts gewendet ſey / haͤlt ſo das Gewehr feſte / und indem die rechte Hand loßgelaſſen und hinterm Hahn gebracht werden ſoll / muß das Gewehr mit der lincken Hand etwas gedrehet und der Fuß zuruͤck gebracht werden / damit das Gewehr deſto fuͤglicher præſentiret werden koͤnne; Sonſten verhaͤlt man ſich in allem dabey / wie ſchon vorher gezeiget / und muß das Commando: Ver - kehrt Schultern / allezeit geſchehen von præſentirtem Gewehr.
  • 35. Rechts und lincks um.) Dieſes kan vier mahl commandirt auch ſo wohl mit geſchultert-als præſentirtem Gewehr exerciret wer - den / und hebet der Soldat hierbey den rechten Fuß / und drehet ſich auff der lincken Hacke oder Ferſen herum / und zwar mit zier - licher Herbeybringung / jedoch aber ohne Anſchlagen des rechten an lincken Fuß.
  • 36. Rechts und Lincks um kehrt euch; Lincks und Rechts her ſtellt euch.) Solches geſchieht mit geſchultertem Gewehr in einem tempo, und drehet ſich der Soldat auff der lincken Ferſe ſo wohl Lincks als Rechts um; Mit præſentirtem Gewehr aber bringt derSoldat736VI. Buch / Cap. II. Anhang /Soldat ſein Gewehr mit kleinem Anſtoß und wohlausgeſtrecktem rechten Arm etwas hoch / haͤlt den lincken Arm feſt am Leibe / den - noch ohne groſſes mouvement zwiſchen ſeines Vormanns Schulter / fuͤgt auch allezeit im kehren und wenden den rechten Fuß etwas nahe zum lincken / wann rechts oder lincks um com - mandiret / wann aber / rechts oder lincks um kehrt euch / befohlen wird / geſchieht es in zweyen tempos, als: (1.) Rechts - oder Lincks umkehren ſie ſich gantz / halten das Gewehr gerade vor ſich / und den rechten Fuß nahe dem lincken; (2.) treten ſie mit dem rechten Fuß zuruͤck und præſentiren ihr Gewehr / wie ſie denn auch ſich alſo lincks oder rechts herſtellen.

Vom Exercice mit Gewehr und Bajonetten Commando.

  • 37. Bringt euer Gewehr zur lincken Seite.) Solches geſchicht von præſentirtem Gewehr ohne zur Erden Niederſetzung.
  • 38. Faßt eure Bajonetten.) Selbige muͤſſen alſo getragen werden / daß ſie zum fertigen Griff haͤngen / und man ſie beqvem uͤber den lincken Arm / womit das Leibgehaͤng feſt anzuhalten / er - greiffen koͤnne.
  • 39. Zieht eure Bajonnetten aus.) Wann das geſchehen / wird das Bajonnet gegen das Mundloch / wie die Ladung gehalten / und zwar die Flaͤche der Klinge gerade vorwarts / mit wohl ausge - ſtrecktem rechten Arm.
  • 40. Bringt ſie neben den Lauff.) Muͤſſen wohl und feſt angeſteckt werden / daß ſie nicht ausfahren und jemand beſchaͤdigen koͤnnen.
  • 41. Das Gewehr hoch.) Das geſchieht mit rechts um / daß mit bey - den Haͤnden / nemlich der Rechten unterm Mundloch / und durch die Lincke biß an das Schloß / das Gewehr gezogen / und vor dem Leibe hoch wohl herum gebracht / ſo dann zugleich im herum tre - ten die rechte Hand hintern Hahn / und die Lincke geſchwind loß gelaſſen.
  • 42. Præſentirt euer Gewehr.) Wie vorhin ſchon angewieſen / alſo wohl zu obſerviren.
  • 43. Legt euer Gewehr ein.) Nemlich uͤber den lincken Arm auff der Hand / zwiſchen Daumen und Zeigefinger / ſo daß das Schloß oben / und beyde Armen gleich hoch kommen.
  • 44. Stoſt aus.) Mit beyden wohl ausgeſtreckten und im zuruͤckziehen etwas krumm gebogenen Armen / hierbey kan auch mit Einlegenrechts737Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie. rechts und lincks um / item / rechts und lincks um kehrt euch / ex - erciret werden; wobey in acht zu nehmen / daß / wann ſchon nicht auszuſtoſſen befohlen / jedoch der lincke Arm nicht am Leibe muß feſt angehalten werden / ſondern allemahl im kehren der rechte Arm an die Kolbe wohl ausgeſtoſſen / das Gewehr vor ſich hoch bringe / und im zuruͤck treten fein hurtig wieder einlege.
  • 45. Setzt die Kolbe euers Gewehrs am lincken Fuß.) Solches geſchieht von præſentirten Gewehr mit Lincks umkehren / vom Gewehr hoch aber nur mit halb lincks / ſo daß der Kolbe in des lincken Fuſſes Hoͤhle zur Erden niedergeſetzt werde.
  • 46. Zieht eure Bajonnetten ab.) Das Gewehr wird mit der lin - cken Hand feſt gehalten / oben bey des Bajonnets Gefaͤß / woſelbſt die Feder mit den Fingern ſo hart angedruͤckt wird / daß das Ba - jonnet mit der Rechten ausgezogen / und in derſelben hoch beym Gewehr behalten werde.
  • 47. Bringt ſie an ihren Ort.) Das Gewehr wird in den rechten Arm gelegt / mit der Lincken die Scheide ergriffen / die Bajonnet - ten eingeſteckt / und ſo fort das Gewehr mit beyden Haͤnden / der Rechten oben und Lincken in der Mitten / angefaßt und durch die lincke Hand gezogen / nicht aber von der Erden auffgehoben / ehe dann ferner commandiret worden.
  • 48. Das Gewehr hoch.) Mit vorhin angewieſenen tempos wird alſo das Gewehr mit beyden Haͤnden erhoben / darnach die rech - te Hand hinterm Hahn / um ſelbigen / wann wieder zu laden / in Ruhe zu bringen / und mit ausgeſtreckten Armen etwas vor ſich hoch gehalten.
  • 49. Præſentiret euer Gewehr.) Solches iſt ſchon vorhero zur Gnuͤge angewieſen worden.
  • 50. Verkehrt ſchultert euer Gewehr.) Jederzeit muß alles / wie kurtz auch das Commando geſchieht / accurat mit zugehoͤrigen tempos obſerviret / beſtmuͤglichſter maſſen egal verrichtet werden / wie denn wohl zu behalten / daß bey allen Kehr - und Wendungen im exerciren der lincke Fuß ſtehen bleiben muß.

Beym Doubliren iſt folgendes Commando.

  • 1. Rechts oder Lincks / vorwarts / doublirt eure Glieder; March!) Hier marchirt ohne Befehls Benennung das andere und letzte Glied / jenes in das erſte / dieſes in das dritte / wann vorhero dieA a a a aReihen738VI. Buch / Cap. II. Anhang /Reihen in gehoͤrige diſtance ſo weit geoͤffnet ſind / daß ein Mann ohne ſein ſelbſt und des ſtehenden Verhinderung fuͤglich durchge - hen und einmarchiren koͤnne / auch die doublirende Mannſchafft bey denen ſtehenden beqvem ſich kehren und wenden moͤgen.
  • 2. Die gedoublirt haben / her ſtellt euch; March!) Solches geſchieht mit lincks um / wenn rechts zu doubliren commandirt; und mit Rechts um ohne Commando, wann lincks doublirt / jedoch das Gewehr alſo zu tragen / daß man kein Geklapper damit ma - che; wobey annoch zu obſerviren / wann rechts doublirt mit Auff - hebung des lincken Fuſſes lincks um gemacht wird / der rechte / und wann lincks doublirt rechts um / mit Hebung des rechten / der lincke Fuß zum March vorgeſetzt wird / alſo jederzeit / daß ſie ſich wohl hinter ihren Mann in gleiche Reihen ziehen / mit rechts her - ſtellen / den rechten Fuß hebend / wann lincks doublirt; und lincks / wann rechts / mit Erhebung des Lincken.
  • 3. Rechts oder Lincks hinterwarts duoblirt eure Glieder; March!) Hier muß das erſte und dritte Glied / ohne Befehl / rechts oder lincks um machen / und jenes in das andere / dieſes aber in das letzte einmarchiren und von ſelbſten herſtellen.
  • 4. Die gedoublirt haben / March! auff vorige Diſtance.) Ohne Klap - pern des Gewehrs / auch langſam und gleich / auff vorigen Platz zu marchiren.
  • 5. Mit halben Reihen Rechts oder Lincks vorwarts doublirt eure Glieder; March!) Hier marſchirt gerade das dritte und letzte Glied / jenes durch das zweyte ins erſte / dieſes aber ins an - dere rechts oder lincks neben ſeinem Vormann / und richten ſich wohl in ſtehenden Reihen und Gliedern.
  • 6. Die gedoublirt haben / her ſtellt euch; March!) Nach vor an - gezeigter Manier mit Rechts oder Lincks um / da denn der Mann / ſo bald er rechts oder lincks um getreten / waͤhrenden marchiren hinter ſeinem Vormann ſich rechts oder lincks hinziehet / damit Reihen und Glieder in wohl gerichteten diſtancen bleiben koͤnnen.
  • 7. Mit halben Reihen rechts oder lincks / hinterwarts doublirt eure Glieder; March!) Hier muß das erſte und andere Gied rechts mit Auffhebung des lincken / oder lincks um mit Hebung des rechten Fuſſes machen / und ſoll dieſes durch das dritte ins letzte / jenes aber ins dritte einmarchiren / und dabey den rechten oder lincken Fuß vorſetzen / wie vorhin unterwieſen.
8. Die739Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie.
  • 8. Die gedoublirt haben / March! auff vorige Diſtance.) Allhier ziehen ſich die marchirende wieder gerade in gute diſtance vor ih - ren Mann.
  • 9. Mit halben oder viertel Gliedern rechts oder lincks / vor oder hintern Mann / doublirt eure Reihen; March!) Hier ma - chen diejenigen / welche doubliren ſollen / nachdem es commandirt / ohne langwuͤrige Eintheilung / rechts oder lincks um / marchiren gerade vor oder hintern Mann / und muͤſſen ſich ohne Comman - do lincks oder rechts von ſelbſten derſtellen.
  • 10. Die gedoublirt haben / March auff vorige Diſtance.) Allhier muſſen ſich die marchirende gleichfalls wieder gerade in gute di - ſtance ziehen.
  • 11. Rechts oder Lincks doublirt eure Reihen; March!) Hier muß ohne weitlaͤufftige Eintheilung / wann rechts zu doubliren com - mandirt / der zweyte Mann im Gliede hinter den erſten / der vierd - te hintern dritten / und ſo fortan; wo aber lincks commandirt wird / ſo bleiben die vorhin gegangen haben / ſtehen / und die vor - hin geſtanden / gehen alſo / daß der erſte vor den andern / der dritte vor den vierdten kommt / und ſo weiter / richten ſich auch in gerade Rethen / und muͤſſen ſich ohne Commando lincks oder rechts her - ſtellen
  • 12. Die gedoublirt haben / March auff vorige Diſtance.) Gleichwie ſie zuvor beym doubliren rechts oder lincks um gemacht haben / ehe und bevor ſie marchiret / alſo muͤſſen ſie nun auch wieder lincks um / wann rechts / und rechts um machen / wann lincks doublirt wor - den / auch von ſelbſten ſich wieder rechts oder lincks herſt[e]llen nach - dem ſie an vorige Stelle marchirt / nemlich / wann rechts doublirt / hinter; wann lincks / vor den Mann.

Von Marchiren und Schwengen.

  • 1. Die Unter-Off[i]ciers ſollen im March bey den Zuͤgen am erſten Glied auff der rechten Hand marchiren / wann man aber mit der gantzen Fronte marchirt / ſo bleiben ſie forn im Gliede auff den Fluͤ - geln und hinten eingetheilt / geben genaue Achtung / daß die Com - pagnie oder Bataillon ſo / wie ſie geſtellt / fort marchiren / und ſich wieder zuruͤck ziehen koͤnne / und ja nicht nach der Mitten ſich zu enge in ein - ander drengen / oder nach den Fluͤgeln zu weit aus einander zieben / damit alle leicht hierdurch beſorgliche Confuſion beſtens verhuͤtetA a a a a 2werde /740VI. Buch / Cap. II. Anhang /werde / ja Reihen und Glieder in ihren Diſtancen wohlgerichtet hal - ten und gleich laſſen marchiren.
  • 2. Wann die Compagnien ohne Spiel-Ruͤhrung zum Parade-Platz gefuͤhret werden / ſollen ſie das Gewehr recht; davon aber / verkehrt geſchultert tragen. Wird aber das Spiel geruͤhret / marchiren ſie in rechter Zug-Ordnung auff und ab.
  • 3. So bald nun die Compagnien auffmarchirt / werden die Rotten oder Reihen voll gemacht / gute Diſtance gehalten / und verfuͤgen ſich die Tambours ſo lange mit nach den Fluͤgeln / und theilen ſich in ein glei - ches Glied / kommen auch nicht in die Zuͤge und hinter die Fahnen / biß ihnen ſich dazu einzutheilen befohlen.
  • 4. Die Unter-Officiers werden alſo vertheilet / daß auff der recht - und lincken Seite bey jederm Glied ein / hinter Bataillons jede diviſion aber 2. zu ſtehen kommen; die noch uͤbrigen aber werden im foͤrder - ſten Gliede zu Zuͤgen und Diviſiones ſo breit eingetheilt / daß zum wenigſten eine jede diviſion in 4. Zuͤgen abmarchiren / und an den Zuͤgen / wo ein Ober-Officier marchirt / auff beyden Seiten beym erſten Gliede 1. Unter-Officier ſeyn koͤnne.
  • 5. Die Herren Ober-Officiers wiſſen ſich alsdenn nach ihrem Rang in gehoͤrige Diſtance ſchon ſelbſt zu rengiren / damit die Bataillon zum March oder exerciren fertig ſtehe / und kan man alſo mit Zuͤgen / Di - viſionen oder gantzen Bataillon marchiren und ſchwengen.
  • 6. Wann die Handgriffe allein ſollen exerciret werden / ſo treten die Herren Ober-Officiers in gerader Linie ſo weit voraus / daß das Gewehr ohne Verhinderung gebraucht werden kan / daſelbſt ſie ſich umkehren und Achtung darauff mitgeben / die Unter-Officiers aber bleiben ſo ſtehen / wie ſie eingetheilet / geben auff alles gute Achtung / und machen ihre Handgriffe in gehoͤrigen tempos mit; Solte aber en preſence des Landes-Herrn oder ſonſt gleich Anfangs zum Ernſt mit Feuer geben exerciret werden / ſo treten die Herren Ober-Offi - ciers gar nahe ans erſte Glied zuruͤck / und knien beym Feuer geben mit nieder.
  • 7. Wann nun mit gantzer Bataillon oder Diviſionen zu marchiren be - fohlen wird / treten die Glieder / ſo bald das Wort March geſprochen / mit dem lincken Fuß zugleich vor ſich aus / damit ſie alle in einem mouvement marchiren koͤnnen / dabey denn die Unter-Officiers im foͤrderſten Gliede mit gerader Linie gleich vor ſich aus in gehoͤriger diſtance der Reihen marchiren ſollen; die auff den Fluͤgeln von fornhalten741Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie. halten gute Augenmaſſe / daß die Bataillon gleichaus marchire / und ſich nicht nach der Mitte in einander oder nach den Fluͤgeln aus ein - ander ziehe / die an denen drey letzten Gliedern geben abſonderlich Achtung / daß ſie mit den Gliedern allezeit in ſo geoͤffnet oder geſchloſ - ſenen Diſtancen / wie es commandiret worden / fort marchiren / und ja nicht auſſer Commando naͤher an einander ruͤcken / oder weiter von einander bleiben / wie ſie denn auff den Fluͤgeln ſolche diſtance wohl obſerviren ſollen / damit die Glieder aus der Mitten ſich nach ihnen richten koͤnnen / die hinterſten Unter-Officiers treiben nach / und ſehen zu / daß das letzte Glied in der Folge gleich und wohl mar - chire / da ſich aber die Bataillon mit rechts oder lincks umkehren wie - der zuruͤck ziehen muͤſte / treten ſie in das letzte / auff daß gleich und wohl vor ſich aus marchiret werde.
  • 8. Wuͤrde aber in Zuͤgen abzumarchiren commandirt / ſollen die Un - ter-Officiers im foͤrderſten Gliede neben den Zuͤgen / wie ſie einge - theilet / und die 4. am rechten Fluͤgel bey ihren Gliedern am erſten Zuge zugleich mit fort marchiren / und im wieder Auffmarch gute Achtung geben / daß die Glieder und Reihen in gehoͤrige Diſtancen wohl gerichtet ſtehen; derohalben / ſo bald der erſte Zug ſich geſtellet / ſollen ſie die Glieder mit ihren Kurtzgewehren wohl richten; die aber hinter den Diviſionen ſtehen / theilen ſich in zwey Theile / und ſchlieſ - ſen die erſt - und andere Diviſion; die uͤbrigen / ſo am lincken Fluͤgel bey den Gliedern eingetheilet / bleiben bey des letzten Zugs Abmarch ſtehen / und ſchlieſſen darauff die Bataillon, ſo bald aber die Bataillon wieder auffmarchiret / herſtellen ſie ſich wieder auff denen Fluͤgeln bey ihren Gliedern / die andern aber theilen ſich / wie zuvor / wieder hinter die Diviſiones, worinn ſie ſich dann allerdings nicht negligent er finden laſſen ſollen.
  • Bey fleißiges marchiren gehoͤret zu uͤben das Schwengen mit geſchloſ -
    Vom Schwen - gen zu mercken
    ſenen Diviſion und Bataillons, nicht aber mit geoͤffneten Gliedern / als welche ſich jederzeit ohne ſonderliches Commando im Schwen - gen anſchlieſſen / darnach aber waͤhrenden March zu voriger Diſtan - ce ſich langſam wieder oͤffnen ſollen / wobey denn ſtets wohl zu obſer - viren / daß / wann rechts zu ſchwengen commandiret / der lincke Fluͤgel / und wann lincks zu ſchwengen / der rechte Fluͤgel marchiren muͤſſe; ſo ſoll man auch die Mannſchafft dazu gewoͤhnen / nach der ſchwengen - den Seite zu ſehen / damit ſie in gleicher Fronte und geraden Gliedern nach eingetheilter Diſtance wohl marchiren und ſchwengen moͤgen.
A a a a a 3Fol -742VI. Buch / Cap. II. Anhang /

Folget nun weiter / wie ein Bataillon zum Off - und Defenſi - ven Gefechte zu exerciren.

  • Die Bataillon muß / wie vor erwehnet / eingetheilt und geſtellt ſeyn / ſo / daß das Gewehr bequem handthieret werden koͤnne / als - dann wird commandirt / zur Defenſion gegen Infanterie oder Ca - vallerie.
  • 1. Vorwarts ſchlieſt eure Glieder / biß auff einen Schritt von eu - rem Vormann) Wann dieſes in guter Ordnung geſchehen / wird ferner befohlen:
  • 2. Macht euch fertig zum Schuß.) So werden die Glieder von hinten an zum chargiren verordnet / auch das gleiche Niederknien und Auffſtehen mit Fleiß unterwieſen / wann nun die zwey erſte Glieder auff die Knie fallen ſollen / muͤſſen ſie es verrichten / ſo bald ſie nur hoͤren das Commando:
  • 3. Das letzte Glied.) Solches tritt indem etwas naͤher ans dritte / und legen alle das Gewehr uͤber ihres Vormanns lincke Schul - ter.
  • 4. Schlagt an.
  • 5. Gebt Feuer.
  • 6. Setzt ab.) Jndem ſtehet das andere von ſelbſten auff.
  • 7. Schlagt an.) Rucket an das zweyte das dritte Glied.
  • 8. Gebt Feuer.) Uber lincke Sch[u]lter.
  • 9. Setzt ab) So ſtehet das erſte Glied auff.
  • 10 Schlagt an.) Ruͤcket naͤher ans erſte / das andere Glied.
  • 11. Gebt Feuer.) Uber Vormanns lincke Schulter.
  • 12. Setzt ab.) Sie treten allemahl wieder zuruͤck in vorige diſtance.
  • 13. Schlagt an.)
  • 14. Gebt Feuer.)
  • 15. Setzt ab) Muͤſſen alle wohl auff einen halben Mann / das erſte Glied anſchlagen / und das Glied / ſo Feuer g[e]geben / macht ſich wieder fertig mit laden / wann aber alles verſchoſſen / oder ſonſt im Nothfall / bringen ſie zum Einbrechen die Bajonnetten neben den Lauff.
Chargiren mit drey Gliedern.

Wann aber drey Glieder auff die Knie fallen / und alſo auch mit den letzten Gliedern / zu erſt abgefeuert werden ſoll / muͤſſen die foͤrderſten / und die darinn auch nahe davor ſtehende Ober - und Unter-Officiers / auff das rechte Knie zugleich ſich nieder laſſen / und das Gewehr un -ten743Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie. ten mit der Kolbe an der Erden / und oben etwas uͤbergeſencket Schuß -Bataillons De - fenſion. fertig und behutſam vor ſich gehalten werden; So bald die letzten ge - feuret / ſtehen die erſten geſchwind auff / ſamt denen Unter-Officiers / die Ober-Officiers aber bleiben niedergekniet / biß alle Glieder abge - feuret / welche / wie ſie nach einander feuren / auch ſo fort darauff wie - der laden muͤſſen und das Gewehr ſchußfertig machen / auff daß alſo mit continuirendem Feuer Glieder weiſe bey hurtigem Niederknien und Auffſtehen die Bataillon beſtens defendiret werden koͤnne; wann ſich nun die Soldaten etwas verſchoſſen / und der Feind ſo nahe / daß ſie nicht zum laden wieder kommen koͤnnen / bleiben ſie ſtehen / ſtecken ihre Bajonnetten ans Rohr / und thun damit ihre aͤuſerſte Defenſion, wozu auch im Nothfall die Spaniſchen Reuter gar dienlich.

Die Bataillon verhaͤlt ſich in allem biß zum Schuß fertig / ſo wie vor -Attaque auff Infanterie oder Cavalle - rie. hin erwehnt; allemahl / wann March commandiret wird / ſchlagen die Tambours auff den Fluͤgeln auch March / die Glieder treten mit dem lincken Fuß zugleich aus / und marchiren mit geſchloſſenen Gliedern ge - rade und langſam fort / das Gewehr wird faſt wie zum præſentiren gantz fertig und behutſam vor ſich getragen; So offt nun halt! geſagt wird / ſteht die Bataillon und halten die Tambours zugleich ſtille / dar - auff wird das chargiren nach gut befinden von hinten an mit nieder - knien Glied-weiſe alſo verrichtet / wie zuvor in Defenſions Fall ange - zeiget; ſo bald die letzten Glieder abgefeuret / laden ſie ihr Gewehr wie - der / und machen es ſchußfertig / damit / wann etwa der Feind auch von hinten kommen ſolte / ſie zur Defenſion beſchoſſen ſeyn moͤgen / wann man nun ſo nahe / daß die Einbrechung reſolviret werden kan / muͤſſen ſie die Bajonnetten neben dem Lauff bringen / und ſo dann geſamter Hand mit ſtarcken Lermenſchlag dieſelbe vornehmen; Solte aber ſich zu reteriren befohlen werden / geſchicht es mit rechts oder lincks um - kehren / darauff marchirt die Bataillon mit Tropſchlag etliche Schrit - te / ſo viel noͤthig / zuruͤck / und richten im Fortmarſch ihre Reihen und Glieder / die foͤrderſten oder alsdann hinterſten Glieder behalten ihre Bajonnetten am Rohr / biß die Bataillon in Sicherheit; die letzten oder alsdann foͤrderſten Glieder aber / welche ſich annoch beſchoſſen befinden / ziehen ihre Bajonnetten ab vom Gewehr / ſtecken ſie in die Scheide / und machen ſich ſchußfertig / auch in fernerm Fort-March ſchlagen die Tambours den March / und wird / nach dem es die Nothdurfft erfor - fordert / etliche mahl halt! gemacht / damit durch die beſchoſſene Glieder die retiradę in guter Defenſion mit Feuergeben verrichtet werde; Sobald744VI. Buch / Cap. II. Anhang /bald nun die Bataillon wieder auff ihren Platz und allda iſt / wo ſie ſeyn ſoll / herſtellen ſie ſich / oͤffnen ihre Glieder hinterwarts / bringen die Ba - jonnetten wieder an ihren Ort zur Scheide / und alsdann laden ſie ihr Gewehr wieder / machen ſich fertig von neuen zu chargiren mit avanci - ren oder reteriren / nachdem es rathſam und Orts Gelegenheit erfor - dert / biſt der Bataille Endſchafft / Gewinſt oder Wahlplatzes Verluſt / Tages Scheidung und Generaliſſimi Ordre zur Gnuͤge vollenzogen.

Exercices Commando Woͤrter Aus - zug.
  • 1. Laſt euer Gewehr ſincken.
  • 2. Mit der rechten Hand faſt euer Gewehr unterm Hahn.
  • 3. Das Gewehr hoch.
  • 4. Præſentirt euer Gewehr.
  • 5. Macht euch fertig zum Schuß.
  • 6. Schlagt an.
  • 7. Gebt Feuer.
  • 8. Setzt ab.
  • 9. Zieht den Hahn in die Ruhe.
  • 10. Blaſet die Pfanne ab.
  • 11. Thut Zuͤnd-Kraut auff die Pfanne.
  • 12. Schlieſſet die Pfanne.
  • 13. Lincks ſchwengt euch zur La - dung.
  • 14. Faßt eure Patronen.
  • 15. Oeffnet ſie mit den Zaͤhnen.
  • 16. Thut ſie in den Lauff.
  • 17. Ziehet den Ladeſtock aus.
  • 18. Haltet ihn hoch.
  • 19. Faßt ihn Kurtz.
  • 20. Steckt ihn in den Lauff.
  • 21. Stoßt eure Ladung nieder.
  • 22. Zieht den Ladeſtock wider aus.
  • 23. Haltet ihn hoch.
  • 24. Faßt ihn kurtz.
  • 25. Bringt ihn an ſeinen Ort.
  • 26. Das Gewehr hoch.
  • 27. Schultert euer Gewehr.
  • 28. Rechts um vier mahl.
  • 29. Lincks um vier mahl.
  • 30. Rechts um kehrt euch.
  • 31. Lincks her ſtellt euch.
  • 32. Lincks um kehrt euch.
  • 33. Rechts her ſtellt euch.
  • 34. Das Gewehr hoch.
  • 35. Præſentirt euer Gewehr.
  • 36. Rechts um 4. mahl.
  • 37. Lincks um 4. mahl.
  • 38. Rechts um kehrt euch.
  • 39. Lincks her ſtellt euch.
  • 40. Lincks um kehrt euch.
  • 41. Rechts her ſtellt euch.
  • 42. Bringt euer Gewehr zur lin - cken Seite.
  • 43. Faßt eure Bajonetten.
  • 44. Zieht eure Bajonnetten aus.
  • 45. Bringt ſie neben den Lauff.
  • 46. Das Gewehr hoch.
  • 47. Præſentirt euer Gewehr.
  • 48. Legt euer Gewehr ein.
  • 49. Stoßt aus.
  • 50. Rechts und lincks um / jedes viermahl.
  • 51. Rechts um kehrt euch.
  • 52. Lincks her ſtellt euch.
  • 53. Lincks um kehrt euch.
  • 54. Rechts her ſtellt euch.
  • 55. Das Gewehr hoch.
56. Bringt745Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie.
  • 56. Bringt die Kolbe euers Ge - wehrs an lincken Fuß.
  • 57. Zieht eure Bajonnetten ab.
  • 58. Bringt ſie an ihren Ort.
  • 59. Das Gewehr hoch.
  • 60. Das Gewehr geſchultert.
  • 61. Ruhet auff eurem Gewehr.
  • 62. Legt euer Gewehr nieder.
  • 63. Hebt euer Gewehr auff.
  • 64. Ruhet auff euerm Gewehr.
  • 65. Schultert euer Gewehr.
  • 66. Das Gewehr hoch.
  • 67. Præſentirt euer Gewehr.
  • 68. Das Gewehr geſchultert.
  • 69. Præſentirt euer Gewehr.
  • 70. Verkert ſchultert euer Gewehr.

Das andere und letzte Glied gebt Achtung:

  • Rechts vorwarts doublirt eure Glieder / March.
    Vom doubli - ren Comman - do Woͤrter Auszug.
    • Die gedoublirt haben / lincks her ſtellt euch / March auff vorige di - ſtance.
  • Lincks vorwarts doublirt eure Glieder / March.
    • Die gedoublirt habẽ / rechts her ſtellt euch / March auf vorige diſtance.

Das erſte und dritte Glied gebt Achtung:

  • Rechts hinterwarts doublirt eure Glieder / March und her ſtellt euch / nemlich ohne Commando lincks.
    • Die gedoublirt haben / March auff vorigen Platz.
  • Lincks hinterwarts / doublirt eure Glieder / March und her ſtellt euch / von ſich ſelbſt / nemlich rechts.
    • Die gedoublirt haben / March auff vorigen Platz.

Das dritte und letzte Glied gebt Achtung:

  • Mit halben Reihen rechts vorwarts / doublirt eure Glieder / March.
    • Die gedoublirt haben / lincks her ſtellt euch / March auf voꝛige diſtance.
  • Mit halben Reihen lincks vorwarts doublirt eure Glieder March.
    • Die gedoublirt haben / rechts herſtellt euch / March auf vorige diſtance.

Das erſte und andere Glied gebt Achtung:

  • Mit halben Reihen rechts hinterwarts doublirt eure Glieder / March und her ſtellt euch / nemlich lincks ohne Commando.
    • Die gedoublirt haben March auff vorigen Platz.
  • Mit halben Reihen lincks hinterwarts / doublirt eure Glieder / March und her ſtellt euch / rechts nemlich von ſich ſelbſten.
    • Die gedoublirt haben / March auff vorigen Platz.
  • Hierbey rechts doublirende hinter / lincks aber vor den Mann marchiren.
  • Als: Mit halben Gliedern / rechts doublirt eure Reihen / March und her ſtellt euch ohne Befehl lincks.
    • Die gedoublirt haben / March auff vorige diſtance.
B b b b bMit746VI. Buch / Cap. II. Anhang /
Commande - mens beym doubliren.
  • Mit halben Gliedern: Lincks doublirt eure Reihen / March und her ſtellt euch / ohne Befehl / rechts.
    • Die gedoublirt haben / March auff vorige diſtance.
  • Mit viertel Gliedern: Rechts doublirt eure Reihen / March und her ſtellt euch / ohne Befehl / lincks.
    • Die gedoublirt haben / March auff vorige diſtance.
  • Mit viertel Gliedern: Lincks doublirt eure Reihen / March und her ſtellt euch / nemlich rechts.
    • Die gedoublirt haben / March auff vorige diſtance.
    • Wobey rechts Doublirende lincks / und lincks doublirende rechts um machen im herſtellen vom doubliren zum March auff vorigen Platz / gleichwie dieſe vorhin lincks vor / und jene rechts hintern Mann doublirt haben.
Mit eintzeln Rotten.
  • Rechts doublirt eure Reihen / March und her ſtellt euch.
    • Die gedoublirt haben / March auff vorigen Platz.
  • Dieſe marchiren mit rechts um hinter ihren Nebenmann / der zweyte hintern erſten / und vierdte hintern dritten und ſo fortan / her ſtellen ſich ohne Befehl lincks / hernach machen ſie wieder lincks um / zum Ruͤckmarſch / und herſtellen ſich alsdann Rechts.
  • Lincks doublirt eure Reihen / March und herſtellt euch.
    • Die gedoublirt haben / March auff vorigen Platz.
  • Dieſe nun / welche geſtanden haben / gehen; und die zuvor giengen / ſtehen ſtill / und machen alſo die Doublirende der erſte vor dem andern / der dritte vor dem vierdten u ſo weiter lincks um / marchiren fuͤr ihren Nebenmann / her ſtellen ſich rechts / hernach mit rechts um marchiren ſie zuruͤck / und herſtellen ſich lincks.
Commando vom ſchlieſſen und oͤffnen der Reihen und Glieder.
  • Vor - oder hinterwarts ſchlieſſet eure Glieder / March.
    • Verſtehe biß auff einen Schritt vom Hinter - oder Vormann.
  • Hinter - oder vorwarts oͤffnet eure Glieder / March. nemlich in vori - ge diſtance.
  • Rechts und lincks ſchlieſſet eure Reihen / March.
    • Verſtehe von beyden Fluͤgeln nach der Mitte / jedennoch ſo / daß ſie ihr Gewehr bequem und nothduͤrfftig ruͤhren koͤnnen.
  • Rechts und lincks oͤffnet eure Reihen / March. Nach den Fluͤgeln /
    Commando vom Schwen - gen.
    nemlich aus der Mitte in vorige diſtance.
  • Rechts oder lincks vorwarts ſchwenget euch / March.
    • Bey rechts marchiret der lincke Fluͤgel / und der rechte bewegt ſich nur etwas; bey lincks marchirt der Rechte / und der Linckeruͤhret747Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie. ruͤhret ſich etwas; und im Schwengen ſchlieſſen ſich die hinter - ſten Glieder an das foͤrderſte / im marchiren aber oͤffnen ſie ſich hernach wieder allgemachſam zur vorigen diſtance.
  • Rechts oder lincks hinterwarts ſchwenget euch / March.
    • Alsdann reteriret ſich bey Rechts der rechte / und bey Lincks der lincke Fluͤgel / und ſtehet bey rechts der lincke / bey lincks aber der rechte Fluͤgel ſtill; jedoch ſo / daß ſie ſich in gerade Linie wohl einrichten.
Fernere Exer - cice Obſer - vance.
  • Still und gebt Achtung: Tragt euer Gewehr wohl / haltet gute di - ſtance und gerade Poſitur / richtet euch wohl in Reihen und Gliedern.
  • Jtem / alles fein hurtig und egalement zu verrichten / darum auch die drey letzten Glieder jederzeit auffs erſte / welches alle tempos langſam machen muß / hinſehen ſollen; Jm erſten Glied aber ſehen ſie allemahl nach der rechten Hand biß zur Ladung / ſo dann hernach zur lincken / derowegen man allezeit zween tuͤchtige Maͤnner die Fluͤgel betreten laſſen kan.
  • Vorwarts ſchlieſt eure Glieder / March. Præſentirt euer Gewehr.
Commande Woͤrter vom chargiren zum Treffen mit Feuergeben und wieder la - den / ſcharff oder blind.
  • Das dritte Glied: Schlagt an / gebt Feuer / ſetzt ab.
    • Alſo wie vorhin angezeigt / und nun ſtehet auff das erſte Glied.
Chargiren mit eintzeln Glie - dern.
  • Das andere Glied: Schlagt an / gebt Feuer / ſetzt ab!
    • Wie ſchon offt angewieſen / nach dem Wort: Feuer oder Faute Schuß; wann nemlich einer das Commando verfehlet und zu fruͤh Feuer giebt / ſo waͤre vielleicht zur Salven Zierrath offt beſſer / daß ſolcher Fehler an ſtatt Commando Worts /B b b b b 2mit748VI. Buch / Cap. II. Anhang /mit geſchwindem Feuergeben insgeſamt verfolget / als hernach durch viel Zwiſchen-Rede / Confuſion mit eintzeln Schuͤſſen zu verurſachen / das beſte Mittel aber iſt / ſich angewoͤhnen / auffs fleißigſte zu obſerviren das Commando Feuer.
  • Das erſte Glied: Schlagt an! Gebt Feuer! Setzt ab!
    • So bald wieder geladen / oder auch alle Bajonetten angeſteckt;
  • Præſentirt euer Gewehr! Legt ein! Avancirt zum Einbrechen! Stoßt aus! Bajonetten an ihren Ort! Rechts um kehrt euch! Lincks her ſtellt euch! Schlagt an: Gebt Feuer! Ein oder zwey Glie - der; Reterirt euch! waͤhrender Retirade wieder geladen: Schlagt an! Gebt Feuer! Alles in guter Ordnung.
    • A l’homme, dout le ceur eſt toujours trop volage, Rien ne fait plutot, toute ſorte d’Outrage,
      • Que l’inſenſible Courage,
      • Dans le jeun & traître age.

Commandemens beym Piquen Exercice.

  • 1. Pique bey den Fuß.) Man ſetzt ſie nemlich alſo an den rechten Fuß / daß der Dopp feſt an den Abſatz zu ſtehen kommt / haͤlt die Hand dem Auge gleich / und drehet ſolche wohl nach dem Geſichte / den Daumen auffwarts dran gelegt.
  • 2. Pique hoch.) Mit der rechten Hand und ausgeſtrecktem Arm bringt man ſie vor ſich in die Hoͤhe / und faßt ſie alsdann gleich dem Leibgehaͤnge mit der Lincken / laͤſt die Rechte loß / und faſſet mit ſel - biger unten an den Dopp / legt die Pique an die Schulter / und thut die Lincke davon ab.
  • 3. Pique bey den Fuß.) So faßt man mit der lincken Hand ſelbige gleich der Schulter wieder an / bringt ſie mit beyden ausgeſtreckten Armen gerade vor ſich / laͤſſet die Rechte gehen / und die Lincke biß an den Guͤrtel ſincken / greifft ſo dann mit der Rechten wieder oben an / und ſetzet die Piqve neben dem Fuß / wie vor gemeldet.
  • 4. Rechts um vier mahl.) Der Soldat drehet ſich mit dem Leibe rechts um / ſo / daß er den lincken Fuß ſtehen laͤſt / den Rechten ſamt der Piqve auffhebt / und alſo auff dem lincken Abſatz herum kommt.
  • 5. Lincks um vier mahl.) Das geſchicht eben wie rechts um / ſo daß er den lincken Fuß ſtehen laͤſt / nur dabey zu obſerviren / daß er durch Anlegung und Huͤlffe des rechten Elnbogen an die Pique den rechtenFuß749Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie. Fuß wohl und feſt im rechts oder lincks umkehren dabey behalte.
  • 6. 7. 8. 9. Rechts und lincks um kehrt euch! Lincks und rechts her ſtelt euch!) Solches alles geſchieht in einem tempo, wie itztvermeldet.
  • 10. Pique hoch.) Dieſes wird verrichtet / wie oben angewieſen.
  • 11. Vorwarts faͤllet eure Pique.) Hier faſſet man die Pique mit der lincken Hand / gleich der Schulter an / bringt ſie vor ſich hoch / drehet alſo den rechten und lincken Fuß / daß die Ferſe des rechten Fuſſes zu - ruͤck gerade hinterm lincken ſtehe / und faͤllet die Pique.
  • 12. Rechts um 4. mahl.) Nun wird die Pique mit beyden ausgeſtreck - ten Armen / auch Herbeybringung des rechten Fuſſes gerade vor ſich in die Hoͤhe gebracht / indem man ſich auch zugleich rechts um dre - het / den rechten Fußwieder gerade hinter den Lincken bringt / und die Pique faͤllet / welche Faͤllung uñ rechten Fuſſes Niederſetzung zugleich geſchehen muß.
  • 13. Lincks um vier mahl.) Eben alſo / wie bey rechts um / nur daß allhier der lincke Fuß lincks gedrehet / und auff ſelbigem der Leib ge - wendet wird / auch bringt man den rechten Fuß wieder herbey / und faͤllet die Pique ferner mit Zuruͤcktretung deſſelben lincks.
  • 14. 15. 16. 17. Rechts und lincks um kehrt euch! Lincks und rechts her ſtellt euch.) Dieſes geſchieht in 2. tempos, erſtlich / umkehrt er ſich gantz / haͤlt die Pique gerade vor ſich / den rechten Fuß nahe an den lincken beybringend / hernach tritt er mit dem rechten Fuß zu - ruͤck / und faͤllet die Pique.
  • 18. Pique hoch!) Wie ſchon vorhin angewieſen.
  • 19. Schultert die Piqve.) Alsdann faſſet er mit der lincken Hand dieſelbe der Schulter gleich / bringt ſie mit beyden Armen vor ſich / drehet den Leib mit auffgehobenem rechten Fuß rechts um / laͤſſet in - dem die rechte Hand unten ab / und greifft mit ſolcher Pique / welche ihm allgemachſam zuruͤckwarts in die Hand faͤllt / oben wieder an / haͤlt ſie mit beyden ausgeſtreckten Armen / daß ſich die Spitze hinter - warts neiget / wendet ſich lincks nach der Fronte / bringt damit den rechten Fuß hervor / laͤſſet die lincke Hand ab / und leget mit der Rechten die Pique auff die Schulter / alſo / daß der Elnbogen etwas gehoben und der Daumen unter die Piquen komme.
  • 20. Pique hoch!) Hier bringt der Soldat mit der rechten Hand und ausgeſtrecktem Arm die Pique von der Schulter / faſſet ſie zwiſchen der rechten Hand und dem Dopp mit der lincken an / tritt zugleich mit dem rechten Fuß zuruͤck / haͤlt die Pique mit wohl ausgeſtrecktenB b b b b 3Arm750VI. Buch / Cap. II. Anhang /Arm vom Leibe / ſo daß die Pointe ſich etwas hinterwarts neige / ſtoſ - ſet demnechſt mit der Rechten an die Pique / daß ſie gerade hoch kom̃t / tritt folgends mit rechtem Fuß wieder neben den Lincken / faſſet mit der Rechten unten an den Dopp / und bringt ſie an die Schulter; der Piquen Faͤllung auff die Pforte geſchieht von hoch / das ein je - der leicht begreiffen kan.
  • 21. Ruhet auff eurer Pique.) Man faſſet mit der lincken Hand die Pique der Schulter gleich / bringt ſolche gerade vor ſich / laͤſſet die Rechte loß / faſſet mit ſelbiger eine gute Elle lang uͤber die Lincke / und laͤſt die Piqve durch die lincke Hand ſchieſſen / daß der Dopp auff die Erde gerade zwiſchen beyde Fuͤſſe zu ſtehen komme / wobey die Lincke unter die Rechte gefuͤget wird / jedoch muß die Rechte als Oberſte / nicht hoͤher als biß gegen das Kinn kommen / damit man das Geſichte frey behalte.
  • 22. Niederlegt eure Pique.) Nun hebt man dieſelbe mit beyden aus - geſtreckten Armen etwas von der Erden / buͤcket ſich hernach / und laͤſt ſie gerade mit dem Dopp hinten aus zwiſchen die Beine nieder / daß die Haͤnde zwiſchen deren Fuͤſſe Hoͤhle kommen.
  • 23. Nehmet eure Pique auff.) Nun faßt man ſelbige mit beyden Haͤnden eben da wieder an / allwo man vorhin die Haͤnde gehabt / als ſie niedergelegt worden / nimmt ſie auff und ſetzet dieſelbe gerade vor den Leib / ſo daß der Doop nicht zu weit von den Fuͤſſen koͤmmt / und hebt die Elnbogen in die Hoͤhe.
  • 24. Pique hoch) Allhier ziehet der Soldat ſolche mit der rechten Hand durch die Lincke in die Hoͤhe / ſo daß die Lincke ohngefehr halb biß an das unterſte Ende der Pique ſincke / laͤſſet die Rechte loß / und greifft mit ſelbiger unten an den Dopp / hernach bringt er ſie an die Schulter.
  • 25. Schleifft eure Pique verdeckt bey der Spitze.) Welches bey Attaquen und Defenſions Faͤllen zu gebrauchen / woſelbſt die Piquen mehren theils hinten bleiben und zwey Glieder machen / ſonſt aber bey Bataillon Formirung machen ſie das Cors allein; Beym exer - ciren tragen die Piqueniers ihre Piquen hoch / biß daß commandiret wird: Mit der rechten Hand faßt euer Gewehr untern Hahn! als - dann faßt der Piquenier zugleich mit der lincken Hand die Pique obig der Schulter an / ſchier gegen dem Geſichte; Bey Commando: Das Gewehr hoch / bringt der Piquenier die Pique / ſo wie dieſelbe mit beyden Haͤnden gefaßt / auch in einem tempo zugleich mit gerade vor ſich.
Beym751Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie.

Beym Præſentiren laſſen die Piquenirs ihre Piquen etwas ſincken / greiffen mit der Rechten ſo weit an dieſelben zur Mitten / daß ſie beym rechten Fuß bequem niedergelaſſen werden koͤnnen / und zwar in einem tempo, nach eines jeden Proportion, daß der Daume dem Auge gleich komme / hernach wird die lincke Hand in die Seite geſetzt.

Wann aber zum Reſpect unterthaͤnigſter maſſen gegen Jhro Hoch -Piquen Exer - cice beym Ge - wehr. Fuͤrſtlichen Durchl. und dero Haͤuſer Familien die Fahnen geſencket werden / muͤſſen die Piqven hoch gehalten / und dann zugleich deren Spitzen zur Erden gelaſſen / die Rechte am Elnbogen hinten etwas in die Hoͤhe gehoben / mit den Fahnen wieder auffgenommen / vor ſich erſt / darnach an die Schulter hoch gebracht werden / wie auch beym chargiren / da ſie beym Anſchlagen mit gefaͤllet werden. Wann ſon - ſten das Gewehr præſentirt / alsdann werden die Piquen vor ſich hoch gehalten / dabey ſie im rechts und lincks umkehren jederzeit wohl hoch zu bringen / damit ſie nicht klappern / ſo muß auch beym wenden alle - zeit der rechte Fuß zum lincken beygebracht werden.

Wann / ruhet auff euerm Gewehr / befohlen / ſo bringen die Pique - niers ihre Piquen mit beyden Haͤnden zugleich mit / gerade vor die Fuͤſſe / halten ſelbige vor ſich etwas von der Erden / ſehen nach der rech - ten Hand / geben denen Mousquetairs Zeit / daß ſie zugleich in gerader Linie unten nicht zu nahe / noch zu weit von dem Mann zu ſtehen kom - men / in eine ſolche ungezwungene Poſitur / daß Haͤnde und Ellenbogen mit der Schulter gerade Linie machen / auch etwas hart zur Erden nie - dergeſetzt werden.

Wann befohlen / niederlegt euer Gewehr / ſo heben die PiquenirsBeym Gewehꝛ das Piquen Exercice. mit beyden Haͤnden die Piquen / wie ſie gefaßt / von der Erden / halten ſie gerade vor ſich / und legen ſie zwiſchen ihre Beine / mit denen Muſque - tirs zugleich nieder / jedoch alſo vorſichtig wohl zuruͤck / daß im nieder - buͤcken die Haͤnde recht zwiſchen die Fuͤſſe / der Piquen Untertheil hin - terwarts aus / und das Obertheil ſtracks vor ſich in gerader Linie / damit der Vormann nicht beruͤhret / geſchlagen oder mit der Spitze getroffen werden koͤnne / welches auch vielmehr bey Wiederauffhebung derſel - ben zu beobachten / daß die Spitze vor erſt uͤber den Vormann / und ferner vorſichtiglich in die Hoͤhe gebracht werde / wann ſie vorher egal und gleiches tempo gleich als mit ledigen Haͤnden Vorzeigung gemacht; hernach wird auf Commando geſchultert / wann es zum March gelten ſoll / ſonſt aber / wie auch beym verkehrt ſchultern des Gewehrs / werden die Piquen vor ſich hoch gebracht / und zuletzt an die Schulter /in gleichen752VI. Buch / Cap. II. Anhang /in gleichen tempo angeſetzt; beym Anſchlagen des Gewehrs aber ſol - len ſie gefaͤllet / und beym Feuergeben wohl damit ausgeſtoſſen werden.

Defenſion ge - gen Cavallerie daß Piquen im Corpo bleiben und zur Noth Mousquetairs in dieſelbe ſich reteriren koͤn - nen.

Wann die Bataillon zum chargiren fertig / werden von denen aͤuſer - ſten Piqven im Corpo drey Rotten nach den Fluͤgeln abgetheilet / wel - che nebſt denen Unter-Officiers dieſelbe beſetzen und fuͤr dem Einbruch beſchuͤtzen / wofern nun der Muſquetier ſich etwa gantz verſchoſſen und wegen der Reuterey Andraͤngung nicht wieder zum laden kommen koͤn - nen / bringen ſie ihre Bajonetten ans Rohr / defendiren und ziehen ſich nach dem Commando in die Piquen / welche ſich dazu gleich einem Qua - drat eintheilen muͤſſen / nemlich das zweyte Glied ziehet ſich vorwarts / nahe an das erſte / und das fuͤnffte zuruͤck nahe an das letzte / eroͤffnen darnach alle vier ein wenig lincks und rechts ihre diſtancen / und die zwey hinterſten reteriren ſich ſo viel zugleich / daß die Mouſquetairs zwiſchen ihnen einmarchiren und Raum haben koͤnnen / die zwey mittelſten Glieder machen aus der Mitten rechts und lincks um nach den Fluͤgeln / doubliren ſich in vier Rotten rechts und lincks / marchiren mit halb ge - faͤlleten Piquen nach den Fluͤgeln ſo weit vor ſich daß die Letzten mit den Ruͤcken der ſtehenden Glieder an den Fluͤgeln gleich kommen / halten ſich vor ihren Mann angeſchloſſen / und empfangen die Mouſquetairs / welches die Herren Fendrichs / weilen ſie alsdann mit den Fahnen in der Mitte ſtehen muͤſſen / am beſten ordiniren koͤnnen; die MouſquetairsBataillon Quarre von Piqueniers uñ Musquetairs. von der rechten Hand bleiben denen Entgegenkommenden von der Lin - cken vor / und die von der Lincken denen Rechten hintern Mann; die Unter-Officiers und Piqueniers von den Fluͤgeln / folgen mit gefaͤlletem Kurtz-Gewehr und Piquen denen Mouſquetairs ruͤcklings / ſo / daß ſie ſich allezeit wohl geſchloſſen an dieſelbe halten / mit denen bereits auf den Fluͤ - geln eingetheilten Piqueniers gleiche Glieder machen / und nach Com - mando Faͤllen / entweder rund um ſich auff die Reuterey / oder auch auff einen halben Mann / jenes geſchieht mit Pflantzung der Piquen / gegen die Mittel-Hoͤhle des lincken Fuſſes und Anlegung des lincken Knies / mit der lincken Hand die Pique feſt haltend / um mit der Rech - ten ihr Seiten-Gewehr zu gebrauchen / darnach herſtellen ſie ſich wie - der zuruͤck / wie ſie vor ſich gegangen; die Herren Ober-Officiers ver - theilen ſich dabey forn / hinten und auff den Fluͤgeln mit in die Piquen / wann aber die Luͤcken von denen Unter-Officiers beſetzt und angefuͤllet werden ſollen / muͤſſen ſie die im erſten Glied aus der Mitten rechts und lincks nach den foͤrderſten Luͤcken vertheilen / ſo / daß in jede Luͤcke zehn Unter-Officiers in zwey Glieder zu ſtehen kommen.

Wann753Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie.

Wann die Bataillon gerichtet / werden die Piqveniers mit rechts um -Defenſion ge - gen Infanterie und Cavallerie dabey Piqven die zwey letztẽ Glieder ma - chen und die Fluͤgel auch beſpickt wer - den. kehren hinterwarts aus denen Mouſquetairs gezogen / und mit lincks umkehren die Fronte wieder hergeſtellet / darauff die zwey erſten Glie - der Piqven rechts / und die zwey mittelſten lincks um machen / daß alſo zugleich aus dieſen lincks und rechts / und denen hinterſten gerade aus / im Fortmarch zwey Glieder zu formiren / welche wohl zu richten / die hinter der Bataillon ſtehende Ober - und Unter-Officiers gute Achtung geben muͤſſen; ſo bald die Piquen ausmarchirt / machen die zwey letzten Glieder Mouſquetairs rechts und lincks um nach der Mitten / und wer - den durch die in denen Piquen geſtandene Unter-Officiers neben den Mann in gleiche Reihen und Glieder auffgefuͤhret / damit die Luͤcke angefuͤllet / die Bataillon complet chargiren koͤnne; Gegen Cavallerie werden aus dem erſten Glied Piquen ſo viel an den Fluͤgeln abge - nommen / daß dieſelbe nebſt denen Unter-Officiers damit beſpicket wer - den koͤnnen / auch muß daſſelbe Glied Piquen aus der Mitten ſich ſo viel oͤffnen / daß es dem hinterſten nach den Fluͤgeln gleich ſich erſtrecke; hier - bey nun koͤnnen die Piquen halb oder gantz verdeckt / um deſto leichter ohne deren Zerſtoſſung durch zu marchiren / behutſam getragen / oder auch zur beſſern Defenſion, wo nicht hinter ſich im Nothfall / jedoch vor ſich zwiſchen den Gliedern im Durchmarch auff Reuterey oder Fußvolck gefaͤllet werden moͤge; wann aber zur Attaque ſoll eingebrochen ſeyn / marchiren die Piqueniers durch / und machen die erſten Glieder / damit die Piquen ſo viel beſſern Effect thun koͤnnen.

Beym Reteriren bleiben ſie ſo lange / biß zum Troup geſchlagen wird /Piquen Atta - que und Ba - taillon Bre - chungs Ma - nier. die hinterſten aber im fernern Fortmarſch marchiren wieder durch die Mouſquetairs; Bey dieſer Bataillon Brechung ziehen ſich erſt die Pi - quen von den Fluͤgeln wieder in ihr Glied / daß ein jeder recht vor ſeinen Mann zu ſtehen komme / darauff machen die eingemarchirte Muſque - tairs und Piqueniers zugleich rechts umkehrt / marchiren auff Befehl alle alſo wieder ab und zuruͤck / wie ſie zuvor auffmarchirt / und herſtellen ſich zur Fronte / auch werden die Piqueniers wieder in ihre Luͤcke gefuͤh - ret / Reihen und Glieder in ihre diſtancen gerichtet.

Commando bey Mousqueten mit Lunten.

  • Faßt eure Lunte.) Der Mouſquetair ſteht in Poſitur der Præſenti - rung / haͤlt ſein Gewehr forn wohl hoch / mit der lincken Hand in gu - ter balance, ziehet die Lunte mit der rechten Hand aus den Fingern der Lincken / ſtreckt darauff den Arm ſeitwarts aus / ſiehet zur Seite nach der Lunte.
C c c c cBlaſet754VI. Buch / Cap. II. Anhang /
  • Blaſet ſie ab.) Solches geſchicht ein wenig hinter - oder ſeitwarts da - mit nicht unverſehens durch die Funcken das Gewehr angezuͤndet werde / und bleibet der Soldat in voriger Poſitur / ſo gemeldet / das Gewehr in der Lincken gerade vor ſich haltend / bringt alſo die Lunte mit der rechten Hand ohne geringſte Kopff oder Leibs-Bewegung zu dem Munde / blaͤſet ſie ſtarck ab / und ſteckt darauff den Arm mit der Lunte wieder von ſich aus / jedoch nun etwas mehr vorwarts.
  • Paſſet ſie auff! Verſucht ſie.) Bey dieſen zweyen Puncten muß der Mouſquetair vorſichtig umzugehen wohl unterwieſen ſeyn / da - mit die Pfanne nicht zu fruͤh geoͤffnet / und das Gewehr loß gebrandt werde / alſo muß er die Lunte auff den Hahn bringen / ſelbige wohl meſſen / einrichten und probiren / daß ſie wohl auff die Pfanne kom - men und gerade das Pulver erreichen koͤnne.
  • Zween Finger auff die Pfanne.) Nemlich die zwey foͤrderſten / und muß das Gewehr alsdann nach dem Leibe gedrehet werden.
  • Blaſet die Lunte ab.) Hier muß der Soldat in gerader Poſitur ſein Gewehr mit beyden Haͤnden in die Hoͤhe zum Munde bringen / ohne den Kopff ſimcken zu laſſen / alſo die Lunte hart abdlaſen / demnechſt laͤſt er das Gewehr an vorigen Ort wieder ſincken.
  • Oeffnet die Pfanne.) So muß das Gewehr forne geſencket ſeyn / und in gerader Linie vor ſich ausgehalten werden / die Ko[l]be nahe am rechten Knie in guter balance auff der lincken Hand / damit kein Pulver von der Pfanne abfallen koͤnne.
  • Schlagt an / gebt Feuer.) Nur einmahl mit der Lunte hart auff - gehauen / und wofern es nicht loß brennt / das Gewehr forn hoch und behutſam zu handthieren.
  • Setzt ab.) Wie vorhin bey Flinten-Gewehr angezeiget.
  • Bringt die Lunte wieder an ihren Ort.) Solche nimmt der Sol - dat vom Hahn wieder ab / bringet ſie zwiſchen die Finger zur lincken Hand / und faſſet ſo bald ſein Gewehr wieder unter die Pfanne; Sonſt kommt ferner alles mit Flinten uͤber eins / ohne bey der La - dung.
  • Oeffnet ſie mit den Zaͤhnen.
  • Pulver ins Rohr! Kugel aus dem Mund! Propff vom Huth.) Welche drey letzten Commando-Woͤrter wegen vollkommenen Pa - tronen zur Ladung / bey Flinthen gar unnoͤthig ſind.
  • Wann die Armee in voller Bataille rengirt / ſollen die Herren Generals Majors und Brigadirs bey ihren Brigaden ſich einfinden / und JhrsDurchl.755Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie. Durchl. ohne Befehl nicht folgen. Alle Officiers / die Piquen ha -
    Vom Reſpect gegen Jhro Hochfuͤrſtl. Durchlaucht.
    ben / ſollen ſelbige en paſſant Jhro Durchl. mit der Spitze zur Er - de legend faͤllen und mit der lincken Hand das Haupt entbloͤſſen / welches auch die thun / ſo Partiſans gebrauchen / womit ſie eine Re - verence biß zur Erden gebuͤckt abſtatten.
  • Gleichfalls muͤſſen die Fendrichs ihre Faͤhnlein ſencken und ſo lange zur Erden halten / wann ihro Durchl. zur Bataillon Fluͤgeln kommen / biß ſie vorbey paßirt.
  • Die Unter-Officirs ſollen nach Befehl mit oder ohne entbloͤſſeten Haͤuptern / und beym Fuß auffgerichteten Kurtz-Gewehr ſtehen.
  • Die Soldateſca ſteht mit præſentirtem Gewehr / wann Jhro Durchl. vorbey gehen / wann ſelbige aber hinter Bataillons und nicht an der Fronte ſind / mit geſchultertem Gewehr.
  • Zum March traͤgt der Officier bey Naͤherung Jhro Durchl. die Pique / und laͤſt nach entbloͤßtem Haupt dieſelbe von der Schulter ein wenig ſincken.
  • Wann der General-Feld-Marſchall alleine koͤmmt zur Bataillon, ſo faͤllet zwar der Officier ſeine Pique auch / herſtellt ſich aber alſo - bald wieder.
  • Die Faͤhnlein aber werden vor niemanden als Jhro Durchl. nieder - geſencket; wie auch die Trommeln allein fuͤr Jhro Durchl. geruͤh - ret / und March geſchlagen wird / fuͤr dem Feld-Marſchall aber ſol - len die Tambours nur mit etlichen Schlaͤgen ein Zeichen geben.
  • Der Regiments Tambour muß ſich bey Ausgabe der Loſung einfinden / wann nun Ordre zum March gegeben / ſoll er die andern Tambours bey der Faͤhnlein Wacht zur beſtimmten Zeit verſamlen / und Ver - gadderung ſchlagen laſſen / alsdann man Zelten abbrechen / Wagen anſpannen und ſich zum March parat halten muß / und wann Raſch geſchlagen / muß ein jeder zum Gewehr gehen / der Major die Bataillon ſtellen / und der Wagenmeiſter die Wagen heraus ruͤcken laſſen / darauff zur Betſtunde geſchlagen und kniend gebetet wird.
  • Wann die Armee March fertig / ſoll ein jeder General Major fuͤr ſeiner Brigade, und jeder Obriſter fuͤr ſeinem Regiment ſich ſtellen / auch allein fuͤr Jhro Durchl. dem Feld-Marſcharlln oder Armee Com - mandeurn die Pique zur Hand nehmen / und Ordre gemaͤß abmar - chiren laſſen / allwo die Capitains mit ihren Piquen forn hoch und hinten niedrig fertig ſtehen ſollen.
C c c c c 2Der756VI. Buch / Cap. II. Anhang /
March Ver - haltungs Or - dre Extract.
  • Der General Lieutenant laͤſt des Tages vor dem March durch Gene - ral Wagenmeiſter und Capitain des Guides, wo einige defilees vor - handen / die Wege wohl viſitiren / daß ſie muͤglichſt verbreitet / und die Bruͤcken reparirt werden / auff daß nichts den March verhindere / dazu jedes Regiment ſeine Zimmerleute hergeben muß. Allwo man Feld-Raum hat / ſoll die Bataillon in drey diviſiones fein marchiren / bey defilées ſoll man mit verdoublirten Zuͤgen abmarchiren / auch kei - ner dem andern vorgehen / ſondern ein jeder ſeine Rangs-Ordnung behalten.
  • Wann die Bataillon abmarchirt / die Faͤhnlein auffgewickelt und klei - ner March geſchlagen / koͤnnen ſich die Officiers zu Pferde ſetzen / und alſo hin und wieder vertheilen / daß niemand durchgehen oder zuruͤck bleiben moͤge; Wann aber bey vollem March Jhro Durchl. kom - men / ſo fliegen die Fahnen / das Gewehr wird geſchultert / und ordent - lich March geſchlagen.
  • Durch einen Paß von Reſpect, ſollen alle Officiers von Pferden ab - ſitzen / und die Bataillon ſelbſt fuͤhren; Bey jeder Bataillon ſoll ein Tambour forn / mitten und hinten ſchlagen; und die Officiers / ſo die Bataillon ſchlieſſen / ſollen bey denen Ermuͤdeten einen Unter-Officier laſſen / ſelbige nach zu bringen; So bald die Bataillon auffmarchirt / ſollen die geringere den hoͤhern Officiers von denen Compagnien rapport geben / wie auch deßfalls der Major ein woͤchentliches Journal zu halten pfleget.
  • Wann das Campement angewieſen / verſammlet ſich das Regiment zum Auffmarch / welches die Officiers ſelbſt mit ihren Piquen auff - fuͤhren; Wann nun das Regiment auffmarchirt / ſoll niemand das Gewehr ablegen / noch aus dem Zug gehen / biß die Wacht ausge - nommen und auffgezogen / die Faͤhnlein verwahret / Befehl angehoͤ - ret / und jedern Compagnie ihr Ort angewieſen / wobey die Lieute - nants bleiben und nicht zur Bagage gehen muͤſſen / biß die Compagnie campirt; Wann dann zur Noth Stroh oder Holtz einzuhohlen / ſoll ein Lieutenant von der Bataillon mit einem Sergeanten und Cor - poral von jeder Compagnie mitgehen / um zu verhindern / daß keine Haͤuſer ſpoliirt werden / wofuͤr ſie dann reſpondiren muͤſſen.
  • Wann es Zeit zur Wacht / ſollen die Tambours bey denen Faͤhnlein / die man ſo lange fliegen laͤſt / biß die Wacht auffgefuͤhret / fuͤrm Re - giment Vergadderung auf und nieder ſchlagen / alsdann mit Troup -ſchlag757Von Soldaten Exercitiis bey der Infanterie. ſchlag die Faͤhnlein an ihren Ort zu bringen; und ſoll die Wacht insgemein vierzehen Schritt fuͤr der Bataillon ausſtehen / auch Stuͤcke und Spitzwagen in gleicher Linie gepflantzet werden; Nach geendigtem March ſoll wieder zur Betſtunde geſchlagen wer - den.

SOLI DEO GLORIA!

Erſtes Regiſter uͤber dieſes Teutſche Recht / in welchem Die Summarien derer Buͤcher und Capitel entworffen.

Das erſte Buch / Vom unpartheyiſchen Richter.

  • Cap. I. Vom Recht und Rechts-Perſonen / auch Geſetzgeber und deſ - ſen Gehorſam. 1
  • Cap. II. Von gehoͤrigem Gericht / Kriegs-Befeſtigung / Gegenklag und Auszuͤgen. 3
  • Cap. III. Wann und wo Gericht zu halten / und was allda wegen Fey - er-Tage und Ausfluͤchte zu handeln. 11
  • Cap. IV. Von Citation oder Gerichts-Einladung / item / Dilation oder Auffſchubs-Friſt und Ungehorſam. 15
  • Cap. V. Von Richters Pflicht und Eydes Beſchaffenheit. 22
  • Cap. VI. Von Partheyen Klage / Beweiß / Verthaͤdigung / Bekaͤnt - niß / Kundſchafft / Muthmaſſung und Eyd fuͤr Gericht. 32
  • Cap. VII. Von Zeugen Verhoͤr / Ausſage u. gerichtlichem Zeugniß. 49
  • Cap. VIII. Von Gerichts-Schoͤppen oder Beyſitzern / Schreibern / Notarien / Advocaten / Procuratoren oder Fuͤrſprechern / deren Vor - fall / Entſchuldigung / Vollmacht / Geſchick - und Hoͤfflichkeit / auch Schutz fuͤr Uberfall. 63
  • Cap. IX. Von Arreſt oder Beſchlag / Banden und Gefaͤngniß / Buͤr - gen / Bey-und End-Urtheil / auch Straff-Buſſen Vergleich. 81
  • Cap. X. Von guͤlt - oder nichtigen Urtheils Appellation, Beſitz Einnahm oder Einfuͤhrung / Execution und Vollenziehungs Auffſchub oder Vernichtung. 98
C c c c c 3Cap. XI. [758]Das erſte Regiſter /
  • Cap. XI. Von Augenſchein oder Graͤntz-Beſichtigung / Landmeſſen und Feldſcheidung. 114
  • Cap. XII. Von Ritter - und adelichen Lehn-Guͤter Recht. 121

Das andere Buch / Vom gewiſſenhafften Biſchoff.

  • Cap. I. Von Religion und geiſtlichen Sachen Ubung. 125
  • Cap. II. Vom Jure Patronatus, Kirchen und Pfarr-Satz-Lehn - oder Prieſter-Amts-Beruff Beſtellungs Vorſchlag / und Præſenti - rungs Gerechtigkeit / wer predigen und wie dazu eingeweihet ſeyn mag. 141
  • Cap. III. Vom Prieſter-Amt mit Kirchen und Gottes-Dienſt / predi - gen / heil. Sacramenten Ausſpendung / ſtillen Beichte / Jugend Unterweiſung / auch Kirchen-Gebet. 146
  • Cap. IV. Vom Prieſter-Amt / mit Vorſorge der Armen / Allmoſen / Krancken / Hoſpithal und Hauß-Beſuchungen / auch wegen Verlobt - und Eheleuten / ſamt Kirchen-Gewalt und Bußzucht / endlich mit Leich-Predigten und Chriſten Geluͤbde Auffſicht165
  • Cap. V. Von Prieſter-Amts Vorzug / deren Leben und Wandel Pflicht / Verbrechen und Straff-Buſſen / auch Einkuͤnfft / Frey - heiten und Prieſter Wittwen Gnaden-Jahr. 179
  • Cap. VI. Von Kirchen und Pfarr-Haͤuſer Gebaͤu Auffſicht / Kirchen Einnahm und Ausgabe / auch Schulgefaͤllen / Zehenden / Ver - maͤchtniß / geiſtlichen Guͤter Veraͤuſerung / Kirchhoͤfe / Stuͤhle und Begraͤbniß Unterhaltung. 195
  • Cap. VII. Vom Biſchoff / Probſt / Capellan und Kirchen-Auffſeher Amt wegen Kirchen-Rechnungs Beſuchung / Kirchen Gebrauch und Straff-Gericht / auch Kuͤſter und Schul-Diener Beruffs - Pflicht. 211
  • Cap. VIII. Von Profeſſoren / Hohen-Schulen / Buͤchern und Calen - dern / auch Heil. Reichs Austraͤgen Recht. 220

Das dritte Buch / Vom klugen Staat - und Welt-Handelsmann.

  • Cap. I. Von Ober-Landes-Herrn oͤffentlich - und allgemeinen Rech - ten / Befehlshabern und andern Bedienten Amts-Pflicht. 223
  • Cap. II. Von Stadt-Buͤrgern / Zunfft-Gelachen oder Handwercker Gilden / Fuhrleuten Jahrmaͤrckten / verbotenen Kramwaaren / Maaß und Gewichten. 240
Cap. III. [759]derer Buͤcher und Capitel.
  • Cap. III. Von Erbzinß Meyer-Erwerb - und Eigenthums Grund - Guͤter / deren Frucht-Nutzung / anhangenden Gerechtſam - und Bau-Dienſtbarkeit / Jagt und Fiſcherey. 245
  • Cap. IV. Von Privilegirten / Freygebohrnen und Leib-eigenen Perſo - nen / auch Herren und Dienſtloſen Leuten oder Loß - und Ledig - gaͤngern. 260
  • Cap. V. Von Juden und Tartern oder Zieg[eun]ern / auch Land - Straſſen und Wegen. 266
  • Cap. VI. Vom Eheſtand und deſſen Rechts Anhang. 269
  • Cap. VII. Von Unmuͤndigen und Minderjaͤhrigen / auch deren Ober - und Unter-Vormuͤndern. 291
  • Cap. VIII. Von Contracten / Geloͤbniß - und Verpflichtungen / auch Bruͤder-Gemein - und andern Geſellſchafften. 305
  • Cap. IX. Von Erbſchafft und Theilung. 312
  • Cap. X Von Teſtament oder Vermaͤchtniß / Mitgifft oder Morgen - gabe und Leibzucht / auch andern Geſchencken. 327
  • Cap. XI. Von Kauff / Verkauff und Tauſch. 339
  • Cap. XII. Von Beſitz / Auslage / Verjaͤhrung und Pfand-Recht. 351
  • Cap. XIII. Von Miethe-Lehn-Anvertraut - oder Hinterlegt - und Fund-Gut. 359
  • Cap. XIV. Von Schuld / deren Wucher und Renten. 367
  • Cap. XV. Von Muͤller und Waſſer auch See-Recht. 379
  • Cap. XVI. Von gewiſſen Rechts Reguln / auch Ober - und Unter - Gerichten / ſamt Land-Rechts Unterſcheid und Landesherrn Be - gnadigungs Recht. 385

Das vierdte Buch / Von Heßiſcher Lands-Ordnung.

  • Vorrede Jnhalt391
  • Cap. I. Vom Proceß / welcher Geſtalt die Sachen beydes zur Guͤte und Recht geſucht und verhandelt werden ſollen. 393
  • Cap. II. Von Supplicationen. 394
  • Cap. III. Von Land-uͤblichem Gerichts-Brauch in Heßiſchen Fuͤr - ſtenthumen und Gebiethen. 396
  • Cap. IV. Vom Gericht-Schreiber / Gerichts-Buch und Gerichts - Sachen / auch hinterlegten Geldes Verwahrung. 398
  • Cap. V. Vom Proceß / der an Stadt-Land - und Zent-Gerichten ge - halten werden ſoll. 399
  • Cap. VI. Von Procuratoren an Unter-Gerichten. 402
Cap. VII. [760]Erſtes Regiſter /
  • Cap. VII. Von Verfaſſung und Appellation deren Untergerichts - Urtheile. 404
  • Cap. VIII. Vom Hof-Gericht und Fuͤrſtl. Cantzleyen / was darinn fuͤr rechtliche Sachen auffgenommen und verhandelt werden moͤgen. 407
  • Cap. IX. Vom Proceß in Heßiſchen Cantzleyen und wes ſich die Pro - curatores allda verhalten ſollen / wie auch Gerichts-Secretarien Amt. 410
  • Cap. X. Vom Ober-Appellation oder Reviſion-Gericht. 421
  • Cap. XI Vom Rothweyliſchen Gericht. 430
  • Cap. XII. Von Teſtamenten und letzten Willens Verordnungen. 434
  • Cap. XIII. Von andern / auch geheimen Krancken zur Peſt-Zeit / El - tern und Kindern Teſtamenten Form und deren Legitima. 440
  • Cap. XIV. Von Urſachen der Ent-Erbung / auch verurtheilten Ubel - thaͤter Teſtament. 446
  • Cap. XV. Von Ubergabe auff Todes-Fall geſchehen / auch Teſtirung und Erbgeding / oder Beredung von Eheleuten; Jtem / Teſta - menten Ohnmacht. 449
  • Cap. XVI. Von Erbſchafft-Gefaͤllen / da kein Teſtament vorhanden / in abſteigender Linie / auch daß Heyrath-Gut und Mitgifft conſerviret werde. 455
  • Cap. XVII. Von Geſchwiſtern gleichmaͤßiger Theilung / Juͤngſten Wahlrecht zum elterlichẽ Wohnhauſe / zweyer oder mehrern Ehe Kinder Nachlaß / auch vaͤter - und muͤtterlichen Guͤter Recht. 456
  • Cap. XVIII. Vom letztlebenden Ehegemahls Verhalten gegen gemei - ne Kinder mit Guͤter Vertheilung / fuͤr andern Eheſtands Anfang. 458
  • Cap. XIX Von Eltern Leibzucht an Kinder Guͤtern / auch Kinder Erbtheils Verſicherung und Leibgedings Ende oder Verwuͤr - ckung. 463
  • Cap. XX. Vom Erbrecht zwiſchen Eheleuten / ſo ohne Kinder verſter - ben / und wie weit Eigenthum oder Leibzucht durch Vermaͤcht - niß zu benehmen. 469
  • Cap. XXI. Von Inventario und Caution wegen hinterfaͤlligen Guͤter nach Ehegemahls abſterben / Schulden Bezahlung / Eheleute Succeſſion, auch ohne Eigenthum und Leibzucht / und welche Guͤ - ter beweg - oder unbeweglich zu halten. 472
Cap. XXII. [761]derer Buͤcher und Capitel.
  • Cap. XXII. Von Einkindſchafften und auſſerhalb Ehe erzeugten Kin - der Succeſſion. 476
  • Cap. XXIII. Von Erbſchafften in auff und abſteigender und Zwerch - Linie / auch wie die Gradus zu rechnen oder zu zehlen. 478
  • Cap. XXIV. Von Ritter-Lehn und deſſen Succeſſion derer ehelich le - gitimirten Soͤhne / auch adelichen Stamm-Haͤuſer und Guͤtern / die kein Lehn ſeyn / ſamt adelichen Toͤchter Ausſteuer und Witt - wen Leibzucht Recht. 484
  • Cap. XXV. Von Ritterſchafft / Land-Erben Gebuͤhr / Schulden Zah - lung / auch Zinß - und dienſtbaren Guͤter Succeſſion. 489
  • Cap. XXVI. Von Kauff - und Verkauff / auch naͤhern Kauffs Recht. 493
  • Cap. XXVII. Von Ausleihen / Entlehnen und Borgen / auch andern beweglichen Dingen / die gezehlt / gewogen / gemeſſen werden oder nicht. 502
  • Cap. XXVIII. Von Lociren oder Verleihen / Dingen und Miethen / ſo fuͤr ein gewiß Geld geſchiehet. 505
  • Cap. XXIX. Von Erbzinß-Guͤter erblichen Verleihung / auch andern gemeinen Zinß-Guͤter Eigenſchafft und Unterſcheid / wofuͤr ein Zinßgut in dubio præſumirt wird. 509
  • Cap. XXX. Von Hinterlegen zu treuen Haͤnden / Sequeſtration und Unterpfaͤnden. 515
  • Anhang: Von Rechts Ubung im Gericht Beylſtein. 532
    • Von Heßiſchen Tax-Policey - und Muͤhlen-Ordnung. 559

Das fuͤnffte Buch / Von Mißhandlung - und Ubelthaten / auch deren Ober - Halß und peinlichem Schwerdt-Richter.

  • Cap. I. Von irriger Lehr / Gotteslaͤſterung / Hexerey / Fluchen und Schweren / auch heiligen Bruͤchen. 567
  • Cap. II. Vom Laſter beleidigten Majeſtaͤt / Verrath / Auffruhr oder Vergreiffung gegen Fuͤrſtliche Hoheit; Jtem / von Eltern und Kindern / Haußherren und Frauen Verſehen / auch Weib-Kind - oder Geſindes Verfuͤhrung. 579
  • Cap. III. Von Friedbruch / Wunden / Vergifftung / Mord und Todt - ſchlag. 586
  • Cap. IV. Von Duell - oder Blut-Zweykampff / zufaͤllig unverſehener That / Selbſtmord und Nothwehr. 607
  • Cap. V. Von Leichtfertigkeit / Ehebruch / Blutſchande / Entfuͤhrung / Nothzucht / auch Hurerey und andern Unkeuſchheit. 619
D d d d dCap. [762]Anderes Regiſter /
  • Cap. VI. Von Gewaltthat / Straſſen-auch Kirchen-Raub und Diebſtahl. 633
  • Cap. VII. Von Falſchheit / Mordbrand und Viehes Schaden / Wun - den oder Todtſchlag. 649
  • Cap. VIII. Von Ehrenſachen / Injurien / Pasquillen und Schmaͤhun - gen / Retorſion, auch peinlichen Frage / Tortur oder Folter. 656
  • Anhang: Von peinlichen Gerichts Proceß-Form. 671
    • Von peinlichen Inquiſition oder Nachforſchungs-Proceß. 678

Das ſechſte Buch / Vom Cavallier von Fortun, und etlichen Soldaten oder Kriegs - Rechts Reguln.

  • Cap. I. Vom erfahrnen Land-Kriegsmann. 688
  • Cap. II. Vom erfahrnen See-Kriegsmann / oder allgemeinen See - Kriegs-Rechts Reguln. 707
  • Anhang: Von Kriegs-Infanterie Exercitien Gebrauch. 729

Anderes Regiſter / Jn welchem nach accurater Alphabetiſcher Ord - nung die vornehmſten Sachen dieſes Buchs anzutreffen.

Die erſte Zahl bedeutet das Blat / die andere / vor welcher der Buchſtab n. ſtehet / den Paragraphum.

A.

  • Aarons Stab - und Nimrods Schwerdt - Recht165. n. 1
  • Abendmahl / wie offt zu demſelben ein Chriſt ſich einfinden ſolle /160. n.38. zu demſelben wie man ſich vorbereiten ſoll163. n.50. vor demſelben ſoll man ſich bußfertig pruͤfen157. n.32. wer nicht zu demſelben gelaſſen werden ſolle157 n.3116〈…〉〈…〉. n.42 .162 . n.45 .149 . n.1 .174 . n.32 .176 . n. 36. ob nothwendig nuͤchtern zu empfahen ſeye160. n41. wodurch gemißbraucht werde160. n39. ob ein Prieſter ſich ſelbſt reichen koͤnne156. n.28. wer darzu die Brod - und Wein-Ko - ſten geben ſolle160. n. 40
  • Abergläubiſche Heylungs Mittel ſoll nie - mand gebrauchen568. n. 4
  • Abfall vom Chriſtlichen Glauben iſt haͤr - ter zu ſtraffen als K[e]tzerey567. n. 1
  • Abgelebte Geiſtliche wie zu verſorgen190. n. 34
  • Abgeſandte / was vor Wohlthaten zu ge - nieſſen haben24. n.28. haben ſichere Geleits Freyheit234 n.27. wie ihrer Pflicht gemaͤß ſich auffſuͤhren ſollen235. n29. vid. Geſandter.
  • Abkuͤndigung derer Verlobten von den Cantzeln wie vor der Copulation ge - ſchehen ſolle169. n. 15
  • Abſolution kan ſich niemand ſelbſt mitthei -len[763]derer vornehmſten Sachen. len156. n.27. viele und allzuwillige ver - hindert wahre Buſſe157. n.30. wem ein Prediger verſagen koͤnne157. n.31 .158 . n.35 .160 . n. 39. hebt weltliche Stra - fe wegen Ubelthaten nicht auf158. n.34 iſt Krancken auch ohne muͤndlich abge - legte Beichte mitzutheilen160. n40
  • Abweſende Beklagte wie fuͤr Gericht zu citiren11. n. 26
  • Abweſenden Ubelthaͤtern ſind Fuͤrſprecher vor Gericht nicht zu verſtatten71. n. 27
  • Abweſenden kan nur Verweiſungs-Stra - fe zuerkant werden6. n.2. ob Abwe - ſenden ein Prieſter-Amt auffzutragen216. n. 19
  • Abzug-Geld duͤrffen prieſterliche Erben und Wittwen nicht geben194. n.47. wer davon am Kaͤyſerl. Hofe befreyet135. n.1. wenn Unterthanen geben muͤſſen264. n. 14
  • Academie, deren Ober-Herrn koͤmmt die Erkaͤntniß peinlichen Halßgerichts zu6. n. 12
  • Accidentien / wegen deren Steigerung wie ein Prieſter zu ſtraffen184. n.18. darff ein Prieſter nach eigenem Gefallen nicht erhoͤhen186. n.23. wie der Prie - ſter und Capellan unter ſich theilen ſol - len186. n.24. dieſelben genieſſen auch Prieſter-Wittwen und Kinder im Gna - den-Jahr192. n. 38
  • Acciſe, davon ſind Kirchen - und Schuldie - ner frey789. n.32 .206 . n. 30
  • Acht-Erklaͤrung wenn wider Ungehorſa - me auszuwuͤrcken82. n.2. was ſie auff ſich habe84. n. 6
  • Ackerbau / damit ſollen Prieſter nicht allzu ſehr beladen werden187. n. 27
  • Ackerbau Geraͤthe kan nicht ausgepluͤndeꝛt werden108. n. 38
  • Acker-Guͤter Frucht-Nutzungs Recht wem zukomme bey Leibzuͤchterin Abſterben467. n. 9
  • Ackerleute muͤſſen bey Pfarrwohnung Er - bauung Hand-Dienſte leiſten196. n.5. ſind zur Erndtezeit vom Gerichtsſtandbefreyet12. n.2. deren Erndteſchlags und Renten Recht108. n. 38
  • Acker-Raͤuber wie zu ſtraffen120. n. 18
  • Acten vorigen Gerichts wie von Appel - lanten auszuloͤſen und vorzulegen101. n.55. denen gemaſſem Urthel mag ſich niemand wieder ſetzen113. n. 55
  • Acten Auslieferung wenn vom Richter verzoͤgert wird / iſt ſtraffbar101. n.8.
  • Acten-Reviſion Huͤlffsmittel wenn zu be - gehren105. n. 23
  • Acten-Schreiber und Leſer Amts-Pflicht67. n. 12
  • Acten-Verſchickung wohin geſchehen ſoll in den Heßiſchen Landen404. n. 2
  • Adeliche / wie zu Zeugniß Abſtattung ver - bunden53. n.15. haben Macht in ihren Gebieten Gerichtshalter zu beſtellen66. n.8. wie in gefaͤnglicher Hafft zu ver - wahren86. n.14 ob auch wegen Hure - rey mit Kirchen-Buſſe zu belegen173. n.27. koͤnnen an ſich gekauffte Bauren - Guͤter nicht Steuer - und Zinß-frey ma - chen344. n.15. muͤſſen an fuͤrſtlichen Hoͤfen bey ihrer Auffnehmung Treuge - loͤbniß abſtatten261. n.4. wie unter - ſchieden ſeyn260. n.2. unter dieſel - ben wer nicht zu zehlen /ibid. deren Worte ſollen kraͤfftig ſeyn. 230. n. 17
  • Adeliche Freyheit wird durch Ubelthaten verlohren7. n. 11
  • Adeliche Lehn-Guͤter muͤſſen auch zu Kir - chen-Bau Steuer geben195. n. 2
  • Adeliche Privilegien worinne beſtehen260. n. 1
  • Adelichen Stam̃haͤuſer und Guͤter Recht / ſo kein Lehn ſeynd487. n. 6
  • Adeliche Weibs-Perſonen ſind berechtiget Vormundſchafft auff ſich zu nehmen293. n. 8
  • Adel-Lehn was eigentlich ſey122. n.3.
  • Admiraln und Commandeur zur See wie ſich zu verhalten707. n. 3
  • Adoptirten Kinder Eheligungs Recht274. n. 〈…〉〈…〉6
  • Adventzeit ſind Hochzeitẽ verboten171. n. 21
D d d d d 2Advo -[764]Anderes Regiſter /
  • Advocaten moͤgen wegen Nachlaͤßigkeit in Proceſſen belanget werden23. n. 7
    • ſollen von ungerechten Sachen abzuſte - hen ſchweren32. n. 2
    • wie in Armen-Proceſſen ſich zu verhal - ten49. n.60. &418. n. 24
    • wenn mit Beklagten ſich zu bereden ver - goͤnnt51. n. 5
    • rechtſchaffene was fuͤr Nutzen ſtifften /70. n. 23
    • was vor welche zu erwehlen70. n. 24
    • wie Receſſe, Autores, und Salvation - Schrifften anfuͤhren ſollen70. n. 24
    • Gewiſſe ſoll die Obrigkeit fuͤr die Ar - men beſtellen71. n. 25
    • deren Requiſita und Amts-Pflichten71. n.25 .74 . n. 33
    • deren Sachen Verzoͤgerung wie zu ſtraffen71. n. 25
    • duͤrffen keinem abweſenden Ubelthaͤter zugelaſſen werden71. n. 27
    • wie gerichtliche Vortraͤge einrichten ſollen72. n.29. ſollen ihre Tuͤchtigkeit in einem Examine erweiſen73. n.30. wie bey Hartnaͤckigkeit der Partheyen ſich zu verhalten73. n.31. was fuͤr Sachen annehmen ſollen73. n.32. wie ſie zu be - lohnen / und was ſie vor ihre Schreiben zur Bezahlung zu fordern berechtiget74. n.34 .419 . n25. ob deren Anforde - rung andern Creditoren in Bezahlung vorzuziehen74. n.35 wie ihre Schriff - ten ohne Schmaͤhung einrichten / und ſie ſich vor Gericht auffuͤhren ſollen417. n.21. ſeq
  • Advocaten Amt / was vor Perſonen ſol - ches vor Gericht nicht verwalten koͤn - nen71. n.25 .74 . n36. ob ein Richter ſelbiges auff ſich nehmen koͤnne73. n. 30
  • Affter-Anwalds Beſtallungs Vollmacht77. n. 42
  • Affter-Lehns Gerechtigkeit132. n. 46
  • Affterreden gegeu hohe Obrigkeit iſt hoͤch - lich verboten580. n. 3
  • Agenten und Reſidenten Freyheit am Kaͤyſerlichen Hofe135. n. 1
    • ob Geſandten Freyheit haben234. n. 29
  • Agnaten und Toͤchter wie wegen Stamm - Guͤter Erbſchafft abzulegen488. n.8.
    • wie Lehnmanns Schulden zu bezahlen pflichtig490. n. 2
  • Alliance zu was Ende auffzurichten228. n.14. mit wem geſchloſſen werden ſolle229. n15
  • Allmoſen zu deren Darreichung ſollen Prieſter ermahnen165. n. 2
    • auff deren Austheilung ſollen Prieſter Acht haben166. n. 2
    • wie man zu ſammlen pflege166. n. 4
    • wer darzu den Klingbeutel in Kirchen herum trage219. n28
  • Alpgeſpenſt oder Teufels Beyſchlaff ob und wie geſchehe / auch wie zu ſtraff[e]n884
  • Altar ſoll bey Landes-Trauer uͤberzogen werden217. n. 20
  • Amt / was bey deſſen Austheilung zu beo - bachten137. n. 1
  • Amts Bedienung wer faͤhig ſey oder nicht240. n. 43
  • Amts-Beruff Vorſchlag zum Predig-Amt wie geſchehen muͤſſe139. n. 10
  • Amts Entſetzung oder Beraubung wenn Prieſter verdienet184. n.15ſeqq.
    • wie gegen Schuldiener damit zu ver - fahren219. n. 2
  • Amts-Folger haben Naͤher-Kauff Recht in den Guͤtern93. n. 42
  • Amts-Gebuͤhren wer einzubringen ſorgen ſolle78. n.45. von Kind-Tauffen / Co - pulation und Leichen-Predigten ſollen Prediger nicht ſteigern186. n. 23
  • Amts-Huͤlffe Verweigerung wie an Obrig - keit zu beſtraffen395. n. 4
  • Amt-Leute / wie wegen Verbrechen zu ver - wahren86. n. 14
    • moͤgen ihren Sold inbehalten240. n.43. wie Partheyen in Erbtheilungen ver - gleichen ſollen313. n.5. wie in Vor - mundſchafft ſich zu verhalten haben302. n.34 .ſeq. wie fluchen und ſchweren ſteuren und ſtraffen ſollen215. n.15. wie auf der Untergebenen Lebens-Beſſerung bedacht ſeyn ſollen212. n.4. wie bey Verhoͤrungen Beſcheidenheit brauchenund[765]derer vornehmſten Sachen. und guͤtlichen Vergleich ſuchen ſollen393. n.2 .ſeq.
  • Amurathis, Tuͤrckiſchen Kaͤyſers Gebet wider den bundbruͤchigen Uladislaum136. n. 3
  • Anatomie derer juſtificirten Ubelthaͤter Coͤrper von wem zu erlangen637. n8
  • Angſtwaſſer und Kummerbrod Straffe wenn erlaubet91. n. 3
  • Anklaͤger ſollen auch zur Hafft genommen werden oder Caution ſtellen671. n.3 was waͤhrender Klage ihm obliege671. n. 4
  • Anſtand-Brieffe wegen Schulden wem und wie zu ertheilen371. n. 12
  • Anti-Chriſt / um Errettung von demſelben wie zu bitten noͤthig163. n. 51
  • Anwald / deſſen Statt wer vertreten koͤn - ne74. n. 36
    • wie zu beſtellen uñ zu legitimiren75. n. 37
    • muß ſeine Vollmacht bey Proceß-An - fang erweiſen77. n. 43
    • ob durch Blanquete Vollmacht dar - thun koͤnne78. n. 44
    • koͤnnen auch auff der Partheyen Erben geſtellet werden78n. 46
    • ſollen Vollmachts Befehl nicht uͤber - ſchreiten79n. 48
    • wie ſich in Sachen Beſchluß zu verhal - ten414. n.12 was zu obſerviren bey Exception und Keiegs Befeſtigung413. n.11. wie Vergleichungen auffrichten koͤnnen309n. 14
  • Anwartungs Recht auff verſchriebene Lehnguͤter122. n.6. it. vid. Expectance.
  • Anzeige und Vermuthung ob genung zu Auflegung peinlicher Frage109. n.24.
    • des Gerichts / wo des Erſchlagenen Haupt gelegen120n. 19
  • Anzeig-Articuln Recht gegen Beklagten672. n. 5
  • Apothecker / nach deren Erkaͤntniß ſoll bey Gifftmord die Straffe gerichtet werden596. n.26. wie bey Vergifftungs Todes - faͤllen auch mit den Ubelthaͤtern koͤnnen geſtrafft werden598. n. 28
  • Appellanten wie Eyd abſtatten muͤſſen100n.7. ſind vorigen Gerichtes Acten auszu - loͤſen und vorzulegen verbunden101. n.8. worin ſich durch Ungehorſam ſtuͤrtzen102. n.13. frevele wie zu ſtraffen104. n.20. deren Anwalden was zu thun oblie - ge415. n.14 deren Nachlaͤßigkeit und Verſaͤumniß wie zu ſtraffen406. n.6.
    • deren Pflicht Beſchwerden zu melden /102. n. 12
  • Appellate wie des Appellantens Schriff - ten beantworten ſolle101. n.8. deſſen Sachwalters Exception und Defenſion Recht415. n.15.
  • Appellation kan auch an Feyertagen ge - ſchehen12. n.3 eines zwiſchenkommen - den Klägers Vorrecht14. n.8. derſel - ben fatale und endlichen Termins Ver - lauffzeit99. n.1. derſelben Rechts Wohlthat kan man ſich verzeihen99. n.3 wie und worinne anzuſtellen99. n.4 .104 . n.19 .106 . n. 27. in welchen Sachen annoch nach zehen Tagen vergoͤnnt99. n.4. iſt auch vom End - und Bey-U[r]theil guͤltig100. n.5. wenn ſtehenden Fuſſes muͤndlich vergoͤnnt100. n.5. wenn nichtig und unkraͤfftig /100. n.6. wer abzuſagen ſcheine101. n.9. ſoll keine Schmaͤhung des Richters in ſich halten101. n.10. kan kein Richter anzuneh - men ſich weigern101. n.10. deren Ver - werſſung Recht101. n.11. deren recht - liche Summaibid .105 . n.24. &405. n.4 .421 . n. 1. deren Verfolgungs Friſt101. n.12. wenn verboten102. n.14 .105 . n. 25. von welchen Richtern nicht vergoͤnnet ſey103. n.15. kan einer an ſtatt vieler anſtellen103 n.16. wie fuͤr andere Leute geſchehen koͤnne103. n.18. kan zu Executions Verhinderung ange - ſtellt werden104. n.19. angeſtellte kan ohne Straffe niemand verlaſſen104. n.20. wegen Urtheils Nichtigkeit104. n.21. wenn anzunehmen verboten105. n.25 .ſeq .671 . n. 3. deren Anhangs-Frey - heit fuͤr Gericht404. n.3. darinn ſcha - det des Richters Verzug nicht23. n.7. D d d d d 3deren[766]Anderes Regiſter /deren Form und Materie106. n.27 .405 . n. 5. wenn an das Cammergericht geſtellet werden koͤnne426. n.2. wie Ar - men zu vergoͤnnen99. n.4. derẽ Friſt / Be - ſchwerden einzubringen423. n.7. wie in Sachen von ſechs hundert Guͤlden ein - zurichten421. n2. darinn ſoll alle Weit - laufftigkeit gemieden werden424. n9
  • Appellations-Gericht / was darinn abzu - handeln102. n.12. wenn vor ſelbiges In - jurien gebracht werden koͤnnen103. n. 15
  • Archive geben vor Gerichten kraͤfftigen Beweiß33. n. 5
  • Argliſt und Betrug macht Kauff-Hand - lungen nichtig349. n.30. machet ehr - loß308 n.10. wird auff mancherley Art begangen307. n.8. iſt hoͤchlich verboten307. n.7. der Vormuͤnder iſt Muͤndlin - gen unſchaͤdlich. 303. n. 37
  • Aergerlichen Falls Kirchen-Buſſe Recht /173. n. 30
  • Argwohn ob genung zu Aufflegung pein - licher Frage109. n. 42
  • Aercker an Haͤuſern ob zu bauen vergoͤnnt251. n. 17
  • Arme / denen ſoll die Obrigkeit gewiſſe Patronen und Advocaten ſetzen71. n.25. denen angethane Schmach wie zu raͤ - chen81. n.55. deren Recht wegen Appel - lation99 n. 4. ſind in Kirchen-Sachen den Reichen gleich zu achten177. n.39. haben Pfandrechts Vorzug in Schuld - ners Guͤtern177. n.8. ob ihrent wegen Kirchen-Guͤter zu veraͤuſern207. n.33. denſelben ſoll man beyſtehen und helffen265. n. 18
  • Armen-Proceß wenn zu verſtatten48. n. 58
  • Armuth / derſelben Vorrecht in Proceſſen48 n57. wie zu erweiſen167. n.7. wann entſchuldiget von Vormundſchafft294. n. 10
  • Armuths-Eyd wenn zugelaſſen48. n.59.
    • deſſen Jnnhalt49. n. 60
  • Arteſt wann Fluͤchtigen Beklagten auffzu - legen82. n.1. davon ſind Kauffleute waͤhrender Jahrmarckte frey91. n26. 243. n. 8. kan wegen Schulden auf Prie - ſter Wittwen G[n]aden Jahrs Einkuͤnff - te nicht gelegt werden194. n.45. ob auff Todten-Coͤrper zu legen210. n.42. gegen Verurtheilte85. n.12. aus was U[r]ſa - chen vorzunehmen87. n. 16
  • Arreſts Ort macht angehoͤrig Gericht18. n. 9
  • Arreſtirt geſtohlenẽ Viehes Recht364. n. 15
  • Articul und Frageſtucke bey Ubelthaͤter Ausforſchung wie einzurichten684. n.9. &682. n. 6
  • Articulirte Klage iſt in Appellations-Ge - richten verboten102. n.12.
  • Artzt / wie deſſen Zeugen-Eyd kraͤfftig52. n.14. iſt ſtraffbar / wenn aus Unverſtand an des Patienten Tode ſchuldig589. n. 8
  • Artz[n]ey-Huͤlff[e]wo man ſuchen ſolle368. n. 4
  • Artzney Koſten der Verſtorbenen ſind vor allen Schulden zu bezahlen210. n. 43
  • Aertzte moͤgen Advocaten und Anwalds Amt nicht vertreten75. n.36. nach deren Rath und Erkaͤntniß ſoll Gifftmord ge - ſtrafft werden596. n.26. ohne deren Zu - laſſung ſollen Apothecker kein Gifft ver - kauffen598. n28
  • Aſſeſſoren in Gerichten ſollen in Rechten geuͤbet ſeyn64. n.2. wodurch verwerff - lich werden koͤnnen64. n.5. vid. Bey - ſitzer.
  • Attaque in Kriegen auff Infanterie oder Cavallerie743. mit Piquen und Batail - lons Brechungs Art. 753
  • Auction wenn bey Kirchen-Guͤtern Statt habe200 n16. was bey derſelb[e]n des Richters Pflicht ſey342. n10 deren Billigkeit wird erwieſen /ibid. ob da - durch ein Creditor das Pfand veraͤuſern koͤnne342 .11 . beweglicher Guͤter wenn vorzunehmen107. n. 32
  • Audienz Recht zum guͤtlichen Vertrag393. n.1. bey woͤchentlicher wie ſich der Ge - richts-Secretarius zu verhalten habe420. n.31. wenn woͤchentlich zu Caſſel gehalten werden423. n. 5
  • Auffruhr giebt Gerichts-Stillſtand11. n. 1deren[767]derer vornehmſten Sachen. deren Redelsfuͤhrer wie zu ſtraffen579 n.1 .582 . n. 10. verhindert Urtheils Exe - cution109. n. 43. darzu ſollen Prieſter durch Predigten wider die Obrigkeit nicht Anlaß geben. 147. n. 3
  • Auffſchub vid. Dilation.
  • Augenſchein gehoͤrt zu Entſcheidung der Graͤntzen115. n.3. wenn einzunehmen115. n.6. Proceß wie vorzunehmen. 116. n. 8
  • Augenſcheinlichen Beſichtigung Beweiß Vorrecht84. n.7 .115 . n. 5. gilt auch nach End Urtheil. 115. n. 6
  • Augſpurgiſchen Confeſſions Verwandten Freyheit136. n
  • Auguſtinus wie vor Arme geſprochẽ67n. 6
  • Ausbleibens der Beklagten vor Gericht ehehaffte Urſachen20. n. 19
  • Ausflucht / ein Gericht zu vermeiden / weñ einzuwenden10. n24 wenn guͤltig we - gen Argliſt und Betrug308. n.10 we - gen nicht ausgezahlten Geldes wie lan - ge ſtatt finde378. n.32. wegen nicht al - ſo gemachten Handels was fuͤr Recht gebe8. n.18. iſt ohne bewieſenen Jrr - thum nichtig. 17n. 5
  • Ausſchreiben / wie dadurch Kirchen-Viſita[-]tiones ſollẽ kund gethan werden. 312. n. 4
  • Austraͤge Recht der Heil. Reichs Staͤnde223. n. 12
  • Autores oder Scribenten wie fern Advoca - ten in Schrifften anzufuͤhren haben70. n. 24
  • Autoris im Streit Beſitz Recht wegen Krieges Befeſtigung und Verjaͤhrungs Zeiten. 18. n. 8
  • Auswurff Guͤter Erſtattungs Recht bey Schiffbruchs Zufall383 n.11. &ſeq. Sachen zu Schiff wem gehoͤren385. n. 13
  • Auszug oder Ausfluchts Verjaͤhrung iſt nichtig10n. 24
  • Auszugs Recht / ſo in Verlaͤugnung be - ſteht12. n. 4
  • Auszuͤge zerſtoͤrliche wenn vorzubringen12n. 4
  • Auszug Gelder wer geben muͤſſe324. n. 39

B.

  • Baar-Recht was zu nennen599. n. 30
  • Bach-Stroͤme Gerechtigkeit in Graͤntz - ſcheidung119. n15
  • Backen / wie darauff in Heßiſchen Landen Achtung gegeben werde522
  • Backofen wo zu bauẽ nicht veꝛgoͤñt253. n. 22
  • Back Ordnung im Gericht Beylſte in559n. 1
  • Baͤder / vermiſcher Geſchlechter hat Clerus verboten578. n. 27
  • Balcken / ob vergoͤnnt auff des Nachbars Wand zu befeſtigen251. n.17. & n. 19
  • Bande und Ketten Recht der Gefangenen89. n. 22
  • Banditen Recht in Italien263n12
  • Bann wird auch obrigkeitlichen Veraͤch - tern wegen Ungeborſam aufferlegt20. n.20. iſt eine Straffe des Friedbruchs82. n.2. was auff ſich habe und bedeute84 n.6 kan auch wegen uͤbel gebrauch - ten Juris Patronatus aufferlegt werden141. n.16. worinn deſſen Straffe beſte - he172. n.26 warum tetzo nicht ge - braucht werde174. n.33 .175 . n. 35. vor demſelben hat man ſich zu huͤten durch Vermeidung der Suͤnde157. n. 30
  • Banniſirte mag man nicht toͤdten noch rachgterig verfolgen83. n. 5
  • Bann-Proceſſes Urtheil wenn erfolgen ſolle84. n. 7
  • Bann-Richters Gebiets Execution83. n. 5
  • Banqueroutier aus eigener Schuld / ſollen von Obrigkeit nicht geſchuͤtzt werden371. n. 11
  • Barge-Geld Bezahlungs Recht bey Schiffbruch363. n. 10
  • Bat[a]illon quarré Form wie zu machen752. derſelben off - und defenſiv Gefechte Brauch742. Schandflucht Straffe696. n. 22
  • Bauen was dabey zu beobachten252. n.20 .253 . n. 23. dabey ſoll dem Nachbarn kein Schaden geſchehen254. n.24. &ſeq. ſchaͤdliches iſt zu verbindern254. n. 26
  • Bau und Beſſerungs Recht in Lehnguͤtern129 n.34. in Dienſtbarkeiten wem ge - buͤhre254. n.27.
Bau -[768]Anderes Regiſter /
  • Bauern und Landſaſſen Unterſcheid247. n.7. was zum Gehorſam anhalte226. n. 8
  • Bauerndienſte werden zu unbeweglichen Guͤtern gerechnet107. n. 34
  • Bauer-Guͤter / deren Geräthe kan nicht ausgepfaͤndet werden108. n.38. an Ade - liche verkaufft koͤnnen nicht Steuer und Zinß-frey werden344. n. 15
  • Bauren-Lehn was eigentlich ſey122. n. 3
  • Bauers-Leute ſind zur Erndtezeit von Ge - richts-Stand befreyet12. n.2. deren Erndteſchlags und Renthen Recht108. n.38. koͤnnen in Ackerbaues Streit Richter ſeyn. 26. n12
  • Baufaͤlligen Hauſes Schaden wer buͤſſet363. n.9. Miethe Hauſes Recht362. n. 8
  • Baugereitſchafft von Pfarrgebaͤuden wer wegfuͤhren muͤſſe196. n. 4
  • Bauholtz fremb des wer gebraucht / ſoll doppelt bezahlt werden253. n.5. kan nie - mand ohne Zulaſſung auff frembder Wand legen251. n. 17
  • Baukoſten zu Pfarr-Wohnungen wer er - ſtatten muͤſſen213n. 6
  • Baum-Beſchehlung wie beſtrafet werde647. n. 6
  • Baumanns Recht mit Zinß wegen Miß - wachs245. n. 1
  • Bau-Materialien und Dingzettul Koſten Recht. 197. n. 6
  • Beamte duͤrffen keine Geſchencke nehmen25. n.9. wie dem Fluchen und Schweren ſteuren ſollen215. n.15. deren Untreu wie beſtrafft werde239. n.43. Pflicht bey zweiffelhafftem Rechtsfall393. n4. wie ſich gegen Unterthanen zu verhalten ha - ben / ehe ſie ſuppliciren394. n.2. Neben - Berichts Pflicht wegen Supplicanten395. n.3. wie Duell-Schlaͤgereyen ſteu - ren ſollen611. n.8. wie in Auflegung der Geld-Straffen verfahren ſollen572. n.13. deren Pflicht mit Wehrſchafften498. n.13. wie bey Verkauff der Pfandſchafften ſich zu verhalten520. n.13. wie auff de - ren Edicten Obſervance dringen ſollen527. was bey Gerichts-Hegung zu beobachten. 396. n. 2
  • Becker betꝛuͤgliche wie zu beſtꝛafen245n. 15
  • Bedt-Brieffe Guͤter Recht /246. n. 2
  • Begnadigung wer Ubelthaͤtern ertheilen koͤnne23. n.6.389 n. 14. wenn und aus was Urſachen zuzulaſſen ſey390.ſeq.
  • Begnadigungs Recht der Ubelthaͤter5. n. 8
  • Begrabene ob wieder auszugraben208. n. 38
  • Begraͤbniß Freyheit am kaͤyſerlichen Hofe135. n.1. eines ehrlichen wer unwuͤrdig160. n.39 .369 . n.5. ſchimpffliche wem gebuͤhre175. n.34. ob Schulden halben aufzuſchieben und zu verbieten210. n.42 darzu ausgeliehene Gelder ſind vor al - len Schulden zu bezahlen210. n.43. wem auff Kirchhoͤfen nicht zu goͤnnen210. n.44 wie unterſchieden ſey. 612. n. 15
  • Begraͤbniß-Koſten werden von Erbſchafft abgezogen334. n. 24
  • Begraͤbniß Stellen gantzer Familien ge - nieſſen nur Erben und keine Frembde209. n. 41
  • Beichte ob ſich auff heimliche Suͤnden er - ſtrecke161. n.44. koͤnnen auch weltliche Perſonen hoͤren156. n.27. vor wem ein Prieſter abzulegen156. n.28. vor der - ſelben ſollen ſich Beicht-Kinder anmel - den156. n.29. derſelben Recht wie weit ſich erſtrecke158. n.33. neue wenn nicht zu fordern161. n. 41
  • Beicht-Bekaͤntniß kan von geiſtlichem Ge - richt den weltlichen Perſonen aufferlegt werden8. n.14 eines Verſtorbenen kan ein Geiſtlicher wohl offenbaren8. n.15. wenn ein Prieſter verſchweigen koͤnne. 158. n. 34
  • Beicht-Entdeckung / wenn unperſoͤhnliche Statt finde158. n34
  • Beicht-Geld / wie verboten oder nicht158. n.33. wie der Paſtor und Capellan un - ter ſich zu theilen186. n.24. wer bekom - me waͤhrenden Gnaden-Jahrs192. n. 40
  • Beicht Kinder / wie ein Prediger auff alle und jede Achtung zu geben habe149. n.6. haben[769]derer vornehmſten Sachen. haben ſich bey den Pfarrern anzumel - den156. n.29. duͤrffen nicht auſſer ihrem Kirchſpiel beichtenibid. wie ein Predi - ger abſolviren ſolle157. n.31. ſollen wohl examiniret werden157. n.32. ſollen von Predigern nicht ausgefragt werden158n. 33
  • Beicht-Pfennig. vid. Beichtgeld.
  • Beicht-Stuͤhle / vor demſelben ſoll kein Gedraͤnge gelitten ſeyn157. n.33. von denſelben wenn aus Feindſchafft jeman - den der Prieſter abweiſt / wie zu ſtrafen184. n. 18
  • Beicht-Vaͤter / was vor welche die Patro - nen erwehlen koͤnnen156. n.28. ſollen ihrer Freyheit nicht mißbrauchen159. n.37. ſollen wegen Minderjaͤhriger Zulaſ - ſung zum heil. Abendmahl erkennen. 162. n. 47
  • Bekaͤntniß giebt in Gerichten Beweiß37. n.27. aus Jrrthum geſchehen ob un - kraͤfftig38. n.24. muß fuͤrm Richter im Gericht geſchehen38. n.25. freywilliges giebt halben Beweiß39. n.27. mit Be - ding oder von andern geſchehen ob guͤl - tig39. n.29 .ſeq. eines verſuͤhneten Feindes ob Argwohns Anzeige zur Fol - ter gebe587. n.3. ſoll in Nothzuͤchti - gung von beyden Theilen geſchehen627. n.21. deren Wiederruff iſt neuen Peini - gung Urſach667 n.24. eines Ubelthaͤ - ters wie zu unterſcheiden159. n. 36
  • Bekehrung der Wiederſacher wodurch verhindert werde148. n.4. rechtſchaffe - ne warum ſo ſeltſam157. n. 30
  • Beklagte ſind nicht ſchuldig vor fremdem Gericht ſich einzulaſſen6. n.9. muͤſſen verſichern / bewegliche Guͤter nicht zu veraͤuſern9. n.21. Abweſende wie fuͤr Gericht zu citiren11. n.26 .16 . n. 4. wenn von der Klage frey zu ſprechen29. n.18. was bey Ausbleiben vor Gericht entſchuldige20. n.19. wenn Unkoſten erſtatten muͤſſen30. n.27. wenn ſich mit dem Advocaten bereden duͤrffen51. n.5. wie wegen vorgegebener Zeugen Ver -dacht zu befragen58. n.39. beguͤ - terte wie vom Gefaͤngniß frey86. n. 14
  • Bergwerck zu bauen gehoͤret zu den Juri - bus Regalibus2. n. 1
  • Beruffung der Prediger wem zukomme138. n.6. wie geſchehen ſoll142. n. 19
  • Beſcheide gerichtliche wie zu begreiffen68. n. 18
  • Beſchwerden Mangel hebt den Streit auff100. n. 6
  • Beſichtigung der Graͤntzen / wenn vorzu - nehmen115. n.3. wie in verſchiedenen Faͤllen anzuſtellen116. n.7. Maͤnner und Weiber wegen Tuͤchtigkeit zum Bey - ſchlaff. 284. n. 46
  • Beſichtigungs Proceß wie vorzunehmen in Graͤntzſcheidungen116. n. 8
  • Beſitz Recht mit oder ohne gutem Glau - ben133. n.50. wodurch erwieſen werde248. n.10. natuͤr - und buͤrgerlicher was ſeye351. n.1. anderer Guͤter Beweiß - thum Recht248. n. 10
  • Beſitz und Eigenthums Streitrecht351. n. 2
  • Beſitz-Eigener Pflicht bey Landmeſſung / Guͤter zu melden118. n. 14
  • Beſitz-Einnahme und Einfuͤhrung wie an - zuſtellen107. n.28 .ſeq. wie wegen Schulden guͤltig ſey372. n. 14
  • Beſitz-Guͤter Fruͤchte Erſtattungs Recht. 376. n. 28
  • Beſitzer oder Eigener / wenn auf denſelben die Klage der Miethsmann ſchieben koͤnne7. n.5. mit gutem Glauben was vor Recht haben351. n.3. deren Recht im Zweiffel119. n. 16
  • Beſoldung von Kriegs-Zeiten ruͤckſtaͤndig wenn Kirchen-Diener zu fodern befugt187 n25
  • Beth-Briefe muͤſſen alle fuͤnff Jahr erneu - ert werden246. n. 2
  • Beth-Fuhren gehoͤren auch mit zu Pfar - rers Beſoldung188. n. 29
  • Bethe und Liebe-Geld haben Geiſtliche Macht zu fordern189. n. 30
  • Bettgeraͤthe kan nicht ausgepfaͤndet wer - den. 108. n. 38
E e e e eBettler[770]Anderes Regiſter /
  • Bettler falſche und ſtarcke wie zu ſtraffen265. n18
  • Betrug zu Glaͤubigers Nachtheil iſt ver - boten474. n.5. deſſen ſollen Naͤher - kaͤuffer ſich gaͤntzlich enthalten502. n. 27
  • Beute machen und Pluͤnderungs Recht im Kriege699. n. 28
  • Bewegliches Gut was zu nennen475. n. 12
  • Beweglichen Gutes / ſo ſtreitig / Recht9. n.21. Pfaͤndung wenn zugelaſſen107. n32. Beſitz wenn verjaͤhret werde353. n. 8
  • Beweiß liegt Klaͤgern in Streitſachen ob31. n.1. kan auch durch brieffliche Ur - kunden geſchehen32. n.3. giebt auch ei - genes Bekaͤntniß37. n.22. wenn aus Muthmaſſungen entſtehe40. n.31. in Lehn-Streit234. n.58. eydlicher wenn kraͤfftig92. n. 29
  • Beweißthums Mangel in Dilation20. n. 18
  • Beweiß-Articul wie zu verſchicken42. n.38. wie Klaͤger einzuliefern beym Rich - ter62. n. 51
  • Beylage-Geld wie in Gerichten ſoll ver - wahret werden399. n.6. wenn der Ap - pellant deſſen verluſtiget wird423. n.4. bey Privat-Perſonen was fuͤr Recht mit ſich fuͤhre515. n.1. gerichtlichen Bey - lage Recht364. n. 14
  • Beylſteiniſchen Amts gewoͤhnliche Rechts Ubung551
  • Beyſchlaff wenn nicht genungſam zur Ehe280. n.32. der Hurer wird mit geiſt - und weltlicher Strafe belegt173. n. 27
  • Beyſchlaffs Recht wegẽ Eheſtand300. n. 28
  • Beyſchlaͤfferinnen zu halten iſt verboten /171. n. 20
  • Beyſitzer / derer Eydes Puncte28. n.19. ſind als Mit-Richter vom Urtheil nicht auszuſchlieſſen63. n.1. was zu einem[r]echtſchaffenen erfordert werde63. n.2. derſelben Belohnungen und Freyheiten64. n.3. eines ungebuͤhrliches Verhal - ten wie zu beſtraffen64. n.4. verdäch - tiger iſt verwerfflich64. n.5. deren Stimmen wie zu colligiren65. n. 6
  • Bienen u. Honig Diebſtahl Strafe648n. 8
  • Bierſchencken Betrug wie zu ſtraffen245. n. 14
  • Bildniß Strafe Execution Recht608. n. 4
  • Bildſeulen der Fuͤrſten ob Freyheit geben vor Ubelthaͤter389. n. 13
  • Biſchoff ſoll in Beſtellung der Prieſter oh - ne Boßheit und Argliſt verfahren141. n.15. was demſelben vermacht / gehoͤret an die Kirche199. n.11. ſoll ehrliches Herkommens ſeyn211. n.1. wie die Be - ſtraffungen in Predigten anſtellen ſolle214. n.14. deſſen Einſehen wird zu Ca - pellans Wahl erfodert〈…〉〈…〉16. n. 17
  • Biſchoͤffliche Oberherrlichkeit hat das Conſiſtorium211. n. 3
  • Blanket / ob dadurch Vollmacht erweiß - lich ſey78. n. 44
  • Blut der Miſſethaͤter iſt ein Opffer Got - tes8. n. 15
  • Blut-Freunde wie Streitſachen unter ſich vergleichen ſollen22. n.2. wenn zeugen koͤnnen54. n.23 .55 . n. 28. wie fuͤr ein - ander gerichtliche Fuͤrſprecher ſeyn koͤn - nen76. n.40. haben in Lehnſtuͤcken Ein - ſtand Recht125. n.17. haben Vorzug bey Kirchſtuͤhlen208. n.35. haben unter Fuͤrſtlichen Kindern das Recht zur Vor - mundſchafft227. n.10. an denſelben be - gangener Todtſchlag wie zu ſtraffen591. n.12. haben Naͤher-Kauff Recht499. n.15. deren Succeſſion Recht482. n.18 .319 . n. 21
  • Blut-Freundſchafft / darin iſt Eheſtand auffzurichten veꝛboten272. n.10 .499 . n. 15
  • Blutgerichts Straffen ob zu vergleichen98. n52
  • Blutquellen eines todten Leichnams ob Anzeigen geben von begangenem Todt - ſchlag599. n. 30
  • Blutſchande / aus derſelben erzielete Kin - der ob Erbſchafft Recht haben477. n.2. wie beſtrafft werde624. n. 10
  • Blutsverwandte. vid. Bluts-Freunde.
  • Brand-Draͤuung / dieſer wegen muß Ur - phede Verſicherung geleiſtet werden653n.12.
Brand -[771]derer vornehmſten Sachen.
  • Brandmahl wird den Uberlaͤuffern zum Feinde ins Geſicht gebrennt695. n. 18
  • Brandtewein brennen Verbot563. n. 11
  • Brandtewein Schencken Recht536. n. 29
  • Brauen / wie darauff in Heßiſchen Landen Acht gegeben werde522. n. 16
  • Brau-Gerechtigkeit wie fern Geiſtlichen frey ſtehe190. n. 34
  • Brau-Ordnung zu Abterode im Gericht Beylſtein553
  • Braut / wenn ihr Leibzucht gebuͤhre474. n.6. muß bey Leibeigenſchafft dem Braͤu - tigam folgen262. n.9. Geſchwaͤngerte warum nicht zu verſtoſſen277. n.24. wenn jemand ſchwaͤngert / wie zu ſtraf - fen621. n. 3
  • Braut-Meſſen im Pabſtthum gebraͤuch - lich150. n. 9
  • Brautſchatz kan von Frucht-Nutzung der Lehn-Guͤter ertheilet werden125. n.17. wenn der Vater den Toͤchtern verwei - gern koͤnne269. n.4. kan fuͤr andern Creditoren gefodert werden376. n. 26
  • Brenner / ſo rauben und morden zugleich / wie zu ſtraffen654. n. 15
  • Brieffe / dadurch kan Klaͤger ſeine Sache erweiſen32. n.3. falſche wer gebraucht / wie zu beſtraffen81. n. 53
  • Breiff-Beweiß in Graͤntz-Sachenn. 4
  • Brieff Poſtgeld wie darinn gebuͤhrender Tax zu obſerviren234. n. 32
  • Brieff-Verſiegelung Recht / ſo verdaͤchtig /37. n. 20
  • Brod und Wein Koſten wer beym heiligen Abendmahl gebe160. n.40. wie auf deſ - ſen Gewicht Auffſicht zu haben523
  • Brod-Zinß Gefaͤlle wie Pfarrern zu leiſten185. n. 19
  • Bruͤche / oder Verbrechen / ſo zum Ober - oder Untergericht gehoͤren387
  • Bruch-Schneider / deren Artzney warum verboten589. n. 8
  • Bruͤcken Recht woher entſtehe114. n. 2
  • Bruͤder von einem Vater wie in Lehn-Guͤ - tern erben128 n28. Lehn-Recht / weñ de - ren einer ohne Erben verſtirbt128. n.29. mit Bruͤder Soͤhnen Erbrecht in Haͤu - pter oder Staͤmme128. n.30. voll oder halbbuͤrtige ob ſich einander zu Erben zu ſetzen verbunden330. n.9 zweene ob zwo Schweſtern ehelichen koͤnnen273. n.14. deren Kinder wie mit Schweſter Kindern erben319. n.22 .ſeq.
  • Bruͤder Gemein - oder Geſellſchafft Recht310. n. 1[5]
  • Bruͤderliche Ermahnung wie nothwendig ſey176. n. 35
  • Brunnen in Pfarrwohnungen muß die Gemeine repariren laſſen196. n.5. dar - inn erſaͤuffter Menſchen Erkundigungs Art2. n.4. deren Gebrauch Recht380. n. 4
  • Buͤcher confiſcirte ſind von Erbſchafft auszuwerffen313. n. [5]
  • Buchbinder wenn bey Verkauffung einiger Schmaͤhſchrifften von Straffe frey222. n.9. Lohns Tax-Ordnung563. n. 10
  • Buͤcher-Catalogus ſoll von Buchfuͤhrern uͤberliefert werden222. n. 8
  • Buch-Drucker wie zu ſtraffen / wenn ohne Cenſur drucken221. n.6. woruͤber Eyd abſtatten muͤſſen221. n.7. was fuͤr ei - nen Bogen zu drucken nehmen ſollen563. n. 10
  • Bruchdruckereyen ſollen fleißig viſitiret werden221. n. 71
  • Buchfuͤhrer und Buchhaͤndler wenn ihr Kram-Gewoͤlbe auffmachen duͤrffen222 n.8. wenn wegen Verkauffung einiger Schmaͤhſchrifften nicht zu ſtraffen222. n. 9
  • Buͤchſenmeiſter Pflicht im Kriege712. n. 16
  • Buhler muß von wegen gelaͤugneter Schwaͤngerung ſich eydlich entſchuldi - gen287. n.56. wie wegen Kindermord zu ſtraffen604. n. 44
  • Buͤndniß zu was Ende Potentaten auffzu - richten haben228. n.14. wenn zu ſchlieſ - ſen ſey229. n. 15
  • Bundbruͤchigkeit wie GOtt an Koͤnig Ula - dislao geſtrafft136. n. 6
  • Burg-Frieden Geding und Erbvertraͤge Recht487. n. 6
E e e e e 2Buͤr -[772]Anderes Regiſter /
  • Buͤrgen koͤnnen in peinlichen Sachen Fuͤr - ſprecher ſeyn72. n.28. denſelben iſt vor der anbeſtimmten Straffe Friſt zu vergoͤnnen85. n.11. deren Bezahlung befreyet den Thaͤter von der Straffe nicht85. n.12. deren Verpflichtung bleibt auch bey den Erben beſtaͤndig93. n.31. welche nicht ſeyn moͤgen93. n.33. deren Zahlungs Termin iſt wohl zu be - obachten93. n.34. Recht gegen Mit - buͤrgen und Schuldner94. n.35. duͤrf - fen nichts mehr / als ihr Antheil bezah - len94. n.36. Recht / ſo ſich als Haupt - ſchuldner verbunden94. n.39. deren rechtliche Beſchaffenheit95. n.40. als unberuffenen Klaͤgers Rechtib. Rechts Wohlthat wegen Schulden Theilungs Freyheit95. n.41. moͤgen ihren Schuld - ner zur Zahlung anſtrengen95. n.42. koͤnnen vom Creditoren ſein Schuldfor - derungs Recht verlangen95. n.43. koͤñen vor ihre Principalen appelliren. 103n. 18
  • Buͤrgeſchafft / davon befreyen grundlie - gende Guͤter79. n.47 .92 . n. 30. mit ge - wiſſem Beding iſt ohne Verdacht und ohnmaͤchtig82. n.1. deſſen Gerechtig - keit84. n.8. gilt in keinem Haupt-Ver - brechen86. n.12 .93 . n. 32. wenn we - gen Gefaͤngniß ſtatt habe90. n.24. wie wegen Execution zu leiſten105. n.34. wer ſolche zu leiſten tuͤchtig92. n.30 .95 . n. 40. davon ſind Eltern im Streit mit ihren Kindern nicht befreyetibid. wenn Weiber abſtatten koͤnnen93. n.33. koͤnnen Geiſtliche nicht leiſten191. n.35.
  • Buͤrger / deren Kinder wie Frembden bey Befoͤrderungen vorzuziehen217. n23. wie Mannrechts Zeugniß auffweiſen muͤſſen241. n.1. mit deren Anzahl Ver - mehrung vermehren ſich auch der Pfar - rer Einkuͤnffte186. n.21. wie zu Neben - Kirchſpiel Pfarr-Hauſes Bau verbun - den195. n.2. muͤſſen Eyd ablegen240. n. 1
  • Buͤrger-Lehn was eigentlich ſey122. n4
  • Buͤrgerlichen Schad und Buß-Klage Un - terſcheid. 116. n. 9
  • Buͤrgermeiſter Regierende / ob vor dem den Rang der Paſtor habe179. n. 2
  • Buͤrgerrecht koͤnnen auch Geiſtliche ge - winnen190. n.33. wie dazu Fremde ge - langen240. n.1. wenn eingeloͤſet wer - den muͤſſe241. n. 2
  • Buſſe der Beichtenden woher gemeiniglich unfruchtloß157. n.30. eines wahren Chriſtens wie beſchaffen161. n. 43
  • Buͤttel Wartgelder wer abſtatten muͤſſe89. n. 21

C.

  • Calender Gebrauch in Gerichts Feyerta - gen12. n.3. des alt und neuen Styli wo gebraͤuchlich223. n. 11
  • Cameraden Untreu im Kriege wie zu ſtraffen701. n. 32
  • Cammer-Gerichts Lauff nicht zu hindern109. n. 41
  • Cammer-Guͤter / derſelben wegen wo man Klage anſtellen muͤſſe18. n.9. der abge - theilten Herren an wen verfallen / wenn keine Erben da ſind224. n.3. worinn beſtehen und wie beſchaffen ſeyn ſollen225. n.4. duͤrffen nicht veraͤndert wer - denibid.
  • Cammer-Richter und Beyſitzer Eyd was auff ſich habe224. n. 2
  • Cantzel / was darauff der Prieſter Pflicht ſey146. n.1. auf derſelben iſt die Diſpu - tir-Sucht gehaͤßig147. n.4. auff derſel - ben ſind Hiſtorien und Fabeln verbo - ten149. n.7. wie von derſelben welt - liche Sachen zu verkuͤndigenibid. von derſelben ſollen privat Haͤndel und Af - fecten entfernet ſeyn149. n8
  • Cantzley-Audienz an welchen Tagen im Heßiſchen gehalten werde410. n.1. wie darinn gebuͤhrend zu verfah - ren410. n. 2
  • Cantzley-Boten Pflicht bey gerichtlichen Citationen16. n.4. wie von ihren Ver - richtungẽ Bericht zu erſtatten420. n. 29
  • Cantzley-Ordnung wegen Taxe und Colle - ctur Gelder425. n. 11
  • Cantzley-Procuratoren Zahl / und wie ein - und abzuſetzen419. n. 27
Cantz -[773]derer vornehmſten Sachen.
  • Cantzley Sachen Appellation Recht422. n.4 derer Heimligkeiten ſollen nieman - den eroͤffnet werden67. n. 14
  • Capitalien der Kirchen wenn nicht anzu - greiffen187. n.26. werden nicht verjaͤh - ret201. n. 17
  • Cappellan wie mit dem Paſtore Verrich - tung und Genuß gleich theilen ſolle187. n.24. ob Leichen-Predigten thun duͤrf - fe187. n.25. wie von einem Ort zum an - dern zu befoͤrdern215. n.16. deſſen Amts - Pflicht worinne beſtehe216. n.17. wie zum Dienſt vorgeſchlagen werden ſolle216. n.18. wie ſich zu verhalten bey Ver - aͤnderung der Pfarre216. n. 19
  • Cartell / dadurch ſich zum Duell ausfodern iſt verboten609. n.5. deren Uberbrin - ger wie zu ſtraffen609. n. 6
  • Caſteyung und Zaͤhmung des Fleiſches vor dem heil. Abendmahl noͤthig163. n. 50
  • Catalogi der Buͤcher. vid. Buͤcher Catalog9
  • Catechißmus Examen wie und wo mit gantzen Familien zu halten162. n.47. wie dabey Gelindigkeit zu brauchen163. n.48. wie bey Haußbeſuchung zu trei - ben169. n. 13
  • Catechismus-Lehre wie zu beobachten162. n. 45
  • Catholiſchen der Augſpurgiſchen Confeſ ſions Verwandten Freyheit136. n. 2
  • Caution wie fuͤr kuͤnfftigen Schaden abzu - ſtatten89. n.21. wegen Gegenklage und Streits Unkoſten102. n.14. muß Be - klagter ſtellen wegen nicht Veraͤuſerung ſeiner Guͤter8. n.21. wegen Handlungs Genehmhaltung wie bey Vollmacht zu ſtellen76. n.40. muß letztlebender Ehe - gatte wegen inhabendẽ Leib guts abſtat - ten472. n.2. wenn nothwendig erfodert werde / oder nicht403. n.6 .ſeq .86 n14 wenn eydliche guͤltig ſey92. n.29. wegen Draͤuung iſt Gefaͤngniß110. n. 46
  • Cenſur ohne dieſelbe ſoll nichts gedruckt werden221. n. 7
  • Centgraͤfen-Gerichts Unterſcheid388. n11
  • Ceremonien wie bey Gottesdienſten anzu -ſtellen217. n.20. in Kirchen Fuͤrbitten ſollen ohne Pracht ſeyn164. n. 51
  • Churfuͤrſten Recht was ſey2. n. 1
  • Churfuͤrſtenthuͤmer Lehnſachen Streits - Richter125. n. 59
  • Chriſten / deren Kennzeichen ſoll ſeyn / Treu und Glauben auch Ketzern zu halten136. n.3. deren Richtſchnur iſt die heilige Schrifft148. n.5. ſollen ſich vor dem H. Abendmahl pruͤfen157. n.32. deren Leben ſoll ſtete Buſſe ſeyn161. n.43. ob Buͤndniß machen moͤgen wider Chriſten mit Unglaͤubigen229. n.15. wie zu Be - obachtung des Chriſtlichẽ Glaubens zu zwingen155. n.75. wie ſich bey Geluͤb - den zu verhalten178. n.41. deren Stiff - tungen Recht187. n. 26
  • Chriſtenthum warum ietzo ſo heuchleriſch136. n.4. was darinn rechtſchaffene Buſ - ſe verhindere157. n.30. des verfallenen Urſachen175. n. 35
  • Chriſtliche Liebe und Einigkeit wird vor - nehmlich beym H. Abendmahl erfodert263. n. 50
  • Chriſtliche Verſamlung wem zu verbieten175. n. 34
  • Chriſtliche Vorbitte wie in Kirchen abzu - ſtatten163. n. 51
  • Chriſti Schaafe und Laͤmmer wie zu wei - den163. n. 50
  • Chryſtallen-Seher wie zu ſtraffen573. n. 16
  • Citation vor Gericht ſoll an heil. Feyerta - gen nicht geſchehen11. n.2. verhindert dreyßig jaͤhrige Verjaͤhrung15. n.1. auf was Art geſchehen ſoll16. n.2. wider welche ergehen ſoll16. n.3. deren Art ſoll protocolliret werden16. n.3. ſoll den Jnnhalt der Streitſache haben17. n.6. derſelben Uꝛſache wann nicht noͤthig zu melden19. n.12. deren Unkoſten wer zu erſtatten ſchuldig400. n.1. deren Wuͤr - ckung16. n. 1
  • Citation Huͤlff-Richters Pflicht19. n. 15
  • Clienten deren Tauff - und Zunahmen wenn zu nennen72. n. 29
  • Collatoren Recht bey Pfarrer Præſenti -E e e e e 3rung[774]Anderes Regiſter /rung138. n.5. ſollen Kirchen und Pfar - rer Gebaͤude in baulichem Weſen erhal - ten196. n. 4
  • Commando Widerſetzligkeit wie im Krie - ge geſtrafft werde692. n. 12
  • Commendantens Freyheit Brieffe zu eroͤff - nen693. n. 14
  • Commiſſarien und Schiedsrichter Pflicht in Gegenklagen9. n.22. ſollen bey Par - theyen guͤtlichen Vergleich zu erhalten ſuchen24. n.9. was in Kundſchafften Verhoͤr zu beobachten42. n.38. wie Zeu - gen Verhoͤr anzuſtellen52. n.8. wenn zu - laͤßig ſeyn53. n.16. derſelben Macht bey Zeugen Verhoͤr57. n.33. ſind zu augen - ſcheinlicher Beſichtigung zu beſtellen116. n.7. deren Zwangrecht bey Augen - ſchein116. n.8. auff weſſen Unkoſten bey Kirchen-Viſitation erſcheinen214 n.11. deren Pflicht wegen Soldaten Beleh - nung und Commiſs-Brod705. n.41. wenn wegen uͤblen Gefaͤngniß zu begeh - ren90. n. 23
  • Communicanten wie ſich zu dem heiligen Abendmahl bereiten ſollen160. n.41.
    • deren Opffer-Pfennige gehoͤren Pfar - rern188. n. 29
  • Communication Recht derer Zeugen Aus - ſage dem Beklagten50. n. 4
  • Compaß und Huͤlffs-Brieffe Recht wegen Kundſchafft der Zeugen62. n. 51
  • Confirmation eines neuen Predigers wie einzuhohlen137. n.3 .192 . n39. des Kaͤy - ſerlichen Privilegii der Fuͤrſten von Heſ - ſen433
  • Confrontations-Fälle Recht16. n. 2
  • Confrontirung der Zeugen und Beklagten wenn anzuſtellen59. n. 40
  • Conſiſtorial-Bedienten Pflicht wegen Pfarr-Hauſes Geraͤths-Inventarien198. n. 9
  • Conſiſtorial-Convents Schluß iſt kraͤfftig217. n. 21
  • Conſiſtorial-Examen eines beruffenen Prieſters137. n.3. wer damit zu verſcho - nen140. n. 10
  • Conſiſtorial-Gericht / wenn dafuͤr weltli - che Perſonen ſtehen muſſen7. n.13 wer verordnen koͤnne217. n.22. was fuͤr Sachen darinn abzuhandeln .ibid.
  • Conſiſtorium muß bey Pfarrer Einſetzung ſeinen Conſens den Patronis geben139. n.7. muß in Vielheit der Patronen we - gen Pfarrers Beruffung entſcheiden139. n.9. ſoll erinnern / Pfarrdienſte zu erſetzen140. n.13. ohne deſſen Erkaͤnt - niß wenn Abſolution nicht zu verwei - gern158. n.35. kan keine peinliche Halß - und Lebens-Straffe zuurtheilen183 n.14. hat biſchoͤffliche Oberherrligkeit211. n.3. wer anordnen koͤnne217. n.22. giebt Entſcheidung bey Schulmeiſter und Kuͤſter Beſtellung219. n.27. vor dem - ſelben muͤſſen Eheſachen entſchieden werden289. n. 61
  • Conſorten wie in Klagen zu benennen411. n. 6
  • Conſtabel und Buͤchſenmeiſter Pflicht712. n. 8
  • Conſumtions-Buͤrden ſind Prieſter frey189. n. 32
  • Contracte vor welchem Gerichte abzuhan - deln8. n.19. darinn ſollen alle zweiffel - haffte Meynungen verm[i]eden werden309. n.12. welche buͤndig und ſchuldig zu halten305. n.1. an Jahrmarckten gemacht / heben Freyheit auff12. n. 2
  • Convent, ohne deſſen Schluß gilt Bi - ſchoffs Ausſpruch nicht206. n. 28
  • Copie ſchrifftlichen Behelffs ſoll zwiefach geliefert werden13. n.5. iſt genug Be - klagten zu uͤberweiſen33. n.5. wenn guͤl - tig ſey34. n.8 eines Wiederlegung - Schreibens des Appellanten Recht101. n.11. wie wegen Beſchwerden von Ap - pellanten auszulieffern101. n.12. vom Protocoll wie zu eroͤffnen67. n. 13
  • Copiiſten Amtspflicht in Gerichten67. n. 12
  • Copulation Freyheit am kaͤyſerlichen Ho - fe135. n.1. ſoll vom Prieſter ohne vor - hergehender Abkuͤndigung nicht geſche - hen169. n.15. wie zu verrichten171 n21wo ge -[775]derer vornehmſten Sachen. wo geſchehen ſolle171. n.22 deren Amts - gebuͤhren ſollen Prieſter nicht ſteigern186. n.23. wenn nicht zu verſagen282. n. 38
  • Correſpondence mit Feindes Parthey iſt in Kriegen verboten693. n. 14
  • Creditores moͤgen Schuldner belangen / wo ſie Arreſt der Guͤter ausgewuͤrckt18. n.9 wenn ihnen freyſtehe / Buͤrgen oder Schuldner zu belangen95. n.42. koͤnnen ſich des Juris Patronatus nicht anmaſſen143. n.23. wie dem Schuld - ner was vermachen koͤnnen335. n.27. wie durch Auction Pfand zu verkauffen342. n.11. wenn Pfand verkauffen koͤnnen357. n.22. wie gegen betruͤgliche Schuldner verfahren koͤnnen370. n.10. wie ſich ver - ſamlen und die Schulden liquidiren ſol - len375. n.24. wie wegen ausgegebener Quittung auf Bezahlung zu dringen378. n.32 welche bey groſſen Schulden den Vorzug haben373. n.16. wie Be - zahlung ſuchen koͤnnen520. n.13. deren Vorzug in Pfand ſachen522. n.14. wie Pfand erſtatten muͤſſen522. n.16. wenn ihnen der Gewinn zufalle503. n.2. deren Pflicht bey Kirchen-Guts Schaͤtzung200. n.16. deren Recht gegen Erben325. n.41. ob Bezahlung an Wahren zu nehmen gehalten370. n.8. wie das Pfand gebrauchen koͤnnen357. n.23. de - ren Pflicht in Pfandſachen359. n.28 .ſeq. deren Verſamlungs Nutzen bey Erbfall326. n.43. wenn Verkauffs Ge - wehr nicht leiſten koͤnnen343. n.12. deren Wahlrecht in Schuldners Guͤtern254. n. 7
  • Curatores wenn fuͤr Minderjaͤhrige zu ſe - tzen298. n. 22

D.

  • Dach-Trauffen-Rennen ob auff des Nach - barn Grund vergoͤnnt251. n. 16
  • Danckbarkeit und Erkaͤntniß Gabe Revers wegẽ Befoͤrderung iſt verboten142. n. 20
  • Danckſagungs-Gebet derer Soldatẽ nach einem gluͤcklichen Treffen728. n. 11
  • Debitores, deren Pflicht in Pfandſachen359. n.27 .ſeq. wie mit den Creditorn der Richter vergleichen ſolle377. n. 29
  • Defenſion Proceſſes Recht665. n.20. wie man derſelben abſagen koͤnne41. n.33. wie Beklagter anzuſtellen401. n.5 .414 . n. 13. im Kriege gegen Cavallerie und Fußvolck752
  • Degen / deſſen Entbloͤſſung / Schaden zu thun / wie zu ſtraffen692. n.12. wie wi - der deſſen Entbloͤſſung man ſich ſchuͤ - tzen ſolle615. n. 19
  • Deputirten Pflicht wegen Ober-Appella - tions Gericht424. n. 10
  • Deſerteurs wie von Beamten und auf Zoll - Haͤuſern anzuhalten696. n. 21
  • Deſertion wie an Eheleuten zu ſtraffen474. n. 8
  • Dieb / wird aus dem Gericht / wo er gegrif - fen / nicht remittirt4. n.1. muß bey ſei - ner Loßlaſſung die Gefaͤngniß Unkoſten erſtatten88. n.20. muß Urphede abſtat - ten88. n.20. wer davor nicht zu halten645. n.31. deſſen Verzugs Entſchuldi - gung iſt unguͤltig644. n.29. wie gebuͤh - rend zu ſtraffen641. n.20. wie zu ver - klagen ohne Zwang645. n. 32
  • Dieberey wodurch zu uͤberweiſen37. n.19. deren mancherley Anzeigen641. n.20 .ſeqq. wie an Kirchen - und Gemeinde - Vorſtehern zu beſtraffen199. n. 13
  • Dieb - oder Raubguts Gewehrſchafft iſt unguͤltig644. n. 30
  • Diebs Helffer wie zu ſtraffen639. n.13. wer dazu ſich verdaͤchtig mache641. n. 19
  • Diebſtahl wegen wo mag geklaget werden6. n.10. gewaltſamer wie zu beſtraffen637. n.10. wie an Menſchen begangẽ wer - de263. n.13. anvertrauten Guts iſt ſtraff - bar366. n.20. wie an Edelleuten zu be - ſtraffen261. n.5. in Feuers-Bruͤnſten654. n. 16
  • Dienſtbarkeit wie geartet und wenn recht250. n.14 .ſeq. wem darinn Bau und Beſſerung gebuͤhre254. n.27. wenn in geſamtem Gut zu verſtatten254. n.27. wodurch[776]Anderes Regiſter /wodurch verlohren werdeibid. der Ze - hendẽ wem nicht auffzubuͤrden205. n.28. kan wegen Schulden nicht aufferlegt werden263 .10 . deren Recht wenn auff Bitte erlaubet268. n. 8
  • Dienſtbaren Guͤter Succeſſion Recht941. n.6. koͤnnen nicht vertheilet werden491n. 7
  • Dienſt-Fuhren kan bey Kriegeszuͤgen nie - mand weigern238. n. 40
  • Dienſt-Freyheit wie Geiſtlichen zukomme189. n.31. iſt abgelebten Soldaten zu ertheilen706. n. 45
  • Dienſt-Geſinde Verleitung wie zu ſtrafen585. n.18. deren Lohn wird von Erb - ſchafften abgekuͤrtzet334. n. 24
  • Dienſt-Knechte Leibeigene koͤnnen ohne ihrer Herren Wiſſen keinen Contract ſchlieſſen263. n. 14
  • Dienſtloſes Geſinde / wie darauff die Obrigkeit ſehen ſolle264. n. 15
  • Dienſtrecht an Nachbarn Saͤule oder Wand252. n. 19
  • Dilation, deſſen Wuͤrckung in Rechten17. n.6. wodurch in Proceſſen zu verhin - dern18. n.10. wenn zu geſtatten ſey19. n.13. wie offt verſtattet werden koͤnne19. n.16. wie lange vergoͤnnt bey Ap - pellation-Verſaumniß99. n. 2
  • Dilations Ausfluͤchte wenn nicht ange - nommen werden23. n. 7
  • Dilations Freyheit wegen Beweiß Man - gel20. n. 18
  • Dirnen Verdacht wegen Kinder-Mords Inquiſition603. n. 42
  • Diſpenſation wenn in Blutfreundſchaffts Ehen guͤltig oder nicht272. n.10 .ſeqq.
  • Diſpoſition Recht zinßbaren Guts Beſi - tzer491. n. 6
  • Diſputiren woher ſo gar fruchtloß148. n.4. iſt bey Appellations Proceſſen verboten424. n. 8
  • Diſputir-Sucht iſt auff Cantzeln in Pre - digten gehaͤßig147. n. 4
  • Documenten Vorweiſungs Recht wegen Partheyen35. n.12. bey deren Auffrich -tung / was zu beobachten36. n.17. geben auch Beweiß in peinlichẽ Sachen36. n. 18
  • Donation Todes wegen wie geſchehen ſolle449. n.1. Todesfalls wegen und unter Lebendigen wie unterſchieden450. n.3. wenn noͤthig zu inſinuiren und warum auffhoͤren koͤnne450. n.4. ob davon der vierdte Theil abzuziehen vor die nech - ſten Erben451. n. 6
  • Donatoris Vorbehalt wem zuwaͤchſet451. n. 8
  • Doͤrffer / vom gemietheten wer Beſchwer - den abſtatte203. n.23. deren Gewohn - heit wegen Pfarrhaͤuſer Gebaͤu196. n. 4
  • Dorff-Kirch-Meſſen wie zu halten150. n. 9
  • Dorff-Schultzen und Gerichts-Herren Pflicht wegen Pfarrgebaͤuden196. n. 4
  • Doubliren Commando Kriegs-Exercice737 .ſeqq . Commando Woͤrter Auszug745 .ſeqq.
  • Draͤuung eines Verurtheilten wie zu ſtra - fen110. n.46. wenn Urſachen gebe zur ſcharffen Frage681. n.5. ob Urſach ge - ben zur Nothwehr614. wie dieſer we - gen eydliche Verſicherung zu leiſten92. n.29. Friedbruchs wie zu ſtraffen89. n. 21
  • Dreſchen bey Licht verboten537. n. 37
  • Dritten Mannes Rechts Einwurffs Krafft12. n.4. Intereſſe, ſo zwiſchen koͤmmt13. n6
  • Dritt-Geſchwiſter Kinder Heyraths Recht272. n. 10
  • Dritten oder vierdten Ehe Kinder Erb - Recht467. n. 12
  • Druckerey / wie darinn gute Anſtalt zu machen222. n. 8
  • Duellanten Straff-Recht im Kriege704. n.39. werden mit Guͤter Verluſt be - ſtrafft608. n. 4
  • Duells Verbot und Mordſtraffe607. n.1 .ſeq. abgenoͤthigten Gegenwehr iſt er - laubet608. n.2. Ausforderung Strafe608. n.4. Begleiter und Zuſeher Stra - fe609. n.6. Seconden wie zu beſtrafen609. n.7. Verbrechen verjahret nicht610 n.8. Geloͤbniß iſt unguͤltig205. n. 3
Duͤnge -[777]derer vornehmſten Sachen.
  • Duͤnge-Wege wie breit ſeyn ſollen533. n. 4
  • Durchlauchtiger Perſonen Erziehung wodurch begluͤckt werde228. n. 14

E.

  • Edelen Todten-Coͤrper wie wegen Duellen zu ſtraffen608. n. 4
  • Edel-Geſteine Recht wegen Schiffs Ret - tung bey See-Sturm383. n. 11
  • Edelleute / ſo am Hofe dienen / wo wegen Ubeltbaten zu verklagen6. n.11. ver - armete muͤſſen in buͤrgerlichen Rechten eydlich geloben260. n.3. an denſelben wie Dieberey geſtrafft werde261. n.5. wie begangenen Kirchen-Raubs wegen zu ſtraffen636. n. 7
  • Edictal Citation zu Gericht wenn geſche - hen ſolle16. n. 2
  • Eheberedungs Recht von Erbfaͤllen453. n. 12
  • Ehebrecher koͤnnen einander nicht heyra - then275. n.19. wird als Zeuge verworf - fen86. n.13. ob auff friſcher That zu toͤdten619n. 30
  • Ehebruch / deſſen Nachforſchung wenn Ober - oder Untergerichten zukomme8. n.16. ob durch Liebes-Briefe erwieſen wer - de37. n.18. wenn mit Kirchen-Buſſe zu beſtraffen172. n.24. wenn dieſer wegen Inquiſition nicht geſchehen koͤnne290. n.2. deſſen Klage wenn Reinigungs - Eyd fordere289. n.62. verurſacht zwi - ſchen Verlobten gaͤntzliche Trennung287. n.54. giebt Urſach zu Eheſcheidung283. n.39. wenn Dilation vergoͤn - net in Ehebruchs Sachen20. n.17 Stra - fe Unterſcheid bey mancherley Voͤlckern622. n.6. deſſen Straff-Linderungs Ur - ſachen623. n. 9
  • Ehe-Creutz iſt gedultig zu tragen277. n. 26
  • Ehefrauen Erbrecht und Kindes Theil321. n.32. deren unbewegliche Guͤter kan der Mann vor ſich nicht verkauffen344. n.16 .345 . n. 18. deren Untreu verurſacht Eheſcheidung288. n. 59
  • Ehegatten Guͤter Diſpoſition wegen Ver -wandten452. n.10. verlaſſenen Recht in Ehebruch283. n.42. ſollen billig glei - cher Religion ſeyn281. n.34 .ſeq. Boß - heit gegen einander wie zu ſtraffen468. n.14. eines ohne Erben verſtorbenen Theil wem in Lehnguͤtern zufalle127. n. 26
  • Ehegeloͤbniß wodurch auffgeloͤſet werde170. n.17. ob auffzuloͤſen wegen Braͤu - tigams Reue280. n.33. Zufall / da der Braͤutigam verſtorben279. n.30. ſoll nicht ohne Eltern und Freunde Willen geſchehen274. n.17. kan auffgeloͤſet wer - den wegen unverſoͤhnlicher Feindſchafft278. n.29 .170 . n. 17. wenn unguͤltig ſey270. n. 6
  • Ehegemahl letztlebenden Leibzucht Recht470. n.5. wenn einander enterben koͤn - nen474. n. 9
  • Ehehaltung / deren genugſame Anzeige290. n.64. was darzu gehoͤrig von Rechts wegen275. n.20. iſt verboten in Blutfreund-auch Gevatterſchafften272. n.10. verbotenen Grads Recht745. iſt zwiſchen Entfuͤhrer und Entfuͤhrter ver - boten625. n.13. wegen Hurerey wenn nicht zu erzwingen627. n. 22
  • Eheklage Sachen / wie lange darinn Ap - pellation vergoͤnnt99 n.4. wie darinn die Zeugen zu probiren56. n. 30
  • Eheleute wie mit Kirchen-Buſſe wegen Hurerey zu belegen173. n.28. wie mit einander zugleich teſtiren koͤnnen452. n.9. wie Teſtament auffzurichten haben329. n.5. ohne Kinder wie von ein - ander erben468. n.1 .469 . n. 2. deren Ackerbau-Guͤter Erbrecht470 n.3 wie Schulden bezahlen muͤſſen473. n4. de - nen ſtehet Vermaͤchtniß Freyheit zu474. n.7. deren unchriſtliche Uneinig - keit wie beſtrafft werde584. n.13. deren Untreu wie zu ſtraffen584. n.15. haben unterſchieden Recht mit Brautleuten wegen Leibzucht474. n. 6
  • Ehelichen Trauungs Recht auffm Tod - bette321. n. 30
F f f f fEhe -[778]Anderes Regiſter /
  • Ehelich legitimirter Soͤhne Succeſſion im Lehn486. n. 5
  • Eheloſer jungen Eheleute Verloͤbniß wenn unkraͤfftig279. n. 31
  • Ehemanns ſonderbare Pflicht in Kindes - noͤthen und Peſtzeiten289. n.60. Recht wenn verreiſet geweſen276. n.21. Letzt - lebenden zweyter Ehe und allerſeits Kinder Erbrecht462. n.11. Erwerbguͤ - ter bleiben den Kindern472. n.7. ob den Ehebrecher zu toͤdtẽ berechtiget619. n. 30
  • Ehemanns und Weibes verſchiedener Kinder Lehngedings Recht127. n. 26
  • Ehe-Pacten oder Gedinge Rechts Krafft453. n. 12
  • Eheſachen / darinn gilt Appellation nach zehn Tagen99. n.4. deren Entſcheidung gehoͤrt fuͤrs Conſiſtorium289. n. 61
  • Eheſchaͤndung wie zu beſtraffen174. n. 31
  • Eheſcheidung auff Tiſch und Bette wenn ſtatt habe288. n.57. geſchiehet wegen Schwaͤngerung287. n.55. wie vorzu - nehmen285. n.50. wenn wieder auffzu - heben286. n.53. iſt wegen zufaͤlliger Unvermoͤgenheit unguͤltig284. n.43. deſſen gruͤndliche Urſachen283. n.39 .ſeq. eigenthätliche aus Boßheit wie zu be - ſtraffen474. n. 8
  • Eheſtand anderer wenn und wie lange ver - boten ſey286. n.51. vollzogen mit Un - glaͤubigen ob zu trennen281. n.35. deſ - ſen Nutzen / Zweck und Abſehen282. n.37. wie vollzogen werde268. n.1. nichtiger wie umzuſtoſſen271. n.8. deſſen Recht in dritter und vierdter Ehe462. n.10. wie bey Nothzuͤchtigung oder Entfuͤh - rung zuzulaſſen625. n. 14
  • Eheſteuer der Frauen wie verpfaͤndet wer - den koͤnne358. n. 27
  • Eheverbindung / was daꝛzu noͤthig ſey280. n. 32
  • Eheverſprechung unſinniger Liebe wie zu ſtoͤren275. n.18. deren Anſprache wenn auffgehoben289. n. 62
  • Ehe-Weib / vid. Ehefrau.
  • Ehlen-Maaß / was dabey KauffmannsPflicht ſey244. n. 12
  • Ehre / deren Freyheiten beraubet Ubelthat4. n. 1
  • Ehren-Aemter ſollen nicht durch Gaben erlangt werden142. n.17. wie in Anſe - hung derſelben gefaͤnglich zu verwahren die Verbrecher86. n. 14
  • Ehren-Diebs Urtheils Proceß an - oder abweſend660. n. 9
  • Ehren-Crantzes Mißbrauch wie an Hu - ren zu ſtrafen173. n. 28
  • Ehren-Sachen / darinn gilt Appellation nach zehen Tagen99. n.4. darinn kan ein Schieds-Richter den Ausſpruch nicht vollziehen559. n. 8
  • Ehren-Schaͤnder wo verklaget werden moͤgen6. n.10. wenn Wiederruff ver - weigert / wie zu ſtraffen560. n. 9
  • Ehrloſe koͤnnen nicht zeugen55. n.27. wer vor ehrloß zu achten661. n.10. ſind Erbrechts unfaͤhig316. n. 14
  • Eigeners Recht / ſein Gut zu bezeichnen352. n.4. Recht fuͤr Gewalt259. n. 39
  • Eigenthum wodurch erlanget werde248. n.9. deſſen Streit Recht351. n.2. wenn zugleich Pfandrecht haben kan356. n.18. wodurch erworben werde248. n.9. ent - ſteht auch aus Kauffhandel341. n.8 .343 . n. 13
  • Eigenthums-Herr / wie die Gaͤrten ver - wahren und Wege beſſern ſolle527
  • Einbruch wenn bey Dieberey geſchehen / wie zu ſtraffen646. n.33. was eigentlich zu nennen640. n. 17
  • Einfalt wegen natuͤrlichen Unvermoͤgen - heit Eheſcheidungs Recht284. n. 44
  • Einigkeit in der Religion iſt ohne Zwang zu ſuchen223. n. 1
  • Einkindſchafft Recht verboten476. n.1 .ſq.
  • Einkuͤnffte der Prieſter wie zu erhalten und zu vermehren185. n.19 .188 . n. 29. duͤrffen durch Opfer und vier Zeiten Pfennige Weigerung nicht geringert werden189. n.30. wie die Pfarr-Kin - der darzu verbunden213. n. 7
  • Einladungs Friſt zum Gericht9. n. 20
Ein -[779]derer vornehmſten Sachen.
  • Einnahme der Kirchen wie zu vermehren198. n.10. deren Execution Recht in Pfandgut111. n. 47
  • Einſtand Recht haben Blutsfreunde in Lehn-Stuͤcken125. n. 17
  • Einweiſung eines Prieſters zum Amt wie geſchehen ſolle146. n. 33
  • Einweyhung eines Prieſters erfodert Fuͤrſtliche Confirmation137. n. 3
  • Einwohner muͤſſen ihrer Haußgenoſſen Unthaten gelten250. n.13. deren Klage uͤber Soldatẽ wie fuͤrzubringen699. n. 27
  • Elben oder Mitteſſer Aberglaubens Ta - del569. n. 7
  • Eltern / deren Freyheit wegen Eydes Ab - ſtattung44. n.44. ſind im Streit mit Kindern von Buͤrgen Stellung nicht frey92. n.30. ſollen der Kinder Tauffe nicht auffſchieben152. n.14. ſollen mit Gottesfurcht gute Exempel geben162. n.44. wie ihre Kinder im Chriſtenthum unterrichten ſollen163. n.49. deren Le - gitima worinn beſteht444. n.11. deren Gemeinſchafft Recht mit Kindern247. n.7. koͤnnen gezwungen werden / ihre Kinder zu verehligen269. n.4. wie von Kindern erben318. n.19. wie ſich ge - gen Kinder zu verhalten377. n.29. wie zwiſchen Kindern in Teſtamenten Ver - faſſung Gleichheit zu halten443. n.9. wie verſtorbenen Kindern ſuccediren478. n.1. wie von Gaben den vierdten Theil abziehen koͤnnen451. n.7. deren Pflicht gegen Kinder wegen Leibzucht464. n.1. wie Kinder Guͤter halben Buͤrgeſchafft zu leiſten ſchuldig466. n.6. deren Untreu wie zu ſtraffen584. n15. deren Mord Strafe602. n.36. ob Ge - waltſahme Entfuͤhrer ihrer Kinder toͤd - ten moͤgen619. n. 30
  • Elterlichẽ Wohnhauſes Wahlrecht457. n. 2
  • Enckel / Uhr - und Nach-Enckel Erbrecht484. n.22 .481 . n.13 .318 . n.21 .ſeq.
  • End-Urtheil / wie von demſelben zu appel - liren398. n. 3
  • Ent-Erbung im Teſtament wenn ange -fochten werden koͤnne128. n.31. deren rechtmaͤßige Urſachen316. n.17 .446 . n. 1
  • Enterbter und im Teſtament vorbey ge - gangener Kinder Recht335. n. 26
  • Entfuͤhrer der Kinder ob Eltern toͤdten moͤgen619. n. 30
  • Entfuͤhrung gewaltſame wie zu beſtrafen624. n. 12
  • Entlehner / deſſen Pflicht504. n. 6
  • Entlehneten Guts Werth wie zu bezahlen503. n. 2
  • Entſchuldigungen wegen Vormundſchafft welche guͤltig295. n.11 .ſeq .297 . n. 19
  • Entſetzung der Guͤter mit Gewalt wie zu beſtraffen634. n. 4
  • Epicuriſchen Lebens und Wandels Ruch - loſigkeit136. n. 4
  • Erb - und Verwandſchafft Gradus wie zu zehlen484. n. 21
  • Erben ſind nicht verbunden / uͤber Erb - ſchaffts Vermoͤgen zu zahlen40. n.31. wenn an Verſtorbenen ſtatt ſchweren koͤnnen46. n.49. eines Buͤrgen ſind auch wegen Buͤrgſchafft verpflichtet93. n.31. koͤnnen Geding machen wegen fremden Laſters98. n.53. koͤnnen Pro - ceß-Verfolgung begehren wegen Ver - ſtorbenen Unſchuld112. n.50. der Prie - ſter wie wegen ruͤckſtaͤndigen Beſolds Anforderung zu befriedigen187. n.26. ſind bey Teſtament ſchadloß zu halten200. n.15. maͤnn - und weiblicher Unter - ſcheid225. n.6. wie berechtiget des Verſtorbenen Klage zu vollfuͤhren475. n.10. verſtorbener Pfarrer muͤſſen gehoͤriges Gerathe bey der Pfarr-Woh - nung laſſen197. n.8 wie zu Bezahlung der Schulden mit verbunden313. n.4. wie ſich bey ihren eigenen verpfandeten Sachen zu verhalten315. n.11. von gantz und halber Geburt wie unterſchieden319. n.25. wie das Empfangene beybrin - gen muͤſſen323. n.35. wie wegen Untreu zu beſtraffen327. n. 47
  • Erb - und Familien Begraͤbniß kan kein Fremder genieſſen ohne Zulaß209n. 41
F f f f f 2Erb -[780]Anderes Regiſter /
  • Erbfall eines ungewiſſen Vermaͤchtniß Recht316. n. 15
  • Erbfaͤlligen Guͤter Unterſcheid481. n. 11
  • Erbgelder gewiſſen Erwartungs Recht92. n. 30
  • Erbguͤter moͤgen auch zu Lehn gemacht ſeyn125. n.18. der Geiſtlichen ob von obrigkeitlichen Auflagen frey189. n.22 .203 . n. 22. welche nicht moͤgen getheilet werden491. n.7. wie wegen Schulden abzuſondern370n. 10
  • Erbherren und Erbzinßmanns Pflicht ge - gen einander511. n.6. wie gegen neuen Zinßmann ſich zu verhalten512. n.9 deren Recht mit Leihbriefen511. n. 5
  • Eꝛbhuldigungs Eyd wie abzuſtattẽ231. n. 21
  • Erbleyh-Geding und Beſſerungs Recht510. n. 3
  • Erblos unter zweyen oder mehr Erben wie zu brauchen313. n.5 .ſeq. deſſen Wahlrecht und Mißbrauch314. n.7.
  • Erbloſe Prieſter auff wen ihr Gut nach Abſterben verfaͤllen190. n.35. deren Einkommen im Gnadenjahr wem zu - falle192. n. 40
  • Erbrecht deren Halbgeſchwiſter und vol - ler Geburt480. n.7. &9. deren Groß - und Vor-Eltern mit Geſchwiſtern und deren Kinder479. n.5. vaͤter - oder muͤt - terlichen Kinder Guͤter478. n.2. derer unehelichen und aus verbotener Ehe Kinder477. n.2 .ſeq. nach Haͤupter oder Staͤmmen455. n.1 deſſen Betrugs Erſtattungs Pflicht316. n. 13
  • Erbſchafft Recht bey Fuͤrſten Kindern226. n.10. deren Stamm und Perſonen An - zahl Grad Recht483. n.20. deren Recht in Zwerchlinien480. n.8. wer deren un - wuͤrdig316. n.16. darinn iſt Geding und Vergleich verboten313. n.3. wie gleich zu vertheilen ſey312. n.10. wenn zur Obrigkeit verfaͤllt320. n.26. wie ver - kaufft werden koͤnne325. n.41. wie man ſich derſelben begebe und verzeihe326. n.44. deren vierdten Theil Abzug wenn ſtatt finde334. n.24.
  • Erbſchulden wie bezahlet werden374. n. 22
  • Erbtheilung / dabey ſollen Minderjaͤhrigen Vormuͤnder geſetzt werden455. n.2. wie unter vielen geſchehe315. n.10. deren Grad und Stuffen Recht318. n.19 .319 . n. 23
  • Erb-Untergericht / was dabey zu ruͤgen388. n. 11
  • Erb-Verbruͤderung wie auffgerichtet wer - den koͤnne225. n.5 .ſeq.
  • Erbvertraͤge ſind guͤltig unter Fuͤrſtlichen Perſonen227. n. 11
  • Erbverzeichniß und Inventarium wie ein - zurichten472. n. 1
  • Erbzinß-Guͤter was ſeyn und was vor Recht haben245. n.1. koͤnnen dem Zinßmann nicht genommen werden246. n.3. wie darinn Verjaͤhrung ſtatt habe246. n.4. wie deren Recht ſich en - dige247. n.5. deren rechtliche Eigen - ſchafft510. n.1. wie verlohren werden koͤnnen513. n. 12
  • Ercker und Vordaͤcher an Haͤuſern wie zu erbauen vergoͤnnt251. n. 17
  • Erdguts Kauff und Verkauff Recht340. n.3 .344. 14
  • Erdgewaͤchſe oder Metall gehoͤret denen Landesherren zu230n. 19
  • Erdſchatz / eines gefundenen Recht366. n.22 .ſeq.
  • Erndte giebt Gerichts Stillſtand11. n. 1
  • Erndte-Fruͤchte wie Prieſter-Wittwen genieſſen191. n.37. wie zu theilen bey Prieſters Sterbfall192. n.43 .ſeq. ob an Sonntaͤgen einzufuͤhren577. n. 25
  • Erndteſchlag und Renthen Recht der Bauren und Ackersleute108. n. 38
  • Erndte-Weges Gerechtigkeit267. n. 6
  • Erſaͤuffter Menſchen im Brunnen Todes Art Nachforſchung3. n. 4
  • Erſter Ehe Kinder ob aus Stieff-Eltern Guͤtern erben477. n. 2
  • Erſtgebohrner wenn zum Regiment zu laſ - ſen226. n.8. wer demſelben nach ſeinem Abſterben nachfolg[e]226. n. 9
Erſt -[781]derer vornehmſten Sachen.
  • Erſtgeburt Recht iſt in goͤtt - und weltlichen Geſetzen wohl gegruͤndet226. n. 7
  • Erſtochener Menſchen Thaͤter wie zu er - forſchen3. n. 4
  • Erwachſene wenn zu tauffen154. n.20. wie zum H. Nachtmahl zu laſſen162. n. 46
  • Erwerbguͤter Recht zwiſchen Eheleuten458. n. 7
  • Erworbenen Guͤter Erb - und Eigenthums Recht471. n. 6
  • Ertz-Hirtens Chriſti Exempel worinn Prediger nachfolgen ſollen〈…〉〈…〉48. n. 6
  • Waaren Geſchenck ob ein Richter von Clienten annehmen koͤnne24. n.8. deren Dieberey wie zu ſtraffen647n. 35
  • Examen beruffener Prieſter gehoͤret vors Conſiſtorium137. n. 3. welche damit zu verſchonen und welches zu verwerf - fen139. n.10. des Catechißmi wie ein Prieſter auſtellen ſolle163. n.48. der Zeugen auff neue Articul wenn guͤltig56. n.31. der Zeugen ohne Eyd und Fra - geſtuͤcke59. n.42 .401 . n. 7
  • Exception, derſelben kan keine Verjaͤh - rung entgegen geſetzt werden10. n.24. frevelhaffte iſt vor Gericht nicht zu ſtat - ten13. n.5. wie Beklagten zukomme401. n. 5
  • Execution, zu derſelben ſollen Ubelthaͤter remittiret werden4. n.4. wodurch ver - hindert werde80. n.51 .104 . n.19 .105 . n.22 .109 . n. 39wenn auffzuſchieben105. n.23. gilt auff Hauptſumme / nicht Un - koſten107. n.7. deſſen Auffſchub wenn nicht zu geſtatten109. n.40. wenn dar - inn kein Zeit-Raum zu verſtatten110. n.47. wird durch Urtheils Nichtigkeit Vorwand auffgehaben111. n.49. wenn nach Verurtheilten Tode ſtatt habe111. n.50. wer verrichten muͤſſe112. n.53. gegen wen anzuſtellen113. n.55. deren Auffhalt oder Verlauffs Recht406. n.7. deren Widerſetzungs Recht wegen In tereſſe〈…〉〈…〉3. n. 55. Befoͤrderung und Auffſchubs Recht105. n.23 .107 . n.33 .109 . n. 39
  • Execution-Richters Amts-Pflicht113. n. 54
  • Executanten ſollen Urtheil und Befehle nicht uͤbertreten104. n. 19
  • Exempel der Apoſtel worinn Prediger nachfolgen ſollen151. n.12. ſollen nicht die Richtſchnur der richterlichen Aus - ſpruͤche ſeyn28. n. 20
  • Exempel-Strafe geſchiehet zum Abſcheu112. n. 51
  • Exemplar / iſt kraͤfftig in Gerichten Beklag - ten zu uͤberweiſen33. n.5. wenn guͤltig ſey34. n. 8
  • Exequirer, vid. Executante.
  • Exercitien bey Kriegs-Infanterie mit Flin - ten und Bajonnetten729. Commando Woͤrter Auszug744. mit Mousqueten und Lunten753.ſeqq.
  • Exorcismus bey der Tauffe / wie an deſſen ſtatt ein Gebet zu ordnen151. n. 13
  • Expectance ſoll kein Patronus auff Kir - chen-Dienſte geben140. n.11. daruͤber Gnaden-Briefe ertheilen / giebt Ur - ſach zu ſuͤndhafften Wuͤnſchen142. n.18. deren Recht im Lehn122. n. 6
  • Eyd wenn nicht angeboten werden ſolle19. n.13. wann damit Klaͤger ſeine Beſchul - digung beweiſen koͤnne32. n.1. wenn ein Richter verſtatten moͤge32. n.1. der Gefaͤhrde / Schalck - und Boßheit wem obliegt34. n.2. ob kraͤfftig / wenn auff eines andern Seele abgeſtattet34. n.2. vor demſelben ſoll richterliche Vermah - nung hergehen43. n.39 .44 . n. 43wenn Zeugen nicht nachzulaſſen ſey43. n.39. wenn nicht erfuͤllet wird / wie zu ſtrafen43. n.40. ſoll in geiſtlicher Perſonen Anweſenheit abgelegt werden44. n.43. wer fuͤr eine gantze Gemeine abſtatten koͤnne44. n.44 deſſen Verweigerung wie zu ſtraffen44. n.45. &45. n. 49. deſſen Krafft45. n.46. wenn angeboten werden mag45. n.47. wie man ſich ent - ſchlagen koͤnne45. n.48. wenn Erben an Verſtorbener ſtatt ablegen koͤnnen46. n.49. wenn nicht zu geſtatten ſey46. n.50 .ſeq. dadurch kan Klaͤger ge -F f f f f 3raubter[782]Anderes Regiſter /raubter Sachen Werth beweiſen47. n.54 .ſeq. der Reinig-Befrey - und Ent - ſchuldigung wenn ſtatt finde47. n.56. der Armuth in Proceßẽ wenn zuzulaſſen48. n.59. wer fuͤr eine Gemeinde ab - ſtatten moͤge75. n.38. wie weit Lehns - Leuten im Streit zu erlaſſen134. n.55. deſſen deutliche Erklaͤrung715. deſſen Ablegung wenn zu verſchieben216. n.18. wenn nicht verbindet fuͤr GOtt305. n.2. wenn billig zu erlaſſen in Erbrecht326. n.44. deſſen Pflicht Erlaſſung wenn noͤthig gegen Obern bey Unterthanen52. n.17. der Boßheit wenn noͤthig Klaͤgern oder Beklagtem auffzule - gen13. n.6 .18 . n. 8. in Reſtitu - tion und Appellations-Faͤllen32. n.2. falſcher wie zu beſtraffen44. n. 42
  • Eyd eines Appellanten100. n.7. der Ad - vocaten gegen Clienten wenn unguͤltig73. n.31. eines Richters oder Obrigkeit27. n.19. eines Zeugen wie einzurichten61. n. 47
  • Eydam wie fuͤr ſeinen Schwaͤher gericht - licher Fuͤrſprecher ſeyn koͤnne76. n. 40
  • Eydbruch / wie gefaͤhrlich ſeye275. n. 18
  • Eydliche Verpflichtung wenn unguͤltig60. n.46. Beweiß und Verſicherung wenn zugelaſſen92. n.29. Erbvergleiche zwi - ſchen welchen Perſonen guͤltig227. n.10. Verzicht Recht in Erbſchafft326. n. 44
  • Eydſchwur wie ein und wohin zu richten43. n.41. wenn in Gerichts-Haͤndeln gaͤntzlich verboten678. n.8. in Princi - palen Seele ob guͤltig32. n.2 .123 . n. 9

F.

  • Fabeln Vortrag iſt auf Cantzeln verboten149. n. 7
  • Factor, deſſen Handelung wenn den Prin - cipal verbindlich mache382. n. 8
  • Fahnen-Beſchirmungs Recht im Kriege695. n. 19
  • Fahnen-Lehn Recht bey teutſcher Nation135. n. 59
  • Fahnen-Schwengungs Nutzen u. Brauch690. n. 8
  • Fahren am Sonntage verboten535. n. 22
  • Faͤhr-Geld uͤber Waſſer wer auffzubuͤrden vermoͤgend ſey114. n. 2
  • Falcidiæ Abzugs Verbot bey Geſchencken451. n. 6
  • Falſcher Brieffe Gebrauch wie zu beſtraf - fen81. n.53 .652 . n. 9
  • Falſcher Eyd wie zu beſtraffen44. n. 42
  • Falſcher Geburt Hinterlegungs Straffe617. n. 5
  • Falſchen Kranckheit Anmaſſungs Strafe im Kriege698. n. 26
  • Falſchen Nahmens Zueignungs Straffe621. n. 8
  • Falſcher Schrifften Verſiegelung und Be - wahrungs Proceß650. n. 3
  • Falſchglaͤubigen Ruhm gegen Chriſten136. n. 4
  • Falſchheit Laſter auff wie mancherley Ar - ten begangen werde649. n.1 .ſeq.
  • Familien adelicher Freyheit wegen Ge - richtsſtand6. n.11. Erbbegraͤbniß Recht209. n. 41
  • Famos Schrifften Druck verboten221. n. 7
  • Faͤſſer Bier ſoll ein Pfarr nicht mehr Ac - ciſe frey haben / als er ſelber braucht189. n. 32
  • Faſten vor dem heil. Abendmahl wie noͤ - thig ſey160. n. 41
  • Faſten-Zeit ſollen keine Hochzeiten gehal - ten werden171. n. 21
  • Feinde ob Zeugniß abſtatten koͤnnen54. n.23. ob oͤffentlichen Lebensmittel Zufuhr zu geſtatten244. n. 11
  • Feinde-Einbruch giebt Gerichtsſtillſtand11. n. 1
  • Feldfluͤchtige Soldaten in Schlachten wie zu beſtraffen696. n. 22
  • Feld-Fruͤchte Diebſtahl wie zu beſtraffen646. n. 35
  • Feld-Marſchalls Krieges Gebet718. n. 3
  • Feld-Marck Anſtoͤſſer Recht123. n. 12
  • Feldzeichen des Feindes in Kriegen warum zu tragen verboten692. n. 13
Feuer -[783]derer vornehmſten Sachen.
  • Feuer-Schaden Verwarloſungs Strafe653. n.13 .700 . n.30 .712 . n. 15
  • Feuers-Brunſt / in derſelben begangener Diebſtahl wie zu ſtraffen654. n. 16
  • Feuer und Schwerdt Strafe wem auffzu - erlegen567. n2
  • Feuer-Probe iſt zu Uberfuͤhrung der Hexe - rey unguͤltig575. n. 21
  • Feyertage geben Gerichts Stillſtand11. n.1. an denſelben ſoll keine Citation ge - ſchehen11. n.2. worinn zu beobachten nicht noͤthig21. n. 21
  • Filial und Mutter-Kirchen Unterſcheid211. n. 2
  • Findelhaͤuſer Recht219. n. 28
  • Fiſcals in Gerichten vornehmſte Amts - Pflichten68. n.17. ſummariſche Inqui - ſition wer anzuſprechen befugt114. n.57 Pflicht in Verantwortungs Proceßib. Anſprache Recht wegen Strafe13. n. 6
  • Fiſcal-Bediente duͤrffen anvertraute Guͤ - ter nicht veräuſern295. n. 15
  • Fiſchdiebe wie geſtrafft werden648. n. 39
  • Fiſcherey wie davon Pfarrer einen Zehen - den erwerben koͤnnen201. n.18. wenn und wo vergoͤnnet259. n. 41
  • Fiſcher-Huͤtten Gerechtigkeit259. n. 41
  • Flachs-Arbeit und doͤrren Recht537. n. 37
  • Fleiſcher. vid. Metzger.
  • Fleiſches Zaͤhm - und Caſteyung vor dem heil. Abendmahl163. n. 50
  • Flucher und Gotteslaͤſterer ſonderbare Strafe572. n. 13
  • Fluchen was fuͤr groſſe Suͤnde ſey und wie demſelben zu ſteuren215. n.15. davon ſollen Prediger fleißig abmahnen147 n.2. wie demſelben die Obrigkeit weh - ren ſolle571. n. 12
  • Flucht giebt Urſach zur Inquiſition681 n. 5. Anzeige wenn guͤltig ſey zur Peini - gung674. n. 9
  • Fluchtverdaͤchtige moͤgen auch wegen Geldſtraffe gefangen geſetzt werden87. n. 15
  • Fluͤchtigen Recht / ſo nach Jahr und Tag wieder koͤmmt16. n.3. deſſelben Sa -chen ſind zu verſiegeln37. n.20. wie mit Steckbrieffen zu verfolgen72. n.28 weñ mit Arreſt zu belegen82. n.1. deſſen Guͤter wie zu verzeichnen83 n.4. Stra - fe im Kriege wegen Fahnen Vertheidi - gungs Verſaͤumniß695. n. 19
  • Fluͤchtlinge wie Urphede leiſten muͤſſen18. n.11.
  • Fluhrſchuͤtzen Pflicht und Pfaͤndungs Wiederſetzligkeit Straffe526
  • Fluͤſſe und Bachſtroͤhme Gerechtigkeit119. n.14. deren Gebrauch iſt privat-Leuten zu vergoͤnnen230. n.20. aus denſelben wie Roͤhren und Graben-Waſſer zu lei - ten380. n. 3
  • Folter / wenn vorgenommen duͤrffe werden3. n.4. iſt zu Erforſchung der Warheit manchmahl gefaͤhrlich664. n.18. deren Grad und Stuffen wie in Acht zu neh - men666. n.22 warum davon die Sol - daten befreyet669. n. 32
  • Forſt-Recht wem zugeſtaͤndig / und was darzu gehoͤre255. n. 29
  • Frageſtuͤcken und Puncte wie einzurichten bey Zeugen-Verhoͤr57. n.34 .ſeq. an Beklagten / wenn er die Zeugen ver - daͤchtig haͤlt58. n.39. an Zeugen bey Mordthaten60. n.44. wie einzurich - ten / ſtehet in Richters Willkuͤhr39. n.28. uͤber Zeugen Perſonen / Articuln oder Sachen Umſtaͤnde61. n.48. auff Diebe und Rauber601. n.35. ſonder - liche wegen Kindermord605. n.45. all - gemeine in Mordfaͤllen606. n. 47
  • Franciſcus I. Koͤnig in Franckreich / hat auffm Todbette ſein Buͤndniß mit Un - glaͤubigen beklaget229. n. 15
  • Frauen Schweſter Tochter Heyrath iſt verboten272. n.11. Stieffmutter oder Halbſchweſter Tochter ſoll niemand heyrathen273. n. 12
  • Fremdes Feuer iſt GOtt ein ungefaͤlliges Opffer147. n. 4
  • Frembder Grund / auff demſelben iſt zu ja - gen verboten258. n. 39
  • Fremdes Gut ob andern in Teſtamentenver -[784]Anderes Regiſter /vermacht werden koͤnne200. n.15. deſ - ſen Kauffrecht347. n.23. ſoll niemand verpfänden358. n. 26
  • Fremde Sachen wie jeder in Gefahr zu vertheidigen verbunden386. n. 7
  • Fremde Schiffe wie fern auff der See an - zugreiffen verboten713. n. 18
  • Freunde ob Zeugniß abſtatten moͤgen54. n. 23
  • Freybeuter wie zu ſtraffen385. n. 14
  • Freygebohrnen Menſchen Leibes Schaͤ - tzung262. n.6. Weibes-Perſonen Recht262. n. 2
  • Freyherren haben Macht in ihren Gebie - ten Gerichtshalter zu ſetzen66. n.8. de - ren Secretarien Unterſchrifft wenn guͤl - tig78. n. 44
  • Freyſtaͤdte Recht wegen Ubelthaten389. n. 13
  • Freywerber Recht wegen duncklen Ant - wort271. n. 8
  • Friderici Barbaroſſæ Kaͤyſers Privilegium vor Studirende wegen Gerichtsſtand7. n. 12
  • Friedbrecher wer dafuͤr gehalten werde110. n.46. wie zu ſtraffen586. n. 1
  • Friedbruch wird mit dem Reichs-Bann geſtrafft82. n. 2
  • Friedloß und Vogel frey was iſt84. n. 6
  • Frohnboten Gerechtigkeit und Pflichten16. n. 4
  • Frohndienſte kan bey Kriegs Zuͤgen nie - mand weigern238. n.40. wer davon befreyet239. n. 41
  • Froͤmmigkeit giebt den beſten Ruhm nach dem Tode177. n. 40
  • Fruͤchte / was darzu gehoͤre in Anſehung der Pfarr-Einkuͤnffte198. n.9. ſind nicht auſſer Landes zu verkauffen536. n. 24
  • Frucht-Gewaͤchs wie davon der Zehende zu entrichten201. n. 19
  • Frucht-Nutzung der Lehnguͤter kan zum Brautſchatz mit gegeben werden125. n.17. worinn eigentlich beſtehe249. n. 11
  • Fruͤchte-Theilungs Recht bey Capellans Pfarr-Veraͤnderung216. n. 19
  • Frucht-Zehenden wie durch Verjaͤhrung koͤnne erworben werden201. n.18. wie und wo abzuſtatten204. n. 26
  • Fuchsſchwaͤntzer wie zu ſtraffen661. n. 12
  • Fuhr-Leute / ob gethanen und gelittenen Schaden zu erſetzen und zu fodern be - rechtiget242. n.6. deren Untreu wie zu ſtraffen365. n.20. wie denſelben Sangen zu ſchneiden erlaubet533. n. 1
  • Fundguts Abkuͤndigungs Recht und Ver - laͤugnungs Strafe366. n.21 .ſeq.
  • Fuͤndling / deꝛen Nahꝛungs Pflicht wem zu - ſtehe612. n. 13
  • Fund-Zettuln Rechts Wohlthat206. n.30 .325 . n. 43
  • Fuͤrbitt-Zettul in Kirchen wie Schwan - gere mißbrauchen164. n. 53
  • Furcht Beſchaffenheit in Rechten307. n. 6
  • Fuͤrſprecher / deren Amt fuͤr Gericht69. n.21. duͤrffen abweſenden Ubelthaͤtern fuͤr Gericht nicht zugelaſſen werden71. n.27. koͤnnen in peinlichen Sachen nicht Buͤrge ſeyn72 n.28. wie Blutsverwand - ten fuͤr einander ſeyn koͤnnen76. n.40. ſind peinlich Beklagten nicht zuzulaſſen79. n.48. deren Recht zwiſchen Erben315. n.12. wer nicht ſeyn mag291. n. 3
  • Fuͤrſten deren Strengheit iſt durch Bitte zu mildern109. n.43. koͤnnen vor ſich keine Staͤdte veraͤuſern126. n.19. de - ren Freyheit in Beſtellung geiſtlicher Aemter142. n.18. deren Worte ſollen nicht ohne Krafft ſeyn229. n.17. deren Bildſaͤulen Recht fuͤr Ubelthaͤter389. n.13. deren Amts-Pflicht394. n.1. haben Jagt-Gerechtigkeit256. n.33. haben Macht / Jagten zu verbieten259. n.40. deren Reſpect bey Kriegs Armeen755. deren Zuſage Pflicht389. n.13. deren Macht in ihren Landen2. n.1. deren Gericht uͤber adeliche Miſſethaͤter5. n.11. wie Zeugniß ablegen53. n.15. wie vom Gefaͤngniß befreyet86. n. 14
  • Fuͤrſten zu Heſſen Appellations Privilegi - um vom Kaͤyſer426ſeqq. deren Befrey - ung von fremdem Gerichte430
Fuͤrſten -[785]derer vornehmſten Sachen.
  • Fuͤrſtenthuͤmer wenn zu theilen verboten oder zugelaſſen311. n.20.224 n. 3
  • Fuͤrſtliche Perſonen wie gefaͤnglich ver - wahrt werden moͤgen86. n.14. Weibes Perſonen wie ihrem Recht abſagen muͤſſen224. n. 3
  • Fuͤrſtlicher Kinder Erb - und Vormund - ſchafft Recht226. n. 9
  • Fußtapffen Spuhr koͤnnen den Ubelthäter nicht beweiſen115. n. 6
  • Futterſchneiden bey Licht verboten537. n. 37

G.

  • Gabe und Geſchenck iſt Richtern und Be - amten anzunehmen verboten25. n.9. ſollen vor keine Ehren-Aemter ange - nommen werden142. n.17. wenn darzu ſchrifftliche Inſinuation nicht noͤthig200. n.15. deren Recht zwiſchen Ehe - Leuten338. n.34. wie widerruffen wer - den koͤnne wegen Kinder332. n.18. Ge - ſchenck-Zehendens Recht204. n. 25
  • Galgen-Strafe Befreyungs Recht271. n.7. wie erbauet und auffgerichtet werde637. n. 8
  • Gan-Erbſchafft wie zu ſtifften und aufzu - richten225. n. 5
  • Gaͤnſe-Schaden Gerechtigkeit533. n. 10
  • Garten Schutzfreyheit647. n.37. dadurch ſoll niemand offene Wege machen524
  • Garten-Fruͤchte Diebſtahl wie zu ſtraffen647. n. 35
  • Gaſſen-Bettler wie abzuſchaffen265. n. 18
  • Gaſtgerichte wie verboten397. n. 4
  • Gaſtung wer nicht treiben duͤrffe81. n. 54
  • Gebet an ſtatt des Tauff-Exorciſmi zu brauchen151. n.13. um Sieg wider Chri - ſti Feinde146. n. 1
  • Gebete vor Soldaten und Kriegs-Leute in allerhand Faͤllen717.ſeqq.
  • Gebiets-Graͤntzen darff niemand veraͤn - dern114. n. 1
  • Geburts - und Wohnungs Orts Gerichts Unterſcheid4. n1
  • Geding und Vertraͤge wenn nichtig oder kraͤfftig98. n.51 .ſeqq. Beweiß in Ver - heiſſung12. n. 4
  • Gefangene wie mit Fuͤrſprechern und Le - bens-Mitteln zu verſehen88. n20. ſollẽ von eigenen Guͤtern unter fremdem Ge - biet unterhalten werden89. n.21. ſollen von einander getrennet werden89 n.23 .ſeq. im Kercker verſtorben giebt harte Vermuthung wider den Richter90. n.24. wenn entkommen / wird der Waͤch - ter geſtrafft91. n.27. ob um deren wil - len die Kirchen-Guͤter zu veraͤuſern207. n.33. deren Nahmen / Verbrechen / und Alter wie in monatlichem Verzeichniß zu liefern91. n. 27
  • Gefangenen Lehnmanns Recht wegen Lehnherrn133. n. 52
  • Gefangen-Nehmung der Ubelthaͤter wie geſchehen muͤſſe84. n. 6
  • Gefangenſchafft wenn Ehe treñet290. n. 64
  • Gefaͤngniß langwieriges lindert Straffe91. n.25. mag Kauffleuten bey Jahr - maͤrckten nicht aufferlegt werden91. n.26 gehoͤret nicht zum peinlichen Richter6. n.10. iſt vor der Caution wegẽ kuͤnfftigen Schadens nicht zu erlaſſen89. n.21. deſ - ſen Mißbrauch iſt verboten89. n.22. an welchem Orte ſeyn ſolle89. n.22. wenn zu lindern ſey90. n.24. ewiges wenn auffzulegen91. n25
  • Gegẽbeweiß-Briefe wie zu brauchẽ62. n. 52
  • Gegenklage wie beſchafen ſeyn muͤſſe9. n. 22
  • Gegenſchreiber wenn in Gerichten zu be - ſtellen noͤthig66. n. 11
  • Gegenzeugniß wie zu vergleichen51. n.6 .54 . n. 22
  • Geiſſelung gehoͤrt zum peinlichen Gericht6n. 10
  • Geiſtliche haben in Ubelthaten keine Frey - heit7. n.11 ſind nicht gezwungen wegen Verbrechen fuͤr weltlicher Obrigkeit zu ſtehen〈…〉〈…〉7. n.13. koͤnnen in weltlichen Sachen nicht Richter ſeyn26. n.13. ſol - len dem gemeinen Mann gute Exempel geben137. n.3. deren angethane Schmach wie zu raͤchen145. n.29. ſind weltlichen Gerichts-Standes befreyet182. n.11. deren Schande iſt Geitz undG g g g gGeld -[786]Anderes Regiſter /Geldſucht〈…〉〈…〉86. n.23. wie perſoͤnlicher und Guͤter Dienſten befreyet189. n.31. &190. n. 33. haben Macht / das Buͤr - gerrecht zu gewinnen190. n.33. duͤrffen vor ihr Hauß Bier brauen190. n.34. abgelebten gebuͤhret Leibgeding190. n.34. ſind von Buͤrg - und Vormundſchaff - ten befreyet190. n.35. deren Freyheit in Schulden und Proceſſen191. n.35 .ſq. wie ſich zu ihrem Amt habilitiren ſollen192. n.39. koͤnnen Gnaden-Jahrs Ge - faͤlle im Teſtament nicht vermachen194. n.45. ſind von Entrichtung des Zehen den nicht frey202. n.21. Guͤter wenn veraͤuſert werden koͤnnen207. n.33. de - ren Mundguͤter Recht wegen verwuͤſte - ter Bauer-Hufen201. n.17. vor welches Gericht gehoͤren220. n.1. deren Hauß - genoſſen Rechtibid. haben Appella - tion Freyheit in peinlichẽ Sachenibid. wenn nicht Zinß-frey ſeyn189. n. 31
  • Geiſtlich Lehn was ſey122. n. 3
  • Geiſtliche Richter wenn weltl. Perſonen belangen koͤnnen7. n.13. wie durch welt - liche Amts-Huͤlffe zu verſtaͤrcken153. n. 53
  • Gelach - und Geſellſchafften Freyheit241. n. 4
  • Geldbeſoldungs Einkuͤnffte bey Pfarrer Tode zu theilen193. n. 41
  • Geldbeſtallungs Recht nach Prieſters To - de191. n. 36
  • Geld-Buſſe gehoͤret nicht zum peinlichen Gericht6. n. 10
  • Geldſtraffen von Beamten zu berechnen529. n. 24
  • Geldſucht iſt der Geiſtlichen Schande186. n. 23
  • Geld-Zehenden wie einzurichten204. n. 25
  • Gelehrte ſind in Verbrechen von Gerichts - Stande nicht befreyet4. n.1. wenn nicht Zinß frey ſind189. n. 31
  • Geleit deſſen Gerechtigkeit84. n.8. ſiche - res wenn zu verweigern85. n. 8
  • Geleits-Brieffe wenn zu verſtatten84. n. 8
  • Geleits-Freyheit wenn zu ertheilen80. n. 51wodurch verſchertzt werde85. n.10. wie man ſich dabey gebuͤhrend zu verhalten85. 11
  • Geleits-Verſchwaͤchungs Urſachen85. n. 10
  • Geluͤbde ſollen Chriſten unverbruͤchlich halten178 n.41. wie beſchaffen ſeyn ſollenibid. wenn unguͤltig oder zu bre - chen ſeyn178. n. 42
  • Gemeine Zulage Recht bey Kirchenbau196. n.4. wie derſelben Buͤrgermeiſter und Raths Verſehen beyzumeſſen221. n.4. deren Aufflage Recht wegen Viſi - tation Koſten214. n. 13
  • Gemeinde Eyd wer abſtatten ſoll44. n. 44
  • Gemeinden / wie bey Pfarrer Beruffung deren Stimmen einzuſamlen142n. 21
  • Gemeinde Gelder ſind fleißig zu berechnen199. n. 13
  • Gemeinſchafft Guͤter Recht221. n.4. ſoll ohne Zwang ſeyn311. n. 19
  • Gemeinſchafft-Trennung wodurch entſte - he310. n. 16
  • Gerechtigkeit / derſelben uͤbele Verwal - tung wie zu ſtraffen120. n. 20
  • Gericht wenn und wo zu halten11. n.1 .ſeq. vor weltlichem wer nicht ſtehen duͤrffe182. n.10. wie dem Predig-Amt die Hand bieten ſolle215. n. 14
  • Gerichts-Bediente was fuͤr Freyheit ge - nieſſen81n. 54
  • Gerichts-Beſitzer wenn andere in ihren Gerichten ſitzen laſſen moͤgen65. n. 8
  • Gerichts Beyſitzer / vid. Beyſitzer.
  • Gerichts Boten und Diener wie Beklagte citiren ſollen16. n.4. derſelben Pflicht bey Zwang-Mitteln30. n.24. wie Be - klagte gefangen zu nehmen84. n. 6
  • Gerichts Buchs Gerechtigkeit398. n. 4
  • Gerichts-Heg - oder Haltung wie von Richter und Schoͤppen anzuſtellen63. n.1. wie offt geſchehen ſolle397. n. 4
  • Gerichtshalter von welchen moͤgen beſtellt werden66. n.8. wie das Protocoll zu fuͤhren67. n. 13
  • Gerichts-Juncker Fehler Erſtattung397. n. 5
Gerichts[787]derer vornehmſten Sachen.
  • Gerichts - oder Stadt-Knechte wie Cita - tion verrichten ſollen16. n. 4
  • Gerichts-Protocoll wie zu verwahren222. n.10 .399 . n. 5
  • Gerichts-Schreiber / deren vornehm - ſte Amts-Pflichten66. n.10 .398 . n.1 .ſeq. muͤſſen Eyd ablegen wegen Gerichts Heimligkeiten nicht zu offen - baren67. n. 13
  • Gerichts-Stillſtand wenn ſtatt habe11. n. 1
  • Gerichts-Verjaͤhrungs Zeit9. n. 20
  • Gerichts-Verwalter ſollen beeydiget wer - den67. n. 15
  • Gerichts-Zwang iſt Beklagtem auffzulegẽ / wo zu finden iſt4. n.2. wer davon be - freyet ſey81. n. 54
  • Geruͤcht oder Geſchrey giebt Argwohn in Verbrechen3. n.4. verurſacht gefaͤng - liche Hafft87. n.17. Anzeigen Recht deſſelben115. n. 4
  • Geſandten / deren Vorrechte und Frey - heit234. n. 28
  • Geſandſchafft / wer zu derſelben Verwal - tung nicht koͤnne gezwungen werden234. n. 29
  • Geſaͤnge / derer Melodien ſollen nicht leichtfertig ſeyn217. n. 20
  • Geſchenck / vid. Gabe.
  • Geſetze / nach denen muß ein Richter in ſei - nen Rechtsſpruͤchen ſich richten2. n. 4
  • Geſinde der Gerichts-Bedienten wovon befreyet81. n. 54
  • Getreyde Zinß / wie und wo Pfarrern zu liefern188. n. 29
  • Getreyde wer vermenget und ſteigert wie zu ſtraffen245. n.14. nicht auſſer Lan - des zu verkauffen536. n. 24
  • Gevattern / deren Pflicht gegen die Taͤuff - linge154. n.21. vor deren Gabe ſind dem Kinde des Vaters Guͤter verpfaͤn - det155. n.22. deren Nahmen dem Prie - ſter einzuſchicken155. n. 23
  • Gevatterſchafft kan niemand ausſchlagen155. n.22. wer darzu zu erwehlen ſeyibid. wer dazu nicht gelaſſen werde155. n.23. wenn man abſagen koͤnne155. n. 24
  • Gewalts Strafe auf fremdem Grunde120. n.18. Unterſchied und Straff-Recht634. n. 3
  • Gewehr-Leiſtungs Recht in Kauff Handel341. n. 9
  • Gewicht der Verkaͤuffer ſoll von Obrigkeit fleißig beſucht werden244. n. 12
  • Gewiſſens Fragen wie aus heil. Schrifft zu entſcheiden148. n. 5
  • Gewiſſen ſoll der Richter in Urtheilen wohl beobachten25. n.10. wie ein Prie - ſter rein behalten koͤnne147. n. 3
  • Gifft-Artzney wie von Erbſchafft auszu - werffen314. n. 6
  • Gifft-Hinrichtungs Umſtaͤnde wie zu er - wegen3. n. 4
  • Gifft-Mordthat Anzeige / Nachforſchung und Strafe595. n.26 .598 . n. 28
  • Glauben und Treue ſoll man auch Ketzern halten136. n. 3
  • Gläubiger ob bey Guͤter Beſitz auch das Jus Patronatus in Geiſtlichen bekomme138. n. 6
  • Glaubens-Bekaͤntniß iſt bey der Tauffe abzuſtatten153. n. 15
  • Glaubens Ubung iſt bey Chriſten ſeltſam153. n. 15
  • Glaubhaffter Zeugen Vorrecht11. n. 25
  • Glocken-Laͤutungs Recht zur Gerichts - Hegung63. n. 1
  • Gnaden-Jahr iſt verſtorbener Prieſter Kindern und Wittwen zu goͤnnen191. n.37 .ſeq. in demſelben wer Kirchen - Amt beſtellen muͤſſe192. n.38. warum Prieſter-Wittwen zugeſtatten192. n.40. darinn hat die Wittwe auch noch Pfarrwohnungs Nutzen192. n.41 deſ - ſen Einkuͤnffte wer bekomme194. n. 45
  • Gnaden-Lehn was eigentlich ſey121. n. 2
  • Goldſchmiede wie ſich verhalten ſollen242 n.5. derer Arbeit Taxordnung564. n. 12
  • Gottes-Aecker und Graber wo anzurich - ten208. n. 38
  • Gottesdienſt Pflichten worinn beſtehen150. n.9. was fuͤr Ceremonien dabey zu gebrauchen217. n.20. wie zur SeeG g g g g 2auff[788]Anderes Regiſter /auff Schiffen anzuordnen707. n. 1
  • Gotteslaͤſterer ſollen auf Kirchhoͤfen nicht begraben werden210. n.44. wie ernſt - lich zu beſtraffen572. n.13 .570 . n.8 .ſqq.
  • Gotteslaͤſterung wo verklagt werden moͤ - ge6. n.10. wie begangen werde370. n.9. wie davon abzumahnen147. n. 2
  • Gottes Tiſches Gebrauch wer unwuͤrdig149. n. 6
  • Gottes-Veraͤchter mit Kirchen-Buß zu belegen174. n. 32
  • GOttes Verhaͤngniß Unvermoͤgenheit halben285. n. 48
  • GOttes Worts Veraͤchter wie zu ſtraffen150. n.9. &174. n. 32
  • Gottſeligẽ Urſachẽ Vermaͤchtniß200n. 14
  • Graͤber wo auffzurichten208. n.38. deren Schaͤnd - und Schmaͤhung verboten210. n. 42
  • Grab-Zeichen Entwendungs Strafe209. n. 40
  • Grad der Erbſchafft wie zu zehlen483. n.20. ſeq
  • Grafen haben Macht Gerichtshalter zu ſetzen66. n.8. moͤgen durch ihre Secre - tarien kraͤfftig unterſchreiben laſſen78. n. 44
  • Graffchafften wenn zu theilen verboten oder zugelaſſen311. n.20. wer darinn Lehnſtreits Richter135. n. 59
  • Graͤntzen der Provintzen darff niemand aͤndern114. n.1. zeichnen derer Landes - Herren Gerechtigkeiten ab114. n.2. de - ren Anzeigen was ſey117. n.12. neuer Einſetzung Schaden und Unkoſten wer erſetze119. n. 16
  • Graͤntz Aender - und Verſetzung wie zu be - ſtraffen114. n.1 .118 . n.13 .120 . n. 18
  • Graͤntz-Scheidung / darzu gehoͤrt augen - ſcheinliche Beſichtigung115. n.3. deren Nutzen und Gerechtigkeit117. n.11. was dabey vornehmlich zu obſerviren117. n.12. wenn nicht fuͤglich zu theilen119. n.17. deren Abriß wer liefern muß116. n. 9
  • Gregorii Pabſts Ubermuth wegen ſeines Calenders222. n. 11
  • Grundguͤter befreyen von Buͤrgſchafft79. n.47 .91 . n. 30. geben gehoͤrig Ge - richt / wo gelegen8. n.18 .407 . n. 2. wie bey Buͤrgeſchafften verkaufft werden koͤnnen92. n.30. derer Zehenden Recht an Kirchen201. n. 18
  • Grund-Herrn muͤſſen vor richtige Abtra - gung der Zehenden ſorgen202. n. 20
  • Guͤter geiſtliche wenn zu veraͤuſern207. n. 33

H.

  • Haab und Guͤter Reichthum iſt niemand anzumelden ſchuldig118. n. 14
  • Hafen Steuer Gerechtigkeit383. n. 11
  • Halbgeſchwiſter wenn erben480. n.10. de - ren Gradus Gleichheit Recht481 n.14 .ſeq. wenn von Erbſchafften ausgeſchloſ - ſen werden482. n. 17
  • Halbſchweſter Toͤchter zu heyrathen ob verboten273. n. 13
  • Halß-Eyſen und Pranger Strafe wem auffzulegen215. n.15 .571 . n. 12
  • Hals-Strafe gehoͤret zum peinlichen Ge - richt6. n. 10
  • Hand - und Hof-Dienſt-Arbeit wer leiſten muͤſſe213. n. 8
  • Handſchrifft ſoll man erkennen oder ver - laͤugnen134. n. 57
  • Handſchrifft-Glaͤubiger Vorrecht wegen Schulden374. n. 21
  • Handſchrifft Verlaͤugnung wie zu uͤber - weiſen35. n.12. wie zu beſtraffen309. n. 13
  • Handſchrifft Vorenthaltungs Recht370. n. 9
  • Handwercker Gelache und Gaſtereyen wie zugelaſſen241. n. 4
  • Handwercks-Gilden wie zu halten241. n.3. wer davon zu verſtoſſen241. n. 4
  • Handwercks-Geſellen ſollen ſich bey Kir - chen Viſitation vom Examine nicht aus - ſchlieſſen211. n. 3
  • Handwercks Leute worinn Richter-Amt verwalten koͤnnen36. n.12. muͤſſen vor den Schaden ſtehen ihrer Arbeit242. n.5 .361 . n. 5. wie fuͤr gedungene und ge -miethete[789]derer vornehmſten Sachen. miethete Sachen ſtehen muͤſſen381. n. 7
  • Handwercks-Zeug kan nicht ausgepfaͤndet werden108. n. 38
  • Hanſee-Freyſtaͤdte haben Schutz-Recht von einem Oberherrn241. n. 2
  • Haſen ſchieſſen iſt ſtraffbar536. n. 25
  • Haß-Rache verboten697. n. 24
  • Haͤſcher Recht jemanden im Hauſe zu greifen87. n. 15
  • Haupt eines an Graͤntzen Erſchlagenen wo gelegen / giebt Anzeigen des Ge - richts120. n. 19
  • Haupt - oder Original-Brieffe wie kraͤfftig ſeyn34. n. 8
  • Haupt - oder Mutter-Kirche / zu deren Bau wer Koſten geben muͤſſe195. n. 2
  • Haupt-Leute moͤgen kein Advocaten Amt vertreten75. n. 36
  • Haupt-Verbrechen Nachforſchungs Art3. n. 4
  • Hauß vermiethetes wer in Bau und Beſ - ſerung halten muͤſſe361. n.5. gekaufftes ob man abbrechen koͤnne und wuͤſte lie - gen laſſen347. n. 22
  • Hauß-Aercker und Vordaͤcher wie dem Nachbarn nicht zu Schaden zu bauen251. n. 17
  • Hauß-Armen wie Prieſter zu verſorgen trachten ſollen165. n.2. ſind vor andern zu verſorgen166. n. 3
  • Haußbeſuchungen wie Kirchen und Schul - diener anſtellen ſollen168. n.11. wie da - bey die Catechißmi Lehren zu treiben169. n. 13
  • Hauß-Einfalls Gelegenheit Diebſtahl Strafe654. n. 16
  • Hauß-Fried und Freyheit in Verbrechen unguͤltig87. n. 17
  • Haußgenoſſen wie unter ſich entſtandenen Streit vergleichen ſollen22. n.2. deren Zeugniß ob gelte52. n.654. n. 23. wie deren Unthaten die Einwohner entgel - ten[2]50. n.13. wie an denſelben Dieb - ſtahl zu ſtraffen639. n.13 .643 . n. 28
  • Haußgeraͤthe kan nicht ausgepfaͤndet wer - den108. n. 38
  • Hauß-Logiament Zimmer Verwahrungs Recht in hoher Perſonen Verbrechen86. n. 14
  • Hauß - und Erdauts Kauffrecht340. n. 4
  • Haußſuchung wenn wegen Diebſtahl vor - zunehmen649. n. 42
  • Haußvaͤter wie ihre Kinder und Geſinde im Chriſtenthum zu erbauen162. n. 44
  • Haußwirth muß vor der Gaͤſte Schaden ſtehen250. n. 13
  • Haut und Haar Klage Recht121. n. 21
  • Heb-Ammen wenn die Kinder taufen koͤn - nen154. n. 19
  • Heeringsfangs Zoll-Recht woher entſtehe115. n. 12
  • Heerde Chriſti wie zu beobachten149. n. 6
  • Heerfuͤhrer / vid. Hertzog.
  • Hencker-Knechte ob der Ubelthaͤter Klei - der behalten moͤgen687. n. 15
  • Heimlichen Pfands Recht358. n. 25
  • Heimſteuer Empfang Bekaͤntniß Recht378. n. 33
  • Herrnloſes Geſinde / wie darauf die Obrig - keit ſoll Achtung geben264. n. 15
  • Herrnloſe Knechte ſollen nicht gelitten werdenibid.
  • Hertzog und Heerfuͤhrers Kriegs-Gebet718. n. 3
  • Heßiſche Tax-Policey und Muͤhlen-Ord - nung558.ſeqq.
  • Heßiſchen Gerichte Abtheilung396. n. 1
  • Heßiſchen Landgrafen und Unterthanen Freyheit431.ſeqq.
  • Heuchleriſchen Chriſtenthums Urſache136. n. 4
  • Hexen / deren Verdacht und Anzeigen zur peinlichen Frage575. n.19. deren Un - empfindligkeit Urſachen und Bekeh - rungs Mittel575. n.21. wie bey der Fol - ter zu tractirenibid. wie zu beſtraffen576. n. 22
  • Heyden Vorzug wegen der Chriſten Heu - cheley136. n.4. deren Lehrwahl wie zu beantworten148. n.5. wenn zu tauffen ſeyn154n. 20
  • Heyrath ohne des Vaters Willẽ ob Enter -G g g g g 3bungs[790]Anderes Regiſter /bungs Urſach317. n.18. zweyer Schwe - ſtern iſt verboten275. n.18. deren Ent - ſcheidung zufaͤllige Urſachen278. n.28. wie zwiſchen alten / krancken und ge - brechlichen Perſonen zugelaſſen281. n. 36
  • Heyraths-Brieff und Gedinge Recht452. n. 12
  • Heyraths-Gut der Toͤchter wenn in Erb - ſchafft abgezogen werde326. n. 46
  • Heyraths-Steuer ſoll vor der Theilung zum Erbe gebracht werden456. n. 4
  • Heyrathen wer einander mag oder nicht271. n.9. wie Soldaten vergoͤnnet700. n. 29
  • Hieronymus wie vor Arme geſprochen167. n.6. deſſen Ausſpruch von aͤrgerlichen Prieſtern180. n. 4
  • Hinterlage Recht bey Schulden / Pfand und Naͤherkauff516. n. 4
  • Hinterlegtes Gut / wie davor zu ſtehen we - gen Diebſtahl oder Raub363. n.12 .ſeqq. wie angefodert werden moͤge365. n.18. deſſen verſchiedene Arten515. n.1 .ſeqq. deſſen Schaden wer buͤſſetibid.
  • Hirten Verjagungs Verbot685. n. 5
  • Hiſtorien Vortrag iſt auff Cantzeln verbo - ten149. n. 7
  • Hochzeiten wenn zu halten verboten171. n.21. darzu darff kein Pfarrer ſeine Wohnung verſtatten197. n. 7
  • Hochzeit-Geſchencke Recht338.
  • Hochzeit-Suppen geben vor der Predigt iſt ſtraffbar534. n. 20
  • Hoffart pflantzen etliche Eltern den Kin - dern durch unnoͤthige Gepraͤnge bey der Tauffe ein153. n. 14
  • Hoffgerichts Anordnung und gehoͤriger Proceß407. n.1 .ſeqq. Beyſitzer / Se - cretarien und Procuratoren Pflicht408. n.4 .ſeqq . Appellation zum Cammer - Gericht421. n. 2
  • Hoher Schulen peinlicher Ober-Richter wer ſey6. n. 12
  • Holtz-Diebſtahl wie zu beſtraffen647. n. 36
  • Holtzfloͤß iſt eine oberherrſchafftliche Ge - rechtigkeit1. n. 1
  • Holtz-Zehenden worinn beſtehen ſolle202. n. 19
  • Honig Diebſtahls Strafe648. n. 8
  • Hoſpitahls Arme / auff deren Verſorgung haben Prieſter zu ſehen168. n.10. deren zufaͤlliger Nutzen von Duells Straff - Buſſen609. n. 6
  • Hoſpitahls Glieder ſind von Zehenden zu geben frey219. n. 29
  • Hoſpitahl-Haͤuſer Recht219. n. 28
  • Hufen / nach deren Anzahl ſollen Pfarr - Kinder zu Kirchenbau Steuren geben195. n. 1
  • Hufen-Groſchen gehoͤren zu der Pfarrer Beſoldung188. n. 29
  • Huldigung / deſſen Pflicht kan die Kirche nicht auffheben173. n.39. wie von Unter - thanen dem Landes-Herrn abzuſtatten231. n. 21
  • Huͤlffsbrieffe ſind bey Zeugen Kundſchafft noͤthig62. n. 51
  • Hunde Recht bey Wildfluhren338. n.45. eines beißigen Hundes Recht654. n. 18
  • Hungers-Noth / wie darinn Diebſtahl zu - gelaſſen690. n.9 .648 . n. 41
  • Huren / damit ſollen keine Soldaten Ver - loͤbniß halten700. n.29. ob ihnen ver - goͤnnt Ubelthaͤter vom Tode loß zu bit - ten629. n.27. wenn Eheſtand nicht er - zwingen und Kindes Verpflegung nicht erhalten moͤgen627. n. 22
  • Huren-Kind / wenn Buhler demſelbẽ Nah - rung verſchaffen muͤſſen627. n.23. ob mit ehelichen zugleich Erbſchafft neh - me478. n.3. ob Ehren-Aemter beklei - den koͤnne323. n.28. von wem ernehret werde bey Eheſcheidung288. n. 57
  • Huren-Lohn ob eine Weibs-Perſon wegen Schwaͤngerung fodern koͤnne629. n. 26
  • Huren-Wirthſchafft wie geſtrafft werde539. n.48. &585. n. 16
  • Hurer ſind wegen Beyſchlaffs geiſt - und weltlicher Strafe unterworffen173. n. 27
  • Hurerey / wegen derſelben wo geklaget werden moͤge6. n.10. wenn von dem Obergericht zu ſtraffen8. n.16. Streit -ſachen[791]derer vornehmſten Sachen. ſachen vor wem abzuhandeln171. n.23. deren Straffe ob Armuth wegen auffge - hoben werde629. n.26. wie ordentlich zu ſtraffen627. n. 22
  • Huͤther / die Gefangenen loßhelffen / wie zu ſtraffen91. n. 27

J.

  • Jagen auff eigenem Grunde kan niemand verboten werden255. n.28. wie maͤßig ſoll getrieben werden256. n. 32
  • Jagt / wie davon an Kirchen der Zehende koͤnne erworben werden201. n.18. koͤm̃t keinem Geiſtlichen zu256. n.32. wie der Landes-Herr einzuſchraͤncken Macht habe257. n. 34
  • Jagt-Recht wird zu unbeweglichen Guͤ - tern gerechnet107. n.34. gebuͤhret Fuͤr - ſten und Herren allein256. n. 33
  • Jahr-Fruͤchte bey Abſterben der Prieſter wie zu theilen193. n. 42
  • Jahr-Maͤrckte wer und wo anzulegen be - rechtiget242. n.7. ob verſetzet werden moͤgenibid. ſollen an Sonntaͤgen nicht gehalten werden244. n.10. geben Frey - heit zu Gerichtſtand11. n.1. befreyen Kauffleute von Arreſt91. n.26 .243 . n. 8
  • Jahr-Meſſen was vor Freyheiten haben243. n. 7
  • Jahr-Zeiten Pfennige gehoͤren den Prie - ſtern186. n. 22
  • Jaͤhrigen Bedenckzeit Inventarii Recht mit Erbſchafft Antretung325. n. 42
  • Jaͤhrliche Gefaͤlle werden zu unbewegli - chen Guͤtern gerechnet107. n. 34
  • Infanterie Kriegs Exercitien mit Flinten und Bajonnetten729. ſeqq
  • Ingroſſiſten Amts-Pflicht bey Cantzleyen67. n. 12
  • Injurien werden abgehandelt vor dem Ge - richt des Geſchmaͤheten8. n.17. wenn vor Appellations Gericht zu handeln103. n.15. an Geiſtlichen ausgeuͤbt wie zu ſtraffen145. n.30. thaͤtliche unter Krieges-Leuten wie zu ſtrafen703. n.37 .ſeq. deren Auffruͤckung von andern wie beſtrafft werde661. n.11. wodurch er -laſſen werden661. n.11. wie auff man - cherley Art angethan werden658. n.5 .ſq.
  • Injurien Appellations Gericht103. n. 15
  • Injurien-Gerichts Wahl-Recht10n. 24
  • Injurien-Proceß vor welchem Gericht an - zuſtellen ſey6. n.11. ſoll nicht unbilli - ger Weiſe verlaͤngert werden31. n.29. wenn anzufangen vergoͤnnet559. n. 7
  • Jnlager / Umſchlag und Wechſel-Recht im Holſteiniſchen369. n. 6
  • Inquiſition ſummariſche des Fiſcals wer anzuſprechen befugt114. n.57. verhin - dert Urtheils Execution110. n. 44. wie darinn Zeugen zu verhoͤren11. n.25. wenn wegen Ehebruch nicht anzuſtellen290. n. 63
  • Inquiſitions-Proceß wer darinn angehoͤri - ger Richter ſey3. n.1. kan wider Verur - theilete nicht angeſtellt werden86. n.13. iſt in goͤtt - und weltlichen Rechten wider Laſter befohlen677. n.1. was darzu ver - urſache679. n.3. wie darinn ſich der Richter zu verhalten habe31. n.28. wie wegen Injurien der Richter anzuſtellen vermoͤge80. n. 52
  • Inſtrument Brieffe geben Beweiß in Ge - richts-Sachen32. n.3. derſelben Ver - faͤlſchung wie zu ſtraffen33. n. 3
  • Intereſſe wenn der Uberwundene zahlen muͤſſe96. n.47. deren Leiſtung wenn Verurtheilte befreye97. n.49. in Lehn - recht133. n.51. eines zwiſchen kommen - den Klaͤgers13. n.6. Verluſt derer Par - theyen23. n.4. Anſchlag im Kauffhan - del349n. 31
  • Intereſſenten wenn befugt zu appelliren103. n.17. wie einzuladen vom Kaͤuffer wegen Gewehrs Leiſtung346. n. 20
  • Intraden oder Accidentien duͤrffen Prie - ſter nicht ſteigern186. n. 23
  • Inventarium des Geraͤthes eines Pfarr - Hauſes wie einzurichten197. n.7 .ſeqq. wie Vormuͤnder wegen ihrer Muͤndlin - gen Erbſchafft auffzurichten297. n. 20
  • Inventarii Mangel Erſetzung in Pfarr - Hauſes Geraͤthe wenn noͤthig191. n37Ver -[792]Anderes Regiſter /Verfertigungs Friſt und Recht472. n. 1
  • Jrr-Lehn was eigentlich ſey122. n. 6
  • Jrrthum in Kauffhandel macht den Kauff nichtig347. n.28. wenn Ehe auffloͤſet oder nicht278. n.28. &262. n. 6. Rech - tens wer mag vorwenden38. n.26. wie ein Richter im Urthelſprechen verwerf - fen koͤnne25. n. 10
  • Juden ob Zeugniß geben koͤnnen55. n.24. wenn man tauffen koͤnne154. n.20. wie Ehebruch beſtraffen622. n.6. deren Eyds Formul Jnhalt232. wie und war - um zu dulden ſeyn unter den Chriſten265. n.1. uͤbertreffen viele Chriſten an Froͤmmigkeit136. n.4. muͤſſen Schutz - Brieffe einloͤſen266. n.1. ſollen von Chriſten abgeſondert wohnen266. n.2. ob Schulen bauen und Chriſtliches Ge - ſinde halten moͤgen266. n.3. was fuͤr Aemter bedienen moͤgen266. n. 4
  • Jugend Erziehung Nutzen bey Durch - laͤuchtigen Perſonen728. n. 13
  • Junge Leute ſind von Folter befreyet670. n.31. Diebe wie zu ſtraffen646. n.34. Eheleute wie wegen Hurerey mit Kir - chen-Buſſe zu belegen173. n.28. &174. n. 31
  • Jungfern mit Gewalt Geſchwaͤngerte ob Craͤntze tragen duͤrffen626. n.18 .629 . n. 25. deren Nothzuͤchtigung wie zu ſtraffen627. n. 21
  • Jura Regalia was eigentlich ſind1. n. 1
  • Jus Patronatus vom Kirchenbau und deſ - ſen Ubung135. n.60. wie weit ſich er - ſtrecke135. n.4. aus was Muthmaſſun - gen koͤnne bewieſen werden138. n.6. wo - durch erworben werde auch unter zwey - en zugleich139. n.8. kan nur bey verle - digten Aemtern geuͤbet werden140. n.11 ob geerbet / verkaufft / verſchenckt und vertauſchet werden koͤnne143. n.22. wie auff andere koͤnne gebracht werden143. n.23. haben keine Creditorn noch Pfands Jnhaber143. n.23. deſſen Wuͤr - ckungen und Rechte144. n.26. wie deſ - ſen Patronen genieſſenibid.
  • Jus Repræſentationis wie ſich bey Erben in Haͤupter oder Staͤmm erſtreckt481. n. 13
  • Jus Retentionis a〈…〉〈…〉 Stamm-Gutern wie lange Toͤchter haben488. n. 8
  • Juſtice deren uͤbele Verwaltung wie zu ſtraffen120. n.20. wie derſelben huͤlff - liche Hand zu leiſten68. n. 1[7]
  • Juſtificirte / derer Leiber Beraubung wie zu beſtraffen210. n. 42

K.

  • Kalck brennen wie auff fremdem Gut zu - zulaſſen251. n. 18
  • Kauff geh[e]t fuͤr Leihe - oder Miethe-Recht508. n.8. wenn und wodurch vollzogen werde339. n.1 .ſeqq. wodurch Vollkom - menheit erlange495. n.6. wie gebuͤh - rend geſchehen ſolle493. wenn richtig ſey in Gewicht-Zoll - und Maaß-Wah - ren342. n.13 wie durch Betrug auffge - hoben werde247. n.28. geſtohlener Guͤ - ter iſt Kaͤuffern ſchaͤdlich349. n. 32
  • Kauffardey-Schiffe Freyheit zur See713. n. 20
  • Kaͤuffer / deren Recht in Lehn-Guͤtern133. n.51. deren Gefahr worinn beſtehet494. n.2. wornach ſich im kauffen zu richten493. n.1. wenn Gefahr ſtehen im Weinhandel350. n. 34
  • Kauff-Brieffs gerichtlichen Einfuͤhrungs Beweiß340. n. 6
  • Kauff-Geding wie nichtig werde durch Nichtzahlung des Geldes zu gewiſſer Zeit496. n.10. wie Näherkaͤuffer zu halten ſchuldig ſey502. n. 28
  • Kauff-Gewehr wie zu leiſten der Verkaͤuf - fer ſchuldig497. n. 11
  • Kauffshaltung wenn nicht zu erzwingen495. n. 8
  • Kauffhandel wie rechtlich zu treiben497. n. 12
  • Kauffleute Regiſter wenn kraͤfftig fuͤr Ge - richt zum Beweiß35. n.15. ſind waͤhren - den Jahrmaͤrckte vom Arreſt frey91. n.26. worinn Richter ſeyn moͤgen36. n.12. wie ihre Diener zum Catechißmus Exa - men anhalten ſollen212. n.3. wie imEhlen -[793]derer vornehmſten Sachen. Ehlen-Maaß und gantzen Tuͤcher Han - del ſich zu verhalten haben244. n.12. de - ren Niederlage Gerechtigkeit340. n. 3
  • Kauffmannſchafft Betrug wie zu ſtraffen244. n. 13
  • Kauffſchilling Verzinſungs Recht341. n. 7
  • Kauff-Verſchreibungs Recht495. n. 6
  • Kauff-Waaren Opffer Recht200. n.18. verdorbene und mangelhaffte wenn Kaͤuffer wiederbringen koͤnne348. n. 25
  • Kauff-Wiederruff wie anzuſtellen349. n.31 .340 . n. 3
  • Kaͤyſers Amurathis Gebet136. n.3. Cleri Gebot von Baͤdern578. n.28. Barba - roſſæ Privilegium vor Studenten7. n. 12
  • Kaͤyſerrliches Appellation-Privilegium der Heßiſchen Fuͤrſten426.ſeqq.
  • Kaͤyſerliche Freyheit derer Fuͤrſten von Heſſen vor fremden Gericht430.ſeqq.
  • Kaͤyſerliche Geſetze wegen Ober-Landes - Herrn Regierung2. n. 1
  • Kaͤyſerlichen Hoflagers Religions Ubung Freyheit135. n. 1
  • Kennzeichen der Chriſten was ſeyn136. n. 3
  • Ketzer koͤnnen Richter Amt nicht verwal - ten26. n.13. ob Zeugniß geben koͤnnen55. n.26. denſelben ſoll man auch Treu und Glauben halten136. n.3. derſelben Tauffe iſt vergeblich153. n.16. ſollen auf Kirchhoͤfen nicht begraben werden210. n. 44
  • Ketzerey was ſey / und wie beſtrafft werde567. n. 1
  • Kindbetterin wie zur Kirchen zu fuͤhren164. n. 54
  • Kinder derſelben Vielheit giebt Straffen Linderungs Urſachen29. n.22. ungebohr - ne koͤnnen nicht enterbet werden129. n.32. ohne Tauffe verſtorbene / ob zu ver - dammen152. n.14. welche ehelich zu nennen170. n.19. zu deren Verpfleg - und Nahrung wie Eltern verbunden320. n.29. nach Vaters Tode gebohrner Kinder Vormuͤnder Recht299. n.25 fruͤhzeitige vor Copulation gezeugte wie ehelich werden170. n.18. wie derenEnterbung auffgehaben werde448. n.2 wie ihren Eltern die Erbſchafft koͤnnen entziehen317. n.17 .448 . n. 3. deren Legitima worinn beſtehe444. n.11. zu - kuͤnfftiger Teſtaments Recht435. n.2. welche zum heil. Nachtmahl zu laſſen162. n.46. verheyratheter und annoch in Eltern Gemeinſchafft lebender Recht247. n.6. unehlichen Erbrecht323. n.37. was bey Erbſchafft rechnen moͤgen oder nicht323. n.36. Erbtheilung Recht aus verſchiedener Ehe457. n.4. &460. n. 6. aus erſter Ehe Recht an zweyter Ehe Guͤtern463. n.14. deren Nutzen wie zu beobachten464 n.2. Recht gegen ver - ſchwenderiſche Eltern465. n. 6
  • Kindes Geburt Recht / ſo vier Waͤnde be - ſchriehen321. n. 31
  • Kinder-Erdruͤckung und Hinweglegung verdienet Mord-Straffe611. n.12 .ſeq.
  • Kinder-Lehre und Examen ſoll des Sonn - tags Nachmittage gehalten werden161. n. 44
  • Kinder-Mords Frage-Puncten601. n.35. deſſen verſchiedene Arten602. n. 38
  • Kinder-Tauffe / derer Amtsgebuͤhren ſol - len Prieſter nicht ſteigern186. n. 25
  • Kinderzucht auf weſſen Koſten geſchehe nach gefolgter Eheſcheidung295. n. 14
  • Kirche hat eiſerne Haͤnde200. n.14. deren Recht bey Geld Ausleihungen200. n16 hat Muͤndlings Freyheit206. n.30. ob Ubelthaͤtern wider Gefangennehmung rechtlich ſchuͤtzen ſolle165. n. 1
  • Kirchen-Amt von wem waͤhrenden Gna - den Jahrs zu beſtellen192. n. 38
  • Kirchen-Auffſeher in Staͤdten Recht138. n.15 haben Macht Schuldiener zu be - ruffen218. n.24. wem ihre Reiſen an - zumelden218. n. 27
  • Kirchenbann / was fuͤr Oꝛdnung bey deſſel - ſelben Auflegung zu halten173. n.30. warum ietzo Verbrechern nicht auffer - legt werde174. n. 33
  • Kirchen Bau und Beſſerung kan das Jus Patronatus weder ſchwaͤchen noch ver -H h h h hmehren[794]Anderes Regiſter /mehren139. n.8. wovon zu unterhalten / und woher die Koſten zu nehmen195. n. 1
  • Kirchen Baufaͤlligkeit / wem daruͤber zu er - kennen gebuͤhre195. n. 3
  • Kirchen Beſuchung / vid. Kirchen-Vi - ſitation.
  • Kirchen-Buͤrger-Recht wird durch die Tauffe erlangt155. n. 25
  • Kirchen-Buſſe wird durch weltliche Stra - fe nicht auffgehoben161. n.44. befreyet auch nicht von weltlicher Strafe86. n.13. wenn wegen Ehebruch auffzulegen172. n.24. wie wider Kirchen Beleidi - ger zu vollziehen172. n.25. ob Adeliche damit zu belegen173. n.27. wie an jun - gen Eheleuten gelindert werde173. n.28. wie wegen gegebenen Aergerniß auffzu - legen173. n.30. wie von Verlobten aus - zuuͤben174. n.31. ſoll wider GOttes Verächter vollzogen werden174. n.32.
  • Kirchen-Capitalien / deren Zinſen verjaͤh - ren nicht201. n. 17
  • Kirchen-Creditor muß die Anwendung ſei - nes Geldes zum Kirchen-Nutz erweiſen200. n. 16
  • Kirchen-Diebſtahl / vid. Kirchen-Raub.
  • Kirchen-Diener / auff deren Verſorgung haben Patronen Acht zu geben144. n.27 wie Haußbeſuchungen anſtellen ſollen168. n.11. wie die bey Kriegs Zeiten ruͤck - ſtaͤndige Beſoldung zu fordern befugt187. n.26. ſind Acciſe und Licenten frey189. n.32. abgelebte wie zu verſorgen190. n.34. deren Verſetzung hebet End - Urtheil zwiſchen Prieſter und Patro - nen auff191. n. 36
  • Kirchen-Diſciplin iſt Frommen ein edler Schatz176. n.37. wie nothwendig ſie ſeyibid.
  • Kirchen-Einkuͤnffte ſind nicht zu Eigen - nutz anzuwenden166. n.2. wie andern Schulden vorzuziehen206. n.31. kan kein Patronus verringern206. n.32. wie davon Viſitations-Unkoſten zu entrich - ten213. n. 7
  • Kirchen-Einnahm wie zu vermehren198. n.10. ſoll mit der Ausgabe berechnet werden199. n. 13
  • Kirchen-Freyheits Ort bahnet den Weg zu Ubelthaten165. n. 1
  • Kirchen-Fuͤrbitte ſoll ohne Pracht geſche - hen164. n. 52
  • Kirchen-Gebaͤu wie in neue Form zu brin - gen vergoͤnnt195. n. 3
  • Kirchen-Gebet ſoll nicht mißbraucht wer - den164. n. 51
  • Kirchen-Gelder haben Vorſteher fleißig zu berechnen199. n. 13
  • Kirchen-Gottesdienſt / was dabey vor Ce - remonien zu gebrauchen217. n. 20
  • Kirchen-Gut / wie bey deſſelben Erkauf - fung man ſich zu verhalten200. n.16. wie verpfaͤndet werden moͤgeibid. wie viel an Renthen davon zu gebenibid. wenn darinn Verjaͤhrung ſtatt finde201. n.17. deſſen Veraͤuſſerung vom Fuͤr - ſten ob guͤltig ſey344. n. 8
  • Kirch-Hoͤfe ſind wohl zu verwahren und nicht zu verunehren208. n.37. darzu kan im Nothfall privat-Leute Acker ge - macht werden208. n.38. wer auff den - ſelben nicht zu begraben210. n. 44
  • Kirch-Kinder / denſelben ſoll kein Pfarrer wider Willen auffgedrungen werden141. n.15. vor aller und jeden Seele wie Pfarrer Sorge tragen ſollen250. n. 10
  • Kirchen-Lehn wie auff Erben falle143n. 22
  • Kirch-Meſſen wie auf Doͤrffern zu halten150. n. 9
  • Kirchen-Pfand Rechts Vorzug in Schuld - ners Guͤtern197. n. 8
  • Kirchen-Pfleger / vid. Kirchen-Vorſteher.
  • Kirchen-Raub und Diebſtahl was zu nen - nen167. n.6. wie unterſchieden / und wie zu ſtraffen636. n. 7
  • Kirchen-Rechnung / wornach darbey die Patronen zu ſehen haben144 n.27. wo - her dazu die Koſten zu nehmen213. n. 9
  • Kirchen-Regiments Obacht mit Schulen218. n. 25
  • Kirchen-Sachen / darinn ſind Arme den Reichen gleich zu achten177. n.39. wenndarinn[795]derer vornehmſten Sachen. darinn Verjaͤhrung ſtatt finde201. n.17. deren Verthaͤdigungs Recht84. n. 7
  • Kirchen-Schatz / vid. Kirchen-Einkuͤnffte.
  • Kirchen-Schluͤſſel wie wider hohe Obrig - keit zu gebrauchen173. n. 29
  • Kirchen-Schuldner ſollen in Bezahlung nicht ſaͤumig ſeyn206. n. 30
  • Kirch-Spiele ſind nicht zu trennen185. n.19. wie eingetheilet werden211. n. 2
  • Kirchenſtuͤhle wie der Kirchen nach Beſi - tzers Tode heimfallen207. n.34. wer zu brauchen berechtiget207. n.35. darzu haben im Kauff Blutsverwandten Vorzugibid. den daruͤber entſtandenen Streit wer ſchlichten ſolle208. n. 36
  • Kirchen-Vaͤter / vid. Kirchen-Vorſteher.
  • Kirchen-Vermaͤchtniß was vor Recht ge - be167. n. 7
  • Kirchen-Viſitation wie anzuſtellen211. n.3 .ſeqq. wie dazu einzuladen212. n.4. ſoll zu Vermeidung groſſer Unkoſten auffs fleißigſte geſchehen213. n.6. deren Un - koſten wer bezahlen muͤſſe213. n.7. wie darzu die Commiſſarien zu erſcheinen214. n.11. dabey ſoll in Koſt und Tranck Uberfluß gemieden werden214. n. 12
  • Kirchen-Viſitatores, deren Pflicht wegen Inventarien198. n.9. woher Koſt und Zehrung haben ſollen213. n. 9
  • Kirchen-Vorſteher wie des Pfarr-Hauſes Geraͤthe wohl in Acht zu nehmen197. n.8. deren Untreu mit Kirchen-Geldern wie zu ſtraffen199. n.13. wie Rechnung zu halten uͤber Ausgaben bey Viſitatio - nen214. n. 10
  • Kirchen-Zehenden ob verpachtet werden moͤgen204. n.24. duͤrffen nicht ver - pfaͤndet werdenibid.
  • Kirchen-Zinß von Capitalien mag nicht verjaͤhret werden201. n. 17
  • Kirchen Zucht / vid. Kirchen-Diſciplin.
  • Klage Recht zu Leib / Haut und Haar121. n.21. wie nicht ſummariſch / ſon - dern Articuls Weiſe einzugeben413. n.10. wie gegen Schiffer rechtlich anzu - ſtellen380. n.5. wie unterſchieden inSchaden und Straff-Buſſen116. n.9. wegen Mitbelehnſchafft wie guͤltig134. n. 57
  • Klage-Recht / wie viel weniger Preiß im Kauff347. n. 25
  • Klaͤger wer nicht ſeyn koͤnne14. n.6. eines zwiſchenkommenden Wahlrecht14. n.10. verliehret die Sache in Verſaͤumung des Beweiſes20. n.18. mag Beklagten auch auſſergerichtlich belangen30. n.26. wie Beweiß darthun koͤnne31 n.1. unter zweyen wer vorzuziehen40. n.32. reich - beguͤterte wenn von Gefaͤngniſſen frey86. n.14. wie auf des Ubelthaͤters Ge - faͤngniß dringen koͤnne89. n.23. deſſen Pflicht bey Streits Anfang400. n.2. wie Antwort fodern koͤnne414. n.11. ob mit Zeugen-Eyd zu belegen52. n. 10
  • Klaͤgers Ungehorſam Straffe20. n.20.
  • Klag-Libell / deſſen rechtliche Form412. n.8. wegen deſſen Ungeſchickligkeit was dem Procuratori zuſtehe413. n. 9
  • Kleider / deren Verwechſelung giebt Arg - wohn wegen entkommenen Gefangenen91. n.27. verſtorbener Frauen wie der Mann zuruͤck nehmen koͤnne337. n.32. koͤnnen fuͤr Schulden nicht verpfaͤndet werden358. n.27. wie zu ſchaͤtzen bey Auswurff wegen Schiffbruch384. n.12.
  • Kleider-Tracht / wie darinne der Prieſter Weiber und Kinder ſich zu verhalten180. n. 6
  • Kleidung weltliche / wie darinn ein Prie - ſter zu tractiren181. n. 9
  • Kleinodien der Frauen moͤgen nicht ver - pfaͤn det werden358. n. 27
  • Klingbeutel zu Allmoſen wer in Kirchen herum zu tragen219. n. 28
  • Koͤnige / was als Landes-Herren ihnen vor Macht zuſtehe2
  • Kopf-Schatzungs-Steuer wer und wo - von zu geben237. n. 38
  • Koppel-Jagten Recht256. n. 31
  • Koſten bey Viſitation der Kirchen woher zu nehmen213. n.9. wie dabey Uberfluß zu meiden214. n. 10
H h h h h 2Koth -[796]Anderes Regiſter /
  • Koth-Saſſen was eigentlich ſeyn247. n. 7
  • Kraͤmer und Kauffleute ſind bey Jahr - maͤrckten vom Arreſt frey91. n.26. de - ren Betrug wie zu ſtrafen245. n.14. vid. Kauf-Leute.
  • Kramdiener ſollen ſich bey Kirchen-Viſi - tation vom Examine nicht ausſchlieſſen211. n. 3
  • Kram-Laden ſollen an Sonntaͤgen nicht geoͤffnet werden244. n.10. deren Recht wegen Buͤrgeſchafft92. n.30. & n. 33
  • Krancke werden vom Gefaͤngniß befreyet90. n.24. ſoll bey groſſer Schwachheit ein Prieſter auch ohne muͤndliche Beich - te abſolviren160. n.40. wie Prieſter beſuchen ſollen167. n.9. ſoll man nicht ohne Huͤlffe liegen laſſen210. n.42. wie Teſtament machen moͤgen442. n.5. de - ren Aertzte wie von Richter befraget ſollen werden121. n.20 ſollen vor an - dern zum Beichtſtuhl gelaſſen werden156. n.33. deren Artzney Bezahlungs Recht210. n. 43
  • Kranckheit verhindert Execution der ge - ſetzten Leibes-Strafe110. n.44 wie darinn Prieſter troͤſten ſollen167. n.9. biß zu derſelben ſollen Teſtamente zu machen nicht auffgeſchoben werden442. n.8. deren Urſprung und Urſachen567. n.3. wider dieſelbe bey wem Huͤlffe zu ſuchen568. n.4 .ſeqq.
  • Kreide hauen wie auff fremb dem Grunde vergoͤnnt251. n. 18
  • Krieg wer durch Herolde ankuͤndigen laſ - ſen koͤnne235. n.30. ob darinn Kirchen - Capitalia verjaͤhren201. n. 17
  • Kriegs-Bediente geſchickte ſind von Ge - faͤngniß wegen Verbrechen frey91. n. 25
  • Kriegs-Befeſtigung giebt gehoͤrigen Ge - richts-Stand9. n.20. von wem geſche - hen ſolle13. n.5. &15. n.12 .ſeq.
  • Kriegs Beyſtand wie Minderjaͤhrigen zu beſtellen298. n. 22
  • Kriegs-Dienſte / darzu geſchickte wie mit Lebens-Strafe zu verſchonen91. n. 25
  • Kriegs-Gefangene wie zu loͤſen und zurantzioniren702. n.35. deren Treubruchs Strafe702. n. 34
  • Kriegs-Geſetze Haupt-Puncte worinn be - ſtehen689. n. 4
  • Kriegs-Leute ſind in Verbrechen von Ge - richtsſtand nicht befreyet4. n.1. deren Diſciplin Recht688. n.1 .ſeqq.
  • Kriegs-Materialien Gebrauchs und Ver - wahrungs Recht zur See709. n. 6
  • Kriegs-Verkuͤndigung wem zuſtehe und warum geſchehen koͤnne235. n. 30
  • Kriegs-Vormundſchafft Recht nach Va - ters Tode gebohrner Kinder299. n. 29
    • derer Weibes-Perſonen303. n. 38
  • Kruͤcken-Doctoriſten Artzney verboten568. n. 5
  • Kuͤchen-Rennſtein ob auff fremden Boden zu richten252. n. 19
  • Kummerbrod und Angſtwaſſer Strafe mit Gefangenen91. n. 25
  • Kundſchafft Recht wegen Bekaͤntniß aus Jrrthum41. n.36 Verhoͤr wie anzuſtel - len42. n.38. wie zu eroͤffnen62. n.52. der Graͤntzen wie zu eroͤrtern115. n. 3
  • Kunckel-Lehn was eigentlich ſeye122. n.4. iſt Ehegatten Erbtheils Recht127. n. 26
  • Kupplerey wie zu ſtraffen585. n. 17
  • Kuͤſter bekoͤmmt das weiſſe Leichen-Tuch bey Geſchencken187. n.25. von wem er - wehlt und beſtellt werde219. n.27. deſſen Amts-Pflicht und Verhaltenibid. &28 wie Caution und Eyd abzuſtatten we - gen Treueibid.
  • Kutſch-Pferde Gattung Verderben wie zu erſtatten655. n. 21

L.

  • Landes-Erben Gebuͤhr von beſaͤeten Lehn - Guͤtern489. n.12 wie zu Abtragung des Lehnmanns Schulden verbunden490. n. 40
  • Landes-Fuͤrſten Vorſorge Befehls-Edict wegen Frevel und Muthwillen524.ſqq.
  • Landgerichte im Heßiſchen wie angeordnet ſeyn und gehalten werden396. n. 2
  • Landgrafen zu Heſſen Kaͤyſerliches Privi - legium fuͤr fremden Gericht431 .ſeqq. wenn[797]derer vornehmſten Sachen. wenn von denſelben nicht zu appelliren428 .ſeqq.
  • Landgraͤntzen wodurch zu beweiſen114n. 2
  • Land-Guͤter Theilungs Begehr wem zu - koͤmmt117. n. 10
  • Landesherren wie ſich aufffuͤhren und ver - halten ſollen228. n.13 deren Worte ſol - len beſtaͤndig ſeyn229. n.16. Recht we - gen Adelichen Miſſethaͤter6. n.11. wie Jagten einzuſchraͤncken verbunden257. n.34. wie Duell-Verbrecher von Stra - fe begnadigen koͤnnen607. n. 1
  • Land-Huldigungs Pflicht was ſey / und wie abzuſtatten231. n. 11
  • Land-Meſſer Grad-Raums Gerechtigkeit und deren Richtſchnur Gleichheit118. n.15. ſollen Geſchworne ſeyn vom Richter119. n. 17
  • Land-Meſſung ungerechte iſt nichtig und wiederrufflich117. n.11. dabey muͤſſen Beſitz-Eigener ihre Guͤter melden118. n. 14
  • Landes Oberrichter wegen Begnadigung389. n. 12
  • Landes-Ordnung wie darnach in oͤffentli - chen Rechten ſich zu richten224. n.2. wem zu machen verboten224. n.2. Fuͤrſt - lich Heßiſche391.ſeqq.
  • Landrecht wie unterſchieden ſey388. n. 11
  • Landſaſſen wie von Bauren unterſchieden247. n. 7
  • Landſteuer ſonderbare wenn ein Landes - herr auffzulegen berechtiget236. n. 34
  • Landſtraſſen wie breit ſeyn ſollen533. n.1. wie in Bau und Beſſerung zu halten267. n.6. wie von Landesherrn ſicher zu halten233. n. 24
  • Landſtreicher / wie darauff die Obrigkeit ſoll Acht haben265. n.17. Boßheit wie zu ſtraffen113. n. 17
  • Laͤnder-Theilung wie bey hohen Potenta - ten zu vermeiden224. n. 2
  • Landes Trauer wie bey dem Gottesdienſt zu halten217. n. 20
  • Landes-Verweiſungs Strafe iſt unter - ſchiedlich88. n. 19
  • Landes-Unterſaſſen Gerichts-Freyheit im Heßiſchen432
  • Land-Voͤgte / derſelben vornehmſte Amts - Pflichten24. n. 8
  • Land-Zwinger Gewalt Strafe583. n. 10
  • Laſter beleidigter Majeſtaͤt Recht579. n.1. Widerhohlung vermehret Stꝛafe678. n. 2
  • Laͤſterung Chꝛiſti wie Tuͤrckẽ beſtrafen57214
  • Leben und Wandels Ruchloſigkeit unter Chriſten136. n. 4
  • Lebens-Mittel an Sonntaͤgen verkauffen / ob vergoͤnnt244. n. 10
  • Lebens-Strafe wenn in Leibes-Strafe zu veraͤndern29. n. 21
  • Lediggaͤnger wie von der Obrigkeit zur Ar - beit zu zwingen265. n. 17
  • Legitima der Eltern und Kinder worinn beſtehe444. n.11. um deren Erfuͤllung wie zu klagen vergoͤnnt445. n.13. deren Erbantheils Recht in Subſtitutions - Faͤllen445. n. 15
  • Lehn wie unterſchiedlich ſey122. n.4 .ſeqq. kan auf Anwartung verſchrieben wer - den122. n.6. wenn verfallen ſey122. n.7. koͤnnen Unmuͤndige durch Vormuͤnder empfangen123. n.10. deſſen Kauff - und Pfand-Geld wenn zu erſtatten126. n.20 faͤllt nicht vom Sohn auff den Vater126. n.20. deſſen Nutzungs Fruͤchte wem bey Lehnmanns Tode zugehoͤren129. n.33 wenn nach Lehnmanns Tode nicht in Empfang genommen / wird verluſtig129. n.36. kan nicht verpfaͤndet noch ver - kaufft werden130. n.37. wird durch Miſſethat verwuͤrckt130. n.39. auf wen falle bey Selbſtmord131. n.40. wer ſel - biges nicht erben mag128. n.31. wenn darinn Erben aus der Zwerch-Linie ſuccediren485. n. 3
  • Lehn-Brieffe Gedings Recht129. n.29. Verſchertzungs Gerechtigkeit130. n. 39
  • Lehn-Empfang wenn ſtatt habe122. n.6. wenn geſchehen ſolle mit Proteſt ohne Præjudiz123. n. 8. deſſen Anſuchungs Recht123. n.11. wenn verſaͤumet wird / folgt Lehns Verluſt129. n. 36
H h h h h 3Lehn -[798]Anderes Regiſter /
  • Lehnfaͤhige Sachen und Guͤter was ſeyn124. n.13. Perſonen welche ſeyn oder nicht126. n. 22
  • Lehnsfolge Recht / wenn Agnaten davon ausgeſchloſſen486. n.4. Recht in ei - nem Lehngut487. n. 5
  • Lehnsfolger Pflicht von Lehns Nutzung / Wittwen Leibzucht und Toͤchter Aus - ſteuer488. n.9. Recht an Zinßgefaͤllen489. n. 2
  • Lehn-Gedings Recht123. n.9. zwiſchen Eheleuten132. n. 48
  • Lehn-Geld wie zu bezahlen369. n. 7
  • Lehn-Gericht wie Ungehorſam beſtraffe133. n. 52
  • Lehn-Guͤter was eigentlich ſeyn121. n.1. wie eingetheilet werden121. n.2. moͤgen nicht veraͤuſſert oder veraͤndert werden124. n.16 .129 . n.36 .295 . n. 15. deren Fruchtnutzung kan zum Brautſchatz er - theilet werden125. n.17. welche Credi - tores wegen Schulden darinn Vorzug haben374. n.22. deren Bau und Beſſe - rung Recht489 n.1. wenn darinn Suc - ceſſion ſtatt habe484. n.1. verbinden zu Beſchuͤtzung des Lehnherrn131. n. 44
  • Lehn-Herr iſt von Lehn-Jnhabern zu ſchuͤ - tzen122. n.5. muß der Guͤter Gewehr - ſchafft leiſten und ſie vertreten123. n.10 .133 . n. 51. wenn Eigenthum verliehret123. n.11. wenn vom Lehnmann zu verkla - gen124. n.12. wenn ſelbigen der Lehnmañ veraͤndern koͤnne125. n.19. muß nach Lehnmanns Tode deſſen Erben die Un - koſten erſtatten129. n.34. wenn den Lehntraͤgern die Guͤter nehmen kan130. n.39. wie gegen gefangenen Lehnmann ſich zu verhalten133. n.51. wider denſel - ſelben iſt Schmaͤhklage verboten134. n. 65
  • Lehn-Kaͤuffer wie den Verkaͤuffer anzukla - gen vermoͤge133. n. 55
  • Lehns-Leute wie weit in Streitigkeiten Eydes zu erlaſſen134. n. 55
  • Lehnmann wenn Lehnherrn koͤnne verkla - gen124. n.12. muß eydlich Dienſtpflich -te geloben124. n.14. wozu nicht pflich - tig ſeyibid. wenn den Lehnherrn ver - aͤndern koͤnne126. n.19. kan ſeinem Gu - te keine Dienſtbarkeit auflegen126. n.19 deſſen Untreu Strafe130. n.40. wenn untuͤchtig werde132. n.47. deſſen Soͤh - ne wie verbunden zu Lehns und Erbes Annehmung zugleich490. n.5. deſſen Schulden ob Agnaten zu bezahlen ſchuldig490. n. 4
  • Lehn-Pferdes Recht362. n. 6
  • Lehn-Richter / mit was fuͤr Perſonen ſeine Gerichte zu beſetzen habe67. n.16. wer ſeyn ſolle134. n54
  • Lehnſachen Richter in Chur-Fuͤrſtenthuͤ - mern und Graffſchafften135. n. 7
  • Lehn-Schreibers Verbrechen wie zu ſtraf - fen67. n. 12
  • Lehn-Schulden wer zu zahlen verbunden ſey132. n. 47
  • Lehnſtreits gehoͤriger Richter133. n.53.
    • Beweiß und Eyd134n. 58
  • Lehntraͤger / wenn ihm die Lehnguͤter koͤn - nen genommen werden130. n. 39
  • Lehn-Veraͤnderung iſt Lehn-Leuten verbo - ten130. n.36. wie durch Kauff geſchehe13[3]. n. 50
  • Lehn-Verbrechens Anklage wenn verjaͤhre133. n. 51
  • Lehn-Verjaͤhrung wenn ſtatt habe132. n. 49
  • Lehn-Verkaͤuffer wie wegen Kauffgeld und Intereſſe anzuklagen133. n. 51
  • Lehn-Verluſt wenn entſtehe130. n.36 .38. &40 .ſeqq.
  • Lehn-Verſaͤumniß / bey derſelben wem das Gut zufalle130. n. 38
  • Lehnung einiger Sachen wenn und wie verboten ſey363. n.11. der Soldaten / wie darauff Commiſſarii Auffſicht ha - ben ſollen705. n.42. ob Soldaten bey erlangtem Abſchied zu fodern berechti - get706. n. 44
  • Lehr-Wahl der Heyden wie zu beantwor - ten148. n. 5
  • Leib-fuͤr Lebens-Strafe wenn guͤltig29 n.21. wenn in Geldſtrafe zu verwandeln86 n.12.
Leib -[799]derer vornehmſten Sachen.
  • Leibeigene Knechte koͤnnen Richter-Amt nicht verwalten26. n.13. deren Kauff und Freylaſſungs Recht263. n.12. koͤn - nen vor ſich nichts ſchlieſſen ohn des Herrn Wiſſen263. n. 14
  • Leib-Eigenthums Recht derer darzu ge - bohrnen Kinder263. n. 10
  • Leibgeding Recht zwiſchen Eheleuten132. n.48 .337 . n.33.463 n. 1. wenn Kirchen und Schuldiener zu verordnen190. n. 34
  • Leibwacht der Soldaten wem gebuͤhre86. n. 14
  • Leib-Zeichen Recht in Mordfaͤllen121. n. 21
  • Leibzucht worinn unguͤltig479. n.6. wo - durch deren man ſich verluſtig mache466. n.8 .468 . n.13 .473 . n. 3. wie durch Teſtament benommen werden koͤnne470. n.5. deſſen jaͤhrlichen Abnutzungs Uberſchuß Recht464. n.3. der Kinder wenn Eltern nicht zu verweigern466. n. 7
  • Leichbegaͤngniß-Koſten wie von Erbſchafft abzuziehen334. n. 24
  • Leichnam todte ſind von Repreſſalien be - freyet233. n.26. derſelben Durchfuhr wie zu geſtatten209. n. 39
  • Leich-Predigten / vor derer Mißbrauch hat man ſich wohl zu huͤten176. n.38. wenn Prediger abſtatten koͤnnen177. n.39. rechtſchaffene was vor Nutzen geben177. n.40. derer Amtsgebuͤhren ſollen Prieſter nicht ſteigern186. n.23. wenn der Capellan verrichten koͤnne187. n.25. wer davon waͤhrenden Gnadenjahrs das Geld bekomme192. n. 40
  • Leich-Tuͤcher Gabe wem unter den Kir - chen-Dienern zukomme187. n. 25
  • Leiher und Entlehner oder Miethmanns Pflichten gegen einander502. n.1 .505 . n. 2
  • Leih-Brieff und Reverſes Recht wegen Erbzinß-Gut510. n.2. vor deſſen Er - neuerung was vor Recognition-Gelder abzuſtatten512. n. 11
  • Leihguts Recht umſonſt geſchehen504. n. 5
  • Letzten Willens Vermaͤchtniß Krafft anKirchen198. n.11. Unguͤltigkeit uͤber fremde Guͤter200. n. 14
  • Leumuths Verdacht und Anzeigen Recht87. n. 16
  • Licent und Acciſe wer befreyet189. n. 2
  • Liebes Briefe ob Ehebꝛuch erweiſen37. n. 18
  • Liebe-Geld haben Geiſtliche Macht zu fo - dern189. n. 30
  • Liebes-Traͤncke Mord-Straffe590. n. 9
  • Liegende Guͤter geben auch angehoͤrigen Gerichts Ort8. n.18 .407 . n. 7. der Kirchen wenn nicht zu veraͤuſern187. n.26. deren Erbkauff iſt ſchrifftlich zu ver - faſſen497. n.13. deren Erbrecht zum letztlebenden Ehegemahl470. n.3. zur Ausſteuer mitgegebene ob in Erbthei - lungen zu bringen456. n. 5
  • Linderung der Strafen wenn ſtatt finde29. n. 22
  • Liquidirung der Schulden wie von Credi - toren geſchehen ſolle375. n. 24
  • Logiaments Viſitirung eines Gefangenen37. n. 20
  • Lohn / mit dem geſetzten wie ſich Prieſter genuͤgen ſollen laſſen181. n.7. wie Prie - ſter auch von der Buͤrger Zahl und Erd - gut bekommen186. n. 21
  • Lohnmangels proportion Recht203. n. 22
  • Loß - und Lediggaͤnger wie die Obrigkeit ſoll zur Arbeit zwingen265. n. 17
  • Loͤſe-Geld Recht derer Kriegsgefangenen702. n. 35
  • Loſungs Wort Vergeſſenheit oder Offen - barungs Strafe im Kriege698. n. 26
  • Loß-Kuͤndigungs Recht derer Schulden376. n. 25
  • Luͤgen wenn nicht mag wiederruffen wer - den15. n. 12
  • Luͤgenhaffter Leute Strafe102. n. 14
  • Lumpenſamler Tax-Ordnung563. n. 10

M.

  • Mahlzeiten Recht der Kirchen-Viſitatoren213. n. 9
  • Majeſtaͤten Verletzungen woraus zu er - weiſen37n. 19
  • Mann wie ſeiner Frauen Fuͤrſprecherim Ge -[800]Anderes Regiſter /im Gericht ſeyn koͤnne76. n.40. Mann - und Knaben-Schaͤnder Strafe631. n30
  • Manner wie Eydſchwuͤre ablegen ſollen43. n.41. deren Krafft wie lange zu waͤh - ren pflege282. n38. deren Beſichtigung wegen Unvermoͤgenheit284. n. 46
  • Mann-Lehns Gerechtigkeit was ſey122. n.4.126 n.21 .484 . n. 1. wenn Weiber nicht erben127. n. 27
  • Maͤnnlichen Glieds Beraubungs Strafe631. n.30. Kraͤffte Benehmung durch Neſtel knuͤpffen wie zu ſtrafen603. n. 41
  • Mannrechts Zeugniß muͤſſen Buͤrger ha - ben241. n. 1
  • March-Verhaltungs Ordre im Kriege756
  • Marchiren und Schwengen Exercitien Braͤuche im Kriege739
  • Mariæ, Mutter GOttes / Schmaͤhung wie zu ſtraffen571. n. 10
  • Marckſchreyer Artzney verboten568. n. 4
  • Maͤrckte wenn und wie zu verſetzen242n. 7
  • Marqvetenter / auf deren Maaß und Ge - wicht wie Acht zu geben705. n. 43
  • Maaß der Verkaͤuffer ſoll von Obrigkeit fleißig beſucht werden244. n.12. deſſen Verfaͤlſchung wie zu ſtraffen652. n. 10
  • Maul-Eſel Gattung Verderbens Strafe656. n. 31
  • Maulſchellen ob mit einem Dolche koͤnnen gerochen werden616. n. 23
  • Maͤurer Unvorſichtigkeit Strafe591. n. 14
  • Meineyd wie zu verhuͤten19. n.13 .44 . n. 43. wie zu beſtraffen ſey43. n.42. iſt eine geiſtliche Folter44. n.43. was eigentlich zu nennen220. n.3 .261 . n. 4. wie in Kriegsdienſten zu beſtraffen702. n. 34
  • Meineydige begehen dreyfache Suͤnde43. n. 39
  • Menſchen Diebſtahl wie begangen werde263. n. 13
  • Menſchenraub und Diebſtahl wer begehe und wie zu ſtraffen639n.15 .263 . n. 13
  • Meſſer / wer damit einen verletzet wie zu ſtraffen615. n. 20
  • Metall gehoͤret denen Landes-Herren zu230. n. 19
  • Metzger Betrug wie zu ſtraffen245. n.15.
    • Ordnung im Gericht Beylſtein557ſqq.
  • Meyer Fruͤchte ſind ſtillſchweigend fuͤr den Pachtzinß verpfaͤndet246. n. 2
  • Meyer-Guͤter / von unbrauchbaren iſt Zinß nachzulaſſen248. n.8. ſollen nicht getheilet werden492. n. 9
  • Meyer-Hoͤfe Guͤter Erbrecht zwiſchen Eheleuten471. n. 4
  • Meyer oder Miethe-Zinß worinn beſtehe247. n6
  • Meyers Wahl ſteht in Guts-Herrn Frey - heit493. n. 10
  • Mieth-Geding wenn ſtillſchweigend guͤl - tig508. n.17 wie rechtlich auffzurichten505. n.1. Recht mit Handwercksleuten382. n. 7
  • Mieths-Herrn Recht wegen Kirchen-Lehn203. n. 23
  • Mieths-Leute Recht der Wohnung halben508. n.9 .360 . n. 2
  • Miethsmann wie Zehenden und Kirchen - Beſoldungen zu entrichten ſchuldig203. n.23. was fuͤr Schaden gelte361. n.3. deſſen und Verbrechers Strafe507. n5. Pflicht gegen den Lether505. n. 52
  • Miethezeit wie auffzukuͤndigen508. n. 8
  • Miethezinß worinn beſtehe247. n. 6
  • Minderjaͤhrige koͤnnen Richter-Amt nicht verwalten25. n.12 .291 . n.1 .ſeq. derſelben Bekaͤntniß iſt unkraͤfftig39. n.29. ob fuͤr Gericht ſchweren koͤnnen44. n.44. wie denſelben bey Erbthei - lungen Vormuͤnder zu ſetzen458 n.2. wie in Verbrechen zu ſtrafen299. n.27 .653 . n. 14. wie wegen geſchloſſener Hand - lungen Wiederauffrichtungen ausbit - ten koͤnnen298. n.23. wie in Proceſſen Kriegs Beyſtaͤnde anzunehmen298. n.2. ob und wie deren liegende Guͤter zu ver - kauffen292. n.6. deren Appellation und Reſtitution Recht292. n.7 .98 . n.51 .103 . n. 16. wie Lehn in Empfang nehmen koͤnnen123n. 10
  • Minderjaͤhrigkeit giebt Strafen Linde - rungs Urſachen29. n. 22
Miß -[801]derer vornehmſten Sachen.
  • Mißbrauch Rechtens ſoll niemand ver - ſtattet werden459n.1.469 n. 1
  • Miſſethaten wenn am Leben zu ſtraffen28. n.21. Erkaͤntniß Gericht wem gehoͤrig633. n.1. ob und wie verjaͤhren koͤnnen620. n.1. deren Verdachts Anzeigen587. n.4. ſollen nach Umſtaͤnden geſtrafft werden607. n. 32
  • Miſſethaͤter Blut iſt ein Opffer GOttes8. n.15. deren Bekaͤntniß wie zu beobach - ten159. n.36. ſollen vor Rechtfertigung nicht mit ſtarcken Trincken uͤberladen werden159. n.37. wie mit deren Guͤtern zu verfahren83. n.4. ob ihnen Buͤrgen zuzulaſſen95. n.43. deren Kleider wem gehoͤrig687. n.15. wodurch vom Tode nicht moͤgen befreyet werden629. n.27. deren Coͤrper ſind zu begraben637. n.8. deren Bekaͤntniß auff Mithelffer ob tuͤchtig zur Peinigung668. n.27. deren Guͤter an wen verfallen320. n.26. wie gebuͤhrend zu beſtraffen385. n.14. derer juſtificirten Coͤrper Beraubung wie zu beſtraffen210. n.42. ob Teſtamente ma - chen koͤnnen448. n.4 .454 . n. 15. deren Hehler wie zu beſtraffen584. n. 14
  • Mißgeburt wenn zu tauffen vergoͤnnt154. n.18 wenn nicht vergoͤnnt todt zu ſchla - gen594. n. 11
  • Mißgewaͤchs Abzugs Recht188. n28. die - ſer wegen wird in Erbzinßguͤtern nichts nachgelaſſen245. n. 1
  • Mitbeklagten Bekaͤntniß iſt andern nicht nachtheilig39. n.30. wie zu peinigen676. n. 13
  • Mitbelehnſchafft Klage-Recht134. n. 57
  • Mitbuͤrgen ſind zu Bezahlung ihres An - theils gehalten94. n. 36
  • Mit-Eſſer Wuͤrme ſind Aberglaubens Strafe569. n. 7
  • Mitgifft kan fuͤr Mannes Schulden nicht hafften14. n.7. Recht wegen Buͤrg - ſchafft93. n.31 wenn einzubringen132. n48. Eheſtands Buͤrde Erleichterungibid. wie von Erbſchafften abzuziehen334. n.24. wenn in Erbſchafften nichtbeyzubringen noͤthig326. n.46 .456 . n. 6. deren Wiederfoderungs Recht322n. 24
  • Mitgifft-Guͤter derer Frauen wie der Mann genieſſe336. n.28. wenn nicht moͤgen veraͤuſert werden345. n. 18
  • Mit-Patronen Vielheit bey Prediger Be - ruffung Recht139. n.9. deren Freyheit140. n. 12
  • Mitſchuldigen Bekaͤntniß iſt andern nicht nachtheilig39. n. 30
  • Mitwiſſer Pflicht Raͤuber zu nennen641. n. 18
  • Montirung der Soldaten ſoll ohne Pracht geſchehen701. n. 32
  • Moratorii oder Anſtands Brieffe Recht wegen Schulden371. n.
  • Moͤrder / ob aus andern Gerichten zu re - mittiren4. n. 1
  • Mord-Acht oder Banns Gerechtigkeit83. n. 5
  • Mordbrenner wie gebuͤhrend zu ſtraffen700. n.30 .652 . n. 11
  • Mord-Freyheit eines Benoͤthigten618. n. 27
  • Mordgeding oder erkaufften Todtſchlags Strafe600. n. 33
  • Moͤrdlich ertoͤdteten Nachforſchungs Art3. n. 4
  • Mordſachen / darinn ſoll ſummariſcher Proceß angeſtellet werden31. n. 26
  • Mordſtraffen wie nach begangener That einzurichten600. n. 34
  • Mordthaten / wie wegen derſelben die Zeugen zu fragen60. n.44. deren Ver - doppelungs Strafe591. n.13. deren Mithelffer / Befehl und Rathgeber wie zu ſtraffen657. n. 27
  • Morgengabe vor welchem Gericht mag wiedergefodert werden14. n.7. deren Erſtattungs Recht337. n. 32
  • Morgen-Gebet eines Soldaten717. n. 1
  • Moſcoviter wie Ehebruch ſtraffen622n. 6
  • Mousqueten und Lunten Kriegs Exerci - tien753
  • Muͤhlen ſind auch Zehenden zu geben ver - bunden202. n.20. ob Privat-Leute er -J i i i ibauen[802]Anderes Regiſter /bauen duͤrffen230. n.20. deren Berau - bung wie zu ſtraffen635. n. 7
  • Muͤhlen-Ordnung in Heßiſchẽ Landen566
  • Muͤhlen-Waſſer Gerechtigkeiten679n.1 .ſeqq.
  • Muͤnche ſind von Entrichtung des Zehen - den nicht frey202. n.21. wovon Zehen - den zu geben nicht verbunden219. n. 29
  • Muͤndlinge / vor deren Nahr - und Unter - haltung wie Vormuͤnder zu ſorgen303. n.34. deren Guͤter wie nicht zu veräu - ſern296. n.16. wie vor deren Guͤter die Vormuͤnder zu ſtehen verbunden291. n.3 wie dieſelben die Vormuͤnder nicht hey - rathen koͤnnen297. n.21. deren Defenſion Recht84. n. 7
  • Muͤntze Werth wie bey Geld-Leihungen zu beobachten369. n.7. wie in gangbarer Bezahlung zu verrichten503. n. 3
  • Muͤntz-Verbrechen wodurch erwieſen wer - de37. n. 20
  • Muͤntz-Verfaͤlſcher Strafe650. n. 4
  • Muͤntz-Zehenden wie zu entrichtẽ204. n. 25
  • Muſic wie beſchaffen ſeyn ſolle bey Gottes - dienſten217. n. 20
  • Muͤſſiggaͤnger und Faullentzer wie zu ſtra - fen265. n. 17
  • Muſterung der Soldaten wie darinn be - gangene Falſchheit zu ſtrafen705. n. 41
  • Muthmaſſungen wenn vor Gericht Be - weiß geben40. n. 31
  • Mutter wenn ihrer Kinder Vormund ſeyn koͤnne295 n.13. ob derſelben durch Te - ſtament die Legitima genommen wer - den koͤnne445. n.14. in deren Guͤter wie der Stief-Vater die Leibzucht habe467. n.10. wie ihren Kindern Vormuͤnder ſetzen laſſen ſolle459. n.2. wie derſelben die Verwaltung der Guͤ - ter zu uͤberlaſſen459. n.5. derer Theil in erworbenen Guͤtern460. n.7. wie mit den Kindern theilen ſolle wegen an - dern Eheſtandes461. n.8. deren Pflicht Guͤter in dritte Ehe zu bringen463. n. 14
  • Mutter - und Filial-Kirchen Unterſcheid211. n. 2
  • Mutterſprache wie bey Gottesdienſten zu behalten150. n. 9

N.

  • Nachbarn Saͤule und Wanddienſt Recht252. n. 19
  • Nachfolger in Pfarr-Guͤtern Pfand-Recht201. n. 18
  • Nachforſchung wie ein Richter in Haupt - Verbrechen anſtellen muͤſſe3. n.4. der - ſelben guͤltige Anzeigen87. n. 16
  • Nachjage-Proceß wie wider fluͤchtige Ubelthaͤter anzuſtellen640. n. 16
  • Nachlaͤßigkeit entſchuldiget nicht in Ge - richten65. n. 8
  • Nachrichter-Amt bey Gerichts-Hegung63. n. 1
  • Nachruhm eines Verſtorbenen welcher der beſte177. n40
  • Nachſpuhr und Geruͤcht giebt Argwohn3. n. 4
  • Nachſteuer und Abzugs-Geld wenn zu ent - richten324. n.39. woher ſeinen Urſprung habe263. n. 14
  • Nachtdiebe ob und wie zu erſchlagen ver - goͤnnt595. n. 22
  • Nachtfraͤulein oder Alpgeſpenſt / ob Ver - loͤbniß damit guͤltig271. n. 7
  • Nachtmahl / vid. Abendmahl.
  • Nacht - und Traum-Laͤuffer wie wegen Ver - brechen und Mord zu ſtraffen390. n. 16
  • Naͤher-Kauff haben neue Pfarrer an den Pfarr-Einkommen und Geraͤthen198. n.9. ſtehet Blutsverwandten an Kirch - Stuͤhlen zu208. n.35 .ſeq. deſſen Recht wer verluſtig ſey3[4]6. n.21 .501 . n. 24. wornach darinn man ſich zu richten ha - be493. n.1. wie darauff Beamten Acht zu geben499. n.17. wenn darum ſoll ge - ſprochen werden499. n.18. gilt allein in unbeweglichen Guͤtern498. n. 14
  • Nahrung der Muͤndling wie Vormuͤndern obliege303. n.34. dem Verſtorbenen ge - geben macht keine Erbſchafft319. n.25. Vermaͤchtniß was unter ſich begreife332. n. 16
  • Narben und Wunden Schaͤtzung bey be - ſchaͤdigten Maͤgdlein589. n. 7
Nation[803]derer vornehmſten Sachen.
  • Nation der Teutſchen Recht wegen Fahn - Lehn135. n. 59
  • Neben-Heyraths Kinder Recht bey hohen Perſonen224. n. 3
  • Neſtelknuͤpffen bey Hochzeiten wie zu ſtra - fen603. n. 41
  • Neuen Baues Gerechtigkeiten253. n. 25
  • Neuen Beſitzer Recht eines Guts205. n. 27
  • Neuen Bruch-Ackers Zehenden Recht203. n. 22
  • Neue Lehn was eigentlich ſeyn122. n.5. koͤn - nen auf Kinder / nicht Anverwandte fal - len127. n. 27
  • Neue Muͤhlen wer erbauen laſſen koͤnne230. n.20 .679 . n. 1
  • Neuen Wercks oder Gebaͤues Wieder - ſprache Recht zum abwerffen254. n. 26
  • Niederlage / Kauffmanns Recht340. n. 3
  • Nimrods Schwerdt Recht165. n. 1
  • Nonnen Schwaͤngerung Strafe629. n. 28
  • Notarien / derſelben Krafft34. n.6. wie bey Annehmung ihrer Sachen Eyd abſtat - ten muͤſſen68. n.19. ob Vorzug in Be - zahlung vor andern Glaͤubigern haben74. n.35. wie Haupt-Vollmachten und Copien einzurichten78. n.45. derſelben Pflicht in Donations-Faͤllen451. n.5. wie Teſtamente beſchlieſſen ſollen438. n.9. was bey Teſtamenten zu verrichten haben437. n.6. wie appelliren koͤnnen101. n. 10
  • Noth-Tauffe koͤnnen auch weltliche Perſo - nen verrichten154. n.19. iſt bey Refor - mirten ſtreitigibid.
  • Noth-Wehre rechtliche Maaſſe / Urſachen Ablehnung und Uberſchritt613. n.17 .618 . n. 27. deren Beweiß wem obliege15. n.12. derer Stadt - oder Gerichts - Diener16. n. 4
  • Nothwercke koͤnnen auch an Feyertagen Gerichts anhaͤngig gemacht werden21. n.22. wie an Sonntaͤgen vergoͤnnt577. n. 25
  • Noth-Zuͤchtigung gehoͤret vor das peinli - che Gericht8. n.16. wie gebuͤhrend zu beſtraffen625. n. 15
  • Nutzungs-Fruͤchte wem gebuͤhren von Lehn-Guͤtern nach Lehnmanns Tode129. n. 33

O.

  • Ober-Commandeurs Reſpect im Kriege697. n. 24
  • Ober-Gericht / dem ſoll wegen Nichtigkeit eines Urtheils Erkaͤntniß auffgetragen werden104. n. 21
  • Ober-Herrn Verordnungs Recht wegen Streit des Juris Patronatus139. n. 9. de - ren Regierungs Macht2. n. 1
  • Oberherrſchafftliche Vorrechte was ſeyn1 .ſeq.
  • Ober-Hofgericht / wer dafuͤr ſtehen muͤſſe18. n. 9
  • Ober-Landes-Herren Vorbehalt Recht wegen des Juris Patronatus138. n. 4
  • Ober-Regalien ſind von allen Zehenden frey204. n.25 was darzu gehoͤre230. n18
  • Oberrichter / deſſelben Gerichtsſtand18. n.9. was fuͤrnehmlich bey ſeinem Amt ihm obliege24. n.8. wenn in Lehnſtreit zu ſuchen134. n. 55
  • Obligation, deren Verfaͤlſchung wie zu ſtraffen377n30
  • Obrigkeit / deren Macht wegen Edelleute Verbrechen5. n.11. wie fluͤchtiger Ubel - thaͤter Guͤter zu ihrem Nutzen nicht an - wenden koͤnne16. n.2. deren Widerſetz - lichkeit Strafe16. n.4. pfleget Revers bey Remiſſion der Ubelthaͤter abzuſtat - ten19. n.14. wenn nicht zu belangen48. n.58. wider dieſelbe ob Unterthanen zeugen koͤnnen53. n.17. verlieret ihr Recht nicht in Ubelthaten durch privat Gedinge97. n.50. deren rechtl. Zwangs - Mittel110. n.46. Schutz und Schirm Recht138. n.5. hat gꝛoſſe Verantwortung bey Verſaͤumung ihrer Pflicht176. n.36. derſelben ſollen Prieſter nicht vorgehen179. n.2. wie mit Straff-Predigten zu verſchonen214 n.14. wie Schulen zu er - oͤffnen und Schuldiener zu beſtellen ver - bunden ſey218. n.24. ſoll alle Druck - Materien cenſiren221. n.7. wie auff derJ i i i i 2Kauff -[804]Anderes Regiſter /Kauffleute Maaß und Gewicht zu ach - ten244. n.12. wie denen im Teſtament ausgeſchloſſenen Kindern beyſtehen ſol - len335. n.26. deren Befehls Verletzer wie zu ſtraffen652. n.9. was vor Recht haben wegen Geldbuſſen642. n.23. was deren Pflicht bey vielen Vormuͤndern301. n.31. wie den Prieſtern den Zehen - den anweiſen ſolle203. n.22. wie dem Muͤßiggang ſteuren ſolle265. n.17. deren Pflicht bey Erben und Eheleuten327. n.47. derſelben Nutz gehet allen Credito - ribus in Schulden fuͤr373. n.18. wenn Gerichts-Unkoſten Beklagten Ubelthaͤ - tern vorzuſchieſſen601. n.36. wie dem Predig-Amt huͤlfliche Hand leiſten ſolle215. n.14. ſoll ihrer Gewalt nicht miß - brauchen580. n. 5
  • Obriſten oder Officiers Kriegs-Gebet719. n. 4
  • Obſt-D[i]ebſtahl aus Gaͤrten wie zu ſtrafen647. n. 35
  • Ofen muß auch zur Dienſtbarkeit andern vergoͤnnt werden251. n. 18
  • Officirer im Kriege wie ſich gebuͤhrend auffzufuͤhren693. n. 15
  • Ohr-Bede / Beth oder Liebe-Geld haben Geiſtliche Macht zu fodern189. n. 30
  • Onans / Suͤnde und Laſter Strafe629. n. 28
  • Opffer-Pfennige der Communicanten ge - hoͤren Pfarrern188. n. 29
  • Organiſten ſollen keine aͤrgerliche Lieder ſpielen bey dem Gottesdienſt217. n. 20
  • Original-Brieffe geben in Gerichten voͤlli - gen Beweiß34. n.8. ſeq. deren Verluſt wie zu erweiſen34. n.11. wie nach den - ſelben die Copeyen zu richten415. n. 17
  • Orts Gewohnheits Brauch Recht bey Prediger Præſentirung140. n. 13

P.

  • Pabſt ob das Haupt der Kirchen und der weltlichen Regenten137. n.2. ob durch Herolde Krieg ankuͤndigeu laſſen koͤnne135. n. 30
  • Papiermacher Tax-Ordnung563. n. 10
  • Partheyen / deren Unfleiß hindert keinesRichters Fleiß105. n.24. ſollen zu Be - ſichtigungen citirt werden116. n.7. wie bey Graͤntzſcheidungen richtigen Abriß einzuliefern116. n.8. wie Termine zu be - ſuchen verpflichtet412. n.6. wie Beweiß abzuſtatten401. n.6. wie von neuen zu citiren16. n.3. gutwillig erſcheinenden Recht21. n.22. deren Strafe / wenn den Verdacht des Richters nicht erweiſen kan27. n. 15
  • Paſſagier zu Schiffe Buͤndlein Schaͤtzung bey Auswurff383. n. 11
  • Paß-Briefe Recht135. n. 1
  • Pasquillen / deren Anzeige Verdacht37. n.20. ſoll niemand zu drucken ſich unter - ſtehen221. n.6. wie deren Urheber zu beſtraffen663. n. 14
  • Paſtor ob den Rang uͤber regierende Buͤr - germeiſter habe179. n. 1
  • Paten / vid. Gevattern.
  • Paten-Geſchenck dafuͤr ſind des Vaters Guͤter verpfaͤndet155. n. 22
  • Patronatus Jus, vid. Jus.
  • Patronen / deren Freyheit wegen Eydes Abſtattung44. n.44. Recht bey Pfar - rer Præſentirung138. n.5. deren Unei - nigkeit wegen Stim̃en wie zu ſchlichten139. n.9 .140 . n.14. ſchrifftlichen Vor - ſchlags auch Vorgangs Recht140. n.12. Recht ſo abweſend141. n.16. was vor Nutzen haben von Kirchen144. n.26. deren Pflicht bey Kirch-Rechnungen144. n.27. wie Betrug raͤchen moͤge144. n.28. wenn ſich ihres Rechts verluſtig machen145. n.29. wen zum Beichtva - ter erwehlen ſollen156. n.28. wie zu Kir - chen und Pfarr-Gebaͤuden etwas zu ge - ben ſchuldig195. n.3 in deren Guͤtern was die Kirche wegen Schulden vor Recht habe206. n.31. haben nicht Macht Pfarrhaͤuſer zu veraͤuſern206. n.32. ha - ben Recht Schuldiener zu erwehlen217. n.23. deren Recht gegen Freygelaſſene262. n. 8
  • Pedellen oder Gerichts-Boten wie Be - klagte citiren ſollen16. n. 4
Pein -[805]derer vornehmſten Sachen.
  • Peinbanck / deren rechtl. Urſachen686. n. 13
  • Peinigung unſchuldig auffgelegte giebt Klage-Recht92. n. 28
  • Peinliche Ausſage wenn guͤltig und wahr - hafft677. n. 14
  • Peinliche Frage folgt aus Zeugen Ausſage51. n.7. wie anzuſtellen52. n.10 .676 . n.13. vor derſelben ſollen zweyer Zeugen Ausſage hergehen59. n.43. ob darzu aus Anzeig-Vermuthung und Verdacht zu verurtheilen109. n.42. deren genug - ſame Anzeigen587. n.2. wenn rechtlich vorzunehmen664. n.18. wenn mag wie - derholet werden668. n. 26
  • Peinlich Beklagten ſind Fuͤrſprecher ver - boten79. n.48. wie gefangen zu ſetzen16. n.3. deren Freunden was zukomme zu verrichten588. n.5. deren Ausſage und Bekaͤntniß wie nachzuforſchen673. n.8. wie der Ubelthat zu uͤberzeugen674. n.10 .685 . n.10 .686 . n. 13
  • Peinlich Gericht wie gebuͤhrend zu beſtel - len65. n.7. deſſen Proceſſes Form671. n.1. deſſen Koſten wer abtragen muͤſſe673. n. 6
  • Peinliche Gerichtshaltung wenn ſich uͤber - tragen laͤßt65. n. 8
  • Peinlich Halß - und Blut-Gericht kan kei - nem Gevollmaͤchtigten uͤbergeben wer - den66. n.9. wem ſolche zugehoͤren3. n.5. wie darinn rechtlich ſoll procedirt wer - den671. n.1.
  • Peinliche Inquiſition wegen Ubelthaten ob rechtlich zugelaſſen678. n. 1
  • Peinliche Klage was verurſache5. n. 10
  • Peinliche Nachfrage Recht wegen Bekaͤnt - niß Gewißheit666. n. 24
  • Peinlicher Proceß wie lange waͤhren ſoll23. n.7. wie darinn Zeugen zu verhoͤren52. n.7. worinn zu verſtatten672. n. 5
  • Peinliche Rechtfertigung wie vorzuneh - men159. n. 37
  • Peinliche Richter was fuͤr Strafen auff - zulegen haben6. n.10. wie behutſam ſich in Urtheil zu verhalten51. n.7. wie Verhoͤr anzuſtellen681. n.7. wennStrafe lindern koͤnnen682. n. 7
  • Peinliche Strafe wenn zu lindern81. n.55. was zu nennen116. n.9. kan von geiſtli - chem Conſiſtorio nicht zuerkant werden183 n.13. wenn und wie der Richter zu - erkennen ſolle675. n. 11
  • Peinliche Ubelthaͤter wie ſicher zu verwah - ren677. n.15. wie zu verfolgeu678. n. 2
  • Peinlicher Verbrechen Gericht und Be - weißthum10. n. 23
  • Peinlichen Urthels Raths-Erhohlungs Recht676. n. 12
  • Perdons der Ubelthaͤter gerechte Urſache390. n.14. ſeq.
  • Perſianer wie Ehebruch beſtraffen622. n. 6
    • wie mit Zauberern procediren576. n. 22
  • Perſoͤnliche Dienſte duͤrffen Geiſtliche nicht leiſten189. n.31. &190. n.33. wer davon befreyet238. n. 39
  • Perſoͤnlicher Gerichts-Sachen Urthels Friſt107. n. 30
  • Perſoͤnlich Lehn was eigentlich ſey121. n. 2
  • Peſtzeiten geben Gerichts Stillſtand11. n.1. wie darinn Pfarrer ſich zu verhal - ten182. n.12 .194 . n.46. wie darinn Vermächtniſſe und Teſtamente aufſzu - richten333. n. 21
  • Pfahlbuͤrger was zu nennen240. n. 1
  • Pfand giebt Verſicherung wegen Streits Unkoſten vom Beklagten102. n.14. durch Execution abgenommenes wenn zu ver - kauffen107. n.31. deſſen Recht / wenn an zweene verſchrieben522. n.14. dieſer wegen haben Armen und Kirchen Vor - zug167. n.8. wenn einzuloͤſen359. n.29. gehet fuͤr perſoͤnliche Klage576. n.26. worinn verboten oder verſchwindet358. n.27. mag nicht verjaͤhret werden356. n.19. nutzbarer Guͤter und Schul - den Recht519. n. 10
  • Pfandgeding uñ Briefe Recht356. n.20. ſq.
  • Pfandguͤter Verſchreibung Vorzug bey Einnahm-Execution111. n.47. koͤnnen nicht wieder verpfaͤndet weꝛden521. n.14. deren Beſitz-Recht352. n.5. deren Scha - den wer tragen ſolle522. n. 16
J i i i i 3Pfand[806]Anderes Regiſter /
  • Pfand-Nutzungs Jnnhaber Recht im Streit wegen Eigenthum17. n. 5
  • Pfaͤndungs Fehden oder Repreſſalien was ſeyn und deren Gerechtigkeit233. n. 25
  • Pfarrer wie auff einen jeden ſeiner Pfarr - Kinder Acht zu haben148. n.6. muͤſſen auch vor der Armen Seelen ſorgen150. n.10. was fuͤr Qvalitaͤten und Tugen - den an ſich haben ſollen165. n.1 .182 . n.1. wie vor Hauß-Arme ſorgen ſollen165. n.2. ſoll Trunck / Spiel und Streit mei - den182. n.10. wie weltlichen Gerichts Standes befreyet182. n.11. wie ſich in Peſtzeiten zu verhalten182. n.12 .194 . n.46. vom Amt ſuſpendirte ſollen Lebens - Unterhalt bekommen184. n.15. deſſen ſonderliche Verbrechen wie zu ſtraffen184. n.18. ſollen nicht Miethlinge ſeyn185. n.20. wie an Patronen Reverſe zu geben wegen Beſoldungen ibid. ſollen mit Ackerbau nicht allzuviel beſchweret werden187. n.27. wie wegen wuͤſten Bauer-Aecker zu befriedigen188. n.28. deren Einkuͤnffte wenn verbeſſert wer - den188. n.29. was fuͤr Freyheit genieſ - ſen189. n.31. ſeq. wenn ohne Erben ver - ſtirbt / auf wen ſein Gut verfaͤlle190. n.35. deren Todesfaͤlle wie zu rechnen193. n.41. kan Gnadenjahrs Einkuͤnffte im Teſtament nicht vermachen194. n.45 deren Erben duͤrffen keine Abzugs Gel - der geben194. n.47. wie die Pfarrwoh - nung in acht zu nehmen197. n.7. wie des Pfarr-Hauſes Geraͤthe wieder zu erſtatten197. n.8. was demſelben ver - macht / gehoͤret an die Kirche199. n.11. wenn etwas aus Teſtamenten veꝛlangen koͤnne200. n.15. wie Zehenden einneh - men ſolle205. n.27. wenn ſein Amt ab - treten koͤnne215. n.16. ſollen fleißig vor Gotteslaͤſterung warnen570. n.9. de - ren Pflicht bey Krancken Teſtamenten442. n. 6
  • Pfarr-Dienſt wie bey annoch lebenden Predigern zu beſetzen140. n.11. wer dar - zu nicht zu laſſen ſey182. n.12. ſeq. werdeſſen zu berauben und zu entſetzen184. n. 15
  • Pfarr-Hauß wie auff Doͤrffern zu erhalten196. n.4. kan der Prieſter nicht vermie - then197. n.7. deſſen Geraͤthe ſoll inven - tirt werden197. n.8. duͤrffen die Patro - nen nicht veraͤuſern206. n. 32
  • Pfarr-Hufen / damit hat ein Prieſter zu verfahren nach Gefallen187. n. 27
  • Pfarr-Kinder / warum denſelben Probe - Predigt zu verlangen geſtattet142. n.20 ſoll ein Prediger ſo wohl insgemein alle als auch inſonderheit einen jeden ken - nen148. n.6. Fremde ſoll ein Prediger nicht abſolviren168. n.8. ſind verbun - den Beyſteuer zu geben vor abgelebte Kirchen und Schuldiener190. n.34. ſind verbunden zu Kirchenbau etwas zu ge - ben195. n. 1
  • Pfarr-Mantels Ablegung iſt Amts Ver - luſts Wahrzeichen184. n. 16
  • Pfarr-Satz-Lehn Præſentirungs Zeitraum140. n. 13
  • Pfarr-Wittwen und Waͤyſen Allmoſen Recht166. n. 4
  • Pferde Futter und Fuhrkoſten Recht bey Viſitationen214. n.11. Kauff wenn nich - tig wird und ruͤckgaͤngig349. n.29. Ader - laſſen auff S. Stephans Tag iſt Aber - glauben569. n. 6
  • Pflug Kehr - und Wendungs Recht118. n. 15
  • Pfoͤrtner Pflicht wegen Garten-Plancken abbrechen525. ſeq.
  • Phariſaͤiſche Heucheley was zu nennen7. n. 15
  • Pillgrimm ſind frey von Repreſſalien233. n.27. Haͤuſer Recht219. n. 28
  • Piquen Exercices Commandements748. beym Gewehr751
  • Pittſchafft und Siegel geben kraͤfftigen Beweiß36. n. 16
  • Poſt-Boten Recht wegen anvertrauten Geldes366. n. 20
  • Poſt-Geld / wie darinn gehoͤriger Tax zu beobachten235. n. 32
Poſt -[807]derer vornehmſten Sachen.
  • Poſthaltungs Recht gehoͤret dem Landes - Herrn235. n. 31
  • Pracht und Gepraͤnge ſoll man bey Kin - der-Tauffen nicht treiben152. n.14. iſt bey Kirch-Fuͤrbitten verboten164. n. 52Præcedenz ob Prieſter vor Obrigkeiten haben179. n.1. ſeq.
  • Præceptores wer am Kaͤyſerlichen Hofe halten duͤrffe135. n. 1
  • Præjudiz Hinderniß bey Lehn-Empfang123. n. 8
  • Præſentirung eines Pfarrers wem zukom - me138. n.4. wodurch verjaͤhret werde138. n.6. zweyer gleich geſchickter Per - ſonen Recht140. n. 14
  • Præſentirter Perſonen Vorzug Recht141. n.15. wenn einzufuͤhren ſeyn144. n. 25
  • Præſidenten / derſelben vornehmſte Amts - Pflichten24. n. 8
  • Pranger und Halß-Eyſen-Strafe ſoll wi - der Flucher gebraucht werden215. n. 15
  • Prediger wer am kaͤyſerlichen Hofe halten duͤrffe135. n.1. derer Pflicht auff der Cantzel146. n.1. wie Straff-Predigten einzurichten214. n.14. wie dem Fluchen und Schweren ſteuren ſoll215. n. 15
  • Predigten Widerſprecher wie zu ſtraffen145. n.30. wer nicht anordnen noch ver - bieten koͤnne145. n.31. wenn Studenten verrichtẽ moͤgen145. n.32. darinn ſollman ſich alles Diſputirens enthalten147. n. 4
  • Predigtſtuhl / vid Cantzel.
  • Predigt-Amt / wie demſelben das weltliche Gerichte Hand zu bieten habe215n. 14
  • Preiß-Schiffe Recht Beute halben713. n. 19
  • Prieſter koͤnnen in weltlichen Sachen nicht Richter ſeyn26 n.13. ſollen Heerde Bey - ſpiel ſeyn137. n.1. wer erwehlen moͤge137. n.3 wer beruffen koͤnne138. n.6. ob vom Biſchoff ohne Patroni wiſſen einzu - ſetzen139. n.7. was vor Perſonen dazu vorgeſchlagen werden ſollen139. n.10. ſollen mit Kirchkinder Willen eingeſetzet werden141. n.15. wie zu beruffen142. n.19. wenn und wie offt Studenten moͤgen predigẽ laſſen145. n.32. wie eingeweyhetund zum Amt eingewieſen werden146. n.33. ſollen im predigen hertzhaffte Maͤnner ſeyn147. n.3. ſollen keinen Auffſtand gegen die Obrigkeit erregen ibid. wie ihr Gewiſſen zu bewahren ibid. wie auff alle und jede Pfarr - Kinder Achtung zu geben haben148. n.6 wie Verbrechen in ſpecie auff Cantzeln zu ſtraffen149. n.8. deren Verant - wortung und Verſaͤumniß Gefahr151. n.11. uͤber nachlaͤßige wie die Verdam̃ - ten wehklagen151. n.12. wie beichten und communiciren ſollen156. n.28. wie die Beicht-Kinder abſolviren ſollen157. n.31. ſollen Beicht-Kinder nicht aus - forſchen158. n.33. wenn Beicht-Be - kaͤntniß verſchweigen ſollen158. n.34. ſollen fremde Pfarr-Kinder ohne Urſach nicht abſolviren160. n.40. wie Krancke beſuchen ſollen167 n.9. ſollen Acht ge - ben auff die Verſorgung der Hoſpitahl - Armen168. n.10. wie Haußbeſuchun - gen anzuſtellen169. n.13. wie bey Co - pulation verlobter Perſonen ſich zu ver - halten170. n.15 ſollen gottloſe Suͤnder vermahnen175. n.34. wie in Abſtattung der Leich-Predigten ihre Pflicht zu be - obachten177. n.39. wie mit offenbaren Suͤndern zu verfahren178. n.41. was vor Tugenden ſich vornehmlich zu be - fleißigen180. n.4. denſelben iſt Waffen Brauch verboten180. n.5. derer Wei - ber / Kinder und Geſinde wie ſich auff - zufuͤhren180. n.6. ſollen mit ihrem Lohn ſich begnuͤgen laſſen181 n.7. denſelben iſt Geitz / Wucher und Handel verboten181. n.8. in weltlicher Kleidung wie zu tractiren181. n.9. welche mit Gefaͤng - niß zu beſtraffen183. n.14. wenn ihrer Dienſte beraubet und entſetzet werden183. n.14. ſeqq. vid. & Pfarrer / item Geiſtliche.
  • Prieſteramts gebuͤhrende Pflichten181. n. 9
  • Prieſter Einkuͤnffte / vid. Einkuͤnffte.
  • Prieſter-Rang ob vor Buͤrgermeiſter ſey179. n.1. vor Obrigkeiten iſt aus goͤtt -lichen[808]Anderes Regiſter /lichen Rechten unerweißlich179. n.2. bey Hochzeiten iſt ohne Præjudiz180. n. 3
  • Prieſter-Einſegnungs Recht169. n. 15
  • Prieſter-Toͤchter wenn den Candidatis Mi - niſterii anzubieten142. n. 19
  • Prieſter-Wittwen wenn den Candidatis Miniſterii anzubieten142. n.19. wie ge - gen die / ſo ihres verſtorbenen Mannes Stelle vertreten / ſich zu verhalten144. n.25. ſollen von Allmoſen unterhalten werden166. n.4. haben ein gantz oder halb Gnaden-Jahr Freyheit191. n.37. ſollen vor Beſtellung des Kirchen-Amts waͤhrenden Gnaden-Jahrs ſorgen192. n.38. ſind nicht verbunden Abzugs Gel - der zu geben194. n.47.
  • Principalen Recht zu Schiffe382. n.8. wie dieſelben nebſt Conſorten von Procura - toribus zu nennen412. n. 7
  • Principal / in deſſen Seele wenn vergoͤnnt ſey zu ſchweren32. n. 3
  • Printzeſſin Heimſteuer ob zur gemeinen Erbtheilung wieder zu bringen227. n.11. wie denen Unterthanen abzutragen aufferlegt werden ſolle236. n.34.
  • Privat Affecten ſind auff Cantzeln verbo - ten149. n. 8
  • Privat Geding nim̃t der Obrigkeit Macht nicht uͤber Ubelthaͤter97. n. 50
  • Privat-Guͤter der Geiſtlichen ſind von Li - centen nicht befreyet189. n. 32
  • Privat-Haͤndel wenn und wie guͤltig zu ver - gleichen98. n. 52
  • Privat-Perſonen koͤnnen Amts-Gebuͤhren nicht ſteigern186. n. 23
  • Privat-Schrifften wenn kraͤfftig ſind vor Gerichten zum Beweiß34. n.7 .35 . n. 14
  • Privilegium Kaͤyſerliches wegen Unguͤltig - keit der Appellation von den Fuͤrſten zu Heſſen426. ſeqq.
  • Privilegirtem Ordẽ was ſchimpflich7. n. 14
  • Probe-Predigt ſollen beruffene Prediger ablegen142. n.19. wenn nichtig und zu wiederholen142. n. 21
  • Proceß wie vom Richter gefuͤhret werden ſolle3. n.4. iſt wieder Begnadigte aufsneue nicht vorzunehmen5. n.8. durch was Mittel zu verkuͤrtzen15. n.13. ſollen an Feyertagen eingeſtellt werden11. n.1 .ſeq. wie lange waͤhren ſolle23. n.7. ſoll in Raub und Mordſachen ſummariſch ſeyn71. n.26. wodurch befoͤrdert wer - de102. n.12. ein rechtlicher wie foͤrmlich zu fuͤhren400. n.4. der Unmuͤndigen wie beſchleuniget werden ſollen294. n. 12
  • Proceſſes Endigungs Recht in Gegenkla - ge9. n.22 Nichtigkeit Verfolg111. n.48 .113 . n.56. Verlaͤngerung iſt ſtraffbar30. n.27. ſeqq. Ungeſchickligkeit Vorwurff wie zu meiden2. n. 4
  • Proceß-Ordnung des Kirchenbanns173. n.30. der Kirchen-Beſuchung212. n.4.
  • Proceß-Wechſel-Schrifften Recht wegen Zeugen-Verhoͤr56. n. 32
  • Procuratoren ob in ihres Principals Seele ſchweren koͤnnen32. n.3. welche nicht ſeyn moͤgen69. n.22. ſoll Obrigkeit fuͤr Arme beſtellen und beſolden71. n.25. de - ren requiſita und Amts-Pflicht71. n.25. deren Unfug durch exceptionen geſtifftet wie zu ſtraffen71. n.26 .409 . n.7. wenn ohne Vollmacht moͤgen geſtattet werden72. n.28. wenn Erben benennen ſollen78. n.46. wie Appellationes anzuſtellen103. n.16. ob wegen Lohns-Forderung andern Glaͤubigern vorzuziehen74 n.35. ſollen ſich in ungerechte Sachen nicht miſchen402. n.2. deren Pflicht wegen ungeſchickten Klaglibels413. n.9. Recht an irrdiſchen Feyertagen12. n.3. Recht nach Kriegs Befeſtigung15. n.13. deren Bekaͤntniß wenn unguͤltig39. n. 30Boß - und Falſchheit wie zu beſtraffen69. n.21. deren Gewalt und Vollmacht Recht411. n.5. ſeq. Recht beym Hofgericht410. n.6. deren Falſch - und Boßheit Strafe416. n.18 .69 . n.21. deren Eyd und Amt vor Gericht69. n.21. Geſtaͤndniß wenn ſchaͤdlich39. n.29. Freyheit wegen Ex - ception414. n. 12
  • Profeſſores moͤgen kein Advocaten Amt vertreten75. n.36. vor welchem Gerichtmoͤgen[809]derer vornehmſten Sachen. moͤgen belangt werden220. n.1. erbloſe auff wen ihre Guͤter verfaͤllen220. n. 2
  • Profos und Gewaltiger ſoll wider Draͤu - ungen und Unrecht geſchuͤtzt werden707. n. 2
  • Proteſt wegen Straffen Anbietung98. n.53. Recht bey Lehn-Empfang123. n. 8
  • Protocolle geben Beweiß in Gerichts Haͤndeln33. n.3. wie vom Gerichtshal - ter zu fuͤhren67. n.13. deren Copie ſoll niemand eroͤffnet werden67. n. 14
  • Provintz / deren Graͤntzen darff niemand aͤndern114. n.1. deren Graͤntzen ſoll ein Richter nicht uͤberſchreiten24. n. 8
  • Pruͤgel und Stockſchlaͤge Straffe ob Sol - daten auffzuerlegen704. n. 39

R.

  • Rachgier-Eyfer gegen Verbannete iſt ver - boten83. n. 5
  • Rang-Ordnung derer Prieſter179n. 1
  • Rantzion derer Kriegs-Gefangenen wie geſchehen ſolle702. n. 35
  • Raͤthe und hohe Bediente wo fuͤr Gericht ſtehen muͤſſen18. n.9. auslaͤndiſche ſol - len Landesherren nicht annehmen228. n.13. haben Macht Procuratoren an und abzuſetzen419. n. 27
  • Raths-Buͤcher / vid. Stadt-Buͤcher.
  • Rathſchlag / wie weit man dafuͤr pflichtig79. n. 50
  • Rauberey / deren Anzeigen638. n.12. wie zu ſtraffen637. n. 11
  • Raub-Guͤter oder geſtohlene Sachen wie in Gerichten beygelegt zu verwahren364. n.14. wenn man abfolgen laſſen ſolle365. n.17. wie von Kaͤuffern ohne Entgeld wieder zu fodern494. n. 2
  • Raubs-Klage / wenn darinn Erſtattung zu gewaͤhren14. n. 7
  • Raub - und Mord-Sachen ſummariſcher Proceß72. n.26.
  • Receß und Vortraͤge wie fern anzufuͤhren den Advocaten vergoͤnnet70. n. 24
    • deren Anfuͤhrung wenn geſchehen ſoll109. n. 41
  • Receß und Gerichts-Buͤcher Recht394. n.5 .421 . n. 32
  • Rechnung / vertragene und entſchiedene macht alle Einwendung nichtig377. n. 30
  • Rechnungs Ablegung giebt gehoͤrigen Ge - richts Ort13. n. 5
  • Recht / wegen deſſen Verweigerung wo anzuſuchen101. n.11. zweifelhafftes wie zu entſcheiden217. n. 21
  • Rechts-Behelff wegen nicht ausgezahlten Geldes378. n. 32
  • Rechts Einwurff eines dritten wenn kraͤff - tig12. n. 4
  • Rechts-Handlung an Feyertagen iſt ver - boten11. n. 1
  • Rechtshaͤngiger Streitſachen Kauffrecht346. n. 20
  • Rechts-Hegungs Verjaͤhrungs Zeit9. n.20.
  • Rechts-Huͤlffe wenn noͤthig24. n.8. wo - hin zu verweiſen114. n. 56
  • Rechts-Nothdurfft wenn fuͤrzubringen97. n. 48
  • Rechts-Schluͤſſel ſonderliche ſollen ohne Nachfolge ſeyn109. n. 39
  • Rechts Streit ſoll niemand am Gebrauch heil. Nachtmahls hindern160. n. 38
  • Rechts-Verſetzung in Gerichtsſtand7. n. 14
  • Rechts-Widerſetzligkeit wie zu ſtraffen17. n. 4
  • Rechtfertigungs Verweigerung wie zu ſtraffen83. n. 3
  • Rechtlicher Wohlthaten Verzichts Be - helff68. n. 20
  • Recognition Gelds Recht fuͤr Leihbrieffs Erneuerung512. n. 11
  • Rector der Kirchen / wie demſelben die Einkuͤnffte zu verlaſſen206. n. 2
  • Rectoris Macht auf Univerſitaͤten6. n. 12
  • Reformirte ſind Pabſtes Feinde222. n. 11
  • Regalia Jura was ſind1. n.1. &230. n. 18
  • Regalien / wie davon Zehenden zu entrich - ten204. n.25.
  • Regal-Lehn was eigentlich ſey121. n. 2
  • Regenten / deren Beſchaffenheit und Qua - litæten227. n.12. was fuͤr Tugenden ſichK k k k kbefleiſ -[810]Anderes Regiſter /befleißigen ſollen228. n.13. deren Rechts Freyheit1. n. 1
  • Regen-Waſſer-Rennen ob auff des Nach - bars Grund zu vergoͤnnen251. n. 16
  • Regierungs Macht wem zukoͤmmt2. n. 1
  • Regiſter der Kauffleute wenn kraͤfftig zum Beweiß fuͤr Gericht35. n. 15
  • Reiche ſind in Kirchenſachen den Armen gleich zu achten177. n. 39
  • Reichs-Acht und Bann wem auffzuerlegen82. n. 2
  • Reichs-Satzungen wegen Briefe Poſtgeld235. n. 32
  • Reichs-Steuer Recht236. n. 34
  • Reinigungs Eyd wegen Ehebruchs Klage289. n. 62
  • Reiſe-Koſten vor Zeugen wer geben muͤſſe62. n. 53
  • Reiſenden ſoll ein Pfarrer die Abſolution nicht verſagen160. n.40. deren Frey - heit wegẽ Schiffguts Auswurff384. n. 12
  • Religion / deren Ubungs Freyheit am kaͤy - ſerlichen Hoflager135. n.1. Ubung wenn nicht frey ohne Turbirung136. n.2. wer vor dieſelbe ſorgen ſolle224. n.1. unglei - cher Religion Eheleute wie gefaͤhrlich leben281. n.34. ſeq.
  • Religions Einigkeit iſt ohne Zwang-Mit - tel zu ſuchen223. n.1. Unterſcheid wie zu erdulden ibid. Ubung wie zu vergoͤn - nen229. n. 17
  • Remiſſion der Ubelthaͤter wenn und wie ſtatt habe4. n.1. ſeqq.
  • Remiſſion-Revers unter benachbarten Landes-Herren gebraͤuchlich4. n. 4
  • Remiſſions Unkoſten wer geben muͤſſe ibid.
  • Rencontre oder Duell / wie erlaubet und verboten608. n.2. an Graͤntzen begau - gen wie zu ſtraffen609. n. 5
  • Renthen wie viel von Kirchen-Guͤtern zu nehmen200. n.16. deren Einkuͤnffte wenn einzuziehen375. n. 24
  • Renthen und Zinßguͤter koͤnnen wegen Schulden nicht eingenommen werden108. n. 37
  • Replic und Schluß-Schrifften weñ noͤthig416. n.19.
  • Repreſſalien wie ein Fuͤrſt verſtatten koͤn - ne233. n.25. wer davon befreyet233. n. 26
  • Reſidenten Freyheiten am kaͤyſerlichen Hofe135. n.1. haben nicht Geſandten Freyheit235. n. 29
  • Reſidenz-Staͤdte geben keine Freyheiten wegen Ubelthaten5. n. 11
  • Reſolutions-Befehl einer Obrigkeit wenn zur Vollziehung kraͤfftig81. n. 55
  • Reſponſiones auff Exceptiones in Gerich - ten wie beſchaffen ſeyn ſollen414. n. 13
  • Reſtaur Baukoſten / dazu gehoͤret der Pa - tronen u. Pfarr-Kinder Conſens213. n. 8
  • Reſtitutions-Mittel koͤnnen vom Richter in Sachen Verzoͤgerung prætendiret werden23. n.7. wenn bey Appellatio - nen noͤthig105. n.23. deſſen Recht wenn auff hoͤret299. n. 26
  • Retorſion Recht bey Schulden376. n.25. Gebrauch und Verjaͤhrungs Recht662. n. 13
  • Reue eines wahren Chriſten wie beſchaf - fen ſeyn ſolle161. n. 48
  • Revers iſt gebraͤuchlich bey Remiſſion der Ubelthaͤter19. n.14. pflegen benachbar - te Landes-Herren zu extradiren4. n.4. ſoll wegen Befoͤrderung Danckbarkeit zu weiſen nicht gegeben werden142. n.20. Recht wegen Erbzinß-Gut510. n. 2
  • Reviſion oder Ober-Appellation Gerichts Beſtellung422. deſſen Freyheit426. n. 13
  • Reu-Kauff wann guͤltig in Handlungen348. n.26 .340 . n.3. wie lange ſtatt fin - de347. n. 24
  • Reuter-Zehrungs Anforderung verboten699. n. 28
  • Reyhniſcher Guͤlden Wehrung wie zu ver - ſtehen504. n. 4
  • Richter wie bey Verbrechen verfahren ſol - len2. n.3. wornach in ihren Urtheilen ſich zu richten2. n.4 .28 . n.20. muß mit gefaͤnglicher Hafft verdaͤchtiger Ubel - thaͤter behutſam gehen18. n.12. ſollen zwiſchen allen Streitenden guͤtlichen Vergleich ſuchen22. n.2. verdaͤchtiger wird verworffen26. n.15. wie ſich widerVer -[811]derer vornehmſten Sachen. Verdacht ſchuͤtzen ſolle22. n.3. wenn verdächtig werden koͤnne26. n.15. be - ſtochener und partheylicher wie zu ſtra - fen22. n.4. wie ſich gegen Arme / Witt - wen und Waͤyſen zu verhalten23. n.5. kan Ubelthaͤtern geſetzte Strafe nicht erlaſſen23. n.6. ſoll Streit-Sachen nicht verzoͤgern laſſen23. n.7. wie ihre Urtheile abfaſſen ſollen24. n.9. demſel - ben iſt Geſchenck anzunehmen verboten25. n.9. ſoll niemand in eigner Sache ſeyn2. n.2. wer in Inquiſitions-Pro - ceſſen ſeyn koͤnne3. n.1. wenn zwey in einer Sache / wer vorzuziehen5. n.5. ſqq. wie ſein Gewiſſen zu beobachten habe25. n.10. wie in der Sachen Zweifel zu verfahren25. n.11. wenn Gelindigkeit in Urtheilen ausuͤben koͤnne25. n.11 .29 . n.22. was fuͤr Qvalitaͤten und Tu - genden an ſich haben muͤſſe25. n.12. ſqq. muͤſſen in unterhandenen Sachen er - fahren ſeyn26. n.12. muͤſſen gegen Be - klagte Vater Liebe tragen / nicht Blut - duͤrſtig ſeyn27. n.17. ſollen vornehm - lich nach Gottesfurcht ſtreben27. n.18. was fuͤr einen Eyd ablegen muͤſſen27. n.19. wie ihre Hoheit Hand zu haben und gehorſam zu erzwingen30. n.24. wie bey Gerichtshegung ſich zu verhal - ten63. n.1. wenn Advocaten-Amt nicht verwalten moͤgen73. n.30. was fuͤr Freyheiten genieſſen87. n.54. wenn ih - res Urtheils Urſachen beyzufuͤgen ha - ben96. n.45. wenn Beyurtheile zu ver - beſſern Macht haben100. n.6. koͤnnen Appellation-Zettul anzunehmen ſich nicht weigern101. n.10. von welchen nicht zu appelliren103. n.15. wie Beſitz - Einnahme und Einfuͤhrung anzuſtellen106. n.29. deren Gewiſſens Freyheit in Urtheilen113. n.54. deren Amts - huͤlffe wegen ungerechten Landmeſſung117. n.11. wer in Lehnſtreit ſey133. n.53. wer ſey in Zinß-Guͤter Streit246. n.1. wie die Acten den Appellanten auszu - liefern101. n.8. wie Schmach erforſchenund raͤchen moͤgen81. n.55. deſſen Pflicht wegen Gerichtsbuͤcher und Perſonen67. n.16. wie auff Erbſchafften Acht zu geben314. n.16. worauff bey Pfand - Verkauff zu ſehen357. n. 23
  • Richter geiſtliche wenn weltliche Perſonen belangen koͤnnen7. n. 13
  • Richters Freyheit / der in Urtheil zuvor kommt5. n. 8
  • Richters Gelindigkeit wenn ſtraffbar29. n. 23
  • Richters Nachlaͤßigkeit wie zu ſtraffen101. n.8 .398 . n.3. in peinlichen Sachen wie ſchaͤdlich120. n. 20
  • Richters Verſehen in Zeugen-Verhoͤr wie geſtrafft werde57. n. 35
  • Richter-Amt wer verwalten koͤnne oder nicht25. n.12. ſeqq. woraus zu erlernen31. n.28. ſeqq. deſſen Schmaͤhung wie zu ſtraffen80. n.52. bey Land-Guͤter Theilung117. n. 10
  • Ritter-Guͤter was genennt werden122. n. 3
  • Ritter-Lehn / wer deſſen unfaͤhig486. n. 5
  • Roßdienſte Freyheit im Lehn127. n. 23
  • Rothweyliſches Gericht / wie davon die Heßiſchen Unterthanen befreyet430. ſq.
  • Rottirung und Meuterey unter Soldaten wie zu beſtraffen697. n.23. deren Redels - fuͤhrer Entdeckung wie zu belohnen710. n. 9
  • Ruthen und Geiſſelungs Strafe iſt Mein - eydigen auffzulegen43. n. 40

S.

  • Saamen Verderbens Unkeuſchheit Laſter630. n. 28
  • Saat Unkoſten Abzugs Recht188. n. 28
  • Sabbath / vid. Sonntag.
  • Sache in eigner ſoll niemand Richter ſeyn2. n. 2
  • Sachen und Guͤter Verthaͤdigungs Recht618. n.26 .619 . n.29. von welchen zu ap - pelliren vergoͤnnt422. n.3. deren Recht zur guͤtlichen Handlung409. n.9. in welchen Beamte nicht helffen koͤnnen394. n.3. welche zur Cantzley gehoͤrig411. n.10. welche im Conſiſtorio zu ſchlichten217. n.22.
K k k k k 2Sa -[812]Anderes Regiſter /
  • Sachen Erkaͤntniß ſoll allezeit vor richter - lichem Schluß hergehen2. n. 3
  • Sachwalters eines Appellantens Excepti - on und Defenſion Recht415. n. 15
  • Sacrament / vid. Abendmahl.
  • Salarium wenn Schuldienern nicht zu ent - ziehen219. n. 26
  • Saltzſiedereyen gehoͤren zu den Juribus Regalibus2. n. 1
  • Salvagvarde und Schutzbrieffe Recht581. n. 8
  • Salvation Schrifften anzufuͤhren wie fern Advocaten vergoͤnnt70. n.24. wenn und wie lange eingebracht werden koͤn - nen401. n. 8
  • Sand wie auff fremdem Gut zu graben vergoͤnnt251. n. 18
  • Satz und Gegenſatz auch Sachen Beſchluß Termin401. n. 9
  • Sauff-Gelache wie an Sonntaͤgen verbo - ten577. n. 26
  • Saͤugende ſind von der Folter wegen Ubel - thaten frey670. n. 31
  • Scepter und Fahn-Lehn Recht122. n. 6
  • Schaden zukuͤnfftiger wie zu verhuͤten253. n.24.
  • Schaͤdliches Gebaͤu wie zu verhindern254. n. 25
  • Schaͤfer Ubermuth Verbot / Weyde hal - ben525. Verbrechens Strafe526
  • Schalmey-Pfeiffer Unterhaltungs Recht im Kriege701. n. 32
  • Schamglieder zur Schmach an die Thuͤr mahlen wie zu ſtraffen563. n. 16
  • Schand-Laſter / das niemand anzeigen darff50. n. 2
  • Schand-Gemaͤhlde zu drucken iſt verbo - ten221. n. 6
  • Scharffrichter was demſelben bey Selbſt - mord zuſtehe687. n. 15
  • Scharffrichters Eydſchwur in Gefange - nen Seele88. n.18. Schwerdtſtraffe wer verdienet88. n.19. Freyheit an der Richtſtatt687. n. 15
  • Schaͤtzung wenn verjaͤhret werden koͤnne201. n.17. derſelben Eydes Krafft47. n.54. der Guͤter wegen Schiffbruch bey Auswurff384. n.12. geſtohlener Sachen Recht644. n. 29
  • Schaͤtzung-Steuer Urſachen wie zu melden238. n. 38
  • Scheffel mit geſtrichenem wird der Fꝛucht - Zehende gegeben204. n. 26
  • Scheide-Brieffs Recht / ſo unrechtmaͤßig286. n. 52
  • Schiedmañs Ertoͤdtungs Strafe590. n. 10
  • Schiedrichters Urtheils Krafft292. n. 4
  • Schiffer / derer Geraͤthe und Inſtrumente koͤnnen nicht ausgepfaͤndet werden108. n.38. wie vom Schiff-Herrn unterſchie - den381. n.6. wie vor das Schiffgut ſte - hen muͤſſen381. n. 7
  • Schiffs-Arbeit Ordre wie nachzuleben710n. 11
  • Schiff-Bedienten Pflicht wegen Amts - Rechnungen708. n. 6
  • Schiffbruͤchigen Guts Recht382. n. 9
  • Schiff-Bruchs Gelegenheit Diebſtahl Straffe654. n. 16
  • Schiff-Commandeurs und Directeurs Re - ſpect und Macht707. n. 3
  • Schiffs-Conſtabeler Pflicht709. n. 7
  • Schiff-Gefangenen darff niemand Speiß oder Tranck reichen712. n. 17
  • Schiff-Gewehrs Brauch und Mißbrauch Recht714. n. 21
  • Schiff-Herr wenn wegen Schiffguts mag verklagt werden380. n.5. ſeq. wie wegen derer Schiffs-Leute Verbrechen zu be - langen381. n. 6
  • Schiff-Koͤche / Kellner und Boͤtteler Pflicht713. n. 17
  • Schiff-Leute Straffe / wenn vom Schiff ab - gehen708. n.5. deren Pflicht zu fechten712. n. 16
  • Schiff-Matroſen und Officier wie zu ſtra - fen wegen Zanck aus Spielen711. n. 13
  • Schiff-Qvartiermeiſter wie auff das Pro - viant Achtung zu geben710. n. 10
  • Schiffs-Verwundeten Heilungs Recht712. n. 16
  • Schiff-Victualien wie zu verwahre708. n.5. deren[813]derer vornehmſten Sachen. n.5. deren Verſchwendung wie zu ſtra - fen713. n. 17
  • Schiff-Zimmerleute und Maſt-Klimmers Pflicht709n. 7
  • Schild und Wappen Recht in Lehnguͤtern128. n.29.
  • Schildwacht Verlaß - oder Verſchlaffung wie zu ſtrafen698. n.25. was fuͤr Recht und Freyheit habe699. n. 27
  • Schimpffliche Begraͤbniß wem gebuͤhre175. n. 34
  • Schlacht-Vieh / deſſen Maͤngel wie im Kauffhandel zu melden349. n. 29
  • Schloͤſſer und Thuͤren wenn Schuldener eroͤff[n]en muͤſſen107. n. 33
  • Schloß verſchlieſſen bey Trauungen wie zu ſtraffen603. n. 41
  • Schmaͤhklage iſt wider Lehnherrn verbo - ten134. n.56. wie anzuſtellen657. n.4. wie nicht in langwierige Proceſſe zu ver - weiſen31. n. 29
  • Schmaͤhſchrifften / vid. Pasquillen.
  • Schmaͤhung eines Richters wie zu ſtrafen80. n.52. derer Armen wie zu raͤchen81. n.55. geiſtlicher Perſonen wie zu ahnden145. n. 30
  • Schoͤppen ſind vom Urtheil im Gericht nicht auszuſchlieſſen63. n.1. was fuͤr Freyheiten genieſſen81. n.54. deren Wahl und Beeydigungs Recht396. n.3. Pflicht bey Urtheil Verfaſſung404. n. 1
  • Schornſtein ob zur Dienſtbarkeit Frem - den zu vergoͤnnen251. n. 18
  • Schreiber in Gerichten duͤrffen Heimlich - keiten nicht offenbaren67. n.14. deren Eyd bey Augenſchein Faͤllen116. n. 8
  • Schrifft die heilige iſt der Chriſten Richt - ſchnur148. n. 5
  • Schrifften Vielheit iſt fuͤr Gerichten ver - boten13. n. 5
  • Schꝛifften / Gegenſchrifften / auch Behelffs - Brieffe Recht wie zu beobachten62. n. 52
  • Schrot - und Kornmaͤßigen Muͤntze Recht651. n. 4
  • Schnlden Retorſion-Vergelt-Zahl - undLoßkuͤndigungs Recht376. n.25 .378 . n.34. deren Obligation Verfaͤlſchungs Strafe377. n.30. darinn durch Rech - nung begangener Jrrthum wie zu ver - gleichen377. n.29. wie mit Gegenſchul - den abzurechnen367. n.2. wenn in den - ſelben die Kirchen-Einkuͤnffte vorzuzie - hen206. n.31. ob dieſer wegen Todten - Coͤrper zu verarreſtiren210. n.42. zu deren Bezahlung geſchehener Diebſtahl ob ſtraffbar648. n.40. wie wegen der - ſelben geiſtliche Perſonen zu verklagen191. n.35. machen niemand dienſtbar263 n.11. des Lehnmanns ob die Agnaten als Erben abzutragen verbunden490. n.3. ob und wie Eheleute vor einander zu zahlen pflichtig ſeyn473. n.4. deren Unterpfands Recht519. n.10. ſeq. ob Schulden-Geding Pfandes Verfalls - wegen zu machen356. n.17. wie Credi - tores liquidiren muͤſſen375. n.24. un - pflichtiger Schulden Bezahlung ob wie - der zu fodern375. n.23. in deren Anfor - derung wer Vorzug habe373. n.19. de - ren Zahl - und Verjaͤhrungs Recht367. n.1 .ſeq.
  • Schulden Arreſt iſt unguͤltig auff Prieſter Wittwen Gnadenjahrs Einkuͤnffte194. n. 45
  • Schuldner wo verklagt werden koͤnnen15. n.11. muͤſſen vor Gericht ſtehen / wo ſie verarreſtiret18. n.9. wenn Verzeichniß ihrer Guͤter abſtatten muͤſſen107. n.33. deren Schuldner wenn anzugreiffen108. n.35. vertieffte was fuͤr Freyheit ha - ben371. n.13. gottloſe und verſchwende - riſche wie zu ſtraffen372. n.14. deren Guͤ - Beſitz-Einnahme Recht ibid. deren Ge - ſtaͤndniß wenn nachtheilig39 n.30. wenn vom Arreſt befreyet91. n.26. wie auszu - pfaͤnden107. n.34 deſſen verpfaͤndetes Gut wie ihm vom Creditorn koͤnne ver macht werden335. n.27. wiederſetzliche wie zu zwingen376. n. 26
  • Schulen wie Obrigkeiten anzurichten ver -K k k k k 3bunden[814]Anderes Regiſter /bunden218. n.24. ſollen auch weltliche Perſonen zu Auffſehern habenibid.
  • Schul - und Kirchen-Diener wie Hauß-Be - ſuchungen anzuſtellen haben168. n.11 ſind Acciſe und Licenten frey189. n.32. abgelebte und ſchwache wie zu verſor - gen190. n.34. haben auch Patronen Macht zu erwehlen217. n.23. wie denen Macht und Anſehen die Obrigkeit zu verſchaffen pflichtig ſey218. n.24. wer beruffen koͤnne ibid. wie ſich gegen Kir - chen Auffſeher zu verhalten218. n.25. wie wider ſie mit Amts-Entſetzung zu verfahren218. n. 26
  • Schulmeiſter auff Doͤrffern muß von der Gemeinde erwehlet werden219. n.27. deren Amts-Pflicht und Verhalten ibid.
  • Schutz-Freyheit ſichere ob Juden zu ver - ſtatten266. n. 4
  • Schutz-Recht wie der Lehn-Herr dem Lehn - mann ſchuldig131. n. 44
  • Schwaͤgerſchafft Recht im Lehn302. n.25.
  • Schwaͤher wie ſeines Eydams gerichtli - cher Fuͤrſprecher ſeyn koͤnne76. n. 40
  • Schwangere ſollen nicht zur Strafe gezogẽ werden110. n.45. deren Lehnrecht127. n.24. wenn geſtorben / ſollen ſie auffge - ſchnitten werden208. n.38. derſelben Beſchaͤdigung wie zu ſtraffen603. n.40. wie zu befragen vor Gericht wegen Kin - dermord604. n.43. ſind von der Fol - ter wegen Ubelthaten frey670. n.31. wie zu Guͤter Beſitz-Einnahme berech - tiget372. n.14. deren Kirchen Fuͤrbitt - Zettuln Mißbrauch164. n.53. nach Mannes Tode wie ſich zu verhalten320. n.27. ſeq.
  • Schwaͤngerten Ehehaltungs Recht / wenn ſie nicht zu verſtoſſen276. n. 24
  • Schwaͤngerung Streit-Sachen vor wem abzuhandeln171. n. 23
    • verlobter Perſonen wie zu beſtraffen621. n. 3
    • iſt ſtille Ehegeloͤbniß287. n. 56
    • wie zur Ehehaltung verbinde275. n. 20
  • Schweine Verkauffs Recht / ſo finnicht349n. 29
  • Schwerdt-Recht gehoͤrig Gericht3. n. 1
  • Schwerd-Feger Strafe bey Duelſachen610. n. 8
  • Schwerd-Magen Recht in Lehn127. n. 27
  • Schweren / dem leichtfertigen wie zu ſteu - ren215. n. 15
  • Schweſter und Bruͤder Erb-Theilung / Wahl und Loß-Recht456. n.1. ſeqq.
  • See-Bedienten Gehorſams Pflicht707. n.2 deren Koſt - und Monat Gelder Recht708. n. 4
  • See-Kriegs Rechts Articul Gehorſam714. n. 23
  • See-Raͤuber und Freybeuter Straffe385. n. 14
  • See-Recht / Schiffer oder Schiffsherrn zu verklagen381. n. 6
  • Seelſorge Pflicht der Pfarrer150. n. 10
  • Seel-Meſſen im Pabſtthum gebraͤuchlich150. n. 9
  • Segelfertigen Schiffs Verſaͤumniß Stra - fe711. n. 12
  • Segelung und Schiffgebrauch See Recht380. n. 4
  • Segnen und boͤten der Krancken wie zu ſtrafen568. n. 5
  • Secretarien / deren Amts-Pflicht mit denen Acten67. n. 12
    • derer Grafen und Freyherren wie kraͤff - tig unterſchreiben koͤnnen78. n. 44
    • Pflicht beym Hoffgericht408. n. 5
    • Amt wegen Styli419. n. 28
    • wie Inventarium zu machen verbunden420. n. 30
    • Erinnerungs Pflicht an Raͤthe420. n. 31
  • Secundanten Strafe bey Duellen609. n. 7
  • Seit-Erben Gerechtigkeit318. n. 21
  • Selbſt-Mord in Lehnfaͤllen131. n. 45
  • Selbſt-Moͤrder in Gefaͤngniſſen Leichnam wie zu ſtraffen112. n.51 .612 . n. 14
    • ſollen auff Kirchhoͤfen nicht begraben werden210. n. 44
    • wie an Soldaten zu beſtrafen676. n. 20
    • deren Erbſchafft wohin verfaͤllt582. n. 9
Selbſt -[815]derer vornehmſten Sachen.
  • Selbſt-Rache wie zu ſtraffen608. n. 5
  • Sendſchreiben wenn wider Schuldner be - weiſen36. n. 16
  • Sequeſtration was ſey und wie geſchehe517. n. 5
  • Siegel und Pittſchafft iſt kraͤfftig zum Be - weiß fuͤr Gerichten36. n. 16
  • Sinnfaͤhige Sachen wie von Zeugen zu be - antworten50. n. 3
  • Sinnloſe ſind wegen Verbrechung nicht zu ſtraffen121. n. 22
  • Sodomiterey Unzucht wie unterſchieden ſey und deren Straffe633. n. 32
    • ſcheidet die Ehe283. n. 40
  • Sohn / wenn deſſen Fuͤrſprecher der Vater ſeyn koͤnne72. n. 28
    • ob ſeinen Vater oder andere gerichtlich anklagen koͤnne76. n.39 .262 . n. 8
    • ſchlieſſet der Mutter Schweſter Toch - ter aus in Erbſchafft727. n. 25
    • erbet allein vons Vaters Bruder ohne der Tochteribid.
    • deſſen Vorzug in Vater Theil127. n. 26
    • vermuthlich folgender Ehe ob erbe129. n. 35
    • wenn wegen Verbrechen moͤgen gericht - lich belanget werden299. n. 24
    • warum den Vater zu ehren verbunden262. n. 8
    • wie etwas verſchencken koͤnne338. n. 35
    • wie ſich gegen den Vater zu verhalten habe386. n. 5
    • wie vaͤterliche Verraͤtherey entgelten koͤnne579. n. 1
  • Soldſteuer und Zollrechts Unterſcheid239. n. 42
  • Sold wie den Soldaten im Kriege zu rei - chen705. n.40. ſeqq.
  • Soldaten haben an unbefreyeten Orten in Ubelthaten keine Freyheit7. n. 11
    • moͤgen kein Advocaten Amt vertreten75. n. 36
    • von deren Einquartirung ſind Prieſter frey189n. 32
    • deren Gebete in unterſchiedenen Faͤllen in Quartiren und zu Felde517. ſeqq.
    • wie an den ſelben Trunckenheit beſtrafft werde698. n. 26
    • wie ihnen gebuͤhrender Sold zu reichen705. n.40. ſeq.
    • mit Kriegs Gefangenen wie umzugehen701. n. 34
    • deren Gewehr wie Officier beſichtigen ſollen700. n. 31
    • wie Krieges Schutz-Freyheit verliehren701. n. 33
    • wer deren Nahmen unwuͤrdig695. n. 19
    • wie Kriegs-Liſt und Raͤncke gebrauchen moͤgen702. n. 36
    • deren Eigenthum und Lehn-Beſitzes Recht704. n. 40
    • deren Erbgut und ruͤckſtaͤndigen Sold wer bekomme706. n. 45
    • deren Annehm-Erlaſſung und Abdan - ckungs Recht706. n. 44
    • duͤrffen ihr Gewehr nicht verpfaͤnden700. n. 32
    • wie wegen Verbrechen zu ſtraffen693. n. 15
    • wie ihren Officiern Reſpect und Gehor - ſam ſchuldig688. n.2. ſeqq.
    • wie von den Officirern gehalten werden ſollen689. n. 6
    • wie ſich in Quartieren gegen die Wirthe zu verhalten691. n. 10
    • gefolterte ob unter der Compagnie zu dulden689. n. 1
    • deren Straffe in Verbrechen wenn ge - lindert werde691. n. 11
    • wenn und warum von der Folter be - freyet669. n.30. 32
    • wie Teſtamente machen koͤnnen380. n. 10
    • koͤnnen in Krieges Sachen Richter ſeyn26. n. 12
    • Freygelaſſene wie wegen Undanckbar - keit zu beſtraffen262. n. 8
  • Sollicitanten Freyheit am Kaͤyſerlichen Hofe135. n. 1
  • Sommerhitzige Tage Recht bey Verwun - dung121. n. 20
  • Sonntag / des Nachmittags ſollen Kinder - lehren gehalten werden161. n. 44wie[816]Anderes Regiſter /
    • wie recht geheiliget werde576. n. 23
    • wie an demſelben Liebes - und Noth - wercke zu verrichten577. n. 24
  • Sonntags-Entheiligung vor welchem Ge - richt geſtrafft werde6. n. 10
    • wodurch geſchehe576. n.23. &24
  • Span-Pferde Gattungs Verderben wie zu erſtatten655. n. 21
  • Spatzieren und Luſt-Reiſen ſind an Sonn - tagen verboten577. n. 26
  • Speiſe-Waaren / deren gewaltſame Ab - nahm wie zu ſtraffen712. n. 17
  • Spielen wie auff Schiffen zu beſtraffen711. n. 13
    • warum ernſtlich zu verbieten306. n. 5
    • ſollen vornehmlich Prieſter meiden182. n. 10
  • Spieſſung-Straffe wem auffzulegen600. n. 33
  • Spinn-Stuben verboten536. n. 32
  • Spoͤttiſchen Lieder Anhefftung an Thuͤren wie zu ſtraffen663. n. 16
  • Sprechzeit Friſt zum Naͤherkauff wenn zu verlaͤngern499. n.16. ſqq.
  • Stab oder Schwerdts Gebrauch bey Ge - richtshegung63. n. 1
  • Staͤdte kan kein Fuͤrſt vor ſich veraͤndern126. n. 19
    • wie deren Auffnahme befoͤrdert werde240. n. 1
  • Stadt-Belagerung / darinn iſt niemand von Steuren frey237. n. 37
  • Stadt-Buͤcher und Protocolle geben Be - weiß in Gerichts-Sachen33. n. 3
    • beweiſen zwiſchen Unterthanen / nicht gegen ſie fuͤr Obrigkeit33. n. 6
  • Stadt-Gerichte wie von Land und Zent - Gerichten unterſchieden396. n. 2
  • Stadt-Guͤter und Zehenden ob duͤrffen verkaufft werden341. n. 7
  • Stadthalter / deren Amts-Pflichten409. n. 8
  • Stadt-Knechte / vid. Gerichts-Knechte.
  • Stadt-Thor / Wall und Mauren Recht693. n. 16
  • Staffelgerechtigkeit der Schiffe340. n. 3
  • Stallmeiſter Pflicht wegen Reiſender und Gaͤſte Sachen381. n. 7
  • Stamm - und Nahmens-Bruͤder Lehn Erb - recht485. n. 3
  • Stamm-Freunde Erbnahm Recht in Lehn - Guͤtern128. n. 31
  • Stamm-Guͤter Recht / ſo kein Lehn ſind487. n. 6
    • ob Toͤchter erben koͤnnen487. n. 7
  • Stamm-Hauſes Beſitz-Recht was ſey124. n. 12
  • Stamm-Lehn / ſo alt oder neu122. n. 5
    • deſſen Gerechtigkeiten124. n. 15
  • Stand-Rechts Krafft386. n. 8
  • Stands-Perſonen wie von Vormund - ſchafften befreyet300. n. 29
    • wie in Verbrechen zu ſtraffen646. n. 33
  • Steck-Briefe wer damit zu verfolgen72. n. 28
    • wenn zu gebrauchen87. n. 17
  • Steine wie auff frembdem Grunde zu bre - chen vergoͤnnt251. n. 18
  • Steinhauffen wenn Graͤntzſcheidung an - zeige115. n. 6
  • Steuer / deren Urſachen wenn zu melden238. n. 38
    • wie denen Unterthanen auffzulegen236. n. 34
    • ordentliche und auſſerordentliche wie unterſchieden236. n. 35
  • Steuer Freyheit wer genieſſe237. n. 36
    • wenn niemanden zu vergoͤnnen237. n. 37
  • Steuer - und Zinß-Buͤcher geben in Ge - richten kraͤfftigen Beweiß33. n. 5
  • Steuer-Einſamlung wie wegen Kirchen - Viſitations Unkoſten anzuſtellen213. n. 7
    • gebuͤhret dem Ober-Landes-Herrn236. n. 33
  • Sterbfalls Recht der Prieſter nach Erndte Zeit193. n. 42
  • Stieff-Kinder haben Pfand-Recht an des Stieff-Vaters Guͤter465. n. 5
  • Stieff-Muͤtter wie denen Kindern ſelten treu289. n. 60
    • deren Ehebruchs Strafe in Erbrecht322. n.34.
Stieff -[817]derer vornehmſten Sachen.
  • Stieff-Vater / deſſen Guͤter wie ſtillſchwei - gend den Kindern verpfaͤndet wer - den295. n. 13
    • wie den Stieff-Kindern aus muͤtterli - chem Gut was zu geben verbunden467. n. 11
  • Stiffters einer Kirchen Mitgenoſſen Recht139. n. 7
  • Stifftungen der Chriſten Recht187. n. 26
  • Stiffts-Amt-Leute / was ihnen obliege24. n. 8
    • deren Pflicht wegen Schiffer381. n. 6
  • Stillſtands Friſt vor Gericht9. n. 20
    • Zeiten in Gerichten11. n. 1
  • Stimmen wie in Gerichten bey Urtheilen zu colligiren und wie gelten65. n. 6
    • wie bey Pfarrer Beruffung von Ge - meinden einzuſamlen142. n. 21
  • Straff-Predigten wie ein Pfarrer einzu - richten214. n. 14
  • Straffe wird auch an frembden Orten Verbrechern auffgelegt8. n. 17
    • wenn ein Richter veraͤndern und lin - dern moͤge29. n. 22
    • wird auch wegen langwierigen Gefaͤng - niſſes gelindert91. n. 25
    • kan wegen heimlichen Vertrags nicht gelindert werden97. n. 05
    • wie ſich dazu ein Beklagter anbieten koͤnne98. n. 53
    • wenn Todten-Coͤrper aufſzulegen112. n. 57
    • peinliche was zu nennen116. n. 9
    • ob wegen der Tauffe zu lindern155. n. 25
    • Obrigkeitliche wird durch Prieſterliche Abſolution nicht gehoben158. n. 34
    • weltliche befreyet nicht von Kirchen - Buſſe161. n. 44
  • Straſſen-Raub wie gebuͤhrend zu ſtrafen635. n. 6
  • Straſſen-Raͤuber Entſchuldigung wenn unguͤltig635. n. 5
  • Streit ſoll nicht unnoͤthig verzoͤgert wer - den13. n. 5
    • wie Pfarrer meiden ſollen182. n. 10
  • Streit-Gut ſo beweglich / deſſen Recht9. n. 21
  • Streits-Urheber Recht gegen Gewalt614. n. 18
    • wer nicht iſt657. n. 3
  • Streitigkeiten in Glaubens-Sachen wer auff Cantzeln nicht abhandeln ſol - le146. n. 32
  • Stroͤm und Fluͤſſe Gerechtigkeit wem zu - ſtehe231. n. 22
  • Studenten wo verklaget werden muͤſſen auff Academien7. n. 12
    • wenn ihnen zu predigen vergoͤnnt ſey145. n. 32
    • ſollen ſich der Abhandlung aller Strei - tigkeiten enthalten146. n. 32
    • von wem beſtrafft werden moͤgen220. n. 1
  • Stumme koͤnnen nicht Klaͤger ſeyn14. n. 6
    • ſind von peinlicher Folter befreyet669. n. 31
    • ob und wie Zeugniß ablegen koͤnnen685. n. 12
  • Summa wenn mit Unkoſten und Intereſſe zu bezahlen47. n. 55
  • Suͤnde / was darzu verleiten koͤnne159. n. 37
    • geheim und offenbare wie zu beichten161. n. 43
  • Suͤnder / auff den Tod ſitzend / wenn zu beichten und zu communiciren159. n. 37
    • mit offenbahren wie Prieſter verfah - ren ſollen178. n. 41
    • wie von Prieſtern zu ermahnen175. n. 34
  • Suͤndhaffte Wuͤndſche was verurſache141. n. 18
  • Supplique, deren Recht wegen Appella - tion103. n. 15
  • Supplication wenn nach Urtheilen einzu - geben105. n.22 deren Mißbrauch wie zu vermeiden394. n. 1
L l l l lSuppli -[818]Anderes Regiſter /
  • Supplicanten wie ſich zu verhalten und weſſen berechtiget395. n.3. ſeqq.
  • Syndicus kan keinen Eyd vor gantze Ge - meinen abſtatten44. n. 44
    • wie von einer Gemeinde zu beſtellen75. n. 37
    • muß allgemeine und beſondere Voll - macht erweiſen75. n. 38

T.

  • Taback darff zu Schiff niemand zu Kauff bringen714. n. 22
  • Tagelohn wenn mag gefodert werden361. n. 5
  • Tageloͤhner Pflicht und Gerechtigkeit565. n.46. ſeqq.
  • Tagewehler ſind in Chriſtlichen Gemein - den nicht zu dulden569. n. 6
  • Tantzen mit unzuͤchtigen Geberden iſt ver - boten534. n. 21
  • Tatern / vid. Ziegeuner.
  • Taube koͤnnen nicht Klaͤger ſeyn14. n. 14
    • koͤnnen Richter-Amt nicht verwalten25. n. 12
    • ſind von peinlicher Folter frey669n. 31
    • ob und wie Zeugniß ablegen koͤnnen685. n. 12
  • Tauben / deren Gerechtigkeit536. n. 26
  • Tauffe der Kinder ſollen Eltern nicht auf - ſchieben152. n. 14
    • wie bey derſelben durch der Eltern Un - art den Kindern Hoffart eingepflan - tzet werde153. n. 14
    • der Ketzer iſt unkraͤfftig153. n. 16
    • wenn nicht zu wiederholenibid.
    • deren Mißbrauch wie zu ſtraffen153. n. 17
    • warum Ziegeuner Kindern nicht zu er - theilen154. n. 18
    • wenn Mißgeburten nicht zu verſagenibid.
    • wenn weltliche Perſonen verrichten koͤnnen154. n. 19
    • wie Erwachſenen / auch Juden und Hey - den zu ertheilen154. n. 20
    • deren Endzweck iſt Kirchen Buͤrger - Recht155. n. 25
    • ob die gebuͤhrende Strafe Verbrechern lindereibid.
    • wo geſchehen ſoll156. n. 26
  • Tauff-Ceremonien ſollen ohne Pracht und Gepraͤnge geſchehen152. n. 14
    • was vor welche Chriſtus gebraucht153. n. 15
  • Tauff-Beſchwerung oder Exorciſmus, wie an deſſen ſtatt ein Gebet zu ordnen151. n. 13
  • Tauff-Geſchenck Recht155. n. 22
  • Tauff-Zeugen / vid. Gevattern.
  • Tax-Ordnung wegen Poſtgeld235. n. 32
    • derer Handwercker und Kuͤnſtler im Heßiſchen558. ſeqq.
  • Teuffel ob die Wechſelbaͤlge zeuge630. n. 29
  • That auf friſcher Ergreiffungs Recht84. n. 7
    • Verlaͤugnungs Frageſtuͤcke601. n. 36
    • Kennzeichen Anmerckungs Recht680. n. 13
    • Ertappungs Recht84. n. 7
    • Puncte muß Beklagter richtig beant - worten11. n. 26
  • Thaͤter eines Fluͤchtigen Guͤter wie zu ver - zeichnen83. n. 4
    • wird durch Bezahlung ſeines Buͤrgen von der Strafe nicht befreyet85. n. 12
    • Vielheit Straff-Recht595. n.32 .592 . n. 15
    • wie peinlich zu befragen586. n.3. ſeqq.
    • deſſen Nachſpur Recht120. n. 20
  • Theilungs Recht in Gemein - oder Ge - ſellſchafft-auch Erbſchaffts-Guͤtern312. n.1. ſeqq.
  • Thier oder Viehes Schaden muß Eigener buͤſſen654. n.17.
  • Termin wie von klagenden Partheyen zu beſuchen412. n. 6
    • wie wegen Satz - und Gegenſatz auch Sachen Beſchluß zu beniemen401. n. 9
    • [819]
    • ſind an Feyertagen nichtig11. n.1. ſeq.
    • wie offt zu Dilationen zu goͤnnen20. n. 17
    • wie zu guͤtlichem Vergleich anzuſtellen24. n. 8
    • zum Zeugen Verhoͤr wie kund zu thun57. n. 34
    • Recht des Buͤrgen Bezahlung93. n. 34
  • Termins Verzoͤgerung wenn Beklagten zu verſtatten20. n. 19
  • Teſtament darinn gilt kein Eyd45. n. 45
    • kan kein Prieſter uͤber Gnaden-Jahrs Einkuͤnffte auffrichten194. n. 45
    • wenn kraͤfftig ſey auch ohne Zeugen und Pitſchier198. n. 11
    • kan uͤber fremde Sachen nicht gemacht werden200. n. 14
    • wenn aus demſelben Pfarrer etwas er - langen moͤgen200. n. 15
    • wenn ſeine Krafft erlange327. n. 1
    • wie damit ein Vater ſich zu verhalten gegen Kinder332. n. 16
    • wenn darinn der Vater einem Kinde koͤnne Vortheilthun126. n. 21
    • wie viel Zeugen darzu zu beruffen436. n. 4
    • wie rechtlich abzufaſſen und einzurich - ten437. n. 7
    • von wem und woruͤber gemacht werden koͤnne434. n. 1
    • mit welchen Solennitæten auffzurichten199. n.12 .328 . n.4 .440 . n. 1
    • ein gerichtliches was zu nennen329. n. 7
    • wenn nichtig oder verfaͤllt330. n.11 .453 . n. 14
    • muͤndliche wenn kraͤfft - und guͤltig333. n. 21
    • wie von Notarien zu unterſchreiben438. n. 10
    • wie in Gerichts-Buͤcher zu ſchreiben440. n. 1
    • wie krancke Perſonen machen koͤnnen442. n. 5
    • wie zu Peſt-Zeiten auffzurichten442. n. 7
  • Teſtaments Vortheil vom Vater in Lehn126. n. 21
    • Anfechtung wegen Enterbung128. n. 33
    • Erbſchafft Recht an zweyen vermacht13. n. 6
    • Erben koͤnnen Prieſter Gnaden-Jahrs Einkuͤnffte nicht genieſſen194. n. 45
    • Eroͤffnungs Recht331. n. 13
    • Blaͤtter wie verſiegelt werden ſollen439. n. 12
    • Verfertigung / Verwahr und Hinterle - gungs Recht439. n.12. ſeq .441 . n. 4
    • eines geheimen rechtliche Form441. n. 3
    • unmilden Anklage wenn verſtattet444. n.12. vid. etiam Vermaͤchtniß.
  • Teſtator hat alle ſolenne Clauſeln und Puncte zu obſerviren199. n12
    • an deſſen Statt / wenn er nicht ſchreiben kan / wer unterzuſchreiben vermoͤge439. n. 10
    • muß ſeiner Guͤter maͤchtig ſeyn435. n. 1
    • ſollen rechtmaͤßige Erben nicht vergeſ - ſen435. n. 2
    • wie Erben einſetzen und benennen muͤſſe436. n. 3
  • Teſtatoris Vermaͤchtniß Zettul Recht438. n. 8
    • Begehren an Notarien und Zeugen436. n. 5
  • Teuffels Beyſchlaff Strafe630n. 29
  • Teutſcher Nation Fahn-Lehn Recht135. n. 59
  • Toͤchter wenn Lehn-Guͤter erben koͤnnen127. n. 22
    • wenn von Lehn-Guͤtern auszuſtatten126. n. 13
    • deren Kinder gehoͤren nicht zum Wei - ber-Lehn127. n. 24
    • worinn denſelben die Soͤhne bey Erb - lehnſchafften vorgehen127. n. 25
    • Vorzug in Mutter Theil127. n. 26
    • wenn Stamm-Guͤter nicht erben koͤn - nen487. n. 7
    • wie von Lehn-Guͤtern auszuſteuren488. n. 9
    • [820]
    • deren Erbrecht wegen Heyraths-Gut326. n. 46
    • wenn wegen Unzucht vom Vater nicht moͤgen enterbet werden269. n. 4
  • Todes wegen Vermaͤchtniß Recht333. n.20. ſeq.
  • Todes-Faͤlle / welche Verbrechen dadurch verbuͤſſet werden112. n. 50
  • Tod-Suͤnde ob dadurch der Tauf-Bund aufgehoben werde156. n. 27
  • Todte / deren angefangene Geſchaͤffte wie fortzuſetzen315. n. 12
  • Todten-Coͤrper wenn zu beſtrafen112. n. 51
    • ob wegen Schulden zu verarreſtiren210. n. 42
    • deren Ausgrab - und Beſichtigung594. n.20 .209 . n.39 .120 . n. 20
    • unbekandte und frembde wie zu erkun - digen595. n. 24
  • Todten Viehes Aaß wenn im Kauff wieder zu geben346. n. 29
  • Toͤdtliche Wunden wie bey Todtſchlag zu beſichtigen592. n. 17
  • Todtſchlag abgenoͤthigter ob und wie zu ſtrafen618. n.27 .614 . n. 18
    • zufaͤlliger was ſey610. n.9. ſeq.
    • hoher Perſonen wie zu raͤchen600. n. 34
    • vorſetzlich und boßhaffter wie zu beſtra - fen588. n.7 .590 . n.10 .594 . n. 21
    • auf wie mancherley Art begangen wer - de589. n.8. ſeq.
    • verdungener wie zu ahnden591. n. 11
  • Todtſchlags Recht an Graͤntzen begangen120. n. 19
    • ordentlicher Strafe wer befreyet615. n. 21
    • unterſchiedene Anzeigen596. n.25 .588 . n. 6
  • Tollſinnige ob wegen Verbrechen zu ſtra - fen121. n.22 .592 . n. 12
  • Tortur / wie darinn Grad - und Stuffen - weiſe zu verfahren666. n. 22
    • was nach deren Endigung zu beobach - ten667. n.23. ſeq.
    • wer davon befreyet668. n. 29
    • wie privilegirten Perſonen auffzulegen668. n. 30
    • vid. Folter.
  • Traumlaͤuffer wie ſich des Nachts fuͤr Schaden verwahren ſollen390. n. 16
  • Trauer-Jahr wie Wittwen zu halten ver - bunden286. n. 51
  • Trauzeichen wie zur Ehe verbinden269. n. 3
  • Treſchen bey Licht verboten537. n. 37
  • Treu und Glauben iſt auch den Ketzern zu halten136. n. 3
    • wie Adelichen Perſonen wohl anſtehe261. n.6.
    • wie in Eheverloͤbniſſen und unter Ehe - leuten noͤthig ſey275. n. 21
  • Trommel Recht unter Segel zu gehen710. n. 11
  • Trunckenheit wie Prieſter meiden ſollen182. n. 10
    • giebt Strafen Linderungs Urſachen29. n. 22
    • auf Schildwachten wie an Soldaten zu ſtrafen698. n. 28
    • wie wegen ausgeſtoſſener Injurien ent - ſchuldige656. n.2 .662 . n. 12
    • wie derſelben von der Obrigkeit zu ſteu - ren578. n. 28
    • wie darinn Unterſcheid zu machen605. n. 46
  • Tuchmacher Betrug wie zu ſtrafen245. n. 16
  • Tumult bey Nacht wie zu ſtrafen697. n. 24
  • Tuͤrcken wie Ehebruch beſtrafen622. n. 6
    • ſind oͤffters froͤm̃er als Chriſten136. n. 4
    • wie Chriſti Laͤſterung beſtrafen572. n. 13
  • Tuͤrcken Steuer Recht236. n. 34
  • Tuͤrckiſchen Kaͤyſers Amurathis Gebet136. n. 3

U.

  • Vater wenn des Sohns Fuͤrſprecher in Gerichten ſeyn koͤnne72. n.28 .76 . n.40 .79 . n. 48
    • kan von einem Sohn gerichtlich nicht angeklagt werden76. n. 39
    • kan auch ohne Zeugen Teſtamente zwi - ſchen ſeinen Kindern machen327. n. 3
    • [821]
    • ob einem Kinde vor dem andern koͤnne etwas zuvor vermachen332. n. 17
    • wie vom Ehemann Mitgifft wieder zu fodern berechtiget327. n. 46
    • warum derſelbe gebuͤhrend von den Kindern zu ehren262. n. 8
    • wie demſelben Kinder Gehorſam ſchul - dig386. n. 5
    • deſſen Recht in Sohnes muͤtterlichen Guͤtern253. n. 7
    • deſſen erworbene Guͤter und Schulden wie zu verzeichnen459. n. 3
    • deſſen verkaufften und erkaufften Guts Recht459. n. 4
    • wie zu Verfertigung eines Inventarii verbunden461. n. 8
    • wie mit Kindern wegen anderer Ehe Guͤter zu theilen habe461. n. 10
  • Vater - und Altvaters Lehnrecht485. n. 2
  • Vaterlands Verraͤther Kinder ob erben koͤnnen579. n. 1
  • Vaͤterlicher Verweiß auch mit Schmaͤ - hung macht nicht ehrloß886. n. 6
    • Guͤter Erbtheilung457. n. 4
  • Vater-Moͤrder wie gebuͤhꝛend zu beſtrafen584. n.15 .598 . n. 30
  • Ubelthat wird auch an auslaͤndiſchen Ver - brechern geſtrafft8. n. 17
    • dabey gelten keine Buͤrgen93. n. 32
    • darinn gilt kein Vergleich97n. 50
    • dem Prieſter entdeckte wenn der Obrig - keit zu offenbaren158. n. 34
    • Anfang und Vollendungs Strafe5. n. 5
    • Befehlhaber u. Rathgeber Strafe5. n. 6
    • Geſchrey giebt Verhafftungs Urſachen87. n. 17
  • Ubelthaͤter wenn aus einem Gericht ins andere remittiret werden koͤnnen4. n.1. ſeqq.
    • denen kan kein Richter geſetzte Strafe erlaſſen23. n. 6
    • derer Bekaͤntniß wegen Mitgeſellen wie anzunehmen42. n. 37
    • gegen entkommene bekandte wie recht - lich zu verfahren83. n. 3
    • Recht auf frembdem Gebiet5. n. 7
    • wenn abweſend / wird ihnen kein Advo - cat zugelaſſen71. n. 27
    • Unbußfertige wenn zu ſtrafen159. n. 36
    • Vielheit Straff-Recht586. n. 1
    • Begnadigungs Recht5. n. 8
    • ob Teſtamente machen koͤnnen454. n. 15
    • wenn ihnẽ zu teſtiren frey ſtehe330. n. 10
  • Uberfall und Raub wie zu ſtrafen640. n. 17
  • Uber - oder Weglaͤuffer im Kriege wie zu ſtrafen694. n. 17
    • was von ordentlicher Strafe entſchul - digen koͤnneibid.
  • Uberwundene in Rechten wenn Intereſſe zahlen muͤſſen96. n. 47
  • Veraͤuſerung der Guͤter mit Betrug iſt nichtig292. n. 4
    • wem nicht frey ſtehe und zugelaſſen ſey295. n. 15
  • Verbrechen weꝛden nach Umſtaͤnden ſchaͤꝛf - fer oder gelinder beſtrafft29. n. 23
    • wie beſchaffen ſeyn ſolle / wenn Ubelthaͤ - ter zu verhafften86. n. 15
    • deren Umſtaͤnde ſind wohl zu betrachten87. n. 17
    • welche mit Todesfall verbuͤſſet werden112. n. 50
    • Nachfrage hindert Execution109. n. 43
    • deren Urheber wie zu erforſchen680n. 3
  • Verbrecher haben Macht / ihre Sachen auszufuͤhren14. n. 9
  • Verdacht und Vermuthung ob genung zur peinlichen Frage109. n. 42
  • Verdammter Menſchen Wehklage uͤber Prieſter151. n. 12
  • Verdienten Lohns Gerechtigkeit191. n. 37
  • Verfaͤlſchung derer brieflichen Urkunden wie zu ſtraffen33. n. 3
  • Vergeltungs Recht mit Kriegsgefange - nen701. n. 34
    • wegen Schulden379. n. 35
  • Vergleich guͤtlicher wie zwiſchen ſtreiten - den Partheyen an zuſtellen22. n. 2
    • hat nicht ſtatt in Ubelthaten97. n. 50
  • Verhaffts und Nachforſchungs guͤltige Anzeigen87. n.16.
Ver -[822]Anderes Regiſter /
  • Verhaͤngniß GOttes wegen Unvermoͤgen - heit der Eheleute284. n. 45
  • Verhoͤrung der Zeugen wo und wie anzu - ſtellen10. n. 25
    • wie in peinlichen Klage-Sachen geſche - hen ſolle41. n. 34
    • wie verweigert werden koͤnne19. n. 19
  • Verjaͤhrung wenn in Gerichts-Hegungs Ort ſtatt habe9. n. 20
    • iſt in allen Exceptionen nichtig10. n. 20
    • wird durch Gerichts-Citation verhin - dert15. n. 1
    • in Lehnverbrechens Anklage133. n. 51
    • wodurch unterbrochen werde15. n. 13
    • gegen Minderjaͤhrige wie verlauffe298. n. 24
    • wenn guͤltig in Guͤter Beſitz353. n. 8
    • wie in Zinßguͤtern erhalten werde246. n. 4
    • bey Landmeſſen Ackerraum118. n. 15
    • wenn gantzliche Freyheit gebe203. n. 22&204. n. 26
    • der Zehendn und Schaͤtzung201. n.17 ſq.
    • wodurch auffgehoben werde354. n. 13
    • wenn unkraͤfftig355. n. 14
    • der Schulden woher entſtehe367n. 2
  • Verjaͤhrungs Friſt Recht in Verbrechen111. n. 49
    • Recht der Jagt-Freyheit258. n. 36
  • Verkaͤuffer wie Wiederkauff vorbehal - ten koͤnne339. n. 2
    • muß dem Kaͤuffer das Gut gewaͤhren341. n. 8
    • wie Bezahlung vom Kaͤuffer zu fodern berechtiget345. n. 19
    • muß des Guts eigenthuͤmlicher und ab ſoluter Herr ſeyn493. n. 2
  • Verkauff zukuͤnfftiger Sachen und Guͤter ob rechtlich346. n. 22
    • ob an zween geſchehen koͤnne348. n. 27
  • Verkaufften Guͤter Recht340. n. 5
    • Gefahr wem oblieget350. n.33 .496 . n. 8
    • deren Auslieferungs Rechtibid.
  • Verlaſſung des Ehegattens wenn Ehe ſcheidet283. n. 41
  • Verlaͤumder wie zu ſtraffen661. n. 12
  • Verloͤbniß wenn unguͤltig ſey271. n. 8
    • geheime ob zu trennen und zu hinter - treiben274. n.16 .271 . n. 7
    • hat eben die Krafft wie vollzogene Ehe279. n. 30
  • Verlobte wie der Kirchen-Buſſe wegen Hurerey unterworffen374. n. 31
    • wie ſaͤumige in Vollenziehung der Ehe zu ſtrafen276. n. 22
    • deren Ehebruchs Straffrecht287. n. 54
  • Vermaͤchtniß oder Teſtament / wenn auch ohne Zeugen und Pittſchier kraͤfftig198. n. 11
    • mit was vor Worten abzufaſſen199. n. 12
    • erſtreckt ſich nicht auf frembde Guͤter200. n. 14
    • zu gottſeligen Urſachen wie kraͤfftig ſey200. n. 15
    • ob davon Schulden zu bezahlen333. n. 19
    • wenn nichtig ſey und unkraͤfftig334. n.22. ſeq.
    • wie erſt nach Schulden Abzug zu be - zahlen144n. 28
    • wie uͤber eigene Guͤter geſchehen koͤnne331. n. 14
    • Recht wegen ungewiſſen Erbfalls316. n. 15
  • Vermaͤhlungs Recht zur lincken Hand171. n.20 .224 . n. 3
  • Vermahnungen von Gotteslaͤſterung / Fluchen und Schweren147. n. 2
  • Verpflichtungs Recht / ſo mit Beding ge - ſchehen15. n. 12
  • Verraͤtherey wie zu erweiſen37. n. 19
    • Wiſſenſchafft und Verſchwiegenheit Strafe581. n. 7
    • wie beſtrafft werde an Thaͤtern583. n. 13
    • deren Anzeigen und Urſachen692. n. 13
  • Verſchnittene ſollen nicht wider GOtt murren285. n. 49
  • Verſchwender duͤrffen niemand rechtlich anklagen40. n. 32
    • wie geſtrafft werden moͤgen372. n14
Ver -[823]derer vornehmſten Sachen.
  • Verſtorbenenen Gedaͤchtniß Freyheit we - gen obrigkeitlicher Anklage112. n. 52
  • Verthaͤdigung iſt in Rechten freygelaſſen40. n. 32
    • iſt auch peinlich Beklagten zu vergoͤn - nen41. n. 33
    • einmahl abgeſagte ob hernach zu ver - ſtatten41. n. 34
    • darzu muß Obrigkeit den Armen Unko - ſten darbieten41. n. 35
    • deſſen Nachtheil wie zu verhindern84. n. 7
    • frembder Sachen wem obliege386. n. 7
  • Vertrag lindert bey Ubelthaten die Stra - fe nicht97. n. 50
    • wie dazu von Obrigkeit mag gezwun - gen werden98. n. 53&22. n. 2
    • aus Furcht geſchehen ob kraͤfftig ſey306. n. 6
    • wie und wenn man zu halten ſchuldig ſey304. n. 1
  • Verweiſung gehoͤret nicht zum peinlichen Gericht6. n. 10
    • zeitliche iſt bey Urphede Bruch in ewige zu verwandeln88. n. 19
  • Verwundete ſind vom Gefaͤngniß zu be - freyen90. n. 24
    • wenn geſtorben / wie an Thaͤtern zu ſtrafen588. n. 5
  • Verurtheilte in einer Sache wie nicht wie - der darinn zu belangen86. n. 13
    • warum nicht koͤnnen zur Execution ge - zogen werden110. n. 45
  • Verzicht Rechtens allgemeinen Behelffs Auszug68. n. 20
    • Rechtens wie einzuliefern7. n. 13
    • allgemeine und ſonderliche wie geſche - hen ſoll69. n. 20
    • wie in Appellations Wohlthaten ge - ſchehe99. n. 3
  • Verzoͤgerung nnnoͤthige iſt in Streit-Sa - chen nicht zu geſtatten13. n. 5
  • Veſtung wo und wie zu bauen erlaubet702. n. 36
    • deren Ubergabe an Feinden wenn ſtraff - bar581. n. 4
  • Vieh / deſſen gethaner Schaden wie zu buͤſſen655. n. 19
  • Vieh-Kauff Handel wie darinn Maͤngel zu erſetzen348. n. 28
  • Vieh-Raub und Diebſtahl Anzeigen und Strafe637. n.11. ſeq.
  • Vieh-Weide und Traͤncke Recht erfordert Gewohnheit251. n. 18
  • Viſitation der Kirchen wie anzuſtellen211. n. 3
    • woher darzu die Unkoſten zu nehmen213. n. 7
    • wie ſich dabey die Commiſſarii zu ver - halten214. n. 11
  • Viſitatores, deren Pflicht wegen Pfarr - Hauſes Geraͤthe Inventarium198. n. 9
    • deren Koſt und Zehrungen in Herber - gen213. n. 9
    • wie Kirchen keine unnoͤthige Koſten verurſachen ſollen212. n. 6
  • Uladislaus Koͤnig ſtuͤrtzet ſich durch Fried - bruch ins Elend136. n. 3
  • Umlaͤuffern und Mißiggaͤngern wie von der Obrigkeit zu ſteuren264. n. 16
  • Umſchlag und Wechſels Recht im Holſtei - niſchen369. n. 6
  • Umſtaͤnde / nach denſelben kan Verbre - chens Strafe gelindert werden29. n. 23
  • Unbekandter Miſſethat auff der Folter Bekaͤntniß Recht659. n. 28
  • Unbewegliche Guͤter geben voͤllige Ver - ſicherung86. n. 14
    • was darzu gerechnet werde107. n. 33
    • wenn Schulden wegen anzugreiffen108. n. 35
    • bey deren Einnahme was zu beobach - ten108. n. 37
  • Undanckbarkeit wie zu ſtrafen262n. 8
  • Uneheliche Kinder ob und wenn erben koͤnnen477. n. 2
  • Unehren Vermeidungs Mittel559. n. 7
Un -[824]Anderes Regiſter /
  • Unehrliche koͤnnen Richter-Amt nicht ver - walten26. n. 13
  • Unfruchtbarkeit Maͤnner und Weiber Ur - ſacher Strafe603. n. 41
  • Ungebohrne Kinder koͤnnen nicht enterbet werden129. n. 32
  • Ungehorſam derer gerichtlich Citirten wie zu ſtraffen20. n. 19
    • des Klaͤgers wie beſtrafft werde21. n. 20
    • wenn mit Reichs-Acht zu beſtraffen82. n. 2
    • deren Straffe iſt Rechts Verluſt105. n. 26
    • Beklagter wenn gerichtlich verurtheilet werde118. n. 14
    • der Procuratoren wenn ſchaͤdlich70. n. 22
    • der Prieſter wie zu beſtraffen192. n. 39
  • Ungehorſames Ausbleiben gerichtlich Ci - tirter wenn nicht entſchuldige19. n. 12
    • wie gebuͤhrend zu ſtraffen400. n. 1
  • Unglaͤubige / ob mit denſelben Chriſten wider Chriſten Buͤndniß machen koͤnnen229. n. 15
  • Univerſitaͤt wird ſtrafffaͤllig / wenn un - tergebene Verbrecher nicht ſtrafft220. n. 3
    • verbricht / wenn auf deren Anſtifftung Ubels geſchicht221. n. 4
    • vor welchem Gericht zu verklagen221. n. 5
    • deren Glieder gehoͤrẽ vors hohe Schul - Gerichtibid.
  • Unkoſten wer in peinlichen Klagen zu ge - den verbunden20. n. 17
    • wenn Beklagte erſtatten muͤſſen4. n.9 .23 . n.7 .30 . n.27 .72 . n. 28
    • von deren Erſtattung befreyet kein Eyd44. n. 45
    • wer deren Erſtattung bitten mag102. n. 13
    • muß der Appellante auch bey anderer Inſtanz geben104. n. 20
    • wie zu vergleichen104. n. 21
    • wenn derer wegen Execution gelte107. n. 31
    • welche koͤnnen abgezogen werden337. n.32 .352 . n.4.
    • von Anwalden verurſacht / wie von Principalen zu fodern79. n. 49
    • wie wegen ungehorſamen Ausblei - bens und gerichtlichen Verantwor - tung auffzulegen399. n. 1
    • woher bey Kirchen Viſitationen zu neh - men213. n. 7
  • Unmann wer dafuͤr zu halten309. n. 13
  • Unmuͤglich was im Rechten heiſſe385. n. 1
  • Unmuͤndige koͤnnen nicht Klaͤger ſeyn14. n. 6
    • ſollen nicht zum heiligen Nachtmahl gelaſſen werden162. n. 46
    • wenn in Erbſchafften vor erwachſenem Geſchwiſter etwas zum Voraus nehmen485. n. 3
    • deren Heyraths Freyheit mit anderer Ehe277. n. 27
    • was vor Freyheiten in Rechten ge - nieſſen290. n. 1
    • wie Reſtitutions Rechts ihrer Guͤter theilhafftig299. n. 27
  • Unſchuld eines Verſtorbenen wie zu retten112. n. 50
    • falſchberuͤchteter wie zu erweiſen120. n. 20
  • Unſeliger Menſchen Wehklage uͤber Prie - ſter151. n. 12
  • Unſinnigkeit giebt Strafen Linderungs Urſachen29. n. 22
  • Unſinnige koͤnnen nicht Klaͤger ſeyn84. n. 6
    • koͤnnen Richter-Amt nicht verwalten25. n. 12
    • ſollen wegen Verbrechen nicht geſtrafft werden121. n. 22
  • Unterhaͤndlers Pflicht und Recht bey Jahrmaͤrckten243. n. 9
Unter -[825]der vornehmſten Sachen.
  • Unterpfand / wie von Schuldnern zu des Creditoris Nachtheil nicht veraͤuſert werde519. n. 11
    • deſſen Unterſcheid und Rechte518. n. 8
    • wie Kinder an Eltern Guͤter haben465. n. 4
    • eines allgemeinen und ſonderbaren Recht373. n. 17
  • Unterthanen / wenn wider die Obrigkeit zeugen koͤnnen53. n. 17
    • wie ſich uͤber Beamte beklagen koͤnnen395. n.5.
    • in Heſſen / wie von fremdem Gericht be - freyet430
    • wie zu teſtiren verbunden443. n. 8
    • woher Abzugs-Gelder geben muͤſſen263. n.14.
    • denen mitgetheilte Vorrechte / was ſind1. n. 1
  • Untreu / welches ſey oder nicht261. n. 5
    • in Erbſchafften von Erben begangen / wie zu ſtraffen327. n. 47
    • anveꝛtꝛauten Guts / wie zu ahndẽ365. n. 20
  • Unvermoͤgenheit zufaͤllige ob Eheſchei - dungs Urſach284. n. 43
    • natuͤrliche / wenn einer nicht erkannt / was vor Recht gebe284. n. 44
    • wie dieſerwegen Maͤnner und Weiber zu beſichtigen284. n.46. ſeq.
  • Unwiſſenheit giebt Straffen Linderungs - Urſachen29. n. 22
    • Recht im Kauff-Handel347. n. 23
    • wenn entſchuldiget oder nicht308. n. 11
  • Unzucht mit ledigen Perſonen oder Ver - ſtorbenen / wie zu ſtraffen621. n. 2
    • Klage-Recht mit Nothzwang geſchehen926. n. 17
    • gewaltſamer Noͤthiger ob man zu toͤdten berechtiget631. n. 30
  • Vogelfang Gerechtigkeit / ob privat-Perſo - nen zukomme258. n. 39
  • Vogelfrey und frriedloß was ſey84. n. 6
  • Voll - und halbbuͤrtigen Geſchwiſter Erb - Recht481. n.11. & n. 15
  • Vollmacht Recht der Vormuͤnder296. n. 18
    • wenn aufgekuͤndiget werden mag79. n. 50
    • wenn Bluts-Verwandte auff ſich neh - men koͤnnen76. n. 40
    • wie in buͤrgerlichem Streit auffzutragen76. n. 41
    • einer allgemeinen Foꝛm / wie einzurichten77. n. 42
    • wie ein Anwalt erweiſen muͤſſe77. n. 43
    • ob durch Blanqvet dargethan werden koͤnne78. n. 44
    • bey vielen Sachen / wie beſchaffen ſeyn muͤſſe78. n. 45
    • deren Fehler und Maͤngel / wie zu erklaͤ - ren78. n. 45
    • ob auch auff Erben zu ſtellen78. n. 46
    • deren Mangel / wie zu erſetzen79. n. 47
    • wann nicht mag widerruffen werden79n. 48
  • Vollmaͤchtiger einer Gemeine / wie zu be - ſtellen75. n. 37
    • wie weit ſeine Gewalt ſich erſtrecke75n. 38
    • iſt zu Abſtattung der Amtsgebuͤhren ver - bunden78. n. 46
    • ſoll ſeinen Befehl nicht uͤberſchreiten79. n. 49
    • wenn nicht mag beſtellt werden79. n. 50
  • Vordaͤcher und Ercker an Kramladen ver - boten244. n. 12
    • wie einer an ſein Hauß bauen duͤrffe251. n. 17
  • Vorfalls rechtlichen Entſchuldigungs Aus - zuͤge80. n. 51
  • Vorkauff iſt hoͤchlich verboten243. n.8. &705. n. 42
  • Vormuͤnder / wie gebuͤhrend zu verehren300. n. 28
    • unter vielen ſoll einer Ober-Inſpection haben301. n. 31
    • wenn und wodurch ſich verdaͤchtlich ma - chen303. n. 39
    • wie Rechnung abzulegen verbunden304. n. 41
    • koͤnnen an ihrer Minderjaͤhrigen ſtatt ſchweren44. n. 44
    • deren Zeugniß iſt unkraͤfftig55. n. 24
    • ſollen vor ihre Minderjaͤhrige Appella -M m m m mtion[826]Anderes Regiſter /tion anſtellen103. n. 17
    • Gewalt wegen unmuͤndigen Kindes457. n. 3
    • wie bey noͤthigen Reiſen ſich zu verhal - ten297. n. 19
    • wie gerichtlich handeln moͤgen296. n. 18
    • wie der Muͤndlingen Guͤter nicht ver - aͤuſern koͤnnen295. n. 15
    • welche nicht ſeyn moͤgen294. n. 10
    • deren Rechts-Wohlthat302. n. 33
    • wie Muͤndlings Guͤter zu vermehren trachten ſollen303. n. 35
    • deren Bekaͤnntniß iſt Muͤndlingen un - ſchaͤdlich39. n. 31
    • wie unterſchieden ſeyn293. n. 8
    • wie Buͤrgſchafft zu ſetzen / und ob Muͤnd - linge heyrathen koͤnnen298n. 21
    • wie uͤber Muͤndlings Guͤter Inventari - um auffrichten ſollen459. n. 3
  • Vormundſchafft / davon ſind Geiſtliche be - freyet190. n. 35
    • uͤber Fuͤrſten-Kinder gehoͤret nechſten Bluts-Freunden227. n. 10
    • wer nicht auff ſich zu nehmen gehalten ſey293. n.9. ſeqq.
    • wenn Bluts-Freunden auffzutragen226. n. 10
    • Theilung Rechts-Wohlthaten301. n. 32
  • Uhrgicht / was eigentlich ſey92. n. 28
  • Urheber / eines falſchen Benennung / wie zu ſtraffen18. n. 7
    • wie Schaden zu ſtehen verbunden205. n. 27
    • deſſen Bekaͤntniß iſt Nachfolgern ſchaͤd - lich39. n. 30
  • Urkunden / wenn moͤgen vernichtet werden9. n. 19
    • kan Klaͤger zur Sachen Beweißthum ge - brauchen32. n. 3
    • derſelben Verfaͤlſchung / wie zu ſtraffen33. n. 3
    • derſelben Verhehlung iſt ſtraffbar35. n. 13
    • neuer Rechts-Freyheit46. n.53 .84 . n. 7
    • deren Vorbringungs Friſt-Raum401. n. 8
    • Original und Copien Recht415. n. 17
    • Recht wegen Teſtaments-Solennitaͤten441. n. 4
    • Verfaſſung zu Leihe-Briefen515. n. 17
  • Urphede / wie Fluͤchtlinge leiſten muͤſſen18. n. 11
    • Bruch / wie zu beſtraffen88. n.18 .89 . n. 21
    • wie zu deſſen Leiſtung zu zwingenibid.
    • wenn nichtig und zu erlaſſen92. n. 28
    • was eigentlich ſey / und worinn beſtehe92. n. 29
    • Recht mit Dieben88. n. 20
  • Urtheil auſſer Gebiet geſprochen iſt un - kraͤfftig4. n. 3
    • wem man nicht ſprechen koͤnne13. n. 6
    • wie vom Richter abzufaſſen24. n. 9
    • wie im Zweiffel beſchaffen ſeyn ſolle22. n. 1
    • deſſen Vollenziehung / wodurch gehindert werde14. n. 7
    • wenn bey Beſtraffungen in des Richters Willkuͤhr28. n. 20
    • vom Richter zwiſchen andern geſprochen wenn kraͤfftig30. n. 25
    • deſſen Verfaſſung iſt bey Zweifel zu ver - ſchieben64. n. 5
    • wie verkuͤndiget werden ſolle68. n. 18
    • deſſen Urſachen / wenn vom Richter bey - zufuͤgen96. n. 45
    • muß ſeyn entweder zur Verdamm - oder Loßſprechung96. n. 46
    • ſoll nicht unendlich / ſondern gewiß ſeyn96. n. 47
    • mit Beding / wenn gelten mag97. n. 48
    • wenn zu vollenziehen oder nicht97. n.49102. n.12 .106 . n. 28
    • wird durch uͤbele Appellation an der Vollziehung nicht gehindert104. n. 20
    • deſſen Nichtigkeit / wenn einzuwenden104. n. 21
    • wegen verlaſſener Appellation behaͤlt ſeine Krafft105. n. 24
    • wegen zuerkannter Bezahlung hindert nichts106. n. 30
    • deſſen Execution, wenn nicht zu verſchie - ben406. n.7. ſeq .109 . n.39. ſeqq.
    • [827]
    • wird durch deſſen Nichtigkeit Vorwand auffgehaben111. n. 49
    • wenn nach Verurtheilten Tod zu vollen - ziehen111. n. 50
    • wer vollziehen muͤſſe112. n. 53
    • gegen wen zu vollziehen113. n. 55
    • unrechtmaͤßiges giebt Recht zu Anklagen113. n. 56
    • wie rechtlich abzufaſſen404. n. 1
    • wenn der Richter verbeſſern koͤnne100. n. 6
    • wie davon zu appelliren vergoͤnnt398. n. 3

W.

  • Waaren verbotene werden weggenommen244. n.11.
    • vor geliehenes Geld erkaufft haben Pfandrecht374. n.20. mangelhaffte und verdorbene / wenn wieder anzunehmen348. n.24. Zufuhr / wenn an Feyertagen zu verſtatten21. n.22. in Gewicht / Zahl und Maaſſe Kauffrecht496. n. 9
  • Wachten koͤnnen auch an Feyertagen beſtel - let werden22. n. 22
    • Verſaͤumniß / wie zur See beſtrafft wer - de709. n.8. Verlaß - und Verſchlaf - fung / was verdiene698. n.25. ob durch - paßirenden was abfodern moͤgen699. n. 17
  • Waͤchter / ſo Gefangenen entrinnen laſſen / wie zu ſtraffen91. n. 27
  • Waffen / deren Brauch iſt Prieſtern verbo - ten180. n.5. Beyfuͤgungs-Recht zu des Beſchaͤdigten Wunden594. n.19.
  • Beſchwerer ſollen nicht geduldet wer - den569. n. 6
  • Wahl-Recht des juͤngſten Kindes zum el - terlichen Wohnhauſe457. n. 3
  • Wahrſager ſind nicht zu dulden569. n.6.
    • Gebrauch / wie zu ſtraffen569. n. 7
  • Wahrzeichen Prieſter-Amts Verluſt184. n.16.
  • Waldgehoͤltze Rechts-Freyheit647. n.37.
    • wie deſſen Lehnleute ſich gebrauchen koͤn - nen255. n. 28
  • Wall / Mauren und Stadt-Thore Gerech - tigkeit693. n. 16
  • Wappen / Schild und Nahmen Recht in Lehn-Guͤtern128. n. 29
  • Waſſer / deſſen Rechten haben auch Geiſtli - che zu genieſſen190. n.34. deren Ver - gifftung / wie zu ſtraffen598. n. 29
  • Waſſer-Fluͤſſe Gerechtigkeit232. n. 22
  • Waſſer-Muͤhlen / davon haben Prediger auch Gefaͤlle zu heben185. n. 19
  • Waſſer-Probe iſt zu Erkaͤnntniß der Hexe - rey unguͤltig575. n. 21
  • Waͤyſinn Verheyrathungs-Recht269. n. 2
  • Weber und Tuchmacher Falſchheit wie zu ſtraffen245. n. 16
  • Wechſel und Tauſch Umſchlags-Recht341. n.9 .369 . n. 6
  • Wechſelbaͤlge ob vom Satan gezeuget wer - den630. n. 29
  • Weglaͤuffer im Kriege / wer zu toͤdten be - rechtiget693. n.16. wie gebuͤhrend zu ſtraffen694. n.17. zur See was ver - dienen708. n. 4
  • Wege und Straſſen Breite und Bau-Recht267. n.6. Dienſtbarkeit Recht / wenn Bittweiſe geſchehen267. n. 7
  • Wehklage deꝛ Unſeligẽ uͤber Pꝛieſter151. n. 11
  • Wehrſchafften wie wegen Kauff-Handel die Beamte leiſten ſollen498. n. 13
  • Weiber koͤnnen Richter-Amt nicht verwal - ten26. n.13. wie Eydſchwuͤre able - gen ſollen43. n.41. moͤgen wohl als Zeugen zugelaſſen werden52. n.12. koͤn - nen keine gerichtliche Fuͤrſprecher ſeyn71. n.25. wenn gerichtliche Anklage ihnen erlaubet76. n.39. wenn des Mannes Gevollmaͤchtigte ſeyn koͤnnen76. n.40. wenn Buͤrgſchafft leiſten koͤnnen93. n.33. Schwangere ſollen nicht zur Straffe gezogen werden110. n.45. von denſelben / wenn Maͤnner Vollmacht haben muͤſſen412. n.7. wie ſich Urthels Vollziehung wegen Schul - den widerſetzen koͤnnen352. n.6. wenn Vormundſchafften annehmen koͤnnen293. n.8. koͤnnen ohne Krieges-Vor - muͤndern nichts gerichtlich handeln292. n.5 .303 . n.38. zum Beyſchlaff un -M m m m m 2tuͤchtige[828]Anderes Regiſter /tuͤchtige wie zu beſichtigen285. n.47. wenn ihrer Freyheit verluſtig werden345. n.17. Leibzucht-Freyheit471. n.6 Verzicht-Freyheit473. n.5. ob ge - gen dieſelbe Nothwehre zu brauchen619. n.28. wie wegen Verwahrloſung bey Kindes-Geburt zu ſtraffen611. n.12. wie im Kriege Schutz-Freyheit genieſ - ſen697. n.23. wie nicht zu Schiffe zu bringen713. n. 18
  • Weiber-Lehn was ſey122. n.4. deſſen Muthungs-Recht127. n.24. darzu gehoͤren keine Toͤchter-Kinderibid.
  • Weibes-Perſonen aus Fuͤrſtlichem Stam̃ wenn dem Erbe abſagen muͤſſen224. n.3.
  • Weide Freyheit haben auch Pfarrer zu ge - nieſſen190. n. 34
  • Wein und Brodts Koſten / wer beym heil. Abendmahl gebe160. n. 40
  • Weinberge Beſchaͤdigung wie zu ſtraffen647. n.37. deren Fruͤchte wem heim - fallen bey Lehn-Manns Tode489. n. 2
  • Weinkauff-Handel wenn geſchloſſen / wem der Schaden zufalle350. n. 34
  • Weinſchencken / betruͤgliche / wie zu ſtraffen245. n. 14
  • Weinleſe giebt Freyheit von Gerichtsſtand11. n.1. wem nach Lehn-Manns Tode gehoͤre129. n. 33
  • Weltliche Kleidung / wie darinn ein Prie - ſter zu tractiren181. n. 9
  • Weltliche Perſonen wenn Kinder tauffen koͤnnen154. n.19. wo gerichtlich zu belangen7. n.13. haben Recht zu ja - gen255. n. 31
  • Weltlichen Gerichtsſtandes wer befreyet182. n. 11
  • Weltlich Lehn / was eigentlich ſey122. n. 4
  • Weltlichen Regiments Policey Frage - Stuͤcke528. ſeqq.
  • Weltliche Sachen / wenn und wie von Can - tzeln abzukuͤndigen149. n. 7
  • Weltliche Straffe befreyet nicht von Kir - chen-Buſſe161. n. 43
  • Wette auf Leib und Leben verboten261. n. 6
  • Wiederlegungs-Schreiben Copie des Ap - pellanten iſt Parteyen zu communici - ren101. n. 11
  • Wiederſacher Bekehrung / wodurch verhin - dert werde148. n. 4
  • Widerſetzlichkeit in Gerichten wie zu ſtraf - fen17. n. 4
  • Wieſen wie nicht zu beſchaͤdigen524. ſeqq.
  • Wilden Thiere Schaden wer buͤſſe455. n.20. im Jagen verwundete / wem ge - hoͤren257. n.36. welche zu jagen ver - goͤnnet ſey258. n. 38
  • Wildbahn und Jagten Unterſchied255. n. 30
  • Wild-Diebe wie zu ſtraffen646. n. 34
  • Willkuͤhr des Richters in Urtheilen wie weit ſich erſtrecke2. n.2 .28 . n.20.
  • Willkuͤhrlichen Schiedrichters Urtheils Krafft292. n. 4
  • Wind-Muͤhlen / davon gehoͤren auch dem Prieſter Gefaͤlle185. n. 19
  • Wirthe / betruͤgliche / wie zu ſtraffen245. n. 14
    • wie vor reiſender Gaͤſte Sachen ſte - hen muͤſſen381. n. 7
  • Witthums Gerechtigkeit132. n. 48
  • Wittwen / wie ſich gegen ſelbe Richter zu verhalten haben23. n. 5
    • der Gerichts Bedienten / was fuͤr Frey - heiten genieſſen81. n. 54
    • wenn Morgengabe fodern / weſſen be - rechtiget191. n.37 .193 . n. 45
    • wie mit Kindern theilen ſollen ibid.
    • ob Abzugs-Geld geben ſollen194. n. 47
    • deren Heyraths-Recht276n. 457
    • wie Trauer-Jahre zu halten verbunden286. n. 51
    • ob Vormuͤnder ſeyn koͤnnen294. n. 13
    • wie von Lehn-Guͤtern Leib-Zucht erlan - gen488. n. 9
    • der Prieſter / vid. Prieſter-Wittwen.
  • Wittwer / wie ſich wieder verheyrathen koͤnnen295. n. 13
  • Wohlfarth gemeinen Weſens / wodurch be - foͤrdert werde241. n. 1
Woh -[829]der vornehmſten Sachen.
  • Wohnung ohne Fruchtnutzung / was ſey249. n. 12
  • Wohnungs-Gerichts-Ort / wer unterge - ben6. n. 10
  • Wohnungs-Ort vom Geburts-Ort unter - ſchieden4. n. 1
  • Wortſchmaͤhung Klage-Recht657. n. 4
  • Wucher ſollen Prieſter nicht treiben183n. 13
    • ob Creditores nehmen koͤnnen357. n. 23
    • Geloͤbniß / wie zu halten305. n. 2
    • wie hoch man nehmen koͤnne vom ausge - liehenen Gelde367. n. 3
    • Unfug / wie zu ſtraffen367. n. 4
    • ſoll die Haupt-Summe nicht uͤbergehen375. n. 24
    • verbotenen wegen wo zu klagen ſey6. n. 11
  • Wucherer offenbare ſollen nicht auff Kirch - hoͤfe begraben werden20. n. 44
  • Wunden Auffſchnitt / Zahl / Tieffe und Ge - fahr-Tage593. n.18. ſeq.
    • wenn von Gefaͤngniß befreyen90. n.24 .87 . n. 15
  • Wund-Aertzte / deren Zeugen-Eyd / wenn kraͤfftig52. n. 14
    • wie denen bey Beſchaͤdigungen zu glau - ben593. n. 18
  • Wuͤnſchel-Ruthe Aberglauben verboten569. n. 6
  • Wuͤrtz-Kraͤhmer Betrug wie zu ſtraffen245. n. 14
  • Wuͤſte Bauer-Aecker Recht zum Prieſter - Lohn188. n.28 .201 . n.17. &203. n. 22
    • wer ſich gebrauchen koͤnne252. n. 21
  • Wuͤſten Platzes Recht zu banen252. n. 21

Z.

  • Zahlung Beweiß-Buͤrde / wem obliege377. n. 32
    • rechtmaͤßige Beſchaffenheit370. n.8. ſeq.
    • Termins-Recht eines Buͤrgen93. n. 34
  • Zaͤncker / denſelben ſoll keine Appellation verſtattet werden102. n. 14
    • geben in Todtſchlag Argwohn von ſich619. n. 〈…〉〈…〉8
  • Zauber-Tantz und Verſammlungen ſind nur des Teuffels-Aeffungen681. n. 4
  • Zauberer Art und Eigenſchafften573. n. 17
    • deren Anzeigen und peinliche Frage - ſtuͤcke573. n. 10
    • wie zu ſtraffen576. n.22.
    • vid. Hexen.
  • Zaͤune und Hecken ſoll die Gemeine um Dorff-Pfarrer Häuſer machen laſſen196. n. 5
    • deren Verwuͤſtung / wie zu ſtraffen524. ſeqq.
  • Zehende von Lehn-Guͤtern / wem nach Lehn - Manns Tode gehoͤre129. n. 34
    • wie gebuͤhrend anzuwenden166. n. 5
    • wie nicht zu veraͤuſern ibid.
    • mit deren Bezahlung ſoll man nicht ſaͤu - mig ſeyn167. n. 6
    • ſind ein Stuͤck der Pfarrer Beſoldung188. n. 29
    • wem zukomme nach Prieſters-Abſterben193. n. 43
    • ob verjahret werden koͤnne201. n. 17
    • von Grund-Guͤtern / wem zu zahlen201. n. 18
    • von welchen Feld - und Garten-Gewaͤch - ſen wie zu entrichten201. n. 19
    • wie von Holtz den Pfarrern gebuͤhreibid.
    • muͤſſen eher gegeben werden als Zinß und Schatzungen202. n. 20
    • ſoll auch von Muͤhlen und Fiſchteichen gegeben werden202. n. 20
    • von wem entrichtet werden muͤſſen202. n. 21
    • wenn vermindert oder vermehret wer - den203. n. 21
    • wie davon die Geiſtlichen befreyet203. n. 22
    • muß von der Obrigkeit angewieſen wer - den203. n. 22
    • wie von Muͤntze und in baarem Gelde zu heben ſey204. n. 25
    • [830]
    • wem nicht auffzubuͤrden205. n. 28
    • wer davon befreyet219. n. 29
  • Zehenden Pfennigs Abzugs-Geld / wer ge - ben muͤſſe324. n. 39
  • Zent-Stadt - und Land-Gerichten Unter - ſchied396. n. 2
  • Zeuge kan niemand in eigener Sache ſeyn33. n. 6
    • wenn zu keinem Eyd zu laſſen ſey43n. 39
    • wie befragt werden ſolle49. n. 2
    • von hoͤren ſagen / ob etwas beweiſe50. n. 3
    • deſſen Gebaͤrden und Wanckelmuth iſt wohl zu beobachten50. n. 3
    • einer kan nichts beweiſen52. n. 11
    • wer nicht ſeyn koͤnne52. n. 12
    • gutwilliger und ungeſchworner iſt ver - werfflich52. n. 13
    • uͤbel beruͤchteten Verwerffung / wie zu beobachten53. n. 16
    • wenn mit Eyde zu verſchonen53. n.17.
    • beſtochener iſt nicht guͤltig53. n. 18
    • unbeſtändiger / wie kraͤfftig54. n. 21
    • demſelben warum Stillſchweigen auff - zulegen54. n. 22
    • zweifelhaffter / ob guͤltig55. n. 26
    • untuͤchtiger / in welchen Sachen zuzulaſ - ſen55. n.27 .60 . n. 45
    • verdaͤchtiger iſt verwerfflich56. n. 30
    • wenn glaubhafft beſtochen56. n. 30
    • wanckelhafftiger iſt peinlich zu befragen58. n. 37
    • wie zu examiniren415. n. 15
    • wer bey Teſtamenten ſeyn mag329n. 8
  • Zeugen / denſelben ſind Zeugniß-Worte nicht vorzuſagen57. n. 35
    • wenn peinlich zu fragen58. n. 37
    • wenn mit Beklagtem zu confrontiren59. n. 40
    • deren Falſchheit worinn beſtehe59. n. 42
    • deren Ungehorſam im Ausbleiben was entſchuldige? 60. n. 43
    • wie bey Mordthaten zu befragen60. n. 44
    • wenn moͤgen gezwungen werden60. n. 46
    • wenn auff ewiges Gedaͤchtniß zu fuͤhren61. n. 49
    • moͤgen Reiſe - und Zehr-Koſten fordern61. n. 49
    • unbekandte / belohnt und widerwaͤrtige beweiſen nichts61. n. 50
    • derſelben Koſten / wer und wie viel zah - len muͤſſe62. n. 53
    • derſelben Worte ſollen nicht veraͤndert werden66. n. 10
    • deren Examen bey Augenſcheins-Faͤllen116. n. 7
    • wie Teſtamente zu unterſchreiben und zu verſiegeln439. n.11. ſeq.
  • Zeugen Auſſage ſoll Beklagtem communi - ciret werden50. n.4 .58 . n. 38
    • mag wieder erneuert werden / iedoch oh - ne Eyd54. n. 21
  • Zeugen Beſtechungs-Argwohn / wie zu ver - huͤten51. n. 5
  • Zeugen-Eyd / wie einzurichten61. n. 46
  • Zeugen Verhoͤr giebt gehoͤrigen Gerichts - Stand10. n. 25
    • wie gebuͤhrend anzuſtellen49. n.1.50 n.8 .401 . n.6 .415 . n.15.
    • in was Ordnung geſchehen ſolle51. n. 9
    • wenn von neuen anzuſtellen56. n. 31
    • wie dabey die Fragſtuͤcke einzurichten57. n. 34
  • Zeugen Vorrecht / ſo glaubhafft11. n. 25
  • Zeugniß widriges / wie zu vergleichen51. n.6 .54 . n. 20
    • von einem abgeſtattet / beweiſet nichts52. n. 11
    • koͤnnen auch Weiber abſtatten52. n. 12
    • wie fern Wund-Aertzte geben koͤnnen52. n. 14
    • wie Adeliche Perſonen abſtatten muͤſſen53. n. 15
    • ſchrifftliches iſt unkraͤfftig53. n. 15
    • wenn Unterthanen wider Obrigkeit ab - legen koͤnnen53. n. 17
    • der Freunde / Hausgenoſſen / oder Fein - den / ob kraͤfftig54. n. 23
    • welche Perſonen nicht abſtatten moͤgen55. n. 24
    • widerwaͤrtiges wenn guͤltig56. n. 31
    • ob man darzu einen zwingen koͤñe56. n. 32
    • [831]
    • zu deſſen Einhohlung / wie lange Friſt zu goͤnnen57. n. 36
  • Zigeuner oder Tartarn / deren Kinder war um nicht zu tauffen154. n. 18
    • denſelben iſt kein Durchzug zu verſtatten267. n. 4
  • Ziehbrunnen / aus demſelben Waſſer ſchoͤpf - fen / wem zuſtehe380. n. 4
  • Zimmerleute / wie zu Galgen-Erbauung muͤſſen huͤlffliche Hand leiſten637. n. 9
  • Zins / wem nach Lehn-Manns Tode von Lehn-Guͤtern gehoͤre129. n. 34
    • wenn davon Gelehrte nicht befreyet189. n. 31
    • wem zugehoͤre nach Prieſters Abſterben193. n. 43
    • muß dem Lehn-Herrn ins Hauß geliefert werden247. n. 4
    • wie wegen Pfand abzurechnen144. n. 24
  • Zins-Brodte / wie dem Pfarrer zu liefern188. n. 29
  • Zins-Buͤcher geben in Gerichten kraͤfftigen Beweiß33. n. 5
  • Zins-Guͤter koͤnnen wegen Schulden nicht eingenommen werden108. n. 37
    • deren Eigenthum mag nicht verjaͤhren246. n. 4
    • deren Streitſachen welcher Richter ent - ſcheide246. n. 1
    • wie zu verkauffen246. n. 3
    • deren Succeſſion-Recht491. n. 6
    • Jnnhaber und Beſitzer Freyheit / wegen deren Diſpoſitionibid.
    • duͤrffen nicht getheilet werden491. n. 7
    • Empfaͤngniß und Unterſcheid im Zweifel514. n. 14
    • Streit-Eroͤrter - und Verjaͤhrung514. n.15. ſeq.
  • Zoll / wer davon befreyet81. n.54 .233 . n. 24
    • davon kan allein ein Landes-Herr ie - mand befreyen114. n. 2
    • darff die Kirche nicht entrichten209. n. 30
    • wie zu entrichten / und wie deſſen Entzie - her zu beſtraffen232. n. 23
    • wie von Sold-Steuern unterſchieden239. n. 42
    • Erneuer - und Steigerung / wie verboten580. n. 5
  • Zoͤllner ſind zu entſchuldigen von Vor - mundſchafften294. n. 12
  • Zorn / wie bey Todtſchlag entſchuldige599. n. 31
  • Zuͤchtigung Maaße Uberſchritt Straffe590. n. 11
  • Zufaͤllige unverſehene Todtſchlag / wie ge - ſchehe / und ob zu ſtraffen610. n. 9
  • Zuͤnffte oder Handwercks-Jnnungen / wie zu halten241. n. 3
  • Zunge und Gaumen Anſchau - und Beſchnei - dung-Recht im Schweine-Kauff349. n. 29
  • Zwang / rechtlichen wer nicht lindern koͤnne23. n. 6
    • Recht Chriſtlich getauffter Eheleute156. n. 25
    • in Schuldners Widerſetzligkeit37. n. 27
  • Zwang-Briefe der Obrigkeit zum Zeugen - Verhoͤr43. n. 38
  • Zwang-Mittel eines Richters / ihm zu ge - horſamen30. n. 24
    • der Obrigkeit / worinn beſtehe110. n. 46
  • Zwang-Muͤhlen-Gerechtigkeit379. n. 1
  • Zwang-Schreiben / Acten auszuliefern101. n. 8
  • Zweiffelhafften Rechts Entſcheidung / wem zuſtehe217. n. 21
  • Zwerch-Linien Erb-Recht480. n. 8
  • Zweyter Ehe Kinder - und Mutter-Thei - lung362. n. 13
  • Zwiefachen Ehegeloͤbniß-Recht275. n. 21
    • Ehe Straff-Recht621. n. 4
    • Rente / wenn zugelaſſen369. n. 6
    • Bezahlungs Klage-Recht / hinterlegt - und anvertrauten Guts halben365. n. 19

ENDE.

[832][1]

Anhang / Darinn nnterſchiedene Chur - und Fürſtl. Braunſchweig - Luͤneburgiſche Landes-Conſtitutiones und Verordnungen ſich befinden.

[2][3]

Summarien Derer hierinnen enthaltenen Landes - Conſtitutionen.

  • I. Forſt-Ordnung.
  • II. Conſtitution wegen der Land-Gerichten.
  • III. Conſtitution der Maſtung.
  • IV. Muͤntz-Edict.
  • V. Conſtitutio wegen Mißwachs.
  • VI. Conſtitutio wegen Beſichtigung der Feld-Fruͤchte.
  • VII. De Juramento Calumniæ.
  • VIII. Conſtitutio Subhaſtationis Bonorum.
  • IX. Conſtitutio Concurſus Creditorum.
  • X. Item renovatio Conſt. Conc. Cred.
  • XI. Conſtitutio de Succeſſione Conjugum.
  • XII. Edict vom Jagen und Schieſſen.
  • XIII Conſtitutio wegen Veraͤuſſerung gemeiner Staͤdte und Dorffſchafft Guͤter.
  • XIV. Conſtitutio wegen Laͤnderey - und Wieſen-Verpfaͤndung.
  • XV. Conſtitutio Juris Retractus ſubhaſtirter Haͤuſer.
  • XVI. Verordnung und Reglement wegen Einrichtung der Aemter und Gilden.
  • XVII. Edict wegen des Feld-Huͤner-Schieſſens.
  • XIIX. Erweiterung des vorigen Edicts vom Feld-Huͤner-Schieſſen.
  • XIX. Edict vom Korn-Handel.
  • XX. Edict wegen des Wege-Geldes zu Haller Springe.
  • XXI Verordnung wegen der Keſſel-Traͤger.
  • XXII. Conſtitutio von Koppel-Jagten.
  • XXIII. Conſtitutio von Baum-Plantagen.
  • XXIV. Wiederholung der vorigen Conſtitution von Baum-Plantagen.
  • XXV. Verordnung der Floͤße des Brenn-Holtzes auff dem Lein - Strohme.
  • XXVI. Haſpel-Ordnung im Amt Stoltzenau.
  • XXVII. Haſpel-Ordnung des gantzen Landes.
  • XXIIX. Edict wegen der Lehns-Sinnung.
  • XXIX. Edict von Tauben-Schieſſen.
  • XXX. Edict von Faſanen.
  • XXXI. Conſtitutio von Immunitaͤten und Freyheiten.
  • XXXII. Edict von Krahmern und Hauſirern auſſerhalb Jahrmarckts - Zeiten.
  • XXXIII. Erlaͤuterung des vorigen Edicts von Krahmern und Hauſirern.
a 2XXXIV. 4I. Landes-Conſtitution
  • XXXIV. Saltz-Edict.
  • XXXV. Conſtitution, wie es wegen der Ehe-Verloͤbniſſe gehalten wer - den ſoll.
  • XXXVI. Verordnung / wie es der Diſpenſation halber in gewiſſen Gradibus gehalten werden ſoll.
  • XXXVII. Conſtitutio, wie ſich Patroni mit Verleyhung der Pfarren zu ver - halten haben.
  • XXXVIII. Verordnung von Privat-Copulationen und ſtiller Beyſetzung der Todten.
  • XXXIX. Conſtitutio vom Roß-Handel.
  • XL. Verbot wegen Nicht-Verkauffung der Pferde vor dem Jahr - Marckte.
  • XLI. Conſtitutio von Untreu berechneter Diener.
  • XLII Verordnung von der Juden Schutz und Geleitung.
  • XLIII. Edict von Ziegeunern.
  • XLIV. Edict von Zuſchlag der Felder und Wieſen.
  • XLV. Privilegium der Leinewands-Legge der Stadt Hameln.
  • XLVI. Conſtitutio von dem Hameliſchen Wochen-Marckte.
  • XLVII. Verordnung von Wiederbebauung der Staͤdte Hameln / Goͤttin - gen und Northeim.

I. Forſt-Ordnung / welche des Durch - lauchtigſten Fuͤrſten und Herrn / Herrn Johann Friederichs / Hertzogen zu Braunſchweig und Luͤneburg / Fuͤrſtl. Durchl. in Dero Fuͤrſtenthum Braunſchweig - Luͤneburg-Calenbergiſchen Theils / A. 1678. publiciren laſſen.

Caput I.

Von Beſtellung der Forſt-Bedienten / und Graͤntzen derer Forſten.

1.

ANfaͤnglich ordnen und wollen Wir / daß alle und jede Forſt-Bediente / als: Ober-Foͤrſtere / Forſt-Schreibere / reitend - und gehende Foͤrſtere / Holtz Knechte / und wer ſonſt in den Forſten Unſernthalben etwas zu verrichten und zu gebieten hat / niemand vom Erſten biß zum Letzten davon ausbeſcheiden / in Unſern Eyden und Pflichten ſtehen / und ſel - bige fuͤr Unſer Fuͤrſtl. Cammer / nach wie vor / und wie es Herkom -mens /5von Forſten. mens / ablegen; auch von ſolchen Forſt-Bedienten / ohne Unſer Vor - wiſſen und Verordnung / niemand angenommen / abgeſchaffet noch beſtraffet werden ſolle. Und damit Wir deſto gewiſſer ſeyn / ſo ſoll bey Unſer Fuͤrſtlichen Cammer eine abſonderliche von Unſerm Ober - Forſt - und Jaͤgermeiſter mit unterſchriebene Liſta / aller und jeder Forſt-Bedienten / worinn dero Nahmen und Zunahmen / auch der Ort des Forſts / worauff ſie beſtellet / deutlich enthalten / eingelieffert und verwahrlich beygeleget werden.

2. Ferner ſoll Unſer Ober-Forſt - und Jaͤgermeiſter eine rich - tige und gruͤndliche Beſchreibung aller und jeder Forſten in Unſern Fuͤrſtenthuͤmern Braunſchweig-Luͤneburg-Calenberg - und Goͤttin - giſchen Theils / ſo wohl fuͤr ſich haben / als auch ſelbige in Unſere Fuͤrſtl. Cammer einlieffern. Solte ſich dañ befinden / daß etwan ſolche Be - ſchreibung uͤber einen und andern Ort von Handen kommen / oder noch nicht verfertiget waͤre / ſo ſoll ſolche auffs neue und foͤrderlichſte wieder gemachet / und ebenmaͤßig in Verwahrung gegeben werden.

3. Alle Unſere Waͤlder und Forſten ſollen in ihren Graͤntzen / ſo wohl gegen die Auslaͤndiſche / als auch im Lande gegen die Hoͤltzun - gen / welche Unſern Kloͤſtern / Land-Staͤnden oder Unterthanen ange - hoͤrig / dann ferner ein Ort Unſerer eigenen Forſte gegen den andern / nach ihrer Abtheilung / mit kaͤntlichen Zeichen und Merckmahlen ge - zeichnet und unterſchieden ſeyn.

4. Weilen auch an etlichen Orten durch Mahl-Baͤume die Graͤntzen gemercket ſeyn / ſolches aber ein abſtehendes und vergaͤngli - ches Werck iſt / ſo ſoll Unſer Ober-Forſt - und Jaͤgermeiſter / nebſt de - nen Beamten und Forſt-Bedienten / im Beyſeyn der Angraͤntzenden / neben ſolchen Mahl-Baͤumen / ſo viel moͤglich / ſichtigliche Mahl-Stei - ne ſetzen laſſen; wie es dann auch innerhalb Landes / da Unſere Ge - hoͤltze an andere Holtzungen ſtoſſen / alſo gehalten werden ſoll.

5. Es ſollen auch Unſere Ober-Forſt - und Jaͤgermeiſter / Be - amte und Forſt-Bediente / wo nicht alle / jedoch ums andere oder drit - te Jahr / zwiſchen Faſtnacht und Johannis Baptiſtaͤ / die Graͤntzen der Hoͤltzer beziehen / die alten und jungen Einwohner derer daran ge - legenen Dorffſchafften / um kuͤnfftiger Wiſſenſchafft willen / zu ſich nehmen / die alten Mahl-Steine und Graͤntz-Baͤume mit Fleiß be - ſichtigen / und / was daran unkaͤntlich / verneuern; wo an[d]ere Nach - baren mit Uns araͤntzen / ſolche Graͤntz Nachbaren darzu beſcheiden / da etwan die Mahl-Baͤume niedergefallen / oder die Graͤntz-Steinea 3aus -6I. Landes-Conſtitutionausgeriſſen und weggekommen waͤren / andere neue Steine ſetzen / und wie die Graͤntze jedesmahl dabey befunden / welchen Tag dieſelbe zu beziehen angefangen / wenn man nun mit ſolcher Beziehung fertig worden / auch wie viel Mahl Baͤume und Steine zwiſchen einem je - den Graͤntz-Nachbarn ſtehen / und was ſonſten jedesmahl dabey vor - gelauffen / mit Fleiß verzeichnen / und von obigem allen ausfuͤhrliche Relation zu Unſer Fuͤrſtl. Cammer ungeſaͤumt einſchicken.

6. Wuͤrden auch an einem oder andern Orte die Fiſch - und andere Waſſer die Wald-Graͤntzen ſcheiden; auch truͤge ſichs zu / daß / bey Ausfließ - und Ergieſſung der groſſen Waſſer / Uns an Unſe - rem Lande oder Graͤntzen Schade oder Abbruch geſchehe; ſo ſollen die Ober-Forſt - oder Jaͤgermeiſter / Beamte und Forſt-Bediente fleißige Auffſicht haben / damit beyzeiten vorgebauet / und dadurch das Waſſer in ſeinem alten Gang und Strom behalten werde.

7. Wie denn auch die Graͤntz-Nachbarn / welche Amts-Un - terthanen ſeyn / wann Mahl-Baͤume umfallen / oder Steine ſich ver - liehren und ausgeriſſen wuͤrden / ſolches denen Beamten und Foͤrſtern anzuzeigen / dieſe aber dergleichen Baͤume und Steine zu beſichtigen / an deren ſtatt andere Baͤume zu zeichnen / oder Steine hinwieder zu ſetzen / ſchuldig ſeyn ſollen; wuͤrde aber jemand ſolches uͤber 8. Tage nach ſeiner Wiſſenſchafft verſchweigen / auch von den ausgeworffe - nen Mahl-Steinen / oder umgeworffenen Mahl-Baͤumen keine Mel - dung thun / derſelbe ſoll / dafern er deſſen uͤberfuͤhret werden kan / will - kuͤhrlich / und im Fall er ſich des umgefallenen Holtzes unterzogen / be - fundenen Umſtaͤnden nach / in hoͤhere Straffe genommen werden.

8. Gleicher Geſtalt ſollen die Foͤrſtere / wann Mahl-Baͤume umfallen oder abgehauen worden / ſolches bey Vermeidung ernſter Beſtraffung zufoͤrderſt dem Ober-Forſt - und Jaͤgermeiſter / und demnechſt denen Beamten binnen acht Tagen anzumelden ſchuldig und gehalten; neue Graͤntzen oder Steinungen aber fuͤr ihre Perſon / ohne Beyſeyn des Ober-Forſt - und Jaͤgermeiſters und der Beamten / anzuordnen oder zu ſetzen / keines Weges bemaͤchtiget ſeyn.

9. Da auch zwiſchen fremden Graͤntz-Nachbarn wegen der Graͤntzen Bedencken oder Jrrungen vorfielen / ſollen ſie ſolches / ſamt allen Umſtaͤnden / an Uns oder Unſere geheimbte Cantzley gelangen laſſen / und von dannen Beſcheides darauff erwarten.

10. Wuͤrde aber jemand einen Scheid - oder bezeichneten Marck-Baum / ſo die Graͤntzen und Maͤrckungen auff den Waͤldernund7von Forſten. und Hoͤltzern anzeiget / wiſſentlich verſtumpffen und abhauen / derſelbe ſoll von Uns nach Erkaͤntniß der Rechte / und / wofern ſolch Umhauen Gefahr und Nachtheil nach ſich ziehen wuͤrde / nach Befinden am Lei - be geſtraffet werden.

Caput II.

Von Heg - und Erhaltung derer Forſten / auch Er - ſparung des Holtzes in denen Herrſchafftlichen Gehoͤltzen.

1.

MEiter ordnen und wollen Wir / daß niemand Eichen / Buͤchen / Dannen / oder andere frucht - oder unfruchtbare Baͤume kraͤyn - tzen / noch die Borcken klopffen / abſchelen / oder ſonſten in andere We - ge verſehren ſolle; bey unnachlaͤßiger Leibes-Straffe.

2. Gleicher Geſtalt ſoll keiner Feuer in die Baͤume machen / die - ſelbe dadurch hohl - und umbrennen oder verderben; bey Vermeidung ernſtlicher Straffe.

3. Es ſoll auch keiner unter den Baͤumen Soden ſtechen / Wa - ſen / Plaggen oder Heyde hauen und meyen / damit dadurch denen Wurtzeln kein Schade geſchehe / ſondern die Baͤume unverſehrt blei - ben moͤgen.

4. Gleichmaͤßiger Urſachen halber / und daß denen Baͤumen die Nahrung zum Wachsthum nicht entzogen werde / ſoll der Acker denen Baͤumen nicht zu nahe / ſondern nach Gelegenheit in ziemlicher Weite / und zwar zum wenigſten zehen Fuß rings herum / davon ge - machet werden.

5. Als auch die Erfahrung mehr / als gut iſt / bezeuget / daß / wann die Heyden angeſtecket werden / das Feuer unausloͤſchlich ſerpiret und fortbricht / und offtermahls gantze groſſe Holtzungen / zu unwiederbring - licher Landes-Verderblichkeit / jaͤmmerlich in die Aſchen geleget wer - den: So befehlen Wir und wollen / daß niemand in denen Heyd - Aemtern / er ſey auch wer er wolle / um keinerley Urſachen willen / die Heyden anſtecken und brennen ſoll / er zeige es dann zufoderſt denen Beamten und Foͤrſtern des Orts an / daß ſie mit den Leuten darbey kommen / und verhuͤten moͤgen / daß ſolches Feuer nicht in die Hoͤltzer komme; bey Poen funfftzig Reichsthaler / ſo offt darwider gehandelt wird.

6. Ob8I. Landes-Conſtitution

6. Ob auch ſchon der Anſtecker keine Urſach das Holtz abzu - brennen gehabt; ſo ſoll er dennoch darzu antworten / und allen Scha - den erſtatten / auch mit einer hoͤhern Geld-Straffe / als obſtehet / oder auch wohl nach Gelegenheit / wegen ſeiner groſſen Fahrlaͤßigkeit / mit Verwirckung des Schadens und Verweiſung des Landes / Staupen - ſchlaͤgen oder Gefaͤngniß beleget werden.

7. Solte er aber / bey Anzuͤndung der Heyden / Vorſatz haben das Holtz abzubrennen / und daraus der Schaden dermaſſen groß er - folgen / daß er einem ziemlichen Diebſtahl gleich zu achten / ſo ſoll der Thaͤter / nach Rath und Gutachten Unſer zum peinlichen Gerichte Verordneten / am Leben geſtraffet werden.

8. Wann jemand das gefaͤllete Bau - oder Klaffter-Holtz fer - ner zertheilen und kuͤrtzer machen will / der ſoll die Saͤge gebrauchen / damit das Holtz deſto weiter reichen / und der Schade / indem die Spaͤ - ne / wann das Holtz mit der Axt geſchroͤtet und gekuͤrtzet wird / weg - ſpringen / und zu keinem Nutzen zu bringen / verhuͤtet bleibe; das Reiff-Holtz auch in rechter gleicher Laͤnge deſto beſſer gemachet wer - den moͤge.

9. Nachdem ſich auch befindet / daß ein groſſer Betrug und Vor - theil gebrauchet wird / ſo man Feuer - oder Kohl-Holtz uͤberhaupt oder Stamm-weiſe verkaufft; als ſoll ſolches ferner nicht verſtattet oder gebrauchet / ſondern alles Feuer - oder Kohl-Holtz in Klafftern geſchla - gen werden.

10. Und ſollen alle und jede Unſere Beamten / wie dann auch Buͤrgermeiſtere und Raͤthe in denen Staͤdten und Flecken / unnach - laͤßige Achtung darauff geben / daß / wann neue Gebaͤude auffgerichtet werden / die Grund-Hoͤltzer nicht in-noch auff die Erde / ſondern zum wenigſten eine halbe Elle uͤber der Erden / und Steine oder anders dar - unter geleget werden / damit ſie deſtoweniger oder je langſamer verrot - ten koͤnnen.

11. Wie dann auch / daß in Flecken und Doͤrffern kein Miſt an die Gruͤnde / ſondern weit davon geleget werde / damit zwiſchen den Gebaͤuden und dem Miſt-Platz noch Raum ſey / und alſo die Gruͤnde und Staͤnder unverrottet bleiben.

12. Auff die muthwilligen Gefellen / ſo die Heiſter abhauen / aus - ziehen / oder ſonſten beſchaͤdigen und verderben / ſollen unſere Beam - ten und Foͤrſtere gleicher Geſtalt fleißige Achtung geben / die Thaͤter gefaͤnglich einziehen laſſen / und deßwegen mit Ernſt beſtraffen.

13. Wir9von Forſten.

13. Wir befinden auch / daß die Bauren / wenn ſie in die Kir - chen uͤber Feld gehen / wie auch die Kuͤhe - und Schwein-Hirten / Schaͤfer und andere / wann ſie mit Viehe zu Holtze treiben und huͤ - ten / ein theils Barten und Axten in den Haͤnden haben / und mancher aus Ubermuth die Heiſtere und andere Baͤume damit verletzet; Be - fehlen demnach / daß die Bauren / wenn ſie in die Kirchen gehen / und die Hirten / keine Barten und Axten / ſondern Spieſſe oder ander Ge - wehr / womit junge Heiſter oder andere Baͤume nicht beſchaͤdiget wer - den koͤnnen oder moͤgen / bey ſich tragen oder haben ſollen; bey Ver - meidung ernſtlicher Straffe.

14. Weil auch eine Zeithero dieſer Mißbrauch bey den Fuhr - Leuten eingeriſſen / daß die wenigſten / ſo durch unſer Land reiſen / in den gemeinen Heerſtraſſen bleiben / ſondern ihres Gefallens hie und dort eigene Wege ſuchen / dadurch Uns auff Unſern Gehoͤltzen nicht gerin - ger Schade zugefuͤget wird: Als iſt Unſer ernſter Befehl / daß Unſere Beamte und Forſt-Bediente / ſolchem Schaden vorzukommen / die Wege vergraben / mit Schlag-Baͤumen verwahren laſſen / und fleiſ - ſige Auffſicht halten / daß / da einer oder der ander dieſem Unſerm Ver - bot zuwider handeln wuͤrde / denen Verbrechern ein Pferd ausgeſpan - net / daſſelbe an Unſer Amt oder Vogtey gelieffert werde / damit es von Unſern Beamten geſtraffet werden koͤnne.

15. Damit ſich auch einer oder der ander nicht zu entſchulden / ſo ſollen Unſere Beamte und Forſt-Bediente Handweiſer vor die ver - grabene Wege ſetzen laſſen / und denen nechſt-gelegenen Kruͤgern und Herbergirern mit allem Ernſte anbefehlen / daß ſie die Reiſenden / ſo bey ihnen einkehren / verwarnen / ſich fuͤr Schaden zu huͤten / oder da einer oder der ander vorwenden wuͤrde / daß ihme von dem Wirth oder Kruͤger nichts geſagt / ſoll derſelbe gleicher Geſtalt gebuͤhrlich geſtrafft werden.

16. Nachdem ſich auch befindet / daß von den Einheimiſchen ſo wohl / als den Auslaͤndiſchen ſolche Wege geſuchet und gefahren wer - den: Als ſollen Unſere Beamte und Forſt-Bediente gleicher Geſtalt wohl zuſehen / daß ſolches gaͤntzlich abgeſchaffet / und da einer oder an - der betreten wird / die Forſt-Bediente denſelben in das Buß-Regi - ſter ſchreiben / und beym Amte anmelden / damit er zu gebuͤhrender Straffe gezogen werde.

b17. Wann10I. Landes-Conſtitution

17. Wann die Fuhrleute Klaffter-Zimmer - oder ander Holtz / waſſerley Nahmen es hat / aus den Hoͤltzern fuͤhren / ſo ſoll ihnen durchaus nicht verſtattet werden / wie ſie deſſen bißhero guten theils im Gebrauch gehabt / Karn - und Wagen-Leiter-Baͤume / auch allerhand Ruͤſt - und Nutz-Holtz abzuhauen / mit nacher Hauſe zu fuͤhren / und entweder vor ſich ſelbſt zu gebrauchen / oder Wagenern und andern Handwercks-Leuten in den Staͤdten zu verkauffen; und ſollen die Forſt-Bediente mit allem Fleiß deßwegen Auffſicht haben / wo ſie ei - nen betreten / der ſich eines ſolchen unterfienge / denſelben pfaͤnden / und alſobald zur Straffe beym Amte anmelden.

18. Nachdemmahln auch gnugſam bekandt / daß die Leute / wel - che das Feuer-Holtz zu Herrn-Dienſt hauen / nach der Hoffſtatt oder anders wohin fuͤhren / zur Stelle ihres Gefallens gute groſſe Fuder auffladen / fuͤr erſt aber damit auff ihre Hoͤfe fahren / und daſelbſt die beſten Klaffter abwerffen / und nur etliche wenige Knuͤppel an gehoͤri - ge Orte bringen: Als ſollen die Beamten ihnen ſolches jeden Orts bey Straffe verbieten / und ſie deßwegen an die Foͤrſter verweiſen / da - mit ihnen dieſelbe zeigen moͤgen / wo ſie hauen / oder von bereits gehaue - nem und zu Klaffter gelegtem Holtze aufladen ſollen.

19. Weiln auch die Feld-Zaͤune viel Holtz wegnehmen: So ſoll hinfuͤro / wo keine gemeine Trifft hingehet / kein Feld-Zaun mehr gemacht / ſondern vielmehr diejenigen / ſo allbereit ſeyn / nicht gebeſſert / ſondern in Abgang gebracht werden.

20. Und wer ſeine Aecker und Wieſen befriedigen will / der ſoll einen Graben darum machen / und denſelben mit Weyden und andern ihme gefaͤlligen Holtze beflantzen / ihme auch dergeſtalt mit ſeinen eige - nen gepflantzten Holtz und Strauch einen Zaun zu machen und zu hal - ten unverboten ſeyn / jedoch die Unnothwendigkeit / zu Erſparung des Holtzes / ausgeſchloſſen.

21. Die Feld-Zaͤune ſollen von eitelem Eichen-Holtze / auch von eines eigenem Eichen-Holtze nicht gemachet / oder die allbereit ge - machte verbeſſert / ſondern abgeſchaffet werden / oder in Verbleibung deſſen Unſere Beamten bemaͤchtiget ſeyn / ſolch Holtz wegzunehmen / und zu Unſerm Nutzen zu gebrauchen / zu verkauffen / und Uns zu be - rechnen; es waͤre dann / daß daſelbſten eine gemeine Trifft hergienge / und ander unfruchtbares oder Unterholtz zu dem Zaune nicht zu be - kommen waͤre.

22. Der11von Forſten.

22. Der Mißbrauch / daß zu einer Hochzeit oder Gilde ſon - derliche Baͤume zu Baͤncken / darauff die Leute ſitzen moͤgen / oder auch Feuer-Stuͤcke gefordert werden / ſoll abgeſchaffet ſeyn / und in einem jeden Kirchſpiel etzliche Baͤncke gemachet / verwahret / und bey den Hochzeiten und Gilden verliehen / gebrauchet / und jedesmahl an die darzu verordnete Oerter wieder gebracht und verwahret werden.

23. Ebener maßen ſollen die Kirchmeſſen - und Faſtel-Abends - Baͤume zu hauen verboten ſeyn.

24. Wir gebieten und wollen auch / daß Unſere Beamten / Voigte / Gohegraͤven / Foͤrſtere oder andere Diener / hinfuͤro zu Ab - wendung ungleichen Verdachts / und des an etzlichen Orten eine Zeit - lang hero in viele Wege verſpuͤhreten groſſen Mißbrauchs / ſich ſo wenig des Windbracken / Fall-als Pollholtzes anmaſſen / ſondern daſſelbe insgeſamt jedesmahl zu Unſerer eigenen Nothdurfft gebrau - chen / verkauffen / und Uns berechnen / gar nicht aber zum Verderben muthwillig liegen laſſen ſollen / bey Verluſt des Contravenienten Dienſtes / und Vermeidung ernſtlicher Straffe.

25. Gleicher Geſtalt bezeuget die taͤgliche Erfahrung / daß die Stubenhitzer und auff andere Feuer beſtellete Leute auff Unſern Aemtern / wegen ihres eigenen Zugangs an Aſchen / eine groſſe Men - ge Holtzes gar uͤberfluͤßig und unnoͤthig verbrennen; derentwegen Wir ihnen hinfuͤro ſolche Aſche / zu Abwendung des augenſcheinli - chen Mißbrauchs / nicht mehr paßiren / ſondern bey Unſern Aemtern ſelbſten verbrauchen oder verkauffen / und ihnen den Stubenhitzern / nach Gelegenheit / etwas mehr zu ihrem Unterhalt reichen und geben laſſen wollen.

26. Als auch die Holtzhauer und Zimmerleute ſich unterſte - hen / jedesmahl wenn ſie heimgehen / ein Stuͤck Holtzes mit ſich zu neh - men / wodurch allerley Partirerey getrieben wird; So ſollen ſolches Unſere Beamte und Foͤrſtere hinfuͤro nicht verſtatten / ſondern zu Un - ſerm Beſten gebrauchen / und die Verbrechere zu gebuͤhrender Straf - fe in das Holtz-Buß-Regiſter bringen.

27. Die Beamte und Forſtbediente ſollen auch mit keinem Holtz / Bretern / Kohlen / Reiff - oder Faden-Holtz / und was demſelben an - haͤngig / handeln.

28. Die boͤſen Wege oder rechten Heer-Straſſen ſollen hin - fuͤro / da man es immer haben kan / mit Steinen / und keinem Holtzeb 2ge -12I. Landes-Conſtitutiongebeſſert und uͤberſetzet werden; darzu dann billig die Eingeſeſſene des Amts / darinn der Ort belegen / helffen / auch die Durchreiſende / zu Er - leichterung der Unkoſten / nach Gelegenheit / ein leidliches zum Weg - Gelde geben ſollen.

29. Damit auch wir verſichert ſeyn koͤnnen / daß die Auffſicht in Unſern Forſten deſto fleißiger geſchehe; ſo ſollen alle und jede Obe - re und andere Foͤrſtere monatlich einen Pflicht-maͤßigen Bericht zu Unſer Fuͤrſtl. Cammer einſenden / wie ſie es / ein jeder in ſeinem Bezirck und Forſten / gefunden.

30. Es ſoll auch Unſern Beamten jedes Orts frey ſtehen / daß ſie fuͤr ſich / und ohne Zuthun der Forſt-Bedienten / die Forſte ihres anvertrauten Amts beſuchen / und ſollen ſelbige auch ihren Pflicht - maͤßigen Bericht alle Quartal davon abſonderlich erſtatten.

31. Weilen auch in dieſem Unſerm Fuͤrſtenthum von Unſerm loͤbl. Vorfahren abſonderliche Holtzgerichte nuͤtzlich verordnet / ſelbi - ge aber an theils Orten faſt in 40. Jahren nicht gehalten ſind: So ſoll Unſer Ober-Forſtmeiſter ſich deren Bewandniß eigentlich und for - derſamſt erkundigen / und Uns davon unter fernern Verordnung ſei - nen unterthaͤnigſten Bericht erſtatten.

Caput III.

Von Hau - und Anweiſung in de - nen Forſten.

1.

ES ſoll in Unſern Forſten und Waͤldern kein Holtz / als zu rech - ter Zeit / nemlich / das Bau-Holtz vom 1. Septembris biß den 1. Martii gefaͤllet werden; das Brennholtz aber im Martio und A - prili. Und damit es deßfalls deſto richtiger zugehe / ſo ſoll in allen und jeden obgeſagten Unſern Waͤldern und Forſten / (die bißhero ab - geſondert geweſene Soͤllingiſche Forſten / ſamt und ſonders / mit ein - geſchloſſen /) keine Anweiſung noch Faͤllung anders geſchehen / als auff Unſern abſonderlichen gnaͤdigſten Befehl / und Unſerer Cammer ſchrifftliche Verordnung. Wann nun ſothaner Befehl und Ver - ordnung erfolget / ſo ſoll der Ober-Forſtmeiſter denſelben denen Ober - Foͤrſtern und Forſt-Schreibern kund thun / ſelbige ſich darauff mit den Beamten des Amts / worunter der Forſt / wohin der Befehl lau -tet /13von Forſten. tet / gelegen / auff dem Amt-Hauſe zuſam̃en thun / ordentliches Forſt - Amt halten / und darinn uͤberlegen / auch zu Protocoll bringen / an wel - chem Orte das verordnete Holtz am bequemeſten zu nehmen; und ſoll ſolches Forſt-Amt altemahl auff den 15. Tag im Monat Septembr. Novembr Januar. und Februar. jeden Jahrs / wofern kein Feyertag einfaͤllt / gehalten werden.

2. An denen Orten / da man Holtz an die Unterthanen oder Kaufleute zu verlaſſen hat / ſollen die jetzt-bemeldten Schreib - und Forſt-Amts-Tage von der Cantzel / oder ſonſt oͤffentlich / kund gema - chet werden / damit ſich ein jeder darnach richten koͤnne.

3. Bey eines jeden Amtes Forſten ſoll eine abſonderliche und kaͤntliche Mahl-Barte / worauff die Jahr-Zahl gemercket / verhan - den ſeyn / und mit derſelben alles / ſo wohl eintzeln / als Stamm-weiſe faͤllendes Holtz / in der Amts - und Forſt-Bedienten Gegenwart / von den Foͤrſtern bezeichnet werden; Dann ferners / wann ſolch alſo an - gewieſenes und gezeichnetes Holtz abgehauen / ſollen abermahl bey - derſeits Bediente nicht allein den abgehauenen Stamm / ſondern auch ein oder zwey nahe dabey ſtehende Baͤume mercken / ſolches in ein richtig Tage-Buch oder Protocoll / mit den eigentlichen Umſtaͤnden der Zeit und des Orts einſchreiben / ſolches beyderſeits unterſchrei - ben / und die Wald - oder Forſt-Rechnung Pflicht-maͤßig darnach fuͤhren / und die Copeyen der Protocollen dabey legen. Nach beſche - hener ſolcher Verrichtung aber / ſollen die Wald-Eiſen von denen Foͤrſtern in einem Papier verſiegelt / von denen Beamten aber auff denen Aemtern verwahrlich hinwieder beygeleget / auch alle Jahr / um der Jahrzahl willen / die alten Wald-Eiſen zur Fuͤrſtl. Cammer gelieffert / und an deren ſtatt andere und neue von dannen abgefordert und erwartet werden.

4. Alles Deputat-Holtz / ſo wohl fuͤr die Beamte als Forſt - Bediente / ſoll nach Klaffter gehauen und richtig berechnet werden; Und damit ſelbige Urſache haben moͤgen / mit dem Holtze deſto ſpahr - ſamer umzugehen / ſo ſoll ihnen der Werth nach der Anzahl ihres De - putat-Holtzes an Gelde gereichet / und das jenige Holtz / ſo ſie davon noͤthig haben / wiederum um ſolchen Preiß abgefolget werden; Nie - manden aber von denen Beamten ſoll das geringſte von ſeinem De - putat-Holtze an andere zu verkauffen oder zu uͤberlaſſen / in einige We - ge erlaubet ſeyn.

b 35. Da -14I. Landes-Conſtitution

5. Damit auch bey dieſen alſo insgeſamt beſchehenden An - weiſung - und Ausmaͤrckungen deſto weniger Hinderung fuͤrfallen moͤ - ge / ſo ſollen ſo wohl die Beamte als Forſt-Bediente dahin bedacht ſeyn / daß ſie auff angeſetzete Zeit und Anweiſungs Tage unfehlbar erſcheinen; Da aber den einen oder andern Tag unvermuthliche Nothwendigkeiten vorfielen / warum der eine oder ander nicht er - ſcheinen koͤnte / ſo ſoll derſelbe es dem andern zeitlich notificiren / und ſie beyderſeits / ſo bald muͤglich / einen andern Schreib-Tag anberahmen / auch denſelben wuͤrcklich halten.

6. Weil auch das unordentliche eintzele Hauen des Brenn - Holtzes / ſo bald hie bald da geſchiehet / ſchaͤdlich / und man nicht wiſſen kan / wie darunter verfahren wird / ſo ſoll ſolches gaͤntzlich abgeſchaffet ſeyn; hergegen in Unſern Herrſchafftlichen Forſten gewiſſe ordentli - che Schlaͤge gehalten / in ſelbigen nach Gutbefinden der Forſt-Ver - ſtaͤndigen / ſo viel Haͤge-Reiſer / als zum Anfluge noͤthig / ſtehen blei - ben / und ſolche Schlaͤge ſo lange gehaͤget werden / biß ſie wiederum mit Saamen beflogen / und dem Viehe entwachſen ſeyn; geſtalt denn nach ſolcher Zeit niemanden an ſeiner hergebrachten Trifft-Gerech - tigkeit einiger Nachtheil geſchehen / noch mit ſeiner Trifft gehindert werden ſoll.

7. Jn denen Forſten / wo kein Grob - oder Ober-ſondern nur allein Unter - oder Strauch-Holtz vorhanden / und die Maͤrckung mit der Mahl-Barte nicht geſchehen kan / ſollen nichts deſtoweniger or - dentliche Haue gehalten / der jedesmahl zum Hau angewieſene Platz nach Ruthen-Zahl abgemeſſen / und ſolches alſo deutlich in das deß - wegen haltende Protocoll eingetragen werden.

8. Sollen Unſere Beamte und Foͤrſtere / uͤber alles anwei - ſende Holtz / gleichlautende Regiſter gegen einander fuͤhren; alles / was zu Unſern eigenen Gebaͤuden / oder anderer Behueff angewie - ſen / Unſern Bedienten zum Deputat gereichet / zu Unſerm Beſten verkauffet / oder ſonſten von Uns aus Gnaden bewilliget wird / unter gewiſſe abſonderliche Rubriquen bringen / und zu Verhuͤtung aller Confuſion und Verdachts / ein Jahr wie das andere / (es ſey dann / daß bey ablegender Rechnung ein Mangel / welcher zu verbeſſern ſtuͤnde / wesfalls die Veraͤnderung / nach beſchehener Anleitung / von denen Beamten / Forſt-Schreibern und Foͤrſtern / alsdann vorge - nommen werden ſoll / ſich eraͤugnete /) darunter behalten. Fernerſol15von Forſten. ſollen ſolche Regiſter alle Jahr auff Trinitatis richtig geſchloſſen / ſo wohl von denen Beamten Unſerer Fuͤrſtl. Cammer mit den Origi - nal-Befehlen unfehlbar juſtificiret und beleget / als auch die von de - nen Foͤrſtern fuͤhrende Gegen-Regiſter / Unſerm Ober-Forſt - und Jaͤgermeiſter zur Unterzeichnung zugeſchicket / und gleicher Geſtalt hernacher zu mehr beſagter Unſerer Fuͤrſtlichen Cammer eingelieffert werden.

9. Wegen des bey Faͤll - und Anweiſung bißhero uͤblichen Schreib-Geldes / iſt Unſer gnaͤdigſter Wille und ernſter Befehl / daß keiner / weder von den Beamten noch Forſt-Bedienten / den gering - ſten Heller an Schreib-Stamm-noch Fehm-Geld unmittelbar von denen Unterthanen auffnehmen ſoll; ſondern es ſollen ſolche Acci - dentien (worunter das bißherige von den Foͤrſtern prætendirte Poll - Holtz mit begriffen / und keines weges davon ausbeſcheiden) in denen Forſt-Regiſtern richtig und ordentlich berechnet / und was die zulaͤſ - ſige Accidentien jedes Jahr betragen / einem jeden / dem es gebuͤhret / nebſt ſeiner Beſtallung / ohnfehlbar wiederum gereichet / in den Forſt - Regiſtern zur Ausgabe paſſiret / oder auch denen Foͤrſtern fuͤr das Poll - Holtz jaͤhrlich ein gewiſſes bezahlet werden.

10. Damit auch die Forſt-Bediente / welche von jetzt-benann - ten Accidentien etwas zu genieſſen haben / zu der Zupflantzung deſto mehr angetrieben werden / ſo ſollen ihnen beſagte Accidentien nicht ehender in Rechnung paſſiren / biß ſie klaͤrlich darthun und erweiſen / daß ſie / an ſtatt eines angewieſenen und gefaͤlleten Stamm harten Holtzes / ſechs derſelben Art hinwieder zugepflantzet / und auff das drit - te Blat gebracht haben.

11. Bey vorfallenden Pfaͤndungen ſollen Unſere Ober-Forſt - und Jaͤgermeiſter / Beamte / Ober - und Foͤrſtere jederzeit des Ver - brechers Nahmen / den Ort / da er wohnet / und wie hoch der Schade ſich belaufft / verzeichnen / ſolches bey den Land-Gerichten vorbrin - gen / und ſonſten alle halbe Jahr an die Aemter lieffern / damit das Verbrechen nach Befindung der Gebuͤhr beſtraffet werden koͤnne; da dann das Pfand-Geld dem jenigen / der den Thaͤter betreten / es ſeyn Beamten Ober - oder Foͤrſtere / zuerkannt; wie auch denen je - nigen / ſo die Pfaͤndung in den Hoͤltzern verrichten / der dritte Theil der Holtz-Bruͤche / ſo bey den Land-Gerichten erkannt werden / zu einer Ergoͤtzlichkeit gereichet werden ſoll.

12. Da -16I. Landes-Conſtitution

12. Damit auch ferner mit dem Klaffter - und Faden-Holtz im Hauen ſo wohl / als deſſen Legung / der Gebuͤhr nach verfahren und umgangen werde / ſo ſollen Unſere Ober-Forſtmeiſter / O ber - und Foͤrſtere ſamt und ſonders / mit allem Fleiſſe dahin ſehen / damit ein jedes Klaffter drey Ellen hoch / und ſo viel in die Breite; eine jedere Klufft aber zwo Ellen lang gehauen / und nicht zu der Holtzhauer Vor - theil / ſondern richtig und vollkoͤmmlich geleget werde.

13. Wann einiges Holtz aus dem Dieſter / Soͤlling oder an - dern Forſten / von was Gattung es auch ſey / ſoll verkaufft werden / ſo ſoll darinn der fuͤr dieſem bereits gemacheten und von Uns gnaͤ - digſt approbirten Tax-Ordnung / an denen Orten / da ſelbige einge - fuͤhret / gefolget; an den andern Orten aber / da ſie nicht eingefuͤhret / der Verkauff von den Beamten und Forſt-Bedienten im rechten Werth und Preiß geſetzet / und dann richtig berechnet werden; maſ - ſen es dann auch ſo wohl mit dem verkauffenden / als zu Unſerer Hoffſtatt und Amt-Haͤuſern fallendem Brenn-Holtze gleiche Mey - nung hat.

14. Das Holtz / ſo jemanden zu Behueff ſeiner Gebaͤude / und ſonſten / erlaubet oder gegeben wird / ſoll er auch verbauen / ſelbſt ver - brauchen / gar nicht aber verkauffen / anders wohin verwenden / viel - weniger liegen und verderben laſſen.

15. Auch ſollen die alten duͤrren und verſohreten Baͤume / ſo zu den Gebaͤuden irgends dienlich ſeyn / zufoͤrderſt und erſt ausgewieſen / und hergegen das fruchtbare Holtz / ſo viel muͤglich / zur Maſt verſcho - net werden.

16. An denen Oertern / da man alt verſohret / an der Er - den liegendes / zum Feuer dienliches Holtz zur Nothdurfft haben kan / ſoll kein ſtehendes Holtz anzuweiſen und zu faͤllen erlaubet ſeyn.

17. Wann jemand Bau-Holtz fordert / ſollen ſeine Gebaͤude vorhero mit Fleiß durch Unſere Beamte und Foͤrſtere beſichtiget / und die Nothdurfft darauff ermeſſen werden; ſolte dann darauff die Anweiſung erfolgen / ſoll man dabey fleißiges Einſehen haben / daß das alte Holtz / welches darzu annoch dienlich / mit verbauet / mit dem neuen ſpahrſam umgangen / und alſo aller Uberfluß / unge - buͤhrender Vortheil und Unterſchleiff vermieden und verhindert werde.

18. Jn17von Forſten.

18. Jn Unſern Waͤldern / da Unſere Praͤlaten / Cloͤſter / Ade - liche Landſaſſen / oder andere Unterthanen mit berechtiget ſind / wol - len Wir denenſelben ihre wohlhergebrachte Gerechtigkeit nicht ſchmaͤ - lern noch benehmen; Es ſollen ſich aber ſelbige jedennoch das harte Holtz von den Beamten und Forſt-Bedienten / wie obbemeldet / an - weiſen laſſen; Und damit dieſe Anweiſung denen Jntereſſenten deſto weniger beſchwerlich falle / ſo ſoll ſolche von Unſern Bedienten auff die in dem erſten Artickel dieſes dritten Capittels verordnete Schreib - Tage ohnnachlaͤßig / und ohne einigen Entgeld geſchehen / und Unſere Beamte und Forſt-Bediente bey Verluſt ihrer Dienſte nichts dafuͤr / unter was Schein es auch ſeyn moͤge / ob es ihnen gleich gutwillig of - feriret und angeboten wuͤrde / begehren und nehmen; es waͤre dann / daß in denen mit obgedachten Jntereſſenten auffgerichteten Receſſen / wegen des Trinckgeldes der Foͤrſter / gewiſſe Verordnung und Be - liebniß enthalten und zu finden.

19. Woferne die Haußleute eigene Hoͤltzungen haben / ſo ſoll ih - nen aus derſelben die Nothdurfft zwar ohne Entgeld / jedoch mit ſol - cher maße angewieſen werden / damit auch denen Nachkommen ihr be - harrlicher Nutz verbleiben moͤge.

20. Unſere Ober-Forſt - und Jaͤgermeiſter / Beamten und Foͤrſtere ſollen vor allen Dingen dahin ſehen und gedencken / weilen ihnen der Waͤlde und Gehoͤltze Gelegenheit am beſten bekandt / ſie auch taͤglich dieſelbe bereiten und damit umgehen / daß bey denen An - weiſungen eine immerwaͤhrende beſtaͤndige Holtzung / und dem Lan - de eine beharrliche Feurung / von Jahren zu Jahren / ietziger und kuͤnfftiger Zeit / Uns und denen Nachkommen bleiben und folgen / und die Holtzungen uͤber den Ertrag nicht angegriffen werden moͤgen / wie Wir ſie dann dieſesfalls ihrer Pflichte und Eyde hiemit ernſtlich wol - len erinnert haben.

Caput IV.

Von dem Zupflantzen.

1.

ALs auch jaͤhrlich viel Holtz zu bauen / brennen und anderer Noth - durfft / niedergehauen wird und auffgehet / und darzu viel ver - ſohret / und im Fall dargegen nichts zugepflantzet oder geheget wer -cden18I. Landes-Conſtitutionden ſolte / die Nachkommen wenig oder wohl gar nichts finden / und dahero ein unwiederbringlicher Schade entſtehen wuͤrde; So ord - nen und wollen Wir / daß vor allen Staͤdten / Flecken und Doͤrffern / da es immer die Gelegenheit erleiden will und kan / Eichen / Buͤchen - und Tannen-Kaͤmpe / wo ſie nicht allbereit angeordnet / und im Stan - de ſeyn / gepfluͤget und zugerichtet / und zu nechſt darauff folgender Maſt-Zeit / nicht weniger mit Eichen - und Buch-Eckern / als Tan - nen-Aepffeln und Saamen beſaͤet / und dermaſſen befriediget werden ſollen / daß kein Viehe darein kommen moͤge / damit die jungen Ei - chen / Buͤchen und Tannen ungehindert und unverletzet auffwachſen / und folgendes hin und wieder auff jeder Stadt / Flecken und Dorff Feld-Marcken / und in die gemeinen Hoͤltzungen verſetzet / und alſo die Hoͤltzungen / wo ſichs immer ſchicken und fuͤgen will / gebeſſert werden moͤgen.

2. Es ſollen aber die Heiſter aus denen gemeinen Hoͤltzungen nicht ausgerottet werden / es ſey dann / daß ſie ſo dicke ſtehen / daß die Beamten und Forſt-Bedienten befinden noͤthig und dienlich zu ſeyn / daß etzliche auszurotten. Wann aber welche auszurotten / ſollen ſie dabey ausdruͤcklich weiſen / wo / und wie viel ausgerottet werden ſollen.

3. Ferner ſollen Unſere Beamte und Forſt-Bediente dahin ſe - hen / daß an denen Orten / da zugepflantzet werden ſoll / die Gruben / wo - rinn die jungen Heiſter zu ſetzen / ein Jahr vorher auffgegraben / und alſo die Erde von der Sonne und Lufft temperiret werde.

4. Wann auch bey Pflantzung der jungen Heiſter der Miß - brauch vorgehet / daß die Unterthanen nicht in acht nehmen / gut und traghafftig Holtz in einen wuͤrdigen und guten Boden zu pflantzen / da - hero dann auch der Augenſchein bezeuget / daß die Heiſter zum vierd - ten Theil nicht zum Wachsthum kommen / verſohren / und kein Nutz davon zu gewarten; ſo ſollen Unſere Beamten und Forſt-Bedienten alles Fleiſſes dahin ſehen / damit in ſolchem Punct recht verfahren / und die Muͤhe nicht vergebens angewendet werde.

5. Jngleichen ſollen Unſere Beamten und Forſt-Bedienten insgemein hiermit ihrer Pflicht erinnert ſeyn / daß ſie alles das / was ſonſten mehr bey Pflantzung des Holtzes in acht zu nehmen / ihnen treu - es Fleiſſes angelegen ſeyn laſſen; bey Vermeidung Unſer Ungnade und ernſtlichen Straffe.

6. Wo19von Forſten.

6. Wo auch allbereit Eichen Buͤchen - und Tannen-Kaͤmpe vorhanden / und die Heiſter ſo groß waͤren / daß man ſie umſetzen kan / ſo ſoll ſolches ohne einige Verſaͤumniß zu erſter bequemſter Zeit und Gelegenheit geſchehen / und dieſelbigen oder andere Kaͤmpe / an Oer - tern da ſichs alſo fuͤgen will / von neuen zugerichtet und beſaͤet werden / dero Behuff dann Unſere Beamten in jedem Amte / Goh - und Voig - tey / einen bequemen ziemlichen groſſen Ort ausſehen / und darzu apti - ren laſſen ſollen.

7. Weil auch das Brenn-Holtz / ſonderlich um Hannover / mercklich abgehet / ſo ſollen Unſere Beamte und Forſt-Bediente in denen Aemtern Ricklingen / Langenhagen / Neuſtadt am Ruͤbenber - ge / und wo es ſich ſonſten ſchicken will / gewiſſe groſſe Kaͤmpe in der Heyde / und an morichten Oertern ins Gehaͤge bringen / und ſelbige mit Ellern / Bircken / Fuͤhren und anderen Saamen beſaͤen / oder mit dergleichen Holtze bepflantzen / und ſich etzlicher Buͤrger und Bauren gewoͤhnl. unbedachtſames Einſtreuen / als wenn ſolch Zupflantzen der gemeinen Weide Schaden thaͤte / daran keines weges hindern laſſen.

8. Es ſoll niemanden in den jungen Gehaͤgen / ehe ſolche in die Hoͤhe erwachſen / mit Sicheln zu graſen oder Laub zu ſtraͤuffeln / ver - ſtattet / ſondern dergleichen Graͤſere und Straͤufflere gepfaͤndet und geſtraffet werden.

9. Auch ſollen Unſere Beamten und Forſt-Bedienten / nie - manden in die jungen Haͤge oder Schlaͤge / weder mit Pferden / Rind - Viehe / Schafen / Geiſen / noch anderm Viehe / das Schaden thun mag / treiben oder huͤten laſſen; es ſey dann das junge Gehoͤltze ſo viel gewachſen / daß das Viehe keinen Schaden mehr thun / oder die Gipffel erreichen kan. Wie dann auch denen Forſt-Bedienten ſelbſt / ihr Viehe abſonderlich darinn weiden zu laſſen / hiermit verbo - ten wird.

10. Da jemand Ellern - oder ander Schlag-Holtz hat / ſoll demſelben zugelaſſen ſeyn / ſelbiges in ordentliche Gehau zu theilen / und zu ſeinem Beſten zu gebrauchen; damit nicht alles auff ein - mahl verwuͤſtet / ſondern denen Nachkommen auch etwas beybehal - ten werde.

11. Der Amts Unterthanen und Gemeinen Hoͤltzere ſollen in guter Haͤgung gehalten / nicht verhauen / weniger mit Grund und Bo - den unter ſich zu theilen / ſondern vielmehr alſo geſpahret werden / da -c 2mit20I. Landes-Conſtitutionmit auff die Nothfaͤlle / wann etwan nach GOttes Verhaͤngniß Brand / Waſſer oder andere Schaͤden ſich zutragen ſolten / Huͤlffe und Ergoͤtzung aus denen Holtzungen zu erwarten und zu nehmen ſey.

12. Weil auch ein theils Pfarrherren die Pfarr-Holtzungen unpfleglich gebrauchen und verwuͤſten / ſo ſollen dieſelben hinfoͤrder ihr Feuer-Holtz auff Anweiſung der Beamten und Forſt-Bedienten eines jeden Orts alſo hauen / daß die Gehoͤltze in guter Beſſerung bleiben / daraus ohne Vorwiſſen nichts verkaufft / ſie auch von un - maͤßigem Gebrauch abgehalten werden / damit es nicht auff einmahl durch einen verwuͤſtet / ſondern denen Succeſſoren auch etwas blei - ben moͤge.

13. Nachdem ſich auch vielmahls begiebt / daß der Benach - barten Schaͤfer und Hirten / an Orten und Enden / da es nicht Her - kommens / uͤber die Graͤntzen huͤten / und uͤber etliche Jahre hernach ſolches vor eine hergebrachte Gerechtigkeit angeben / ſo ſollen die Be - amten und Foͤrſtere in deme auch fleißig Auffſicht haben / und ſolche Hirten und Schaͤfer ungepfaͤndet nicht laſſen; es ſoll aber ſolch Pfand ans Amt gelieffert / und nicht ehender wieder gegeben werden / biß die Schaͤfer oder der Hirte die Straffe erleget / und ſich daneben erklaͤret / daß er nicht wieder kommen wolle / wie dann ſolches / und auch / wann gleich das Pfand nicht wieder geloͤſet wuͤrde / jedesmahl in das Amts-Buch mit allen Umſtaͤnden des Orts / Perſonen und Zeit be - ſchrieben werden ſoll / damit man ſich kuͤnfftiger Zeit auff den Noth - Fall darnach zu richten haben moͤge; wie es denn auch ebener maßen mit denen Pfandungen und Straffen innerhalb Landes gehalten / und im Fall von ſolchem Huͤten Schaden geſchehen / ſolcher gewroget / und die Straffe erhoͤhet werden ſoll.

14. Und ob wohl die Verbrechere nicht auff friſcher That be - treten und gepfaͤndet / die Foͤrſter aber dieſelbe nichts deſto weniger ausmachen und erfahren wuͤrden / ſonderlich wann ſie in denen jun - gen Schlaͤgen gehuͤtet / ſo ſollen dennoch ſolche denen andern / wel - che auff friſcher That begriffen / gleich / und eben ſo wohl / beſtraffet werden.

15. Die Foͤrſter ſollen nicht alleine vor ſich fleißige Auffſicht haben / ſondern auch denjenigen / welche in den Hoͤltzern und Waͤl - dern arbeiten / aufferlegen / im Fall ſie verdaͤchtige Leute vermerckenwuͤr -21von Forſten. wuͤrden / daß ſie ſolches den nechſt-anwohnenden Forſtknechten anzei - gen / welche darauff die Verdaͤchtigen / mit Huͤlffe des Amts / oder auch nach Gelegenheit / vor ſich ſelbſt einziehen / ſie verwahrlich ans Amt lieffern / ſich ihrer Verbrechung mit Fleiß erkundigen / was ſie in Erfahrung gebracht / an Uns berichten / und daruͤber von Uns Be - ſcheides erwarten ſollen.

16. Es ſollen ſich auch Unſere Ober - und Unter-Foͤrſtere nicht unterſtehen / ſo wenig Unſere Amts-Unterthanen / als andere Leute zu ſchlagen / oder zu beſchaͤdigen / ſondern da ſie Amts halber zu denſelben erhebliche Urſachen haͤtten / ſie pfaͤnden / die Ubertret - und Verbre - chung aber durch die Beamten / geſtalten Sachen nach / beſtraffen laſ - ſen / oder auch an Uns die Bewandniß berichten / und alsdann Be - ſcheids gewaͤrtig ſeyn.

17. Dieweil ſich oͤffters zutraͤget / daß Verbrechere in Aemtern und Gerichten angetroffen werden / darunter ſie nicht geſeſſen / gleich - wohl ungeſtraffet nicht bleiben koͤnnen noch ſollen / ſo ſoll jedwedes Amt und Gericht verbunden ſeyn / demjenigen Amte oder Gerichte ſolche Frevelere und Verbrechere / auff Begehren / auszulieffern / in welchem das Verbrechen vorgangen.

18. Unſere Beamte und Forſt-Bediente ſollen unter andern mit allem Fleiß beſchaffen / daß in denen Aemtern und Voigteyen / wo Tannen-Holtz / als welches der Gebaͤude halber gar nicht entrathen werden kan / verhanden / mit ſonderm Fleiß und biß es dem Viehe ge - nugſam entwachſen / gehaͤget / mit Abhuͤten verſchonet / und uͤber das / nach Gelegenheit / die ſandigen Oerter / woran ohne dem der gemei - nen Hut und Weyde nichts abgehet / mit dergleichen Tann-Holtze / ſo viel muͤglich / und ſich ichts thun laſſen will / beſaͤet und gepflantzet werden.

19. Es ſollen die Forſt-Bedienten weder vor ſich / noch an - dern geſtatten / neue Wald-Wieſen oder Aeckere zu machen / und was allbereit gerohdet oder abgepfluͤget / und noch nicht zinßbar iſt / dem Amte zu dem Ende anzeigen / damit dergleichen Wieſen oder Land mit gewiſſen Zinſen beleget / und der Gebuͤhr nach verſteuret wer - den.

20. Als auch befindlich / daß / wo Wieſen und Aecker an die Hoͤltzer ſtoſſen / dieſelbe zur Ungebuͤhr erweitert werden / ſollen dem - nach die Beſitzere richtige Anwend - und Scheidungen darzwiſchen zuc 3ma -22I. Landes-Conſtitutionmachen / ſie mit Mahlſteinen zu verzeichnen erinnert / auch die Forſt - Bediente darauff zu ſehen gehalten ſeyn.

21. Weil auch ſehr gemein / daß die Unterthanen ihre / in Un - ſern Haupt-Hoͤltzern und groſſen Bruͤchen habende Wieſen / faſt alle Jahr / nach ihrem eigenen Gefallen / zu erweitern pflegen / indeme ſie das darinnen ſtehende Holtz oder Buſch nieder knicken / und wann daſſelbe verſohret / immer weiter hinein greiffen / ſo ſollen die Beam - ten / nebſt den Ober - und Foͤrſtern den Augenſchein einnehmen / in den Amts-Buͤchern nachſchlagen / und zuſehen / wie einem jeden die Wie - ſen gleich Anfangs vergoͤnnet worden / ſamt was davon in die Amts - Regiſter komme / und ſolche Bewandniß / zu weiterer Verordnung / foͤrderlichſt an Unſere Fuͤrſtliche Cammer berichten / wodurch jedoch die benoͤthigte Reinigung der Wieſen / ſo weit ſich einer jeden recht - maͤßiger Bezirck erſtrecket / nicht gemeynet noch verboten wird; dage - gen aber ſoll keinen Beamten / Ober - und Foͤrſtern erlaubet ſeyn / ohne Special-Verordnung / einige neue Wieſen-Plaͤtze weiter aus - und an - zuweiſen.

Caput V.

Von der Maſt.

1.

ES ſoll einem jeden ſeine wohl - und rechtmaͤßig-hergebrachte Maſt-Gerechtigkeit derogeſtalt gelaſſen werden / daß er ſo viel Schweine in die Maſt treibe / als er deſſen berechtiget / und von Alters hergebracht.

2. Weil aber diejenigen / ſo etwa ihre Deelzucht in die Maſt zu treiben haben / nicht allein ihre eigene Schweine eintreiben / ſondern auch fremde unter dem Schein ermeldter ihrer Deelzucht / einneh - men / und dadurch nicht allein diejenigen / denen die Ubertrifft gehoͤret / verkuͤrtzen / ſondern auch offtermahls mit ſolchen fremden Schwei - nen den Kogen und andere Kranckheiten unter die andern Schweine bringen / und groſſen Schaden verurſachen; ſo ſoll ſolches hinfuͤro ver - bleiben / bey Verluſt ihrer zur Ungebuͤhr eingenommener Schweine / und darzu dero in der Maſt-Trifft habenden Gerechtigkeit.

3. Jedoch / da ſich befindet / daß einer keine Deelzucht haͤtte / und Schweine in die Maſt zu treiben berechtiget waͤre / dem ſoll unbe -nom -23von Forſten. nommen ſeyn / etliche Schweine / wie an einem jeden Ort gebraͤuch - lich / und fuͤr den Holtzungs-Gerichten gefunden wird / zu kauffen / und dieſelbe / an ſtatt ſeiner eigenen Speck-Schweine / nebſt dem jungen Faſel / in die Maſt zu treiben.

4. Wann aber keine vollkommene Maſt vorhanden / und alſo unmoͤglich iſt / daß alle der Leute Deelzuchten feiſt werden koͤnnen / gleichwohl eine groſſe Suͤnde und Mißbrauch der Gabe GOttes ſeyn wolte / die geringe Maſt dermaſſen zu betreiben / daß keine fette Schweine daraus zu gewarten; ſo ſollen Unſere Beamte und Forſt - Bediente / auch die Aelteſten der intereſſirten Leute mit Zuzieh - und Bewilligung ihrer Guts-Herren die Maſt bey rechter bequemer Zeit beſichtigen / und ſich vereinbahren / wie viel Wir / auch ein Voll-Hoͤf - fener / Halb-Hoͤffener und Koͤter / nach Gelegenheit der Maſt Ertraͤg - lichkeit / darinn zu treiben haben moͤge / darnach ſich dann ein jeder / mit Vorbehalt ſeines Rechtens / wann volle Maſt iſt / bey Verluſt der Schweine / richten / gleichwohl von Unſern Beamten und Forſt-Be - dienten dabey durchaus kein Eigennutz / ungeziemender Zugang / oder Unterſchleiff geſuchet werden ſoll / bey Vermeidung ernſtlicher Straffe.

5. An denen Oertern aber / an welchen es allbereits auff ein gewiſſes geſetzet / bleibet es / wie ſolches zu voller-halber - oder Spreng - Maſt Zeiten erſeßlich hergebracht / billig nochmahlen dabey; und da - mit die intereſſirten Leute deſſen um ſo viel deſtomehr vergewiſſert oder verſichert ſeyn / ſo ſollen Unſere Beamte und Forſt-Bediente jedes Orts / wann nur halbe oder Spreng-Maſt iſt / ihre volle Anzahl nicht darein treiben / ſondern ſich nicht weniger / als andern Leuten zuerkannt / an deme / was ihnen geſetzet wird / erſaͤttigen / begnuͤgen / auch nieman - den / ſo in der Gemeine Holtzung nicht berechtiget / einig Schwein dar - ein treiben laſſen.

6. Und ſollen Unſere Beamte und Forſt-Bediente zu Abwen - dung alles Mißtrauens / wann keine volle Maſt iſt / ſich uͤber die Zahl / wie die anfaͤnglich geſetzet werden moͤchte / der Ubertrifft fuͤr Uns nicht / vielweniger fuͤr ſich der Nach-Maſt gebrauchen / beſondern unbehin - dert verſtatten / daß / wann die Schweine aus der Maſt genommen / alsdann ein jeder / ſo mit der Deelzucht darein berechtiget / dieſelben in die gemeine Holtzung treiben / und alſo die Schweine die Ubermaſſe der Maſt mit dem Munde theilen laſſen.

7. Wie24I. Landes-Conſtitution

7. Wie denn auch die Schweine / ſo dergeſtalt / wann keine volle Maſt vorhanden / fuͤr deren Eintreibung / ſo bald die Scheer oder Saͤtzung geſchehen / gebrennet und gemaͤrcket / auch an einem gewiſſen Tage / deſſen man ſich allemahl zu vergleichen / eingetrieben werden ſollen.

8. Wann aber die Maſtung immer fuͤr volle Maſt zu halten / ſo ſollen die Leute nicht abgehalten werden / ihre gantze Deelzucht / je - doch mit vorgangener Brennung / einzutreiben / ſo weit ſie deſſen be - rechtiget; Es ſollen auch alle Doͤrffer und Gemeinden ihre Schwei - ne vor einen / zwey oder drey Hirten / nach Gelegenheit und Groͤſſe der Doͤrffer / und Vielheit der Schweine / treiben.

9. Und ſoll niemand das Eckern von den Baͤumen ſchuͤtteln oder ſchlagen / oder es in gemeinen Holtzungen aufleſen / ſondern ein jeder erwarten / daß es fuͤr ſich von den Baͤumen falle / und auffgefreſ - ſen werde.

10. Demnach auch bey Maſt-Zeiten bey denen Hauß-Leu - ten dieſer ſchaͤdliche Mißbrauch eingeriſſen / daß ein jeder in denen Holtzungen / da er zur Maſt berechtiget iſt / ſeine Schweine durch einen abſonderlichen Hirten / an Orten / da es ihm ſelbſten gefaͤllig iſt / allei - ne huͤten laͤſſet / wodurch die Holtzung alſo mehrentheils eingenom - men / uͤbertrieben und rein gemachet wird / daß das Wild in ſeiner Atzung ſehr verſchraͤncket / wo nicht gar durch allerhand Griffe zuwei - len uͤber die Seite gebracht / jedoch auffs wenigſte verſchuͤchtert / und ſolcher Geſtalt Unſere Wildbahn zu grunde gerichtet wird; So wol - len und gebieten Wir hiermit ernſtlich / und bey unnachlaͤßiger Straf - fe / die Wir nach jedesmahliger Befindung zu ſchaͤrffen / Uns aus - druͤcklich vorbehalten / daß eine jede Bauerſchafft / oder mehr / nach Gelegenheit der Oerter / einen Geſamt-Hirten halten / oder derjenige / welcher je ſeines Hofes Abgelegenheit halber / ſich deſſelben nicht mit bedienen kan / ſondern durch eigenen Hirten ſeine Schweine huͤten laſ - ſen muß / ſolcher Geſtalt beſcheidentlich darunter verfahren ſoll / daß daſſelbe der Wildbahn ohne Schaden geſchehen / und er auſſer beſag - ter Unſer Straffe bleiben moͤge.

11. Zu welchem Ende dann Unſere Beamte / wann Schwei - ne zur Maſt eingeſchrieben / gebrandt und gemahlet werden / oder wie - der aus der Maſt genommen / ein - oder andern Orts die Maſt in der Holtzung verkaufft / und die Schweine fuͤr ein gewiſſes Geld bedun -gen25von Forſten. gen werden / Unſere Ober - und Foͤrſtere iederzeit unnachlaͤßig mit zu - ziehen ſollen / damit ſie dieſelbige gleicher Geſtalt / nebſt dem davon kommenden Fehm-Gelde / in ihre Gegen-Regiſter einzeichnen koͤnnen.

12. Die Schweine ſollen auch aus der Maſt in Unſeren Hol - tzungen nicht wieder genommen werden / es ſey denn zufoͤrderſt Un - ſerm Ober-Forſtmeiſter / und Amtleuten oder Voigten angezeiget / und geſchehe mit ihrem Vorwiſſen / damit ein jeder das Seinige be - komme / was ihme gehoͤret / und nicht einer des andern Schweine ab - und wegtreiben laſſe.

13. Geſtalt dann ſolches abzuwenden und zu verhuͤten / die Schweine zuvor beſchrieben / und wie viel deren ein jeder in die Maſt treibet / auffgezeichnet werden / jedoch von denenjenigen / ſo in die Maſt gehoͤren / durchaus kein Schreib-Geld genommen werden ſoll.

14. Die Fehm-Schweine ſollen nicht alleine auffgeſchrieben / ſondern auch gebrandt und gemahlet werden.

15. Und als ſich auch an etlichen Orten die Leute unterſtehen / zu Herbſt-Zeiten / da keine Maſt vorhanden / ihre Schweine in die Holtzungen und Wildbahn / ungeachtet ſie mit der Schweine-Graͤ - ſerey darinn nicht berechtiget ſeyn / zu treiben / und alsdann ſich einer Gerechtigkeit anzumaſſen / dadurch die etwan auffgelauffene junge Heiſter aus der Erden gewuͤhlet und verderbet werden; ſo ſoll ſolches hiermit bey willkuͤhrlicher Straffe verboten / jedoch denen jenigen / ſo auch auſſerhalb Maſt-Zeiten mit ihren Schweinen in ſolcher Graͤſe - rey berechtiget / (wofern es nur mit der Beſcheidenheit geſchicht / daß die etwan noch eintzeln haͤngende Eicheln / woraus nach deren Abfall noch ein zum pflantzen dienlicher Heiſter entſprieſſen kan / nicht gantz und gar abgeſchlagen / auffgefreſſen / oder weggebracht wird) hierdurch nichts benommen ſeyn.

16. Weil auch zwiſchen denen Unterthanen und Forſt-Be - dienten bißhero nicht wenig Streit wegen der Accidental Maſtung / ſo dieſe in den Waͤldern prætendiren / fuͤrgefallen; ſo ſollen beſagte Unſere Ober-Forſtmeiſter auch uͤbrige Forſt-Bediente ſchuldig ſeyn / die Anzahl der Accidental-Schweine / ſo ſie nach Gelegenheit der vol - len oder geringen Maſt prætendiren / innerhalb zwey Monaten / nach Publicirung dieſes / heraus zu geben / und Unſere gnaͤdigſte und billige Deciſion daruͤber zu erwarten.

dCA -26I. Landes-Conſtitution

Caput VI.

Von den Trifften in den Waͤldern.

1.

MEil auch in Unſern Fuͤrſtenthuͤmern in unterſchiedlichen For - ſten / ſonderlich auff dem Soͤlling gute und uͤberfluͤßige Weide vorh[a]nden; ſo ſoll Unſer Ober-Forſtmeiſter nebenſt den Beamten und Forſt-Bedienten ſich zuſammen thun und uͤberlegen / ob nicht der - gleichen Weide / der Wildbahn unſchaͤdlich / verpachtet / oder Vieh vor Geld darein genommen / und Unſer Fuͤrſtlichen Cammer be - rechnet werden koͤnne? auch ihren Bericht foͤrderlichſt deßwegen einſenden.

2. Allen denjenigen / ſo die Trifft-Gerechtigkeit in Unſern Waͤldern / entweder durch Unſerer Fuͤrſtl. Vorfahren Concesſion, oder aus beſtaͤndigem rechtlichem Herkommen zuſtehet / ſoll dieſelbe ungekraͤncket bleiben. Es ſollen aber die zu ſolcher Trifft Berech - tigte / bey dem Ober-Forſtmeiſter jedes Orts / wann ein Hirte abge - ſchaffet / und ein ander dargegen angenommen / denſelben fuͤrſtellen und vernehmen / ob man Forſt-Amts wegen mit ihme koͤnne zu frie - den ſeyn?

3. Die zu der Trifft obbeſagter maſſen Berechtigte / ſollen hinfuͤro kein anders / als ihr eigenes Vieh / auch nicht mehr / als ſie auswintern koͤnnen / in die Walder treiben / bey Verluſt deſſen / was ſie alſo ungebuͤhrlicher Weiſe treiben werden; worauff ſo wohl die Beamte als Forſt-Bediente fleißig acht zu geben.

4. Unſere Forſt-Bediente ſamt und ſonders ſollen fleißige Acht haben / daß den jungen Schlaͤgen in den Waͤldern durch die Trifft und Hude kein Schade geſchehe / damit der Zuwachs nicht ge - hindert werde; wann aber die jungen Schlaͤge dem Vieh entwach - ſeyn ſeynd / ſoll die Trifft und Hude / ohn Entgelt / wiederum frey ge - laſſen / und nicht gehindert werden.

5. Damit auch denen zu der Hude Berechtigten wegen der Hu - de / ſonderlich am Dieſter / durch die Zuſchlaͤge nicht gar zu groſſer Schade geſchehe / ſo ſollen ſolche nicht an einem / ſondern an unter - ſchiedlichen Orten jaͤhrlich angeleget werden / auff daß die Laſt deſto mehr zertheilet / und ertraͤglicher ſey.

6. Ob27von Forſten.

6. Ob auch zwar die Ziegen / als eines denen Hoͤltzungen ſehr ſchaͤdliches Viehe / billig aus den Waͤldern abzuſchaffen; dieweil aber dennoch die armen Leute / ſo Unvermoͤgens halber keine Kuh hal - ten koͤnnen / ſich auch von ſolchem Viehe naͤhren / und ihr Leben auff - halten; ſo ſollen die jenigen / ſo arm / ſich bey Unſern Beamten und Forſt-Bedienten anmelden / dieſe auch gehalten ſeyn / die ange - bende Armuth wohl und genau zu examiniren / und alsdann nach Be - findung / ſolchen armen Leuten 2. biß 3. Ziegen zu halten / erlauben / und ſoll der Hirte die noͤthigen Boͤcke darzu halten.

7. Wañ die jungen Schlag-Hoͤltzer und Gehaͤge etwan 6. oder 7. Jahr geſtanden / und ziemlich auffgewachſen / ſoll den Unterthanen ungeweigert ſeyn / Graß dariñ zu ſchneiden / ob ſolche Oerter ſchon noch nicht koͤnten betrieben werden.

8. Die jenigen / ſo zur Hude in Unſern Waͤldern berechtiget / und auch ihre eigene Hude und Weide haben / ſollen eine Woche um die andere / oder wie es ſonſt die Gelegenheit und Groͤſſe ihres Holtzes zulaſſen kan / ſo wohl das Jhrige / als Unſere / nicht aber alleine dieſes betreiben / oder in ihre eigene Weide fremd Vieh nehmen / und ſich mit dem Jhrigen auff dem Unſerigen alleine halten / maſſen denn Un - ſere Amtleute und Forſt-Bediente dieſen Punct mit ſonderbahrem Fleiſſe zu beobachten / und ſo ſie Unrath vermercken / an gehoͤrigen Ort Pflicht-maͤßig zu berichten haben.

9. Wann auch ſonſt etwas in Forſt-Sachen uͤber dieſes / ſo bißhero gemeldet / fuͤrgehen ſolte / ſo ſollen Unſer Ober-Forſt - und Jaͤ - germeiſter / Ober - und Unter-Foͤrſtere / wie auch die Beamte insge - mein dahin bedacht ſeyn / daß ſie / was zu Auffnahm - und Verbeſſe - rung der Waͤlder und Gehoͤltze / und alſo zu Vermehrung Unſerer Forſt-Einkommen / auch des Landes und der Nachkommen Nutzen gereichen mag / fortſetzen und befoͤrdern; dargegen das Widrige an gehoͤrigen Ort / zu noͤthiger Abſchaffung / berichten / und ſoll ſolches nicht allein auff die Amts-ſondern auch alle andere Gehoͤltze zu ver - ſtehen und gemeynet ſeyn.

10. Ferner iſt Unſer gnaͤdigſter Wille und Befehl / daß / gleich wie Unſere Forſt-Sachen / je und allezeit an Unſere Fuͤrſtl. Cammer verwieſen geweſen / es alſo / wie es bißhero damit gehalten worden / auch ferners dabey verbleibe / und hierinn nichts veraͤndert werden ſolle; nur allein / daß das bißherige Soͤllingiſche abſonderliche Forſt -d 2Amt28II. Landes-ConſtitutionAmt gaͤntzlich auffgehoben ſeyn / und in denen Soͤllingiſchen Forſten eben alſo / mit Zuziehung der Beamten / auch ſonſten verfahren wer - den ſolle / wie in den uͤbrigen Forſten Unſers Fuͤrſtenthums Calenberg bißhero geſchehen iſt.

11. Was aber die Unſern Stifftern und Kloͤſtern unmittelbar zuſtehende Hoͤltzungen anbelanget / wie derſelben Auffſicht biß dahin Unſerm zeitlichen Ober-Forſt - und Jaͤgermeiſter mit anvertrauet ge - weſen / alſo hat es auch ins kuͤnfftige dabey ſein Bewenden; Und iſt Unſer ernſtlicher Wille und Meynung / daß uͤber das / was wir deren Verwalt - und Erhaltung halber ſchon vorhin abſonderlich in Gna - den verordnet / auch alles das jenige darinn gethan und beobachtet werden ſoll / was dieſe Unſere erneuerte General-Forſt-Ordnung mit ſich bringet / und bey den Kloͤſter-Forſten thunlich iſt. Wie dañ die deß - falls erſtattende Berichte Unſer Forſt - und Jaͤgermeiſter / wie bißher / zu Unſer geheimen Cantzeley einſchicken / und daraus Unſere gnaͤdigſte Verordnung gewaͤrtig ſeyn ſoll.

12. Was nun Unſer Ober-Forſtmeiſter / auch Beamte und uͤbrige Forſt-Bediente / nach Jnhalt dieſer Unſerer Forſt-Ordnung / thun und verrichten werden / dabey wollen Wir ſelbige gegen maͤnnig - lich Fuͤrſtl. ſchuͤtzen und vertreten. Und ſoll dieſe Ordnung auff allen Unſern Aemtern in der Amts-Regiſtratur beygeleget / allen und jeden Forſt-Bedienten / um ſich darnach zu achten / zugeſtellet / auch dann und wann denen Unterthanen bey den Land-Wald - und Forſt-Ge - richten / damit ſich niemand mit deren Unwiſſenheit entſchuldigen koͤn - ne / fuͤrgeleſen werden.

Wir behalten Uns aber bevor / dieſelbe nach Gelegenheit der Zeit / und der Waͤlder Zuſtand / zu aͤndern / zu mehren und zu beſſern. Geben in Unſer Reſidentz-Stadt Hannover / den 8. Junii. An. 1678.

II. Renovat. Conſtit. wegen der Land-Gerichten /

VOn Gottes Gnaden / Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßnabruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc. Als Wir in Anno 1688. den 6. Martii einige Puncte heraus geben laſſen / welche zufoͤrderſt von Unſern reſpectivè Droſten und Beamten bey denen haltenden Land-Gerichten beobachtet und genau unterſuchet / auch ein Examen darauff angeſtellet / an Seiten der Beamten davon Redeund29von Land-Gerichten. und Antwort gegeben / und deßhalb Relation und Bericht abgeſtattet werden ſolle / und Unſer beſtaͤndiger Wille und Meynung iſt / daß ſol - ches alles wohl obſerviret werde; So wiederholen Wir ſothane Pun - cte / welche folgender Geſtalt lauten: *

VOn Gottes Gnaden / Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßnabruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc. Demnach Wir aus verſchiedentlich vorgekommenen Faͤllen und andern erheblichen Urſachen / fuͤr noͤthig befunden / und in Gnaden reſolviret / daß hinfuͤro alljaͤhrlich / bey denen / dem Herkommen nach / haltenden Land-Ge - richten mit allem Fleiſſe unterſuchet werden ſolle:

1. Ob auch Unſere Unterthanen in Abſtattung der ſo wohl or - dinair-als extraordinairen Dienſten uͤbernommen / und uͤber das Her - kommen beſchweret / oder aber auch zu andern Dienſten / als zu Unſer oder Unſer Aemter Behuff gebrauchet werden / Dann

2. Ob den Dienſt-Leuten / bey Verrichtung derer ihnen oblie - genden ſchuldigen Dienſte / die Proͤven / nach dem Herkommen / in der Guͤtigkeit / daß es zu genieſſen und nach dem uͤblichen Gewichte / bekom - men / maſſen zu ſolchem Ende / die Probe allemahl vorzuzeigen / um zu ſehen / ob darinn etwas zu aͤndern oder zu verordnen ſey.

3. Weilen vor allen Dingen noͤthig / darauff zu ſehen / und ſtri - ctè daruͤber zu halten / daß die Amts-Haußhalts-Gebaͤude / von denen Paͤchtern / nach Jnhalt derer mit ihnen auffgerichteten Inventarien / - ber das / was jaͤhrlich auff Unſere Koſten hauptſaͤchlich daran gebauet und repariret wird / wie ſichs gebuͤhret / und ihnen vermoͤge Pacht-Con - tractus oblieget / im Stande erhalten werden / als ſoll der jedesmahlige Landgerichts-Commiſſarius daſſelbe mit allem Fleiſſe examiniren / und die befindende Maͤngel zu erſetzen / den Paͤchtern ernſtlich andeuten / und zugleich Unſer Fuͤrſtl. Cammer / zu deren fernern Verordnung / darvon ausfuͤhrliche und genaue Nachricht ertheilen.

4. Befinden Wir auch einer Nothwendigkeit / daß alles jenige / was das Jahr uͤber gebauet / oder beym Amte auff Unſere Koſten zu Vermehrung des Inventarii, angewendet worden / in denen Amts - Rechnungen / worinn die Koſten berechnet / nachgeſehen / ob es den An - ſchlaͤgen und Rechnungen gemaͤß beſchaffen / examiniret / und folgends denen Inventariis alle Jahr hinzu gethan werden / damit Unſere Beam - te darzu zu antworten haben.

d 35. Dem -30II. Landes-Conſtitution

5. Demnach an Bebauung der wuͤſten Hoͤfe Uns und dem gan - tzen Lande ſehr hoch gelegen / maßen Wir dero Behuff bißher / in Bey - ſteur / Befreyung und Holtze ein Groſſes gewilliget und angewendet / daſſelbe auch nach Befindung ferner zu thun / in Gnaden gemeynet ſeyn; ſo ſoll bey denen Land-Gerichten / aus den Regiſtern / von etzli - chen Jahren her / wegen derer / welchen Freyheit und Holtz gewilliget und paßiret / ein Extract genommen / und mit Fleiß nachgefraget wer - den / welche deme zu folge gebauet / wie weit der Bau vollfuͤhret / und welche den Anfang noch nicht gemachet haben / und davon an Unſere Fuͤrſtl. Cammer / mittelſt Anfuͤhrung / wie viel voriges Jahr wuͤſte geweſen / wie viel angebauet / und annoch wuͤſte verblieben / an Unſere Fuͤrſtl. Cammer ordentlich berichtet werden / damit ſo wohl durchge - hends / wegen Wiederanbauung der wuͤſten Hoͤfe / zuverlaͤßige Anſtalt gemachet / als angemercket werden koͤnne / ob die gegebenen Freyheiten und anderer Zuſchub / wohl angewendet / oder durch weſſen Schuld ſolches hinterblieben / und folglich an dieſelben der Regreß genom̃en werden moͤge.

6. Soll auch zugleich bey denen haltenden Land-Gerichten nach - gefraget / auch da noͤthig / der Augenſchein eingenommen werden / wie der Acker gebauet / und ob derſelbe gebuͤhrender maſſen / in Geil und Gahr erhalten / und inſonderheit mit dem Brackſaͤen nach dem Pacht - Contracte verfahren werde / um von dem Befinden Bericht zu er - ſtatten.

7. Seynd nicht weniger die Teiche / wann dergleichen vorhan - den / zu beſehen / und wie dieſelbe beſchaffen / auch ob und wie denenſel - ben zu helffen / falls ſie zugeſchlammet und bewachſen / durch Anwen - dung einiger Dienſte / ſonderlich deren / die mit dem Dienſt-Gelde zu - ruͤcke bleiben / oder aber einiger Delinquenten / die die Wrogen nicht bezahlen koͤnnen / zu helffen Vorſchlaͤge zu thun.

8. Was ſonſten bey und in Unſern Aemtern zu Unſerm Beſten / ohne jemandes Nachtheil / zulaͤßiger Weiſe / fuͤr Nutzen zu ſchaffen / ſoll mit Unſern Beamten in loco uͤberleget / da es erfordert wird / der Koſten halber Anſchlaͤge verfertiget / und Unſer Fuͤrſtl. Cammer zum fernern Nachſiñen und abſtattender unterthaͤnigſter Relation, ſchrifft - licher Bericht uͤbergeben werden.

9. Damit nun in allem / was obſtehet / Unſere fuͤhrende Intention und Wille gebuͤhrend erreichet werde; So befehlen Wir Unſern zeit -lichen31von Land-Gerichten. lichen Cammer-Praͤſident / Geheimden - und Cammer-Raͤthen / und Lieben Getreuen ſamt und ſonders / hiermit gnaͤdigſt und zuverlaͤßig / und wollen / daß Sie daruͤber mit Ernſte ſteiff und feſte halten / die zu den Land-Gerichten Committirende darauff inſtruiren / von denenſel - ben umſtaͤndlichen Bericht einnehmen / und nach Befindung Uns da - von unterthaͤnigſte Relation abſtatten ſollen. Geben unter Unſerm Fuͤrſtl. Hand-Zeichen und vorgedrucktem Daumen-Secret, in Unſer Reſidentz-Stadt Hannover den 6. Martii, Anno 1688.

*hiermit nochmahlen und wollen / daß Unſere Droſt und Beamte denenſelben / ſo viel an ihnen iſt / mit getreuem Fleiſſe nachkommen / bey denen haltenden Land-Gerichten ausfuͤhrlichen Bericht davon uͤber - geben / der Land-Gerichts-Commiſſarius darauff in loco das Examen, auch Protocoll daruͤber halten / und von dem Befinden umſtaͤndliche Relation abſtatten ſolle / damit bey ereignenden Maͤngeln die Noth - durfft von Unſer Fuͤrſtl. Cammer verordnet werden koͤnne; Und wei - len Wir auch gemuͤßiget worden / wegen Ausbeſſerung der Heer - Straſſen und Wege in Unſern Landen / eine gewiſſe Ordnung her - aus geben und publiciren zu laſſen / ſoll der Commiſſarius zu den Land - Gerichten mit Ernſte nachfragen / ob / und welcher Geſtalt derſelben nachgelebet / wann Mangel befunden wird / die Oerter beſehen / woher daſſelbe ruͤhre / und wer daran ſchuldig / erkundigen / damit der Man - gel an ſich ſelbſt corrigiret / und die Widrige und Saͤumhaffte der Gebuͤhr nach koͤnnen beſtraffet werden. Wann auch zu Unterhal - tung der Wege einige Unkoſten ſolten erfodert werden / welche Unſere Unterthanen zu uͤbernehmen ſchuldig waͤren / hat der Land-Gerichts - Commiſſarius nach den Umſtaͤnden zu urtheilen / ob ſolches von den Unterthanen auffgebracht und geſtanden / oder aber / wann ſolche Unkeſten etwan zu groß / ob und wie zu ſolchem Ende ein Vorſchuß geſchehen / und derſelbe nach gerade durch ein Weg-Geld wieder ab - gefuͤhret werden koͤnne / allenfalls auch die Austheilung oder Anſtalt darauff zu machen / und ad ratificandum einzuſchicken / und von dem allen ordentliche Relation abzuſtatten. Geben in Unſer Reſidentz Hannover den 18. Maji, 1691.
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Ernſt Auguſtus. (L. S.)

III. Con -32III. Landes-Conſtitution

III. Conſtitution wegen der Maſtung /

VOn Gottes Gnaden / Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßna - bruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc. Dem - nach GOTT der Allmaͤchtige dieſes Jahr wiederum ſo wohl in Un - fern als andern Gehoͤltzen in Unſern Fuͤrſtenthum und Landen einen Maſt-Segen verſpuͤhren laͤſſet / und Wir einer Nothdurfft befunden / wie es mit Verhandel und Betreibung ſothaner Maſtung gehalten werden ſolle / zu Verhuͤtung ſchaͤdlicher Mißbraͤuche / eine gewiſſe Verfaſſung zu machen / damit ſich ein jeder darnach gebuͤhrend zu rich - ten habe; So verordnen Wir hiermit beſtaͤndiglich und wollen / daß ſo wohl vorjetzo als auch hinkuͤnfftig / wann der Allerhoͤchſte GOTT in Unſern Landen reichliche Maſt beſcheren wird /

1. Keine Schweine / es ſey von weme es wolle / biß zufoderſt die Maſtungen ſo wohl in Unſern als uͤbrigen Gehoͤltzungen in Unſern Landen verhandelt und betrieben ſeyn / auſſer Landes gebracht und verfuͤhret werden ſollen / und zwar daſſelbe bey Straffe der Confiſca - tion der Schweine / und nach Befindung uͤber deme einer verdienten Geld-Buſſe; Wann aber in Unſern Gehoͤltzungen und Landen keine oder geringe Maſt vorhanden / alsdann wird einem jeden frey geſtel - let / ſeine Schweine anderwaͤrts / ſo gut er kan / zur Fehme treiben zu laſſen / und cesſiret das Verbot von ſelbſten.

2. Sollen Unſere Unterthanen ſo wohl in den kleinen Staͤdten als Doͤrffern / welche keine eigene Maſt-Hoͤltzer / oder aber uͤber de - ren Genoß Schweine uͤbrig zu treiben haben / und Unſere Gehoͤltzun - gen zu Bau - Nutz - und Brenn-Holtze mit genieſſen / bey Vermei - dung willkuͤhrlicher Beſtraffung ſchuldig und gehalten ſeyn / ihre Maſt - Schweine nirgends anders wohin / als in Unſere und zwar derjenigen Aemter Gehoͤltzungen zu bringen / darinnen ſie geſeſſen / biß zufoderſt ſelbige voͤllig betrieben ſeyn; Wobey dann ausdruͤcklich vorbehalten bleibet / daß keinem Jntereſſenten geſtattet werden ſolle / andere / als ſeine eigene Schweine einzunehmen und zur Maſt zu treiben / und zwar daſſelbe bey willkuͤhrlicher Straffe / Geſtalt zu ſolchem Ende bey ereignender Maſt die Stoppel-Zehrung zu rechter Zeit vorzunehmen iſt; Wann aber die Maſtung in Unſern Gehoͤltzen verhandelt / ſtehet einem jeden frey / ſeine Schweine binnen Landes zu bringen / wohin er wolle.

3. So33wegen der Maſtung.

3. So viel aber die groſſen Staͤdte und Adeliche Gerichte / und die darinn wohnende Unterthanen und Leute anlanget / denenſelben ſoll zwar frey bleiben / ihre Schweine zu verfehmen und bringen zu laſſen / wohin es ihnen gefaͤllig / jedoch aber mit dem ausdruͤcklichen Bedinge / daß ſie nach Jnhalt des erſten Articuls damit innerhalb Landes ver - bleiben.

4. Was die Beſichtigung der Maſt anlanget / ſoll dieſelbe zu rech - ter gebuͤhrender Zeit / dem Herkom̃en und Verordnung nach / durch die Beamte und Forſt-Bediente / mit Zuziehung der Intereſſenten und Achtsleute conjunctim geſchehen / die Hoͤltzer und verhandene Ma - ſtung wohl in Augenſchein genommen / und ſo viel menſch-moͤglich / ob dieſelbe fuͤr gantze / halbe / drittel oder viertel Maſt zu ſchaͤtzen und zu ge - nieſſen / nach Eyd und Pflichten uͤberſchlagen / und darauff der Schluß / wie ſtarck jeder Ort Holtzes incluſivè der zulaͤßigen Frey - und accidentz - Schweine zu befehmen / oder aber uͤberhaupt zu verhandeln ſey / gema - chet werden.

5. Wann dann daſſelbe alſo obſerviret und geſchehen / kan die Ver - handlung zur Hand genom̃en / und das nach beſchehener reiffer Uberle - gung feſt geſetzte Quantum æſtimationis zufoͤrderſt denen Amts-Paͤch - tern / dann denen Intereſſenten der Gehoͤltzungen / und wer ſonſten zu der Erhandelung Belieben tragen moͤchte / eroͤffnet / und bey einem an - zuͤndendem und brennendem Lichte eines jeden Bot erwartet werden / Geſtalt dann zwar der jenige / der bey Ausgang des Lichtes das meiſte geboten / gegen gnugſame Caution zu der Handlung der nechſte / wann aber jedoch die Amts-Paͤchter zu gleichmaͤßigem ſich erklaͤren / ſeyn die - ſelbe ratione des fuͤhrenden ſchweren Haußhalts / nach Jnhalt der Pacht-Contracte / dabey in Conſideration zu ziehen / und ohn erhebliche Urſache nicht abzuweiſen noch zuruͤcke zu ſetzen / Unſern Forſt-Bedien - ten aber ſollen aus erheblichen und bewegenden Urſachen keine Maſt - Pachtungen zugelaſſen ſeyn noch verſtattet werden.

6. Behalten Wir dabey ausdruͤcklich bevor / daß / wann die Ver - handelung der Maſtung jedes Orts alſo voͤllig und beſtaͤndig geſche - hen / die Dinge-Zettul gehoͤriger maſſen ad ratificandum vollenzogen / und zu Unſer Fuͤrſtl. Cam̃er eingeſandt / an dem Locario keine Remiſſio - nes verſtattet / gegeben und paſſiret werden ſollen / es waͤre dann / daß ſich nach der Handelung ſolche Ungluͤcksfaͤlle ereigneten / daß der Con - ductor einen ſo groſſen Schaden augenſcheinlich zeigen und darthunekoͤnte /34III. Landes-Conſtitution wegen der Maſtung. koͤnte / der ihme unertraͤglich ſey; Geſtalt auff ſolchen Fall daruͤber von Unſer Fuͤrſtl. Cam̃er mit den Forſt-Bedienten communiciret / die Sa - che uͤberleget / und denen befindenden Umſtaͤnden nach darauff die Bil - lichkeit verfuͤget werden kan.

7. Als Wir auch wahrgenom̃en / daß bey denen Maſt-Verhand - lungen theils Unſre Forſt-auch Amts-Bediente ſich mehrer Frey - oder accidentz-Schweine / als die Beſtall - und Bewilligung vermoͤgen / ſich anmaſſen / und Wir dannenhero wohlbefugte Urſachen haͤtten / es ſol - cher wegen bey der in An. 1662. von Unſers freundlich-geliebten Bru - dern / Herrn Hertzogen Georg Wilhelms zu Braunſchweig-Luͤneburg Ld. gemachten gnaͤdigſten Verordnung / und was Wir ſolchem nach in annis 1687. & 1688. aus bewegenden Urſachen reſolviret / bewenden zu laſſen / So ſeyn Wir dennoch in Gnaden friedlich / daß denen Forſt - Bedienten in Anſehung des zu entrichtenden Licents diejenige Anzahl / die von Unſern beyden Ober-Forſt - und Jaͤgermeiſtern im verwiche - nen 1688ſten Jahre eingeſandt worden / dermahlen / wiewohl nach Pro - portion der befindlichen und erkennenden Maſtung biß zu Unſer an - derweiten Verordnung pasſiren moͤgen; Es hat aber Unſere Fuͤrſtl. Cammer ſo wohl / als Unſere Ober-Forſt - und Jaͤgermeiſtere / auch Amts - und Forſt-Bediente dahin zu ſehen / daß ſolche Zahl keines we - ges uͤberſchritten werde.

8. Damit auch die Conductores der Maſtung ſelbige nicht gar zu ſehr uͤbertreiben / und diejenige / welche Schweine in die Maſtung brin - gen / dadurch verkuͤrtzet werden; ſo ſollen Unſere Amts - und Forſt - Bediente / wann ſie dergleichen verſpuͤhren / bemaͤchtiget ſeyn / das Nachzehlen der Schweine nach Gutfinden verrichten zu laſſen / und davon an Unſere Fuͤrſtl. Cam̃er zur ferneren Verordnung ohne Ver - zug Pflicht-maͤßig zu berichten.

Wie nun alles jenige / was obſtehet / Unſer gnaͤdigſter Wille und Meynung / alſo wollen Wir auch daruͤber feſte und mit Nachdruck ge - halten haben / Geſtalt ſich dann ein jeder / welcher dabey interesſiret iſt / unterthaͤnigſt darnach zu achten. Urkundlich / geben unter Unſerm Fuͤrſtl. Handzeichen und vorgedrucktem Daumen-Secrets in Unſer Reſidentz-Stadt Hannover den 18. Julii, 1689.

Ernſt Auguſtus (L. S.)

IV. Muͤntz -35IV. Landes-Conſtitution von Muͤntzen.

IV. Muͤntz-Edict vom 23. Febr. Anno 1691.

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßna - bruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc. Fuͤgen hier - mit maͤnniglich zu wiſſen: Ob wir zwar nebſt uͤbrigen hohen Gliedern Unſers Fuͤrſtl. Hauſes an aller moͤglichſten Sorgfalt nichts erman - geln laſſen / denen nach und nach im̃er weiter eingeriſſenen Land - und Reichs-verderblichen Muͤntz-Confuſionen ſo viel im̃er thunlich zu re - mediren / abſonderlich aber Unſere und Unſers Hauſes Muͤntzen im Lande - und hingegen die geringhaltige Sorten daraus-zu behalten / ſo hat dennoch mit Unſerem beſonderem Mißvergnuͤgen ſolches den ver - langten Zweck allerdings nicht allein nicht erreichen moͤgen / ſondern es hat auch der taͤgliche Augenſchein gegeben / daß Unſere und Unſers Hauſes Muͤntzen ſich mehr und mehr / und faſt gaͤntzlich verlohren / hin - gegen Unſere Lande mit allerhand ſchlimmen Muͤntzen / aller dargegen ergangenen Verordnungen und gebrauchter Schaͤrffe unerachtet / an - gefuͤllet worden / welches dann / zumahl numehro kein eintziger Reichs - Stand in ſo gutem Gehalt / als auff Unſers Fuͤrſtl. Hauſes Muͤntz - Orten bißhero geſchehen / muͤntzen laͤſſet / noch mehr zu beſorgen / wo - ferne dagegen nicht in Zeiten dienſame Veranſtalt - und Verordnung ergehen ſolte. Wir ſetzen ordnen und wollen demnach

I. Daß alle und jede in Unſerm Fuͤrſtl. Hauſe / wie auch in Unſe - rem Stifft Oßnabruͤck / ingleichen die in Unſern Land-Staͤdten biß in An. 1689. incluſivè gepraͤgte doppelte Marckſtuͤcke oder 24. Marien - Groſchenſtuͤcke / von heutigem Tage der Publication dieſes Edicts biß auff anderweite Verordnung in dem aͤuſſerlichem Werth mit Zween Mariengroſchen; Die einfache Marckſtuͤcke oder 12. Mariengro - ſchenſtuͤcke aber / mit Einem Mariengroſchen erhoͤhet ſeyn / und alſo vorgedachte biß An. 1689. incluſive gepraͤgte doppelte Marckſtuͤcke 26. Mgr. Die einfache Marckſtuͤcke von An. 1689 und vorhergehenden Jahren aber 13. Mgr. gelten ſollen. Die in Unſers Fuͤrſtl. Hauſes Landen biß in An. 1688. incluſivè gepraͤgte 6. Mariengroſchenſtuͤcke ſol - len nach vorgedachter Proportion Vier Pfennige hoͤher / und alſo ſechs Mgr. 4. Pfennige gelten.

II. Jhrem aͤuſſerlichem Werthe nach ſollen nachfolgende Sor - ten vor voll gelten: 1. Die in Unſerem Fuͤrſtl. Hauſe nach vorgedach -e 2ter36IV. Landes-Conſtitution von Muͤntzen. ter Jahrzahl gepraͤgte Vier und zwantzig-Zwoͤlff - und Sechs-Mgr. Stuͤcke. 2. Die Chur-Saͤchß. alte und neue - 3. Die Chur-Bran - denb. alte und neue - 4 Die Koͤn. Schweden-Bremiſche und Pom - merſche - 5. Die Stadt Goßlariſche / Magdeburgiſche / Bremiſche / Hamburgiſche / Luͤbeckiſche / Hildesheimiſche / Emdiſche und Franck - furtiſche reſpectivè 24-12 - und 6-Mgr. Stuͤcke. 6. Die Kaͤyſerl. 15. Kreutzer oder 6. Mgr. ingleichen die Biſchoͤffl. Hildesheimiſche 6. Mgr. bißherigen Gepraͤgs.

III. Hingegen aber ſollen die Mecklenb. Schweriniſche / Meck - lenb. Guͤſtroiſche / Biſchoͤffl. Luͤbeckiſche / Holſteiniſche / alle Fuͤrſtl. Saͤchſiſche / Anhaltiſche / Biſchoͤffl. Curiſche / Corveiſche / Reuſſen - Plauiſche / Graͤflich Schwartzburg-Witgen - und Hohnſteiniſche / Graͤflich-Rantzoiſche / wie auch alle andere unter denen im vorher - gehendem zweyten Articul expreſſe nicht mit benannte Sorten / ſie moͤ - gen Nahmen haben / wie ſie wollen / wie in Unſern vorigen Edictis alſo auch hiermit und Krafft dieſes nochmahls gaͤntzl. verruffen ſeyn / und in Unſern Landen gar nicht pasſiret werden.

IV. An kleinen Sorten und Scheidemuͤntzen unter 6. Mgr. biß auff 1. Pfennig / ſollen keine andere als nur allein folgende pasſiret wer - den: 1. Unſers Fuͤrſtl. Hauſes und deſſen Landſtaͤdte Muͤntzen / nach dem Werth / wie ſie bißher gegolten / und noch gelten. 2. Der Stadt Bremen / und 3. Der Stadt Hildesheim bißher gepraͤgte Sorten.

V. Die Capitalia ſollen entweder in denen Sorten / worinn die Ausleihung geſchehen / oder aber nach deren Werth und Gehalt / wor - inn ſie zur Zeit der Anleihung geweſen / bezahlet / und das nach dem in - nerlichen Werth der ausgeliehenen Gelder gebuͤhrende Auffgeld dar - auff gegeben werden.

Wir befehlen demnach allen und jeden Obrigkeiten und Befehls - habern in Staͤdten und auff dem Lande / und insgemein allen und jeden Unſern Angehoͤrigen und Unterthanen / daß ſie ſamt und ſonders ſich nach dieſer Unſer Verordnung gehorſamlich achten / und reſpect. nach - druͤckliche Hand daruͤber halten / ſo lieb einem jeden iſt Unſere Ungnade und willkuͤhrliche ernſte Beſtraffung zu vermeiden. Zu deſto beſſerer Nachricht und Kundmachung obiges allen ſoll dieſes nicht allein von denen Cantzeln oͤffentl. verleſen / ſondern auch an gewoͤhnl. Orten affi - giret werden. Wornach ſich alſo ein jeder zu achten. Geben in Un - ſer Reſidentz-Stadt Hannover den 23. Febr. 1691.

(L. S.) Ernſt Auguſtus.

37V. Landes-Conſtitution wegen Mißwachs.

V. Churfuͤrſtl. Conſtitutio wegen Mißwachs /

VOn Gottes Gnaden / Georg Ludewig / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / des H. Roͤm Reichs Churfuͤrſt / ꝛc. Nachdem - mahlen bey Uns unterſchiedene mahl Klage einkom̃en / welcher Geſtalt die / wegen ſich ereignenden Mißwachſes / Hagelſchlags / Maͤuſefraf - ſes / oder anderer Feld-Schaden von Unſern Unterthanen / und denen Meyerleuten ausgebethene Beſichtigungen ihrer Felder und Fruͤchte von denen meiſten Beamten ſehr negligiret / dieſelbe wohl gar denen Unter-Voigten / und dergleichen Achts-Leuten anvertrauet worden / welche nicht ohne Verdacht einer Partheyligkeit geweſen / daher bey ſolchen Beſichtigungen viel Durchſtechereyen bißher vorgangen / und dieſelbe zum oͤfftern zum Schaden der Guts-Herren / zu Zeiten auch zum præjudicè der Meyerleute ſelbſt ausgefallen; Dannenhero Wir auff beſonders Anhalten Unſerer Calenbergiſchen Staͤnde bewogen worden / auff die Abſtellunge ſolcher Unordnunge zu gedencken / und zu dem Ende nachfolgende gnaͤdigſte Verordnung publiciren zu laſſen:

Setzen / ordnen und befehlen demnach Unſern Beamten hiermit ernſtlich; daß dieſelbe / falls einige Unſerer Unterthanen oder Meyer - leute eine Beſichtigung ihrer Felder begehren / entweder ſelbſten oder wenigſtens die Amtsſchreiber dabey ſich einfinden / denen Gutsherren vorhero in Zeiten davon Nachricht geben / und ihnen frey ſtellen ſollen / ob ſie ſelber bey der Beſichtigung ſich anfinden / oder einen Bevoll - maͤchtigten dahin ſenden wollen; dañ ſollen die jenigen / welche die Be - ſichtigung verlangen / ſo bald ſie dieſelbe bey dem Amt geſuchet / dem Schatz-Einnehmer des Quartiers davon Nachricht geben / welcher ſo dañ mit denen Beamten wegen eines Termini communiciren / und ſich vergleichen / alsdañ bey der Beſichtigung ſich perſoͤnlich anfinden ſolle / da dann der gegenwaͤrtige Beamte in Gegenwart des Gutsherrn oder deſſen Gevollmaͤchtigten / und des Schatz-Einnehmers die aus einem benachbarten Amte dazu beruffene Achtsleute nach vorgegangener ernſtlichen Verwarnung des Meineydes expreßè beeydigen / und als - dann nebſt dem Schatz-Einnehmer / welcher von dem Schatz-Collegio beſonders dazu inſtruiret weꝛden wird / dahin ſehen ſollen / daß die Achts - Leute nuͤchtern bleiben / und nicht allein an die Oerter / da etwan das ſchlechteſte Korn ſtehet / ſondern das gantze Feld durchgehen / und nache 3ihren38VI. Conſtitution wegen Beſichtigung der Fruͤchte. ihren abgeſtatteten Eyden / deſſen ſie oͤffters zu erinnern / die Æſtimation aufrichtig verrichten muͤſſen: Und da denen Beamtẽ / Gutsherren oder Schatz-Eiñehmern nach ihrer Beurtheilung der Felder einiger Zweif - fel vorkaͤme / ob haͤtten die Æſtimatores einem oder andern Theil zu Vortheil die Æſtimation eingerichtet; ſollen die Beamte / wo ſie den Zehnden ſelber ziehen / nachſehen und erwegen / ſonſt aber die Zehnd - Herren und Zehndſam̃ler befragen / wie viel Stiege aus denen æſtimir - ten Feldern warhaftig geerndtet / oder wie viel an gewoͤhnlichem Loca - rio dem Paͤchter erlaſſen ſey / und alsdañ nach denen in Unſerm Cam - mer-Reſcript vom 6. Sept. 1696. enthaltenen Reguln und gemachten Proportion den Schaden conſideriren / und die Erlaſſung nach ſolchem Fundament einrichten / und davon ſo wohl denen Gutsherren als Mey - ersleuten Nachricht geben; auch / da zwiſchen denenſelben Streit ent - ſtuͤnde / und bey dem Amte uͤber dem entrichtenden Meyerzinß Klage er - hoben wuͤrde / die Sache vorher verordneter maſſen zu entſcheiden. Wornach ſich maͤnniglich zu achten / Unſere Beamte aber nochmahls ernſtlich befehliget werden / darnach ohne einiges Neben-Abſehen bey Vermeidung Unſerer Ungnade zu verfahren. Geben in Unſerer Re - ſidentz-Stadt Hannover den 18. April 1701.

(L. S.) Georg Ludwig / Churfuͤrſt.

VI. Churfl. Braunſchw. Conſtitutio wegen Beſichti - gung der Feld-Fruͤchte vom 24. Sept. 1701.

VOn Gottes Gnaden / Georg Ludwig / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / des H. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc. Demnach Wir unter dem dato den 18. Aprilis dieſes Jahrs eine gewiſſe Verord - nung publiciren laſſen / wie es in Unſern Landen mit Beſichtigung Un - ſerer Unterthanen Felder und Fruͤchte / wenn dieſelbe ſothane Beſich - tigung wegen ſich ereignenden Mißwachſes oder andern Feld-Scha - den ausgebeten / gehalten / und wie ſo dann die Erlaſſung nach Un - ſerm Cammer-Reſcript vom 6. Septembr. 1696. reguliret werden ſoll; Sintdeß aber Uns unterthaͤnigſt vorgetragen worden / daß bißhero bey Unſerer Cantzley / wenn allda in dergleichen Faͤllen von den Mey - erleuten um Beſichtigung / wegen ihrer Guts-Herren Anſuchung ge - than / und darauff die Beſichtigung geſchehen / den Meyerleuten die Remisſion nach dem Æſtimato des Schadens zuerkannt / und es auch damit biß hieher jederzeit alſo gehalten worden.

So39VII. Conſtitutio de Juramento Calumniæ.

So haben Wir obige Unſere Conſtitution vom 18. April. dahin zu erlaͤutern noͤthig befunden / daß es in denen Faͤllen / ſo bey unſerer Cantz - ley wegen Mißwachs oder andern Feldſchadens gegen ihre Gutsher - ren vorkom̃en / was die Remisſion und deren Determinirung betrifft / bey dem bißherigen Herkom̃en / daß ſolche nicht nach angeregtem Unſerm Cam̃er-Reſcripto, vom 6. Sept. 1696. ſondern nach dem Æſtimato des Schadens erkannt werde / gelaſſen und darnach geſprochen werden ſoll / im uͤbrigen allen aber hat es bey Unſerer Verordnung vom 18. A - pril. ſein Bewenden; Wornach ſich Unſere Vice-Cantzler und Raͤthe zu achten. Geben in Unſer Reſidence Hannover am 24. Sept. 1701.

(L. S.) Georg Ludwig / Churfuͤrſt.

VII. Conſtitutio de Juramento Calumniæ, den 2. Dec. 1691.

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßnabruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc. Fuͤgen hiermit zu wiſſen: Ob zwar in Unſer Fuͤrſtl. Cantzley-Ordnung Tit. 18. §. 2. unter andern verordnet / daß / wenn dem Advo - caten der litigirenden Parthey / der Eyd vor Gefaͤhrde / in Rechten Juramentum Ca - lumniæ genannt / vom Gegentheil deferiret wird / der Advocate ſothanen Eyd zu præ - ſtiren ſchuldig ſey / weilen Wir aber ſintdeß beſunden / daß ſolches vielfaͤltig mißbrauchet wird / indem angeregter Eyd den Advocaten / da es gar nicht noͤthig iſt / deferiret wird / bloß nur / theils die Sache auffzuhalten / theils ſeinem Gegentheil weh zu thun / und die Sache ſchwehr zu machen; Als ſetzen / ordnen und conſtituiren Wir hiermit / und wol - len / daß in Unſers Vice-Cantzlers und Raͤthen Ermeſſen ſtehen ſoll / ob der Advocat / dem das Juramentum deferiret wird / ſolches abzuſtatten gehalten ſey / oder nicht / die Par - theyen aber ſich damit nicht auffzuhalten / ſondern die Sache ohne Verzug nichts deſto weniger zu befoͤrdern ſchuldig ſeyn ſollen. Wornach ſich alſo die Partheyen und de - ren Advocaten zu achten; So geſchehen und geben in Unſer Reſidence Hannover am 2. Decembr. 1691.

(L. S.) Ernſt Auguſtus.

VIII. Churfuͤrſtl. Conſtitutio Subhaſtationis bonorum,

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤne - burg / des Heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / Biſchoff zu Oßnabruͤck / ꝛc. Demnach Uns unterthaͤnigſt vorgetragen worden / was Geſtalt bey Subhaſtirung der Haͤuſer in Unſern Landen bißher viele und allerhand Jrrungen und Inconvenientien dahero ent - ſtanden / daß poſt terminum ſubhaſtationis und oͤffters wann die Kauff Gelder bereits ausgezahlet / ſich noch ein und andere des Debitoris Anverwandten oder Creditores als Retrahentes angefunden / und dahero ferner nicht unbillig zu beſorgen / daß auch ins - kuͤnfftige dadurch die Kaͤuffere von der Licitation entweder gar abgeſchrecket / oder auchwas40VIII. und IX. Landes-Conſtitution. was ſie eigentlich zu geben gemeynet / ſolches nicht mit ſo freyem Gemuͤthe / wie ſonſten / zu bieten verhindert werden moͤchten; Als haben Wir ſothanen Inconvenientien und Jrrungen durch eine Verordnung abzuhelffen / und darunter etwas gewiſſes in Unſern Landen zu determiniren der Nothdurfft ermeſſen; Setzen derowegen / ordnen und wol - len Krafft dieſes / daß / wann hinfuͤro Haͤuſer / oder auch ſonſt andere Guͤter in Unſern Landen oͤffentlich ſubhaſtiret werden / als dañ diejenigen / welche entweder ex jure agna - tionis oder Crediti das naͤhere Recht daran zu prætendiren gemeynet / in dem angeſetz - ten Termino ſubhaſtationis ſich mit angeben / und wann das Bieten geſchiehet / in eben ſolchem termino, ob ſie das Hauß oder Gut fuͤr den Both zu behalten gemeynet / ſich er - klaͤren / und die Gebuͤhr præſtiren / widrigen falls aber / und wann ſolches von ihnen ſo gleich nicht geſchiehet / davon ausgeſchloſſen / und des Juris retractus verluſtig ſeyn ſol - len; Geſtalt Wir dann Unſerm Vice Cantzler und Raͤthen / Vice-Hoff-Richter und Hoffgerichts-Aſſeſſoren / auch ſonſten ingemein allen und jeden / ſo in Unſern Landen Gerichte haben und halten / in Gnaden ernſtlich anbeſehlen / auff dieſe Unſere gnaͤdigſte Conſtitution in judicando ſamt und ſonders gehorſamlich zu ſehen / und ſich darnach je - derzeit zu achten. Geben in Unſer Reſidence Hannover den 5. Junii 1695.

(L. S.) Ernſt Auguſtus / Churfuͤrſt.

IX. Conſtitutio Concurſus Creditorum, den 31. Jan. 1682.

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßnabruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc. Fuͤgen hiemit allen und jeden Unſern Untertha - nen und Angehoͤrigen / auch allen andern / ſo in Unſern Fuͤrſtenthuͤmern und Landen in Schuldſachen zu thun und zu klagen haben / zu wiſſen; Als Wir wahrgenom̃en / daß bey denen vor Unſern Gerichten angeſtelleten Concurſibus Creditorum, und in ſothanen Sachen publicirten Prioritaͤt Urtheln / wegen Bezahlung der von den ſchuldigen Capi - talien annoch nachſtaͤndigen Zinſen / unterſchiedlich geſprochen / indem etzliche in ſotha - nen Urtheilen Rechte geſetzet / andere aber die Capitalia vorher abſonderlich nach der Riege und Alter der Obligationen eingetheilet / die Zinſen aber insgeſamt erſt nach den Capitalien / jedoch in eben ſelbige Claſſem, wie vorhero den Hauptſtuhl / maſſen es alſo in einigen benachbarten Landen gehalten wird / zu bezahlen geſetzet / daß Wir dahe - ro ſolche Mißhelligkeit auffzuheben / und darunter eine Conformitaͤt / als wie Wir es der Billigkeit gemaͤß befinden / zu ſtifften vor noͤthig befunden; Setzen / ordnen und con - ſtituiren demnach hiemit und in Krafft dieſes aus Landesfuͤrſtl. Hoheit / Macht und Ge - walt / daß bey denen Concurſibus Creditorum, in puncto prioritatis, vorerſt die Capi - talia, und bey ein jedes dreyjaͤhrige hinterſtellige Zinſe in eben die Claſſem, worinnen das Capital zuerkannt / geſetzet / die uͤbrige Zinſen aber / nach allen Capitalien hinten an / jedoch in eben ſolcher Ordnung / wie die Capitalia vorhero ſtehen / adjudiciret werden ſollen. Gebieten und befehlen auch Unſern Vice-Cantzler / Raͤthen / Vice-Hoffrichter und Hoffgerichts-Aſſeſſoren / Land-Droſten / Beamten / Gerichtshaltern / denen Buͤrger - meiſter und Raͤthen in den Staͤdten / und allen und jeden / ſo in Unſern Landen Gerichte haben und halten / hiermit in Gnaden ernſtlich / und wollen / daß ſie ſamt und ſonders vor - geſetzter Unſerer gnaͤdigſten Verordnung und Conſtitution jedesmahl gehorſamlich in judicando nachleben. Daran geſchiehet Unſer gnaͤdigſter Wille und Meynung. Ge - ben in Unſer Reſidence Hannover den 31. Januar. Anno 1682.

Ernſt Auguſtus. (L. S.)

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X. Conſtitutio Concurſus Creditorum.

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus, Biſchof zu Oßna - bruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc. Demnach Wir durch Unſere am 31. Januarii 1682. in offenem Druck publicirte Conſtitution die gemeinen Rechte / welche in den Concurſibus die Creditores potiores den Nachſtehenden nicht alleine wegen der Ca - pitalien / ſondern auch wegen der Zinſe præferiren / dahin gemildert / daß bey den Concurſibus Creditorum in puncto prioritatis vorerſt die Capitalia, und bey ein iedes nur dreyjaͤhrige hinterſtellige Zinſen ad - judiciret / die uͤbrige Zinſe aber / nachdem alle Capitalia abgefuͤhret / in eben ſolcher Ordnung geſetzet werden ſolten; nach der Zeit aber be - funden / daß nichts deſto weniger auch wegen ſolcher dreyjaͤhrigen Zinſe annoch einige Haͤrtigkeit gegen die nachſtehenden Creditores verblieben.

So ſetzen und ordnen Wir hiermit / und in Krafft dieſes / daß hier - naͤchſt und von Zeit an dieſer Unſer promulgirten Conſtitution, bey de - nen Concurſibus Creditorum in puncto Prioritatis, daruͤber publici - renden Urtheln und deren Execution durchgehends vorerſt die Capita - lia abſonderlich nach der rechtlichen Ordnung eingetheilet / die Zinſen aber ingeſamt erſt nach den Capitalien / iedoch in eben ſolche Claſſem, worinnen der Hauptſtul ſtehet / geſetzet / und darnach in unſern Landen und Gerichten geſprochen werden ſoll;

Geſtalt Wir dann unſern Vice-Cantzler und Raͤthen / Vice - Hof-Richter und Hofgerichts-Aſſeſſoren / und insgemein allen und ieden / ſo in unſern Landen Gerichte haben und halten / hiermit in Gna - den ernſtlich gebieten und befehlen / daß ſie hinfuͤro ſamt und ſonders dieſer unſerer gnaͤdigſten Verordnung und Conſtitution iedesmah gehorſamlich in judicando nachleben / und ſich darnach achten.

Daran geſchiehet unſer gnaͤdigſter Wille und Meynung. Gegeben in unſer Reſidence Hannover am 13. Februarii Armo 1688.

Ernſt Auguſtus. (L. S.)

fXI. 42XI. Landes-Conſtitution,

XI. Conſtitutio de Succeſſione Conjugum.

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des Heil. Roͤmiſchen Reichs Churfuͤrſt / Biſchoff zu Oßnabruͤck / ꝛc. ꝛc.

Demnach Uns unterthaͤnigſt vorgetragen worden / daß bey un - ſern Gerichten / uͤber der Frage / ob Eheleute einander ab inteſtato er - ben / und der uͤberlebende Ehegatte / wenn keine Kinder vorhanden / des verſtorbenen Anverwandte und Collaterales von der Succeſſion aus - ſchlieſſe oder nicht / zwiſchen denen Partheyen zum oͤfftern viel diſputi - rens vorfalle / indem der eine Theil ſich des Falls auff die allgemeine beſchriebene Kaͤyſerl. Rechte / der andere Theil aber auff angebende Gewohnheiten ein und andern Orts in Contrarium vielmahls zu be - ziehen pfleget / und ſich dann findet / daß bey denen Gerichten nicht alle - mahl gleich und auff einerley Weiſe geſprochen / ſondern bald dieſer bald jener Meynung in judicando beygepflichtet worden / welches denn eine Anzeige / daß desfalls keine beſtaͤndige Gewohnheit hergebracht: Als haben wir zu Abſchneidung der vielen bißhero entſtandenen Streitigkeiten / darunter etwas gewiſſes in unſern Landen zu deter - miniren / und denen dabey offtmahl vorkommenden Zweifeln / durch ei - ne Verordnung abzuhelffen / der Nothdurfft ermeſſen. Setzen dero - wegen / ordnen und wollen in Krafft dieſes / daß hinfuͤhro in dergleichen Faͤllen / da ein Ehemann oder Ehefrau ohne Errichtung eines Teſta - ments / oder ſonſt andern letzten Willens verſtirbet / es ſolchen Falls bey der Diſpoſition und Verordnung der allgemeinen beſchriebenen Kaͤyſerl. Rechte lediglich zu laſſen / und / deme zu Folge / der uͤberlebende Ehegatte / ſich des verſtorbenen Erbſchafft / vor deſſen Blutverwand - ten und nahen Angehoͤrigen ab inteſtato anzumaſſen nicht befugt ſey. Dafern iedoch Eheleute einer dem andern entweder durch Ehepacten / oder durch letzten Willens Verordnung etwas von dem Jhrigen zu hin - terlaſſen / uñ zuzueigen gemeynet / bleibet ihnen ſolches rechtlicher Wei - ſe zu thun unbenommen / und ſind wir daſſelbe zu hindern keines We - ges gemeynet / wie es denn auch bey demjenigen / was die mehr angezo - gene allgemeine Rechte wegen der uͤberlebenden armen Ehegatten / wenn die Verſtorbene reich geweſen / verordnen / gleichfalls ſein Ver -blei -43de Succeſſione Conjugum. bleiben hat. Geſtalt wir denn unſerm Vice-Cantzler und Raͤthen / Vice-Hofrichter / und Hofgericht-Aſſeſſoren / auch ſonſten in gemein allen und ieden / ſo in unſern Laͤndern Gerichte haben und halten / in Gnaden ernſtlich anbefehlen / auff dieſe unſere gnaͤdigſte Conſtitution in judicando ſamt und ſonders gehorſamlich zu ſehen / und ſich darnach iederzeit zu achten. Gegeben in unſerer Reſidenz Hannover den 21. Decembr. 1694.

(L. S.) Ernſt Auguſtus.

XII. Edict von Jagen und Schieſſen / public. den 8. Auguſti 1691.

VOn GOttes Gnaden / Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßnabruͤg / Hertzog zu Braunſchw. und Luͤneburg / ꝛc. ꝛc.

Nachdem Wir zwar hiebevor wegen des von unſerer Milice, auch andern unſern Bedienten und Angehoͤrigen / unternehmenden ungebuͤhrlichen Jagens und Schieſſens gewiſſes Verbot und ernſtli - che Verordnung / wie ſolche allhier inſeriret / ergehen laſſen;

Von GOttes Gnaden / Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu - nabruͤg / Hertzog zu Braunſchw. und Luͤneburg ꝛc. fuͤgen hiermit zu wiſſen / was geſtalt wir eine Zeit her mit ſonderbahrem ungnaͤdigen Mißfallen zu vernehmen gehabt / daß / unſern hiebevor ausgelaſſenen gnaͤdigſten Verordnungen zuwider / verſchiedene von unſerer Milice, ſo wohl Officiers als Gemeine / wie auch einige unſerer Hof-Bedien - ten und Buͤrger in hieſiger unſerer Reſidenz Stadt / in unſern Unter - Landſaſſen / und anderer Privat-Leute Gehoͤltzen / Feldern und Gehaͤ - gen zu jagen und ſchieſſen ſich unterſtanden / wodurch die Wildbah - nen nicht wenig ruinirt / und derentwegen vielfaͤltige Klagen gefuͤhret worden. Wann Wir nun dergleichen unzulaͤßigem hoͤchſtſtraffba - rem Unternehmen und darob entſtehenden ſchaͤdlichen Conſequentien keines weges nachzuſehen / ſondern ſolches gantz und gar abzuſtellen / gnaͤdigſt gemeynet ſeyn. So befehlen Wir hiermit allen und ieden zu unſerer Milice gehoͤrigen Leuten / wie auch unſern Hof-Bedienten und Buͤrgern / (unſere Generals-Perſonen iedoch ausgenommen / als wel - chen wir zu ihrer Ergetzung auch ſonſt ein Feder - und anders kleines Wild auſſer unſern Gehaͤgen zu fangen / oder zu ſchieſſen / vorhin ſchonf 2gnaͤdigſt44XII. Landes-Conſtitutiongnaͤdigſt verſtattet) krafft dieſes ernſtlich / und wollen / daß ſie von nun an in unſern Gehaͤgen und Wildbahn / auch unſerer Landſaſſen und anderer Privat-Leute Feldern und Gehoͤltzen / dafern es nicht mit ihrer Bewilligung geſchiehet / bey Vermeidung unſerer hoͤchſten Ungnade und ſcharffer unausbleiblicher Beſtraffung / ſich alles Jagen / Hetzen / Kuͤhren / Schieſſen und Nachſtellen des Wildes gaͤntzlich enthalten und aͤuſſern ſollen; geſtalt dann unſere Ober-Forſt - und Jaͤger-Mei - ſtere / wenn iemand dawider betreten werden ſolte / demſelben die Hun - de erſchieſſen / Gewehr und Jagtzeug wegnehmen zu laſſen / auch da ſonſt nicht weniger die Beamten etwas / ſo dieſer unſerer Verord - nung zuwider / vornehmen ſolten / ſolches ohngeſaͤumt zu berichten / un - ſere hohe und niedere Officierer aber mit allem Ernſt und Nachdruck dahin zu ſehen haben / daß dieſem unſerem Verbot gehorſamſt nach - gelebet / und daſſelbe allerdings beobachtet werde. Wir laſſen indeſ - ſen nebſt dem / was wir unſern Generals-Perſonen obangefuͤhrter maſſen gnaͤdigſt permittiret / ferner in Gnaden geſchehen / daß die Commandanten in den groſſen Staͤdten / welche die Jagt-Gerechtig - keit ohnſtreitig hergebracht haben / da es mit der Staͤdte gutem Willen und Belieben geſchiehet / in derſelben Diſtrict fuͤr ihre Perſon mit der Jagt ſich divertiren moͤgen / ſo aber keines weges auff die uͤbrige Offi - ciers aus den Guarniſonen zu extendiren / als welche ſich deſſen aller - dings enthalten / die Buͤrger aber / welche mit Buͤchſen / Flinten / Hun - den / oder ſonſt auff der Jagt und Nachſtellung des Wildes auſſer ih - ren Jagt-Graͤntzen betreten werden / gebuͤhrend beſtraffet / und da der Stadt-Magiſtrat dergleichen Uberſchreitungen der Jagt-Diſtrictè zu verhuͤten keinen gebuͤhrenden Ernſt anwenden wuͤrde / alsdenn mit der Privation ihrer Jagt-Gerechtigkeit verfahren werden ſolle.

So viel unſere Adeliche / und andere Landſaſſen / welche die Jagt - Gerechtigkeit haben / betrifft / ſollen dieſelben nicht ſchuldig ſeyn zu lei - den / daß iemand von unſerer Milice oder auch andere / die deſſen nicht berechtiget / in ihren Jagt-Diſtricten mit Jagen / Schieſſen und der - gleichen ihnen Eintrag zu thun / ſich unternehme. Geſtalt ſie denen / ſo darauff betreten werden moͤchten / ſolches auff alle Weiſe zu verweh - ren / auch benoͤthigten Falls die Jhrige zu ſolchem Ende auffbieten / und dergleichen unbefugten Eingriff abzukehren / Macht und Gewalt habẽ ſollen. Und weilen bey obangefuͤhrter Bewandniß die zu unſerer Mi -lice45von Jagen und Schieſſen. lice gehoͤrige / auſſer den Generals-Perſonen / keiner Hunde vonnoͤthen / noch dieſelben zu gebrauchen haben; So wird denenſelben hiemit ernſtlich und nachdruͤcklich unterſaget / auch auff Reiſen keine Hunde mit ſich zu fuͤhren; geſtalt unſere Beamte und Forſtbediente befehli - get ſeyn / aller Orten / wo ſie bey den Officirern ſo wohl als Gemeinen Jagthunde antreffen / dieſelbe ihnen wegzunehmen / oder todt zu ſchieſ - ſen / auch da ſie es in der Guͤte nicht bewerckſtelligen koͤnten / mittelſt oͤffentlichen Glockenſchlags und Auffbot der Unterthanen mit Gewalt ſie darzu anzuhalten. Es ſollen auch die von der Reuterey Officiers ſo wenig als Gemeine / wenn ſie aus ihren Qvartiren nach andern Doͤrffern zu Fuß gehen / keine Carabiner / Buͤchſen oder Flinten / ſon - dern nur Degen tragen / oder widrigenfalls gewaͤrtigen / daß ihnen je - nes Gewehr abgenommen / und ſie uͤberdas noch gebuͤhrend beſtraffet werden.

Wornach ſich alſo ein ieder zu achten / und fuͤr Beſchimpfung und Ungelegenheit zu huͤten. Zu deſſen Uhrkund dieſes Patent auff den Cantzeln / auch vor denen Compagnien oͤffentlich abgeleſen / und ſonſten behoͤriger Orten kund gemachet und affigiret worden. Gege - ben in unſerer Reſidenz Stadt Hannover / den 19. Mart. 1686.

Deſſen ungeachtet aber gantz mißfaͤllig vernommen / daß ſel - bigem der Gebuͤhr gar nicht gelebet worden. So haben wir dieſelbe hiermit und in Krafft dieſes erneuern und publiciren laſſen wollen; da - bey ernſtlich und zuverlaͤßig begehrend und befehlend / daß ſich maͤnnig - lich darnach gehorſamſt zu achten / ſo lieb ihm iſt Unſere Ungnade / auch unausbleibliche wuͤrckliche Ahnd - und Beſtraffung zu vermei - den. Zu deſſen Urkund dieſes Patent auff den Cantzeln auch vor de - nen Compagnien oͤffentlich abgeleſen / und ſonſten behoͤriger Orten kund gemachet worden. Gegeben in Unſerer Reſidentz-Stadt Han - nover / den 8. Auguſti, 1691.

Ernſt Auguſtus. (L. S.)

f 3XIII. 46XIII. Landes-Conſtitution wegen nicht Veraͤuſſerung

XIII. Conſtitutio wegen nicht Veraͤuſſerung ge - meiner Staͤdte und Dorffſchafften Guͤter /

VOn GOttes Gnaden Wir Georg Ludewig / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc. Fuͤgen hiermit iedermaͤnniglich zu wiſſen / demnach Uns unter - thaͤnigſt vorgetragen worden / was maſſen ſo wohl bey unſern groſſen / als kleinen Staͤdten / auch einigen Dorffſchafften in unſerm Churfuͤr - ſtenthum und Landen der Mißbrauch eingeriſſen / daß ſie nach eigenem Gefallen Gelder erborget / davor gemeiner Stadt und Dorffſchafft Guͤter und Reveniien verpfaͤndet und verſetzet / ja wohl gar veraͤuſſert und verkauffet / dadurch denn verurſachet worden / daß bey ſolcher Schulden Laſt theils unſere Staͤdte und Dorffſchafften und derglei - chen Communen groſſen Schaden gelitten / und ſolcher Geſtalt herun - ter kommen ſeyn / daß ſie die gemeinen Landes-Buͤrden richtig abzu - fuͤhren nicht mehr im Stande / noch was zu gemeiner Stadt und Dorffſchafft und dergleichen Communen Nothdurfft erfodert wird / auffzubringen im Vermoͤgen haben; Wir aber ſolchem alſo laͤnger nicht nachzuſehen / ſondern vielmehr ſothanem verderblichem Weſen mit Ernſt und Nachdruck zu begegnen gemeynet ſeyn.

Als ſetzen / ordnen und befehlen Wir / von hoher Churfuͤrſtlicher Macht und Obrigkeit wegen / daß keine von unſern groſſen und klei - nen Staͤdten / oder deren Buͤrgermeiſter und Rath / oder gemeine Buͤrgerſchafft / oder Dorffſchafften und dergleichen Communen / ohne unſern Special-Conſens und ſchrifftliche Bewilligung einige Gelder auffleihen / und gemeiner Stadt oder Dorffſchafft / oder dergleichen Communen Guͤter / oder deren Einkommen / verſetzen / verpfaͤnden / oder in einige Wege veraͤuſſern ſollen. Geſtalt denn / falls eine oder andere Stadt-Obrigkeit oder Gemeine hiewider handeln / und gegen Verpfaͤndung einiger Stadt oder Dorffſchafft / oder dergleichen Communen Guͤter Gelder auffnehmen wuͤrde / die daruͤber ausgeſtel - lete Verſchreibung und Verpfaͤndung gemeiner Stadt oder Dorff - ſchafft / oder dergleichen Communen Guͤter nicht gelten / ſondern ſo viel die Bezahlung aus ietzt gedachten Guͤtern anlanget / null, und von gantz keinen Kraͤfften ſeyn ſoll. Es bleibet aber denen Creditoren ihrRegelt47gemeiner Staͤdte und Dorffſchafften Guͤter. Regelt gegen Buͤrgermeiſter / Rath und Camerarii, oder wie diejenigen genant werden / ſo gemeine Gelder unter Haͤnden haben / oder Vorſte - here / ſo die Gelder angeliehen / vorbehalten / wie denn dieſelbe nicht allei - ne ſolche angeliehene Gelder aus ihrem Beutel und Privat-Mitteln zu bezahlen ſchuldig ſeyn / ſondern noch darzu mit einer ſchweren Geld - Buſſe / oder ſonſt nach Befinden / geſtraffet werden ſollen. Als nun ſolches unſer ernſter Wille / Meynung und Befehl / ſo hat ſich maͤn - niglich darnach zu achten.

Urkundlich Unſers Churfuͤrſtl. Handzeichen und untergelegten Churfuͤrſtl. Cantzley-Jnſiegels. Gegeben in unſerer Reſidenze Han - nover am 19. Maji, Anno 1702.

Georg Ludwig / Churfuͤrſt. (L. S.)

XIV. Conſtitutio wegen Laͤnderey und Wieſen - Verpfaͤndung / den 8. Junii 1691.

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus Biſchoff zu Oßna - bruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen: Als Uns mißfaͤllig vorkommen / was Geſtalt theils unſere Unterthanen / abſonderlich aber die Mey - erleute / ohne einigen unſer Fuͤrſtlichen Kammer / unſerer Beam - ten und uͤbriger Guts-Herren Conſens, Vorwiſſen und Bewil - ligung die Laͤndereyen und Wieſen von den Hoͤfen verſetzen / verpfaͤn - den oder verkauffen / und zwar daſſelbe alſo gar / daß bey etlichen Mey - erhoͤfen ſolcher Pertinentien gar wenig uͤbrig blieben / die Hauswirthe dem Faullentzen ſich ergeben / und kein Vieh mehr halten / mithin die Aecker und Gebaͤude in Ruin und Abgang gerathen / und folglich die Hoͤfe gar wuͤſte werden / daſſelbe aber unſer zur Conſervation und Auffnahme unſerer Fuͤrſtenthum und Lande fuͤhrenden guten Inten - tion auch zu dem Ende ergangenen Edicten und Verordnungen / in - dem Wir zu wider Beſetz - und Anrichtung derer in vorigen Zeiten in Abgang gerathenen und verwuͤſteten Hoͤfe / Freyheiten / Immunitaͤten und andere Huͤlffs-Mittel reichlich ertheilen laſſen / gaͤntzlich entgegen / und Wir dannenhero ſolchem Ubel in Zerreiſſung der Hoͤfe und deren Pertinentien zu - und der Fahrlaͤßigkeit der Hauswirthe darinn nachzu - ſehen keines weges gemeynet ſeyn; ſo laſſen wir es wegen der gaͤntzli - chen Verkauff - und Vereuſſerungen bey demjenigen / was in den Rech -ten48XIV. Landes-Conſtitution wegen Laͤnderey -ten und unſerer Vorfahren Landes-Conſtitutionen desfalls ſchon ver - ſehen / allerdings bewenden; ſetzen und ordnen annebenſt aus Landes - Fuͤrſtl. Macht und Autoritaͤt hiermit / und wollen / daß (1) wann ie - mand verhanden / der mit ordentlichem und gnugſamen Conſens der - gleichen Pfaͤnd-Laͤnderey an ſich gebracht / demſelben zwar ſein Recht gelaſſen / und die Laͤnderey oder Wieſenwahſe / ehe und bevor er ſeines Vorſchuſſes halber Satisfaction und die Wiederbezahlung erhalten / abzutreten nicht ſchuldig; es haben ſich aber unſere Beamte inſonder - heit / wann die Hoͤfe durch dergleichen Verpfaͤndungen in merckliche Abnahme kommen / zu bemuͤhen / ob ſie mit denenſelben in Guͤte auff Termine handeln koͤnnen / und dahin zu ſehen / daß dieſelbe gehalten / und die Creditoren befriediget / und im Gefolge die Hoͤfe redintegriret werden.

2. Wann aber dergleichen im Recht begruͤndeter Conſens, weder von unſerer Fuͤrſtl. Cammer / noch vom Amte vorhanden / ſoll die Laͤn - derey denen Jnhabern ſo gleich verboten / und dem Eigenthums-Herrn reſtituiret / und wieder bey die Hoͤfe geleget werden; wann aber iedoch die Umſtaͤnde mit ſich bringen wuͤrden / daß dem Eigenthums-Herrn des Hofes / oder deſſen Vorfahren mit dem auff die Laͤnderey oder an - dere Pertinentien wircklich gethanen Gelde in aͤuſſerſter Noth ausge - holffen / und der Hof dadurch in ſo weit im Stande erhalten / ſoll die Billigkeit darunter gleichfalls obſerviret / und dahin geſehen werden / ob den Creditoren ohne des Hofes Ruin einige Satisfaction wiederfah - ren und zu gute kommen koͤnne; wann aber der Hof bereits in die drit - te Hand kommen / und die Schulden nicht den Beſitzern oder deren Vorfahren in linea deſcendente oder Erblaſſern herruͤhren / ſollen die verſetzte Stuͤcke ohne Erſtattung wieder eingezogen werden.

3. Damit aber dergleichen Creditores ſich um ſo viel weniger zu beſchweren haben / ſollen dieſelben von den inhabenden Pertinentien die Erndte dieſes Jahr noch zu genieſſen haben / ſo bald aber daſſelbe geſche - hen / die Laͤnderey / und was es ſonſten vor Stuͤcke ſeyn / reſtituiret wer - den.

4. Damit auch hinfuͤro dergleichen Unordnung und Veralieni - rung der Pertinentien von den Hoͤfen und deren Ruin verhuͤtet bleibe / iſt unſer gnaͤdigſter Wille und Meynung / daß ohne Vorwiſſen unſerer Fuͤrſtl. Cammer und deren erfolgende Bewilligung in keinen Verſatz oder Verkauff der Pertinentien von den Hoͤfen von den Beamtenconſen -49und Wieſen-Verpfaͤndung. conſentiret werden ſolle; Annebenſt hat es bey demjenigen ſein ver - bleiben / was wegen der Guts-Herren Conſenſus die Rechte und Lan - des-Conſtitutiones erfordern.

5. Und ob wir wohl wegen Bebau - und Beſetzung der wuͤſten Guͤter abſonderliche Verordnung bereits vorhin ergehen laſſen; ſo befinden wir dennoch einer Nothdurfft noch dieſes hinzu zu thun / daß / wenn einige Guts-Herren ſich finden / die wuͤſte Guͤter haben / oder aber andere Erben zu dergleichen verhanden ſeyn / dieſelben ſich gebuͤh - rend bey unſerer Fuͤrſtl. Cammer oder denen Beamten anmelden / binnen Jahres-Friſt zu der Bebau - und Beſetzung ſich anſchicken / oder in Verbleibung deſſen gewaͤrtig ſeyn ſollen / daß von unſern Be - amten Amts wegen Coloni auff die Hoͤfe geſetzet / und denenſelben auff der Beamten Bericht von unſerer Fuͤrſtl. Cammer ſo wohl an denen den Guts-Herren ſchuldigen Præſtandis, als an denen Oneribus auff gewiſſe Zeit eine ſolche Remiſſion gegeben werde / als zu wieder Bebau - oder Einrichtung der Hoͤfe fuͤr noͤthig und dienſam erachtet werden wird; allermaſſen wir unſern Land Droßden / Beamten und uͤbrigen unſern Befehlshabern hiemit in Gnaden zuverlaͤßig anbe - fehlen / dieſer unſer Verordnung in allen Puncten ſtrictè nachzule - ben / und mit geziemendem Ernſte und Nachdruck daruͤber zu hal - ten; daferne aber uͤber obgedachte Umſtaͤnde bey Unterſuchung der verpfaͤndeten und verkaufften Stuͤcke ein Dubium ſich hervor thun wuͤrde / iſt darvon gehoͤrigen Ortes zu berichten / und ſollen Unſere Unterthanen / und wer ſonſten mehr bey der Sache intereſſiret / ſich darnach[ri]chten / und darinn unterthaͤnigſte gehorſame Folge lei - ſten.

Damit nun dieſe Unſere gnaͤdigſte Verordnung iedermaͤnniglich kund werde / und niemand mit der Unwiſſenheit ſich zu entſchuldigen habe / iſt hiermit Unſer Befehl / daß dieſelbe von den Cantzeln oͤffentlich abgeleſen werden ſolle. Uhrkundlich gegeben unter Unſerm Fuͤrſtl. Hand-Zeichen und vorgedrucktem Cammer-Secret in Unſerer Reſi - dence Hannover den 8. Junii 1691.

Ernſt Auguſtus. (L. S.)

gXV. 50XV. Landes-Conſtitution

XV. Churfl. Conſtitutio Juris Retractus ſubhaſtirter Haͤuſer / den 3. Januarii 1699.

VOn GOttes Gnaden / Wir Georg Ludwig / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc.

Demnach Unſers in GOtt ruhenden Herrn Vaters Gnaden un - ter dem dato den 5. Junii 1695. eine gewiſſe Conſtitution und Verord - nung publiciren laſſen / wie es in Unſern Landen mit dem Jure retra - ctus bey Subhaſtirung der Haͤuſer gehalten werden ſolte / Uns dennoch unterthaͤnigſt vorgetragen / was maſſen dadurch alle entſtandene Jr - rungen noch nicht gaͤntzlich abgethan / dahero Wir / um allen weitern Inconvenientien und Jrrungen gaͤntzlich abzuhelffen / vorgemeldte Conſtitution zu wiederholen und zu erlaͤutern noͤthig befunden. Se - tzen derowegen und ordnen hiermit / daß / wenn hinfuͤro / in Unſern Lan - den / Haͤuſer oder auch andere Guͤter oͤffentlich ſubhaſtiret / und zu fei - lem Kauffe dargeſtellet werden / alsdann diejenigen / welche entweder ex jure agnationis, oder Crediti, das naͤhere Recht daran zu prætendi - ren gemeynet / in dem angeſetzten Termino Subhaſtationis ſich nicht al - leine mit angeben / ſondern auch in eben ſolchem Termino, gleich andern Kaͤuffern / mit bieten ſollen / dergeſtalt / daß / wenn ſie die andere Kaͤuf - fer nicht uͤber - und ſelber das meiſte bieten / das naͤhere Recht ihnen nicht zu ſtatten kom̃en ſoll / ob ſie gleich das jenige / was ein ander Kaͤuffer zum hoͤchſten geboten / nach ihm auch zu geben / ſich offeriren; geſtalt Wir dann Unſern Vice Cantzler und Raͤthen / Vi[ce]- Hof-Richter und Hof-Gerichts-Aſſeſſoren / auch ſonſten in gemein allen und ieden / ſo in Unſern Landen Gerichte haben / in Gnaden ernſtlich anbefehlen / auff dieſe Unſere wiederholte und erlaͤuterte Conſtitution in judicando ſamt und ſonders gehorſamlich zu ſehen / und ſich darnach iederzeit zu achten. Gegeben in unſerer Reſidence Hannover am 3. Januarii 1699.

Georg Ludwig / Churfuͤrſt. (L. S.)

XVI. 51wegen Einrichtung der Aemter und Gilden.

XVI. Verordnung und Reglement wegen Einrichtung deꝛ Aemter uñ Gilden / auch Abſchaffung deꝛ bey denen Kuͤnſt - lern und Handwerckern eingeriſſenen ſchaͤdlichen Gewohn - heiten und Mißbraͤuche / publicirt im Jahr 1692.

VOn GOttes Gnaden / Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßna - bruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc.

Fuͤgen hiermit gnaͤdigſt zu wiſſen. Als Wir Zeit waͤhrender Un - ſerer Regierung mit hoͤchſtem Mißfallen wahrgenommen / was geſtal - ten die bey denen Zuͤnfften / Aemtern und Gilden derer Kuͤnſtler und Handwercker in Teutſchland nach und nach eingeriſſene Mißbraͤuche / Unordnungen und unvernuͤnfftige Gewohnheiten / auch in Unſeren Landen / ſo wohl zu ihrer der Kuͤnſtler und Handwercker ſelbſt eigenen Beſchwerunge / als auch und fuͤrnehmlich zu des Policey-Weſens und des Commercii Nachtheil und Schaden / auch ſonſten zu Unſer und Unſerer Unterthanen und Angehoͤrigen hoͤchſten Ungelegenheit einge - ſchlichen und zur Obſervanz gebracht worden / und ob Wir Uns gleich von Zeiten zu Zeiten die Hoffnung gemachet / es wuͤrde eine allgemeine durchgehende Remedirung im geſamten Reich verfuͤget werden / die - ſelbe aber allem Anſehen nach ſo bald nicht erfolgen duͤrffte /

Daß Wir Uns demnach mit denen uͤbrigen regierenden Herren Hertzogen Unſers Fuͤrſtlichen Hauſes hieruͤber zuſammen gethan / und / wie wenigſtens in deſſen ſaͤmtlichen Fuͤrſtenthuͤmern und Landen vor - erſt die vornehmſte Mißbraͤuche durch ein gemeinſames Reglement abgeſchaffet / und denen bißhero darob erwachſenden Ungelegenheiten vorgebauet werden moͤchte / reifflich uͤberleget / auch nunmehr der her - nachfolgenden Puncten / wornach alle und iede in beſagtes Unſers Fuͤrſtlichen Hauſes / und alſo auch in dieſen Unſeren Fuͤrſtenthuͤmern und Landen ſich befindende Zunfften / Aemter und Gilden auch ein ie - des Mitglied derſelben hinfuͤro zu achten / einmuͤthiglich vereinbaret haben.

1. Und ſoll demnach 1. ein Kuͤnſtler oder Handwercker / welcher ſich an einem Ort in hieſigen Unſern Fuͤrſtenthumen und Landen nie - derzulaſſen nnd Meiſter zu werden verlanget / ſich zufoderſt bey dem Magiſtrat daſelbſt zur Reception in die Buͤrgerſchafft anmelden / undg 2der52XVI. Landes-Conſtitution wegen Einrichtungder dafuͤr zu entrichtenden Abgifften halber (worunter iedoch der Ho - hen Obrigkeit / im Fall ein gar zu uͤbermaͤßiges gefordert werden ſolte / die Moderation, oder auch nach Befinden / gaͤntzliche Remiſſion bevor bleibet) ſich vergleichen / das veraccordirte Quantum aber nicht eher / biß es wegen ſeiner Einnehmung in das Amt oder Gilde keinen Zwei - fel mehr hat / zu erlegen ſchuldig ſeyn / und darauff den gewoͤhnlichen Buͤrger-Eyd abſtatten. Ermeldter Magiſtrat aber ſo fort nach be - ſchehener ſolcher Anmeldung die Altmeiſter von der Gilde vor ſich fo - dern und denenſelben von ſolchem beſchehenen Anſuchen Eroͤffnung / auch wegen der in naͤchſtfolgenden Articuln bedeuteter Præſtandorum auch darauff zu verfuͤgenden wuͤrcklichen Reception in das Amt oder Gilde gehoͤrige Verordnung thun.

2. Geſtalten dann / der alſo in ein Amt oder Gilde auffgenom - men zu werden begehret / fuͤr erſt ſeinen Lehr-Brief (es waͤre dann / daß er auſſer Reichs an einem ſolchen Orte / da keine Lehr-Briefe ertheilet werden / gelernet / zumahlen ſolchen Falls die Obrigkeit darunter zu diſpenſiren / und wann er nur die uͤbrige hernach geſetzte præſtanda præſtiret / die Reception nichts da minder zu verfuͤgen Macht haben / ein ſolcher Meiſter auch denen uͤbrigen in allen ſeine Kunſt oder Hand - werck betreffenden Dingen gleich gehalten werden ſoll) produciren / dann auch ferner / um zu erweiſen / daß er ſeine Kunſt oder Handwerck wohl gelernet / ein Meiſterſtuͤck verfertigen / oder nach Beſchaffenheit der Kunſt ſich dem Examini unterwerffenſolle. Gleichwie aber dabey bißhero der Mißbrauch fuͤrgegangẽ / daß ein ſolcher antretender Meiſter ein gar zu koſtbares auch wol gantz unbrauchbares oder altfoͤrmiſches Meiſterſtuͤck zu machen genoͤthiget / auch bey deſſen Beſichtigung aller - hand Unkoſten verurſachet worden: Alſo ſoll iedes Orts Obrigkeit daruͤber halten / daß dem recipiendo kein anders als ein ſolches Mei - ſterſtuͤck / ſo zwar kunſtmaͤßig doch nicht gar zu koſt-ſondern brauchbar ſey / und alſo von ihme ohne Schaden verkauffet werden koͤnne / zu ma - chen auffgebuͤrdet / ſolches hernach in præſenz einiger von der Obrig - keit dazu deputirenden Perſonen von denen Alt - und einigen andern der kuͤndigſten Meiſtere des Handwercks (von welchen iedoch fuͤr ſol - che Muͤhe nichts gefordert / oder / unter was Prætext es auch ſeyn moͤge / an Gelde oder ſonſt genommen werden ſoll) beſichtiget / und daruͤber ein unpartheyiſches Bedencken gegeben werden. Jm Fall nun daranetwa53der Aemter und Gilden. etwa ſolche Maͤngel wahrzunehmen / daß der Verfertiger ſeine Kunſt oder Handwerck noch nicht recht verſtehe / ſoll derſelbe / wie auch derje - nige / ſo im Examine nicht gehoͤriger maſſen beſtehen wird / fuͤr dasmahl ab - und ſothane Kunſt oder Handwerck beſſer zu erlernen / angewie - ſen; ſonſten aber / einiger von denen Amts-Meiſtern offtermahls mit Fleiß und aus Mißgunſt hervorgeſuchten Kleinigkeiten halber / ihme keine Hinderung gemacht / ſondern ſolches dem Arbitrio der Deputir - ten vom Magiſtrat, auch / da es nothwendig / der Cenſur anderer unpar - theyiſchen Meiſter heimgeſtellet / und da ſich hierunter eine gefliſſent - liche Zunoͤthigung herv[o]r thun ſolte / der Verfertiger / deſſen ungeach - tet / zur Meiſterſchafft admittiret werden.

3. Dafern auch einer / ſo bereits anderwaͤrts Meiſter geworden zu ſeyn anzeigen wuͤrde / ſich in Unſern Fuͤrſtenthuͤmern und Landen / um ſeine Kunſt oder Handwerck zu treiben / ſetzen wolte / ſoll derſelbe alsdann ohne abermahliges Examen, oder Verfertigung eines ander - weiten Meiſterſtuͤcks / ins Amt auffgenommen werden / wann er von der Obrigkeit des Orts / wo er ſich biß dahin auffgehalten / ein Atteſtat beybringen wird / daß er von einem darzu privilegirten Amt und Gilde in einer Stadt / wo dergleichen befindlich / mittelſt reſpectivè wohl ausgehaltenen Examinis und Verfertigung eines Meiſterſtuͤcks zum Meiſter gemachet und erklaͤret worden / auch / daß er ſeine Profeſſion an dem Orte / wo er ſich beſagter maſſen auffgehalten / wohl und als ein verſtaͤndiger Meiſter exerciret. Sonſten aber ſoll keiner uͤberall / der eines Amts oder Gilde als Meiſter genoͤßig zu werden verlanget / ſo wenig Fremder als Einheimiſcher / und ob er gleich eines Meiſters Sohn waͤre / von ſo thanem reſpectivè Examine und Verfertigung eines Meiſterſtuͤcks befreyet ſeyn / es waͤre dann / daß Wir / ihn davon gnaͤdigſt zu diſpenſiren / ſonderbare Urſach finden wuͤrden.

4. So ſoll auch ein ſolcher Geſell / deſſen Kunſt oder Handwerck eine mehrere Ubung und Experienz erfordert / (dann von den geringe - ren Handwerckern / welche das Jhrige an dem Ort / wo ſie gelernet / eben ſo gut / als in der Fremde faſſen koͤnnen / ſolches nicht zu begehren) zur Meiſterſchafft nicht zugelaſſen werden / er habe dann auff ſolche ſei - ne Kunſt oder Handwerck / und zwar nach deren Beſchaffenheit / zwey / drey oder mehr Jahre gewandert / und ſich alſo darinn gehoͤrig perfe - ctioniret.

g 35. Weil54XVI. Landes-Conſtitution wegen Einrichtung

5. Weil auch ein ſolcher Geſelle / ehe er ins Amt recipiret wor - den / gewiſſe Jnnungs-Gelder in des Amts Lade erlegen muͤſſen / dar - unter aber nicht allein zu Zeiten ein nicht geringer Exceß vorgangen / ſondern auch ſothane Gelder mehrentheils zur Ungebuͤhr angewandt worden / ſoll ſolches gaͤntzlich abgeſchaffet ſeyn. Da aber ein oder an - dern Orts hergebracht / der Hohen Landes-Obrigkeit fuͤr die Recepti - on ins Amt etwas zu erlegen / oder auch zu dem alſo genannten Amts - haltkorn ein Gewiſſes beyzutragen / hat es dabey ſein Verblei - ben.

6. Wer nun die in vorhergehenden Articuln ſpecificirte præ - ſtanda præſtiret / derſelbe ſoll / er ſey gleich ein Fremder oder Einheimi - ſcher / auch ohne zu attendiren / ob er auſſer oder innerhalb Reichs ge - lernet oder gearbeitet (zumahlen darunter kein Unterſcheid zu machen / oder dieſer jenem vorzuziehen) ins Amt auffgenommen / und ihm deſſen Gewinnung weder directè noch per indirectum, zumahlen aber unter dem Prætext der alſo genannten geſchloſſenen Aemter (als welcher Un - terſcheid hiermit / es waͤre dann / daß die Hohe Landes-Obrigkeit an ei - nem oder anderem Orte ein anders zu verordnen noͤthig und gut befin - den wuͤrde / gaͤntzlich abgeſchaffet ſeyn ſoll) bey willkuͤhrlicher Straffe ſchwer gemachet / als er mit einigen Auffwartungen / Herumſchicken und Dienſten / auſſer der Art. 11. bedeuteten Anſage / bemuͤhet / und in ſeiner Nahrung und Arbeit gehindert / viel weniger aber ein Geſelle darum / daß er auſſer Reichs gewandert und gearbeitet / bey ſeiner Wiederkunfft / ehe er zur Meiſterſchafft admittiret wird / vom Amte beſtraffet werden / ſondern da irgendswo in Unſeren Landen derglei - chen irraiſonnables ſtatutum mit eingeſchlichen / daſſelbe gaͤntzlich caſſi - ret und abgeſchaffet ſeyn / auch ſolch unziemliches Unternehmen von ieden Orts Obrigkeit mit ernſtlicher Straffe angeſehen werden; in - gleichen ſoll auch die bey einigen Gilden hergebrachte Obſervantz, daß keiner ins Amt zu recipiren / er heyrathe dann eines Meiſters Wittibe oder Tochter / eines fuͤr alles auffgehoben und annullirt ſeyn.

7. Damit auch die alſo neu auffgenommene auch andere im Amte ſich befindende nicht ſonderlich bemittelte Meiſtere / durch die biß - hero unter allerley Prætexten in die Amts-Lade zu erlegende Gel - der nicht incommodiret werden moͤgen / ſollen ſolche Anlagen gleich - falls abgeſchaffet ſeyn.

8. Da -55der Aemter und Gilden.

8. Dafern aber bey einem Amte oder Gilde ſolche unentbehrliche Ausgaben vorfallen ſolten / daß dero Behuf / eine Collecte anzule - gen / die hohe Nothdurfft erfordern ſolte / ſoll demſelben zwar ſolches zugelaſſen ſeyn / iedoch mit dem ausdruͤcklichen Bedinge / daß ſolches maͤßig geſchehe / darunter die Billigkeit beobachtet / und die Amts - und Gilde-Genoſſen mit dergleichen Anlagen nicht zu ſehr / noch einer vor dem andern beſchweret werde; maſſen dann / daferne hierunter ein Exceß vorgehen wuͤrde / einem ieden Mitgliede / ſich desfalls bey des Orts Obrigkeit (die dann darunter gehoͤriges Einſehen zu thun hier - mit befehliget wird) zu beſchweren frey ſtehen ſolle.

9. Soll auch denen Amts - und Gilde-Meiſtern uͤber dem erlau - bet ſeyn / wann ſie es noͤthig finden / zu Unterhaltung der armen und krancken Meiſtere und Geſellen / etwa alle Vierteljahre ein Gewiſſes in eine abſonderlich darzu verordnete Lade zu legen / und demjenigen / ſo dergleichen Beyhuͤlffe bedarff / davon die Nothdurfft zu reichen / ſol - ches aber hiernaͤchſt / wann er ſeine Geſundheit und ſo viel Mittel wie - der erlanget / von ihm ſelbſten / oder / da er verſterben ſolte / ſeinen Er - ben / wieder zu fordern; daferne iedoch ſolches von einigen ihres Un - vermoͤgens halber nicht wieder zu erhalten / ſoll desfalls nicht in ſie gedrungen / ſondern ihnen ſothaner Vorſchuß nachgelaſſen werden.

10. Die in dem Amte und Gilde ſich befindende Meiſtere ſol - len ſo wenig unter ſich / als mit andern Gilden / ohne Vorwiſſen der Obrigkeit / einige Zuſammenkuͤnffte anſtellen / ſondern da ſie ge - meinſamer Angelegenheiten halber ſich mit einander zu beſprechen verlangen / ſolches nebſt der Urſache vorhero anmelden / und nach Befinden des Magiſtrats darauff ſothane Zuſammenkunfft und Un - terredung im Beyſeyn einiger Deputirten aus Mittel des Raths an - geſtellet / itzt-erwehnten Deputirten aber davor nichts gegeben / auch dabey alles Zehren / Sauffen und unordentliches Weſen / auch die ſo genannte Amtskoſtungen gaͤntzlich abgeſchaffet / diejenigen aber / welche in ein - oder anderm hierwider zu handeln ſich unterſtehen / mit unnachlaͤßiger Straffe angeſehen werden.

11. Die Anſage zu ſolchen von der Obrigkeit angeordnecen Zu - ſammenkuͤnfften / odeꝛ wann ſonſten in gemeinen Amts-Sachen etwas vorzubringen / ſoll denen uͤbrigen Amts-Meiſtern / wo es alſo herge -bracht /56XVI. Landes-Conſtitution wegen Einrichtungbracht / oder auch / da es auff fuͤglichere Weiſe nicht geſchehen koͤnte / der juͤngſte Meiſter thun.

12. Es ſoll auch ſo wenig denen Meiſtern als Geſellen die Poteſtaͤt ſich unter einander zu beſtraffen / und gleichſam eine Jurisdiction zu exerciren / ferner geſtattet / ſondern / wann dergleichen unter ihnen fuͤr - faͤllet / es dem Magiſtrat zur Cognition angemeldet / die Strafffaͤllige deßwegen angeſehen / und die auffkommende Straffgelder iedes Orts Obrigkeit geliefert werden. Daferne aber an einem oder anderem Orte hergebracht / daß der Amts-Lade ein Theil von ſolchen Straff - Geldern gelaſſen wird / hat es dabey ferner ſein Verbleiben / iedoch mit dem Bedinge / daß alsdann ſolche Gelder zu Erhaltung der armen und krancken Meiſter und Geſellen auff die in dem 9. Artic. bedeutete Maſſe mit angewandt werden ſollen.

13. Soll denen Aemtern und Gilden nicht geſtattet werden / von an - dern Briefe anzunehmen / und dieſelbe zu erbrechen und zu beantwor - ten / oder auch an andere im Namen des Amts / ohne Vorwiſſen der Obrigkeit / zu ſchreiben; allermaſſen dann zu Verhuͤtung deſſen das Amts-Siegel allemahl in der Obrigkeit Verwahrung ſeyn und blei - ben ſolle.

14. Da auch an ein oder mehr Orten zwiſchen denen Gilden und Handwercks Genoſſenen Streit entſtuͤnde / ſollen die andere ſich ſo wenig nomine des gantzen Collegii, als fuͤr ſich in privato darinn mi - ſchen / daruͤber ohne des Magiſtrats Erfordern ihr Judicium oder Be - dencken ertheilen / und dem einen Theil bey - oder abtreten / ſondern al - les auff iedes Orts ordentlicher Obrigkeit Entſcheidung beruhen laſſen.

15. Soll von denen Meiſtern wegen Taxirung der Arbeit / oder daß ein anderer das Angefangene nicht verfertigen und ausmachen / in ſpecie die Barbirer und Wundaͤrtzte das von einem andern ange - legte Band nicht auffloͤſen / oder die angefangene Cur auff Begehren des Beſchaͤdigten uͤbernehmen und vollenden ſolle / keine eigenmaͤchti - ge Complots bey Vermeidung einer ſchweren von der Obrigkeit zu di - ctirenden Geld - oder Leibes-Straffe gemacht werden.

16. Wann ein Meiſter die ihm anvertrauete Arbeit nicht recht und dergeſtalt / wie ſichs gebuͤhret / verfertiget / und deßwegen bey dem Magiſtrat (zumahlen demſelben / und nicht / wie bißhero uͤblich geweſen /dem57der Aemter und Gilden. dem Amte die Cognitio hieruͤber zuſtehen ſolle) Klage gefuͤhret wuͤrde / ſollen die kuͤndigſte Meiſtere vorgefordert / von denenſelben die Arbeit in Augenſchein genommen / und wann ſie ſolche untauglich befinden / derjenige / ſo ſie verfertiget / zu Erſtattung des Schadens / und dazu nach Befindung der Ungebuͤhr / mit einer Geldſtraffe angeſehen / auch wann dergleichen Klage mehr wider ihn gefuͤhret / und er daran ſchul - dig befunden wuͤrde / des Amts verluſtig erklaͤret werden.

17. Wann ein Meiſter eine Arbeit annim̃t / ſoll er dieſelbe in der verſprochenen Zeit fertig ſchaffen / und niemand zur Ungebuͤhr damit auffhalten / bey willkuͤhrlicher ernſthaffter Straffe / ſo von ieden Orts Obrigkeit / befindenden Umſtaͤnden nach / zu determiniren; hingegen aber ſolle einem Meiſter nicht allein noch einſt ſo viel Geſellen / als ih - nen bißhero nach ihren Statuten und Gewohnheiten erlaubet geweſen / anzunehmen hiermit vergoͤnnet ſeyn / ſondern es ſolle auch auf den Fall / da einem Meiſter dann und wann ſo haͤuffige Arbeit / daß er derſelben mit vorbedeuteter nunmehro verdoppelten Anzahl der Geſellen nicht vorkommen koͤnte / fuͤrfallen / und ſolches der Obrigkeit erweißlich dar - gethan wuͤrde / von ſelbiger darunter diſpenſiret / und ſolchem Meiſter ſo viel Geſellen / als er dazu noͤthig / zu halten vergoͤnnet / iedoch einem ieden die Contribution und andere von ſolcher Nahrung abzuſtattende Onera nach Proportion der Arbeit und haltenden Geſellen angeſetzet werden.

18. Kein Meiſter ſoll dem andern ſeine Geſellen oder Jungen oh - ne deſſen Willen abmieten / oder auffſprechen / vielweniger ſonſten auff eine andere Weiſe abwendig machen / oder machen laſſen.

19. Wann ein Meiſter verſtirbet / und hinterlaͤſſet eine Wittibe / ſoll derſelben die Werckſtaͤtte mit einem tauglichen Geſellen zu beſetzen / und alſo die Nahrung zu treiben frey ſtehen / ſie auch deren denen uͤbri - gen Amts-Meiſtern zukommenden Rechten und Freyheiten zu genieſ - ſen haben / dagegen aber auch fuͤr alle Arbeit zu antworten gehalten ſeyn; iedoch bleibet ihr der Regreß gegen den Geſellen / ſo die Arbeit aus Unfleiß oder Unverſtand verderbet / unbenommen / geſtalt ihr dann von dem Magiſtrat die Hand darunter nachdruͤcklich geboten werden ſolle.

20. Wann ein Knabe ſich bey einem Meiſter / um deſſen Kunſt oder Handwerck zu erlernen angiebet / ſoll gedachter Meiſter Macht ha - ben / denſelben fuͤr ſich und ohne Mitzuziehung der andern Amts-Mei -hſtere58XVI. Landes-Conſtitution wegen Einrichtungſtere anzunehmen / und mit ſolches Jungens Eltern / Befreundten oder Vormuͤndern wegen der Conditionen / inſonderheit der Termine, in welchen das Lehrgeld (weßwegen dann auch von der Obrigkeit ieden Orts ein Reglement zu machen / und wie viel ein ieder Lehrjunge zu ge - ben / ein Gewiſſes nach Beſchaffenheit des Handwercks zu propor - tionirendes Quantum zu determiniren ſeyn wird) entrichtet werden ſolle / Handelung zu pflegen / iedoch ſolle gedachter Meiſter ſolches dem Alt-Meiſter anzeigen / und ihme den Jungen præſentiren / damit er ſelbigen gegen Erlegung drey guter Groſchen ins Amtbuch ein - ſchreibe.

21. Die Meiſter ſollen ſolche Lehrjungen nicht allein mit allem Fleiß und gruͤndlich unterweiſen / ſondern auch Chriſtlich und ver - nuͤnfftig tractiren / nicht aber mit unverdienten oder auch uͤbermaͤßi - gen Schlaͤgen und andern Sævitien denenſelben zuſetzen / und ſie da - durch die Lehr-Jahre zu verlauffen noͤthigen / noch auch ſolche Jungen mit uͤbermaͤßiger Haus - und Feld-Arbeit / alſo daß ſie dadurch an tuͤch - tiger Erlernung des Handwercks gehindert werden / belegen / weniger aber ihren Eheweibern und Geſellen dergleichen zu thun verſtatten / geſtalten dann eines ieden Orts Obrigkeit / wann dieſerwegen Klage bey ihr gefuͤhret wird / darunter gehoͤriges Einſehen zu thun / und den ſchuldig befundenen Meiſter / deſſen Weib oder Geſellen ge - ſtalten Sachen nach / daruͤber zu beſtraffen / auch / da der Junge durch dergleichen etwan auszutreten genoͤthiget ſeyn ſolte / den Meiſter / ihn wieder anzunehmen / und ins kuͤnfftige beſcheidentlicher mit ihm zu ver - fahren / auch ſein Weib und Geſellen gleichfalls dahin zu halten / an - zuweiſen haben wird.

22. Wann aber ein Junge aus Muthwillen / und ohne daß er durch hartes und ungebuͤhrliches Tractament dazu genoͤthiget worden / vor Endigung der Lehr-Jahre entlauffen wuͤrde / ſolle der Meiſter (wo - ferne er ſich nicht aus gutem Willen dazu reſolviret) ſelbigen wieder - um anzunehmen nicht ſchuldig / und der Junge ſo wohl ſeines bereits entrichteten / als noch etwan ſchuldigen Lehr-Geldes verluſtig / und falls er ſich zu einem andern Meiſter / obgleich von ſelbigem Handwerck / be - giebet / die Lehr-Jahre wieder anzufangen und auszuhalten verbun - den ſeyn.

23. Wann ein Meiſter verſtuͤrbe / und hinterlieſſe einen Jungen / ſo noch nicht ausgelernet / ſoll der Magiſtrat auff beſchehenes Anſuchendahin59der Aemter und Gilden. dahin ſehen / daß ihm von dem Amte ein Schein / wie lange er geler - net / gegeben / und er darauff von einem andern Amts-Meiſter / um bey demſelben auszulernen / angenommen / ihm auch dieſerwegen eine laͤn - gere Zeit / als die geſetzten Jahre / in der Lehre auszuhalten / nicht auff - gebuͤrdet werden moͤge.

24. Und weil dann die Nothdurfft erfordert / daß einige Kuͤnſtler und Handwercker / ſonderlich diejenigen / wobey der Schade / welchen ein unverſtaͤndiger Meiſter oder Geſelle verurſachet / nicht auff ſie ſelb - ſten redundiret / oder von ihnen erſtattet werden kan / ſondern andere Leute oder das Publicum darunter leiden muͤſſen / mit mehrerem Fleiſſe und Exactitude erlernet werden / ſo ſollen dieBarbierer / Bader / Goldſchmiede / Uhrmacher / Sattler /Maurer / Zimmerleute / Klein - und Buͤchſenſchmiede / und Tiſcher / zum wenigſten 4. Jahre / alle uͤbrige Handwercker aber 3. Jahr lernen.

25. Wann nun ein ſolcher Junge ſeine Lehr-Jahre ausgehalten / ſoll er in Gegenwart der Amts-Meiſtere und Geſellen losgeſprochen / iedoch alle bißhero bey ſein und andern Handwerckern dabey eingeriſ - ſene unehrbare / aͤrgerliche ja theils gottloſe Formalitaͤten / Actiones und Reden bey Vermeidung ernſter Beſtraffung gaͤntzlich eingeſtellet / dann auch dem alſo losgeſprochenem wegen Bewirth - und Beſchen - ckung der Meiſter und Geſellen keine Unkoſten gemachet werden; ge - ſtalten dann iedes Orts Obrigkeit bißfalls ſcharffe Auffſicht zu tragen / auch ſo lange es noͤthig / und biß ſolche Abuſus voͤllig abgeſchaffet / ie - manden zu deputiren / der ſolcher Losſprechung der Jungen / iedoch oh - ne Entgelt / beywohne.

26. Der einem ſolchen Losgeſprochenem zu ertheilender Lehr - Brief ſolle demſelben / wann er nur das Schreibgeld bezahlet / ohne Entgelt / gegeben / auch dem Magiſtrat vorhero vorgezeiget / und mit dem Amts-Siegel / als welches ſelbiger / wie oben Art. 13. erwehnet / in Ver - wahrung haben ſolle / verſiegelt werden.

27. Was dann die alſo losgeſprochene auch von andern Orten herkommende Geſellen betrifft / ſollen ſich dieſelbe gegen ihre Meiſtere geziemender Beſcheidenheit befleißigen / auch ihre Arbeit mit gehoͤri -h 2gem60XVI. Landes-Conſtitution wegen Einrichtunggem Fleiß und Treue verfertigen; maſſen dann die dargegen bißhero eingeriſſene Mißbraͤuche und Unordnungen / ſo viel immer moͤglich / ab - geſchaffet / in ſpecie aber denen Geſellen die alſo genannte Krugtaͤge / freye Montags-Faſtnachts - und andere dergleichen liederliche und nur zum leidigen Geſoͤff angeſehene Gelage nach eigenem Belieben zu der Meiſtere Ungelegenheit / und mit Verſaͤumniß der unterhanden haben - den Arbeit / anzuſetzen / und ſich alsdann vom gantzen Handwerck auff einmal zu verſammlen / und diejenigen / ſo ſich dazu nicht einſtellen wol - len / zu beſtraffen nicht geſtattet / ſondern dargegen von der Obrigkeit zureichende Verordnung gemachet werden. Will aber ein Meiſter ſeinen Geſellen dann und wann einen gantzen oder halben Tag in der Woche zu ihrer eigenen Behuff oder Recreation erlauben / bleibet ihm ſolches unverwehrt. Es ſoll ihm iedoch von denen Geſellen darunter nichts vorgeſchrieben werden / ſondern eine bequeme Zeit / da er ihrer am beſten entrathen kan / zu erwehlen allerdings frey und bevor bleiben.

28. Daferne ein Meiſter vermercken wuͤrde / daß etwan einer ſeiner Geſellen / wegen gemachter Schulden / vorgegangener Ehe - verloͤbniß / oder auch gar eines begangenen aber noch nicht kund gewor - denen Laſters / Betrug / Dieberey und dergleichen / ſich heimlich weg zu machen intendire / ſoll gedachter Meiſter / ſo bald er von dergleichen Dingen Nachricht erlanget / ſolches der Obrigkeit / damit von derſel - ben darunter die Rechtliche Gebuͤhr verfuͤget werden koͤnne / anmelden / oder / da er ſolches verſaͤumen / und / daß er den Geſellen wiſſentlich echappiren laſſen oder ſonſten mit ihme colludiret / uͤberfuͤhret wuͤrde / ſelbſten dafuͤr einſtehen / iedoch aber auch einem ſolchen Geſellen alſo - fort nachgetrachtet / und nicht allein in dieſes Fuͤrſtlichen Hauſes / ſon - dern auch in andern Landen / und Orten / durch Steckbriefe und ſubſi - ſidiales ſo lange auffgetrieben werden / biß er nach Beſchaffenheit der Sache / entweder an dem Ort / wo er alſo heimlich weggangen / in Guͤte ſich abgefunden und Richtigkeit gemachet / oder auch / wo er obbedeute - ter oder anderer Laſter ſchuldig / dafuͤr gebuͤhrend abgeſtraffet worden.

29. Als auch der unleidliche Mißbrauch eingeriſſen / daß die Handwercks-Geſellen / vermittelſt eines unter ſich haltenden Gerichts / die Meiſtere vorſtellen / denſelben gebieten / und allerhand ungereimte Geſetze vorſchreiben / und in deren Verweigerung ſie ſchelten / ſtraffen / ja wol gar von ihnen auffſtehen / auch die Geſellen / ſo nachgehends bey ihnen arbeiten / aufftreiben / und fuͤr unredlich halten: So ſollen nichtallein61der Aemter und Gilden. allein ſolche von denen Geſellen veruͤbende Inſolentien in Unſern Fuͤr - ſtenthum und Landen weiter nicht geduldet werden;

30. Sondern auch in genere ſo wohl von denen Meiſtern als Geſellen / das bißher offt aus liederlichen Urſachen angemaſſete Schel - ten und Aufftreiben hiemit gaͤntzlich verboten / und da die Meiſtere uͤber ein und andere Jhrer Mit-Amts-Meiſtere aller Geſellen / oder auch die Geſellen uͤber die Meiſter ſich zu beſchweren / derſelbe darun - ter auff vorgedachte Weiſe ihre eigene Richter nicht; ſondern deßwe - gen bey der ordentlichen Obrigkeit ſich anzumelden / und von ſelbiger recht - und billigmaͤßiger Verordnung zu erwarten ſchuldig ſeyn / die Ubertreter aber mit ſcharffer / und nach Befinden Leibes-Straffe be - leget werden.

31. Wie dann nicht weniger / wann etwan ein oder anders / deß - wegen ein Meiſter oder Geſelle des Amts unwuͤrdig gehalten werden moͤchte / vorgehen wuͤrde / die uͤbrige ſich desfalls im geringſten keine Cognition anmaſſen / und denſelben ſo fort fuͤr unredlich ſchelten / und ſolches an andere Orte ausſchreiben / ſondern ſelbiges iedes Orts Obrigkeit vortragen / und deren Erkaͤntniß und Ausſpruch daruͤber er - warten; diejenigen aber / ſo deme zuwider handeln / und einen von ih - nen alſo ſelbſten / es ſey auch / aus was Urſachen es immer wolle / unred - lich declarirten Meiſter oder Geſellen nicht im Amte dulden / oder mit und bey demſelben mehr arbeiten wollen / dafuͤr ernſtlich beſtraffet / und dem Beleidigten fuͤr die ihm zugefuͤgte Beſchimpfung gehoͤrigen Ab - trag zu machen angehalten werden ſollen.

32. Und wie nun ſchließlich alle die bißherige Amt - und Gilden - Briefe / Articul / Gebraͤuche und Gewohnheiten / welche durch dieſes neue Reglement nicht confirmiret und beſtaͤttiget worden / caſſiret und auffgehoben / und denen Aemtern und Gilden / dieſelbe eigenmaͤchtig wieder einzufuͤhren / oder auch fuͤr und unter ſich allein dergleichen et - was (es waͤhre denn / daß ſie deßwegen bey der hohen Landes-Fuͤrſtli - chen Obrigkeit ſich gebuͤhrend angemeldet / und deren Erlaubniß Ap - probation und Confirmation daruͤber erhalten) vom neuen anzurichten ernſtlich verboten ſeyn / mit dem Anhange / daß ſonſten nicht allein ſol - ches alles fuͤr unkraͤfftig / null und nichtig erklaͤret / ſondern auch dieje - nige Meiſter und Geſellen / ſo hieran ſchuldig / oder ſich deſſen theilhaff - tig gemachet / von dem Amt und Gilde excludiret / auch nach Befin - dung der Sachen Umſtaͤnde mit einer haͤrteren / und wol gar mit einerh 3Leibes -62XVI. Landes-ConſtitutionLeibes-Straffe beleget / hingegen aber nach dieſem neuen Reglement alle vorhin ertheilete Amt - und Gilde-Briefe geaͤndert und eingerich - tet / und von Unſerer Fuͤrſtlichen Geheimden Raths-Stube denen Zuͤnfften und Gilden nach und nach gewiſſe Termini, in welchen ſie die Jhrige dero Behuff einzuſenden / angeſetzet / immittelſt aber und ohnerwartet ſothaner Aender - und Ausfertigung der neuen Amts - Briefe dieſe Verordnung ſo fort nach deren Publication zur wuͤrckli - chen Obſervanz gebracht werden ſolle.

Alſo befehlen Wir allen und ieden Unſern Landdroſten / Droſten und Beamten / auch Buͤrgermeiſtern und Rathmaͤnnern in Unſeren Staͤdten / daß ſie nicht allein dieſe Unſere Verordnunge denen Aem - tern / Gilden und Zuͤnfften kund machen / und damit ſie mit der Unwiſ - ſenheit um ſo weniger ſich zu entſchuldigen haben moͤgen / einer ieden derſelben davon ein Exemplar zuſtellen / ſondern auch alles Fleiſſes und ernſtlich dahin ſehen ſollen / damit dieſem Reglement in allen ſeinen Ar - ticuln gebuͤhrender Maſſe gehorſamlich nachgelebet / und diejenige / ſo dawider zu handeln ſich unterſtehen ſolten / zu gebuͤhrender Straffe gezogen / und alſo Unſere hierunter fuͤhrende gnaͤdigſte Intention auff alle Weiſe erreichet werden moͤge.

Uhrkundlich haben Wir dieſes mit eigenen Haͤnden unterſchrie - ben / und mit Unſerem Fuͤrſtl. Geheimden Cantzley-Siegel bedrucken laſſen. So geſchehen in Unſerer Reſidenz Stadt Hannover / den 26. Septembris 1692.

Ernſt Auguſtus. (L. S.)

XVII. Churfuͤrſtl. Edict wegen des Feldhuͤner-ſchieſ - ſens / den 16. Novemb. 1699.

VOn GOttes Gnaden / Wir Georg Ludwig / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc.

Fuͤgen hiermit maͤnniglichen zu wiſſen: Demnach zu Unſerem ſonderbarem gnaͤdigſten Gefallen einige Unſerer Adelichen Landſaſſen ſich dahin gegen Uns unterthaͤnigſt erklaͤret / daß Sie auff gewiſſe mit ihnen verglichene Bedingung und Jahre alles Feld-Huͤhner-Schieſ -ſens63wegen des Feld-Huͤner-Schieſſens. ſens und Fangens / damit Wir Uns deſſen zu Unſerm Plaiſir deſto ver - gnuͤglicher gebrauchen koͤnten / in nachfolgendem Diſtrict, ſo weit ſie mit der Jagt ſonſt darinn berechtiget / ſich enthalten wolten; nemlich von dem Leine-Fluß an bey Wilckenburg biß auff Harckenbleck gera - de auff die Heer-Straſſe nach der Pattenſer-Muͤhlen / an dem Muͤh - len-Teiche die Schille hinauff an das Nedder-Holtz / vor dem Ned - der-Holtze endlang biß an die Bennecken-Wiſche / von da uͤber das Feld vor Luͤerſen her nach dem Wolffes-Berge / den Weg auff dem Wenningeroͤder-Berge endlang biß nach Holtenſen / durch Holtenſen auff das Kloſter Wennigſen queer uͤber das Feld hinter Boͤnnigſen nach dem Gehrder Berge biß nach Ditterke / allwo das Blumenowi - ſche Gehege wieder angehet.

Als ergehet hiermit Unſer gnaͤdigſter und zugleich ernſter Befehl an alle und iede Unſere Landſaſſen / Unterthanen und Angehoͤrige / auch Fremde und Auslaͤnder / wes Standes und Condition die ſeyn / daß niemand / er ſey wer er wolle / auff einigerley Weiſe / oder unter eini - gerley Vorwand / wie das Namen haben moͤchte / in vorbedeutetem Diſtrict Feld-Huͤhner ſchieſſen oder fangen ſolle.

Wuͤrde aber dennoch iemand dieſem zuwider ſich unterſtehen / in ſothanem vor-ſpecificirtem Diſtrict Feld-Huͤhner zu ſchieſſen / oder zu fangen / ſoll derſelbe dafuͤr in eine Geld-Buſſe / wann es eine vornehme Perſon iſt / von hundert Thalern / eine mittelmaͤßige von funffzig Tha - lern / und eine Geringe von dreyßig Thalern verfallen ſeyn / wann aber eine geringe Perſon ſolche dreyßig Thaler nicht zu bezahlen haͤtte / ſoll ſelbige mit einer harten Leibes-Straffe ohnnachbleiblich beleget werden. Wornach ſich maͤnniglich zu achten / und fuͤr Schaden zu huͤten; Es wird auch denenjenigen / ſo von Unſerntwegen zu gebieten und zu verbieten haben / und mit hin in ſpecie Unſern Forſt - und Jagt - Bedienten hiermit bey Vermeydung Unſerer ſchweren Ungnade be - fohlen / daß ſie / wie obigem gelebet werde / fleißig acht zu geben / und wann ſie iemand / der dem mit Feld-Huͤhner-ſchieſſen oder fangen zu - wider gehandelt / antreffen / daſſelbe zu gebuͤhrender Abſtraffung gehoͤ - rigen Orts anzumelden. Damit dieſes deſto beſſer kund werde / ſoll es gewoͤhnlicher Orten oͤffentlich angeſchlagen / auch von denen Cantzeln verleſen werden. Signatum in Unſerer Reſidenz-Stadt Hannover / den 16. Novemb. 1699.

Georg Ludwig / Churfuͤrſt.

XVIII. 64XVIII. Landes-Conſtitution

XVIII. Churfuͤrſtl. Erweiterung des vorigen Edicts /

VOn GOttes Gnaden / Wir Georg Ludwig / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des heil Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc.

Fuͤgen hiermit maͤnniglichen zu wiſſen; demnach wir ein Edict unterm 16. Novembr. 1699. publiciren laſſen / mittelſt deſſen Wir bey nahmhaffter hoher Straffe das Feld-Huͤhner-Schieſſen und Fan - gen verboten / in einem gewiſſen darinn bezeichnetem Diſtrict, welchen Uns einige Unſerer Adelichen Landſaſſen / die ſonſt allda zu jagen be - rechtiget ſeyn / zu Unſerem Plaiſir Behuff des Feld-Huͤhner-Schieſ - ſens und Fangens auff gewiſſe Maſſe und Jahre privativè und allein uͤbergelaſſen / Wir aber zu Unſerem groͤſſeſtem Mißfallen vernehmen / daß dem zuwider das Feld-Huͤhner-Schieſſen und Fangen in ſolchem Diſtrict continuiret werde / und an einigen Orten in demſelben Schlin - gen gefunden worden / ſo denen Feld-Huͤhnern geleget geweſen / wie dann auch mit Feld-Huͤhner-Schieſſen und Fangen Unſere uͤbrige und eigene Jagt-Gehegen dem Vernehmen nach nicht verſchonet wer - den; welchem Frevel Wir iedoch weiter nachzuſehen keines Weges gemeynet ſeyn: Als erſtrecken Wir hiermit vor angezogenes Unſer E - dict vom 16. Nov 1699. auf alle und iede Unſere Jagt-Gehege / wo die - ſelbe belegen / und befehlen Unſeren Unterthanen und Anhoͤrigen / auch denen Fremden und Auslaͤndern / wes Standes oder Condition ſie ſeyn / in Gnaden ernſtlich und zuverlaͤßig / daß ſie alles Feld-Huͤhner - Schieſſens und Fangens / es geſchehe auff was Weiſe / oder unter was fuͤr einem Vorwand es immer wolle / nicht allein in oberwehntem Di - ſtrict, ſondern auch in allen und ieden Unſern Jagt-Gehegen ſich durch - aus und gaͤntzlich zu enthalten.

Wir declariren und wollen auch / daß / wer dieſes Edict mit Feld - Huͤhner-Schieſſen oder Fangen uͤbertritt / fuͤr iedes ſchieſſendes oder fangendes Feld-Huhn eine Geld-Buſſe von Ein hundert Thaler erle - gen / und davon der fuͤnffte Theil dem Anmelder oder Denuncianten des Verbrechens zugewandt werden ſolle. Wer aber ſolche Geld - Buſſe nicht bezahlen kan / der ſoll an deren ſtatt mit harter Leibes - Straffe angeſehen werden.

Wann65vom Feld-Huͤner ſchieſſen.

Wann auch iemand in obigem Diſtrict oder ſonſt in unſern Ge - hegen denen Feld-Huͤnern Schlingen leget / oder nach Feld-Huͤnern ſchieſſet / ob er ſchon keine Feld-Huͤner in ſolchen Schlingen gefangen oder durch ſein Schieſſen keine getroffen / ſo ſoll doch ſolches Schlin - gen legen und Schieſſen nach Feld-Huͤnern an ſtatt wuͤrcklichen Feld - Huͤner-Fangens oder Schieſſens gerechnet / und fuͤr iede legende Schlinge / oder fuͤr ieden Schuß nach Feld-Huͤnern Ein hundert Tha - ler von dem Thaͤter zur Straffe bezahlet / wer aber dieſes Geld nicht geben koͤnte / an ſtatt deſſen / wie obgedacht / mit harter Leibes-Straffe beleget werden. Wir befehlen darauff allen und ieden / ſo von Un - ſert wegen zu gebieten / und zu verbieten haben / inſonderheit auch Unſern Forſt - und Jagt-Bedienten bey Unſerer ſchweren Ungnade / und bey Verluſt ihrer Bedienung / daß ſie / wie obigem gelebet werde / auffs ge - naueſte Acht zu geben / und wann ſie iemand / der dieſem Edict in einige Wege zuwider gehandelt / antreffen / daſſelbe zu gebuͤhrender Abſtraf - fung gehoͤrigen Orts anzuzeigen. Nach obſtehendem allen hat ſich maͤnniglich zu achten / und fuͤr Schaden zu huͤten. Zu deſto beſſerer Kundmachung ſoll dieſes gewoͤhnlicher Orten allenthalben oͤffentlich angeſchlagen / auch von denen Cantzeln verleſen werden. Signatum in Unſer Reſidentz-Stadt Hannover den 6. Mart. 1700.

Georg Ludwig / Churfuͤrſt. (L. S.)

XIX. Churfuͤrſtl. Edict vom Korn-Handel /

VOn GOttes Gnaden / Wir Georg Ludwig / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des H. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc. ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen: Demnach zu denen Zeiten / da das Korn / wie itzo / haͤuffig geſuchet wird / ſelbiges von gewinnſuͤchtigen Leuten zu - ſammen gekauffet und auffgeſchuͤttet zu werden pfleget / damit es noch hoͤher im Preiſe auffgetrieben / und dann endlich / wann es / ihrem Gut - duͤncken nach / theuer genug geworden / mit uͤbermaͤßigem wucherli - chem Vortheil loßgeſchlagen werden moͤge; Solches aber eine in allen Rechten verbotene ungerechte / und alſo keines weges zu dulden - de Sache iſt; Als ſetzen / ordnen und wollen Wir hiermit / wie folget:

iI. Sol -66XIX. Landes-Conſtitution vom Korn-Handel.

I. Sollen uͤberall keine Korn-Vorkaͤuffere / ſie ſeyn fremd oder einheimiſch / in unſern Landen geduldet werden.

II. Ob es zwar nie die Intention gehabt / daß zwiſchen denen Fuͤrſtlich Zelliſchen und Unſern Landen ein Kornzuſchlag ſeyn ſolte / und alſo ſelbige Lande beyderſeits des Korn-Commercii halber unter einander offen ſeyn / der Korn-Zuſchlag zwiſchen Unſern Landen und dem Stifft Hildesheim von beyden Seiten auch wieder auffgehoben worden / ſo ſolle doch ſolches zu keiner Korn-Vorkaͤufferey mißbrau - chet werden / und niemand / ſo wenig Unſerer eigenen Landes-Untertha - nen und Angehoͤrigen / als derer / die in denen Fuͤrſtlich-Zelliſchen Lan - den und in dem Stifft Hildesheim Korn aus Unſern Landen zu haben verlangen / bemaͤchtiget ſeyn / deſſen mehr / als ein ieder fuͤr ſich und ſei - ne eigene Conſumtion noͤthig hat / in unſern Landen zu verhandeln / nicht aber ſelbiges / um es in - oder auſſerhalb unſerer Lande wieder zu verhandeln / fuͤr ſeine eigene Rechnung oder auff Commiſſion fuͤr an - dere in Unſern Landen zuſammen zu kauffen / oder durch andere zuſam - men kauffen zu laſſen.

III. Gleicher Geſtalt ſolle auch mit dem Korn / welches von Un - ſern Unterthanen und Angehoͤrigen in denen Fuͤrſtlich Zelliſchen Lan - den und dem Stifft Hildesheim gekauffet / und in unſere Lande ge - bracht werden moͤchte / keine Korn-Vorkaͤufferey getrieben / zumahl a - ber ſelbiges nicht wieder anderwertshin aus unſern Landen gebracht werden.

IV. Aus andern von denen Unſerigen weiter entlegenen Lan - den aber bleibet einem ieden frey und bevor / Korn fuͤr ſich oder fuͤr an - dere kommen zu laſſen / und ſelbiges innerhalb - oder auch auſſerhalb Landes / wann und wie er will / wiederum zu verhandeln. Die Ver - handlung auſſerhalb Landes iſt iedoch anders nicht zu geſtatten / als nachdem gnugſamer Beweißthum wird beygebracht ſeyn / daß das Korn nicht aus Unſern Landen / auch nicht aus den Fuͤrſtlich-Zelliſchen Landen oder dem Stifft Hildesheim gekommen / auch daß es zu der Zeit / wie Unſer Korn-Zuſchlags-Edict publiciret worden / in Unſern Landen noch nicht geweſen; Woruͤber ſo dann behuͤfige Paͤſſe ertheilet werden ſollen.

V. Jm uͤbrigen allem bleibet es noch zur Zeit bey Unſerem unterm 20. Sept. 1698. publicirtem Korn-Zuſchlags-Edict.

VI. Dafern iemand / wer der auch ſey / dieſer Unſerer Verord -nung67XX. Conſtit. vom Wege-Gelde zu Haller-Springe. nung wegen des Korn-Vorkauffs und obgeſetzet deren Articul in einige Wege zuwider leben wuͤrde / ſolle das Korn / womit der ungebuͤhrliche Handel oder Vorkauff getrieben worden / in Beſchlag genommen werden / und Unſerer Churfuͤrſtlichen Cammer heimgefallen ſeyn / auch der Ubertreter noch dazu nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde ſcharff beſtraffet werden.

Wir gebieten demnach allen und ieden Unſern Befehlshabern und Magiſtraten in Staͤdten und auff dem Lande / bey Verm[e]idung Unſerer Ungnade / hiemit ernſtlich und zuverlaͤßig / daß ſie auf obiges gebuͤhrend Acht zu geben / und mit Beſtraffung der Ubertretere nach der Strenge ohn einiges Neben-Abſehen zu verfahren. Zu deſto beſ - ſerer Kundmachung ſoll dieſes oͤffentlich von denen Cantzeln abgele - ſen / und gewoͤhnlicher Orten allenthalben angeſchlagen werden. Signatum in Unſer Reſidentz-Stadt Hannover den 13. Febr. An - no 1699.

Georg Ludwig / Churfuͤrſt. (L. S.)

XX. Edict wegen des Wege-Geldes zu Haller Springe /

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßna - bruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen: Demnach durch Laͤnge der Zeit und continuirliche ſtarcke Durchfuhre die Wege in - und vor Unſerer Stadt Hallerſpringe dergeſtalt Bodenloß uñ ausgefahren worden / daß ſolche aus der Stadt und deren Einwohnern Mitteln in guten Stand wie - der zu ſetzen unmoͤglich iſt / und Wir dannenhero ihr vermittelſt Anle - gung eines leidlichen Jnterims-Wege-Geldes darunter zu Huͤlffe zu kommen in Gnaden reſolviret. Als ſetzen / ordnen und wollen Wir /

Daß biß zu ander weiterer Unſerer gnaͤdigſten Verordnung / ie - doch in allem zufoͤrderſt die Einwohner der Stadt ſelbſt / dann auch Unſere Bediente und die vom Adel ausgenommen / gegeben und ent - richtet werden ſollen

  • 1. Von ieder durch beſagte Stadt oder dieſelbe vorbey paſſi - renden Kutſchen und unbeladenen Wagen 6. Pf.
i 22. Von68XXI. Landes-Conſtitution wegen der Keſſel-Traͤger.
  • 2. Von iedem Fracht-Wagen 1. Margr. 4. Pf.
  • 3. Von ieder Land-Karre 1. Mrgr.
  • 4. Von ieder gemeinen Karre 4.
  • 5. Von iedem durch - oder vorbey paſſirendem Koppel - oder le - digem Pferde 2.
  • 6. Von ieder durch - oder vorbey treibenden Kuh 2.
  • 7. Von iedem durch - oder vorbey treibendem Schweine 1.
  • 8. Von iedem hundert durch - oder vorbey treibender Haͤm - mel 2. Mrgr.

Wornach ſich ein ieder zu achten / und ſich deſſen bey willkuͤhr - licher ſcharffer Straffe um ſo viel weniger zu entziehen / weil es zu ge - meiner Commoditaͤt und Beſten verwandt werden / und nur auff we - nige Jahre continuiret werden ſoll. Hannover den 29. Sept. 1691.

Ernſt Auguſtus. (L. S)

XXI. Verordnung wegen der Keſſel-Traͤger /

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßna - bruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen: Demnach Uns vorkommen / was Ge - ſtalt / denen hiebevor dieſerwegen gemachten Landes-Fuͤrſtlichen Ver - ordnungen zugegen / die fremde Stoͤrer und Keſſel-Traͤger ſich haͤuffig wieder in unſere Lande einſchleichen / mit Kupffernen und allerhand ausgeputzten leichten Meßings-Waaren hauſiren gehen / die Unter - thanen nicht allein mit untauglicher Arbeit und falſchem Gewicht ver - vortheilen / ſondern auch das alte an ſich gute Kupffer und Meßing um einen liederlichen Preiß an ſich bringen / und an fremde Oerter ver - tragen / dadurch aber ſo wohl denen eingeſeſſenen Kupfferſchmieden und Kupffer-Haͤndlern / als Unſern Kupffer - und Meßings-Huͤtten-Haͤm - mern und Contrahenten groſſer Nachtheil und Schaden zugezogen wird; und alſo ſolchem Unweſen ferner nicht nachzuſehen;

So ſetzen / ordnen und wollen Wir hiermit;

Daß ſolche Stoͤrer / und von auſſen herein kom̃ende Keſſel-Traͤ - ger in Unſern Landen weiter nicht geduldet / noch ihnen oberregtes ver -botenes69XXII. Landes-Conſtitution von Koppel-Jagten. botenes Gewerbe zu treiben verſtattet werden ſolle.

Wir verſehen Uns aber auch zu Unſern eingeſeſſenen Kupffer - ſchmieden und Haͤndlern / und gebieten denenſelben in Gnaden ernſt - lich / und bey willkuͤhrlicher ſcharffer Straffe / daß ſie kein ander Kupffer oder Meßing / als was mit Unſerm und mit Unſerer Herren Vettern / der regierenden Herren Hertzogen zu Wolffenbuͤttel Liebd. Liebd. Stempel gezeichnet / verarbeiten / davon tuͤchtige und untadelhaffte Arbeit verfertigen / und um billigen Preiß verkauffen / auch niemand damit uͤberſetzen ſollen.

Wornach ſich alſo ein ieder zu achten / und fuͤr Schaden zu huͤten / auch die Obrigkeiten und Befehlshabere ieden Orts daruͤber nach - druͤckliche Hand zu halten; die Keſſel-Traͤger zu warnen / ſie auf nachmahlige Ubertretung mit ihren Waaren zu arreſtiren / und zu fer - nerer Verordnung davon zu berichten. Auch ſoll dieſes zu mehrer Kundmachung gewoͤhnlicher Orten allenthalben affigiret werden. Hannover den 6. Octobr. 1691.

Ernſt Auguſtus. (L. S.)

XXII. Churfuͤrſtl. Conſtitution von Koppel-Jagten /

VOn GOttes Gnaden / Wir Georg Ludwig / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des H Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc.

Fuͤgen hiermit iedermaͤnniglich zu wiſſen / was Maſſen Uns in Unterthaͤnigkeit vorgebracht / wie daß einige Unſerer von Adel auch anderer Landſaſſen die Koppel-Jagt / womit ſie etwa bey ihren Guͤtern und Hoͤfen berechtiget / durch Leute / ſo von ihnen dazu nicht eigentlich beſtellet / exerciren laſſen / auch wohl Fremden in ſothanen Koppel - Jagt-Diſtricten zu jagen und zu ſchieſſen vergoͤnnen. Wann dann daher allerhand Inconvenientien entſtehen / mithin zu befuͤrchten / daß an denen Oertern / wo dergleichen geſchiehet / die Jagt endlich gantz und gar ruiniret werden duͤrffte / und Wir dannenhero ſothanem uͤbelem Gebrauch zu ſteuren in Gnaden bewogen worden; So gebieten Wirhiermit allen und ieden / die bey ihren Guͤtern und Hoͤfen etwa mit der Koppel-Jagt berechtiget / ernſtlich / und wollen / daß ſie beyi 3Ver -70XXIII. ConſtitutionVermeidung ſcharffes Einſehens ſothane Koppel-Jagt hinkuͤnfftig nicht anders / als entweder ſelbſt / oder durch ihre eigentlich dazu beſtel - lete gebrodtete Diener gebrauchen / keines weges aber Fremden darinn zu jagen oder zu ſchieſſen zulaſſen. Geſtalt Wir dann Unſerm O - ber-Forſt - und Jaͤaermeiſter / nicht weniger Unſern Droſten / Beam - ten / auch uͤbrigen Forſt-Jagt - und Amts Bedienten in Gnaden hier - mit anbefehlen / mit Fleiß darauff Acht zu geben / daß dieſem Unſerm gnaͤdigſten Willen gehorſame Folge geleiſtet werde. Und wofern ein oder ander demſelben zuwider zu leben ſich unterſtehen ſolte / ſolches gehoͤrigen Orts anzumelden / damit wider den Ubertreter mit gebuͤh - render Straffe verfahren werden koͤnne. Damit nun dieſe Unſere gnaͤdigſte Conſtitution zu maͤnnigliches Wiſſenſchafft kommen moͤ - ge / ſoll dieſelbe von denen Cantzeln oͤffentlich abgeleſen / und an die Kirch-Thuͤren / auch ſonſt an gewoͤhnlichen Oertern affigiret und an - geſchlagen werden. Wornach ſich ein ieder zu achten / und Wir ſeyn den Gehorſam in Gnaden zu erkennen geneigt. Gegeben in unſer Churfuͤrſtl. Reſidentz-Stadt Hannover den 31. Octobr. 1698.

Ad Mandatum Sereniſſimi Electoris.

XXIII. Churfuͤrſtl. Conſtitutio von Baum-Plantagen,

VOn GOttes Gnaden / Wir Ernſt Auguſtus / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des Heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / Bi - ſchoff zu Oßnabruͤck / ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen. Demnach Wir zu Unſerm ſonderba - rem Mißfallen berichtet werden / was Geſtalt von muthwilligen boß - hafften Leuten / ſo wohl vor Unſerer Reſidentz-Stadt / als ſonſt in Un - ſern Landen / die beydes zur publiquen Zierd und Commoditaͤt ange - richtete Baum-Plantagen, wie auch die ſonſt von privatis in - oder an ihre Gaͤrten / Aecker und Wieſen zu ihrem Nutzen und Gebrauch ge - pflantzete Obſt-Linden-Weiden - und andere Baͤume / ingleichen die zu Conſervirung der Forſten und Waͤlder geſetzete junge Eichbaͤume mittelſt Ausreiß - oder Umhauung dererſelben oͤffters ſehr beſchaͤdi - get / und ſchaͤndlich ruiniret werden. Solchem Frevel und Boßheit aber billig mit Ernſt und Nachdruck zu ſteuren;

Als71von Baum-Plantagen.

Als ſetzen / ordnen und wollen Wir hiermit / daß / wann iemand hinfuͤro weiter befunden wuͤrde / der einen ihm nicht ſelbſt zugehoͤrigen gepflantzten Baum / von was Art derſelbe ſeyn moͤchte / entweder ver - mittelſt deſſen Ausreiſſung aus der Erden / oder deſſen Umhauung / Um - fahrung / oder auch ſonſt auf andere Weiſe vorſetzlich und aus Muth - willen beſchaͤdiget und verdorben / ſolcher Delinquent fuͤr einen ieden itztbeſagter maſſen beſchaͤdigten Baum mit einer Geld-Buſſe von zwantzig Reichsthaler / welche dem Denuncianten zu geben / oder / da zu deren Entrichtung keine Mittel bey ihm vorhanden waͤren / mit Ge - faͤngniß unnachbleiblich beſtraffet werden ſolle.

Wornach ſich maͤnniglich zu achten / und fuͤr Schaden zu huͤten / Unſere ſo wohl Civil - als Militair-Befehlshabere und Beamte aber daruͤber gebuͤhrend zu halten. Daran verrichten dieſelbe Unſern gnaͤdigſten und ernſten Willen und Meynung / und wollen Wir es widrigen Fals an ihnen zu ahnden wiſſen.

Zu beſſerer Kundmachung ſoll dieſes von denen Cantzeln allent - halben oͤffentlich verleſen / und gewoͤhnlicher Orten affigiret werden. Signatum in unſer Reſidentz-Stadt Hannover den 21. Maji 1695.

Ad Mandatum Sereniſſimi Electoris.

XXIV. Wiederholung der vorigen Conſtitution,

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des Heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / Bi - ſchoff zu Oßnabruͤck / ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen. Ob wir wohl gehoffet / daß Unſer gegen die muthwillige und freventliche Beſchaͤdiger und Verderber der ent - weder zur gemeinen Zierde und Commoditaͤt / oder zu der Privatorum Nutzen und Gebrauch gepflantzten / oder auch zu Conſervirung der For - ſten und Waͤlder geſetzten Baͤume / von was Gattung ſelbige ſeyn moͤ - gen / unterm 21. Maji des letzt abgewichenen 1695ſten Jahres publici - retes ernſtliches Edict, ſolcher Boßheit gebuͤhrender maſſen zu ſteuren / wuͤrde gnug geweſen ſeyn; Dieweil Wir iedoch mit aͤuſerſtem Miß - fallen das Gegentheil / und daß mit erregter Beſchaͤdig - und Verder - bung der Baͤume noch nicht eingehalten werde / vernehmen; Wiraber72XXIV. Landes-Conſtitutionaber ſolches hoͤchſt-ſtraffbares Beginnen mit allem rigor und Nach - druck geahndet wiſſen wollen; Als haben Wir der Nothdurfft er - meſſen / vorangezogenes Unſer Edict mittelſt dieſes zu wiederhohlen und zu erneuren / Geſtalt ſich ſolches alſo / wie folget / allhier wortlich inſeriret findet.

Von GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſt / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des Heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / Biſchoff zu Oßnabruͤck / ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen. Demnach Wir zu Unſerm ſonderba - rem Mißfallen berichtet werden / was Geſtalt von muthwilligen boß - hafften Leuten / ſo wohl vor Unſerer Reſidentz-Stadt / als ſonſt in Un - ſern Landen / die beydes zur publiquen Zierde und Commod[i]taͤt ange - richtete Baum-Plantagen, wie auch die ſonſt von Privatis in - oder an ihre Gaͤrten / Aecker und Wieſen / zu ihrem Nutzen und Gebrauch ge - pflantzete Obſt-Linden-Weiden - und andere Baͤume / ingleichen die zu Conſervirung der Forſten und Waͤlder geſetzete junge Eich-Baͤu - me mittelſt Ausreiß - oder Umhauung dererſelben oͤffters ſehr be - ſchaͤdiget und ſchaͤndlich ruiniret werden. Solchem Frevel und Boß - heit aber billich mit Ernſt und Nachdruck zu ſteuren;

Als ſetzen / ordnen und wollen Wir hiemit / daß / wann iemand hinfuͤro weiter befunden wuͤrde / der einen ihm nicht ſelbſt zugehoͤrigen gepflantzten Baum / von was Art derſelbe ſeyn moͤchte / entweder mittelſt deſſen Ausreiſſung aus der Erden / oder deſſen Umhauung Um - fahrung / oder auch ſonſt auff andere Weiſe vorſetzlich und aus Muth - willen beſchaͤdiget und verdorben / ſolcher Delinquent fuͤr einen ieden ietztbeſagter Maſſen beſchaͤdigten Baum mit einer Geld-Buſſe von zwantzig Reichsthalern / welche dem Denuncianten zu geben / oder da zu deren Entrichtung keine Mittel bey ihm vorhanden waͤren / mit Ge - faͤngniß unnachbleiblich geſtraffet werden ſolle.

Wornach ſich maͤnniglich zu achten / und fuͤr Schaden zu huͤten / Unſere ſo wohl Civil - als Militair-Befehlshaber und Beamte aber daruͤber gebuͤhrend zu halten. Daran verrichten dieſelben Unſern gnaͤdigſten und ernſten Willen und Meynung / und wollen Wir es / wi - drigen Falls / an ihnen zu ahnden wiſſen.

Zu beſſerer Kundmachung ſoll dieſes von denen Cantzeln al - lenthalben oͤffentlich verleſen / und gewoͤhnlicher Orten affigiret wer -den.73von Baum-Plantagen. den. Signatum in Unſerer Reſidentz-Stadt Hannover den 21. Maji 1695.

Ernſt Auguſtus / Churfuͤrſt. (L. S)

Es ſollen auch die freventliche Ubertreter dieſes Edicts, an ſtatt der darinn geſetzten Geld - oder Gefaͤngniß-Straffe / dem Befinden nach / an den Pranger geſtellet / oder auch wohl gar mit einer noch ſchwereren Leibes-Straffe beleget werden. Wir befehlen darauff allen und ieden Unſern ſo wohl Civil - als Militair-Befehlshabern und Beamten hiermit nochmahlen zuverlaͤßig / und bey Vermeidung Unſerer hoͤchſten Ungnade / daß ſie auff dergleichen boßhaffte Beſchaͤ - diger und Verderber der Baͤume / wie vor angefuͤhret / genau inquiri - ren / und wann ſie ſelbige entdecket / mit ihnen nach Verfuͤgung obin - ſerirten und dieſes geſchaͤrffeten Edicts unnachbleiblich verfahren / zu nochmahliger Warnung und maͤnnigliches ſo beſſerer Wiſſenſchafft ſoll dieſes gewoͤhnlicher Orten allenthalben oͤffentlich affigiret wer - den. Signatum Hannover den 7. Apr. 1696.

Jm Nahmen und von wegen Unſers Herrn Vaters Gnaden Georg Ludwig / Chur-Printz. (L. S.)

XXV. Verordnung der Floͤſſe des Brenn-Holtzes auff dem Lein-Strohm / den 26. Julii 1689.

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu - nabruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc.

Fuͤgen hiermit maͤnniglichen in Gnaden zu wiſſen / was Geſtalt Wir Unſerm Communion-Forſtſchreiber am Hartze und Lieben Getreuen / Johann Heinrich Buſchen / laut des ihme ſub dato des 12. Maji Anno 1680. ertheilten Privilegii gnaͤdigſt concediret / auff dem Lein-Strohm eine Brenn-Holtz-Floͤſſe anzulegen / und das oben un - weit der Leine erhandelndes Brenn-Holtz / behuff Unſer Hoffſtatt / und ſonſten dem Publico zum beſten / und zu mesnagirung der um - laͤngs belegenen ſchon ziemlich angegriffenen Holtzungen anhero her - unter floͤſſen zu laſſen.

kUnd74XXV. Landes-Conſtitution

Und werden demnach alle und iede unſere Unterthanen und An - gehoͤrige hiermit von uns in Gnaden befehliget / andere und die Be - nachbarte aber gunſt - und gnaͤdigſt erſuchet / ſolches Floͤßwerck nicht allein / ſonderlich an den Muͤhlen / unauffgehalten paſſiren zu laſſen / ſondern auch dazu alle beforderſame Huͤlffe und Vorſchub zu erwei - ſen; Jnſonderheit aber / nachdemmahlen dabey wahrgenommen wor - den / daß / weil ſolch Holtz ungekoͤppelt in einzelnen Kluͤfften herunter gefloͤſſet wird / davon nicht allein bey waͤhrender Herunter-Floͤſſung viel auffgefangen / und heimlich verpartieret / ſondern auch / nach geen - digtem Floßwercke / das zu Grunde gegangene / oder in den Buͤſchen be - hangen gebliebene heraus gefiſchet / und bey gantzen Klafftern zuſam - men geleget / und vor wohlgewonnenes Gut geachtet werden wollen;

So werden hiermit alle und iede unſere Unterthanen und An - gehoͤrige / auch ſonſten iedermaͤnniglich ernſtlich ermahnet / daß ſie bey Vermeidung ſcharffen Einſehens und Beſtraffung / und zwar vor ie - de Klufft Holtzes / welche alſo unzulaͤßiger Weiſe / und wider dieſes Verbot auffgefiſchet und verpartieret zu ſeyn / erwieſen werden wird / eine Geld-Straffe von einem Ortsthaler / oder in Mangel Geld-Mit - tel davor eintaͤgiger Gefaͤngniß bey bloſſem Waſſer und Brodt / auch nach Befindung / da der exceſs gar zu groß ſeyn ſolte / Beſtraffung an Leib und Ehre / ſich alles Aufffangens und Verpartierens ſolches Floß-Holtzes / wie auch aller Holtz-Dieberey / auff was Art und Weiſe ſolches auch geſchehen moͤchte / ſo wohl bey waͤhrender Floͤſſe / als auch hernacher / gaͤntzlich aͤuſern und enthalten / und wann von ſol - chem Holtze ein - oder andern Orts was angelandet / oder in Buͤſchen hangen blieben / oder auch aus dem Grunde ſich wieder hervor thut / ſolches reſpectivè flieſſen laſſen / und vom Lande und aus den Buͤſchen auf den Strohm abſtoſſen / oder aber / da ſie davon was ausziehen / ſol - ches zuſammen legen / und ermeldtem unſerm Forſtſchreiber / oder deſ - ſen zu dieſem Floß-Werck gebrauchenden Leuten anmelden / und ge - gen deſſen Verabfolgung von ihnen vor ihre Muͤhe eine billige Er - goͤtzlichkeit gewertigen. Wenigers nicht werden unſere Beamte / auch Gerichts-Herren dero Oerter / da dieſes Floß-Werck herdurch kommen wird / befehliget / uͤber dieſe unſere Verordnung ohne conni - venz zu halten / die Auswertigen aber erſuchet / gegen ſolche Holtz-Die - berey gleichmaͤßige favor zu erweiſen. Geſtalt dann auch dem An - melder dergleichen Unterſchleiffe / nebſt Verſchweigung ſeines Nah -mens /75der Holtz-Floͤſſe auff dem Lein-Strohm. mens / die Halbſcheid der verfallenden Straff gereichet / zu maͤnnigli - ches Warnung aber dieſes Verbot an allen an der Leine gelegenen Orten / welche dieſes Floß-Werck beruͤhret / dieſes Patent auff Be - gehren des Impetranten von der Obrigkeit oͤffentlich angeſchlagen / auch allemahl gegen die Zeit / wann das Floß-Werck angeſtellet wird / von den Cantzeln verleſen werden ſoll.

Das iſt unſer gnaͤdigſter Wille und Meynung; Wornach ſich ein ieder zu achten / und vor Schaden und Ungelegenheit zu huͤten. Urkundlich haben Wir dieſes eigenhaͤndig unterſchrieben / und mit unſerm Fuͤrſtl. Geheimden Cantzley-Siegel bedruͤcken laſſen. Han - nover den 26. Julii 1689.

Ad Mandatum Revmi. Sermi.

XXVI. Churfuͤrſtl. Haſpel-Ordnung im Amt Stol - tzenau / den 16. Dec. 1692.

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des Heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / Bi - ſchoff zu Oßnabruͤck / ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen. Demnach Wir mit beſonderm Miß - fallen vernommen / was Geſtalt in unſerm Amte Stoltzenau einige Betrieglichkeit und Vervortheilung im Garn-Handel / ſo wohl we - gen Unterſchiedes und Unrichtigkeit der Haſpele / als auch in der Ge - bindzahl vorgehe / Wir aber ſelbige ernſtlich abgeſchaffet wiſſen wollen; Als ſetzen / ordnen und wollen Wir hiermit / daß ein ieder / der zu feilem Kauff ſpinnet oder ſpinnen laͤſſet / eines Haſpels / welcher eine in unſerm Amte Stoltzenau uͤbliche Elle lang / ſich gebrauche / auch auf iedes Stuͤcke Garn / es ſey grob / mittelmaͤßig oder klein / 20. Ge - bind / und in iedem Gebinde 50. Faden / alſo ein iedwedes Stuͤcke 1000. Faden haſpele / oder haſpeln und einbinden laſſe.

Damit aber die Armuth / und diejenigen / ſo mit Spinnen ihre Nahrung ſuchen / hierbey nicht verkuͤrtzet werden moͤgen / ſo ſoll auch das nach abgeſetzter Laͤnge / nach Binden und Faden-Zahl verkauffen - de Garn / der Billigkeit nach / bezahlet werden.

Befehlen darauff unſerm Amtmann unſers Amts Stoltzenau / und lieben Getreuen / Conrad Hugo, in Gnaden ernſtlich / daß er uͤberk 2dieſe76XXVII. Landes-Conſtitutiondieſe unſerer Verordnung nachdruͤckliche Hand halte / nach Ablauff 14. Tage von publicirung dieſes unſers Edicts, auch nachgehends / ſo offte es noͤthig / und wenigſtens alle viertel Jahre / unverwarneter Sache / die Haſpele in denen Haͤuſern beſichtigen / und welche die rech - te Laͤnge haben / mit einem Brand-Zeichen bemercken / die uͤbrigen aber ſo fort zerbrechen und verbrennen; ingleichen das Garn / ſo nicht præcisè eine Elle lang / oder nicht voll gezaͤhlet iſt / hin - weg nehmen laſſe / und die Verbrecher mit willkuͤhrlicher Straffe / nach Ermeſſung der Umſtaͤnde / belege; Von welcher Straffe die Helffte der - oder diejenige / welche den Unterſchleiff anmelden / die - brige Helffte aber uns heimfallen ſoll.

Wir befehlen und gebieten auch allen und ieden Garn-Haͤnde - lern / bey confiſcirung des Garns und anderer willkuͤhrlicher ernſter Straffe / daß ſie kein Garn / ſo obgeſetzte Laͤnge und Faden-Zahl nicht hat / einkauffen / vielweniger hinwieder an andere loßſchlagen und ver - handeln / hergegen aber auch die billigmaͤßige Bezahlung des vollge - zehlten und richtigen Garns nicht verweigern / ſondern auch ihres Orts ſolchen Handel durch gute und richtige Bezahlung befordern helffen.

Da auch ein oder ander Kauff - und Handelsmañ / er ſey Fremd - oder Einheimiſcher / mit unrichtigem Garn uͤberſetzt ſeyn / und dieſer - wegen Rechtliche Klage anſtellen wuͤrde / ſoll demſelben iederzeit ſchleunige Juſtiz adminiſtriret / ihm zu dem Seinigen / ohn Auffenthalt / verholffen / und der Ubertreter dieſer Unſer Ordnung / welche Wir zu deſto beſſerer Kundmach - und Obſervirung / von den Cantzeln oͤffent - lich abzuleſen / und gewoͤhnlicher Orten zu affigiren hiermit befehlen / mit vorangedeuteter ernſter Beſtraffung unnachlaͤßig angeſehen wer - den. Wornach ſich ein ieder zu achten / und fuͤr Schaden zu huͤten hat. Gegeben in unſer Reſidentz-Stadt Hannover / den 16. Decemb. Anno 1692.

Ernſt Auguſtus / Churfuͤrſt.

XXVII. Haſpel-Ordnung des gantzen Landes /

VOn GOttes Gnaden Wir Georg Ludwig / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des Heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc.

Demnach77von der Haſpel-Ordnung.

Demnach uns zu unſerm beſonders groſſem Mißfallen vorge - kommen / daß die Betrieglichkeit im Garn-Handel / ſo wohl wegen des Unterſchieds und der Unrichtigkeit der Haſpeln / als auch der Bind - und Faden-Zahl / ungeachtet der verſchiedentlich und noch zuletzt un - term 18. Nov. 1691. dagegen publicirter ſcharffer Edicte in unſern Fuͤr - ſtenthuͤmern und Landen annoch in vollem Schwange gehe / Wir a - ber ſelbiges zum Verderb des hieſiger Orten viel importirenden Garn-Commercii ſtreckendes Unweſen auf keine Weiſe ferner zu dul - den gemeynet; Als ſetzen und ordnen Wir hiermit nochmahlen / und wollen ernſtlich:

1. Daß ein ieder / der zu feilem Kauff Garn ſpinnet oder ſpinnen laͤſſet / keines Haſpels unter oder uͤber vierthalb Ellen ſich zu gebrau - chen / auch in iedes Stuͤck Garn / es ſey grob / mittelmaͤßig oder klein / ze - hen Bind / und ein iedes Bind hundert Faden / alſo in iedweder Stuͤck ein tauſend Faden zu haſpeln / oder haſpeln und einbinden zu laſſen / Geſtalten dann von nun an ins kuͤnfftige alle und iede in unſern Fuͤr - ſtenthuͤmern und Landen verfertigende oder gebrauchende Haſpele kuͤrtzer und laͤnger nicht / als præcisè von vierdtehalb Ellen geduldet werden ſollen.

2. Zu dem Ende ſollen alle und iede Obrigkeiten und Befehls - habere in unſern Fuͤrſtenthuͤmern und Landen ieder ſeines Orts zum er - ſten mahl nach Ablauff von 14. Tagen nach Publicirung dieſes / auch nachgehends / ſo offt es noͤthig / und wenigſtens alle viertel Jahre un - verwarnter Sache die Haſpele in denen Haͤuſern beſichtigen / und welche die rechte Laͤnge / obiger Verordnung nach / haben / mit einem Brandzeichen bemercken / die uͤbrigen aber ſo fort zerbrechen; inglei - chen das Garn / welches nicht præcisè vierthalb Ellen lang ſeyn / oder die volle Faden - oder Bind-Zahlen nicht zu haben ſich befinden wird / hinweg nehmen laſſen / und diejenige / welchen ſolche unrichtige Haſpele oder Garn zugehoͤren / noch dazu mit willkuͤhrlicher ſcharffer Straffe nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde belegen / von welchem hinwegneh - mendem Garn / auch von der Straffe / wann ſelbige an Gelde geſchie - het / die Helffte der - oder diejenige / ſo die Unrichtigkeit anmelden / die uͤbrige Helffte aber ieden Orts Obrigkeit / welche dieſelbe / dem Herkom - men nach / einzufordern berechtiget iſt / zu genieſſen haben ſollen.

3. Zu deſto beſſerer Vorkommung aller Unrichtigkeit / ſollen auch die inlaͤndiſche Vorkaͤuffer / oder ſo genannte Garn-Sammler /k 3von78XXVII. Landes-Conſtitutionvon ieden Orts Obrigkeit / worunter ſie geſeſſen / expreſse dahin beei - diget werden / daß ſie kein anderes Garn / als was dieſer Verordnung gemaͤß beſchaffen iſt / einkauffen / die etwa befindende Unrichtigkeit aber ieden Orts Obrigkeit zu gebuͤhrender Beſtraffung anzeigen wollen und ſollen. Wuͤrden beſagte Garn-Sammler betreten werden / daß ſie ſolchem ihrem Eyd zuwider dennoch unrichtiges Garn eingekauffet / ſoll ſelbiges hinweg genommen werden / und ſie dazu eine Geldſtraffe von 20. Thlr. zu erlegen ſchuldig ſeyn / welches hinwegnehmendes Garn und Geld-Straffe ſo dann dergeſtalt / wie im nechſt vorhergehendem Artic. 2. geſetzet / zu vertheilen. Es wird auch ebenfals denen in un - ſere Lande etwa kommenden fremden Garn-Sammlern / ſie ſeyn von wannen ſie wollen / bey itzt-bedeuteter Straffe hiermit allerdings ver - boten / ander Garn / als welches dieſer Unſerer Verordnung gemaͤß be - ſchaffen / in unſeren Fuͤrſtenthuͤmern und Landen einzukauffen. Wuͤr - den die einlaͤndiſche Garn-Sammler / obigen ihrem Eyd zuwider / die befindende Unrichtigkeit der Obrigkeit zur Beſtraffung nicht anmel - den / ſollen ſie auch dafuͤr willkuͤhrlich / jedoch exemplariter, ihnen und andern zur Warnung / geſtraffet werden.

4. Solle auch keinem Kauffmann / der mit Garn handelt / er wohne in Staͤdten oder auf dem Lande / er ſey wer er wolle / Einheimi - ſcher oder Fremder / von nun an vergoͤnnet ſeyn / in unſern Fuͤrſtenthuͤ - mern und Landen ander Garn einzukauffen / viel weniger wieder zu ver - handeln / als welches dieſer Verordnung gemaͤß beſchaffen iſt. Wuͤr - de iemand darwider thun / ſolle nicht allein das eingekauffte unrichtige Garn verfallen ſeyn / ſondern auch der Ubertreter iedesmahl / ſo offt er dieſem zuwider handelt / mit 20. Rthlr. Straffe beleget werden / wel - ches wegnehmende Garn und Geld-Straffe ſo dann gleicher Geſtalt / wie oben Artic. 2. geſetzet / zu vertheilen.

5. Haben die Obrigkeiten und Befehlshaber in Unſern Fuͤrſten - thuͤmern und Landen ihren Gerichts-Dienern und Voigten anzudeu - ten / und nachdruͤcklich zu injungiren / daß ſie bey Verluſt ihrer Dien - ſte / und / dem Befinden nach / haͤrterer Straffe / auf das Garn / ſo ieden Orts geſponnen oder geſammlet und eingekauffet wird / fleißig Acht geben / damit es richtig ſeyn moͤge / und im Fall ſich Unrichtigkeit bey iemand hervor thaͤte / er ſey Spinner / Einſammler oder Kauffmann / Fremder oder Einheimiſcher / ſelbige ſo fort der Obrigkeit zu gehoͤri - ger Beſtraffung anmelden. Dafern aber beſagte Gerichts-Die -ner79von der Haſpel-Ordnung. ner und Voigte dergleichen verſaͤumen / oder auch wiſſentlich verſchwei - gen / und mit denen Leuten durch die Finger ſehen / und die Unrichtig - keit des Garns hiernechſt doch auskommen wuͤrde / ſollen nicht allein die Verbrechere / ſondern auch die Gerichts-Diener und Voigte / de - nen es anzuzeigen gebuͤhret haͤtte / exemplariter deßwegen beſtraffet werden.

6. Falls auch iemand / er ſey fremd oder einheimiſch / mit un - richtigem Garn hintergangen ſeye / und deßhalber Rechtliche Klage an - ſtellen wuͤrde / ſolle ihm iederzeit ſchleunige Juſtiz adminiſtriret / zu dem Seinigen ohne Auffenthalt verholffen / und der Beklagte / wann er ſchuldig befunden wird / dieſer unſer Verordnung gemaͤß / unnach - bleiblich beſtrafft werden.

7. Damit iedoch durch die oben verordnete Maſſe und Beſchaf - fenheit des Garns die Armuth / und die / ſo ſich von Spinnen nehren / nicht verkuͤrtzet werden moͤgen / ſo ſolle auch das nach obgeſetzter Laͤnge / auch Bind - und Faden-Zahl / verkauffende Garn der Billigkeit nach bezahlet werden.

8. Wir gebieten und befehlen darauff allen und ieden Obrig - keiten und Befehlshabern in unſern Fuͤrſtenthuͤmern und Landen hier - mit in Gnaden ernſtlich und zuverlaͤßig / daß ſie / ein ieder ſeines Orts und ſo weit er dazu berechtiget / und an ihm iſt / uͤber alles dasjenige / was obſtehet / nachdruͤckliche Hand zu halten / ſo lieb ihm iſt / unſere Un - gnade und unnachbleibliche ſchwere Straffe zu vermeiden.

9. Zu maͤnnigliches deſto beſſerer Wiſſenſchafft ſoll dieſes ge - woͤhnlicher Orten in unſern Fuͤrſtenthuͤmern und Landen oͤffentlich an - geſchlagen / von denen Cantzeln verkuͤndiget / auch auf dem Lande all - jaͤhrlich bey denen Land-Gerichten abgeleſen werden. Signatum in Unſer Reſidentz-Stadt Hannover den 28. Jan. 1698.

Georg Ludwig / Churfuͤrſt. (L. S.)

XXVIII. Churfuͤrſtl. Edict wegen der Lehns-Sinnungen /

DEs Durchlaͤuchtigſten Fuͤrſten und Herrn / Herrn Georg Lud - wigen / Hertzogen zu Braunſchweig und Luͤneburg / des Heil. Roͤm.80XXVIII. Landes-Conſtitution von Lehns-Sinnungen. Roͤm. Reichs Churfuͤrſten / unſers gnaͤdigſten Churfuͤrſten und Herrn / ꝛc. Wir Sr. Churfuͤrſtl. Durchl. verordnete Geheimde Raͤ - the / Fuͤgen allen und ieden Sr. Churfuͤrſtl. Durchl. Vaſallen und Lehn-Leuten zu wiſſen / ob ſich wohl der bißherigen Obſervanz und de - nen Lehn-Rechten gemaͤß gebuͤhret haͤtte / daß nach toͤdtlichem Hin - tritt des weiland Durchlaͤuchtigſten Fuͤrſten und Herrn / Herrn ER - NESTI AUGUSTI, Hertzogens zu Braunſchweig und Luͤneburg / des Heil. Roͤmiſchen Reichs Churfuͤrſten und Biſchoffen zu Oßnabruͤck glorwuͤrdigſten Angedenckens ein ieder unter ihnen innerhalb Jahr uñ Tag ſeine von hoͤchſtgedachter Sr. Churfuͤrſtl. Durchl und dero Fuͤr - ſtenthuͤmern Calenberg und Grubenhagen recognoſcirende Lehne un - terthaͤnigſt geſonnen / und wenigſtens um Ausſtellung der gewoͤhnli - chen Muthſcheine gebuͤhrliche Anſuchung gethan haͤtte; So haben wir iedoch nicht ohne Befremdunge vernommen / daß ſolches bey vie - len Vaſallen und Lehn-Leuten biß dato nicht geſchehen. Nachdem - mahlen aber ſolches denen Lehn-Rechten zuwieder / und Wir demnach ſothanem Saͤumſahl laͤnger nachzuſehen nicht vermoͤgen / ſondern die Lehn-Sachen zu gebuͤhrender Richtigkeit zu bringen ſeyn; So befeh - len an ſtatt Sereniſſimi unſers gnaͤdigſten Churfuͤrſten und Herrn Durchl. hiermit / daß diejenige Vaſallen und Lehn-Leute / welche ihre Lehne biß noch nicht gemuthet / innerhalb 6. Wochen von dato an zu rechnen / mit ihrer Lehn-Sinnunge gebuͤhrend einkommen / widrigen Falls ſie mit Zahlunge gedoppelter Lehn-Wahre zur Straffe angeſe - hen / auch dem Befinden nach gar ihrer Lehen priviret und entſetzet werden ſollen. Wornach ſie ſich zu achten / und fuͤr Schaden und Ungelegenheit zu huͤten haben. Gegeben Hannover unter Sr. Chur - fuͤrſtl. Durchl. Geheimden Cantzley-Secret den 17. Maji 1699.

XXIX. Churfuͤrſtl. Edict von Tauben-Schieſſen /

VOn GOttes Gnaden / Wir Georg Ludwig / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des Heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / Bi - ſchoff zu Oßnabruͤck / ꝛc.

Fuͤgen hiermit maͤnniglich zu wiſſen. Demnach Wir miß - ſaͤllig vernommen / was Geſtalt hin und wieder in unſern Landen /und81XXIX. Landes-Conſtitution von Tauben-Schieſſen. und inſonderheit in der Gegend dieſer Unſerer Reſidentz-Stadt die zahme Tauben von muͤßigen unbeſonnenen Leuten vielfaͤltig wegge - ſchoſſen werden / ſolches aber / denen Rechten nach / ſtraffbar / und kei - nes weges zu dulden iſt; Als ſetzen / ordnen und wollen Wir hiermit / daß / wann iemand / er ſey wer er wolle / ſich weiter geluͤſten laſſen wuͤrde / ihm nicht-zugehoͤrige zahme Tauben zu ſchieſſen / derſelbe fuͤr iedes ſchieſſendes Stuͤck zween Thlr. Straffe erlegen / oder / wann er die nicht zu bezahlen haͤtte / mit proportionirter Gefaͤngniß-Straffe angeſehen werden ſolle. Wir gebieten derowegen allen und ieden unſern Befehlshabern und Obrigkeiten in Staͤdten und auf dem Lan - de hiermit in Gnaden ernſtlich / daß ſie hierauff fleißige genaue Acht geben / und die Ubertreter zu obgeſetzter Straffe gebuͤhrender maſ - ſen und unnachbleiblich ziehen. Wornach ſich maͤnniglich zu ach - ten / und fuͤr Schaden zu huͤten. Zu deſto beſſerer Kundmachung ſoll dieſes gewoͤhnlicher Orten allenthalben in Unſern Landen oͤffentlich affigiret werden. Signatum in Unſer Reſidentz-Stadt Hannover den 19. Junii 1699.

Georg Ludwig / Churfuͤrſt. (L. S.)

XXX. Churfuͤrſtl. Edict von Faſanen /

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des Heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / Bi - ſchoff zu Oßnabruͤck / ꝛc.

Fuͤgen hiermit maͤnniglich zu wiſſen. Demnach Unſere Inten - tion iſt / zur Anzieh - und Beartigung der Faſanen in Unſern Landen / ſelbige ins Wilde fliegen zu laſſen / Geſtalten zu dem Ende deren be - reits ein Theil ins Feld geſetzet worden; Wir aber gar mißfaͤllig ver - nehmen / daß die meiſten davon ſich dahero verlohren / weil ſie hin und wieder geſchoſſen und auffgefangen / oder ſonſt vertilget worden; Als wird hiermit maͤnniglich / wer der auch ſey / er habe Jagt-Gerechtig - keit / oder nicht / in Gnaden ernſtlich gewarnet / ſich deſſen hinfuͤro al - lerdings zu enthalten / und ſich auff keine Weiſe weiter zu unterſtehen / Faſanen / an was Orten in Unſern Landen ſelbige auch angetroffenlwerden82XXX. Landes-Conſtitution von Faſanen. werden moͤchten / zu ſchieſſen / zu fangen / oder ihnen ſonſt nachzuſtel - len / und ſie zu ſtoͤhren / ſondern ſie in allem unbeſchaͤdiget und unbeun - ruhiget zu laſſen.

Damit auch ein ieder ſich deſto genauer hierunter vorzuſehen Urſach haben moͤge / ſo wollen und verordnen Wir hiermit / daß nicht allein diejenige / ſo dieſem Edict in einige obgedachter Wege zuwider handeln / ſondern auch die / ſo Faſanen kauffen / oder annehmen / nach Befindung eines iedweden Standes und Weſens mit willkuͤhrlicher harter Beſtraffung andern zum Exempel unfehlbar angeſehen wer - den ſollen. Wornach ſich ein ieder zu achten / und fuͤr Schaden zu huͤten. Zu ſo fuͤglicher Kundmachung iſt dieſes von denen Cantzeln oͤffentlich zu verkuͤndigen / und ſonſt gewoͤhnlicher Orten anzuſchla - gen. Signatum in Unſer Reſidentz-Stadt Hannover den 8. Maji 1696.

Ernſt Auguſtus / Churfuͤrſt.

XXXI. Conſtitutio von Immunitaͤten und Freyheiten /

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßna - bruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen. Nachdemahlen neue Immunitaͤt - Conceſſiones von uns vielfaͤltig nachgeſuchet und gebeten worden / ſolches aber nicht weniger denen Rechten / wie auch denen im Fuͤrſt - lichen Hauſe errichteten Vertraͤgen und Landes-Conſtitutionen / als der Billichkeit zuwider / indem unſere Cammer-Intraden geſchwaͤchet / theils ſonſt dem Publico abgebrochen / die gemeinen Landes-Buͤrden dadurch per indirectum auff andere gewaͤltzet / und die Laſt der one - rum Publicorum denenſelben / ſo darunter bleiben / immer ſchwerer ge - macht wird.

Als haben Wir aus Landes-Vaͤterlicher Liebe und Sorgfalt der Nothdurfft ermeſſen / zu verordnen und zu ſetzen / daß Wir nicht allein ſelbſt dergleichen Befreyungen und Exemtiones von ſolchen Guͤtern / welche denen Cammer - und Amts-wie auch gemeinen Lan - des-Oneribus und Beſchwerden unterworffen ſeyn / niemanden / erſey83XXXI. Landes-Conſtitution von Immunitaͤten. ſey wer er wolle / es ſey in dem itzt innhabenden oder nechſtkuͤnfftigen anwartenden Fuͤrſtenthuͤmern und Landen ertheilen wollen / noch unſere Nachkommen ſollen / ſondern daferne auch dergleichen Im - munitaͤten und Conceſſiones ausgebeten und loßgebracht werden ſolten / die Succeſſores und Nachfolger an der Regierung daran in keine Wege verbunden ſeyn / ſondern denenſelben frey und bevor blei - ben ſolle / dieſelbe nach Gefallen und Gutbefinden hinwieder auffzuhe - ben und zu caſſiren.

Urkundlich haben wir dieſes als eine Sanctionem Pragmaticam und noch waͤhrende Satzung aus Landes-Herrlicher Macht unſern Landen und getreuen Unterthanen zum Beſten alſo beſchloſſen / ge - ordnet / und durch oͤffentlichen Druck publiciren laſſen. So geſche - hen und gegeben in Unſer Reſidentz-Stadt Hannover den 3. Decembr. 1685.

XXXII. Churfuͤrſtl. Edict von Krahmern und Hauſirern auſſer Jahr-Marckts den 31. Octobr.

VOn GOttes Gnaden / Wir Georg Ludwig / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des H. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc. ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen. Demnach Uns unterthaͤnigſt vorge - bracht / daß nicht allein fremde Krahmer und Juden ſich finden / die zu gewiſſen Zeiten des Jahrs auſſerhalb der Jahrmaͤrckte unſere Fuͤr - ſtenthuͤmer und Lande durchziehen / und allerhand Krahm-Waaren von Haus zu Haus feil tragen / ſondern auch dergleichen wohl zuwei - len von denen von Uns vergeleiteten Juden geſchiehet / Wir aber ſolches ſehr mißfaͤllig vernommen / und es / als wider gute Policey und Ordnung lauffend / auch zum Nachtheil und Bedruck Unſerer getreu - en Unterthanen / die Kauff - und Handelſchafft treiben / gereichend / ab - geſtellet wiſſen wollen.

Als ſetzen und ordnen Wir hiermit / daß hinfuͤro niemanden / er ſey Fremd oder Einheimiſch / Chriſt oder Jude / erlaubet ſeyn ſolle / in Unſern Staͤdten / wann nicht daſelbſt Jahrmarckt iſt / mit Krahm - Waaren / noch auff dem platten Lande mit Tuch oder Stoffen / ſiel 2moͤgen84XXXII. Landes-Conſtitutionmoͤgen ſeyn Seiden / Woͤllen / oder von was Art ſie wollen / an eini - gem Orte / wann nicht daſelbſt Jahrmarckt iſt / zu deren Feilbietung herum in die Haͤuſer zu gehen; Wer aber nach Publicirung dieſes Edicts darwider zum erſtenmahl wiſſentlich handelt / der ſoll das du - plum des Werths der Waaren / die er auff einige oben verbotene Weiſe verkauffet / zur Straffe erlegen. Wuͤrde iemand zum zwey - ten mahle in Ubertretung obigen Verbots ſich finden laſſen / ſoll der - ſelbe das quadruplum des Werths der wider obiges Verbot ver - kauffeten Waaren erlegen / auch nach ſolcher Proportion die Geld - Straffe immer weiter erhoͤhet werden / wann iemand drey oder mehr - mahl obiges Verbot wird uͤbertreten haben.

Wir nehmen von demſelben allein aus die Mitglieder Unſerer Reformirten Frantzoͤſiſchen Colonie in Unſerer Stadt Hameln / als welchen / Krafft ihrer von Unſers in GOtt ruhenden Herrn Vaters Gnaden habenden / und von Uns beſtaͤtigten abſonderlichen Privile - gien / erlaubet iſt / und biß zu unſerer anderweiten Verordnung erlau - bet bleibet / mit denen Waaren / die zu Hameln von iemand / der zu ſolcher Colonie gehoͤret / gemachet und zubereitet worden / ſie ſeyn von was Art ſie wollen / keines Weges aber mit andern zu Hameln nicht fabricirten Waaren / in unſern Landen allerends in - und auſ - ſerhalb der Jahr-Maͤrckte / ins Groß und Stuͤckweiſe frey zu han - deln. Damit iedoch hierinn kein Unterſchleiff vorgehen moͤge / ſo ſoll derjenige / der ſolche zu Hameln fabricirete Waaren im Lande herum feil traͤget / ſchuldig ſeyn / einen Paß / entweder von Unſeren Geheimden Raͤthen / oder zum wenigſten von Unſerm Ober-Com - miſſario Meyer / oder wem etwan hiernechſt nach ihm die Auffſicht - ber mehrbeſagte Unſere Colonie zu Hameln moͤchte auffgetragen werden / vorzuzeigen / mittelſt deſſen beglaubiget werde / daß die feiltra - gende Waaren wuͤrcklich zu Hameln gemachet ſeyn; Wer aber einen ſolchen Paß nicht bey ſich haͤtte / und doch gegen obiges Verbot Krahm-Waaren auſſerhalb der Jahr-Maͤrckte im Lande herum feil truͤge / der ſoll / ungeachtet er etwan einwenden moͤchte / daß die Waa - ren zu Hameln gemachet ſeyn / gleich andern Ubertretern dieſes E - dicts / auff obgeſetzete Maſſe unnachbleiblich beſtraffet werden.

Wornach ſich alſo maͤnniglich zu achten und fuͤr Schaden zu huͤten. Es ergehet darauff an alle und iede unſere hohe und nie - drige Befehlshabere und Magiſtraten in Staͤdten und auff dem Lan -de /85von Kramern und Hauſirern auſſer Jahrmarckts. de / Krafft dieſes unſer gnaͤdigſter und zugleich ernſter Befehl / daß ſie bey Vermeidung Unſerer Ungnade uͤber obige unſere Verordnung mit gebuͤhrendem Nachdruck zu halten / und deren Ubertreter mit der darinn geſetzten Straffe ohne einiges Neben-Abſehen zu belegen. Zu behufiger Kundmachung ſoll dieſes in Unſern geſamten Fuͤrſtenthuͤ - mern und Landen allenthalben gewoͤhnlicher Orten oͤffentlich ange - ſchlagen werden. Signatum in unſerer Reſidentz-Stadt Hannover den 31. Octobr. 1701.

Georg Ludwig / Churfuͤrſt. (L. S.)

XXXIII. Churfuͤrſtl. Erlaͤuterung des vorigen Edicts /

VOn GOttes Gnaden / Wir Georg Ludwig / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des H. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen. Demnach von einigen unſerer mit Kraͤhmerey ſich ernehrenden Landes-Einwohnern / und inſonderheit von denen in Unſern Landen geſeſſenen Schutz-Juden angezeiget worden / daß ſeithero Unſer Edict vom 31. Octobris 1701. gegen das Hauſiren mit Krahm-Waaren / in denen hieſigen Landen publici - ret iſt / ihnen gar nicht weiter verſtattet werden wolle / auff dem platten Lande Handel und Wandel zu treiben / da ihnen doch ſol - ches allzeit erlaubet geweſen / und ſie es beſtaͤndig hergebracht haͤtten: Und dann in Erwegung ſolcher Bewandniß billich gefunden worden / daß ſie dabey zu laſſen und zu ſchuͤtzen.

Als wird obangezogenes Edict hiermit dahin erlaͤutert / daß es darbey / ſo viel fremde auslaͤndiſche Krahmers und Juden / auch in - laͤndiſche Juden / die von Uns nicht vergeleitet ſeyn / betrifft / aller - dings ſein Bewenden haben und behalten / Unſern Landes-Einwoh - nern aber / und mithin denen in Unſeren Landen geſeſſenen von Uns vergleiteten Schutz-Juden / wie bißher / alſo ferner unbenommen ſeyn ſolle / auff dem platten Lande / und auſſerhalb der Staͤdte / allwo privilegirte Krahmer-Gilden ſeyn / ihre Nahrung mit Handel und Wandel / wie ſie koͤnnen / geziemender Weiſe / zu ſuchen / und zu deml 3Ende86XXXIII. Landes-Conſtitution von Hauſirern. Ende auff dem platten Lande / mit ihren etwa habenden Waaren / und in ſpecie mit Tuch und Stoffen / auch auſſerhalb der Jahr-Maͤrck - te / hauſiren zu gehen.

Es haben aber die Magiſtraten und Beamten ieden Orts ge - naue und fleißige Acht zu geben / daß kein Unterſchleiff hierbey vor - gehen / noch fremde Handels-Leute oder Juden / denen ſolche gaͤntzliche Freyheit des Handels und Wandels im Lande nicht zuſtehet / nicht mit durchſchleichen moͤgen / Geſtalt dann vorbeſagtes Handeln und Wandeln / auch Hauſiren auff dem platten Lande / in ſpecie mit Tuch und Stoffen (als worvon hier allein die Frage / und mit an - dern Sachen auff dem platten Lande zu handeln und hauſiren zu gehen / durch mehrangezogenes Edict vom 31. Octobris 1701. auch Fremden nicht verboten iſt) auſſerhalb der ieden Ortes haltenden freyen Jahr-Maͤrckte niemanden verſtattet werden / und ſich deſſen niemand / bey Vermeidung der in obangezogenem Edicte geſetzten Straffe / anmaſſen ſolle / wann er nicht zuvor der Obrigkeit des Orts / wo er ſich zum Handeln mit Tuch und Stoffen anfindet / durch Vorzeigung eines glaubwuͤrdigen Atteſtats von der Obrigkeit des Orts / allwo er geſeſſen iſt / oder auch / an ſtatt deſſen / wann er ein Jude iſt / ſeines Schutz-Briefes dargethan / daß er ein in unſern Landen wohnender Handelsmann / oder / wann er ein Jude iſt / ein von Uns wuͤrcklich vergeleiteter Schutz-Jude / und alſo zu obigem Han - deln und Wandeln mit Tuch oder Stoffen auff dem platten Lande be - rechtiget ſey.

Jedoch ſoll die Obrigkeit / die ſolche Atteſtata giebt / oder auch dero die Atteſtata, oder die Schutz-Briefe / wie obgedacht / vor - gezeiget werden / bey Vermeidung unſerer Ungnade und Straffe / dafuͤr kein Geld oder Verehrung von denen Impetranten oder Vor - zeigern nehmen / viel weniger fordern. Wornach ſich maͤnniglich zu achten.

Zu beſſerer Kundmachung ſoll dieſes gewoͤhnlicher Orten allent - halben oͤffentlich angeſchlagen werden. Gegeben in Unſerer Reſi - dentz-Stadt Hannover den 6. Martii Anno 1702.

Georg Ludwig / Churfuͤrſt. (L. S.)

XXXIV. 87

XXXIV. Churfuͤrſtliches Saltz-Edict,

VOn GOttes Gnaden Wir Georg Ludwig / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / des Heiligen Roͤmiſchen Reichs Churfuͤrſt / ꝛc.

Thun hiermit kund und zu wiſſen. Demnach Wir berichtet worden / was maſſen eine Zeithero in unſern Landen allerhand frem - des Saltz / von Bremen und andern Orten / zu Vortheil und Inter - eſſe einiger Particulier-Perſonen / dem Luͤneburgiſchen und andern unſern und unſers Hauſes Saltz-Wercken aber zu groſſem Præjuditz und Schaden / haͤuffig verhandelt und vertrieben / ſo gar auch zu - weilen in Luͤneburgiſche Tonnen gepacket / und fuͤr Luͤneburger Saltz ausgegeben und verkauffet worden; Wir aber ſolches weiter nach - zugeben nicht ſchuldig / auch nicht gemeynet ſeyn / zumahln da GOtt uns und unſer Hauß ſelbſt mit Saltz-Wercken nach Nothdurfft ge - ſegnet hat.

Als befehlen Wir hiermit in Gnaden ernſtlich / und wollen / daß kein fremdes Saltz / welches in unſern und unſers Hauſes Lan - den / oder auch in dem unter unſers Hauſes Adminiſtration ſtehen - den Saltz-Werck zu Saltz-Liebenhalle nicht geſotten iſt / wie das Na - men haben moͤchte / es ſey zu Schiffe / oder auff Wagen / Karren o - der ſonſt auff einige andere Weiſe / in unſere Lande zum Verkauff in denenſelben weiter gebracht werden / ſondern maͤnniglich in unſeren Landen / der Handelung mit ſolchem verbotenem fremden Saltze / und des Gebrauchs deſſelben ſich gaͤntzlich aͤuſern und enthalten ſolle; mit der ausdruͤcklichen Verwarnung / wofern ein oder anderer / er ſey wer er wolle / dieſem unſerm Verbot entgegen handeln wuͤrde / daß derſelbe nicht allein des fremden Saltzes verluſtig ſeyn / ſondern auch noch darbey unnachbleiblicher ſcharffer Straffe zu gewarten haben ſolle. Wir gebieten darauff allen und ieden unſern Befehlshabern in Staͤdten und auff dem Lande / daß ſie auff das verbotene fremde Saltz / und deſſen Haͤndler fleißig mercken / und was ſie deſſen bey ie - manden / der es in unſern Landen verkauffet haͤtte oder verkauffenwolte /88XXXV. Landes-Conſtitutionwolte / oder auch gekauffet haͤtte oder kauffen wolte / antreffen wer - den / anhalten / darob gebuͤhrend berichten / und unſerer Verordnung darauff gewaͤrtig ſeyn / auch dieſes zu iedermaͤnnigliches Wiſſen - ſchafft gewoͤhnlicher Orten allenthalben oͤffentlich anſchlagen laſſen ſollen. Gegeben in unſer Reſidentz-Stadt Hannover den 7. Febru - arii / Anno Eintauſend Siebenhundert und Zwey.

Georg Ludwig / Churfuͤrſt.

XXXV. Des Durchlaͤuchtigſten Fuͤrſten und Herrn / Herrn Johann Friedrichen / Hertzogen zu Braunſchweig und Luͤneburg / Conſtitutio und Verordnung / wie es in Sr. Durchl. Fuͤrſtenthuͤmern und Landen der Ehe-Ver - loͤbniſſen halber ins kuͤnfftige gehalten werden ſoll.

VOn GOttes Gnaden Wir Johann Friedrich / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc.

Fuͤgen hiermit unſern Prælaten / Grafen / denen von der Ritter - ſchafft / ſo dann unſern Land-Droſten / Droſten / Amtleuten / Ge - richts-Herren / Voigten / Gohgraͤfen / auch Buͤrgermeiſtern und Raͤ - then in unſern groſſen und kleinen Staͤdten / und insgemein allen und ieden unſern Angehoͤrigen und Unterthanen unſer Fuͤrſtenthuͤmer Braunſchweig / Luͤneburg / Calenberg und Grubenhagen / ne - benſt Entbietung unſers wohlgemeynten Willens und Gnade / hier - mit zu wiſſen. Ob wohl nicht weniger die Ehre und Wuͤrde des heiligen von GOTT dem Hoͤheſten ſelbſt eingeſetzten Eheſtandes / als die allgemeine Chriſtliche Zucht und Erbarkeit erfordert / auch zu Verhuͤtung allerhand Mißbrauchs von unſern in GOtt ruhenden Fuͤrſtlichen Vorfahren / in dero vorlaͤngſt auffgerichteten Kirchen - Ordnung ausdruͤcklich und heilſamlich verordnet / daß die eheliche Verloͤbniſſen nicht heimlich zwiſchen denen einander zur Ehe begeh - renden Perſonen allein / ſondern oͤffentlich und in Gegenwart beglaub -ter89von Ehe-Verloͤbniſſen. ter Zeugen geſtifftet und eingegangen werden ſollen. So muͤſſen Wir doch nicht ohne Beſonderes Mißfallen vernehmen / daß dem zuwider dergleichen heimliche Ehe-Geloͤbniſſen in Unſern Fuͤrſten - thuͤmern und Landen biß anhero gar gemein und vielfaͤltig in Ubung und Brauch geweſen / auch noch ſeyn / dadurch dann nicht allein der Ehre und Wuͤrde des heiligen Eheſtandes zu nahe getreten / und ein ſolches wichtiges Geſchaͤffte / daran des Menſchen zeitliche / un - terweilen auch ewige Wohlfarth hanget / andern geringen Sachen - welche unter denjenigen / ſo mit einander zu thun haben / allein ver - handelt / und dahero allerhand Verdacht / Liſt und Betrug un - terworffen ſeyn / gleich gemachet wird; Sondern auch vermittelſt ſolcher heimlichen Ehe-Verſprechniſſe manche Weibes-Perſon um ihre Ehre gebracht / unter denjenigen / welche ſich alſo heimlich mit einander verknuͤpffet / ſchwere und verworrene Rechtfertigungen / dabey offtmahls / aus Mangel gnungſamen Beweißthums / der ſchuldige Theil loßgeſprochen / der andere aber verkuͤrtzet wird / ent - ſtehen / zu falſchen Eydſchwuͤren Anlaß geben / und ſonſten ande - re vielfaͤltige ſchaͤdliche Wirckungen mehr aus ſolchen heimlichen Ehe-Verbindungen entſprieſſen. Wann Wir aber ſolchem ſchaͤd - lichem Mißbrauch / Unordnung und Unweſen laͤnger den Lauff zu laſſen nicht gemeynet / ſondern vielmehr ein gebuͤhrendes Einſehen dahin zu haben / und daſſelbe abzuſtellen / tragend hohen Landes - Fuͤrſtlichen Obrigkeit und Amts halber / uns ſchuldig erachten. Hierum ſo ſetzen und ordnen Wir / daß / wann hinfuͤro Manns - und Frauens-Perſonen / wes Standes / Wuͤrden oder Weſens die ſeyn / in Unſern Fuͤrſtenthuͤmern und Landen einander zu heyra - then Vorhabens / wann ſie noch unter ihrer Eltern oder Vormuͤn - der Gewalt ſind / ohne deroſelben Vorwiſſen und Willen ſich in kei - ne Ehe-Verloͤbniß einlaſſen; diejenigen aber / ſo nicht mehr unter der Eltern oder Vormuͤnder Gewalt ſich befinden / zu der Eheli - chen Verſprechung entweder iedes Orts Obrigkeit / oder zum we - nigſten zwo oder drey ehrliche Manns-Perſonen zu ziehen / und in deren Gegenwart ſothane Ehe-Verbindungen zu Wercke richten / in deſſen Verbleibung aber hinfuͤro keine Ehe-Verloͤbniſſen / ſo nach be - ſchehener offener Verkuͤndigung dieſer Unſerer Verordnung geſtiff - tet werden / wann gleich der Beyſchlaff darauff erfolget / oder auchmvorher90XXXV. Landes-Conſtitutionvorher gangen / buͤndig / ſondern an beyden Theilen fuͤr nichtig und unkraͤfftig gehalten ſeyn ſollen; Allermaſſen Wir dann Unſern zu Unſerm Geiſtlichen Conſiſtorio verordneten Præſidenten und Raͤ - then hiermit in Gnaden ernſtlich befehlen / uͤber dieſem Unſerm Ge - ſetz und Ordnung dergeſtalt ſteiff und feſt zu halten / daß / da vor ih - nen einige Manns - oder Frauens-Perſonen gegen einander auff die Ehe Klage anſtellen / ſich aber / daß das Eheliche Verſprechen nur zwiſchen ihnen allein / nicht aber vorberegter maſſen im Beyſeyn der Obrigkeit / oder wenigſtens zweyer glaubwuͤrdiger Gezeugen ergan - gen / befinden wuͤrde / ſie ſolche Klagen nicht annehmen / noch den beklagten Theil zu Vollenziehung der Ehe anhalten / ſondern die ſtreitende Parteyen / ſo viel die Ehe betrifft / gaͤntzlich von ſich ab - weiſen ſollen. Damit nun dieſe Unſere Satzung und Ordnung zu maͤnnigliches Wiſſenſchafft gebracht / und ſich keiner / ſo darwider handelt / mit der Unwiſſenheit zu entſchuldigen haben moͤge; Als iſt Unſer gnaͤdigſter Wille und Meynung / daß mehr angeregtes die - ſes Unſer Gebot und Ordnung foͤrderſamſt von allen Cantzeln in Unſern Fuͤrſtenthuͤmern und Landen oͤffentlich abgeleſen / auch ſolche Verleſung alljaͤhrlich an dem Sonntage / wann das Evange - lium von der Hochzeit zu Cana erklaͤret wird / wiederhohlet werden ſolle. Darnach ſich ein iedweder ſeines Orts zu richten. Gegeben in Unſer Reſidentz-Stadt Hannover unter Unſerm Conſiſtorial-Se - cret, den 19. Decembris, Anno 1672.

Ad Mandatum Sereniſſimi proprium.

XXXVI. Des Durchlaͤuchtigſten Fuͤrſten und Herrn / Herrn Johann Friedrichen / Hertzogen zu Braunſchweig und Luͤneburg / Conſtitutio und Verordnung / wie es in Sr. Durchl. Fuͤrſtenthuͤmern und Landen der Diſpenſa - tion halber / in gewiſſen Gradibus ins kuͤnfftige gehalten werden ſoll. Sub dato den 7. Octobr. 1675.

Von91von der Diſpenſation in Verehligungen.

VOn GOttes Gnaden / Wir Johann Friedrich / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc.

Fuͤgen allen und ieden unſern Unterthanen und Angehoͤrigen hiermit zu wiſſen: Was Geſtalt Wir eine Zeit hero verſchiedent - lich in Unterthaͤnigkeit imploriret und angeruffen worden / uͤber ei - nige im andern Grad ungleicher Linie der Schwaͤgerſchafft / vorha - bende Verehligung zu diſpenſiren. Ob Wir nun zwar hierinnen aus beweglichen Urſachen / und im Anſehen mit unterlauffender Umſtaͤnde / vor dieſem / auch noch neulichſt ein und andermahl in Gnaden gewilliget und geſchehen laſſen / daß ſolche Perſonen in angeregtem Grad der Schwaͤgerſchafft ſich ehlichen / und ihre an - gefangene Ehe durch Prieſterliche Copulation vollenziehen moͤgen; So tragen Wir doch nicht unbillich Bedencken / hinfuͤro in ſolchen und dergleichen Faͤllen mehr zu diſpenſiren / und Heyrathen zu ver - ſtatten / ſondern wollen zu Erhaltung mehrerer Zucht und Erbar - keit / ſo wohl denen Perſonen / die in des dritten Buchs Moſis 18. und 20. Capituln erzehlet werden / als denen / die in gleichen Gra - dibus ſich befinden / und in ſpecie denen / ſo im andern Grad unglei - cher Linie der Schwaͤgerſchafft ein ander zugethan / ins kuͤnfftige kei - ne Diſpenſation mehr wiederfahren laſſen. Geſtalt denn nach die - ſem / wenn von nun an einer ſeines Vatern / oder ſeiner Mutter Brudern Frau / oder ſeines Schwieger-Vatern / oder ſeiner Schwie - ger-Mutter Schweſter / oder ſeiner vorigen Frauen Brudern oder Schweſter-Tochter / oder wenn eine ihres Vatern oder ihrer Mut - ter Schweſter-Mann / oder ihres Schwieger-Vatern / oder ihrer Schwieger-Mutter Bruder / oder ihres vorigen Mannes Bruder - oder Schweſter-Sohn / oder auch eine andere in dergleichen an oban - gezogenen Orten der Heiligen Schrifft verbotenen Gradibus, ent - weder nach der Blutfreund - und Schwaͤgerſchafft verwandte Per - ſonen / von gantzer oder halber Geburt / zu ehligen begehret / und deßwegen bey unſerm Conſiſtorio ſich ſupplicando angiebt / der oder dieſelbe / ob gleich die fleiſchliche Vermiſchung geſchehen ſeyn moͤch - te / nicht gehoͤret / auch zur Erlangung der Diſpenſation an Uns nicht remittiret / ſondern mit dem unziemlichen Geſuch ſo fort ab - gewieſen / und die muthwillige Verbrecher / ſo auff beſchehene Er - innerung von ihrem unrechtmaͤßigem Vornehmen abzuſtehen nicht ge -m 2meynet /92XXXVII. Landes-Conſtitutionmeynet / mit harter exemplariſcher Straffe unverbittlich angeſehen werden ſollen.

Darnach ſich ein iedweder zu achten / und vor Schaden zu huͤ - ten. Und damit dieſe Unſere Verordnung iedermaͤnniglichen zur notitz kommen moͤge / ſo ſoll dieſelbe allenthalben in unſern Fuͤrſten - thuͤmern und Landen oͤffentlich von den Cantzeln geleſen / und dar - auff an gewoͤhnlichen Orten affigiret und angeſchlagen werden. Ge - geben in unſer Reſidentz-Stadt Hannover unter unſerm Conſiſtorial - Secret den 7. Octobris Anno 1675.

Ad Mandatum Sereniſſimi. (L. S)

XXXVII. Des Durchlaͤuchtigſten Fuͤrſten und Herrn / Herrn Johann Friedrichen / Hertzogen zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc. Conſtitutio und Verordnung / wie ſich Patroni mit Verleihung der Pfarren zu verhalten haben. Sub dato den 6. Maji Anno 1675.

VOn GOttes Gnaden Wir Johann Friederich / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc.

Entbieten allen und ieden unſern Unterthanen / auch auslaͤndi - ſchen Patronen / ſo in unſern Fuͤrſtenthuͤmern und Landen Pfar - ren zu verleihen haben / nach eines ieden Standes-Erheiſchunge / unſern geneigteſten Willen / Gunſt und Gnade zuvor / und fuͤgen de - nenſelben hiermit zu wiſſen:

Ob wohl in GOttes Wort und den allgemeinen beſchriebenen Rechten verſehen / auch Unſere in GOTT ruhende Vorfahren / inſonderheit Henrich Julius / Biſchoff zu Halberſtadt / und Her - tzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / in einer am 14. Junii Anno 1597. publicirten Conſtitution ausdruͤcklich und heilſamlich verord - net / daß die Pfarr-Dienſte nicht um Geld / Geſchencke / noch ei - niges andern Nutzes und Vortheil willen / wie die Nahmen ha -ben /93von Verleihung der Pfarren. ben / oder erdacht werden moͤchten / ſondern allein GOTT dem All - maͤchtigen zu Lob und Ehren / auch Ausbreitung ſeines allerheilig - ſten Nahmens und allein ſeligmachenden Wortes / gratis verliehen und conferiret werden ſolten / auch dabenebenſt dahin zu ſehen / daß zu ſolchem ſchweren und wichtigem Amte Gottesfuͤrchtige / ehrba - re / gelahrte und tuͤchtige Leute vorgeſchlagen und verordnet werden moͤchten.

So muͤſſen Wir iedoch nicht ohne beſonders Mißfallen ver - nehmen / welcher Geſtalt von etlichen Patronis ſchaͤndliche Simo - nie und Finantzerey mit den Pfarren und derſelben Patronaten ge - trieben / groſſe Summen Geldes zu Lehnwahr gefordert / auch ge - nommen / dieſelbe dannoch beſchoͤnet / und honoraria ſponte oblata getauffet werden / einer dem andern mit Gelde ausſtechen / ja wohl gar die Patroni mit dieſer ausdruͤcklichen Condition, daß præſen - tati dieſe oder jene ihnen von den Patronis vorgeſchlagene Weibes - Perſon ehlichen wollen / verleihen und ausſtellen / und alſo eine lau - tere in GOttes Wort und dem Rechte hochverbotene Simonia, nun - dinatio und quæſtus mit den Pfarren exerciret werde. Wann nun ſolches nicht allein widerrechtlich und zum hoͤchſten unbillich / ſondern auch dem Predig-Amt uͤberaus ſchimpfflich iſt / daß mit deſ - ſen Beſtellunge alſo liederlich umgegangen / und dergleichen hoͤchſt - ſtraffbare Finantzerey getrieben werde; So wollen Wir die aus - laͤndiſche Patronos hiermit freundlich und gnaͤdig erſuchet und er - mahnet / Unſern Unterthanen aber ernſtlich / und bey Vermeidung Unſerer hoͤchſten Ungnade / aufferleget haben / daß ſie ſich ſolcher un - ziemenden und ihnen ſelbſt ſchimpfflichen exactionen und Schinde - reyen in und bey Verleihung ihrer in Unſern Fuͤrſtenthuͤmern und Landen habenden Pfarren hinfuͤro aͤuſern und enthalten. Da aber einige Patroni etwas an Lehn-Geld pro recognitione zu nehmen be - rechtiget / und ſolches beſtaͤndig hergebracht haͤtten / koͤnnen Wir ge - ſchehen laſſen / daß ein ſolcher Patronus von einer guten und vermoͤg - ſamen Pfarre etwa 4. Thaler / von einer mittelmaͤßigen 3. Thaler / von einer geringen 2. Thaler nehme. Mit der Verwarnunge / da hinfuͤro ſich befinden wuͤrde / daß ein Præſentatus ein mehres zu Lehn - Geld gegeben / oder ſonſten den Pfarr-Dienſt zu erlangen ſich ehe - lich verſprechen muͤſſen / (welches dieſelben vermittelſt Coͤrperlichenm 3Eydes94XXXVIII. Landes-ConſtitutionEydes auszuſagen angehalten werden ſollen) daß er dann zu der er - ledigten Pfarre keines Weges gelaſſen / ſondern ſtracks abgewie - ſen / der Patronus ſeines Patronats vor dasmahl verfallen ſeyn / und die erledigte Pfarre / mit Hindanſetzung des Patroni von Unſerm Conſiſtorio beſtellet werden ſolle; Darnach ſich ein iedweder zu richten.

Und damit dieſe Unſere Verordnung zu maͤnnigliches Wiſſen - ſchafft kommen moͤge / ſo ſoll dieſes Unſer Edict allenthalben in Un - ſern Fuͤrſtenthuͤmern und Landen von denen Cantzeln abgeleſen / und darauff an gewoͤhnlichen Orten angeſchlagen und affigiret werden. Gegeben in unſer Reſidentz-Stadt Hannover / unter Unſerm Conſi - ſtorial-Secret, den 6. Maii / Anno 1675.

Ad Mandatum Sereniſſimi proprium.

XXXVIII. Des Durchlaͤuchtigſten Fuͤrſten und Herrn / Herrn Johann Friederichen / Hertzogen zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / Conſtitutio und Verordnung von den Privat-Copulationen / und ſtiller Beyſetzung der Todten. Sub dato den 15. April Anno 1675.

VOn GOttes Gnaden Wir Johann Friedrich / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / ꝛc.

Fuͤgen hiermit Unſern Prælaten / Grafen / denen von der Rit - terſchafft / ſo dann unſern Land-Droſten / Droſten / Amtleuten / Gerichts-Herren / Voigten / Gohgraͤfen / auch Buͤrgermeiſtern und Raͤthen in Unſern groſſen und kleinen Staͤdten / und insgemein allen und ieden unſern Angehoͤrigen und Unterthanen unſerer Fuͤr - ſtenthuͤmer Braunſchweig / Luͤneburg / Calenberg und Grubenha - gen / nebſt Entbietung unſers wohlgemeynten Willens und Gnade hiermit zu wiſſen.

Nach -95von Privat-Copulationen.

Nachdemahl Unſere in GOTT ruhende Fuͤrſtliche Vorfah - ren in dero vorlaͤngſt auffgerichteten Kirchen-Ordnunge ausdruͤck - lich und heilſamlich verordnet / daß diejenigen Perſonen / welche in den Stand der heiligen Ehe zu treten begehren / nicht allein zweene Sonn - oder Feyertage vor der Hochzeit von den Cantzeln auffgebo - ten / ſondern auch dieſelbe darauff in der Kirchen oͤffentlich copuliret und getrauet werden ſolten.

Ob Wir nun wohl in gnaͤdiger Zuverſicht geſtanden / es ſolte ſolcher heilſamen Verordnung / der Schuldigkeit nach / allenthalben gelebet ſeyn. So haben Wir doch in der That das Widerſpiel befunden / indem die oͤffentliche Proclamation nunmehr fuͤr ein un - noͤthiges und faſt verkleinerliches Werck gehalten wird / ja es iſt mit der Hoffart / leider! dahin gekommen / daß faſt ein iedweder dafuͤr haͤlt / es gereiche ihm zu einem ſonderbaren deſpecte, wenn er ſich in der Kirche oͤffentlich abkuͤndigen / und fuͤr GOttes Ange - ſichte trauen laſſen ſoll. Geſtalt Wir dann mit unauffhoͤrlichen Anſuchungen um die Privat-Copulation, zu Unſerm groſſen Mißfal - len / bißhero ſind angelauffen und behelliget worden. Wann Wir aber ſolcher Unordnung laͤnger den Lauff zu laſſen nicht gemeynet / ſon - dern vielmehr ein gebuͤhrendes Einſehen dahin zu haben / und daſſel - be abzuſtellen / tragend hohen Landes-Fuͤrſtlichen Obrigkeit und Amts halben uns ſchuldig erachten;

So ordnen / ſetzen und wollen Wir hiermit gnaͤdigſt / daß / ſo viel die von Adel betrifft / es bey der in dem Gandersheimiſchen Land - Tages-Abſcheide / wegen deren Copulation und Fuͤrbitte enthaltenen Verordnung ſein Verbleiben habe / die uͤbrige verlobte Perſonen a - ber / welche das vorhabende Chriſtliche Ehe-Werck im Nahmen GOttes zu vollenziehen gedencken / ſollen nach vorher gegangener zweymahliger Proclamation auff der Cantzel / und zwar auff ver - ſchiedene Sonn - oder Feyertage / ſich oͤffentlich in der Kirche und vor der Chriſtlichen Gemeine / nicht aber in Privat-Haͤuſern copuliren und trauen laſſen; da aber irgend der Braͤutigam oder die Braut er - hebliche Urſachen haͤtten / warum die Trauunge itztberuͤhrter maſ - ſen nicht in der Kirche geſchehen koͤnte / und dannenhero bey uns die Privat-Copulation unterthaͤnigſt ſolte geſuchet werden / wollen Wir zwar / befindenden Umſtaͤnden nach / darinnen gehelen / es iſt aberunſer96XXXVIII. Landes-Conſtit. von Beyſetzung der Todten. unſer gnaͤdigſter Wille und Meynunge / daß diejenigen / ſo die Privat - Copulation verlangen / nach Befindung ihres Standes und Ver - moͤgens 18. 12. oder 6. Rthlr. ſo ad pios uſus zu verwenden / vor ſolche Diſpenſation unſerm Conſiſtorio unfehlbar auszahlen und ent - richten ſollen.

Nebſt dem muͤſſen Wir auch nicht ohne beſonderes Miß - fallen vernehmen / was Maſſen die heimliche und ſtille Beyſetzung der Todten in unſern Fuͤrſtenthuͤmern und Landen faſt uͤberall ein - reiſſen und uͤberhand nehmen will. Als Wir aber hierunter keine Neuerung zu dulden gemeynet / ſo ſetzen und befehlen Wir hiermit gnaͤdigſt / daß ſolche heimliche Beyſetzung gaͤntzlich abge - ſtellet / und an ſtalt derſelben die ſonſt gewoͤhnlichen / und in unſerer Kirchen-Ordnunge Tit. von Begraͤbniſſen / vorgeſchriebene Cere - monien obſerviret und beobachtet werden ſollen. Da aber hierin - nen ein und der andere / aus dringenden Urſachen / gleichfals um gnaͤ - digſte Diſpenſation bey uns anzuhalten moͤchte genoͤthiget werden / ſoll zwar dieſelbe / geſtalten Sachen und Umſtaͤnden nach / verſtattet wer - den. Es ſollen aber die Impetranten eben dieſelbe Taxam, welche oben auff die Privat-Copulation iſt geſetzet worden / nach Proportion Standes und Vermoͤgens / zu Unſerm Conſiſtorio vorhero ein - liefern.

Befehlen hierauff denen zu unſerm Geiſtlichen Conſiſtorio ver - ordneten Præſidenten und Raͤthen hiermit in Gnaden und ernſtlich / uͤber dieſem unſerm Geſetze und Ordnung ſteiff und feſte zu halten / und diejenigen / welche hierwider handeln werden / mit unnachlaͤßiger ernſter Straffe gebuͤhrlich anzuſehen.

Und damit dieſe unſere Verordnunge zu maͤnnigliches Wiſſen - ſchafft kommen moͤge / ſo ſoll dieſes unſer Edict allenthalben in un - ſern Fuͤrſtenthuͤmern und Landen von den Cantzeln abgeleſen / und darauff an gewoͤhnlichen Orten oͤffentlich angeſchlagen und affigiret werden.

Darnach ſich ein iedweder ſeines Orts zu richten. Gegeben in unſer Reſidentz-Stadt Hannover unter unſerm Conſiſtorial-Secret, den 15. April. Anno 1675.

Ad mandatum Sereniſſimi proprium.

XXXIX. 97

XXXIX. Churfuͤrſtl. Conſtitutio vom Roß-Handel /

VOn GOttes Gnaden / Wir Ernſt Auguſtus / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / Bi - ſchoff zu Oßnabruͤck / ꝛc.

Fuͤgen hiemit zu wiſſen / demnach in unſern Landen ein merckli - cher Pferde-Handel ſich findet / und bey ſolchem Handel wegen Redhi - bition und der Haupt-Maͤngel oͤffters Streit erreget / und diſputiret worden / ob die Pferde wegen der Hauptmaͤngel / oder aber auch ande - rer Maͤngel halber / den gemeinen Rechten nach / zu wandeln / und dann an dem / daß die Pferde aus einem Lande ins andere gebracht / und ver - kauffet werden / alſo die Verkaͤuffere oͤffters nicht wiſſen koͤnnen / was den Pferden ſchadet / inſonderheit auch die Pferde aus ſolchen Landen bringen / wo allein die Wandelung wegen der Hauptmaͤngel zuerkannt wird / ſie alſo / wann ſie zu einem mehrern gehalten / des Regreſſus hal - ber gefaͤhret werden wuͤrden / unterdeſſen billig dahin zu ſehen / daß das Commercium zu befoͤrdern; ſo verordnen Wir zu ſolchem Ende hie - mit und in Krafft dieſes / daß wegen der Hauptmaͤngel / als Rotzig / Kolleriſch / und Hartſchlaͤgig / die Pferde gewandelt werden ſollen; und weilen auch zu dieſen dreyen Hauptmaͤngeln / Geſtohlen / als der Vier - te / der gemeinen Rede nach referiret wird / wiewol ſolches nicht ein na - tuͤrlich / ſondern ein Civil Mangel iſt / und es deßfalls ohne dem ſeine gewiſſe Maſſe in den gemeinen Rechten hat / ſo laſſen Wir es dennoch / weilen es / der gemeinen Rede nach / dazu gerechnet wird / dabey gleicher geſtalt bewenden; Wann auch ferner ein Schade ſich findet / der den Gebrauch des Pferdes verhindert / und zu der Redhibition, den gemei - nen Rechten nach / qualificirt iſt / ſothaner Schade auch ſchon bey Verkauffung des Pferdes geweſen / und der Verkaͤuffer ſolchen ge - wuſt zu haben erweißlich gemacht werden kan / ſo ſoll derſelbe das Pferd zu wandeln ſchuldig ſeyn. Jngleichen wann ein Verkaͤuffer bey Verkauffung eines Pferdes / vor allen Schaden gut zu ſeyn / verſpro - chen / ſo ſol auch ſolchenfalls derſelbe das Pferd zu wandeln gehaltẽ ſeyn;

Wornach ſich ein ieder / und abſonderlich Unſere / ſo wohl hohe als auch andere Gerichte / alſo gehorſamſt darnach zu achten. nDaran98XL. Landes-Conſtitution wegen nicht VerkauffungDaran geſchiehet unſer gnaͤdigſter Wille und Meynung; Gegeben in Unſerer Reſidence Hannover am 30. April 1697.

Ernſt Auguſtus / Churfuͤrſt. (L. S.)

XL. Churfuͤrſtl. Verbot wegen nicht Verkauffung der Pferde vor dem Jahrmarckt /

VOn GOttes Gnaden Wir Georg Ludewig / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen; Nachdemahlen die Erfahrung bezeu - get / daß / denen nach und nach ergangen Verordnungen zuwider / bey denen oͤffentlichen Pferde - und anderen Jahrmaͤrckten / inſonderheit allhier und zum Langenhagen / der Kauff und Verkauff der Pferde nicht zu der geſetzten Marckt-Zeit / auch nicht an denen darzu gewied - meten Orten / ſondern faſt mehrentheils vorher / und zwar in denen Wirths - und andern Privat Haͤuſern / wo die Pferde auffgeſtallet werden / vorgenommen wird / ſo daß zu der gewoͤhnlichen Marckt-Zeit die meiſten Pferde ſchon verkaufft ſeyn / und entweder gar nicht / weil ſie etzliche Tage vorher weggebracht werden / oder doch nur zum Schein durch die alſo genannte Zingeln auffs Marckt gefuͤhret / und denen daſelbſt ſich anfindenden Kaͤufferen ſo hoch angeſchlagen wer - den / daß ſie deren entweder gar nicht / oder doch nicht ohne ungebuͤhrli - chen Gewinn des erſten Kaͤuffers / oder des heimlichen Affter-Ver - kaͤuffers / habhafft werden koͤnnen. Solches aber ſo wohl gegen den eigentlichen Zweck der oͤffentlichen Maͤrckte / als auch zu Hinder - und Schmaͤlerung freyen Handels und Wandels gereichet / und Wir dem - nach deßhalber naͤheres Einſehen und ſchaͤrffere Verordnung ergehen zu laſſen / der Nothdurfft ermeſſen.

Als ſetzen / ordnen und wollen Wir / daß innerhalb denen naͤchſt vorhergehenden acht Tagen vor denen oͤffentlichen Maͤrckten niemand ſich unterſtehe / weder Zug - noch Reit-Pferde / ſo wenig Stuͤck - als Zug - und Koppel-weiſe an iemanden / er ſey / wes Standes / Wuͤrden oder Weſens er wolle / Fremder oder Einheimiſcher / Chriſte oder Ju - de / feil zu bieten / vielweniger aber zu verkauffen / oder zu kauffen / ſon - dern damit / biß der Marckt wuͤrcklich angehet / zu warten / bey Vermei -dung99der Pferde vor dem Jahrmarckt. dung der Confiſcation der Pferde / auch / dem Befinden nach / ſchaͤrffe - rer Beſtraffung. Geſtalt dann / dafern wider dieſes Unſer Verbot / dergleichen heimlicher und unzulaͤßiger Vor-Verkauff geſchehen ſol - te / der Contract an ſich ipſo jure null, nichtig und von Unkraͤfften ſeyn / und bey denen uͤber den Pferde-Handel und Verkauff / vor Unſeren Hohen und Niedrigen Gerichten etwa vorkommenden Jrrungen und Streitigkeiten hinfuͤro auff dieſen Umſtand / ob der Kauff und Ver - kauff in Jahrmarckt-Zeiten auff oͤffentlichem Marckt und ſonſten / die - ſem offenen Edict gemaͤß / oder aber heimlich und in vorgeſetzter verbo - tener Friſt geſchehen ſey? abſonderlich zu reflectiren / und deshalber genaue Erkundigung einzuziehen / und wider die Ubertretere mit vor - beruͤhrter Confiſcation der heimlich und zur Unzeit verkaufften Pferde / und nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde / mit anderer willkuͤhrlicher Straffe zu verfahren.

Es werden daneben alle Wirthe / und insgemein alle diejenigen / welche Stallung haben / und Pferde / oder Pferde-Kaͤuffer herbergen / nicht allein allhie und zum Langenhagen / ſondern auch in denen andern umliegenden Dorffſchafften / abſonderlich ermahnet und verwarnet / daß ſie zu dergleichen heimlichen und verbotenem Vor-Verkauff nicht allein keinen Vorſchub thun / ſondern auch ſelbigen / ſo viel an ihnen iſt / verhindern / die Pferde vor der gewoͤhnlichen Marckt-Zeit zum Feil - bieten nicht aus den Staͤllen oder Haͤuſern laſſen / ſondern es vielmehr verhindern / und da nichts deſtoweniger ein oder ander ſich deſſen unter - ſtehen ſolte / denſelben der Obrigkeit anmelden / bey einer willkuͤhrlichen ſcharffen Geld - auch / dem Befinden nach / Gefaͤngniß-Straffe. Es ſoll auch nicht allein das Kauffen und Verkauffen / ſondern auch ſo gar das Vorreiten der Pferde an denen vor denen Maͤrckten hergehen - den Sonn-Buß - und Feſt-Tagen / ſo wol nach - als vor geendigtem Gottesdienſte abgeſchaffet ſeyn und bleiben.

Wir befehlen darauff allen und ieden Hohen und Niederen Ge - richten / Obrigkeiten und Befehlshaberen in Staͤdten und auff dem Lande / daß Sie uͤber dieſe Unſere gnaͤdigſte Verordnung / mit allem erfordernden Nachdruck der Gebuͤhr halten / auch zu maͤnniglichs beſ - ſerer Wiſſenſchafft dieſes Unſer offenes Edict gehoͤriger Orten affigi - ren und kund machen laſſen. Das meynen Wir ernſtlich. Gegeben in Unſerer Reſidentz-Stadt Hannover den 13. Aprilis 1071.

Georg Ludwig / Churfuͤrſt.

n 2XLI. 100XLI. Landes-Conſtitution

XLI. Conſtitutio von Untreue berechneter Diener /

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus, Biſchof zu Oßna - bruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc.

Fuͤgen maͤnniglich / wes Standes und Wuͤrden derſelbe auch ſeyn moͤge / hiemit in Gnaden zu wiſſen: Ob ſich wol gebuͤhrt / auch ei - nem ieden beeydigten Diener / dem von uns Geld-Sachen / oder andere dergleichen Einkuͤnffte unter Haͤnden gegeben / und davon Rechnung thun muß / oblieget / Uns in allem getreu und hold zu ſeyn / die ihme an - vertraueten Gelder / oder dergleichen Einkuͤnffte / Unſerer Fuͤrſtlichen Cammer / Kriegs-Caſſa, oder wohin Wir es ſonſten verordnet / zu ge - hoͤriger Zeit vollenkoͤmmlich einzuliefern / und richtige Rechnung zu thun / auch ſonſt in allem uͤbrigen ſein habendes Amt dermaſſen mit al - ler Treu und Fleiß zu verwalten / und demſelben vorzuſtehen / wie er es vor GOtt und vor Uns / auch in ſeinem Gewiſſen / vermoͤge ſeines dar - uͤber gethanen Coͤrperlichen Eydes / verantworten kan / Wir auch in der gaͤntzlichen Hoffnung geſtanden / daß ein ſolches von keinem Unſereꝛ in Rechnung ſtehenden Dienern wuͤrde aus der Acht gelaſſen ſeyn; So haben Wir doch vor weniger Zeit das Widerſpiel an Unſerm be - ſtallten Caͤmmerer und Einnehmer der Schatz-Gelder in Unſerm Bi - ſchoffthum Oßnabruͤck / Paul-Andreas Jacobi, befunden / indem ſich nach deſſen Tode herfuͤr gethan / daß derſelbe mit denen ihme anvertrauten Geldern alſo / wie es ſeine abgeſtattete Pflicht und Eyde erfordert / nicht umgegangen / ſondern dieſelbe anderwaͤrts / als wozu ſie von Uns deſtiniret, und wohin er ſie einliefern ſollen / verwendet / und dadurch nach ſeinem Tode viele Tauſend Reichsthaler / wovon keine Erſetzung zu hoffen / in ſeinen Rechnungen ſchuldig geblieben.

Demnach Wir aber ſolchem laͤnger alſo zuzuſehen / und daſſelbe ungeſtraffet hin paſſiren zu laſſen nicht gewillet / ſondern in Zeiten zurei - chende Vorſehung zu thun / noͤthig befinden / damit nicht dergleichen von andern mehr geſchehe: Als ſetzen Wir in Krafft hoher Landes - Fuͤrſtl. Macht und Obrigkeit hiemit / ordnen und wollen / daß / da hier - naͤchſten einer Unſerer in Rechnung ſtehenden Diener / welchem mit Geld-Sachen / oder andern Einkuͤnfften umzugehen / und ſolche einzu - nehmen anvertrauet / ſeiner geleiſteten Pflicht und Eyde zuwider / die Gelder oder andere gehobene Intraden / Uns / Unſerer Fuͤrſtl. Cammer /Kriegs -101von Untreue berechneter Diener. Kriegs-Caſſa, oder wohin Wir es ſonſten verordnet / und ſich gebuͤh - ret / nicht liefern / oder zu demjenigen Gebrauch / wozu ſie gewidmet und verordnet / nicht anwenden / ſondern dieſelbe anderweit / entweder zu ſeinem Nutzen und Gebrauch / oder ſonſten anderer Geſtalt / wohin wir es nicht verordnet / verwenden / alſo das gehobene nicht lieffern koͤn - ne / und damit Uns oder Unſern Unterthanen / oder angehoͤrigen Nach - theil und Schaden verurſachen wuͤrde / daß alsdann derſelbe deßwe - en / und weiln er wider Eyd / und ihme anvertrautes Amt gehandelt / da er noch lebet / vor infam und unehrlich / wie er ohne dem von Rechts wegen iſt / gehalten / und mit denen in den gemeinen Rechten verordne - ten Pœnen nicht alleine beleget / ſondern auch nach Befinden / wann es klar befunden / daß er mit Betrug das Geld oder Einkuͤnffte entwendet oder untergeſchlagen / und die Summa ſich zu Einhundert Reichsthaler oder hoͤher belauffet / am Leben / wann die Summa aber geringer / am Leibe / auff vorgangene rechtliche und ordentliche Cognition und Ver - urtheilung / geſtraffet / oder da es erſt nach ſeinem Abſterben alſo kund und offenbar werden ſolte / daß man verſichert / daß / da er ſchon noch im Leben / ſolches mit keinem Rechtsgrunde ableinen / ſondern die Lebens - Straffe / vorgemeldter maſſen / verwircket haben wuͤrde / ad Honeſtam Sepulturam nicht verſtattet werden ſoll. Geſtalt dann ſolches Unſer ernſtlicher Wille und Meynung; wornach ſich maͤnniglich zu achten.

Urkundlich Unſers Fuͤrſtlichen Handzeichens und untergelegten Fuͤrſtl. Secrets. Gegeben in Unſerer Reſidenz-Stadt Hannover am 5. Januarii, Anno 1685.

Ernſt Auguſtus. (L. S.)

XLII. Conſtitutio von der Juden Vergleitung /

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßna - bruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc. Demnach Wir unterthaͤnigſt berichtet worden / was geſtalt von einigen Unſeren Beamten / wie auch Gerichts-Herren und Obrigkeiten in kleinen Staͤdten / ohne vorher von Uns ertheileten Schutz - und Geleit-Brief verſchiedene Juden auffgenommen / und zu Treibung Handels und Wandels verſtattet worden / das Juden-Geleit aber / als ein der ho -n 3hen102XLII. Landes-Conſtitutionhen Landes-Fuͤrſtl. Obrigkeit anhangendes Regale, Uns als Landes - Herrn in Unſern Fuͤrſtenthuͤmen und Landen allein zuſtehet / und ſo wenig Unſeren Beamten als denen Obrigkeiten in Unſeren Groß - und kleinen Staͤdten / noch auch denen Adelichen Gerichten und Ge - richts-Herren / vor ſich einige Juden an - und auffzunehmen / gar nicht gebuͤhret noch geſtattet werden kan.

Als befehlen Wir hiemit allen und ieden Unſeren Beamten / wie auch denen Adelichen Gerichten und Obrigkeiten in denen Staͤdten / in Gnaden zuverlaͤßig / und wollen / daß ſie denen Juden / ſo keinen Schutz - Brief oder ſonſten von Uns und unſerentwegen keinen gnugſamen Vergleitungs-Schein vorzuweiſen haben / anzeigen / innerhalb eines Monats mit ihrer Familie aus Unſeren Landen ſich wegzubegeben / oder aber innerhalb ſolcher Friſt / behufigen Schutz-Brief oder Ver - gleitungs-Schein von Uns einzuſchaffen und zu produciren; geſtalt dann widrigenfalls / und da ſolche unvergleitete Juden deren keines thun / ſondern nach Ablauff ſolcher monatlichen Friſt in Unſeren Lan - den ſich betreten laſſen wuͤrden / dieſelben in Hafft zu nehmen / und zu weiterern Verhaltungs-Befehl davon ungeſaͤumt an Uns oder unſere Geheimde Raͤthe unterthaͤnigſt und gebuͤhrend zu berichten. Das wollen Wir ernſtlich / und ſeyn allenfalls den ein - oder andern Orts etwa daran verſpuͤrenden Mangel ſcharff zu ahnden und zu beſtraffen gemeynet.

Gegeben in Unſerer Reſidenz-Stadt Hannover den 7. Febr. 1687. Ernſt Auguſtus. (L. S.)

XLIII. Churfl. Edict von Zigeunern /

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des Heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / Bi - ſchoff zu Oßnabruͤck / ꝛc.

Fuͤgen hiermit zu wiſſen / demnach Wir zu Unſerm ſonderbaren Mißfallen berichtet worden / daß eine Zeithero vielfaͤltige raͤuberiſche Partheyen und Zigeuner / denen deßfalls vorhin ergangenen und publi - cirten verſchiedenen Edictis zuwider / in Unſerm Churfuͤrſtenthum und Landen herum vagiren / und Unſern Unterthanen mit ihrem Raubenund103wegen der Zigeuner. und Stelen groſſen Schaden zufuͤgen; So haben Wir / aus Landesvaͤ - terl. Sorgfalt / der Nothdurfft ermeſſen / die ausgegangenen Edicta da - hin zu renoviren daß die alſo genañte Zigeuner / deren Weiber / Kinder und gantzer Anhang / hinfuͤro und zu allen Zeiten in Unſern Landen nicht geduldet / ihnen auch kein Durchzug oder Nachtlager verſtattet wer - den ſoll; geſtalt Wir dann ferner ſetzen und ordnen / daß / wenn hinfuͤ - ro iemand von Unſern Unterthanen / abſonderlich der gemeine Mann in den Staͤdten und auff dem Lande betroffen werden wird / der einen Zigeuner oder Zigeunerin beherberget / hauſet oder heget / derſelbe iedes - mahl mit zehen Thaler / oder / da zu Erlegung ſothaner Gelder keine Mittel bey ihm verhanden / mit Gefaͤngniß unausbleiblich beſtraffet werden ſoll. Befehlen demnach allen und ieden Obrigkeiten in den Staͤdten und auff dem Lande / auch allen und ieden Gerichts-Einha - bern / uͤber den Jnhalt dieſes Unſern Edicts mit allem Ernſt zu halten / widrigenfalls aber ſcharffen Einſehens gewaͤrtig zu ſeyn; damit auch niemand mit der Unwiſſenheit ſich entſchuldigen koͤnne / ſoll dieſer Unſer ernſter Befehl und Verordnung von den Cantzeln allenthalben oͤffent - lich verleſen / und gewoͤhnlicher Orten affigiret werden. Gegeben in Unſer Reſidence Hannover / am 28. Januarii 1697.

Ernſt Auguſtus / Churfuͤrſt.

XLIV. Churfuͤrſtl. Edict von Zuſchlag der Felder und Wieſen / 21. Febr. 1701.

VOn GOttes Gnaden / Wir Georg Ludwig / Hertzog zu Braun - ſchweig und Luͤneburg / des heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc.

Fuͤgen hiermit maͤnniglichen zu wiſſen: Demnach Wir mit - telſt Unſers / unterm 30. Aprilis vorigen Jahres / publicirten Edicts gnaͤ - digſt verordnet / wie es nach der / in Unſern Landen eingefuͤhrten / Ca - lender-Beſſerung mit denen Feldern und Wieſen zu halten / welche zu gewiſſer Jahrs-Zeit mit Schaaf - und andern Vieh betrieben und ge - huͤtet / zu gewiſſer Zeit aber in Zuſchlag geleget werden; nach der Hand aber ſich hervor gethan / daß ſolches Zuſchlags halber gleichwol ein und andern Orts annoch Zweifel uͤbrig ſey / und Wir dannenhero obange - zogenes Unſer Edict zu declariren / und zu erlaͤutern / gnaͤdigſt gut gefun - den; So thun Wir ſolches hiermit und krafft dieſes dahin / verordnen annebſt und wollen / daß alle und iede in Unſern Landen belegene Felderund104XLV. Landes-Conſtitutionund Wieſen / welche zu gewiſſer Jahrs-Zeit mit Schafen und andern Vieh betrieben und gehuͤtet / zu gewiſſer Zeit aber zugeſchlagen wer - den / auff eben denſelben Tag / an welchem vorhin nach dem ſo genann - ten alten Calender iedes Orts der Zuſchlag geſchehen / es ſey der erſte Tag des Monats Maji / der Pfingſt-Tag / oder aber ein anderer Tag / hinkuͤnfftig nach dem ſo genannten verbeſſerten Calender zuzuſchlagen / dergeſtalt und alſo / daß wenn der Tag / an welchem vor dem nach dem ſo genannten alten Calender iedes Orts der Zuſchlag geſchehen / zum Exempel / der erſte Tag des Monats Maji / hinkuͤnfftig nach dem ſo ge - nannten verbeſſerten Calender einfallen wird / ſo dann an ſolchem nach dem verbeſſerten Calender einfallenden erſten Tage des Monats Ma - ji der Zuſchlag ſo wohl in dieſem als folgenden Jahren beſtaͤndig ange - leget / und darunter auff den ſo genannten alten Calender keines weges weiter geſehen werden ſolle. Wornach ſich ein ieder zu achten. Zu deſto beſſerer Kundmachung ſoll dieſes gewoͤhnlicher Orten allenthal - ben affigirt / auch von den Cantzeln verleſen werden. Signatum in Un - ſer Churfl. Reſidenz-Stadt Hannover / den 21. Februarii 1701.

Georg Ludwig / Churfuͤrſt.

XLV. Privilegium der Linnen-Legge der Stadt Hameln /

VOn GOttes Gnaden Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßna - bruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc. Fuͤgen zu wiſ - ſen: Demnach Wir den 28. Sept. 1688. unſere Stadt Hameln mit dem Privilegio einer Linnen-Legge begnadigt / dieſes folgenden Jnhalts:

Von GOttes Guaden / Wir Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßnabruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / vor Uns / Unſere Erben und Nachkommen an der Re - gierung / uhrkunden hiemit und bekeunen / daß Wir unſere Stadt Hameln / zu deren Auffnahm / und inſonderheit zu Befoͤrderung des Linnen-Handels mit einer Legge privi - legiret und begnadet haben.

Thun daſſelbe auch hiermit und krafft dieſes dergeſtalt und alſo / daß Schultheiſſe / Buͤrgermeiſter und Rath / eine Legebanck auff dem Rathhauſe oder an einen andern be - quemen Ort in der Stadt auordnen / einen Lege-Meiſter und andere zum Linnen-meſſen / zeichnen und packen benoͤthigte Leute beſtellen und vereyden / und alle dasjenige ſonſten thun / anordnen und zu Wercke richten moͤgen / was Unſere hierbey ihnen zugeſtellete Leg - ge-Ordnung mit ſich bringet / und ſonſten zu Befoͤrderung des Linnen-Handels gereichet / und ietztbeſagter Ordnung und Legge-Gerechtigkeit gemaͤß iſt. Uhrkundlich unſerer ei - genhaͤndigen Unterſchrifft und angehaͤngten groſſen Jnſiegels. So geſchehen und ge - geben in Unſer Reſidenz Stadt Hannover / den 28. Sept. 1688.

Ernſt Auguſtus. (L. S.)

Unſers105wegen der Linnen-Legge der Stadt Hameln.

VNſers von GOttes Gnaden Erneſt Auguſtt / Biſchoffen zu - nabruͤck / Hertzogen zu Braunſchweig und Luͤneburg / Legge-Ord - nung vor Unſere Stadt Hameln.

1. Erſtlich ſoll von Schultheiſſen / Buͤrgermeiſter und Rath Un - ſer Stadt Hameln / eine Legge-Banck oder Legge-Tiſch / auff Maſſe und Weiſe / wie an andern Orten / wo dergleichen Linnen-Leggen ſeyn / gebraͤuchlich iſt / verfertigen laſſen / woruͤber das Linnen zu ziehen / und ſo wohl der Laͤnge als Breite / nachzumeſſen.

2. Zu Meſſung des Linnen / wie auch zur Erkennung / was es vor Art Linnen ſey / und deſſen Zeichnung / ſollen von Schultheiſſen / Buͤr - germeiſter und Rath / und deren Amts-Nachfolgern / ein Leggemeiſter und Zwo andere darzu tuͤchtige und des Wercks verſtaͤndige Leute be - ſtellet / und in eydliche Pflichte genommen - auch nebſt dem und

3. aus Mittel des Raths zwo Perſonen / ſo ſich auff das Linnen und den Linnen-Handel verſtehen / verordnet werden / welche die Auffſicht zu haben / auch wenn beym Meſſen / oder vor was Art Linnen dieſes oder jenes Stuͤck zu halten und zu paſſiren / und dergleichen Streit oder Zweifel vorfaͤllet / ſolches zu ermeßigen und zu entſcheiden / es waͤre dañ /

4. Daß die Sache ſo beſchaffen / daß dabey mehrere Unterſuchung noͤthig / welchen falls zwar dieſelbe an die Juſtitz zu verweiſen / gleich - wol aber ſoll darinn ohne einige Weitlaͤufftigkeit und ordentlichen Proceß ſchleunigſt verfahren werden.

5. Des Leggemeiſters und der beyden uͤbrigen zu Meß - und Zeich - nung des Linnen beſtellenden Leute Eyd ſoll darauff vornemlich gerich - tet ſeyn / daß ſie das Linnen recht meſſen / wovor daſſelbe zu halten und zu paſſiren / nach ihrem beſten Wiſſen und Gewiſſen erkennen / und die Zeichnung darnach unpartheyiſch thun / untaugliches Linnen aber / oder das ſeine gehoͤrige Breite nicht hat / gar nicht zeichnen / im uͤbrigen die Leute zur Ungebuͤhr nicht aufhalten / von niemandẽ ein mehrers als ver - ordnet iſt / weder fodern / noch auch / da es ihnen gleich gutwillig angebo - ten weꝛden ſolte / nicht nehmen / einen ieden nach deꝛ Ordnung / wie er ſich angiebet / ohne Unterſcheid / er ſey Buͤrger oder Bauer / er bringe viel oder wenig zur Legge / abfertigen / und maͤnniglichen glimpfflich und wohl begegnen / damit alſo die Leute ſo viel mehr bewogen werden / ihr Linnen nach der Legge zu bringen.

6. Das Linnen und Drell / ſo auſſer Landes verfahren werden ſoll / iſt durch beeydigte Packer / zu Verhuͤtung alles Unterſchleiffs / undodamit106XLV. Landes-Conſtitutiondamit die Hamelſche Legge und von da kommendes Linnen in deſto beſ - ſeren Credit kommen moͤge / einzuballen und zu packen.

7. Wegen des Sortiments oder Art Linnen bleibet es zwar bey dem insgemein ſo genanntem Ober - und Unterbande. Wenn aber noch beſſer Linnen oder Drell als Oberband / oder auch geringer als Un - terband zur Legge gebracht wird / und nicht zu einem von beyden itztge - dachten Sorten gehoͤret / ſo ſoll daſſelbe gleichfalls angenommen / gemeſ - ſen und gezeichnet werden.

8. Es ſoll aber die Zeichnung folgender Geſtalt geſchehen: Wenn nemlich das Linnen oberbaͤndig iſt / ſoll daſſelbe auff beyden Sei - ten mit einer Corde feſte gebunden / und die Zahl der Ellen nebſt dem Stadt-Wapen vor der Corde oder Binde / geſetzet werden; wenn es aber vor Unterband æſtimiret wird / iſt die Zahl der Ellen und das Stadt-Wapen hinter der Corde zu ſetzen. Jſt das Linnen aber beſſer als oberbaͤndig / ſoll daſſelbe an ſtatt des Stadt-Wapens mit einem Pferde gezeichnet / das gantz ſchlechte Linnen aber / ſo nicht vor unter - baͤndiſch / im uͤbrigen aber der Breite halber und ſonſten nicht gar un - tauglich zu halten / nur in der Mitte gebunden / und dabey die Ellen - Zahl / nebſt dem Stadt-Wapen geſetzet werden.

9. Wenn eine Partey Linnen oder Drell zur Legge gebracht wird / ſoll von hundert Ellen Linnen mehr nicht als drey / und vor hundert El - len Drell vier mgr. gegeben werden. Da aber nur ein oder zwey Stuͤ - cke gebracht werden / iſt von zwantzig Ellen Linnen ſechs Pfennige und vom Drell ſieben Pf. zu geben.

10. Von dieſem Gelde ſollen die Leggemeiſter und uͤbrige Bediente beſoldet / auch uͤbrige Leggekoſten geſtanden werden / uñ fuͤhret davon deꝛ Leggemeiſter die Rechnung / worauf deſſen Eyd in ſpecie mit zu richten.

11. Solte ein Uberſchuß mit der Zeit davon zu erheben ſeyn / ſoll ſelbiger denen Stadt-Caͤmmerey-Intraden und dem Stadt-Credit - Weſen zum beſten angewendet werden.

12. Damit auch dieſer Linnen-Handel ſo viel beſſer von ſtatten gehe / ſo verordnen / ſetzen und wollen Wir / daß / wenn ein Buͤrger Unſer Stadt Hameln einem Leinweber in - oder auſſerhalb der Stadt / Geld auff Linnen oder Drell vorgeſchoſſen / oder Leinſamen auff Credit ge - geben / der Creditor nicht allein reſpectivè den naͤher Kauff des Linnen oder Drells nach ſeinem rechten und billigen Werth / ſo lange nemlich daſſelbe einem andern Kaͤuffer nicht allbereit wircklich abgefolget und tradiret iſt / haben / ſondern ihm auch ſonſten durch ſchleunige rechtliche Huͤlffe zu ſeinem Vorſchuß wieder verholffen werden ſoll.

13.107von dem Hameliſchen Wochen-Marckte.

13. Wir behalten Uns daneben bevor / dieſe Ordnung zu aͤndern / zu vermehren und zu erlaͤutern. Signatum in Unſer Reſidentz-Stadt Hannover / den 28. Septemb. 1688.

Ernſt Auguſtus. (L. S.)

Daß Wir auff des Stadt-Raths daſelbſt unterthaͤnigſtes Anſuchen gnaͤdigſt reſolviret / ſelbige durch oͤffentlichen Druck / Verleſung von den Cantzeln und Affigirung dieſes Patents an publiquen Orten ieder - maͤnniglich kund machen zu laſſen / annebenſt auch den 6. Artic. beruͤhr - ten Privilegii, zu Verhuͤtung alles gewaͤrtigen Unterſchleiffs / zu erlaͤu - tern und zu vermehren / und zwar / daß bey Straffe der Confiſcation und andern willkuͤhrlichen Einſehens forthin in dem Hameliſchen Quartier niemanden / wer der auch ſey / Linnen / in groſſer oder kleiner Quantitaͤt / ehe und bevor ſolches auff der Legge zu Hameln gezeichnet / und von dem beeydigten Packer daſelbſt eingeballet worden / auſſer Landes zu ſenden / und zu verhandeln verſtattet ſeyn ſolle.

Wir befehlen hierauff allen und ieden Unſern Bedienten / Beam - ten / Obrigkeiten in den Staͤdten / Unterthanen und Eingeſeſſenen im Hamelſchen Quartier / gnaͤdigſt und ernſtlich / daß ſelbige ob dieſem al - len feſtiglich halten und halten laſſen / ſo lieb denenſelben iſt obgedachte und andere noch vorbehaltene Straffe zu vermeiden. Gegeben in Unſer Reſidenz Stadt Hannover / den 23. Junii, 1689.

XLVI. Conſtitutio von dem Hameliſchen Wochen - Marckte / im Apr. 1690.

VOn GOttes Gnaden Ernſt Auguſtus / Biſchoff zu Oßnabruͤck / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / ꝛc. Fuͤgen zu wiſſen: Nachdemahln Wir nach angetretener Fuͤrſtl. Regierunge Unſere fuͤr deren Uns von GOtt anvertraueten Landen und geſamter Untertha - nen Auffnahme und Wohlfahrt unablaͤßig tragende Landes-vaͤter - liche Sorgfalt unter andern mit dahin gerichtet / wie Unſere / durch wi - drige Zeiten bißhero in Abnahm gerathene Stadt Hameln wieder in guten Flor und Auffnahm zu bringen / und dann deroſelben mithin durch Stabilir - und Auffrichtung einiger Manufacturen daſelbſt in et - was wieder auffzuhelffen / das gerathenſte und beſte zu ſeyn erachtet. So haben Wir nicht allein denenjenigen / welche ſich alldort niederlaſ - ſen / und ihr Gewerbe treiben wollen / gewiſſe Freyheiten zugeſaget /o 2ſondern108XLVI. Landes-Conſtitutionſondern auch zu deren beſſerer Subſiſtentz / zur Einfuͤhrung einer Wohl - feiligkeit an denen Conſumtibilien und zu Vermehrung Handels und Wandels zum beſten Unſerer in - und um Unſerer Stadt Hameln wohnenden Buͤrger / Unterthanen und Angehoͤrigen einen freyen Wo - chen-Marckt daſelbſt zu ſtifften fuͤr gut befunden; Thun das auch in Krafft dieſes Unſers offenen Patents und Intimation dergeſtalt und al - ſo: Nemlich / es ſoll nach Publicir - und Verkuͤndigung dieſes Unſern Edicts alle Mittwochen und Soñabend in jeglicher Wochen / zu Win - ters-Zeit um 8. zu Sommers-Zeit um 7. Uhr mit Ausſteckung eines Marckt-Zeichens von daſigem Stadt-Rath / ein offener freyer Wo - chen-Marckt auff dem Marckt-Platz alldort an allerhand Victualien / Commercien und Waaren / wie dieſelbe hernach ſpecificiret / biß 11. Uhr zu Mittags alſo gehalten werden / daß daſelbſt maͤnniglich / zuforderſt Unſere getreue Unterthanen / ſo etwas um Geld zu verlaſſen / und aus ihrer Haußhaltung entrathen koͤnnen / an Getreydig / es ſey Weitzen / Roggen / Gerſten / Habern / Mehl / Saltz / Erbſen / Bohnen / Hierſe / Buchweitzen / Lein - und Hanff-Samen / Hopffen / Flachs / Hanff / Heu / Stroh / Holtz / Torff / item Butter / Kaͤſe / Milch / Schmaltz / Oel / Wachs / Honig / Eyer / Huͤner / Gaͤnſe / Enten / Tauben / Laͤmmer / Ver - cken / Haͤmel / Schweine / Kaͤlber / Rinder / Ochſen / Kuͤhe und Pferde / deßgleichen geraͤuchert und Peckelfleiſch / Speck / Wuͤrſte / allerhand Garten-Gewaͤchſe / Sallat und Kohl-Kraͤuter / Wurtzeln als Moͤh - ren / Paſtinacken / Peterſilien / Ruͤben / Rettich / Zwiebeln / Knoblauch / Augurcken / dann auch allerhand Baum-Fruͤchte an Kern - und Stein - Obſte / und dergleichen taͤgliche Speiſe / an lebendigen geſaltzenen Fi - ſchen / Hechten / Karpffen / Braſſen / Barben / Aehlen / Krebs / und aller - ley Speiſe-Fiſchen / Haͤring / Lachs / Schollen / Stockfiſch / nichts ausge - nommen / fuͤr ein billig leidliches Geld feil haben und verkauffen moͤgen / und ſoll innerhalb geſetzter Zeit / nemlich des Winters von 8. des Som - mers aber von 7. biß 11. Uhr einſchließlich / niemanden einiger Vorkauff / noch auff die Doͤrffer zu lauffen / und daſelbſt vorzukauffen / oder auff die Waaren unter - und vor den Thoren / ehe ſie zu Marckte gebracht werden / auffzufangen / bey Straffe der Confiſcation, auch wol nach Befindung ſchaͤrfferer Verordnung / die Wir auch dem Stadt-Rath zu Hameln zur Execution, ohne einiges Ruͤckſehen / hiemit verhaͤngen / geſtattet werden.

So bald es aber 11. geſchlagen / alsdann ſoll Unſern Buͤrgern und Einwohnern Unſerer Stadt Hameln ohne Unterſcheid angeregterVor -109von dem Hameliſchen Wochen-Marckte. Vorkauff eroͤffnet / das vorbedeutete Hinauslauffen und Aufffangen der Marckt-Waaren vor den Thoren aber einen Weg wie den an - dern gaͤntzlich verboten / und bey Vermeidung obbemeldter Confiſca - tion und Abnahme derer alſo auff den Doͤrffern auff den Landſtraſſen auffgefangener Waaren / hiermit gaͤntzlich verboten ſeyn und bleiben; inmaſſen dann inſonderheit mehrgedachter Stadt-Rath durch die Un - tervoͤgte in den Thoren auff ſolche eigennuͤtzige Auslaͤuffer und Auff - fanger genau acht haben zu laſſen.

Auch ſoll denen Metzgern oder Schlaͤchtern alldort / an Ochſen / Rindern / Kuͤhen / Schweinen / Kaͤlbern / Haͤmeln / Laͤmmern / und der - gleichen geſchlachteten Viehes / wie auch denen Beckern / Weitzen - und Roggen-Brodt / auch Honigkuchen auff dem Marcktplatze auszuſtehen und zu verkauffen / frey ſtehen; iedoch mit dieſer ausdruͤcklichen Be - dingung / daß die Schlaͤchter tuͤchtig und geſund Vieh abſchlachten / die Becker aber gut gar gebacken und vollwichtig Brodt feil haben ſollen; Geſtalt dann / da hierunter einiger Mangel oder Betrug vorgehen ſol - te / der Verbrecher nach Befinden ernſtlich zu beſtraffen / zu dem Ende auch iederzeit die Beſichtigung durch gewiſſe darzu verordnete Perſo - nen zu verrichten; vor allen aber hat gemeldter Stadt-Rath Unſerer Stadt Hameln mit dahin zu ſehen / daß niemand / ſonderlich die Vor - kaͤuffer / gar zu unbillig lucriren / der Kaͤuffer aber allzutheuer einkauffe / ſondern ein ieder bey ſeinem Handel bey gutem Gewiſſen bleiben / und demnach einen zulaͤßigen Gewinn haben / und behalten moͤge. So mag auch zu iederzeit und alle Tage / auch auſſer denen Wochen-Marckten / Korn - und dergleichen Holtz / wie auch Torff - und Stein-Kolen nacher Hameln gebracht / und um ein leidentliches Geld verkauffet werden.

Hingegen ſollen alle diejenige / ſo aus Unſern Aemtern / Staͤdten / Doͤrffern / auch andern und fremden Orten dieſe wochentliche Marckt - taͤge mit ihren Waaren beſuchen / und damit ihre Nahrung treiben / die Zeit uͤber / ſo ſie auff dem Marckt verharren / und ihre Waaren feil ha - ben / iedesmahl vor Uns / oder durch die Unſerige fuͤr Gewalt zu rechte verthaͤdigt / und in Unſern Schutz und Schirm genommen werden. Uhrkundlich haben wir dieſes Unſer Edict und Intimation mit eigenen Haͤnden unterſchrieben / und Unſer Geheimde Cantzeley-Siegel dar - unter zu drucken befohlen. So geſchehen in Unſerer Reſidentz-Stadt Hannover den April / Anno 1690.

(L. S.) Ernſt Auguſtus.

o 3XLVII. 110XLVII. Landes-Conſtitution

XLVII. Churfuͤrſtliche Conſtitutio von Wiederbebauung der Staͤdte Hameln / Goͤttingen und Northeim /

VOn Gottes Gnaden / Georg Ludwig / Hertzog zu Braunſchweig und Luͤneburg / des Heil. Roͤm. Reichs Churfuͤrſt / ꝛc. Dem - nach wegen Bebauung der wuͤſten Stellen / und Reparirung der bau - faͤlligen Haͤuſer / in Unſerer Stadt Hameln / von Unſerm Hochſeligſt. Herrn Vater in Anno 1691. und in Anno 1696. gewiſſe Verordnun - gen gemachet / und publiciret worden; der Verfolg aber gegeben / daß inſonderheit daruͤber Streit entſtanden / ob auch dieſes oder jenes Hauß unter die Verfallene / und nach Ablauff des in der Verordnung de Anno 1691. denen Eigenthuͤmern und Creditoren zu Bebauung der wuͤſten Stelle / oder Reparirung des Hauſes anberahmten Termini, dem Publico zuſtehende Haͤuſer zu rechnen; Auch die Freyheit und Begnadigungen gar ſehr mißbrauchet worden. So haben Wir nicht allein zur Erlaͤuterung ſolcher Verordnungen nachfolgende gnaͤ - digſte Declaration zu publiciren gnaͤdigſt gut gefunden / ſondern Wir haben auch den ſchlechten Zuſtand Unſerer guten Staͤdte Goͤttingen und Northeim mitleidentl. zu Gemuͤth genom̃en / und ſind daher gnaͤ - digſt bewogen worden / ſolche Verordnungen / nachdem einige Puncte entweder erlaͤutert und limitiret ſeyn / auff dieſe Unſere beyde Staͤdte Goͤttingen und Northeim Unſers Fuͤrſtenthums Calenberg gleich - falls zu extendiren.

Setzen / ordnen und wollen alſo:

I.

Daß Buͤrgermeiſter und Rath in denen vorbemeldeten dreyen Staͤdten vorerſt eine richtige Specification derer verhandenen wuͤſten Stellen verfertigen; dann mit Sorgfalt durch zwey Deputirte aus ihrem Mittel Pflicht-maͤßig examiniren und unterſuchen ſollen / wel - che Haͤuſer zu denen gantz baufaͤlligen und dergeſtalt verfallenen Haͤu - ſern / daß ſie nothwendig zu repariren / und andernfalls nicht bewoh - net werden koͤñen / zu rechnen ſeyn / davon ſodañ auch eine richtige Spe - cification machen / ſolche beyde Specificationes wenigſtens vor Aus - gang des nechſt-kuͤnfftigen Monats Aprilis an des Orts Rath-Hauſe /und111von Wiederbebauung der Staͤdte Hameln / ꝛc. und zweyen andern benachbarten Staͤdten oͤffentlich anſchlagen / und darbey einem jeden kund machen ſollen / daß vor allen die Eigenthuͤmer einer ſollen Stelle oder Hauſes / und da deren keine vorhanden / noch in dem anberahmten Termino ſich meldeten / die Creditores, welche Hy - potheken oder ſonſt begruͤndetes Intereſſe an ſolchen Stellen und Haͤu - ſern haben / von dem dato des Anſchlages / und nechſt darauff folgen - den Michaelis bey Buͤrgermeiſter und Rath ſich melden / und erklaͤ - ren ſollen: ob jemand von ihnen ſolche Stelle wieder auffbauen / und das Hauß in baulichen guten und wohnbaren Stand ſetzen wolle; widrigen falls er all ſeines Rechtens an ſolcher Stelle oder Hauſe ipſo facto verluſtig ſeyn / und damit nicht weiter gehoͤret werden ſolle / und ſoll hinwieder kein Einwenden / es ſey ex capite abſentiæ, mino - rennitatis, oder wie die Nahmen haben moͤchten / attendiret werden; wann ſich denn in ſolcher Zeit jemand meldet / und zu dem Bau ſich erklaͤhret / ſoll derſelbe den nechſt darauff folgenden Winter zu ſolchem Bau oder Reparation ſich wuͤrcklich anſchicken / und das Hauß gegen Michael 1703. in voͤlligen guten Stand ſetzen / zu dem Ende ein ſol - cher / wann er ſich bey Rath-Hauſe anmeldet / und man begruͤndete Urſachen hat / zu glauben / daß er den verſprochenen Bau nicht werde vollfuͤhren koͤnnen / zulaͤngliche Caution ſtellen ſolle / daß er ſeinem Ver - ſprechen nachkommen / und den Bau gegen die anberahmte Zeit zum Stande bringen wolle.

II.

Wuͤrde nun der Eigenthuͤmer ſolchen Bau oder Reparation ſelbſt angreiffen / kan man denſelben von denen auff der Stelle oder Hauſe ſtehenden Capitalien und Zinſen ratione futuri zwar nicht libe - riren / falls derſelbe aber mit denen Creditoren in der Guͤte ſich verglei - chen / und die Capitalia auff ein gewiſſes behandeln kan / ſtehet ihm ſol - ches frey / und wird Buͤrgermeiſter und Rath hierunter demſelben beytreten / denen Creditoren deßwegen dienſame Remonſtration thun / und ihnen zureden / daß ſie mit dem verarmeten Proprietario auff bil - ligmaͤßige Weiſe ſich vergleichen moͤgen.

III.

Wann aber ein Creditor oder ander Jntereſſente zu dem Bau ſich erklaͤhret / ſoll demſelben ein ſolch bauendes oder reparirendes Hauß und Stelle erb - und eigenthuͤmlich adjudiciret werden / er auchzu112XLVII. Landes-Conſtitutionzu keinen privat-Schulden und Hypothecken zu antworten / oder die - ſelbe zu bezahlen ſchuldig ſeyn / ſondern die Stelle und das Hauß da - von gantz befreyet bleiben / jedoch denen uͤbrigen Privat-Creditoren ih - ren Regreſs und Anſpruch gegen die Eigenthuͤmer / und deſſen andere Haab und Guͤter / wo auch dieſelbe anzutreffen / vorbehaltlich; falls aber zwey Creditores ſich melden / und zu dem Bau in ſolcher Zeit ſich erklaͤren ſolten / iſt demjenigen der Vorzug zu goͤnnen / welcher vor die annoch verhandene Bau-Materialien etwas / oder das meiſte zu be - zahlen offeriret; da ſie aber beyde davor nichts geben wolten / oder auff der Stelle keine Bau-Materialien vorhanden waͤren / demjeni - gen / welcher die aͤlteſte Hypotheck hat / das Hauß oder die Stelle zu - berlaſſen.

IV.

Jm Fall ſich uͤbrigens weder Eigenthuͤmer / Creditor noch an - derer Jntereſſente in dem anberahmten Termino zum Bau angeben wuͤrde / oder daß er den verſprochenen Bau gegen Michaelis 1703. zum Stande bringen wolle / zulaͤngliche Caution ſtellen koͤnte; ſollen dieſelbe alles ihres an der wuͤſten Stelle oder dem in obbemeldeter Spe - cification gantz baufaͤllig erklaͤretem Hauſe habenden Rechtens / For - derung oder Anſpruchs gaͤntzlich verluſtig / und dieſe Haͤuſer dem Publi - co zu deſſen Diſpoſition heimgefallen ſeyn. Und ſo dann

V.

Einem jeden / er ſey einheimiſch oder fremd / frey ſtehen / in deren Stelle zu treten / und zum Anbau oder Reparation eines ſolchen Hau - ſes ſich zu erklaͤren / da denn demjenigen / der ſich darzu verbindlich ma - chet / eine ſolche wuͤſte Stelle und baufaͤlliges Hauß gleichfalls erb - und eigenthuͤmlich zugeſchlagen werden / er auch zu keinen privat - Schulden und Hypothecken / welche auff dem Hauſe oder der Stelle hafften / zu antworten / oder dieſelbe zu bezahlen ſchuldig ſeyn ſoll / ſondern es bleibet eine ſolche Stelle und Hauß darvon gantz be - freyet.

VI.

Dann ſollen nicht allein die auff denen in obenbemeldeten Spe - cificationen enthaltenen wuͤſten Stellen und Haͤuſern / wann ſie be - bauet und repariret werden / hafftende Reſtanten / von Land - und Stadt-Schulden / auch ruͤckſtaͤndigen Zinſen gaͤntzlich erloſchen ſeyn / und von dem Hauſe abgeſchrieben werden / es mag der Neuanbau -ender113von Wiederbebauung der Staͤdte Hameln / ꝛc. ender und Reparirender ein Eigenthuͤmer / Creditor oder ein Tertius ſeyn / ſondern es ſoll ein ſolcher auch der in folgenden Articulen enthal - tenen Freyheiten und Begnadigungen zu genieſſen haben.

VII.

Wann aber Kirchen / Hoſpitalia oder andere pia Corpora an einer ſolchen wuͤſten Stelle / oder baufaͤlligem Hauſe Capitalia zu for - dern haben / ſollen dieſelbe zwar gleichfalls ſchuldig ſeyn / die ruͤckſtaͤn - dige Zinſen biß zu dem wuͤrcklichen Anbau des Hauſes / und biß zu Ablauff derer deßwegen verordneten Frey-Jahre / fallen zu laſſen. Weil aber die Neuanbauende vermoͤge dieſer Unſerer gnaͤdigſten Verordnunge gar viel Freyheiten und Begnadigungen zu genieſſen haben werden / die pia Corpora auch gemeiniglich mit ſo geringer Einnahme verſehen ſeyn / daß ſie kaum erhalten werden koͤnnen / ſo zweiffeln Wir nicht / es werde ein ieder ſelbſt der Chriſtlich-geſinne - ten und billigen Meynung ſeyn / ſolche Capitalia auff dem Hauſe zu be - halten / und nach Ablauff der Frey-Jahr die gewoͤhnliche Zinſen da - von richtig zu bezahlen: Wie Wir denn allenfalls hiermit in Gnaden verordnen / daß dergleichen Capitalia in denen beyden Staͤdten Ha - meln und Northeim denen piis corporibus vorbehalten bleiben ſol - len. Jn Unſerer Stadt Goͤttingen aber haben Wir / unterſchiedener gantz extraordinairer Umſtaͤnde halber / dieſerhalb beſondere gnaͤdigſte Verfuͤgunge gethan; Solten aber auch in denen uͤbrigen beyden Staͤdten Hameln und Northeim wuͤſte Stellen und gantz baufaͤl - lige Haͤuſer ſich finden / an welchen die pia corpora dermaſſen groſſe Ca - pitalia zu fodern haͤtten / daß die Neuanbauende dadurch abgeſchrecket wuͤrdẽ / den Anbau u. die Reparation derſelben anzutretẽ / hat Buͤrger - meiſter und Rath denen Vorſtehern und Adminiſtratoren ſolcher pio - rum corporum vorzuſtellen / daß ihnen ſelber zum hoͤchſten daran ge - legen ſey / daß ſolche Stellen und Haͤuſer wiederum angebauet und repariret wuͤrden / und ihnen zuzureden / daß ſie von denen auff ſolchen Stellen und Haͤuſern hafftenden Capitalien ein erkleckliches fallen laſſen / und mit denen Neuanbauenden und Reparirenden auff billich - maͤßige Weiſe daruͤber ſich vergleichen ſollen / haben auch allenfalls / wenn ein ſolcher Caſus ſich begiebet / und da die Adminiſtratores ſich nicht finden laſſen wollen / davon an Unſere Geheimde Raths Stube zu fernerer Verordnung zu berichten. Als auch

pVIII. Sich114XLVII. Landes-Conſtitution

VIII.

Sich oͤffters zutraͤgt / daß jemand das Eigenthum an zweyen aneinander ſtoſſenden Haͤuſern gehabt und den Garten / Hoff-Platz / oder ſonſt ein und andern Raum von dem einem Hauſe abgenom - men / und dem andern zugeleget / und nachher das eine oder das ande - re Hauß mit dieſen Conditionen an einen Tertium veraͤuſert und ver - kauffet / die Erben durch Erb-Receſſe dergleichen Theilunge gema - chet haben / oder auch / daß iemand an ſeinen Nachbaren dergleichen Stuͤcke abgetreten / und veralieniret hat / nachher aber das alſo de - teriorirte Hauß zur wuͤſten Stelle geworden / und ſolcherwegen der - gleichen wuͤſte Stellen von niemanden verlanget / noch bebauet werden wollen / ein ſolches aber dem Publico gar præjudicirlich iſt / ſo ſoll hinkuͤnfftig nicht verſtattet werden / daß die Haͤuſer per contra - ctus inter extraneos erblich zertrennet werden; Wann aber Erben dergleichen vornehmen wolten / ſoll Buͤrgermeiſter und Rath ihm angelegen ſeyn laſſen / dergleichen erbliche Trennungen der Haͤuſer durch bequeme Vergleichung / ſo viel muͤglich / zu verhuͤten; Viel we - niger ſoll hinfuͤro verſtattet werden / daß jemand einen Garten / Hoff - Raum / oder anderes Stuͤck von einem Hauſe ohne gegruͤndete Ur - ſache und Conſens der Obrigkeit verkauffe; Und ſollen die jenige / wel - che vor Publication dieſer Ordnunge dergleichen ohne Conſens der Obrigkeit an ſich gebracht / angemeldet / davon gruͤndlicher Bericht er - ſtattet / und Unſere Verordnung erwartet werden. Zum

IX.

Finden ſich hin und wieder wuͤſte Stellen / auff welche die Be - nachbarte aus dieſer oder jener Urſache ſervitutes reales prætendiren / als eine gemeinſchafftliche Einfahrt zu ihrem Hauſe / einen Waſſer - gang / ſervitutem, ne luminibus officiatur, und dergleichen / und blei - ben deßwegen ſolche Stellen gleichfalls dem Publico zum Schaden unbebauet liegen; Damit nun auch ſolches Impedimentum wegge - nommen werde / ſoll Buͤrgermeiſter und Rath / als welchen ohndem oblieget / mit allem Fleiß dahin zu ſehen / daß die wuͤſten Stellen und baufaͤllige Haͤuſer hinwieder bebauet und repariret werden / diejenigen Leute / welche dergleichen Servitutes prætendiren / daruͤber vernehmen / und unterſuchen / ob ſie deßwegen titulum oder einiges Recht erweiſen koͤnnen / welchenfalls Buͤrgermeiſter und Rath Fleiß anzuwenden / daß ſie den Eigenthuͤmer des Hauſes und den Neuanbauenden auffein115von Wiederbebauung der Staͤdte Hameln / ꝛc. ein oder andere Weiſe vergleichen; dafern aber jemand dergleichen Servitutem waͤhrender Zeit / daß die Stelle wuͤſte gelegen / clam und de facto an ſich gebracht / und uſurpiret haben ſolte / hat Buͤrgermeiſter und Rath denſelben nachdruͤcklich dazu anzuhalten / daß er davon ab - ſtehe / und den Neuanbauenden bey der libertate naturali ſeines Prædii zu ſchuͤtzen; Solte aber in beyden vorerzehlten Caſibus Zweiffel uͤbrig ſeyn / hat Buͤrgermeiſter und Rath davon an Unſere Juſtitz-Can - tzeley zu fernerer Verordnung zu berichten.

X.

Damit auch ein jeder deſto mehr angefriſchet werde / ſothane in denen offt bemeldeten Specificationen benennete Stellen und Haͤuſer zu bebauen und zu repariren / ſoll derſelbe von Unſern Buͤrgern / Un - terthanen / und jedweden Fremden / welcher eine wuͤſte Stelle mit ei - nem tuͤchtigen Hauſe / und wenigſtens von zwey Stockwercken / der - geſtalt bebauet / daß von der Bauſtaͤtte / ſo weit dieſelbe an der Gaſſen lieget / nichts unbebauet liegen bleibe / das Dach mit Steinen gedecket und mit Kalck feſt eingeleget / die Waͤnde wenigſtens nach der Gaſſe mit Steinen ausgemauret / ein guter Schornſtein / ohne / daß hoͤltzer - ne Balcken uͤber dem Feuer-Loch liegen / mit Maur-Steinen auffge - zogen / und aus dem Dach ausgefuͤhret / an denen Orten / da Feuer ge - halten wird / Brandt-Mauren angeleget / die Gruͤnde wohl un - termauret / und das Hauß in einen wohnbaren Stand geſetzet ſey / oder aber ein altes in der Specification bemeldtes Hauß repariret / und wenigſtens Einhundert Thaler daran wendet / von jedem 100. Thlr. der wuͤrcklich angewendeten Baukoſten Funffzehen Thaler an bah - rem Gelde zu empfangen / und uͤberdem Funffzehen Thlr. an der von ſeiner Conſumtion und Geweibe abzufuͤhrenden Acciſe / nach und nach zu genieſſen haben ſolle.

XI.

Dann ſollen diejenige / welche wenigſtens Zwey hundert Tha - ler an ein ſolches Hauß anwenden / von der Einquartierung / Raths - und Bau-Schoß / und insgemein allen Beſchwerden und N[e]ben - Anlagen / wie die Nahmen haben moͤgen / auſſer den Conſumtions - Licent, und was zu Kirchen und Schulen / und deren Diener an per - ſonal-Oneribus gegeben werden muß / auff Fuͤnff Jahr gaͤntzlich be - freyet ſeyn; So ferne aber die Baukoſten noch keine 200. Thaler /[i]edennoch aber und wenigſtens auff 100. Thaler ſich belieffen / ge -p 2nieſ -116XLVII. Landes-Conſtitutionnieſſen dieſelbe von allen ſolchen Oneribus nicht mehr als drey-jaͤhrige Freyheit; Dasjenige aber / was jemand zu ſeiner Commoditaͤt / oder zum Ornament des Hauſes bauet und anwendet / iſt zu denen in die - ſen Articulen enthaltenen Befrey - und Begnadigungen nicht mit zu ziehen. Und damit ſolche Befreyung von denen Oneribus publicis denen uͤbrigen Buͤrgern nicht præjudicire / und das dadurch abgehen - de Quantum denenſelben nicht zuwachſe / ſo erklaͤren Wir Uns hier - mit dahin / daß Wir die gnaͤdigſte Verfuͤgung thun wollen / falls Buͤrgermeiſter und Rath alljaͤhrlich um Michaelis eine Pflicht-maͤſ - ſige Specification einſenden wird / was von denen neuerbaueten Haͤu - ſern an Proviant-Korn / Princeßinnen / Naſſaw-Schaumburgiſchen und andern zu des Landes Nothdurfft etwan anzulegenden Neben - Geldern auffkommen muͤſſe / daß ſolches Quantum der Stadt an ih - rem Contingent vor dasmahl abgeſchrieben werden ſolle. Und da - mit ein jeder auch wiſſe / von welcher Zeit dieſe einem ſolchen Hauſe gnaͤdigſt accordirte Freyheit ihren Anfang nehmen ſolle / ſo ordnen Wir hiermit / daß / ſo bald das Hauß in Dach und Fach gebracht und wohnbar gemachet iſt / ungeachtet daſſelbe noch nicht wuͤrck - lich bewohnet werde / die Frey-Jahre ihren Anfang nehmen ſollen; Wann auch

XII.

Jemand ein Hauß / welches in vorbemeldeten Specificationen nicht befindlich / zu repariren noͤthig erachten ſolte / hat er ſich zufoͤr - derſt bey Buͤrgermeiſter und Rath anzumelden / welcher ſo dann das Hauß ſo fort durch unpartheyiſche Leute beſichtigen / und unterſu - chen laſſen ſolle: Ob das Hauß eine nothwendige Reparation beduͤrf - fe / und ohne dieſelbe nicht conſerviret werden koͤnne / oder ob dieſelbe nur zu mehrerer Bequemlichkeit und zum Ornament des Hauſes an - geſehen ſey? daruͤber Buͤrgermeiſter und Rath ſo dann ein Protocol - lum zu formiren / und demjenigen / welcher die Reparation antreten will / auszuantworten hat / welches der Neuanbauende demnechſt / wenn die Reparation zu Ende gebracht / denen Commiſſariis, welche zu Taxirunge der Haͤuſer verordnet ſind / vorzuweiſen / und um die Taxa - tion anzuſuchen hat / welche dann auch forderſamſt vorgenommen / und das Taxations-Protocollum zu Unſerer Geheimden Raths-Stu - be eingeſandt / und fernere Verordnung wegen der Begnadigung er - wartet werden ſoll.

XIII. 117von Wiederbebauung der Staͤdte Hameln / ꝛc.

XIII.

Weil dieſes alles nun vornehmlich von denen Wohn-Haͤuſern zu verſtehen iſt / es ſich aber zutragen kan / daß einer oder der andere eine neue Scheure oder Stallung zu bauen genoͤthiget wird. So verordnen Wir hiermit gnaͤdigſt / daß / wenn eine gantz wuͤſte Stelle angenommen / und zugleich mit einem Wohn-Hauſe / Scheuren und Stallungen neu bebauet wird / ſolches alles in die Taxation gebracht / und von allen die Befrey - und Begnadigungen genoſſen werden ſol - len; Falls aber hinter einem wohnbaren Hauſe jemand eine neue Scheure und Stallung bauen oder repariren wuͤrde / ſoll derſelbe zwar die Befreyung von der Conſumtions-Acciſe nach vorhin bemeldeter Proportion zu genieſſen / keines weges aber die Funffzehen Thaler / ſo denen Neu-anbauenden an baarem Gelde verſprochen / zu empfan - gen / noch deßwegen von denen oneribus publicis Freyheit zu prætendi - ren haben.

XIV.

Da nun ſolche Befrey - und Begnadigung ſich vornehmlich auff den eigentlichen Werth der angebaueten und reparirten Haͤu - ſer gruͤndet / und dann vor allen Dingen dahin zu ſehen / daß hierun - ter keine Unterſchleiffe vorgehen; Als ſollen die aus der Ritterſchafft zum Licent verordnete Commiſſarii, nebſt dem Ober-Commiſſario Meyern in Hameln / Commiſſario Wieblitz in Goͤttingen / und dem Commiſſario Herwieg in Northeim / zwey von Buͤrgermeiſter und Rath darzu vorzuſchlagende verſtaͤndige und gewiſſenhaffte Buͤrger (welche beſtaͤndig als Taxatores zu gebrauchen) mit einem Coͤrperli - chen Eyde belegen / daß ſie nach ihrem Chriſtlichen Gewiſſen und be - ſtem Verſtande / auch unpartheyiſch / die alſo erbauete und reparirte Haͤuſer in Anſchlag bringen wollen / durch dieſelbe ſo dann in ihrer und eines Raths Deputirten Gegenwart / mit Zuziehunge eines Zimmer - und Mauermeiſters / auch Tiſchers / Glaſers und Kleinſchmiedes / welche gleichfalls deßwegen beſonders zu beeydigen ſeyn / die Taxe verrichten laſſen; worbey aber die Taxatores zum oͤfftern ihrer abge - ſtatteten Eyde zu erinnern ſeyn / und dieſelbe vornehmlich Acht zu ge - ben haben / daß die auff der Bau-Staͤtte etwan befindlich geweſene / oder ſonſt bey die Hand gebrachte alte Bau-Materialien nicht als neue angeſchlagen / wie auch die Hand-Arbeit / als welche zum theil von ihnen ſelbſt / zum theil von ihrem Geſinde und Kindern verrichtet /p 3nur118XLVII. Landes-Conſtitutionnur zur Helffte taxiret werden / davon ſo dann ein Taxations-Protocol - lum zu formiren / und vor eines jeden Hauſes Taxe zu notiren iſt / ob daſſelbe alle in §. X. bemerckte Requiſita habe; und iſt ſolches Proto - collum ferner unter der Comm ſſariorum und der beeydigten Taxato - rum Hand / nebſt denen Specificationen der wuͤſten Stellen / auch gantz baufaͤllig erkannten Haͤuſer / und dem im § XII. gemeldetem Beſich - tigungs-Protocollo, zu Unſerer Geheimden Raths-Stube einzuſen - den / damit die Freyheit darnach reguliret / und das Geld denen Neu - anbauenden gereichet werden koͤnne; weil aber die beyde Taxatores, und die darzu gezogene Handwercker / ſolche Arbeit umſonſt zu verrich - ten nicht angehalten werden moͤgen / ſollen die Neu-anbauende ge - halten ſeyn / von jedwedem 100. Thlr. der Bau-Koſten 18. Mgr. Ta - xations-Gebuͤhr zu erlegen / welches denen Taxatoribus und denen dar - zu gebrauchten Handwercks-Leuten zu reichen / und unter ihnen gleich zu vertheilen iſt.

XV.

Da nun dem zu folge die Befreyung vom Licent bey wuͤrckli - cher Antretung des Baues den Anfang nimmt / ſo muͤſſen die Licent - Einnehmer einem jeden Neu-anbauenden ein abſonderlich Buch ge - ben / und darinnen nicht allein die frey-genoſſene Conſumtibilia, und den Ertrag des davon gehoͤrigen Licents verzeichnen / ſondern auch daſſelbe unter einem beſondern Capite, von Conſumtion der Neu-an - bauenden / hinten in das Accis-Manual eintragen / und wenn die Taxa - tion geſchehen / und ihnen nebſt dem / was deßwegen an Freyheit pasſi - ret werden ſoll / zukommen / muͤſſen ſie die Abrechnung / was denen Neu-anbauenden an Freyheit zuerkannt / was ſie darauff in einem jeden Monat genoſſen / und was ihnen dieſerwegen annoch zu gut kommen muͤſſe / monatlich mit denen ordentlichen Licent-Extracten zu Unſerer Geheimden Raths-Stuben einſenden / und damit ſo lange continuiren / biß die nach obigem Fundament ihnen zuerkannte Sum̃e erfuͤllet / und abgethan.

XVI.

Buͤrgermeiſter und Rath ſollen auch dahin ſehen / daß denen jenigen / ſo bauen wollen / die Bau-Materialien als Stein und Kalck / aus ihren Ziegel - und Kalck-Ofen / auch Holtz / vor einen billigen Preiß gelaſſen / und wann ihre Stadt-Holtzunge es immer leiden kan / ihnenzwey119von Wiederbebauung der Staͤdte Hameln / ꝛc. zwey / drey oder mehr Baͤume darzu verehret / und ihr gutes Vorha - ben alſo dadurch befoͤrdert werde; Wie ſie denn auch davor zu ſorgen haben / daß tuͤchtige Zimmer - und Mauer-Meiſter gebrauchet / foͤrm - liche und tuͤchtige Haͤuſer gebauet / und diejenigen / welche ihr Hand - werck nicht verſtehen / und die Leute durch Unwiſſenheit oder Unacht - ſamkeit in Schaden bringen / mit Nachdruck dahin gehalten werden / daß ſie den begangenen Fehler ohne Entgeld corrigiren / und die Leute Schade-loß ſtellen muͤſſen.

XVII.

Da auch ferner einige refugiirte Frantzoſen / und andere auſſer Landes ſich befinden ſolten / welche Luſt haͤtten in Unſer Land / und in - ſonderheit nacher Goͤttingen / Hameln und Northeim ſich zu begeben / und allda ſich niederzulaſſen / ſo ſoll denenſelben / wenn ſie durch allbe - reits hier eingeſeſſene Frantzoſen / oder andere Unſere Unterthanen zu - laͤngliche Caution ſtellen / daß ſie ein neu Hauß zu bauen / oder ein altes zu repariren anfangen / und zur Perfection bringen / auch ſich durch ei - gene Mittel voͤllig etabiliren / und in Nahrung ſetzen wollen / zu Trans - portirung ihrer Familie / nachdem dieſelbe groß oder klein iſt / 20. 30. biß 50. Thaler gereichet werden / ſie auch vorſtehender Befrey - und Begnadigung in allen Puncten und Articulen zu genieſſen haben. Urkundlich Unſerer Chur-Fuͤrſtlichen Unterſchrifft und vorgedruck - ten Geheimden Cantzley-Secrets. Hannover den 15den Februarii, Anno 1702.

(L. S.) Georg Ludwig / Churfuͤrſt.

Regi -[120]Regiſter der vornehmſten Sachen

Regiſter Der vornehmſten Sachen in denen Landes - Conſtitutionen enthalten.

A.

  • ABſchelen der Borcken von Baͤumen wie zu ſtraffen7
  • Accidentien wie den Forſt-Bedien - ten zu reichen15
  • Accidental-Maſt vor Schweine wie Forſt-Bedienten zukomme25
  • Acker wie weit von Waͤldern ſolle ſeyn7. 21
    • wie darum keine Zaͤune zu ma - chen vergoͤnnt10
    • wie in Waͤldern zu machen verboten21
    • wie darauff bey den Land-Ge - richten zu ſehen30
  • Adeliche / wie denſelben Holtz anzu - weiſen17
    • was fuͤr Freyheit genieſſen we - gen der Maſtung der Schweine33
    • wie ihrer Jagt-Gerechtigkeit ſich zu gebrauchen44. 69
  • Advocaten / wenn den Eyd vor Ge - faͤhrde zu leiſten ſchuldig39
  • Aemter der Kuͤnſtler / vid. Gilden.
  • Anverwandte / vid. Freunde.
  • Anweiſungs-Tage zu Holtzfaͤllen wie nicht zu verſaͤumen14
    • ſoll rathſam geſchehen17
  • Aſche von verbranntem Holtze auff Aemtern warum Stuben-Hitzern benommen11
  • Auffbieten auff den Cantzeln der Verlobten wie offt geſchehen ſol - le95.ſeq.

B.

  • Bader-Jungen wie viel Jahr lernen ſollen59
  • Baͤncke zu Hochzeiten und Gilden ſollen bey Kirchſpielen verwahret werden11
  • Barbirer ob das von andern auffge - legte Band auffzuloͤſen berechti - get56
    • wie viel Jahre derer Jungen lernen ſollen59
  • Bau-Holtz wie zu faͤllen8
    • wenn gehauen werden ſolle12
    • wem anzuweiſen vergoͤnnt16
  • Baͤume in Forſten wie nicht zu be - ſchaͤdigen7
    • wie weit davon die Aecker ſol - len ſeyn7
  • Baum-Plantagen wie nicht zu be - ſchaͤdigen71.ſeqq.
  • Beſchaͤdigung der Verbrecher in Hoͤltzern iſt Foͤrſteꝛn verboten21
  • Beſchreibung der Forſte wem zu - komme5
  • Beſichtigung der Feld-Fruͤchte wie bey Mißwachs geſchehen ſolle37
  • Beyſetzung der Todten wie nicht zu verſtatten96
Bor -[121]in den Landes-Conſtitutionen.
  • Borcken klopffen und abſchelen von Baͤumen wie zu ſtraffen7
  • Brennholtz wenn zu hauen12
    • wie ordentlich gehauen werden ſolle14
    • wie und wo darzu Saamen zu ſaͤen19
    • Floͤſſe auff dem Lein-Strohm wie zu halten73.ſeq.
  • Bretter-Handel wem verboten11
  • Buͤchſen-Schmiede Lehrjungen wie lange Jahr lernen ſollen59
  • Buͤrger hat nicht Freyheit zu jagen43
  • Buͤrgerſchaft wie K[]nſtler u. Hand - wercksmeiſter gewinnen ſollen52

C.

  • Capitalia wie bey Concurſibus Cre - ditorum zu bezahlen40
  • Com̃endanten in den Staͤdten / wie ihnen zu jagen erlaubt44
  • Copulationes der jungen Eheleute warum oͤffentl. geſchehen ſollen95
  • Creditores wie vorzuziehen bey Sub - haſtation der Haͤuſer39. 50
    • in deren Concurſu wie Capita - lia und Zinſen zu bezahlen40

D.

  • Deelzucht-Schweine wer in die Maſt zu treiben berechtiget22
  • Deputat-Holtz wie damit zu ver - fahren13
  • Dienſte / wie dabey die Unterthanen nicht zu uͤbernehmen29
  • Dorffſchafft-Guͤter wie nicht zu veraͤuſern46

E.

  • Eckern von Baͤumen zu ſchlagen iſt verboten24
  • Eheleute ob von einander erben ab inteſtato42
    • wie ſich in der Kirche oͤffentlich ſollen trauen laſſen95
  • Eheſtand in welchen Gradibus ver - boten ſey90.ſeq.
  • Eheverloͤbniß wie nicht heimlich ge - ſchehen ſollen89
  • Eltern wie von Kindern in Hey - raths-Sachen zu Rathe zu zie - hen89
  • Erben ab inteſtato ob Eheleute un - tereinander koͤnnen42
  • Eyd der Gefaͤhrde wenn die Advoca - ten zu leiſten ſchuldig39

F.

  • Fadenholtz wie lang gehauen weꝛden ſolle16
  • Fahrwege unrechte wie zu verbie - ten9
  • Fallholtzes wer ſich nicht anzumaſ - ſen11
  • Faͤllung des Holtzes wie geſchehen ſolle8
  • Faſanen wer nicht ſchieſſen duͤrffe82
  • Faſtelabends-Baͤume zu hauen ver - boten11
  • Faſtnachtsgelache den Handwercks - Geſellen nicht zugelaſſen60
  • Feder-Vieh wer zu ſchieſſen berech - tiget43
  • Felder wenn vom Vieh nicht ſollen betrieben werden103
  • Feldfruͤchte / vid. Fruͤchte.
qFeld -[122]Regiſter der vornehmſten Sachen
  • Feld Huͤner wo zu ſchieſſen verbo - ten63
  • Feldzaͤune wo und von welchen Hol - tze zu machen verboten10
  • Floͤſſe des Brennholtzes auff dem Leinſtrohm wie zu halten73
  • Fluͤſſe an Wald-Graͤntzen wie zu be - obachten6
  • Frantzoͤſiſchen Colonie in Hameln Gerechtigkeiten84
  • Forſte / deren Beſchreibung wer ein - zulieffern5
    • deren Graͤntzen wie abzuzeich - nen5
    • wie und wenn ſollen bezogen werden5
    • wie zu hegen und zu erhalten7
  • Foͤrſter wie umgefallene Graͤntzſtei - ne anzuzeigen7
    • wie ſich des Pollholtzes nicht anzumaſſen15
    • wie Trinckgelder zu nehmen be - fugt17
    • wie niemand ſchlagen oder be - ſchaͤdigen ſollen21
  • Forſt-Amte wenn zu halten13
    • zu Soͤllingen auffgehoben28
  • Forſt-Bediente wie zu beſtellen und zu dimittiren4
    • ſollen nicht mit Holtz han - deln11
    • wie zu der Zupflantzung des Holtzes verbunden15
    • haben ſich der Nachmaſt in den Hoͤltzern nicht anzumaſ - ſen23
  • Forſtpfaͤndungen wie zu berichten15
  • Forſt-Regiſter wie zu halten14
  • Forſt-Sachen wie und wo abzuhan - deln27
  • Freunde wie Vorzug haben bey Sub. haſtirung der Haͤuſer39. &50
  • Freyheiten warum nicht jeden zu er - theilen82
  • Fruͤchte auf dem Felde wie bey Miß - wachs zu beſichtigen37
  • Fruchtbares Holtz wenn zu verſcho - nen16
  • Fuhrleute wie unrechte Wege mei - den ſollen9
    • ſollen vor ſich kein Nutz-Holtz abhauen10

G.

  • Garn-Handel wie dabey aller Be - trug zu meyden75.ſeqq.
  • Gefaͤhrde-Eyd wenn Advocaten zu leiſten ſchuldig39
  • Gemeine Guͤter wie nicht zu veraͤu - ſern46
  • Generals-Perſonen im Kriege wie zu jagen berechtiget43
  • Geſamt-Hirten wie vor die Schwei - ne in den Waͤldern zu ſetzen24
  • Geſellen der Kuͤnſtler und Hand - wercker ob nothwendig wandern muͤſſen53
    • ob nicht auſſer Reichs wan - dern moͤgen54
    • krancke wie zu unterhalten55
    • ob ſich unter einander beſtraf - fen duͤrffen56
    • wie viel ein Meiſter halten moͤge57
    • wie ſich gegen die Meiſter undin[123]in den Landes-Conſtitutionen. in ihrer Arbeit zu verhal - ten59
  • Gilden der Kuͤnſtler und Handwer - cker / wie darinn die boͤſen Gewohnheiten abzuſchaf - fen51
    • wie und wer darinn auffzuneh - men54
    • wie Zuſammenkuͤnffte anzu - ſtellen und zu halten55
    • wie Brieffe anzunehmen und zu beantworten befugt56
  • Gilde-Baͤume zu hauen verboten11
  • Glaͤubiger / vid. Creditores.
  • Goldſchmiede-Jungen wie viel Jah - re lernen ſollen59
  • Goͤttingen / wie darinn die wuͤſten Haͤuſer wieder zu bebauen110ſeqq.
  • Graͤntzen der Forſten wenn und wie ſollen bezogen werden5
  • Graͤntz-Baͤume Umhauung wie zu ſtraffen6
  • Graͤntz-Jrrungen wie zu entſchei - den6
  • Graͤſerey in Gehaͤgen iſt verboten19
    • wenn in Waͤldern zugelaſſen27
  • Grundhoͤltzer an Gebaͤuen wie hoch uͤber der Erden liegen ſollen8
  • Guͤter gantzer Gemeinen und Dorff - ſchafften wie nicht zu veraͤuſern46

H.

  • Hallerſpringiſches Wege-Geld67
  • Hameln / wie daꝛinn die wuͤſten Haͤu -ſer-Stellen zu bebauen110
  • Hameliſche Linnen-Legge-Ordnung104 .ſeqq.
    • Freyheit wegen eines Wochen - marckts108.ſeq.
  • Handweiſer wie an die Wege zu ſe - tzen9
  • Handwercker-Zuͤnffte / wie darinn die boͤſen Gewohnheiten abzu - ſchaffen51
  • Hartſchlaͤgig ſeyn / iſt ein Haupt - Mangel der Pferde97
  • Haſpelordnung im Amt Stoltzenau75 .ſeq.
  • Haͤuſer-Kauff / wie darinn die An - verwandte einen Vorzug haben39 .ſeq.
  • Hauſiren / wem und womit auſſer Jahrmaͤrckten verboten84. 86
  • Haußleuten wie Holtz anzuweiſen17
  • Heer-Straſſen wie nicht mit Holtz auszubeſſern11
  • Heimliche Ehe-Verloͤbniſſe wie ge - faͤhrlich und unguͤltig ſeyn89
    • Copulation oder Trauung wie nicht zuzulaſſen95
    • Beyſetzung der Todten wie nicht vergoͤnnet ſey96
  • Heiſter-Kaͤmpe Anordnung17
    • Pflantzung wie geſchehen ſolle18
    • Verletz - und Umhauung wie zu beſtraffen8
  • Herrendienſt Holtz wie von Fuhr - Leuten zu lieffern10
q 2Heyde[124]Regiſter der vornehmſten Sachen
  • Heyde hauen unter Baͤumen iſt ver - boten7
    • brennen und anſtecken wie zu ſtraffen7
  • Hirten wie zu ſtraffen wegen Vieh - huͤtungen an verbotenen Orten20
    • wie viel vor die Maſt-Schwei - ne in Hoͤltzern zu ſetzen24
    • wie anzunehmen26
  • Hochzeit-Baͤume zu hauen verboten11
  • Hoͤfe wuͤſte / auff deren Wiederer - bauung wie zu dringen30. 49
    • wie davon keine Laͤnderey noch Wieſen zu verſetzen48
  • Holtz wie zu faͤllen und zu verkauf - fen8
    • wie zu erſparen10
    • zu welchen Zeiten gehauen wer - den ſolle12
    • wie wieder zuzupflantzen15
    • wie theuer zu verkauffen16
    • fruchtbares wenn zu verſcho - nen16
  • Holtz-Gerichte wie anzuordnen12
  • Holtzhandel wem verboten11
  • Holtzhauer wie vor ſich kein Holtz mit zu nehmen11
  • Hunde wer auff Reiſen nicht duͤrffe mit ſich fuͤhren45
  • Huͤtungen der Vieh-Hirten an ver - botenen Orten wie zu ſtraffen20

J.

  • Jagen in den Feldern und Gehaͤgen wem nicht frey ſtehe43
  • Jagt-Gerechtigkeiten wie Fremden nicht zuzulaſſen69
  • Jahrmaͤrckte / auſſer denſelben wem zu hauſiren verboten83
    • wie vor denſelben keine Pferde zu verkauffen98
  • Immunitaͤten wie nicht zu ertheilen82
  • Juden / wo auſſer Jahrmaͤrckten nicht handeln duͤrffen8486
    • wer denſelben Schutz-Freyheit ertheilen koͤnne102
  • Junge / vid. Lehrjunge.
  • Junge Meiſter in Handwercken wo - mit nicht zu beſchweren54
    • was ihnen zukomme56

K.

  • Keſſeltraͤger hauſiren verboten68
  • Kirchmeß-Baͤume zu hauen verbo - ten11
  • Klaffter-Holtz wie zu faͤllen und zu verkauffen8
    • wie lang ſeyn ſolle und wie zu legen16
  • Klage wegen Ehe-Verloͤbniß wenn gerichtlich nicht anzunehmen90
  • Kleinſchmiede Jungen wie viel Jah - re lernen ſollen59
  • Kloͤſter / wie denſelben ihr Holtz an - zuweiſen17
    • wie deren Forſt-Sachen abzu - handeln28
  • Kohlenhandel wem verboten11
  • Koller iſt ein Hauptmangel der Pfer - de und macht den Kauff nichtig97
Kop -[125]in den Landes-Conſtitutionen.
  • Koppel jagten wie Adeliche gebrau - chen ſollen69
  • Korn-Vorkaͤufferey und Ausfuhr auſſer Lande wie verboten66
  • Krahmer / auslaͤndiſchen wie auſſer Jahrmaͤrckten zu hauſiren verbo - ten86
  • Kraͤyntzen der Baͤume wie zu ſtraf - fen7
  • Kuͤnſtler / in deren Zuͤnfften wie boͤſe Gewohnheiten abzuſchaf - fen51
    • wie Buͤrger werden muͤſſen52
    • wie zu examinirenibid.
  • Kupffer was vor welches zu verar - beiten69

L.

  • Laͤndereyen wie von Ackerhoͤfen nicht zu verſetzen47
  • Land-Gerichte wie gehalten werden ſollen28.ſeqq.
  • Laubſtraͤuffen von Baͤumen iſt in Gehaͤgen verboten19
  • Lehns-Sinnungen wie zu beobach - ten nach Landesherrn Abſterben80
  • Lehr-Brieffe wie junge Handwercks - Meiſter vorzuweiſen ver - bunden52
    • wie ohne Entgeld heraus zu ge - ben69
  • Lehrjungen wie Handwercksmeiſter und Kuͤnſtler anzunehmen berechtiget58
    • wie von den Meiſtern anzufuͤh - ren und zu haltenibid.
    • weggelauffene ob wieder anzu -nehmenibid.
    • wie lange lernen ſollen59
    • wie loß zu ſprechenibid.
  • Lein-Strohm / wie d[a]rauff die Breñ - Holtz-Floͤſſe zu beobachten73ſeqq.
  • Linnen-Legge-Ordnung der Stadt Hameln105.ſeqq.
  • Liſta derer Forſt-Bedienten wer zu machen verbunden4
  • Locarium, wie daran denen Paͤch - tern bey Mißwachs der Fruͤchte etwas nachzulaſſen38

M.

  • Mahlbarten bey Holtzfaͤllungen Ge - brauch13
  • Mahlſteine wie in den Forſten zu ſe - tzen5
    • umgefallene wie wieder auffzu - richten6
  • Marck-Baͤume Umhauung wie zu ſtraffen6
  • Maſt in den Hoͤltzern wie zu betrei - ben23
    • wem darinn Schweine zu trei - ben nicht verſtattet werde23
    • in fremde auſſer Landes wenn die Schweine nicht zu ver - dingen32
    • wie zu beſichtigen und zu ver - handeln33
  • Maſt-Geꝛechtigkeit wie zu vergoͤñen22
  • Maͤurer-Jungen wie lange lernen ſollen59
  • Meiſter in Handwercken kan nie -q 3mand[126]Regiſter der vornehmſten Sachenmand werden / er ſey denn Buͤr - ger52. wie Lehrbrieffe darwei - ſen ſollenibid. ob fuͤr die Auff - nehmung ins Handwerck Geld zu erlegen verbunden54. die juͤng - ſten ob mit Auffwartungen zu be - legen54. ob Meiſter Wittwen oder Toͤchter heyrathen muͤſſenibid. Krancke wie zu unterhalten55. ob ſich unter einander be - ſtraffen duͤrffen56. wie vor den Schaden der anvertraueten Ar - beit ſtehen muͤſſen56. wie viel Geſellen halten moͤgen57. wie Lehrjungen anzunehmen berech - tiget58. wie ihrer Geſellen Ver - brechen der Obrigkeit anzuzeigen60. wie von Geſellen nicht zu ſchelten und unehrlich zu erklaͤren60.ſeq.
  • Meiſterſtuͤck in Handwercken wie ge - macht werden ſolle52. ob von fremden Orten kommenden Mei - ſtern wieder auffzulegen53. da - von ſoll niemand befreyet ſeynib.
  • Meßing / was vor welches von den Kupfferſchmieden zu verarbeiten69
  • Meyerleute wie von ihren Hoͤfen keine Laͤndereyen noch Wieſen zu verſetzen befugt47
  • Mißwachſes wegen wie die Feld - fruͤchte zu beſehen37
  • Miſt wie nicht an die Gebaͤude zu le - gen8
  • freye Montage zu machen wie Hand - wercks-Geſellen nicht befugt60
  • Muͤntz-Sorten welche erhoͤhet ſeyn ſollen35. welche voll oder gar nicht gelten ſollenibid.
  • Mutter Bruder-Frau ob zu heyra - then vergoͤnnt91

N.

  • Nachmaſt in den Hoͤltzern wem zu - komme23
  • Naͤherkauffs Recht wer verluſtig werde50
  • Nebenholtz wie zu hauẽ verboten10
  • Northeim / wie darinn die wuͤſten Haͤuſer-Stellen zu bebauen110
  • Nutzholtz ſollen Fuhrleute vor ſich nicht abhauen10

O.

  • Ober-Forſt - und Jaͤgermeiſter wor - nach zu ſehen haben4
  • Officierer wie ſich des Jagens und Schieſſens in Feldern und Ge - hoͤltzen zu enthalten43

P.

  • Paͤchter / wie denſelben am Locario bey Mißwachs etwas nachzulaſ - ſen38
  • Patroni der Kiꝛchen wie ſich bey Ver - leihung der Pfarrdienſte zu ver - halten93
  • Pfaͤndungen in Hoͤltzern geſchehen wie zu berichten15. wie wieder Hirten des Viehs vorzunehmen20
  • Pfarrdienſte wem ſollen verliehen werden93
  • Pfarꝛholtzungen wie nicht zu verwuͤ - ſten20
  • Pferde wie vor angehenden Jahr -Maͤrck -[127]in den Landes-Conſtitutionen. Maͤrckten nicht zu verkauffen98
  • Pferde-Kauff durch was vor Maͤn - gel nichtig wird97
  • Plaggen ſollen nicht unter Baͤumen gehauen werden7
  • Pollholtzes wer ſich nicht anzumaſ - ſen11. 15
  • Privat-Copulationes der jungen E - heleute / wie zuzulaſſen oder nicht95
  • Proclamation von den Cantzeln der Verlobten wie offt geſchehen ſolle95
  • Proͤven wie den Dienſtleuten zu rei - chen29

R.

  • Rechnungen wie Beamte abzuſtat - ten100
  • Regiſter wie uͤber Forſte zu halten14
  • Reiſen ob Handwercksgeſellen noth - wendig muͤſſen53
  • Roß / vid. Pferd.
  • Rotzige Pferde machen den Kauff nichtig97

S.

  • Saltz fremdes wie nicht zu verkauf - fen87
  • Sattler-Jungen wie viel Jahre ler - nen ſollen59
  • Sauffen wie bey Gilden Zuſam̃en - kuͤnfften einzuſtellen55
  • Schaͤfer wie wegen veꝛbotenen Trif - ten zu ſtraffen20
  • Schlagen duͤrffen die Foͤrſter keine Verbrecher in Hoͤltzern21
  • Schlingen legen vor Feldhuͤner wo verboten65
  • Schreib-Gelder bey Holtz-Anwei - ſungen wie zu berechnen15
  • Schulden / wer bey deren Bezah - lung den Vorzug habe41
  • Schweine / was vor welche in die Maſt zu treiben22. wie viel in die Maſt zu nehmen23. wie vor der Maſtung zu brennen24. wie aus der Maſt zu nehmen25. ob auſſer der Maſt in Hoͤltzern graſen zu laſſen25. weñ in keine fremde Maſt auſſer Landes zu verdingẽ. 32
  • Schweinhiꝛten wie viel voꝛ die Maſt - Schweine in Hoͤltzern zu ſetzen24
  • Schwieger-Elteꝛn Schweſter ob je - mand heyrathen duͤrffe91
  • Siegel der Handwercks-Gilden ſoll bey der Obrigkeit verwahret wer - den56
  • Simonie wie bey Beſtellung der Pfarrdienſte zu meiden93
  • Soden-ſtechen unter Baͤumen iſt verboten7
  • Soͤllingiſches Forſt-Amt aufgeha - ben28
  • Stoffenhandelung wer auſſer Jahr - maͤrckten nicht treiben duͤrffe84
  • Stoltzenauiſche Haſpel-Ordn. 75
  • Strauchholtz wie abzumaͤrcken14
  • Streit wie unter Handwercksgenoſ - ſen zu ſchlichten56
  • Stubenhitzer auff Aemtern warum die Aſche nicht bekom̃en ſollen11
  • Subhaſtation der Haͤuſer / wie darinn Anverwandte vorzuziehen39. 50

T.

  • Tannenholtz wie geſaͤet / gepflantzet und gehaͤget werden ſolle21
Tau -[128]Regiſter der vornehmſten Sachen in den Landes - ꝛc.
  • Tauben zahme wie zu ſchieſſen ver - boten81
  • Teiche zugeſchlam̃ete wie zu reinigen30
  • Tiſcher-Jungen wie viel Jahre ler - nen ſollen59
  • Toͤchter der Meiſter ob Handwercks - Geſellen heyrathen muͤſſen54
  • Todte / wie nicht heimlich beyzuſe - tzen96
  • Trauung der jungen Eheleute war - um nicht heiml. geſchehen ſ[o]lle95
  • Trifft-Gerechtigkeit in den Waͤldeꝛn wem zukomme26
  • Tuch wer auſſer den Jahrmaͤrckten zu verkauffen nicht berechtiget84

V.

  • Vaters Brudern Frau ob jemand heyrathen duͤrffe91
  • Veraͤuſerung gemeiner Staͤdte und Dorffſchafft Guͤter verbotẽ46
  • Veꝛloͤbniß ehliche waꝛum nicht heim - lich geſchehen ſollen89
  • Viehhuͤtungen ſind in Gehaͤge-Hoͤl - tzern verboten19. in Waͤldern zugelaſſen26
  • Uhrmacher-Jungen wie viel Jahr lernen ſollen59
  • Untreu berechneter Amts-Bedien - ten wie zu ſtraffen100.ſeq.
  • Vorkauff des Korns wie nicht zuge - laſſen66. wie an Wochenmaͤrck - ten nicht zu geſtatten107.ſeq.
  • Vormuͤnder wie in Heyraths-Sa - chen zu Rath zu ziehen89

W.

  • Waͤlder / deren Graͤntzen wie abzu -zeichnen5. wie darinn Viehweyden zu - gelaſſen26
  • Wald Aecker oder Wieſen wie zu machen ve[r]boten21
  • Wandern ob und wie lange Handwercks - Geſellen muͤſſen53. ob nicht auſſer Reichs geſchehen duͤrfſe54
  • Waſen hauen unter Baͤumen iſt verboten7
  • Waſſerfluthen an Waldgraͤntzen wie vor - zubauen6
  • Wege Ausbeſſerung ſoll nicht mit Holtz ge - ſchehen11
  • Wegegeld wo und von wem zu geben12. zu Hallerſpringe67
  • Wegehandweiſer warum zu ſetzen9
  • Wieſen wie nicht vergoͤnnet in Waͤldern zu machen21. ſollen nicht erweiteꝛt werden22. wie von Ackerhoͤfen nicht zu verſetzen47. weñ von Vieh nicht ſollen betrieben werden103
  • Wild wem zu ſchieſſen verboten43.ſeq.
  • Windbracken Holtzes wer ſich nicht anzu - maſſen11
  • Witwen der Meiſter ob Handwercksgeſel - len heyrathen muͤſſen54. wie das Hand - werck treiben moͤgen57
  • Wochenmarckt wie in Hameln zu halten108 .ſeqq.
  • Wundaͤrtzte ob das von andern angelegte Band nicht auffloͤſen moͤgen56
  • Wuͤſte Haͤuſeꝛſtellẽ wie in Staͤdten wieder zu bebauen100.ſeqq.

Z.

  • Zaͤune auffm Felde wo und von welchem Holtze zu machen verboten10
  • Ziegen /[w]ie denen Armen zu halten vergoͤn - net27
  • Zigeunern wie kein Durchzug und Herber - ge zu geſtatten102.ſeq.
  • Zim̃erleute / wie kein Holtz wegzuſchleppẽ11 deren Jungen wie lange lernen ſollen59
  • Zinſen von Capitalien wie bey Concurſi - bus Creditorum zu bezahlen40
  • Zuͤnffte / vid. Handwercks-Zuͤnffte.
  • Zuſammenkuͤnffte der Gilden wie anzuſtel - len und zu halten55

ENDE.

[129]

About this transcription

TextTeutsches Corpus Juris Oder Verfassung derer/ des Heil. Röm. Reich[s] Teutscher Nation Käyserl. Bürgerl. Peinlichen/ Lehn/ Geistlichen/ See/ Land- und Kriegs-Rechten
Author Heinrich Anton Geise
Extent968 images; 357736 tokens; 33154 types; 2540443 characters
Responsibility Alexander Geyken, ed.; Susanne Haaf, ed.; Bryan Jurish, ed.; Matthias Boenig, ed.; Christian Thomas, ed.; Frank Wiegand, ed.

CLARIN-DNote: Langfristige Bereitstellung der DTA-Ausgabe

EditionVollständige digitalisierte Ausgabe.

About the source text

Bibliographic informationTeutsches Corpus Juris Oder Verfassung derer/ des Heil. Röm. Reich[s] Teutscher Nation Käyserl. Bürgerl. Peinlichen/ Lehn/ Geistlichen/ See/ Land- und Kriegs-Rechten Mit Einer deutlichen Anweisung/ wie in denen Gerichten von denen Richtern/ Advocaten und Partheyen nach denenselben ordentlich und gründlich zu procediren Wobey zugleich Einige Chur-Fürstl. Braunschw. Lüneb. und Fürstl. Heßische Landes-Constitutiones enthalten/ Allen Rechts-Verständigen zu sonderbarem Nutzen verfasset Heinrich Anton Geise. . [4] Bl., 757 S., [37] Bl., 119 S., [4] Bl. : Frontisp. (Kupferst.) FörsterHannover1703.

Identification

SUB Göttingen SUB Göttingen, 8 J GERM I, 6274

Physical description

Fraktur

LanguageGerman
ClassificationFachtext; Recht; Wissenschaft; Jura; core; ready; china

Editorial statement

Editorial principles

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.

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  • Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (BBAW)
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ShelfmarkSUB Göttingen, 8 J GERM I, 6274
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