Dem Durchlaͤuchtigſten / Hochgebohrnen Fuͤrſten vnd Herren / Herren Johann Georgen / Erb-Printzen der Chur - vnd Hertzogen zu Sachſen / Juͤlich / Cleve vnd Berg / Landgraffen in Thuͤ - ringen / Marggraffen zu Meiſſen / auch Ober - vnd Nieder Laußnitz Graven zu der Marck vnd Ravenſperg / Herren zu Ravenſtein / ꝛc. Meinen Gnaͤdigſten Herren / ꝛc. Durchlaͤuchtichſter / Hochgebohrner / Gnaͤdigſter Fuͤrſt vnd Herr.
DJe Weißheit / durch welche die Koͤnigreiche / Fuͤrſtenthuͤme vnd Lande gluͤck - ſeelig Regieret werden / iſt ihrem Vrſprung nach Goͤttlich / an ſich ſelbſt herrlich vnd vn - vergleichlich / vnd begreifft in ihrer weite vnd Allgemein - heit / alles das jenige / was in andern wiſſenſchafften Stuͤckweiſe ſich befindet. Sie iſt in dem Bezirck eines ieden Lands die vnentbehrliche Sonne / durch welche alles Er - leuchtet / erwaͤrmet vnd ernehret wird. Sie vergleichet ſich einem vnerſchoͤpfflichem Meer / darein alle andere Weißheiten / vnd Kuͤnſte einflieſſen / vnd durch hohe vnd) (iijverbor -DEDICATIO. verborgene Art / zu der gemeinen Wolfarth / durch das gantze Land hinwiederumb außgetrieben vnnd vertheilet werden. Sie iſt ein immer gruͤnendes Paradiß von allen ſchoͤnſten vnd nuͤtzlichſten Pflantzen / der Tugenden vnnd guten Ordnungen / deren iede zu ſeiner Zeit vnd an ihrem Ort erfrewliche Fruͤchte bringt. Dieſe Weißheit hat von dem Allein weiſen / der Koͤnig Salomon zu ſeinem Regie - rungs Stand erbeten / bey welcher Er die allergroͤſten Schaͤtze vnd Reichthuͤmer der Welt nur zu einer Zugabe erlãgt. Thoͤrlich ſind demnach geſiñet die jenigẽ welche ohne Begleitung vnd Gunſt dieſer Goͤttin in die Geheimnuͤſſe der Regiementer ſich eindringen: Groͤblich aber verſuͤndi - gen ſich alle / die auſſerhalb deß Rechten von Gott ge - zeigten / vnd der natuͤrlichen Billigkeit gemaͤſſen wegs / an Stadt ſolcher vortrefflichen / Koͤniglichen vnd hohen Wiſ - ſenſchafft / vnter dem Nahmen deß Stats vnd der Poli - tic, einer verkehrten vnnd zu ihrem eignen / auch gantzer Laͤnder vntergang / hinaußſchlagender Argliſtigkeit / ihre Rathſchlaͤge aufopffern Auß was Vrſachen uñ veranlaſ - ſung Gnaͤdigſter Herr / ich zu publication gegen - wertiger meiner gering ſchatzbaren Arbeit / dariñ ich nach der ſchlechten Maſſe meines ſchwachen Vermoͤgens eini - ge Strahlen dieſer Helleuchtenden Sonnen / einige Tropffen / auß dieſem groſſem Meer / vnnd etliche Fruͤchte auß ſolchem allgemeinen Weligarten zu ſammen faſſen / vnd nach Gelegenheit der Lande vnnd Fuͤrſtenthuͤmer vn -ſersDEDICATIO. ſers Teutſchen Vaterlands / zu Nutze bringen wollen / be - wogen worden / iſt in der vorangeſtelten Vorrede etlicher maſſen angedeutet / auch bey E. Hochfl. Durchlaͤuchtigk. abſonderliche vnterthaͤnigſte entſchuldigung eingewendet / durch was Bewegnuͤß vnter dero hohen Nahmen der vn - vollkommenheit dieſes Buchs / einen Schutz zu ſuchen / ich mich vnterwunden. Es beliebe deroſelben dieſe oͤffent - liche Bezeigung meiner Vnterthaͤnigſten befliſſenheit / der - geſtalt gnaͤdigſt auff zu nehmen / wie Jch ſolche in De - muth vnd hoͤchſter Ehrerbietung hiedurch gehorſamlich verſichere / vnd nach dero gnaͤdigſten willen verharre.
E. Hochfl. Durchlaͤucht. Vnterthaͤnigſter
Veit Ludwig von Seckendorff.
DJe bewegende Vrſache / welche mich zu auß - fertigung dieſes Tractats veranlaſſet / iſt zum Theil euſſerlich vnd von ſolchen Kraͤfften geweſen / deren ich nicht zuwiederſtehen gewuſt: Denn alß auff gnaͤdi - ges begehren eines vornehmen Reichs Fuͤrſten / deme ich ſo viel zu Dienſten ſchuldig bin / alß in meinem wenigem Vermoͤ - gen ſtehet / ich erſtmahls den Zuſtand eines gewiſſen Fuͤrſtenthumbs / auff dieſe Art vnd Eintheilung / wie gegenwertiges Werck verfaſſet iſt / beſchrieben / iſt mir darauff zugemuthet worden / ſolche Beſchreibung ferner weit vnnd alſo einzurichten / daß ſie ſich auff ander Laͤnder vn[nd]Fuͤrſtenthuͤmer auch bequemete / vnd darnechſt zu oͤffentlichen Dr[uck]gebracht werden koͤnte. Jnnerlich aber / vnd bey mir ſel[bſt hat mich]hierzu angefriſchet / wenn ich betrachtet / wie wenig g[ruͤndliche Nach -]richt von dergleichen Sachen vorhanden / denn ob ich w[ol viel zu we -]nig auch keines weges geſinnet bin / die vornehme Schrifft[en]gelehr - ter Leute dißfals zu Tadeln / oder dieſe meine geringe Arbeit der Jhri - gen zu vergleichen / ſo vermeine ich doch / daß ſie dieſen Zweck / wel - chen ich in gegenwertigen Buch mir fuͤrgeſetzt / nicht / ſondern viel ein mehrers oder ein anders fuͤrgehabt / alß entweder die gantze Verfaſſung deß Roͤmiſchen Reichs / oder eine General-Beſchreibung weltlichen oder Geiſtlichen Regiements / oder die Erklaͤrung der Regalien, oder den Proceß der Cantzeleyen / vnd dergleichen mehr: Dahero ſie zum Theil vielerley Nachricht auß den Hiſtorien / Reichsſatzungen / gemei -) () (nenVorredenen Rechtsbuͤchern / vnd Meinungen der gelehrten / Exemplar vnnd Gleichnuͤſſen anfuͤhren muͤſſen / wenig aber haben eigentlich nach den Vmbſtaͤnden einer Policey / wie ſich ſolche gleichſam Handgreifflich ergeben / vnd in der That erweiſen / ihr abſehen genommen: Vorlaͤngſt hat zwar ein erfahrner Hoffmann Herr Loͤhneiſen ein Werck von dergleichen Stats-Regirungs vnnd Hoffſachen in Truck gefertigt / welches ich zwar dißmahl nicht beyhanden gehabt / Errinnere mich aber daß darinnen mancherley Denckwuͤrdige vnnd vnſere Teutſche Hoͤffe abſonderlich betreffende Sachen zu finden: Gleichwol iſt es ein groſſes koſtbahres Buch / auch mit vielen Allegaten vnnd einfuͤh - rungen auß Alten Hiſtoricis vnnd Scribenten erfuͤllet / deren allen ich mich in dieſem Werck bedachtlich enthalten / ob mir gleich ſolche bey - zubringen nicht ſchwer geweſen ſein ſolte: Denn ich habe mir nicht fuͤrgenommen eine Teutſche allgemeine Politic oder gewiſſe Regeln der Regiementer zuſchreiben / denn von dergleichen Buͤchern in allerhand Sprachen bereits eine groſſe Menge vorhanden / ſondern mein Zweck vnd Abſehen iſt auff den Zuſtand / der meiſten Teutſchen Fuͤrſtenthuͤ - mer gerichtet geweſen / wie nemlich ſolche in ihrem vnd gutem Zuſtand beſchaffen zu ſeyn vnd Regieret zu werden pflegen: Denn ohngeach - tet ſo vieler Politiſchen-Buͤcher vnnd Diſcurſen, welche wir in der Ju -[gend auf den]Schulen oder ſonſt zu leſen pflegen / vnd der vielerley dar -[in beſchriebenen]Arten der Regiementer / vnd mancherley Regeln / wie[in dieſem vnd jene]m Stuͤck / Herrn vnd Diener / Obrigkeit vnd Vnter -[thanen ſich beze]igen ſollen / habe ich doch meines wenigen Orts an an -[dern in acht]genommen / vnd bey mir ſelbſt erfahren / daß der jenige wel -[cher wol vi]el Zeit vnd Jahre in ſolchen Politiſchen-Buͤchern zu ge - brach[t denn]och wenn er zu wuͤrcklichen Dienſten getreten / gar wenig gruͤnd[lichen]Bericht / von dem Zuſtand vnnd der Art deß Lands oder auch deß Ampts vnd Dienſts / darinn er Arbeiten ſoll / erlange n koͤn - nen / ſondern hat eine ziemliche Zeit hingehen / vielleicht auch oͤffters fehlen vnd anſtoſſen muͤſſen / ehe er nur die euſſerlichen gemeinen Vmb - ſtaͤnde / die ihme doch zu wiſſen ohnentbehrlich / ihme bekant machen / zu geſchweigen / daß er von denenetwas vnbekanten eigentlichen Stats -regelnVorrederegeln vnd Beſchaffenheiten / auch Gewonheiten vnd herkommen vn - ſerer Teutſchen Fuͤrſtenthuͤmer / ſich ohne Erfahrung vnd uͤbung etli - cher Jahre Informiren koͤnte. Dahero ich zwar offt gewuͤnſchet / daß ein in vornehmen Chur - vnd Fuͤrſtl. geheimen vñ Hoffrathſtuben auch bey Cammer vnd Hoffſachen lange Zeit gebrauchter Mann / vnd der mehr Erfahrung / alß ich in meinem Alter von 29. Jahren / (welches ich am heutigen Tage / da ich dieſes geſchrieben / beſchlieſſe) auch mehr geſchickligkeit / ſolches von ſich zu geben / haben koͤnte / ſich die Muͤhe nicht verdrieſſen moͤchte laſſen / einen gnungſamen vnd außfuͤhrlichen Bericht / dem Vaterland vnd bevorab den jenigẽ / welche entweder Regie - ren / oder in Regiementsſachen dienen / oder doch viel bey Regierungen vnd Hoͤffen zu thun haben / zu Nutz an den Tag zu geben. Nun mir aber dergleichen nicht zu handen kommen / habe ich Erkuͤhnet / zu mahl auff oben gedachte hohe veranlaſſung / das Eiß zu brechen / vnd entwe - der durch meine Farth / oder auch durch meine Fehler / andere zu einen mehrem vnd beſſern zu veranlaſſen.
2. Daß abſehen oder gleichſam das Muſter eines Fuͤrſtenthumbs / hab ich weder allzuhoch vnd weitlaͤufftig / noch allzugering vnnd enge nehmen wollen / ſondern bin ſo viel muͤglich bey der Mittelſtraſſe / die mir auch am meiſten bekant geweſen / beharret / gleichwol vermeine ich ohnſchwer zu ſeyn / die verenderung oder Application auff ein groͤſſers oder kleiners zu machen / vnd nach der Anleytung / die ich hin vnd wieder mit wenigem gegeben / die ſonderbahren Vmbſtaͤnde eines ieden Orts bey zubringen: Dahero auch auſſer meinem Zweck vnnd all[zu]weit ſchweiffend geweſen were / wañ ich alle Namen der Aem[pter vnd Die -]ner / der Einkunfften vnd Gerechtigkeiten / welche nach[vnterſchied der]Lande in Ober - vnd Vnter-Teutſchland / ja offt in ei[nem geringen]Landsbecirck / faſt vnd vnzehlich ſich veꝛendern / mit einand[er anzufuͤhꝛē /]oder zu Erklaͤren / hoffe aber daß die gemeinen Gruͤnde vn[d Regeln / wor]nach ſich dergleichen ſonderbahre Dinge / fuͤgen vnd einrich[ten / bey die -]ſen Tractat gemeldet vñ angedeutet ſeyen / iſt auch laͤngſt durch Gelehrte vnd erfahrne Leute in vnterſchiedlichen Buͤchern dahin gearbeitet / daß ſolche ſonderbare Namen vnd Arten die in Teutſchland bey dergleichen Dingen gebraͤuchlich / gruͤndlich vnd deutlich Erklaͤret ſeynd: Hierbey) () (ijkanVorredekan ich aber nicht verlaugnen / vnd giebt es das Werck an ſich ſelbſten / daß ich mehrentheils auff die Erblichen weltlichen Fuͤrſtenthuͤmer in Teutſchland die Beſchreibung eingerichtet / zum Theil darumb / daß bey denenſelben meiſtentheils etliche mehrere Vmbſtaͤnde fuͤrzufallen pflegen / zum Theil auch / daß zwiſchen beyderley ſo viel die Regierung vnd Verfaſſung anbelangt / außgenommen was die Wahl vnnd andere Befuͤgnuͤß der hohen Stiffts Capitel anreicht kein ſonderbahrer Vn - terſchied iſt: Gleichergeſtalt hab ich mehrentheils auff ſolche Lande ge - ſehen / wo voͤllige Landsfuͤrſtl. Obrigkeit vnd durchgehende Landſaͤſſe - rey iſt: Womit ich aber niemandẽ an ſeiner Exemtion vñ Freyheit / auch meinem freyem Fraͤnckiſchem Vatterlande vnd eigner Ankunft zu wie - der præiudiciren will / ſondern wird alles vnd iedes nach ſeiner Maſſe zu verſtehen / vnd das Speciale durch das gem[e]ine / oder Generale nicht auff - gehaben ſeyn: So wird mich ferner mit Fug niemand verdencken / daß bey dem Punct deß Geiſtlichen oder Kirchen Regiements ich nach dem Gebrauch vnd denen Grundfeſten der Augſpurgiſchen Confeßion, der ich ſelbſt zugethan bin / mich gehalten / bevorab / weil ſonſten nach der andern Meinung dieſe Dinge alle oder mehrentheils von dem weltli - chem Regiement gar abgeſondert / vnd mir alſo dieſe gantze Materi auß dem Tractat entfallen were: Gleichwol iſt mir dißmahls auſſer Sin - nes / auch nicht meiner Profeßion geweſen / die ſtreitige Religions Fragen / in dieſen Politiſchen Tractat einzumiſchẽ / ſondern habe es bey der Erzeh - lung der Vrſachen vnd der Arten / wie es in dieſem Stuͤck bey den Fuͤr - ſtenthuͤmern proteſti renden Theils gehalten wird / bewenden laſſen / Es[wolle ſich au]ch der Guͤnſtige Leſer nicht daran kehren / daß ich in dieſem[gantzem Trac]tat hin vnd wieder das Wort Landsfuͤrſt / Landsfuͤrſtlich /[oder Fuͤrſtent]huͤmer / Fuͤrſtlich / ꝛc. oͤffters gebrauchet / denn ich damit[weder die hoͤh]ern / noch die niedrigen Titul / derer Staͤnde vnd Laͤnder[uͤbergehen / ſo]ndern mehr auff die Macht vnd Hoheit ins gemein ſehen wollen / vnd wird einem iedem gar leicht ſeyn / andere Woͤrter vnnd Ti - tul / ohnbeſchadet der Materi, dabey zuverſtehen.
3. Die Diſpoſition vnd der Stylus wird manchem ohn zweiffel auch bedencklich fuͤrkommen / vnnd habe ich ſelbſt deßwegen / ſo viel die engeZeit /VorredeZeit / vnd meine dabey nicht geſparte taͤgliche Ampts - vnd Privat ge - ſchaͤfften zu gelaſſen / nicht wenig Betrachtung vnd Fuͤrſorge gehabt / endlich aber was die Ordnung belangt mich nach der Anweiſung derer Natur vnnd der Sache ſelbſt / wie ſie ſich nicht eben nach kuͤnſtlicher Außdenckung vnd Eintheilung / ſondern nach dem Handgrieff vnnd euſſerlichen Vmbſtaͤnden ergeben / geachtet / vnnd dißmahls die eigent - liche Regeln der Schulen / in etwas zu ruͤck geſetzet.
So hat mirs auch die Art oder Stylus eines freyen vnnd aneinan - der hengenden Diſcurſus, ſo viel ſich leyden wollen / beſſer alß kurtze vnnd dunckele Saͤtze / vnd deren weitlaͤufftige zergliederte Erklaͤrung / deren ſich etliche in ſolchen Schrifften gebraucht / gefallen / vnnd lebe der Zu - verſicht / daß hiemit mehr Perſonen vnd ſonderlich denen / welche ſich nicht eben vnter die Gelehrten rechnen / gedienet ſein wuͤrde / denen zu ge - fallen ich mich auch der Allegaten, wie obgedacht / geeuſſert / in dem ſie zu ihrem Vnterricht wenig dienen / die Gelehrten aber vor ſich ſelbſt das meiſte weiters bedencken vnd nachſuchen koͤnnen / wiewol auch die Ma - teri alſo beſchaffen daß man ſie mehr auß Erfahrung / alß auß den Buͤchern ſuchen muͤſſen: Sehr gerne hette ich mich auch etlicher La - teiniſchen Worte maͤſſigen / vnd alles Teutſch geben wollen / nach dem Jch aber Augenſcheinlich befunden / daß ich mit vngewoͤnlicher Ver - deutſchung der gebraͤuchlichen vnd laͤuffigen Lateiniſchen Woͤrtern / den Verſtand eines Dinges nicht erleutern / ſondern vielmehr verwi - ckeln wuͤrde / habe ich ie zu weiln ſolchen bekanten Red-Arten / Platz gebẽ muͤſſen: Maſſen ich auch das Wort Stat, ſo ich auff dem Titul, vnd ſonſt mehrmahls gebraucht / mit keinem bequemeren außzuwech - ſeln gewuſt / denn obwol Stand vnd Stat einerley Bedeutung haben ſolten / ſo wird doch jenes mehr von einer Perſoͤnlichen Beſchaffenheit / oder ie in gemeinem Verſtand auffgenommen.
Gleichwol will ich mit ſolchem Wort Stat / das jenige keines weges gemeinet haben / was darunter heute zu Tage oͤffters begrieffen / vnd faſt keine V[n]trew / Schandthat vnd Leichtfertigkeit zu nennen ſein wird / die nichtan etlichen verkehrten Orten / mit dem Stat / ratione Status, oder Statsſachen entſchuldiget werden will.
) () (iij4. SolteVorrede4. Solte iemand gedincken / daß nach der Art / wie die Beſchrei - bung erfordert / vielleicht wenig oder keine Laͤnder in Teutſchland Regieret werden / vnd ich doch hierinn nicht Regelmaͤſſig / ſondern nach der Geſchicht vnd Beſchaffenheit ſchreibẽ wollen / der wolle vnbeſchwert erwegen / daß es viel nuͤtzlicher ſey / das gute alß das boͤſe auß iedem Dinge zu wiſſen vnd anzumerckẽ: Die Gebrechen vnd Laſter der Hoͤffe vnd Policeyen / ſind mir leyder / der ich die meiſte Zeit meines Lebens an Hoͤffen zu gebracht / ſo wenig alß andern verborgen / vnd wird freylich vnordnung ietziger Zeit ſo groß / daß es wol heiſſen mag: Difficile est Satyras non ſcribere, Es iſt Schwer / daß man nicht immer ſcharffe Schrifften / wieder die Laſter vnd Vnart der Leute außgehen laſſen ſoll. Offt habe ich die Feder in abfaſſung dieſes Tractats zu ruͤcke gehalten / vnnd mich entſchlieſſen muͤſſen diß - mahls alſo zu ſchreiben / alß wenn keine oder wenig Fehler bey vnſeren Teutſchen Regierungen anzutreffen weren / oͤffters habe ich die Regul an ſtatt deſſen was ich in der That finden ſolte / aber nirgends oder we - nig angetroffen / ſetzen muͤſſen / ob Gott verleyhen wolte / daß durch dieſe meine geringe Arbeit vnnd gebrauchte Beſcheidenheit ein vnnd anderer daruͤber kommet / auß der Beſchreibung deß rechten gebrauchs / den Mißbrauch moͤchte erkennen lernen.
5. Schließlich bezeuge ich hiemit auffrichtig vnnd ſo hoch ich kan / daß mit dieſem Tractat ich keiner hohen oder niedern Stands Per - ſon / zum allerwenigſten aber der Roͤm. Kaͤyſ. Mayſt. oder den Chur - fuͤrſten vnd Staͤnden deß H. Roͤm. Reichs / ſampt vnd ſonders in eini - gerley Weiſe / mit Vermeldung vnnd beſchreibung ihrer Regalien vnnd Hoheit / zu nahe zu treten oder ichtwas uͤber vnd wieder die Gebuͤhr vnd gruͤndliche Bewandnuͤß iedes Dinges / zu ſetzen / vnd den Leuten vorzu - bilden / iemahls gemeinet geweſen / ſondern Haupt-Fundament auff die loͤblichen Satzungen / Ordnungen / herkommen vnnd Gewonheiten / deß H. Reichs / vnd deſſen vornehmer Fuͤrſtenthuͤmer vnd Laͤnder geſe - tzet / auch mit Vorſatz keines wegen davon abgewichen / Solte uͤber mein wiſſen vnd vornehmen / auß menſchlicher Schwachheit / etwaswiedri -Vorredewiedrig es in dieſem Werck zu finden ſeyn / oder eine Mißdeutung ley - den koͤnnen / werde ich dabey auff Errinnerung vnd befindung nicht be - harren / wird auch ohne das niemands durch meine Privat meinung be - ſchwert oder befreyet ſeyn / vnd will ich mich deſto gelinderen Vrtheils verſehen ie newer vnd ungebaͤhnter mir der Weg zu dieſer Schrifft ge - weſen iſt: Der Allmaͤchtige Gott / der beherſcher deß Erdbodens / vnnd Oberſter Regent aller hohen Haͤupter / vnd Obrigkeiten / wolle mit ſei - ner Goͤttlichen Gnaden ihme das hoͤchſte Haupt vnd die vortrefflichen Glieder vnſers Teutſchen Vaterlands befohlen ſein laſſen: Sie zu im - merwaͤhrenden kraͤfftigen Wachsthum / in erwuͤnſchter zu ſammen ſtimmung erhalten / vnd dadurch ſeine Heilige Kirche / ſampt der Wol - fart aller Staͤnde / biß zu jener gaͤntzlichen Auffloͤſung aller Jrrdiſchen Regiementer / vnd dem erfrewlichem Ewigwaͤhrendem Eintritt ſeines himmliſchen Reichs der Ehren vnd Glori, in warhafftiger gluͤckſeelig - keit / Vaͤterlich vnd maͤchtiglich Handhaben vnd Schuͤtzen. Datum den 20. Mart. Anno. 1656.
NAch dem dieſer Tractat gleich - ſam zu einem Modell dienen kan / darnach ein jedes teutſches Fuͤrſten - thumb oder einem ſolchem nicht vn - gleiche Graff - vnd Herrſchafft beſchri - ben werden mag / alſo daß hierin die gemeinen durchgaͤngige Principia zu finden ſeyn werden / darauff nach Gelegenheit eines jeden Orts die Exempel auß den particular-Vmbſtaͤnden genommen / vnd darzu gezeichnet werden koͤnnen / So erfordert zwar die Diſpo - ſition deſſelben drey Haupttheile / als daß in dem erſten Theil gehandelt werde von einem Land vnd Fuͤrſtenthumb ins gemein vnd materialiter, al[s]von deſſen Vrſprung vnd Namen / Situation natuͤrlichen S[tuͤ]cken / Gebuͤrgen / Fel - den / Walden / Waſſern / Eintheilung / Aemptern / Herr - ſchafften / Staͤdten / Schloͤſſern / Doͤrffer /[Le]hnſchafften / Graͤntzen / Fruchtbarkeit / Arthafftigkeit / Nahrung[vnd]Zuneigung der Vnterthanen / denn von dem St[and vnd]Vnterſcheid der im Lande wohnenden Perſonen /[hohen]vnd niedern. Nach dem aber wie leicht zu vermerck[en die -]ſes in einer Hiſtoriſchen Erzehlung beruhet / welche[jedes]Orts ex facto entſpringet / vnd von denen die deſſen kuͤ[ndi]g ſondern groſſe Muͤhe vnnd Kunſt bey zubringen iſt / als iſt auch dieſer erſte Theil gar kurtz abgehandelt / vnd ſind nur etliche bequemliche Wege gezeiget / wie ſolche materialiſche Beſchreibung nach der Beſchaffenheit jedes Orts einzu - richtenſey
) (Der[W]As die Lands-Fuͤrſtl. Regierung ſey / woduꝛch ſie Hauptſachlich angezeigt / erkennet vnd ermeſſen weꝛ - de / was ihr letzter Zweck ſey: Wie ſie ſich vber geiſt - vnd weltliche Sachen erſtrecken / in welchen Haupt - puneten die weltliche Sachen in eine Lands Regierung gehoͤrig / beſtehen / der allhier vier erzehlet werden / als 1. Daß ein Re - gent ſeinen Stand vnd Weſen / vnd was dem anhaͤngig iſt erhalte. 2. Geſetze vnnd Ordnungen auffrichte. 3. Die Juſtitz adminiſtrire. 4. Die Mittel zu wircklicher Handhabung der vorigen dreyen Pune - ten bey handen habe vnd recht gebrauche.
DAß eine teutſche Fuͤrſtl. Hoheit nicht gar abſolut ſey / ſondern auff Kaͤyſ. Majeſtaͤt vnd das H. Reich ihren vnterthaͤnigen Reſpect habe.
Worin ſolche Maſſe vnd Reſpect beſtehe / nach vnterſchiedlichen Vmbſtaͤnden vnnd Anleitung der im 1. Capitel geſetzten 4. Haupt - Puncten.
WElcher Geſtalt die Regierung der teutſchen Fuͤr[ſtenthuͤmer]vnd Lande einem allein gelaſſen oder vertheilet /[oder in geſamt]behalten werde / wie mancherley Art vnnd Vor[behaͤlt da]rin geſtehen.
Wie wegen deß Rechts der in Fuͤrſtl. Gemeinſchafften verfah - ren werde / was die Agnoten in acht zu nehmen.
WJe die Lands-Fuͤrſtl. Hoheit auch vber die Vnterthanen nit gantz Herriſch vnd eygenwillig / ſondern durch etliche vorbe - halte eingeſchraͤnckt ſey / deren allhie vier erzehlet werden / als die Autonomia in Religions-Sachen / die vnweigerliche adminiſtration der Juſtitz / vnd die Freyheit von Schatzungen / wenn ſie nicht im Reich oder von der Landſchafft ſelbſt gewilliget oder ſonſt rechtmaͤſſig vnnd herkomlich ſind:
Wie auch die Haltung der Vertraͤge vnd Land-Abſchiede.
Wie hiernechſt ferner der Landsherr viel vornehme Regierungs - Geſchaͤffte / wo nicht auß Schuldigkeit doch nutzlich vnd ruͤhmlich mit ſeinen Landſtaͤnden communicire.
[Von der]Art ſolcher Communication, durch beſchreibung der[Landſchafft]auff Landtaͤge / vnnd wie es auff dieſen nach al - len Vmbſtaͤnden pflege herzu gehen.
DAß der Landsherr das Hauptwerck ſeiner Regierung durch ſeine eigene Perſohn verwalte / vnd was ihn darzu bewege.
Wie er zu dem Ende ſeines Landes muͤſſe kuͤndig / vnd der Regierung erfahren ſeyn / vnd wie er darzu gelange / auch worin ſei - ne perſoͤhnliche Bemuͤhung eigentlich beſtehe.
Daß er nothwendig zu der Regiments-Laſt / Raͤhle vnnd Diener haben muͤſſe.
Was er fuͤr Vmbſtaͤnde bey annehmung eines jeden Dieners in acht zu nehmen pflege.
VOn dem Namen vnd Stand der Cantzler vnd Raͤhte.
Was fuͤr ſonderbahre Wiſſenſchafft vnnd Graviteten an ſolchen Perſonen erfordert werden.
Was ihre Verrichtung in gemein ſey / ſo allhier in etliche Punc - ten zuſammen gezogen.
) (iijVon der Anzahl / Ordnung vnd bezeugung der Raͤhte bey ihrem Ampt / von der Direction vnd Ampt eines Cantzlers odeꝛ dergleichen Peꝛ - ſonen Eintheilung der Geſchaͤffte vnd dergleichen / ſo in etlichen Punc - ten erinnert wird.
Wie die Cantzeley mit Secretarien, Regiſtratorn, Cantzeliſten vnd dergleichen Perſohn pflege beſtellt zu werden / vnd was ein jeder verrich - ten muͤſſe.
HAt zwey Theil / der erſte Theil von behauptung dieſes jetzt ge - meldten Puncts an ſich ſelbſt / ohne abſehen auff die Perſon deß Landsherrn.
Die Hauptſtuͤcke darin dieſer erſte Punct beſtehet / vnd deren Er - haltung beſchrieben wird / ſind
WArumb von der Perſon deß Landsherrn allhier auch zu han - deln vnd was einem Lande daran gelegen / daß dieſelbe an Leibs vnd Gemuͤts-gaben wol beſchaffen ſey / weil aber dieſer Punet in vielen vnd faſt vnzehlichen gemeinen politiſchen Buͤchern weitlaͤuff - tig mit Außfuͤhrung vieler ſententien vnd Exempeln beſchrieben wird / ſo geſchiehet hier nur Special Anfuͤhrung / die ſich auff jetzige Zeiten / vnd die teutſche Fuͤrſtenthuͤmer am beſten ſchicket / vnnd wird demnach be - trachtet an der Perſon eines Landes Herren.
ERſtlich wird wiederholet / wie vnd welcher Geſtalt einem Landes - Herrn dieſe Macht zukomme.
Folget wohin ſolche Ordnungen inſonderheit zielen / nehm - lich auff erhaltung der Gerechtigkeit / deß Friedes vnnd der Wollfahrt vnd auffnehmen deß Lands.
Wem ſie angehen / nemblich die Vnterthanen deß Lands / ihre Perſohnen Guͤter vnd Gerechtſamen: Wie fern von deß Lands Herrn Gerechtſamen / Geſetze vnd Ordnungen gemacht werden.
Was pflege geordnet zu werden / zu erhaltung der Gerechtigkeit.
Wie die Ordnung oder Geſetze eingerichtet werden / zu dem an - dern Haupt Punct / der da iſt die Erhaltung Fried vnd Ruhe.
Wie die Geſetze eingerichtet werden in dem dritten Punct zur ge - meinen Wollfahrt deß Lands / die da beſtehet in Erhaltung vnnd Ver - mehrung der Leute vnd ihres Vermoͤgens / wie der Menſchen Geſund - heit vnd Vermehrung durch die Geſetze bedacht ſey.
Wie durch die Geſetze die Mittel zur menſchlichen Nahrung ge - foͤrdert werden.
Wie der Vberfluß deß Lands zu auffnehmen vnnd bereicherung der Leute wol angewendet vnnd durch die Geſetze dahin geziehlet wer - den.
Wie alle ſolche Ordnungen vnd Geſetze publicirt vnd auß Schul - digkeit gehalten werden ſollen.
WAs die Gerichtbarkeit oder gerichtliche Bottmaͤſſig[keit i]n ge - mein ſey / worin ſie beſtehe / wohin ſie Hauptſachlich ziete.
Wie ſolche Gerichtbarkeit auff die Lands Herrn / vnnd von dieſen ferner auff andere Staͤnde im Lande kommen / was dieſe fuͤr Gerichtbarkeiten haben.
Wie die Iurisdiction der hohen Obrigkeit von der andern welche) () (diedie Staͤnde vnnd Vnter-Obrigkeiten deß Lands haben / vnterſchieden ſeyn / nach etlichen Vmbſtaͤnden.
Wie der Lands-Herr die hoͤchſte Gerichtbarkeit durch ſeine ſelbſt Perſon / vnd ſeine Raͤhte exercirt.
Wie etlicher Orten vber daß noch beſondere Hoffgerichte ſeyn.
Wie der Lands-Herr ſeine eigene Gerichtbarkeit in erſter inſtan tz durch die Beampten vben laſſe.
Wie ſolchen auch Commisſion gegeben werde in hoͤhern Sa - chen.
Von andern particulan - Gerichten / welche die Lands-Herrn haben.
Vom rechtem Gebrauch vnd Stylo einer Lands-Fuͤrſtl. Gericht - barkeit werden etliche vnterſchiedliche Erinnerungen angehaͤnget.
Von dem andern Theil deß Capittels / nehmlich der Auffſicht / welche der Lands-Herr vber die Gericht ſeiner Land-Staͤnde vnd Vn - terthanen hat / wird angefuͤhrt.
WArumb dieſer Punct vor den andern dreyen abſonderlich be - trachtet werde.
Was die Handhebungs Mittel ſeyn / wozu ſie nothwen - dig dienen / wie ſie in dem Obrigkeitlichem Zwang beſtehen / wie vnent - behrlich dieſer ſeye.
Wie vielerley derſelben ſey / nehmlich / erſtlich der Gerichtszwang worinnener beſtehe / wie dazu die Gerichts folge / gehoͤre / vnd was ſie ſey / wie der Gerichts-zwang auch denen Vnter-Obrigkeiten gebuͤhre.
Von der andern vnd hoͤhern Art / nemblich dem Heeres zwang / was er ſey / vnnd wie dazu die Heersfolge gehoͤre / vnnd wie ſie von den Staͤnden deß Lands nach Vnterſcheid derſelben geleitet werde / wie man auß der Landsfolge einen Außſchuß vnd Defenſion - Weſe[n mache Fe -]ſtungen vnd Paͤſſe erhalte / oder bawe / wie gar zum K[riege geſchritten]werde / nach zulaſſung der Reichs Conſtitutionen.
Endlich wird auch hiebey angefuͤhrt / durch was Mi[ttel vnd We -]ge die Obrigkeit Auffſicht habe vnd Erkundigung erlange /[was im Lan -]de fuͤrg ehe / darin ſie ihre Zwangs-Mittel zugebrauch[en habe /]deren werden vnterſchiedliche angezeigt.
DAß einer hohen weltlichen Obrigkeit / auch das Regiment in geiſtlichen Sachen zukomme / inſonderheit aber / daß es denen teutſchen Fuͤrſten proteſtiren den Theils / gebuͤhre: Was geiſt - liche Sachen ſeyn / worinnen der hohen Obrigkeit Regierung in geiſtli - chen Sachen Hauptſachlich beſtehe / nemblich.
DAs deß Lands-Herrn Verrichtung in geiſtlichen Sachen nicht mit ſich bringe / daß er zugleich die geiſtlichen Aempter fuͤhre /ſondernſondern vielmehr / daß er die oberſte Direction in dieſen Sachen habe.
Dazu erfordert wird.
lich ein Conſiſtorium, welches allhier nach noͤhtigen Vmbſtaͤnden be - ſchrieben wird / wie es beſetzet werde / wer darfuͤr zu ſtehen ſchuldig / was fuͤr Sachen hinein gehoͤren / wie die geiſtliche Gerichtbarkeit darin ver - fuͤhrt werde.
Welcher Geſtalt vnſere Conſiſtoria oder geiſtliche Gerichte beſtellt werden / nach was fuͤꝛ Geſetze vnnd Ordnungen ſich die Conſiſtoria ins gemein achten.
Wie der Lands-Herr ſelbſt hiebey perſoͤhnlich bemuͤht ſey.
BEy dieſem nothwendigen Stuͤck deß Kirchen-Regiments / wer - den vier Haupt Vmbſtaͤnde ins gemein betrachtet / Als
Ferner wird auch gehandelt von der Beſchaffenheit oder Vnter - ſchied der Kirchen-Aempter.
) () (iijWieWie es damit von Alters her vnd noch bewand ſey / inſonderheit vom Ampt eines Biſchoffs vnd Superintendenten vnnd ſeiner nachge - ordneter.
VOn nothwendigkeit dieſes Puncts / von dem erſten Grad der Schulen / zu pflantzung Chriſtlicher Lehre / vnd etlicher gemei - ner Geſchicklichkeiten / was dabey vnd zu rechter Behauptung dieſes Zwecks zu bedencken.
Von dem andern vnd dritten Grad der Schuhlen nehmlich in Stadt vnd Land-Schulen oder Gymnaſiis, was darin fuͤr vnterſchied - liche Arten der Vnterweiſung gehalten werden muͤſſen.
Von dem vierdten vnd obriſten Grad / nemblich der hohen Schu - len / vnd deren hauptſachlichen Verfaffung in vnterſchiedliche Puncten
AVß was Vrſachen euſſerliche Mittel hierzu erfordert werden.
Was ſolches fuͤr Mittel ſeyn / deren allhier vier vornemb - lich erzehlt werden.
Was der Lands-Herr fuͤr Fleiß vnnd Erkundigung anwende / dardurch er zu Gebrauch der rechten Handhebungs Mittel angewieſen wird.
Ende deß andern Theils.
DJe Nothwendigkeit dieſer Mittel / vnd derſelben Vrſprung.
Der Vnterſcheid der Cammerguͤter / daß etliche ohne: Regalien in gemeiner Art ſind / etliche aber Regalien vnd Fuͤrſt - liche Gerechtigkeiten:
Wie alle dieſe Einkuͤnfften zu ſechs Hauptſachen angewendt werden:
Das allen Regimenten ordentlicher Weyſe dieſe Mittel bey handen ſeyn / wenn damit recht vmbgangen wird.
DJeſe werden allhier erzehlt vnd zwar.
Wie ſie fleiſſig beſchrieben / in ihrem Standt erhalten vnnd zu ge - woͤhnlicher Zeit einbracht werden.
Was inſonderheit ſeyn die Zehenden der Auffſatz / die Geſchoß vñ Bethe / Ein - vnd Abzuggeld / Leibeygenſchafft / Schutzgeld. Daß ſol - che intraden nicht allezeit der Obrigkeit / ſondern auch an - dern zukommen.
Eine Beſchreibung der Regalien nach einander / als da iſt.
1. Das Berg-Regall.
WAs Bergwerck ſey / was davon die hohen Obrigkeiten fuͤr ſon - derbahre Rechten von Alters her haben / vnnd wie es die teut - ſchen Fuͤrſten noch exercirn: Wie ſie andere Leute zum ſchurf - fen oder Bergwercks-Baw zu laſſen / was ihr Nutzen da von ſey / an Zehenden / eigener Außbeute / Vorkauff.
Obwol ſonſt die Berichte von Bergwercken anders wohin gehoͤren / wird doch allhier / weil die Matery rahr iſt / ferner angedeutet.
Wohin die Saltzwercke zu ziehen / vnd was dabey zu wi[ſſen]/ J - tem vom Salpeter vnd Potaſchen.
2 Das Muͤntz-Regall.
Was Muͤntze ſey / vnd woher ſie entſpringe / woher ſolches Regall auff die Fuͤrſten kommen.
) () () (WieWie wegen der Muͤntze / Maſſe vnd Ordnung geſetzet ſey / ſo wol im Gewicht als im Gehalt / warumb der Zuſatz verſtattet ſey / was die Hauptpuncten der Muͤntz-Ordnungen ſeyn: Wie ſolche die Obrig - keiten binden: Daß die Muͤntz kein Gewerb oder Mercantz ſeyn ſoll / vnd wie auff erhaltung guter Muͤntz im Lande mit Fleiß zu ſehen.
3. Geleit vnd Zoll.
Was Gleit vnd Zoll heiſſe / woher das Gleit vnd Zoll entſtanden wie es auff die Fuͤrſten kommen / vnnd vngeachtet manchmahl das Ge - leit gefallen / dennoch der Zoll blieben.
Daß auch geringere Leute Zoll haben / in welchen Faͤllen noch heute zu Tage die Vergleitung beſtehe / wie das Leibgeleit angeordnet werde / wie die Geleits-Herrn die Straſſen-Faͤlle rechtfertigen vnnd ſtraffen laſſen.
Was fuͤr diener als Geleits Hauptleute / Geleits-Maͤnner / Ge - leits-Schreiber / Geleits-Reuter / zu dieſer Regall / vnnd der Zoll-Ein - nahme beſtellet werden. Wie ihnen ſonderlich eine gewiſſe Maſſe deß Zolls eingebunden ſey: Daruͤber ſie nicht ſchreiten / die aber ſolche nicht entrichten / ſtraffen ſollen.
4. Fuͤrſtl. Lehen-Hoͤff.
Daß die Lehenſchafft an ſich ſelbſt kein Regall importire, noch[Vnterthane]n Pflicht auff ſich habe / wenn aber ein Lands-Herr viel[vornehme v]nd Adeliche Lehn-Leute hat / die er am Lehn-Hoff vnter an -[dern auch]mit Regalien belehnt / iſt ſolches auch vnter die Regalien[mit zu rech]nen.
[W]oher die Lehn entſprungen: Wie daruͤber Regiſtratur gehal -[ten gewiſ]ſe Bediente geordnet / eine vnnd andere Solennitet bey der Be -[lehrung]in acht genommen / wie auff die Gerechtigkeit deß Lehen-Her - ren Obſicht gefuͤhrt / wie es mit den Heimfallen gehalten werde.
Daß es nuͤtzlich ſey die Geſchlechter bey Lehen zu erhalten / vnnd mit expectan tz Brieffen behutſam vmbzugehen.
5. Wildbann / Jaͤgerey / Fiſcherey / vnnd Waſſernutzung.
Daß die Jagten von dem gemeinen Mann mehrentheils an die Obrigkeiten kommen.
WieWie vielerley Thiere durch die Jagten gefangen werden / vnd daher hohe vnd niedere Jagten entſtehen.
Die Beſchreibung der Art der Jaͤgerey wird allhier kurtz beruͤh - ret / vnd an andere Orte gewieſen.
Daß die Jagt an ſich ſelbſt zwar auch ein Regall / aber vielen Staͤnden vnd Vnterthanen deß Lands auch zugelaſſen ſey / nach maſ - ſe ihrer Lehnbrieffe oder Herkommens.
Daß das Fuͤrſtl. Regall fuͤrnemblich auff den Wildbann beſte - he / was er Krafft deſſelben fuͤr Ordnungen / vnd maſſen in Jagtſachen fuͤrſchreiben koͤnne / als da iſt / von der Zeit vnd von der Art deß Weyde - wercks / hegung deß Wilds / von der Nachfolge / oder Zufolge.
Was vor Perſonen der Landsherr zu dieſem Regall beſtelle / ſo wol bey Hoff als auff dem Lande.
Von der Perſon vnd Ampt eines Jaͤgermeiſters außfuͤhrlicher Bericht / darauß die gantze Verfaſſung dieſes Regalls Summariſch abzunehmen.
Erinnerung vom Mißbrauch der Jagt / von Fiſchereyen vnd deſ - halben nutzbahrlicher Anſtall vnd Ordnung. Jtem von etlichen an - dern Gerechtigkeiten auff dem Waſſer.
6. Forſtbann vnd Waldnutzung.
Worinn das Regall dißfalls beſtehe / nehmlich in dem Forſtbann oder der Waldordnung / wie auch der Holtzfloͤſſe / dabey aber die gemei - ne Nutzung der Waͤlder / womit ein Landsherr vor andern begabt auch vnd zwar erſt zu betrachten.
Was fuͤr Diener vber Forſtſachen beſtellt ſe[yn / was eine Forſt]ſey / wie derſelbe in erkundigung zu bringen vnd die G[raͤntze zu erhalten]
Von dem erſten vnd vornembſten Nutzen der[Wälder / dem Holtz]verkauff / vnd wie es damit zu halten.
Jnſonderheit auch von der Floͤſſe.
Von rechtſamer angreiffung vnd hegung der[Waͤlder im Lande /]zu behauptung beſtaͤndiger Holtznutzung: Von hegung[vnd ordentli]- chem Gebrauch der Waͤlder / ſo den Vnterthanen ſonderlich den Ge - meinden zu ſtehen. Von verhuͤtung allerhand Schaden vnd Vnfall in Waͤlden / von dem Gebrauch der Trifften vnd Maſt im Wald / von) () () (ijdemdem Hartzſcharren oder Pechnutzung / von Auffſicht der Foͤrſter vber andere vngebuͤhrliche Nutzung vnd Mißbraͤuch der Waͤlder.
7. Lands Steurbarkeit.
Was Steure ſeyn / vnd wie ſie auffkommen.
Wie ſolches Regall allein ordentlicher Weyſe dem Landsherrn zukomme / welcher Geſtalt ſolches gefodert vnd verwilligt werde.
Wie man Steur Regiſter vnd Anſchlaͤge mache / wer darin befrey - et oder nicht.
Wie Reichs-Steuren von den verwilligten Steuren vnterſchie - den ſeyn.
Wie die Einnahme / Außgabe vnd Berechnung der Steur be - ſtellt werden.
Erinnerung vom rechten Gebrauch dieſes Regalls.
8. Fiſcal-Gerechtigkeit vnd dergleichen
Vom Vnterſcheid deß Fiſcals - Recht nach altem Rechten vnnd heutigem Gebrauch / was dazu gehoͤre oder nicht.
Was angariæ vnd parangariæ, Jtem / was das Poſtrecht ſey.
[W]As eine Fuͤrſtliche Cammer heiſſe / mit was Perſonen ſie erſe - tzet werde.
Was fuͤr ein Stylus vnd Ordnung darin gehalten werde. Wie die Expedition der Cammer in 2. Haupt-Puncten beſtehe / Als
1. Jn rechter Einbringung der Fuͤrſtl intraden.
2. Jn gebuͤhrlicher Anwendung derſelben.
Jn den erſten Punct gehoͤren / vnd werden allhier vmbſtaͤndig be - ſchrieben.
1. EineZu dem andern Haupt-Punct nemblich der nutzlichen Außga - be vnd Anwendung deß Landes Einkuͤnfften / werden nachfolgende Stuͤcke angefuͤhret.
Hiernechſt werden wegen der gantzen Cammer-verfaſſung / vnnd der darinnen gewoͤhnlicher vnd nutzlicher Art der Berahtſchlagungen vnd Anſtalten / noch ſechs merckliche Erinnerungen angehaͤnget / als
WAs vnter dem Wort Hoffſtadt verſtanden werde / wird in 7. Puncten angezeigt / vnnd in jedweden betrachtet was fuͤr Die - ner beſtellt werden / wie vnd woher der Vorraht vnd materia - lien verſchafft / vnd wie es angewendt vnd berechnet werde.
Folget
WJe alle nach dieſen 7. Puncten beſtellete Diener in Gottes - furcht / Zucht vnd Erbarkeit vnd Verrichtung ihres Ampts erhalten werden.
Ende deß Dritten Theils
Hiernechſt vnd an ſtatt deß vierdten Theils iſt angehenget ein außfuͤhrlicher Entwurf / etlicher vorneh - mer vnd weitlaͤufftiger Diener Beſtallung / nach anlenung deß vorhergehenden Tractats. Als
ENDE.
GLeich wie in allen Wiſſenſchafften die NaturNothwen - diger / vorbe richt von beſchrei - bung ei - nes Laͤds - oder Fůr - ſtenthums vnd Menſchlicher Verſtandt ſelbſt andie hand gibt / daß ehe man von den rechten Vrſachen / Arten vnd Zufaͤllen eines jeden Dinges / oder auch von der Weiſe vnd Geſchicklichkeit mit demſelben vmbzugehẽ berich - tet werden kan / vorhero noͤtig ſeye / das jenige an ſich ſelbſt / wo von man reden vnd handeln will wo nicht Anfangs eigentlich vnd vmbſtaͤndlich / doch gn - ten-Theils vnd beylaͤufftig zu erkennen / vnd deſſen gewiß zu ſeyn / Alſo wi[rd es]auch bey vorhabender Vnterrichtung / von Regierung der Fuͤrſtenth[uͤmer vnd]Laͤnder / die Ordnung vnuͤmbgaͤnglich erfordern / Daß vorhero gem[eldet werde /]was ein Fuͤrſtenthum vnd Land / vnd wie es nach ſeinem euſſerlichen[Vmbſtaͤn -]den beſchaffen vnd bewand ſeye / Nun haben wir zwar ſo wohl in dem Titul als in der Vorrede dieſes Wercks ſchon angedeutet / das vnſere Handlung vor - nemlich gerichtet ſeye / auff ein jedes Land vnd Provintz des Roͤmiſchen Reichs Teutſcher Nation / welches / einem Fuͤrſtlichen / Graͤfflichen / oder dergleichẽ Ge - ſchlecht vnd auß demſelben einen Regirenden Lands-Herrn mit aller Hoheit vnd Bottmaͤſſigkeit vnterworffen ſeye / vnnd von Jhm beherſchet vnnd regieretAwerde /2Teutſchen Fuͤrſten-Statswerde / daraus jedoch mit leichter Muͤhe auch auf die jenige Regierungen / welche nicht erblich ſondern durch Wahl vnd auf das Leben des Regenten oder auff ei - ne Zeitlang pflegen beſtellet zu werden / die Folge gemacht werden kan: So iſt es auch an deme / daß von den meiſten Laͤndern in Teutſchlandt ſonderbare Chro - nicken vnd Beſchreibungen in offentlichen Druck vor alters vnnd theils bey vn - ſern Zeiten auß gegangen / darinn dieſelbigen nach jhrer Gelegenheit vmbſtand - lich vnd weitlaufftig beſchrieben werden / welche Buͤcher zwar / als fern ſie mit gutem grunde vnd gebuͤhrendem Fleiß verfaſſet ſind / ihren groſſen Nutzen habẽ vnd demjenigen / der den Eſtat ſeine Lands verſtehen will / nicht wol zu entbehrẽ ſeyn / es wird aber von vielen Vornehmen vnnd Gelehrten / oder doch der Laͤnder vnd ihrer Beſchaffenheit erfahrnen Leuten in den meiſten ſolchen Buͤchern ein vnd anderer Mangel vermercket / entweder / daß ſie Alters halben auff vnſere Zei - ten ſich nicht mehr ſchicken / oder daß ſie Vnvollkommen vnd darinn viel merck - liche vnd Vornehme Stuͤcke auß gelaſſen oder daß ſie auff vngewiſſe Berichte vnnd gemeinen Ruff vielmehr als auff die ware gruͤndliche Beſchaffenheit eingerichtet ſind Ja man wird offters befinden / daß gantz falſche jrrige vnnd dem Land auch deſſen Herrſchafft nachtheilige Sachen darinn vorgegeben wer - den / wie ſolches mit vielen Exempeln darzuthun ſtuͤnde / Dahero bey einem Fuͤrſtlichen Regiment ſehr nuͤtzlich vnd vortraͤglich / Ja gantz nothwendig ſein will / daß eine Gruͤndliche auß dem Augenſchein vnd der wuͤrcklichen Gelegen - heit der Sachen / ſelbſtentſpringende Beſchreibung des Lands vnnd Fuͤrſten - thums / ſo wohl nach ſeiner Regierungs Art / (darvon wir in dieſem Werck Hauptſachlich handeln vnd gleichſam ein Modell geben wollen /) als auch nach ſeiner euſſerlichen Beſchaffenheit / verfaſſet ſey / deren ſich die Lands Obrigkeit vnd derobediente in allen Staͤnden / ſo weit jedem noͤtig vnd zulaͤſſig gebrauchen vnd bedienen koͤnnen / Weilen dann dieſe euſſerliche vnd Materialiſche Be - ſchreibung billig voran gehet / ehe man von der Regiments Form eines Landes handelt / an ſich ſelbſt auch leichter vnd anmutiger iſt / vnnd dahero bey Vnter - weiſung Junger Herrſchafften / dahin wir mit dieſem Werck vornehmlich mit[zielen /]mit deſto wenigerm Verdruß tractirt werden kan / So wird dahero billig[der Erſte-Th]eil dieſes Buchs / ſolcher Beſchreibung zu geeignet.
[Demn]ach Wir aber allhie kein Land vnnd Fuͤrſtenthum inſonderheit zu -[beſchreiben vor]vns genom̃en / ſondern vielmehr einen ſolchen Bericht thun wol -[len der ſich au]ff alle oder die meiſten Teutſchen Fuͤrſtenthum vnnd Herrſchaff -[ten ſchickte]vnd bequemete / So iſt gantz ohn ſchwer zu ermeſſen daß wir in die - ſem erſten Theil nichts mehr thun oder an die Hand geben koͤnnen / als nur ein ohnverfaͤnglich Modell oder Art / wornach die Materialiſche Beſchreibung ei - oes jeden Lands eingerichtet werden k Lte / daran wir jedoch keinen binden noch beſſere Ordnung verworffen haben woll / Nut daß gleich wol ein jeder / der nachAnlei3Erſter Theil. Anleitung des andern Theils dieſes Wercks den Stat eines gewiſſen Landes befchreiben oder erlernen will / zu vorhero auch auff dergleichen euſſerliche Be - ſchreibung bedacht ſeye: Welche dennoch mehr Arbeit vnd Fleiß / alß groſſes Nach dencken vnd Kunſt erfordert / die Capitel vnd Hauptpuncten einer ſol - chen Beſchreibung koͤnten folgender Geſtalt eingerichtet werden.
DEr Nahme eines Fuͤrſtenthumbs pflegt mehrentheils zu entſtehen /1. Woher der Name der Fuͤrſtenthuͤ mer zu ent - ſtehẽ pflege entweder von dem Nahmen der Nation oder des Volcks / oder von der Reſidentz-Stadt oder Schloß / oder auch einem alten Stam - hauß des Geſchlechts / durch welches ſolches Land beherrſchet wird / oder vor Zeiten beherrſchet worden / vnd dergleichen Euſſerlichen Vmbſtaͤn - den mehr.
Der Vrſprung derſelben iſt bey dieſem Vorhaben nicht allzu weit vnd2. Woher der Vrſprung einer lands Herrſchaft zu beſchrei - ben. auß den aͤlteſten Hiſtorien / ſondern dahero grundlich zu holen / durch was Gele - genheit ein Fuͤrſtenthum oder Herrſchafft in den Stand / groͤſſe vnd zu gehoͤrung der Laͤnder / wie es ſich jetzo befindet; Vnd an die ietzo regierende Herrſchafft gerahten ſeye / ob es noch in ſeinem alten Weſen / wie etwan vor vielen Jahren durch Keyſerliche Belehnungen / oder andere Wege von den Vorfahren / die Herrſchafft erlanget worden / beſtehe / oder ob es durch Theilung / vnd Erbfaͤllen / newe Handlungen vnd Vergleiche / erweitert oder vermindert ſey.
Bey der Gelegenheit oder Situation iſt nicht allein kuͤrtzlich anzuzeigen /3. Wie die Gelegen - heit eines Lands zu beſchreiben wie es in Teutſchland vnd in welcher namhafften Gegend vnd Kreyß deſſelben es liege / wie hoch der Polus oder Nord Stern allda ſtehe / vnd wie es mit der Tag vnd Nachts Laͤnge daſelbſt bewand ſeye / davon in den Cosmographien vnd Land-Karten Nachricht zu finden / ſondern auch wie es begraͤntzet ſey / wie die Fuͤrſtenthumer vnd Benachbarten Landherrſchafften heiſſen / daran es allent - halben ſtoͤſſet / vnd mit welchen Oertern des Fuͤrſtenthumbs ſolche an graͤntzung geſchehe.
Hirzu iſt nun eine Außfuͤhrliche / gruͤndliche Landtaffel / in dem ſich auff4. Von Ver - faſſung ei - die gedruͤckte vnd Gemeine gantz nicht zu verlaſſen ſtehet / vnd ſolche mehren -A ijtheils4Teutſchen Fuͤrſten-Statsner Gene - ra l Land Carte des Fuͤrſten - thumbs.theils mangelhafft / falſch vnd Jrrig oderie gar zu General vnd alſo darinn viel nothwendige Orten außgelaſſen ſind / ſehr nothwendig / vnd kan auß folgendem Bericht von der Special vnd ſonderbarn Beſchreibunge der Aempter vnd Theille deß Lands leicht abgeſehen werden / wie die General Tafel des Fuͤrſtenthumbs einzurichten ſeye / maſſen / dann auch die Special Marckung / mit was fuͤr fluͤſ - ſen / Steinen vnd andern graͤntz Zeichen das Land an die fremde graͤntzet / Auß der Beſchreibung deſſelben Orts oder Ampts welches an der Grantze liegt / auff zu ſuchen iſt / vnd der weitlaͤufftigkeit halben in die Ceneral Catta zu ſetzen / ſich nicht fuͤget.
Jn dieſer Land-Carta ſind auch nicht zu vergeſſen vnd in dieſem Capitel mit zu vermelden die vornemſten Gebirge / Waͤlder / Ebenen vnd Gefilde / Stroͤ - men / Fluͤſſe / groſſe See / vnd dergleichen merckwuͤrdige Dinge mehr welche im Lande ſich befinden / vnd ſonſt in deſſelben Geographiſche Beſchreibung gehoͤrẽ.
DJe meiſten / ſonderlich aber die groſſen Lande vnd Fuͤrſtenthuͤmer pfle - gen ihre ſonderbahre Eintheilungen zu haben / Theils nach der natuͤr - lichen Gelegenheit derſelben wie ſie etwan durch Gebirge / Waͤlder oder Fluͤſſe vnterſchieden ſeyn / dahero man einen Theil des Landes den Obern / den andern den Vntern oder diß vnd jenſeyt des Stroms nennet / auß welcher Situation vnd ſonderung offters in denen Theilungen der Laͤnder die Portiones oder Erbtheile ihre Verlaſſung haben / oder ſonſt die alſo gleich - ſam von Natur gemachte Theile mit abſonderlichen Regierungen vnd Bedien - ten verſehen werden.
Oder es werden auch die Landſchafften in gewiſſe Creyſſe vnterſchieden / deren Jeder einen beſondern Nahmen vnd verfaſſung / oder wem zum Exempel ein Fuͤrſtenthum von etlichen Graff vnd Herrſchafften zu ſammen gewachſen / bleiben oͤffters ſolche Herrſchafften auch bey ihrem alten Nahmen vnd vorigen Graͤntzen.
Gemeiniglich aber vnd nach Vhraltem teutſchem Gebrauch ſind die Teut - ſchen Fuͤrſtenthumer in gewiſſe Aempter ab - vnd Eingetheilet / alſo daß et -liche5Erſter Theil. liche Staͤdte / Doͤrffer vnd Flecken entweder wie ſie mit einander ererbt oder er -dero zuge - hoͤrungen. handelt / oder ſonſt nach der Gegend vnd bequemligkeit zuſammen geſchlagen vnnd einem Beampten zu verwalten anvertrawet werden. Da bey aber dieſe vnterſchied zu mercken / daß vnter ſolchen Aemptern zwar eigentlich die jenigen Orter begrieffen ſind / welche dem Lands Herrn ohne Mittel zu ſtehen vnd dar - uͤber Er die alleinige Oberſte vnd nieder Botmaͤſſigkeit hat: Jm Fall aber / wie in gar vielen Fuͤrſtenthumen in Teutſchland gebraͤuchlich / auch vnter dem Landsherrn vnd deſſen Hoheit andere Staͤnde / von Prælaten, Graffen / Herꝛn / Ritterſchafften / vnd Staͤdten begrieffen ſind / die Jhre Vnterthanen / vnd dar - uͤber Gericht vnd Gebot haben / pflegt man deroſelben Herrſchafften / Schloͤſſer / Staͤdte / vñ Doͤrffer nit mit vnter die Aempter zu rechnẽ; Die Aempter vñ Herr -4. Herrſchaf - ften vnd gerichte im Lande. ſchafften aber werden bißweilen wiederumb in abſonderliche Gerichte / Volg - teyen / vnd vnter Aempter eingetheilet / Jn einem ieden Ampt oder Herrſchafft fallen nun folgende merckliche vnd namhaffte Stuͤcke vor / alß Staͤdte / Schloͤſ - ſer / Flecken / Dorff ſchafften / Weiler / oder kleine Doͤrffer ohne Kirchen / eintzele Hoͤffe / namhaffte Berge / Waͤlder / Fluͤſſe / groſſe See.
Ob nun wol ein Jedes Ampt vnd Herrſchaft ſeine eigne auß fuͤhrliche Be - ſchreibung billich haben ſoll / ſo kan doch auß derſelben zu der General Landsbeſchreibunge folgende bequemliche Tabell gezogen werden;
A iijTabell6Teutſchen Fuͤrſten-StatsAuff dieſe maſſe kan nun auch eine Tabell vber die Prælaturen vnd Ab - teyen / Graffſchafften / Herrſchafften / vnd Adeliche Gerichte verfertiget werden / in ſolche Tabell kan man ordentlich die Nahmen der Staͤdte / Doͤrffer / Flecken / oder da derer zu viel vnd der Raum zu enge fallen wolten die Anzahl derſelben ſetzen / vnd ſich auff die Special Tabellen beziehen / darauß der Landsherr vnd ein Jeder dem es gebuͤhrt / gleichſam mit einem Anblick alle Orter des Lands ſich be - kant machen kan.
Ferner vnd weiters kan dieſe Beſchreibung noch eigentlichen geſchehen5. Eigentli - che beſchrei bung der Oerter in iedem Amt. vnnd ergantzet werden / wenn man die Aempter vnnd Herrſchafften abſonder - lich fuͤr nimmt vnd außzeichnet / wie viel in ieder Stadt / Flecken / oder Dorff / Fewerſtaͤdten / Pfarrkirchen / Schulen / Hoſpitalien vnd dergleichen Haͤuſer / Rathhaͤuſer / Kauffhaͤuſer / Gemein Haͤuſer / Adeliche Hoͤfe / Freyhoͤffe / Brau - hoͤffe / Brauhaͤuſer / Mahlmuͤhlen / Hammer - vnd andere Muͤhlwercke ſich befinden.
Dieſes laͤſt ſich auch in eine Tabell faſſen auff folgende weiſe:
Wo fern nun die Doͤ[r]ffer vnd Oerter der Herrſchafft gantz vnd allein zu ſtaͤndig / oder doch alſo vnter dero Hoheit begr[ie]ffen ſind / werden deroſelben zu gehoͤrungen alle; Wo ſie aber gemang ſind / nur die jenige Specificirt vnd in die Tabell eingetragen / welche der Herrſchafft an den Orten zu ſtehen nur das gleich wol in der außfuͤhrlichen Beſchreibung jedes Ampts die andern Herr - ſchafften vnd dero Vaterthanen in ſolchen vermangten Orten auch gemeldet werden.
Endlich kan man auch bey dieſem Capitel nicht uͤber gehen die Beſchrei -6. Straſſen / Bruͤcken vnd Paͤſſe. bung der Land - oder Heerſtraſſen; Welche im Lande dafuͤr gehalten werden / wodurch ſie gehen vnd wohin ſie tragen / nichts weniger die Bruͤcken oder Fuͤrthe uͤber die Stroͤme vnd andere vornehme Paͤſſe des Lands / die man leichtlich ſper - ren vnd damit den Feind abhalten / oder ſonſt vnzulaͤſſige durchzuͤge vnd Com - mercien verwehren / oder Fluͤchtige darauff anhalten kan.
DJe Fruchtbarkeit eines Landes ergiebt ſich auß der Beſchaffenheit des1. Võ fruche barkeit der Laͤnder in gemein. Erdreichs vnnd der Witterung des Himmels / gleich wie nun das gantze Teutſchland dißfals mittelmaͤſſiger vnd guter Beſchaffenheit iſt / alſo ſind auch alle deſſen Laͤnder in gemein von Gott alſo geſegnet / daß darinn allerhand Mittel zur menſchlichen Nahrung wol auff zu bringen / gleich wol iſt auch deroſelben vnterſchied nicht zu verleugnen / Jn dem bald die -2. Vnterſchid liche Be - ſchaffenheit der Lands art. ſes zum Ackerbaw / jenes zum Weinwachs / eines zur Viehezucht / ein anders zur Schiffart vnd Handlung beſſer vnnd bequemer gelegen iſt / es iſt[faſt ke]in Land vnd Fuͤrſtenthum welches nicht in einem Ampt vnd Bezi[rck anders als]in dem andern geartet were / dannenhero iſt nothwendig vnnd[kan auß denen]Special Beſchreibungen der Aempter / hieher kuͤrtzlich vnd Summa[riſch zum Be -]3. Sonderba re Stuͤcke / welche in der Be - ſchreibung der Frucht - barkeit desricht angemerckt werden / ſo wol was ins gemein im gantzen Lande am me[iſt]en zu wachſen vnd zu gerahten pflegt / alß auch was von menſchlichen Lebens vnd Narungs mitteln / alß allerley Getreydig / Wein / Viehe / Wildpret / Fiſchwerck / Ho[l]tzung / an dieſem oder jenem Ort Landes am beſten oder haͤuffigſten zu ha - ben vnd hingegen wo es mangelt vnd von andern Orten erholet werden muß /BJn glei -10Teutſchen Fuͤrſten StatsLands zu mercken.Jngleichen was ſchaͤdliches ſich darinnen befindet: So auch das Land ſon - derbare Gewaͤchſe vnd natuͤrliche Gaben hat / damit es Handthierung treibt / oder was ſich fuͤr Berg-Arten vnd mineralien Saltzwercke vnd dergleichen da - riñ ereignen / das alles kan vnd muß in dieſem Capitel mit angeſuͤhret werden.
VOn der Ankunfft / Art vnd[Z]uneigungen / Tugenden vnd Laſtern der Jnwohneren des Landes / pflegt viel bey Alten vnd newen Scribenten gedacht zu werden / welches gleichwol offters ohne Grund / auff vnge - wiſſe Muthmaſſungen geſtellt / vnd etwan von dem Exempel etlicher allzugeſchwinde auff gantze Nation vnd Voͤlcker gezogen iſt.
Darumb in dieſem Capitel der jenige / welcher ſeines Vaterlands Jn - wohner nutzlich Beſchreiben will / ſich mit ſolchen zweiffelhafftigen Dingen nicht auff zu halten hat / vnd bezeuget die Erfahrung / daß an allen Orten gute vnd boͤſe / geſchickte vnd vngeſchickte / fleiſſige vnd faule / Kriegeriſche vnd verza - gete / Liſtige vnd einfaͤltige Leute durch einander gefunden werden / ſo iſt auch in einem kleinẽ Bezirck-Landes der vnterſchied abzunehmẽ daß in erlichẽ Gegendẽ deſſelben mehr oder weniger von ietzt bemelter Beſchaffenheit anzutreffen ſeyn / welches nicht ſo wol der natuͤrlichẽ Art der Leute alß etwa Jhrer Aufferziehung vnd Nahrung zu zu ſchreiben. Findet ſich aber in einem Land durch langwie - rige Auffmerckung / daß die Jnwohner deſſelben mehrentheils zu dieſer oder je - ner Geſchickligkeit Kunſt vnd Tugend oder im Gegentheil zu einem Laſter vnd Mangel fuͤr andern geneigt ſind ſo iſt ſolches in Obacht zu nehmẽ gar fuͤrtraͤg -[lich wie dann a]uch keinem verborgen ſein ſoll / welcher Religion oder Glauben[Bekandtnuͤſſe]die Jnwohner des Lands zugethan ſeyn.
[Nothwen]dig aber iſt zu wiſſen der vnterſchied der Leute im Lande nach Gele -[genheit Jhres]Standes da iſt nun / nach gemeinem Gebrauch Teutſchen Lan - des bekandt / wie faſt aller Orten nechſt den Hohen Standes Perſonen vnnd Lands Obrigkeiten dieſe dreyerley vnterſchiedene Staͤnde zu finden / daß etliche / Edelleute / etliche Buͤrger / etliche Bauren ſeyn / Jn etlichen Landen vnd Fuͤr - ſtenehumen haben die hohe Fuͤrſtl. Obrigkeiten auch Prælaten, Graffen vndHerrn11Erſter TheilHerrn vnter ſich / in etlichen hingegen ſind nicht allein dieſe / ſondern auch die Edelleute von der Lands Fuͤrſtl. Hoheit / vngeachtet ſie mitten im Lande woh - nen / befreyet: Derowegen muß allhie mit vnterſchied verfahren werden / vnd wofern nun der Landsherr voͤllige Bottmaͤſſigkeit uͤber alles was im Lande won - hafft / beguͤtert oder geſeſſen iſt / von Alters her zu uͤben hat / ſo iſt auch von noͤten / daß Er alle ſeine Vnterthanen ohne an ſehen des Stands wiſſe vnd kenne / da - hero denn vmbſtaͤndliche Beſchreibungen / was fuͤr Prælaten, Graffen / Herrn vnd Ritterſtands Perſonen im Lande iedes mahl ſeyn / wie ſie Geſchlechts vnd Nahmens wegen heiſſen / vnd wo ſie wohnen / verfaſſet werden; Wo bey denn zu mercken / daß ſo viel die Prælaten betrifft / zum Theil vnd in denen Landen / da voͤllige Landſaͤſſerey iſt / darunter verſtanden werden die Dom - vnd andere Capi - tel der Stifft vnd Collegial Kirchen / Abte vnd Proͤbſte der Cloͤſter / welche3. Etwas ei - gentlichere anzeige ſol - ches vnter - ſchieds. Landguͤter vnd Herrſchafften haben / vnd die Commenthum der Ritterorden / auch wol die Biſchoffe ſelbſt / wegen der Land vnd Herrſchafften / welche vnter der Lands Fuͤrſtl. Odrigkeit vnnd nicht ohne Mittel vnter dem Relch gelegen. Jn denen Fuͤrſtenthumen aber / wo die Lands-Obrigkeiten der Augſpurgiſchen Confeßion oder der Reformirten Religion zu gethan ſind / pflegen zwar etli - cher Orten auch noch dergleichen Prælaten der andern Religion gefunden zu werden / ins gemein aber ſind ſolche Cloͤſter vnd Stiffter zu Aemptern der Lands - Fuͤrſten gemacht / oder Schulen darinnen auffgericht / vnd eine Gelehrte Per - ſon vnter dem Nahmen eines Abts oder Priorn dem ſelben Ort geſetzet; Deß - gleichen werden auch die Collegia der Profeſſoren auff Hohen Schulen / die zu mahl im Lande mit Guͤtern vnd Herrſchafften begabt ſind / vnter dem Nah - men der Prælaten verſtanden / vnd vor Landſtaͤnde gehalten / die Grafen vnd Herrn / ob ſie gleich ſonſt Jhren Stand von dem Roͤmiſchen Keyſer erlangt / oder auch anderswo / Graff - vnd Herrſchafften haben / daruͤber Sie keinen Landsherrn ſondern allein das Reich zum Obern erkennen / werden doch alß - dann auch fuͤr Landsſtaͤnde vnd Vnterthanen der Teutſchen Fuͤrſten geachtet / wenn ſie Herrſchafften beſitzen welche von Alters her / der Hohen Lands-Obrig - keit des Ores vnterworffen geweſen vnd noch ſind / es moͤgen nun dieſelben zu gleich von dem Landsherrn zu Lehen ruͤhren oder nicht.
Vnter denen von Adel iſt an denen Orten wo Sie der Lands Fuͤrſtlichen Obrigkeit Vnterthaͤnig / vnd nicht zur befreyten Reichs Ritterſchafft gehoͤrig ſind / der Vnterſcheid / daß etliche / vnd gemeiniglich die jenige / welche zu Jhren Guͤtern eigne Vnterthanen / vnd daruͤber Gerichtliche hohe vnd nieder Bott - maͤſſigkeit haben / fuͤr eigentliche Staͤnde des Landes oder Cantzeley Saſſen / welche dem Lands-Fuͤrſten allein ohne Mittel vnterworffen: Andere aber / die zu mahlin den Dorffſchafften vnd Staͤdten der Lands-Herrſchafft geſeſſen vnd beguͤtert ſind / wenn Sie nicht durch Befreyung / oder alt Herkommen denB ijerſten12Teutſchen Fuͤrſten-Statserſten gleich zu achten Ampts-Saſſen / das iſt / ſolche ſind die zu forderſt an des Landsherrn Beampten oder auch die Prælaten vnd Graffen im Lande mit Ge - bot vnd Gehorſam gewieſen / vnd entweder nicht / oder doch auff eine andere Weiſe vnter die Lands-Staͤnde gerechnet zu werden pflegen / vnd hindert hieran nichts / ob ſonſt Jhre Ritter Guͤter vom Landsherrn vnd deſſen Cantzeley oder von den Aemptern deſſelben / oder von andern Lands-Staͤnden / oder auch von außwertigen Fuͤrſten vnd HErrn zu Lehen gehen.
Bey dem Buͤrgerſtand iſt in acht zu nehmen / daß die Staͤdt ſo nicht vn - ter dem Roͤm. Keyſer vnd dem Reich ohne Mittel / ſondern vnter denen Teut - ſchen Fuͤrſten vnd Herrn gelegen / Theils durch Jhre eigene von Jhnen ſelbſt erwehlte / vom Landsherrn aber beſtaͤtigte Raͤhte vnd Burgermeiſter / in der Anzahl vnnd Abwechſelung wie es iedes Orts gebraͤuchlich / regieret werden / auch woll alle Gerichtbarkeit ſolchen Stadt Raͤthen vnd Obrigkeiten zu kom - men / theils aber erwehlen ſie zwar auch ſolche Rathsperſonen / wird ihnen aber / weil ſie die voͤllige Gerichtbarkeit nicht haben / von der Lands-Obrigkeit ein Stadt-Voigt / Stadt Schultes / oder Richter / oder doch ein Beampter des nechſtẽ Fuͤrſtlichẽ Ampts fuͤrgeſetzet / vñ zu geordnet / thels habẽ ein bloſſes Recht einen Rath zu Wehlen / dieſer aber nur etliche wenige geringe faͤlle zu entſchei - den / vnd wird das uͤbrige alles durch des Landsherꝛn Beampte verrichtet: Nach vnterſchied des herkommens / haͤlt man bißweilen die erſte / bißweilen / auch die andere / vnd diedritte Art / ſolcher Statte vnd Jhre Obrigkeiten / fuͤr Staͤnde oder vnmittelbare Vnterthanen des Landsherrn oder fuͤr Amptſaſſen: Hin - gegen findet man auch in Teutſchland groſſe vnd maͤchtige Staͤdte / welche dem Reich nicht ohne Mittel vnterworffen / vnd doch auch denen Fuͤrſten vnd Her - ren des Lands darinnen ſie gelegen vnd wol vor Alters dieſelben vor Jhre Ober - herrn / den noch nicht / oder doch nur auff gewiſſe maſſt Vnterthan ſein wollen / daruͤber etlicher Orten gewiſſe Vertrage auffgerichtet / wofern ihre Rathe vnd Stadt-Obrigkeiten von dem Landsherrn ſich regieren oder einreden laſſen: Etlicher Ortrn beſtehet dieſes noch im Streit / vnd vngewißheit / vnd ſuchet ie - des Theil ſein Vornehmen gegen das ander zu behaupten: Man findet auch in etlichen Fuͤrſtenthumen bloſſe Dorffſchafften deren Schulteſſen / Vorſteher vnnd Gemeinden dennoch nicht / vnter denen Beampten des Landsherrn / ſondern vnter dem ſelben vnd deſſen Cantzeley ohne Mittel ſein wol - len auch wol auff Landtage / neben den ietzt erzehlten vornemſten Perſonen vnd Staͤnden eines Landes mit erfodert werden dahero in Beſchreibung eines Fuͤr - ſtenthums dieſe vnd andere mehr vnterſchiedliche Vmbſtaͤnde bey Betrachtung der Leute vnd Perſonen im Lande wol in acht genommen werden muͤſſen.
Sonſten vnd ſo viel die Buͤrger vnd Bauren abſonderlich betrifft / kan man nicht allein die Anzahl der Mannſchafften / wie ſie ſich ie zu weilen / zu gu -ten vnd13Erſter Theil. ten vnd boͤſen Zeiten befunden / auß der Anzahl der Fewerſtaͤdten / der Muſter - rollen vnd der Seelen Regieſtern / welche die Pfarrherrn halten / gleicher geſtalt auffmercken / ſondern es iſt auch ferner nutzlich zu wiſſen / was fuͤr Handwercker oder Handelsleute / Kuͤnſtler / vnd dergleichen Leute die nicht bloſſe / von ihren Guͤtern ſich nehrende Haußwirthe / Ackerleute / vnd Tagloͤhner ſind / in ieder Stadt vnd Ampt zu finden vnnd anzutreffen / daruͤber man eine Tabell nach Weiſe der obigen gar leicht ich entwerffen kan.
Von der abſonderlichen qualitet der Lehenſchafft / damit dem Lands - herrn nicht alleine ſeine Vnterthanen / ſondern wol außwertige oder befreyete Verwand / kan gleicher Geſtalt eine deſignation vnter dieſes Capitel mit bey - gefuͤget werden: Wie wol davon gehoͤrigen Orten abſonderlicher Bericht ge - ſchiehit / dafern auch in einem Leibeigne / oder auch Juͤden gefunden werden / iſt n[i]cht vndienlich derſelben Anzahl vnnd Ort des auffenthalts in einem R[e]giſte oder Tabell mit bey zu fuͤgen:
So iſt auch hiebey endlich nicht zu vergeſſen / die Hoͤheſte Perſon im Lan -3. Von Per - ſoͤnlichen vnd ſonder baren Ei - genſchafftẽ des Lands Herrn. de / nemlich der Lands Herr ſelbſt welcher bey dieſem erſten Theil zum wenigſten ſo weit zu Betrachten / wie ſein Nahme / Geſchlecht vnd Ehren Titul ſey / wie Alt er ſein muͤſſe / wann er zur Regierung treten ſoll / ob er ſein Land allein vom R[e]i[ch]oder Roͤmiſchen Keyſer / oder auch von andern Staͤnden zu Lehen tragen / o[b]ſolches allzeit an eine Mañs-Perſon oder auch an das Weibliche-Geſchlecht gedeyen koͤnnen / Ob er Bruͤder oder Vaͤtter habe / in deren Nahmen er zu gleich regiere / oder ob ſie ſolches alle zu gleich thun / oder ob dieſelbe gantz davon außgeſchloſſen / ob er Gemahlin vnd Fuͤrſtl Kinder habe / Ob er das Land erb - lich oder alß ein Geiſtlicher Fuͤrſt durch Wahl des Capitels oder auch nur Ver - waltungs weiſe / als ein Vormund habe / vnd ob ſolche Vormundſchafft we - gen naher Anverwandſchafft Rechtswegen verordnet / oder Jhm in Teſtament auffgetragen oder von der Roͤm. Keyſerl. Mayſt. anbefohlen / Jtem / Ob die Vormundſchaffts Regierung Jhme allein vbergeben / oder ob Jhme andere zu geordnet vnd Er zu gleich / oder auff gewiſſe maſſe an etliche Raͤthe oder Land - ſtaͤnde gewieſen ſey / vnnd was dergleichen Perſoͤnliche vnd ſonderbare Vmb - ſtaͤnde mehr ſeyn:
Hierzu kan auch gefuͤgt werden eine Verzeichnuͤß oder Tabell aller Herr -4. Von Ver - zeichnůß der Herr - ſchaffts vñ Regiemẽts - Dienern. ſchaffts Bedienten im Lande / ſo wol auch bey Kirchen vnd Schulen / wie dero aller Ampt vnnd Verrichtung auß folgendem erſcheinen wird / denn ob ſie wol nicht eigentlich Vnterthanen des Lands / ſondern vielmehr gleichſam als Werckzeuge ſind dardurch die erblichen Vnterthanen[r]egieret werden / ſoB iijſind14Teutſchen Fuͤrſten-Stats Erſter Theilſind ſie doch der Bottmaͤſſigkeit des Landsherrn ieder nach ſeiner Maß mit vn - ter worffen / vnd dienet dero nahmentliche Beſchreibung zu Ergantzung dieſes erſten Theils / welcher / wenn er auff dieſe vnd dergleichen nutzliche Weiſe ein gerichtet iſt / zu Vorbereitung vnd Grund der folgenden Vnterrichtung nuͤtzlich zu gebrauchen / darinnen dieſe allhier erzehlte Stuͤcke offters fuͤrkommen / vnd nach Jhren vmbſtaͤn - den betrachtet werden.
Summa.
DEmnach in dem vorgehendem Erſten Theil oder viel - mehr deſſen Entwurff Anleytung gegeben worden / welcher Geſtalt man ſich ſo wohl des Lands / von deſſen Stadt man berichte / ſeyn will / alß auch der darinn befindlichen Leute nach deren nothwendigſten Vmbſtaͤnden erkundigen koͤnne. So16Teutſchen Fuͤrſten-StatsSo ſchreyten wir nunmehr zu dem Hauptwerck ſelbſten / da wir dann zu erſt am noͤtigſtẽ befinden / zu mel[d]en. Was deñ die Lands-Regierung ſey / vñ wor[i]ñen ſie1. Daß die Lands Re gierung kei - ne eigẽ wil - lige Herr - ſchafft ſey. beſtehe. Wir wiſſen / GOtt Lob / in Teutſchen Landen von keiner ſolchen Macht / welche von einem einigen Menſchen im Lande / der ſich fuͤr den Oberſtẽ hielte / und die meiſte Gewalt mit oder ohne Recht haͤtte / ube die andern alle / zu ſeinem Nutz vnd Vottheil / nach ſeinem willen vnd belieben allein gefuͤhret / vnd außgeuͤbet wuͤrte / wie etwan ein Herr uͤber ſeine Leib eigene Knechte vnd Maͤgde zu gebieten pflegt / vnd Jhnen bald dieſes bald jenes / was Jhm in ſeinem Hauſe Nutzen bringet / oder wor zu er beliebung traͤgt / anſchafft.
Sondern es iſt die Lands Fuͤrſtl. Regierung in denen Teut - ſchen Fuͤrſtenthumen vnd Landen / wie faſt in einer Jeden rechtmaͤſſig vnd wolbeſt[e]lten Policey / nichts anders / als die Oberſte vnd hoͤch - ſte Bottmaͤſſigkeit des Ordentlich regierenden Lands-Fuͤrſten oder Herrn weiche von Jhme uͤber die Staͤnde vnd Vntertha - nen des Fuͤrſtenthums auch uͤber das Land ſelbſt vnd deſſen zu gehoͤrige Sachen vnd behauptung des gemeinen Nutzens vnd woll Weſens / in Geiſt - vnd weltlichen Stande / vnd zu Er - theilung des Rechtens / gebraucht verfuͤhret wird.
Jn dem wir aber dieſe Oberſte Bottmaͤ[ßig]keit der Perſon des Lands - herrn allein zu ſchreiben / vnnd ſie dannenhero Landes Fuͤrſtlich oder Lands herrlich nennen / So ſetzen wir dardurch beſeyts alle andere Perſonen in einem Lande die wir vorhero im Erſten Theil beſchrieben haben / ob gleich dieſelbe auch mit gewiſſer Herrligkeit vnnd Bottmaͤſſigkeit entweder von dem Landsherrn ſelbſt vnd deſſen Vorfahren / oder auch von andern fremden vnd außwaͤrdi - ſchen Obrigkeiten belehnet vnd begabet ſind / alß ferne nemlich dieſelben nach herkommen der Lande nicht nur bloſſe Lehen Leute oder im Lande bezircket / ſon - dern zu gleich Landſaͤſſig vnd Vnterthanen ſind / Sintemahl ſolchen falls we - der einem oder andern in ſonderheit / wie maͤchtig vnd Reich er auch were / noch denen ſelben mit einander / dergleichen Oberſte Herrſchafft vnd Regierung im Lande zu kommet / ſondern ſie ſind gegen den Landsherrn ins geſamt vnd inſon - derheit fuͤr Vnterthanen zu achten / dieſes gruͤndet ſich nun nechſt dem Vhral -4. Woher ſol ches kom̃e. ten herkommen auch in den meiſten Orten darinnen / Daß (1.) dem Landsher - ren in den Keyſerlichen Lehen-Brieffen oder Confirmation der Regalien ver - liehen vnd gegeben werden / Fuͤrſtenthum / Graff[ſ]chafften / Herrſchaf - ften / Schloͤſſer / Staͤdte / Doͤrffer / Lande / Leute / Mañſchafftẽ / Lehenſchafften / Geiſt - vnd weltliche / Oberſt vnnd Niederſte Gerichte / Regalien / Zoͤlle / Geleyte / Muͤntze / Berckwercke / Wildpann / Fiſchereyen / Renthẽgefallene nutzungen / mit allen vnd ieglichen Obrigkeiten Ehren / Wuͤrden Freyheiten / Herr -ligkeiten17Anderer Theil. ligkeiten vnd allen zu gehoͤrungen / (in welchen ſonderlich die Woͤrter / Fuͤrſtenthum / Land vnd Leute alle vnnd iegliche Obrigkeit / Oberſte vnd Niederſte Gerichte / Regalien Herrligkeiten / Eh - ren vnd Wuͤrden / zu mercken ſind / welche keiner andern Perſon im Lande koͤnnen zu geeignet werden / (2.) erkennen ſolche Hoheit vnd Lands Fuͤrſtl. Re - gierung die andern Staͤnde vnd Vnterthanen des Landes / hohe vnd niedrige ſelbſt / in dem Sie dem Lands-Fuͤrſten nach altem Schuldigem herkommen wenn er in die Regierung tritt / oder wann ſie im Lande ihr Eigenthum zu ver - walten antreten / mit einem leiblichem Eyde die Vnterthaͤnigkeit der Erbhuldi - gung / ſchweren. Vnter andern auch gemeiniglich mit dieſen oder dergleichen Worten / daß Sie ihme wollen getrewe / Holt gehorſam vnd gegen - wertig ſeyn / vnd daß Sie alles thun vnd laſſen wollen / was ge - trewen Vnterthanen von GOttes vnnd Rechtswegen gegen Jhrem Erbherrn vnnd Lands-Fuͤrſten zu thun vnnd zu laſſen wolan ſtehet vnd gebuͤhret / Dahin gegen ein bloſſer Lehenmann Rechts - wegen nicht den Gehorſam ſondern nur die Trewe vnd Gewertigkeit zu Lehen - Dienſten zu ſchweren pfleget / oder doch weiter nicht verbunden iſt.
Man verſtehet vnd mercket auch dieſe Hoheit vnnd Bottmaͤſſigkeit uͤber5. Worauß dieſe voͤlli - ge Land Obrigkeit in gemein / zu erkeñen. das gantze Land vnd alle deſſen Staͤnde in denen Orten / wo dieſelbe alle Land - ſaͤſſig ſind / ſonderlich darauß / daß der Lands-Fuͤrſt nicht allein einem Buͤrger oder Banren oder einen Herrn oder Edelmann abſonderlich / ſondern allen ins geſamt mit folgenden oder dergleichen Worten befiehlet. Wir gebieten allen vnſern Prælaten, Graffen / Herrn / denen von der Ritter - ſchafft / Burgemeiſtern / Richtern vnd Raͤthen der Staͤdte / ꝛc. Schulteiſſen / Dorffs Vorſteherrn / ꝛc. Vnd ins gemein allen vn - ſern Vnterthanen wes Standes oder Wuͤrden die ſeyn. Wenn aber der Adel vnd hoͤhere Staͤnde ihre Befreyung / von der Lands Fuͤrſtlichen Obrigkeit haben / ſo werden auch dieſelben in ſolchen Außſchreiben nicht genen - net / So pflegt auch kein Landſtand heute zu Tage / ob gleich ſolches vor Al - ters nicht vngewoͤhnlich vnd etwa mehr ein Zeichen der Demut alß der Hoheit geweſen / den Titul / von Gottes Gnaden bey ſeinen Nahmen zu ſetzen / oder wenn er gleich Graͤffliches Standes iſt / ſich wenn er mit ſeinem Lands-Fuͤrſten redet / oder Jhme ſchreibet / Wir / heiſſen / wie der Lands-Fuͤrſt von ſich zu ſchrei - ben pflegt / vnnd damit ſeinen hoͤchſten nach Gottes Willen habend[en Regie]- ments Stand / vnd Vorzug vor ſeinen Vnterthanen uͤbligen gebrau[ch na]ch erzeiget. Andere ſonderbare vnterſchiede vnd vorbehaͤltene S[tuͤ]cke vnd[an]zei - gungen / die wir an gehoͤrigen Ort verſparen vnd allhie von der Lands-Fuͤrſtl. Hoheit ins gemein reden / zu ſchweigen.
CEs18Teutſchen Fuͤrſten-StatsEs beſtehet aber wie gedacht die Lands Fuͤrſtliche Regierung in Erhal - tung vnd Behauptung gemeines Nutzes vnnd Wolſtandes in Geiſt - vnd weltlichen Sachen.
Der letzte Zweck zwar aller menſchlichen Handlungen vnd Thaten ſoll ſein die Ehre Gottes / darzu das menſchliche Geſchlecht fuͤrnemlich erſchaffen / inſonderheit aber gebuͤhret denen hohen Obrigkeiten / welche Gottes Stadthal ter auff Erden ſeynd / da hin zu ſehen / daß Jhres hoͤchſten Himmliſchen Ober - herrn Ehre in allen Dingen geſuchet werde / weil aber eben durch Trewe vnnd fleiſſige Außrichtung Jhres Ampts vnd Beruffs / wie derſelbe Goͤttlichem Wort vnd dem natuͤrlichen vnd Land uͤblichen Rechten gemaͤß iſt / vnd zu Geiſt - vnd leiblicher Wolfahrt ziehlet / GOtt dem HErrn ſelbſt gehorſam Ehr vnd Dienſt geleyſtet wird / ſo kan auch auß der Beſchreibung dieſer Jhrer obliegen - den Lands-Fuͤrſtlichen Regierung der letzte Zweck von ſich ſelbſt erſcheinen.
Jns gemein begreifft die Regierung wie gedacht Geiſt - vnnd weltliche Sa - chen / der Geiſtlichen zwar / haben ſich die Landsherrn vorige Zeiten wenig oder nits annehmen doͤrffen ſondern dieſelbe ſind Hauptſachlich der Geiſtligkeit vnd Cleriſey / nit allein mit Lehren vñ Predigẽ auch Reichung der Sacramenta / wel - ches eigentlich denen Kirchen-Dienern zu ſtehet / ſondern auch mit der Oberſten Auff ſicht auf Kirchen vnd Schulen vnd was davon anhangig iſt / gefuͤhret vnd beſtellet werden / Nach dem aber der vor hundert vnd etlichen Jahren wie be - kant / Ein groſſer Theil Teutſchen-Lands ſich zu der Evangeliſchen Religion in Augſpurgiſcher Confeßion begrieffen / gewendet / vnnd das Ampt oder die Gewalt der Bifchoffe dißfals gemaͤſſiget worden / haben damals die Fuͤrſten vnd Staͤnde dieſer Confeßion vnd nunmehr Jhre nachfolger die Regierung in geiſtlichen Sachen / ſo weit ſolche einer Chriſtlichen Obrigkeit zu kommt / vnd wie nicht zu verleugnen in dem erſten vnnd beſten Zeiten der Chriſtlichen Kir - chen / von Chriſtlichen Keyſern vnd Koͤnigen auch gebraucht werden / wieder vber ſich genommen / von der wir hernach / wenn erſt von dem weltlichen Regie - ment alß dem bekanteſten wird ſein gehandelt worden / auch weitern Vnterricht hoͤren werden.
Jn weltlichen Regiements-Sachen aber erweiſet ſich die Lands-Fuͤrſt - liche Hoheit / vnd daher entſpringende Regierung zu dem obigen Zweck des ge - meinen Nutzens vnd Wolſtandes in nachfolgenden alſo vm̃ beſſerer Verſtand -[nuͤß willen]geſetzten Vier Haupt-Puncten.
[Alß]Erſtlich laͤſt ein Landsherr Jhme angelegen ſeyn / vnd iſt es auch[zu forderſt]beſuͤgt / den Stand den Jhme GOtt verliehen / die dazu gehoͤrige Ehre vnd Macht / vnd alles daß jenige was Jhme dazu dienet / vnd Mittel giebt / in ſeinem gebuͤhrlichen Weſen / vor vnordnung Abgang vnd verletzung zu er - halten / damit er das Anſehen vnd die Kraͤffte habe / den Heylſamen Zweck inallen19Anderer Theil. allen Staͤnden zu erreichen / vnd ſeine Regierung uͤber Land vnd Leute nutzbar - lich ſpuͤren vnnd wuͤrcken zu laſſen.
Fuͤrs andere hat er Macht gute Geſetze vñ Ordnungen im Lande auff - zurichten / dadurch Gerechtigkeit / Friede / vnd Ruhe / vnd das Vermoͤgen des Lands vnnd der Leute in ſchwang gebracht / erhalten / das boͤſe geſtrafft vnd das gute geſchuͤtzet werde.
Drittens / gehoͤret auch dem Lands-Fuͤrſten / die hoͤchſte Gerichtbarkeit im Lande nemlich zwiſchen ſeinen Vnterthanen / welche ſtreitig ſind / das recht zu verordnen / vnnd ſonſten einem ieden nach Befindung der Sache vnd ſeines Verdienſts die Gebuͤhr wiederfahren zu laſſen.
Vierdens / wird auch erfodert / die Verordnung / anſtellung vnd Ge - brauch der jenigen Mittel / wordurch die vorigen Stuͤcke wieder vngehorſame Vaterthanen oder außwertige Feinde vnd Gewalt uͤbende koͤnnen auff bedoͤrf - fenden Fall außgerichtet vnd gehandhabt werden.
Summa.
DAmit aber auß dem vorhergehenden Capitel nicht die Meinung ge - ſchoͤpfft werde / alß ob eine Teutſche Lands Herrſchafft ſo gar frey vnd ohne Eingeziel vnd Maſſe ihre Hoheit zu gebrauchen haͤtte. So haben1. Von des Reichs Hoheit uͤ - ber die Teut wir vns zu erinnern wie im Erſten Theil / ſchon kuͤrtzlich gemeldet wor - den / daß wir von ſolchen Landen reden / die im Roͤmiſchen Reich Teutſcher Nation liegen / auch von ſolchen Herrn vnd Staͤnden die von der Keyſ. Mayſt. C ijalß20Teutſchen Fuͤrſten-Statsſchen Fuͤr - ſtenthůmeralß dem hoͤchſten Oberhaupt im Reich mit ihren Landen vnnd Herrſchafften / oder doch mit denen Regalien deroſelben beliehen werden.
Darauß folget nun das Sie auch vnter dem Keyſer vnd dem Reich ſeyn / vnd mit Empfahung ihrer Regalien das Reich / wie in R. A. de Anno 1500. tit. Der Teutſch Orden / geredet wird erkennen: Alſo daß dannen hero ein Teutſcher Fuͤrſt oder Landsherr nicht allein in ſeinem Gewiſſen gegen Gott den Allmaͤchtigen ſeine Regierung vnd Handelung zu verantworten hat / ſon - dern er iſt auch ſchuldig vnd mehrentheils mit Eydes-Pflichten verbunden ei - nem ordentlichem Erwehlten regierenden Roͤmiſchen Keyſer vnnd dem Reich gebuͤhrlichen Reſpect vnd gehorſam zu leyſten. Vnd dem jenigen / was Keyſ. Mayſt. vnd die Chur-Fuͤrſten / Fuͤrſten vnd Staͤnde des Reichs allem herkom - men nach geordnet vnd geſchloſſen haben / vnd noch ſchlieſſen werden fuͤr ſich vnd in ſeiner Lands-Regierung in acht zu nehmen / es were dann daß er eines andern durch gewiſſe Privilegien, Freyheiten vnd bedingungen befugt were.
Solche Schuldigkeit vnd Maſſe der Lands-Fuͤrſtl. Hoheit / deſto beſſer zu verſtehen / wollen wir dieſelbe nach denen vorhero im 1. Capitel geſetzten vier Haupt Puncten der Lands-Fuͤrſtl. Regierung betrachten vnd erklaͤren.
Bey dem erſten / nemlich der Erhaltung ſeines Fuͤrſtlichen Stands / Ehr / Macht vnd Hoheit / iſt erſchuldig zu forderſt den Reſpect, Ehr vnd Hoheit des Teutſchen Reichs vnd der Keyſ. Mayſt. vor Augen zu haben / nicht allein (1.) mit euſſerlichen Worten vnd Titul / daß er nemlich den Roͤmiſchen Keyſer ſei - nen Allergnaͤdigſten Herrn nennet / vnd Jhme den Titul Jhrer Keyſ. Mayſt. giebt / ſich aber einen Vnterthaͤnigſten oder allen Vnterthaͤnigſten gehorſam - ſten Fuͤrſten des Reichs heiſſet / vnd nicht wie gegen andere / ſich von Gottes Gnaden / vnd Wir / ſondern nur / Jch / ſchreibet / vnd was dergleichen gebuͤr - liche Ceremonien vnd Hoͤffligkeiten mehr ſind.
Sondern er iſt auch (2.) mit ſeinen Pflichten dahin gewieſen / daß Er ſich vnd ſein Land vnd Leute bey dem Roͤmiſchen Reich vnd vnter deſſelben hoͤchſten Bottmaͤſſigkeit erhalte / vnd weder ſich ſelbſt davon außziehe / vnd eine mehrere Freyheit / alß ſich von Alters her vnd Rechtswegen gebuͤhrt / mit Gewalt oder Vortheil ſuche noch wenigers aber einem andern Fuͤrſten im Reich / oder gar einem frembden ſich vnterwerffe.
(3.) Da das Roͤmiſche Reich von euſſerlichen Feinden oder innerlichen Auffruͤhren angefallen vnd beleydigt wuͤrde / iſt er Schuldig auff erfordern der Keyſ. Mayſt. vnd des Reichs oder der jenigen die dazu durch einhelligẽ Schluß vnd Satzung verord[net]ſind / mit etlicher oder mit aller Macht ſeiner Land vnd Leute / oder an deſſen Stadt mit einem gewiſſen Gelt / oder Reichsſtewer vor die Freyheit vnnd Beſchuͤtzung des Vatterlands ſich darzu ſtellen vnnd huͤlffe zu leyſten.
(4) Ob21Anderer Theil.4. Ob wol andere hohe Potentaten die keinen Oberherrn in der Welt ha - ben / an Chriſtliche Tugenden / Zucht vnd Erbarkeit / auch das jenige was an - dern Leuten ins gemein recht oder vnrecht iſt / oder mit einem Wort an Goͤtt - liche natuͤrliche vnd aller Voͤlcker recht auch gebunden ſind / ſo kan man doch in den wenigſten Faͤllen / wenn ſie da wieder handeln in dieſer Welt ſich an ihnen erholen / ſondern wer zu mahl ſchwach / oder Jhr Vnterthan iſt / der muß Jhre Faͤhler vnd gewalt Thaten mehrentheils dem Gerechten GOtt zu ſeiner Zeit zu richten heim ſtellen / Ein Fuͤrſt aber des Reichs iſt ſchuldig vnd verbunden dem jenigen den er beleydiget vnd vnrecht thut / vnd wieder Recht vnd ſeine Freyheit vnd Privilegia, die er etwan rechtmaͤſſig erlanget hat / beſchweret / auff deſſen Klage nach Gelegenheit vnd vnterſchied der Falle / auch des herkom̃ens / vor des Reichs hohen Gerichtẽ / oder in andere Wege wie es diß fals die Reichs. Satzun - gen vermoͤgen zu antwortten / vnd was Jhm daſelbſt entlich zu oder aberkennet wird / zu ihun vnd zu laſſen / Alſo daß ſie ſolcher geſtalt die Teutſchen Lands - Herrn nicht allein an oben gemeldete ſondern auch die im Roͤm Reich uͤbliche ſonderbare Rechte vnd gebraͤuche gewieſen ſeynd / vnd darnach Gerechtfertiget werden / Doch haben dißfals die Fuͤrſten vnd Herrn vor andern geringen Per - ſonen einen Vorzug / daß Sie auff gewiſſe weiſe vnnd an gewiſſen Orten nem - lich nach Vnterſchied der Sachen vor einem andern Fuͤrſten des Reichs / den ſie zu einem außtraͤglichen Richter erwehlet oder vor Jhren eigenen Raͤthen / oder am Keyſerlichen Hoffe / oder Kammer-Gericht in Klage ge - nommen werden / auch gegen andere Klagen / damit Jhre angelegenheiten zu erhaltung Jhres Reſpects vnd Stats deſto wichtiger vnd zur gnuͤge betrach - tet vnd Sie nicht vbereylt werden / wie ſolches auß des H. Reichs Kammer - Gerichts Ordnung vnd anderen vom Zuſtand vnd verfaſſung des Roͤmiſchen Reichs außgegangen Buͤchern weitlaͤufftig zu befinden.
Bey dem andern Punct da wir geſaget / daß der Lands-Fuͤrſt Macht habe3. Wie wegẽ der Reichs Satzungen die Lands - Fuͤrſtliche Ordnungẽ zu maͤſſigen ſind. Geſetze vñ Ordnung zu machen / hat er wegen des Reichs uͤber Jhn ſchwebenden Bottmaͤſſigkeit dahin zu ſehen / daß ſolche Ordnungen vnd Geſetze nit wieder die jenigen Geſetze vnnd Ordnungen / welche dem gantzen Teutſchlande durch Keyſ. Mayſt. vnd die ſaͤmptlichen Staͤnde vorgeſchrieben / ſondern viel mehr denſelben gemaͤß vnd nachfolgig ſeyn / Es were denn daß Er dieſelbe auff ſeiner Lande Zuſtand vmbſtaͤndlicher vnd genawer einrichten wolte / oder es were eine Sache in den Reichs-Ordnungen nicht beruͤhret / ſondern im Mittel gelaſſen / oder betraͤffe eine zweiffel hafftige Rechts frage / die einer Erklaͤrung bedoͤrffte / oder es were das Gegenſpiel durch lange gewonheiten oder Begnadigung des Keyſers vnd des Reichs in ſeinem Fuͤrſtenthum vnd Land iederzeit gebraͤuch - lich geweſen.
C iijJa22Teutſchen Fuͤrſten-StatsJa er iſt (2) ſchuldig die Ordnungen vnd Geſetze des Reichs / welche auff gebuͤhrliche Weiſe vnd mit gemeinen Schluß der Staͤnde gemacht worden / in ſeinem Fuͤrſtenthum vnd Landen zu publiciren, auch daß denſelben nach gelebet werde / Verſchaffung zu thun / vnd die uͤbertreter zu ſtraffen / Sintemal auch et - lichen Reichs-Satzungen eine gewiſſe Straffe / wieder die Obrigkeiten die de - nenſelben nach zu kommen ſaͤumig ſind / Einverleibt / welche ſolchen Falls von dem hoͤchſten Reichs-Gericht der Keyſerl. Cammer pflegen eingefordert zu werden.
Bey dem dritten Punct / nemlich der Gerichtbarkeit / koͤnnen vnd moͤgen in vielen Landen / des Reichs die jenige welche mit denen Außſpruͤchen vnd Vr - theilen der Lands Fuͤrſten vnd Jhrer Cantzeleyen vnd Hoff-Gerichte ſich nicht begnuͤgen wollen / ſondern vermeinen daß Sie dadurch wieder Recht beſchwert werden / in gewiſſer Zeit an das Keyſ. Cammer Gericht ſich beruffen / vnd da - ſelbſt die Sache noch einſten erkennen laſſen / Etliche Fuͤrſten vnd Staͤnde aber ſind entweder biß auff eine gewiſſe hohe Summ / deren die Sache wuͤrdig iſt / oder alſo gaͤntzlich durch Keyſ[.]Privilegia vnd Altes herkommen befreyet / daß von Jhren Vrtheilen vnnd beſcheiden zu appelliren niemand zu gelaſſen iſt / gleich wol aber ſind ſie hingehen deſto mehr ſchuldig Gericht vnd Gerechtigkeit den anruffenden / zu ertheilen / vnd die ſtreitigen Sachen ihrer Vnterthanen zu verhoͤren / damit nicht im Fall ſie allzuſehr verzuͤglich weren / oder das Recht gar verſagten / ſie deßhalben verantwortung oder Abforderung ſolcher Sachen an hoͤhere Oerter gewarten moͤchten.
Zum vierdten / Ob wol wie vnten mit mehrem erklaͤrt werden ſoll / zu Handhabung ſeiner Hoheit vnd Vollſtr[e]ckung ſe[in]es Obrigkeitlichen Vorha - bens / der Lands-Fuͤrſt ein vnnd anderezwangs Mittel auch gar eine Krieges verfaſſung im Lande zu gebrauchen vnd auffzurichten hat / ſo iſt doch ſolches in Anſehung Keyſ. Mayſt. vnd des Reichs alſo gemaͤſſiget / daß er wieder dieſelbe ſolche ſeine Macht vnd Gewalt nicht wenden / oder auch einen andern Fuͤrſten vnd Stand des Reichs damit anfallen vnd beleidigen darff / wie er den auch ſei - ne Beſchwerungen die er wieder einen andern ſeines gleichen oder die Nachbarn hat / welche gleich vnd Recht ley den koͤnnen nicht mit Heerszug vnd gewalt / ſon - dern wie im Reich herkoͤmmlich / mit ordentlichem Rechte zu ſuchen / vnnd alſo den Landfrieden im Reich ſo viel an Jhm iſt / vnd er nicht mit Gewal von ei - nem andern angetaſtet wird / zu halten ſchuldig iſt / wie in Beſchreibung dieſes Puncts gehoͤriger Orten mit mehren Erleuterung geſchehen ſoll.
Summa.
BEy denen Teutſchen weltlichen Fuͤrſtenthumern vnd Landen iſt dieſer1. Von dem recht des Erſtgebor - nen in den Teutſchen Fuͤrſten - thumern. mercklicher vnterſchied wol in acht zu nehmen / daß bey vielen / wenn der Landsherr etliche Soͤhne vnd Erben verlaͤßt / dennoch keine Theilung vorgehet / noch die Regierung der Laͤnder in geſamt behalten wird / ſon - dern allezeit dem Erſtgebornen allein zukommt / dergeſtalt / daß er ſeine Bruͤder vnd deren nachkommen entweder ein bloſſes Gelt zu jaͤhrlichem vnter - halt / oder etwas an Aemptern vnd Herrſchafften zu Nutzen eingiebt / vnd ſie alſo vom Lande abtheilt vnd abfindet ſich aber alle Lands Fuͤrſtl. Hoheit daruͤber vorbehaͤlt / oder doch nur etliche wenig Stuͤcke / welche die Regierung an ſich ſelbſt nicht an gehen / noch beeintraͤchtigen ihnen verſtattet / Alß denn inſonder - heit bey den Chur-Fuͤrſtenthumern vnd denen dazu eigentlich gehoͤrigen Lan - den durch die Reichs-Satzungen es alſo verordnet / in andern aber durch her - kommen oder gewiſſe Pacta vnd Privilegia alſo gebraͤuchlich iſt.
Jn etlichen Fuͤrſtenthumen Land vnd Herrſchafften aber pflegt der Erſt -2. Von der Theilung derſelben. geborne kein Vortheil wegen der Erſtgeburt zu haben / kan auch die Lande wie -der ſei24Teutſchen Fuͤrſten-Statsder ſeiner Bruͤder willen nicht beyſammen behalten / ſondern iſt zu theilen ſchul - dig / oder es wird die Regierung des Lands ins geſamt mit einander durch gemeinen Schluß vnd Willen / vnd durch geſante Diener in ſamtlicher Herren vnd eines ieden inſonderheit Nahmen gefuͤhret / oder da gleich etwan dem Eltiſten nebenſt dem Vorſitz / die direction der Iuſtitz, vnd anderer taͤgli - chen gemeinen Sachen in der Herrn Bruͤder Nahmen gegoͤnnet wuͤrde / doch alle wichtige / Regiements vnd Statsſachen von allen zu gleich vorgenommen vnd angeordnet werde.
Nichts weniger aber pflegen offters die Jungen Herrn Bruͤder mit dem Eltiſten