Dem Durchlaͤuchtigſten / Hochgebohrnen Fuͤrſten vnd Herren / Herren Johann Georgen / Erb-Printzen der Chur - vnd Hertzogen zu Sachſen / Juͤlich / Cleve vnd Berg / Landgraffen in Thuͤ - ringen / Marggraffen zu Meiſſen / auch Ober - vnd Nieder Laußnitz Graven zu der Marck vnd Ravenſperg / Herren zu Ravenſtein / ꝛc. Meinen Gnaͤdigſten Herren / ꝛc. Durchlaͤuchtichſter / Hochgebohrner / Gnaͤdigſter Fuͤrſt vnd Herr.
DJe Weißheit / durch welche die Koͤnigreiche / Fuͤrſtenthuͤme vnd Lande gluͤck - ſeelig Regieret werden / iſt ihrem Vrſprung nach Goͤttlich / an ſich ſelbſt herrlich vnd vn - vergleichlich / vnd begreifft in ihrer weite vnd Allgemein - heit / alles das jenige / was in andern wiſſenſchafften Stuͤckweiſe ſich befindet. Sie iſt in dem Bezirck eines ieden Lands die vnentbehrliche Sonne / durch welche alles Er - leuchtet / erwaͤrmet vnd ernehret wird. Sie vergleichet ſich einem vnerſchoͤpfflichem Meer / darein alle andere Weißheiten / vnd Kuͤnſte einflieſſen / vnd durch hohe vnd) (iijverbor -DEDICATIO. verborgene Art / zu der gemeinen Wolfarth / durch das gantze Land hinwiederumb außgetrieben vnnd vertheilet werden. Sie iſt ein immer gruͤnendes Paradiß von allen ſchoͤnſten vnd nuͤtzlichſten Pflantzen / der Tugenden vnnd guten Ordnungen / deren iede zu ſeiner Zeit vnd an ihrem Ort erfrewliche Fruͤchte bringt. Dieſe Weißheit hat von dem Allein weiſen / der Koͤnig Salomon zu ſeinem Regie - rungs Stand erbeten / bey welcher Er die allergroͤſten Schaͤtze vnd Reichthuͤmer der Welt nur zu einer Zugabe erlãgt. Thoͤrlich ſind demnach geſiñet die jenigẽ welche ohne Begleitung vnd Gunſt dieſer Goͤttin in die Geheimnuͤſſe der Regiementer ſich eindringen: Groͤblich aber verſuͤndi - gen ſich alle / die auſſerhalb deß Rechten von Gott ge - zeigten / vnd der natuͤrlichen Billigkeit gemaͤſſen wegs / an Stadt ſolcher vortrefflichen / Koͤniglichen vnd hohen Wiſ - ſenſchafft / vnter dem Nahmen deß Stats vnd der Poli - tic, einer verkehrten vnnd zu ihrem eignen / auch gantzer Laͤnder vntergang / hinaußſchlagender Argliſtigkeit / ihre Rathſchlaͤge aufopffern Auß was Vrſachen uñ veranlaſ - ſung Gnaͤdigſter Herr / ich zu publication gegen - wertiger meiner gering ſchatzbaren Arbeit / dariñ ich nach der ſchlechten Maſſe meines ſchwachen Vermoͤgens eini - ge Strahlen dieſer Helleuchtenden Sonnen / einige Tropffen / auß dieſem groſſem Meer / vnnd etliche Fruͤchte auß ſolchem allgemeinen Weligarten zu ſammen faſſen / vnd nach Gelegenheit der Lande vnnd Fuͤrſtenthuͤmer vn -ſersDEDICATIO. ſers Teutſchen Vaterlands / zu Nutze bringen wollen / be - wogen worden / iſt in der vorangeſtelten Vorrede etlicher maſſen angedeutet / auch bey E. Hochfl. Durchlaͤuchtigk. abſonderliche vnterthaͤnigſte entſchuldigung eingewendet / durch was Bewegnuͤß vnter dero hohen Nahmen der vn - vollkommenheit dieſes Buchs / einen Schutz zu ſuchen / ich mich vnterwunden. Es beliebe deroſelben dieſe oͤffent - liche Bezeigung meiner Vnterthaͤnigſten befliſſenheit / der - geſtalt gnaͤdigſt auff zu nehmen / wie Jch ſolche in De - muth vnd hoͤchſter Ehrerbietung hiedurch gehorſamlich verſichere / vnd nach dero gnaͤdigſten willen verharre.
E. Hochfl. Durchlaͤucht. Vnterthaͤnigſter
Veit Ludwig von Seckendorff.
DJe bewegende Vrſache / welche mich zu auß - fertigung dieſes Tractats veranlaſſet / iſt zum Theil euſſerlich vnd von ſolchen Kraͤfften geweſen / deren ich nicht zuwiederſtehen gewuſt: Denn alß auff gnaͤdi - ges begehren eines vornehmen Reichs Fuͤrſten / deme ich ſo viel zu Dienſten ſchuldig bin / alß in meinem wenigem Vermoͤ - gen ſtehet / ich erſtmahls den Zuſtand eines gewiſſen Fuͤrſtenthumbs / auff dieſe Art vnd Eintheilung / wie gegenwertiges Werck verfaſſet iſt / beſchrieben / iſt mir darauff zugemuthet worden / ſolche Beſchreibung ferner weit vnnd alſo einzurichten / daß ſie ſich auff ander Laͤnder vn[nd]Fuͤrſtenthuͤmer auch bequemete / vnd darnechſt zu oͤffentlichen Dr[uck]gebracht werden koͤnte. Jnnerlich aber / vnd bey mir ſel[bſt hat mich]hierzu angefriſchet / wenn ich betrachtet / wie wenig g[ruͤndliche Nach -]richt von dergleichen Sachen vorhanden / denn ob ich w[ol viel zu we -]nig auch keines weges geſinnet bin / die vornehme Schrifft[en]gelehr - ter Leute dißfals zu Tadeln / oder dieſe meine geringe Arbeit der Jhri - gen zu vergleichen / ſo vermeine ich doch / daß ſie dieſen Zweck / wel - chen ich in gegenwertigen Buch mir fuͤrgeſetzt / nicht / ſondern viel ein mehrers oder ein anders fuͤrgehabt / alß entweder die gantze Verfaſſung deß Roͤmiſchen Reichs / oder eine General-Beſchreibung weltlichen oder Geiſtlichen Regiements / oder die Erklaͤrung der Regalien, oder den Proceß der Cantzeleyen / vnd dergleichen mehr: Dahero ſie zum Theil vielerley Nachricht auß den Hiſtorien / Reichsſatzungen / gemei -) () (nenVorredenen Rechtsbuͤchern / vnd Meinungen der gelehrten / Exemplar vnnd Gleichnuͤſſen anfuͤhren muͤſſen / wenig aber haben eigentlich nach den Vmbſtaͤnden einer Policey / wie ſich ſolche gleichſam Handgreifflich ergeben / vnd in der That erweiſen / ihr abſehen genommen: Vorlaͤngſt hat zwar ein erfahrner Hoffmann Herr Loͤhneiſen ein Werck von dergleichen Stats-Regirungs vnnd Hoffſachen in Truck gefertigt / welches ich zwar dißmahl nicht beyhanden gehabt / Errinnere mich aber daß darinnen mancherley Denckwuͤrdige vnnd vnſere Teutſche Hoͤffe abſonderlich betreffende Sachen zu finden: Gleichwol iſt es ein groſſes koſtbahres Buch / auch mit vielen Allegaten vnnd einfuͤh - rungen auß Alten Hiſtoricis vnnd Scribenten erfuͤllet / deren allen ich mich in dieſem Werck bedachtlich enthalten / ob mir gleich ſolche bey - zubringen nicht ſchwer geweſen ſein ſolte: Denn ich habe mir nicht fuͤrgenommen eine Teutſche allgemeine Politic oder gewiſſe Regeln der Regiementer zuſchreiben / denn von dergleichen Buͤchern in allerhand Sprachen bereits eine groſſe Menge vorhanden / ſondern mein Zweck vnd Abſehen iſt auff den Zuſtand / der meiſten Teutſchen Fuͤrſtenthuͤ - mer gerichtet geweſen / wie nemlich ſolche in ihrem vnd gutem Zuſtand beſchaffen zu ſeyn vnd Regieret zu werden pflegen: Denn ohngeach - tet ſo vieler Politiſchen-Buͤcher vnnd Diſcurſen, welche wir in der Ju -[gend auf den]Schulen oder ſonſt zu leſen pflegen / vnd der vielerley dar -[in beſchriebenen]Arten der Regiementer / vnd mancherley Regeln / wie[in dieſem vnd jene]m Stuͤck / Herrn vnd Diener / Obrigkeit vnd Vnter -[thanen ſich beze]igen ſollen / habe ich doch meines wenigen Orts an an -[dern in acht]genommen / vnd bey mir ſelbſt erfahren / daß der jenige wel -[cher wol vi]el Zeit vnd Jahre in ſolchen Politiſchen-Buͤchern zu ge - brach[t denn]och wenn er zu wuͤrcklichen Dienſten getreten / gar wenig gruͤnd[lichen]Bericht / von dem Zuſtand vnnd der Art deß Lands oder auch deß Ampts vnd Dienſts / darinn er Arbeiten ſoll / erlange n koͤn - nen / ſondern hat eine ziemliche Zeit hingehen / vielleicht auch oͤffters fehlen vnd anſtoſſen muͤſſen / ehe er nur die euſſerlichen gemeinen Vmb - ſtaͤnde / die ihme doch zu wiſſen ohnentbehrlich / ihme bekant machen / zu geſchweigen / daß er von denenetwas vnbekanten eigentlichen Stats -regelnVorrederegeln vnd Beſchaffenheiten / auch Gewonheiten vnd herkommen vn - ſerer Teutſchen Fuͤrſtenthuͤmer / ſich ohne Erfahrung vnd uͤbung etli - cher Jahre Informiren koͤnte. Dahero ich zwar offt gewuͤnſchet / daß ein in vornehmen Chur - vnd Fuͤrſtl. geheimen vñ Hoffrathſtuben auch bey Cammer vnd Hoffſachen lange Zeit gebrauchter Mann / vnd der mehr Erfahrung / alß ich in meinem Alter von 29. Jahren / (welches ich am heutigen Tage / da ich dieſes geſchrieben / beſchlieſſe) auch mehr geſchickligkeit / ſolches von ſich zu geben / haben koͤnte / ſich die Muͤhe nicht verdrieſſen moͤchte laſſen / einen gnungſamen vnd außfuͤhrlichen Bericht / dem Vaterland vnd bevorab den jenigẽ / welche entweder Regie - ren / oder in Regiementsſachen dienen / oder doch viel bey Regierungen vnd Hoͤffen zu thun haben / zu Nutz an den Tag zu geben. Nun mir aber dergleichen nicht zu handen kommen / habe ich Erkuͤhnet / zu mahl auff oben gedachte hohe veranlaſſung / das Eiß zu brechen / vnd entwe - der durch meine Farth / oder auch durch meine Fehler / andere zu einen mehrem vnd beſſern zu veranlaſſen.
2. Daß abſehen oder gleichſam das Muſter eines Fuͤrſtenthumbs / hab ich weder allzuhoch vnd weitlaͤufftig / noch allzugering vnnd enge nehmen wollen / ſondern bin ſo viel muͤglich bey der Mittelſtraſſe / die mir auch am meiſten bekant geweſen / beharret / gleichwol vermeine ich ohnſchwer zu ſeyn / die verenderung oder Application auff ein groͤſſers oder kleiners zu machen / vnd nach der Anleytung / die ich hin vnd wieder mit wenigem gegeben / die ſonderbahren Vmbſtaͤnde eines ieden Orts bey zubringen: Dahero auch auſſer meinem Zweck vnnd all[zu]weit ſchweiffend geweſen were / wañ ich alle Namen der Aem[pter vnd Die -]ner / der Einkunfften vnd Gerechtigkeiten / welche nach[vnterſchied der]Lande in Ober - vnd Vnter-Teutſchland / ja offt in ei[nem geringen]Landsbecirck / faſt vnd vnzehlich ſich veꝛendern / mit einand[er anzufuͤhꝛē /]oder zu Erklaͤren / hoffe aber daß die gemeinen Gruͤnde vn[d Regeln / wor]nach ſich dergleichen ſonderbahre Dinge / fuͤgen vnd einrich[ten / bey die -]ſen Tractat gemeldet vñ angedeutet ſeyen / iſt auch laͤngſt durch Gelehrte vnd erfahrne Leute in vnterſchiedlichen Buͤchern dahin gearbeitet / daß ſolche ſonderbare Namen vnd Arten die in Teutſchland bey dergleichen Dingen gebraͤuchlich / gruͤndlich vnd deutlich Erklaͤret ſeynd: Hierbey) () (ijkanVorredekan ich aber nicht verlaugnen / vnd giebt es das Werck an ſich ſelbſten / daß ich mehrentheils auff die Erblichen weltlichen Fuͤrſtenthuͤmer in Teutſchland die Beſchreibung eingerichtet / zum Theil darumb / daß bey denenſelben meiſtentheils etliche mehrere Vmbſtaͤnde fuͤrzufallen pflegen / zum Theil auch / daß zwiſchen beyderley ſo viel die Regierung vnd Verfaſſung anbelangt / außgenommen was die Wahl vnnd andere Befuͤgnuͤß der hohen Stiffts Capitel anreicht kein ſonderbahrer Vn - terſchied iſt: Gleichergeſtalt hab ich mehrentheils auff ſolche Lande ge - ſehen / wo voͤllige Landsfuͤrſtl. Obrigkeit vnd durchgehende Landſaͤſſe - rey iſt: Womit ich aber niemandẽ an ſeiner Exemtion vñ Freyheit / auch meinem freyem Fraͤnckiſchem Vatterlande vnd eigner Ankunft zu wie - der præiudiciren will / ſondern wird alles vnd iedes nach ſeiner Maſſe zu verſtehen / vnd das Speciale durch das gem[e]ine / oder Generale nicht auff - gehaben ſeyn: So wird mich ferner mit Fug niemand verdencken / daß bey dem Punct deß Geiſtlichen oder Kirchen Regiements ich nach dem Gebrauch vnd denen Grundfeſten der Augſpurgiſchen Confeßion, der ich ſelbſt zugethan bin / mich gehalten / bevorab / weil ſonſten nach der andern Meinung dieſe Dinge alle oder mehrentheils von dem weltli - chem Regiement gar abgeſondert / vnd mir alſo dieſe gantze Materi auß dem Tractat entfallen were: Gleichwol iſt mir dißmahls auſſer Sin - nes / auch nicht meiner Profeßion geweſen / die ſtreitige Religions Fragen / in dieſen Politiſchen Tractat einzumiſchẽ / ſondern habe es bey der Erzeh - lung der Vrſachen vnd der Arten / wie es in dieſem Stuͤck bey den Fuͤr - ſtenthuͤmern proteſti renden Theils gehalten wird / bewenden laſſen / Es[wolle ſich au]ch der Guͤnſtige Leſer nicht daran kehren / daß ich in dieſem[gantzem Trac]tat hin vnd wieder das Wort Landsfuͤrſt / Landsfuͤrſtlich /[oder Fuͤrſtent]huͤmer / Fuͤrſtlich / ꝛc. oͤffters gebrauchet / denn ich damit[weder die hoͤh]ern / noch die niedrigen Titul / derer Staͤnde vnd Laͤnder[uͤbergehen / ſo]ndern mehr auff die Macht vnd Hoheit ins gemein ſehen wollen / vnd wird einem iedem gar leicht ſeyn / andere Woͤrter vnnd Ti - tul / ohnbeſchadet der Materi, dabey zuverſtehen.
3. Die Diſpoſition vnd der Stylus wird manchem ohn zweiffel auch bedencklich fuͤrkommen / vnnd habe ich ſelbſt deßwegen / ſo viel die engeZeit /VorredeZeit / vnd meine dabey nicht geſparte taͤgliche Ampts - vnd Privat ge - ſchaͤfften zu gelaſſen / nicht wenig Betrachtung vnd Fuͤrſorge gehabt / endlich aber was die Ordnung belangt mich nach der Anweiſung derer Natur vnnd der Sache ſelbſt / wie ſie ſich nicht eben nach kuͤnſtlicher Außdenckung vnd Eintheilung / ſondern nach dem Handgrieff vnnd euſſerlichen Vmbſtaͤnden ergeben / geachtet / vnnd dißmahls die eigent - liche Regeln der Schulen / in etwas zu ruͤck geſetzet.
So hat mirs auch die Art oder Stylus eines freyen vnnd aneinan - der hengenden Diſcurſus, ſo viel ſich leyden wollen / beſſer alß kurtze vnnd dunckele Saͤtze / vnd deren weitlaͤufftige zergliederte Erklaͤrung / deren ſich etliche in ſolchen Schrifften gebraucht / gefallen / vnnd lebe der Zu - verſicht / daß hiemit mehr Perſonen vnd ſonderlich denen / welche ſich nicht eben vnter die Gelehrten rechnen / gedienet ſein wuͤrde / denen zu ge - fallen ich mich auch der Allegaten, wie obgedacht / geeuſſert / in dem ſie zu ihrem Vnterricht wenig dienen / die Gelehrten aber vor ſich ſelbſt das meiſte weiters bedencken vnd nachſuchen koͤnnen / wiewol auch die Ma - teri alſo beſchaffen daß man ſie mehr auß Erfahrung / alß auß den Buͤchern ſuchen muͤſſen: Sehr gerne hette ich mich auch etlicher La - teiniſchen Worte maͤſſigen / vnd alles Teutſch geben wollen / nach dem Jch aber Augenſcheinlich befunden / daß ich mit vngewoͤnlicher Ver - deutſchung der gebraͤuchlichen vnd laͤuffigen Lateiniſchen Woͤrtern / den Verſtand eines Dinges nicht erleutern / ſondern vielmehr verwi - ckeln wuͤrde / habe ich ie zu weiln ſolchen bekanten Red-Arten / Platz gebẽ muͤſſen: Maſſen ich auch das Wort Stat, ſo ich auff dem Titul, vnd ſonſt mehrmahls gebraucht / mit keinem bequemeren außzuwech - ſeln gewuſt / denn obwol Stand vnd Stat einerley Bedeutung haben ſolten / ſo wird doch jenes mehr von einer Perſoͤnlichen Beſchaffenheit / oder ie in gemeinem Verſtand auffgenommen.
Gleichwol will ich mit ſolchem Wort Stat / das jenige keines weges gemeinet haben / was darunter heute zu Tage oͤffters begrieffen / vnd faſt keine V[n]trew / Schandthat vnd Leichtfertigkeit zu nennen ſein wird / die nichtan etlichen verkehrten Orten / mit dem Stat / ratione Status, oder Statsſachen entſchuldiget werden will.
) () (iij4. SolteVorrede4. Solte iemand gedincken / daß nach der Art / wie die Beſchrei - bung erfordert / vielleicht wenig oder keine Laͤnder in Teutſchland Regieret werden / vnd ich doch hierinn nicht Regelmaͤſſig / ſondern nach der Geſchicht vnd Beſchaffenheit ſchreibẽ wollen / der wolle vnbeſchwert erwegen / daß es viel nuͤtzlicher ſey / das gute alß das boͤſe auß iedem Dinge zu wiſſen vnd anzumerckẽ: Die Gebrechen vnd Laſter der Hoͤffe vnd Policeyen / ſind mir leyder / der ich die meiſte Zeit meines Lebens an Hoͤffen zu gebracht / ſo wenig alß andern verborgen / vnd wird freylich vnordnung ietziger Zeit ſo groß / daß es wol heiſſen mag: Difficile est Satyras non ſcribere, Es iſt Schwer / daß man nicht immer ſcharffe Schrifften / wieder die Laſter vnd Vnart der Leute außgehen laſſen ſoll. Offt habe ich die Feder in abfaſſung dieſes Tractats zu ruͤcke gehalten / vnnd mich entſchlieſſen muͤſſen diß - mahls alſo zu ſchreiben / alß wenn keine oder wenig Fehler bey vnſeren Teutſchen Regierungen anzutreffen weren / oͤffters habe ich die Regul an ſtatt deſſen was ich in der That finden ſolte / aber nirgends oder we - nig angetroffen / ſetzen muͤſſen / ob Gott verleyhen wolte / daß durch dieſe meine geringe Arbeit vnnd gebrauchte Beſcheidenheit ein vnnd anderer daruͤber kommet / auß der Beſchreibung deß rechten gebrauchs / den Mißbrauch moͤchte erkennen lernen.
5. Schließlich bezeuge ich hiemit auffrichtig vnnd ſo hoch ich kan / daß mit dieſem Tractat ich keiner hohen oder niedern Stands Per - ſon / zum allerwenigſten aber der Roͤm. Kaͤyſ. Mayſt. oder den Chur - fuͤrſten vnd Staͤnden deß H. Roͤm. Reichs / ſampt vnd ſonders in eini - gerley Weiſe / mit Vermeldung vnnd beſchreibung ihrer Regalien vnnd Hoheit / zu nahe zu treten oder ichtwas uͤber vnd wieder die Gebuͤhr vnd gruͤndliche Bewandnuͤß iedes Dinges / zu ſetzen / vnd den Leuten vorzu - bilden / iemahls gemeinet geweſen / ſondern Haupt-Fundament auff die loͤblichen Satzungen / Ordnungen / herkommen vnnd Gewonheiten / deß H. Reichs / vnd deſſen vornehmer Fuͤrſtenthuͤmer vnd Laͤnder geſe - tzet / auch mit Vorſatz keines wegen davon abgewichen / Solte uͤber mein wiſſen vnd vornehmen / auß menſchlicher Schwachheit / etwaswiedri -Vorredewiedrig es in dieſem Werck zu finden ſeyn / oder eine Mißdeutung ley - den koͤnnen / werde ich dabey auff Errinnerung vnd befindung nicht be - harren / wird auch ohne das niemands durch meine Privat meinung be - ſchwert oder befreyet ſeyn / vnd will ich mich deſto gelinderen Vrtheils verſehen ie newer vnd ungebaͤhnter mir der Weg zu dieſer Schrifft ge - weſen iſt: Der Allmaͤchtige Gott / der beherſcher deß Erdbodens / vnnd Oberſter Regent aller hohen Haͤupter / vnd Obrigkeiten / wolle mit ſei - ner Goͤttlichen Gnaden ihme das hoͤchſte Haupt vnd die vortrefflichen Glieder vnſers Teutſchen Vaterlands befohlen ſein laſſen: Sie zu im - merwaͤhrenden kraͤfftigen Wachsthum / in erwuͤnſchter zu ſammen ſtimmung erhalten / vnd dadurch ſeine Heilige Kirche / ſampt der Wol - fart aller Staͤnde / biß zu jener gaͤntzlichen Auffloͤſung aller Jrrdiſchen Regiementer / vnd dem erfrewlichem Ewigwaͤhrendem Eintritt ſeines himmliſchen Reichs der Ehren vnd Glori, in warhafftiger gluͤckſeelig - keit / Vaͤterlich vnd maͤchtiglich Handhaben vnd Schuͤtzen. Datum den 20. Mart. Anno. 1656.
NAch dem dieſer Tractat gleich - ſam zu einem Modell dienen kan / darnach ein jedes teutſches Fuͤrſten - thumb oder einem ſolchem nicht vn - gleiche Graff - vnd Herrſchafft beſchri - ben werden mag / alſo daß hierin die gemeinen durchgaͤngige Principia zu finden ſeyn werden / darauff nach Gelegenheit eines jeden Orts die Exempel auß den particular-Vmbſtaͤnden genommen / vnd darzu gezeichnet werden koͤnnen / So erfordert zwar die Diſpo - ſition deſſelben drey Haupttheile / als daß in dem erſten Theil gehandelt werde von einem Land vnd Fuͤrſtenthumb ins gemein vnd materialiter, al[s]von deſſen Vrſprung vnd Namen / Situation natuͤrlichen S[tuͤ]cken / Gebuͤrgen / Fel - den / Walden / Waſſern / Eintheilung / Aemptern / Herr - ſchafften / Staͤdten / Schloͤſſern / Doͤrffer /[Le]hnſchafften / Graͤntzen / Fruchtbarkeit / Arthafftigkeit / Nahrung[vnd]Zuneigung der Vnterthanen / denn von dem St[and vnd]Vnterſcheid der im Lande wohnenden Perſonen /[hohen]vnd niedern. Nach dem aber wie leicht zu vermerck[en die -]ſes in einer Hiſtoriſchen Erzehlung beruhet / welche[jedes]Orts ex facto entſpringet / vnd von denen die deſſen kuͤ[ndi]g ſondern groſſe Muͤhe vnnd Kunſt bey zubringen iſt / als iſt auch dieſer erſte Theil gar kurtz abgehandelt / vnd ſind nur etliche bequemliche Wege gezeiget / wie ſolche materialiſche Beſchreibung nach der Beſchaffenheit jedes Orts einzu - richtenſey
) (Der[W]As die Lands-Fuͤrſtl. Regierung ſey / woduꝛch ſie Hauptſachlich angezeigt / erkennet vnd ermeſſen weꝛ - de / was ihr letzter Zweck ſey: Wie ſie ſich vber geiſt - vnd weltliche Sachen erſtrecken / in welchen Haupt - puneten die weltliche Sachen in eine Lands Regierung gehoͤrig / beſtehen / der allhier vier erzehlet werden / als 1. Daß ein Re - gent ſeinen Stand vnd Weſen / vnd was dem anhaͤngig iſt erhalte. 2. Geſetze vnnd Ordnungen auffrichte. 3. Die Juſtitz adminiſtrire. 4. Die Mittel zu wircklicher Handhabung der vorigen dreyen Pune - ten bey handen habe vnd recht gebrauche.
DAß eine teutſche Fuͤrſtl. Hoheit nicht gar abſolut ſey / ſondern auff Kaͤyſ. Majeſtaͤt vnd das H. Reich ihren vnterthaͤnigen Reſpect habe.
Worin ſolche Maſſe vnd Reſpect beſtehe / nach vnterſchiedlichen Vmbſtaͤnden vnnd Anleitung der im 1. Capitel geſetzten 4. Haupt - Puncten.
WElcher Geſtalt die Regierung der teutſchen Fuͤr[ſtenthuͤmer]vnd Lande einem allein gelaſſen oder vertheilet /[oder in geſamt]behalten werde / wie mancherley Art vnnd Vor[behaͤlt da]rin geſtehen.
Wie wegen deß Rechts der in Fuͤrſtl. Gemeinſchafften verfah - ren werde / was die Agnoten in acht zu nehmen.
WJe die Lands-Fuͤrſtl. Hoheit auch vber die Vnterthanen nit gantz Herriſch vnd eygenwillig / ſondern durch etliche vorbe - halte eingeſchraͤnckt ſey / deren allhie vier erzehlet werden / als die Autonomia in Religions-Sachen / die vnweigerliche adminiſtration der Juſtitz / vnd die Freyheit von Schatzungen / wenn ſie nicht im Reich oder von der Landſchafft ſelbſt gewilliget oder ſonſt rechtmaͤſſig vnnd herkomlich ſind:
Wie auch die Haltung der Vertraͤge vnd Land-Abſchiede.
Wie hiernechſt ferner der Landsherr viel vornehme Regierungs - Geſchaͤffte / wo nicht auß Schuldigkeit doch nutzlich vnd ruͤhmlich mit ſeinen Landſtaͤnden communicire.
[Von der]Art ſolcher Communication, durch beſchreibung der[Landſchafft]auff Landtaͤge / vnnd wie es auff dieſen nach al - len Vmbſtaͤnden pflege herzu gehen.
DAß der Landsherr das Hauptwerck ſeiner Regierung durch ſeine eigene Perſohn verwalte / vnd was ihn darzu bewege.
Wie er zu dem Ende ſeines Landes muͤſſe kuͤndig / vnd der Regierung erfahren ſeyn / vnd wie er darzu gelange / auch worin ſei - ne perſoͤhnliche Bemuͤhung eigentlich beſtehe.
Daß er nothwendig zu der Regiments-Laſt / Raͤhle vnnd Diener haben muͤſſe.
Was er fuͤr Vmbſtaͤnde bey annehmung eines jeden Dieners in acht zu nehmen pflege.
VOn dem Namen vnd Stand der Cantzler vnd Raͤhte.
Was fuͤr ſonderbahre Wiſſenſchafft vnnd Graviteten an ſolchen Perſonen erfordert werden.
Was ihre Verrichtung in gemein ſey / ſo allhier in etliche Punc - ten zuſammen gezogen.
) (iijVon der Anzahl / Ordnung vnd bezeugung der Raͤhte bey ihrem Ampt / von der Direction vnd Ampt eines Cantzlers odeꝛ dergleichen Peꝛ - ſonen Eintheilung der Geſchaͤffte vnd dergleichen / ſo in etlichen Punc - ten erinnert wird.
Wie die Cantzeley mit Secretarien, Regiſtratorn, Cantzeliſten vnd dergleichen Perſohn pflege beſtellt zu werden / vnd was ein jeder verrich - ten muͤſſe.
HAt zwey Theil / der erſte Theil von behauptung dieſes jetzt ge - meldten Puncts an ſich ſelbſt / ohne abſehen auff die Perſon deß Landsherrn.
Die Hauptſtuͤcke darin dieſer erſte Punct beſtehet / vnd deren Er - haltung beſchrieben wird / ſind
WArumb von der Perſon deß Landsherrn allhier auch zu han - deln vnd was einem Lande daran gelegen / daß dieſelbe an Leibs vnd Gemuͤts-gaben wol beſchaffen ſey / weil aber dieſer Punet in vielen vnd faſt vnzehlichen gemeinen politiſchen Buͤchern weitlaͤuff - tig mit Außfuͤhrung vieler ſententien vnd Exempeln beſchrieben wird / ſo geſchiehet hier nur Special Anfuͤhrung / die ſich auff jetzige Zeiten / vnd die teutſche Fuͤrſtenthuͤmer am beſten ſchicket / vnnd wird demnach be - trachtet an der Perſon eines Landes Herren.
ERſtlich wird wiederholet / wie vnd welcher Geſtalt einem Landes - Herrn dieſe Macht zukomme.
Folget wohin ſolche Ordnungen inſonderheit zielen / nehm - lich auff erhaltung der Gerechtigkeit / deß Friedes vnnd der Wollfahrt vnd auffnehmen deß Lands.
Wem ſie angehen / nemblich die Vnterthanen deß Lands / ihre Perſohnen Guͤter vnd Gerechtſamen: Wie fern von deß Lands Herrn Gerechtſamen / Geſetze vnd Ordnungen gemacht werden.
Was pflege geordnet zu werden / zu erhaltung der Gerechtigkeit.
Wie die Ordnung oder Geſetze eingerichtet werden / zu dem an - dern Haupt Punct / der da iſt die Erhaltung Fried vnd Ruhe.
Wie die Geſetze eingerichtet werden in dem dritten Punct zur ge - meinen Wollfahrt deß Lands / die da beſtehet in Erhaltung vnnd Ver - mehrung der Leute vnd ihres Vermoͤgens / wie der Menſchen Geſund - heit vnd Vermehrung durch die Geſetze bedacht ſey.
Wie durch die Geſetze die Mittel zur menſchlichen Nahrung ge - foͤrdert werden.
Wie der Vberfluß deß Lands zu auffnehmen vnnd bereicherung der Leute wol angewendet vnnd durch die Geſetze dahin geziehlet wer - den.
Wie alle ſolche Ordnungen vnd Geſetze publicirt vnd auß Schul - digkeit gehalten werden ſollen.
WAs die Gerichtbarkeit oder gerichtliche Bottmaͤſſig[keit i]n ge - mein ſey / worin ſie beſtehe / wohin ſie Hauptſachlich ziete.
Wie ſolche Gerichtbarkeit auff die Lands Herrn / vnnd von dieſen ferner auff andere Staͤnde im Lande kommen / was dieſe fuͤr Gerichtbarkeiten haben.
Wie die Iurisdiction der hohen Obrigkeit von der andern welche) () (diedie Staͤnde vnnd Vnter-Obrigkeiten deß Lands haben / vnterſchieden ſeyn / nach etlichen Vmbſtaͤnden.
Wie der Lands-Herr die hoͤchſte Gerichtbarkeit durch ſeine ſelbſt Perſon / vnd ſeine Raͤhte exercirt.
Wie etlicher Orten vber daß noch beſondere Hoffgerichte ſeyn.
Wie der Lands-Herr ſeine eigene Gerichtbarkeit in erſter inſtan tz durch die Beampten vben laſſe.
Wie ſolchen auch Commisſion gegeben werde in hoͤhern Sa - chen.
Von andern particulan - Gerichten / welche die Lands-Herrn haben.
Vom rechtem Gebrauch vnd Stylo einer Lands-Fuͤrſtl. Gericht - barkeit werden etliche vnterſchiedliche Erinnerungen angehaͤnget.
Von dem andern Theil deß Capittels / nehmlich der Auffſicht / welche der Lands-Herr vber die Gericht ſeiner Land-Staͤnde vnd Vn - terthanen hat / wird angefuͤhrt.
WArumb dieſer Punct vor den andern dreyen abſonderlich be - trachtet werde.
Was die Handhebungs Mittel ſeyn / wozu ſie nothwen - dig dienen / wie ſie in dem Obrigkeitlichem Zwang beſtehen / wie vnent - behrlich dieſer ſeye.
Wie vielerley derſelben ſey / nehmlich / erſtlich der Gerichtszwang worinnener beſtehe / wie dazu die Gerichts folge / gehoͤre / vnd was ſie ſey / wie der Gerichts-zwang auch denen Vnter-Obrigkeiten gebuͤhre.
Von der andern vnd hoͤhern Art / nemblich dem Heeres zwang / was er ſey / vnnd wie dazu die Heersfolge gehoͤre / vnnd wie ſie von den Staͤnden deß Lands nach Vnterſcheid derſelben geleitet werde / wie man auß der Landsfolge einen Außſchuß vnd Defenſion - Weſe[n mache Fe -]ſtungen vnd Paͤſſe erhalte / oder bawe / wie gar zum K[riege geſchritten]werde / nach zulaſſung der Reichs Conſtitutionen.
Endlich wird auch hiebey angefuͤhrt / durch was Mi[ttel vnd We -]ge die Obrigkeit Auffſicht habe vnd Erkundigung erlange /[was im Lan -]de fuͤrg ehe / darin ſie ihre Zwangs-Mittel zugebrauch[en habe /]deren werden vnterſchiedliche angezeigt.
DAß einer hohen weltlichen Obrigkeit / auch das Regiment in geiſtlichen Sachen zukomme / inſonderheit aber / daß es denen teutſchen Fuͤrſten proteſtiren den Theils / gebuͤhre: Was geiſt - liche Sachen ſeyn / worinnen der hohen Obrigkeit Regierung in geiſtli - chen Sachen Hauptſachlich beſtehe / nemblich.
DAs deß Lands-Herrn Verrichtung in geiſtlichen Sachen nicht mit ſich bringe / daß er zugleich die geiſtlichen Aempter fuͤhre /ſondernſondern vielmehr / daß er die oberſte Direction in dieſen Sachen habe.
Dazu erfordert wird.
lich ein Conſiſtorium, welches allhier nach noͤhtigen Vmbſtaͤnden be - ſchrieben wird / wie es beſetzet werde / wer darfuͤr zu ſtehen ſchuldig / was fuͤr Sachen hinein gehoͤren / wie die geiſtliche Gerichtbarkeit darin ver - fuͤhrt werde.
Welcher Geſtalt vnſere Conſiſtoria oder geiſtliche Gerichte beſtellt werden / nach was fuͤꝛ Geſetze vnnd Ordnungen ſich die Conſiſtoria ins gemein achten.
Wie der Lands-Herr ſelbſt hiebey perſoͤhnlich bemuͤht ſey.
BEy dieſem nothwendigen Stuͤck deß Kirchen-Regiments / wer - den vier Haupt Vmbſtaͤnde ins gemein betrachtet / Als
Ferner wird auch gehandelt von der Beſchaffenheit oder Vnter - ſchied der Kirchen-Aempter.
) () (iijWieWie es damit von Alters her vnd noch bewand ſey / inſonderheit vom Ampt eines Biſchoffs vnd Superintendenten vnnd ſeiner nachge - ordneter.
VOn nothwendigkeit dieſes Puncts / von dem erſten Grad der Schulen / zu pflantzung Chriſtlicher Lehre / vnd etlicher gemei - ner Geſchicklichkeiten / was dabey vnd zu rechter Behauptung dieſes Zwecks zu bedencken.
Von dem andern vnd dritten Grad der Schuhlen nehmlich in Stadt vnd Land-Schulen oder Gymnaſiis, was darin fuͤr vnterſchied - liche Arten der Vnterweiſung gehalten werden muͤſſen.
Von dem vierdten vnd obriſten Grad / nemblich der hohen Schu - len / vnd deren hauptſachlichen Verfaffung in vnterſchiedliche Puncten
AVß was Vrſachen euſſerliche Mittel hierzu erfordert werden.
Was ſolches fuͤr Mittel ſeyn / deren allhier vier vornemb - lich erzehlt werden.
Was der Lands-Herr fuͤr Fleiß vnnd Erkundigung anwende / dardurch er zu Gebrauch der rechten Handhebungs Mittel angewieſen wird.
Ende deß andern Theils.
DJe Nothwendigkeit dieſer Mittel / vnd derſelben Vrſprung.
Der Vnterſcheid der Cammerguͤter / daß etliche ohne: Regalien in gemeiner Art ſind / etliche aber Regalien vnd Fuͤrſt - liche Gerechtigkeiten:
Wie alle dieſe Einkuͤnfften zu ſechs Hauptſachen angewendt werden:
Das allen Regimenten ordentlicher Weyſe dieſe Mittel bey handen ſeyn / wenn damit recht vmbgangen wird.
DJeſe werden allhier erzehlt vnd zwar.
Wie ſie fleiſſig beſchrieben / in ihrem Standt erhalten vnnd zu ge - woͤhnlicher Zeit einbracht werden.
Was inſonderheit ſeyn die Zehenden der Auffſatz / die Geſchoß vñ Bethe / Ein - vnd Abzuggeld / Leibeygenſchafft / Schutzgeld. Daß ſol - che intraden nicht allezeit der Obrigkeit / ſondern auch an - dern zukommen.
Eine Beſchreibung der Regalien nach einander / als da iſt.
1. Das Berg-Regall.
WAs Bergwerck ſey / was davon die hohen Obrigkeiten fuͤr ſon - derbahre Rechten von Alters her haben / vnnd wie es die teut - ſchen Fuͤrſten noch exercirn: Wie ſie andere Leute zum ſchurf - fen oder Bergwercks-Baw zu laſſen / was ihr Nutzen da von ſey / an Zehenden / eigener Außbeute / Vorkauff.
Obwol ſonſt die Berichte von Bergwercken anders wohin gehoͤren / wird doch allhier / weil die Matery rahr iſt / ferner angedeutet.
Wohin die Saltzwercke zu ziehen / vnd was dabey zu wi[ſſen]/ J - tem vom Salpeter vnd Potaſchen.
2 Das Muͤntz-Regall.
Was Muͤntze ſey / vnd woher ſie entſpringe / woher ſolches Regall auff die Fuͤrſten kommen.
) () () (WieWie wegen der Muͤntze / Maſſe vnd Ordnung geſetzet ſey / ſo wol im Gewicht als im Gehalt / warumb der Zuſatz verſtattet ſey / was die Hauptpuncten der Muͤntz-Ordnungen ſeyn: Wie ſolche die Obrig - keiten binden: Daß die Muͤntz kein Gewerb oder Mercantz ſeyn ſoll / vnd wie auff erhaltung guter Muͤntz im Lande mit Fleiß zu ſehen.
3. Geleit vnd Zoll.
Was Gleit vnd Zoll heiſſe / woher das Gleit vnd Zoll entſtanden wie es auff die Fuͤrſten kommen / vnnd vngeachtet manchmahl das Ge - leit gefallen / dennoch der Zoll blieben.
Daß auch geringere Leute Zoll haben / in welchen Faͤllen noch heute zu Tage die Vergleitung beſtehe / wie das Leibgeleit angeordnet werde / wie die Geleits-Herrn die Straſſen-Faͤlle rechtfertigen vnnd ſtraffen laſſen.
Was fuͤr diener als Geleits Hauptleute / Geleits-Maͤnner / Ge - leits-Schreiber / Geleits-Reuter / zu dieſer Regall / vnnd der Zoll-Ein - nahme beſtellet werden. Wie ihnen ſonderlich eine gewiſſe Maſſe deß Zolls eingebunden ſey: Daruͤber ſie nicht ſchreiten / die aber ſolche nicht entrichten / ſtraffen ſollen.
4. Fuͤrſtl. Lehen-Hoͤff.
Daß die Lehenſchafft an ſich ſelbſt kein Regall importire, noch[Vnterthane]n Pflicht auff ſich habe / wenn aber ein Lands-Herr viel[vornehme v]nd Adeliche Lehn-Leute hat / die er am Lehn-Hoff vnter an -[dern auch]mit Regalien belehnt / iſt ſolches auch vnter die Regalien[mit zu rech]nen.
[W]oher die Lehn entſprungen: Wie daruͤber Regiſtratur gehal -[ten gewiſ]ſe Bediente geordnet / eine vnnd andere Solennitet bey der Be -[lehrung]in acht genommen / wie auff die Gerechtigkeit deß Lehen-Her - ren Obſicht gefuͤhrt / wie es mit den Heimfallen gehalten werde.
Daß es nuͤtzlich ſey die Geſchlechter bey Lehen zu erhalten / vnnd mit expectan tz Brieffen behutſam vmbzugehen.
5. Wildbann / Jaͤgerey / Fiſcherey / vnnd Waſſernutzung.
Daß die Jagten von dem gemeinen Mann mehrentheils an die Obrigkeiten kommen.
WieWie vielerley Thiere durch die Jagten gefangen werden / vnd daher hohe vnd niedere Jagten entſtehen.
Die Beſchreibung der Art der Jaͤgerey wird allhier kurtz beruͤh - ret / vnd an andere Orte gewieſen.
Daß die Jagt an ſich ſelbſt zwar auch ein Regall / aber vielen Staͤnden vnd Vnterthanen deß Lands auch zugelaſſen ſey / nach maſ - ſe ihrer Lehnbrieffe oder Herkommens.
Daß das Fuͤrſtl. Regall fuͤrnemblich auff den Wildbann beſte - he / was er Krafft deſſelben fuͤr Ordnungen / vnd maſſen in Jagtſachen fuͤrſchreiben koͤnne / als da iſt / von der Zeit vnd von der Art deß Weyde - wercks / hegung deß Wilds / von der Nachfolge / oder Zufolge.
Was vor Perſonen der Landsherr zu dieſem Regall beſtelle / ſo wol bey Hoff als auff dem Lande.
Von der Perſon vnd Ampt eines Jaͤgermeiſters außfuͤhrlicher Bericht / darauß die gantze Verfaſſung dieſes Regalls Summariſch abzunehmen.
Erinnerung vom Mißbrauch der Jagt / von Fiſchereyen vnd deſ - halben nutzbahrlicher Anſtall vnd Ordnung. Jtem von etlichen an - dern Gerechtigkeiten auff dem Waſſer.
6. Forſtbann vnd Waldnutzung.
Worinn das Regall dißfalls beſtehe / nehmlich in dem Forſtbann oder der Waldordnung / wie auch der Holtzfloͤſſe / dabey aber die gemei - ne Nutzung der Waͤlder / womit ein Landsherr vor andern begabt auch vnd zwar erſt zu betrachten.
Was fuͤr Diener vber Forſtſachen beſtellt ſe[yn / was eine Forſt]ſey / wie derſelbe in erkundigung zu bringen vnd die G[raͤntze zu erhalten]
Von dem erſten vnd vornembſten Nutzen der[Wälder / dem Holtz]verkauff / vnd wie es damit zu halten.
Jnſonderheit auch von der Floͤſſe.
Von rechtſamer angreiffung vnd hegung der[Waͤlder im Lande /]zu behauptung beſtaͤndiger Holtznutzung: Von hegung[vnd ordentli]- chem Gebrauch der Waͤlder / ſo den Vnterthanen ſonderlich den Ge - meinden zu ſtehen. Von verhuͤtung allerhand Schaden vnd Vnfall in Waͤlden / von dem Gebrauch der Trifften vnd Maſt im Wald / von) () () (ijdemdem Hartzſcharren oder Pechnutzung / von Auffſicht der Foͤrſter vber andere vngebuͤhrliche Nutzung vnd Mißbraͤuch der Waͤlder.
7. Lands Steurbarkeit.
Was Steure ſeyn / vnd wie ſie auffkommen.
Wie ſolches Regall allein ordentlicher Weyſe dem Landsherrn zukomme / welcher Geſtalt ſolches gefodert vnd verwilligt werde.
Wie man Steur Regiſter vnd Anſchlaͤge mache / wer darin befrey - et oder nicht.
Wie Reichs-Steuren von den verwilligten Steuren vnterſchie - den ſeyn.
Wie die Einnahme / Außgabe vnd Berechnung der Steur be - ſtellt werden.
Erinnerung vom rechten Gebrauch dieſes Regalls.
8. Fiſcal-Gerechtigkeit vnd dergleichen
Vom Vnterſcheid deß Fiſcals - Recht nach altem Rechten vnnd heutigem Gebrauch / was dazu gehoͤre oder nicht.
Was angariæ vnd parangariæ, Jtem / was das Poſtrecht ſey.
[W]As eine Fuͤrſtliche Cammer heiſſe / mit was Perſonen ſie erſe - tzet werde.
Was fuͤr ein Stylus vnd Ordnung darin gehalten werde. Wie die Expedition der Cammer in 2. Haupt-Puncten beſtehe / Als
1. Jn rechter Einbringung der Fuͤrſtl intraden.
2. Jn gebuͤhrlicher Anwendung derſelben.
Jn den erſten Punct gehoͤren / vnd werden allhier vmbſtaͤndig be - ſchrieben.
1. EineZu dem andern Haupt-Punct nemblich der nutzlichen Außga - be vnd Anwendung deß Landes Einkuͤnfften / werden nachfolgende Stuͤcke angefuͤhret.
Hiernechſt werden wegen der gantzen Cammer-verfaſſung / vnnd der darinnen gewoͤhnlicher vnd nutzlicher Art der Berahtſchlagungen vnd Anſtalten / noch ſechs merckliche Erinnerungen angehaͤnget / als
WAs vnter dem Wort Hoffſtadt verſtanden werde / wird in 7. Puncten angezeigt / vnnd in jedweden betrachtet was fuͤr Die - ner beſtellt werden / wie vnd woher der Vorraht vnd materia - lien verſchafft / vnd wie es angewendt vnd berechnet werde.
Folget
WJe alle nach dieſen 7. Puncten beſtellete Diener in Gottes - furcht / Zucht vnd Erbarkeit vnd Verrichtung ihres Ampts erhalten werden.
Ende deß Dritten Theils
Hiernechſt vnd an ſtatt deß vierdten Theils iſt angehenget ein außfuͤhrlicher Entwurf / etlicher vorneh - mer vnd weitlaͤufftiger Diener Beſtallung / nach anlenung deß vorhergehenden Tractats. Als
ENDE.
GLeich wie in allen Wiſſenſchafften die NaturNothwen - diger / vorbe richt von beſchrei - bung ei - nes Laͤds - oder Fůr - ſtenthums vnd Menſchlicher Verſtandt ſelbſt andie hand gibt / daß ehe man von den rechten Vrſachen / Arten vnd Zufaͤllen eines jeden Dinges / oder auch von der Weiſe vnd Geſchicklichkeit mit demſelben vmbzugehẽ berich - tet werden kan / vorhero noͤtig ſeye / das jenige an ſich ſelbſt / wo von man reden vnd handeln will wo nicht Anfangs eigentlich vnd vmbſtaͤndlich / doch gn - ten-Theils vnd beylaͤufftig zu erkennen / vnd deſſen gewiß zu ſeyn / Alſo wi[rd es]auch bey vorhabender Vnterrichtung / von Regierung der Fuͤrſtenth[uͤmer vnd]Laͤnder / die Ordnung vnuͤmbgaͤnglich erfordern / Daß vorhero gem[eldet werde /]was ein Fuͤrſtenthum vnd Land / vnd wie es nach ſeinem euſſerlichen[Vmbſtaͤn -]den beſchaffen vnd bewand ſeye / Nun haben wir zwar ſo wohl in dem Titul als in der Vorrede dieſes Wercks ſchon angedeutet / das vnſere Handlung vor - nemlich gerichtet ſeye / auff ein jedes Land vnd Provintz des Roͤmiſchen Reichs Teutſcher Nation / welches / einem Fuͤrſtlichen / Graͤfflichen / oder dergleichẽ Ge - ſchlecht vnd auß demſelben einen Regirenden Lands-Herrn mit aller Hoheit vnd Bottmaͤſſigkeit vnterworffen ſeye / vnnd von Jhm beherſchet vnnd regieretAwerde /2Teutſchen Fuͤrſten-Statswerde / daraus jedoch mit leichter Muͤhe auch auf die jenige Regierungen / welche nicht erblich ſondern durch Wahl vnd auf das Leben des Regenten oder auff ei - ne Zeitlang pflegen beſtellet zu werden / die Folge gemacht werden kan: So iſt es auch an deme / daß von den meiſten Laͤndern in Teutſchlandt ſonderbare Chro - nicken vnd Beſchreibungen in offentlichen Druck vor alters vnnd theils bey vn - ſern Zeiten auß gegangen / darinn dieſelbigen nach jhrer Gelegenheit vmbſtand - lich vnd weitlaufftig beſchrieben werden / welche Buͤcher zwar / als fern ſie mit gutem grunde vnd gebuͤhrendem Fleiß verfaſſet ſind / ihren groſſen Nutzen habẽ vnd demjenigen / der den Eſtat ſeine Lands verſtehen will / nicht wol zu entbehrẽ ſeyn / es wird aber von vielen Vornehmen vnnd Gelehrten / oder doch der Laͤnder vnd ihrer Beſchaffenheit erfahrnen Leuten in den meiſten ſolchen Buͤchern ein vnd anderer Mangel vermercket / entweder / daß ſie Alters halben auff vnſere Zei - ten ſich nicht mehr ſchicken / oder daß ſie Vnvollkommen vnd darinn viel merck - liche vnd Vornehme Stuͤcke auß gelaſſen oder daß ſie auff vngewiſſe Berichte vnnd gemeinen Ruff vielmehr als auff die ware gruͤndliche Beſchaffenheit eingerichtet ſind Ja man wird offters befinden / daß gantz falſche jrrige vnnd dem Land auch deſſen Herrſchafft nachtheilige Sachen darinn vorgegeben wer - den / wie ſolches mit vielen Exempeln darzuthun ſtuͤnde / Dahero bey einem Fuͤrſtlichen Regiment ſehr nuͤtzlich vnd vortraͤglich / Ja gantz nothwendig ſein will / daß eine Gruͤndliche auß dem Augenſchein vnd der wuͤrcklichen Gelegen - heit der Sachen / ſelbſtentſpringende Beſchreibung des Lands vnnd Fuͤrſten - thums / ſo wohl nach ſeiner Regierungs Art / (darvon wir in dieſem Werck Hauptſachlich handeln vnd gleichſam ein Modell geben wollen /) als auch nach ſeiner euſſerlichen Beſchaffenheit / verfaſſet ſey / deren ſich die Lands Obrigkeit vnd derobediente in allen Staͤnden / ſo weit jedem noͤtig vnd zulaͤſſig gebrauchen vnd bedienen koͤnnen / Weilen dann dieſe euſſerliche vnd Materialiſche Be - ſchreibung billig voran gehet / ehe man von der Regiments Form eines Landes handelt / an ſich ſelbſt auch leichter vnd anmutiger iſt / vnnd dahero bey Vnter - weiſung Junger Herrſchafften / dahin wir mit dieſem Werck vornehmlich mit[zielen /]mit deſto wenigerm Verdruß tractirt werden kan / So wird dahero billig[der Erſte-Th]eil dieſes Buchs / ſolcher Beſchreibung zu geeignet.
[Demn]ach Wir aber allhie kein Land vnnd Fuͤrſtenthum inſonderheit zu -[beſchreiben vor]vns genom̃en / ſondern vielmehr einen ſolchen Bericht thun wol -[len der ſich au]ff alle oder die meiſten Teutſchen Fuͤrſtenthum vnnd Herrſchaff -[ten ſchickte]vnd bequemete / So iſt gantz ohn ſchwer zu ermeſſen daß wir in die - ſem erſten Theil nichts mehr thun oder an die Hand geben koͤnnen / als nur ein ohnverfaͤnglich Modell oder Art / wornach die Materialiſche Beſchreibung ei - oes jeden Lands eingerichtet werden k Lte / daran wir jedoch keinen binden noch beſſere Ordnung verworffen haben woll / Nut daß gleich wol ein jeder / der nachAnlei3Erſter Theil. Anleitung des andern Theils dieſes Wercks den Stat eines gewiſſen Landes befchreiben oder erlernen will / zu vorhero auch auff dergleichen euſſerliche Be - ſchreibung bedacht ſeye: Welche dennoch mehr Arbeit vnd Fleiß / alß groſſes Nach dencken vnd Kunſt erfordert / die Capitel vnd Hauptpuncten einer ſol - chen Beſchreibung koͤnten folgender Geſtalt eingerichtet werden.
DEr Nahme eines Fuͤrſtenthumbs pflegt mehrentheils zu entſtehen /1. Woher der Name der Fuͤrſtenthuͤ mer zu ent - ſtehẽ pflege entweder von dem Nahmen der Nation oder des Volcks / oder von der Reſidentz-Stadt oder Schloß / oder auch einem alten Stam - hauß des Geſchlechts / durch welches ſolches Land beherrſchet wird / oder vor Zeiten beherrſchet worden / vnd dergleichen Euſſerlichen Vmbſtaͤn - den mehr.
Der Vrſprung derſelben iſt bey dieſem Vorhaben nicht allzu weit vnd2. Woher der Vrſprung einer lands Herrſchaft zu beſchrei - ben. auß den aͤlteſten Hiſtorien / ſondern dahero grundlich zu holen / durch was Gele - genheit ein Fuͤrſtenthum oder Herrſchafft in den Stand / groͤſſe vnd zu gehoͤrung der Laͤnder / wie es ſich jetzo befindet; Vnd an die ietzo regierende Herrſchafft gerahten ſeye / ob es noch in ſeinem alten Weſen / wie etwan vor vielen Jahren durch Keyſerliche Belehnungen / oder andere Wege von den Vorfahren / die Herrſchafft erlanget worden / beſtehe / oder ob es durch Theilung / vnd Erbfaͤllen / newe Handlungen vnd Vergleiche / erweitert oder vermindert ſey.
Bey der Gelegenheit oder Situation iſt nicht allein kuͤrtzlich anzuzeigen /3. Wie die Gelegen - heit eines Lands zu beſchreiben wie es in Teutſchland vnd in welcher namhafften Gegend vnd Kreyß deſſelben es liege / wie hoch der Polus oder Nord Stern allda ſtehe / vnd wie es mit der Tag vnd Nachts Laͤnge daſelbſt bewand ſeye / davon in den Cosmographien vnd Land-Karten Nachricht zu finden / ſondern auch wie es begraͤntzet ſey / wie die Fuͤrſtenthumer vnd Benachbarten Landherrſchafften heiſſen / daran es allent - halben ſtoͤſſet / vnd mit welchen Oertern des Fuͤrſtenthumbs ſolche an graͤntzung geſchehe.
Hirzu iſt nun eine Außfuͤhrliche / gruͤndliche Landtaffel / in dem ſich auff4. Von Ver - faſſung ei - die gedruͤckte vnd Gemeine gantz nicht zu verlaſſen ſtehet / vnd ſolche mehren -A ijtheils4Teutſchen Fuͤrſten-Statsner Gene - ra l Land Carte des Fuͤrſten - thumbs.theils mangelhafft / falſch vnd Jrrig oderie gar zu General vnd alſo darinn viel nothwendige Orten außgelaſſen ſind / ſehr nothwendig / vnd kan auß folgendem Bericht von der Special vnd ſonderbarn Beſchreibunge der Aempter vnd Theille deß Lands leicht abgeſehen werden / wie die General Tafel des Fuͤrſtenthumbs einzurichten ſeye / maſſen / dann auch die Special Marckung / mit was fuͤr fluͤſ - ſen / Steinen vnd andern graͤntz Zeichen das Land an die fremde graͤntzet / Auß der Beſchreibung deſſelben Orts oder Ampts welches an der Grantze liegt / auff zu ſuchen iſt / vnd der weitlaͤufftigkeit halben in die Ceneral Catta zu ſetzen / ſich nicht fuͤget.
Jn dieſer Land-Carta ſind auch nicht zu vergeſſen vnd in dieſem Capitel mit zu vermelden die vornemſten Gebirge / Waͤlder / Ebenen vnd Gefilde / Stroͤ - men / Fluͤſſe / groſſe See / vnd dergleichen merckwuͤrdige Dinge mehr welche im Lande ſich befinden / vnd ſonſt in deſſelben Geographiſche Beſchreibung gehoͤrẽ.
DJe meiſten / ſonderlich aber die groſſen Lande vnd Fuͤrſtenthuͤmer pfle - gen ihre ſonderbahre Eintheilungen zu haben / Theils nach der natuͤr - lichen Gelegenheit derſelben wie ſie etwan durch Gebirge / Waͤlder oder Fluͤſſe vnterſchieden ſeyn / dahero man einen Theil des Landes den Obern / den andern den Vntern oder diß vnd jenſeyt des Stroms nennet / auß welcher Situation vnd ſonderung offters in denen Theilungen der Laͤnder die Portiones oder Erbtheile ihre Verlaſſung haben / oder ſonſt die alſo gleich - ſam von Natur gemachte Theile mit abſonderlichen Regierungen vnd Bedien - ten verſehen werden.
Oder es werden auch die Landſchafften in gewiſſe Creyſſe vnterſchieden / deren Jeder einen beſondern Nahmen vnd verfaſſung / oder wem zum Exempel ein Fuͤrſtenthum von etlichen Graff vnd Herrſchafften zu ſammen gewachſen / bleiben oͤffters ſolche Herrſchafften auch bey ihrem alten Nahmen vnd vorigen Graͤntzen.
Gemeiniglich aber vnd nach Vhraltem teutſchem Gebrauch ſind die Teut - ſchen Fuͤrſtenthumer in gewiſſe Aempter ab - vnd Eingetheilet / alſo daß et -liche5Erſter Theil. liche Staͤdte / Doͤrffer vnd Flecken entweder wie ſie mit einander ererbt oder er -dero zuge - hoͤrungen. handelt / oder ſonſt nach der Gegend vnd bequemligkeit zuſammen geſchlagen vnnd einem Beampten zu verwalten anvertrawet werden. Da bey aber dieſe vnterſchied zu mercken / daß vnter ſolchen Aemptern zwar eigentlich die jenigen Orter begrieffen ſind / welche dem Lands Herrn ohne Mittel zu ſtehen vnd dar - uͤber Er die alleinige Oberſte vnd nieder Botmaͤſſigkeit hat: Jm Fall aber / wie in gar vielen Fuͤrſtenthumen in Teutſchland gebraͤuchlich / auch vnter dem Landsherrn vnd deſſen Hoheit andere Staͤnde / von Prælaten, Graffen / Herꝛn / Ritterſchafften / vnd Staͤdten begrieffen ſind / die Jhre Vnterthanen / vnd dar - uͤber Gericht vnd Gebot haben / pflegt man deroſelben Herrſchafften / Schloͤſſer / Staͤdte / vñ Doͤrffer nit mit vnter die Aempter zu rechnẽ; Die Aempter vñ Herr -4. Herrſchaf - ften vnd gerichte im Lande. ſchafften aber werden bißweilen wiederumb in abſonderliche Gerichte / Volg - teyen / vnd vnter Aempter eingetheilet / Jn einem ieden Ampt oder Herrſchafft fallen nun folgende merckliche vnd namhaffte Stuͤcke vor / alß Staͤdte / Schloͤſ - ſer / Flecken / Dorff ſchafften / Weiler / oder kleine Doͤrffer ohne Kirchen / eintzele Hoͤffe / namhaffte Berge / Waͤlder / Fluͤſſe / groſſe See.
Ob nun wol ein Jedes Ampt vnd Herrſchaft ſeine eigne auß fuͤhrliche Be - ſchreibung billich haben ſoll / ſo kan doch auß derſelben zu der General Landsbeſchreibunge folgende bequemliche Tabell gezogen werden;
A iijTabell6Teutſchen Fuͤrſten-StatsAuff dieſe maſſe kan nun auch eine Tabell vber die Prælaturen vnd Ab - teyen / Graffſchafften / Herrſchafften / vnd Adeliche Gerichte verfertiget werden / in ſolche Tabell kan man ordentlich die Nahmen der Staͤdte / Doͤrffer / Flecken / oder da derer zu viel vnd der Raum zu enge fallen wolten die Anzahl derſelben ſetzen / vnd ſich auff die Special Tabellen beziehen / darauß der Landsherr vnd ein Jeder dem es gebuͤhrt / gleichſam mit einem Anblick alle Orter des Lands ſich be - kant machen kan.
Ferner vnd weiters kan dieſe Beſchreibung noch eigentlichen geſchehen5. Eigentli - che beſchrei bung der Oerter in iedem Amt. vnnd ergantzet werden / wenn man die Aempter vnnd Herrſchafften abſonder - lich fuͤr nimmt vnd außzeichnet / wie viel in ieder Stadt / Flecken / oder Dorff / Fewerſtaͤdten / Pfarrkirchen / Schulen / Hoſpitalien vnd dergleichen Haͤuſer / Rathhaͤuſer / Kauffhaͤuſer / Gemein Haͤuſer / Adeliche Hoͤfe / Freyhoͤffe / Brau - hoͤffe / Brauhaͤuſer / Mahlmuͤhlen / Hammer - vnd andere Muͤhlwercke ſich befinden.
Dieſes laͤſt ſich auch in eine Tabell faſſen auff folgende weiſe:
Wo fern nun die Doͤ[r]ffer vnd Oerter der Herrſchafft gantz vnd allein zu ſtaͤndig / oder doch alſo vnter dero Hoheit begr[ie]ffen ſind / werden deroſelben zu gehoͤrungen alle; Wo ſie aber gemang ſind / nur die jenige Specificirt vnd in die Tabell eingetragen / welche der Herrſchafft an den Orten zu ſtehen nur das gleich wol in der außfuͤhrlichen Beſchreibung jedes Ampts die andern Herr - ſchafften vnd dero Vaterthanen in ſolchen vermangten Orten auch gemeldet werden.
Endlich kan man auch bey dieſem Capitel nicht uͤber gehen die Beſchrei -6. Straſſen / Bruͤcken vnd Paͤſſe. bung der Land - oder Heerſtraſſen; Welche im Lande dafuͤr gehalten werden / wodurch ſie gehen vnd wohin ſie tragen / nichts weniger die Bruͤcken oder Fuͤrthe uͤber die Stroͤme vnd andere vornehme Paͤſſe des Lands / die man leichtlich ſper - ren vnd damit den Feind abhalten / oder ſonſt vnzulaͤſſige durchzuͤge vnd Com - mercien verwehren / oder Fluͤchtige darauff anhalten kan.
DJe Fruchtbarkeit eines Landes ergiebt ſich auß der Beſchaffenheit des1. Võ fruche barkeit der Laͤnder in gemein. Erdreichs vnnd der Witterung des Himmels / gleich wie nun das gantze Teutſchland dißfals mittelmaͤſſiger vnd guter Beſchaffenheit iſt / alſo ſind auch alle deſſen Laͤnder in gemein von Gott alſo geſegnet / daß darinn allerhand Mittel zur menſchlichen Nahrung wol auff zu bringen / gleich wol iſt auch deroſelben vnterſchied nicht zu verleugnen / Jn dem bald die -2. Vnterſchid liche Be - ſchaffenheit der Lands art. ſes zum Ackerbaw / jenes zum Weinwachs / eines zur Viehezucht / ein anders zur Schiffart vnd Handlung beſſer vnnd bequemer gelegen iſt / es iſt[faſt ke]in Land vnd Fuͤrſtenthum welches nicht in einem Ampt vnd Bezi[rck anders als]in dem andern geartet were / dannenhero iſt nothwendig vnnd[kan auß denen]Special Beſchreibungen der Aempter / hieher kuͤrtzlich vnd Summa[riſch zum Be -]3. Sonderba re Stuͤcke / welche in der Be - ſchreibung der Frucht - barkeit desricht angemerckt werden / ſo wol was ins gemein im gantzen Lande am me[iſt]en zu wachſen vnd zu gerahten pflegt / alß auch was von menſchlichen Lebens vnd Narungs mitteln / alß allerley Getreydig / Wein / Viehe / Wildpret / Fiſchwerck / Ho[l]tzung / an dieſem oder jenem Ort Landes am beſten oder haͤuffigſten zu ha - ben vnd hingegen wo es mangelt vnd von andern Orten erholet werden muß /BJn glei -10Teutſchen Fuͤrſten StatsLands zu mercken.Jngleichen was ſchaͤdliches ſich darinnen befindet: So auch das Land ſon - derbare Gewaͤchſe vnd natuͤrliche Gaben hat / damit es Handthierung treibt / oder was ſich fuͤr Berg-Arten vnd mineralien Saltzwercke vnd dergleichen da - riñ ereignen / das alles kan vnd muß in dieſem Capitel mit angeſuͤhret werden.
VOn der Ankunfft / Art vnd[Z]uneigungen / Tugenden vnd Laſtern der Jnwohneren des Landes / pflegt viel bey Alten vnd newen Scribenten gedacht zu werden / welches gleichwol offters ohne Grund / auff vnge - wiſſe Muthmaſſungen geſtellt / vnd etwan von dem Exempel etlicher allzugeſchwinde auff gantze Nation vnd Voͤlcker gezogen iſt.
Darumb in dieſem Capitel der jenige / welcher ſeines Vaterlands Jn - wohner nutzlich Beſchreiben will / ſich mit ſolchen zweiffelhafftigen Dingen nicht auff zu halten hat / vnd bezeuget die Erfahrung / daß an allen Orten gute vnd boͤſe / geſchickte vnd vngeſchickte / fleiſſige vnd faule / Kriegeriſche vnd verza - gete / Liſtige vnd einfaͤltige Leute durch einander gefunden werden / ſo iſt auch in einem kleinẽ Bezirck-Landes der vnterſchied abzunehmẽ daß in erlichẽ Gegendẽ deſſelben mehr oder weniger von ietzt bemelter Beſchaffenheit anzutreffen ſeyn / welches nicht ſo wol der natuͤrlichẽ Art der Leute alß etwa Jhrer Aufferziehung vnd Nahrung zu zu ſchreiben. Findet ſich aber in einem Land durch langwie - rige Auffmerckung / daß die Jnwohner deſſelben mehrentheils zu dieſer oder je - ner Geſchickligkeit Kunſt vnd Tugend oder im Gegentheil zu einem Laſter vnd Mangel fuͤr andern geneigt ſind ſo iſt ſolches in Obacht zu nehmẽ gar fuͤrtraͤg -[lich wie dann a]uch keinem verborgen ſein ſoll / welcher Religion oder Glauben[Bekandtnuͤſſe]die Jnwohner des Lands zugethan ſeyn.
[Nothwen]dig aber iſt zu wiſſen der vnterſchied der Leute im Lande nach Gele -[genheit Jhres]Standes da iſt nun / nach gemeinem Gebrauch Teutſchen Lan - des bekandt / wie faſt aller Orten nechſt den Hohen Standes Perſonen vnnd Lands Obrigkeiten dieſe dreyerley vnterſchiedene Staͤnde zu finden / daß etliche / Edelleute / etliche Buͤrger / etliche Bauren ſeyn / Jn etlichen Landen vnd Fuͤr - ſtenehumen haben die hohe Fuͤrſtl. Obrigkeiten auch Prælaten, Graffen vndHerrn11Erſter TheilHerrn vnter ſich / in etlichen hingegen ſind nicht allein dieſe / ſondern auch die Edelleute von der Lands Fuͤrſtl. Hoheit / vngeachtet ſie mitten im Lande woh - nen / befreyet: Derowegen muß allhie mit vnterſchied verfahren werden / vnd wofern nun der Landsherr voͤllige Bottmaͤſſigkeit uͤber alles was im Lande won - hafft / beguͤtert oder geſeſſen iſt / von Alters her zu uͤben hat / ſo iſt auch von noͤten / daß Er alle ſeine Vnterthanen ohne an ſehen des Stands wiſſe vnd kenne / da - hero denn vmbſtaͤndliche Beſchreibungen / was fuͤr Prælaten, Graffen / Herrn vnd Ritterſtands Perſonen im Lande iedes mahl ſeyn / wie ſie Geſchlechts vnd Nahmens wegen heiſſen / vnd wo ſie wohnen / verfaſſet werden; Wo bey denn zu mercken / daß ſo viel die Prælaten betrifft / zum Theil vnd in denen Landen / da voͤllige Landſaͤſſerey iſt / darunter verſtanden werden die Dom - vnd andere Capi - tel der Stifft vnd Collegial Kirchen / Abte vnd Proͤbſte der Cloͤſter / welche3. Etwas ei - gentlichere anzeige ſol - ches vnter - ſchieds. Landguͤter vnd Herrſchafften haben / vnd die Commenthum der Ritterorden / auch wol die Biſchoffe ſelbſt / wegen der Land vnd Herrſchafften / welche vnter der Lands Fuͤrſtl. Odrigkeit vnnd nicht ohne Mittel vnter dem Relch gelegen. Jn denen Fuͤrſtenthumen aber / wo die Lands-Obrigkeiten der Augſpurgiſchen Confeßion oder der Reformirten Religion zu gethan ſind / pflegen zwar etli - cher Orten auch noch dergleichen Prælaten der andern Religion gefunden zu werden / ins gemein aber ſind ſolche Cloͤſter vnd Stiffter zu Aemptern der Lands - Fuͤrſten gemacht / oder Schulen darinnen auffgericht / vnd eine Gelehrte Per - ſon vnter dem Nahmen eines Abts oder Priorn dem ſelben Ort geſetzet; Deß - gleichen werden auch die Collegia der Profeſſoren auff Hohen Schulen / die zu mahl im Lande mit Guͤtern vnd Herrſchafften begabt ſind / vnter dem Nah - men der Prælaten verſtanden / vnd vor Landſtaͤnde gehalten / die Grafen vnd Herrn / ob ſie gleich ſonſt Jhren Stand von dem Roͤmiſchen Keyſer erlangt / oder auch anderswo / Graff - vnd Herrſchafften haben / daruͤber Sie keinen Landsherrn ſondern allein das Reich zum Obern erkennen / werden doch alß - dann auch fuͤr Landsſtaͤnde vnd Vnterthanen der Teutſchen Fuͤrſten geachtet / wenn ſie Herrſchafften beſitzen welche von Alters her / der Hohen Lands-Obrig - keit des Ores vnterworffen geweſen vnd noch ſind / es moͤgen nun dieſelben zu gleich von dem Landsherrn zu Lehen ruͤhren oder nicht.
Vnter denen von Adel iſt an denen Orten wo Sie der Lands Fuͤrſtlichen Obrigkeit Vnterthaͤnig / vnd nicht zur befreyten Reichs Ritterſchafft gehoͤrig ſind / der Vnterſcheid / daß etliche / vnd gemeiniglich die jenige / welche zu Jhren Guͤtern eigne Vnterthanen / vnd daruͤber Gerichtliche hohe vnd nieder Bott - maͤſſigkeit haben / fuͤr eigentliche Staͤnde des Landes oder Cantzeley Saſſen / welche dem Lands-Fuͤrſten allein ohne Mittel vnterworffen: Andere aber / die zu mahlin den Dorffſchafften vnd Staͤdten der Lands-Herrſchafft geſeſſen vnd beguͤtert ſind / wenn Sie nicht durch Befreyung / oder alt Herkommen denB ijerſten12Teutſchen Fuͤrſten-Statserſten gleich zu achten Ampts-Saſſen / das iſt / ſolche ſind die zu forderſt an des Landsherrn Beampten oder auch die Prælaten vnd Graffen im Lande mit Ge - bot vnd Gehorſam gewieſen / vnd entweder nicht / oder doch auff eine andere Weiſe vnter die Lands-Staͤnde gerechnet zu werden pflegen / vnd hindert hieran nichts / ob ſonſt Jhre Ritter Guͤter vom Landsherrn vnd deſſen Cantzeley oder von den Aemptern deſſelben / oder von andern Lands-Staͤnden / oder auch von außwertigen Fuͤrſten vnd HErrn zu Lehen gehen.
Bey dem Buͤrgerſtand iſt in acht zu nehmen / daß die Staͤdt ſo nicht vn - ter dem Roͤm. Keyſer vnd dem Reich ohne Mittel / ſondern vnter denen Teut - ſchen Fuͤrſten vnd Herrn gelegen / Theils durch Jhre eigene von Jhnen ſelbſt erwehlte / vom Landsherrn aber beſtaͤtigte Raͤhte vnd Burgermeiſter / in der Anzahl vnnd Abwechſelung wie es iedes Orts gebraͤuchlich / regieret werden / auch woll alle Gerichtbarkeit ſolchen Stadt Raͤthen vnd Obrigkeiten zu kom - men / theils aber erwehlen ſie zwar auch ſolche Rathsperſonen / wird ihnen aber / weil ſie die voͤllige Gerichtbarkeit nicht haben / von der Lands-Obrigkeit ein Stadt-Voigt / Stadt Schultes / oder Richter / oder doch ein Beampter des nechſtẽ Fuͤrſtlichẽ Ampts fuͤrgeſetzet / vñ zu geordnet / thels habẽ ein bloſſes Recht einen Rath zu Wehlen / dieſer aber nur etliche wenige geringe faͤlle zu entſchei - den / vnd wird das uͤbrige alles durch des Landsherꝛn Beampte verrichtet: Nach vnterſchied des herkommens / haͤlt man bißweilen die erſte / bißweilen / auch die andere / vnd diedritte Art / ſolcher Statte vnd Jhre Obrigkeiten / fuͤr Staͤnde oder vnmittelbare Vnterthanen des Landsherrn oder fuͤr Amptſaſſen: Hin - gegen findet man auch in Teutſchland groſſe vnd maͤchtige Staͤdte / welche dem Reich nicht ohne Mittel vnterworffen / vnd doch auch denen Fuͤrſten vnd Her - ren des Lands darinnen ſie gelegen vnd wol vor Alters dieſelben vor Jhre Ober - herrn / den noch nicht / oder doch nur auff gewiſſe maſſt Vnterthan ſein wollen / daruͤber etlicher Orten gewiſſe Vertrage auffgerichtet / wofern ihre Rathe vnd Stadt-Obrigkeiten von dem Landsherrn ſich regieren oder einreden laſſen: Etlicher Ortrn beſtehet dieſes noch im Streit / vnd vngewißheit / vnd ſuchet ie - des Theil ſein Vornehmen gegen das ander zu behaupten: Man findet auch in etlichen Fuͤrſtenthumen bloſſe Dorffſchafften deren Schulteſſen / Vorſteher vnnd Gemeinden dennoch nicht / vnter denen Beampten des Landsherrn / ſondern vnter dem ſelben vnd deſſen Cantzeley ohne Mittel ſein wol - len auch wol auff Landtage / neben den ietzt erzehlten vornemſten Perſonen vnd Staͤnden eines Landes mit erfodert werden dahero in Beſchreibung eines Fuͤr - ſtenthums dieſe vnd andere mehr vnterſchiedliche Vmbſtaͤnde bey Betrachtung der Leute vnd Perſonen im Lande wol in acht genommen werden muͤſſen.
Sonſten vnd ſo viel die Buͤrger vnd Bauren abſonderlich betrifft / kan man nicht allein die Anzahl der Mannſchafften / wie ſie ſich ie zu weilen / zu gu -ten vnd13Erſter Theil. ten vnd boͤſen Zeiten befunden / auß der Anzahl der Fewerſtaͤdten / der Muſter - rollen vnd der Seelen Regieſtern / welche die Pfarrherrn halten / gleicher geſtalt auffmercken / ſondern es iſt auch ferner nutzlich zu wiſſen / was fuͤr Handwercker oder Handelsleute / Kuͤnſtler / vnd dergleichen Leute die nicht bloſſe / von ihren Guͤtern ſich nehrende Haußwirthe / Ackerleute / vnd Tagloͤhner ſind / in ieder Stadt vnd Ampt zu finden vnnd anzutreffen / daruͤber man eine Tabell nach Weiſe der obigen gar leicht ich entwerffen kan.
Von der abſonderlichen qualitet der Lehenſchafft / damit dem Lands - herrn nicht alleine ſeine Vnterthanen / ſondern wol außwertige oder befreyete Verwand / kan gleicher Geſtalt eine deſignation vnter dieſes Capitel mit bey - gefuͤget werden: Wie wol davon gehoͤrigen Orten abſonderlicher Bericht ge - ſchiehit / dafern auch in einem Leibeigne / oder auch Juͤden gefunden werden / iſt n[i]cht vndienlich derſelben Anzahl vnnd Ort des auffenthalts in einem R[e]giſte oder Tabell mit bey zu fuͤgen:
So iſt auch hiebey endlich nicht zu vergeſſen / die Hoͤheſte Perſon im Lan -3. Von Per - ſoͤnlichen vnd ſonder baren Ei - genſchafftẽ des Lands Herrn. de / nemlich der Lands Herr ſelbſt welcher bey dieſem erſten Theil zum wenigſten ſo weit zu Betrachten / wie ſein Nahme / Geſchlecht vnd Ehren Titul ſey / wie Alt er ſein muͤſſe / wann er zur Regierung treten ſoll / ob er ſein Land allein vom R[e]i[ch]oder Roͤmiſchen Keyſer / oder auch von andern Staͤnden zu Lehen tragen / o[b]ſolches allzeit an eine Mañs-Perſon oder auch an das Weibliche-Geſchlecht gedeyen koͤnnen / Ob er Bruͤder oder Vaͤtter habe / in deren Nahmen er zu gleich regiere / oder ob ſie ſolches alle zu gleich thun / oder ob dieſelbe gantz davon außgeſchloſſen / ob er Gemahlin vnd Fuͤrſtl Kinder habe / Ob er das Land erb - lich oder alß ein Geiſtlicher Fuͤrſt durch Wahl des Capitels oder auch nur Ver - waltungs weiſe / als ein Vormund habe / vnd ob ſolche Vormundſchafft we - gen naher Anverwandſchafft Rechtswegen verordnet / oder Jhm in Teſtament auffgetragen oder von der Roͤm. Keyſerl. Mayſt. anbefohlen / Jtem / Ob die Vormundſchaffts Regierung Jhme allein vbergeben / oder ob Jhme andere zu geordnet vnd Er zu gleich / oder auff gewiſſe maſſe an etliche Raͤthe oder Land - ſtaͤnde gewieſen ſey / vnnd was dergleichen Perſoͤnliche vnd ſonderbare Vmb - ſtaͤnde mehr ſeyn:
Hierzu kan auch gefuͤgt werden eine Verzeichnuͤß oder Tabell aller Herr -4. Von Ver - zeichnůß der Herr - ſchaffts vñ Regiemẽts - Dienern. ſchaffts Bedienten im Lande / ſo wol auch bey Kirchen vnd Schulen / wie dero aller Ampt vnnd Verrichtung auß folgendem erſcheinen wird / denn ob ſie wol nicht eigentlich Vnterthanen des Lands / ſondern vielmehr gleichſam als Werckzeuge ſind dardurch die erblichen Vnterthanen[r]egieret werden / ſoB iijſind14Teutſchen Fuͤrſten-Stats Erſter Theilſind ſie doch der Bottmaͤſſigkeit des Landsherrn ieder nach ſeiner Maß mit vn - ter worffen / vnd dienet dero nahmentliche Beſchreibung zu Ergantzung dieſes erſten Theils / welcher / wenn er auff dieſe vnd dergleichen nutzliche Weiſe ein gerichtet iſt / zu Vorbereitung vnd Grund der folgenden Vnterrichtung nuͤtzlich zu gebrauchen / darinnen dieſe allhier erzehlte Stuͤcke offters fuͤrkommen / vnd nach Jhren vmbſtaͤn - den betrachtet werden.
Summa.
DEmnach in dem vorgehendem Erſten Theil oder viel - mehr deſſen Entwurff Anleytung gegeben worden / welcher Geſtalt man ſich ſo wohl des Lands / von deſſen Stadt man berichte / ſeyn will / alß auch der darinn befindlichen Leute nach deren nothwendigſten Vmbſtaͤnden erkundigen koͤnne. So16Teutſchen Fuͤrſten-StatsSo ſchreyten wir nunmehr zu dem Hauptwerck ſelbſten / da wir dann zu erſt am noͤtigſtẽ befinden / zu mel[d]en. Was deñ die Lands-Regierung ſey / vñ wor[i]ñen ſie1. Daß die Lands Re gierung kei - ne eigẽ wil - lige Herr - ſchafft ſey. beſtehe. Wir wiſſen / GOtt Lob / in Teutſchen Landen von keiner ſolchen Macht / welche von einem einigen Menſchen im Lande / der ſich fuͤr den Oberſtẽ hielte / und die meiſte Gewalt mit oder ohne Recht haͤtte / ube die andern alle / zu ſeinem Nutz vnd Vottheil / nach ſeinem willen vnd belieben allein gefuͤhret / vnd außgeuͤbet wuͤrte / wie etwan ein Herr uͤber ſeine Leib eigene Knechte vnd Maͤgde zu gebieten pflegt / vnd Jhnen bald dieſes bald jenes / was Jhm in ſeinem Hauſe Nutzen bringet / oder wor zu er beliebung traͤgt / anſchafft.
Sondern es iſt die Lands Fuͤrſtl. Regierung in denen Teut - ſchen Fuͤrſtenthumen vnd Landen / wie faſt in einer Jeden rechtmaͤſſig vnd wolbeſt[e]lten Policey / nichts anders / als die Oberſte vnd hoͤch - ſte Bottmaͤſſigkeit des Ordentlich regierenden Lands-Fuͤrſten oder Herrn weiche von Jhme uͤber die Staͤnde vnd Vntertha - nen des Fuͤrſtenthums auch uͤber das Land ſelbſt vnd deſſen zu gehoͤrige Sachen vnd behauptung des gemeinen Nutzens vnd woll Weſens / in Geiſt - vnd weltlichen Stande / vnd zu Er - theilung des Rechtens / gebraucht verfuͤhret wird.
Jn dem wir aber dieſe Oberſte Bottmaͤ[ßig]keit der Perſon des Lands - herrn allein zu ſchreiben / vnnd ſie dannenhero Landes Fuͤrſtlich oder Lands herrlich nennen / So ſetzen wir dardurch beſeyts alle andere Perſonen in einem Lande die wir vorhero im Erſten Theil beſchrieben haben / ob gleich dieſelbe auch mit gewiſſer Herrligkeit vnnd Bottmaͤſſigkeit entweder von dem Landsherrn ſelbſt vnd deſſen Vorfahren / oder auch von andern fremden vnd außwaͤrdi - ſchen Obrigkeiten belehnet vnd begabet ſind / alß ferne nemlich dieſelben nach herkommen der Lande nicht nur bloſſe Lehen Leute oder im Lande bezircket / ſon - dern zu gleich Landſaͤſſig vnd Vnterthanen ſind / Sintemahl ſolchen falls we - der einem oder andern in ſonderheit / wie maͤchtig vnd Reich er auch were / noch denen ſelben mit einander / dergleichen Oberſte Herrſchafft vnd Regierung im Lande zu kommet / ſondern ſie ſind gegen den Landsherrn ins geſamt vnd inſon - derheit fuͤr Vnterthanen zu achten / dieſes gruͤndet ſich nun nechſt dem Vhral -4. Woher ſol ches kom̃e. ten herkommen auch in den meiſten Orten darinnen / Daß (1.) dem Landsher - ren in den Keyſerlichen Lehen-Brieffen oder Confirmation der Regalien ver - liehen vnd gegeben werden / Fuͤrſtenthum / Graff[ſ]chafften / Herrſchaf - ften / Schloͤſſer / Staͤdte / Doͤrffer / Lande / Leute / Mañſchafftẽ / Lehenſchafften / Geiſt - vnd weltliche / Oberſt vnnd Niederſte Gerichte / Regalien / Zoͤlle / Geleyte / Muͤntze / Berckwercke / Wildpann / Fiſchereyen / Renthẽgefallene nutzungen / mit allen vnd ieglichen Obrigkeiten Ehren / Wuͤrden Freyheiten / Herr -ligkeiten17Anderer Theil. ligkeiten vnd allen zu gehoͤrungen / (in welchen ſonderlich die Woͤrter / Fuͤrſtenthum / Land vnd Leute alle vnnd iegliche Obrigkeit / Oberſte vnd Niederſte Gerichte / Regalien Herrligkeiten / Eh - ren vnd Wuͤrden / zu mercken ſind / welche keiner andern Perſon im Lande koͤnnen zu geeignet werden / (2.) erkennen ſolche Hoheit vnd Lands Fuͤrſtl. Re - gierung die andern Staͤnde vnd Vnterthanen des Landes / hohe vnd niedrige ſelbſt / in dem Sie dem Lands-Fuͤrſten nach altem Schuldigem herkommen wenn er in die Regierung tritt / oder wann ſie im Lande ihr Eigenthum zu ver - walten antreten / mit einem leiblichem Eyde die Vnterthaͤnigkeit der Erbhuldi - gung / ſchweren. Vnter andern auch gemeiniglich mit dieſen oder dergleichen Worten / daß Sie ihme wollen getrewe / Holt gehorſam vnd gegen - wertig ſeyn / vnd daß Sie alles thun vnd laſſen wollen / was ge - trewen Vnterthanen von GOttes vnnd Rechtswegen gegen Jhrem Erbherrn vnnd Lands-Fuͤrſten zu thun vnnd zu laſſen wolan ſtehet vnd gebuͤhret / Dahin gegen ein bloſſer Lehenmann Rechts - wegen nicht den Gehorſam ſondern nur die Trewe vnd Gewertigkeit zu Lehen - Dienſten zu ſchweren pfleget / oder doch weiter nicht verbunden iſt.
Man verſtehet vnd mercket auch dieſe Hoheit vnnd Bottmaͤſſigkeit uͤber5. Worauß dieſe voͤlli - ge Land Obrigkeit in gemein / zu erkeñen. das gantze Land vnd alle deſſen Staͤnde in denen Orten / wo dieſelbe alle Land - ſaͤſſig ſind / ſonderlich darauß / daß der Lands-Fuͤrſt nicht allein einem Buͤrger oder Banren oder einen Herrn oder Edelmann abſonderlich / ſondern allen ins geſamt mit folgenden oder dergleichen Worten befiehlet. Wir gebieten allen vnſern Prælaten, Graffen / Herrn / denen von der Ritter - ſchafft / Burgemeiſtern / Richtern vnd Raͤthen der Staͤdte / ꝛc. Schulteiſſen / Dorffs Vorſteherrn / ꝛc. Vnd ins gemein allen vn - ſern Vnterthanen wes Standes oder Wuͤrden die ſeyn. Wenn aber der Adel vnd hoͤhere Staͤnde ihre Befreyung / von der Lands Fuͤrſtlichen Obrigkeit haben / ſo werden auch dieſelben in ſolchen Außſchreiben nicht genen - net / So pflegt auch kein Landſtand heute zu Tage / ob gleich ſolches vor Al - ters nicht vngewoͤhnlich vnd etwa mehr ein Zeichen der Demut alß der Hoheit geweſen / den Titul / von Gottes Gnaden bey ſeinen Nahmen zu ſetzen / oder wenn er gleich Graͤffliches Standes iſt / ſich wenn er mit ſeinem Lands-Fuͤrſten redet / oder Jhme ſchreibet / Wir / heiſſen / wie der Lands-Fuͤrſt von ſich zu ſchrei - ben pflegt / vnnd damit ſeinen hoͤchſten nach Gottes Willen habend[en Regie]- ments Stand / vnd Vorzug vor ſeinen Vnterthanen uͤbligen gebrau[ch na]ch erzeiget. Andere ſonderbare vnterſchiede vnd vorbehaͤltene S[tuͤ]cke vnd[an]zei - gungen / die wir an gehoͤrigen Ort verſparen vnd allhie von der Lands-Fuͤrſtl. Hoheit ins gemein reden / zu ſchweigen.
CEs18Teutſchen Fuͤrſten-StatsEs beſtehet aber wie gedacht die Lands Fuͤrſtliche Regierung in Erhal - tung vnd Behauptung gemeines Nutzes vnnd Wolſtandes in Geiſt - vnd weltlichen Sachen.
Der letzte Zweck zwar aller menſchlichen Handlungen vnd Thaten ſoll ſein die Ehre Gottes / darzu das menſchliche Geſchlecht fuͤrnemlich erſchaffen / inſonderheit aber gebuͤhret denen hohen Obrigkeiten / welche Gottes Stadthal ter auff Erden ſeynd / da hin zu ſehen / daß Jhres hoͤchſten Himmliſchen Ober - herrn Ehre in allen Dingen geſuchet werde / weil aber eben durch Trewe vnnd fleiſſige Außrichtung Jhres Ampts vnd Beruffs / wie derſelbe Goͤttlichem Wort vnd dem natuͤrlichen vnd Land uͤblichen Rechten gemaͤß iſt / vnd zu Geiſt - vnd leiblicher Wolfahrt ziehlet / GOtt dem HErrn ſelbſt gehorſam Ehr vnd Dienſt geleyſtet wird / ſo kan auch auß der Beſchreibung dieſer Jhrer obliegen - den Lands-Fuͤrſtlichen Regierung der letzte Zweck von ſich ſelbſt erſcheinen.
Jns gemein begreifft die Regierung wie gedacht Geiſt - vnnd weltliche Sa - chen / der Geiſtlichen zwar / haben ſich die Landsherrn vorige Zeiten wenig oder nits annehmen doͤrffen ſondern dieſelbe ſind Hauptſachlich der Geiſtligkeit vnd Cleriſey / nit allein mit Lehren vñ Predigẽ auch Reichung der Sacramenta / wel - ches eigentlich denen Kirchen-Dienern zu ſtehet / ſondern auch mit der Oberſten Auff ſicht auf Kirchen vnd Schulen vnd was davon anhangig iſt / gefuͤhret vnd beſtellet werden / Nach dem aber der vor hundert vnd etlichen Jahren wie be - kant / Ein groſſer Theil Teutſchen-Lands ſich zu der Evangeliſchen Religion in Augſpurgiſcher Confeßion begrieffen / gewendet / vnnd das Ampt oder die Gewalt der Bifchoffe dißfals gemaͤſſiget worden / haben damals die Fuͤrſten vnd Staͤnde dieſer Confeßion vnd nunmehr Jhre nachfolger die Regierung in geiſtlichen Sachen / ſo weit ſolche einer Chriſtlichen Obrigkeit zu kommt / vnd wie nicht zu verleugnen in dem erſten vnnd beſten Zeiten der Chriſtlichen Kir - chen / von Chriſtlichen Keyſern vnd Koͤnigen auch gebraucht werden / wieder vber ſich genommen / von der wir hernach / wenn erſt von dem weltlichen Regie - ment alß dem bekanteſten wird ſein gehandelt worden / auch weitern Vnterricht hoͤren werden.
Jn weltlichen Regiements-Sachen aber erweiſet ſich die Lands-Fuͤrſt - liche Hoheit / vnd daher entſpringende Regierung zu dem obigen Zweck des ge - meinen Nutzens vnd Wolſtandes in nachfolgenden alſo vm̃ beſſerer Verſtand -[nuͤß willen]geſetzten Vier Haupt-Puncten.
[Alß]Erſtlich laͤſt ein Landsherr Jhme angelegen ſeyn / vnd iſt es auch[zu forderſt]beſuͤgt / den Stand den Jhme GOtt verliehen / die dazu gehoͤrige Ehre vnd Macht / vnd alles daß jenige was Jhme dazu dienet / vnd Mittel giebt / in ſeinem gebuͤhrlichen Weſen / vor vnordnung Abgang vnd verletzung zu er - halten / damit er das Anſehen vnd die Kraͤffte habe / den Heylſamen Zweck inallen19Anderer Theil. allen Staͤnden zu erreichen / vnd ſeine Regierung uͤber Land vnd Leute nutzbar - lich ſpuͤren vnnd wuͤrcken zu laſſen.
Fuͤrs andere hat er Macht gute Geſetze vñ Ordnungen im Lande auff - zurichten / dadurch Gerechtigkeit / Friede / vnd Ruhe / vnd das Vermoͤgen des Lands vnnd der Leute in ſchwang gebracht / erhalten / das boͤſe geſtrafft vnd das gute geſchuͤtzet werde.
Drittens / gehoͤret auch dem Lands-Fuͤrſten / die hoͤchſte Gerichtbarkeit im Lande nemlich zwiſchen ſeinen Vnterthanen / welche ſtreitig ſind / das recht zu verordnen / vnnd ſonſten einem ieden nach Befindung der Sache vnd ſeines Verdienſts die Gebuͤhr wiederfahren zu laſſen.
Vierdens / wird auch erfodert / die Verordnung / anſtellung vnd Ge - brauch der jenigen Mittel / wordurch die vorigen Stuͤcke wieder vngehorſame Vaterthanen oder außwertige Feinde vnd Gewalt uͤbende koͤnnen auff bedoͤrf - fenden Fall außgerichtet vnd gehandhabt werden.
Summa.
DAmit aber auß dem vorhergehenden Capitel nicht die Meinung ge - ſchoͤpfft werde / alß ob eine Teutſche Lands Herrſchafft ſo gar frey vnd ohne Eingeziel vnd Maſſe ihre Hoheit zu gebrauchen haͤtte. So haben1. Von des Reichs Hoheit uͤ - ber die Teut wir vns zu erinnern wie im Erſten Theil / ſchon kuͤrtzlich gemeldet wor - den / daß wir von ſolchen Landen reden / die im Roͤmiſchen Reich Teutſcher Nation liegen / auch von ſolchen Herrn vnd Staͤnden die von der Keyſ. Mayſt. C ijalß20Teutſchen Fuͤrſten-Statsſchen Fuͤr - ſtenthůmeralß dem hoͤchſten Oberhaupt im Reich mit ihren Landen vnnd Herrſchafften / oder doch mit denen Regalien deroſelben beliehen werden.
Darauß folget nun das Sie auch vnter dem Keyſer vnd dem Reich ſeyn / vnd mit Empfahung ihrer Regalien das Reich / wie in R. A. de Anno 1500. tit. Der Teutſch Orden / geredet wird erkennen: Alſo daß dannen hero ein Teutſcher Fuͤrſt oder Landsherr nicht allein in ſeinem Gewiſſen gegen Gott den Allmaͤchtigen ſeine Regierung vnd Handelung zu verantworten hat / ſon - dern er iſt auch ſchuldig vnd mehrentheils mit Eydes-Pflichten verbunden ei - nem ordentlichem Erwehlten regierenden Roͤmiſchen Keyſer vnnd dem Reich gebuͤhrlichen Reſpect vnd gehorſam zu leyſten. Vnd dem jenigen / was Keyſ. Mayſt. vnd die Chur-Fuͤrſten / Fuͤrſten vnd Staͤnde des Reichs allem herkom - men nach geordnet vnd geſchloſſen haben / vnd noch ſchlieſſen werden fuͤr ſich vnd in ſeiner Lands-Regierung in acht zu nehmen / es were dann daß er eines andern durch gewiſſe Privilegien, Freyheiten vnd bedingungen befugt were.
Solche Schuldigkeit vnd Maſſe der Lands-Fuͤrſtl. Hoheit / deſto beſſer zu verſtehen / wollen wir dieſelbe nach denen vorhero im 1. Capitel geſetzten vier Haupt Puncten der Lands-Fuͤrſtl. Regierung betrachten vnd erklaͤren.
Bey dem erſten / nemlich der Erhaltung ſeines Fuͤrſtlichen Stands / Ehr / Macht vnd Hoheit / iſt erſchuldig zu forderſt den Reſpect, Ehr vnd Hoheit des Teutſchen Reichs vnd der Keyſ. Mayſt. vor Augen zu haben / nicht allein (1.) mit euſſerlichen Worten vnd Titul / daß er nemlich den Roͤmiſchen Keyſer ſei - nen Allergnaͤdigſten Herrn nennet / vnd Jhme den Titul Jhrer Keyſ. Mayſt. giebt / ſich aber einen Vnterthaͤnigſten oder allen Vnterthaͤnigſten gehorſam - ſten Fuͤrſten des Reichs heiſſet / vnd nicht wie gegen andere / ſich von Gottes Gnaden / vnd Wir / ſondern nur / Jch / ſchreibet / vnd was dergleichen gebuͤr - liche Ceremonien vnd Hoͤffligkeiten mehr ſind.
Sondern er iſt auch (2.) mit ſeinen Pflichten dahin gewieſen / daß Er ſich vnd ſein Land vnd Leute bey dem Roͤmiſchen Reich vnd vnter deſſelben hoͤchſten Bottmaͤſſigkeit erhalte / vnd weder ſich ſelbſt davon außziehe / vnd eine mehrere Freyheit / alß ſich von Alters her vnd Rechtswegen gebuͤhrt / mit Gewalt oder Vortheil ſuche noch wenigers aber einem andern Fuͤrſten im Reich / oder gar einem frembden ſich vnterwerffe.
(3.) Da das Roͤmiſche Reich von euſſerlichen Feinden oder innerlichen Auffruͤhren angefallen vnd beleydigt wuͤrde / iſt er Schuldig auff erfordern der Keyſ. Mayſt. vnd des Reichs oder der jenigen die dazu durch einhelligẽ Schluß vnd Satzung verord[net]ſind / mit etlicher oder mit aller Macht ſeiner Land vnd Leute / oder an deſſen Stadt mit einem gewiſſen Gelt / oder Reichsſtewer vor die Freyheit vnnd Beſchuͤtzung des Vatterlands ſich darzu ſtellen vnnd huͤlffe zu leyſten.
(4) Ob21Anderer Theil.4. Ob wol andere hohe Potentaten die keinen Oberherrn in der Welt ha - ben / an Chriſtliche Tugenden / Zucht vnd Erbarkeit / auch das jenige was an - dern Leuten ins gemein recht oder vnrecht iſt / oder mit einem Wort an Goͤtt - liche natuͤrliche vnd aller Voͤlcker recht auch gebunden ſind / ſo kan man doch in den wenigſten Faͤllen / wenn ſie da wieder handeln in dieſer Welt ſich an ihnen erholen / ſondern wer zu mahl ſchwach / oder Jhr Vnterthan iſt / der muß Jhre Faͤhler vnd gewalt Thaten mehrentheils dem Gerechten GOtt zu ſeiner Zeit zu richten heim ſtellen / Ein Fuͤrſt aber des Reichs iſt ſchuldig vnd verbunden dem jenigen den er beleydiget vnd vnrecht thut / vnd wieder Recht vnd ſeine Freyheit vnd Privilegia, die er etwan rechtmaͤſſig erlanget hat / beſchweret / auff deſſen Klage nach Gelegenheit vnd vnterſchied der Falle / auch des herkom̃ens / vor des Reichs hohen Gerichtẽ / oder in andere Wege wie es diß fals die Reichs. Satzun - gen vermoͤgen zu antwortten / vnd was Jhm daſelbſt entlich zu oder aberkennet wird / zu ihun vnd zu laſſen / Alſo daß ſie ſolcher geſtalt die Teutſchen Lands - Herrn nicht allein an oben gemeldete ſondern auch die im Roͤm Reich uͤbliche ſonderbare Rechte vnd gebraͤuche gewieſen ſeynd / vnd darnach Gerechtfertiget werden / Doch haben dißfals die Fuͤrſten vnd Herrn vor andern geringen Per - ſonen einen Vorzug / daß Sie auff gewiſſe weiſe vnnd an gewiſſen Orten nem - lich nach Vnterſchied der Sachen vor einem andern Fuͤrſten des Reichs / den ſie zu einem außtraͤglichen Richter erwehlet oder vor Jhren eigenen Raͤthen / oder am Keyſerlichen Hoffe / oder Kammer-Gericht in Klage ge - nommen werden / auch gegen andere Klagen / damit Jhre angelegenheiten zu erhaltung Jhres Reſpects vnd Stats deſto wichtiger vnd zur gnuͤge betrach - tet vnd Sie nicht vbereylt werden / wie ſolches auß des H. Reichs Kammer - Gerichts Ordnung vnd anderen vom Zuſtand vnd verfaſſung des Roͤmiſchen Reichs außgegangen Buͤchern weitlaͤufftig zu befinden.
Bey dem andern Punct da wir geſaget / daß der Lands-Fuͤrſt Macht habe3. Wie wegẽ der Reichs Satzungen die Lands - Fuͤrſtliche Ordnungẽ zu maͤſſigen ſind. Geſetze vñ Ordnung zu machen / hat er wegen des Reichs uͤber Jhn ſchwebenden Bottmaͤſſigkeit dahin zu ſehen / daß ſolche Ordnungen vnd Geſetze nit wieder die jenigen Geſetze vnnd Ordnungen / welche dem gantzen Teutſchlande durch Keyſ. Mayſt. vnd die ſaͤmptlichen Staͤnde vorgeſchrieben / ſondern viel mehr denſelben gemaͤß vnd nachfolgig ſeyn / Es were denn daß Er dieſelbe auff ſeiner Lande Zuſtand vmbſtaͤndlicher vnd genawer einrichten wolte / oder es were eine Sache in den Reichs-Ordnungen nicht beruͤhret / ſondern im Mittel gelaſſen / oder betraͤffe eine zweiffel hafftige Rechts frage / die einer Erklaͤrung bedoͤrffte / oder es were das Gegenſpiel durch lange gewonheiten oder Begnadigung des Keyſers vnd des Reichs in ſeinem Fuͤrſtenthum vnd Land iederzeit gebraͤuch - lich geweſen.
C iijJa22Teutſchen Fuͤrſten-StatsJa er iſt (2) ſchuldig die Ordnungen vnd Geſetze des Reichs / welche auff gebuͤhrliche Weiſe vnd mit gemeinen Schluß der Staͤnde gemacht worden / in ſeinem Fuͤrſtenthum vnd Landen zu publiciren, auch daß denſelben nach gelebet werde / Verſchaffung zu thun / vnd die uͤbertreter zu ſtraffen / Sintemal auch et - lichen Reichs-Satzungen eine gewiſſe Straffe / wieder die Obrigkeiten die de - nenſelben nach zu kommen ſaͤumig ſind / Einverleibt / welche ſolchen Falls von dem hoͤchſten Reichs-Gericht der Keyſerl. Cammer pflegen eingefordert zu werden.
Bey dem dritten Punct / nemlich der Gerichtbarkeit / koͤnnen vnd moͤgen in vielen Landen / des Reichs die jenige welche mit denen Außſpruͤchen vnd Vr - theilen der Lands Fuͤrſten vnd Jhrer Cantzeleyen vnd Hoff-Gerichte ſich nicht begnuͤgen wollen / ſondern vermeinen daß Sie dadurch wieder Recht beſchwert werden / in gewiſſer Zeit an das Keyſ. Cammer Gericht ſich beruffen / vnd da - ſelbſt die Sache noch einſten erkennen laſſen / Etliche Fuͤrſten vnd Staͤnde aber ſind entweder biß auff eine gewiſſe hohe Summ / deren die Sache wuͤrdig iſt / oder alſo gaͤntzlich durch Keyſ[.]Privilegia vnd Altes herkommen befreyet / daß von Jhren Vrtheilen vnnd beſcheiden zu appelliren niemand zu gelaſſen iſt / gleich wol aber ſind ſie hingehen deſto mehr ſchuldig Gericht vnd Gerechtigkeit den anruffenden / zu ertheilen / vnd die ſtreitigen Sachen ihrer Vnterthanen zu verhoͤren / damit nicht im Fall ſie allzuſehr verzuͤglich weren / oder das Recht gar verſagten / ſie deßhalben verantwortung oder Abforderung ſolcher Sachen an hoͤhere Oerter gewarten moͤchten.
Zum vierdten / Ob wol wie vnten mit mehrem erklaͤrt werden ſoll / zu Handhabung ſeiner Hoheit vnd Vollſtr[e]ckung ſe[in]es Obrigkeitlichen Vorha - bens / der Lands-Fuͤrſt ein vnnd anderezwangs Mittel auch gar eine Krieges verfaſſung im Lande zu gebrauchen vnd auffzurichten hat / ſo iſt doch ſolches in Anſehung Keyſ. Mayſt. vnd des Reichs alſo gemaͤſſiget / daß er wieder dieſelbe ſolche ſeine Macht vnd Gewalt nicht wenden / oder auch einen andern Fuͤrſten vnd Stand des Reichs damit anfallen vnd beleidigen darff / wie er den auch ſei - ne Beſchwerungen die er wieder einen andern ſeines gleichen oder die Nachbarn hat / welche gleich vnd Recht ley den koͤnnen nicht mit Heerszug vnd gewalt / ſon - dern wie im Reich herkoͤmmlich / mit ordentlichem Rechte zu ſuchen / vnnd alſo den Landfrieden im Reich ſo viel an Jhm iſt / vnd er nicht mit Gewal von ei - nem andern angetaſtet wird / zu halten ſchuldig iſt / wie in Beſchreibung dieſes Puncts gehoͤriger Orten mit mehren Erleuterung geſchehen ſoll.
Summa.
BEy denen Teutſchen weltlichen Fuͤrſtenthumern vnd Landen iſt dieſer1. Von dem recht des Erſtgebor - nen in den Teutſchen Fuͤrſten - thumern. mercklicher vnterſchied wol in acht zu nehmen / daß bey vielen / wenn der Landsherr etliche Soͤhne vnd Erben verlaͤßt / dennoch keine Theilung vorgehet / noch die Regierung der Laͤnder in geſamt behalten wird / ſon - dern allezeit dem Erſtgebornen allein zukommt / dergeſtalt / daß er ſeine Bruͤder vnd deren nachkommen entweder ein bloſſes Gelt zu jaͤhrlichem vnter - halt / oder etwas an Aemptern vnd Herrſchafften zu Nutzen eingiebt / vnd ſie alſo vom Lande abtheilt vnd abfindet ſich aber alle Lands Fuͤrſtl. Hoheit daruͤber vorbehaͤlt / oder doch nur etliche wenig Stuͤcke / welche die Regierung an ſich ſelbſt nicht an gehen / noch beeintraͤchtigen ihnen verſtattet / Alß denn inſonder - heit bey den Chur-Fuͤrſtenthumern vnd denen dazu eigentlich gehoͤrigen Lan - den durch die Reichs-Satzungen es alſo verordnet / in andern aber durch her - kommen oder gewiſſe Pacta vnd Privilegia alſo gebraͤuchlich iſt.
Jn etlichen Fuͤrſtenthumen Land vnd Herrſchafften aber pflegt der Erſt -2. Von der Theilung derſelben. geborne kein Vortheil wegen der Erſtgeburt zu haben / kan auch die Lande wie -der ſei24Teutſchen Fuͤrſten-Statsder ſeiner Bruͤder willen nicht beyſammen behalten / ſondern iſt zu theilen ſchul - dig / oder es wird die Regierung des Lands ins geſamt mit einander durch gemeinen Schluß vnd Willen / vnd durch geſante Diener in ſamtlicher Herren vnd eines ieden inſonderheit Nahmen gefuͤhret / oder da gleich etwan dem Eltiſten nebenſt dem Vorſitz / die direction der Iuſtitz, vnd anderer taͤgli - chen gemeinen Sachen in der Herrn Bruͤder Nahmen gegoͤnnet wuͤrde / doch alle wichtige / Regiements vnd Statsſachen von allen zu gleich vorgenommen vnd angeordnet werde.
Nichts weniger aber pflegen offters die Jungen Herrn Bruͤder mit dem Eltiſten ſich alſo freundlich zu vergleichen / oder es hat es auch wol Jhr Herr Vatter vnd Vorfahr am Regiement alſo geordnet / daß das Land nicht alle - zeit wieder getheilet werde / ſonderlich wenn es nicht gar groß vnd weitlaͤufftig iſt / vnnd nicht ein ieder Herr ein eignes im Reich benahmtes Fuͤrſtenthum oder ſo viel daß einem ſolchen were gleich zu ſchaͤtzen geweſen / zu ſeinem Antheil bekom - men kan / vnd bey ſolchem Zuſtande pflegt man dem Eltiſten Herrn die Re - gierung in ſeinem vnd der Herrn Bruͤder Namen zu fuͤhren auff gewiſſe maſſe vnd Weiſe nachzulaſſen / einmahl weiter vnd mehr alß das ander mahl / wie es die Vmbſtaͤnde der Zeit / auch das Alter vnd die Gelegenheit der andern Herrn erfordert / mehrentheils aber wird es alſo gemaͤſſiget / daß der El - tiſte Herr eine direction, das iſt die erſte Vmbfrage in der Berathſchlagung / vñ auf die geſchloſſene Sachen die Anſtalt oder Execution hat / doch allenthal - ben ſeiner Herrn Bruͤder Nahmen mit gedencken: Vnd in wichtigen Dingen / ohne der andern HErrn wiſſen vnd Willen nichts vor nehmen doͤrffe / darneben Jhm zur Ergaͤtzung ſeiner Muͤhe waltung vñ Verlag etlicher gemeiner Koſten / ein gewiſſes auß den geſamten einkom̃en zu vorauß gefolget / das vbrige aber gleich eingetheilt werde / aller maſſen ſolches auß den Vertraͤgen / Erbſtatuten vnd herkommen iedes Lands vmbſtaͤndlich abzunehmen vnnd darauß die Art vnd Form des Regiements eigentlich zu ſchlieſſen.
Auff eine andere aber geringere Weiſe wird auch die Lands Herrn Regie - rung gemaͤſſiget wenn auch nach beſchehener Theilung in gewiſſe Fuͤrſtenthu - mer vnd Lande etliche Stuͤcke außgeſetzt vnd ins gemein behalten werden / in welchen hernach kein Theil haber allein vnd fuͤr ſich etwas anordnen darff / ſon - dern es iſt der Elteſte ſchuldig die andern deßwegen vmb Rath zu fragen / vnd nach der Meinung der ſie ſich mit einander zu vergleichen haben / in der Sache in alle der andern Nahmen wenn es ihme alſo eingeranmet / zu verfahren oder es werden die Anordnungen in allen ſolchen geſamten Sachen wie ſie einmuͤtig von allen beſchloſſen auch von einem ieden Herrn inſonderheit vnd nahmentlich gehtan / vnd beſtehen ſolche außgeſetzte geſamte Dinge zum Theil auff einen ge - wiſſen Antheil vnd Lande / die man nicht fuͤglich hat theilen koͤnnen / Zum Theilaber25Anderer Theil. aber in etlichen ſonderbaren Regalien vnd Gerechtigkeiten / alß zum Exempel in Bergwercken / Muͤntze / Vniverſitaͤten / Beſchreibung der Landſtaͤnde / Stelle vnd Stimm auff Reichstaͤgen vnd derglei - chen mehr.
Andere maͤſſigungen vnd vermiſchungen entſtehen daher / daß an man -5. Von der Gemein - ſchafft der Anerb - ſchafft. chem Ort ein gewiſſer Benachbarter Fuͤrſt oder andere Obrigkeit die dem Lands Herrn nicht vntirworffen / auch eben ſo viel alß der Landsherr oder doch etliche Rechte vnd Gerechtigkeiten hat / dahero ein Herr in demſelbigen Ort / weiter nicht verfahren darff / alß wie es das alte Herkommen oder die auffgerichteten Vertraͤge in ſolchen Gemeinſchaffts-Orten oder Gewerbſchafften / wie ſie genennet werden / außweiſen.
Weil auch die meiſten Fuͤrſtenthumer Land vnnd Herrſchafft dem Heil. 6. Von dem Recht / der Lehens - Herrn vnd Agnaten. Reich / oder an deſſen Stat einem andern Stand Lehenbar ſind / daß daran nicht allein der Lehensherr ſeinem heimfall / ſondern auch die Vaͤttern vñ Agna - ten die von dem ienigem der ſolches Lehen am erſten empfangen / herſtammen / oder mit dem Beſitzer in geſamter Hand vnnd mit Belehnſchafft ſtehen / ihre Erbfolgung haben / ſo folget darauß / daß ein Landsherr auch ſo weit gebunden iſt / daß er ohne wiſſen vnd einwilligung ſeiner mit belehenten Bruͤdern vnd Vaͤt - tern vnd dann des Lehenherrn / ſolche ſeine Lande / oder einen anſehnlichen Theil davon oder die Lands Fuͤrſtliche Regalien Gerechtſam vnd Herrligkeiten / nicht verkauff en verſchencken / im letzten Willen auf andere alß den es Rechtswegen gebuͤhrt verordnen / auch mit beſtande nicht verpfaͤnden / wiederloͤßlich einraͤu - men oder dergleichen mehr thun kan / was die gebraͤuchliche Lehenrechte verbieten wie wol uͤber dieſem Punct vieler Orten ſonderbare Vertraͤge vnd Erbeinungen verfaſſet ſind / auch ſonſt bey ſo anſehlicher Land vnd Leuten wegen ein vnd an - dern Amt / guts vnnd nutzung derſelben durch die Landsherrn ohngeachtet der Lehenbarkeit viel freyer alß etwa bey geringer Ritter Lehen vnd Guͤtern verfahren. Vnd ſolches vieler Vmſtaͤnde halben ſo genaw nicht geſucht wird.
Summa.
AVß dem was wir oben von der Macht des Landsherrn in gemein erin - nert / daß ſie nicht geartet ſey / wie eine eigenwillige Herrſchafft eines Haußwirts vber ſein Geſinde / iſt leicht zu ermeſſen / daß die Vntertha - nen im Lande mit Sclaven vnnd mit Leib vnd Gut ſo bloß hin ihrem Herrn eigenthumlich ergeben ſeyen / ſondern daß ſie regieret vnd in Gehorſam gehalten werden / wie Freygeborne / vnd vnter einem rechtmaͤſſigen Regiement zu ihrer Leibs vnd Seelen Wolfart verſamlete Leute von einer Chriſtlichen vnd an Goͤttliche natuͤrliche vnd des Reichs Rechte angewieſenen Obrigkeit / von Rechts wegen regiert vnnd in acht genommen werden ſollen / allermaſſen von de - nen vornehmſten Stuͤcken einer loͤblichen Regierungs-Form nach gelegenheitder27Anderer Theil. der Teutſchen Fuͤrſtenthumer in folgenden Capiteln mit mehrern gehan - delt wird.
Vber diß aber vnd inſonderheit ſind auch etliche gewiſſe Hauptſachen / die2. Sonderba re Rechte vnd befuͤg - nuͤſſe der Vntertha - nen. der Landsherr in ſeiner Regierung gegen alle ſeine Vnterthanen nicht allein wie in vorgemeldeten gemeinen Stuͤcken gewiſſens halben vnd bey der verantwor - tung / die einſten der hoͤchſte Gott von Jhme fordern wird / ſondern auch euſſerli - cher verbindlicher ſchuldigkeit wegen / in acht nehmen muß / entweder daß Er oder ſeine Vorfahren es alſo verſprochen vnd zu geſagt / oder Jhme in allgemet - nen Teutſchen Rechten vnd Satzungen / auff dieſe maſſe aufferlegt / oder dem alten Herkommen alſo gemaͤß iſt.
Das vornehmſte dieſer Stuͤcke iſt zu achten / die Erhaltung der Re -3. Erſtlich in Religions - Sachen. ligion, wie ſolche im Lande uͤblich vnd gebraͤuchlich iſt / denn nach nun mehri - gen Reichs Satzungen ſind die meiſten Teutſchen Fuͤrſtenthumer vnnd Herr - ſchafften / vnd dero iedes mahl Regierende Obrigkeiten verbunden / die Vnter - thanen wieder ihre Chriſtliche vnd in Religion Frieden zu gelaſſene Glaubens - Bekantnuͤß vnd offentliche oder ſonſt hergebrachte Vbung derſelben nicht zu be - ſchweren / ſondern ſie vielmehr gebuͤhrlich dabey zu ſchuͤtzen / wie hievon vnten im 11. Capitel deutlicher Bericht geſchehen wird.
Fuͤrs andere pflegen die Vnterthanen des Lands / fuͤr ein beſonder Be -4. Zum an - dern wegen Adminiſtra tion der Iu - ſtitz. fuͤgnuͤß zu begehren / vnd iſt auch alſo in Reichs-Satzungen verſehen / daß der Landsherr uͤber Gericht vnd Gerechtigkeit im Lande halten vnd dahin Trachten ſolle daß einem ieden auff ſeine klage Verhoͤr / vnd Beſcheid / vnd auf daß jenige was er im Recht erhaͤlt / gebuͤhrliche huͤlffe an Orten vnd Gerichts ſtellen / wie von alters Herkommen / wie derfahre / auch ohn verhoͤrter vnd vner - kanter Dinge / niemand Verdampt oder geſtrafft werde / denn im Fall die Lands - herrn diß falls keine rechte Anſtalt machen / die Leute recht - vnd huͤlffloß laſſen / oder ohne einige Form des Gerichts / nach eigenem Sinn verfahren wolten haͤt - ten ſich die Staͤnde vnd Vnterthanen des Lands deſſen mit Fug zu beſchweren / auch in beharrlicher verſagung vnd vnordnung bey der hohen Reichs Obrig - keit / vmb vermittelung ſich zu beklagen.
Fuͤrs dritte ſind die Vnterthanen der Teutſchen Lands Herrſchafften bey5. Drittens wegẽ ihrer Hab vnd Gůter. ihren Hab vnd Guͤtern dergeſtalt berechtiget / daß der Landsherr nicht macht hat / dieſelbe Jhnen / wie etwan in etlichen Tyranniſchen / oder ſonſt eigen maͤchti - gen harten Herrſchafften geſchehen mag / gantz oder zum Theil ſeines gefallens zu nehmen / oder mit andern Renten / Zinſſen / vnd Reichungen alß die von al - ters her oder auß newen rechtmaͤſſigen Vrſachen darauff gebracht ſind / zu be - ſchweren / vnnd alſo dieſelben nach ſeinem gut duͤncken zu Schaͤtzen vnnd zu belegen; Wuͤrde aber im gantzen Reich / oder in dem Kreiß / darein das Fuͤrſtenthum oder Land gehoͤret / eine Anlage gemacht / oder auff des LandsherꝛnD ijanſin -28Teutſchen Fuͤrſten-Statsanſinnen auß bewẽgenden Vrſachen von den Staͤnden des Lands et - was gewilliget / alß denn iſt der Landsherr befugt / ſolches von den Vnter - thanen einzubringen / wie hievon part. 3. cap. 3. lit. von der Lands Stewr - barkeit / Vnterricht erfolgen ſoll.
Weren denn / vierdtens / zwiſchen Lands Herrſchafften vnd ihren Staͤn - den vnd Vnterthanen / ſonderbare Vertraͤge / vnd abſchiede auffgerichtet / vnd darinnen diß vnd jenes denenſelben verſprochen vnd zu geſagt / wie den hin vnd wieder dergleichen Exempel zu finden vnd gemeiniglich bey der Erbhuldigung der Vnterthanen / ſolche verſprechungen wiederholet vnnd bekraͤfftiget werden / So haͤtte es dabey dergeſtalt auch ſein bewenden / daß ohne ein willigung vnd nachlaß der Landſtaͤnde / wieder vnd uͤber ſolche Vertraͤge der Landsherr ſeine Macht nicht gebrauchen koͤnte.
Fielen aber bey ſolchen Befuͤgnuͤſſen vnd vorbehaltnuͤſſen der Vntertha - nẽ ſolche Vmbſtaͤnde vor / daß nach gelegenheit der Zeiten vñ laͤufftẽ ein anders alß von alters Herkommen / zu ergreiffen ſeyn wolte / als denn offters mit Steu - ren vnd Anlagen zu geſchehen pfleget / da gebuͤhrt ſich / daß der Landsherr ſeine Landſtaͤnde / deren wir zu Eingang dieſes Wercks parte 1. gedacht / daruͤber ver - nehmen / vnd mit Jhrer einwilligung handeln / damit Sie wiedrigen Falls ſein vornehmen nicht wiederſprechen vnnd etwa in ſchwere Mißhelligkeiten / vnnd Rechtfertigungen mit Jhme gerathen.
Vber dieſe Haupt-Puncten aber ſind nach andere viel / darinn ein Landes - herr / wo nicht auß Schuldigkeit / doch auß Loͤblicher vnd guter gewonheit / ſeine Landſtaͤnde ebenmaͤſſig zu Rath fraget / vnd Jhre Vnterthaͤnige trewe Mei - nung / vnd Erinnerung anhoͤret / auch wenn er gleich nicht eben dran gebun - den / dennoch von denſelben nicht leichtlich abweichet / ſondern da ſie dazu mahl auff gute vernuͤnfftige Vrſachen gegruͤndet / ſolchen gerne folget / vnd geſchiehet dieſes mehrentheils in denen Sachen / welche zu Erhaltung vnd Ret - tung deß Lands-Fuͤrſtl. hohen Stands / vnd zu gehoͤriger Re - galien, wieder beſorgende ſchaͤdliche eingrieffe / wofern anderſt ſolche Dinge verzug leyden vnd nicht gar heimlich zu Handeln ſeyn / oder zu guter Ord - nung vnd verbeſſerung im Lande / der ſich manniglich zu gebrauchen habe / oder zu ſonderbarer bequemlicher Handhabung deſſen / was ſchon loͤblich geordnet iſt / vorgenommen werden. Wie denn ſolche Exempel der Berathſchlagungen / welche die Landsherrn mit Jhren Staͤnden vnd Vnter - thanen diß falls gehalten in Fuͤrſtl. vnd Graͤffl. Archivis vnd Cantzeleyen / auß denen Landtags Acten hin vnd wieder erſcheinen.
Demnach aber ſolche Berathſchlagungen auff Landtaͤgen zu geſchehen pflegen / So iſt von derſelben Beſchreibung vnd Proceſſ folgendes zu wiſſen / der Landsherr / beſchreibet Mittels eines verſchloſſenen Befehls auff einen gewiſſenvnd29Anderer Theil. vnd nicht zu enge angeſetzten Tag / an einen bequemen Ort ſeines Landes / meh - rentheils aber zu ſeiner Hoffſtadt / alle Staͤnde des Lands / die wir im Erſten Theil oben benahmet / verſihet ſie daſelbſt nebenſt Jhren Dienern vnd Pferden / die ein Jeder nach ſeinem Stand vnd altem Herkommen mit ſich bringet / mit Futter vnd Mahl / oder laͤſſet ihnen davor ein gewiſſes zur Außloͤſung reichen. Wann ſie erſchienen / wird gemeiniglich vor dem Anfang der handlung der Gottesdienſt verrichtet / vnd GOtt der Allmaͤchtige vmb gutes gedeyen ange -10. Von der Landtags Propoſition. ruffen / nach demſelben loͤßt der Landsherr in einem Sahl oder vnverſchloſſenen Gemach / durch ſeinen Cantzler oder vornehmſten Rath (er wolte es denn ſelbſt mit wenigen gedencken / vnd die weiter Außfuͤhrung hernach durch jetzt bemelte Perſon thun laſſen /) denen ſamtlichen Staͤnden die Vrſachen / worumb ſie zu ſammen erfodert ſind / auch die Puneten worinn ihr Bedencken vnd Rath be - gehret wird / muͤndlich anzeigen / auch darauff Schrifftlich dem Oberſten auß den Landſtaͤnden / ſo bald vberantworten / vnd ferner begehren / daß ſich die Staͤnden zu ſammen verfuͤgen / die ptoponirte Puncten wol erwegen vnd dar - auff mit Vnterthaͤniger trewer Eroͤffnung ihres Gutdunckens ſich vernehmen ſollen. Dieſelbe Erklaͤren ſich durch Jhre Landsſchaffts Syndicum oder red - ner / (etlicher Orten werden ſie auch Landſchaffts Cantzler genennet) oder ei - nen ihres Mittels / oder auch den Land Marſchalck / welches in etlichen Orten eine erbliche Dignitet, eines Adelichen oder hoͤhern Geſchlechts iſt / nechſt vorher - gehender Danckſagung fuͤr die zu ſammen Beſchreibung vnnd Erforderung ihres Raths / dahin / daß Sie denen proponirten Puncten nachdencken vnnd ihre Vnterthaͤnige Erklaͤrung daruͤber entdecken wolten / bitten vm̃ Aberitt vnd einen Ort der Zuſammenkunfft / Darauff werden ſie in ſondere Gemaͤcher ge -11. Von or - denelichere Berath - ſchlagung uͤber die Pri - poſition. wieſen / alß in Fuͤrſtenthumern vnd Landen / wo vollige Landſaſſerey iſt die Præ - laten in eines / die Graffen vnd Herren in eines / die von der Ritter - ſchafft in ein anders / vnd die Staͤdte auch in ein anders / oder nach Ge - legenheit bleibt es bey zwey oder drey Claſſen, nach dem der Ritter - oder Herren / vnd Prælaten Stand von der Lands-Fuͤrſtl Hoheit eximite iſt oder nicht. Bey einer iedweden Samlung fragt der obenanſitzende / oder wer es nach altem Her - kommen befugt iſt / die Staͤnde umb Jhre Meinung / vnd vergleichen ſich eines gewiſſen Schluſſes denſelben Communiciretiedere Claſſ mit der andern / biß ſie einer einhelligen Meinung ſich vereinbahret / oder da es nicht ſeyn koͤnte / wer - den eines ieden ſaͤmtlichen Stands meinung oder ſchluͤſſe / auffgezeichnet / vnd da nechſt eine Schriffliche antwort an den Lands-Fuͤrſten verfaſſet / vnnd deſſen Cantzler vnd Raͤthen / oder wen Er dazu verordnet / vnnd wie es ge - braͤuchlich iſt / durch etliche de putirte anß den Staͤnden eingehaͤndiget.
Jſt nun der Landsherr mit ſolcher Erklaͤrung / nach dem dieſelbe reifflich12. Von Land tagsſchluß gegen die Propoſitions Puncten uͤberiegt vnd nach Jhren Motiven betrachtetD iijwerden /30Teutſchen Fuͤrſten-Statswerden / zu frieden / So laßt er ihnen ſolches Anzeigen / vnd wird darauff in ſei - ner Cantzley ein Schrifftlicher-Abſchied / was gehandelt vnd geſchloſſen wor - den / verfaſſen / vnd in beyſeyn des Herrn vnd ſaͤmptlicher Staͤnde / oͤffentlich abgeleſen / mit dem Lands herrlichen Siegel vnd Vnterſchrifft bekraͤfftiget / vnd ſo wol in des Herrn Cantzeley / alß in denen Brieff verwahrungen der Landſtaͤn - de / ſo viel Claßen derſelben ſeyn / etlich mahl bey gelegt / fuͤr einen Schluß vnd Geſetz des Landes gehalten / in offenen außſchreiben vnd Patenten verkuͤndet / vnnd die Landſtaͤnde mit gnaͤdigen Danck vnnd erbieten wieder nach Hauß gelaſſen.
Wuͤrden aber die Staͤnde in Jhrer erſten antwort auff die proponirten Puncten / zweiffelhaffte oder gar abſchlaͤgige vnd wiedrige Meinungen fuͤhren. So wird ihnen darauff wo ihre angezogene Vrſachen nicht erheblich ſcheinen / eine gegen Erklaͤrung oder Replica im Nahmen des Landsherrn Schrifftlich zu geſtellet / darauff ſie anderweie in einer ferneren Antwort oder duplic ſich ver - nehmen laſſen muͤſſen vnd geraͤthet oft in wichtigen vnd verdrießlichen Sachen dahin / daß wol noch mehr Schrifften gewechſelt werden / ehe man eines Schluſ - ſes einig werden kan / doch pflegt man vmb weitlaͤufftigkeit zu verhuͤten / nicht gerne in weitere Schrifften ſich einzulaſſen / ſondern durch muͤndliche Confe - rentz zwiſchen des Landsherrn Raͤthen vnnd allen oder etlichen von den Land - ſtaͤnden / die Sachen darumb man vnterſchiedlicher Meinung iſt / gegen einan - der fuͤrzubringen / biß entweder noch der Propoſition des Landsherren / oder ie in andere nuͤtzliche Wege nach dem Rath der Staͤnde / oder der meiſten auß ih - nen / eine Reſolution gefaſſet wird / darinnen denn der Landsherr deſto behutſa - mer verfaͤhret / weil ſolche Landtags ſchluͤſſe nicht nur die beſchriebene Staͤnde vnd ihre Hinterſaſſen / ſondern auch ſeine vnmittelbare Vnterthanen Aempter / welche woll den groͤſſern Theil des Lands mit machen / zu gleich an - geht / vnd er dißfalls fuͤr dieſelben mit ſorgen vnd handeln muß.
Bey ſolchen Zuſammenkunfften pflegen die Landſtaͤnde auch fuͤrbringen zu laſſen / weſſen ſie ſich etwan bey dem Landsherren / wegen ſeiner Regierung / oder ſonſt wegen ein vnd anderen Mißbrauchs / der von ſeinen Beampten vnd Dienern im Lande fuͤrgenommen werden wolte / zu beſchweren haͤtten.
Dieſelbigen gravamina hoͤret der Landsherr an / vnd wenn ſich befindet / daß ſie nicht etwa ein vnd andere Perſon auß der Landsſchafft inſonderheit an - gienge / die dadurch vielleicht ihren Vortheil vnnd daß jenige ſuchten / was ſie ſonſt Ordentlich nicht erlangen koͤnte / ſondern daß es eine gemeine Klage / die entweder das gantze Land / oder etliche vornehme Staͤnde deſſel - ben / oder zwar nur einen oder wenige / aber mit befuͤrchteten Conſe - quentz vnd einfolge auff andere / betreffen thue / So wird er ſich entweder ſo bald / nach dem die angefuͤhrte Beſchwerungen gegruͤndet iſt / zu billig maͤſſt -gem ein -31Anderer Theil. gem einſehen vnd Abſtellung des Mißbrauchs erklaͤren / oder es auff weitere Er - kuͤndigung ſtellen oder allenfalls auch neben ſeinen Raͤthen etliche auß dem Mit - tel der Landſchafft / welche ſie ſelbſt auß den Verſtaͤndigſten vnd ohnparteyiſchen vorzuſchlagen haben deputiren vnd Ordnen / welche in ſolchen gravaminibus oder Beſchwerungen / die jenigen welche es angeht / es ſeyn nun Staͤnde des Lands / oder Herrſchafftliche Beampte / fuͤrfordern / der Sachen Beſchaffen - heit erforſchen / vñ ein billigmaͤſſigs Mittel vnd abſchied treffen ſollen / Was aber Parteyen vnd Privat-Sachen ſind / die weiſet man fuͤr die ordentliche Gerich - te / vnd befihlet denenſelbẽ in der Sache nach gebraͤuchlicher vnd rechtlicher Wei - ſe zu verfahren.
Wann aber dem Landsherrn ſolche Sachen fuͤrfallen / dazu er zwar15. Vom Auß ſchus auff der Land - ſchafft vnd deſſen Be - ſchreibung. eben nicht auß altem Herkommen vnnd ſchuldigkeit die Landſtaͤnde zu Rathe fragen muß / gleichwol aber auch nicht gerne ohne deren vnbewuſt handelt / oder die Sache beſtehet auff bloſſer Anordnung / gehet aber die Vnterthanen ins ge - mein an / oder wird von einem thunlichen Mittel geredet / wie das jenige / was auff Landtagen beſchloſſen am fuͤglichſten ins Werck zu ſtellen ſey / So pflegt der Landsherr nicht alle Landſtaͤnde / ins gemein / ſondern zu Verhuͤtung der ko - ſten / vnd gewinnung der Zeit / offters auch vmb beſſerer geheimhaltung willen / Einen Außſchus auß denſelben zu ſammen zu beſchreiben / Solcher Außſchus oder benennung etlicher Perſonen bald in Engerer bald in groͤſſerer Anzal / wird mehrentheils auß allen Staͤnden oder Claſſen der Landſchafft / auff einem allgemeinen Landtag beſchloſſen / vnd zu Werck geſtellet / damit der Landsherr wiſſe / welche er in obigen faͤllen zu Erfordern habe.
Es geſchieht auch woll daß nach Gelegenheit der Laͤufften vnd Zeiten / ein ſolcher Außſchus von den ſaͤmptlichen Landſtaͤnden / in denen Sachen bevoll - maͤchtiget wird / die ſonſt fuͤr die voͤllige Landſchafft gehoͤreten / weſſen denn der Landsherr auff dieſe Heimſtellung mit denen vom Außſchus einig wird / das iſt eben ſo viel Kraͤfftig / alß wenn es auff einem ordentlichen Landtag ge - ſchehen were.
Wir wollen hiebey auch nicht vergeſſen / daß die Geiſtliche Fuͤrſtenthumer in Teutſchland deren Haͤupter durch das Dom - vnd Stiffts-Capitel erwehlet werden / nicht wenig vnd Verbindung wegen ſolcher Capitel in ihrer Regierung erlangen deßwegẽgemeiniglich ſonderbare Capitulationes bey der Wahl mit Jhnen auffgerichtet werden / auch die beſchrieben Paͤbſt - liche Rechte hierinn etlicher maſſen Nach - richt geben.
Summa.
WElcher geſtalt die Lands Fuͤrſtliche Regierung in weltlichen Sachen in vier Haupt-Puncten beſtehe / vnd wie ſolche wegen vnterſchiedli - cher Betrachtungen gemaͤſſiget vnd vmbſchraͤncket ſey / haben wir in den vorher gehenden Capiteln zu vernehmen gehabt / darauff nun - mehr zu berichten faͤllet / wie dann ſolch Regierung in allen Jhren Puncten gefuͤhrt werde.
Hievon iſt in dieſem Capitel ins gemein ſo viel anzuzeigen / Einmahl / daß der Landherr das Hauptwerck ſeiner Regierung / am allermeiſten durch ſeine ſelbſt Perſon zu Verwalten habe / Worzu Jhn dann nicht allein die Goͤttliche Ordnung / Krafft deren er im Stand der Obrigkeit lebt / ſondern auch das Loͤbliche herkommen / Recht vnd Befugnuͤß ſeiner Land vnd Leute vnd des gantzen Teutſchlands verbindet / Alßfern er nicht nothwendiger Weiſe we - gen anders wo auch habender Land vnd Leute / hoher expedition in Krieges vnd Reichs Sachen / vnd dergleichen / auff eine Zeitlang oder Ordentlich abweſent ſeyn muß / welchen Falls er dennoch durch einen anſehnlichen Stadthalter vnd deme zu geordnete Raͤthe dem Lande vorſtehen laſt / auch wol je zu Zeitenſich33Anderer Theil. ſich ſelbſt dahin verfuͤget / denn es bezeugen die Geſchichte der Lobwuͤrdigſten Teutſchen Regenten wie ſich dieſelbe von Alters her alſo dapffer / Gewiſſenhaft / Trew / vnd empſſig in Jhrem hohen Beruff des Obrigkeitlichen Ampts erwie - ſen / daß die Vnterthanen vermercken vnnd verſpuͤren koͤnnen / wie Jhr ange - borner natuͤrlicher Erbherr / nicht nur den bloſſen Nahmen vnd Titul ſondern auch die Verrichtung vnd Laſt des Regiements auf ſich habe.
Hingegen geben die Exempel anderer Lande / daß im Fall die Landesherrn ſich Jhrer Regierung nicht ſelſt vnterziehen ſondern andern vnnoͤtigen Sachen obliegen / vnd alles an die Diener laſſen / oder gar zu lang auſſer Lands ſich auff - halten / durch ſolche verſaumnuͤß Jhres Beruffs allerhand vnordnung / Vn - gerechtigkeit vnd groſſes verderben / Jhre Land / vnd Leute betroffen / offt auch die Vnterthanen auffruͤhriſch werden vnd nach einem andern vnd beſſern Regie - ment verlanget.
Es erweiſet ſich aber dieſe Perſoͤnliche bemuͤhung / oder eigentliche Amts -2. Worinn die Perſoͤn - liche bemuͤ - hung des Lands - herrn be - ſtehe. Verrichtung vornehmlich hierinnen / daß der Lands Fuͤrſt einmahl ins ge - mein zu forderſt dahin trachtet / die eigentliche Beſchaffenheit ſeines Landes vmbſtaͤndiglich zu wiſſen vnd ſich bekane zu machen / das ge - ſchehe nun durch eine außfuͤhrliche Beſchreibung alles deſſen was im Land / an Grund vnd Boden / Staͤdten vnd Doͤrffern / Leute / Vnterthanen vnd Dienern Gerichten vnd Gerechtigkeiten / Jhme oder ſeinen Landſtaͤnden zu ſtehet / oder daß er durch lange Erfahrung vnd Augenſchein dieſer Dinge kuͤndig ſey / vnd alſo wiſſe / wie weit vnd woruͤber ſich ſeine Macht vnd Regierung erſtrecke / vnd was er darinn gegen das Reich / ſeine gefreunde vnd die Vnterthanen ſelbſt / we - gen gemeiner Satzungen / vertraͤge / vnd andere Befugnuͤß / wie wir bißhero in dem nechſt vorgehendem Capitel angefuͤhrt / Maſſe halten muͤſſe.
So dann auch vnd inſonderheit nach Anleitung oben geſetzter vier Pun -3. Erſtlich wegẽ ſeines Stats. cten / 1. Daß er Warnimmet / fleiſſig nachdencket / oder ſich offters durch ſeine Raͤthe vnd Diener vortragen vnd berichten laſſet / was etwan im Lande oder auſſerhalb deſſelben vorgehen / dardurch er an ſeiner Fuͤrſtlichen Regierung be - eintrachtiget vnd an ſeiner Hoheit / vnd alſo folglich an rechtmaͤſſiger Vbung ſeines Obrigkeitlichen Ampts Nachtheil vnd Hinderung zu gewarten h[aͤtte.]
(2.) Daß er nichts weniger fuͤr ſich ſelſt / wenn er des Zuſtands ſeines4. Zum an - dern wegen guter Ord - nung im Lande. Lands wol berichtet iſt / auch taͤglich oder oͤffters erfaͤhrt / wie es darinn in allen Staͤnden wol oder uͤbel zu gehet / mit Eyfer vnnd trewer Vorſorge beflieſſen iſt / gute Ordnung vñ Anſtalt zu machen das vbel abzuſchaffen vnd den Wolſtand vnd beſſers auffnehmen allenthalben zu fordern / zu dem Ende er die gute Geſetze vnd Ordnung der Vorfahren vnd die er ſelbſt auffgerichtet in gutem Gedaͤcht - nuͤß erhaͤlt / die daruͤber einlangende Berichte zu hoͤren ſich nicht verdrieſſen /Eoffters34Teutſchen Fuͤrſten-Statsoffters daruͤber Bericht einziehen / die Vberfahrer ſtraffen / vnd die Handha - bung derſelben auffs beſte foͤrdern laͤſt.
(3.) Ob wol zu recht vnnd Gerichts-Sachen gewiſſe Perſonen erfordert werden / die in ſolcher weitlaͤufftigen Wiſſenſchafft mit fleiß geuͤbet vnd erfahren ſind / vnd ein Lands-Fuͤrſt mit Anhoͤrung aller Rechts Sachen vnd entſchei - dung ſchwerer Rechts fragen ſich nicht zu beladen hat / So hat er doch hierinn auch nicht geringe Muͤhe / daß er nicht alliin auch nachdencket vnd fleiſſig erfor - ſchet / ob auch in allen Gerichten das Recht ohnparteyiſch vnd mit Verſtande ertheilet / auch die Leute mit Beſcheid vnd rechtmaͤſſiger verordnung gefoͤrdere werden / ſondern / daß er auch die wichtigſten Sachen / die vor ſeiner Cantzeley hangen / oder auch andere / darinn er von iemands angelauffen vnnd erſucht wird / ſonderlich was die Armen betrifft / ſich ſelbſt Vortragen laͤſt / darauff nach gepflogenem Rath einen billigen Schluß faſſet / vnd demſelbigen nachzu - kommen anbefihlet.
(4.) Weil auch ſein Reſpect vnnd Hoheit ſich endlich am meiſten darin - nen erweiſet / daß er denen jenigen / welche ſich vngehorſam erzeigen / oder die Jhme vnd ſeinem Lande feindlich zu wieder ſeyn / mit rechtmaͤſſigen Mitteln wie - derſtehen vnd zu Handhabung vnd Schutz ſeiner vnd der Seinigen durch euſ - ſerliche Macht ſchreyten kan / ſo laſt ſich auch der Landsherr nicht verdrieſſen zu ſolchem Ende befehl zu ertheilen / auff gute anordnung zu gedencken / Bericht einzuholen / die Vnterthanen in Krieges Verfaſſung zu nehmen / auch in euſſer - ſten faͤllen bey Krieges / Zeiten / denſelben in eigner Perſon vorzuſtehen.
Dann ob es wol an dem iſt / daß ein hoher Regent nicht ſelbſt in allen vor - her erzehlten Stuͤcken die Hand anlegt / vnd alles ſelbſt verrichte / ſondern zu dem Ende Raͤthe vnd Diener hat / vnd beſoldet / deren einer in dieſem der ander in ei - nem andern Stuͤcke arbeiten muß / So hat er doch vber alles die ober - ſte auffſicht / durch fleiſſiges nachfragen / nach dencken auffgute Ordnung vnd anſtalten / erforſchung verſtaͤndiger Rathſchla - ge / vnd ſchleunige Werckſtellung deſſen was er ſchluͤſſig wird / zu verfuͤhren.
Darzu dañ in Warheit eine groſſe Wiſſenſchafft / Erfahrung / Auffrich -[tigkeit]vnd Großmuͤtigkeit ſampt vielen andern Tugenden vnnd qualiteten er -[heiſche]t werden / davon in dem Wort Gottes vnd den Buͤchern der Politiſchen[S]cribenten ein außfuͤhrlicher Bericht zu finden / wie auch eine bequemliche Art vnd abfaſſung geſchehen kan / daß ein Herr alles deſſen was in ſeine hohe Ver - richtung laufft einen kurtzen Außzug zu einer ſtaͤten Erinnerung vnnd Nach - richt vor Augen habe / vnd Jhme alſo bey ſo groſſer Maͤnge der Sachen doch leichtlich nichts entfalle.
Auß35Anderer Theil.Auß dieſem iſt nun Vnſchwer abzunehmen / daß der Landes-Fuͤrſt / zu7. Daß ein Lands - herr Die - ner haben muͤſſe. der Verrichtung eines ieden Stuͤcks der Regierung gewiſſer Raͤthe vnd Die - ner nicht entbehren koͤnne / allermaſſen dieſelbe in allẽ Laͤndern vnd Fuͤrſtenthu - mern von der Lands-Herrſchafft nach erforderung der nothurfft beſtelt werden / von welchen nunmehr vnnd was in Jhre Ampts-Verrichtung laufft nach der Ordnung anſuͤhrung zu thun iſt / vnnd ſtehet hierinn nicht eine geringe Muͤhe vnd Vorſichtigkeit deß Landsherrn / daß er nemlich in Erwehlung vnd Beſtel - lung ſolcher Diener vom hoͤchſten zum niedrigſten woll antreffe / vnd ob Er woll hierinn ſeinen Freyen Willen hat / dennoch mit gutem Rath vnnd Reiffer be - dachtſamkeit verfahre / Sintemahl an getrewen / verſtaͤndigen vnd fleiſſigen Dienern in einem Regiement ein groſſes gelegen.
Es ſind aber etliche gemeine Stuͤcke die in Beſtallung aller Diener /8. Etliche ge - meine Stuͤ cke die in annemung der Diener zu beobach - ten. welche zumahl zu Regiements Sachen noͤtig ſind / mit groſſem Nutz pflegen beobachtet zu werden.
Alß (1.) nehmen die Landsherrn nicht leichtlich andere Diener an / alß die der Religion, welche im Lande in Vbung iſt zu gethan ſind / vnd alſo wegen wiedriger Glaubens-Bekaͤntnuͤß kein Mißtrawen / weder bey dem Herren noch bey dem Lande gegen ſich erwecken / etlicher Orten iſt der Diener Pflicht mit ein - verleibt / daß / da ſie auch von der im Land hergebrachten Glaubens-Bekant -1. nuͤs wolten abweichen / Sie ſchuldig ſeyn ſolten / ſolches dem Lands-Fuͤrſten oder dem jenigen / den er Jhnen vorgeſetzt / zu eroͤffnen / vnd ob er Sie ferner in Dienſten leyden wolte oder nicht verordnung zu gewarten.
(2.) Werden vnd ſollen keine befoͤrdert werden / die nicht zu dem Ampt2. dazu man ſie gebrauchen will geſchickt vnd tauglich genung erſcheinen / vnnd nicht nur alſo von Jhren Freunden vnd Goͤnnern vorgeſchlagen vnnd gelobt / ſondern auch durch Erforſchung anderer der Sachen verſtaͤndiger vnd trewer Diener / im Werck befunden werden / auch Ehrliches Nahmens vnd Herkom - mens vnd mit keiner wiſſentlichen Schandthat vnnd vbeln Leutmuth befleckt / ſondern erbars Lebens vnd Wandels ſind.
(3.) Wo man ſolche Perſonen haben kan / die im Lande geborn / gezogen3. oder mit ihren meiſten Vermoͤgen darinn geſeſſen ſind / pflegt man dieſelben / wenn ſie ſonſt geſchickt ſind / vor Fremden vnd Außlaͤndiſchen zu gebrauchen / weil vermuthlich die Landkinder vnd ingeſeſſene mit mehrer Lieb vnd zu neigung alß andere im Lande dienen.
(4.) Ein iedweder wird vmb mehrer vnd beſſerer verſicherung willen mit4. einem Coͤrperlichen Eyd zu GOtt dem Allmaͤchtigen zu ſchweren belegt / daß Er dem Landsherrn / Trew / Hold / gehorſam vñ gewertig / auch in ſeinem Dienſt trewfleiſſig vnd verſchwiegen ſeyn wolle.
E ij(5.) Bey36Teutſchen Fuͤrſten-Stats(5.) Bey annehmung vnd erhaltung eines Dieners wird auch dahin ge - ſehen / daß er ſich mit einer Leydlichen vnd gewoͤhnlichen Beſoldung / begnuͤgen laͤſt / damit durch groſſe koſtbare vnd vngewoͤhnliche Beſoldung andere nicht zu Neyd erwecket / noch die Fuͤrſtl. einkunfften zu ſehr beſchweret werden.
(6.) Zu einem Ampt vnd Dienſt Verrichtung werden die jenigen nicht mit Nutz angenommen / welche in einem oder andern Stuͤck ſo in ihr Ampts Verrichtung laufft / ein eigenes Intereſſe, Jhrer Guͤter oder anderer Gerecht - ſamen wegen / die ſie im Lande haben moͤgen / zu ſuchen oder zu bedencken haͤtten / damit ſie nicht durch Anlaß des Ampts Jhrer Herrſchafft zu ſchaden vnnd zu ihrem Nutz handeln oder ie in ſolchen Sachen kaltſinnig vnd ohne genugſame Eyffer ſich finden laſſen.
(7.) Nimmt man ſonderlich zu etwas hohen Dienſten / nicht gern ſolche Perſonen / die einer andern Herrſchafft mit der man etwa ſtreitig oder Benacht - bart iſt / mit Pflichten verwand / oder vnter derſelben beguͤtert ſind.
(8.) Weil die Dienſt-Verrichtung beym Regiement nicht einerley ſon - dern mancherley / vnd eine der andern nach geordnet vnd vntergeben iſt / oder et - liche Perſonen alß Collegen neben einander beſtallt werden muͤſſen / So wird iedweder Diener zu gehoͤrigem Reſpect gegen die / welche Jhm nechſt dem Lands Herrn vorgeſetzt ſind / vnd zu guter Vertraͤglichkeit mit ſeinen zu geordneten an - gewieſen / auch wol ehe vnd zu vor einer angenommen wird / die jenige / vnter oder neben welche er kommen ſoll zu vorhero ſeiner Perſon halben vnd ob ſie dabey etwas zu bedencken haben / vernommen / damit in guter Eintraͤgtigkeit vnd ge - ſampter fleiß die Aempter verrichtet werden / zu welchem Ende auch woll den Collegen vnd einandern zu vnd nachgeordneten eingebunden wird / daß Sie ein ander ſelbſt / bey verſpuͤrten maͤngeln Chriſtlich vnd Freundlich zu dem was ſich gebuͤhrt vnd ihr Dienſt erfordert ermahnen / endlich aber wenn keine Beſſerung zu hoffen / es anderweit den vorgeſetzten oder dem Landsherrn ſelbſt anzeigen.
Die Aempter vnd Dienſte aber dadurch der Landsherr Seine weltliche Regierung beſtellt / ſind zum Theil zu allen obigen Stuͤcken der Regierung ins gemein verordnet / etliche aber betreffen nur etliche gewiſſe Puncten deroſelben / wie nun mehr fol - gen ſoll.
Summa.
DJe Vornehmſten vnd zu allen Puncten der Lands Regierung beſtel - te Diener / ſind die Regierungs Raͤthe / vnter welchen Namen wir all - hier ins gemein die jenigen meinen / welche ſo woll zu Stats alß Juſtitz Sachen verordnet werden vnnd darunter an den meiſten Orten der Cantzler der vornemſte iſt.
Der Nahme eines Cantzlers iſt auß Welſchen Lande / vor etlich hun -1. Von dem Nahmen / vnd Stand der Cantz - ler vnd Raͤthe. dert Jahren in Teutſchland auffkommen / vnd anfaͤnglich nur von der Koͤnige vnd Keyſers Oberſten bedienten zu Regiements vnd Iuſtitz Sachen / welche denen andern dazu Beſtelten vorgeſetzet waren / vnnd uͤber die Cancellen oder Gittere vnd verwahrung der Gerichts-Stellen vnd geheymen Schreibereyen / die Auff ſicht haͤtten / gebraucht / auch ſolches Ampt mehrentheils geiſtlichen Perſonen / Biſchoffen vnnd Abten vertrawet worden / vnnd wird man bey de - nen Teutſchen Fuͤrſtenthumern ehe man nach vnd nach die Lands Regierung beſſer gefaſſet vnnd ſonderlich die Keyſerlichen Lateiniſchen. Rechte in Teutſch - land in vollenſchwang kommen / dieſen Namen nicht / die Verrichtung aber ſoE iijferne38Teutſchen Fuͤrſten-Statsferne finden daß zum Theil zu der Zeit ſolche durch die vornehmſte Hoffbediente vnd Raͤthe auß der Landſchafft / zum Theil aber durch Gelehrte / die Sie ihre Oberſte Notarien oder Schreiber genennet / verrichtet worden.
Der Nahme vnd Ampt aber eines Raths / oder wie ſie die Alten genent / Rathgebers vnd heimlichen iſt in Teutſchland lange Zeit gebraͤuchlich geweſen / vnd haben deroſelben die Regenten bey ſo weitlaͤufftiger vnnd ſchwerer Verrichtung Jhres Ampts nicht entbehren koͤnnen / ſonderlich nach dem die Kriegeriſche Zeiten vnd eigenwilliges Verfahren in Teutſchland durch die Reichs-Geſetze vnd Verordnung des Lands-Friedens auffgehoben / vnd alſo denen Fuͤrſten vnd Herrn Ruhe vnd Zeit gegeben worden die Regierung Jhrer Laͤnder beſſer zu beſtellen.
Wir reden aber allhier von ſolchen Raͤthen / die man ſonſt wuͤrckliche Re - gierungs Hoff - vnd Iuſtitien Raͤthe nennet / vnd zu der Regierung des Lands in der Rathſtuben vnd Cantzeley gebrauchet / vnter welchen der Obriſte der Cantzler iſt. Denn auſſer vnd neben dieſen pflegen die Fuͤrſten auch etliche vornehmen oder vertrawten Perſonen / von Adel / vnd Gelehrten / Ehren wegen vnd zu Bezeugung Jhrer gnaͤdigen Affection, den Titul eines Raths zu geben / etliche auch nicht zu ſteter Verrichtung / ſondern nur von Hauß auß / daß ſie auff Erfordern in dieſem oder jenem geſchaͤffte dienen muͤſſen / anzunehmen.
Weil deñ nun Cantzler vnd Raͤthe ſolche Perſonen vnd Diener des Lands Fuͤrſten ſind / welche Er in verfuͤhrung ſeines Regiements zu Rathe fraget / vnd die vornehmſten geſchaͤffte ſonderlich aber die Oberſte auffſicht in Regiements - Sachen durchs gantze Land / vnd die Ertheilung der hoͤchſten Iuſtitz vnd Ge - richtbarkeit / durch ſie verrichten laſt / So iſt leichtlich zu ermeſſen / daß dieſelben von guten Eigenſchafften / Verſtand vnd Tugend ſeyn muͤſſen / ſollen ſie an - ders Jhrem Herren vnd dem Lande mit nutze rathen / dienen vnnd vorſtehen koͤnnen.
Darumb pflegt auch der Landsherr in beſtellung vnd annehmung derſel - ben groſſer behutſamkeit zu gebrauchen vnd nicht allein auff die in vorigem Ca - pitel gemeldete gemeine Stuͤcken / ſondern uͤber dieſes auch dahin zu ſehen / daß Sie genugſam Gelehrte vnd nechſt erforderter Wiſſenſchafft in der Chriſtlichen Religion, der Politiſchen Welt Weißheit vnnd der Stuͤcke die zu einem wolbeſtelten Regiement gehoͤren / So dann des gemeinen Keyſerlichen vnd der Landuͤblichen Rechten der Satzungen vnd Beſchaffenheit des Roͤmiſchen Reichs vnd deſſen hoͤchſter Gerichte / wol vnterwieſen vnd erfahren / auch des Lands vnd deſſen Ordnung vnd gewonheit / vnd der ange - legenheit Jhres Herren entweder bereits wiſſent / oder doch ihrer geſchickligkeit nach leichtlich zu informiren ſeyn.
(2.) Jhrem39Anderer Theil.(2.) Jhrem Stand vnd Herkommen nach / werden entweder geborne Edelleute / oder ſolche Perſonen die Jhrer geſchickligkeit vnd Wiſſenſchafft halben auff den Hohen-Schulen mit einem Ehren-Titul vnnd Gradu wie mans nennt eines Doctorn oder Licentiaten gewuͤrdiget werden / oder doch denenſelben gleich zu Schaͤtzen / zu Raͤthen beſtellet.
(3.) Ob wol allen Menſchen alle Gaben nicht verliehen ſind / ſo befleiſſigt ſich doch ein Landsherr dahin / daß neben ſolchen nothwendigen Stuͤcken alle oder etliche ſeine Raͤthe auch ſonſt gute qualiteten, alß Wiſſenſchafft der ſprachen / Beredtſamkeit / hoͤffliche Sitten / Erfahrung vnnd Kundſchafft anderer Laͤnder vnd dergleichen haben moͤgen / da - mit man ſich deroſelben in vnnd auſſerhalb Landes deſto fuͤglicher gebrauchen koͤnne.
(4.) So auch einem ieden Menſchen ſonderlich der einem andern vnnd hoͤhern zu gemeinem Wolſtand dienen will / die Tugend der Gottesfurcht / De - muth / Friedfertigkeit / Sanfftmuth / Keuſchheit / Maͤſſigkeit vnd Erbarkeit / Hoͤffligkeit / Auffrichtigkeit / Redligkeit / Vermeidung des Geitzes / Warhafftig keit / Verſchwiegenheit vnd Genugſamkeit / noͤthig vnd anſtandig ſind / So vielmehr vnd trefflicher werden ſie an denen Perſonen der Cantzler vnd Raͤthe / wegen des hohen Ampts darein ſie der Lands-Fuͤrſt ſetzet darinne ſie auch Got - tes Ehre vnd des Landes Wolfart foͤrdern / das recht maͤnniglich ohnparteyiſch ertheilen vnd das uͤbel im Lande abſchaffen ſollen / vnumbgaͤnglich erheiſchet vnd erfordert / wie Sie denn auch gemeiniglich in Jhren Beſtallungen dahin an - gewieſen vnd verpflichtet werden.
Jhre Verrichtung an ſich ſelbſt iſt in gleicher geſtalt in Jhrer Beſtal -3. Die Ver - richtung der Raͤthe: in ſechs Puncten. lung / auch woll in gewiſſen Cantzeley Ordnungen zu finden / vnd laufft in Summa dahin auß / Daß ſie dem Landsherrn in allen Sachen die Lands - Regierung betreffende / entweder vnd zwar Ordentlich auff ſein Befehl vnnd erforderung oder auch vor ſich wann ſie ihre Pflicht vnd Gewiſſen dazu antrei - bet / So denn auch in allen Rechts Sachen die vorden Landsherrn kommen / Jhren trewen Rath wie in einem vnd andern Stuͤck zu verfahren / was zu thun oder zu laſſen / wie dieſe oder jene Sache zu entſcheiden ſey / vnd frey vnd Gewiſ - ſenhafft eroͤffnen vnd dazu mit Fleiß vnv Verſtand bedient ſeyn ſollen.
Darzu denn erfordert wird / Erſtlich daß ſie ihrem beſten Verſtande nach / ins gemein zwar die Furcht Gottes / Erbarkeit vnd Trew / vor Augen haben / ſo denn nach Gelegenheit iedwedere Sache darauff ſehen vnd Jhr Gemuͤts Mei - nung vnd Rathſchlag darauff Fundiren / was Vertraͤge / Teſtamentẽ, Begna - digung / Privilegia, Conſtitutionen vnnd Ordnungen des Landsherrn vnd deſſen Vorfahren / loͤbliche hergebrachte Gewonheiten / oder in Mangel de - roſelben die Landuͤbliche vnd endlich die gemeine Reichs Rechte vnd Satzungenmit ſich40Teutſchen Fuͤrſten-Statsmit ſich bringen vnd wie in ſolcher Sache den Erſten Punct der Lands Regie - rung betreffende der gemeine Nutz vnd Wolfart / der Land vnd Leute vielmehr alß der Privat-Vortheil vnd eigner Wille / vnd in Iuſtitz-Sachen / was recht - maͤſſig iſt / ohne Gunſt oder Freundſchafft gegen die Parteyen / beobachtet werde.
Vors andere bringt auch Jhr Dienſt mit ſich / daß ſie in ſolchen Regie - rungs-Sachen die Nachrichte vnnd Schrifften oder Acten, wie die in den Fuͤrſtl. Archiven vnd Brieff Gewelben verwahrt oder taͤglich bey der Cantzeley einkommen vnd geſamlet werden fleiſſig Leſen / erwegen darauß verſtaͤndiglich vnd trewlich Referiren oder vorbringen / was darinn enthalten ſey / vnd wovon die frage vorfalle.
Drittens daß ſie daruͤber ihre Meinung vnd Vota deutlich / kuͤrtzlich vnd eigentlich / ſo viel GOTT Verſtand vnd Gnade verliehen / fuͤr bringen vnnd eroͤffnen.
Vierdtens daß ſie auch das jenige was beſchloſſen iſt / entweder nach dem es wichtig / ſelbſt Schrifftlich in Reiner Teutſcher Sprache zierlich vnd nach Gewonheit oder Stylo der Cantzeley abfaſſen / oder den Jnhalt / wie es von den Secretarien auffgeſetzet werden ſoll / in ein ſonderliche Regiſtratur dictiren vnd auffzeichnen laſſen.
Fuͤnfftens ſo ſtreitige Partheyen oder andere / mit denen der Landsherr re - den oder ſie auff Jhr begehren hoͤren laſſen will / fuͤr die Rathſtuben beſchieden werden / gebuͤhrt einem Rath die Anzeige vnd Eroͤffnung muͤndlich mit Glimpf vnd Verſtande zu thun / worauff ſi[ch]der vorbeſchiedene herauß laſſen ſoll / oder worinn man Jhn hoͤren wolle / nichts weniger das fuͤrbringen in die Raths - Buͤcher oder Protocoll zu ſchreiben vnnd einzuzeichnen / auch auff gemachten Schluß den Beſcheid oder Antwort muͤndlich zu eroͤffnen oder daß es in Schrifften geſchehen ſoll anzudeuten.
Sechſtens / fielen aber Sachen vor / darinn der Landsherr durch einen Rath auch auſſerhalb der Rathſtuben entweder im Land mit ſeinen Vntertha - nen vnd Staͤnden oder mit ſeinen Dienern oder Fremden ankommende Ge - ſandten etwas wolte reden handeln vnnd vornehmen laſſen / oder er wolte Jhn auch anders wohin an andere Fuͤrſten Herren oder Perſonen mit denen man zu thun hat / alß einen Geſandten oder abgeordneten ſchicken / So iſt der Rath Schuldig ſich dazu in Ehrlichen vnverkleinerlichen Werbungen / vnnd hand - lungen gebrauchen zu laſſen / vnd das jenige Mund vnd Schrifflich vorzubrin - gen was Jhm entweder muͤndlich / oder in Schrifftlichen Inſtiuctionen an - befohlen iſt / auch was er verrichtet / trewlich vnnd fleiſſig ſeinem Herrn zu referiren.
Damit41Anderer Theil.Damit aber dieſe Jhre Ampts Verrichtung deſto ſchleuniger / auch or - dentlicher vnd bequemlicher von ſtatten gehe / Jſt dabey ferner auß loͤblicher Ge - wonheit wolbeſtalter Polliceyen zu mercken.
(1.) Daß der Regierungs oder Hoffraͤthe zu beſſerer Verrichtung vnd4. Etliche vñ ſtaͤnde bey dem Ampt der Raͤthe / alß erſtlich die Anzahl Außtheilung der Sachen / auch mehr gute Rathſchlaͤge vnd Gedancken zu haben eine gnugſame Anzahl nach Gelegenheit des Lands vnnd fuͤrfallen der Verrichtung ſeyn muͤſſen.
(2.) Daß darunter einer zu einem Præſidenten, vnd Directorn mehren - theils vnter dem Nahmen vnd Titul eines Cantzlers / verordnet iſt / welcher fuͤr den andern den Vorzug vnd Reſpect hat / Eine Sache in Abweſen vnnd an5. Zum an - dern die Di - roction durch das Ampt des Cantzlers. Statt des Landes-Fuͤrſten oder die jenige welche der Herr ſelbſt nicht zu Propo - niren pflegt zu Berathſchlagung in die Vmbfrage zu bringen / der Raͤthe mei - nung daruͤber zu begehren den Schluß nach den mehrern Stim̃en zu machen / denſelben zu ſeiner Abfaſſung in die Cantzeley anzubefehlen.
Alſo auch bey verhoͤren vnd Vorbeſchieden den Vortrag zu thun vnd Ant - wort zu geben / dem Lands-Fuͤrſten einen Schlus der ſaͤmptlichen Raͤthe zu Re - feriren, alles was in der Cantzeley auffgeſetzet wird / zu forderſt zu durch ſehen / zu verbeſſern auch wenn es ins Reine geſchrieben / was nicht gar wichtige Sa - chen ſind vnd von Landes-Fuͤrſten ſelſt vnterſchrieben werden / im Nahmen deſſelben oder der Reglerung vnd Cantzeley zu vnterſchreiben / auch daß es mit dem Fuͤrſtlichen Wapen vnd Secret, bedruͤcket werde / anzuordnen / maſſen er denn vber ſolch Siegel die Inſpection vnd Verwahrung hat / Jngleichen hat er vor andern auff die Bedienten der Cantzeley gute auffſicht zu haben / vorgehende Maͤngel ihn anzuzeigen vnd abzuſchaffen.
(3.) Vnter den andern Raͤthen / wird vmb Verhuͤtung Streits vñ Con -6. Drittens die Ord - nung vnd Vorgang vnter den Raͤthen. fuſion, die Ordnung gehalten / daß ein iedweder den Stand vnd Ehrenſtelle nimmt nach der Zeit / wie er zu einem Rath angenommen werde / Es wolte dann der Landes-Fuͤrſt auß bewegenden Vrſachen ein anders Verordenen vnd nach ſolcher Ordnung legen ſie auch Jhre Vota vnd Relationen ab / dirigirt auch in Abweſen des Cantzlers vnd veriritt deſſen Stell der Aelteſte oder erſte nach Jhm in der Raths-Ordnung / doch wenn der Raͤthe einer etwas ordentlich fuͤr ſich vorbringt / vnd raferirt, wird Er mit ſeiner Meinung zu erſt gehoͤrt / vnd wieder dergleichen gute Ordnung pflegt nicht gehandelt noch von einem dem ander[n]zur Vngebuͤhr ins Wort gefallen vnd vorgegrieffen / viel weniger er wegen[ſei -]ner Meinung verdrießlich auff gezogen oder verachtet zu werden / Sondern wird zu des Herrn oder der mehrern Stimmen Außſchlag geſtalt / welche Meinung zu ergreiffen ſey. Bey anſehnlichen groſſen Lands Fuͤrſtlichen Regierungen wird zwar dieſe Ordnung auch / aber dabey dieſes[V]bung gehalten / daß zwey Baͤncke oder Reihen der Raͤthe ſind / auff de[ren]erſten die Adels oderFhoͤhern42Teutſchen Fuͤrſten-Statshoͤhern Standes-Perſonen auff der andern die Gelehrte vnnd Graduirten ſitzen.
(4.) Damit ein iedweder Rath in ſeinen Votis deſto Freyer vnd Gewiſ - ſen haffter ſeye / auch die andern nicht hieran hindere / So pflegt man nicht gern zu leyden / daß Einer in eines andern Herrn Neben-Beſtallung ſich einlaſſe / viel weniger einer oder andern Partey ſonderbaren Vorſpruch vnd Sollicitatur auff ſich nehme / gebuͤhrt ſich auch / daß er in Sachen / die Jhn oder ſeine nahe Freunde betreffen / abtrete vnd ſich Votirens vnd Anordens enthalte / ins ge - mein auch in keiner Sache / die vor der Regierung anhaͤngig oder dahin gehoͤrig iſt / denen Intereſſenten ſeinen Rath ertheile.
Der Zeit halben iſt es wegen vieler Regiements-Geſchaͤffte gebraͤuchlich / noͤtig / vnd alſo geordnet / daß die Cantzler vnd Raͤthe offters vnd mehrentheils taͤglich in der Rathſtuben zu ſammen kommen / vnd Jhrer Verrichtung ab - warten / auch ohne Erlaubnuͤs des Landsherrn vnd Anzeige ins Collegium, nicht verreiſen noch auſſen bleiben / doch ſind Sonn vnd Feſttage wie auch zu ihren Privat-Geſchaͤfften vñ in etwas zu ruhen etlicher Orten die Nachmittags ſtunden alle Tage / anderswo wochentlich zween oder drey Nachmittage auß - geſetzet.
Jngleichen damit die Sachen der Lands Regierung abſonderlich / vnd die Gerichtbarkeit betreffende ein ander nicht hemmen vnnd auffhalten / Sind an den meiſten Orten gewiſſe Tage geſetzt / auff welchen vorbeſchiede vnnd Ge - richts-Haͤndel an zu Ordnen / oder die Sachen welche die Wochen uͤber ſich ge - haͤufft vnd in zwiſchen von den Raͤthen abſonderlich geleſen oder vorgenommen worden / in Beyſeyn aller Raͤthe vorzutragen vnd zu ſchlieſſen.
Zum ſechſten / nach dem der Geſchaͤffte in einer Lands-Regierung ſehr mancherley ſind vnd etliche den Stat oder die Erhaltung der Fuͤrſtl. Hoheit an ſich ſelbſt / Etliche die Vnterthanen des Landes vñ Jhre angelegenheiten betref - fen / So pflegen in groſſen Fuͤrſtenthumern dieſe Sachen geſondert / vnd zu de - nen jenigen welche Jhrer wichtigkeit nach in den erſten / andern vnnd dritten Punct der Regierungs-Geſchaͤffte lauffen / beſondere Raͤthe / welche man Ge - heime nennt / beſtelt zu werden / darinne wiederumb ein gewiſſer Director, Stadthalter / Præſident oder Cantzler verordnet / welche mit den gemeinen Land[vnd]Iuſtitz-Sachen nichts zu thun / ſondern allein in ietzt gedachten vornemſten[Re]gierungs Puncten / die wir hiernechſt erklaͤren werden / Jhre Rathſchlaͤge[zu]faſſen haben / Jn mittelmaͤſſigen Fuͤrſtenthumen vnd Landen aber / pflegt man zwar die Raͤthe alle in einer Wuͤrde vnd zu beyderley alß nemlich ſo wol zu Stats alß Iuſtitz Sachen zu beſtellen / doch damit keine Verwirrung der Haͤn - del vorgehe vnd eines das ander hemme / ſo werden entweder auß dem Mittel der Raͤthe etliche abſonderlich zu ſolchen Sachen alß zu gleich Geheime oderStats43Anderer Theil. Stats Raͤthe beſtellt / oder es pflegt der Landsherr nach ſeinem Belieben zu gewiſſer Zeit ſolche Dinge fuͤr zu nehmen / vnd etliche der Raͤthe nach Belie - bung vnd die er zu derſelben Sache am tauglichſten achtet / oder bey der Hand hat / zu brauchen / vnd die vbrigen bey den Iuſtitz Sachenzu laſſen.
(7.) Weil viel Sachen vorlauffen die zum Theil die weltliche Regierung /10. Zum Sie - benden die Communi - cation mit andern Col - legiis. theils aber das Geiſtliche Kirchen vnd Schulweſen / theils auch des Lands - herrn Einkunfften vnd alſo genante Cammer-Sachen betreffen / ſo iſt ſolchen Falls gewoͤnlich / daß die Regierungs-Raͤthe entweder die Bedienten in den an - dern beyden Stuͤcken / welche hierunten auch beſchrieben werden ſollen / zu ſich ziehen / vnd ihr Gutduͤncken auch vernehmen / oder einen ihres Mittels zu den - ſelben ordnen / damit deſto gruͤndlicher vnd mit genugſamen Bericht alles ge - handelt werde.
(8.) Entlich weil ſich bißweilen bey der Regierung die Geſchaͤffte vber -11. Erleichte - rung der Rathſtu - ben durch Commiſſio - nes. hauffen / oder doch ſolche Sachen fuͤrfallen / die durch Augenſchein / muͤndlich vnterredung / vnd guͤtliche Fuͤrſchlaͤge leichter zu verrichten ſcheinen / oder ſo ge - ring ſind / daß man damit eine gantze Samlung der Raͤthe nit zu bemuͤhen hat / ſo werden in ſolchen Regiements auch ſonderlich in Gerichts-Sachen entweder vom Landesherrn / oder deſſen Regierung / Commißionen vnnd Befehle / an einen oder den andern Rath / Beampten oder andern Diener oder Stand im Lande ertheilet / auch gewiſſe Puncten vnd Inſtructiones fuͤrgeſchrieben / daß ſolche Commiſſarien entweder das jenige / was ſonſt die Regierungs-Raͤthe ſelbſt thun ſollen voͤllig außrichten vnd Verordnen oder doch daruͤber nothduͤrf - ftige Erkundigung vnd Vorbereitung anſtellen vnd den Verlauff dem Lands - herrn zur fernern Verordnung berichten ſollen.
Denen Cantzler vnnd Raͤthen ſind nun nachgeordnet die Bedienten der12. Beſtellung der Cantze - ley. Cantzeley / nemlich die Secretarien, Regiſtratorn vnd Cantzeliſten. Der Secre - tarien Ampt iſt / daß Sie daß jenige was in der Rathſtuben geſchloſſen vnd Jh - nen daſelbſt anbefohlen oder in der Schrifftlichen Regiſtratur der Rathſchluͤſſe Jhnen vbergeben wird / in gebuͤhrlicher Form vnd gewoͤnlichem Stylo oder rede13. Ampt vnd vnterſchied liche Be - ſtellung der Secretarien. vnd ſchreib-Art der Cantzeley vnd des Hoffs / zu Papyr bringen vnnd Concipi - ren, es ſeyn nun Befehle / Außſchreiben / Reſolutiones auff einkommende Sup - plicationen, Beſcheide / Abſchiede / Inſtructionen, memorialen, oder Schrei - ben vnd Brieff wechſelungen / Jngleichen haben ſie in der Rathſtuben das Pro - tocoll oder niederſchreibung deſſen was die Parteyen vnd andere vorbringen / zu fuͤhren / vnd ſonſten muͤndliche andeutungen vnd Vortraͤge auff ſich zu neh - men die Jhnen in der Rathſtuben auffgetragen werden / An etlichen Orten pfle - gen ſie auch die Schluͤſſe der Raͤthe / dem Landsherrn allein zu referiten, wel - ches aber anders wo nicht geſchieht / ſondern vielmehr fuͤr einen Mißbrauch ge - halten wird. Nach dem aber der Geſchaͤffte mancherley ſind / ſo werden auchF ijbey44Teutſchen Fuͤrſten-Statsbey denen Cantzeleyen die Verrichtungen vnter den Secretarien vnterſchiedlich befunden / denn wo beſondere geheime Raͤthe ſind / da werden auch geheime Se - cretarien vnnd Cantzeliſten gehalten / ſind aber ſolche Sachen gleich in einer Rathſtuben zu ſammen geſchlagen / ſo iſt ein gewiſſer Cammer oder Geheimer Secretarius zu den Stats oder Reichs oder Kriegs-Sachen / ein ande - rer zu den Lehen oder Adels-Sachen / ein ander zu den Gerichts - Sachen / vnd nach Gelegenheit des Landes / einer zu den Sachen dieſes oder jenes Creyſes vnd bezircks im Lande der andere zu andern beſtelt.
Die Regiſtratoren vnd Actuarii werden zu dem Ende gehalten / daß ſie in der Cantzeley die Acten vnd Schrifften / wie ſie die Secretarien ſamlen vnnd ordnen / zu ſammen bringen an gehoͤrige Ort legen / zeichnen / einhefften vnnd foliiren laſſen / auch nach Gelegenheit den Jnhalt derſelben Summariſch dar - auff ſchreiben / in der Rathſtuben aber die Summ der ein kommenden Suppli - cationen vnd Schrifften / wie ſie die Raͤthe dictiren oder es Jhnen ſelbſt her - auß zu ziehen anbefehlen / ſo wol auch das Decret oder den Schluß darauff in gewiſſe Verzeichnuͤß vnd Regiſtratur bringen / etlicher Orten gebuͤhrt Jhnen auch den Tax der Cantzeley gebuͤrend anzuſetzen / oder es iſt dazu in groſſen Can - tzeleyen ein eigener Taxator verordnet.
Darneben beſtellt man auch einen Archivarium, oder Vorſteher des Brieffs-gewelbs / darinn die Original, Vrkunde allerhand Sachen zu Lands - Regierung gehoͤrig / wie auch der Parteyen geſchloſſene vnnd abgeurtheilete Sachen in Schrifften verwahret / vnd in richtiger Ordnung gehalten werden muͤſſen / damit man dieſelbe auff beduͤrffenden Fall bald finden / vnd ſich ſaitſa - men Berichts darauß erholen koͤnne / hierbey liegt dem Archivario ob / eine rich - tige Regiſtratur daruͤber zu halten / was man bedarff auff Befehl herauß zu ge - ben / wieder abzufodern / vnnd an gehoͤrigen Ort zu legen / die Schrifften ſelbſt / daß ſie nicht Schadhafftig werden / in acht zu nehmen / wo noͤtig dieſelbe Copi - ren zu laſſen / außwendig / auff die Acten den Titul oder Rubric zu bringen vnd darnechſt die Stuͤcke / ſo darinn befindlich / Summariſch zu verzeichnen.
Cantzeliſten ſind beſtellet die Schriffliche Auffſaͤtze der Raͤthe vnd Secre - tatien ins Reine zierlich vnd Recht vmbzuſchreiben / gebuͤhrliche Titul Eingang vnd Schluß / darzu ſie eine ſonderliche Nachricht vnd Titulatur Buch bey der Cantzeley haben / dazu zu bringen / die Concepta wieder an ihren Ort zu uͤberge - ben / in Recht haͤngigen Sachen der Parteyen vnd ihrer Advocaten anbrin - gen / wie ſie es etlicher Orten muͤndlich in die Feder Dictiren, nach zu ſchreiben / vnd was ſonſt mehr Jhnen mit ſchreiben Copiren vnd dergleichen obliegt / zu verrichten / Der Erſte vnter denenſelben hat gemeiniglich uͤber diß das Ampt17. Deß Bo - thenmei - ſters. eines Bothenmeiſters / in dem er alle Brieff / Schreiben vnd Befehle der Herr - ſchafft auß der Cantzeley ins Reich vnd ins Land entweder durch eigene vnndverpflich -45Anderer Theil. verpflichtete Cantzeley Bothen / die deßwegen Wartgeld vñ gewiſſen Lohn haben / oder ſonſt andere gewiſſe Gelegenheit / vnd denen ordentlichen Poſten beſtellen / wie wohin vnd wann Sie gelchickt worden auffzeichnen / in gleichen von denen die bey der Cantzley ankommen / die Brieffe auffnehmen / die Zeit der Præſen - tation darauff ſchreiben / vnd in die Rathſtuben / oder dem Landsherrn ſelbſt / wenn ſie von vornehmen Orten kommen / oder zu ſeinen eigenen Haͤnden hal - ten / angeben muß.
Endlich wird auch ein oder mehr Cantzley Diener denen Raͤthen vnnd18. Vnd der Cantzley Diener. Cantzeley Verwandten bey der Rathſtuben vnd Cantzeley mit einer vnd andern Auffwartung / Anſchaffung vnd verrichtung ihres Befehls an die Hand zu ge - hen / die Gemaͤcher heitzen / ſaubern / auff vnd zu ſchlieſſen zu laſſen / beſtellet / vber welchen allen man ſich in den Cantzley Ordnungen weitlaͤufftig erſehen kan.
Summa.
Weil47Anderer Theil.
DEn erſten Punct der Landes Regierung haben wir oben alſo beſchrie - ben / wie er darinne beſtehe / daß der von GOtt verliehene Stand die dazu gehoͤrige Ehr vnd Macht / vnd alles daß jenige / was darzu dienet vnd Mittel giebt / in ſeinem gebuͤhrlichen Weſen / vor Vnordnung / Abgang vnd verletzung / zu erhalten / damit der Landes-Fuͤrſt daß anſehen vnd die Kraͤffte habe den Heylſamen Zweck in allen Staͤnden zu erreichen vnd ſeine Regierung vber Land vnd Leute nutzbarlich ſpuͤren vnd mercken zu laſſen.
Dieſes nun Stuͤck weiſe vnnd zwar alſo wie es ſich in den meiſten Teut -1. Einthei - lung dieſes. Capitels. ſchen Fuͤrſtenthumen vnd Landen / vnſerm ietzo vorgenommen Zwecke / nach be - findet / zu erklaͤren muͤſſen wir vnſer Abſehen richten / Einmahl auff die ſonderbahre Dinge / darinnen die Erhaltung der Landes-Fuͤrſtlichen Macht vnd Hoheit beſtehet / oder auch im Gegenſpiel / dadurch ſie angegrieffen vnd ver - mindert wuͤrde; So dann auch auff etliche Arten vnd Weiſen / die bey Ver - richtung vñ Behauptung ſolcher Stuͤcke uͤber die Gemeine Erinnerungen / die wir in vorhergehenden Titul angezogen vom Landes-Fuͤrſten vnnd deſſen Raͤ - then in Acht genommen werden.
Daß Erſte Theil dieſes Capitels / nemlich die Special Stuͤcke / wo -2. Erſte: Theil nem - lich die er - zehlung der Stuͤcke dar inne die Stats er - haltung be - ſtehet. 3. Alß erſt - lich die Er - haltung der reinen Reli - gion. rinnen die Behauptung des Erſten Puncts in Regiement beſtehe / belangend. So iſt Anfangs / nach dem vns an der Seelen Wolfart mehr / alß an Erhal - tung des ſterblichen Leibes gelegen / allhier zu erinnern / daß auch dem Lands - herrn / alß weltlichen Regenten / vnd alſo nach Jhm ſeinem Cantzler vnd Raͤ - then zu foͤderſt obliege / darauff neben denen zu den Geiſtlichen Sachen verord - neten / bedacht zu ſeyn / wie die Chriſtliche Religion mit Predigen des Goͤtt - lichen Worts vnd Adminiſtration der H. Sacramenten im Lande lauter vnd vnverfaͤlſcht erhalten / geſchuͤtzet vnd gehandhabet / vnnd darwieder weder im Hauptwerck / noch auch in euſſerlichen Kirchen-gebraͤuchen vnd Ordnungen ohne ſonderbahre erhebliche Vrſach nichts geendert werde. Vnnd wird ein Chriſtlicher Regent ſich gewiß verſichern / daß an Beobachtung dieſes notwen - digen Puncts vñ Erhaltung des thewren Kleinods des Goͤttlichen Worts alle ſeine beſtaͤndige Wolfart vnnd rechte Gluͤckſeeligkeit auch in zeitlichem Regie - ment hange vnnd herflieſſe / ohne dieſes hoͤchſte Gut auch alle andere zeitliche Macht vnd Hoheit vergeblich vnd nichtig ſey: Weil wir aber vom Geiſtlichen Regiement abſonderlich hiernechſt handeln werden / ſo laͤſſet man auch weitere Außfuͤhrung dieſes Stuͤcks dahin verſchoben ſeyn.
Nach48Teutſchen Fuͤrſten-StatsNach dieſem wird zu erſt erheiſchet vnd dahin geſehen / daß die Landes - Fuͤrſtliche Hoheit vnd Oberbottmaͤſſigkeit an ſich ſelbſt vnd ins gemein vnver - ſehrt erhalten vnd im Lande befeſtiget werde:
Erſtlich zwar gegen die Vnterthanen. 1. Zu foͤderſt in dem daß niemand darinn gelitten vnd haͤußlich ſich nieder zu laſſen geduldet werde / welcher nicht den Herrn des Landes fuͤr ſeine hoͤchſte Landes Obrigkeit erkenne / vnd zu dem Ende den Vnterthaͤnigen gehorſam mit einem leiblichen Eyde der Erbhnldigung ſchweren / welches denn nicht allein bey Antretung vnd ver -5. Einmahl gegen die Vntertha - nẽ in 3. Pun cten. enderung des Regiements / ſondern auch alßdenn geſchehen vnd angeordnet werden muß / wenn ſich newe Vnterthanen in Staͤdten vnd Aemptern nieder - laſſen / oder auß der Vnmuͤndigkeit zu thren Voigtbahren vnd eigenen Gewerb gelangen oder die Perſonen von Staͤnden der Grafen Herꝛn vnd Ritterſchaft ihre Lehn zu erſt empfangen / oderſonſt ihr Weſen im Lande anſtellen / ſintemahl hiervon keiner / auch in denen Landen der Proteſtirenden Fuͤrſten die Geiſtlichen Perſonen nicht auß genommen / vnd werden die Burger von der Stadt Obrig - keiten / die Baursieute von den Beampten / vnnd die Staͤnde deß Landes oder Cantzleyſaſſen durch die Cantzler vnd Raͤthe pflichtbar gemacht: Die Vnter - thanen oder hinterſaſſen der Landſtaͤnde aber / ob Sie gleich ihrem Erbherrn zu foͤderſt Gehorſam ſchweren oder zu ſagen werden / dennoch Kraft des Eydes / den gedacht er Jhr Erb: oder Gerichtsherr dem Landes-Fuͤrſtẽ thut / vnd daß in ihrer Huldigung der Landsherr allezeit Rechtswegen vorauß verſtanden vnd außge - nommen iſt / dem Landes-Fuͤrſten gleicher geſtalt verbunden / alles nach dem her - kommen vnnd in vnterſchiedlichen Fuͤrſtenthumen deßwegen abgelaſenen ſon - derbahren Ordnungen vnd Eydes Formulen. 2. Daß auch ins gemein vber dieſer Pflichtbarkeit gehalten / vnd niemand verſtattet werde / Schrifftlich oder Muͤndlich / oder mit der That ſelbſten dieſer Oberſten Bottmaͤſſigkeit zu wieder - ſprechen / ſich da wieder zu ſetzen / vnd ſich vor frey oder einer andern Obrigkeit unterworffen zu halten / ſondern daß dergleichen Beginnen mit ernſtlichen vor - haltungen vnd ab Warnungen / dann auch mit Straffen / vnd andern wuͤrckli - eben Anordnungen vnnd Forttreibung der Landes-Fuͤrſtl. Hoheit entgegen ge - gangen / oder etwan der Vngehorſame ſo viel zu wege braͤchte / daß daruͤber vor den hohen Reichs Gerichten ein Streit vnd Klage entdecket wuͤrde / ſolche Sa - che / wie ſichs auffs beſte vnd Vorſichtigſte gebuͤhret / in Acht genommen vnd die Notturfft deß Landes-Fuͤrſten hierinn Behauptet werde. 3. Daß von iedem Stande vnd Vnterthanen des Landes / dem Lands-Fuͤrſten oder Herrn ſein gebuͤhrlicher Titul in Reden vnd Schreiben gegeben / daß anreden auff vorge - hende Anſuchung mit entbloͤſtem Haupt vnd ſtehend / auch ſonſt mit gebuͤhrlicher Ehr[-]erzeigung in Worten vnd Wercken vorgehe / vnnd hiewieder / es geſchehe denn auß Einfalt vnnd verſehen / Vorſetzlich nichts verſtattet / ſondern uͤberReſpect49Anderer Theil. Reſpect vnnd Bezeigung der Hoheit gehalten / auch hingegen denen Staͤnden vnd Vnterthanen ſolche Titul vnd andere Erweiſung wiederfahre / die durch das alte herkommen behauptet / vnnd der unterſcheid zwiſchen Obrigkeit vnd Vnterthanen in acht genommen werde / wie denn von dem Stylo, ſonderlich im ſchreiben vnnd reden bey denen Rathſtuben vnnd Cantzeleyen der Fuͤrſten vnd Herrn dißfals nottuͤrfftige Nachricht vorhanden / oder wo ſie nicht iſt / auffzu - zeichnen noͤtig faͤllet.
Gegen außwertige wird ins gemein die Hoheit des Landes-Fuͤrſten auch behauptet.
I. Jn dem er ſich laͤſſet angelegen ſeyn die Graͤntzen des Landes /6. Gegen auß wertige ins gemein / ein mahl mit Erhaltung der Graͤn - tzen. wie erſie von Alters her gefunden / oder durch Vertraͤge mit denen Benachtbar - ten geteydigt vnd eingerichtet / zu erhalten / Jn dem er Jaͤhrlich durch die Be - ampte die Graͤntze bereiten vnd beziehen / auch auf der Benachtbarten thun vnd laſſen bey den Graͤntzen gute achtung geben / vnd daruͤber allenthalben ſchrifft - liche Nachricht vnd Vrkunde auffrichten laͤſſet / darwieder niemand verſtattet / daß er ſeine frembde Bottmaͤſſigkeit uͤber die Graͤntzen erſtrecke / Land vnd Leute darauß / vnd zu ſeinem Gehorſam ziehen oder ſonſt vber die Graͤntze mit ſeiner Macht ruͤcken moͤge: Solte aber ſolches heimlich geſchehen / wird es alſobald in Schrifften oder Muͤndlich durch abgeſchickte Wiederſprochen / vnd Abſtel - lung des wiedrigen Beginnens begehret / do es nichts verfinge auf friſcher That mit ziemender Macht darwieder gehandelt / da man ſich aber darzu zu Schwach befinden oder groͤſſere Vngelegenheit vnd Verderben der Leute daher befahrete / ſo wird entweder die Sache an gehoͤrigen Orten / nach dem der gegen Part be - ſchaffen iſt / Klagbar gemacht / oder zur guͤtlichen Vergleichung Anlaß genom - men / bey welcher ſo woll auff das Jeni[g]e / warumb man ſtreitig iſt / welches offt ein geringes außtraͤgt / alß auch auff die Ehr vnd Reſpect des Landesherrn geſe - hen wird / daß ſolche darbey nicht hindangeſetzt / vnd wieder klare Vertraͤge oder Freveler ſchimpfflicher Weiſe ohne alle Vrſache vnd Zweyffelhafftigkeit gehan - delt werde. Wens zum Vergleich kommet / werden die darzu geordnete fleiſſig vnterrichtet / wie ſie eigentlich handeln ſollen / inſonderheit daß die Graͤntzen des Lands vnd davon anhaͤngige Hoheit auffs deutlichſte gezogen / von andern Particular Merckungen / dadurch etwan bloſſer Gerichts Zwang / Zoll / Trifft / Jagt oder Eigenthumb bedeutet wird / wol vnterſchieden / auch waͤhrhafften Stuͤcken alß beſtaͤndigen kundbaren Fluͤſſen / Bergen / Rainen / S[teinen v]nd nicht mit vergaͤnglichen Graͤben / Baͤumen vnd dergleichen abgezeichnet / vnd vber dem allen deutliche Vertraͤge vnd Vergleiche auffgerichtet / auch ſo dann derſelben zu folge Jaͤhrlich nach ſolchen Graͤntzẽ geſehen / vnd wo daran Scha - den vnd Gebrechen vorfielen mit zuziehung der Nachtbaren beſſerung vorge - nommen werde.
GII. Solte50Teutſchen Fuͤrſten-StatsII. Solte ſich dann ein Außwuͤrdiſcher oder Benachbarter Potentat un - terfangen dem Lands-Fuͤrſten ſeine Macht vnnd Hoheit vber ſeine Vntertha - nen / oder einen Theil derſelben offentlich anzufechten entweder durch Klagen oder mit Gewalt / So iſt hoͤerinn durch fleiſſige Vorſorge des Landsherrn vnd ſeiner Raͤthe nach zu dencken / wie in dem erſten Fall mit Grunde an gehoͤrigen Orten zu antworten / Jm andern aber vnd bey vorgenommener Gewaltthat / wie derſelben entweder durch Klage / oder mit zu gelaſſener Gegenwehr zu wie - derſtehen / vnd die jenigen Mittel zu brauchen / welche in dem vierdten Punct der Regierungs Geſchaͤffte hierunten beſchrieben werden ſollen.
III. So aber ein Stuck des Landes ſchon vorlangen Jahren in frem - de Gewalt kommen were / dazu man gleichwol Recht vnd Fug haͤtte / ſo gebuͤh - ret dem Landsherrn nach muͤglichſtem Fleiß vnd durch geziemende Wege wie - der darnach zu Trachten / vnd deßwegen guten Rathſchluß zur Guͤte oder recht - liche Außuͤbung zu faſſen.
Nach dem auch manches Land vnnd Fuͤrſtenthum an etlichen Orten die Landes Fuͤrſtliche vnd Obrigkeitliche Hoheit nicht allein / ſondern mit andern9. Erhaltung der Hoheit gegen die / mit welchẽ man in Ge - meinſchafft ſitzet. Fuͤrſten oder Staͤnden vnnd befreyten gemein hat: So wird ſolche auff die - Weiſe ſonderlich in acht genommen. 1. Daß man im Fall gewiſſe Vertraͤge etwa bey denen Erbtheilungen oder ſonſt hieruͤber auffgerichtet ſind / vber den - ſelben feſtiglich haͤlt / vnd daß nach Jhren vom rechten Verſtande vnd Jnhalt von vnd mit dem andern Fuͤrſtl. Theil habern gehandelt werde / fleiſſig zu ſihet. 2. Sonſt aber vnd ins Gemein dahin bedacht iſt / daß die Landes Fuͤrſtl. Ge - rechtſame an ſolchem gemeinen Orte nicht verabſaͤumet / oder in des anderen Nahmen allein gefuͤhret / oder 3. Jn denſelben etwas ungewoͤnlichs vnd wiedri - ges Einſeytig vorgenommen / ſondern 4. alles mit dem Mitlandes Herrn zu vorhero Communicirt, deſſen Meinung auch angehoͤret / oder durch Jhn / wenn das Directorium oder die erſte Anſtalt vnd umbfrage an Jhm / oder der andere Intereſſent etwas verzoͤglich iſt / von dem andern begehret / vnd alſo daß Jenige / was man ſich vergleichet / oder wie es in gewoͤnlichen geſampten Sa - chen die meiſten gehalten haben wollen / zu Werck geſtellet. 5. auch wo geſampte Diener dazu beſtellet ſeynd / dieſelbe mit ihrer Pflicht vnd Verantwortung ihrer Ampts Verrichtung an alle Herren gewieſen werden.
Das were alſo von der Erhaltung der Lands-Fuͤrſtl. Hoheit ins gemein zu[mercken:]Weil wir aber oben gemeldet / daß dieſelbe in unterſchiedlichen R[eſpecten]vnd Betrachtungen / Theils gegen das Reich / Theils auch gegen an - dere Staͤnde / Theils auch gegen die Vnterthanen ihre Maſſe vnd Einrichtung habe / So erfodert des Landsherrn vnd ſeiner Raͤthe Ampt vnd Pflicht in Er - haltung deß Stats oder Hoheit des Landsherrn / auch auff die Beobachtung ſolcher obangefuͤhrten Stuͤcke zu gedencken / vnd darinn weder zu wenig noch zuviel51Anderer Theil. viel zu thun / ſondern die Form vnd Art deß Regiements in ſeinem gebuͤhrlichenHoheit / welche obẽ in dem 2. 3. 4. Capitel beſchrieben werden / Alß 1. Gegen Keyſerl. Mayſt. vñ das Reich. rechtmaͤſſigen Weſen zu erhalten / Alß Erſtlich gegen Keyſ. Mayſt. vnd das Reich haͤlt man ſich in des Lands Fuͤrſten Geheimer Rathſtuben gefaſſet / vnd weiß. 1. Wie man dem Roͤmiſchen Keyſer in Schreiben vnd auch im re - den vnd auffwarten / da der Landsherr in Perſon vor ihrer Mayſt. erſcheinen ſolte / den ſchuldigen Reſpect erweiſen ſoll / aller maſſen da von gewiſſe Nachricht auß dem Exempel der Vorfahren vnd vnſerer Zeiten in Schrifften zu finden. 2. So offt ſich enderung der Keyſerl. Perſon oder auch bey dem Landsherrn zu nuͤge / gebuͤhret ſich daß umb die gewoͤnliche Belehnung mit dem Fuͤrſtenthumb vnd Annehmung der Pflicht oder Reichshuldigung angeſucht werde / deßwe - gen bey der Cantzley die Art vnd Weiſe / wie ſolches nach altem Herkommen / geſchehen muͤſſe / was fuͤr Perſonen vnd Koſten darzu gehoͤren / zu finden. 3. Die Keyſerliche Befehle vnd Anordnungen an den Landsherrn werden nicht allein angenommen vnd geleſen ſondern auch in ſchuldigſter Gebuͤhr erwogen / vnnd nach dem Sie den Reichsſchluſſen vnd herkommen Gemaͤß / durch Fuͤrſtl. Auß - ſchreiben ins Land publiciret. 4. Gebuͤhret dem Landsherrn vnd deſſen Raͤthen zu wiſſen / wie viel an Geld vnd Volck in gemeinen Reichsnoͤthen oder gewillig - ten Anlagen das Land dem Roͤmiſchen Keyſer vnd dem Reich gebe vnd Co[n]- tribuire, auch wie vnd was Maſſe es außgeſchrieben vnnd eingenommen wer - den ſoll / zu verordnen. 5. So der Landsherr von einem andern verklagt wird / haͤtt er zu bedencken / wie er nach Gelegenheit der Sache / vnd Außweiſung der Reichs Conſtitutionen, ſich einzulaſſen / vñ ſeine Notturfft vor zu bringẽ habe / alſo auch im Gegentheil / wo er wieder iemands eine Sache haͤtte / die fuͤr des Reichs außtraͤge oder hoͤchſte Gerichte gehoͤret / wo vnd wie er dieſelbige Anhaͤn - gig machen wollen / damit weder in der Sache ſelbſt / noch in der Art vnd Weiſe ſolche zu fuͤhren / oder im Proceſſ, verſtoſſen werde / zu ſolchem Ende wird erfo - dert / daß der Landsherr am Keyſerl. Hoff vnd am Keyſ. Cammer-Gericht ſei - ne beſteite Agenten, Procuratores vnd Advocaten halte / denenſelben gewiſſe Inſtruction auch Beſoldung gebe. Jngleichen 6. Zu unterhaltung Keyſerl. Cammer-Gerichts Jaͤhrlich ein gewiſſes / ſo Jhme in der Reichs-Ordnung zu getheilet / beyſchieſſen / auch was daſelbſt vnd am Keyſ. Hoff vor Gebuͤhren vnd Sportulen erheiſcht werden / gehoͤriger Maſſen abtragen laſſe / Gleichwie aber der Landsherr vor ſich vnd durch ſeine Raͤthe dem Jenigen nachkommen muß / worzu Jhn die Schuldigkeit gegen Keyſerl. Mayſt vnd das Reich verbindes / alſo pflegt er auch / vnd iſt Jhm nicht weniger zu Erhaltung ſeiner Hoheit vnnd Stats angelegen dahin zu ſehen / daß Jhme auch ſeine Lands-Fůrſtl. Regierung / Freyheiten vnd Privilegien dißfals vngeſchmaͤlert bleiben / in deme er nicht zu giebet / ſondern da gegen ſeine Notturfft gebuͤhr - lich anzufuͤhren bedacht iſt / wann 1. Jhme in ſeiner Regierung / Landes Ord -G ijnung52Teutſchen Fuͤrſten-Statsnung vnnd Ertheilung der Iuſtitz, eine andere Maſſe vnnd Ordnung ſuͤrge - ſchrieben werden wolte / alß welche den Reichs-Satzungen vnnd herkommen Gemaͤß iſt. 2. Wann man Jhme ſeine Vnterthanen von ſeinen Gehorſam / Gerichtbarkeit vnd Obrigkeits zwang abfodern vnnd zur Vngebuͤhr ſchaͤtzen wolte. 3. Wann Jhme in Religions vnd andern Sachen ſolche Dinge anbe - fohlen vnd zu gemuthet wuͤrden / welche den Reichs-Satzungen zu wieder we - ren. 4. Wann Jhme vñ ſeinen Vnterthanen Stewer vnd Schatzungen / wel - che nicht im Reich gewilligt worden / oder mehr alß Jhme zu kaͤhme / aufferlegt vnd angeheiſcht wuͤrden. 5. Wann Jhme ein ander Stand im Reich / oder ein frembder Potentat zum Oberherrn in etlichen oder allen Sachen wolte auf - getrungen werden. 6. Wann Jhme die Gerichtsſtellen da Fuͤrſten vnd Herꝛn ihre Sachen klagen vnd verantworten / wolten verſperret / vnnd Er oder ſeine Vnterthanen an andere Orte gezogen / vnd an auß Vbung des Rechtens ver - kurtzt vnd vbereylt werden. 7. Wann Jhme an ſeinem Reichs-Fuͤrſten Stan - de / Ehr / Herrligkeit / Vorzug vñ Wuͤrden Abbruch vnd beſchimpffung wolte zu gezogen werdẽ / Jn ſolchen vnd dergleichẽ Faͤllẽ iſt gute Behutſamkeit vnd weiſer Rath von noͤthen / wie ſolchen Beſchwerden / wann ſie zu mahl auß uͤbelen Be - richt oder Vngeſtuͤmmen anhalten eines Gegentheils / oder in unruhigen Zei - ten vnd Zerruͤttung deß gantzen Reichs von hoͤhern Orten herruͤhren / mit ge - ziemender verantwortung / Remonſtration, Schrifftlich oder durch Geſand - ſchafften / durch Rath vnd Handlung anderervertrawter Chur vnd Fuͤrſten / ſonderlich der nechſten angewandten / durch Beſchwerungen auff Reichstaͤgen / vnd andere nach Erzeigung der Faͤlle zu laͤſſige Mittel unverletztes Gewiſſens vnd ſonder groſſe Gefahr Land vnd Leute / abzuhelffen ſey? Jngleichen wie gegen andere Staͤnde des Reichs oder fremde / ſo ſich dieſelbe etlicher dergleichen Dinge vnterſtuͤnden in vnd auſſerhalb Reichs / in gute oder mit zu gelaſſener Wehr zu verfahren.
Zum andern wegen der Maſſe / die dem Landsherrn auß Vertraͤ - gen / Pacten vnd Teſtamenten, gegen ſeine Gebruͤdere / Freunde vnd Ver - wandten oblieget / vnd in 3. Capitel beſchrieben worden / fallen zu Behaͤuptung des erſten Regiements-Puncts vnterſchiedliche Stuͤcke im Rathſchlagen vor / Alß 1. Daß ſolche Vertraͤge / Erbpacta vnd Teſtamenta, darauß die Thei - lung vnd Regierung der Lande herkommet / fuͤr die Richtſchnur vnd Norm / in denen Puncten / davon Sie melden / geachtet / nicht liederlich / ſondern daruͤber ſteiff vnnd feſt gehalten. 2. Wiederden Grund vnd Hauptbegrieff derſelben keine newe Vergleiche eingefuͤhret. 3. Bey vorfallenden Jrrungen vber derſel - ben Verſtand ein guͤtlicher vnd ſchleuniger Außtrag entweder wie er ſchon ver - glichen iſt / vorgenommen / oder ein newer bedacht vnnd auffgerichtet werde. 4. Jm fall newe Vertraͤge vor giengen / daß dennoch / wie Gedacht das Funda -ment53Anderer Theil. mont der alten Vertraͤge vnd der Lands Verfaſſung / alß nach Vnterſchied des - herkommens / das Primogenitur Recht / oder im Gegentheil die gleiche Wuͤrde zur Landes-Regierung ohne Anſehung der Primogenitur, behauptet / im vbrigen aber alles aufs deutlichſte / ohn umbſchraͤnckt vnd ohne zweyffelhafftige Clauſuln abgefaſſet / von denen Herren / die es angehet / ſelbſt vollzogen / wol ver - waret / auch nach Gelegenheit von der Keyſ. Mayſt. zu bekraͤfftigen gebeten vnd verſchafft werden. 5. Was ſonſt wegen vorbehaltener gemeiner Stuͤcke auß ſolchen Vertraͤgen oben im andern vnd 3. Capitel angezeigt worden / deſſen Art vnd Weiſe / wie es zu behaupten / iſt in vorhergehenden Punct bey der Lands - Fuͤrſtl. Hoheit ins Gemein angefuͤhrt / vnd auff ſolche Maſſe wird auch in an - dern Gemeinen vorbehaltenen Particular Stuͤcken / auch Rechtfertigung vnnd Anwartungen / die nicht eben Directò die Lands Fuͤrſtl. Hoheit betreffen / ver - fahren. 6. Weil auch auß ſolchen Vertraͤgen vnd Theilungen die Mitbelehn - ſchafften vnd anwartungen ein vnd andern Landes oder Herrſchafft den Lands - herren zu zu kom̃en pflegen / oder hinwider ſeine Freunde dergleichen Rechte an - ſeinem Lande haben / So erfodert die Notturfft / daß ſo wol der Lands Fuͤrſt. 1. Auff die Faͤlle der andern Fuͤrſtenthumer fleiſſige Obſicht habe / vnd nach de - ren Begebenheit ſein Recht vnd Belehnung am Keyſ. Hoffe / vnnd wo ſichs ſonſt gebuͤhret / zu ſuchen nicht verſaͤume / auch die Lehnbrieffe vnd andere Vr - kunden daruͤber in guter Verwahrung habe. 2. Alß auch in Verpfaͤndung vnd Vereuſſerung ſolcher vornehmẽ Stuͤcke nit ſonder rechtmaͤſſige tringende Vr - ſache willige. 3. Hinwieder auch an ſeinem Land vnd Fuͤrſtenthum das Recht ſeiner Verwandten erhaltẽ helffe / vnd ſich da durch ihre gute Freundſchafft vnd Aſſiſtentz deſtomehr verſichere / wie hievon oben auch ſchon Andeutung ge - ſchehen.
Wie der Lands-Fuͤrſt ſeine Hoheit ins gemein im gantzen Lande vnd vber12. Gegen die Vntertha - nen. alle deſſen Jnwohnere uͤben vnd Behaupten ſoll / iſt ſchon angezeigt / weil wir aber etliche Freyheiten vnd Befugnuſſe / deren ſich die Vnterthanen zu gebrau - chen haben / vnnd darwieder nicht beſchweret werden doͤrffen im 4. Capitel be - ſchrieben / So erfodert auch das Landes Obrigkeitliche Ampt / vnd laͤufft in die Verrichtung ſeiner Raͤthe / daß Sie ſolches Recht der Landſchafft auch fuͤr Augen haben / die Sachen die hohe Landes Regierung betreffend / dar - innen die Land Staͤnde entweder nothwendig oder umb beſſerer Werckſtellung willen zu beſchreiben vnd zu Rath zu ziehen ſind / nicht fuͤr ſich alleine angreiffen / ſondern auff die Anſtellung eines Landtags vnd gebuͤhrliche Propoſition vnnd Handlung mit denẽ Staͤnden gedencken / Maſſen ſolches außfuͤhrlich in oben - gemelten Capitel zu finden / vnd thun hierinn die Landsherrn offters vnd lieber ein vbrigs / daß Sie nemlich die Land-Staͤnde zu Rathe fragen / alß daß Sie vor ſich ſelbſt verfahren / ob Sie gleich deſſen befugt vnnd berechtigt ſind / dennG iijdurch54Teutſchen Fuͤrſten Statsdurch ſolche Berathſchlagung vnd Landtagsſchluſſe gewinnen ſie die Gemuͤter / der Vnterthanen / geben Jhnen ihr gutes Vorhaben vnnd die dazu bewegende Vrſachen deſto deutlicher zu vernehmen / vnd verbinden dieſelbe zu deſto willi - gern Gehorſam / kan jhnen auch deſto weniger verargt werdẽ / weñ ſie uͤber ſolchẽ Schluſſen eyfferig halten / vñ die uͤberfahrer deſto ſchaͤrffer anſehen / iedoch muß dabey auch eine Maſſe gehalten / vnnd nicht daß Jenige erſt in weitlaͤufftige Vberlegung gebracht vnd Ruchtbar gemacht werden / was einer geſchwinden Eylſamen vnd unvermerckten Anordnung bedarff / oder eine Kleinmuͤtigkeit vnd Mißtrawen anzeigte / wenn man erſt in ſolchen faͤllen Rath vnd Einwilli - gung begehren wolte / darinn die Vernunfft vnd die Rechte deß Landes ſchon klare Maſſe geben.
Nach dem auch einem Landsherrn Krafft ſeiner hohen Landes Obrig - keit / auch Keyſerl. Belehnung vnd alten Herkommens ſonderbahre Vorzuge vnd præeminentien zu kommen / die Theils zu ſeinem Reſpect vnd Ehrenſtan - de dienen / Theils auch Jhme Einkunffte vnd Mittel zu ſeiner vnd des Regie - ments Vnterhaltung bringen / von welchen in dem drittẽ Theil dieſes Berichts gehandelt werden ſoll / So ſind zwar darzu / wie wir daſelbſt hoͤren werden / ge - wiſſe bediente vnd Beampte verordnet / Gleichwol aber liegt dem Landsherrn vnd ſeinem Geheimen Rathe ob / uͤber dieſelben Regalien eine Oberſte auff ſicht zu fuͤhren vnd nicht zu geſtatten / daß ſich ein Stand oder Vnterthan des Lan - des ohne ſonderbahres Recht vnd Verguͤnſtigung deß Herrn oder ſeiner Vor - fahren derſelben ſelbſt gegen andere anmaſſe / oder ſich davon nach Gelegenheit / außziehe vnd frey mache / Sondern wieder ſolches beginnen muſtẽ Anordnun - gen gemacht / oder dem / welche auff deß Lands Fuͤrſten Befehl nicht pariren ſondern Klage anfangen wolte / der Gebuͤhr nach begegnet werden / ins Gemein gehoͤret hieher die Beobachtung aller Gerechtſame in Regalien, welche die Aempter des Landsherrn wieder die Staͤnde des Lands oder ſonderliche Vnter - thanen / oder dieſe hinwieder gegen die Aempter prætendiren, daß nemlich ſol - che Grundlich erwogen vnd in gute oder gebuͤhrliche wege Rechtens auffgeho - ben / vnd unnoͤtiger Streit / Jrrung vnd daher entſprieſſende Spildung der Zeit vnd Koſtens ſampt verbitterung der Gemuͤter abgeſchnitten vnnd vermieden werde.
Wann auch ein Benachtbarter oder hoͤherer nicht die gantze Landes-Fuͤrſtl. Hoheit / ſondern nur ein deroſelben ſonſt ordentlich anhaͤngend Regal oder præeminentz Stuck dem Landsherrn ſtreitig machte / vnd Jhn darinnen wie - der das herkommen beunruhigte / ſo werden die Wege gebrauchet vnnd Rath - ſam erwogen / welche kurtzvorher im 2. vnd 3. Haupt-Punct dieſes Capitels angezeigt worden.
Treffen55Anderer Theil.Treffen auch gleich etliche Regalien, Gerechtigkeiten / oder andere Stuͤ -14. Zum-fuͤnf - ften in Er - haltung der Acci - dental Stuͤ - cke die ein Herr auch auſſerhalb Landes hatt / an Re - galien vnd Hoheit an. cke an Land vnd Leuten / geſampte Belehnungen / Anwartungen / Rechtferti - gungen / Bundsgenoſſenſchafften / vnd dergleichen nicht eigentlich des Lands - herrn Fuͤrſtenthumb oder Lande an / gehoͤren aber gleichwol ſonſt dem Lands - herrn gantz oder zum Theil zu / wie den ſolcher Exempel viel ſind / daß die Teut - ſchen Fuͤrſten vnd Herrn auſſerhalb ihrer Erb-Lande vnterſchiedliche Angtle - genheiten / Herrligkeiten vnd Einkunffte oder doch Anwartungen vnnd Erb - ſchaffts Rechte haben: So gehoͤret doch auch zu dem erſten Punct der Lands. Regierung / daß der Herr vnd ſeinr Raͤthe auch an dieſen Hoheiten vnnd Ge - rechtſamen ihre Sorgfalt vnd Fleiß anwenden vnd dahin ſehen / daß ſolche Jhnen nicht ſchwer gemacht / verderbet oder entzogen werden / Sondern daß er deren allen in gebuͤhrender Vbung bleibe oder die deßwegen habende Rechtfer - tigung außuͤbe / den Verlag dazu verordne / Diener darzu beſtelle / vnd was ſich ſonſt hierin gebuͤhren will / in acht nehme / Sintemahl ſolche Vorzuge / Herr - ligkeiten Mittel vnd Regalien, die der Herr anderſtwo haͤtt ſeinen Reſpect vnd hohen Stand im Lande deſtomehr befaͤſtigen vnd zieren.
Endlich / obwol die Einkunffte des Landsherrn an Gelde vnnd andern15. Zum ſech - ſten in Er - haltung ſeiner Ein - kunffte. Mitteln ebener geſtalt ihre ſonderliche Verwaltung haben / davon der dritte Theil dieſes Berichts verfaſſet iſt: So liegt doch an rechter Anſtalt vnnd Behauptung der Fuͤrſtl. Cammernutzung ſehr viel / vnd greiffen die darinn entſtehende Maͤngel vnd Vaordnungen endlich auch die Krafft der Re - gierung ſelbſten an / darumb gehoͤret auch dieſes in Reiffe vnd geheime Berath - ſchlagung bey dem erſten Punct des Regiementes / wie nemlich die Fuͤrſtl. Ein - kunffte ohne Beſchwerde der Vnterthanen vnd anderer auffs beſte zu erhalten vnd zu vermehren / auch newe Nutzbarkeiten zu erheben / wie die Beſchwerung der Fuͤrſtl. Cammer / alß Schuldenlaſt / Pfandſchafften vnd Verſchreibungen mit Nutz vnd Billigkeit davon zu bringen / unnoͤtiger Auffgang einzuziehen / hingegen wie etwan ein Vorrath / den GOtt beſcheret / wol vnd ſicher anzuwen - den / was der Landsherr an andern zu fodern hat / wol einzubringen / wie Guͤter vnd Stuͤcke des Lands / die man nur Pfandweiſe hatt / in Erblichkeit durch rechtliche vnd thunliche Mittel zu verwandeln oder loß zu werden / vnnd der - gleichen.
Bißhero haben wir die Landes Fuͤrſtliche Hoheit vnd Macht / in welchen16. Von Er - haltung der Regierung durch Con - ſervation der Perſon: deß Lands Stuͤcken ſie erhalten vnnd bedacht werden muſte ſampt ihren Wirckungen vnd Anhaͤngen / abſonderlich vnd fuͤr ſich ſelbſt erwogen / vnd kein Hauptſachliches abſehen auf die Perſon des Landsherrn gehabt / in dem dieſe ſterblich iſt / vnd ſich offters endert / Jene aber / alſo in menſchliche Sachen zu reden / ihre beſtaͤndige - ſtaͤte Form vnd Art hatt.
Weil56Teutſchen Fuͤrſten-StatsWeil aber die Hoheit vnnd Macht der hoͤchſten Perſon des Landes oder dem Landesherrn / der ie zu Zeit regieret / ſo gar Anhaͤngig vnd nachfolgig iſt / daß ohne dieſelbe er fuͤr keinen Landesherrn geachtet werden kan / auch das Heyl vnnd die Wolfahrt deß Lands hinwiederumb nicht wenig an der Perſon des Herrn ſo fern gebunden / daß deſſen Todt vnd Abwechſelung oder uͤbele Be - ſchaffenheit ohne groſſe Gefahr vnnd zerruͤttung des Regiements ſelten zu ge - ſchehen pfleget / So dienet auch zu dem erſten Punct der Regierung / zu Erhal - tung des Stats vnd Regiements im Lande alles das / was zu Erhaltung / Ehr / auffnehmen vnd Erſprießligkeit des Landsherrn Perſon vnd der Seinigen erfordert wird / vnd gehoͤret alſo dieſe Betrachtung vnd Sorgfalt gleicher geſtalt in die Werckſtat einer wolbeſtelten Rathſtuben / oder in vertraͤwliche Einrahtung eines vnnd andern trewen vnnd fuͤrſichtigen Raths vnd Dieners.
Nun ſind zwar etliche Perſoͤnliche Eigenſchafften an einem Landsherrn faſt unverenderlich vnd nothwendig / deren wir im erſten Theil Cap. 4. gedacht / wir ſind aber allhier gemeinet die jenigen Summariſch anzuzeigen / welche ſich nach der Gelegenheit vnd Wilkuͤhr der Perſonen zu endern / vnd entweder fuͤr Tugenden vnd anſtaͤndige Dinge / oder fuͤr das Gegentheil geachtet zu werden pflegen.
Wann die Perſon des Landes-Fuͤrſten ſo wol an Leibs vnnd Gemuͤths Gaben dermaſſen verſehen iſt / daß er ſich ſelbſt in allen nothwendigen Dingen rathen vnd helffen kan / hat man Gott hoͤchlich dafuͤr zu dancken vnd ein Land ſich an einen ſolchen Regenten trefflich zu erfrewen / Nach dem aber dieſelben auch Menſchen ſind / vnd dahero an Leibes-Geſundheit vnd Kraͤfften / ſo wol auch am Verſtande vnd Tugenden zu weilen mangel leyden / So erfodert die Noth / daß ſie in ſolchen Stuͤcken guten Raht nicht verſchmaͤhen / vnd dahero entweder fuͤr ſich ſelbſt darauff dencken / oder die Jenigen / die Jhnen hierinn bey raͤthig ſeyn / gerne hoͤren; Zu welchem Ende denn die Vernuͤnfftige Be - rathſchlagung ſolcher Angelegenheiten mit vertrawten Raͤthen gantz noth - wendig.
Bey der Betrachtung dieſes Puncts ereignet ſich nun weitlaͤufftiger An - laß von denen Leibs vnd Gemuͤts Beſchaffenheiten eines loͤblichen Regenten zu reden; Demnach aber davon in den Politiſchen Buͤchern ins gemein or - dentliche Außfuͤhrung zu finden / thun wir uns Hauptſachlich dahin beziehen / vnd wollen allhier / nur von den Tugenden oder Gaben des Leibs vnd Gemuͤts / die einem Regenten in ſeinem Ampt zu Behauptung ſeines Stands vnd Anſe - hens nothwendig vnd wol Anſtaͤndig ſeyn / kuͤrtzlich / vnd alß ferne ſie ſich auff die Gelegenheit der Teutſchen Fuͤrſtenthumer vnd ietzige Zeiten deutlich appli -ciren57Anderer Theil. ciren laſſen / etwas anfuͤhrẽ: Jns gemein dabey andeutende / daß alle Chriſtliche Tugenden / wie die einem ieden Chriſten in den Heiligen Zehen Geboten fuͤrge - ſchrieben / auch ſonſt in der Sitten Lehre Erklaͤrt werden / von ſich ſelbſt vnd vor - auß verſtanden vnnd einem Regenten Recommendirt ſeyn ſollen / alldieweil et ein Menſch vnd ein Chriſt; Vnd alſo gleichmaͤſſiger Schuldigkeit diß fals wie andere vnterworffen iſt / ja umb ſo viel deſto mehr / weil er in einem hohen Stande lebt / vnd mit ſeinem Exempel / thun / vnd Leben das gantze Land entwe - der beſſern oder aͤrgern kan.
Von den Tugenden des Verſtands / welche ſonſt von den Gelehr -17. Von den Tugenden des Ver - ſtands an einem Lands - herrn / vnd wie ſie zu erlangen. ten unterſchieden / ins Gemein aber vnter den Namen der Weißheit / Klug - heit vnd Kunſt begrieffen werden / den Anfang zu machen / So wird nie - mand zweiffeln / daß ſolche im Regenten Stande zum allernoͤtigſten ſeyn / deß - wegen auch der Koͤnig Salomon zu ſeiner Koͤniglichen Regierung nichts hoͤ - hers vnd beſſers alß die Weißheit von dem Allmaͤchtigen GOTT zu bitten ge - wuſt; Ob gleich nun die Teutſchen Fuͤrſtenthume eben keine Koͤnigreiche ſind / darinn groſſe weit gelegene Landſchafften / vielerley Sprachen vnd Nationen / mancherley Sitten vnnd Arten der Voͤlcker / wiederſpenſtige Vnterthanen / maͤchtige feindſelige Nachbarn / vnd andere ſo gar ſchwere wichtige Vmbſtaͤn - de / wie bey den groſſen Reichen der Welt ſonſt zu ſeyn pflegen / anzutreffen / ſo iſt doch dazu ein groſſer Verſtand vnd ſtattliche Vorſichtigkeit vnd Klugheit eben ſo wol noͤhtig / ſoll anders dem Lande im Geiſt - vnd weltlichem Stande wol fuͤr - geſtanden vnd der gemeine Nutz befoͤrdert werden; Sintemahl auch eine klei - ne vnd ſchwache Policey / davor doch die meiſten Teutſchen Fuͤrſtenthume nicht zu halten / mit deſto groͤſſerm Verſtand will gefuͤhret vnnd erhalten ſeyn / kan auch dadurch zu groſſen Ehren vnd auffnehmen gedeyhen; Da hingegen auch die groͤſte Gewalt vnd Macht ohne Verſtand keine Wuͤrckung hatt: Jrren demnach die Jenigen weit / vnd ſind ſchaͤdliche Rathgeber / welche nicht dafuͤr halten / daß ein Fuͤrſt / der zum Regiement geborn iſt / groſſen Verſtand / Wiſ - ſenſchafft vnd Vorſichtigkeit haben muſte / ſondern wol beſſer ſey / daß er nur etlicher maſſen ſich koͤnne berichten laſſen / vnd etwa andere euſſerliche Eigen - ſchafften mit Leibes vbungen vnd dergleichen an ſich habe / Jm uͤbrigen aber verſtaͤndige Raͤthe halte / wie denn ſolche verkehrte Meinung zu nicht geringen der Land vnd Leute / vnd Beſchimpffung hoher Standes Perſonen / an denen man heut zu Tage einen etwas hohen Verſtand / vnnd Wiſſenſchafft ihres Ampts faſt fuͤr ein Wunder haͤlt / gereichen thut / vnd dem Exempel der Alten dapffern Teutſchen Helden / welche / nach ihrer Zeit vnd Gelegenheit / Jhr Ampt ſelbſt mit Vernunfft vnd eyffer gefuͤhret / vnd ſich deſſen nicht geſchaͤmet / gar nicht gemaͤß iſt. Es erlangen aber Fuͤrſten vnd Herrn die Tugend der Weißheit / verſtandes vnd Geſchickligkeit nechſt der Gnaden Gottes / der dar -Humb58Teutſchen Fuͤrſten-Statsumb angeruffen ſeyn will / einmahl vnd ordentlicher Weile durch ihre gute Aufferziehung vnd fleiſſige Vnterweiſung in den Stuͤcken / welche einem Chriſtlichen Regenten zu wiſſen von noͤthen ſind / ſo wol in Religion alß weltli - chen Sachen / weil aber ſolche Information zu Zeit ihrer Jugend / vnd wann Sie noch nicht im Regiement ſeyn / vorgehen muß / ſo iſt auch davon an einem andern Ort außfuͤhrlich vnd beſſer / auch vnten in dieſem Capitel etlicher Maſ - ſen vnd Summariſch zu handeln.
Ferner wiewol mit groͤſſer Muͤhe / wenn die Aufferziehung nicht vorher - gehet / erlangen Sie auch Weißhei[t]vnd Verſtand durch Erfahrung / wenn ſie entweder vor Antretung der Regierung in Reiſen vñ Auffhaltung an groſſer Herren / oder ihrer eigenen Eitern vnd Befreunden Hoͤffen auff Regie - ments Sachen vnd Welthaͤndel fleiſſige acht geben / oder auch nach etlicher Jahre ſelbſt gefuͤhrter Regierung / ſich unter Hand im Verſtand vnd Klug - heit erbawen / Ja dem ſie die vorfallende Sachen wol Betrachten / nach ihren Vrſachen vnd Wuͤrckungen erwogen / ſich deren mit Fleiß errinnern / vnd von einer uff die andere mit gutem unterſchied ſchlieſſen lernen.
Wohnet nun einem Herrn der Verſtand ſeiner Ampts-Verrichtung vñ anderer noͤtiger wol anſtaͤndiger Dinge bey / So erfodert ſeiner vnnd ſeiner Raͤthe ſchuldigkeit / daß ſolcher bey Jhme mit fleiß erhalten / geuͤbet vnd vermeh - ret / vnd alſo nach Vernunfft vnd Verſtand / vnd nicht nach Affecten vnd eyl - ſamen Wanckelmuͤtigen Einfallen / in allen Dingen verfahren / auch ſolche Ga - be des Verſtands bey dem Regenten nicht / wie von Vntrewen boͤſen Dienern zu ihren ſelbſt Eigennutzen vnd erlangung ungebuͤhrlicher Gewalt vnd Hoheit geſchicht / verdunckeit / verhindert / auff andere ungebuͤhrliche vergebliche Dinge abgeleytet / vnd auſſer Vbung gebracht werde: Es kan aber ſolche Vbung vnd Erhaltung auch vermehrung des Verſtands nicht beſſer geſchehen / alß wenn der Landsherr in ſeiner Beruffs-Arbeit fleiſſig iſt / vnd andere unnoͤtige Dinge / fuͤrwitzige Wiſſenſchafften / vergebliche thoͤrichte Kuͤnſte / muͤſſiggang / vnd dañ auch die Wolluͤſte vnd ſchaͤndliche Laſter / dadurch der Verſtand verderbet / vnd der Menſch thumm unbedacht / Viehiſch vnd frevelhafft wird / mit hoͤchſtem Fleiß vermeidet / oder da er alß ein Menſch hierin faͤhlete / ſich von trewen Die -[nern]mit Beſcheidenheit gerne errinnern vnnd zu ſeinem Ampte anweiſen laͤſſet.
Ein ander Hauptmittel aber iſt die Tugend des Verſtandes bey den Re - genten zu uͤben vnnd zu erhalten / nemlich die Annehmung guter Rath - ſchlaͤge: Denn darumb hat ein Herr vnd Regent Raͤthe vnd Diener / daß er ſich durch dieſelbe in wichtigen Dingen / die Jhme ſchwer vnd bedencklich fal - len / berichten / vnnd ſeinen Verſtand dadurch gleichſam erwecken vnd erleuch - ten laſſe. Denn es iſt die Regiements Arbeit ſo groß vnnd wichtig / daß vonallen59Anderer Theil. allen vernuͤnfftigen Leuten ieder Zeit dafuͤr gehalten worden / es ſey kein Regent vnd Fuͤrſt ſo hochbegabet / Weiſe vnd Verſtaͤndig / daß er anderer Leute Rath entbehren koͤnne / vnd gleich wie es ſchaͤndlich ſtehet / wenn ein Herr ohne Ver - ſtand vnd Klugheit dahin gehet / alles an ſeine Diener laͤſſet / vnnd den bloſſen Nahmen vnd Titul eines Regenten behaͤlt / alſo iſt es auch ſehr ſchaͤdlich vnnd gewinnet ſchlechten Außgang / wenn ein Regent ohne Raht verſtaͤndiger Leute nach eigenen Kopff handelt / oder die Rathſchlaͤge zwar hoͤret / aber ſeine gedan - cken fuͤr die beſten allezeit haͤlt / vnd ſich ſchaͤmet / einem andern / ob er gleich beſſe - re vnd vernuͤnfftigere Vorſchlaͤge thut zu folgen.
Darumb iſt es eine groſſe Tugend / vnd nechſt der erſten / nemlich der ſelbſt eigenen Weißheit / Klugheit vnd Erfahrung an einem Regenten die vornemſte: Wann Er in allen wichtigen Sachen / deren er ſich unterfaͤn - get / daran ſeiner vnd der ſeinigen Ehre / Nutz vnd Wolſtand vnd dann die Wolfahrt des Landes vnd deſſen zugehoͤrungen / oder auch eines vnnd andern Vnterthanen Leib / Ehr vnnd Gut gelegen / reifflichen vernuͤnfftigen Rath von ſeinen darzu beſtel - ten vornemſten Dienern / Geiſt - oder weltlichen / oder nach Ge - legenheit den Landſtaͤnden / vnd nicht etwa von geringen Hoͤf - lingen vnd Ohren-blaͤſſern / in guter geheim / zu rechter Zeit / wenn der Sache noch zu rathen iſt / mit Gedult vnd ohne Ver - druß / wens gleich wieder ſeine vorgefaſte Meinung were / in gu - ter Auffmerckung vnd mit Verſtande / anhoͤret vnd einnimmet / auch dem Jenigen folget / was er in der Furcht Gottes / Erbar - keit vnd Gerechtigkeit am beſten gegrůndet vnnd am bequem - ſten Außzurichten zu ſeyn erachtet / auch dabey ſich Standhaft vnd ohn enderlich erzeiget / Wie denn auff ſolche Maſſe vnnd bey loͤbli - cher Intention, Gottesfurcht / vnd fleiſſige Gebet eines ſolchen Regenten der goͤttliche Segen nicht auſſen bleibet / ſondern der Allmaͤchtige GOTT / welcher der Fuͤrſten vnd Koͤnige Hertzen in ſeinen Haͤnden hatt / dennoch ſeinen Ver - ſtand / wenn er gleich ſonſt nicht ſo fuͤrtreffliche Gaben haͤtte / zu dem guten vnnd beſten Wege zu leyten vnd zu fuͤhren pfleget.
Auß der Tugend der Weißheit vnd des Verſtandes flieſſen auch her die Wiſſenſchafften zu Reden vnd zu Schreiben. Ob es nun wol ſcheinet / daß zu mahl nach Gelegenheit unſerer Teutſchen Fuͤrſtenthumer hierinn keine ſonderbare durch gehende Vortreffligkeit an einem Regenten võ hoher Not erfo - dert werde / denn ſie ſolches beederley mehrentheils durch andere Verrichten laſſen / So ſind doch ſolche Eigenſchafften auff gewiſſe Maſſe noͤttig vnd unent - behrlich / vnd iſt dahero die Aufferziehung eines Herrn dahin auch zu richten / wie an ſeinem Ort gehoͤrt werden ſoll / dem es aber hieran gemangelt / vnd ſollH ijgleich -60Teutſchen Fuͤrſten Statsgleichwol Noth halben etwas foͤrmlichs Reden / zum Exempel / einen wichtigen Vortrag ſeinen Raͤthen oder andern thun / einem frembden Potentaten oder der Keyſ. Mayſt. ſelbſt / oder dero Abgeſandten etwas muͤndlich zu vernehmen geben / alſo auch in vertrawten Sachen ſelbſt etwas ſchreiben / der muß ſich fuͤr - war hierzu auch uͤben / vnd allenfals durch ſeine Raͤthe berichten laſſen / damit hierin zu ſeinem Deſpect oder Schaden nicht verſtoſſen oder doch ſeine Mei - nung nicht eingenommen werde.
Vnter die Gaben des Verſtands vnnd zwar die Jenige ſo man Kuͤnſte nennet / die zum Theil im nachdencken / zum Theil aber auch im Handgrieff vnd einem euſſerlichen Werck beſtehen / wird[an]einem Regenten vnd Teutſchen Fuͤrſten auch die Krieges-Kunſt erfodert / ſampt dem was deroſelben in allen Stuͤcken anhaͤngig iſt; Denn ob gleich das Roͤmiſche Reich durch ge - wiſſe Satzungen zu Friede vnd Ruhe eingerichtet / vnd ein Teutſcher Fuͤrſt vor ſich ordentlicher Weiſe ein friedſamer Regent ſeyn ſolte / ſo vervrſachen doch die innerliche Vnruhen / denen unſer Vaterland durch Gottesſtraffe vnd ſeine ei - gene Maͤngel vielfaͤltig Vnterworffen / ſo wol auch daß dadurch ein Landsherr dem gantzen Vaterland wieder einen außwuͤrdigen Feinde dienen kan / daß ein Teutſcher Fuͤrſt der Kriegeriſchen Wiſſenſchafft vnd Vbung nicht unerfahren ſeyn ſolle / nur daß er ſich mit Gebrauch derſelben / wie in andern ſeinen Thun / in den Schrancken der Gebuͤhr vnd der Reichs-Satzungen / Creyß-Verfaſ - ſungen vnd Kriegs-Ordnungen halte; Jn der Kriegs-Kunſt an ſich ſelbſt aber kan vnnd mag er ſich zu mahl in der Jugend durch ſelbſt eigene zu laͤſſige Vbung / bekant machen oder Verſtaͤndiger Leute Raͤth gebrauchen vnnd in ſei - nen Landen zu dieſem Ende allerhand nutzliche Ordnungen vnd Verfaſſungen18. Von den Tugenden des Ge - muͤts die an einem Re - genten zu loben / alß da iſt Erſt lich die Gottes - furcht. anſtellen.
Vnter denen Tugenden des Gemuͤts oder der Sitten iſt die Gottes - furcht / Gottſeeligkeit / oder Chriſtliche froͤmmigkeit / das Funda - ment vnd der Begrieff der andern allen / vnd darf ſolche / weil ſie auß dem Wort Gottes vnd andern nutzbarlichen Buͤchern gnugſam bekant / allhier nicht be - ſchrieben werden / daß Sie aber auch einem Regenten ſeines Ampts wegen noͤt - tig vnd nutzlich ſey / hatt niemand alß etliche Gottloſe vnnd verruͤchte Leute ge - zweiffelt welche einen Gottesfuͤrchtigen Herrn fuͤr Aberglaͤubiſch / Kleinmuͤ - tig / vnd einen ſolchen der ſich ſelbſt in Vermehrung ſeiner Macht vnd Hoheit wiedrig were / laͤſterlich außruffen / vnd Jhn hingegen im Hertzen / ſicher vnnd Gewiſſen loß / oder doch nur mit Worten vnd euſſerlichen Schein from vnnd Gottesfuͤrchtig / aber falſch vnd Heuchleriſch machen wollen / ſoll er anders / wie ſie Boßhafftiglich ſagen / bey ſeiner Hoheit vnnd Macht bleiben vnd auffkom - men: Wie denn wegen ſolches Gottloſen fuͤrgebens der Machiavellus noch immerfort verfluchet wird / ungeachtet er leyder viel aͤrgere vnnd ſchaͤdlichereNach -61Anderer Theil. Nachfolgere hin vnd wieder verlaſſen / wir ſetzen deme entgegen vnd allhier zu ei - nem unwieder treiblichen Fundament, daß die Gottesfurcht / vnd Chriſtliche Froͤmmigkeit / wie zu allen Dingen / alſo auch zum Regiement ſelbſten / einem Regenten vnd Landsherrn nothwendig vnd nutzlich ſey / vnd er dahero ſolche in allen ſeinen Regierungs Wercken / ſo wol alß in ſeinem Leben vnd Wandelſolle rechtſchaffen ſpuͤren vnnd mercken laſſen / wie denn dieſes auß Gottes Wort Ja auch etlicher Maſſe auß Heydniſchen Scribenten ſo klar / daß es keiner Auß - fuͤhrung bedarff / vnnd folget dahero die gewiſſe Erfahrung / daß einen Herrn vnd Regenten nichts ſo ſehr alß die Gottesfurcht in ſeinem Wolſtande erhalten denn es ſonſt auch nicht wol muͤglich were / vnd durch keine Gewalt oder Gunſt mit Beſtande behauptet werden koͤnte / daß ein einiger Menſch vor andern ſo maͤchtig ſeyn / vnd in ſolchem Reſpect vnd ſeiner Hoheit bleiben koͤnte / wo nicht Gottes Allmacht vnd Gnade vber Jhn ſchwebete / deren ſich aber nur die Got - tesfuͤrchtigen zu ihrem Troſt vnnd mit Nutze zu getroͤſten haben; Hingegen wenn Gottes Gnade vnd Segen von einem Herrn welchen / ſo iſt auch alle deſ - ſen Macht / anſehen vnd Hoheit dahin vnnd vergeblich / alſo daß wann Jhn GOtt verlaͤſſet / er auch von allen Menſchen vnd allen zeitlichen Dingen ver - laſſen / bloß vnd Huͤlffloß geſtellet wird / So kan vnd ſoll auch unſere Teutſche Regenten nicht unbillich zur Gottſeeligkeit bewegen nicht allein daß Sie Fůr - ſten vnnd Staͤnde eines Chriſtlichen weltberůhmten Reichs ſind / darinnen zu iederzeit ſo viel Satzungen vnd Ordnungen wieder Ruchlo - ſigkeit vnd Gottloſes Weſen auffgerichtet worden / alß das Jhnen auch / vnd ſonderlich denen die der Evangeliſchen Religion zu gethan ſind / die Vorſorge vnd Verpflegung in Geiſtlichen vnnd Kirchen-Sachen mit ob - lieget / darinne Sie nimmermehr etwas nutzliches ſchaffen wuͤrden / wo Sie ſelbſt mit boͤſem Leben vnd Vnchriſtlichen Wandel die Gemeinde GOttes in Jhrem Lande aͤrgern.
Nechſt dieſem iſt die Gerechtigkeit auch eine ſolche Haupt-Tugend /19. Von der Tugend der Gerech - tigkeit. welche im weitem Verſtande alle die andere in ſich begreifft; Jn dem ſie erfo - dert / Erbar vnd Gerecht für ſich ſelbſt zu Leben einem Jeden die Gebuͤhr wiederfahren zu laſſen / vnd niemanden zu beleydigen; Wie weit nun die Gerechtigkeit gegen andere zu uͤben / einem Regenten zu kom - met / das iſt deutlich zu vernehmen auß dem Jenigen / was wir bereits oben von unterſchiedlichen Stuͤcken / die er gegen hoͤhere / gegen ſeines gleichen / vnd gegen ſeine Vnterthanen / bey der Art deß Regiements in acht zu nehmen hat / ange - fuͤhrt / vnnd hiernechſt im 9. Capitel von Adminiſtration der Iuſtitz außfuͤhr - lich berichten werden: Allhier bleiben wir in der Betrachtung der Gerechtig - keit / alß ferne Sie eine Tugend des Gemuͤts iſt / welche ein Landsherr bey ſich er - halten / auch daß es deſto beſſer geſchehe / Seine Raͤthe auch dahin arbeiten ſol -H iijlen:62Teutſchen Fuͤrſten-Statslen: Nemlich / daß er von Hertzen der Gerechtigkeit ergeben ſey / welches umb deß willen ſo viel noͤtiger / alldieweil ein Regent ſo viel Mittel vnnd Macht hatt wieder die Gerechtigkeit zu handeln / denn daß mancher einem an - dern nicht Vnrecht thut / iſt oͤffters nicht ſeiner Tugend / ſondern der Vrſache zu zu ſchreiben / daß er nicht maͤchtig gnug iſt ſein Vnrechtes fuͤrhaben zu behau - pten; Derowegen erfordern wir daß Hertz vnd Gemuͤte des Regenten ſelbſt zum Sitz dieſer vortrefflichen Tugend der Gerechtigkeit; Der geſtalt daß er ſich ſelbſt nach Recht vnd Billigkeit weiſen vnd gewinnen laſſe / vnd nach der guͤlde - nen Regel des HErrn Chriſti / kein ander Recht begehre / oder anders mit den Leuten vmbgehe / alß er ſich ſelbſt gethan haben wolte: Es iſt recht vnd loͤblich / daß ein Regent ein guter vnd rechtmaͤſſiger Richter zwiſchen ſeinen Vntertha - nen ſeye / die etwa miteinander zu ſtreiten haben / aber Ja ſo nothwendig vnnd noch loͤblicher iſt es / wenn Er ſeine eigene hand ungen / Vorhaben vnd Begin - nen nach der Richtſchnur des Rechts vnd der Billigkeit ſelbſt uͤberleget / oder ſonderlich / da Jhn eine Sache angienge / vnd er dazu oder davon ſonderbahre Gemuͤts-neygung befuͤnde / daß ſolche Erwegung durch verſtaͤndige Raͤthe ge - ſchehe / wol leyden vnd denſelben folgen mag: Vnd were ja ſchaͤndlich / wenn der Regent iederman das Recht wiederfahren lieſſe / vor ſich ſelbſt aber mit Ge - walt / nach eigener Luſt vnd Begierde / oder ſeinen Freunden oder Dienern zur Freundſchafft vnd gefallen / oder auß Zorn vnd Rachgier / unbetrachtet was Erbar vnd Wolſtaͤndig vnd was des andern Recht vnd Befugnuͤs were / ver - fahren wolten. Von dieſer Tugend eines Fuͤrſten / vnd was Sie darzu bewegen ſoll findet man ins Gemein auß Gottes Wort vnd denen Schrifften Weltwei - ſer Leute nachricht gnugſam / nach Gelegenheit aber der Teutſchen Fuͤrſtenthu - mer ſind etliche Vmbſtaͤnde / welche den Landsherrn zur Gerechtigkeit inſon - derheit Anreitzen vnd treiben ſollen mercklich Einmahl / daß bey Einnehmung der Erbhuldigung in den meiſten Orten / der Landsherr / Vhralten herkommen nach / gegen die Vnterthanen ſich Fuͤrſtlich vnd traͤfftiglich erklaͤrt / nicht allein daß er Sie bey gleich vnd recht unter einander ſchuͤtzen / ſondern auch / daß er fuͤr ſich ſelbſt den Geſetzen vnd Rechten gemaͤß handeln / vnnd ſich denenſelben vnterwerffen wolle; Wie denn abſonderlich in Sachen da wegen der Fuͤrſtl: Cammer Guͤter / Gerechtigkeiten / vnd Aempter etwas im Lande fuͤrgehet / vnd darwieder von Jemand zu klagen oder beſchwerlich anzufuͤhren were / durch mancherley Ordnungen vnnd Abſchiede der Laͤnder verſehen iſt / wie ſolche Jr - rungen rechtlich zwiſchen den Landsherrn vnnd ſeinen Staͤnden zu entſcheiden. Zum andern haben wir oben ſchon angezeigt / daß ein Teutſcher Fuͤrſt vnd Re - gent vor denen Reichs-Gerichten auff ein oder ander Weiſe endlich ſtehen / vnd dem Jenigen / der wieder Jhn klagt / antworten laſſen vnd des Beſcheids gewar - ten muͤſten / wolte es nun gleich ein Herr darauff wagen / vnd die ſchwere Suͤndefuͤr63Anderer Theil. fuͤr GOtt nicht achten / daß er in ſeinem Thun vngerecht ſich erzeigte / So gienge doch ſolches auch fuͤr der Welt vnnd des Reichs hohen Obrigkeit nicht an / ſondern er muſte leyden / daß Jhm ſolches vnrechtmaͤſſiges fuͤrnehmen vnd gewaltſame Beſchwerung zu groſſen Schimpff vnnd Schaden eingelegt wuͤr - de vnd da gleich wieder etliche Schwache / geringe / verzagte vnd arme Vnter - thanen des Landes oder frembde unvermoͤgende Perſonen ein vnd anders vn - rechtes vortheilhafftiges Beginnen / wie leyder am manchen Orte geſchiehet / durchgetrieben wird / auch ungeklagt vnd ungeanthet hingienge / So werde er doch einſten an einem vnnd andern antreffen / der das Recht gegen Jhme mit beſtande fuͤrnehme vñ hinauß fuͤhren. Zum drittẽ ſo[l]eydet auch die Beſchaf - fenheit / Gegelegenheit vnd Vermoͤgen des Landes an den meiſten Orten es nit anders / vnd wuͤrde ein Herr zwiſchen ſo vielen Nachbarn von unterſchiedlicher Religion vnd groͤſſerer Macht uͤbel ſitzen / vnd in groſſer Gefahr ſtehen / wo er nicht in ſeinem Fuͤrnehmen die Erbarkeit vnnd die Satzungen deß Vaterlan - des fuͤr Augen / vnd alſo ſeine Handlungen mit gutem Grunde vnd gewiſſen zu behaupten hatte / ſondern Gewaltſam / Muthwillig vnd zueigenen Nutze geba - ren wolte.
Die dritte Haupt Tugend eines Regenten iſt die Guͤtigkeit / Gnade20. Von der Guͤtigkeit oder Mil - dig keit. oder Mildigkeit / mit welcher er Gott dem HErrn / alß der hoͤchſten Obrig - keit / nochahmen / vñ ſich alſo gegen die geringern / Gnaͤdig / Milde / Freund lich vnd Leutſeelig erweiſen ſoll: Jnſonderheit aber iſt man es in Teutſch - land vnd deſſen Fuͤrſtenthumen vnd Landen nicht gewohnet / daß die Landes - herren ſich auff die Art etlicher Barbariſchen Koͤnige vnd Potentaten nicht ſe - hen / nicht anſprechen / noch zu etwas erbitten noch erweichen laſſen; Sondern man ſihet / daß die loͤbliche Regenten ihre Vnterthanen / hohe vnd niedern / nicht allein durch ihre Raͤthe vnd Diener / ſondern auch wol nach Gelegenheit in ei - gener Perſon anreden nach Beſchaffenheit ihres Standes gruͤſſen vnnd die Hand geben / ihr Anliegen hoͤren / ihre vnterthaͤnige Schrifften annehmen / auf Beſcheid vertroͤſten / die vornemſten zu ſich an ihre Tafeln zur ſpeiſung vnnd Geſpraͤche ziehen / bey Jhnen hinwiederumb zu weilen bey Ehren Gelagen er - ſcheinen / So dann auch in ihren bitten vnd Anlagen gnaͤdiglicherhoͤren / vnnd Jhnen in einem vnd andern zu willen ſeyn / in Anſehung ihres vnvermoͤgens vnd zu geſtandenen Schadens ihre Herrſchafftliche gefaͤlle maͤſſigen / oder auff eine Zeit erloͤſen / auch die Straffen / welche nicht zu vermeiden / auff ihr Ver - moͤgen vnd mit Gelindigkeit / zur Beſſerung vñ nichtzum Verderben anſetzen / vnd ſonderlich was auff ſolche Weiſe an Geldeinkommet / nicht eben zu einem Schatz vnd Reichthum ſamlen / ſondern hinwieder zu milden Sachen auff an - dere arme Vnterthanen / oder Belonung trewer Diener anwenden / viel Be - leydigung aber vmb verhoffter Beſſerung vnd auß Mildigkeit verzeihen oderuͤber -64Teutſchen Fuͤrſten-Statsuͤberſehen; Vnd daß thun Sie nicht allein auß ſolcher hertzlicher Guͤtigkeit / welche groſſen Fuͤrſtl. Gemuͤtern faſt angeborn vnd ihr rechtes Zeichen iſt / ſon - dern auch nach dem Exempel der lobſeeligen Vorfahren / welche dieſe Tu - gend nicht allein an ſich gehabt / ſondern auch deren viele in ihren Teſtamenten vnd letzten Vermahnungen zum fleiſſigſten den Nachkommen Recommendi - ret, Ja ſie thun auch dieſes zu ihrem groſſen Nutz / denn die Erfahrung bezeugt / daß ſtrenge unfreundliche Regenten / von denen ſich niemand oder we - nige eines gnaͤdigen Worts / geſchweige anderer Gutthaten vnd Mildigkeiten verſehen / viel dapffere Leute vnd Diener von ſich treiben / die Vnterthanen auß dem Lande verjagen / oder doch von Jhnen wiederumb keinen guten Willen vnd zuneygunge / daran doch einem Herrn ſeine Vergnuͤgung vñ Scherheit gelegen iſt / verſpuͤren / auch ſich bey den Nachbarn verhaſſet machen / doch wird hierbey auch die rechte Maſſe gehalten daß die Gelindigkeit nicht gar zu groß ſey / vnd dadurch das Anſehen des Regentens / oder die Zucht vnd ſchuldige Gebuͤhr der Vnterthanen verringert werde / welches geſchicht / wenn ſich der Landes Fuͤrſt gar zu gemein / zu mahl mit unverſtaͤndigen liederlichen / oder mit hoffaͤrtigen / Ehrgeitzigen Leuten machen / mit Jhnen ohne Reſpect umbgehen / allzu viel umb vnd unter Jhnen ſeyn / grobe Fehler nicht ſtraffen / alles uͤberſehen / unverſchaͤmtes begehren nicht abſchlagen / vnd alſo ſeine Fuͤrſtliche Hoheit vnnd Ampt nicht gnugſam brauchen wolte.
Die vierdte Haupt-Tugend ſetzen wir allhier die Beſcheidenheit / das iſt eine rechte Mittelſtraſſe vnd wol gemaͤſſigte Bezeigung des Landes Fuͤrſten / welche auß vermiſchung vnnd rechten Gebrauch anderer Tugenden / alß der Großmuͤtigkeit / Großthaͤtigkeit / Dapfferkeit / Anſehnligkeit oder Magnificentz, Freygebigkeit vnnd denn der Demuth vnnd Freundligkeit entſtehet.
Die Beſcheidenheit zwar iſt eine ſolche Tugend / die auch dem groͤſſeſten Monarchen vnd maͤchtigſten Koͤnige in der Welt wol anſtaͤndig iſt / vnd beſte - het darinn / daß ein Regent von ſich ſelbſt vnnd ſeiner Macht vnd Hoheit Vernuͤnfftig vnd Beſcheidentlich Vrtheilt vnd ſich darinnen Maͤſſig vnd Recht bezeiget; Vnd ſchlieſſen wir damit nicht auß / daß ein Regent ſoll ſeyn Großmůtig / in dem er einen dapffern Muth / unverzagtes Hertz / hohe Anſchlaͤge vnd Fuͤrſtliche Gedancken hat / vnd ſich von Wiederwertigkeit / vnd Vngluͤck nicht ſo bald uͤberwinden vnd einſchrecken laͤſ - ſet / ſondern beſtaͤndig vnd unverendert bleibt. Großthaͤtig / Anſehlig vnd Freygebig / daß er / zum Exempel / ſtattliche Gebeude verfuͤhret / anſehnlichen Hoff haͤlt / ſich Fuͤrſtlich vnd Herrlich kleidet / reiche Præſenten und verehrun - gen Außtheilet / groſſe Stifftungen zu Geiſt - vnd weltlichen Sachen auffrich - tet / Seine Anſchlaͤge ſtattlich hinnauß fuͤhret / vnd ſo fort an / Sintemahl dieſesvnd65Anderer Theil. vnd dergleichen niemand anders alß groſſen Herren vnnd Regenten gebuͤhret / kan es auch ſonſt niemand thun vnnd erwecken Jhnen ſolche Dinge hohes An - ſehen vnd Herrligkeit.
Allein erfodern wir hingegen auch die Beſcheidenheit vnd geziemende De - mut / vnd wollen dabey außgeſchloſſen haben / Stoltz vnd Hoffart / vber - fluͤſſigen Pracht / unnoͤtige koſtbare Geldſpildung / Rühmſuͤch - tige vergebliche Anſchlaͤge / Verſchwendung vñ Verminderung der Landes Einkunfften Frevel vnd Vnbeſonnenheit / vnd was Vnheil mehr auß allzuhoher Einbildung herkommet; Daß wir es aber abſonderlich auff die Teutſche Fuͤrſtenthumer vnnd dergleichen mittel - maͤſſige Regimenter appliciren, So iſt die Tugend der Beſcheidenheit vmb ſo viel deſto noͤtiger / weil die Regenten deſſelben / wie wir in vorgehenden berich - tet ſind / auff mancherley Wege ſich zu bedencken vnd uͤber ſich / auff ſich / neben ſich vnd unter ſich bey Verfuͤhrung ihres Stats zu ſehen haben; Das Fun - dament dieſer Tugend iſt die hertzliche Erkaͤntnus ſeiner ſelbſt / oder die Demut / daß nemlich der Landsherr weiß vnd erkennet / daß er gleichwol wie andere ein ſterblicher Suͤndiger Menſch / vnter GOtt / Ja auch einer hohen weltlichen Obrigkeit ſeye / auch ſein Vermoͤgen vnd Macht nicht unendlich / ſondern auff gewiſſe Maſſe gebunden / auff einen gewiſſen Bezirck Landes / vnd auff ein Mittelmaͤſſige vnd erſchoͤpffliche Einkunfft gegruͤndet ſey: Wo dieſer Grund recht gelegt iſt / ſo wird ſich die Tugend der Beſcheidenheit von ſich ſelbſt finden / vnd ſpuͤren laſſen / daß er nemlich nicht mehr von ſich haͤlt / redet / ſchrei - bet / vnd von andern geredet / vnd geruͤhmet haben will / alß der bekante Stand mit ſich bringet / er wird keine hoͤhere Titul / mehrere ungebraͤuchliche Auffwar - tung / groͤſſere Anzahl oder hoͤhere Diener / koſtbarere Gebeude / Speiſung / Klei - dung vnd dergleichen gebrauchen vnnd begehren / keine groͤſſere Begnadigun - gen vnd Schenckungẽ thun / wichtigere vnd hoͤhere Anſchlaͤge vnd newe Anſtal - ten fuͤrnehmen / alß ſein Stand nach guter vnd alter Gewonheit des Reichs vñ Landes vnd die Gelegenheit ſeines ordentlichen Einkommens vnd Vermoͤgens erfordert vnd mit ſich bringet: Denn wo er hierinnen unter dem falſchen Schein einer Großmuͤtigkeit / Dapfferkeit / Fuͤrſtlichen Standes Hoheit Magnificen[tz]vnd Anſehnligkeit / aber eigentlich davon zu reden auß Hochmuth / Vnbeſon - nenheit / Ehrgeitz / nachahmung vnd Eyffer gegen andere hoͤhere oder niedrigere / eyteler Hochhaltung vnd Einfuͤhrung des frembden vnd Außwuͤrdiſchen / vnd anderer Thorheit anders verfaͤhrt / Seinen Stat noch vorhergeſetzte Stuͤcke allzuhoch erſtreckt / oder weitlaͤufftige ſeltzame Anſchlaͤge vornimmet / vnd nicht zuvor ſich ſelbſt / vnd die Maſſe ſeines Vermuͤgens / die Nutzbarkeit des Vorha - bens / die Gebuͤhr des Standes / vnnd dergleichen noͤtige Vmbſtaͤnde wol er - wegt / oder durch ſeine Raͤthe betrachten vnd ſich rathen laͤſt / wird er damit nechſtJdem66Teutſchen Fuͤrſten-Statsdem er ſich an GOtt verſuͤndigt / andere hohe Potentaten vnnd Nachbarn zu Neyd vnd Eyffer / ſeine Diener vnd Vnterthanen aber zu Vnwillen vnd Haß bewegen / Sein Einkommen erſchoͤpffen / ſich in Schulden ſtecken / oder die al - ten Beſchwerungen behalten / zu noͤtigen Außgaben die Mittel verlieren / dar nechſt auff newe Auffſaͤtze vnd vortheilhaffte Grieffe dencken / in ſeinen Vnrath - ſamen Vorhaben deñoch wol zu ruͤck bleiben / vnd an Stat verhofften Ruhms / Ehre vnd Hoheit / nichts alß Schimpff vnd groſſen Schaden / auch ſchwaͤ - chung ſeiner Macht vnd Wuͤrde davon bringen.
Dieſe bißhero beſchriebene vier Tugenden erſtrecken vnnd erweiſen ſich nun nit allein im gemeinen Leben vnd Wandel / ſondern vornem[l]ich auch in al - len Regiements-geſchaͤfften des Landesherrn / vnd kan er damit zweyerley ſeiner Perſon gantz unentbehrliche Stuͤcke erlangen / Nemlich / die Gunſt vnnd Trewen willen ſeiner Vnterthanen / vnd denn ein Anſehen vnnd Ehrerbietung / ſo wol von denſelben / alß ſeinen Nachbarn / auch ſo gar den Feinden ſelbſt.
Dieſer Haupt Geſellſchafft der Tugenden folgen auch die andere / welche ſonſt in den Buͤchern der Sitten Lehrer weitlaͤufftig beſchrieben werden / alß die Maͤſſigkeit in Eſſen vnd Trincken / welche einem Regenten ſo viel noͤtiger / alldieweil er ſeiner Geſundheit bey ſchwerer Ampts-Verrichtung wol warzu - nehmen / vnd ſich ſonderlich fuͤr dem ſchaͤndlichen Laſter Vollſauffens vnnd Schwelgerey / dadurch Er nicht nur ſich ſelbſt vnd etwa etliche wenig Leute / wie ein Jeder gemeiner Mann / ſondern dem gantzen Lande ſchaden thut / in dem Er ſich zu Zorn vnnd Vnbedachtſamkeit dadurch bewegen leſt / ſein hochnoͤtiges Ampt verſaͤumet / vnd allen Vntetthanen boͤſes Exempel giebt.
Die Keuſchheit iſt an einem Regenten uͤber die gemeine Chriſtenſchul digkeit deßwegen zu lieben / damit er mit deſto beſſerm Gewiſſen die Laſter / ſo wie - der die Keuſchheit ſtreiten / im Lande abſchaffen vnd Straffen / auch ſich ſelbſt fuͤr Gefahr vnnd groſſen Haß ſeiner Vnterthanen verwahre / vnnd gute Ge - ſundheit vnd Zuſtand des Leibs vnd Gemuͤts erhalte / denn die Exempel geben / daß durch Vnkeuſchheit vnnd ſonderlich Vnzuͤchtiges gewaltſames Begin - nen der Oberherren / manches Land in Aufruhr / oder mancher dapfferer Mann[vnd]Vnterthanen zu einer ſchweren That wieder die Regenten bewogen wer - den / vnd er dadurch umb ſeine Hoheit / Ja garumb ſein Leben kommen.
Die Warheit vnd Aufrichtigkeit im reden vnd allemthun / die Verſchwiegenheit / Vermeidung aller Falſchheit vñ Heuche - ley / inſonderheit aber die faſthaltung deſſen was verſprochen / oder verſchrieben / oder von den Vorfahren auff die Erben verbindlich gebracht worden / iſt eine ſo noͤtige Fuͤrſtl. Tugend / daß auch ein Jedweder da - fuͤr halt / es ſey nichts vngereimters vnd ſchaͤndlichers / alß wenn man einemFuͤrſten67Anderer Theil. Fuͤrſten oder Herrn / ſolte das Gegenſpiel / die Vnwarheit / Waſchhafftigkeit / vnd die Brechung der Zuſage / vnd Fuͤrſtlicher Brieff vnd Siegel / mit beſtande zumeſſen koͤnte / es were auch ſolches / Jhnen zum hoͤchſten ſchimpfflich / vnnd wuͤrde er dadurch ein groſſes Mißtrawen vnd Verachtung bey maͤnniglich ge - gen ſich erwecken / vnnd da es in wichtigen Dingen geſchehe / groſſen Streit / vnd Feindſchafft / Ja Krieg vnd Verderben vber ſich laden.
Die Hoͤffligkeit / ſonderlich aber die rechte Art mit Jederman nach Standes Gebuͤhr umb zu gehen / ſich Ehrerbietig gegen hoͤhere / freundlich gegen ſeines gleichen / Milde vnd Guͤnſtig gegen andere vornehme Leute / leutſeelig vnd gnaͤdig gegen Diener vnd untergebene mit Worten vnnd Geberden ſich zu erweiſen / iſt gleicher geſtalt eine eigene Fuͤrſtliche Tugend vnd qualitet, der ſich alle loͤbliche Regenten befleiſſigen vnnd ſolche fuͤr Jhr beſtes Meiſterſtuͤcke halten / die Gemuͤter der Leute an ſich zu ziehen / vnd alſo Gunſt vnd Anſehen / zu erwecken.
Die gemeine Freygebigkeit vnd Gutthaͤtigkeit gegën Arme / gegen wolverdiente vnd betraͤngte Perſonen / auch gegen gute Freunde vnnd Goͤnnere / iſt zum Theil oben unter der Tugend der Clementz gemeinet / vnnd wann ſie zu rechter Zeit gegen Leute / da es angelegt / mit froͤlichem Muthe / vnd ohne verdrießliche Auffruͤckung vnnd zurechnung / auch nach Gelegenheit der Einkunfften vnd der Beſchaffenheit des bittens geſchicht / wird dadurch dem Herrn groſſe Liebe vnd Danckbarkeit erwecket / wie davon in mehr angezogenen Sittenlehren weitere Außfuͤhrung zu finden / hingegen iſt es uͤber die Maſſe ſchaͤndlich / wann die Regenten geitzig ſeyn / alles zuſammẽ ſparen vnd ſcharren / weder Jhnen ſelbſt noch den Jhrigen die Gebuͤhr wiederfahren laſſen / vnd nie - mand zu willen ſeyn wollen / das geſchehe nun durch Vngerechte / gewaltthaͤtige Mittel / vnd weitere unordentliche Außbreitung ihres Vermoͤgens / oder auch ohne dieſelbe / wenn Sie das / was Jhnen ſonſt gebuͤhret / nicht zu noͤtigen Sa - chen vnd zu ihren Reſpect vnd Ehrenſtand anwenden / noch davon etwas zur Ehre Gottes / Erfrewung vnd Erquickung armer / vnd anderer Perſonen die es verdienen / anlegen / ſich niemands Erbarmen / ſondern nur das vergaͤngliche Geld ſamlen / vnd ſich damit ſehr Gluͤckſeelig ſchaͤtzen / oder da ſie Ja etwas ge - ben wollen / Jhnen doch damit allzulang nachlauffen vnd wieder willen / gezwun - gen / vnd gleichſam Schande halben geben / daſſelbe hoch rechnen / ꝛc. Vnd was dergleichen Laſter eines geitzigen vnd neydiſchen Menſchen mehr ſind / welche einem Regenten viel weniger alß anderen anſtehen / alldieweil er ſo viel mehr Mittel vnd Wege hat gutes zu thun / auch ſolch Einkommen vnd Vorzug nicht eben zu ſeinen bloſſen eigenen Nutz / ſondern zu Troſt vnd Frewde vieler Leute / nach dem Exempel des guͤtigſten Gottes / deſſen ſtelle er vertrit / anlegen ſolte: Auff der andern Seyten iſt es auch ſehr ſchaͤndlich vnnd uͤbelanſtaͤndig / wannJ ijdie68Teutſchen Fuͤrſten-Statsdie Landsherren im geben vnnd ſchencken allzu frey vnnd unbedachtſam ſeyn / entweder wenn ſie ihre Regalia vnd ſonderbare Fuͤrſtl. Vorzuͤge verſchlaudern / oder unverdienten liederlichẽ Leuten / die ſich wol mit einem geringern behuͤlffen / oder nichts Wuͤrdig ſind / oder in trunckener Weiſe / da ſie es hernach rewet / vnd durch allerhand Vorwand das verſprechen wieder zu ruͤck gezogen werden muß / oder zu der Zeit / wenn Sie etwa viel noͤtigere vnd ſchuldige Außgabẽ haͤt - ten / vnd ſolche daruͤber ins ſtecken bringẽ / ihre Freygebigkeit oder vielmehr Ver - ſchwendung wollen ſpuͤren laſſen / noch aͤrger aber iſt es / wann Sie nicht von den Jhrigen oder ihrem Vberſchuß / ſondern mit frembden Gut / oder auff das Vermoͤgen vnd ſauren Schweiß ihrer armen Vnterthanen die Schenckung thun / welches geſchicht mit Anweiſung groſſer Geldſtraffen / die einem andern zu gefallen ſo hoch vnd ohne Erlaß geſteigert werden. Jtem mit newen Anla - gen / ſonderbahrer Freyheiten vnd Privilegien, die mancher zum Verfang / vnd Verderben anderer ſeines Gleichen außbitten / vnnd in andere beſchwerliche Wege mehr.
Nach dem auch zu Vbung der Tugenden die Gaben deß Leibs er - fodert werden / So erheiſchet die Gebuͤhr / daß auch ein groſſer Herr auff ſeinen Leib / deſſen Kraͤffte / vnd Erquickung gute Sorgfalt anwende.
Vnd zwar weil Staͤrcke vnd Hurtigkeit des Leibs nechſt der natuͤrli - chen Art deſſelben / guten Theils der Aufferziehung vnd uͤbung in der Jugend zu zu ſchreiben / ſo iſt auch dieſes ein nothwendiger Punct bey Aufferziehung Junger Herrſchafft / daß Sie zu erlangung ſolcher qualiteten des Leibs vnnd Erhaltung guter Geſundheit in rechter diæt oder Ordnung der Speiſe / der Ar - beit / der Ruhe / der Ergetzungen / vnnd nutzliche uͤbungen in Acht genommen vnd unterwieſen werden.
Ein Regent aber der in fleiſſiger Verrichtung ſeines Ampts begrieffen iſt / vnd dadurch die Kraͤffte ſeines Leibs angreiffet vnnd ſchwaͤchet / hat mit Fleiß dahin zu ſehen / auch ſeine Raͤthe darauff trewliche Errinnerung / wo es noͤtig were / zu thun / daß er ſeine Leibsgeſundheit mit der Huͤlffe Gottes / vnd ſo viel in menſchlichen Vermuͤgen ſtehet / erhalte / vnd die Kraͤffte deſſelben erſetze: Sol -24. Von den Mitteln die zu Er - haltung der Geſund heit noͤtig. ches geſchicht. 1. Durch ein ordentliches maͤſſiges Leben / vnd gute diæt ins Gemein / wie ſolche der Vernunfft vnnd Conſtitution deß Herren / auch guter Gewonheit gemaͤß iſt / vnd im Nothfall die Aertzte / vnd inſonderheit des Landsherren beſtelle vnd vereydete Leib Medici, denen die Leibsgelegenheit ihres Herrn bekant iſt / darinn weiter rathen koͤnnen / zu ſolchem Ende pflegen hohe Perſonen gelehrte Gewiſſenhaffte vnd trewe Aertzte / auch fleiſſige vñ trewe Diener die mit ihren Speis vnd Tranck / Kleidungen vnd andern Leibwartun - gen umbgehen / zu beſtellen. 2. Durch vernuͤnfftige Außtheilung der Arbeit / der Ruhe vnd Erquick. Stunden: Es iſt zwar ein Regent mit vielenvnd69Anderer Theil. vnd vnterſchiedlichen Sachen bemuͤhet / dieſelbe erzeigen ſich auch nicht alle in ſtaͤter Ordnung vnd auff einerley Weiſe / ſondern fallen einmahl haͤuffiger / eyl - ſamer vnd ungewoͤnlicher vor alß das andere mahl / alſo daß er eben dißfals kei - ne ſo gar gnawe Zeit vnd Maſſe ſeiner Arbeit halten kan / Ordentlich aber vnd gemeiniglich iſt er nach Gelegenheit des Lands billich dahin bedacht / daß er ge - wiſſe Tage zu dieſer / andere zu einer andern Verrichtung / auch die Stunden des Tages alſo eintheile / daß Jhme zu noͤtigen Dingen die Zeit nicht ermangele / vnd dennoch auch zu ſeiner Ergetzung vnd Ruhe etwas uͤbrig bleibe / welches er denn wol vnd fuͤglich wird thun koͤnnen / wenn er eigentlich betrachtet vnd vnter - ſcheidet / was das Ampt eines Regenten / oder die verrichtung eines Dieners erfodert / alſo ſich mit vnnoͤtiger Muͤhe nicht beladen / ſeine Kraͤffte damit ver - derbe / das noͤtigſte Hindanſetze / vnd einanders / ſo wol warten koͤnte / vorziehe; Daher gebrauchen etliche loͤbliche Regenten diß Mittel einer feinen bequehmen Schrifftlichen Abfaſſung vnd Begrieff aller Dinge / worinn ihre meiſte Ver - richtung vnd Arbeit beſtehet / welche nach allen Vmbſtaͤnden der Zeit / der Oer - ter oder der Diener / die dazu gebraucht werden / Verfaſſet ſind / wie oben auch angedeutet worden. 3. Jnſonderheit aber hatt er ſich wol in Achtzu nehmen / vñ ſeine trewe Raͤthe ſollen ſo viel muͤglich davor ſeyn / daß er mit ſtarcken Gemůts-Bewegungen alß da ſind ſonderlich der Zorn / ſchre - cken vnd groſſer Trawrigkeit nicht uͤberfallen werde / welches denn unter andern auff ſolche Weiſe vermieden wird / daß der Regent nicht ſelbſt vnd in eigener Perſon mit verdrießlichen Sachen vnnd zumahl da nur mit unbe - ſcheidenen vnd groben Leuten zu handeln iſt / ſich bemuͤhen / ſondern daſſelbige lieber durch ſeine Diener thun laſſe / daß Jhnen auch wiederwertige Zufaͤlle mit guten Glimpff vnd Vorbereitung vnd nicht ploͤtzlich von haͤfftig vorgebracht / auch[wenn] er alß ein Menſch ſich in Zorn oder Eyffer bewegt / vnd ſeinen Die - nern auß Vnter haͤniger trewer Liebe vnd Reſpect, ſo viel Gewiſſens vnd Ehre halben muͤglich / Jhme nach gegeben / ſeiner hohen Perſon vnd ſchweren Ampts geſchonet / vnd weiter Vngluͤck verhuͤtet / auch da gleich einem Diener etwa in der Eyl zu viel geſchehe die Verantwortung oder Erinnerung lieber zur andern Zeit auß geſetzt werde / vñ was dergleichen Behutſamkeiten mehr ſind / die Herꝛn vnd Bediente hierinn gebrauchen koͤnnen. 4. Endlich hat auch ein Regent zu25. Von Er - getzligkeit deß Lands herrn. gelaſſene vnd anſtaͤndige Ergetzligkeiten zu gebrauchen / alß da ſind nach unſerer Teutſchen Landes Art vnd gewonheit: Spatzieren gehẽ / Reitẽ vnd Fahrẽ / in der Reyterey vnd Ritterſpielen ſich uͤben / im Ballhauſe vnd mit Ballonen ſpielen / Jagt vnd Weydwerck gebrauchen / Fiſchereyen vor nehmen / Fuͤrſtl. Gaſtmahle vnd Banquet zu weilen halten / vnd ſich mit ſeinen vornem - ſten Dienern dabey beſprachen vnnd ergetzen / andere Fuͤrſten vnd Herren beſu - chen / oder auch bey Ehrlichen Außrichtungen ſeiner Landſtaͤnde oder DienerJ iijſich70Teutſchen Fuͤrſten-Statsſich finden laſſen bey kuͤnſtlichen Auffzuͤgen / Daͤntzen / Balleten, Comœdien, Muſic, Fewerwerck / Buͤchſen vnd Armbruſt ſchieſſen / in Mahlerey / Garten - werck / vnd andern dergleichen Dingen ſich erluſtigen; Bey welchen allen aber gute Maſſe vnd Vorſichtigkeit in Acht zu nehmen / daß ein Regent durch ſolche Ergetzligkeiten ſich nicht zu ſehr einnehmen laſſe / denſelben meiſten Theils ob - liege / vnd ſeine nothwendige Regierungs-Arbeit damit verſaͤume. 2. die Koſten darzu vnd zumahl bey Truͤbſeligen Zeiten vnd bey vberhaͤufften andern noͤtigen Auffwendungen nicht uͤbermaͤſſig machen / ſondern bedencken wie viel er ohne ſonderbahren Abgang der notturfft / vnnd zu Ehren vnd Luſt entrathen koͤnne / auch ſeine Leibesgeſundheit dabey beobachte / vnd allzu ſtarcke Bewegung vnd Abbrechung an gebuͤhrlicher Ruhe damit vermeide / Niemanden der zu einem vnd andern nicht Luſt hatt / dazu noͤtige / Jhn darumb anfeinde vnd verachte / oder die Leute / welche in ſolchen Stuͤcken etwa eine ſonderbahre Hurtigkeit ha - ben / vber die Gebuͤhr Ehre / vorziehe vnd begnadige / dadurch andere vnd nutzli - chere Diener betruͤbe vnd verdroſſen mache / Endlich auch ſolcher Luſt / welche ſeiner Perſon vnd Reſpect nicht wol anſtehet / oder damit er ſich verſuͤndigt / ſich gaͤntzlich enthalte; Denn es ſtehet zum Exempel / einen Regenten vbel an / wenn er ſelbſt in Mummerey vnd Comœdien ſich gebrauchen / vor andern Leu - ten Muſiciren oder ſolche Leibesuͤbung / die einer gemeinen Handthierung ſich vergleichen / oder Laͤppiſch vnd veraͤchtlich ſeyn / obliegen wolte / Suͤndl[i]che kurtz - weilen aber ſind / einem gewinnſuͤchtigen Carten vnd Wuͤrffelſpiel / nachhaͤn - gen / an Armen naͤrriſchen Menſchen Spott vnd Ergetzung ſuchen / auch wol Schwachſinnige Perſonen gar umb ihren Verſtand bringen / ſchandbahre Zoten vnd Poſſen anhoͤren / ſchaͤdliche vnd Frevelhaffte gefaͤhrliche Dinge vor - nehmen laſſen / dadurch die Diener vnd Vnterthanen in Gefahr-Leibs vnnd ihre Geſundheit kommen / dazu auch gehoͤret der in Teutſchland leyder nicht un - gewoͤnliche Mißbrauch der Jagten / wenn die Herren darauß ein Handwerck machen / ihre meiſte Zeit damit zu bringen / vnd zu dem Ende die Vnterthanen mit ſtaͤten Jagtfrohnen von ihrer Nahrung abhalten oder auch in gefaͤhrlichen Jagten derſelben Todt oder Verletzung liederlich verurſachen.
Bißhero haben wir einen Landsherrn / wie er zu Erhaltung ſeines Regie - ments ſich fuͤr ſeine Perſon in ſeiner gantzen Regierung bey Verſtand / Tu - gend vnd Leibes Kraͤfften erhalten / auch daß ſeine Raͤthe ihre Anſchlaͤge zu die - ſem Zweck richten ſollen / ins gemein betrachtet / hierbey iſt noch uͤbrig / daß wir auch unſer beſonders Abſehen auff ſeine Heyrath oder Gemahlin auffſeine Fuͤrſtl. Kinder / denn auff ſeine Freunde / vnd endlich auffſeine Diener wenden / vnd anzeigen wie ein Herr ſich in dieſen vier - ley Betrachtungen auch Klug / Fuͤrſichtig vnd Tugendhafft erweiſe / daraußdenn71Anderer Theil. denn erſcheinen wird / was trewer Raͤthe vnd Diener Pflicht vnd Schuldigkeit auch in ſolchen Stuͤcken erfordere.
I. Wegen der Heyrath / iſt kein zweiffel nach dem der Landsherr die vor -26. Von eines Regenten Fuͤrſichtig - keit vnd Ampt in Anſehung ſeiner Hey - rath. nemſte Perſon des gantzen Landes iſt / vnd maͤnniglich auff ſein Thun vnnd Le - ben die Augen wiefft / groſſe Herren auch mehrentheils vielen boͤſſen nach reden manchmal ohn ihr verſchulden / auß Neyd des boͤſen Feindes vnd ſeiner Werck - zeuge / unterworffen / daß alle gute Vorſichtigkeiten vnd Errinnerungen / die ſonſt bey vorhabender Heyrath vnnd im Eheſtande ſelbſt Vernuͤnfftigen vnnd Chriſtlichen Leuten gegeben werden / ſo viel mehr vnd nothwendig bey verheyra - thung Fuͤrſtlicher vnd dergleichen hoher Perſonen / vnd zu ihrem Eheſtande in acht zu nehmen ſeyn: Alß / daß Heyrathen mit dem Gebet vnnd Chriſtlichem guten Vorſatz angefangen / auff Tugend vnd Froͤmmigkeit / gute geſtalt / rech - tes Alter / Ehrliches Geſchlecht geſehen: Jm Eheſtande ſelbſt / rechte Trewe / beſtaͤndige Liebe / gedult in Creutz vnd Schwachheiten / nothwendige Verſor - gung des Ehegatten vnd dergleichen in acht genommen werden; Weßwegen man in andern Geiſtlichen vnd weltlichen Buͤchern nachricht findet; Allhier aber wollen wir nur etliche Vmbſtaͤnde / die ein Regent nach Gelegenheit des Vaterlandes in ſolchem Stuͤck in acht zu nehmen / pflegt / erinnern.
1. Nach alten herkommen des Teutſchlandes verheyrathen ſich die Teut ſchen Fuͤrſten vnnd vornehme Reichs Graffen an keine andere Perſon / alß welche auß Fuͤrſtl. Graͤfflichen oder denenſelbengleich geachteten Gelchlecht / welches zu mahl im Reich bekant / vnd etwa auch dem Lands Fuͤr - ſten der da Heyrathet nicht unterworffen oder Landſaͤſſig were / gebohren iſt / vnd ſind Exempel anzuziehen / daß im Fall es eine Fuͤrſtliche vnd hohe Perſon hie - rinn anders gehalten / vnnd an eines gemeinen von Adel oder Buͤrgerlichen Stands Perſon ſich vermaͤhlet / es Jhnen nicht allein zu boͤſer Nachrede gerei - chet / ſondern auch denen alſo erzielten Kindern ihr Stand vñ Recht zur Landes Regierung ſehr beſchnitten / auch wol aberkant / oder Sie mit geringen Guͤtern abgewieſen worden.
2. Pflegen ſie alß denn gemeiniglich vnnd mit groͤſſern Reſpect vnnd be - quemligkeit zu Heyrathen wenn Sie zur Landes-Regierung wůrck - lich getreten / es weren denn andere ſonderbahre wichtige Vrſachen / alß da ſind der befuͤrchtende Abgang deß Geſchlechts / oder eine bevorſtehende ſtattliche Gelegenheit zu Heyrathen / vnd dergleichen / daß alſo ein Herr auch zuvor vñ bey Lebzeiten ſeiner Eltern / oder derer die das Regiement haͤtten / ſich in Eheſtand begebe.
3. Erwehlen ſie auch gerne eine Gleichheit des Standes / in dem daß Sie nicht leichtlich an einen ſolchen Ort ſich machen / da das Vermoͤgen vnd Anſehen der Eltern vnd der Perſon gar weit groͤſſer / oder im Gegentheilviel72Teutſchen Fuͤrſten-Statsviel geringer were; Denn auß Jenem vberladen ſich die Herren mit vielen vergeblichen Vnkoſten / vnd im andern Fall haben Sie auch nicht wenig unge - legenheit.
4. Jſt es muͤglich / ſo nehmen Sie eine ſolche Gemahlin / die Jhrer Religion iſt / ſo wol des Ehelichen Vertrawens / alß auch Land vnnd Leute vnd ihrer Kinder halben / welche wiedrigen Falls offt deßwegen in Ge - fahr / oder im Argwon vnd zerruͤttung kommen / daher auch in manchen Fuͤrſt - lichen vnd hoͤhern Hauſe durch Teſtamenta der Vorfahren ſolcher Punct be - ſonders Recommendirt vnd aufferlegt iſt.
5. Wenn ſonſt vorhergeſetzte Stuͤcke / vnd dann die gemeine Vmbſtaͤn - de der Perſon halben ſich wol befinden / Sind unſere Teutſche Fuͤrſten vnd Lan - desherren eben nit ſo ſehr auf das Vermoͤgen oder Reichthumb der Gemahlin bedacht / ſintemahl in den meiſten Fuͤrſtl. vnd Graͤffl. Haͤuſern in Teutſchland die Toͤchter nur mit einem gewiſſen vnd bekanten Stuͤck Gelds auß geſtattet vnd von der Succeſſion des Landes damit abgewieſen werden / da - bey leſt es der Heyrathende Herr billich bewenden / vnd macht ſich daruͤber keins keine weitere Anſchlaͤge / wenn es nicht vngefehr vnd auß ſchickung Gottes ſich zu truͤge / daß er mit guten Vergnuͤgen an einen ſolchen Ort geriethe / da die Erb - ſchafft der Land vnd Leute auff die Gemahlin fiele / oder ſonſt ein zufaͤlliges an - derweitiges Vermoͤgen dabey zu hoffen / welches denn zu einem ſonderbahren auffnemen des Lands / wenn die andern Eigenſchafften einer loͤblichen Gemah - lin auch dabey ſind / manchmahl gedeyhen kan.
6. Dabey pflegen ſie auch in der Verſorgung oder gegen Ver - maͤchtnus / welche denen Fuͤrſtlichen vnd Graͤfflichen Gemahlin vor vollen - ziehung des Beylagers mit guten Rath vnnd Vorbetrachtung auffgerichtet werdẽ / ſich nach der Gelegenheit des Einbringens der Gemahlin vnd dem Ver - moͤgen des Landes zu richten / ſolche Leibgedinge oder Einkunffte / die einer Ge - mahlin nach zu tragenden Tode eines Herrn; Vnnd ſolche Außgaben oder Handgelder / die ſie in waͤhrenden Eheſtande Jaͤhrlich haben ſoll / zu verord - nen / daß damit das Land nicht zu ſehr beſchweret / vnd den Nachkommen zu viel an Intraden entzogen / oder ſonſt andere Vngelegenheit darauß verurſacht werde.
7. Jn waͤhrenden Eheſtande werden ſolche Fuͤrſtl. Gemahlinnen mit gnugſamer Auffwartung / vnd was die euſſerliche Ceremonien belanget / auff dit Weiſe / wie der Landsherr ſelbſt / geehrt vnnd vnterhalten. Wie unten im Capitel von der Hoffſtadt wird zu vernehmen ſeyn / einige Bottmaͤſſigkeit oder mit Regierung deroſelbẽ oder eine abgeſonderte Hoffſtadt aber iſt ungewoͤn - lich / auch dem Landsherrn zum Theil ſchimpfflich / vnd in viel Wege ſchaͤdlich / doch pflegen denſelben wol Cammer / Guͤter vnd Haußhaltungs-Sachen zuErgetz -73Anderer Theil. Ergetzligkeit nach Beliebung / ſo die Fuͤrſtliche Eheleute darzu haben / unterge - ben zu werden. Alles was nun zu Erhaltung gluͤckſeliger Ehe vnd gebuͤhrli - chen Standes einer Gemahlin des Landsherrn kan bedacht / vnd was dißfalls fuͤr Vngelegenheit / Vbelſtand vnd Aergernus kan abgewendet werden / das gereichet dem Herrn ſelbſt mit zur Ehre / Frewd vnd Vergnuͤgung / vnd iſt alſo nicht ein gering Stuͤck / welches er fuͤr ſich vnd mit Vertrawten vernuͤnfftigen Raͤthen zu erwegen vnd wol zu verordnen hat.
II. Was die Fuͤrſtl. Kinder eines Landsherren betrifft /27. Von des Lands - herrn Ampt in Anſe - hung ſeiner Kinder. wiederholen wir die offtmalige Errinnerungen / daß die gemeine Schuldigkeit Chriſtlicher Eltern gegen ihre Kinder ſolchen hohen Standes-Perſonen noch viel haͤrter obliege / alldieweil ſolche Kinder / ſonderlich was die Soͤhne belanget / nicht nur vmb der Eltern / oder Jhrer ſelbſt / ſondern umb ſo vieler andern Leute / des gantzen Reichs / des hohen Geſchlechts / vnd der ſaͤmptlichen Vnterthanen willen wol in Acht genommen werden muͤſſen / zu mahl die Anreitzung vnd An - leytung zum boͤſen in hohen Stande / vnd bey vielen Mitteln vnd Vermoͤgen viel groͤſſer alß bey gemeinen Leuten / dieſe auch einer Obrigkeit vnnd genauen Obſicht / auch im Alter unterworffen ſind / da hingegen ſolche hohe Perſonen zu ihrem freyhen Willen mehrentheils gerathen / vnd alſo durch Gottes Beyſtand ſich ſelbſt allein regieren vnnd maͤſſigen muͤſſen.
Das vornemſte aber nun / daß ein Landsherr bey ſeinen Kindern / Jungen Herrn / Soͤhnen vnd Fraͤwlein / Toͤchtern / vber die Gemeine Chriſten vnd El - tern Pflicht thun kan / iſt. 1. Die Aufferziehung zum Fuͤrſtlichen vnd hohen Stande vnd Tugenden.
2. Die gebůhrende fernere Verſorgung / wenn ſie Aufferzo - gen ſind / denn weil dergleichen Standes Perſonen menſchlicher Weiſe die gewiſſe Hoffnung haben in was fuͤr Stand vnd Ampt ihre liebe Kinder einſten leben werden / welches andere Leute von den Jhrigen nicht leichtlich vnd eigent - lich wiſſen koͤnnen / ſo were ja Thoͤrlich gehandelt / wenn man dieſelben in andern Tugenden / Wiſſenſchafften vnd qualiteten erziehen wolte / alß die Jhnen in ihrem Ampt vnd Beruff / den man vor Augen ſihet / noͤtig vnd wol anſtaͤndig er - meſſen werden: Dahero Jrren vnd verſuͤndigen ſich die Fuͤrſten vnd Landes Regenten weit vnd groͤblich / wenn Sie Jhre Junge Herren wild vnnd[frech]nach eigenen Willen auffwachſen / oderzu etlichen zwar nicht verwerfflichen Sachen / alß zu. Jagen / Reiten / Kriegsuͤbung / einer oder andern frembden Sprache / allein / aber zu dem noͤtigſten vnd dem Hauptwerck der Regierung nit ziehen noch anweiſen laſſen. Wie vnd welcher Geſtalt aber die rechte Erzie - hung geſchehen ſollen / davon hatt ein Landsherr reiffen Rath zu pflegen / ſeines Lands Gelegenheit / vnd die Beſchaffenheit vnd fehigkeit ſeiner Kinder vnd ver - hofften Landes Succeſſorn wol fuͤr Augen zu haben / Sie mit verſtaͤndigen Tu -Kgend -74Teutſchen Fuͤrſten-Statsgendhafften Dienern / Hoffmeiſtern / Præceptorn vnd Auffſehern zu verſehen / gegen alle gleiche Liebe vnd Vorſorge zu erweiſen / vnd alſo keines dem andern zur Vngebuͤhr vorzuziehen / vnd die Wurtzel des Neyds unter ſie zu Pflantzen / dieſelben / da ihrer zu mahl wenig oder nur einiges were / deß wegen nicht in Ei - genwilligkeit zu verzaͤrtelen / zum oͤfftern nach ihrem Thun vnd Weſen zu fra - gen / vnd Jhnen ſelbſt mit gutem Exempel vorzugehen; Von dieſem Punct koͤnte auß fuͤhrlicher geredet werden / weil er aber eine ſonderliche Tractation er - fordert / auch davon bey Fuͤrſtlichen Hoffſtaͤtten / viel weitlaͤufftige Ordnungen / Rathſchlaͤge vnd Verfaſſungen auffgerichtet ſind / wollen wir dißmahl nur die Hauptſtuͤcke ſolcher Aufferziehung Summariſch andeuten / worinn nemlich Fuͤrſtliche vnd Graͤffliche Kinder Vnterwieſen und worzu Sie ſollen gehalten werden.
Wolte man auch einen Jungen Herrn nach befindung ſeiner zuneygung zu mehren Philoſophiſchen Wiſſenſchafften oder andern Sprachen anfuͤhren / koͤnte Jhnen zwar ſolches nicht Schaden / vnd Jhn gelehrt / auch Anſehnlich vnd beliebt machen aber es wird dabey dahin geſehen / daß dadurch das noth - wendige nicht verabſaͤumet / auch der Geſundheit vnd Gemuͤts der Perſon ge - ſchonet / vnd er dadurch nicht zu einem einſamen Leben vnd ſtaͤten Buͤcherleſen von ſeiner Beruffs-Arbeit abgeleytet werde / welches eben ſo wol ſchaͤdlich vnd unverantworlich were.
Nechſt dieſen Dingen / wodurch Tugenden deß Verſtandes vnd Gemuͤts gepflantzet werden / ſind Fuͤrſtl. Eltern auch auff die Leibes Gelegenheit ihrer Fuͤrſtl. Kinder bedacht / daß auch in ſolchen Stuͤcken ſie. 1. Zu anſtaͤndigen uͤbungen. 2. Jngeziemender Ergetzligkeit gehalten werden.
Die77Anderer Theil.Die Leibesůbungen der Jungen Herren beſtehen in allerhand Hur -29. Von Lei - bes uͤbungẽ Junger Herrſchaf - ften. tigkeiten vnd Exercitien, welche anderswo in beſondern Buͤchern beſchrieben ſind / alß Tantzen / Reiten / Rennen / Fechten; So wol auch in zierlichen Geber - den / die Jhnen nach Standes gelegenheit anſtehen / vnnd durch ſolche Dinge Jhnen ein Anſehn vnd Beliebung machen / Jhre hoͤffligkeit damit uͤben / auch wol in Kriegsfaͤllen ſich deren gebrauchen koͤnnen; man kan auch hieher ziehen etliche Kuͤnſte / welche ſonſt unter die Wiſſenſchafften gerechnet werden / alß etwas von der Muſic doch gemeine vnnd der Geſundheit ſchaͤdliche Art derſel - ben / alß da ſind welche mit Starcken blaſſen verrichtet werden / außgenommen: So dann auch etwas von der Mahlerey / vnd Kunſt zu reiſen / davon ſie Luſt vñ Nutz bey Vorhabenden Gebenden / vnd deren Zierrathen / auch ſonſt zu aller - hand feinen Inventionen haben koͤnnen.
Die Ergetzligkeit beſtehet in allerhand zu laͤſſigen vnd maͤſſigen Spie - len nach unterſcheid des Alters / alß Ballen / Ballonen ſchlagen / mit Kugeln werffen / Schacht vnd andern Kunſtreichen ſpielen ohne Gewinn vnd Eyffer vornehmen / mit allerley Geſchoß / wenns ohne Gefahr geſchehen kan / ſich erlu - ſtigen / mit der Jaͤgerey vnnd Weydwerck umbgehen / Beitzen / Fiſchen mit einer Reiſe an andere ſchoͤne Oerter / mit Converſation bey ihren Freunden vnnd Verwandten / oder auch geringern Standes wol gezogenen Juͤnglin - gen / vnd was des Dinges mehr iſt / Jedoch das es ohne verſaͤumung der noͤtig - ſten Vnterrichtung in vorhergeſetzten Stuͤcken / vnd mit gebuͤhrender umbwech - ſelung geſchehen / ein Junger Herr auch ſich nicht gar zu viel daran verliebe / ſonderlich auch ſeine Leibes Conſtitution daruͤber beobachtet / vnnd unmaͤſſige Bewegung verhuͤtet werde.
Die Fuͤrſtl. vnd Graͤffliche Fraͤwlein werden auch nutzlich vnd wol angehalten / zu feinẽ Geberden / zierlichẽ Daͤntzen / zu allerhand Frawenzim - mers Arbeit mit kuͤnſtlichen Nehen vnd Stuͤcken / mit abreiſen / ſo dann mit zu richtung etlicher guten Confecturen; vnd Artzneyen / gebrandten Waſſers / ſon - derbahren Speiſen vnd dergleichen / was ſolchen Stands Perſonen anſtaͤndig / vnd zu Jhren Fuͤrſtl. Eltern / oder in kuͤnfftigen Eheſtande Jhrer Herren vnd Gemahl Beliebung gereichen kan:
Jhre Ergetzligkeiten werden angeſtellet in zulaͤſſigen / Kunſtreichen / unaͤr - gerlichen Spielen / ſpatzierfahren zu Jagten vnd Fiſchereyen: Anhoͤrung der Muſic, oder daß Sie ſelbſt etwas davon lernen / Jn der Jugend auch bey Herrn vnd Fraͤwlein / daß ſie ſelbſt bey artigen Auffzuͤgen vnd Comœdien unter der Anweiſung vnd Auffſicht ihrer vorgeſetzten ſich brauchen laſſen; Oder da ſte erwachſen / dergleichen anſchawen / vnd ſich damit beluſtigen.
II. Die anderweite fernere Verſorgung / nach dem die Fuͤrſtl.30. Von Ver - ſorgung der Jungen: vnd dergleichen Kinder etwas erwachſen / vnd in denen nothwendigen Stuͤcken /K iijdie wir78Teutſchen Fuͤrſten-StatsHerrſchaf - ften / wann ſie erwach - ſen ſind.die wir vorhero beylaͤufftig Angezeigt / angewieſen werden / welches nach Vn - terſchied ihrer Art vnd faͤhigkeit gegen das 16 oder 18. Jahr bey Jungen Her - ren zu geſchehen pflegt / erachten wir darinn zu beſtehen / daß Sie alß denn zu einer Erfahrung der Sachen / die Jhnen noͤtig / nutzlich oder wol anſtaͤndig / nach Gelegenheit entweder zu einer vnd anderer fuͤrnehmen Verrich - tung bey den Regiements-Geſchaͤfften gezogen / oder anfremde Hoͤffe vnd Laͤnder oder hohe Schulen / doch mit guter Behurſamkeit gebuͤhrlicher Inſtruction vñ trewen Dienern / oder in rechtmaͤſſige Kriege fuͤr das Vaterland / oder eine bekante redliche Sache / gefuͤhret werden / darzu denn auff einen gebuͤhrenden Verlag vnd nothwendige bedienung zu geden - cken iſt.
Es pflegen auch wol die Regierenden Herren / wenn ſie in ein hohes Alter kommen vnd erwachſene Soͤhne haben / die wol erzogen vnd Tugendhafft ſind / vnd ſich ſonderlich gegen ihre Eltern in rechtſchaffener trewer Liebe finden laſſen / ein gewiſſes Stuͤck Landes oder etliche Einkuͤnffte / oder wie man Exempel hat / eine gantze Regierung abzutreten / doch daß Jhr Nahme vnd Reſpect dabey betrachtet vnd biß in die Grube erhalten werde.
Eine Haupt-Vorſorge aber des Landsherrn fuͤr Jhre Fuͤrſtl. Kin - der oder nechſte Erben beſtehet darinn / daß ſie Jhnen auffs muͤglichſte ihre Alt vaͤterliche Lande Fuͤrſtenthume oder Herrſchafften erhalten / dieſelbe nicht mit Schulden vnd andern Vnrath beſchweren / Kriege / ſchwere Rechtfertigungen / oder groſſe Feindſchafft / oder uͤbele Anordnung in dieſem oder jenem Stuͤck / Boͤſe / Vntrewe / hochmuͤtige vnd eigennutzige Diener / vnd was mehr Jhnen zu ſchaden dienen kan / verlaſſen / vnnd aufferben / ſondern vielmehr wie ſie Jh - nen ins kuͤnfftige ein friedfertiges vnnd wol geordnetes Regiement nach ihrem Tode einraͤumen moͤgen / in Jhrer Regierung ſtets bedacht ſeyn / auch durch be - dachtſame / Chriſtliche Teſtament vnnd letzte Geſchaͤffte / guten Rath vnd Er - rinnerung mittheilen / was ſie etwan Zeit Jhres Regiements nutzlichs oder ſchaͤdlichs in acht genommen welches die Nachfolger auch brauchen oder mei - den koͤnten / oder was Sie auch zu rechter Einigkeit vnd billichmaͤſſiger Ver - theilung vnter den Fuͤrſtl. Succeſſoren dienlich zu ſeyn erachten / ſo weit es ſich nach der Landes gelegenheit / alten Vertraͤgen vnd herkommen thun laͤſſet / an - ſchaffen vnd verordnen / damit einem Jeden ſein Stand vñ außkom̃en erhalten auch Anlaß gegeben werde / etwas nutzlichs zu des Landes beſten mit verrichten zu helffen.
Hierzu gehoͤret auch eine Vorſorge fuͤr eine Chriſtliche Fuͤrſtliche vnd anſtaͤndige Heyrath / daß die Regenten in dieſem Stuͤck fuͤr ihre Kinder ins geſampt Sorgfaͤltig / vnd Jhnen darzu bey rechtem Alter vnd be - vorſtehender guten Gelegenheit befoͤrderlich ſeyn / hingegen da Sie ſehen / daßdißfals79Anderer Theil. dißfals zur Vngebuͤhr / Vnzeit vnd mit Schaden verfahren werden wolte / ſol - ches muͤglichſt abwenden: Jnſonderheit aber die Fuͤrſtl. vnd dergleichen Fraͤw - lein betreffende / pflegen die Eltern nicht weniger dahin zu ſehen / daß ſo wol bey ihren Leben / alß auch nach ihren toͤdtlichen Hintrit von ihren Herren Soͤhnen an gehoͤriger Auffwartung / Kleidung / Schmuck vnd Vnterhaltung / wenn ſie zu Jahren kommen denen Fraͤwlein die Gebuͤhr verſchaffet / auch ſie nach Goͤttlicher ſchickung zu guter Heyrath an Chriſt - vnd Fuͤrſtl. oder hohe vnd ge - maͤſſe Stands Perſonen / bey welchen gleiche Religion, Tugend / Ehr vnd ge - buͤhrliches Außkommen zu finden / nicht gehindert / ſondern vielmehr dazu befoͤ - dert werden; Vnd Jhnen die gebuͤhrende Außſtattung auß den Fuͤrſtl. ein - kommen / oder der Landſtaͤnde Fraͤwleins Stewer / wie es das Herkommen erfodert / wiederfahren / Sie hingegen durch gewoͤnlichen Verzicht von fernern Zuſpruch auff die Erbſchafft des Landes abgewieſen / auch hinwiederumb durch Rath ihrer Eltern oder Herren Bruͤder mit gebuͤhrenden gegen Vermaͤchtnus verſehen werde; Verheyrathete ſich aber eine ſolche Fuͤrſtliche vnd dergleichen Tochter nicht / So wird Jhr nichts deſto weniger bey der Hoffſtaͤt Jhrer Fuͤrſtl. Eltern oder Herren Bruͤder die gebuͤhrende Fuͤrſtl. Vnterhaltung Zeit ihres Lebens verſchaffet. Vor der Reformation der Religion iſt bey Fuͤrſtl. Haͤu - ſern gebraͤuchlich geweſen von den Jungen Herren vnd Fraͤwlein / ſo viel alß muͤglich / vnnd man zur Lands-Regierung entrathen / oder nicht wol ver - heyrathen koͤnnen / auff Geiſtliche Stiffter vnnd Cloͤſter / theils ohne ihren Willen zu bringen / vñ Sie mit Geluͤbden zu einem Leben auſſer der Ehe zu ver - binden / dagegen Sie an ſolchen Orten theils groſſe / oder doch nottuͤrfftige Ein - kunfften ohne Beſchwerung des Landes darauß Sie gebohren / gefunden / wel - ches denn noch heute zu Tage in Teutſchland / vornemlich bey den Roͤmiſch Ca - tholiſchen / zum Theil auch noch vff etlich wenig Reformirten Stifftern / darzu man durch wol der darinn ſchon ſitzen den Perſonen / welche man Capitularen nennet / oder durch Verordnung der Landes-Fuͤrſten gelanget / alſo gehalten wird. Wie nun das erſte Mittel von denen Jenigen / die einer andern Reli - gion ſind / mit guten Gew[i]ſſen nicht ergrieffen werden kan / alſo iſt auch diß letztre mit den Reformirten Stifftern heute zu Tage ſehr eingeſchraͤncket haben auch Landes Herren dahin zu ſehen / daß ſie hierinn mit Behutſamkeit verfah - ren / vnd die Jhrige / bey ſolchen Faͤllen alſo verſorgen / daß dadurch nicht etwa andern / die mehr dazu berechtiget / oder deren Ehe bedoͤrffen unterdruͤcket / vnd Hindangeſetzet / oder auch Jhren Kindern wieder ihre Zuneygung vnd Gelegen - heit etwas auffgebuͤrdet oder Jhnen auch Anlaß zu muͤſſigen vnnd aͤrgerlichen freyhen Leben gegeben werden.
III. Nach der dritten Betrachtung eines Regenten / gegen31. Von eines Lands - herrn Ver - Seine Freunde / erfodert deſſen Angelegenheit vnd die Beſchaffenheit desTeut -80Teutſchen Fuͤrſten-Statshaltung ge - gen Freun - de vñ Nach barn.Teutſchen Reichs / welches auß ſo vielen Fuͤrſten vnd Staͤnden beſtehet / daß ein Landsherr ſich bemuͤhe nicht allein mit Seinen Bluts vnnd Stamsbefreun - den / ſondern auch mit andern vornehmen Staͤnden vnd ſonderlich den Be - nachtbarten in guter Freundſchafft vnd vernehmen zu ſtehen / doch werden hier - in gewiſſe unterſchiede gehalten / denn mit etlichen / alß den Blutsfreunden / nahen Nachbarn vnd Religions-Verwandten gehet ein Landesherr anderſt umb / alß mit weit entlegenen vnd anderer Religion zu gethanen / denn die Freundſchafft vnd Vertrawen hat ſeine gewiſſe Maſſe vnd Gradus.
Die gemeine Bezeigungen gegen alle Bekandte vnd Freun - de beſtehen darinn / daß Jhnen der Landes Fuͤrſt freundliche Gruͤſſe / vnd zu Entbietungen bey Gelegenheit / da ſeine Diener oder andere Bekandte vornehme Leute von ihnen zu jenen Reiſen / wiederfahren vnd ſich umb ihren Zuſtand befragen laſſe / dergleichen auch hinwiederumb von Jhnen mit hoͤffli - chen Danck annimpt. 2. Daß er Jhnen auf die Neue Jahrstage Gluͤck - wünſchungs Schreiben ſchicket. 3. Daß er im Fall ſie durchs Land reiſen / vnd ſonderlich da ſie es Jhme zu wiſſen thun / ſie freundlich empfahen / in ſeine Hoffſtatt laden / oder ſonſt Bewirten / vnd alß deñ Jhnen die Oberſtelle vnd alle Ehr vñ Vorzug / wie es der Gebrauch vñ Hoffſittẽ erfodern wiederfahrẽ laͤſſet. 4. Jhre Geſandten / die ſie zu ihme ſchicken / gerne annimpt / vertrewlich hoͤrt / Jhnen alle Ehr / nach der Art / wie ſie geſandt ſeyn / vnnd es des Herrn Creditiv Schreiben erfodert / vnd ſonderlich wenn Sie an ihrer Stadt die Ge - ſandten Ordnen / oder Jhnen ſo viel alß ſich ſelbſt zu getrawet haben wollen / er - zeigen leſt. 5. Jhre andere vornehme Diener die etwa ſonſt Reiſen / oder nur etwas wenigs vnd nicht alß Geſandte anzubringen haben / zu ſich erfodert / mit Jhnen von ihres Herrn Zuſtand ſich hoͤfflich beſpracht / dieſelbe auch nach Gelegenheit zu Hoffe zeucht / oder Koſtfrey haͤlt. 6. So ſie etwas zu ihrer Hoff - ſtatt gehoͤrig durchs Land fuͤhren laſſen / vnd daruͤber gebuͤhrenden Schein er - theilen wird / wird ihnen ſolches Zoll frey paßiret, vnd ſonſt ihnen vnd den Jh - rigen / auch denen die ſie Recommendiren, gute Foͤrderung vnd Vorſchub ge - than.
Jſt aber die Verwandſchafft vnnd Vertrawligkeit etwas groͤſſer / So pfleget der Landsherr alle ſeine frewdige vnnd leydige zufaͤlle Schrifftlich ihnen zu Notificiren alß in frewden Faͤllen die Geburt oder verheyrathung Fuͤrſtlicher Kinder / antreꝛung einer Regierung / gluͤckliche Erb - vertheilung vnd andere wichtige Vertraͤge: Jn Leyd / das Abſterben ſeiner nahen Angehoͤrigen / oder ſonſt einen groſſen Schaden der ihnen vnd ſeinem Lan - de bevorſtunde. Solche Notificationes bekommet er nun wiederumb von ſei - nen Freunden / vnd nimpt dieſelbe gerne an / antwortet darauff vnnd gratulirt ihnen in frewden / oder condolirt in Leydes faͤllen / wie denn bey Fuͤrſtl. Cantze -leyen81Anderer Theil. leyen die Art / wie ſolches vnd an wem es geſchicht / mit Fleiß auffgezeichnet zu finden. 2. Pfleget er dieſelbe auf begehren auch Perſoͤnlich bey etlichen vorher - geſetzten Begebenheiten zu beſuchen oder ſeine Geſandten darzu zu ſchicken / auch daß es Jhnen hinwieder von denſelben geſchehe / zu bitten / er nimmet auch wol ſonſt Anlaß auſſer ſolchen Faͤllen zu vertrawlicher Converſarion vnd Vn - terredung zu ihnen zu Reiſen / ſich mit ihnen bey der Hoffſtatt / oder auf der Jagt mit Fuͤrſtl. vnd gebuͤhrlichen uͤbungen vnnd freundlicher Annehmung deſſen / was ihnen zu Ehren wiederfaͤhrt / zu ergetzen / vnd daß desgleichen von Jenen hinwiederumb bey ihnen geſchehe / zu begehren vnd zu veranlaſſen. 3. Eine an - zeige guter Freundſchafft vnd Vertrawens iſt auch dieſes / wenn Fuͤrſtl. Perſo - nen einander bey den Fuͤrſtl. Kindern die Gott beſcheret / zu Gefattern bit - ten / vnd durch ſolches Chriſtliches Werck bezeugen / daß ſie das Jenige / was einem Chriſtlichen Tauffbathen zu thun gebuͤhret / gegen ihre liebe Fuͤrſtl. Kin - der ſich bey einer ſolchen Perſon verſehen. 4. Das vornemſte aber einer Ver - trawten Freundſchafft iſt / wenn ein Landsherr mit dem andern ſeine Ange - legenheiten in ſchweren Regierungs-Reichs-vñ Lands Sachẽ offenhertzig / theilhafftig machet / trewen Rath daruͤber begehret / auch hinwiederumb mittheilet / ihme auch mit allerhand Mitteln / nach der Sachen Beſchaffenheit / dazu dienet vnd befoͤrderlich iſt / alß mit Vorſchuß an Geld / zu ſchickung Kriegs Volcks / Munition, Vorrat / an Lebens-Mitteln / Schickung verſtaͤndiger Leute / vorbitten bey hoher Reichs-Obrigkeit / Vnterhandlung bey einem dritten / mit deme man in verwirreten Sachen ſtehet / getrewer Vmbtre - tung in geſampten Anliegen / vnnd desgleichen / was trewe vnd wolgemeinte Freunde gegen einnader zu erweiſen pflegen.
Bey dieſen Freundſchafften ins gemein nimmet ein Lands-Fuͤrſt vnd deſ - ſen trewe verſtaͤndige Raͤthe fleiſſig in acht. 1. Daß auch die erſt angefuͤhrten vnd gemeinen Hoͤffligkeiten gegen die Jenigen / mit denen man ſolche lang gepflogen oder die dazu von newen freundlichen Anlaß geben / niemals unterlaſſen werden / denn dadurch achten ſich dieſelben Perſonen beſchimpfft / vnd wird ohne gnugſame Vrſache Mißgunſt erwecket. 2. Daß er auch gegen die / mit welchen er ſolche Kundſchafft noch nicht hat / mit Reſpect ſich verhal - te / vnd entweder da ſie hoͤher vnd maͤchtiger / oder doch gleich / vnd ihres Ruhms vnd Fuͤrſtl. verhaltens wegen Ehre vnd Liebe wuͤrdig / auch ſich gegen Jhnen nie unfreundlich erwieſen / Jhnen damit zu vor kommet / was aber geringere ſeyn / oder ſonſt alſo Beſchaffen daß man ſich ihrer Freundſchafft nicht ſonders zu wuͤnſchen haͤtte / dieſelbe den Anfang vnd Anlaß machen leſt. 3. Jn der Con - verſation, die er mit Jhnen ſelbſt / oder ihren Abgeſandten vnd Dienern haͤlt / braucht er gute Vorſichtigkeit / daß er Jhnen mit gehoͤrigem Titul vnnd anderer Bezeigung hoͤfflich vnd nach Gebuͤhr begegnet / in ſeiner NachfrageLnicht82Teutſchen Fuͤrſten-Statsnicht zu Fuͤrwitzig vñ eigentlich / in Entdeckung ſeiner Gemuͤts-Meinung nicht zu ſchnell vnd vertrawlich ſich erweiſet / auch alßdenn vnd ſonſt bey maͤnniglich / da es außgebreitet werden koͤnte / deroſelben nie anders alß mit Ehren vnd zum wenigſten ohne hoͤniſche vnd ſchimpffliche Reden gedencket: Denn wo in ſol - chen Vmbſtaͤnden verſtoſſen wird / pflegt die Freundſchafft nicht zu beſtehen / ſondern nur Haß vnd Wiederwillen / davon man einſten unvermuthete Vnge - legenheit hat / zu entſpringen. 4. Darneben thut Er auch darauffſehen / vnd ſich Erkundigen / wie hingegen Jhme vnd den Seinigen von ſolchen Freunden vnd Bekandten begegnet werde / vnd da etwas vorgienge / ſo zu ſeinen Schimpff hinnauß lieffe / leſt er ſolches nach Gelegenheit vnnd vnterſchied der Sache der Gebuͤhr nach errinnern / oder giebt es ſonſt hoͤfflich vnd bey guten Anlaß hinwieder zu erkennen / daß er ſeiner Hoheit vñ Re - ſpects, welch[e]n[e]in Regent in keinerley Wege verwarloſen muß / auch Einge - denck ſey. 5. Jn dem letzten Grad der Vertrawligkeit vnnd Freundſchafft wird die groͤſte Behutſamkeit gebrauchet / daß ein Landes-Fuͤrſt den Je - nigen / mit welchen er alle ſeine vornemſte Angelegenheiten Communiciret, oder ihme in den Seinigen rathen will / wol betrachtet / ob er Chriſtenthums vnd Tugendhalben eines ſonderbahren Vertrawens wuͤrdig / ob er auch verſtaͤn - dige / verſchwiegene vnd trewe Raͤthe vñ Diener habe / ob er auch Rath vñ Mittel von darzu gewarten; Denn die Erfahrung vnd Vernunfft bezeugt / daß mit Hochmuͤtigen / Eigennutzigen / Vngerechten vnd in verwirten Handeln ſchwe - bende Regenten wenig außzurichten / vnd von ihrer Freundſchafft nur ſchaden zu gewarten / Jnſonderheit aber wird dahin geſehen / daß mit dem Rath vnd Huͤlffe / die man einen nahen oder vertrawten Freunde thut / niemand wieder Recht angegrieffen vnd beleydigt / auch des Reichs-Satzungen vnd hoheit in Acht genommen werden / zu welchem Ende ſehr vortraͤglich daß ſich die Lands - herren Verbuͤndnuͤſſen mit andern Staͤnden / da durch Sie gehalten weren ſich jener in allen Angelegenheiten anzunehmen auffs muͤglichſte huͤten vnd euſſern; Denn ob gleich darin die Reichs-Satzung außgenommen werden / ſo geſchicht es doch durch Mißdeutung vnd ungeſtuͤmmes Anhalten / daß mancher Fuͤrſt vnd Herr daruͤber zu wett gehet / vnd wegen ſeiner Bundsgenoſſen ſich vnd ſein Land in Vngluͤck ſtuͤrtzet. 6. Ob gleich auch ein Regent keinen ſolchen Freund findet / mit dem erin voͤlligen Vertrawen ſtuͤnde / ſo erheiſchet es doch manch - mahl[di]e Noth vnd Beſchaffenheit der Sache / daß er in etlichen Dingen einem andern Eroͤffnung thun / Rath vñ Huͤlffe begehrn; Vnd hinwieder - umb dergleichen von ſich verſpuͤren laſſen muß ſolchen Falls wird bedachtſam - lich erwogen / mit was Gelegenheit / wie weit vnd auff welche dienliche Maſſe ſolches geſchehen koͤnne / vnd ſonderlich das keinem nichts wieder Gebuͤhr / Ver - nunfft vnd Hoͤffligkeit angemuthet / vnd alſo zu dergleichen von ſich zu begehrennicht83Anderer Theil. nicht Anlaß gegeben werde / nichts weniger daßman zu foͤderſt mit denen in Ver - nehmen vnd Correſpondentz vber einer Sachen ſtehe / welche diß fals einerley Hauptmeinung vnnd gleichmaͤſſige Vrſachen zur Wolfahrt haben / in dieſem oder jenem Dinge / alſo wie verhofft wird / ſich zu erzeigen / denn wegen der unter - ſchiedenen Religionen, mancherley Intereſſen vnd Vorhaben / Befreundung vnd Verwandnuß / Rechtfertigung vnd Streitigkeiten fuͤhren die Fuͤrſten vnd Staͤnde des Reichs gar vnterſchiedliche Anſchlaͤge vnd abſehen / welche man beylaͤufftig wiſſen / vnd fuͤr Augen haben muß / wo mit denſelben in wichtigen Sachen gehandelt werden ſoll. 7. Endlich / weil an der Nachbarn vnd anſtoſſender Potentaten Freundſchafft oder Feindſchaft viel gelegen / So erwei - ſet ſich darinn eines Landes-Fuͤrſten Verſtand vnd Tugend nicht wenig / wenn er durch Obenbeſchriebene vnd andere Wege ihre Gewogenheit vnd gutes Ver - nehmen zu erhalten oder in fuͤrfallenden Streitigkeitẽ ſich mit ihnen nach Recht vnd Billigkeit zu vergleichen trachtet / inſonderheit aber da Er etwas vermercket / was ihren Landen Schaden oder auch Nutzen bringen / vnd alſo endlich das Seinige auch mit betreffen koͤnte / hat er nicht zu unterlaſſen Jhnen darinn / ſo viel nur muͤglich vnd es zu Danck angenommen werden will / Beyraͤthig zu ſeyn / oder auch nach Befuͤgnus der Sachen trewliche Errinnerung / Nachricht vnd Warnung zu ertheilen / zu dem Ende wird erfodert / daß man des Zuſtands der Nachbarn ſich mit guter Beſcheidenheit iederzeit informirt halte / vnd alſo auff den gemeinen Nutzen vnd Schaden / welchen Nachbarn von vnd mit ein - ander haben koͤnnen / deſto beſſer vnnd mit Grunde zu gedencken gefaſt ſeyn moͤge;
IV. Was denn endlich vnd zum vierdten die Vorſichtig -32. Von der loͤblichen Bezeigung eines Lãds herrn gegẽ ſeine Die - ner. keit vnd Tugend eines Regenten / die er ſonderlich gegenſeine Diener verſpuͤren laͤſſet / anreicht / da haben wir ſchon oben angefuͤhrt / vnd wird noch ferner in Fortgang dieſes Wercks erſcheinen / was er ins gemein vnd denn bey Jedwedern Ampt vnd Dienſt fuͤr Eigenſchafften an den Dienern ſu - chet / vnd was er Jedem zu Verrichtung ſeines Ampts inſonderheit aufferleget. Allhier aber ſind noch etliche andere Errinnerungen uͤbrig / die von einem loͤbli - chen Regenten gegen ſeine Diener in acht genommen werden / vnnd von der Tugend vnd Weißheit deſſelben herruͤhren.
1. Daß auch bey Annehmung vornehmer Diener / der Landsherr ſich nicht ůbereylet / vnd einem andern zu gefallen / oder auß geſchwinden Ein - fal ohne gnugſame Erkundigung / vnd Vorbetrachtung dieſem oderjenem Be - foͤderung zu einem Dienſt zuſage oder leyſte / ſondern ſich nicht reuen laſſe / auch ſolches Vorhaben trewen Raͤthen vnd Dienern zu eroͤffnen / vnd ihre Gemuͤts - Meinung daruͤber zu begehren / ſich auch alßdenn nach Befindung mit ver - nuͤnfftiger Reſolution herauß zu laſſen / denn wo hierinn zu Eylſam auß Anſe -L ijhung84Teutſchen Fuͤrſten-Statshung ein oder ander Euſſerlichen qualitet, ungeſtuͤmmen Anhaltens vnnd be - weglicher Recommendation verfahren wird / pflegt ſolche Dienſt-Beſtellung offters uͤbel zu gerathen / vnnd zu Schimpff vnd Vngelegenheit hinnauß zu ſchlagen.
2. Sonderlich aber iſt ſolche Erwegung noͤtig / wann etwa der Lands - herr ein newes ſonderbahres Ampt vnd Dienſt-Verrichtung / welches vorher der Orten nicht gebraͤuchlich geweſen / anordnen / oder newe Ehren-Titul vnd Vorzuͤge einem Diener ertheilen will / denn ſolches iſt vielen Neyd vnnd Nachrede unterworffen / vnd daher entweder gar zu vnterlaſſen / vnd bey alten Tituln vnnd herkommen zu beharren / oder doch mit reiffer Betrachtung aller Vmbſtaͤnde die Anſtalt zu thun.
3. Die gebuͤrliche vñ vernuͤnfftige Erweiſung eines Herrn gegẽ ſeine Diener beſtehet ſonderlich in deme / daß er einem Jeden in dem Ampt / daß er ihme anvertrawt / nach Maſſe vnd Jnhalt ſeiner Inſtruction vnd Beſtellung / er - haͤlt vnd ſchuͤtzt / vnnd Jhn darinnen nicht betruͤben noch beſchimpffen / viel we - niger geringere oder ſeine vntergebene das Jenige verrichten / vnd ihnen die Ehre vñ Vorthel davon leſt / was den andern und vorgeſetzten gebuͤhret; Einen Jeden auch mit ſeinen Vnterthaͤnigen Errinnerungen vnd Berichten / auch da ihme etwas wiedriges Schuld gegeben wuͤrde / mit geziemender Verantwortung vor ſich oder andern Dienern / den er es befihlet / zu laͤſt / vnd ehe ſolches geſchicht / vnd er ſchuldig befunden wird / keinen Groll vnd Haß auff ihn wirfft / viel weni - ger auff geringes verſehen / ſtracks abſchafft oder Praſtet / ſondern die Art einer Chriſtlichen vnnd gnaͤdigung Vermahnung vorhergebraucht; Seine Be - ſoldung / wie ſie ihme zu geſagt iſt / zu rechter Zeit reichen vnd ihn damit nicht auf - halten oder bevortheilen leſt / damit er ſeine Dienſte mit Frewden vnd ziemlicher Ergetzung verrichte / vnd ſo viel weniger Anlaß zu untrew vnnd Ergreiffung un - gebuͤhrlicher Mittel habe; ſonderbahre fleiſſige Dienſte vnd Trewe / auch auſſer - halb der Beſoldung / nach Gelegenheit der Vmbſtaͤnde begnadiget / im Alter vnd Schwachheit / ſo Dienern zu mahl bey wehrenden Dienſte zu ſtehet / nicht verſtoͤſt / ſondern zum wenigſten mit etwas Vnterhalt / wenn er zu mahl Arm vnd beduͤrfftig iſt / verſorget / auch trewer Diener Kinder vnd Erben / welche ſich ſonſt wol halten fuͤr andern ſich befohlen ſeyn leſt / Es pflegen auch loͤbliche vnd Tugendhaffte Herren da ſie zu Jahren kommen vnd Jhres Lebens Ende vermu - then / ihren Nach folgern die Alte vnd von ihnen beſtelte Diener in gutem zu be - fehlen / daß ſie ſolche ohne erhebliche Vrſache nicht aͤndern vnd abſetzen ſollen / hingegen auch / da ſie ſonderbahre Maͤngel an einem vnd andern / oder eine ge - wiſſe Art / wie ſie dieſen oder einen andern wol gebrauchen koͤnten / auß Erfah - rung erkandt haben / ihnen gleicher geſtalt zu ihrer Nachricht vnd Vorſichtig - keit zu eroͤffnen. Auff dieſe vnnd dergleichen Weiſe vervrſacht ein Herr ſeineDiener85Anderer Theil. Diener zu deſto mehrer Trew vnd Fleiß / kan ſie mit deſto beſſerem Nachdruck zu - ihren fleiſſigen Ampts-Verrichtungen antreiben / vnd reitzet auch andere Ehr - liche vnd dapffere Leute ſich deſto ehr vnnd lieber zu ſeinen Dienſten gebrauchen zu laſſen.
4. Ein ſonderbahres Kunſtſtuͤcke aber eines Herrn beſtehet darinn / daß er ſeine Diener ſonderlich die vornemſten an ihren Gemuͤt vnd Gaben / ſo wol auch an ihren Fehler vnd Maͤngel wol kennet / vnd ſich nit einbildet daß erlauter untadelhafftige vollkommene Leute / die nach ſeiner guten Intention vnd willen ſich gaͤntzlich ſchickten / vnd alle erfoderte Eigenſchafften uͤberfluͤſſig an ſich fuͤhreten / haben / die andere aber meiden vnd gering halten wolte / denn in dieſer menſchlichen Schwachheit muͤſſen die Leute alſo genommen vnnd ge - braucht werden / wie man ſie nach fleiſſiger Nachfrage vnd angewandter Sorg - falt auffs beſte vnd leydlichſte haben kan / darumb wenn ein Herr ſeiner Diener vnd dero guter vnd boͤſer Eigenſchafften (darunter man iedoch keine vorſetzliche Laſter vnd ungeſchickligkeit in ihrem Ampt / ſondern Schwachheiten vnnd menſchliche Maͤngel verſtehet) wol Kuͤndig iſt / ſo weiß er ſie auch mit Nutz zu gebrauchen / vnd ihren Fehlern mit Manier zu begegnen / ſolche bey ihnen durch gute Errinnerung vnd andere Fuͤrſichtigkeiten abzuſtellen / oder doch ihre gute Gaben alſo anzuwenden / daß durch die Fehler den gemeinen Weſen in ihrem Dienſt kein Schade geſchehe.
Auß dieſem Grunde wird auch dieſes herflieſſen / daß ein Herr alle ſeine Diener nach unterſcheid ihres Standes vnd Verrichtung mit gleicher Gnade vnd wol Meinung liebet vnd achtet / eines ieden Dienſte erkennet / auch Jedwe - den bey ſeiner Verrichtung bleiben leſt / vnnd ſich nicht an einen oder etliche we - nige dergeſtalt haͤnget / daß dieſelbe allein alles wol Thun / in allen Stuͤcken bey ihm gelten / vnd durchdringen / vnd alle andere Diener unter ſich / vnd ihr gluͤck / Gnade oder Straͤffe in ihren Haͤnden haben / dadurch endlich andere Ehrliche Leute vertrieben werden / vnd ein Herr ſelbſt an Statt daß er der hoͤchſte vnnd Oberſte ſein ſolte / in die Haͤnde vnd Bottmaͤſſigkeit ſeines alſo zu ſehr erhoben - vnd einig geliebten Dieners dergeſtalt gerathen thut / daß er ohne deſſen Wil - len nichts vermag / vnd unter ſeinen Namen alles was ein ſolcher Liebling will / gut - vnd boͤſes / vorgehen laſſen muß / welches fuͤr war ein groſſer Fehler vnnd merckliches Vngluͤck fuͤr Regenten iſt / die ſich oͤffters nicht allein durch vorneh - me vnd geſchickte Perſonen / ſondern auch wol durch geringe / nichtswuͤrdige Leute alſo bethoͤren vnd beſitzen laſſen;
5. Endlich thut ſich auch ein Herr darinn ins gemein vorſehen / daß er auff alle ſeine Diener vnd deren Verrichtung Thun vnd Leben ein wachendes Auge hat / nicht zu viel Trawet / vnd alles durch Sie wol außgerichtet haͤlt / ſondern vielmehr durch fleiſſiges Nachforſchen vnnd willige Anhoͤrung deſſen /L iijwas86Teutſchen Fuͤrſten-Statswas dißfals geklagt wird / Jhrer Handlungen ſich erkundigt / Sie daruͤber zur Rede ſetzet / ſonderlich zu Anfang durch andere ihnen zu ſprechen leſt vnd letzlich nach klarer Befindung / die Schalckheit vnd Boßheit / ohne anſehen der Perſo - nen / ob es gleich ſeine liebe vnd nutzliche Diener weren / nach Außweiſung der Rechte / ſtraffet / vnd alſo Gottloſe ungerechte boͤſe Leute / daran keine Beſſerung hilfft noch angewand iſt / von ſich thut / dadurch er denn frembden Suͤnden vnd Schwerer verantwortung loß wird / vnd bey den Vnterthanen vnd andern Die - nern ſeine Gerechtigkeit vnd Fuͤrſtliches anſehn zu erkennen giebt.
Dieſes weren nun die vornemſten Dinge darinnen der Erſte Punet der Landes Regierung beſtehet / damit ſich der Landes Fuͤrſt vnd ſeine Raͤthe zu be - muͤhen haben / wie wir Eingangs dieſes Capitels gemeldet.
Nun iſt noch uͤbrig zu beſchreiben die ſonderbahre Art vnd Weiſe / die bey Berathſchlagung vnnd Verrichtung dieſer Dinge uͤber die gemeine Errinne - rungen / welche in vorhergehenden Capitel zu finden / in acht genommen wird.
1. Weil dieſe Sachen des Landesherrn Hoheit / Sicherheit / Ehre / Ver - moͤgen / vnd nachfolgend alles das gute / was er an ſeinen Land vñ Leuten / durch Gottes Gnade thun vnd erweiſen kan / auch ſeine ſelbſt hohe Perſon vnd die liebſten Seinigen / auch ſeine Freunde vnd ſeine trewe Diener antreffen / vnd ſehr viel nach ſich ziehen / So pflegt vnd ſoll auch billich ein Landeherr in dieſen Pun - cten ſeinen Verſtand / nachdencken vnnd Sorgfalt ſelbſt zu ge - brauchen / vnd ſolche nicht vornemlich auf ſeine Diener ſtellen / oder erwarten / was ihme etwa dieſelbe hierinn fuͤr ſich Vorſchlagen werden / ſondern er iſt hier - auff zu foͤderſt / vnd mit guten Nachſinnen / weil es ihn ſelbſt an meiſten beruͤhrt / bemuͤhet / bringt alſo wol vnerrinnert ſolche Dinge in Berathſchlagung / woh - net denſelben ſo viel muͤglich ſelbſt bey / hoͤret eines Jeden Meinung mit Ver - nunfft vnd erweget die Vmbſtaͤnde ſo gut er kan / vnd goͤttliche Allmacht dar - in Gnade verleyhet.
2. Jn groſſen Fuͤrſtenthumen / wo man der Raͤthe vnd geſchickten Leute viel beſolden vnd haben kan / werden zu dieſen vnd etlichen andern Sachen / die zum Theil oben Summariſch angedeutet / vnd hierunten gehoͤriger Orten noch ferner auß gefuͤhrt werden / wie ſchon erwehnt ſonderbahre Geheime Raͤthe / die fuͤr andern der Reichs vnd Lands-Sachen vnd des Fuͤrſtlichen Hoffweſens wol erfahren / beſtellet; Jn etlichen Orten aber zielet der Landsherr mit Anneh - mung aller ſeiner Raͤthe dahin / daß ſie ihme ſo wol in dieſen / alß in den Iuſtitz Sachen beyraͤthig ſeyn koͤnnen / damit aber ſolchen Falls die Arbeit bey der Re - girung zertheilt / auch in geheimen Sachen nit alles ſo bald in die Verſamlung ſo vieler Perſonen gebracht werde; So brauchet man ſich hierinn einer gewiſ - ſen Außtheilung der Zeit vnnd der Perſonen / alſo / daß ſolche Sachen nachGele -87Anderer TheilGelegenheit vnd Wichtigkeit entweder mit etlichen oder mit allen Raͤthen com - municirt werden;
3. Ob wol die Verſchwiegenheit allen Raͤthen vnd Cantzeley bedien - ten ihren ſchweren Pflichten nach oblieget / der Landsherr auch ſelbſt ſich in ſei - nen Vorhaben verſchwiegen vnd heimlich haͤlt / ſo iſt es doch in dieſen Puncten noch viel noͤtiger / alß in den andern gemeinen Land vnd Iuſtitz Sachen / denn in dieſen Faͤllen offt durch unbeſonnene Außbreitung mancher vernuͤnfftiger Rathſchlag zu nichte oder ſonſt Schimpff vnd Vngluͤck verurſacht wird / dar - umb gehoͤren auch hierzu vertrawte / geheime Secretari; Denen die Regiſtra - tur, Verfaſſung vnd Verwarung der Briefflichen Nachrichte / Schreiben vnd Vrkunden hierinn auffgetragen wird.
4. Die vornemſten vnd geheimeſten Schrifften / die inſolchen Sa - chen abzufaſſen ſind / werden gemeiniglich durch Vertrawte vnd hierzu ſonder - lich geſchickte Raͤthe auffgeſetzet / in gefaͤhrlichen Zeiten an Statt der Buchſta - ben Ziffern vnd dergleichen verborgene Schrifften gebraucht / was im Nahmen des Lands-Fuͤrſten außgehet / von ihme ſelbſt Vnterſchrieben / anch wol ver - trawte Handbriefflein võ ihme ſelbſt verfaſſet / mit Ringpieſchafften oder Gehei - men Siegel / welches nit zu taͤglichen Cantzeley Gebrauch gehoͤret / bekraͤfftiget / es were denn daß Giimpffs oder andern wichtigen Vrſachen halben etliche Sa - chen im Nahmen der Raͤthe oder der Cantzeley außzulaſſen gut befunden wuͤrde.
5. Weil auch zu ſolchen Sachen offt ſchnelle Entſchlieſſung gefaſſet wer - den muͤſſen / vnd man dazu nicht lange Friſten vnd gute weile / wie in andern Dingẽ hat auch an gruͤndlicher vnd beſtaͤndiger Nachricht / wie es in einem vnd andern bey den Vorfahren gehalten / vnd was ſonſt in ſolchen hin vnd her vor - genommen worden / ein groſſes gelegen / ſo wird den Raͤthen võ dem Landsheꝛrn dieſes unter andern mit Nutz eingebunden / daß ſie in ſolchen Sachen auß den Acten ſich unter der Hand / vnd ob ſie gleich noch nicht in wuͤrckliche Berath - ſchlagung vnd Streit kommen / nicht allein wol Informiren, vnd ſolche fleiſ - ſig Leſen / ſondern auch / daß nach wichtigkeit derſelben bey Zeit vnd wenn man von andern Geſchaͤfften Ruhe hat gruͤndliche Relationes, Bedencken / vnd Rathſchlaͤge daruͤber auffgeſetzet / vnd zu kuͤnfftigem Gebrauch beygelegt werden.
6. Es ſeynd auch etliche dieſer Puncten alſo bewandt / daß ſie durch Schrifften nicht / ſondern durch Perſoͤnliche Reiſen des Landsherrn oder durch Schickung eines ordentlichen Abgeſandten / oder vertrawten Die - ners oder Beſtellung eines geſchickten Agenten vnd Sollicitanten, oder durch interpoſition eines andern Potentaten, oder ſonſt eines anſehnlichen Man - nes außgerichtet vnnd behauptet / auch mit Freunden vnd Nachbarn / oder mitStaͤnden88Teutſchen Fuͤrſten-StatsStaͤnden des Reichs darauß vorher Correſpondentz gepflogen / auch wol Be - gnadigungen vnd Schenckungen darauff gewand werden muͤſſen / welches in andern gemeinen Lands - vnd Iuſtitz Sachen nicht leichtlich von noͤthen / dar - umb auch auff die Art vnd Weiſe des rechten fuͤrbringens vnd Fruchtbarlichen Angrieffs / bey Berathſchlagung derſelben vornemlich geſehen wird.
Summa.
Erſtlich wird wiederholet / wie vnd welcher Geſtalt einem Lan - desherrn dieſe Macht zu komme.
Folget / wohin ſolche Ordnungen inſonderheit Zielen / nemlich / auff Erhaltung der Gerechtigkeit des Friedens vnnd der Wolfarth vnd auffnehmen des Lands.
Wen ſie angehen / Nemlich / die Vnterthanen des Lands / Jhre Perſonen / Guͤter vnd Gerechtſamen: Wiefern von deß Landsherrn Gerechtſamen / Geſetze vnd Ordnungen ge - macht werden.
Was pflege geordnet zu werden zu Erhaltung der Gerech - tigkeit.
1. Daß die Vnterthanen Erbar vnd Zuͤchtig leben.
2. Daß ſie gegen einander in Gerechtigkeit vnd Billig - keit ſich finden laſſen.
3. Daß ſie Laſter vnd Miſſethaten meyden / nach Auß - weiſung der gemeinen vnd Landrechte: Dahin ſich zwar die Ordnungen der Obrigkeit ins gemein Re - mittiren, etliche noͤtige Puncten aber abſonderlich ver - ordnen / deren etliche erzehlt werden.
Wie die Ordnungen oder Geſetze eingerichtet werden / zu dem an dern Punct / der da iſt / die Erhaltung Fried vnd Ruhe.
Wie die Geſetze eingerichtet werden / in dem dritten Punct zur gemeinen Wolfahrt des Lands / die da beſtehet in Erhal - tung vnd Vermehrung der Leute vnd ihres Vermoͤgens.
Wie der Menſchen Geſundheit vnd Vermehrung durch die Ge - ſetze bedacht ſey.
Wie durch die Geſetze die Mittel zur menſchlichen Nahrung gefoͤdert werden.
Wie der Vberfluß des Lands zu auffnehmen vnd Bereicherung der Leute wol angewendet vnnd durch die Geſetze gezielet werde.
Wie alle ſolche Ordnungen vnd Geſetze publicirt, vñ auß Schul - digkeit gehalten werden ſollen.
DAmit wir nun mehr zu dem andern Haupt-Punct der Regie - ments-Geſchaͤffte ſchreyten / welcher beſtehet in Auffrichtung gu - ter Geſetze vnnd Ordnungen / dadurch Gerechtigkeit Friede vnd Ruhe ſampt dem Vermoͤgen deß Lands vnd der Leute in Schwang gebracht / erhalten vnnd alſo das Boͤſe vnd Schaͤdliche abgeſchaft / vnd das gute vnd Loͤbliche gehand habt werde. Da haben wir auß vorhergehenden kuͤrtzlich zu wiederholen /1. Wie der Landsherꝛ macht ha - be / Ord - nungen vñ Geſetze auf zurichten. daß die Macht vnd Befugnuß ſolcher Ordnungen auffzurichten allein ei - nem Landsherrn vnd Regenten zu komme / vnd Jhnen auch obliege / ſolches nach beſten Verſtande vnd wiſſen zu thun / Allermaſſen ſolches im 1. vnd 5. Capitel angezeigt worden. Wie er auch bey Auffrichtung ſolcher Ordnung / die Hoheit vnd Satzungen des Reichs fuͤr Augen haben vnd ſich darnach ach - ten / wie er Seine Mit Regenten oder Theilhabere darzu ziehen / vnd ſich mit Jhnen daruͤber vergleichen / wie er ſeine Landſtaͤnde in wichtigen newen Anſtal - ten / oder die mit ihren Willen muͤſten geordnet werden / zu Rath fragen thue / das alles iſt in vorhergehenden Capiteln / Cap. 2. 3. 4. zur Notturfft berichtet / auch zu wiſſen / daß ſolcher Punct die Auffrichtung vnd Beſſerung einer Lands - oder Policey Ordnung belangende / nebenſt den Dingen / die wir vorher Be - ſchrieben / von dem Lands-Fuͤrſten ſelbſt mit ſeinen Geheimen Raͤthen / oder die er an derſelben Statt gebrauchet Berathſchlaget werde.
Allhier iſt nun ferner abſonderlich Anzufuͤhren / wohin doch ſolche Ord -2. Der Haupt - zweck aller Ordnungẽ nungen in weltlichen Sachen gerichtet zu werden pflegen / oder was Sie be - treffen / ins Gemein zwar iſt gedacht / daß dadurch / Gerechtigkeit / Fried vnd Auffnehmen oder Wolfahrt deß Lands vnd der Leute geſucht werde.
MNun90Teutſchen Fuͤrſten-StatsNun beſtehet aber die Gerechtigkeit / wie Bekandt iſt / auff dieſen dreyen Haupt-Reguln / Nemlich / daß ein Jedweder Erbar vñ Zuͤchtig lebe / einem Jeden daß Jenige / was ihme gebuͤhret gebe / vnd wieder - fahren laſſe / vnd niemand beleydige.
Der Friede / oder die innerliche Ruhe des Landes vnd Sicherheit vor den Feinden flieſſet her auß der Gerechtigkeit / vnd die wird hinwiederumb durch Fried vnd Ruhe befoͤrdert / alſo / daß dieſe beede Stuͤcke freylich nach der Lehre des Koͤnigs Davids einander Kuͤſſen / vnd eines ohne das andere nicht wol be - ſtehet / Endlich das Auffnehmen vnd die Wolfahrt gruͤnden ſich zwar vornemlich in den zwey vorhergehenden Gaben Gottes / erweiſen ſich aber auch abſonderlich in guter Nahrung vnd Vermehrung der Leute vnd ihres Vermoͤ - gens / Handels vnd Wandels / der Haupt-Zweck deſſen allen iſt die Hey - ſame erhaltung der Policey / oder gantzen Regiements in ſeiner Ehre / Krafft vnd Hoheit / vnd das letzte Ziel iſt die Ehre Gottes / wie wir anderſtwo auch vermeldet.
Nach dieſem Abſehen vnd auff dieſen Grund / nicht aber auff Eigennutz / vnbillichen Vortheil oder ſonderbahren Perſonen zu gefallen werden nun auch die Geſetze vnd Ordnungen eins Lands vnd Fuͤrſtenthumbs billich eingerichtet vnd darinnen die Perſonen / vnd was denſelben Anhaͤngig / vnd die Sa - chen oder Guͤter bewegliche vnd unbewegliche / auch Gerechtſame vnd Befugnuͤſſe der Vnterthanen des Landes beobachtet vnnd in guter Maſſe er - halten: Denn ſolche Lands / oder Policey Ordnungen gehen eigentlich auff die Einwohner vnd Vnterthanen des Lands / oder doch auff die Guͤter / die im Lande gelegen ſind / vnd die Gerechtſame / die darinnen geuͤbet vnd gebrauchet werden.
Was aber den Landsherrn ſelbſt / deſſen hohe Gerechtſame vnd Obrigkeit vnd alſo den Erſten Punct der Regierung betrifft / davon wird in ſolcher Poli - cey Ordnung vornemlich nichts / alß ſo fern es den Vnterthanẽ zu ihrer Nach - richt vnd Achtung zu wiſſen von noͤthen enthalten. Welche Stuͤcke wir in kurtz vorhergehenden 7. Capitel betrachtet. Jngleichen wird auch darinn von ei - nem vnd andern Lands Fuͤrſtlichen Regal - vnd anderer Gerechtigkeit / wie ſich die Vnterthanen dargegen verhalten ſollen / Verordnung gethan / davon unten mit mehrerm.
Was aber die Vnterthanen / oder / wie gedacht / Jhre Perſonen vnd Sa - chen anbelangt / darunter iſt das Erſte / ein Erbarvnd zuͤchtiges Leben / vnd Wandel: Es iſt zwar ſonſten zueinem weltlichen Regiement daß Abſehen der Geſetze mehr auff die andern beeden Puncten der Gerechtigkeit vnd Abſchaffung der groben Verbrechen dadurch andere Leute an Jhren Per - ſonen oder Guͤtern beleydigt werden / alß etwa auff die innerliche Pflantzungder91Anderer Theil. der Tugenden des Gemuͤts / die einen Jeden abſonderlich angehen / gerichtet / vnd wird die Vnterweiſung vnd Anfuͤhrung zu guten Sitten vnnd Tugenden nicht ſo leicht durch euſſerlichen Zwang vnd Bottmaͤſſigkeit erhalten / ſondern will eine flete Annehmung vnd Vbung erfordern / welche bey den Heydniſchen Alten Voͤlckern der Griechen vnnd Lateiner durch mancherley Vnterrichtung der Gelehrten Philoſophen vnd Poeten geſucht werden; Aber zu einer Chriſt - lichen Policey kan vnd muß die Obrigkeit hierin auch weiter gehen / vnd nicht allein ihre Ordnung auff die groben Euſſerlichen Mißhandlungen / welche wie - der die menſchliche Geſellſchafft / Einigkeit vnd Friede der Vnterthanen gantz offenbarlich ſtreiten / ſondern auch etwas weiters / auff Pflantzung Ehr vnd Tugend in den Gemuͤtern vnd gemeinen Leben vnnd Wandel richten / weil aber nicht alle ungebuͤhrliche Thaten vnnd Beginnen der Menſchen / der groſſen Schwachheit nach / die vns anklebt / alſo balden mit weltlicher gewiſſer Straffe zu belegen / ſondern gar viel auff eines Jeden Verantwortung in ſeinem Ge - wiſſen vnd fuͤr GOtt dem hoͤchſten geſtellet werden muß / So werden auch die allermeiſten Tugenden vnd Laſter / welche ſonderlich einen Jeden vor ſich ange - hen / vnd nicht zu Nutz oder Schaden des Nechſten alſobald gereichen / mehr durch fleiſſige Ermahnung vnd bewegliche Vnterweiſung / alß durch Art eines weltlichen Geſetzes vnnd darauff geſetzter Straffe den Vnterthanen eingebun - den / alſo daß dieſes erſte Haupt-Geſetz der Gerechtigkeit / eines Erbarn / vnd kurtz zu ſagen / Chriſtlichen Wandels vornemlich in die Kirchẽ Diſciplin, auch die Aufferziehung der Jugend zu Hauſe vnd in den Schulen / davon wir her - nach Reden wollen / alß in daß weltliche laufft: Gleichwol aber ſind auch etliche Stuͤcke / die vornemlich eines ieden Gemuͤt vnd Perſon betreffen / Nachfolgig aber auch ſeinen mit Vnterthanen zu Aergernuß vnd Schaden gereichen koͤn - nen / in den Landes-Ordnungen bedacht / alß da iſt / eine gebuͤhrliche Euſſerliche Feyer der Sonn vnd Feſttage / ein nuͤchtern vnd maͤſſiges Leben vnd Vermei - dung des ſchaͤndlichen Vollſauffens / dadurch die Leute ihre eigene Leiber unge - ſund machen / vnd ihre Gemuͤter zu vielen Laſtern vnd uͤbeles vornehmen gegen andere reitzen / vnnd was zu dem Ende von gewiſſer Zeit des Tages / da man mit Zechen vnd Schencken auffhoͤren muß / geordnet. Ferner ein rechtmaͤſſiger Beruff vnnd Handthierung vnd Vermeidung des Muͤſſiggangs; Durch welche die Verderbung Leibs vnd Gemuͤts / eine Verſchwendung der Guͤter / vnd endlich eine Belaͤſtigung anderer Leute erfolget / zu welchem Zweck auch die Anordnung eines Zuchthauſes fuͤr dergleichẽ unartige Perſonen / zu Beſſerung ihres Lebens vnd beruhigung anderer Leute ein vortrefflich Mittel iſt: Die Er - haltung einer gebuͤhrlichen Ordnung vnnd Vorzugs zwiſchen den Staͤnden vnd Vnterthanen des Lands nach ihren Ehrenſtande vnd Ampt bey allen Be - gebenheiten vnnd Zuſammenkunfften / ſo wol auch in Kleidung vnd andernM ijeuſſer -92Teutſchen Fuͤrſten-Statseuſſerlichen Dingen / darauf zum Theil in der Policey vñ Gaſtungs Ordnung / Theils in der Kleider-Ordnung geſehen wird / damit es alſo auch dißfals im Lande Ehrlich vnd Ordentlich hergehe / vnd zerruͤttung / Mißverſtand vnd aͤrger - nuß verhuͤtet werde; Vnd was etwan dergleichen mehr ſeyn kan / welches die Tugend vnd auch die Ehre vnd Stand einer ieden Perſon der Vnterthanen betrifft.
Nach dem andern vnd dritten Haupt-Punct der Gerech - tigkeit / nemlich / daß ein Jeder dem andern die Gebuͤhr erſtatte vnd keiner den andern Beleydige / gehen nun die Geſetze vnd Ordnungen des Landes auff alle der Vnterthanen Eigenſchafften / Handthierung / thun vnd laſſen / alß fern ſolches einen andern vnd dritten angehet / vnd beſtehet hierinn vornemlich die Gerechtigkeit oder Billigkeit / welche durch die Geſetze geſucht wird / vnd zwar was die Gebuͤhr / gleiches Recht vnd Billigkeit erfordern / in allen Handel vnd Wandel / die zwiſchen etlichen Perſonen / es ſey umb was es wolle / fuͤrgehẽ was auch einem Jeden allein von ſeiner Perſon vñ mit ſeinem Vermoͤgen zu thun oder vorzunehmen zu komme / wie ferne er damit nach un - terſchied Standes vnnd Alters fuͤr ſich oder unter der Hand ſeiner Eltern vnnd Vormuͤnden zu gebahren habe / bey ſeinem Leben / oder mit Verordnung nach ſeinem Tode / wie es mit Erbſchafften eine Bewandnuß vnd rechmaͤſſige Be - ſchaffenheit habe / was fuͤr Mißhandlungen verbothen ſeyn / wie vnd an wem Sie geſtrafft werden / auch wie alle dieſe Dinge recht vorgenommen / wenn ſie Streitig werden / gebuͤhrlich geklagt / gehoͤriger Orten entſchieden / vnd alſo das Recht ertheilet werde; Davon geben die loͤbliche Gewonheiten / abſon - derliche Stadtrechte vnd willkühre / Landůbliche / ſo wol auch die Rechte des gantzen Roͤmiſchen-Reichs außfuͤhrliche nach - weiſung / vnd wird ſich darauff in den meiſten Lands Ordnungen / ins gemein bezogen / vnd nach unterſcheid der Faͤlle die Norm vnd Richtſchnur / wornach die Gerechtigkeit vnd Billigkeit in iedweder Sacht ermeſſen werden ſolle / deut - lich gezeiget; Weil aber die Wiſſenſchafft ſolches Rechtens ſchwer / wichtig vnd weitlaͤufftig iſt ſo werden auch deßwegen die Gerichte / da die Vnterthanen in ſolchen Faͤllen des Rechtens gewarten / vnnd ſich weiſen laſſen muͤſſen / mit Fleiß beſtellet / auch zu dem Ende Advocaten oder Fuͤrſprecher / ſonderlich den Einfaͤltigen zum beſten gehalten / vnd von den fuͤrnemſten Stuͤcken / wie es in Gerichten herzugehen pflegt / in der Lands-Ordnung / auch andern Außſchrei - ben abſonderliche Verſehung gethan / welche Puncte wir aber in das nach fol - gende Capitel zu weiter Außfuͤhrung verſparen; Von andern Dingen aber / die ſonſt in den Rechten vnd denen davon geſchriebenen Buͤchern mit mehrern zu finden / werden gleichwol auch etliche in denen Landes-Satzungen abſonder - lich beruͤhret / entweder daß es vmb dieſelbe im Lande eine ſonderbahre Beſchaß -ſenheit93Anderer Theil. ſenheit hat / oder daß groſſe Mißbraͤuche darwieder eingeriſſen / die man Nach - druͤcklich abſchafft / oder daß ſie den gemeinen Nutz ſonderbahr angehen / vnd ſie alſo maͤnniglich wiſſen vnd ſich daran ſtets Errinnern muß / auß ſolchen Vrſa - chen werden nun alle die groͤbſten Laſter vnd Verbrechen wieder Goͤttliche / na - tuͤrliche vnd Landrechte / in den Lands Ordnungen nahmentlich verbothen / vnd die Straffen / die Rechtswegen darauff verordnet / ſind / dabey vermeldet / da - mit ſich niemand der Vnwiſſenheit zu entſchuldigen habe / Es werden auch ſol - che verbothe mehr geſchaͤrfft vnd ſtraͤcklicher exequirt, wenn die Mißhandlun - gen im Lande gemein werden / vnd die Straffen der gemeinen Rechte die Leute nicht gnugſam abſchrecken; Vnd beſtehet in abſchaffung ſolcher Laſter vnd Miſſethaten durch heylſame Ordnung ein groſſes Stuͤck der Obrigkeitlichen Pflicht / denn eben vmb des Willen / daß man fuͤr denen boͤſen vnd ſchaͤdlichen Leuten ſeinen Leib / Ehr vnd Gut ſicher haͤtte / haben ſich Anfaͤnglich durch Goͤtt - liche ſchickung ſo viel Tauſendt Leute unter den Schutz einer oder wenig Perſo - nen begeben / vnnd denſelben ſo viel Macht / Vorzug / vnnd Gewalt einge - raumet.
Auffdie Gůter der Vnterthannen wird uͤber daß / was wir bald von ihrer Nahrung vnnd Vermoͤgen aufuͤhren werden / auff etliche ſonderbahre Punete die im Lande gar gemein ſind / abſonderliche Verordnung gethan / Alß / zum Exempel: Nach dem die Buͤrger vnd ſonderlich das Baursvolck wegen ihrer Guͤter mit vnterſchiedlichen Beſchwerden von Alters her beladen / alß mit Erbzinſen Guͤlten / Frohnen / Dienſten / Hauptrechten / Leibeigenſchafften / Ze - henden / Abzuggeld ꝛc. Deßwegen oͤffters zwiſchen den Aemptern des Lands - Fuͤrſten / oder denen Staͤnden vnd andern Perſonen des Landes / welchen ſol - che Rechte gebuͤhren / viel Jrrung vorfaͤlt / So geſchicht deßwegen auch vmb verhuͤtung unnoͤtigen Streits / oder doch zu deſſelben richtiger Entſcheidung in den Landes-Ordnungen außfuͤhrliche Verſehung: Darumb auch in den mei - ſten Oerten geordnet / daß allerhand Contract vnd Handlung / die ſolcher vnd anderer unbeweglichen Guͤter wegen vorgehen / mit vorwiſſen der Obrigkeit ge - ſchehen / vnd die Brieffe daruͤber in den Aemptern vnd Gerichten auffgerichtet werden muͤſſen; Vnd wird daruͤber mit Nutz gehalten / daß keiner kein Gut ver - handeln / vereuſſern / oder vertauſchen darff mit dem Gedinge / daß er die darauff hafftende Beſchwerden vnd Schuldigkeiten davon bringen / auff ſeiner Perſon behalten / oder anders wohin weltzen wolte / ſondern er muß es dißfals bey dem alten Herkommen bleiben laſſen;
Wegen der Felder / Wieſen / Hoͤltzer / vnd anderer liegenden Grunde wird zum Exempel verordnet / daß ſie an aller Orten richtig verſteinet vnd verreinet / auch daruͤber eine nottuͤrfftige Beſchreibung vnd Flurbuch gehalten / alle Jahr auch die Graͤntzen / oder Flur der Felder umbgangen werden / vmb einen JedenM iijbey den94Teutſchen Fuͤrſten-Statsbey den Seinigen deſto beſſer zu erhalten / vnd daß Verwechſeln abpfluͤgen / vnd andere Vervortheilung bey ſolchen Guͤtern deſto kraͤfftiger zu vorkommen.
Wegen der Wohnungen vnd Gebewden der Vnterthanen / geſchicht nicht allein ins gemein die Vorſorge / daß allerhand tuͤchtige Materialien an Holtz / Stein / Kalck / Ziegel vnd dergleichen / ſonderlich bey den Staͤdten / umb ein leydlichs im Vorrath ſey / ſondern es werden auch wol ſonderbahre Baw - Ordnungen auff gerichtet / vnd darinnen die Leute dahin gehalten / daß ſie bey ihren Gebewden auff die Waͤrhafftigkeit / Wolſtand vnd Geſundheit / ſehen muͤſſen. Jngleichen weil durch Verwarloſung vnd Vngluͤck groſſer Schade mit Fewers-Brunſten in Staͤdten / Schloͤſſern / Doͤrffern / auch Felden vnd Walden geſchehen kan / wird deßwegen eine ſonderbahre Fewer-Ordnung auß - gefertigt / wie man ſich fuͤr Veranlaſſung ſolches Schadens auff vielerley Wegehůten / gute Bereitſchafft zu Vorkommung deſſelben halten / auch wie man in entſtehender Brunſt zu huͤlffe kommen ſoll.
Der innerliche Fried vnd Ruhe zwiſchen den Vnterthanen des Landes wird in den Lands-Ordnungen vnd Geſetzen auch bedacht / vnd an ſich ſelbſt gefoͤdert.
1. Durch gute Verordnung der Gerichtbarkeiten / vnd Ge - brauch heylſamer Geſetze / daß dieſelbe im rechten Schwang behauptet / die un - ter Obrigkeit vnd Beampten in allen Staͤnden wol verordnet / oder da ſie Erb - lich ſind / in guter Beſchaffenheit erhalten / vnd alſo maͤnniglich zu dem / was er Rechtswegen befugt nach Gebuͤhr vnnd foͤderlich verholffen werde / welcher Punct von uns abſonderlich hiernechſt betrachtet werden ſoll / denn es iſt kein groͤſſerer Anlaß zu Vnwillen / Aufftuhr / vnd Krieg in groſſen vnd kleinen Re - giementern / alß die uͤbele Beſchaffenheit der Geſetze vnd Gerichtsſtellen / ſinte - mahl die Erfahrung bezeugt / daß endlich die Jenigen / welche ihr Recht mit huͤlffe der Obrigkeit nicht erlangen koͤnnen / ſolches mit der That ſuchen / vnd Auffruhr vnd Krieg erwecken.
2. Durch ernſtliche Verbietung aller ſelbthaͤtligkeit vnd Ge - waltsuͤbung im Lande / ſonderlich aber Vngehorſams gegen die Obrigkeiten / Schlaͤgerey / Außforderungen / Bevehdungen / Droͤhungen / vnd andern Tro - tzes vnd Muthwillens.
3. Durch gute Verfaſſung vnd Bereitſchafft der Perſonen vnd anderer Dinge / dadurch auff beduͤrffenden Fall den unruhigen wiederſpenſti - gen Vnterthanen begegnet werden kan / davon in der Lands-Satzungen viel verordnung geſchehen / von vns aber in dem 10. Capitel dieſes Theils mit meh - rern erklaͤrt werden ſoll / dahin wir denn auch verſparen wollen / was zu Schutz vnd Sicherheit fuͤr außwuͤrdiſche Feinde dienet / vnd gebraucht wird / Wiewol auch dieſe bißhero erzehlte drey Stuͤcke / wenn nemlich. 1. Ein Landsherrdie95Anderer Theil. die Gerechtigkeit in ſeinem Lande vnd gegen Freunde liebt vnd hegt / vnd alſo niemand Beleydigt vnd Benachtheiligt. 2. Keine ſelbthaͤtligkeit / ſo lange er des Rechtens genieſſen kan / vornim - met / noch den Seinigen geſtattet / vnd 3. in guter Ruͤſtung ſi - tzet / ihm nach Gottes Willen den Frieden vnd Ruhe ſeines Lan - des wol erwerben vnd erhalten koͤnnen.
Der dritte Punct / welcher durch gute Ordnung gefoͤdert werden muß /7. Wie durch die Lands - Satzungẽ auff Erhal - tung der Leute ge - dacht wird. iſt nun die Erhaltung vnd Vermehrung der Leute vnd ihres Ver - moͤgens: Was die Leute betrifft / welche wir allhier nur ihrer Anzahl hal - ben vnd weil durch ihre Maͤnge alle Nahrung vnd Vermoͤgen geſucht vnd er - langt wird / betrachten / gehet der Zweck der Geſetze dahin / daß der Leute vñ Vnterthanen viel vnd dieſelbe auch Geſund / vnd alſo zu ihrer Ver - richtung tauglich vnd geſchickt ſeyn moͤgen.
Nechſt der Seelen Wolfahrt iſt nichts edlers einem Jedwedern Menſchen alß die Geſundheit vnd gute Leibes Conſtitution, So iſt auch in einem Regie - ment kein beſſerer Schatz / alß die maͤnge vieler Leute vnd Vnterthanen / die an Leibs vnd Gemuͤts Gaben wol Beſchaffen ſind / zu ſolchem Zwecke dienet nun nicht allein daß bey dem Geiſtlichen Regiement der Eheſtand in ſeinem rechten Stande erhalten / auch durch weltliche Geſetze alle darwieder ſtreitende Laſter geſtrafft vnd abgeſchafft werden / Sondern was auch zu Erhaltung der auff die Welt kommenden Jugend in den Geſetzen vnd Ordnungen vieler Laͤnder vnnd Fuͤrſtenthumer geordnet zu finden / zum Exempel von Hebammen vnd Wehe - Muͤttern / von Verſorgung der unmuͤndigen Jungen Leute / denen die Eltern abſterben / durch die Vormuͤnder / von Beſtellung Gelehrter vnd Erfahrner Aertzte vnnd Ballbierer / der man ſich in fuͤrfallen Leibes-Schwachheiten vnd Gebrechen mit Ruth vnd Nutz bedienen koͤnnen. Von guter Ordnung vnnd Fuͤrſichtigkeit zu Zeit einreiſſender Peſtilentz vnnd ſonſt anderer anſteckender Kranckheit; Von abſchaffung oder maͤſſigem Gebrauch etlicher der Geſund - heit ſchaͤdlichen Dingen / alß etwan in etlichen Landen des Mißbrauchs wegen der Brandewein vnd Taback zu achten. Von erhaltung reines Waſſers / vnd guten Lufft / durch Sauberung vnd rein Erhaltung der Staͤdte; Von ver - ſchaffung tuͤchtiger Nahrungs Mittel / vnd Vermeidung deſſen / was dißfals der Geſundheit zu wieder / alß ſonderlich untuͤchtigen Fleiſch verkauffs vbelge - backenen Brodts / verfaͤlſchten nichts wuͤrdigen getraͤnckes:
Von Erhaltung armer vnd nottuͤrfftiger Leute / Theils durch Hoſpitalien vnd Allmoſen / davon bey den Geiſtlichen Regiements-Sachen mehrere Nach - richt folgen wird / Theils auch durch ſonderbahre Pfleghaͤuſer / darinn die Jenige die nicht Arbeiten koͤnnen / ihren Vaterhalt haben moͤgen / vnnd der -gleichen96Teutſchen Fuͤrſten-Statsgleichen mehr / deſſen man ſich auß den getruckten vielfaͤltigen Landes vnd Po - licey Ordnungen erholen kan.
Was aber die Nahrung vnd Vermoͤgen der Vnterthanen / daß dieſelbe in gutẽ Schwang vñ Auffnehmen erhalten werde anlangt / da pflegt der Landsherr alß Geſetzgeber ſein Abſehen auff vielerley Vmbſtaͤnde zu rich - ten / vornemlich aber den Zuſtand ſeiner Land vnd Leute / wie ſolcher nach Anley - tung des Erſten Theils dieſes Wercks beſchrieben / fuͤr Augen zu haben / vnd be - ſtehet ins gemein darinn; Daß 1. keinem Vnterthanen die Notturfft zu ſeinen Lebens-Mitteln / auſſer ſonderbahrer Straffe vnd Verhaͤngnuß Gottes vnd ſein ſelbſt Verſchulden / mangele / ſondern er ſeine Nahrung in guter Ordnung vnd ohne ungebuͤhrliche Hinderung durch fleiſſige Arbeit vnd rechten Brauch des Seinigen haben moͤge. 2. Der Vberfluß oder ſon - derbahre Gaben deß Lands wol in Acht genommen / angewen - det vnd nutzlich vertrieben werden / damit auch von andern Orten / was noͤhtig vnd nutzlich iſt / ins Land komme.
Der erſte Punct / die Mittel zu nottuͤrfftiger Nahrung betreffende / wird nun durch unterſchiedliche gute Fuͤrſorge behauptet. 1. Geſtehet der Grund deſ - ſelben in guter Aufferziehung der Jugend / daß ſolche in der Kindheit von Muͤſſiggang / Verzaͤrtlung / Schalckhafftigkeit / Verſchwendung vnd der - gleichen Laſtern abgehalten / auch hingegen zu Hauß vnnd in der Schulen zu Fleiß / Arbeit / Sparſamkeit / Begnugſamkeit / Gehorſam / Einigkeit / Demut / vnd liebe zu guter O[r]nung angewieſen / Jhnen auch hiernechſt gemeiner Vn - terricht von allerhand nutzlichen vnnd noͤthigen Lebens-Arten / dadurch Nah - rungs-Mittelerworben / oder Erhalten werden / wiederfahre / deßwegen unten mehrer Nachricht zu finden; Denn wo das unter bleibet / vnd der Menſch in der Jugend zu nichts gutes vnnd nutzliches gewehnet wird / iſt es hernach im Alter ſchwer vnd mißlich / Jhn zu einen rechten / fleiſſigen anſtaͤndigen Beruff zu bringen.
2. Wird hierzu erheiſchet eine gute Fuͤrſichtige Anſtalt vnd Ordnung uͤber alle Handthierung vnd Nahrung im Lande / welche darinnen nach der Beſchaffenheit vnd natuͤrlicher Arthafftigkeit deſſelben mit Nutz vnnd zur Notturfft getrieben werden kan vnd muß: Damit ein Jedweder Gewerb durch ſo viel Leute / alß es noͤthig vnd muͤglich gefuͤhret / Jhnen die nottuͤrfftige Materialien dazu in Bereitſchafft gehalten / vnd von andern / die es nicht wol koͤnnen vnd gelernet haben / gleiche Buͤrden vnd Beſchwerung auch nicht tra - gen / oder ſonſt andere Mittel vnd Beruff haben / kein Eingrieff geſchehe / auch bevorab die Eigennutzige Zuſammenſchlagung wucheriſcher Leute die eine vnd dere Handthierung gantz an ſich ziehen / vnnd hernach die Leute ihres gefallens ſteigern / Vberſetzen vnd von ihrer Nahrung bringen / verhuͤtet werde / zu dieſemEnde97Anderer Theil. Ende findet man in der Lands-Ordnung die gemeine Satzung / daß ein Jeder Stand bey ſeiner hergebrachten Nahrung bleiben / der Adel zum Exempel ſeiner Guͤter ſich nehren / die Buͤrger der Kauffmanſchafft vnd Handwercks auch Brauens vnd ſchenckens ſich gebrauchen / vnd der Baursmann dem Ackerbatt obliegen ſol / doch alles nach Maſſe des alten Herkom̃ens vñ iedes Orts Gelegen - heit; Hiernechſt haben auch die meiſte Handwercker ihre ſonderbahre Zunfft vnd Hanckwercks Reguln oder Gilden / vnd Jnnungsbrieffe / welche Jhnen die Obrigkeit auffrichten leſt oder beſtaͤtiget / vnd wird darinnen nechſt deme was zu Erlernung vnd rechtmaͤſſiger Bbung eines Jedern Hand - wercks abſonderlich fuͤrfaͤlt / ins gemein dieſes in Acht genommen / daß ein iede Handthierungs Zunfft / bey deme / was zu deroſelben Eigentlich gehoͤret / ge - laſſen / vnd von andern Jhnen kein Eintrag geſchehe / eine gute Obſicht unter Jhnen geſtifftee / auch Rottirung ſelbthaͤtigkeit vnd Anmaſſung ſonderbahren Gerichtbarkeit verhuͤtet werden; Sie aber hingegen ehrlich vnnd Fleiſſig ler - nen / billich Preiß halten / vnd niemand durch vortheilhaffte Grieffe vberſetzen / auch die Handwercks Purſche von Muͤſſiggaag / Vmblauff vnd Zechen ab - vnd zu fleiſſiger Arbeit / damit niemand an ſeiner Notturfft verhindert ſeye an - gehalten werden / vnd was dergleichen Obſichten mehr ſeyn: Weil auch die Jnnungen Allerhandwercker nicht ins Gemein bekandt / viel auch vnd die vor - nemſten Kauff vnd Handelsleute damit nicht verſehen ſind / ſo wird auch in vielen Lands Ordnungen von den noͤtigſten vnnd vornemſten Handelsleuten auch Handwerckern abſonderliche Verordnung gutẽ / wie ſie ſich in ihrem Han - del der Billigkeit befleiſſigen / vnd tuͤchtige Warhafftige unverdorbene Waaren vnd Arbeit fuͤhren vnd machen / vnd ſich ſonſt in ihrem Handwerck erbarlich er - weiſen ſollen / alß zum Exempel / von Kraͤmern vnd Gewandſchneidern / Gold - ſchmieden / Wuͤrtz vnd Zucker-Krahmen. Leder vnnd Fellwercks Haͤndlern / Fiſchhaͤndlern / Hoͤcken / Tuchhaͤndlern / Farbern / Becken / Fleſchhauern / Garnhaͤndlern / Muͤllern / ꝛc.
3. Můſſen die aller / meinſten Arten der Nahrung / oder die unentbehrlichſten Stuͤcke die der Menſch am meiſten bedarff / alß da ſind die Feldfruͤchte / Viehezucht vnd Gehoͤltz / Eyſenhaͤndel / daß Geſpinſt / oder G[arn]vnd wollen Handthierung / ꝛc. Fuͤr allen andern in Acht genommen vnd dar - auff Ordnung gemacht werden / daß ſo viel durch menſchliche Fuͤrſichtigkeit muͤglich / an denſelben kein Mangel erſcheine / ſondern die damit umbgehen / vnd ſolches zu wege bringen / in alle Wege gefoͤdert werden; Dahin wird nun durch unterſchiedliche gute Anſtalten in den Lands / Satzungen geſehen / alß wegen des Getreydigs vnd gebuͤhrlichen Schutz vnd Erhaltung des Ackerbaues / daß daſſelbe nicht in Abnehmen vnd Verwuͤſtung komme / welches geſchicht / wenn Baursmann mit newen Beſchwerden belegt / oder auff ſeine Pferde vnd Acker -Nviehe /98Teutſchen Fuͤrſten-Statsviehe / oder auch das Getreyde / vnnd dergleichen nothwendige Stuͤcke mehr / newerliche Anlegen vnd Auffſaͤtze gemachet / oder durch Wucher vnd ſchaͤdli - chen auff vnd Vorkauff / auch vortheilhafftige darleyhung auf die Fruͤchte / daß Armut außgeſogen / oder auch in den Felden vnd Gaͤrten Dieberey / vnd Ver - derbung derſelben durch allerhand Mißbrauch / ungebuͤhrliche Wege / Hetzen / Hegung vieles Wildprets vnd dergleichen Schaden gethan wird.
Bey der Viehezucht / daß dieſelbige ſonderlich denen vergoͤnnet werde / welche dazu der Weyde vnd Ackerwercks halben die bequemeſten Mittel haben / vnd nicht andern Leuten zu ſchaden Viehe halten / doͤrffen das auch die Trifften mit Viehe nicht uͤberlegt / ſondern gebuͤhrliche Außtheilung gemacht / auch zu deſſen beſſern Ernehrung die Hut vnd Weyden nicht geſperret; Oder wo Man gel an der Weyde iſt / alte Leyden vnd Trifftoͤrter zu Abbruch der Viehe nutzung nicht umbgeriſſen vnd zu Aeckern gemacht werden.
Wegen des Holtzes / daß ſonderlich an den Orten / wo man deſſen keinen Vberfluß hat / damit auffs beſte Vmbgegangen / ſolches gebuͤhrlich gehegt / zu ſeinem rechten Wuchs geſparet / auch von den Landleuten / nicht allein Frucht - bare-Baͤume / ſondern auch andere / die zu Fewrung dienen / alß vieler Orten die Weydenbaͤume ſind gepflantzet / alſo den Jnwohnern ein ſteter Zugang dieſes unentbehrlichen Stuͤcks erhalten / vnd Sie deßwegen nicht einſten / gedrungen werden / ſolche Notturfft thewer zu kauffen / oder Jhre Wohnung vnd Nahrung daruͤber zu verlaſſen / davon denn in denen Waldordnungen hin vnnd wieder außfuͤhrliche Satzung zu finden.
Wegen anderer nothwendigen Stuͤcke / alß des Saltzes / wo daſſelbige in einem Lande durch Gottes Segen ſich ereignet / vnd ſo gut vnd wolfeyl alß das frembde zu haben iſt / erfodert die Lands Ordnung / daß ſolcher Handel auffs beſte befoͤrdert werde. Alſo wird auch wegen der Fiſchbaͤche / wie dieſelbe gebuͤhr - lich gehegt / vnd in guten Nutz erhalten werden ſollen. Wegen der Obſtbaͤume / daß man dieſelbe Hegen vnd mehren ſoll. Wegen der Kleidung / daß den Tuch - machern im Lande die Notturfft an wollen nicht mangeln moͤge / Allerhand nutz - liche Verſehung gethan / dahin gehen auch die Verordnung auff die nothwen - digſten Handwercker der Becken / Metzger / Muͤller / die mit menſchlicher Na - rung am meiſten umbgehen / davon vorhero ſchon Meldung gethan worden.
4. Jſt auch zu nottuͤrfftiger Vnterhaltung vnd Nahrung der Leute ſehr noͤtig / daß die gemeineſten waren / auch Handwercks Arbeiten nach einer billich maͤſſigen Proportion gewuͤrdet / daruͤber eine richtige Tax-Ordnung auffgerichtet / vnd uͤber dieſelbe durch die Haͤndler vnd Handwercks-Leute nie - mand beſchweret werde / denn auſſer deme geſchicht es gar gewoͤnlich / daß ſolche Leute in den Stuͤcken / darinn man Jhrer nicht entbehren kan / ſich gantz Vn - billich vnd uͤbermaͤſſig erweiſen / vnd den anderen Jnwohnern die Nahrungs -Mittel99Anderer Theil. Mittel ſehr ſchwer machen / Jnſonderheit aber muß zu mahl zu den Zeiten / da wegen vorhergehender Kriege vnnd Sterbens laͤuffte der Leute nicht viel zu be - kommen ſind / auff die Tagloͤhner vnd Dienſtboten genawes Auffſehen gefuͤhret werden / daß Sie bey billigen Lohn vnd fleiſſiger Arbeit bleiben / denn ohne die - ſelben werden alle andere Handthierungen vnd Haußhaltungen geſtopffet und gehindert.
5. Gehoͤret auch zu rechter befoͤrderung Handels vnd Wandels vnd Er - haltung der Vermoͤgen / eine richtige billichmaͤſſige Muͤntz-Ord - nung / Abſchaffung alles deſſen / wodurch die Muͤntze verfaͤlſcht / verringert / gu - tes Geld durch ungebuͤhrliche Steigerung vnnd Auffwechſel auß dem Lande / vnd Schlimmers hinnein gewechſelt / Jtem wordurch die Metallen zur Muͤntze / alß Silber vnd Gold unnoͤtig vnd uͤbermaͤſſig verderbet vnd Mißbraucht wer - den / davon kan man ſich in der Reichs-Muͤntz / auch Policey Ordnung / dar - uͤber der Landherr auch halten muß / mit mehrern erſehen. Denn in Mangel guter bequemer Muͤntze vnd durch einſchleichung loſen Geldes faͤlt zu gleich alle Handthierung des Landes / die Benachtbarten ſchewen ſich hinein zu Handeln vnnd die Jnwohner werden unvermerckt in Abfall ihres Vermoͤgens ge - bracht.
6. Jngleichen iſt hochnothwendig die Abſchaffung des Wuchers vnd allerhand wucherlicher Contracten, wie wir auch ſchon etwas gedacht deñ durch ſolche unbillige Handlungen wird der gemeine Mann / der dem Lande das meiſte Gewerb machet / allgemachſam außgeſogen / vnd deren Erwerb vnnd Vermoͤgen auff etliche wenige Geitzhaͤlſe gebracht; Vnnd werden auch auß ſolchen Vrſachen / vmb den Wucher zu verhuͤten / vnnd die Handthierung der Vnterthanen nicht zu Stopffen / in vielen Landen keine Juden geduldet / noch Jhnen darinn zu Handeln zu gelaſſen / alldieweil nach boͤſem Gebrauch ihre gantze Nahrung auff Wucher beſtehet: Oder wo man dieſelben von Alters her geduldet / wird doch gewiſſe Maaß vnd Ordnung geſetzet / wie ſie ſich mit ih - rem Handel vnd Wandel verhalten ſollen.
7. Zu ebenmaͤſſigen Zweck zielen auch die Verordnung rechter Maſſe / Gewicht vnd Elle / damit in Kauffen vnd Verkauffen vnd aller - hand anderer Handthierung gleichheit gehalten / vnd Betrug vnd vervorthei - lung deſto mehr vorkommen werde.
8. Vornemlich dienet auch zu Erhaltung des Lands vnnd eines Jeden Vermoͤgens / Ein gute Anordnung in allerhand Zehrungen Ga - ſtungen vnd Auffwendungen / welche bey mancherley Begebenheit / in frewdigen vnd leydigen Faͤllen pflegen vorzugehen / alß denn geſchicht bey Kind - teufften / Hochzeiten / Begraͤbnuſſen / bey Jahrmaͤrckten vnd Kirmeſſen oder Kirch weyhen / auch ſonſt bey gemeinen Zuſammenſetzung der Gaͤſte vnd aller -N ijhand100Teutſchen Fuͤrſten-Statshand Zechen; Denn wenn hierinn keine gewiſſe Maaß der Perſonen / der Speiß vnd getraͤncks vnnd der Zeit halben gehalten wird / ſo geſchichet auß Vbermuth vnd nach ahmung anderer / Theils auch auß Gewinnſucht / vnd ſonſt auß Vppigkeit / ſolche Vberfahrung / daß durch unmaͤſſige Zehrung / die Leute in groſſes Verderben gerathen / der Vnordnung / Vnflaͤterey vnd ſuͤnd - lichen Vberfluſſes vnd Anfuͤllung dabey zu geſchweigen.
9. Eine gleichmaͤſſige Bewandnuß hat es auch mit der Kleidung / darinn ſich mancher vber ſein Vermoͤgen vbernimmet / vnd frembde koſtbahre Waaren mit groſſen Schaden an ſich kauffete / oder ie ſonſt uͤber ſeinen Stand ſich ſehen laſſen will / welchem Vnheil daß zu gleich einen groſſen Vbelſtand vñ Zerruͤttung der Ehrenſtaͤnde mit ſich bringt / durch eine feine nutzliche Klei - der-Ordnung abgeholffen wird.
10. Vnd iſt ins gemein in der Auffſicht / uͤber Handel vnd Wandel vnd alle bißhero erzehlte Stuͤcke dahin zu Trachten / daß ſie die Vnterthanen ſo viel muͤglich / fuͤr frembden Waaren zu ihren Kleidungen ſpeiſen vnd anderer not - tuͤrfftig huͤten / alldieweil dieſelbe weit zu gefuͤhret / durch viel Zoͤll vnd Aufflagen beſchwert / vnd in groͤſſern werth / alß das Jnlaͤndiſche geben werden / vnd doch offters geringe oder doch unwaͤrhaffter Art / oder zur Speiſe ungewoͤnlich / unge - ſund vnd Leckerhafftig ſind / daß man Jhrer wol entbehren kan; Vnd ſoll viel - mehr durch Befoͤrderung der Handthierung dahin gearbeitet werden daß aller - hand notturfft im Lande ſelbſt gezeuget / vnd bereitet / vnd alſo die Mittel dar - innen behalten / oder nur zu noͤthlichen außwuͤrdiſchen Dingen angewendet werden.
11. Jn gemein muͤſſen auch durch gute Ordnungen allerhand ſchaͤdliche Leute / welche mit anderer fleiſſiger Vnterthanen ſchaden vñ Vberlaſt ſich neh - ren / oder daß Jhrige ihnen vnnd ihren Nachkommen zu ſchaden ſchaͤndlich ver - thun / abgeſchafft oder geſtrafft vnd zur Beſſerung gehalten werden / alß da ſind / Spitzbuben vnd Spieler / Ganckler vnd Narrenſpiel treiber Luͤgenhaffte unge - ſchickte Marckſchreyer vnd Storger muthwillige Borger vnd Bancorottirer / Faulentzer vnd Muͤſſiggaͤnger / ſtarcke Bettler vnd Vaganten / Gardbruͤder / umblauffende muͤſſige Handwerber / ꝛc. Vnd was des Lotterbubiſchen Geſinds mehr iſt / So wol auch verſchwender vnd thoͤrichte Haußhalter / den man Vor - muͤnder vnd Verwalter Jhrer Guͤter ſetzen / oder Sie ſonſt im Zaum halten muß.
12. Weil auch vieler Orten die gemeinde der Staͤdte vnd Doͤrffer unter - ſchiedliche Einkunfften vnd Guͤter haben / welche die Raͤthe in Staͤdten / vnd auff den Doͤrffern die Vorſteher einnehmen vnnd berechnen / davon zwar ein Jeder inſonderheit vnd in ſeine Haußhaltung vñ Beutel ſo mercklich nichtsParti -101Anderer TheilParticipiret, gleichwol aber deſſen nicht wenig gebeſſert iſt / alldieweil davon dem Ort / da er wohnet / allerhand Nutzen mit gemeinen Gebaͤuen / abſtattung herrſchafftlicher Gefaͤlle / erhaltung gemeinen Koſten vnd Diener zu Geiſt - vnd weltlichen Dingen geſchaffet werden kan / worzu ſonſt / wenn ſolche Guͤter vnd Einkunffte nicht da weren / ein Jeder eine ſonderbahre auffwendung thun mu - ſte / welches Jhme an ſeiner Nahrung abgienge; So iſt die hohe Obrigkeit auch in dieſem Stuck ſorgfaͤltlg / daß ſolche gemeine Guͤter recht ver - waltet / der Ertrag wol eingenommen vnd außgegeben / auch gebuͤhrlich alle Jahr vor der unmittelbahren Obrigkeit berechnet werden / worzu unterſchied - liche gute Anſtalten in denen Lands-Ordnungen zu finden.
Der ander Haupt-Punct dieſes Stucks / welcher iſt / daß die Ga -10. Von rechter an - wendung des Vber - fluſſes im Lande / in 5. Puncten. ben oder der Vberfluß des Lands / darauß die Jnwohner deſſelben / vber die un - entbehrliche notturfft / Nutzen ſchaffen / vnd ihr Vermoͤgen dadurch vermehren koͤnnen / recht angewendet werden / wird dergeſtalt Befoͤdert vnd in acht genom - men wenn 1. dieſelbigen Stucke / darinn der Segen des Landes vnd ieden Orte beſtehet / alß zum Exempel / daß Getreydig / Wein / Wollen / Tuch / Holtz / vnd hoͤltzerne Waaren / Garn / Leinwand / etlicher Orten die Kraͤuter zum Farben Weyd vnd Saffler / vnd was dergleichen mehr iſt ſonderlich Erkundigt / beobacht / die ſolches Zeugen vnd bereiten in guter Anzahl / Ordnung vnd rechter Wiſſenſchafft ihrer Kunſt erhalten / auß unzeitiger Begierde durch die Obrigkeit mit Aufflagen vber die Gebuͤhr nicht beſchwert / ſondern zu forttrei - bung ihres Thuns auffs muͤglichſte angehalten / vnd was ſie zu Verlag ihres Wercks beduͤrffen umb einbilliches Jhnen verſchafft werde / dazu denn etliche oben ſchon beym Erſten Punct erzehlte Errinnerungen auch dienlich ſeyn.
2. Wann auch die Obrigkeit dahin bedacht iſt / daß Sie in dero Landeie mehr vnd mehr was nutzlich vnd Außtraͤglich ſeyn kan / nach Gelegenheit deſſelben vnnd auff reiffliche vorbetrachtung aller Vmbſtaͤnde vernuͤnfftig ein - fuͤhren / vnnd die Leute dazu durch allerhand guͤtliche Mittel vnd befreyhungen anleyten / vnd alſo nicht in Gedancken ſtehen / daß es eben im alten Weſen blei - ben muſte / vnd nichts verbeſſert werden koͤnte; Denn wo die Vorfahren der - gleichen Meinung gehabt haͤtten / wuͤrden in manchen Landen vielleicht mehr Wildnuß vnd geringe Nahrung / alß ſo viel fruchtbare Acker / Weinberge vnd Handthierungen zu finden ſeyn.
3. Muͤſſen die Frembde / die in daß Land handeln / ſolche Waaren ho - len / vnd Geld oder andere nutzliche Dinge da hingegen hinnein fuͤhren / auch der Billigkeit nach in acht genommen werden Theils / daß Jhnen freyher Handel vnd Wandel / ſonderlich auff den Jahrmaͤrckten verſtattet / die Straſſen wol gebeſſert vnd erhalten / Sie mit newen ungebuͤhrlichen Zollen vnd Aufflagen nicht abgetrieben / auch auff den Landſtraſſen gute Sicherheit gehandhabt / denN iijWirthen102Teutſchen Fuͤrſten-StatsWirthen vnd Gaſtgebern / da man ſich der Zehrung vnd Einkahr gebrauchen muß / keine Vberſetzung nach gelaſſen / ſondern billicher Tax gemachet / daß recht auff begeben ſchleunig ertheilet / vnnd anders mehr was die Handelsleute vnd frembden ins Land zu reiſen vnd zu Handeln anreitzet / angeſtelt / hingegen was ſie beſchweret vnd zur Vngebuͤhr drucket / abgewendet wird.
4. Auff die Vnterthanen ſelbſt aber / welche den Vorrath deß Lan - des an andere Orte bringen / vnnd damit handeln wollen / gebuͤhret de[r]hohen Obrigkeit ebener Maſſen daß einſehen zu haben / Theils daß ſolche Leute den handel verſtehen / vnd redlich fuͤhren / alſo durch Vnbeſonnenheit oder auch durch Schalckheit an andern Orten ſich ſelbſt vnnd ihre Landsleute nicht in Schaden bringen / Theils / daß ſie auch in andern Herrſchafften nach gleich vnd recht gehalten vnd ihre Handthierung nicht zur ungebuͤhr vñ wieder die Reichs Satzungen vnd herkommen geſtopfft / ſondern wo dergleichen vorgehen wolte / on die Obrigkeiten derſelben Oerter umb abſtellung angehalten / vnd die recht - maͤſſige Freyheit der Handlung behauptet werde.
5. Nichts weniger gehoͤrt auch hieher die Auffſicht daß durch ſchaͤdlichen auff - vnd Vorkauff / die Vnterthanen ſelbſt einander den handel nicht ſchwer machen / die Bauersleute ihr erwachſenen Vorrath zu offentlichen Marckt in die Staͤdte fuͤhren / daß Haußiren vnd unterſchleiffen mit allerhand Waaren / die ſonſt auff Maͤrckten vnd vor maͤnniglich Feyl ſind / abgeſchafft / auch ſonder - lich frembden nicht geſtattet werde im Lande die Waaren / vor dem Einheimi - ſchen / der damit handeln wolte / zu Beſprechen / auffzukauffen / zu vertheuren / vnd Jhnen den Vortheil auß den Haͤnden zuziehen;
Dieſe bißhero erzehlte vnd dergleichen mehr nutzliche Dinge / werden nach dem dritten Punct der Lands-Fuͤrſtl. Regierungs Geſchaͤffte / vermittels der Ordnungen vnd Geſetzen des Landes beobachtet / allermaſſen dieſelbe / nach dem ſie / wie Eingangs dieſes Capitels vermeldet / vom Landsherrn mit ſeinen Raͤ - then berathſchlaget / auch wol nach Gelegenheit mit den Land-Staͤnden Com - municiret, vnnd deutlich vnnd Vmbſtaͤndig verfaſſet ſind / in oͤffentlichen Druck oder auch Schrifflich auß der Cantzeley unter deß Landes-Fuͤrſten Na - men / Vorrede vnd Beſchluß an alle Staͤnde deß Lands / auch alle Herrſchaffts Beampte / welchen die Gerichtbarkeit anvertrawet iſt / außgefertigt / einem Je - den ein Exemplar mit dem Fuͤrſtl. oder Landes herrlichen Siegel zu ende be - truckt / zu geſchickt / vnd darauff alß ein Geſetz der Hohen-Obrigkeit / dem man Pflicht vnd Gewiſſens halben zu gehorſamen / ſchuldig / in allerhand an - ſtalten / Vrtheilen vnd Straffen geſehen vnd geſprochen / auch zu dero Handhabung allerhand dienliche Mittel angewendet werden.
Summa.
Was die Gerichtbarkeit oder Gerichtliche Bottmaͤſſigkeit ins gemein ſey / worinn Sie beſtehe / vnd wie ſie auf 3. Haupt - Puncte ziele.
Wie ſolche Gerichtbarkeit auff die Landsherrn / vnd von die - ſen ferner auff andere Staͤnde im Lande kommen was dieſe für Gerichtbarkeiten haben.
Wie die Iurisdiction der Hohen Obrigkeit von der andern / welche die Staͤnde vnd Vnter-Obrigkeiten des Lands haben un - terſchieden ſeyn / nach etlichen Vmbſtaͤnden.
Wie der Landsherꝛ die hoͤchſte Gerichtbarkeit durch ſeine ſelbſt Perſon vnd ſeine Raͤthe exercirt.
Wie etlicher Orten uͤber das / noch beſondere Hoff-Gerichte ſeyn.
Wie der Landsherr ſeine eigene Gerichtbarkeit in erſter Inſtantz durch die Beampten uͤben laſſe.
Wie ſolchen auch Commißion gegeben werde in etlichẽ Sachen.
Von andern Particular-Gerichten / welche die Landsherrn ha - ben.
Vom rechten Gebrauch vnd Stylo einer Lands-Fuͤrſtlichen Ge - richtbarkeit / werden etliche unterſchiedliche Errinnerun - gen angehaͤngt.
Von dem andern Theil des Capitels / nemlich der Auffſicht / welche der Landsherr uͤber die Gerichte ſeiner. Land -ſtaͤnde104Teutſchen Fuͤrſten-Statsſtaͤnde vnd Vnterthanen hat / wird angefůhrt. 1. Wie da - hin geſehen werde / daß ſie ihre Gerichtsſtellen mit tůchti - gen Leuten verſehen. 2. Wie ihnen der Landsherr den Ge - richtslauff laſſe. 3. Wie die Appellation vnnd dergleichen Mittel an die hohen Gerichtsſtellen des Lands Fuͤrſten von dannen abgehen / vnd wie es damit gehalten werden.
DEmnach bißhero Bericht geſchehen wie der Lands Fuͤrſt ſeinen Stand vnd Hoheit erhalte / auch Geſetze vnd Ordnung mache; So folget nunmehr Zum dritten / wie er Krafft ſolcher Seiner Lands Fuͤrſtl. Hoheit vnd Obrigkeit vnd nach Außweiſung des Lands Ordnung Satzungen vnnd Rechten / die Gerichtbarkeit im Lande uͤber ſeine Vnterthanen uͤbe / vnd ihnen daß Recht wiederfahren vnnd ertheilen laſſe;
Die Gerichtbarkeit oder Gerichtliche Bottmaͤſſigkeit / ins gemein / vnnd nach heutiger Art vnd Gebrauch unſerer Zeiten vnd des Vater - landes zu reden iſt nichts anders / alß eine Macht vnd Befugnuß von Peinli - chen vnd Buͤrgerlichen-Sachen rechtliche Erkandtnuß vnnd Verordnung zu thun:
Peinliche Sachen vnd Peinliche Gerichte nennen wir die hohe Bot - maͤſſigkeit / alle Laſter vnd Verbrechen / welche mit Lebens vnd Leibs, oder an - dern hohen Straff an Ehr vnd Gut pflegen belegt zu werden / nach erheiſchung der Rechte zu ſtraffen.
Buͤrgerliche Sachen vnd Buͤrgerliche Gerichtenennen wir / zum Theil / die macht / etliche geringer Verbrechen mit geringerer Straffe anzuſe - hen / zum Theil / die Erkaͤndtnuß in allen ſtreitigen Haͤndeln / zu ſpruͤchen / vnnd Forderungen der Leute / die ſie gegen einander haben / es ſey umb Schuld / oder Eigenthum auff perſoͤnliche Verpflichtung oder die Guͤter ſelbſten ergehen zu leſſen / vnnd dann auch die Bottmaͤſſigkeit in allerhand Gerichtlichen Anord - nungen / vollziehung der Vrtheile / Pfaͤndungen / Verordnung der Vormuͤn - der vnd Pflegere / einweiſung in den Beſitz eines Guts / beſtetigung allerhand Handlungen / die vor Gericht zu geſchehen pflegen Erhaltung der Handwercks Jnnungen / Aufſicht vber die Maſſe vnd Gewichte / vnd dergleichen.
Erſcheinet alſo / daß die Gerichtbarkeit ins gemein zu dieſem Ende notwen - dig ſey / daß 1. Verbrechen vnd Laſter dadurch goͤttlicher Zorn uͤber daß Land verurſacht / der nechſte an Leib / Ehr vnd Gut angegrieffen / gemeine Ruhe vnd Sicherheit zerſtoͤret / oder ſonſt groſſe Aergernuß gegeben wird / im Lande be - ſtrafft / vnd die unſchuldigen dafuͤr gerettet vnd geſchaͤtzet / auch Jhnen zu ergaͤn tzung erlittenen Schadens wieder geholffen werden. 2. Das vorfallende Jr - rungen in allerhand menſchlichen Handlungen vnd vornehmen / daruͤber ſichdie Leute105Anderer Theil. die Leute nicht vergleichen koͤnnen / vnd ihr Vermoͤgen liegend vnd fahrend / auch ein vnd andere Gerechtigkeit / Freyheit vnd Befugnuß betrifft / theils auch ihren guten Namen vnd Leumuth angehet / nach Recht vnd Billigkeit entſchei - den / vnd alſo einem Jeden zu gleich vnd recht geholffen. 3. Auch etliche ſonder - bahre Dinge / die nicht im Winckel vnd durch Privat-Leute / ſondern vmb beſſe - rer Einrichtung vnd ſteiffer Handhabung willen von der Obrigkeit oder Ge - richts-Perſonen / oder durch dieſelbe zu thun vnd zu verordnen von Rechts vnd Gewonheit wegen gebraͤuchlich ſind / durch die Gerichte vnd vor denſelben ver - richtet werden.
Dieſe Gerichtliche Bottmaͤſſigkeit iſt in dem Roͤmiſchen Reich / wie es3. Wie ſol - che gericht - liche Bott - maͤſſigkeit auf die Her ren oder Staͤnde ei - nes Lan - des kom̃en. vor Alters unter denen Keyſern zu Rom vnd Conſtantinopel beſtanden / auch hernach noch eine gute Zeit / alß es auff die Teutſchen kommen / ein ſonderbah - res anhaͤngiges Stuͤck der hoͤchſten Obrigkeit vnd Keyſerl. oder Koͤnigl. Hoheit geweſen / dergeſtalt / daß niemand eine Gerichtbarkeit uͤben vnd gebrauchen koͤn - ne / alß wenn es die hoͤchſte Obrigkeit abſonderlich befehle vnd Jhn darzu beſtel - let vnd iſt doch wol Anfangs ungewoͤnlich geweſen / daß Sie auch den ordentli - chen Beampten in den Landſchafften / oder den Obrigkeiten in den Staͤdten mehr alß nur Buͤrgerliche Gerichtbarkeit vnnd doch nicht vollkoͤmlich anver - trawet / Sondern ſie haben die hohe peinliche Gerichte vnnd etliche andere Stucke durch abſonderliche befehle vnd Commißiones angeordnet / oder Jh - nen ſolche gar vorbehalten / durch ihre nechſte Bediente zu verwalten / nach der Zeit aber iſt es in Teutſchland vnd andern Reichen allgemachſam dahin kom - men / daß mit den Stadthaltereyen vnd Verwaltungen der Landſchafften vnnd Provintzen des Reichs welche ſonſt von Keyſern vñ Koͤnigen nach Beliebung vnd auf daß Leben einer Perſon außgetheilet worden / auch die Gerichtbarkeiten Erblich / vnd von denenſelben hiernechſt nicht allein weiter auf ihre Diener ſon - dern auch auff andere Perſonen im Lande gleicher geſtalt Erblich gebracht vnd verliehen / oder durch langen Gebrauch ſolche an ſich zu ziehen nachgeſehen deß - gleichen auch denen Raͤthen der Staͤdte uͤber ihre Buͤrger eine gerichtliche Bot maͤſſigkeit entweder in allen oder in etlichen Stuͤcken vergoͤnnet worden / alſo daß heute zu Tage an gar vielen Orten ſolche Gerichtbarkeiten / doch auff[un -]terſchiedliche Weiſe / erblich ſeyn / vnd dahero dergeſtalt nicht mehr ein Zeichen oder eigentliches Ampt der hoͤchſten Obrigkeit zu achten / ſondern bey mancher - ley Perſonen in dem Lande / die ſonſt dem Landsherrn unterworffen ſind / ſich befinden / doch mit dem Vnterſchied / daß etliche deroſelben alle beeden Arten der Iurisdiction, nemlich Peinliche vnd Buͤrgerliche haben / welches man in den meiſten Orten Hohe vnd Nieder-Gerichte nennet / etlichen aber nur die Nieder / oder wie mans heiſſet / Erbgerichte oder Voigteyligkeit zu kommen. Dieſes haben wir umb deß Willen von der Gerichtbarkeit ins gemein vorher berich -Oten106Teutſchen Fuͤrſten-Statsten muͤſſen / damit wir hiernechſt beſſer verſtehen koͤnnen / was denn dem Lands - herrn fuͤr eine Gerichtbarkeit zu komme / vnd was der andern halben / die im Lande vnd Fuͤrſtenthum durch ſeine Staͤnde vnd vornehmſten Vnterthanen / welche Gerichtsherren ſind / gefuͤhret wird / ſeines hohen Obrigkeitlichen Ampts vnd Vorzugs ſey.
Weil nun dieſes zwey unterſchiedene Puncte ſeyn / So iſt von dem Erſten / nemlich der Gerichtbarkeit / welche der Landes-Fuͤrſt uͤbet / ſo viel zu wiſſen / daß ſolche an vnd vor ſich ſelbſt eben eine ſolche ſey / vnd keine andere Puncten in ſich begreiffe / alß die wir vorher angezeigt / nur daß Sie wegen vitler Vmbſtaͤnde / alß deß Richters / der Perſonen die davor ſtehen muͤſſen / vnd des Proceß ſelbſten / ſonderlich aber wegen deſſen / was wir beym andern Punet be - trachten werden / So viel groͤſſeres Anſehen vnd Vorzug vor andern Gerich - ten im Lande hat: Vnd verſtehen wir allhier Erſtlich die Gerichtbarkeit / welche der Landsherr in vnd durch ſeinen Iuſtitz Rath verwalten laͤſt; Denn / Erſt - lich / was den Richter betrifft / ſo dirigirt in Ertheilung der Iuſtitz bey ſeiner Rathſtuben der Lands-Fuͤrſt oder Herr ſo ferne ſelbſt / daß er alle wichtige Sachen / wie anderswo ſchon Berichtet / ſich ſelbſt vortragen laͤſt auch alles un - ter ſeinen oder ſeiner Cantzley Nahmen außgefertigt wird: Die Perſonen / welche Gerichtliche verhoͤr halten vnd Beſcheid geben / ſind die Cantzler vnnd Hoff - oder Iuſtitien Raͤthe / von welchen wir oben ſchon auß fuͤhrliche Meldung gethan / vnd Vertritt unter denſelben der Cantzler / oder wie nach unterſchied der Lande / dieſe Oberſte Perſon genennet wird / der Præſident, Director, Land - oder Hoffrichter / die ſtelle des Lands Fuͤrſten in allen Sachen / denen er ſelbſt nicht Beywohnen mag / vnd eigentlich zum Proceß vnd Gerichtshandlung erfor - dert werden: Zu Auffſetzung der Gerichtlichen befehlen / beſcheide / Re - ceſſen Reſolutionen, &c. Zu abhoͤrung der Zeugen / zu Prothocollirung der Parteyen vorbringen vnd ſetze / vnd anders / werden gebracht die Secretarien, Actuarien vnd Cantzeliſten / die wir oben beſchrieben: So wird auch eine Per - ſon zum Fiſcal oder Advocato Fiſci geordnet daß er uff die Verbrecher im Lan - de fleiſſige Obſicht haben / auff ihre Beſtraffung oder Einbringung vnd verfuͤ - gung der ſchon verordneten Straffe klagen vnd das richterliche Ampt anruffen[ſoll]. Vor dieſem hoͤchſten Gerichte im Lande muͤſſen ſtehen vnnd ſich beklagen laſſen / alle Staͤnde deß Lands / Prælaten, Grafen / Herren / Edelleute / Raͤthe der Staͤdte / vnd in etlichen Landen auch die Jenige alle / die von dem Landsherren Lehn vnd anwartung haben / deßgleichen alle Hoffbediente vnd Beampte der Herrſchafft auff dem Lande / welche vom Landsherrn beſtellet / vnd verpflichtet / vnd keiner unter Obrigkeit ſonſt untergeben werden / welches denn auch alſo zu verſtehen / von allen Guͤtern vnd den Gerechtſamen / welche vom Landsherrn verliehẽ oder ſonſt keinem Vnter Gerichte võ Alters hero unterworffen;107Anderer Theil. worffen; Jngleichen werden auch vor den Rathſtuben ordentlich keine ande - re / alß gewiſſe vereydete Hoff-Advocaten zu gelaſſen / welche mit ſonderer In - ſtruction auf den Proceſſ der Cantzeley vñ ſonſt zu andern nutzlichen Puncten / inſonderheit auch / daß Sie armen unvermuͤgenden Leuten umbſonſt dienen muͤſſen / angewieſen werden;
Was den Proceſſ belangt / Jſt zwar ſonſt in gemeinen / vnd ſonderli - chen Landrechten / Gerichts - vnd Proceß-Ordnungen verſehen / wie vnd zu wel - cher Zeit man in ieder Sachen klagen / antworten / beweiß fuͤhren / beſcheids ge - warten / vnd Execution des Vrtheils leyden muͤſſen / ſo wol in Peinlichen vnd Buͤrgerlichen Sachen / an welchen Proceß andere Vntergerichte genaw ge - bunden ſind / vnd darauß nicht ſchreyten doͤrffen / weil aber daß hoͤchſte Gericht im Lande von der Lands Obrigkeit durch gnugſame vnd verſtaͤndige Perſonen beſtellet vnd verwaltet wird / auch der Sachen gar zu viel daſelbſt Vorfallen / ſo wird es gemeiniglich darinnen mit ſolchem Proceß oder Gerichts-Ordnung in etlichen Stuͤcken anders gehalten / kurtzer verfahren / vnd zur Hauptſache vnd derer entſcheidung unverzuglicher geſchritten / oder durch ſonderbahre Com - miſſiones das Werck vorgenommen vnd erledigt / oder davon Bericht eingezo - gen / davon koͤnnen die außgegangene Proceſſ vnd Cantzeley oder Lands-Ord - nungen der Teutſchen Fuͤrſtenthumer vnnd Laͤnder mit mehrern Nachricht ge - ben. Wie wir denn auch in vorgehenden Capitel angezeigt / was daß Geſetz oder Recht ſey / darnach die Gerichte Adminiſtriret, vnd Vrthel vnd Recht er - theilet wird.
Nechſt dieſem / vnd damit ſonderlich die Staͤnde des Lands vnd andere /5. Von dem Hoff - vnd Landge - richten. welche ſonſt / wie gedacht / alſobald vor deren Regierungen oder Cantzeleyen des Lands-Fuͤrſten zu rechte ſtehen muͤſſen / vnd keinen Vntergericht unterworffen ſind / gleichwol noch eine andere Gerichtſtelle haͤtten / damit gantz ordentlichen Proceß verfahren wird / auch die Sachen durch ſo thane vermehrung der Ge - richtsſtellen deſto foͤrderlicher Expedirt werden moͤchten / haben unterſchiedliche Fuͤrſten vnd Staͤnde / in Teutſchland vorlangen Zeiten noch eine andere hohe Gerichtbarkeit zu weilen an dero Hoff mehrentheils aber an einem andern beque - men vnd etwa im Mittel gelegenen Ort Landes angeſtellet / welche man Hoff - gerichte / Landgerichte / Cammer oder Quarthal-Gerichte nen - net / dieſelbe ſind mit unterſchiedlichen / vnd mehrentheils halb von Edelleuten / halb von andern Gelehrten vnd graduirten Perſonen / alß Beyſitzern beſetzet / vnd wird der Oberſte welcher die Direction fuͤhret; Der Hoff oder Land-Richter genennet / daſelbſt werden alle die Jenigen / die ſonſt fuͤr der Regierung oder Rathſtuben des Lands-Fuͤrſten verklagt werden koͤnnen / nach des Klaͤgers be - lieben vnd Wahl / wann die Sache nicht ſchon vor der Regierungs Cantzley anhaͤngig / belangt / doch iſt an vielen Orten zwiſchen demſelben vnd der CantzleyO ijeines108Teutſchen Fuͤrſten-Statseines Landes-Fuͤrſten dieſer merckliche unterſchied nicht nur / daß von dem Hof - gericht an die Landesherren ſich beruffen oder appellirt wird / vnd uͤber daſſelbe die hohe Auffſicht vñ verordnung dem Lands Fuͤrſten zu kommet / ſondern auch daß nur zu gewiſſer Zeit / nemlich alle Quarthal darinnen geurtheilet / auch ge - meiniglich keine Peinliche / ſondern allein Buͤrgerliche Sachen daſelbſt Ge - rechtfertigt werden / vnd ſonſt in vielen Dingen ſeinen ſondern Proceß / ſonder - liche bediente / alß Protonotarien, Actuarien, gewiſſe Advocaten, Anwaͤlde / Fiſcal vnd Hoffgerichtsboten hat / von welchen allen die in Druck außgegange - ne Hoffgerichts-Ordnungen unterſchiedlicher Laͤnder mit mehrern Nachricht geben / vnd darauß zu erſehen / mit was Maſſe vnd Weiſe ſolche Hoffgerichte be - ſtellet ſind / ob ſie neben den Rathſtuben / oder unter denſelben / oder auch gantz allein zu den Rechtsſachen geordnet / vnd alſo fuͤr den Rathſtuben der Lands - herren dergleichen nichts fuͤrgenommen werde: Man findet auch in etlichen Fuͤrſtenthumen ſonderliche Landgerichte / welche von den Roͤmiſchen Keyſern Privilegirt, daß ſie gleichſam an Statt deroſelben vnnd des Reichs uͤber einen gewiſſen Bezirck / ob gleich ſolcher dem Landsherrn nicht gar unterworffen / daß Recht ſprechen ſollen; Weil aber dieſelbe ihre gewiſſe Art haben / vnd bey ſolcher Bewandnuß ſo wol vor Landes herrliche alß Reichsgerichte gehalten werden / ſo iſt derſelben Beſchreibung auch hieher eigentlich nicht gehoͤrig.
Vber diß exercirt vnd fuͤhrt auch der Landsherr ſeine eigne vnd den Staͤn - den / oder andern im Lande nicht verliehene oder ſonſt zu kommende Gerichtbar - keit uͤber alle Vnterthanen ſeiner Staͤdte vnd Aempter / die Jhme unmittelbar vnd nicht ſeinen Landſtaͤnden mit Pflichten verwand ſind / dazu er denn in iedes Ampt gewiſſe Perſonen / alß Haupt vnd Amptleute / Ober vnd Vn - tervoigte / oder Fauthe / Pfleger / Troͤſte / Verweſer / Ampt - Schultheſſen / Amptſchoͤſſer / Ampts-Verwalter / oder wie er Sie / nach Gelegenheit des Orts vnd der Perſon / die man gebraucht / nennen will / verordnet / welche die Gerichtbarkeit hohe vnd niedere / Buͤrgerliche vnd Pein - liche / ſo weit man derſelben iedes Orts berechtigt iſt / nach Außweiſung der Erb - vnd Sahlbuͤcher / vnnd Ampts-Beſchreibungen verwalten muͤſſen. Einem ieden Beampten aber / der zu den Gerichtsſachen beſtellt / werden auch nach Ge - legenheit gewiſſe Perſonen zum Protocoll vnd Schreiberey / vnd zu wuͤrcklicher volſtreckung der Vrthel gehalten / Alß Amptſchreiber / Ampts oder Landrichter / Richter / Vntervoigte / Kelner oder Caſtner / Stadt vnd Gerichts-Schultzen / Gerichtsknechte / Amptsboten / auch etliche[r]Orten des Landes die Peinliche Executores oder Scharffrichter / ſich deren auff beduͤrffenden Fall zu gebrau - chen / gehalten.
Vber dieſe gemeine vnd durchgangene ordentliche Arten der Gerichtbar - keit ſind in etlichen Provintzen des Teutſchlandes vielerley ſonderbahre Ge -richte /109Anderer Theil. richte / welche nicht eben der Landsherrſchafft oder der ordentlichen Obrigkeit /Arten der Gerichtbar keit / welche zum Theil die Lands - herren auch anderer Or ten / auß alten Her - kommen / vnd nicht wegen Lan des herrli - cher Hoheit haben. ſondern offt einem andern Herrn oder Stande in frembden Orten auſſerhalb ſeiner ordentlichen Iurisdiction allein oder nebenſt dem ordentlichen oder Voig - tey Herrn zu kommet / unter ſolchen iſt ſehr beruͤhmt die Cent / oder Zent - gericht / welches ein ſolch Befugnus iſt / daß der / welcher dieſe Centbarliche Gerechtigkeit hergebracht / etliche gewiſſe Hauptverbrechen mehrentheils viere / die man die vier hohe Rugen nennet / alß / Mord / Diebſtahl / Brand vnd Nothzucht / oder Vhede / Mord / Raub vnd Nothzucht / in einen gewiſſen Bezirck ungeachtet er darinnen keine oder wenige Vnterthanen hat / beſtraffen mag dazu aber etlicher Orten vielmehr Gerichtsfaͤlle gezogen / auch die Centbahre Leute oder Gerichts Vnterthanen alle Jahr auff gewiſſe hohe Centgerichts-Tage zu ſammen gefodert / vnd was bey Jhnen ſtraffbares fuͤr - gangen zu Rugen oder anzuzeigen angehalten werden: Man beſtellet in ſolcher Gerichtsuͤbung Centgraffen oder Volgt / Schoͤpffen / Ruger / Buttel / etc. Haͤlt darbey mancherley Gebrauch / wie es iedes Orts herkommens iſt / vnd ent - ſtehet oͤffters wegen Mißbrauch dieſer Cent Gerechtigkeit vieler Orten groſſer Streit vnd Vnluſt / ſcheint aber daß von Altershero eigentlich wieder die grebe Landſchaͤdliche Laſter dadurch gemeine Ruhe vnd Sicherheit mercklich zerſtoͤrt wird / ſolche Centgerichte von den Keyſern beſtelt / vnd den maͤchtigſten im Lan - de anvertrawt / nach vnd nach aber verendert vnd gemehret worden: Etlicher Orten nennet man dieſes Recht / die hohe oder Malefitz Obrigkeit / die Fraiß / oder Fraißliche Obrigkeit / den Blutban / ꝛc. Vnd werden nicht allenthalbe Ru - gen oder gewiſſe Gerichte gehalten / ſondern diejenige Obrigkeit / welche ſolche peinliche Faͤlle nicht zu Rechtfertigung hat / leſt ſo offt ſich Einfall begiebt die ſtraffbare Vnterthanen dem Fraißherrn zu gebuͤhrlicher beſtraffung auß ant - worten welches alles auß den Gewonheiten vnd Ordnungen der Laͤnder / auch den Buͤchern der Rechtsgelehrten iedes Orts abzunehmen vnnd zu unter - ſcheiden.
So iſt ferner die Voigtey / darunter wir aber nicht die ordentliche O - brigkeitliche Iurisdiction, wieſſie von der Zeit: Oder den peinlichen Gerichten unterſchieden wird / ſondern eine andere ſonderbahre Art / die man auch etlicher Orten die Caſtenvolgtey oder Obervoigtey / Jtem / uff gewiſſe Maſſe die Schutz Gerechtigkeit heiſt / verſtehen / eine ſonderbahre Art der Bottmaͤſſigkeit / welche mehrentheils die nechſtgeſeſſene Landsherren uͤber die bey Jhnen gelegene Cloͤ - ſter vnd Geiſtliche Stiffter von Altersher haben / daß ſie alle Peinliche oder doch gewiſſe vnd ſonderbahre Faͤlle an Orten vnd Enden die ſolchen Stifftungen zu ſtehen / zu uͤben / auch daneben gewiſſe Einkunffte davon haben / etlicher Orten kommet / ſolches Recht der Voygtey zwar ſie den Biſchoffen zu / vnd verrichten aber ſolches durch ihre Burggraffen Schulteſſen oder Voigte / die ſie zumO iijTheil110Teutſchen Fuͤrſten-StatsTheil erblich damit beliehen / vnd ſolches fuͤr hohe Graͤffliche digniteten etliche Orten geachtet werden. Wir geſchweigen anderer vielerley Special Arten der Gerichte / Voigtgerichte / Rugegerichte / Berggerichte / Feld vnd Mahlgerichte / Stabgerichte / Burggerichte / Gowgerichte Huͤlffsgerichte vnd dergleichen / davor zum Theil gewiſſe Verbrechen vnd Frevel / geruget vnd geſtrafft / zum Theil gewiſſe Streitigkeiten entſchieden werden.
Etlicher Orten ſind uͤber die Vormundſchaffts Sachen zu beſtellung der Pfleger vnd Vormuͤnder / Abhoͤrung ihrer Rechnung vnd deßgleichen ſonder - bahre Gerichte vnd Com̃ißiones geordnet. Von Lehngerichten / Waldgerich - ten / Berggerichten / wollen wir gehoͤriger Orten auch etwas vermelden / vnd errinnert man ſich hierbey Billig / mit Fleiß / daß dieſe bißher erzehlte vnd an - dere vielmehr Orten der ſonderbahren Gerichtbarkeiten / welche noch von den Zelten der alten Teutſchen / welche in dieſem Fall Stuͤckweiſe vnd nicht auff ein - mahl der Sachen abzuhelffen / vnd die Iurisdiction zu beſtellen gewuſt / nicht eben Vorzuge vnd Herrligkeiten der hohen Landes Obrigkeit ſeyn / Sondern offt vnd vielfaͤltig an Orten vnd Enden / die auſſer des Lands vñ Fuͤrſtenthums vnd deſſen hoher Territorial Hoheitliegen / geuͤbet werden / auch wol geringern Standes Perſonen / zu kommen: So achten wir unnoͤtig von dem Alten Kampffgerichte / da die ſtreitige Parteyen ihre Sachen mit dem Schwerd außfechten muͤſſen. Jtem von den Alten Weſtphaliſchen frey - oder Faimgerichten / weil ſolche abkommen / vnd bey den Hiſtorien-Schreibern davon meldung zu finden / allhier Anfuͤhrung zu thun.
Bey der eigenen Gerichtbarkeit deß Landes-Fuͤrſten / die er vornemlich in ſeiner Rathſtuben / denn auch durch ein Hoffgericht / vnd auff eine andere Weiſe durch ſeine Beampten verwalten leſt / iſt zum Theil oben angefuͤhrt / vnd allhier ferner kuͤrtzlich zu errinnern. 1. Daß die Adminiſtration der Iuſtitz an einem Regenten ein ſehr Vornehmes / ja ein ſolches Stuͤck ſey / deſſen willen ihn ſeine Vnterthanen am meiſten Anlauffen / auch ſich daruͤber / nach dem Jhnen dißfals wehe oder wol geſchicht / am meiſten frewen / oder betruͤben / ſintemahl in andern Puncten der Regierung ſie nicht ſo deutlich abſehen koͤnnen / was der Landes Fuͤrſt dabey thut oder laͤſſet / ſondern ſolches offt andern Vrſachen zu ſchreiben / darumb denn auch die loͤbliche Landes herren ſich gar nicht ſchaͤmen in dieſem Stuͤck ihre eigene hohe Perſon in einen vnnd andern zu bemuͤhen / wie wir vben ſchon angezeigt. 2. Jſt auch in den meiſten Lands Ordnungen verſe - hen vnd ſonſt ſehr loͤblich / daß dieſe Gerichte / die der Landsherr ſelber haͤlt vnd halten laͤſſet / weil Sie uͤber andere verordnet / vnd ſonſt zu guten Exempel die - nen ſollen / am aller fleiſſigſten mit tüchtigen Perſonen beſtellt / Jhnen auch gute Ordnungen / wornach ſie ſich zu richten fuͤrgeſchrieben wer -den /111Anderer Theil. den / wie ſolcher Hoffgerichts vnnd Cantzeley Ordnungen hin vnd wieder in Truck außgegangen.
So iſt auch ſehr nutzlich / wenn zu Information der Beampten / dazu man nicht allemahl hochgelahrte Leute haben kan / ſonderbahre deutliche Inſtru - ction, wie ſich dieſelbe in Buͤrgerlichen vnd peinlichen Faͤllen / mit dem Proceß ordentlich vnd nach Gebuͤhr verhalten ſollen / verfaſſet werden. 3. Weil auch allenthalben gebraͤuchlich / daß in Rechtsſachen dem Gerichte etwas zur Ge - bůhr / welches man ſportulen nennet / gegeben wird / iſt ſolches auch mit gewiſ - ſer Ordnung zu bedencken / vnd ſo wol in der Cantzeley / Hoffgerichte / alß ande - ren den Beampten anbefohlenen / auch allen im Lande befindlichen Gerichten / ein leydlicher Tax zu machen / wie viel vnnd von welchen Sachen man etwas geben ſoll / daruͤber man niemand beſchweren doͤrffe. 4. Die Advocaten vnd Redner / welche von der Cantzeley vnd Hoffgericht ordentlich / in wichtigen Dingen aber auch vor den Beampten des Landsherrn gebraucht werden / ſind auch wie ſchon in etwas beruͤhrt / an gewiſſe nutzliche Ordnungen zn weiſen / daß ſie in ihrem Ampt Trew / zur Guͤte mehr / alß zu weitlaͤufftigkeit Raͤthig vnd ge - neigt ſeyn / vnnd mit ihren Foderungen auff daß Recht vnd ihr Gewiſſen ſich grunden / oder allenfals nur daß Jenige / was die Parteyen / die ſich an ihre Er - rinnerung nicht kehren wollen / eigentlich begehren vnd weiter nichts / Reden vnd ſchreiben ſollen / damit verbitterung / vnd verhetzung der Leute zu Proceſſen vnd vergebliche Koſten auffs muͤglichſte verhuͤtet werden. 5. Erfodert anch die Noth / daß von etlichen Puncten / den Rechtlichen Proceſſ betref - fend / die etwa auff eine gewiſſe Zeit oder Maſſe eingeſchrenckt / vnd die Jenige / die ſich darnach nicht halten / mit ihrem ſuchen abgewieſen werden / dem gemei - nen Mann zum beſten / in den offentlichen Landes Ordnungen Verſehung ge - than / auch wol Patents weiſe vor den Gerichtsſtellen angeſchlagen werde / 6. Jnſonderheit aber / ſo etwas im Lande von Altershero bey Ge - richten herkommen / welches von der Art der gemeinen beſchriebenen Key - ſerl. Rechte abweichet / vnd zu abkurtzung des Proceß / oder ſchleuniger Rechts - verhelffung dienet / wird ſolches wie Billig / alß eine ſonderbahre Art vnd Ge - wonheit der Lande / bey den Gerichten in acht genommen / vnd daruͤber Steiff vnd Feſtgehalten / alß zum Exempel / daß in etlichen Landen vnd zu mahl / wo Sachſen Recht gilt / die ſtreitigen Parteyen nicht Schrifften gegen einander eingeben / ſondern ihre Notturfft durch die Advocaten muͤndlich vorbringen / vnd ſtracks von Munde auß nachſchreiben laſſen / Jtem / daß etlicher Orten auf Brieff vnnd Siegel ſchleunige Execution geſchicht / vnnd die dawieder einge - brachte behelffe zu beſonderer Außfuͤhrung verwieſen werden vnnd dergleichen. 7. Jſt auch dieſes vieler Orten weißlich umb deſto beſſerer vnnd bedachtlicher Ertheilung des Rechtens willen / geordnet / daß in den Sachen / die zum ordent -lichen112Teutſchen Fuͤrſten-Statslichen Rechtlichen außfuͤhrung gedeyhen / inſonderheit aber in allen Peinlichen Sachen durch die Gerichte / auch ſo gar die Regierung ſelbſt / auff die Acten oder fuͤrbringen der Partheyen / oder die eingezogene Erkundigung / in peinlichen Faͤllen ordentlich / nicht durch die Cantzler vnd Raͤthe ſelbſten / noch durch die Lands Fuͤrſtlichen Beampten / das Recht geſprochen / ſondern ſolche auff ein ſonderbahr / entweder im Lande darzu geordnetes Collegium, unpartheiſcher Rechtsgelehrte / welche man Schoͤppen vnd ihre Verſamlung den Schoͤpffen - ſtuhl nennet / oder auff eine Iuriſten Facultet auff Vniverſiteten verſchicket / Vrtheil von ihnen eingeholet / vnnd nachmals in des Landesherrn oder deſſen Beampeen Nahmen eroͤffnet werden;
Bey dem andern Punct dieſes Capitels / was nemlich des Lands - herrn auch deſſen Regierung Ampt vnd verrichtung in Gerichtsſachen ſey / ge - gen vnd wegen der ander Gerichte / welche die Staͤnde deß Landes von ihm zu Lehn oder ſonſt in uͤbligen zu gelaſſenen Gebrauch haben / fallen nachfolgende Stuͤcke vor. 1. Kommet dem Landsherrn zu vnnd iſt ſein Ampt / darauff zu ſehen / daß alle dieſelbe Gerichte / die ſeyn nun der Prælaten, oder Graffen vnd Herren Cantzeleyen / die ſie mit Raͤthen vnd Secretarien beſtellen / oder deren von der Ritterſchafft Gerichte / dazu ſie Gerichts-Verwalter / vnd Gerichts - Schreiber annehmen / ſo wol auch die Gerichte der Staͤdte / darinn die Buͤrge - meiſter vnd Rathsperſonen ſitzen / vnnd ſich eines oder mehr Stadtſchreibers oder Syndicen dazu gebrauchen wol vnd mit tuͤchtigen Perſonen be - ſetzet / durch Rechtsgelehrte Verwalter vnd ihnen von der Gerichte Eigen - thumbsherrn daran kein unordentlicher Thaͤtlicher einhalt / vnd Verwirrung wiederfahre / auch daſelbſt kein ander Recht vnd Ordnung / alß wie ſie der Lan - desherr verordnet vnd Landsgedraͤuchlich oder den Statuten Gemaͤß ſind / ge - halten / vnd ſonſten auch alles / was wegen der Gerichte des Landsherrn in vor - gehender 3. 4. 5. 6. 7. Errinnerung angefuͤhrt worden / auch allhier in acht ge - nommen werde.
2. Pflegt der Landesherr dem herkommen / denen Vntergerichte / ſo wol auch denen / die er ſelbſt nach vnd unter der Regierung beſtellt / keinen Eingrieff zuthun / daß er etwan die Parteyen vnd Sachen / die zu erſt vor ſolchen Gerichtsſtellen erſcheinen muͤſſen / dazu denn eines ieden Gerichtsver - pflichtete Vnterthanen / oder die ſich darunter auffhalten / verbunden ſind / et - wan abfodern / oder mit uͤbergehung der ordentlichen Vnter-Obrigkeit ſolche fuͤr ſeine Raͤthe / noch weniger aber eines anderen Vntergerichts Erkaͤndtnuß ziehen laſſen wolte ſondern es werden die dahin gehoͤrige Perſonen vnd Sachẽ in erſter Inſtantz oder klage allda gelaſſen / vnnd dahin gewieſen / auch die ſich muthwilliger Weiſe davon entziehen wolten / mit Straffen darzu angehalten / Sintemahl die Billigkeit erfodert / daß dem Herkommen / vnnd eines jedenGericht -113Anderer Theil. Gerichtbarkeit vnd Reſpect vber ſeine Vnterthanen erhalten werde / kan auch der Lands Fuͤrſt ohne huͤlff vnd Vnterauffſicht ſolcher Gerichtsherren nicht al - les beſtreiten / vnd geſchehe den Leuten ſelbſt zu viel vnd wehe / wenn ſie alſo balden von ihrem ordentlichen Richter / den ſie in der naͤhe haben / vnd offt mit geringen Koſten entſchieden werden koͤnnen / an die Landes Fuͤrſtl. hohe Gerichte ohne Noth gezogen wuͤrden / wolte aber der Vnterrichter in der Sache nicht gebuͤhr - lich verfahren / oder erweiſete ſich Parteyiſch vnd verdaͤchtig / oder were ſonſt die Sache Rechtswegen alſo beſchaffen / daß ſie vor Jhn nicht wol koͤnte Expedirt werden / dann wird er von deß Landsherrn Cantzeley nach Gelegenheit zu fleiſſi - ger Adminiſtration ermahnet / oder Jhn ein Commiſſarius zu geordnet / oder auch der Handel gar von ihm abgefodert.
3. Jn allen Sachen aber / etzliche wenige / welche[ die] Rechtsgelehrte wiſ - ſen / vnd gemeiniglich die Peinliche / außgenommen / darinn vor ſolchen Gerich - ten der Staͤnde / vnd dem Gerichte / welche der Lands Fuͤrſt ſelbſt durch ſeine Beampte beſtellet / Vrthel oder Beſcheid ertheilet wird / deſſen ſich ein oder berde Theile beſchweret befinden / ſtehet denſelben frey an den Landsherrn deſ - ſen Regierung Hoff - oder Landgerichte durch daß rechtliche Mittel der Appellation, oder einanders / welches man Supplication nen - net / in gewiſſer Zeit ſich zu beruffen / vnd die Sache daſelbſt anderweit anzubrin - gen vnd außzufuͤhren / dazu ſind in etlichen Landen ſonderbahre Appellation Raͤthe vnd Gerichte verordnet / mit eigenen Ordnungen / ſo wol auch bedienten vnd Advocaten verſehen: So findet man auch Exempel / daß von manchen Stand oder Stadt im Reich / an andere Fuͤrſten vnd Staͤnde in Rechtsſachen auff gewiſſe Maſſe appellirt wird / welche ſonſt nicht ordentliche Landsherren daſelbſt ſind / oder doch die Vbung ihrer Hoheit nicht in Beſitz haben.
4. Von der Regierung vnd Cantzeley des Landsherrn aber gehen nun die Appellationen an die hohe Gerichte des Reichs / wie davon in des Roͤm: Reichs Cammer-Gerichts Ordnung gnugſame Nachricht zu finden: Jedoch hat ſolches nicht allenthalben Statt / ſondern wie wir anderswo gemel - det / ſind viel Chur vnd Fuͤrſten des Reichs alſo Privilegirt, daß von Jhnen kei - ne weitere Appellation oder Beruffung / es moͤgen gleich die Sachen von ei - nem Vntergerichte dahin gerathen / oder in erſter Inſtantz daſelbſt angebracht ſeyn / an die Keyſerl. Cammer verſtattet werden / Sondern bey dem / was daſelbſt endlich Erkandt worden / muß es allerdings verbleiben / vnd werden die Jenige / die ſich auff verſtattete rechtliche Verhoͤr vnnd Proceſſ damit nicht erſaͤttigen / ſondern an die hohe Reichsgerichte oder ſonſt Appelliren vnd dergleichen Re - media brauchen wollen / ernſtlich geſtrafft / damit ſich aber niemand der uͤberei - lung zu beſchweren / werden in denſelben Landen die Gerichts Inſtantien deſtoPbeſſer114Teutſchen Fuͤrſten-Statsbeſſer vnd foͤrmlicher / auch deren unterſchiedlich viel angeordnet / vnd iſt inſon - derheit nach Sachſenrecht gebraͤuchlich / daß auff die erſte Vrtheile / auch wol auff die ander / Leuterungen vnd Oberleuterung / dadurch der beſchwerte Theil Erklaͤrung der Vrthel auff ferners anbringen ſeiner Notturfft erlangen mag / verſtattet werden / nach Maſſe vnnd Jnhalt der daruͤber auffgerichteten Ord - nungen.
5. Vber dieſe Landes-Fuͤrſtl. hohe Direction vnd Vorzug uͤber die Vn - tergerichte im Lande / durch allerhand Anordnung in Gerichts vnnd Proceſſ - Sachen / durch Avocation, Appellation, wie auch durch Viſitation derſel - ben / Jſt auch dieſes an den meiſten Orten noch ein ſonderbahrer vorbehalt / daß in Peinlichen Sachen die Langſaͤſſige Gerichtsherren welche hohe Iuris - diction haben / nicht allein in allen Stuͤcken ſich des Rechtens bey den Schoͤp - penſtuͤhlen / oder Iuriſten Faculteten belernen / auch dem Jenigen / was daſelbſt Erkandt wird / nachkommen / vnd hierinnen nicht nach eigenen Willen verfah - ren muͤſſen; Sondern auch daß ſie keine Verwirckte vnnd zu erkante Todes - ſtraffen erlaſſen / die Peinliche Proceß Buͤrgerlich machen / oder Geldſtraffe dafuͤr nehmen doͤrffen / ſondern wo auß erheblichen Vrſachen eine milders vor - zunehmen / haben ſie ſolches dem Landsherrn zu berichten vnnd deſſen verord - nung zu gewarten.
Summa.
Warumb dieſer Punct vor den andern dreyen abſonderlich be - trachtet werde.
Was die Handhabungs-Mittel ſeyn wozu ſie nothwendig die - nen / wie ſie in dem Obrigkeitlichen zwang beſtehen / wie unentbehrlich dieſer ſeye.
Wie vielerley derſelben ſey / nemlich / Erſtlich / der Gerichts - Zwang / worinnen er beſtehe / wie dazu die Gerichtsfolge gehoͤre / vnd was ſie ſey / wie der Gerichts-Zwang auch de - nen Vnter-Obrigkeiten gebůhre.
Von der andern vnd hoͤhern Art / nemlich dem Heeres-Zwang was er ſey / vnd wie dazu die Heerfolge gehoͤre / vnd wie ſie von den Staͤnden des Landes nach unterſchied derſelben geleyſtet werde wie man auß der Landes folge einen Auß - ſchuß vnd Defenſion Weſen mache / Feſtungen vnd Paͤſſe er - halte oder bawe / wie gar zum Kriege geſchritten werde / nach zu laſſung der Reichs Conſtitutionen.
Eudlich wird auch hierbey angefuͤhrt / durch was Mittel vnd Wege die Obrigkeit Auffſicht habe vnd Erkundigung er - lange / was im Lande fůrgehe / darinnen ſie ihre Zwangs - Mittel zu gebrauchen habe / deren werden unterſchiedliche angezeigt.
OB es wol an dem iſt / daß dieſer Punct der Handhabung vnd Manute - nentz vielmehr ein nothwendig anhangendes Stuͤck der vorigen drey - en Regierungs-Handlungen / iſt / alſo gar / daß dieſelben ohne ſolche euſſerliche Mittel nicht geuͤbet werden koͤnnen. So haben wir doch / weil ſolcher Bericht ſonſt in drey Stuͤcke zertheilet haͤtte werden muͤſſen / ſolches lieber uff einmahl / in dieſes Capitel verſchieben wollen / umb ſo viel deſto mehr / weil zu rechter Bereitung vnd Anſchaffung dieſer Dinge der Landsherr mit ſei - nen Raͤthen hierinn ſonderbahre Berathſchlagung vñ vernuͤnfftiges bedencken in viel Wege gebrauchen muß / ob man gleich ſolche Mittel nicht allezeit bedarff / vnd Wuͤrck uͤbet / auch dazu andere Leute gebrauche.
Es ſind aber ſolche Handhabungs-Mittel nichts anders / alß der1. Was die Handha - bungsmit - tel ſeyn. hohen Lands Obrigkeit rechtmaͤſſige Anordnungen vnd Thaten / dadurch daß Jenige / was zu Erhaltung ihres Stands vnd Hoheit / zu behauptung ihrer Ge - ſetze vnd Ordnungen / vnd zu vollziehung deſſen was Vrtheil vnnd Recht inP ijBuͤrger -116Teutſchen Fuͤrſten-StatsBuͤrgerlichen vnd peinlichen Faͤllen mit ſich bringet / von noͤthen iſt / angeſchafft vnd im Werck verrichtet wird / ſo wol gegen Vnterthane alß andere / die man dißfalls in Guͤte / vnnd ohn ſolches Ernſtliches verfahren / nicht gewinnen kan.
So wir nun zu ruck gehen / vnd uns auß vorhergehenden Capiteln errin - nern / wie viel nothwendige vnd wichtige Dinge / in denen dreyen Regierungs - Puncten zu erlangung des heylſamen Zwecks bey einem Jeden derſelben vorge - nommen werden muͤſſen / gegen Vnterthanen vnd gegen Nachbarn / ſo werden wir nicht zweiffeln / daß auch die Mittel zur Handhabung einem Regenten ſehr noͤthig vnd unentbehrlich ſeyn / alß die durch feinen gantzen Regiement-Stat vñ alle deſſen Geſchaͤffte uͤberall erfordert werden.
Es beſtehen aber ſolche Mittel Hauptſaͤchlich vnnd ins gemein in dem Obrigkeitlichen Zwang vnd rechtmaͤſſiger Gewalt / welche nach goͤttlicher vnd aller Voͤlcker Ordnung vnd Recht / deroſelben zu kommet / vnd zu vollen - ſtreckung ihres Ampts unabſonderlich gehoͤret / denn auſſer dem wo etwa einer alſo genanten Obrigkeit nur eine bloſſe Ehr vnd Vorzug / oder ein bloſſe Auff - richtung der Ordnungen / oder die Außſprechung der Vrthel / einem andern aber die Macht ſolche zu Exequiren, vnd daruͤber zu halten / zu kaͤme / ſo iſt es ei - ne gewiſſe Anzeige / daß die Rechte all einige Krafft der hohen Obrigkeit bey ei - nem ſolchen Magiſtrat nicht / ſondern vielmehr etwa ein praͤchtiger Titul / oder eine ſehr gemaͤſſigte vnd gebundene Macht zu finden ſey:
Dieſem nach nun iſt ein Landsherr / alß die rechte vnd einige unmittelbare Obrigkeit / eines ſolchen Zwangs vnd derer dazu gehoͤriger Mittel / Rechts vnd goͤttlicher Ordnung wegen befugt.
Wir ſetzen zwar / wie oben auch erwehnt / zuvor / daß nechſt der Goͤttlichen ſchickung vnd Aßiſtentz, dadurch die Stuͤcke vnd Throne der hohen Obrigkeit auff Erden auch ins geheim vnd unvermerckter Dinge befeſtiget werden / auch die Ehre vnd daß anſehen eines Regenten die er ihme durch Tugend vnd gebuͤr - liche verfuͤhrung ſeines hohen Ampts erwirbet mehr Wuͤrcke vnd außrichte / alß viel euſſerliche Zwangs-Mittel; Dennoch aber weil die Boßheit der Menſchen ſo groß / daß ſie bey vielen nicht anders alß mit Gewalt vnd Furcht auß - oder ja dahln getrieben werden muß / daß ſie den Nechſten nicht ſchadet / ſo gebuͤhret auch der Obrigkeit auf dieſen Fall daß Schwerd / daß ſind die euſſerliche Zwãgs Mittel / nicht umbſonſt zu fuͤhren / Sondern es wird endlich erheiſchet / daß zum Exempel die Jenigen / welche nach dem erſten Punct der Regierungs-Ge - ſchaͤffte dem Landsherrn ſeine Ehre / Macht vnd Hoheit in zweiffel ziehen / ſich darwieder ſetzen / Jhme oder ſeinen angehoͤrigen Schaden thun oder nach dem andern Punct wieder die Geſetze vnnd Ordnungen des Lands handel - ten / Fried vnd Ruhe zerſtoͤrten nach dem dritten / ſich mit demrecht -117Anderer Theil. rechtlichen Außſpruch nicht begnuͤgen laſſen / oder demſelben keine folge thun wolten / oder Miſſethaten vnd Frevel begehen / nach Gelegenheit und unterſchied ihres verfahrens zur Verhoͤr gebracht / in gefaͤngliche Hafft genom - men / an ihnen mit Gewalt vnd Zwang die Straff an Leib oder Gut vollzogen / oder ihnen Wiederſtand gethan / ſie abgetrieben / verjagt / oder zu erhaltung Frie - dens / vnd erlangung deſſen / was ſie dem Lande ſchaden gethan / hinwieder an - gegrieffen / vnd durch ſolche Weiſe zur Gebuͤhr angehalten werden.
Hierzu gebrauchat ſich nun der Landsherr ſeiner Vnterthanen vnd Die - ner / vnd iſt umb ſo viel deſto ſtaͤrcker vnd maͤchtiger / nachdeme er mit vielen Leuten gefaſt iſt / wiewol dazu auch die Gelegenheit der Oerter vnd dergleichen Vmbſtaͤnde / wie wir ietzo hoͤren wollen / auch von noͤthen.
Die geringſte vnd gemeinſte Art / welche auch faſt mehrentheils nur bey4. Von der erſten Art der Hand - habung / nemlich dem Ge - richts - Zwang. dem Punct der Regierung vorlaufft / iſt der Gerichts-Zwang / welcher durch die Gerichts Diener vnd Boehen / Landknechte / Stadtknechte / Haͤſcher / Buͤttel / vnd endlich die Scharffrichter verrichtet wird / daß nemlich verklagte oder ungehorſame / oder auch mißthaͤtige Perſonen auff Anordnung der Ge - richte nicht nur daſelbſt vnd vor der Obrigkeit zu erſcheinen / erfodert / ſondern im Fall des auſſenbleibens / oder da ſie daß Jenige nicht / was ihnen aufferlegt wird / vollenbringen / oder wieder die Rechte vnd Geſetze mißthaͤtig handeln / mit Gewalt geholet / angeſchloſſen / ins Gefaͤngnuß geworffen / ihnen etwas von ih - rer habe außgepfaͤndet / vnd in die Gerichte oder denen / welchen es mit mehrern Recht zu ſtehet / uͤberlieffert / oder ſie auß dem Beſitz der Guͤter / worein ſie nicht mehr gehoͤren / auß getrieben / oder welches den Nachrichtern zu kommet / an ih - rem Leibe geſtaupet / gezuͤchtigt / oder gar vom Leben zum Tode durch allerhand Arten der rechtmaͤſſigen Straff gebracht werde.
Zu rechter außuͤbung dieſes Gerichts Zwangs wird erheiſchet eine Ge -5. Von der Gerichts - folge. richtsfolge / daß nemlich / die Vnterthanen eines jeden Gerichts-Stadt oder Dorffs auff Anordnung der Obrigkeit / alle ins geſampt / ſo viel gegenwertig vnd zu bekommen ſind / oder etliche auß denſelben auffbeſonders Gebot / den Gerichts Dienern / die man zur Außuͤbung ſolches Zwangs haben muß / Bey - ſtand vnd Schutz leyſten / daß er ſein anbefohlen Werck verrichten / vnd ihnen darbey der Wiederſpenſtige vnd mißthaͤtige nicht ſchaden / oder nicht entrinnen koͤñen / ſonderlich aber / daß dem fluͤchtigen Vbelthaͤtern / bevorab den Raͤubern vnd Landes beſchaͤdigern / auch von einem Gerichte vnd gebiet ins andere nach - geeylet werde davon in den Ordnungen vnd Satzungen unterſchiedlicher Laͤn - der vnd Fuͤrſtenthumer viel zu finden;
Nichts weniger gehoͤret auch zu dieſem Grad / die verſchaffung der Ge -6. Von Ge - faͤngnuſſen faͤngnuſſe vnd verwahrung fuͤr allerhand Perſonen / die man verdachts oder Mißhandlung halber zur Hafft bringt / welche denn alſo zu gerichtet ſeyn ſollen /P iijdaß118Teutſchen Fuͤrſten-Statsdaß dadurch der Zweck der Gefaͤngnuß nemlich der Leute biß zu außfuͤhrung ihres Rechtens maͤchtig zu ſeyn / nicht uͤberſchritten werde / welches geſchicht wenn ſolche Oerter ſo gar ungehewer / vnd aller nottuͤrfftigen bequemligkeiten entbloͤſet ſind / daß dadurch die Menſchen an ihrer Geſundheit ſchaden leyden.
Dieſer Gerichts-Zwang kommet nun nicht allein dem Lands-Fuͤrſten / ſondern auch denen Staͤnden des Lands / welche Gerichte haben / ledoch nach ihrer Maſſe / vnd ſo weit eines ieden Gerichtbarkeit es mit ſich bringt / zu / liegt aber dem Lands Fuͤrſten ob / uͤber dieſelben die Obſicht zu fuͤhren / vnd daruͤber zu halten / daß damit Recht gebaret / vnd der gehorſam der Vnterthanen ſampt Ruhe vnd Fried des Landes / dadurch behauptet werde.
Der andere vnd hoͤhere Grad der Obrigkeitlichen macht iſt der Heers - Zwang / daß nemlich ein Landsherr befugt iſt / durch eine Zahl vnnd maͤnge bewerther Leute / oder ein Heer vnd Kriegsvolck ſein Land zu ſchuͤtzen / vnd die wiederſpenſtigen vnd Feinde anzugreiffen; Zu dieſem Ende gebrauchet er ſich der Folge / oder Heersfolge / oder der Reiß / wie es anderswo geneñet wird / welches ein ſolches Fuͤrſtliches oder hohes Obrigkeitliches recht iſt / daß uff dero erfodern die Vnterthanen ſchuldig ſeyen mit ihrem Leib vnd Perſon in der Ruͤ - ſtung / wie es braͤuchlich vnd die Notturfft erfodert / zu erſcheinen / vnd Gegen - wehr oder Angrieff zu thun. Solches rechts gebrauchen ſich nun alle hohe O - brigkeiten der Laͤnder vnd reiche der Welt / doch werden dabey unterſchiedliche9. Von un - terſchiedli - chen Vmb - ſtaͤnden bey der Heers - folge. Vmbſtaͤnde in acht genommen / nach der meiſten Teutſchen Fuͤrſtenthumer Gelegenheit iſt es zwar an deme / daß alle Vnterthanen ohne unterſchied des Standes ſolche folge ſchuldig ſind / wie man denn auß den Geſchichten der Vorfahren die Nachricht hat / daß offters die helffte / offt zwey dritt Theil / oder drey Viertel auß iedwedern Ort auff geboten vnd zu Feldzuͤgen wieder die ein - brechende oder gefuͤrchtete Feinde mit genommen werden / zu weilen hat man es auch bey dem fuͤnfften / zehenden / zwantzigſten vnd dreyſigſten Mann bleiben laſſen / vnd ſind die andere zu Beſchuͤtzung des Landes vnd jhrer Wohnungen daheim gelaſſen worden: Solte aber deß feindes Einfall ſo gar ſchwer ſeyn ſo muſte endlich ein Jedweder vnnd alſo Mann fuͤr Mann / wer nur Leibes Kraͤffte vnd Alters wegen fortkommen kan / zur Gegenwehr greiffen.
2. Vnter denen Perſonen / des Lands haͤlt man mehrentheils dieſen unterſcheid / daß den Graffen / Herren vnd Adels Perſonen / wo dieſelbe Landſaͤſſig / vnd nicht nur bloſſe Lehnleute / oder gar Exemt ſeyn / eine gewiſſe Anzahl der Ritter-Pferde / die ſie von ihrem Lehn halten / vnd geruͤſtet einſchi - cken muͤſſen / aufferlegt werden: So aber dergleichen Perſonen auch gleich kein ſolch Lehngut vnd gewiſſe Ritterdienſte haͤtten / wuͤrde er doch im Fall der Noth alß ein Vnterthaner ſich gebrauchen laſſen muͤſſen / doch daß in ſeinem Standenach /119Anderer Theil. nach / nicht zu Fuß / wie andere gemeine Vnterthanen / ſondern geruͤſtet zu Pferde ſich darſt[e]llet / auch daruͤber ſein Vnterhalt empfinge.
3. Jngleichen ſind von Alters her in den meiſten Laͤndern gewiſſe Heer - wagen zu fortfuͤhrung allerhand Kriegs-notturfft außgetheilet worden / wel - che die Staͤdte vnd Dorffſchafften gnugſam beſpannet ſchicken muͤſſen:
Vnd iſt 4. Die Art der Ruͤſtung nach altem Gebrauch gleicher geſtalt an den meiſten Orten benahmet / vnd geſchiehet. 5. Je zu weilen eine durchge - hende muſterung / Fuͤrforderung vnd Beſichtigung / der Vnterthanen des Lan - des / wie ſtarck / vnd wie ſie geruͤſtet ſeyn / daruͤber man gewiſſe Muſter Rollen oder Regiſter auffrichtet. 6. Nach dem man aber mit der Zeit vermerckt / daß ſol - che allgemeine Schuldigkeit der Vnterthanen deßwegen wenig gebraucht wer - den koͤnnen / alldieweil nicht Jederman zu ſolchen Dingen geuͤbt vnd geſchickt iſt / auch daß Reich mit gewiſſen Ordnungen vnd Geſetzen verfaſt / daß durch Gottes Gnaden daſſelbe offt lange Jahrein Ruhe vnd Friede geſtanden / alſo in zwiſchen die Vnterthanen der Kriegsuͤbungen gar abkommen / auch an andern Orten immittels nur Arten vnd Vortheile der Waffen vnnd anderer Kriegs - Ruͤſtungen entſtehen / deren man ungewohnt / vnd alſo gegen dieſelbe uͤber ver - wahrt iſt / ſo ſind die Landsherren mehrentheils auff dieſen Vorſchlag kommen / das auß allen ihren eigenen vnnd Jhret Landſtaͤnde Vnterhanen ein Auß - ſchuß der ſtaͤrckſten vnd beſt geſchickteſten Manſchafft gemacht worden / die ſich Alters / geſundheit auch Standes halben / zu Kriegsuͤbungen am tauglich - ſten befunden / auß demſelben werden wiederumb gewiſſe Officirer, Hauptleute / Leutenante / Fendriche / Corporale, Serganten, Fuͤhrer / Rottmeiſter / vnd wie ſie auch nach heutiger Art genennet werden / auſſerleſen / oder Jhnen ſonſt umb eine leydliche Beſtallung vorgeſetzet / welche ſolche außgeſchoſſene oder zu De - fenſion des Landes in gewiſſe Rollen vnd Verzeichnuß gebrachte / vnd mit Ge - wehr verſehene Perſonen in ieder Stadt / Ampt / Herrſchafft oder Gerichte diß - falls untergeben werden / daß ſie dieſelbe in gebrauch ihres Gewehrs / rechtem Stande / gang vnd Ordnung in allerhand Kriegs haͤndeln zu gewiſſer beque - mer Zeit uͤben / vnd im Fall man eine oder alle ſolche auffgerichtete hauffen vnd Compagnien beduͤrffte vnd erfoderte / ihnen vorſtehen vnd ſie fuͤhren muſten / wie denn uͤber alle dieſelbe ein oder mehr Landes Hauptmann vnnd Ober Offi - cirer beſtellet / welcher auß Befehl des Landsherrn in ſolchen Sachen zu Com - mandiren hat / die Ritterpferde werden auf dem Nothfall auch in gewiſſe Ein - theilung vnd unter ordentliche Officirer gebracht / Jngleichen auch wol den zur Lands Defenſion beſtellten Officirern frey gelaſſen / ihre untergebene Knechte zu eylen der nachfolge zu Pferde zu bringen / daß vornemſte aber / was bey ſolchen Defenſion vnd Kriegs-Verfaſſungs Werck von den bewehrten in Außſchuß begrieffenen Vnterthanen vnnd Officirern oder Befehlhabern bey Zug vnndWache120Teutſchen Fuͤrſten-StatsWache in Beſetzung der Paͤß vnd Oerter / in nachfolge vnd dergleichen in acht genommen werden muß / daß wird zum Theil einem Articuls Brieffe / der ihnen vorgeſchrieben iſt / vnd darauff ſie Beeydigt worden / theils ſo viel die Officirer ſonderlich betrifft / in einer ſonderbahren Beſtellung vnnd Inſtruction be - grieffen.
Entſpringt auch auß dieſer Verfaſſung noch ferner der Nutzen / daß nach ſolcher Ordnung nach die Gerichtsfolge fuͤglicher gebraucht wird / dann in allerhand Lauff / tumult / oder Fewersbrunſten / gleichẽr geſtalt eine eylende vnd ordentliche Folge vnd Samlung der Leute deſto bequemlicher erlangt wer - den kan.
7. Zu dieſem Recht des Heerzwangs vnnd deſſen nutzlichen Gebrauch wird nun auch erheiſcht / daß der Landsherr in ſeinem Lande auff Erbawung oder Erhaltung feſter Plaͤtze / Schloͤſſer vnd Staͤdte nach der beſten vnd be - quemſten Art / wie die heute zu Tage gegen vorige Zeiten ſehr hoch geſtiegen / be - dacht iſt / darein ſich ſeine Vnterthanen in Kriegsnoͤthen begeben vnd ſich dar - auß wehren koͤnnen / Jngleichen / daß er gewiſſe Oerter vnd Landwehren / da man den Feinden oder fluͤchtigen Vbelthaͤtern vorbiegen / ſie in einen engen Weg vnd Paß ſperren vnd bringen / oder auch da man unvermerckt durchkom - men ingleichen da einer dem andern Zeichen vnd Loſung geben koͤnne; Wie denn dißfalls dem Landsherrn in ſeinem Gebiet vnd Lande keine Maſſe vorge - ſchrieben / er auch an allen Schloͤſſern vnd feſten Oerten / die ſeine Vnterthanen haben / der Oeffnung / daß iſt / daß ſie ihn vnd ſein Kriegvolck darein laſſen muͤſſen befugt iſt; Nichts wenigers gehoͤret auch hierzu. 8. Die Vorſorge / daß im Lande allerhand Vorrath an Geſchuͤtz / Waffen / Pulver / Bley / vnd anderer Kriegs bereitſchafft / an Lebens-Mitteln vnd was man mehr zu dieſem Ende bedarff / ſonderlich in den feſten Oertern / vorhanden ſey / damit man nicht allein die Feinde abhalten / vnd Gegenwehr in der naͤhe vnd fern thun / ſondern auch feindliche Oerter angreiffen vnd uͤberwaͤltigen / auch dabey Mittel zu un - terhaltung des Kriegsvolcks haben koͤnne: Wie wol ſonſt / gemeiniglich das auf geboten Landvolck ſich ſelbſt Proviantiren muß / ſo lang man nicht auſſerhalb Lands damit ziehet; Jeden Ritterpferden aber pflegt man nothduͤrfftigen Vnterhalt zu geben. Fuͤr allen Dingen aber iſt zu dieſem Ende noͤthig / daß der Herr des Lands auff die Maͤnge vnd Anzahl der Leute / wie wir oben ins ge - mein Errinnert / alß darinn durch Gottes Segen die Macht beſtehet / bedacht ſey da es ihme auch im Lande daran fehlete / muſte er ſolche an andern Orten umb gewiſſen Sold werben laſſen; Dazu denn die Landſchafft umb ſich der Kriegsuͤbung zu entbrechen / die Mittel oͤffters vnd lieber darſchieſſen; Weil aber maͤnge ohne Ordnung vnd Wiſſenſchafft nichts dienet / ſo muß er. 9. Auch ſelbſt ein Kriegs verſtaͤndiger ſeyn / vnd hat zu dem Ende in wichtigen /fuͤrfal -121Anderer Theilfuͤrfallender angelegenhelt / verſtaͤndige Raͤthe vnd Kriegsleute zu gebrauchen / vnd dahin zu ſehen / daß auch in Friedens-Zeiten die Orte vnd Vortheil der Kriegsuͤbung an andern Orten wie ſich ſolche von Zeit zu Zeit anlaſſen gefor - ſchet / die Landkinder ſonderlich von Adels Perſonen / daß ſie ſich dartnnen uͤben vnd bekandt machen / an ſolchen Ort zu ziehen veranlaſſet / auch wol frembde er - fahrne Perſonen ins Land geholet werden.
Es pfleget aber die Lands-Fuͤrſtl. Obrigkeit mit dem Gebrauch dieſer biß -10. Von der behut - ſamkeit bey den Hand - habungs - Mitteln. her Summariſch erzehlter Handhabungs-Mittel / wie billich behutſamlich umbzugehen eines Theils / daß ſie damit ſich / nicht ůbereylen / ſondern alle andere Gradus vñ Wege vorhergehen laſſen ehe ſie zu wuͤrcklicher Anordnung / ſo wol in Gerichts: alß Heerszwang ſchreyten. Jn Summa / durch den Ge - richtszwangleſt man keine Execution oder beſtraffung vorgehen / es ſey denn in Buͤrgerlichen Faͤllen eine Perſon des ungehorſams gnugſam uͤberfuͤhret / vnd davor zum Vberfluß durch guͤtliche vnnd ernſtliche Anmahnung / wo nicht eine offenbahre Thaͤtligkeit vor Augen / gewarnet / Jn peinlichen Faͤllen aber Rechtmaͤſſige bedachtlicheverhoͤr vnd Erkundigung eingezogen / vnd Vrthel vnd Recht geſprochen. Bey dem Kriegszwang iſt noch mehrer Vorſich - tigkeit von noͤthen / nicht allein ins gemein darumb / daß dieſes in allen Regie - menten daß aller ſchwerſte vnd letzte Mittel iſt / welches mit groſſer Gefahr un - ſchuldiger Leute vnd ihres Bluts vnd guts gefuͤhret / auch dadurch manches Land vnd Policey gar leicht zerſtoͤret wird / darvon man auß den Geſchichten aller Zeiten gnugſame Exempel nebenſt der eigenen Erfahrung / vor Augen hat / ſondern auch darumb / das daß Roͤmiſche Reich dißfals mit gewiſſen Rech - ten vnd Satzungen verſehen / daß zwar einem Lands-Fuͤrſten / vnd Herrn unge - wehrt iſt feſte Plaͤtze zu haben vnnd zu bawen / Kriegsvolck zu unterhalten / oder gute Verfaſſung zu Kriegsſachen in ſeinem Lande anzuſtellen / aber gleichwol ihme gewiſſe Schrancken geſetzet / worinne er ſich damit halten muß: Wie wir dañ oben im 2. Capitel ins gemein Andeutung gethan / was dißfalls wegen der Hoheit des Reichs / vnd Keyſerl. Mayſt. in acht zu nehmen ſey; Jnſonderheit aber hat er die Ordnung vnd Reichsſatzung vom Landfrieden / wie ſolche in vie - len Reichs abſchieden auffgerichtet vnd wiederholet / wol vor Augen zu haben / welche dahin Hauptſachlich gehet / daß er keinen Fuͤrſten vnd Stand des Reichs oder wer ſonſt Friedlich lebt / vnd des rechtlichen Außtrags gewertig iſt / mit Heersmacht uͤberziehẽ / daß er auch keine Werbung oder Samlung des Kriegs - volcks in anderen Herrſchafften vnnd gebieten ohne Vorwiſſen deß in iedem Creyß des Reichs verordneten Obriſten / vnd der ordentlichen Obrigkeit deſſel - ben Orts vornehmen / noch daß dergleichen von andern in ſeinem Lande geſche - hen / vnd dahero den Nachbarn eine Furcht / nachdencken vnd Gefahr erwecket werde / verſtattet: Daß er anderer Obrigkeiten ihre Vnterthanen wieder dieſelbeQnicht122Teutſchen Fuͤrſten-Statsnicht ſchuͤtzen noch auffnehmen / oder ſonſt Plackerey / zu ſammen Rottirung loſſes Geſindes vnd anderer Vnordnung nachſehen / ſeine Kriegs-Verfaſſung aber zu abwehrung ſolcher ungebuͤhrlichen Dinge / die etwa andere vornehmen / vnd denn auch wieder ſtreiffende Rotten vnnd unbefugte einfaͤlle der Nachbarn gebrauchen / vnd ſich damit auff des Reichs vnd Creyſes erfordern dem gemei - nem Vaterlande zu huͤlffe zu kommen gefaſt halten ſollen; Wie ſolches alles zu ſeiner Zeit auß den Reichsſatzungen vnnd daruͤber gemachten Bericht er - ſcheinen wird.
Gleich wie aber auff dieſer Seyten / wann eine Obrigkeit die Maſſe vnd Behutſamkeit im gebrauch ihrer gewalt vnd Zwangs-Mittel uͤberſchreytet / vnd damit allzu hitzig vnd fruͤ eylend iſt / groſſe ungelegenheit Erwecket / vnd Vnge - rechtigkeit begangen / auch eine ſchwere Verantwortung verurſacht wird / dar - uͤber die hohe Reichs Obrigkeit endlich ſich auffmachen vnnd den Frevelen be - ginnen ſteuren vnd wehren muß: Alſo iſt es im gegen Theil auff den an - dern Seyten nicht weniger ſchaͤdlich / wenn die Landsherren in dieſem Stuͤck allzuſchlaͤfferig ſeyn / vnd auff keine gebuͤhrende Vollenſtreckung deſſen / was ſie geordnet / vnd ihres Reſpects auch Rechts halben noͤtig iſt / gedencken / noch die erforderte Mittel / ſich vnd ihr Land vnd Leute zu Schuͤtzen bey der Hand haben; Denn dadurch ihre Ehre vnd Hoheit mercklichen Abbruch leydet / ihre Geſetze / Ordnungen vnd Rechte ohne Nutzen / vnd Land vnd Leute vor raube - riſchen Geſinde vnd anderer Gewaltthaͤtigkeiten wenig ſicher ſind / darumb ſind nun obige Mittel hiezu deſto fleiſſiger in Bereitſchafft zu halten.
Vnd iſt hierbey nicht zu vergeſſen / daß umb ſolchen Schutz vnd Hand - habung zu genieſſen etliche ſonſt freye / oder doch dem Landsherrn nicht voͤllig unterworffene Staͤnde im Reich / bevorab etliche Reichs Staͤdte vnd Geiſtliche Stiffter einen nahe geſeſſenen maͤchtigern Landsherrn zu einem Schutz - herrn entweder willkuͤhrlich erbeten oder auch Erblich außerkohren / dem ſie Jaͤhrlich Schutzgeld geben / auch wenn ſein Land vnd Leute noth leyden / hinwie - derumb eine gewiſſe huͤlffe zu geſagt / alſo gar / daß oft auß ſolchen Erbſchutz eine gaͤntzliche Landes-Fuͤrſtl. Hoheit entſtanden / ſonſt aber die eigentliche Beſchaf - fenheit ſolcher Schutzverwandnuß iedes Orts auß denen daruͤber auffgerichte - ten Vertraͤgen abzunehmen.
Es dienet aber ſonſt zu rechtem Brauch der Handhabungs Mittel / vnd damit man wiſſe / wenn man zum Gebrauch ſolcher Mittel ſchreyten ſoll / auch dieſes / daß die hohe Obrigkeit ein wachſames Auge auff alle ihre Regiements - Geſchaͤffte / wie wir ſolche in vorigen drey Capiteln beſchrieben / ohne unterlaß fuͤhre / vnd nicht erwarte / biß ihnen alle Sache gleichſam in die Haͤnde gehen vnd von ſich ſelbſt fuͤr Augen treten / weil aber einem Menſchen alles zu erfah - ren / zu ſehen vnd in Gedaͤchtnuß zu haben nicht muͤglich / ſo gehoͤren auch zudieſem123Anderer Theil. dieſem Zweck unterſchiedliche Wege vnd Mittel da durch die Obrigkeit Erkun - digen vnd Erfahren / ob vnd wie dißfalls 1. Jhr Stand / Macht vnd Anſehen in acht genommen. 2. Jhren Ordnungen nachgelebet vnd 3. Gericht vnnd Recht erhalten werde. Vnd alſo darauß ſchlieſſen koͤnnen / ob vnd wie der vierd - te Punct / nemlich die werckliche Handhabung vnd Anordnung von noͤthen. Die wollen wir zum Beſchluß dieſes Capitels / vnd des Berichts vom weltli - chen Regiements mit anhaͤngen / daß gemeineſte vnd erſte iſt / die Beſtel - lung fleiſſiger / Trewer vnd verſtaͤndiger Diener in allen Orten des Landes / ſonderlich an die Graͤntzen / vnd wo man ſich Streits oder Wie - derſpenſtigkeit am meiſten vermuthet / denn ſolche Beampte ſind nach ihrer Beſtallung ſchuldig / fleiſſige Nachfrage vnd Auffſicht auff alle obige Puncte / inſonderheit auch auff das vornehmen der Nachbarn / wie oben ſchon erwehnt / auff frembde Perſonen / die durchs Land reiſen oder unterſchleiff ſuchen / zu ha - ben / vnd im Fall darinn mangel vnd Nachdencken vorfiele / ſolchen alſobald nach Gelegenheit zu begegnen / daß Verbrechen zu ſtraffen vnd gewalt abzutrei - ben / oder da die Sache zu ſchwer vnd wichtig were / dem Landsherrn zu berichten: Nichts wenigers auch werden den Staͤnden die Gerichte haben gute Ordnun - gen fuͤrgeſchrieben / vnd ſie ihren Pflichten nach / dahin gewieſen / daß ſie Sachen von wichtigkeit / die Land vnd Leute betreffen / an die hohe Obrigkeit berichten / was aber gute Policey vnd die Gerichtbarkeit erfodert / ſolche mit Fleiß nach den vorgeſchriebenen Ordnungen vnd Inſtruction in acht nehmen muͤſſen; Vnd weil dennoch der Oerter des Landes viel ſeynd / in der wenigſten die Obrigkeiten vnd dero Beaͤmpte wohnen / ſo iſts ſehr nutzlich / wenn auch die Schultheſſen der Doͤrffer dahin verpflichtet werden / daß ſie uff gewiſſe nothwendige Dinge was bey ihnen vnd ihren Mitnachbarn vorgehet / Auffſicht haben theils ſelbſt an / vnd abſchaffen / daß vornemſte aber an ihre Obrigkeit vnnd vorgeſetzte Berichten muͤſſen. 2. Nach Gelegenheit der Zeiten vnd laͤuffte / oder des Zuſtandes im Lande pflegen auch die Landes-Fuͤrſten auſſerhalb des Landes an anderen Orten Jhre vertrawte Leute vnnd Correſpondenten zu haben / die ihnen von den Zuſtande der Nachbarſchafft / von Fried vnnd Krieg / be - glaubten / vnd wo noͤthig / unvermerckten Bericht thun / darnach ſie ſich in ih - ren Anſtalten achten vnnd Richten koͤnnen. 3. Was ſonderlich den andern vnd dritten Punct der Regiements-Geſchaͤffte / alß die Ordnungen vnd Ge - richtbarkeit betrifft / gebrauchet der Lands-Fuͤrſt mit groſſem Nutz daß Mittel einer Viſitation, da er in gewiſſen Jahren etliche ſeine vertrawte Raͤthe vnd Diener befehlicht / in alle Aempter vnd Gerichte des Lands umbher zu ziehen / die Beampten vnd Jnhaber derſelben ſampt den vornemſten Vnterthanen vor zu beſche den / vnd nach den wichtigſten Puncten / welche Landes-Fuͤrſtl. Rega - lien, gute Ordnung vnd richtige Adminiſtration der Iuſtitz betreffen / zu fra -Q ijgen / ob124Teutſchen Fuͤrſten-Statsgen / ob denſelben nachgelobt / oder darwieder gehandelt werde / da ſich nun bey Obrigkeit / Beampten oder Vnterthanen mangel vnd Gebrechen befinden / wer den dieſelbe entweder ſo bald durch die Viſitatorn, oder der wichtigkeit nach / auf ihren Bericht vom Landsherrn ſelbſt / nach befindung durch ernſte Anmahnung vnd Befehl abgeſchafft / die uͤberfahrung beſtrafft / vnd beſſerung in allen Staͤn - den eingefuͤhrt. 4. Damit auch allerhand unordnung / Laſter vnd Mißhand - lungen deſto weniger verſchwiegen bleiben / gebraucht man mit Nutze im Lande / in allen Staͤdten / Aemptern vnd Gerichten das Mittel einer gerichtlichen Nachfrage / oder nach alten Landsbrauch zu reden / einer Rug / oder Ruge - gerichts / Voigtgericht Policeygericht oder wie es nach unterſchiedliche Lands - Art genennt wird / da nemlich alle Vnterthanen zu gewiſſer Zeit 2. 3. oder 4. mahl des Jahrs vorgefodert / Jhnen die vornemſten Puncte der Lands - vnd der - gleichen Ordnungen vorgeleſen / vnd darauff ein Jeder abſonderlich guͤtlich be - fraget wird / ob er etwas ſo wieder Ordnung vnd Recht / auch wieder Chriſtliche Religion Zucht vnd Erbarkeit laufft von Jemands zu ſagen wiſſe Es werden auch ins geheim beſondere Leute beſtelt die darauff acht geben / vnd es den ver - ordneten zu ſolchem Rugegerichte anzeigen ſollen: So nun etwas dergleichen an Tag kommet / werden die Jenigen / die es angehet / nach Gelegenheit guͤtlich abgemahnt / oder umb ein leydliches / zu ihrer Beſſerung geſtrafft / oder nach be - findung / die Sache in die ordentliche Geiſt - oder weltliche Gerichte zu ferner ver - ordnung gewieſen. Wann aber ſolche Rugen nur auffetliche geringe oder we - nige Verbrechen geſehen vnd denn nicht auff beſſerung vnnd gebuͤhrliche Gra - dus, ſondern auff Geldſtraffen oder Zechen vornemlich geſehen wird / wie vieler Orten geſchiehet kan damit obiger Zweck nicht erlangt werden. Es dienet hier - zu auch mercklich / wenn die Schrifften oder Protocolla ſolcher Gerichte zu Landsherrn Regierung iedesmal von den Aemptern vnd Staͤdten eingeſchickt vnd durch geſehen werden / ob durch ſolche Berichte ein vnd anders erſcheine / vñ war zu nehmen ſey darauff man anderweite Anordnung machen / vnd die O - brigkeitliche Vorſorge vnd Macht gebrauchen ſolle / vnd wird auff ſolche Weiſe deß Landsherrn Ordnungen ein Anſehen gemacht / dem Rohen hauffen / der allezeit Zucht haſſet wo nicht liebe zur Tugend / doch Furcht der Straffe / womit ſich endlich die weltliche Obrigkeit begnuͤgen muß / eingejagt / vnd alſo durch dieſe vnd dergleichen Mittel auf ſolche Erkundigung nach unterſchied der Faͤlle daß Jenige / was loͤblich geordnet vnd bedacht / oder ſonſt der Vnterthanen pflicht vñ der Obrigkeitlichẽ hoheit gemaͤß iſt deſto beſſer vñ Nachdencklicher gehandhabt / welches denn der nothwendige Effect vnd Beſchluß der Regiements-Ge - ſchaͤffte iſt / vnd den heylſamen Nutzen / die Wolfahrt der Vn - terthanen vnd Obrigkeit unzweiffelig nach ſich fuͤhret.
Summa.
Daß einer hohen weltlichen Obrigkeit auch daß Regiement in Geiſtlichen-Sachen zu komme / inſonderheit aber / daß es denen Teutſchen Fuͤrſten Proteſtirenden Theils gebuͤhre / was Geiſtliche-Sachen ſeyen. Worinnen der hohen O - brigkeit Regierung in Geiſtlichen-Sachen Hauptſach - lich beſtehe / nemlich.
I. Jn auffrichtung gewiſſer Geſetze vñ Ordnung wegen oͤffent - licher uͤbung des Gottesdienſts im Lande / welches ſonſt auch Ius reformandi genennet wird / iedoch nach Maſſe der Reichs Conſtitutionen.
Was durch ſolche Geſetzgebung geſucht werde / in fünff Haupt - Puncten.
II. Jn der Geiſtlichen Gerichtbarkeit.
III. Jn einer gemeinen Bottmaͤſſigkeit / darauß vornemlich die Beſtallung der Kirchen-Aempter entſtehet.
NAch dem wir in denen biß anhero gegebenen Berichten die Beſchaf - fenheit der Landes Fuͤrſtl. Regierung in weltlichen Sachen / der laͤnge nach betrachtet / Eingangs aber dieſes theils Andeutung gethan ha - ben / daß das Obrigkeitliche hohe Regiement in Teutſchen Landen vnd Fuͤrſtenthumen / ſonderlich aber in denen / welche der Augſpurgiſchen Confeßi - on zu gethan ſind / auch in Geiſtlichen Religions vnd Kirchenſachen ſein Ampt vnd Verrichtung habe / alß werden wir erheiſchender Ordnung nach nunmehr ſolchen andern Haupt-Punct der Regierung ins gemein auch vor - nehmen;
Q iijDaß126Teutſchen Fuͤrſten-StatsDaß aber die Hohe weltliche Obrigkeiten / welche niemand alß den hoͤch - ſten Gott vber ſich haben / oder eine andere weltliche Gewalt auff gewiſſe Maſſe vnnd mit vor behalt der vornemſten Obrigk eitlichen Bottmaͤſſigkeiten Ehren vnd erkennen / auch in Geiſtlichen - vnd Kirchenſachen / nach ihre Maſſe daß Regiement zu fuͤhren haben / lernen wir auß dem Wort Gottes / wel - ches dißfalls keine Außnahme macht / ſondern alles der Obrigkeit untergiebt / vns auch den Zweck oder End urſache dieſer goͤttlichen Ordnung ins gemein anzeigt / daß ſie nemlich uns zu gute / ihr Schwerd vnd Macht fuͤhre gleich wie aber der Seelen Wolfarth daß allerhoͤchſte vnd beſte Gut iſt / alſo iſt auch kein zweiffel / Es ſey zu dieſem Ende die Obrigkeit ihre Vnterthanen zu befoͤdern auch ſchuldig / warumb wir denn nach der Lehre des H. Apoſtels unter an - dern bitten ſollen / daß wir unter unſer Obrigkeit ein geruhiges vnd ſtilles Leben fuͤhren moͤgen in aller Gottſeeligkeit vnnd Erbarkeit; Dahin zielen auch die Goͤttliche Vermahnungen an die hohen Obrigkeiten / daß ſie goͤttliches Geſetz ſtets fuͤr Angen haben / dem Herren dienen ihn Kuͤſſen / vnd ſeiner Kir - chen Pfleger vnd Seugammen ſeyn ſollen / davon haben ſie auch den groſſen Nutzen / daß der allerhoͤchſte dieſes ihr Regiement / dadurch ſie Gottes Ehr vnd Lehr befoͤdern / Segnet vnd Benedeyet / welches auch die Heyden etlicher Maſſen erkandt haben / Jngleichen / daß ihre Vnterthanen durch anfuͤhrung zu Got - tes furcht deſto Beſcheidener / gehorſamer vnd Williger werden zu allen guten / auch in weltlichen Sachen / allermaſſen ſolches auß den Exempeln aller Laͤnder / vnd den Zeugnuſſen der Gelehrten / Chriſtlichen vnd Heydniſchen Scribenten zu erweiſen ſtuͤnde.
Ob nun wol etliche hundert Jahr heroden weltlichen Obrigkeiten / durch den Geiſtlichen Stand / vnd die Anſtalten des Paͤbſtlichen Stuls zu Rom an dieſem Stuͤck des Regiements groſſer Abbruch geſchehen / vnd daruͤber zwiſchen denen ſtreitigen Religionen viel zwieſpalt entſtanden. So iſt doch ſolches recht durch ſonderliche Abſchiede vnd Satzungen des Reichs / bevorab die numehr vor 100. Jahren in Anno 1555. zu Augſpurg von damaliger Keyſerl. Mayſt. vnd den Churfuͤrſten vnd Staͤnden des Reichs / auffgerichtet worden bekraͤffti - get / vnd darinn Außtruͤcklich geſetzt / daß die Teutſchen-Fuͤrſten vnnd Staͤnde / welche von denen Roͤmiſch-Catholiſchen ſich in Glaubensſachen geſondert / bey der Augſpurgiſchen Confeſſions Religion, Glauben / Kirchen-gebraͤuchen / Ordnungen vnd Ceremonien, ſo ſie auffge - richtet / oder nachmahls auffrichten moͤchten / Ruhiglich vnd Friedlich gelaſſen vnd geſchuͤtzt / auch der Roͤmiſch-geiſtlichen Biſchoͤffe Iurisdiction wieder dieſelbe / und ſolche ihre Confeſſion, Religion, Glauben / Kirchen-gebraͤuche / Ordnung vnd Ceremo - nien auffgehaben ſeyn ſoll: Vnd obwol ſolcher Religion Fried vnd Sa -tzung127Anderer Theil. tzung nicht ohne groſſe Zerruͤttung / Muͤhe / Gefahr vnd Koſten damals / nach außweiſung der Hiſtorien / erworben / ſeythero auch zu erhalten gleicher geſtalt / wie die vorgeweſene Vnfaͤlle vnd betruͤbte laͤuffte bezeugen / ſehr ſchwer geweſen / ſo iſt doch ſolcher anderweit mit einhelligem Schluß des Teutſchen Reichs / auch anderer Benachtbarten. Staͤnde durch den bekandten Friedenſchluß An. 1648. auffs newe befeſtigt worden / alſo daß die Landsherren des Proteſtirenden Theils / ſo wol nach dem Grunde goͤttlicher vnd natuͤrlicher / alß auch nach zu laſung der uͤblichen Reichs Rechte vnnd Satzun - gen / nebenſt dem weltlichen auch das geiſtliche Regiement / ſo weit einer Chriſt - lichen Obrigkeit zu kommet / zu fuͤhren haben: Maſſen ſie denn dieſes / wie Bil - lig ſeiner vortreffligkeit vnd wichtigkeit nach / vor das groͤſte Regal oder Obrig - keitlich Recht halten vnd achten / vnd ſolches euſſerlich zu behaupten / alle die Mittel vnd Wege brauchen / die wir oben in weltlichen Regiementsſachen bey dem erſten Punct der Regierung / erzehlet.
Wir verſtehen aber hier unter den Nahmen Geiſtlicher-Sachen vornem -3. Was un ter Geiſtli - chen Sachẽ verſtanden werde. lich / die Religion vnd Glaubens-Bekandtnuß ſelbſt / ſo dann derſel - ben anhaͤngige Kirchen-gebraͤuche / Ordnung vnd Ceremonien, nach Jnhalt vorangezogener Reichs-Satzungen / nach folgig auch die euſſer - liche Zucht vnd Lebensart / nach erheiſchung der Religion vnd Glau - bens lehren; Hierzu ſind nun ferner Theils auß weltlichen Regiementsſachen / oder umb der nahen Verwandnuß willen / andere mehr gezogen worden / alß da ſind / alle Sachen / welche die euſſerliche Mittel zu Vnterhaltung der Kirchen vnd ihrer Diener betreffen / die Erkaͤndtnuß in Eheſachen / die unterweiſung der Jugend in hohen vnd niedern Schulen / die Vnterhaltung der armen in Hoſpi - talien vnd anders mehr.
Vnd beſtehet die Regierung der hohen Obrigkeit in dieſen geiſtlichen Din -4. Worin - nen das O - brigkeitli - che Regie - mẽtin Geiſt - lichen Sa - chẽ Haupt - ſachlich be - ſtehe. gen Hauptſachlich vnd ins gemein darinnen. 1. Daß ſie hieruͤber macht haben Geſetz vnd Ordnungen auffzurichten. 2. Das ſie daruͤ - ber Richten / Vrtheilen / Gebet vnd Verbot Straffen vnd der - gleichen anordnen. 3. Daß ſie auch ſonſt noch eine gemeine Bottmaͤſſigkeit haben / eine vnd andere Anſt[a]lt / ſo zu dieſen Sachen von noͤthen iſt / alß ſonderlich die Beſtellung der Kirchen / vnd alſo auch der Schuldienſte zu verfuͤgen / vnd dergleichen mehr / ꝛc. Wie abſonderlich folgen ſoll.
Was das Erſte / nemlich / Geſetz vnd Ordnung in Religions vnd5. Von den erſtẽ Stuͤck - nemlich / Geſetz vnd Ordnung in Religions Sachen. Glaubens Bekaͤndtnuſſen zu machen anlangt; Ob es wol ſonſt an dem iſt / daß eine hoͤchſte weltliche-Obrigkeit die euſſerliche Macht vnnd Zwang nimmet / Gottesdienſt im Lande anzuordnen / auſſer dem ſonſt kei - ner gelitten werden duͤrffe / Maſſen ſolches die Exempel Geiſt - vnd weltlicher Ge -ſchichte128Teutſchen Fuͤrſten-Statsſchichte gnugſam an Tag geben / auch die Vnterthanen ſich ſolchen Falls der euſſerlichen Anſtalt nicht wegern / nach darwiederſetzen koͤnnen / ſondern bey Vermeidung ungehorſams vnnd weltlicher Straffe hierinn ihre Oberherren muͤſſen walten laſſen / ungeachtet ſich dieſelbe zu einem falſchen Gottesdienſte wenden / iedoch daß darumb die Hertzen vnd gewiſſen der Vnterthanen nicht auch ſchuldig ſind / der verkehrten Glaubens-Bekaͤndtnuß anzuhangen / ſon - dern vielmehr die rechte Religion zu behalten / vnd daruͤber / was Jhnen wieder - wertiges begegnet / zu leyden / denn man muß auff ſolche weiſe GOtt mehr gehorchen / alß den Menſchen; So hat es doch im Roͤmiſchen Reich dieſe beſon - dere Beſchaffenheit / daß den hohen Lands Obrigkeiten dißfals gewiſſe Schran - cken vnd Ordnungen durch die Reichsſatzungen geſetzet ſind / darinn ſie ſich halten muͤſſen: Denn einmahl ſind ſie gehalten keine andere / alß die Chriſt - liche Religion in ihren Landen vnd gebieten zu verordnen vnd uͤben zu laſſen / vnd zwar weil leyder / ſolche in viel Meinungen vnd Secten zerſpalten / deren viel gar von dem Fundament deß Chriſtlichen Glaubens unter einander unei - nig ſind ſo ordnet der oben angezogene Religion Friede / daß allein die zweyer - ley Glaubens Bekandtnuſſe einem Land Fuͤrſten in ſeinem gebiet anzuordnen zu kommen ſoll / Nemlich die Roͤmiſche Catholiſche / oder wie ſie daſelbſt genennet wird / Alte Religion, vnd die Augſpurgiſche Confeſſion; Jn dem letzten Frieden-Schluß aber iſt auch die dritte / welche von der erſten Aug - ſpurgiſchen Confeßion, die man ſonſt Lutheriſch nennet / in etlichen Stuͤcken unterſchieden iſt / vnd ſonſt die Reformirte genennt wird / im Roͤmiſchen Reich vnnd deſſen Provincien zu gelaſſen worden. 2. Jſt auch durch die Reichsſa - tzung in vor erwehntem Friedenſchluß dieſes Ziel der hohen Obrigkeit geſtecket / daß ſie gleichwol nicht / wie ſie ſonſt / auff ihre Verantwortung durch Obrigkeit - liche gewalt thun koͤnten die Vnterthanen / welche ein ander Glaubens Bekant. nuß haben / alß das Jenige / welchem der Landsherr zu gethan iſt / vnd Er in ſei - nem Lande verordnet hat / darumb bloß hin verjagen / vnd an Leib / Ehr oder Gut ſtraffen / ſondern dieſelbe auff gewiſſe Maſſe oder Zeit dulden / oder auch / wenn ſie nach Außweiſung des Friedenſchluſſes im Jahr 1624. eine andere Reli - gion in oͤffentlicher oder andern gewiſſen V[b]ung gehabt / ſie dabey allerdings bleiben laſſen ſollen / wie ſolches mit mehrerm auß der Verordnung ſolches Friedenſchluſſes zu leſen. Daß nun der Landsherrin dieſer Maſſe vnd vorbe - haltung / welche die Reichs Conſtitutionen geben bleibet / ſo iſt er befugt Ord - nung vnd Geſetz auffzurichten / welche Religion in ſeinem Lande vnd Fuͤrſten - thumb alleine geuͤbet vnd gehalten werden ſoll / wie denn in vielen Fuͤrſtlichen Kirchen vnd Lands Ordnungen dergleichen gebothe vnd Anordnungen zu fin - den / vnd betreffen ſolche Satzungen die gantze Religion vnnd Glaubens Be - kaͤndtnuß / wie ſolches oͤffentlich im Lande gelehret werden ſoll / dabey aber inacht129Anderer Theil. acht zu nehmen / daß durch ſolche Ordnung keine newe Religion gemacht / ſondern allein oͤffentlich zu Verkuͤndigen verfugt werde. Sintemahl es an de - me iſt / daß eine weltliche Obrigkeit Rechts vnd Gewiſſens wegen / denn was mit Gewalt vnd auß Jrrigen wahn geſchiehet / iſt darumb bey Gott nicht zu ent ſchuldigen / ſondern vielmehr Zeitlich vnd ewiger Straffe unterworffen / keine andere Religion vnd Glaubenslehr Ordnen vnd gebleten kan / alß welche dem Wort Gottes gemaͤß iſt / welches denn in den Glaubens-Articuln / die den Men - ſchen zu ſeiner Seulen Seeligkeit unentbehrlich / ſo klar vnd hell / daß unvon - noͤthen deßwegen einen ſonderbahren Außleger vnd gebietenden Oberherrn / der nicht fehlen / vnd den rechtẽ Verſtand maͤnniglich eroͤffnen koͤnte / in der Welt in Geiſt - oder weltlichẽ Stande zu ſuchen; Sintemal wir keine Verheiſſung haben / daß dazu eine oder viel Perſonen von Gott dem Herrn geordnet weten / darumb kan nun eine Chriſtliche Obrigkeit nichts gebieten / was Gott verbeut / noch ver - bieten / was Gottes Wort klaͤrlich ordnet / viel weniger kan ſie die Form vnd Art des Predig Ampts oder des Gebrauchs der H. Sacramenten anderſt alß ſie in Gottes Wort beſchrieben anſtellen / noch auch newe Glaubens-Articul / die man bey Verluſt der Seeligkeit glauben muſte / auffrichten / vnd ob ſie gleich dieſer vnd dergleichen Satzungen ſich thaͤtlich anmaſte / ſo ware doch niemand in ſei - nem Gewiſſen ſchuldig / ſolchem Glauben anzuhaͤngen / ſondern er muſte ſol - chen falls Gott gehorchen / vnnd daruͤber von einer verfuͤhriſchen Obrigkeit ehe leyden vnd außſtehen / was ſie wolte / ehe er wieder Gottes klares Wort vnd das Gewiſſen glaubte vnd handelte.
Wann denn nach vorhergeſetztem Grunde / die rechte Chriſtliche Reli - gion zu Glauben vnd Lehren allein verordnet wird / dieſelbe aber Hauptſachlich ohne das in H. Schrifft offenbahrt / vnd in den Confeßions-Buͤchern vnnd Symboliſchen Schrifften der Kirchen wiederholet / dennoch aber von der Lands Fuͤrſtl. Obrigkeit / Kirchen-Ordnungen / Agenten vnnd andere Geiſtliche auß - ſchreiben hin vnd wieder außgefertigt ſind / vnd maͤnniglich vor Augen liegen. 6. Was duꝛch ſolche Geſetze vnd Ordnung befohlen vnd geſucht werde.So zielen vnd dienen ſelbige Hauptſaͤchlich dahin / Erſtlich / daß durch ſol - ches Gebot der hohen Obrigkeit eine newe Verbindung der Vnterthanen ge - ſchicht denn in den Sachen / die Gottes Wort nicht zu wieder / ſondern zu mahl Gemaͤß gehen / ſeynd die Vnterthanen gewiſſen halben ſchuldig zu gehorchen / vnd alſo uͤber die gemeine Pflicht / die iedwedern Menſchen zu kommet / auch durch Satzung ihrer Obern verbunden / die rechte Religion zu ergreiffen / die vornemſten Perſonen aber des Lands / in Geiſt vnd weltlichen Stande werden an vielen Orten mit einem Coͤrperlichen Eydesſchwur Pflicht bar gemacht / bey der wahren Religion zu bleiben / oder da ſie ja davon abtreten wolten / ſolches dem Landsherrn anzuzeigen / damit er mit Jhnen enderung treffen koͤnne / vnd durch ſie kein Aergernuß im Lande einſchleiche.
RZum130Teutſchen Fuͤrſten-StatsZum andern / daß durch die Kirchen Ordnungen der Obrigkeiten die euſſerlichen Vmbſtaͤnde der Zeit / Orts / vnd der Maſſe vnd Weiſe / welche in Goͤttlichen vnd Religions-Sachen zu halten / vnd ſonderlich / da ſolche Vmbſtaͤnde in Gottes Wort nicht abſonderlich oder unenderlich fuͤrgeſchrie - ben ſind / geordnet werden / damit alles Ehrlich / vnd ordentlich / andaͤchtig vnd ſein zu gehe / zu ſolchem Ende dienen nun allerhand heylſame Puncten der Kir - chen vnd Lands Ordnung / alß da ſind / daß wir dieſelben Summariſch begreif - fen / die Anordnung der Kirchen Agenten, oder Ceremonien, wie es bey dem oͤffentlichen Gottesdienſt Predigt vnd Feyer der Sonn - vnd Feſttage / vnd bey Reichung der H. Sacramenten / der Tauffe vnd H. Abendmals auch anderen Chriſtlichen handlungen / alß Hochzeiten vnd Begraͤbnuſſen auch Troͤſtung der Krancken vñ ſterbenden / vieler Vmbſtaͤnde halben / zu halten / zu welcher Zeit eins vnd anders geſchehen / was vor Gebete / Geſaͤnge / Vermahnungen vnnd anredungen / dabey vorgehen ſollen / was fuͤr Ceremonien mit Creutzen / Klei - dungen / Liechten / Glockenleuten vnd dergleichen zu halten / von welchen allen ein gewiß Formular oder Kirchen Agent in vielen Fuͤrſtenthumb vnnd Landen verfertigt / oder ſonſt gebraͤuchlich / vnd in den Kirchen befindlich / darnechſt wer - den auch wol in Kirchen vnnd Landes-Ordnungen von allen dieſen Puncten dem gemeinen Mann vnd maͤnniglich zum beſten / etliche vornehme Stuͤcke von iedweder ſolchen Heiligen vnd Chriſtlichen handlung verfaſſet / vnd publi - ciret welche dabey zu erweckung Chriſtlicher Andacht / erhaltung Wolſtands / zu abwendung des Aergernuß in acht genommen werden muͤſſen / So weiſen auch ſolche Ordnungen darauff / wie doch die Chriſtliche Lehr Jungen vnd Al - ten wol beygebracht / vnd bey maͤnniglich die rechte Wiſſenſchafft von warer Religion ſampt der Gottſeeligkeit vnd Chriſtlichem Wandel gepflantzt werde / dazu denn nicht allein die oͤffentliche zu gewiſſer Zeit angeſtelte Predigten / darin ſolches alles deutlich / ordentlich vnd einfaͤltig Gelehrt werden muß / ſondern die Anordnung der Chriſtlichen erziehung in den Schulen / die ſonderbahre Infor - mationes der Jugend vnnd anderer unwiſſenden Leute auß dem Catechiſmo oder kurtzen Begrieff Chriſtlicher Lehr / die Chriſtliche nachforſchung vnd Spe - cial Vnterweiſung / auch Bruͤderliche Vermahnung eines ieden inſonderheit / vnd dann die Chriſtliche Haußzucht dienet vnd Anleitung / von welchen in un - terſchiedlichen Evangeliſchen Kirchen-Ordnungen ſtattliche Nachricht zu fin - den: Vnd iſt alſo der Hauptnutz bey dieſem Stuͤck. 1. Die Pflantzung der Chriſtlichen Religion von Kindsbeinen auff bey Jungen vnnd Alten durch allerhand vorhergeſetzte Wege. 2. Eine oͤfftere uͤbung des Lobs vnd Dienſtes Gottes zu aller bequemlichen vnd gewoͤhnlichen Zeit vnnd Gelegenheit. 3. Eine vermehrung der Chriſt-glaͤubigen Seelen / daß immer mehr vnd mehr zum wahren Chriſtenthumb gebracht werden. 4. Einegleich -131Anderer Theil. gleichfoͤrmige ſtifftung Chriſtlicher Ceremonien, denen zwar kein Verdienſt zu geſchrieben / gleichwol damit Andacht erweckt / vnd Aergernuß / wann man dieſelbe oͤffters abſchaffen vnd Endern wolte / bey den einfaͤltigen ver huͤtet wuͤrde.
Zum dritten / gehen ſolche Geiſtliche Ordnungen der Hohen Obrig - keit dahin auß / daß die hinternuſſe / Anlaſſe vnd verleytungen / dardurch dem wahren Gottesdienſt abbruch geſchehe / vnd zu falſcher Religion vnd ſuͤndli - chem Leben der Weg bereitet wuͤrde / auffs muͤglichſte abgewandt / vnd auß dem Wege gereumet werden / dahin denn in vorigen Zeiten gezielet worden / durch abſchaffung allerhand Aberglaͤubiſcher uͤberfluͤſſiger Kirchen-Ceremonien, Bilderwercks / Lateiniſcher unbekanter Gebet vnd Geſaͤnge / alſo genanter Geiſt - lichen Orden der Muͤnche vnd Nonnen / vnd was dergleichen mehr geweſen / noch heute zu Tage aber behauptet wird / durch allerhand nutzliche Anſtalten / damit die Entheiligung der Feyertage / verſeumung des Gottesdienſts mit zu ſammen / Kunfften in Zechen / mit Spielen / Schlaffen / Plaudern / unnoͤtigen Reiſen in Oerter / da falſche Lehre getrieben wird / ohne gnugſamen Vnterricht der wahren Religion, mit abhaltung der Jugend von den Schulen / vnd von der Information deß Catechiſmi vermieden / auch bey der zu laſſung zur Beicht vñ H. Abendmahl / bey der Tauffe / Hochzeit / Begraͤbnuſſe / allerley Hindernuß / Aberglauben / vnd Mißbrauch verboten wird / davon in denen unterſchiedlichen Kirchen vnd Lands-Ordnungen viel noch geleſen werden kan.
Zum vierdten / wird durch die Kirchen-Ordnungen der Obrigkeit auch dieſes geſuchet / daß die Leute / welche ſich auß Gottes Wort vnd ihren eige - nen Gewiſſen fuͤr falſcher Lehr / oder aͤrgerlichen Leben nicht huͤten wollen / durch ſonderbahre Straffen davon abgehalten werden; Dieſelben ſtraffen ſind nun zum Theil gantz weltlich / alß das nicht allein die wieder ihren Nechſten durch allerhand Miſſethaten / ſuͤndigen ſondern auch die Gotteslaͤſterer / Zaube - rer / vnd oͤffentliche verdammete Ketzer / durch allerhand ſtraffen an Leib vnd Le - ben / Ehr oder Gut / verweiſung des Lands / vnd dergleichen / angeſehen werden / zum Theil aber ſind es Kirchen Cenſuren mit anhangenden weltlichẽ Straf - fen vnd Executionen, welche zu dem Ende fuͤrgenommen werden / daß die Je - nigen / welche ſich mit falſcher Lehr oder Vnchriſtlichem Leben vnd Wandel ver - grieffen / vnd dadurch die Chriſtliche gemeine geaͤrgert vnd boͤſes Exempel gege - ben / unbeſchadet der weltlichen Straffe / alß welche abſonderlich verordnet wird / nicht ohne ſonderbahre Bezeigung / demuͤtige abbittung / vnd oͤffentlich Fuͤrſtel - lung / vnd vorhaltung ihres Vnrechts / wieder zur Chriſtlichen Gemeinſchafft mit andern frommen Leuten vnd zum genoß der H. Sacramenten / auch andern Chriſtlichen handlungen zu gelaſſen / vnd alſo ſie ſelbſt vor Suͤnden deſto mehr gewarnet / vnd andern gut Exempel zur beſſerung gegeben: Da ſie aber deſſenR ijallen132Teutſchen Fuͤrſten-Statsallen ſich auf unterſchiedene Errinnerungen vnd gebrauchte Gradus vnd Maſſe derſelben weigern / vnd in unbußfertigen unbekehrten Sinn dahin gehen wol - ten / gar auß der Chriſtlichen Verſamlung geſtoſſen / vnd in den Bann gethan werden / biß ſo lange ſie ſich zu Chriſtlicher bekehrung vnd oͤffentlichen Kirchen Diſciplin wenden.
Zum fuͤnfften / vnd Endlich zielen die Kirchenſatzungen / der Obrig - keiten auch dahin / daß dem Gottesdienſt durch allerhand Fuͤrſchub / unterhal - tung der dazu erfoderten Gebewden / vnd Diener / vnd in alle ungleiche Wege befoͤderung geſchafft werde; Zu dem Ende ſind angeſehen die verordnungen von richtiger Beſoldung der Kirchen - vnnd Schul-Diener: Von nutzbar - li der Beſtellung ihrer Guͤter / Zehenden / Zinſen vnd einkommen von erhaltung vnd beſſerung der Gebeude an Kirchen vnd Schulen vñ der Geiſtlichen Woh - nungen / von Immunitäten, Freyheiten vnd Ehrenſtellen derſelben Perſonen; Von ſamlung eines Vorraths zu mehrern Verlag ſolcher Dinge durch an - ſtellung der Gottes Kaſten / vnd ſonſt in andere Wege Jtem / von der Auffſicht vnd Aſſiſtentz der weltlichen Beampten / welche zu dieſen Zweck erfodert wird; Vnd flieſſet auß dieſem Grunde auch / was wir oben von etlichen Sachen an - gedeutet die der Vrſachen halber zu dem Geiſtlichen Regiement gezogen wer - den / weil ſie zu deſſelben Befoͤderung dienen / oder auß Gottes Wort vnd dem Chriſtenthumb ihre beſte Anſtalt vnd entſcheidung finden / oder Alter gewon - heit nach / der Geiſtlichen in Auffſicht befohlen worden / woruͤber denn die welt - liche Obrigkeiten gleicher geſtalt ihre Satzungen außgehen laſſen / alß da ſind allerley Verordnungen von hohen vnd niedern Schulen / darinn nicht allein die unterweiſung in Chriſtlicher Lehre / ſondern auch in andern Kuͤnſten wiſſen - ſchafften vnd Sprachen geſchicht; Hiernechſt auch von Anſtalt vnd Verwal - tung der Hoſpitalien Weiſenhaͤuſer / Siechhaͤuſer vnd dergleichen. Alſo auch von der Ordnung des H. Eheſtands / ſo wol wie derſelbe nach Gottes Wort vnd weltlichen Rechten in unverbotener Verwandſchafft / alß auch ſonſt nach willen der Eltern / rechten Conſens der Eheleute mit gebraͤuchlichen Chriſtlichen Ceremonien angefangen vnd vollenzogen werden ſoll.
Das andere Hauptſtůck des Geiſtlichen Regiements haben wir be - ſchrieben / daß es beſtehe in einer Gerichtbarkeit / daß ſonſt bey der Predigt Goͤttliches Worts / vnd Adminiſtration der H. Sacramenten keine euſſerliche Gerichtbarkeit uͤber ſtreitige Sachen oder Mißhandlungen zu erkennen oder zu Vrtheilen ſich befinde / deſſen ſind wir auß Gottes Wort gewiß / Jedoch daß nach Außweiſung deſſelben den verordneten Kirchendienern zu kommet nicht allein in ihren Predigten die Suͤnde zu ſtraffen / ſondern auch einen Jeden ihrer Zuhoͤrer abſonderlich zu vermahnen vnd daß Ampt der Schluͤſſel mit Erthei - lung oder zu ruck behaltung der H. Abſolution vnd Gebrauch der H. Sacra -menten133Anderer Theil. menten zu gebrauchen / welches denn eine Art vnd anſehen eines Geiſtlichen Gerichts hatt. Was aber uͤber dieſes entweder einem ieden Kirchendiener ab - ſonderlich / oder den Biſchoffen in vorigen Zeiten vnd noch zu kommet / in an - dern Geiſtlichen Sachen zwiſchen ſtreitigen Perfonen / oder vor ſich ſelbſt / es treffe nun die Religion, oder die euſſerliche Vbung des Gottesdienſts / oder an - dere anhaͤngige Stuͤcke deſſelben / die wir oben erzehlt / oder die Verbreche in Geiſtlichen Dingen an / zu verhoͤren / zu erkennen / zu ſtraffen - oder loß zu zehlen / daß alles von Obrigkeitlicher Macht her / vnd iſt durch die hohe Haͤupter der Chriſtenheit anfangs guter Meinung den Geiſtlichen Biſchoffen vnd Kirchen - dienern in etwas eingereumet / von dieſen aber hernachmals gar zu ſich / vnd von weltlicher Gerichtbarkeit abgezogen worden / denen ſie zum hoͤchſten allein die Execution oder wuͤrckliche Vollenſtreckung deſſen / was ſie erkennet vnd geur - theilet / gelaſſen / biß ſich dieſes Rechts nach goͤttlicher ſchickung in vorigen Zei - ten die Regenten vieler andern Lande wiederum̃ angemaſt / wie wir oben gedacht; Welcher geſtalt aber ſolche Geiſtliche Gerichtbarkeit gefuͤhret werde / vnd wor - in ſie abſonderlich beſtehe / werden wir im nachfolgenden Capitel anfuͤhren.
Daß dritte Hauptwerck der Geiſtlichen Regierung haben wir be -8. Von dem drittẽ Haupt - ſtuͤck deß Geiſtlichẽ Regie - ments. ſchrieben / daß es ſey eine gemeine Bottmaͤſſigkeit die Aempter der Kirchen zu beſtellen: Daß Predig Ampt zwar an ſich ſelbſt / welches be - ſtehet in der Lehr des Worts Gottes vnd auß pendung der H. Sacramenten / iſt kein Werck / ſo von der weltlichen Obrigkeit herkoͤmt / ſondern es iſt von Gott geordnet den Menſchen zur Seeligkeit / aber ſolches Ampt einer gewiſſen Perſon anzuvertrawen / derſelben einen Ort / da ſie es Vben ſoll / zu uͤbergeben / ſie auch darzu zu beſtetigen / vnd dabey zu Handhaben / diß alles ſind Wercke vnd Ver - richtungen / welche in der Chriſtlichen Kirchen von den Landes-Obrigkeiten ſelbſt angeordnet / oder in Obſicht gehabt vnd Regieret werden / vnd verſtehen wir ſolches auch von andern Aemptern / die dem Predigampt zur huͤlff vnd ſonſt zu Geiſtlichen vnd milden Sachen geordnet ſind / alß nemlich / die Schuldien - ſte / die Voeſteher der Allmoſen vnd Geiſtlichen Einkunfften vnd dergleichen / wir wollen aber auch den außfuͤhrlichen Bericht hiervon / von wem / vnd wie dieſe Dienſte beſtellet werden / vnd zu gleich / was eines ieden Ampt vnd Verrichtung ſey / in nachfolgenden Capiteln abſonderlich abhandeln.
Summa.
Daß des Landsherrn verrichtung in Geiſtlichen-Sachen nicht mit ſich bringe / daß er zu gleich die Geiſtlichen Aempter fůhre / ſondern vielmehr / daß er die Oberſte Direction in die - ſen Sachen habe.
Dazu erfodert wird. 1. Daß er ſolche Dinge zur gnuͤge verſte - he / vnd 2. Daß er auch dabey ſelbſt Gottesfuͤrchtig ſey 3.
Ferner daß er trewe Raͤthe vnd Diener / dazu beſtelle / Nemlich / ein Kirchen Conſiſtorium, welches allhier nach noͤtigẽ Vmb - ſtaͤnden beſchriebẽ wird / wie es beſetzt werde / wer dafuͤr zu ſtehen ſchuldig / was fuͤr Sachen hinnein gehoͤren / wie die Geiſtliche Gerichtbarkeit darinn verführet werde.
Welcher geſtalt Vnter-Conſiſtoria oder Geiſtliche Gericht be - ſtellet werden: Nach was fuͤr Geſetze vnnd Ordnungen ſich die Conſiſtoria ins gemein zu achten.
Wie der Landsherr ſelbſt hierbey Perſoͤnlich bemůhet ſey.
JN den vorgebenden Capitel iſt gleichſam in einer Summa kuͤrtzlich an - gezeigt / worinne daß hohe Obrigkeitliche anſehen / Macht vnd Bott - maͤſſigkeit im Geiſtlichen Regiement beſtehe; Numehr iſt noͤtig beyzu - bringen / wie ſolches Regiement gefuͤhret werde / da denn Anſaͤnglich zu betrachten fuͤrfaͤlt. Was der Lands-Fuͤrſt durch ſeine ſelbſt eigene Perſon bey dieſem vornehmen Stuͤck ſeiner Regierung zu thun pflege.
Man135Anderer Theil.Man befindet zwar ſo wol in H. Goͤttlicher Schrifft / alß weltlichen Hi -1. Was ei - nes Lands herrn eige - ne Verrich tung ſey im Geiſtli - chen Regie - ment. ſtorien / welcher Geſtalt in der erſten Zeit der Welt nicht ungewoͤnlich geweſen / daß die Oberſte Haͤupter eines ieden Geſchlechts vnd foͤrders die Koͤnige vnnd Fuͤrſten daß Prieſterliche-Ampt / ſo wol in der wahren Kirchen Gottes / alß bey Heydniſchen Aberglaubiſchen Voͤlckern ſelbſt neben der Oberkeitlichen vnnd Koͤniglichen Hoheit gebrauchet / biß es hernachmals durch das Moſaiſche Ge - ſetz auff goͤttlichen Befehl abgeſondert / vnd in der Juͤdiſchen Policey zu deß Prie ſterlichen Ampts-Verrichtung andere Perſonen beſtellet worden / nichts weni - ger aber / wie wir obẽ gemelt / die Aufſicht vnd Obrigkeitliche behauptung des Kir - chen Weſens dem Koͤnige obgelegen; Ob nun zwar in der Kirchen Newen Teſtaments ſolche Levitiſche-Prieſterſchafft auffgehoben / vnd es ſcheinet / daß es eben nicht klaͤrlich verboten ſey daß einer nicht zu gleich ein Regent / vnnd ein Kirchendiener ſeyn koͤnne / So iſt es doch der großwichtigkeit dieſer beyderley Verrichtungen halber vor ſich ſelbſt nicht muͤglich / daß eine Perſon allen beeden Recht vorſtehen koͤnne / Maſſen dañenhero nach der Gewonheit der erſtẽ Chriſt - lichen Kirchen / Ja durch etlich mahl gemachte allgemeine Schluſſe ſehr geun - billigt worden / wann ein weltlicher Herr zu gleich deß Kirchen-Ampts ſelbſt / oder hingegen ein Kirchendiener einer weltlichen Herrſchaft ſich angemaſſet / wie wol es nachmals vnd ſchon laͤngſt dahin kommen / daß Geiſtliche Biſchoffe vnd Prælaten an vielen Orten zu gleich groſſe vnnd maͤchtige weltliche Fuͤrſten - thumer beſitzen vnd Verwalten / auch dabey durch Ordnung der Reiche vnnd Landen geſchuͤtzet vnd gehandhabt / werden. Nach obigem Grunde aber ſetzen wir / daß ordentlicher Weiſe einem Landsherrn nicht zu ſtehe / daß er ſelbſt Lehre / Predige / die Sacramenta reiche / vnd dergleichen eigentlicher Kirchen-Ampts Verrichtungen ſich anmaſſe. Damit er aber dem Jenigen / was wir in vorher - gehenden Capitel ſeines hohen Ampts dißfals zu ſeyn vermeldet / recht vor ſeyn / So erheiſchet die Notturfft / daß er gleich wol einen Verſtand vnd Wiſ - ſenſchafft davon habe / denn wie kan vnd will er ſonſt von ſolchen wichti - gen Dingen / welche der Menſchen Seeligkeit vnd den Gottesdienſt / alſo das hoͤchſte vnd beſte in ſeinem Regiements Weſen betrifft / Vrtheilen / ordnen vnd ſchaffen / wo er der Chriſtlichen Religion, der Kirchen Ordnung vnd gebraͤu - che / vnd der Beſchaffenheit ſeines Landes in Kirchenſachen nicht zur gnuͤge er - fahren vnd kundig iſt. Schaͤmen ſich derowegen Chriſtliche Landsherren gar nicht / von Jugend auff in dieſem Stuͤck viel zu Leſen zu hoͤren / vnd zu erfahren / vnd folgen hierinn dem goͤttlichen Gebot / daß Er vor Zeiten den Fuͤrſten vnd Koͤnigen / ſeines Außerwehlten Volcks gethan / daß ſie nemlich das Ge - ſetz Gottes ſollen betrachten Tag vnd Nacht / daß iſt zum fleiſſig - ſten / alß es muͤglich; Sie folgen nach dem Exempel aller Chriſtlichen Koͤnige vnd Potentaten / welche von ſich in Jhren oͤffentlichen Satzungen vnd Paten -ten ge -136Teutſchen Fuͤrſten-Statsten geſchrieben haben / daß in der Wiſſenſchafft vnd Verſtande der Religion vnd Kirchenſachen / ihre groͤſte Sorge vnd Mühe be - ſtehe; Vnd ob gleich ſolche Wiſſenſchafft nicht auffs hoͤchſte kan getrieben werden / wie etwan von denen Jenigen / die ihre gantze / Lebenzeit damit zu bringẽ / So kan doch die nottuͤrfftige Nachricht / was zu Chriſtlicher Religion vnnd Glaubens Bekandtnuß / guter Kirchen Ordnung vnd Diſciplin, nutzlicher Anſtalt in Schulen / vnd zu andern milden Sachen / auß denen daruͤber ſo viel - faͤltig verfaſten Schrifften / Ordnungen vnd auffſaͤtzen / einem Regenten nicht ermangeln / vnd iſt davon goͤttlicher Segen reichlich zu erwarten / denn Gott giebt ſein Gericht / Verſtand vnd Weißheit in ſolchen Dingen den Koͤ - nigen / er leſt ſie wiſſen die verborgene oder heimliche Weißheit / Er leytet ihre Hertzen / vnd erweiſt ſich wie in einem ieden Glaubigen Chriſten alſo / noch vielmehr vnd kraͤfftiger in denen Perſonen der hohen Obrigkeiten / die diß - falls Jhn darumb anruffen / die Weißheit von ihn bitten / vnd ſolches hohen Stuͤcks ihrer Regierung halben ſorgfaͤltig vnd fleiſſig ſeyn.
Nechſt dieſer Wiſſenſchafft vnnd Erkundigung / welche die Perſon des Lands-Fuͤrſten bey dieſer ihrer Verrichtung haben muß / gehoͤrt vnd leſt ſich nuͤtzlich ſpuͤren / auch vornemlich die Tugend der Gottesfurcht / davon wir ins gemein oben Bericht gethan / daß obwol auch Gottloſe boͤſe Regemen / ja gar Ketzeriſche vnd Aberglaͤubige eine Wiſſenſchafft von Chriſtlicher Reli - gion vnd Kirchenſachen haben / vnd dahero / wie wir deſſen viel Exempel finden / ſich auch einer Bottmaͤſſigkeit gebrauchen / vnd ein vnd anders verordnen koͤn - nen / ſo iſt doch Handgreifflich / mit wie viel groͤſſern Segen vnd Nutz der Land vnd Leute das Geiſtliche Regiement gefuͤhrt werde / wenn der Landsherr nicht allein ſolche Dinge verſtehet / ſondern auch mit wahrer Furcht Gottes in recht - ſchaffener Trew vnd Froͤmmigkeit ſolche Sachen fuͤhret vnd Dirigirt.
Gleich wie wir oben Cap. 5. Andeutung gethan / wie vnd auß was Vrſachen der Landsherr zu ſeiner weltlichen Regiement-Arbeit trewe Raͤthe vnd Diener haben muß / Alſo wiederholen wir ſolches auch hieher / vnd iſt an deme / daß wie zu ietzt gedachten weltlichen Regierungs-Geſchaͤfften in Fuͤrſtenthumern vnnd Landen eine Rathſtuben von Cantzler vñ Raͤthen / alſo zu verfuͤhrung des Geiſt - lichen Regiements ein Conſiſtorium von dem Landsherrn geordnet iſt.
Jn Beſchreibung eines ſolchen Geiſtlichen - oder Kirchen Conſi - ſtorii koͤnnen wir allhier deſto kuͤrtzer gehen; Weil in den meiſten ge - meinen Puncten es eben die Beſchaffenheit / wie bey der Rathſtuben oder Cantz - ley des Landsherrn hat / nur daß im Conſiſtorio neben etlichen Rechts-verſtaͤn - digen Raͤthen ordentlich auch etliche Geiſtliche zu Aſſeſſorn oder Conſiſtorial Raͤthen verordnet ſind. Jhrer qualiteten halben / wie auch in der Ordnung vnd weiſe zu votiren, zu Rathſchlagen / Schrifften zu verfaſſen / Vortraͤge zuthun /137Anderer Theil. thun / wird die Maſſe / wie bey der Cantzeley / gehalten / vñ wie allhier der Cantzler / alſo Dirigirt alldort ein Præſident, oder der Oberſte Rath / vnd weltlicher Aſ - ſeſſor im Nahmen des Lands Fuͤrſten: Zu der Expedition ihrer Schluͤſſe / Beſcheide vnd anderer Schrifften / werden ihnen Secretarii, Actuarii vnd Copi - ſten gehalten / ihre Vrkunden werden abſonderlich verwahrt / ſie gebrauchen ſich eines Fuͤrſtl. oder Landsherrlichen Conſiſtorial Siegels / vnd verrichten die un - terſchrifften der Præſident oder Aelteſte weltliche Beyſitzer des Conſiſtorii: Weil auch der Geſchaͤffte allda ſo viel nicht alß bey der Regierung / auch theils der weltlichen Raͤthe zu gleich Conſiſtoriales ſeyn / ſo wird ihre Zuſam̃enkunfft nicht aller Ortentaͤglich ſondern mehrentheils 2. oder dreymahl in der Wochen gehalten. Jn einem ſolchen Conſiſtorio werden nun alle die Dinge / welche wir in vorgehenden Capitel Summariſch in gewiſſe Puncten vorgelegt / vnd zum Theil in folgenden noch weiters beruͤhrt wird / berathſchlaget vnnd ange - ordnet weil denn ſolche Puncte die Chriſtliche Lehr / auch die Zucht vnd Diſci - plin betreffen / vnd alſo maͤnniglich angehen; So iſt leicht zu ermeſſen / daß alſo alle Staͤnde vnd Vnterthanen deß Landes ſich der Anordnung vnd Bott - maͤſſigkeit des Conſiſtorii alß Chriſten unterwerffen muͤſſen; Maſſen ſich auch ein Landsherr ſelbſt ſeines Chriſten-Stands nicht unbillich zu Errinnern / vnd in ſolchen Sachen / da ein Chriſt die Gemeinde / oder die an deroſelben Stadt in ſolchen Dingen vorgeſetzet ſind gewiſſens halben zu ſeiner Erbawung vnd beſſe rung / nach Außweiſung goͤttlichen Worts zu hoͤren ſchuldig iſt / die Errinne - rung trewen Conſiſtorial Raͤthe nicht außzuſchlagen hat.
Jnſonderheit aber wird in denen Conſiſtoriis auch verrichtet vnd gefuͤhret3. Von der Geiſtlichẽ Gerichtbar keit des Con ſiſtorii. die Geiſtliche Gerichtbarkeit in allerhand ſtreitigẽ Faͤllen / welche in de - nen Sachen / die ins Conſiſtorium gehoͤren / ſich ereignen / da denn die irrige Parteyen vorbeſchieden / gehoͤret / mit Beſcheide verſehen / auf beduͤrffenden Fall / durch etliche gelinde Wege vnd maͤſſige Straffen zum gehorſam gebracht / oder an die weltliche Iurisdiction zur Execution gewieſen / oder auch die Geiſtliche Kirchen Cenſur vnd entlich gar der Bann angeordnet / vnd alſo vielfaͤltig eine Art vnd Weiſe eines Gerichtlichen Proceß gehalten wird / nur daß dißfalls / weil die Sachen gemeiniglich keinen Verzug leyden / vnd der Leute Chriſten - thumb / oder die H. Ehe / oder milde Sachen vnd daß Armuth betreffen / ohne weitlaͤufftigkeit / vnd ordentliche Rechts friſten / auff ſchlechte vnd einfaͤltige Er - kundigung der Sachen verfahren wird:
Nach dem aber daß Conſiſtorium in dahin gehoͤrigen Sachen die Oberſte Inſpection hat / vnd die hoͤchſte Stelle im Lande iſt / aber nicht wol muͤglich faͤl - let / ohne Beyhuͤlff anderer nach geordneten Auff ſichten dero hohes Ampt mit rechtem Nachdruck zu uͤben / So ſind in etlichen groſſen Fuͤrſtenthumen ſolcher Conſiſtorien mehr alß eins zu finden / auch wol etlichen vornemſten Landſtaͤn -Sden /138Teutſchen Fuͤrſten-Statsden / gewiſſe Geiſtliche unter Conſiſtoria oder Ehegerichte verſtattet / zu dem iſt ſehr nutzlich vnd in etlichen Orten gebraͤuchlich / daß auch hin vnd wieder im Lande vnd in etlichen zu ſammen geſchlagenen Doͤrſſern vnnd Bezircken nicht nur Special Superintendenten, ſondern auch Geiſtliche Vntergerichte durch der Landsherren befehlich verordnet werden / davor ſolche Sachen / die ſonſt zwar ins Conſiſtorium gehoͤren / aber nicht Anfangs ſo gar groß wichtig vnd nachdencklich ſind / erſt Verhoͤrt / der vergleich verſucht / oder was ſeine entſcheidung bald haben kan / angeordnet / vnd verſchafft / alſo daß Conſiſto - rium vieler Muͤhe in geringen Sachen uͤberhoben / oder doch gruͤndlich vnnd Vmbſtaͤndig berichtet wird; Wie denn auch ſonſt dem Conſiſtorio die Ober auff ſicht vnd Direction uͤber dieſe Vntergerichte gebuͤhret / vnd von dieſen die Appellationes dahin geſchehen.
Sonſten wie wir obengemeldet / daß die Chriſtliche Landes Obrigkeit ihre gewiſſe Schranck[e]n haͤlt / darinn ſie ihre Anordnung in Geiſtlichen Sachen er - ſtrecket / alſo liegt auch dergleichen Vorſichtigkeit ihrem Conſiſtorio ab / vnd iſt denenſelben diß falls ebenmaͤſſig gewiſſe Norm vnnd Maaß gegeben / darnach ihre Anordnungen vnd beſcheide ſich richten muͤſſen; Denn in Sachen / ſo die Chriſtliche Religion vnd Lehr betreffen / haͤlt ſich daſſelbe / wie billich / nach der Richtſchnur des Worts Gottes vnnd der darauß verfaſſeten Symboli - ſchen Buͤcher oder Confeßionen, in enſſerlichen Dingen / die Kirchen gebraͤu - che vnd Ceremonien, den euſſerlichen Gottesdienſt / die Schulen vnd Hoſpi - talien belangende / nach der Kirchen-Ordnung / Agenten, Conſiſtorial - Schul vnd dergleichen Ordnung / auch Chriſtlichen vnd loͤblichen gewonhei - ten der Laͤnder / inſonderheit auch nach denen Vertraͤgen / die etwa zwiſchen den Benachtbarten Lands-Herrſchafften / oder mit den Staͤnden des Lands auff - gerichtet ſind / in Eheſachen / der natuͤrlichen / goͤttlichen / Keyſerl. vnd Landuͤbli - chen Rechte / vernuͤnfftigen Meinungen der Chriſtlichen Theologen vnd be - wehrter Exempel anderer Rechtglaͤubigen Oerter.
Wie denn auch im Fall die auß dem weltlichen Recht zum Theil entſchie - den werden muͤſſen / gleicher geſtalt auff daſſelbe zu mahl wie es in ſolchen Din - gen der loͤbliche Gebrauch mit ſich bringet / geſehen wird.
Demnach aber die Zeiten vnd laͤuffte manchen Fall an den Tag bringen / darauff man vorhero nicht gedacht / die Diſciplin auch immer mehr vnd mehr faͤllet / vnd falſche Lehr vnd Meinungen fuͤrkommen / dadurch die Kirche Got - tes zerruͤttet wird / ſo pflegt der Landsherr mit ſeinem Conſiſtorio deſto ſorgſa - mer vnd fleiſſiger zu ſeyn / uͤber den Alten wol bedachten Ordnungen nicht allein zu halten / ſondern auch auff ferner gute Anſtalten zu gedencken / da denn nach Art vnnd Anleytung der Alten Chriſtlichen Exempel in etlichen Orten gewoͤn - lich / vnd mit Nutz einzufuͤhren / daß die verſtaͤndigſten vnnd erfahrneſten Kir -chendie -139Anderer Theil. chendiener / auff verfuͤgung der Landes-Fuͤrſtl. Obrigkeit zu ſammen gefodert / ein Synodus gehalten mit Jhnen uͤber den entſtandenen Faͤllen vnd bedenck - lichen fragen Chriſtliche Berathſchlagung vorgenommen / ein Schluß ge - macht / vnd ſo denn dem Landes Fuͤrſten zu ſeiner Erſehung / auch ferner Errin - nerung oder Approbation fuͤrgetragen wird / da denn ſolche Synodalſchluͤſſe wenigers nicht / alß andere Ordnungen im Lande in acht genommen werden muͤſſen.
Bey dieſem alſo geordneten Conſiſtotio wird nun des Landsherrn Per -6. Deß Lands - herrn eige - ne Verrich tung beym Conſiſtorio. ſoͤnliche bemuͤhung wenigers nicht alß bey der Regierung in weltlichen Sachen erheiſchet / vmb ſo viel mehr / weil dieſes / wie ſchon mehrmals angezeigt / ſol - che hohe vnd treffliche Dinge betrifft; Jſt dem nach hierzu nach ſeiner Maſſe zu wiederholẽ alles daß Jenige / was wir oben võ deß Lands Fuͤrſten Ampt vnnd perſoͤnlichen Verrichtung in weltlichen Regierungs Geſchaͤfften errinnert / vnd laufft dahinnauß / daß er nicht allein dieſer Geiſtlichen vnnd Kirchen Regie - ments Sachen / inſonderheit auch des Zuſtands ſeiner Lande diß falls ſich ſtets Erkundiget / ſondern auch daß das Conſiſtorium in ſeinem rechten Lauff vnnd Ordnung bleibe / fleiſſige Auffſicht habe / dar[i] nn ſelbſt zum oͤfftern in wichtigen Sachen proponirt, umbfragt / Schluß machet / oder ihm ſolche vorhero ehe ſie zum entlichen Beſcheid vnd erledigung gedeyhen / vortragen leſt / Hauptſaͤch - liche Anordnungen ſelbſt vollenziehet vnd unterſchreibet / in wichtigen Dingen andere Perſonen von ſeinen Raͤthen / oder auch erfahrne Theologen weiters zu Rath ziehet / vnd was diß falls mehr nach Anleytung deſſen / was oben gedacht / von Jhme nutzliches geſchehen kan / vnd daß Jhme dergeſtalt obliegende hohe Biſchoffliche Recht erfodert.
Summa.
DJe Beſtellung des H. Predig-Ampts / vnd alle daruͤber vorgehende Anordnung iſt eine der wichtigſten Verrichtungen der hohen Landes - Obrigkeit vnd deroſelben beſtelten Geiſtlichen Conſiſtorii, Maſſen wir im Cap. ſolches vor den dritten Haupt Punct der Obrigkeitli - lichen Befugnuß in Geiſtlichen Sachen geſetzet: Damit aber in dieſem Stuͤck nothduͤrfftiger vnd gruͤndlicher Bericht nach der Meinung der Evangeliſchen1. Bey Be - ſtellung der Kirchen - Aempter ſind vier Vmbſtaͤn - de wol in acht zu neh men / Alß erſtlich daß Predig - Ampt an ſich ſelbſt. Kirchen / in der kurtze vnd Einfalt erſtattet werde; So iſt zu wiſſen / auch an ietzt gedachten Orte kuͤrtzlich Angedeutet / daß bey der Beſtellung der Kirchen - Aempter dieſe vier Vmbſtaͤnde oder Verrichtungen wol zu unterſcheiden / Alß Erſtlich die rechte Einſetzung des Predig-Ampts / zu Verkuͤndi - gung des H. Worts GOttes vnd darreichung der H. Sacramenten / welche von Gott dem Allmaͤchtigen herkommet / vnd dahero mit guten Gewiſſen nicht geendert / noch durch menſchliche Satzung verſehen werden kan / daß ein beſtel - ter Prediger nicht ſolte Gottes Wort predigen noch die Sacramenta Admini - ſtriren, oder darinn eine andere Weiſe brauchen / alß in dem Wort Gottes klaͤr - lich offenbahret iſt / vnd in ſolcher Betrachtung ſind die Kirchendiener alß Got - tesdiener / vnd in ſolchem ihren Hauptwerck der menſchlichen Bottmaͤſſigkeit Rechtswegen nicht unterworffen / ob ſie gleich daruͤber unbefuͤgte Gewalt vnd Verfolgung von Vnglaͤubigen oder Gottloſen Obrigkeiten leyden vnd auß - ſtehen / vnd ſich darwieder / alß die gedultige nicht ſetzen koͤnnen; Dahero wird auch in dieſem Stuͤck / in den Lands - vnd Kirchen-Ordnungen anders nichts verſehen / alß daß die Pfarrer vnd Kirchendiener bey ſolchem ihrem Ampt / zu Trew / fleiß vnd guter Ordnung angeleytet vnnd dabey geſchuͤtzt vnd gehand - habt werde / alſo der Predigt goͤttlichs Worts vnd Gebrauch der H. Sacra - menten alle Foͤrderung / vnd hinwegreumung der hinternuſſe wiederfahre.
Daß141Anderer Theil.Daß andere / ſo hierbey vorfaͤllet iſt die Anweiſung dieſes hohen2. Die Or - dination. Ampts an eine gewiſſe Perſon / oder daß ein Menſch durch eine gewiſſe Bezeugung vor einen ſolchen / der macht habe zu lehren vnd zu Predigen / auch die Sacramenta außzutheilen Erklaͤrt werde / ſolches geſchicht nun / in dem der Allmaͤchtige GOtt durch Mittel handelt / vnd der unmittelbahre Beruff im Newen Teſtament allein den H. Apoſteln vnd Juͤngern Chriſti wiederfahren / durch die Vhralte von den Apoſtoliſchen Zeiten hergebrachte Ordination, wel - che von andern Kirchendienern geſchicht / vnnd dadurch einer Chriſtlichen ge - ſchickten Perſon macht vnd fug gegeben wird / ihr Ampt / wie vorgemelt / zu ver - richten. Ob es nun gleich ſcheinet / alß ob die Wahl oder Beſtellung an einen ge - wiſſen Ort vorhergehen / oder doch bald folgen muͤſſe wie es denn noͤtiger Vr - ſachen halben alſo gehalten wird / So gehet doch dieſe Chriſtliche Ordination eigentlich auff die Perſon des Kirchendieners / vnd machet ihn zu ſeinem Ampt faͤhig / ob er gleich darnach an einen andern Ort kaͤhme / oder auſſer demſelben auff zu laͤſſige Weiſe ſein Ampt verrichtete: Dieſes Stuͤck laͤſſet zwar die Lands - Obrigkeit vnd daß Conſiſtorium Hauptſachlich auch in ſeinem Stande betu - hen / wie ſich ſolcher auß Gottes Wort / vnnd Chriſtlicher alter Gewonheit er giebet / gleichwol aber wird in den Kirchen-Ordnungen der notturfft vnd Vmb - ſtaͤnden der Sachen nach / nutzliche Verſehung gethan / wie einer der zum Pre - dig-Ampt Ordinirt zu werden begehret / vorher von dem Conſiſtorio mit zuzie - hung noch mehrer Kirchendiener in dem Wort Gottes Altes vnd Newen Te - ſtaments / Chriſtlichen Glaubens-Bekaͤntnuß vnd Symboliſchen Buͤchern / ſtreitigen Religions-Articuln / Grundſprachen der H. Schrifft / in Gewiſſens fragen vnd dergleichen Examinirt vnd erforſchet / mit einer Predigt zu Erkundi - gung ſeiner Gaben / gehoͤret / ſeines Lebens vnd Wandels halben Zeugnuß vnd Nachricht eingenommen / denn auch wenn vorhero ihme ein gewiſſer Kirchen - dienſt / davon wir hernach reden werden) anvertrawet / Chriſtliche Gemeinde oͤffentlich vorgeſtellet / Chriſtliche Vermahnung an ihn gethan / die Haͤnde durch die vornemſten Kirchendiener des Orts auff ihn gelegt / vnd uͤber ihn ge - betet / auch Segen vnd gedeyhen gewuͤnſchet / vnd deſſen allen ein Schrifftliches Zeugnuß ihme zu geſtellet werden ſoll.
Daß dritte / ſo allhier zu mercken iſt die Beſtellung einer Perſon3. Die Be - ſtellung an einen ge - wiſſen Ort. die zum Predig-Ampt geſchickt vnd entweder ſchon Ordinirt, oder deſſen ver - ſichert iſt / zu einer gewiſſen Pfarr / oder in eine gewiſſe Gemeinde / Stadt oder Dorff / welches recht ſonſt die Election, der Pfarrſatz / Ius Patrona - tus, Kirchen-beſtellung beruffung / Collatur, Pfarrlehn / vnd ſo fort an / pfleget genennet zu werden: Nun iſt es zwar an ſich ſe[l]bſt natuͤrlichen vnd goͤttlichen Rechten gemaͤß daß iede Chriſtliche Gemeinde macht habe / ihr einen Seelſorger vnd Kirchendiener durch gemeine Wahl / einſtimmung vndS iijberuf -142Teutſchen Fuͤrſten-Statsberuffung anzunehmen / weil aber gleich wol dieſe Art vnnd Weiſe in Gottes Wort formlich nicht fuͤrgeſchrieben / ſo bleibt es dannenhero Billich iedes Orts bey der Gewonheit / die von Altershero auffkommen / alß daß etlicher Orten die weltliche hohe Obrigkeiten allein / etliche Arten / die Kirchendie - ner vnd Biſchoffe anderswo auch wol die Vnter Obrigkeiten / oder auch Privat-Perſonen dieſe Wahl / benennung vnd beruffung einer Perſon zum Predig Ampt an dieſen oder jenen Ort verrichten; Denn weil von der Zeit der erſten Kirchen her diß falls viel unterſchiedene Arten vnd Weiſen der Pfarrbe - ſtellungen gefunden werden / auch daruͤber viel Streit vnd Jrrungen ſich erho - ben / ſo iſt es doch bey ſolcher Bewandnuß das ſicherſte / daß es bey iedes Orts alter Gewonheit gelaſſen / vnd keine nothwendigkeit erzwungen werde / daß die Gemeinden allein / oder die Biſchoffe vnd Geiſtlichen alleine / oder die weltliche Obrigkeit / oder auch alle drey zu gleich / dieſe Wahl vnd benennung verrichten muͤſſen; Denn es wird der Kirchen Gottes dißfalls kein ſchade geſchehen / wenn nur daß erſte vnd ander Stuͤck / ſo wir vorhergeſetzt / recht in acht genommen wird / dazu denn die guten Ordnungen / welche die hohen Obrigkeiten hieriñ auf richten / mercklich dienen: Sonderlich aber iſt dieſes gantz Chriſtlich vnd in wolbeſtelten Kirchenweſen gewoͤnlich / daß ob wol die Pfarrbeſtellung an ſich ſelbſt nicht in den Stimmen / oder Wahl der Gemeinde beſtehet / ſondern ſolche Benennung die Obrigkeiten oder Privat Leute haben / dennoch uͤber der vorge - ſchlagenen Perſon / die Gemeinde des Orts vernommen / vnd ihnen zu gelaſſen wird / ob ſie an dem Kirchendiener der ihnen fuͤrgeſtellet worden / ſeiner Lehr / Ampt / Gaben oder Lebens halben etwas wichtiges zu bedencken oder zu Errin - nern haͤtten / auch da ſie erhebliche Maͤngel vnnd Vrſachen anzeigen koͤnnen / denſelben vorgebawt / oder eine andere tuͤchtige Perſon ihnen fuͤrgeſetzt wird.
Von dieſen allen iſt in denen Kirchen-Ordnungen der Augſpurgiſchen Confeßions verwanten Reichs Staͤnde Chriſtliche vnnd ſtattliche verfaſſung zu finden / vnd darinn Vmbſtaͤndlich enthalten wie zu einem Kirchendienſt der Collator oder Patron der Pfarr / oder da ſolches Recht dem Lands Fuͤrſten / oder deſſen Aemptern ſelbſt zu ſtunde / daß Conſiſtorium ſelbſt eine Chriſtliche ge - lehrte vnd geſchickte Perſon vorſchlagen / wie ſie dabey den wuͤrdigſten vorzie - hen / kein andern Reſpect alß die Wolfahrt des Kirchſpiels vor Augen haben / den nominirten vorhero beylaͤufftig erforſchen / mit einer Predigt hoͤren / ſo dañ eine Probpredigt an den Ort / dahin er vor geſchlagen wird / thun laſſen / die Gemeinde in oͤffentlicher Verſamlung daruͤber vernehmen / vnd im Fall ſie mit des fuͤrgeſchlagenen Perſon / Lehr vnd Wandel zu frieden / oder nichts erheb - liches darwieder einzuwenden / Jhm ſo dann von dem Patrono die Vocation oder Schrifftlichen Beruff auß haͤndigen / vnd ferner / wo er nicht vorhero imPredig -143Anderer Theil. Predigampt begrieffẽ / daß ordentliche Examen, ſo vor der Ordination noͤtig iſt / mit ihme anſtellen / endlich auch die Ordination Werckſtellig machẽ laſſen ſollẽ.
Entlich / vnd zum vierdten faͤllet bey der Pfarrbeſtellung vor die Con4. Die Con - firmation. vnd einfuͤh - rung. firmation oder Beſtetigung / welche nach dem Gebrauch der Vhralten Zeiten der hohen Landes Obrigkeit zu kommet vnd folget auß derſelben vornem lich dieſes / daß darauff der Pfarrer vnd Seelſorger unter dem Schutz vnd an - ſehn der hohen Obrigkeit ſein Ampt oͤffentlich verrichten / ſeine Beſoldung em - pfahen ſeine Freyheiten vnd Immuniteren genieſſen / auch ohne vorwiſſen vnd Anordnung der ſelben an ſolchem ſeinem Ampt nicht gehindert / noch weniger davon verſtoſſen vnd entſetzt werden kan;
Jn den meiſten Landen / wenn die vorige Puncten ihre Richtigkeit haben /5. Gewoͤn - licher Pro - ceſſ der Pfarrbe - ſtellung / oder veren - derung. ſo wird zu foͤderſt der newe Pfarrherr oder Kirchendiener in den Fuͤrſtl. Conſi - ſtorio mit einem Coͤrperlichen Eyde verpflichtet / dem Lands Fuͤrſten vnd deſſen Couſiſtorio gehorſam vnd gewaͤrtig zu ſeyn / ſo dann ſeinem Ampte rechtſchaf - fen fuͤrzuſtehen auch ein Chriſtlich erbahres Leben zu fuͤhren / darauf wird ihme eine Confirmation vnd beſtetigungs Brieff unter des Landsherrn Namen vnd Siegel auffgeſetzt / darinn begrieffen / daß Jhn die eingepfarte deß Orts fuͤr ih - ren Pfarrherrn vnd Seelſorger Ehrẽ vñ Reſpectiren, ſeine Beſoldung reichẽ / vnd die unter Obrigkeiten vnd Collatorn ihn darbey nechſt dem Landsherrn er - halten vnd Schuͤtzen ſollen / darauff geſchicht die oͤffentliche einfuͤhrung / In - troduction vnd Inauguration durch den Oberſten Pfarrer oder General Su - perintendenten des Fuͤrſtenthumbs / oder weme es etwa das Conſiſtorium nach Gelegenheit ſonſt aufftraͤgt / dabey ſolche Confirmation oͤffentlich vor der Gemeinde nach gehaltener Predigt abgeleſen / auch nutzliche Vermahnung an dieſelbe vnd an den Pfarrer gethan: Hiernechſt ihm auch das Pfarrhauß vnd deſſen zu gehoͤrung / die Verzeichnuß vnd Vhrkunde uͤber die Beſoldung vnnd dergleichen außgeantwortet werden. Wie ſolches alles die Vmbſtaͤnde der Ord - nungen vnd Chriſtlichen gewonheiten unterſchiedlich mit ſich bringen: So iſt auch gewiſſe Verſehung gethan / auß was Vrſachen / vnd wie nach reiffer Er - kaͤntnuß des Conſiſtorii vnnd nicht auß eigenen Willen der eingepfarten oder Pfarr-Lehnherrn ein Kirchendiener wegen ſtraͤfflicher Bezeigung in ſeinem Ampt nach Gelegenheit des Verbrechens entweder an einen andern Ort zu ſe - tzen / oder ſeines Ampts gar zu erlaſſen / oder ihme in ſeinem Alter vnd Schwach - heit ein helffer vnd Subſtitut zu ordnen / wie er vnd ſeine Wittben vnd Weiſen in Noth vnd Armuth zu verſorgen / vnd wie in ſolchen Faͤllen ordentlich vnnd Chriſtlich zu handeln ſey. Auch was ihnen fuͤr Freyheiten aller perſoͤnlichen Beſchwerden / vor Ehren ſtellen vnd anders gegoͤnnet ſeyen.
Nechſt dieſem iſt nun auch von dem unterſchied vnnd Ordnung6. Von dem unterſchied der Kirchẽ - der Kirchen-Aempter zu reden / denn man findet in der GoͤttlichenSchrifft144Teutſchen Fuͤrſten-StatsAempter vnd deſſen Vrſprung.Schrifft Newen Teſtaments / daß ſchon bey der Apoſtel Zeiten zweyerley Aem - pter bey dem Kirchenweſen uͤblich geweſen / darinn die Apoſtel vnd Juͤnger des Herrn haben gelehret vnd geprediget / auch die Sacramenta Adminiſtrirt, an - dere ſind der Einſamlung der Chriſtlichen Allmoſen / damit im Anfang der Chriſtenheit viel zu thun geweſen / vnd anderer Verrichtung fuͤrgeſetzt geweſen / welche man Diaconos genennet / wie wol heute zu Tage bey unſern Kirchen die - ſer Nahme auch einem Prediger / der nit der erſten oder fuͤrnemſte eines Orts iſt / gegeben / vnd die Verrichtung / welche zu ſelbiger Zeit vortrefflichen / geiſtreichen Leuten anvertrawet worden / ietzo etlichen auß der Gemeinde / alß Altarleuten / Kirchen vnd Kaſten / Vorſtehern vnd den Kirchnern oder Kuͤſtern faſt zu kom - met: Vber diß kan man auß etlichen Orten der Apoſtoliſchen Schrifften ſo wol auch denen Eltiſten Kirchen Scribenten abnehmen / daß noch zu / oder doch alſobald nach den Zeiten der H Apoſteln in denen Kirchen Aemptern ein Vor - zug vnd Ordnung geweſen / daß uͤber etliche Prediger vnd Kirchendiener einer Stadt oder Bezircks / einer auß ihrem Mittel / der begabteſte vnd erfahrneſte / zum Auffſeher / oder wie wirs nach dem Griechiſchen Wort nennen / Biſchoff erwehlt vnd ſuͤrgeſetzt worden / deſſen Auffſicht fuͤrnemlich dahin gangen / daß er die andern Kirchendiener zu fleiſſiger Verrichtung ihres Ampts er mahnet vnd angewieſen; Jhnen in ſchweren Faͤllen Rath ertheilet / oder Verſamlung aller ſeiner anbefohlenen Geiſtlichen Bruͤder vnd Amptsgenoſſen gehalten / vnd ein Schluß gemacht / die geringen Kirchendienſte beſtellet / bey der Ordination der Prediger die Direction vnd daß Wort gefuͤhret / vnd dergleichen; Vnd wird dafuͤr gehalten / daß die erſten Biſchoͤffe durch die Apoſteln ſelbſt beſtellet / die an - dern durch die ſaͤmptliche Kirchendiener iedis Orts / auch wol die Elteſten vnd Anſehnlichſten auß der Gemeinde gewehlet worden nach der Zeit alß die Keyſer vnd Koͤnige zur Chriſtlichen Religion getreten / haben dieſe Biſchoffe welche unter Heydniſchen Obrigkeiten ſich ſehr demuͤtigen / vnd bloß daß Geiſtliche Ampt / ſonder einiges weltlichs Anſehen / fuͤhren muͤſſen / etwas mehr Ehr vnd Autoritet erlangt / die Chriſtliche Potentaten haben ihnen viel Beyſtand geley - ſtet / vnd dahin gerichtet / daß ſie mit mehrern einkommen / Ehrenſtand / vnd einer gewiſſen Bottmaͤſſigkeit verſehen / auch uͤber etliche Biſchoffe wieder umb Ertz - biſchoffl. vnd Oberſte Auffſeher mit noch mehrer Autoritet verordnet worden / nach folglich iſt es dahin gedihen / daß Sie ie mehr vnd mehr Anſehnlich vnnd maͤchtig worden / vnd die andere Kirchendiener allzu ſehr gedrucket / alſo / daß daruͤber ſchon vor langẽ Zeiten viel geklagt / vñ wieder die Biſchoͤffliche Macht / ja wieder daß Ampt ſelbſt / alß ob es unnoͤtig / vñ in Gottes Wort vnd der Alten Kirchen gebranch nicht gegruͤndet were / gar geſtritten worden / daran ſich aber die Biſchoffe wenig gekehret ſondern pielmehr immer hoͤher geſtiegen / vnd ſon - derlich in dem Roͤmiſchen Reich unter den Schirm des Roͤmiſchen Biſchoffs /oder145Anderer Theil. oder Pabſts der ſich einer Oberſtẽ Bottmaͤſſigkeit uͤber alle die andern angemaſt / vñ der weltlichen Oberſten gewalt des Roͤmiſchen Keyſers ſich wiederſetzt auch endlich da von gar loß vnd frey gemacht / zu groſſen weltlichen Herrn vnd Re - genten worden / wie ſolches auß den Hiſtorien voriger Zeiten vnd den noch fuͤr Augen ſtehenden Exempeln Teutſchlandes am Tage iſt / ietzunder zu geſchwei - gen / was groſſe zerruͤttung / empoͤrung vnd Kriege uͤber der Wahl vnd beſteti - gung ſolchet Biſchoffe hin vnd wieder entſtanden / in dem daruͤber bald der ge - meine Poͤfel / bald die Geiſtlichen des Biſtumbs / oder der diœces (wie der Bezirck / daruͤber ein Biſchoff verordnet wird / genennet wird) bald nur etli - che ſeine nechſte zu geordnete / die nach der Zeit Canonici, Collegiati, Dom - vnd Capitelherren genennet worden / vornemlich aber die Keyſer vnd Koͤ - nige / vnd denn anders die Paͤbſtegegen einander geſtritten / vnd ſolches Recht zu ſich ziehen wollen.
Bey Zeiten der Reformation in Religions-Sachen / welche in vorigem7. Von der Beſchaffen heit dieſes unterſchids in den Ev - angeliſchen Kirchen. Seculo in Teutſchland vorgangen / iſt dieſe Biſchoffliche gewalt unter andern eine groſſe Vrſache der Klagen vnd Beſchwerungen / auch der vorgenomme - nen Endetung geweſen / alſo gar / daß etliche Oerter vnd Landſchafften / die von gehorſam des Roͤmiſchen Stuls ſich entzogen / nicht allein den Biſchoͤfflichen Nahmen / ſondern auch daß Ampt gar abgeſchafft / die Lehrer vnd Prediger alle in gleiche wuͤrden geſetzt / vnnd eine andere Art eines Geiſtlichen Regiements oder Inſpection durch zu ſammen Ordnung vieler Geiſtlicher vnnd weltlicher Perſonen beſtellet / anderswo hat man den Titul vnd anſehen der Biſchoͤffe ge - laſſen / doch ihre Macht vnd Einkunffte ziemlich eingezogen / vnd ihr Ampt wie - der Hauptſachlich auff die vorigen Zeiten eingerichtet / vnd die ietzo ermelte Art des Prieſterlichen Regiements nicht fuͤr Rathſam gehalten.
Jn den meiſten Landen der Chur vnd Fuͤrſten / welche der Augſpurgiſchen Confeßion zu gethan ſind iſt durch Weiſe vnd vernuͤnfftige Berathſchlagung der Nahme der Biſchoffe / ob er gleich an ſich ſelbſt nur ſo viel alß ein Auffſeher heiſt / bey dem Kirchenweſen zu verhuͤtung des Anlaſſes zu voriger Hoheit / auch der boͤſen Nachrede / der man ſich der Wiederſacher halben beſorget / unterlaſſen gleichwol aber der unterſcheid der Kirchen-Aempter behalten worden / alſo daß in Orten / wo mehr alß ein Prediger von noͤthen geweſen / einer inſonderheit ein Pfarrer / die andern aber Diaconi oder Cappellane genant / vnd dem Pfarrer den Vorſitz auch eine gewiſſe Inſpection uͤber die andern gegeben worden:
Weiters hat man uͤber etliche Pfarrer einen Superintendenten, vnd in8. Von Be ſtellung vñ Ampt der Superinten - denten. einem Lande / da deren nach Anzahl der Oerter etliche ſeyn muͤſſen einen Gene - ral Superintendenten beſtellet / in Anſehung deſſen die andern Auffſeher oder Superintendenten Speciales oder Adjuncti des Oberſten / oder auch Decani, wie es iedes Orts gebraͤuchlich / genennet werden: Vnd zwar werden ſolcheTSupe146Teutſchen Fuͤrſten-StatsSuperintendenten von der hohen Obrigkeit vnnd deren Conſiſtorio beruffen vnd verordnet / welches denn von der Biſchofflichen macht vnd Hoheit heifleuſt / da von oben gemeld / Alſo / das wenn gleich die Vnter-Obrigkeiten im Lande ſonſt Pfarrer zu beſtellen haben / ſie doch deß wegen keine Superintendenten ord - nen koͤnnen / es ſey denn ſolches Jhnen abſonderlich von der Lands-Fuͤrſtl. Ho - heit vergoͤnnet vnd nach gelaſſen; Von dem Ampt der Special Superinten - denten oder Adjuncten, wie auch deß Gen: Superintendenten, welches bee - des eine Auffſicht uͤber die untergebene Geiſtliche / vnd dern Ampt / Leben vnnd Wandel ins gemein Auffſicht hatt / iſt in denen in Druck gefertigten Kirchen - Ordnungen unterſchiedlicher Laͤnder / auch in ſonderbahren auß ſuͤhrlichen In - ſtructionen Chriſtliche verſehung zu finden / wie die Specialen oder Adjuncti, ieder in ſeinem anbefohlenen Bezirck darauff ſehen ſoll / daß die reine Lehre ſampt der Chriſtlichen Kirchen-Ordnung erhalten / Einigkeit zwiſchen den Kirchen - dienern vnd Pfarrkindern gepflantzet / den entſtehenden Jrrungen guͤtlich vor - gebawet / daß Ampt mit rechtem Fleiß getrieben / vnd von allen wichtigen Din - gen erſtlich an die Special folgends durch dieſe an den Gen: Superintendenten berichtet werde / hierzu ſind Sie dahin ferner dahin gewieſen / richtige Buͤcher vñ Verzeichnuß der Namen ihrer Inſpection befohlenen Kirchen vnnd Schul - diener / der Kirchen / Pfarr - vnd Schulen einkommen / Jtem der Mobilien, auch der Anzahl der eingepfarten Seelen zu halten / vnd den General Superin - tendenten zu ſenden; Jeder ſoll auch offters in ſeiner anbefohlenen Inſpecti - on Viſitiren, vnd nach obigen Dingen / wie ſich etwa die Pfarrkinder in ihrem Leben vnd Wandel / vnd inſonder heit gegen ihren Seelforger / vnd dieſer hinge - gen bey denen ſelben halte vnd Bezeige / nachfrage haben / in leichten Faͤllen gute Anſtalt machen / die wichtigen aber berichten / bey vorfallen der Kranckheit oder Hindernuß der Kirchendiener / die Interims beſtellung des Gottesdienſts / durch die Benachbarte Pfarrer Anordnen / die Todes faͤlle der Kirchen vnd Schul - diener den General Superintendenten umb foͤrderlicher Beſtellung willen Vmbſtaͤndlich anzeigen / auch wie oben erwehnt / eine gewiſſe Geiſtliche Vnter - Gerichtbarkeit neben den weltlichen Beampten fuͤhren vnd Verwalten.
Zu deſſen allen ſteifferer Handhabung ſind uͤber daß die Beampten vnd Gerichts-Verwalter in den Kirchen - vnd Lands-Ordnun - gen hin vnd wieder dahin angewieſen / wie ſie ihres Orts den Kirchen - Aemptern / vnd inſonderheit den Superintendenten vnd Adjuncten die huͤlff - liche Handbieten / vnd mit Gebrauch der weltlichen Gerichtbarkeit gute Ord - nung in Kirchenſachen erhalten hilffen ſollen / allermaſſen der Landsherr in wichtigen Faͤllen vor ſich vnd durch ſeine Raͤthe vnd Regierung / bey dem Con - ſiſtorio vnnd dem Ampt des General Superintendenten dergleichen auch zu thun pflegt.
Was147Anderer Theil.Was ſonſt des ietzt gedachten General Superintendenten Ampts-Ver -9. Vom Ampt deß General Su - perintenden - ten. richtung dißfalls belangt / denn ſo fern er / wie an den meiſten Orten gebraͤuch - lich / ein Aſſeſſor deß Conſiſtorii: oder ein Pfarrer der Stadt iſt / erſcheinet ſeine Verrichtung auß dem gemeinen Bericht / der in obigen hieruͤber geſchehen: So iſt dieſelbe gleicher geſtalt in denen Ordnungen vnnd ſonderbahren Inſtru - ctionen abgefaſt / vñ was wegen der Lehr / Leben / Ampt der Prediger ein Special Superintendens uͤber etliche Pfarrer thun ſoll / daß liegt dem General Super - intendenten hinwiederumb gegen vnd uͤber die Speciales vnd vermittelſt dero - ſelben uͤber alle Kirchendiener des Landes ob / alſo / daß er in fuͤrfallenden Man - gel felbſt Rath ſchaffe / oder in wichtigen Dingen dem Conſiſtorio Bericht er - ſtatte; Zu dem Ende er auch ſeine General Verzeichnuſſe der Perſonen vñ zu ge - hoͤrungen / wie vorher gemelt / zu halten / die Berichte von den Special Superin - tendenten ordentlich auffzunehmen / zu Regiſtriren / vnd darauß dem Conſi - ſtorio nottuͤrfftigen Bericht zu thun hat: Jn dem Conſiſtorio hat er auch fuͤr allen Aſſeſſorn auff die Befoͤrderung deſſen / was der Kirchen notturfft erfo - dert, fleiſſige Anregung zu thun / in begreiffung Geiſtlicher außſchreiben vnd ge - meiner Anordnungen eiu Feder anzuſetzen / auff tuͤchtige Perſonen in Kirchen vnd Schuldienſten fleiſſig zu gedencken / die Examina derſelben vornemlich zu Dirigiren, in den Kirchen Viſitationibus fuͤr andern ſich zu bemuͤhen / vnd bey dem Schullweſen eine ſonderbahre Inſpection zu haben / davon in folgenden Capitel etwas mehrers gemeldet wird / auß dem erſtatteten Bericht aber abzu - nehmen / wie viel daran gelegen ſey / daß Chriſtliche / gelthrte / erfahrne vnd be - ſcheidene Perſonen zu ſolchem Ampt gebrauchet vnd gefoͤdert / vnd dadurch der Kirchen Heyl vnd Wolſtand behauptet werde.
Summa.
ES darff keines weitlaͤufftigen Anfuͤhrens / ſondern iſt allerdings bekant / vnd bey allen Voͤlckern / die ihre Vernunfft wol gebrauchen / geſchwei - ge denn bey Chriſtlichen Policeyen / zu iederzeit gaͤntzlich dafuͤr gehalten worden / daß an aufferziehung der Jugend in einem Regiement ſehr viel gelegen; Ja daß von den Leuten ſelten ein ander Leben / thun vnd Wandel zu hoffen ſey / alß wozu ſie von Kindesbeinen an erzogen vnnd gewehnet worden; Jſt nun ſolche Erziehung vnd gewehnung gut vnd tauglich / ſo hat man ſich auch redlicher vnd geſchickter Leute beym Regiement in allen Staͤnden; Wie - drigen falls aber nichts anders alß eines unartigen vnd wilden Weſens zu ver - ſehen.
Es pflegt ſich aber ein iedes Land hierinn nach der Art ſeiner Nahrung vnd meiſten Verrichtung zu achten: Kriegriſche vnd Rauberiſche Voͤlcker / zum Exempel / werden ihre Kinder vornemlich von Jugend auff zu Kriegs - uͤbung gewehnen: Die ſich der Seefarth nehren / werden ſie bald zu Schwim - men / Fiſchen vnd Schiffen / andere anders an fuͤhren:
Betrachten wir aber den Zuſtand unſers Vaterlandes Teutſcher Na - tion, ſo iſt zwar derſelbe ſehr verenderlich / alſo daß den wenigſten Eltern bekant oder gewiß fuͤrgeſetzet iſt / wozu ſie ihre Kinder / ſonderlich die Soͤhne / erziehen wollen / die meiſten ſtellen es auff die zu Neigung des Kindes ſelbſt / vnd auff die begebende Faͤlle vnd Gelegenheiten; Ein ieder aber der ein Chriſt vnd ſeiner Vernunfft maͤchtig iſt hat gleichwol zu Wuͤnſchen vnd dahin Trachten / daß ſeine Kinder in zarten Jahren / da ſie ohne daß zu andern Verrichtungen unbe - quem ſeynd / in der Chriſtlichen Religion wol unterrichtet / vnd auch zu ſol - chen Dingen angewieſen werden / deren ſie ſich in allen Staͤnden / dar - ein ſie etwa Gott dermaleinſt ſetzen moͤchte / wol vnd nutzlich gebrauchen koͤn - nen. Welches denn geſchicht durch Anfuͤhrung der Jugend zu denen Schu - len / darinn ſolche beederley Stuͤcke getrieben werden / Sintemahl die Erkaͤndt - nuß der wahren Religion in der Jugend nicht ſo wol durch die oͤffentliche Pre - digten / welche vornemlich den Erwachſenen vnd Verſtaͤndigen geſchehen / alßdurch149Anderer Theil. durch eigentliche / einfaͤltige vnd ſtetige Vnterweiſung / nach forſchung vnd Auffſicht derer dazu geſchieckten Perſonen gepflantzet wird / vnd werden ſolcher Vrſachen halben die Schulen vnd daß gantze Schul-Regiement / weil die un - terrichtung in Chriſtlicher Lehre dero erſtes vnd wichtigſtes Stuͤck iſt / billich vor Werckſtaͤdte vnd vorbereitungs Oerter der Chriſtlichen Kirchen geachtet / auch deren Verordnung vnd Beſtellung vor eine Verrichtung des Geiſtlichen-Re - giements gehalten dabey gleichwol auff den fernern Zweck / nemlich / die Vn - terrichtung in andern nutzlichen Dingen vnnd Wiſſenſchafften auch mit ge - ſehen;
Hierauß kan man nun leichtlich ſchlieſſen / daß die Erſte vnd Nie -2. Von der erſten vnd nied erſten Art der Schulen vnd denen Stuͤcken / die zu deren guten Be - ſtellung ge - hoͤren. derſte gleichwol aber noͤtigſte vnd unentbehrlichſte Art der Schulen die jenigẽ ſeyn / darinn ſolche beede Stuͤcke / nemlich der nottuͤrfftige Vnterricht Chriſtlicher Lehr vnnd die Erlernung gemeiner zu allen Staͤn - den erforderten Geſchickligkeiten / alß da iſt leſen / ſchreiben vnd derglei - chen getrieben werden; Dahero denn auch in den Landen der Augſpurgiſchen Confeßion die Chriſtliche hohe Obrigkeiten vorlaͤngſten vñ ſonderlich nach der Zeit der Reformation dahin gearbeitet / vñ ſich auch noch ſtets loͤblich bemuͤhẽ daß es nicht leichtlich an keinem Ort des Lands / wo Leute beyſammen wohnen / vnd Kinder gezogen werden / an einer ſolchen Schule mangele / oder Ja dieſelbe nicht ferne da von / ſondern bequemlich gelegen vnd zu finden ſey. Es ſind auch vieler Orten beſondere Ordnungen vnnd Schulverfaſſungen nicht allein auff - gerichtet / ſondern auch in oͤffentlichen Druck außgangen / beſtehet aber ſonder - lich vnnd Hauptſachlich was zu Behuff dieſer Schulen geordnet werden kan darinn.
1. Daß in den Schulen Gottesfuͤrchtige / Erbare / Lehrhaffte vnd ge - ſchickte Perſonen zũ Schulmeiſtern verordnet werden ſollen / es habe gleich die Lands-Herrſchafft vnnd dero Conſiſtorium ſelbſt / oder wie gemeiniglich geſchicht / die Gemeinde vnd Kirchſpiel ſolchen Schuldienſt zu beſetzen / denn nichts deſto weniger die vorgeſchlagen Perſon von dem Superintendenten Exa minirt, vnd nicht ehe / alß wenn Sie tuͤchtig befunden worden / zu zulaſſen iſt.
2. Daß den Schulmeiſtern gnugſame Art vnd Weiſein Schrifft lichen Ordnungen gezeiget wird / wie ſie ſich bey ihren Vnterweiſung verhalten / vnd wie ſie in einem vnd andern Stuͤck verfahren ſollen / damit nit auff viel vnd unterſchiedliche Weiſe nach eines ieden Kopff vnnd Vnverſtand die Jugend zerruͤttet / ſondern im Lernen eine natuͤrlicht / anmutige Art / wenig vnd einerley Schulbuͤcher / vnd denn auch eine gewiſſe Zeit vnd Eintheilung der Schuͤler in etliche Hauffen nach unterſchied deſſen / was ſie begrieffen / gehalten / vnnd die gemeine Jugend / deren man zu mahl auff den Doͤrffern nicht lange ent -T iijbehren150Teutſchen Fuͤrſten-Statsbehren kan ihren Eltern vnnd Freunden zu Dienſt deſto ehe wieder auß der Schulen entlaſen werde.
3. Daß in verordnung der Lectionen eine rechte Wahl vnd nothwen - diger unterſchied gehalten werde / damit daß noͤtige / alß da iſt ſonderlich die Vnterrichtung in Chriſtlicher Lehre zu foͤderſt geſchehe / vnd denn die gemein nu - tzigen Stuͤcke / Leſen / Schreiben / Rechnen / Singen / vnd was etwa mehr in Teutſcher-Sprach einen vernuͤnfftigen Menſchen zu allerhand guter Nach - richt in allen Staͤnden dienẽ kan / der Jugend beygebracht / Vberfluß aber Ver - mieden / vnd die Jenige / welche nach der Eltern gelegenheit vnd ihrer faͤhigkeit mehr wiſſen ſollen / in die weitere vñ hoͤhere Schulen zu rechter Zeit geſchafft werden.
4. Daß man die Schulmeiſter dahin weiſet / daß ſie bey der Jugend ne - ben der Wiſſenſchafft / vornemlich auff Pflantzung der Tugend / Gottes - furcht / Erbarkeit / Gehorſam / Demuth / ſtilles vnd eingezogenes Weſen / Ver - traͤgligkeit / Zuͤchtige Geberden / vnd was mehr Chriſtlich vnd loͤblich iſt / ihr Abſehen haben.
5. Daß die Eltern / Vormůndere vnd Pfleger der Jugend / daß Jhrige bey dem Schulweſen zu thun / auch angewieſen vnd gehalten wer - den / alß / daß ſie die Jugend zu rechter Zeit vnd zum laͤngſten im fuͤnfften Jahre ihres Alters in die Schule ſchicken / davon keines Weges abhalten / ſie zu Hauſe nicht aͤrgern / ſondern vielmehr zu Erholung vnd Beobachtung deſſen was ſie in Schulen gutes lernen / anweiſen.
6. Daß uͤber die Schulen eine richtige Inſpection gefuͤhret werde / vnd ſonderlich die Pfarrer iedes Orts auff ihre Schulmeiſter vnd die unterge - bene Jugend ein wachſames Auge haben / daß Chriſtlicher vnd nuͤtzlicher Ord - nung allenthalben nachgelebt werde / wie dann ſonderbahre verordnung hin vnd wieder gethan iſt / wie vnd wann die erforſchungen oder Examina der Jugend zu bequemen Jahrs gelegenheiten / alß da iſt die Zeit vor der Erndte / angeſtelt / wie davon an den General Superintendenten vnnd fuͤrter ans Conſiſtorium Bericht geſchehen / vnd den ereigenden Maͤngeln abgeholffen werden ſoll:
7. Muß auch die hohe vnnd niedere Obrigkeit vnnd dero Be - ampte vnd bediente uͤber ſolchen Schulen halten / diehohe zwar nicht allein mit Verfaſſung guter Ordnung nach den bißhero erzehlten Stuͤcken / ſondern auch daß ſie ſelbſt Luſt vnnd beliebung trage / in dem Conſiſtorio oͤffters nach dem Schulweſen zu fragen / auff deſſen verbeſſerung zu gedencken / vnnd dem Mangel vor zu ſeyn / nach tuͤchtigen Leuten zu trachten vnnd Jhnen gnugſames außkommen bey ihrem Dienſt zu verſchaffen / Sie auch unerkanter Dinge ſolches ihres Dienſts nicht entſetzen laſſen: Die Beampte vnd Ge - richts-Verwalter aber / daß ſie uͤber den Schul-Ordnungen ſteiff halten / denExa -151Anderer Theil. Examinibus Beywohnen / die Schuldiener bey ihrem Ampt / auch dabey ge - woͤnlicher Freyheit vnd Immunitet Schutz leyſten / Jhnen zu ihrer Beſoldung / Erhaltung ihrer Wonungen vnd Dienſt-Guͤter verhelffen / vnd alle muͤglichſte foͤrderung erzeigen.
Nechſt dieſer erſten vnnd niederſten Art der Schulen / dergleichen faſt in3. Von der andern Art / nem - lich denen Lateini - ſchen oder Stadtſchu - len. allen Dorffſchafften vnd in Staͤdten zu finden / ſind nun auch zu erlernung der Lateiniſchen auch wol Griechiſchen vnd Hebreiſchen Sprach / ſo dann einer vñ anderer Geſchickligkeit / welche die Jugend / die einſten in Kirchen vnd Schul - aͤmptern / oder bey Gerichten vnd Rathſtellen ſich nutzlich gebrauchen will / nicht entrathen kan / noch weitere Lateiniſche Schulen / vnd dann Gymna - ſia oder Landſchulen / wie mans nent / noͤtig / die gemeinen Lateini - ſchen Schulen ſind nun von Alters hero in etlichen groſſen Flecken vnnd Doͤrffern mehrentheils aber in allen Staͤdten / auch wol auff groſſen Flecken vnd Dorffſchafften angeordnet oder noch mit Nutz zu Fundiren: Jn Staͤd - ten ſind die Schulen in etliche hauffen oder Claßes eingetheilet / vnnd ihnen un - terſchiedliche Præceptores fuͤrgeſetzt / alſo daß die Jugend nach unterſchied des Alters vnd Faͤhigkeit ordentlich gefuͤhrt / vnd die Knaben die einerley Geſchick - ligkeit haben / unter ihren Præceptorn ſo lange gelaſſen vnd Vnterwieſen wer - den / biß ſie auff gehabte Erforſchũg weiters in die hoͤhere Claſſes fortgeſetzet / vnd endlich die Jenigen / welche beym Studieren bleiden wollen / in daß Gymnaſium befoͤdert werden koͤnnen. Bey dieſen Schulen muͤſſen nun die vorhergeſetzten 7. Puncte ebener Geſtalt in acht genommen werden / vnd wird ie mehr vnd mehr fleiſſige Inſpection, ie hoͤher die Vnterweiſung ſteiget / erheiſchet; Weil man auch in einem Regiement viel geſchickter Leute bedarff / auch viel Zeit / Muͤhe vnnd Koſten auff ſolche Schulen gewendet werden / vnd auch die Jenige / ſo dar - ein gehen / nicht alle Auffkommen vnd gerathen / ſo ſollen die Inſpectorn vnnd Præceptorn der Schulen / alß die Geiſtlichen vnd die Vnter-Obrigkeiten bil - lich bedacht ſeyn / daß ſie die Eltern / welche Vermoͤgens ſind / vnd deren Kinder ſeine Ingenia haben / dazu halten vnd bewegen / daß ſie ſolche ihre Kinder bey den Schulen laſſen biß ſie weiter vnd mehr in Erlernung der Sprachen vnnd Wiſ - ſenſchafften fortkommen koͤnnen; Da ſie auch Armuths halben ſolches nicht thun koͤnten / haben ſie es an hoͤhere Orte zu des Landsherrn weiterer milder ver - ordnung vnnd huͤlffe zu berichten; Ob wol auch / wie ietzt beruͤhrt nicht alle Schul-Jugend / die ſich der Lateiniſchen Schulen gebrauchen / zu hohen Wiſ - ſenſchafft gelanget / Theils daß ſie nicht alle gleicher Faͤhigkeit ſind / oder Mlttel haben dem Studieren abzuwarten / auch daß gemeine Weſen allerley Leute er - fodert / vnd nicht alle Gelehrt zu hohen Dienſten befoͤdert werden koͤnnen; So hat doch ſolche Schul-Vnterweiſung nicht geringen Nutz in dem die Jenigen / die einen Anfang von Sprachen vnd Wiſſenſchafften / zu guten Sitten / inSchulen152Teutſchen Fuͤrſten-StatsSchulen angehalten / vnd ihr Verſtand in etwas geuͤbet worden / hernachmals / da ſie etwan zu anderer Handehierung ſchreyten / darzu viel geſchickter vnd hur - tiger / vnd in gemeinen Leben zu allerhand ehrlichen Handlungen / vnd ſonder - lich in ihrem Vaterland zu Verrichtung eines vnd andern Dienſts beſſer zu gebrauchen ſind / vnd were dahero zu wuͤnſchen daß in den Stadtſchulen / oder etlichen Orten auff dem Lande / neben den Lateinichen Sprach vnd Schulkuͤn - ſten / auch etwan in Teutſcher-Sprach ein ander Bericht der Jugend wieder - fuͤhre / von andern Dingen / die ein kuͤnfftiger Haußdater / Buͤrger vnnd Jn - wohner des Lands / von allerhand natuͤrlichen vnd vernuͤnfftigen Sachen be - ſchaffenheit des Lands-Regiements vnd Haußweſens in allen Staͤnden mit Nutz wiſſen vnd gebrauchen koͤnte;
Gleich wie aber in den gemeinen Stadtſchulen neben einer mehrern Vn - terweiſung in dem Catechiſmo vnd Vbung deß Chriſtenthumbs / die Lateini - ſche Sprache nur ſo weit mit Nutz getrieben wird / daß die Schuͤler nach erfo - derung der Sprachkunſt oder Grammatic etwas fuͤglich zu ſammen ſetzen / vnd leichte Lateiniſchen Schrifften verſtehen vnnd erklaͤren lernen / auch in der Grie - chiſchen-Sprach nur der erſte Anfang gemacht wird / alſo faͤhret in der dritten Art der Schulen / nemlich einem Gymnaſio oder Land - ſchul / die Ordnung der Vnterweiſung immer weiter fort. Jn der Chriſtli - chen Lehr wird ein mehrer Bericht auß Gottes Wort vnd den Symboliſchen Buͤchern / von den goͤttlichen Geheimnuſſen vnd Glaubens Areiculn / auch et - was von den ſtreitigen Religions fragen nach Anleytung eines Compendii Theologici gethan: Jm Latein vnd Griechiſcher-Sprach werden ſolche Buͤ - cher oder Autores geleſen / die darinn vor andern Excelliren, damit die Jugend in dieſen Sprachen ſolche verſtehen / auch darauß Reden vnd Schreiben lernen ſo wol in Freyher / alß gebundener oder Poetiſcher Art: So wird auch wol / vornemlich zum behuff des Studii Theologici, darzu man wegen der Kirchen vnd Schulen viel Leute erziehen muß / ein Anfang in der Ebreiſchen Sprache gemacht / vnd dadurch der Weg bereitet / daß ſie daß Wort Gottes Altes vnd Newen Teſtaments in ſolcher Ebreiſchen vnd Griechiſchen-Sprache ſelbſt leſ - fen / vnd ſich alſo nicht allein auff die Lateiniſche vnd Teutſche Bibeln / die dar - auß vberſetzet worden / verlaſſen doͤrffen.
Ferner werden in den Gymnaſiis die erſten vndleichteſten præcepta Rhe - torica & Logica, auch wol Phyſica vnd Mathematica nichts weniger auch ein kurtzer Außzug der Welt vnd Kirchen Geſchichte getrieben / vnd der Jugend kurtz vnd deutlich vorgelegt dazu wird ferner erfodert / daß man wegen der Sit - ten vnd guten Zucht ſonderbahre Statuten vnnd Ordnungen verfaſſe / deren Vberfaͤhrer nach Gelegenheitt mit der Ruthen / Gefaͤngnuß / oder gar mit Anßſtoſſung auß der Schulen abſtraffe: Ein General Superintendens aberoder153Anderer Theil. oder andere deß Landsherren Geiſt vnd weltliche Raͤthe fuͤhren nechſt denſelben in ſolchen Gymnaſiis die Oberſte Inſpection, haben zu dem Ende gewiſſe In - ſtructiones vnd liegt ihnen ob / die Præceptores Gymnaſii oͤffters zu Viſitiren vnd erforſchung zu haben / wie ſie dem fuͤr geſchriebenen Methodo nachgehen / dergleichen nach forſchung haben ſie auch auff Anzeigung der Præceptorn bey den Schuͤlern vnd Diſcipuln des Gymnaſii zu thun: Bey den Examinibus vnd fortſetzung der Schul Jugend von einer Claſſ zur andern hat man auch fleiſſiges nachſehen / daß darinn nach Ordnung verfahren werde / ohne der In - ſpectorn vorwiſſen / vnd ehe der Curſus ſtudiorum zu Ende gebracht / ſoll man auch keinen Schuͤler / der zu mahl auß dem Lande buͤrtig / vnd zum ſtudieren tauglich were / auß dem Gymnaſio entlaſſen: Vnd was dergleichen Puncten mehr ſind / welche bey wol verfaſten ſolchen Schulen pflegt in acht genommen zu werden.
Die vierdte vnd oberſte Art der Schulen ſind / die Vniverſite -5. Von den hohẽ Schu - len oder Vniverſite - ten. ten, Academien, oder ſtudia Generalia, wie ſolche hohe Schulen unterſchied - lich genennet werden: Vnd findet man zwar / daß auch bey Heydniſchen Voͤlckern dergleichen Oerter geweſen / allwo die hohe Geſchickligkeiten oder Fa - culteten, dadurch die Leute in aller hand vernuͤnfftigen Wiſſenſchafftẽ von ie - dem Dinge recht / zu ertheilen in der Erforſchung der natuͤrlichen Eigenſchaf - ften / in der Meß vnd Rechenkunſt / in des Himmelslauff / in der Welt-oder Re - giements Weißheit / in der Sittenlehre / in der Haußhaltungs Kunſt / in der Lehre vom rechten vnd gerichtlichen Proceß / in der Artzney / vnd Wiſſenſchafft zu heylen / ſind unterwieſen worden / wie denn ſonderlich die Schulen zu Athen, zu Rom / zu Marſilien, vnd anders wo auß den Hiſtorien bekandt ſind / auch zu Rom / ehe es noch zum Chriſtlichen Glauben kommen / ſchon allerhand Wiſſen - ſchafft haͤuffig gelehrt worden.
Mit Außbreitung aber der Chriſtlichen Religion ſeynd auch durch goͤtt - lichẽ Segen alle ſolche Kuͤnſte vnd Wiſſenſchafften geſtiegen / vnd in alle Welt fortgepflantzet worden / alſo daß in Teutſchland / da in der Heydenſchafft von dergleichen Dingen gar nichts bekandt geweſen hin vnd wieder vnd faſt in allen Fuͤrſtenthumen vnd Landen ſolche hohe Schulen zu finden welche die Lands - herren geſtifftet / gelehrte Leute in allerhand Faculteten noch immerfort dahin Ordnen / Beſolden / Collegia oder Gebaͤwde / darinn die Kuͤnſte gelehret wer - den / erhalten / vnd hieruͤber von der hohen Reichs-Obrigkeit dem Roͤmiſchen Keyſer ſonderbahre Freyheiten vnd Privilegia bey Anfang ſolcher Vniverſitet auß gebracht. Denn von Alters her ohne verguͤnſtigung deſſelben keine ſolche offentliche Hohe-Schul angeſtellt oder in Anſehen gehalten worden.
Krafft ſolcher Stiffeung vnd Keyſerl begnadigung werden nun auf der6. Von Be - ſtellung der Pro - Vniverſitet oder hohen Schulen die vier hohen Faculteten, alß die Theo -Vlogia,154Teutſchen Fuͤrſten-Statsfeſſorn vnd deß Rectoris. logia, Iurisprudentia, Medicina vnd Philoſophia oͤffentlich gelehret: Jn ei - nerieden Facultet ſind etliche Doctores vnd Profeſſores geordnet / dieſelbe ha - ben gewiſſe Ordnung unter ſich auffgerichtet / vnd von Lands Fuͤrſtl: Herrſchaft beſtetigen laſſen / was ein Jeder der ſtudierenden Jugend leſen vnd fuͤrtragen / auch wie er daruͤber in ſeiner Profeſſion, Diſputationes Jaͤhrlich vnnd oͤffters nach Gebrauch der Vniverſiteten halten ſoll; Jn einer ieden Facultet hat einer den Vorſitz ein Jahr umb daß ander vnd wird der Decanus genennet / welcher ſeine Ampts-Genoſſen zu ſammen berufft / mit Jhnen von fuͤrfallenden Ge - ſchaͤfften Rathſchlagt / ihre gemeine brieffliche Vrkunden vnd Jnſiegel in ver - wahrung hat / vnd deß gleichen mehr verrichtet. Auß allen dieſen Profeſſorn, vnnd zwar auß einer Facultet nach der andern wird Jaͤhrlich / oder alle halbe Jahr einer zum Rectore erwehlt / vnd von den Lands Fuͤrſten beſtetigt / welcher die unmittelbahre Obrigkeit der andern vnnd der ſaͤmptlichen ſtudierenden Ju - gend iſt / vor den ſie etlicher Orten in allen Faͤllen / anderswo ſind die hohe Pein - liche verbrechen auß genommen / Recht nehmen vnd geben / auch durch denſel - ben in Zucht vnd Diſciplin erhalten werden / Maſſen auch der Rector macht habe / auff Berathſchlagung mit ſeinen Collegen mit ernſten Verweiß die uͤberfahrer anzuſchen / mit Gefaͤngnuß zu belegen / auch endlich der Vniverſitet auff eine Zeit / oder auff Lebens lang zu verweiſen vnd zu Relegiren: Es ge - ſchicht auch wol / wenn ſich vornehme Fuͤrſtl. Graͤffl. oder Herren Stands Perſonen auff der Univerſitet ſtudierens halben auffhalten / daß denenſelben zu Reſpect vnd Ehren daß Officium Rectoratus von den Profeſſorn auffgetra - gen / vnd zu der wuͤrcklichen Ampts Verrichtung auß ihren Mittel ein Vica - rius oder Pro Rector geordnet wird. Die Profeſſoren einer Jeden Facultet ha - ben auch auß ſolchen Keyſerl. Privilegien macht / die Jenige welche nach Alter gewonheit die Ehrentitul der Gelehrten / alß da ſind Baccalaurei, Magiſtri, Li - centiati, Doctores, begehren / wenn ſie ſich bey Jhnen anmelden / vnd in ge - habten Examinibus tuͤchtig befunden werden / damit oͤffentlich vnd mit gewiſ - ſen Solenniteten zu begaben / darauff dieſe Perſonen unterſchiedliche Freyhei - ten vnd Ehrenſtellen / auch Befugnuß in ſolcher Wiſſenſchafft zu lehren vnnd ihre Meinung zu eroͤffnen / erlangen. Ein iede ſolche Facultet pflegt auch auff an ſie gelangende Fragen / die ihrer Wiſſenſchafft ſind / ihre Pflichtmaͤſſige ver - nuͤnfftige Conſilia vnd Antwort / unter ihren gemeinen Jnſiegel von ſich zu ſtellen / Jnmaſſen ſolches ſonderlich bey der Iuriſten Facultet geſchicht / darinn an etlichen Orten der Elteſte vnd vornemſte Profeſſor, der Ordinarius genent wird / der allezeit in ſolchen Faͤllen die umbfrag vnd Anordnung zu thun hat.
Die ſtudierende Jugend / vnd ein Jeder inſonderheit / der ſich auff die Vniverſitet begeben will / ſo er anderſt etwas nutzliches außrichten vnnd ler - nen ſoll / muß vorhero in den niedern Schulen vnnd Gymnaſiis zu den hoͤhernWiſſen -155Anderer Theil. Wiſſenſchafften durch anfuͤhrung in den niedern Kuͤnſten vnnd Sprachen zu bereitet ſeyn / wie denn an etzlichen Orten mit Nutz verordnet / daß keiner mit Gunſt vnd Willen / oder vertroͤſtung kuͤnfftiger foͤderung auß den Schulen da - hin gelaſſen wird / biß er / wie ietzt gemelt / in Examinibus beſtanden / daſelbſt / weñ es anders wo auff einer Vniverſitet noch nicht geſchehen / wird er Anfangs / nach einer Alten gewonheit mit gewiſſen vnd zwar faſt Laͤcherichen Ceremonien (de - rowegen auch dieſer Gebrauch ſehr abkommet) durch eine dazu beſtelte Perſon / Deponirt wie mans nennt / vnd zu dem Stande eines Studenten gleichſam ein - geweyhet / vnd dadurch bedeutet / daß er die Grobheit vnd ungeſchickligkeit abzu - legen vnd deß ſtudierens vnnd erbarer Sitten ſich zu befleiſſigen gedencke / Er wird dabey auch in etwas Examinirt, vnd darauff muß er ſich bey dem Rectore der Vniveſitet an geben / ſeinen Nahmen in die Matricul vnd gewoͤnliche Ver - zeichnuß einſchreiben laſſen / auch dabey Eydlich oder an Eydesſtadt angeloben / daß er ſeines ſtudierens abwarten / erbar Leben / auch dem Rectori vnd Profeſſo - ribus Reſpect vnd gehorſam leyſten wolle.
Von dieſen allen findet man in den Stiefftungs-Brieffen vnd Statuten8. Von et - lichen noͤti - gen Pun - cten zu gu - ter Ord - nung auff Vniverſite - ten. einer Vniverſitet gnugſamen außfuͤhrlichen Nachricht. Es befleiſſigen aber die Lands Fuͤrſten vnd Stifftungs-Herren der Vniverſitet fuͤr ſich vnnd durch ihre Conſiſtoria dahin / daß 1. uͤber der Stifftung ſelbſt mit reichung der beſol - dung / Vnterhaltung der Perſonen / außtheilung ihrer Aempter vnd verrich - tungen vnd dergleichen gehalten. 2. Denen Statutis, darnach ſich die Profeſſo - res vnd Studioſi richten ſollen / ſtraͤcklich nachgelebt / ie zu weilen Nachfrag vnd Viſitationes darauff angeſtelt / vnd zu foͤrderſt darnach geſehen vnd getrachtet werde / daß die Chriſtliche reine Religion, an ſolchen Orten rechtſchaffen erhal - ten vnd von dardurch die daſelbſt erzogene Lehrer / Kirchen - vnd Schuldiener weiters vnd Beſtaͤndig forgepflantzet werden moͤge. 3. Nichts weniger weil an ſolchem Ort eine groſſe Maͤnge ſtudierender vnnd erwachſene Junge Leute ſich auffhaͤlt / welche ſich ziemlicher Freyheit anmaſſen / vnd Jeder ſeines gefallens Leben will / (wie dann etliche Jahr hero ein ſolch uͤppiges vnd verkehrtes We - ſen / daß alſo genanten Pennaliſirens dadurch die new ankommende Studen - tenjaͤmmerlich geplaget / vnd umb ihre Zeit / ſtudieren vnd Lebens-Mittel / auch wol umb ihre Geſundheit gebracht werden / entſtanden / ſo wird durch alle dienliche Mittel dahin gearbeitet / daß ſolche in guter Zucht und ſtillen Weſen erhaltẽ / ihuen auch umb ihre billiche bezahlung die Anſchaffung der Lebens mit - tel befoͤrdert werde. 4. Weil gleich wol manches feines Ingenium auß Man - gel des Verlags nichts lernet / die reichen aber dafuͤr halten / daß ſie deſſen nicht beduͤrffen / vnd dahero in allen Staͤnden groſſer Mangel geſchickter Leute / ſon - derlich bey Kirchen vnd Schuldienſten auch bey Gerichtsſtellen / ſich ereignet: So haben von Alters her die Landsherren / ſonderlich nach der Religions ende -V ijrung /156Teutſchen Fuͤrſten-Statsrung / vnd da man ein vnd ander Kloſter vnd Stifft eingezogen / vnd dieſelbe Cleriſey ſampt ihren Einkommen abgeſchafft / viel Stipendia, oder Jaͤhrliche reichung eines gewiſſen Geldes vor arme ſtudierende Jugend / ſo wol in Gym - naſiis alß auff Vniverſiteten verordnet / zu welchen vor andern die armen Land - kinder / ſo tuͤchtige Ingenia haben / befoͤrdert / vnd hingegen mittelſt eines Schrift - lichen Scheins verpflichtet werden / ihren Studiis, fleiſſig ob zu ſeyn / vnd ſich ein - ſten umb gebuͤhrliche Beſoldung in Dienſten gebrauchen zu laſſen / auch ohne des Herrn / deſſen Stipendium ſie genieſſen / Willen vnd wiſſen / andere Dienſte nicht anzunehmen / wie denn deßwegen / vnnd daß ſolche gute Intention ihre wuͤrckligkeit erreiche / auff den Gymnaſiis ein beſonder Inſpector, auff den Vni - verfiteten gleicher geſtalt einer zum Auffſeher uͤber ſolche Stipendiaten geordnet iſt / ſo hat auch auff dieſelbe ein General Superintendens des Fuͤrſtenthumbs ſein ſonderlich Abſehen / erkundigt ſich ihrer Gelegenheit vnd verhaltens / vnd laſſet ſich ſolche zu bevorſtehender Befoͤrderung befohlen ſeyn / wird Jhnen auch nach Gelegenheit ihres Fuͤrhabens auß denen Conſiſtoriis etwa ein Methodus ſtudiorum vorgeſchrieben. Solchem Exempel der Landsherten ſind auch an - dere Chriſtliche Perſonen nachgefolget / welche zu Behuff der ſtudierenden Ju - gend / thetls auch ihrer eigenen Nachkommen vnd Gefreunde ſolche Stipendia verordnet / dabey aber daß Fuͤrſtl. Conſiſtorium oder auch die Vnter-Obrig - keiten die Obſicht haben / daß denen ſelben Stifftungen nach gegangen / vnnd nach begebenden Faͤllen die wuͤrdigſten / vnd die es am meiſten befugt / damit ver - ſehen werden:
Ein andere Gutthat geſchicht auch der ſtudierenden Jugend damit / daß auff Gymnaſiis vnnd Vniverſiteten eine gewiſſe Perſon / Oeconomus oder Speiſer verordnet / welcher eine ziemliche Anzahl armer / oder doch nicht ſonder - lich vermoͤgender Schuͤler vnd Studenten umb ein geringes Koſtgeld / an ei - nem beſondern Ort mit einanderſpeiſet / welches man die Communitet nennet / darzu denn die Herrſchafft / oder auch andere ehrliche Leute einen zuſchuß Jaͤhr - lich thun / damit dieſelbe Speiſer ohne ſchaden ſeyn.
5. Weil es gebraͤuchlich / daß bey Abſterben oder Abzug eines Profeſſorn die uͤbrigen derſelben Faculteten dem Rectori der Vniverſitet etliche Perſo - nen Nominiren vnd vorſchlagen / die ſie zu dem verledigten Ampttuͤchtig er - achten / vnd dieſer es fuͤrter an der Landsherrn Hoͤffe berichtet: So wird da - ſelbſt durch die Conſiſtoria reifflich erwogen / welcher auß denenſelben dem an - dern der Geſchickligkeiten halben vorzuziehen vnd anzunehmen ſey / ſintemahl an Gelehrten / fleiſſigen vnnd Gottsfuͤrchtigen Profeſſorn daß gantze auffneh - men der Vniverſitet beruhet 6. Wird auch Anſta tgemacht / daß zu Ehrlichen vnnd Anſtaͤndigen Leibesuͤbungen / auch zu Erlernung frembden Sprachenauff157Anderer Theil. auff den Vniverſiteten, oder auch wol auff Gymnaſiis, Fecht - vnd Tantzmeiſter / Bereiter / Frantzoͤſch - vnd Jtaliaͤniſche Sprach meiſter / Lauteniſten / Fuͤrſchnei - der / vnnd dergleichen umb leydliche Belohnung zu haben ſeyen. 7. Nach dem auch viel von den Jenigen / welche auff Vniverſiteten ſtudieren / in frembde Lan - de zu mehrer Erlernung vorhergedachter Exercitien vnd Sprachen / auch Be - ſchawung fernent legenen / beruͤhmten Oerter außzureiſſen / vnd zu peregriniren pflegen / dabey aber groſſer Mißbrauch / mit vergeblichen Geldverſchwenden / Verluſt der Zeit / der Geſundheit / offt auch der Religion vnd des Lebens vorge - het: So were noͤtig / daß in Conſiſtoriis ſonderlich gegen die Landkinder / wo dergleichen Reiſen vorgenom̃en werden / gute Ermahnung vorher gethan / auch Jhnen wol beyraͤthige Inſtruction an die Hand gegeben wuͤrde / wie ſie ſich nutz - lich vnd Chriſtlich in ſolchen Reiſen verhalten ſollen / dergleichen Vorſichtigkeit auch gegen andere / die Handwercks oder Kriegsdienſte halben in die frembde ziehen / vorzuwenden ſtuͤnde. 8. Damit auch die ſtu[d]ierende Jugend deſto mehr zu Fleiß angereitzt werde / ſo iſt billich vnd gebraͤuchlich / daß die Jenigen / welche auff der Vniverſitet ſich wol verhalten vnd fleiſſig ſtudieren / auch deſſen oͤffent - liche vnd beglaubte Zeugnuſſe haben / fuͤr andern geehret vnd befoͤrdert / die Je - nigen aber die daſelbſt boͤſen Wandel gefuͤhet / ſtrafffaͤllig oder gar Verwieſen worden / ohne ſonderbahre verſpuͤrte Rew vnd Beſſerung nicht hervorgezogen / noch mit Dienſten verſehen werden.
Dieſe beede Puncte des Kirchen - vnd Schulweſens / die Beſtellung der Aempter betreffend / ſind nun / wie auß dieſem vnd vorhergehenden Capitel abzu - nehmen von groſſer Wichtigkeit / vnd haben daheroetwas weiter außgefuͤhret werdẽ muͤſſen. Was ſonſt mehr fuͤr Sachẽ in die Verrichtung eines Conſiſtorii lauffen / die haben wir oben im 11. Capitel Sect. 6. §. 5. in fin. Summariſch angefuͤhrt / dabey wir es / weil ſolche Dinge nicht unbekant vnnd vielfaͤltig be - ſchrieben / auch mancherley Ordnungen davon auffgerichtet ſind / wollen be - wenden laſſen.
Summa.
V iijWas158Teutſchen Fuͤrſten-Stats
WJe wir oben beym Beſchluß der Beſchreibung des weltlichen Regie - ments in einem ſonderbahren Capitel von der Handhabung vnnd wuͤrcklichen Behauptung deſſelben gehandelt / alſo iſt auch allhier kuͤrtzlich dergleichen anfuͤhrung zu thun.
Der Zweck des gantzen Geiſtlichen Regiements / wie auß vorhergehen - den bekant iſt gehet dahin / daß erſtlich die reine vnverfaͤlſchte Lehr vnd ordent - licher Gottesdienſt / zum andern Chriſtliche Tugend / Zucht / Erbarkeit / liebe vnnd mildigkeit erhalten / hingegen aͤrgernuß / Schand vnd Laſter verhuͤtet werde: Ob nun wol / wie oben im 11. Capitel auß fuͤhrlich vermeldet / dieſes heylſame Werck durch die Predigt des goͤttlichen Worts / welches der Allmaͤch - tige GOtt auß Gnaden vnd Barmhertzigkeit zu dem menſchlichen Geſchlecht / verkuͤndigen leſt / Hauptſachlich geſtifftet / vnd dazu eben nothwendiger Weiſe keine euſſerliche Handhabung erfodert wird / ſondern die Krafft des Worts Gottes vnd daß Ampt des H. Geiſtes vor ſich allein kraͤfftig vnd maͤchtig iſt die Hertzen zu bekehren / vnd den Suͤnden zu wehren / daher auch die erſte außbrei - tung der Chriſtlichen Lehre zu ſolcher Zeit durch Gottes wunderbahre Guͤtig - keit vnd Verſehung / am allermeiſten geſchehen / da keine Obrigkeit dieſelbe ge - foͤdert / die bekehrten Chriſten / vnd die Lehrer vnd Prediger auch damals in hoͤch ſter Verfolgung vnd Schmach gelebet / vnnd gar keine andere gewalt alß ihr Ampt vnd den Gebrauch des Bind - vnd Loͤſeſchluͤſſels / vnnd der abſonderung oder Vermeidung eines aͤrgerlichen unbußfertigen Menſchen / gehabt vnd ge - braucht: So iſt es doch durch goͤttliche Mildigkeit dahin mit der Zeit kommen / daß ſeine Kirche in ſo vielen Orten vnd Reichen der Welt nicht unter den Heyd - niſchen Voͤlckern vnd deren Tyranniſchen Bottmaͤſſigkeit ſtecken blieben / ſon - dern ihre Koͤnige vnd Fuͤrſten ſelbſt zur Chriſtlichen Religion gebracht falſcher Gottesdienſt oͤffentlich abgeſchafft / vnd alſo dem Kirchenweſen ein Schutz vnd2. Vom er - ſten Hand - habungs - mittel dem Bann. Anſehen erweckt worden: Dahero es denn nun an deme / daß die Chriſtlichen Obrigkeiten von ihrer weltlichen Macht vnd Handhabungs-Mitteln den Kir - chendienern zu deſto ſicherer vnd beſſerer Verrichtung ihres Ampts viel mit ge - theilet / alſo daß auch die Kirchen Cenſur derkleine vnd groſſe Bann / davon wir in gedachten 11. Capitel geredet / vnd daß erſte vnd eigentliche Hand - habungs-Mittel des Kirchen-Regiements iſt / auff ſolche Maß / vnd ſo viel die dabey mit unterlauffende wuͤrckliche Anſtalten vnd Zwangs-Mittel belangt / mit weltlicher Macht vnd euſſerlichem Nachdruck zu beſtaͤrcken geweſen: Vnd iſt ſolcher euſſerlicher Zwang vnd Handhabung ſo viel noͤtiger / alldieweil die Gottloſen boͤſen / vnd Heuchleriſchen Leute / nach dem der oͤffentliche ChriſtlicheGottes -159Anderer Theil. Gottesdienſt in allen Landen eingefuͤhrt worden / mitten unter den Frommen vermaͤngt / vnd in der euſſerlichen Verſamlung der Kirchen mit begrieffen ſind / da in der erſten Kirchen dieſelbe mehrentheils ſich ſelbſt von der Chriſtlichen Ge - meinde außgeſchloſſen / vnd es mit den unglaͤubigen Heyden gehalten.
Daß andere vornemſte Handhabungs Mittel / welches zwar auch3. Von dem an - dern Mit - tel / daß Ius Reformandis genent. von der weltlichen Macht herkommet / iſt die Obrigkeitliche verſchaf - fung / daß keine andere / alß die rechte Religion, in Kirchen / Schulen vnnd Haͤuſern geuͤbet / gelehret vnd gepredigt werden darff / ſondern die Jenigen / die ſichs Anmaſſen / geſtrafft vnd weg geſchafft werden / dieſes nennet man nach heutiger Art / da die Chriſtliche Lehre in ſo viel Meinung geſpalten iſt / vnd ieder Theil die Seinige fuͤr die beſte vnd reineſte haͤlt / daß Ius Reformandi, vnd iſt da von / wie es zu mahl ietziger Zeit nach Außweiſung der Reichs-Satzungen vnd Friedenſchluſſe da mit bewandt / Cap. 11. auch etwas Anzeige gethan wor - den. Dieſem haͤnget nun auch die Anſtalt an / daß man anderer falſchen Reli - gion Buͤcher vnd Schrifften / dadurch dieſelbe unter den gemeinen Mañ auß - gebreitet werden / nicht auffkommen / noch wenigers aber ſolche im Land vnnd Fuͤrſtenthumb trucken laͤſſet / darumb denn unter andern auch denen Buchtru - ckern im Lande / mehrentheils außtruͤcklich verbothen / daß ſie kein Buch ohne verguͤnſtigung entweder deß Conſiſtorii, oder des General Superintendenten oder auch der Facultet auff Vniverſiteten, vor die es ſeiner Materi nach / gehoͤret Drucken doͤrffen / damit ſonſt nichts aͤrgerliches oder ungeſchicktes durch den Druck außgebreitet werde.
Daß dritte Hauptſachliche Handhabungs-Mittel iſt der Gebrauch der weltlichen Gerichtbarkeit gegen die Jenige / welche der Geiſtlichen vnd auff gewiſſe Maſſe in vorhergeſetzten Gradibus mit weltlicher Macht vermiſchten Iurisdiction nicht gehorchen wollen; Denn die ſich an dieſe nicht kehren / vor ihren Pfarrherren vnd Seelſorgern / Geiſtlichen Vntergerichte / oder dem Con - ſiſtorio ſelbſt nicht erſcheinen / der Chriſtlichen Vermahnung / der auch der Kirchẽ Cenſur nit gehorſamẽ / noch ſich dadurch beſſern wollẽ uͤber dieſelbe wird endlich die weltliche Anſtalt bey den Fuͤrſtl. Regierungen / Gerichtsherren vnd Beampten / nach dem ein Jeder ſonſt ſeine Gerichtsſtelle vnd Obrigkeit hat von den Geiſtlichen Gerichten implorirt, oder die Sache gar dahin gewieſen / welche Anordnungen man ſonſt die huͤlffe des weltlichen Arms oder Brachii Secularis genent / alldieweil man hiebr vor dafuͤr gehalten / daß die weltliche Obrigkeiten bey dem Kirchweſen ſonſt faſt nichts alß dieſes letztere zu thun haͤtten.
Solten aber / vierdtens / wieder die Chriſtliche vnnd ordentliche An -4. Von dem letzten Mittel durch Aſſi - ſtontz der hohẽ Obrig ſtalten der Lands Obrigkeit in Kirchenſachen / oder wieder die oͤffentliche Vbung des Gottesdienſts ſich groſſe Wiederſetzligkeiten vnnd Thaͤtligkeiten von Be - nachtbarten / oder Vnterthanen / oder auch hoͤhern Orten ſich ſpuͤren laſſen / da werden die jenige Mittel vnd gegen Befugnuſſe gebraucht / die ſonſt das weltliche160Teutſchen Fuͤrſten-Statskeitlichen macht.liche Regiement zu erhaltung Landes-Fuͤrſtlicher Hoheit vnnd Regalien bey Haͤnden haben kan / vnd wie oben Cap. 7. vnd 10. beſchrieben.
Damit aber ein Landsherr vnnd deſſen Conſiſtorium wiſſen moͤge / wie vnd zu welcher Zeit ſie ihre Habungsmittel mit Gebot vnd verboth / vnd aller gehoͤrigen Anſtalt gebrauchen moͤgen / vnd alſo eine ſtetswehrende Auffſicht auff alle Hauptſtuͤcke des Geiſtlichen Regiements ſeyn. So dienen darzu. 1. Rich - tige Buͤcher vnd Verzeichnuſſe / aller Beſchaffenheit in Kirchen vnd Schull - weſen / welche die Pfarrer / Schulmeiſter / der General Superintendens vnd end - lich daß Conſiſtorium ſelbſt haͤlt / vnd ſich darinn offters erſihet / der Landsherr auch ſich darauß Referiren laͤſſet. 2. Die Berichte der Pfarrherren vnnd Spe - cial-Superintendenten, welche ſie an ihren Generalen oder ans Conſiſtorium von ieder Begebenheit / die in das Kirchenweſen laufft / zu thun haben / wie denn auch alle Beampte vnnd Gerichtsherren ſolche berichte / zumahl in wichtigen Faͤllen zu erſtatten ebenmaͤſſig ſchuldig / vnd billich anzuweiſen ſind. 3. Die in vielen Landen gebraͤuchliche vnd oben ſchon beſchriebene Policey / Voigt vnd Rugegerichte / dadurch vielerley / ſo wieder Chriſtliche Lehr / auch Erbarkeit vnd Zucht laufft / herauß kommet / vnd an die Geiſtliche Gerichte hernach gebracht wird. 4. Die Special Viſitationes der Adjuncten vnnd Superintendenten bey ihren Pfarrherren vnd deſſelben Gemeinden / davon auch gemelt. 5. Die Schull Examina, welche Jaͤhrlich vorgenommen werden. 6. Vnnd endlich die General Kirchen Viſitationes, welche offters nach verflieſſung etlicher Jahre durch den Landsherrn angeordnet / vnd darzu etliche Conſiſtorial - oder auch an - dere Raͤthe neben einem General Superintendenten gebraucht / vnd ſolche in gantzem Lande vnd Fuͤrſtenthumb herumb geſchickt werden / dazu ihnen denn eine außfuͤhrliche Inſtruction ertheilet wird wie ſie nach allen Puncten / welche ins Kirchen Regiement vnd Auffſicht deß Conſiſtorii gehoͤren / umbſtaͤndlich fragen / Pfarrer vnd Schuldiener / Gerichtsherren vnd Beampte / auch die Ge - meinden vnd Vnterthanen ſelbſt vorbeſcheiden vnd hoͤren / in befundenen maͤn - geln Errinnerung / vernewrung vnd wuͤrckliche Anſtalt vornehmen / oder ſolches zu ferner Verordnung bey ihrer zu ruͤckkunfft in ihrer anßfuͤhrlichen Relation dem Landsherren hinterbringen / davon etliche in Druck gefertigte Kir - chen Ordnungen / auch in den Conſiſtoriis befindliche Viſitations Puncte außfuͤhrliche Nach - richt geben.
Ende des andern Theils.
Summa.
XWie162Teutſchen Fuͤrſten-Stats
AVß Betrachtũg des vorhergehenden andern Theils iſt leichtlich abzunehmen / wie groſſe vnd ſchwere Ko - ſten Muͤhe vnd Arbeit / wie viel Diener vnd Leute zu der ver - fuͤhrung eines Fuͤrſtlichen Regiements von noͤthen ſeyn / da - mit Ordnung Friede / Recht vnd Wohlſtand im Lande erhal - ten / auch dem Landsherrn vnd ſeinen angehoͤrigen / ihr gezie - mendes Anſtaͤndiges außkommen erfolge / vnd Er darneben ſeiner ſchweren Re - giements laſt ergetzet werde: Es iſt auch nicht zu zweiffeln wo ein Volck vnd Landſchafft / daß von ſich ſelbſt frey vnd noch unter keiner Herrſchafft were / noch heute zu Tage ihme einen Koͤnig oder Fuͤrſten erwehlen wolte / der zumahl nicht von ſeinen eignen Mitteln reichlich Leben koͤnte / daß dieſes die Erſte vnd nechſte Frage bey der aufftragung ſolcher Regiements laſt ſeyn wuͤrde / wie vnd anff was Maſſe die Koſten zu Verlag ſolches Stands vnnd gebuͤhrlicher erge - tzung des Regenten auß gemeinen / oder zuſammen ſchiſſung auß eines ieden Privat Mitteln auffzubringen: Jnmaſſen denn auß H. Schrifft bekant / daß alß das Volck Jſraelihnen einen Koͤnig fuͤrzuſetzen von den Propheten Sa - muel begehrten / dieſer ihnen auß Gottes Befehl alſobald entdeckte / wie der newe - Koͤnig ſeinen Vnterhalt auß ihren beſten Aeckern vnd Weinbergen / auß den Zehenden von derſelben Ertrag vnnd auß dem Dienſte der Vnterthanen neh - men wuͤrde.
Bey denen Erblichen Koͤnigreichen / Fuͤrſtenthumen vnd Herrſchafften / die ſchon in der Welt vor langen Zeiten her auffkommen / ſind auch allenthal - ben Theils bey ihren erſten Vrſprung / Theils durch nachmalige Vermehrung gewiſſe Guͤter / Einkunfften / vnd Vorzuge zu finden / deren ſich die Landsher - ren zu ihrer Vnterhaltung vnd verfuͤhrung des Regiements gebrauchen / wel - che ins gemein Cammer - oder auch Tafelguͤter / vnnd Herrſchaffts Einkunfften genennet werden / darumb / daß ſolche in des Landsherrn eige - nem gewarſam / vnd beſonders dazu verordneten Oertern die man Cammern nent / oder zu ſeiner Tafel oder mehrentheils eingebracht werden; Alſo daß nunmehr nicht von der Art vnd Stifftung / ſondern nur von der gegenwertigen Beſchaffenheit rechter Adminiſtration vnd Gebrauch derſelben zu reden / Maſ - ſen wir denn auch in dieſem Bericht thun werden.
Jns163Dritter Theil.Jns gemein iſt zu wiſſen / daß ob man wol den Fuͤrſten des Landes fuͤr ei -2. Daß der Lands - herr an den Guͤtern ſei - ner Vnter - thanen kein Eigen - thum habe. nen Herrn deſſelben erkennet / ſo verſtehet ſich doch ſolche Herrſchafft nicht eben auff daß Eigenthumb aller in Lande gelegenen unbeweglichen oder beweglichen Guͤter / alſo daß die Perſonen der Vnterthanen / die Haͤuſer / Aecker / Wein - berge / ꝛc. oder alles Geld / Viehe / Getreydig oder anderer Vorrath des Landes / des Landsherrn eigen / vnd in ſeiner Macht ſtuͤnde / ſolches nach ſeinem gefallen / alß ſein Eigenthumb / gantz oder zum Theil zu nehmen / vnd damit zu gebahren / wie etwa Tuͤrckiſche vnd andere Barbariſche Herrſchafften ſich dergleichen an - maſſen / vnd auß der H. Schrifft zu leſen / daß der Koͤnig in Egypten daß Eigen - thumb alles Ackers ſeiner Vnterthanen in der groſſen Thewrung an ſich erhan delt: Sondern es iſt die allgemeine Herrſchafft des Lands Fuͤrſten nichts an - ders alß die hohe Bottmaͤſſigkeit / welche wir in vorgehenden andern Theil nach der laͤnge beſchrieben: Was er aber an eigenen Guͤtern vnd Einkunfften im Lande hatt / vnd was ihme fuͤr Vorzug vnd Regalien zu ſeiner beſſern Vnter - haltung vnd Ergetzligkeit / auch verfuͤhrung des Regiements zu kommen / daß entſpringt alles auß ſonderbahren Rechten vnd Alten herkommen.
Es ſeynd aber ſolche eigene oder Cammer Guͤter / vnnd Fuͤrſtliche oder3. Vnter - ſchied der Cammer - Gaͤter. Landsherrliche Einkunffte in dieſem unterſchied / daß deren etliche denen Guͤtern vnnd Vermoͤgen anderer Leute allerdings ihrer Art nach gleich / aber nur in dem unterſchieden ſind daß der Landsherr deren mehr in groͤſſerer Anzahl vnd vortreffligkeit beſitzet / alß da ſind allerhand unbewegliche Güter an Haͤuſern / Schloͤſſern / Forwercken / Hoͤfen Aecker vnd Werbergen Wieſen vnd Hoͤltzern / ſo dann an Einkunfften / die auff dergleichen Guͤtern beſtaͤn - dig beſtehen / vnnd alſo auch fuͤr unbeweglich geachtet werden / alß Erbzin - ſen / Zehenden / Guͤlten / Frohnen / Trifften / ꝛc. Endlich auch an beweglichen Guͤtern Geld / Silber vnd Gold / Viehe / Getreyde vnd allerley Vorrath / ſo etwan von den Vorfahren geſamlet / oder noch taͤglich einbracht wird; Andere aber ſind ſolche Einkunffte / welche auß ſonderlichen Vorzugen oder Regalien, wie mans nent / deß Landsherrn / guten Theils herkommen / derglei - chen ſonſt ordentlich ſeine Vnterthanen vnd Landſtaͤnde nicht haben / es weren ihnen denn dieſelbe durch Jhn auff gewiſſe Maſſe verſtattet / oder ſonſt / welches iedoch nicht in allen Stuͤcken angehet / durch Altes unſtreitiges herkommen auf ſie gebracht / vnd haben ſolche Regalien die Landsherrn vornemlich nach heuti - ger Art auß ihren Belehnungen von Keyſerl. Mayſt vnd dem Reich / davon an gehoͤrigen Ort gemeldet / zu gebrauchen / daher ſie auch den Nahmen Rega - lien oder Koͤniglicher Rechte haben; Zwar haben wir daß vornemſte Regal der hohen Landes Fuͤrſti. Obrigkeit ſelbſt vñ was dahero fuͤr oberſte Bottmaͤſſig - keit / Gerichte vnd Heersfolge dem Landsherrn gebuͤhret / ſchon in vorigen Theil beſchrieben / all hier aber werden wir nur dieſe Betrachten / auß welchen er ge -X ijwiſſe164Teutſchen Fuͤrſten-Statswiſſe Gefaͤlle vnd Einkunffte zu erheben haͤtt / darneben ſie Theils auch groſſes Anſehen / auch wol ſonderbahre Luſt vnd Ergetzung dem Landsherrn bringen / wie dann dieſelbe vnd worinn ein Jedes beſtehe / weil ſie gar unterſchiedlicher Art ſind / in folgenden Capitel ſollen ordentlich vnd kuͤrtzlich beſchrieben werden.
Die Endurſach vnd rechter Brauch derſelben iſt ohn ſchwer auß dem bereits geſchehenen Berichte zu ſchlieſſen: Einmahl iſts an deme / daß gleichwol der Landsherr vor andern ſeinen Vnterthanen / zu ſeiner vnd ſeinen angehoͤrigen / Gemahlin vnnd Kindern taͤglichen Vnterhaltung in geziemender Speiſung / Kleidung vnd auffwartung ſein Ehrliches außkommen haben muß / aller maſ - ſen ſolches goͤttlicher Ordnung vnd aller Voͤlcker Recht nicht ungemaͤß iſt; So erfodert fürs andere / die Beſoldung ſo vieler Diener / hoher vnd niederer / bey Hoff vnd auff dem Lande zu erhaltung deß Rechts vnd gemeinen Nutzes auch nicht ein geringes: Drittens / gehet ein groſſes auff allerhand Verrichtun - gen vnd Geſchaͤffte in vnd auſſerhalb Landes / auch in Reichs - vnd Creyßſachẽ / dadurch gegen Hohe vnd Niedere / auch ſeines gleichen / der Fuͤrſtl vnd hohe Stand / die Freyheit vnd Befugnuß des Lands vnd gute Nachbarſchaft erhal - ten wird. Vierdtens / muͤſſen auch die Fuͤrſtl. Schloͤſſer / Ampthaͤuſer / vnd dergleichen Gebewde / auch wol Feſtungen / Landſtraſſen vnd Bruͤcken in ihrem gewoͤnlichen Stande erhalten werden. Fuͤnfftens / wie ein Jeder Chriſt nach ſeinem Vermoͤgen / alſo pflegt vnd hat auch billich der Landsherr zu allerhand milden Sachen / befoͤderung / Kirchen vñ Schulen / unterhaltung des Armuts / Belohnung verdienter Leute / verehrungen vnd dergleichen / vor andern ein An - ſehnliches auffzuwenden: Sechſtens kan ihme auch nicht verdacht werden / da er zu Erquickung in muͤheſeliger Regiements Arbeit / etwas auff Fuͤrſtl. Er - getzligkeiten vnd Vbungen anleget.
Ob es nun wol ſcheinet / daß dieſe Außgaben ſo viel vnd haͤuffig einem Regenten fuͤrfallen / daß faſt nicht muͤglich were mit ſeinen Einkunfften ſolche zu erſetzen / in maſſen denn nicht ungewoͤnlich / daß auch bey Koͤnigl. vnd Fuͤrſtl. Einkunfften groſſer Mangel vnd unrichtigkeit fuͤrfaͤllet / anders Theils aber der gemeine Mann in den gedancken ſtehet / auch wol etlichen Regenten vorgebildet wird / es were ein Fuͤrſtl. Cammer einkommen / weil es ſo mannigfaltig iſt / vnd ſich durchs gantze Land erſtrecket auch faſt ein Jeder etwas darzu giebet / nicht zu erſchoͤpffen / ſondern es koͤnte alle Außgaben ertragen / So iſt doch gewiß / daß durch goͤttliche Providentz, auch der Vorfahren fleiß / ein iedes ordent - liches vnnd in friedlichem unverruckten Stande befindliches Regiement ſo viel Mittel hat / vnd mit goͤttlichen Segen erlanget / daß es damit hin kom̃en vñ ſeinẽ Stand erhalten kan / wofern nur mit rechter ordentlicher Verwaltung vnd Ge - brauch den Einkunfften / vorgeſtãdẽ vñ zu mal der ietzt gemelte ſchaͤdliche Wahnabgelegt165Dritter Theil. abgelegt wird / alß wenn nicht auch ein ſehr groſſes vnd wichtiges Reichthumb leichtlich und unnutzbarlich verſchwendet werden / vnd alſo auch Koͤnige vnd Fuͤrſten in Armuth vnd verderb ihrer Hoheit vnd gewalts durch einen unordent - lichen Hauß haltung gelangen koͤnten / von welchen allen / wenn wir in folgen - den Capiteln von der Beſchaffenheit auch ordentlicher Verwaltung Fuͤrſtl. vnnd Landsherrlicher Einkunfften reden werden / Gruͤndlicher wird zu Vr - theilen ſeyn.
Summa.
DJe Fuͤrſtl. Cammer oder eigene Guͤter nach Geltgenheit unſers Vor -1. Von Lau deshe[r]rli - chẽ Schloͤſ - ſern / Haͤu - habens zu reden / ſind Erſtlich. Fuͤrſtl Schloͤſſer / Ampthaͤu - ſer / Forwerck / oder Meyereyen / Korn - vnd Kellerey /X iijJagt /166Teutſchen Fuͤrſten-Statsſern vnd ge - bewden / vnd wie ſol che in acht genommen werden.Jagt / Forſtzeug-Zollhaͤuſer vnd andere Wonungen / darein ſie zum Theil ihre Reſidentz vnd Einkehr nehmen / oder doch ihre Diener an einen oder andere Ort ſetzen / Maſſen alle ſolche Stuͤcke nach Anleytung des Erſten Theils dieſes Wercks in der Lands vnd Aempter Beſchreibung billich mit Nah - men vnd Vmbſtaͤnden zu verzeichnen.
Auff dieſelben muͤſſen nun die Amptleute vnnd dergleichen bediente iedes Orts die Auffſicht haben / daß ſie in baulichen Weſen erhalten / einem Jeden er - eigenden Mangel an Dach vnd Fach bey Zeiten vnd ehe es zu groſſen Schaden vnd Koſten gelanget / vorgebawet / vnd da es gering iſt / ſelbſt verſchaffet vnd der Herrſchafft berechnet / oder an die Fuͤrſtl. Cammer berichtet / ein uͤberſchlag des Koſtens mit geſchickt / vnd Beſcheid darauff erwartet / auch da die Noth ver - handen / darumb fleiſſig angehalten werde / ſolche deſto ehe vnd beſtaͤndiger zu er - halten / gebuͤhret ſich daß bey einer Fuͤrſtl. Cammer von allen Herrſchaffts-Ge - bewden richtige Abriſſe / vnd dergleichen auch in iedem Ampte ſeyn. So iſt auch zu ſolchem Ende vnd zu mahl bey groſſen Gebewden noͤtig auf ſtetten Vorrath / oder leichte anſchaffung Bauholtzes / ſo zu rechter Jahrzeit gehawen / Kalck - ſteine / Ziegel vnd dergleichen Materialien, wie auch / daß man allerley zum Baw vnd beſſerung nothwendige Handwercker an iedem Orte oder in der nahe haben koͤnne / zugedencken.
Vnd nach dem in ſolchen Herrſchaffts-Haͤuſern allerhand Mobilien an Haußrath / ſo denn an den Gemaͤchern oder Gebewden ſelbſt ſolche Stuͤcke ſind / die man zwar anſchlaͤgt oder annagelt / aber leicht Abbrechen vnd verder - ben kan / alß Thuͤren / Fenſter / Schloͤſſer / Schraͤncke / Baͤncke vnd dergleichen; So iſt daruͤber ein richtiges Verzeichnuß allenthalben zu verfaſſen / vnd ſo wol in Fuͤrſtl. Cammer / alß in dem Ampt auffzuheben; Der Abgang vnd verbeſſe - rung wird ie zu Hand dazu gebracht / oͤffters nach ſolchem Inventario durch ei - nen dazu auß der Cammer abſonderlich abgefertigten / oder etwa bey Anweſen - heit der Herrſchafft ſelbſt geſehen: Sind auch Herrſchaffts-Haͤuſer vnd Ge - bewde wichtig / wird neben den gemeinen Beampten wol ein eigener Schloß - Hauptman / Burg oder Haußvoigt / oder zum wenigſten ein Thorhuͤter dar - auff beſtellet / der den Baw vnd theils Mobilien in acht nehmen / vnd daruͤber zeitliche Errinnerung thun / auch auff Fewer vnd Liecht / daß damit keine Ver - wahrloſung geſchehe / acht geben muß: Sind aber die Herrſchaffts-Haͤuſer einem oder andern Diener zur Wonung eingethan / ſo iſt ſolcher ſchuldig ſich in der Haußhaltung fuͤr allen ſchaden fuͤrzuſehen / vnd den Jenigen den er ſelbſt an einem oder andern durch ſich oder die Seinigen verurſachet / zu erſetzen / auch die Mobilien vnd dergleichen / ſo im Inventario ihme beym Einzug uͤberlaſſen wird / zu Conſerviren vnd zu erſtatten; Da aber an Haupt gebewden / Dachungvnd167Dritter Theil. vnd ſonſt ohne deſſen verſchuldung Schade vnd Mangel vorgienge / ſolches bey Zeiten dem vorgeſetzten zu entdecken / vnd umb die beſſerung zu errinnern.
An den meiſten Orten haben die Herrſchafftliche Schloͤſſer vnd Haͤuſer dieſe Gerechtigkeit / daß etliche Dorffſchaffeen oder Vnterthanen zu deroſelben Baw vnd beſſerung Baufrohnen thun / daß iſt / die Anſpanner Holtz / Kalck / Leitnen / Ziegel vnd dergleichen zu fuͤhren / aber die Handfrohnen / Hinterſettler / Soͤldner Kotner oder Gaͤrtner / wie ſie hin vñ wieder genennet werden / allerhand Arbeit mit abreumung des Schuts / zu reichung Leimens / Kalcks / Ziegel / auff - richtung des Gebewes vnnd dergleichen / was ein Jeder mit der Hand ohne Kunſt verrichten kan / bey ſolchen Baw vnd beſſerung leyſten muͤſſen; Vber dieſe vnd alle andere Baufrohnen wird fleiſſige Auffſicht gehalten / daß man de - rer eine Gewißheit vnd richtige Beſchreibung zu verhuͤtung Zancks vnd wieder willens / haben etliche Leute vnd dero Guͤter / darauf Frohnen hafften den andern Mitnachbarn vnd endlich der Herrſchafft ſelbſt zum ſchaden / deren nicht be - freyhet / noch ſonſt dieſe Dienſte / weil man nicht ſtets buwet / in Abgang vnd ver - geſſenheit gebracht / ſondern auch bey geringen Faͤllen / wie es iedes Orts daß her - kommen mit ſich bringt / geuͤbet / auch wol einem Jeden new anziehenden Vn - terthanen / da er deſſen nicht vorher kundig / zum Vberfluß / wann er ohne daß der Herrſchafft pflicht leyſtet / vermeldet werden.
Vnd hatt ſonſt ins gemein / wie mit allen / alſo auch mit dieſen Frohnen die Bewandnuß / daß ſie allein auß dem Herkommen vnd Erbgerechtigkeit er - meſſen / vnd dahero weiters nicht erſtrecket / ſchwerer gemacht / vnd den Leuten die Dienſtbarkeit durch einen oder andern Weg vermehret / da auch gebraͤuch - lich / daß ihnen hingegen etwas an Speiſe / Tranck oder Geld zu reichen / ſolches unauffhaͤltlich gefolget werde. Sintemahl ſolches die natuͤrliche Billigkeit / die Rechte vnd Gotteswort erfodern.
Zum andern / hat auch die Fuͤrſtl. Herrſchafft im Lande ihre Cam - merhoͤffe / Fuhrwercke / Meyereyen Schaͤffereyen / Halbhoͤfe vñ dergleichen / darzu Ackerwerck / Wieſen / Weinberge / Holtzung vnd Weyden zu taͤglichen Gebrauch / denn von groſſer Waldnutzung ſoll in folgenden gehandelt werden / Hopfenberge / Gaͤrten vnd Kleinot - Laͤnder zu allerhand Kuͤchenſpeiß vnnd geſaͤmig / auch Rind - vnnd Schaffviehe-Trifften / Teiche vnd Fiſchwaſſer gehoͤren / iedoch alles nach unterſcheid der Oerter / wie es von den Vorfahren an die Herrſchafft kommen oder auch von andere dazu erkaufft vnnd geſchlagen wor - den; Solche werden nun zwar nach ieder Landes Art vnd Gelegenheit auff die Weiſe beſtellet vnd genoſſen wie andere vernuͤnfftige Hauß wirthe zu thun pflegen / vnd davon in ſonder bahren Buͤchern von der Haußhaltung / außfuͤh - rung geſchicht: Auff die Gebewde derſelben werden vieler Orten eben ſo wolFrohn -168Teutſchen Fuͤrſten-StatsFrohndienſte alß auff die Schloͤſſer vnd Wohnhaͤuſer ſelbſt gethan / aber in der Verwaltung ſolcher Guͤter wird es auch unterſchiedlich gehalten / denn Theils deroſelben ſind mit Frohndienſten dergeſtalt von Altershero verſehen / daß die Herrſchafft darauff zum Acker / keine Pferde noch Geſchirr / oder ie ein weniges / in gleichen zu abhau - vnd auffmachung des Heues: Jtem zum Holtz machen in die Haußhaltung / zum Weinbergsbau ꝛc. Keine Tagloͤhner oder Arbeiter / zu Einſamlung keine Lohn - oder Zehenſchnitter halten darff / ſondern dieſes alles die Vnterthanen vnd Froͤhner umbſonſt oder umb ein leydliches vnd ge - wiſſes verrichten muͤſſen: Oder es pfleget der Landsherr mit denen Vntertha - nen die ſonſt andere Frohnen zu thun ſchuldig ſind / auff gewiſſe Frohntage zu handeln / vnd hernach ſo viel alß zu Vergattung einen ſolches Guts von noͤten / dazu zu gebrauchen / Theils Guͤter aber muͤſſen mit eigenen Geſchirr vnd Pfer - den ſampt allerley Geſinde zum Ackerwerck vnnd Viehezucht / Hoffmeiſtern oder Meyern / Schirrmeiſtern / Ackerknechtẽ / Viehemaͤgdẽ Schaͤffern vnd dero Knechten / Kuͤhe / Schwein vñ Gaͤnſehirten / Fiſchern / Teich vñ Holtzknechten / Wieſen Volgten / Weingaͤrtnern vnd dergleichen verſehen werden: Man pflegt auch wol die dazu gehoͤrige Frohnbeſtellung gar fahren zu laſſen / vnd da - fuͤr ein gewiß Geld zu nehmen / oder werden vmb den balben Theil der Fruͤchte beſtellet / oder auch umb eine Summa Geldes / oder Getreydichs / oder einen gewiſſen Theil an der Viehe vnd Schaffnutzung verpachtet vnd außgelaſſen.
Wie es nun nach unterſchied der Zeiten zu halten / vnd welche Art der Be - ſtellung die außeraͤglichſte vnnd bequemſte ſey / davon wird ein vernuͤnfftiger Schluß vnd Anſtalt in des Landsherrn Cammer gemacht / vnd auff die Vmb - ſtaͤnde geſehen / ob zu der Zeit das Geſindewenig oder viel zu halten Koſten / ob die Froͤhner wol beſpannet / oder in guter Anzahl vorhanden / oder hingegen ver - armet vnd verderbt ſeyn / vnd alſo entweder die gebraͤuchlichen Dienſte zu neh - men / oder eine Zeit lang lieber zu verſchonung der Vnterthanen ein ertraͤglich Frohngeld davor ein zu heben: Ob daß Getreyde / vnd anderer ertrag der Guͤter thewer vnd wol auß zu bringen / alſo daß es die Koſten der eigenen Beſtellung vnd Geſinde Lohns ertrage: oder ob es Wolfeil vnd geringſchaͤtzig / vnd alſo beſſer vnd nutzlicher ſolchen Leuten zu verpachten / die durch ihren vnd der Jh[ri]- gen Fleiß vnnd Arbeit ſolch Gut beſſer alß die Herrſchafft durch daß koſtbahre Geſinde nutzen koͤnne: Nach dem nun ein oder andere Art erwehlet wird / nach dem wird auch die Inſpection vnd Auffſicht gefuͤhrt / bey eigenen Geſinde muß ein fleiſſiger Amptſchreiber / Keiner / Laſtner oder ein eigener Vorwercks-Ver - walter / bey den Frohnen ebenmaͤſſig ein richtiger Auffſeher vnd antreiber gehal - ten werden; Bey Pacht vnd Beſtands Leuten darffs zwar ſo groſſer Muͤhe nicht / gleichwol muß darnach durch die Beampte oͤffters auch getrachtet wer - den / daß ſie dem Pachtbrieffe nachkommen / daß Ackerwerck vnd allerley zu ge -hoͤrung169Dritter Theil. hoͤrung wol beſtellet / vñ nicht bey Außgang der Pacht-Jahre / wie offt geſchicht / daß Gut außgeſogen vnd verderbt liegen laſſen; Jngleichen / ob wol keine an - der / alß geſeſſene vnnd beguͤterte Leute / oder die eine richtige Caution auffgerich - tet / zum Pachte oder Beſtand gelaſſen werden / ſo iſt doch mancher in ſeiner Haußhaltung ſo unrichtig / daß er mit ſeinem verſprochenen Pachtgelde oder Getreydig nicht zu haͤlt / auch wol ſolchen Vnrath ſtifftet / daß die Caution nicht zu reichen kan / derowegen muß man auff ihr Thun vnd laſſen Auffſicht fuͤh - ren / alle Jahr den Pacht richtig einbringen vnd keine Vnordnung einreiſſen laſſen / oder bald Enderung treffen.
An manchen Ort des Landes giebt es auch die Gelegenheit / daß nicht allein Rind vnd Schaffviehe des Sommers in guter Weyd vnd trifft / vnd im Winter auß dem Hew / vnd dem Geſtroͤhe von Ackerbawerhalten / ſondern auch wol eine Stuterey oder Fuͤllenzucht anzuſtellen / worzu auch eine eigene Vor - ſichtigkeit vnd Anordnung / gehoͤret / daß geſunde vnd wolbeſtalte Pferde gezo - gen / vnd da mit die Fuͤrſtl. Staͤlle verſehen werden / auch wol auß dem Vber - fluß ein guter ertrag zu machen.
Vber ſolche Herrſchaffts Guͤter in gemein muß ein richtig Lager vnnd Fundbuch gehalten / darinn die Graͤntze / groͤſſe vnd Maſſe / Nachbarn vnd an - ſtoſſende Gerechtigkeiten vnd Beſchwerungen iedes Stuͤcks auß richtiger ab - maſſung deutlich vermeldet / oͤffters Revidirt, vnd der Zuſatz vnd Abgang da - zu fleiſſig Notiret werden.
Zum dritten beſtehen der Herrſchafft gemeine Einkunffte auff ſolchen5. Von Renten o - der Gefaͤl - len vnd de - roſelben mancher - ley vnter - ſchied. Gefaͤllen / welche die Leute von ihren Guͤtern / Haͤuſern / Muͤhlen / Aeckern / Wie - ſen / Gehoͤltz / Wein - vnd Hopfenbergen / Trifften / Hutweiden / Waſſern / Brau / Schenck / Backhaͤuſern / vñ dergleichen unbeweglichen Guͤtern vnd Gerechtig - keiten / reichen / die nennet man Ampts oder Herrſchaffts Gefaͤlle / Renten / und Erbeinkunfften; Vnd ſich dahero entſtanden / entweder daß ſolche Stuͤcke anfangs der Herrſchafft ſelbſt geweſen / vnd zu der Zeit / alß die Laͤnder nicht ſo ſtarck bewohnt / noch die Land guͤter ſo wol zu Nutzen waren / umb einen leydlichen Jaͤhrlichen Zins oder Canonem, wie es zu Recht genent wird / hingelaſſen worden / welcher Zins in ſolchen Faͤllen gar gering zu ſeyn pflegt / hingegen bleibt der Herrſchafft daß Eigenthumb / der Erbzins muß rich - tig bey Verluſt ſolches Erbzinslehens gelieffert werden / vnd bey allen Ver - kauff gebuͤhrt der Eingenthumbs Herrſchafft der Vorkauff vnnd ein gewiſſer Theil des Kauffgeldes: Dieſe Art / in Rechten Emphyteuſis genant / iſt vor Zeiten gar gebraͤuchlich geweſen / aber in den meiſten Laͤndern faſt unbekant / vñ im Zweiffel vnd Mangel gewiſſer Nachricht / nicht vermuthlich.
Eine andere vnnd gewoͤhnlichere Art vnnd Vrſprung der Erbzinſen iſt daher kommen / daß entweder die Herrſchafften ihre Guͤter Eigenthum -Ylich170Teutſchen Fuͤrſten-Statslich umb ein leydlichs verkaufft vnd vererbet / vnnd dagegen einen Jaͤhrlichen Erbzins / oder Guͤlt von Gelde oder Getreydig darauff geſetzet / oder den Leuten ein ſtuͤck Geldes zu ihrer Notturfft vor Alters vor die reichung eines ſolchen Jaͤr lichen Zinſes gegeben / oder auch an ſtatt des Zehenden / den vor Zeiten die Herrſchafften oder Geiſtligkeit ordentlich gehabt / ein gewiſſes bedinget.
Jn ſolchen Faͤllen iſt zwar daß Eigenthumb den Zinsleuten / ungeachtet ſolche Zinsguͤter / auch ins gemein Lehenſchafften heiſſen / aber es hat der Lehn vnd Zinsherr ſich an dem Werth derſelben unterpfaͤndlich zu erholen; Geſchicht auch denen Leuten daran Jaͤhrlich wegen Miß wachs vnd dergleichen kein er - laß / wo nicht groſſe unvermeidliche Kriegs oder dergleichen Noth fuͤrgefallen / vnd die Zinſen an ſich ſelbſt hoch vnd einem Jaͤhrlichen Pacht gleich ſeyn:
Es pflegen auch von ſolchen Guͤtern nicht nur allein Geld oder Getreydig / ſondern auch aller Hand andere Stuͤcke / alß Gaͤnſe / Huͤner / Capaunen / Lambsbauche oder außgeſchlachte Laͤmmer / Haͤmel / Kuͤhe / Eyer / Kaͤſe / Ho - nig / Wachs / Vnſchlit / Saltz / Hering / auch wol Gewuͤrtze / Semmel oder We - cken / vnd anders mehr gegeben zu werden: Vber diß iſt nicht weniger her kom - mens daß bey Verkauff Vertauſch - oder verenderung ſolcher Guͤter / der Herr - ſchafft / niedere / Mittelmaͤſſige oder hohe Lehnwahr / oder Landlohn / nemlich ein gewiſſer Theil vom Kauffſchilling gereichet wird / Alß der zwantzig - ſte / funffzehende / zehende: Anderer Orten giebt der Kaͤuffer ein gewiſſes zum Lehngelde / daß er nemlich ins Lehn vnnd Zinsbuch eingeſchrieben werde / vnd der Verkaͤuffer ein Aufflaßgeld / daß er ſein Recht einem andern auff - laſſen vnd uͤbergeben darff viele vnd ſonderlich wo die Erbzinſen gar ſtarck ſeyn vnd ſich einem Pacht vergleichen / ſind von den Lehnwahren oder Handlohn befreyhet / vnd muͤſſen zwar ihre Vorhabende verkauff-vereuſſerungen vnnd Erbfaͤlle alle dem Lehnherrn anzeigen / geben aber fuͤr die einſchreibung ein ge - ringes zum Schreibſchilling / Lehn vnd Aufflaßgelde / alles nach Jnhalt der Erbſall - oder Lagerbuͤcher iedes Orts / dabey man es billich bleiben leſt / auch eine Chriſtliche Herrſchafft in ſolchen Faͤllen ehe zu wenig alß zu viel thut.
Man findet auch bloſſe Zinſen von außgeliehenen Gelde / die man wieder - kaͤuflich nennet / alſo daß ſie der Zinsman laͤnger nicht giebt / alß biß er eine ge - wiſſe Summa Capitals wieder abgetragen / welches mehrentheils in ſeiner wil - kuͤhr / bißweilen auch / vnd nach dem es der Contract mit ſich bringt / in des Schuldherrn auffkundigung beruhet / vnd ſich ſolche außleyhungen mehren - theils zu der Zeit geſchehen / wenn man den Vberſchuß vnd ertrag eiens vnnd andern Herrſchafftlichen Ampts / ſonſt nicht beſſer vnnd noͤtiger anzuwenden gewuſt / Jſt auch an dern nicht geliehen worden / alß welche mit gnugſamen vnd ſonſt nicht ſonders beſchwerten Guͤtern unterpfaͤndliche verſicherungen thun koͤnnen.
Bey171Dritter Theil.Bey allen dieſen Guͤtern muß mit Fleiß da hin getrachtet werden / daß man gewiſſe Nachricht habe / was zu iedwedern gehoͤret / vnd wo es gelegen / die - ſelbige ohne Verwilligung vnnd bewuſt der Zins Herrſchafft nicht vereinzelen oder trennen viel weniger verpfaͤnden / vnd mit newen Aufflagen beſchweren laſ - ſen / die Leute auch zu fleiſſigem Anbaw / oder da ſie denen nicht fuͤrſtehen koͤnten / zu foͤrderlicher Verenderung anhalten / wie denn von dieſen vnnd dergleichen in den Lands-Ordnungen der Teutſchen Fuͤrſtenthumer vielerley Anſtalten zu finden;
Andere Herrſchafft Guͤter ſind bloß vor Laßguͤter vnnd zum Be - ſtand außgethan / alſo / daß es zu allen Zeiten bey der Herrſchafft ſtehet / von den Jnhabern ſolche wieder abzufodern / vnd vor den Laßzins ſelbſt zu brauchen / oder einem andern zu uͤbergeben.
Endlich genieſſet auch etlicher Orten die Herrſchaft des Zehenden von allen Jahrwuchs in dieſer oder Jener Stadt / Dorff vnd Fleck / znm Theil zwar nur vom Getreyd / welches man den groſſen Zehenden nennt / zum Theil aber auch von andern Feldgewaͤchſen / Obſt / Wein / Kraut / Ruben / Flachs vnd der - gleichen / wie auch von der Jaͤhrichen Zucht vnd mehrung des Viehes vnd Fe - derwercks / ſolche Zehenden nun werden entweder / wie ſie gefallen / ein geſamlet / wie den vieler Orten deßwegen ſonderbahre Zehendſcheuren der Herrſchafft zu ſtehen / oder die Muͤhe vnd Koſten die dazu gehoͤren / zu erſparen / umb ein gewiſ - ſes verliehen vnd außgelaſſen.
Alle dieſe Stuͤcke muͤſſen gemeiniglich im Herbſt von Michaelis biß gegẽ Martini vnd Weinachten auff gewiſſe Tage gefallẽ / etliche aber alß / Faſtnachts - huͤner / Eyer vnd Lambsbauche / auch wol etwas an Gelde auff Faſtnacht / Oſtern / VValpurgis Tag / oder auff den der von den Zinsherrn angeſetzt wird; So ſind auch die Leute ſchuldig daß Geld in guten uͤblichen Sorten / vnd daß Getreydig mit tuͤchtigen Koͤrnern / ſo gut es Jhnen erwachſen / die andern Stuͤcke aber in ihrer Art / es wolte denn der Lehnherr ein gewiß vnd herkomlich Geld dafuͤr nehmen / abzuſtatten / wie denn darauf die Beampte vnd Einnehmer ſolcher Zinſen acht geben muͤſſen / ſoll auch billich denen Leuten zu ihrem eigenen vnd der Herrſchafft / vnd Beſchwerung ihrer Guͤter kein Jahrzins zum andern geſtuͤndet / ſondern derſelbe / wie es recht iſt / eingefodert werden. Es wuͤrde denn ſolches auß ſonderbahren Vrſachen von der Herrſchafft ſelbſt verſtattet / vnd im andern Jahr mit Gelde oder Getreyde bezahlt genommen / oder erlittener Schaͤde vnd Armuth halben gar erlaſſen.
Etlicher Orten hat die Herrſchafft auch diß ſonderbahren Recht / daß ſie auff gewiſſe Victualien vnd Getreyde / alß mehrentheils Butter vnd Haffer / auch Haͤmmel / Huͤner / ꝛc. Jn ein vnd andern Bezirck oder Dorffſchafft einen Auffſatz oder Auffſchlag von einer gewiſſen Summ machen doͤrffen / die ſieY ijlieffern172Teutſchen Fuͤrſten-Statsliefern vnnd umb einen leydlichen Werth bezahlt nehmen muͤſſen / welches von Alters ohne zweiffel zu der Zeit auffkommen / daß die Herrſchafften zum Ver - lag ihrer Hoffhaltung die Notturfft auff dieſe Weiſe angeſchafft / vnnd haben etlicher Orten die Leute umb dieſes Auffſatzes ſich zu entheben / der Herrſchafft ein gewiſſes darvor Erblich vnd ohne Entgeld verſprochen.
Eine andere Einkunfft iſt die Jenige / wenn eine Stadt oder Gemeinde ein Jaͤhrlichs Geld zu Geſchoß / Landbethe / oder Jahr Renthe ent - richtet / welches mehrentheils alſo beſchaffen daß die Communen, ſolche auff ihre Buͤrger vnd Jnwohner außtheilen / vnd der Herrſchafft darnach in einer gewiſſen vnd beſtaͤndigen Summ entrichten / etlicher Orten wird es nicht alſo / nach erheiſchung der Notturfft / nach dem der Leute viel oder wenig / vnd nach dem ihre Guͤter beſchaffen / außgetheilet / ſondern einem ieden Vnterthanen ein gewiſſes abgefodert / welches Falls die Summa der Herrſchafft Einkunfft diß - falls nach Gelegenheit der Zeiten ſteigen vnnd fallen kan / So wird auch bey Einzug eines ieden Vnterthanen von ihnen an den meiſten Orten / ein gewiſſes Anzuggeld erlegt / nach iedes Orts herkommen / daran bißweilen die Gemein - den einen Theil / oder auch ſolches allein bekommen; Bey Abzug eines Jnwoh - ners in ein an der Ort / zu mahl auſſer des Lands / iſt die Nachſtewer oder Abzuggeld auch gebraͤuchlich / vnd wird etlicher Orten mit dem Ze - henden Theil des Vermoͤgens / gemeiniglich aber mit einer gewiſſen hergebrach - ten Summa bezahlt / vnd gegen die Jenige / wenn es gleich ſonſt nicht herkom - mens iſt / ſolches am meiſten geuͤbet / welche an einen ſolchen Ort ziehen / da die - ſes ſcharffe Recht im Gebrauch iſt.
An andern Orten Teutſchen-Landes iſt auch noch eine Art der Leibei - genſchafft ſo ferne zu finden / daß gewiſſe Perſonen vnd ihre Nachkommen erblich vnd ewiglich ein gewiſſes wegen ihrer ſelbſt eigenen Leiber / ohne abſehen auff einiges Gut oder liegenden Grund eine Herrſchafft / ob ſie gleich ſonſt dero Vnterthanen nicht ſind / entrichten muͤſſen ohne deren willen nicht wegziehen / noch ſich dieſes Rechts entbrechen koͤnnen / auch nach ihrem Tode entweder ihre gantze Fahrnuß / oder daß beſte darvon der Herrſchafft gebuͤhret. Jn etlichen Oreen iſt uͤblich / daß die beſitzere dieſes oder jenes Guͤtleins nach abſterben des vorigen daß thewerſte Haͤupt / Nemlich / daß beſte Pferd / oder die beſte Kuͤhe vnd ſo fort der Herrſchafft folgen laſſen oder derſelben abkaͤuffen muͤſſen / Hieher koͤnte man auch ziehen daß an etlichen Orten uͤbliche Schutz oder Vorſpruch Geld von ieden Vnterthanen / Rauchhuͤner oder Herd vnd Fewerſtadt Geld / von Jedem der Fewer vnd Rauch haͤlt / ꝛc. Vnd der - gleichen.
So iſt auch ins gemein bey vorigen Zinſen vnd Gefaͤllen zu mercken daß nicht allenthalben die Herrſchafft / welche den Zins erhebt / zu gleich des Zins -mans173Dritter Theil. mans ordentliche oder Lands-Obrigkeit iſt / ſondern es geſchicht oͤffters / daß die Zins vnd Guͤltleute / die Zehenden vnd andere Gefaͤlle offt in einem andern Ge - richte / vnd wol gar in einer anderen Lands Obrigkeit gegeben werden / alſo daß man auch nicht allenthalben befugt iſt die Seumigen ſelbſt zur Gebuͤhr anzu - halten / ſondern die huͤlffliche Handbietungen von ihren ordentlichen Obrigkei - ten erlangen muß / hingegen hatt auch ein Landsherr viel Vnterthanen in ſei - nen Gerichten / oder in ſeinem Fuͤrſtenthumb / welche einen andern Zins - vnd Lehnherrn in oder auſſerhalb Landes haben / welches alles den Beampten vnnd Beſtellten zu ſolcher Einnahm bekandt / vñ verhuͤtung Streits vnd Vnrichtig - keit eigentlich beſchrieben ſeyn muß.
Summa.
7. Forſt -176Teutſchen Fuͤrſten-Stats
9. Fiſcal177Dritter Theil.
BErgwercke nennet man ſolche Oerter / allwo allerhand Metallen, Ertz / Mineralien, auch koͤſtliche Steine gefunden / auß gegraben / auch zu bereitet werden / Alß da iſt Gold / Silber / Kupffer / Zien / Bley / Eiſen / Queckſilber / Alaun / Vitriol / Schweffel / Kobold / darauß blaue Farbe gemacht wird / Menning vnd Cinnober zu rother vnd gelber Farbe Spiesglaß / Bergſaltz / Jaſpis / vnd andere koͤſtliche Marmel vnd Steine:
Sintemahl gemeine Steine / Thon vnd Leimen fuͤr keine Bergart gehal - ten / ſondern dieſelbe zu graben / vnd ſeines Gefallens damit zu handeln / einem Jeden Herrn des Ackers oder der Gemeinde iedes Orts verſtattet wird.
Mit denen vorgenanten Metallen, Mineren vnnd Steinen aber hat es2. Von al - ter Beſchaf fenheit die - ſes Re - gals, auch Vererbung deſſelben auff die Teutſchen Fuͤrſten - thumer. dieſe Bewandnuß / daß / ob zwar der natuͤrlichen Billigkeit auch gemaͤß ſchei - net / daß einem ieden in ſeinem Eigenthum ſolche fuͤr ſich zu ſuchen vnd zu ge - brauchen frey ſtunde / ſo iſt es doch von allen Zeiten alſo herkommen / daß in die - ſem Stuͤck die hohen Obrigkeiten / aller bekanten Reiche / vnd inſonderheit auch die Roͤmiſche Keyſer einen ſonderbahren hohen vnnd Regaliſchen Vorzug ge - habt / welcher Hauptſachlich darinn beſtanden / daß von allen vnd ſonderlich den hohen vnd beſten Metallen vnd Mineren, welche auff eines ieden Reichs Vnterthanen Grund vnnd Boden gefunden werden / der Zehende Theil dem Keyſer hat gereicht werden muͤſſen / die Keyſere auch auff des Reichs ge - meinen Gebirgen vnd Oertern / oder des Keyſerl. Hoffs-Cammer-Guͤtern ſol - che Bergwercke ſelbſt vnnd zwar nach damaligem Gebrauch durch Leibeigene oder Miſſethat halben zu der ſauten Bergarbeit verurtheilte Leute / Bauen laſ - ſen / auch nichts weniger Macht vnd Fug gehabt / auff eines ieden Vnterthanen Eigenthumb nach Metallen ſuchen zu laſſen / iedoch daß von dem Ertrag der - ſelben zu foͤderſt zwar der Keyſerl. Zehend abgerichtet / denn dem Eigenthumbs -ZHerrn178Teutſchen Fuͤrſten-StatsHerrn zu ſeiner Ergetzligkeit anderweit der Zehende Theil gefolget worden / da - von kan man in den Beſchriebenen Keyſerl. Rechten / unterſchiedliche Satzun - gen der alten Roͤmiſchen vnd Griechiſchen Keyſer nachleſen.
Solche Hoheit iſt auch bey denen nach folgenden Teutſchen Keyſern lan - ge Zeit geblieben / wie dem Keyſer Fridericus I. Jn der bekandten Conſtitu - tion, quæ ſint Regalia, ſolches Recht mit anzeucht; Es iſt aber mit auff - richtung der Erblichen Fuͤrſtenthumer auch dieſes Regale auff die Teutſchen Fuͤrſten / Graffen vnd Herrn / auch geringere Staͤnde / welche keinem andern Reichsſtande unterworffen / durch langen Gebrauch / oder außtruͤckliche Key - ſerliche Belehnung kommen:
Wie deñ in der Conſtitution Caroli IV. Welche man die Guͤldene Bull nennt / diß falls wegen der Churfuͤrſten des Reichs abſonderliche verordnung geſchehen / alſo daß numehr ſchwerlich ein Exempel ſeyn wird / daß ein Regie - render Teutſcher Keyſerirgendswo ſolch Berg-Regal auſſer ſeinen Erblanden in Vbung habe.
Dahero gebrauchen ſich vorbemelte Staͤnde heut zu Tage aller derer Ge - rechtſame in Bergwercks-Sachen / welche ſonſt die Keyſer vnd Koͤnige allein Exercirt, Erheben ihren Bergzehenden auß den Ertrag der Metallen vnnd richten gewiſſe Bergordnung auff / beſtellen alle Bergampter / vnd Ertheilen durch dieſelbe daß Recht in ſtreitigen Bergſachen / ſie laſſen auch / wo es der Er - trag leyden will / die Bergwercke vnd Fundgruben ſelbſt Bauen / ins gemein aber / weil nicht aller Orten ſich die Ertze reichlich ſpuͤren laſſen / vnd viel Koſten vnd Verlag dazu gehoͤret / Verkunden ſie durch offene Patent iederman ein freyhes Schurffen / daß nemlich ein ieder Fug vnd Macht habe / wo er wolle vnd gedencke nach Bergarten zu graben vnnd zu ſuchen; Nur daß er ſich vor - hero bey den Bergmeiſter angebe / vnd den Ort / da er einſchlagen wille Muthe vnd Benahme / ihm ſolchen umbeine geringe Gebuͤhr zu ſchreiben / vnd einen gewiſſen Raum / welches man einzeichenet / vnnd gemeiniglich 42. Lachter in die laͤnge / vnnd 7. in die breite / oder an flache Orter 42. Lachter ins gevierdte haͤlt / ab meſſen laſſe / darinn er ſeine Fundgruben anſtelle / Kubel vnd Seil ein werffen moͤge / vnd davor alle Quarthal einen Muthgroſchen erlege / da mit man wiſſe / ob er ſolchen Ort noch anzubawen geſonnen ſey / denn ſolchen Fals darff ihm vnd ſeinen zu ſich genommenen Geſellen vnd Theilhabern / die man Ge - wercken heiſſet / niem and eingreiffen: Muthet er aber nicht / ſondern erweiſet ſich / zu mahl auf Errinnerung / ſeumig / oder er will auch auff Ermahnung nicht bawen / noch andern es verſtatten / ſo faͤllet auffs laͤngſte in Jahr vnd Tag ſol - cher Ort wieder ins Freyhe / vnd ſtehee einem Jedweden bevor / denſelben anderweit ihm zu ſchreiben zu laſſen.
Was179Dritter Theil.Was ſonſt in iedem Land vnnd Fuͤrſtenthumb fuͤr Bergarten ſich erwei - ſen / vnd wo ſolche anzutreffen / daß muß nach Anleytung des Erſten Theils dieſes Wercksfleiſſig beſchrieben ſeyn. Es beſtehet aber der Nutz der von dem Regal des Bergwercks herkommet in den Zehenden oder andernherge - brachten Antheil: (Wie denn die Eiſenberg-Wercke theils keinen Zehen - den / ſondern einen andern hergebrachten Zins geben: (Von der Außbeu - te oder Vberſchuß eines ieden Bergwercks im Lande; Sonſt aber / da der Landsherr ſelbſt mit Anbauen leſt / oder in Gewerckſchafft mit an - dern Eintrit / gebuͤhret ihme auch neben dem Zehenden daß einkommen / deſſen / was ſolche Privat Bergtheile / oder Kuckuß / wie mans nent / außtragen / vnd iſt ſo fern die Einkunfft kein Regal, ſondern unter die gemeine Art der Gefaͤlle vnd Gewerbe zu rechnen.
Ferner entſpringt auch auß dem Berg-Regal der Vorkauff an denen Metallen, welche die Privat Gewercken gewinnen / ſonderlich an Silber / damit daſſelbe deſto ehe im Lande vnnd zum Behuff der Muͤntze gebraucht werden koͤnne.
Sonſten iſt es eine abſonderliche weitlaͤufftige Wiſſenſchafft / bedarff ei - gentliche Beſchreibung / vñ iſt hieher auch nicht gehoͤrig / wie / nemlich / die Berg - arten geſucht vnnd gewonnen / zu bereitet / vnd zu Nutz gebracht werden / auch was dazu für Arbeiter / Diener vnd Auffſeher / auch für kuͤnſtliche Wercke vnd nothwendige Zeuge gehoͤren / vnd was fuͤr Beampte / Herrſchaffts wegen / dem Werck fuͤr - ſtehen / davon ſind auß fuͤhrliche Buͤcher von Bergwercken / vnnd die weit - laͤufftig verfaſten Bergordnungen vnd der Diener beſtallungen zu leſen / da mit wir aber der Hauptſachen vnd der in dieſem Stuͤck fuͤrfallenden Arten zu reden / nicht gar unberichtet ſeyn moͤgen / wollẽ wir obige Puncte kuͤrtzlich durchlauffen.
Erſtlich / die Bergarten zu ſuchen iſt keine geringe Kunſt vñ Wiſ -4. Wie die Bergarten geſucht werden. ſenſchafft / ſintemal dieſelbige nicht oder gar ſelten am Tage liegen / auſſer daß man etlicher Orten Eiſenſtein durch der Sonnenkrafft bereitet / auff Aeckern vnd Heyden ſamlen vnd leſen kan / ſo finden ſich auch die Metallen vnd Mine - ren ins gemein nicht Rein vnd gediegen / ſondern da ſolches zu mahl heutiges Tages / vnd da die Bergwercke ſchon etliche hundert Jahr auß gearbeitet wor - den / geſchiehet / wird es fuͤr ſonderbahre Raritet gehalten; Sondern es ſtecken die meiſten Ertze tieff in der Erden / vnd ſeynd mit Stein / Kieß / oder Berg vermiſchet / auch nicht leicht alß von Erfahrnen zu erkennen / welche daß Gold vnd Silber oder Kupffer in den unterſchiedlichen Materien, darinnen es ſte - cket / Alß Quartz / Hornſtein / Schieffer / Letten / Kieß / vnd Stein von allerhand Farben / zu ſuchen / ſolches Ertz durchs Fewer zu Probiren vnnd zu Vrtheilen wiſſen / wie viel gut Metall oder andere nutzbahre Bergart dar -Z ijin be -180Teutſchen Fuͤrſten-Statsin begrieffen / wie hoch die Koſten ſolches zu bereiten kommen werde / Jngleichen ob an dem Ort da man es findet / zu hoffen ſey / daß es Hoch vnd Tieff ſtehe am Tage liege / oder ſich gar abſchneide / vnd verliere / worzu denn groſ - ſer Fleiß gebraucht wird / daß ſie vermittelſt der Wuͤnſchelruthe / welche ſich nach verborgener Magnetiſcher Art nach dem Ertz lencket vnd ſchlaͤger / vnnd durch den Compaß die gaͤnge des Ertzes / ob ſie nach ihrer Art zu reden ſteigen oder fallen am Tage liegen oder in die Tieffe ſtreichen / breitfle - tzigt oder Schmal ſind / abmeſſen koͤnnen: Nicht weniger wird auch da - hin geſehen / ob an dem Ort Waſſer vnd Holtz / daß man zum Bergbau nicht entbehren kan / ſchon Vorhanden / oder ohne uͤbermaͤſſige Koſten dahin zu ſchaffen / zu Floͤſſen oder zu fuͤhren. Vber dieſe vnnd dergleichen Vmbſtaͤnde muß ein Herr / welcher ſelbſt an einem vnd andern Ort den Bergbau fuͤhren laſ - ſen will / Vernuͤnfftige vnd bedachtſame Rathſchlaͤge fuͤhren / vnd ſich durch vorſchwatzen der Jenigen die ihren gewinſt dabey mit der Arbeit ſuchen / vnd oͤffters nach dem Ertrag wenig fragen / auch wol mit Aberglauben / unverſtand oder gar mit Betrug umbgehen / ſich nicht uͤbereylen / oder durch ſeine eigene Be - gierde verleyten laſſen / daß er ſich alßbald in koſtbahre Gebewde einlieſſe / oder etwa ander Leute / die man Bergrecht an einem Ort ſchon eingeſchlagen / ab - treiben vnd Jhnen zu vorkommen wolte.
Sintemahl ihme fuͤrtraͤglicher / daß er andere die Koſten auff wenden / vnd ſich auſſer aller Gefahr vnd Schimpff mit den Zehenden begnuͤgen leſt. Denn es bezeugt die Erfahrung / daß die Bergeinkunfften fuͤr die aller ungewiſſeſten / vnd alſo faſt bloß unter die Gluͤcksfaͤlle zu rechnen / auch an ſehr vielen Orten der Verlag der Bergwercke viel mehr Koſtet / alß man darauß nehmen kan; Wie deñ von den Goldreichen Jndien die ſage iſt / daß die daher gefuͤhrte Me - tall offters ihren Werth mit den Koſten der anſchaffung uͤberſteigen ſollen: So iſt auch offt Anfangs eine gute Hoffnung / welche ſich bald verleirt / die Gaͤnge ſich abſchneiden / oder wenn man mit uͤbermaͤſſigen Darſchuß in die Tieffe der Berge kommen / ſich daſelbſt das Waſſer haͤuffig findet / vnd daß Bergwerck in Sumpff gerathen thut / der Erdfaͤlle / dadurch offt alle Arbeit ſampt denen Arbeitern Jaͤmmerlich zu Grunde gehen / zu ge - ſchweigen:
Zum andern zu gewinnung der Ertze / werden in die Berge / ent - weder gleich unter ſich / Schachte / oder in die laͤnge / vnnd Querhinnein Stollen getrieben / in die Schachte ſteigen / oder nach ihrer Art zu reden / fah - ren die Bergknappen / alſo werden ins gemein alle geringe Bergarbeiter genent / Auff leytern / vnd wird der Schutt durch die Setz Jungen einge - laden / vnnd durch die Haſpelknecht / oder auch mit einem ſonderlichen Getrieb durch Pferde herauß gehaſpelt / oder auß den Stollen mit Laufft -Kar -181Dritter Theil. karnen oder im koͤrben unnd tragen außgeſchafft / ſolche Schachten vnd Stallen muͤßen mit Holtzwerck außgebawet werden / daß ſie nicht eingehen / an - dere Loͤcher muͤßen zu empfahung des Wetters oder Lufft gemacht / oder ſol - che durch Windfaͤnge vnd geblaͤſe hinein gebracht werden. Jſt der Berg felſicht vnd das Ertz hart zu gewinnen / ſo wird es durch die Schrembhawer mit ihren Fauſteln und Bergpickeln vnterhawen mit Hebeiſen und Kei - len / auch mit vntergeſchuͤrten Fewr abgezwungen.
Kombt es zum dritten / an daß Liecht vnd ſol zubereitet werden / ſo6. Wie ſie geſchmeltzt oder berei - tet werden. wird durch die Pucher oder Puchjungen oder auff ſonderbahren kunſtli - chen Puchwercken / der Berg / das iſt die vnnuͤtze Erde vnnd ſteine davon geſchlagen vnd gepuchet / oder wo das Ertz garklein geſprengt vnd vermiſcht iſt / in ſonderlichen Waſchwercken davon gewaſchen / damit es geſaubert / in die enge gebracht / vñ zu erſpatũg holtz vnd kohlen deſto ehe geſchmeltzet wer - de: in dẽ Schmeltzhůttẽ wird nach vnterſchiedener art des Ertzes mancherley muͤhe vnd arbeit / vielerley art der Ofen / welche die Schmeltzer / hohe Oefen / Stichoͤffen Grum̃ofen vñ dergleichen nennen / vnd jedweden mit ſeiner ge - hoͤrigen hitze durch das geblaͤſe an zurichten wiſſen gebraucht / darzu gehoͤren Schmeltzer / Vorlauffer / Roſtſchutter / Kohlenmeſſer / vnd denn Schaufeln / Zangen / Gareyſen / Brecheyſen / wird auch das Fewer ſo lange gebraucht / biß das Metall von den Schlacken geſondert / gereinigt vnd gar gemacht / vnd in den Schmidẽ vnd andern Wercken folgend bereitet vnd in gewiſſe Form platten / Zaͤhne / Staͤbe / Plech vnd Drat / zu behuff aller - ley Handwercker vnd menſchlicher Notturfft gebraucht werden koͤnnen.
Mit dem Eyſen in ſonderheit / wann es zum erſtenmahl in gewiſſe Gloͤſſe vnd Klumpen geblaſen / vnd wohl noch einſt geſchmeltzt / wird es auff den groſſen Schmidehaͤmmern / welche das Waſſer treibt / in lange Staͤbe / oder geſchmeidige Zaͤhne / oder zu Plech geſchmiedet / da es hernach die Schmide vnd Schloͤſſer brauchen vnd zwingen koͤnnen / etliches wird auch fluͤſſig geſchmeltzt / vnd darauß Geſchuͤtze / Kugeln vnd Platten gegoſſen.
Das Kupffer vnd Bley / wofern darunter / vnd zwar in einem Centner zum wenigſten 5. oder 6. Loth Silber flecket / wird durch eine andere art in den Seigerhuͤtten durch die Seigerer / Friſcher / Abtreiber / Garma - cher / Waͤſcher vnd dergleichen / welche alle ihrer Kunſt nach / in den Doͤrr vnd Friſchofen das Metall zu zwingen wiſſen / abgetrieben / vnd das Silber davon geſchieden / ingleichen kan dem Kupffer durch eine gewiſſe in Bergwer - cken befindliche Materi, die men Galmey nennet / ein zuſatz geſchehen / daß darauß gleichſam ein ſonderbahres Metall / ſo den nahmen des Metals oder Er - tzes in ſpecie hat / oder auch Glockenſpeiß / vnnd daß beſte davon / Meſſing / ge - nennet wird / bereitet werden / jenes braucht man zu Glocken / Geſchuͤtze / Moͤr -Z iijſel182Teutſchen Fuͤrſten-Statsſel vnd dergleichen groſſen ſtuͤcken / daß andere zu allerhand kleinen wercken vnd Haußrath / damit die Rothſchmiede vnd Glockengieſſer vmbgehen.
Alaun / Vitriol / Schwefel vnnd dergleichen Mineren werden durch groſſe Arbeit mit außſieden auß der vbrigen Erden darin ſie ſtecken / herauß gebracht.
Findet ſich aber das Metall / wie denn das Gold vnd Silber zu thun pflegt / in dem grund oder kieß eines Waſſers / ſo wird daſſelbe / wofern es anderſt in ſol - cher quantitet iſt / daß man vber den Lohn der darzugehoͤrigen Arbeiter einen v - berſchuß haben kan / durch ſonderbahre waſchwercke herauß vnd in die enge ge - bracht / der Metal fuͤhrende kieß vber Breter vnd Ducher / die man Planher - de vnd Plantuͤcher heiſſet / vnd durch Siebe ſo lange vnd viel gewaſchen / biß das Ertz / ſo viel moͤglich gereinigt vnnd deſto ehe zu ſchmeltzen ſey. Jn groſſen Bergwercken auch / pflegt das Waſſer ſo in der tieffe der Bergen ſich find / die groͤſte Verhinderung zu machen / zu abfuͤhrung deſſelben werden ſonderbahre koſtbahre Stollen getrieben / davon den jenigen / welche ſie auff ihre koſten trei - ben vieler Orthen der neundte Theil der außbeute von den zechen / denen ſie mit abloͤſung des Waſſers zu gute kommen / geliefert wird / ſo braucht man auch darzu andere groſſe Waſſerkuͤnſte / Ziehe vnnd Pompwercke / welche die Bergerfahrne anzugeben wiſſen.
Es ſind auch heute zu tage / nach dem der Ertrag der Bergwercke faſt gering werden will / vnd die beſten ſchon tieff außgearbeitet / etliche / welche bey Kupffer vnnd Silberbergwercken daß jenige was die Alten der menge des guten Ertzes beyſeits / als Vnrath auff hauffen / vnd wie mans nennet / in die Hallen ge - ſtůrtzt / wiederumb auffleſen / puchen ſchmeltzen vnnd gar machen laſſen.
4. Die Ordnung vnnd beſtellung der Diener vnnd Arbeiter auff den Berg - wercken / auch vnter der gewercken vnd beſitzern des Bergwercks ſelbſt iſt nicht wenig muhſelig / deñ auß groſſen Bergwercken gleichſam eine ſonderbahre Po - licey oder Gemeinde entſtehet / welche in diſciplin vnnd zu verrichtung ihres Ambts ingehalten werden muß.
Die geringere aber meiſten Handarbeiter in den Bergwercken ſind in vorher - gehenden 2. vnd 3. Punct bereits genennet / vnd werden dieſelbe entweder durch ein gewiſſes Geding nach dem Cenener des Ertzs oder auff wochentlichen Lohn angenommen / vnd ihnen gewiſſe ſtunden / wen ſie anfangen / oder einfahren / vnd wenn ſie ſchicht machen oder raſten / vorgeſchrieben vnd daruͤber gehal - ten / auch wol wann bißweilen die Arbeit in Waſſersgefahr / oder waſſer - noͤtigen zechen / ſehr hart iſt / oͤffters abgewechſelt / vnnd eben vmb meyrer Ruh halben ordentlich auff den meiſten Bergwercken des Sonnabends nicht gearbeitet.
Vber183Dritter Theil.Vber die gemeine Arbeiter ſind zu nechſt die Steiger beſtelt / welche die an - dern zur Arbeit anweiſen / ihnen Werckzeug / Vnſchlet vnd Liecht zuſtellen / vnd wieder von ihnen nehmen / alle tage etlich mahl in die ihnen anbefohlenen Zechen fahren / die Arbeiter anmahnen / wenn man gel fuͤrfaͤlt / rath ſchaffen oder es fer - ner anzeigen / wie denn zu behauptung des Holtzbaws ein ſonderlicher Zimmer - ſteiger verordnet / damit aber auch die Steiger ihr Ambt thun iſt ferner ein Ein - oder Nachfahrer oder Stollen Vorſteher beſtellet der jenen nach - fahret vnd auff ſie vnd die Arbeiter obſicht fůhret.
Jn jeder außtraͤglichen Zeche oder etlichẽ mitein ãder iſt ferner ein Schicht - meiſter / welcher das Geding mit den Arbeitern auffſchreibt / ſie bezahlt / das Ertz gemeſſen nimmet / anſchneidet oder auffſchreibet / dẽ Werckzeug ſchaffet vñ verzeichnet / auch alle Quartal im Bergambt rechnung thut. Die Bergge - ſchwornen ſind geordnet vnd beeidigt / daß ſie alle Zechen / vnd jede zum we - nigſten die Woche einmahl befahren / die Arbeit vnnd Ertz in Augenſchein neh - men / den Mangel vnd was ſtraffbar iſt / abſchaffen / oder dem Bergmeiſter an - zeigen / die gedinge machen / oder in ſtreitigen Faͤllen darin außſchlag geben / wie auch ſonſt neben dem Bergmeiſter zwiſchen den Zechen die an einander wegen Abzug des Waſſers / oder verſtatteten Schachts vnd Stollens zu ſpruch haben Erkantnuß thun.
Jn den Schmeltzhuͤtten ſind zur auff ſicht / wie die Steiger in der Gruben / die Huͤtten / Meiſter / ein Huͤttenſchreiber oder Huͤttenreuter beſtellet / zur richtigen auffſicht / daß trewlich gearbeitet / vnd reiniglich geſchmoltzen wer - de / item zũ auff zeichnen / wie viel geſchmeltzet wordẽ / was jedweders geſch meltzte / oder Blick (wie es beym Silber genant wird) gewogen / er ſoll ſich auch auffs probiren verſtehen / vnd wiſſen / was jedes Ertz an ſeinem Metall halte vnd was der Zuſatz ſey. Ein Außtheiler muß nach Abzug des Zehenden die Theilung vnter den gewercken zumachen wiſſen / da denn nach gemeinen Bergbrauch vie - ler Lande jede Zeche im 132. Kuckuß oder Theile gerechnet vnnd darauff nach proportion des Verlags oder der Zubuſſe / die jedweder darzu giebt / vnd ſei - nen antheil verlegt / die Außbeute oder Vberſchuß auch außgetheilet wird / doch pflegen auch von ſolchen 132. Kuckuſſenetliche abgezogen / vnd etwas da - von zu milden Sachen / in Kirchen vnd Schulen / etwas fuͤr die gemeine Statt / oder Ort / da das Bergwerck iſt / vnd etwas fuͤr den Grundherrn des Orts auß - geſetzt vnd võ dẽ Gewerckein der Zubuſſe vber tragẽ zu werdẽ / damit fuͤr die Arbeit vnd Arbeiter gebitet / vor dem Segen Gottgedanckt vnd die Billigkeit beobach - tet werde wie denn auch die Bergknappen vnter ſich ein jeder wochentlich zum wenigſten etliche Pfennige zuſammen in eine Buͤchſe legen / daruͤber zween aͤlte - ſten vnd zween junge Steiger beſtellen / im Bergambte verwahren / vnd den Ar - men vnd gebrechlichen ihres Mittels davon außhelffen.
Vber alle dieſe bißhero erzehlte Bergwercks verrichtungen vnnd dienſie er -ſtreckt184Teutſchen Fuͤrſten-Stats8. Vom Ambt eines Bergmei - ſters.ſtreckt ſich nun das Ampt eines Bergmeiſters / daß er jedweden in ſeinem Ampt vnd Dienſte trewlich vnd verſtaͤndig fort zufahren anhalte / die verbrechẽ / ſo gering ſind / ſo bald ſtraffe / des Bergwercks nutzen foͤrdere / vnd Schaden ver - huͤte / die muhtungen der zechen auffſchreibe / die Lehn vnnd Freyheiten daruͤber ertheile / die abmeſſung thue / im Berggerichte nechſt dem Berghauptman di - rigire / richtige buͤcher / nach inhalt der Bergordnung / halte / darin die Berg - lehns Muthung vnd friſten / vertraͤge / Arreſt vnd dergleichen Klagen / die Nah - men vnd theil der Gewercken / ihre zubußen vnd außbeuten vnd was ſonſtetwa beym Bergwerck wichtiges zu kuͤnfftiger nachricht zu mercken ordentlich vnnd deutlich eingezeichnet ſey / wie denn inſonderheit nuͤtzlich / daß die Vrſachen / war - umb man dieſe oder jene Grube liegen laſſen / oder ſonſt eine Enderung fuͤrgenõ - men auff gezeichnet werden / damit die Nach kommen nicht in vergebliche Vnko - ſten vnd Jrthume gebracht werden.
Hierzu gebraucht er ſich der ihme zugegebenen Berg - vnd Gegẽſchreiber welche mit ſolchen auffſchreiben / rechnẽ vnd dergleichen / auch mit außgabe vnd Einnahme der Beſoldung fuͤr die Berg Beambte / ihme zur hand gehẽ / auff der Herrſchafft zehenden auch eigene Huͤttten zuſehen / vnd in deren Nahmen / wenn kein Berghauptman vorhandẽ / vber der Bergordnũg haltẽ / iſt eine erfahrne vñ geſchickte Perſon zum Zehendner beſtellet / welcher mit allen Schichtmeiſtern abrechnung haltẽ / vnd was der Herrſchafft an zehenden oder eigenen Außbeute / oder wegen der Waſſerſtollen gebuͤhret / einbringen laͤſt / dazu er denn in weitlaͤuf - tigen Bergwercken auch einen zehend Gegenſchreiber zugebrauchen hat.
Sonſt aber vnd bey anſehnlichen Bergwercken helt die Landsherꝛſchafft einẽ vom Adel oder ſonſt eine Qualificirte Perſon zum Berghauptmann / wel - cher vber alle Bergbediente nach eines jeden Beſtallung die oberſte Auffſicht hat / wichtige Dinge der Landsherrſchafft berichtet / vnd von deroſelben oder dero Cã - mer vnd abſonderlich zu ſolchen ſachen gebrauchten Bergraͤhten beſcheid er - wartet / in gemein aber der Ordnung nach / wieder die Verbrecher Straff vnnd vf clage vnd anwort das Recht ergehen leſt / zu dem ende ihme der Beampte des Orts oder eine andere Perſon zum Bergrichter vnd dann Bergbuͤttel vnd Knechte nach geordnet / dern er ſich in gerichtlichẽ Anſtaltẽ gebraucht / ſintemahl nicht allein zu gewiſſen zeiten Berggerichte gehalten / vnd die Frevel vnd V - berfahrungen geruget / vnd geſtrafft werden / ſondern es wird auch ordentlich in allerley Sachen das Bergwerck / vnd daher entſtehende Spruch vnd Forderung zwiſchen den Bergknappen / vnd gewercken / oder dieſe vnter ſich betreffende die juſtitz adminiſtrirt, da denn bey ſolchen Gerichten der Zehendner / Buͤrger - meiſter Geſchworne die Beambtẽ des Orts / od’ ſonderliche Rechts gelehrte vnd verſtaͤndige Schoͤppen mit ſitzen / vnd den Proces, wie im an - dern Gerichten halten / nur daß man die Termin vnnd rechtsfriſten / weil ſolche ſachen wenig verzug leiden kuͤrtzet vnd der Bergordnung / auch Bergfreybeit vnd Gewohnheit zufoͤderſt nachgehet.
Die -185Dritter Theil.Dieſes alles iſt in dẽ Bergordnungẽ außfuͤrlich vnd mit mehrern zu befindẽ /10. Gemei - ne Errin - nerung von der Obrig - keit Ampt bey Berg - wercken. vnd ſihet ſonſt ins gemein die Lands-Obrigkeit dahin / daß auf den Bergwerckẽ / Zucht / Gottesfurcht vnd Erbarkeit geſtifftet / fleiſſiges Gebet bey der gefaͤhrlichẽ Arbeit vnd zu erlangũg goͤttliches Segens oͤffters vorgenem̃en / Fluchen / ſauffẽ ſchwelgen vnd ſchlaͤgerey dem allem daß gemeine Brygeſinde ſehr ergeben / ab - geſchafft / ſie hingegen bey allerhand Freyheit / dadurch ſie in ihren ſchweren Stande ergetzet werden / gelaſſen / ihnen die Victualien zu wolfeilen Kauff ohne newerliche Auffſaͤtze vnd Beſchwerungen verſchaffet / den Gewercken die Holtz vnd andere Materialien umb ein billiges gelaſſen / durch die Bergbeampte keine Partierey / vorkauff vnd andere Beſchwerung wieder die Arbeiter vnd Gewer - cke getrieben / Armegewercken / vnd ſchadhaffte Waſſernoͤtige Zechen mit der Herrſchafft Gebuͤhr vnd Zehenden leydlich gehalten / der Vorkauff in billigen werth gethan / vnd alſo in allen die Gleichheit / Billigkeit vnd Mildigkeit ange - ſehen / vnd nicht durch allzugeitzige Anſtalten vnnd Haͤrtigkeit die Leute unter - druckt / abgeſchreckt auß dem / was ſie mit ſaurer Arbeit vnd darſtreckung ihres Vermoͤgens erworben / neydiſcher Weiſe abgetrieben / vnd alſo an Statt des Segens der Fluch erlangt werde / wie denn ietziger Zeit zu ſpuͤren / daß faſt hin vnd wieder bey den Bergwercken kein ſonderbahrer Ertrag mehr zu finden ſeyn will / ſondern dieſelbe auß goͤttlicher Straff / oder Verhaͤngung natuͤrlicher Vrſachen faſt allenthalben zu Sumpff gehen / denn man befindet / daß wegen Krieg vnd ſtirben der Bergarbeiter wenig vnd nicht umb billigen Lohn zu haben / oder die Waſſer in den Bergen allzuſehr uͤberhand genommen / oder keine Lufft hinnein zu bringen / oder die Gaͤnge ſich abgeſchnitten / oder auch / wie etliche da - vor halten / die Metalla uͤber ihre Zeit geſtanden vnd ſich wieder durch die inner - liche Dunſte der Erden verzehret / vnd nach Bergart zu reden / verwittert / vnd untuͤchtig worden.
Bey dieſem Punct iſt wegen des Saltzes zu gedencken / daß zwar vor -11. Vom Saltz - werck. treffliche Werck / bevorab in Koͤnigreich Pohlen zu finden / darauß reines vnd nutzliches Saltz in ſtattlicher maͤnge an groſſen Stuͤcken vnnd Steinen gegra - ben / vnnd damit daſſelbige gantze vnd viel Benachtbarte Lande verſehen wer - den: Aber in Teutſchland wird das Saltz ins gemein auß Saltzbrunnen oder Sohlen / welche ſich durch ſonderbahren Segen Gottes an etlichen Orten von Alters her ereignet / geſotten / welches denn ſubtiler und Schmack - hafftiger iſt / alß obgedachtes Bergſaltz / oder auch daß Jenige / welches man an den Vfer des Meers in Franckreich / Hiſpanien vnd anderswo auß dem See - waſſer durch Hitze der Sonnen vermittelſt gewiſſer Anſtalt vnd Arbeit der Leute zu bereitet.
Wie nun zwar / wenn ſich Bergſaltz in den Gaͤngen der Erden ſpuͤren lieſſe / es damit eben die Bewandnuß wie mit andern Metallen, ſo viel dieA aObrig -186Teutſchen Fuͤrſten-StatsObrigkeitliche Regalia belangt / hette / auch da eine Saltzquelle von newen ent - ſtunde / dem Lands Fuͤrſten rechtswegen wol zu kaͤme ſich ſolcher zum wenigſten zu Erhebung eines gewiſſen Theils darvon anzumaſſen / iedoch daß dem Grund - herrn des Orts auch ein gebuͤhrlicher Nutz deßwegen gelaſſen wuͤrde / alſo hat es mit dem ſchon laͤngſt entſtandenen Saltzwercken / eine andere Gelegenheit / in deme von langer Zeit hero ſolches denen Burgern des Orts / die man Saltz - pfaͤnner / anders wo Saltz Junckern nennet / erblich zu ſtehen / welche ihre Pfannen zum Saltzſiedeo in ſonderbahren dazu bereiteten Haͤuſern / Hal - len / Kothen oder Nappen genant / auch ihre Pfannenmeiſter vnd Saltz - knechte halten / vnd ihre gewiſſe Ordnung vnd theile unter ſich haben / wie vnd nach was Art zu erhaltung Gleichheit vnd gemeinen Nutzens daß Geſoͤde ge - halten vnd der Vberfluß außgetheilet werden ſoll / daruͤber ſie unter ſich etliche Vorſteher vnd Auffſeher der Ordnung vnnd Pfaͤnnerey erwehlen die man etli - cher Orten Saltzgraffen nennet / inmaſſen ſolches alles auß ihrer Ordnung / Statuten vnd Gewonheiten hin vnd wieder abzunehmen.
Bey dieſen Saltz werck hat der Landsherr zwar wie ſonſt in andern Sa - chen die hohe Obrigkeitliche auffſicht / beſtetigung vnd nutzbarliche einrichtung der Pfaͤnner-Ordnung vnd die hoͤchſte Gerichtbarkeit in ſtreitigen Faͤllen / ſonſt aber eben nicht allenthalben ein ſonderbahres Regãl oder Cammernutzen / wie von andern Bergwercken vnd Mineren, ſondern leſt ſich mehrentheils mit etlichẽ Theilen an geſoͤden / die der Cam̃er Erblich zu ſtehen / vñ was ihme ſonſt Rechts vnd Ordnungs wegen dabey gebuͤhren kan / begnuͤgen / anderswo wer - den die Saltzpfaͤnnen vnnd deren Nutz von der Landsherrſchafft zu Man-Lehn gereichet / vnd da ſie verledigt werden / andern umb Geld oder auß Gnaden wie - der uͤberlaſſen alſo daß man hierinn keine Regul haben kan / ſondern ſich nach dem Gebrauch vnd herkommen iedes Orts richten muß.
Anderswo iſt es nach dem Exempel etlicher frembden Reiche auffkom̃en / daß die Herrſchafftliche Cammer allen Saltzhandel durch einkauff vnd verthei - lung des Saltzes / ſo im Lande geſotten oder ſonſt darinn gebraucht wird / an ſich gezogen / vnd damit zwar einen groſſen Vercheil machen gleichwol auch / wo es nicht durch beſondere Bewilligung der Landſtaͤnde geſchehen / ziemliche Beſchwerung vnd Klage erwecken;
Den Salpeter / welcher auch eine Saltzichte Minera iſt / die in der Er - den ſtecket / darauß zu Erſieden / darff zwar ohne Vorwiſſen vnd Erlaubnuß ſich keiner unterſtehen / es wird aber umb einen gewiſſen Zins erlaubt / damit man deſſen zu unterſchiedlichen Dingen vnd ſonderlich bey bereitung des Buͤchſen - Pulvers die notturfft haben koͤnne.
Deßgleichen wird der Herrſchafft auß der Saltziſchen ſcharffen Pota - ſchen / wie man ſie nent / welche auß der gemeinen Aſche vom Holtz / auff eineſonder -187Dritter Theil. ſonderbahre Art geſotten vnd bereitet / nachmals in frembde Orter zu Behuff ein vnd andern Handwercks verfuͤhrt wird / entweder der Zehende / oder ein an - der bedingter Theil erſtattet / auch nicht anders alß mit Erlaubnuß der hohen Obrigkeit / vnd zwar von ſolchen Perſonen die in den Hoͤltzern mit dem Aſchen - brennen behutſam umbzugehen / vnd vor Schaden zu ſeyn wiſſen zu Sieden / zu gelaſſen.
Dem Regal des Bergwercks ſetzen wir nach / zum andern.
DAs Wort Muͤntze iſt auß dem Lateiniſchen Moneta entſtanden / vnd1. Vom Na men vnd Vrſprung der Muͤntze maͤnniglich bekant / wie es ins gemein daß Geld / vnd denn auch den Ort / da das Geld / geſchlagen oder gemuͤntzet wird / bedeute: Zu wel - cher Zeit der Welt die alte Art mit einander zu handeln / welche durch Tauſch geſchehen / auffgehoͤret / vnd mit Metall vnd Muͤntze das Gewerb zu trei - ben angefangen worden / kan man keine Gewißheit / aber daß es ſchon zu der Altvaͤter Zeiten / vnd lang vor dem Moſaiſchen Geſetze geſchehen / auß der H. Schrifft ſelbſt Nachricht haben; Solche Art hat die Vermehrung des menſchlichen Geſchlechts vnd außbreitung in ferne Laͤnder nothwendig gema - chet / denn man zu dem Tauſch nicht allerley ſo weit bringen / noch an einem Ort ſo wol alß an dem andern verhandeln oder angenem machẽ koͤnnẽ / derowegen deñ ein ſolch Mittel mit dem Metall des Golds / Silbers vnd Kupfers an die Hand genommen / vnd dieſe Materi vor andern darzu ins gemein gebraucht worden / alldieweil ſie ihrer Schoͤnheit vnd Seltzamkeit nach / allenthalben Hochgeachtet / ihrer fluͤſſig keit halben in allerley groͤſſe vnd Formen zu bringen / vnd gleichwol auch einen langen Beſtand vnd waͤrung haben koͤnnen / vnd ob wol Anfangs ſolches Metall nur nach dem Gewichte außgegeben worden / ſo iſt es doch nach der Zeit den Betrug mit verfaͤiſchung deſſelben / vnd die Muͤhe deß abwiegens zu vermeiden dahin kommen / daß auf Anordnung der hohen Obrigkeiten aller - hand groͤſſen vnd Formen / Rund / Eckicht / Dicke oder Duͤnne bleche / in klein oder groſſen werth / darauß verfertigt / vnd mit einem ſonderbahren Zeichen / etwa dem Bildnuß des Landsherrn / dem Wapen der Herrſchafft / wormit ſie ihre Brieffe geſiegelt / oder ihre Schiff fahnen bezeichnet haben / oder ſonſt nach belieben bemercket vnd gepraͤget worden.
Vnd hat daß Recht zu Müntzen im Roͤmiſchen Reich vor Alters2. Daß es den Teut - ſchen Fuͤr - ſten vnnd Herrn - ſtehe. allein dem Keyſer zu geſtanden / vnd ſich deſſen ohne hohe / ja Leibs vnd Lebens - ſtraff kein anderer anmaſſen doͤrffen / aber mit der erblichen erhebung der Fuͤr - ſtenthumer in Teutſchlande / ſeynd nicht allein die Teutſche-Fuͤrſten / Gra -A a ijfen /188Teutſchen Fuͤrſten-Statsfen / Herrn / ſondern auch Reichsſtaͤte von den Keyſern damit begabet / oder haben es ſonſt im Alten herbringen / wie denn auch wol etliche Land - ſtaͤnde durch nachſehen ihrer Oberherrn ſich dergleichen angemaſt / alſo daß es nach Teutſchen gebrauch faſt gemein worden / vñ eben kein unfeilbar Zeichen eines hohen vnnd freyen Reichsſtandes mehr iſt; Dahero auch unter andern wegen Vielheit der Muͤntzherren groſſer vnd ſchwerer Mißbrauch am aller mei - ſten in Teutſchland der Muͤntze halben / entſtanden.
Denn weiln daß gemuͤntzte Geld allen Dingen einen Werth uñ Auſchlag machen / auch billich in allen Landen gelten ſoll wie man denn ſihet / daß mit gu - ter vnd gerechter Muͤntze in Gold vnd Silber durch viel Koͤnigreiche vnd Lande zu kommen / ſo erfodert die hohe Noth / daß auch das Geld ſeine gewiſſe gute vnd Maſſe habe / vnd beſtehet ſolche Erſtlich / in dem Gewicht / daß eine iede Muͤntze in Gold / Silber oder Kupfer / ihr verordnetes richtiges Gewicht habe / vnd demnach nicht zu leicht ſey / fuͤrs ander aber in dem gehalt / oder Schrot vnd Korn / wie es gebraͤuchlich genent wird / denn weil man die hohen Metall, Gold vnd Silber ſelten allerdings rein vnd unvermiſcht ha - ben / auch in ſolcher feine oder Reinigkeit nicht wohl Arbeiten kan / ſolche auch alſo zu Saubern vnd zu Reinigen nicht wenig Koſten wolten / vnd gleichwol niemand nichts zu dem Verlag der Muͤntze giebt / ſondern ſolchen der Obrig - keit uͤberleſt / alſo iſt der Weg eines Zuſatzes dergeſtalt gebraucht worden / daß auß denen nechſten Metallen den guͤldenen Muͤntzen etwas von Silber vnnd Kupfer / den ſilbernen aber ein Theil Kupfer zu geſchmoltzen worden / alſo daß der werth des Golds vnd Silbers Zuſatz uͤbertragen / vnd die Muͤhe vnd Ko - ſten / der auff die Muͤntze gehet / wieder herein gebracht werde / vnd iſt ſolcher Zu - ſatz bey den groſſen Muͤntzſorten / alß den groſſen guͤlden Muͤntzen / auſſer den Goltguͤlden / welche die geringſten ſind / vnd an Silber bey den gantzen vnd hal - ben Reichs - vnd guͤldenen Thalern geringer / vnd daß gute Metall feiner / alß an den kleinern / weil auff dieſe in der Muͤntze mehr Koſten vnnd Arbeit gewand werden muß.
Jnſonderheit aber iſt im Roͤmiſchen Reich eine gewiſſe Muͤntzord - nung auff das Gewicht / wie viel Stuͤcke von iedweder Muͤntze / von der groſſen biß zur kleinſten / auff eine Marck / daß iſt / 16. Loth / oder ein halb Pfund gehen / vnd auff den Gehalt / wie viel iede Marck an feinem oder unvermiſch - tem Gold vnd Silber / vnd wie viel Zuſatz haben / auch wie viel ſie gelten / oder wie hoch ſie außgebracht werden ſoll auffgerichtet / vnd ſonſt darinn ein vnd an - dere nutzbahre verfuͤgung gethan / Hauptſachlich dahin gehende: Daß nie - mand Muͤntzen ſoll / alß der ſolches Regals genugſam befugt ſey / vnd denn ieder / wie gedacht / in rechten gewicht / Schrott vnd Korn-Muͤntze / damit aber ſolches deſto ehe geſchehe / iſt inden189Dritter Theil. den Creyſen des Reichs eine ſondere Auffſicht darauff geordnet / vnd ſind in ledem gewiſſe Staͤtte benahmet / darinn die Staͤnde deſſelben / welche Muͤntzgerechtigkeit aber keine Bergwercke haben / (denn bey Silber vnd Gold Bergwercken moͤgen nach beliebung Muͤntzen auffgerichtet werden) ihre Müntze ſchla - gen laſſen / ihre Muͤntz meiſter vnd Geſellen auff die Reichsord - nung beeydigen / einen gewiſſen Waradein / der auf die Muͤntzer im Creyß achtung gebe / ihre Muͤntzſorten / probire vnd examinire, beſtellen / keine gute Reichsmuͤntze wieder in Tiegel werffen / verſchmeltzen / vnd kleinere Sorten darauß machen / oder ſonſt ringeren / ſeigern / vnnd Granaliren, oder auß einander Koͤrnen laſſen ſollen;
Es ſollen auch die Staͤnde alle Jahr in iedem Creyß ihre Zu - ſammenkunfften zu Probation der im Creyß geſchlagenen / auch Examination der frembden darein gebrachten Müntzen halten / die ungerechte Sorten abſchaffen vnnd verbieten vnd die Ver - brecher ſtraffen / wie denn den Staͤnden ſelbſt / welche die Můn - tze ůbel brauchen / die Suſpenſion oder gaͤntzliche Privation ſolchen Regals / auch wol merckliche Geldbuſſen den Muͤntzern aber oder andern / welche die Muͤntze faͤlſchẽ / verringern / beſchneiden / ſeigern / ungebuͤhrlich auffwechſeln / vnnd auß dem Lande brin - gen / allerhand hohe Straffen an Leib / Ehr vnd Gut bevorſte - hen vnd in der Ordnung enthalten ſind.
Ob nun wol einem Landsherrn daß hohe Muͤntz Regal auch zu kommet /4. Von dem rechten Ge - brauch der Muͤntze bey des Lands - herrn Cam - mer. ſo iſt er doch an ſolche des Reichs Můntzordnung eigentlich gebunden / liegt auch ſonſt Gewiſſens halben einer hohen Obrigkeit ob / ſolches recht wol zu brauchen vnd keine Vngebuͤhr damit veruͤben zu laſſen / ſintemahl es ja der ſchaͤndlichſten vnd ſchaͤdlichſten / Gewinn einer iſt da unter dem oͤffentlichen Na - men vnd Zeichen der hohen Lands-Obrigkeit / welcher ſonſt die Erhaltung alles rechts Billigkeit vnd Gleichheit / gebuͤhrt vnd zu getrawet wird / das gantze vnd viel benachtbarte Laͤnder an ſtatt auffrichtiger vnnd allenthalben paßirlicher Muͤntz mit ſchaͤndlich-gemiſchten / betruͤglichen / unwuͤrdigen Sorten erfuͤllet / dieſelbe eine Zeitlang den armen Leuten fuͤr gut in die Haͤnde geſpielet / vnd dar - nach wenn der Betrug uͤber kurtz oder lang gemerckt / vnd von der Reichsobrig - keit abgeſchafft wird / wieder zu Waſſer gemacht / vnd viel Leute in Schaden vnd Armuth erbaͤrmlich geſetzet werden.
Fuͤrs ander / ob wol dieſes Regal unter die nutzbahren Einkunfften ei - nes Landsherrn mit geſetzet wird / auch in Silber vnd Gold-Bergwercken vndA a iijbey190Teutſchen Fuͤrſten-Statsbey wolfeilen Silber Kauff den Vortheil giebt / daß man dieſe Metalla in der Muͤntze deſto ehe vnd beſſer außbringen vnd ſeinen Nutzen mit ſchaffen koͤnne / ſo ſoll doch die viel faͤltig wiederholte Regel der Reichs-Satzungen wol gemerckt werden / daß die Muͤntz ein hohes Keyſerliches Regal vnnd keine Mercantz oder Art zu erwerben ſey; Dahero auch verboten / ſolches Recht zu verpachten / oder umb ein gewiſſes Geding andern damit Werben vnd Handeln zu laſſen:
Es koͤnnen auch die Staͤnde / welche keine Bergwercke haben / wofern ſie anders der Billigkeit vnnd Reichsordnung auch ihrer ſchuldigkeit ingedenck ſeyn wollen / keinen oder ie wenigen Profit oder Vberſchuß an der Muͤntze ha - ben / denn es gehoͤren ja zu der Muͤntze viel Leute vnd Werckzeuge das Metall zu ſchmeltzen / von einander zu ſcheiden / den rechten Zuſatz zu geben / zu probi - ren, in Zaͤhne zu ſchneiden / zu ſtrecken / die runden Sorten darauß zu ſchneiden / abzuwaͤgen / daß Zeichen darauff / nach der Alten vnd rechten Art zu ſchlagen / oder wie es ietzo gemein iſt / durch ein Druckwerck zu Praͤgen / zu Faͤrben vnd auß zuſieden / richtige Rechnung vnd Verzeichnuß / verſtaͤndige Muͤntzmeiſter vnd Probirer zu halten. Dahero denn auch offters / weil nicht allenthalben / ein Silberbergwerck im Auffgang noch am Silberkauff viel zu erhalten iſt / et - liche Benachtbarte Staͤnde ſich zu ſammen ſchlagen / vnd eine geſampte Muͤn - tze halten / etliche auch ob ſie es gleich Befugt ſind nicht Muͤntzen / es geſchehe denn mit einem wenigen etwa zum Gedaͤchtnuß bey Frewd - vnd leydefaͤllen vñ zu Bezeigung der diß falls habenden Regalien;
Gleichwol gebuͤhret ſonſt dem Lands Fuͤrſten vnd deſſen Cammer auch in ſchweren Faͤllen den Regierungs Raͤthen darauff zu ſehen / daß im Lande keine andere alß gute vnd guͤltige Muͤntze gelitten / vnd aller Mißbrauch der Muͤntze im Gewerb vnd Handthierung mit erſteigerung oder verſchlagung derſelben / abgeſtellet / auch etwa zu des gemeinen Mannes taͤglichen Behuff eine notturfft kleiner Reichs - oder auch bloß auffs Land auß geringen Metall geſchlagener Landmuͤntze verſchafft werde / wie ſolches die wolbedachten Satzungen des Reichs außfuͤhrlich mit ſich bringen / welche nach dem Zeugnuß aller vernuͤnf - ftigen Leute / die oͤffters daruͤber Rathſchlagen muͤſſen / nicht zu verbeſſern noch einigen Mangel haben / alß daß ſie nach eingeriſſener / boͤſer vnd Eigennu - tziger Vnart hoher vnd niedern Perſonen nicht oder wenig gehalten werden.
DJeſe Fuͤrſtl. Regalien deß Geleits vnd Zolls / ſetzen wir umb deß - willen zu ſammen / weil der Zoll ordentlich auß dem Geleit entſtehet / vnd alſo eins auß dem andern fleuſt / vnd mit einander deſto leichter Erklaͤret werden kan.
Vnter dem Wort Geleit / verſtehet man in Gemein alles das / was1. Vom Nahmen vnd Vr - ſprung deß Geleits vnd Zolls. die hohe Lands-Obrigkeit zu ſicherer vnd bequemer Geleitung / forthelffung vnd Erhaltung der im Lande reiſſenden / ſonder - lich aber der Handelsleute verordnen vnd ſchaffen muß / es ge - ſchehe nun mit beſchuͤtzung der Straſſen vor Rauberey vnnd Plackerey / oder mit Erhaltung der Straſſen ſelbſt / der Bruͤcken / der Daͤmme / der Schiffarten der Anlendungen / Vfer vnd Por - te / daß man darauff mit fahren vnd wandeln / oder mit Schiffen vnd Floͤſſenfortkommen kan; Weil nun in dem allen eine Macht vnd Koſten gehoͤret / ſo iſt ſolches Ampt an ſich ſelbſt vnd ordentlicher Weiſe nie - mand alß der hohen Obrigkeit iedes Orts zu ſtaͤndig / iſt auch ſo fern das Regal des Geleits ein Stuͤck des Lands Fuͤrſtl. ſchutzes / welchen die Lands - herrn ihren Vnterthanen vnd maͤnniglich / der mit deroſelben gemeinen vnd ſonderbahren zu laſſung im Lande handelt oder wandelt / zu leyſten ſchuldig / alſo mehr fuͤr eine Beſchwerung oder Gegenſchuldigkeit der Obrigkeit / alß fuͤr eine Einkunfft vnd Nutzbarkeit zu halten; Vnd iſt daß Geleit in vorigen Zei - ten / da noch keine rechtſchaffene Handhabung gemeinen Landfriedens in Teutſchland ſich befunden / gar noͤtig / gewoͤnlich vnd unentbehrlich geweſen / alſo daß zu der Zeit keine Geſellſchafft von Reiſenden Handelsleuten / oder auch andern Perſonen / die ſich der Vnſicherheit befahret / durch die Laͤnder ge - zogen / die ſich nicht bey des Landsherrn Beampten vnd Geleitsleuten an den Graͤntzen an gegeben / vñ umb ſichere Durch fuͤhrung oder Geleite gebeten haͤtte.
Nach dem denn die hohe Obrigkeiten ohne ſonderbahre Koſten die ſicher - heit der Straſſen vnd denn auch den Bau vnd erhaltung deroſelben nicht ver - richten koͤnnen / ſo iſt es vorlaͤngſt auffkommen daß von Reiſen den vnd Hand - thierenden zu Land vnd Waſſer vnd zwar wie es ſcheinet / Anfangs vornemlich von den fremb den / denen man umbſonſt Schutz zu leyſten vnd Nutz zu ſchaffen ſich nicht gehalten zu ſeyn erachtet / eine gewiſſe Reichung wegen der durchge - fuͤhrten Wagen / Korn Guͤter vnd dergleichen / alſo auch der Schiffe vnd Na - chen / die man den Zoll von der Zahl oder zahlen / Jtem / Mauth / auffſchlag / Waſſerzoll / Portgeld / vnd heute zu Tage etlicher Orten Acciſen, Licenten, impoſten / nent / genommen worden allermaſſen dieſe Einkunft der hohen Obrigkeit unter mancher ley Nahmen nach ieder Landes Art in allen Koͤnigreichen vnd Landen verlaͤngſt gebraͤuchlich geweſen.
Jn192Teutſchen Fuͤrſten-StatsJn Teutſchland iſt es von denen Roͤmiſchen Keyſern / welche anfangs ſol - ches Regal, wie andere mehr / allein gehabt / auff die Fuͤrſten vnd Staͤnde des Reichs / auch wol andere die nicht Staͤnde ſind / Theils erſtmals Pfand - weiſe / hernach durch die Belehnungen / theils auch durch langjaͤhrige eigene Anmaſſung gebracht worden / iedoch iſt zu weilen von der R[e]gul abge - ſchritten / vnd daß Geleit in einem oder andern Ort / nicht eben / der ordentlichen Landsobrigkeit / ſondern einem Benachtbarten / mehrer macht oder bequemleg - keit halben / oder auch Anfangs nach willkuͤhr der Keyſere auffgetragen / offters auch die Geleits-Graͤntzen auß dergleichen Vrſachen / ſonderlich der bequimen durchfahrt vnd Beſchuͤtzung halben / zwiſchen den Benachtbarten nicht eben an den ordentlichen Graͤntzen des Lands / ſondern anderſt / bald diß / bald Jenſeyts / geordnet / wie deſſen in vielen Fuͤrſten ihnmen vnnd Landen unterſchiedliche Exempla zu finden: Vber diß iſt es auch dahin gerathen / daß manchmahl der Landsherr zwar daß Geleit / aber deſſen Nutz oder den Zoll nicht gantz oder allein hat / ſondern ſolch Einkommen etwa andern ſeinen Landſtaͤnden verliehen / oder auch durch Vertraͤge vnd Coneract anders wohin verwendet vnnd Vertheilt / auch ob gleich heute zu Tage durch den Landfrieden die Straſſen faſt ſicher wor - den / vnd die Obrigkeiten zu deren Beſchuͤtzung auſſer dem gemenen Schutz / den ſie dem Lande erweiſen / keine ſonderbahre auffwendung mehr thun / etlicher Orten auch die Erhaltung der Landſtraſſen denen daranſtoſſenden Vntertha - nen oblieget / bleibet nichts deſto weniger die Zoll-Gerechtigkeit in ihrem Stande.
Jngleichen ſind etliche Zoͤlle / welche der gemeine Mann auch das Geleit / vnd alſo eins fuͤrs ander nent / die nicht eben auß dem hohen Geleit / ſondern auß andern Vrſachen ihren Vrſprung haben / vnnd wol geringern Staͤnden im Lande gebuͤhren umb deß willen / daß etwa ſie oder ihre Vorfahren etwas an Wegen vnd Stegen / Daͤmmen vnd Vf rn gebawet / oder noch bawen vnnd erhalten muͤſſen / dahero ſolche Zoͤlle ſuͤglicher ein Weggeld zu nennen.
Heute zu Tage / vnd nach Gebrauch der meiſten Laͤnder / wird zwar die ſi - cherheit des Lands durch daß Mittel der Ampts Defenſion vnnd ſonſt nach muͤgligkeit ins gemein brobachtet / ſonderlich aber auch bey Durchzug frembder Kriegsvoͤlcker an den Graͤntzen deß Lands mit ihnen gehandelt / vnd nach er - heiſchung der Reichs Conſtitutionen dahin geſehen / daß mit Raub vnnd Ge - walt durch ſie dem Lande kein Schade geſchehen: Zu dem Ende denn daß Land - volck an Paͤſſen vnd Landwehren verſamlet / vnd gute Obſicht auff alles geſuͤh - ret / aber uͤber diß werden die vor deſſen gebraͤuchliche abſonderliche Begleitun - gen eintzeler Perſonen / oder beſondere Geleitsbrieffe nicht auß getheilet / es were denn / daß eine anſehnliche Geſell oder Geſpanſchafft von Handels - leuten ſolches abſonderlich bey vermerckten Raͤuberiſchen Anſchlaͤgẽ begehrete / oder es braͤchte es ein beſonders herkommen noch alſo mit; Jnmaſſen auchſonſt193Dritter Theil. ſonſt ins gemein die Geleits-Obrigkeit ſchuldig iſt / wen ſie Zoll nimt / die Sicherheit der Straſſen vmbſonſt zu verſchaffen / vnd fuͤr den Schaden / den ſie hetten verhuͤten koͤnnen / zu hafften / hiher iſt auch nicht / ſondern fuͤr eine gerichtliche befugnuß zu achten / wenn einem fluͤchtigen uͤbelthaͤter ſicher Geleyt oder Paßbrieff fuͤr Gerichte ohne gefahr des Gefaͤngnus / entweder in gemein vnnd durchauß / oder ſo lang biß etwas peinlichs wieder ihn erkennet werde / auff ſein anhalten / vnnd wenn man ſonſt ſeiner nicht maͤchtig ſeyn kan / ertheilet wird.
Dieſes aber iſt ein beſonders / vnnd bey ankunfft oder durchreiſe vornehmer Perſohnen hohes ſtandes annoch vblig / daß ſie an den graͤntzen des Lands oder der Geleitsſtraſſen / durch die Geleitsbediende / und die Beambte an den Graͤn - tzen / oder welche die Herꝛſchafft abſonderlich dazu befehlicht / mit gluͤckwuͤnſchen vnd freundlichen erbieten angenommen / in die reſidentz des Lands Herrn / oder wo ſie ſonſt ihre einkehr im Lande nehmen / gefuͤhret / daſelbſt auff der geleitsherꝛn koſten mit vnterhalt verſehen / vnd ſo fort an biß an das ende deß geleits gebracht vnd abermal mit hoͤfflichem erbieten entlaſſen / ſolche verrichtungen auch in die Ambtshandelsbuͤcher vñ Protocollen zu kuͤnfftiger nachricht eingeſchriebẽ / vñ dieberichte davon in die Fuͤrſtliche Cantzeley geſand werden / ſolches Recht wird das Leibgeleit genent / vnd ſind deßhalben vieler Orthen groſſe Streitigkei - tenobhanden / zuweilen auch ſonderbahre vertraͤge auff gerichtet.
Sonſt wird auch dieſes noch auß dem Regal des Geleits an den meiſten Or - then ſteiff gehalten / daß alle verbrechen / ſo auff den rechten Land - vnd Geleits oder alſo genanten Herr - vnd Koͤniglichen Straſ - ſen / welche denn in geleitsbuͤchern beſchrieben / vnnd mehrentheils nach altem herkom̃en drey ruthen breit auch wo es noͤtig / verſteinete vñ vermarckt ſind / den Geleitsherren vnd deſſen nechſt geſeſſenen Beambten zubeſtraffen zukommen / alſo daß den Obrigkeiten / welche auff beyden ſeiten der Straſſen / ſonſt die hohe Gerichte haben / dennoch in Straſſen faͤllen keine Erkaͤntnuß gebuͤhret.
Jn den Landen / wo wichtige nutzbahre Geleite ſind / werden an den vornehm -4. Von den Geleits - Bedienten. ſten Orthen Geleitshaupleute oder Qbergeleitshauptmaͤnner / denn hin vnd wieder etliche neben Geleits-Leuthe / Mautner / Zoͤlner vnnd dergleichen Perſohnen / dem Obergeleitsmann auch ein oder mehr Geleits - Schreiber Zollſchreiber / vnd etliche Geleits-Reuter zugeordnet / deren iene die taͤgliche einnahme des Zols verrichten / vnd die Rechnung fuͤhren muͤſſen / die andern aber fleiſſig die Straſſen mit angehengten Wapen oder Geleitsbuͤchſen des Lands-Herꝛn bereiten / daß keine Kauffmanſchaf - ten oder ander zolbare Wahren auſſer der Geleitsſtraſſe / vnnd ohne entrich - tung des Zols durchgefuͤhret werden / oder ſonſt Frevel vnnd VnordnungB bauff194Teutſchen Fuͤrſten-Statsauff der ſtraſſen / oder verderbung vnnd verminderung derſelbe vorgehen / oder in den Staͤtten an den vfern vnd anfuͤrthen vnterſchleiff vnd gefehrde entſtehe.
Die Quantitet deß Zols / Der vor daß Geleid gegeben wird / iſt gar vnter ſchiedlich an einem orte hoͤher / am andern gerin - ger / vnnd richtet man ſich darin nach dem alten herkommen / ſinte - mal durch die Reichs ſatzungen alle neue Zoll vnd auffſchlaͤge / als da - durch die handlungen mercklich beſchwert vnd geſperret werden / verbotten / alſo gar / daß an die Kaͤyſl. Mayſt. ohne ſonderbahren Rathſchlag vnd anwilligũg der Chur-Fuͤrſten des Reichs / keine newe Zoͤlle einigen Stand verleyhet: Es ſeynd aber bey den Geleiten vnd allerhand groß vnnd kleinẽ Zoͤllen gewiſſe Ge - druckte oder geſchriebene Taffeln angeſchlagen / vnnd darauff ordent - lich ſpecificirt, wie hoch vnd von welchen ſtuͤcken der Zoͤll zu entrichten ſey: Da denn die jenigen / die ſolche Verzollung zuvermeyden die Geleitsſtraſſen vnnd Zollhaͤuſer vmbziehen vnd verfahren / anſehnlich geſtrafft werden / vnd von ſol - chen Straffen ein gewiſſes den Geleitsbedienten zu erweckung ihres Fleißes gebuͤhret hingegen ſollen auch alle Reiſende Leute / leere vnbeladene Wagen vnd Pferde / die nicht zum Kauff gefuͤhret werden / in gleichen was Fuͤrſten / Herꝛen Adelß vnd dergleichen privilegirte Perſonen zu ihrer Haußnotturfft ohne Ge - fehrde vnnd Vnterſchlag fuͤhren laſſen / vnnd ſolches beſcheinigen / nach jedes Orts herkommen Zollfrey paſſirt werden / alsdenn bey vornehmen geleiten deß - halben auch gewiſſe Ordnung iſt / oder im fuͤrfallen den Zweiffel der hohen Ob - rigkeit Bericht geſchicht.
Die Einnahme des Zolls wird jedem auff ſeine Pflicht vertrawet / doch wo neben dem Geleitsmann auch ein ſonderlicher Geleits vnd Gegenſchreiber beſtellet iſt / die pflegen das Geld alſobald in einen verwahrten vnnd von beyden miteinander beſchloſſenen kaſten durch ein Loch ein zuwerffen / vnd miteinander hernach herauß zuzehlen / vnd in ihre Rechnungen einzuſchreiben / vnd wird ih - nen ſonſt auffs allerhaͤrteſte eingebunden / ſonderlich denen die ſolche Zoͤlle vmb ein gewiſſes gepachtet / daß ſie niemand mit dem Zoll vbernehmen / ſondern ſich der von der Obrigkeit gemachten Satzung allerdings gemaͤß halten ſollen / deñ ſolche vberſaͤtze ein vnverantwortliches rauberiſches Laſter / vnd deßwegen auch auß heyliger Schrifft der nahme ſolcher vngerechten Zoͤllner verhaſt iſt: Wol - ten ſie auch die Vberfahrer des Geleits alzuhoch in die Straffe nehmen / wird auff deren Suppliciren billigmaͤſſige Moderation getroffen / vnd vnterſchied ge - halten / ob der vorſatz ſo gar boßhafftig / daß verbrechen offters geſchehen / oder etwa vnverſtand mit eingelauffen / zu deſſen allen deſto mehrer Richtigkeit wer - den denen / die ihre Gebuͤhr entrichtet / gewiſſe Zoll zeichen auff Papier oder an - der Materi kaͤntlich geſtempfft / oder bezeichnet / zugeſtelt / damit ſie weiters / auff vorzeigung derſelben / vnbeſprochen bleiben / Es koͤnte auch bey groſſen Zoͤllen / da es der Muͤhe ablohnte / zum Beweiß dienen / wie viel das Geleit oder Zoll auß -getra -195Dritter Theil. getragen / wenn die Leuthe auff der letzten Graͤntze / oder Endſchafft des Geleits / o - der vnter den euſſerſten Thor einer Statt / oder den letzten Pas eines Waſſers / ſolche zeichen / einer andere Perſon wieder von ſich ſtellen muͤſte / vnnd etwa ein - ander zeichen dagegen empfiengen / daß ſie auff der Straſſen fuͤrweiſen koͤnten.
Der Zoll oder Vberſchuß des Geleits / oder daß davon verſprochene Pacht - geld / vnd die Geleitsſtraffen werden der Herꝛſchafft / oder dero Beambten je - des Orts etlicher Orten jaͤhrlich / anderswo wochentlich berechnet vnd gelieffert / vnd kan auch auß den Ambsrechnungen vnd Zoll-Taffeln jedes Orts abſonder - lich erſehen werden / wie die Einnahme vnd Liefferung geſchiehet / was der Tax oder Anſchlag des Zolls ſey / vnd was ſolches Cammergefaͤll / welches bald ſteigt / bald fellet / vnd alſo vnbeſtaͤndig iſt im Lande vnnd dieſem oder ienem Ambt / bey - leufftig nach glaublicher vermuthung vnd zuſammenrechnung etlicher Jahr - gaͤnge / ertraͤget.
VOn der Beſchaffenheit vnd Gerechtinkeit der Lehen zureden / erfordert eine weitleufftige Außfuͤhrung / vnd ſind davon faſt vnzehliche Buͤcher geſchrieben / gehoͤret auch die voͤllige Wiſſenſchafft oavon eygendlich fuͤr den Rechtsgelehrten / vnd iſt ſonſt eben kein Regal oder hohes Land Obrigkeitliches ſtuͤck / daß einer einem andern ein ſtuͤcke Guts / oder gewiſſe Ein - kommen vnd Gerechtigkeiten zu Lehn verleyhet; Sintemal viel Geiſtliche vnd Weltliche Perſonen / die keine hohe Obrigkeiten ſind / dergleichen Lehn-Leuthe / vñ offt hoͤhere / als ſie ſelbſt ſind / habẽ / bringt auch ins gemein die Lehnſchafft kei - Vnterthanen pflicht mit ſich / wenn der Lehn-Herꝛ nicht zugleich Lands Fuͤrſt iſt / darumb haben wir dieſes Regal nicht ein Lehn / ſondern einen Fuͤrſt - lichen Lehnhoff titulirt, vnd verſtehen darunter dieſes / wann nemblich ein Landsherr eine anſehnliche Anzahl von Graffen / Herrn / E - delleutenvnnd andern Erbaren Manſchafften zu Lehnleuten hat / welche er alle ordentlich bey ſeiner Cantzeley vnd Lehnhoff mit gewiſſen Solenniteten, vnd mit vielerley Lehnſtuͤcken / darun - ter auch etliche regalia zu ſeyn pflegen / beleyhet / von ihnen den Lehns Eyd empfaͤhet / vnd hingegen die Lehn oder Ritterdien - ſte von denſelben zugebrauchen hat auch endlich da der Stamm vnd nach kommen derer die mit ſolchen Lehn verſehen ſind / ab - gehet / oder durch eine andere art / nach außweiſung der Rechte / das Lehn eroͤffnet wird / den heimfal des Lehns geneuſt / vnnd ſeyn Eygenthumb wieder frey an ſich zeucht / vnd iſt ſo fern die - ſes Regal eine Einkunfft der Fuͤrſtlichen Cammer / vnnd dahin gehoͤrig. Werden aber auch etliche Lehn wol nur von den Be - ampten des Lehnherren in deſſen nahmen verliehen.
B b ijDieſe196Teutſchen Fuͤrſten-StatsDieſe art der guͤter / vnd was ſonſt mehr an Gerichtbarkeiten / einkom̃en / etlichen Regalien vnd gerechtigkeiten verliehen wirdt / iſt bey denen Alten Teutſchen / im damaligen Kriegeriſchen Zeiten auff / vnnd durch dieſelbe auch in andere Laͤnder kommen / in dem die Herrſchafften dahin getrachtet / daß Sie dapffere Kriegleuthe jhnen verbunden machten / Vnd eines vnd ander verwar - ten Orts / wenn es jhr Lehn vnd alſo ſie daran des oͤffnungs Recht hetten / ſich ge - brauchen koͤnten / Denn man darff nicht gedencken / daß anfangs alle die Guͤt - ter / die jetzo Lehnbar ſind / deß Landherꝛn eigengeweſen / ſondern viel ſeind den - ſelben auff vorgehende handlung / vnd hinwiederumb ſeines ſchutzes deſto mehr zugenieſſen / oder auch durch Krieges Zwang zu Lehen gemacht vnnd auffge tragen worden.
Damit wir aber alhier nur daß Jenige Hauptſachlich beruͤhren / was vnſers Zwecks iſt / ſo wirdt zu rechter behauptũg dieſes Regals in einem Land vnd Fuͤrſtenthumb / weil der Lehn ſo gar vnterſchiedlicher Arten ſindt / Eine außfuͤhrliche Lehns Regiſtratur gehalten / Darinn / die Lehnbare ſtuͤcke inner vnd auſſerhalb Landes vnd die daruͤber ertheilte Lehenbrieffe auch wohl hingegen die bekantnuſſe vnd Revers der Lehnleuthe vber jhre empfangene Lehn / ſo weit ſolche gebraͤuchlich / ordentlich ſampt den Nahmen der Lehen leute / vnd wie auch von welchen Herren ſie jederderzeit belehnet worden / Jngleichen was die Beambte fuͤr Adeliche Lehn in der Herrſchafft nahmen zu verleihen pflegen / beſchrieben; Solches zuverfuͤhren wird ein ſonderbahrer Lehn Secretarius bey der Fuͤrſtl. Cantzeley gehalten / deme ſolche expedition auffgetragen: Die direction vnd die erkantnuß in ſtreitigen Lehnfaͤllen liegt zwar den Fuͤrſtl: Raͤ - then mit einander ob / Vornemlich aber Einem Cantzler / oder wie es ettli - cher orthen braͤuchlich / einen Lehn-Probſten / der dazu beſonders aus dem mittel der Raͤthe beſtellet / auß welcher bey dem Lehns empfaͤngnus das wort thut / im nahmen deß Lands Fuͤrſten / in beyſeyn der andern Raͤthe / auch wohl etlicher Adels-Perſonen von Hoff / daß Lehn ertheilt / an etlichen Hoͤffen zu deſ - ſen anzeig an eine Taffente mit dem Fuͤrſtl. Wapen gezeichnete Binde / die er auf der Taffel in der Lehn oder Rathſtuben legen leſt / neben dem Vaſallen angreifft / vnd hingegẽ den Handſchlag oder Angeloͤbnus nach verleſung des Lehn Eyds / annimt / vnd denn den Eydt ſelbſt durch dẽ Lehn Secretarium oder Lehn ſchrei - ber vorleſen vnd nachſprechen leſt / die Außfertigung der lehnbrieffen / nach inhalt der alten Vhrkunden / anordnet / vnd ſolche nechſt dem Lehnherrn mit3. Von der Behaup - tung dieſes Regals. vnterſchreibet. Was ſonſten die Lehnrechte mit ſich bringen vnd was inſon - derheit Zuerhaltung des Fuͤrſtl. Eigenthumbs an den verlihenen ſtuͤcken ge - reichet / Als daß dieſelben auff alle faͤlle / Wem der Lehnherr / oder der Be - ſitzer des lehns ſtirbt oder abwechſelt innerhalb Jahr vnd Tag zu lehn em -pfangen197Dritter Theil. pfangen werden muͤſſen / vnd die ſich des wegen angeben / dazu Citirt, oder biß zu gelegener Zeit mit einem ſchein jhres ſuchens oder Muthzeddel verſehen werdẽ / auch daß die Vaſallen ohne con - ſens des Lehnherrn die lehn nicht verpfaͤnden / verkauffen / oder auch verendern vnd verderben doͤrffen / daß die davon gebuͤhren de Ritterdienſte: (Deren wir oben pag. 3. Tit Vlt. Erwehnet:) nicht vermindert / ſondern deroſelben anzahl an Ritter-Pferden rich - tig / vnd geſtaͤndig / auch die Lehn-leuthe ſonſt: inn trew vnnd ſchuldiger gebuͤhr / vnd gebraͤuchlicher auffwartung gegen dem Lehnherrn erhalten werden. Jteminn welchen faͤllen vnd wie hoch vnd lang Jhnen auf jhr anſuchen eine verwilligung oder conſens auf ein ſtuͤck Geldes / ſo jhren Toͤchtern vnd Erben oder ihren Schuldleuthen aus dem lehen gegeben werden ſoll / Zuer - theilen; Auff ſolches alles muß in der Fuͤrſtl. Rathsſtuben geſehen / vnnd deßhalben bey vorfallenden begebenheiten durch den Lehn Secretarium oder Schreiber der Cantzler oder Lehn-Probſt erinnert / foͤrderſt da die ſache wichtig / Collegia liter betrachtet / vnd dem Landsherrn ſelbſt / weil es deſſen eigenthumb vnd Fuͤrſtl. Regalien belangen / zu ſeiner Weitern berathſchlagung vnd reſo - lution, referirt werden / wie dann garnoͤttig iſt / daß dieſer ſachen der Lands - her gute information habe vnd wiſſe wie vnd wo er ſeine lehnherrliche Rechte zu everciren befuͤgt ſey.
Die Heimfaͤlle aber der Lehen geſchehen doch allezeit auff vorgehende4. Von dem heimfall der Lehem. Reiffliche erwegung der vmbſtaͤnde vñ erkaͤntnuß vor Fuͤrſtl. Cantzeley / anders wo aber fuͤr ſonderbahren Lehngerichtẽ / entweder daß ſolche nicht zurechter zeit geſucht vnd gemuthet / oder ohne des herrn wiſſen vnd conſens in andere haͤnde verpfaͤndet / uͤbergeben vnd verkaufft worden / in welchen beden faͤllen jedoch / weil darbey mehr nach laͤſſigkeit vnd vnverſtand / als vorſatz vnnd verachtung vorfaͤlt / gemeiniglich eine andere vnd leidliche Geldſtraff / vnd nicht die gaͤntzli - che einzihung vorgenommen zu werden pflegt / oder daß der Lehnman ſeinem Lehnherꝛn vntreu wuͤrde / ſich an ſeiner Perſohn oder Ehr vergriffe / Jhm in Noͤthen vnd auff erfoderung den dienſt verſagete; Gemeiniglich vnd Ordent lich aber / wenn die Jenigen / ſo belihen ſind in Manlehen / ohne manliche ehelich - geborne Leibs-Lehens Erben / oder nach gebrauch der Saͤchſiſchen Rechte / ohne die vom Lehenherrn oder vom Lands-Fuͤrſten zugleich mit belehnte; oder in andern Sohn vnd Tochter / oder Erblehen die Jenige abſterben vnnd nicht mehr ſeyn / denen ſonſt nach erfoderung der lehenbrieffe daß Lehen gebuͤhrete; vnd werden ſolche faͤlle durch die nechſte Beampte in die Fuͤrſtl. Cantzeley be -Bb iijrichtet /198Teutſchen Fuͤrſten-Statsrichtet / vnnd von daraus / oder bey Ambts Lehn von den Beambten ſelbſt / der Fuͤrſtlichen Cammer ſo balden angezeigt / die verledigte Lehn durch gewiſſe ab - gefertigte / auch wol da man ſich von vnrechtmaͤſſigen Jnhabern eines wieder - ſtandes verſihet / mit notturfftiger Manſchafft in Beſitz genommen / vnnd ent - weder vnter die Cammer-Guͤter / mitgezogẽ / oder hernach einem andern tuͤchti - gen vnd anſtaͤndigen Lehnmann in voriger art / oder auff andere weiſe auß Gna - den oder vmb Kauff geld verliehen; Dabey aber die Lands-Fuͤrſten vielwehr vnd loͤblich dahin ſehen / daß ſie zu ihrem ſelbſt eigenen Ruhm / Fuͤrſtl. Auffwartung vnd Rettung in Landes noͤthen / Dapfere / Adeliche Lehnleuthe / deren Vorfah - ren beruͤmbt / vnd dem Lande nuͤtzlich geweſen / auch zu dem Nachkommen der - gleichen Hoffnung iſt / oder auch andere redliche Maͤnner / welche in dergleichen Stand mit Ehr vnd Tugend zutreten anfangen / bey den Guͤtern erhalten vnd dazu laſſen / als mit vnbilliger oder alzubegierlicher einziehung der Lehn verfah - ren / oder ihre Lehn ſelbſt hin vnd wieder an ſich kauffen / vnnd ob es woll auch in zugelaſſenen Faͤllen / vielen Vrſachen halbẽ / ſonderlich allerley Neyd vnd Wider - willen zuverhuͤten beſſer iſt / das ein Lehnherꝛ deß wuͤrcklichen Heimfals erwarte / als darauff expectant Brieffe gebe / vnnd ſolche / ehe ſie heimfellig werden / ver - ſchreibe vnd verſchencke / ſo iſt es doch auch ruhmlicher / vnnd zu Erhaltung der Manſchafft vnd Vbertragung gemeiner Buͤrden des Lands nuͤtzlicher / daß ein Herꝛ ſolche Lehn wieder an einen Lehnman / es ſey vmb Kauffgeld / oder nach gelegenheit / auß Gnaden / oder gegen andere leidliche Mittel gelangen leſt / die noch bemannete Lehnguͤter aber bey ihren Geſchlechtern / auch bey ihren rechtmaͤſſigen Befreyhungen vnnd Gerechtigkeiten erhalten hilfft / als daß darauß lauter vorwercke vnnd Cammerguͤter auffgerichtet / oder die Ritterguͤter den Bawrenguͤtern gleich gemacht vnd durch ſolche vnnd dergleichen weiſe die Adels-Perſohnen in manchen Lande / der Mann doch / Teutſchen Gebrauch nach / zu vielen Fuͤrſtl. dienſten nicht wol entrahten kan / außgetrieben werden.
OB gleich durch die natuͤrliche Freyheit vnnd Goͤttliche zulaſſung dem menſchlichen Geſchlechte die Herꝛſchafft vber alle Thiere in Waͤldern vnd Feldern / vber die Voͤgel vnter dem Himmel vñ die Fiſche in waͤſſernauch199Dritter Theil. auch ſondern noch heutiges Tages ſolcher natuͤrlichen / zwar durch den Suͤnden -Landsherẽ kommen. fal gebuͤhret / alſo daß hierin kein Menſch vor den andern einen Vorzug / ſehr geſchwaͤchte Herꝛſchafft nach / fug vnd recht hette / ſo gut er koͤnte / eines je - den Thiers / ſonderlich welches er auff ſeinen Grund vnd Boden antreffe / ſich zu bemaͤchtigen; ſo iſt es doch durch viel hundert jaͤhrigen gebrauch in vielen reichen vnd Landſchafften der Welt / alſo auch in Teutſchland dahin gerathen / daß heu - te zu tage nach allerley wilden Thieren zu jagen / vnd ſolche zu fangen vnd zu er - legen nicht jederman / vnd zumahl nicht gemeinen Buͤrgern vnd Bawrsleuten nachgelaſſen / ſondern ſolches allein den hohen Obrigkeitẽ der Laͤnder vñ Staͤtte / vnd denen jenigen / welchen es von deroſelben entweder außtrucklich erlaubt vnd verlihen / oder durch lange nach ſehung zugewachſen / zuſtehet vnd erlaubt iſt / et - liche wenige befreyete Staͤtte vnnd Communion außgenommen / deren Ein - wohner ſich des Jagtrechts ohne vnterſchied an gewiſſen Orten gebrauchen: vnd iſt ſolche einſchraͤnckung der natuͤrlichen Freyheit entweder der hohen Obrig - keit anfangs zu ihrer ergetzlichkei / oder auch die weil ſie bey der menge der wilden Thiere / ſolche zuverfolgen die beſte Macht vnd Mittel gehabt / eingereumet wor - den; ſcheinet auch vmb deßwillen nicht undienlich / damit nemlich der gemeine Mann bey ſeiner ordentlichen Hanthierung deſtomehr gelaſſen / vnd nicht durch vnzeitigen vnd einſamen Gebrauch der Waffen / dann die Jaͤgerey erfordert zu ranberiſchen Beginnen gewehnet vnd angeleitet werden: Nur daß hingegen die Obrigkeiten vnd Jagtbeſugte den ſchaͤdlichen Raubthieren auch abhelffen / vnd im Nothfall ſich vnd die ſeinigen dafuͤr zu ſchuͤtzen niemand wehren / auch ander Wildpreth nicht in ſolcher menge hegen / daß dadurch der Feldbaw ver - derbet werden / maſſen ſie auch nach billigkeit ſolchen veranlaſten Schaden zuer - ſetzen gehalten ſeyn.
Es beſtehet aber die Jaͤgerey vnnd das Weidwerck / allerley wilde Thiere / Vierfuͤſſige vnnd Gefioderte oder Fliegende zu fahen vnnd zuerlegen / nach Lan - des Brauch zu reden mehrentheils in dieſem vnterſchied daß durch dieſelbe ent - weder hohes Wildpreth; als / Hirſche / Wildeſchweine / Baͤhren / Rehe / Trappen / Aurhanen / Haſelhuͤner / Berckhuͤner / Schwanen / oder aber Niederes: Als Haſen / Dachſen / wilde Katzen / Feldhuͤner / Schnepfen / Endten vnnd dergleichen Waſſer - voͤgel / wilde Tauben / Krammetsvoͤgel / Lerchen vnnd dergleichen erlanget werden / wiewol auch an manchen Orten die Rehen / auch wol die Wildẽſchwein zu der andern oder Niedergattũg geachtet werdẽ; Vor eine dritte Artmag mã di Raub Thiere / als Woͤlffe / Fůchſe / Luchſẽ Fiſchottern / Martern / vnnd vnter den Voͤgeln die Adler / habichte / allerley Geyervnnd200Teutſchen Fuͤrſten-Statsvnd Reyger rechne / welche zwar ordentuch auch von denen / welche die Jagtha - ben / ſonſt aber vnd in nothfall zu beſchuͤtzung ſeiner vnd der ſeinigen von maͤn - niglich angegriffen vnd verfolgt werden doͤrffen / ſonderlich wo dieſelbein groſ - ſer menge vnd fuͤr Menſchen vnd Vihe / auch wieder ander Wilpert ſchaͤdlich ſich erweiſen / welchen fals die jenige / ſo dergleichen eines erlegen / von der Obrig - keit noch darzu belohnet werden: Es ſind zwar die Beeren auch Rauberi - ſcher art / aber weil ſie etwas ſeltzam in Teutſchland ſeyn / pflegen die Landsher - ren / oder die der hohen Jagt befugt ſindt / ſolche ſelbſt fangen zu laſſen.
Die art der Jaͤgerey iſt mannigfaltig vnd erfordert eine ſonderliche Kunſt vnd wiſſenſchafft / darauf ſich die Jenige / die derſelben erfahren ſeyn wollen / etliche Jahre legen muͤſſen / damit ſie verſtehn / wie ſie ein Thier vnnd Wildpreth nach eines jeglichen art / ſpuͤren / ſuchen / beſtetigen / fangen oder fel - len koͤnnen / Anderſt iſt es voralters ehe die Birſchbuͤchſen / allerley Zeug / auch Newe vortheil vnd erfindungen aufkommen / als jetzo gehalten worden / Deſſenthalben bezeucht man ſich auf die davon abſonderlich geſchriebene berich - te / vnd die erfahrne des Weidwercks / welche wiſſen das hohe Wildpreth oder die Hirſche mit hunden zu ſuchen / mit Tuͤchern vnnd hohen Wildgarn zu umb ſtellen / oder in der Brunſt Zeit zuſchieſſen / nach Schweinen zu Jagen / ſolche mit dem Eiſen auf dem lauff zufangen / einem jedem Wild zu rechter zeit mit der Birſchbuͤchſe nach zugehen / die Haſen zu hetzen / oder im Garn zu fangen / den Voͤgeln gleichergeſtalt mit Geſchoß / Garnen / Vogelherden / Schnetten / Schlingen / Fallen vñdergleichen / nach zuſtellen / oder auch mit dazu abgerich - teten vnd abgetragenen Falcken vnd dergleichen Raubvoͤgeln zu bey tzen / darzu ſonderbahre Falckenmeiſter vnd Falcken-Heuſer verordnet; Zuge - ſchweigen / wie etliche groſſen Herren jhre Weitleufftige Thier garten haben / Darinnen vielerley art Wildpreth beſchloſſen zu jhrer luſt vnnd be -4. Das die Jagtgerech tigkeit auch andern Per ſohnen im Lande zu - ſtehen koͤn - ne / jedoch gemeini - glich durch verleyhung der Lands herren. liebung behalten werden / Jngleichen wie man zu beſſerer fortſtellung der Jag - ten in den Waͤlden / Wildhecken vnd haͤgen zu halten pflegt.
Damit man aber wiſſen moͤge / worin denn das Regale deß Landherrn bey dieſem Punctbeſtehe / So iſt zu foͤderſt zu mercken / daß ſolches zwar die Jagdt gerechtigkeit an ſich ſelbſt ſo fern auch ſey / Weil nach aufhebung der erſten natuͤrlichen Freyheit ſolche der hohen Obrigkeit allein zugewachſen / Dahero es auch die alten Keyſere allein geuͤbet vnd fuͤrters denen Fuͤrſten der Lande verliehẽ haben moͤgen / nach heutigen gebrauch aber Obgleich der Lands - Fuͤrſt an den meiſten Orthen / des Lands auf ſeinen eigenen vñ ſeiner vnterthanẽ forſten / Waͤlden vnd Feldern die Jagt hat / ſo iſt doch ſolche gerechtigkeit garvielen201Dritter Theil. vielen Perſonen / Grafen / Herren vnd Edelleuten / auch wol Buͤrgeren in Staͤd - ten / wie gedacht / entweder vom Landsherrn ſelbſt außtruͤcklich Lehensweiſe uͤberlaſſen / oder durch langen Gebrauch alſo herkommen / daß es fuͤr rechtmaͤſſig gehalten / iedoch bleibet es auch eigentlich bey dem Buchſtaben der Lehnbrieffe / vnd der Maſſe deß herkommens / alſo daß dem Jenigen / der die Niederjagt nur hat / daß hohe Wildpret anzugehen nicht verſtattet wird / oder dem nur eine ge - wiſſe Art des Jagens vnd deß Wilds geſetzet / derſelbe auch alleine dabey bleibet; ordentlicher Weiſe auch ein iedern Jagtherrn / auff ſeinem vnd ſeiner Vnter - thanen Grund vnd Boden deſſen allein befugt / vnd da er an einen andern Ort entweder allein oder nebenſt dem Eigenthumbs herrn oder andern zu Jagen be - rechtigt ſeyn will / welches man Koppel Jagten nennet / muß ſolches von ihme klaͤrlich beſcheinigt werden koͤnnen / bleibt auch Rechtswegen ins gemein ein Jeder in dem Bezirck vnd der Graͤntze / welche von Altersher geſetzt / auch wol abſonderlich mit Jagtſteinen / Hegeſeulen vnd dergleichen Zeichen ver - marckt iſt; Vnd kan auß der Beſchreibung der Aempter vnd Foͤrſte eines ieden Landes abſonderlicher vnd eigentlicher Bericht erholt werden / an welchen Orten den Staͤnden oder andern Perſonen des Landes / vnd was fuͤr Art der Jagten vnd Weydwercks zu komme vnd geſtan den werde / denn auſſer ſolcher Special Gerechtigkeit / iſt die gantze Jagt befugnuß des Lands Fuͤrſten vnd alſo Rechtswegen die Regul vnd Vermuthung fuͤr ihn zu halten.
2. Erweiſet ſich die Regaliſche vnnd Fuͤrſtl. Hoheit des Landsherrn fuͤr -5. Von dem Wild - bann. nemlich darinn / daß er den Wildbann / daß iſt ein ſolches Recht hat / in Jagt - ſachen allerhand Ordnungen Gebot vnnd Verbot / welche den rechten Ge - brauch der Jagten / Altem herkommen vnd Landsbrauch nach / erhalten / auch ſonſt die hohe Wildfuͤhr vnnd Jagtbarkeiten deß Landsherrn ſchuͤtzen vnd be - haupten helffen / auffzurichten vnd die Verbrecher wieder dieſelbe / zu ſtraffen.
Auß dieſem Recht des Wildbanns oder der hohen Wildführ - Gerechtigkeit / etlicher Orten auch Forſtliche Obrigkeit genant / Ent - ſpringen nun allerhand Jagtordnungen / Mandata vnd Patente / deren in den Landen vnd Fuͤrſtenthumen hin vnd wieder viel zu finden vnd abſonder - lich geleſen werden muͤgen.
Zu erhaltung deß rechten Gebrauchs vnd pfleglicher uͤbung des Weyd -6. Von Jn - halt der Jagtord - nungen. wercks wird vornemlich dieſes geordnet / daß die Jagten nicht daß gantze Jahr / noch zu der Zeit / da das Wildpret vnd gethierig ſich baaret vnd vermehret / oder etwa der Fuͤtterung halben gering vnnd wenig Nutzbar iſt / ſondern zu gewiſſer bequemer Jahrs Zeit getrieben werden mag der ſich denn der Landsherr ſelbſt / auſſer ſonderbahren vorfallenden Vrſachen zu halten pflegt / umb deßwillen iſt zu der hohen Jagt der Hirſche vnd Schweine die Zeit von dem hohen Sommer biß zu Ende des Herbſts / alß etwa von TrinitatisC cbiß202Teutſchen Fuͤrſten-Statsbiß Andreæ oder Iohannes Baptiſtæ biß Weynachten: Zu den niedern Weydwerck / von Bartholomæi biß Faſtnacht oder Egidil biß Petri - beſtimmet / in der andern Zeit aber die uͤbung des Weydwercks bey ſtraff ver - boten; Etlichen iſt auch wol eine andere Zeit durch ſonderbahre zu laſſung oder Lehnbrieffe vergoͤnnet / vnd wird mit dergleichen Verbot auch dahin geſehen / daß weil daß Wildpret an keinen Ort verſperret iſt / ſondern auff den Waͤlden herumb wandert / nicht einer vnd anderer durch ſtetige unzeitige Verfolgung deſſelben dem Benachtbarten ſolches gar entziehen / vnnd die Wildfuhr vnnd Gehege letzlich auch zu ſeinem ſelbſt Schaden / gar Veroͤden vnd verderben moͤge.
Ferner dinet auch zu dieſen Zweck die verbietung alle rhand all zuvor - theilhafftiger vnd unweydmanniſcher. Art deß Jagens vnd Weyd - wercks / alß daß einer vor die an Jhn graͤntzende Waͤlder des Nachts Lappen vorziehen / oder mit Hunden vorhalten / oder ſonſt abſchrecken vnd vortreten laſſen wolte / ingleichen da man unerfahrne Leute zu den Pirſchen vnd ſchieſſen brauchte / vnd dadurch daß Wildpret zu Holtz ſchoͤſſe / daß es nicht / gefaͤllet / vnd gleichwol verderbet wuͤrde. Wenn man auch in zugelaſſenen Orten frembde Mithetzer oder Jaͤger mit nimmet / oder ſolche Gerechtigkeit andern mehren vnd vortheilhafftigen Perſonen umb Geld oder einen gewiſſen Theil Wildprets ver - pachtet vnd dergleichen mehr:
Zu behauptung der Fůrſtl. vnd anderer Jagens-Gerech - tigkeiten zielen die Mandata dahin / daß niemand / auſſer reiſſenden oder zur Landes Defenſion erfoderten / mit Buͤchſen oder andern Geſchoß durch die Wildfuhr ziehen / oder Hunde mit ſich loß lauffen laſſen / die Schaͤffer ihren Hunden Bruͤgel oder Querknuͤttel anhaͤngen / deßgleichen die Bauren ihre Hunde auch an Ketten halten / oder mit dergleichen Knuͤtteln verwahren / oder ſo kleine Hunde haben ſollen / daß ſie zwar das Wild vom ſchaden an ihren Fruͤchten / abſchrecken / aber demſelben nichts thun koͤnnen: Jns gemein iſt auch iedweden / der des Jagens / entweder gar nicht / oder an dem Ort / nicht befugt / bey hoher Straf von 100. vñ mehr oder weniger Goldguͤldẽ verboten / Wild zu ſchiſſen oder auch Haſen zu hetzen / vnd werden die Wildſchuͤtzen / welche ſol - ches Raͤuberiſch - vnd Diebiſcher weiſe thun / nach Gelegenheit des Verbre - chens / mit Geſaͤngnuß / Geldbuſſe / Lands-verweiſung / vnd endlich auff ver - ſpuͤrte beharrligkeit / Trotz vnd wiederſpenſtigkeit auch groͤſſe des Schadens / auff rechtliche Erkaͤndtnuß gar an Leib vnd Leben geſtrafft: Jngleichen wird, nicht geſtattet / Jung gethierig auffzuheben / Vogel oder Eyer außzunehmen / ſchlingen zu ſtellen / fallen zu machen / oder dergleichen Mittel zu Abbruch des Weydwercks vnd unzulaͤſſiger genieſſung deſſelben zu gebrauchen.
Wenn203Dritter Theil.Wenn auch daß Wildpret ſetzet oder Kalbt / ingleichen weñ die Herrſchafft eine Jagt anſtellen will / muͤſſen ſich die Hirten der Forſte gantz / oder doch der bequemſten vnd dickſten Oerter enthalten vnd die Holtzfuhre / vnd ander Arbeit in den Waͤlden muß bey ſolcher Zeit unterlaſſen werden / alles nach mehrern Jnhalt ſolcher Jagtordnungen.
Es pflegen auch etlicher Orten die Landsherren / zu mahl in der hohen Jagt den Staͤnden im Lande / die ſonſt gleich Jagens berechtigt ſind / daß Recht der Nachfolge / nicht zu verſtatten / daß ſie nemlich ein geſchoſſen oder mit Hunden gehetztes Thier auff die Fuͤrſtl. Waͤlder verfolgen vnd fahen / oder da - ſelbſt auffheben doͤrffen / Es were denn dieſes Recht auß ſonderbahren Vrſa - chen einem und andern vergoͤnnet: Sonſt aber uͤben ſolches die Landsherren in den Jagtbezircken ihrer Landſaſſen vnd iſt auch wol zwiſchen Benachtbarten Fuͤrſten vnnd andern Jagtherren dieſer Gebrauch der Nachfolge nicht unge - woͤnlich vnd wird keinem gewehrt / ein ſolches Thier ſo er in den Seinigen ange - ſchoſſen oder angehetzt / auch in einander Gebiet oder Jagts bezirck zu verfolgen / Jedoch daß er es entweder auff friſcher That / vnd bey der Zeit thue / daß er den Anſchuß oder Auffſtand auff dem Seinigen ſichebarlich beweiſen koͤnne / oder da er es des andern Tages vornehmen will / ſolches den Benachtbarten Jaͤge - rey bedienten an Zeige / wiewol mehrern Theils zu ſolcher nachfolge gewiſſe Zeit etwa 24. Stunden oder 2. biß 3. Tage verglichen oder herkommen ſind.
Zu der rechten Vbung vnd Behauptung der Jagten gehoͤren nun ver -7. Von beſtellung der Jaͤge - rey bedien - ten. ſtaͤndige vnd fleiſſige Jaͤger / vnd wie deren keiner / welcher ſolche Gerech - tigkeit an bequemen außtraͤglichen Orte hat / entbehren kan / alſo muß / zu mahl ein Landsherr / welcher in groſſen Waͤlden vnnd Reviren des Jagens befugt iſt / auch damit ſeine Luſt vnd Ergetzligkeit / vnd vor ſeine Kuͤche einen Zugang hat / auch ſeine Diener vnd ehrliche Leute ie zu Zeiten mit Wildpret zu verehren pflegt / deren eine ziemliche Anzahl vnd wieder beſtellen: Es ſind aber die Koſten zu erſparen / die Jagt - vnd Forſt-Aempter / von denen wir bald hernach Reden werden / an den meiſten Orten zu ſammen geſchlagen / in dem die meiſten vnd beſten Jagten in Waͤlden beſtehen: Vber diß aber pflegt man auch wol bey der Hoffſtadt Hoffjaͤger / Pirſchmeiſter / Jaͤgerey Pagen oder Schuͤ - tzen-Jungen / Windhetzer / Huͤner - vnd Endtenfaͤnger zu hal - ten: Der Oberſte uͤber dieſe Aempter iſt der Jaͤgermeiſter / vnd kan auß etwas außfuͤhrlich Beſchreibung ſeines Ampts faſt die gantze verfaſſung des Weydwercks begrieffen werden. Zu ſolchem Dienſt gebraucht der Landsherr / wo muͤglich einen vom Adel / oder auch hoͤhere Standes Perſon / denn man haͤlt auch daß Jagen vor ein Exercitium deß hohen vnnd niedern Adels: Seine8. Jnſonder heit vom Ampt eines Jaͤgermei - ſters. Beſtallung vnd verpflichtung gehet zwar ins gemein auff die Trew vnd Gehor - ſam / Erbarn Wandel vnd dergleichen Puncten / welche alle Diener beobachtenC c ijmuͤſſen /204Teutſchen Fuͤrſten-Statsmuͤſſen / vnd wir gehoͤriger Orten vermeldet haben / Jnſonderheit aber liegt ihm ob / auff des Landsherrn Wildbann vnd Jagts-Gerechtigkeit / vnd denen anhaͤngigen Regalien im gantzen Lande wol acht zu geben / daß dem ſelben durch niemands Eintrag noch Abbruch geſchehe / ſondern da ein ſolches vor - gienge / ſchleuniger Bericht zu der Fuͤrſtl. Cammer umb beſcheid eingeſendet werde / die Jagtgraͤntzen muß er wol wiſſen vnd auff die Weiſe / wie von Forſtgraͤntzen hernach gemeldet werden ſoll / erhalten: Vnd weil die Herr - ſchafft zu den Jagten viel Zeugtuͤcher / Garn / Wagen vnd andere Gereitſchaft / bedarff / vnd im Vorrath halten / auch dazu ſonderbare Zeughaͤuſer vnd eigene Jagt vnd Forſthaͤuſer an bequemen Orten / ſich allda bey Jagenszeiten auffzu - halten / oder ihre Forſt bediente darein zu ſetzen hat / vnd beſitzet / muß er mit huͤlff der Beampten iedes Orts dieſelbe in baulichen Weſen erhalten / beſichtigen / vnd wo etwas daran zu beſſern / umb gehoͤrige verordnung der Fuͤrſtl. Cammer berichten.
Wann denn auch zu anſtellung der Jagten / vnd anſchaffung des Wild - prets die Wiſſenſchaft vnd Erkundigung der Waͤlder / Forſte / Berg vnd Thal / was darinn vor Jagtplaͤtze / vnd Stellwege ſeyn / vnd wo daß Wild - pret allerley Gattung / ſeine gewoͤnliche Staͤnde habe / hoch noͤtig / So muß er dieſelbe durch fleiſſige Beſchreibung / auch oͤfftere bereitung vnd Augenſchein zu erlangen ſuchen / die Abriſſe von Waͤldern Berg vnd Thaͤlern in Bereit - ſchafft haben / die Vertraͤge / befehl vnd andere Documenta vnd Beſchreibung ſeines Jaͤger-Ampts ſich wol bekant machen / ſeine Beſtallung vnd Inſtruction wol erſehen vnd im Gedaͤchtnuß fuͤhren / vnd ſolche / auch alle andere zur Jaͤge - rey gehoͤrige Schrifftliche nachrichtung / Inventaria, Abriß / Ordnungen / Be - fehl / Abſchied / Vertraͤge / ſein vnd anderer Jhm untergebener Forſtbedienten Beſtallung / Revers, Caution vnd dergleichen in einer beſondern verwahrung vnd eigentlicher Repoſitur halten.
Jn dem auch ein Jeder / der die Jagt hat / dahin trachtet / wie er daß Wild - pret auff ſeinen Waͤldern hegen vnd erhalten koͤnne / ſo muß ein Jaͤger - meiſter ſolches auch wol beobachten / die Jaͤgerey alſo anſtellen vnd außtheilen / vnd ſeine Vorſchlaͤge dahin richten / daß damit pfleglich vnd ordentlich Hauß gehalten / auch an bequemen Orten daß Wildpret mit Saltzlecken / vnnd zu Rauer Winterszeit / da es offt auß man gel der Fuͤtterung ſich verſtreicht / oder verdirbt / mit Hew verſehen / vnd in der Wildfuͤhr zu bleiben angeleytet / oder auch etliche bequeme Oerter mit Wildhecken oder Hagen verwahret werden. Daß Wildpret ſo zu der Fuͤrſtl. Hoffkuͤchen zu lieffern befohlen wird / ſoll nicht mitten in der Wildfuͤhr in den geherten Orten / ſondern in den Graͤntzen / da es von des Herrn Wildfuͤhr leichtlich in eine andere laufft / vnd dahero Graͤntz - oder Naſchwildpret genent / vnd alſo unter den Nachtbaren / dem erſtender es205Dritter Theil. der es Faͤllen kan / zu theil wird / gepirſcht werden / vnd gebuͤhrt ihm vnd ſeinen untergebenen ſonſt der Zeit halben die Jagt Ordnung eben ſo wol alß andere im Lande in acht zu nehmen / Er habe denn von Hoff andern Special Befehl.
Wann denn dem Jaͤgermeiſter befehl geſchicht / eine Jagt anzuſtel - len / muß er zu foͤderſt von den Forſtknechten des Orts / da gejagt werden ſoll / die Gelegenheit / vnd was man von Wildpret dazu hoffen habe / erkundigen / damit nicht vergebliche Koſtſpildung verurſacht werde / vnd weil ohne Gebrauch vnd Huͤlffe vieler Leute vnd Pferde die Waͤlder nicht umbzogen / daß Wild zu - ſammen getrieben / der Zeug gefuͤhret / die Tuͤcher oder Garn auffgerichtet / vnd dergleichen mehr was zur Jagt gehoͤrig / geſchafft werden kan / auch die Jagt - herren iedes Orts ihre Jagtfrohnen von Altersher in gewiſſen Aemptern vñ Doͤrffern zu iedern Forſt vnd Wald haben vnd gebrauchen / ſo muß der Jaͤger - meiſter ordentlich Verzeichnen / wie viel an Zeug vnd anderer Gereitſchafft / auch wie viel Anſpanner / vnd andere Stelleute vnd Frohner / Jaͤger vnd Hun - de / nach Gelegenheit der vorhabenden Jagt erfodert werden. Darauff werden die Jagtfronbaren Vntertbanen durch die Beampten an gehoͤrige Orte be - ſchieden / die muß der Jaͤgermeiſter durch die Forſt vnd Jagtſchreiber / oder an - dere Jaͤgerey bediente taͤglich abzehlen laſſen / daß niemand ungehorſamlich auſſen bleibe / niemanden umbs Geld loß laſſen / iedem ſeine verrichtung auffer - legen / was Jhnen nach iedes Orts gelegenheit vnd herkommen an Speiß oder Geld gereicht wird / geben / vnd Jhnen mit ſchlaͤgen vnd anderer Vngebuͤhr / wie offt von unbeſcheidenen Jaͤgern vnd Foͤrſtern geſchicht / keine Drangſall noch ſchaden wiederfahren laſſen / ander unnuͤtzes Geſinde / ſo nicht zum Handel ge - hoͤret / wird billich von Jagen abgeſchafft / weil es mehr hindert alß foͤdert. Weñ das Jagen eingerichtet vnd alles angeſtellet wird der Herrſchafft ſolches berich tet / ob dieſelbe Perſoͤnlich dabey ſeyn moͤge / vnd da es geſchicht / gebuͤhret an et - lichen Orten / dem Jaͤgermeiſter auch auff die Bedienung vnd Spei - ſung der Herrſchafft mit zu zuſehen / vnnd Kuͤchen vnd Keller zu beſtellen: Auch dieſes loͤblich iſt zu Obſerviren, daß man die Jagten alſo einrichte / daß gleichwol die Sonn - vnd Feyertage dadurch nicht entheiligt / ſondern der Got - tes dienſt ſchuldiger Maſſen verrichtet werde: Noͤtig iſt es auch / vnnd alſo vieler Orten angeordnet / daß der Jaͤgermeiſter die Jogten / vnnd wie es dabey hergangen / ordentlich beſchreiben laſſe / wer ſie angefangen / vnd Diri - giret, was fuͤr Jaͤger / vnd Forſtknechte / laͤuffer oder Jungen dabey geweſen / wie viel Pferde Geſchirr vnd Leute dazu gefrohnet / wo ſie her geweſen / vnd was man vor Zeug darzu gebrauchet / was vor Ort vnd Berge beiage / wo der auß - lauff des Wildprets angeſtellet geweſen / vnd wie viel an allerley Groß vnnd Klein gethlerich gefangen worden / wie es an groſſe am Gewicht am Gehoͤrn oder Enden vnd fort an befunden worden.
C c iijNechſt206Teutſchen Fuͤrſten-StatsNechſt dem / daß ein Jaͤgermeiſter ſeinem Herrn die Jagten zu beſtellen vnd durch verfuͤgung des Pirſchens / außlaſſung der Vogelherde vnd ſchneit - ten vnd dergleichen / die Hoffkuͤche zu verſehen / nicht weniger auch denen Jeni - gen / welchen auff der Herrſchafft verordnung Jaͤhrlich oder ſonſt ein gewiſſes Wildpret Deputiret, angewiſſen vnd verehret wird / ſolches befohlener Maſ - ſen zu verſchaffen hat / muß er auch ein wachendes Auge auff alle vnnd Jede / welche deß Jagens im Fuͤrſtenthumb berechtiget / füh - ren / vnd bey ſeinen unter gebenen Ferſtbedienten die Anſtalt machen / daß da - mit nicht zu weit gegrieffen / vnd die rechte Zeit nach der Jagtordnung in acht genommen werde. Nach dem auch oͤffters die Herrſchafft an einem Ort die Jagten nicht allein / ſondern mit vnd neben andern frembden oder in Landge - ſeſſenen zu gebrauchen hat / welches man eine Coppel Jagt nennet / ſo muß er denn auch nichts verſaͤumen / vnd die rechte Zeit / auch was ſonſt die Herrſchafft dabey berechtiget / in acht nehmen; Endlich muß er auch auff die abſchaffung der Raubthierr wol bedacht ſeyn / die Wollffsgruben vnd dergleichen Mittel dadurch man ſie faͤnget in guten Weſen vnd beſtellung ethalten / die Wolffs - lagten zu rechter Zeit anſtellen / vnnd mit allen Benachtharten deßwegen gute vergleichung treffen vnnd halten / auff das den ſchaͤdlichen Thieren an vielen Orten zu gleich nachgeſtellet / vnd ſie deſto eher uͤberwaͤltiget werden. Daß er nun dieſes alles deſto fuͤglicher beobachten vnnd verrichten moͤge / werden alle andere im Land beſtellte Forſtmeiſter vnnd Oberfoͤrſter oder Ober - knechte / welchen etliche Bezirck Aempter vnd Foͤrſte untergeben / alle auff ge - wiſſe Reviren beſtelte gemein Forſtknechte / alß die zu gleich mehrentheils die Jaͤgerey verſehen muͤſſen / vornemlich auch alle Wildmeiſter / Hegebereiter / Windhetzer vnd zu Jaͤgerey eigentlich verordnete / an Jhn gewieſen / vnd gehoͤ - ret ihm uͤber dieſelbe eine fleiſſige Inſpection zu fuͤhren / daß ieder ſeines Befehls vnd Beſtallungbrieffs fleiſſig gelebe / vnnd ſo er bey einem oder dem andern eine Vmbfolge verſpuͤret / hat er ſie davon ernſtlich abzuwarnen / oder bey beharli - cher nachlaͤſſigkeit oder verſpuͤrter Vntrew / die Herrſchafft vnnd dero Cammer deſſen Pflicht maͤſſig zu berichten / vnd ſein Trewes gutachten zu eroͤffnen. Es wird ihm auch aller Wildzeug von Tuͤchern / Garn / Lappen / ꝛc. Vnd was zur Wildfuhr vnd Jaͤgerey gehoͤrig mit einem Inventario uͤbergeben / das hat er fleiſſig durch die beſtelte Zeugwarter / Zeugknechte vnd Zeugſchneider in acht zu nehmen / in guter Waͤhrung zu erhalten / auch Jaͤhrlich in einem vnd andern Stuͤck / iedoch alles nach der Herrſchafft vorbewuſt vnnd Ordnung / zu ver - beſſern.
Nichts weniger gehoͤret in ſeine Wiſſenſchafft vnd obſicht / wie viel vnd was fuͤr Hunde / nicht allein in den Hundhaͤuſern vnd bey der Jaͤgerey ſon - dern auch nach Alten herkommen auff Muͤhlen / Schaͤfereyen vnd Feldmei -ſtereyen /207Dritter Theil. ſtereyen / vnd an welchen Orten ſolche der Herrſchafft gehalten werden / umb ſolche iedesmahl bey der Jagt der Notturfft vnd Befehl nach zu gebrauchen.
Die Rechnung / ſo ein Jaͤgermeinter zu fuͤhren hat / iſt auch nicht zu vergeſſen / denn was auff allen Forſten im Lande an aller ley Wildpret in Jagten erlange / oder auff Befehl gepirſchet vnd gefangen wird / daruͤber muß er zum Exempel alle Quartal ein verzeichnieß zur Fuͤrſtl. Cammer einſchicken vnd Spe - cificiren, was davon zur Hoffkuͤchen gelieffert / ins Saltz geſchlagen / verehret / an Deputat oder ſonſt angewieſen ſeye. Vnd zwar iſt eigentlich zu beſchreiben / was Jedes von hohen oder niedern Wildpret oder Vogeln geweſen / auch wo vnd von weme es gepirſchet / oder gefangen / vnnd damit es richtig zu gehe / muͤſ - ſen etlicher Orten die Forſtknechte / ſo die liefferung zur Hoffkuͤche thun / von dem bey der Fuͤrſtl. Cammer verordneten Forſt - oder in deſſen abweſen dem Kuͤchenſchreiber Quittung erlangen / vnd ihme einhaͤndigen / damit / er durch dieſelbe ſeine Jahrrechnung Iuſtificiren moͤge. Jn dieſe Rechnung muͤſ - ſen auch die Raubthtere verzeichnet / vnd zur Anzeige etlicher Orten der Fuͤrſtl. Cammer / von einem Wolff die faͤnge / von einem Luchs die Klauen vnd der Balg geſchicket werden / da hingegen die Jaͤger daß Pirſchgeld zu empfahen. Von allen Wildpret / ſo in Saltzge[ſ]chlagen vnd Tonnen weiſe nach Hoff ge - lieffert wird / muͤſſen die Haͤute wo ſie nicht in der Beſtallung dem Jaͤger-oder Forſtmeiſter gelaſſen werden wit auch die Gehoͤrne eingeantwortet werden.
Weil auch gebrauchlich daß iedem Jaͤger von allerley Wildpret / daß er pirſchet oder faͤngt ein gewiſſer Theil deſſelben / ſo man daß Jaͤgerrecht nen - net / oder ein gewiß Pirſch-oder Fanggeld / laut ſonder bahrer Ordnung vnd Beſtallung gegeben wird / muß er daſſelbe auch auffzeichnen / vnd wie es auff der Herrſchafft verordnung bezahlt oder angewieſen ſey / mit Zetteln bele - gen: Wie denn dieſer Rechnung auch einverleibt wird was ſonſten auff Jaͤge - rey vnd alles Weidewerck gewand / vnd außgegeben / auch bey den Jagten ſelbſt an Speiß vnd / Tranck verzehret wird. Zu welchen allen ein oder mehr Forſt vnd Jagtſchreiber / oder dergleichen bey der Cammer beſtelte Perſonen / mit denen gegen Verzeichnuſſen / vnnd ſonſten vornemlich der Herrſchafft zu richtiger genieſſung dieſer ihrer hohen Gerechtigkeit / alß auch dem Jaͤgermei - ſter an die Handgehen; Jn dem ein Forſtſchreiber alles nach Hoffgelieferte Wildpret / hohes vnd niedriges an Hirſchen / Schweinen / Rehen / Haſen / Huͤ - nern / zu verhawen / Birckhanen Jtem kleine Voͤgel auß der Herde vnd ſchneit - ten auch die einkommende Zeichen von Raubthieren verzeichnet mit des Jaͤger - meiſters eingeſchickten Deſignation vnd Rechnungen Collationiret, was bey den Jagten aungehet / auffſchreiben vnd vom Jaͤgermeiſter unterzeichnen leſt / was auch verſchenckt vnd ſonſt angewieſen / Notiret: Bey den Jagter dieFrohn -208Teutſchen Fuͤrſten-StatsFrohn Regiſter haͤlt / etwan auch die Speiß vnd Tranckzettel verfertiget / auch die Jagten / wie obgedacht / umbſtaͤndig beſchreibet.
Da aber kein Jaͤgermeiſter wuͤrcklich beſtelt / oder bey der Hand / ſo liegt dergleichen Verrichtung einem ieden in ſeinem anbefohlenen Jagt-Creyß vnd Forſt Ampt / ob / vnd iſt auß dem allen leicht abzunehmen wohin der Forſt - oder Wildmeiſter / Oberfoͤrſter vnd Oberknechte / Hegereuter / Windhetzer oder gemeiner Forſtknechte vnd Jaͤger oder Forſt - laͤuffer verrichtung gehe: Denn der Forſtmeiſter oder Oberfoͤrſter in ſei - nem anbefohlenen Creyß / der Foͤrſter in ſeinem Wald oder Forſt / ebenmaͤſſig auch ein gemeiner Forſtlaͤuffer / welchem kein Pferd gehalten wird / muß nach ſeiner Proportion vnd Maſſe / vnd ſo viel ihm in ſeiner Beſtallung oder von ſei - nem vorgeſetzten Jaͤgermeiſter / Forſtmeiſter oder Oberknechte / befohlen wird / auch dahin dienen vnnd arbeiten / daß des Orts die ihm anbefohlene Graͤntze / vnd Gerechtigkeit im Jagen beobachtet / daß Wild gehaͤget / die Hoffkuͤche von dem Graͤntz-Wildpret verſehen / die Jagten recht beſtellet / vnd gute Rechnung vnd Verzeichnuß gehalten werde / vnd alſo alles ordentlich zu gehe / der Forſt - knecht ſeinem Oberfoͤrſter / Forſt-oder Wildmeiſter / dieſe dem Jaͤgermeiſter / der Jaͤgermeiſter ſeinem Herrn vnd deſſen Cammer dißfalls unterthaͤnig vnd ge - wierig ſeyn: Vnd iſt in den Jagt ſachen gute / fleiſſige Ordnung vnd Anſtalt / ſo wol alß in einigen andern Sachen noͤtig umb ſo viel mehr weil das Wei - dewerck mit keiner gewiſſen umbſchloſſenen oder gezehlten vnd anvertrauten Sache umbgehet / ſondern nechſt dem goͤttlichen Segen vnd Gluͤcke vnd ſonderbahren Fleiß beſtehet: Da bene - ben iſt zu betauren / daß groſſe Herren vieler Orten hierinn allzu wenig Ordnung vnd Maſſe halten / ſondern vielmehr dieſelbe in viel wenige vberſchreyten / die Zeit / welche ſie ſtuͤndlich zu Nutz ihrer ſelbſt vnnd ihrer Vnterthanen anzuwenden Vrſach haben / faſt mehrentheils mit dieſer Luſt / welche zwar an ſich ſelbſt vnd bey rechtem Gebrauch zu laͤſſig / Edel vnd Wolan - ſtaͤndig iſt / zu bringen vnnd verſchwenden / unſagliche groſſe Koſten / welche mit dem daher erlangten genieß gar nicht zu - vergleichen / dadurch verſpilden / die arme Vnterthanen mit harten langwierigen Frohnen außmergeln / dabey von unbe - ſcheidenen Leuten uͤbel halten vnd Tractiren laſſen / daß Wild zu Abbruch deroſelben Ackerbaw vnnd Nahrung in allzu groſſer maͤnge hegen / bey den Jagten die Gottesdienſt verſaͤumen / oder andere dazu veranlaſſen / die Leute zu der bequemſten Jahrs - zeit von der Ernde vnd einbringung des Segens verhindern al -lerley209Dritter Theil. lerley Vppigkeit und unordentliches Weſen beym Jagen ver - ſtatten / vnd was der Exceſſe mehr ſeyn moͤgen.
DEr Forſtbann / vnd die Waldnuͤtzung pflegt in vielen Lan -1. Von die - ſem Regal ins gemein. den eine von denen Anſehnlichſten einkunfften der Fuͤrſtl. Cammer zu ſeyn / vnd hat der Landsherr vnd diſſen Cammer-Raͤthe zu erhaltung vnd Behauptung derſelben nicht wenig Muͤhe / auffſicht vnnd Arbeit anzuwenden / in deme ſie weitlaͤufftig iſt / vnd in vielen Stuͤcken beſtehet: Nun iſt zwar der Beſitz vnd genoß eines Waldes an ſich ſelbſt kein Fuͤrſtl. Regal, in dem gar viel Privat-Leute ihre eigene Hoͤltzer mit voͤlligen Nutzen haben / ſondern es beſtehet die Herrligkeit vnd Regaliſcher Vorzug des Landsherrn / den er vor andern ſeinen Staͤnden vnd Vnterthanen hat / ſonderlich in dem Forſt - bann oder dem Recht gewiſſe Waldordnungen auffzurichten / vnd daran die Vnterthanen mit dem Gebrauch ihrer Hoͤltzer zu verbinden / wie auch in der Floͤſſe vnd anderer ſonderbahren Gerechtigkeit:
Doch wollen wir zu forderſt / von den Waͤlden vnd Forſten / auff wie vielerley Weiſe vnd mit was Ordnung dieſelben vornemlich genutzt werden / vnd ſo dann auch / was die gemeine Waldord - nungen Hauptſachlich in ſich begreiffen / betrachten / darauß leicht abzunehmen ſeyn wird / wohin der Forſtbedienten verrichtung gehen. Denn es pflegen die Landsherren einen oder mehr Oberforſtmeiſter / uͤber daß gantze Fuͤrſtenthumb / oder einen gewiſſen Creyß deſſelben: Ferner uͤber ein Ampt oder Bezirck / darinn etliche Foͤrſte vnd Revieren, welche mit einen eige - nen Forſt-oder Holtzknecht / Forſtlaͤuffer / vnd wie man ſie nennen mag / verſehen werden muͤſſen gewiſſe Forſtmeiſter oder Oberfoͤrſter vnnd Oberknechte zu haben / welche Aempter faſt einerley verrichtung / aber nach beliebung des Herrn vnnd Stand des Dieners im Nahmen unterſchieden ſind.
Das Wort Wald iſt ein gemeiner Nahme / welcher einem Ort / vnd ſon -2. Von Ge - legenheit vnd begraͤn tzung eines Forſts. derlich einen groſſen Bezirck / da Holtz ſtehet / gegeben wird. Einen Forſt aber nennet man einen gewiſſen beſchriebenen oder gemeſſenen Creyß von etli - chen Bergen / Thaͤlern oder Heyden / daruͤber ein Foͤrſter beſtellet iſt / dochD dkan210Teutſchen Fuͤrſten-Statskan derſelbe auch manchmahl in mehr Theil vnd Forſt-Aempter unterſchieden werden.
Wie wol in den unterſchiedenen Landes-Orten biß weilen die Nahmen auff andere Weiſe gebraucht werden; Es iſt aber nicht wenig / ſondern mercklich viel an rechter Beſchreibung / Wiſſenſchafft vnd Erkundigung eines ieden Forſts gelegen / zu dem Ende / iſt in denen Fuͤrſtl. Waldord - nungen vnd der Forſt-Beampten beſtallungen gemeiniglich verſehen / daß ſie ei - nes ieden Forſts Graͤntze vnd merckung / Berge / Thaͤler / Art / deß Holtzes / Trifften / Roͤder Wildobſt / Eichel - vnd Buchmaſt / Jagte vnd Weidwerck / Bergwercke / Waſſer / Fiſch vnd Krebsbaͤche / Lachen / Quellen / Floßgraͤben / Bruͤcken vnd Stege / See vnd Teiche / auch die Gerechtigkeiten / ſo etwan an - dere mit Holtzung / Trifften / Fiſchereyen / Hartzſcharren vnd dergleichen darinn haben / wiſſen / Abriß aller ſichtbarer Gelegenheit machen / daß uͤbrige fleiſſig be - ſchreiben / vnd die darzu gehoͤrige Vrkunden in fleiſſige verwahrung vnd Ord - nung haben ſollen: Jnſonderheit iſt mit den Graͤntzen in den Waͤldern vnd Wildnuſſen gute auffſicht zu haben / vnd muß ein Forſtbeampter dahin trach - ten / daß die Mahl / Graͤntz-oder Lochbaume / damit die Forſt gemarcket / wol er - halten / auch nicht abgehawen / noch in ihren Zeichen verſehret werden / worauff denn eine namhaffte Geld - oder auch Leibsſtraff geſetzt iſt / auch weil es gleichwol damit in die laͤnge keinen Beſtand hat / iſt es viel beſſer / gewiſſe ſichtigliche Marck-oder Mahlſteine an deren Statt zu ſetzen. Jngleichen wann die Baͤche oder Stroͤme die Graͤntze ſcheiden / muͤſſen die Forſtbeampte fleiſſig achtung ge - ben / vnd bey Zeiten vorbawen / daß bey anflieſſung der groſſen Waſſer an den Graͤntzen kein ſchade oder Abriß geſchehen / ſondern daß Waſſer in ſeinem alten Gang erhalten werde. Alle Jahr vnd zwar zu der Zeit / da weder Schnee noch Laub hindert / alß etwa zwiſchen Faſtnacht vnd Johannes Tag ſollen auch bil - lich die Beampte / Jaͤgermeiſter / Forſtmeiſter / Ober - vnd Vnterknechte die Graͤntzen ihrer anbefohlenen Aempter vnd gehoͤltze beziehen die Alte vnd Junge Einwohner der daran gelegenen Dorffſchafften / umb kuͤnfftiger Wiſſenſchafft willen / zu ſich nehmen / die alten Mahlſteine vnd Graͤntzbaͤume mit fleiß beſich - tigen / vnd was daran Vnkaͤntlich worden / vernewern / wo frembde Nachbarn an die Herrſchafft Graͤntzen / dieſelbe dazu beſcheiden; Da etwa die Mahl - baͤume nieder gefallen / oder die Graͤntzſteine außgeriſſen vnd wegkommen we - ren / andere newe Steine ſetzen / vnd wie die Graͤntze iedesmahl befunden / wel - chen Tag dieſelben zu beziehen angefangen / wenn ſie damit fertig worden / auch wie viel Mahlbaͤume vnnd Steine zwiſchen einem ieden Graͤntz - Nachbahrn ſtehen / mit fleiß Verzeichnen / vnnd bey ihre Forſt vnd Ampts-Rechnungen legen.
Es211Dritter Theil.Es ſoll auch ieder Vnterthan bey ernſtlicher ſtraff ſchuldig ſeyn / wo er Mangel vnd Abgang an den Graͤntzbaͤumen oder Steinen innen wird / ſolches dem Beampten oder Foͤrſter innerhalb acht Tagen / anzuzeigen / deß gleichen auch der Foͤrſter bey dem Beampten thun vnd vor ſich alleine keine Graͤntze oder Rainung machen ſoll; Da auch Graͤntz-gebrechen vnd Jrrungen vorfielen / muß deſſen die Herrſchafft vnd dero Cammer iedesmahl berichtet / vnd darauff beſcheid deß verhaltens erholet werden / wiefern man ſein Befuͤgnuß erhalten / oder Vergleichs vnd andere Mittel an hand nehmen ſoll.
Daß were von Forſten vnd dero Gelegenheit an ſich ſelbſt; Vnter den3. Von der Waldnuͤ - tzung / vnd inſonder - heit dem Holtz-ver - kauff. Nutzungẽ iſt die vornemſte der Holtzvertrieb oder Holtzverkauf / denn wie unentbehrlich zu vielen Sachen daß Holtz zu der Menſchen taͤglichen Gebrauch ſey / iſt uͤberfluͤſſig außzufuͤhren / Man bedarffs zum einheitzen / Ko - chen vnd allerhand Fewerung / zum bawen / vnd dergleichen / zu allerley Tiſchers / oder Schreiners / Wagners / Fenſtermacher / Draßler / Boͤttner vnd dergleichen Arbeit / zu Zaͤunen vnd Pfaͤlen / die Kohlen zum Schmieden / vnd allerley Handwercken die mit Eiſen umbgehen: Zu Glaßmachen / zu der Aſchen / die zu vielerley Handthierung gebraucht wird / vnnd wer will es alles beſchreiben? Alſo / daß die Griechen mit Recht das Holtz ins gemein die Materi nennen / gleichſam es bey keiner Sachen zu entbehren / daher einem Regenten der mit Waͤlden vnd Gehoͤltze von dem lieben Gott begabet / nicht uͤbel anſtehet / ſondern in deſſen / alß des gemeinen Lands vnd Haußvaters / vorſorge vnd trewe Anſtalt mit lauffet dieſelben alſo in acht nehmen zu laſſen / daß von Jeder gattung Holtz die Notturfft vorhanden ſey / vnd ſeinen Vnterthanen / auch den Benachtbar - ten / ſo viel muͤglich / umb gebuͤhrende bezahlung gelaſſen werden moͤge / damit es niemanden an Baw / Brenn / vnd andern benoͤtigten Holtz gebreche vnnd ermangele.
Mit der verlaſſung oder verkauffung des Holtzes wird es nach unterſcheid der Landsart auch unterſchiedlich gehalten / vnnd findet man immer andern Preiß / andere Gattung / ander gehoͤltze / doch zum Exempel / darauß man auch andere Arten leicht wird verſtehen koͤnnen / iſt es an vielen Orten alſo damit be - ſtalt / daß ein ieder Forſtmeiſter oder Oberfoͤrſter an ſeinem Ort oder an befohle - nen Forſt / deß Jahrs zwey oder mehrmahl gewiſſe alſo genante Schreib - tage halten vnd dieſelbe vorher / wo ſie nicht ohne das bekant / oͤffentlich verkun - digen ſollen; Da muͤſſen alle die Jenige / ſo des Orts in den Waͤlden Holtz kauffen wollen ihr begehren einſchreiben laſſen / oder werden umb das viefaͤltige an lauffen zu verhuͤten / darnach vom Kauff abgewieſen / wenn nicht etwa ein groſſer Nothfall vorgelauffen / darnechſt wird einander gewiſſer Tag zur anwei - ſung beſtimmet / welche die Iuſtitz, vnd Forſtbeampte / oder die Amptleute vnd Oberfoͤrſter / miteinander verrichten / auch deren ieder ein eigen VerzeichnußD d ijhalten212Teutſchen Fuͤrſten-Statshalten thut / auſſer dieſen Tag wird auch ordentlich nichts angewieſen / es befin - den denn ſolches die Beampten der Herrſchafft ſonders nutzlich oder hochnoͤtig zu ſeyn; Die zahlung / wenn die Herrſchafft nicht auß gnaden Holtz ver - thret / vnd ſolches abſonderlich befiehlet / oder den Bedienten vnnd andern an Deputat etwas gereicht wird / muß auch auff einen gewiſſen Tag / welchen man etlicher Orten die Waldmůthe / oder Waldgedinge nennet / unfehlbar - lich gegen Quittung erfolgen / vnd wird daß geloͤſte Geld ſampt der Rechnung noch vor dem andern Waldgedings Termin zu der Fuͤrſtl. Cammer einge - ſchicket.
Der Tax vnd werth des Holtzes / ſo wol auch die Art deß meſſens oder verkauffens iſt unterſchiedlich / denn die Bauhoͤltzer werden entweder bey - laͤufftig nach den Staͤmmen / oder welches gewiſſer / nach dem Maß ihrer ſtaͤrcke / ſo durch Spannen oder Elengenommen wird; Daß Scheit - brenn vñ Kohler Holtz nach Clafftern / Maſſen / Maltern / Reffen / ꝛc. Daß Buſch holtz / darauß man Reiſſig macht oder Kohlen brennt entweder nach Ackern / vnd Morgen oder nach Schocken vnd Wellen; Die groſſen Schatzbaͤume die man zu Muͤhlwellen / groſſen Troͤgen / Schachteln / Schindeln vnd Brett-oder Thielen-Blaͤchern braucht nach dem Augenſchein - oder ſpannen Maß geſchaͤtzt / alſo auch daß duͤrre Reiſſig / vnd andere abſchlaͤge vnd Zaͤhle nach beduͤncken umb ein gewiſſes verhand elt. Damit nun ſo wol die Herrſchafft alß die Kaͤuffere hiebey nicht hintergangen werden / iſt nicht allein vom Landsherrn ein gewiſſes Claffter / Malter / Spannen vnd Acker oder Mor - gen vnd Juchart maß / auch Scheitlaͤnge / verordnet / ſondern es werden auch wol die angewieſene Baͤume mit einem ſonderlichen Eiſen oder Waldhammer am Stamm bemercket / vnd gewiſſe / im Ampt geſeſſene Holtz oder Johnhawer am iedem Ort beeydigt / welche daß Maß / vnd die Waldordnung in acht neh - men muͤſſen.
Der werth an ſich ſelbſt / beſtehet an den Orten / wo ein rechter Abgang iſt / nicht in Beliebung der Forſtbeampten / vnd kan von denſelben weder erſteigert noch gemindert werden / ſondern wird auß Fuͤrſtliche Cammer nach Billigkeit vnd Gelegenheit des Holtzes geſetzt: Jnmaſſen von darauß auch die Schreib - Staͤmm vnd anweiſe gebuͤhren / ſo den Beampten vnd Foͤrſtern gereicht wer - den / geordnet ſind / daruͤber dieſelbe niemand beſchweren muͤſſen.
Weil dann auch offt die Herrſchafft / des Holtzes viel vnd groſſe Maͤnge vnnd in dero Land nicht gnugſamen vertrieb hat / aber an entlegene Oerter auf der Axt zu fuͤhren allzu Koſtbar vnd ungelegen; So ſind dazu die Floͤſſen auff Baͤche vnd Stroͤmen ein treffliches vnd bequemes Mittel vnd ein ſolches Recht / welches niemand alß der Landsherr vnnd dem ers verguͤnſtigen will / Exerciren kan / iedem kein Stand noch Vnterthan im Lande auff ſeinen Ei -genthum -213Dritter Theil. genthumlichen Waſſern vnd Baͤchen / oder darinn er Fiſch-Gerechtigkeit hat / die Floͤſſe zu verwehren hat: an dem Holtz / ſo darauff an Scheiten Zimmern oder Bloͤchern gefloͤſſet wird / darff ſich bey hoher Straff niemand vergreiffen / denen beſtelten Floßmeiſtern / Floßſchreibern / Floßknechten muß vielmehr maͤnniglich foͤrderung vnd Behuff bey der Floͤſſe erweiſen. Hingegen iſt auch billich / daß der Floͤßherr denen / ſo durch daß Holtz an Vfern / Muͤhl-vnd Waſſerbawe / oder Fiſherey ſchaden geſchehen / ſolchen billiger Dinge nach erſe - tze / wie denn dieſe vnd andere Puncten bey vorhaben der Floͤſſe / welche in der Jahrszeit / wenn die Waſſer nicht zu Fluͤtig / vnd nicht zu Schwach ſind / ange - ſtellet wird / in die Floͤß Patenta eingeruckt / vnd ſelbige maͤnniglich zur Nach - richt vnd achtung oͤffentlich an den Orten / da die Floͤſſe durchgehet / angeſchla - gen werden: Daß gefloͤſſe Holtz wird an den Orten / da es mit Nutz verkaufft oder ferner verfuͤhrt werden kan / außgeſetzt / Es ſey nun in deß Herrn Land / oder auff gewiſſe verguͤnſtigung vnd Vertrag in einer andern Herrſchafft / vnd damit mans daſelbſt im Waſſer anhalten kan / muͤſſen ſtarcke Floͤßrechen in die Stroͤme gebawet werden.
Man kan gleichwol auß mangel der Waſſer / oder wegen entlegenheit vnd5. Von et - lichen an - dern Mit - teln des Holtzver - triebs. unbequemligkeit der Hoͤltzer / nicht alles Holtz zur Floͤſſe mit Nutz bringen / wie wol offt newe Floͤßgraͤben vnd Waſſerleytungen / Taͤmme Floͤßteiche vnd an - ders / damit man die Waſſerlaͤuffe verſtaͤrcken kan / gemacht werden / damit alſo der Natur durch die Kunſt vnd Arbeit huͤlffe geſchehe: Darumb muͤſſen auch die Cammer vnd Forſtbediente zu andern anſtalten Rathen vnd Mittel treſſen / daß das Holtz auff den Bergwercken / auff allerley Schmeltzhuͤtten bey Eyſen vnd Kupferhaͤmmern / Glaßhuͤtten / Aſchen brennen / vertrieben / vnd alſo duppelter Nutz ſo wol zu befoͤrderung der ietzt genanten vnd andern Metall vnd Mineralien vnd Wahren / alß auch mehrung der Wald - mithe / vnd beſſerung der Herrſchafft Wald Einkunfften geſtifftet wird.
Demnach aber durch den Holtz vertrieb / durch die ordentliche /6. Von et - lichen Stuͤ - cken die zu rathſa - mer ver - kauffung des Holtzes; gehoͤren. notturfft der Fürſtl. Hoffſtat / Diener Deputat, Gnadenholtz / ſo armen verbrandten / oder ſonſt verdienten Leuten gereicht wird / Jngleichen durch die freyhe Hoͤltzungen / deren auff vielen Waͤlden von Altershero viel Gemeinden zum bawen vnd brennen berechtigt ſind / ein groſſer Bezirck vnd Vorrath an Holtz mit der Zeit abgetrieben vñ veroͤdet werden kan / auch ein rechter ſtarcker Baum / Eichen oder Tannen in 100. Jahren ſeinen rechten Wachsthumb kaum erreichet / mancher Ort ſich gar nicht wieder be - ſtockt / daß Buſchholtz auch nach Fruchtbarkeit des Orts 10. 15. vnd 20. Jahr zu ſeiner auffwachſung haben muß / So ſind zu vorkommung des Holtz man - gels vnd veroͤdung der Waͤlder / die Landsherren hin vnd wieder durch außlaſ - ſung ihrer Waldordnung vnd Beſtallung Jhrer Forſtbedienten fleiſſig bedachtD d iijgewe -214Teutſchen Fuͤrſten-Statsgeweſen: Denn bey allem Holtzverkauff vnd verlaſſung / ſonderlich aber / was nicht zum noͤtigen Bau - vnd Fewerwerck / ſondern auff die Schneide oder Bret - muͤhlen / auff die Eiſenhammer vnd dergleichen angewieſen werden ſoll / muͤſſen die Forſtbeampte zu ſehen / vnd der Waͤlder gelegenheit / in dem ſie dieſelbe taͤglich bereiten vnd damit umbgehen / alſo wiſſen vnd verſtehen / daß durch die Anwei - ſung uͤber den Ertrag der Hoͤltzer nicht gegrieffen / ſondern eine immerweh - rende beſtaͤndige Holtznutzung dem Herrn / vnd eine beharliche Fewerung / auch andere Holtznotturfft dem Lande von Jahren zu Jahren bey ihrer Zeit vnd kuͤnfftig den Nachkom̃en bleiben moͤge / dahero muͤſſen ſie auch die Waͤlder aͤlſo angehen / vnd daß gehewe / oder den hieb vnd John / wie mans nennt / alſo eroͤffnen / wie es die Aelte vnd wuchs des Holtzes vnd die gute Ordnung erheiſchet / daß nicht Altes uͤbergangen / vnd Junges noch nicht voll - waͤchſiges zu Fruͤe angegrieffen / vnd das Alte in deſſen ſchadhafft werden moͤge.
So iſt auch mercklich vnd viel an deme gelegen / daß bey den gehawen / wenn nemlich ein gantzer Berg oder Bezirck angegrieffen wird / alles zu rath komme. Vmb geringer Holtz Materien, alß Weinpfaͤle / Stangen vnd dergleichen / ſoll man keine hohe Baͤume hawen / ſondern wenn dieſe zum Baw oder zu Scheit - holtz geſchlagen worden / die Aeſte vnd abſchlaͤge zu geringen Sachen nehmen / die Baͤume ſoll man der Scheite halben nicht mit Aexten zu hawen / ſondern Abgang zu verhuͤten mit Segen zu ſchneiden / zu erſparung der Schindelbaͤu - me ſoll man dahin bedacht ſeyn / daß die Schindel Taͤcher / alß welche ohne daß keine Waͤhre / vnd groſſer Fewers gefahr haben / abgeſchafft / vnd den Vntertha - nen / die ſolche umbſonſt zu erlangen berechtigt / lieber zum Ziegelbrennen Holtz gereicht werde. Ehe man einen Ort den Kohlern anweiſen will / ſoll vorher alles Nutzholtz / was Tiſcher oder Schreiner / Wagner / Fenſtermacher brauchen / auch anderes Schachtel - vnd Fladderholtz darauß ſchlagen vnnd abſonderlich verlaſſen / alles Reiſig / Zaͤhle / Abgaͤnge / Windfaͤlle / Lufftbruͤche ſollen dem Landsherrn berechnet / abſonderlich zu Fewerholtz oder Kohlen ver - handelt / oder das Spaͤnleſen umb ein gewiſſes verſtattet / vnd fuͤr kein Acci - dentz der Diener oder andere gehalten werden. Die Kohler ſoll man an Alte / gefallene / ungeſunde / Wandelbahre / Krumme / kurtz vnd ſtruppige / Knorrige / verdorrete Baͤume / Windfaͤlle vnd affterſchlaͤge anweiſen; Den Glaſern / alß welche gar viel Holtz beduͤrffen / ſollen auch ordentliche Anweiſungen nach gehaw vnd John geſchehen / vnd Jhnen ihres gefallens Holtz zu hawen nicht verſtattet werden / man ſoll auch vorher die groſſen Baͤume / die man abſonder - lich zu aller Arbeit ſchaͤtzen vnd verkauffen kan / darauß ſchlagen.
Ebenmaͤſſig ſoll man die Aſchenbrenner ohne ſonderlich Privilegium, welches Jhnen der Lands-Fuͤrſt zu geben hat / gar nicht zu laſſen / ſie auch / da ſie gleich verguͤnſtigung haben / kein Gruͤn vnd ſonſt nutzbar Holtz veraͤſchernlaſſen215Dritter Theil. laſſen: Dieſe die Koͤhler / Aſchenbrenner / vnd Glaſer ſollen ſich ſonderlich huͤ - ten / daß in den Waͤlden durch ihre verwarloſung nicht Fewer außkomme vnnd Schade entſtehe / denn ſie nicht allein gut dafuͤr ſeyn / ſondern in Mangel der er - ſetzungs Mittel / nach Gelegenheit der verwarloſung mit Leib vnd Leben buͤſſen muͤſſen.
Die abgehawene plaͤtze / Johne vnd gehawe ſollen gantze reine aufgereumet werden vnd wer darinn Holtz gefaͤlt oder liegen hat / muß es in gewiſſer Zeit dar - auß ſchaffen oder wird deſſelben verluſtig. Eintzele Baͤume auß den Forſten zu ſchlagen iſt nicht nutzlich noch zu laͤſſig / es were deñ / daß der Junge Wuchs gar zu dick ſtunde / vnd einander hinderte / denn da mag man Stangen / Latten vnd Buͤhnen herauß nehmen / vnd den Jungen Baͤumen Lufft machen. Jn etlichen Jahren darff auff den abgetriebenen vnnd gehegten Plaͤtzen niemand graſen / noch Viehe treiben / biß die Jungen auffſchoͤßlinge ſo ſtarck werden / daß ihnen dadurch kein Schade mehr geſchehen kan; Vnd muͤſſen den Jenigen die gra - ſens vnd huͤtens der Orten berechtigt / andere Oerter unterdeſſen angewieſen werden. Bey den John hawen oder abtreiben der Waͤlder ſoll doch der Graͤntz - baͤume auch allerley Gut vnd Wilder Obſtbaͤume geſchonet / vnd was an Buſch vnd Schlagholtz Ackerweiſe gehawen wird / die geradeſten Jungenbaͤume oder Laſtreiſer entweder alle oder eine gewiſſe Zahl nicht / abgehawen / auch wenn daß Holtz an Felder ſtoſſet / die foͤderſte Reye / etlicher Orten die Prone genant / ge - laſſen werden / welches alles zu guter Hegung vnd befoͤderung kuͤnfftiges Wuchſes der Waͤlder dienet.
Demnach aber andere Staͤnde / Gemeinden vnd Vnterthanen im7. Von der Gemeindẽ vnd Vnter - thanen Hoͤltzern. Lande mehrentheils auch Waͤlder vnd Holtzungen haben / vnd denſelben nicht allein oblieget dergeſtalt mit umb zu gehen wie es gutẽ Haußvaͤtern zu ihrem ſelbſt Nutzen gebuͤhret / ſondern auch alſo / daß das Land auff einmahl von einem ſo nothwendigen Vorrath nicht entbloͤſſet werde: So iſt in etlichen Waldordnun - gen ferner verſehen / daß niemand einige muthwillige unpflegliche verwuͤſtung mit dem Gehoͤltz vornehme / ſonderlich aber ſollen die Jenige / welche Schlag - holtzhaben ſolches in gewiſſe gehew eintheilen / vnd alſo Jaͤhrlich etwas davon genieſſen / daß ander aber / zu kuͤnfftiger Nutzung fuͤr ſich oder die Nachkommen laſſen; Die Hoͤltzer aber / welche denen Gemeinden vnd Dorffſchafften zu ſte - hen ſollen ebenmaͤſſig in guter Hegung gehalten vnd gaͤntzlich zu verhawen / oder mit Grund vnd Boden unter die Nachbarn zu theilen nicht verſtatten / auch zu guter Auffſicht iedes Orts von der Gemeinde ein oder mehr Foͤrſter beſtellt / vnd durch der Herrſchafft Beampte vnnd Foͤrſter beſtetigt / vnnd auff die Wald - ordnung verpflichtet werden; Denen aber die ihre Hoͤltzer in des Landsherrn Wildbahn liegen haben / wird am gen awſtẽ zu geſehen / daß ſie nicht durch gaͤntz - liche Veroͤdung ſolcher Hoͤltzer der Wildfuͤhr vnd Jaͤgerey ſchaden thun / vnd muͤſſen ſich / wo ſie uͤber ihr benoͤtigt Breñ vñ Bawholtz etwas mehres abhawẽvnd216Teutſchen Fuͤrſten-Statsvnd verkauffen wollen / bey den Beampten vnd Forſtbedienten umb nachlaſ - ſung bewerben / welche denn zu erwegen haben / wie fern ſie / unbeſchadet der Wildbahn oder auch der Trifft Gerechtigkeit / den Angrieff der Hoͤltzer / nach derſelben Gelegenheit erlauben koͤnnen; Weil auch bißweilen die Hoͤltzer / ſo zu denen Pfarren gehoͤren / nicht allerdings pfleglich gebraucht werden: So iſt etlicher Orten nutzlich verordnet / daß die Pfarherrn ihr benoͤtigt Fewer - holtz nit vor ſich ſelbſt nehmen doͤrffen / ſondern mit wiſſen des Beampten durch die Forſtbedienten vñ die Kirchvaͤter oder Altarleute des Dorffs anweiſen laſſen muͤſſen / ohne dero vorwiſſen auch darauß nichts verkaufft / ſondern daß Gehoͤltze in beſſerung / vor unmaͤſſigen Gebrauch / zu Nutz der Pfarr vnd der Succeſſorn erhalten werde.
Es muͤſſen ferner die Jenigen / welche zwar keine eigene Hoͤltzer / aber Hol - tzungs-Gerechtigkeithaben / daß ſie etwan etliche gewiſſe Tage Brenn - holtz holen / oder nur daß Duͤrre vnd gefallene leſen doͤrffen / oder ihr Bauholtz zu gewiſſen Gebewden auß der Herrſchafft Waͤlden erlangen / oder etwas gewiſſes an Staͤm̃en / oder an Klafftern vnd Schocken darauß Jaͤhrlich empfangen / die Maſſe ihrer berechtigung oder deß Herkommens in acht nehmen / daruͤber nicht ſchreyten / nicht zu anderer Zeit / alß es ihnen vergoͤnnet / in die Hoͤltzer kommen / ihnen auch nicht ſelbſt anweiſen: Was ſie darauß zu ihrer Notturfft / wenn die Gebew / dazu ſie eines vnd daß andere haben wollen / vorhero durch die Beampte vnd Forſtbediente beſichtigt / erlangten nicht verkauffen oder verderben laſſen / wollen ſie anders nicht gepfaͤndet / geſtrafft / oder auch ihres Rechts gar verluſtig ſeyn; Es ſind auch ſolche Holtzberechtigte nichts weniger alß die / welche die Jagten oder Trifften in der Herrſchafft Waͤlden haben / in Faͤllen / da etwa eine Fewersbrunſt in Waͤlden entſtehet / ſchuldig / nicht allein ſolche den Beampten vñ Forſtbedienten trewlich anzuzeigen / ſondern auch da ſie ſonſten dazu erfodert wuͤrde / mit zu leſchen / vnd gegen dem ſchaden zu Arbeiten / die es aber vorſetzlich unterlaſſen / denen wird nach befundenen Vmbſtaͤnde ihr auff den Waͤlden ge - habtes Recht gaͤntzlich verſperret; Die Jenigen inſonderheit ſo die Trifften oder die Eichelmaſt haben muͤſſen ſich an den meiſten Orten vorhero Jaͤhrlich umb die verguͤnſtigung bey den Forſtmeiſtern anmeldẽ oder / da ſie newe Hirten anne - men / ihnen ſolche vorſtellen / alles zu dem Ende / damit nicht uͤber die Gebuͤhr ge - ſchritten / auch die ſungerſchlage / wie oberwehnt / mit der Hut verſchonet werdẽ / biß ihnen daß Viehe oder die Sichel nicht mehr ſchaden kan; Jn zwiſchen leſt man die Hirten an andere Oerter treiben / vnnd wiewol die Trifft eine herrliche Waldnutzung iſt / auch von der Graͤſerey in Walden / welche auch ohne Er - laubnuß vnd ſonderbahre Berechtigung niemand vornehmen darff / etwas er - langt werden kan / So leſt man doch / weil daß Holtz noch koͤſtlicher vnd weniger zu entbehren / in etlichen Landen nicht allein keine newe Wieſen Roͤder in Waͤl -dern217Dritter Theil. dern machen / ſondern auch wenn die Alten wieder mit Holtz beflogen / ſolches nicht auffs newe außrotten.
Die Fichten-Waͤlder haben etlicher Orten eine abſonderliche Nutzung / nemblich das Hartzſcharren / darauß Pech gemacht wird / ſolche Hartzwaͤl der ſind theils der Herrſchafft eygen / vnnd werden vmb ein gewiſſes verlaſſen / theils aber ſind ſie den Vnterthanen / gegen einem Erbzinß verliehen / weil aber durch das Lachen oder Reiſſen der Baͤume / wie es genennet wird / auß denen das Hartz flieſſen ſoll / die Staͤmme allgemaͤhlich verderbet vnd die Waͤl der verringert werden / ſo laſſen vieler Orten die Forſtbediente keine Fichten / lachen oder reiſſen / die nicht eine gewiſſe dicke / noch einen ſonderbahren Rincken der in jedem Forſt von Alters her / dazu geordnet vnd gebraͤuchlich iſt / haben / auch doͤrffen die Hartzſcharrer die andere Tannen vnd Baͤume / ſo vnter den Hartzfichten ſtehen / vmb dieſen deſto mehr Lufft zu machen / nicht abhauen / auch keine noch vngeriſſene Fichte auffs newe angreiffen / es waͤre dann ein Hartzwald gantz new wieder gewachſen / vnnd die Baͤume zu der Groͤſſe kom - men / daß ſie das Reiſſen vnd Scharren leyden koͤnnen / auſſer ſolchen Waͤl - den / die Baͤume zu reiſſen vnd Hartz darauß zu ziehen / iſt vielen Orten bey Lei - bes Straff verbohten.
Auß dieſen allen iſt gleichwol zu verſpuͤhren / wie das Holtz / vnnd was10. von et - licher ver - bohtenen Holtznu - tzung. deme anhaͤngigeeine angreiffiſche Wahre / vnd groſſe Kunſt ſey / daß ein Forſt - bedienter ſeinem Ampt fleiſſig vorſtehe / vnd ſeines Herren Schaden gnugſam verhuͤtte.
Vber diß / was bißhero erzehlet / vnnd die in gemein verbohtene Dieberey gehet ſonſt in Waͤlden noch viel Vnrichtigkeit vor mit heimblichen abha - wen / auffleſen / Laub ſtreiffeln / abſchehlen der Baͤume zu Baſt vnd Lohe (welches ohne Erlaubnuß vnnd an geſ[u] nden jungen Holtz gar nicht geſchehen ſoll) mit Meyen hawen / mit abhawen der Baͤume / darauff Miſtel / Vogelbeer vnd Vogelneſter geſucht werden vnd dergleichen. So miß - brauchen auch die jenigen / die mit Erlaubnuß in Hoͤltzern zu thun haben / ih - rer Verguͤnſtigung in viel Wege. Denn es pflegen die Koͤhler vber das jeni - ge / was ihnen angewieſen / geſund vnd jung Holtz anzugreiffen / die jungen be - ſten Baͤume zu beſteigen / vnd die Aeſte zum Deckreiſig zu brauchen / deß glei - chen auch die Glaßmacher vnd Aſchenbrenner je zu zeiten allerhand Vorthei - le vnd Gefehrde vorzunehmen / wenn ihnen nicht die Forſtknechte fleiſſig auff dem Dache ſeyn / Jnſonderheit daß ſie mit dem Fewr fuͤrſichtig gebahrn / vnd die Waͤlder damit nicht beſchaͤdigen / wie dann auch ſolches deſto mehr zu ver - huͤten / niemanden leichtlich verſtattet wird / alte Heyden vnd Wieſen vor den Hoͤltzern anzuzuͤnden / oder alte Stoͤcke / beſonders zu Sommers Zeit darin - nen zuverbrennen: Die Fuhrleute machen nicht allein dem Holtzwuchs zuE eſchaden218Teutſchen Fuͤrſten-StatsSchaden viel newe Wege in Waͤlden / ſondern ſie haltens auch fuͤr eine Zuga - be / wann ſie etwas von Holtz gekaufft vnd zu fuͤhren haben / daß ſie Schleprei - ſer / Karnbaum / Stangen / Rußhoͤltzer / Bind: vnd Hebeknuͤttel mitnehmen /[11]. Von fleiſſiger Auff ſicht auff die Waldſchaͤ den. welches allerley Vnterſchleiff gibt / vnd in der Menge endlich zu nicht geringen Schaden außſchlaͤget / dahero ſind nun die Wald Ordnungen / darinn die er - zehlte vnd andere Stuͤcke verboten / deſto noͤhtiger zufoͤrderſt aber werden fleiſſi - ge vnd trewe Diener erfordert / welche vber der Ordnung ernſtlich halten / mit ihrer Beſtalung / vnd denen darinn zugelaſſenen Schreibpfenningen / Stam geld oder Anweiſe gebuͤr ẽſich begnuͤgẽ laſſen / nie mañ damit vbernemẽ noch den Leuten daß Holtz im hoͤhern Tax / als geſetzet iſt / auffdringen oder damit an ih - rer Nahrung hemmen; Hingegen auch nichts verſchencken / vber Haupt ver - laſſen / das Holtz fleiſſig begehen / die jenigen / ſo Holtz materialien in Staͤdte vnd Doͤrffer fuͤhren / vnd ihnen vnbekandt ſeyn / deßwegen zu Rede ſetzen / auch ſie ſelbſt vmb Verdacht zu vermeyden / mit Holtz / Brettern / Kohlen / Schin - deln / Hartz vnd Pech nicht handeln / keine eygene Hoͤltzer / Schneidmuͤhlen o - der dergleichen / haben oder miehten / ſich auch Brauens vnnd Schenckens / oder der Wirthſchafft / vnd aller vnordentlichen verdaͤchtigen Gemeinſchafft vnd Gewerbe mit den Leuten / dſe in ihren anbefohlenen Forſten zu thun haben enthalten / damit ſie mit deſto mehrern Eyffer ihrem Ampt vorſeyn / vnnd die Verbrecher zu gehoͤriger Straffe bringen koͤnnen; Jedoch doͤrffen ſich auch die Forſtknechte nicht vnterſtehen / die Leute / die ſie vber dergleichen verbottenen Dingen betretten / zuſchlagen / oder zubeſchaͤdigen ſondern ſollẽ dieſelbige pfaͤn - den / das Pfand alſo etwa eine Axt / Brodſack / Wagen / Ketten vnd dergleichẽ / den Beampten einlieffern / vnd wie vnd von Wem ſie es erlangt / berichten / da aber auch ein Verbrecher gleich nicht auff der That erdappet vnnd gepfaͤndet ſondern ſonſt beweißlich vberfuͤhret worden / ſoll er doch in die Pfand vnd Buß - Regieſter geſchrieben dieſelbe der Fuͤrſtl. Cammer eingeſchickt / vnnd von dar - auß Befehl erwartet werden / wie ein vnd anderer nach Vnterſchied der Vmb - ſtaͤnde zubeſtraffen / ſolche Straffe ſol auff die Waldmiethen / oder wie man ſol - che Tage zu nennen pflegt / da man Waldgerichte haͤlt / ſo dann exequirt werden / da dann auch zur Pfaͤndung vnd Straffe kommen vnd in die Ampts. buͤcher umbſtaͤndig verzeichnet werden ſoll. Wenn Schaͤffer oder Hirten zur Vngebuͤhr vber ihre Graͤntzen huͤten / vnd eine Gerechtigkeit nachmahls auff die Waͤlder wircken wollen; Damit aber die Verbrecher deſto eher erkundigt werden ſollen die Forſtknechte nicht allein fuͤr ſich fleiſſige Auffſicht haben / ſon - dern auch denen die in Waͤlden zu arbeiten haben / aufferlegen / daß wo ſie etwas verdaͤchtiges vermerckten / ihnen ſolches entdecken / damit es zur pfandung o - der ferner gebuͤhrenden Nachforſchung kommen moͤgen: Jnſonderheit aber ſoll bey den Wald gerichts Tagen / welche bey anſehnlichen Waͤldern vnnd For -ſten219Dritter Theil. ſten gebraͤuchlich ſind / vmbfrage gehalten werden / vnd jeder Vnterthan bey ſei - nen Pflichten / vnd die jenigen / ſo nicht vnterthanen ſind aber Waldgerechtig - keiten haben / bey Verluſt derſelben anzuzeigen ſchuldig ſeyn / wann ſie jeman - den wiſſen / der wieder die Wald Ordnung gehandelt / welche ſie nun rugen / ſol - len ebenmaͤſſig gebuͤhrlich geſtrafft werden / da einer aber etwas verſchwiegen vnd es kaͤhme nachmahls an Tag / daß er Wiſſenſchafft darumb gehabt / die werden ſo dann ernſtlich deßwegen in Straff genommen:
OB wol vor Alters / vnd nach Anleitung der Natur die Fiſcherey in1. Von dem Recht der Fiſcherey ins gemein Stroͤmen vnd gemeinen Waſſern einem jeden frey geſtanden / nach - mahls aber das Gegenſpiel nach etlicher Meynung / auffkommen ſein mag / daß ſich die Landsherrn deſſen allein angemaſſet; Jnmaſ - ſen auch die Einkunfften der Fiſchereyen vnter die regalia in Keyſer Friedrichs bekandt[e]r conſtitution mit erzehlet werden / vnnd von gemeinen Stroͤmen deß Landes / vermoͤge derſelben / zum wenigſten ein gewiſſes von den Fiſchereyen der hohen Obrigkeit gebuͤhrt / wir auch heutiges Tags erfahren / das gantze Koͤnig - reiche vnnd Laͤnder wegen der Fiſcherey auff dem Meer / ſo etwa einem oder an - dern am bequem[b]ſten liegt / Streit vnd Krieg haben / auch ſolches Recht im Namen vnd auff Verguͤnſtigung der Obrigkeit / vnd nicht leichtlich nach aller Leute belieben vnd der natuͤrlichen Freyheit geuͤbet werden: So iſt doch bey vns ein anders allbereit herkommen / vnd ſind die Fiſchnutzungen ſo wol im ſtehen - den vnd zwiſchen gewiſſen Daͤmmen beſchloſſenen Teichen / als auch in offenen freyen Waſſern / Baͤchen vnd Seen / nicht allein dem Landsherrn / vnd denen er es etwa anderweit zu Lehen reichet ſondern auch Privat Leuten oder den Ge - meinden in Staͤdten vnd Doͤrffern / da die Waſſer vnd Baͤche durch: oder vor -2. Wie die Landsher - ren ſich deſ - ſen gebrau - chen. bey flieſſen zum oͤfftern zuſtaͤndig / doch iſt leicht zuermeſſen / daß / wo es deß Orts Gelegenheit leidet / der Landsherr die beſten vnd anſehnlichſten Fiſchereyen habe vnd alſo an der Menge vnd Guͤte dißfals andern fuͤrgehe; Vnnd weil die Fi - ſche vnter die koͤſtlichſte Nahrung deß Menſchen mitgerechnet werden / vnd in eine Fuͤrſtl. vnd dergleichen Hoffkuͤche nothwendig gehoͤren / auch uͤber die not - turftnochein ehrliches darauß geloͤſt werdẽ kan / der Luft / ſo dabey iſt / zugeſchwei -E e ijgen220Teutſchen Fuͤrſten-Statsgen / So iſt die Teichnutzung / vnnd Fiſcherey / kein gering Stuͤck der Cammer Einkunfft. Es pflegen auch die Herren eygene Perſohnen zu Fiſch - meiſtern zu haben / welche daran ſeyn muͤſſen / daß die Herrſchaffts Teiche in gutem Weſen / bey vollem Waſſer / vnnd guten Daͤmmen / von Schilff vnd Rohr / Schlam vnd Fluten / wie auch von Raubfiſchen rein vnd bewahrt erhalten / der Satz in bequemen Orten gezeugt / zu rechter Zeit ein - geworffen / der Zufluß vnd Nahrung erhalten vnnd nicht ehe / als wenn er zu rechter Groͤſſe kommen / herauß gefiſcht / deßgleichen die Fiſcherey in Stroͤ - men vnd Baͤchen zu bequemer Zeit angeſtellt / aller Fiſchſchaden darinn ver - huͤtet / die Hoffſtadt mit einer vnd andern Gattung verſehen vnnd der Vber - ſchuß mit Rath verhandelt / oder da es noͤhtig / in Behaltnuſſen verwahrt wer - de. An dieſelben ſind denn die Hofffiſcher / wie auch andere auff dem Lande welche auff Teiche oder Stroͤme vnd Fiſch - oder Krebsbaͤche beſtellt werden ge - wieſen / wiewol auch gemeiniglich den Beampten vnd Forſtmeiſtern auff dem Lande ſolche Auffſicht mit befohlen iſt / vnd muͤſſen nicht allein ſolche Leute zu Fiſchern beſtellt / oder auch ſolche Gebaͤue an Teichen vnd an Waſſern geſuͤhrt werden / dadurch jedes Orts Gelegenheit nach die Fiſchnutzung er hoben werden mag / wie denn ſonderlich in etlichen Stroͤmen zu dem Lachs vnd Salmenfang ein ſonderbahrer Baw gehoͤret / ſondern daran liegt am allermeiſten / daß da - mit pfleglich vnd haͤußlich vmbgegangen / vnd die Waſſer nicht veroͤdet wer -3. Von der Fiſchord - nung. den. Zu dem Ende werden von den Landsherrn gewiſſe Fiſch Ordnun - gen auffgerichtet / vnd beſtehet darin / daß ſie nemlich nicht allein der Herrſchaft Fiſchmeiſtern / Fiſchern / vnd Teichknechten / ſondern auch allen andern im Lan - de / welche Fiſchereyen haben / maſſe fuͤrſchreiben wie ſie ſich ihrer Fiſch-Gerech - tigkeit gebrauchen ſollen: jedoch daß damit / nicht auff deß Herrn Nutz allein / ſondern auff das auffnehmen der Fiſchwaſſer ins geſampt geſehen vnnd alſo Gleichheit gegen einander gehalten werde. Dieſem nach wird in den Fiſch - Ordnungen verbotten mit allzu engen Zeuge vnd Garn in Waſſern / ſonder - lich die was groß ſeynd / vnd nicht einem Allein zuſtehen / ſondern durch viel Or - ter gehen / zu Fiſchen iſt auch wol ein gewiſſes Maß fuͤrgeſchrieben / wie weit die Garn ſeyn ſollen / auch iſt eine ſchaͤdliche Art der Hamen / ſo allzu ſehr kranen / vnd das Geleiche ſampt den Alten wegnehmen / entweder gar / oder zu gewiſſer Jahrsfriſt verbohten / den Fiſchern welche die Waſſer miethen / wird auch et - wan aufferlegt / wie viel ſie Kahne oder Nachen haben ſollen / Jtem / wenn ſie durch eines andern Antheil Waſſer in das ihrige fahren muͤſſen / daß ſie nicht mit den Fiſchſtangen klopffen oder ſchlagen / oder mit Steinen werffen vmb die Fiſche fort zu treiben / auch muͤſſen ſie die Joche an Bruͤcken vnd die Stei - ne an wehren nicht bewegen / die Fiſche da herauß zu jagen / damit ſolche Ge - beude endlich dadurch nicht wandelbahr gemacht werden; Auch wird fuͤr vn -ziemlich221Dritter Theil. ziemlich vnnd Straffbahr gehalten bey der Nacht die Waſſer zu beleuchten / vnd die Fiſche / die ſich theils blenden laſſen / alſo zu fangen / oder dieſelbe mit Oehlkuchen / Lein / Hanff / Ruͤb - vnd Mohnſamen / viel weniger mit andern ſchaͤdlichen Materialten zu etzen vnd zu fangen / denn es nicht allein allzu Vor - theilhafftig vnd Eygennutzig / ſondern auch der Dieberey im Waſſer zu ſtat - ten kommet / die der Geſtalt ohne oder mit geringen Hahmen vnd vnvermerckt fiſchen koͤnnen / daher auch niemand Angel in eines andern Waſſerlegen oder hengen darff. So iſt weniger nicht das Schuͤtzen / außſchoͤpffen der Feſche vnd Brut / vnd abſchlagen der gehegten Baͤche verbotten / da auch die Muͤller ihres Muͤhlbauens halben das Waſſer abſchlagen muͤſſen / wird doch mitler Zeit das Fiſchen nicht geſtattet. Wie nun dieſes alles dahin zielet / daß einem jeden ſein Befugnuß an der Fiſcherey deſto ehe erhalten werde / vnnd dann ei - ner dem andern nicht alles vor vnd weg fange / vnnd endlich das Waſſer der Fiſchweyde mit Schaden der Herrſchafft vnnd Vnterthanen gantz beraubet werde. So iſt es deſto noͤhtiger bey denen Waſſern / welche den Ge - meinden zu ſtehen / darin ein jedweder Mitglied der Gemeinde fiſchen mag / denn wenn ſolches ohne vnterſcheid ſolte zugelaſſen werden / doͤrfften muͤſſige Leute ſich mit Verſaͤumung ordentlichen Haußnahrung / gentzlich darauff legen / den andern ſolche Nutzung gar entziehen / vnnd die Waſſer endlich ver - wuͤſten / daher vermag vieler Orten die Ordnung / daß die Gerichtsherren den Jnwohnern mehr nicht als etwa einen oder zween Tage in der Woche das Fi - ſchen vergoͤnnen / da zu ihnen keine groſſe Zeuge / welche im rechten Fiſchjagten von denen die in den Waſſern allein zu fiſchen haben / gebraucht werden / ſon - dern nur Hamen / die nicht zu enge geſtrickt / vnd Angel verſtatten ſollen; Auch wird nicht leicht gelitten / das frembde oder Haußgenoſſen gleich den Buͤrgern oder beſeſſenen Jnwohnern deß Orts der Fiſcherey in gemeinen Waſſern ſich gebrauchen / oder auch deſto mehr Perſonen an ſich ziehen / ſondern ein jeder Haußwirth oder jemand der Seinigen ſol obgemelter maſſen ſich ſolches rechts gebrauchen. Was auch an Krebſen oder Fiſchen / die groͤſſer Art ſind / gefan - gen wird / daß noch gar zu klein vnd jung iſt ſol man wieder in die Baͤche werffen vnd zu kuͤnfftigem Nutze / den man doch vor der Zeit davon nicht haben kan / er - wachſen laſſen: Es iſt auch vieler Orten verbotten in die Fiſchwaſſer Flachs - roͤſſen zu legen oder Sagſpaͤne darein zu ſchuͤtten / denn durch beederley die Fi - ſche verderbt werden.
Dieſes iſt das vornehmſte / was von Fiſchereyen vnſerm Vorhaben nach4. Von an - derer Waſſernu - tzung. mercklich iſt.
Von andern dem Landsherren allein zu ſtehenden Waſſernutzungen iſt von denen Waſſern die im Sande Gold fuͤhren / vnd / da wir vom Geleit vnd Zoll geredet / auch deß Geleits vnnd der Zoͤlle auff den Waſſern gedachtE e iijworden222Teutſchen Fuͤrſten-Statsworden / denn die Schiffarth auff den Stroͤmen die durch das Land flieſſen / be - ſtehet in deß Landsherren Verordnung / vnnd darff ohne ſeinen Willen nicht exercirt werden / doch halten ſich hierinn die Landsherren billich nach der gemei - nen Reichs Ordnung / das nemblich den Handlungen durch vnzeitig Verbot der Zu[:]oder Abfuhre keine Hinderung / oder mit Steigerung der Waſſerzolle den Kauffleuten Vberlaſtgeſchehen: Die Vberfahrt oder Fehr vber Schiff - reiche Stroͤme / da es an Bruͤcken vnnd Fuͤrten mangelt / gehoͤret von Alters her / auch in die regalia, welches denn gar vernuͤnfftig ſcheinet / alldieweil es in der Lands Obrigkeit Willen ſtehet / ob vnd wo ſie ein ſolch Waſſer die Fahrt in oder auß dem Land verſtatten wollen / doch bleibt es diß falls / wenn ſolche Feh - ren andern im Lande bereits verlihen / oder von jemands lange Zeit hergebracht ſind / bey der Gewohnheit / vnd eines jeden Befugnuß: Vom Meer vnd von den Hoͤffen oder Porten deſſelben / darinn die Lands Obrigkeit auch ihre regalta mit Verguͤnſtigung der Schiffſtellen / vnd deß auß vnd einlauffens / auch Zoll vnd Portgeld haben / Jtem / von der Stapel-Gerechtigkeit / daß die ein - kommende Waaren außgeladen vnnd feil gehabt / oder auch wol in andere Schiffe gebracht werden muͤſſen / gibt jedes Orts Gewohnheit vnd Privilegi - um gewiſſe Maſſe / vnd iſt davon hin vnd wieder bey den Scribenten Nachricht zu finden.
DJe Steuren / oder die alſo genente Anlagen vnd Entrichtungen / ſind keine ordentliche gewiſſe Gefaͤlle / die etwan ein Vnterthaner ſei - nem Herrn an Erbzinſen vnd Frohndienſten entrichtet / ſondern ſeynd extraordinar Anlagen vnnd Einnahmen / welche ihrer rechten Art vnd Gelegenheit nach / freywillig / vnd als guthertzige Beyſteuren gereichet vnd dahero auch in etlichen Orten Bether / das iſt erbehtene Einkuͤnffte / an - ders wo auch Huͤlffen vnd Præſenten genennet werden / dann es hat Gottlob in Teutſchland vnd denen meiſten Chriſtlichen Reichen mit denen Vnterthanen dieſe Gelegenheit / daß dieſelbe nicht doͤrffen vor Leibeygene Knechte gehalten / vnd alſo nach deß Eygenthumbs-Herren Willen / mit ihrem Gut vnnd Blut gebahret werden / als etwa bey Barbariſchen / Vnchriſtlichen vnnd Tyranni - ſchen Gewaͤlten vnnd Herrſchafften der Gebrauch iſt: Sondern was eine Chriſtliche hohe Obrigkeit bey ihren Vnterthanen an Renten vnd Gefaͤllen /Erb -223Dritter Theil. Erbzinſen / Geſchoſſen / Frohndienſten vnd derogleichen hergebracht / dabey hat es ordentlicher Weyſe ſein Bewandtnuß.
Nach dem aber dieſelben Gefaͤlle zu weilen nach Gelegenheit der Zeiten vnd Laufften nicht zu reichen / ſondern der Obrigkeit ſolche Koſten vnd Darla - gen zu Handen ſtoſſen / daß ſie eines mehrern beduͤrfftig / ſo iſt es von Alters not halben auff kommen / daß ſie ihre Vnterſaſſen vmb gutwillige Steur vnd Bey -2. von be - willigung der Steur. huͤlffe anſprechen / das geſchicht nun in einem Fuͤrſtenthumb vnd Land derge - ſtalt / daß der Lands Herr ſeine Landſtaͤnde / Præiaten / Graffen / Herren / Rit - terſchafft vnnd Staͤdte ſo viel davon ſeiner Lands-Fuͤrſtlichen Hoheit vnter - worffen ſind / auff einen gemeinen Landtag beſchreibet / jhnen ſein Anliegen / als etwa zugeſtoſſene oder beſorgende Kriege vnd Einfaͤlle / ſchwere Schulden La - ſten / vnd Abgang der eygenen Cammerguͤter / weitlaͤufftiger beſtellung deß Re - giments / notwendige Gebaͤwde / vorhabende gemeinnutzige Anſtalten / anſehn - liche Heyrahten / koſtbahre Reiſen / Legationen vnnd was er dergleichen mehr zu ſeiner oder deß Landes Notthurfft anfuͤhren mag / vortragen vnnd enterben laͤſt / vnd ihre gutthaͤtige Huͤlffe begehret.
Gleich wie aber dieſes Erſuchen vmb die Steur niemand als der hohen Obrigkeit oder dem Landes Fuͤrſten zukommet / vnd gebuͤhret / vnd ſo ferne eines von den hoͤchſten Regalien iſt (Denn etliche wenige Exempel / daß auch vnter Obrigkeit / oder gar frembde ſich deſſen thaͤtlich oder durch langes herbringen auß Hinlaͤſſigkeit deß Oberherrens angemaſt / moͤgen die Regul nicht auffhe - ben) alſo hat es gleichwol dieſe vnumb ſchraͤnckte Macht vnd Nachdruck nicht daß es denen Vnterthanen eben ein gewiſſes vorſchreiben vnd aufferlegen koͤn - te / was ſie jedesmahl auff ſolch begehren zur Steur erlegen muͤſſen / Sondern obwol auff vernuͤnfftiges begehren / trewe Landſtaͤnde ihren Herren nicht auß Haͤnden gehen noch denſelben in Landes vnnd ſeinen eygenen noͤhten huͤlffloß laſſen / ſo bleibt es doch zu dero Berahtſchlagung vnnd Einwilligung geſtellt / wieviel / auff was Zeit vnd Weyſe nach Gelegenheit der Faͤlle vnd der vorgebrachten Motiven / auch ihres iedesmahligen Vermoͤgens / ſie ihrem Lan - des Herrn an Gelde oder Gelds werth reichen vnd geben wollen; Sie erlan - gen auch deßwegen Landes Fuͤrſtliche Revers Brieffe / daß ſolche Willigung der Staͤnde vnd Vnterthanen / an ihren Freyheiten vnnachthei - lig ſeyn / vnd die bewilligte Summ ihnen kuͤnfftig zu keiner ordentlichen Be - ſchwerung vnd Aufflage gereichen ſoll.
Wie denn nicht weniger auch die Art vnnd Weiſe / wel -cher224Teutſchen Fuͤrſten-Statswelcher geſtalt vñ nach was vor einer Proportion ſolche Steuren anzulegẽ vñ einzubringen / anfaͤnglich in der Vergleichung vnd Bewilligung deß Herrn vnd der Vnterthanen beſtanden.
Es ſeynd aber in den meiſten Landen ſchon vor vielen Jahrengewiſſe Steur Anſchlaͤge vnd Regieſter gemacht / vnd die liegende Gruͤnde / Guͤter vnd an - dere beſtaͤndige Nutzungen der Vnterthanen darein verzeichnet vnnd auff ei - ne gewiſſe Summ angeſchlagen / da denn von jedem Tahler / Gulden / oder Schock ein gewiſſes zur Steur oben gedachter maſſen gewilliget vnnd gege - ben werden: Dieſelben Regieſter vnd Anſchlaͤge werden auch je zu Zeiten durch gewiſſe Perſonen vnd Commiſſarien, auß des Landsherrn Raͤthen / Cammer - verwandten / vnd Landſtaͤnden auf das newe Revidirt, ſo ſich etwas daran ver - mehrt oder vermindert / Enderung getroffen; Der Leute ferner Vermoͤgen nach Gelegenheit darzu gebracht / vnd alſo auff das Hauptfundament in dieſer Sa - chen / welches die Natur ſelbſt an die Hand giebt / geſehen / daß der Jenige / welcher den genieß eines guts oder anderer Einkunffthat / auch die beſchwerungen nach rechter vnd gleicher Proportion, wie andere ſeine Vnterthanen nach dem Jhrigen / tragen moͤgen. Vnd ob wol in vorigem Seculo die Guͤter in der Stewer nach dem Marckwerth angeſchlagen worden / wird doch ſolches ietziger Zeit / weil die beſchwerungen der Leute vieler Vrſachen halben ſich ohne daß vermehren / vnd die Stewer erle - gung auff etliche viel Jahr erſtreckt / alſo der werth ungewiß wird / an den meiſten Orten ſo genaw nicht gehalten / ſondern ein leydlicher Tax gemachet. Jn man - chem Ort / vnd ſonderlich in Kauff - vnd Handels-Staͤdten wird iedweders ver - moͤgen zu beſchreiben bedencklich gehalten / darumb leſt man die Leute auff ihre Pflicht vnd Eyd ihr vermoͤgen verſtewren / vnd werden dabey gewiſſe Ordnun - gen gemacht / was in ſolcher Steur mit einzurechnen / oder zu verrechnen / vnd was davon befreyhet / wie denn mehrentheils außgenommen wird / was zu not - wendiger Nahrung vnd Kleydung eines jeden Hauß-Wirts vnnd der Seini - gen gehoͤret: Anderswo / da die Steur Regiſter / wie gedacht / auff die liegen - de Guͤter / vnd darauff hafftende Nutzungen / vnd etwa auff das Viehe / Baar - ſchafft / auch Gewerb vnnd Handthierung gerichtet werden / ſind dieſelben vn - entbehrlichen Nothwendigkeiten ohne das nicht darin begriffen / Vnnd wird demnach auch ferner dieſe Maſſe gehalten / daß die jenigen Staͤnde vnd Perſo - nen im Lande / die etwa dem Landsherrn mit Ritterdienſten verbunden / oder ſonſt koſtbahrlichen Stand fuͤhren muͤſſen / etwas anders / als die mit derglei - chen vnbeſchweret ſind / in der Steur Proportion angeſehen werden
Wie denn bey den Graffen vnnd Herren vnnd denenvom225Dritter Theil. Herren vnd denen vom Adel die Landſaſſen ſind ein ſolcher unterſcheid mehren - theils in acht genommen wird: So pfleget man auch in den Landſtewren die Kirchen vnd Schuldiener / andere der Herrſchafft bediente vnd gemeine Dienſt - boten / die ihres Solds vnd Lohns leben / vnd nichts eigenes beſitzen / damit / nach heutigen Gebrauch / zu verſchonen / wiewol vor Alters in fuͤrfallenden Tuͤrcken - Kriegen auch dieſen Perſonen etwas angeſetzt worden / So auch noch nach Ge - legenheit groſſer Landesnoth geſchehen koͤnte. Wann auch die Steuren nicht von iedem Vnterthanen auß ſeinem Seckel unmittelbahr der Herrſchafft ent - richtet / ſondern auff daß Getraͤncke / alſo auch auff Fleiſch / auf Saltz / auff Getreyd / vnd dergleichen gemeine durchgehende Sachen ein gewiſſer Pfennig oder Antheil des Werths geſetzet wird / welches man Tranckſteu - ren / Vngelder / Bier oder Wein Acciſen oder Zehenden / Fleiſch - pfennige / Muͤhl-Acciſen vnd derogleichen zu nennen pflegt: So werden doch theils Staͤnde vnd Perſonen / deren obgedacht / nach ieder Landſchafftge - brauch vnd Ordnung mit gewiſſer Befreyhungen verſehen / vnd alſo nicht eine Arithmetiſche oder Zahlgleiche / ſondern eine Geometriſche / daß iſt / auff die Perſonen vnd dero Stand / Gewerb vnd Weſen gerichtete Proportion ge - halten.
Jn oberzehlten hohen Nothfaͤllen aber ſind auch wol ehe Kopffſteu - ren / oder ein gewiß Geld iedem Haupt zu erlegen angeſetzt worden; Wiewol ſolche Capitation oder Kopffſtewren ſonſt in der Billigkeit keinen Grund der - geſtalt haben / daß nemlich einer wie der ander vnd alſo der Arme ſo viel alß der Reiche geben ſolle / wenn aber gewiſſe Claſſes der Vermoͤgenden vnd unvermoͤ - genden gemacht / oder gar ein weniges zur Capital Stewer angeſetzt / oder auch die Haͤupter zwar gezehlet / vnd ihnen eine gewiſſe Anlage zu geeignet / aber gleich - wol nach dem Vermoͤgen nachmals außtheilung getroffen wird / wie denn ſol - che und dergleichen Vmbſtaͤnde bey der Reichsſtewer / der gemeine Pfen - ning genant / hiebevor in acht genommen worden / So hat man ſich deſſen zu mahl in vorfallenden Noͤthen die offters keine lange Betrachtung vnd außthei - lung leyden wollen / ſo hoch nicht zu beſchweren. Man muß auch von denẽ SteuVon unter ſcheid der Reichs - und Land - ſteuren. ren ſo auff gemeine Bewilligung des H. Roͤmiſchen Reichs / Chur-Fuͤrſten vnd Staͤnde / durch die Roͤm. Keyſerl. Mayſt. im Reich auß geſchrieben / und etwa zu Wiederſtand gegen des Reichsfeinde / erhaltung der Rechsgraͤntzen behauptung Fried vnd Rechts / entrichtet werden / vnd man gemeiniglich Roͤ - merzuͤge oder Roͤmer monathe nennet / weil eine ſolche Anlage erſtmals zu der Keyſerl. Mayſt. Zug nach Rom / ihrer Croͤnung wegen / gemacht wor - den / auff die Landſtewren / ſo zu des Landsherrn vnd Landes Anliegen vnd Nutz - barkeiten gereichet werden / nicht ſchlieſſen noch Argumentiren, denn die Zahl vnd Summ der Landsſtewren beſtehet in Bewilligung der Landſtaͤnde / dieF fReichs -226Teutſchen Fuͤrſten-StatsReichsſtewren aber werden nach dem Tax / ſo einem ieden Reichsſtande in ei - nem gewiſſen Verzeichnuß / die Reichs Matricul genant / zu koͤmmet / auff Be - willigung der Reichsſtaͤnde angeſetzt / vñ hat ieder Stand vermoͤge der Reichs - Abſchiede Fug vnd Macht / ſolchen ſeinen Anſchlag ferner weit durch gewiſſe billige Anlage von ſeinen Vnterthanen einzubringen / vnd darff hier zu derſelben Einwilligung nicht ferner erwarten / er wolte denn umb bequemlicher Auß[t]hei - lung vnnd Einbringung willen die ſaͤmptliche Landſchafft oder den Außſchuß derſelben zu ſam̃en beſchreiben. Weil auch die Faͤlle darzu die Reichsſtewren ge - gebẽ werdẽ / mehrentheils eylend vñ Wichtig / ſo leſt man auch manchmal einen Stand die Reichsſteuren einnehmen / an einem Ort / da er ſonſt voͤllige Bott - maͤſſigkeit nicht hat / ſondern dieſelbe einem andern zu ſtehet / oder ſtreitig iſt. Auch ſind in ſolchen Reichsanlagen die jenigen Krafft der Reichs Satzungen nicht leichrlich befreyet / die ſonſt in den Landſtewren vor andern Freyheit vnd Vorthel haben / welches alles umb ein ſolch hochnoͤtig Werck nicht auffzuhal - ten / alſo ohne Præjudi〈…〉〈…〉 z eines ieden Rechts vnd Zuſpruchs / ſo er zu haben ver - meint / geduldet / vnd die Streitigkeit deßwegen vor die ordentliche hohe Ge - richtsſtellen zur Außfuͤhrung gewieſen wird.
Bey ſolchen Reichsanlagen / Roͤmerzuͤgen / Tuͤrckenſtewren / Baugeldern / Cammergerichts Vnterhaltung vnd dergleichen / iſt wegen der Einnahme vnd liefferung bey der verwilligung auff den Reichstaͤ - gen / oder ſonſt in den Reichsſatzungen eigentliche Verſehung gethan / daß ge - wiſſe Perſonen zu Einnehmern vnd Reichspfennig oder Zahimeiſtern / gewiſſe Legſtaͤte / dahin die Stewer gelieffert werden muß / vnd dergleichen mehr geord - net / iſt auch in dem Stande aufferleget worden / von ſeinen Landſtaͤnden gewiſſe Deputirte zu der Einnahme zu beſtellen.
Mit Einnahme der Landſtewren / darunter aber alles was zu deß Landsherrn alleiniger Diſpoſition oder doch ſeinem Nutz gebrauch gereicht wird / zu verſtehen / ſie heiſſen nun von der Materi, darauff ſie geſetzt werden / Tranckſteuren / Vngelder / Bier oder Weingelder / Fleiſchpfen - nige / Viehegelder / Kopffgelder / oder von der Endurſache / Kriegsſtewren / Munition Gelder / Proviant vnd Magazin Stewren Schuldenſtewren / Ordinarſchatzung / Fraͤwlein ſtewren / vnd ſo fortan / da hat es auch wegen der Einnahme ſeine gewiſſe Ordnunge / vnd zwar zu Tranck ſtewren vnd dergleichen auff gewiſſe Particular Sachen geſetzte An - lagẽ werden hin vnd wieder vereydigte Perſonen beſtellet / die auf daß Getraͤncke / Fleiſch vnd dergleichen achtung haben / die verwilligte Gebuͤhrnuß davon ein - bringen / vnd an die Vntenbenampte gehoͤrige Orte lieffern: Mit den durch gehenden gemeinen Landſtewren aber / wofern nicht die Landſtaͤnde der Fuͤrſtl. Cammer vñ dero bedienten die Einnahme (wie in den vorgemelten ParticularStewren /227Dritter Theil. Stewren / vnd wenn die Landſtewren zu abſonderlicher alleiniger Diſpoſition vnd Nutz der Fuͤrſtl. Cammer gereicht werden / mehrentheils geſchicht) anheim geben / oder ſich der Landes-Fuͤrſt damit nicht beladen / ſondern lieber etliche von den Staͤnden Wiſſenſchafft darumb haben laſſen / vnnd ſo viel mehr bezeigen will / wie er dieſe Einkunfft zu der bevorſtehenden Landesnoth oder Nutzbarkeit / darauff die Verwilligung geſchehen / anwende: Werden auß den Staͤnden des Landes vnd zwar von ieder Claß derſelben wo man es haben kan / nemlich von Prælaten, Grafen / Herren / Edelleuten vnd Staͤdten einer oder mehr in gleicher Anzahl zu Ober-Einnehmern beſtellet / vnd ihnen von der Lands-Obrig - keit einer oder mehr zu geordnet / auch mit Bedientẽ / welche die wuͤrckliche einzeh - lung des Geldes / vnd die auffzeichnung vnnd Rechnung verfuͤhren / alß mit Buchhaltern / Caßirern, Zahlmeiſtern vnd Stewerſchreibern verſehen: Jn den Staͤdten / Aemptern / Flecken vnnd Doͤrffern ſind auch gewiſſe Vnter - Einnehmer geſetzt / welche denen Obern die liefferung thun m[uͤ]ſſen / vnd wird ſonderlich auch zu einbringung der Reichsſtewren ſolche Art der einnahme / wie tetzt gemeldet / gebraucht.
Wann nun eine Stewer bewilligt / oder ſonſt eine Reichsanlage durch den Landsherrn außzuſchreiben vnd einzubringen iſt / vnd der Termin zur Zah - lung herzu nahet / wird in des Landsherrn Nahmen an die Staͤnde deß Landes oder Cantzeleyſaſſen vnd zwar einen Jeden inſonderheit ein beſiegelter verſchloſ - ſener Befehl geſchicket / vnd an Jhn begehret die gewilligte Summa / ſo wol fuͤr ſich ſelbſt / ſeinem Anſchlage nach zu erlegen / alß auch bey ſeinen hinterſaſſen vnd Vnterthanen ein zu bringen / vnd daruͤber ein richtiges Verzeichnuß nach Jnhalt der Stewerbuͤcher unter ſeinem Siegel entweder zu den Ober Einneh - mern ſelbſten / oder nach Gelegenheit der Oerter dem Jenigen / der dazu befeh - licht / einzuſchicken / da er denn von den Einnehmern gebuͤhrend Quittiret wird: Nichts weniger wird auch an die Beampten vnnd Befehlichshaber uͤber der Herrſchafft eigene Vnterthanen eine ſolche Verordnung gethan: Denn auch die Ampts vnnd Herrſchaffts eigene Leute / die auff den Landtaͤgen keine Stimme haben umb Gleichheit vnd gemeiner Freyheit willen / in den meiſten Landen nicht eher mit Stewren belagtwerden / alß wenn von denen Staͤnden des Lands eine durchgehende Steweranlage gewilliget wird.
Man pfleget auch wol / wenn Anſehnliche vnd auff etliche Jahr erſtreckte Bewilligung geſchehen / Fuͤrſtl. Stewer Patenta an zu ſchlagen / damit ver - kuͤndet wird / wie vnd auff was Weiſe die Stewren bewilligt / weñ vnd wo von ſie zu erlegen / wer ſie einzunehmen habe / auch wer davon Befreyhet oder nicht / da - mit ſich maͤnniglich darauff gefaſt machen koͤnne / allermaſſen auch aller OrtenF f ijrichtige228Teutſchen Fuͤrſten-Statsrichtige Stewerbuͤcher vnd Regieſter / darinn der Leute ſtiwerbare Guͤ - ter / vnd wie hoch iedes angelegt / Verzeichnet gehalten werden muͤſſen / von dem ieden auch ein Exemplar in der Stewer Ober-Einnahme oder Fuͤrſtl. Cammer ſeyn ſoll. Nichts weniger hat man auch bey Reviſion oder verfertigung newer Anſchlaͤge eine gewiſſe Inſtruction bey handen / wie ſolcher Tax vnnd Anſchlag / nach ermeſſigung der Vmbſtaͤnde / vnd Gelegeheit des Orts / mit zu ziehung der Erfahrnen vnd Eltiſten auß den Gemeinden zu machen ſey.
Wie aber auch in willkuͤhrlichen Stewren nach geſchehener Bewilligung eine Schuldigkeit erwaͤchſt / alſo wird in ſolchen vnnd denn Reichsſtewren wieder die Seinigen endlich durch die Gerichsbediente iedes Orts durch auß - pfaͤndung vnd dergleichen Mittel oder durch Einlegung bewehrter Leute / denen man taͤglich etwas reichen muß / wie ſonderlich in Kriegslaͤufften vnd eylenden Faͤllen gebraͤuchlich auff der Obe-Einnahme errinnern vnd des Landsherren anordnung / Exequiret.
Wann nun der Gebrauch der Stewer der Fuͤrſtl. Cammer zu dero Er - leuchterung alleine gelaſſen iſt / ſo wird ſie durch die Ober-Emnaͤhmer dahin ein - geſchuͤttet / vnd haben ſie damit daß Jhrige vollbracht / es liegt aber nachmalß den Cam̃er-verordneten ob / daß empfangene gebuͤhrlich zu berechnen. So aber die Stewren zu bezahlung gemeiner Lands oder auff die Landſchafft genomme - ner Herrſchaffts ſchulden / oder zu ertragung einer Kriegeslaſt / abrichtung des Reichs vnd dergleichen gemeiner Anlagen angewendet werden ſollen ſo muͤſſen die Ober Einnehmer nach Form vnd Jnhalt der bewilligten Anlage / vnd auff verordnung des Landes-Fuͤrſten / auch die Außzahlung an gehoͤrige Orte thun vnd deßwegen Rechnung fuͤhren / zu deren abhoͤrung vnd Iuſtificirung andere Perſonen von der Landſchafft vnd Cam̃er / bedienten pflegen Deputirt zu werdẽ.
Weil denn nun hierauß abzunehmen / wie die Landes-Stewerbar - keit oder daß Ius Collectandi ein ſo hohes Regal, dabey aber voller Gefahr vnd groſſerverantwortung ſey / in dem es iederman im Lande / vnd ſonderlich den gemeinen armen Hauß wirth / welcher ſeines Standes vnd Weſens halben keines Vorzugs oder Befreyhung ſich zu getroͤſten hat / am meiſten betrifft: So pflegen die Chriſtlichen hohẽ Obrigkeiten / welche dieſes Rechts faͤhig ſind billich deſto behutſamer damit zu verfahren: Vnd da - mit ſie deſto weniger Vrſach haben / ſolche Extraordinar Mittel zu brauchen ihre Cammer-Guͤter deſto fleiſſiger in acht zu neh - men / gute ordentliche Hauß - vnd Hoffhaltung zu führen / den Pracht vnd Vberfluß abzuſchaffen vnd zu vermeiden / vnd alſo anderſt nicht alß in hochdringenden noͤthen die Stewer zu be - gehren / dieſelbe zu dem Ende / darzu ſie gewilliget / trewlich vnd wol anzuwenden / eine rechtmaͤſſige billige Proportion darmit zuhalten /229Dritter Theil. halten / niemanden deßwegen zur Vngebuͤhr vor andern zu be - ſchweren / oder zu befreyen / ſondern ſich damit alß Chriſtliche vñ milde Regenten zu erweiſen / welche ihre Macht nicht zu unter - truckung Nachtheil vnd Qual / ſondern zu Schutz rettung vnd erquickung der armen betraͤngten Vnterthanen zu gebrauchen haben Hingegen wann auch Vnterthanen ihre Pflicht wol in acht nehmen / nechſt Gott vnd deſſen Wort die liebe Obrigkeit vnd deren Schutz vor ihren hoͤchſten Schatz vnd Kleinod des Lands / wie es an ſich ſelbſt iſt; halten / ihre Erbfaͤlle vnd Ge - buͤhrnuß trewlich vnd ſonder Gefehrde vnd abgang abſtatten / ihnen mit Trew vnd Gehorſam vnd allen behaͤglichen Dienſten ieder nach ſeinem Stande vñ vermoͤgen Vnterthaͤnig vñ willig erſcheinen / auch in fuͤrfallenden Noͤthen mit erſchwinglicher Beyſtewer nicht auß handen gehen; So kan es durch goͤttliche Gnade vnnd beyderſeyts Chriſtliches vnd rühmliches bezeigen leicht wieder dahin gedeyhen / daß die ſchwere Stewer vñ ſchul - den Laſten / darinnen ſo viel Laͤnder ſtecken / mit der Zeit abge - fuͤhrt / vnd der alte Stand wieder erlangt werde / da man von ſo vielen Anlagen vnd Geldreichungen etwa nicht gewuſt / ſon - dern die Obrigkeit bey ihren ordentlichen Einkunfften / vnd die Vnterthanen bey ablegung ihrer Erbſchuldigkeit beruhen vnd vergnuͤgt ſeyn koͤnnen.
JN denen alten Keyſerl. Rechten wird Fiſſcus genennet der Ort / dahin1. Was der Fiſcus von Altersher ſey? unterſchiedliche Gefaͤlle / ſonderlich welche ſtraffbahre Leute im Reich verwircken / eingezogen werden / dergleichen man heute zu Tage die Keyſerl. oder auch der Fuͤrſten vnnd Staͤnde des Reichs Cammerachtet / vnd in den Keyſerlichen Straf Mandaten befindet / wie auf einen oder andern verbotenen Fall auff des Keyſerl. Fiſcals Klage in die Cam - mer diß oder Jenes entrichtet werden oder verfallen ſeyn ſoll.
Gleich wie aber bey der alten Monarchiſchen Art der Reichs-Regierung / nach außweiſung der beſchriebenen Rechte / die Einkunfft vñ Regaliſcher Vor - zug des Fiſci ſehr groß war / alſo daß darein alle Geldſtraffen / ſo im gantzen Reich deren Verbrecheren aufferlegt wordẽ (etliche geringe / die den nieder Obrigkeiten zu kamen / außgenom̃en) gehoͤreten / uͤber diß denen Vbelthaͤtern / die an Leib / oderFf iijihrer230Teutſchen Fuͤrſten-Statsihrer Freyheit oder an Buͤrgerrecht ſtrafffaͤllig waren / entweder alle ihre Guͤter oder ein gewiß Theil derſelben entzogen werden / dergleichen Straff auch ſon - derlich denen begegnete / die wieder die Keyſerl. Perſon vnd Hoheit ſich ver - grieffen: So denn auch die Guͤter deren die ohne Blutsverwandte Erben / vnd ohne auffrichtung eines Teſtaments verſtuͤrben / oder ſolchen Perſonen daß Jhrige vermachten / welchen Rechtshalben auß vielerley Vrſachen / zu der Zeit / nichts vermacht werden koͤnte / oder der Erbſchafftauß rechtmaͤſſigen Vrſachen verluſtig wuͤrden: So dann auch die gefundene Schaͤtze entweder gantz oder halb / nach dem ſie auff gemeinen oder Privat Grund vnd Boden ungefehr er - hoben wuͤrden / gleicher geſtalt dem Kerſerl. Fiſco heim fielen / alſo iſt mit der Zeit dieſes Recht ſehr gemaͤſſigt worden / vnnd gebrauchen ſich heute zu Tage nicht allein die Roͤmiſche Keyſere in etlichen Faͤllen / nach Jnhalt der Reichs - ſatzungen ſolcher Fiſcal Gerechtigkeit / ſondern auch viel andere Fuͤrſten vnd2. Wie es nunmehr auch den Reichs vñ andern Staͤnden zu ſtehe. Potenta en deß Reichs welche die hohe Landes Obrigkeit haben. Ja es iſt da - hin kommen / daß auch der Fuͤrſten Landſtaͤnde / die mit Gerichten oberſt vnd niederſt begabt ſind / die meiſten vorgedachten Stuͤcke in uͤbung haben / alſo daß ſie nicht allein alle Geldſtraffen ſelbſt Dictiren, vnnd im Fall ſie nicht von der Lands-Obrigkeit gemaͤſſigt werden einnehmen ſondern auch Erd oder Herin - loſe Guͤter / vnd nach Sachſen Recht / die gefundene Schaͤtze / vnd die werbliche Haußgerechtſchafft / Gerade genant / wenn dazu keine rechtmaͤſſige Erbin weibliches Geſchlechtsvorhanden iſt / vnd auß dergleichen Vrſachen mehr / einziehen / wie wol man heut zu Tage die Leute in gar wenig Faͤllen vnd mehren - theils erſt alßdenn / wenn Vbelthaͤter Landsfluͤchtig vnd in die acht Erklaͤret worden umb ihre Guͤter ſtrafft / vnd doch davon ein gewiſſes ihren Kindern oder Wittben laͤſſet.
Bleibt demnach dem Landsherrn die Straff-Gerechtigkeit allein uͤber die Staͤnde deß Lands vnnd ſeine unmittelbahre Vnterthanen / gleiwol aber iſt dieſes Recht bey Jhme deſto hoͤher weil es ſich ſo viel weiter erſtreckt / vnd auch uͤber die Anordnung der andern Gerichtsherren im Lande dißfals zu erkennen vnd Moderation zu treffen hat; Etliche Faͤlle auch / alß inſonderheit die er - laſſung der Todesſtraffe vnnd verwandelung in eine Geld-oder andere Buſſe / ihm allein zu kommen. So iſt die ſcharffe Straff der Rechte / wieder die Verbrecher an der Keyſerl. Hoheit / zwar von Keyſer Carolo IV. auff gewiſſe Maſſe auff die Churfuͤrſten des Reichs auch erſtreckt / aber bey andern Fuͤrſten vnd Staͤnden / dawider etwas dergleichen verbrochen wird / pflegt nicht eben dieſelbe in Alten beſchriebenen Rechten verordnete / ſondern eine andere will - kuͤhrliche Straffe nach Gelegenheit der Mißhandlung / an Geld oder auch an Leib / vnd am Ehrenſtand vorgenommen zu werden. Bey welchen allen / wie auch ſchon anderswo angedeutet / zu mercken / daß dieſe vnd dergleichen Cam̃erEin -231Dritter Theil. Einkunfften nicht auß Gewinnſucht vnd Geitz / ſondern allein auff rechtliche Erkaͤndtnuß vnd redliche Erwegung der V[r]ſachen vnd Vmbſtaͤnde zu ſuchen vnd allerwegen die Lindigkeit mehr alß die ſchaͤrffe des Rechts ſpuͤren zu laſſen / Maſſen denn auch vor langer Zeit geſchrieben worden / daß bey den loͤblichſten Obrigkeiten die Fiſcal Einkunfften am geringſten ſeyn: Vnd wird zu Einbrin - gung der Fiſcal ſtraffe ein ſonderbahrer Advocatus Fiſci oder Fiſcal von der Fuͤrſtl. Cammer beſtellet / welcher vor der Fuͤrſtl. Regierung oder den Beam - pten deß Lands / nach dem der Verbrecher geſeſſen / auf die verwuͤrckte Straffen klage Anſtellen / vnd rechtliches Erkaͤndtnuß erlangen muß.
Man findet auch in den alten Keyſerl. Satzungen vnd Regal-Gerech -3. Was an - gariæ ſeyn? tiakeiten dieſes / daß die hohe Obrigkeit ſonderbahrer Dinge befugt ſey / welche Angariæ vnd Parangariæ genennet / vnd zwar unterſchiedlich / aber ins gemein alſo E[r]klaͤret we[r]den / daß die Vnterthanen ſchuldig ſeyn / in Faͤllen / da die Landsherrſchafft ihre Diener oder ihre Mobilien uͤber Land vnd Waſſer fuͤhren laͤſſe / Wagen / Pferde vnd Schiffe herzugeben: Dieſes aber iſt heute zu Tage auſſerhalb der ordentlichen Frohnen oder umb gewoͤnlichebezahlung unge - braͤnchlich. Es were denn / daß in Kriegszeitẽ dergleichẽ Anſtalt zu fortbringung gewaffneter Leute oder Kriegsbereitſchafft auß hoher Noth erfodert wuͤrde / welchen Falls ein Stuͤck der Landes oder Heersfolge / vnnd doch mit billicher Vergleichung vnd Erſtattung vorzunehmen were.
Eine dergleichen Ordnung vñ Macht der Obrigkeit iſt es auch / weñ im Lande4. Vom Poſtrecht. hin vnd wieder eine Poſt verordnet / vnd dadurch von einem Ort zum andern / Brieffe / durch gehende oder reitende Boten / fortgeſchicket / oder auch durch abge - wechſelte Pfe rde reiſenden Leuten umb bezahlung fortgeholffen wuͤrde; Dieſes Poſtregal aber / wenn es durch mehr alß ein Land gehen ſoll / wird vor ein ſonder - bahre Keyſerl. Præeminentz gehalten / Maſſen ſie daruͤber ihre Reichs-Poſt - meiſter beſtellen / Beſchaffenheit aber deſſelben vnnd anderer vorbehaltenen Keyſerl. Regalien, alß dem Recht zu Adeln / oder Fuͤrſten / Herren vnd Edel - leute zu Creiten, unehlich geborne zu Legitimiren, hohe Schulen zu befreyhen / Doctores in allerley Faculteten zu Creiren, Notarios oder oͤffentliche geſchwor ne Schreiber zu beſtellen / oder derglechen zu thun / ſonderbahren Perſonen / die man Comites Palatinos nennet / zu vergoͤnnen / Stadtmarck vnd Feſtungs - Recht zu ertheilen (wiewol ſich dieſes letzeren in ihren Landen vnnd gebieten die Lands Obrigkeiten auch gebrauchen) vnd anders mehr / wird iſt in vieler - ley Buͤchern darinn umb der Reichs-verfaſſung gehan - delt wird / außfuͤhrlich vermeldet zu fin - den ſeyn.
Summa.
GLeich wie zu Verwaltung der Landes-Regierung der Landsherr eine1. Was die Cammer heiſſe? Rathſtube / vñ zu Geiſtlichen Sachen ein Conſiſtorium beſetzen muß / Alſo kan er auch zu dem dritten Stuͤck ſeiner verrichtung ſein Hauß - vnd Hoffweſen betreffende / einer ſonderbahren Anſtalt vnnd verord - nung etlicher verſtaͤndigen Leute vnnd Diener nicht entbehren: Der Ort / darinne dieſelben ihre Berathſchlagung vnnd verrichtung anſtellen / vnnd ihr Collegium ſelbſt / wird nach uͤblichem Gebrauch die Cammer genent / ohne zweiffel daher / daß vorzeiten die Keyſer vnd Koͤnige / ihr einkommen vnd Ge - faͤlle / ſo wol alß ihre Regierungs-Sachen in ihren eigenen Geheimen - Zimmern vnd Cammern berathſchlaget; Dannenhero auch daß hoͤchſte Keyſerl. Gerichte im Reich / welchem vor deſſen die Keyſere ſelbſt abgewartet / die Cammer genennet / ins Gemein aber dieſer Nahme dem Ort / da man von Einkunfftẽ vñ Außgaben handelt / zu gelegt wird: Alſo daß nunmehr auch heute zu Tage bey allen Chur - vnd Fuͤrſtl. Hoͤffen dieſer Nahme gar bekant vnd ge - braͤuchlich iſt. Man pflegt es auch die Rent Cammer von Renten oder Einkunfften zu tituliren; etlicher Orten wird die Rent-Cam̃er oder Renterey etwas geringer alß die Fuͤrſtl. Cammer gehalten / vnd vergleichet ſich der Can - tzeley bey der Rathſtuben; anderswo werden ſie auch Hoff-Cammern / Re - chen-Cammern vnd Ampts-Cammern geheiſſen.
G gMan234Teutſchen Fuͤrſten-StatsMan beſetzet ſolche Collegia nach unterſchiedlicher Gewonheit der Lande mit Landhoffmeiſtern / Cammer Præſidenten, Cammer-Raͤthten / Schatz-Raͤthen / Cammermeiſtern / Rentmeiſtern / man ordnet ihnen zu Jhre beſondere Cammer-Cantzeley / Cammer vnd Renterey Secretarien Cammer vnd Renterey Schreiber vnd dergleichen: Der Ort / da ſich die Cammer-Raͤthe verſamlen / wird die Cammerſtube oder Cammer Rathſtube / das Gemach aber fuͤr die Cammer vnd Renterey verwandten / die Cammer-Cantzeley oder Renterey genennet / iedoch pflegen auch die Geheimen Secretarii vnnd dergleichen bedienten in einer gehei - men Cantzeley etlicher Orten Cammer Secretarii zu heiſſen.
Nach gebrauch der meiſten Fuͤrſtenthumer werden etliche qualificirte Per - ſonen von Adel / oder anders Standes / zu Cammer-Raͤthen in die Cammer - ſtube verordnet / vnd an denenſelben eben die Requiſita betrachtet / welche man ſonſt in Beſtellung eines Fuͤrſtl. Raths in acht nehmen ſoll / denn es wird bey ſeiner verrichtung eine Wiſſenſchafft des Rechts / eine geſchicklig - keit zu reden vnd zu ſchreiben vnd dergleichen erfodert / ſonderlich aber wird auch darauff geſehen / daß er des Landes gelegenheit / vnd der be - ſtellung eines vernuͤnfftigen Haußhalts / wie auch der Hoffſachen kundig ſeye.
Nebenſt den Cammer-Raͤthen wird ein Land Rentmeiſter geordnet wel - cher gleicher geſtalt mit Rathſchlaͤgen vnd Arbeit bey Expedition der Cammer - ſachen / ſonſt aber / wie hiernechſt folgen ſoll / mit Auffſicht auff die Renten vnnd Rechnungen ſelbſt / gebrauchet wird: Dieſe Perſonen werden vor Fuͤrſtl. Rath - ſtuben auf die Weiſe / wie andere Raͤthe verpflichtet hiernechſt wie ſchon gedacht / wird die Renterey oder Cam̃er Cantzeley mit ein oder mehr Cam̃er vñ Ren - derey Secretarien, Cam̃er vnd Rentſchreibern Gegenſchreibern / Buchhaltern / Cam̃er Regiſtratoren Actuariẽ vñ Cantzeliſtẽ / Caſt - nern / Forſtſchreibern / vñ gewiſſe Renterey Dienern zur aufwartug beſtellet deren Jeder beſondere Expedition auß nach folgenden Bericht ſumma - riſch erſcheinen wird: Wie wol in dieſen Stuͤcken die Namen der Aempter merck lich ſich endirn / vnd etlicher Orten die Titul vñ verrichtungen der Cam̃er-Raͤthe vnd Rentmeiſter viel geringer gehalten werden / alß wir ietzt beſchrieben.
Jns gemein aberwird mit Proponiren, Rathſchlagen von Anordnen / auch unterſchrifft vnd Gebrauch des Lands Herrl. Siegels in der Cammerſtu - ben vnd in der Renterey / mit Regiſtratur, Concepten vnd auß fertigung derſel - ben / mit dem Archiv vnd Repoſitur der Acten, die Art vnd der Stylus, wie bey der Cantzeley im Nahmen des Landsherrn oder der Fuͤrſtl. Cammer gefuͤhret; Vnd iſt auch wol wegen deroſelben taͤglichen Zuſammenkunfft eine beſondere: Cammer-Ordnung verfaſt vnd auffgericht.
Gleich -235Dritter Theil.Gleich wie aber bey der Regierung vnd Conſiſtorio der Lands Fuͤrſt ſelbſt3. Von den Lands - herrn fleiſſi ger Obſicht in Cammer ſachen. die vornemſte Direction fuͤhret denen Berathſchlagungen oͤffters beywohnet / deme was nutzlich vnd noͤtig iſt / Naͤchdencket / ſolches in Vmbfrage bringet / die Geſchaͤffte befoͤrdert / wichtige Sachen ſelbſt unterſchreibet; Alſo geſchicht der - gleichen auch in der Cammerſtuben vnd hat er daſelbſt ſein Fuͤrſtl. Ampt / dar - zu Jhn denn die goͤttliche Ordnung / alß einen guten Haußhalter uͤber die Jhr anvertrawte Guͤter vnd Einkunfften ſo wol alß einen andern Menſchen anwei - ſet / nicht weniger alß in den andern Stuͤcken zu gebrauchen / in dem an rechter Verwaltung der Fuͤrſtl. Einkunfften ſehr viel gelegen / vnd die Maͤngel ſo bey dieſem Stuͤcke entſtehen / daß Hauptwerck der Landes-Regierung in Geiſt - vnd weltlichen Sachen nicht wenig mit angreiffen / wie ſolches auß dem erſten Ca - pitel dieſes dritten Theils vnd auß folgenden noch weiters abzunehmen.
Dieweil denn durch die Fuͤrſtl. Cammer alle Einkunffte des Landsherrn4. Worin - nen die gan tze verrich - tung der Cammer beſtehe? verwaltet / in rechtem Stande erhalten vnd wol angewendet werden ſollen / So beſtehet deren verrichtung in dieſen zweyen Haupt Puncten / Alß Erſtlich daß die Herrſchafftliche Intraden vnd Gefaͤlle richtig vnnd nutz - lich eingebracht / vnnd zur Fůrſtl. Cammer oder dero Diſpoſition geliefert vnd bereit gehalten werden / Zum andern / daß der gan - tze Ertrag zu aller Fuͤrſtliche notturft vnd erforderung gebuͤhr - lich vnd vernünfftig Diſpenſirt, außgetheilet / vnd angewendet werde.
Zu dem erſten wird I. Eine allgemeine Erkundigung vnnd5. Zu dem erſtẽ Punct wird gefo - dert eine ge meine Er - kundigung Wiſſenſchafft aller Beſchaffenheit des gantzen Lands / alß ferne davon dem Lands Fuͤrſten einig Regal, oder andere Nutzung vnnd Gerechtigkeit gebuͤhret vnd zu ſtehet / erfordert: Zu ſolchem Zweck dann die Cammer Raͤthe vnd Rent - meiſter auß den Ampts-beſchreibungen die Beſchaffenheit der Herrſchafftli - chen eigenen Guͤter und Intraden fleiſſig einnehmen / die dazu gehoͤrige Vrkun - den in richtigen Copial-Buͤchern / was aber bey Fuͤrſtl. Cammer von einem vnd andern Stuͤck auffgeſetzt / vergliechen vnd angeordnet wird / in ſeiner Ori - ginal vnd gebuͤhrlicher Form bey handen haben / an gehoͤrigen Orten / in beſon - derer Brieff verwahrung vnd Archiv, vnd zu taͤglicher Erholung / richtige Re - giſtratur, daruͤber halten / auch bequemliche Tabellen vnd abfaſſungen darauß verfertigen laſſen / ſonſt auch aller Orten durch den Augenſchein ſelbſt kundig ſeyn ſollen / Maſſen ihnen Particular Abriſſe vnd auch General Taffeln aller Cammerguͤter deß gantzen Landes bey handen ſeyn muͤſſe. Sintemahl ohne dergleichen gruͤndliche vnd richtige Wiſſenſchafft der Sachen kein vernuͤnffti - ger Schluß gefaſſet / noch der Herrſchafftliche-Nutz rechtſchaffen bedacht wer - den kan / ſo geſchicht auch auß Mangel rechter Nachricht vnd der BeamptenGg ijungleiche236Teutſchen Fuͤrſten-Statsungleiche Berichte offters den Vnterthanen oder Dienern / oder Nachbarn des Lands an einer oder andern ihren Befuͤgnuß zu viel / oder hingegẽ an des Lands Fuͤrſten Regalien vnd Gerechtigkeiten zu wenig / die Guͤter vnd Haußhaltun - gen / ungeachtet mans ſonſt ins gemein verſtehet / wo man deren nicht durch gruͤndlichen Bericht / oder den Augenſchein kundig wird / werden unnuͤtzlich vnd ungereimt beſtellet kan auch kein ferner auffnehmen eines vnd andern Orts mit Beſtande ohne vorgehende gnugſame Information erhoben werden.
II. Nach vorherhabender / auß fuͤhrlicher vnd beſtaͤndiger Nachricht wird nun erfodert / daß die Fuͤrſtl. Cammer zu verwaltung der Herrſchafftlichen Guͤ - ter / Regalien vnd Einkunfften / geſchickte nothwendige Diener be - ſtelle: Es ſind aber ſolche Diener entweder zu einer oder ander Cam̃ernutzung abſonderlich verordnet / deßgleichen wie in vorhergehendem 2. vnd 3. Capitel / bey Betrachtung der Cammerguͤter vnd Regalien, namhafft gemacht / oder es iſt uͤber ein gewiſſes Ampt vnd Bezirck darinn etliche ſolche Diener zu allerley Par - ticular verrichtung beſtellt ſind / wiederumb eine Perſon verordnet / welche die an dern entweder in Aufſicht hat / oder da ſie gleich etwã von der Fuͤrſtl Cam̃er ſelbſt in Obſicht gehalten wuͤrden / doch die Einkunfften von ihnen empfaͤngt oder be - rechnet / dieſe nennt man nach unterſchiedlicher Gewonheit der Laͤnder / Ampt - Schreiber / Kelner / Amptsvoigte / Caſtner / auch Ampts - Rentmeiſter / Amptsverwalter / ꝛc. Vnd obwol anderer Orten die Herrſchafftlichen Beampte zu gleich zu der Iuſtitz vnnd Lands Fuͤrſtl. Bott - maͤſſigkeit / vnd dann auch zu Einnahme vnd Außgabe verordnet ſind / So wird es doch in den meiſten Fuͤrſtenthumen mit mehrer Ordnung vnnd Nutz / unnd umb beſſerer bequemligkeit unnd außtheilung der Geſchaͤffte halben / alſo gehalten / daß eine andere Perſon / alß ein Amptman / Voigdt oder Schoͤſ - ſer zu den Iuſtitz Sachen / eine andere zu den Cammerſachen / oder zu dem Haußhalt / Einahme und Außgabe / eigentlich verodnet werde / iedoch daß die Gerichts-Beampten durch ihre Beſtallungen dahin auch gewieſen werden / auff die Herrſchafftlichen Regalien, vnd Intraden ein wachendes Auge zu fuͤh - ren / ſich in allerhand Cammer Commißionen gebrauchen zu laſſen / vnnd denn auch die Amptſchreiber / Kelner / vnd dergleichen bediente ſelbſt in Auffſicht zu haben / daß ieder ſeiner Beſtallung nachlebe / auch mit zu thun deß Beampten die Einkunffte deſto richtiger moͤge. Es ſind wol gewiſſe / wichtige Cam̃er-Ver - richtungen den Beampten abſonderlich auffgetragen; iſt aber manches Ampt ſo Kleine / oder es iſt ein abſonderlich Cammergut mit einer beſondern Gericht - barkeit verſehen / die man durch einen andern bedienten nicht wol verſehen kan / ſo wird offt beederley Verrichtung einem Beampten mit einander auffge - tragen:
Jns237Dritter Theil.Jns gemein vnd bey beſtallung aller Diener zu den Cammerſachen ſie -7. Notwen dige Punct die hierbey in acht zu nehmen. het die Fuͤrſtl. Cammer dahin / vnnd gebuͤhret ſonderlich dem Rentmeiſter ſol - ches zu erinnern / das redliche / auffrichtige / gewiſſenhaffte / from - me / eingezogene / fleiſſige des Schreibens vnd Rechnens vnnd der Haußhaltung erfahrne Leute beſtellt werden / ſonderlich aber die jenigen / denen man eine anſehnliche Einkunfft vertraut / entweder beguͤtert ſeyn / oder welches gebraͤuchlich / eine gewiſſe Summ Geldes zur Caution in Fuͤrſtl. Rent Cammer niederlegen / oder ſonſt verſichern / daran man ſich auff den Fall ſie vntreulich oder auß Verwahrloſung ſchaͤdlich handelten / deß Herr - ſchafftl. Abgangs erholen koͤnnen.
Damit ſie auch deſto weniger Vrſach zur Vntrew haben / dazu man - chen die Gelegenheit deß in Haͤnden habenden Fuͤrſtl. Einkommens / vnnd die Armut verleitet / werden ihnen billich ſolche Beſoldungen gemacht / auch ein vnd andere zulaͤſſige Ergetzungen vnd zugefaͤllige Gebuͤhren von diß oder jener Verrichtung geſtattet / daß ſie damit nothduͤrfftig hinkommen koͤnnen / Vor - nemblich aber iſt die Fuͤrſtl. Cammer auff auß fuͤhrliche ſchrifftliche Beſtallung eines jedern Bedacht / darinn die vornembſten-Puncten ſeines Ampts Ver - richtung angezeigt / vnd er darauff wuͤrcklich vereydet vnnd verpflichtet / auch darneben ein ſchrifftlicher Revers von ihnen genommen wird.
Es ſind aber die Diener / welche bey Fuͤrſtl. Cammer auff Landes Fuͤrſtl. Verordnung angenommen vnd verpflichtet / oder da ſie gleich bey der Raht - ſtuben in Pflicht genommen werden / doch dero Qualiteten bey Fuͤrſtl. Cammer auch in Betrachtung gezogen / deßwegen Erinnerung / wo noͤhtig / gethan / vnd ſie hernachmals / ihrer Vewaltung halben / ohne Mittel oder vermittelſt ander - weit ihnen vorgeſetzten hoͤhern Officianten in Auffſicht gehalten / vnd in ihrem Ampt vnterwieſen vnd befehlicht werden.
1. Alle Bediente bey Hoff / welche mit Außgabe vnnd Einnahme zu thun haben von dem wir in einem beſondern Capittel handeln werden.
2. Alle die welche zu Verwaltung der Fuͤrſtl. im 3. Capittel beſchrie - benen Regalien geordnet ſind / ſo viel deroſelben die Herrſchafftliche intraden vnd Nutzungen zuverwalten vnd einzunemen haben / deren allen Verrichtung auß jetzt angezogenen Capitel / noch außfuͤhrlicher aber auß eines jeden Beſtal - lung abzunehmen.
3. Auch alle Fuͤrſtl. Beampte / ſo viel die mit anbefohlne Auffſicht vnd Handhabung deß Fuͤrſtl. Cammerweſens belanget / oder durch ſonder - bahre Befehle / oder aber in gewiſſen Stuͤcken ihnen etwas von Fuͤrſtl. Intra - den anvertrawt iſt.
4. Dieſoben gedachte Amptſchreiber / Kelner / Caſtner / etc. welche vber einen gewiſſen Bezirck Landes zu beobachtung der Fuͤrſtl. Cammer-Sa -G g iijchen238Teutſchen Fuͤrſten-Statschen / ſonderlich auch der Herrſchafftlichen eygenen Guͤter vnnd Einkunfften / die wir im andern Capitel beſchrieben / geordnet ſind; Dieſelbe werden in ih - ren Beſtallungen nebenſt den andern gemeinen Puncten die einem jeden Die - ner eingebunden werden / dahin gewieſen / wie ſie / zum Exempel auff die Erhal - tung vnd Verwahrung der Ampt-Gebewde vnnd Beſtallungs-Haͤuſer / auff deß Ampts herrſchafftliche Guͤter vnd Forwercke / Ackerbaw / Frohnen / Vihe - nutzung / Schaͤffereyen / Muͤhlen / Wieſewachs / Gaͤrten / Weinberge / Fiſch - waſſer / Teiche / Backhaͤuſer / Erbzinſen / Zehenden / Guͤlten / Lehenwahren / vnd vber die bey einem jeden abſonderlich beſtellte vnd gebraͤuchliche Diener vnnd Leute / als Hoffmeyer / Schirrmeiſter / Acker vnnd Viehe Geſinde / Schaͤffer vnd Hirten / Weinmeiſter / Wieſen Voͤgte / Fiſcher vnd Teichknechte / Treſcher Schnitter / Froͤhner / Tagloͤhner / Muͤller / oder die / welche Herrſchafftl. Guͤter in Pacht vnd Beſtand haben / ihre Auffſicht vnd Ampts-Verrichtung fuͤhren vnd gebrauchen / die geringere vnd an ſie gewieſene jetztgedachte Diener vnnd Leute zu ihrer gehoͤrigen Verrichtung antreiben / mit ihnen abrechnung / Zet - tel vnd Kerbhoͤltzer halten / ihrer Saumnuß oder vbelen Bezeigung willen an die Fürſtl. Cammer zeitlich berichten / das ienige / ſo iedweder zu lieffern hat zu rechter Zeit einbringen / taͤgliches manual vnd denn alle gantze oder halbe Jahr richtige Rechnung aller Einnahme vnd Außgabe / nach vnterſchiedlichem Ge - brauch der Laͤnder von Petri / Walpurgis oder Michaelis Tag anzufangen / zur Fuͤrſtl. Cammer etwa vier Wochen nach ietzt benandter Zeit bey Vermei - dung einer Straff einbringen ſollen.
Nichtßweniger gebuͤhret auch dem Kelner vnnd Amptſchreiber vber die Schrifften vnd Vhrkunden / auch taͤgliche Acten ſeiner Ampts Verrichtung / richtige Ordnung regiſtratur vnd repoſitur zu halten / damit von allen gute Nachricht zu haben ſey.
3. Nach alſo geſchehener vnnd iedesmahl / ſo offt es noͤhtig angeordneter Diener beſtellung / folget nun die wuͤrckliche Auffſicht vnd Direction v - ber dieſe Diener vnd die ihnen vntergebene Cammernutzungen ſelbſt.
Dahero denn nach Anleitung der oben erzehlten Regalien / in die expe - dition Fuͤrſtl. oder dergleichen / Cammer Raͤhte gehoͤret / vnd ſie dahin gewieſen werden / welcher Geſtalt ſie auff rechte Beſtellung vnd Nutzung der Berg - wercke vnd darzu gehoͤrigen Verlags vnd Berechnung / auff die Verferti - gung / oder erhaleung richtiger Můntze / auff das Saltzwerck / auff die Beſtellung der Geleits vnd Zoll bedienten / erhaltung Bruͤcken vnnd Straſſen / verhuͤttung deß Vnterſchleiffs vnd Betrugs / bey den Geleiten-Ge - brauch vnd Nutzung der Wildbahn / auff die Waldnutzung vnd Er - haltung der daruͤber verfaſten Ordnung / inſonderheit auff die Floͤſſe vnd dar - zu gehoͤrigen Verlags vnd Berechnung / auff die Hammerwercke / Pech -nutzung239Dritter Theil. nutzung vnd Schneidemuͤhlen / auff die richtige Einbringung der Ampts - gefaͤlle / Pachtgelder / Getreyd vnd Geldzinſen / richtige Liefferung der Steur beſtellung / der Vnterſteur Einnehmer / einbringung der Straffgelder / bey der Regierung durch die dazu abſonderliche beſtellte Fiſcaln vnd Cantzeley Ver wandten / in Aemptern aber durch die Beampten / ihr Ampt vnd Auffſicht fuͤh - ren / vnd was ſie dabey in einem vnd andern Stuͤck fuͤr Mittel brauchen ſollen.
Ferner wie ſie auff nutzbahre beſtellung deß Ackerbaues / unnd trewe Einbringung deß Jahrwuchſes gedenckẽ die Viehezucht vnd Schaͤf - fereyen / wol beſtellen / die Fiſchereyen zu rechter Zeit vnd in guter Ordnung anſchaffen / die Weinberge wol bauen laſſen / die Gaͤrten in guten Weſen er - halten / die Wieſennutzung vnd Vorraht an Heu in acht nehmen / vber der Muͤhlordnung vnd derſelben Schuldigkeit halten / vnnd was dergleichen mehr zu gebuͤhrlicher Beſtellung vnd Nutzung der Cammer guͤter vnnd Herr - ſchaffts Eygenthumbs dienen kan / anordnen / vnnd was ſie inſonderheit bey dem Bauweſen in acht nehmen ſollen: Jnmaſſen zu dem allen etlicher Or - ten eine außfuͤhrliche inſtruction vnd Cammer Ordnung deutliche Anweiſung thut / ſolche Raͤhte auch vber diß gewiſſe Tabellen vnd memorialn haben / dar - auß ſie leichtlich abſehen / an welchen Orten vnd zu welcher Jahrszeit vornem - lich nach einem vnd andern zu ſehen ſey.
Es flieſſen aber die nutzbarlichen Arten vnd Weiſen mit dieſen vnd der - gleichen Sachen vnnd ihrer Verwaltung gebuͤhrlich vmbzugehen auß dem rechten Verſtande der Haußhaltung / dero Kunſt vnnd Beſchaffenheit / in ſon - derbahren Buͤchern beſchrieben / ſo dann auch anß fleiſſiger Auffmerckung vnd vernuͤnfftiger Außrechnung vnd Vberſchlag / was in einem vnd andern Stuͤck durch lange Erfahrung nutzlich oder ſchaͤdlich an dieſem oder jenem Ort er - funden worden / derowegen denn die ſchrifftlichen Nachrichte vnnd muͤndliche Erforſchungen bey alten Leuten vnd Dienern jedes Orts gar fuͤrtraͤglich ſind / gleichwol aber darneben denen Cammer Raͤhten obliegt / nach gelegenheit der Zeiten / vnnd dem Exempel anderer / oder auß verſtaͤndigem nachſinnen an ei - nem vnd andern Gefaͤll einen newen Nutzen ohne beſchwerung anderer zu be - dencken / vnd derowegen ihre Vorſchlaͤge dem Landsherrn zu thun.
4. Jnſonderheit iſt zu Einbringung der Fuͤrſtl. Einkunfften die richti -9. Von rich tiger Rech - nung aller Herrſchaft lichen Rech nungs Be - ampten. ge Berechnung von allen Dienern vnd Verwaltern der Herrſchafftlichen Gefaͤlle / vnd deren gebuͤhrliche Abhoͤrung von noͤhten / Es beſtehet aber ſolche Rechnung in eygendlicher Verzeichnuß der Einnahme / Außgabe vnd Vberfluß Reſt oder Receſſes vnd wird durch die Fuͤrſtl. Cammer denen Rechnungsfuͤhrern richtige Maſſe in dieſen Puncten fuͤrgeſchrieben / vnnd die Exa mination der Rechnung darnach angeſtellt / Als 1. bey der Einnahme iſt die ſelbe entweder gewiß vnd beſtaͤndig / oder ſie ſteigt vnd faͤllt vndiſt240Teutſchen Fuͤrſten-Statsiſt vnbeſtaͤndig: Die beſtaͤndigen Einnahmen an allerhand gewiſſen Erbzinſen vnnd Gefaͤllen werden gefehrt vnnd verzeichnet nach inhalt iedes Ampts Erb: Sal - vnd Lagerbuͤcher / vnd der bey ieder Rechnung dar - auß nothwendig fliſſender Titul / deren keiner außzulaſſen / noch zu vbergehen vnd etwa fuͤr ein accidens deß Amptſchreibers oder Dieners zu halten iſt: V - ber alle beſtaͤndige bey Vnterthanen ſtehende Gefaͤlle muͤſſen Jaͤhrlich newe Mahn Regiſter vnd Verzeichnuſſe durch die Einnehmer oder Amptſchreiber verfertigt werden / alldieweil ſich die Beſitzer der Zinß vnnd dergleichen Guͤter offters endern / vnnd in verbleibung ſolcher Verneurung groſſe Verwirrung vnd Verminderung der beſtaͤndigen Renten entſtehen / auch muͤſſen vber diß einem ieden / der ſolche Gefaͤlle entrichtet / Zetteln vnd Quittungs Scheine auß geantwortet vnd daruͤber dennoch in das Regieſter die gewoͤhnliche Zeichen / o - der (dedit) daß es gegeben ſey / geſchrieben werden / damit der Diener im Fall er reſte / bey den Leuten / oder ein mehrers / als ihm gebuͤhret / forderte / vberwieſen vnd dieſe auch kundig wuͤrden / was vnd weßwegen ſie iedesmahl gemahnet werden. Die meiſte Nutzungen aber ſind nicht dergeſtalt beſtaͤndig / ſondern ereignen ſich bald hoͤher bald geringer / nach vnterſchied deß Jahrgangs vnnd anderer Vmbſtaͤnde / beſtehet demnach hierinn der groͤſte Fleiß bey der Rech - nungs fuͤhrung vnd abhoͤrung / daß wo muͤglich die Fuͤrſtl. Cammer nicht auf eines jeden anzeige allein traue / ſondern andere Nachrichte vnd Mittel gebrau che / wodurch man eygentlich oder doch mehrentheils wiſſen koͤnne / ob die ange - gebene Einnahme nicht hoͤher oder groͤſſer / ſondern wehrhafftig alſo wie ſie an - gegeben wird / geweſen / denn ob gleich alle ſolche Diener mit ſchwerer Pflicht belegt werden / ſo gibt es doch die taͤgliche Erfahrung / dz der Menſchen boßheit10. Noth - wendig e Puncte bey Iuſtificatiõ der Einna - me. vnd Vntreu dißfalls oͤffters ſolche Pflicht vberwindet / dahero groͤſſer Vnter - ſchlag vnnd Betrug vorgenommen wird. Zu dieſem Ende wird nun in der - gleichen Einnahme ein vnd andere Vorſichtigkeit gebrauchet: Als zum E - xempel / in allen Aemptern in gemein die Einſchickung der Ex - tract aller Einkunfften gangbahrer vnd vngangbahrer / wie ſie iedesmahl ſich befinden / vnd zwar mit dem Vnterſchiede / daß vber die / welche nur einmahl im Jahr gefallen / auch nur ein Jaͤhrlicher Extract, etwa 14. Tage vor dem Lie - ferungs Termin vber die aber / welche etlich mahl vnd offters erhaben werden / nach Gelegenheit alle Quarthal / oder auch alle Monahte ſolche Extracte ein - geſendet werden.
Ferner vnd inſonderheit bey Bergwercken / dienet zum beweiß der Ein - nahm / der Gebrauch der Kerbhoͤltzer / der Schicht meiſter vnnd die Gegenver - zeichnuſſe der Bergſchreiber / Huttenſchreiber vnd Zehendner. Bey den Ge - leiten die Einwerffung in verſchloſſene Koͤſten / oͤfftere einſchickung der ver - zeugnuſſe / vnd die etlicher Orten gebraͤuchliche Außwechſelung der Zeichen / beyder241Dritter Theil. der Waldnutzung / daß die Schreib Regiſter / was iedweder an Holtz Ma - terralten erlangt / durch zwo Perſonen / nemblich durch den Amptman / oder der deſſen Stelle verwaltet / vnd denn auch den Forſtmeiſter gefuͤhrt / vor einſchi - ckung der Waldmieth oder Waldgelder darauff folgende Rechnung darnach examinirt werde / Jtem das die abzehlung deß Floͤßholtzes erſtlich durch die Be - ampten an die Floßmeiſter vnd denn nach der Liefferung durch eine Perſon auß der Cammer an den jenigen / der es einnehmen vnnd verwahren ſoll / geſchthe: Die Verzeichnuſſe / was monathlich an Holtz geſchlagen / oder auff Schneide - muͤhlen oder Hammerwercken verfertigt vnd vertrieben wird.
Bey der Wildrechnung dienet die Einſchickung der Verzeichnuſſe / was auff jeden Forſt geſchloſſen oder gefangen / vnd die Vberlegung deß dage - gen verordneten Pirſch oder Fang gelds.
Bey der Steur Rechnung die Einſchickung richtiger von der Obrig - keit beſtegelter / vnd von dem Vnter Einnehmer vnterſchriebener Regieſter deß Steuerſchlags anjedem Orte / ſo wol was etwa weiter der Steur zugewachſen oder abgangen / etwa 14. Tage vor jeden Steur Termin / welches alles gegen die Anſchlaͤge zu halten vnnd zu juſtificiren: Alſo auch vor den Vngelds oder Tranckſteur Terminen die Einſchickung der extracte / was gebrauet oder verzepfft / oder was an Wein erwachſen / was eingelegt vnd verkauff / worden.
Bey Frohngelds Rechnung eigendliche Verzeichnuß der Perſonen vnd ihrer frohnbahren Pferde vnnd Zugochſen 14. Tage vor den Frohngelds - Terminen / vnd die bey der Cammer darauff angeordnete Abzehlung vnd Ab - rechnung der geſchehenen Frohnen bey Hoff vnd auff dem Lande.
Bey dem Jahrwuchs von Ackerbau / daß mit den Schnittern vnd Treſchern richtige Kerhhoͤltzer gehalten / von den eingebrachten Fruͤchten eine Prob getroſchen / nach der Ernde der gantze Jahrwuchs Summariſch be - ſchrieben / denn vber das auffheben deß Getreydes / alle 14. Tage / und auff Licht - meß / oder wenn folgends gar außgetroſchen / was die gantze Einnahme / Auß - gabe vnd Vberſchuß deß Getreyds geweſen / Verzeichnuß eingeſendet werden ſollen.
Bey der Viehzucht vnd Schaͤffereyen / das die Zahl deß Viehes vnd ſonderlich der Schaffe oͤffters vnvermerckt durch jemands auß der Cam - mer vberzehlt / auch ein gewiſſe Perſon zu der Wollenſchur vnnd abzehlung der jaͤhrlichen Mehrung befehlicht / dieſelbe richtig verzeichnet / alle Herbſt vnnd Fruͤhling Verzeichnuß daruͤber eingeſchickt / der Abgang darauff zu er - ſetzen angeordnet / vnd allen Rechnungen voͤllige inventaria vber allerley Viehe vnd deſſen Mehrung vnd Abnahme beygelegt werden.
Jngleichen daß bey beſetzung vnd außfiſchung der Teiche auß der Cammer gleicher Geſtalt jemand zu gegen ſey / Regiſter halte / vnnd in deßH hBeamp -242Teutſchen Fuͤrſten-StatsBeampten Rechnung hernach dahin geſehen werde / ob die Summa deß ange - gebenen Empfangs vnd Verkauffs damit eintreffen / oder wie hoch der Abgang vnd ob er gewoͤhnlich vñ vermuhtlich ſey / darumb dann auch nach jedesmahlt - ger Fiſchung vnd beſetzung die ſpecificationes, in gleichen wegen der Fiſchbaͤche was darauß genommen wird / monathliche extracte einzuſchicken / nicht weni - ger die Beſchaffenheit der Teiche / die ſich ſelbſt beſetzen vmb den Herbſt vnnd Fruͤhling zu berichten.
Alſo wird auch dergleichen Abordnung gethan / bey Anßkaͤltern vnnd Ablaß deß Weins durch gewiſſe Maſſe / wie viel Abgang an Lager-Wein / Heffen Recht vnd Fuͤll Wein / nach gewoͤhnlicher Art paſſiret werden ſoll; Bey dem Wieſewachs mit Verzeichnuß vnd Kerbhoͤltzern der gefuͤhrten Fuder.
Bey Hoffkůchen / Keller: vnd Futterrechnungen muͤſſen die Einnahmen auß denen Rechnungen der andern Beampten / von denen nach Hoff die Liefferung geſchicht / vnd der Hoff-Aempter Quittungen ſich erweiſen / der Tax aber an Gelde nach der Cammer Verordnung gefuͤhrt werden.
Auß dieſen vnd dergleichen Vetzeichnuſſen nach richten vnd auff ſichten / kan bey abhoͤrung der Rechnungen die Einnahme betrachtet / ob es zutreffe darzu gezeichnet / oder da die Summa von deſſelben / oder auch von deß nech - ſten Jahrs Ertrag abweicht / ſteigt oder felt / die Vrſache erkundigt / vnd nach gruͤndlicher befindung dazu ſchrifftlich angemerckt werden. Wie denn ins ge - mein alle newe Einnahmen / die durch verbeſſerung der Aempter vnd Cammer - guͤter erwachſen / oder im Gegentheil der Abgang vnnd verminderung in alle Rechnungen vmbſtaͤndlich zuſchreiben / vnd zu foͤrderſt die vorigen Jahrs Reſt vnd Vorrath darzu zubringen. Da auch einer in ſeiner Rechnung von einem andernetwas zu ferner Außgabe vnd anwendung empfangen / vnd ſolchen Vor ſchuß in Einnahme fuͤhret / ſo wird zu foͤderſt nach deß andern ſeiner Rechnung / wie hoch er ſolches in Außgabe verſchrieben / vnnd worauff der ander quittiret / mit fleiß geſehen / vnd alſo der Grund / daß es nicht mehr oder weniger geweſen / erforſchet:
Da auch offt etliche Rechnungen in einander lauffen / wird darnach die Summ ſo lange von einem zum andern juſtificirt biß endlich bey den letzten der Vorrath oder Vberſchuß erlanget / vnd mit den vorigen einſtimmig befunden wird. Seind aber etliche Cammerguͤter vnd Gefaͤlle verpachtet / vnnd vmb ein gewiſſes außgelaſſen / muß die Einnahme mit der in Pachtbrieffe auff Fuͤrſtl. Cammer Befehlgemachten Summ vber einſtimmen
Etliche gar vnbeſtaͤndige Gefaͤlle als Lehen-Wahren / oder Hand Lohne / koͤnnen mit dem Zeugnuß der Gemeinden jedes Orts / oder mit denen in Gerichten beſtetigten Kauffbrieffe die execution oder Huͤlffs Gelder mit dem Huͤlffs Befehl vnd dem Beſcheid / darinn eine Summa zu erkandt die ſtraf - fen mit dem Protocoll oder Befehl der Beampten oder der Regierung; DieHand -243Dritter Theil. Handwercks Buſen vnd Meiſter-Gelder mit den Zeiteln der Ober - meiſter vnd den Jnhalt der Jnnung / belegt werden. Jſt auch verordnet daß in ſolchen Sachen der Amptſchreiber oder Rechnungs Bediente jedes Orts bey der Verhoͤr vnd Gerichts-Stelle mit ſeyn / vnnd die Summ der Straffen in ſein Manual mit einzeichnen ſolle: Bey der Fuͤrſtl. Regierung wird daruͤber durch einen Cantztley Verwandten richtige Verzeichnuß gehalten vnd ſolche durch die Beampte eingetrieben. Alle Einnahme aber welche entſtehet auß Ge - treydig / Heu vnd Grommet / Schaff vnd Rind-Viehe Fiſche / Holtz / vnd der - gleichen materialien welches verkaufft / verehrt / nach Hoff gelieffert / an ſtat bah res Geldes hingegeben / zu Fuͤrſtl. außrichtung gebraucht / oder auf den Anſchlag außgethan wird muß mit Fuͤrſtl. Befehlen belegt / der Cam̃er Tax oder Marckt - Tax nach Gelegenheit beſcheinigt / vnd zu dem Ende der Haupt: oder Geldrech - nung eine eigendliche Stuͤckrechnung / darauß man ſehen koͤnnen / wie viel jedes geweſen / was davon verkaufft oder weggelaſſen / oder was vbrig ſey / angehenget vnd darauß die Einnahme an Gelde juſtificirt werden.
Jns gemein iſt auch zu diſem Ende einem jeden bey pflichten befohlen / daß er ein richtiges manual oder taͤgliche Verzeichnuß aller ſeiner Einnahme vnnd Außgabe halte / vnd die Rechnung darauß formire, keines Wegs aber ſolches vnterlaſſen / oder verkehrter Weyſe auß der Rechnung ein manual ziehen ſoll / damit man allen fals / vnd in Mangel ander Mittel und nachrichten / auß eines jeden eigenen Verzeichnuß nach den vmbſtaͤnden der Zeit vnd der Summ / wie es mit der Rechnung einſtimme / abnehmen / vnd entweder den Betrug oder der Verſtoß / welcher offt trewen vnd fleiſſigen Dienern in weitlaͤufftigen Rech - nungen begegnet / darauß ermeſſen koͤnne.
Demnach auch etliche in der Summ ihrer Rechnung zwar ſich richtig erwieſen / aber dieweil ſie ein gantzes Jahr / oder auch an weitlaͤufftigen Cam - mern / wol mehr Zeit zu ablegung der Rechnung haben / pflegen ſie inzwiſchen mit dem Vorrath an Gelde oder Getreydig allerhand Partiten / zu treiben / ſol - ches wenn es thewr iſt zuverkauffen / vnd hernach bey der wolfeylen Zeit / wieder zu erſetzen / auch das Herrſchafftliche Geld auff eine Zeitlang vmb allerley ge - nieß fuͤr ſich oder bey andern anzulegen / vnd dergleichen; Alſo daß auff ereig - nenden Nothfall die Herrſchafft ihres Vorrahts nicht maͤchtig ſeyn kan / vnd auff der Beampten Wiedererſetzung mit Schaden warten muß / offters auch der Beampte ſolche nicht wieder thun kan / ſo iſt ſolches nicht allein bey hoher Straff erſtlich verbothen / ſondern es wird auch offters vnd vnvermuhtet in den Aemptern nach dem Vorrath deß Getreydigs deß Viehes / vnd andern ma - terialien welche Geldes werth ſind / geſehen / die bahren Mittel aber denen Be - ampten nicht das Jahr vber in Haͤnden gelaſſen / ſondern zu der Zeit / wenn ſie geloͤſt werden vnd einkonmen / oder je bald hernach eingefodert / vnd alſo keine vberhaͤuffung der Einnahme in den Amptern verſtattet.
H h ijBey244Teutſchen Fuͤrſten-StatsBey der Außgabe ſind denen Beampten gewiſſe Summẽ Geldes /11. Noth - gige Punc - ten bey der Außgabe. Getreydichs / Holtzes / and dergleichen in ihren Beſtallungen anbefohlen / die ſie allezeit vnd beſtaͤndig / es werde ihnen denn einanders abſonderlich befohlẽ tuͤchtig vnd gewoͤhnlicher Weyſe abrichten muͤſſen / als da ſind allerley Ampts Diener Jtem / der Geiſtlichen vnd Schuldiener ins Ampt gewid - mete Beſoldungen / Stifftungen / vnnd dergleichen / dieſe Außga - ben muͤſſen mit Quittungen derjenigen / denen ſie gereicht / belegt werden / vnnd haben alsdenn ihre Richtigkeit. Etliche ſind durch gewiſſe Herrſchafftliche Verordnung beſtaͤndig gemacht / als da iſt / ein gewiſſer Abgang an Ge - treyd ſo auff den Boden liegt / vnd durch die Eindorrung verurſacht wird am Wein der im vorraht liegt / ein gewiſſes verlag der Schreiberey zu Zeh - rung bey abhoͤrung der Rechnung / oder bey andern Verrichtun - gen / dadurch die Gefaͤlle eingebracht werden / die Belohnung gewiſſer Tagloͤhner / Arbeiter vnd Handwercker / die ihnen nach der Beſtallung / oder auff ſonderbahren Fuͤrſtl. Befehl obliegt / vnnd das ſie wuͤrck - lich vnd mit Rath auch nach proportion der Arbeit geſchehen / erwieſen werden kan.
Andere Außgaben aber ſind zufaͤllig / vnnd muͤſſen mit ſonderbahren Fuͤrſtl. oder Cammer Befehlichen vnnd Quittungen deren / denen ſie gereicht ſeyn ſollen / belegt werden / als da iſt der Auffgang bey Anweſenheit Fuͤrſtl. Herrſchafft / oder dero Bedienten / daruͤber alſo bald Verzeichnuß gemacht / vnd von den Landsherrn oder den Cammerverordneten / oder denen / auff die es gewendet / vnterſchrieben werden muͤſſen.
Die Baukoſten muͤſſen auch vornemblich mit Fuͤrſtl. Befehlen / auß - genommen gar geringe / welche in einer gewiſſen verordneten Summ auff gut - achten der Beampten gefuͤhrt worden: Vber diß noch mit Dingzetteln vnnd Quittungen der Handwercker / auch / wo es noͤhtig mit dem Augenſchein ſelbſt erwieſen vnd belegt werden / auch im Fruͤhling vnd Herbſt die berichte / was man vor Holtz oder andere Materialien bedarff / vnd darneben monathliche extracte was am Baw verrichtet worden / erfolgen.
Die Bohtenlohne muͤſſen ohne Noth nicht auffgewendet / vnnd wenn ſie auff Anordnung der Fuͤrſtl. Herrſchafft Cammer oder Regierung geſchehen mit den Befehlichen / oder zum wenigſten mit den Zetteln der Amptſchoͤſſer / deß Botenmeiſters vnd den recepiſten beſcheinigt werden.
Der Abgang von Viehe / vnd ſonſt am Inventario der Mobilien muß zeitig vnd vmbſtaͤndig berichtet / vnd wo muͤglich / mit dem was von jedem ſtuͤck - weiſe vberbleibt / berechnet werden.
Zahlete aber der Rechnungs Beampte auff Fuͤrſtl. Anweiſung etwas auß / welches ſonſt auß der Cammer ſelbſt geſchehen ſolte / oder er liefferte erwas ohne Quittung in Hoffnung nechſter Zuſammen Rechnung / hat er zwar ſol -ches245Dritter Theil. ches auff Abſchlag deſſen / was er zulieffern hat / an vnd zu zu rechnen / aber er muß ſolche Poſten nicht allein hiernechſt mit Quittungen belegen / ſondern er iſt auch ſchuldig in wenige Zeit dazu etlicher Orten 6. Wochen beſtimmet / die gethane Außlage vnd daher habende zu rechnung in die Cammer zu berichten / darmit ſie ſich darnach wegen vermuteter Einkunfft auß ſolchem Ort / deſto ei - gentlicher achten / auch nach beſindung / daß ſolcher Beampte / da es ſich verzoͤ - gerte / Quittiret werde / Anordnen koͤnne: Wiedrigen Falls vnd in verzoͤgerung ſolches Berichts / iſt nicht unbillich / daß man ſolche Poſten nicht Paßiren laſe / auch die zu rechnungen / ſo viel muͤglich / einziehe vnd vermeide. Was aber uͤber ſolche Capitel der Außgabe noch ferner uͤbrig iſt / daſſelbe muß / wie gedacht / zur Fuͤrſtl. Cammer baar gelieffert / oder der Vorrath des getreydigs oder Weins Holtzes und andern vorraths zu derſelben Diſpoſition gewaͤhret / die Summ des Viehes dargeſtelt / vnd alles in dem rechten Stand / wie die Rechnung es außwirfft / geleyſtet werden / vnd zwar iſt dieſe Ordnung nothwendig / daß man nicht biß auff daß Ende deß Jahrs warte / vnnd alle Gefaͤlle den bedienten in Haͤnden laſſe / ſondern es ſoll bey ieder Fuͤrſtl. Cammer in iedes Ampt ein an - ſtalt gemacht ſeyn / von welchen Einkunfften ſie die ordentlichen Ampts außga - ben nehmen / vnd welche ſie zu ieder Jahrzeit einbringen / vnd zur Cam̃er lieffern ſollen / ſintemahl die Ampts außgaben klein / vnd ins gantze Jahr zertheilet / alſo auch von einzeln Gefaͤllen zu nehmen ſeyn / zu Fuͤrſtl. Cammer / vnd dabey fuͤr - fallenden groſſen Außgaben aber pflegt man die ſtaͤrckſten vnnd bereiteſten Ge - faͤlle vorzubehalten vnd außzuſetzen / welche die Beampten in guten gangbaren Muͤntz ſorten neben gebuͤhrlichen Muͤntz-Verzeichnuſſen einſenden muͤſſen.
Demnach aber vnd weil nicht alles auff die geſetzte Zeit einkommet / auch12. Von dem Vber - ſchuß vnd Reſt. von dem was zu Ampts außgaben geordnet noch etwas uͤberbleibet / ſo wird in Abhoͤrung der Rechnung wenn beede Theile derſelben / nemlich die Einnahme vnd Außgabe durchgangen / der Calculus richtig vnd genaw gezogen / vnd ſo ferne die Einahme groͤſſer alß die Außgabe ſich befindet / iſt der Beampte ſchul - dig den Nachſtand alſobald zu erſetzen / oder aber mit Grund anzugeben / an wel - chen Orten etwa ſolcher noch außſtehe; Jm Fall er nun ohne Vrſach ſolchen auffwachſen / vnd etwa gar durch ſeine Fahrlaͤſſigkeit Caduc werden laſſen / vnd ſeinen Fleiß nicht gebraucht / ſolches bey Zeiten dem Amptman oder Schoͤſſer eroͤffnet / vnd umb Aßiſtentz angehalten / hat er ſich daran ſelbſt zu erholen / un - terdeſſen aber der Fuͤrſtl Cammer ſolches gut zu thun vnd zu erſtatten: Sind aber die Reſten alſo beſchaffen vnd in darzu angeordneter Examination durch die andere hoͤhere Beampte befunden / daß ſie entweder gar nicht uͤber allen ange - wandtẽ fleiß einzutreibẽ / uñ ſind gleichwol in der Einnahme voͤllig mit geſuͤhrt / oder ſie ſind gar leichtlich kuͤnfftiger Rechnung zu erheben / ſo werden ſie bey Fuͤrſtl. Cammer angenommen / vnd wird er gleichwol dahin gehalten / ſolcheHh iijeigent -246Teutſchen Fuͤrſten-Statseigentlich anzuſetzen / vnd bey kuͤnfftiger Rechnung entweder im erſten Fall / ſo gut alß muͤglich / zu treiben vnd in Einnahme zu fuͤhren / oder aber / da ſie gar nicht einzubringen / vnd davor bey Fuͤrſtl. Cammer gehalten werden in der Auß - gabe vnd Abgang iedesmahl mit anzugeben. Fehleten auch demſelben ſonſt erli - che belege vñ Quittungen / oder es beſtunde eine Poſt auff berechnung mit einem andern Beampten / alſo / daß ſolchen Defects halben zu beſchluͤßlicher Iuſtifi - cation der Rechnung nicht zu gelangen / ſo wird ihm zwar / iedoch im erſten Fall / vnd weil ohne Befehl vnd Quittung nichts außzuzehlen / nicht ſo viel / im andern aber etwas mehr Zeit zu ergentzung ſolcher Defecten verſtattet / vnd wenn ſol - ches geſchehen / oder da die Rechnung bald anfangs richtig iſt ihme eine Quit - tung unter Fuͤrſtl. Hand und Siegel außgehaͤndigt darinnen die Einnahmen / Außgaben Vberſchuß / vnd deſſen Gewehrſchafft / ſo wol auch die Reſten / ſo deren verhanden ſind / vnd zu kuͤnfftiger Einnahme neben dem Inventatio vor - behalten werden / deutlich vermeldet: Hingegen ſo er mehr außgeben alß einge - nommen / hat er macht in nechſter Rechnung den Vberreſt in der Außgabe / zu foͤrderſt mit zu verſchreiben / vnd ſich alſo zu erholen / die Rechnung aber wird in dem Cammer Archiv beygelegt.
Zu dieſem muͤhſeeligen Werck der Rechnungs abhoͤrung iſt nun zwar die gantze Fuͤrſtl. Cammer verfaſſung mit angeſehen / vornemlich aber laͤufft es in des Rent meiſters verrichtung / alß welcher in ſeiner Beſtallung eigent ich da - hin gewiſſen / daß er auff dieſe vnd dergleichen Stuͤcke / welche zu Richtigkeit der Rechnung dienen / fleiſſige achtung gebe / die einſchickung der Extracte, Be - richte / Verzeichnuſſe / vnd der Rechnung ſelbſt ſchleunig befoͤrdere / auch da er an den Rechnungs bedienten Vntrew oder Vnfleiß ſpuͤrete / ſolchen beyzeiten vorkommen vnd umb enderung Errinnern / oder ſolche mit geringen Dienern auf den Vorwercken vnd Cammerguͤtern / mit vorbewuſt der Cammer-Raͤthe / ſelbſt treffen ſoll. Es ſind auch wol gemeine vnd ſonderliche Puncte verfaſſet / wornach in Abhoͤrung der Rechnung bey der Einnahme vnnd Außgabe zu ſehen.
Nechſt deme vnd wegen weil Ertrags der Cam̃erguͤter vnd Jahrwuchſes / auch der Viehe nutzung / groſſe Auffſicht zu brauchen / ſo iſt bey der Rent-Cam̃er eine Perſon von noͤthen / die man etlicher Orten den Caſtner nennet / welcher nicht allein alle Beſchaffenheit ſolcher Guͤter in außſuͤhrlicher Beſchreibung / vnd davon alle nottuͤrfftige Nachricht haben / ſondern auch / daß er die Verzeich - nuſſe uͤber allerley Ertrag vnd Vorrath derſelben / von den Beampten zeitlich einfordere / ſeine Errinnerung dabey thun / eine vnd anderer uͤberzehlung und be - ſichtigung dergleichen Sachen ſelbſt beywohne / damit man auß den Verzeich - nuſſen vnd ſeinem Bericht die darauff folgende Rechnung ermeſſen / auch daßJenige /247Dritter Theil. Jenige / was man ſich in einen oder anderen Stuͤck beylaͤufftig zu verſehen / oder wieder darauff nothwendig zu verordnen habe / wiſſen vnd in Diſpoſition brin - gen koͤnne.
Nichts weniger muß auch ein ſolcher Bedienter beſtellet ſeyn / der die Rech nung / wenn ſie von denen Cammer-Raͤthen nach ihren Tituln vnd Capiteln Examinirt worden / mit fleiß Calculire vnd nachrechne / damit darauff nach be - findung die letzte Summ gezogen vnd Ouittung ertheilet werden koͤnne. Vnd wird auch in der euſſerlichẽ Form der Rechnung dahin geſehen daß ſolche reinig - lich vnd deutlich geſchrieben / eingebunden / Foliiret, ein Summariſcher Ex - tract davon gemachet / die Getreyd Rechnung vñ andere beſondere Stuͤcke ab - ſonderlich eingeruckt / vnd ordentlich wie ſie in der Geldrechnung ſtehet / ange - fuͤget / auch den Ampts-Rechnungen die Waldgedings Regieſter / Zoll Manua - lien vnd dergleichen / ob ſie gleich von denen Amptſchreibern nicht gefuͤhret wor - den / ſo denn die Inventatia, welche die Beampten uͤber die Herrſchafftliche Mobilien, die in ihrer Verwahrung ſind / von ſich geben / mit angehaͤngt / vnd allenthalben / wo es noͤtig / auff die Stuͤckrechnung / mit anziehung des Folii ge - wieſen / die befehle vnd belegt mit Numeris allegiret, vnd denen Originalien bey gelegt werden.
Wann denn auch / wie oben erwehnt / die Waldberg vnnd Jagt nutzun - gen manchs Fuͤrſtenthumbs weitlaͤufftig / vnnd die Rechnungen daruͤber auß - traͤglich vnd wichtig ſind / vnd mit fleiß Examinirt ſeyn wollen / ſo ſind den Cam - mer Raͤthen vnd Rentmeiſtern dißfalls an die Hand zu gehen / bey der Rente - rey / Ein oder mehr Forſt / Floͤß - vnd Jagt-oder Bergſchreiber geord - net / welche die Verzeichnuſſe vnd Waldreziſter von den Beampten / noch vor der Rechnungs Terminen oder Waldgedingen / ſo wol auch die Verzeichnuſſe uͤber die Schneidemuͤhlen / ein treiben / hiernechſt dagegen die Rechnungen Col - lationiren, den Tax auß der Fuͤrſtl. verordnung Examiniren, die Summ der auß Gnaden oder auf Beſoldung gegebene Holtz Materialien nach den befeh - lichen vnd beſtallungs vnd dergleichen verordneten Puncten halten / die Wald - buß Regiſter gleicher geſtalt einfordern / vnd zur Reſolution fuͤrtragen bey ab - wegung des Herrſchafftl. Ertrags an Pech bey abzehlung des Floßholtzes / der Bloͤcher auff die Schneidemuͤhlen / ꝛc. ſelbſten ſeyn / vnd die ſonderbahre Ver - zeichnuſſe einer ieden dergleichen Nutzung bey Zeiten ſich außhaͤndigen laſſen / auch dergleichen in den Bergſachen thun ſoll.
Nichts weniger muß er auch in Jagtsſachen die Pirſchregiſter vnnd der - gleichen Nachricht bey haͤnden haben / die eingeſchickte Jagtrechnung dargegen vnnd daß Deputat vnd gnaden Wildpret auß den befehlen vnd Beſtallungen nachrechnen / auch in allen dieſen Forſt: Jagt vnd Floß-auch Bergwercks - Sachen mit ſchreiben / Concipiren, vnd mit ordentlicher Hinterlegungallerſolcher248Teutſchen Fuͤrſten-Statsſolcher Vrkunden ſich gebrauchen laſſen / alles nach Jnhalt ſeiner daruͤber auß - fuͤhrlich habenden Beſtallung.
V. Jſt bey der Fuͤrſt. Cammer eine Perſon von noͤthen / welche von den Beampten vnd Rechnungs bedienten allen Vberſchuß an baaren Gelde em - pfangen vnd hernach auff der Cammer verordnung / außgeben muß / vnd ge - ſchicht alle liefferung an baarem Gelde / wie es durch die Gefaͤlle zum theil ein - kommet / meiſtens aber auß Getreyde / Wein / Holtz / Wollen / Viehe vnd derglei - chen geloͤſet wird; Denn was zur Hoffſtadt gebraucht / Dienern oder andern an ſolchen Materialien gereichet wird daß geſchicht auß den Aemptern ſelbſten / nach der in der Cammer gemachten Diſpoſition: Vnd wird nach dem Ge - brauch der meiſten Laͤnderzu Gelde gerechnet / vnd deßwegen bey Fuͤrſtl Cam - mer daß Getreydig alle Jahr nach dem mittelmaͤſſigen Tax eines ieden Orts angeſchlagen / vnd Beampten befohlen / daß ſie es alſo in Außgabe anrechnen / auch was ſie etwa außgeliehen oder in Reſt ſtehen laſſen / alſo bezahlt nehmen ſo es; Gegen dem empfang hat der Einnehmer bey der Cammer der heiſſe nun der Cammer oder Rentſchreiber / Zahlmeiſter / oder Buchhal - ter / oder auch ein Cammer oder Rentmeiſter ſelbſt die Beampten ſo iſt lieffern zu Quitetiren / vnd finden ſich ſolche Poſten in ihren Rechnungen / alſo daß auß denenſelben der empfang oder die Einnahme des Cammer-Ein - nehmers nachgerechnet vnnd Iuſtificirt werden muß. Zu weilen pflegt man auch umb verhuͤtung des hin vnd wieder tragen deß Gelds / oder Verluſts an der Muͤntze / zu verordnen / daß auß einem oder andern Ampt ſelbſt die Gelder / welche ſonſt zur Commer gehoͤren / an diß oder jenen Ort gezehlet / vnd mit denen Quittungen der Cammer zu gerechnet werden / welche Summa nichts deſto weniger der Einnehmer unter die behoͤrigen Capitel ſeiner Einnahme vnd Auß - gabe zu bringen hat; Es pflegt auch wol bey der Renterey noch ein ſonderbah - rer Einnehmer eines andern fuͤrnehmen gefaͤlles / alß der Land oder Tranck - ſtewer / oder des Bergertrags geordnet zu werden / damit die Geſchaͤffte ſich beſ - ſer auß einander theilen / vnnd wird darnach eines ſolchen Einnehmers oder Stewerſchreibers Rechnungsſum̃ in deß Cammerſchreibers / oder doch in die Haupt-Renterey Rechnung mitgebracht / vnd auß jener Special Rechnung belegt:
Anderer Qrten / wie ſchon gedacht nim̃et der Rentmeiſter / Cam̃ermeiſter oder Renterey Verwalter den Ertrag der Fuͤrſtl. geſaͤlle an baarem Gelde ſelbſt ein / man befindet aber faſt bequemer / daß die Perſonen welche Auffſicht vnd Dire - ction der Rechnungen haben ſoll / mit der Einnahme nicht beladen / ſondern dieſe Verrichtungen zu zerchellet werden vnd iſt demnach etlicher Orten / mehrer Richtigkeit halben / verſehen / daß der Rentmeiſter ein gewiß Buch haben ſoll / darein der Cammerſchreiber oder Einnchmer alle einkommende Geldpoſten / zu welcher Zeit ſie geſchehen / einſchreibẽ / uͤber diß auch eine woͤchentliche Verzeich -nuß /249Dritter Theil. nuß / was iedesmahl einkommen / vnd außgegeben damit hernach die Cammer Rechnung deſto beſſer uͤberlegt / vnd die Richtigkeit geſucht werden koͤnne.
Zu dem andern Haupt-Punct / nemlich der nuͤtzlichen vnd15. Vom andern Haupt - Punct der Cammer - verrich - tung. 16. Von ei - nen gemei - nen Ver - zeichnuß aller Ein - kunfften. gebuͤhrlichen Diſpenſation, außtheilung vnd anwendung der alſo ordentlich eingebrachten Cammergefaͤlle gehoͤret.
1. Eine eigentliche Verzeichnuß vnnd Tabell aller Herr - ſchafftlichen Einkunfften / wie hoch ſich dieſelbe an allerhand Stuͤcken belauffen / vnd zu welcher Zeit ſie einkommen; Demnach aber die meiſte dero - ſelben nicht in einer beſtaͤndigen Summ / ſondern nach unterſchied der Jahre ſich erweiſen; So gebuͤhret ſich nebenſt der General Taffel alle Jahr / vnd alle Quartel deſſelben einen Vberſchlag zu haben vnd zu verfertigen / worzu denn der Rentmeiſter den meiſten fleiß anwenden / zu dem Ende die Extracte oder Summariſche Verzeichnuſſe der Beampten / bedienten vnd Einnehmer zeitlich eintreiben / auß ieden Stuͤck oder Capitel der Einkunfft / die Sum̃a des Ertrags ermeſſen / vnd zwar biß auff kuͤnfftige eigentliche Berechnung / ehe et - was weniger alß zu hoch angeben vnnd entwerffen muß / damit auß ſolchem Vberſchlag der Lands Fuͤrſt und die Cammer-Raͤthe Bericht haben koͤnnen / Weſſen ſie ſich daſſelbe Quartal zu verſehen / vnd wie ſie darnach die Außgaben einzurichten haben / denn wo ſonſten aufs ungewiſſe gehandelt / der Stat der Ein - kunfften nicht Erkundigt / ſondern in ungegruͤndeter Hoffnung / daß diß oder Jenes ſich wol ſchicken vnd fuͤgen werde / verharret wird / da pflegt eine unordent liche Außgabe / zerruͤttung / Mangel vnd Schuldweſen leichtlich zu erfolgen.
II. Jſt man bey Fuͤrſtl. Cammer benoͤtigt einer ſo wol allgemeinen /17. Von Verzeich - nuß aller Außgaben. alß Special Deſignation, was ordentlicher vnnd zu faͤlliger Weiſe für Außgaben dem Lands-Fůrſten vnnd deſſen gantzen Stadt fuͤrfallẽ / oder was in dieſem oder jenem Stuͤck ſonderlich auch bey der Hofſtat von noͤthen ſey; Wie nun ietzt gedachter Maſſen ſolche notturfft vnd Auß - gabe theils beſtaͤndig vnd in einerley Summ ſeyn / alſo find derer noch vielmehr / welche nach Gelegenheit der Zeiten ſich endern bald hoͤher bald geringer fuͤrfal - len / dannenhero ſonderlich auch einem Rentmeiſter oblieget / ſolche nach allen Capiteln der Außgaben zu uͤberlegen / gehoͤriger Orten zeitlichen Bericht einzu - holen / vnd alſo ſolche Deſignation zu des Lands Fuͤrſten vnñd der Cammer er - wegung vnd beſchlieſſung bey Haͤnden zu haben.
III. Folget darauff / ſo offt es noͤtig / vnd zum wenigſten alle Quartal18. Von Berath - ſchlagung der Mittel zu den Auß gaben. eine ordentliche Berathſchlagung wie vnd zu welcher Zeit auch auß welchen Mitteln eine vnd andere Außgabe zu nehmen vnd anzuordnen / auch weñ vñ wo die behoͤrige Notturft deſſen / ſo man im Lande ſelbſt nicht hat / am Rathſamſten vnnd beſten zu ſchaffen vnd zu erlangen ſey / vnd ſonderlich wenn auff gemachte Vberſchlaͤge ſich befindet / daß der Außga -Jiben250Teutſchen Fuͤrſten-Statsben mehr alß der Einnahmen ſind / ſo gebuͤhret ſich auf Mittel zu gedencken / daß entweden ſolche außgaben ohne Schaden vnd Schimpf zu verſchieben / oder ein Extraordinar zu gelaſſen Mittel zu ergreiffen / der denn ins gemein viererley zu ſeyn pflegen / alß 1. Eine Anlage einer Stewer im Lande / welche man aber nicht ehe vornehmen kan / alß in denen Faͤllen / wo ſie zu gelaſſen / nemlich in fuͤrfallenden Reichs vnd Kriegsſteuren / oder in groſſen Landesnoͤthen vnnd Cammer-Beſchwerungen auf vorgehende bewilligung der Landſtaͤnde. 2. Die angreiffung des Fuͤrſtl. Vorraths an Baarſchafft / Getreyd / Mobilien vnd dergleichen / daruͤber denn auß den Rechnungen richtige Verzeichnuſſe vnd Vorrathsbuͤcher von dem Rentmeiſter / oder ſonſt eigentliche Inventaria von andern Herrſchaffts-bedienten gehalten werden muͤſſen / welche angreiffung aber auch mit guter vorbetrachtung der Vmbſtaͤnde zu thun / ob es zur Zeitrath - fam vnd nutzlich / ob es wieder zu erſetzen / oder ob die Noth ſo groß / daß mans nicht endern koͤnne ingleichen wie vnd wohin ſonderlich daß Getreyde / Wein / Wollen / am beſten zu vertreiben / daß es nicht Aufkauffern vñ wucheriſchen Leu - ten in die Haͤnde komme / die zu der Cammer vnd deß gantzen Landes ſchaden ungebraͤuchlichen Nutzen damit ſuchen.
Daß dritte die verkauffung eines Cammer oder deßgleichen Herrſchafftlichen Stuͤck Gutes / welche zu weilen vñ ſonderlich da ſolche Guͤter von Lehnleuten heim gefallen ſind / mit mehrern Nutz geſchicht / alß / daß ſich die Fuͤrſtl. Cammer mit mehrern Dienern vnd Auffſicht beladet / zu weilen aber / wenn man Alte nutzbahre Cammerguͤter loß ſchlagen will / ſchaͤdlich vnnd ſchimpfflich / vnd dahero wol zu bedencken / vnd zu uͤberlegen iſt / auch wo muͤg - lich / in euſſerſten Fall doch die wiederloͤſung vorbehalten wird.
Daß vierdte vnnd in vorigen Zeiten ſehr gewoͤnliche Mittel iſt die Auff - nahm eines Anlehns / ob nun wol Faͤlle ſeyn koͤnnen / daß auß unumbgaͤng - licher Noth zu abwendung bevorſtehenden groſſen Schaden oder ergreiffung ſcheinbar lichen Nutzens / iedoch in ſolcher Maſſe / daß man den Borg wieder Zahlen vnd Credit halten koͤnne / dergleichen Mittel nicht zu vermeiden / So wird doch in den meiſten Orten dieſes auß ſolchen dringenden Vrſachen nicht / ſondern daher vornemlich fuͤrgenommen / daß man unnoͤtige / uͤbermaͤſſige Auß - gaben zu groſſem Pracht vnd ungebuͤhrlichen Auffgang nicht vermeidet / vnd find daher ſo viel anſehnliche Fuͤrſtl. vnd dergleichen Cammern in ſolche Schul - denlaſt vnd Vnordnung gerathen / daß ſie letziger Zeit mit abrichtung der Zin - ſen von ſolchen Schulden / oder mit bezahlung deroſelben faſt gar nicht mehr fortkommen koͤnnen / ſondern entweder ihre nothduͤrfftige Außgaben ſampt den uͤbermaͤſſigen einziehen muͤſſen / oder den Creditorn keine Zahlung leyſten / da - hero viel an den Jhrigen zu groſſen Schimpff vnnd nicht geringer verantwor - tung ſolcher hohen Orten / ſchaden an ihrem Vermuͤgen leyden / vnd darneben auch aller Credit verlohren wird / daß auch in noͤtigen und unvermeidlichenFaͤllen251Dritter Theil. Faͤllen kein Anlehn von Jem ands mehr faſt zu hoffen oder zu haben iſt: Hinge - gen durch ordentliche und nuͤtzliche Berathſchlagung / und gegen einander hal - tung der Einnahme vnd Außgaben / abſchneidung uͤbrigen Auffgangs vnd ver - meidung der unordnung / rathſamen Einkauff vnd dergleichen vernuͤnfftige Wege durch goͤttlichen Segen man nicht allein wol außzukommen / ſondern auch die in vorigen Zeiten auff die Fuͤrſtliche Einkunfften gewuͤrckte Schul - denlaſt wieder nach vnd nach abzutilgen: Zu welcher Rathſamkeit vnd billiger Chriſtlicher anſtalt daß Jenige / was wir oben im dritten Theil Cap. 7. Sect. 7. in Beſchreibung der Fuͤrſtl. Tugenden angefuͤhrt / einen Chriſtlichen Regenten bewegen vnd Anleyten kan.
IV. Geſchicht die Anordnung der Außgaben an ſich ſelbſt: 1. Der19. Von anordnung der Außga - ben an ſich ſelbſt vnd deren vor - nemſten Ti - tuln. Außgaben bey einem Fuͤrſtl. Cammerweſen / nach Abzug deren die in den Aem - ptern zu Beſoldung der Diener vñ dergleichen Anſtalt / dadurch die Einkunffte erhalten vnd eingebracht werden / geſchehen / ſeynd viererley: Deroſelben Zweck iſt im 1. Cap. dieſes vierdten Theils Summariſch angezeigt / koͤnnen aber wie ſie nach einander geſchehen auß den Capiteln der Cammer vnnd Rent-Rech - nungen erſehen werden. Man kan ſie Hauptſachlich in dieſe 5. Puncten oder Claſſen zu ſammen ziehen / alſo daß ſie geſchehen vnd berechnet werden. 1. Zu der Fuͤrſt. Hoffſtat. 2. Zum Regiements vnd Statsweſen. 3. Zu milden Sachen. 4. Zum Bauweſen. 5. Zu Bezahlung der Schul den. Bey der Hoffſtat fallen vornemlich folgende Außgaben vor.
Deß Lands Fuͤrſten Fuͤrſtl. Gemahlin vnd Kinder Handgel - der zu dero taͤglichen Außgaben / verehrungen / Ergetzlig - keit vnd dergleichen / worzu denn mehrentheils / vnd ſo viel die Gemahlin vnd Kinder betrifft / eine leydliche gewiſſe Summa gereichet wird.
Der Verlag der Fuͤrſtl. Hofſtat ſelbſt mit allerhand Notturft in Kuͤchen / Keller / Silber-Cammer / oder allerhand Fuͤrſtl. Haußrath Kleidung / Geſchmuck vnd Liberey / ſo wol fuͤr die ordentliche Hoffhaltung / alß auch bey Fuͤrſtl. Ehren Sachẽ / Beylagern / Kindtaufften / Begraͤbnuſſen / Bewir - tung oder außloͤſung fremder Herren / Geſandſchafften vñ Diener / Apotecken vnd Artzney / zum Marſtall vnd taͤgli - cher Fuͤtterung / zu erkauffung / auch allerhand dergleichen Ruͤſtung der Pferd / Kutſchen / Sattel / Zeuge / verlag der Stutereyen / zu belohnung allerley Handwercker / deren mã bedarff / zu Reiſe vnd Zehrungskoſten der Herrſchafft vnd Diener in dero Geſchaͤfften auff den Aemptern vnnd auſſer Landes / zu Beſoldung aller dero Diener in allen Collegiis, hoͤher und niederer. Zur Fuͤrſtl. Luſt vnnd Ergetzligkeit /J i ijmit252Teutſchen Fuͤrſten-Statsmit der Hof-Muſic, Comœdien, Ballet, Aufzüge / Fewerwerck / Ritterſpiel / zu künſtlichen vnd ſeltzamen Gartenwerck / zur Jaͤgerey / zur Mahlerey.
Zu verrichtung ſolchen Außgaben iſt zwar vornemblich wie obgedacht der Cammer-Einnehmer oder Cammer-Schreiber vnd demſelben in vielen Stuͤ - cken eine richtige Ordnung vnd deputat vorgeſchrieben / was er / zum Exempel / auff Anordnung deß Hoff - vnd Stallmeiſters / auff Quittung der vnter Hoff - bedienten ohne fernern Befehl / ingleichen denen dienern zu ihrer Ordinari Be - ſoldung reichen ſoll / im uͤbrigen muß er allenthalben von den Landsherrn oder der Cammer Befehl erwarten.
Ferner aber ſind zu vielen Stuͤcken abſonderliche Perſonen befehlicht / welche die Einnahme zwar von dem Cammer-Schreiber empfahen / aber die Außgabe der Fuͤrſtl. Cammer abſonderlich berechnen muͤſſen / als da ſind zu den Fuͤrſtl. Handgeldern / beſondere Secretarien oder Cammerdiener: Bey der Hoffſtadt / die Kuͤchen vnd Kellerſchreiber / Silberdiener / Fourirer davon im folgenden Capitel zu außrichtung der Zehrung der Herrſchafft auff den Aemptern / eine ſondere Perſon auß der Renterey / oder der Amptſchrei - ber jedes Orts / auff verſchickung vnd Geſandſchafften / die Secreta - rien oder andere Perſonen / welche deßwegen den Geſandten zugeordnet: Jn Kriegsſachen ſonderliche Caſſirer vnd Zahlmeiſter: Jn groſſen Ge - beuden ſonderliche Bawmeiſter vnd Bawſchreiber.
5. Jſt darauff die examination deß Cammer-Einnehmers vnd20. Von ab hoͤrung der Cammer - Rechnung. anderer in deſſelben Außgaben lauffender particular Rechnungen noͤhtig / dieſelbe geſchicht nun durch die Cammer-Raͤhte / vnnd werden dabey ins gemein eben die Vorſichtigkeiten / wie bey den Rechnungen der BeamptenJ i iijgebrau -254Teutſchen Fuͤrſten-Statsgebrauchet / nur daß allhier die Einnahme zum Exempel / deß Hoffſtats / Reiſe-Kriegs-Baw / vnd dergleichen Particular Rechnung / auß der Auß - gabe deß Cam̃erſchreibers / oder auch den Ampts-rechnungen / darauß ſie etwas erheben / vnd dieſer ſonderbahren Einnehmer dargegen gegebenen Quit - tungen geſuchet vnd erforſchet werden muß: Bey ihrer Außgabe vnd Reſten aber gebrauchet man ſich auch vnterſchiedlicher anſtalten / daß ſolche trewlich vnd ordentlich geſchehen muͤſſen; Als da iſt / daß bey der Hoffſtatt / wie wir hernach hoͤren werden / gewiſſe Deputat Zettel vnnd Gegenverzeichnuſſe gehal - ten bey den Außrichtungen vnd Zehrungen / angreiffung deß Vorrahts vnnd dergleichen / andere Perſonen auß der Cammer zur Auffſicht gebraucht / die Reiſe Rechnung der Herrſchafft ſelbſt zeitlich zum vberſehen vorgetragen / die Diener Beſoldung nach ihren beſtallungen An - vnd Abzug / der Hand - wercker Arbeit / auß ihren Zetteln / vnd berichten / auch Vnterſchrifften derer die etwas auff Befehl arbeiten laſſen das Bottenlohn mit deß Bottenmeiſters Zetteln / die Cantzeley Koſten / Pergamen / Papir / Dinten / Siegelwachs vnd dergleichen / mit Bekantnuſſen derſelben Bedienten / die Bawkoſten auß Fuͤrſtl. Befehlen / Vberſchlaͤgen der Bawmeiſter / Dingzetteln vnnd Be - kaͤntnuſſen / Abmeſſungen vnd Abrechnungen der zum Baw verordneten / die Kriegs Rechnungen auß den Rollen vnd Kriegsbeſtallungen / ins gemein alles mit richtigen Quittungen / oder ſo etliche geringe Außgaben / als Vereh - rungen vnd Allmoſen nicht quittiret zu werden pflegen / mit richtigen vmbſtaͤnd - lichen Verzeichnuſſen juſtificirt vnd belegt werden muͤſſen.
Deß Cammer Einnehmers Rechnung aber wird in der Einnah - me auß denen belegten Außgaben vnd Zurechnungen der Aempter / vnnd dem einſchreiben ſo er etlicher Orten jedes mahl in deß Rentmeiſters Manual oder Gegenbuch thun muͤſſen / wie auch auß ſeinem eigenen Manual vnd Wochen - Rechnungen; Die Außgaben aber mit den Quittungen derer / denen ers ſelbſt zugeſtellet / oder den Special Rechnungen anderer bedienten die von ihm etwas empfahen klar gemacht; Der Vberſchuß von ihme bahr angenommen vnnd in kuͤnfftige Einnahme gebracht / der Reſt eingefodert / oder da er keinen ſchuldig ihme alsdann die Quittungen / welche er denen Beampten oder andern gege - ben / nach Gelegenheit wieder außgehaͤndigt / vnd er darnechſt wie andere Rech - nungsfuͤhrer vollſtaͤndig quittiret.
6. Endlich wird auch bey einer Fuͤrſtl. Cammer eine Hauptrent - Rechnung erherſchet / welche der Rentineiſter zu thun hat / die dann nichts an - ders iſt als die ſummariſche vnnd hauptſachliche Beſchreibung aller Einnah - me vnd Außgabe im gantzen Lande / welche er auß deß Cammerſchreibers / vnd der Hoffſtadt Rechnung / auch zuweilen auß ſonderbahren Ampts vnd derglei - chen Verwaltungs Rechnungen / wann deren Außgaben nicht alle dem Cam -mer -255Dritter Theil. merſchreiber zugerechnet werden / verfaſſen muß / vngeacht er etwa mit Ein - nahme vnnd Außgabe wircklich nicht zu thun hat / ſondern ſolche einem andernoblieget / vnnd wird in ſolcher Rechnung die Einnahme nur in we - nig Haupt Capiteln / als in dem Ertrag der Aempter / Cammer - guͤter / Land vnd Tranckſteuren / vnd vorigen Jahrs Vberſchuß oder Reſt angeſetzet / vnd mit denen Rechnungen / der Aempter vnnd deß Cammerſchreibers beleget / die Außgabe gleicher Geſtalt in die vornehmſten Ti - tul derſelben zuſammen gezogen / vnnd mit den belegen der jetztgedachten Rech - nungen juſtificiret; Damit der Lands Fuͤrſt oder Herr ſich leichtlich ſeines Einkommens vnd Auffgangs jedes Jahrs erſehen moͤge: Vnnd geſchicht die Vberlegung vnd Abhoͤrung ſolcher Rechnung in beyſeyn deß Landsherrn vnd der Cammer / auch wol anderer Raͤhte / da denn wo ein Vberſchuß vorhanden / davon gerahtſchlaget wird / ob ſolcher an erkauffung mehrer Land vnd Leute / o - der Cammerguͤter / oder koſtbahren Mobilien / oder auff jaͤhrliche Zinſen auß - zuwenden / oder im Vorraht zu behalten / alles nach vmbſtaͤnden der Zeit vnnd Gelegenheit; Damit aber ſo wol dieſe Hauptrechnung recht gefuͤhret / alſo auch die Beſchaffenheit deß Cammerweſens deſto beſſer vor Augen ſey: So liegt ſonderlich dem Rentmeiſter ob mit allen denen jenigen / mit welchen man han - deln / rechnen / vnd in Cammerſachen verfahren muß / es ſeye nun andere Fuͤrſtl. Cammern / Landſchaffts Caſſen / Creditorn, Handels Leute / Diener oder Be - ampte / richtige Abrechnungen zu halten / vnnd ſolche in guter Ordnung zu ha - ben / maſſen ihme ſolches in ſeiner Beſtallung abſonderlich vnnd vmbſtaͤndlich eingebunden vnd vorgeſchrieben.
Auß dieſen zweyen bißhero erzehlten Hauptverrichtungen / vmb deren wil -22. Noth - wendige Puncte zu behaup - tung der bißhero er - zehlten zweyen vor nembſten Cammer - verrichtun - gen. len wol vornemblich die Verordnungen der Fuͤrſtl. Cammer vnd Renterey be - dienten bey Fürſtl. vnd dergleichen Hoͤffen geſchehen / kan nun der im Anfang dieſes Theilß / wie auch dieſes 4. Capitels angedeutete Hauptzweck diſes Stucks deſto klaͤrlicher erſcheinen / nemblich daß durch diſe verfaſſung das gantze Lands herrliche einkommen recht verwaltet / vor Abgang vnd Verminderung bewah - ret / auffs muͤglichſte erhalten vnd gemehret / auch recht vnd fuͤglich außgegeben vnd angewendet werde / darzu dann die Collegialiſche Berahtſchlagung / expe - dition vnd Arbeit / auch verordnung der Renterey / vnnd die beſondere Verrich - tung einer jeden darinnen beſtelten Perſon / in einer außfuͤhrlichen Cammerord nung / vnnd deutlichen beſtallungen eines jeden angeſehen vnd gemeinet iſt; Da mit aber die Art vnnd Weyſe auch noch weiters erfoderte obſicht / welche zu ge - buͤhrlicher beobachtung dieſes wichtigen in zweyen Puncten betrachteten ſtuͤcks nothwendiglich bey der Fuͤrſtl. Cammer gehalten wird / deſto mehr vnnd beſſer erſcheinen / ſo ſind deßwegen folgende Puncte zu mercken.
1. Obwol zu behauptung der Land Fuͤrſtl. Bottmaͤſſigkeit / Hoheit vndRegalien256Teutſchen Fuͤrſten-StatsRegalien die Geheimen - vnd Regierungs-Raͤhte vornemblich verordnet: Je - doch weil durch ſchmaͤhlerung derfelben / auch endlich die Einkuͤnffte der Cam - mer vermindert werden / etliche Regalien aber / die wir in dieſem 4. Theil Cap. 3. beſchrieben / der Cammer ſonderbahren Nutz vnd Ertrag bringen: So iſt de - nen Cammer Raͤhten Rentmeiſtern vnd Cammerverwandten in gemein auch die beobachtung aller Fuͤrſtl. Regalien / als eine nothwendige Art vnd Weyſe / dadurch ſie ihnen eygentlich obliegende Amptsverrichtung deſto mehr foͤrdern vnd behaupten koͤnnen / mit anbefohlen / ſonderlich aber in denen Stuͤcken / wel - che zugleich nutz vnd einkunfft mit ſich fuͤhren / derowegen ſollen ſie ihres theils keines Weges geſchehen laſſen / daß dem Landsherrn vnd deſſen Fuͤrſtenthumb an den Landgraͤntzen / Hoheiten / Heersfolgen / Steur / Berg Re - galien / Hober Wild - vnd Forſt-Bann / Geleit - vnd Zollgerech - tigkeit / Lehenſchafften Fiſcal gefaͤllen vnd dergleichen der gering - ſte Abtrag geſchehe / alle die von ihnen dependirende Amptſchreiber vnd Die - ner werden in ihren beſtallungen ins gemein auff die Behauptung ſolcher Din - ge auch mit gewieſen / dergeſtalt vnd alſo / daß ſie bey vermerckten Eingriffen ſo bald ihren vorgeſetzten Beampten oder der Cammer ſelbſt Bericht vnd Erin - nerung thun auch fuͤr ſich durch vnverſtand nichts verwahrloſen ſollen: Die Cammer aber ſelbſt auff ſolche an ſie gelangte Bericht in eylenden faͤllen / vnnd die in ihre Verrichtungen / der Einkuͤnffte halben / zu foͤrderſt mit lauffen / ſelbſt Verordnung / Gebot vnd Verboth thue.
Zum andern aber / wofern ſolche Dinge mit Fuͤrſtl. Hoheiten vnd Rega - lien ſich alſo hoch vnd wichtig anlieſſen oder zweiffelhafftig wuͤrden / daß ſie auß der fuͤrgeſchriebenen Cammer vnd Lands Ordnung nicht ihre klare Entledi - gung haͤtten / oder einer gerichtlichen oder maͤchtigern Anordnung beduͤrffen: So werden ſie auß der Cammer mit den Fuͤrſtl. Regierungs Raͤhten commu - nicirt in geſampt gehandelt / oder gar dahin mit außfuͤhrlichem Bericht der Sa chen gewieſen / vnnd daſelbſt vom Lands Fuͤrſten berahtſchlagt vnnd reſolvirt. Sintemahl auch hingegen denen Fuͤrſtl. Regierungs Raͤhten nichts minder oblieget / die manutenent aller Fuͤrſtl. Regalien vnd Einkuͤnffte zu bedencken / wie oben part 3. Cap. 7. ſect. 4. angezeigt: Jns gemein aber iſt die communi - cation zwiſchen beeden Collegien oͤffters noͤhtig / wofern entweder in der Re - gierung oder Rahtſtuben ſolche Dinge fuͤrkommen / die das Fuͤrſtl. Cammer - weſen nicht beruͤhren / oder hingegen bey der Cammer gar wichtige newe faͤlle ſich ereygnen / die auß dem Grund deß Rechtens / oder nach den Regeln deß Fuͤrſtl. Stats vnd Lands Angelegenheit ermeſſen werden muͤſſen.
Es tragen ſich auch ſachen wegen geiſtlicher vnd milder Stifft vnd Rei - chungen vnd dergleichen Anſtalten zu / daß zwiſchen Geiſtlichen oder Kirchen - Raͤhten in dem Fuͤrſtl. Conſiſtorio, vnd der Cammer ebenfalls geſampte Be -raht -257Dritter Theil. rahtſchlagung vnd Ermaͤſſigung vorgehen muß / damit entweder das Conſi - ſtorium wiſſen moͤge / was fuͤr Mittel zu dieſem oder jenem vorhabenden nutz - lichen Werck in Kirchen - vnd Schulſachen fuͤglich zu haben ſeyn / oder hinge - gen die Cammer mit nothduͤrfftigen Bericht verſehen werde / wie ein vnd ande - re bereits angeordnete Außgabe in dergleichen Sachen vnnd ſonderlich wenn der Perſonen vnd Arten halben / Zweiffel / Jrrung vnd Veraͤnderung fuͤrfie - len / ferner gebuͤhrlich anzuwenden / oder auch einzuziehen.
3. Dem nach in wolbeſtellten Regimentern eine ſonderbahre Cammer -[ 25. ]Die be - obachtung einer Cam - merordnñg oder verfaſ ſung. Ordnung auffgerichtet / in Cammerſachen ein Collegium der Raͤhte geordnet / vnd darneben eine Cammer Cantztley oder Renterey beſtellet; So wird durch die Cammer Raͤhte oder den Eiteſten derſelben / vnnd denn auch dem Rentmei - ſter zufoͤrderſt vber diſer Ordnung vnnd eines jeden beſtallung ſtaͤrcklich gehal - ten / dieſelbe oͤffentlich denen Cammer vnd Renterey verwandten abgeleſen / nach der Obſervantz gefragt / die ſaͤumigen vnnd dargegen handele / zu beſſerung ver - mahnet / oder nach Gelegenheit beſtraffet / vnnd iſt in denenſelben vmbſtaͤndlich zu ſehen / wie auff Art vnd Weyſe der Fuͤrſtl. Rahtſtuben alles geordnet vnnd beſtellet ſey: Als wegen ordentlicher Seſſion der Cammer-Raͤhte / ihrer Eydes formul vnd gemeinen Pflicht Ordnung zu votiren, wie die expedition mit leſung der Acten vnd ſtellung der Brieffe einzutheilen / die Sachen geheim zu halten / die Cammerſtube vnd Rentherey fleiſſig zu beſchlieſſen / trewlich vnpartheyiſch vñ glimpfflich zuverfahren / andere Herrendienſte nit anzune - men / den Geſchaͤfften beyzuwohnen / vnnd ſich davon ohne Er - laubnuß nicht zu abſentiren richtige Memorial, Prothocoll, abſchids obligation vnd Contracts, Beſtallungs vnd caution Bůcher zu hal - ten / alles in der verordneten Cammerſtube oder dem von der Herrſchafft ſelbſt verordneten Ort fůr zunehmen / ordentliche Zeit der Zuſammenkunfft zu halten / wie die einkommende Brief fe zuerbrechen / zuverleſen / zu regiſtriren, daruͤber zu beraht - ſchlagen / zu decretiren, ſolches alles außzufertigen / vñ zu ſiegeln ſey: Welcher Geſtalt die Rentherey verwandten ins gemein zwar zu Chriſtlichem Leben vnd Wandel / dann zu fleiſſiger auf wartung anzuhalten von ihnen alles befohlner maſſen in guter Geheimnuß vnd Verſchwiegenheit zu verrichten / die Leute be - ſcheidentlich zu tractiren, hingegen niemanden der in der Cam - mer zu verrichten / Vnbeſcheidenheit vnd grobe Bezeigung zu - verſtatten: So dann was die ſonderbahre Verrichtung deß Renthmeiſters / Cammer Secretarii Cammer-Einnehmers oder Cammerſchreibers / Caſtners / Cammer Actuarien vnd Regiſtrato -Kkren,258Teutſchen Fuͤrſten-Statsren, Forſtſchreibers / Cammer Cantzeliſten vnd Rentherey Die - ners ſey: Welche wir aber / vber diß was in vorgehenden Puncten allbereit geſchehen / auch ſonſt auß den Beſtallungen etlicher dergleichen Aempter bey der Fuͤrſtl. Rahtſtuben abzunehmen; Allhier weiter außzufuͤhren vnnoͤhtig achten.
Es kan auch vber diß auß ſolcher Ordnung eine Memorials Tabell, was taͤglich / woͤchentlich / monathlich oder zu gewiſſer Jahrszeit einem jeden vnnd an welchen Ort zukomme vnd zuverrichten gebuͤhre / verfertigt vnnd zu beſſerer Foͤrderung der expedition, vor Augen gehabt werden.
4. Dieweil in ſolchen Sachen nicht alles durch Schrifften vnnd Be - fehliche verfuͤhret werden kan / ſondern viel durch muͤndliche Verhor / Hand - lung vnd Anordnung geſchehen muß / So werden in der Fuͤrſtl. Cammer oͤff - ters vorbeſchiede vnterſchiedlicher Leute vnd Beampten gehalten / dabey es - denn auch ordentlich hergehen / guͤtliche Verhoͤr vnnd Handlungen verſucht / reiffliche deliberation gepflogen / vnd verordnung darauff geſchehen ſollen: Da mit aber zwiſchen denen Sachen die rechtsſtrittig oder peinlich ſind / oder ſonſt ihrer Art nach vor die Gerichtsſtellen oder Fuͤrſtl. Rahtſtuben gehoͤren / oder die vor der Rahtſtuben expedirt werden ſollen / keine Vermengung geſchehe / vnd zu beſchwerung der Landſtaͤnde oder verkuͤrtzung deß Rechts anlaß gegeben werde; So geſchehen ſolche vorbeſchiede vnnd verhoͤr / auch muͤndliche Anzeig vnd Ermahnungen bey Fuͤrſtl. Cammerſtuben allein in denen Sachen / die zu dero eigendlichen expedition gehoͤren / oder alſo beſchaffen / daß ſie zum wenig - ſten daſelbſt zu der Cammer-nachricht erkundiget / vnd alsdann / da ſie recht - haͤngig zweiffelhafftig oder ſonſt bedencklich ſich befinden / vor die Fuͤrſtl. Re - gierung / oder nach Gelegenheit fuͤr die Juſtitz / Beampte auff dem Lande gewie - ſen werden.
Dieſem nach werden ſolche vorbeſchiede angeſetzet vnd citationes gemei - niglich außgefertiget / wann zum Exempel / allerley Fuͤrſtl. bediente / die auffrechnung oder verwaltung ſitzen / anzunehmen vnd zu beey - digen / oder der beſtallung halben mit ihnen zu handeln / oder ſie andern vorzuſtellen / oder diſelbe zu rede zu ſetzen / zum fleiß zu er - mahnen / vber geklagte exceß oder eingelangte beſchwerden / die nicht in gerichtliche vnd peinliche Straffen lauffen / zu verneh - men / von ihnen Rechnung zu fordern oder abzuhoͤren / verwirck - te Straffen / die in ihren Beſtallungen benamt / oder auff erzeig - ten Vngehorſam anzuſetzen / wegen ihres verhaltens von an - dern erkundigung einzuziehen / ihre angegebene Reſte zu exami - niren: Wann zwiſchen etlichen / die etwa in ein Ampt verord - net / Vneinigkeit / beyzulegen / wann mit Creditorn vnd prætendenten259Dritter Theil. ten an die Fůrſtl. Herrſchafft guͤtliche Handlung zu pflegen / o - der zwiſchen ihnen ſelbſt / da ſie ſich vber dergleichen Forderun - genzweyeten / vergleich zu ſtifften: Wann mit Kauff vnd Han - dels Leuten / mit Handwerckern / Pachtleuten vnnd dergleichen zu tractiren, wann bey verlauteten Eingriff in die Regalien der Grund zuerforſchen vnnd zumahl bey erſter Erkundigung Zeu - gen daruͤber zuvernehmen: Wann auff eingelangte Klagen vnd bitten vmb erlaſſung oder Moderation ein oder andern Herrſchaft gefaͤlls erkundigung einzuziehen / vnnd Beſcheid darauff zuer - theilen.
Jn dieſen vnd dergleichen Puncten / wañ die Fuͤrſtl. Cammer vberhaͤufft iſt / werden auch commisſiones an Rentherey Verwandte oder Beampte deß Lands auß der Cammer außgefertigt: Jngleichen werden Viſitationes in die Aempter vnd Cammerguͤter zu erforſchung der Haußhaltung / verhaltung der Diener / beſchaffenheit der Guͤter / vnd dergleichen / mit vmbſtaͤndlichen inſtru - ctionen ſo offt es noͤhtig / vnd man darzu gelangen kan / angeordnet: Nichts weniger auch executiones zu einbringung der ſchuldigen Gefaͤlle / der Diener Rechuungen vnd Reſten; arreſta, ſchuldiger vnd zur Flucht verdaͤchtiger Leu - te / eylſame verſtrickung deren die ſich an den Cammer-Gefaͤllen augenſchein - lich vergreiffen / anbefehlen / vnd alſo in dieſen Dingen eine Art der Gerichtbar - keit vnd Bottmeſſigkeit exerciret.
5. Bey allen Rahtſchlaͤgen vnnd Verrichtungen der Fuͤrſtl. Cammer27. Von der Norm oder Richt - ſchnurder Cammer anſtalten. wird auch billich eine richtige Maß vnd Norm nach dem Recht vnd der Billig - keit gehalten / denn ob ſchon die Cammer Raͤhte darumb beſtellet / daß ſie der Herrſchafft Schaden vnd Abgang warnen vnd verhuͤten / dagegen dero Nu - tzen foͤrdern vnnd ſtifften ſollen: So iſt doch eines Chriſtlichen Landsherrn in - tention gar nicht / daß ſolches auff allerley Art vnnd Weyſe geſchehen muͤſſe / ſondern er weiſet ſeine Cammer Raͤhtebillig dahin / regieret vnd zaͤhmet ſich auch ſelbſt in dieſen Stuͤcken / welches ſeinen Nutzen oder Schaden eygendlich be - trifft / nach den heilſamen Regeln der Rechte vnd der Billigkeit / vnd laͤſſet lieber in ereigenden wichtigen Faͤllen / vnd zumahl auff groſſe Klagen vnnd lamenta - tiones von dero Suchen vernuͤnfftig / vnd mit zuziehung anderer Raͤhte reden vnd handeln / auch bey dem Schluß der meiſten es bewenden / als daß er durch eygenmaͤchtige Anordnung in der Cammer vnerkandter Dinge verfaͤhret vnd ſein ſelbſt Richter were: Erinnert ſich auch der gewohnheit vnnd ſatzung deß Lands / daß man denen / die ſich vber dergleichen Anordnungen beſchweren / daß vnpartheyiſche Recht / bey dem Hofgericht oder Rahtſtubẽ / oder allenfalls / da der Landsherr ſich zuſehr dabey mit Befehlichen interesũrt gemacht / an hoͤhernK k ijOerten260Teutſchen Fuͤrſten-StatsOerten nicht verwehren koͤnnen: Demnach hat man billich in einbringung der Gefaͤlle / behauptung der Regalien / in erfuͤllung der getroffenen Handlun - gen / bezahlung der Schulden vnd dergleichen / zufoͤrderſt die Vertraͤge / Ver - gleiche / Privilegia vnd Abſchiede / dann die Erbbuͤcher / vnd dergleichen Vrkun - de / die loͤbliche Lands Ordnungen vnnd Gewohnheiten / auch die Landuͤbliche vnnd gemeinen Rechte vor Augen: Gebrauchet ſich auch der beym 2. Punct gedachten communication oder verweiſung der Sache in andere Collegia, vnd laͤſſet alſo kein newes abſonderliches vnd eigennutziges Recht oder vielmehr vngleiches vnd geitziges beginnen einreiſſen / ſondern befleiſſet ſich in dieſem allen was Chriſtlich / billig / auch Fuͤrſtlich vnd wol anſtaͤndig iſt.
6. Endlich / gleich wie bey den Regiments-Sachen angezeigt / daß ein regierender vnd anweſender Landsherr die vornehmſten vnnd wichtigſten Sa - chen ſelbſt hoͤren vnd ſich darauff reſolviren thut: Alſo iſt bey dieſem Punct deß Cammerweſens ebener Geſtalt klaͤrlich verſehen / daß zwar die Cammer - Raͤhte alle vor ſie gehoͤrige Sachen vornehmen laſſen / berahtſchlagen / auch wolſchreiben / Befehle vnd andere Auffſaͤtze daruͤber zu Papier bringen moͤgen / aber in allen wichtigen Dingen dem Lands Fuͤrſten ſelbſt zu gewiſſen Tagen / o - der ſo offt es die Noth erfodert / vor der Anordnung vnd außfertigung Relation vnd Bericht erſtatten / vnd deſſen approbation oder daß er es ferner durch ſie / oder in ſeiner Rahtſtube vberlegen / vnd ſie mit Beſcheide verſehen laſſe / gewarten ſollen / inmaſſen er auch in dergleichen faͤllen die außgefertigte Sachen / zu end - licher oder wichtiger Anordnung ſelbſt zu vnterſchreiben pflegt; Vnd ſind wol in denen Cammer Ordnungen / etliche dergleichen Sachen nahmhafftig ge - macht / als allerhand newe Anordnungen mit Gebaͤwden vnnd newen Vorſchlaͤgen / ſonderlich beym Berg - vnnd dergleichẽ Wercken Teichen vnd Floͤſſen / Geſchencke vnd erloͤſung ſchuld oder Reſten / verſetzung oder vereuſſerung der Aempter vnnd Gůter / beſtellung vnd abdanckung der Diener / verkauff: Vnd geloͤſung allerley Vorrahts vnd die benennung deſſelben Taxes / anordnung der Weinleſen / Kriegs Contribution vnnd einquarti - rungs Sachen / alle vornehme Außgaben zur Regiments vnnd Statſachen / etc. Dazu ferner noch vielmehr vnnd ins gemein alles zu ziehen / was wegen verordnung beſtaͤndiger vnd doputirter gewiſſen Cam - mer-Außlagen vnnd proviſionen vnnd alſo auch wegen Außgaben newer Koſten / welche auſſerhalb ſolcher ins Mittel kommen vorſaͤllt / vnnd dem Landsherrn vorzutragen / vnd von ihm zu vnterſchreiben vnd zu bekraͤfftigen iſt: Auß welchen allen die oben mehrmahls geſetzte Regul / daß der Lands Fuͤrſt in dieſem Stuͤck ſo wol als in andern bemuͤhet ſeye / vnnd alſo in ſeiner Cammer ſelbſt oͤffters proponiren, Hauptſachlich dirigiren, vber der Ordnung halten /nach261Dritter Theil. nach allen wichtigen Dingen fragen / ſelbſt auff ſeine Aempter vnd Cammerguͤ - ter reiſen / ſelbige beſichtigen / die Diener in ihren Weſen vnd verhalten koͤnnen lernen / ſeine Einnahme vnd Außgabe wiſſen / vnd darinn ohne ſeinen vorbe - wuſt / willen / vnd ohne vernuͤnfftige Vrſachen nicht verfahren laſſen muͤſſe / zur gnuͤge erwieſen / vnd deſſen allen hohe Nothwendigkeit dargethan wird.
Summa.
K k iijWie262Teutſchen Fuͤrſten-Stats
Jtem.
Folget.
1. Durch263Dritter Theil.
WJr wenden vns nunmehr zu dem letzten Punct dieſes dritten Theils /1. Was al - hier unter der Hoff - ſtat zu ver - ſtehen. welcher erheiſchet eine Beſchreibung der Fůrſtl. Hoffſtadt. Es werden zwar ſonſt in gemeinem Verſtande unter der Hoffſtat / auch die Geiſt vnd weltlichen Collegia der Regierung / Conſiſtorii vnd Cammer / vnd alle darinn bediente mit begrieffen / vnd ſolche Perſonen auch fuͤr Hoffbediente geachtet / demnach ſie aber nit ſtets vñ taͤglich bey Hoff zu ſeyn / noch daſelbſt geſpeiſet vnd Vnterhalten zu werden pflegen / ſondern ihre abſon - derliche Wohnung vnd Haußhaltung haben / wir auch ihre Verrichtungen ſchon bißhero angezeigt / ſo bleiben wir ietzo bey der gebraͤuchlichſten vnd eigent - lichſten bedeutung deß Worts Hoffſtat / vnd verſtehen damit die gantze be - ſtellung der Aempter vnd Dienſte / auch die verſchaffung deſſen / was an einem Fürſtl. Hoff vor den Landsherrn / deſſen Gemah - lin / Kinder vnd die allerſeyts dabey unentbehrliche bedienten / erfodert wird. 1. Zu der Fuͤrſtl. Wohnung / vnd was dazu ge - hoͤret. 2. Zu der Speiſung. 3. Zu der Kleidung Schmuck / Gewand / Mobilien vnd Haußrath. 4. Zu der auffwartung vnd bedienung der Herrſchafft. 5. Zu dero fortkommung mit Kut - ſchen vnd Pferden in der naͤhe vnd auff Reiſen. 6. Zu Verwah - rung vnnd ſicherheit deſſen Perſon vnnd zu gehoͤrungen. 7. Zu deſſen Fuͤrſtl beluſtigung vn ergetzung Vnd faͤllet bey allen oder doch den meiſten dieſer Puncten zu betrachten vor: Was zu iedem fuͤr Die - ner beſtellet / wie der Vorrath dazu verſchaffet / unnd wie er außgegeben / angewendet vnnd verrechnet wird / dabey denn auch zu berichten ſeyn wird / wie dieſe gantze verfaſſung vnnd Anzahlder264Teutſchen Fuͤrſten-Statsder Diener / zu verrichtung des Gottesdienſts / Gebets / uͤbung Chriſtlicher Tu - genden / noͤtiger Information in Glaubens vnd andern nuͤtzlichen Sachen mit Beſtellung des Hoffpredigers / Hoff Caplaͤne / Inſpectorn, Præceptoren, vnd anderer mehr Aempter / ꝛc. angewieſen / eine gemeine Hoffordnung / der ſie ſich alle bequemen muͤſſen / auff gerichtet / die Oberſten Hoff-Aempter eines Hoffmel - ſters / Stall meiſters / ſo wol auch denen nachgeordnete Vntermarſchalls oder Hoffverwalters vnd dergleichen / zu gebuͤhrlicher Obſicht verordnet ſeyen / vnd wie uͤber dem allen durch den Lands-Fuͤrſten ſelbſt auff ſicht gehalten werde.
1. Zu der Fuͤrſtl. Wohnung werden beſtellet / ein Burg oder Haußvoigt / welcher alle der Fuͤrſtl. Reſidentz Gemaͤcher im beſchließ habe / oder denen Jenigen / denen ſie eingethan werden / die Schluͤſſel zu ſtelle vnd ab - fordere / dieſelben / ſo wol auch die Gaͤnge / Treppen / Saͤle vnd Vorgemaͤcher durch die Hoffwaͤchter / Kehrmaͤgde vnd dergleichen Leute / rein vnd ſauber hal - ten laſſe / niemãd darin Vnflaͤterey zu veruͤben / oder die Waͤndemit ſchreiben vnd klecken zu beſudeln / verſtatte / den Vorrath des Holtzes von den Floͤſſen oder Amptsfuhren / welches zu der Kuͤchen vnd zu erheitzung der Gemaͤcher von noͤ - ten / ſampt dem Pech oder Strohe / damit daß Fewer angezuͤndet wird / Jtem Kohlen / die man zum Kochen gebraucht / zu gezehlet vnnd gemeſſen annehmen / vnd an gehoͤrige Ort ſchaffen / zu rechter Zeit Fewer vnd Liecht anzuͤnden vnd außleſchen / die Schlotte vnd Fewereſen alle Monate zu Winterzeit fegen laſſe: Jn den Gemaͤchen den Vorrath an Tiſchen / Stuͤlen / Baͤncken / Gemaͤlden vnd Bilder in Verzeichnuß vnd auff ſicht habe / die Fenſter in acht nehme / vnd zu rechter Zeit zu beſſern angebe / die Taͤcher in obſicht habe / ſonderlich daß zu Winterszeit ſolche von uͤberhaͤufften Schnee vnd Gewaͤſſer / oder durch Sturm - winde nicht ſchaden leyden / den Hoff / die Brnñen vnd die abfluͤſſe in ihrem We - ſen erhalte / alles zu dem Ende damit / wie es zwar in ieder Haußhaltung ſeyn ſoll auch an einem Fuͤrſtl. Hoffe / Reinligkeit / Ordnung / Geſundheit vnd Be - quemligkeit der Wohnung erhalten werde / vnd nicht durch verſtattete Vnluſt von Leuten vnd Hunden / heßlicher Geſtanck vnd Vnſauberkeit entſtehe / oder die groſſen koſtbaren Hoffgebewde nach vnd nach eingehen / oder durch verwar - loſung gar in Fewersbrunſt gerathen: Sintemahl an ſich ſelbſt offenbahr / wie viel Raums vnd Gemaͤcher zu einer Fuͤrſtl. Hoffſtat gehoͤret / vnd in Anſtel - lung derſelben / darnach geſehen werden muͤſſe wo die Fürſtl. Herrſchaft / dero Gemahlin / vnd Kinder / vnd Adelich Frawzimmer / wo frembde Herrſchafften ihre Gemaͤcher vnd Cammern haben ſol - len / wo die Hoff-Capellen / die Tafel oder Esſtuben / die Hoff - ſtuben fuͤr daß gemeine Hoffgeſinde / die Gemaͤcher der vornem - ſten Hoffbedienten / wie auch der Pagen vnd Laqueyen / Kuͤchen vnd Keller / Silber oder Liecht-Cammer / vorraths Gewelße /Brau -265Dritter TheilBrawhaͤuſer / Backhaͤuſer / Schlacht vnnd Waſchhaͤuſer ſampt ihren Stuben vnd Gewelben der Marſtall vnd Stallſtuben / die Cantzeley vnd Conſiſtorial Gemaͤcher vnnd Archiv (weil dieſelbe vmb allerhand Vrſachen willen bey Hoff am allerbequembſten ſeyn) Land - ſchafftſtuben / Zeughaͤuſer / Muͤntzen / etwa auch Saͤhle / zu Fuͤrſtl. Ergetzligkeit / Reithaͤuſer / Ballhaͤuſer / Bibliothecken / Muſicantenſtuben / dann Wachtſtuben / Thorſtuben / Kran - ckenſtuben / Gartenhaͤuſer / Gefaͤngnuße / ꝛc. ſeyn ſollen.
Zu obgedachter Verrichtung bey allen dieſen Orten / welche auch wol dem Hoffverwalter oder Hofffourtrer auffgetragen wird / gebrauchet man ſich / vnd hat in einem Wartgeld oder Beſtallung vnd gewiſſen Geding allerhand Hand - wercker / als einem Verſtaͤndigen Baumeiſter / Zimmerleuthe / Tach - decker / Schloͤſſer / Fenſtermacher / Tiſcher / Tumherr / Mahler / Mawrer / Pflaſterer / Brunnen oder Roͤhrmeiſter vnd derglei - chen: So gehoͤret hierzu auff erinnerung des Hoff bedienten auß Fuͤrſtl. Cã - mer in die bequemſten Aembter vnd oͤrter zu verordnen / das allerhand Materia - lien / an Breñholtz / Kohlenpech / denn Baw: vnnd Schirꝛholtz / Schiffer / Ziegeln / Kalck / Leimẽ Steine / Breter vñ Pohlẽbůh - nen oder Latten Glaß Eyſen Kupffer / Bley Roͤhren / ꝛc. Vor die Hoffſtat verſchaffet - vnd daſelbſt hingegen quittung derer die es annehmen / gelteffert: Mit den Hand werckern entweder nach der Sachen Wichtigkeit in der Cammer ſelbſt / oder durch die Hoffbediente gedinget / ſie Wochentlich oder alle Quarthal bezahlet / vnd zu dem Ende die Zetteln ihrer Arbett von den Hoff - aͤmbtern vnterſchrieben / extracts weiſe 14 tagt vor den Quartalen eingeſendet vnd darauff mit ihnen Abrechnung gehalten werde. Hingegen auch ein ſolcher Burg oder Haußvoigt vber allen Empfang vnd in verwahrung habender Mo - bilien, richtige Verzeichnuß vnd Inventaria haben / vnnd gefaſt ſeyn muß / ſo offt durch den Oberer Bedienten / oder ſonſt auß Fuͤrſtl. Anordnung darnach gefragt wird / daruͤber Rechenſchafft zu geben des Schadens vnnd Abgangs / den er nicht verhuͤten koͤnnen / vmbſtand vnd vrſach anzuzeigen / vnnd was nun verſchafft oder verbeſſert wird / wieder in das Verzeichnuß zubringen / von wel - chen ſo wol der Oberſte Hoff-Officiant, als auch die Fuͤrſtl. Cammer gleich -3. Von der Hoffſpei - ſung vnd dazu gehoͤ - rigen Amb - tern vnd verichtun - gen / als am erſten von beſtellung der Kuͤchen ſtimmige exemplaria haben muͤſſen.
2. Zu der Speiſung / bey Hoff werden vornemlich zweyerley Aembter be - ſtellet / nemlich / die Kuͤchen vnnd der Keller:
Bey der Kuͤchen werden Fuͤrſtl. Mundkoͤche / vnd nebenſt ihme andere Ritter - oder Vnterkoͤche / nachdem die Hoff ſtatt ſtarck iſt / ſampt etlichen Kuͤchen jungẽ / Keſſelſcheurern / Kuͤchenmaͤgden / Scheurfrawen / zu ſauberung allerley Kuͤchẽ / gefaͤſſen / ſilber vñ zienwerck gehaltẽ / welche denẽ Koͤchẽ an die hãdgehen / dieſen aber liegt ob das eſſen auff die Fuͤrſtl. vnd andere Taffeln vnd Tiſche bey Hoff zuL lrechter266Teutſchen Fuͤrſten-Statsrechter zeit zum Fewr zubringen / vnd ihrer Kunſt nach reiniglich / vnd gar zu ko - chen / recht zu ſaltzen vnd zu wuͤrtzen / auch daß durch niemands daran ſchaden / verluſt oder gefaͤhrde geſchehe / mit fleiß zu zuſehen / wenigers von vnreinen Thie - ren / wie an etlichen Hoͤffen ſolches fuͤr Schertz gehalten wird / Speiſen zu zurich - ten / deßwegen ihnen denn gute Ordnung fuͤrgeſchrieben / daß das Eſſen ein rech - ter art / vnd weder zu rohe vnd vngeſchmeckt / noch zu ſchleckerhafft zugerichtet / auch niemand frembdes zu dem Herd gelaſſen werde: Nichts minder muͤſſen ſolche Leuthe auch mit Holtz vnd Kohlen / wie ſichs gebuͤhret / vmbgehen / auch den Vorrath an Kuͤchengeſchirꝛ ſauber vnnd vnverdorben / ſo viel an ihnen iſt / erhalten. Den kuͤchen-Perſonen iſt ein Kuͤchen-Meiſter / derſelbſt deß kochens erfahren / vnd deßwegen auff die andere Koͤche die Obſicht hat. Jn gemein aber ein Kuchenſchreiber vorgeſetzet / welcher den Koͤchen daß jenige / ſo ſie zubereiten ſollen / vnd zwar in beyſeyn des Hoffverwalters / Vntermarſchalcks oder Kuͤchẽ - meiſters / einhawen / zuwaͤgen / oder zu zaͤhlen laͤſſet / bey dem abwuͤrtzen vnd zu - richtungen der Speiſen ſelbſt / vnd denn vornemlich bey dem anrichten mit auff - ſicht hat; Die Kuͤchenzettel was jede Mahlzeit zu ſpeiſen iſt / verfertiget / allen Vorrath zur Fuͤrſtl. kuͤchen gehoͤrig / emnimt / vnd daruͤber Rechnung thut / auch vber allerley Gefaͤß vnd Mobilien, richtige verzeichnuſſe fuͤhret / was aber nicht auß den Aembtern bequemlich zu haben / einkaufft / vnd gleichergeſtalt berechnet.
Der Vorrath aber an allerhand Victualien wird auß Fuͤrſtl. Cammer alſo verſchaffet / daß man ein Außtheilung in die umbliegende Aembter machet / wie und wieviel nach Gelegenheit jedes Orts an Schlacht-Viehe / von Rin - dern / Kaͤlbern / Schweinen vnd Schaffen / an Feder-Viehe / ſo daſelbſt gezogen / oder zu Zinß erhoben wird / an allerhand Fi - ſchen auß Teichen vnd Baͤchen / an Wildpreth / an Zugemuͤß / Saltz / Weißmehl / an Butter vnd Keſen / das gantze Jahr hindurch woͤchentlich zur Hoff Kuͤchen ſoll gelieffert / vnd in was fuͤr einen Tax ein jedes ſoll angeſchlagen vnd verrechnet werden / daruͤber ſtellet der Kuͤchen-Schreiber eine vmbſtaͤndliche Quittu[n]g von ſich / vnd ſchreibet vber diß etlicher Orten alle Einnahme in ein ſonderlich Manual des Hoff-Meiſters / oder eines beſondern zur Gegenrechnung vnd Auffſicht beſtelten Hoff-Verwalters: Was aber an groben Viehe auß den Aembtern lebendig einkommet / oder an frembden Ochſen erkaufft wird / muß durch den Hoff-Schlaͤchter geſchlachtet - vnd in beyſeyn des Kuͤchen-Schreibers vnnd gedachten Hoff Verwalters gewogen werden / mit welchẽ Wagzettel deñ der Kuͤchen-Schreiber die Einnahme des alſo geſchlach - teten juſtificiret, ingleichen wird auch das eingebrachte Wildpreth durch die Jaͤger zerwirckt / vnnd wie jetzo vermeldet / oder auch in beyſeyn des Forſt - Schreibers / gewogen / auch alles in einem gewiſſen Weith / wie es in Aembtern angeſchlagen / oder da das Schlacht Viehe gemaͤſtet wird / nach den fernern Koſten / ſo drauffgangen / verſchrieben.
Weil267Dritter Theil.Weil man aber nicht alles / wie gedacht / auß den Aembtern mit Rath haben kan / ſondern etliche Sachen / als etwa duͤrꝛ Fiſchwerck von der See / Gewuͤrtz / Zucker / Confect vnd dergleichen / iezuweilen auch gemeine Victualien, wenn da - mit nicht allezeit ſo richtig eingehaltẽ werden kã / umb baar Geld kauffẽ muß: ſo iſt auch auß Fuͤrſtl. Cammer ein Gewiſſes / zu des Kuͤchen Schreibers taͤgli - cher Notturfft verordnet / welches er auß der Rentherey oder einem gewiſſen ihm angewieſenen Gefaͤll gewarten / hernach berechnen / vnnd des Einkauffs vnnd werths halben Red vnd Antwort geben muß; Hiernechſt aber werden auch von allerhand dergleichen Sachen / vnnd ſonderlich was zum Confect gehoͤret / eine zimliche notturfftige Anzahl in den Maͤrckten eingekaufft / und nach Gebrauch vieler Hoͤffe in die Fuͤrſtl. Frawenzimmer Apotecken (wo nicht eigene Hoff Apo - tecker vnd Confect-Macher dazu beſtelt /) gelieffert / worauß woͤchentlich ein ge - wiſſes an Zucker Gewuͤrtz vnd dergleichen / ſo man in der Kuͤchen braucht / dem Kuͤchſchreiber gegen Zettel gelieffert / etwas auch zum Nach-Tiſch oder dritter Gang auff die Taffel taͤglich gereichet wird / dann auch nach der Jahrzeit aller - hand zierliche Confecturen vnd eingemachte Sachen darauß zugerichtet wer - den / wormit man ſonderlich frembde Gaͤſte zu ehren vnnd zu tractiren pfleget: Vber welche Apoteckerey der Kuͤchen-Schreiber gleichwol auch die Verzeich - nuſſe vnd Rechnungen verfertigen muß.
Jngleichẽ wird in dem F. Garten die vnd andere Kuͤchenſpeiſe von allerhand guten vnd nicht allenthalben gemeinen Garten Fruͤchte gezeuget / vnd damit die Hoff-Kuͤche verſehen / alſo daß ein Kuͤchen-Schreiber ſeine Einnahme theils4. Von der Kuͤchen - Rechnun - gen. vnd ordentlich auß den Fl. Aembtern / vnd Vorwercken / theils auß dẽ Fl. Frawzim̃er oder Hoff-Apotecken / theils auß dẽ Fuͤrſtl. Gartẽ / theils auch / vnd waß er von der keinem haben kan / oder wenn er es auff ſeine Er - innerũtz ſonderlich befehlicht wird / durch baare Einkauffung / theils auch auß dem Fuͤrſtl. Keller / an Wein / Bier / Brod / vnd Eßig / ſo zu den Speiſen gebraucht wird / nehmen vnd ſuͤhren muß vnd kan ſolche Einnah - me auß den Ambs Apotecken / Garten vnd Keller Rechnungen vnd ſeinen ge - gebenen Quittungen / denn denen Wigzettelneines Gegenſchreibers oder Hoff - Verwalters / vnd was das belangt auß den Gemeinen Marckpreiß erforſchet vnd vberlegt werden.
Bey ſeiner Auß gabe muß er ſich nach der ihme vorgeſchriebenen Ordnung halten / wie viel Speiſen vnd Gaͤnge er jedesmal auff die Fl. Taffeln / vnd dieſen oder jenen Tiſch geben / vnd wie viel Pfund / oder Stuͤck von Gebraten oder Ge - ſottenen / er zu iedem Gericht haben muß / damit nun ſolches deſto richtiger ge - ſchehe / iſt am ſicherſten / bey dem einhawen des Fleiſches vnd Darreichung der Stuͤcke auß dẽ vorraths Gewelben / Speiſe Kam̃er oder Ziergarten / wie mans etlicher Ortẽ zu Hoffe nennet / ein Gegẽſchreiber oder Hoffverwalter beſtellet ſeye /[vnnd]die Summa deſſelben / wie ſie im Zettel verzeichnet / mit unterſchriebe. L l ijHiernechſt268Teutſchen Fuͤrſten-StatsHiernechſt werden vber alle Speiſungen / taͤgliche Kuͤchenzettel verfertigt / wie viel Gericht auff getragen / vnd was zu jeden genommen ſey / dieſelben hat bey dẽ anrichten ein Hoffverwalter oder Vnter-Marſchalck / bey dẽ Taffeln vnd Tiſchẽ aber der Hoffmeiſter / oder wem es von Fuͤrſtl. Herrſchafft auff getragen wird / gegen die auff geſetzte Speiſen zu vberſehen / vnnd wo Mangel oder Vnrichtig - keit vorfiele / ſolches zu mercken vnnd in der Rechnung zu anthen. Vber dieſe Ordnung darff ohne befehl keiner ſchreiten / vielweniger aber in der Kuchen vnd Kellerſtuben ſonderbahre Speiſungẽ anſtellen / frembde Gaͤſte nach Hoff ziehen oder denen / die dahin gehoͤren / mehr als verordnet iſt folgen laſſen / noch von den vberbliebenen / oder dem Vorrahe etwas abſchleiffen vnnd abtragen laſſen; Wuͤrde aber wegen Ankunfft frembder Perſohnen oder Fuͤrſtl. außrichtungen ein mehrers / als das ordentlich Deputat mit ſich bringet / zu ſpeyſen ſeyn; dar - uͤber hat ſich der Kuͤchenſchreiber vñ Hoffverwalter von den hohen Hoffaͤmbt[e]rn Befehls zu erholen / ſeinen Vorrath anzuzeigen / einen vberſchlag des Beda[r]ffs zu machen / vnd zeitliche Erinnerung umb verſchaffung deſſelben zu thun;[D]ie Extraordinar auffgaͤng auch taͤglich in beſondere Zettel zubringen / vnd von dẽ Hoffverwalter oder Hoffmeiſter vberſehẽ / vnd da dẽ Beſehl nachgelebt iſt / vnter ſchreiben zulaſſen / es wird auch Woͤchentlich die Kuͤchenrechnung nach einen bequemen vnd kurtzen Modell, deſſen man ſich gebraucht / zuſammen gezogen / der Vorrath oder Vberſchuß in kuͤnfftige Woche zut Einnahme gebracht / offter vberzehlet vnd beſichtigt / die Rechnung iedesmal durch die Obere-Hoff-Aempter vberlegt / gegen der Deputat Ordnung / Ordinar vnnd Extraordinar Kuͤchen vnd Einhawzetteln examinirt, nach dem Tax wie jedes angeſchrieben mit fleiß geſehen / alle Quartal aber die Wochenrechnungen zuſammen Summirt, vnd die Einnahme des Kuͤchenſchreibers gegẽ die Extracte den Ambtsrechnungen / wel - che vber das jenige / was nach Hoffe gelteffert wird eingeſchickt werden muͤſſen gehalten / vnnd darauß die rechte Summa vnnd der Tax ermeſſen: Auß dieſen Quartal Rechnungen wird hernach eine voͤllige Jahrrechnung zu Fuͤrſtl. Cam - mer gereichet / damit die Haupt Renth-Rechnung vber allen Fuͤrſtl. Auffgang dadurche gentzet werden koͤnne.
Bey groſſen Hoffhaltungen wird auch wol ein ſonderbahrer Ober-Kuͤchen - Meiſter / von Adel / oder ſonſt guten anſehens zur Auffſicht vber die Verrich - tung vnd Rechnung der Kuͤchen-Perſonen verordnet / welches am mittelmaͤſſi - gẽ Ortẽ vngewoͤhnlich / gleichwol aber in groſſen Fuͤrſtl ſpeiſungẽ vñ außrichtũ - gẽ wird etwan eine Perſon auß der Fl. Rent Cammer der Kuͤchen zur mit Auff - ſicht vnd Direction fuͤrgeſetzt oder ingeordnet. So wird auch taͤglich eine gewiſſe Ordnung mit Taffeln vnd Tiſchen gehalten / als daß zum Exempel bey mittel - maͤſſigen Hoffhaltungen eine Fl. Taffel vnnd daran neben der Herꝛſchafft das Adeliche Frawzimmer / vnnd alle Adeliche Hoffbediente mit zwey gaͤngen / oderAbwech -269Dritter TheilAbwechſelung der Gericht: Oder vor das Frawzimmer vnd die Junckern ein beſonder Tiſch; dann ein ander vor die Fl. Kinder vnd dero Hoff-Meiſter vnnd Præceptores: ein ander vor die Mitteln-Hoff: Officianten, Cammer Diener / Trompeter; einer vor die Cammer-vnnd Hoff-Maͤdgen / geſpeiſet wird; die Auffwaͤrter aber / Pagen / Laqueyen / Koche vnnd Keller / auch Stallbediente werden theils von dem eſſen / ſo von der Fl. vñ Adelichen Taffel vberbleiben / theils an beſondern Tiſchen geſpeiſet. Anderswo oder auch bey Fl. groſſen außrich - tungen wird die Fuͤrſtliche Taffel allein mit den Fuͤrſtlichen Perſonen vnd etwa mit dem Hoff-Marſchalck vnd wenigen vornembſten Bedienten; Die andere darnach / ſo man die Graffen Taffel nent / mit dem Frawenzimmer / vnd nechſtẽ nach den vornembſten: die dritte mit den geringern vnd ſo fortan / beſetzet / wie es die Gelegenheit der Perſonen vnd Anordnung des Herꝛn mit ſich bringt.
Dieſe Ordnung vnd Maſſe / wie ſie bey Hoffe gehalten wird / alſo gebrau - chet man ſich derſelben auch auff dem Lande / wenn die Fl. Herꝛſchafft auff den Aembtern ſich auffhelt / oder reiſet / oder frembde Gaͤſten daſelbſt tractiten laͤſt / da denn entweder alle Kuͤchen-Bediente / oder etliche deroſelben mitgenommen / auch wol wenn der Ort nicht zu weit entlegen / zu verhuͤtung der Zurechnung vnd theuren Einkauffs oder vnordnung theils Victualien, wie auch ander Vor - rath / Bettwerck / Zienwerck / Liecht vnd dergleichen / was in aͤmbtern nicht zu - finden / von Hoff auß dahin geſchafft werden: Were aber der Herꝛſchafft Co - mitat geringe / wird durch einen auß demſelben neben denen Ambtſchreibern oder Kellern jedes Orts auff den aͤmbtern die Auffſicht auff die Speiſung vnd die Rechnung auffgetragen / welches auch alſo von dem Keller zuverſtehen. Dabey denn vonnoͤthen / daß in jedem Ambt vber allerley Vorrath / vnd Mobi - lien, ſo der Herꝛſchafft zuſtaͤndig / vnd zu dero anweſenheit vnd Bedienung in Gebrauch / ein Inventarium auffgerichtet / vnd deſſen ein Exemplar bey Fuͤrſtl. Cammer vorhanden ſey / darnach ſich auch wegen Anſchaffung auff der Armb - tern / die Hoffaͤmbter richten koͤnnen.
Zu den Keller-Aembtern / welche vber das Getraͤncke / vnd dann noch5. Von Beſtellung der Keller - Aembter. vbligem Gebrauch / vber das Brod / geſetzet ſind werden zu Hoff verordnet / Hoff Kelner vnnd Mundſchencken / welche das Getraͤncke auß den Aembtern vnnd Vorrath einnehmen / durch die Hoffboͤttner vnd Kellerknechte gebuͤhrlich warten / zu rechter zeit brawen laſſen / auch alſo das Brod vnnd Semmeln von dem Hoffbecker einnehmen / vnnd beyderley zu rechterzeit auß - geben vnnd verrechnen ſollen / es weren denn bey ergroͤſſerten Hoffhaltungen ei - gene Kellerſchreiber / Außgeber oder Bretdiener beſtellet; oder in groſſen Außrichtungen zu einem Oberſchencken eine Adels Perſon / oder a - ber einer auß Fuͤrſtl. Cammer ihnen fuͤrgeſetzet vnnd zugeordnet: der Mund - ſchenck hat darneben die Gefaͤſſe darauß Fuͤrſtl. Herꝛſchafft trieckt / in ver - wahrũg / muß ſolche ſauber erhaltẽ / auch des getraͤnck ver dieſellẽ ſelbſt einziehẽ
L l iijMit270Teutſchen Fuͤrſten-StatsMit anſchaffung des Vorꝛaths wird es ſo gehalten / daß ſo viel den Wein belangt derſelbe theils an den Orten / da er in Fuͤrſtenthumb erwaͤchſt / oder zu ze - hend gef[e]lt / durch die Ambtſchreiber vnd Ambtsboͤttner / oder Kellerey-Verwal - ter ſo lange verwart wird biß daß er auff erinnerung des Hoffmeiſters oder Hoff - Verwalters zur Hoffſtat gebracht / vnnd dem Hoffkelner in beyſeyn des Hoff - Verwalters / vnd etwa auch einer Perſon auß der Cammer / gegen Quittung gelieffert werde: Zu Mund-Wein aber oder frembde ſuͤſſe Wein / fuͤr die Fuͤrſtl. Herꝛſchafft oder dero Vornehme Gaͤſte / oder ſonſt im mangel des Jahr - wuchſes zugehoͤriger Notturfft wird er anderßwo an bequemẽ Ortẽ eingekaufft / vnd gleicher Geſtalt nach Hoff geſchafft / alwo denn in der Keller Rechnung ſo wol der erwachſene in einem anbefohlenen Tax vnd der erkauffte in ſeinẽ Werth verrechnet vnd in Einnahme gefuͤhrt wird.
Es gebuͤhret auch einem Hoffkelner nach beliebung der Fuͤrſtl. Herꝛſchafft Kraͤuter-Wein vnnd Bier zurichten zu laſſen / ingleichen hat er vnnd ein Bretdiener ein richtig Inventarium alles Kellergeraͤths / an Faſſen / Laͤ - geln / Flaſchen / Glaͤſern / Baͤchern / Kannen vnnd dergleichen Haußraths zu halten / uͤber ſolches dem Hoff-Verwalter zu verantwortung zuſtehen vnd ſo was ermangelt / beyzeiten Erinnerung vorzuwenden / daß es ge - ſtrafft werde.
Das Bier / wird zurechter zeit im Jahr / oder ſonſt ſo offt es noͤtig durch die Hoffbraw Meiſtergebraw[e]t / dazu jedes maleine gewiſſe Sum̃a Maltz / Hopf - fen vnd Holtz genommen / vnd auß der Fuͤrſtl. Cammer von gehoͤrigen Orten verſchafft auch darauff eine gewoͤhnliche Anzahl Eymer gebrawet / vnd ſolches alles ordentlich in Einnahme verzeichnet / auch die Anſtalt alſo gemacht wird / daß von wolgerathenden Gebrawẽ allezeit eine Notturfft vor die Fl. Herꝛſchafft oder frembde Gaͤſte verwahrlich beygelegt werde / auch daß uͤbrige ſeine zeit zum Lager haben / von den Hoͤffen wo es gebraͤuchlich abgezogen oder ſonſt nicht zu jung vnd truͤb verſpeiſt werden doͤrffe.
Zu Brod vnd Semmeln wird daß erforderte Getreydig von Fl. Korn - Boͤden dem Hoff-Becker zugemeſſen / von dieſen oder auff iedes Malder Korn oder Weitzen eine gewiſſe Anzahl vnd Gattung Brod vnnd Semmeln / welche woͤchentlich nach dem Gewicht durch den Hon-Verwalter examinirt, auch die Liefferungen nach Hoff richtig eingeſchrieben werden muͤſſen / taͤglich gebacken.
Wegen der Außgaben iſt ein gewiſſes deputat gemacht / wieviel Wein / Bier vnd Brod auff jede Perſon bey Hoff / zum Frůhetrunck / Mittag / Veſ - pertrunck / Abendmahlzeit vnd abſchencke oder Schlafftrunck / nach Gelegenheit der Jahrzeit vnd jedes ſtands vnd wuͤrde gegeben werden ſoll.
Nach dieſem Verzeichnuß wird die Außgabe in der woͤchentlichen Keller - Rechnung uͤberlegt / auch etwas vor Fuͤllwein / Hefen / vnd dergleichen Abgang / wie auch zum Eſſig paſſirt, doch daß bey dem fuͤllen im Vorrathekeller ein Hoff -Beambter271Dritter TheilBeambter oder eine Perſon auß Fuͤrſtl. Cammer zu gegen ſey / vnd ſolches vmb - ſtendlich aufſchreibe / wie denn der Vorraths-Keller von den taͤglichen Speiſe - Keller unterſchieden / jener in der Beſchlieſſung der Fuͤrſtl. Cammer ſelbſt oder des Hof-Marſchalcks gelaſſen; dieſer aber zwar dem Kellner vnd Mundſchen - cken vertraut / aber daß jenige / was faßweiſe auß dem Vorrath hinein komt / durch den Hof Verwalter verzeichnet wird / vnd muͤſſen doch wol die Schluͤſſel in des Hof-Meiſters Gemach / unterwehrender Speiſung aber in die Tafelſtu - ben uͤber Nacht vnd des Tages / biß auf die zeit / da man anfangt außzutheilen / gelaſſen werden.
Mit exttaordinari Aufgang / wie auch mit Wochen. Qnartaͤl vnd Jahrrech - nung vnd mit beſtellung eines Adelichen Oberſchencken / hat es eben die Art vnd obſicht / wie bey der Kuͤchẽ vnd iſt dieſes alles umbſtendlicher auß einer Keller - Ordnung vnd den Hof Deputats Zetteln zuerſehen.
Nichts minder wird auch durch die Hof-Bediente Erinnerung vnnd fernere Anſchaffung auß der Cammer gethan / daß auf denen Aembtern / dahin die Herꝛſchaft ofters ſich begiebet / ein Vorꝛath an Bier gebrauet / etwas von Wein eingelegt / auch wenn die Herꝛſchaft dahin kommet / das Brod nach der Hof Ordnung gebacken werde.
III. Bey der Kleidung / Schmuck / Gewãd / Mobilien vnd Hauß -6. Von Fl. Kleidung / Schmuͤck Mobilien vnd Hauß - rath. rath / ꝛc. iſt zuwiſſen / daß zum theil ſolcherley Sachen zur Fuͤrſtl. Herꝛſchaft / dero Gemahlin vnnd Kindern ſelbſt eigenen Leibs Bequemlichkeit an allerley Kleidung / Schmuck / weiß Geraͤth / gebraucht / vnnd auf dero Verordnung entweder durch die Rentherey Bediente / oder durch Cammerdiener vnd derglei - chen Aufwaͤrter / von Fuͤrſtl Handgeldern / oder denen Mitteln / die man auß Fl. Cammer darzu verordnet / eingekauft / durch die Handwercker vnd Kuͤnſtler / zugerichtet / vnd durch die / welche es einkauffen / berechnet / nachmals aber zur Verwahrung in die Fuͤrſtl Kleider - vnd Schmuck Cammer darinnen dergleichen erkaufte vnd ererbte Fuͤrſtl. Mobilien beygelegt ſind / geliefert wird / darzu die Herꝛſchaften ſelbſt oder dero Hofmeiſter / Hof-Frawzimmer / oder Cam - merdiener die Schluͤſſel oder Inventaria haben.
So wird auch allerley Vorrath vnd materialien von ſolchen Stuͤcken / die hiernach folgends beſchrieben vnd in eine Hofhaltung erfordert / aber nicht taͤg - lich gebraucht ſondernie Bereitſchaft gehalten werden / in beſondern Hauß - vnd Vorraths-Gewelben vnd Cammern / vnter ebenmaͤſſiger beſon - dere Verwahrung vnd Inventariis der Herꝛſchaft / oder gewiſſer Bedienten auf - gehoben vnd verwahret. Hiernechſt vnnd weiters wird andere Kleidung erfor - dert fuͤr unterſchiedliche Diener bey Hof / als Edle Knaben oder Pagen / Cammerdiener / Trompeter / Laqueyen / Trabanten / Reißige Knechte / Kutſcher / Koͤche / ꝛc. Welche Jaͤhrlich ein oder zweymal aufgewiſſe272Teutſchen Fuͤrſten-Statsgewiſſe art / vnnd nach der Hoff-Farbe / oder Liberey der Herꝛn gekleidet werden / darzu wird allerhand Vorrath durch Reutherey Bediente auff Fuͤrſtl. Cammer Verordnung erkaufft / dem Hoff-Schneider zugeſtellet / vnnd den Dienern nachmals vberꝛeichet / damit dann ein jeder rathſamlich vmbgehen / vñ ſolche muthwilliger weiſe nicht verderben ſoll / etlichen wird auch ein gewiß Geld / vder eine Jahrs-Kleidung gleichſam vber haupt geben / damit ſie ſich zwar ihres Gefallẽs ſolche zeit vber behelffen / aber doch ordentlich / vñ zuvorauß auff begehrẽ des Lands-Herꝛn oder auff reiſen vnnd in anweſenheit frembder Herꝛſchafft in der Hoff-Farbe erſcheinen ſollen: hierbey hat man bey der Hoffſtat ein Verzeich - nus / wer die Perſonen ſeyn / welche die Hoffkleidung bekommen / vnd an was - erley Gattung vnd zugehoͤrung ihnen ſolche geſchafft werden; ein ſonderbaͤhrer7. Jnſon - derheit von der Bett - Meiſterey. nothwendiger Haußrath iſt auch das Bettgewand / daruͤber iſt eine gewiſſe Manns oder Weibs-Perſon zur Bettmeiſterey verordnet welche allen ſolchen Vorrath an Fedderbetten vnd Bettuͤchern / Ziechen / Betdecken / gemeinen Fuͤr - haͤngen ꝛc. in beſchließ vnd verzeichnuß hat / vnter des Hoff-Verwalters oder Hauß Vogts auffſicht vnd Gegenverzeichnuß / in dẽ Fl. vnd anderer bey Hoffe wircklich ſich auffhaltenden Diener Gemaͤcher die taͤgliche Notturfft erhalten / auch vor frembde Gaͤſte dergleichen darreichen muß: es pfleget auch wol die Fl. Gemahlin / oder dero Hoffmeiſterinn vber das Bettgewand ihre ſonderliche Oberauffſicht zu fuͤhren / vnd wird bey Fuͤrſtlicher Cammer verordnet / daß in Aembtern vnnd bey Hoff die Federn geſamlet / auch wol jaͤhrlich etwas an Fe - dern / an Leinen-Tuch / Bettrillich / Parchend vnd dergleichen geſchafft vnd er - kaufft / vnnd damit der vnter der Hand abſchlieſſende Vorrath wieder erſetzet werde. Einer Bett-Meiſterinn werden auch etliche Maͤgde gehalten / welche die Bette alle tage bey Hoffe machen / das Bett-Geraͤthe monatlich / auch wol das Tiſch-Geraͤthe / vnnd vor die Fuͤrſtl. Herꝛſchafft ſelbſt waſchen muͤſſen / wo nicht darzu eigene Waſch-Maͤgde beſtellet ſeind.
Einander Verrichtung hat ein Silber-Diener / Liecht oder Hauß - Caͤmmerer / oder wie er pflegt genennet zu werden / der neben ſeinen zugeord - neten das Silber-Geſchir / ſo man beym Schenck. Tiſch vnnd vber der Taffel / vnd in die Gemaͤcher bey frembden Gaͤſten gebraucht / die Gieß-Kannen vnnd Becken / Leuchter vnnd dergleichen / nichts weniger auch das Zienwerck / ſo zur Speiſſung vber andere Tiſche voñoͤthẽ iſt / ſampt Bechern / Leuchtern / Meſſern / Loͤffeln / vnnd allerhand dergleichen / ſo wol auch Taffel: vnnd Tiſch-Tuͤcher / Handquehlen / Servieten, ꝛc. verwahren / die Notturfft / davon auff alle Or - ter / dahin ſichs gebuͤhret / reichen vnd ſolches wieder einfodern / ſaubern vnnd waſchen laſſen / auch vber alles richtige Inventaria haben muͤſſen / eben die - ſem liegt auch gemeiniglich ob / die wachß-vnnd vnſchlit Liechte / auch Fackeln /deren273Dritter Theil. deren man des Nachts und bey der Mahlzeit in vnd auſſen den Gemaͤchern / in gehen vnd ſitzen gebrauchet / verfertigen zu laſſen / an einen ieden Ort / ſo viel die Hoffordnung erfodert / taͤglich zu gewiſſer Zeit zu lieffern / vnd uͤber allen auß der Hoffkuͤche vnd Aemptern / auff vorgehende Diſpoſition der Fuͤrſtl. Cam - mer / empfahenden Vorrath / an Vnſchlett vnd Wachs vnd dargegen uͤber die gezogene vnd zu gerichtete Liechter vnnd Fackeln Einnahm und Außgabe zu berechnen; Vnd iſt in gedachter Silber Cammer oder Hoffordnung verſe - hen / wie viel / vnd in was Gattung / zu welcher Zeit / nach unterſchied Sommers vnd Winters / die außtheilung der Liechter geſchehen ſoll / die gegen Verzeich - nuß davon haͤlt ein Hoffverwalter / Haußvoigt oder der Hoffmeiſter ſelbſt / laͤſt iede Gattung damit kein Betrug vorgehe / woͤchentlich abwiegen vnd daß uͤber - bleibende / ſonderlich an Wachs / wieder auffheben vnd abrechnen / vnd werden zu Extraordinar Außgaben ſonderbahre Zettel von der Herrſchafft / oder Hoff - meiſter in die Silber oder Liecht Cammer ertheilt / auch woͤchentlich vnnd alle Quartal die Rechnungen auffgenommen / wie bey Kuͤchen vnnd Keller geſchihet.
Nichts weniger wird auch der Abgang vnd Notturfft auff deſſen Errin - nerung durch die Hoffbeampte / oder ferner auß Fuͤrſtl. Cammer verſchaffet vnd erſetzet: An groſſen Hoͤfen ſind dieſe Aempter mehr zertheilt / vnd wird der gemei - ne Haußrath von Zienwerck / auch hoͤltzern Geraͤthe einem Bretdiener / oder der - gleichen Perſonen anvertrawt.
Jn die obſicht dieſer Hoffbedienten gehoͤren auch die Tapezereyen / wo mit Fuͤrſtl. Herrſchafften ihre Gemaͤcher / Gaſtſtuben / Saͤhle / Kirchen / ꝛc. außſchmuͤcken laſſen; Jngleichen / Tiſchdeppicht / Stulkuͤſſen / beſchlagene Stuͤhle / vnd dergleichen Zierrath: Es were denn daß in groſſen Hoffhaltun - gen hierzu ein eigener Tapetzierer verordnet wuͤrde.
Die berechnung aller Fuͤrſtl. Mobilien vnd Haußrathsſtuͤcke gruͤndet ſich in den daruͤber auff gerichteten Inventarien, vnd den Regiſtern des Einkauffs / der auf Fuͤrſtl. oder Cammer verordnung geſchicht / Solche Inventaria muͤſ - ſen die Ober-Hoffbeampte offters durchſehen / vernewen vnd ergaͤntzen laſſen / gleichwol aber gehoͤret darzu eine fleiſſige Obſicht des Silber Cammerers oder dergleichen Perſon / ſonderlich bey Anweſenheit frembder Perſonen / vnd weit - laͤufftigen Fuͤrſtl. Zehrungen vnd außrichtungen / dabey er denn dahin gewie - ſen iſt / daß er die jenige Stuͤck / ſo in ein vnd ander Gemach / oder auff die Tiſche gegeben werden / fleiſſig auffzeichne / vnd gewiſſen Perſonen / welche zur Dienſt - wartung der Zeit an iedes Ort beſtelt werden / gegen Zettel uͤbergaben / ſolche von Jhnen hernach einfordern / oder da ſie deren etwas uͤber jhren angewandten fleiß vermiſſeten / ſolches bald an hoͤhere Orte berichten / damit nach Gelegenheit vnd wichtigkeit des Dings / nachfrage gehalten / vnd Schaden verhuͤtet werden muͤge.
M mIV. Zu274Teutſchen Fuͤrſten-StatsIV. Zu der auffwartung vnd Bedienung ſind zwar ins gemein alle Hoffbediente / die wir in dieſem Capitel beſchreiben / angewieſen; Wir ver - ſtehen aber allhier die Jenige / welche nicht zu ſonderbahren andern Aemptern vnd Auffſichten vornemlich / ſondern in gemein zu bedienung des Lands Fuͤrſten vnd deſſen angehoͤrigen Perſonen gehalten werden: Die ſind nun unterſchied - liches Stands vnd Weſens / alß 1. erwachſene Edelleute / oder Herrenſtands Perſonen / welche entweder Bey hoff erzogen / vnd von dem Landsherrn nach altem Gebrauch wehrhafftig Erklaͤret werden oder ſich ſonſt mit ſtudieren / Rei - ſen vnd Kriegs-Dieſten geuͤbet. Derſelben gebrauchet ſich nun die Herrſchafft zu allerhand ehrlichen Geſchaͤfften vnd verrichtungen bey Hoff vnd auff dem Land / worzu ein Jeder ſich am beſten befindet: Ordentlich aber bey Hoff / daß ſie vor des Landsherrn Gemach etwa wechſels Weiſe auffwarten / vnd was er befehlen wird / vernehmen / oder die / welche bey Jhm Audientz begehren / an mel - den / Jhn in die Kirchen vnd auſſen derſelben / denn zu und von der Taffel beglei - ten / vñ zwar nach der meiſten Teutſchen Hoͤffe gebrauch vor ihm hergehen / dabey der Herrſchafft vor und nach der Mahlzeit Waſſer zum Handwaſchen geben / entweder taͤglich / oder bey feyerlichen außrichtungen vnd Anweſenheit fremder Herrſchafft daß Trincken zu tragen vnd Credentzen, fuͤrſchneiden / auch wol daß Eſſen auff die Taffeln tragen / in Spatzir fahren vor der Kutſchen herrei - ten / im Reiten aber folgen / wie denn derſelben Reiſſige knechte oder Jungen bey Hoffe geſpeiſet / vnd ihre Pferde zwey oder mehr fuͤr ieden mit Futter verſehen werden ſo gar / daß vor Alters dieſe Edelleute oder Hoff Junckern auch zur Sicherheit der Fuͤrſtl. Perſonen mit beſtellet werden. Jn groſſen Hoffſtetten wird unter denſelben dieſer unterſcheid gehalten / daß etliche Cammer-Jun - ckern / oder wie heute zu Tage etlicher Orten gebraͤuchlich / Cammerherren oder Caͤmmerer ſind / die den andern nicht allein vorgehen / ſondern auch in daß Fuͤrſtl. Gemach allein unangemeld treten beym anziehen vnd außziehen deß Fuͤrſten auffwarten / ihme den Stul bey der Taffel zu recht Ruͤcken / Hut vnd Handſchuh geben / auch wolden erſten Trunck præſentiren. Die ha - ben auch vor Alters in oder vor der Fuͤrſtl. Cammer geſchlaffen / vnd daß Fuͤrſtl - Siegel in verwahrung gehabt: Die andern ſind Vorſchneider / welche bey Fuͤrſtl Taffel vorlegen muͤſſen / etliche Schencken / die der Herrſchafft trin - cken tragen / etliche Truchſeſſen / die daß Eſſen auff die Fuͤrſtl. Taffel tragen muͤſſen / vnd ſind dieſe letzere ins gemein zu obiger gemeiner bedienung alß Hoff - Junckern auch mit beſtellt / vnd werden an ſonderlichen Herren - oder Juncker - Tiſchen / oder Taffeln geſpeiſet / liegt auch einem Jeden ſolchen Edelmanne ob / ſich nicht alleine der gemeinen Hoffordnung mit erbarn Leben vnnd Wandel ge - maͤß zu bezeigen / ſondern auch den Gebrauch des Hoffs vnd der auffwartung / davon vorher geredt / zu verſtehen / damit er hierinn nicht grobheit oder Fehlerbegehen /275Dritter Theil. begehen / wie denn die Ceremonien vnnd Gewonheiten der Hoͤffe in vielen Stuͤcke verenderlich / vnd deß wegen wol vnd fleiſſig zu mercken. Jnmaſſen denn ſehr nutzlich / wann bey Hoff eine ſondere Ceremonien, oder auffwar - tungs Ordnung verfaſt iſt.
Nebenſt dieſen pflegt man auch bey Hoffe Junge von Adel / die man10. Von Edelkna - ben / Cam - merdienern Laqueyen. Edelknaben oder Pagen nennt zur auffwartung zu gebrauchen / bey an - vnd außziehen der Fuͤrſtl. Perſonen / taͤglicher verſchickung nach dieſen oder ienen Diener / auffwarten vnd nachtreten / wann die Herrſchafft zur Kirche / zur Taffel oder auß gehet / zum nachreiten / vnd nachfuͤhrung des Degens bey reiſen / oder des Kuͤraſſes vnd Gewehrs bey Kriegszeiten / bey der Fuͤrſtl. Taffel / oder wo darzu Hoff Junckern gebraucht werden / bey den Frawzimmer vnd andern Taffeln / zu Vorſchneiden trincken vnd eſſen tragen: Dieſe werden auch bey ſolcher Gelegenheit in der Gottesfurcht / Kuͤnſten vnd Sprachen / auch Adeli - chen Ritterſpielen wie wir hernach hoͤren wollen / angefuͤhrt / vnd ſoll dieſes die Pflantzung oder Schule ſeyn / darauß man hernach die hoͤhere Hoffbe - diente ziehen kan;
Cammer Diener gebrauchet der Landsherr zu beſchlieſſung ſeiner Ge - maͤcher / vnd auffſicht auff dieſelben / daß ſie rein / vnnd mit Fewer vnd Liecht ge - buͤhrlich erhalten werden / zu verwahrung ſeiner Kleidung vnd dergleichen / auch beym an vnd außziehen / vnnd daß ſie nach Gelegenheit vor deſſen Cammer ſchlaffen ſollen: Man traͤgt Jhnen auch wol die Einkaͤuffung allerhand not - turfft fuͤr die Herrſchafft / ingleichen die berechnung der Handgelder / reiſe Ko - ſten vnd dergleichen auff.
Laqueyen werden zu taͤglicher auffwartung vnd verſchickung bey Hoff vnd uͤber Landgenommen / vnd zwar ſolche die Alters vnd Geſundhelt halben wol zu Fuß ſeyn / vnnd der Herrſchafft im Reiten vnd fahren folgen koͤnnen / bey eingezogenen Hoffſtaͤtten gebraucht man folche auch zum Eſſen vnd Trin - cken tragen;
Trabanten werden zu Bewachung der Fuͤrſtl. Gemaͤcher / vnd beglei - tung der Fuͤrſtl. Perſonen / vnnd ſonſt auch zu gemeiner auffwartung bey den Tiſchen vnd uͤber Hoff gebrauchet: So wird auch heute zu Tage bey etlichen Hoͤffen die frembde Art eingefuͤhret / daß ſich die Herren oder dero Gemahlin in Stuͤlen tragen / vnd darzu gewiſſe Seſſeltraͤger halten laſſen.
Zu beſondern Dienſten aber / alß zu der Predigt Goͤttlichs Worts vnnd dergleichen Gottſeeligenuͤbung / gehoͤret die beſtellung eines Hoffpredigers / vnd anderer Perſonen die wir weil ſich deren Ampt der gantze Hoff gebraucht / zu letzt vermelden wollen.
Darnechſt zu beobachtung der Fuͤrſtl. Geſundheit vnd Diæts wird erfodert11. Von den Hoff - Medicis, ein Hoff oder Leib-Medicus, welcher nicht allein in ſeiner Kunſt recht ge -M m ijgruͤndet /276Teutſchen Fuͤrſten-StatsBarbiern vnd Apo - teckern / ꝛc.gruͤndet / ſondern auch des Landsherrn vnd deſſen Fuͤrſtl. Gemahlin / Kinder vnd angehoͤriger Leibs Conſtitution wol kundig werden / vnd darauff ſeine Ar - tzeney vnd Anſtalten einrichten / vnd deßwegen taͤglich auffwarten vnd ſich an - melden muß. Der wird auch dahin befehlicht / daß er allen Hoffbedienten vnnd zwar den vermoͤgenden gegen Bezahlung der Artzney vnnd guttwilliger vereh - rung / denen Armen aber / welchen denn die Herrſchafft die Artzney vnd wartung in beſonderen Patienten Gemaͤchern verſchafft / umbſonſt mit ſeinen Rath die - nen / die Speiſung vnd Diæt bey Hoff daß ſie der Geſundheit nach eingerichtet ſeye / offters betrachten / vnnd deßwegen gebuͤhrliche Errinnerung thun / den Fuͤrſtl. Luſtgarten / ſo fern darinn von Mediciniſchen Kraͤutern auch etwas ge - zogen wird / mit in Obſicht haben / auch auff den Hoff-Balbierer vnd Hoff Apo - tecker Inſpection fuͤhren ſoll.
An groſſen Hoͤffen werden wol etliche Medici gehalten / alß etliche beſon - ders fuͤr die Fuͤrſtl. Herrſchafft / etliche fuͤr die gemeine Hoffſtatt.
Der Hoff oder Leib Balbierer wird bey Fuͤrſtl Herrſchafft nicht allein zu dem Dienſt / den ſein Name eines Barbiers mit bringt / vnd taͤglicher auffwartung / ſondern auch in fuͤrfallenden Kranckheiten vnd ſchaden bey der Herrſchafft vnd Hoffſtatt zur Wundartzney gebrauchet.
Etlicher Octen / vnd wo ſonderlich die Hoff Medici ſelbſt die Artzney nicht zu richten / halten die Herrſchafften ihre eigene Apotecker / welche nicht allein ihrer Kunſt nach die Medicamenta auß dem Verlag / den die Herrſchafft dar - zu giebt / vnd deßwegen Rechnung von ihnen fodert / bereiten / ſondern auch wol den Hoff mit kuͤnſtlichen Confecturen verſehen muͤſſen.
Von anderen geringern Leuten / deren ſich die obige Perſonen zu rechter bedienung des Landsherrn gebrauchen muͤſſen / alß Hoff Schneider / Hoffſchu - ſter / Goldſchmiede / Seidenſtuͤcker / Teppichmacher / ꝛc. Jſt ſonderbahre auß - fuͤhrung zu thun unnoͤtig / weil deren verrichtung vor ſich ſelbſt erſcheinet / vnd anderswoher bekant iſt.
Jnſonderheit aber iſt wegen einer Fuͤrſtl. Gemahlin zu wiſſen / daß zu weilẽ / vnd zu mahl bey groſſen Hoffſtatten die Landsherren denenſelben eine eigene auf wartung / auch von Mannsperſonen / alß Hoffmeiſtern / Cammer-vnd Hoff Junckern Cam̃erdienern / Pagen / Laqueyen vnd dergleichen redienten / verordnen / So aber bey Mittelmaͤſſigen Fuͤrſtenthumern nicht beſon - ders gebraͤuchlich / auch wie oben vermeldet / unbequemlich / ſonder wird mehren - theils die auffwartung / welche der Fuͤrſtl. Gemahlin bey Fuͤrſtl. außrichtungen und dergleichen Solenniteten gebuͤhret / durch die vom Landsherrn ſelbſt be - ſtelte Diener auff deſſen Anordnung oder der Fuͤrſten begehren / verrichtet / doch iſt nicht ungewoͤnlich daß denſelben Pagen / Cammerdiener vnd Laqueyen gehalten / oder auch einem auß den Hoff-Adel / der Titul eines Fraw -zimmer267[277]Dritter Theil. zimmer / oder Fuͤrſtin Hoffmeiſters zu dem Ende gegeben werde / daß er wenn die Fuͤrſtl Gemahlin abſonderlich gehet oder reiſet / die gewoͤhnliche ce - remonien mit voran gehen / fuͤhren vnd begleiten verrichte.
Gebraͤuchlicher maſſen aber wird einer Fuͤrſtin ein Adelich Frauen - zimmer von etlichen Adelichen oder hoͤhern Stands Jungfrawen gehalten / welche deroſelben zu allerhand auffwartung / wenn ſie außgehet / oder reiſet nach treten / bey ihrem auffſtehen vnd nieder gehen / auffwaͤrtig ſeyn / ſie bekleiden helffen / ihren Geſchmuck in acht nehmen / ihre etwas koͤſtlichere Mobilia von ſeidenen Decken / Fuͤrhaͤngen / weiſſen Geraͤhten / Silberwerck / daß man nicht taͤglich braucht / in Verwahrung haben / vnd auff Befehl ſolches herauß geben / vnnd wieder einfodern: Jngleichen auch im mittelmaͤſſigen Hoffhaltungen das Confect vnter Haͤnden haben / allerhand eingemachte wollſchmeckende Sa chen davon zurichten / nach Gelegenheit auch mit Sticken vnd kuͤnſtlichen Ne - hen ſich gebrauchen laſſen.
Von geringen Stande werden etliche Cammer oder Hoffmaͤgde beſtel - let / welche mit auß vnd anziehen / waſchen vnd ſaͤubern / nehen vnd dergleichen / Fuͤrſtl. Herrſchafft vnnd dero Frawenzimmer an die Handgehen: Vber die Jungfrawen vnd Maͤgde wird eine Adeliche erbahre Fraw zur Hoffmeiſte - rin verordnet welche etlicher Orten die Verwahrung jetzt gedachter Sachen ſelbſt hat / ſonſt aber jede zu verrichtung ihres Dienſts fleiſſig antreibt / ſie in Zucht vnd Einigkeit erhaͤlt / vnnd im Namen der Herrſchafft ihnen fuͤrflehet / wie denn diß alles / vnnd was ſonſt mehr zu loͤblicher Anſtalt eines Frauenzim - mers dienen kan / in denen / deß wegen hin vnd wieder ſonderlich auffgerichteten Frawenzimmer Ordnungen zu finden.
Denen Fuͤrſtl. Kindern werden in der Jugend / Ammen / Wartfra -13. Von bedienung der Fuͤrſtl. Kinder. wen Maͤgde / auch eine erfahrne Kinder Hoffmeiſterin / welche auff ihre Geſundheit vnnd fleiſſige Wartung / auch zeitliche Anfuͤhrung zur Zucht vnd Gehorſam / obſicht haben muͤſſen / beſtellet.
Den erwachſenen aber vnnd zwar den Fuͤrſtl. Soͤhnen haͤlt man Hoff - meiſter / die ſie ſo wol in der Gottesfurcht / guten Sitten vnd Fuͤrſtl. Tugenden als in Kuͤnſten vnd Sprachen anleiten ſollen; denn auch andere Præceptores welche ihnen in allerhand nutzlichen Dingen / die wir oben part. 3. c. 7. erzehlt / information thun Cammerdiener / vnd nach dem ſie groß werden Pagen vnd Lacqueyen / auch wol beſondere Cammer: vnnd Hoffjunckern; Denen Fuͤrſtl. Fraͤulein werden auch Adeliche Hoffmeiſterin / die ſie in Fuͤrſtl. Sitten vnd Tugenden / auch anſtaͤndigen Frawenzimmers Kuͤnſten anweiſen / Præceptores zu erlernung ein vnnd anders / ſo wir oben vermeldet / Auffwaͤrterin oddr Cammer Maͤgdlein / zu gemeinen Dienſten be - ſtellet vnd angenommen.
M m iijNach278Teutſchen Fuͤrſten-StatsNach dem aber bey fuͤrfallenden Fuͤrſtl. Außrichtungen zu Beylagern / Kindtauffen / Begraͤbnuß / Huldigungen / Landtaͤgen Ankuͤnft frembder Herrſchafft / eine mehrere Auffwartung vnd Tractament / als taͤglich vnd ordentlich von noͤhten: So wird bey der Hoffſtadt auch Befehl deß Lands Fuͤrſten vnd Anordnung deß Hoffme ſters oder Hoffmarſchalcks / bey zeiten nicht allein wegen Speiß vnd Tranck / Haußraht / gemeiner Auffwar tung bey der Speiſung vnd vor allen Gemachen / vnd dergleichen Notthurfft / ſondern auch zu bedienung Fuͤrſtl Lands-vnnd frembder Herrſchafft mehrere Anſtalt gemacht / die Adeliche Bediente vom Lande darzu beſchrieben / die Cantz - ler vnd Raͤhte erlicher Orten nach Hoff erfordert / vnd denn auch von den Graͤff - lichen vnd Adelichen Landſaſſen vnd Lehnkeuten gewiſſe Perſonen ln guter Ruͤ - ſtung vnnd Ehrenkleidung zu erſcheinen befehlicht / darauff die Aempter oder Dienſtwartungen außgetheilt / wie man / zum Exempel die frembde Herr - ſchaft annemẽ wer auff ihr Gemach warten / Waſſer gebẽ / trin - ckentragen / fůrſchneiden / in dieſer oder jener Ordnung vnd Pro - ceß gehen / Marſchalcks-Aempter bey ein vnd Anderer abſonder - licher Speiſung verrichten ſoll / dieſes alles wird ordentlich beſchrieben vnd zukuͤnfftiger Nachricht beygelegt / auch von der Auffwartung einem jeden ein ſchrifftlicher Zettel ſeines verhaltens zugeſtellt: Wird auch verordnet wie die Verehrungen / welche bey ſolcher Gelegenheit in die Hoff-Aempter / gege - ben werden / ein vnd außzutheilen ſeyn;
5. Zu fortkommung der Fuͤrſtl. Herrſchafft mit Kutſchen vnd Pferden in der naͤhe vnnd auff reiſſen / oder mit einem Wort / zu beſtel - lung deß Fuͤrſtl. Marſtalls / gehoͤret wenigers nicht eine ziembliche Anzahl Diener / vnd anderer nothwendige Sache Sintemahl die Fuͤrſtl. Herrſchaff - ten / auſſer kleinen Spatziergaͤngen / anderſt nicht / als Kutſchen oder Pferden / auch in die naͤhe ſich zu erheben pflegen / noch mehr aber dergleichen auff reiſſen beduͤrfftig ſind. Die Bediente hierzu / welche mit gutem bedacht vnd Fuͤrſchlag eines Stallmeiſters angenommen werden / ſeynd theils reiſige / wehrhaffti - ge Knechte / auch Stalljungen / welche die Reitpferde der Herrſchafft mit fleiß warten / zu rechter Zeit vnd ordentlich futtern vnd in acht nehmen / et - liche derſelben nennet man Sattel oder Leibknechte / welche dem Lands - herrn das Pferd / ſo er ſelbſt reitet vorfuͤhrt / Kutſcher / Beylauffer vnnd Vorreuter / welche die Kutſch-Pferde nicht allein warten / ſondern auch deß fahrens verſtaͤndig ſind Senfften Knechte / welche dergleichen Pferde vn - ter ſich haben / vnnd die Senfften fuͤhren / gemeine Knechte zu Wagen - Pferden die man bey Hoff zu fuͤhrung deß Holtzes vnd allerley Notthurfft / beſonders beym Bauweſen / denn auch zu fortbringung der Pack vnd Cam - merwaͤgen gebrauchet: Zeug oder Ruͤſtungs Diener / welche der Herr -ſchafft279Dritter Theil. ſchafft gewehr / Saͤttel / Decken vnd dergleichen / ſo man nicht taͤglich braucht / verwahren vnd ſaͤubern:
Darauß iſt abzunehmen / daß man in einen Fuͤrſtl. Marſtall eine ziembli - che Anzahl Pferde beduͤrffte / als Schulpferde / die man zu Ehrenſachen vnnd Ritterſpielen gebrauchen koͤnne / vnd zu deren abrichtung vnd zureitung ſonder - liche Bereiter haͤlt: Paßgaͤnger Zelter vnd Kloͤpper zu ſpatzir rei - ten vnd reiſen vor die Furſtl. Herrſchafft ſelbſt / dero denn allezeit noch etliche Handpferde / deren ſie ſich nach beliebung gebrauchen koͤnne / nachgefuͤhret werden muͤſſen: Denn auch fuͤr die bediente / Pagen vnd Cammerdiener: Fer - ner ein oder mehr / ſechs oder vier ſpannig Kutſch Pferde / einerley Far - be vnd Groͤſſe / vor deß Herrn dero Gemahlin vnnd Fuͤrſtl. Kinder Kutſchen / vor Geſandſchafften vnd Raͤhte zu verſchicken / vor Packwaͤgen / Senfften vnd dergleichen dieſe werden nun entweder auß dem Fuͤrſtl. Geſtuten geſchafft oder auff Maͤrckten eingekaufft / vnd die Schadhafften vnd Alten ſo gut es muͤglich wieder außgebracht vnd abgeſchaffet.
Ferner iſt man in den Reitſtall allerhand Zeug / an Sattel vnnd Zaͤu - men / Gewehr Pferd Sattel: oder Handdecken / denn allerley Sa - chen deren ſich die Bereiter vnd Stallknechte zu Zaͤhmung / Wartung vñ Artzney / der Pferde gebrauchen muͤſſen: Bey den Kutſchſtall / allerhand Kutſchen vnd Wagen Geſchirr / denn Fuͤrſtl. Leib-vnnd andere Kutſchen / Caleſchen Senfften vnd dergleichen benoͤhtigt. Dazu gehoͤ - ren auch erfahrne Hoffſchmiede / Hoff Saͤttler / Hoff Riemer / auch ſollen ſich die Bereiter vnd Hoffſchmiede auff die Roß-Artzney verſtehen / vnd muͤſſen alle Maͤngel dem Stallmeiſter eroͤffnet / durch ihn mit den Handwer - ckern gedinget / die Zettel vnterſchrieben / vnd der Fuͤrſtl. Cammer zur Bezah - lung eingeſendet werden.
Eine gewiſſe Perſohn iſt auch verordnet / welche auff den Fuͤrſtl. Aemp -16. Jnſon - derheit vom Ampt eines Hoff - Fourirers. tern den Vorraht an Hew / Strohe vnd Haber vor den Fuͤrſtl. Marſtall gegen Quittung gemeſſen vnd gezehlet einnimmet / davon taͤglich ein gewiſſes verord - netes Futtermeß / ſampt Hew vnnd Streu in den Fuͤrſtl. Marſtall außgiebet / nichts weniger auch denen vom Adel vnd andern / welchen die Herrſchafft Fut - ter auff ein / zwey oder mehr Pferde reichen laͤſſet / gleicher Geſtalt ihr deputat reichen / vnd vber diß alles taͤgliche Futter Zettel halte / vnd woͤchentliche / Quar - thal vnd Jahrrechnung fuͤhre; Dieſe Verrichtung wird nach etlicher Orten Gebrauch einen Hoff Fourirer / anderswo einen beſondern Futter Mar - ſchalck / oder Futter-Schreiber auffgetragen; So aber frembder Herr - ſchafft oder Diener Pferde vber die ordentliche Anzahl zu fuͤttern waͤren / muß der Fourirer daruͤber befehls von dem Stallmeiſter oder Lands Fuͤrſten ſelbſt er - warten / ſolches abſonderlich verzeichnen / von dem Stallmeiſter vnterſchreibenlaſſen280Teutſchen Fuͤrſten-Statslaſſen vnd damit ſeine Rechnung belegẽ. Es iſt auch ferner deß Fourirers Ampt / frembder Herrſchafften oder anderniwelche der Lands Herr beſchreibt / vnnd zu ſich erfordert / oder ſie ſonſt bewirthet / vnnd außloͤſen laſſen will / die Gemaͤcher vnd Stallung bey Hoff oder in der Stadt nach den einkommenden Fourir Zet - teln / oder der Anzahl ihrer Pferde vnd Diener / auch nach Standes Gelegenheit zu beſtellen / Ballet oder Zettel daruͤber zuertheilen / oder an die Gemaͤcher den Namẽ deß der darein gewieſen wird / zu ſchreiben / in dem Quartir aber dahin zu ſehen / daß die verordnete Notthurfft vor ihre Pferde vorhanden ſeye / vnnd ent - weder von Hoff gereichet / oder da der Wirth das Futter vorſchieſſet jhme wieder erſetzet vnd bezahlt werde: Jngleichen das ſolche frembde Perſonen nach Hoff zur Speiſung erfodert / vnnd an gehoͤtige Orthe gewieſen werden: Wie ihm denn auch ſonſt zukommet alle Diener / welche man ordentlich nicht ſpeiſet / auff deß Herrn Befehl nach Hoff zur Speiſung zu fodern; Jnſonderheit aber muß er ſich / wenn nicht hierzu ein eigener Cammer Fourirer beſtellet / bey der Herr - ſchaft reiſſen gebrauchen laſſen / voran ziehen vnd die Einfourierung / oder die be - ſtellung der Logimenter verrichten / vnd dabey nach aller bequemlichkeit vor die Perſohnen vnd Pferde auffs müglichſte ſehen / nach der Art / wie wir oben die nothwendigſten Oerther einer Fuͤrſtl Reſidenz beſchrieben / nach welchen man ſich auch auff dem Lande in den Herrſchaffts Haͤuſern / vnd an frembden Or - ten / ſo weit es ſich thun laͤſt / vnd die Noth erfodert / zu richten pflegt.
Wir ziehen auch hieher die Hoff-Trompeter / welche man nicht allein bey Hoff zur Fuͤrſtl. Luſt / ſondern auch zu reiten vnd verſchickung gebrauchet / vnd thnen deßwegen Pferde haͤllt. Nichts wenigers auch werden / auſſerhalb deß Marſtalls etlicher Orten ſonderliche reiſige Knechte oder Einſpaͤn - niger mit Pferden vnterhalten / welche der Comitat eines Herrn zu Pferde ver - ſtaͤrcken / vnd hin vnd wieder verſchicket werden.
Vber den Marſtall iſt eine Stall Ordnung auffgerichtet / wie es mit Wartuung / vnd Fuͤtterung der Pferde / vnd auffwartung der Fuͤrſtl. Herrſchaft durch die Stallbediente gehalten werden ſoll / denenſelben iſt ins geſampt ein Stallmeiſter / mehrentheils ein geborner vom Adel fuͤrgeſetzet / welcher vber eines jeden / bißhero kuͤrtzlich beſchriebene verrichtung inſonderheit auch deß Be - reiters die Obſicht fuͤhret / die Pferde vnd alle dazu gehoͤrige Sachen wol in acht nehmen / oͤffters viſitiren, zu Fuͤrſtl. Befehl Pferde / Kutſchen vnd Geſinde in ſteter Beꝛeitſchafft halten / fuͤrfallende Maͤngel erinnern / inventaria vber alles haben / die Stall Rechnungen vberſehen vnd juſtificiren laſſe / auch ins gemein dahin ſehen ſoll / daß es richtig vnd ordentlich zugehe / vnd auch die jenigen / wel - chen die Herrſchafft Pferde futtert vnnd Diener vnterhaͤllt / mit Geſinde vnnd Pferden tuͤchtig verſehen ſeyn: Daruͤber hat er Macht vnd Befehl alle Ver - brechen wieder die Stall-Ordnung vnd gute Anſtalt zu ſtraffen / vnnd das Ge -ſinde281Dritter Theil. ſinde in guter Zucht vnnd Ordnung zu halten / ſo iſt auch was die Ceremonien belangt / eines Stallmeiſters gebuͤhr / daß er ſeinem Herrn auff das Pferd oder in die Kutſchen helffe / in Ritterſpielen der nechſte vmb ihn ſeye / nach dem Hoff - Marſchalck oder Hoffmeiſter die erſte Stelle habe vnd dergleichen / deſſen allen wegen er nicht allein die Reuterey vnd dero Zugehoͤrung / Reiſen vnd Ruͤſtung wol verſtehen / ſondern auch der Hoffſachen ins gemein erfahren ſeyn muß / all - dieweil er auff den Reiſen / wenn die Hoffmarſchaͤlcke oder Hoffmeiſter / wie mehrentheils gebraͤuchlich / bey der Reſidentz bleiben / vnnd nicht ſonderliche Reiß-Marſchaͤlcke beſtellet ſind / das gantze Hoffweſen dirigiren, ſich auch zu ehrlichen Verſchickungen vnd Außrichtungen gebrauchen laſſen muß / wie denn auch an vielen Orten im Abweſen oder Mangel eines Hoffmeiſters ſol - che direction dem Stallmeiſter zu nechſt auff getragen / ſonſt aber der Marſtall vnd was zu deſſen eygendlicher Verſehung gehoͤret / von der inſpection eines Hoffmeiſters mehrentheils außgenommen / vnd einem Stallmeiſter allein vn - tergeben iſt. Jedoch daß ſonſt dieſelbe Stall-Perſohnen den gemeinen Punc - ten der Hoff Ordnung / dadurch ſie zu Zucht vnd Erbarkeit gebuͤhrlicher Auff - wartung vnd Reſpect gegen den Herrn / vnnd denn wegen Speiſe vnnd Tranck zu gewiſſer Ordnung angewieſen werden / ſich gemaͤß zuverhalten ſchuldig.
6. Zu Verwahrung vnd Sicherheit der Fuͤrſtl Perſonen /18. Von Schloß - wachten vnd Leib - guardien. dienet zwar auch guten theils / die vorbenandten Fuͤrſtl. Diener / beſonders die von Adel / reiſige Knechte / Lackeyen / Trabanten / derowegen in annehmung ſol - cher Perſonen / wie auch ihres Geſindes mit dahin geſehen wird / das man wehr haffte Leute bey Hoff vnd auff den Reiſen haben vnd vnvermeidlichen Tumult vnd Angriff deſto ehe begegnen koͤnnen / ſo iſt auch die Hoffſtadt mit Waͤchtern vnd Thorwaͤrtern / wie gemeldt verſehen: Vber diß aber halten die Fuͤrſten in ihren Reſidentzen eine Schloßwache von etlichen Knechten / vnnd ſetzen de - nenſelben einen Schloß Hauptman / oder Leutenant vor richten ihnen gewiſſe Beſtallung vnd Articuls Brieffe auff / darnach ſie ſich in verrichtung ihres Dienſts vnnd fleiſſiger Wache / vnnd beſchlieſſung deß Fuͤrſtl. Schloſſes zur Nacht / vnter wehrender Taffel Zeit vnd Gottesdienſt / mit befragung vnnd anhaltung oder anmeldung vnbekandter Perſohnen / dann auch bey ereygenden Fall mit Gegenwehr / begleitung Fuͤrſtl. Perſonen auff dem Lande / vnd anderer Dienſtverrichtung mehr zu bezeigen haben / wie ſie denn deßwegen entweder an den Lands Hauptman oder den Hoffmeiſter ferner angewieſen ſind; daß ſonſt der Landsherr auch Veſtungen / Guarniſonen Zeughaͤuſer / vnnd Kriegs - feſtungen hat / vnd deßwegen ein vnd anders zu verordnen pflegt / das iſt anders wo ins gemein angezeigt: An groſſen Hoͤffen werden vber diß noch beſondere Leibguarden zu Roß vnd Fuß vnter gewiſſen Rittmeiſtern vnd Hauptleu - ten in ziemblicher Anzahl beſtellet / welche den Landsherrn / zuvorauß / wenn erN nreiſet282Teutſchen Fuͤrſten-Statsreiſet / begleiten vnd deſſen Sicherheit in acht nehmen muͤſſen.
7. Zur Fůrſtl. Luſt vnd Ergetzligkeit / gereichet zwar auch der Gebrauch vnterſchiedlicher Regalien vnd gerecht ſamen auff dem Lande / als der Jagten vnd Fiſcherey darzu ſie denn auch wol bey Hoff ihre beſondere Hof - jaͤger / Pirſchmeiſter / Schuͤtzenjungen / Jaͤgerpagen / Wildhe - tzer / Huͤnerfaͤnger / Faͤlckner / Fiſcher vnd dergleichen Leute vnterhalten / Thiergarten / Faſanen vnd Vogelhaͤuſer anrichten / ſonſt aber vnd or - dentlich beſtehet ſolche bey der Hoffſtadt nechſt der Reutereey / theils in Vbung der Ritterſpielen / welche in Teutſchland vorzeiten vnd groſſen Koſten / auch nicht weniger Gefahr getrieben werden / davon noch heute zu Tage das Ring - rennen / Kopff vnd Quintanrennen / Freyrennen / Balgenrennen Scharffrennen / Fußturnier vnd dergleichen in Vbung ſind: Davon denn die Bereiter vnd Stallmeiſter wiſſenſchafft haben / vnd ſolche anzuſtellen / auch etwann die junge Herrſchafft / Junckern vnd Pagen darin zu informiren wiſſen: Theils vnterhaͤlt man an Fuͤrſtl. Hoͤffen auch Ballenmeiſter / Bal - lonẽſchlaͤger Armbruſtirer / Tantzmeiſter / Fewerwercker / kunſt - mahler Kunſtdreßler / Bildſchnitzer / vnd befleiſſiget ſich etlicher Die - ner / welche feine inventiones zu Auffzůgen Comœdien, vnnd dergleichen / an die Hand geben oder außarbeiten koͤnnen: So dienet auch nicht wenig zu Fuͤrſtl. Ergetzung ſo wol auch zu groſſem Nutz / eine Fuͤrſtl. Bibliothec oder Buͤcher vorraht in allen Faculreten alte Schrifften / Gemaͤhlde / Muͤn - tzen vnd dergleichen / daruͤber ein richtiger Catalogus verfertigt vnd ein Biblio - thecarius beſtellet wird / welcher ſolches alles in verwahrung hat / das maͤnnig - lich der erbahres Stands iſt / hinein / vnd ſolche Buͤcher beſehen laͤſſet / den be - kandten Hoffdienern aber gegen einen Schein auff gewiſſe Zeit darauß leyhet / Jtem eine Fuͤrſtl. Kunſtkammer von allerhand ſonderbahren vnd koſtbah - ren manufacturen vnd natuͤrlichen Dingen / daruͤber ein Cammerdiener oder Perſohn zur Auffſicht beſtellet.
So gehoͤret auch ſo wol zum Gottesdienſt als Fuͤrſtl. Beluſtigung / bey den Mahlzeiten / Taͤntzen / Auffzuͤgen vnd Comœdien eine Muſic von Stimmẽ inſtrumenten, dazu ein Capellmeiſter / Hoff-Canter / vnd ſo viel Perſo - nen als zu beſtellung der Vocal vnd inſtrumental Muſic noͤhtig / wie auch Trom - peter vnd Heerpaucker vnterhalten werden.
Endlich dienet auch hierzu ein Fuͤrſtl. Luſtgarten mit manchen ſchoͤ - nen Blumenwerck guten vñ nutzlichen Kraͤutern / frembden Ge - waͤchſen / Waſſerwerck / auch zu Obſt vnd Kůchſpeiſen zugerichtet daruͤber Hoff vnd Luſtgaͤrtner / Crottenmeiſter vnd dergleichen / wel - che die Art der Gewaͤchſen / wie ſie gezeuget / in acht genommen / Winters zeit ver - wahrt / das Waſſerwerck recht getrieben / die Gaͤnge vnnd Bindewerck kuͤnſtlich vnd reiniglich erhalten / Baͤume gepflantzet vnnd was ſonſt mehr dazu erfodertwird /283Dritter Theil. wird / vorſtehen / vnd daruͤber Rechnunge vnd inventaria vnter der Obſicht der hohen Hoff-Aempter fuͤhren muͤſſen.
Jn dieſen bißhero erzehlten ſieben Puncten vnd darin gemeldten Verrich -20. Von ge meiner ob - ſich aufft die Hofſtat tungen werden ſich alle Hoffbediente befinden / oder ſich in dero Aempter vnnd Dienſte leichtlich darnach verſt ehen laſſen: Nach dem ſich aber auch bey einem mittelmaͤſſigen Hoff die Anzahl der Diener ziemblich hoch vnnd gar leicht auff achtzig / hundert vnd mehr Perſohnen: An andern groͤſſern Hoffhaltungen auf drey - vnd viermahl mehr ſich erſtrecken kan / ſo erfodert die hohe Noth vnnd die Chriſtliche vorſorge eines Regenten vnd Lands Fuͤrſten nit allein ſolche Die - ner zubeſtellen / vnd ſie mit gewiſſen Beſtallungen vnd Ordnungen zuverſehen / ſondern auch dieſelbe in guter Zucht / Tugend / Gottesfurcht vnnd Erbarkeit zu erhalten: Sintemahl er hierin von der Schuldigkeit eines jeden Haußvatters in cenem ſo groſſen vnd weitlaͤufftigen Hauß vnd Hoffweſen nicht befreyhet / ſon - dern deſto mehr dazu verbunden iſt / nach dem von ſeiner Hoffſtadt vnd der Hoff - bedienten Leben vnnd Wandel das gantze Land Exempel zu nehmen / vnnd ſich darnach zu beſſern vnd zu aͤrgern pflegt.
Das erſte vnd vornehmſte Mittel zu dieſer heilſahmen Auffſicht21. Von be ſtellung deß Hoff - predigamts vnd verfaſſung iſt / die Beſtellung deß Hoffpredig Ampts / vnnd was deme anhaͤngig iſt: Denn nach dem ſich ein Landsherr zu Chriſtlicher wahren Religion mit allen den ſeinigen bekennet / auch keinen Hoffdiener leichtlich an - nimpt / der nicht eben derſelben mit Mund vnd Hertzen zugethan zu ſeyn / ſich er - klaͤret / alſo wird erfodert / daß auch die Vbung ſolcher Chriſtlichen Religion / ſampt wahren Gottesfurcht / als dem Fundament aller guten Ordnung / Trew vnd Tugend bey Hoff in guten Schwang erhalten werde / zu befoͤrderung der Ehren GOttes vnd eines jeden zeitlicher vnd ewiger Wollfahrt; Derowegen wird in einer Fuͤrſtl. Reſidentz eine oͤffentliche Hoffkirche oder Capelle ge - halten / welche wie andere Kirchen mit Cantorn vnd Muſic, mit Kirchnern Kirchen ornat vnd Glockengeleute / zugerichtet / vnd die Stuͤhle / darinn vor Fuͤrſtl. Herrſchafft vnd alle dero bediente / hohe vnd niedere / die ſich bey der Reſidentz befinden / vnd ihre Weiber / Kinder vnd Geſinde außgetheilt / darinnen wird durch die beſtelten Hoffprediger vnd Hoff Capellan alle Sonn - vnd Feſt - Tage / vor vnd nach Mittage / wie es im Lande braͤuchlich / dann auch in der Wo - che zu gewiſſen Tagen Gotteswort gepredigt / Bettſtunden gehalten / vnd ſonſt der Gottes dienſt mit ſingen / leſen vnnd beten nach der Kirchen-Ordnung deß Lands vnter der ordentlichen obſicht vnd direction deß Hoffpredigers / oder in ſonderbahren faͤllen auff Special Befehl deß Lands Fuͤrſten verrichtet.
Vber diß pflegt ſich der Landsherr jaͤhrlich zum Beichtſtuhl vnd oͤffentlich neben ſeinen anhoͤrigen vnd vielen Hoffdienern / die zumal lediges Stands / oderNn ijbey284Teutſchen Fuͤrſten-Statsbey Hoff in taͤglicher Auffwartung begriffen ſind / zu dem Gebrauch deß Heil. Abendmahls einzufinden / dabey ihme nach dem Gebrauch etlicher Orten die vornehmſten Adeliche bediente ein vnd andere Auffwartung thun. Andere Kir - chen Amptsverrichtungẽ / mit Tauff vnd Begraͤbnuß / Copulation, beſuchung der Krancken / mit information in der Chriſtlichen Lehre / werden alle dem Hof - prediger / als einem beſtelten Kirchendiener mit auff getragen / auch von ihme ge - wiſſe Zeit zu der Vnterweiſung der gemeinen Hoffdiener / vnnd vorbereitung zu Chriſtlicher Communion, gehalten. Hiernechſt aber liegt ihm ob / auff das Chriſtenthumb / Leben vnd Wandel aller Hoffbedienten ein wachendes Auge zu haben / einen jeden auff beduͤrffenden Fall zu ermahnen / nach Gelegenheit dem Hoffmeiſter oder nechſt vorgeſetzten Hoff Officianten anzeige davon zu thun / die Erinnerung alsdann mit einander fuͤr zunehmen / oder da nichts ver - fangen wolte / an hoͤhere Orte vmb verhuͤtung deß Aergernuſſes vnd abſtraffung deß Boͤſen / es gelangen zu laſſen. Nichts weniger wird ihme zu Fuͤrſtl. Herr - ſchafft ſelbſt ein freyer Zutrit vergoͤnnet / daß er Pflicht vnnd Gewiſſens halben erinnern mag / was zu erbawung in Chriſtenthumb / Zucht / Tugend / Erbarkeit vnd Froͤmmigkeit diene / vnd der Chriſtlichen Liebe gemaͤß ſey / vnnd was hinge - gen darwieder ſtrebe / vnd etwa bey Hoffe einreiſſen vnd vorgehen wollen.
Bey erziehung Fuͤrſtl. Kinder wird gleicher Geſtalt deſſen Raht vnd Auff - ſicht mit gebrauchet / was zu anfuͤhrung deſſelben in der Gottſeligkeit vnd Chriſt lichen Tugenden gereichen kan: An vornehmen Feſttagen Solenniſchen Gaſt - mahlen vnd Außrichtungen pflegt er oder der Hoff Capellan das Gebet vor / vnd nach der Taffel ſelbſt zuverrichten. Seines Stands vnd Ampts halben / nach dem er zumahl mehrentheils vnnd ordentlich bey denen Hoͤffen proteſtiren den theils ein Aſſeſſor deß Fuͤrſtl. Kirchen Conſiſtorii mit iſt / wird er zu Hoffe bil - lig von jederman reſpectiret, auch ihme die Stelle bald nach den Adelichen Hoff-Officianten gelaſſen.
Eines Hoff Capellans verrichtung gehet ordentlich dahin / daß er mit Predigten vnd Bettſtunden in der Kirchen dem Hoffprediger Huͤlffe leiſte / die Mittags vnnd Wochen-Predigten theils verrichte: Wiewol auch etlicher Orten braͤuchlich vnd nutzlich / daß eine Wochen Predigt von den Pfarrherrn auff dem Lande wechſels weyſe verrichtet / vnnd ſie alſo bey Hoffe ihre Perſohn vnd Gaben noch bekandt werden. Jſt dann die Hoffſtadt groß / oder der Hoff - prediger verhindert / ſo verſiehet der Hoff Capellan auch in uͤbrigen Amptsſa - chen ſeine Stelle.
Es gehoͤret auch zu dem Ampteines Hoff-Capellans / daß er alle Morgen vnd Abend mit dem Hoffgeſinde als Pagen / Lackeyen / Stallpurſchen / Kuͤchen vnd Kellerbedienten / Schloß-Soldaten / die Bettſtunden mit leſung auß der H. Schrifft / Morgen vnd Abend gebet / vbung deß Catechißmi vnd ChriſtlicherGeſaͤnge285Dritter Theil. Geſaͤnge / etwa auch des Sonnabends vnd Sontags mit der Poſtill vnd wie - der holung der Predigten halte: Vber diß werden auch die Pagen / ſo darzu Alters halben noch geſchickt ſind / im Leſen / Schreiben / Sprachen vnd Kuͤn - ſten / vornemlich aber in der Pretet unterwieſen / dazu denn auch Kuͤchen vnd Stall Jungen vnd die Kinder der Hoffbedienten / die nicht mit abſonderlichen Præceptorn verſchen / etlicher Orten Zutritt haben / hiernechſt auch / wie oben kuͤrtzlich erwehnt werden gedachte Pagen oder Edelknaben zu frembden Spra - chen / Reiten / Dantzen vnd Fechten an wolbeſtelten Hoͤffen angehalten / vnd mit ſolcher Information verſehen.
Daß andere Mittel zu rechter Chriſtlichen vnd loͤblichen anſtalt bey Hoff /22. Von der gemei - nen Hoff - ordnung. iſt eine gemeine durchgehende Hoffordnung / der ſich alle / hohe vnd nie - dere Hoffbediente / nechſt dem ſo in eines ieden Ampt oder verrichtung abſon - derlich gehoͤret / vnd in ſeiner Beſtallung / auch ſonderbahren Ordnung / die Kuͤ - chen / Keller / Silber Cammer / Marſtall / Pagen vnd Lackeyen: alſo auch Fuͤrſtl. auffwartung / Kinderzucht / Frawenzimmer vnd dergleichen betreffend / begrieffen iſt / gemaͤß zu bezeigen haben: Darinnen ihnen etliche nothwendige Stuͤcke / die fie zu Chriſtlicher vnd Trewer verrichtung ihres Ampts thun oder meiden muͤſſen / wol eingebunden werden / Vnd alſo nicht allein die Jenige / wel - che taͤglich zu Hoff in Dienſtwartung ſtehen / vnd daſelbſt geſpeiſt / oder mit Koſtgelde verſehen werden ſondern auch alle andere / die von der Herrſchafft zu hohen vnd niedern Aemptern vnd Dienſten verpflichtet ſind / und bey der Fuͤrſtl. Reſidentz ſich auffhalten / auch zu auffwartung bey Hoff ie zu weilen erfodert / vnd alſo in gemeinen Verſtand auch fuͤr Hoffdiener gehalten werden / angthen: Dieſe Ordnung kan in nachfolgende Haupt-Puncte kuͤrtzlich zuſammen gezo - gen werden. Erſtlich beſtehet ſie in der Anweiſung zu Gottes -23. Erſter - Punct der Hofford - nung. furcht vnd deren Chriſtlichen Vbungen: Ein ieder Fuͤrſtl. Hoff - diener ſoll ſich zu der Chriſt ichen Religion bekennen / auch deroſelben von Her - tzen zu gethan ſeyn; Oder da er ſich davon zu einer andern Meinung wenden wolte / ſolches Pflichtmaͤſſig anzeigen vnnd Fuͤrſtl. verordnung wegen ſeines Dienſts oder enturlaubnuß gewarten / Er ſoll auch kein ander Geſinde in ſeinen Dienſte haben / alß welches gleicher Geſtalt ſolcher Religion ſey: Dem oͤffent - lichen Gottesdienſte follen ſie ordentlich in der Hoffkirchen beywohnen / der H. Communion ſich daſelbſt oder in der Stadtkirchen offters gebrauchen / die Jhrige zu den Informationen in Chriſtlicher Lehre / vnd den taͤglichen Bett - ſtundẽ bey Hof oder auch in die Stadtkirchẽ ſchicken / oder nach unterſchied des Stands ſelbſt dabey erſcheinen auch zu Hauß mit Chriſtlicher Andacht in Le - ſen / Singen / wiederholung der Predigten vnd dergleichen gottſeeliger[ Vbung] endern zu gutem Exempel ſich erweiſen.
N n iijZum286Teutſchen Fuͤrſten-StatsZum andern werden die Hoffleute durch die gemeine Hoffordnung zu etlichen Tugenden abſonderlich vermahnt / von gewiſſen Laſtern aber vor andern gewarnet: Was die Tugenden belangt / ſollen ſie ſich ſo wol alß Chriſten vnnd ehrliche Biederleute / dann auch zu der Herrſchafft vnd ihrem eigenen Reſpect vnd vermeidung des Aergernuß / alles erbarn Wandels hoͤchlich befleiſſigen / Jnſonderheit der Demuth / Gehorſams / Beſcheidenheit / freund licher Conſervation mit maͤnniglich nach Standes-gebuͤhr / War - heit / Verſchwiegenheit Außrichtſamkeit / Nůchterkeit / Ver - traͤgligkeit vnd dergleichen / hingegen ſollen ſie nebenſt andern Vntu - genden vnd Laſtern / inſonderheit die Jenigen vermeiden / welche durch boͤſen Gebrauch / leyder / an den meiſten Hoͤffen im Schwang gehen / oder ſonſt zu mahl ſchaͤndlich vnnd an redlichen Dienern Vnertraͤglich ſeyn / alß Gotteslaͤ - ſtern / Fluchen / Schweren / Aberglaubiſche vnd der Zauberey ehnliche Haͤndel treiben / Schlaͤgereyen vnd Frevelthaten / welche bey Hoͤffen durch den Burgfrieden bey abhauung der Handen / vnnd andern ſchweren Straffen verboten / Freſſen und Sauffen / Schandiren vnd liederliche Poſſentreiben / mit verdaͤchtigen Weibesperſonen / unter keinerley Vorwandt umbgehen oder ſich behaͤngen / Kar - ten vnd Wuͤrffelſpiel treiben / Vntrew und Vnterſchlag aller - hand Herrſchafftlichen Vorraths / Speiſe vnd Trancks vorneh - men: Jnmaſſen denn keinem Hoffdiener zu verſtatten / daß er mehr alß Jhme geordnet / ſuche vnd begehre / oder mit Winckelzechen bey Hoff in Kuͤchen vnnd Keller / zu ziehung frembder Leute vnd Schmarutzer / oder durch abtrag vnd weg - ſchleiffung durch die Seinigen / der Herrſchafft ſchaden vnd ungelegenheit ma - che / oder mit Eſſen vnd Trincken Saͤuiſch vñ unrathſamlich umbgehe. Zu dem Ende dennden Hoff-Officianten vnd der Schloßwache ſcharffe Auffſicht auff dergleichen abſchleiffer vnd untrewe Geſellen zu befehlen / vnd ſolche anzuhalten / auch was ſie ungebuͤhrlich wegtragen wollen / abzunehmen vieler Orten erlaubt iſt; Viel weniger ſoll ein Hoffdiener die Fuͤrſtl. Gemaͤcher vnd andere beſchloſ - ſene Oerter bey Hoff ſelbthaͤtig eroͤffnen / beſteigen / etwas darauß entwenden / oder auch in meinung ſolches unerlaubter Weiſe zu borgen oder zu brauchen / herauß nehmen / er ſoll auch bey Hoff nichts verwuͤſten beſchaͤdigen / verunrei - nlgen / verdaͤchtige Leute / ungezogene Kinder vnd Jungen / oder auch Hunde mit ſich dahin Schleppen / ſich keines Weydwercks vnd Jagens anmaſſen / wenigers im Reiſen oder anbefohlenen Jagen oder Hetzen die Feldfruͤchte ver - derben. Ein Jeder ſoll ſich auch Schaͤndens vnd Schmehens / Luͤgens / Ver - leumbdens vnd Fuchsſchwaͤntzens gaͤntzlich enthalten / So er aber mit iemand etwas zu thun / oder wenn Trewe freundliche Warnung nicht helffen wolte / von ſeinen mit Dienern etwas Pflichthalben zu eroͤffnen hette / ſolches bey den vorge -ſetzten287Dritter Theil. ſetzten beſcheidentlich vnd Trewlich vorbringen / vnd es weiters nicht außbreiten / ſondern zu gebuͤhrender Verordnung geſtellet ſeyn laſſen. Seine Beſoldung ſoll er nicht mit unbeſcheidenheit vnd Grobheit / da ſie Jhme etwa eine wenige Zeit auſſenbliebe / oder ſo er an ſeinen Deputat etwas Mangel ſpuͤrete / ungeſtuͤmmer Weiſe ſuchen vnd Erpochen wollen / ſondern da er hierinn beharlich beſchweret werden wolte / bey den Obern / vnd wol endlich dem Landsherrn ſelbſt in gebehren den Reſpect anſuchung thun / ſonſt aber an dem Deputat, Ordnung vnd Zeit / wie Speiſe vnd Tranck / Beſoldung / Holtz / Liecht / Futter vnd dergleichen bey Hoff gereicht wird / ſich allerdings begnuͤgen laſſen / ſelbige Zeit vnd Maſſe in acht nehmen / vñ da er ſie muthwillig verſaͤumet / Jhm den abgang ſelbſt zu rech - nen / da er auch nach Gelegenheit ſeines Dienſts vnd Stands / Diener vnnd Geſinde bedarff ſich nach redlichen Leuten zu laͤſſiger Weiſe umbthun / vnd an - dern Hoſſdienern die Jhrige nicht abſpannen oder verfuͤhren / auch die er annim - met welche zu Hoffe unterhalten werden / vorher dem Hoff - oder Stallmeiſter vorſtellen / ingleichen auch was Religion, vnd wie ſie gegruͤndet ſeyn durch den Hoffprediger erforſchen laſſe: Vnd wie wol nicht zu vermuthen / auch in an - nehmung der Diener auffs muͤglichſte verhuͤtet wird / daß man nicht grobe Miſſethaͤter / Gotteslaͤſterer / Zauberer / Todtſchlaͤger / Hurer / Ehebrecher / Ge - waltſame Rauber / Diebe / vnd dergleichen bey Hoͤffen habe oder Hege / ſo iſt doch auff den Fall da nach menſchlicher Vnart vnd deß Teuffels antrieb ein Hoff - diener in dergleichen groben vnd harten Verbrechen ſich vertieffte / dieſes auß - truͤcklich zu verſehen nuͤtzlich / daß ſich nicht allein kein anderer derſelben anneh - men / ihnen zu veruͤbung vnd verbergung ihrer boͤſen Thaten oder zu der Flucht / vorſchub / vnd unterſchleiff gebe / ſondern auch ein ſolcher Mißhaͤndler ſelbſt ſich umb ſeines Dienſts vnd Standes willen / keines vortheils / oder verſchonung / ſondern vielmehr ſtraͤcklicher Straffe / nach außweiſung der Rechte / zu verſehen haben ſolle.
Bey denen andern zum Theil vorhero gedachten geringeren vberfahrungẽ aber wird die Art gebrauchet / daß zu foͤderſt ein Diener den andern bruͤderlich vñ freundlich / ein und mehrmahl / wann es nicht zu grob unnd unverantwortlich iſt / Ermahne / da es aber nichts verfienge / dem Hoff-Officianten, darunter er zu foͤderſt gehoͤret / anzeige: Dieſer ſo dann die Errinnerung vnd verwarnung / auch gelinde beſtraffung / mit entziehung etwas von ſeinem Deputate, oder ab - weiſung auff etliche Zeit von Hoff / vornehme / endlich aber vnd auff beharliche Vnart / dem Landsherrn ſelbſt die Sache hinter bringe / die Verbrecher oder ungehorſamen auch in Arreſt vnd Handfeſte nehmen laſſe / vnd erwarte / ob vnnd wie die Herrſchafft einen ſolchen Diener in weitere Straffe nehmen oder gar abſchaffen wolle.
Zum288Teutſchen Fuͤrſten-StatsZum dritten gehet die gemeine Hoffordnung dahin / daß ein Jeder ſei - nes anbefohlenen Ampts / Dienſts vnd Beruffs trewlich abwarten / vnd ſich in andere Haͤndel vnnd verrichtungen nicht mengen / ſondern ſeiner Beſtallung vnd der abſonderlichern Ordnung des Hoff Ampts / darinnen er mit begrieffen / allerdings Gemaͤß halten ſoll; Jnſonderheit / daß auch die Jenigen / den et - was auß Fuͤrſtl. Vorrath zu gewoͤnlicher berechnung / oder ſonſt zufaͤlliger Weiſe / zu brauchen oder darauff zu ſehen vertrawet iſt / ihre Trew dabey wuͤrck - lich erweiſen / redlich vnd Vorſichtig damit umbgehen / vnd der Herrſchafft vor Schaden vnd Verwarloſung gut ſeyn / ohne Vrlaub nicht von Hoff oder ih - rem Dienſt auff viel oder wenige Zeit abſeyn / der erlangten Erlaubnuß nicht Mißbrauchen / noch laͤnger alß ihnen geſetzet / auſſenbleiben / wenigers in zwi - ſchen Koſtgeld vnd Futter fodern ſollen. Nach dem auch einem Diener nicht alles vorgeſchrieben werden kan / ſoll ſich doch ein Jedweder ſelbſt auff der Herr - ſchafft Befehl / zu allerhand anſtaͤndigen / vnd ſeinem Stand vnd Ampt nicht Schimpfflichen verrichtungen vnd verſchickungen gerne gebrauchen laſſen / in Nothfaͤllen aber ſeinem Herren nach allen Vermoͤgen beyſpringen / wie denn inſonderheit bey Fewers gefahr / ein ieder Hoffdiener nach der deß wegẽ bey vielen Hoͤffen auff gerichteten Ordnung nach Hof eylen / vñ ſeinen muͤglichſten Fleiß / der in ſolchen Faͤllen erfodert wird brauchen ſolle.
Vierdtens begreifft auch eine gemeine Hoffordnung die Jenige Pun - cten welche zu Reſpect und gehorſam gegen die Fuͤrſtl. Herrſchafft unnd dero hohe vorgeſetzte Hoff-Aempter dienen / alß da ſind / daß ſich die Hoffdiener der gebuͤhrlichen auffwartung / ieder nach ſeinem Stand vnd Beſtallung / inſon - derheit / wenn die Herrſchafft in die Kirche gehet / ſpeiſet / auß faͤhret oder Reitet / befleiſſe und darzu gefaſt halte / dem Landsherrn ſeine Ehre und Vnterthaͤnigen gehorſam erweiſe / unangemeldet Jhn nicht uͤberlauffe / ſondern durch den Hoff - meiſter / Cammer oder Hoff-Junckern / oder wer auff Fuͤrſtl. Gemache beſtellt vnd zu gegen iſt / ſich vorhero angebe / vnd Beſcheids gewarte; Nichts weniger hat auch ein ieder Hoffdiener des Landsherrn Regierung vnnd Raͤthe in allen Collegiis zu Reſpectiren, der gemeinen Landsordnung vnd uͤblichen Rechten ſich zu unterwerffen / inſonderheit aber ſeinen vorgeſetzten Hoffmeiſter / Stall - meiſter / Hoffverwalter / Fourirer / vnd nach Gelegenheit auch den andern / die uͤber Jhn beſtellt / an deß Herrn ſtatt / ſchuldige Ehre und folge zu thun / auff de - ren Geheiß vnd Erfoderung / was ſeines Ampts iſt / zu verrichten / bey Hof zu er - ſcheinen / auff Reiſen ſich gefaſt zu halten / zu auffwartung frembder Herr - ſchafft ſich einzuſtellen / vnd was dergleichen mehr zu befehlen iſt / Trewlich vnnd willig zu uͤbernehmen.
Daß dritte Hauptmittel zu rechter Verfaſſung der Fuͤrſtl. Hoff ſtat iſt die gebuͤhrliche verordnung des Hoffmarſchalcks oder HoffmeiſterAmpts:289Dritter Theil. Ampts: Der Nahme dieſes Dienſts iſt nach Gelegenheit der Hoͤffe unter -marſchall Ampts. ſchiedlich / denn etlicher Orten / vnnd an groſſen Hoͤffen werden Obermar - ſchalcke oder Hoffmarſchalcke mit groſſen Vorzug / vnd in Geſtalt alß vornemſte geheime Raͤthe beſtellt / vnd Jhnen zu der wuͤrcklichen bemuͤhung bey der Hoffſtatt / Haußmarſchalcke / Hoffmeiſtere / Haußvoigte / nach - geordnet.
Anderswo vnnd bey mittelmaͤſſigen Hoͤffen laͤſſet mans bey einer Perſon vñ bey bem Titul eines Hofmarſchalcks / oder eines Haußmarſchalcks / oder gemeiniglich eines Hoffmeiſters / allein verbleiben / wiewol auch an etli - chen hoͤhern Hoͤffen / des Hoffemeiſters Titul hoͤher alß deß Marſchalcks ge - achtet wird:
Es beſtehet aber des Hoffmarſchalcks oder Hoffmeiſters Ampt Haupt - ſaͤchlich in der Auffſicht vber den gantzen Hoff / wie wir deſſen Dienſte vnd zugehoͤrungen in vorigen ſieben Puncten betrachtet / nur daß der Marſtall vnd was dahin eigentlich gehoͤret / vieler Orten abgeſondert / vnd einem Stall - meiſter untergeben iſt: Alſo was den erſten Punct / die Fuͤrſtl. Wohnung be -28. Die vornemſten Puncte ſei - ner Ampts - verrichtun - gen. langt / iſt der Burgvoigt / oder wer dergleichen verrichtung hat / allerdings an ihn gewieſen / vnnd gebuͤhret einem Hoffmeiſter nach deſſen Inventariis vnd Be - ſchaffenheit des Fuͤrſtl. Hauſes / oͤffters vnd mit groſſem Fleiß nachzuſehen / vnd ſo etwas mangelt / Rath zu ſchaffen. 2. Wegen der Speiſung hat der Hoffmei - ſter zu bedencken / wie nach der / in Fuͤrſtl. Cam̃er gemachtẽ Diſpoſition, die Hof - ſtatt mit aller Notturft verſehẽ werde / deßwegen er denn den Vorrat / vnd wz der Auffgang erfodert / wol wiſſen / vnd was nicht vorhanden / oder auß dem Lande zu erlangen / durch zeitliche Errinnerung von andern Orten bringen laſſen ſoll.
Ferner hat Er / wie in Kuͤchen vnd Keller die Ordnung in allen zu erhal - ten / nicht daruͤber zu ſchreiten / einem Jeden die Gebuͤhr nach erheiſchung derſel - ben wiederfahren zu laſſen / der unterſchleiff vnd zuſchlag von Leuten / die nicht nach Hoff gehoͤren / abzuſchaffen / vnd zu verhuͤten / zu Extraordinar Speiß - vnd Zehrung auff vorhergehenden Fuͤrſtl. Befehl die benoͤtigte ordentliche Anſtalt zu thun. 3. Wegen allerhand Mobilien vnd Haußrath / welchen die Hoffbe - diente unter handen haben / inſonderheit in der Silber-Cammer vnd Bettmei - ſterey den Vorrath zu rechter Zeit zu verordnen / alle Monat zum wenigſten / Einmahl zu Viſitiren, die Inventaria zu durchſehen / vnd zu gewiſſer Zeit vnd laͤngſtens alle 3. oder 4. Jahr zu ernewern. 4. Bey der auffwartung einen Je - den / Hoff-Juncker / Pagen / Lackeyen vnd andere Diener zu ſeiner Gebuͤhr anzu - weiſen / die loͤbliche Hoffgebraͤuche zu erhalten / im Fall daß man mehr auffwar - tung bedarf / mehr Perſonen anzugeben vnd zu verordnen.
5. Wegen des Marſtals / wenn ihm ſolcher nicht mit untergeben / bleibt zwar die Auffſicht billig dem Stallmeiſter / gleichwol aber hat ein Hoffmeiſter zu der andern auffwartung und Hoffordnung die Stallperſonen auch anzuweiſen.
O o6. We -290Teutſchen Fuͤrſten-Stats6. Wegen verwahrung des Fuͤrſtl. Hauſes vnd Sicherheit der Perſonen ſoll er taͤglich bey Hoff ſeyn / vnd deß Nachts allda ſchlaffen / die Schluͤſſel bey ſich zu haben / die Wache Viſitiren, etwa auch daß Wort / wo es der Landsherr nicht ſelbſt thut / nach Soldaten Manier geben / auch verdaͤchtige Leute bey Hoff nicht leyden.
7. Wegen Fuͤrſtl. Ergetzligkeiten ſoll er das Jenige was darzu gehoͤret / vnd nicht in deß Stallmeiſters verrichtung laufft / in gebuͤhrlichem Vorrath / vewahrung vnd Inventariis, die dazu beſtellte Perſonen aber in Obſicht vnnd Bereitſchafft haben / ſolche Dinge auch Dirigiren vnd Ordnen; Jnſonder - heit aber nach dem bey Hoff in vielen Aemptern Rechnungen fuͤr fallen / alß da ſind vornemlich / die Kuͤchen / Keller / vnd Silber Cammer Rechnung hat ein Hoffmarſchalck oder Hoffmeiſter nicht allein die taͤgliche Zettel zu durchſehen / ſondern auch die Rechnung ſelbſt abzuhoͤren / ſo wol woͤchentlich alß quartali - ter: Dabey er denn dahin zu ſehen hat / ob die Einnahme auß voriger Wo - chenreſt oder Vorrath recht geſetzet / mit den zu Rechnungen / welche die Beam - pten / ſo liefferungen nach Hoffe thun / in die Fuͤrſtliche Cammer ſchicken / inglei - chen mit den Einkauffs vnd Marckzettel uͤbereinflimmen / ob die Außgabe mit den taͤglichen Zetteln vnd Deputat Ordnungen uͤbereintreffen / oder warumb ſie groͤſſer oder geringer werden / wie daß Extraordinar mit Zetteln vnnd Vr - ſachen zu beweiſen / ob der Vorthel der wegen abweſenheit der Diener oder ver - ringerung der Hoffſtatt zu waͤchſet / beobachtet vñ in Rechnung vermeldet / ob der Tax eines ieden Stuͤcks recht angeſetzet wie der Calculus uͤbereintreffe / was der Vorrath oder Mangel ſeye / wie er denn umb deſto richtiger auff den Grund zu kommen / die Wochen rechnung allezeit von einer Wochen zur andern bey ſich behalten kan / biß er ſehe / ob der Reſt der vorigen Wochen in der newen Wo - chenrechnung wieder recht angeſetzt ſey / Auß den Wochenrechnungen werden hernach die Quartal Rechnungen luſtificirt, was ſich richtig befindet / von Jhme gezeichnet und unterſchrieben die Defecta aber Notirt, vnd bey den / die daran ſchuldig / die gebuͤhrende Erſetzung verfuͤget: Nichts weniger werden auch durch den Hoffmeiſter die Gedinge mit allerley Handwerckern bey Hoffe auffgerichtet / oder Approbirt, auch ihre Zettel uͤberlegt und unterſchrieben.
Vber der gemeinen Hoff-Ordnung / nach denen vorhergeſetzten vier Haupt Puncten hater ein wachendes Auge zu fuͤhren / allen Aergernuſſen vor - zukommen / vnd alles was loͤblich / Chriſtlich / erbar vnd ordentlich iſt / zu ver - ſchaffen vnd zu behaupten / Jnmaſſen ihnen vieler Orten / zu mehrern Nach - druck ein Fuͤrſtl. Rath / vnd in Sachen daß Chriſtenthumb mit betreffende / der Hoffprediger zu geordnet / mit welchen er wichtige Sachen zu Berathſchla - gen vorhaltungen vnd Errinnerungen zu thun / auch wol zu gewiſſer Zeit / etwa alle halbe oder gantze Jahr / eine Viſitation, vnnd nachforſchung bey allenHoff -291Dritter Theil. Hoffbedienten zu halten hat / ob etwa der Ordnung von einem oder andern zu wieder gelebt were / oder ſich ſonſt Beſchwerungen vnnd Mangel ereigne - ten:
Seine eigene auffwartung die er neben dieſer Auffſicht der Fuͤrſtl. Herr - ſchafft erweiſet beruhet darinnen / daß er nach dem Gebrauch der meiſten Huͤffe / zum Exempel / Tag vnd Nacht bey der Hoffſtatt vnd Fuͤrſtl Reſidentz ſich we - ſentlich auffhalte / taͤglich etliche mahl vor vnd nach der Mahlzeit bey den Lands - herrn ſich anmelde / wichtige Dinge / die er ohne Befehl nicht thun kan / hinter - bringe / oder was Jhme ſonſt anbefohlen wird vorn[e]hme / die Herrſchafft mit vor angehen in vnd auß der Kirchen / zu vnd vor die Taffel / alſo auch zu andern Solenniteten fuͤhre / bey der Taffel zum Waſſer geben / die Handquehle werffe / die ſetzung nach iedes Stand vnd dem Hoffgebrauch verrichte / daß Taffel Tuch abnehme / ꝛc. auch bey frembder Herrſchafft anweſenheit vnnd Fuͤrſtl. Gaſt - mahlen / bey dem auff vnd abnehmen des Eſſens vor der Taffel ſtehe / die andern welche mit fuͤrſchneiden / Waſſergeben / Trincken tragen / auffwarten ſollen / an - weiſe vnd befehliche frembde Herrſchafften vnd Geſandte bey dem Landsherrn Anmelde / vnd auff Befehl in daß Fuͤrſtl Gemach fuͤhret / dieſelbe auch hoͤfflich zu bedienen vnd mit Diſcurſen zu unterhalten wiſſe:
Sonſt auch in allen Hoffſtats Sachen der Fuͤrſtl. Herrſchafft / ſo wol wenn ſie bey Hoff alß auff dem Lande vnd in Reiſen begrieffen iſt / gewaͤrtig vnd willig ſey / vnd uͤber ſeine Ampts-Geſchaͤffte alle Schrifftliche nachrichten vnd Acten ordentlich hinterlege vnd erhalte / wie denn deßwegen an der Perſon eines Hoffmarſchalcks oder Hoffmeiſters / ſo gute qualiteten alß bey Jrgend einen andern bohen Diener geſuchet werden / vnd an Jhn die gantze Hoffſtat gewieſen wird / Jhme auch gewiſſe Straffen / wie oben gemeld / vnd gegen die geringere / Gefaͤngnuß / Eiſenſchlieſſen / Ruthenſtreichen / Sturmhut vnnd dergleichen: Jnhalts der abſonderlichen Ordnungen vorzunehmen / die aber in grobe Ver - brechen / ſonderlich in Schlaͤgerey vnnd oͤffentlicher wiederſetzligkeit ſich finden laſſen / ohne anſehen des Stands in Arreſt nehmen zu laſſen / erlaubt iſt:
Nach dem aber dieſes / wie leicht zu ermeſſen / eine ſchwere vnd Muͤheſee - lige verrichtung derer man aber keines weges zu keiner Zeit bey einem Fuͤrſtl. Hoff entbehrẽ kan: So wird nicht nur bey groſſen Hoͤffen offters ſolche zertheilt / Einem Ober-oder Hoſmarſchalck die Ceremoniẽ vñ Oberſte Directiõ, Einem29. Vou beſtellung der Vnter - marſchalck Aempter. andern Hauß oder Vntermarſchalck oder Adelichen Haußvoigt die Anſchaf fung in die Hof-Aempter / vnd abhoͤrung der Rechnung vertrawet / auch wol be - ſondere Adeliche Kuͤchenmeiſter beſtellet / ſondern es iſt auch bey mittelmaͤſſigen Hoͤffen die verordnung gethan / daß in Abweſenheit oder verhindernuß eines Hoffmeiſters der Stallmeiſter die Direction der Hoffſtadt fuͤhren muß /O o ijuͤber292Teutſchen Fuͤrſten-Statsuͤber diß pflegt man mit gutem Nutzen noch eine Perſon zu einem Hoffver - walter / oder unter einen andern Titul eines Haußvoigts oder Kuͤchẽ - meiſters / oder Geſind Marſchalcks zu beſtellen / welcher dem Hoffmei - ſter in der Auffſicht uͤber die Hoff-Aempter allenthalben an die Hand gehen / bey Einnahm und Außgabe der drey vornemſten Aempter in Kuͤchen Keller vñ Silber-Cammer ſey / gegen Verzeichnuß halte / Zette / außtheile / vnd vberſehe / den Vorrath vnd die Inventaria abzehle vnd beſichtige / die geringer Hoffdiener nach der Hoffordnung vnd eines Jeden beſtallung anweiſe / fuͤrfallende Maͤn - gel vnd die Beſchaffenheit aller Sachen dem Hoffmeiſter eroͤffne / auff deſſen Befehl verordnung thue / ihme mit Schreiben vnd Rechnungs abhoͤrung be - huͤlfflich ſey / vnd ſo gar in abweſenheit Hoff vnd Stallmeiſters uͤber die gemei - ne vnd ſonderbahre Hoffordnung in allen Aemptern halten koͤnne: Wie denn auch wol zu mehrer Aufſicht / nebenſt dem auch dem Hoff fourirer die Inſpection uͤber die geringen Diener in Kuͤchen vnd Keller / auch im Marſtall mit auffge - tragen / welches alles auß Betrachtung obiger Puncten / vnd deß Hoffmeiſters verrichtung / auch dem Jenigen / was wir vorhero in Beſchreibung der Hoff - Aempter angezeigt / nunmehr leicht zu verſtehen / vnd in den Beſtallungen wei - ters auß fuͤhrlich zu finden.
Es erſcheinet aber auß dieſem allen / daß gleich wie der Landsherr bey ſei - ner Regierung vnd Cammer die Hand ſelbſt vornemlich mit anlegen / alles Dirigiren, vnd in guter Verfaſſung erhalten muß / ſoll es anderſt recht vnd or - dentlich hergehen.
Alſo Jhme auch bey der Hoff ſtatt / alß ſeinem eigenẽn Haußweſen nicht weniger Muͤhe vnd Sorgfalt zu komme / vnd ob wir wol von einer Hoffſtatt wie ſie gemeiniglich ſchon beſtellet iſt / reden / So ſchlieſſen wir doch damit nicht auß / ſondern wiederholen vielmehr auß dem 2. Theil. Cap. 7. Dieſes Wercks das Jenige / was wir wegen des Verſtands vnd Tugenden eines Landsherrn angefuͤhrt / wie ſich nemlich dieſelbe auch dahin erſtrecken / daß er nach reiffli - cher Betrachtung ſeines Stands einkommens / ſeine Hoffſtatt / auffwartung vnd Tractament einrichte / vnd darzu Trewe / Gottsfuͤrchtige vnd verſtaͤndige Diener erwehle:
Die Erfahrung bezeuget / daß wenn in dieſem Stuͤck daß Werck zu hoch ge - ſpannet / die Hoffſtatt mit Dienern uͤberlegt oder uͤbel verſehen / daß Tractament in Kuͤchen vñ Keller / Fuͤtterung vñ dergleichen / ſo wol auch an Geldbeſoldung / uͤber fluͤſſig vñ hoͤher / alß mans erſchwingẽ kã / geſtelt vñ eingerichtet / oder darbey gar keine Maſſe vñ Ordnung gemacht wird / oder weñ man allzuviel auf Luſt vñ Ergetzlichkeiten / koͤſtliche Mobilien / groſſe vnd vbermaͤſſige Gebaͤwde / vnnoͤhti - ge Reiſen / vber fluͤſſige Leibguardien / vnd dergleichen Sachen / die man entrah -ten293Dritter Theil. ten kan / wendet / daß dadurch zu foͤrderſt das Fuͤrſtl. Cammerweſen gantz zer - ruͤttet / kein außkommen mehr auffgebracht / aller Ertrag der Aempter verzehrt / vnnd mit groſſen vnſtatten nach Hoff geſchafft / ſchulden vnnd ſchimpfflicher Borg gemacht / der Credit verlohren / newe Beſchwerungen auff die Vntertha - nen gewircket / vnd allerley nothwendige Außgaben / wodurch der Stand / Ho - heit / Macht vnnd Anſehen vielmehr / als durch groſſe Pracht vnnd Auffgang bey Hoff behauptet wird / vnterlaſſen werden muͤſſen.
Demnach pflegt ein verſtaͤndiger vnd tugendhaffter Herr die Anzahl vnd Erhaltung der Diener / den Vorraht vnd taͤgliche anwendung bey Hoffe / auch31. Von den ordent - lichen depu - tat bey Hof - die extraordinar Auffgaͤnge in Ehrenſachen alſo zu ordnen / vnnd anzuſtellen / daß das nothwendigſte zuͤfoͤrderſt verſchafft vnd beobachtet / einem jeden ein außkommenliches vnd zu froͤlichen Faͤllen ein ergetzliches vnd ehrliches wieder - fahre / alles ordentlich eingenommen vnd außgegeben / was aber zu praͤchtig vn - gewoͤhnlich vnd vberfluͤſſig / oder der Zeit vnd Gelegenheit nach nicht ohne ſcha - den / Borg vnd Vnordnung zu haben / lieber eingeſtellt oder verſchoben werde / zu den Ende denn von dem Lands-Fuͤrſten ſelbſt mit ſeinen Geheimen: vnnd Cammer-Raͤhten / auch oberſten Hoffbedienten eine richtige Ordnung beraht - ſchlagt / vnd ein Verzeichnuß auffgerichtet wird aller Diener bey Hoff / vnd in gantzen Herrſchafftlichen Dienſten bey der Reſidentz vnd was auff jede Perſon fuͤr Beſoldung an allerhand Stuͤcken / denn bey Hoff / an Speiß vnd Tranck / Fuͤtterung / Holtz vnd Liecht / taͤglich vnd jaͤhrlich gereicht werden ſolle / vnd wie die Fuͤrſtl. vnnd andere Taffelen vnd Tiſche mit Speiſung zuverſehen / was im Marſtall vnd auſſer dem den Dienern fuͤr Pferde gefuttere / vnd was jedem ge - reicht werden muͤſſe / weme man Lieberey / Kleydung / oder Koſtgeld / oder Kuͤchen - ſpeiſe / Getraͤncke / Wildpreth vnnd anders gebe / dieſes wird ſo wol bey Fuͤrſtl - Cammer vnd dem Hoffmeiſter Ampt fuͤr die Regul vnd Richtſchnur deß Auf - gangs / vnd deſſen Berechnung gehalten / als auch in jedweder Hoff-Ampt / Kuͤ - che / Keller / Silber-Cammer / Marſtall / Burgvogtey / ſo viel an jedes Ort noͤ - tig außgetheilt / vnd die Diener darauff eygendlich gewieſen.
So aber auſſer der ordentlichen Faͤlle wie es auff Werckel - vnd Feyrtaͤgen auff hohen Feſten vnd dergleichen gewoͤhnliche Begebenheiten bey den ordentli - chen Hoff vnd andern Herrſchaffts Dienern / die dazu gezogen werden / zu hal - ten noch weiter ſich zutraͤgt / daß frembde Leute hohes vnd niederes Stands von dem Landshern bey Hoffe mit einquartierung ins Fuͤrſtl. Schloß oder in die Stadt / mit Speiſung vnd Futter verſehen werden müſſen / da gebuͤhret ſichs / daß bey dem Landsherrn ſelbſt durch den Hoffmeiſter Erinnerung geſchehe / worbey dann die Landsherrn gute Vorſichtigkeit / nach denen in oben auch an -O o iijgezoge -294Teutſchen Fuͤrſten-Statsgezogenen 7. Cap. deß 2. Theils gegebenen Erinnerungen zugebrauchen / vnd zu bedencken pflegen; Als bey hohen Perſonen / wes Standes der Gaſto - der frembde Perſon / wie nahe er ihm verwand / oder mit Freund - ſchafft vud Nachbarſchafft zugethan / ob erwoll mit ihme be - kandt / oder ob er das erſte mahl vnd deſſen Ankunfft vngewoͤhn - lich / wie ſtarck ſein Comitat an Leuten vnd Pferden ſey / ob er ihn zu Ehrenſachen gebeten / ob er ihm zugefallen / oder mittelſt ei - ner Durchreiſe ankommen / ob er voran geſchickt / die Ankunfft vnd ſeinen Comitat durch einen Fourir oder Futterzettel notifici - ret, oder vnverſehens angelangt / ob der Landsherr auch vor - mahls bey demſelben geweſen wie er von ihme ractirt worden ꝛc. Mit geringen Perſonen aber / weß Standes vnnd Wuͤrden die ſeyn / wem ſie dienen ob ſie als Geſandte oder abgeordnete / oder für ſich in Privat. Geſchaͤfften vnd Anliegen / oder zufaͤlliger Wey - ſe ankommen / ob ſie in guten Beruff vnd æſtimation an Hoffe be - kand / oder auch etwa dem Herrn in dieſer oder jener Sache be - dient vnd Willfaͤhrig oder ob ſie ihme zu wieder geweſen: Ob auch andere Leute an Hoffe anweſend ſeyn / mit dem ſie in Streit ſtehen vnd beede nicht bey einander zu haben: Ob der Lands - herr ſelbſt in guter diſpoſition ſey mit frembden zu der Zeit zu con - verſiren, ob er ſich einer verdrißlichen Anſprache vermuhte.
Nach dieſen vnd mehrfaͤltigen Vmbſtaͤnden wird eine vernuͤnfftige reſo - lution gefaſſet / vnd beſtehet darinn zu erhaltung reputation vnd rechter maſ - ſe / auch Freundſchafft vnnd guten vernehmens mit frembden vnnd Nachbarn auch andern ehrlichen Leuten / gar viel / ob vnd wie ein hoher / oder niedrer Gaſt zu tractiren, ob mã es bey gemeiner Bewirthung wolle bewendẽ / oder ſonderliche Auffwendung vmb Ehr vnd Freundſchafft willen / nicht allein mit Speiß vnd Tranck / ſondern auch mit anſtellung anderer Froͤligkeiten thun / oder ob man in andern Fall zumahl / vnd da keine hohe Perſonen oder Geſandten ſelbſt ankom - men / vnd ſich anmelden / die Erfoderung nach Hoff gar vnterlaſſen / oder ſie be - ſonders ſpeiſen / mit außloͤſung / oder in andere Wege begnadigen wolle / wie es nun zu halten ſeye vnd was darzu erfodert werde / dauͤber laͤſſet ein Hoffmeiſter in den Hoff-Aemptern Zettel verfertigen von Landsherrn vnterſchreiben / vnd den extraordinar Auffgang damit belegen / welches denn auch geſchicht / wann eintzelen Perſonen vnd Herrſchaffts Dienern / die bey Hoffe ſonſt nicht geſpeiſt werden / frembden Herren gemeinen Dienern / die etwas bey Hoff außrichten / Handwercker vnd Froͤhner / den etwas vber die Gewohnheit an Speiß / Tranck vnnd dergleichen gereicht wird; Alſo / daß ob gleich in ſolchen geringen Faͤllen ein Hoffmarſchalck ſelbſt verordnung thut / es dennoch dem Herrn hernach inbeſon -295Dritter Theil. beſondern Zetteln vorgelegt / vnd alſo bey der Rechnung der Hoff Aempter nicht Jrrthumb erwecket werde. Nichts weniger hat auch ein Landsherr zu diſponi - ren, wie er es hingegen auff den Reiſen in vnd auſſer Landes wolle gehalten wiſ - ſen / wie ſtarck ſein Comitat ſeyn ſolle wo er etwa bey frembden ſich anzumelden vnd einzuſprechen gedencke / was er an ſolchen Orten nach dem Gebrauch der Hoͤffe vnter die Aempter vnd bediente zur Verehrung geben wolle: Wolte aber ein Regent wichtiger Geſchaͤffte halben mit ſolcher faſt taͤglichen hemuͤhung ſich nicht beladen / ſondern einem geſchickten vnd trew befundenen Hoffmarſchalck oder Hoffmeiſter die Anordnung / auſſerhalb gar wichtiger Faͤlle mehrentheils vertrauen oder vbergeben / ſo erfodert doch die Notthurfft / daß er ſich zu gewiſſer zeit / woͤchentlich monathlich oder quartaliter von dem ordinar vnd extraordi - nar Auffgang / vnd der Art vnd Weyſe deſſelben auß den Rechnungen vortrag thun laſſe / vnd ſo etwan zu wenig oder zu viel geſchehen / Reformation anſtelle / vnd gewiſſe Regul vnd Maß gebe / wie in ſolchen Faͤllen kuͤnfftig es zu halten ſey.
Nichts minder pflegt vnd ſol auch billig ein loͤblicher Regent die gemeine33. Von deß Lands Herrn eige - ner anſtalt zur Zucht vnd Tugẽd bey Hoffe. Hoffordnung alſo einrichten laſſen / daß dadurch Ehre / Tugend / vnd Zucht ge - pflantzet / vnnd ſeine Hoffſtadt zu einem guten Exempel fuͤr alle andere Hauß - haltungen im Lande diene / denn ſehr ſchaͤndlich vnd vnchriſtlich iſt / wenn man im Lande allerhand Vppigkeit vnd Laſter / als inſonderheit / fluchen / ſchwoͤren / Schlaͤgereyen / Frevelthaten / Vnzucht vnd ſchandbare Worte / gewaltſames Beginnen / Betriegerey / gewinſuͤchtiges Spielen / durch oͤffentliche Geſetze rer - beut vnd ſtrafft / aber bey Hoff ſolche fuͤr Kurtzweil vnd gute Sitten oder je fuͤr laͤcherliche vnd leidliche Poſſen haͤlt: Darnechſt aber laͤſt es der Landsherr bey auffrichtung der Hoff Ordnung allein nicht bleiben / ſondern er fragt vnnd for - ſchet auch darnach bey allen Hoff Aemptern / wie daruͤber gehalten werde / nim - met ſeiner Diener thun vnd laſſen ſelbſt in acht / laͤſt ſich allenthalben bey Hoffe auch vnvermuther finden / vnd hat vber alles ein wachſames Auge / vnnd gleich wie er Fuchsſchwaͤntzer vnd Ohrenblaͤſer neidet vnd abweiſet / alſo kan er treu - gemeinte Erinnerungen von ſeinen Raͤhten vnd Hoffbedienten wol hoͤren / ſich darauff bedencken vnd nutzlich entſchlieſſen.
Denn nach dem zu vbertragung der ſchweren Regiments Laſt / die Regen -34. Von berahtſchla - gung der Hoffſachen ten ihre Raͤhte / wie wir oben berichtet / beſtellen vnd vnterhalten / ſo geben ſie den - ſelben / ſonderlich denen / mit welchen ſie ihre geheime oder Statsſachen / vnnd den erſten Punct der Lands Regierung betreffende / communiciren, auch die wichtigſten Faͤlle / wegen Anſtalt vnd verhaltung bey Hoffe offters zu erkennen - damit auff reiffe Betrachtunge vnd vernuͤnfftige Gedancken das beſte / anſtaͤn - digſte vnd rahtſambſte ergriffen werde.
Jn -296Teutſchen Fuͤrſten-StatsJnſonderheit aber werden die Hoffſachen / ſo viel bevorab die Anſchaffung deß benoͤhtigſten Vorahts / Verordnung deß deputats vnnd Berechnung deß Auffgangs betrifft / in die Fuͤrſtl. Cammer zu berahtſchlagung vnd Anordnung gewieſen / alſo daß Hoff vnd Stallmeiſter / oder Hoffverwalter das jenige / was die Notthurfft vnd die Zeit mit ſich bringet / daſelbſt fuͤrtragen vnnd erinnern / vnnd neben den Cammer-Raͤhten auff Verordnung deß Lands Fuͤrſten den Schluß machen / oder da die Sache auß ihren Beſtallungen vnnd den Hoff - Ordnungen ſchon ihre maſſe hat / die Verſchaffung der darzu gehoͤrigen Mit - tel erinnern vnnd gewarten muͤſſen / maſſen auch an vielen Orten die meiſten Hoffdiener / wo nicht ein voͤllig Hoffmarſchalck Ampt iſt / beſtellt iſt / in Fuͤrſtl. Cammer angenommen vnd vereydet werden.
Ende deß Dritten Theils.
BEſtallung eines geheimen Rahts / vnnd zwar eines ſol - chen deme geheime vnd Statſachen vornemblich anver - trauet / oder in einem Collegio der geheimen Raͤhte / die direction hat.
NB Jns gemein wird bey dieſer vnnd folgenden / auch al - len Diener Beſtallungen errinnert / daß man die gemeine Puncten von Chriſtlicher Religion vnnd Gottesfurcht Chriſtlichem Leben vnd Wandel trew vnd gehorſam gegen die Herrſchafft / gebuͤhrlicher Bezeugung gegen andere Die - ner vnd dergleichen / davon p. 2. c 5. n. 8. gehandelt / in jede Beſtallung zu Eingang mit einzuruͤcken pflegt / oder ja bil - lig thun ſol / dahero wir in nachfolgenden Entwurffen bey denen eygentlichen Stuͤcken vnnd Verrichtungen eines je - den Dienſts bleiben vñ ſolche Generalia vbergeben werden.
Von GOttes Gnaden wir N. N erkennen hiermit / das wir den N. N. zu Vnſern geheimen Raht aufffuͤrgehendereif - fe Betrachtung ſeiner Geſchickligkeit vnd Qualiteten auff nach - folgende Maſſe / beſtellet vnd angenommen haben / beſtellen ihn auch hiemit vnd in Krafft dieſes dergeſtalt vnd alſo:
Erſtlich: Hie werden die Generalia deren vorher Meldung geſchehen eingeruͤcket.
2. Sol vnſer geheimer Raht vns in allen Sachen / welche die Erhal - tung vnd Behauptung vnſers Fuͤrſtl. Standes / auch vnſere vnd vnſerer An - gehoͤrigen ſelbſt eygene Perſohn / Hoheit / Ehr vnd Regalien betreffen / ingleichenP p ijwas300Außfuͤhrlicher Entwurffwas zu rechtſchaffener Chriſt - vnd loͤblicher Anſtalt vnſers Regiments in Chriſt vnd weltlichen Dingen zu abfaſſung vnd erhaltung guter Ordnung vnnd Po - licey in allen Staͤnden / vnd zu ſtaͤrcklicher Handhabung alles deſſen was loͤb - lich geordnet vnd angeſchaffet wird / dienet vnd gereichet / feinen trewen Raht vnd vernuͤnfftige Meynung deutlich vnnd offenhertzig mit anfuͤhrung der ihn darzu bewegenden Vrſachen vnd Motiven, in vnterthaͤnigen reſpect, auff vn - ſer begehren vnd erfordern ertheilt / oder da er Pflicht vnnd Gewiſſens halben auch dero Sachen Gelegenheit nach es noͤhtig vnd nuͤtzlich befinde / ſich damit vor ſich ſelbſt bey vns anmelden.
3. Damit aber vnſer geheime Rath in dieſem ſchwerem Ampt vnnd Dienſt mit deſto mehrerm Nutz und Ordnung verfahren moͤge / ſo ſoll er fuͤr al - len Dingen nechſt ſeiner vns bekandten Wiſſenſchafft der Reichs vnd Politi - ſchen Sachen auch deß gemeinen Rechtens / vnſern gantzen Fuͤrſtl. Stat / in gruͤndlicher außfuͤhrlicher Kundſchafft haben / vnd zu dem Ende bey jedes mah - liger Begebenheit den Augenſchein ſelbſt gebrauchen vnd in acht nehmen / weil aber ſolcher nicht allezeit zu haben auch vngewiß vnd vergeßlich iſt / ſoll er die ab - gefaſſete General Deſcription vnſers Fuͤrſtenthumbs Land vnd Leute / auch die Special Beſchreibungen vnſerer Aempter / Herrſchafften vnd Gerichte / zum we - nigſten / ſo viel die Landsfuͤrſtl. Hoheit vnnd Regalien jedes Orts betrifft / ſich fleiſſig vnd wol bekand machen / auch da ein vnd andere jetzt erzehltes Stuͤck nit genugſam beſchrieben vnd abgefaſſet waͤre / oder ſich nach Gelegenheit der Zeiten vnd Haͤndel / aͤnderungen damit zu treiben / ohngeſaͤumet daran ſeyn / vnd bey vns Erinnerung thun / daß ſolche Beſchreibung foͤrderlich durch taugliche Per - ſonen ergaͤntzet vnd geaͤndert werde.
4. Bevorab aber ſoll er ſich mit Fleiß erſehen / in vnſer vnd vnſerer vor - fahren von Roͤm. Kaͤyſ. May oder N. N. habenden Lehnbrieffen begnaͤdigun - gen vnd befreyungen: in denen Erbtheilungen vertraͤgen / Erb Statuten vnnd Teſtamenten vnſers Fuͤrſtl. Hauſes / darnach man ſich im Hauptwerck vnſerer Regierung zurichten hat; nichts weniger auch in denen mit vnſern Befreund - ten vnd verſchwaͤgerten / vber Erbſchafften oder Heyrahten getroffenen receſſen vnd Notuln dann auch denen mit vnſerer Landſchafft habenden Abſchieden / anch endlich denen Theidigungen vnd Vergleichen / die wir oder vnſere Vor - fahren / mit vnſern Nachbarn vnd angraͤntzenden oder vnſern Ganerben vnnd Mit-Herrſchafften etlicher Orten auffgerichtet.
5. Sollen ihm wenigers nicht bekande ſeyn / alle vnſere Lands vnd Po - licey auch Kirchen Ordnungen / wichtige General Mandata vnnd Außſchrei - ben / welche zumahl Regiments Sachen / ingleichen die Sicherheit deß Landes vnd erhaltung vnſerer gerichtſamen betreffen / ſampt denen daruͤber gehaltenen deliberation vnd Protocollen, beſonders auch die Special Ordnungen vnfererRegie -301etlicher Aempter. Regierung / Cantzeley / Conſiſtorii Cammer vnd Hoffſtats / ſampt denen vor - nembſten Beſtallungen der in jedem Collegio beſtelter Diener.
6. Damit Er aber bey ziemlicher menge der Sachen vnnd Schwachheit menſchlichen Gedaͤchtniß / dißfalls zu dieſer Wiſſenſchafft vnd Erkundigung deſto leichter gelangen oder ſolche erhalten koͤnne / ſoll er darauff bedacht ſeyn / daß nicht allein ein ordentlich Vezeichniß oder Regiſtratur aller vorhererzehlten vnd noch mehr darzu gehoͤriger Vrkunden vnd Schrifften / wie viel derer / vnd wo ſie in der Repoſitur oder Brieffverwahrung hinterlegt ſeyn / mit kurtzer Beyfuͤgung der Jahrzahl vnd deß Hauptwercks / auch der Perſonen / die ſie betreffen / verfaſſet / und oͤffters mit deme was etwan Jaͤhrlich darzu kommet / vnd von newen auff gerichtet wird ergaͤntzet werden / Sondern es ſollen auch ſolche nothwendige Haupt-Vrkunden auß den Originalien in beſondere Buͤ - cher zu ſammen Copiret, vnd Collationiret, oder die in Druck außgegangene / bequemlich zu ſammen gebunden ſeyn / auch nach vnd nach durch vnſern gehei - men Rath / oder ſonſt eine geſchickte vertrawte Perſon / auß vnſern Secretarien oder andern mit vnſerm vorbewuſt / auß ſolchen Schrifften / kurtzedeutliche Ex - tracten oder Tabellen der Haupt-Puncten / feine Marginalia, oder bequeme Regieſter verfaſſet / vnd ſolche Außzuͤge vor die ietztbemelde Copial-Buͤcher ge - ſchrieben werden.
7. Soll er ſich auch befleiſſigen alle vnſere vornemſte Diener bey Hoff vnd auff dem Lande / wie auch vnſere vornemſte Landſtaͤnde / nach ihre quali - taͤten vnd geſchickligkeiten / auch eines ieden Zuneigung vnd verhalten / ſo viel muͤglich / zu erkennen / vmb vns davon nach Gelegenheit der Faͤlle / da wir einen oder andern befoͤrdern / oder zu dieſer vnd jener Verrichtung brauchen wolten / ſeine Trewe unpaßionirete Meinung zu entdeckẽ / ingleichẽ ſoll vns auch zu ſon - derbahrern gnaͤdigen gefallen gedeyen / wann Er ohne verſaͤumung vnd Nach - theil vnſers Stats / bey Benachbarten Staͤnden vnd dero vornemſten bedienten bekant / vnd nach Gelegenheit in Correſpondentz vnnd vertrawlichen verneh - men were: So haben auch zu ihme das gnaͤdige Vertrawen / daß er ſeiner dexteritet nach / vnd in dem Jhm ein oͤffterer Zutritt zu vns gegoͤnnet wird ſich vnſerer eigenen Angelegenheit / Zuneigung vnd Intention, nach vnnd nach alß Informiren werde damit er in ſeinen Rathſchlagen ſo weit Gewiſſens vnd Er - barkeit halben thunlich / ebener Geſtalt ſein abſehen darnach einrichten moͤge:
8. Dieſem nach / ſoll er in allen ſeinen Rathſchlaͤgen / Votis, bedencken vñ Meinungen / zum Grund und gewiſſer Richtſchnur legen / zu foͤrderſt zwar die Goͤttliche natuͤrliche vnd aller Voͤlcker Rechte / denn wir mit Goͤttlicher verley - hung nicht geſonnen ſeyn / wann es gleich zu vnſerm Nutz vnd Vortheil dem anſehen nach gereichete / etwas wieder Gottes furcht / Ehr vnd Gewiſſen / Er - barkeit vnd Billigkeit / zu beſchlieſſen oder vorzunehmen / oder vnſern Stat vndP p iijHoheit302Außfuͤhrlicher EntwurffHoheit anders alß mit zu laͤſſigen / von Gott vnd denen Reichsſatzungen vnd loͤbliche herkommen gegoͤnneten Mitteln / zu erweitern oder zu behaupten: So dann vnd ferners ſoll er ſein Abſehen nach iedes mahliger Gelegenheit der Faͤlle vnd Vmbſtaͤnde der Sachen richten / auff oben angezogene Verwaͤge und Maß gebende Vrkunden vnd Ordnungen / wie auch in deren Mangel / auf die Conſtitutionen vnd herkommen deß Reichs / vnd deſſen Provintzien, auch Chriſt - vnd billige Regeln der Politiſchen Weißheit oder Regierungs Kunſt / ingleichen auch nach beſchaffenen Dingen auff die gemeinen beſchriebenen Kayſ. Canoniſche vnd Landrechte / ꝛc.
9. Nach dem wir dann eine beſondere Geheime Raths Ordnung verfaſ - ſen zu vnd darinn anbefehlen laſſen / zu welcher Zeit man / Rathe gehen / werdar - innen Beyſitzen vnd Votiren, wer proponiren, referiren, Regiſtriren und concipiren, revidiren vnd unterſchreiben ſoll alß hat ſich vnſer Geheimer Rath nach derſelben eigentlich zu achten vnd darwieder / weder vor ſich ſelbſt zu han - deln noch denen ſeiner Inſpection untergebenen dergleichen / zu verſtatten.
10. Ob auch wol in ſolcher Ordnung verſehen / was fuͤr Sachen in vnſe - rer Geheimen Rathſtuben ins gemein berathſchlaget werden ſollen / ſo haben wir doch in dieſer Beſtallung vnſern Geheimen Rath der vornemſten Puncten ſeiner Verrichtungen abſonderlich errinnern / vnd ihme ſolche nach ſeinem be - ſten Vermoͤgen in Auffſicht zu haben einbinden wollen. Jns gemein ſoll ihme angelegen ſeyn / vnſere Landsfuͤrſtl Hoheit uͤber die von Gott vns anvertrawte Lande vnd Leute zu behaupten / vnd vnſere Landſtaͤnde in gebuͤhrlichen Reſpect gegen vns zu erhalten: Zu dem Ende ſoll vnſer Geheimer Rath Jaͤhrlich zum wenigſten einmal Errinnerung thun / daß die jenige võ den Landſtaͤnden / es ſeyen nun Prælaten, Graffen / Herren oder Edelleute / welche vns alß dem Lands - herren altem herkom̃en nach die Erbhuldigung zu thun ſchuldig ſeynd / aber von newen ins Land oder zu ihren Jahren vnd eignen Haußhalt kommen / vnd vns alſo noch nicht gehuldiget haben / auffgezeichnet / vnnd nach vnſerer Gelegenheit vnd verſchaffung / zu ablegung ſolcher Pflicht vnd Hulde / da ihrer ein ziemliche Maͤnge weren / entweder fuͤr vns ſelbſt / oder in die Cantzeley beſchieden werden. Jngleichen ſoll ihme dieſer Punct bey Viſitation der Aempter vnd Gerichte mit angelegen ſeyn / daß daſelbſt die newe ein vnd ankommende Vnterthanen glei - cher geſtalt dem herkommen gemaͤß in Pflicht genommen werden. So lieget auch vnſerm geheimen Rath ob / bey der Huldigung einer ziemlichen Anzahl vn - ſerer Staͤnde / ihnen einen gebuͤhrlichen Vortrag / wozu die Huldigung angeſe - hen / was ſie auff ſich haben / vnd was ſich hingegen der Landes Herr gegen den Staͤnden erbiete oder was dergleichen vom Ampt Chriſtlicher Obrigkeit vnnd Vnterthanen / zu der Zeit zu reden vnd fuͤrzubringen / die Gelegenhet giebt / zuthun /303etlicher Aempter. thun / vnd darauff den Huldigungs Eyd in Alter vnd gewoͤnlichen Form durch vnſerer Secretarien einen fuͤrleſen / vnd nach ſprechen zu laſſen.
11. Zu erhaltung vnſers Reſpects ſoll er auch die Alte titulation vnnd Cantzeley Stilum gegen vnſere Landſtaͤnde vnd Vnterthanen erhalten / vnnd deßwegen gebuͤhrliche Nachricht abfaſſen laſſen / ingleichen darauff ſehen / daß ſie ſich gegen vns im reden vnd Schreiben nach Alter gebuͤhr verhalten / vnnd nichts newerlich zu mehrer kuͤnfftiger Conſequentz, viel weniger aber ſich et - was zu vnſern Schimpff unnd Schaden anmaſſen / da er aber dergleichen et - was erfahren ſolte / geziemende Mittel vñ Wege darwieder fuͤr genom̃en werden.
12. Vnd nach dem wir vns Sattſam errinnern / was fuͤr gehorſam vnd Reſpect der Roͤm. Kayſ. Mayſt. alß ein gehorſamer Fuͤrſt des Reichs / wir ſchuldig ſind / ſo ſoll vnſer geheimer Rath / zu allen Faͤllen errinnern / daß dem Lehen mit belehnſchafften vnd Anwartungen / die wir am Kayſ. Hoff zu ſuchen haben gehoͤrige folge geſchehe / dazu er dann die benoͤtigte Inſtructiones vnd voll - machte / dem herkommen vnd Reichsrechten gemaͤß verfaſſen laſſen ſoll. Alle an vns kommende Kaͤyſerliche befehl vnd Schreiben / ſoll er vns ohn geſaumt fuͤr - tragen / vñ die darauf beſchloſſene vnterthaͤnigſte Berichte vnd antwortſchreibẽ ſo ſie wichtig ſind / ſelbſt verfaſſen oder vnſern geheimen Secretarien durch deut - liche Regiſtratur angeben: Was ſich darauff im Lande anzuſtellen gebuͤhret / zu rechter Zeit vns Referiren vnnd die darzu gehoͤrige Schrifften expediren. Er ſoll auch daran ſeyn / daß ſo wol am Kaͤyſ. Hoff alß Cammergericht / wir geſchickte vnd Trewe / Reſpectivè, Agenten, Advocaten vnnd Procuratores haben / die ſo wol vnſere Rechesſachen / alß andere Angelegenheiten vnſertwegen treiben vnd in acht nehmen / vnd zu dem Ende mit nothwendigen befehlen In - ſtructionen und Vollmachten verſehen werden / vnd hat er bey allen dem / was wir an ſo hohen Orten zu thun haben / oder was vns von dannen anbefohlen vñ zu gemuthet wird / Gewiſſenhafftig vnd wie oben gedacht / nach dem Grund der Reichsſatzungen vnd Loͤblichen herkommens dahin zu ſehen / daß eins Theils an vnſer gebuͤhrlicher Pflichtmaͤſſigen Schuldigkeit nichts ermangele / anderen Theils aber auch vnſere befuͤgte rechtmaͤſſige Stands vnd Reichs Freyheit vn - verſehrt erhalten werde.
13. Jnſonderheit aber da wir auff einen allgemeinen Reichs oder Depu - tation, oder Viſitation, oder Creyß - vnd Probation-Tag beſchrieben werden / ſoll vnſer geheimer Rath in guter Zeit / vns Vortrag thun / vnd Reſolviren laſ - ſen / wen wir dazu gebrauchen und mit was fuͤr Inſtruction wir die Vnſerige abfertigen / auch welcher geſtalt wir ſie zur Reiſe außruͤſten / verſorgen vnd bedie - nen laſſen wollen / wie ihme dann auch oblieget / der alſo abgefertigte vnſern Ge - ſandten einkommende Relationes vnd fuͤrzubringen / vnd was ihnen darauff zu befehlen ſeyn wird / auffſetzen / vns ihnen zu fertigen zu laſſen.
14. Alles304Außfuͤhrlicher Entwurff14. Alles was von vnſern Fuͤrſtl. anverwandten Freunden vnd Nach - barn an vns Schrifftlich gelanget / vnd zu mahl unſere Lands Regierung / Ho - heit / Graͤntze / Regalien vnd dergleichen Pertinentien, oder auch Reichsſachen betriefft / das ſoll er wenn Jhme von vns die Brieffe zu geſandt / oder ſonſt von Jhme in vnſeren Abweſen oder da ſie nicht zu vnſern Handen halten / in der geheimen Rathſtuben ordentlich erbrochen werden / in gewiſſe Regiſtratur bringen laſſen / vnd vns darvon ſattſame Relation woͤchentlich erſtalten / die Reſolutiones gleicher geſtalt durch unſern geheimen Secretarium verzeichnen / vnd hernach in gewoͤnlicher Form vnd Weiſe auffſetzen vnnd anderweit fuͤrle - ſen / vnd zu vnſerer vollziehung außfertigen laſſen / wobey dann wie oben in ge - mein erwehnt Er darauff zu ſehen daß in dieſen Dingen nach Jnhalt der Ver - traͤge vnd herkommens allerdings verfahren / vnnd demſelben oder dem Recht vnd vnſere Hoheit vnd Befuͤgnuͤß zu wieder nichts verhaͤngt werde.
15. Vnſer geheimer Rath ſoll vns auch in Zeiten errinnerung thun / wenn bey vnſern Regiement Sachen fuͤrfiele / die wir nach Alten herkommen mit vn - ſern Landsſtaͤnden in Berathſchlagung zu ziehen haben: Da dann nach Ge - legenheit ihme zu kommen wird die außſchreiben zu Landtagen zu befordern / die Propoſition zu verfaſſen / vnd vor den Landſtaͤnden zu thun / die Replic oder be - antwortung auff der Staͤnde bedencken hinwieder vorzunehmen / vnd derglei - chen mehr / was ſich ſo dann vnd zu Erhaltung unſerer Hoheit / auch der Staͤn - de Freyheit vnd Recht geziemet mag / zu verrichten / in gleichen den Landtags Schluß vnd darzu erforderte außſchreiben zu begreiffen oder zu Revidiren.
16. Nach dem wir dann mit Goͤttlicher huͤlffe geſonnen vnnd gewohnt ſeynd / vnſere Regtements Laſt ſelbſt uͤber vns Haͤuptſachlich zu behalten / darzu dann viel Muͤhe / Arbeit Nachdencken vnd Erkundigung erfodert wird / ſo ſoll unſer geheimer Rath auff vnſere Special andeutung / vns darinn / es ſey mit gruͤndlichen Bericht vnd Schriffe oder muͤndlicher Relation ein vnnd anderer vnſere hohen Angelegenheit oder Pflichtmaͤſſiger eroͤffnung ſeines bedenckens vnd Wiſſenſchafft / verfertigung bequeme Außzuͤge vnd Nachrichte / vnd der - gleichen / was zu nothwendiger unſer Information, auſſerhalb der ordentlichen Rathſache dienen kan / bereit vnd willig erſcheinen.
17. Vnd dieweil in einem Regiement trewe vnd fleiſſige Diener hoch von noͤthen ſind / vnd an deren Erwehlung vnd Beſtellung ein groſſes gelegen / ſo ſoll vnſer Geheimer Rath im Falle / da wir geheime / Hoff vnd Iuſtitien auch Cammer vnnd Conſiſtorial Raͤthe / vornehme Hoff Officianten, Kriegs be - dienten oder Beampten auff dem Land annehmen wollen / ſeine Vnterthaͤnige trewe Vorſchlaͤgen ſonder abſehen auff Freundſchafft oder ander Parteyliche Vmbſtaͤnde thun / oder uͤber die von andern vns vorgeſchlagene oder Recom - mandirete Perſonen eroͤffnen / damit wir mit Chriſtlichen / zu iedem Ampt ambeſten /305etlicher Aempter. beſten / als muͤglich iſt / geſchickten / redlichen vñ Erbarn Dienern in allen Staͤn - den verſehen werden / dabey wir dennoch nicht vnterlaſſen / vnd von ihme dahin errinnert ſein wollen / daß wir auch andere vnſere Raͤthe / vnnd bediente / dazu wir einen newen Diener alß einen Collegen oder auch vorgeſetzten ordnen wollen / aruͤbervernehmen; So ſoll auch vnſerm geheimen Rath obligen / die Beſtallungen der vorn[e]mbſten Diener zu entwerffen / oder die Alten auff dieſel - ben einrichten zu laſſen mit ſolchem vorgeſchlagen Dienern ſelbſt / umb ihre Be - ſoldung vnd Tractament auf vnſerm Befehl zu handeln vnd zu ſchlieſſen / auch ihrer Beeydigung vnd vorbeſtellung beyzuwohnen / oder ſolche nach Gelegen - heit ſelbſt zu verrichten.
18. Wir wollen auch von vnſerm gehelmen Rath nicht allein gnaͤdig ver - mercken / ſondern auch ihn hiemit auff ſeine Pflicht dahin errinnert haben / daß er auff vnſere Fürſtliche Perſon / auch ſo fern ſein vnterthaͤniges Abſehen rich - ten ſollen / das wo Jhme etwas fuͤrkaͤme / das ihn nach reiffer Betrachtung be - duͤnckete / wieder vnſer Fuͤrſtl. Reputation vnd Tugenden / oder auch wieder vn - ſere Leibs-Geſundheit vnd Gemuͤts-Ruhe zu ſeyn / oder / da Jhme etwas bey - fiele / ſo zu ſonderbahren vnſern auffnehmen dienen moͤchte / er davon bey vns geheime vertrawliche Errinnerung in Vnterthaͤnigkeit / mit gantzen Trewen vnd der Beſcheidenheit / die einem Diener oblieget / vornehme / ſintemahl wir vns bey vnſerm hohen Stande der menſchlichen Vnvollkommenheit vnnd Fehler nicht entbrechen koͤnnen / vnd vnter andern zu dieſem Ende trewe Raͤthe vnd Diener annehmen / daß wir Jhres guten vñ trewen Raths auch in vnſern ſelbſt eigenen angelegenheiten / vnd zu Faͤllen / gebrauchen wollen.
19. Es ſoll ſich auch vnſer geheimer Rath gebrauchen laſſen vnd darinn mit rathen / reden vnd ſchreiben ſeinen fleiß erweiſen / in Sachen / welche Fuͤrſtl. Heyrath oder Bewiddumb / die Erziehung vnd verſorgung der Fuͤrſtl. Kinder / abtheilunge / Teſtamente / vnd dergleichen ſonderbahre vnſer vnd der Vnſerigen angelegene Dinge belangen: Jn welchen allen Er auff das jenige / was loͤblich / nuͤtzlich billich vnd thunlich iſt / auch zu vnſerm Reſpect vnd vergnuͤgen dienet / nach ſeinem beſten Verſtande ſein abſehen haben ſoll:
20. Vnſer geheimer Rath ſoll auch mit fleiß dahin bedacht ſeyn / das mit denen Fuͤrſten vnd Staͤnden / mit welchen wir Freundſchafft oder Correſpon - dentz pflegen oder doch ſonſt bekandt vnd gemeine Hoͤffligkeiten mit ſchreiben / vnd zu entbietung / zu uͤben im Gebrauch ſind / ſolche Reſpective Freundſchafft vnd Bekandtſchafft erhalten / auch nach Gelegenheit mit mehren geſtifftet vnd gepflogen werde / zu dem Ende er bey der geheimen Cantzeley nicht allein nach - richtliche Verzeichnuß daruͤber halten / ſondern auch vns zu bequemer Zeit er - rinnern ſollen / was gegen dieſelbe / oder ihre Geſandte vnnd Diener nach Gele - genheit der Faͤlle zu thun / vnd vorzunehmen ſeye / welches zu obigem Zweck die -Q qnen306Außfuͤhrlicher Entwurffnen vnd gereichen koͤnne / Maſſen Er in ſpecie die Newjahrs-Brieffe / allerhand Notification beſuchungs oder Gevatterſchreiben den Secretarien anzubefeh - len / vnd ſolche zu uͤberſchen hat. Auch ſoll er derer zu vns anlangenden fremb - den Geſandten vnd abgeordneten Creditiv vns fuͤrtragen / vnd ſeine gedancken wegen verſtattung der Audientz daruͤber eroͤffnen / ſolcher Audientz in Solen - niſchen vnd wichtigen Sachen beywohnen / oder dieſelbe nach Gelegenheit vnd auff vnſern Special befehl an vnſere Stadt geben / ſonſt aber die beantwor - tung auff abermahligen vnſern Befehl muͤndlich thun / mie ſolchen Geſandten Conferentim pflegen / vns davon Referiren, auch ihnen ihre Schrifftliche ab - fertigung vnd Recreditiv, nach wichtigkeit der Faͤlle verfaſſen / oder auß ferti - gen laſſen.
21. Da es vnſer Stat erforderte / an Kaͤyſerl. Koͤniglichen Chur - vnd Fuͤrſtl. Hoffe / oder andere vornehme Oerter / vnd ſonſt zu ehrlichen wichtigen Geſchaͤfften / vnſere Raͤthe vnd Geſandte zu ordnen vnd abzuſchicken / ſoll ſich vnſer geheimer Rath da wir es begehrten auff vnſere Darlage vnd koſten / auch Verfuͤgung gebuͤhrlichen vnd Anſtaͤndigen fortkommens / gebrauchen laſſen / die Puncta ſeiner Expedition zu Papier vñ in gewoͤnliche Inſtruction vñ Me - moralia bringẽ / nothduͤrfftiges Creditiv verfaſſẽ laſſen / auch in der verrichtung ſelbſt ſich mit aller Geſchickligkeit / Vorſichtigkeit vnd Erbarkeit verhalten / dar - uͤber Protocolla vnnd Diaria halten uͤber die mitgegebene Mittel geziemende Rechnung fuͤhren laſſen / vnd vns Schrifftliche vnd muͤndliche Relation nach aller notturfft vnd Gelegenheit der Zeit vnd Vmbſtaͤnde erſtatten. Wolten wir aber einen andern auß vnſern Raͤthen vnnd Dienern zu einer ſothanen ver - ſchickung gebrauchen / ſoll vnſer geheimer Rath die Anordnung der Inſtruction vnd was mehr darzu wie oben ermeld / gehoͤrig / zu befoͤrdern wiſſen.
22. Vnd nach dem wir eine beſondere gemeine Cantzeley mit Secreta - rien, Regiſtratoren vnnd Cantzeliſten beſtellet (oder auß vnſerer Regierungs - Cantzeley gewiſſe Perſonen von Secretarien, Regiſtratoren vnd Cantzeliſten / zu Expedition der Sachen in vnſern geheimen Rath gehoͤrig / abſonderlich be - fehligt) alß hat vnſer geheimer Rath auff dieſelbe gebuͤhrende Inſpection zu ha - ben / daß ſie das jenige was ihnen zu Concipiren, zu Regiſtriren oder zu Mun - diren, anvertrawet wird / in gantzer geheim vnnd guter Ordnung verrichten / nichts ohne ſeine Anordnung fuͤr ſich außfertigen / ſondern die Secretarien alle Concepta ihme Vortragen / vnd dann wegen der Vnterſchrifft / ob ſie durch vns ſelbſt / oder in der Cantzeley Nahmen geſchehen ſoll / ſich bey Jhme befehls erholen die Regiſtraturen, auch die Acten in ordentliche bequeme Repoſitur nach dem Modell ſo ihnen zu geſtellt / halten / ſo etwas von Acten vnd Vrkun - den vnſerm Raͤthen außgetheilet / oder ſonſt auff Befehl auſſerhalb der Can -tzeley /307etlicher Aempter. tzeley / gefolget worden / ſolches fleiſſig Verzeichnen / vnd dieſelbe wieder einzufor - dern wiſſen.
23. Mit ſeinen Collegen, die wir ihme abſonderlich in die geheime Rath - ſtuben zu ordnen / oder dahinn auß dem Mittel vnſerer Iuſtitien oder Cam̃er - raͤthe Extra Ordinem befehligen werden / ſoll er ſich Freundlich / glimpfflich vnd vertrawlich betragen / einem ieden ſeine zu kommende Ehr vnd Stelle wie - derfahren laſſen / auch die Expeditiones der Sachen / iedoch in wichtigen Faͤllen mit vnſerm vorbewuſt / gleich vnd billig außtheilen / vnd ob er zwar in vnſerm Abweſen / oder auff vnſern befehl die Propoſition vnd Vmbfrage zu thun hat / dennoch einem ieden mit ſeinem Voto oder Relation gedultig vnd vernuͤnfftig hoͤren / ſeine Meinung zu letzt eroͤffnen vnd nicht eben nach derſelben / ſondern nach den mehren Stimmen beſchlieſſen / vnd ſo dann in Pleno, oder neben einem Collegen oder auch da wir es alſo begehrten fuͤr ſich allein die Relation in aller trewe erſtatten oder auch wo gleiche Stimmen oder viel diſcrepirende meinun - gen geweſen / dieſelbe auffrichtig vnnd vngehaͤſſig nach allen Motiven zu gleich andeuten / vnd nach der Reſolution, die wir ſobalden oder auff weitere delibe - ration ergreiffen werden die ſache Werckſtellig machen laſſen. Er ſoll auch ſeine Collegen, da ſie etwas alß wir vns nicht verſehen wieder die Ordnung oder ge - buͤhr fuͤrnehmen / Freundlich vnd vertrawlich zu vorhero Errinnern / ehe er vns davon (wenn die Sache anders verzug vnnd vermittelung leydet) Vnterthaͤ - nige anzeige thut.
24. Ob wir auch wol gemeine durchgehende Lands-Ordnungen vnnd Satzungen ehe wir ſolche verfaſſen oder außgehen laſſen / mit vnſern getrewen Landſtaͤnden / oder etlichen auß denſelben auch mit allen vnſern Raͤthen / zu Communiciren, vnd alſo ohne gnugſamen Reiffen vorbedacht / dißfalls nichts zu verordnen gemeinet ſind / So ſoll dennoch vnſerm geheimen Rath zu foͤrderſt mit obliegen / bey vorhabender auffrichtung ſolcher Ordnung vns Vmbſtaͤndig zu Referiren, was in vnſern oder vnſerer Vorfahren Satzungen / bereits eines vnd andern / zu Berathſchlagen fuͤrfallenden Puncts wegen / verſtehen ſey oder nicht oder was die Reichs Conſtitutiones davon Statuiren; Dabey auch ſein Vnterthaͤnig gutachten / dahin richten / wie ſich ſolche Dinge auff die Beſchaf - fenheit / Nutze und Wolfart vnſerer Lande appliciren laſſen / damit Gerechtig - keit Friede vnd Ruhe im Lande dadurch befoͤrdert / vnnd den Leuten nach ihren Vermoͤgen damit auffgeholffen / keines weges aber Schaden vnd Nachtheil erwecket werde: Da nun etwas gewiſſes beſchloſſen vnnd von vns anbefohlen worden / ſoll vnſer geheimer Rath ſolche Ordnungen / Satzungen vnd Mandata wo muͤglich ſelbſt begreiffen / vnd darinnen nach gewoͤnlicher alter vnnd deutli - cher Art den Stylum fuͤhren / oder da wir ſolches einem andern Rathe oder be - dienten aufftruͤgen / dennoch ſolchen Auffſatz mit fleiß uͤberſehen / vnnd ſeineQ q ijErrin -308Außfuͤhrlicher EntwurffErrinnerung / ſo er deren haͤtte / bey vns anbringen. Nichts weniger da auch nicht von Auffrichtung newer / ſondern von Interpretation oder ſtraͤcklicher vñ mehrere Handhabung alter Geſotze vnd Ordnungen / die zu mahl das gemeine Landes - vnd Policeyweſen betreffen / zweiffel oder newer Vorſchlag entſtuͤnde ſoll gleicher geſtalt vnſer geheimer Rath daruͤber mit ſeinen Vnterthaͤnigẽ Voto vernommen werden: Vnd ihme uͤber diß ſeinen Pflichten nachzukommen / da er in Betrachtung der alten vnd newen Lands Ordnungen vnnd Conſtitutio - nen nach der iedesmahligen Gelegenheit der Sachen vnd Laufften etwas be - fuͤnde / ſo mit gutem Nutz auffs newe anzuſtellen vnnd zu ordnen zu ſein ihn be - duͤnckete / daß er ſolches ſein beywohnendes bedencken bey vns Vnterthaͤnig eroͤffne / vnd dahin ſtellen moͤge / ob vnd wie wir ſolches zu weiterer Berathſchla - gung proponiren laſſen wollen.
25. Nach dem wir dann zur Adminiſtration der Iuſtitz in vnſerm Fuͤr - ſtenthumb vnd Lande ſonderbahre Verfuͤgung gethan vnd darzu vnſere Cantz - ler vnd Raͤthe vnd andere Inſtantien beſtellet / alſo damit dieſes hochnoͤtige vor - nehme Stuͤck vnſere Landsregierung nicht gehindert / noch Confuſion verur - ſachet werde / vnſere geheime oder Stats-Sachen zu abſonderlicher delibera - tion vnd Expedition gezogen / ſo wollen wir doch daß vnſer geheimer Rath ins gemein auch ſchuldig ſey auff die Adminiſtration der Iuſtitz ſo ferne auch ſein abſehen zu fuͤhren / daß wo Jhm etwas fuͤrkommet / das wieder dieſelbe zu lauf - fen oder zu zerruͤttung der Landuͤblichen Rechte vnd Proceßes, zu gereichen ſchiene / Er davon mit vnſern luſtitien. Raͤthen Communication pflegen / oder vns ſelbſt deßwegen Errinnern moͤge. So auch in vnſern luſtitz-Rath gar wichtige Sachen fuͤr fielen / darauß eine Conſequentz auff vnſern Stat vnnd hohe Regalien erfolget / oder mit mehrem Reſpect vnd Nachdruck alß ſonſt ge - woͤnlich iſt etwas exequiret vnd Werckſtellig gemacht werden ſolte / da werden wir zu befehlen wiſſen / ob vnſer geheimer Rath / (wann er nicht ſonſt zu gleich im luſtitz Rath mit ſitzet) denen deliberationen auch beywohnen / vnd ſein Vo - tum zu geben haben ſolle. Jedoch wollen wir keines weges geſchehen / noch durch vnſern geheimen Rath verurſachen laſſen / daß in luſtitzſachen zwiſchen vnſern Landſtaͤnden oder Vnterthanen oder frembden die vor vnſern hohen Ge - richtsſtellen klagen / vnter dem ſchein vnd abſehen vnſers Stats / oder Privat - Anliegens / oder alſo genanter politiſcher vnnd Stats Regeln anders alß wie ſichs den beſchriebenen vnd Landuͤblichen Rechten vnd Proceß nach gebuͤhret / verfahren / ſondern das vnparteyiſche Recht ſtraͤcklich vnd ohngeſaͤumt ieder - man ertheilet vnd darzu wuͤrcklich verholffen werde.
26. So es die notturffterfoderte / zu Handhabung vnſerer Landsfuͤrſtl. Hoheit vnd Regalien / auch der Gerechtigkeit vnd Ordnung im Lande / oder auch gegen außwertige / die zugelaſſene Zwangsmittel / (uͤber die jenige die inGerich -309etlicher Aempter. Gerichten gebraͤuchlich) an die Hand zu nehmen / ſoll vnſer geheimer Rath vns nicht allein uͤber der Befuͤgnuͤß / auch gebuͤhren / der Art vnd Weiſe / ſeine meinung in Vnterthaͤnig trewen / nebenſt andern vnſern Raͤthen / die wir bey ſo wichtigen Faͤllen darzuziehen werden / entdecken ſondern da es zum Schluß kaͤme / die deßwegen nothwendige Befehl vnd Anſtalten / vnter Haͤnden haben / auch nach Gelegenheit mit vnſern Kriegsraͤthen oder Befehlichshabern deß - wegen Communiciren, ihnen auß vnſer geheimen Cantzeley / (dahin wir in friedlichen Zeiten vnd wenn wir keine eigne Kriegs Cantzeley beſtelt / ſolche Sa - chen gewieſen haben wollen) ſo weit wir es befehlen werden / die behoͤrige Nach - richt / von vnſerer verfaſſung vnd Bereitſchafft / der geworbenen oder Land - voͤlcker / ingleichen von Geſchuͤtz / Munition, Proviant, vnd zu ſolchen Sachen gehoͤrigen Geldmittelln / eroͤffnen vnd nebenſt Jhnen vns vmbſtaͤndliche Rela - tion, auff alle beduͤrffende Faͤlle erſtatten / auch vnſere darauff erfolgende Reſo - lutiones gehoͤriger Maſſen außfertigen laſſen.
27. Ob wir auch wol zu denen Geiſtlichen / Kirchen vnd Schulſachen vnſer Conſiſtorium verordnet / vnd demſelben durch andere vnſere Raͤthe kei - nen Jnhalt oder Eingrieff thun laſſen wollen / dem nach aber ſoll vnſer geheimer Rath ſeiner vns leyſtenden Pflicht nach / alles das jenige was zu befoͤrderung vnſerer Chriſtlichen waren Religion vnd derſelbe Rechtſchaffenes auffnehmen in vnſern Fuͤrſtenthumb vnd Lande gereichet / in allen ſeinen Conſiliis vor Au - gen haben / da er auch / alß wir doch nicht verhoffen etwas vermerckete ſo derſel - ben wiederig were / oder darauff eine boͤſe Conſequentz nach ſich ziehen wolte / daſſelbe vns Jederzeit zu eroͤffnen ſchuldig ſeyn: Fielen denn bey den Kirchen vnd Schulweſen / gar wichtige Sachen / newe anſtalten / Stifftungen vnd Ord - nungen vor / da wollen wir nicht vnterlaſſen uͤber das jenige / was vnſere Conſi - ſtorial Raͤthe deßwegen ſchluͤſſig ſein wuͤrden / vnſern geheimen Rath abſonder - lich zu vernehmen / oder in beyſein ſeiner die Sache noch einften uͤberſegen / vnd ihn mit ſeiner Errinnerung zu zu laſſen / vns auch darauff alſo zu Reſolviren, daß vnſer Landsfuͤrſtl. Reſpect, und geziemende betrachtung vnſers Stats vñ Regiemens weſens nicht unterbliebe.
28. Gleicher geſtalt / wie wol wir zu vnſern Cammerſaͤchen / abſonderliche Cammerraͤthe beſtellet / ſo haben wir doch die Verordnung gethan / daß wo gat wichtige newe Anſtalten / zu erhebung eines newen Cammernutzens / oder auch zu außwendung vnd Anlegung anſehlicher Mittel / oder eine erhebliche Hand - lung / umb vornehme Stuͤcke vnnd pertinentien, obhanden weren / daß ſolche vnd der gleichen Dinge in vnſern beyſein / oder auch auff vnſern Befehl abſon - derlich mit zuziehung vnſers geheimen Raths betrachtet / vnnd deßwegen ein Schluß gemacht werden ſoll.
Q q iijSo310Außfuͤhrlicher EntwurffSo ſoll auch vnſer geheimer Rath ſein bedencken vns zu eroͤffnen haben in denen Sachen / welche die behauptung der Regalien, welche ſonſt in vnſer Cam - mer eigentlich beobachtet werden / Zielen vnd gereichen / entweder / da man derſel - ben wegen newe Anſtalten vnd Ordnungen machen / oder wieder die Eingrieffe vnd Verordnungen / die dargegen vorgelauffen ſein moͤgten / nachdruͤckliche Mittel vernehmen wolte / vnd ſonderlich ſoll dieſes geſchehen in Bergwercks - Můntz / Geleits / Wild - vnd Forſtbannes / Stewer auch vorneh - men Fiſcalſachen und uͤber die diß fals vorhabende oder entworffene Schrei - ben / Ordnungen vnd Mandata in vnſern geheimen / auch nach Gelegenheit der mit einlauffendenden Rechtsfragen / mit zu ziehung vnſerer Iuſtitz Raͤthe / mit fleiß deliberiret, vnd alſo mit gutem vorbedacht vnd Grunde verfahren werden. Da auch vnſer geheimer Rath fuͤr ſich etwas innen wuͤrde / ſo zu mehrem auff - nehmen oder guten Ordnung vnſers Cammerweſens dienete / das ſoll er vns ſeinen Pflichten nach zu eroͤffnen / vnnd zu vnſern weitern bedencken zu ſtellen nicht vnterlaſſen.
29. Endlich ſoll auch bey vnſerm Fuͤrſtl. Hoffweſen / vnſer geheimer Rath / in ſachen da wir etwan merckliche Enderungen mit einziehung oder ver - mehrung der Hoffſtadt / Jtem anſtellung vornehmer Fuͤrſtl. Solenniteten, oder deß wegen wichtige Reiſen oder Geſandſchafften vorhaͤtten / ſein getrewes Rath - ſames bedencken gleicher geſtalt eroͤffnen / auch vnſerm Hoffmarſchalck in an - gelegenen Dingen gute Aſſiſtentz leyſten vnd alſo auch in dieſem Stuͤck vnſe - re Ehr / Nutzen vnd auffnehmen mit fleiß vor Augen haben: Sich auch was die auffwartung vnnd anders verhalten bey vnſer Hoff betrifft vnſere gemeine Hoffordnung ſo weit ihn ſolche angeht / gemaͤß bezeigen.
30. Alles nun was in dieſem ſeinem Ampt vnd Dienſte / vnſer geheimer Rath / von vnſerm Stat vnnd deſſen angelegenheiten erkundiget vnd erfahren / oder ihme ſonſt vertrawet oder bekant wird / auß deſſen offenbahrung vns ſcha - den / Schimpff vnd nachtheil erwuͤchſe / oder daß ſich ſonſt zu vermelden vnnd außzubereiten weder noͤtig noch gebraͤuchlich iſt / das ſoll er biß in ſeine Grube / ohngeachtet er gleich auß vnſerm Dienſten ſich wieder begeben moͤchte / geheim vnd verſchwiegen behalten / auch ſich vor allen andern in dieſer ſeiner Verrich - tung einer guter geheime vnd Verſchwiegenheit befleiſſigen: Von wichtigen Brieffen Vrkunden / Concepten vnd Protocollen, nichts mit ſich nach Hau - ſe nehmen / oder da es vieler Geſchaͤffte halber alſo ſeyn muͤſte / ſolches vor ſeinen Dienern vnd andern verwahren / dam tzur Vazeit / vnd durch vngebuͤhrliche außbreitung / wie oͤffters geſchiehet / nicht Schaden vnd Schimpff erwecket / oder doch der Rathſchlag verderbet vnd vergeblich werde.
31. Auff dieſe Beſtallung vnd darinnen einverleibete Puncten auch was mehr einem Chriſtlichen vernuͤnfftigen trewen vnd redlichen Rath vnd Dienerzu thun311etlicher Aempter. zu thun oder zu laſſen / gewiſſens Erbarkeit vnd loͤblicher Gewonheit wegẽ eignet vnd gebuͤhret / hat vns Eingangs gedachter vnſer geheimer Rath N. N. mit einem Coͤrperlichen Eyd zu GOtt dem Allmaͤchtigen Pflicht und Hulde geley - ſtet / dahin gegen wir ihme Fuͤrſtl. verſprechen vnnd zu ſagen laſſen / thun auch ſolches hiemit vnd in Krafft dieſer Schrifftlichen beſtallunge / ihn bey ſolchen ſeinem Ampt vnd Dienſt / vnd dazu erforderten Reſpect vnnd Ehrenſtand ge - buͤhrlich vnd maͤchtig zu Schuͤtzen / vnd ihn in ſeinem Beruff mit Gnaden vnd Fuͤrſtl. Hulden zu meinen vnd anzuſehen / Jhn in denen von vns Jhm auffge - tragenen vnnd nach vnſerm Befehl uͤbernommenen verrichtungen zu vertreten auch koſten vnd ſchaͤden zu entheben / darneben auch Jaͤhrlich auß vnſer Fuͤrſtl. Rent-Cammers zu vier Quartalen nachfolgende beſoldung alß N. N. N. N. reichen zu laſſen / wie wir denn vnſern ietzigen vnd kuͤnfftigen Cammer oder Rentmeiſter abſonderlich befohlen / daß ſie iedesmahl zu rechter Zeit ſolche be - ſoldung vnſerm geheimen Rath gegen ſeiner Quittung vnweigerlich vnnd ſon - der einigen Abgang verabfolgen laſſen ſollen / da aber vns nicht laͤnger anfluͤnde Jhn in vnſern Dienſten zu behalten / oder Er wolte auß bewegenden Vrſachen ſich ſolches Ampts oder Dienſtes begeben / ſoll iedem Theil / vns alß dem Herrn / vnd ihme alß Dienern / frey vnd bevor ſtehen / die auff kuͤndigung zu thun / doch das ein halb Jahr nach der Auff kuͤndigung die Beſoldung vnd ſeine Dienſt - leyſtung / da wir es begehren wuͤrden fortgehe.
Zu Vrkund haben wir dieſe Beſtallung eygenhaͤndig vnterſchrieben vnd mit vnſern Fuͤrſtl. Secret bedruͤcken, auch mehr gemeldten N. N. außhaͤndigen laſſen. Geſchehen N. N.
Nota. Wofern dieſe Beſtallung einem geheimen Rath der nit die Directiõ fuͤhret / ein ſondern beyſitzer im Collegio mehrer geheimer Raͤthe iſt / ertheilet werden ſolte / koͤn - nen die jenige Puncten / welche eine principal Direction vnd Auffſicht mit ſich fuͤhren / gar leichtlich außgelaſ - ſen oder zum Theil alſo geendert werden / daß er mit vnd neben dem Pręſidenten, auff dieſes oder jenes be - dacht ſein ſoll.
BEſtallung eines Cantzlers alß ferne derſelbe in einer Fůrſtlichẽ oder Graͤfflichẽ Cantzeley in ordentlichen luſti -tien312Außfuͤhrlicher Entwurfftien vnd Policey Sachen Dirigiret, auch alſo ſelbſt ein Hoff-oder Iuſtitien Rath iſt.
1. Nach dem wir vnſere Hoff vnd Iuſtitien Raͤthe / zur Adminiſtration der heylſamen Iuſtitz, auch erhaltung loͤvlicher guter Policey vñ Ordnung / vor - nemlich beſtellet / welches bey derley wir Gewiſſens vnd Rechtswegen ſchuldig ſind / nach allem fleiß in acht zu nehmen / vnd alſo vnſern Landſtaͤnden vnd Vn - terthanen ins gemein gleich vnd Recht vnparteyiſch vnd ohnverzuͤglich wieder - fahren zu laſſen / daß gute zu foͤrdern / vnd das boͤſe zu ſtraffen / alß ſoll vnſer Cantzler ſeine gantze Amptsverrichtung nach dieſem Zweck vnnd Vorſatz bey ſich ſelbſt faſſen / vnd ſein fuͤrnemſtes abſehen ſeiner vns bekandten vnd berich - teten Geſchickligkeit vnd Wiſſenſchafft nach darauff einrichten.
2. Auff das aber vnſer Cantzler vnd Hoffrath zu ſeinem Ampt vnnd Dienſt die behoͤrige Special Erkundigung haben / vnd alſo mit gutem Grunde in allen Sachen verfahren koͤnne: So ſoll er ſich mit fleiß erſehen in vnſers Fuͤrſtenthumbs General - vnd aller Aempter-Herrſchafften vnd Gerichte Spe - cial beſchreibung vnd ſich darauß ſonderlich bekandt machen / wie weit vnd uͤber welche Perſonen ſich vnſere Oberſte Lands Fuͤrſtl. Hoheit vnd Bottmaͤſſigkeit / wie auch vnſerer Cantzeley vnd Aempter vnmittelbare Gerichtbarkeit / erſtreckẽ / ſo dann auch welche von vnſerm Landſtaͤnden vnd Vnterthanen ſonderbahre Cantzel[e]yen / hohe oder niedere Gerichtbarkeiten haben / was ihnen daruͤber fuͤr Conceßiones, Privilegia, oder abſchiede ertheilet / oder was dem herkommen Gemaͤß ſey damit alſo vns dem Landsherren / vnſer hohes Regal der Oberſten Landes Fuͤrſtl. Iutisdiction im voll[e]m Schwang bleibe / vnd dennoch auch vn - ſein Staͤnden vñ vnterſaſſen Jhre befuͤgte Gerichtbarkeit nit gekraͤncket werde: Vnd ſoll Erzu dieſem Ende / ein außfuͤhrlich nahmentlich Verzelchniß aller vnſerer Beampten / auch aller vnſerer Staͤnde die vnter vns vnd vnſere Can - tze[l]ey ohne Mittel geſeſſen / bevorab aber derer die Gerichte haben / vnnd ihrer Raͤthe oder Gerichts verwalter / in der Cantzeley beyhanden halten laſſen.
3. Jn gleichen ſollen Jhme auch bekant ſein alle vnſere Keyſerliche Lehn - brieffe vnd Privilegia, auch alle Vertrage vnnd abſchiede / die wir mit vnſern Freunden vnd Nachbarn auch mit vnſern Landſtaͤnden ingeſampt / oder in ſon - derheit haben / ſo fern dariñen von Landesfuͤrſtl. Hoheit / Gerichtbarkeit Policey Sachen Graͤntze vnd dergleichen einige verordnung geſchiehet / wie dann ſolche Vrkunden entweder gantz oder in denen Puncten / welche itzt gedachter Maſſen in vnſerer Cantzeley zu wiſſen noͤtig / in eigne Copial Buͤcher gebracht / vnd in der Rathſtuben beyhanden ſein ſollen.
4. Soll ihm auch angelegen ſeyn / alle vnſere Sachen / die in Stand Rech - tens / entweder vor deß H. Reichs außtraͤgen / oder dem Kaͤyſ. oder Hoff Cam - mergericht anhaͤngig ſind / entweder ſelbſt auß den Acten zu erlernen / daruͤberkurtze313etlicher Aempter. kurtze Außzuͤge vñ Relationes zu verfaſſen oder das es võ andern vnſern ihme zu geordneten Hoffraͤthen geſchehe / außtheilung vnd Anordnung zu thun: Wie dann auch ſolche Sache in ein beſonder Memorial gebracht / vnnd in welchem Stande oder Punct deß Proceſſes eine iede beruhe / nach vnd nach dazu gezeich - net ſein ſollen / damit man iedes mahl die Notturfft zu rechter Zeit bedencken koͤnne.
5. Alle vnſere allgemeine Lands - vnd Policey / oder von einem vnd ande - ren dazu gehoͤrigẽ Stuͤck außgelaſſene / auch vnſere Kirchen Ordnung Gene - ral Mandata vnd außſchreiben / darinnen von Rechts oder Policeyſachen einige verſehung gethan / oder daruͤber zwiſchen vnſern Vnterthanen maſſe vnd ver - fuͤgung gegeben wird / abſonderlich aber vnſere Cantzeley Ordnung / dann end - lich / die Beſtallungen vnſerer Cantzeley verwandten / auch deren zu Iuſtitz Sachen beſtellten Beampten / auff dem Lande / endlich auch die bekraͤfftigte oder in vnſtreitigen herkom̃en befundene Statute vñ willkuͤhren vnſerer Staͤtte oder Aempter / auch die Jnnungen oder Ordnungen der Handwercke vnſerer Lande / ſollen gleicher geſtalt vnſerm Cantzler vnnd Hoffrath entweder nach vnterſchied der wichtigkeit allerdings / oder doch alſo bekant ſeyn / daß er ſich leichtlich dar - auß weiters Informiren koͤnne: Da dann abermahls von noͤthen / das alle ietzt erzehlte vnd dergleichen Stuͤck / entweder im Druck / oder geſchrieben in ordent - lichen Buͤchern bey der Rathſtuben in bereitſchafft / auch daruͤber ordentliche Regiſter vnd Außzuͤge verfertigt ſeyn.
6. Vnd nach dem vnſere Lehenſchafften / welche von vns andere Staͤnde / oder Prælaten, Graffen / Herrn Adelsperſonen vnnd geringern Stands Leute / auch Staͤtte vnd gemeinden zu empfahen vnnd zu tragen ſchuldig / in vnſers Hoffrath vnd bevorauß deß Cantzlers (oder Lehn Probſtes) auffſicht gehoͤren / ſoll er ſich deren Gelegenheit vnd vnterſchied nach vnd nach wol Erkuͤndigen / vnd die daruͤber verfaſſete Lehen oder Salbuͤcher vnnd Regiſtraturen in guter Ordnung bey handen halten laſſen.
7. Dieſem nach / vnnd dieweil ihme vnſerm Cantzler vnnd Hoffrath die Wiſſenſchafft deß gemeinen Rechtens / auch deß H. Roͤm. Reichsſatzungen vnd Abſchiede / ohne das beywohnet / wollen wir ihm ins gemein dahin gewieſen haben / daß Er zum Grunde aller ſeiner Rathſchlaͤge vnd gutachtens / zu foͤr - derſt zwar die Furcht Gottes vnd die Anweiſung der Goͤttlichen vnnd natuͤrli - chen Rechte / legen / in allen vorkommenden Sachen aber auff Vertraͤge / Ab - ſchiede / Teſtamenta vnd andere kraͤfftige / zwiſchen denen Partheyen gemachte oder dieſelben bindende verordnungen auff Privilegia, Inveſtituren oder Lehen - brieffen / Begnadigungen vñ Conceßionen auff Statuta vnnd willkuͤhren / in mangel aber ſolcher Special Vrkunden vnd Maßgebungen auff vnſre Lands - Ordnungen / Landrechte / vnd Conſtitutiones, auch die gemeine zulaͤſſige er -R rbahre314Außfuͤhrlicher Entwurffbaͤhre vnd ohn ſtreitige Gewonheiten / auff deß Reichsſatzungen vnd abſchie - den vnd auff die gemeine Kayſerl. auch ſo weit ſie in vnſern Landen uͤblich ſind / Paͤbſtliche oder Canoniſche Rechte / ſein abſehen haben / vnd darauß nach un - terſchled der Faͤlle / auch eines ieden ſuchen vnd fuͤrbringen / die Vrſache ſeiner Meinung vnd entſcheidung nehmen vnd Anzeigen ſoll.
8. Demnach wir dann eine beſondere Cantzeley-Ordnung verfaſſen laſ - ſen / darinnen klaͤrlich vermeldet / wie vnd zu welcher Zeit vnſere Hoffraͤthe auch Secretarien vnd Cantzeley-Verwandten / ſich in der Rathſtuben vnd Cantzeley taͤglich verſamlen / wie es bey den Raͤthen mit der Propoſition vnd Vmbfrage / Votiren, Referiren, Regiſtriren auffſetzunge der Concepten, derſelben Re - viſion, Vnterſchriefften / Siegel vnd außfertigung / ſo dann mit vorbeſchieden vnd Verhoͤr der Partheyen gehaten werden ſolle / alß hat ſich vnſer Cantzler vnd Hoffrath darnach eigentlich nit nur fuͤr ſich zu achten / ſondern auch alß der Director deß Collegii fuͤr andern ein wachſames auffſehen auff ſolche Ord - nung zu fuͤhren / damit weder von vnſern Jhme zu geordneten Raͤthen noch de - nen Cantzeley-Verwandten darwider gehandelt werde / Maſſen ihme auff ver - merckte-Vnordnung gebuͤhren ſoll / ſeine Collegen auch die Secretarien vnd anderen Perſonen der Cantzeley nach Gelegenheit mit Glimpff vnd Beſchei - denheit / auch alles Ernſts diß falls zu vermahnen / oder da es nichts verfangen / oder Jhme der handel zu ſchwer fallen wolte / vns davon vnterthaͤnige Anzei - gung zu thun.
9. Damit er dann dieſe auffſicht vnnd Direction auch ſonſt ſein Ampt vnd Beruff / vnd dazu gehoͤrigen Reſpect, deſto beſſer Behaupten koͤnne / ſo wollen wir das gnaͤdige Vertrawen / auch hiemit ihme eingebunden haben / daß er ſelbſt ſeine Vota vnd Meinungen / wie vorher n. 7. gedacht mit gutem Grun - de / auch deutlich / kuͤrtzlich und mit Beſcheidenheit ablegen / ſeine Collegen auch damit gerne hoͤren vnd vernehmen / keinem darinnen zur Vngebuͤhr ins Wort fallen oder ſein vorbringen gehaͤſſig auffnehme oder durchziehen / ſondern was er zu Errinnern hat / mit Glimpff vnd Hoͤffligkeit anfuͤhren auch der Ordnung gemaͤß dem Referenten das erſte Votum laſſen / ſeine Stimme zu letzt oblegen / noch den meiſten Votis, wann man auff die erſte oder mehrer Vmbfrage nicht einmuͤtig wuͤrde / beſchlieſſen nach Gelegenheit der Faͤlle vns im Collegio, oder mit zu ziehung eines oder anders darauß / trewlich Referiren, ſeine vnd ſeiner Freunde vnd anverwanten Sache nicht zu gleich fuͤhren / vnd in Rathſchlaͤgen dabey ſitzen / ſondern wie Rechtens vnd der Ordnung gemaͤß iſt / von der Con - ſultation abtreten / vnd ſich auch ſonſt in gemein aller Parteyligkeit oder eifferi - ger Zuneigung zu dieſer oder jener Sache / die ihme etwa Recommendirt oder angenehm wehren / gaͤntzlich enthalten / vnnd alſo in allen Expeditionen die Gleichheit vnd Ordnung in acht nehmen werde und ſolle.
10. Bey315etlicher Aempter.10. Bey vnſern Secretarien vnd Regiſtratoren, auch andern Cantzeley - Verwandten / hat er dahin zu ſehen / daß die Rathſchluͤſſe oder Decreta mit fleiß vnd deutlich in die Regiſtratur gebracht die darinne anbefohlene beſcheide / Ci - tationes, Reſolutiones, Befehle vñ Weiſungen / in reiner Teutſcher Sprache nach uͤblichem Cantzeley Stylo vnd hergebrachter Titulatur, abgefaſſet / auch zur Reviſion, vnd wann ſie reiniglich vnd wol Mundiret, zur Vnterſchrifft vnd Stegelung vorgetragen vnd außgefertigt / hernachmals die Concepta zu ihren Acten gehoͤriger Oerten ordentlich gelegt werden / zu dem Ende er oͤffters in der Cantzeley / noch eines ieden Secretarii Regiſtratoris vnd Cantzeliſten / Repoſitur ſehen / auch daran ſein ſoll / daß vnſer Archiv Jaͤhrlich viſitiret, vnd in ſeiner gebuͤhren der Ordnung erhalten werden moͤge.
11. Was dann ferner die vornembſten Stuͤcke ſeiner Verrichtung an ſich ſelbſt belangt / ob wir wol die jenige Sachen ſo zu Erhaltung vnſers Fuͤrſtl. Stats eigentlich gehoͤren / vnſern geheimen Raͤthen zur Expedition abſonder - lich auffgetragen (oder derer Deliberation dein Iuſtitz Sachen abgeſondert) ſo ſoll doch vnſer Cantzler vnd Hoffrath ſchuldig ſeyn / wann in denen Parteyen Sachen / oder andere / die fuͤr vnfere Hoffraͤthe gehoͤren etwas vorkommet / dar - auß vnſern Stat / Landsfuͤrſtl. Reſpect vnd Hoheit / nachtheil zu gewarten ſtuͤnde / ſolches mit vnſerm geheimen Raͤthen zu Communiciren, oder vns ſelbſt / wann wir in die Rathſtube kommen / zu eroͤffnen / damit wir vns darauff Reſolviren moͤgen. Wie nun dieſer Cantzler ohne das zu gleich vnd ordentlich ſeine Stelle in vnſerm geheimen Rath auch hat / alſo werden wir in Berath - ſchlagung wichtiger Dinge ihn oder andere auß dem Collegio vnſerer Hoffraͤ - the / wann die Sache zu mahl mit Rechtsfragen vermiſchet ſind / oder die Poli - cey vnd Ordnung im Lande antreffen / darzu zu ziehen wiſſen: Alß wir dann auch in gemein vnſern Cantzler vnd Hoffrath / einen freyen Zutritt zu vns / zu aller bequemen Zeit verſtatten / vnnd nicht allein gnaͤdig auffnehmen ſondern auch ſeinen Pflichten nach von ihme hier mit erheiſchen wollen / daß er nichts / ſo er zu vnſerm Wolfahrt Ehr vnnd auffnehmen oder abwendung Schimpffs vñ Schadens / Gewiſſens vnd Ehr halben zu gedencken / fuͤr noͤttg bey ſich erach - tete / verſchweigen / ſondern ſolches bey vns wie gedacht / freymuͤtig eroͤffnen moͤge.
12. Da wir ihme in denen an Kaͤyſerl. Hoff oder Cammer-Gerichte oder fuͤr Außtraͤgen oder Commißionen ſchwebenden vnſern Rechtfertigungẽ / auff - tragen wuͤrden / vnſere Notturfft nach Gelegenheit deß Proceſſes ſelbſt Schrifft lich zu verfaſſen oder denen von vns beſtelltẽ Agenten, Advocaten vñ Procura - toren deßwegen nachrichtſame Inſtruction fuͤr zu ſchreiben ſolle darzu vnver - droſſen vnnd ſolche mit allem Fleiß vnter gutem Grund zu begreiffen beflieſſen ſeyn.
R r ij13. Wann316Außfuͤhrlicher Entwurff13. Wann auch uͤber vnſere Anſtalten vnd verfuͤgungen auß vnſerm ge - heimen Rath oder der Rent-Cammer ein vnd anderer Vnterthan / oder auch ein frembder ſich bey vns beſchwerete / vnd wir / loͤblichen Gebrauch nach vnſere Hoff vnd Iuſtitien Raͤthe daruͤber vernehmen / vnd Jhr bedencken / wie weit wir ob ein vñ anderer ſolcher Anordnung zu haltẽ / befuͤgt weren / erfordern wuͤrdẽ ſoll er vns ohne ſchew vñ befuͤrchtende Vngnaden ſeine meinungẽ / wie er ſolche dem Rechten vnd ſeinem gewiſſen Gemaͤß befindet / daruͤber entdecken / vnd ihn dar - an ſeine vns leyſtende Pflicht nicht hindern / ſondern vielmehr zu auffrichtigen ohnparteyiſchen Voto antreiben laſſen / wo es auch die Reichs Satzungen vnd Landsbrauch zu lieſſen oder erforderten / daß wegen vnſerer Cammerguͤter vnd anderen eigenen Angelegenheiten / auff eines oder andern Klage vnd beſchwe - rung / wir die Sache vor vnſern Raͤthen ventiliren, oder auch vnſere Cammer - vnd Fiſcal Advocaten Klaͤgers ſtelle nehmen wuͤrden / ſoll vnſer Cantzler vnd Hoffrath ſchuldig ſeyn / wie vorgedacht / ohne Particulat abſehen auff vnſern Nutz vnd gefallen / in der Sache / mit Votiren, anordnen vnd beſcheid geben / zu verfahren / wie wir ihm dann in ſolchen Faͤllen der Pflicht damit er vns abſon - derlich zu gethan / erlaſſen haben / auch ſolches iedesmahl durch abſonderliche Schrifftliche Scheine bezeugen wollen vnd werden.
14. Vber vnſerer vnd vnſeren Vorfahren gemeinen vnd durch gaͤngigen Lands vnd Policey Ordnungen / auch ſonderbahre ſolche Puncte betreffenden Satzungen / außſchreiben vnd Mandaten, ſoll vnſer Cantzler vnd Hoffrath mit allem Ernſt vnd fleiß halten / und was fuͤr Faͤlle vnd Vmbſtaͤnde darinnen entweder den Buchſtaben oder klarer Conſequentz nach decidiret, anderſt nicht alß nach denſelben vnſerer Ordnungen ſprechen vnnd Anordnen / viel we - niger durch vnſere Landſtaͤnde vnd dero Gerichte ſolche in zweiffel ziehen oder darwieder Diſpenſiren oder gar uͤbergehen laſſen ihre zu der Oberſten Erkant - nuͤß der Hoffraͤthe gebrachte beſcheide vnd Anſtalten darnach Reformiren vnd einrichten da aber zweiffel vorſiele / ob vnd wie ein oder andern Fall darinnen entſchieden ſey oder nicht / oder ob dargegen ein vnd anderer Perſon eine Diſpen - ſation oder nachlaſſung zu vergoͤnnen / vns ſelbſt darvon Vnterthaͤnigen Re - lation neben geſamptem gutachten deß Collegii erſtatten / vnd vnſerer Ver - ordnung darauff gewarten: Vor ſich aber keine newe im Buchſtaben vnnd deſſen geſunden Verſtand / nicht ſonſt begrieffene Außlegung / viel wenigers einige Diſpenſation vornehmen / oder von andern zu thun nachlaſſen / So ſoll vns auch zu gnaͤdigen gefallen gereichen wann vnſer Cantzler vnnd Hoffrath durch veranlaſſung vorlauffender Haͤndel vnnd Mißbraͤuche vnterthaͤnig an die Hand geben wird / dieſe vnd andere weitere nuͤtzliche Ordnung zu bedencken vnd auffzurichten.
15. Jn317etlicher Aempter.15. Jnuͤbung vnſerer hohen Iurisdiction vnnd ertheilung deß Rechtens ſoll ſich vnſer Cantzler vnd Hoffrath / nach der oben beym 7. Punct bedeuteten Norm vnd Richtſchnur allerdings achten / vnd in ſonderheit nach euſſerſtem Vermoͤgen vnd beſtem wiſſen vnnd Verſtand dahin ſehen / daß die heylſame luſtitz, ſonder alle Parteyligkeit Adminiſtriret werden / zu welchem Ende er nicht allein ſich in Sachen die ihn oder ſeine nahe angehoͤrige Freunde betreffen / deß Rathſitze[s]vnd aller Anordnung enthalten / ſondern auch in allen andern Faͤllen weder Haß noch Freundſchafft anſehen / viel weniger durch verheiſſung Geſchencke vnd Gaben ſich verblenden vnd beugen laſſen ſoll / wie wir ihme denn hiemit abſonderlich dahin ermahnet haben wollen / ſich aller Geſchencke in ſtrei - tigen rechthaͤngigen Parteyen Sachen zu euſſern / vnd die jenige die ihme der - gleichen mit einigem abſehen auff ihre Angelegenheit anbieten / mit Ernſt von ſich zu weiſen / auch damit aller boͤſer Schein / vnd anderer daher flieſſende Con - ſequentz vermieden bleibe / wollen wir / daß er in ſeiner Behauſung denen Par - teyen / die im Rechthangen / vnd ihn anzuſprechen gedencken / entweder ſolchen abſonderlichen Zutritt gar abſchneide / vnd ſie / da ſie etwas zu errinnern vnnd vorzubringen hetten / auff die Cantzeley weiſe / daſelbſt Er nach Gelegenheit ihr anbringen hoͤren mag / oder da er ja Hoͤffligkeit halben / ſolche Privat anſprache nicht vermeiden koͤnte / Er doch nur bey gemeinen erbieten / zu foͤrderung reche vnd Billigmaͤſſiger verfuͤgung / verharre / oder mit wenigen dahin weiſe / daß wo ſie zu klagen hetten ſolches gehoͤriger Oerter / ordentlich thun moͤgten. Er ſoll auch in denen Dingen / daruͤber ſich ſolche Leute bey ihm beſchweren / die Schuld nicht auff ſeine Collegen oder andere legen / vnd dadurch ihnen Nachrede vnd Schimpff zu ziehen / ſondern wo er auch gleich bey Anordnung einer Sache nicht geweſen / den Reſpect deß Collegii behaupten / biß ein anders durch die Parteyen auß gefuͤhret worden / keines weges auch / alß welches ohne das zu recht verboten vnd hoch ſtraͤfflich iſt / ſoll er in einiger Sache / die ſchon in vnſerer Cantzeley anhaͤngig were / oder dahin gelangen koͤnte / Rathſchlaͤge / rechtliches bedencken / oder andern Fuͤrſchub den Partheyen ertheilen / oder ihre Schrifften und Supplicationes ſtellen vnd verbeſſern / wo aber vnſer Rath ſeine vnd der ſei - nigen Sache alß Klager oder antworter fuͤr vnſern Gerichten fuͤhren / oder ie - mand auſſerhalb vnſers Fuͤrſtenthumbs / mit Rath vnd Rechtlichen bedencken (doch ohne ordentliche Advocatur oder Beſtallung) an die Hand gehen wolte / das ſoll ihm vngewehrt ſeyn.
16. Jn der Ordnung vnd befoͤrderung der Parteyen Sachen / ſoll er ſich vnſer Cantzeley Ordnung / auch dem gemeinen Rechten nach / verhalten / vnd iede in den Standt / wie es der Proceſs erfordert / fuͤrnehmen vnd erledigen laſſen / es were denn das Armer Wittben / Pupillen vnd weiſen Haͤndel / welche zu mahl ihre Alimentation vnd hohe Notturfft angiengen / fuͤr fielen / oder woR r iijgroſſe38[318]Außfuͤhrlicher Entwurffgroſſe Verbitterung vnd Thailigkeit zwiſchen den Parteyen obhanden oder zu befahren were / Jtem in peinlichen Faͤllen vnd dergleichen / auſſer dem aber ſoll er die am laͤngſten gewaͤhrt haben vnd die auff beſcheid ſtehen / zu foͤrdern nicht vnterlaſſen keines weges aber auff bloſſe Recommendation vnnd Vngeſtuͤm - men Anlauff der Intereſſenten, die jenigen die ſonſt wol warten koͤnten / zu ſtopffung vnd hindernuͤß der andern / herfuͤr ziehen.
17. Jn allen ſtreitigen Rechtsſachen / ſoll er vnverdroſſen ſeyn / ehe es zum Proceſs kompt / die guͤtliche Handlung nicht nur oben hin / ſondern mit allem Ernſt vnd Fleiß vorzunehmen / zu welchem Ende er die Beſchaffenheit vnnd Vmbſtaͤnde der Sachen ſo weit ſie auß der Parteyen fuͤrbringen / abzunehmen / beyden Theilen mit guter Dexteritet vorſtellen / vnd ſo weit ohne abſchreckung von ihrem Rechten vnd vnzeitiger vermeldung deß Beſcheids geſchehen kan / keine dienliche Motion zu einem Billigmaͤſſigen vergleich vnterlaſſen / da es aber nicht zu erhalten ſtuͤnde / keinen deßwegen das Recht oder gebührliche weiſung verſagen / oder da auch gleich eine Sache in ordentlichen Proeeß fort gefuͤhret wuͤrde / oder ſchon auff dem Vrtheil oder auff der Execution ſtuͤnde / vnd es gebe eine Parthey anlaß darzu / oder wuͤrde ſonſt etlicher Vmbſtaͤnde halben / vnd der Sachen wichtigkeit nach / fuͤr gut befunden / Soll er ſich neben ſeinen Collegen, wo es ohne ſondern Coſten vnd auffenthalt deß andern Theils geſchehen mag / der anderweit guͤtlichen Handlung abzuwarten nicht verdrieſſen laſſen.
17. Wir wollen auch keines weges geſchehen laſſen / daß in abſehen auff vnſern Stat vnd Hoheit oder auff die vornehmen Perſonen der Parteyen eine fuͤr vnſern Iuſtitien Rath gehoͤrige Sachen in ihren ordentlichen Lauff gehem - met / oder auff andere Weiſe / alß ſich nach gemeinem Landrecht vnd Ordnung gebuͤhret / darinn verfahren oder beſcheid gegeben werden / iedoch wird vnſer Cantzler vnd Hoffrath daran ſeyn / daß wofern darbey einiges vnſer Regal oder Intereſſe mit vnterlieffe / ſolches zu ſeiner abſonderlichen gehoͤrigen Betrachtung vns vnd in vnſern geheimen Rath wie oben N. 11. gedacht / vermeldet / auch ins gemein in den wichtigen Faͤllen / deren Berathſchlagun / vnd entſcheidung wie ſelbſt / vnſerer Cantzeley Ordnung nach / beyzuwohnen / vnd die endliche Reſo - lution zu faſſen / haben vns gebuͤhrende Relation gethan / vnd ohne vnſern vor - bewuſt nicht verfahren werde.
18. Vber vnſerer hohen Iurisdiction in gemein ſoll vnſer Cantzler vnnd Hoffrath alles Ernſts halten / vnd davon keinen auß vnſern Landſtaͤnden vnd Vnterthanen einige dem herkommen nicht gemaͤſſe Exemtion nachſehen / viel weniger zu geben / daß ſie fuͤr frembte Gerichte auſſer Landes / vnſern Privile - gien vnd dem Reichs Rechten zu wieder gezogen werden / ſondern wo Er der - gleichen etwas innen wird / ſoll er vns davon vnterthaͤnige Anzeige zu fernerm gebuͤhrendem einſehen / erſtatten. Hingegen ſoll er auch vnſern Mitgerichtenbelthn -319etlicher Aempterbelehnten / oder ſonſt ſolche in herbringen habenden Landſtaͤnden / oder denen von vns ſe bſt verordneten Gerichten / ihre erſte Inſtantien durch fruͤhzeitiges anlauf - fen oder Parteyen nicht abſt icken oder ſolche fuͤr ihnen rechthaͤngige Sachen / zur Vnzeit vnd auſſer denen Faͤllen / die im Recht vnd denen Lands-Ordnun - gen verſehen / von ihnen ab / vnd fuͤr vnſere Cantzeley ziehen: Vielweniger ſoll erfr mbden Gerichten zu vngebuͤhr vnd verbitterung zwiſchen vns vnd ihnen / Eingrieff thun / ſondern wo etwas von vnſern Staͤnden vnd Vnterthatten an frembden Oerter zu klagen were / welches ſie durch vnzeitige Arreſt, oder in an - dere vnzulaͤſſige weiſe vor vnſere Cantzeley ziehen wolten / ſie deßwegen zu Ruhe wiſſen / vnd allenfalls auff ihr begehren mit Vorſchrifften Compaſs - vnd Pro - motional Brieffen / verſehen laſſen.
19. Vber dem Proceſs, wie er bey vnſer Cantzeley dem Rechten vnnd Landsbrauch nach herkoͤmlich iſt / ſoll er mit allem Fleiß daß er in ſeinen gleich - maͤſſigen Stand bleibe / Obſicht fuͤhren vnd ihn niemands zu Lieb oder Leyd / en - dern / kuͤrtzen oder verlaͤngen laſſen / auch zu dieſem Ende vnſere Hoff-Advoca - ten vnd keine frembde / ob die gleich ſonſt den Parteyen rathen / vnd mit ihnen fuͤr vnſere Cantzeley erſcheinen moͤgen / die Vortrage vnnd anbringen bey der Cantzeley thun laſſen ſie auch auff die Ordnung / vnd ihnen inſonderheit fuͤrge - ſchriebene Puncten / ſo offt es noͤtig / anweiſen / auch ihre Verbrechen vnd uͤber - fahrungen / der Gebuͤhr nach abſtraffen laſſen.
20. Nach dem auch bey denen Fuͤrſtl. Cantzeleyen gebraͤuchlich / vnd bey der Vnſerigen gleicher geſtalt herkommen / daß die Parteyen / wegen der Ge - richtlichen Anordnungen / alß zum Exempel Citationen, Beſcheiden Reverſen Zeugen verhoͤr / Atteſtaten, Conſenſen vnd dergleichen etwas zur Gebuͤhr rei - chen / welches hernach gewoͤnlicher Maſſen vnter vnſern bey der Rathſtuben vñ Cantztley bedtenten vertheilet wird / ſo ſoll vnſer Cantzler vnd Hoffrath keinen Mißbrauch deß wegen einreiſſen / oder mehr alß in vnſerer Cantzeley-Ordnung vnd Tax verſehen iſt / von iemands abfordern / auch a[r]me vermoͤgende Leut da - mit der Ordnung gemaͤß / nach gelegenheit gar verſchonen oder milder Tracti - ren laſſen: Offter auch bey der Cantzeley dieſes Puncts halber nachfrage hal - ten damit niemand uͤber Gebuͤhr beſchweret werde.
21. Jn Criminal oder peinlichen Sachen / dabey vnſerer Vnterthanen oder anderer armẽ Menſchen Leib Ehr vñ Gut in Gefahr ſteht ſoll vnſer Cantz - ler vnd Hoffrath gewiſſenhafft vnd mit groſſem bedacht / fuͤr ſich ſelbſt verfah - ren / auch ſeine Collegen vñ Cantzeley Verwandten / zu gleichmaͤſſiger Behut - ſamkeit anmahnen / die Acten mit groſſem fleiß uͤberlegen / die Beampten / denen die fuͤhrung deß Proceſs in ſolchen Sachen oblieget / deutlich vnd ordentlich be - fehligen / ſolche Sachen wo zumahl gefangene ſind / nach muͤgligkeit beſchleuni - gen / gleichwol auch keinen an ſeiner Verantwortung verkuͤrtzen / ſondern darzumit320Außfuͤhrlicher Entwurffmit verſtattung Zeit vnd gelegenheit befoͤrdern / in zweiffelhafften ſchweren Faͤl - len aber allezeit lieber den gelindeſten alß ſchaͤrffeſten Weg gehen / die Acten zu endlichem Vrthell / auff vnſere verordnete oder ſonſt Gelehrte vnd beruͤhmbte Collegia der Rechtsgelehrten voͤllig vnd ordentlich verſchicken / das erlangende Vrtheil darnach mit allem Fleiß gegen ſolche Acten weiters betrachten / vnnd deren keines ohne vnſern vorbewuſt vnd befehl / zu mahl da es das endliche / oder auff ein wichtigen Punct deß Proceſſes geſprochen were / zur Execution kom - men / da aber ſolche einmal Angeordnet vnd darwieder kein rechtliches Mittel were ohne vnſern Special befehl dieſelbe nicht verzoͤgern laſſen.
22. Auff vnſerer Landſtaͤnde Gerichte / auch vnſere eigne Aempter / ſoll er auch gute Inſpection haben / daß dieſelben mit tauglichen redlichen vnnd der Rechte verſtaͤndigen Perſonen verſehen vnd beſtellet ſeyen / oder da diß falls groͤb - licher Mangel erſchiene / wir deßwegen Errinnert werden / damit Enderung fuͤrgenommen werden moͤge. So ſoll er auch in Faͤllen wo die Vntergerichte den Proceſs auß Augen ſetzen / oder Parteyiſch vnd vngeſtalt verfahren / auff der Parteyen beſchwerung geziemende Monitoria vnd vnterweiſungs Befehl auß vnſerer Cantzeley / an dieſelbe abgehen / oder nach befindung der Vmbſtaͤnde vnd rechtmaͤſſigen Vrſachen Commiſsiones vnnd Adjunctiones oder endlich die gaͤntzliche Avocation fuͤrnehmen laſſe.
23. Jn denen an vns von denen Vntergerichten gelangenden Appellatio - nen vnd Supplicationen, (wofern wir nicht einen beſonder Appellation Rath beſtellet) ſoll vnſer Cantzler vnd Hoffrath fuͤr allen Dingen dahin ſehen / ob die zu recht geſetzte Zeit darbey in acht genommen / vnd wo daſſelbige kundbarlich nicht geſchehen / die vergebliche Supplicanten bald abweiſen / in andern recht - maͤſſig Interponirten, oder doch außfuͤhrung der Formalien ſtehenden Ap - pellationen, ſoll er das jenige was dem Landrecht vnd der Cantzeley auch Ap - pellation Ordnung gemaͤß iſt / zu befoͤrdern wiſſen / auch inſonderheit darauff ſehen / daß in den Vntergerichten / das Beneficium Appellationis vnd Suppli - cationis zu beſchwerung der Parteyen vnd vnterbrechung vnſerer hohẽ Rega - lien, nicht abgeſondert oder ſchwer gemacht werden: Wie er dann auch bey vnſerer Cantziley ſelbſt / die Remedia wie der die Cantzeley beſcheide vnnd Vr - theile / welche die Parteyen zu laͤſſiger Weiſe vnd ohnbeſchadet vnſerer Privile - gien fuͤrnehmen wollen ihme nicht hinderlich ſeyn / oder ſie deß wegen uͤbel anlaſ - ſen ſondern / wie ſichs zu recht gebuͤhret / darinnen gern vnnd willig verfahren laſſen ſoll.
24. Weil denn ohne gebuͤhrende Handhabung vnd Execution die Ge - richtbarkeit vergeblich / vnd aller deß wegen auffgewandter Coſten umbſonſt iſt / ſo wollen wir / das vnſer Cantzler vnd Hoffrath / auch dieſen Punct vnſers Re - giements fleiſſig beobachtet / vnnd nicht allein auff die bey vnſerer Cantzeley ge -ſprochene321etlicher Aempter. ſprochene vnd publicirte rechtskraͤfftige vrtheile / beſcheide vnd Decreta, die not - tuͤrfftigẽ com̃iſsiones vnd befehl ad Exequendũ an vnſere Beampte / oder die un - terrichter zu rechter Zeit auf der Parteyen ſuchẽ / in entſtehung guͤttlicher Accom - modation anordnen / vnd ſolche durch vergebliche Außfluͤchte / nicht auffſchie - ben vnd vmbdrehen / ſondern auch in die Vntergerichte da ſich iemands uͤber verzoͤgerte Huͤlffe beſchwerte / gebuͤhrende Anregungs befehl ergehẽ laſſen. Doch wollen wir zu mahl in groſſen vnnd wichtigen Faͤllen in weitlaͤufftigen Zuſam - menrechnungen / vnd zwiſchen nahen Anverwandten gern geſchehen laſſen / daß wol durch beſondere Vorbeſchieden oder Commiſsionen der guͤtliche Vergleich / wie oben gedacht / noch mit Fleiß verſucht / auch in gemein in denen Executions Terminen ſelbſt / durch den zur Execution verordneten / dergleichen zu geſche - hen verordnet werden ſoll / doch daß damit kein Mißbrauch oder umbtrieb deß klaͤgeres / dem andern Theil zu gefallen / veranlaſſet werde.
25. Zu Erhaltung vnſers Landfuͤrſtl. Reſpects auch guter Zucht vnnd Ordnung / ſoll vnſer Cantzler die klar verordnete oder willkuͤhrliche Straffen / auß vnzeitiger Erbarmung oder nachſehung / nicht vnterlaſſen / ſondern damit der Gebuͤhr vnd Ordnung nach / auſſer vnſer ſonderbahren Diſpenſation, ſo wol bey der Cantzeley verfahrẽ / alß auch daß bey den Aemptern vnd Vntergerich - ten dergleiche geſchehe mit gebuͤhren dem fleiß Aufſicht haben / darbey aber keine Gehaͤſſigkeit oder Rachgier / ſondern ſein abſehen auff die Execution der Ge - ſete vnd beſſerung entweder deß Verbrechers / oder anderer Leute fuͤhren / da auch beweißliche Vmbſtaͤnde zur linderung ſich ereigneten / oder von den Delinquen - ten angebracht wuͤrden / ſolche wol erwegen / vnnd vns davon Vnterthaͤnige er - oͤffnung thun / auf bloſſes Gnade bitten vnd Limentation aber / welches leicht - lich keiner / wie ſehr er auch ſich verſchuldet hat ſparen pflegt / ſoll er die Satzungen vnd Rechte nicht durchloͤchern vnnd vergeblich ſein laſſen / in hoch peinlichen Faͤllen aber das jenige in acht nehmen was oben der 21. Punct mit ſich bringt.
26. Was wir auch in dieſer Beſtallung vñ vnſerer Cantzeley-Ordnung / ihme ſo eigentlich nicht vorſchreiben koͤnnen / ſondern nur etliche Hauptpuncte zu mehrer ſeiner auffmunterung in ſeinem Ampt vnd Beruff / beruͤhret / damit wollen wir ihn auff das jenige was dem Goͤttlichem Wort / ſeinem Chriſtlichem gewiſſen / vnd der Erbarkeit gemaͤß iſt / gewieſen haben vnd vns zu ihm gaͤntzlich verſehen / Er werde bey dieſem anffgetragenem wichtigem Ampt / alß ein Rechts - Erfahrener vnd Ehrliebender Mann / ſich alſo erweiſen / die Privat Affecten dergeſtalt auff die Seyte ſetzen / vnd in ſeinem thun / reden vnd Richten / GOtt dem Oberſten Richter / deſſen Stelle wir diß fals in ſolchen Jrrdiſchen Dingen vertreten / vnd ihn vnſern Rath darzu zu Dienſt vnd Huͤlffe gebrauchen muͤſ - ſen / iederzeit dermaſſen vor Augen haben / daß er ſo viel in Menſchlicher vnvoll -S skom -322Außfuͤhrlicher Entwurffkommenheit geſchehen mag / vns iedesmahl vnd einſten Goͤttlicher Majeſtaͤt verantwortung vnd Rechenſchafft geben koͤnne.
27. Wiewol wir auch vnſer Conſiſtorium vnd Cammer / mit abſonder - lichen Raͤthen vnd Aſſeſſorn beſtellt / ſo ſoll doch vnſer Cantzler vnd Hoffrath / Krafft dieſer beſtallung ſchuldig ſein auf vnſer ſonderbahres begehren / vns auch in denſelben Sachen mit Rath vnd Expedition auffwaͤrtig zu ſeyn / ingleichen auff vnſere Coſten ſich zu Ehrlichen gewerb / vnd handlung in vnd auſer Lands Inſtruiren, verſchicken vnd gebrauchen laſſen / vnd in dem allen ſich trewlich fleiſſig vnd geſchickt / auch bey ſeiner gantzen Ampts-Verrichtung / verſchwie - gen vnd geheim erweiſen / vnd nichts offenbahren oder Kund werden laſſen / dar - auß vns / vnſern Angehoͤrigen auch Land vnd Leuten ſchimpff oder nachrede entſtehen / oder die Befuͤgnuͤſſe vnd heimligkeiten der Parteyen / die fuͤr vnſerer Cantzeley rechthaͤngig ſind zu Vngebuͤhr außgebreitet vnnd verderbet wuͤrden.
27. Auff dieſe beſtallung / ꝛc. wie Num. 31. in der gemeinen Raths beſtallung.
BEſtallung eines Præſidenten, vnd Raths bey einem Con - ſiſtorio vnd Kirchen Regiement.
1. Demnach von Gottes Gnaden wir N. N. alß ein Chriſtlicher Fuͤrſt deß Reichs / in Krafft deß im H. Reich auffgerichteten vnd mehrmahls beſtaͤtigten hoch verbindlichẽ Religion-Friedens / befuͤgt vnd ſchuldig ſind / das Biſchoffliche Ampt zu pflantzung vnd Erhaltung derreinen Chriſtlichen Lehren auch guter Ordnung in Kirchen vnd denen anhaͤngigen Sachen / nach allem Vermoͤgen / vnd ſo weit einem Chriſtlichem Regenten nach zulaſſung Goͤttli - cher vnd gedachter Reichsrechte zuſtehet vnnd gebuͤhret vns angelegen ſein zu laſſen / vnd wie aber zu außrichtung vnd befoͤrderung ſolcher hochwichtigen vnd der Seelen Wolfarth mit betreffenden Dingen / ohne ſonderbahre Aſſiſtentz, Rath vnd behuͤlffliche Dienſtleyſtung / Gottesfuͤrchtiger / Gelehrter vnd gewiſ - ſenhaffter Perſonen / alß Raͤthe vnd Diener / nicht entbehren koͤnnen / ſondern vielmehr nach dem Exempell vnſerer lobſeelige Vorfahren / eben zu dieſem Ende ein Geiſtliches oder Kirchen Conſiſtorium, von etlichen Perſonen auß vnſern Raͤthen auch dem Miniſterio oder Predig Ampt vnſerer Fuͤrſt. Hoffſtadt vnd Reſidentz beſtellet vnd verordnet / ins gemein zu dem Ende / daß durch ihre ge - trewe vernuͤnfftige / Chriſtliche vnnd fleiſſige Obſicht / die Predigt Goͤttliches Worts / ſampt rechtem Gebrauch der H. Sacramenten in vnſerm Fuͤrſten - thum vnd Landen befoͤrdert vnnd erhalten / gute Diſciplin Zucht vnd Erbarkeit ſo wol beym Gottesdienſt alß im gemeinem Leben geſtifftet vnd behauptet / hin - gegen Aergernuͤß vnd zerruͤttung abgeſchafft / ſo dann fuͤrters / die Chriſtliche vnd gebuͤhrliche Vnterweiſung der Jngend in den Schulen / nichts weniger gute Ordnung beym H. Eheſtand vnd die befoͤrderung anderer milden Sachen betrachtet vnd gehandhabet werde / Alß haben wir Krafft dieſes N. N. (vnſern geheimen vnd Hoffrath) nicht allein zu einem Aſſeſſorn, ſondern auch zu einem Præſidenten, vnd Directorn gemeltes vnſers Oberſten Kirchen-Conſiſtorii hiemit vnd Krafft dieſes verordnet vnd beſtellet / vnd wollen das er in dieſem ſei - nem Ampt vñ Dienſt kurtz vorher gemeldeten Haupt-Zweck allezeit vor Augen haben / vnd alle ſeine Rathſchlaͤge darnach heylſamlich vnd bedaͤchtlich fuͤhren vnd einrichten ſoll.
S s ij2. Wie324Außfuͤhrlicher Entwurff2. Wie vns nun bekandt / daß er vnſer beſtelter Conſiſtorial Præſident, nicht allein in vnſerer Chriſtlichen Religion genugſam gegruͤndet / vn derſelben mit oͤffentlichem Bekaͤntnuͤß zu gethan iſt / auch ſich in ſeinem Leben vnd Wan - del Gottesfuͤrchtig vnd unaͤrgerlich verhaͤlt vnd bezeiget / nebenſt dem deß ge - meinen Kayſerl. vnd Canoniſchen Rechten ſattſam erfahren / alſo iſt ferner vnſer gnaͤdiger Wille / daß gedachter vnſer Præſident, ſich zu ſeinem Ampt mit Special Erkundigung vnd wiſſenſchafft / deſſen was ihm darzu nach Gelegen - heit vnſeres Lands vnd deſſen Zuſtands in Kirchenweſen noͤtig / iederzeit wol ge - faſſet vnnd bereit erweiſe. Zu dem Ende er ſich mit fleiß erſehen ſolle / in der General Beſchreibung vnſers Kirchenſtats / vnd der darauß verfaſſeten gemei - nen Tabell, darinnen zu befinden / wie weit ſich vnſeres / der hohen Landsfuͤrſtl. Obrigkeit anhaͤngiges Regal deß Biſchofflichen Rechtens / erſtreckt oder was fuͤr Oerter darunter begrieffen / in gleichen was wir fuͤr abſonderliche Rechte / be - vorab mit Beſtellung der Kirchen vnd Schuldiener / in vnd auſſer Landes habẽ.
3. Soll er vnſerer Kirchen Confeſsiones, Apologias, auffgerichtete con - cordata, Symbola, Synodal vnd dergleichen Schluͤſſe / auch vnſere vnd vnſe - ter Vorfahren / im Land gebraͤuchliche Kirchen Ordnungen / vnd gemeine auß - ſchreiben in Geiſtlichen Sachen / Jtem auß denen Lands Ordnungen die je - nigen Puncten welche den euſſerlichen Zuſtand der Kirchen mit beruͤhren / vn - ſere Kirchen oder Formular Buͤcher / vnnd vnſer Conſiſtorial-Ordnung / zu fleiſſiger nach leſung vnd oͤffterer Erſehung / ihm wol befohlen ſein aſſen.
4. Soll er neben vorigen in vnſerm Conſiſtorio beyhanden halten / auch ihm / guten Theils bekant ſein laſſen: Die Acta vnd Vrkunden / welche bey Re - formation der Religion, in den Kirchen vnſers Fuͤrſtenthums ergangen inſon - derheit auch die der Zeit auff gerichtete vnd nachmals oͤffters ernewerte vnd Re - vidirte Pfarr Bewiddumbs vnd Lehnbuͤcher / auch die Viſitation Protocolla, die vornemſten Stifftungen / zu Kirchen / Schulen vnd milden Sachen / die in allen ſolchen Faͤllen auffgerichtete Vertraͤge abſchiede vnd Reverſalien, die In - ſtructiones, vnd Beſtallungen vnſerer Superintendenten vnd Pfarrherrn / die Stifft vnd Ordnungen vnſerer Vniverſiteten hoher vnd niedern Lands Stadt Cloͤſter - vnd Dorffſchulen auch gleicher geſtalt / die Beſtallungen der Rectorn vnd anderer Schulbedienten / die auffrichtung vnd Stifftung der Stipendio - rum vnd Allmoſen / welche von vns / vnd vnſern Vorfahren / oder von vnſern Staͤnden oder andern in vnd auſſer Lands geſchehen / die Ordnung vnd Vr - kunde der Hoſpitalen vnd Armenhaͤuſer. Die Ehegerichts Ordnungen / vnd in Eheſachen außgelaſſene General Mandata, vnd was dergleichen mehr ſein kan / darauß in Berathſchlagung derer in vnſer Conſiſtorium gehoͤtiger Sa - chen / beſtaͤndige Nachricht vnd gruͤndliche Vrſach / der iedes mal nothwendigen entſchlieſſung vnd Anordnung genom̃en werdẽ muß / wie denn zu ſeiner vñ ſeiner Collegen ſtetigem Gebrauch dieſe bißhero erzehlte Vrkunden in gewiſſe Buͤcherzuſam -325etlicher Aempter. zuſam̃en Copiret oder geſamlet / auch mit Regiſtern vnd kurtzen Außzuͤgen be - quemlich verfaſſet ſein ſollen / vnd vnſer Præſident daran ſein wird / daß was von newen Jaͤhrlich darzu kom̃et / gleicher geſtalt beygetragen vnd alſo das jeni - ge was zu nothwendiger Information gehoͤrt / immer ergaͤntzet werden moͤge.
5. Jngleichen ſollen ihme auch / die Namen vnd wo muͤglich / die Perſonen / vnſerer beſtelter Kirchen vñ Schuldiener zum wenigſten aber die vornemſtẽ auß ihnẽ / welche denen andern alß Inſpectorn vorgeſetzet ſind / bekant ſeyn / damit im Fall ihrenthalben ein vnd andere Berathſchlagung vorzunehmen iſt / Er alß das Haupt deß Collegii nicht nur vom bloſſen hoͤren / ſondern auch etlicher maſſen auß der Erfahrung vñ Augenſchein ſelbſt diß fals reden moͤge: Zu dieſem Ende ſoll er daruͤber halten daß in dem Conſiſtorio eine richtige ordentliche Verzeich - nuͤß aller zu ieder zeit beſtellter Pfarrherr vnd Schuldiener / auch der Profeſſorn auff Vaiverſiteten vnd Gymnaſiis, ingleichen der Stipendiaten vnd Expectan - ten ukuͤnfftigen Dien ſten verfaſſet / vnd in Bereitſchafft ſey.
6. Jn alley bey vnſerm Conſiſtorio fuͤrfallenden Sachen / ſoll ſich demnach vnſer Præſident, keiner andern Richtſchnur vnd Regel / ſeiner Rathſchlaͤge vnd Expeditionen fuͤrſetzen / alß ſo viel die Chriſtliche Religion an ſich ſelbſt betrifft / das Heilige geoffenbarte Wort Gottes in den Schrifften alten vñ neuen Teſta - menes / ſampt denẽ darauß verfaſten vnſerer Kirchen Confeſsionen vñ andern Symboliſchen vnd gemeinen Bekaͤntnuͤß Buͤchern vnd Catechiſmis, in der euſſelichen Kirchen Ordnung vnd Diſciplin, auch andern fuͤr fallenden derglei - chen Vmbſtaͤnden / vnſere Kirchen Ordnung vnd Agenda, auch andere in dieſen Sachen gemachte anſtalten vnd Synodal ſchluͤſſen nit weniger auch in Faͤllen / die auß dem was bißhero erzehlt ihre entledigung nicht außdruͤcklich haben / die Chriſtliche gebraͤuche vnd meinungen anderer in Bekaͤntnuͤß Chriſtlicher Lehre / mit vns uͤbereinſtim̃enden Kirchen vnd deroſelbẽ Lehrer / auch nach Gelegenheit der Sache / vnd ſo viel den Proceſs betrifft / die Land uͤblichen auch Canoniſchen vnd gemeinen Rechte.
7. Nach dem wir dann eine beſondere Conſiſtorial Ordnũg vnd verfaſſung auffgerichtet vnd Publicirt, darinn enthalten / wer in vnſerm Conſiſtorio ſitzen / zu welcher Zeit man zuſam̃en kom̃en / was fuͤr Sachen man dafuͤr ziehen vnd vor nehmen / was fuͤr Ordnung vnd weiſe in Rathſchlaͤgen vnd Anordnen halten / was fuͤr Secretarien vnd andere Perſonẽ zu huͤlffe vnſerer Conſiſtorial Raͤthe / gebrauchen / wornach die Berathſchlagung angeſtellet / vnd was fuͤr Proceſs in einem vnd andern vornehmen Stuͤcken der Conſiſtorial Verrichtung vorge - hen ſoll vnd anders mehr / ꝛc. Alß ſoll vnſer Conſiſtorial Præſident ſich derſel - ben Ordnung allerdings gemaͤß / vmb ſo viel mehr bezeigen / weil er alß der vor - nemſte / vnd der Director deß Collegii, mit guten Exempel ſeinen zu geordneten auch untergebenen vorzugehen / vnd auch fuͤr andern die uͤberfahrer der Ord - nung zu ermahnen / vnd die Maͤngel abzuſchaffen hat.
S s iij8. Was326Außfuͤhrlicher Entwurff8. Was dann die vornembſten Stuͤcke / ſeiner eigentlicher Ampts-Ver - richtung anbelanget / ſoll vnſer Conſiſtorial Præſident, ſampt allen ſeinen Collegen, zu foͤrderſt darauff mit ſteter Auffſicht trachten / daß die in vnſerm Fuͤrſtenthum vnd Landen in oͤffentlicher uͤbung ſich befindende Chriſtliche Reli - gion, in allen ihren Artickeln / ohn verruckt Erhaltung / vnd dawieder niemands zu Lehren oder zu Predigen / zu reden oder zu ſchreiben / zu gelaſſen werden / ſon - dern da er hiervon einigen Bericht hette / (wie dann vornemlich allen Geiſtli - chen im Lande ſolchen zu erſtatten ernſtlichẽ ein gebunden iſt / ſoll er ſolche Vber - fahrer vnnd wiederwertige ſo balden fuͤr vnſer Conſiſtorium beſcheiden laſſen / vnd mit ihnen nach Gelegenheit der Sachen Chriſtliche vnnd gebuͤhrliche Er - mahnung / endlich aber auff vnſern weitern Befehl / das jenige vornehmen / was in ſolchen Sachen zu abſchaffung falſcher Lehre / vnſers hohen Ampts iſt: Da aber andere vnſere Vnterthanen vnd Jnwohnere deß Lands / einer wiedriegen / doch ſonſt in Roͤm Reich zu gelaſſenen Religion zu gethan weren / ſoll er giercher geſtalt fleiſſig Errinnerung thun / daß dieſelbe durch Chriſtliche vnd glimpffliche Wege zu Erkaͤndnuͤß ihres Heyls / vnd Conformitet mit vnſern Kirchen / durch ihre fuͤrgeſetzte Prediger / oder andere hiezu beſonders geſchickte Perſonen / wo muͤglich gebracht / da es aber nichts verfangen wolte / mit denenſelben es alſo vnd anders nicht gehalten werde / als was ſolchen Falls / die Reichsſatzungen vnd Religion Frieden mit ſich bringen. Wieder gantz verworffene / vnd im Reich verbottene Ketzeriſche Leute / ſonderlich aber die Wiedertaͤuffer / vnd der - gleichen Schwaͤrmer / ſoll Er die Schaͤrffe der Rechten / wann in vnſerm Conſi - ſtorio keine gelindere Mittel fuͤr gut befunden / vnnd von vns beliebet wuͤrden mittelſt Anzeigung in vnſerer Regierung / zu befoͤrdern nicht vnterlaſſen.
8. Ob auch wol zwiſchen Glaubens Artickeln vnd Kirchen Ceremonien ein groſſer Bekandter vnterſcheid vnnd dieſe letztere zu endern nach Chriſtlicher freyheit / verbotten iſt / So wollen wir doch / daß vnſer Præſident, auch in ſol - chen euſſerlichen Kirchen gebraͤuchen / Formularen vnd Ceremonien, umb Aergernuͤß der Schwachglaͤubigen / zu verhuͤten / keine Enderung / fuͤrnehmen laſſen / noch ſolches denen Pfarrherrn oder Geiſtlichen wenigers aber den Obrig - keiten oder gemeinden ein oder andern Orts verſtatten / ſondern da dergleichen vermercket wuͤrde / uͤber dem Buchſtaͤblichen Jnhalt der Ordnung / vnd bekan - ten durch gaͤngigen Gebrauch halten: Wuͤrde aber uͤber ein oder andere Kir - chen Ceremonien, nach Gelegenheit der Zeiten vnd zu beſſerung der Chriſtli - chen Gemeinden oder abwendung deß Ergernuͤſſes / etwas erhebliches vnd be - denckliches Fuͤrfallen / da ſoll vnſer Præſident, auff vorhergehabten Rath deß Collegii, vns davon vmbſtaͤndliche Relation erſtatten / damit wir hiernechſt or - dentlich darvon Rathſchlagen / andere Gelehrte vnd erfahrne Theologos vn - ſerer oder Benachbarten Vniverſiteten vnnd Landen daruͤber zu Rath ziehen /auch327etlicher Aempter. auch vnſere geheime vnd Hoffraͤthe daruͤber vernehmen / oder nach Gelegenheit der Faͤlle einem Synodum oder Convent der Geiſtlichen vnſers gantzen Fuͤr - ſtenthumbs anſtellen moͤgen.
9. Weiln dann die Erfahrung erweiſet / vnd Gottes Wort ſelbſt vns an - zeigt / daß es nicht genugſam ſey / ſich mit dem Munde vnd euſſerlichem Ruhm zu der rechten Lehr zu bekennen / auch keine andere im Lande oͤffentlich zu dulden / ſondern der hoͤchſte Gott daß Hertz der Menſchen erfordert / welches aber ohne daß Gehoͤr Goͤttlichen Worts vnd gnungſamen Vnterricht / nicht gewonnen wird / ſo ſoll vnſer Præſident uͤber allen den jenigen / was zu dieſen heylſamen Zweck / der Pflantzung deß Chriſtlichen Glaubens in den Hertzen der Zuhoͤrer / dienlich nach Anleytũg der H. Schrifft / auch dem gebrauch Chriſtlicher gemein - den / von vnſern Vorfahren / oder vns ſelbſt geordnet iſt / mit groſſem fleiß hal - ten / vnd alſo das H. Predig-Ampt zu allen angeordneten Zeiten / die Chriſt - liche Kinderlehre / vnd Information deß vnwiſſendẽ hauffens / auch die Ermah - nung der bekanten Vnbußfertigen rohen Leute / mit fleiß durch genawe Obſicht auff die Kirchendiener befoͤrdern wo hierrinnen mangell fuͤrfiele / neben ſeinen Collegen vnd zu foͤrderſt dem Oberſten Pfarrherr oder General Snperinten - denten vnſers Fuͤrſtenthumbs / gute Errinnerung vornehmen / oder durch ietzt gemelte oder andere nechſt vorgeſetzte / vorzunehmẽ / Anſtalt machẽ: Auch ins ge - mein auf die abſchaffũg alles deſſen / wz dem vorbenambtẽ Gottesdienſt vnd ver kuͤndigñg Chriſtlicher Lehre zu wiederlaufft / vnd derſelbẽ hindernuͤß giebt / auch in vnſern Kirchen vnd Lands-Ordnungen verbotten iſt / bedacht ſeyn / vnd deß - wegen an vnſere Regierung vnd weltliche Gerichte / wieder die ſtraffbahre mit euſſerlichem Zwang zu procediren, die gehoͤrige notificationes vnd Remiſſio - nes thun / nichts weniger auch Anregen / daß wieder die in oͤffentlichen Suͤnden vnd Aergernuͤß befundene / auch vnbußfertige Halsſtarrige Leute die Diſciplin vnd Cenſur der Kirchen nach Chriſtlichem gebrauch / ohne vngebuͤhrlich anſe - hen der Perſonen / an die Hand genommen werde.
10. Demnach auch Goͤttlicher Ordnung vnnd dem gebrauch der Chriſt - lichen Kirchen gemaͤß iſt / die oͤffentlichen Suͤnder / mittelſt Chriſtlicher Kirchen Cenſur, durch Vorhaltung ihres boͤſen ſtraͤfflichen beginnens / zur Erkaͤntnuͤß deſſelben zu bringen / auch nicht ohne Demuͤtige oͤffentliche abbitte / in die Chriſt - liche-Verſamlung derer ſie Aergernuͤß gegeben / wieder auffzunehmen / die Di - rection aber ſolcher oͤffentlichen Kirchen-Diſciplin vnſerm Conſiſtorio anver - trawet vnd ohne deſſelben Anordnung vorzunehmen / oder zu vnterlaſſen keiner Geiſt oder weltlichen Perſon im Land erlaubet iſt: Alſo ſoll vnſer Præſident mit guter Behutſamkeit / dieſe Chriſtliche Anordnung im voͤlligem Brauch vnd Schwang zu erhalten unvergeſſen ſeyn / vnnd damit ohne ſchew oder Furcht / oder ſonderbahres abſehen auff hohe oder niedere Staͤnde / alldieweil in ſolchengewiſ -328Außfuͤhrlicher Entwurffgewiſſens Sachen fuͤr GOtt dem Herrn kein vnterſchied iſt / iedoch nach denen gradibus vnd modis, welche in vnſer Kirchen-Ordnung fuͤrgeſchrieben / ver - fahren laſſen / auch die jenige Sachen darinn uͤber diß noch weltliche Straffe vorzunehmen / in vnſere Regierung zeitlich Remittiren, oder nach Gelegen - heit / an die andern ordentlichen Gerichte weiſen.
11. Vber vnſere hohe vnd niedere Schulen im Lande / ſoll vnſer Præſi - dent gleicher geſtalt / neben ſeinen Collegen, fleiſſige vnd genawe Inſpection ha - ben daß darinnen allenthalben nach den fuͤr geſchriebenen Statuten Anordnun - gen vnd Lehrarten verfahren / die Viſitationes vnd Examina oͤffters fuͤrgenom - men wegen ein vnd andern berichteten Mangels vnd Mißbrauchs auß vnſerm Conſiſtorio ſchleunige Reſolution ertheilet / denen jenigen welche zu Studiren gute natuͤrliche Zuneigung vnd Kraͤffte / aber wenig vermoͤgen haben / mit Sti - pendiis, freyen Tiſchen vnd dergleichen haͤlffen / ſo viel muͤglich vnd die Stiff - tungen zu laſſen / oder auch durch vnſere anderweite milde Verordnung be - gegnet / hingegẽ zu fleiſſigem vnd ordentlichem Studiren angehalten mit gewiſ - ſer Inſpection verſehen / oͤffters Examinirt, vnd fuͤr andern kuͤnfftig zu Dien - ſte / dazu ſie ſich gegen empfahung ſolcher Huͤlffsmittell in vnſerm Conſiſtorio verbindlich machen ſollen / befoͤrdert vnd ins gemein alles das jenige beobachtet werde / was zu heylſamen auffnehmen hoher und nieder Schulen / inſonderheit auch zu Verſorgung vnd beſoldung der Schulbedienten / vnd erhaltung der darzu gehoͤrigen Gebeude / in vnſern Kirchen vnd Lands / auch beſondern Schul - ordnungen verſehen iſt / oder noch auff ereignete Faͤlle vnd Vmbſtaͤnde / von vns mit Rath vnſers Conſiſtorii gut befunden / vnnd angeſchaffet werden wird.
12. Die in vnſerin Landen befindliche Hoſpitalia / Armenwaiſen / vnd derglei - chen Haͤuſer / ſollen vnſerm Præſidenten ebener geſtalt zu guter Obſicht derge - ſtalt befohlen ſeyn / daß aller derſelben Vermoͤgen vnd Einkommen / auch die darinn verſorgte Perſonen durch gewiſſe Verzeichnuͤſſe im Conſiſtorio nicht allein bekant gemacht / ſondern auch darauff geſehen werden / daß denſelben ent - weder auff vnmittelbahre verordnung deß Conſiſtorii, oder Mittelſt Befehle an die Gerichts-Obrigketten / darunter ſolche Oerter gehoͤrig / durch geſchickte / red - liche vnd gewiſſenhaffte Leute / Recht vnd trewlich vorgeſtanden / ihre Rechnun - gen richtig abgelegt / ihr Vermoͤgen erhalten / vnd durch allerhand Chriſtliche vnd thunliche Mittel erweitert / in fonder heit auch mit Einnehmung der Armen verlebten oder Krancken Leute / den Suffiungen gemaͤß / oder wo ſolche nicht tigentliche Maſſe geben / auf andere Chriſtliche vnd gleichmaͤſſige Weiſe gebah - ret / keines Weges aber nach Affecten vnd vnbedachtſamkeit gehandelt / vnd an Stat ſolcher liebreichen vnd milden erweiſung / Eigennutz vnd Vnbilligkeit nachgeſehen werde.
13. Nach329etlicher Aempter.13. Nach dem auch von langen Zeiten her / die Eheſachen fuͤr die Gelſtli - chen Gerichte gezogen werden / vnd wie ſolche in vnſerm Conſiſtorio auch vor - neh men vnd Expediren laſſen / ſo wird vnſer Præſident, alles fleiſſes vnd Ernſts darob ſeyn / daß mit dieſem von Gott geſtiffteten Stand / Ehrlich vnd unaͤr - gerlich vmbgegangen / vnd zu dem Ende das jenige / was vnſere vnd vnſerer Vorfahren Chriſtlicher Ordnungen mit ſich bringen / wol in acht genommen / vnd gehandhabt werde / wie wir dann keines weges zu geben wollen / daß wo auff vollziehung oder ſcheidung der Ehe / geklaget vnd gehandelt wuͤrde / ſolches an - derswo alß fuͤr vnſerm Conſiſtorio, oder den ihme nachgeordneten Ehegerich - ten geſchehen / iedoch auch in dieſen / (wenn wir nicht etlichen vnſern Landſtaͤn - den / dergleichen außdruͤcklich Concedirt) nur in Guͤte zur vollziehung / keines weges aber / zu trennung der Ehe icht was vorgenommen werde / darauff vnſer Præſident Inſpection haben / vnd ſo was nichtiger Weiſe anderswo vorgien - ge / ſolches zu Reſcindiren, vnd die Sache vor vnſer Conſiſtorium gehoͤriger Maſſen zu ziehen Errinnerung thun ſoll.
14. Wie nun in den biß anhero vermeldeten Stuͤcken vnd andern mehr / die wir Jnhalts vnſerer Conſiſtorial vnd Kirchen-Ordnung / fuͤr vnſer Con - ſiſtorium gewieſen viel Verhoͤren vnd handlungen / zwiſchen ſtreitigen Par - teyen / auch beweiß vnd gegen beweiß / vnd anders mehr / was zum Proceſs gehoͤ - ret / diß fals vorzugehen pflegt / vnd alſo in vnſerm Conſiſtorio die hoͤchſte Geiſt - liche Gerichtbarkeit im Land geuͤbet wird / ſo ſoll vnſer Præſident ſolches Iudi - cium, alß die Oberſte Perſon Conſiſtorii Dirigiren, die Citationes vnd an - dere Gerichtliche Anordnungen vnterſchreiben / den Parteyen die Vertraͤge oder Anzeige thun / oder es anderen ſeinen Collegen oder Secretarien nach Gelegen - heit aufftragen / in verfaſſung der Vrtheil vnd beſcheide die Vmbfrage vnd letz - tes Votum haben / per majora beſchlieſſen / in wichtigen Faͤllen / die wir in der Conſiſtorial Ordnung Reſerviret Relation erſtatten / vnd ſonſt ins gemein dahin ſehen / daß zwar / wie ietzt bemelte Ordnung vermag / Summariſch / vnd mit abſchneidung aller weitlaͤufftigen vmbſchweiffen deß Proceſses, gleichwol aber mit bedacht / vnd genugſamer Erwegung / auch unparteyiſch / Chriſtlich / vnd denen oben angezeigten Gruͤnden gemaͤß / verfahren werde.
15. Wie ein groſſes vnd merckliches bey Verwaltung deß Kirchen-Re - giements an recheſchaffener Beſtallung deß H. Predigampts / wie auch der Lehrer vnd Diener / in hohen vnd niedern Schulen gelegen / das iſt maͤnniglich bekandt / derowegen dann vnſer Præſident dieſes vornehme Stuͤck der Conſi - ſtorial Expedition ihme wol angelegen ſein laſſen / vnnd alſo auch ſeines Orts daruͤber halten ſoll / daß nicht allein die ſchon beſtelte Pfarrherr vnd Prediger auch Schuldiener / in fleiſſiger Chriſtlicher verrichtung ihres Ampts / vnd unaͤr - gerlichen Exemplariſchen Leben und Wandel / nechſt Goͤttlichen Beyſtand /T tdurch330Außfuͤhrlicher Entwurffdurch fleiſſige Inſpection deß Conſiſtorii ins gemein / dann auch in ſonder - heit durch Nachfrage und Viſitation ihrer General vnd Special Superinten - denten, ermuntert und Conſerviret werden / vnd man alſo den jenigen / was diß fals verordnet fleiſſig nachgehe: Sondern er ſoll auch ferner bey vaciren - den vnd verledigten Kirchen-Aemptern / das jenige mit allem fleiß beobachten laſſen / und da noͤtig gehoͤriger Orten vnd bey uns ſelbſt Errinnerung thun / daß mit wiedererſetzung derſelben die Kirchen vnd Landsordnung / auch das Recht derer / welche daß Pfarrlehen oder den Pfarrſatz (Ius Patronatus) haben / wol in acht genommen werden / Er ſoll auch den Examinibus derer Perſonen die zum Predigampt Ordiniret werden ſollen ſelbſt Beywohnen vnnd ihm vngewehrt ſeyn / nach dem unſerer darzu verordneter Superintendens vnd andere Geiſtli - che Aſſeſſores, ſolches Examen Hauptſachlich verrichten werden auch ſeines Theils eines vnd anders zu fragen vnd zu Errinnern / was er nothwendig vnnd der Ordnung gemaͤß befindet / ſo auch anders mehr / nach Jnhalt der Conſiſto - rial-Ordnung / dem General Superintendenten oder Geiſtlichen beyſitzern ei - gentlich gebuͤhret / doch vnſer Præſident ihnen darinn mit gutem Rath vnd wol meinung nach Gelegenheit der Faͤlle bey zu ſtehen / vnd uͤber der Ordnung zu hal - ten ſich unverdroſſen bezeigen; Vnd eben dieſes / iedoch mit gehoͤrigem unter - ſcheid / vnd nach Anweiſung der Kirchen vnd Conſiſtorial Ordnungen / ſoll auch wit beſtellung der Schulbedienten (die nicht von den Gemeinden oder an - dern Particular Perſonen dependiren, doch von den Superintendenten zum wenigſten Examiniret vnd Confirmiret werden) in acht zu nehmen ſeyn: Vnd ſoll vnſer Præſident ins gemein ſich geneigt vnd willig erweiſen die Kirchen vnd Schuldiener bey ihren Stand / wuͤrden vnd Einkommen / ſo viel an ihm iſt / zu foͤrdern vnd zu erhalten / ihnen darzu mit Befehl vnd Ermahnung der weltlichen Gerichte auß vnſerm Conſiſtorio huͤlffliche Hand zu bieten / ſie in ihrem an vnd fuͤrbringen / ſo zu mahl die Wolfart deß Kirchen vnd Schulweſens betrifft ger - ne hoͤren / vnd daß daruͤber / oder uͤber das was vnſer General Snperintendens auß ihrer an ihn gethanen Berichten referiret, zeitlich gerathſchlaget / vnd nach Gelegenheit huͤlffe vnd vermittelung geſchafft / vnd ihnen mit guter vnd gehoͤri - ger Reſolution begegnet werden / Anſtalt machen / auch nicht zu geben / daß ohne deß Conſiſtorii vorbewuſt vnd gnugſame Erkaͤndtnuͤß / auch vnſer ſelbſt end - liche Anſchaffung / ein Kirchen oder Schuldiener von ſeinem Ampt verendert / verhindert ſuſpendirt oder abgeſchafft werde: Wo aber ein vnd ander ſtraͤfſlich vnd aͤrgerlich gehandelt / da ſoll vnſer Præſident zu forderſt daran ſeyn / daß nach Jnhalt der Kirchen-Ordnung vnd den darin befindlichẽ Acten vnd wiſſen / mit Ermahnung / und nach Gelegenheit wuͤrckliche beſtraffung und enderung / ie - doch alles auff reiffliche Deliberation, ohngeſaumbt verfahren / und alſo dem aͤrgernuͤß gewehret werde.
16. Die331etlicher Aempter.16. Dieweil auch die Erfahrung bezeuget / daß ohngeachtet aller guten Anſtalten und fleiſſiger Obſicht / darnach bey ſo vielen Perſonen vnd geſchafften / die der Inſpection vnſers Conſiſtorii untergeben ſind / deme durch deß boͤſen Feindes argeliſt vnd menſchliche Vnart einreiſſenden maͤngeln nicht genugſam begegnet werden koͤnne / unnd zu mehrer diß fals noͤtiger Handhabung deſſen / was in Geiſtlichen Sachen nuͤtzlich geordnet wird / vnſere Chriſtliche Vorfah - ren / und wir das Mittel der Kirchen Viſitationen, mit gutem Succeſs an die Hand genommen / ſo ſoll vnſer Præſident, wann bey Berichteten vielen maͤn - geln / vnd eine ziembliche Zeitunterlaſſener Viſitation ihnen beduͤncket / oder er deſſen von ſeinen Collegen errinnert wird / daß eine General Viſitation aller Kirchen vnd Schulen vnſerer Lande / oder eines groſſen Theils derſelben vorzu - nehmen ſein moͤchte / bey vns deßwegen Vnterthaͤnige eroͤffnung thun / damit wir dem Werck Nachſinnen / vnd auff weitere Berathſchlagung zu ſolcher Viſi - tation Anordnung machen koͤnnen / inmaſſen denn vnſer Præſident auff vn - ſerm Befehl ſo dann die alten vnd newen Inſtructionen vnd Puncten der Viſi - tationen durchgehen / und mit zu ziehung ſeiner Collegen bevorab deß General Superintendenten, auß denen new verſpuͤrten Maͤngeln oder gethanen Be - richten / ergaͤntzen / ingleichen auff ein oder ander Ort abſonderlich Appliciren, vnnd ferner weit noch gebuͤhrlicher Form, auff die bevorſtehende Viſitation ein - richten / und verfertigen laſſen ſoll / auch da wir es begehrten ſich neben unſern an - dern Conſiſtorial-Raͤthen General Superintendenten, oder andern Geiſtli - chen Perſonen / ſelbſt zu ſolchem Chriſtlichem Werck gebrauchen laſſen.
17. Da wir auch vnſerm Præſidenten in andern vns angelegenen wich - tigen Rathſchlaͤgen / oder zu Ehrlichen verſchickungen gebrauchen wolten / ſoll er ſich darzu gern vnnd gutwillig gebrauchen laſſen / auch dabey mit aller Trew und geſchickligkeit ſich erzeigen alles was Er in ſeinem Ampt oder ſonſt erfaͤh - ret auß deſſen Offenbahrung / uns und den Vnſerigen auch vnſerm Kirchen - Regiement nachtheil unnd Schimpff erwecket wuͤrde / daß ſoll er biß in ſeine Grube geheim halten / auch inſonderheit ſchuldig ſeyn / da er bey allen vnſern hohen vnd nieder bedienten oder Staͤnden deß Landes etwas newerliches vnd bedenckliches in Religions Sachen vermerckete / vns ſolchs zu offenbahren / wie wir denn auch in Betrachtung vnſers Chriſtenthumbs / vnd daher gegen Gott vnd ſeiner Heiligen Kirche eniſtehenden Schuldigkeit ohn beſchwert ſeyn / vnd gern geſchehen auch in Gnaͤdiger wolmeinung auffnehmen wollen / wann wir auß vnſerm Conſiſtorio, vnd auch inſonderheit / von unſern darzu verord - neten Præſidenten unſerer menſchlichẽ Schwachheit / deren wir ſo wol als an - dere Vnterworffen und ſonderlich / da auß vnſerm vornehmen vnd Bezei - gunge / das Gott verhuͤten wolle Aergernuͤß entſtehen moͤchte / in unterthaͤniger Trewe errinnert werden.
T t ij18. Nach332Außfuͤhrlicher Entwurff18. Nach dem auch unſer Conſiſtorium mit Secretarien, Actuarien vnd Copiſten zur notturfft verſehen / ſo wollen wir / daß unſer Præſident dieſelbe in guter Inſpection haben / auff daß ſie in ihrem Ampt / Jnhalts der Ordnung trew fleiſſig vnd verſchwiegen ſeyn / auch die Acten und Vrkunden in ordentlicher verwahrung vnd Repoſitur halten moͤgen. Jngleichen weil in unſerm Fuͤr - ſtenthumb zu huͤlff und Erleuchterung vnſers Conſiſtorii noch andere Geiſtli - che Vnter - und Egerichte verordnet / welche die gemeine Sachen fuͤr ſich ent - ſcheiden oder guͤtlich vergleichen / die wichtigen aber an das gedachte unſer Ober - Conſiſtorium weiſen vnd berichten muͤſſen / alles nach Anweiſung der deßwe - gen geſchehenen Verordnungen und Inſtructionen, ſo ſoll auch vnſer Præſi - dent ſampt ſeinen Collegen uͤber ſolcher verfaſſung mit fleiß halten / und das die verordnete zu ſolchen Vnter-Inſtantien, ihr anbefohlen Ampt wol in acht neh - men genawe Obſicht fuͤhren.
19. Auff die beſtallung / ꝛc. Wie in vorhergehenden / ꝛc.
DEmnach wir unſere Fuͤrſtl. Cammer zu dem Ende mit Raͤthen unnd Rentmeiſtern beſetzet / ihnen auch Secretarien, Cammer und Rent - ſchreibern / Actuatien, Regiſtratoren, und Cantzeliſten zu geordnet / damit auff unſere eigene Fuͤrſtl. Guͤter Nutzbare Regalien vnd Ein - kuͤnfften auch unſere Hoffhaltung und Haußweſen gute und richtige Obſicht gefuͤhret / unſere Jaͤhrliche Renten / gemeine und ſonderbahre Ordinar und Ex - traordinar Gefaͤlle / und Einkommen / zu gebuͤhrlicher Zeit und unvermindert eingebracht / wol diſponiret und in acht genommen und dann zu vnſer Not - turfft und Gebrauch / in Regiments und Hoffſachen / getrewlich und Ver - nuͤnfftig angewendet und außgegeben werden: Alß ſoll unſer Cammer Rath in ſeine von uns ihm anvertrawten Ampts Verrichtung / dieſen Zweck / ſo weit er mit Billigkeit uñ gutem gewiſſen zu erreichen / Hauptſachlich fuͤr Augen haben / und darnach ſein thun und laſſen diß fals Reguliren und einrichten.
2. Damit aber unſer Cammer Rath nebenſt ſeiner uns bekanten Erfah - rung / eines Fuͤrſtl. und dergleichen Stats-Hoff und Haußweſens / auch not -tuͤrffti -333etlicher Aempter. tuͤrfftiger Wiſſenſchafft / deß gemeinen Reichs unnd Landrechtens / in ſeinem Beruff zu foͤrderung unſerer Dienſte deſto geſchickter und gruͤndlicher / zu ver - fahren wiſſen / ſo ſoll Er ſich der eigentlichen Beſchaffen heit unſers Cammerwe - ſens / ſo viel muͤglich durch den Augenſchein ſelbſt wol kuͤndig machen / auch zu dem Ende unnd was im Augenſchein nicht zu erlangen die General Beſchrei - bungen aller unſerer Aempter fleiſſig leſen / darauß aber ſonderlich zu ſeinem Zweck anmercken / was in ieden Ort fuͤr gemeine Herrſchaffs Guͤtere / Schloͤſ - ſer / Ampthaͤuſer / vnd Fuhrwercke / mit ihrer Zugehoͤrung vnd Beſchaffen heit an Land / Waſſer / Leuten / Gericht / vnd Gerechtigkeiten / auch gegenrechungen Buͤrden vnd beſchwerungen / Jtem was fuͤr ſonder bahre Fuͤrſtl. Regalien vnd daher flieſſende Nutzungen / dann endlich fuͤr ordentliche oder gewoͤnliche Ein - kunfften Renten vnd Gefaͤlle ſeyen / aller maſſen wie daruͤber eine General Ta - bell Verfaſſen laſſen / welche Er zu ſteter Erholung wol in acht nehmen vnnd nach Gelegenheit der Zeiten vnd enderung der Vmbſtaͤnde einrichten vnnd er - gaͤntzen laſſen kan.
3. Jnſonderheit aber ſollen ihme bekandt ſein die Beſchreibunge vnſerer Bergwercke vnd deren Regalien vnd Gerechtigkeit / vnſerer Muͤntze wie auch die Beſchaffenheit deß Muͤntzweſens im Lande / vnſere Geleyte vnd Zoͤlle unſere hohe Wildbahn Jaͤgerey und Fiſchereyen; Vnſer Forſtbann und Waldnuͤ - tzungen / die beſchaffen heit / Anſchlaͤge und Anlagen der Reichs und Landſteuren / und was zu einem ieden ſolchen Regal vnd darauß entſpringenden Nutzungen / fuͤr Vmbſtaͤnde wegen der Oerter vnd dazu beſtelten Diener gehoͤren / maſſen auff vnſere Anordnung ſolches alles in deutliche Beſchreit ung gebracht iſt / vnd von ihm unſerm Cammer Rath ie zu Zeiten / wo es fuͤr fallender Enderung hal - ber noͤtig / vermehrt vnd gebeſſert werden kan.
4. Vber diß ſoll er ſich wol Kundig machen / und zu dem Ende in gewiſ - ſen Copial Buͤchern beyſammen haben / alle Vertraͤge / abſchiede / Reverſalien Kauff und Tauſchbrieffe vnd dergleichen Vrkunden / unnd Contract, darinn wegen Landfürſtl. Hoheit / Regalien Guͤtern Renten vnnd Nuͤtzungen auch ſchulden vnd Credits halben / zwiſchen uns vnd vnſern Fuͤrſtl angewandten oder Benachbarten / oder den Staͤnden vnd eingeſeſſenen deß Lands gehandelt / getheydigt vnd geſchloſſen iſt: Dazu denn auch gehoͤren vnſere Kayſerl. Lehn - brieffe vnd begnadigungen vnſere Erbtheilungen vnd dergleichen. Was aber Particular vnd geringe Sachen betrifft / die zwiſchen vnſern Beampten vnd Privat Leuten zu vermehrung vnſerer Aempter vnd Cammerguͤter / oder deren verenderung auff vnſerm Befehl / gehandelt vnd geſchloſſen worden daruͤber ſoll er zum wenigſten eine General Deſignation auß allen Aemptern / wo nem - lich die deßwegen verfaſſete Vrkunden zu finden / vnd wie deren Copia auß dem Ampts Copial vnd Erbbuͤchern zu haben ſey / bey der Hand halten.
T t iij5. End -334Außfuͤhrlicher Entwurff5. Endlich vnd wenigers nicht / ſoll er ſich auch erſehen / in der Cammer nachgeordneten vnd wegen unſeren Einkunfften beſtellten / vnd ſo viel die Be - ſoldung belangt / in allen uͤbrigen Diener beſtallungen / die denn gleicher geſtalt zuſammen Copiret vnd bey vnſerer Cammerſtuben verhanden ſein ſollen / fer - ner in allen Inventariis vnd Vorrathsbuͤchern / uͤber die bey unſer Fuͤrſtl. Reſi - dentz, vnd auff dem Lande habende Mobilien und Moventien, in den Capi - telln vnſerer Haupt-Rent auch Cammer vnd Ampts-Rechnungen vnd dar - zu gehoͤrigen General befehlen / ſtifftungen vnd Anſtalten / auch in vnſern bey vnſerer Hoffſtatt verfaſſeten Deputat-Ordnungen in Keller / Kuͤchen / Silber Cammer / Marſtall / ꝛc. Vnd dann in gemein in vnſern Lands-Ordnungen vnd General außſchreiben vnd Mandaten.
6. Bey ſo gelegten Gruͤnden tragen wir keinen zweiffel / vnnd wol - len vnſern Cammer Rath in dieſer beſtallung dahin ermahnet haben / daß er in allen ſeinen / zu oben geſetzten Zweck / vnd in gemein zu vnſern vnd unſers Cam - merweſens auff nehmen vnd Wolfahrt / hingegen zu abwendung vnſers Scha - dens vnd Abgangs / zielenden Rathſchlaͤgen vnd verrichtungen / nechſt der in Goͤttlichen vnd weltlichen Rechten gegruͤndeten natuͤrlichen Billigkeit / das je - nige vor Augen habe / was denen Vertraͤgen vnd abſchieden / Ordnungen vnd befehlen / die wir vorher gedacht / gemaͤß iſt / auch auſſerhalb der darinn bemel - deten Faͤllen / auß denen Regeln gemeines Rechtens / eines vernuͤnfftigen Hauß halts vnd Policey weſens entſtehet. Denn wir nicht gemeinet ſind / dem Rech - ten vnd Chriſtlicher liebe vnd mildigkeit zu wieder / mit ſchaden vnd Betraͤng - nuͤß anderer Leute vnd vnſerer eigenen Vnterthanen / vnſer Cammerweſen zu - ergroͤſſern oder von dem jenigen wozu vns die Vertraͤge vnd Contracten, in ſolchen Fallen wenigers nicht / alß an dere Leute binden / oder wozu wir vns durch vnſere Fuͤrſtl. anſtalten vnd befehl ſelbſt erbietig gemacht abzuſchreyten / vnd nach eigenem Willen vnnd Nutzen zu handeln oder ein new vnd ſonder Recht fuͤr vnſere Cammer dißfals zu begehren / ſondern wollen viel mehr / daß vnſer Cammer-Rath uͤber der vorgeſetzten Norm vnnd Richtſchnur feſtiglich halte / unziemliche ins Mittel kommende verſchlaͤge verwerffe / unnd bey vns zu aller Begebenheit / deßwegen freye und Gewiſſenhaffte errinnerung thue.
7. Wegen der Zeit / Art / und Ordnung / wenn unnd wie alle fuͤr vnſere Rent Cammer gehoͤrige Sachen durch vnſere Cammer-Raͤthe berathſchlaget / vns vorgetragen / Reſolviret, verhoͤrt / verabſchiedet / Concipirt, vnterſchrie - ben vnd auffgeſetzet werden ſollen auch was eines ieden in die Cammer-Cantze - ley beſtelten Secretarii, oder anderer Perſonen eigentliche Verrichtung / damit er vns unſern Cammer-Raͤthen an die Hand zu gehen hat / ſeye / haben wir eine beſondere Cammer-oder Cammer Rath Ordnung verfaſſen laſſen / dahin wol - len wir vnſern Cammer-Rath hiemit ins gemein gewieſen haben daß er nichtallein /335etlicher Aempter. allein ſo viel ihn angehet / ſich dar nach eigentlich achten / ſondern auch die jenige / welche ſeiner Inſpection Krafft ſolcher Ordnung untergeben / dazu anhalten / die Vberfahrer aber anmahnen / oder vns zu weiteren ein ſehen Anzeigen ſoll.
8. Was deñ die vornemſten Stuͤcke ſeiner Expedition belanget / ſoll un - ſer Cammer-Rath zu foͤrderſt vnd bey allen Faͤllen darauff bedacht ſeyn / daß zu allen vnſern Regalien und Einkunfften die nothwendige Diener beſtellet unnd angenommen auch mit Schrifflichen beſtallungen verſehen / hingegen von ih - nen gewoͤnliche Reverſalien, oder nach Gelegenheit / da ihnen die Einnahme vnd Außgabe anvertrawet wird / genugſame Cautiones ein gebracht werden; Wie mercklich vnd viel nun an dieſen Stuͤck gelegen / vnd wie ohn entbehrlich man Trewe vñ Verſtaͤndige fleiſſige Diener haben muͤſſe / das wird vnſer Cam - mer-Rath wol erwegen / vnd derowegen in Recommendation oder Fuͤrſchlag newer Diener / oder Er forſchung derer die ſich ſelbſt angeben oder von andern Recommendiret werden / deſto behutſamer und ohne einiges abſehen / auff freundſchafft Gunſt oder genieß / oder vielfaͤltiges lauffen vnd anhalten / ſol - chen Perſonen / ſeine Gedancken darauff haben / ob bey demſelben neben der Gottesfurcht und Chriſtlichem Wandel auch verhoffte Trewe vnd verſch wie - genheit / die zu iedem Ampt benoͤtigte Wiſſenſchafft unnd geſchickligkeit vor - handen ſeye: Wie wir denn vnſerm Cammer-Rath zu mehrerm Reſpect, und ihm durch nach Ordnung ungeſchickter Leute ſein Ampt nicht ſchwerer vñ muͤhſamer zu machen nit gemeinet ſind / einigen Diener zu unſern Cam̃erſachen zu beſtellen / daruͤber wir nicht vorher auch ſeine Vnterthaͤnige trew Errinne - rung angehoͤret / haben auch bey unſerer Regierung und Hoffmarſchalck Ampt die verordnung gethan / daß bey Beſtellung der Aempter auf dem Lande welche zwar zu Iuſtitz Sachen eigentlich angeſehen / doch auch in Cammerſachen viel Expedition nothwendig thun muͤſſen / oder bey Hoffe in Kuͤchen und Keller und dergleichen vorhero mit vnſern Cammer-Raͤthen Communicirt, vnd ſie ob dabey unſer Cammer halben etwas zu Erinnern ſey / vernommen werden. Dieweil auch nicht allezeit ſolche Perſonen zu erlangen / die ſchon geraume Zeit in Dienſten geweſen / und der Sachen wuͤrckliche erfahren heit haben / ſondern man offters mit Jungen oder noch ungeuͤbten Leuten / welchen iedoch eine Wiſ - ſenſchafft und fehigkeit beywohnet / anfangen / und die Hoffnung zu kuͤnfftiger Er fahrung und beſſerung haben muß / ſo ſoll unſer Cammer-Rath deſto mehr darauff ſehen daß die Beſtallungen der Diener fein deutlich / außfuͤhrlich und ordentlich in Schrifften verfaſſet / und ſie darinn angewieſen werden / wie ſie in deren vornemſten Sachen ihrer Ampts Verrichtung ſich bezeigen / und wie ſie allen thalben gruͤndlich unnd bedachtſam verfahren ſollen: Auch ſoll Er alle newe beſtelte Diener / wann ihre Beſtallung von vns beliebet vnd unterſchrieben noch vor antretung deß Dienſts / bey unſer Cammerſtuben in wuͤrcklicht Eydund336Außfuͤhrlicher Entwurffvnd Pflicht nehmen / vnd damit auſſer vnſern Special befehl / keinen verſchonen / darauff auch die vornembſten / vnd welchen weitlaͤufftige Aempter vnd Rega - lien vertrawet werden / alß da ſind Berghauptleute Jaͤgermeiſter / Berg - und Forſtmeiſter / Muͤntzmeiſter / Ober geleyts maͤnner ꝛc. Dem jenigen / welche ihrer Ob ſicht unter geben werden / auff unſern ſonderbahren Befehl / mit gebuͤhren - der Anweiſung vorſtellen / oder deßwegen gewiſſe Commiſsiones auff an - dere bey vns außbringen die geringen aber / durch die Beampte vff dem Lande vorſtellen und Einweiſen laſſen.
9. Ferner vnd bey wuͤrcklicher Direction uͤber die alſo beſtelte Diener vñ ihre Verrichtungen / ſoll vnſer Cammer-Rath fleiſſige Obſicht haben / daß alle vnſere eigenthumliche Gebaͤwde an Schloͤſſern / Ampthaͤuſern Jagt vnd Forſt - haͤuſern / Vorwercken vnd Meyereyen Kellnereigen / Schutthaͤuſern / wie auch allerhand Diener Haͤuſer / bey Hoff vnd auff dem Land / auch vnſere Gaͤrten vnd Luſthaͤuſer in guten Baw vnd gebuͤhrlichem Stande bleiben: Zu ſolchem Ende dann wann die Beampte vnd bediente Berichte einſchicken / vnd am Ge - baͤwde mangel Anzeigen / er ſolch erſtlich uͤberlegen in wichtigen Faͤllen einen Vberſchlag der benoͤtigten Bawkoſten mit zu ziehung vnſers Hoff-Bawmei - ſters machen / oder in den Aemptern nach Gelegenheit machen laſſen / den Ver - lag auß bequemlicher Einnahme bedencken / vnd vns zu vnſerer Reſolution da - von Fuͤrtrag thun / ſo dann wo wir es bewilligt / die gehoͤrige Befehl an die Be - ampte der Oerter außfertigen / ſolche auch alſo / wo muͤglich / einrichten laſſen ſoll / daß der Ober-oder Iuſtitz-Beampte die Direction vnd obſicht deß Baues / den Amptſchreiber / Kellner oder der gleichen Perſonen / aber zu Einnahme vnd Außgabe der Baukoſten beſtellet werden. Jngleichen ſoll er Anordnung thun / daß uͤber wichtige Gebaͤwde / die eine zeitlang waͤren / alle Monat die Verzeich - nuͤſſe der Bawkoſten / durch die Beampte unterſchreiben / vnd zu vnſer Cammer eingeſchickt werden / damit man nicht allein darauß erſehen koͤnne / ob dem Ge - ding vnd befehl gemaͤß verfahren / vnd was außgerichtet worden / ſondern auch bey zu kuͤnfftiger Jahrsrechnung diſſelben Ampts / auß ſolchen Monatlichen Extracten die Iuſtification, der in Außgabe befindenden Bawkoſten vorneh - men moͤge. Keines weges aber ſoll vnſer Cammer-Rath zugeben / daß die Be - amptethres Gefallens / vnd mehr alß in geringen taͤglichen Faͤllen ihnen in ihrer Beſtallung vergoͤnnet / Gebaͤwe oder deren beſſerung vernehmen / oder in anbe - fohlenen Gebaͤwden andere Mitteln / alß die ihnen darzu verordnet angreiffen vnd eine Verwirung machen / wie dann auch bey vnſer Cammer ſelbſt / wir in Cammer Ordnung ein gewiſſes erlaubet / welches vnſere Cammer-Raͤthe in Bauſachen fuͤr ſich vnd ohne vnſern befehl Anordnen muͤgen / derſelben Ver - ordnung ſoll ſich unſer Cammer-Rath allerdings gemaͤß bezeigen / und wo et - was wichtiges fuͤrfaͤllet auff ſeine Relation vnnd gut achten vnſere Special Re -ſolution337etlicher Aempter. ſolution erwarten / gleichwol wo die Sache keinen Verzug leydet / vns darumb der Gebuͤhr nach und zeitlich Errinnern. Wo man auch bey Hoff oder auff denen Aemptern Gebaͤwde vornehmen will / vnd darzu Zeit hat / ſollen die benoͤ - tigte Bawhoͤltzer / Stein / Kalck / Ziegell / Schieffer / Breter / Eyſenwerck vnd dergleichen in Vorrath zu guter vnd bequemer Jahrszeit verſchaffen vnd deß - wegen in die Aempter gehoͤrigen befehl zu thun / von vnſern Cammer-Rath er - rinnert / nichts weniger von dem Beampten ſelbſt / die Verzeichnuͤſſe ſolcher Baw Materialien auff ein mahl oder wie ſie nach einander erlangt werden / et - wann auch Monatlich eingeſchickt werden / damit man mit anſtellung deß Bawes vnd verſchaffung der notturfft ſich darnach achten moͤge.
10. Es ſoll vnſer Cammer-Rath in vnſer Fuͤrſtl. Reſidentz auch in al - len Ampt vnd Herrſchafftshaͤuſern richtige Inventarien auffrichten / vnd dar - ein Verzeichnen laſſen / was allerhand Haußrath vnd Mobilien, alß auch von Vieh und Pferden / von iedem Ort zu finden / dieſelben ſollen Zwiefach gefer - tigt / vnd davon ein Exemplar bey vnſer Fuͤrſtl. Rent-Cammer / das ander in dem Ampt / vnd alſo auch bey vnſern Hoffbedienten gelaſſen / alle 3. Jahr zum laͤngſten / durch vnſere Cam̃er-Raͤthe oder Cmomiſſarios ſelbſt Revidirt vnd ernewert / aber von den Beampten vnnd Officianten Jaͤhrlich vnd alle habe Jahr uͤberſchen / darneben in den Aemptern die Verordnung gethan werden daß an iedweder Jahr Rechnung das Inventarium mit angehaͤngt ſeye / dar - nach unſer Cammer Rath / ſo wol bey abhoͤrung der Rechnung / alß auch bey der Viſitation deß Inventarii, mit fleiß ſehen ſoll / ob der ab und Zugang richtig alle Jahr dabey gebracht werde: Kaͤme aber unſer Cammer Rath zufaͤlli - ger weiſe in unſere Aempter / vnd hette Zeit dazu / ſo ſoll er auch ohn gewanter Dinge / nach den Stuͤcken deß Inventarii ſehen / wie ſie beſchaffen ſeyen. Es ſoll auch uͤber die Beſchaffenheit deß Gebawes ſelbſt / nemlich was darinnen an Faͤnſtern / Thuͤren / Schloͤſſern / und allerley Eyſen / auch angenagelten hoͤltzern Werck / oͤffen / Camin vnd dergleichen ein Verzeichnuͤß verfaſſet werden / denn die Erfahrung bezeuget / daß durch Vntrewe oder unachtſame Diener vnnd Geſinde daran oͤffters viel Schaden gethan / oder nachgeſehen / vnd die Koſten der wiederſetzung der Herrſchafft zu gerechnet werden / welchen iedoch die jenige / welche Schaden und verwahrloſung thun / billich zu tragen haben / und einem ieden der in vnſern Haͤuſern Wohnung hat / ſolches dentlich vorzuhalten vnd ein zu dingen iſt.
11. Bey beſtellung vnſerer Landguͤter / an Ackerbau / Weinberg / Wieſen - wachs / Garten / Hopfenberg / ingleichen an nuͤtzlicher Anſtalt / wegen Stute - reyen oder Fuͤllen Zucht / Rind / Schwein / vnd Federvieh / ſoll vnſer Cammer - Rath muͤglichen Fleiß ankehren / daß nicht allein / wie oben in gemein gemeldet / verſtaͤndige vnd trewe Diener und Geſinde dazu verordnet / ſondern auch mitV uder338Außfuͤhrlicher Entwurffder Haußhaltung ſelbſt auffs Rathſambſte gebahret werde / wie wir nun bey vnſerer Rent-Cammer einetigene Perſon verordnet / welche uͤber die Beſchaf - fenheit aller ſolcher Guͤter und deren zugehoͤrungen / wie auch unſers darauff habenden Viehes / vnd der Art und Weiſe deß Haußhalts / Schrifftliche nach - richt bey handen haben / und immer fortergaͤntzen / und Bericht einholen muß / alſo kan und ſoll unſer Cammer-Rath von derſelben Perſon woͤchentlich ver - nehmen / ob etwas wichtiges in ſolchen Sachen berichtet werde / welches vnſere Cammer-Raͤthe / oder unſere eigene Reſolution erfordern / da auch unſer Cam - mer-Rath auß Vberſchlag der Rechnung und Ertrags / welchen Er oͤffters vnd alle Jahr einmahl fuͤrnehmen ſoll / befinden wuͤrde / daß dabey kein Vor - theil / oder etwa gar einbuͤſſe geweſen / oder Er vermeinte / daß ſolche Guͤter auff ein andere Art beſſer zu Nutzen vnd zu gebrauchen weren / ſoll er nicht vnterlaſ - ſen / uns davon umbſtaͤndliche Relation zu thun / vnd ſein vnd deß Collegii gut - achten zu eroͤffnen / ob vnd wie die Beſtellung eines ſolchen guts zu endern vnd zu beſſern / ob Frohnen darvon zu nehmen / oder dazu zu ſchlagen / oder daſſelbige umb einen gewiſſen Theil / oder umb Geld zu vermeyern vnd zu verpachten / oder da es bißhero etwa mit Schaden verpachtet geweſen / mit eigenem Haußhalt und Geſinde zu belegen / oder auch gar umb ein gewiſſes zu Vererben vnd auß zu laſſen: Jm Fall auch da der Pacht oder Meyerey fuͤr gut befunden werden / ſoll er die Beampte befehligen / ſich nach redlichen fleiſſigen Leuten und Hauß - wirthen umb zu thun / welche der Herrſchafft genugſamen Vorſtand machen / auch den Pacht außzuhalten Verlag vnd Mittel haben koͤnnen. Damit denn auch mit dem von GOtt beſcherten Jahrwuchs / deſto getrewlicher vmbgegan - gen / unnd die Rechnung iedes Orts deſto gewiſſer Iuſtificirt werden koͤnnen / ſo ſoll vnſer Cammer-Rath obſicht haben / daß allezeit nach der Ernde oder ein - bringung iedes Gewaͤchſes / die Extract oder Summariſche Verzeichnuß deſ - ſelben / wie auch die Regiſter vom Probteeſchen: Vnd dann zu Winterszeit die Treſchers vnd auffhebens Verzeichnuͤſſe / unſerer Verordnung vnd der be - ſtallung unſer Beampten gemaͤß / eingeſchicket / vnſer Vorrath darauß bey - laͤufftig ermeſſen / auch ſolche bey kuͤnfftige Rechnung der Beampten dagegen gehalten und betrachtet werden.
12. Dieweil auch bey vnſern Aemptern kein geringes Beſugnuͤß vnnd Einkommen auß denen vns ſchuldigen Frohndienſten / es ſey an Baw-Acker - Hand-oder Jagtfrohnen entſtehet / ſo wollen wir daß vnſer Cammer Rath mit fleiß auß denen Rechnungen vnnd Frohn-Regieſtern betrachte / wie ſolche ge - braucht / und was hingegen nach des Orts herkommen und Erb-oder Saalbuch darauff gewendet werde / damit im Fall dabey Vnrath zu vermercken were / er - wogen werden koͤnne / wie ſolchen zu helffen / ob die Frohnen nach Gelegenheit an ein andern Ort ohne beſchwerung der Leute gebrauchet oder auff eine zeitlangein339etlicher Aempter. ein gewiſſes Frohngeld / oder an ſtadt vngemeſſener vngewiſſer Dienſte / gewiſſe Frohntage / von den Leuten zu handeln / welchen Falls dann die deßwegen auff - gerichtete Vertraͤge mit fleiß und Behutſamkeit ohn beſchadet vnſers vnd vnſer Vnterthanen Rechtens in vnſer Cammer abgefaſſet / auch auß den Aemptern / die anbefohlener maſſẽ alle Fruͤhling vñ Herbſte eingeſchicke Regiſter der Fron - baren Leute / vnd ihrer gethanen Arbeit / oder abgeſtatteten Frohngelds / durch vnſern Cammer-Rath oder Rentmeiſter wol uͤberſehen / vnd darauff die kuͤnffti - ge Rechnung diß falls Iuſtificiret werden muͤſſen / ꝛc.
13. Alle unſere Aempter vnd Guͤter / Erb-Einkunfften / Renten vnd Ge - faͤllen / die ſeyen beſtaͤndig und gewiß / oder nach Gelegenheit der Jahr vnd Faͤlle vnbeſtaͤndig / ſteigend und fallend / unſer Cammer-Rath ſo ferne in ſeiner Ge - neral Inſpection haben / daß er auß dem Erbbuͤchern und alten Rechnungen / das Capital einer ieden Einkunfft ihme bekandt machen vnnd bey einlangen der eines ieden Beampten newen Jahrrechtung darnach ſehe / ob und wie ſolches Capitel vnnd die Summen der darunter geſetzte binnahme gegen dem alten zu treffe / ob die Vermehrung oder minderung die dabey ſich befindet / mit vnſerm vnd vnſerer Rent-Cammer vorbewuſt oder auß unvermeidlichen Vrſachen / oder auff deß Beampten eigenen willen / welches keines weges zu zu laſſen / ge - ſchehen ſey / ingleichen ob die ſteigenden vnd fallenden Nutzungen trewlich vnd auff die Weiſe / wie in der Beampten beſtallung verſehen / angegeben: Zu dem Ende ſonderlich unſer Cammer-Rath die Beampten dahin halten ſoll / daß ſie eine zeitlang vor dem Termin da ſie ihre Rechnung ſchlieſſen einen Extract aller beſtaͤndigen vnd Jaͤhrlichen Gefaͤlle nach Jnhalt der Erbbuͤcher / vnd was dar - an nach Gelegenheit der Zeiten gangbar oder ungangbar iſt / uͤber die unbeſtaͤn - dige Nutzungen aber alle Quartal ein Verzeichnuͤß einſenden; Da auch le - mands ſich ſolcher Ampts-Renten oder Gerechtigkeiten auß einigerley Vor - wand garentbrechen oder darinnen Moderation und erlaß ſuchen wolte / ſoll daruͤber vor vnſerm Cammer-Rath uns Relation gethan die Vrſachen vnnd Motiven wol fuͤrgtbracht unnd nach befindung mit zu ziehung anderer vnſerer Raͤthe vernuͤnfftig vnd billigmaͤſſig Reſolvirt werden / ob vñ wie fern einen oder andern eine Befreyung oder nachlaß zu erſtatten / oder ihme abſchlaͤgige Ant - wort zu geben und ſeiner wiederſetzligkeit zu begegnen / dann ohne unſere ſonder - bahre Verordnung / ſoll unſer Cammer-Rath vnſere Renten vnd Gefaͤlle in alten Stand erhalten und eigenwilliger Weiſe nicht vermindern noch veren - dern laſſen / ꝛc.
14. Alle vnſere Regalien vnd ſonderlich von denen in unſere Cammer eini - ge Geld und andere Einkunfft koͤmmet / alß da iſt / Bergwerck / Muͤntze / Gelit-vnd Zoll / Wild-vnd Forſtbann / vnd die Landsſtewerbar - keit / auch vnſere Fiſcal Gerechtigkeit / ſoll vnſer Cammer Rath in genawerV u ijInſpe -340Außfuͤhrlicher EntwurffInſpection haben / vnd da Ervermerckete / daß vns dieſelben anbefochten und ſtreitig gemacht werden wolten / ſoll er uns ſolches bey Zeiten anzeigẽ / die Gruͤnde vnſers Befuͤgnuͤß auß den Vrkunden / die er uͤber iedweders ihme bekant ma - chet / dabey deutlich eroͤffnen und zu vnſerer Reſolution ſtellen / ob wir alſobald in klaren vnd richtigen Faͤllen anordnung thun / oder mit vnſern geheimen oder Iuſtitz-Raͤthen den Handel erſt uͤberlegen vnd einen Schluß machen wolten / allwo dann vnſer Cam̃er-Rath / wo wir es nicht einen andern ufftragen Vmb - ſtaͤndliche deutliche Relation der gantzen Sache abzulegen / gefaſt ſein ſoll.
15. Jm uͤbrigem aber vnnd wie bey einem ieden ſolchen Regal mit beſtel - lung der Diener / verſchaffung deß vorraths oder Verlags auch einbringung vnd verehrung der Gefaͤlle zu verfahren ſey / vnd worauff alſo vnſer Cammer - Rath ſein abſehen zu nehmen habe / wollen wir ihn auff vnſere außgelaſſene Bergwercks / Muͤntz Forſt / vnd Jagtordnung / auf die Geleytstaffeln / Stewer außſchreiben vnd dergleichen / gewieſen haben / mit dem Befehl / daruͤber alles Jnhalts nach muͤgligkeit zu halten / vnd ohne vnſere ſonderbahre bedachtliche nachlaſſung darwieder nichts einreiſſen oder Diſpenſiren zu laſſen / inſonder - heit auch / vnd damit man von dem Ertrag iedes Regals zeitliche wiſſenſchafft erlangen moͤge / ſoll er die in eines ieden Beſtallung / ein zu ſchicken aufferlegte Verzeichnuͤſſe zu rechter Zeit einbringen / vnd vortragen laſſen / alß vom Berg - wercken / auch Saltzwercken / alle Quartal / oder nach Gelegenheit alle Monat / von der Muͤntze zum laͤngſten Monatlich / oder was bey vnſer Hoffſtatt geſchie - het / woͤchentlich von Zollen vnd Geleyten / auch monatlich von Wildpret / alle Quartal vom Holtzvertrieb / was auff den Waͤldern verlaſſen wird alle halbe Jahr / oder vor iedem Termin deß Waldgedings / was wir aber von Floͤſſen / oder bey Bergwercken vnd Schmeltzhuͤtten / Saltz vnd Hammer-Wercken / taͤglich verkauffen laſſen alle Monat in Fiſchereyen nach iedesmahl gehaltener Fiſchung-in Stewerſachen vor allen Terminen oder friſten / von ſtraffen vnnd Fiſcal gefaͤllen / die in vnſerer Regierung angelegt werden / oder in den Aemptern ſich ereignen / alle Quartal: Alles zu dem Ende / damit auß dieſen vnd andern dergleichen Specificationen vnſer Cammer-Rath genungſamen oder doch bey - laͤufftigen Bericht habe / weſſen man ſich der Einnahme vnd Außgabe halben / zu verſehen habe / auch bey abhoͤrung der Rechnungen die luſtification auß gegenhaltung vnnd Betrachtung ſolcher Extracte deſto beſſer vornehmen koͤnne.
16. Dieſe ietzt gemelte Abhoͤrung der Rechnung von allen vnſern Be - ampten / denen wir Einnahme vnd Außgabe vertrawen / ſoll unſer Cammer - Rath alle Jahr fuͤrnehmen vnd zu dem Ende daran ſeyn / daß iedes mahl / zum laͤngſten 14. Tage nach der Zeit da ſie ihre Jahrrechnungen ſchlieſſen / ſolche richtig in gebuͤhrlicher Form eingeſchicket / oder da es nicht geſchehe ſie mit Befeh -len /341etlicher Aempter. len / auch im Fall mehrer ſaumſeligkeit / mit Straffgebot / vnd deſſen Execution dazu angehalten werden. Darauff ſoll vnſer Cammer-Rath mit ſeinen Colle - gen die Abhoͤrung ſolcher Rechnung auff gewiſſe Termin nach einander bey vnſer Cammerſtuben anſetzen / vnd fuͤrnehmen / wie er dißfals weiß vnd verſte - het / wir auch beſondere Inſtructiones Puncten in vnſer Cammer-Ordnung deß wegen verfaſſen laſſen / keines weges aber ſolche Abhoͤrung auffſchieben vnd die Rechnung zu ſammen wachſen laſſen. Da auch ein Beampter in ſolcher Rechnung uͤbel beſtuͤnde / vnd die angegebene Defecta nicht zu luſtificiren wuͤ - ſte / vnd zwar dabey eine Betruͤgligkeit / vnd vorſetzlicher Eingrieff / oder groſſer Vnverſtand vnd verſehen zu vermercken / ſoll vnſer Cammer-Rath vns die Beſchaffenheit vmbſtaͤndlich eroͤffnen / damit durch Vnzeitiges nachſehen vnd verſchonung ſolcher Diener wir nicht in groͤſſern Schaden kommen / ſondern in Zeiten enderung treffen moͤchten / auch ſoll vnſer Cammer-Rath da wir es anderer Geſchaͤffte halben nicht von vns Weiſen / vns uͤber alle abgehoͤrte Rech - nung / Relation thun / wie er Einnahme / Außgabe vnd Vberſchuß befinde / vnd die darauff denen Rechnungsfuͤhrern gebuͤhrende Quittungen von vns ſelbſt vollziehen laſſen.
17. Wie nun vnſer Cammer Rath auß der bißher gemeldeten Auffſicht uͤber vnſere Cammer bediente im Lande / vnd der Abhoͤrung ihrer Rechnungen / alles vnſers Einkommens kuͤndig ſeyn / auch auß der von vnſerm Rentmeiſter alle Quartal daruͤber auffgerichteten Summariſchen Tabell / den jaͤhrlichen Zuſtand deſſelben ſich wol bekandt machen wird / Alſo ſoll er auch der Außgabe welcher vnſer Cammer obliegen wol wahrnehmen / vnd daran ſeyn / daß ſolche gleicher geſtalt alle Quartal auß denen bekanten Capiteln / der Außgabe / ver - zeichnet / daß zu faͤllige dazu gebracht / vnd mit gutem bedacht / wovon ein vnd an - ders zu erheben vnd abzufuͤhren gerathſchlaget werde / wie dann vnſer Cam̃er - Rath bey ſich alle Vmbſtaͤnde mit vernunfft erwegen / vñ da mangel fuͤr fiele / er - meſſen ſoll wie ſolcher auf billige Weiſe zu erſetzẽ / oder nach Gelegenheit die Auß - gabe zu mindern oder ein zu ſtellen. Von dem allen ſoll er vns zeitlich veran - nahenden Termin der außzahlung mit Vmbſtaͤnden referiren, vnd ſein gut - achten eroͤffnen / damit wir ſo dann einen gewiſſen Schluß faſſen und auff ein - mahl zu abkommung ſteter Muͤhe die Deſignation aller Außgabẽ vnterſchrei - ben / vnd deren bezahlung auff ſolche Weiſe anordnen moͤgen. Es ſoll auch vnſer Cammer Rath uͤber ſolcher Reſolution feſtiglich halten / vnnd ohne vn - ſere weitere Special-Verordnung daran nichts verruͤcken noch verendern laſſen.
18. Jnſonderheit aber ſoll er fleiſſige Obſicht haben / daß vnſer Hoffſtadt zur gnuͤge mit gehoͤrigem Vorrath verſehen / die auß den Hoffaͤmbtern einge - langte Memoralia vnd Errinnerungen fuͤr derlichſt vorgenommen / vnd in vn -V u iijſer342Außfuͤhrlicher Entwurffſer Cammer / oder nach der Sachen wichtigkeit / von vns ſelbſt Reſolvirt wer - den; Darnechſt ſoll ihm anliegen vnſere Diener alle Quartal richtig außzeh - len zu laſſen / vnd deßwegen oͤffters bey dem jenigen / der in vnſer Cammer zur Auß gabe verordnet / nach frage zu halten / damit wir nicht hierunter vergeblich angelauffen vnd behelliget werden. Wo wir auch mit Kauff vnd Handelsleu - ten / oder mit vnſern Creditorn einen Handel und Accord geſchloſſen / vnd ge - wiſſe Zeit zur zahlung ihm Benahmen laſſen / ſoll vnſer Cammer-Rath gerau - me Zeit vorher bey vns Errinnerung thun / die Mittel bedencken / und alſo rich - tigen Credit befoͤrdern. Jngleichen vnſerer Lande Reichs - und Creyß Anlagen auch Cammergerichts Gelder auß den Reichsſatzungen Abſchieden vnd auß - ſchreiben wol verſtehen richtig Außzeichnen / vnd das ſie gebuͤhrlich eingebracht zu ſammen gebackt vnnd gehoͤriger Orten gelieffert werden / vnſere Reſolution vnd Anordnung erlangen / vnd ſolche zu vnſerm Nachtheil vnd Schimpff / ſo viel muͤglich / in keinerley Wege zu ſammen wachſenlaſſen.
19. Zu abhoͤrung vnſers Cammer-Einnehmers / vnd darein lauffender Jahrrechnung / wie auch der Haupt-Rentrechnung / ſoll vnſer Cammer-Raͤth zu rechter Zeit / wenn nemlich die Rechnungen vnſer Aempter darauß die lieffe - rung zur Cammer geſchicht alle Iuſtificirt ſeyn / auch ſchreyten / vnd deßwegen bey vns Errinnern ob wir iemands auß vnſern geheimen oder Hoffraͤthen da - zu verordnen / oder zu mahl bey der Hauptrechnungs abhoͤrung ſelbſt ſein wol - len / wobey dann vnſer Cammer-Rath die Einnahme vnd Außgabe / mit fleiß betrachten / vnd das jenige was hiebey noͤtig / nach Jnhalt vnſer Cammerord - nung / wol beobachten ſoll.
20. Alle bey vnſer Cammer nothwendig vorfallende / vorbeſcheide / Ver - hoͤr vnd Handlungen / die dahin nach vnſer Cammer Ordnung gehoͤren / ſoll unſer Cammer Rath anzuſetzen / vnd die Citationes zu vnterſchreiben / bey den - ſelben die Vortraͤge und Anzeigung zu thun / vnd fuͤr ſich mit ſeinen zu geordne - ten / oder in wichtigen Dingen / auff vorhergehende ſeine Relation, beſcheid zu geben haben / auch ſoll er alle Schrifftliche befehle / abſchiede vnd Decreta in vn - ſer Renterey oder Cammer-Cantzeley anzuordnen dem Cammer-Regiſtratori Dictiren, die auffſetze vnd Concepta der Secretarien Revidiren endern vnnd beſſern / auch keine ohne ſein unbewuſt außfertigen laſſen / dieſelben auch mit vn - ſern Cammer Secret zu Siegeln anbefehlen / vnd auſſerhalb wichtiger vns in der Cammerordnung vorbehaltenen Faͤlle / in vnſern oder der Cammer-Raͤthe Nahmen vnterſchreiben / da auch ſchwere Sachen fuͤrfielen / dadurch vnſere Regalia oder wichtige Cammernutzungen in Streit vnd Gefahr gezogen wuͤr - den / oder die Faͤlle auß dem Grund deß rechtens zu eroͤrtern weren / ſoll vnſer Cammer-Rath vns mit fleiß Errinnern / daß wir ſolche durch vnſere geheime oder Iuſtitz-Raͤthen oder ſonſt gehoͤriger maſſen erwegen laſſen.
21. Vber343etlicher Aempter.21. Vber alle vnſere zur Cammer vnd Renterey verordneten Perſonen / ſoll vnſer Cammer Rath an vnſere ſtatt gute Inſpection fuͤhren / daß ſie ihrem Ampt vnd Beſtallung / auch vnſerer Cammer-Ordnung gemaͤß in ihren Ex - peditionen ſich erzeigen / richtige Protocoll Handlungs vnd Abſchiedsbuͤcher auch ordentliche Repoſitur, der Brieffe vnd Vrkunden / vnnd der taͤglichen Acten halten: Wie vnſer Cammer-Rath ſie mit Reſpect vnnd Ernſt zu allen dem / was ihnen obliegt / oͤffters zu ermahnen / auch ihre Verrichtung auß dem Augenſchein ſelbſt zu ermeſſen vnd zu Viſitiren hat / vnd wollen wir ihme dar - uͤber gebuͤhrlichen Schutz vnd anſehen zu erhalten / auch die jenige / die ſich ihme wiederſetzen / oder die ſich auff gebrauchte Errinnerung vñ gehabte Gedult nicht beſſern / auff vnſers Cammer-Raths bericht mit Ernſt anzuſehen wiſſen.
22. Endlich ſoll auch vnler Cammer-Rath nicht allein mit vnſerm vor - bewuſt / vnd ſo weit ohne Verſaumung der ordentlichen Geſchaͤffte geſchehen kan auff vnſern Koſten zum oͤfftern in vnſere Aempter reiſen / nach dem Hauß - halt vnd bezeigung der Beampten / auch Beſchaffenheit vnſerer Guͤter / ſelbſt ſehen / ſondern auch auff vnſer begehren zu allerhand Ehrliebenden geſchaͤfften vnd handlungen in vnd auſſer Lands / ſich verſchicken vnd gebrauchen laſſen / vnd ſich bey dem allen alſo trewlich geheim vnd verſchwiegen erweiſen / wie ei - nem trewen Gottsſuͤrchtigen vnd redlichem Rath wol anſtehet.
Dagegen haben wir / ꝛc.
DEmnach wir vnſerm Fuͤrſtl. Stand vnd Alten herkommen nach / zu Verſorgung vnd bedienung vnſer vnnd vnſerer angehoͤrigen Fuͤrſtl. Perſonen / vnſere Hoffſtade / mit denen benoͤtigten Dienern vnd Be - ampten beſetzet / auch die Verordnung auß unſerer Rent-Cammer gethan / wie vnd auff was Maſſe die erforderte Mittel zu allerhand vnſerer vnd der Vnſerigen notturfft verſchafft werden ſollen / uͤber das alles aber einer ver - ſtaͤndigen anſelichen Perſon die Oberſte auffſicht nach vns zu vertrawen vn - umbgaͤnglich befinden / damit bey vnſer Hoffſtadt mit vorgemelter vnſerer Verſorgung / bedienung vnd Leibswartung auch beyfuͤrfallenden Ehrenſachẽ /vnd344Außfuͤhrlicher Entwurffvnd Bewirthung frembder Gaͤſte / alles ordentlich vnnd gebuͤhrlich verrichtet / auch unter vnſerm Hoffgeſinde / Zucht / gehorſam vnd Tugend / ſo viel mehr be - foͤrdert / vnd vnſerer gemeinen Hoffordnung ſtraͤcklich nach gelebet werde / vnd wie dann eingangs benahmten vnſerm Hoffmarſchalck / auff verſpürte ſeine geſchickligkeit / Erfahrung in Hoff-vnd Haußhaltsſachen / auch trewe unter - thaͤnige Devotion zu vns vnd unſern angehoͤrigen / zu ſolchem Ampt angenom - men / vnd beſtellet / alß wird vnd ſoll er ihme auch dieſen vorgenanten Haupt - zweck in ſeiner gantzen Ampts Verrichtung / ſtets fuͤrgeſtellt ſein laſſen.
2. Zu nothwendiger vnd nuͤtzlicher Information, in dieſem ſeinem an. vertrawten Ampt / ſoll ſich vnſer Hoffmarſchalck / wol kundig machen / vnd zu dem Ende in guter Ordnung beyſammen haben / vnſere vnd vnſerer Vorfah - ren gemeine vnd ſonderbahre Hoff-Ordnungen / Deputat Zettel / Kuͤchen - Keller-vnd Silber Cammer Ordnungen / vnd daruͤber ertheilte General be - fehle vnd Reſolutiones, ingleichen die Proceſſ oder Beſchreibung Fuͤrſtl. So - lenniſcher außrichtungen bey Hochzeiten / Tauffien / Begraͤbnuͤſſen / Landtagen vnd dergleichen / nichts weniger die Art vnd Modellen der Kuͤchen-Keller-vnd Silber-Cammer / Futeerboden vnd dergleichen Rechnungen / die Abſchrifften von denen Beſtallungen aller vnſer Hoffbedienten. So ſoll ihme auch auß vnſer Rent-Cammer Communicirt werden / eine Deſignation vnſerer Vor - wercke vnd Cammerguͤter / wie auch der Jagt vnd Ferſt Aempter / darauß zu vnſer Hoffſtadt die notturfft an Victualien vnnd anderen zu vnſerer Hoffhal - tung gehoͤrigen Stuͤcken / erlangt werden kan: Da er auch von an dern vor - nehmen Hoͤffen / ein vnd andere ſchrifftliche Nachricht / der daſelbſt gebraͤuchli - chen Ordnungen vnd Ceremonien erlangen koͤnte / oder begehren wuͤrde / wol - len wir auff ſein errinnern ſolches in vnſer Hoffmarſchalck Ampt zu mehrer Wiſſenſchafft ſolcher Dinge / abſchrifftlich bringen zu laſſen / bedacht ſein.
3. Sonſt aber vnd in gemein / ſoll vnſer Hoffmarſchalck zum Grund vnd Fundament ſeiner Anſtalten vnd Verrichtungen haben / vnſere außdruͤck - liche Ordnungen vnd befehl in allen Hoff-Aemptern / auch wo Faͤlle vorkaͤmen / die darinnen nicht ihre Maſſe haͤtten / entweder bey vns ſelbſt muͤndlichẽ Be - ſcheids auff ſeine Relation vnd Anzeigung ſeines gutachtens gewarten / oder Errinnerung thun / daß wir mit zu ziehung vnſere geheimen oder Cammer - Raͤthe daruͤber ſchrifftliche Verordnung ergehen laſſen / darnach ſich vnſer Hof - marſchalck zu achten habe / vnd wir der oͤfftern Muͤhe in ſolchen Sachen entle - digt werden moͤchten: Jn gemeinen fuͤr fallenden geſchaͤfften / Ceremonien vnd Gebraͤchen aber ſoll er ſich nach der Erbarkeit / Hoͤffligkeit vnd Beſcheidenheit / auch vnſern Reſpect vnd gebuͤhrenden Standshoheit richten / vnd das jenige / wus bey vns vnd vnſeren Vorfahren loͤblicher maſſen uͤblich vnd pfleglich gewe - ſen nicht abkommen / oder ohne vnſern ſonderbahren Befehl endern laſſen / innewen345etlicher Aempter. newen zweiffelhafften Faͤllen auch auff die Gewonheit anderer dem Vnſerigen anſtand nicht vngieichen wolbeſchaffenen Hoͤffe / ſein abſehen fuͤhren.
4. Wie wir nun vnſerm Hoffmarſchalck die Direction vnd Ober auff - ſicht vnſerer gantzen Hoffſtatt anvertrawet / alſo ſoll er zu foͤrderſt dahin beflieſ - ſen ſeyn / daß wir mit tuͤchtigen trewen Lenten / Dienern vnd Auffwartern verſe - hen werden moͤgen / welche der Gottesfurcht vnd Chriſtlichẽ Zucht vnd Erbar - keit zu gethan und zu dem Ampt vnd Dienſt dazu iedweder verordnet / geſchickt ſeyn daher er dann die jenige / welche ſich zu Dienſt durch ſeine Recommen - dation angeben / oder von vns an ihn gewieſen werden / mit Fleiß zu erforſchen vnd ihrer Ankunfft und Verhaltens ſo viel muͤglich gute Kundſchafft erlan - gen / vnd es ehe auff eine Zeitlang mit ihnen / iedoch auff vnſern vorbewuſt / ohne gewiſſe Zuſage Dienſtes verſuchen ſoll / ehe Er mit unbekanten Leuten unſere Dienſte vnd Aempter zu beſtellen / rathen thaͤte / ꝛc. Wir ſind auch ſelbſt nicht gemeinet hohe vnd niedere Hoffaͤmpter zu vergeben / da wir nicht vorher vnſern Hoffmarſchalck mit ſeiner vnterthaͤnigen Errinnerung vnd Meinung daruͤber gehoͤret vnd vernommen hetten / da nun eine Perſon zu einem Hoffdienſte / von vns beliebet wuͤrde / ſoll dieſelbe (auſſer was die Junge Edellknaben belanget / welche Kindiſcher Jahr haiber damit zu verſchonen ſind) mit wuͤrcklich iedes Pflicht / in vnſers Hoffmarſchalck ſtuben oder nach Gelegenheit da ihnen zu mahl Auß gabe vnd Einnahme vertrawet wuͤrde / in vnſerer Cammerſtuben / in Gegenwart vnſers Hoffmarſchalcks / vnd eines oder andern auß vnſern Cam - mer-Raͤthen / ingleichen deß-Vntermarſchalcks Burg / oder Haußvoigts / Hoffverwalters vnnd Fourirers, oder wem mehr eine vnter auffſicht vertrawet wird / vns zu Tiew vnd Gehorſam auffgenommen werden / auch ihme vnſern Hoffmarſchalck darauff zu gebuͤhrlichen Reſpect vnd Gehorſam ein Handge - loͤbnuͤß thun / vnd ſoll er ferner daran ſeyn / daß nach Beſchaffenheit deß Dien - ſtes ſolchem newen Diener eine ſchrifftliche Beſtallung außgehaͤndigt / oder da es ein gemeiner Diener / Auffwarter / Laquey oder Traband were / ihme die Ord - nung deß Hoffs vnd ſeiner Auffwartung vorgeleſen werde / da auch ein ſolcher Hoffbedienter etliche andere vnter ſich haben / vnd ihnen fuͤrſtehen ſoll / wird vn - ſer Hoffmarſchalck / die vorſtellung zu thun / die vnter bediente an ihn zu weiſen / vnd ſie zur Gebuͤhr zu vermahnen haben. Da dann wegen Ankunfft frembder Herrſchafften oder anderer Solenniteten, mehrer Auffwartung alß mit vnſern ordentlichen Dienern zu verrichten ſtuͤnde / von noͤthen wehre / da ſoll vnſer Hoff - marſchalck / auß dem Verzeichnuͤß vnſerer Lehnbaren Grafen Herrn vnd Adelsperſonen die jenige vorzuſchlagen wiſſen / die iedes mahl am bequemlich - ſten zu bevorſtehen der Dienſtwartung zu gebrauchen / damit wir darauff die Außſchreiben fertigen laſſen koͤnnen / ingleichen auß der Buͤrgerſchafft / und vn - ſeren Hoff-Handwercksleute zu gemeiner bedienung die jenige erfordern laſſen /X xwelche346Außfuͤhrlicher Entwurffwelche ſtilles eingezogenes Lebens / auch Trew / fleiß vnd Sittſamkeit halber / fuͤr andern wol zu gebrauchen ſind: Ein teoweder ſoll auch bey ſolchen Faͤllen durch vnſern Hoffmarſchalck mit eignen Zettelln vnterwieſen werden was ſeine Ver - richtung iedes mahl ſein ſoll.
5. Jn allen vnſern Hoffaͤmptern / alß in der Burgvogrey / Kuͤchen / Kel - ler / Silber-vnd Liecht-Cammer / Vorrathsgewelb / Hoffapotrcken / Beitmet - ſterey / ꝛc. Soll vnſer Hoffmarſchalck richtige Inventaria vnd Verzeichnuͤß auffrichten / vnd erhalten / vnd von redwedern ein Exemplar in ſeinem Gemach / eines in vnſere Fuͤrſtl. Cammer vnd eines in dem Hoff-Ampt dahin es gehoͤret / beylegen laſſen / welches von thme / auch dem jenigen dem es in Verwah[r]ung vnd obſicht vertrawet / vnterſch[ri]eben ſey: Solche Inventaria ſoll er Jaͤhrlich mit zu ziehung der vnter Hoffbeampten / auch nach Gelegenheit / derſelben Sa - chen verſtaͤneiger Handwe cksleuit oder anderer Perſonen auß vnſern Dien in Revidiren, was dazu von newem erzeugt / oder verbeſſert worden dabey Zeich - nen / oder im Gegentheil was vermindert oder abkommen / auß thun laſſen; Bevorab aber ſoll Er ledesmahl wenn groſſe außrichtungen bey Anweſenheit vieler fremden Perſonen vorgangen / die Inventaria in Kuͤchen vnd Keller Sil - ber Cammer Burgvoigtey vnd Bettmeiſterey durch den Vntermarſchalck vñ Hoffverwalter / durch lauffen laſſen / damit wo etwas weg kommen oder verder - bet worden / man die Vrſach er kundigen / vnd nach befindung von dem jenigen der daran ſchuldig die Erſtattung haben koͤnnen / maſſen denn vnſer Hoffmar - ſchalck daruͤber feſtiglich halten ſoll / das ieder Hoffbeampter vnd Hoffdiener fuͤr ſchaden / den Er durch ſeine Trew vnd fleiß verhuͤten koͤnnen / vielmehr ader den Er ſelbſt muthwilliger Weiſe oder durch groͤbliches verſehen gethan / ſtehen muͤſſe / vnd deſſen ohne ſonderbahren vnſern Befehl vnd Erwegung ſeiner ange fuͤhrten entſchuldigung vnnd ſonſt befundener Trewe nicht enthoben werde. Vnd weil gleichwol wegen deß taͤglichen gebrauchs der Sachen / auch verende - rung der Diener die Inventaria ſich auch verwandeln / ſo ſoll er zum wenigſten alle vier oder fuͤnff Jahr / die alten gantz beyſeyts legen / vnd vollſtaͤndige newe Verzeichnuͤſſe auffrichten laſſen / damit ſich niemand auff die Vnrichtigkeit oder aͤlte derſelbe zu beruffen habe.
6. Auß uͤberlegung vuſers gantzen Hoffſtats vnd der daruͤber verfaſſe - ten Ordnungen vnd Deputaten ſoll vnſer Hoffmarſchalck iedesmahl wiſſen / vnd in gewiſſe Memoralia bringen laſſen was in allen vnſern Hoffaͤmptern / an Mobilien vnd Victualien oder taͤglichen Auffgang von noͤthen ſey / vnd zwar was jene die Mobilien uñ Haußraths Stuͤcke belangt / ſoll Er in vnſerer Rent - Cammer bericht thun laſſen / was zu taͤglicher Notturfft / vnd auß denen Inven - tariis ab gehet / damit die notturfft rathſamer Weiſe auß vnſerm Lande vnd Aemptern / zum Exempel an Bettwerck / Leinentuch / hoͤltzern Gefaͤß vnd Ge -ſchirr /347etlicher Aempter. ſchirr / Eyſen Zien / Kupffer vnd Meſſingswerck / gemein Tuch vnd Garn Tep - pichen vnd Fuͤthaͤngen / Jtem zur Hoffkleidung vnd dergleichen / geſchafft oder was an frembden Oertern erkaufft werden muß / zu rechter Zeit Werckſtellig ge - macht werde: Da auch zu gar groſſen außrichtungen vnſer Hoffvorrath an dergleichen Mobilien nicht hin langete / ſoll Er vnſere Cammer-Raͤthe deſſen zeitlich berichten / auch wenn es alſo mit etlichen Stuͤcken alß Bettwerck / Zinn - werck vnd gemeinen Haußrath berkoͤmlich vnd thunlich / auß vnſern Staͤtten vnd Aemptern nach bequemlicher Außtheilung / die uͤbermaſſe zu ſammen brin - gen / denen Leuten daruͤber gebuͤhrliche Scheine ertheilen vnd Verſehung thun laſſen / daß ihnen das uͤbrige wiederumb ohnbeſchadet zu geſtellt / oder erſetzt werde.
7. Was aber die Victualien, an Speiß / Getraͤnck / Gewuͤrtz / Confect vñ der - gleichen / wie auch die taͤgliche Notturfft / an holtzkohlen Liecht / vnd andern anbe - langt / da ſoll vnſer Hoffmarſchalck eine richtige Außtheilung vnd Diſpoſition haben / was auß vnſern Aemptern vnd Vorwercken / Wochentlich / Monatlich Quartaliter oder Jaͤhrlich zu lieffern ſey / was man vmb Baargeld einkauffen / vnd woher man die Mittel nehmen muͤſſe: Vber ſolcher Ordnung ſoll er ſtraͤck - lich halten vnd die Beampten vnd andere / welche liefferung thun muͤſſen / mit gebuͤhrlichen Errinnerungs-Brieffen vnd befehlen / antreiben / oder daß es auß vnſer Rent-Cammer geſchehe / oder der vnvermuthliche Abgang vnnd einbuͤſſe anders woher erſetzt werde anhalten / da auch wegen Ankunfft frembder Herr - ſchafft oder andern mehren Auffgangs / daß Ordinarium nicht außreichen wolte / ſoll Er gleicher geſtalt einen Vberſchlag was man weiters in allen Hoff - aͤmptern bedarff / nach Anleytung vnſers Deputats vnd ferner weit / zu Bewir - thung der frembden / erforderten mehrem Tractament, auffſetzen / vnd woher eines vnd anders zu nehmen auß vnſer Rent-Cammer anſtalt machen laſſen.
8. Vber vnſern Deputat in Kuͤchen / Keller / Silber vnd Liecht-Cam - mer vnd da durch beſtimpten Maß-Anzahl vnd Gewicht / ſoll Er alles fleiſſes vnd Ernſts halten / niemanden ein mehres oder wenigers reichen laſſen vnd alle fuͤr lauffende Jrrungen vnd foͤrderungen / darauß entſcheiden / vnnd damit es dißfalls deſto richtiger zu gehe / ſoll Er die Kuͤchenzettul bey der Mahlzeit die Kellerzettul nach derſelben iedtemahl durchſehen / vnd erwegen / ob das jenige was verſchrieben vnd angegeben worden / vorhanden geweſen / auch wo auff vnſerm befehl oder ſonſt vnumbgaͤnglich auff vnſers Hoffmarſchalcks Anord - nung / ein vnd ander Perſon zu Hoff gezogen / oder etwas auß vnſerm Hoffaͤm - ptern auſſerhalb Deputats gereichet worden / ſoll er ſolche Extraordinar Auß - gaben / wenn ſie auff befehl vnd Ordnung geſchehen / abſonderlich vnterſchrei - ben / oder vns ſelbſt / wo nicht taͤglich doch woͤchentlich / oder monatlich fuͤrtra - gen laſſen / damit wir vns deſſen / was wir befohlen Errinnern / ſolche Zettel vn -X x ijterzeich -348Außfuͤhrlicher Entwurffterzeichnen / oder da wir es in Kuͤnfftig anders gehalten wiſſen wolte / Anord - nung thun moͤgen. Sonſt vnd auſſer dem / ſoll er allem zu ſchlag vnd Schma - rotzerey bey Hoff abſchaffen / vnd keines weges nachſehen / auch nicht geſtatten / daß etwas vom Hoff abgetragen vnd abgeſchleifft / ſondern ein iedes / dahin es gehoͤrt / verwendet / oder da ſich etwas uͤbriges befinde / damit auff ſeinen befehl Rathſam vnd allem falls dem Armuth zu gute umbgegangen werde; Er ſoll auch zu dem Ende woͤchentlich / durch vnſern Hoff-Fourirer Verzeichen laſſen / wie ſtarck die Hoffſtadt vnd Anzahl der Leute geweſen / vnnd wer abweſend ſey / damit er die Rechnung der bedienten darnach Iuſtificiren, vnd den ab oder Zu - gang dabey beobachten laſſen koͤnne. So ſoll er auch das Verzeichnuͤß der jeni - gen / welche woͤchentlich Koſtgeld haben / nach Abzug deſſen was etwa ihrer Ab - weſen heit halber abgehet / vnterſchreiben / damit es ihme darauff vnd auſſer dem nicht außgezehlet werde / Er ſoll auch oͤffters vuvermutheter Dinge in vnſere Kuͤchen vnd Kellerſtuben / Vorraths vnd Speiſe Gewaͤlber oder Zehrgarten / Back ſchlacht-vnd Brawhaͤuſer / Keller vnd Baͤden ſich begeben vnd nach dem Vorrath vnd andern Beſchaffenheit ſuchen / ingleichen da er etwa Zechen vnd Gelage befinde / ſolche zerſtoͤren / vnd die Vberfahrer zu kuͤnfftiger beſtraffung / kennen lernen / vnnd auff dieſe Weiſe von verbottenen Dingen deſto ehe ab - halten.
9. Alle Wochen ſoll Er von vnſern Hoffbeampten die auff Rechnung ſitzen / die Wochen rechnungen annehwen / vnd keines weges ſolche uͤberhauffen vnd zu ſammen Wachſen laſſen / da Er auch vnſerer wichtigen Geſchaͤffte hal - ben nicht allezeit ſolche uͤberlegen koͤnte / ſolle er darzu vnſern Vnter-Hoffmar - ſchalck vnd Hoffverwalter zu huͤlff nehmen alle Quartal aber ſoll Er die Hoff - Aempter Rechnungen / gegen die zu rechnungen oder Außgaben vnſerer Be - ampten auff dem Lande / welche die liefferung in die Hoffaͤmpter thun / die ihme dann auß vnſer Rent-Cammer gefolget werden ſollen / ingleichen die Poſten der Cammer-Rechnung / welche an buarem Gelde in die Hoffaͤmpter zum Verlag gegeben werden / mit fleiß halten / vnd darauß die Einnahme der Hoffaͤmpter Iuſtificiren, die Außgabe / ſo dann in Ordinariis nach vnſerm Deputat, in Extraordinariis aber auß vnſern befehlen vnd beſonders vnterſchriebenen Zet - teln ihre maſſe vnd Richtigkeit finden laſſen. Damit wir auch von vntrewen Dienern deſto weniger hintergangen werden koͤnnen / ſoll er ihrem angegebenen Vorrath oder uͤberfluß / auff die bloſſe Rechnungen nicht trawen / ſondern zum laͤngſten alle Monat ſolchen wuͤrcklich beſichtigen / oder daß es durch den Vntermarſchalck geſchehe / verordnen / ſo offt auch eine Extraordinar außrich - tung vnd Speiſung vorgangen / ſoll er nebenſt der Wochenrechnung den Ex - traordinar Auffgang in eine beſondere Rechnung vnd Verzeichnuͤß ſetzen vnd den Vorrath darauff Viſitiren laſſen. Was nun wieder Ordnung außgege -ben /349etlicher Aempter. ben / oder ſonſt verwarloſet oder veruntrawet worden / das hat er an den Dienern zu anthen ihnen die erſtattung auff zu erlegen / oder nach befindung der wichtig - keit ſie von weiterer Verrichtung ihres Ampts gar zu Suſpendiren biß wir auff Erwegung der Sache / billich maͤſſige Anordnung oder beſtraffung fuͤrgenom - men / wie denn wenn ein und andere ſonderbahre vernuͤnfftige Vrſache zu ſeiner entſchuldigung einwendete / vnſer Hoffmarſchalck ſolchen gleicher geſtalt anhoͤ - ren / vnd vns davon Relation erſtatten ſoll.
10. Vnſer Hoffmarſchalck ſoll bey vnſerm Fuͤrſtl. Hauß vnd Reſidentz zu Tag vnnd Nacht anweſend / vnnd ohne vnſern vorbewuſt vnd Er aͤubnuͤß von Hoffe nicht abſeyn / maſſen wird ihme ein eigen Gemach anweiſen laſſen werden / Er ſoll auch taͤglich bald wenn wir angekleidet ſein / vnnd Ehe wir noch zu Rath oder anders wohin vns begeben oder fuͤr der Mahlzeit vnnd alſo auch deß Abends / vnd vorm ſchlaffen gehen / oder ſonſt ſo oft wir ihn auſſer dieſen er - fordern laſſen werden / in vnſerm Gemach erſcheinen / vnd vernehmen ob wir et - was befehlen vnd Anordnen werden / oder auch ſo ihme et was in ſeinem Ampt fuͤr fiele / welches vnſerer Reſolution beduͤrffen wuͤrde / Bericht thun vnd befehls gewarten / wann wir die Sonn vnd Feſtage / oder auch in der Wochen zur Kir - chen vnd Gottesdienſt vns begeben / ſoll Er mit vnſern Cammer vnd Hoff - Junckern auch Pagen vnd Laqueyen in vnſerm Vorgemach ſich zeitlich finden laſſen / vnd wann es auß geleutet iſt / vns davon anmeldung thun / vns in die Kirche vnd wieder darauß begleyten alſo ſoll er es auch bey der Mahlzeit-Mit - tags vñ Abends halten / bey der Taffel ſoll er nach deß Hoffsgebrauch / die Hand - quele vnd Waſſer bringen / die jenige ſo mit vns oder an andern Tafeln vnd Ti - ſchen in vnſer Taffelſtuben ſpeiſen / nach ihrem Ampt vnnd Ehrenſtellen ſetzen / vnd da er im zweiffel ſtuͤnde vnſers Befehls deß wegen gewarten / vnd die uͤbri - gen Ceremonien die nach Teutſchem Hoffsgebrauch einem Hoffmarſchalck zu kommen / mit geziemender Hoͤffligkeit verrichten:
11. Bevorab aber ſoll er bey Ankunfft vornehmer Stands Perſonen oder Geſandſchafften nach der Obſervantz vnſers Hoffs / bey vns zu errin - nern vnd Befehl zu holen haben wie wir einen vnd andern annehmen / Logiren vnd bedienen laſſen wollen / dabey Er vns dann wie es in dergleichen Falls ſonſt gehalten worden / Bericht zu thun gefaſt ſein ſoll. Die an kommende ſoll Er / da wir es ſelbſt nicht thun mit gehoͤriger Hoͤffligkeit empfahen in die Jhnen verord - nete Gemaͤcher / auch zu der Taffel vnd daran nach Gelegenheit ſelbſt fuͤhren / oder dergleichen zu thun iemanden von vnſern Cammer vnnd Hoff Junckern aufftragen: Einem ieden ſoll er auch nach Standes gebuͤhr beſcheidentlich zu zu ſprechen vnd mit vnverfaͤnglichen Diſcurſen zu vnterhalten wiſſen / doch auch keinem mehr / alß ſichs gebuͤhret entdecken. Wo ſich ſonſt iemands auſſer ſolchen hohen Perſonen oder dero Geſandſchafften / bey vns angeben lieſen / dieX x iijſoll350Außfuͤhrlicher Entwurffſoll vnler Hoffmarſchalck anmelden / vnd ob wir ſie ſelbſt oder durch Jhn hoͤren / zu Hoff ziehen / oder ſonſt ihnen eine Bewirthung vnd Außloͤſung wiederfahren laſſen wollen / beſcheids gewarten / in vnſerm abweſen aber einem ieden mit Hoͤff - ligkeit zu begegnen / vnd biß zu vnſer Ankunfft oder andern Zeit zur gedult zu Er - rinnern / oder da er vns bekandt / vnd ſonſt an vnſern Hoff gezogen worden we - ren / ihn der Gebuͤhr nach zu Tractiren wiſſen.
12. Da wir auſſerhalb vnſers ordentlichen Hofflagers / zu verreiſen haͤt - ten / ſoll vnſer Hoffmarſchalck ſich bey vns aller Vmbſtaͤnde der Reiſe vnd vn - ſers Comitats bey vns Erkundigen / vnd darauff nottuͤrfftige Anordnung / ſo wol wegen vnſer Diener vnd deß Hoffgeſinds / ſo wir mit vns nehmen oder bey der Reſidentz laſſen / alſo auch wegen der Zehrung vnd Bewtrthung in vnſern Aemptern / verfuͤgen / auch mit vnſerm Stallmeiſter wegen der jenigen Pferde vnd Perſonen die auß vnſern Marſtall mit vns ſollen / Communiciren, auff den Reiſen ſelbſt da vnſer Hoffmarſchalck mit vns ziehet / ſoll er alles in guter Ordnung / vnd ſo viel muͤglich auff die Weiſe / wie bey vnſer Reſidentz halten laſſen / da wir aber ihn bey der Hoffſtatt lieſſen / vnd die Direction bey der Reiſe vnſerm Stallmeiſter / oder einen andern von vnſern Cammer-vnd Hoff-Jun - ckern aufftruͤgen / ſoll vnſer Hoffmarſchalck deſto fleiſſigere Obſicht in vnſerm abweſen fuͤhren / damit alles in gutem Stande verbleibe / auch zu vnſer wieder - kunfft die Notturfft angeſchafft ſein moͤge.
13. Vnſer Hoffmarſchalck ſoll ſeine Obſicht auff alle vnſere hohe vnnd niedere bediente / nach vnterſcheid eines ieden Standes vnd Ampts-mit Reſpect vnd Glimpff fuͤhren vnd zwar mit vnſerm Sallmeiſter / dem wir die abſonder - liche Direction vnſers Marſtalls anvertrawet / gute Correſpondentz pflegen / vnd ihn zu mahl bey Anweſenheit frembder Herrſchafft zu huͤlffe vnd Erlench - terung ſeines Ampts mit gebrauchen / damit er im Fall ſeines deß Hoffmar - ſchalcks abweſen (welches doch auß Ehhafften Vrſachen / vnd mit vnſerm Er - laubnuͤß geſchehen ſoll) die Hoffſtatt auch Dirigiren vnd Verſorgen koͤnne / nechſt dem aber ſoll er vnſere Cammer vnnd Hoff-Junckern / zu der auffwar - tung / die eines ieden Ampt vnd Stand mit ſich bringt / ordentlich kommen laſ - ſen / vnd darinn keine Confuſion nachſehen oder verurſachen / ſondern da Er mangel vermercket / mit gutem Gumpff abmahnung thun oder allem falls / da ſeine Errinnerung nicht verfangen woltẽ / vns ſolches eroͤffnen: Vnſere Edell - knaben ſoll er in beſonderer Inſpection haben daß ſie fleiſſig auffwarten / auch die Information die wir ihnen zu gute bey vnſern Hoff angeordnet nuͤtzlich ge - brauchen: Vnſere Cammer diener Laqueyen vnd Traban en ſoll Er in ihrem Dienſt vnd guter Ordnung vnd a[b]vechſelung erhalten / damit es vns bey kei - ner fuͤrfallenden Gelegenheit an nothwendiger bedienung manglen moͤge.
14. Jn351etlicher Aempter.14. Jnſonderbeit aber ſoll Er alle vnter Officianten bey Hoffe alſo den Vnter-oder Geſind-marſchalck / Hoffverwalter / Fourirer, Kuͤchen meſich / Burg-oder Haußvoigt vnd dergleichen zu fleiſſiger verrichtung ihres A[m]pts nach Jnhalt der Ordnungen vnd ihrer Beſtallungen anweiſen / ihnen hinge - gen / auch gebuͤhrenden Schutz leyſten vnd uͤber ihren Ampts / Reſpect halten / vnſere Reſidentz zu rechter Zeit oͤffnen vnnd beſchlieſſen / auch die Schluͤſſel des Nachts in ſein Gemach unter der Mahlzeit aber in die Taf iſt ubetragen / zu gewoͤnlicher Zeit ſpeiſen / die Wacht wol verſehen / auf Fewer / Liecht vnd gebuͤhr - liche Reinigkeit vnd Sauberung / durch die dazu verordnete ſtetes auffſehen ha - ben laſſen / allen Tumult / ſchlaͤgerey vnd Frevelthaten mit allem Ernſt verweh - ren / die verbrechene nach Gelegenheit deß Standes in Haffe bringen / oder mit Arreſt belegen laſſen / vnd zu Verordnung der an Fuͤrſtl. Hoͤffen gebraͤuchlichen Straff deß Burg Friedbuchs / vns Anzeige thun alſo in gemein / was Chriſt - lich / wol anſtaͤndig loͤblich Erbar vnd vnſerer Hoffordnung gemaͤß iſt / mit al - lem fleiß behaupten / vnd fuͤr ſich ſelbſt gutes Exempel geben.
15. Damit auch die Ordnungen in deſto friſcherem Gedaͤchtniß ſeyen / ſoller dieſelde Jaͤhrlich ein oder zweymahl in iedem Ampt / denen Perſonen / die darzu gehoͤren / ableſen / vnd ſo etwas darwieder vorgangen were / das noch nicht Angezeigt oder geſtrafft were Erkundigen vnd nach fragen laſſen / auch bey vns Errinnerung thun / daß die allgemeine Hoffordnung in Verſamlung aller vn - fer Diener gleicher geſtalt abgeleſen werde. Denenſelben zur folge ſoll vnſer Hoffmarſchalck macht haben / in allen Sachen die wieder ſolche Ordnungen lieffen / vnd von iemands Klag vnd beſchwernuß Weiſe / oder zu faͤllig vnd eu - ſerlich / ihme vor kaͤmen, verhoͤr vnd Erkandtnuͤß fuͤr zu nehmen die Diener mit denen bey Hoff hergebrachten / auch der Hoffordnung einverleibten Straffen / zu belegen / oder ſie ihrer ſpeiſung vnnd Koſtgelds auff eine zeitlang zu entſetzen / da es aber einer zu grob gemacht haͤtte / daß er ſeines Dienſtes gar zu entvrlauben / oder denen Gerichten zu ordentlicher beſtraffung zu uͤbergeben ſchiene / oder were einer von vnſern hohen Hoffbedienten / davon ſoll vns vnſer Hoffmarſchalck zu ferner Verordnung vnterihaͤ - nige Relation zu erſtatten haben: Auff das nun in ſolchen Faͤllen deſto behut - ſamer verfahren werde / wollen wir / daß vnſer Hoffmarſchalck alle vnſere Hoff - diener die niedrige vnd geringe / ſo wol alß die fuͤrnehme / gern / willig vnnd freund lich / einem ieden mit ſeinen an vnd fuͤrbringen hoͤren / auff keinen vnverhoͤrter Sache unmuth vnd Groll faſſen / oder vnerkuͤndigte Dinge vns ſo balden fuͤr - bringen / ſondern eines ieden verantwortung erwegen vnd den Grund erforſchen auch weil vor Anordnung der ſtraffen / in denen Faͤllen zu mahl die nicht groͤb - lich wieder Goͤttliche vnd weltliche Rechte / ſondern wieder vnſere Special Ord - nungen vnd Hoffſitten lauffen / gebuͤhrende Gradus der Vernahm-vnd Errin -nerung352Außfuͤhrlicher Entwurffnerung fuͤrgehen ſollẽ / wird vñ ſoll vnſer Hoffmarſchalck ſolche auch nit vnter - laſſen / vnd zu dem Ende in dieſen vnd andern fuͤrfallenheiten / mit vnſern Raͤ - then / auß deren Mittel wir ihme allezeit einen oder zween zu beyhuͤlfflicher Aſſi - ſtentz benahmẽ wollen / da es bevor ab etwas hoͤhere bediente antriffet / wie auch mit vnſerm Hoffprediger Communiciren; Ob durch trewhertziges ernſtliches zu reden einer oder der ander gewonnen vnd gebeſſert werden koͤnte / daß es wei - teres ſcharffen Verfahrens vnd vnſerer Behelligung nicht bedoͤrffte.
16. Was wir auch in dieſer Beſtallung vnſerem Hoffmarſchalck derge - ſtalt nicht eigentlich vorſchreiben koͤnnen / daß wird er auß vnſerer Hoff Kuͤchen - Keller-Silber Cam̃er vnd dergleichen Ordnungen mit mehrem erſehen / auch vnſers Befehls geleben / vnd zu dem Ende ein taͤglich Memorial-Buch / dar - ein Er die nothwendige Expedienda einzeichnen laͤſſet / auch uͤber diß in allen zu Ampts-Verrichtung gehoͤrigen Vrkunden gute Ordnung vnd Repoſitur hal - ten / damit er auff beduͤrffende Faͤlle die Befchaffenheit der Sache darauß nach - ſchlagen / vnd vns gute Nachricht erſtatten moͤge / wie ihm denn auß vnſer Rent - Cammer / mit rechnen ſchreiben vnd anderer huͤlffe aller Fuͤrſchub gethan wer - den / Er auch deß wegen mit vnſern Cammer-Raͤthen vnd Rentmeiſter in guten Vernehmen vnd Vertrawligkeit ſtehen ſoll / damit vnſere Dienſte / Ehr vñ auf - nehmen durch getrewe zu ſammen ſetzung vnſerer Diener deſto ehe erhoben vnd befoͤrdert werden.
17. Wuͤrden wir auch vnſern Hoffmarſchalck zu Verathſchlagung vn - ſer geheimen vnd Stats / auch Cammerſachen mit ziehen vnnd gebrauchen / oder ihn zu Anſtaͤndigen Verrichtungen in Geſandſchafften vnd Commiſsio - nen in oder auſſer Lands ingleichen zu abhoͤrung vnſerer Haupt-Rent Rech - nungen vnd dergleichen mehr / was einem Diener ſolches Stands vnd anſe - hens nicht Diſreputirlich ſein kan / befehligen / ſoll Er ſich dazu willig erfindẽ laſ - ſen vnd vns darinn nach beſtem Vermoͤgen an die Hand zu gehen / vnverdroſ - ſen ſein / dagegen wir Jhn in ſeinem Ampt vnd Beruff gebuͤhrlichen Schutz ley - ſtẽ / auch weil er in ſtrecklicher Handhebung vnſerer Hoffordnung zweiffels ohn ein vnd andern etwas Mißfaͤlliges erweiſen muß / auff klage vñ Beſchwerung vnſerer Diener / ihn fuͤr allen Dingen ſelbſt oder durch vnſere / geheime Raͤthe hoͤren / zu gehoͤriger verantwortung kommen laſſen / vnd uͤber ſeinen Reſpect vnd Ampt Fuͤrſtlich halten wollen / ꝛc.
NAch dem wir vnſern Marſtall mit Pferden vnd dazu gehoͤrigen Die - nern vnd Knechten beſtellet / vnnd darauß zu vnſerem Nottuͤrfftigen fortkommen zu Pferd vnd Kueſchen / wie auch zu Ehrenſachen vnd Ritterſpielen vns bedienen laſſen / aber ſehr noͤtig befinden / demſelben Eingangs gedachten vnſerm Stallmeiſter zur Auffſicht vnd Direction fuͤr zu ſetzen / damit iedesmahl ſolcher vnſer Marſtall zur gnuͤge verſehen / auch die Knechte vnd bediente darinn zu ihrer Ampts-Verrichtung mit fleiß angehal - ten werden / alß ſoll vnſer Stallmeiſter ihme dieſe beyde Hauptpuncten ſeiner Verrichtung / nebenſt dem er vns alß eine qualificirte Adelsperſon zu vnſerer auffwartung vnd bedienung bey Hoff ins gemein an die Hand zu gehen hat / iederzeit wol fuͤr Augenſtellen / vnd ſeine Actiones darauff Reguliren vnd ein - richten.
2. Was wir von Pferden es ſeyen Haͤngſt vnd Schulpferde oder Kloͤp - per / oder Gutſch vnd dergleichen Pferde zum Zug bedoͤrffen / ſoll vnſer Sall - meiſter mit vnſerm vorbewuſt einkauffen / vnd die Mittel dazu auß vnſer Rent - Cammer gewarten / auch von vnſern Stutereyen / deren Beſchreibung vnd Verzeichnuͤſſe / wir ihme zu ſtellen laſſen werden / die Fahlen zu rechter Zeit auff - ſtellen / vnd damit vnſere Anzahl der Pferde ergaͤntzen laſſen: Wenigers nicht ſoll er auch alle Notturfft an Sattell vnd Zeug / Kutſchen / Senfften / Cale - ſchen / Schlitten / Cammer oder Pakwaͤgen in bereitſchafft haben / ſolche beſſern vnd erhalten oder von newen ſchaffen laſſen / auch vnſern Marſtall mit ſeinen Gebaͤwden / vnd was an Staͤnden / Rauffen vnd Krippen darein gehoͤret / im Baw vnd Weſen Conſerviren, vber alles aber richtige Inventaria vnd Ver - zeichnuͤſſe auffrichten / vnd von ieden ein Exemplar in vnſere Rent-Cam̃er uͤber - reichen laſſen. Mit allen Handwerckern denen man bey vnſerm Marſtall be - duͤrfftig / ſoll er auffs fleiſſigſte Dingẽ / vnd die Zettel ihrer verfertigten Arbeit alle Quartal vnterſchreiben / damit ſie darauff auß vnſer Cammer bezahlt werden: Was an Pferden ſchadhafft / oder ſonſt vngeſchickt vnd untauglich befunden wird / daß ſoll Er mit vnſerm vorbewuſt abſchaffen / vnd alſo vnſern Marſtall mit guten vnd tuͤchtigen Roſſen iederzeit gefaſt vnd bereit halten.
Y y3. Alle354Außfuͤhrlicher Entwurff3. Alle zu vnſerm Marſtall er forderte Diener / es ſeyen Bereiter / Mar - ſtaller / Leib-vnd Sattell oder andere Reiſige Knechte / Kutſcher / Wagenknech - te / Senfftenfuͤhrer vnd Stalljungen ſoll vnſer Stallmeiſter / vns auff genug - ſame Erkuͤndigung ihres verhaltens auch Verſtands vnd geſchickligkeit vor - ſchlagen / oder da vns von andern iemand Recommendiret wird / ſeine Errin - nerung dabey zu thun haben / ingleichen da einer oder der ander zu ſeiner Ver - richtung vntuͤchtig oder ſonſt aͤrgerlich vnd Vngehorſam erfunden wuͤrde / daß man ihn mit Nuͤtze vnd Ehre nicht brauchen koͤnte / ſoll vnſer Stallmeiſter vns da von gebuͤhrende er oͤffnung thun / vnd auff vnſern erlangten befehl ſolche Leute enturlauben / vnd ihre Stelle mit andern beſſern vnd verſehen.
4. Wegen verſchaffung deß Vorraths an Haffer / Hew vnd Strew / ſoll vnſer Stallmeiſter / nach Gelegenheit vnſerer vnd vnſerer Diener im Futter befundener Pferde / auß vnſer Rent-Cammer eine Deſignation empfangen / auß welchen Aemptern vnd Vorwercken / vnſer Futter Boden / vñ Hewſchewr oder Stadell verſehen werden / in gleichen wie viel Vorrath zu Fuͤtterung frem - der ankommender vorhanden ſein ſoll / damit diß fals kein Mangel vnd Vnrath erſcheine / Nach dem dann vnſer Fourirer vnd Futtermarſchalck / zu auß ge - bung deß Futters verordnet / vnd ſo weit vnſers Stall meiſters Inſpection, un - tergeben / ſo ſoll er auch darauff ſehen / daß damit taͤglich zu rechter vnd beſtaͤn - diger Zeit verfahren / vnnd ſo viel alß wir an Haffer vnd Hew fuͤr iedes vnſer Pferd / nach vnterſcheid der Haͤngſte / Klepper vnd Kutſchpferde / wie auch an Hew vnd Geſtroͤh verordnet / vnd mehr oder weniger nicht / gereichet oder gege - ben werden. Es ſoll auch vnſer Stallmeiſter taͤgliche Futterzettel durch den Fourirer / Futtermarſchalck / oder Futterſchreiber halten / vnd ihme ſolche geben laſſen / damit er ſehe ob das außgegebene Futter nach der Anzahl der Pferde / die in vnſerm Marſtall vorhanden / oder vnſern Dienern zu Fuͤttern ſind / zutreffe / woͤchentlich ſoll er die Zettel in ein Verzeichnuͤß bringen laſſen / vnd zur Nach - richt vñ beleg kuͤnfftiger Futter-Rechnung / welche alle Quartal der Futtermar - ſchalck in vnſere Rent-Cammer einreichen ſoll vnterſchreiben: Was aber von frembden Pferden / die bey vnſerm Hoff angelangen / gefuͤttert werden ſoll / dar - uͤber ſoll ſich vnſer Stallmeiſter bey vns befehls erholen / oder in vnſerm ab - weſen mit vnſerm Hoffmarſchalck darauß reden vnd es alſo halten / wie Er be - findet / daß es vns reputirlich vnd Anſtaͤndig were / wie dann bey groſſen auß - richtungen vnd Ankunfft vieles Comitats auß vnſerm Hoffmarſchalcks Ampt die Fourirzettel / der einlangenden Gaͤſte / dem Stallmeiſter zu geſaͤndet / vnd Er darauff / wie obſtehet / der Fuͤtterung halben anſtalt zu machen haben ſoll: Was von vnſern Pferden nicht bey der Hand oder wenn vnſere Diener mit den Jhrigen abweſend ſind ſoll dem Stallmeiſter iederzeit angezeigt werden / da - mit das Futter ſo lang abgezogen vnd in der Rechnung darauff geſehen werde.
5. Vn -355etlicher Aempter.5. Vnſere Ruͤſt vnd Zeugkammer / darinn wir vnſer zum Marſtall vnd Jaͤgerey gehoͤriges Gewehr / wie auch die zu Schmuck vnd Ehrenſachen behuf - fige / Sattel / Zeuge / Decken / Schlittenſchmuck Lantzen / vñ anders ſo zu Ritter - ſpielen erſordert wird verwahren laſſen / ſoll vnſer Stallmeiſter in ſeinem be - ſchließ haben vnd durch die Zeug-vnd Ruͤſtknechte / vor Staub / Roſt-vnd Vn - flath wol vnd wie ſichs mit iedem Stuͤck gebuͤhret / ſauber vnd gangbar halten vnd in acht nehmen / auch darauß nichts wegnehmen verderben oder vereuſſern laſſen / Es were dann / daß Er deſſen von vns ſonderbahren befehlhette / oder er wuͤrde vns anzeigen / daß eines vnd anders zu Alt vnd vndienlich / vnd daher non newen zu Erſetzen ſeye / wie dann uͤber diß alles er ein richtiges Inventarium wie uͤber andere zum Stall taͤgliche gehoͤrige Sachen / auffrichten / vnd vernew - eren laſſen ſoll.
6. Vnſer Stallmeiſter ſoll ſein Gemach bey vnſerer Reſidentz oder Marſtall haben / vnd daſelbſt ſich ordentlich / Er haͤtte denn Erlaubnuͤß von vns / oder Ehehafften vnvermeidliche Geſchaͤffte / antreffen / vnd finden laſſen / damit im Fall wir ſpatzieren Fahren / Reiten / oder auff vnſere Aemptur / oder Jagten ziehen / oder ſonſt verreiſen wollen wir ſeiner iedes mahl habhafft ſeyen / vnd befehlen moͤgen wer vnd wie viel võ vnſern Dienern mit ziehen / vñ was man fuͤr vns fuͤr Kutſchen oder Rettpferde gebrauchen ſollen / darauff ſoll vnſer Stalimeiſter durch den Fourirer oder ſeine Diener iederman zu gebuͤhrender Zeit gefaſt zu erſcheinen / Anſagen / nach Gelegenheit auch vnſere Hofftrompe - ter / zu Pferde blaſen / in guter Ordnung den gantzen Comitat fuͤr vnſern Mar - ſtall verſamlen / vnd vns vnſere Leibgutſchen oder Pferde fuͤrziehen laſſen / vnd dabey ſeine Vnterthaͤnige gewoͤnliche auffwartung verrichten.
7. Auff denen Reiſen / wo nicht vnſer Hoffmarſchalck mit zeicht / ſo lvn - ſer Stallmeiſter / neben ſeiner Ordinar verrichtung / auch uͤber die Hoffſtatt oder Reiſe Comitat die Inſpection haben / vnnd dabey wegen der Speiſung / vnd auffwartung auch Zucht vnd Gehorſam eben das jenige Verrichten / was ſonſt vnſerm Hoffmarſchalck oblieget / derowegen wie die Abſchrifft deß Mar - ſchalcks beſtallung / auch vnſerer Hofford ungen / vnſerm Stallmeiſter auch zu ſtellen laſſen / wollen auch / daß in Abweſen oder verhindernuͤß deß Mar - ſchalcks / Er auch bey vnſerm ordentlichem Hofflaͤger ſein An pt verſehe / maſſen wir die gantze Hoffſtadt / auff ſolchen Fall an ihn gewieſen haben.
8 Zu Ritterſpielen / Ringrennen / Auffzuͤgen / Schlittenfahrten vnd der - gleichen Fuͤrſtl. Ergetzligkeiten / ſoll vnſer Stallmeiſter auff vnſern befehl alle gehoͤrige reputirliche vnnd zu ſolchen Sachen gebraͤuchliche Anſtolt machen / vnd vorher von dem Proceſs vnd Bewandnuͤß ſeine vnterthaͤnige Vorſchlaͤge thun auch darauff unſers befehls gewarten / bey denen ſelben der nechſte bey vnd umb vns / vnd auf vnſern Leib zu ſehen vnd zu warten beflieſſen ſeyn / auch nechſtY y ijuns /356Außfuͤhrlicher Entwurffvns / uͤber dir in ſolchen Faͤllen gebraͤuchlichen Ordnung / Cartel vnd Artickeln / eigentlich halten / Confuſion, uͤbelſtand vnnd ſchaden aber auffs muͤglichſte verhuͤten / ꝛc.
9. Seine auff ſicht ſoll vnſer Stallmeiſter in gemein dahin fuͤhren / daß vnſerer Stallordnung in allen Puncten vnd Artickeln / ſo wol mit Fuͤtterung vnd wartung der Pferde / alß auch mit der bereitſchafft / zum Auffbruch / vnd Zug / auch friedlichem vnd ſtillen verhalten / in vnd auſſerhalb Hofflaͤgers von allen vnſern Stallburſchen / wie auch vnſern bedienten vnd ihrem Geſinde / in acht genommen werden / vnd ein ieder bey ſolchen Dingen vnſers Stallmeiſters befehl vnd Anordnung / wann vnd wo Er reiten oder fahren ſoll / ohnweigerlich gewarte; Derowegẽ ſoll vnſer Stallmeiſter oͤffters vnd vnterweilẽ zur vngewoͤn - lichen Zeit in vnſerm Marſtall kommen / nach den Pferden vnd Fuͤtterung auch auffwartung der Diener ſehen / vnd die vnter auff ſicht durch den Bereiter / Mar - ſtaͤller / oder Elteſten Leib - oder Sattelknecht wol beſtellen / nichts weniger ſoll Er vnſere Trompeter Ein ſpaͤnniger / vnd ihre Pferde vnd Montierung in fleiſſiger Obſicht haben / vnd ins gemein auch nicht zu geben / daß vnſere Hoff-vnd Cam - mer-Junckern oder andere deme wir reiſige Pferde vnnd Knechte in Futter vnd Mahl halten laſſen / mit vntuͤchtigen Roſſen vnd Dienern ſich behaͤngen / ſondern damit der Gebuͤhr vnd Ordnung nach gefaſſet ſeyen.
10. Jnſonderheit ſoll ihm auch angelegen ſeyn / daß vnſer Berelter ſeiner habenden Beſtallung nach / vnſere Haͤngſte vnd Schulpferde wie ſichs gebuͤh - ret zu reite / rechte Zeit vnd Ordnung halte / auch gedult / gelindigkeit vnd ge - ſchickligkeit / zu mal bey Jungen rohen Pferden gebrauchen auch vnſere. Pagen oder andere die wir bey jm lernẽ laſſen trewlich vñ fleiſſig vnterweiſe / zu dem ende ſol vnſer Stallmeiſter taͤglich wenn gerittẽ wird auf der Bahn oder im Reithauß ſich finden laſſen / vnd den Augenſchein ſelbſt einnehmen / auch ſeinen beſten Verſtand nach alſobald oder hernach abſonderlich bey dem bereiter die gebuͤhr Errinnern / ſonderlich vnſere Edelknaben / die ſich deß Reitens befleiſſigen in gu - ter Inſpection haben / vnd ſie zu gehorſam vnd auffmerckung anhalten.
11. Vber vnſere Stutereyen vnd fohlen Zucht / ſoll vnſer Stallmeiſter auch Obſicht haben / das vnſerer an ieden Ort abſonderlich gemachten anſtalt nach / verfahren / vnnd die Notturfft dazu verſchafft werde / wie Er dann oͤffters im Jahr / ſich ſelbſt dahin begeben / die Stuten vnd fohlen beſehen / das tuͤchtige von den vntuͤchtigen abſondern / nach der Diener vnd Knechte verhalten fragen / Vnrath und ſchaden abſchaffen / vnnd den Nutzen und auffnehmen vnſers Marſtalls darauß zum beſten muͤglich foͤrdern / vnnd in acht nehmen laſſen ſoll.
12. Ob auch wol alle Stallbedienten vnd ſo viel Reiſe vnd Zug belangt auch andere vnſere Diener vnd ihr Geſinde / Pferde vnnd Ruͤſtung / vnſersStall -357etlicher Aempter. Stallmeiſters Inſpection vnd befehl / wie vorher vermeldet / vntergeben / ſo wol - len wir ſie doch im uͤbrigen vnd auſſer was die Fuͤtterung wartung vnd beſchaf - fenheit der Pferde / auch Ordnung vnd Zug betrifft / von vnſerer allgemeinen Hoffordnung / vnd deß Hoffmarſchalcks deß wegen habender Bottmaͤſſigkeit nicht befreyet haben / wird dem nach vnſer Stailmeiſter nicht allein den Stall - verwandten keine über fahrung ſolcher Ordnung nachſehen / ſondern vielmehr befoͤrdern / vnd daruͤber halten / daß ſolche ſich gehorſam Erbar vnergerlich vnd wie ſichs gebuͤhret / bey vnſern Hoff erzeigen auch in dem Stall ſelbſt ein anders nicht einreiſſen laſſen / noch darinn Zechen / ſpielen / Fluchen / Frevel vnd Schlaͤ - gerey oder andere Vppigkeiten verhaͤngen / oder bey der Pferd-Artzeney vnnd wartung / Aberglaͤubiſche Gottloſe Haͤndel vnd Kuͤnſte dulden / dieſe Diener anch inſonderheit zu beſuchung deß Gottesdienſts anhalten / vñ vnter waͤhrung deſſelben nur etliche wenig wechſels Weiſe in den ſtaͤllen bleiben laſſen.
13. Vnd ſoll vnſer Stallmeiſter macht vnd Fug haben die jenige welche wieder die Stallordnung vnnd ſeinen befehl bey vnſerm Hoff oder auff Reiſen handeln / nach Gelegenheit deß Stands mit Gefaͤngnuͤß / Eyſen ſchlieſſen Ru - thenſtreichen vnnd dergleichen der Ordnung gemaͤſſen: ſtraffen anzu - ſehen / oder ihnen an Speiſung vnd Koſt etwas abzuziehen / dabey aber einem ieden genugſam hoͤren / vnd wo es nicht bald Anfangs zu grob gemacht wird / die Vermahnung vnd Errinnerung vorher zu gebrauchen / ehe Er zu wuͤrcklicher beſtraffung verfaͤhret / die hoͤhern bedienten aber / da ſeine Warnung vnd Errin - nerung nicht helffen wolte / hat Er vns zu ferner Verordnung anzumelden.
14. Endlich ſoll unſer Stallmeiſter bey vnſer Taffel / in und vor unſerm Gemach / bey Hoff vnd auff Reiſen zu unſerer auffwartung und bedienung wie andere vnſere bey Hoff befindliche Herren und Adelsperſonen / und zwar ſeines tragenden Ampts halben / nach unſerm Hoffmarſchalck zu foͤrderſt vnnd mit allem fleiß ſich ſinden laſſen. Da wir ihn auch zu Ehrlichen geſchaͤfften vnd ſonderlich zu annehmung und bedienung frembder Herrſchafft / auff vnſere Graͤntze vnd Aempter gebrauchen und verſchicken wollen / ſoll er dazu / vnd zu allen dem was einem trewen Ehrlichen von Adel vnd Hoff Officianten zu kommet und gebuͤhret / und in dieſer Beſtallung ſo außdruͤck - lich nicht vermeldet werden koͤnnen / ſich willig / auffwaͤrtig vnnd trewfleiſſig, erzeigen / ꝛc.
DEm nach wir / bey denen gefaͤhrlichen Zeiten vnd laufften der Friedens vnnd Kriegsſachen auch deß Zuſtands / deß Heiligen Roͤmiſchen Reichs vnd umbliegender Laͤnder / nicht umbhin koͤnnen / in vnſerm Chriſtlichem gewiſſen verpflichtet / auch nach zu laſſung der Reichs - ſatzungen vnd Alten herkommens befugt ſeynd / vnſer vnd vnſerer Vntertha - nen vnd Lande Sicherheit vnd Schutz zu befoͤrdern / vnd zu dem Ende / vnſere Reſidentz vnd andere verwahrte Oerter vnſers Fuͤrſtenthumbs in acht zu neh - men / mit nottuͤrfftiger Beſatzung / nach mehrer veranlaſſung der Gelegenheit vnd Zetten zu verſehen / vnd auch vnſerer / Vnterthanen ſo viel deren zu Krie - geshaͤndeln dienlich / in guter uͤbung vnd Berettſchafft zu erhalten damit wir auch in Friedens Zeiten gegen Reuberiſch Geſinde vnd ſich zu Hand ereigende durch zuͤge nicht bloß / vnd gegen muthwillige beſchaͤdiger vnnd Freveler vnbe - wehrt erfundẽ werdẽ moͤgẽ / auch vnſere Landsfuͤrſtl Hoheit gegẽ wiederwaͤrtige vnd feindſeelige / da es anders nicht ſeyn / vnd wir bey Ruhe nicht gelaſſen wer - den koͤnten / deſto nachdruͤcklicher Behaupten moͤchten / vnd wir dann ſolches heylſames Werck vnſerm Ober-Commendanten vnd Oberſten Landshaupt - mann vnſerer Kriegs-vnd Defenſions verfaſſung Krafft dieſer Beſtallung vnter ſeine Auffſicht vnd Direction gegeben / alß begehren wir zu foͤrderſt / daß er in ſeiner Ampts Verrichtung / ſein Hauptſachliches abſehen / auff ietzt benahm - ten Zweck zu beſchuͤtzung der Vnſerigen vnnd Gegenwehr wieder beſchaͤdiger vnd Freveler iederzeit fuͤhren / vnd Jhme alſo vnſer vñ vnſerer Lande Sicherheit vnd Ruhe beſten Vermoͤgens angelegen ſein laſſen.
2. Zu nottuͤrfftiger Information vnd Bericht in ſeinem Ampt vnd Be - ruff / wollen wir vnſerm Ober-Commendanten zu ſtellen laſſen ſo wol eine Ge - neral Carta vnſerer Fuͤrſtenthumb vnd Lande / alß auch Special vnd umbſtaͤnd - liche Beſchreibung vnd Abriß aller Oerter / welche wie bereits alß Feſtungen mit Beſatzungen verſehen haben / oder welche doch alſo beſchaffen ſind / daß ſie im Fall der Noth vnd bey Kriegeszeiten mit Nutz beſetzet werden koͤnnen / odervns die359etlicher Aempter. vns die oͤffnung oder einlaß / darauf zu ſtehet / dabey auch ein Verzeichnuͤß aller Bruͤcken / Furthen vnd Paſſe in vnſern Lande / ſo wol auch der nechſt Angraͤn - tzenden / dahero vns huͤ[l]ffe oder Gefahr nach begebenheit der Zeiten zu kommen koͤnte: Welches alles aber durch den Augenſchein ſelbſt zu Erkundigen / vnnd ſolche Beſchreibungen zu ergaͤntzen Er ihme anlegen ſein ſolle. Vber diß ſol - len ihme auch bekandt / vnd beyhanden ſeyn / die Rolle vnd Verzeichnuͤß vnſerer geworbenen Soldaten / vñ vnſeres im Ausſchuß befindlichen bewehrten Land - volcks / auch aller Mannſchafften deß Landes in gemein / endlich auch vnſerer Lehnleute welche in Nothfals vns zu Pferde zu ziehen muͤſten; Vnſere Kriegs - Cammerordnung / darinn die Beſoldung vnd verpflegung der Kriegsvoͤlcker beſtimmet / die Regieſter der Anlagen / oder Contributionen, welche zu dem Ende etwa gemacht werden: Vnſere auffgerichtete Articuls-Brieffe / Capitu - lationen mit den Officirern, wie auch die im H. Reich gebraͤuchliche Reuter vnd Fußknechte beſtallung / vnd ander wegen der Werbung vnd Kriegsſachen publicirte Satzungen; Die Inventaria vnſerer Zeug vnd Munition Haͤu - ſer / wie auch der Oerter / da innerhalb Lands oder in der naͤhe auſſer demſelben allerhand Krieges notturfften / an Pulver / Bley / Gewehr / Stuͤckkugelln / Ruͤſtung vnd dergleichen am bequemlichſten zu haben.
3. Vnd ſoll vnſer Ober-Commendant nechſt Errinnerung ſeines Chriſt - lichen gewiſſens vnd natuͤrlicher Billigkeit / alle ſeine Ampts. Verrichtungen vnd Actiones nach dieſer ſeiner Beſtallung vnd dann folgenden Puncten / vnd vnſer / auch deß H. Reichs vorher gemelter Maß gebender Ordnung vnd Sa - tzunge / in Mangel aber derer / nach vnſerm Special befehl / wie auch nach loͤbli - chem Kriegsgebrauch Reguliren, vnnd keines weges eine vnordentliche Ge - waltſamkeit oder Licentz an ſtadt einer Chriſtlichen vnd rechtmaͤſſigen Dcfen - ſion vnd Kriegs verfaſſung einreiſſen laſſen / auch vns keine an dere Rathſchlaͤ - ge / alß die in vorhergemelten richtigen gruͤnden Fundiret ſind / fuͤrbringen / noch da es von andern geſchehe unerinnert hingehen laſſen: Wie wir denn ge - meinet in wichtigen Faͤllen / mit trewem Rath vnſerer geheimen oder abſonder - lichen Kriegs-Raͤthe / auch wol vnſerer getrewen Landſchafft / zu verfahren / vnd vnſers Ober-Commendanten ſonderbahre erhebliche Fuͤrſchlaͤge reifflich er - wegen vnd uͤberlegen zu laſſen.
4. Vnſer Ober-Commendant ſoll ordentlich in vnſer Reſidentz (deren Auffſicht vnd verwahrung wir ihme abſonderlich vntergeben) ſich auffhalten / vnd ohne unſern vorbewuſt ſich von dannen nicht begeben; Da wir auch zur Stelle ſeyn / ſoll Er ſich taͤglich bey vns anmelden / vnd nach Kriegs vnd Hoff gebrauch das Wort oder Loſung von vns empfahen: Vnſere Beſatzung vnd dero Officirer (inſonderheit auch den Hauptmann unſers Fuͤrſtl. Hauſes / vnd vnſer Leibquardi) ſoll er in ſeinem befehl haben / die Thore / Ballwercke / Paſteyẽ / Thuͤrne / wo und wie es noͤtig beſetzen / zu gebuͤhrlicher Zeit / vnnd nach Kriegs -gebrauch360Außfuͤhrlicher Entwurffgebrauch ab und auffziehen / Viſitiren vnd beſehen / die Thore oͤffnen vnd ſchliẽſ - ſen / auch ohn befragt niemand vnbekandts in vnſere Reſidentz Stadt oder Feſtung kommen laſſen / in den Thoren die Perſonen welche zu Pferd oder wa - gen ankommen / ſo wol alle Bothen / vnd and ere Leute die von frembden weiten Oertern auch zu Fuſſe ziehen / auffzeichnen / ſolche Thorzettel ihme taͤglich Mit - tags vnd Abends zu ſchicken / auch da es vns alſo gefiele / zu vnſere Hoffſtadt uͤberſenden laſſen / damit man nach Gelegenheit von allen Oerten gute Kund - ſchafft vnd nachrichtung / auch Anlaß haben moͤge / mit fremden Leuten / wo es noͤtig were / etwas zu reden oder zu handeln oder ſolche nach Hoff zu erfordern / in gefaͤhrlichen Zeiten aber frembde Leute vor dem Schlagbaume ſo lang ver - warten laſſen / biß er befehl ertheilet / ſie ein zu laſſen / da er dann dahin zu ſehen / daß die jenige die nicht unvermeidliche Geſchaͤffte haben / hierin zu thun haben / oder etwa von verdaͤchtigen Oerten herkaͤmen / ab vnd in die Gaſthoͤffe vor die Stadt oder die nechſte Doͤrffer gewieſen / vñ ohne vnſern oder in vnſerm abweſẽ / vnſerer geheimen Raͤthe / ſonderbahren befehl vnd gutachten nicht eingelaſſen werden moͤgen.
5. Auff die befeſtigungs Wercke vnſerer Reſidentz, es ſey an Wallen / Mauren / Palliſaden / Graͤben vnd dergleichen ſoll vnſer Commendant fleiſſi - ge Obſicht haben / vnd dieſelbe / oͤffters in Augenſchein nehmen / ſonderlich aber nach vergangener Winterszeit oder groſſen Waſſerfluthen / die Fundamenta der Gebaͤnde wol beſehen vnd mit zuziehung vnſers Baumeiſters auch verftaͤn - diger Werckleuten / die fuͤrfallendẽ Maͤngel betrachten / die Mittel zu deſſen Re - paration vnd abhelffung uͤberſchlagen / vnd bey vns zu foͤrderlicher Reſolution vnd Anſchaffung deß nottuͤrfftigen Verlags errinnerung thun: Die geringen Sachen aber ſelbſt Anordnen / die Gedings und Arbeitszettel unterſchreiben / vñ zu vnſer Rent Cammer oder Kriegskoſten / zu taͤglicher vnd woͤchentlicher Ablo - nung einſchicken / auch durch den Baumeiſter oder Bauſchreiber richtige Rech - nung halten: Er ſoll auch bevorauß in Kriegsgefahr ſein beſonder abſehen habẽ auff die Ziehe vnd Springbeunnen / wie auch auf die Muͤhlen Back vnd Brau - haͤuſer vnd auf den Vorrat an Getreydig / Saltz / Holtz / Tuch vnd dergleichen / was man zur taͤglichen Notturfft nicht entbehren kan auf das er vns vnd vnſere Raͤthe zettlich Errinneren koͤnne / ſo etwan bey einem oder andern Mangel oder Vnordnung fuͤrfiel / wie dem ſelben abzuhelffen / vnd gute fuͤrſehung zu thun ſey.
6. Jn unſer Reſidentz ſoll er weder Tag nach Nacht einigen Tumult / vergeb - lich Geſchrey vnd zu ſam̃en lauffung geſtatten ſonderlich aber deß Nachts wann mit der Trom̃el / oder Glocken zur Ruhe das Zeichen gegebẽ; Die wachtẽ vor dem Wachhauß oder Corps de garde in der Stadt wol in acht nehmẽ auch bey ge - faͤhrlichẽ Zeitẽ in die vornemſten Gaſſen / Schildwachtẽ beſtellẽ / alle Nacht aber die Gaſſen mit zuziehung der ordentlichẽ Nacht wachte offters durch die VnterOfficirer361etlicher Aempter. Officirer durchgehen / vnd zu gleich auff Fewr vnd Licht acht geben / niemanden ohne Leuchte paſſiren / die Nachtſchwaͤrmer vñ Freveler aber / vnd die zur verbotte - nen zeiten in ſchencken ſitzen von einander treibẽ vnd gelegenheit greiffen / vnd zu gebuͤhrlicher Verhoͤr vnd Beſtraffung ſo deß andern tages erfolgen ſoll im mit - telſt in die Wachtſtuben bringen laſſen / auff die Wall vnd Mauren ſoll ohne be - ſonder erlaubnuͤß kein frembder gelaſſen oder auch von denen einheimiſchen vnd bekanten nicht geduldet werden daß Sie das Geſchuͤtz betaſten / die dicke vnnd hoͤhe am gebaͤwe abmeſſen oder abſchreiten / oder ſchaden muthwillen vnnd vp - pigkeit auff ſolchen Orthen treiben: Da auch durch Gottes verhangnuͤß eine Fewersbrunſt entſtuͤnde / ſoll er die Soldaten vnſerer Veſtung zuſammen zie - hen auff gewiſſe plaͤtze auß theilen / vnd was der ſachen nothurfft erfordert bey ih - nen verſchaffen / keines weges aber nachgeben / daß ſie herumb vagiren oder muth willen vnd Dieberey bey ſolcher gelegenheit fuͤrnehmen.
7. Seine vnterhabende Officirer vnnd Soldaten ins gemein ſoll Er in Chriſtlicher Zucht / Ordnung vnd diſciplin halten / vnnd ihnen keine vngebuͤhr nachſehen / ſondern vermoͤg deß Artikelbrieffs vnnd Kriegs gebrauch ſcharffe diſciplin halten / wie dann von vns / die Auditorn oder Regiementsſchultzen Muſterſchreiber auch Gewaltigen vnd Profoſen zu dem ende verordnet / daß ſie auff Befehl vnſers Commendanten, mit Verhoͤr vnd Beſtraffung der Miß - haͤndeler ieder nach ſeinem Ambt ihm an die Hand gehen ſollen / vnd ob wir wohl dem Kriegs gebrauch nach / wenn zu mahl vnſere Beſatzungen der Reſidentz vnd anderer oͤrther ſtarck / vnd mit genugſamen officirern nach gelegenheit der zeithen verſehen ſindt / dem gewoͤhnlichen Kriegsrecht ſtadt geben / vnd auch uͤber Halß vnnd Hand durch vnſer Ober Commendanten vnnd ſeine vnterofficirer richten laſſen wollen / So ſoll doch wenn entweder ein hoͤher officiant zum geringſten ein Fendrich vmb ſeinen dienſt oder ſonſt haͤrtiglich / oder wenn auch nur ein gemei - ner Officirer vnd Soldat / an ſeinem Leben oder Ehr geſtrafft werden ſoll / die Sach mit ihrem gantzen verlauff / vnnd der Officirer außſpruch an vns ge - bracht / durch vns mit zuziehung vnſer geheimen Kriegs / auch Juſtitz Raͤthe / Fernerweit erwogen / vnd vnſer Ober Commendant darauff mit endlichen ver - haltungs Befehl verſehen werden.
8. Zu bezahlung vnſer Officirer vnd Soldaten haben wir eine beſondere Kriegs Caßier vnd Zahlmeiſter / wie auch Proviant-Meiſter verordnet / welche monatlich / nach vnſerer Kriegs Cammerordnung die außzahlung vnnd liefe - rung verrichten ſollen: Zu mehrer richtigkeit aber vnd verhuͤtung vnterſchluffs / ſoll vnſer Ober Commendant alle Monath die anzahl der Officirer vnd Solda - ten / die in wuͤrcklichen Dienſten ſtehen / vnterſchreiben / vnnd keine blinde noch betruͤgliche Nahmen oder vnerlanbter weiſe / Jungen vnd Knechte fuͤr Solda - ten paſſiren laſſen / auch den abgang oder mehrung der Rollen trewlich darzuZ zbringen /362Außfuͤhrlicher Entwurffbringen / Er ſoll auch gefaſt ſein / ſo offt vnd wenn wir es begehrten / ſeine vnter - habende Kriegsleuthe zu Muſterung fuͤr vnſere darzu verordnete Raͤthe vnnd Commiſſarien darzuſtellen.
9. Dafern durch abſterben / alter / oder vntuͤchtigkeit die beſtimbte Anzahl vn - ſerer Soldaten vermindert / oder die ordentliche zu vermehren fuͤr guth befunden wuͤrde / Soll vnſer Ober Commendant daran ſein / daß wir mit tuͤchtigen Offi - oirern vnnd Soldaten verſehen werden moͤgen / wie wir dann gewiſſer urſache halben nicht wollen / daß ohne ſein vorbewuſt die Hauptleuthe vnd Officirer be - ſtellet / fondern vns von ihm ſeiner pflichte und beſtem verſtanden nach fuͤrgeſchla - gen / oder er mit ſeiner errinnerung daruͤber vernommen werden. Wenn auch die Vnter Officirer / gleich nur gemeine Knechte in vnſerer Veſtung vnd Reſidentz oder andere vornehme Oerther werben und annehmen / ſollen doch ſolche dem Ober Commendanten erſt fuͤrgeſtellet werden / da er dann dahin ſehen ſoll / daß ſolche vnſerer Chriſtlichen Religion zugethan in kriegen geuͤbet / mit zeugnuͤſſen und abſchieden verſehen / wo muͤglich auß vnſern Landen buͤrtig / auch keines groben Laſters uñ verbrechens / wieder die gemeine Rechte und den Artickelsbrieff uͤberwieſen oder beſchrien ſeyen.
10. Vnſere Zeug - vnd Munition Haͤuſer / ſoll vnſer Ober Commendant in fleiſſige inſpection haben / dieſelbe oͤffters viſitiren und daran ſein / daß durch vn - ſern Zeugwarters das Geſchuͤtz vnd Gewehr reiniglich vnd in guten gang erhal - ten / zuweilen probiret und verſuchet / auch die Munition unnd ſonderlich das Pulfer mit groſſer behutſamkeit in acht genommen auch der taͤgliche Abgang in allen ſtuͤcken von deren durch vns dazu deputirte Mitteln / wieder erſetzt und ein guter Vorrath erhalten werde / wie Er dann auch nicht geſtatten ſoll / daß durch die Soldaten mit Gewehr / Pulffer / Lundten / Kugeln / oder mit dem Schantz - zeug liederlich unnd vnachtſam vmbgangen / ſondern was ſie daran muthwillig verderben und verſchwenden / Jhnen ſolches an Jhren Monathſold abgezogen und der ſchade dadurch erſetzet werde.
11. Wie nun vnſer Ober Commendant auff die bißherige puncten in vnſer Reſidents Statt vnd Veſtung / ſeine Ambtsverrichtung und inſpection in acht nehmen ſoll / als hat er auch dergleichen in andern vnſern Plaͤtzen / Schloͤſſern / Schantzen unnd verwahrten Oerthern ſo fern zu thun / daß er nicht allein vns tuͤchtige Hauptleuthe Leutenante und dergleichen Befehlhabere / denen wir ſol - che Oerter vertrawen koͤnnen / vorſchlage / und daß ſie mit gnugſamer inſtruction und Beſtallung verſehen werden / bey vnſer Geheimen Kriegs Cantzeley errin - nerung thun / ſondern auch daß er Jaͤhrlich etlichmahl / wie es die Zeith unnd Laͤufften leiden / jedoch mit vnſerm Vorbewuſt / ſich an iedes Orth begeben / noch dem Feſtungsbaw oder Verwahrung / der Anzahl und Beſchaffenheit der Be - ſatzung / dann auch deß Vorraths und Ruͤſtung mit fleiß / nach Anlaß der Be - ſchreibung / der Rollẽ uñ deß Inventarii ſehe / die Maͤngel abſchaffe / oder vns ſelbſteroͤffne /363etlicher Aemptereroͤffne / vnd alſo alles das ienige / was an ſolchen Orthen nach eines ieden Maſſe vnd Beſchaffenheit noͤtig / wohl anſtelle und beobachte.
12. Wie er dann auch in vnſerm gantzem Lande mit fleiß dahin trachten ſoll / daß an Seroͤmen und Graͤben / oder an engen aber nohtwendigen unnd vorneh - men Paͤſſen / die Beuͤlen / Daͤmme / hole wege / Furthe vnnd dergleichen / mit Schantzen / Fallbruͤcken / Schlagbaͤumen / Palliſaden / oder andern nach gele - gen heit deß Orths dienlicher verwahrungen / dadurch ein Feind oder Reuberiſch geſinde auff gehalten werden kan wohl verſehen / unnd dann in allen Orthen ge - wiſſe hoͤhen unnd ſtellen abgeſehen werden / darauff man zu vnfriedlicher zeith Wachten beſtellen / einander Zeichen und Loſung geben / uñ die Paͤſſe in acht neh - men koͤnne: Er ſoll auch mit dem Befehlhaber vnſerer Schloͤſſer und Plaͤtze / da es die Landes gelegenheit leidet gewiſſe abrede und verlaß nehmen / daß auff ge - wiſſe Loſung mit dem Geſchuͤtz in vnſerer Reſidentz vnd anderen Veſtungen / die Paſſe geſperret / die Wachten beſetzet / zur Rettung in Fewersnoͤthen geeilet / der Reſidentz zugezogen / unnd dergleichen mehr / was noͤtig ſein mag in eilſamen Faͤllen in acht genommen werde.
13. Haben wir auch vnſern Ober Commendanten zugleich mit auffgetragen / daß er als Oberſter Lands Hauptmã uͤber alle vnſere Vnterthanen / die wir zum Außſchuß erwehlen / unnd mit Gewehr verſehen / ihnen auch in allen Ambtern / Gerichten / vnd bezircken / gewiſſe Ober vnd Vnter Officirer fuͤr ſtellen laſſen / den Oberſten Befehl und hohe Auff ſicht nechſt vns fuͤhren unnd haben ſoll / wie wir dann auch alle Haupt Leuthe Ober und Vnter Officirer ſolcher bewehrter Man - ſchafft / an ihn weiſen laſſen und ſoll Krafft dieſer ſeine Beſtallung vnſer Ober - Commendant / Jaͤhrlich eine durchgehende uͤberzehlung unnd beſichtigung ſol - ches Land Volcks in allen Creyſen vnſers Landes / wie wir ſolche eintheilen / und darinn gewiſſe Faͤhnlein und Compagnien / auffrichten laſſen / zubequemer Zeith / wann die Leuthe am wenigſten an ihrer ordentlichen Nahrung zuverſeu men ha - ben / anſtellen / und darauff ſehen das keiner / der zu ſolcher Sache dienlich durch gunſt oder uͤberſehung der Officirer darauß gelaſſen / oder ein Vntuͤchtiger hin - nein gezogen werde / wie ihme dann vnſere Beambte vnnd Gerichts Herrn iedes Orths bey ſolcher Muſterung an die Hand gehen vnnd die voͤllige Regiſter aller manſchafft vorlegen ſollen / damit Er ſolche gegen die Rollen der Hauptleute hal - te / vnd deſto richtiger nach allen Vmbſtaͤnden fragen koͤnne.
14. Jnſonderheit ſoll Er auch daran ſein / daß der Artickelsbrieff / welchen wir der im Außſchuß begriffenen Mannſchafft auffrichten / vnnd ſie darauff zu ihrem Faͤhnlein angeloben laſſen / eigentlich in acht genommen vnnd darwieder nicht gehandelt werde / wie Er denn macht haben ſoll / die Vberfahrer nach Jn - halt ſolcher Artickel zubeſtraffen / zu welchem Ende alle wichtige Faͤlle durch die Vnter Officirer an Jhn gebracht werden ſollen. Dieſelbe ſollen ihn auch berich - ten / wenn vnnd wie offt ſie die exercitia ſolches Land Volcks nach JnhaltZ z ijihrer364Außfuͤhrlicher Entwurffihrer inſtruction vornehmen wolten / obs die zeith vnnd gelegenheit litte / daß Er mit vnſerer verguͤnſtigung / ein vnd andern Orths auch dabey ſein / vnd daß da - mit recht verfahren wuͤrde / obſicht fuͤhren koͤnnen / zum wenigſten ſoll Er in der Jaͤhrlichen Muſterung ſolche exercitia auch in ſeinem beyſein fuͤrgehen laſſen. Vnd weil gleichwohl zwiſchen geworbenen Soldaten vnd vnſern vnterthanen / welche wir zufaͤlliger weiſe / vnnd ohne abgang vnnd ſchaden ihrer Nahrung in Kriegsſachen uͤben laſſen / ein groſſer vnterſcheidt iſt / vnnd bey jenen eine andere vnd ſchaͤrffere diſciplin vnnd verfaſſung / als bey dieſen zu halten / ſo wird vnſer Ober Commendant den Officireren vnnd im außſchuß begriffene / ein mehrers nicht an freyheit / oder Militariſchen beſtraffungen nachſehen / alß was der Ar - tikelsbrieff mit ſich bringet / Jm uͤbrigen aber ſie an ihre Beambte vnd Gerichts herren gewieſen ſein laſſen / auch hat er keines weges zuzugeben daß die Compa - gnien / ohne ſeinen / vorher von vns empfangenen Befehl / zur andern zeit als in dem Artike brieff verſehen durch die Officirer eigenes gefallens verſamlet / ze - chen vnd anderer vppigkeit oder plackerey nach geſehen / oder auch die außſchuͤſſer mit ihrem gewehr zu andern Sachen / als wie mehr gedachte Artickel vnnd vnſere Landsordnung außweiſen gebrauchet / oder ihnen dabey muthwill vnd nicht be - fohlene vnd zum Handell nicht erforderte gewaltſamkeit nach geſehen werde.
15. Solte es denn letzlich durch Gottes verhengnuͤß geſchehen / daß wir in vnſerm Lande vnnd an vnſern Staͤtten / Schloͤſſern vnd Feſten feindlich ange - fallen wuͤrden / da ſoll vnſer Ober Commendant auff vnſere Special-ordre / die wir ihme mit gutem bedacht / vnd in ſchrifften zu ſtellen laſſen werden / nach gele - genheit oder zeiten ſchuldig vnd willig ſein / in welcher Feſtung vnd Orth vnſers Lands / darinne einen ehrlichen Soldaten nach Kriegsgebrauch zuſtehen / vnd ſich zu defendiren zu gemuthet werden kan wir ihn verlegen / oder wohin wir ihn mit vnſeren auff die beine gebrachten Fußvolck vnnd Reuterey Ordnen vnd be - fehligen werden / in ſonderheit aber / da es vnſere Reſidentz vnnd Feſtung ſelbſt be - treffen ſolte / nach erheiſchender nothurfft vnnd begebenheit / der Kriegsfaͤlle / das jenige mit gegenwehr vnd angriff / auch trewer vorſorge vnnd wachſamkeit zu - thun vnd zuleiſten / was einem tapfern redlichen Kriegsmann vnd Officianten in ſolchen Dienſte wohl anſtehet / vnnd er vor Gott vnnd vns / auch vor ſcharffen Kriegsrecht zuverantworten gedencket / Er ſoll auch bereit ſein / da wir eine meh - rere Kriegsmacht richten / vnd derſelben einen Oberſten Feldhaupt man oder Ge - neral Perſohn fuͤr ſtellen wolten / derſelben auff vnſern Befehl vnd an vnſer ſtadt allen reſpect vnd gehorſam zulerſten.
16. Dagegen haben wir Jhme verſprochen vnd zugeſagt ihme nicht allein ſei - ne verſprochene Beſoldung vnd Verpflegung als N. N N. monatlich auß vn - ſerem Kriegs Zahl Meiſter-Ambt gegen Quittung reichen zulaſſen / ſondern wir wollen ihn auch bey ſolchen Dienſte gebuͤhrlich ſchuͤtzen / vnnd da ihme darin ge - faͤngnuͤß / verluſt der ſeinigẽ oder anderer ſchade zuſtuͤnde / vns gegen ihm gnaͤdig vnd billig zuerzeigen ꝛc.
DEmnach wir in der Furcht deß Herren reiff lich erwogen / vnd vns ſelbſt auß Gottes worth / vnſerm Chriſtlichen gewiſſen / vnd natuͤrlicher zu - neigung vnd ſchuldigkeit wohl zuberichten wiſſen / waß vns auch hier - nechſt vnſer Hertzliebſten Gemahlin als Natuͤrlichen vnnd Leiblichen Eltern vnſerer geliebten Kinder / fuͤr ein hohes Ambt von der Goͤttlichen Almacht auffgetragen / vnnd dabey ſehr ſchwere verantwortung in vnſern gewiſſen einge - ſchoben / dergeſtalt / daß wo wir nicht mit aller muͤglichen vor ſorge trewe vnd fleiß vnſerer geliebten Kinder vns annehmen / vnd dieſeibe alleſambt / bevorauß aber vnſere junge Soͤhne / in den Vnmuͤndigen Jahren / durch gute anſtalt vnnd trewhertzige vnterweiſung / erinnerung vnnd ermahnung / durch vnsſelbſt per - foͤhnlich oder auch durch andere ihnen zu geordnete bedtente zur wahren Gottes - furcht / vnd zu aller Zucht vnd Fuͤrſtl. Tugenden Sitten vnd wohlverhalten / auch denen hohen Perſohnen hoͤchſtnoͤtigen vnd geziemen den wiſſenſchafften / ſpra - chen vnd wohlanſtehenden exercitiis vnd uͤbungen / aufferziehen anfuͤhren vnd anhalten / hergegen alles das jenige / daß ihnen an Leib vnnd Seele nachtheilig vnd ſchaͤdlich / vnd allen Gottesfuͤrchtigen / Ehrliebenden Menſchen / ſonder - lich ſtandes Perſohnen nicht anſtaͤndig ſein mag / nach moͤgligkeit abwenden vnd verhuͤten laſſen / daß vns ſolches fuͤr Gott dem HErren in vnſerm Hertzen zutragen / vnd zuverantworten / auch deſſen diß fals getrohete ſtraffe zuerwarten allzuſchwer fallen wuͤrde / auch wir vns vor vnſern getrewen Landſchafft vnnd Vnterthanen der nachleſſigkeit verſaumniß vnd uͤbeler auffziehung / mit gnug - ſamer antwort / nicht zu entſchuͤtten wuͤſten / zumahl vns ſelbſt bekandt / waß fuͤr ein vnwiederbringliches vnheil dem gantzem Lande auß boͤſer erziehung Fuͤrſtl. Junger Herrſchafften zuerwachſen pflegt; Als haben wir / ſo viel vnſere jungen Soͤhne belangt / gewiſſens Ambts vnd nothwendigkeit halben / die verſehung ge - than / daß ſolche von der erſten ſtund ihrer Geburth an / vnter der auffſicht vnſer hertzlieben Gemahlin vnd der bedienung darzu beſtelten Hoffmeiſter in / Ammen / vnd Waͤrterinnen / mit gebuͤhrlicher Leibswartung / welche ſolchen Kindernge - maͤß iſt / in acht genommen / ſondern auch ſo bald ſie etwas vernehmen / vnd den gebrauch ihres Kindiſchen verſtands / durch gebehrden / Lallen vnd reden anden -Z z iijten366Außfuͤhrlicher Entwurfften koͤnnen / zu Zucht / gebehrdigkeit / gehorſam vnnd Gebeth / ſo viel in dieſen Jahren muͤglich / wie auch in dem anfang deß Leſens vnd Schreibens / durch Cammerdiener vnnd nach vnnd nach durch Præceptores angewieſen werden / Nun ſie dann zu den Jahren gelanget / darinn ſie etwas mehr vnnd hoͤher mit zunehmenden Alter zu obgemeldeten Zweck ordentlich gebracht vnd angefuͤhret werden koͤnnen / darzu ſie denn eines Chriſtlichen / Tugendhafften / Verſtaͤndigen vnd trewen Auffziehers vnnd Hoffmeiſters / ſehr benoͤtiget / als haben wir dazu N. N. mit gutem bedacht vnnd vorgenommener berathſchlagung mit vnſerm Geiſt vnd Weltlichen Raͤthen beſtellet vnnd angenommen / in der Maſſe vnnd mit dem Befehl vnd Inſtruction, wie dieſer Beſtallungsbrieff mit mehrem auß - weiſet vnd mit ſich bringet.
2. Damit nun vnſerer Jungen Soͤhne Hoffmeiſter / zu dieſem vorher be - deutetem Zweck nebenſt Seiner ohne das vns bekanten wiſſenſchafft vnnd ge - ſchickligkeit / deſtomehrere nachrichtliche in formation in ſeinem Ambt vnd Be - ruff haben moͤge / Soll er ſich mit fleiß erſehen / in der fuͤr vnſere Fuͤrſtl. Kinder wegen dero aufferziehung verfaſten inſtruction vnnd Ordnung / in denen Be - ſtallungen ihrer Præceptoren vnnd exercitien meiſtere / auch anderer Bedien - ten / wie auch in vnſern gemeinen Hoff / auch Lands Ordnung / vnd ſoll ſich uͤber diß befleiſſigen / den Stat vnd die Beſchaffenheit vnſers Fuͤrſtenthumbs vnnd Lands / vnd die geſchichte vnſerer Vorfahren / ſampt andern vnſern vnd vnſerer angehoͤrigen / wichtigen zufaͤllen auß denen nachrichtungen / die Er auff vnſern Befehl erlangen ſoll / in guter Kundſchafft zuhaben / auff daß er vnſere junge Soͤhne ſo weit ſich die faͤhigkeit ihres Alters erſtrecket / vnnd ihnen zuwiſſen von - noͤthen iſt / mit guten vnd nuͤtzlichen errinnerungen / vnnd diſcurſen in ſolchen Dingen erbawen koͤnne.
3. Was die vornembſten puncten ſeiner Verrichtung belanget / wie Er ſich in gemein nach obigen vnſern Ordnungen vnd inſtructionen, auch vnſerm nach Nothurfft der Sachen vnd uͤmbſtaͤnde ertheilen den Befehl / gehorſamlich ach - ten wirdt / Alß vnnd inſonderheit / ſoll Er mit allem ernſt vnnd ſtetem fleiß zufor - derſt dahin ſehen / daß durch Chriſtliche vnterweiſung / von denen vnſern Soͤh - nen verordneten Præceptoren, auch durch oͤfftere anſprache vnnd zuredung vn - ſers Hoffpredigers / wie nichts weniger auch durch die uͤbung deß oͤffentlichen Gottesdienſts / anhoͤrung der predigten vnd gebrauch der H. Sacramenten / die ware Erkaͤntnuͤß vnd Furcht Gottes / nicht nur nach euſſerlichen anſehen vnnd ſcheinheiligkeit / ſondern in dem Hertzen vnſerer Jungen Soͤhne gepflantzet vnd erhalten werden / dergeſtalt daß ſie von jugend auff ihr gantzes Hertz vnd Sinn / mit freywilligem Geiſt vnnd vnverrucktem Gemuͤthe / auff die vngefaͤrbte ware Gottſeeligkeit wenden / vnnd aus dem wort Gottes / auch darauß verfaſten be -griffen /367etlicher Aempter. griffen / Catechiſmis / vnd vnterweiſung in reiner Chriſtlichen Lehre / trewlich vnd fleiſſig angefuͤhret werden / wie ſie an Gott Vatter / Sohn / vnnd H. Geiſt recht glauben / vnnd nach den H. zehen Gebotten Gottes Chriſtlich leben ſollen / auch daß ſie von Kindesbeinen auff nach dem grund der Chriſtlichen Lehre ſich Gottſeeliglich uͤben / ſich ihres Allerholdſeligſten Erloͤſers JEſu Chriſti vnnd ſeines Heilbringenden thewren Verdienſts / vnd der damit erworbenen Gnade Gottes / Vergebung der Suͤnden vnnd deß Ewigen Lebens erfrewlich troͤſten / vnd ihrem getrewen Gott in rechtſchaffener Kindlicher Furcht / Jnbruͤnſtiger liebe / Chriſtlicher geduldt / vnnd veſtem vertrawen / mit einem heiligen vnſtraͤff - lichen Leben vnnd Wandel zu ſchuldiger Danckbarkeit / aus willigen gehorſam eyferig dienen / hingegen alles das ienige mit rechtem Ernſt haſſen vnnd als Luͤ - gen-hafftig irrig vnd vngoͤttlich verwerffen / was den heilſamen Worten vnſers HErrn JEſu Chriſti vnd der Lehre von der Gottſeligkeit einiger maſſen zu wie - der laͤufft / ſolches habe auch Schein vnnd Nahmen wie es wolle / es moͤgen die - ſelbe Abgoͤttiſche Falſchglaͤubige / vnd doch vor der Weldt hoch angeſehene Leu - the / gleich noch ſo ſchein bar vnd verfuͤhriſch fuͤrbringen. Dieſen heilſamen vn - beweglichen Grund / ſoll Er der Hoffmeiſter zu aller begebenheit befoͤrdern vnd bey vnſern Jungen Soͤhnen durch trewhertzige erinnerung vnd ermahnung be - feſtigen / auch ihme oͤffters wohl fuͤrbilden wie der groſſe Gott von Himmel ein Alwiſſender / Allgegenwertiger vnd Gerechter Herr ſey / der auff aller Menſchen gedancken Worth vnd Wercke genau mercke / ſolche fuͤr ſeinen Angeſicht habe / vnd gar nicht deß hohen Stands anſehens Ehr vnnd Gewalt der Leuthe achte / ſondern den alleine ohne anſehen der Perſohn den jenigen angenehm halte / der ihn fuͤrchtet vnnd recht thut / daß man auch dem ſelben mit keiner euſſerlichen ſcheinheiligkeit vnd gezwungenen heuchleriſchen Gottesdienſt gefallen koͤnnen / ſondern daß Hertz zu ihm richten / vnnd fuͤr ihme in Demuth vnnd Erkaͤndnuß des Menſchlichen Elends / ſich finden laſſen / auch dahero allen hochmuth von Hertzen feind werden / ſich der von Gott gegoͤnneten Ehre vnd Standshoheit / nicht uͤberheben / ſondern je hoͤher man ſey / je mehr man ſich demuͤtigen muͤſte / vnd alſo gar nicht Vrſach habe / andere Leuthe zuverachten / zupralen / zupraſſen / vnnd ſeines willens zuleben / keine einrede zuleiden / ſondern ſchlecht hin Meiſter loß ſein wollen / denn ja GOtt dem HErrn leicht ſey / einen hohen zuerniedri - gen / hingegen einen geringen zuerhoͤhen; Er ſtuͤrtze die Ruchloſen vnnd Hoffertigen / vnnd erzeige den Demuͤtigen Gnade: Der Hoffmeiſter ſoll auch genawe obſicht fuͤhren / daß keine von denen bedienten / oder andern welche mit vnſern Jungen Soͤhnen vmbgehen / mit Gottlo - ſen liederlichen Reden vnnd Spoͤtterey / oder auch mit ſuͤndlichen Bezei - gungen vnnd aͤrgerlichen Weſen / wieder dieſe hoͤchnoͤtige Erbawung imChriſten -368Außfuͤhrlicher EntwurffChriſtenthumb bey vnſern Soͤhnen handeln / Sie in ihrer Chriſtlichen Zucht vnd glaubens einfalt irre machen von andern falſchen Lehren / anderſt als ſichs gebuͤhret vrtheilen / ihnen den wahn von einer allgemeinen Religion oder indif - ferentz beybringen / vnnd als ihre vnſchuldige Hertzen zum boͤſen leiten moͤgten; Da ſich auch dergleichen begebe / als wir doch nicht hoffen wollen / ſoll vnſer Hoffmeiſter mit allem ernſt ſich dagegen ſetzen / vnd vns zu vnableſſiger beſtraf - fung oder anderer nach druͤcklichen enderung / davon anzeigethun.
4. Wegen deß Gebets / zu deſſen andechtiger verrichtung wir vnſere Soͤh - ne von jugend auff angehalten wiſſen wollen / Soll der Hoffmeiſter darauff ſe - hen / daß deß Morgens vnd Abends auch bey den Mahlzeiten die Ordnung da - mit in acht genommen werde / welche wir den Præceptoten vnd Cammerdienern bey vnſer jungen Herrſchafft diß falß fuͤrgeſchrieben / und weil darinn verſehen / wie es ſo wohl bey dem auffſtehen / als auch hernach wenn ſie angekleidet ſind / vor und nach den Lectionen, vor unnd nach der Taffel / und vor und bey dem ſchlaffen gehen / mit ſprachung oder leſen der Chriſtl. gebethe / Pſalmen / Capitel der H. Schrifft / ſtuͤcke deß Catechiſmi / auch mit Gottſteligen geſaͤngen gehol - ten werden ſoll / als wird er darin keine enderung durch die bediente vornehmen / ſondern ſich auch ſelbſt ordentlich bey ſolchem Gebeth finden laſſen / da er denn keines weges zu geben ſoll / daß ſie ſich da bey kaltſinnig vnfleiſſig oder vngeberdig vnd verdroſſen bezeigen / vielweniger ſoll er nachſehen / daß in waͤhrendem gebeth die bediente oder andere hin vnd wieder lauffen / ſchwatzen / arbeiten / oder andere darzu nicht gehoͤrige Dinge treiben / vnd ſonderlich ſollen alle Tage gegen abend / vnſere ſaͤmptliche geliebte Kinder Soͤhne vnd Toͤchter zuſammen gebracht eine Chriſtliche Bethſtuode / mit leſung der H. Schrifft / auch nach gelegenheit der Zeit einer außlegung uͤber Sonn vnd Feſtags Evangelien vnnd Epiſteln / wie - derholung deß Catechiſmi / vnd ſonſt mit Beten vnd Singen gehalten / vnd die - ſelbeti auß denen verleſenen Capiteln vnnd Predigten / durch ihre Præceptores auff vorgehende kuͤrtz iche anfuͤhrung / deſſen / ſo zu Chriſtlichen vnterricht / troſt vnd ermahnung dienet / erforſchet werden / bey welchen Bethſtunden der Hoff - meiſter ſambt allen vnſeren jungen Soͤhnen bedienten zu gegen ſeyn / und daß ſie wohl Chriſtlich vnd andaͤchtig verrichtet werde / ernſtlich obſicht haben ſoll.
5. Zu dem oͤffentlichen Gottesdienſt / ſoll der Hoffmeiſter vnſere Soͤhne jedes - mahl / wann wir oder in vnſeren abweſen vnſere hertzliebſte Gemahlin / ſolchen be - ſuchen / fuͤhren und begleiten / uñ in der Kirche darauff ſehen / daß ſie die Chriſtli - chen gebethe vnd geſaͤnge auß degen bey Haͤnden habenden Buͤchern fleiſſig vnd andaͤchtig nachſprechen vñ mit ſingẽ auff die Predigt Goͤttliches worths eigent - lich mercken den Chriſt ichen handlungen der H. Sacramenten / auch der ordi - nation vñ Eheſtifftung mit andacht vñ ſtillen geberden zu ſehen (maſſen ihnẽ von dem allen / vnd was dabey zu Chriſtlicher erbawung zubedencken vnd zu behalten /doch369etlicher Aempter. doch ihre Præceptores genugſame Nachricht wieder faͤhret) auch ſonſt bey dem Gottesdienſt ſich alles Schwatzens / Schlaffens / herumbgaffens vnd unge - behrden gaͤntzlich enthalten. Da wir aber vnſere Soͤhne / zu uns in unſern Kirchſtul nehmen wuͤrden / wollen wir die Verordnung thun / daß durch ihre bediente nechſt vns ſelbſt hierauff Obſicht gehabt / und wo es die Notturfft er - fordert / hernach dem Hoffmeiſter von ihrer Bezeigung eroͤffnung gethan wer - de. Nach verrichtetem Gottesdienſt / ſoll Er ſie durch ihre Præceptores auß der Predigt vnd deren Stuͤcken Examiniren, auch die ſo weit geuͤbet ſind / das jenige / was ſie gemercket in ein beſonder Buͤchlein ſchreiben laſſen; Bey dem allen aber / wie oben von der wahren Gottesfurcht vermeldet / durch fleiſſige Er - mahnung und zured dahin trachten / daß unſeren Soͤhnen die Liebe und Be - gierde zu Goͤttllchem Wort / und uͤbung eines Rechtſchaffenen freyen willigen Gottesdienſts ie mehr vnd mehr beygebracht vnd Sorgfaͤltig verhuͤtet werde / daß ſie nicht auß Zwang vnd Gewonheit ſondern mit geneigtem Gemuͤthe ſich ſolcher Heiligen handlung befleiſſigen; Die jenigen auch von unſern geliebten Soͤhnẽ die deß H. Sacraments deß Abendmahls / Alters vnd Verſtands hal - ben gebrauchen koͤnnen / ſoll er zu rechter Zeit dazu Errinnern vñ ſie durch ihren Beichtvater vorhero mit Chriſtlicher Ermahnung verſehen laſſen / auch darauf ſehen / daß ſie ſelbſt mit Gottſeliger uͤbung und betrachtung ſolches hoch Heili - gen Wercks ſich vorbereiten moͤchten.
6. Vnſerer Soͤhne Hoffmeiſter ſoll mit allem fleiß / durch noth wendige Errinnerung vnd Obſicht daran ſeyn / daß ſie uns und unſerer Gemahlin / alß deren natuͤrlichen / leiblichen Eltern / ſie bey aller begebenheit / auß kindlichem Hertzen mit aller Ehr vnd gehorſam begegnen / und ſolches nicht nur mit euſſer - lichen Gebehrden und Worten ſondern auch mit vnverdroſſener vollbringung vnſers Willens / unnd allerhand wolverhaltens iederzeit darthun / hingegen Erſtlich alles das jenige fliehen unnd meiden moͤgen / was uns zu einigem Vn - wlllen und Verdruß Anlaß und Vrſache geben koͤnte. Wie Er ihnen dann ſo offt es die Gelegenheit giebet / wol zu Gemuͤthe fuͤhren ſoll / daß ſie nechſt Gott von uns das Leben / auch aller nottuͤrfftigen unnd Stands gemaͤſſen unterhalt haben. Wir auch nach moͤgligkeit ihre zeitliche unnd Ewige wolfarth zu befoͤr - dern / vns zum hoͤchſten angelegen ſein laſſen; Mit allem fleiß unnd Ernſter ſtraffe ſoll er verhuͤten / daß durch ihre bediente oder andere ihnen nichts fuͤr ge - bracht werde dadurch ihre Gemuͤther von ſolchen ſchuldigem Reſpect vnnd ge - horſam verruͤcket / und zu eigenem Willen oder ungebuͤhrlicher Furcht unnd abwendung von uns verleytet werden moͤchte. Vnnd damit ſie in kindlicher Liebe und Gehorſam deſto mehr zu nehmen / wollen wir / daß der Hoffmeiſter / in allen Dingen / da ſie etwas ſonderliches / ſo zu ihrer Beliebung und Luſt dienete / oder darnach ſie ſehr verlangeten / ſie dahin Weiſe / daß ſie auff vorhergehendeA a aſeine370Außfuͤhrlicher Entwurffſeine gebuͤhrliche Anmeldung / wo anders die Sache alſo beſchaffen / daß wir ih - nen willfahren koͤnnen / vns oder vnſere Gemahlin ſelbſt anſprechen. Wenigers nicht ſollen vnſere Soͤhne auch dazu gehalten werden / daß ſie ſich gegen unſere Raͤthe Hoff-Officianten vnd anderer Ehrlichen Leuten / Mannes vnd Weibes Perſonen / ſo wol auch und fuͤrnemlich frembden ankommenden Herrſchafften leden nach Standes gebuͤhr / mit gruͤſſen / Ehrerzeigungen / geber den vnd Wor - ten bebuͤhrlich vnd hoͤfflich erweiſen / auch von niemanden Schimpfflich reden / ſoll auch nicht nach geben daß ihnen etwas verkleinerliches von vnſern bedien - ten / durch ihre Auffwaͤrter oder andere vorgebildet werde / ſondern ſolche Ohren - blaͤſer Ernſtlich abſtraffen oder vns ſelbſt davon Eroͤffnung thun. Er ſoll ſie auch dahin Weiſen / daß wenn vnſere Geiſt - und weltliche Raͤthe auff vnſeren befehl ihnen etwas andeuten / daß ſie ſolches mit allen ziemenden Reſpect anhoͤ - ren / ſich darnach achten auch ſonſt da ſie von denſelben beſonders auch von vn - ſern Hoffprediger beſuchet und zu gutem Ermahnet wuͤrden ſolches willig gerne und danckbarlich auffnehmen.
7. Ob nun wol auß der wahren Gottſeligkeit vnnd Chriſtlichem gehor - ſam alle andere Tugenden entſpringen / ſo wollen wir doch vnſerer Soͤhne Hof - meiſter dahin hiemit befehligt haben daß Er fuͤr ſich vnd die ihme nach geordne - ten Præceptores und andere Diener auff die Pflantzung aller Chriſtlichen vnd anſtaͤndigen Tugenden / gute Sitten und Hoͤffligkeiten / ſein immerwaͤhrendes Sorgfaͤltiges abſehen fuͤhren ſoll / Er ſoll zu foͤrderſt darob halten / daß vnſere Liebe Kinder alß natuͤrliche Bruͤder und Schweſter / vnnd beſonders auch un - ſere Soͤhne unter ſich einander inbruͤnſtig lieben / eintraͤchtig mit einander umb - gehen / vnd keiner den andern ob er ſchon Aelter / verſtaͤndiger und geſchickter we - re / umb welcher Vrſache es auch immer ſein moͤge / mit Zornigen anſchawen / ſeindſeligen gebehrden oder verdruͤßlichen zornigen Worten / ſchelten an wuͤn - ſchen / mit anzuͤglichen / Spoͤttiſchen reden und Vnnahmen antaſten / zum aller wenigſten aber ſchlagen / ſtoſſen / verletzen oder in andere Wege durch unfreund - liche Bezeigungen beley digen / oder auch da der andere etwas erlangete / oder Lob und Ehre verdiente / Jhn darumb neyden moͤgen: Sondern vielmehr einander alles gutes goͤnnen / wuͤnſchen und anthun / vnd dermaſſen vntereinander auch alſo fort gegen Jederman in liebe / Freundligkeit vnd Sanfftmuͤtigkeit / vertraͤg - lich gedultig und holdſeelig Leben / mit niemand in ein Wort gezaͤncke ſich ein - laſſen / oder da auß Schwachheit vnd uͤbereylung etwas vorgangen / ſich zumahl auff deß Hoffmeiſters oder anderer bedienten zu redung / ſo balde verſoͤhnen laſ - ſen. Weil aber dieſe Tugend nicht ehe Stadt hat / es ſeyn denn die Affecten vnd Gemuͤths neigungen gemaͤſſiget vnd gedaͤmpffet / ſo ſoll der Hoffmeiſter von Jugend auff bey vnſern Soͤhnen dahin ſehen / daß bey ihnen der eigne Wille gebrochen / vnd das jenige wozu ſie eyfferig verlangen / oder worauff ſiedurch371etlicher Aempter. durch gehzornige Bewegung / oder auch andere eylſame einfaͤlle gerathen / ob es gleich auch an ſich ſelbſt nicht unrecht / oder ſtraͤfflich were keines weges auff ſol - chen ihren eigenen Willen geſtattet ſondern viel mehr und ernſtlichen verwehret werde / vnd ſoll Er ſie bey ſolcher Gelegenheit beweglich vnterweiſen / wie ſie ihre Begierden in Zaum halten / vnnd da ſie ſolche nicht erfuͤllen koͤnten / deß wegen nicht Murriſch noch ungedultig werden / ſondern gedencken ſolten / daß es mit ihnẽ gut gemeinet / auch ihnen im Gegentheil zum hoͤchſten ſchaͤdlich ſein wuͤrde / da man ſie nach ihren eigenen Kopff trotziglich unnd wiederſinniſch verfahren lieſe. Es ſoll ferner der Hoffmeiſter vnſere Soͤhn in Schamhafftigkeit und Zucht mit gebehrden / Worten vñ Wercken auch in Kleidungen und ihren gan - tzen Leben / erhalten / und ihnen nichts vnerbahres / vnhoͤffliches und ſchandbares nachſehen / auch muͤglichſten fleiſſes verhuͤten / daß ihnen dergleichen von andern nicht fuͤrkommen / viel weniger aber durch ihre Diener einig Aergernuͤß hierwie - der gegeben werde / Er ſoll ſie auch von Jugend auff zur Gerechtigkeit vnd Bil - ligkeit anweiſen / und daher nicht nachſehen / daß ſie vnter ſich oder einen andern auß Schimpff oder Ernſt etwas nehmen / verderben / verſtecken / oder auß Geitz vnd Begierde / etwas oder alles was andere haben / auch begehren vnd erzwin - gen wolte / vielmehr ſoll Er ſie zu Chriſtlichen mitleyden vnnd aller guthaͤtigkeit Anleyten / und daß ſie auch den Mitteln / die wir Jhnen zu Handgeld verordnen werden / den Armen guts thun lernen / anweiſen; Doch ſoll er nicht nachgeben / daß ſie etwas von Spielwerck oder auch andern Mobilien, die ſie in ihre ver - wahrung bekommen haben / ein ander verwechſeln / oder damit Partieren lernen / ſondern ſolch Rathſamlich auffheben / und daruͤber Verzeichnuͤß halten / da ſie etwas davon einander oder ſonſt iemanden ſchencken wolten / ſolches wo es nicht gar geringe Sachen weren / vorhero Jhm dem Hoffmeiſter anzeigen / vnd ſeiner verordnung gewarten. Mit allem Ernſt ſoll Er ſie zur Auffrichtigkeit / Warheit vnd Vorſichtigkeit anhalten / und in keinerley Weiſe nachgeben / daß ſie dem ſchaͤndlichen Laſter der Luͤgenhafftigkeit / Falſchheit und Waſchhafftigkeit in der Jugend anzuhaͤngen / und ſolche hernach mit ins Alter zu bringen / lerneten / ſondern da er vermercket / daß ſie etwas auff befragen zu vngebuͤhr verleugnen / verdrehen / anders Deuten / ihr verſprechen / ſo mit bedacht / oder nach Gelegen - heit mit unſerer oder deß Hoffmeiſters bewilligung geſchehen / hinter ziehen / ſich auff Liebkoſen vnd Schmeicheley ihrem Hertz vnd Gemuͤth zu wieder befleiſſi - gen / einander verdruͤßliche vnd verhaſte Sachen heimlich zu tragen vnnd in die Ohren blaſen / ſchimpfflich vñ verkleinerlich vor iemands heimlich oder oͤffent - lich reden wolten / ſoll er Jhnen ſolches mit allem Ernſt und fuͤrſtellung der Suͤn - de vnd ſchaͤndlichen Laſters und Vbelſtands verweiſen / und darumb ſtraffen; Jnſonderheit auch ſoll er nicht zu geben / daß ſie einander ihre Gebrechen auff - ruͤcken / umb nichts wuͤrdiger Dinge willen bey ihm oder vns verklagen / dasA a a ijjenige /372Außfuͤhrlicher Entwurffjenige / was vorgangen noch groͤſſer und gehaͤſſiger vorbringen / einander zu mah in gegenwart frembder Leute Reformiren, anfahren / vnd anders alß wol mei - nend Chriſtlich vnd beſcheidentlich Errinnern; Er ſoll ſie auch von vnnuͤtzen Plaudern vnd Waſchen / alß welches Jungen Leute / ſie ſeyen wes Stands ſie wollen / vnd bevorab in gegenwart Alter vnd Ehrlicher Leute oder ihrer vorge - ſetzten uͤbel anſtehet / abhalten / vnd was ſie wiſſen oder reden wollen beſcheident - lich vnd mit wenigen thun / vnd auff gegebenen Bericht dabey beruhen / auch hoͤfflich vnd Vernuͤnfftig auff befragung antworten laſſen. Alles pralen auff - ſchneiden ruͤhmen vnd vnnuͤtzes Lappiſches Altvetteliſches vorgeben / ſoll er mit Ernſt verwehren / alles ſchweren / Fluchen / auch vergebliches hohes bethewten ſoll Er von thnen ferne ſeyn / vnd da es geſchehen ohne Ernſten Verweiß und ſtraffe nicht hingehen laſſen / ſie auch von Jugend auff unterweiſen / daß ſie ſol - chen Laſter vnd den damit behafften Leuten / Fuchsſchwentzern Ohrenblaͤſern / Waͤſchern / Pralern vnd auffſchneidern von Hertzen feind werden / vnd ihrer Geſellſchafft euſſern; Jn Summa alles was Chriſtlich / Erbar wolanſtaͤndig vnd Lobwuͤrdig iſt / das ſoll Er vnſern Jungen Soͤhnen zu allerzeit vnd Gele - genheit wol beybringen / vnd ihnen angenehm vnd geliebt machen / hingegen / wieder alle Laſter / vngeberde vnd Vbelſtand einen beharrlichen Eckel vnnd Ab - ſchew ihnen einzupflantzen trachten.
8. Nach dem wir dann za erlernung der nuͤtzlichen Sprachen vnd Wiſ - ſenſchafften / auch zu foͤrderſt zu mehrem Grund der Seligmachenden Reli - gion, vnſeren Soͤhnen gewiſſe Præceptores vnd Informatores beſtellet / welche taͤglich nach der ihnen fuͤrgeſchriebenen Art vnd Inſtruction. zu verordneten Stunden / ihre vnterweiſung mit denſelben vornehmen / ſo ſoll vnſerer Soͤhne Hoffemeiſter genawe Obſicht haben / daß dieſer vnſerer Verordnung mit fleiß nach gegangen werde / wie Er denn zum oͤfftern vnd ſonderlich wo die Præce - ptores klage vnd beſchwerung haͤtten bey den Lectionibus ſelbſt ſeyn / vnd gute Ermahnung zur Auffmerckung vnd fleiß anwenden / auch woͤchentlich oder alle vierzehen Tage mit zu ziehung vnſers Hoffpredigers zu gewiſſer ſtunde die Lo - ctiones derſelben Wochen durch kuͤrtzliche Examination wiederholen / die be - fundene maͤngel vnſeren Soͤhnen wol fuͤrſtellen / vnd was zu ihrem auffnehmen im ſtudieren dienet / bey ihnen vnerinnert nicht laſſen ſoll. Da er auch da fuͤr hielte / daß in einem vnd andern mit der Inſtitution eine enderung vnd beſſerung vorzunehmen ſtuͤnde / ſoll er ſeinen Pflichten nach vns ſolches eroͤffnen / auch taͤglich Errinnern / daß durch vnfere dazu befehligte Raͤthe eine durchgehende Examination, wie weit ſie in denen verordneten Lectionibus ſeyther der letzten erforſchung fortgefahren weren / zu uͤbergeben hat. Vnd wird er diß fals gute Behutſamkeit brauchen / vnnd durch alle dienliche zu Gemuͤch fuͤhrung dahen Arbeiten / daß vnſere Soͤhne bey guter Begierde vnd Luſt zum Studiren / auchAffe -373etlicher Aempter. Affection zu ihren Præceptoren er halten / vnd ihnen kein widriges fuͤrgebildet / oder ſie allzufruͤe ihres Standes oder hohen Ankunfft innen werden / auch da - hero deſto mehr ſich der Diſciplin vnd Muͤhe zu entheben.
9. Alß dann auch ferner zu Erhaltung menſchlicher Geſundheit auch der Hoͤffligkeit vnd Reinigkeit viel daran gelegen / daß mit Eſſen vnd Trincken / ſchlaffen vnd wachen / Ruhen vnd bewegen / wie auch mit der Kleidung / Leibs - uͤbung vnd Ergetzung / gute vernuͤnfftige Maſſe und Ordnung gehalten werde / ſo wollen wir / daß vnſerer Soͤhne Hoffmeiſter dieſes alles ſich auch wol angele - gen ſein laſſe / zu dem Ende ſoll er mit dem auffſtehen vnd ſchlaffen gehen nach der Jahrzeit auch dem Alter vnſerer Soͤhne / eine bequeme gewiſſe Zeit halten / vnd deß Sommers gegen ſechs / deß Winters umb ſieben Vhr deß Morgens / vnſere Soͤhne durch ihre Cammer-Diener wecken / deß Nachts aber im Som̃er uͤber halb Zehn vnnd Winters uͤber halb neun oder 9. Vhren mit den ſchlaffen gehen ordentlich nicht verziehen laſſen / nach dem auffſtehen deß Morgens vnnd vor dem Schlaffen gehen Abends / ſoll Er daruͤber halten / daß ſie ſich reiniglich vnd ſauber ſo wol auch vor vnd nach der Mahlzeit waſchen auch ihren Leib vnd Kleidung vnbeſudelt Rein vñ ohne mutwillige verderbũg vñ beſchmutzũg erhal - tẽ. Die Kleidũg an ſich ſelbſt ſoll er nach unterſcheid der Som̃er vñ Winterzeit / nach der Art vnd Weiſe wie wir vnd vnſere Gemahlin die Farbe vnnd trachten Ordnen werden / durch ihre bediente ihnen anlegen / vnd was ſie bedoͤrffen richtig Verzeichnen vnnd in vnſer Rent-Cammer daß es zu rechter Zeit geſchafft wer - de / ein reichen laſſen: Taffel vnd ſpeiſung ſoll Er an dem Ort / den wir verord - net / zu rechter Zeit halten und vnſere Soͤhne dabey iedes mahl erſcheinen laſſen / vnd mit allem Fleiß darauff ſehen / daß ſie das Gebet andaͤchtig verrichten / hoͤfflich / maͤſſig vnd reiniglich am Tiſche vnd mit der Speiſung vnnd Tranck ſich gebehrden / alle unflaͤterey / ſauiſches Weſen vermeiden / ſich nicht uͤberfuͤllen / oder den ſchaͤndlichen vnd hochſchaͤdlichen Laſter deß Zechens vnd vollſauffens / oder zu genoͤtigten Trinckens ſich ergeben / wie Er denn die abſchewligkeit vnnd uͤbelſtand der Trunckenheit ihnen wol einbilden / vnnd ſie mit Ernſt zu einem Nuͤchtern vnd maͤſſigen Leben anhalten ſoll / Er ſoll auch nicht zu laſſen / daß ſie grobe vnverdauliche Speiſung / oder allerley Obſt vnd genaͤſche in ziemlicher Maͤnge zu ſich nehmen / oder hingegen lauter leckerhaffte Dinge eſſen vnd allzu zaͤrlich ſein wolten: Daß Fruͤhſtuͤcke vnd das eſſen vnd trincken / zwiſchen der Mahlzeit ſoll er ihnen nicht angewehnen / ſondern es deß Morgens bey einer Suppe bewenden laſſen vnd in heiſſer Zeit / doch nicht ſo bald auff groſſe bewe - gung einen Trunck deß Mittags oder Abends nach Gelegenheit erlauben: Alſo bald nach der Mahlzeit wie auch ſonſt ſoll er alle uͤbermaͤſſige Bewegung deß Leibes dadurch ſie ſich zu ſehr erhitzen oder Schaden thun koͤnten wie auch un - gebaͤrdiges gekrummetes ſteben oder ſitzen / nicht zu geben / vnd ihre GeſundheitA a a iijihme374Außfuͤhrlicher Entwurffihme wol anbefohlen ſeyn / auch deßwegen bey vns vnd wegen der Speiſung vnd Trancks / da er Mangel befinde / bey vnſerm Hoffmarſchalck alle nothwen - dige Errinnerung thun laſſen / vnd wo er vermerckte daß vnſere Soͤhne nicht bey natuͤrlicher rechter Leibs Beſchaffenheit werẽ / ſoll er ſolches vnſern Medicis bey - zeiten wiſſend machen / vnd dero Verordnung wol in acht nehmen laſſen / auch deſto fleiſſiger auff Jhr diæt oder Lebens Art auff ſehen / vnnd alſo alle Vmb - ſtaͤnde / der Zeit / deß Gewitters vnd ihrer befindung wol erwegen / zu dem Ende ſoll er auch entweder ſelbſt in ihrer Cammer deß Nachts ſchlaffen / oder das ſie mit Trewen vñ wachſamen Perſonen zu der Zeit verſehen ſeyn / fleiſſige Inſpection fuͤhren. Da auch vnſere Soͤhne mit vns Speiſen ſolten / wird der Hoffmeiſter deſto genawer obacht haben daß ſie ſich Zuͤchtig vnnd beſchei - dentlich in allen / ſonderlich auch mit gebraͤuchlicher vnnd beliebiger Auffwar - tung gegen vns nach andeutung vnſers Hoffmarſchalcks erweiſen / vnnd ſich ſelbſt nicht zu Schimpff darſtellen / wie Er denn auff ihr verhalten mit fleiß mercken / vnd was ſich zu der Zeit nicht fuͤget / hernachmals bequemlich Errin - nern vnd anthen ſoll / ꝛc.
10. Vnſerer Soͤhne Hoffmeiſter ſoll auch mit guter Inſpection darob ſeyn / daß vnſere Soͤhne bey denen fuͤr ſie beſtelten Exercitien-Meiſtern / Be - reitern / Fechtern / Dantzmeiſtern / wie auch Ingenieuren oder Baumeiſtern / Muſicanten, Mahlern / ꝛc. Zu denen verordneten ſtunden / ihren fleiß erwei - ſen / wle er denn zu dem Ende in dem Reithauß oder auff der Bahn / ſo offt die jenige von vnſern Soͤhnen / welche Alters vnd Leibs-Kraͤfften halben / dazu geſchickt ſind / daſelbſt Reiten / zu gegen / vnd ſeinem beſten Verſtande nach achtung haben ſoll / wie ſie ſich auff Erinnerung vnnd Anleytung deß Bereiters auch vnſers Stallmeiſters dem die Obſicht diß fals auch befohlen / bezeigen / da - mit auff verſpuͤrte nachlaͤſſigkeit oder ungehorſam oder auch beſchwerung deß Bereiters er ihnen nottuͤrfftige zu redung thun koͤnne. Alſo ſoll er es auch bey den Tantzen vnd Fechten halten vnd inſonderheit dahin ſehen / daß ſie Mittelſt ſolcher Exercitien, bey geradig vnd hurtigkeit deß Leibes erhalten / vnd zu guten Gebehrden gewehnet werden moͤgen / maſſen die Exercitien-Meiſter darauff auch abſonderlich Inſtituiret, der Hoffmeiſter aber ſo offt es noͤtig ſie dazu ver - mahnen / vnd daß ſie ihr Ampt mit Trew vnd Fleiß gebrauchen / ſtete auff ſicht haben ſoll. Er ſoll aber auch nicht zu geben / daß vnſere Soͤhne auff ein oder ander ſolches Exercitium ihren gantzen Sinn neigen vnd ſetzen / vnnd daruͤber andere noͤtigere / vnd zu Erbawung ihres Gemuͤths vnd Verſtands angeſehene Dinge / hindanſetzen oder verachten ſondern bey ihnen wol vnterſcheiden / wel - ches bloſſe Leibs Hurtigkeiten vnnd zu faͤllige auch mit zu nehmender Jahren vnnd dem Alter zum Theil vergaͤngliche / vnnd welches beſtaͤndige / vnnd ohnentbehr -375etlicher Aempter. entbehrliche auch ihnen eigentlich anſtaͤndige wiſſenſchafften / Gaben vnd Quali - teten ſeyen.
11. Weil dann auch bey aller Arbeit vnnd verrichtung eine Erquickung vnd Ergaͤtzligkeit ſein muß / vnd ſolche beſonders der Jugend nicht zu verweh - ren iſt / auch zur Geſundheit vnd auffmunderung deß Gemuͤths ihren merckli - chen Nutzen / ſo ſoll auch vnſerer Soͤhne Hoffmeiſter nach vnterſchied ihres Alters auch der Jahrzeit vnd Gelegenheit / ihnen kurtzweil vnd Erquickung / es ſey mit ſpatzieren gehen oder Reiten oder allerhand zu laͤſſigen ſpielen vnter ein - ander / zu der Zeit wenn ſie an ihren Lectionen vnd Exercitien nichts verſau - men / (es ſey dann daß ſie von vns ſonderbahre Erlaubnuͤß / zu etwas mehrer be - luſtigung mit Jagen / Hetzen / Fiſchen oder mit verreiſen auff vnſere Aempter vnd Landſchafft erlangen) zu verſtatten / vnd dabey nicht alles ſo genawe zu neh - men / ſondern was ohne Boßheit vnd Schaden geſchicht / etlicher maſſen der Kindheit vnd Jugend nach zuſehen wiſſen / doch daß mit fleiß verhuͤtet werde / daß ſie vnſere Soͤhne nicht mit ſchaͤdlichen gefaͤhrlichen uͤbungen / Handſcher - tzen / Ringen vnd ſteigen / Rennen oder dergleichen / darauß ſie zu Fall oder verle - tzung kommen oder doch den Leib allzu ſehr bewegen / oder ſich vnter einander be - leydigen koͤnten / Ergetzen / ſondern bey anſtaͤndigen oder doch vnſchaͤdlichen Er - quickungen begnuͤgẽ moͤgen zu rechter Zeit aufhoͤren auch dabey nie mals alleine ſeyn / ſondern allezeit entweder den Hoffmeiſter ſelbſt oder einen Præceptorem vnd ihre Cammer Diener vnnd auffwarter dabey haben / vnd ſoll vnſer Hoff - meiſter oder ſeines Abweſens die andern bediente auch dieſe Spielzeit zu meh - rem Nutzen bißweilen anwenden / vnnd vnter dem Spatzieren gehen ihnen ein und andere anmutige vnd erbawliche geſchicht in Teutſcher vnnd anderer ihnen bekanter Sprache erzehlen / oder von der Weltgeſchoͤpffung Gottes vnnd Erd - gewachſen / die ihnen der Augenſchein giebt / Vnterricht geben / auch ſollen ſie / in zu laͤſſigen ſpielen / alß etwan beym Schacht / im Ballhauß / bey den Ballo - nen / vnd bey aller hand Kugelſpiel etwas weniges auffſetzen wollen / ſolches ih - nen nicht verwehren / doch mit fleiß darnach ſehen / daß welche etwan mit Ge - winnſucht vnd allzu groſſer Begierde ſich darauff legten / deßwegen mit noth - wendiger Errinnerung angeſehen / auch keinem verſtattet werden / den andern zu betriegen oder Vortheil zu gebrauchen in dem ſolches von Tuͤckiſchen / vnd nicht von redlichen auff richtigen Gemuͤthern zu geſchehen pfleget.
12. Nach dem aber die Jugend ihre meiſte Ergetzung an der Geſell - ſchafft ſuchet / ſo wollen wir zwar vnſerer Soͤhne Hoffmeiſtern diß fals an - heim gegeben haben / daß er ihnen Erlauben moͤge / iemands von Jungen /woler -376Außfuͤhrlicher Entwurffwolerzogenen Adelspteſonen oder anderen feinen bekanten Knaben / zu ſich zu ziehen / doch das er mit allem fleiß darauf ſehe / vnd durch andere Diener beobachtenlaſſe wie ſich ſolche bey vnſeren Soͤhnen erweiſen / damit wo ſie et - was aͤrgerliches oder unzulaͤſſiges vorbraͤchten / die Notturfft in acht genom - men / vnd ſolche kuͤnfftig nicht wieder zu ihnen gelaſſen werden. Es ſoll vns auch nicht zu wieder ſein wann vnſere Hoff-Officianten oder andere Diener / wie auch frembde Ehrliche Leute auff vnſers Hoffmeiſters vorbewuſt / vnſere Junge Soͤhne beſuchen vñ mit ihnen Spatzieren gehen / oder ſonſt Converſiren wolten / doch daß ſie: (Es weren deñ vnſere Raͤthe / oder ſehr vertrawte Perſonẽ) nicht abſonderlich vnnd allein mit ihnen reden / ingleichen daß alle aͤrgerliche oder vnnuͤtze Diſcurſe, darauß unſere Soͤhne in einige Wege von ihrem gu - ten Vorhaben vnnd denen Regeln ihrer aufferziehung Jrre gemacht vnnd verleytet wuͤrden vermeyden / vnd da ſolch reden etwa ohne Schew geſchehen / nicht ohne Wiederſprechung / oder vnſere Soͤhne ohne genugſame Errinne - rung gelaſſen werden.
Es ſoll auch der Hoffme ſter macht haben da er eine und andere Perſon diß - fals vnſern Soͤhnen nicht fürtraͤglich ſondern ſchaͤdlich in ſolcher Converſa - tion befinde / dieſelbe von ihnen abzuweiſen oder nach Gelegenheit vns davon eroͤffnung zu thun. Er ſoll auch nicht zu geben / daß vnſeren Soͤhnen die hohe Standstittul / in ihren Jungen Jahren von Dienern oder andern gegeben werden / wie Er denn bey denen die Freunde ſind / deßwegen Errinnerung thun kan / viel weniger ſoll er andere Schmeicheley vnd uͤber maͤſſiges Loben vnd ſte - ten Anhang vnd Inſinuation, von Dienern vnd zu mahl geringen Leuten dar - auß allzu groſſe Familiaritet vnd Confidentz entſtunde / nachſehen / ſondern in den allen gute Maſſe halten laſſen.
Da gegen ſoll er auch vnſere Soͤhne unterrichten / wie ſie hohe vnd nie - dere Perſonen mit anreden / Tituliren, Reverentzen vnd dergleichen Hoͤff - ligkeiten Tractiren ſollen / in maſſen wo ihm deßwegen zweiffel bey wohnete er von vns ſich Befehlterholen / oder mit vnſerm Hoffmarſchalck deßwegen ver - nehmen ſoll / Er ſoll ſie auch mit guter Ermahnung vnd Fuͤrſtellung deß vn - terſchieds von Jugend auff dahin gewehnen / daß ſie gern vnd lieber mit vor - nehmen / Gelehrten / geſchickten vnd auffrichtigen Leuten / alß mit andern / die ſolche Qualiteten nicht haben / und in aller wenigſten mit gemeinem Geſinde / Poſſenreiſern vnd Schwaͤtzern umbgehen / welches ietzte er mit allem Ernſt ver - wehren ſoll.
Jn gemein ſoll er ihnen auch keinen Muͤſſig gang vnd Faulentzerey / Me - lanchollſches einſetzen vnd dergleichen Vnmuth / darauß niemals etwas gutes entſtehen kan / nachlaſſen / ſondern auſſerhalb ihrer Lection vnnd Exercition,auch377etlicher Aempterauch der gewoͤhnlichen Taffelzeit Kirchen vnd Betſtunden / ſie ſelbſt zur recrea - tion oder converſation oder etwas zulaſſiges vorzunehmen veranlaſſen / wie ih - nen denn deß Sommers vnſere Luſt vnnd andere Gaͤrten / deß Winters vnſere Soͤhle vnd andere Gemaͤchere / in gemeln auch Ballhauß vnd dergleichen / offen ſtehen / vnd auff weiſe / wie obgedacht / erlaubt ſein ſollen.
13. Es ſoll auch vnſerer Soͤhne Hoffmeiſter auff alle ihnen zugeordneten Dienern / bevorab aber die Cammerdiener / Laqueyen / Pagen / vnd gemeine Auff - waͤrter / als welche wir alle an ihn gewieſen haben wollen / eine ſcharffe vnnd ge - nawe obſicht haben / daß ein ieder ſeines Ambts vnd Dienſts mit trew vnd fleiß warte / vnd weder Tags noch Nachts / vnſere Soͤhne allein weder in noch auſſer dem Gemach gelaſſen / ſondern mit Dienern / welche ihnen zur Hand gehen / auff ihr verhalten acht geben / und ihrer auch fuͤr ſchaden wahrnehmen koͤnnen / verſehen ſeyen / zu dem ende der Hoffmeiſter oͤffters vnvermutheter Dinge nach ſolcher auffwartung ſehen / vnd wo er Mangel befindet / ſolchem ſtraͤcklich bege - gnen ſoll: Vnnd weil durch taͤgliche Exempel vielmehr gehindert vnnd zerſtoͤret wird / als ſonſt viel gute ermahnungen vnd lehren erbawen / ſo ſoll er inſonderheit alle Diener / die bey vnſern Soͤhnen zuthun haben auffs fleiſſigſte ermahnen daß ſie ſelbſt vor allem aͤrglichem vnerbarem Weſen auch vngebehrden vnd grobhei - ten ſich mithalten / vnd vnſere Soͤhne ſo wohl mit ihren eigenen Exempeln / als Erbawlichen Worten zu allen Tugenden vnd Wohlſtand anweiſen helffen ſol - len / inſonderheit / daß ſie die Diener ſich huͤten vor fluchen / ſchweren / ſchaͤnden / ſchmehen / zaucken / hadern / drohen / pochen / groben zoten / poſſen vnnd buhlen - liederen / ſauffen vnd ſchwelgen hoffart vnd leichtfertiger Kleidung ſpielen vnnd doppeln / erzehlung ergangener aͤrgerlicher Dinge / vnflaͤtigen gemaͤlden / ſchend - lichen Buͤchern / Schrifften falſcher Lehrer / vnnd in Summa daß ſie ſolche vnnd andere ſchaͤndliche Dinge vnſere Soͤhne nimmermehr hoͤren oder ſehen laſſen / auch in ihrem Gemach keine Zeche vnd Gelag halten / oder iemands oh - ne vnſers Hoffmeiſters vorbewuſt / oder vnſern Befehl darein ziehen vnd zu ih - nen laſſen / Er ſoll auch nicht zu geben / daß die Diener vnſere Soͤhne anderſt als mit guten Worten vnd bewegliche ermahnung ziehen / noch ſich mit ihnen in gezaͤncke vnnd Wortwechſell einlaſſen / oder ihnen etwas erlauben / ſo ohne deß Hoffmeiſters anordnen nicht geſchehen mag / oder hingegen aus eigenſinnigkeit ihnen geringe Dinge / darauß weder guts noch boͤſes entſtehet / verwehren / dar - uͤber verklagen / anfahren / auß hoͤnen / oder altvetteliſche / ſchreckhafftige vnd Furchtbringende Dinge fuͤrbilden / oder auff ihre fragen da ſie ein vnd ander / ſo nicht vnziemendt iſt wiſſen wollen anders mit gutem grunde berichten / im ge - ringſten ſoll er nicht verſtatten / daß ſie ihnen etwas widriges von ihrer aufferzie - hung oder vnſer Anordnung fuͤrſchwatzen / daruͤber ihres gefallens ſchreiten / diſpenſiren vnnd vnſere Junge Soͤhne durch ſolche verkehrte weiſe / an ſich hen -B b bgen /378Außfuͤhrlicher Entwurffgen / vnd von ihme den Hoffmeiſter vnd ordentlich von vns ſelbſt abwenden wol - te / Sondern in dem allen ſoll Er ſie dazu halten / daß ſie ihme trewlich vnnd vn - geſchewet / was in ſeinem abweſen vorgangen vnnd ſeiner reſolution bedarff / eroͤffnen vnd ſeines Befehls gewarten / da auch der Hoffmeiſter hinwieder man - gel vnnd Vnarth bey denen bedienten vermerckete / ſoll er ernſte ermahnung vnd errinnerung vorgehen laſſen / auch vnſern Hoffprediger zugleichmaͤſſiger ver - haltung zur huͤlffe nehmen / ingleichen zumahl bey dem Pagen vnd Jungen ge - woͤhnliche ſtraffen anordnen / da aber nichts verfangen wolte / oder es were bald anfangs zu grob vnnd aͤrgerlich verfahren worden / da ſoll der Hoffmeiſter vns Vnterthaͤnige anzeige zuthun ſchuldig ſein / damit ſo balden enderung getrof - fen / vnnd diß fals kein weiterer Vnrath durch vnzeitiges nachſehen / verurſa - chet werde.
14. Damit nun dieſe ſeine Beſtallung vnd was vnſere weiters verfaſſete Inſtruction vnd Ordnung wegen vnſerer Kinderzucht vermag / der verordnete Hoffmeiſter / deſto nach druͤcklicher handhaben koͤnne So wollen wir ihme hier - mit er laubnuͤß vnnd macht gegeben haben / nechſt vns / alles daß jenige was bey vnſern Soͤhnen / wenigers nicht als bey andern Knaben / der Zucht halben noͤ - thig vnd thunlich iſt / vorzunehmen / dabey er ſich denn guter behutſamkeit auch geduldt vnd Sanfftmuth gebrauchen / vnnd die Maſſe vnnd Arth halten wird / daß anfaͤnglich / durch ihn / wie auch die Præceptores vnnd Cammerdiener / ge - linde ermahnung vnd abwehrung / dann zum andernmahl ſchaͤffer vorhaltung / vnnd ferners eine wuͤrckliche beſtraffung / es ſey nun nach gelegenheit deß alters auch der uͤberfahrung / die Ruthe / oder etwa die entziehung der Spiel vnnd Re - creation Zeith / ſtillſitzen / auffgebung etwas daß ſie uͤber die Ordnung lernen oder verrichten ſollen / oder auch daß er mit zuziehung vnſers Hoffpredigers ern - ſten verweiß vornehmen / oder es endlich vnd da diß alles nicht verfangen wolte / vns ſelbſt davon andeutung thun. Zu dem ende / ſoll er alle vnſerer Soͤhne be - diente / bey ihren Pflichten zu fragen haben / ſo etwas wieder die Ordnung fuͤr - gangen / ſolches trewlich anzudeuten / vnnd ſich weder furcht noch liebe oder die einrede anderer Leuthe welche aus vnverſtand vnſere Kinder verzaͤrteln laſſen wolten / und dergleichen vngebuͤhrliches abſehen hinderlaſſen wolten / wie dann inſonderheit / wann die examination der Lectionen vorgehet auch nach dem ienigen was zu Zucht und Sitten dienet geforſchet werden ſoll. Er ſoll aber nicht zulaſſen daß ſie vnſere Soͤhne durch die Præceptores oder andere Diener anders als auff ſeine verordnung gewoͤhnliche weiſe mit der Ruthen / keines weges mit Stecken / Buͤchern oder bloſſen Haͤnden geſchlagen / geſtoſſen / geworffen oder herumb geriſſen werden / oder daß man ſie bey dem abwehren vnnd vnterſagen mit zornigen gebehrden / groben Worten und verunnahnung anfahren unnd ſiedadurch379etlicher Aempter. dadurch nur verbittern vnd aͤrgern: Oder in geringer Sache eben ſo ernſtlich / als in den groͤſſeſten verfahre / oder ſtets ſchelte und reformire, unnd ſie darmit nur ſtuͤtzig vnnd vnempfindlich mache / Er ſoll auch hingegen nicht vnterlaſſen wenn ſie ſich beſſern / oder ſonſt wohl verhalten / ſie zu loben / ihnen etwas ſo ihnen angenehm iſt / zugeben oder zuverheiſſen / mehrer erquickſtunden zuerlauben / oder bey vns ſonderliche præmia unnd ergetzligkeit durch ſeinen Bericht / auff ihr ge - ziemendes Kindliches anfuͤhren außzubringen / auch ſoll er die beſcheidenheit brauchen / vnd die andere Diener brauchen laſſen / daß vnſere Soͤhne / die zu - mahl etwas erwachſen / 10. 12. oder mehr Jahr alt ſind / nicht leichtlich / wenn ſie es nicht gar zu grob machen / in beyſein frembder Leuthe oder anderer vnſere Die - ner gefiltzet oder geſtrafft / ſondern ihnen alsdan nur mit wincken unnd wenig Worten / wo es noͤtig gewehret / mehrere vorhaltung vnd ermahnung aber auff die Zeith / wenn ſie allein kommen / verſparet / ihnen auch ihre Fehler daruͤber ſie ſchon beſtrafft unnd errinnert worden / nicht ſpoͤttlich vorgeruͤcket / ſie deßwegen hoͤniſch auff gezogen / oder ſonſt zur Vnzeith vnd mit Vngeſtuͤmm auff die bahn gebracht / oder wir ſelbſt in allen geringen vnnd ſolchen Dingen / die Er der Hoffmeiſter wohl ſchlichten vnnd verrichten koͤnte / behelligt vnnd angelauffen werden.
15. Endlich / da es vns gefallen wuͤrde / vnſere Soͤhne an Fuͤrſtl. Hoͤffe zuſchicken / oder wenn ſie etwas mehr erwachſen eine reiſe in und auſſer Teutſch - land thun zulaſſen / ſoll der Hoffmeiſter auff vnſern ander weiten ſonderbahren Befehl ſchuldig ſeyn / vnſeren Soͤhnen bey ſolcher weiſe mit aller trew vnnd vn - verdroſſener fuͤrſorge fuͤrzuſtehen / unnd auff ihre Leibs und Seelen wohlfarth / auch auffnehmen in Fuͤrſtl. Tugenden unnd geſchickligkeiten dergeſtalt fleiſſige obacht zuhaben / wie deß wegen vnſere zu ſolcher reiſe und peregrina - tion iedesmahl mit-gebende Inſtruction mit mehrem auß weiſen wird.
VNſer Ambtman ſoll ins gemein ſeine gantze Verrichtung dahin mei - nen vnnd anwenden / daß in vnſerm ihme anbefohlenen Ambt N. N. vnſere Lands Fuͤrſtl. hoheit vnnd deren anhaͤngige Regalien, ohnver - ruckt vnd unbeeintrachtigt erhalten / die gerechtigkeit vnd gute Policey / deren Rechten vnnd Ordnungen gemaͤß gehandhabt / auch an vnſern ſonder - baren Gerechtſamen vnnd Cammerein kunfften kein eintrag wiederfahre / wie nichts weniger auch / die ins Ambt nach ihm verordnete Diener in gebuͤhrlichen fleiß vnnd abwartung ihres Dienſts mittelſt ſeiner auff ſicht angehalten werden koͤnnen.
2. Damit er nun in dieſem ſeinem Dienſt deſto gruͤndlicher verfahren moͤ - ge / Soll er ſich wohl erſehen vnd bekandt machen / in den Land Carten / abriſſen / Beſchreibungen / Erb vnd Saalbuͤchern / Rechnungen / Haupt Vhrkunden / vnd daruͤber verfertigten Copialbuͤcher / Beſtallungen der Ambts Diener / vnd darauß eigentlich vnd gruͤndlich / mit vnnd neben den Augenſchein / vnnd erfah - rung / die er taͤglich zu vermehren wiſſen wird / mit fleiß erlernen / alle deß Ambes eigenthumliche vnbewegliche Stuͤcke / vnd ihre Graͤntze vnd zugehoͤrung / auch alle deſſen Regalia, gerechtſame / einkunfften / auch Leuthe / Vnterthanen vnnd Diener / ferner ſoll Er ſich wohl kundig machen alle vnſere Lands auch Kirchen vnd Policey Ordnungen / auch gemeine Auß ſchreiben / wie auch die guͤliigen ge - wohnheiten / willkuͤhren / ſtatuten auch privilegien, der Oerter Jn ſeinem Ambt gelegen / welche ſie uͤber die gemeine Landrechte vnnd Ordnungen herge - bracht haben moͤgen / vnd dieſes alles die norm vnd Richtſchnur ſeiner Verrich - tung ſein laſſen / in denen faͤllen aber / welche darin ihre maſſe nicht finden / ſich nach dem allgemeinen Landuͤblichen rechten / altem vntadelichem herkommen / oder vnſer vnd vnſerer Regierung vnd dazu verordneten Cantzler vnnd Raͤthe / auch nach vnterſchied der Sachen vnſers Confiſtorii vnnd der Rent Cammer befehl halten vnd achten.
3. Dieſem nach vnd was ſeine Ambtsverrichtung an ſich ſelbſt anbelanz - get / ſoll Er zufoͤrderſt mit trewer ſorgfalt bedacht ſein / daß wir an vnſerer Lands - Fuͤrſtl. Hohen Obrigkeit vnnd deren anhaͤngigen Gerichtbarkeit / Steuͤr / Folge /vnd381etlicher Aemptervnd anderen dergleichen gerechtſamen in ſeinem anbefohlenen Ambt / weder von den Vnterthanen / noch von andern angraͤntzenden beeintraͤchtiget oder bevor - theilet werden; Dannenhero ſoll Er Jaͤhrlich die Ambtsgraͤntzen ſo wohl wo ſie an frembte als auch wo ſie an andere vnſere Ambter oder Landſaͤſſige Herrſchaff - ten vnd Gerichte ſo viel die Iuriſdiction belangt / ſtoſſen / mit denen Alten vnnd Jungen Jnwohnern der dabey gelegenen Dorffſchafften / auch mitzuziehung vnſerer Foͤrſte bedienten / beziehen / die Steine / reine vnnd marckungen nach den Protocollis der vorigen Graͤntzbegaͤngnuͤß revidiren, vnd zwar denen Benach - barten ob ſie dabey ſein wolten / ſolches notificiren, da mangel vnnd ſchaden an denen Vhrkunden der marckung fuͤrfiele / ſolche beſſern vnnd errinneren alles richtig verzeichnen / vnd alſo kuͤnfftige ſtreite verhuͤten laſſen / wo aber irrung vnd nachtbarliche gebrechen ſich erreigneten / ſolche fuͤr ſich / wenn nicht die Graͤntz vertraͤge vnd Augenſch ein klare nach weiſung machet / nicht entſcheiden / ſondern vns neben ſeinem vorſchlag vnd abrede / die Er etwa mit den Benachbarten guͤthlich vorgenommen / berichten vnd beſcheids gewarten. Mitt gleicher behut - ſamkeit ſoll er auch uͤber Gericht vnd Gerechtigkeiten regalien vnd Nutzungen / die zu vnſerm Ambt N. gehoͤren / vnnd vns von Nachtbarn oder Eingeſeſſenen ſtreitig gemacht wuͤrden halten / allen eintrag mit grunde wiederſprechen / vnnd in vnſere Cantzeley / Conſiſtorium oder Rent Cammer nach vnterſchied der Sachen / neben deutlicher anfuͤhrung ſeiner Motiven, vngeſaumbten Bericht erſtatten.
4. Alle newe einziehende oder zu ihrem eigenen Haußhalt gelangende Vn - terthanen vnſers Ambts ſoll Er Jaͤhrlich auffſchreiben vnd zu vnſern Pflichten vnd Landshuldigung auffnehmen / auch daruͤber ihrer abſonderliche ſchuldig - keit / die ſie deß Orths gelegenheit nach / tragen muͤſſen / wohl erinnern: Derſel - ben verzeichnuͤß ſoll er Jaͤhrlich in vnſere Rent Cammer ſenden / damit man ſich in allem falle / darnach achten koͤnnen / vnd ob wir vns zwar nicht verſehen / daß einige vnſere Vnterthanen ſich in verbottene Rottierung vnnd auff ſtand wieder vns oder vnſere Beambte einlaſſen wuͤrden ſo wollen wir doch / daß ſolchem vn - vermutheten falls vnſer Ambtmann vnſerer hohen Oberkeiten befuͤgnuͤß vnnd reſpects, auch ſeiner ſelbſt wohl warnehme / ſich darwieder mit allen kraͤfften ſetzen / vnd vns ſchleunige nachricht davon erſtatte.
5. Wenigers nicht ſoll Er eine wachſame ſtete obſicht haben / daß in ſeinem anbefohlenem Ambt / durch Rauberey / Pluͤnderung / Einfaͤlle / Durch zuͤge oder anderer vergewaltigung weder an vnſerm Eigenthumb / noch vnſern Ambts - Vnterthanen ſchaden vnd uͤberlaſt geſchehe / zu welchem ende Er vnſere Ambt - haͤuſer vnd Schloͤſſer / auch die Staͤdte vnd Paͤſſe auff alle Faͤlle / mit zuziehung oder ermahnung / der von vns ſonderbahr beſtelten Offlcirer / oder der Vnter - Obrigkeit vnnd Jnwohner der Staͤtte / auch in friedens vnnd ſicheren Zeiten /B b b iijdurch382Außfuͤhrlicher Entwurffdurch etliche ordentliche Waͤchter / oder die verordnete Beſatzung / wohl in acht nehmen / nach ſolcher wacht vnd vffſicht je zu weiln ſelbſt forſchen vnd ſehen / be - vorab aber bey vermeldeter vnſicherheit / vnd auff vnſerm Befehl / zu mehrer ver - ſtaͤrckung der Wache vnnd fleiſſigen auffſehens geſchwinde anſtalt machen / da auch ſchade geſchehen were / ſolchen nach allem vermoͤgen abwenden vnd den ge - walduͤbenden wiederſtehen vnd nachtrachten / vnd nichts minder alle ſolche Din - ge an vns vnd vnſere Cantzeley gelangen laſſen.
6. Alle vnſere und vnſerer Vorfahren publicirte gemeine vnd ſonderbahre Lands und Policey Ordnungen / darinn wegen Chriſtl. Zucht vnnd Erbarkeit / auff nehmen / gedeyen vnd wohlfarth vnſerer Vnterthanen auch erhaltung vn - ſerer hoheiten und Regalien verſehung gethan iſt / ſoll er in ſteter uͤbung vnnd fri - ſcher obſervantz erhalten / zu aller gelegenheit / vnnd beſonders wann er in die Staͤtte / Flecken / vnnd Doͤrffer ſeines anbefohlenen Ambts gelanget / darnach fragen vnnd zu dem ende die vornembſten puncten derſelben in ein bequem Me - morial ihme auszeichnen laſſen: Die Vberfahrer derſelben ſoll er mit den ver - ordneten Straffen anſehen / vnd ohne vnſere ſonderbahrer diſpenſation keinen damit verſchonen / oder in ſolchen Ordnungen und Satzungen einige enderung vornehmen laſſen.
7. Vber vnſerer Heerßfolge oder ſchuldiger Reiß / vnd dero anhengenden Kriegsverfaſſung vnd defenſion weſen / ſoll er in dem Jhm anbefohlenen Ambt mit allem fleiß halten / vnd denen dazu inſonderheit beſtelten Officirern auch vn - ſern Lands Hauptman unnd Ober Commendanten alle asſiſtentz, bevorab aber bey der Muſterung / mit fuͤrlegung der alten und newen Mann Regiſter / leiſten / vnd die Vnterthanen zu erfuͤllung dieſſen / was wir diß fals geordnet vnd ange - ſtellet / ernſtlich antreiben.
8. Er ſoll auch nebenſt dem im Ambt befindlichen Superintendenten oder Inſpectorn der Geiſtligkeit daran ſein / daß vnſere Chriſtl. Religion vnd deren oͤffentlichen uͤbung / wie auch was wir inſonderheit wegen guter Ordnung deß Gottesdienſts / auch auffnehmen vnnd befoͤrderung deß Kirchen vnd Schuel - weſens in vnſern Kirchen Ordnungen unnd beſondern ausſchreiben verordnet / oder noch aus vnſerm Conſiſtorio verordnen unnd befehlen werden / mit fleiß in acht genommen vnd darwieder nichts verhenget / noch nachgeſehen werde; Jn - ſonderheit ſoll Er auch den Kirchen vnnd Schueldienern zu ihrer Beſoldung vnd andern befuͤgnuͤß gern vnd ſchleuͤnig helffen Auch ſoll Er nicht zugeben daß bey eroͤffneten Pfarr vnd Schueldienſten deren beſtellung vnſerem Ambt von altersher zu kommet / vns eingegriffen / ſondern von Jhme jedesmahl die Faͤlle berichtet werden / wie wir dann / dafern er taugliche ſubjecta vorzuſchlagen weiß / nach befindung vnnd mit Rath vnſers Conſiſtorii ſeine vnterthaͤnige Recom - mendation diß fals nicht auß Augen ſetzen wollen. Er ſoll ſich auch die auffſichtnicht383etlicher Aempter. nicht zu wieder / ſondern hoͤchſt angelegen ſein laſſen / daß in den Schulen die Jugendt wohl erzogen / vnd zu dem Ende bey vermeidung gewiſſer ſtraffe / durch die Eltern hinnein geſchickt werden / auch vmb mehres anſehens vnd nachdrucks willen / den Jaͤhrlichen examinibus der Schuel Jugendt beywohnen unnd ſonſt nach der diſciplin vnd Ordnung oͤffters fragen vnd die Pfarherrn daruͤber ver - nehmen / ſo dan fuͤr ſich oder nebenſt ihnen von allen wichtigen Dingen / inſon - derheit auch welche die Kirchen diſciplin betreffen nach anleitung der Kirchen - Ordnung / in vnſer Conſiſtorium dißfals bericht thun.
9. Nach dem auch vnſer Ambtman denen Vnterthanen vnſers ihm an - befohlenen Ambts die Iuſtitz adminiſtriren vnnd was ſich mehr / krafft vnſerm darinn habender hoher vnd niedriger gerichtbarkeit / zu thun gebuͤhrt / anordnen / gebieten vnd handhaben ſoll / dazu wir ihme die Ambts Voigte / Richter / Schoͤpf - fen / Gerichtsſchreiber / auch die Frohnboten vnd Gerichtsdiener anweiſen laſſen / Als wird vnnd ſoll vnſer Ambtman Jhme dieſen Punckt einer Vnparteyiſchen vernuͤnfftigen Rechts-ertheilung mit allem ernſt vnnd trewem fleiß angelegen ſein laſſen / die verhoͤr der Parteyen zu gewiſſen Ambts oder Gerichtstagen / al - lein neben ſeinen vntergebenen Ambtsdienern / oder wo es herkomlich / mit den Statt Raͤthen vnnd Burgermeiſtern halten / Klaͤger vnnd Beklagte guͤtlich vnd beſcheidentlich hoͤren / weder zu eilſam noch zu verzuͤglich verfahren / von allen Dingen guͤtliche vergleich mit fleiß und vernuͤnfftigen vorſchlaͤgen verſu - chen / die armen Leuthe in keine ordentliche weitlaͤufftige Proceſs dringen / vnnd durch die Advocaten umbtreiben vnnd auß maͤrgelln laſſen / ſondern Jnhalts vnſer Inſtructionen, wie es in Buͤrgerlichen vnd Peinlichen Sachen gehalten werden ſoll / vnnd ſonderlich in dieſen letzten / gantz behutſam / gewiſſenſchafft / vnnd vnverzuͤglich verfahren / vnnd darinnen an vnſere Cantzeley bericht thun / ſonſt aber vnd in gemein Civil Sachen vnſer Raͤthe / mit erholung beſcheids vnd tranſmisſionen der Acten, nicht ohne ſonderbahre erhebligkeit behelligen / ſon - dern nach ſeinem beſten wiſſen vnnd verſtandt / oder auff eingeholtes Vrtheil von Vnparteyiſchen Schoͤpffenſtuͤhlen vnnd Iuriſten Faculteten, beſcheid ge - ben vnd niemands verwehren / in Faͤllen die zu recht nicht verboten / an vns vnd vnſere Regierung zu Appelliren vnd zu Suppliciren. Jn vnſtreitigen Dingen / die doch fuͤr Gerichte pflegen vnnd muͤſſen gehandelt oder beſtetigt werden / als Kauff vnnd Contracts Brieffe uͤber vnbewegliche guͤter; Vormundſchaffts beſtetigunge / Gebuhrtsbrieffe vnnd dergleichen / ſoll Er mit gutem be - dacht vnnd erwegung der Vmbſtaͤnde ſich bezeigen / vnnd nichts außfer - tigen oder bekraͤfftigen / welches der wahrheit deß verlauffs / oder den gemeinen Rechten vnnd Lands Ordnung / oder vnſere Gerechtigkei - ten / hoheit vnnd Lehnhafften zuwieder were / ſondern ſolche vnguͤltigeauch384Außfuͤhrlicher Entwurffauch ſchein / vnd betruͤgliche Handlung der Parteyen zuruͤck geben / vnnd nach gelegenheit beſtraffung fuͤrnehmen: Die ins Ambt aus einigerley rechtmaͤſſigen Vrſachen deponirte Gelder / ſoll er trewlich verwahren / keines weges angreif - fen / auß geben / verwechſeln oder auffborgen laſſen / ſondern auff rechtliche Er - kaͤntnuͤß oder der Parteyen vergleich ſolche alſobald vnd vnveren dert außzulief - fern bereit ſein.
10. Da mit das boͤſe nicht vngeſtrafft hingehe / ſoll er nicht allein auß den ordentlichen / Voigt Ruͤge / oder Frevelgerichten alle Sachen welche der wich - tigkeit ſein / vnnd daſelbſt nicht ihre erledigung erlangen / ihme berichten laſſen / auch die Schulteſſen vnnd Vorſteher der Flecken vnnd Doͤrffer / ihren pflichten nach dahin halten / daß ihme Monatlich alle Mißhandlungen vnnd Frevelfaͤlle / die ſich in Haͤuſern / Feldern / Waͤldern / Straſſen begeben / nachrichtiglich ein - geſchicket / die hohe peinliche Malefitzſachen / aber alſobald vnnd ohngeſaumbt angezeigt / gleichwohl aber nach den mißhaͤndlern / die auff friſcher That zube - treten ſind / alß bald mit geſambter auffbietung vnnd zuſammenſetzung der Jn - wohner trachten vnnd ſolchen keines weges mit vorchand manglenden Be - fehls oder vnzeitiger Furcht vnd Scham / Zeit vnnd anlaß zur Flucht gegeben werde / wie er dann alle die jenige welche auff anſchreyen deß Schulteſſen oder Dorffs Vorſtehers / oder deß Gerichts Dieners / oder deß Beleidigten / oder auch deß Officuers vom außſchuß / als auch in Staͤtten deren jenigen / die zu ſolchen Sachen verordnet einem auff friſcher That befundenen Vbelthaͤter nicht auffs muͤglichſte nachſetzen vnd ihre ſchuldige Gerichtsfolge leiſten / mit harter ſtraffe anſehen ſoll. Jn dictirung der ſtraffen ſoll er ſich nach dem Buchſtaben der Lands vnnd policey Ordnung / was aber in Wilkuͤhr beſtehet / nach ſeinem ge - wiſſen / vnnd vnparteyiſcher erwegung der Sache / auch deß verbrechers vermoͤ - gen achten vnd halten / vnd damit ſich alſo auffrichtig vnnd gleich durchgehend erweiſen / daß Er ſolches vor Gott vnd vns verantworten / vnnd keinen verweiß oder Fluch vnd Haß der Vnterthanen / mit recht auff ſich laden moͤge: Solche ſtraffe ſoll Er in die Ambtsſtraff vnnd Frevel Regiſtern in beyſein vnſers Ambt - ſchreibers Caſtners vnd Kellners einzeichnen / vnd darnechſtuͤber alle ſolche ſtraf - fe / wie die jedes Orths eingebracht / ein von der Vnter Obrigkeiten Schulteſſen vnd Vorſtehern der Staͤtte / Flecken vnnd Doͤrffer beſiegeltes verzeichnuͤß / ge - dachten vnſerem Ambtſchreiber zum belege / ſeiner Rechnung / zuſtellen laſſen / wir haben auch aus bewegenden Vrſachen vnd zuverhuͤtung aller nachrede vnd abwendung vnſerer Vnterthanen gemuͤther / die gewohnheit / daß die Beamb - ten ein gewiſſes von der Straffe participiren ſollen / gaͤntzlich auffgehaben / dero - wegen ſich vnſer Ambtman aller ſolcher participation gaͤntzlich zueuſſern vnnd ſeiner Beſoldung zu halten wiſſen wird: Was dann ferner hochpeinliche faͤlle betrifft / daruͤber hat vnſer Ambtm an vnſerer beſonderen Ordnung gemaͤß / invnſer385etlicher Aempter. vnſer Cantziley alsbald bericht zu thun / vnnd deren Befehl in allen Stuͤcken ge - horſamlich in acht zunehmen / in zwiſchen aber die Gefangene in ſichern vnd ge - woͤhnlicher hafft vnd verwahrung zuhalten / vnd mittels der Gerichtsdiener ih - nen die gebuͤhr zuverordnen.
11. Auff erlangt vnd erſtandenes Vrtheil vnd Recht / ſoll vnſer Ambt - man die gerichtliche executiones, huͤlffen / commiſſiones, auspfaͤndung / nach - erforſchung landuͤblicher Rechte vnd Ordnung / vber die gebuͤhr oder zu beſchwe - rung der Leuthe keines weges auffſchieben / ſondern damit gebuͤhrlich verfahren laſſen / die huͤlffs vnd executions gelder aber die von jedem hundert der Summa welche verholffen wird in die Gerichte zugeben von alters herkommen / ſoll er von den Klaͤgern einbringen / vnnd dem Ambtſchreiber zur berechnung zuſtellen laſſen.
22. So ihme auch von vns oder vnſerer Regierung vnnd Hoffgericht mittelſt ſonderbahrer Commiſſion in Gerichts vnd Executions Sachen auſſer ſeiner ordentlichen Ambts gerichtbarkeit / etwas auffgetragen wuͤrde / dazu ſoll er auff vnſerer oder der Parteyen darlage vnd Coſten / ſich willig vnnd gehorſam erweiſen / dergleichen wollen wir auch von vnſerm Conſiſtorio vnd Rath Cam - mer verſtanden haben.
13. Nach dem von altersher allerley Gerichts gebuͤhren vnnd Sportulen, in den Aembtern vnd Gerichten gebraͤuchlich / ſoll zwar vnſer Ambtman vnd die andern Gerichtsperſohnen ſich deren auch zugebrauchen haben / doch damit al - lerdings nach Jnhalt vnſerer diß fals gemachten Taxordnung ſich erzeigen / auch arme vnnd vnvermoͤgende Leuthe damit entweder gar verſchonen oder ſich leidli - cher vnnd billicher erweiſen / vnd auff ſolche weiſe auch die andern Ambts diener zubefehligen wiſſen.
14. Vnſer Ambtman ſoll mit allem fleiß die Protocolla vnnd Ambtsbuͤ - cher vber alle Gerichtliche handlung / fuͤrbringen / der Parteyen beſcheid / immiſ - ſiones, dann auch vber alle contract, conſens, Lehenſchafften / abſchiede / vertraͤ - ge / Vormundſchaffts beſtaͤtigung / auffrichtung der Teſtamenten vnd Ge - buhrtsbrieffe vnd dergleichen halten / vnd durch die Ambtsperſohnen halten laſ - ſen / auch alle Ambts Vhrkunde in richtiger Ordnung vnnd Repoſitur, haben / dergeſtalt / das die jenige welche vnſers Ambts eigenthumb / Regalia vnd zuge - hoͤrung betreffen / abſonderlich / den der Parteyen vnnd Vnterthanen Sachen / auch abſonderlich / in gute bequeme diſpoſition vnnd daruͤber richtige Regiſter vnd verzeichnuͤſſe gehalten werden.
15. Die Rechnungen der vnſern Ambt vnterworffenen Gemeinden / Staͤtte / Flecken vnnd Doͤrffern / wie auch der Gotteskaͤſten / Hoſpitalien vnnd dergleichen / ſoll er mit zuziehung derer die vor alters her darzu gebraucht wor - den ordentlich vnnd Jaͤhrlich abhoͤren / allen Vnrath / vbermaͤſſige AusgabenC c cvnd386Außfuͤhrlicher Entwurffvnd Zehrungen verwerffen / vnnd dahin ſehen / daß ſolchen Gemeinden vnnd Stifftungen auffs beſte vorgeſtanden / vnd die armen Leuthe nicht in vergebliche koſten vnd aufflagen gebracht werden: Nichts weniger ſoll er auch Jaͤhrlich alle Vormundſchaffts Rechnungen ſeines anbefohlenen Ambts uͤberlegen / vnnd ebener maſſen fleiß ankehren / daß mit der Pupillen vnnd minderjaͤhrigen vermoͤ - gen wohl gebahret / vnnd zu dem Ende in allen Faͤllen trewe Vormundere beſtele oder beſtaͤtiget werden / wie denn von allen Gemeinden Kirchen vnd dergleichen auch deren Vormunds Rechnungen ein Exemplar in vnſerm Ambt zu kuͤnff - tiger nachricht hinterlegt werden ſoll.
16. Ob wir wohl auch zu eigentlicher beobachtung / einbringung vnd liefe - rung vnſerer Gefaͤlle vnnd Renthen deß Ambts einen beſondern Ambtſchreiber: (Caſtner / Kellner / Ambtsvoigt:) verordnet / vnnd ſo fern vnſerm Ambtman mit der ordentlichen Ambtsrechnung vnnd Haußhaltung nicht beladen wollen / ſo ſoll er krafft dieſer Beſtallung uͤber vnſere guͤter / Einkuͤnfften vnd Regalien im Ambt die Ober-Inſpection haben / vñ zwar dergeſtalt / daß er ihme anfaͤnglich die gebewde vnſers Ambts im weſen zuerhalten angelegen ſein laſſen / Jaͤhrlich durch bawverſtaͤndige beſichtigen / das geringe / vnnd was nicht uͤber N. guͤlden koſtet zu beſſern vnd vom Ambtſchreiber zuzahlen anbefehlen / im uͤbrigen aber gnugſa - men Bericht vnd uͤberſchlag der koſten zu vnſere Cammer einſenden die Mobilia in acht nehmen / vnd ein Ambts Inventarium daruͤber von ſich ſtellen / vnd wie ſichs gebuͤhret vernewren / die frohnen in ihrem beſtaͤndigen Weſen vnd der Arth / wie ſie von vns gebraucht werden / erhalten / die Frohn Regiſter in den Dorff - ſchafften durch die Gemeinde auffrichten / vnd dem Ambtſchreiber zuſtellen laſ - ſen: Deß Ambts Lehenſchafften / zehend / guͤlt / Mannſchaffts vnnd Zinsgerech - tigkeiten behaupten / zu deren nachtheil nichts verhengen / dem Ambtſchreiber zu einbringung / wie auch zu guter Beſtallung vnſerer eigenen Guͤter / Rath vnnd asſiſtentz geben / oder in wichtigen Faͤllen an vns berichte auff deß Bergmeiſters vnd dergleichen Perſohnen verhalten / wo nicht ein beſonder Berg Hauptmann im Ambt beſtellet were / fleiſſig ſehen / vnſer geleit vnd Zollweſen in acht nehmen / auch in ſonderheit nicht zu geben / daß durch die Geleits Diener jemand zur vnge - buͤhr uͤbernommen vnd beſchwerth werde / Neben vnſerm Forſtmeiſter im Ambt / denen Schreibtaͤgen vnd anweiſung deß Holtzes ſo verkaufft vnd verlaſſen wird bey wohnen / vnſere Foͤrſte deren Graͤntzen Gerechtigkeiten vnd Befreihungen / neben gedachtem Forſtmeiſter / wohl in acht nehmen vnd geſambte Berichte mit ihme erſtatte / auch die Waldregiſter mit vnterſchreiben / vnſern Waldmeiſtern vnd Jaͤgern mit verſchaffung der Jagt-frohnen vnd ſonſt was ſich mehr gebuͤh - ret / allen fuͤrſchub erweiſen / vnſere Fiſchereyen in guter obacht haben / vnd damit recht vnd trewlich gebahren laffen / in Summa alle vnſere Regalien vnd nuͤtzun - gen ſo viel an ihm iſt / vnvermindert erhalten / Die Steuͤr anſchlaͤge in guterrichtig -387etlicher Aempter. richtigkeit haben / in allen Orthen des Ambts trewe fleiſſige vntereinnehmere / verordne vnnd da wir es alſo befehlen / vnnd vnſerm Ambtſchreiber / die Steuͤr / Bergwercke / geleits / oder Wald einnahme oder andere / nach vnſerm gefallen nicht allein vertrawen oder uͤberlaſſen wolten / ſolche ſelbſt auff vnſerm Befehl verrichten vnd vns fuͤrters die liefferung zu vnſer Renth Cammer thun ſolle.
17. Gleich wie wir nun an vnſerm Ambtman wie vorgedacht vnſern Ambt - ſchreiber gewieſen / vnnd hiemit verordnet haben / das Er dem Ambtſchreiber in allen wichtigen Dingen / die nicht aus vnſern Ambtsbuͤchern vnnd deß Ambt - ſchreibers Beſtallung ihre klare Maſſe finden / befehl ertheilen oder an vnſer Renth Cammer weiſen ſolle / alſo wollen wir auch ferner / daß Er auch auff alle andere Ambtsdiener / Richter / Geleitsmaͤnner vnd Zoͤllner / Centgraffen / Vn - tervoigte / Forſtbediente / Gaͤrtner / Weinhacker / Fiſcher / Wieſenvoigte oder Knechte / wie auch auff die Gerichtsdiener / Ambtsboten / Thorwaͤchter / vnd alle die Beſoldung vnnd Wartgeld von vns haben dann auch die im Ambt zur auff - ſicht in den Dorffſchafften beſtelte Schulteiſſen vnd dergleichen Perſohnen gute Inſpection fuͤhre / das ein ieder ſeines Ambts vnnd Beruffs mit fleiß vnnd in Chriſtl. ſtillen Wandel / ohne aͤrgernuͤß / Zanck vnd confuſion abwarte / aller maſſen er fug vnd macht haben ſoll / die Diener mit ernſtem verweiß / auch die geringern mit wuͤrcklichen Beſtraffungen anzuſehen / der Obern Forſt-auch Bergbedienten / Ambtſchreibers / Ambtrichter vnd dergleichen Perſohnen / ihre uͤberfahrung aber / wo die ermahnung vnd verweiß nichts huͤlffen / oder ein meh - res rechtswegen erfordert wuͤrde / an vns getrewlich zuberichten vnd vnſerer ver - ordnung zugewarten / da auch derer ſtellen eine verledigt were / wollen wir vnſers Ambtmans vorſchlaͤge wegen derer erſetzung hoͤren / oder ihn doch uͤber der vns ſonſt fuͤrkommenden Perſohn vernehmen / ſeine meinung daruͤber in gnaden vermercken / vnd die erhebligkeit derſelben erwegen: Daß Er mit wiederwertigen vngeſchickten Leuthen wiſſentlich nich beſchweret werde.
18. Solten wir dann vnſern Ambtman zu andern vnſern Dienſt verrich - tungen auch perſoͤhnlichen auffwartungen bey vnſern Hoff oder in Commiſſio - nen vnnd verſchieckungen in vnſere Ambter oder auch auſſer Landes beduͤrffen / vnd ihm ſolche Dinge aufftragen / ſoll er dazu auff vnſere koſten ſich vnterthaͤnig vnnd willig gebrauchen laſſen / ꝛc:
NAch dem wir vnſerm Renthmeiſter nechſt vnſerm Cammer Præſiden - ten vnd Raͤthen zur mit auff ſicht vnſerer Cammer vnd Haußweſens / vnnd bevorab zurichtiger vnnd zuverlaͤſſiger einbringung / vnſere Ren - then vnnd Gefaͤllen / auch deren Ausgaben / vnd Verfertigung einer allgemeinen Renth Rechnung uͤber vnſeren gantzen Stat der Einnahne vnnd Ausgabe / beſtellet / So hat er ſich in gemein nach dieſem zweck vnnd abſehen zu - achten / vnſern nutzen / ſo weit Gewiſſens vnnd Ehre halben geſchehen kan / mit allem fleiß zuſuchen / hingegen ſchaden vnnd abgang auffs muͤglichſte zuver - huͤten.
2. Zu genugſamer Information in ſeinem von vns anbefohlenen Ambe / ſoll er zwar ins gemein ihme alle das jenige bekand machen / was wir in der Cammer Ordnung auch abſonderlicher Beſtallung vnſerm Cammer Rath zu - wiſſen vnnd bey Handen zu haben vorgeſchrieben / abſonderlich aber ſoll Er kun - dig ſein / aller einkunfften vnſerer Aembter / oder woher ſonſten vnſerer Renth - Cammer einiger zugang vnd liefferung wiederfaͤhret / alles vnſeres Vorraths / an Gelde vnd Geldes werth / aller Diener Beſtallungen / Ordnungen vnnd an - derer Orthen / wie vnſere Guͤter gefaͤlle vnd Vorrath verwaltet vnnd verwahret werden: Daruͤber ſoll er alle Vhrkunden / Contract, Pachtbrieffen / Revers, Cautiones, Inventaria, in guter Ordnung vnnd Copialbuͤchern beyſammen / auch die Einkuͤnfften in bequemliche Tabellen Summariſch verfaſſet haben. Dahingegen vnnd der Ausgabe halben / ſoll er ſich gleichergeſtalt wohl erſehen vnnd bekandt machen / in allen vnſerer Cammer abliegenden Jaͤhrlichen vnd or - dentlichen Ausgaben / vnnd deß wegen verfaſten Stifftungen / Lehenbrieffen / Schuldverſchreibungen / Diener beſtallungen / proviſionen, begnadigungen / Hoff deputaten vnnd General befehlen / auch ſollen ihnen wiſſendt ſein / vnſers Lands-vnd Fuͤrſtenthumbs Reichs-Creyß vnd Cammergerichts Anlagen / wie auch die ordendtliche Ausgaben vnſerer Aembter: uͤber alles dieſes ſoll er ebener - maſſen die Schrifften / Extracten, Tabellen vnnd verzeichnuͤſſe / die ſchon auff vnſere verordnung auffgerichtet ſindt / oder noch taͤglich vermehret / gebeſſert vndgeendert389etlicher Aempter. geendert werden / fleiſſig vor Augen haben / vnnd ſich demnach in allen ſeinen ex - peditionen nach vnſer Cammer Ordnung / dieſer ſeiner Beſtallung / vnnd dann nach vnterſchiedlichen der Sachen gelegenheit / nach denen rechten gruͤn - den / wie ſich ſolche aus denen contracten, Vhrkunden / vnſeren befehlen vnnd Vntadelicher obſervantz ergeben / anſtellen vnnd Reguliren auch die billigkeit rathſamkeit / vnd vernuͤnfftige Haußhalts[re]geln bey allem ſeinem Vorſchlaͤgen vnd Handlungen walten laſſen.
3. Seine Verrichtung an ſich ſelbſt vnd deren vornembſte Puncte belan - gende / Soll vnſer Renthmeiſter taͤglich der Cammer Ordnung gemaͤß in vnſe - rer Cammer Stuben erſcheinen / vnnd vnſeren Cammer Raͤthen in berathſchla - gung aller Sachen / ſonderlich aber derer / welche eigentlich die richtige einbrin - gung / vnd ordentliche Ausgabe vnſerer Renten betreffen beywohnen / vnnd ne - benſt ihnen ſeine Gedancken vnd Meinungen zutroͤffnen haben / bevorab aber ſoll er gefaſt ſein / von dem jedes maligen zuſtande vnferer Intraden, wie auch hingegen von denen noͤtigen vnnd bereits darauff gewieſenen Außgaben / vmb - ſtaͤndliche Relation zum laͤngſten alle Quartal zuthun / damit man leichtlich vnd gruͤndlich ſehen vnnd ermeſſen koͤnnen / was allen thalben an Gelde / vnnd Geldes werth / zum Exempell-getreyde / Wein / Wolle / Viehe / Holtz vnd andere Materialia, im Vorrath ſeye / vnd was man hingegen beduͤrffe / zu dem Ende Er der Rentmeiſter richtige Memorialbuͤcher halten ſoll / darein Er jetzbemelde Vmbſtaͤnde / aus den eingeſchickten extracten der Rechnungen vnnd vnſern darauff gethanen befehlen in guͤter Ordnung einzeichnen / vnd darauß referiren koͤnnen / inſonderheit auch ſoll er gute Vorſchlaͤge auff vorhergehabte er kuͤndi - gung zuthun wiſſen wie wir vnſern Vorrath der Aembter auffs nuͤtzlichſte vnd beſte an den mann bringen / vnd nicht von auffkauffern vnd Wucherern ſchaden vnd einbuſſe leiden muͤſſen. Er ſoll ſich auch gebrauchen laſſen / vnd vnſern nutzen nach gelegenheit vnd Vmbſtaͤnden der Sachen bedencken / wenn mit Handels - Leuthen vnd Handwercken gedinge vnd Lohnzeddelen / fuͤr vnſere Hoffſtadt oder merckliche Ambtsgebaͤwde vnd andere nothuͤrfften auffzurichten / oder an fremb - ten Oertern in den beruͤhmten Maͤrcken vnnd Meſſenetwas anſehliges an aller - handt Vorrath einzukauffen ſtuͤnde.
4. Jns gemein ſoll er ſich nicht allein ſelbſt nach der Cammer Ordnung in allem halten / auch nechſt denen Cammer Raͤthen / vnnd beſonders da dieſelbe ab - weſend weren / auff vnſere Renterey bediente gute obſicht haben / das ein jeder ſei - nes Ambts warte / verſchwiegen vnnd trewe ſich erweiſe / zu ſeinem Beruff zu rechter Zeit ſich einſtelle: ingleichen das vnſere Renth Cammer vnnd dazu gehoͤ - rige Gemaͤcher in guter Geheim vnd Beſchließ behalten werden / vnnd weder in die Cammerſtuben noch Renth vnnd Cammer Cantzeley jemand frembtes ohne ſeinen Vorbewuſt gezogẽ oder gelaſſen werde / da er nun wieder vnſere Ordnung Maͤngel vermerckte / ſoll er die Vberfahrer zur Beſſerung ermahnen vnd da esC c c iijnichts390Außfuͤhrlicher Entwurffnichts verfienge oder die Sache bald anfangs wichtig were / ſolches denen Cam - mer Raͤthen entdecken / damit auff ihren geſampten Schluß die Nothurfft be - dacht / vnnd vns auff beduͤrffendem Fall Relation gethan werden moͤge / mit al - lem fleiß ſoll er auch dahin ſehen / daß alle Einkommende Supplicationes richtig vorgetragen / regiſtrirt, die darauff ertheilte decreta vnnd reſolutiones dazu ge - legt / vnd ſonſt mit ordentliche Repoſitur aller Vhrkunden bequemlich vnnd der Ordnung gemaͤß vmbgegangen werde / damit man zu allen Sachen die no - thuͤrfftige acten von dem ienigen in deſſen expedition ſie gehoͤren / haben koͤnne.
5. Auff alle vnſere zu Cammerſachen beſtelte Beambte vnd bediente / auff dem Lande / ſoll vnſer Renthmeiſter eine genawe Inſpection nechſt vnſern Cam - mer Raͤthen fuͤhren / vnnd dahero auch bey ihrer annehmung ſeine errinnerung zuthun haben / auch von denen / welche die einnahme haben ſollen / gebuͤhrende cautiones einbringen laſſen / zum oͤfftern ſoll er auff vnſere Vorwercke / Schaͤf - fereyen / Weinbergen / Teiche / vnnd andere dergleichen Guͤter / ſich begeben / den Haußhalt vnd die Beſchaffenheit der Sachen in Augenſchein nehmen / die Be - diente auß ihrer Beſtallung zurede ſetzen vnnd zu deren beobachtung anweiſen / das gemeine Geſinde auch Pachtleuthe / Schaͤffer / Muͤller vnd dergleichen / ſo vntuͤchtig erfunden werden / mit vorbewuſt der Cammer Raͤthe / ab vnnd beſſers an die ſtelle ſchaffen / den Vorrath vnd Inventarium ohnvermerckt uͤberzehlen / meſſen vnd ſtuͤrtzen laſſen / wo merckliche enderungen in Vorſchlag kommen / die Vmbſtaͤnde wohl erkundigen / vnd von dem allen / vnnd was er ſonſt diß fals er - faͤhret / das zu vnſerm ſchaden oder nutzen dienete / ausfuͤhrliche Relation in vn - ſer Cammerſtuben erſtatten / vnd alſo keine befundene vntrewe oder ſaumſeligkeit vns oder im Collegio der Cammerraͤthe verſchweigen.
6. Vnſere Hoffſtatt mit aller gehoͤrigen Nothurfft zuverſehen / ſoll vnſer Renthmeiſter allezeith bedacht vnnd zu dem Ende gefaſt ſein / aus ſeinen Regi - ſtraturen vnnd Vorrathsbuͤchern / auff vnſers Hoffmarſchalcks errinnerung anzuzeigen / woher dasienige weſſen man beduͤrfftig iſt / zunehmen ſey / vnd da in vnſern Aembtern vnd Vorrath eines vnnd anderes nicht / oder anders wo beſſer vnd fuͤglicher oder noth wendig zu haben / ſoll er bey zeiten errinnerung thun / daß daraus verordnung geſchehe.
7. Er ſoll auch zu uͤberlegung vnd abhoͤrung aller Ambtsrechnungen ſeinen beſondern fleiß vnd trewe anwenden / dergeſtallt / daß er allen die auff Rechnung ſitzen mit Rath vnnd Befehl an die Hand gehe / da ſie einen zweiffel uͤber ein oder andere wichtige Ausgabe oder Einnahme haͤtten / vnd zu dem Ende errinnerung thun / daß[wenn] aus vnſer Cammer wichtige Ausgaben in die Aembter anbe - fohlen werden / allezeith dabey vermeldet ſey / vnter welches Capitel der Ausga - ben ſie dieſelbige Summa verzeichnen / oder der Cammer zurechnen ſollen ferner auch bey vnſern Cammer Raͤthen anhalten / daß die vorbeſchiede zu abhoͤrungder391etlicher Aempterder Rechnungen / zu rechter zeith angeſetzet / und damit nicht verzogen / ſondern ſo ſchleuͤnig als muͤglich verfahren werde; Zu ſolcher abhoͤrung ſoll er die veror - dnete Extracte vnd gegen Regiſter zu rechter Zeith ein zu fordern / vnd neben der Rechnung fuͤrzutragen ſich angelegen ſein laſſen: Wann nun ſolche abhoͤrung / nach gebuͤhrlicher vnd von vns Vorgeſchriebener arth vnd weiſe geſchehen / ſoll vnſer Renthmeiſter daruͤber halten / daß die reſta oder uͤberſchuß richtig gelief - fert vnnd eingebracht / hingegen die Beamdte nach befindung quittiret werden / Er ſoll auch den Summariſchen extract der Rechnung in ſeine Memorial - buͤcher eintragen / vnnd alſo gefaſt ſein / vns davon redt vnnd antworth auch extract vnnd deſignation der vorhandenen Mittel mit grunde zugeben: Da er auch aus betrachtung der Rechnungen vermerckte / daß nicht durch verſchul - dung deß Beambten / ſondern aus Mangell anderer vnd beſſerer Ordnung / ein vnd ander vnſer Cammerguth vnd Gefaͤll nicht genugſam genutzet wuͤrde / oder ſich einbuſſe ereignete / ſoll er ſolches zuerrinnern / vnd auff vnſer weiter bedencken vnd enderung zuſtellen nicht vnterlaſſen: Weil auch das Getreide in den meiſten Oerthen zu Gelde angefchlagen / vnnd alſo verrechnet wird / Soll der Renth - meiſter alle Jahr die Marckzeddell oder Tax deß Getreidigs aus denen bey iedem Ambt nechſt gelegenen Staͤtten zuſammen bringen / gebuͤhrlich vortragen / vnd einen gewoͤhnlichen Tax / aus zuſammen ſchlagung deß hoͤchſten / Mitleren vnd geringſten Marckwercks ausrechnen laſſen / welches die Beambten in ihren Rechnungen in acht nehmen vnd deßwegen / wie auch wegen anderer Dinge die ſie zu gelde anſchlagen ſollen / in zeithen befehliget werden muͤſſen.
8. Endlich ſoll auch vnſerm Renthmeiſter obliegen vns eine Haupt Renth oder Cammer Rechnung Jaͤhrlich zuerſtatten / da rinnen alle vnſere Einkunfften in vnterſchiedlichen Capiteln der Einnahme zu gelde gerechnet / vnd denn alſo in gebuͤhrlichen Capiteln der Ausgabe hinwiederumb verſchrieben werden / vnd ſoll er in die Einnahme den Ertrag aller vnſerer Aembter / vnd darinn befindlicher oder abſonderlicher Cammerguͤther / der Land vnnd Tranckſtewren / auch was auſſer halb ordentlicher Jahrgaͤngiger intraden etwa zufellig einkommet / ſampt dem reſt oder vorrath voriger Jahre ordentlich nacheinander in gewoͤhnlichen Capiteln ſetzen / vnnd ſolche mit denen abgehoͤrten vnd vnterſchriebenen Ambts - Steuͤr vnnd dergleichen Rechnungen vnnd Vhrkunden belegen / die Special Capitel der Ambtsrechnungen aber in die Renthrechnung nicht kommen laſſen: Jn die Ausgabe ſoll Er verſchreiben laſſen vnſere Handgelder / Dienerbeſol - dung / Hoffſtatsverlag / Reichs vnd Creyßbuͤrden / Schulden abſtattung / extraordinar vnnd gemeine aufflagen vnnd ſo fort an / gleichergeſtalt in ge - wiſſen Haupttiteln vnnd Capiteln / welche er mit der Rechnung deß Cam - mer einnehmers / deme die wuͤrckliche auszehlung ſolcher Poſten zukommet / die dann vorher abgehoͤrt vnnd juſtificirt werden muß / item mit denHoff -392Außfuͤhrlicher EntwurffHoffaͤmbter Rechnungen / oder vnſern Special befehlen vnnd ſcheinen zubelegen hat was nun daruͤber in Vorrath vnd Reſt iſt / das ſoll er vns wie ſichs gebuͤhret zu gewaͤhren ſchuldig ſein / alſo das wir ſolches in der Renth Cammer paar ha - ben oder wiſſen moͤgen / an welchen Orths / vnnd an welchen Stuͤcken der über - ſchuß zu befinden / oder wo der nachſtand einzutreiben ſey; Dieweil aber wie ge - dacht / zu der wuͤrcklichen Einnahme vnnd Ausgabe / der in vnſere Renth Cam - mer baar geliefferten Geldern / eine gewiſſe Perſohn / als etwa vnſer Cammer - Zahlmeiſter / Renthverwalter / Buchhalter / Cammer oder Renthſchreiber doch vnter der direction vnſers Renthmeiſters verordnet / vnd Ervnſer Renthmet - ſter mit ſolcher wuͤrcklicher bemuͤhung zu verhinderung ſeiner ordentlichen ge - ſchaͤffte nicht zubeladen iſt / ſo wollen wir doch das vnſer Renthmeiſter fuͤr ſolche Hauptrechnung (ſo lang vns nicht ein anders gefaͤllig) wie in ſolchen Faͤllen ge - braͤuchlich / ſiehe vnd haffte: Damit er aber diß fals der Einnahme vnd Ausgabe halber ohne Gefahr ſeye / ſo ſoll er zwar uͤber allen empfang aus den Aembtern vn - ſerer Bedienten quittiren / darauff dieſelbe auch geſichert / vnnd ſolche quittung ſtatt bares Geldes bey ihrer Ambtsrechnung an genommen werden ſoll: Aber die einkommenden Summen ſoll er der Renthmeiſter ſo balden in die Geldkaſten einwerffen laſſen vnd ſelbſt im Beſchließ haben / auch dem Cammer Zahlmeiſter oder Buchhalter woͤchentlich die nothurfft / doch nicht ohne ſchein vnd Einſchrei - bung in ſein: (Deß Renthmeiſters): Manual verabfolgen / ihme auch dagegen woͤchentlich deſigniren vnd belegen laſſen daß er ſolche zugeſtelte Summa nach Jnhalt vnſerer Befehle vnd Ordnungen / vnd ander geſtalt nicht ausgegeben / im fall er nun diß fals vnrichtigkeit vermerckte / hat er darob gebuͤhrend zureden / vnſern vnd ſeinen ſchaden zu verhuͤten / vnnd nach gelegenheit vns ſelbſt anzeige zuthun / maſſen wir ihn der ienigen Poſten verantwortung die er dem Zahlmei - ſter zu geſtellet / vnd mit ſeinem Buch beweiſen kan / weiter nicht zumuthen / ſon - dern vns an dieſen deß wegen halten wollen: Da wir dann begehrten / das vnſer Renthmeiſter vns den Jaͤhrlichen uͤberſchuß vnnd Vorrath / oder eine nahm - haffte Summ der Current gefaͤlle in beſondere verwahrung oder zu Handgel - dern folgen laſſen ſolte / dazu ſoll er iederzeith gefaſt / oder ſonſt den vorhandenen Vorrath vnſern Cammer Raͤthen oder vns vorzuzehlen ſchuldig ſein / vnd hin - gegen da er etwas lieffert von vns zubeleg ſeiner Renthrechnung gebuͤhrlichen ſchein daruͤber empfangen: Er ſoll auch ſonderlich bey der einnahme dahin ſehen / daß gute tuͤchtige Reichs vnd gangbare Landmuͤntze zu vnſer Cammer gelieffert / auch alſo redlich vñ ohne auffwechſeln vñ vngebuͤhr wieder ausgegeben werden? Vnd wird Er zu vnſerm nutz vnd ſeiner ſelbſt ſicherheit daran ſein / daß Jaͤhrlich ſolche Renthrechnung fuͤr vns abgelegt / vnd er daruͤber gebuͤhrend quittiret wer - de / damit ſolche nicht uͤberhaufft vnd zerruͤttung vnnd vnrichtigkeit verurſachet werdẽ moͤge / Auch hat vnſer Renthmeiſter zu Befoͤrderung ſeiner Rechnung vndrichtigem393etlicher Aempter. richtigem zu Stands vnſers Cammerweſens / alle ab rechnungen / die wir mit andern Fuͤrſtl. Cammern / mit dem Reichspfennigmeiſter Ampt / mit vnſern Creditoren oder Debitoren, mit vnſerer Landſchafft vnd Stewer-Caſten / mit Geiſt vnd weltlichen Dienern / ſtifftungen vnd milden Sachen / mit Handels - Leuten / mit Buwleuten und Handwerckern / mit den Beampten / vnd andern haben / mit allem fleiß und bedacht wie er ſolche auß der Cammer-vnd Ampts - rechnungen ſeinem Manual / vnd der Leute Quittungen zu begreiffen weiß / auff zu ſetzen / zu durch gehen vnd in Richtigkeit zu bringen / damit die Capitel deß Zahlmeiſters oder Special Cammer-Rechnung ſich darauff Gruͤnden ſelbige deſto leichter abgehoͤret werden / vnnd alſo zum Belag ſeiner Hauptrechnung deſto gewiſſer dienen / wir auch dißfals ohne ſchaden ſein moͤgen / ꝛc.
NAch dem wir vnſerm Hoffverwalter zur Handbietung vnd vnter auff - ſicht nechſt vnſerm Hofmarſchalck oder wer von vnſern hohen Offici - anten ſolches Ampt ledesmahl vertreten vnd haben wird / beſtellet / vnd nach geordnet / auch uͤber diß umb mehrer Richtigkeit willen / in vnſerm Hoffaͤmptern / ihme die Gegenrechnung oder wuͤrckliche mit auffſicht bey Einnahme vnd Außgabe anbefohlen / alß ſoll Er ſich zu dem Ende in vnſere General Hoffordnung / auch beſondern Inſtructionen verfaſſungen vnd De - putat Zetteln / fuͤr vnſer Kuͤchen / Keller / Silber Cammer vnd Burgvoigtey / wie auch in den Beſtallungen der Hoff diener wol erſehen / auch in allen Acten Vrkunden vnnd Schrifften vnſers Hoffmarſchalck-Ampts / ſich wol bekand machen / dieſelbige in Regiſtratur vnd ordentlicher hinterlegung auff Anord - nung und Direction deß Hoffmarſchalcks erhalten helffen / im uͤbrigen aber vnd in Faͤllen / die in ſolchen Ordnungen nicht richtig beſtimmet / oder darinnen En - derungen fuͤrfielen / vnſers Hoffmarſchalcks befehl geleben / ſich deß halben taͤg - lich bey ihm zum oͤfftern / ſonderlich aber vor vnd nach der Mahlzeit anmelden / vnd ſonſt ordentlich in dem Gemach ſo wir ihme eingegeben / finden vnnd an - treffen laſſen / auch ſoll Er ein gewiß Memorial-Buch alles deſſen / was ihme abſonderlich befohlen wird halten / vnd ſich mit Vergeßligkeit / dieſes oder jenes Dinges nicht entſchuldigen.
D d d2. Er394Außfuͤhrlicher Entwurff2. Er ſoll nechſt dem Hoffmarſchalck fuͤr allen Dingen / vnd in gemein mit fleiß darauff ſehen / daß vnſern General vnd Special-Ordnungen nachgele - bet werde / vnd da Er vermerckte / daß entweder mit Vnchriſtlichen aͤrgerlichen vnd verbottenen Bezeigungen oder mit Vnfleiß vnd Vntrew im Ampt vnnd einem ieder obliegender Dienſtverrichtung / wieder die Gebuͤhr / auch zu ſcha - den vnd vnordnung gehandelt wuͤrde / ſoll er die geringen Hoff diener anfangs vnd nach geſtalten Dingen ermahnen vnd warnen da es aber nicht helffen wol - te / ſolche wie auch hoͤhere bediente / alſo bald vnſern Hoffmarſchalck anzeigen.
3. Auff alle vnſere bey der Hoff ſtadt zu taͤglichem Gebrauch beduͤrfftige vnd in den Hoffaͤmptern befindliche Mobilia, an Silber / Zien / Kupffer / Meſ - ſing / Eyſen / Bleckwerck / Hoͤltzern Geraͤth / an Teppichen / Decken / Tiſchgezeug vnd dergleichen / ſoll er ſo fern ſein abſehen haben / daß an derſelben weder durch Hoffdiener noch frembde kein wiſſentlicher Schade vnnd muthwille verſtattet werde / ſondern wo er dergleichen innen wuͤrde / ſoll er alſobald darumb reden / abwehren / und nach Gelegenheit zu beſtraffung oder an Ordnung der Erſe - tzung dem Hoffmarſchalck anmelden / was auch von ſich ſelbſt abſchleiſſet / oder vnvorſaͤtzlich zu Schaden kommet / ſich Vorzeigen / vnd die Vrſach anfuͤhren laſſen / auch ſolche zu kuͤnfftiger Reviſion deß inventarii Notiren, vnd zu deß Hoffmarſchalcks auß ſchlag ſtellen / wie ſolches paſsiret werden ſoll / bey ſolcher uͤber zahlung / Beſichtigung vnd vernewerung deß Inventarii uͤber den gantzen Hoff / ſoll er dem Hoffmarſchalck mit allem Gehorſam an die Hand gehen / vnd ihn zu gewoͤnlicher Zeit daran ſelbſt Erinnern.
4. Wegen deß gegen Verzeichnuͤß ſoll er es alſo halten / daß er ein rich - tig Buch habe / in welches er alle in die Hoffaͤmpter / Kuͤche / Keller / Silber oder Liecht Cammer / Bettmeiſterey vnnd Burgvogtey einkommenden Vorrath / Materialien, Victualien Speiß und Tranck / welche denen dazu Beſtelten Kuͤ - chenmeiſtern oder Kuͤchenſchreibern / Haußkellnern / Silberdiener / Bettmei - ſterin / Burgvoigt vnd dergleichen Perſonen keines weges allein / ſondern alle - zeit in bey ſein deß Hoffverwalters gelieffert / auch von ihnen / bey Vermeidung vnſer Straffe und Vngnade anderer geſtalt nicht angenommen werden ſollen / richtig einſchreibe / den Tag vnd die Summa deutlich dabey vermelden / vnd den Hoffbeampten in deſſen Rechnung ſolche gehoͤret mit vnterſchreiben laſſen. Gleicher geſtalt ſoll er hingegen bey der Außgabe / wenn zum Exempel auß der Speiſe Cammer oder Zehrgarten dem Koche zu gehawen vnd zu gezehlet wird / es ſey an Fleiſch / Wildpret / Fiſchen / Gemuͤſen / Confect, Gewuͤrtz oder anders / zu gegen ſeyn / vnd nach dem Verzeichnuͤß der Perſonen / zu deren Speiſung ſolches erfordert wird / vnd vnſerm Deputat, die liefferung außrechnen vnd den Zettel den der Kuͤchenſchreiber daruͤber verfertigt mit unterſchreiben / worauff es vnd ſonſt nicht in Außgabe bey der Kuͤchenrechnung paſsiret werden ſoll;Wann395etlicher Aempter. Wann auch auß dem Vorraths Keller / in den Speiſekeller / die notturfft Ge - ſchaft werden ſoll / ſoller die Faſſe / nach ihrer Euche auf zeichnẽ / es auch alſo hal - ten / wenn gebrawet wird / alſo daß entweder die Faſſe ihre bekante groͤſſe vnnd Euche haben oder iedes mahl von ihme Viſirt vnd auffgeſchrieben werden / Er ſoll auch dabey ſeyn / wenn der Wein im Vorrathskeller gefuͤllet oder an Faſſen etwas gebeſſert werden ſoll / da auch uͤber das Deputat etwas mehr an Getraͤn - cke zu folgen / von vnſerm Hoffmarſchalck anbefohlen wird / ſoll er darauff ſe - hen / oder in groſſen außrichtungen andere Perſonen dazu beſtellen / daß daſſel - bige richtig vnd ohne Abſchleiffung vnd Betrug geſchehen vnnd auffgetragen werden moͤge: Die Wachs vnd Vnſchlittliechter / uͤberhoff (nechſt dem er dieſe unnd alle andere Notturfft in ſein gegen Verzeichnuͤß bringet) ſoll er woͤ - chentlich nach ihrer Gattung / wie auch das Brodt und Semmeln / oͤffters auff die Wage ziehen laſſen / vnd darnach ſehen / daß zu vnſerer Hoffſtadt rechtes Gewicht gelieffert werde / vnd weil mit den Holtze keine eigentliche gewißheit ge - halten werden kan / ſoll er doch taͤglich darnach ſehen / daß kein Vnrath fuͤrgehe / vnd zu einer gewiſſen ſtunde vnter der Auffſicht deß Vnter-Burgvoigts / oder dergleichen Perſonen / alle Fewer angezuͤndet vñ wieder geleſchet werden / es were deñ Kranckheit oder anderer Geſchaͤffte halber auff befehl deß Hoffmatſchalcks ein anders erlaubt. Was denn fuͤr vnſerer Hoffſtadt an taͤglicher Notturfft auff dem Marckt ein zukauffen iſt ſoll der Hoffverwalter ſo viel muͤglich es alſo halten / daß er bey dem Einkauff ſelbſt ſeye / vnd zu dem Ende die Leute welche et - was in ziemlicher Maͤnge verkauffen wollen / nach Hoff gewieſen werden / oder da es nicht fuͤglich geſchehen kan / Jhme durch den Kuͤchenſchreiber der Ein - kauff alſobald angezeigt / in ſein gegen Buch geſchrieben vnd darnach von ihme oͤffters gefraget werde / ob der Marck Preiß alſo geweſen: Es ſollen auch die zu ſolchem Einkauff verordnete woͤchentliche Mittel nicht ehe / denn Einkauffer gefolget werden / wenn nicht der Hoffverwalter die Specification der Hoff - aͤmpter / wohin die vorige Summa verwendet worden / vnterſchrieben: Da wir aber etwas nahmhafftiges an Gewuͤrtz / Confect, Tuch vnd andern / auff meſſen vnd Maͤrckten einkauffen lieſen / daruͤber ſoll der Hoffverwalter / bey der liefferung vud abwegung oder meſſung zu gegen ſeyn / vnd wie bey andern Sa - chen ſein richtiges einſchreiben halten: Er ſoll auch nichts vntuͤchtiges / Kran - ckes und Verdorbenes / und alſo der Geſundheit ſchaͤdliches / oder ſonſt vnflaͤti - ges vnd uͤbel anſtaͤndiges / bevorab an Schlachtvieh / Wein / Bier vnd derglei - chen / weder zu Kuͤchen noch Keller / bey der liefferung annehmen / ſondern ſol - ches wieder zu ruͤcke weiſen / oder vnſerm Hoffmarſchalck / auch nach Gelegen - heit dem Hoff-Medico anmelden.
5. Bey aller Speiſunge und anderer liefferung / ſoll Er eigentlich dar - auff ſehen / daß keinem mehr oder weniger / alß vnſer Deputat vermag / gelieffertD d d ijwerde /396Außfuͤhrlicher Entwurffwerde / da er denn bey dem Augenſchein mangel oder Vberfluß befindet / ſoll Er ſo bald darumb reden / vnd den Grund er kundigen. Wo auff vnſern oder deß Hoffmarſchalcks befehl / bey ein oder andern Mahlzeit zu faͤlliger Weiſe / etliche wenige 2. oder 3. Perſonen mehr alß ordentlich geſpeiſet wuͤrden / hat Er zwar auſſerhalb daß Brodt oder Getraͤncks weiters nichts auff ſolche verſchreiben zu laſſen / ſo aber derſelben mehr wuͤrden / ſoll er alſo bald das jenige was zu ihrer Speiſung vnd Pflegung gehoͤret in ſonderliche Zettel bringen / vom Hoffmar - ſchalck vnterſchreiben laſſen / vnd darauff in der Außgabe ſehen / vnd auff dieſe Weiſe ſoll Er es auch halten / wenn uͤber das Deputat, bey Gaſtungen vnd auß - richtungen zu Hoff etwas zu holen iſt: Bey dem anrichten ſoll er zu erſt die Kuͤchenzettul uͤber ſehen / vnd nach befindung Corrigiren ehe ſie in vnſere Ta - felſtuben gereichet werden / alſo ſoll er auch die Keilerzettel erſt Examiniren, ehe ſie dem Hoffmarſchalck zu geſtellet werden / bey dem auffheben der Speiſen vnd Getrancks ſoll er auch zu gegen ſein vnnd ſo etwas uͤbrig iſt vnnd auffzuheben dient / ſoll er es ſo bald Notiren, vnd an den Kuͤch vnnd Kellerzettel wiederumb abziehen.
6. Er ſoll mit allem Ernſt verhuͤten / daß von vnſerm Hoff / auch ſonder - lich in der Kuͤch vnd Kellerſtuben / Back vnd Schlachthaͤuſern keine Zechen / gelage / vnd Winckelmahlzeiten gehalten werden / maſſen er dann oͤffters vnd zu ungewoͤnlicher Zeit / mittelſt eines Hauptſchluͤſſels / den Er von dem Hoffmar - ſchalck zu ſolchem Ende abfordern kan / auff deſſen Befehl herumb gehen / vnd da er ſolche Vngebuͤhr findet dem Hoffmarſchalck zur beſtraffung anmelden / auch ſoll Er bey den Taffeln vnd Tiſchen / ſonderlich beym Geſinde / niemand eindringen / vnd Schmarutzen laſſen / der nicht dahin gehoͤret.
7. Wie ſonſt vnſer Hoffmarſchalck auff vnſere Fuͤrſtl. vnnd neben vns geſpeiſete Taffeln ſein abſehen vnd Inſpection haben / vnd damit beſchaͤfftigt ſein wird / alſo ſoll vnſer Hoffverwalter auff die andere Tiſche vnſerer Vnter - Officianten vnd gemeinen Dienere die obſicht haben / das richtig vnnd ordent - lich geſpeiſet / vnd was ſich ſonſt mehr gebuͤhret / dabey in acht genommen wer - den / bevorab ſoll er ſolchs thun bey groſſen Außrichtungen / vnd Anweſenheit frembder Perſonen / oder da gleich Jhme ſolches alles zu verrichten zu viel vnd fuͤr noͤtig befunden wuͤrde andere zu ſolcher Verrichtung zu beſtellen / ſo ſoll Er doch nechſt dem Hoffmarſchalck die Oberauffſicht daruͤber haben / vnd die ab - ſonderlich verordnete Marſchaͤlcke vnd Auffſeher / zu befehligen vnd zu Inſtrui - ren wiſſen.
8. Da wir auch auſſer vnſers Hofflagers / auff vnſern Aemptern oder ſonſten / vnſern Hoffverwalter zur auff ſicht vnd Verrichtung ſeines Ampts ge - brauchen wolten / ſoller ſich dazu gehorſamlich / auff vnſern oder deß Hoff mar -ſchalcks397etlicher Aempter. ſchalcks bequemen / vnd daſelbſt die Ordnung vnd Maſſe wir bey vnſer Hoff - ſtadt / halten / es ſey ihme dann ein anders abſonderlich befohlen.
9. Endlich ſoll er auch zu abhoͤrung vnd Examination der Wochen vnd Quartal Rechnung vnſer Hoffaͤmpter / dem Hoffmarſchalck alle Huͤlffe vnnd Auffwartung leyſten / die Einnahme auß ſeinem gegen Buch / vnd in Kuͤchen / Keller vnnd anders wohin ertheilten Zetteln / auch den zu Rechnungen vn - ſerer Beampten die Er auß vnſere Rent Cammer abholen ſoll / die Außgabe aber nach den richtigen Kuͤchen vnd Keller-Zetteln / vnd den Deputaten, auch in Extraordinariis denen beſondern befehlen deß Hoffmarſchalcks / oder vnſerer ſelbſt Examiniren, vnnd zu dem Ende taͤglich unter allen Kuͤchenzetteln die Summa deß Auffgangs / mit ſeiner Hand Summiren / vnd gegen die Wo - chenrechnung / vnd darinn gefuͤhrten Summ der Außgabe halten / da er nun unrichtigkeit befindet / ſolche dem Hoffmarſchalck eroͤffnen / nechſt ihm / was rich - tig iſt unterſchreiben / auch ſonſt ihme / vnd in den quartal Rechnungen bey vn - ſet Rentkammer / gute Nachricht vnd Vrſachen anzuzeigen wiſſen / warumb die Rechnungen ſteigen oder fallen / wie er dann inſonderheit die Abweſenheit der Diener welche Er auß den woͤchentlichẽ Verzeignuͤſſen derſelben ermeſſen kan / wol in acht nehmen / vnd deß wegen gebuͤhrliche abkuͤrtzung thun ſoll: Er ſoll auch ſchuldig ſein in vnſere Cammer Monatlich einen Extract deß Aufgangs bey Hoff einzuſenden / auch nach abgelegter Rechnung den Vorrath oder Reſt in allen Aemptern zu Viſitiren, und dem Hoffmarſchalck oder dem Rentmei - ſter ſolchen wo es begehret wuͤrde vorzehlen vnd weiſen zu laſſen.
10. Damit Er nun in dieſem ſeinem Ampt mit mehrem Nachdruck vnd Reſpect dienen moͤge / wollen wir alle zur Einnahme vnd Außgabe beſtelte Hoff - diener / wie auch das gemeine Geſinde an ihn mit einem Handſchlag durch vnlern Hoffmarſchalck anweiſẽ / vñ daß ſie ihn biß an gedachtẽ vnſern Hofmar - ſchalck vñ vns / ſchuldige folge leyſtẽ / dabey Er dañ wz er dieſer ſeiner Beſtallung vnſern Hofordnung vñ deß Hoffmarſchalcks oder vnſern befehl gemaͤß handelt / gebuͤhrlich vñ maͤchtiglich geſchuͤtzt werdẽ / auch da Beſchwerung vñ Klage uͤber ihn gelangte / gehoͤret / vnd zu nottuͤrfftiger Verantwortung gelaſſen werden / vñ vnverſchuldeter oder vnerkanter Dinge nicht geſtrafft oder Geſchimpft werden ſoll / vnd wird er ſich ſelbſt mit den Hoffdienern auch frembden nach aller Er - barkeit vnd Hoffſitten in acht zu nehmen nicht zu gemein zu machen / ſon - dern guter Vorſichtigkeit / Trewe / Verſchwiegenheit / vnd Behutſamkeit / zu befleiſſigen wiſſen / ꝛc.
VNſer Amptſchreiber (Kaſtner / Kellner / Amptsvoigt) zu N. N. Soll ins gemein ſeine gantze Dienſtleyſtung darauff wenden vnnd einrich - ten / daß vnter der Direction vnſerer Rent-Cammer / auch deß ihme fuͤrgeſetzten Amptsmans / alle vnſere Cammer-Guͤter / gemeine vnd Regal-Einkunfften / gedachtes vnſers Ampts N. N. im auffrechtem gutem Stande / ſo viel muͤglich erhalten / die Intraden vnd Gefaͤlle gebuͤhrlich einge - bracht / an gehoͤrige Ort gelieffert vnd verwendet / vnnd trewlich verrechnet werden.
2. Zu ſolcher ſeiner Dienſtverrichtung / ſoll Er in guter Erkundigung vnd wiſſenſchafft haben / vnſers Ampts General-Beſchreibung / Sal-Erb vnd Lagerbuͤcher / auch Special Vrkunden vnd Contract, uͤber allerhand Guͤ - ter vnd Einkunfften / im Ampte / die Beſtallungen aller vnter bedienten deß Ampts / vnſerere General befehl vnd Ordnung in Sachen die Haußhaltung Außgabe vnd Einnahme betreffende / wie auch vnſere Landsordnungen / vnd beſonders die jenige Puncten derſelben / darinne von vnſern Regalien vnd In - traden, einige Verordnung geſchiehet / vnd was dergleichen mehr iſt / darauß ſich vnſer Amptſchreiber guten Berichts etholen kan / nach ſolchen Vrkunden vnd gruͤndlicher Bewandnuͤß / iedes Dinges / ſonſt aber vnd ins gemein nach der Anordnung vnſers Amptmans / dieſer ſeiner Beſtallung / vnd vnſeren ins Ampt abgehenden Special befehligen / ſoll er ſich allerdings achten / vnd ſolches alles fuͤr die Norm vnd Regul ſeiner Verrichtung in acht nehmen.
3. Wie wir nun vnſerm Amptman zu N. N. die Ober Inſpection vnnd Direction, auch in vnſerm Haußhalts vnd Rentſachen deß Ampts auffgetra - gen / alſo ſoll ſich vnſer Amptſchreiber in allen wichtigen Sachen / vnd fuͤrfal - lenden bedencklichen Vmbſtaͤnden / welche in dieſer ſeiner Beſtallung vnd ande - ren maßgebenden unſern Ordnungen vnd befehlen nicht klaͤrlich erlediget / an ihn den Amptman halten / vnd ſeines Raths vnd befehls biß an vns geleben: Vnd nach dem wir auß vnſer Rent-Cammer / uͤblichem Stylo nach / die befehlein Cam -399etlicher Aempter. in Cammerſachen an dem Amptman richten laſſen / der ſie ferñer dem Ampt - ſchreiber publiciren wird / ſo ſoll er ſich gehorſamlich darnach achten / ſolche in guter Ordnung hinter legen / die darauff gehoͤrige Berichte / auff deß Ampt - mans befehl abfaſſen / vnd ihme auch ſonſt in Sachen welche deß Ampts-Eigen thumb / Territorial Hoheit / Graͤntzen / und dergleichen betreffen / beſtes fleiſſes an die Hand gehen / vnd die Regiſtraturen vnd andere nothwendige Expedi - tion dabey verrichten helffen.
4. Auff die Gebaͤwde / Schlaß und Haͤuſer vnſers Ampts / wie die Nah - men haben moͤgen / ſoll er nechſt dem Amptmann / fleiſſige obſicht haben / den Au - genſchein zum oͤfftern einnehmen / vnd da an Tach vnd Fach / oder dem Haupt - gebaͤwde mangel ſich findet / auff Verordnung vnſers Amptmans da es ein geringes betrifft / die beſſerung thun laſſen / vnd die dazu erforderte Außgabe auß des Ampts-Einkunfften nehmen / aber mit deß Amptmans befehl vnnd der Handwercks Leute Dingzettel vnd Quittung belegen: So aber auff Bericht vnd eingeſchickte uͤberſchlag der Koſten etwas wichtiges zu Bawen / ſoll der Amptſchreiber daruͤber ordentliche Rechnung fuͤhren / monatliche Extracta deß Auffgangs in vnſere Rent-Cammer einſchicken / mit den Baufroͤhnern richtige Ordnung vnd abzehlung halten / die Kalck vnd Ziegelhuͤtten in guter obſicht haben / vnd allenthalben die Außgabe / wie obſtehet / Iuſtificiren. Die Wohnung die wir ihme ſelbſt eingereumett / ſoll er fuͤr Fewersgefahr vnnd an - dern ſchaden ſo viel durch menſchlichen Fleiß geſchehen kan / in acht nehmen / auch ſauber vnd in gutem ſtande halten.
5. Vnſers in Ampt habenden eigenen Ackerbawes / ſoll Er ſich wolkun - dig machen / vnd verſtehen lernen / wie nach deſſen Guͤte und Gelegenheit zu rech - ter Zeit / vnd auff was fuͤr Art / auch mit welcherley Saamen iedes Stuͤck am beſten zu beſtellen / damit Er dem Ackergeſinde oder denen Froͤhnern hierinn Rath vnd befehl ertheilen koͤnne / vnd ſonderlich ſoll Er uͤber der Froͤhner Arbeit gebuͤhrende vnd genawe Obſicht haben / das ein ieder / was er ſchuldig iſt / auffs beſte verrichte / ſonſt aber bey unſer eigenen Haußhaltung im Ampt tuͤchtig Geſinde / Pferde vnd Geſchirr vorhanden / oder der Mangel auff vnſers Ampt - manns oder Rent-Cammer Anordnung zeitlich zu erſetzen ſey: Bevorab ſoll Er darauff ſehen / wie zur Erndezeit der Jahrwuchs gebuͤhrlich vnd Trocken ab und ein gebracht werde / Er ſoll auch mit den Schnittern richtige Kerbhoͤltzer vnd abzehendung halten / vnd wann die Ernde verrichtet ein Verzeichnuͤß zu vnſer Rent-Cammer einſchicken / wie viel an Schoͤcken oder Schoͤben auff ie - dem Stuͤck / unnd denn wie viel Saamen erwachſen / wie viel iedes Schock (welches er mit der Treſchprob daß beſten mittelmaͤſſigen vnd geringen Erkuͤn - digen ſoll) an Koͤrnern ins Maß gebe / wie viel davon zu ſamen ins Winter vnd kuͤnfftige Sommerfeld / und auff welche Stuͤcke ſich gebuͤhre / welche Acker zurBrache400Außfuͤhrlicher EntwurffBrache liegen / vnnd welche geduͤnget vnd gepferchet werden ſollen. Nichts weniger ſoll er auch darauff ſehen / daß die Treſcher trewlich vnnd reiniglich Außtreſchen mit denſelben ſoll / Er auffheben / vnd daruͤber Kerbhoͤltzer halten / die Schewren deß Abends zu / vnd deß Morgens außſchlieſſen laſſen / die auff - hubeordentlich nach einander Verzeichnen / vnd davon iedesmahl auff Liecht - meß / vnd dann gegen Oſtern oder ſo bald gaͤntzlich außgetroſchen iſt ein Deſi - gnation nach Abzug deß Treſcherlohns / Saamen / Geſinde Broͤdung / vnnd dergleichen einſenden / mit dem Geſtroͤhe ſoll er auch gebuͤhrlich umbgehen / vnd nicht geſchehen laſſen / daß es an derſt alß zum Viehe vnd fuͤr die Pferde gebrau - chet / vnd nicht vnnuͤtzlich verbrennet werde; Jnſonderheit aber ſoll Er oͤffters nach den Ackern ſelbſt vnd ihrer Marckung vnd groͤſſe ſehen / damit wo durch die Nachbarn etwas abgepfluͤget oder abgegraͤntzet worden / oder ſonſt durch Waſſer vnd Erdfall ſchaden geſchehen wolte / die Gebuͤhr deßwegen auff ſeinen Bericht in acht genommen werden koͤnne.
6. Den Wieſenwachs vnnd Ampts ſoll Er auffs beſte durch die dazu be - ſtelte Wieſen Voigte oder Knechte / oder nach Gelegenheit deß herkommens durch die Froͤhner in acht nehmen / die Graͤben oͤffnen / die Doͤrner vnd Buͤſche außreuten / die Maulwurffs Huͤgel zerziehen vnd den Jahrwuchs an Hew vnd grummet zu bequemer Jahrzeit einbringen laſſen / auch davon nach vollbrachter Hewernde / die Anzahl der Fuder / welche die Froͤhner oder Geſinde gefuͤhret / zur Rent-Cammer einſchicken / Er ſoll auch ſolche Wieſen dem Landsgebrauch nach gebuͤhrlich hegen / vom Viehe vñ Diebiſchtn Leutẽ nicht beſchaͤdigen / noch weniger aber ohne Speciaſ befehl / etwas davon zu Aeckern machen / oder mit Holtz befluͤgen laſſen / vnd ſonſt ihre Maſſe vnd zu gehoͤrung wie oben von den Aeckern vermeldet in acht nehmen; Vnd anderer geſtalt ſoll er es auch nicht hal - ten mit andern vnſern Eigenthumlichen Guͤtern an Weinbergen / Obſt vnnd Kuͤchen auch Hopfengaͤrten / Muͤhlen vnd dergleichen / daß einen ieden nach ſei - ner Maſſe vnnd rechtſchaffenen Haußhaltungs-Art / durch die dazu beſtelte Diener / wol vorgeſtanden / der Ertrag trewlich einbracht / nach den Jahrwuchs oder liefferungs Termin / die Verzeichnuͤſſe zur Rent-Cammer / vnd ſo viel alß verordnet / von Vorrath zu vnſer Hoffſtadt eingeſendet werden.
7. Die Vieh[-]zucht auff unſern Cammer guͤtern ſoll ebener geſtalt vn - ſer Amptſchreiber in guter Auffſicht haben / von dem Rindviehe den gewoͤnli - chen Pacht an Butter vnd Kaͤß oder Geld zu rechter Zeit / vnnd wie ſichs ge - buͤhret / einbringen vnd jenes zu vnſerer Hoffſtadt lieffern: Alle Jahr die beſte vnd geſundeſte Kaͤlber anbinden / die andern aber wenn ſie zum wenigſten drey Wochen alt zur Hoffkuͤchen verſchaffen / oder auff befehl verkauffen / bey den Schaͤffereyen genawe obſicht auff die Anzahl vnd mehrung vnſers Schaffvie - hes / auch deſſen Fuͤtterung im Winter haben / ſolches oͤffters abzehlen / daß dieSchaͤffer401etlicher Aempter. Schaͤffer vnnd Knechte ihr eigen Viehe ohn zu gelaſſener Dinge nicht drunter mengen / oder das Vnſerige verwechſeln: Die Wollenſchur / ſoll Er zu rech - ter Zeit vornehmen / vnd den Vorrath in beyſein vnſers Amptmans abzehlen vnd Wiegen / die Verzeichnuͤſſe der Sum̃ zur Rent-Cammer alßbald einſenden vnnd biß auff deren Befehl verwahren laſſen / von Federvieh ſoll er die im Ampt verordnete Anzahl halten / vnnd von der mehrung den dritten Theil zu ſeinem Nutzen haben / auch vnſere Hoffbettmeiſterey Jaͤhrlich mit einer gewiſſen Sum̃ Federn / die Hoffkuͤchen aber mit allerhand notturfft vnd Schlachtviehe / nach der außtheilung vnnd Rent-Cammer verſehen; Vnd damit wegen Rindt vnd Schaffviehes deſto mehrer Richtigkeit vnd Wiſſenſchafft bey vnſer Rent - Cammer ſeye ſoll Er alle Herbſt vnd Fruͤhling ein Verzeichnuͤß allerley Vie - hes / ſampt dem Abgang und mehrung einſchicken / vnd jenen mit genungſamen Vmbſtaͤnden auch dem Fellwerck zu Dociren ſchuldig ſeyn / ꝛc.
8. Wann vnſere Vorwerckt / Schaͤffereyen vnd dergleichen Guͤter ver - pachtet vnd vermeyert ſind / ſoll er fleiſſig zu ſehen / daß Jnhalts der Pachtbrieffe dieſelbe beſtelt / vnd das jenige was davon verſprochen iſt / trewlich vnd wuͤrcklich gelieffert werde / wie Er denn ſchuldig ſoll / da er Vnrath / vntrew oder vnver - ſtand bey den Pachtleuten vnd Meyern vermerckte / ſolches dem Amptman an - zeigen / auch ſoll Er mit den Pacht vnd Halbleuten / mit denen man in gemenge vnd theilung ſtehet richtige abzahlung vnd Abrechnung halten / vnd davon die Extract zu der Zeit wie oben vermeldet / gleichergeſtalte einſchicken.
9. Alle andere vnſere beſtaͤndige Amptsgefaͤlle / Erbzinſen / Guͤlte / Bete / Geſchoß ꝛc. Wie ſolche Nahmen haben / vnd in den Capiteln der Amptsrech - nunge vnd Erbbuͤchern / von Alters ſich finden / oder auß newer verbeſſerung deß Ampts dazu kommen moͤgen / ſoll er in dem Stand / wie ſie Rechtswegen ſein ſollen einbringen / vnd zu dem Ende ein jaͤhrliche mahn vnd Zins Regiſter hal - ten / die newen Beſitzrr iedes mahl einzeichnen / ohne vorbewuſt vnd genugſamer Erwegung deß Amptsmans oder vnſer Rent Cammer die Zins vnnd Lehnba - ren Guͤter nicht zerreiſen / oder verendern / viel weniger die Guͤlt vnd Gefaͤlle von einem auffs andere ſchieben laſſen / auch was Er einbringet / nicht allein in das Zinsregiſter gewoͤnlicher maſſe Verzeichnen / ſondern auch einem ieden ein Ze - tel oder Quittung daruͤber zu ſtellen.
10. Was aber ſteigend vnnd fallende Nutzungen betrifft / darauff ſoll er mit fleiß bedacht ſeyn / daß wir darinnen durch vnterſchleif der Ampts Vnterthanen vnd Zinsleute nicht hintergangen ſondern ſolche Faͤlle / auß den Flecken vnnd Doͤrffern richtig angegeben werden / da zu Er die Schulteyſen vnd Dorff Vor - ſteher / oder in den Staͤdten gewiſſe Lehens auffſeher vnd Kaſtner / vor vnſern Amptman / beydigen laſſen ſoll / inſonderheit ſoll er das Handlohn / Lehn vnndE e eAuff -402Außfuͤhrlicher EntwurffAuffloͤßgeld / wenn der Contract vorhero im Ampt erwogen vnd Confirmirt oder ſonſt guͤltig geſchloſſen worden / dem herkommen nach richtig einbringen / vnd was an iedem Ort / wie auch an Leib vnd Todtenfaͤllen / Thewerſten Haͤu - ptern vnd dergleichen ſich ereignet / alle Quartal / doch ein von der Gemeinde da - ſelbſt beſiegelt Verzeichnuͤß / zu kuͤnfftigen beleg / beurkunden laſſen: Alſo ſoll er auch die Straffen vnd Huͤlff-oder Executions Gelder auß deß Ampts Pro - cocoll richtig einheben vnd berechnen / auch alle Quartal einen Summariſchen Extract ſolcher vnbeſtaͤndiger Renten / von den ordentlichen aber / wie ſie Gang - oder Vngangbar / 14. Tage vor dem Zins Termin zu Rent-Cammer ſchicken: Er ſoll auch nachlaͤſſiger oder vorſetzlicher Weiſe keinen Reſt auffwachſen laſ - ſen / ſondern wo er etwas / auch durch die gewoͤnliche Zwangs-Mittel nicht ein - bringen kan dem Amptman die Beſchaffenheit anzeigen / vnnd daruͤber einen Schein bey ſeiner Rechnung vorweiſen / dann ihme andergeſtalt keine Reſt paſsiret werden ſoll: Mit verleyhung vnd einbringung der Zehenden / ſoll er ſich nach Gelegenheit der Zeit vnnd Jahre mit vorbewuſt vnſers Amptmans / auch nach eine beſondere Nachricht vnd Inſtruction vnſers Ampts N. N. ei - gentlich halten / vnd die Beſtandsbrieffe oder Zehend Zettel mit den Zeugnuͤſ - ſen der gemeinden auch Vnterſchrifft vnſers Amptmans gebuͤhrlich beſchei - nigen.
11. Ob auch wol in vnſern hohen Regalien, alß Berckwercks / Geleyts / Forſt vnd Wildbahns / Stewer vnd dergleichen Sachen wir vnſern Amptman die vornembſten Auffſicht in dem Ampt auffgetragen / auch etliche Einnahme davon anvertrawet / ſoll doch der Amptſchreiber mit verfertigung / der uͤber iedes beduͤrffenden Rechnungen / auch zu vnſer Cammer einzuſchicken anbefohlenen Extracten, ihm an die Hand gehen oder auch die Einnahme vnnd liefferung ſelbſt / wie es von vns in iedem Stuͤck anbefohlen / auff ſich haben / vnnd ein ledes mit gehoͤrigen belegen / Regiſtern vnd Abrechnungen gebuͤhrlich zu bewei - ſen wiſſen.
12. Jnſonderheit ſoll Er bey vnſern Amptsfloͤſſen / Schneidemuͤhlen / Hammerwercken / ſteten fleiß anwenden / daß einem ieden der Gebuͤhr nach vor - geſtanden / uͤber den Ertrag monatliche Verzeichnuͤſſe zur Rent-Cammer eingeſchickt der Vorrath gebuͤhrlich / vnnd alles wie ſichs gebuͤhret berechnet werde.
13. Auff die Teiche vnnd Fiſchbaͤche vnſers Ampts / ſoll Er genawe Ob - ſicht haben / daß ſie an ihren Waſſergebaͤwden richtig vnd ohnmangelhafftig erhalten / die Teiche zu rechter Zeit beſetzet vnd gefiſchet / die Baͤche geheget / vnd der Wald vnd Fiſchordnung gemaͤß vor ſchaden vnd Vnluſt in acht genom - men / auch nach ieder Fiſcherey auß den Teichen die Rechnung zur Cammereinge -403etlicher Aempter. eingeſendet / ſonſt aber Jaͤhrlich im Herbſt ein Memorial eingereichet werden / welche Teiche zu Fiſchen oder zu beſetzen ſeyen: Auß den Fiſchbachen ſoll Er der Rent-Cammer verordnung nach / die notturfft zu vnſer Hoffkuͤchen ein - lieffern / vnd monatlich uͤber ſolche liefferung ein Verzeichnuͤß in die Rent-Cam mer einreichen laſſen.
14. Vnd wie Er bey der Einnahme / ſeine Trew vnd fleiſſige Behutſam - keit / wie bißhero angezeigt zu erweiſen hat / alſo ſoll er dergleichen auch bey der Außgabe thun / Jaͤhrlichen das jenige was zu beſoldung der Amptsdiener / vnnd anderer ins Ampt beſtaͤndig gewidmeter Abrichtungen ſich gebuͤhret / von deren Mittelln / die wir darzu außgeſetzet abzahlen / die Allmoſen vnd Botenlohn / mit deß Amptmans vnterſchrifft / die außloͤſung vnd Zehrung / wie auch die Baw - koſten auſſer geringen Faͤllen nicht vnſern oder der Cammerraͤthe befehl / vnd die - ſes alles auſſer deß Allmoſens / mit gebuͤhrlichen Quittungen oder Bekaͤndt - niſſen belegen / die uͤbrige hierzu nicht nothwendige Intraden aber auff die Zeit welche befohlen wird / zu vnſer Rent: Cammer einlieffern oder in Vorrath hal - ten / da ihm dann am Getraͤyd / vnd Wein ein gewiſſes wegen einwaͤhrung / ab - gang vnd Lagers paſsiret werden ſoll.
15. Vber alle ſeine Einnahme vnd Außgabe / ſoll er ein taͤglich Hand - buch oder Manual vmbſtaͤndig halten / darauß die Jahrrechnung nach der ge - braͤuchlichen Rubricken vnd Capiteln verfertigen / vñ ohne weitern befehl Jaͤhr - lich auff den Tag vor N. N. (Michaelis / Newjahr Petri) ſchlieſſen / reinig - lich Mundiren, Folyren / vnd wo ſich Einnahme vnnd Außgabe auff einander bezeucht / die folia allegiren, vorher aber einen Extract aller Einnahme vnnd Außgabe anfuͤgen / nach der Geldrechnung aber / die Stuͤckrechnung / an Ge - treyd / Wein / Holtz / Fiſche / Vieh / ꝛc. Vnd endlich ein richtig Inventarium al - les Haußraths vnd Mobilien, wie ſich ſolche Jaͤhrlich mehren oder mindern / anhaͤngen / die belege mit Numeris auff die Capitel der Einnahme vnd Auß - gabe Signiren, ordentlichen zu ſammen legen / die Vrſache deß ſteigens vnnd fallens in der Rechnung beyzeichnen / und ſolche zum laͤngſten 4. Wochen / nach dem Termin (Michaelis / ꝛc. ) bey vermeidung einer gewiſſen Geldſtraffe zur Rent Cammer einſenden / nichts deſto weniger die verordnete Extract wie bey iedem Stuͤck abſonderlich befohlen / auch einſenden / vnd bey Iuſtification der Rechnung zu uͤberliefferung deß endlichen uͤberſchuſſes vnnd Liquidation deß Außſtands nicht allein / auff erfordern der Rent-Cammer ſondern auch fuͤr ſich ſelbſt bereit vnnd gefaſt ſeyn / auch darauff nach richtig abgelegter Rechnung jaͤhrlich vnſerer Quittung gewarten.
16. Vber alle deß Ampts Erb - vnd Zinsbuͤcher vnd Regiſter / Inven - taria, General befehl in Haußhalts vnd Rechnungs-Sachen / alte vnd neweE e e ijManual404Außfuͤhrlicher EntwurffManual vnd Rechnungen / vnd dergleichen Acten, ſoll er eine ordentliche rich - tige Repoſitur halten / vnd darauß Bericht vnd Antwort zu geben wiſſen.
17. Er ſoll auch ſchuldig ſeyn / auff vnſeren oder vnſerer Raͤthe auch deß Amptmans befehl / zu einer vnd ander Commiſsion in Ampts vnnd Gerichts - ſachen / verſchickungen vnd dergleichen / wie auch zur Auffwartung bey vnſerer Anweſenheit in Aemptern vnd ſonſten ſich gebrauchen zu laſſen / vnnd in dem allen ſich trewlich vnnd geſchickt zu erweiſen / auch ins gemein in Anweſenheit vnſers Amptmans / biß wir ein anders verordnen werden / vnſerm Ampt vorzuſtehen / vnd auff vnſere Regalien, Hoheit vnd Bott - maͤſſigkeiten Inſpection zu haben / ꝛc.
ENDE.
ENDE.
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