PRIMS Full-text transcription (HTML)
Jhrer Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden in Dero Hertzogthuͤmern Bremen und Verden abgefaſſete Policey-Teich - Holtz - und Jacht - Ordnung /
Auff allergnaͤdigſten Koͤniglichen Befehl / zur beſtaͤndigen unabweichlichen Obſervance publiciret, Aus Koͤnigl. Regierung zu Stade.
Jm Jahr 1693.
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STADE /Gedruckt und verlegt durch Caſpar Holwein / Koͤnigl. Schwed. Buchdrucker.

Jhr. Koͤnigl. Ma - jeſt. zu Schweden / in Dero Hertzogthuͤmern Bremen und Verden verordnete GENERAL-GOUVER - NEUR und Regierung.

FÜgen hierdurch zu wiſſen / und werden hoffentlich die allerwenig - ſten aus dem Mittel der loͤblichen Staͤnde dieſer Hertzogthuͤmer anzutreffen ſeyn / denen einiger maſſen verborgen / mit was Koͤniglicher Landesvaͤterlicher Hulde und angelegener Sorgfalt / allerhoͤchſtgemeldte Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Unſer allergnaͤdigſter Koͤnig und Herr / vom erſtem Antritt Dero durch hochangebohrnes Erb-Recht Jhr ange - ſtammten Regierung / den Wollſtand und das gedeyliche Auffnehmen dieſer Dero getreuena 2Pro -Provincien Jhr immerfort zu Gemuͤthe gezo - gen; Zumahln ja offenbahr und am Tage / daß gleicher geſtalt / wie / nachdem bey denen Welt - bekandten allgemeinen Friedens-Handlungen in Weſtphalen / deren beſtaͤndiger und unver - aͤnderlicher Schluß / unzweiffelhafftig durch ſonderbare Verhaͤngniß und Diſpoſition Got - tes des Allerhoͤchſten / als von deſſen Haͤnden allein die Austheil - und Veraͤnderung der Re - gimenter und Herrſchafften dependiret / und der dieſelbe giebet / wem er wil / unter andern auch dahin ausgefallen / daß die Ertz - und Stiffter Bremen und Verden in Weltliche Fuͤrſtenthuͤmer verwandelt / und der damahls Regierenden Majeſtaͤt und der Cron Schwe - den / nebenſt andern Deroſelben / zu etwaniger Erkenntlichkeit / der dem Heil. Reiche / in vor - hergegangenen langwuͤrigen Kriegen / ſo treu und theuer geleiſteten Huͤlffe / und dabey ange - wandten ſchweren Koſten / zugeeigneten Land - ſchafften pleno jure, in perpetuum & immedia - tum Imperii Feudum cediret und abgetreten /SieSie auch darauff ſo fort in juſtam & plenariam poſlesſionem derſelben geſetzet worden / Jhrer Koͤnigl. Majeſt. Glorwuͤrdigſte Vorfahren / nach dem Exempel aller Chriſtloͤblichen Re - genten / eine Dero vornehmſten Bekuͤmmer - niſſen ſeyn laſſen / auff was Arth und Weiſe / al - les und jedes / beydes in Geiſt - und Weltlichem Stande / beſter Muͤglichkeit nach / allhiegefaſ - ſet / dem gemeinem Landes-Anliegem kraͤfftigſt und nachdruͤcklich geholffen / auch denen annoch von den ungluͤcklichen Krieges-Zeiten her / ſich ereigneten Beſchwerungen Rath geſchaffet / und alſo behufige gedeyliche Ordnung / nach allen Stuͤcken / eingefuͤhret und befeſtiget wer - den moͤchte; Zu welchen heilſamen Zweck denn / auch damahls ſo fort Anfangs eine ſon - derbahre hochanſehnliche Commisſion veran - ſtaltet / und derſelben / wie die voͤllige Formi - rung dieſes gantzen Etats in Gnaden anver - trauet und auffgegeben / alſo inſonderheit die Anleitung dahin geſchehen / daß mit Zuziehung gewiſſer Deputirten aus dem Lande / zuforderſta 3zuzu gedeylicher Regulir - und beſſerer Erhaltung des gemeinen Kirchen-Weſens / eine beſtaͤndige Ordnung abgeſaſſet / dabeneben aber auch zu - gleich auff das jenige ſorgfaͤltig gedacht werden ſollen / was zu Einrichtung und beharrlicher Conſervation guter und wolgedeylicher Poli - cey / ſamt allem was dazu gehoͤrig / forderſam und erſprießlich / moͤchte koͤnnen erfunden wer - den / und daher auch derenfalls die erforderte Projecte zu einem vollnkommenem Regle - ment, zum gehoͤrigen Auffſatz zu bringen / und zu weiterer Belaͤuchtigung / auch allergnaͤdig - ſten Koͤniglichen Approbation und Genehm - haltung unnachbleiblich einzuſenden; alſo / nach dem die gar kurtz darauff in benachbahr - ten Koͤnigreichen von neuem eingefallene Un - ruhe / und folglich daher auch nach hieſigen Provincien ſich ausgebreitete Krieges-Flam - me dieſem ſo heilſamem Wercke ſehr empfind - liche / und allerdings unuͤberwindliche Hinder - nuͤſſe in den Weg geworffen / jedoch endlich durch goͤttliche Verleihung es auch wiederumbzumzum gewuͤnſchten Frieden-Stand gediehen / hierzwiſchen aber auch / wie im geſamtem Koͤ - nigreiche Schweden / auch allen und jeden deſ - ſen zugehoͤrigen und unterliegenden Land - ſchafften / alſo auch in hieſigen deſſen ange - knuͤpfften Hertzogthuͤmern / durch hochange - bohrnes Erb-Recht / die ordentliche Succesſion auff Jhre jetzo preißwuͤrdigſt Regierende Koͤ - nigliche Majeſtaͤt devolviret worden / haben dieſelbe auch ſtracks in ihren erſten Jahren / gar mercklich zu erkennen geben wollen / wie nicht minder die Liebe und Landes-vaͤterliche Sorgfalt vor den gedeylichen Wollſtand / Dero getreuen Unterthanen / als die Regie - rung und Beherꝛſchung derſelbigen Jhr an - geerbet worden / wannenhero ſo fort annoch im ſelbigem Jahre / da letzt-angeregter Krieg / mit allerſeits darin begriffen geweſenen Puiſ - ſancen / durch einen gewuͤndſchten Friedens - Schluß ſich gluͤcklich geendiget / Jhr. Koͤnigl. Majeſtaͤt in Gnaden reſolviret / jemand aus dem Mittel Dero damahligen Senats herauszuzu ſenden / mit zulaͤnglicher Inſtruction und Vollmacht / daß derſelbe ſamt denen Jhm zu - zuordnenden hieſelbſtigen Miniſtern, nicht al - lein denen von vorigen Zeiten her noch uͤber - bliebenen Beſchwerden abzuhelffen / ſondern auch die gewoͤhnliche Landes-Huldigung auff - zunehmen / und was bey erſtangeſtellter Lan - des-Verfaſſung noch nicht zu ſeiner vollkom - menen Richtigkeit gebracht / voͤllig auszuma - chen / und alſo auch / was wegen ein - und ande - rer nuͤtzlichen Anordnung noch hinterſtellig / zu ſeiner endlichen Perfection zu befordern ha - ben ſolte. Allein es haben ſich auch zur ſelbi - gen Zeit Motiven und Verhinderungen auff - gegeben / daß ein ſo wolgefaſſter Vorſatz zu ſei - ner Wircklichkeit nicht gedeyen moͤgen / ſo daß dannenhero zur gewuͤndſchten Erhebung des darunter angezielten Zwecks / am forderlich - ſten und zutraͤglichſten erachtet worden / aus jedwedem Stande hieſiger Hertzogthuͤmer / gewiſſe Deputirte ins Reich hinein zu beſchei - den / umb mit denenſelben daſelbſt vollendszuzu berathſchlagen / und ins Werck zu richten / was hierauſſen wegen ſo mannigfaltiger dage - gen ſich angeſponnener Obſtackel / annoch kei - nesweges zum Ziel ſich lencken wollen. Ob nun zwar ſothane von hier dorthin geſchehene Deputation und Abfertigung / auch ihren gar erbaulichen und empfindlichen Nutzen nach ſich gezogen / in dem nicht allein denen vorge - ſtellten Beſchwerden / nach gruͤndlicher Unter - ſuchung / der derenfalls ins Mittel gebrachten Vorſchlaͤge / gar heilſam und nachdruͤcklich remediret / ſondern auch / was etwa ins kuͤnff - tig weitern Anlaß von neuem dazu moͤchte ge - ben koͤnnen / kraͤfftig aus dem Wege geraͤumet / und alſo was zu einem wircklichem und recht - ſchaffenem Soulagement, dem gantzen Lande / auch geſamten deſſen Einwohnern zureichend / auff mannigfaltige Weiſe wolmeinentlich veranſtaltet worden; ſo hat doch auch bey ein und anderer Vorkommenheit / ſich nicht un - deutlich zu Tage geleget / was maſſen unter - ſchiedliche Stuͤcke / hier zur Stelle am fuͤglich -bſtenſten und beſtaͤndigſten / ſich vollends wuͤrden ausmachen laſſen / ſo daß daher auch endlich der Schluß ſolcher ge - ſtalt daruͤber ausgefallen / und folglich allergnaͤdigſter Befehl anhero ergangen / was in ſolchem Abſehen zu Befeſtigung des Landes allgemeinen Wolſtandes etwa noch uͤbrig und ausgeſetzt bleiben muͤſſen / ungeſaͤumt hier wieder vorzunehmen / und die letzte Hand daran zu legen / abſonderlich aber auch / die wegen der Policey - und anderer publiquen Angelegenheiten / theils bereits zu Papier gebrachte Ordnungen / einmahl zu der gehoͤri - gen Form, und daruͤber behufigen Koͤnigl. Confirmation, und endlichen Publication zu befordern. Was aber auch hiernach vor unbeſtreitliche Schwuͤrigkeiten ſich weiter auffgegeben / daß ein ſo gar hochnoͤthiges und gemeinnuͤ - tziges / auch bey einem rechtſchaffenem Regiment aller - dings unentbehrliches Werck von neuem ſtecken blieben / ſo daß zu ſeiner erforderten Vollkommenheit es noch nie gelangen moͤgen / und daher inzwiſchen / damit man nicht ſo gantz und gar auſſer Leitung ſeyn moͤchte / zu Abfaß - und Publicirung ein und anderer ſo genandten Interims - Verordnungen Anlaß und Zuflucht genommen werden muͤſſen / iſt vermuthlich dem groͤſſeſtem Theil der Loͤblichen Herren Land-Staͤnde annoch in ſo wolbehaltenem An - dencken / daß man derenfals einer weitlaͤufftigen Erzeh - lung allerdings gar wol uͤberhoben ſeyn kan. Als aber Jhre Koͤnigl. Majeſt. Jhrer ſo gar milden Landes-vaͤ - terlichen Zuneigung und treuen Vorſorge nach / von dem derentwegen ſo fort bey erſtgeſchehener Einrichtung hie - ſigen Erats, zu des Landes Wolſeyn / Flor und immermeh -mehrem Auffnehmen / ſo wol formirten Concept uͤmb ſo viel weniger abzugehen gemeinet / als faſt kein eintziges wolbeſtelltes Regiment, vornehmlich im Heil. Roͤm. Reich anzutreffen / ſo nicht mit ſeinen eigenen und abſon - derlichen / ſo wol den Geiſtlichen Kirchen-Stand / als ge - meine Stadt - und Landweſen regulirenden Ordonnancen / beduͤrfftiger maſſen verſehen / darinnen wie denen Einge - ſeſſenen und Jnnwohnern / nach unterſchiedlichen Anſtal - ten / Handlungen und Zufaͤllen im menſchlichem Leben / ihrer obliegenden Pflichten behoͤrige norm und Richt - ſchnur vorgeſchrieben; alſo ein jeder nicht minder im ge - meinem Wandel / als bey abſonderlichen Vorkommen - heiten / nach Unterſcheid ſeines Weſens / das jenige daraus zu hohlen / was zu ſeinem Unterricht und Maßnehmung ihm billich anſtehen / eignen und geziemen muß; ſo haben Jhr. Koͤnigl. Majeſt. nach dem auch faſt durch ſonderli - che Verhaͤngniß geſchehen / daß die alſobald nach aber - mahl und zuletzt ausgeſtandenem ſchwerem Kriege / nach Dero Teutſchen Provincien abgeſandte Commiſlarii, wie - der zuruͤck und ins Reich kehren muͤſſen / ehe und bevor dieſelbe in hieſigen Hertzogthuͤmern ſich einzufinden / und das jenige / was des Landes Nothdurfft und Wolfahrt erheiſchen moͤgen / der ſo huldreichen Koͤnigl. Inſtruction nach / auszurichten vermocht; Was auch nachfolglich weiter zu ſothanem heilſamen Zweck dienſam und gera - then angeſehen worden / zur verlangten Wirckung nicht ausſchlagen wollen / endlich den vortraͤglichſten und zu - laͤnglichſten Weg erachtet / nochmahln eine abſonderliche Commisſion, und zwar groͤſten Theils aus Dero hoͤchſtemb 2RathRath / anhero anzuordnen; welche / wie ſie kundbahrer maſſen / auch geraume Zeit alhie ſich auffgehalten / und ruͤhmlichſt ſich angelegen ſeyn laſſen / worzu die Jhnen mitgegebene Inſtruction ſie anleiten moͤgen; alſo iſt denen loͤblichen Staͤnden auch gar nicht unwiſſend / was wegen der unterſchiedlichen / bißher noch immer ſo ſehnlich ver - langten gemeinen Landes-Verordnungen dabey auch in - ſonderheit von neuem vorgekommen / auch endlich und ſchluͤßlich veranſtaltet / und zum Theil bereits vergnuͤglich zu Wercke gerichtet worden. Und ob nun wol die jenige / ſo allein und abſonderlich das geiſtliche Kirchen-Weſen angehet / lediglich daher auff etwanige wenige Stuͤcke an - noch auszuarbeiten zuruͤck ſtehet / weiln den jenigen / ſo da - bey bekandter Weiſe occupiret / nicht allein eine gantz enge Zeit / wochentlich nur einmahl / darzu eingeraͤumet wer - den koͤnnen / ſondern auch die nicht minder zum offtern ih - nen extra ordinem zuſtoſſende Verrichtungen / als einem jedem ordentlich obliegende Function die deßfals vergoͤnn - te wenige Stunden darzu anzuwenden / allemahl auch nicht geſtatten wollen / gleichwol aber auch numehro mit dem eheſtem in ihrer gehoͤrigen Form ſich zeigen wird; ſo ſind doch andere / nahmentlich Policey - Teich - Holtz - und Jacht-Ordnungen zu ihrer vollnkommenen Ausferti - gung nun ſchon auch wuͤrcklich gediehen / und zwar ſol - cher geſtalt / wie ſelbige im nachfolgendem Abdruck ſich offentlich vor Augen ſtellen. Als aber dieſelbige vorher auch / nicht allein Jhrer Koͤnigl. Majeſt. in allergehorſam - ſter Submisſion vorgetragen / ſondern auch von deroſelben vor guth / und dem Lande nuͤtz - und zutraͤglich erkandt /undund daher Dero allergnaͤdigſte Ratification, Genehm - halt - und Beſtaͤtigung / nach allen deren Puncten und Clauſuln, ſich daruͤber wieder eingefunden / nebenſt ange - fuͤgtem allergnaͤdigſtem Koͤnigl. Befehl / ſelbige nicht nur nunmehr unverzuͤglich zu publiciren und gemein zu ma - chen / und ſolcher geſtalt zu Maͤnnigliches Wiſſenſchafft gelangen zu laſſen / ſamt einem jedem zur beſtaͤndigen un - abweichlichen Richtſchnur vorzuſtellen; ſondern auch - ber deren unverbruͤchlichen Obſervance und wuͤrcklichen Effectuirung alles Fleiſſes und Ernſts die Hand zu hal - ten / ſo haben Wir darunter an Unſer ſchuldigen Oblie - genheit auch keines Weges ermangeln ſollen.

Welchem nach / wie Nahmens Jhrer Koͤnigl. Majeſt. Unſers Allergnaͤdigſten Koͤnigs und Herrn / hierdurch kund gethan / verfuͤget / und ernſtlich geboten wird / voran - geregte und hiernachgeſetzte Policey - Teich - Holtz - und Jacht-Ordnungen von nun an und hinkuͤnfftig / in hieſi - gen Hertzogthuͤmern Bremen und Verden / pro lege pu - blicâ & ſanctione Pragmaticâ anzunehmen / zu achten / und zu halten; alſo ſollen auch alle und jede deren Eingeſeſſene und Jnwohner / und zwar ein jedweder nach ſeinem Stande und Weſen / ſich willig und gehorſamlich darnach richten / ſo daß dagegen Niemand auff keinerley Weiſe / etwas zu ſchaffen oder zu unternehmen haben ſoll oder mag / ſo lieb einem jedem ſeyn kan / die darin angedraͤuete Pœn, oder nach Befindung der Umſtaͤnde / noch andere ſchwerere Straffen unabbittlich zu vermeiden. Jnſonder - heit aber werden und ſollen Buͤrgermeiſter und Rath - maͤnner in den Staͤdten; wie auch Grefen / Amtleute /b 3Rich -Richter / Voͤgte / Schultzen / oder denen ſonſt auff dem Lande als Obrigkeiten zu beſtellen / anzuordnen / und zu - gebieten zuſtehet / ihren obhabenden theuren Eyd und Pflichten nach / ſich aͤuſſerſt angelegen ſeyn laſſen / uͤber ſo - thane Satzungen embſig-ernſt - und nachdruͤcklich zu vigi - liren / zu halten / und auff deren Violatores und Ubertreter genaue Acht zu nehmen / auch nicht zugeſtatten / daß in ei - nigerley Wege / dawider gehandelt und verbrochen wer - de; Zumahln auff dem widrigem Fall / und da einige Con - nivence oder Nachlaͤſſigkeit dagegen wahrgenommen und verſpuͤret werden moͤchte / der Commiſlarius Fiſci ſein Amt ungeſaͤumt zu exerciren / und eine ſolche Ahndung dawider zu gewarten haben ſol / die da kraͤfftig und zu - laͤnglich ſeyn kan / Exempel zu geben / und andere zu meh - rer Vigilance, Fuͤrſichtigkeit und Beobachtung anzulei - ten. Uhrkundlich unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnſie - gel / Stade den 20. Martii, 1693.

L. S.

M. Vellingk. J. C. V. Ehrenburg. B. C. V. D. Kuhla. J. Heldberg. Samuel Chriſtophori von Liſſenhaim.

Po -
[1]Policey-Ordnung.

Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in Dero Hertzogthümer Bre - men und Verden / Angeordneter Policey-Ordnung /

Cap. I. Von der Furcht Gottes / und dawider ſtrei - tender Entheiligung des Sabbaths; Wie auch der Fuͤllerey / Gotteslaͤſtern / flu - chen und unnuͤtzen ſchweren.

NAchdem die Furcht GOttes das einige wahre Mittel / zu Erlangung alles Se - gens und Wolergehens iſt / auch die ei - gentliche und gewiſſe Verheiſſung dieſesAund2Policey-Ordnung. und des zukuͤnfftigen Lebens mit ſich fuͤhret; Dage - gen aber der Verachtung GOttes / und deſſen allein ſeligmachenden Wortes / alles Land-verderbliches Un - heil und Ubel / gleichſam auffden Fuß nachfolget: So wollen Wir zufoderſt Unſere Unterthanen dieſer Un - ſerer Hertzogthuͤmer Bremen und Verden / ſampt und ſonders / Landes-vaͤterlich / auch hoͤchſten Ernſtes / und bey Vermeidung ſchweren Einſehens / hiemit an - erinnert und befehliget haben / daß ſie / und ein jeder be - ſonders / ſich zu aller Zeit / eines gottsfuͤrchtigen Le - dens / und thaͤtigen wahren Chriſtenthums befleiſ - ſigen / und zu deſſen offenbahrer Bezeugung / ohne er - hebliche und wichtige Urſachen / des Sonntags / wie auch an denen Feſt-Buß - und Bete-Tagen / den Got - tesdienſt nicht verabſaͤumen / ſondern nebſt dem offter - mahlem Gebrauch des heiligen und hochwuͤrdigen Abendmahls / zum Gehoͤr goͤttlichen Wortes ſich zei - tig einſtellen / auch auſſer unumbgaͤnglicher Noth / nicht geſtracks nach gehaltener Predigt auß der Kir - chen verlauffen / ſondern die Endigung der Chriſtlichen Ceremonien und Abſprechung des Segens abwar - ten / auch Kinder und Geſinde zu einem gleichmaͤſſigen ernſtlich anhalten / weder denenſelben mit fuͤhrenden uͤppigen und ruchloſen Leben / oder ſonſt in einerley Wege aͤrgerniß geben / vielmehr aber allenthalben / in ſeinem Beruff / ſich ſolcher geſtalt verhalten und be - zeigen ſolle / daß er bey einem guten und reinen Gewiſ - ſen / des Allerhoͤchſten Gnade und Segens ſich gewiß getroͤſten / und verſichert halten moͤge.

§. 1.3Policey-Ordnung.

§. 1.

Und weiln zu Erweck - und Außuͤbung der wahren Gottſeligkeit / nicht wenig dienet / daß einer in der zarten Jugend wol und chriſtlich erzogen / zur Schulen und Catechization fleiſſig gehalten / und da - durch zur ſeligmachenden Erkaͤntniß / und lebendigen / durch die Liebe thaͤtigen Glauben wol angefuͤhret werde; Davon aber / und wie ſolches geſchehen koͤn - ne und muͤſſe / in Unſerer forderſamſt hervorkommen - den Kirchen-Ordnung außfuͤhrlicher Unterricht er - ſtattet wird. So wollen Wir Uns deßfalls dahin bezogen / und nur dieſes allhie geordnet haben / daß / ſo jemand in dieſen unſern Hertzogthuͤmern hinkuͤnfftig betroffen und gefunden wuͤrde / dem die Articuln unſers Chriſtlichen Glaubens nicht bekant waͤren / (wie da - von in Neuligkeit / bey Unſerm hieſelbſtigem Conſi - ſtorio, ein merckwuͤrdiges Exempel ſich auffgegeben /) auch er dieſelbe zu lernen veraͤchtlich unterlieſſe / derſel - be fernerhin im Lande nicht geduldet noch gelitten wer - den ſolle.

§. 2.

Als aber vorermeldter Furcht Gottes / faſt nichts mehr / denn die leyder! durchgehends ſehr tieff eingeriſſene Entheiligung des Sabbats entgegen ſte - het: Und dann von Unſerer Regierung dieſer Hertzog - thuͤmer / zu beſt-moͤglichſter Hemmung ſolches un - chriſtlichen Weſens / bereits verſchiedene Edicta, un - term dato den 1. Sept. 1659; den 28. Maji 1668; und den 20. Novembr. 1680. dahin publiciret worden / daß ein jeder an denen Sonn-Feſt - und Feyertagen / alleA 2welt -4Policey-Ordnung. weltliche Geſchaͤffte / ſo ohne unumbgaͤngliche hoͤchſt - dringende Noth und Gefahr / biß zum folgenden Wercktage außgeſetzet werden koͤnnen / leibliche Ar - beit / kauffen und verkauffen / fahren und reiſen / ſampt dergleichen / gaͤntzlich einſtellen / auch alles und jeden Vornehmens / wodurch etwanige Entheiligung des Sabbaths / und der ſchuldigen Feyere / entſtehen kan / inſonderheit des unmaͤſſigen freſſens / ſauffens und ſpielens / allerdings ſich enthalten / und im Gegentheil anders nichts / als ſolche Wercke / dadurch der Nah - me GOttes geheiliget und gepreiſet / und die Liebe und Barmhertzigkeit gegen den Naͤchſten außgeuͤbet wer - de / in dergleichen Tagen verrichten / und zu ſolchem Ende alle und jede / ſo Gewerb und Nahrung treiben / ihre Laden / Buden / Krame und Werckſtaͤtte / von fruͤ - hen Morgen biß ſpaͤten Abend uneroͤffnet uñ geſchloſ - ſen zuhalten / und in denen Wein - Bier - und Brandte - wein-Haͤuſern / keinen ſitzenden Gaſt / bevorab / vor angehenden / und unter wehrendem Gottesdienſt / he - gen / auch im uͤbrigen auff ermeldte Tage / keine Jahr - maͤrckte gehalten / ſondern auff die folgende Mitwoche oder Donnerſtag transferiret und verleget werden ſol - len; So wollen Wir / Krafft dieſes / ſothane Edicta an - hero erholet / und ernſtlich befohlen haben / daß das letztere davon alle Jahre / Domin. XVII. poſt Trinit. wieder abgeleſen / auch nicht allein ein jeder / bey Straf - fe denenſelben einverleibt / und andern ſchaͤrffern Einſe - hens / ſich daꝛnach richten / beſondeꝛn auch alle und jede /ſo5Policey-Ordnung. in Unſerm Nahmen / in Staͤdten und auffm Lande / zugebiethen und zuverbiethen haben / daß dieſen allen alſo nachgelebet werde / darauff Acht haben / und die Ubertreter / ohne Anſehen der Perſon / ernſtlich beſtraf - fen ſollen. Zu welchem Ende dann die Gerichts - Diener jedes Orts ſchuldig ſeyn ſollen / darauff fleiſ - ſige Acht zu haben / und wann ſie dergleichen Ubertre - ter vermercken / ſolche bey der Obrigkeit und den Ge - richten anzumelden und zu denunciiren / welchen dann dagegen der dritte Theil von denen fallenden Geld - Buſſen zugekehret werden ſol; Und ſollen die Magi - ſtrate in Staͤdten / wie auch auffm Lande die Beampte und andere dergleichen Bediente dieſelbe zu gemeld - ter denunciation ſo wol der in dieſem als folgenden 3. und 5. §. §. mentionirten Verbrechen alles Ernſts an - halten.

§. 3.

Und weil auch ermeldte Unſere Regierung / ſo wol wider das gottloſe und hoͤchſt-aͤrgerliche Faſt - nacht-Weſen / als auch die / auff dem Lande eingeriſſe - ne boͤſe Gewohnheiten von Begehung des Oſterfeu - ers / Meygreffſchafften / und Pfingſtbier / zulaͤngliche Verordnung / unterm daro den 5. Februar. 1683. geſtel - let; So laſſen Wir es dabey in Gnaden bewenden / mit dem angehencktem ernſtlichem Befehl / daß Unſere be - ſtalte Greffen / Beambte / Richter / Voͤgte / Schultzen / nnd wie ſie ſonſten Nahmen haben / uͤber ſothane Ver - ordnung ſteiff und feſt halten / alle obberuͤhrte Con - venten verſtoͤren / die dawider handeln / auffzeichnen /A 3und6Policey-Ordnung. und davon an Unſere Regierung / oder an die Land - Gerichte berichten ſollen / damit ſodann dieſelbe / der Befindung nach / zu gehoͤriger Straffe gezogen wer - den koͤnnen.

§. 4.

Nicht weniger wollen Wir die Fuͤllerey und Tꝛunckenheit / als welche von der wahren Gottes - furcht ſehr weit abfuͤhret / und eine Urſache und Wur - tzel alles boͤſen iſt / hiemit gaͤntzlich verbothen / unterſa - get und eliminiret haben; Dergeſtalt / daß / da jemand hinkuͤnfftig ſo grob und ruchloß ſeyn / und ſich des vie - hiſchen Vollſauffens nicht enthalten / ſondern andern mit ſeiner Trunckenheit aͤrgerlich fallen wuͤrde / derſel - be nicht allein zu empfindlicher Straffe unaußſetzlich gezogen / beſondern auch / da durch ſolche coërcition er zu keiner Beſſerung gebracht werden moͤchte / als - dann / geſtalten Sachen nach / gegen ihn / in andere Wege verfahren werden ſolle.

§. 5.

Ob auch wol die Abſcheuligkeit der Gottes - laͤſterung / ſchrecklichen fluchens und leichtfertigen ſchwerens / in GOttes Wort / und des H. Roͤmiſchen Reichs auffgerichteter Policey-Oꝛdnung / ernſtlich verbothen / und mit ſcharffer Straffe beleget worden; Gleichwol aber die taͤgliche Erfahrung bezeuget / daß in dieſen hoͤchſt-exulcerirten Zeiten / unter andern ex - orbitantien, leider nichts gemeiners / denn Gottes hoch - heiligen Nahmen unnuͤtze zu fuͤhren / bey den Wunden / Marter / Leyden / und Sacramenten unſers Selig - machers Jeſu Chriſti / wie auch bey gantzen Tonnen /ja7Policey-Ordnung. ja hundert tauſend Teuffeln / imgleichen mit donner - ſchlagen / und andern abſcheulichen Worten / auch er - ſchrecklicher Leib - und Seelen-Verſchwerung / leicht - fertig zu fluchen: So wollen wir ſoiches alles hiemit noch mahlen gaͤntzlich interdiciret / und anbey ſtatuiret haben / daß wider die Gotteslaͤſterer / nach Beſchaf - fenheit der Laͤſterung / Einhalts des Roͤmiſ. Reichs Satzungen / und vorbeſagter Policey-Ordnung; Wi - der die muthwillige und leichtfertige Flucher aber / der - geſtalt verfahren werden ſolle / daß ein ſolcher Uber - treter zum erſten mahle / mit Gefaͤngniß auff ein paar Tage / oder nach qualitaͤt der Perſon mit 5. Rthlr; Das andermahl mit viertaͤgiger Gefaͤngniß bey Waſ - ſer und Brot / oder 12. Rthlr; Das drittemahl aber / mit Stellung an den Pranger / oder 25. Rthlr. abge - ſtraffet / auch endlich / bey nicht verſpuͤrter Beſſerung / mit Landes-Verweiſung angeſehen werde.

§. 6.

Als Wir auch glaubwuͤrdig berichtet wer - den / daß in dieſen Unſern Hertzogthuͤmern ſich Leute anfinden ſollen / die keine Scheu tragen (wiewol den - noch auſſer Geſpraͤch und Gemeinſchafft mit dem Teuffel) des Wahrſagens / Chriſtallenſehens / Pla - netenleſens / Kaͤſeſchneidens / Mißbrauchung des Evangelii S. Johannis / Siebe-Schluͤſſel - und Buch - lauffens / oder drehens / Augenaußſchlagens / Segen - ſprechens / Boͤtens / Stillens / und anderer aberglau - biſcher und verbothener Mittel ſich zugebrauchen; So ſetzen / ordnen und gebieten Wir hiemit und Krafftdieſes /8Policey-Ordnung. dieſes / daß hinfuͤhro in dieſen Unſern Landen / jeder - maͤnniglich ſich ſolches abgoͤttiſchen Wahrſagens und Aberglaubens enthalte / oder / in veꝛbleiben deſſen / ohn - fehlbar gewaͤrtig ſey / daß ſo wol er / der ſich ſolcher gott - loſen Leute Rath zubedienen unternimmt / als der jeni - ge / der ſolcher abgoͤttiſchen Haͤndel kuͤndig iſt / und ſelbige wuͤrcklich gebrauchet / zu ernſter willkuͤhrlicher Straffe gezogen / auch nach Gelegenheit und Be - ſchaffenheit der Sachen / an Gut / Ehre / Leib und Le - ben geſtraffet werde.

Cap. II. Vom nothwendigen Unterſcheid der Staͤn - de / ſo wol in der Nahrung als Ziehrung und Kleidung / und andern An - ſtellungen.

ALs naͤchſt vorberuͤhrter Gottesfurcht / dem hei - ligem und groſſem Gott / ſo ein Gott der Ord - nung iſt / zu ſonderbahren gnaͤdigen Gefallen gereichet / auch fuͤrnemlich zu guter Policey mit gehoͤ - ret / daß ein gewiſſer Unterſcheid der Staͤnde ſey und verbleibe / wornach ein jeglicher ſich in ſeinen Schran - cken halte / und zugleich ſein Brodt und Nahrung ſuche; So iſt Unſere ernſtliche Meinung und befeh - lender Wille hiemit; Daß hinfuͤhro die Land - und Stadt-Nahrung von einander unterſchieden bleiben /und9Policey-Ordnung. und keiner / in die andere / ſich ohnbefugt eindringen / beſondern auch ein jeder Unſerer getreuen Unterthanen in dieſen Hertzogthuͤmern / ſich nach dem Stande / Eh - ren / und Gelegenheit / darin er von GOtt geſetzet iſt / in Kleidung / und andern Anſtellungen / theils des Heiligen Roͤmiſchen Reichs gemeiner heilſamen Po - licey / theils auch / und inſonderheit dem jenigem / ſo bald drunten / in dieſer Unſerer jetzigen Verfaſſung mit meh - ren desfals wird angefuͤhret werden / allerdings ge - maͤß bezeigen ſolle.

§. 1.

Und zwar / ſo viel den Unterſcheid der Nah - rung betrifft; Weiln die Staͤdte auff Kauffmanſchafft und Manufacturen fundiret und bewiedmet / und da - her den Buͤrgern ihre Nahrung und Auffnehmen zu ſuchen zuſtehet / auch die Erfahrung erweiſet / daß / wann dieſelbe davon abgetreten / und das Landweſen mehr beliebet / ſie dabey wenig Vortheil gefunden: So werdem Unſere Unterthanen in den Staͤdten / zu ih - rem eigenem Beſten / ſich an ihrer buͤrgerlichen Nah - rung genuͤgen zulaſſen / und ihren Fleiß und Mittel zu derſelben anzuwenden / von ſelbſten gefliſſen ſeyn: Da - hingegen aber dieſelbe in ihrer Nahrung / Handel / Wandel / Kauffmanſchafft / Muͤltzen / Brauen / und allerhand Handwercken / darauff ſie angeleget und be - wiedmet / nicht beeintraͤchtiget / ſondern vielmehr zu al - ler Zeit dabey geſchuͤtzet und gelaſſen werden ſollen.

§. 2.

Wie Wir dann in ſpecie, ſo viel das Muͤltzen und Brauen belanget / außdruͤcklich hiemit verord -Bnen /10Policey-Ordnung. nen / daß zwar Niemanden auff dem Lande / zu ſeines eigenen Hauſes Nothdurfft / Gerſten zuvermuͤltzen und zubrauen verweigert werden koͤnne; Sonſten a - ber maͤnniglich des Bierbrauens und Brandtwein - brennens zu feilem Kauffe / und Verlegung der Kruͤ - ge / ſich gaͤntzlich zuenthalten ſchuldig ſeyn ſolle: Auß - genommen Unſere Ampthaͤuſer und Aempter / wie auch die jenige / ſo etwa vor Alters her einiges Recht und Befugniß / und darzu ohnſtreitigen deſſelben poſ - ſeſs zu prætendiren / und nach Anleitung des Commiſ - ſion-Receſſes zubeweiſen haben; Jedoch alſo / daß de - nen Staͤdten / ſo dawider das jusprohibendi, oder ſon - ſten etwas zu haben vermeinen / contra hujusmodipoſ - ſeſſores, gleichwol Unſere Domainen außgenommen / die rechtliche Zuſprache annoch unbenommen bleibe.

§. 3.

Jmgleichen ſollen auch / den Staͤdten zum Nachtheil / die Handwercker auff dem Lande / bevorab nahe an den Staͤdten / jedoch nach dem im Commiſ - ſions-Receſs veranlaſſetem Unterſcheide / zu deren darin wohnenden Handwercks-Leute Beſchwerde / nicht ge - heget noch geduldet / vielmehr ſelbige in die Staͤdte ſich zubegeben / und zu Treibung ihres Gewercks / daſelbſt ſich niederzulaſſen / angewieſen / auch zu ſolchem Ende jederzeit / von Unſerer Regierung / denen Staͤdten die Hand Rechtens gebothen werden / gleichwol alſo / daß niemand hiedurch ſeiner rechtmaͤſſigen Poſſeſſion, ſo er obbemeldter maſſen beweißlich machen koͤnte / ent - ſetzet ſeyn ſolle.

§. 4.11Policey-Ordnung.

§. 4.

Dieſemnaͤchſt den Unterſcheid in der Zierung und Kleidung belangend; So giebet die geſunde Ver - nunft / einem jedem / die Beuꝛtheilung an die Hand / daß die Ungleichheit der Staͤnde / auch ungleiche Bezei - gung in der aͤuſſerlichen Tracht / Ornat und Geſchmuck erfodere / und dahero / ſo wol in den Augen Gottes fuͤr mißfaͤllig und ſuͤndlich / als auch in vita civili fuͤr ein - belſtand zuachten / wenn der unordentliche uͤbermaͤſſi - ge Pracht in Kleidung / und andern Anſtellungen / dermaſſen waͤchſt und zunimmt / daß kaum vorneh - me geehrte Leute von dem gemeinen Mann; der Ed - le vor den Unedlen / der Buͤrger vor dem Bauern / der Herꝛ vor dem Knecht / und alſo auch Frauen und Jungfrauen vor den Maͤgden ꝛc. unterſchieden und er kandt werden moͤgen.

§. 5.

Ob Wir nun wol zu Unſern gehorſamen Un - terthanen das gnaͤdigſte Vertrauen ſetzen / es werden dieſelbe / in Anſehung des Nothſtandes gegenwaͤrtiger Zeiten / von ſich ſelbſten hierunter / zu ihrem eigenem Gedeyen und groſſen Vortheil / ſich ſo comportiren und anſchicken / daß Gott der Allmaͤchtige / neben Uns / ein gnaͤdiges Gefallen daran habe: So erachten Wir jedennoch es der Erhebligkeit zu ſeyn / Unſere gnaͤdig - ſte Gedancken hierbey zugleich zueroͤffnen / und Unſe - rer Regierung in Gnaden hiemit auffzutragen / mit allem Ernſt und behoͤrigem Eyfer dahin zu ſehen / daß nach Anleitung derſelben / bey dieſen ſo Geld-klem - menden nahrloſen Zeiten / aller Pracht und UbermuthB 2in12Policey-Ordnung. in Kleidung / und ſonſten bey Mannes - und Weibes - Perſonen / in allen Staͤnden / kraͤfftigſt vorgekommen und geſteuret / und alſo vielmehr eines jeden Begier - de zur Maͤſſigkeit / als zur abundantz gefaßte Gefliſ - ſenheit wuͤrcklich verſpuͤret werden moͤge.

§. 6.

Und ob nun zwar Unſere Miniſtri und Raͤ - the / bey hieſigem Unſerm Eſtar, vor andern buͤrgerlichen Standes gefreyet / und derowegen denſelben / ſo eine ebene und gewiſſe Maſſe in Kleidungen nicht vorzu - ſchreiben; So ſollen und werden ſie doch / neben ih - ren Frauen und Kindern / in denſelben eine ſolche mo - deration gebrauchen / daß es ihnen zum Ruhm gerei - che / und ſie nicht allein andern zum uͤberfluß und uͤp - pigkeit keine Urſach geben / beſondern vielmehr mit ih - rem Exempel / andern / in dieſem Stuͤck / in der De - muth vorleuchten.

§. 7.

So werden auch Unſere uͤbrige Bediente hiemit gnaͤdigſt anerinnert / ſich mit dero Frauen und Kindern gleicher maſſen der Gebuͤhr zuerweiſen / und nicht uͤber ihren Stand heraußzubrechen; auch inſon - derheit ihre Soͤhne / mit Kleidungen / ſolcher einge - zogener maſſen zuverſehen / damit nicht etwa der Uber - fluß / welcher in der Jugend und Geſellen-Stand wird gefuͤhret / nachgehends / wann ſelbige zum Eheſtand treten / und nicht eben ihrer Eltern condition gleich werden / zu ihrer Beſchimpffung / wiederumb gerin - gert und abgeleget werden muͤſſe. Und weil Wir auch ſonſt benachrichtiget werden / daß einige Unſerer gerin -gern13Policey-Ordnung. gern Bedienten / bevorab deren Frauen / ſich in Klei - dung dermaſſen uͤber Gebuͤhr hervor thun ſollen / daß dadurch nicht geringe aͤrgerniß angerichtet / und zu vielen andern inconvenientien Anlaß gegeben werde: So wird vorbemeldter Unſerer Regierung obliegen / hierauff inſonderheit ein wachendes Auge zuhaben / und Sorge zutragen / daß hierinnen / nach Befindung / in Zeiten Wandel geſchaffet werden moͤge. Wie dann dieſelbe darauff bedacht ſeyn wird / daß nach dem Ex - empel anderer Orten / mit Zuziehung des Stadt-Ma - giſtrats eine gewiſſe Kleider-Ordnung eingerichtet / introduciret und obſerviret werde.

§. 8.

Bey denen von der Ritterſchafft / finden Wir eben nichts ſonderliches zu erinnern / nachdemmahl dieſelbe bißanhero / fuͤr ihre Perſon / ſich hierunter fuͤr andern wol betragen. Werden alſo dieſelbe / ein / ihnen ſelbſt erſprießliches / und Uns in Gnaden gefaͤlliges Werck thun / wann ſie nicht allein dabey fernerhin / zu ihren guten Nachruhm / continuiren / beſondern auch ihre Frauen und Toͤchter zu gleichmaͤſſiger Bezeigung anfuͤhren / und nicht geſtatten / daß ſelbige denen hoͤ - hern Standes-Perſonen / in der Kleidung / und ſonſten / nachahmen.

§. 9.

Denen Buͤrgermeiſtern in Unſern Staͤd - ten / Syndicis, Doctoribus und Licentiatis, wird zwar auch / denen Reichs - und andern wol-eingerichteten Policey-Ordnungen nach / eine Præferentz in Klei - dung / vor andern buͤrgerlichen Standes-Perſonen /B 3billig14Policey-Ordnung. billich vergoͤnnet und gelaſſen: Es werden aber dieſelbe von ſelbſten dahin bedacht und gefliſſen ſeyn / neben ih - ren Frauen und Kindern / mit den Trachten und Ge - ſchmuck / ſich dergeſtalt zu accommodiren / damit ſie ſich und den Jhrigen deſto weniger invidiam auffbuͤrden / weder / daß ſie ſolchen ihren Stand allein darumb / ſich und die Jhrige vor andern mit Kleidern auffzubruͤſten / angenommen / dafuͤr gehalten und angeſehen werden moͤgen. Auſſer dieſen aber / ſoll denen andern / ſo keinen Gradum, weder eine demſelben gleichſtaͤndige Charge haben / hinfuͤhro Sammit / gantze ſeidene Klei - der / groſſe weiſſe und ſeidene Spitzen / wie auch bordir - te oder mit Gold durchgewirckte Cammiſolen; ſo dann deren Frauen / Eſtoffen mit goldenen Blumen oder Strichen / wie auch Chammelouken zutragen / hie - durch gaͤntzlich unterſaget und verbothen ſeyn.

§. 10.

Jm uͤbrigen thun Wir / die Buͤrger und Einwohner in Unſern Staͤdten / an die Particular - Ordnungen / ſo Buͤrgermeiſter und Rath in ſolchen Staͤdten / und inſonderheit in Unſerer Stadt Stade / den 27. Octobr. Ao. 1689 / zu einem guten heilſamen Zweck / errichten und publiciren laſſen / verweiſen; mit dieſem gnaͤdigſtem und ernſtlichem Befehl / daß ermeld - ter Magiſtrat, uͤber ſothane ihre Special Stadt-Ord - nung / allerdings unnachlaͤſſig halten / und weiln da - von kuͤndiger maſſen in einem und andern mercklich abgeſchritten / oder auch annoch nicht voͤllig zur uͤbung gebracht / ſolches reſpectivè wiederumb zur Obſervantzredu -15Policey-Ordnung. reduciren / und zur wuͤrcklichen execution und ſchuldi - ger Folge befodern / auch dawider durchauß keinen ex - ceſs geſtatten / ſondern vielmehr denen vorſetzlichen und muthwilligen Contravenienten, durch dero Raths - Diener und Waͤchter / die Kleiduͤng offentlich abneh - men / und dazu ſelbige mit ſcharffer willkuͤhrlicher Straffe belegen ſollen.

§. 11.

Und weiln Uns glaubwuͤrdig vorgebracht / daß der vornehmſten Urſachen eine / warumb vorbe - ſagte Stadt-Kleider-Ordnung / bey denen Buͤrgern / in keine vollkommene Obſervantz bißhero gebracht werden koͤnnen / dieſe ſey / daß Unſerer Bedienten Maͤg - de und Dienerinnen / in einem angemaſſetem luxu der Kleidung / auch denen vornehmen Buͤrgers Frauen und Toͤchtern zuvorthun / und alſo dieſe ſich jenen gleich / und nicht weniger halten wollen; So ordnen und wollen Wir hiemit / daß vorbenandte Dienſten / ſich ſolcher / der conſequentz halber / zumahl aͤrgeꝛlichen uͤppigkeit / hinfuͤhro gaͤntzlich enthalten ſollen.

Cap. III. Von Verloͤbniſſen / Hochzeiten / Kindtauf - fen / und Begraͤbniſſen.

NAchdemmahl in dieſen Unſern Hertzogthuͤ - mern / durch liederliches Vornehmen / und in - ſonderheit heimliche Verloͤbniſſe / das in Got - tes Wort ehrlich zuhalten anbefohlnes Ehewerck /wel -16Policey-Ordnung. welches billich unter Chriſten / mit weit groͤſſern Vor - bedacht und Behutſamkeit / denn irgend einige andere Handlung vorgenommen und beſchaffet werden ſolte / vielmahls in ſchaͤndlichen Mißbrauch gezogen / damit zu allerhand Suͤnden und Laſtern Thuͤr und Thor ge - oͤffnet / und unter andern / zu vielfaͤltigen querelen und Beſchwerungen der Eltern und Anverwandten / uͤber ihre Kinder und Befreundte / wann ſie ohn ihr Vor - wiſſen und Genehmhaltung / mit der ehelichen Ver - ſprechung unbedachtſamer Weiſe zugeplatzet / Anlaß gegeben worden: Und dann Unſere Regierung dieſer Hertzogthuͤmer / zu gaͤntzlicher Abſtell - und Hinweg - raͤumung ſolches aͤrgerlichen Weſens / bereits in Un - ſerm Nahmen / eine dazu dienliche Verordnung abfaſ - ſen / und den 18. Septembr. Ao. 1685. publiciren laſſen: So wollen Wir ſothane Conſtitution von Wort zu Wort anhero erholet / und dabey allen Einwohnern dieſer Unſerer Landen / alles Ernſtes / und bey Vermei - dung ſchwerer Straffe / nochmahln anbefohlen und eingebunden haben / ſich derſelben allerdings conform zubezeigen / noch dawider jemahln in einigem Stuͤcke ſich betreten zulaſſen.

§. 1.

Da ſich auch uͤber Zuverſicht begeben ſolte / daß einer / mit freventlicher Veracht - und Hindanſe - tzung dieſer Unſerer Sanction, auß verwegenem Mu - the ſich dahin erkuͤhnete / eine Frau oder Jungfrau / auß dieſen Unſern Landen / ohne ihrer Eltern / Vormuͤnder / oder Freunde Wiſſen und Willen hinwegzufuͤhren;Soll17Policey-Ordnung. Soll derſelbe unabbittlich in Unſere Ungnade verfal - len ſeyn / auch ſothaner Frauen oder Jungfrauen ihr Erbgut nicht gefolget werden. Wie dann auch / was Unſere Regierung / der heimlichen Copulationen hal - ber / an unbekandten Oerteꝛn auſſer Landes / vorhin an - geordnet / hiedurch beybehalten / und Unſer Commiſſa - rius Fiſci, ſich darnach / bey allem Vorfall zurichten / erinnert und angewieſen wird.

§. 2.

Wann auch dieſer Orthen hergebracht / daß auff und bey Verloͤbniſſen oder Ehelichen Verſpre - chungen / gemeiniglich ein Gaſtmahl angeſtellet wer - de; So laſſen Wir zwar ſolches auch fernerhin in ſo weit geſchehen / angeſehen Wir alle und jede Gaſte - reyen / wobey kein luxus oder Pracht getrieben wird / gantz und gar auffzuheben / nicht eben gemeinet: Weil aber die Erfahrung bezeuget / daß bey ſolchen Außrich - tungen mehrmahlen groſſe Mißbraͤuche und Uppig - keiten vorgehen / und dergeſtalt uͤberhand nehmen / daß oͤffters die Eltern und jungen Leute dieſelbe zuertra - gen nicht vermoͤgen / und dadurch vielfaͤltig in Schul - den und mercklichen Abgang ihrer Wolfarth gera - then: So befehlen Wir hiemit und wollen / daß zu Befoderung allgemeinen Nutzens / ſolche abuſus und Ubermaͤſſigkeit hinkuͤnfftig abgeſchaffet / und ſolche Außrichtungen / nach Unterſcheid der Staͤnde / zur Er - traͤgligkeit eingerichtet werden ſollen. Wie dann ein jeder Stadt-Magiſtrat deßfalls ein gewiſſes Special - Reglement nach Unterſcheid der Staͤnde einzurichtenCund18Policey-Ordnung. und zu publiciren / auch die Hand daruͤber zu halten hat; dergleichen auch nachgehends auff dem Lande / ſo weit es thunlich / introduciret werden ſoll.

§. 3.

Als ſonſten auch die arrhæ ſponſalitiæ und Verehrungen / welche Braͤutigam und Braut unter einander geben / einige Zeit hero / ſehr hoch geſtiegen / und noch faſt taͤglich hoͤher zu ſteigen ſcheinen / und des - halben uͤbermaͤſſige Geldſpildungen einreiſſen; So ſe - tzen und ordnen Wir hiemit / daß auch hierinnen hin - fuͤhro billige Maaſſe gehalten / und keiner uͤber ſeinen Stand und Vermoͤgen ſich hervor thun / beſondern vielmehr demſelben ſich gemaͤß bezeigen / weder ein mehrers / denn er vermag / uͤbernehmen / oder in Ver - bleibung deſſen / dafuͤr ernſtlich angeſehen werden ſolle; geſtalt dann hiebey Unſerer Regierung publicirte Ver - ordnung von Anno 1668. unter den Haußleuten auff dem Lande / in beſtaͤndiger Obſervance zu halten / auch zu ſolchem Ende von derſelben zu revidiren / und auffs neue zu publiciren iſt.

§. 4.

Und ob auch wol ſich nicht thun laſſen wil / noch practicabel ſcheinet / den Eltern / eine gewiſſe deter - minirte Maaß / was ſie ihren Kindern an Brautſchatz eigentlich mitgeben ſollen / zuſetzen / ſondern billich eines jeden freyem Willem hingelaſſen werden muß; So wollen Wir dennoch maͤnniglich hiedurch ernſtlich er - mahnet haben / daß der oder die jenigen / ſo Gott fuͤr an - dern reichlich geſegnet / hierinnen gute Maaſſe / und eine ſolche billich maͤſſige moderation halten / damit andernkein19Policey-Ordnung. kein aͤrgerniß dadurch gegeben / noch es alſo angeſehen und gedeutet werden moͤge / gleich man auß dem heili - gem Ehe-Werck einen Kauffhandel machen / oder ande - re / die zwar am Stande und Herkommen gleich ſeyn / aber das Vermoͤgen nicht haben / verunglimpffen / oder auch in Verderben ſetzen wolte; Bevorab / da auch vorige Exempel klar zu Tage liegen / daß oͤffters El - tern ſolche Freygebigkeit gereuet / und den Kindern mehr ſchaͤdlich als vortraͤglich geweſen / auch Eltern ihre liberalitaͤt nachmahls mit beſſerm Nutzen zu de - clariren / viele Mittel und Wege haben koͤnnen. Und damit hinfuͤhro / inſonderheit auffdem Lande / darun - ter ſo viel weniger excediret werde / iſt Unſer gnaͤdigſter Wille / daß hinfuͤhro keine Ehe-Notuln, oder andere Diſpoſitiones, ſive inter Vivos, ſive mortis cauſâ zu ma - chen / oder guͤltig zu achten / welche nicht mit Zuziehung der Guts-Herren / und wann es Erb Exſen / mit appro - bation der Beampten auffgerichtet werden / dafuͤr abeꝛ dieſelbe dennoch nichts an Gelde oder ſonſten zu præ - tendiren oder zugenieſſen haben ſollen.

§. 5.

Wegen der uͤbermaͤſſigen Hochzeiten / Kind - tauffen / und Begraͤbniſſen auff dem Lande / wollen Wir die / den 28. Maji, Ao. 1668 / von Unſerer Regie - rung / publicirte Intërims-Verordnung hiemit renovi - ret / in vim pragmaticæ Sanctionis beſtaͤtiget / und alſo geordnet / und / bey unnachlaͤſſiger Fiſcaliſcher Straffe / gebothen haben / daß bey denen Hochzeiten / an ſtatt deſſen / da vorhin zum oͤfftern / 8. 10. und mehr TiſcheC 2ge -20Policey-Ordnung. geſpeiſet / und allein an Hamburger Bier wol uͤber 12. Tonnen außgetruncken worden / hinfuͤhro auff dem Lande und in den Flecken nicht mehr als auffs hoͤchſte zwey Tiſche / bey denen Bauleuten; bey denen Koͤthern aber nur ein Tiſch / auff jeden 12. Perſonen gerechnet / begaͤſtiget / auch einem Baumann nicht mehr als 4. Tonnen Bier / einem Koͤhter aber nur 2. Tonnen / zu bemeldter Außrichtung einzulegen erlaubet / vor der Trauung aber / keine Mahlzeit noch Getraͤncke gege - ben / und alſo mit einer Mahlzeit die Hochzeit beſchloſ - ſen; Den Frembden aber / ſo uͤber Nacht an dem Or - the / da die Hochzeit gehalten wird / verbleiben / folgen - den Morgens nur ein Fruͤhſtuͤck gereichet / und alſo da - mit das Hochzeitmahl geendiget: Dahingegen auch mit vorigen Hochzeit-Geſchencken hinfuͤhro eingehal - ten / und nicht uͤber 1. Rthl. werth gegeben werden ſoll.

§. 6.

So ſoll auch nicht weniger / bey dem hoch - heiligem Tauff-Wercke / aller Pracht und Uppigkeit inskuͤnfftig ceſſiren / und den Eingeſeſſenen deß Landes nicht uͤber 5. Gevatteꝛn / wann auch gleich dieſelbe nicht alle bey dem Tauff-Actu erſcheinen koͤnten / ſondern ei - ner oder ander derſelben außbliebe / zubitten erlaubet / und alſo dadurch die vorige / nichts als GOttes Zorn und Straffe erweckende Unordnung / in dem bey 20. und mehr Gevattern gebethen / und gleichſam eine Craͤmerey und Gewerbe mit einem ſo hochheiligem Werck getrieben / und darauff noch koſtbahre und un - noͤthige Gaſtereyen auff 2. oder 3. Tage gehalten wor -den /21Policey-Ordnung. den / gaͤntzlich auffgehoben ſeyn; umb ſo viel deſtomehr / damit die unſchuldigen Kinder / wegen Præparirung der ſumptueuſen Gaſtereyen / nicht viel Tage / mit groſ - ſer Gewiſſens-Gefahr ungetauffet liegen duͤrffen. Jmmaſſen dann dieſesfalls Unſer gnaͤdigſter Wille dahin gehet / daß kein Kind uͤber 1. oder hoͤchſtens 2. Tage ungetaufft liegen bleiben / auch denen Gevattern lediglich eine geringe Collation gegeben / und auſſer de - nen keiner darzu genoͤthiget werden ſolle. Wobey das jenige / was ad Cap. I. §. 3. wegen der Auffſicht und Denunciation verordnet worden / anhero / wie auch ad §. ſequentem erholet wird.

§. 7.

Und weil auch bey denen Begraͤbniſſen auff dem Lande / ſonderlich an theils Marſch-Orten / dabe - vor ein ſolcher luxus mit freſſen und ſauffen getrieben worden / daß der Landmann unmuͤglich dabey ſubſiſti - ren koͤnnen / ſondern ſich nothwendig in Schulden ver - tieffen muͤſſen; So ſollen hinfuͤhro / zu gewoͤhnlicher Zeit / jedes Ortes / die Begraͤbniſſen angeſtellet / aber weder vorher / noch nach Verrichtung derſelben einige Gaſterey / auſſer denen naͤchſten Anverwandten / (doch / daß ſolches nicht uͤber 12. Perſonen außtrage /) gegeben werden: Folgenden Tages aber / wo keine von frembden Oertern kommende Begraͤbniß-Leute verhanden ſeyn / durchauß nicht weiter geſpeiſer / ſon - dern allein jetzt-gedachte Begraͤbniß-Leuthe mit einem geringen Fruͤhſtuͤcke dimittiret / auch ſonſt alle uͤbrige Pracht und Bekoſtigung bey denen Begraͤbniß-Ce -C 3remo -22Policey-Ordnung. remonien ab - und eingeſtellet / dabey auch ſonderlich bey den Todten - wachen / das uͤbermaͤſſige Trincken gaͤntzlich abgeſchaffet ſeyn.

§. 8.

So viel im uͤbrigen die Buͤrger in den Staͤd - ten betrifft; bleibet es der Verloͤbniſſen / Hochzeiten / Kindtauffen / Gevatterſchafften / und Begraͤbniſſen halber / bey denen vorhin / von Buͤrgermeiſtern und Rath / und inſonderheit Unſerer Stadt Stade / ge - machten und publicirten / auch noch weiter einzufuͤh - renden Ordnungen: Anbey gnaͤdigſt und ernſtlich befehlende / daß ein jeder Magiſtrat ihres Orthes / muͤg - lichſten Fleiß ankehren / und es dahin veranſtalten ſol - le / daß nicht weniger bey denen andern buͤrgerlichen Zuſammenkunfften / Bruͤderſchafften / Ampts-Ko - ſten / und Morgenſprachen / die unnoͤthige / beſchwer - liche / und uͤberfluͤſſige Unkoſten abgeſtellet / und wider die Ubertretere mit geſchaͤrfftem Ernſt verfahren wer - de. Wie dann Unſere Regierung darauff zu ſehen / und dergleichen Reglement und Verordnungen zu machen hat / daß auch bey denen Bedienten / darunter kein U - berfluß vorgehe / ſondern alle Exceſſe moͤglichſter maſ - ſen abgeſtellet und verhuͤtet werden moͤgen.

Cap. IV. Vom Credit-Weſen.

ALs zu Beybehalt - und Wiederherſtellung des / in dieſen Unſern Hertzogthuͤmern / durch dieleidige23Policey-Ordnung. leidige Kriegs-Unruhe / und ſonſt andere Zufaͤlle / ſehr in Abnehmen gerathenen und geſchwaͤchten Credit - Weſens / worunter ſo wol das publicum, als auch Pri - vati mercklich gelitten / Unſere Regierung / in Unſerm Nahmen / eine Verordnung / unterm dato den 23. Ju - nii, Ao. 1690 / in vim pragmaticæ ſanctionis, publiciren laſſen; Und Wir dann ſelbige ſo gethan befinden / daß / woferne ſelbiger gebuͤhrend nachgelebet wird / allem bißherigem ſchaͤdlichem Unweſen dadurch hinfuͤhro zulaͤnglich geſteuret / und guter Credit wieder ins Land gebracht werden koͤnne: So haben Wir ſothane Con - ſtitution hiemit in Gnaden beſtaͤtigen / und bey will - kuͤhrlicher Straffe befehlen wollen / daß die jenige / ſo in Unſerm Nahmen / zugebiethen und zuverbiethen haben / wie auch jedermaͤnniglich / ſich darnach / wie auch nach dem in der Brobergſchen Concurs-Sache unlaͤngſt bey Unſerm hohen Koͤnigl. Tribunal zu Wiß - mar ergangenem judicato, gebuͤhrend achten ſollen.

§. 1.

Wann auch vor einigen Jahren / ſo wol bey Uns / als Unſerer Regierung / unter einem und andern Vorwand / Moratoria und Anſtands-Brieffe außge - bracht / ſelbige aber zum oͤfftern nicht wenig mißbrau - chet worden: So wollen Wir hinkuͤnfftig dieſelbe / oh - ne ſonderbahre erhebliche Urſache / und da nicht vero - fimiliter dargethan werden ſolte / wie inner der gebethe - nen Zeit / denen darumb anhaltenden Schuldenern / und folgends dero Glaͤubigern / dadurch geholffen wer - den moͤchte / nicht leicht ertheilen / auch / da ſie einmahler -24Policey-Ordnung. ertheilet / ohne ſonderbahre hohe und wichtige motiven keines weges erſtrecken / ſondern vielmehr bey Unſerm hohen Tribunal, Cantzeley-Hoff - und andern Gerich - ten dahin ſehen und befodern laſſen / daß kein unnoͤthi - ger Auffſchub verſtattet / vielmehr eheſt billige und rechtmaͤſſ ge Richtigkeit befordert / und dadurch guter Glaube und Credit, in dieſen Unſern Landen / ſo wohl zwiſchen dero Einwohnern / als auch andern Benach - barten und Außwaͤrtigen hinwieder erwecket und re - ſtabiliret / auch zu Befoderung ſo wol gemeiner / als ei - nes jeden abſonderlicher Wolfarth / beſſer / als bißda - hero / beybehalten und gepflogen werden koͤnne.

§. 2.

Gleich wie auch mit denen / ſo auffm Lande und in Staͤdten / durch erweißlich zugeſtoſſene Un - gluͤcks-Faͤlle / dergeſtalt zuruͤck kommen / daß / in dem ſie ihren Creditoribus nicht mehr gerecht werden koͤnnen / ad flebile ceſſionis beneficium, ihre Zuflucht zunehmẽ ge - muͤſſiget werden / billich Mitleiden zuhaben / und den - ſelben ſothane ceſſio an ihren Ehren und Reſpect aller - dings unabbruͤchig und ohn præjudicirlich fallen muß: Alſo hergegen wollen / ordnen / und ſetzen Wir / auß ho - her Landes-Obrigkeit Macht / hiemit / und Krafft die - ſes / daß / da hinkuͤnfftig einer / ſich des uͤbermaͤſſigen Aufflehnens und Borgens / gefaͤhrlicher und betruͤg - licher Weiſe / mißbrauchet / und das auffgeliehene nur mit uͤbermaͤſſiger Pracht / unordentlichem Leben und Weſen / und ſonſten in andere Wege / ohne daß ihme / an ſeinem Vermoͤgen und Guͤtern / einiger ſonderlicherUnfall /25Policey-Ordnung. Unfall / Schaden und Verluſt zugeſtanden / durch ge - bracht / und ſolcher geſtalt in Abnehmen und Verder - ben / daß er gebuͤhrende Zahlung zuthun nicht veꝛmag / gerathen / nichts deſto weniger aber ad ceſſionem bono - rum ohngeſcheuet ſchreiten duͤrffen / derſelbe ſolcher ſei - ner ſchaͤndlichen Handlung halber / ſo auch in des Heiligen Roͤmiſchen Reichs Reformation guter Poli - cey / einem Diebſtal nicht ohnbillich verglichen wor - den / fernerhin in keinen offentlichen Landes-Verſam - lungen / oder andern Privat-Zuſammenkuͤnfften / bey Hochzeiten / Kindtauffen / Begraͤbniſſen / und derglei - chen / ſeinem vorigen Stande nach / geduldet oder an - geſehen / ſondern gaͤntzlich davon außgeſchloſſen / auch bey Unſerer Cantzeley und Hoff-Gerichte / wie vor - hin gebraͤuchlich geweſen / weiter nicht tituliret noch reſpectiret werden ſolle.

Cap. V. Von zulaͤnglicher Auffſicht / und Vormund - ſchafft unmuͤndiger Kinder.

NAchdem Wir Uns erinnern / wie hoch und ernſt - lich die Waͤyſen und unmuͤndige Kinder / von dem hoͤch ſtem Gott der Obrigkeit anbefohlen / auch derhalben / ſo wol in denen allgemeinen Kaͤyſerl. Rechten / als Reichs-Satzungen / ſonderlich de Annis 1548 / und 1577 / wie dieſelbe mit Vormuͤndern ver - ſehen / und die Vormundſchafft zu der UnmuͤndigenDNutz26Policey-Ordnung. Nutz und Wolfarth gefuͤhret und verwaltet werden ſoll / gar ſorgfaͤltig verordnet worden; Dabey aber in Erfahrung kommen / wie daß bey dem gemeinem Manne und geringen Leuten auffm Lande / demſelben nicht allemahl der Gebuͤhr nachgelebet / ſondern oͤff - ters / zu der armen Waͤyſen unverwindlichen Scha - den / viel Verſaͤumniſſen und Unrichtigkeiten vorge - hen und verurſachet werden: So ſeynd Wir / als Obri - ſter Vormund / auß tragendem hohem Landes-Fuͤrſtl. Ampte / und getreuer Vorſorge / zu folgender Veran - ſtaltung hiedurch veranlaſſet worden.

§. 1.

Und zwar wollen Wir eines jeden Ortes Obrigkeit auff dem Lande / hiemit auffgetragen und ernſtlich anbefohlen haben / daß ſie nicht allein / von nun an / ſich der Unmuͤndigen und Waͤyſen / ob ſie auch mit Vormuͤndern / welche von nun an / inner 3. Mo - nathen à die obitus außgebethen und beſtellet werden ſollen / verſehen / fleiſſig und genau erkuͤndigen / beſon - dern auch inskuͤnfftig die Verfuͤgung machen ſollen / daß / ſobald Eltern mit Tode abgangen / und unmuͤn - dige Kinder hinterlaſſen / ſelbige ihnen alſofort / neben der Blut-Freundſchafft und Anverwandten / auch was Standes die Eltern geweſen / angezeiget / und dar - auff / nach Befindung und Gelegenheit der Perſonen und Sachen / die Verſehung gethan werde / daß die Verlaſſenſchafft biß zu Verordnung der Tutorn oder Curatorn, in guter Verwahrung gehalten / und nichts ohne nothwendige Urſache davon veraͤuſſert oder ver - dorben werde.

§. 2.27Policey-Ordnung.

§. 2.

Da ſichs nun finden wuͤrde / daß im Teſta - ment keine Vormuͤnder verordnet / ſol nach Abſterben der Eltern / der muͤndige Bluts-Freund / welcher zum Erbe der Unmuͤndigen / auff den Todesfall / am naͤhe - ſten iſt / bey Verluſt der Anwartung / vor eines jeden Ortes Obrigkeit / zum laͤngſten innerhalb Sechs Wo - chen / wegen der Vormundſchafft ſich anzumelden ſchuldig ſeyn: Es waͤre dann / daß er durch erhebliche Urſachen davon verhindert worden; auff welchen fall er billich mit ſeinen Entſchuldigungen zuhoͤren.

§. 3.

Wie ſonſt hinauff weiter / mit wuͤrcklicher Verordn - und confirmirung ſolchen Vormundes zu - verfahren / desfalls laſſen Wir es / bey denen gemeinen beſchriebenen Rechten / wie auch vorerwehnten Reichs-Policey-Ordnungen von Pupillen und min - derjaͤhrigen Kindern / ſchlechter dinges bewenden / mit dieſem außdruͤcklichem Anhang / daß keiner / ob er gleich von den Eltern im Teſtament darzu verordnet / oder ihme ſonſten wegen naher Verwandniß von Rechts - wegen die Vormundſchafft zuſtehet / er auch tuͤchtig darzu ſeyn moͤchte / dennoch einiger Verwaltung ſich nicht unterfangen ſolle / er ſey denn von der Obrigkeit confirmiret / dabey ſeines Amptes / ſchuldigen Treu und Fleiſſes erinnert / und alsdann zu Verwaltung der Vormundſchafft verwieſen worden.

§. 4.

Wegen Unſerer uͤbrigen gehorſamen Unter - thanen auff dem Lande und in den Staͤdten / laſſen Wir es auff die Legalitaͤt und gute Conduite UnſererD 2Can -28Policey-Ordnung. Cantzeley / und anderer / ſo auff dem Lande die Gerichte verwalten / auch den jenigen Guts-Herren / ſo ihre Gerichts-freye Leute haben / und des Magiſtrats in den Staͤdten lediglich ankommen / des gnaͤdigſten Ver - trauens ſeynde / ſelbige ſampt und ſonders hierunter ſich dergeſtalt betragen / und ſothanen ruͤhmlichen Fleiß und Vorſichtigkeit adhibiren werden / daß allent - halben der Unmuͤndigen Nutzen beobachtet und ge - ſtifftet / dagegen aber aller Schade ſorgfaͤltig verhuͤtet und abgewand werde.

Cap. VI. Von Jahr - und Wochen-Maͤrckten.

ANfaͤnglich werden Unſere Unterthanen die - fer Hertzogthuͤmer hiemit gnaͤdigſt anerin - nert / Unſere vorhin beruͤhrte Verordnung / der Jahrmaͤrckte halber / daß dieſelbe auff keinen Sonn - oder Feyer - und Feſt-Tage gehalten werden ſollen / ſtets vor Augen und in guter Obacht zu haben; Mit dieſer angehenckten Commination, daß / daferne dawi - der gehandelt wuͤrde / der Land-Fiſcal in Krafft dieſes befehliget ſeyn ſolle / des falls / ohn Anſehn der Perſon / ſeines Amptes treulich zupflegen / und nicht zugeſtat - ten / daß hierunter jemand ohngeſtraffet bleibe. Jm - maſſen dann Unſer ernſter Wille und Meinung dahin gehet / daß ſo wohl die mittelbahre Obrigkeit / welche wider dieſes Unſer Verboth am Sonntage / oder Feſt -und29Policey-Ordnung. und Feyertage die Jahrmaͤrckte beziehen laſſen / als auch die Kauff - und Handels-Leute / und Handwer - cker / ſo das Marckt beſuchen / nach der Schaͤrffe dafuͤr angeſehen / und nach Befindung / ihre zu Marckte ge - brachte Guͤter confiſciret werden ſollen.

§. 1.

Demnaͤchſt wollen und ſetzen Wir hiemit / daß an denen Oertern auff dem Lande / welche mit eini - gen / zu gewiſſer Zeit / haltenden Jahrmaͤrckten oder Kirchmeſſen begnadet / und annoch in obſervantz ſeyn / dieſelbe nicht laͤnger / denn von Alters Herkommen ge - weſen / ſtehen / noch extendiret werden ſollen.

§. 2.

Und weil ſothane Jahrmaͤrckte und Kirch - meſſen auff dem Lande / nur ſchlecht und eingezogen / auch nur fuͤrnemlich fuͤr die armen Hauß - und Bau - ers-Leute nachgegeben ſeyn: Wird eines jeden Or - tes Obrigkeit fleiſſige Auffſicht darauff haben / und dahin ſehen / daß die / welche dieſe Maͤrckte beziehen / gu - te / untadelhaffte Waaren darauff zu Kauffe ſtellen / niemanden / und inſonderheit auch nicht den armen Haußmann / weder im verkauffen an Waare und Preiß / noch mit zu geringem Gewicht / ungerechten Waͤgen / Ellen und Maaß / uͤberſetzen noch vervorthei - len / ſondern mit denſelben / und einem jedwedem / ehr - lich / auffrichtig / und ohne Betrug handlen / und ſich danebſt an einem billichem Gewinn begnuͤgen laſſen.

§. 3.

Die umblauffende Marckſchreyer / Zahn - brecher / Gauckler / Poſſenreiſſer / Seil - und Schwerdt - Taͤntzer / imgleichen Taſchenſpieler / und dergleichenD 3unnuͤ -30Policey-Ordnung. unnuͤtzes Geſindel / welches den armen / einfaͤltigen Leuten / durch allerhand Teuſcherey und Betrug / das ihrige abzuzwacken pfleget / wollen Wir fernerhin auff ſolchen Jahrmaͤrckten nicht geduldet noch gelitten wiſ - ſen / beſondern es ſol die ordentliche Obrigkeit jedes Ortes / woſelbſt ſolche Jahrmaͤrckte und Kirchmeſſen pflegen gehalten werden / ſo viel moͤglich / darauff ſe - hen / daß ſolches boͤſes Geſindlein weggetrieben / und im Kauffen und Verkauffen alles wohl und richtig zugehe / auch die jenigen / ſo dawider handlen / geſtraf - fet / und endlich das Marckt zu rechter Zeit wieder - umb auffgehoben und geſchloſſen werden moͤge.

§. 4.

Nicht weniger ſollen auch / ſo wenig in - als auſſer denen oͤffentlichen Jahrmaͤrckten / ſie ſeyn auff dem Lande / oder in den Staͤdten / die jenigen Leute - Betrieger / ſo mit Gluͤcks-Raͤdern / Stech-Buͤchern / Wuͤrffel-Bretern / Gluͤcks-Toͤpffen / und dergleichen ſich zu naͤhren / und dem gemeinem Mann zum Veꝛluſt ihres Geldes / mit vorgezeigten nichtigen Tand und Waaren / Anlaß zugeben pflegen / keinesweges hin - fuͤhro geduldet / und da ſie doch dawider zuhandeln ſich unterſtehen ſolten / mit Abnahme ihres betruͤgeriſchen Krams / und ſonſt dem Verbrechen nach / beſtraffet und abgewieſen werden.

§. 5.

Als Wir auch in Unſerer / denen Staͤdten / Stade und Burtehude / unterm dato den 20. Maji, Anno 1663 / gnaͤdigſt ertheilten Reſolution, unter an - dern auch dieſes / daß in beſagten beeden Staͤdten / ge -wiſſe31Policey-Ordnung. wiſſe wochentliche Marckt-Tage anzuſtellen / verord - net / und deſſen execution und Bewerckſtelligung Un - ſerm Gouvernement gnaͤdigſt auffgetragen / ſelbiges auch / deme zu Folge / mittelſt des / den 24. Maji, Anno 1664 / publicirten Edicts, zu ſolchen Marckt-Tagen / den Mittwochen und Sonnabend / (es waͤre dann / daß ein Feſt mit einfiele; welchen falls der Tag vor dem Fe - ſte / deſſen Stelle vertritt /) wuͤrcklich deſtiniret und ge - ſetzet: So gereichet zu Unſerm nicht geringen Miß - vergnuͤgen / wenn Wir vernehmen muͤſſen / daß ſotha - ne angeordnete Wochen-Maͤrckte / bißdahero nie recht voͤllig zum Gange gebracht / auch bereits von etzlichen Jahren her / alles dawider angewandten Fleiſſes ohn - geachtet / faſt gaͤntzlich zerfallen / und dadurch gleich - ſam tacitè wieder auffgehoben worden.

§. 6.

Wann aber beyden / den Staͤdten und Land - mann / damit ſehr wol gedienet / daß in den Staͤdten dergleichen Wochen-Maͤrckte angerichtet werden / da - hin der Landmann ſeinen Zuwachs und Uberfluß / auff offenes Marckt zu rechter Zeit bringen / zugleich auch allda ſeine Nothdurfft finden und anſchaffen koͤnne; So wollen Wir obermeldte Verordnung anhero nochmahl erholet und erneuert / und Unſerer Regie - rung / daß nach Einhalt derſelben / ſothane in Abgang gekommene Wochen-Maͤrckte forderſamſt wieder an - gerichtet / auch mittelſt Hinwegraͤumung aller obſta - culn und Hindernuͤſſen / wodurch etwa diß nuͤtzliche Werck bißhero gehemmet / und die Verkaͤuffer zuruͤckgehal -32Policey-Ordnung. gehalten worden / beſtaͤndigſt beybehalten werden moͤ - ge / hiemit in Gnaden auffgetragen haben; mit dieſer außdruͤcklichen Verſicherung / daß keiner / der etwas an Victualien herein auff das offene Marckt bringet / in den Thoren und bey der Wache / oder was zu Waſ - ſer hereinkommt / zu Braunshauſen / oder am Baume zu Stade / auffgehalten / noch ſonſten bey dem Ver - kauff auff dem Marckte / von jemanden / er ſey wer er wolle / einiger maſſen beunruhiget werden ſolle. Jm - maſſen dann / da je uͤber Zuverſicht jemand / wider die - ſes Unſer Verſprechen / beeintraͤchtiget / und daruͤber / bey Unſer Regierung / oder auch denen Commendan - ten geklaget wuͤrde / denſelbigen ſchleunigſte Huͤlffe wiederfahren / und die Verbrechere zu gebuͤhrender Beſtraffung desfalls gezogen werden ſollen; welche dann auch / da uͤber die in dieſem §. bereits ſpecificirte / noch andere desordres, es ſey von der Soldatesque oder ſonſt jemand / veruͤbet werden ſolten / ſolche mit gebuͤh - rendem Ernſt abſtellen / und zu remediiren ſchuldig ſeyn ſollen.

Cap. VII. Von ſchaͤdlichem Auff - und Vorkauff.

DEmnach auff dem Lande / bey denen alſo ge - nandten Kiepentraͤgern / dieſer Mißbrauch ſehr tieff eingeriſſen / daß ſie alle Victualia auff dem Lande auffkauffen / und auſſerhalb Landes an an -dere33Policey-Ordnung. andere Oerter bringen und verkauffen; Unterdeſſen aber / und bey ſolcher Bewandniß / in Unſern Staͤdten dadurch Mangel und Theurung verurſachet wird: So haben Wir die / dawider / von Unſer Regierung / in Annis 1661 und 1664 / bereits ergangene Verord - nungen hiedurch renoviren und gebiethen wollen / daß alle die jenigen auff der Geeſt / welche fuͤglich zu denen Staͤdten kommen / und ihre Sachen zu Marckte brin - gen koͤnnen / hinkuͤnfftig ihre Waaren an Wild / Kaͤl - bern / Schaffen / Laͤmmern / Huͤnern / Gaͤnſen / Aend - ten / Fiſchen / Eyern / Butter / Kaͤſen / Obſt / und was von Eſſen-Speiſe mehr zu Marckt kommen kan / nir - gends anderſt wohin / als in Unſere Staͤdte / gegen bil - lichen / und von andern benachbarten Staͤdten nicht zu ſehr diſcrepirenden Preiß / zu Kauffe bringen / oder ſchicken ſollen; Mit dieſer außdruͤcklichen Verwar - nung / daß / falls ein oder ander dawider zuhandlen ſich wuͤrden betreten laſſen / ſelbige nicht allein mit Ab - nahme ihrer Waaren / ſondern auch andern willkuͤhr - lichen Einſehen / beſtrafft werden ſollen / geſtalt die auff dem Lande beſtellte Bediente / bey willkuͤhrlicher Straffe ſchuldig ſeyn ſollen / darauff Acht zu haben / und die Hand daruͤber zu halten.

§. 1.

Und damit hierunter aller Unterſchleiff ſo viel nachdruͤcklicher verhuͤtet werden moͤge / gehet an alle und jede Unſere Bediente auff dem Lande / hiemit Un - ſer ernſter Befehl / mit allem Fleiß hinfuͤhro dahin zu ſehen / und darob zu halten / daß keine ſolche Kiepentraͤ -Eger34Policey-Ordnung. ger und Vorkaͤuffer / ſie ſeyn gleich Jnn - und Auß - laͤndiſche / mit ihrem auffkauffen und außtragen hin - fuͤhro geſtattet und geduldet werden.

§. 2.

Nicht weniger erachten Wir eine Nothwen - digkeit zuſeyn / umb guter Ordnung willen / wegen der Leurung und Bau-Materialien, dieſe Ver - faſſung zu ſtellen / daß die mit Holtz / Kohlen und Torff / wie auch Bau-Holtz / Diehlen / Brettern und Latten / in Unſere Staͤdte / bevorab in Unſere Stadt und Veſtung Stade / hereinkommende Haußleuthe / mit ihren Wagen / nicht mehr vor denen Haͤuſern / in den Straſſen / es waͤren dann dergleichen Perzelen hie - bevor erweißlicher maſſen auff dem Lande beſtellet / und bereits erhandelt / halten / und davon ein und anders verkauffen / ſondern ſelbige vorerſt auff die gewoͤhnli - che Marck-Stellen / und zwar / was durch das Schipf - fer-Thor hereinkommt / uff der Huden-Bruͤcken; was aber durch das hohe Thor kommt / uff dem Pferde - marckt ſich ſtellen / und daſelbſt der Kaͤuffer erwarten ſollen: Und das bey Straffe vorbenandter Feurung und Bau-Materialien, vor den Verkaͤuf - fer; Des Kauff-Geldes aber / vor den Kaͤuffer / ohne Unterſcheid und Anſehen der Perſon / er ſey Unſer Koͤ - nigl. Bedienter oder Schutz-Verwandter; Buͤrger / oder Buͤrgers-Genoß: Ohne / daß / wann die Glocke 12. geſchlagen / einem jedem frey und erlaubet ſeyn mag alsdann mehrbeſagte materialien zuverkauffen / wann und wo / auch ſo gut er kan.

§. 3.35Policey-Ordnung.

§. 3.

Als auch bißanhero viele gefunden worden / welche ſich der ſchaͤdlichen Vorkaͤufferey gebrauchen: Jn dem ſie des Morgens fruͤhe / ſo bald nur die Tho - ren eroͤffnet worden / hinauß gehen / und die ankom - mende Waaren / und andere Sachen / auffkauffen / und ſolcher geſtalt den Preiß derſelben / nicht allein gantz ungebuͤhrlich uͤberſetzen / ſondern auch dadurch verhin - dern / daß auff offenen Marckt wenig oder nichts ge - bracht / und erheiſchender Nothdurfft nach / daſelbſt zum Kauff gefunden werden kan; Und aber ſolches / in allen wolbeſtallten Policeyen / ohnzulaͤſſiges Begin - nen / durch ſtrenge Geſetze und Veꝛordnangen billich zu coërciren; Sowollen Wir die / zu ſolchem Ende / von Unſer Regierung / den 27. Auguſti Anno 1683 / abgege - bene Verordnung / anhero wortlich erholet / und bey der darin einverleibter Pœn nochmahlen alles Ernſtes / allen und jeden / wes Standes und Condition die auch ſeyn / hiemit anbefohlen haben / daß ins kuͤnfftig keiner ſich unterſtehe / obbedeuteter maſſen ſich vor die Thore hinauß zubegeben / und jemanden / der etwas in die Staͤdte zuverkauffen herein bringen wil / anzuhalten / weniger Handlung allda zupflegen / oder einige Eſpece von dergleichen vorkauffen zu exerciren / ſondern viel - mehr alles unangehalten hineinzulaſſen / und / daß es auff offenem Marckte zum Kauff geſtellet werde / auff keinerley Weiſe zuverhindern / als welches die Officirer weder fuͤr ſich ſelbſt zuveranlaſſen / noch daß es von der Soldatesque geſchehe / bey ernſtlichem Einſehen undE 2will -36Policey-Ordnung. willkuͤhrlicher Straffe geſtatten ſollen; ſondern hat vielmehr ein jeder / was er alsdan vor ſich von noͤthen / bey offentlicher Feilbietung / daſelbſt auffm Marckt / vor billichen Preiß einkauffen zulaſſen.

Cap. VIII. Von Wucherlichen / wie auch andern verbo - thenen Handlungen und Handthie - rungen.

MAnn ſich jemand in dieſen Unſern Hertzogthuͤ - mern betreten lieſſe / welcher ſothane Contra - cte und Handel / ſo in des Heil. Roͤmiſchen Reichs Policey-Ordnung ernſtlich verbothen / betrie - be / auch ſonſt keinen Scheu truͤge / eines uͤbermaͤſſigen unchriſtlichen Wuchers ſich zubefleiſſigen / Zinſe auff Zinſe zuſchlagen / und wol zehn oder zwoͤlff / von einem hundert zunehmen / auch ſich deſſen / entwedeꝛ heimlich / oder durch Bey-Verſchreibungen verſichern zulaſſen: Soll derſelbe / wes Standes / Condition und Weſen er auch ſey / dergeſtalt geſtraffet werden / daß er mit Vor - behalt fernerer / nach Beſchaffenheit der Sachen / will - kuͤhrlicher Ahndung / nebenſt den Zinſen / den halben Theil der außgeliehenen Summen verlieren / und ge - waͤrtig ſeyn muͤſſe / daß auff beſchehene Anklage Un - ſers Commiſſarii Fiſci, ſelbiges Unſerem Fiſco, als un - ablaͤſſig verfallen / adjudiciret und zuerkandt werde.

§. 1.

Als auch inſonderheit einige in Unſerer Stadt Stade / wie auch hin und wieder auff dem Lande ſichauff -37Policey-Ordnung. auffhalten ſollen / welche durch den ſchaͤndlichen Mon - den - und Wochen-Wucher / zum hoͤchſten Nachtheil ihres armen Neben-Chriſten / ſich zu bereichern trach - ten; So wollen und gebiethen Wir hiemit / daß ſotha - ner verdammlicher Wucher / wie auch alle andere der - gleichen wucherliche Handlungen und Contracten, un - ter was Schein und Prætext ſie auch gebrauchet wer - den moͤgen / von nun an gaͤntzlich abgeſchaffet und ver - bothen ſeyn / auch die Ubertreter mit dem Verluſt des gantzen Capitals / und anbey arbitrariè geſtraffet wer - den ſollen.

§. 2.

So wollen Wir auch unter die verbothene Handthierungen / das Doppeln und Spielen auff un - ziemlichen Gewinſt / und dadurch oͤffters erfolgende Verſchwendung des Vermoͤgens / mit gezaͤhlet / und ſelbiges hiedurch gaͤntzlich unterſaget und verbothen haben. Und als offtmahls in den offentlichen Wirthshaͤuſern / ſich dergleichen frembde Spitzbuben zufinden pflegen / ſo mit Anleitung zum Kartenſpiel / andere damit zubeſchneutzen / und durch allerhand die - biſche Fuͤndlein und Griffe / das ihrige ihnen abzuzwa - cken pflegen; So ſollen dergleichen Leuthe / wann ſie vermerckt werden / ſo fort der Obrigkeit jeden Ortes angemeldet / und hinweggeſchaffet / oder auch nach Be - findung ihrer gepflogenen Spiel-Practicken / zur Er - ſtattung des Entwendeten angehalten / gebuͤhrend da - bey abgeſtraffet / und des Ortes gaͤntzlich verwieſen werden.

E 3§. 3.38Policey-Ordnung.

§. 3.

Und weil auch das eingeriſſene aͤrgerliche Erbitten / und Auffſetzen dieſer und jener Sachen / zum verſpielen / da v. g. ein Pferd / Uhr / und dergleichen / ſo kaum 20. Rthlr. werth / fuͤr 40. 50. und mehr Rthlr. eingeſetzet / und dem / der im Werffen die hoͤchſte Augen bekommt / zugekehret wird; Wie auch das alſo ge - nandte Fenſter-ſetzen / und Fenſter-Bier / da ohne einige vorhergehende Erſuchung / einem oder anderm / Fenſter nachgeſetzet / und unter ſolchem Prætext, entweder durch den Glaſer / oder auch wol durch ein abſonderlich ein - geſchicktes Zettul / ein erkleckliches von einer Perſon abgefodert / und darnach bey einer angeſtelten ſonder - bahren Gaſterey / Fenſter-Bier genant / wacker ge - ſchmauſet wird / auff nichts anders / denn Vervor - theil - und Beſchneutzung anderer Leuthe angeſehen; So ſoll ſolches hinkuͤnfftig in dieſen Unſern Landen weiter nicht verſtattet / ſondern gaͤntzlich hiedurch auff - gehoben und verbothen ſeyn / es auch desfalls bey der von Unſer Regierung vor dieſem ertheilten und publi - cirten Declaration allerdings ſein verbleiben haben. Jedoch / daß / ſo viel das letztere betrifft / wann etwa El - tern und Kinder / Schwefter / Bruͤder / und naͤchſte An - verwandten / wie auch gute Freunde und Nachbahrn / einer dem anderm / zu einer Gedaͤchtniß / etzliche Fenſter freywillig verehren / und dieſelbe mit ihrem Nahmen und Wapen bezeichnen laſſen wollen / ſolches hiedurch ohnbenommen ſeyn ſolle.

§. 4.

Schluͤßlich wollen Wir Unſerer Regierung /unterm39Policey-Ordnung. unterm dato den 13. Januar. Anno 1688 / außgegange - ne Verordnung / Krafft welcher Niemand / er ſey Geiſt - oder Weltlich / ohne deren Vorwiſſen / Conſens, und vorhergegangene Cenſur, ſo wenig auſſerhalb Landes / als im Lande / etwas drucken zulaſſen / ſich unterſtehen ſolle / hiemit in Gnaden beſtaͤtiget / und daß ſelbiger ſtrictè nachgegangen und gelebet werde / alles Ernſtes hiedurch anbefohlen haben.

Cap. IX. Von Gewicht / Maaß / und Ellen.

ALldieweil in einer wolbeſtalten Policey hoͤchſt - noͤthig und dienlich / daß bey allen und jeden Handlungen / Kauffmanſchafft - und Gewer - ben / zu einem gewiſſen und unbetruͤglichen Grund / in den Ellen / Maaſſen und Gewichten / eine durchgehen - de Gleichheit gehalten werde; So ſoll hinfuͤhro in die - ſen Unſern Hertzogthuͤmern / Unſerer Stadt Stade El - le / Maaſſe / und Gewichte pro norma gehalten / und darnach im Kauffen und Verkauffen / und allen an - dern Handlungen verfahren; auch zu ſolchem Ende / auff dem Rathhauſe daſelbſt / eine richtige Elle / Maaß / und Gewicht / gehalten / und nach denſelben alle ande - re auffgezogen / gericht und probiret werden.

§. 1.

Und weil wir vor laͤngſt der gnaͤdigſten inten - tion geweſen / nach beſagter Stader-Maaſſe / die an - dern alle im Lande / durchgehends reguliren und peræ -quiren40Policey-Ordnung. quiren zulaſſen; ſolches aber wegen eingefallener vie - len Behinderungen / bißdahero hinterblieben: So wird Unſere Regierung hiemit in Gnaden committi - ret / ſolches nuͤtzliches Werck / forderſamſter ihrer Gele - genheit nach / vor die Hand zunehmen / und zur voͤlli - gen Richtigkeit zubefodern. Jnzwiſchen ſollen Un - ſere Unterthanen auff dem Lande / nach dem juͤngſthin gemachten / und der neulich publicirten Accis-Ordnung beygedrucktem Verſchlag und Reduction aller und je - der Land-Maaſſe / nach obbemeldter Stader-Maaſ - ſe / ſo wie es in dem Haupt-Commiſſions-Receſs ver - ordnet / ſich Interims-Weiſe zu richten / verbunden ſeyn.

Cap. X. Von Landſtraſſen / Bruͤcken / Wegen und Stegen.

NAchdemmahl zu beſtaͤndiger Fortſetzung der Gewerbe / Handels und Wandels / trefflich viel daran gelegen / daß die ordentliche Land - Straſſen / wie auch andere Ab - und Neben-Wege / Bruͤcken / und Stege / im baulichem Weſen erhal - ten / und jederzeit wol außgebeſſert werden; in meh - rer Betrachtung / daß / wann hierinnen Mangel ver - ſpuͤret wird / und man deswegen / ohne merckliche Lei - bes - und Lebens-Gefahr / auch ſonderbahren groſſen Schaden und Verderb an Wagen / Geſchirr / und Pferden / nicht fuͤglich mehr reiſen / noch zu Roß undFuß41Policey-Ordnung. Fuß wandlen kan / nicht allein bey frembden / eine Be - ſchuldigung nicht loͤblicher Regierung und Oecono - mie verurſachet / bevorab aber Handel und Wandel von dieſen Unſern Landen dadurch divertiret und abge - leitet werden kan / ſondern auch an ſich ſelbſt ſehr tadel - hafft und ſtraffbar iſt; So wird zufordriſt Unſer be - ſtallter Land-Fiſcal ſeiner Pflicht hiebey erinnert / dem - naͤchſt die / von Unſer Regierung / wider ſolches Unwe - ſen / allbereits den 24. Martii, Anno 1663 / gemachte Verfaſſung / itzo von neuem woͤrtlich anhero repetiret / und anbey allen und jeden / Unſern / in beeden Hertzog - thuͤmern / beſtellten Bedienten / hiemit ernſtlich anbe - fohlen / dahin zuſehen / daß hinkuͤnfftig ein jedweder ſei - nes Ortes / mit allem ſchuldigem Ernſt und Eyfer / je - derzeit die baufaͤllige und ſchadhaffte Landſtraſſen / wie auch Bey - und Neben-Wege / Bruͤcken und Daͤm - me / angreiffe / bearbeite / und in unſtraffbahren Stand ſetze; Mit dieſer außdruͤcklichen Commination und Verwarnung / daß auff den fall hierunter kuͤnfftig eini - ger Mangel verſpuͤret wuͤrde / ſolches nicht von den Unterthanen / ſondern von ihnen gefodert / und ſie der Gebuͤhr dafuͤr angeſehen werden ſollen.

§. 1.

Als auch dem publico mercklich daran gele - gen / daß die ordentliche Heer - und Landſtraſſen ge - brauchet / und dagegen alle ungewoͤhnliche Neben - Wege vermieden und unterlaſſen werden / zumahln / da ſolches inſonderheit zu Unſerer hergebrachten Zoll - und Wegen-Gelder defraudir - und VervortheilungFgerei -42Policey-Ordnung. gereichet; Und dann Unſere Regierung / mittelſt ver - ſchiedener / nacheinander publicirter Mandaten und Edi - cten, hierunter zulaͤngliche Verordnung bereits ge - ſtellet: So wollen Wir lediglich auff ſelbige Uns hie - mit bezogen / und anbey nochmahln denen geſampten Fuhrleuten ins gemein / bey Vermeidung des Arreſts, Abnahme ihrer Wagen und Pferde / und dem Befin - den nach / anderer willkuͤhrlicher Beſtraffung / hie - durch gebothen haben / daß ſie ins kuͤnfftig aller Bey - und Neben-Wege ſich gaͤntzlich enthalten / dagegen die alte und gewoͤhnliche Heerſtraſſe gebrauchen / und ſich hinfuͤhro (ohne die ordinari Poſt-Reuther / welchen fuͤr ihre Perſon / jedoch ohne alle andere Geſellſchafft / ihren vorigen Cours, biß zu fernerer Verordnung / annoch zubehalten / geſtattet wird /) einige Kauff - und Handels - oder andere reiſende Leute und Guͤter / durch andere Wege zubringen / und dadurch Unſerm Zoll zu præjudiciren / keines weges geluͤſten laſſen ſollen.

§. 2.

Und damit dieſem ſo viel richtiger gelebet / und aller Unterſchleiff verhuͤtet werden moͤge / ergehet an Unſere Bediente auff dem Lande / abſonderlich die hin - und wieder beſtellte Zoll - und Accis Einnehmer / bey Verluſt ihrer Dienſte / und anderer ohnnachlaͤſſi - ger Pœn, dieſer Unſer ernſtlicher Befehl / daß ſie auff die wiederkommende Fuhrleute genaue und fleiſſige Ach - tung geben / und / da einer oder der ander / hiegegen be - treten wuͤrde / denſelbigen mit Wagen und Pferden ohnverzuͤglich anhalten / darauff / wie es eigentlich be -ſchaf -43Policey-Ordnung. ſchaffen / umbſtaͤndlich an Unſere Regierung berich - ten / und gehoͤrige Verordnung erwarten ſollen.

Cap. XI. Von Fuhr - und Fehr-Lohn.

ALs bey denen Fuhr - und Fehr-Leuten / ſo ſchier von Natur zur Unbilligkeit und Bevorthei - lung geneiget / groſſe Confuſion und Unord - nung / ſo wol wegen des Fuhr - und Fehr-Geldes auff die Perſonen / als der Fracht von den Guͤtern / vorzu - gehen pfleget / wann nicht ihnen / durch eine vorgeſchrie - bene richtige Ordnung und Taxam, ein gewiſſer Lohn beſtimmet / und ſie dadurch zur Raiſon und Billigkeit angewieſen und conſtringiret werden; Und Wir dann gnaͤdigſt vernehmen / daß desfals / ſo wol von Unſer Regierung / als wegen der ordinari Faͤhre auff Ham - burg / von Buͤrgermeiſtern und Rath Unſerer Stadt Stade / allbereit von vielen Jahren her / ſothane zu - laͤngliche Veranſtaltung geſchehen / daß / dafern ſelbi - ger nur gebuͤhrend nachgelebet wird / man ſich keiner Inconvenientien, weder einigen Zancks und Streits / zwiſchen den Reiſe[nden]/ und Fuhr - und Fehr-Leuten / leichtlich zubefahren hat: So erachten Wir eine Un - noth zuſeyn / derentwegen etwas weiter allhie anzu - ordnen / ſondern laſſen es vielmehr dabey allerdings bewenden / und zu derſelben weiteren Vorſorge geſtel - let ſeyn / desfals noch fernere Reglementen, wornachF 2ſon -44Policey-Ordnung. ſonderlich die auff dem Lande ſich zu richten haben / ergehen / und dieſer Unſerer Ordnung appendicis loco gleicher geſtalt beyfuͤgen zu laſſen / mit dem gnaͤdig - ſtem Anſinnen an ermeldte Unſere Regierung und Ma - giſtrat, daruͤber ſtets feſt und ſteiff zuhalten / weder zu - geſtatten / daß dawider ſo wenig von den Reiſenden / als Fuhr - und Fehrleuten / in einige Wege gehandelt / und dadurch ſothane Ordnungen durchloͤchert wer - den.

Cap. XII. Vom Mißbrauch der Wagen-Fuhren / wie auch der Contributions - Neben-Anla - gen / und beym Accis - Weſen.

DEmnach Wir benachrichtiget werden / was ge - ſtalt Unſere Unterthanen dieſer Hertzogthuͤ - mer / eine Zeit hero / von denen ab - und zureiſen - den / ſo hohen als niedrigen Kriegs-Officiers, wie auch andern Officianten und Bedienten / mit Abnoͤthigung der Wagen-Fuhren ſehr pflegen beſchweret zu werden; ſolches aber denen ohne das hart bedruͤckten armen Landleuten / in der Laͤnge ohner[traͤ]glich fallen muß; So wollen / ſetzen / und ordnen Wir hiemit / daß nicht allein / Einhalts derer / von Unſer Regierung / desfals / zu Conſervation bemeldter Unſerer Unterthanen / heil - ſamlich geſtelleter Verordnungen / keinem / er ſey hoch oder nieder Kriegs-Officier, noch auff derſelben Paͤſſeihren45Policey-Ordnung. ihren Bedienten / weniger einigen gemeinen Soldaten / ohne exprels - und ſpecialen, von Unſerm General-Gou - verneur und Regierung / vorzuzeigenden Paß / die ge - ringſte Wagenfuhr und Dienſt / noch auch zum reiten oder vorſpannen / etwanige Pferde geleiſtet und abge - folget werden; beſondern auch ermeldtes Unſers Gou - vernement in Bewillig - und Außfertigung ſolcher Paͤſſe / gute Vorſichtigkeit gebrauchen / und ſelbige / oh - ne dringende Noth / oder gnugſame erhebliche Urſache / nicht leicht ertheilen ſollen.

§. 1.

Und weil hiebey ſich auch befindet / daß einige Officiers, die / auff Unſerer Regierung vorgezeigte Paͤſ - ſe / erfoderte Wagen-Fuhren / auffin Lande oͤffters miß - brauchen / in dem theils Haußleute / zu deren Herge - bung weiter / als ſie ſchuldig / angehalten / theils auch wol / dieſelbe an gewoͤhnlichen Oertern abzuloͤſen / ſich widerſetzen; So wird allen und jeden / die von Unſerer Regierung / einige Paͤſſe / auff freye Wagenfuhren er - halten und vorweiſen werden / hiemit alles Ernſtes an - befohlen / daß ſie dergleichen Fuhren nicht weiter / als von einer Boͤrde zur andern fodern oder begehren / auch die Unterthanen jeglichen Ortes / in Abloͤſung der Wagenfuhren / bey ernſter willkuͤhrlicher Straffe / ſich dem Herkommen gemaͤß / und ohnweigerlich be - zeigen ſollen.

§. 2.

Als Wir auch nicht ohne ſonderbahre diſpli - centz vernehmen muͤſſen / daß hiebevor hin und wieder auffm Lande / und ſonderlich in den Marſchlaͤndern /F 3nach46Policey-Ordnung. nach eigenem Belieben / vielfaͤltige Beyſchlaͤge ge - macht / und die alſo genandte Neben - oder Kirchſpiels - Anlagen / bey der monatlich außgeſchriebenen Contri - bution, eingetrieben / und auß dem jenigem / was ſolcher geſtalt beygetrieben / vorauß genommen worden; Da - durch aber anders nichts / als groſſe Confuſion und Unordnung erwachſen / auch veranlaſſet / daß viel Un - terthanen unvermoͤgend gemachet / und einfolglich die ordinaire Contribution, ins ſtecken gerathen / und die Reſtanten von einer Zeit zur andern / zu mercklichen Præjuditz des Contributions-Weſens / ſich gehaͤuffet: Und dann Unſere Regierung nicht allein / in denen / Anno 1680 / und 1682 / außgelaſſenen Mandatis, ſon - dern auch die zu Regulirung des Eſtats verordnete Koͤ - nigl. Commiſſion durch eine gewiſſe Special-Verord - nung / ruͤhmliche und Uns in Gnaden gefaͤllige Verſe - bung dawider gethan; So gehet Unſer gnaͤdigſter Will und Befehldahin / daß alle und jede Contributi - ons-Einnehmer / wie auch Greffen / Amptleute / Rich - ter / Voͤigte / Schultzen / Buͤrgermeiſter und Haupt - leute / ſaͤmptliche Vorſteher / und Landes-Vollmach - ten in den Marſchlaͤndern / ſich darnach / zu aller Zeit / unaußſetzlich richten / weder dawider / bey hoher will - kuͤhrlicher Straffe / das geringſte vornehmen / oder an - dern geſtatten ſollen.

§. 3.

Demnach auch vielerhand Klagen / wegen einſchleichenden Mißbrauchs und Unterſchleiffs bey dem Accis-Weſen / und daß verſchiedene von der Miliceſich47Policey-Ordnung. ſich davon zu eximiren vermeinen / an - und vorgebracht werden; So wird allen und jeden / hohen und niedri - gen Militair-Perſonen / ernſtlich / und bey Vermeidung des Ungehorſams / auch ſonſt / befindenden Sachen nach / willkuͤhrlicher Straffe anbefohlen / daß ſie Ein - halts des Mandati vom 18. Julii, Anno 1680 / Unſere Koͤnigl. Acciſe, hinkuͤnfftig ohnweigerlich entrichten / und keinen Wein / Brandtwein / Bier / oder was vor Getraͤnck es ſeyn mag / ſo wol frembde / als einheimi - ſche / eher nicht anzapffen / es ſey dann vorhero bey eines jeden Ortes Accis - Einnehmer richtig ange - geben / veracciſet / und ein gedruckter unterſchriebe - ner Frey-Zettul daruͤber empfangen: Und da auch das Getraͤncke von einem anderm Orte abgeholet / und daſelbſten veracciſet waͤre / daß alsdann der daruͤber ertheilter Zettul an den Accis-Einnehmer des Ortes / wo das Getraͤnck niedergeleget / und conſumiret wird / vor der Anzapffung produciret werden muͤſſe.

Cap. XIII. Von ſorgfaͤltiger Verhuͤtung des Feuerſchadens.

ALs einer jeden rechtſchaffenen Obrigkeit billich oblieget und geziemet / auff alle gefaͤhrliche Faͤlle / wodurch ſchaͤdliche Feuers-Bruͤnſte / ſonderlich in den Staͤdten / entſtehen koͤnnen / in Zeiten behufige Anſtalt und Verfaſſung zuveranlaſſen / undzu -48Policey-Ordnung. zubefordern; Und Wir dann gantz gerne und gnaͤ - digſt vernehmen / daß Buͤrgermeiſter und Rath Unſe - rer Stadt Stade / allbereit eine revidirte und verbeſ - ſerte Feuer-Ordnung / durch offentlichen Druck publi - ciret und gemein gemacht / ſelbige auch ſo gethan ſeyn ſolle / daß / da derſelben in allen und jeden Stuͤcken / ge - hoͤriger maſſen ernſtlich nachgegangen wird / naͤchſt Goͤttl. Huͤlffe und Gedeyen / zu der erfoderten Sicher - heit / auch Abwendung durch Feuer und Entzuͤndung imminirender Gefahr / ein gar nuͤtzliches contribuiren und beytragen koͤnne: So haben Wir ſolche nicht al - lein hiedurch in allen Puncten approbiren und beſtaͤti - gen / und alles das jenige / was darinnen wegen gehoͤ - riger und benoͤthigter Vorſichtigkeit bey Feuer und Licht / erſprießlich veranſtaltet / gleich als wenn es von Wort zu Wort hiemit eingeſetzet / anhero wiederholen / und einen jeden / der in ermeldter Unſerer Stadt eini - ges Hauß bewohnet / von was Condition und Quali - taͤt er ſeyn kan / darzu kraͤfftig / und unter willkuͤhrlicher unnachbleiblicher Pœn, obligiren / ſondern auch Unſern uͤbrigen Unterthanen in den Staͤdten / und ſonſten / hie - mit abſonderlich gebiethen wollen / ſothane Ordnung ſich zur gehoͤrigen Nachricht zuſtellen / und darnach ih - re ſchuldige gleichmaͤſſige Vorſorge / wegen Feuer und Licht / und was deme weiter anhaͤngig / beſtmoͤglichſt zu reguliren / und danebſt / denen / von Unſerer Regie - rung / unterm dato den 10. Decembr. Anno 1660; den 25. Junii Anno 1666; und den 25. Octobr. Anno 1682 /zu49Policey-Ordnung. zu gleichen End-Zweck / ergangenen erſprießlichen Edi - cten und Verordnungen / in pflichtſchuldigem Gehor - ſam / ſich allerdings conform zubezeigen.

Cap. XIV. Von Wirthen / Herbergierern und Gaſtgebern.

WEiln auch zu Beforderung gemeinen Han - dels und Wandels / und inſonderheit vor den reiſenden Mann hochnoͤthig und erſprießlich iſt / ſo wol auff dem Lande an der Landſtraſſen / als in Staͤdten / bequeme Wirthshaͤuſer zu haben / darinnen frembde und durchfahrende mit Wagen und Pferden / oder auch zu Fuß auffgenommen / und nach eines je - den Gelegenheit / vor ein billiches accommodiret und bewirthet werden koͤnnen; Und Wir dann in der Nachfrage befinden / daß an einigen Oertern dieſer Unſerer Hertzogthuͤmer / die Wirthshaͤuſer und Her - bergen gegenwaͤrtig nicht zum beſten beſtellet / noch mit ſolchen tuͤchtigen Einwohnern / ſo Wirthſchafft zu halten bemittelt und geſchickt / beſetzet und verſehen; So wird Unſerer Regierung hiemit in Gnaden an - heim gegeben / durch jedes Ortes Obrigkeit / es in die Wege zurichten / daß hierinnen forderſamſt Wandel geſchaffet / und ſolche Anſtalt gemachet werde / daß der reiſende Mann zum wenigſten ein bequemes Lager / und andere Nothdurfft vorfinden und haben moͤge:GUnd50Policey-Ordnung. Und da auch einige / zu Auffnahme und Beherber - gung der frembden und reiſenden / vor dieſem bewied - mete Kruͤge und Gaſthaͤuſer / bey denen vorgeweſenen Krieges-Laͤufften / gar abgekommen und ruiniret ſeyn ſolten / mit Fleiß dahin bedacht zuſeyn / daß ſelbige wie - derumb auff - und angerichtet / oder aber / da die jenige / ſo die Krug-Gerechtigkeit vorhin gehabt / ſich darzu / auff vorhergehende gnugſame Verwarnung / nicht ge - buͤhrend anſchicken wuͤrden / ſolche Krug-Gerechtig - keit andern / die ſolches verrichten wollen / verliehen und eingethan werde.

§. 1.

Und ob nun wol denen Wirthen und Gaſtge - bern / fuͤr die / bey der Wirthſchafft / empfindende Unge - legenheiten / einiger Vortheil und Ergetzligkeit / uͤber den ſonſt gemeinen Einkauff / zu goͤnnen; So wollen Wir jedennoch durchauß nicht geſtattet / ſondern viel - mehr hiedurch gaͤntzlich verbothen / und jeder Obrig - keit auff dem Lande / und in den Staͤdten / daruͤber gute Auffſicht zuhaben / anbefohlen haben / daß der reiſende Mann / von beſagten Wirthen in einerley Wege zur Unbilligkeit uͤberſetzet / und da es geſchehe / und daruͤ - ber geklaget / oder ſonſt in Erfahrung gebracht wuͤrde / dieſelbe desfals ernſtlich beſtraffet werden.

§. 2.

Es ſollen aber auch alle Gaſtgeber / Herber - gierer / Kruͤger / und Wirthe / ſich getreuen Geſindes / und tuͤchtiger Dienſtbothen / befleiſſigen; Was bey denſelben eingebracht / in gute und recht verwahrte Lo - ſamenter bringen / und fleiſſige Auffſicht haben laſſen /daß51Policey-Ordnung. daß keine Diebereyen und Veruntreuungen / oder auch anderer Widerwille deshalben vorgehen moͤge: Sonſten dieſelbe / den gemeinen Rechten nach / davor zuantworten / und der Befindung nach / das ſolcher ge - ſtalt entwendete oder veruntreuete zuerſtatten gehal - ten ſeyn ſollen.

§. 3.

So ſol auch hinkuͤnfftig / Einhalts der Ver - ordnung Unſerer Regierung / vom 25. Octobr. Anno 1682 / kein Gaſtwirth und Herbergierer / jemand / der verdaͤchtiges Weſens / oder ſonſt als Vagabundus und dergleichen zu halten waͤre / in ſein Hauß und Woh - nung auffnehmen.

§. 4.

Damit auch die Wirthe und Gaſthalter / den reiſenden Mann deſto beſſer accommodiren koͤn - nen; So wollen / ſetzen / und verordnen Wir hiemit / daß dieſelbe von aller wuͤrcklichen Einquartierung befreyet ſeyn / auch an ſtatt ſolcher Freyheit / Servis - Geld zugeben / uͤber Gebuͤhr / und vor andern gar nicht uͤbernommen werden ſollen.

§. 5.

Jm uͤbrigen werden alle und jede Wirthe / Gaſtgeber / Kruͤger / und Herbergierer / auff vorhin gemeldte Unſere Verordnung / von obliegender Feyer - der Sonn-Feſt-auch Buß - und Bete-Tagen / und daß ſie an ſolchen Tagen / bevorab vor und unter dem Gottesdienſt / keinem ſitzendem Gaſt / bey Wein / Bier / und Brandtwein hegen / weniger einiges Karten-o - der ander dergleichen Spiel verſtatten / ſondern daſ - ſelbe gaͤntzlich in ihren Haͤuſern alsdann einſtellen laſ -G 2ſen /52Policey-Ordnung. ſen / und verhuͤten ſollen / hiemit nochmahlen angewie - ſen / und ſelbiger / bey Vermeidung der ſonſt darauff geſetzten Beſtraffung / allerdings zugeleben / ernſtlich erinnert und befehliget.

Cap. XV. Von Zigeunern / und frembden muth - willigen Bettlern.

OB wol auß fuͤrtrefflichen Conſiderationen, und hochbewegenden wichtigen Urſachen / nicht allein in verſchiedenen Reichs-Abſchie - den und Policey-Ordnungen / ſondern auch in et - lichen nach einander / in Unſerm Nahmen / von Un - ſerer Regierung / derenfals publicirten Edicten, ernſtlich und heilſamlich conſtituiret / daß das unnuͤtze und boͤſe Geſindlein / ſo man ſonſt die Zigeuner oder Tartarn nennet / ſo wol in dem gantzem heiligem Roͤ - miſchem Reich Teutſcher Nation, als auch in dieſen Unſern Hertzogthuͤmern / nicht gelitten / ſondern weg - gewieſen / abgeſchaffet / und ihnen kein Durchzug noch Unterſchleiff verſtattet werden ſolle; So iſt jedoch am Tage / daß ohngeachtet ſolcher heilſamen Verordnun - gen / nach wie vor / dieſe loſe Leute / in dieſe Unſere Her - tzogthuͤmer mehrmahlen hereindringen / und nicht al - lein Unſern Unterthanen / durch betruͤgliche Rencke / und allerhand diebiſche Entwendung / nicht geringen Schaden zufuͤgen / beſondern auch durch ihr ertichte - tes Wahrſagen / den gemeinen Mann / zu Aberglau -ben53Policey-Ordnung. ben reitzen / und dadurch Suͤnde uͤber Unſer Land und Leute haͤuffen.

§. 1.

Als Wir aber mit Gott dermahlig entſchloſ - ſen / ſolchem Ubel und Unweſen durchauß nicht laͤnger nachzuſehen / ſondern ſelbigem ein - fuͤr allemahl / nach - druͤck - und zureichlich abzuhelffen; So ordnen / ſetzen / und befehlen Wir / auß hoher Landes Obrigkeit Macht / bey ſchwerer unnachlaͤſſiger Straffe / hiemit / und wollen / daß alle und jede Obrigkeiten auff dem Lande und in Staͤdten / oberwehnte Zigeuner und ih - ren Anhang / ſo fern ſie hinkuͤnfftig weiter / in dieſer Un - ſerer Hertzogthuͤmer Gebiethe kommen wolten / nicht herein laſſen / weniger ihnen einigen Durchzug / oder Ablager und Einlogirung verſtatten / ſondern dieſelbe ſtracks ab - und zuruͤckweiſen / auch ihnen / daß ſie ſich dieſer Unſer Lande gaͤntzlich entaͤuſſern / und darinn nicht finden laſſen ſollen / andeuten / auch ſich keinige Paßporten / die ſie etwa vorweiſen moͤchten / weder et - was anders / daran verhindern / noch abhalten laſſen / weniger ihnen einiges ſicheres Geleit und Paßport ſelbſten ertheilen / oder auch gar in Unſere Kriegs - Dienſte auffnehmen ſollen.

§. 2.

Und damit Wir Unſere ernſtliche Meinung / und ungnaͤdiges Mißfallen / wider dieſe Leute / durch deren zu GOtt in den Himmel ſchreyende Laſter / das Land verunreiniget wird / umb ſo viel mehr zuerkennen geben; So declariren Wir hiemit offentlich / daß Wir die / wider dieſe Zigeuner / in des heiligen Reichs Poli -G 3cey -54Policey-Ordnung. cey-Ordnung / gemachte Verordnung / worinnen ſie fuͤr Vogelfrey geachtet werden / hiedurch nicht wollen auffgehoben / ſondern vielmehr ſelbiger dahin inhæri - ret haben / daß / wann jemand gegen dieſe Zigeuner / in dieſen Unſern Landen / hinkuͤnfftig mit der That han - deln oder fuͤrn ehmen wuͤrde / ſelbiger daran nicht gefre - velt / noch unrecht gethan haben; Auch da ſie hinfuͤh - ro / durch heimliche und unvermerckte Einpracticirung ſich allhie einfinden ſolten / alsdann ihnen ihr Haab und Gut genommen / und ſie / ſampt Weib und Kin - dern ad Operas publicas condemniret und adigiret; und da auch ſolches nicht helffen wolte / mit dem Leben ge - ſtraffet werden ſollen.

§. 3.

Als auch vermoͤge der Reichs-Conſtitutio - nen, keine umbher ſtreichende Bettler zudulden; Und Wir gleichwol faſt taͤglich dergleichen frembde Bett - ler / dieſer Orten fuͤr Augen ſehen muͤſſen / die da meh - rentheils robuſtes / ſtarckes und ungebrechliches Lei - bes / und demnach / wenn ihnen der Bettelſtab in den Haͤnden nicht ſo ſehr erwaͤrmet / durch die von GOtt gebothene Arbeit / ihren Unterhalt wol erhalten koͤn - ten; uͤber dem auch ſothane Bettler und Bettlerinnen / in den Staͤdten und auff dem Lande / ihre Receptacul und Abnehmer haben / denen ſie das Brodt und Spei - ſe / ſo ſie umb GOttes Barmhertzigkeit willen / viel - mahls auch von denen Leuten / ſo es ſelbſt wol beduͤrff - tig / erlangen / umb ein liederliches uͤberlaſſen / dagegen den Leib voll Bier und Brandtwein nehmen / undwas55Policey-Ordnung. was ſie offtmahlen in zweyen oder dreyen Tagen er - bettelt / auff einen Abend verſchwenden / und mit hoͤchſt - aͤrgerlicher Leichtfertigkeit die gantze Nacht zubrin - gen; Zugeſchweigen / daß jetziger Zeit die Erfahrung an vielen Orten in Teutſchland wahr gemachet / daß unter dem Deckel ſolcher Bettler / viele boßhafftige / Brand und andere Ungluͤck verurſachende Leute ſich befunden / und dahero umb ſo viel mehr ein wachendes Auge darob zuhaben: So iſt hiemit Unſer ernſter Will und Befehl / daß von nun an / in dieſen Unſern Hertzogthuͤmern / keine gardende Knechte / ſtarcke Bettler / und Landſtreicher toleriret / noch jemanden / der nicht mit kundbahrer Gebrechligkeit / Unvermoͤgen und Breßhafftigkeit beleget / und dahero durch ſeine Hand-Arbeit ſeinen Unterhalt ferner zuſuchen / un - tuͤchtig / zu betteln / und Allmoſen zu bitten verſtattet werden ſolle: Jedoch / mit dieſem außdruͤcklichem Be - ding / daß ſolche außlaͤndiſche Bettler / (worunter Wir auch die / zu mehrmahlen / fuͤr der Leute Thuͤren ſich fin - dende Handwercks-Geſellen / ſo unter dem Vorwand / daß ſie keine Arbeit kriegen koͤnnen / umb eine Gabe bitten / mit wollen begriffen und verſtanden haben) ein gutes ſchrifftliches Zeugniß von dem Orte / woher ſie kommen / vorzuzeigen haben / auch ſolches richtig / und ohne Betrug gefunden worden: Worauff ihnen als - dann ein Schein erhaltener Erlaubniß / eine Bey - ſteuer zuſuchen / ertheilet werden ſoll.

§. 4.

Weil auch inſonderheit ſehr dienlich in die -ſen56Policey-Ordnung. ſen Landen / und ſonderlich allhier in Unſer Stad Stade noͤthig ſeyn wil / auff Mittel und Wege zu ge - dencken / wodurch das ſchier allzuhaͤuffige betteln / da die Leute faſt ſtuͤndlich / ſo wol in ihren Haͤuſern / als auff den Gaſſen / und fuͤr den Kirchen moleſtiret wer - den / in etwas abgeſtellet und moderiret werden koͤnne; So wird Unſere Regierung darauff bedacht ſeyn / mit - tels Zuziehung des Stadt-Magiſtrats, nach dem Exem - pel anderer Orten / eine gewiſſe Bettel-Ordnung ein - zurichten / und publiciren zulaſſen / worinn eine gewiſſe Quartal-Collectirung fuͤr die Frembde / und andere herumbgehende Armen / von allen und jeden Ein - wohnern / wes Standes und Condition ſie auch ſeyn moͤgen / anzuordnen / und die Veranlaſſung zu ſtellen / daß von denen geſamleten Collecten, durch den dazu conſtituirten Proviſorn, denen Armen nach eines jeden / auß deſſen zu examinirenden teſtimoniis, befindlichem Zuſtande / ein gewiſſes gereichet / und die Frembden damit auß der Stadt dimittiret / zugleich auch gewiſſe Armen - oder Pracher-Voͤgte beſtellet werden / die auff die Armen / ſonderlich auff die Frembden Acht geben / und dieſelbe nach erhaltener Gabe / von der Leute Thuͤ - ren abhalten; Als wesfalls dieſelbe ſich anderer Or - ten zuerkundigen haben wird.

CAP. 57Policey-Ordnung.

Cap. XVI. Von Haͤndlern und Kraͤmern / wie auch Handwerckern ins gemein.

OB wol auff vielfaͤltig eingelauffene Klagten / Unſere Regierung / mit Zuziehung des Magi - ſtrats in den Staͤdten / ſich ſorgfaͤltig angelegen ſeyn laſſen / die Handelsleute und Kraͤmer / ſo mit ihren Kauff - und Kram-Waaren / bey Ellen / Zahl und Ge - wicht ihr Gewerbe und Nahrung ſuchen / dahin zu conſtringiren / daß ſie im verkauffen die Billigkeit ſtets vor Augen haben / und der Kaͤuffer jederzeit unuͤber - ſetzet bleiben moͤge: So muͤſſen Wir jedennoch gantz mißfaͤllig vernehmen / daß ſothane gute Intention biß dahero / nicht allerdings nach Willen reuſsiren wollen.

§. 1.

Damit nun gleichwol / der bißher getriebe - nen Uberſetzung / ſo viel moͤglich / Maaß und Ziel geſe - tzet werden moͤge; So ordnen und befehlen Wir hie - mit / daß hinfuͤhro der Kauff / von jedes Ortes Obrig - keit / als Æſtimatorn, dergeſtalt geſetzet werde / daß das jenige / was zum Exempel mit Einkauff und Unkoſten 100. Marck Luͤb. zu ſtehen kom̃t / nim̃er hoͤher / als umb 112. Marck Luͤb. zuverkauffen verſtattet und vergoͤñet; und ſo bey andern Summen immerfort die Proportion darnach gerichtet werde: Jedoch / daß die Taxatores den Unterſcheid der Muͤntze / Ellen / und Gewichte des Ortes / da die Waaren eingekaufft / dabey in vernuͤnff - tige Conſideration kommen laſſen.

H§. 2.58Policey-Ordnung.

§. 2.

Daferne nun jemand / uͤber ſolche geſetzte Taxam, ſich uͤberſetzet zuſeyn vermeinen oder befinden wuͤrde / ſol derſelbe befugt / auch ſchuldigſeyn / ſich des - fals bey der Obrigkeit / oder Taxatorn anzumelden: Da denn dem jenigem / ſo dawider gehandelt zuhaben befunden wuͤrde / nicht allein ſolche uͤberſetzte Waaren abgenommen / und das vierdte Theil davon / oder das rechte pretium dafuͤr / dem anzeigendem Kaͤuffer / das uͤbrige aber der Obrigkeit zugeeignet; beſondern auch ein ſolcher Kramer oder Handelsmann / jedesmahl mit harter arbitrar Straffe beleget werden ſol.

§. 3.

Dieweil auch die Vor-Daͤcher oder Bede - ckungen der Kram-Haͤuſer und Laden / nicht allein ein ohnfoͤrmliches Anſehen und Ungeſtalt den Staͤdten geben / auch denen Benachbarten den Proſpect beneh - men / ſondern auch zum Betrug der Contrahenten, in dem man die Waaren im dunckeln ſo eigentlich nicht beſehen kan / gereichen / und deßwegen auch in des Hei - ligen Roͤmiſchen Reichs Conſtitutionen und Policey - Ordnungen verbothen; So wollen und ordnen Wir hiemit / daß erwehnte Vor-Daͤcher und Bedeckungen / ins kuͤnfftig nicht ſo groß und breit / wie bißhero geſche - hen / ſondern alſo angeleget und gemachet werden ſol - len / daß dadurch die Laden nicht verfinſtert / ſondern ſo viel Lichts darinn fallen koͤnne / damit der Kaͤuffer die Waaren recht wol beſehen moͤge / und durch ſolche Vordaͤcher nur der Regen und Sonnenſchein abge - halten werde: Jedoch / daß in Zeit der Jahrmaͤrckteeinem59Policey-Ordnung. einem jedem ſeine Waaren ſcheinlich außzulegen / und fuͤr dem Ungewitter zubewahren / groͤſſere Vordaͤcher oder Bedeckungen / wovon ſie wollen / zumachen und anzuhengen / frey bleibe.

§. 4.

So viel im uͤbrigem die Handwercker ins gemein betrifft; Obwol deren Lohn und Waaren / ſich faſt nach eines jeden Ortes Gelegenheit aͤndern / und dahero desfals eine durchgehende Gleichheit nicht wol zuſetzen; So iſt jedoch Unſer gnaͤdigſter Wille und Meinung / daß zu beſt-moͤglichſter Verhuͤtung aller Uberſetzung / nach der Billichkeit / und Proportion des Korn-Kauffes / welcher das meiſte Fundament der Handwercksleute iſt / der Lohn in etwas mit eingerich - tet / und dabey inſonderheit von eines jeden Ortes O - brigkeit / denen Handwerckern darinn nicht nachgeſe - hen werde / daß ſie in ihren Handwercken zu Zeiten ſich mit einander vereinigen und vergleichen / daß einer ſei - ne gemachte Arbeit oder Werck / in feilem Kauff / nicht naͤher oder weniger verkauffen ſolle / denn der ander / und alſo einen Auffſchlag oder Steigerung machen / daß die jenigen / ſo derſelben Arbeit beduͤrffen / und kauffen wollen / ihnen ſelbige ihres Gefallensbezahlen muͤſſen.

§. 5.

Und dieweil bey gegenwaͤrtigen Zeiten / ſchier bey allen Handwercken und Handthierungen / viel Gebrechen und Maͤngel entſtehen / alſo / daß faſt keine Waar ohne ſondern Betrug gemacht / gearbei - tet und verkauffet wird; So ſollen alle HandwerckerH 2hin60Policey-Ordnung. hinfuͤhro ſchuldig ſeyn / und von der Obrigkeit jedes Ortes durch zureichende Mittel darzu angehalten werden / alle Waaren gut und beſtaͤndig / ihrem beſten Vermoͤgen und Verſtande nach / zumachen.

§. 6.

Wann ein Handwercksmann umb Tag - lohn arbeitet / ſol er die Zeit nicht mit faullentzen und tagdieben zubringen / ſondern mit gleicher Embſigkeit und Fleiß / als er in ſeinen eigenen Sachen und Arbeit anwendet / die frembde Arbeit verfertigen. Und weil inſonderheit der Muͤſſiggang / fuͤr den naͤchſten Grad des Verderbens billich zuachten; So ſol derſelbe un - ter den Handwercksleuten / und daß ſie dem ſauffen / ſpielen / und andern Haͤndeln nachgehen / durchauß nicht gelitten / ſondern ein jeder ſein Handwerck zutrei - ben / ſich und die ſeinigen damit ehrlich zuernaͤhren / und ſie dadurch von andern verbothenen Mitteln / ſo end - lich zu einem boͤſen Lohn pflegen hinauß zuſchlagen / zuentfreyen / durch die Obrigkeit angehalten werden.

§. 7.

Die bißherige boͤſe Gewohnheit / daß der jenige / wer zuvor bey einem Meiſter arbeiten laſ - ſen / einen andern in Arbeit zunehmen nicht berech - tiget ſeyn ſol / wird hiemit gantz abgeſchaffet; Und ſol - len die Handwercksleute / bey unnachlaͤſſiger Straffe / jedermaͤnniglich umb die Bezahlung / dieſes Einwen - dens ohngeachtet / die begehrte Arbeit zuverfertigen ſchuldig ſeyn.

§. 8.

Wann auch einer eine Arbeit angefangen haͤtte / und dieſelbe entweder auß gewiſſen Urſachennicht61Policey-Ordnung. nicht vollenden koͤnte / oder auch auß Faulheit / Vor - ſatz / oder die Leute mit der Arbeit auffzuhalten / nicht vollenden wolte / ſol nichts deſtoweniger der ander / an dem es begehret wird / ſolche Arbeit / umb die Gebuͤhr / vollends zuverfertigen / verbunden ſeyn / und das bey Straffe 6. Marck Luͤb. vor jedesmahlige Verweige - rung.

§. 9.

Da ſich auch zutragen ſolte / daß die geſam - te Handwercker eines Ortes / die Leute mit der Arbeit nicht befodern koͤnten oder wolten; So ſol auff ſol - chen fall / ſonſten aber nicht / einem jedem frey ſtehen / der Aembter und Gilden ohngeachtet / Handwercks - leute zudingen / woher und auffs beſte er kan. Und da alsdann Meiſter und Geſellen ſelbigen Ortes / hin - wieder ſich unterſtehen wuͤrden / heimlich oder offent - lich / durch ſich ſelbſt oder andere / durch Aufftreibung gegen dieſelbe / welche ſich dergeſtalt von andern Or - ten zur Arbeit eingeſtellet / zugebrauchen / ſol dieſelbe Aufftreiberey ernſtlich / und geſtalten Sachen nach / an Leib und Gut geſtraffet werden.

§. 10.

Und weil ins gemein das Aufftreiben / Schelten / und Verlegen der Meiſter und Geſellen / ei - ne Urſache vieles Unheils; auch unter andern dieſes eine ſehr boͤſe / und aͤrgerliche Gewohnheit iſt / daß / wann bey den Handwerckern ein Meiſter oder Geſel - le / von einem andern / an ſeinen Ehren mit Scheltwor - ten verletzet worden / dem Meiſter das Handwerck ge - leget / und der Geſelle deſſen / biß dahin entſetzet wird /H 3biß62Policey-Ordnung. biß er ſich deßhalben purgiret / oder des beruͤchtigten criminis benom̃en: Sol daſſelbe gleicher geſtalt hiemit abgeſtellet / und die / ſo wider einander Zuſpruch haben / daſſelbe allein ihrer ohnmittelbahren Obrigkeit anzu - zeigen / und von derſelben daruͤber die Verordnung zu erwarten / ſolcher auch ohn ferner Aufftreiben zugele - ben ſchuldig / ihnen auch anders / und ehe / bey andern Staͤdten / als wenn es ihnen / auß bewegenden Urſa - chen / durch ihre Obrigkeiten erlaubet / etwas wider je - mand zuklagen und fuͤrzubringen nicht erlaubet ſeyn: Maſſen / ſo hiegegen die Zunfft handelte / ſie ihrer Ge - rechtigkeit verluſtig ſeyn; Wann aber ein und ander deſſen ſich unterfinge / auß der Zunfft außgeſchloſſen / ihme das Handwerck geleget / und auſſer dem / auch mit Gefaͤngniß oder Landes-Verweiſung / nach ge - ſtalt des Verbrechens / geſtraffet werden ſol.

§. 11.

Als auch die Erfahrung bezeuget / daß / wenn die Meiſter mit den Geſellen / oder unter ſich eini - ge Streitigkeiten und differencen haben / und dieſelbe nach andere Oerter ſich begeben / die Zunfft flugs da - hin ſchreiben / und den weggereiſeten auffs hoͤchſte ver - folgen / darauß dann die bekandte exceſſen entſtehen: So ſol auch ſolches hiemit / bey ernſter willkuͤhrlicher Straffe / verbothen und abgeſchaffet ſeyn.

§. 12.

Schließlich wird auch nicht undienlich ſeyn / nach dem Exempel anderer Orten / eine gewiſſe Tax - und Victual-Ordnung / in welcher der Einhalt dieſes Capituls mehr elucidiret und ſpecialiſiret wer -den63Policey-Ordnung. den koͤnne / forderſamſt zu publiciren; Wesfals dann Unſere Regierung / mittels Zuziehung der Staͤnde / und ſonderlich der Staͤdte / darauff zu gedencken ha - ben wird / wie dergleichen eingerichtet / und wol zur Obſervance gebracht werden moͤge.

Cap. XVII. Von Apothekern.

DEmnach der allmaͤchtige GOtt / auß lauter Gnade und Guͤte / zu Erhaltung des Menſch - lichen Geſchlechtes / die nothwendige Kunſt der Artzeney erſchaffen; Und aber dieſelbe leichtlich / nicht nur durch unfleiſſige Beſtellung der / in die Apo - theken gehoͤriger Materialien und Simplicien, gehin - dert / beſondern auch durch fahrlaͤſſige Zubereitung der Artzeneyen / vielmahls verringert / ja gantz zerruͤttet und deſtruiret werden kan; Dahero dann ſo wol dem gemeinem Weſem / als einem jedem inſonderheit / zum hoͤchſten daran gelegen / daß die Apothecken nicht al - lein mit guten / neuen / friſchen und tauglichen Materia - lien verſehen / beſondern auch die / durch die Doctorn, dem Kranckem verordnete Artzeneyen / wol und mit be - hoͤrigem Fleiß zubereitet und gemachet werden: Als erfodert die ohnvermeidentliche Nothdurfft / daß / wo jaͤhrlich nicht mehr / doch zum wenigſten / nach dem Exempel des Magiſtrats Unſerer Stadt Stade / ein - mahl / die offentliche Apothecken in den Staͤdten dieſerUn -64Policey-Ordnung. Unſerer Hertzogthuͤmer / durch etliche des Raths / und jedes Ortes beſtallte / oder ſonſt verhandene Medicos, nicht nur obenhin / beſondern mit exacter Beſichti - gung aller Materialien, alles Fleiſſes viſitiret / und der Gebuͤhr nach durchgeſehen werden.

§. 1.

Und zwar ſollen / bey ſolchen Viſitationen, die Viſitatores anfaͤnglich die Simplicia, und unter den - ſelben zuerſt / die flores, herbas, radices &c. beſichtigen / und in Beſichtigung aller ſolcher Simplicien, fuͤrnem - lich / ob die allhie wachſende Simplicia, jaͤhrlich zu rech - ter Zeit / friſch / und an gebuͤhrenden Orten / trucknen oder feuchten / eines jeden Art und Natur nach / geho - let / geſamlet / geſaͤubert und gedorret; Bey den auß - laͤndiſchen aber / ob dieſelbe geſund / friſch und kraͤfftig / wie auch / ob ſolche Simplicia legitima ſeyn / ſich gantz genau erkundigen / und umb ſolches deſto beſſer zuer - fahren / bey allen Simplicien, ihre Geſtalt / Farb / Haͤr - te / Weiche / Duͤrre / Schwere / Geruch / Geſchmack / und wie alt oder friſch / kraͤfftig oder unkraͤfftig ein je - des ſey / betrachten und examiniren: Bey denen com - poſitis Medicamentis aber / nach welcher diſcretion eine jede Compoſition diſpenſiret und bereitet; Was fuͤr ſuccedanea genommen; Wie lang es ſey / daß ein jedes Medicamentum zugerichtet; Ob ein jedes Pharma - cum ſeine rechte Farb / Dicke / Geſchmack / und Geruch ꝛc. habe; ſo dann / ob ein jedes an ſeinem gebuͤhrlichem Orte / und in tauglichen Geſchirren erhalten werde / fuͤrnemlich unterſuchen und erforſchen.

§. 2. Da65Policey-Ordnung.

§. 2.

Da nun bey beſchehender Viſitation ſolcher Artzneyen / an Simplicibus & Compoſitis, etwas altes / verlegenes / verdorbenes / und dahero zu einigem fer - nern Gebrauch untaugliches oder unkraͤfftiges befun - den wuͤrde; Sol daſſelbe / damit ihme niemand mit ſeinem eigenem Gelde ſchade / ja gar den Tod kauffe / bey hoher Straffe hinweg gethan / und auß der Apo - thecken geſchaffet; Anbey auch die Gewichte ſauber / rein / und unverfaͤlſcht gehalten / ſelbige bey denen Viſi - tationibus gleicher geſtalt beſichtiget und probiret / und damit dieſelbe durch ſteten Gebrauch deſto weniger abnehmen moͤgen / nicht von Bley / ſondern Meſſing oder Ertz gemachet werden.

§. 3.

So ſollen auch hinkuͤnfftig die Apothecker / jaͤhrlich / fuͤr ihre Obrigkeit erfodert / ihre Pflicht er - neuert / und inſonderheit ihnen ernſtlich injungiret und aufferleget werden / daß ſie wiſſentlich kein verbothe - nes oder gefaͤhrliches Stuͤck gebrauchen / noch eines fuͤr das ander / ohne ſonder Gutheiſſen und Vorwiſſen des Doctoris, einmiſchen / ſondern die verordnete Ar - tzeneyen / mit guten / gerechten / und durch die Doctorn befohlnen Stuͤcken und ſpecien, auch mit gleichem Fleiß / dem Armen / als dem Reichen / zurichten und bereiten ſollen.

§. 4.

Und weilen denen Apotheckern unmuͤglich faͤllt / daß ſie ſelbſten ſtets und zu aller Zeit / bey den Apothecken ſeyn und bleiben koͤnnen; So ſollen ſie jederzeit / gottſelige / geſchickte / wolerfahrne und fleiſſigeJGe -66Policey-Ordnung. Geſellen in ihre Apothecken zuverordnen / allerdings ſchuldig und gehalten ſeyn / damit nicht etwa durch Unfleiß oder Unverſtand eines ungeſchickten Geſellen oder Dieners / in Zuricht - und Bereitung der Artz - neyen / verfehlet und geirret / und dadurch den Kran - cken unwiederbringlicher Nachtheil / oder wol gar Ge - fahr ihres Leibes und Lebens / erwecket werde. Wie dann auch umb mehrer Sicherheit willen / und zu Verhuͤtung alles Unraths / nicht jederman in die Apo - thecken zugehen / darinnen zuſchwaͤtzen / ſeines Gefal - lens in die Buͤchſen zugucken / oder Recepta und die Artzeneyen zubeſichtigen / zugelaſſen werden ſoll.

§. 5.

Damit aber auch die Apothecker nicht ihres eigenes Gefallens die Artzeneyen anſchlagen und ta - xiren / und die jenige / welche ſich der Apothecken noth - wendig gebrauchen muͤſſen / uͤbernehmen moͤgen; So ſol von der Obrigkeit jedes Ortes / ein gewiſſer Taxt geſetzet und publiciret / und in ſpecie die Taxa der jeni - gen Waaren / ſo taͤglich und am meiſteu durch den Handkauff vertrieben werden / offentlich zu Maͤnnig - liches Nachricht angeſchlagen / die Apothecker und de - ren Geſellen darauff vereidet / und einfolglich die / von den Medicis, fuͤrgeſchriebene Recepta, oder ſonſt bey den Apotheckern gekauffte Materialia, ſolchem Taxt gemaͤß bezahlet / und daruͤber nichts / bey Straffe 10. Rthlr. fuͤr jedes Verbrechen / genommen; Mit Er - kuͤndig - und Beſcheinigung des Einkauffes und Un - koſten aber / wie auch des Gewins / und darauff erfol -genden67Policey-Ordnung. genden Taxirung / auff Maaſſe und Weiſe / wie im vo - rigem Capitel / von den Haͤndlern und Kraͤmern diſ - poniret / gehalten werden.

Cap. XVIII. Von Duellen, Schlaͤgereyen und Meſſer-ſtechen.

WAs geſtalt Wir / vermittelſt zweyer oͤffentli - chen / und unterm dato Stockholm / den 23. Decembr. Ao. 1662. und 22. Auguſt. Ao. 1682. publicirten Placaten, allen und jeden Unterthanen in Unſerm Reich / und darunter gelegenen Provincien, auß hoher Obrigkeitlicher Sorgfalt / ernſtlich / und bey Vermeidung der darinnen außgedruckten exemplari - ſchen Straffe / anbefohlen / ſich alles Außfoderns / Zu - ſchickung der Cartel / duellirens / rauffens / ſchlagens gaͤntzlich zuenthalten / ſolches wird Maͤnniglich umb ſo vielmehr anerinnerlich ſeyn / als es denſelben durch offentliche Abkuͤndigung von den Cantzeln / und pu - blique affixion an denen gewoͤhnlichen Oertern / zur notitz gebracht / und dadurch unverborgen geblieben.

§. 1.

Als nun dieſer Unſerer Hertzogthuͤmer Ein - wohner unterthaͤnigſte Pflicht-Schuldigkeit aller - dings erfodert / ſolcher Unſerer ernſten Verordnung / in treu-gehorſamſter devotion, ſich gemaͤß zuverhalten / und derſelben / unter was Schein und Prætext es ge - ſchehen moͤchte / nicht entgegen zukommen; So wol -J 2len68Policey-Ordnung. len Wir mehrberuͤhrte Unſere Koͤnigl. Edicte anhero repetiret / und nach denſelben allerdings ſich zurich - ten / nochmahln und anderweit ernſtlich hiedurch an - befohlen haben.

§. 2.

Nachdem Uns auch glaubwuͤrdig vorge - bracht / welcher geſtalt hin und wieder in dieſen Unſern Hertzogthuͤmern / unter andern Mißbraͤuchen und Suͤnden / abſonderlich das freventliche Meſſerſtechen in ſchwange gekommen / und dergeſtalt uͤberhand ge - nommen / daß es faſt gemein geworden / und gleich - ſahm zum Handwerck gemachet / auch fuͤr keine Suͤn - de mehr geachtet werden wollen; Und dann Unſere Regierung / umb ſolchem gottloſem und hoͤchſt-ſuͤndli - chem Weſen zu ſteuren / bereits den 3. Februarij Anno 1662, deßfals eine zulaͤngliche Verordnung ergehen laſſen: So wollen wir ſelbige anhero wortlich erho - let / und dabey allen und jeden Unſern Bedienten auffm Lande / gantz ernſtlich und bey Vermeydung willkuͤhr - licher Beſtraffung anbefohlen haben / daß ſie nach die - ſer Verordnung ſich richten / fleißige Achtung darauff geben / und nach deren Anleitung wider diejenige / ſo ſich in dieſem Verbrechen betreten laſſen / ohnverzug - lich / und ohne Annehmung einiger Entſchuldigung / verfahren ſollen.

Cap. XIX. Von Holtzung / Jagen / Schieſſen / und Heide-brennen.

Nach -69Policey-Ordnung.

NAchdemmahl nicht allein Unſere Regierung / der Holtzungen / wie auch des Jagens / Schieſ - ſens / und Heidebrennens halber / allbereit ver - ſchiedene Edicta, unterm dato den 3. Junii, 1665; den 17. Junii 1665; den 1. Auguſt. 1681; den 10. Martii 1681; und den 7. Martii 1684 / in Unſerm Nahmen publici - ren laſſen / beſondern Wir auch / in der bereits projectir - ten / und forderſamſt durch den Druck heraußkom - menden ſpecialen Holtz - und Jagt-Ordnung / desfals mit mehren / der Laͤnge nach / veranſtaltet; So wol - len Wir dieſer / zum Policey-Weſen ſonſten mit-gehoͤ - riger Puncten halber / Uns dahin lediglich bezogen / und im uͤbrigem Unſere Unterthanen dieſer Unſerer Her - tzogthuͤmer / ſampt und ſonders / zu deren / wie auch die - ſer Unſerer / mit gemeinem Rath und Belieben / alſo auffgerichteter Policey-Ordnung / gehorſamſter und willigſter Gelebung / gnaͤdigſt und ernſtlich verwieſen haben.

Schließlich bleibet die Beſtraffung der jenigen / welche wider dieſe Ordnung und deren Einhalt han - deln / bey jedes Orts Obrigkeit / ſo die Jurisdiction zu exerciren befuget iſt; wann aber ſelbige darunter ſaͤu - mig waͤre / und der Exceſs hoͤhern Orts kund wuͤrde / hat die præventio Fiſci billig ſtatt. Jm uͤbrigem ſollen auch die jenige Placate und oͤffentliche Mandata, deren in dieſer Unſer Policey-Ordnung mention geſche -J 3hen /70Policey-Ordnung. hen / und darinn allegiret worden / derſelben beygefuͤ - get / und ſolche appendicis loco derſelben angedrucket / und deñovo mit publiciret werden; Sonſt auch die - ſelbe alle und jede Eingeſeſſene / auch die bey dem Civil - Eſtat befindliche Bediente / ſo weit ſolche ſonſt bey denſelben applicable ſeyn kan / doch nach eines jeden Stand und Condition mit obligiren / und Niemand von deren Beobachtung und Obſervance außgenom - men ſeyn; Deſſen zu Urkund iſt ſelbige / biß zu Jhrer Koͤnigl. Majeſt. ſelbſt eigenen gnaͤdigen approbation und Beſtaͤtigung / immittelſt von der Koͤnigl. Com - miſſion ſubſcribiret worden / ſol auch nach eingelang - ter Koͤnigl. Confirmation, damit ſich keiner der Un - wiſſenheit zu entſchuldigen habe / forderlichſt in Druck verfertiget / und in beyden Hertzogthuͤmern / ſo wol in Staͤdten / als in Flecken und Doͤrffern / ge - woͤhnlicher maſſen publiciret werden. Stade den 20. Julii, Anno 1692.

71Teich-Ordnung.

Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in Dero Hertzogthum Bremen / Angeordneter Teich-Ordnung /

Cap. I. Vom general-fundament und Grunde des Teich-Weſens in dieſen Marſch - landen.

ES iſt Maͤnniglichen bekandt / was maſ - ſen die Marſchlande Unſers Hertzog - thums Bremen / theils mit der ungeſtuͤ - men See / theils mit denen beeden gewal - tig umb ſich freſſenden Haupt-Fluͤſſen / der Elbe undKWeſer;72Teich-Ordnung. Weſer; So dann auch denen ſtrengen / von der Na - tur / mit Ebbe und Fluth verſehenen Binnen-Stroͤ - men / der Luͤhe / Eſte / Oſte / ꝛc. umbgeben; So / daß da - hero dieſelbe / nicht allein allerley Gefahr / und vielen Unfaͤllen / ſo wol bey Sommers - als inſondẽrheit bey Herbſt - und Winters-Zeiten / unterworffen / beſon - dern auch ohnzweiffentlich / gantz und gar / von dieſen ungeſtuͤmen wilden Waͤſſern / allgemaͤhlich wuͤrden verſchlungen werden / dafern nicht / naͤchſt Goͤttlicher Vorſorge / Gnade / Huͤlffe und Beyſtand / die / ſotha - ner grauſam-wuͤtenden Gewalt / mit unbeſchreiblich groſſen Koſten und Speſen / an ſtatt einer feſten Mau - er und Schutzwehr / entgegen geſetzte Teiche und Daͤmme / ſolches / durch kraͤfftigen Widerſtand / beſt - moͤglichſt abwehreten und verhuͤteten.

§. 2.

Gleich wie nun aber hierob ohnſchwer zuer - meſſen / daß die Conſervation dieſer Unſer Lande / und deren Rettung vom total Ruin und Untergang / naͤchſt Gott dem Allmaͤchtigem / fuͤrnem - und hauptſaͤchlich / in ohnablaͤſſiger Beſſerung / Befeſtigung / und Unter - haltung / ſothaner / mit Waſſer und Wind / als abge - ſagten und wenig ruhenden Feinden / allſtets ſtreiten - der / und dadurch nach und nach / an zureichlicher Macht und Staͤrcke / faſt ſehr abnehmender Teiche / beruhe: Anerwogen wenig nuͤtzen / noch zu Verhuͤ - tung gemeiner Waſſerbruͤche zulaͤnglich ſeyn wuͤrde / daß bey erſt-vorgenommener Beteichung / ſelbige Tei -che /73Teich-Ordnung. che / zu Beſchirmung dieſer Lande errichtet / und mit gnugſamer Staͤrcke und Groͤſſe verſehen worden / wann nicht auch dieſelbe fernerhin / von Zeiten zu Zei - ten / in unverrucktem guten weſentlichen Stande al - lenthalbeu erhalten wuͤrden: So haben Wir / als die Wir dieſer Unſer Lande Erhaltung und gluͤcklichen Wolſtand zubefodern gantz geneigt / ſofort beym Ein - gang dieſer Unſer Ordnung / dieſes bewehrte Mit - tel / zum Grunde und Fundament des gantzen Teich - Weſens ſetzen / und dabey allen und jeden / mehrbereg - ter Unſer Lande Unterthanen und Eingeſeſſenen / wie auch denen ſampt und ſonders / ſo auff einigerley Wei - ſe / in Unſerm Nahmen / bey Teichen und Daͤmmen zu - ſagen / zuverordnen / zugebiethen und zuverbiethen ha - ben / hiemit allen Ernſtes / und bey Vermeydung Un - ſer hoͤchſten Ungnade / einbinden wollen / mit unermuͤ - detem Fleiß und Eyfer / dahin ins kuͤnfftige zuſehen / daß ſtets und zu allen Zeiten / und an allen Orten / die Teiche und Daͤmme / durchgehends / an Hoͤhe / Breite und Dicke / inn - und auſſerhalb / dermaſſen gemachet / gebeſſert / befeſtiget und unterhalten werden / daß man ſich keines Einbruchs / noch Uberſtuͤrtzung zubefahren / beſondern vielmehr alle und jede Teiche / bey entſtehen - den grauſamen Sturmwinden / und darauff erfolgen - den hohen Waſſerfluthen / allem menſchlichem Abſe - hen nach / (zumahln Wir der Allmacht Gottes / hier - unter nichts wollen benommen haben /) gnugſam wi -K 2der -74Teich-Ordnung. derſtehen / und dadurch allen / in Verbleibung deſſen / ſonſt ohnfehlbar hereinbrechenden Land-verderblichen Ungelegenheiten vorkommen koͤnnen.

§. 3.

Als nun aber hiebey / in Erwegung deſſen / daß die Gelegenheit des anlauffenden Waſſers / in die - ſen Unſern Marſchlanden / nicht allenthalben gleich iſt / ſondern an einem Orte mehr Gefahr / als an dem an - derm / ſich eraͤuget / und alſo auch einfolglich die Hoͤhe und Breite der Teiche / an allen Orten / nicht wol gleich ſeyn kan / keine gewiſſe und beſtaͤndige Univerſal - Regul zuſetzen ſtehet: So laſſen Wir / bey der / auß vieljaͤhriger Experientz / und fleiſſiger Obſervation, biß anhero / in einem jeglichem Teichbande / beybehalte - nen / und nach dem Waſſerpaſſe / und vorigen vielfaͤl - tigen extraordinari-hohen Fluthen / abgemeſſenen Hoͤ - he / Breite und Dicke / es bewenden: Jedoch / daß / da - fern einige Oerter / an welchen die Teiche / die gehoͤrige Hoͤhe und Dicke nicht haͤtten / ſich auffgeben ſolten / dieſelbe / nach der Teich-Inſpectorn und Geſchwornen Ermaͤſſung / forderſamſt zu behoͤriger Hoͤhe und Dicke gebracht werden.

§. 4.

Und weil auch die Vernunfft giebet / und die Erfahrung bezeuget / daß die flachen oder platten Tei - che / die beſte ſeyn / worunter als den ſteigern / das Waſ - ſer nicht ſo verderblich greiffen kan / und beym auffſtei - gen und Uberfall an Kraͤfften geſchwaͤchet wird / und nicht ſo leicht ſich dabey ein Grundbruch verurſachet: So ſollen hinkuͤnfftig an denen Orten / wo es practi -cabel,75Teich-Ordnung. cabel und nicht gar zu koſtbar befunden wird / die Tei - che von obenwerts / auff und an beeden ſeiten / ſchreim ab / und nach der Linie / in guter proportionirlicher Flaͤ - che / nicht aber holl oder zu ſteil / verfertiget / und alſo die bißherige ſteigere Teiche / ſo viel thunlich / gemaͤh - lich zu flachen gemachet werden.

§. 5.

Und wie Wir nun auſſer Zweiffel ſetzen / daß wann dieſem / zur uͤbrigen Teichs-Verfaſſung / den rechten Grund legendem Haupt-Puncte / gebuͤhrend nachgelebet wird / man naͤchſt Goͤttl. Gnaden-Verlei - hung / hinkuͤnfftig nicht ſo leicht und offt / wie bißhero geſchehen / dergleichen ſchwerer / und mehrmahlen / mit vieler Menſchen und Viehe Untergang / vergeſell - ſchaffteter Teichſchaden / ſich werde zubefuͤrchtẽ haben: So declariren Wir hiemit ein - fuͤr allemal / wann hin - fuͤhro / auß Verhaͤngniß Gottes / dergleichen ſich wei - ter zutragen / und dabey / nach vorgenommener legalen Unterſuchung / der jenige / an welches Teiche / der Ein - bruch / oder die Uberſtuͤrtzung / geſchehen / durch eigene Verſaͤumniß und Nachlaͤſſigkeit / mittelſt muthwilli - ger Hindanſetzung des / von denen Teich-Inſpectorn desfals an ihn ergangenen ſcharffen Befehls / hieran ſchuldig erfunden werden ſolte / denſelben nicht allein zu Bezahlung der Unkoſten / ſo weit ſein Vermoͤgen ſich erſtrecket / anhalten / beſondern auch wider ihn / ohne ei - nige Gnad-Erweiſung / eine exemplariſche / und dem Verbrechen allerdings gleichſtaͤndige Beſtraffung / wuͤrcklich ergehen zulaſſen. Jmmaſſen denn / zu ſol -K 3chem76Teich-Ordnung. chem Ende / Unſer befehlender Wille hiemit iſt / daß bey ſothanem Vorfall / (den Gott in Gnaden verhuͤten wolle /) Unſere Bremiſche Regierung / mit Zuziehung jeden Ortes Teich-Beambten / auch dem Befinden nach / anderer ohnpartheyiſchen Teichs-Verſtaͤndi - gen / darnach gantz genaue Erkuͤndigung unauffhaͤlt - lich einziehen / und nach beſchehen deſſen / den voͤllig - berwieſenen / nebſt Erſtattung der Unkoſten / ohn An - ſehen der Perſon / nach Beſchaffenheit des explorirten facti, mit wolverdienter Straffe belegen ſoll.

Cap. II. Von denen / bey behufiger Reparation der Teiche / zubeachtenden ſpecial-Reguln und Puncten.

DAmit aber dieſe obbeſchriebene jaͤhrliche Beſ - ſerung und Ergaͤntzung der Teiche / nicht allein deſto feſter / beſtaͤndiger und dauerhaffter ſeyn / beſondern auch aller Verſaͤumniß und Unrichtigkeit / ſo viel moͤglich / vorgebeuget werden moͤge: Soll ein jeder Teicher / nachgeſetzte Puncten / dabey ſtets vor Augen haben / und ſelbigen / in allen Stuͤcken / ſich ge - maͤß bezeigen.

§. 1.

Und zwar erſtens; Weiln die bißherige Er - fahrung in dieſen Unſern Marſchlanden bezeuget / daß an jeglichen Orten / und inſonderheit im Oſterſtadi -ſchen /77Teich-Ordnung. ſchen / die Teiche / nach dieſes oder jenes privat-Teichers willen oder Vermoͤgen / bald dick und breit / bald duͤnne und ſchmal / und dazu gantz ungleich / und uͤbel unter ſich verbunden / gemachet / und faſt mehr aneinander geflicket / denn ordentlich / in gleicher Hoͤhe / Dicke / und Breite / verbindlich zuſammen gefuͤget worden / ſo / daß dieſelbe dadurch / hin und wieder / eine nicht unaͤhnliche geſtalt derer ungleich aneinander geklebeten Schwal - ben-Neſter / aͤuſſerlich vorgebildet: So verordnen Wir hiemit / daß ins kuͤnfftig / zu emendirung dieſes ſehr importanten und von Conſequence ſeyenden Feh - lers / die Teiche / nach dem / von denen Teichs-Inſpector jeglichen Ortes / gemachtem Beſtick / jedesmahl glei - che breit / hoch / und dick / Nachbar Nachbars gleich / in argen und guten / gemachet werden ſollen: Anerwo - gen / wann die Teiche ungleich breit / unter andern dar - auß erwachſenden Ungelegenheiten / auch dieſe ent - ſpringet / daß das Waſſer zwiſchen einzufreſſen pfle - get / und deme / welcher ſeinen Teich am ſtaͤrckſten ge - macht / groſſen Schaden zu thun.

§. 2.

Zweytens; Als auch zum hoͤchſten daran gelegen / daß die Teiche / zu rechter und bequemer Zeit / gemachet und außgebeſſert werden; Und ſich dann in der That befunden / daß bißhero an verſchiedenen Orten / und fuͤrnemlich im Oſterſtadiſchen / die Teich - Arbeit / biß zu eines jeden Privati gelegentlicher Zeit / und da er ſonſten anderſt nichts verrichten koͤnnen / verſparet worden; Wodurch dann die nothwendigeRepa -78Teich-Ordnung. Reparation daſelbſtiger Teiche / nicht ohne Nachtheil des gemeinen Weſens / ſich groͤſſeſten Theils in den vollen Herbſt erſtrecket: So gebieten Wir hiemit ernſtlich / und wollen / daß hinfuͤhro die Sohden - oder gruͤne-Teiche / durchgehends im Vor-Sommer / noch vor Anfang der Heuung / allerdings ſchau-frey gema - chet werden ſollen: Zumahln die Reparation, ſo auffm Herbſt geſchiehet / nicht allein viel ſchwerer und koſt - barer / ſondern auch an ſich nicht ſo beſtaͤndig / als wel - che im Vorjahr und Sommer / worinnen die Teiche beſſer begroyen / begruͤnen und bewachſen / und die neue Erde ſo viel beſſer ſich beliegen / durch folgenden Regen und Naͤſſe ſich beſtaͤndiger verbinden / und durch die Macht der Sonnen / feſter gemachet werden kan / verrichtet wird. So viel aber im uͤbrigen die Stroh-oder Stick-Teiche betrifft; Obwol dabey obi - ge Raiſon ceſſiret / auch das Stroh und Schooff / wo - mit ſelbige zu bekleiden / vor Anfang des Herbſts / nicht fuͤglich zur Hand zubringen / und dahero / in denen be - nachbarten Marſchlanden / biß nach geendigter Ernd - te / auch wol gar biß Michaelis / damit pflegt Anſtand gegoͤnnet zu werden: So wollen Wir jedoch / daß mit ſolcher benoͤthigten Stickung / ſo viel moͤglich / geeilet / auch ſelbige mit behoͤrigem Fleiſſe verrichtet und dero Behuff / die Erde / mit gutem langem Schooff oder Stroh tauglich beleget / und demnaͤchſt wol durchgeſticket werde.

§. 3.

Drittens; Sol auſſer dem fall / wenn einalter79Teich-Ordnung. alter Teich eingeleget wird / (zumahl dabey die Erde des alten Teiches / beſſer / als die neue) kein Teich mit Teich / das iſt / mit der vorhin bereits zum Teich ge - brauchter / und nachgehends abgetretener Erde / ge - machet / ſondern zu deſto mehrer Befeſtigung deſſen / darzu anderwertige / gantz neue / friſche und zwar gute harte und zaͤhe Kley-Erde / ſoferne dieſelbe jedes Or - tes verhanden und zubekommen / nicht aber Schlick / Modder / oder andere naſſe / wie auch mohrigte Erde / gebrauchet und auffgefuͤhret werden.

§. 4.

Vierdtens; Sol niemand ſich unterſtehen / Rohr / oder Bundholtz / Staͤmme / oder dergleichen Faulholtz / in ſeinen Teich zulegen / und denſelben damit zuerhoͤhen / ſondern ſol eitel Erde darzu nehmen.

§. 5.

Fuͤnfftens; Sol behoͤrige Sorgfalt dahin an - geſtrecket werden / daß bey verfuͤgender Reparation, die Erde recht geworffen / und geſchlichtet / auch der Teich recht geliecket / geebnet / geſchwepet / und ſoden-recht ge - machet werde. Wann ſolches geſchehen / ſol niemand / auſſer Nothfaͤllen / und da etwa einer ſo viel Raum nicht haͤtte / das er auff ſeinen eigenen Teich wenden koͤnte / uͤber ſothane fertig gemachte und geſchwepete eines andern Teiche / mit Wagen und Wuͤppen fah - ren / oder widrigen falls / der es thut / und dadurch Schaden / an eines andern Schwepungen / oder ſonſt verfertigten Teiche / verurſachet / denſelben zuerſtatten ſchuldig / und danebſt Teich-Richtern und Geſchwor - nen in Bruͤche verfallen ſeyn. So lange aber dieLTeiche80Teich-Ordnung. Teiche noch nicht geſchwepet / oder verfertiget / iſt er - laubet daruͤber zufahren / und alſo des naͤchſten Weges zu ſeinem Teiche / mit Erde anzufuͤhren / oder ſonſten anzubringen / ſich zubedienen und zugebrauchen.

§. 6.

Sechſtens; Sol ein jedweder ſeine Teiche ſauber und rein halten / und zu ſolchem Ende / die Neſ - ſeln / Stickeln / Diſteln und Dorn / auch alles andere Unkraut und Unſauberkeiten / ſo denen Teichen ſehr ſchaͤdlich / und die Erde muͤrbe machen / jaͤhrlich zu zweyen mahlen / als bey Außgang des Monats Maji und Julii / ſo wol binnen als buthen / von ſeinem Teich abthun und wegſchaffen; Jedoch / daß dadurch keine neue Schauung veranlaſſet / und Unkoſten cauſiret / auch / an welchem Orte die Kraut-Schauung / umb Johann bereits uͤblich / es daſelbſt hiebey gelaſſen werde.

§. 7.

Siebendes; Als auch bißhero die Erfah - fahrung gegeben / daß / wann die ſehr ſchad-und breß - haffte Teiche / an einem Teichbaſen / jede Ruthe umb ein gewiſſes / verdungen worden / ſolche Teichbaſen mehrmahlen nur ihren privat-Nutzen darunter geſu - chet / und dahero den angenommenen Teich / dem Be - ſtick gemaͤß / zu rechter Zeit nicht verfertiget: So wol - len Wir zwar / daß auff ſolchen ferners begebenden fall / nicht auff den / ſo den Teich zumachen angenom̃en / beſondern auff den Eigenthuͤmer geſehen / gleichwol a - ber ſolcher betruͤglicher Teich-Annehmer / ſeiner hierun - ter begangenen Ungebuͤhr halber / nach Gelegenheitund81Teich-Ordnung. und des Orts Gefahr / mit harter arbitrariſcher Straffe / andern zur Warnung / beleget werde. Wie Wir dann auch / umbmehrer Sicherheit willen / ge - ſchehen laſſen / daß einer ſeinen Annehmer / bevor er die Arbeit wuͤrcklich antritt / zuforderſt Unſern Teich - Graͤffen oder Teich-Richtern vorſtelle / und erwarte / ob er von denſelben ſufficient befunden werde / oder nicht. Unddamit aller Unterſchleiff / bey den Teichen und deren Unterhaltung / ſo viel mehr verhuͤtet bleiben moͤge; So wollen Wir Unſern Teich-Richtern und Geſchwornen / hiemit ernſtlich unterſaget und verbo - then haben / von keinem ihrer Teich-Untergehoͤrigen / Teiche vor Jahrgeld / oder ſonſten zur Unterhaltung anzunehmen.

§. 8.

Achtens; So ſoll auch ins kuͤnfftig / ein je - der / etzliche Flecken / Bretter / Pfaͤle / Schlaͤge / Karren / Kramſpaden / Miſt / Schooff / und dergleichen / nach - dem es die Gelegenheit eines jeden Ortes mit ſich bringet / und ſich daſelbſt am beſten ſchicket / und mit Nutzen geſchehen kan / allſtetes / und fuͤruemlich bey Winters-Zeit / zur Hand und in Bereitſchafft haben / damit er deren / bey unvermuthlicher Vorfallenheit / wider die andringende Gewalt des Waſſers / ſich be - dienen / und der / deſſen Teich auſſer Gefahr iſt / ſeinen Nachbarn / mit deme / das er hat / unweigerlich bey - ſpringen / und zu Huͤlffe kommen koͤnne.

§. 9.

Neundtens; Weilen auch an etzlichen Oer - tern / dem klaren Augenſchein nach / das Waſſer / dieL 2Erde82Teich-Ordnung. Erde von den Teichen mercklich abſchoͤlet und waſchet: So ſollen daſelbſten / vor oder an den Teich / wie es die Gelegenheit am beſten geben wil / bey Zeiten Zaͤune gemacht werden / damit die Abwaſchung ſo viel mehr dadurch verhindert werden moͤge. Wie dann auch an denen Orten / an der Weſer / und andern klei - nen binnen-Fluͤſſen / da der Fall und die Strenge des Waſſers hinlaufft / Stacke oder Schlachten / dadurch das Waſſer von dem Teich ab - und nach der Mitte des Stroms geleitet wird / in Zeiten ſollen ver - fertiget werden / damit es / nach außgeſtandenen Scha - den / hernaͤchſt nicht mit viel groͤſſern Koſten geſchehen / oder auch gar der Teich eingeleget werden muͤſſe.

§. 10.

Zehendes; Wuͤrde es ſich fernerhin zutra - gen / daß einer unverſehens und unwiſſend / eines an - dern Teich machete / und vermeinte / es waͤre ſein: So ſoll derſelbe / des Teich alſo unwiſſend gemachet iſt / nach Erkaͤntniß zweyer ohnpartheyiſcher Nachbarn / jenes ſeinen / hinwieder ſo gut machen / als der ſeine iſt / oder ihm an Gelde ſo viel wieder erlegen / als der Teich zu fertigen gekoſtet.

§. 11.

Eilfftens; Solte ſich auch begeben / daß ei - nem gehorſamen und fleiſſigen Teicher / ſo ſeine Teiche zu rechter Zeit gemacht / durch ſeines fuͤrſetzlich nach - laͤſſigen Nachbarn Verſaͤumniß / und ungemachte Teiche / einiger Schaden / es ſey an der Setzung / Fuͤll - Erde / oder ſonſten / zugefuͤget wuͤrde; Sol derſelbe ſolchen Schaden / wie gering oder groß er auch ſeynmoͤch -83Teich-Ordnung. moͤchte / auff der Teich-Richter und Geſchwornen æſti - mation und Erkaͤntniß / gaͤntzlich zuerſtatten / und ent - weder den Teich ſelbſt ſtuͤndlich wieder in vorigen Stand zubringen / oder auch / da es der Eigenthuͤmer verrichten lieſſe / demſelben die darauff verwandte Speſen wieder zubezahlen ſchuldig / auch uͤber dem noch in Unſere willkuͤhrliche Straffe verfallen ſeyn. Wie Wir denn auch ins gemein hiemit ordnen / daß / wer dem andern am Teich Schaden thut / auff was Weiſe das auch geſchehen mag / derſelbe nicht allein nach Befindung ernſtlich geſtraffet werden / ſondern auch dazu den Schaden ſofort beſſern ſolle.

§. 12.

Letzlich; Sol ein jeder Intereſſent ſchuldig und gehalten ſeyn / nebſt jetztberegten Haupt-Teichen / auch die binnere / Achter - und Kaye-Teiche / in ihren beſtaͤndigen und baulichen Weſen zuerhalten / und da dieſelbe irgendswo verfallen / dergeſtalt ohngeſaͤumt wieder außzubeſſern und zuverhoͤhen / daß das Land fuͤr uͤberſchwemmung vom Mohr - und uͤbrigen Waſ - ſer / gnugſam geſichert ſeyn koͤnne.

§. 13.

Und weiln inſonderheit ſich befindet / daß der / im Kirchſpiel Oderquart / auff dem alſo genand - ten Doeſe-Mohr / belegener Kaye-Teich / welcher das Waſſer auß dem wilden Mohr abhalten muß / in vie - len Jahren nicht geſchauet / und dadurch verurſachet worden / daß einige Loͤcher / auff eine Pique lang tieff / darin eingeriſſen / und folglich durch das / dadurch ſo haͤuffig / als eine Schleuſe wegziehen kan / lauffendesL 3Waſ -84Teich-Ordnung. Waſſer / Unſern Unterthanen beregten Kirchſpiels / ihr Land in der Doeſe / viele Jahre hero / dermaſſen un - ter Waſſer geſetzet worden / daß ſie dadurch auff ein groſſes / von ihrem Vermoͤgen abkommen: So wird Unſerm daſelbſtigem Teich-Greffen oder Doeſe-Rich - tern / bey Unſerer Ungnade hiemit anbefohlen / alles ge - treuen Fleiſſes ſich angelegen ſeyn zulaſſen / daß ermeld - ter Kaye-Teich nicht allein ſo fort / ohne Zeit-Verlie - rung / voͤllig wieder außgebeſſert / beſondern auch hin - kuͤnfftig / alle Jahr / beſtaͤndig geſchauet / und anbey in unverrucktem gutem baulichem Weſen erhalten werde.

Cap. III. Von der Teich-Erde.

NAch demmahl ſo wol in dieſen Unſern / als allen andern wolbeſtalten Marſchlanden / bey vor - mahls vollzogener Beteichung / denen geſamp - ten dero Zeit neu-angelegten Teichen / zugleich zu deren jaͤhrlichen Beſſerung und Unterhaltung / eine gewiſſe portion Erde / die dahero auch den Nahmen der Teich - Erde mit uͤberkommen / autoritate publica, & voluntate ejus, qui jus publicandi habuit, beygeleget / und ſelbige dadurch / als res publica & ſancta, gleich jenen / dem commercio privatorum eximiret worden; Und Wir demnach wol verhoffet / Unſere Unterthanen in der Marſch / durch unzeitigen / und von dem abgezieleten Zweck gantz entferneten Gebrauch derſelben / ſichdaran85Teich-Ordnung. daran nicht leichtlich wuͤrden vergriffen haben: So muͤſſen Wir jedoch im gegentheil / zu Unſerm nicht ge - ringem Mißvergnuͤgen / erfahren / was maſſen viele derſelben / an verſchiedenen Orten / ſich bißhero ver - meſſentlich unternommen / ſothane vorlaͤngſt / vom an - derm gemeinem Gebrauch / gantz abgeſonderte Erde / nach eigenem Belieben zubenutzen / und ſelbige umb - zupfluͤgen / und zu Kornlande zugebrauchen / ohnge - achtet / daß / ihrem guten Bewuſt nach / ſolche gepfluͤ - gete Erde / zu Unterhaltung des Teichs nichts nuͤtze / und dahero mehrmahl ſich zugetragen / daß bey ohn - umbgaͤnglichen Vorfaͤllen / an ſtatt derſelben / and ere frembde / von zimlich entlegenen Oertern / mit groſſen Koſten herzu gefuͤhret werden muͤſſen.

§. 2.

Ob Wir nun wol nicht gemeinet ſeyn / allen und jeden / an ſich ohnſchaͤdlichen / und dem Teichs - Unterhalt unabbruͤchigen Gebrauch / ſothaner Teich - Erde / Unſern Marſch-Unterthanen / ohne Unterſcheid zubenehmen und abzuſchneiden; So halten Wir je - doch fuͤr dem gemeinem Weſen ohnverantwortlich zu ſeyn / dem / obbedeuteter maſſen / hierunter bißhero ein - geriſſenem ohn juſtificirlichem Mißbrauch laͤngeꝛ nach - zuſehen. Und iſt demnach Unſer gebietender Wille hiemit / daß hinkuͤnfftig keiner / mehrberuͤhrte / unterm Teich liegende / und zu derſelben Conſervation eintzig und allein urſpruͤnglich gewiedmete Erde / inſonder - heit die im Butenteich / ſo viel nemlich davon / zu denen Verhoͤhungs-Soden von noͤthen / auffzubrechen undzu -86Teich-Ordnung. zubauen ſich unterfahe / ſondern dieſelbe allerdings un - aͤuffgebrochen und ungebauet / in Weide und Wieſen - wachs beſtaͤndig immerhin liegen laſſe: Mit dieſer außdruͤcklichen Commination, daß / da uͤber lang oder kurtz / jemand hiewider gehandelt zuhaben betreten wuͤrde / derſelbe mit harter willkuͤhrlicher Straffe be - leget / und uͤber dem von ſolchem widerrechtlich auffge - brochenem Teich-Lande / gleich ſeinen andern / im Teich - bande belegenen Laͤndereyen / die Contribution, und al - le andere onera, abzutragen / angehalten werden ſolle.

§. 3.

Als aber bekandtlich / ſo wol Unſere / als an - derwaͤrtige Marſchlande / in Determinir - und Be - ſchrenckung des ſpatii ſolcher Teich-Erde / nicht uͤberein kommen; in dem an einem Orte mehr / am andern aber weniger Ruthen / darzu von Alters her gewiedmet: Jmmaſſen denn v. g. in Unſerm Alten Lande / denen Elb-Teichen / (denn mit denen / an den Binnen-Stroͤ - men / der Luͤhe und Eſte belegenen / es eine andere Be - ſchaffenheit hat /) zwoͤlff Ruthen buthen - und acht Ruthen binnen-Teiches; Jm Lande Kehding aber / ſieben Ruthen buthen - und fuͤnff Ruthen binnen - Teichs beygeleget: So laſſen Wir es / in dieſem Stuͤck / bey eines jeglichen Ortes und Diſtricts erweißlich wolhergebrachter Gewonheit / ſchlechter dinges beru - hen / und wollen niemanden geſtatten / hierunter eigen - maͤchtig zu weit zu greiffen / oder auch einige Teich-Er - de / an Orten und Enden / allda es ſich nach gemeiner Willkuͤhr und Spadelands-Recht nicht gebuͤhret / zu - nehmen.

§. 4.87Teich-Ordnung.

§. 4.

Und weiln gar ſelten ſich zutraͤgt / daß einer ſeinen Teich vor ſeinen Hoff liegen habe / und dahero die quæſtionirte Teich-Erde / nicht von dem Lande des Teichhalters / beſondern des Eigenthuͤmers der an - ſchieſſenden Laͤndereyen oder Hoͤffen / regulariter ge - nommen wird: So ſoll keinem Teicher erlaubet ſeyn / ſothane Teich-Erde / von dem Anſchuß des Eigenthuͤ - mers / nach eigenem Belieben / ohne Unterſcheid / be - ſondern nach der Regul des allgemeinen alten Teich - Rechts / nur allein tendeſt oder recht ſchnur - gleich uͤber / in vorbedeuteter Landes - uͤblicher Maaſſe / zunehmen: Jedoch / daß dieſes / nur von de - nen ordinairen reparationſ-Faͤllen zuverſtehen / nicht aber die extraordinaire aͤuſſerſte Nothfaͤlle / bey ſtar - cken Sturmwinden und hohen Waſſerfluthen / hier - unter mit gemeinet ſeyn ſollen; Zumahln bey dieſer letzten Vorkommenheit / einem unbenommen ſeyn ſoll und muß / zu beſt-moͤglichſter maintenirung ſeines ge - waltig nothleidenden Teiches / nothduͤrfftige Sachen / Sohden und Erde / an Ort und Enden / wo dieſelbe am naͤchſt - und fuͤglichſten anzutreffen / zunehmen / zu - graben / und auszuſtechen / ob gleich ſolches jemanden an ſeinen Grund und Boden / Aecker oder Wieſen in etwas Schaden thaͤte.

§. 5.

Wann ſich aber begaͤbe / daß einer / bey ver - richtender ordinairen Teichs-reparation, fuͤr ſeines Nachbahrn / oder eines andern Teich / Sohden oder Erde nehme / und wegſpittete / da er dieſelbe vor oderMgegen88Teich-Ordnung. gegen ſeinem eigenem Teiche bekommen koͤnte / und er daruͤber betroffen / oder anders uͤberzeuget wuͤrde; Soll derſelbe / nach Ermeſſigung Teich-Richter und Geſchwornen / dem andern dafuͤr Abtrag machen / und dabenebſt nach proportion des Verbrechens / mit einer Geld-Buſſe angeſehen werden.

§. 6.

Da auch jemand ſich geluͤſten laſſen wuͤrde / von des andern Teich / Erde oder Sohden / oder auch eines andern / zu Behuff des Teiches / ausgegrabene / ob gleich noch nicht an den Teich gefuͤhrte / ſondern bey dem Spitte / oder ſonſt wo liegende Sohden / wegzu - nehmen / und nach ſeinem Teiche zu fuͤhren; Soll derſelbe / wann er daruͤber ertappet / oder der That zu Rechte uͤberwieſen / nicht allein die / von dem Teiche weggenommene Erde und Sohden / ſo gut / als ſie ge - weſen / wieder einfuͤllen / und alſo dadurch den Teich ſo hoch und dick / als er zuvor geweſen / wiedermachen / auch reſpectivè dem jenigem / dem er am andern Or - the die Sohden diebiſcher Weiſe entwendet / daſelbſt ſo viel wieder fertig ſchaffen und liefern / beſondern auch dieſes ſo ſchaͤdlichen und boßhafftigen Unterneh - mens halber / in harte willkuͤhrliche Straffe / verfallen ſeyn. Wie dann auch der jenige / ſo die / vor eines an - dern Teich / liegende Teich-Erde / mit vorſetzlich-muth - willigen uͤberfahren / zuvertreten oder zu verderben ſich unterſtuͤnde / alles Ernſtes dafuͤr geſtraffet und angeſehen werden ſoll.

§. 7.

Es ſoll ſonſt ein jeder Teicher hiemit befehli -get89Teich-Ordnung. get ſeyn / mit behoͤriger Sorgfalt dahin zu ſehen / daß er bey Machung ſeiner Teiche / die Erde / nicht gar zu nahe am Fuſſe / vor ſeinem Teich / nehme / ſondern je - des Ortes / der Gefahr und Gelegenheit / auch Be - ſchaffenheit des Butenteiches nach / ſo weit immer moͤglich / davon abbleibe / und alſo einen guten Raum / auff allen Nothfall / darzwiſchen laſſe: auch zum er - ſten / die am weiteſten entlegene Erde / zu Verferti - gung ſeiner Teiche / herbey hole / und verbrauche / da - mit man nicht allein die Hoͤhe unter den Teichen be - halte / und auffm Nothfall / die naͤchſte Erde und Soh - den im Vorrath und zum Angriff habe / ſondern auch er / durch erſte Wegnehm - und Verbrauchung der naͤchſten Erde / ſich ſelbſten / von der weiter hinausbe - legenen Erden / nicht abgraben / und dieſelbe hernacher beyzufuͤhren / ihme / wo nicht gar ohnmoͤglich / den - noch ſo viel muͤhſamer / koſtbahrer und ſchwerer ma - chen muͤge.

§. 8.

Und weiln man auch zu Zeiten / an verſchie - denen Orten / verſpuͤhret / daß mit groſſem Unrath / die gruͤnen Sohden in den Teich geworffen / und alſo zu Fuͤll-Erde / die doch ſonſten ohne Schaden / aus den alten oder neuen Spittungen / zur Gnuͤge zu be - kommen geweſen / gebrauchet worden: So ſoll hin - kuͤnfftig ſolches gaͤntzlich abgeſtellet / und keine gruͤne Sohden in die Fuͤllung der Teiche gebracht / ſondern eintzig und allein / dem Herkommen / und ſelbſt-reden - der Nothdurfft nach / zu denen Schwepungen / Setz -M 2oder90Teich-Ordnung. oder Gleichmachungen der Teiche beybehalten und geſparet / auch nicht mehr Sohden / als einer alſobald verſetzen koͤnne / geſtochen werden.

§. 9.

Und ob Wir wol auch fernerhin allergnaͤ - digſt verſtatten und zulaſſen wollen / daß die benoͤthig - te Teich-Erde / aus dem Butenteich / mit Stuͤrtz-Kar - ren auffgefuͤhret werde; angeſehn ſich in praxi befun - den / daß die mit Handkarren gemachte Arbeit / nicht ſo wol / als das jenige / was bey den Stuͤrtzkarren mit Pferden durchgepettet worden / fuͤr dem gewaltigem Waſſer und groſſen Eyßſchollen / beſtehen koͤnne: So ſoll jedoch ſo viel immer muͤglich / und eines jeden Or - thes Gelegenheit es leyden will / ſorgfaͤltig verhuͤtet werden / daß die Teich-Erde im Butenteich / nicht pro - miſcuè mit Pferden / Wagen / Wuppen oder Stuͤrtz - Karren / als wodurch die uͤbrige Erde gemeiniglich ge - ſchaͤndet und zernichtet wird / beſondern nur mit Schuppen / Spaden / Schub - oder Hand-Karren / an den Teich gebracht; auch / wo die Teich-Erde genom - men wird / nach ſpecialer Beſchaffenheit einiger Oer - ter / in die Puͤtten Spickdaͤmme / und zwar ſo breit / daß man mit Karren bequemlich an den Teich kom - men koͤnne / gelaſſen werden. Wie dann auch die Er - de / Waſſerwerts zu / gleich hinweggegraben / und oh - ne dringende Noth / keine Gruben oder Kuhlen ge - macht werden ſollen / ohne an denen Orthen / daſelbi - ge durch die taͤgliche Fluth wieder erfuͤllet werden koͤnnen.

§. 10.91Teich-Ordnung.

§. 10.

Alldieweilen auch in allen wolbeſtallten Marſchlanden Herkommens / und zn dem gemeinem Nutzen / oder Schaden und Verluſt am Lande zu ver - huͤten / ſehr erſprießlich iſt / daß / ſo lang von auſſen / fuͤr den Teichen / die Nothdurfft von dienlicher Fuͤll - und Setz-Erde / zu bekommen / binnenteichs keine Erde darzu genommen werden muͤſſe; So iſt Unſer ernſtli - cher Will und Meinung / daß auch in dieſen Unſern Marſchlanden / hieruͤber ſtrictè gehalten / und dawi - der / bey Vermeidung ſchweren Einſehens / im gering - ſten nicht gehandelt werden ſolle; ſo und dergeſtalt / daß / wann die / von Alters her / denen Teichen beyge - legte Teich-Erde / gaͤntzlich abgegraben / alsdann ſo lang im Butenteich Erde genommen werden ſolle / als welche verhanden.

§. 11.

Wann aber daſelbſt keine mehr anzutreffen / auch anbey die zum Teichs-Unterhalt / von Zeit erſt - erhobener Beteichung / gewidmete wenige Ruthen binnenteichs conſumiret / ſol keiner Unſer Unterthanen ihme ſelbſten weiter die Macht erlauben / nach eigenem Belieben / anderwertiger Teich-Erde ſich anzumaſ - ſen / ſondern muß ſelbige alsdann / durch Unſere Teich - Richter und Gſchworne / auff vorher gehende genaue Beſichtigung des manquirenden Orthes / dem man - glendem Theile / entweder von den benachbarten Bu - tenteichen / (wann nemlich Waſſerwerts / der Nach - bahr mehr / denn er ſelbſt benoͤthiget / an Groden und Erde uͤbrig / und alſo davon zu entrathen) oder auchM 3bin -92Teich-Ordnung. binnenteiches angewieſen / auch ſolcher Anweiſung / bey willkuͤhrlicher Straffe / nicht widerſtanden noch widerſprochen werden: jedoch / daß auff dieſen letz - tern Fall die Abſpatung ordentlich / und zur naͤchſten Erde / auch mit dem wenigſten Schaden des Eigen - thuͤmers / fuͤrgenommen / und inſonderheit Verſehung gethan werde / daß die fruchtbare Laͤndereyen beſt - moͤglichſt moͤgen verſchonet bleiben.

§. 12.

Und damit mit dieſer Anweiſung / ins kuͤnfftig / es ſo viel richtiger zugehen / weder jemand Unſerer Unterthanen / ſich daruͤber zu beſchweren / leichtlich Urſach haben moͤge: So werden unſere Teich-Richtere und Geſchworne / ernſtlich / und ihren theuren Pflichten nach / auch bey Vermeidung ſchwe - rer Beſtraffung gegen ihre eigene Perſohn / hiemit erinnert / ſich hiebey wol und vernuͤnfftig zu condui - ren / und allen Fleiſſes ſich fuͤrzuſehen und zu huͤten / daß ſie hierunter nichts / aus privat Aftecten, oder eini - gem andern menſchlichem Neben-Abſehen / vorneh - men / beſondern ohn alles Anſehn der Perſohnen / le - diglich Unſerer Lande und Leute Beſtes / hiebey ſtets vor Augen haben / und alſo / in dieſem Stuͤck / ihr Ampt dergeſtalt redlich ausrichten / wie ſie es allemahl / auff Erfodern / fuͤr Uns / wie auch fuͤr GOtt / und in ihrem Chriſtlichem Gewiſſen / zu verantworten ſich getrau - en.

§. 13.

Jm uͤbrigen: Weil nach dem Exempel der Benachbarten / faſt durchgehends in Unſern Marſch -lan -93Teich-Ordnung. landen / das Alte Land ausgenommen / es alſo beſtaͤn - digſt hergebracht / daß / wann jetzt-bedeuteter maſſen / uͤber die verbrauchte ordinaire Teich-Erde / jemanden ein Stuͤck Landes / zu gemeinem Nutzen der Teiche / abgegraben wird / derſelbe / auſſer dem / daß er / nach Anzahl des erlittenen Schadens / von dem Contribu - tions-Regiſter etwa abgeſchlagen wird / ſonſten deß - falls keiner Erſtattung ſich im geringſten zu erfreuen habe: Und dann dieſe Obſervance, wie ſie anfaͤnglich ſcheinen moͤchte / nicht ſo gar uͤbel begruͤndet / daß ſie nicht bey Auffrechthaltung des gemein-nuͤtzigen und an ſich hoch-privilegirten Teichweſens / mit guter rai - ſon fernerhin ſolte ſuſteniret werden koͤnnen: So wol - len Wir dieſelbe hiedurch genehm gehalten / inzwiſchen aber gleichwol Unſern alten Laͤndern / vorberegte ihre diſcrepante Gewohnheit / Krafft welcher ſolche extra - ordinariè angewieſene / und von dem nothduͤrfftigen Teichhalter / abgegrabene Erde / nach der Creutz-Ru - the / fuͤr 16. ßl. bezahlet werden muß / beſtaͤtiget / und ſelbige / in Anſehung deſſen / daß ſie / wo nicht mehr / dennoch nicht weniger / als vorige / auff Recht und Billigkeit beruhe / hiemit ausdruͤcklich confirmiret haben.

§. 14.

Schließlich; Jſt Unſer allergnaͤdigſter Will und Befehl / daß / wann kuͤnfftig entweder ein neuer Anwachs in einem Teichband zubegreiffen / oder aber / bey ſtarckem Abbruch / erheiſchender ohn - umbgaͤnglicher Nothdurfft nach / der Teich weiterins94Teich-Ordnung. ins Land zu legen und einzuziehen / man ſich dabey der fuͤrnehmſten Sorgen eine ſeyn laſſe / woher die Teich - Erde / ſo wol zu deſſen erſter Aufffuͤhrung / als nach - mahligem Unterhalt zu nehmen ſey. Zu welchem Ende dann / wenigſtens 20. biß 60. Ruthen Voor - land jedesmahl zu laſſen / und ſolche Erde zu keinem eintzigem andern Gebrauch zu verwenden: Anerwo - gen es weit beſſer / daß man dero Behuff ſo viel Land auſſen liegen laſſe / davon die Teichſohden offt geſto - chen werden / und allemahl wieder zuſchlammen kan / als ſolche hernacher verderblich auffm Binnenlande zu ſtechen.

Cap. IV. Von denen Teichpflichtigen Laͤndereyen / und Perſohnen / ſo teichen ſollen.

ES iſt der geſunden Vernunfft gemaͤß / daß / gleich wie die publiquen Landes-Teiche / ins gemein / allen und jeden / unter dem Teich - Bande belegenen Landen / ohne Unterſcheid / zu Dien - ſte ſtehen / und ſelbige / wider die granſam wuͤtende Gewalt des Waſſers / beſchirmen; alſo auch die Un - terhaltung ſolcher Teiche und Daͤmme / nicht anders / denn pro onere merè reali ſeu patrimoniali zu achten; welches ohn alle Abſicht / auff einiges Menſchen Per - ſohn / Qualitaͤt / Stand und Anſehen / bloſſer dinges dem Lande / wegen des Landes / auffgebuͤrdet werde /und95Teich-Ordnung. und alſo nicht den Perſohnen / beſondern dem Lande und Fluſe folge; Welche mit dem fundo unauffloͤßlich verbundene Teichpflichtigkeit / auch niemahln durch die mannigfaltige Veraͤnder - und Abwechſelungen der Eigenthuͤmer und Beſitzer / koͤnne noch moͤge ge - aͤndert oder gehoben werden.

§. 2.

Gleich wie nun / bey ſothaner Beſchaffen - heit der Sachen / kein Stuͤck Landes in der Marſch / ſo von dem einbrechenden Waſſer beſchweret werden und Schaden leiden kan / es ſey ſo gut und gering / als es immer wolle / von Teichen und Daͤmmen frey ſeyn kan: Und Wir gleichwol in gewiſſe Erfahrung ge - bracht / daß dieſer natuͤrlichen Billigkeit entgegen / hin und wieder / verſchiedene anſehnliche Laͤndereyen / gantz und gar von Teichen befreyet / anzutreffen ſeyn ſollen; Welcher Unbilligkeit aber laͤnger nachzuſehen / Wir ohnverantwortlich zu ſeyn erachten; So gebie - ten Wir / aus hoher Landes Obrigkeit Macht / hie - mit / daß hinkuͤnfftig / alle und jede / des Waſſers Ge - fahr unterworffene / ſo wol adeliche / freye / als Hauß - leute Laͤndereyen / ſie werden von Geiſt - oder Weltli - chen / Hoch - und Niedrigen / Frembden oder Einhei - miſchen / wes Standes ſie auch ſeyn / gebraucht / ſie ſeyn belegen / wo ſie wollen / auch Unſere eigene mit darunter begriffen / die Teich-Koſten und Beſchwe - rungen / nach proportion, einmuͤthig mit tragen ſol - len.

§. 3.

Und damit dieſe Unſere / zu billigmaͤſſigerNSou -96Teich-Ordnung. Soulagirung der / hierunter / bißhero zur Ungebuͤhr leidenden Unterthanen / abzielende gerechte intention, deſto beſſer erreichet / und ein ſo gemeinnuͤtziges Werck / ohne fernern Verzug / beſchleuniget werden moͤge: So haben Wir Unſerer Bremiſchen Regierung in Gnaden auffgetragen / ihre ſorgfaͤltige Bemuͤhung dahin aͤuſſerſt anzuſtrecken / daß alle die / heimlich und unverantwortlicher Weiſe / bißanhero der Teich-Acht entzogene Lande / wodurch deren Laſten andern Un - ſern unſchuͤldigen Unterthanen auffgebuͤrdet worden / durch ſtarcke Mandata, und andere zulaͤngliche Mit - tel / mit dem eheſten auffgeforſchet / und mit in An - ſchlag der Teichs-onerum gebracht werden. Dawi - der dann keine Einrede / noch etwan vorgeſchirmete præſcription, gelten und attendiret werden ſoll: Aner - wogen die / hierunter / von denen vormahligen Teichs - Beampten / begangene faute und ohnjuſtificirliche ne - gligence, dem gemeinem Weſen durchaus nicht præju - diciren / weder Uns / an Ausuͤbung des / Uns / als ho - hen Landes Obrigkeit / zuſtehenden Juris ſtatuendi cir - ca Aggeres, und davon dependirender / auch erheiſchen - der gemeinen Landes Notdurfft nach / jetzo vorzuneh - mende Peræqvation, auff einige Wege / hinderlich ſeyn kan noch muß.

§. 4.

Und ob nun wol / jetztberegter maſſen / die Teiche / und deren Unterhaltung / auff die Lande ſelb - ſten hafften / und dieſe deßfalls mit jenen / und jene mit dieſen / untereinander feſt verknuͤpffet ſeyn: So iſt esje -97Teich-Ordnung. jedoch an dem / daß / weil ſolche Teichpflichtige Laͤnde - reyen / an und vor ſich ſelbſt / nicht teichen koͤnnen / von denſelben / und von wegen derſelben / deren Beſitzer und Einhaber / die darauff hafftende Teichs - onera, entweder fuͤr ſich ſelbſt / oder auch an ſtatt deren / qvi - bus poſſident, abzuhalten ſchuldig und gehalten ſeyn.

§. 5.

Und zwar / ſo viel die Proprietarios ſelbſten betrifft; laſſen Wir / nach Anleitung der Rechte / es allerdings dabey bewenden / daß dieſelbe / nach wie vor / ihre / auff die von ihnen beſitzende Lande / repar - tirte Teiche und Daͤmme / nicht allein nach dem jaͤhrli - chem Beſtrick / zu Schwaren Lobe / aus Schau - und Pfandung bringen / beſondern auch dieſelbe zu allen Zeiten / bevorab / wann ſelbige / bey vorgeweſenen ho - hen Waſſerfluthen / hin und wieder hart beſchaͤdiget / eingeriſſen / und abgeſpuͤlet / oder ſonſten durch andere Unfaͤlle / in einen gefaͤhrlichen Zuſtand gerathen / (dann mit denen Breken und Kapſtuͤtzungen / davon drun - ten Bericht erfolgen wird / es eine abſonderliche Be - ſchaffenheit hat) aus ihren eigenen Mitteln / ohne ei - nige deßfalls erwartende Beyhuͤlffe / oder anderwer - tige Erſtattung / in beſtaͤndigem baulichem Weſen unterhalten ſollen.

§. 6.

Was aber die ſchlechte Heurlinge concerni - ret; koͤnnen und ſollen zwar dieſelbe / als Jnhabere des Landes / wann die / zu dem in Beſtand genomme - nen Hoffe / oder einhabenden Laͤndereyen / gehoͤrige Teiche / zu rechter Zeit nicht gemachet / durch Teich -N 2Rich -98Teich-Ordnung. Richter und Geſchworne / mittelſt zulaͤnglicher pœnal - Befehle / und anderer uͤblichen executions-Mittel / dar - zu angehalten werden: Jedoch mit dieſem merckli - chem Unterſcheid / daß ſie wegen deſſen / ſo ſie entweder dem gemachtem Vertrag / oder der Landes - obſervan - ce, (Krafft welcher ein Haursmann / den Teich nur ſchau - frey zu halten / verbunden /) zuwider etwann præſtiret / ihren regreſß an den Locatorem wieder neh - men koͤnnen.

§. 7.

Wann nun gleich ſich begaͤbe / daß einer ſein Land / an jemanden / mit dem pacto adjecto verheuret haͤtte / daß Er / der Verheurer / nichtes deſto weniger vor Teiche und Daͤmme ſtehen / und der ander das Land ohne einige Beſchwerung gebrauchen ſolle: So wollen Wir jedoch hiemit geordnet haben / daß ſolcher Vergleich zwar / quà contrahentes, in ſeinen Wuͤrden verbleiben / im uͤbrigen aber nicht attendiret werden / beſondern Teich-Richter und Geſchworne / wann ſol - cher Teiche halber / Streit und Mangel vorfiele / und ſie bey dem Eigenthuͤmer des Landes / in Verrich - tung oder Beſchaffung der Nothdurfft / einigen Un - fleiß oder Schwerigkeit verſpuͤhreten / dem Lande und Fluſe folgen / und alſo den Conductorem, ſeines mit dem Locatore getroffenen privat - Vergleichs ohnge - hindert / zu teichen und dammen anſtrengen; jener aber dieſem ſolche Speſen in Rechnung zu bringen / und in der Haur ipſo jure wuͤrcklich zu kuͤrtzen und ein - zubehalten / befugt ſeyn ſolle.

§. 8.99Teich-Ordnung.

§. 8.

Solte ſich aber im Gegentheil zutragen / daß der Heursmann ſo arm und unvermoͤgend waͤre / daß er die behoͤrige Teichs-Laſt / von wegen der geheu - reten Laͤndereyen / vorberuͤhrter maſſen / nicht unter - gehen / und den Teich in einem untadelhafften Stan - de erhalten koͤnte; Soll auff dieſen Fall / wann gleich ein anders zwiſchen den Contrahenten verabredet ſeyn moͤchte / der Eigenthuͤmer und Verheurer fuͤr Teiche und Daͤmme ſtehen / und denen Teich-Richtern und Geſchwornen / ſich an denſelben zu halten / hiemit frey gelaſſen ſeyn. Jm uͤbrigen ſollen regulariter al - le Heurleute / deren Heur-Jahre erloſchen / und an - dere Heuren anzutreten Vorhabens / ernſtlich ange - mahnet / und bey arbitrar - Straffe angehalten wer - den / fuͤr ihrem Abzug / ihre ſaͤmptliche Teiche / ohn - fehlbar ſchau-frey zu liefern / und nicht eher zu ver - ruͤcken.

§. 9.

Wegen der Meyer / laſſen Wir es zwar / nach Anleitung gemeiner Rechte / dabey / daß dieſelbe / als domini utiles, ac veri fundi poſſeſſores, alle und jede Teichs - onera, ſie ſeyn groß oder gering / fuͤr ſich ſelbſt / ohne einigem anderwaͤrtigem Beytrag / abhalten muͤſſen / in ſo weit / und ſo lang bewenden / als ſie dazu capabel und vermoͤgend erfunden werden: So bald ſie aber etwa von ihrem Wollſtand dergeſtalt herun - ter gekommen / daß ſie ſolcher Buͤrde uͤberall nicht mehr gewachſen; Sollen Guts-Herren / als domi - ni directi, (worunter auch die Aempter und Cloͤſter /N 3und100Teich-Ordnung. und welche deren Gefaͤlle genieſſen / mit zu verſtehen) von Stund an zuzutreten / und jener Stelle hierun - ter zu erſetzen / ſchuldig und verbunden ſeyn. Jn - zwiſchen werden die Gutsherren / zu ihrem eigenem Beſten / hiebey anerinnert / ihren Meyern / bey etwan erlittenen allzu ſchweren / und uͤber Vermoͤgen hart - druckenden Teich-Schaden / in Zeiten / und bevor die - ſelbe ſich von allen Mitteln ab - und gantz arm getei - chet / beyhuͤlffig zu erſcheinen; damit nicht hernach - mahls ihnen ſelbſten / der Teich zur groͤſſern Laſt ge - deye.

§. 10.

Die Creditores belangend: Sollen die je - nige / ſo entweder gerichtlich in ein Gut immittiret / oder in dem ihnen verſchriebenem Lande / die freye Ab - nuͤtzung / an ſtatt der Zinſen / jure antichretico genieſ - ſen / vor allen Dingen dahin / daß von den erſten Auff - kuͤnfften und Einnahmen / (ſo gleichwol denen debito - ribus hernacher anzurechnen / und in ſummam debiti zu computiren /) die zu ſolchem Lande gehoͤrige Tei - che / auffgebauet / und in gutem Weſen erhalten wer - den / ſich zu befleiſſigen ſchuldig / auch davon / durch keinen andern Vergleich / nach Einhalt deſſen / was droben / §. 7. bey denen Heurlingen gemeldet worden / in einige Wege zu befreyen ſeyn. Die uͤbrige nudi hypothecarii aber / non poſſidentes, ſollen zwar darauff mit ſehen / und befodern helffen / daß der / dem verpfaͤn - detem Lande beygelegter Teich / zu rechter Zeit und gnughafft verfertiget werde: ſonſten aber nicht wei -ter /101Teich-Ordnung. ter / denn nur in ſubſidium, und da der Verpfaͤnder nicht zallbahr waͤre / dafuͤr ſtehen und hafften.

§. 11.

Da auch einer ſein Gut / wobey boͤſe und ſchadhaffte Teiche ſeyn / an jemanden verkaͤufflich uͤberlieſſe; ſoll der Kaͤuffer ſo viel / als zur refection ſol - cher ſchaffhafften Teiche von noͤthen / alſofort am Kauff-Gelde abzuziehen / und einzubehalten befugt; derentgegen aber dieſelbe wieder zu erbauen / zu beſ - ſern und zu erhalten ſchuldig ſeyn. Solte ſich auch hiebey zutragen / daß der Verkaͤuffer / bey Schlieſ - ſung des Kauffs / dem Kaͤuffer / auff guteu Glauben / verſicherte / daß das Land einen guten Teich habe; nachgehends aber das Gegentheil / und daß darauff ein ſchwerer und koſtbahrer Teich haffte / ſich hervor thaͤte / ſol nichts deſto weniger obiger Abzug vom Kauffſchilling ſtatt finden / oder aber dem Kaͤuffer / ad redhibendum, vel ad reſolvendum contractum, wi - der den Verkaͤuffer zu agiren / frey gelaſſen ſeyn.

§. 12.

Wegen der / in unſerm Hertzogthum / ſonſt befindlichen / und Geeſtwerts zu / an die Marſch an - ſchieſſenden Moͤhre / laſſen Wir es / noch zur Zeit / bey dem Herkommen bewenden / und verwilligen / daß die / an denſelben / ſich haͤußlich auffhaltende Mohrleute / biß auff weitere Verordnung / von denen ordinairen Teichs-Laſten fernerhin befreyet bleiben moͤgen. Nachdemmahl aber dieſelbe / als die bekandter maſ - ſen im Niedrigen wohnen / bey denen vorfallenden groſſen Teich-Bruͤchen / am meiſten darunter leyden /und102Teich-Ordnung. und alſo ihren Perſohnen / Viehe / und anderer Haab - ſeeligkeit / daß ſolche weggeriſſene Teiche foderſamſt wieder ergaͤntzet / und fernere inundation verhuͤtet wer - de / hoͤchſtens daran gelegen / auch ohne dem verſehe - nen Rechtens / daß die exemptiones von dergleichen ordinairen Beſchwerden / ad extraordinarios ac publi - neceſſitatis caſus, nicht zu extendiren: So wollen Wir / und gebieten ihnen hiemit ernſtlich / daß ſie hin - kuͤnfftig / bey dergleichen ſich eraͤugenden Nothfaͤllen / mit Hand anlegen / und nach Gelegenheit ihrer Haabſeligkeit / an denen gefaͤhrlichſten Oerthern / ein Stuͤck Teiches / ohn etwas dafuͤr zu genieſſen / mit verfertigen helffen ſollen.

Cap. V. Von der Teich-Vertheilung auff die Teich - pflichtige Lande.

WEgen behufiger Teich-Vertheilung auff die Teich-pflichtige Lande / verordnen Wir / al - len reifflich erwogenen Umbſtaͤnden nach / hiemit gnaͤdigſt / daß es bey der jetzigen Verfaſſung allerdings / und alſo ein jedweder Unſerer Untertha - nen in denen Marſchlanden / bey ſeiner alten Teich - Maſſe beſtaͤndigſt gelaſſen / weder darunter an eini - gem Orthe / die geringſte Veraͤnder - und Neuerung vorgenommen; ſonſten aber mit behoͤriger Sorgfalt dahin geſehen werden ſolle / daß bey denen vorkom -menden103Teich-Ordnung. menden concurſen und diſtractionen der Guͤter / wie auch bey Verkauff - und andern Veraͤuſſerungen der Laͤndereyen / mit repartition der Teiche / auff die optirte und veraͤuſſerte Stuͤcke Landes / eine Gleichheit ge - halten / weder zum præjuditz des Teich - und gemeinen Weſens / ichtwas hierunter gehandelt werde.

§. 2.

Und weiln man auch an verſchiedenen Or - then Unſerer Marſchlande / bevorab im Alten Lande / dieſe Unbilligkeit angemercket / daß bißhero das onus der Teich-Richter und Schwarenſchafften / nicht gleich auff Stuͤck oder Morgenzahlen getheilet wor - den / beſondern oͤffters 2. 5. 10. Morgen / gleich 20. 25. 30. Morgen / eine Richter - und Schwarenſchafft abhalten muͤſſen: So iſt Unſer befehlender Wille / daß dieſe exorbitante Gewohnheit hiemit gaͤntzlich auffge - hoben ſeyn / und dagegen hinkuͤnfftig / eine exacte Gleichheit hierunter gehalten werden ſolle.

§. 3.

Jm uͤbrigen verordnen Wir auch / umb meh - rer Richtigkeit willen / hiemit / daß ins kuͤnfftig ein je - der / gewiſſe Marckpfaͤle / an und bey ſeinem von Al - ters angewieſenem Teiche eingrabe und ſetze. Jm - maſſen Wir dann denen Teich-Richtern und Ge - ſchwornen jeden Ortes / hiemit allen Ernſtes wollen eingebunden haben / feſt daruͤber zu halten / daß die Abmach - und Scheidung eines jeglichen Antheil Teichs / durch Einſteckung ſolcher kleinen Pfaͤle allſte - tes unterſchieden / und dadurch / allem Zwang und Streit / der unterhaltenden Teiche halber / auffs beſte vorgebeuget werden moͤge.

O§. 4.104Teich-Ordnung.

§. 4.

Und weiln in denen geſampten Neun Kirch - ſpielen Landes Wurſten /, das alſo genandte Neue - Land allein ausgenommen / ſeit anno 1661 / Krafft des unter ihnen / in ſelbigem Jahre / errichteten / und von Uns gnaͤdigſt confirmirten Receſſus, eine Teich - com - munion eingefuͤhret; Selbige aber / nebſt der dazu angerichteten Caſſe, von ſehr ſchaͤdlicher operation in praxi befunden worden: So wird unſere Bremiſche Regierung nicht ermanglen / die unverlaͤngte Verſe - hung zu thun / daß das Werck an ſelbigem Orte fo - derſambſt auff einen andern Fuß geſtellet werde.

Cap. VI. Von richtiger Teich-Rolle / und Teich - Maſſe.

ES ſoll / nach vorberegter alten Verfaſſung / in einer jedweden Teich-Acht / ein richtiges Teich - Buch / oder Teich-Regiſter verfertiget / und denen daſelbſt verordneten Teichs-Inſpectorn, zu gu - ter Verwahr / zugeſtellet werden: Worinnen ſie dann auff jeden Fall ſich zu erſehen / welches Ortes ihr Zug angehe und endige; wie viel Ruthen Teichs derſelbe in ſich halte; auch wie viel Teichs auff jeden Morgen oder Juck geleget / und was auch einem jeden auff ſo oder ſo viel Landes zugeſchlagen worden; damit man jederzeit / wenn etwa wegen einiger Wrock - und Herrnloſen Teiche / oder ſonſten Streitigkeit vorſiele /eine105Teich-Ordnung. eine gewiſſe Richtigkeit haben / auch darnach in judi - cando ſicher verfahren koͤnne.

§. 2.

Alldieweilen aber nichts gemeiners / denn daß die Beſitzere der Teich-pflichtigen Laͤndereyen ſich offt aͤndern / und dahero / wann der erſten Beſitzere / in der Teich-Rolle / vorhin verzeichnete Nahmen / bey vorfallender ſolcher mutation, unveraͤndert ſtehen blei - ben / nicht allein die Teich-Rolle in Unrichtigkeit geſe - tzet / beſondern auch / wie davon / bey Unſerm Bremi - ſchen Hoff-Gericht / exempla vorhanden / zu weit - laͤufftigen gerichtlichen proceſſen Anlaß gegeben wird: Als wollen Wir ernſtlich / daß / wenn ins kuͤnff - tig Land in andere Haͤnde verfaͤllt / der jenige / ſo es von neuen kaufft / tauſchet / oder ſonſt quovis alio juſto titulo erlanget und an ſich bringet / ſich alſofort / und auffs hoͤchſte / inner den naͤchſten 2. Monathen / bey harter willkuͤhrlicher Straffe / beym Teich-Greffen / oder Teich-Richter und Geſchwornen / gebuͤhrend an - melden / ſeinen Titul und die Ankunfft zum Lande ent - decken / und ſeinen Nahmen an des vorigen Beſitzers ſtatt / ins Teichbuch ſchreiben laſſen ſolle. Wie dann auch nicht weniger in Faͤllen / da ein oder ander ſeinen Soͤhnen und Toͤchtern / zum kindlichen Antheil Land mitgiebet; ſo dann / wann bey vorſeyenden concurſi - bus & diſtractionibus bonorum, von denen creditori - bus, Teichpflichtige Laͤndereyen optiret werden / vor - geſchriebener maſſen es zu halten.

§. 3.

Und als man auch bißhero in Unſern Marſch -O 2lan -106Teich-Ordnung. landen / bevorab im Oſterſtadiſchem / bemercket / daß viele / bey Verkauff - und anderer Veraͤuſſerungen ih - rer Laͤndereyen / die Teiche davon gantz / oder zum Theil / auff ihren Nahmen / und bey ihren Hoffſtaͤd - ten behalten; oder auch dabey / die nicht zu den ver - kaufften oder ſonſt veraͤuſſerten / beſondern zu etwa andern ihren Landen gehoͤrige Teiche uͤberliefert; auch wol etzliche wenige oder ſchlimme Laͤndereyen / einem andern uͤberlaſſen / und dabey / daß derſelbe dagegen ihre meiſte oder boͤſeſte Teiche halten ſolle / bedungen; wodurch dann / ſo wol das Teichweſen an ſich ſelbſt / als die vorige alte Teich-Regiſter / in die groͤſſeſte con - fuſion geſetzet worden: So verbiethen Wir dergleichen Contracten hiemit gaͤntzlich / und verordnen / daß nach dieſem allezeit Land und Teich bey einander bleiben / und alſo die / zu dem verkaufften / oder ſonſt / ex quovis alio capite, veraͤuſſerten Lande / gehoͤrige rechte Tei - che / in dem rechten Zuge / an dem rechten Orte / und in vollkommener Maaſſe dem Lande folgen ſollen; ſo / und dergeſtalt / daß / da hinkuͤnfftig einer ſich unter - ſtehen ſolte / dieſer Unſer Ordnung zuwider / von ſei - nem Lande / es ſey ſo gering oder wenig / als es immer wolle / etwas zu verkauffen / oder ſonſt zu uͤberlaſſen / dabey aber nicht zugleich die darauff hafftende Teiche mit zu uͤbertragen / derſelbe ohnausbleiblich mit Ver - luſt ſolchen Landes / der Kaͤuffer oder Aequirent aber / ſo fern er dabey concurriren moͤchte / mit Verluſt des Kauffs - und Pfand-Schillings / oder ſonſt des daranacqui -107Teich-Ordnung. acquirirten Rechtes / wenigſtens aber beyde / der Be - findung nach / willkuͤhrlich beſtraffet werden ſollen.

§. 4.

Damit auch bey den Teichen eine gewiſſe Maſſe / als woran nicht wenig gelegen / gebrauchet / und ein jeder deſſen verſichert ſeyn koͤnne: So ſollen Teich-Richtere und Geſchworne jederzeit in ihren Teich-Schauungen / und uͤbrigen Ampts-Verrich - tungen / eine beſtaͤndige / oder einerley Ruthen / und zwar in ſpecie die / wornach die Teiche biß anhero ge - woͤhnlich vermeſſen / (die dann zu Anfang des Teich - Regiſters zu ſpecificiren und zu benennen) immerfort gebrauchen / und jederzeit / wann ſie bey den Teichen in ihrem Ampte zu thun haben / bey ſich fuͤhren / und ſonſten mit andern Stoͤcken zu meſſen / ſich enthalten.

Cap. VII. Von Setzung / Eyde / Ampt / Schutz / und Beſoldung der Teich-Graͤffen / Teich - Richter und Geſchwornen.

OBwol an Unſer ſtatt / Unſerer Bremiſchen Re - gierung / die allgemeine Vorſorge und Ober - Inſpection uͤber alle und jede Teiche und Daͤm - me / in Unſern Marſchlanden / oblieget und zuſtehet; So iſts jedoch an dem / daß dieſe ſuprema & univerſa - lis Aggerum cura, an allen und jeden / faſt weit / und auff viele Meilweges / von einander gelegenen Oer - thern / auff einmahl / mit gleich zulaͤnglichen effect,O 3nicht108Teich-Ordnung. nicht fuͤglich ſich exſeriren / weder jene allenthalben / und ſonderlich zu der Zeit / da es mehrmahln am hoͤch - ſten noͤthig / zugegen ſeyn / und dieſes oder jenen Or - thes ſpeciale Angelegenheit / nach Nothdurfft beob - achten koͤnnen: Dahero dann der Sachen Noth - ſtand erfodert / daß in einer jeden Teich-Acht gewiſſe Perſohnen ſeyn / die jure conceſſronis ac delegationis, vor alle andere / auff Teiche und Daͤmme gute und ge - naue Auffſicht haben / und die Saͤumhafften zu Ver - fertigung ihrer Teiche / mit gebuͤhrendem Ernſt an - ſtrengen.

§. 2.

Und wie nun / in dieſen Unſern Marſchlan - den / von Alters her / biß auff gegenwaͤrtige Zeit / es alſo beſtaͤndig hergebracht / daß an etzlichen Orthen / und inſonderheit im Lande Kehding / gewiſſe adeliche Geſchlechter / mit der Teichgraͤffſchafft / immediatè von hoher Landes-Obrigkeit belehnet; anderwertig aber ſolches Ampt / bevorab im Kirchſpiel Oder - quart / nicht per modum feudi, ſed officii, ohnmittel - bahr dieſem und jenem auffgetragen; dann ferner an einigen Orthern / und in ſpecie im Alten Lande / von jeder Teich-Acht / aus ihrem Mittel / reſpectivè, Teich-Graͤffen / Teich-Richtere und Geſchworne / entweder auff Lebens-Zeit / oder ein / zwey / oder drey Jahre / in des gnaͤdigſten Landes-Fuͤrſten Nahmen / gekohren und beſtellet werden: Und wir denn befin - den / daß ſothane / theils mittel-theils ohnmittelbahr / biß anhero angeordnete Teichs-Verwaltung / jedesOr -109Teich-Ordnung. Orthes / ihren guten erſprießlichen Nutzen gehabt: Als ſeynd Wir des gnaͤdigſten Willens und Erbie - tens / ſo lange auff die Weiſe / dem Teichweſen jedes Orthes / fernerhin wol und redlich vorgeſtanden wird / hierunter keine Aenderung vorzunehmen / be - ſondern einen jeden Orth / wie auch die mit der Teich - Graͤffſchafft belehnte Adeliche Familien / bey ihren deßfalls wollhergebrachten Befugniſſen und Ge - wohnheiten kraͤfftiglich zu ſchuͤtzen / und nicht zu ge - ſtatten / daß hierunter jemand wider Gebuͤhr beein - traͤchtiget werde.

§. 3.

Als aber dieſes Ampt der Teich-Graͤffen / Teich-Richter und Geſchwornen von ſolcher conſide - ration iſt / daß an deſſen guter oder uͤbler Verrichtung / ſo vieler tauſend Menſchen Woll - und Ubelſtand / Ge - dey und Verderb / haͤnget: So ſoll an denen Orthen / da in Unſerm Nahmen / die Wahl und Beſtellung neuer Teich-Graͤffen / Teich-Richter und Geſchwor - nen / von der Teich-Achts-Deputirten / verrichtet wird / fuͤr allen Dingen dahin geſehen werden / daß dazu je - derzeit ehrliche / verſtaͤndige / wolbeguͤterte / und unbe - ruͤchtigte Leute / die zum wenigſten ſchreiben und leſen koͤnnen / und dabey nach Nothdurfft autoritaͤt und Gehoͤr haben / genommen und verordnet; ſonſten a - ber niemand / der nicht ehrlicher Geburt und Herkom - mens / auch guten Nahmens / Lebens und Wandels / zugelaſſen werden.

§. 4.

Wann nun ſolcher geſtalt Teich-Graͤffen /Teich -110Teich-Ordnung. Teich-Richter und Geſchworne / verordnet und ge - ſetzet / ſollen dieſelbe ſampt und ſonders / dem gemaͤſſe - nen eines jeden Orthes ſtylo zu Folge / in Eyd und Pflicht genommen / und alſo beſtaͤtiget werden. Jm - maſſen Wir dann fernerhin durchaus nicht geſtatten wollen / daß jemand / gleich wie bißhero im Oſterſta - diſchen / und ſonſten wol geſchehen / ohnbeeydiget ſol - ches wichtiges Ampt antrete und verwalte.

§. 5.

Es ſoll aber der Eyd / mit auffgehobenen Fingern / folgender maſſen abgeſtattet werden: Jch N. N. gelobe und ſchwere einen Eyd zu GOtt dem Allmaͤchtigen / daß ich das / von wegen Jhr. Koͤnigl. Majeſtaͤt / meines allergnaͤdigſten Koͤniges und Herrn / mir jetzo anvertraute Teich-Graͤffen-Rich - ter - und Geſchwornen Ampt / bey Tag und Nacht / wie getreuen / auffrichtigen Teich-Graͤffen / Teich - Richtern und Geſchwornen / eignet und gebuͤhret / nach allen meinem Vermoͤgen / getreulich verrichten / auff die mir anbefohlene Teiche und Daͤmme fleiſſige Auffſicht haben / dieſelbe zu rechter Zeit / dem Her - kommen gemaͤß / beſchauen / deren jedesmahl daran befindlichen Schaden ſchleunigſte Außbeſſerung / euſ - ſerſten Fleiſſes mir angelegen ſeyn laſſen / den gemei - nen Einwohnern der Teich-Acht / den Reichen als den Armen / Frembden als den Freunden gleich und Recht thun / ſchauen / meſſen / und richten / nach dem rechten Teich-Regiſter / weder ſonſten jemand in einigem Dinge / umb Freundſchafft / Geſchencke / Ga -be111Teich-Ordnung. be oder Gunſt / verſchonen und uͤberſehen / oder auch aus Haß / Feindſchafft / oder andern affecten / zur Un - gebuͤhr beſchweren oder belegen / auch im uͤbrigen ſol - cher geſtalt alles in Acht nehmen wolle / daß die gemei - ne Landſchafft dadurch nicht in Gefahr geſetzet / ſon - dern allewege / ſo viel mir menſch - und muͤglich / verſi - chert bleiben moͤgen / wie ich es mit reinem Gewiſſen fuͤr GOtt im Himmel / wie auch Hoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſtaͤt / als meiner hohen Landes-O - brigkeit / und ſaͤmptlichen Unterſaſſen werde zu ver - antworten haben; imgleichen / da hierinnen etwas nicht begriffen / aber bey Teichen und Daͤmmen / nuͤtz - dien - und erſprießlich ſeyn koͤnte / jederzeit mit allem ſorgfaͤltigen Fleiß in Acht nehmen und vollfuͤhren wolle / alles getreulich und ohne Gefehrde / ſo wahr &c.

§. 6.

So beruhet demnach das Ampt der Teich - Graͤffen / Teich-Richter und Geſchwornen / haupt - ſachlich / und im kurtzen Begriff zu melden / darinnen / daß dieſelbe alles erſinnlichen / treuen / und unverdroſ - ſenen Fleiſſes / die Conſervation und Erhaltung der / ihrer Auffſicht und Vorſorge befohlenen / Teiche und Daͤmme / ſich angelegen ſeyn laſſen / und dero Behuff / ohn Anſehen der Perſohnen / Freund - oder Feind - ſchafft / allſtetes beſchaffen / daß von einem jeglichen Teicher / ohn Unterſcheid / dieſer Unſerer / dem Teich - und gemeinem Weſen zum beſten / errichteter Teich - Ordnung / in allen Stuͤcken / Puncten und Clauſuln, unausſetzlich nachgelebet werde. Jn deſſen Verblei -Pbung112Teich-Ordnung. bung aber / die jenige / ſo hierunter in ihrem Ampte ſich nachlaͤſſig bezeigen / oder ſonſt / zum Nachtheil der Teich-Acht / darin exorbitiren / weder eine Gleichheit im ſtraffen halten / beſondern mit einem unfleiſſigen widrigem Teicher durch die Finger ſehen / und den Rei - chen nicht ſo wol als den Armen gebuͤhrend angreiffen und ſtraffen wuͤrden / nichts anders / denn die Entſe - tzung von ihrem Ampte cum ignominiâ, auch wol ge - ſtalten Sachen und hereintretenden Umbſtaͤnden nach / eine ernſtliche Beſtraffung an Leib und Gut / zugewarten haben.

§. 7.

Jnſonderheit aber ſollen dieſelbe nicht aus der Acht laſſen / daß / wann ſtarcke Sturmwinde / ſo wol bey Sommers - als Winters-Zeiten / ſich erhe - ben / und Sprenge-Fluthen einfallen / ſie allezeit / bey ihrem Eyde / nach den Teichen ſich verfuͤgen / daſelbſt ſo wol Tags als Nachts perſoͤhnlich ſich finden laſſen / und allen menſch-moͤglichen Widerſtand befodern / damit allem Schaden kraͤfftig vorgebauet / und das Land vor dem Einbruch des Waſſers / geſichert blei - ben muͤge. Wobey ſie dann auch mit Ernſt daruͤber halten / und mittelſt harter Beſtraffung verwehren ſollen / daß bey den Teichen / und in ſolcher Teich-Ar - beit / als wobey man ſonderlich auff die gerechte / und Suͤnden-ſtraffende Hand GOttes / zuruͤck zu ſehen hat / nicht gefluchet / liederlich geſchworen / und Got - teslaͤſterliche oder aͤrgerliche Reden-gefuͤhret wer - den.

§. 8.113Teich-Ordnung.

§. 8.

Und weil auch zu unvermuthlichen Zeiten wol Ungewitter und Sturme einfallen / ſol es zu der - ſelben Beſcheidenheit geſtellet ſeyn / zu allen Zeiten / es ſey im Sommer oder im Winter / wenn es die Noth - durfft erheiſchet / den Eigenern oder Beſitzern / dieſes oder jenen gefaͤhrlichen Teiches Verbeſſerung / ſcharf - fen Ernſtes anzuſagen / und denſelben Orth in der Eyl vor Schaden / ſo viel muͤglich / zu verſichern / oder auch bey verſpuͤhrter Verſaͤumniß / ohne einige Zeit - Verlierung / umb Geld durch andere machen zu laſ - ſen: Wofuͤr alsdann der ungehorſame und ſaͤumhaff - te Teicher / nicht einfach / ſondern doppelt / ihme ſelbſt / auch andern zum Exempel / wieder bezahlen ſol. Auſ - ſer welchen Fall aber / und da keine ſolche anſcheinende groſſe Gefahr ſich hervor thut / dieſelbe zwar eben ſo wol / der fahrlaͤſſigen Teicher / in angeſetzter Zeit / nicht verbeſſerte Anpart Teiches / nach dem Beſteck vor Geld auszuwinnen bemaͤchtiget / ſonſten aber uͤber die bedungene oder wuͤrcklich angewandte Teichs - Koſten / etwas weiter / ohne die etwanige ordinaire Bruͤche / einzufodern / nicht befugt / vielmehr aber / daß darunter Unſere Unterthanen / bey dem Lohn / zur Unbilligkeit nicht uͤberſetzet / noch vervortheilet wer - den muͤgen / ein ſorgſames Auge mit dahin zu haben / ſchuldig ſeyn ſollen.

§. 9.

Als auch billig / daß Teich-Graͤffen / Teich - Richtere / und Geſchworne / den andern mit guten Exempeln fuͤrgehen / und dero Behuff ihre eigene Tei -P 2che114Teich-Ordnung. che zuerſt / und zu rechter Zeit verfertigen; So ſol der jenige / der unter ihnen befunden wuͤrde / daß er ſotha - ne ſeine eigene Teiche ungemachet liegen lieſſe / mit zwiefacher Bruͤche fuͤr andern beleget; auch / da ein Teich-Geſchworner deßfalls mit dem andern conni - viren wuͤrde / dafuͤr nach der Schaͤrffe angeſehen wer - den.

§. 10.

Damit aber mehrermeldte Unſere Teich - Beampte / ſothanes / von Uns / ihnen anvertrautes Ampt / mit deſto beſſern Vigueur und Nachdruck ver - richten und ausuͤben moͤgen; nehmen Wir hiemit die - ſelbe abſonderlich in Unſerm Koͤnigl. Schutz und Schirm / gaͤntzlich wollende / daß alle und jede / in Un - ſern Marſchlanden befindliche Unterthanen / ins ge - mein / und jeder inſonderheit / nicht allein gegen dieſel - be ſich allenthalben friedlich betragen / denenſelben in allen Dingen / das Teichweſen betreffend / gehorſame Folge geben / und deren in Unſerm Nahmen ergehenden Geboth und Verboth gehorchen / beſondern auch an dieſelbe / bey Verrichtung ihres Amptes / weder mit Worten noch Wercken ſich vergreiffen / oder ſonſt auff einige Weiſe und Wege beleidigen / verhoͤhnen / oder beſchaͤdigen ſollen. Wofern aber ſich begaͤbe / daß je - mand einen oder alle Teich-Richter und Geſchworne / wann ſie die Teiche beſchauen / oder von einem die ver - wuͤrckte Bruͤche einfodern / oder ſonſt ihres Ampts halber etwas verrichten / an ihren Ehren angriffe / und mit Scheltworten belegte / ſie zu ſchlagen drohe -te /115Teich-Ordnung. te / oder auch wuͤrcklich ſchluͤge / oder ihre Bothen un - gebuͤhrlich empfinge; So ſol derſelbe / er ſey auch wer er ſey / ſonderlich wenn es auffm Teiche geſchiehet / nicht allein denen alſo beleidigten Teich-Richtern und Geſchwornen / ſothaner herben injurien halber / voll - kommene Satisfaction geben / beſondern auch / nach Beſchaffenheit der Verwuͤrckung / mit harter em - pfindlicher Straffe beleget werden.

§. 11.

Dieweiln auch die Teich-Graͤffen / Teich - Richtere und Geſchworne / nicht allein das ihre / umb des gemeinen Beſten willen / oͤffters verſeumen / be - ſondern auch groſſe und ſchwere Verantwortung - ber ſich nehmen muͤſſen; Und dahero ſo wol in dieſen Unſern / als andern Marſchlanden / von Alters her be - liebet und eingefuͤhret / daß dieſelbe / ſo wol wegen ſo - thaner ihnen obliegenden Verantwortung / als auch ſonſt hierunter habenden Bemuͤhung und Verſeum - niß / entweder gewiſſe Salaria genieſſen / oder von de - nen / der Teiche halber / fallenden Bruͤch - und Straff - Geldern participiren: So laſſen Wir es zwar bey dem / was dieſesfalls / an einem jeglichen Orte / bißhe - ro uͤblich geweſen / in ſo weit bewenden: Wollen aber darunter diejenige Plackereyen / da man biß anhero an verſchiedenen Oertern / aus geringfuͤgigen / uñ zu Auff - rechthaltung des Teichweſens im geringſten nicht die - nenden Uhrſachen / bloſſer dinges umb privat-Nutzens und Geſoͤffs Willen / Leute gebruͤchet / und v. g. de - nenſelben / fuͤr einen Fußſteig / Hackelwerck / und Luͤ -P 3cken /116Teich-Ordnung. cken / 4 Schilling; fuͤr Bewilligung einer neuen Luͤ - cken / wie auch Abnahm des Eydes von denen neu-er - wehlten Teich-Richtern und Geſchwornen / 1 Rthl. &c. &c. abgezwacket / im geringſten nicht mit verſtan - den / beſondern dieſelbe vielmehr hiedurch gaͤntzlich ab - geſtellet und verbothen haben.

Cap. VIII. Von der Teich-Schauung.

UNter denen Obliegenheiten Unſerer beſtalten Teich-Graͤffen / Teich-Richter und Geſchwor - nen / iſt nicht fuͤr die geringſte zu achten / daß ſie die / ihrer Auffſicht und Vorſorge anbefohlne Tei - che und Daͤmme / von Anfang biß zu Ende ihres Teich-Zuges / ohne den geringſten Schlag oder Teichs-Fack darunter vorbey zu gehen / mit hoͤchſtem Fleiß und Sorgfaͤltigkeit / ſelbſt in Augenſchein zu neh - men / und zu ſchauen verbunden ſeyn: anerwogen ſie / bey ſolcher Gelegenheit / des Zuſtandes der Teiche / und einer jeglichen Theilung / allenthalben / ſo wol bin - nen als buthen / am beſten ſich erkuͤndigen / die daran befindliche Maͤngel auffs genaueſte bemercken / und deren nothwendige Verbeſſerung / zu des Landes Si - cherheit und Wolweſen / in Zeiten beſchaffen koͤnnen.

§. 2.

Ob nun wol faſt noͤthig iſt / daß dieſelbe je - derzeit / vermoͤge ihrer Eyd und Pflichten / ſolche ihre Obliegenheit zu Wercke richten / und ſich dahin aͤu -ſerſt117Teich-Ordnung. ſerſt beſtreben / daß die Teiche insgeſampt bey guter Vollmacht bleiben und verbeſſert werden; Jmmaſſen Wir dann auch zu ſolchem Ende / jedoch ohne neue Unkoſten dadurch zu cauſiren / die privat-Schauun - gen hiemit renoviret / und daß dieſelbe mit mehrerm Fleiß und Nachdruck / denn vorhin geſchehen / hin - kuͤnfftig verrichtet werden moͤgen / hiedurch alles Ern - ſtes anerinnert haben wollen / ſo und dergeſtalt / daß der Teich-Geſchworner einer / alle vierzehn Tage / den gantzen Teich entlangs gehen / und wie die Teiche be - ſchaffen ſeyn / dem Teich-Graͤffen / oder Teich-Rich - tern / und uͤbrigen ſeinen Mit-Teich-Geſchwornen / anzeigen und vermelden ſolle / damit / wann etwa von Sturm und Ungewitter an den Teichen was zerbro - chen / ſelbiges in der Zeit und ohnverlaͤngt wieder ge - machet / oder auch ſonſten / dem Befinden nach / behoͤ - rige Anſtalt darunter verfuͤget werden muͤge: So iſt jedoch Unſer gnaͤdigſter Will und Meinung / daß nebſt ſothanen particulier-Schau - und Beſichtigungen / alle Jahr / in Unſern Marſchlanden / gleich denen an - dern benachbarten / nach jedesmahl vorher vollbrach - ter Vorſchauung / gewiſſe ſolenne, in Unſerm Nah - men vorhero ordentlich gehegete / Haupt-Schauun - gen / in denen dazu abſonderlich gewiedmeten Schau - Tagen / angeſtellet / und ſelbige mit aller Treu / ſonder einig Gunſt und Gefehrde / dem einem als dem an - dern / bey eines jeden Pflichten / verrichtet / und alles darbey der Gebuͤhr wol in Acht genommen / und zu -gleich118Teich-Ordnung. gleich die Unterthanen mit einander / ſelbſt auff ihre Teiche / umb die Cenſur, und ob dieſelbe alſo beſtehen koͤnnen oder nicht / zu vernehmen / beſchieden werden.

§. 3.

Und als Wir nun befinden / daß in bemeldten Unſern Marſchlanden / von aller Zeit her / dergleichen oͤffentliche general Teich-Schauungen / jaͤhrlichs / zu beſtimmter Zeit / und zwar an etzlichen Orthen zwo; an einigen drey; an andern aber vier / in Unſerm Nah - men ſolenniter geheget und gehalten worden; So confirmiren und beſtaͤtigen Wir dieſelbe hiemit gnaͤ - digſt / und wollen / daß damit fernerhin / nach eines jeglichen Orthes wolhergebrachter obſervance, zu rechter Zeit / beſtaͤndigſt alſo verfahren / und dabey nichts / ſo zu Auffrechthaltung des Teich-Weſens ge - reichen mag / auſſer Acht gelaſſen / auch / damit ſich niemand / der Verſeumniß halber / mit der Unwiſſen - heit entſchuldigen / oder der erkandten Straffe mit Fug entbrechen / noch uͤber Unbilligkeit beſchweren koͤnne / jedesmahl acht oder vierzehn Tage vorhero / dem gewoͤhnlichem ſtylo gemaͤß / denen geſampten Teichs-Intereſſenten davon part gegeben / und anbey ermahnet werden ſollen / daß ein jeder gegen die Zeit / ſeine Teiche unſtraͤfflich / und Nachbar-gleich machen / und ſich fuͤr Straffe huͤten moͤge.

Solte ſich aber begeben / daß zwiſchen der einen o - der der andern Haupt-Schauung / durch GOttes Wetter und Wind / die Teiche ins gemein / oder parti - culs-weiſe angegriffen und beſchaͤdiget wuͤrden / ſollauff119Teich-Ordnung. auff dieſen Fall / der reparation halber / biß auff die dar - auff folgende Schauung / nicht gewartet / noch jeman - den deßfalls Anſtand gegeben / ſondern ſo fort ohne Verzug / allen und jeden / ſo Schaden erlitten / ihre Teiche zu repariren / pœnaliter anbefohlen / und dazu mehr nicht / denn drey / acht / oder zum laͤngſten vier - zehn Tage / nachdem ſich das Wetter anſchicket / und die Zeit vom Jahre iſt / ſolche ſchadhaffte Oerther wie - der zu verſichern / Friſt gegoͤnnet; in Verbleibung deſſen aber / mit Auswinnung der Teiche / vorbeſchrie - bener maſſen verfahren werden.

Cap. IX. Von denen / beym Teichweſen / erfoderten Zwancks-wie auch letzten Executions - Mitteln.

OBwol vorangezogener maſſen / denen unge - ſtuͤmen wilden Waͤſſern / womit die Marſch - lande Unſers Hertzogthumbs Bremen umb - geben / zu keinem andern Ende / denn zu Erhaltung Land und Leuten / mit Teichen und Daͤmmen vorge - bauet worden; Und man dahero nicht anders ver - muthen ſolte / denn daß ein jeglicher / zu Erreichung ſolchen gemein-nuͤtzigen Zwecks / alles / nach euſerſtem Vermoͤgen und Kraͤfften / freywillig und ungezwun - gen beytragen wuͤrde: So giebet es doch leyder! die Erfahrung / daß viele Unſerer Unterthanen / in Befo -Qde -120Teich-Ordnung. derung dieſes ihres eigenen Nutzen und Beſten / ſo gar traͤg und nachlaͤſſig ſich bezeigen / daß ſie ihre Teiche / entweder nicht zu rechter Zeit / oder auch wohl gar nicht machen / dafern ſie nicht mit harter Straff und Draͤuungen / dazu gezwungen und angeſtrenget wer - den.

§. 2.

Dieſem Unweſen nun beſt-moͤglichſt vorzu - kommen / geben und beſtetigen Wir in Gnaden / Un - ſern jedes Ortes beſtalten Teich-Graͤffen / Teich - Richtern und Geſchwornen / dieſe Macht und Ge - walt / daß ſie in Unſern Nahmen / dem Herkommen gemaͤß / wider ſolche nachlaͤſſige und ohngehorſame Teicher / mit Bruͤchen / Pfandung / und andern bißhe - ro uͤblichen Zwancks-Mitteln / nach Befinden / ohn Anſehn der Perſohn / verfahren moͤgen / und dem - naͤchſt im geringſten nicht verſtatten / daß mittelſt ohn - zeitiger conniventz und Uberſehung dieſes oder jenen / durch eines Menſchen Nachlaͤſſigkeit und Ohnge - horſam / eine gantze Teich-Acht / wo nicht das uͤbrige gantze Land / in Gefahr der Guͤter / Leibes und Le - bens / ohnverantwortlicher Weiſe geſetzet werde.

§. 3.

Es haben aber ermeldte Unſere Teichs-Be - ambte / ihren theuren Pflichten nach / hiebey ſich ſelbſt wol vorzuſehen / und zu huͤten / daß ſie nicht jemanden / wegen Feindſchafft / oder anderer Uhrſachen halber / zur Ungebuͤhr beſtraffen / oder auch in mulctir - und Bemuͤhung ihrer Teich-Untergehoͤrigen / gar zu ſcharff und wider Billigkeit verfahren. Wie ſie dannauch /121Teich-Ordnung. auch / nach Beſchaffenheit der Sachen / und der Oer - ther Gefaͤhrligkeit / die gradus coërcitionis zu obſervi - ren / und inſonderheit bey denen Haupt-Schauungen zu beachten wiſſen werden / daß die / bey der erſten Teich-Schauung / an den Teichen befundene Maͤn - gel / nicht ſo hoch / denn die nachgehends / bey denen folgenden Schauungen / auff ſo offt angekuͤndigte Verfertigung der Teiche / ſich ereugen / angeſehen und beſtraffet werden.

§. 4.

So ſollen auch dieſelbe / nach abgerichteter Schauung / die Bruͤche nicht auff die lange Banck verſchieben / und hernach erſt / uͤber kurtz oder lang / mit den Strafffaͤlligen im Kruge abhandeln; beſon - dern allemahl deſſelben / oder andern Tages / dieſelbe abnehmen / und bey etwaniger Weigerung oder Sperrung / darauff ohnverlaͤngt executiren / damit die Nachlaͤſſigen deſto eher zum Gehorſam gebracht / und aller anſcheinenden Gefahr / zeitiger vorgebeuget werden moͤge. Wobey ſie dann auch gehalten ſeyn ſollen / hinkuͤnfftig ein eigen Straff - oder Bruch-Re - giſter zu halten / und darinnen bey ihrem Eyde / wer Straff-faͤllig geworden / und wie viel ſie von einem jeden genommen / richtig zu verzeichnen: Damit Un - ſerer Bremiſchen Regierung davon / auff erfodern / je - desmahl Red und Antwort gegeben / und bey etwa eingekommenen Klagten / die meſures darnach genom - men werden koͤnnen.

§. 5.

Wegen der Pfandung / laſſen Wir es glei -Q 2cher122Teich-Ordnung. cher geſtalt bey eines jeden Orthes wolhergebrachter vernuͤnfftiger Gewohnheit / und unter andern auch dabey / daß die Teichs-Untergehoͤrige / ſie ſeynd Geiſt - oder Weltliche / von Adel oder Haußleute / auch in anderer jurisdiction, ohne vorhergehende Begruͤſſung dortigen Amptmanns / Richters / Vogts / oder deſſen / der des Orthes in Unſerm Nahmen zu gebiethen hat / gepfandet werden muͤgen / gnaͤdigſt bewenden: nur / daß anbey ob-mentionirte cautel und Vorſichtigkeit nicht auſſer Acht gelaſſen; auch / da etwa lebendiges Viehe abgepfandet / damit ſaͤuberlich umbgegangen / daſſelbe nicht vorſetzlich uͤbertrieben / gejaget / geſtoſ - ſen / geſchlagen / oder ſonſt uͤbel tractiret werde: Wi - drigen falls ſie zu befahren haben / daß ſie ex L. Aquilia belanget / und mit ſchlechtem reſpect, wie wol ehe - mahls geſchehen / zu Erſtattung des darunter ver - wahrloſeten Viehes / oder ſonſt angeuhrſachten Scha - dens / cum omni cauſa, condemniret werden. Wie dann auch / da andere Sachen abgepfaͤndet / und bey jemanden ihres Mittels niedergeſetzet wuͤrden / ſelbi - ger ſolche bey ihm ſtehende Pfande zu gebrauchen / bey Vermeidung derſelben Bezahlung / nebſt will - kuͤhrlicher Straffe / ſich nicht unternehmen ſollen.

§. 6.

Da aber bey denen vorgenommenen Pfan - dungen / jemand ſich unterſtehen wuͤrde / Pfand-Wei - gerung zu thun / derogeſtalt / daß / wenn das Pfand angegriffen wird / er ſolches nicht folgen laſſen wolte / ſondern es thaͤtlich vorenthielte / oder / da auch jemanddas123Teich-Ordnung. das Pfand / welches er ſonſten folgen laſſen / eigen - maͤchtig / und ohne des Teich-Graͤffen / Teich-Rich - ter und Geſchwornen Vorwiſſen und Bewilligung / wieder weghohlete und an ſich nehme; Sol derſelbe / des Verbrechens enormitaͤt und Grobheit / auch ſchaͤdlicher conſequence halber / in eine anſehnliche Bruͤche / auch bewandten Umbſtaͤnden nach / und wenn etwa bey denen Pfand-Weigerungen / an die Teich-Geſchwornen / oder deren Bothen / die Hand geleget / oder ſonſt Gewalt und Frevel dabey veruͤbet wuͤrde / in noch hoͤhere arbitrariſche Straffe verfallen ſeyn.

§. 7.

Wir wollen aber die thaͤtliche Pfand-Wei - gerung nicht dahin verſtanden haben / als wenn die Teich-Geſchworne / und deren Bothen / noͤthig haben ſolten / ſich daruͤber mit dem Weigerer / in ein Hand - gemenge einzulaſſen / ſondern wollen vielmehr ſolches / umb alle Ungelegenheit zu verhuͤten / hiemit ausdruͤck - lich unterſaget und verbothen haben; Maſſen dann dieſes allein zur Pfand-Weigerung genug ſeyn ſoll / daß / nachdem das Pfand angefaſſet / der Weigerer mit Gegen-Anlegung der Haͤnde an das Pfand / umb ſelbiges zu behalten / oder auch ſonſten nur mit einigen Dreu - oder andern dahin zu verſtehenden Worten / daß mit ſeinem Willen ſie das Pfand nicht wegneh - men ſollen / ſich der Pfandung zuwider ſetzet.

§. 8.

Solte ſich nun gleich zutragen / daß die Pfandung wider einen zur Ungebuͤhr / und unver -Q 3dien -124Teich-Ordnung. ter Weiſe verhenget wuͤrde; Sol der jenige / dem hier - unter ſolcher geſtalt zu nahe getreten wird / darumb eben wenig / derſelben ſich zu opponiren / befugt / ſon - dern vielmehr das verlangte Pfand willig abfolgen zu laſſen verbunden; inzwiſchen aber / wider ſolchen Unfug / durch einlegende glimpff - und beſcheidentliche proteſtation, ſich zulaͤſſig zuverwahren / auch im uͤbri - gen wegen der / par depit, ihme deßfalls zugefuͤgter Beſchwerden / die unbefugte Abpfaͤndere gebuͤhrend zu belangen / ohnbenommen ſeyn. Jmmaſſen dann auff der gleichen angebrachte und beſcheinigte Klage / dem Beſchwertem nicht allein zulaͤngliche Satisfaction verſchaffet / ſondern auch der alſo exorbitirende Teich - Richter und Geſchworner / nach der Schaͤrffe beſtraf - fet werden ſolle.

§ 9.

So viel im uͤbrigen die Wiedereinloͤſung der abgepfandeten Sachen / als Viehe / Keſſel / Grapen / und andern Haußgeraths betrifft; Weil darinnen ſo wol ratione termini, als caducitatis, Unſere Marſch - lande nicht allerdings uͤbereinkommen / und Wir gleichwol nicht gemeinet ſeyn / ohne dringende Noth / oder uͤbertragende Uhrſachen / hierunter Aenderung vorzunehmen; So beſtetigen Wir / einem jeden Or - the / auch in ſpecie dem Alten Lande / ſeine dieſesfalls von Alters her gebrauchte gute Gewohnheit / und wollen / daß darnach fernerhin beſtaͤndigſt verfahren / anbey aber die Billigkeit dergeſtalt fuͤrgenommen und beſchaffet werde / daß niemand / uͤber die Gebuͤhrbe -125Teich-Ordnung. beſchweret zu ſeyn / ſich moͤge rechtmaͤſſiger Weiſe zu beklagen haben.

§.

Wann nun ſolcher geſtalt / alle gewoͤhnliche Zwancks-Mittel wider einen gebrauchet / und den - noch derſelbe dadurch / zum fernern Teichen / nicht ge - bracht werden koͤnnen; Laſſen Wir zwar geſchehen / daß alsdann das letztere executions-Mittel zur Hand genommen / dero behuff / nach allgemeinen alten Teich - und Spade-Landes-Rechte / der Spade in den Teich geſtochen / und alſo dadurch der fahrlaͤſſige Teicher / ſeines im Teichbande habenden Eigenthumbs und Landes entſetzet werde: Gebieten und verordnen a - ber aus bewegenden Uhrſachen / und zu Verhuͤtung des vielfaͤltigen gefaͤhrlichen Mißbrauchs / hiebey ausdruͤck - und ernſtlich / daß hinkuͤnfftig ſolches ande - rer geſtalt nicht ſtatt haben / noch hiezu geſchritten werden ſolle / denn wann der Eigenthuͤmer / auff dem Teiche ſtehend / und den Spaden in der Hand haltend / in Gegenwart Unſer Teichs-Beampten / einen leibli - chen Eyd zu GOtt ſchweret / und dadurch beſtaͤtiget / daß er nicht Mittel habe / hie oder anderwerts / ſolchen Teich laͤnger zu erhalten. Thaͤte er aber ſolches nicht / haͤtte auch ſonſt keine erhebliche Ehehafften ſeines un - terlaſſenen Teichens fuͤrzubringen / ſollen ihme die Teiche / mittelſt vorbenandten Spade-Stechen / nicht abgenommen / ſondern nach wie vor / nebſt dem Lande / gelaſſen / und er zu Verrichtung ſeiner Ge - buͤhr angewieſen; in Verbleibung deſſen aber / mithar -126Teich-Ordnung. harter Gefaͤngniß beleget / auch endlich / auff nicht er - folgete Beſſerung / als ein Zerſtoͤhrer des gemeinen Beſtens / im Lande nicht laͤnger geduldet werden: es waͤre dann / daß er Rechts-guͤltig darthun und erwei - ſen koͤnte / daß er exceſſivement in der Teich-Maſſe be - ſchweret; auff welchen Fall er / weiln Wir auch / die conſervation eines eintzigen Unterhanen / Uns billig lieb und angelegen ſeyn laſſen / biß zu erfolgender an - derweiten Peræquation, von der Teich-Acht nach Bil - ligkeit ſubleviret / und alſo dadurch beybehalten wer - den ſolle.

Cap. X. Von der Jurisdiction des Teich-Gerichts; wie auch von Appellationen in Teich - Sachen.

ALs auch in Unſern Marſchlanden / wol und loͤblich hergebracht / daß nicht allein von Un - ſern Teichs-Beampten / in liquidis, ſofort exe - cutivè verfahren / beſondern auch wegen vorfallender Streit-Sachen / ſo wol ordinariè, nach denen abge - richteten Haupt-Schauungen / als auch extra ordi - nem, bey vorſtoſſenden Faͤllen / ſo keine moram, noch Anſtand biß zur ordentlichen diæt, erleiden wollen / das Teich-Gericht in Unſerm Nahmen angeſetzet und gehalten werde; So hat es dabey fernerhin ſein Ver - bleiben.

§. 2.127Teich-Ordnung.

§. 2.

Und weiln ſich hiebey wol ehemahln / bevor - ab im Alten Lande / zugetragen / daß einige ſich unter - ſtanden / wider ſothanes gantzes Teich-Gericht oder Seeburg / zu excipiren; woraus dann in puncto recu - ſationis, ſchwere Geld-freſſende Proceſſe, ſo wol bey Unſerm Bremiſchen Hoff-als Wißmariſchen Ober - Appellation-Gericht / erwachſen: So wollen Wir / umb dergleichen Weitlaͤufftigkeiten auff einmahl ab - zuhelffen / hiedurch gnaͤdigſt ſtatuiret und verordnet haben / daß die / nach Anleitung gemeiner Rechte / aus begruͤndeten gewiſſen Uhrſachen / zugelaſſene re - cuſatio Judicis ſuſpecti, auch zwar wol wider dieſe und jene Perſohn des Teich-Gerichts / mit nichten aber wider die gantze Seeburg / hinkuͤnfftig ſtatt haben / noch zugelaſſen ſeynſolle. Jmmaſſen dann ein jeder / daß dieſer Unſer Verordnung ſtrictè nachgegangen / weder dawider gehandelt werde / bey Unſer Ungnade ſich fuͤrzuſehen hat.

§. 3.

Fuͤr dieſem Teich - oder See-Gericht / ſeynd nun zu ſtehen ſchuldig / alle und jede / unter der Teich - Acht geſeſſene / ſie ſeynd Adel oder Unadel / Geiſt - oder Weltliche / niemand davon ausgeſchloſſen / wes Stan - des oder Wuͤrden er auch immer ſeyn moͤge. Denn obwol ſonſten der Adel Unſers Hertzogthums / von der erſten inſtantz Unſer Beampten im Lande / gaͤntz - lich eximiret iſt / und dahero / nach Beſchaffenheit der Sachen / fuͤr Unſerer Cantzeley oder Hoff-Gericht ohnmittelbahr belanget werden muß: So hat dochRſol -128Teich-Ordnung. ſolches / aus vernuͤnfftigen Uhrſachen / ſeinen Abfall in denen Teich - und andern / von Alters her / fuͤr dem Teich-Gericht gehoͤrigen Sachen. Aus welcher raiſon dann auch gleicher geſtalt die Geiſtliche / dieſem Ge - richt / und deſſen Findungen oder Erkaͤntniſſen / ohne Einrede / ſich zu unterwerffen / gehalten ſeyn muͤſſen.

§. 4.

Es gehoͤren aber fuͤr dieſem Teich-Gericht eigentlich keine andere / denn nur die jenige Streit - Sachen / ſo da herruͤhren von wegen Teichen und Daͤmmen / Schleuſſen / Siehlen / und Siehltieffen / Wetterungen / Waſſer-Laͤuffen / Butenteichs-Lande / Wege und Stege: ohne / daß an einigen wenigen Oerthern / und fuͤrnemblich im Lande Kehdingen / auch einige andere / mit obigen gantz keine Gleichheit noch Gemeinſchafft habenden Sachen / als wegen ſtreitiger Grentze / oder Scheidung unter den Benach - barten / Servituten / Zehenden / Viehe-Schadens und Schuͤttens / Haur / Grund-Haur / Pacht / Lied - Lohn / Arbeits-Lohn / Artzt-Lohn / verzehrtes Koſt - und Biergeld in Wirths-Haͤuſern / ſo dann Maſſe / Ellen und Gewichte / von Alters her / dahin mitgezo - gen / und darinnen veranſtaltet worden. Und ob nun wol / aus was raiſon ſolches uhrſpruͤnglich eingefuͤh - ret ſeyn moͤge / nicht eben zu Tage lieget; gleichwol a - ber bereits / bey vorigen Ertz-Biſchofflichen Zeiten / es damit alſo beſtaͤndig gehalten worden: So laſſen Wir zwar auch / in ſo weit / es noch zur Zeit dabey be - wenden; wollen aber nicht geſtatten / daß nach undnach129Teich-Ordnung. nach hierunter weiter gegangen / und Unſern andern Beampten dadurch vor - und eingegriffen werde.

§. 5.

Was nun ſolcher geſtalt / durch Teich-Graͤf - fen / Teich-Richtere / und Geſchworne / in Teich-Sa - chen / als cauſis celerrimæ expeditionis, erkandt / ſol al - lewege / (jedoch mit Unterſcheid / nach Anleitung des folgenden §. 6.) paratam executionem haben / und oh - ne Auffſchub vollenzogen werden / ſo und dergeſtalt / daß dawider keine Appellation, oder andere ſuſpenſiv - Mittel / zugelaſſen ſeyn / ſondern ein jeder / was ihme aufferlegt / ohnverlaͤngt leiſten / und nach beſchehen deſſen / alsdann erſtlich / wann er ſich mit Fug zube - ſchweren / ſolches an behoͤrigem Orte thun / und da - ſelbſt den Spruch Rechtens erwarten / auch da der - ſelbe ſo bald nicht erfolgete / inzwiſchen und biß zu voͤl - ligem Austrag des ordentlichen Rechtens / die quæſti - onirte Teiche machen / und in ihrem beſtaͤndigem We - ſen erhalten ſolle: anerwogen das Gewaͤſſer / Wetter und Wind / ſich nach niemand richten / weder Teiche und Daͤmme darnach / daß die Sachen ausgefuͤhret werden / warten koͤnnen; Da vielmehr / wann unter dem Schein des Appellirens / die Verfertigung der Teiche nachbleiben ſolte / gewiſſer denn gewiß zube - fahren / daß unterdeß durch Sturm und Ungewitter / das Waſſer den Teich durchbrechen / daher alles un - ter demſelbigen Teich-Bande belegenes Land uͤber - lauffen / Leute und Viehe ertraͤncken / die Haͤuſer hin - wegnehmen / und das Land gaͤntzlich verderben und wuͤſte machen wuͤrde.

R 2§. 6.130Teich-Ordnung.

§. 6.

Wir wollen jedoch dieſes / nicht anders noch weiter / denn nur von denen Faͤllen / da wegen repara - tion der Teiche an - und vor ſich ſelbſt / ſo jetztbedeuteter maſſen keinen Verzug leidet / geſtritten wird / verſtan - den; ſonſten aber / auſſer dieſen / von denen andern / bey den Teich-Richtern vorkommenden / und der Teichs-Verbeſſer - und Unterhaltung im geringſten nicht hinderlich fallenden Streit-Sachen / zu appelli - ren / nach wie vor / einem jeden frey gelaſſen haben.

Cap. XI. Vom Gebrauch der Teiche.

MJe gerne Wir auch / Unſern Unterthanen in der Marſch / den bißherigen Nutzen und Ge - brauch der Teiche / in genieſſender Graͤſung / goͤnnen und beybehalten ſehen; So koͤnnen Wir den - noch / aus obliegender Landes-vaͤterlichen Vorſorge / laͤnger nicht gedulden noch verſtatten / daß ſo gar ohn allen Unterſcheid / auch die neue und unbewachſene / wie auch Fleck - und Stick-Teiche / faſt durchgehends / ſo wol buthen als binnen / von groſſem und kleinem Viehe / als Pferden / Ochſen / Kuͤhen / Kaͤlbern / Schweinen / Schaffen / Gaͤnſen und Huͤnern / betrie - ben / und dadurch mercklich beſchaͤdiget werden: in dem dieſelbe durch jetztbenandte Beiſter / bevorab im Vorjahr und Herbſt / wie auch ſonſten bey regenhaff - ten Zeiten / nicht allein jaͤmmerlich zertreten und zer -bro -131Teich-Ordnung. brochen / beſondern auch das junge Graß nebſt der Wurtzel / ſo jedoch mit groſſem Widerſtand das auff - und niederwellende Waſſer abhalten / und die Ab - und Außſpuͤlung der Teiche verhuͤten thut / aus der Erden gewuͤhlet und geriſſen wird.

§. 2.

Damit nun ſolches hinkuͤnfftig abgeſtellet / auch aller Anlaß / zu ſolchen / von Dreddung des Viehes / entſtehenden Teich-Schaden / ſo viel moͤg - lich / abgeſchnitten werden moͤge; So werden Teich - Graͤffen / Teich-Richter und Geſchworne / ihrer Pflicht hiedurch anerinnert / und ernſtlich befehliget / mit beſonderm Fleiß und Wachſamkeit dahin zu ſe - hen / daß hierunter gewiſſe Maaß und Ziel geſetzet / auch inſonderheit das Viehe / vor der letzten Schau - ung / achte Tage vorhero davon gelaſſen / und die Schweine / ſo daran gehen / geringert werden.

§. 3.

Als auch wegen des Bauens an und auff den Teichen / bißhero einige Unrichtig - und Mißhel - ligkeit ſich ereuget / ſo gar / daß daruͤber einige Teichs - Intereſſenten / mit Teich-Richtern und Geſchwornen in gerichtliche contradiction verfallen: So verordnen Wir hiemit gnaͤdigſt / daß ins kuͤnfftig niemand / ohne Vorbewuſt und austruͤckliche Einwilligung der Teich-Graͤffen / Teich-Richter und Geſchwornen / an und auff ſeinen Teich / Haͤuſer ſetzen / oder ſelbiges ſein Recht an einem andern uͤberlaſſen ſolle. Maſſen Wir dann alle das jenige / was dieſem zuwidern / inpoſſeſ - ſorio momentaneo ſeu ſummariſſimo, an dieſem oderR 3je -132Teich-Ordnung. jenem Orthe / etwa vorhin erſtritten ſeyn moͤchte / hie - durch gaͤntzlich wollen caſſiret und auffgehoben haben.

§. 4.

Wegen der / an den Teichen / ſtehenden Baͤume / und deren Abhau - und Niederfaͤllung / iſt Unſer befehlender Wille hiemit / daß hinfuͤhro kein privat-Teichs-Intereſſent, ob gleich er oder ſeine Vor - fahren / ſothane Baͤume ſelbſten daran geſetzet / und gepflantzet haͤtten / ſelbige / ohne hoͤchſt-dringende Noth / ab - und umbzuhauen bemaͤchtiget / ſonſten a - ber dieſelbe zu beſchneiden / und das davon fallendes Holtz / in ſeinen Nutzen zu gebrauchen und zu verwen - den / unbenommen ſeyn ſolle.

§. 5.

Nachdem auch die Erfahrung bezeuget / daß durch das viele Reiten und fahren an und auff den Teichen / dieſelbe ſehr uͤbel zugerichtet und vernich - tet werden; Als werden Teich-Graͤffen / Teich-Rich - tere und Geſchworne / ſich angelegen ſeyn laſſen / beſt - moͤglichſt zu verhuͤten / daß nicht ſo promiſcuè und oh - ne Noth / auſſer Winters-Zeiten und bey tieffen We - gen / die Teiche beritten und befahren / auch inſonder - heit auſſerhalb Teichs / auff dem Fuß vom Teich / all - ſtetes ohne Unterſcheid hergefahren / und dieſelbe / voraus bey naſſem Wetter / im Grund damit derge - ſtalt verdorben werden / daß / wann nur ein geringes Waſſer davor kommt / die weich-getriebene Erde weg - und groſſe Loͤcher in die Teiche geſpuͤlet werden.

§. 6.

Weiln auch faſt an allen Orten Unſer Marſchlande / Luͤcken oder Durchfuhren und Driff -ten133Teich-Ordnung. ten durch die Teiche ſich finden / deren die des Orths wohnende Leute nicht wol entbehren koͤnnen; So wird ihnen auch ſolches fernerhin verſtattet / jedoch / daß ſelbige jedesmahl / von dem jenigen / der ſich deren bedienet / wol und zulaͤnglich wieder zugemachet wer - den ſollen; Mit der Verwarnung / daß / im Fall hier - unter etwas verabſaͤumet / und Schade dadurch ver - uhrſachet wuͤrde / die Teich-Graͤffen / Teich-Richtere und Geſchworne / oder andere daran ſchuldige / es zu - verantworten / reſpectivè zuerſtatten / und daruͤber gebuͤhrende Beſtraffung zuerwarten haben ſollen. Wie dann auch niemanden / neue Lucken oder Durch - fuhren in den Teichen zu machen / oder die alten zuver - aͤndern und umbzulegen / erlaubet ſeyn ſolle; es ge - ſchehe denn mit Vorwiſſen und Belieben offt-ange - regter Unſerer Teichs-Beampten: jedoch ohne ent - gelt / nach Anweiſung obiger Unſer Verordnung / C. 7. §. 11.

Cap. XII. Von Kieff-oder Wrock-wie auch von Herrn - loſen Teichen.

OB Wir zwar nicht hoffen wollen / daß / wann ein foͤrmliches und richtiges Teich-Regiſter / vorbeſchriebener maſſen errichtet ſeyn wird / hinkuͤnfftig ſich leicht zutragen werde / daß zwiſchenzween134Teich-Ordnung. zween Teich-Benachbarten / der Teich-Maſſe hal - ber ſich Streitigkeit erheben / und demnach ein Stuͤck Teiches / deſſen ſich keiner von ihnen beeden anmaſſen / ſondern einer dem andern es auffbuͤrden oder heim - ſchieben wil / ungemachet liegen bleibe: Als aber gleichwol bey Einbruͤchen / Einlagen / oder ſonſten / hierunter Jrrungen vorgehen koͤnnen und moͤchten; So ſollen Teich-Graͤffen / Teich-Richtere und Ge - ſchworne / im fall ſie an den Grund / zu weſſen Teich - Maſſe eben ſelbiges Stuͤck eigentlich gehoͤre / ſo bald nicht gelangen konten / beyden Theilen / bey gewiſſer Bruͤche / gebiethen / daß ſie ſich eheſtes Tages darum vergleichen / und das Kieffgatt beyde zuſammen fer - tig machen / damit kein Schade daraus der Teich - Acht zuwachſen moͤge.

§. 2.

Wenn nun ſolches von beyden / oder von ei - nem Theile allein / in dem der ander ſich deſſen wegert / gehorſamlich verrichtet / und aus bloſſer Nachſicht des Teich-Regiſters / der rechtſchuldige nicht eigent - lich befunden werden kan; So ſollen ermeldte Teichs - Inſpectores, nochmahls einen Zug darumb thun / die Teiche nach dem Regiſter meſſen / und welcher als - dann hierin ſchuldig befunden wird / nicht allein dem andern ſeine Arbeit / ſo viel er daran gemachet / zube - zahlen / und den etwa ſonſten / dieſes Stuͤcks Wrock - Teichs halber / an ſeinem andern Teiche erlittenen Schaden / zuerſtatten und wieder gut zumachen / be - ſondern auch das Kieffgatt zu ſich zunehmen / undkuͤnff -135Teich-Ordnung. kuͤnfftig / als ein / zu ſeinem Teich / gehoͤriges Stuͤck / gebuͤhrlich zu unterhalten ſchuldig ſeyn.

Cap. XIII. Von eilender Noth-Huͤlffe / bey groſſen Waſſer-Steigerungen: Wie auch von Bra - cken oder Kolcken / Kapſtuͤrtzung / und Einlagen der Teiche.

BEy beſorglichen groſſen Gewaͤſſer / ſollen die Teichs-Intereſſenten / jeder auff ſeinem Teich / (worunter Wir gleichwol die Elb-Teiche / als wobey dieſes zu practiſiren nicht wol thun - und moͤg - lich / nicht mit wollen verſtanden haben) nebſt denen Teich-Graͤffen / Teich-Richtern und Geſchwornen / ſich von ſelbſten / ohne einige Anſage / finden zulaſſen ſchuldig; in Entſtehung deſſen aber / und da inzwi - ſchen die Gefahr dergeſtalt anwuͤchſe / daß das Waſ - ſer / durch ſtarcken Sturmwind getrieben / an einem oder mehr Oerthern des Teichs / einen Uberlauff nehmen wolte / und dahero ein Einbruch zubefahren / ermeldte Unſere Teichs-Inſpectores bemaͤchtiget ſeyn / Mann bey Mann / und was ſonſt zur Arbeit tuͤch - tig / Herrn und Knecht / arm und reich / zur eilenden Noth-Huͤlffe auffzubiethen und anzufordern / dieſelbe auch / bey willkuͤhrlicher Straffe / ohn einiges Auſſen -Sblei -136Teich-Ordnung. bleiben / zuerſcheinen / und bey ſolchen Noth-Teichen / ihre Huͤlffe / ſo viel ihnen immer muͤglich / zuleiſten / auch nicht ehe / biß alle anſcheinende Gefahr voͤl - lig vorbey / von der Arbeit abzuziehen / verbunden ſeyn.

§. 2.

Wuͤrde ſich auch in ſolchen augenſcheinli - chen Nothfaͤllen eraͤugen / daß keine Bretter / Holtz / Pfaͤle / Miſt / und dergleichen / zur Stette in Bereit - ſchafft waͤren; So ſol man ſelbiges / wo es am naͤch - ſten zufinden / jedoch gebuͤhrlich hernachmahls nach dem gemeinen Marck-Kauff zuerſtatten / auch / auff Verweigerung / ex officio nehmen / und den Schaden damit wehren helffen.

§. 3.

Wann nun / aller angewandten Menſch - muͤglichen Huͤlffe und Arbeit ohngeachtet / durch GOttes Verhaͤngniß ſich zutruͤge / daß einem / ohne ſeine Schuld und Verwahrloſung / (denn wann es durch ſeine Verſaͤumniß und Nachlaͤſſigkeit geſche - hen / es damit / nach Einhalt des §. ult. Cap. 1. zuhal - ten) ein Stuͤck Teichs / gleich der Erden wegginge / und er unvermuͤgen waͤre / ſolches alſofort / und vor ſich allein / wieder zu repariren / werden die naͤch - ſten Nachbarn oder das Kirchſpiel gerne und wil - lig zutreten / und den Teich aus der Laſt bringen helf - fen.

§. 4.

Daferne aber bey ſolchen Durchbruch / oder uͤberſtuͤrtzung / ein Stuͤck Teichs nicht nur / wie jetzo gemeldet / der Erden gleich weggehen / beſondern auchdar -137Teich-Ordnung. daruͤber (welches der grundguͤtige GOtt gnaͤdig ab - wenden wolle) an ſelbigem Orthe / ein Kolck oder Wehl einreiſſen wuͤrde / ſoll die gantze Teich-Acht / und da dieſelbe zu ſchwach / und dem Werck nicht ge - wachſen / die jeder Seiten benachbarte Teich-Baͤnde ſothane Bracke / mit gemeiner Hand / wieder auffzu - fuͤhren / und ſo lange daran zu arbeiten ſchuldig ſeyn / biß der Orth oder Teich erſt aus der Laſt gebracht / und die ordinaire Fluth nicht mehr daruͤber und ſo hoch gehen kan. Wornach alsdann der Teich / zu voͤlliger Verfertigung / dem Eigenthuͤmer wieder an - zuweiſen: es waͤre denn Sache / daß die hohe unuͤmb - gaͤngliche Noth / und Jahres-Zeit / ſo bey ſolchen Faͤl - len jederzeit zuerwegen / und in reiffe conſideration zu ziehen / ein anders erfoderte / oder auch der Eigenthuͤ - mer / Armuth halber / nach Erkantniß Unſerer Teichs - Beampten / ſolches nicht vermoͤchte / beſondern der gemeinen Huͤlffe noch weiter darbey benoͤthiget waͤre; Die ihme dann auch fuͤrters / biß der Teich in voͤllig ſicherm Stand gebracht / wiederfahren ſol.

§. 5.

Solte aber / bey ſolchen eingeriſſenen Grund - Bruͤchen / da mehrmahlen eine ziemliche Laͤngdte Teichs / durch die Gewalt des Waſſers mit wegzu - gehen pfleget / der neuen Einlage halber / Zweiffel und Diſput ſich ereugen / ſollen Unſere Teichs-Beampte und die Intereſſentes vorhero / nebſt einem ohnmaß - geblichem Vorſchlag / wo der Grund am beſten / und welcher maſſen der neue Teich am fuͤrtraͤglichſtenS 2wieder138Teich-Ordnung. wieder auffzufuͤhren / Unſerer Bremiſchen Regie - rung davon gebuͤhrenden Bericht erſtatten / und De - ro Verordnung daruͤber / mit gebuͤhrendem reípect, erwarten.

§. 6.

Und als auch in Unſern Marſchlanden faſt durchgehends hergebracht / daß vor dasjenige Land / ſo bey ſolchen Einlagen / nothwendig aus dem Teich - Bande geworffen / oder Waſſerwerts ausgeteichet werden muß / von der Teich-Acht keine Erſtattung verfuͤget werde; Hat es damit fernerhin ſein Ver - bleiben: Jedoch alſo / daß darnach auch hinkuͤnfftig / die Teichmaſſe jederzeit reguliret / und alſo niemand auff einmahl mit doppelten Schlaͤgen geſchlagen werde.

§. 7.

Jm uͤbrigen ſollen bey ſolchen Einlagen / oder Austeichung des Landes / als wodurch ohne dem / ſo wol Uns / als den Unterthanen / groſſer Scha - de und Nachtheil zuwaͤchßt; wie auch nicht weniger / bey vorerwehnter allgemeiner Teich-Huͤlffe / alle biß - hero / an etzlichen Oertern / verſpuͤhrete uͤberfluͤſſige Zehrungs - und andere Neben-Unkoſten / hiemit ernſt - lich verbothen und abgeſtellet ſeyn: Jedoch / daß den jenigen / welchen etwas von Alters her / und Gewohn - heits wegen / gebuͤhret / ſolches ohne Uberfluß und Neuerung / fernerhin gefolget werde.

Cap. 139Teich-Ordnung.

Cap. XIV. Von Verlag zu Behuff der Teiche / und deſſen Vorzugs-Rechte.

DAmit hinkuͤnfftig alle und jede / welche zu den Teichen etwas creditiren und vorſchieſſen / o - der auch die Teiche ſelbſten angreiffen und re - pariren / deſto beſſer verſichert ſeyn / weder von ſo gu - tem Vornehmen abgehalten werden moͤgen; So ver - ordnen Wir hiemit gnaͤdigſt / daß die jenige / ſozu Er - bau - und reparirung der Teiche / einiges Geld / Viehe / Korn / Geraͤthſchafft / Arbeits-Lohn / und wie es ſonſt Nahmen haben mag / anleihen und erweißlich vor - ſtrecken werden / hiernaͤchſt / nicht allein ſo weit / und in ſolchem Verlag / beſondern / da ſie auff die Lande / derentwegen der Vorſchuß geſchehen / oder der Teich ſelbſt repariret / noch andere Schuldfoderung haͤtten / auch in derſelben / wegen des hierunter verſirenden publiquen Intereſſe, allen andern / auch aͤltern Credi - torn, ſo ex privata cauſa etwas zu fodern haben / der Bezahlung halber / in des debitoris geſampten Guͤ - tern / den Vorzug haben / und ihnen præferiret werden ſollen.

S 3Cap. 140Teich-Ordnung.

Cap. XV. Vom Teich-Frieden; wie auch Befreyung der / zur Teich-Arbeit / benoͤthigter Inſtru - mentorum ruſticorum.

DAmit auch die Teich-Arbeit / woran dem ge - meinem Weſen ſo viel gelegen / allewege befo - dert / und in keinem Stuͤcke behindert werden moͤge; Wollen Wir hiemit gaͤntzlich verbothen ha - ben / daß keiner dem andern / weder in der Arbeit am Teiche / noch in dem Hin - und Abzuge nach und von dem Teiche / mit Worten oder Wercken gefehren / ſchmaͤhen oder ſchlagen ſolle / bey Vermeidung harter willkuͤhrlicher Straffe.

§. 2.

Und weil der Haußmann ſeine Teich-Ar - beit / ohne darzu gehoͤrige Pferde / nicht wol fortſetzen kan; Wollen Wir / daß hinfuͤhro gegen Unſere Unter - thanen in der Marſch / dafern bey ihnen noch gute Hoffnung erſcheinet / ſich durch die Schulde hindurch zu helffen / keine executio an Pferden / ſo viel ſie derer zu ihrer Teich-Arbeit aͤuſerſt benoͤthiget / doch in ſo weit erwehnte debitores noch andere beweg - und un - bewegliche Guͤter uͤbrig haben / womit ſie zahlen und Satisfaction thun koͤnnen / verhenget; Jnſonderheit aber die Pferde zu der Zeit / da ſie am Teich gebraucht /we -141Teich-Ordnung. wegen privat-Schulden / niemanden abgepfandet werden ſollen.

Cap. XVI. Von Straffe derer / ſo mit boͤſen Vorſatz die Teiche durchſtechen / oder ſonſt be - ſchaͤdigen.

WElcher Teiche und Daͤmme / vorſetzlicher boß - hafftiger Weiſe durchſticht / daß dadurch Un - ſern Land und Leuten ein groſſer und merckli - cher Schade wiederfaͤhret; Sol / denen gemeinen Rechten nach / lebendig verbrannt; ſonſten aber / nach Beſchaffenheit des facti, und daraus herflieſſenden Schaden-Standes / an Leib und Guth / nebſt Erſtat - tung des Schadens / geſtraffet werden.

§. 2.

Da auch jemand ſo leichtfertig waͤre / daß er die geſetzte Baͤume an den Teichen muthwillig be - ſchaͤdigen; oder die Marckpfaͤle / ſo an den Teichen ge - ſetzet / entweder gantz und gar / oder auch die Marcke daran abhauen; oder aber ſonſten etwas an den Tei - chen vernichten wuͤrde; ſol nach Befindung / mit groſ - ſer Geldſtraffe / harter Gefaͤngniß / Abhauung der Fauſt / oder ſonſt nach Gelegenheit der Umbſtaͤnde / geſtraffet werden.

Cap. 142Teich-Ordnung.

Cap. XVII. Von Schleuſſen und Siehlen / Wetterun - gen / Bruͤcken / Wegen und Stegen.

WAs in vorhergehenden / von Teichen und Daͤmmen / Teich-Richtern und Geſchwor - nen / und ſo ferner / gemeldet / daſſelbe ſol auch gleichmaͤſſig von Schleuſſen und Siehlen / Wette - rungen / Wegen und Stegen / als woran nicht weni - ger des Landes Gedey und Verderb hanget / ver - ſtanden / und mit hoͤchſtem Fleiß damit auch alſo gehalten werden. Und weil zu ſolchem Ende / an den meiſten Oerthern Unſerer Marſchlande / deren Vorſorge und Auffſicht / jetzt-bemeldten Teich-Rich - tern und Geſchwornen zugleich mit - anbefohlen; an einem oder anderm Orthe aber / welche abſonderlich / zu Schleuß - Siehl - und Wetter-Richtern und Ge - ſchwornen verordnet: So laſſen Wir es dieſesfalls / bey eines jeglichen Orthes wolhergebrachter Ge - wohnheit bewenden / und wollen / daß dieſe letztere / nach der Formul des droben / Cap. 7. §. 5. ausge - druckten Eydes / mutatis mutandis, in Pflichten ge - nommen werden ſollen.

§. 2.

Jnſonderheit aber lieget denenſelben ob /mit143Teich-Ordnung. mit Nachdruck zu beſchaffen / daß die Siehl-Teiche bey Zeiten gereiniget / und bey gnugſamer Weite / und raumen Waſſer-Lauff gehalten; Die Schleu - ſen und Siehlen aber auſſer Mangel geſetzet / auch die Thuͤren ohne dringende Noth nicht eroͤffnet wer - den.

§. 3.

Wann nun gleich / an einem oder andern Orthe / Mangel von friſchen Waſſer entſtuͤnde / ſol - len dennoch die Schleuſſen nicht anderſt / denn mit der geſampten Siehl-Richter und Geſchwornen / wie auch der Siel-Acht-Eingeſeſſenen / Vorwiſſen und Bewilligung / und zwar zum wenigſten / in ei - nes ſolcher Siehl-Geſchwornen Beyweſen / eroͤff - net / auch fuͤr allen dabey in Acht genommen wer - den / daß ſolches bey gutem Wetter / nicht aber bey Spring-Fluthen und Sturmen geſchehe / auch ſo - bald das dazu gehoͤrige Land zur Gnuͤge mit Waſſer verſehen / der Schleuſſen ihr ordentlicher Gang auff Ebbe und Fluth / wieder gelaſſen werde.

§. 4.

Wuͤrde abereiner ſich unterſtehen / die Schleuſſen / vor ſich allein / ohne der Schleuß-Rich - ter und Geſchwornen Wiſſen und Beyſeyn / zu eroͤff - nen; Sol derſelbe nicht allein deßfalls mit ſcharffer willkuͤhrlicher Straffe beleget / beſondern auch den / dadurch etwa veruhrſachten Schaden zu erſtatten ſchuldig / oder / da er ſolches nicht vermochte / am Lei - be dafuͤr geſtraffet werden.

T§. 5.144Teich-Ordnung.

§. 4.

Wegen reparation und Unterhaltung ſol - cher Schleuſſen und Siehlen / wollen Wir / was droben der Teichs - onerum halber diſponiret / auff gewiſſe Maſſe anhero erholet / im uͤbrigen aber / es bey eines jeden Orthes obſervance, und bey der be - kanten Haupt-Regul; daß / nach welchen Schleu - ſen und Siehlen einer waͤſſert / auchſelbige mit - zu unterhalten ſchuldig ſey; gelaſſen haben.

§. 6.

Bey Legung einer neuen Schleuſſe aber / ſol es nach Einhalt des §. 5. cap. 13. ſtrictè gehalten / und ohne ſpeciale ordre und Verordnung Unſerer Bremi - ſchen Regierung / darunter eigenmaͤchtig nichts vor - genommen werden. Maſſen Wir dann hiemit aus - truͤcklich verordnen / daß hinkuͤnfftig ohn derſelben Vorwiſſen / conſens und Veranſtaltung / wann gleich alle Intereſſentes darin einig ſeyn ſolten / keine alte Schleuſſen verneuert / oder zugedammet / weder neue angeleget werden ſollen.

§. 7.

Jm uͤbrigen ſollen Teich-und Schleuſſe - Richter und Geſchworne / oder welchen ſonſten / eines jeden Orthes altem Herkommen nach / die In - ſpection hieruͤber zuſtehet / auch ein fleiſſig-wachen - des Auge haben / auff die Wetterungen / Bruͤcke / und Wege / daß dieſelbe reſpectivè rein und offen gehal - ten / und aller daran befindlicher Mangel zeitig aus - gebeſſert werde.

Cap. 145Teich-Ordnung.

Cap. XVIII. Wie es in Faͤllen / ſo hierinnen nicht ſpécifici - ret / gehalten werden ſolle.

ALdieweilen durch heutiges allgemeines und durchgehendes Teich-Recht und Gewohn - heit / dem Juri Romano in vielen Wegen dero - giret worden; So verordnen Wir hiemit gnaͤdigſt / daß / wann noch einige caſus, ſo hierin nicht begriffen / vorfallen wuͤrden / darinnen jederzeit zuerſt / denen / in dieſen Unſern / und benachbahrten Marſchlanden / verhandenen uͤblichen Spade-Landes-Rechten und Gewohnheiten / ſo weit ſelbige in dieſem Lande / pro varietate fluminum & locorum applicabel / beſtaͤndigſt nachgegangen; Jn Ermanglung deſſen aber / als - dann denen gemeinen Rechten gefolget werden ſol - le.

§. 2.

Jm uͤbrigen ſol dieſe Unſere / mit guten Rath und Vorbedacht verfertigte / und von Uns be - ſtaͤtigte Teich-Ordnung / hinfuͤhro als ein beſtaͤndig Teich-Recht / und pragmatiſche Sanction, von maͤn - niglich feſt und unverbrochen gehalten / auch die Saͤumige und Streitige darnach angeſtrenget / ge - ſtraffet und entſchieden werden. Wornach dannT 2ein146Teich-Ordnung. ein jeder / dem dieſes angehet / bey Vermeidung Un - ſerer Koͤnigl. Ungnade und ſchweren Einſehens ſich zu achten / auch unſere Koͤnigliche Regierung daruͤ - ber die Hand feſte zu halten haben wird; Deſſen zu Uhrkund dieſe vorſtehende Ordnung biß zu Unſerer Confirmation von der Koͤnigl. Commiſſion vollzogen und eigenhaͤndlich unterſchrieben iſt. Stade den 20ten Julii, Anno 1692.

[147]

DEmnach die Notorietet leider be - zeuget / in was verwuͤſteten Zuſtand und groſſe decadence in dieſen Jhrer Koͤnigl. Majeſt. Hertzogthuͤmern die Hoͤltzun - gen und Bruͤcher ſo wol in denen Koͤnigl. Aembtern und Domainen, als ſonſt anderer Eigenthuͤmer ihre ſich befinden / und in welchen mercklichen ruin dieſelbe in denen beſchwerlichen Kriegs-Zeiten auch ſonſten durch die ohne Unterſcheid und meſnage practiſirte Weghauung und Verkauffung der Maſt-tragenden Eichen und Buͤchen / auch andern Nuͤtz-Holtzes ge - rathen / und dahero zu beſorgen ſtehet / wofern ſolchem Unweſen und Mißbrauch nicht endlich mit Ernſt und Nachdruck geſteuret und vorgebeuget wird / in kur - tzem die etwa noch uͤbrige wenige Frucht-tragende Maſt - und zum Bau dienliche Hoͤltzer in gaͤntzlichen Abgang gebracht / und hiernaͤgſt es denen Landes - Einwohnern an dergleichen noͤthigen Bau-Materiali - en auch dehufiger Maſtung und Feurung immer mehr und mehr / zu unausleſchlicher blaſme bey der Poſteri - ter, gebrechen werde / wodurch dann zugleich die Ver - wuͤſtung und Mangel des Wildes / als welches darin ſeine retraite, Nahrung und Auffenthalt haben muß / mit veruhrſachet / und folglich dem herrlichen Regalder148Holtz -der Jagten auffs hoͤchſte geſchadet wird / gleichwola - ber dem Publico nicht wenig / ſondern zum hoͤchſten daran gelegen / daß in Koͤnigreichen / Landen und Herrſchafften die Waͤlder und Hoͤltzungen in gutem Eſſe und Weſen erhalten / auch die Wildbahnen nach Moͤglichkeit conſerviret bleiben / und ſelbige mit einem ſo groſſen Kleinoth wol providiret und verſehen ſeyn moͤgen; So ſeyn Jhr. Koͤnigl. Majeſt. aus Landes - vaͤterlicher Vorſorge und gnaͤdiger affection gegen be - meldte dieſe Dero getreue Lande und Unterthanen be - wogen worden / damithinfuͤhro die Hoͤltzungen zu ei - nigen guten Stand und Auffnehmen wieder ge - bracht / und hinfuͤhro von fernerer Verwuͤſtung und deſolation, ſo viel moͤglich / præferviret werden moͤch - ten / Dero in hieſigen Landen fuͤr jetzo verordneten Haupt-Commiſſion in Gnaden anzubefehlen / und in Inſtruction zu ertheilen / bey Einfuͤhrung anderer dem Lande fuͤrtraͤglichen Ordnungen und erſprießlichen Reglements, auch in dieſem Stuͤck fuͤr der Provincien Wolfahrt / und Wiederauffnehmen zu vigiliren / und auff eine gewiſſe Holtz-und Jagt-Ordnung bedacht zu ſeyn; Welcher allergnaͤdigſten ordre zu gehorſam - ſter Folge dieſelbe ſich mit Herren Land-Staͤnden dar - uͤber zuſammen gethan / ein Project davon zu Papier gebracht / derſelben Gedancken und monita dabey ver - nommen / mit denſelben ſo wol / als auch mit der Koͤ - nigl. Regierung behnfig daruͤber conferiret / und end - lich nach einſtimmiger Beliebung und Gutfinden ſol -che149und Jagt-Ordnung. che in nachgeſetzte / und durch den Druck zu publici - rende forme gebracht und adjouſtiret; Wie dann ſo viel die Holtz-Ordnung / und was von derſelben de - pendiret / betrifft / hiemit verordnet wird.

1.

WEil der ſchier allenthalben befindliche Holtz - Mangel guten Theils daher entſtanden / daß in vorigen Zeiten / die Eigenthumbs-Herren im Lan - de faſt ohne conſideration ihre Hoͤltzungen gleichſam Fuß fuͤr Fuß weghauen laſſen / und veraͤuſſert / wo - durch dann dieſelbe in die gegenwaͤrtige decadence und ruin verfallen / ſo daß bey wenig Familien etwas erkleckliches von guten Maſt - und Bau-Hoͤltzern mehr uͤbrig / gleichwol dem gemeinen Weſen hoͤchlich daran gelegen / daß ſo wol ein guter Vorrath davon im Lande verhanden / umb dem Publico zu Nutz und Dienſten ſich deſſen in Zeit der Noth billiger maſſen bedienen zu koͤnnen / als auch daß niemand des Seini - gen dem gemeinem Beſten zum Schaden mißbrauche / daher auch die gemeinen Rechte wollen / und ernſtlich verbieten / Ne quis re ſuâ malè utatur, daß hinfuͤhro nie - mand erlaubet ſey / deſſen Grund und Boden der Hoͤchſte mit dergleichen Holtzungen geſegnet / auſſer was er zu ſeinemeigenen particulier Bawten von noͤ - then hat / davon etwas in einer nahmhafften Quantitet an andere / beſonders aber an Frembde und auſſerhalb Landes zu verkauffen / und abhauen zu laſſen / er habe dann zuforderſt nach dem Exempel und der in andernULaͤn -150Holtz -Laͤndern uͤblichen loͤblichen obſervance, der hohen Lan - des-Obrigkeit / oder deren Landes Regierung con - ſens daruͤber erlanget / welche in Ertheilung deſſelben befundenen Umbſtaͤnden nach darunter nicht difficil ſeyn wird; geſtalt dann derjenige / welcher hinfuͤhro dawider thun / und deßfalls betreten wuͤrde / mit fiſca - liſcher Anſprache beleget / und auff den Uberfuͤhrungs - Fall mit ernſtlicher arbitrar - animadverſion angeſehen werden ſol.

2.

Und demnach es 2. hin und wieder an guten Pflantz-Haͤſtern ziemlich zu ermangeln beginnet / ſo wird von noͤthen ſeyn / daß nicht allein die bereits an - geordnete Ecker-Worte / woraus die Pflantz-Haͤſter zu nehmen / conſerviret / ſondern derer noch mehr und zwar ohne Verzug / wenn GOtt ſo viel Maſtung ver - leihet / daß zu ſolchem Behueff taugliche Eckern ge - ſamlet werden koͤnnen / gemachet und befriediget wer - den moͤgen / wesfalls dann alle und jede Eigenthums - Herren / ſonderlich auff der Geeſt / auff deren Guͤtern vor dieſem gute Hoͤltzungen geweſen / die Anſtalt zu verfuͤgen ſchuldig ſeyn ſollen / daß dergleichen Ecker - Woͤrte an denen Orthen / da es ſich am beſten ſchicken wil / wieder angerichtet / und in gutem Stand gebracht werden; Wie dann imgleichen die Beampte in Jh - rer Koͤnigl. Majeſt. Domainen und Eigenthumb ge - buͤhrende Obacht zu haben verbunden ſeyn / und de - nen hiernegſt zu beſtellenden in ihren Inſtructionenmit151und Jagt-Ordnung. mit eingeruͤcket werden ſol / daß ſolches in jeder Dorff - ſchafft / dar es ſich immer thun laſſen kan / beſchaffet werde / maſſen dann dem Ober-Jaͤgermeiſter die O - ber-Inſpection deßfalls incumbiret / und ſolches dem - ſelben / Krafft dieſer Ordnung / committiret wird.

3.

Deßgleichen wil 3. hoͤchſt-noͤthlg ſeyn / daß an allen und jeden Orthen / wo gute Pflantz-Haͤſtern be - findlich und zu bekommen ſeyn / die Pflantz - und Se - tzung derſelben zu rechter Zeit und gebuͤhrender maſ - ſen befordert werde / wobey dann fleiſſige Auffſicht zu haben / daß ſo wol dazu taugliche Plaͤtze genommen / als auch die Erde und Gruben wol præpariret / imglei - chen die einzuſetzende Haͤſter / ſo nicht gar zu zart und klein / ſondern von etwaniger zureichlichen Groͤſſe und Dickte ſeyn muͤſſen / mit guten Wurtzeln wol ein - gepflantzet werden moͤgen / woruͤber dann einem jeden Eigenthuͤmer und Guts-Herrn im Lande ſeines Orths / bey denen Koͤnigl. Aembtern und Domainen aber denen Beampten / damit ſolches wol zu Wercke gerichtet werden moͤge / fleiſſige Inſpection, dem Ober - Jaͤgermeiſter aber / ob demſelben auch gebuͤhrend nachgekommen und gelebet ſey / die Viſitation bey be - regten Koͤnigl. und mit andern gemeinſchafftlichen Hoͤltzungen zu bequehmen Zeiten incumbiret / und hiemit beygeleget ſeyn ſol.

4.

Jnſonderheit iſt 4. hiebey wol in acht zu nehmen /U 2daß152Holtz -daß bemeldte Setz - und Pflantzung derſelben des Herbſts und Fruͤhjahres zu rechter Zeit / und zwar in denen guten Wahlen geſchehe / als welche ſo wol zu deren Ausrathung als Wiedereinſetzung genau zu obſerviren; Und weil hiezu von noͤthen / daß bey der transportirung derſelben kein Mangel noch Verſaͤum - niß vorgehe / damit dieſelbe nicht lange auſſer der Er - den liegen bleiben moͤgen / So iſt allenthalben im Lan - de die Anſtalt zu verfuͤgen / daß die dazu gehoͤrige Ar - beits-Leute und Fuhren jeden Orths / von denen da - bey Intereſſirenden / unweigerlich abgefolget / und die Saͤumigen durch gebuͤhrende Zwang - und Pfan - dungs-Mittel dazu angehalten werden.

5.

Wie aber 5. bey allen Pflantzungen das vor - nehmſte iſt / daß die neu eingeſetzte Haͤſter in gutem Friede ſtehen / und von keinem Viehe incommodiret oder an ihrer Bekommung und Wachsthum behin - dert werden / zumahl die Erfahrung und der Augen - ſchein bezeuget / daß zwarviele tauſend junge Haͤſter gepflantzet / indem aber die bepflantzete Oehrter in kei - nem Gehaͤge ſeyn / noch in Friede und Ruhe gelaſſen / ſondern ſtets mit allerhand Viehe betrieben werden / welches / wann gleich umb den Stamm etwas her - umb gebunden (ſo doch ohn dem leicht vom Regen ab - geweichet und vom Winde verſetzet werden pfleget) ſich nicht allein daran reibet / und ſelbigen in ſeinem angefangenen Wachsthumb an den Wurtzeln ver -ruͤcket /153und Jagt-Ordnung. ruͤcket / ſondern auch das ausbrechende Laub / auch wol gar den Gipffel abfriſſet / und Anlaß zu deſſen Verſohr - und Verdorrung giebet / auch das / was ſonſt noch an ſich zu gruͤnen beginnet / doch wegen an - gezogener Incommoditaͤt nicht fort wil / ſondern klein / krum und verdorben bleibe / veruhrſachet; So iſt je - den Orths / wor ſolche Pflantzungen geſchehen / hoch - noͤthig / die Anſtalt zu verfuͤgen / daß der bepflantzte Orth wenigſtens ſo lange in Gehaͤg geleget / und von allem Vieh / es moͤge Nahmen haben wie es wolle / ſo lange geſchonet werde / biß der geſetzte Stamm Wur - tzeln geſchlagen / und ſich in der Erde recht befeſtiget habe / auch zu ſolcher Hoͤhe gelanget ſey / daß der Gipffel und die ausſchlagende Zweige nicht abgefreſ - ſen oder verderbet werden koͤnnen / wozu dann die Koͤ - nigl. Regierung ſo wol in denen Koͤnigl. Domainen, als ſonſt im Lande die Verordnung durch geſchaͤrffte mandata und execution derſelben / ergehen zu laſſen haben wird / welchen dann auch zugleich zu inſeriren / daß das Plaggenhauen nicht nahe an denen Haͤſtern oder jungen / auch andern Baͤumen / als deren Ver - dorrung und Verderb dadurch auch veruhrſachet wird / hinfuͤhro geſchehen ſolle.

6.

Damit aber 6. die Viehe-Trifft / als welche hie - durch einiger maſſen leidet / am wenigſten beenget werden / und Abgang haben moͤge / ſo muß zugleich die Anordnung geſtellet werden / daß an einem jedenU 3Or -154Holtz -Orthe / woſelbſt dergleichen Beflantzung vorgenom - men wird / nur ein gewiſſer mittelmaͤſſiger Orth / zum hoͤchſten etwa ein Morgen im Quadrat, welcher der gemeinen Trifft und Weide keinen ſonderlichen Nach - theil veruhrſachen kan / dazu mit gemeinem Belieben der daran intereſſirenden Benachbarten / und deren etwanigen Guts-Herrn dazu erwehlet werde / wel - cher dann / ſo weit er bepflantzet worden / entweder communi operâ und mit gemeinem Zuthun zu begra - ben / oder umbher zu bezaͤunen / und ferner mit allem groß und kleinem Viehe und deſſen Betreibung ſo lan - ge zu ſchonen / und in Ruhe zu laſſen iſt / biß die ge - pflantzeten Haͤſter dergleichen Hoͤhe und Staͤrcke er - langet haben / daß ſie fuͤr dem Viehe geſichert ſeyn koͤnnen / wornach dann ſelbiger Platz zur Weide wie - der geoͤffnet / und ein ander Theil wieder vorgenom - men / und mit demſelben auff gleiche Arth procediret werden muß / biß allenthalben im Lande man durch goͤttliche Verleihung und Segen die intention errei - chet / und der gegenwaͤrtige Holtz-Mangel im Lande auffhoͤre / und fuͤr erſetzet zu achten.

7.

Hieneben iſt zu ſo viel beſſerer Erreichung dieſes gemein-nuͤtzigen Wercks durchgehends auff der Geeſt die Verſehung zu thun / daß jeder Haußmann / Koͤh - ter / Brinckſitzer und Haͤußling nach advenant eine ge - wiſſe Anzahl junger Eichen - oder Buͤchen-Haͤſter / in der Marſch aber an Weiden oder Eſchen jaͤhrlichpflan -155und Jagt-Ordnung. pflantzen und zum Wachsthum befordern; Deßglei - chen auch die junge angehende Haußwirthe angehal - ten werden / eine gewiſſe Zahl etwa 20. à 30. derglei - chen junge Baͤume zu ſetzen / und daß ein jeder derſel - ben / bevor er in den Eheſtand treten / und ſich copuli - ren laſſen wil / zu beweiſen ſchuldig ſey / dergleichen zum Wachsthumb gediehene Anzahl gepflantzet zu haben.

8.

Weil auch das Erdreich und der Grund in dieſem Lande an vielen Orthen / ſonderlich auff der Geeſt zum Wachsthumb des Tannen - und Fichten-Holtzes nicht unbequehm zu ſeyn ſcheinet; ſolche Hoͤltzung aber zu bauen und ſonſten ſehr nutzbahr und dienlich iſt / daher dem Publico fuͤrtraͤglich / daß darauff gedacht werde / wie dergleichen Hoͤltzung ins Land zu bringen / und fortzupflantzen ſeyn moͤge / So wird die Koͤnigl. Re - gierung nebſt der Cammer ihre Sorgfalt dahin zu richten haben / wie dergleichen Saamen von Tannen / als deſſen Anſchaff - und Bearbeitung ſich ohne ſon - derliche gravation des Staats leichtlich thun laſſen wird / aus denen benachbarten Luͤneburgiſchen ins Land gebracht / und in denen Aembtern und Domai - nen an denen Orthen / deren Grund zu deſſen Beſaa - mung faͤhig und tauglich ſeyn moͤchte / geſaͤet / und durch dergleichen Exempel andere Eigenthums-Her - ren im Lande animiret und angefriſchet werden moͤ - gen / auch bey ihren Guͤtern einige dazu dienliche Plaͤ -tze156Holtz -tze gleicher geſtalt beſaamen zu laſſen; Auff welcher Arth Hoͤltzung dann und deren Eſtablirung umb ſo viel mehr zu gedencken ſeyn doͤrffte / als der gemeinen Huͤtung und Weide dadurch gar kein Eintrag oder Behinderung zuwaͤchſet / zumahl die damit beſaamete Oerther mit dem Vieh nicht duͤrffen geſchonet / ange - ſehen es denenſelben vielmehr nuͤtzlich iſt / wann ſie mit dem Viehe ſo fort betrieben werden / weil ſolches den Saamen in die Erde tritt / und wann die Frucht herfuͤr kommet / derſelben wegen deren ſtachelichten Zweigen und ſonſtigen unannehmlichen Geſchmacks keinen Schaden thut.

9.

Nachdem aber 9. mit Zupflantzung und Wieder - anrichtung der Hoͤltzung und Waͤlder in einem Lan - de wenig Vortheil geſchaffet und ausgerichtet werden kan / wofern nicht auch auff die conſervation derſelben und der noch verhandenen uͤbrigen wenigen Hoͤltzun - gen mit Ernſt und Nachdruck gedacht / und aller moͤglicher Fleiß angewandt wird / daß ſolche fuͤr wei - tern verderblichen Abgang bewahret bleiben. So wird

10.

Zum zehenden noͤthig ſeyn / daß von denen Be - ampten aus jedem Ambte oder Cloſter / da es etwa noch nicht geſchehen / eine richtige Verzeichniß aller ſeines Orths noch verhandenen / es ſey Eichen / Buͤ - chen / oder andern Hoͤltzungen / ſo noch etwas vonWuͤr -157und Jagt-Ordnung. Wuͤrden ſeyn / nebſt deren gegenwaͤrtigen Beſchaf - fenheit / ohngefaͤhrigen Bezirck oder Groͤſſe / und wor dieſelbe belegen und begraͤntzet / bey der Koͤnigl. Re - gierung eingebracht / und dazu von derſelben gebuͤhr - liche Verordnung abgelaſſen werde; Dann ferner

11.

Daß der hin und wieder uͤberhand genommenen und noch immer weiter uͤberhand nehmenden Holtz - Dieberey nach aller Moͤglichkeit und Kraͤfften vor - gekommen und geſteuret werde / worzu dann abſon - derlich requiriret werden wil / weil der verordnete Holtz-Foͤrſter nebſt denen bey jedem Ambte und Clo - ſter beſtelleten wenigen Bedienten unmoͤglich jeden Orths / da Diebſtaͤlle vorgehen / zu rechter Zeit ſeyn / und alles beobachten koͤnnen / daß bey jeder / noch et - was importirenden Hoͤltzung aus denen naͤchſt-ange - legenen Doͤrffern ein gewiſſer Auffſeher und Holtz - Geſchworner von denen redlichſten des Orths befind - lichen / und an den Hoͤltzungen intereſſfirenden Leuten zur Mit-Auffſicht beſtellet und in Eyd genommen werde / der ſo wol Tags als Nachts / wanns thunlich / die Hoͤltzung viſitiren / und wann er Schaden verſpuͤh - ret / den Thaͤter auszuforſchen bemuͤhet ſeyn ſol / wel - chem auch in bemeldtem ſeinem Eyde mit einzubinden iſt / da er nachlaͤſſig ſeyn / oder auch vorſetzlich worun - ter mit denen delinquirenden conniviren / und etwas ſo zu attrapirung und Offenbahrung des Diebſtalls dienlich / unterlaſſen ſolte / daß derſelbe nicht allein fuͤrXden158Holtz -den Schaden einſtehen / und den gedoppelten Werth des abgehauenen und geſtohlnen Stammes erlegen / ſondern auch nach behufiger Uberfuͤhrung deſſen / nach Beſchaffenheit des Unterlaſſes entweder mit Gefaͤng - niß oder anderer ernſtlichen arbitrar-Straffe angeſe - hen und beleget werden ſolle.

12.

Damit auch 12. unter die Verbrechere und Holtz - Diebe ſo viel mehr Furcht und Schrecken gebracht werden moͤge / ſo wird hiemit verordnet / weil ſich mer - cken laͤſſet / daß durch die bißherigen Geldſtraffen dem Ubel des Holtzſtehlens nicht genuglich geſteuret wer - den kan / weil die Holtz-Diebe die erlegende Straffe aus dem Holtze wieder zu ſuchen / und alſo die Beſtraf - fung zu eludiren wiſſen / daß dieſelbe nicht allein das geſtohlne Holtz nach ſeinem Werth bezahlen / ſondern auch nach Geſtalt des Verbrechens / mittelſt Rich - terlicher Ermaͤſſigung / jedoch ſonder einige Weitlaͤuff - tigkeit zugleich am Leibe geſtraffet werden ſollen.

13.

Dieſes alles ſo viel beſſer zu bewerckſtelligen / und es in die Wege zu richten / daß die uͤber jedes Holtz be - ſtellete Bediente ihre Obliegenheit ſo viel ſorgfaͤltiger beobachten / wird noͤthig ſeyn / daß ſo wol der Ober - Jaͤgermeiſter fuͤr ſich ſelbſt die Hoͤltzungen bey denen Aembtern und vormahligen Cloſter - und Capituls - Guͤtern / und zwar ſo woldie jenigen / welche Jhrer Koͤnigl. Majeſtaͤt allein zuſtehen / als diejenigen / wel -che159und Jagt-Ordnung. che etwa gemeinſchafftlich ſeyn / und woran andere Guts-Herren mit intereſſiren / oͤffters und ſo viel es jaͤhrlich moͤglich / beſichtige / ſondern auch ſolche durch ſeine untergebene Bediente genau viſitiren und zuſe - hen laſſe / an was Orthen etwa verbothene Hiebe o - der Abſchelung der Borcken / wodurch der Baum verdirbet / vorgegangen ſeyn moͤge / welches dann mit Fleiß zu annotiren / und ſeinen Umbſtaͤnden nach / ge - hoͤrigen Orthes zur notice zu bringen / damit darnach gebuͤhrend inquiriret / und die exceſſe zu gebuͤhrender Beſtraffung gezogen werden moͤgen: Wie dann umb dieſes ſo viel beſſer zu verhuͤten / und daß niemand bey etwaniger kuͤnfftigen Betretung ſich mit der Unwiſ - ſenheit zu entſchuldigen haben koͤnne / ſolche Abſche - lung / imgleichen die Abhauung der Zweige und Ver - ſtuͤmpffung der Baͤume durch ein offentliches zu affi - giren des Placat, mittelſt Benennung gewiſſer Straf - fe zu inhibiren und zu verbieten ſeyn wird / geſtalt der - gleichen Placat zugleich beym Abdruck dieſer Ord - nung mit public gemachet werden ſol / daß hinfuͤhro keine eichene Wagendiſteln / Leiter-Baͤume / Band - Holtz / noch auch eichene Schwoͤpen-Stiele gehauen noch verkauffet werden moͤgen.

14.

Was zu Jhrer Koͤnigl. Majeſtaͤt Dienſten und ſonſten zu hauen verordnet werden moͤchte / muß alles mit guter menage, und der Stamm ſo kurtz als es im - mer moͤglich / bey der Erde abgehauen / auch desX 2Frucht -160Holtz -Frucht-tragenden Maſt-Holtzes / ſo viel thunlich ver - ſchonet / imgleichen was von dergleichen groſſen Baͤu - men zu Feuer-Holtze gebrauchet wird / wozu doch nur die Topſohren und verdorreten Baͤume / auch ander Lager - und vom Winde umbgeworffenes Holtz zu nehmen / nicht von einander geſpalten / ſondern vor - her geſaget / und darnach nach einer gewiſſen Laͤnge oder Maſſe entzwey gehauen werden.

15.

Deßgleichen muß alle das jenige Holtz / ſo zum Bauen erfordert wird / ſo viel immer thunlich / im Winter / da der Stamm ohne Safft / und daher das Holtz ſo viel daurhaffter iſt / und zwar in guten Wah - len gehauen werden / deßfalls die jenigen / ſo deſſen be - duͤrffen / ſich gehoͤrigen Orthes zeitig anzumelden ha - ben; Wie dann in ſolcher Winterlichen Zeit / ſo weit es der jedesmahlige Zuſtand / und die Beſchaffenheit der Zeiten immer geſtatten wil / der auch zu Faſchinen und ſonſt erfordernde Buſch gehauen werden ſol / da - mit er gegen das Vorjahr ſo viel beſſer wieder aus - ſchlagen und anwachſen koͤnne / bey welcher Hauung des Buſches ſol auch vor allen Dingen der jungen Haͤſter / ſo zum umpflantzen tuͤchtig / wie auch der Haſſeln zum Band-Holtz geſchonet werden.

16.

Alle Anweiſungen in Koͤnigl. Aembter oder Clo - ſter und Capittuls-Hoͤltzungen / auch in denen hypothe - cirten / ſie geſchehen zum Verkauff oder ſonſt andererge -161und Jagt-Ordnung. geſtalt / ſollen hinfuͤhro vermittelſt des Koͤnigl. Ham - mers geſchehen / alſo daß alles / ſo abgehauen wird / durch denſelben vorher angeſchlagen und bezeichner werde: Demnach alle die jenigen / welche jetzt-gedach - ter maſſen permiſſion erlangen / in bemeldten Koͤnigl. Hoͤltzungen gewiſſe Baͤume Kauffs-Weiſe / oder auff andere Arth abzuhauen / ſich vorzuſehen haben / daß ſie ſolche nicht ohne vorherige Anweiſung und jetzt-be - meldte Bezeichnung abhauen / bey ernſtlicher Be - ahndung / geſtalt dann zu Vermeidung alles darun - ter beſorgenden Unterſchleiffs bemeldte Anweiſung durch den jedesmahl beſtallten Ober-Jaͤger-oder Forſt-Meiſter / mittelſt Ausgebung gewiſſer Zettul an die Holtz-Voͤgte oder Heide-Reiter / welche vorbe - nandte Bezeichnung gegen ein leidliches Stamm - Geld / als von jedem Stamme 4. ßl. thun muͤſſen / hin - fuͤhro geſchehen ſol. Wobey dann dieſes abſonder - lich verordnet wird / daß keiner / er ſey wer er wolle / ſich geluͤſten laſſen ſolle / fuͤr die Anweiſung den gering - ſten Heller weiter zu nehmen oder zu begehren / bey Straffe gedoppelter Erſtattung und anderer will - kuͤhrlicher Beſtraffung.

17.

Damit auch ein jeder wiſſen moͤge / nach welchem Preiſe hinfuͤhro jeder Arth und Sorte von Holtz in de - nen Koͤnigl. Hoͤltzungen verkauffet und bezahlet ge - nommen werden ſolle; So iſt die Taxe deſſelben zu - gleich hiebey gefuͤget: Als

X 3Fuͤr162Holtz -
  • Rthl.
  • Fuͤr eine Eiche zur Muͤhlen-Saͤule oder Haußbaum25
  • Fuͤr eine eichene Muͤhlen-Welle8
  • Fuͤr einen eichenen Muͤhlen-Balcken8
  • Fuͤr eine eichene Muͤhlen-Sohle6
  • Fuͤr eine eichene Muͤhlen-Ruthe3
  • Fuͤr ein eichen Kahn-Holtz nach Gelegenheit8
  • Fuͤr eine Eiche zum Sageblock zur Schiffs - Bawte von zwey Laͤngden8
  • Fuͤr eine Eiche zum Sageblock von einer Laͤngde 4
  • Fuͤr einen eichen Block zu Boths-Dielen4
  • Fuͤr eine eichene ſtarcke Sohle oder Plathe von 40. Schuhen lang
  • Fuͤr eine gemeine eichene Sohle ſo 30. Schuh lang 2
  • Fuͤr eine Fuhre Kamm-Holtz2
  • Fuͤr eine Eiche zum Sparr-Stuͤcke½
  • Fuͤr eine Zopffſohre-Eiche1
  • Doch iſt hiebey verordnet / das keine Zopffſohre Ei - chen fuͤr der Hand zu Klap-Holtz oder ſonſten in de - nen Koͤnigl. Hoͤltzungen / an Frembde nicht ſollen ver - kauffet / ſondern zu der Aembter und des Landes Nothdurfft / als zu Kuͤfen und Bier-Faͤſſern ange - wandt werden. Rthl. ßl.
  • Fuͤr eine groſſe Eſche zu Tiſchbrettern4
  • Fuͤr eine groſſe Linde4
  • Fuͤr eine Eſche zu Back - oder andern Troͤgen 2
  • Fuͤr eine Eſche zu Molden1
Fuͤr163und Jagt-Ordnung.
  • Rthl. ßl.
  • Fuͤr eine Fuhre Kuͤfenſpleth mit 4. Pferden 2
  • Fuͤr ein Schock klein Eſchen Band-Holtz zu Faͤſſern und kleinen Kuͤfen1
  • Fuͤr ein Schock Eſchen zu Kuͤfen Bandholtz 2
  • Fuͤr eine Eſche zu Schuͤppen oder kleinen Moͤldgen 32
  • Fuͤr ein Fuder Eſchen und Eichen Nutz-Holtz zu Wagen-Axen / Letter-Boͤhmen und Wagen - Deichſeln &c. 1
  • Fuͤr ein Schock Haſeln zu Tonnenband-Holtze 32
  • Fuͤr eine Rahde-Buͤche oder ſonſt groſſe Buͤche 2
  • Fuͤr eine Fuhre Nafen-Holtz1
  • Fuͤr eine Fuhre Kamm-Holtz1
  • Fuͤr eine Fuhre Specken-Holtz1
  • Wann auch durch die im achten Articul dieſer Ord - nung veranſtalte Zupflantzung des Tannen und Fich - ten-Holtzes / dieſe Provincien auch mit dergleichen Hoͤltzungen / vermittelſt goͤttlicher Verleihung nach Nothdurfft verſorget und verſehen ſeyn werden / ſol alsdann von der Koͤnigl. Regierung auch daruͤber ei - ne gewiſſe Taxe geſetzet / und dieſer Holtz-Ordnung inſeriret / oder dabey appendiciret werden.
  • Rthl. ßl.
  • Fuͤr eine groſſe Eller / Eſpe oder Bircke zu Molden 32
  • Fuͤr eine groſſe Eller zu Schuͤppen32
  • Fuͤr einen Stamm Eſpen-Holtz ſo zum Bauen tuͤchtig iſt24
  • Fuͤr einen Fahden Eichen Holtz von Lagerholtzge -164Holtz -
    • Rthl. ßl.
    geſchlagen / nach der Land-uͤblichen Laͤnge 1
  • Fuͤr einen Fahden Ellern / Bircken / May-und Ha - gebuͤchen-Holtz / nach der gewohnlichen Laͤnge 32
  • Fuͤr eine Fuhre Deckel-Schaͤchte / ſo mit zwey Pferden gefuͤhret wird24
  • Fuͤr eine Fuhre Deckel-Schaͤchte / ſo mit 3. o - der 4. Pferden abgeholet wird1
  • Fuͤr ein Fuder klein Band-Holtz32
  • Fuͤr ein Fuder Hopffen - oder Klemſtacken1
  • Fuͤr ein Fuhder Huͤrten-Straͤuche16

18.

So lange als Lager-Holtz verhanden / ſol / ſonder - lich in denen Koͤnigl. Hoͤltzungen kein anders zum Verbrennen / bey willkuͤhrlicher groſſen Straffe / ge - hauen werden / auch ſollen hinfuͤhro die Bruͤcher in gewiſſe Haue oder Bezircke geleget / und keinem et - was daraus verkauffet oder ſonſt angewieſen werden / biß jeder Hau oder Orth Holtzes zeitig und abgehau - en zu werden tuͤchtig ſey / biß dahin ſolcher geſchonet werden ſol / bey erſtlicher Beſtraffung des jenigen / welcher dawider zu handeln ſich unterſtehen wuͤrde; Worauff dann ſo wol der Ober-Jaͤger-oder Forſt - Meiſter / und deſſen Unterbediente / als auch jedes Orths Beampte fleiſſiges Auffmercken haben ſollen / wie imgleichen / daß diejenigen Plaͤtze und Oerther / allwo die Natur feinen wachsbahren Eiche[l]und Buͤ - chen-Buſch herfuͤrbringet / fleiſſig in acht genommen / und auffgeſchnetelt werden moͤgen.

19.165und Jagt-Ordnung.

19.

Wann einig Bau-Holtz gekauffet und angewie - ſen iſt / ſoll es bey Zeiten / und zwar inner zwey Mo - nath / aus den Hoͤltzern geſchaffet und ausgefuͤhret / oder umb Reſt-Zettul angeſuchet werden / bey Ver - luſt des Holtzes oder nochmahliger Zahlung / nicht weniger auch der Kaͤuffer / oder welchem ſonſt das Holtz angewieſen worden / gehalten ſeyn / den Hieb wieder zu reinigen. Wuͤrde auch jemand / welcher auff gewiſſe Baͤume Anweiſung erhalten / ſich unter - nehmen / mehr / oder auch andere Baͤume als ihm an - gewieſen / abzuhauen / ſol derſelbe mit eben der Straf - fe / als andere Holtz-Diebe beleget / und exemplariter beſtraffet werden.

20.

Jn denen Aembtern und Cloͤſtern / allwo gewiſ - ſes Deputat-Holtz zur Feurung hergebracht / hat es da - bey billig ſein Verbleiben / nur das ſolches jedes Or - thes von der Koͤnigl. Cammer auff ein gewiſſes re - guliret werde. Es ſollen aber die Beambte und Be - diente hinfuͤhro eigenmaͤchtiger Weiſe nicht hauen / ſondern vom jedesmahligen Ober-Jaͤger-oder Forſt - Meiſter gebuͤhrende Anweiſung und Zettul darauff erhalten / auch bey Vermeidung unausbleiblicher Straffe befliſſen ſeyn / daß ſolches nicht anders / als des Winters / und in guten Wahlen / auch in keinem ver - bothenen oder unzeitigen Hauen gefaͤllet und gewor - ben werde / wie dann auch die Koͤnigl. Cammer dahinYSorg -166Holtz -Sorgfalt anwenden wird / daß an ſtatt des bemeld - ten Deputat-Holtzes die in den Aembtern beſtellete Bediente ſonderlich die geringere zum groͤſſeſten Theil mit Torff verſehen werden moͤgen / damit die Hoͤl - tzungen / biß die Laͤnder durch des Hoͤchſten Segen damit erſtlich beſſer als fuͤr jetzo verſorget / ſo viel mehr menagiret und zu voͤlliger Conſiſtence gebracht wer - den koͤnnen.

21.

Gleicher geſtalt ſol an denen Orthen / woſelbſt ei - niger Buſch - oder Brennholtz-Hieb / es ſey von denen Guts-Herren oder Haußleuten in Jhrer Koͤnigl. Majeſt. Domainen, oder in denen vormahligen Clo - ſter-und Capittuls Guͤtern prætendiret wird / noch ſonſt in denen Pfands-Weiſe noch ausſtehenden Hoͤltzun - gen / oder in denen Dorffſchafften / woſelbſt Jhr. Koͤ - nigl. Majeſt. wegen Dero darin habenden Meyere als Gutsherr intereſſiret ſeyn / hinfuͤhro nicht promi - ſcuè und ohne Unterſcheid gehauen / ſondern was we - gen der Anweiſung und wegen der regulirenden Haue / auch deren auff gewiſſe Zeit zu veranſtaltender Be - ſchonung derſelben vorher verordnet / darauff zugleich mit verſtanden / und auch daſelbſt beobachtet / und zu gebuͤhrender obſervance gebracht werden / jedoch daß an ſolchen gemeinſchafftlichen Oerthern / ratione der Anweiſung / mit denen andern jedes Orths intereſſir - ten Guts-Herrn vorher communiciret / und deren conſens erfordert werde.

22. Da -167und Jagt-Ordnung.

22.

Damit auch dieſes alles ſo viel richtiger und pon - ctueller in Acht genommen und obſerviret werde / ſol der Ober-Jaͤgermeiſter / oder jedesmahliger Ober - Forſt-Meiſter ſchuldig ſeyn / ſich jaͤhrlich von denen Holtz-Voͤgten und Auffſehern oder Holtz-Geſchwor - nen eine richtige deſignation und Rechnung von allem Holtze / was ſo wol jaͤhrlich zugepflantzet / als auff er - gangene Verordnung / auch verbothener maſſen ge - hauen worden / geben zu laſſen / auff daß derſelbe nicht allein hin und wieder / wor es von noͤthen / die Noth - durfft beobachten / und alle desordres und Maͤngel ſo viel beſſer remediren / ſondern auch der Koͤnigl. Regie - rung davon auff erfordern und ſonſten ponctuelle Nachricht ertheilen / und von demjenigen / was dar - unter ſeines Ambts und Obliegenheit iſt / Rede und Antwort geben koͤnne.

23.

Jn denen Hoͤltzungen / wie auch an denen Orthen / wo vor dieſem Hoͤltzungen geſtanden / ſol von Zeit der publication dieſer Ordnung hinfuͤhro / auſſer was be - reits ausgebrochen und zu Acker gemachet ſeyn moͤch - te / nichts weiter ohne ſpeciale Erlaubniß ausgebro - chen / und zu Korn-Land gemachet werden. So ſol - len auch an denen Orthen / wor Hoͤltzungen ſeyn / kei - ne Ziegen gehalten / ſondern wor dieſelbe bey Hoͤltzun - gen bißher gehalten worden / bey gewiſſer willkuͤhr - lichen Straffe abgeſchaffet werden; Wie dann beydesY 2durch168Holtz -durch ein oͤffentliches Placat, bey publication dieſer Ordnung veranlaſſet werden ſoll.

24.

Weilen auch durch das Heide-brennen im Lande ſo wol dem jungen als alten Holtze groſſer Schade oͤffters zugefuͤget / und folglich den Heiden und Waͤl - dern ein ruin cauſiret wird / des jungen Wildes / ſo dar - unter leidet / allhier nicht zu gedencken; So wird hie - mit verordnet / daß in den Koͤnigl. Hoͤltzungen und Waͤldern niemand einiges Feuer halten / ſondern ſol - ches bey arbitrar - auch geſtalten Umbſtaͤnden nach / bey Leib und Lebens-Straffe verbothen ſeyn ſolle; Wie dann auch der Ahdel / oder wer ſonſten Hoͤltzun - gen in dieſen Hertzogthuͤmern haͤtte / auff die Jhrigen umb ſo viel mehr gleichfalls gute Auffſicht zu haben ſchuldig ſeyn / als ihr eigenes Intereſſe darunter verſi - ret / und die jenigen / in deren Hoͤltzungen Feuer ent - ſtuͤnde / und den benachbarten Koͤnigl. oder andern Waͤldern Schade zugefuͤget wuͤrde / bey Befindung einiger negligence oder culpæ dafuͤr zu antworten / und den Schaden zu erſtatten ſchuldig ſeyn ſollen / wie nicht weniger / wann der Thaͤter des anzuͤndens nicht zu erforſchen ſtuͤnde / die naͤchſten Dorffſchafften / durch deren Einwohner vermuthlich der Brand cau - ſiret worden / zu Erſetzung des Schadens und Be - ſtraffung / laut des bereits deßfalls publicirten Patens, angehalten werden ſollen / deßgleichen auch bey dem eines unverſehens und ungluͤcklich entſtehenden der -glei -169und Jagt-Ordnung. gleichen Brandes / nicht allein die jenigen / ſo mit der Jaͤgerey und Hoͤltzungen zu thun haben / ſondern auch alle an dem Orthe ſolchen Brandes angrentzen - de Dorffſchafften und deren Einwohner verbunden ſeyn ſollen / den Brand loͤſchen zu helffen / damit er nicht weiter umb ſich freſſen / und den Schaden ergroͤſ - ſern moͤge / als weßhalber gleicher geſtalt ein Patent af - figiren zu laſſen der Koͤnigl. Regierung oblieget.

25.

Wann der Hoͤchſte das Land mit Maſtung ge - ſegnet / ſol ſolche umb Ægidii aus / von dem Ober-Jaͤ - germeiſter oder Holtz-Foͤrſter / mittelſt Zuziehung der Ambts-Bedienten / auch anderer dergleichen Dinge kuͤndiger Leute beſichtiget / auch ein Verſchlag / wie viel Schweine jedes Orths in denen Koͤnigl. Hoͤl - tzungen eingenommen und feiſt gemachet werden koͤn - nen / gemachet / und davon der Koͤnigl. Cammer eine Deſignation, in welchen Hoͤltzungen / und wie viel Maſt darin verhanden / unter des Ober-Jaͤgermei - ſters Unterſchrifft / zu dero Nachricht uͤbergeben / zu - gleich auch eine Eintheilung / und wie viel von jedem Schweine an Maſt-Geld zu nehmen / verfaſſet / fol - gends ſolches alles von der Cantzel / oder ſonſten jeden Orthes offentlich kund gemachet werden / mittelſt Benennung einer gewiſſen Zeit / wann die Schweine eingetrieben werden ſollen / damit es zu jedermanns notice gelangen / und die Leute / welche Schweine in die Maſt zu treiben willens / ſich darnach zu richtenY 3ha -170Holtz -haben koͤnnen; Auff welchen Fall dann auch nicht un - zulaͤſſig gehalten werden kan / durch offentliche Paten - ta die Betreibung auswertiger und frembden Hoͤl - tzer zu inhibiren; ſonſt aber und bey etwanigem Man - gel voller oder weniger Maſtung / als die einzuneh - men intendirte Anzahl Schweine zulaͤſſet / bleibet ei - nem jeden frey / ſeine Schweine hinzutreiben / wor es ihm beliebig und bequehm iſt; Wie dann auch auff den unvermuthlichen Fall / wann die Schweine aus Mangel der Maſtung / nicht voͤllig fett wuͤrden / auch keiner das volle Maſt-Geld zu geben verbunden blei - bet: Wobey dann

26.

So viel moͤglich / zu verhuͤten / daß die Hoͤltzun - gen nicht mit allzuvielen Schweinen uͤbertrieben wer - den; Wie dann zu ſolchem Ende auch hoͤchſtnoͤthig / daß von ſolcher Zeit an / und zwar von Zeit der beſche - henen Abkuͤndigung / die ſonſt auff ſolchen Maſt-Hoͤl - tzungen mit denen Vieh-Trifften berechtigte / mit ih - rem Viehe daraus zuruͤcke zu bleiben / und ſolche nicht zu betreiben ſchuldig ſeyn / und ſolches jaͤhrlich bey ſich findender Maſtung / wie auch das Eichel-und Buch - leſen bey einer gewiſſen Straffe publicè abzukuͤndigen und zu verbiethen iſt.

27.

Wann aber keine volle / oder halbe / oder auch nicht ſo viel Maſtung / daß kein facit oder Rechnung dar - auff zu machen / noch es die Muͤhe bezahlen koͤnte /be -171und Jagt-Ordnung. beſondere Hirten darauff anzunehmen / und andere Koſten an Auffſchreib - und dergleichen Gebuͤhr zu veranlaſſen / ſondern nur Sprang - oder Streu - Eckern hier und dar verhanden waͤren / wuͤrde ſolches dem Ober-Jaͤgermeiſter und deſſen Untergehoͤrigen als ein accidens fuͤr ihre ſonſtige Muͤhe / anderer Or - then Gebrauche nach / nicht unbillig gegoͤnnet und - berlaſſen / nur daß es nicht mißbrauchet / ſondern der Koͤnigl. Cammer jedesmahl notificiret werde.

28.

Was ſonſten in dieſer Ordnung nicht ſpeciali - ter und gleichſam auff einmahl in allen ſich etwa zu - tragenden Begebenheiten dererminiret und veran - laſſet werden koͤnnen / als welches / weil in dieſen Lan - den / ſo viel man weiß / bißhero keine beſtaͤndige Holtz - Ordnung verfaſſet geweſen / ſich von Anfangs nicht fuͤglich thun laſſen wollen / ſolches bleibet der Koͤnigl. Regierung / in denen nach und nach ſich begebenden Faͤllen / zu verordnen allerdings vorbehalten / wie dann dieſelbe nach und nach Sorge zu tragen und zu verordnen haben wird / daß der gemeinen Baurſchafft Hoͤltzung / oder worin ſelbige einige ſervitut ratione der Maſtung / und Holtzes zu den Gebaͤwden / und ſonſten hat / an denen Orthen / wor es ſich thun laſſen wil / moͤge getheilet werden / auch hiernaͤchſt / wann durch goͤttliche Verleihung und fleiſſige obſervance deſſen / was in vorſtehenden Puncten veranlaſſet / die Hoͤltzungen in dieſen Provincien zur Verbeſſerungund172Holtz -und voͤlligen Anwachs wieder gelanget ſeyn werden / abſonderlich wegen des Kohlenbrennens und derglei - chen / als wodurch den Heiden und Waͤldern / wann darunter keine richtige Maſſe gehalten wird / groſſer Abgang und ruin veruhrſachet zu werden pfleget / ein gewiſſes Reglement gemachet werde.

WAs nun ferner eine beſtaͤndige Jagt-Ordnung / Eingangs ermeldter maſſen belanget / weil es in der Notorietet beruhet / daß auch darin in dieſen Hertzogthuͤmbern eine groſſe Confuſion ſich befindet / und dabey viele ex - ceſſus und Mißbraͤuche vorgehen / welche eines be - ſtaͤndigen Reglements und gedeilicher Aenderung ſehr von noͤthen haben / So wird

1.

FUrtraͤglich befunden / und hiemit verordnet / daß wie vor allen der hohen Landes-Obrigkeit Regalia und Vor-Rechte im Lande billig zu præſervi - ren und in gute Obacht zu nehmen / alſo an denen Or - then / wo vor Alters Biſchoͤffliche oder Fuͤrſtliche Ge - haͤge geweſen / ſolche wieder in Stand gebracht / und mit gewiſſen Marck-Pfaͤlen bezeichnet werden / wel - che dann mit allem jagen und ſchieſſen / auſſer was auff Anordnung und ſpecial Erlaubniß der hohen Landes-Obrigkeit und deſſen / der Dero vices in dieſen Hertzogthuͤmern vertritt / geſchiehet / wie auch mituͤber -173und Jagt-Ordnung. uͤbermaͤſſigen Vieh-Trifften gaͤntzlich zu verſchonen / geſtalt dann durch die Koͤnigl. Regierung deßfalls ei - ne gewiſſe Unterſuchung nach ſolchen vor dieſem gewe - ſenen Gehaͤgen forderlichſt anzuſtellen / und obige Verordnung ins Werck zu richten iſt / deßwegen auch dieſelbe geſchaͤrffte Patente und Pœnal-Mandata zu publiciren hat: Dann

2.

Wird auch noͤthig ſeyn / weil faſt ein jeder von Ahdel im Lande die hohe und niedrige Jagt præten - diret / daß ein jedweder / bey welchem ſich ein begruͤn - deter Verdacht oder Zweiffel / ob er der hohen Jagt ſich anzumaſſen berechtiget ſey / entſtuͤnde / ſeine com - petence und Befugniß dazu beybringe und beweiſe / wesfalls die Koͤnigl. Regierung ebenfalls Verord - nung / mittelſt præfigirung einer gewiſſen Friſt ergehen zu laſſen / und public zu machen hat.

3.

Weil auch dem glaubwuͤrdigen Berichte nach / das Wildwerck / ſonderlich aber das kleine und Feder - Wild daher einen mercklichen Abgang leidet und rui - niret wird / daß faſt ein jeder / wer nur wil / ſich des Schieſſens annimmet / und mit Buͤchſen und Flinten im Felde herumb gehet / ſolches aber nach dieſem nicht weiter zu verſtatten; So wird hiemit verordnet / und von wegen Jhr. Koͤnigl. Majeſt. ernſtlich verboten / daß von Zeit der publication dieſer Ordnung / ſich nie - mand / was condition und Weſen er auch ſey / wederZHauß -174Holtz -Haußmann / Buͤrger / Bedienter / Soldate noch Offi - cirer mit einer Flinte oder Hagel-Rohr / auſſerhalb freyer Landſtraſſen / im Felde oder Gebuͤſche finden laſſe ſolle / bey Abnahme ſolcher Flinten oder Roͤhre / auch anderer ernſtlichen willkuͤhrlichen Beſtraffung / worunter dann auch die Schaͤffer / Hirten und der - gleichen Leute ſo wol bey Weidung ihrer Heerden und Viehes mit gemeinet ſeyn ſollen.

4.

Wie dann 4to zu ſo viel beſſerer Bewerckſtellung dieſes / vorgemeldeten Haußleuten und dergleichen hinfuͤhro nicht zu geſtatten / daß ſie Flinten oder Schnapſchloͤſſer / ſondern nur Muſqueten zu ihrem Hauß-Gewehr gebrauchen moͤgen / umb ſich des Wildſchieſſens ſo viel mehr zu enthalten /〈…〉〈…〉 alt auch mittelſt affixion eines offentlichen Placats, und determi - nirung einer gewiſſen Friſt / in welcher ein jeder bemeld - ter Flinten &c. ſich zu entohnigen / die Anſtalt dazu nicht allein verfuͤget werden / ſondern auch die Be - ampte ſo wol als Holtz-Voͤgte und andere dergleichen Ambts - und Boͤrde-Bediente fleiſſiges Auffmercken zu haben ſchuldig ſeyn ſollen / daß was in dieſen bey - den articuln enthalten / effectuiret werde / bey willkuͤhr - licher animadverſion, zum Fall ſie darunter nachlaͤſſig befunden wuͤrden / und mit jemand connivirten.

5.

Nachdem auch nicht unbekannt / daß ſich bey de - nen Schaͤffern und andern Haußleuten im Lande vielHun -175und Jagt-Ordnung. Hunde befinden / welche das Wild jagen / und die jun - gen erhaſchen und freſſen / als ſol hinfuͤhro keinem Schaͤffer oder Hirten erlaubet ſeyn / andere als groſſe / oder doch dergleichen kleine Hunde zu halten / welche ſich an kein Wild kehren / oder demſelben nachſpuͤren; Jnsgemein auch die Hauß-Leute ſchuldig ſeyn / ih - ren Hunden / welche nicht an der Kette liegen / groſſe Knuͤppel von 5. viertel Ehlen lang anzuhaͤngen / da - mit ſie dem Wilde ſo viel weniger nachſetzen koͤnnen.

6.

Ferner ſoll denen in Guarniſon liegenden oder auff dem Lande einquartierten Officirern nicht verſtattet werden / Jagt - oder Wind-Hunde in den Quartieren zu halten / weniger ſich des Jagens und Hetzens ohne Unterſcheid promiſcuè zu gebrauchen.

7.

Deßgleichen ſollen auch die Beambte und Voͤgte nicht Macht haben / Schuͤtzen oder Jagt zu halten / es moͤchte dann jemand von der hohen Landes-Obrig - keit ſpecialiter concediret und erlaubet werden / ſondern ſollen auff jedem Ambte oder Domain, wor was er - kleckliches an Hoͤltzungen verhanden / ein Ambts-Jaͤ - ger oder Schuͤtze / oder Holtz-Voigt gehalten und ſala - riiret werden / welcher an denen Orthen / woſelbſt Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Jagt-Gerechtigkeit mit der Guts - Herrn ihren etwa vermenget iſt / Dero intereſle obſer - vire und in acht nehme.

Z 28. So176Holtz -

8.

So ſoll auch ein jeder / welcher mit Jagt-Gerech - tigkeit verſehen iſt / mit ſeiner Jagt auff dem Seinigen / und ſo weit ſich ſeine wolhergebrachte Gerechtigkeit erſtrecket / verbleiben / und weder Jhr. Koͤnigl. Maje - ſtaͤt / als in deren ungemeinſchafftlichen Hoͤltzungen alles frembde Jagen und Schieſſen ohne expreſſe per - miſſion hiemit gaͤntzlich verbothen und abgeſtellet ſeyn ſol / noch einem andern Edelmann und Nachbahren einigen Eingriff oder Beeintraͤchtigung zufuͤgen / bey ernſtlicher Beahndung / ſo offt daruͤber geklaget / und der Eintrang ausfuͤndig gemachet wuͤrde / wie dann auch ein jeder mit ſeinem eigenen Jaͤger und Schuͤtzen zu jagen nur befugt / alle zuſammen gethane Jagten aber / ſo zum ruin der Wildbahnen gereichen / hiemit abgeſchaffet ſeyn ſollen / es ſey dann / daß einige ge - meinſchafftliche Jagt-Gerechtigkeit an einem Orthe haͤtten / in welchen Faͤllen doch gute Behutſamkeit gebrauchet werden / und keinem zugelaſſen ſeyn ſol / ohne ſeines Mit - intereſſenten / oder an denen Orthen / da die hohe Landes-Obrigkeit an der gemeinſchafftli - chen Jagt mit intereſſiret iſt / der Beampten conſens, oder zu deſſen Præjuditz ſich des Jagens zu bedienen; Wie dann imgleichen hiemit auch ernſtlich und bey arbitrar - Straffe unterſaget und verbothen ſeyn ſol / daß niemand / der ſonſt zu jagen oder zu ſchieſſen berech - tiget / ſolche Gerechtigkeit durch ſeine Meyer exerci ren ſolle.

9. Es177und Jagt-Ordnung.

9.

Es ſol auch niemand ſeine habende Jagt-Gerech - tigkeit alleine auſſer dem Gute oder Hofe zugleich / an einen andern / ſonderlich aber an Ahdeliche Perſohnen verpachten / oder auff andere Weiſe uͤbertragen / auch die vielfaͤltigen Theilungen der Jagten / welche bey Theilung oder Veraͤuſſerung der Meyer vorgehen / und wodurch an einigen Orthen viele Jaͤger an einer Feld-Marcke Befugniß erlangen / hinfuͤhro unzulaͤſ - ſig ſeyn / auch bey denen vorgehenden Concurſen und Diſtractionen der Guͤter / bey welchen die Jagten mit in Anſchlag gebracht werden pflegen / gute Maaſſe darunter gehalten werden ſol / daß ſolche nicht in der - gleichen Haͤnde und Gewalt gerathen moͤge / wodurch denen Wildbahnen ein ſonderlich præjudice entſtehen koͤnte / wie dann hinfuͤhro ſolche nicht dem Cedenti ge - laſſen / ſondern dem Optanti allein zugeſchlagen werden ſol / es waͤre dann / daß jenen beym concurſu noch et - was uͤbrig bliebe / auff welchem Fall ſolche demſelben allein zu laſſen waͤre.

10.

Damit auch ſo wol das junge Wild ſo viel mehr gehaͤget und zu ſeinem rechten Wachsthumb gedeyen / als auch das Korn im Felde / ſo viel moͤglich / geſchonet werden moͤge / wird hiemit verordnet / daß zu gewiſſer Zeit des Jahres / nemlich in der Setz - und Bruͤte-Zeit / als von Verkuͤndigung Mariœ / biß auff Jacobi / o - der den erſten Auguſti, ein jeder / auch auff ſeinem eige -Z 3nen /178Holtz -nen / ſich des Wild-ſchieſſens und jagens zu enthalten ſchuldig ſeyn ſol / wer dawider handeln und betreten werden ſolte / ſol / er ſey wer er wolle / dem Fiſco in eine nahmhaffte Straffe verfallen / und zwar fuͤr einen Hirſch oder Hinde 50. Rthl. fuͤr ein Wildſchwein o - der Bache 20. Rthl. fuͤr einen Rehbock oder Rigge 10. Rthl. fuͤr ein Froͤſchling eben ſo viel / fuͤr einen Ha - ſen 3. Rthl. fuͤr ein Berck - und Rebhuhn 2. Rthl. fuͤr eine Ente 1. Rthl. zu buͤſſen und zu erlegen ſchuldig ſeyn / worauff die Beambte / Voͤgte / Richter / und an - dere Bediente / bey Vermeidung unnachlaͤſſigen Ein - ſehens / fleiſſige Auffſicht haben / und die Verbrechere bey jeden Orths Obrigkeit oder beym Advocato Fiſci angeben ſollen / geſtalt dann / wer einen dergleichen Delinquenten anmelden / und zur Uberfuͤhrung des facti gruͤndliche Anleitung geben wuͤrde / den vierdten Theil obgeſetzter Straffe zu genieſſen haben ſol; Als welches jaͤhrlich von den Cantzeln zu proclamiren / o - der ſonſt kund zu machen iſt.

11.

Gleichwie jetzt-gedachte Verordnung und Straf - fe nur von denjenigen zu verſtehen / welche auff dem Jhrigen ſchieſſen und jagen / alſo werden die jenige / welche entweder zu jagen gar nicht berechtiget ſeyn / oder in bemeldter Setz-Zeit oder auff der Groſe auff frembden Feldern ſich betreten laſſen / und vorgeſetzter maſſen excediren / mit gedoppelter Straffe angeſehen werden / und zwar mit nachgeſetzter maſſe / daß / wanneiner179und Jagt-Ordnung. einer oder ander zum zweiten / dritten oder mehrmah - len betroffen wuͤrde / der Befindung nach / mit Verhoͤ - hung ſothaner Geld - oder auch nach Groͤſſe des Ver - brechens mit anderer willkuͤhrlichen Straffe nach - druͤcklich beleget werden ſolle.

12.

Andere Raub-Thiere aber / als Luͤchſe / Woͤlffe / Fuͤchſe / wilde Katzen / Mahrtern und dergleichen / auch Ottern und Bieber ſeyn zu jeder Zeit des Jah - res / jedoch daß wegen der Fuͤchſe zu der Zeit / wann der Balg nicht tauget / als vom erſten Maji biß Micha - elis, darunter einige Maaſſe gehalten werde / zu ſchieſ - ſen und zu fangen unverboten / geſtalt derjenige / wel - cher einen Wolff ſchieſſen oder fahen kan / jederzeit die ordentliche Belohnung / nach Maßgebung der publi - cirten Placaten zu genieſſen haben wird.

13.

Weilen auch die Erfahrung bezeuget / daß durch das Strick - und Schnarren-Stellen ſonderlich den Haſen und einigem andern Wilde ein groſſer ruin cau - ſiret wird; So wird ſolches Krafft dieſer Ordnung nochmahls gaͤntzlich verboten / und ſol hinfuͤhro nie - mand / er ſey wer er wolle / ſich unternehmen / weder durch ſich / noch die Seinige / demſelben damit nach - zuſtellen / wer daruͤber hiernaͤchſt betreten wuͤrde / ſol mit harter arbitrar - Beſtraffung / auch nach Befin - dung und Geſtalt der Umbſtaͤnde des Verbrechens / mit harter Leibes-Straffe / auch gar Landes-Verwei -ſung180Holtz -ſung dafuͤr angeſehen / auch nach Anleitung des deß - falls publicirten Placats de Anno 81. gewiſſe Perſohnen beſtellet werden / welche die Verbrechere angeben / und gewiſſe Belohnung dafuͤr zu erwarten haben ſollen / wie dann auch wegen des vielfaͤltigen Heidebrennens / wodurch dem jungen Wilde groſſer Schade zugefuͤ - get werden kan / gemeldtes Placat durch ernſte Beob - achtung ſtrictè zu obſerviren iſt / daß keinem erlaubet ſey / ohne conſens und Bewilligung ſeines Guts - Herrn Heide anzuzuͤnden.

14.

Gleicher geſtalt ſollen auch die Reb - und Feld - Huͤner / imgleichen die Holtz-Schneppen / nicht ge - ſchoſſen / noch mit Stricken / ſondern wie gewoͤhnlich / mit Garn gefangen / auch die alten Hennen loßgelaſ - ſen / deßgleichen auff der Birckhuͤner Faltze der Hen - nen nach Moͤglichkeit geſchonet werden.

15.

Die gemeinen Wolffs-Jagten muͤſſen auch billig hinfuͤhro nicht nach eigenem Gefallen jeden Orths / ſondern damit es ordentlich zugehe / mit des Ober - Jaͤgermeiſters oder der Koͤnigl. Regierung Vorwiſ - ſen und Gutachten angeſtellet / auch vorher der Tag / wann dieſelbe gehalten werden ſollen / publicè abge - kuͤndiget / auch nicht zu allzu unbequemer Zeit / ange - ſtellet / ſondern denen Leuten / ſo dabey auffwarten muͤſſen / es damit ſo viel moͤglich / zur Bequemlichkeit / und damit ſie ihre noͤthige Feld-Arbeit beobachtenkoͤn -181und Jagt-Ordnung. koͤnnen / gerichtet werden / und ſollen die Beampten / zumahl der Orthen / woſelbſt Jhr. Koͤnigl. Majeſtaͤt das Gerichte haben / die ausbleibende und Bruch-faͤl - lige zu Regiſter notiren / damit dieſelbe bey denen Land - Gerichten gebuͤhrend dafuͤr angeſehen werden koͤn - nen: Zu beſſerer Beforderung und Fortſetzung be - meldter Wolffs-Jagten wird auch noͤthig ſeyn / daß in allen Aembtern und Boͤrden eine gewiſſe Anzahl Wolffs-Pfannen oder Garn angeſchaffet werden moͤ - gen / jedoch die jenigen Meyer und Koͤther / derer Guts-Herrn eigne Gereitſchafft dazu haͤtten / ausge - nommen; als wozu die Koͤnigl. Regierung nebſt der Cammer die behufige Anſtalt zu verfuͤgen wiſſen / und ihr angelegen halten wird.

16.

Alles was nun in dieſer Holtz - und Jagt-Ord - nung vorgemeldter maſſen noch nicht exprimiret waͤ - re / jedennoch aber hiernaͤchſt zu ſo viel beſſerer Ver - mehrung und conſervation der Hoͤltzungen in dieſen Provincien fuͤrtraͤglich und practicable zu ſeyn / der Zei - ten Gelegenheit nach befunden werden moͤchte / wird der Koͤnigl. Regierung kuͤnfftigen Sorgfalt und Be - obachtung heimgeſtellet; Wie dann auch ſchließlich Jhr. Koͤnigl. Majeſt. und Dero jedesmahligen Lan - des-Regierung vorbehalten bleibet / dieſe Ordnung auff gewoͤhnliche und zulaͤſſige Wege / mittelſt Zuzie - hung und Einrathen der Staͤnde / zu aͤndern / zu ver - beſſern / oder auch geſtalten Sachen nach / gar auffzu -A aheben /182Holtz-und Jagt-Ordnung. heben / biß dahin aber ſol dieſelbe ſtrictè und bey un - nachlaͤſſiger Beahndung in allen ihren Puncten und Clauſuln von Maͤnniglich obſerviret und gehandha - bet werden; Und damit keiner der Unwiſſenheit ſich zu entſchuldigen haben moͤge / ſol ſolche in Druck ver - fertiget / und in Staͤdten ſo wol als in Flecken und Doͤrffern gewoͤhnlicher maſſen publiciret werden; Deſſen zu Uhrkund iſt dieſelbe biß zu Jhr. Koͤnigl. Majeſt. ſelbſt eigenen gnaͤdigen approbation und Be - ſtaͤtigung immittelſt von der Koͤnigl. Commiſſion un - terſchrieben worden. Stade den 20ten Julii, Anno 1692.

Fol -[183]

Folgen die Patenta ſo in der Policey - Ordnung allegiret ſind.

Ad pag. 3. Wider Entheiligung des Sabbaths.

Des Durchlaͤuch - tigſten / Großmāchtigſten Fuͤrſten und Herren / Herꝛn CARLGU - STAVEN, der Schweden / Gothen und Wenden Koͤnigs / Groß-Fuͤrſten in Finland / Hertzogen zu Schonen / Eheſten / Carelen / Bremen / Vehrden / Stettin / Pommern / der Caſſuben und Wenden / Fuͤrſten zu Ruͤgen / Herrn uͤber Jngermanland und Wißmar / wie auch Pfaltz-Graffen bey Rhein / in Beyern / zu Guͤlich / Cleve und Berg Hertzogen / ꝛc. Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Wir in die Hertzogthuͤmbe Bremen und Verden verordnete Vice-Gouverneur und Regierung. Fuͤ - gen hiemit allen und jeden / wes Standes und Wuͤrden die ſeynd / zu wiſſen / welcher maſſen Wir in glaubhaffte Erfah - rung gekommen / daß die Sonn - und Feyertage auff dem Lan - de nicht allein nicht gebuͤhrend gefeyret / beſondern der Land - mann noch wol darzu diejenige Arbeit / ſo er am Werckel-Tage verſparet / mit Hindanſetzung des Gottesdienſtes am Sonn - und Feyertage ungeſcheuet fuͤrnim̄t / Ja / was noch mehr iſt / daß an ſelbigen GOtt allein gewidmeten Taͤgen / da ein jederA a 2von184Wider Entheiligungaller verbothenen Arbeit ſich gaͤntzlich enthalten ſolte / der Haußmann Torff / Holtz / Heu / Stroh und dergleichen in die Staͤdte zu Marckte fuͤhret. Wann wir dann dieſem faſt un - chriſtlichen Beginnen ſo laͤnger hin ſtillſchweigend zuzuſehen nicht zu verantworten haben / indem GOttes Straff ohn das hart und ſchwer uͤber uns lieget / und durch Entheiligung der Sonn - und Faͤſttaͤge noch mehr uͤber uns gehaͤuffet wird / maſ - ſen ſonderlich dieſe Entheiligung in dem heiligen Worte GOt - tes mit Feuer unter andern zu ſtraffen gedreuet wird / wir auch davon die klaͤg - und erbaͤrmliche Exempel vor Augen haben / und uns dadurch zur Buß und einem heiligen GOtt gefaͤlligen Leben billig anmahnen laſſen ſolten. Als befehlen im Nah - men vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / Unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs und Herrn / Wir allen und je - den deroſelben Unterthanen / und zwar bey willkuͤhrlicher un - nachbleiblicher Straff hiemit ernſtlich / daß ſie hinfuͤhro die Sonn - und Feyertaͤge mit Chriſtlicher Devotion beſſer / als biß daher geſchehen / feyren / und darinnen ſich aller verbotte - nen Arbeit / fahrens / kauff - und verkauffens / und wie es ſonſt Nahmeu haben mag / gaͤntzlich enthalten und euſſern ſollen / mit der fernern austruͤcklichen Verwarnung / da einige Land - und Bauersleute vor den Staͤdten an ſothanigen Sonn - und Feyertaͤgen ſich finden laſſen wuͤrden / ſelbigen ihre Pferde ab - gepfaͤndet / ihre zu Marckt bringende Wahren in die arme Haͤuſer gegeben / und nach Befindung dieſe Leute noch darzu abgeſtraffet werden ſollen / geſtalt dann dieſes unſer Placat, da - mit es zu maͤnnigliches Wiſſenſchafft kommen moͤge / von al - len Cantzeln abgeleſen / an die Kirchthuͤren und andern ge - woͤhnlichen Orthen affigiret und angeſchlagen werden ſol. Wornach ſich ein jeder zu richten und vor Schaden zu huͤten hat. Uhrkundlich unter dem Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel / und geben Stade den 1. Septembris, Anno 1659.

(L.S.)

Ad185des Sabbaths.

Ad Pag. 3.

Des Durchläuchtig - ſten / Großmaͤchtigſten Fuͤr - ſten und Herren / Herrn CARLN, der Schweden / Gothen und Wenden Koͤnigs / und Erbfuͤrſtens / Groß-Fuͤrſten in Finland / Hertzogen zu Schonen / Eheſten / Lieffland / Carelen / Bremen / Vehrden / Stettin / Pommern / der Caſſuben und Wenden / Fuͤrſten zu Ruͤgen / Herrn uͤber Jn - germanland und Wißmar / Wie auch Pfaltzgraffen bey Rhein / in Beyern / zu Guͤlich / Cleve und Berg Hertzogen / ꝛc. Jhr. Koͤnigl. Majeſt. in die Hertzogthuͤmber Bremen und Vehrden verordnete Gouverneur und Regierung. Fuͤgen hiermit allen und jeden dieſer Hertzogthuͤmer Eingeſeſſenen / nebſt gebuͤhrlichem zuentbiethen / zu wiſſen / Ob wir wol laͤngſt gewuͤnſchet / die hohe Nothwendigkeit dieſer Laͤnder es auch wol erfordert haͤtte / daß eine allgemeine Policey-Ordnung / nach dem Exempel anderer Chur-Fuͤrſtenthumb-und Landen / in dieſen Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Hertzogthumbern und Landen publiciret / und dadurch ein jeder Eingeſeſſener und Unterthan eine gewiſſe normam, wornach er in vita civili ſich zu achten / vor ſich haben moͤchte / angeſehen ohne dem nicht wol ein Regi - ment beſtehen kan / So haben doch die bekandte unruhige Zei - ten nicht wenig Hinderung deßfalls veruhrſachet / daß biß an - noch zu ſolchem gemeinnuͤtzigem und heilſamen Wercke nicht zugelangen geweſen. Nachdem Wir aber viel Klagten eine zeithero von Geiſt - und Weltlichen bekommen / daß mit den Jahrmarckten groſſer Mißbrauch fuͤrgehe / in dem dieſelbe auff die heilige Sonn - und Feſttage an verſchiedenen Orthen verlegt ſeyn / dadurch die Goͤttl. Majeſt. als durch Entheiligung des Sabbaths / hoͤchlich erzuͤrnet wird / So dann / daß bey Kind -A a 3tauf -186Wider Entheiligungtauffen / Hochzeiten und Begraͤbniſſen groſſe Uppigkeit / ſon - derlich mit Freſſen und Sauffen getrieben / und alſo dadurch die Unterthanen / bevorab bey dieſer ohne das betruͤbten und Geldklimmenden Zeit / ruiniret werden. So haben Wir Amptswegen nicht laͤnger umbhin koͤnnen / ſondern nach Ver - nehmung der Staͤnde / folgende Interims-Verordnung publi - ciren laſſen wollen. Setzen und ordnen demnach / und zwar aufaͤnglich / daß von dato der Publication dieſer Verordnung / keine Jahrmaͤrckte auff den Sonn - oder Feyer - und Feſt-tagen ſollen gelegt werden / beſondern da ſolches an einem oder andern Orthe dieſer Hertzogthuͤmer geſchehe / ſolcher Tag ſolle veren - dert und auff den Mittwochen / zum fall ſolcher kein Feſttag / o - der da derſelbe ein Feſttag waͤre / auff folgenden Donnerſtag transferiret und verleget werden / geſtalt dann jedes Orths mittelbahre Obrigkeit ſolches zeitig denen Benachbarten kund zu machen / damit ſich keiner mit der Unwiſſenheit zu entſchuͤl - digen haben moͤge. Daferne nun wider dieſe unſere Interims - Verordnung von jemand folte gehandelt / und der zuwider gele - bet werden / iſt der Land-Fiſcal in Krafft dieſes befehliget / dar - auff acht zu haben / und ſol ſo wol die mittelbahre Obrigkeit / als welche wider dieſes Unſer Verboth am Sonntage oder Feſt - und Feyertage die Jahrmarckte beziehen laſſen / als auch die Kauff - oder Handels-Leuthe und Handwercker / ſo das Marckt beſuchen / ernſtlich davor angeſehen / und nach Befindung ihre zu Marckt gebrachte Guͤter confiſciret werden. Nachdem auch 2. bey Kindtauffen / Hochzeiten und Begraͤbniſſen in die - ſen Landen groſſer Uberfluß vorgehet und nicht geringe Uppig - keit bey denen Gaͤſtereyen getrieben wird / So haben bey die - ſer Interims-Verordnung Wir billig dahin zu ſehen / daß ſol - chem Unweſen durch zulaͤngliche Mittel geſteuret werden moͤ - ge: Zwar ſeynd Gaͤſtereyen nicht / aber der darbey vorgehender Luxus und Uppigkeit verboten / indem bekandt / daß offters mancher uͤber ſein Vermoͤgen ſich hervor thut / und ſeinem Nachbarn und Ebenbuͤrtigen / der das Vermoͤgen hat / und esbeſſer187des Sabbaths. beſſer thun kan / nichts nachgeben wil. Setzen und ordnen demnach ins gemein / daß bey Gaͤſtereyen hinfuͤhro Maaß gehalten / und keiner uͤber ſeinen Stand und Vermoͤgen in Eſ - ſen und Trincken ſich herfuͤr thun / und ſich oder die Seinige dardurch zu ſeiner gar zu ſpaͤten Bereuung ruiniren / und in Ar - muth ſetzen ſolle. In ſpecie aber wollen Wir / daß bey dem hochheiligen Tauff-Wercke aller Pracht und Uppigkeit ins kuͤnfftig ceſſiren / und den Eingeſeſſenen des Landes nicht uͤber fuͤnff Gevattern zu bitten erlaubet / und alſo dadurch die vori - ge nichts als GOttes Zorn und Straff erweckende Unord - nung / indem bey 20. und mehr Gevattern gebeten / und gleich - ſam eine Kraͤmerey und Gewerbe mit einem ſo hochheiligen Werck getrieben / und darauff noch koſtbahre und unnoͤthige Gaſtereyen auff 2. oder 3. Tage gehalten worden / gaͤntzlich auf - gehoben ſeyn ſolle / damit die unſchuͤldige Kinder wegen præpa - rirung der ſumtueuſen Gaͤſterey nicht viel Tage mit groſſer Gewiſſens-Gefahr ungetauffet liegen doͤrffen. Es ſol aber kein Kind uͤber 3. Tage ungetaufft liegen bleiben / und denen Gevattern bloͤßlich eine geringe Collation oder Mahlzeit gege - ben / und auſſer deme keiner dazu genoͤthiget werden / geſtalt de - nen Paſtoribus jedes Orths / da hiewider gehandelt wird / ſol - ches unverzuͤglich anzuzeigen / widrigen falls dieſelbe jedes - maͤhl in 2. Goldguͤlden zu milden Sachen ſollen beſtraffet wer - den. Nicht weniger 3. wird mit den uͤbermaͤſſigen Hochzei - ten auff dem Lande geſuͤndiget / indem zum offtern 8. 10. und mehr Tiſche geſpeiſet / und allein an Hamburger oder andern frembden Bier wol uͤber 12. Tonnen ausgetruncken werden. Darumb wollen Wir / daß hinfuͤhro auff dem Lande und in den Flecken nicht mehr als auffs hoͤchſte 3. Tiſche / auff jeden 12. Per - ſohnen gerechnet / begaͤſtiget / vor der Trauung aber keine Mahl - zeit noch Getraͤnck gegeben / und alſo mit einer Mahlzeit die Hochzeit beſchloſſen / den Frembden aber / ſo uͤber Nacht an dem Orthe / da die Hochzeit gehalten wird / verbleiben / folgen - den Morgens nur ein Fruͤhſtuͤck gereichet / und alſo damit dasHoch -188Wider EntheiligungHochzeitmahl geendiget: Dahingegen auch mit uͤbrigen Hochzeit-Geſchencken hinfuͤhro eingehalten / und nicht uͤber 1. Rthl. werth gegeben werden ſol. Was 4. vor Uppigkeit bey denen Begraͤbniſſen auff dem Lande eine zeithero / ſonderlich an theils Marſch-Orthern / getrieben worden / das iſt bekandt / in - dem ein ſolcher Luxus in Freſſen und Sauffen fuͤrgegangen / daß der Landmann unmuͤglich dabey ſubſiſtiren koͤnnen / ſon - dern ſich in Schulden vertieffen muͤſſen. Derowegen ſetzen und ordnen wir hiemit / daß hinfuͤhro zu gewoͤhnlicher Zeit jedes Or - thes die Begraͤbniſſen angeſtellet / aber weder vorher / noch nach Verrichtung derſelben einige Gaͤſterey / auſſer denen naͤgſten Anverwandten (doch daß ſolches nicht uͤber 12. Perſohnen aus - trage) gegeben werden: Folgenden Tages aber / wo keine von fremden Orthen kommende Begraͤbniß-Leute verhanden ſeyn / durchaus nicht weiter geſpeiſet / ſondeꝛn allein jetztgedachte Be - graͤbniß-Leuthe mit einem geringen Fruͤhſtuͤcke dimittiret / auch ſonſt alle uͤbrige Pracht und Bekoſtigung bey denen Begraͤb - niß-Ceremonien ab-und eingeſtellet / dabey auch ſonderlich bey den Todten-wachen das uͤbermaͤſſige Trincken gaͤntzlich abge - ſchaffet ſeyn ſolle / inmaſſen obiges alles in der kuͤnfftig publici - renden Policey-Ordnung mit mehrerm wird fuͤrgeſtellet wer - den. Hierauff nun gebiethen im Nahmen Jhro Koͤnigl Majeſt. zu Schweden / Unſers allergnaͤdigſten Herrn / Wir aller und je - der mittelbahren Obrigkeit in denen Hertzogthuͤmbern Bre - men und Vehrden / daß Sie uͤber dieſe Unſere Interims-Verord - nung (ſo wegen der Jahrmarckte innerhalb 6. Wochen â dato publicationis; bey Kindtauffen / Hochzeiten und Begraͤbniſſen aber 8. Tage nach der Publication ihren Anfang nehmen ſol) ſteiff und feſt halten / dawider weder vor ſich handlen / noch daß andere ſolches thun / geſchehen laſſen: Mit der ernſten Verwar - nung / daß ſonſten wider ſie und einen jeden Verbrecher mit ex - emplariſcher unnachlaͤſſiger fiſcaliſcher Straff verfahren wer - den ſolle. Wornach ſich ein jedweder zu achten und vor Schadenzu189des Sabbaths. zu huͤten hat. Uhrkundlich unter dem Koͤnigl. Regierungs-Juſie - gel und geben Stade den 28. Maji, Anno 1668.

(L.S.)

Ad Pag. 3.

Dero Koͤnigl. Ma - jeſt. zu Schweden / in die Her - tzogthuͤmber Bremen und Verden verord - nete GOUVERNEUR und Regie - rung.

WElcher geſtalt es / leider! nunmehro in dem heutigen Chriſtenthum ſo weit gekommen / daß nichts mehr / als nur deſſen bloſſer Nahme an - noch uͤbrig / in Wercken aber faſt anders nichts / denn lauter unchriſtliche Suͤnden und abgoͤtti - ſche Greuel wahrzunehmen und zu ſpuͤhren / koͤnnen die / ſo es annoch auffrichtig mit GOtt halten / wohl nicht anders / als mit ſonderbahrer Betruͤbniß / und hertzinniglichem Gram an - ſehen und erfahren. Und zwar ruͤhret ſolche Verkehrung da - her / weiln der verfuͤhreriſche Geiſt / der leidige Satan / durch ſeine argliſtige Erfindungen es ſo weit gebracht / daß die wahre Gottesfurcht / als die eintzige Mutter aller rechtſchaffenen Chriſtlichen Tugenden / aus den Hertzen der Menſchen gaͤntzlich ausgerottet / und an deren ſtatt eine ſchnoͤde / ſchaͤndliche und unſeelige Heucheley wiederumb eingefuͤhret. Woher es wel - ter auch kompt / daß Miſſethat und Laſter auch nicht einmahl mehr alſo heiſſen / ſondern unter dem Deckel eines betruͤglichen Tugend-Scheins haͤuffig eingeriſſen / aller Oerther den Vor -B bzug190Wider Entheiligungzug haben wollen. Jnſonderheit aber / und vornehmlich auch iſt unter ſolcher hoͤchſtgefaͤhrlichen und verdammlichen Larve / und abſonderlich zwar unter dem Vorwand und Character der Chriſtlichen Freyheit / die erſchreckliche Profanir-und Ver - unehrung des heiligen Sabbaths / ſambt anderer Feſt - und Feyertage / ſo gemein geworden / daß in ſolchen man nicht allein von leiblicher Arbeit / und weltlichen Geſchaͤfften keines weges abſtehet; Sondern an ſtatt einer heiligen Ruhe / und geziemen - der Gottſeligen Ubung auch noch dagegen allerhand ſchreckli - che / beſtialiſche / vermaledeyte grobe Suͤnden / ſchaͤndliche Up - pigkeiten / und durchgehends faſt nichts anders / als ſolche Wer - cke geuͤbet und getrieben werden / uͤber welche der Geiſt GOttes ſelbſt / der nicht luͤgen kan / den deutlichen und unveraͤnderlichen Ausſpruch gegeben / daß / die ſolche thun / das Reich GOttes nimmer ererben ſollen. Wie aber hierdurch der jenige Dienſt / welchen der ſo ſtrenge und eiferige GOtt an ſolchen Tagen Jhm zu leiſten ſo gar ernſtlich und bedreulich geboten / gaͤntzlich zer - ſtoͤret / und hinten an geſetzet / und dadurch ſein heiliger Nahme nicht allein vorſetzlich verachtet / ſondern auch noch darzu auffs aͤrgerlichſte und abſcheulichſte geſchmaͤhet und geſchaͤndet wird; So koͤnnen auch die jenigen ſchweren Straffen unmuͤg - lich auſſen bleiben / ſo dieſer gerechte Richter allen loſen Veraͤch - tern ſeines Wortes / ab ſonderlich aber denen Chriſt-vergeſſenen greulichen Sabbaths-Schaͤndern unausbleiblich angedrohet. Zugeſchweigen der geiſtlichen Ahndungs-Mittel / als da ſind / falſche Lehre / Jrrthumb / Verfuͤhrung / Verblendung und Verſtockung / ſo gemeiniglich ſolchem ungoͤttlichem Leben / und Verachtung des Wortes GOttes zum wohlverdienten Lohn zu folgen / endlich aber in den Abgrund der ewigen Verdamm - niß zu ſtuͤrtzen pflegen; So mag nur ein jeder unzweiffelhafftig glauben / daß es nirgends anders / als hier von herruͤhret / was wir bißher an ſo mannigfaltigen Landverderblichen Straffen und Plagen ausgeſtanden / und daß nunmehro heutiges Ta - ges faſt aller Oerther das Fette und Beſte im Lande meiſtensauff -191des Sabbaths. auffgefreſſen und verzehret / auch daß wir noch taͤglich hoͤren / wie ſo viel andere unſere Mitt-Bruͤder durch die Sterbe-Druͤ - ſen hinfallen und umbkommen muͤſſen. Und hat man ſich auch keine andere Rechnung zu machen / denn daß / dafern wir nicht bey Zeiten umbkehren / und mit rechtſchaffener wahrer Buſſe dem annoch ergrimmeten GOtt in die Ruthe fallen / Er in ſeinem Zorn uns noch weiter verfolgen / und ſeinen Eyfer der - geſtalt gegen uns richten werde / daß endlich niemand mehr denſelben wenden ſol. Abſonderlich hat Er den Entheiligern ſeines Sabbaths gedreuet / ein Feuer unter ihren Thoren anzu - ſtecken / das alle Haͤuſer und Gaſſen verzehren / und niemand leſchen ſol. Aller Segen ſol auff hoͤren in dem Lande / und in deſſen Stelle lauter Fluch einkehren / auch nicht abweichen / biß der Ubertreter gaͤntzlich umb gebracht / und vertilget ſey / dafuͤr uns doch deſſen uͤberſchwengliche Barmhertzigkeit kraͤfftigſt bewahren und ſchuͤtzen wolle. Als aber einer Chriſtlichen O - brigkeit Ambt und Pflicht / auch das Jhrige hierzu zu thun / und ihre Muͤhe und Sorgfalt vornehmlich dahin zu wenden / wie ſolchem oberzehltem unchriſtlichem Weſen und Leben / ſo vielmoͤglich / zu ſteuern und weiter vorzubeugen / und dadurch die ſo hart gedraͤuete Straffen von Land und Gemeine abzu - wenden; Dagegen aber die Gnade / und den Segen des Aller - hoͤchſten durch einen auffrichtigen GOtt-wohlgefaͤlligen Wan - del zu befoͤrdern und einzufuͤhren / ſo haben Wir bey dieſer aber - mahligen Zeit-Wechſelung / und da durch Goͤttliche Verlei - hung nun wiederumb ein neues Kirchen-Jahr angefangen wird / billigſt Anlaß darzu nehmen / und dahero im Nahmen allerhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / Un - ſers allergnaͤdigſten Koͤnigs und Herrn / hierdurch nicht allein alles das jenige / was etwa in vorigen Jahren / oder auch noch neulich zu ſolchem Zweck / ſo wohl von ein oder ander mittelbah - ren Obrigkeit abſonderlich / als auch Koͤnigl. Regierung ins ge - mein loͤblich geboten und verordnet / nochmahln anhero wieder - holen / voͤllig bekraͤfftigen und beſtaͤtigen; Sondern auch alleB b 2und192Wider Entheiligungund jede / ſambt und ſonders / ſo in dieſen Hertzogthuͤmern ſich befinden und auffhalten / wohlmeinend und treuhertzlich er - mahnen / auch ernſtlich und bey willkuͤhrlicher ſchweren / ja nach Befindung exemplariſcher Leibes-Straffe an ſie geſin - nen / und ihnen anbefehlen wollen / alles das jenige / was den Zorn GOttes reitzet / ſo viel in menſchlichen Kraͤfften und Ver - moͤgen / zu vermeiden; Dagegen aber was zu einem bußferti - gen Gottſeligen Wandel gedeylich / fleiſſig auszuuͤben / und als das eintzige Nothwendige ſich zum hoͤchſten angelegen zu hal - ten; Jnſonderheit aber an denen Sonn-Feſt - und Feyer-Ta - gen alle weltliche Geſchaͤffte / ſo ohne unumbgaͤngliche hoͤchſt - dr ngende Noth und Gefahr biß zum folgenden Werck-Tage ausgeſetzet werden koͤnnen / leibliche Arbeit / Kauffen und Ver - kauffen / Fahren und Reiſen / ſambt dergleichen gaͤntzlich einzu - ſtellen / alles unmaͤſſigen Freſſens / Sauffens / Spielens / ne - benſt anderer ſchaͤndlichen und verderblichen Wolluͤſte / un - ziemlicher Uppigkeiten / auch allen und jeden Vornehmens / wo - durch etwanige Entheiligung des Sabbaths / und der ſchuldi - gen Feyre entſtehen kan / allerdings ſich zuenthalten; Jm Ge - gentheil aber den Gottesdienſt in oͤffentlichen Gemeinen / als auch nicht minder zu Hauſe unnachlaͤſſig abzuwarten und zu treiben / und alſo anders nichts / als ſolche Wercke in dergleichen Tagen zu verrichten / dardurch der Nahme GOttes geheiliget und gepreiſet / und die Liebe und Barmhertzigkeit gegen den Nechſten geuͤbet und erwieſen werde. Zu ſolchem Ende nun wird hiemit abſonderlich auch allen und jeden / ſo Kauff-Laden / Buden und Kramen offentlich halten / oder ſonſt ihr Gewerb und Nahrung durch Kauffen und Verkauffen treiben; Jm - gleichen allen und jeden Handwerckern / wie auch denen Keller - Wirthen / Wein - Bier - und Brandtewein Zapffern zum ſchaͤrffſten und ernſtlichſten / und unter Wiederholung obange - draͤueter ſchwerer exemplariſcher Straffe geboten und anbe - fohlen / an mehrerwehnten heiligen Tagen ihre Laden / Buden / Crame und Werckſtaͤdte / von fruͤhen Morgen / biß ſpaͤten A -bend193des Sabbaths. bend uneroͤffnet / und geſchloſſen zu halten / und ſich in ſelbigen auff einiger weltlichen Handthierung keines weges betreten zu laſſen; Auch in denen Wein-Bier-und Brandtewein-Haͤuſern keinen ſitzenden Gaſt zu hegen / oder auch irgend anderwerts hin etwas auszuſchencken / da es zur Fuͤlle - und Schwelgerey angewendet und gebrauchet werden wil / weniger des Morgens fruͤhe vor angehenden Gottesdienſt an jemand den geringſten Tropffen Brandtewein / oder andern Getraͤncke zu reichen o - der zu verkauffen / ſo lieb einem jeden ſeyn mag / mehrerwehnte unnachbleibliche Straffe zu vermeiden. Befehlen hierauff Greffen / Richtern und Voigten auffin Lande; Wie auch Bur - germeiſtern und Rath in den Staͤdten / ſambt allen andern / welche wegen Jhr. Koͤnigl. Majeſt. in dero Hertzogthuͤmern zu thun und zu laſſen / zu gebiethen und zu verbiethen haben / hier - mit ernſtlich / daß ſie dieſes oͤffentliche Placat von allen Cantzeln ableſen und verkuͤndigen / hernach an gewoͤhnlichen Orthen an - ſchlagen / ſich auch folgends ihrem Ambt und Pflichten nach aͤuſſerſt angelegen ſeyn laſſen / daß ſolchem in allen ſeinen Stuͤ - cken der ſchuͤldige Gehorſam geleiſtet / die aber / ſo dagegen han - deln / der Strenge nach / angeſehen / und nach Proportion des Verbrechens mit harter arbitrariſcher Straffe / andern zur Beſ - ſerung und Exempel / unausbleib - und nachdruͤcklich beleget werden. Wornach ſich ein jeder zu achten / und vor Schimpff / Schaden und Ungluͤck zu huͤten. Uhrkundlich unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel / Gegeben zu Stade den 20. Novembris, Anno 1680.

(L.S.)

Ad Pag. 5. Vom Oſter-Feuer / Meygreffſchafften / Pfingſtbier.

B b 3De -194Vom Oſter-Feuer /

Dero Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in die Hertzog - thuͤmber Bremen und Verden / Wir verordnete GOU - VERNEUR und Regierung. Fuͤgen hiemit maͤnniglich zu wiſſen / demnach numehr die heilige Paſſion-Zeit herannahet / da ein jeder das theure Leiden ſeines Erloͤſers Chriſti JEſu be - trachten / eines nuͤchtern und eingezogenen Lebens ſich befleiſſi - gen ſol / jedennoch mehr dann bekandt / daß eben umb ſolche hei - lige Zeit der leidige Satan am allermeiſten geſchaͤfftig iſt / in - deme er das gottloſe Faſtnachts-Weſen / als Freſſen / Sauffen / und dergleichen / bey vielen dermaſſen eingefuͤhret und weidlich treibet / daß ſie dadurch zu allerhand Schande und Laſter / nicht ohne groſſe Aergerniß / getrieben werden. Wann dann billig ſolchem Unweſen mit gebuͤhrendein Ernſte vorgebauet und geſteuret werden muß; Als wird im Nahmen vorallerhoͤchſt - gedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſtaͤt zu Schweden / Unſers aller - gnaͤdigſten Koͤnigs / allen und jeden hiemit ernſtlich / und zwar bey willkuͤhrlicher harter Straffe anbefohlen / daß ſie bey jetzi - ger angehenden Paſſion-Zeit / alles ſolchen Freſſens und Sauf - fens / wie auch andern aͤrgerlichen Faſtnachtsweſens / ſich gaͤntzlich enthalten. Und weiln man auch erfahren / wie daß hin uud wieder auff dem Lande allerhand boͤſe Gewohnheiten von Begehung Oſterfeuers / Meygreffſchafften und Pfingſt - bieren gehalten / und die Reifende darzu collectiret / hingegen aber der Gottesdienſt und Feyertage verabſaͤumet werden / und man dann auch dieſes eingeriſſene unnuͤtze Weſen zu gedulden keinesweges gemeinet iſt / So wird hiemit allen und jeden die - ſer Hertzogthuͤmber Einwohnern auff dem Lande / bevorab a - ber dem jungen Volck / als Knechten und Maͤgden / zugleich gantz ernſtlich und bey Vermeidung vorbedeuteter Beſtraf -fung195Meygreffſchafften / Pfingſtbier. fung / anbefohlen / daß ſie inskuͤnfftig ſich allen ſolchen vorbe - ruͤhrten Unweſens allerdings euſſern und enthalten; Maſſen dann auch dabeneben die Hauß-Wirthe und Eingeſeſſene auffin Lande gleichfalls mittelſt dieſem befehliget ſeyn ſollen / ihren Knechten und Maͤgden nicht allein zu dem uͤbermaͤſſigen Sauffen und aͤrgerlichen Leben / kein Geld auff Abſchlag ihres Lohns / ſo wenig gegen bevorſtehende heilige Paſſion-Zeit / als hernacher / abfolgen zu laſſen / beſondern auch nicht zu verſtat - ten / daß weder mehrberuͤhrtes Faſtnachtsweſen in ihren Haͤu - ſern / der bißherigen Gewohnheit nach / fuͤrgenommen / noch auch folgig das Pfingſtbier / es ſey in den Haͤuſern / Gaͤrten oder ſonſten / in den Heil. Pfingſt-Feyertagen gehalten wer - de: Mit der austruͤcklichen commination und Verwarnung / daß wider den - oder diejenige / ſo in einem oder andern gegen dieſe Verordnung zu handeln ſich werden geluͤſten und darauff betreten laſſen / mit angedroͤheter Straffe ohnnachbleiblich werde verfahren werden. Befehlen dabeneben in mehr aller - hoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſtaͤt Nahmen allen und je - den dieſer Hertzogthuͤmber Greffen / Beampten / Richtern / Voͤigten / Schultzen / und anderen / ſo von wegen Jhr. Koͤnigl. Majeſtaͤt zu gebieten und zu verbieten haben / ernſtlich hiemit und wollen / daß Sie uͤber dieſe unſere Verordnung ſteiff und feſt halten / alle obberuͤhrte Conventen verſtoͤren / die dar - wider handlen / auffzeichnen / und darvon anhero oder an die Land-Gerichte berichten ſollen / damit ſo dann dieſelbige / der Befindung nach / zu gehoͤriger Straffe gezogen werden koͤnnen. Wornach ein jeder ſich ſeines Orths zu achten und vor Ungelegenheit zu huͤten. Geben Stade unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel den 5. Februarii, Anno 1683.

(L.S.)

Ad196Von heimlichen

Ad Pag. 16. Von heimlichen Verloͤbniſſen.

Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in Dero Hertzog - thuͤmbern Bremen und Verden Wir verordnete GOUVERNEUR und Regierung. Fuͤgen hiemit allen und jeden Greffen / Ampt-Leuten / Richtern / Schultzen / Voͤigten und anderen Bedienten / wie auch Buͤrgermeiſtern und Raͤ - then in den Staͤdten / und insgemein denen ſaͤmbtlichen dieſer Hertzogthuͤmber Einwohnern und Unterthanen / nebenſt ge - buͤhrendem Zuentbieten / hiemit zu wiſſen. Ob gleich unter uns Chriſten in dem aͤuſſerlichen Leben und Wandel keine Hand - lung mit groͤſſerm Vorbedacht und Behutſamkeit vorgenom - men und beſchaffet werden ſolte / als eben diejenige / welche durch ein beſtaͤndiges Verloͤbniß den feſten Grund zum heili - gen / und in GOttes geoffenbahrtem Wort ehrlich zu halten anbefohlenem Eheſtande legen ſol / weil nicht nur die zeitliche Wolfahrt der ſich verlobenden Perſonen darauff beruhet / ſon - dern auch vielmahls das ewige Seelen-Heil dadurch entweder befordert / oder gehemmet wird: So hats dennoch die bißhe - rige Erfahrung leider vielfaͤltig gegeben / daß auch in dieſen Hertzogthuͤmbern durch liederliches Vornehmen / und inſon - derheit heimliche Verloͤbniſſe / ſothanes Ehe-Werck vielmahls in ſchaͤndlichen Mißbrauch gezogen / und damit zu allerhand Suͤnden und Laſtern Thuͤr und Thor geoͤffnet worden; indem mancher geiler Bock eine Dirne unter ehelicher Zuſage / oder doch zum wenigſten gemachter Hoffnung kuͤnfftiger Heirath / zu Falle gebracht / manche unzuͤchtige Metze auch durch der - gleichen ungebuͤhrliche Mittel ledige Perſonen an ſich gezogen /und197Verloͤbniſſen. und heimlich angeſchnuͤret hat. Woraus denn nachgehends vielfaͤltige Beſchwerungen / theils der Eltern und Anverwand - ten / uͤber ihre Kinder und Befreundte / wann ſie ohn ihr Vor - wiſſen und Genehmhaltung mit der ehlichen Verſprechung unbedachtſamer Weiſezugeplatzet / theils und vornehmlich der geſchwaͤchten Dirnen uͤber ihre Ehren-Schaͤnder / wann dieſe keine eheliche Zuſage / noch einige Hoffnung / die Geſchaͤndete wieder zu ehren / geſtehen wollen / erwachſen / ſo daß faſt viele ſolcher Weibes-Bilder / auff erfolgte Schwaͤngerung mit ei - ner Ehe-Klage das Koͤnigl. Conſiſtorium zu behelligen ſich un - ternommen / und dadurch mannichmahl weitlaͤufftige / dem mit ſolchen Huren-Haͤndeln angelauffenen geiſtlichen Gerich - te nicht weniger verdrießliche / als denen Partheyen / wegen auffgewandter Gerichts-Koſten hoͤchſtnachtheilige Proceſſe veranlaſſet haben. Zugeſchweigen der groſſen Seelen-Ge - fahr / darin zu Zeiten von den hierunter vorlauffenden un - uͤmbgaͤnglichen Eyd-Schwuͤren und beſorgeten Meyneiden die ſtreitenden Theile / da eins dem andern wegen der Ehe nichts geſtaͤndig ſeyn wollen / geſetzet ſind. Wann dann dergleichen heimlichen Verloͤbniſſen / wegen des aͤrgerlichen Weſens / ſo ſie mit ſich fuͤhren / nicht laͤnger nachzuſehen / ſondern vielmehr durch deren gaͤntzliche Abſtellung der ſchwere Stein des Anſtoſ - ſes / welcher der Vollenziehung einer Gottwolgefaͤlligen Ehe bey vielen bißher im Wege gelegen / hinweg zu raͤumen iſt; Als haben Wir / Krafft tragenden Ampts / nach dem loͤblichen E - xempel anderer Chriſtlichen Obrigkeiten / eine dazu dienliche Verordnung abzufaſſen noͤthig befunden. Wollen und ord - nen demnach im Nahmen Jhr. Koͤnigl. Majeſtaͤt Unſers aller - gnaͤdigſten Koͤnigs und Herrn / hiemit und Krafft dieſes bey al - len Einwohnern dieſer Hertzogthuͤmer / daß hinkuͤnfftig die je - nige / ſo die eheliche Zuſage einander zu thun gemeinet ſind / mit ihrem Vater und Mutter / oder wer davon noch im Leben - brig / ſie moͤgen bey ihnen in einem Hauſe wohnen oder nicht / alles vorher in Rath ſtellen / und reifflich uͤberlegen / ohn ihremC cVor -198Vom Credit-WeſenVorbewuſt und ausdruͤcklicher Einwilligung in Ehe-Sachen vor ſich allein nichts beginnen / vielweniger ſchlieſſen / da aber dieſelbe ſchon verſtorben waͤren / bey vorhabenden Verloͤbniſſen jedesmahl die naͤchſten Bluts-Freunde und Verwandten / wie auch die Vormuͤnder / und da ſie etwa ſchon derer Hand und Auffſicht entwachſen / oder ſonſt im Lande Frembdlinge ſeyn ſolten / zum wenigſten zweene ehrliche und unſtraͤffliche Maͤn - ner mit dazu ziehen / und in deren Gegenwart ſich einander das eheliche Ja-Wort geben ſollen / damit nachgehends bey ſich her - vorthuender Mißhelligkeit / durch dieſer bewehrten Zeugen wahre Auſſage aller Streit ſo fort gehoben werde. Da ſich aber gleichwol jemand hinfuͤhro / der jetzt anbefohlenen Einwil - ligung und des Gezeugniſſes ſeiner Eltern / Freunde / Vormuͤn - der / und redlicher Maͤnner unerwartet / vor ſich eigenmaͤchtig und heimlich zu verloben geluͤſten lieſſe / ſol ſolches Verloͤbniß / wann es gleich mit dem Beyſchlaff bekraͤfftiget worden / keines weges buͤndig und guͤltig / ſondern vielmehr an beyden Seiten nichtig und unkraͤfftig ſeyn / und die geſchwaͤngerte Dirne / als ein Hure / die Schmach und Schande ihrer verlohrnen Jung - frauſchafft tragen. Dannenhero alle Perſonen / ſo einander auff die Ehe anklagen / ſolche eheliche Zuſage aber jetzt vorge - ſchriebener maſſen nicht behaupten koͤnnen / ſo viel dieſe Ehe - Klage betrifft / von dem Anfang des inſtehenden 1686. Jahres anzurechnen / jedesmahl das Koͤnigl. Conſiſtorium ſo fort ab - weiſen / ſie / da ſich heimliche Verloͤbniß zwiſchen ihnen fuͤnde / Fiſcaliſcher Ahndung uͤberlaſſen / auch falls fleiſchliche Vermi - ſchung darzu gekommen / beyde Theile / gleich andern / ſo in Un - zucht gelebet / zur Abſtattung oͤffentlicher Kirchen-Buſſe un - ausbleiblich anhalten wird. Und damit ſich niemand zu be - ſchweren haben moͤge / ob ſey ihm dieſe Verordnung nicht zu ſei - ner Wiſſenſchafft gekommen / ſollen ſie die Superintendenten / Præpoſiti und Paſtores dieſer Hertzogthuͤmber nicht nur dieſes mahl / ſondern auch kuͤnfftig alle Jahr einmahl / und zwar an dem Sonntag / da von der Hochzeit zu Cana in Galilaͤa gepre -di -199und Concurs-Sachen. dige t wird / oͤffentlich und vernehmlich von den Cantzeln able - ſen / und ihre Zuhoͤrer ſo wol alsdann / als ſonſt bey der Catechi - zation und ander gegebener Gelegenheit / fuͤr allem Nachtheil und Schaden Leibes und der Seelen / welchen ſolche unordent - liche und unchriſtliche Verloͤbniſſen nach ſich ziehen / treufleiſſig warnen. Wornach ſich ein jedweder zu achten / und ſeiner Ehre inſonderheit wahrzunehmen haben wird. Geben Sta - de unterm Koͤnigl. Regierungs - Juſiegel den 18. Septembr. Anno 1685.

(L.S.)

Ad Pag. 19. Wegen uͤbermaͤſſigen Hochzeiten / &c. vid. Pag. 185. Ad Pag. 23. Vom Credit-Weſen und Concurs-Sachen.

JHr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in Dero Her - tzogthuͤmer Bremen und Verden / Wir verordnete GENERAL-GOUVERNEUR und Regierung. Fuͤgen hie - mit zu wiſſen / was geſtalt / nachdem die Erfahrung giebet / daß in hieſigen Hertzogthuͤmern das Credit-Weſen durch die leidi - ge Kriegs-Unruhe und ſonſt andere Zufaͤlle ſehr in Abnehmen gerathen und geſchwaͤchet worden / alſo daß ſo wol das publi - cum als auch privati darunter mercklich leiden / man Krafft tragendes Ampts allen Fleiſſes darauff bedacht geweſen / wie ſolchein ſchaͤdlichen Unweſen hinfuͤhro geſteuret / und guter Credit ins Land wieder gebracht werden moͤge / und als unter andern angemercket worden / was geſtalt durch unbillige æſti - mation der Guͤter / womit die Creditores fuͤr baar ausgeliehe -C c 2nes200Vom Credit-Weſennes Geld von denen morofis debitoribus in Mangel anderer Mittel bezahlet und vergnuͤget werden muͤſſen / Wie auch da - durch / daß die Debitores, wann ſie ihren Creditoren nicht ge - recht werden koͤnnen / oder mehrmahln aus Muthwillen und Vorſatz ihre Guͤter cediren und auffdringen wollen / nichts de - ſto weniger in den Guͤtern beſitzen bleiben / und ſonderlich denen Immiſſis Creditoribus gantz unbilliger Weiſe fuͤr dem Netze fiſchen / und die Revenuen vor wegnehmen / der Credit merck - lich proffigiret und zuruͤcke getrieben werde / indem die Credi - tores zum oͤfftern dadurch groſſen Theils / und wol gar uͤber die Helffte ihrer verſchoſſenen Gelder / bekuͤrtzet werden / und un - ſchuldig leiden / auch zu unwiederbringlichen Schaden des pu - blici jedermaͤnniglich dem Lande und deren Einwohnern zur Zeit der Noth Geld vorzuſchieſſen und zu leihen abgeſchrecket wird / und dann ſolchem hochſchaͤdlichen Unweſen laͤnger nicht nachgeſehen werden kan / bevorab da die Loͤbl. Staͤnde dieſes Hertzogthums Bremen / ſelbſten an die Hand gegeben / und im Vorſchlag gebracht / wie daß durch eine richtige Taxe der Guͤ - ter / ſolchem Unheil guten Theils gewehret und vorgebeuget werden koͤnne; Dieſemnach verordnen / ſetzen / gebiethen und wollen / Krafft tragenden Ambts / im Nahmen allerhoͤchſtge - dachte Jhro-Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / Unſers allergnaͤ - digſten Koͤnigs ꝛc. Wir in vim pragmaticæ Sanctionis, hie - mit und in Krafft dieſes ernſtlich / und bey Vermeidung will - kuͤhrlicher Straffe / 1. Daß hinfuͤhro ſo wol bey denen Concur - fibus und diſtractionibus bonorum als particular-adjudica - tionibus & dationibus inſolutum, die Taxa und Wardierung der Guͤter aller Orten zur Marſch und Geeſt nach ihrem jaͤhrli - chen Einkommen und Abgifften / und nach Abzug der darauff hafftenden Ordinair Beſchwerden / in der Marſch gegen 6. auff der Geeſt aber gegen 5. pro Cent verfuͤget / und denen Cre - ditoribus ſolcher geſtalt addiciret und zugeſchlagen werden ſol - len. So dann 2. daß wann hinkuͤnfftig ein Debitor ad Con -cur -201und Concurs-Sachen. curſum zu provociren nothdringlich gemuͤſſiget / und des be - neficii ceſſionis nach gebuͤhrlicher Unterſuchung des Gerich - tes faͤhig befunden werden ſolte / derſelbe ſo fort bey dem Colle - gio Juſtitiæ ſeiner Guͤter Regiſter / wie auch eine deſignation ſeiner Schulden und Buͤrgſchafften / wie er ſolche mit einem Eyde auff erfordern zu beſtaͤrcken ſich getrauet / einzubringen und zu uͤbergeben ſchuldig und gehalten ſeyn ſolle / damit ſo dann unverzuͤglich durch gewiſſe Commiſſarios die æſtimati - on der Guͤter befordert / das Corpus bonorum rechtlicher Ge - buͤhr nach verfertiget / und denen Creditoribus 6. Wochen ante terminum diſtractionis & ſpecialis liquidationis zu Beobach - tung ihrer etwa dabey habenden Nothdurfft communiciret werden koͤnne. Auch drittens ſo wol ein Curator bonorum als nomine und in gratiam Creditorum ein communis Ad - vocatus, wann die Guͤter von einiger importance ſeyn / von dem Gericht beſtellet / und denenſelben ein billigmaͤſſiges Sala - rium aus denen abzutretenden Guͤtern verordnet und zugekeh - ret werde / Wornach diejenige / welche im Nahmen allerhoͤchſt - gedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſtaͤt auff dem Lande und in den Staͤdten zu gebieten und verbiethen haben / wie auch jeder - maͤnniglichen von nun an gebuͤhrend ſich zu achten haben. So lieb ihnen iſt der Befindung nach / vorhin angedrohete will - kuͤhrliche Straffe zu vermeiden. Geben Stade unterm Koͤ - nigl. Regierungs-Jnſiegel den 23. Junii, Anno 1690.

(L.S.)

Ad Pag. 31. Von anzuſtellenden wochentlichen Marck - Tagen.

C c 3Des202Von anzuſtellenden

Des Durchlaͤuchtigſten / Großmaͤchtigſten Fürſten und Herren / Herrn CARLN, der Schweden / Go - then und Wenden Koͤnigs und Erbfuͤrſtens / Großfuͤrſten in Finland / Hertzogen zu Schonen / Eheſten / Lieffland / Carelen / Bremen / Vehrden / Stettin / Pommern / der Caſſuben und Wenden / Fuͤrſten zu Ruͤgen / Herrn uͤber Jngermanland und Wißmar / Wie auch Pfaltzgraffen bey Rhein / in Beyern / zu Guͤlich / Cleve und Berg Hertzogen / ꝛc. Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Wir in die Hertzogthuͤmber Bremen und Vehrden verordnete Gouverneur und Regierung. Fuͤgen hiermit allen und jeden / denen dieſes vorkommen wird / zu wiſſen / welcher geſtalt aller - hoͤchſtgedachte Jhr. Koͤnigl. Majeſt. in dero / denen Staͤdten Stade und Buxtehude unter dato 20. Maji des letztabgewiche - nen 1663. Jahrs allergnaͤdigſt ertheilten reſolutionen unter an - dern auch dieſes / daß in denen beſagten beyden Staͤdten / ge - wiſſe wochentliche Marck-Tage anzuſtellen / Koͤniglich verord - net / auch deſſen Execution und Werckſtellig-Machung hieſt - gem Dero Gouvernement allergnaͤdigſt auffgetragen und be - fohlen haben. Wann dann ſolchem ſchuͤldige Folge zu leiſten / uns Amts und Pflichten halber oblieget / Wir auch darauff zu ſolchen Marckt-Tagen / den Mitwochen und Sonnabend (es waͤre dann daß ein Feſt mit einfiele / welchen falls allemahl der heilige Abend oder Tag vor dem Feſt auch ein Marck-Tag mit ſeyn ſol) deſtiniret und geſetzet haben: Als wird im Nahmen vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. unſers allergnaͤdig - ſten Koͤnigs / fordriſt Buͤrgermeiſtern und Rath der Stadt Stade hiermit angedeutet und befohlen / bey Jhren Buͤrgern und Einwohnern es in die Wege zu richten / daß ſie an ermeld - ten Tagen an gewiſſen Orth und Stellen / und zwar die Flei -ſchere203wochentl. Marckt-tagen. ſchere oder Knochenhauere auff dem alſo genandten Schuel - Hoeffe hinter dem Magazin Hauß / die Beckere auff der hohen Bruͤcke / die Fiſchere aber auff dem Fiſchmarckt / ausſtehen / und ein jeder ſeine Wahren feil halten / und verkauffen ſollen und moͤgen; Nicht weniger iſt denen Einwohnern und Eingeſeſſe - nen des Landes / hiermit erlaubet und gegoͤnnet / mit ihren zu verkauffen habenden Victualien an Kaͤlbern / Schaffen / Läm - mern / Fiſchen / Gefluͤgel / Eyern / friſchen Butter / Kaͤſen und dergleichen / an ermeldten beeden Marckt-Tagen ungewehret und ungehindert in die Stadt zu kommen / und das Jhrige zu Marckt und Verkauff zu bringen / und zwar mit ſolchem Gut ihren Stand auff dem Fiſch-Marckt zu haben / jedoch mit die - ſer ausdruͤcklichen Condition und Vorbehalt / daß bey Sraffe der Confiſcation und Abnahme ihres Guts oder Wahren / vor Glockenſchlag Zwoͤlffe / Mittags / in die Straſſen und Haͤuſer zu gehen / und daſelbſt ihre Sachen zu verkauffen / ſie ſich nicht ſollen unterſtehen doͤrffen; Nach dem Schlag zwoͤlff aber iſt einem jeden vergoͤnnet / das Seinige zu verkauffen / wie / wann / und wo er wil / und kan. Als auch auff dem Lande bey denen alſo genandten Kiepentraͤgern ein groſſer Mißbrauch darin verſpuͤhret wird / daß alle Victualia auff dem Lande von ſelbi - gen auffgekaufft / und auſſerhalb Landes an andere Orthe ge - bracht und verkaufft werden / Unterdeſſen aber und bey ſolcher Bewandniß in dieſer Stadt Noth und Mangel daran gelit - ten wird / deme billig remediret und vorgebauet werden muß / So iſt beliebet und beſchloſſen / daß auff eine Meil-Weges her - umb / keiner / wer der auch ſeyn mag / ſeine Wahren an Wild / Kaͤlbern / Schafen / Laͤmmern / Huͤnern / Gaͤnſen / Aenten / Fi - ſchen / Eyern / Butter / Kaͤſen / Obſt und was von Eſſen-Spei - ſen mehr zu Marckt kommen koͤnne / anderſt wo hin / als anhero zukauffe bringen oder ſchicken moͤge / Mit dieſer austruͤcklichen Commination und Verwarnung / daß / falls ein - oder andere darwider zu handlen ſich wuͤrde betreten laſſen / ſelbige nicht allein mit Abnehmung ihrer Wahren / ſondern auch andernwill -204Vom ſchaͤdl. Auff -willkuͤhrlichem Einſehen / beſtrafft werden ſollen. Nicht we - niger iſt wegen der Feurung / auch Bau-Materialien / umb gu - ter Ordnung willen / eine Nothwendigkeit erachtet worden / dieſe Veranlaſſung zu ſtellen / daß die mit Holtz / Kohlen und Torff / wie auch Bau-Holtz / Dielen / Brettern und Latten / her - einkommende Haußleuthe / mit ihren Wagen nicht mehr vor denen Haͤuſern in den Straſſen halten und davon ein - oder anders verkauffen: Sondern ſelbige vorerſt auff die gewoͤhnli - che Marckt-Stellen / als nemlich / was durch das Schipffer - Thor herein koͤmmt / auff dem Zwinger und der Hohenbruͤcken: was aber durch das hohe Thor koͤmmt / auff dem Pferde - Marckt / ſich ſtellen und der Kaͤuffer erwarten ſollen; Eben - falls bey Straffe des Holtzes vor den Verkaͤuffer / als des Kauffgeldes vor den Kaͤuffer / ohne Unterſcheid und Anſehen der Perſohn / er ſey Koͤnigl. Bedienter oder Schutzverwandter: oder auch Buͤrger und Buͤrgers-Genoß; Wann aber die Mittags Glocke 12. geſchlagen hat / iſt einem jeden erlaubt / ſein Holtz und Torff / imgleichen die Bau-Materialien / zu ver - kauffen / wann und wo / auch ſo gut er kan. Demnach auch abſonderlich wegen der friſchen Fiſche groſſer Mangel verſpuͤh - ret wird / Als wird allen und jeden von auſſenwerts hereinkom - menden Fiſchern hiermit erlaubet und Freyheit gegeben / daß ſie mit ihren Fiſchen hereinkommen / ſolche auff dem Fiſch - Marckt an gewoͤhnlicher Stelle zu Marckt bringen / oͤffentlich feyl halten / und umb billigen Preiß verkauffen moͤgen / wor - bey dann nicht allein ſie / ſondern auch alle und jede obſpecifi - cirte / ſo etwas herein zu verkauffen bringen / wider aller maͤn - niglichens Beeintraͤcht - und Beunruhigung / von dem Koͤnigl. Gouvernament obrigkeitlich manuteniret und geſchuͤtzet / Mit der fernern Verwarnung / daß da einige Stadt-Fiſcher oder andere Vorkaͤuffere ſich unterfangen wuͤrden / zu Braunshau - ſe oder andern dieſes Landes Hafen / die Fiſche auffzukauffen / und conſequenter monopolia, und ein folgig Theurung zu machen / daß der oder diejenige nicht allein mit Confiſcationder205und Vorkauff. der Fiſche / ſondern noch uͤber das arbitrariè geſtrafft werden ſollen. Uhrkuͤndlich iſt dieſes mit dem Koͤnigl. Regierungs - Jnſiegel betrucket / und geben Stade den 24. Martii, Anno 1664.

(L.S.)

Ad Pag. 33 Vom ſchaͤdlichen Auff - und Vorkauff.

Dero Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in die Hertzogthuͤmber Bremen und Verden / verordnete Gouverneur und Regierung.

DEmnach bey denen im Lande hin und wieder umb - lauffenden Vorkaͤuffern und Kiepentraͤgern dieſer Mißbrauch eingeriſſen / daß ſie alle Victualien / in - ſonderheit an Huͤnern / Gaͤnſen / Enten / Eyern / Butter / Fiſchen / und dergleichen / auff - und an ſich kauffen / und ſolche aus dem Lande bringen und verkauffen / und dadurch in hieſigen Staͤdten und Guarniſonen Theurung veruhrſachen: oder auch / und da ſchon ein - oder ander etwas von erwehnten Victualien in hieſige Staͤdte bringen / dannoch ſelbige ſo hoch auffſteigern / daß / wann mans von ihnen haben wil / man es nach ihrem Gefallen und gleichſam gedoppelt bezahlen muß / ſolcher Unordnung aber durch zulaͤngliche dienende Mittel vor - zubauen bey hieſigem Koͤnigl. Gouvernament man der Noth - durfft zu ſeyn erachtet; Als thun im Nahmen vorhoͤchſtgedach - ter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / Wir allen und jeden Greffen / Amtleuten / Richtern / Voͤigten und anderen Bedienten auff dem Lande / gantz ernſtlich hiermit an -D ddeuten206Von der Vorkaufferey. deuten und befehlen / hinfuͤhro mit allem Fleiß zu ſehen und darob zu halten / daß keine Vorkaͤuffere und Kiepentraͤgere / ſie ſeyen gleich Jn - oder Auslaͤndiſche / mit ihrem Vorkauffen und Austragen hinfuͤhro bey Straff der Confiſcation ihrer Wah - ren / auch gefaͤnglicher Einziehung ihrer Perſohnen / weiter ge - ſtattet oder geduldet werden / ſondern diejenige / ſo Victualien / und darvon dependirende Wahren zu veraͤuſſern haben / ſelbi - ge ſelbſt anhero oder in andere Staͤdte dieſer Hertzogthuͤmber bringen / und der Billigkeit nach verkauffen und zu Gelde ma - chen moͤgen. Wornach ſich ein jeder zu achten. Geben Sta - de unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel / den 23. Decembris, Anno 1661.

(L.S.)

Ad Pag. 35. Von der Vorkaufferey.

Dero Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden in den Hertzogthuͤmbern Bremen und Verden verordnete Gouverneur und Regierung.

DEmnach man eine Zeithero mit ſonderbahrem Mißvergnuͤgen vernehmen muͤſſen / daß einige aus dieſer Stadt / ſo wol von der darin liegenden Guar - niſon und Soldateſq;, als andern deren Einwohnern und Buͤrgern / ſich unterſtanden / und gleichſam eine Gewohn - heit daraus gemachet / des Morgens fruͤhe / ſo bald nur die Thoren eroͤffnet worden / hinaus zu gehen / und die ankommen - de Wahren und andere Sachen / abſonderlich aber Fiſche und andere Victualien auffzukauffen / und ſolcher geſtalt den Preißder -207Von der Vorkaufferey. derſelben nicht allein gantz ungebuͤhrlich zu uͤberſetzen / ſondern auch dadurch zu verhindern / daß auff offenem Marckt nichts gebracht / und / erheiſchender Nothdurfft nach / daſelbſt zum Kauff gefunden werden kan / und aber ſolches / in allen wollbe - ſtellten Policeyen ohnzulaͤſſiges Beginnen / durch ſtrenge Ge - ſetze und Verordnungen billig zu coërciren / auch daher hieſi - ges Orts keines weges hinfuͤhro zu verſtatten; Als wird im Nahmen vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schwe - den / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / allen und jeden / wes Standes und Condition die auch ſeyn / hiemit ernſtlich und bey ohnnachbleiblicher willkuͤhrlichen ſchweren Straffe anbefoh - len / daß ins kuͤnfftig keiner ſich unterſtehe / zu ſolchem Ende ſich vor die Thore hinaus zu begeben / und Jemand / der etwas in die Stadt zu verkauffen herein bringen wil / anzuhalten / we - niger Handlung allda zu pflegen / oder einige Eſpece von der - gleichen vorkauffen zu exerciren / ſondern vielmehr alles unan - gehalten hinein zu laſſen / und / daß es auff offenen Marckt zum Kauff geſtellet werde / nicht zu verhindern / auch / was Er als - dann vor ſich von noͤthen / daſebſt bey oͤffentlicher Fellbietung vor billigen Preiß einkauffen zu laſſen; Und weiln darbey ab - ſonderlich die boͤſe Gewohnheit bißhero allhie auch eingeſchli - chen / daß diejenige Leute / die endlich noch einige Fiſche zum Kauff hereingebracht / ſolche von Hauß zu Hauſe herumb ge - tragen / und darin feil gebothen / und aber dergleichen Hauſie - ren nicht minder / als eine ohnziemliche Unordnung anzuſehen / und dahero auch gaͤntzlich abzuſtellen; So wird ebenmaͤſſig / Nahmens mehrhoͤchſtgemeldter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. allen und jeden ſo wol Fiſchern als anderen Leuten / welche einige Fi - ſche zu verkauffen haben / mittelſt dieſem ernſtlich gebothen / ſol - ches herumbtrag - und Hauſierens ſich hinfuͤhro allerdings zu enthalten / dagegen aber bey Jhrer Hereinkunfft in die Stadt / mit bey ſich habenden Fiſchen / ſofort auff den ſo genandten Fiſchmarckt / und zu denen daſelbſt geſtelleten Baͤncken ſich zu verfuͤgen / und ſolche ihre Fiſche zum oͤffentlichen Kauff umbD d 2bil -208Vom Verſpielen. billigen Preiß daſelbſt auffzuſtellen: Unter der austruͤcklichen Verwarnung / daß / wer dawider zu thun betreten wird / nicht allein aller ſolcher Wahren und Victualien verluſtig erkandt / ſondern auch dabeneben obangedeuteter maſſen mit anderer unnachbleiblichen Straffe angeſehen und beleget werden ſolle; Wornach ſich ein jeder zu achten / und vor Schaden und Unge - legenheit zu huͤten. Geben Stade unterm Koͤnigl. Regie - rungs-Jnſiegel den 27. Auguſti, Anno 1683.

(L.S.)

Ad Pag. 38. Vom Verſpielen.

Dero Königl. Majeſt. zu Schweden / in die Hertzog - thuͤmber Bremen und Verden verordnete GOUVER - NEUR und Regierung. Thun hiermit zu wiſſen / welcher ge - ſtalt Wir mit Unwillen vernehmen muͤſſen / daß einige geſeſſe - ne Adel und Unadel / wie auch Beampte und Bediente auff dem Lande in dieſen Hertzogthuͤmbern ſich mehrmahls unter - nehmen / allerhand Sachen auffs Spiel zu bringen / und dazu mehrentheils ſolche Leute einladen / welche aus allerhand Bey - ſorge ſich von dem Spiele nicht entziehen doͤrffen / ungeachtet ſie darunter in vergebliche und nicht geringe Koſten geſetzet wer - den. Wann aber ſolchen unzulaͤſſigen Werck laͤnger nicht nachzuſehen / und daſſelbe von der hohen Obrigkeit billig zu ver - bieten iſt; Als wird im Nahmen vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤ - nigl. Majeſt. zu Schweden / Unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs und Herrn / allen und jeden dieſer Hertzogthuͤmber Eingeſeſſe - nen / Adel und Unadel / wie auch Beampten und Bedienten auff dem Lande hiermit / und zwar deme / ſo ſich hierwider et -was209Verordn. nichts auſſer Landes drucken zulaſſen. was auffs Spiel zu ſetzen geluͤſten laſſen wuͤrde / bey 50. Goldfl. dem oder denen jenigen aber / ſo ſich dazu einfinden wuͤrden / jedem bey 10. Goldfl. Straffe gebothen / daß ſie von nun an al - les ſolches verſpielens ſich enthalten / und ſelbiges / als eine wi - der gute Policey lauffende Sache / und dadurch die Untertha - nen nur in unziemliche Unkoſten gebracht werden / gaͤntzlich ab - und einſtellen. Damit nun ſich hierunter Niemand mit eini - ger Unwiſſenheit zu behelffen haben moͤge / iſt der Befehl erthei - let / daß ſolches Placat aller Orthen von den Cantzeln publiciret und ſonſt gewoͤhnlicher Orthen affigiret werden ſolle / auch dem Land-Fiſcal ordre gegeben / dahin zu ſehen / daß die Verbrecher zur gebuͤhrenden Straffe gebracht werden moͤgen. Wornach ſich ein jeder zu achten. Geben Stade unterm Koͤnigl. Re - gierungs-Jnſiegel den 9. Octobris, Anno 1673.

(L.S.)

Ad Pag. 39. Verordnung nichts auſſer Landes drucken zu laſſen.

Jhr. Königl. Majeſt. zu Schweden / in Dero Hertzogthuͤmer Bremen und Verden verordnete GENERAL - GOUVERNEUR und Regierung.

DEmnach man mit ſonderbahrer Mißfaͤlligkeit ver - nehmen muß / daß einige / ſo wol Geiſt - als Weltli - che / auſſerhalb Landes / ohn von hieſigem Gouver - nement vorher gegangener Cenſur, etwas zum Druck befordert / ſolches aber / zu Verhuͤtung allerhand dar - aus leichtlich entſtehender Inconvenientien / nicht alſo fernerD d 3ver -210Von Bauung der Bruͤcken /verſtattet werden kan / weßhalber man dann gegenwaͤrtiges Placat ergehen zu laſſen fuͤr gut befunden; So wird im Nah - men vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / allen und jeden dieſer Hertzog - thuͤmber Unterthanen und Eingeſeſſenen / welche etwas durch den Druck zu publiciren gemeinet ſind / hiemit ernſtlich und bey willkuͤhrlicher Straffe anbefohlen / daß ſie es allemahl vorher dem Koͤnigl. Gouvernement einlieffern / und ohn deſſen Vor - wiſſen und Conſens nichts / ſo wenig auſſerhalb Landes / als im Lande / drucken laſſen / So lieb einem jeden angedroͤhete Straffe zu vermeiden ſeyn wird; Wornach ſich dieſelbe aller - ſeits zu achten. Geben Stade unterm Koͤnigl. Regierungs - Jnſiegel den 13. Januarii, Anno 1688.

(L.S.)

Ad Pag. 41. Von Bauung der Bruͤcken / Wege und Stege.

Des Durchläuchtig - ſten / Großmaͤchtigſten Fuͤr - ſten und Herren / Herrn CARLN, der Schweden / Gothen und Wenden Koͤnigs / und Erbfuͤrſtens / Groß-Fuͤrſten in Finland / Hertzogen zu Schonen / Eheſten / Lieffland / Carelen / Bremen / Vehrden / Stettin / Pommern / der Caſſuben und Wenden / Fuͤrſten zu Ruͤgen / Herrn uͤber Jn - germauland und Wißmar / Wie auch Pfaltzgraffen bey Rhein / in Beyern / zu Guͤlich / Cleve und Berg Hertzogen / ꝛc. Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Wir in die Hertzogthuͤmber Bremenund211Wege und Stege. und Vehrden verordnete Regierung. Thun kund hiermit / demnach die Erfahrung bezeuget / wie die ordentliche Land - Straſſen / wie auch andere ab - und neben-Wege / Bruͤcken und Daͤmme / Wege und Stege in dieſen Hertzogthuͤmbern Bre - men und Vehrden hin und wieder dergeſtalt ausgefahren und - verdorben ſeynd / daß an manchem Orth die / ſo wol zu Fuß als Wagen reiſende Leute / zuweilen mit Leibs - und Lebens-Ge - fahr / ſich hindurch wagen muͤſſen / eine ſolche Jrrung aber nicht allein bey Frembden eine Beſchuͤldigung nicht loͤblicher Regie - rung und Oeconomie verurſachen / bevorab aber Handel und Wandel von dieſen Landen dardurch divertirt und abgeleitet werden kan / ſondern auch an ſich ſelber ſehr tadelhafft und ſtraffbar iſt / dahero wir / auff die vielfaͤltige eingekommene Klagten / Remedirung zu ſchaffen / tragenden Ampts und Pflichten halber nicht umbhin koͤnnen / Als wird im Nahmen vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / allen und jeden in beeden Hertzog - thuͤmern Bremen und Vehrden beſtellten Greffen / Richtern / Beambten / Voͤgten / und allen denen / die ſonſt ichtwas zuge - bieten und zu verbieten haben / hiemit ernſtlich anbefohlen / daß ein jedweder ſeines Orths mit allem ſchuͤldigen Ernſt und Ey - fer darob ſeyn und arbeiten laſſen ſolle / damit die baufaͤllige und ſchadhaffte Land-Straſſen ſo wol / als auch bey - und neben - Wege / wie im gleichen Bruͤcken und Daͤmme / innerhalb denen naͤchſten 14. Tagen / nach publicirung dieſes / mit Ernſt ange - griffen / bearbeitet und in unſtraffbaren Stand geſetzet wer - den; Mit dieſer austruͤcklichen Commination und Verwar - nung / daß auff den Fall ein - oder ander ſich widrig befinden / und Klage daruͤber einkommen wuͤrde / die Regierung ſelbſt ex officio darzu thun / die Verfertigung ordiniren / und die Be - zahlung nicht von denen Unterhanen / ſondern denen Beamp - ten und Vorſtehern zu fordern und zu finden / auch ohne deme ſelbige / geſtalten Sachen nach / der Gebuͤhr anzuſehen wiſſen werde. Wornach ſich ein jeder zu achten und vor Schaden zuhuͤ -212Von verbotenenhuͤten. Geben Stade unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel / den 24. Martii, Anno 1663.

(L.S.)

Ad Pag. 41.

Dero Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in die Hertzog - thuͤmber Bremen und Verden / Wir verordnete GOU - VERNEUR und Regierung. Thun kund hiemit / demnach wir vernehmen muͤſſen / daß denen zu verſchiedenenen mahlen an ein und andere Dorffſchafften dieſes Hertzogthumbs / we - gen reparirung der Wege und Stege / abgelaſſenen Mandatis der behoͤrige effect nicht gegeben / und aber die Erfahrung be - zeuget / wie dieſelbe hin und wieder dergeſtalt ausgefahren und verdorben / daß an manchem Orthe die / ſo wol zu Fuß als Wa - gen reiſende Leute / zuweilen in groſſe Gefahr gerathen / dahero wir / auff die vielfaͤltige eingekommene Klagten / nachtruͤckliche remedirung darin zu ſchaffen / und fernere Verordnung deßwe - gen zu ſtellen / uns veranlaſſet befunden; Als wird im Nah - menvorallerhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schwe - den / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / allen und jeden Greffen / Beambten / Richtern / Voͤigten / Schultzen / wie auch ſonſt all denjenigen / welche in Jhr. Koͤnigl. Majeſtaͤt Nahmen zu gebie - ten und zu verbieten haben / hiemit ernſtlich und bey willkuͤhrli - cher Straffe anbefohlen / daß ein jedweder ſeines Orths mit al - lem ſchuͤldigen Ernſt und Eyfer darob ſeyn und halten ſolle / da - mit die verdorbene und ſchadhaffte Land-Straſſen / ſo wol als andere Bey - und Neben-Wege / ſambt den gewoͤhnlichen Ste - gen / wie imgleichen Bruͤcken und Daͤmme / auch die in den Marſchlaͤndern ſich befindende Sielen und Waſſerzuͤge / alſo - fort nach publicirung dieſes / mit Ernſt angegriffen / und vonder213Neben-Wegen. der Zeit an / innerhalb den naͤchſten 4. Wochen / ſo weit es die gegenwaͤrtige Herbſt-Zeit immer zulaſſen wird / fuͤrerſt brauch - bar gemacht / und nothduͤrfftiger Weiſe repariret / fuͤrterhin aber mit herannahendem Fruͤhling dieſelbe zu voͤlligen guten Stand gebracht / und darin fortan fleiſſig unterhalten werden moͤgen; Mit dieſer austruͤcklichen Commination und Ver - warnung / daß derjenige / welcher ſolchem nicht alſo geleben / beſondern ſich darunter widrig und ſaͤumhafft bezeigen wird / geſtalten Sachen nach / deßfalls zu angedroͤheter Straffe ohn - nachbleiblich gezogen werden ſolle / Wornach ſich ein jeder zu achten und vor Schaden zu huͤten. Geben Stade unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnnſiegel / den 27. Octobris, Anno 1682.

(L.S.)

Ad Pag. 42. Von verbotenen Neben-Wegen.

Dero Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden in den Hertzogthuͤmbern Bremen und Verden verordnete Gouverneur und Regierung.

DEmnach man vernehmen muß / daß offtmahls / bey Uberfuͤhrung der Zollbahren Wahren und des Getraͤncks / ein und andere auff den Moͤhren ſo wol / als ſonſt befindliche Nebenwege gebrauchet / und dadurch die Koͤnigl. Zoͤlle und Acciſe vorſetzlich defraudiret werden / ſolchem ohnziemlichen Unternehmen aber nicht alſo zu - und nachgeſehen werden kan / dahero dann / nachgeſetztes Mandatum ergehen und publiciren zu laſſen / noͤthig befunden; Als wird im Nahmen vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. E ezu214Von den Neben-Anlagen. zu Schweden / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / allen und jeden Fuhr - und Haußteuten bey ernſt - und willkuͤhrlicher Straffe hiemit anbefohlen / daß ſie ſich aller Neben - und Beywege / ſon - derlich aber / wann ſie einige Zollbahre Wahren oder veracci - ſendes Getraͤncke auffgeladen / gaͤntzlich enthalten / und die ge - meine Heerſtraſſen gebrauchen / ſo dann was an Zoll - und Ac - ciſe zu erlegen hergebracht iſt / den Einnehmern jedes Orths un - weigerlich entrichten: Mit der austruͤcklichen Comminati - on und Verwarnung / daß / da ein oder andere hiewider zu han - deln ſich geluͤſten laſſen und darauff betreten werden / dafuͤr ge - buͤhrend angeſehen / und der Befindung nach / mit Confiſcation Wagen / Pferden / und aller geladenen Wahren / wie auch ſon - ſten / unausbleiblich beſtraffet werden ſollen / Wornach ſich ein jeder zu achten und fuͤr Ungelegenheit zu huͤten. Geben Sta - de unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel den 9. Septembris, Anno 1681.

(L.S.)

Ad Pag. 46. Von den Neben-Anlagen.

Dero Königl. Majeſt. zu Schweden / in die Hertzog - thuͤmber Bremen und Verden / Wirverordnete GOU - VERNEUR und Regierung. Fuͤgen hiemit jedermaͤnniglich zu wiſſen / demnach es hiebevor die Erfahrung bezenget / was ge - ſtalt hin und wieder auffm Lande / bey denen ergangenen Con - tributions-Ausſchreiben / nach eigenem Belieben / vielfaͤltige Beyſchlaͤge / und dadurch an verſchiedenen Oerthern die Unter - thanen in Auffbring-und Beytragung der Monathlichen Or - dinari-Contribution, unvermoͤgend gemacht worden / alſodaß215Von den Neben-Anlagen. daß davon oͤffters viel im Nachſtande verblieben / und die Exe - cution deßfalls ohnumbgaͤnglich ergriffen werden muͤſſen; daß wir derowegen zu kuͤnfftiger Verhuͤt - und Abſtellung / der beym Contributions-Weſen ferner zu beſorgenden Confuſion, gewiſſe Verordnung daruͤber zu ſtellen / und zwar / zu folgen - dem Mandato veranlaſſet worden; Solchem nach wird im Nahmen vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schwe - den / Unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / allen und jeden / welchen ohnlaͤngſt die Inſpection und Auffſicht uͤber die ausgeſchriebe - ne Monathliche Contribution, von Gouverneur und Regie - rung proviſionabiliter committiret iſt / deßgleichen denen Contributions-Einnehmern / wie auch ſaͤmptlichen Landes - Vollmachten und Unterthanen / hiemit ernſtlich / und bey hoher willkuͤhrlicher Straffe anbefohlen / daß ſie hinfuͤhro uͤber das / von Gouverneur und Regierung ausſchreibende Monathliche Quantum der Contribution, keine Neben-Anlagen / unter was Prætext auch ſolches geſchehen koͤnte / im geringſten ma - chen / beſondern ſich aller eigenmaͤchtigen Beyſchlaͤge aͤuſſern / und enthalten; Daferne aber an einem oder andern Orthe / ei - nige nothwendige Ausgaben geſchehen muͤſten / und dero Be - hueff etwas darneben anzulegen erfordert wuͤrde / ſol darvon Gouverneur und Regierung ſchrifftliche Anzeige gethan / und deren Conſens und Verordnung daruͤber eingeholet / auch fol - gends das bewilligte Quantum der Neben-Anlage zu der Un - terthanen Notitz / nicht weniger als die ergehende Contributi - ons-Ausſchreiben von den Cantzeln jedes Orths proclamiret werden: Mit der ernſtlichen Commination, und Verwar - nung / daß die jenige / ſo hierwider handeln / und darauff betre - ten / oder darin gehelen werden / der Befindung nach angedroͤ - heter maſſen / ohnnachbleiblich beſtraffet werden ſollen. Wor - nach ſich ein jeder zu achten / und vor Schaden zu huͤten. Uhr - kundlich iſt dieſes mit dem Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel bedruͤ - cket; So geſchehen Bremervoͤhrde / den Anno 1680.

(L.S.)

Ad216Von den Neben-Anlagen.

Ad Pag. 46.

Dero Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in die Hertzog - thuͤmber Bremen und Verden / Wir verordnete GOU - VERNEUR und Regierung. Fuͤgen hiemit jedermaͤnnig - lich zu wiſſen / was geſtalt man nicht ohne ſonderbahre diſpli - centz vernehmen muͤſſen / daß auffm Lande / und ſonderlich in den Marſch-Laͤndern / die Neben - oder alſo genandte Kirch - ſpiels-Anlagen bey der Monathlich ausgeſchriebenen Contri - bution mit in Anſchlag gebracht / und unter einem quanto von den Cantzeln publiciret / auch folgends durch militariſche Exe - cution, nebſt der Contribution, eingetrieben / und aus demje - nigen / was ſolcher geſtalt beygetrieben / voraus genommen worden. Wann aber darab nichts anders als groſſe confuſi - on und Unordnung erwachſen / und dadurch veranlaſſet / daß die ordinair Contribution ins Stecken gerathen / und die Re - ſtanten von einer Zeit zur andern / zu mercklichem præjuditz des Contributions-Weſen ſich gehaͤuffet / weshalber wir dann / nachgeſetztes Mandatum ergehen zu laſſen / noͤthig befunden; Als wird im Nahmen vorallerhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / Unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / allen und jeden Contributions-Einnehmern / wie auch denen Gref - fen / Amtleuten / Richtern / Voͤigten / Schultzen / Buͤrgermei - ſtern und Hauptleuthen / ſo wol als ſaͤmptlichen Vorſtehern und Landes-Vollmachten in den Marſchlaͤndern / und ſonſt auffin Lande / hiemit ernſtlich und bey hoher willkuͤhrlicher Straffe anbefohlen / daß ſie hinfuͤhro die Neben - oder Kirch - ſpiels-Anlagen mit der Monathlichen Contribution nicht ver - miſchen / oder ſolche dabey ſchlagen / noch andern / dergleichen zu thun geſtatten / vielweniger ſolche durch militariſche Execu -tion217Vom Unterſchleiff beym Accis-Weſen. tion beytreiben / ſondern dasjenige / was daruͤber zu ein und an - deren Orths / und zu der Unterthanen allgemeinem Beſten ge - reichenden ohnumbgaͤnglichen Ausgaben erfordert wird / ge - hoͤriger maſſen / und zwar abſonderlich / anlegen und beybrin - gen laſſen; So lieb einem jeden ſeyn wird / angedroͤhete Straffe und andere zureichende Verordnung zu vermeiden / Wornach ſich ein jeder zu achten / und vor Ungelegenheit zu huͤten. Geben Stade unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel den 25. Octobris, Anno 1682.

(L.S.)

Ad Pag. 47. Vom Unterſchleiff beym Accis-Weſen.

Dero Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in die Hertzogthuͤmber Bremen und Verden / verordnete Gouverneur und Regierung.

DEmnach vielerhand Klagten wegen einſchleichen - den Mißbrauchs und Unterſchleiffs bey dem Ac - cis-Weſen / und daß denen mehrmahls ergangenen Verordnungen zuwider / verſchiedene von der Mi - lice ſich davon zu eximiren vermeinen / an - und vorgebracht werden / und aber ſolchem zum Nachtheil allerhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Acciſen gereichenden Unweſen nicht nachzuſehen / vielmehr hingegen der Nothdurfft ſeyn wil / da - hin bedacht zu ſeyn / wie all-ſolchem Abgang und Unterſchleiff mit Ernſt vorgebauet werden moͤge; Als wird im Nahmen vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / hiemit allen und jeden / hohen undE e 3nie -218Stadiſcheniedrigen Militair-Perſohnen ernſtlich / und bey Vermeidung des Ungehorſambs / auch ſonſt / befindenden Sachen nach / wil - kuͤhrlicher Straffe anbefohlen / daß ſie die Koͤnigl. Acciſe un - weigerlich entrichten / und keinen Wein / Brandtwein / Bier oder was vor Getraͤncke es ſeyn mag / ſo wol frembde als ein - heimiſch gebrauet / eher nicht anzapffen / es ſey dann vorhero bey eines jeden Orts Accis-Einnehmer richtig angegeben / ver - acciſet und ein getruckter unterſchriebener Freyzettul daruͤber empfangen. Da auch das Getraͤncke von einem andern Or - the abgeholet / und daſelbſten veracciſet waͤre / daß alsdann der daruͤber ertheilter Zettul an den Accis-Einnehmer des Orths / wo das Getraͤncke niedergeleget und conſumiret wird / vor der Anzapffung produciret werden muͤſſe. Alles bey Vermei - dung vorerwehnter Straffe. Wornach ſich ein jeder zu rich - ten. Geben Stade unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel den 18. Julii, Anno 1680.

(L.S.)

Ad Pag. 48. E.E. Raths der Stadt Stade revidirte und verbeſſerte Feuer - Ordnung /

ES iſt jedermaͤnniglich bekandt / und erin - nerlich / daß / wie dieſe gute Stadt fuͤr einigen Jahren durch eine entſtandene / erſchreckliche Feuers-Brunſt groſſen Theils leider! in die Aſche geleget worden / E. E. Rath hieſelbſt nachgehends eine gewiſſe Feuer-Ordnung errichtet / und durch offentlichen Druck be - kandt machen laſſen; Weiln aber vor einigen Wochen bey der neulich wieder entſtandener Feuersbrunſt die Erfahrung bezeu -get /219Feuer-Ordnung. get / daß ſolche hiebevorige Verordnung in einem und andern / der Nothwendigkeit nach / verbeſſert werden muͤſſen: Als hat E. E. Rath dieſelbe von neuen revidiret / und auff nachgeſetzte Arth und Weiſe verbeſſert / auch damit hinkuͤnfftig ſich der Un - wiſſenheit halber niemand zu entſchuldigen haben moͤchte / durch offentlichen Druck publiciren laſſen.

I.

Erſtlich und insgemein ſoll ein jeder Hauß-Wirth oder Be - ſitzer des Hauſes GOtt den Allmaͤchtigen taͤglich umb Schutz und Wache der heiligen Engel von Hertzen anruffen / und ſich / ſein Hauß und Guͤtere demſelben befehlen / und hiernaͤgſt / weil die Erfahrung mehr als zu viel an den Tag giebet / daß die Feu - ers-Brunſten gemeiniglich durch Unachtſamkeit und Ver - wahrloſung des Feuers zu entſtehen pflegen / werden alle und je - de Buͤrgere und Einwohnere dieſer Stadt hiemit ernſtlich erin - nert und vermahnet / daß ſie auff ihr Licht und Feuer alle - abſon - derlich aber zur Abend - oder Nacht-Zeit fleiſſige und genaue Acht haben / das Feuer mit einem eiſern oder kuͤpffern Deckel wol bedecken / und durch ihre Kinder und Geſinde nicht ver - wahrloſen / beſondern / ehe ſie ſchlaffen gehen / darnach ſehen laſ - ſen / damit ſie und ihre Nachahren geſichert / und aller Scha - den und Nachtheil verhuͤtet werden moͤge.

II.

Alle Gaſtgebere / imgleichen diejenige / ſo Pferde / Kuͤhe / oder ſonſten Vieh halten / ſollen gleichfalls alles Ernſtes ermahnet ſeyn / daß ſie fuͤr ſichtig und behutſam mit dem Heu oder Stroh umbgehen / bey Abendzeit und naͤchtlicher Weile mit einem bloſſem Lichte / ohne Latern oder Leuchte / in die Staͤlle / auff die Boden / oder ſonſten an diejenige Oerther / da Heu / Stroh / oder ſonſt leicht anbrennende Materie ſich befindet / nicht gehen / noch ihre Geſinde / oder ſonſt jemand gehen laſſen; Da aber nach die - ſer Zeit jemand deſſen uͤberwieſen wuͤrde / wann gleich kein Schade dahero entſtuͤnde / ſoll derſelbe auff ſolchem Fall / der Befindung nach / zu ernſtlicher Straffe gezogen: in eventumabe220Stadiſcheaber auch den dadurch beweißlich veruhrſachten Schaden zu erſetzen / angewieſen werden.

III.

Ein jeder Buͤrger und Einwohner ſol ſeine Feuer-Staͤtten / Camin / Schorſteine / Brauhaͤuſer / Darren / Backofen / Brand - teweins-Blaſen / Eſen / und andere Feuer-haltende Oerter wol verwahret / von Grund aus mit gebackenen Steinen auffge - fuͤhret haben. An welchem Orthe ſich aber einige Gefahr o - der Mangel befinden wuͤrde / denſelben ſol er nach Publicirung dieſer Ordnung ſo forth aͤndern und machen laſſen / daß man ſich dahero keines Feuer-Schadens zu befahren habe.

IV.

Daferne auch jemand / welcher Schornſteine oder andere Feuer-haltende Oerter anzulegen gewillet / zu Erſpahrung der Koſten die Arbeit etwas liederlich verfertigen laſſen wolte / ſol - len die Maur-Meiſtere und Geſellen darinnen nicht gehelen / ſondern dem Hauß-Herrn ernſtlich einreden / und auff deſſen beharrliches Widerſprechen / des vorhabenden Baues Beſchaf - fenheit und Umbſtaͤnde / denen p. t. Bau-Herren anmelden / und ohne deren Conſens mit der Arbeit nicht fortfahren. Wel - cher Maͤurer aber hiewider handeln wuͤrde / ſol denen Umb - ſtaͤnden nach / ernſtlich / mit Legung des Hand wercks / einer Geld-Buſſe / oder auch ſonſten ſonderlich / da durch ſeinen Unge - horſam Schaden geſchehen ſolte / mit Gefaͤngniß und am Lei - be geſtraffet werden.

V.

Dieweil auch hin und wiedeꝛ ſich noch viele hoͤltzerne Schorn - ſteine befinden / und eines jeden Vermoͤgen nicht iſt / dieſelbe ſo bald zu aͤndern / und hohe ſteinerne Schornſteine auffzufuͤhren; Als ſollen ſolche von Holtz erbauete Schornſteine biß auff an - derwaͤrtige Verordnung zwar geduldet / jedoch ſolcher geſtalt angerichtet werden / daß ſie unten / ſo weit das Feuer reichen kan / mit einer Brand-Maure / oben aber mit ſtarcken Leim und Haar-Kalck in - und auswendig gnugſam verwahret ſeyn.

VI. Al -221Feuer-Ordnung.

VI.

Alle und jede Schornſteine / ſie ſeyn von Holtz oder Stein / ſollen dergeſtalt raͤumlich / und weit gebauet werden / daß der Schornſteinfeger allenthalben hindurch kommen / imgleichen der Kienrauch ſich ſo leicht nicht erhitzen / noch entzuͤnden koͤnne; Welcher Schornſtein aber ſo weit nicht iſt / ſol inner Viertel - Jahres Friſt herunter geriſſen werden.

VII.

Ferner ſol auch kein Quer-Balcke oben / oder inwendig durch den Schornſtein / oder unten in den Rauchfange quer durchge - zogen; Wo aber dergleichen in denen allbereit erbaueten Schornſteinen erfunden wird / alſobald nach Publicirung die - ſes / bey willkuͤhrlicher Straffe abgeſchnitten / und die in der Wand etwa bleibende Ende und Loͤcher mit ſtarckem Leim o - der Haar-Kalck alſo bekleibet werden / daß dahero keine Gefahr zu befuͤrchten.

VIII.

Jnſonderheit ſollen die Schornſteine nicht unterm Dach bey ſeits durch die Wand / ſondern gerade zum Dach hinaus / zum wenigſten eine Ellen hoch uͤber dem Dache / oder da die Schornſteine nahe an des Nachbahrn Hauſe ausgehen / alſo ausgefuͤhret / und ſo hoch erhoͤhet werden / damit des Nachbah - ren Hauß davon keinen Schaden zu befahren habe. Welche Schornſteine nun ſolcher geſtalt nicht eingerichtet ſeyn / dieſelbe ſollen inner Viertel-Jahres Friſt / nach Publicirung dieſes / der Eigenthumbs-Herr zu veraͤndern und zu verbeſſern / auch der gegenwaͤrtige Einwohner ſolches zu befordern / oder ſelbſt ma - chen zu laſſen / und an der Haͤuer zu kuͤrtzen / ſchuldig und ver - bunden ſeyn; Die hierin Saͤumige und Ungehorſame aber / der Befindung nach / mit ernſter Straffe angeſehen und beleget werden.

IX.

Ein jeder Hauß-Wirth ſol eine beſtaͤndige Dach-Leiter in ſeinem Hauſe haben / welche biß oben an das Loch des Schorn -F fſteins222Stadiſcheſteins reiche / und in benoͤthigten Faͤllen gebraucht werden koͤn - ne: Wer ſolche nicht hat / ſol inner 14. Tagen eine anſchaffen / oder da er ſolches nicht thun wuͤrde / mit ernſter Straffe beleget werden.

X.

Jn der Fleiſch - oder Rauch-Kammer / die gemeiniglich nebſt den Schornſtein angeleget iſt / ſollen die Rahmen / Staͤnder und alles bloſſe Holtz-Werck oben und auff den Seiten mit Leim ſtarck getuͤnchet / und der Boden mit ſtarcken Leim uͤbergoſſen werden / bey willkuͤhrlicher Straffe / ſo da wider geſchiehet.

XI.

Die Brauhaͤuſer ſollen tuͤchtige / weite / wolverwahrete und ausgekleibete Schornſteine haben / deren Traͤger / Balcken / und Staͤnder mit ſtarckem Leimen und Haar-Kalck in - und auswendig wol getuͤnchet: Die Pfanne ſol ferne von der Wand / oder Legde des Hauſes ſtehen / oder doch zum wenigſten eine ſtarcke Brand-Mauer zwiſchen der Pfanne oder Legde auffgefuͤhret; Der Heerd unter oder vor der Pfannen aber von guten Steinen auffgemaͤuret / und ſonſt kein Staͤnder / Brett / oder ander Holtz-Werck der Pfannen zu nahe geſetzet ſeyn: Deſſen Brauhauß aber ſolcher geſtalt nicht eingerichtet befunden wird / dem ſol das Brauen ſo lange / biß die Maͤngel abgethan / und alles in guten wolverwahreten Stande geſetzet / allerdings verbotten werden.

XII.

Die Brauer / Brauer-Knechte und Muͤltzer ſollen ihre Dar - ren / ſo offt ein Brau-Maltz gedoͤrret / mit Fleiß von allen Ruſt oder Kienrauch ſaͤubern und reinigen / und ſo wol Tages als Nachtes gute Auffſicht haben / damit durch ihre Unachtſahm - keit nichts verſehen / oder ſonſten einiger Feuer-Schade veruhr - ſachet werden moͤge: Derohalben ſollen ſie ſtets / ſo lange das Maltz gedoͤrret wird / eine Tonne voll Waſſers bey der Darren ſtehen haben / bey Straffe 10. Rthl.

XIII.

Die Becker ſollen ihre Backofen zwiſchen ſteinerne Mau -ren /223Feuer-Ordnung. ren / und eine Gewoͤlbe daruͤber machen / und die daran nahen - de Staͤuder und Balcken / wie oben erwehnet / mit Leim uͤber - ziehen und verwahren / damit kein Feuer oder Funcken daran fliegen / glimmen und Schaden thun koͤnnen.

XIV.

Ferner ſollen die Brauere vor oder bey ihren Brau-Pfan - nen / imgleichen die Becker bey ihren Ofen wolverwahrete Dampff-Loͤcher in der Erden / oder kuͤpfferne Tonnen haben / worinn ſie die gluͤende Kohlen ziehen / und ausdaͤmpffen koͤn - nen. Und weil man angemercket hat / daß offtmahl ſolche Koh - len / weiln ſie zu fruͤhzeitig auff den Boden gebracht / wieder an - geglimmet / und mit groſſer Muͤhe kaum wieder gedaͤmpffet werden koͤnnen; Als wird gleichfalls allen und jeden hiemit ernſtlich unterſaget / daß ſie hinfuͤhro ſolche Kohlen nicht auff den Boden / ſondern nachdem ſie in den Dampff-Loͤchern oder Tonnen ausgeleſchet oder gedaͤmpffet worden / an gute ſichere und wolverwahrete Oerter legen ſollen / damit kein Schade daraus entſtehen moͤge.

XV.

Damit aber aller Gefahr bey Zeiten vorgebauet werden moͤge / ſo ſol hinfuͤhro ohne ſpecial Verwilligung E.E. Raths / und gnugſame geſchehene Erkuͤndigung oder Beſichtigung des Orths Beſchaffenheit / keinem erlaubet ſeyn / ein Brauhauß / Backofen / Eſe / Brandteweins-Keſſel / oder andere Feuer-Staͤt - ten / anzulegen / bey ernſter willkuͤhrlicher Straffe / und da deſ - ſen etwas heimlich und dieſer Ordnung zuwider ſchon angefan - gen / und auffgerichtet / ſol durch Obrigkeitlichen Befehl ſolches forderſambſt wieder niedergeleget und demoliret werden.

XVI.

Damit auch durch Unreinigkeit der Schornſteine keine Ge - fahr zu beſorgen ſeyn moͤge / als ſol ein jeder Buͤrger und Ein - wohner hieſelbſt ſeine Schornſteine rein halten / und dieſelbe / be - vorab / wann ſie nicht gar raͤumlich / und doch viel gebrauchet werden / alle Jahr zum wenigſten zweymahl durch den beſtell -F f 2ten224Stadiſcheten und beeydigten Schornſteinfeger / welcher ſich allhie haͤuß - lich niederlaſſen wird / ausfegen laſſen.

XVII.

Der Schornſteinfeger ſol entweder ſelbſt / oder durch tuͤch - tige Geſellen / ſo wol erfordert / als ungefordert / und alſo von ſelbſten die Feuer-Staͤtten bey vorher-gemeldter Reinigung wol beſichtigen / ob ſelbige unten oder an der Seiten durchge - brandt / oder auch dergleichen zu beſorgen / demnaͤchſt auch die Schornſteine / ſo offt es noͤthig / mit allem Fleiſſe und Sorg - falt reinigen / die gefundene Maͤngel und beſorgende Gefaͤhr - lichkeiten ſo fort dem Hauß-Herrn treulich anmelden / und ihn vor Schaden warnen / zugleich auch eben das jenige ſo fort de - nen in ſelbigen Quartier verordneten Feuer-Schauern kund thun / die es darauff zu beſichtigen / und nach Vefindung dem Einwohneꝛ / daß es alſobald geaͤndert und gebeſſeꝛt werde / ernſt - lich anzubefehlen / auch einige Tage hernach / ob ſelbigen nach - gekommen / zu beſehen / und da daſſelbe nicht geſchehen / es dem Præfidirendem Herrn Buͤrgermeiſter anzuzeigen / gehalten ſeyn / der dann hierin ferner Verordnung ergehen laſſen wird.

XVIII.

Und wann gleich einer oder der ander vorgeben wuͤrde / daß er ſeine Schornſteine ſelbſt reinigen wolte / oder gereiniget haͤtte / ſolches auch erweißlich machen koͤnte / ſol er dennoch deſſen un - geachtet / dem Schornſteinfeger / als welcher ſein Geſinde dar - zu halten muß / den geſetzten Lohn entrichten: Dieſer aber nicht deſtoweniger / die bereits von andern / dem Berichte nach / gefe - gete Oerter fleiſſig zu beſichtigen / und die etwa verfpuͤhrende Maͤngel obberichteter maſſen gehoͤrigen Orths anzumelden / ſchuldig ſeyn.

XIX.

Es ſol auch gemeldter Schornſteinfeger / wann er gefor - dert / ſo fort zu erſcheinen / und die Schornſteine / Camine und O - fen / alſobald zu reinigen / oder wenigſtens mit den Hauß-Herrn eines gewiſſen Tages / wann ſolches geſchehen ſol / ſich zu verei -nigen225Feuer-Ordnung. nigen verpflichtet ſeyn / auch nicht mehr / als fuͤr einen groſſen Schornſtein / ſo zum taͤglichen Kochen / Rothbierbrauen oder Waſchen gebrauchet wirdß.

Fuͤr einen kleinen zu Einhitzen und Erwaͤrmung der Stu - ben angelegte Schornſteine. ß.

Fuͤr einen Schornſtein in einer Buden oder Keller. ß. fordern und ihme gegeben werden; Mit den armen Leuten a - ber dergeſtalt in Gelegenheit ſehen / daß er von denenſelben ein Leidliches nehme / und nicht deſto minder / Gefahr zu verhuͤten / die Schorſteine reinige.

Wird er aber dieſem zuwidern handeln / ſol er ernſtlich be - ſtraffet / den daraus entſtehenden Schaden zu erſtatten angehal - ten / ſeines Dienſtes verluſtiget / und ein ander beſtellet werden.

XX.

Es ſol ſich niemand unternehmen in dieſer Stadt einigen Hauff oder Flachs auff den Ofen oder bey dem Feuer zu truck - nen / in der Hoͤhe auff den Boden oder Kammern / weniger des Abends / oder fruͤhe Morgens / bey Lichte zu hechlen / beſondern das Hechlen unten an der Erde / ſo lange es Tag / verrichten. So ſol auch inskuͤnfftige niemand ſich unternehmen zu gedachter fruͤe Morgens - oder Abends-Zeiten bey Lichte zu dreſchen / oder Stroh zu ſchneiden / oder mit dergleichen entzuͤndlichen Sachen umbzugehen / vielweniger ſelbige nahe an den Ofen oder Feuer - Heerd zu legen bey 10. Marck unnachbleiblicher Straffe / ſo offt ſolches befunden / oder er deſſen uͤberwieſen werden mag.

XXI.

Plaggen oder Heide ſollen in dieſe Stadt nicht gebracht / vielweniger auff den Heerd oder in den Ofen zu brennen gedul - det / noch auch mit Stroh oder Schoeff eingehitzet werden.

XXII.

Die Reepſchlaͤger ſollen in ihren Wohn-Haͤuſern keinen Hanff legen / ſondern denſelben in denen auff dem Biſchoffs-Ho - fe von Alters her dazu gewidmeten Buden verwahrlich behal - ten: Wofern ſie aber allen Vorrath von Hanff nicht daſelbſtF f 3laſ -226Stadiſchelaſſen koͤnnen / moͤgen ſie das uͤbrige in Tonnen und Faͤſſern wol verwahret in ihren Haͤuſern an ſichern Oertern / wohin kein Licht oder Feuer koͤmpt / behalten / oder auch da ſie den Hanff auff der Dehle im Hauſe haben muͤſſen / denſelben mit Decken oder Tuͤchern behengen ſollen.

XXIII.

Die verordnete Feuer-Schauere / und zwar jeder in ſeinem Quartier ſollen ordinariè alle Jahr zweymahl / als acht Tage nach Michaelis und Oſtern (in den kleinen und geringen Haͤu - ſern oder Buden extraordinariè mehrmahls) mit Zuziehung des Stadt Zimmer und Maur-Meiſters alle und jede Feuer - Staͤtten / ſo viel deren in jedem Hauſe befindlich ſeyn werden / durch die gantze Stadt viſitiren und beſichtigen / immaſſen ih - nen ſolches ohne weitern Geheiß hiedurch ausdruͤcklich befohlen wird. Und da ſie unverwahrete gefaͤhrliche und wider Verord - nung angerichtete Feuer-Staͤtten befinden / ſollen ſie ſolches dem Hauß-Wirth und Einwohner ernſtlich verweiſen / und der eingebrochen Poͤen vorbehaltlich / befehlen / ſolches ſo fort / oder / der Befindung nach / in gewiſſer Friſt zu aͤndern bey willkuͤhrli - cher Straffe. Wann ſolche Zeit verfloſſen und inzwiſchen keine Verbeſſerung verfuͤget / ſolches dem Præſidirenden Herrn Buͤr - germeiſter anmelden / welcher die eingebrochene Straffe nicht allein eintreiben laſſen / ſondern auch durch haͤrter Poͤen; Als Herunterreiſſung des uͤbel-verwahreten Orthes / Gefaͤngniß / oder Verweiſung der Stadt die Widerſpenſtige zum gebuͤhren - den Gehorſam zu bringen wiſſen wird.

XXIV.

Niemand ſol bey dunckeln Abend oder Morgens fuͤr vollen Tage brauen / backen oder waſchen / oder zur Waͤſcherey bey Nachtzeiten unter den Waſch-und Brau-Keſſel (auſſer den or - dinair groſſen Brauern und deren Knechten / wann ſelbige bey - ſammen ſeyn) ſondern damit erſt gegen den Morgen anfangen / das Feuer auch gegen fuͤnff Uhr Abends ausgehen laſſen / wer anders verfaͤhret / ſol jedesmahl in 10. Marck Straffe verfallen ſeyn.

XXV. 227Feuer-Ordnung.

XXV.

Die Kauffleute / Kraͤmer und andere / ſo Pulver / Flachs / Theer / Thraan oder dergleichen anzuͤndende Wahren zu kauffe oder ſonſten in ihren Haͤuſern haben / ſollen vorſichtig damit umbgehen / ſelbiges an abgelegenen Oertern / dahin weder Feuer noch Licht kommt / verwahren / oder wo ſie es auff der Hauß - Dehlen haben muͤſſen / wol bedecket halten / auch nicht anders / als bey hellem Tage; wann es aber die hoͤchſte Noth erfordert / auch des Abends / doch bey einer wolverwahreten Leuchte / keines weges aber bey bloſſem Lichte herfuͤr langen / verkauffen / oder verkauffen laſſen / bey 10. Marck Straffe / ſo offt dawider ge - handelt wird.

XXVI.

Weiln auch die Becker den Buſch und Holtz ſo ſie zum Ba - cken taͤglich gebrauchen / auff den Backoͤfen / zu beſſerer Ausdoͤr - rung und Gebrauch / imgleichen die Boͤttiger uͤber ihren Feuer / und in den Schornſteinen offtmahls ihr Holtz / ſo ſie fuͤr der Hand verbrauchen wollen / trucknen laſſen / ſolches aber nicht ohne Sorge und Gefahr iſt; Als ſollen ſie daſſelbe zu jederzeit / ſonderlich des Abends wol beſehen / und fleiſſige Achtung dar - auff geben / daß keine Feuer-Funcken darin ſchlagen / davon das Holtz glimmen / und anbrennen koͤnne / auch die Spaͤne wol verwahren / und in acht nehmen.

XXVII.

Auch ſol hinfuͤhro keinem Menſchen verſtatter werden / daß er in den Staͤllen / Kammern / oder ſonſt andern Oerthen / da Heu / Stroh / Flachs / oder dergleichen leicht anbrennende Materie vorhanden / eine brennende Tobacks-Pfeiffe habe / und damit ſchmoͤcke / oder ſich mit angezuͤndeten oder brennenden Kohlen trage / ſondern es ſol der Haußwirth der es ſelber thut / mit 2. Marck beſtraffet werden; Jſt er aber ein ander / ſol ers demſel - ben ernſtlich verbieten / ihn an ſichere Oerter damit verweiſen / und im Fall kein Folge geſchiehet / es der Obrigkeit anzeigen / welche den Tobacks-Saͤuffer mit ernſter Straffe belegen ſol:Bey228StadiſcheBey unterlaſſener Anzeige aber ſol der Wirth nebſt Erſtattung des erfolgeten Schadens / auch dazu mit ſchwerer Straffe be - leget werden.

XXVIII.

Gleichmaͤſſig ſol bey ernſter Straffe jederman hiemit ver - botten ſeyn bey Nacht oder Licht / Tallig / Schmaltz / Wachs / o - der andere fette Wahren zu ſchmeltzen oder Licht zu ziehen / ſon - dern wer dergleichen zu thun hat / der ſol ſolches bey Tage an ei - nem wol verwahreten Orthe / unten bey der Erde / mit guter Behutſamkeit / und alſo verrichten / daß hiedurch einige Gefahr und Schade nicht veruhrſachet werde.

XXIX.

Damit auch alle Gefahr deſto mehr verhuͤtet werde / ſol ein jeder auff ſeinen Nachbahren gute Achtung geben / und da er ei - nige Gefaͤhrligkeit / Verſaͤumniß oder Unachtſamkeit bey ihm vermercken wuͤrde / ſolches alſofort denen andern Mit-benach - bahreten kund thun / und ſie ſampt / oder ſonders / bey der Obrig - keit anmelden / oder da er ſolches unterlaſſen wuͤrde / gewaͤrtig ſeyn / daß wenn man nachgehends erfahren wird / daß er Wiſ - ſenſchafft davon gehabt / und es an gehoͤrigen Orte nicht ange - meldet habe / er alsdann nach Befindung / deßfalls beſtraffet werde.

XXX.

Alle die jenige / ſo wol Frembde als Einheimiſche / welche zu Abends-oder Nacht-Zeiten ihres Thuns oder Geſchaͤffte hal - ber aus - und einzugehen haben / ſollen zu Verhuͤtung Feuers - Gefahr keine brennende Fackeln / ſondern Leuchten ſich vortra - gen laſſen; Die aber / ſo dawider zu handeln ſich geluͤſten laſſen / denen ſol nicht allein die Fackel abgenommen / ſondern ſie auch daruͤber willkuͤhrlich beſtraffet werden.

XXXI.

Damit aber auff zutragenden Nothfall (welchen der guͤti - ge GOtt gnaͤdigſt verhuͤten wolle) die Rettungs-Mittel alle - mahl parat, und in guter Bereitſchafft ſeyn / bleiben / und ge -brau -229Feuer-Ordnung. brauchet werden moͤgen / ſollen die Feuer-Herren in dem Quar - tier nebſt denen Feuer-Schauern alle Viertel-Jahre die bey der Stadt verhandene groſſe und kleine Feuer-Spruͤtzen / Feuer - Leitern / Hacken / Ballien / Eimer / Zuber / und andere dazu ge - hoͤrige Nothdurfft / in Augenſchein nehmen; ob alles und jedes in guten brauchbahren Stande / mit Fleiß beſichtigen / und da - von bey dem Præſidirenden Herrn Buͤrgermeiſter ausfuͤhrli - chen Bericht abſtatten / damit dasjenige / was etwa daran ab - gegangen / zerbrochen / veraltet / abhanden gekommen / oder ſonſt ſicherlich nicht wol zu gebrauchen waͤre / ſo fort wieder verbeſ - fert und gemachet werden moͤge.

XXXII.

Ebenmaͤſſig ſollen ſie zu jederzeit auch fleiſſige Auffſicht auff alle ſolche Bereitſchafften und Inſtrumenta haben / damit ſelbige vom Regen / Schnee / und dergleichen nicht beſchaͤdiget / ſondern unterm Dach und Schuer / auch ſo viel muͤglich vor Dieben und vorwitzigen oder boͤſen Leuten wolverwahrlich behalten und geſichert ſeyn moͤgen.

XXXIII.

Alle und jede angehende Buͤrger / wann ſie den gewoͤhnli - chen Abkuͤndigungs-Zettul zu fuͤrhabender Hochzeit von den p. t. Cammern-Herrn begehren / ſollen ſie ſo fort einen Rthlr. zu Verfertigung eines ledernen Eimers zu geben ſchuldig ſeyn / auch keiner zum Buͤrger angenommen / oder ihm der Abkuͤndi - gungs-Zettel gegeben werden / er habe dann dieſen Thaler erle - get / jedoch mit dieſem Unterſcheid / daß geringe Handwercker und Tagloͤhner nur einen halben Thaler abzutragen ſchuldig ſeyn ſollen.

XXXIV.

Alle Brunnen / ſie ſeyn in privat Haͤuſern oder auff den Gaſ - ſen / ſollen in gutem Stande erhalten / und da ſie in Abgange kommen / wieder repariret werden; Wuͤrde ein Haußwirth / oder dem der Brunnen gehoͤret / ſolches nicht thun / ſol er von der Obrigkeit durch Zwangs-Mittel dazu angetrieben; welche a -G gber230Stadiſcheber zu Erhaltung der angemeinen Gaſſen befindlichen und von Alters angeordneten Brunnen zu contribuiren ſchuldig ſind / auff den Verwegerungs-Fall ihren Antheil beyzutragen / durch ſchleunige Rechts-Huͤlffe angewieſen werden. Weiln aber auch durch Laͤnge der Zeit / die zu jeden Publiquen-Brunnen gehoͤri - ge Haͤuſer nicht eben bekandt / ſo ſollen die aͤlteſte Buͤrger in je - dem Quartier ſich zuſammen thun / die Rolle und Verzeichniß aller Zugehoͤrigen innerhalb drey Wochen / von Publication dieſer Ordnung / nachſehen / in Richtigkeit bringen / und bey dem Secrotario zur Regiſtratur einliefern.

XXXV.

Als auch bey ſtrenger Winter-Kaͤlte die Brunnen / wann ſie nicht wol verwahret werden / zu frieren pflegen / als ſollen alle und jede ihre habende / und die naͤchſte benachbarete die Gaſſen - Brunnen mit Stroh / Miſt / oder ſonſten belegen / bedecken / da - mit ſie ſo viel muͤglich vor Froſt bewahret / warm und im Gan - ge erhalten werden moͤgen.

XXXVI.

Alle Buͤrger und Einwohnere / ſie ſeyn / wer ſie wollen / ſol - len forthin im Sommer / wann truckene Zeiten einfallen / ohne alles ferner Ankuͤndigen / von ſich ſelbſten / vor den Thuͤren / in Hoͤfen / oder auff den Boden / Tages und Nachts groſſe Tonnen oder Faͤſſer mit Waſſer angefuͤllet / ſtehen haben; Diejenigen aber / ſo ſteinerne oder hoͤltzerne Kummen in ihren Haͤuſern und Hoͤfen haben / darinnen allezeit einen Vorrath an Waſſer be - halten / auff daß man im Nothfall ſolches alſobald zur Hand haben / und nach Gelegenheit an den Orth / da es noͤthig / tragen und verſchaffen koͤnne / wer ſolches unterlaͤſſet / ſol vor jedesmahl einen Rthaler zur Straffe entrichten.

XXXVII.

Es ſollen auch umb alle beſorgende Feuer-Gefahr / bevorab des Nachts / zu verhuͤten / die Nachtwaͤchter insgemein von O - ſtern biß Michaelis / von Oſtern von Klocke 9. biß Morgens daß es 4. geſchlagen / ſich auff den Gaſſen finden laſſen / und vermoͤgeihrer231Feuer-Ordnung. ihrer geleiſteten Eyde und Pflicht / alle und jede halbe Stunde auff den Gaſſen und Ecken / welche ihnen benandt / und ange - wieſen / dermaſſen / wie ihnen vorgeſchrieben iſt / ruffen / und kei - ne halbe Stunde / bey unausbleiblicher ſchweren Straffe / un - geruffen vorbey gehen laſſen.

XXXIIX.

Wuͤrde bey naͤchtlicher Weile eine Feuersnoth ſich eraͤugen / ſollen die oder der Nachtwaͤchter / ſo es zum erſten gewahr wird / alſobald in das Horn / ſo ſie jederzeit bey ſich tragen muͤſſen / ſtoſ - ſen / ein Geſchrey machen / die naͤchſtwohnende Buͤrgermeiſter / Nathsverwandten / Feuerſchauere / und alle andere / ſo bey ent - ſtehenden Feuersbrunſten die huͤlffliche Hand zu leiſten ſchul - dig ſind / ermuntern / und ſonſt alles thun / damit die Leute erwe - cket werden moͤgen.

XXXIX.

Welcher Waͤchter zum erſten eine Feuers-Gefahr anmel - den / und durch ſein zeitiges Ankuͤndigen / und fleiſſiges Auffmer - cken verſchaffen wird / daß demſelben / ohne ſondern Schaden / abgeholffen und vorgekommen werde / demſelben ſol der jenige / dabey das Feuer ausgekommen / einen Rthlr. zu geben ſchuldig ſeyn / und in Verwegerungs Fall dazu angehalten werden.

XL.

Sonſten ſol ein jeder Haußwirth und Einwohner / bey wel - chem ſich Feuers-Gefahr eraͤuget / es ſey Tages oder Nachts / ſolches nicht verhelen / ſondern ſo bald ers erfaͤhret / ein Geſchrey zu machen / und ſeine Nachbahren umb Huͤlffe zu ruffen / bey hoher willkuͤhrlicher Straffe / ſchuldig und verpflichtet ſeyn.

XLI.

Brauer / Muͤltzer und andere Buͤrgere / bey welchen Kuͤfen und ledige Faͤſſer verhanden ſeyn moͤchten / ſollen ſchuldig ſeyn dieſelbe / auff Erfordern / Waſſer darinnen zu fuͤhren / umb der gemeinen Noth willen / alsdann willig und gerne herzuleihen.

XLII.

Damit auch Zeit entſtehenden Brandes die theils ange -G g 2ſchloſ -232Stadiſcheſchloſſene / theils auch in verſchloſſenen Haͤuſern verwahrete Spruͤtzen und Feuer-Inſtrumenta deßfalls nicht moͤgen zuruͤck gehalten werden; Als ſollen gedoppelte Schluͤſſel verfertiget / wovon der eine dem Einhaber des Weinkellers / der ander aber denen Feuerſchauern oder zunaͤchſt wohnenden Buͤrger einge - reichet werden / mit dieſem ausdruͤcklichen Bedinge / daß der o - der die jenige / bey welchen die Schluͤſſel verhanden ſind / ſolche an gewiſſen / ihren Frauen und Geſinde bewuſten Oertern / haͤn - gen oder niederlegen / damit man derſelbigen auch in ihrer Ab - weſenheit maͤchtig ſeyn koͤnne.

XLIII.

Ein jeder vermoͤgener Buͤrger ſol in ſeinem Hauſe zwey le - derne Eymer / und eine hoͤltzerne Hand-Spruͤtz / ein geringer Buͤrger aber / einen ledernen Eymer / wie auch nach Proportion einen kleinen Feuer-Hacken / und eine Axte in ſeinem Hauſe je - derzeit an die Hand zu haben ſchuldig ſeyn.

XLIV.

Ob auch zwar einige Butten oder Ballien bereits in Vor - rath / womit durch Schloͤpen das behufige Waſſer kan zugefuͤh - ret werden / verhanden / ſollen dennoch uͤber dem 10. gleicher Groͤſſe / nebenſt 20. Zubern angeſchaffet und verfertiget werden.

XLV.

Damit bey fuͤrfallender Noth / welche GOtt gnaͤdig abwen - den wolle / die Feuer-Inſtrumenta, in ſpecie die Spruͤtzen und was dazu gehoͤret / jederzeit fertig ſeyn / ſoll unſer jetziger Raths - Zimmermeiſter dazu beſtellet werden / daß er auff die Spruͤtzen gute Obacht habe / damit ſolche jederzeit fertig / und brauchbar ſeyn moͤgen / zu dem Ende er ſolche alle Viertel-Jahr in Præſentz der Feuer-Herren und Feuerſchauer auff oͤffentlicher Gaſſen probiren / was daran mangelhafft repariren / und zugleich ei - nige gewiſſe junge Leute / wie ſie damit uͤmbgehen / und dieſelbe regieren koͤnnen / unterrichten ſol.

XLVI.

Bey entſtehender Feuersbrunſt ſollen alle und jede Fuhr -leute /233Feuer-Ordnung. leute / Karrentreiber / und die ſonſten Pferde haben / nebſt der da - zu gehoͤrigen Gerehtſchafft ſich ungeſaͤumt vor dem Rathhauſe einfinden / und alda / was ſie verrichten ſollen / gemeſſenen Be - fehl erwarten / mit der Commination, daferne jemand unge - buͤhrlich ausbleiden / und ſich nicht einfinden / oder auch wider - ſetzlich erweiſen wuͤrde / derſelbe deßfalls ernſtlich angeſehen und beſtraffet; Die jenige aber / ſo ſich vor andern fleiſſig erweiſen / dem Herkommen nach / ex publico belohnet werden ſollen.

XLVII.

Der Thurner ſol auch alsdann ungeſaͤumt blaſen / und nach den Orth hin / da das Feuer ſich eraͤuget / des Tages durch Ausſtechung eines rothen Faͤhnlein / und des Nachts mit Aus - hengung einer Latern mit Lichtern / ein Feuer-Zeichen geben; Jmgleichen die Kuͤſtere / nach dem ſie ſich vorhero bey dem præ - ſidirenden Herrn Buͤrgermeiſter angemeldet / und von demſel - ben deſſen Befehl erhalten / die Feuer-Klocke ruͤhren / und an - ſchlagen laſſen / oder da das Feuer ſchon lichterlohe ausſchlagen / und von maͤnniglichen geſehen werden ſolte / daſſelbe ohnange - meldet thun.

XLVIII.

Die Herrn Buͤrgermeiſtere und Herren des Naths (auſſer denen Bauherren / als welche ſich alſofort bey dem Brande fin - den / und daſelbſt alle zur Loͤſchung dienliche Anſtalt verfuͤgen werden) ſollen ſich ohngeſaͤumet auffs Nathhauß begeben / und daſelbſt / was noͤthig / anordnen / ſich auch von dannen nach den Orth / wohin es noͤthg / entweder ingeſampt / oder nach Befin - dung / nur etliche / verfuͤgen / und gute Auffacht haben / damit alles ohne confuſion zugehen / und ſo vielmuͤglich zum Loͤſchen gute Anſtalt gemacht werde.

XLIX.

Deßgleichen ſollen auch alle reitende Diener zu Pferde / ſo dann der Stadt - und Acciſe-Voigt / imgleichen der Baum - und Bau-Schreiber / die Hauß - Diener / Marckt - Voͤigte / Schornſteinfeger / und die ſo bey den Craan dienen / ſich vormG g 3Rath -234StadiſcheRathhauſe einfinden / und was ihnen zu verrichten anbefohlen wird / ohngeſaͤumt verrichten und werckſtelligen.

L.

Nachdem man auch wahrgenommen / daß dahero / weiln fuſt ein jeder nach dem Feuer zulaͤuffet / groſſe Unordnung zu entſtehen pflege; Als ſollen umb dieſem Unweſen vorzubauen / die Ecken der Straſſen nach dem Orthe / da das Feuer entſtan - den / von denen Feuer-Schuͤtzen / welche von dem juͤngſten Capi - tain, und deſſen Ober - und Unter-Officirern commandiret wer - den ſollen / beſetzet / und niemand zu dem Feuer / als der dazu be - ſchieden / gelaſſen werden.

LI.

Alle zum loͤſchen und retten untuͤchtige / als Weiber / Maͤg - de / Kinder / ꝛc. ſollen an den Orten / wo der Feuers-Noth entge - gen gearbeitet wird / nicht geduldet / ſondern von der Buͤrger - ſchafft zuruͤck gewieſen / und da es noͤthig / zuruͤck getrieben werden / es wäre dann / daß unter ſolchen bekandte Leute und Geſinde / ihrer Freunde Mobilien zu retten ſich angeben / ſolche ſol man paſſiren laſſen.

LII.

Die jenige Perſonen / welche fuͤrnehmlich auß ſchuldiger Pflicht bey dem Brande ſich ſollen einfinden / und die Loͤſchung hoͤchſtes und ernſtes Fleiſſes ihnen angelegen ſeyn laſſen / ſeynd nachfolgende: Die Raths Zimmer - und Mauer-Meiſtere / auch alle andere derſelben Handwercker allhie ſich auffhaltende Mei - ſtere / mit und nebſt ihren Geſellen / und Lehr-Jungen / alle Kalck - und Korn-Traͤger. Da aber deren einer oder mehr / nicht erſchei - nen / gleichwol zu Hauſe befunden wuͤrden / die ſollen ihrer Frey - und Ampts-Gerechtigkeit verluſtig ſeyn / und keine Urſache ſie entſchuldigen / als Gottes Gewalt / ſo angeſehen werden ſol.

LIII.

Dabey werden alle andere Buͤrger und Einwohner / ab - ſonderlich alle Fuhrleute / Everfuͤhrer / Bootsleute / alle Hand - wercks-Geſellen und Lehr-Jungen / ſo viel deren allhie ſich auff -hal -235Feuer-Ordnung. halten / ſich auch einſtellen / und dem Feuer ſo viel menſch - und muͤglich / ſteuren und wehren helffen; Vor allen Dingen aber ſollen die in jeden Quartier verordnete Feuer-Schauer / ſich ſo - fort bey vermerckender Feuers-Noth / nach denen Feuer-Inſtru - menten verfuͤgen / und nebſt dem Spruͤtzen-Meiſter und deſſen Gehuͤlffen / die Waſſer-Spruͤtzen / groſſe Ballien und Zuber / wie auch Leytern und Hacken / durch gewiſſe Leute an Ort und Ende / wo man derſelben beduͤrfftig iſt / tragen und fuͤhren laſ - ſen / die auff dem Rath-Hauſe verhandene lederne Eymer / ſol - len durch die Reitende Diener mit Pferden ſchleunig hinge - bracht werden.

LIV.

Die Benachbarte an dem Orte / wo Feuer entſtanden / ſol - len ihre Dach-Rennen mit Sandbeuteln ſtopffen / und voll Waſſer tragen / auch in den Rennen an den Straſſen / durch Miſt oder andere Materie das Waſſer auffhalten laſſen / bey 10. Marck Straffe / auch dabey fleiſſige Achtung geben / daß durch die fliegende Feuerfuncken im niederfallen nichts mehr anzuͤnde.

LV.

Der Spruͤtzen-Meiſter ſol bey den Spruͤtzen / welche ſofort nach dem Orte / da die Gefahr am groͤſſeſten / hingebracht wer - den ſollen / ſelbſten bleiben / die Roͤhren durch gute beſtaͤndige Leute regieren / und thun was die Noth erfordert / ſonderlich a - ber nebſt ſeinen Gehuͤlffen dahin ſehen / daß ſie keinen Schaden bekommen / und dadurch unbrauchbar werden: Wuͤrden aber er und ſeine Gehuͤlffen dieſem alſo nicht nachkommen / ſollen ſie mit exemplariſcher Straffe beleget werden.

LVI.

Es ſollen auch alle Benachbarte ihre Dach-Fenſter mit Brettern zumachen / auch Waſſer auff die Boden tragen / damit alles Flug-Feuer und Funcken / da ſie ſich etwa anlegen wolten / in Zeiten geloͤſchet / und mehrere Gefahr abgewendet werden moͤge.

LVII. 236Stadiſche

LVII.

Solte an mehrern als an einem Orte eine Feuersbrunſt entſtehen / ſollen auch die Spruͤtzen / Eymer / und was ſonſt mehr dabey zu gebrauchen / vertheilet werden / und die Herren des Raths beſten Fleiſſes dahin ſehen / daß nach Muͤglichkeit an je - dem Orte dem Feuer durch Gottes Huͤlffe und Beyſtand koͤn - ne und moͤge gewehret werden.

LVIII.

Da auch zu Abwend - und Verhuͤtung groͤſſerer Gefahr / damit das Feuer nicht weiter umb ſich greiffe / fuͤr noͤthig be - funden wuͤrde / eines oder mehr der naͤchſt-angelegenen. Haͤuſer abzudecken / auch gar abzunehmen / ſollen ſich die Eigenthuͤmer oder Einwohnere darinn gutwillig ſchicken / ihnen auch in ſol - chen ihren Schaden / nach Befindung / von den Nachbaren und Gemeinde beygetreten werden.

LIX.

Weiln auch nicht rathſam / die Feuer-Inſtrumenta lange an dem Orte / wo Feuer geweſen liegen zu laſſen / als ſol / wo im - mer muͤglich / die Anſtalt verfuͤget werden / daß noch vor der Nacht dieſelbe colligiret / jedoch wo noch einige Gefahr zu be - ſorgen / denen Benachbarten eine gewiſſe Anzahl derſelben ge - laſſen / hernacher aber wieder abgefordert / und an gehoͤrige Oer - ter gebracht werden.

LX.

Wenn man nun / durch goͤttliche Huͤlffe / die Feuersbrunſt gaͤntzlich gedaͤmpffet / wollen Buͤrgermeiſtere und Rath ſofort / wer daran ſchuldig / gebuͤhrlich und fleiſſig inquiriren / und da dieſelbe durch des einen oder andern Nachlaͤſſigkeit / Ungehor - ſam / Verſaͤumniß und Verwarloſung verurſachet / denſelben ohne eintziges Anfehen der Perſon / wie denen Rechten gemaͤß / beſtraffen.

LXI.

Die Feuer-Schauer und Spruͤtzen - Meiſter ſollen die Spruͤtzen / Leytern / Hacken / Ballien / Zubeꝛ / Axten / Eymer undwas237Feuer-Ordnung. was ſonſten zu Daͤmpffung der Glut gebrauchet worden / und gemeiner Stadt zugehoͤret / durch die dazu beſtellende Leute mit allem Fleiß wieder zuſammen bringen / die Waſſer-Spruͤtzen verſuchen / und da etwas ſchadhafft daran befunden / daſſelbe ſofort repariren und beſſern laſſen / und alles wiederumb an be - ſtimniten Ort ſchaffen: Jnſonderheit wann etwas von Ha - cken / Eymern und ſonſten verlohren und abhanden kommen waͤre / ſolches fleiſſig ſuchen / auch Buͤrgermeiſtern und Rath den Verluſt anzeigen / und zu Wiederbeyſchaffung des Gebrau - cheten / allen muͤglichſten Fleiß anwenden. Die uͤbrige Ey - mer / Spruͤtzen / Leuchten / und andere bey Loͤſchung des Feuers gebrauchete Sachen aber / in der Naͤchbarſchafft / wo der Brand geweſen / zuſammen getragen und gelaſſen werden / biß folgen - des Tages der rechte Herr und Eigenthuͤmer daſſelbe wieder abfordere.

LXII.

Damit auch ein getreuer Arbeiter in vorfallenden Noͤthen eine billichmaͤſſige Belohnung hinwieder zu gewarten haben moͤge / wann er ſeiner Arbeit gute Zeugniß erlangen kan: So ſol dem Kopenfuͤhrer / welcher die erſte Kope Waſſer bringet / von dem jenigen / in deſſen Hauſe das Ungluͤck ſich eraͤuget / fuͤnff Marck ohnwegerlich gegeben werden; Ferner ſollen einige Ta - ge nach verfloſſenen Noͤthen die Herren deſſelben Quartiers worinn die Noth entſtanden / nebenſt den darinn verordneten Feuer-Schauern zuſammen kommen / und fuͤr erſt erkundigen / ob auch die / welche vermoͤge dieſer Ordnung in der Noth fuͤr al - len ſollen erſcheinen und arbeiten / ſich eingeſtellet / und fleiſſig ge - arbeitet; Die Außgebliebene aber angeben / daß ſie zu gehoͤriger Straffe gezogen / und die Wolverdienten / welche / wie gemeldet / deſſen gut Gezeugniß haben / von einigen in dem Quartier col - lectirten Geldern / gebuͤhrlich belohnet werden.

LXIII.

Daferne jemand durch ſeine fleiſſige Arbeit bey Feuers - Noͤthen an ſeinen Gliedmaſſen / oder ſonſt ſeiner Leibes - Ge -H hſund -238Von Verhuͤtungſundheit verletzet / und ſehr beſchaͤdiget wuͤrde / dem ſol nicht al - lein die Cur und Wartung frey gehalten / beſondern auch / da er dermaſſen verdorben / daß er ſein taͤgliches Brodt ferner nicht gewinnen / und ſeine Chriſtliche Nahrung ſuchen / noch erlan - gen koͤnte / zum Unterhalt ſeines uͤbrigen Lebens eine Beyſteur gegeben werden.

(L.S.)

Ad Pag. 48.

Des Durchlaͤuchtigſten / Broßmaͤchtigſten Fürſten und Herren / Herrn CARLN, der Schweden / Go - then und Wenden Koͤnigs und Erbfuͤrſtens / Großfuͤrſten in Finland / Hertzogen zu Schonen / Eheſten / Lieffland / Carelen / Bremen / Vehrden / Stettin / Pommern / der Caſſuben und Wenden / Fuͤrſten zu Ruͤgen / Herrn uͤber Jngermanland und Wißmar / Wie auch Pfaltzgraffen bey Rhein / in Beyern / zu Guͤlich / Cleve und Berg Hertzogen / ꝛc. Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Wir in die Hertzogthuͤmber Bremen und Vehrden verordnete Gouverneur und Regierung. Thun kund hiermit / demnach ein E. E. Rath der Stadt Stade uns zu erkennen gegeben / welcher geſtalt ſie in Abfaſſung einer gemeinen / zu conſervati - on der Stadt und allen denen Einwohnern hoͤchſt-noͤthig - und nuͤtzlichen Feuer-Ordnung begriffen / damit aber ſchwerlich / o - der auch ja gar nicht fortkommen zu koͤnnen geklaget / weiln ſie beſorgen muͤſten / und zum Theil bereits in effectu erfahren haͤt - ten / daß die in Allerhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. wuͤrcklichen Dienſten ſtehende ſo wol civil - als militar-Miniſtri und Bediente / ſo E. E. Raths jurisdiction nicht unterworf - fen / ſich deßfalls ſperren thaͤten / denen leicht andere / ob ſchonnicht239des Feuer-Schadens. nicht aus gleichem fundament, folgen / und dadurch ſolche wol - gemeinte Ordnungen gehindert werden moͤchten; Und aber bey hieſigem Koͤnigl. Gouvernament man reifflich erwogen / wie ſothanige loͤbliche und nuͤtzliche intention nicht weniger de - nen Koͤnigl. Miniſtris und Bedienten / als dem Rath und Buͤr - gerſchafft zu Dienſt und Beſtem angeſehen / dahero ſelbiger auff gewiſſe Maſſe mit Nachtruck zu ſecondiren man vor rathſam und nothwendig befunden / Als thun im Nahmen vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / Wir allen und jeden Koͤnigl. ſo civil - als militar-Bedienten / wie auch denjenigen / ſo auff andere Wege von E. E. Raths Botmaͤſſigkeit exempt ſeyn / oder zu ſeyn vermeinen / die in dieſer Stadt / es ſeye gleich in ihren eige - nen / oder auch gehaͤureten Haͤuſern wohnen / gantz ernſtlich hier - mit andeuten und befehlen / daß von dato an keiner / wer und von was Condition der auch ſeyn moͤge / der Pech-Fackeln und Wind-Lichter / wordurch / ſonderlich bey ſtarckem Wind / leicht groß Ungluͤck veranlaſſet werden kan / auff den Gaſſen und Straſſen ſich gebrauchen ſolle; Dann / und vors andere / weiln nicht allein bey der allhier logirenden Soldateſca, ſondern auch anderen herein kommenden Frembden / ſo wol aus der Officiers und Soldaten Quartiern / als auch aus denen Wirthshaͤuſern und offenen Schencken das Schieſſen und Platzſchen eine Zeit - hero ſehr gemein worden / welchem / als einem ſehr gefaͤhr-und ſchaͤdlichen Werck mit Macht zu ſteuren / die hohe Noth erfor - dert / So ſollen deſſen / ſo wol Officiers und Soldaten / als die einkommende Frembden / ſich hinfuͤhro allerdings aͤuſſern und enthalten / oder aber / auff den widrig-betretenden Fall / will - kuͤhrlicher ſchwerer Beſtraffung ohn Anſehen der Perſon ge - waͤrtigen / Maſſen abſonderlich wider die Frembden der Rath ſich deren an Hand habenden Mittel zu bedienen haben wird / bey der Milice aber auch zulaͤngliche Anſtalt hierunter ſol ge - macht werden. Nachdem auch drittens zu gewiſſen Zeiten des Jahrs von E. E. Rath und Buͤrgerſchafft viſitationes derH h 2Feuer -240Von VerhuͤtungFeuer-Staͤtten angeſtellet werden muͤſſen / Sol keiner von Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Bedieuten oder anderen / wer der auch ſeye / ſich unterſtehen / ſolcher Verordnung ſich zu wider ſetzen / o - der die darzu Deputirte des Raths an Jhrer Commiſſion der Beſichtigung zu verhindern / weniger hoͤniſch oder ſchimpfflich zu empfangen und abzuweiſen / ſondern vielmehr in ihrer auff - getragenen Verrichtung unmoleſtirt verfahren laſſen. Ferner und vors vierdte / geſtehet das Koͤnigl. Gouvernament dem Rath und Buͤrgerſchafft zu / und verwilligt / jedoch citra præ - judicium und mit der moderation, daß keine mehrere onera aus dieſer Einwilligung kuͤnfftig ſollen gezogen werden / daß zu reparation und Unterhaltuͤng der gemeinen Brunnen an den Gaſſen und auff den Plaͤtzen / wie auch zu Anſchaffung der Feur-Leitern / Hacken / Eymer / und Erbauung Scheunen zu Beyſetzung der Feuer-Spruͤtzen / die Koͤnigl. Miniſtri und Be - diente / auch andere / von ihren eigenen Haͤuſern / wie auch denen / darin ſie vor Haur wohnen / nach hergebrachter proportion die competirende quotam, ohnweigerlich beytragen und herge - ben ſollen. Es verſiehet ſich auch das Koͤnigl. Gouvernement, es werde aus mehrerwehnten Miniſtris und Bedienten keiner / er ſeye wer er wolle / dieſer gemeinnuͤtzigen / ſo wol zu ihrer als der Buͤrgerſchafft Beſtem zielender Verordnung ſich entgegen ſtellen / ſondern vielmehr ſich derſelben willig accommodiren und ein Genuͤgen leiſten; Solten aber ein - oder andere eines widrigen ſich vermercken laſſen / der - oder dieſelbe haben anderſt nicht zugewarten / als daß man ſich deren darzu erforderter Zwangs-Mittel wider ſie unnachbleiblich zu bedienen wiſſen werde. Wornach ein jeder ſeines Orths ſich zu achten / und vor Ungelegenheit und Schaden zu huͤten hat. Uhrkundlich iſt dieſes mit dem Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel betrucket / und geben Stade den 10. Decembris, Anno 1660.

(L.S.)

Ad241des Feuer-Schadens.

Ad Pag. 48.

Dero Königl. Majeſt. zu Schweden / in die Hertzog - thuͤmber Bremen und Verden / verordnete GOU - VERNEUR und Regierung. Fuͤgen allen und jeden dieſer Stadt Einwohnern / ſonderlich denjenigen / ſo vom Lande oder aus der Frembde in hieſiger Stadt in denen Wirthshaͤuſern / oder bey andern Buͤrgern logiren / hiermit zu wiſſen / was ge - ſtalt die Erfahrung bezeuget / daß ſo woltheils Einwohnere als Frembde an dieſem Orth zum oͤfftern mit dem Schieſſen / be - vorab in den Wirths-Haͤuſern / groſſe Ungelegenheit veruhrſa - chen / durch ſolches Schieſſen auch leichtlich eine Feuersbrunſt / am allermeiſten bey dieſer heiſſen Sommer-Zeit / und ander Ungluͤck entſtehen koͤnte. Wann uns aber ſothanen Muth - willen der Einwohner und Frembden / in ſpecie derer in dieſer Stadt und in den Wirthshaͤuſern ſich befindenden Soldaten / wes Condition dieſelbe gleich ſeyn / laͤnger ſtillſchweigend nach - zuſehen / Ambts und Gewiſſens halber unverantwortlich faͤllt; Dieſem nach befehlen im Nahmen vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / wir obbeſagter maſſen hiermit allen und jeden / daß ſie ſich von dato an / bey hoher willkuͤhrlicher Straffe / des Schieſ - ſens in und vor den Haͤuſern allerdings enthalten / die Wirthe auch dabenebenſt dahin ſehen ſollen / daß ihren Gaͤſten ein ſol - ches in Zeiten angedeutet / und ſie davor gewarnet wer - den: Widrigen falls dieſelbe vor allen daraus entſtehenden Schaden gehalten / auch ſonſt nach Befindung daruͤber ernſt - lich beſtraffet werden ſollen. Wuͤrden aber die Soldaten oder Gaͤſte der Wirthe Vermahnung kein Gehoͤr geben / ſo ſollen ſie bey Vermeidung obiger Bedreuung gehalten ſeyn / ſolches alſo -H h 3fort242Von Verhuͤtungfort bey dem Herrn Commendanten oder bey der naͤchſten Corps de Garde anzumelden und Huͤlffe zu ſuchen / immaſſen dann zu mehrer Nachricht / damit ſich niemand mit der Unwiſ - ſenheit hernaͤchſt entſchuͤldigen moͤge / dieſes Edict zum offenen Truck befordert / in allen Wirthshaͤuſern und ſonſten angeſchla - gen werden ſol. Uhrkundlich unter dem Koͤnigl. Regierungs - Jnſiegel / und geben Stade den 25. Junii, Anno 1666.

(L.S.)

Ad Pag. 48. & 51.

Dero Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in den Hertzogthuͤmbern Bremen und Verden verordnete Gouverneur und Regierung.

WElcher geſtalt der eiferige und gerechte GOTT nach ſeinem unwandelbahren Gerichte / leider! dahin gereitzet worden / durch die vor kurtz abge - wichener Zeit in einigen unſern Haͤuſern aber - mahl entſtandene ſchaͤdliche Feuers-Brunſt / und dadurch dem deſten und anſehnlichſten Theile dieſer Stadt angedraͤuetes ſchweres Ungluͤck / auch Darweiſung mehrer anderer vor Au - gen ſchwebenden Gefahr / Uns von neuen ſeine Straff-Ruthe zuzeigen / und des jenigen / was in vorigen Jahren allhier ge - ſchehen / nachdruͤcklich zu erinnern / iſt zweiffels-frey allen und jeden hieſigen Einwohnern annoch in ſo friſchem Gedaͤchtniß / daß es derentwegen keines weitlaͤufftigen wiederholens be - duͤrfftig. Deſſen Urſach wie wir eintzig und allein in und bey Uns ſelber zu ſuchen / und dannenhero billig Anlaß daher neh - men ſollen / durch rechtſchaffene wahre Buſſe und auffrichtige Bekehrung / von unſerm ſuͤndlichen Wandel GOtt in ſolche ſei -ne243des Feuer-Schadens. ne uͤber uns außgeſtreckte Ruthe zu fallen / durch hertzliches Ge - bet die wohl-verdienten Straffen demſelben demuͤthigſt abzu - bitten / auch ein jeder ſo wohl vor ſich ſelbſt / als insgemein unter deſſen allwaltigen und gnaͤdigen Schutz ſein Hauß / Haab und Gut / nebenſt geſampter Stadt und Lande ernſtlich zu empfeh - len / und ſolcher geſtalt deſſen kraͤfftigen Wache und Beſchir - mung uns zu verſichern; Als wil dabeneben auch billig einer jeden rechtſchaffenen Obrigkeit obliegen und geziemen / auff ſol - che und dergleichen gefaͤhrliche Faͤlle alle gehoͤrige Sorgfalt zu richten / und ſo viel dagegen in menſchlichem Vermoͤgen ſeyn kan / behuffige Anſtalt und Verfaſſung zu veranlaſſen und zu - befordern. Und als nun dieſem nach abſonderlich bey hieſi - ger Stadt ſich findet / welcher geſtalt allbereit in dem 1680. Jah - re von Einem Ehrbarn Rath allhier eine revidirte und verbeſ - ſerte Feuer-Ordnung durch oͤffentlichen Druck publiciret und gemein gemachet / welche auff den fall / da derſelben in allen und jeden Stuͤcken gehoͤriger maſſen ernſtlich nachgegangen wird / naͤchſt Goͤttlicher Huͤlffe und Gedeyen / zu der erforderten Sicherheit / auch Abwendung durch Feuer und Entzuͤndung imminirender Gefahr ein gar nuͤtzliches contribuiren und bey - tragen kan; So haben Wir ſolche nicht allein hiedurch in al - len Puncten und guten Verordnungen approbiren und beſtaͤ - tigen / und alles das jenige / was darinnen wegen gehoͤriger und benoͤthigter Vorſichtigkeit bey Feuer und Licht / behutſamen Umbgang in Staͤllen und Lagerſtaͤtten / aptir - und Reinigung der Schorſteine / ſampt aller andern Feuer-haltenden Oerter / Anſchaffung der bey entſpringenden Feuers-Noͤthen erforder - ten Inſtrumenten, ſicherer Anricht - und Außbauung der Brau - Haͤuſer / Daͤrren / Backoͤfen / Rauch-Cammern / Brandtwein - Keſſel / und aller andern Feuer-Staͤtten / genauer Verwahrung aller truckenen / anzuͤndlichen und leicht Feuer-fangenden Waa - ren / Unterhaltung der in Privat-Haͤuſern und auff den Gaſſen befindlichen Brunnen / Anſchaff - und Bereithaltung behuffi - ger Waſſer-Tonnen und Kuͤffen vor und in den Haͤuſern / ſamptallen244Von Verhuͤtungallen uͤbrigen hierzu behoͤrigen Stuͤcken / erſprießlich veranſtal - tet / gleich als wenn es von Wort zu Wort hier mit eingeſetzet / anhero wiederholen / und einen jeden / der in hieſiger Stadt eini - ges Hauß bewohnet / von was Condition oder Qualitaͤt er ſeyn kan / darzu kraͤfftig / und unter willkuͤhrlicher unnachbleiblicher Pœn obligiren / ſondern dieſem nach abſonderlich auch hiermit verordnen und gebieten wollen / und zwar erſtlich / daß keiner / wer er auch ſey / inſonderheit aber Gaſtwirthe und Herbergie - rer / jemand in ſein Hauß oder Wohnung auffnehme / dafern er nicht von deſſelben Perſon / Wandel und Beſchaffenheit / auch von was Ort er eigentlich herkomme / und wo er hin wolle / vor - hero entweder auß ſelbſt-eigener Kaͤndtniß / oder auch beglaub - ten und unverwerfflichen Zeugniſſen deſſen vollkommene und beſtaͤndige Kundſchafft und Nachricht / und da jemand ſich an - geben oder einfinden ſolte / deſſentwegen mit Fug einiger Zweif - fel zufaſſen / ſolchen ſofort bey der ordentlichen Obrigkeit anmel - de; Jmgleichen und zum andern ſollen die jenigen / ſo offent - liche Schencken und Kruͤge halten / hinfuͤro weiter nicht befugt ſeyn / nach dem geſchehenen ſo genandten Zapffen-Schlag eini - gen Gaſt in ihren Haͤuſern zugedulden / weniger ein mehrers Getraͤncke denenſelben zu reichen / ſondern ſo fort die Trummel alsdenn geruͤhret wird / denen ſitzenden Gaͤſten ſolches andeu - ten / und daß ein jeder nach ſeinem Orte ſich verfuͤge / mit Ernſt anfordern; Da auch ein oder ander ſich widerſpenſtig darun - ter erzeigen ſolte / bey der naͤchſten Wache es anmelden / und de - ren Huͤlffleiſtung begehren. Und als drittens auch weiter an vielen Oertern die klaͤgliche Erfahrung / leider! vorhin bezeuget / was zuweilen einer gantzen Commun vor unerſetzlicher Scha - den und Gefahr auß unvorſichtigem Umgang mit Fackein und Wind-Lichtern zugeſtoſſen / und aber vor dergleichen um ſich ſo vielmehr allhier zuhuͤten / und alle benoͤthigte Vorſichtigkeit zu gebrauchen ſeyn wil / als die an dieſem Orte befindliche Haͤuſer mehrentheils von ſolchen Materialien auffgebauet / ſo einige Entzuͤndung gar leicht faſſen und außbreiten koͤnnen / ſo ſol derGe -245des Feuer-Schadens. Gebrauch ſolcher Fackeln und Windlichter hiermit von nun an eins vor alles / gaͤntzlich abgeſchaffet und verbothen / und ein jeder / er ſey Einheimiſcher / oder Frembder / auch von was Con - dition er immer wolle / getreulich gewarnet ſeyn / ſich deren all - hier auff offenen Straſſen bey finſterer Abend-und Nacht-Zeit gaͤntzlich zuenthalten / und an deren ſtatt die Laternen zugebrau - chen / widrigen Falls aber gewaͤrtig zu ſeyn / daß ihm ſolche nicht allein von denen außgeſtellten Wachen ſo fort abgenommen / ſondern er auch noch darzu mit unvermeidlicher ſchwerer arbi - trar-Straffe angeſehen werden ſolle. Vierdtens / gleichwie bey der allhier befindlichen Soldatesque die nachdruͤckliche An - ſtalt bereits verfuͤget / daß / wenn der gewoͤhnliche Zapffen - Schlag geſchehen / kein Soldat / der nicht auff die Wache auß - geſtellet / ſich auſſer ſeinem Quartiere auff der Straſſen mehr finden laſſe; Alſo ſol auch ſonſt keiner / wer er ſey / bey Abend - und Nacht-Zeiten / ohne bey ſich habende Leuchte auff der Gaſſe wandeln; Da aber jemand hierwider zu thun / betreten wuͤr - de / ſoll ſelbiger ſo fort / als verdaͤchtig / von denen / die darzu auß - geſtellet / angegriffen / und ſo lange wohlbewahret gehalten wer - den / biß er folgenden Tages vorgeſtellet / und ſolcher ſeiner Wi - derſetzligkeit halber verdienter maſſen abgeſtraffet. Und da fuͤnfftens und letztens an Exempeln es auch nicht mangelt / wie manch groſſes Ungluͤck durch unvorſichtiges Toback-Schmau - chen / abſonderlich an ſolchen Oertern / da ein und andere leicht anzuzuͤndende Materie befindlich / angerichtet worden / ſo wird hiermit auch ein jeder erinnert und vermahnet / an dergleichen Oertern / vornemlich aber in Scheuren / Staͤllen und Lager - ſtaͤtten alles Toback-Rauchens / bey unvermeydlicher ſchweren Ahndung ſich zuenthalten; Dahero auch allen Hauß-Wir - then hiermit ernſtlich gebothen wird / auff ihr Geſinde derent - wegen gute Acht zugeben / und ihnen ſolches auff keinerley Wei - ſe zuverſtatten / andere aber / ſo dergleichen etwas gewahr werden / ſollen nicht minder Macht haben / die jenigen / die es thun / daran zu verhindern / auch dabeneben ſchuldig ſeyn / es beyJ ider246Vom herumſtreichendender Obrigkeit anzugeben / damit ſolche freventliche Ubertreter / aller Gebuͤhr nach / andern zum Exempel / angeſehen werden koͤnnen. Und wie dieſer Puncten einige auch allbereit von we - gen E. E. Raths allhier vor etlichen Tagen von den Cantzeln abgeleſen / ſo haben Wir / damit niemand unter einigem Præ - text ſich davon eximiret vermeynen moͤge / der Angelegenheit und Nothwendigkeiterachtet / ſolche hiermit durch dieſes Unſer offentliches Edict zu wiederholen / und erheiſchender Nothdurfft nach / in ein und andern etwas weiter zu extendiren. So daß dieſem nach im Nahmen Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Unſers aller - gnaͤdigſten Koͤnigs und Herꝛn / hiermit an alle und jede / die in hieſiger Stadt ſich auffhalten / Unſer ernſtlicher Befehl / ſich obi - ges alles zur gehoͤrigen Nachricht zuſtellen / und dagegen auff keinerley Weiſe ſich etwas zu unternehmen / So lieb einem je - den Schimpff und Schaden / ſamptder angedraͤueten unnach - bleiblichen Pœn, zu vermeyden ſeyn kan. Uhrkuͤndlich unter dem Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel zu Stade, den 25. Octobris, Anno 1682.

(L.S.)

Ad Pag. 51. Vom herumſtreichenden Geſindel.

Dero Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in die Hertzogthuͤmber Bremen und Verden / verordnete Gouverneur und Regierung. Fuͤgen hiermit allen und jeden dieſes Landes Eingeſeſſenen / Greven / Richtern / Voͤigten und ins gemein de - nenſelben / ſo in Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Nahmen zugebiethen und zuverbiethen haben / zuwiſſen / wasgeſtalt wir in glaubhaffte Erfahrung kommen / daß ſich hin und wieder viel Bettler in die - ſen Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Landen auffhalten ſollen; Ob Wirnun247Geſindel. nun wohl nicht gemeynet ſeynd / die Wercke der Chriſtlichen Liebe zuverbiethen / und den recht nothleydenden Leuten das All - moſen zuverwehren; Dieweil dennoch die Erfahrung an vie - len Orten in Teutſchland wahr gemachet / daß unter dem De - ckel der Bettler / viel boßhaffte Brand - und andere Ungluͤck ver - urſachende Leute ſich befunden; Als wil hoͤchſtnoͤthig ſeyn / ſon - derlich itziger Zeit / ein wachendes Auge darob zuhaben; Be - fehlen demnach allen und jeden obgedacht / im Nahmen Jhr. Koͤnigl. Majeſt. unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / hiemit gantz ernſtlich / daß ſie keine frembde Bettler / ſie haben dann ein gu - tes ſchrifftliches Gezeugniß von dem Orte / woher ſie kommen / vorzuzeigen / gedulden; Widrigen falls aber das Allmoſen zu ſamlen ihnen nicht vergoͤnnen / beſondern vielmehr das Land zuraͤumen noͤthigen / und dazu mit Ernſt anhalten ſollen; Ge - ſtalt dann / daferne der Bettler viele ſich zuſammen rottiret / an einem oder andern Ort befunden wuͤrden / die Benachbarte ein - ander die Hand biethen / und durch den Glockenſchlag zu ſol - chem Ende ein Zeichen geben ſollen. Wornach ſich ein jeder zu achten und fuͤr Verantwortung zuhuͤten hat. Geben Stade unterm Koͤnigl. Regierungs Jnſiegel / den 6. Aprilis, Anno 1668.

(L.S.)

Ad Pag. 52. Von Zigeunern.

JHr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in Dero Her - tzogthuͤmer Bremen und Verden / veroxdnete GE - NERAL-GOUVERNEUR und Regierung. Fuͤgen hiemit zuwiſſen / wie daß man nicht ohne ſonderbahres Mißvergnuͤ - gen erfahren muͤſſen / welcher geſtalt / der in vorigen Jahren er -J i 2gan -248Von Zigeunern. gangenen ernſtlichen Verordnungen ungeachtet / ſich abermahl ein Hauffen von denen ſo genandten Zigeunern und andern der - gleichen loſem und liederlichem Geſinde in hieſige Lande einge - drungen / und / ihrer ordentlichen Profeſſion nach / nicht allein die Reiſende unverſchaͤmter Weiſe anlauffen / ſondern auch de - nen Eiwohnern hin und wieder durch Diebſtahl und andere veruͤbende ſtraffbahre Exceſſe allerhand Schaden / Nachtheil und Beſchwerde zufuͤgen / ſo daß / im fall dagegen nicht in Zei - ten nachdruͤckliche Veranſtaltung geſchehen ſolte / immer noch ein mehrers von ſolchen und dergleichen zubeſorgen ſeyn wil. Wenn nun aber nicht allein durch die allgemeine Reichs-Ge - ſetze angeregte liederliche Leute auß den Graͤntzen des geſamp - ten Heiligen Reiches ordentlich und ernſtlich verbannet / und nicht anders als ein Außwurff aller ehrbahren und ehrlichen Geſellſchafft geachtet werden / ſondern auch in hieſigen Hertzog - thuͤmern derentwegen vor dieſem unterſchiedlich gar ſtrenge und heilſame Verordnungen abgefaſſet und publiciret wor - den; So hat man ſolche hiemit nochmahln wiederhohlen / und Nahmens Jhrer Koͤnigl. Majeſt. unſers allergnaͤdigſten Koͤ - nigs und Herrn / allen und jeden / ſo in hieſigen Dero Provinci - en zu gebieten und zu verbieten haben / ernſtlich anbefehlen wol - len / zuforderſt an allen und jeden Oerthern / inſonderheit aber an den Graͤntzen eine ſolche genaue Auffſicht zu halten / daß mehrer wehnten Zigeunern und andern dergleichen loſem Ge - ſinde der Eingang in dieſe Lande gaͤntzlich verwehret / und ſie keines weges darin eingelaſſen werden; Jm fall aber / da eini - ger Beampter und Bedienter ſolches verſehen / und im erſten Anfang nicht wahrgenommen / ſofort durch Aſſiſtence der naͤchſt-gelegenen Kriegs-Officirer / als welche auff erhaltene Intimation, mit ihren beyhabenden Voͤlckern / ihnen drunter nicht von handen ſeyn werden / als auch / da es noͤthig / mit Zu - ſammenziehung der nahe anwohnenden Eingeſeſſenen ſie wie - der zuruͤck treiben / und alles das jenige dabey anzuwenden und zu verfuͤgen / was zu Abhaltung ſolcher Leute nur immer dien -ſam249Von Zigeunern. ſam und zureichend mag erfunden werden. Zu welchem En - de denn auch die Einwohner hiemit ernſtlich dahin angewieſen werden / auff ſothanem Fall nicht ſaͤumhafft zu ſeyn / ſondern auff erfordern ſich unverzuͤglich darbey einzuſtellen / und dasje - nige nachdruͤcklich zu verrichten / worzu ſie von denen ihnen vor - geſetzten angeleitet werden moͤchten. Unter der ausdruͤcklichen Bedeutung / daß / da einiger Beampter oder Bedienter hierun - ter nachlaͤſſig und ſorgloß wieder vermuthen ſolte befunden / und auff eines oder des andern Diſtrict jemand von offtgedach - ter Art Leute hinfuͤhro ferner angetroffen werden / Er unnach - bleiblich in 50. Goldguͤlden Straffe hieſigem Fiſco ſol verfal - len / auch alle denjenigen Schaden zu erſtatten ſchuldig ſeyn / ſo ein oder ander ihm zugefuͤgt zu ſeyn beweißlich moͤchte beybrin - gen koͤnnen. Wornach ſich ein jeder ſeines Orthes zu achten und vor Schaden zu huͤten. Geben Stade / unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel den 17. Auguſti, Anno 1688.

(L.S.)

Ad Pag. 67. Von Duellen und Schlaͤgereyen.

WJr CARL von Gottes Gnaden / der Schwe - den / Gothen und Wenden Koͤnig und Erbfuͤrſt / Groß-Fuͤrſt in Finland / Hertzog in Schonen / Eheſten / Lieffland / Carelen / Bremen / Vehrden / Stettin / Pommern / der Caſſuben und Wenden / Fuͤrſt zu Ruͤgen / Herr uͤber Jngermanland und Wiß - mar; Wie auch Pfaltzgraff bey Rhein / in Beyern / zu Guͤlich / Cleve und Berg Hertzog / ꝛc. Thun kund / daß gleich wie Wir nicht ohne ſonderbahren Mißfallen verſpuͤhren / welcher geſtalt die Duellen und Schlaͤgereyen in Unſerm Reiche und darunterJ i 3ſor -250Von Duellenſortirenden Provincien / von Zeiten zu Zeiten / unter denen / ſo aus allerhand Urſachen und Zufaͤllen mit einander in Streit und Uneinigkeit gerathen / mehr und mehr angefangen / gebrau - chet und exerciret werden / wordurch nicht alleine GOttes Straffe uͤber das Land in die Laͤnge zu beſorgen / ſintemahln er all ſolch Blutvergieſſen / welches ſich in ſolchen Faͤllen begibt / zu haſſen und zu ahnden pfleget / auch offte geſchiehet / daß ent - weder beyder oder des einen Parts ewige Wolfahrt und Se - ligkeit darbey in Gefahr und hazard geſetzet wird / zugeſchwei - gen des Schadens und Abgangs / ſo Uns und Unſerm Vater - lande durch ſo unzeitigen Abgang und Entbehrung qualificir - ter Perſonen hieraus zuſtoſſen kan; Alſo und dieweiln Uns hierbey in Unſerer Koͤnigl. Hoheit und Ambte kein geringer Præjuditz und Eingriff geſchiehet / Sintemahln GOtt der All - maͤchtige Uns die Geſetze und Rechte zu erhalten / wie auch die Straffe an den Verbrechern thun zulaſſen / und der Beleidig - ten und Unſchuldigen Verthaͤdigung anvertrauet und in die Haͤnde gegeben / Derowegen dann Uns nicht anſtehet / ſolche eigenwillige Exceſſe und unleidentliche Exorbitantien zu ge - ſtatten und ungeſtraffet zu laſſen / Wir dannenhero vor gut und billig befunden / all ſolchem Unheil bey Zeiten vorzukommen / und oͤffentlich alle Duellen und freywillige / wie auch ohne rech - ter Leibes-Gefahr / und wider die Geſetze zuentbotene oder an - genommene Schlaͤgereyen / zuverwerffen / zuverhemmen und zu verbieten / geſtalt Wir hiermit und in Krafft dieſes offenen Brieffes dieſelben gaͤntzlich verwerffen / hemmen und verbie - ten / ſo / daß wer nach dieſem Tage und Publicirung gegenwaͤr - tigen Placats, ſich erkuͤhnet / ohne vorgemeldte Leibes Noth und in den Geſetzen zugelaſſenen Begebniſſen und Faͤllen / einiges Duell und Schlaͤgerey einzugehen und zu veruͤben / er fodere einen / oder werde von einem andern gefodert / es geſchehe in was Sache oder Urſache es immer wolle / Er ſey auch vorneh - mes Standes / frembde oder einheuniſch / dennoch als ein ver - wegener Ubertreter und Verbrecher Unſers Verbots / UnſereKoͤ -251und Schlaͤgereyen. Koͤnigl. Rache und Ungnade zugewarten haben / auch exem - plariter geſtraffet werden ſolle; Derohalben und auff daß Un - ſer merckliches Mißfallen / ſo Wir an ſolchen abſcheulichen A - ctionen tragen / ein jedweder in der That zu ſpuͤhren habe / So ſolderjenige / ſo ſich unterfaͤnget / jemanden auszufodern und ein Duell anzubieten / ob es auch ſchon zu keiner Actualitaͤt koͤmmt / und an keiner Seite Schade geſchiehet / dennoch gleich - wol eben ſo hart angeſehen und geſtraffet werden / gleich waͤre das Duell wuͤrcklich begangen und ausgefuͤhret. Nachmahls wann ſichs begebe / daß einer durchs Duell entleibet wuͤrde / ſol derſelbe der Chriſtlichen und in unſerm geliebten Vaterlande uͤblichen und loͤblichen Begraͤbniß-Ceremonien nicht zu ge - nieſſen / ſondern als ein Moͤrder und Ubelthaͤter in die Erde ge - leget werden. Daneben ſol auch der / ſo hierwieder zu verfah - ren ſich erkuͤhnet / zwar das erſte mahl / ſo wohl durch Geld-Buſ - ſe als andere Ungnade hart beſtraffet / ſo ferne ers aber zum an - dern mahl thut / ohne alle Gnade des Landes verwieſen / und in Unſerm Reiche / noch darunter gehoͤrigen Provincien nicht ge - duldet werden / Geſtalt auch derſelbige / ſo ſich in Beſchickungen zu Duellen gebrauchen laͤſſet / eben ſolche Straffe als die Par - theyen ſelbſt / ſol zugewarten haben. Und ob zwar alle dieſem Unſerm Koͤnigl. Gebot unterworffen ſeyn / ſo koͤnnen doch gleich - wol die Schlaͤgereyen / ſo von geringem Volcke oder dem ge - meinem Mann geſchehen / nicht weiter verſtanden werden / als daß ſolche nach den beſchriebenen Statuten und Geſetzen verur - theilet und beſtraffet werden; Es werden aber hierunter eigent - lich die jenigen verſtanden / ſo von der Ritterſchafft und dem A - del / Kriegs-Officirern und dergleichen / wie auch von denen / ſo in einiger ſolchen willkuͤhr und dergeſtaltiger Bedienung ſeyn / daß ſie von der Anklage und Urtheil des Nieder-Gerichts pri - vilegiret ſeyn koͤnnen: Es ſollen alſo Unſere hohe Aembter und vornehme Miniſtri, ſo wol in als auſſer dem Senat, da ſie an ei - nigem Orthe ſich befinden / woſelbſt ſolche Duellen verhanden ſeyn moͤchten / ſo wohl auch Unſere Gouverneurs, Landes -Haupt -252Von DuellenHauptmaͤnner / oder welche ſonſten an ein - und anderm Orthe Unſertwegen zubefehlen haben / ſonderlich Magiſtratus loci, da ſie von ſolchen Duellen etwas vernehmen / alſofort in Unſerm Nahmen ſolches verbiethen laſſen. Derowegen auch die / ſo dieſes angehet / deſto mehr verpflichtet ſeyn muͤſſen / ſolchem Veꝛ - doth zu pariren / und nicht ſo viel auff deſſen Condition und Wuͤrde / der ſolches verrichtet / als auff unſere Macht und Muͤn - digkeit / in welchem Regard und Anſehen es auch geſchiehet und ihnen vorgehalten wird / zuſehen haben. Dieſe Unſere Miniſtri und Bediente ſollen auch den entſtandenen Streit durch alle thunliche Mittel verhindern und vorkommen / geſtalt ſie auch obligiret ſeyn ſollen / allen Zanck und Streit zwiſchen den Par - theyen nach beſter Moͤgligkeit ſuchen zu vermitteln und beyzu - legen; Daferne aber ſolches nicht geſchehen kan / ſie ſo dann an die Juſtitz zu verweiſen. Da nun einer von ſolcher Condition, wie hieroben vermeldet / wider dieſes Placat handelt / ſo ſol der Hoff-Gerichts-Fiſcal die Sache dem Hoff-Gerichte vortragen / und die Partheyen gehoͤrig anklagen / ſo wohl auch das Urtheil uͤber ſie abfodern / die Straff-Gelder aber ſollen dem naͤchſten Hoſpital / dem Gericht und dem Anklaͤger oder Fiſcal heimfal - len. Da ſichs auch zutruͤge / daß der Ritterſchafft und des A - dels Hoff-oder Hauß-Volck einiges Duell begiengen; So ſol - len ſie der vorbeſchriebenen Straffe unterworffen ſeyn / in dem uͤbrigen / und was forum belanget / dahin ſortiret werden / wie eines jeden Willkuͤhr / extraction oder Bedienung nach denen Geſetzen und Ordinantien es erfodert / und ſollen auff ſolche Faͤl - le die Herren oder Haußvaͤter verpflichtet ſeyn / da es in ihrer Macht ſtehet und moͤglich faͤllet / ihn vor Recht zu ſtellen / oder auch ſelbſten / da ſie des Bruchfaͤlligen ſich anzunehmen gemei - net / zur Sache antworten / und was vor Straffe darauff erfol - get / dieſelbe zu untergehen. Damit nun niemanden auff ein - oder andere maſſe / entweder durch ungebuͤhrliche Worte oder in der That ſelbſten / es ſey in was Sache es immer wolle / es ge - he einen in Ruhm / Ehre / Leib / Gut oder Eigenthum an / durchdie -253und Schlaͤgereyen. dieſes Unſer Gebot zu nahe geſchehen / und der Weg verſchloſſen werden moͤge / ſein Recht und gehoͤrige Satisfaction zu ſuchen; So ſollen unſere Juſtitiarii verpflichtet ſeyn / geſtalt ſie ohne das ſchuldig / einem jeden Urthel und Recht zu ſchoͤpffen / vor - nehmlich den / ſo den andern mit Worten oder Wercken anta - ſtet / mit ſolcher Straffe und Pœn zu belegen / daß der Wider - part keine Urſache daruͤber zu klagen / und ſich / daß er wegen ihme zugefuͤgter Injurien, Schimpffs / Affront oder Unrecht nicht gehoͤrig vergnuͤget / und nach proportion der Injurien ſa - tisfaciret worden / zu beſchweren haben moͤge. Jedoch ſollen die Nieder-Gerichte in denen Faͤllen / als die Sachen unter ſie kommen / nach den Statuten und Geſetzen urtheilen. Die Hoff - gerichte aber ſollen / auff daß ja alle occaſion zum Wiederrecht moͤge benommen werden / befuget ſeyn / die Partheyen / nachde - me ſie es verbrechen / mit arbitral und exemplariſcher Straffe zu belegen: Wir gebieten und befehlen derohalben allen denen / ſo dieſes angehet / und von Unſerntwegen zu thun und zu laſſen haben / daß ſie ſich hiernach richten / dieſem Unſerm Placat ernſt - lichen nachkommen / alles unverbruͤchlich halten / und die Ver - brecher gebuͤhrlich beſtraffen. Worbey Wir auch einem jeden / deme dieſes begegnet und angehet / geſtrenge verwarnet / ermah - net und aufferleget haben wollen / ſich vor ihr eigen Ungluͤck / Schaden und Verderb zu huͤten. Zu mehrer Gewißheit haben Wir dieſes mit unſerm Koͤnigl. Secret, wie auch Unſerer hoch - geehrten geliebten Frau Mutter und der andern Unſer und des Reichs Vormuͤndern und Regierungs Unterſchrifft bekraͤffti - gen laſſen. Datum Stockholm den 23. Decembris, Anno 1662.

HEDEWIG ELEONORA. (L.S.)

Sewehd Baͤaͤt. Lorentz von der Linde. Jn des R. Druchs ſtelle. Jn des R. Marſch ſtelle.

Magnus Gabriel d’la Gardie. Des Reichs Schweden Cantzler.

Gabriel Oxenſtiern / Gabriel Sohn. Jn des Reichs Admir als ſtelle.

Guſtavus Bonde.

Des Reichs Schweden Schatzmeiſter.

K kAd254Von Duellen

Ad Pag. 67.

WJr CARL von Gottes Gnaden / der Schwe - den / Gothen und Wenden Koͤnig / Groß - Fuͤrſt in Finland / Hertzog zu Schonen / Eheſten / Lieff - land / Carelen / Bremen / Verden / Stettin / Pommern / der Caſ - ſuben und Wenden / Fuͤrſt zu Ruͤgen / Herr uͤber Jngerman - land und Wißmar; Wie auch Pfaltz-Graff bey Rhein / in Baͤyern / zu Juͤlich / Cleve und Berg Hertzog / ꝛc.

THun hiemit kund / demnach es GOtt dem All - maͤchtigen gefallen / Uns nach Unſern Vorfahren zu der hohen Wuͤrde hier auff Erden zuerhoͤhen / daß Wir Land und Leute beherꝛſchen / und Unſerm Reich nach Koͤnigl. Recht fuͤrzuſtehen haben; Als erinnern Wir Uns dabey bil - lig / wie es Unſer Koͤnigl. Ampt mit ſich bringe / das Regiment dergeſtalt zu fuͤhren / daß durch Verwaltung deſſelben dem Wil - len des Hoͤchſten und der Gerechtigkeit nachgelebet / allen ge - waltſamen Thaͤtligkeiten / eigenwilliger Rache und Blutver - gieſſen geſteuret / die Tugendliebende und Friedfertige beſchuͤ - tzet / hingegen die Freveler und Ruchloſen mit gebuͤhrender Straffe angeſehen und bezaͤhmet / und ſolcher geſtalt durch Ge - ſetze und Straffen die Mißbraͤuche abgethan und hinweg ge - raͤumet werden moͤgen / welche zur Unchriſtlichen in Goͤtt - und Weltlichen Rechten verbothenen Lebens-Verſchwendung / auch Ehren - und guten Nahmens Verkleinerung Anlaß geben koͤn - nen / zu Vorbeugung der Gefahr / ſo manchem beydes zum ewi - gen Seelen-Verluſt und zeitlichem Verderb Leibes und Lebens außſchlagen koͤnte. Wann Wir dann nicht ohne beſonderemMiß -255und Schlaͤgereyen. Mißfallen vernehmen muͤſſen / was vor ein Ubermuth und ſtraffbahres Unweſen von Zeit zu Zeiten in Unſerm Reich ein - geriſſen mit Duelliren und andern unzulaͤſſigen Schlaͤgerey - en / auch undienlichen Vergreiffungen in Worten und Wer - cken / welche man zum oͤfftern verſpuͤhret / von dem einen gegen dem andern veruͤbet zu werden / die ſo viel weniger ungeſtraffet hingehen muͤſſen / als ſolches vor GOtt und jedem Rechts - lie - benden Menſchen ein abſcheulicher Greuel iſt / Unſerm Reich und dem allgemeinen Beſten hoͤchſt-ſchaͤdlich / nicht allein dar - umb / daß Frevel und Ubermuth ſolcher geſtalt uͤberhand nim - met / Leben und Ehre verſchertzet / ſondern auch zum oͤfftern ſol - che Perſonen entleibet und hingeriſſen werden / die Uns und Un - ſerm Reiche zu Dienſt und Nutzen haͤtten ſeyn koͤnnen / worauff zuletzt / da es in Zeiten nicht geaͤndert und gebeſſert wird / Gottes Gerichte und hefftige Straffe und Plagen erfolgen muͤſſen; Als haben Wir in Erwegung alles deſſen / nebſt der gnaͤdigen Vorſorge / ſo Wir vor Unſere getreue Unterſaſſen beydes inge - mein / als auch abſonderlich und vornemlich fuͤr die Wolfarth Unſer Ritterſchafft und des Adels / ſampt unſern Kriegs-Befehl - habern / dergeſtalt tragen / daß ſie bey der Ehre und Wuͤrde er - halten und geſchuͤtzet werden moͤgen / welche entweder ihre Vor - fahren durch ruͤhmliche und dem Vaterlande geleiſtete nuͤtzli - che Dienſte ihren Nachkommen gelaſſen / deren Fußſtapffen ih - nen nachzutreten gebuͤhret; Wie auch ebenfalls die / welche von naͤher Zeit her / und noch taͤglich mit unterthaͤnigen getreu - en Dienſten und redlichem Verhalten ſich gleichfals bey Uns wolverdient gemachet / und auff die Tugend ihr vornehmſtes Haupt-Zweck gerichtet; Solchem nach koͤnnen Wir nicht ge - ſtatten / daß ſolch erworbener guter Nahme und Geruͤcht / ſo mit Rechte vor ein unſchaͤtzbahres Kleinod / und in gleichem Preiß mit dem Leben ſelbſten zu halten / auff ungebuͤhrliche / ſchimpff - liche / und Ehren-verletzliche Weiſe / durch unanſtaͤndige und veraͤchtliche Schlaͤgereyen / Schmaͤh-Worte / und ehrenruͤhri - ge Beſchuͤldigung / oder ſonſten andere ſchaͤndliche Vorruͤckun -K k 2gen256Von Duellengen und Verleumdungen / ſo Ehre und Leumuth betreffen / auff eine ſo ungeziemende und verkleinerliche Art unter ihnen dem einem von dem andern entriſſen und geraubet werde / daß ſie bey nahe keine Mittel und Wege / ſelbiges zu vindiciren und wiederzubringen / zu erſinnen wiſſen / es ſey dann mit Wagung Leibes und Lebens / auch zum oͤfftern mit Verluſt zeitlicher und ewiger Wolfahrt. Ob Wir nun wol vermuthet gehabt / daß Unſer beſchriebenes Geſetz / auch hiebevor ergangene Placaten und Verordnungen / als welche einiger maſſen anweiſen / was in dergleichen Faͤllen vor vernuͤnfftig / recht und zulaͤſſig zu ach - ten / wie auch das Geſetz / ſo ein jeder / der vor tugendhafft und ehrbar wil gehalten ſeyn / in ſeinem eigenen Hertzen und Ge - muͤth eingepreget haben muß / diejenigen warnen und abſchre - chen ſolte / welche von ſolcher Unart ſeyn / daß ſie redliche Leute mit Worten oder Wercken beſchimpffen und verunglimpffen / dargegen ſie vielmehr die Auffrichtigkeit / auch die rechte Zierde des Adels / ſo in Redlichkeit und Tugend beſtehet / ſich zu dem / was loͤblicher und leidlicher waͤre / wuͤrden anfuͤhren und leiten laſſen; So muͤſſen Wir dennoch zum oͤfftern erfahren / daß ſol - ches hindan geſetzet / und an deſſen ſtatt abſchenliche actiones mit undienlichen Schlaͤgereyen und andern Beſchimpffun - gen / mit Worten und Gebehrden begangen werden; Dahero dann / uͤmb eines theils durch rechtliche Straffe und Beahn - dung ſothane Vermeſſenheit zu hintertreiben / und allem daher entſtehendem Unheil vorzubeugen / andern theils auch zu ver - wehren / daß keines Unſer getreuen Unterſaſſen Ehre / guter Nahme und Leumuth / durch eines andern frevelhaffte und un - beſonnene Unzeitigkeit in dergleichen Begebenheiten leiden und gekraͤncket werden moͤge / haben Wir noͤthig erachtet / uͤber ſolchem allen ein gewiſſes Geſetz und Ordnung zu verfaſſen / da - mit derjenige / ſo hinfuͤhro nicht friedfertig leben / ſondern an - dern mit ſeinem Ubermuth belaͤſtig und verdrießlich ſeyn wil / wiſſen moͤge / in was Straffe er dißfalls werde genommen werden / auch der Beleidigte und Beſchimpffte behoͤriger maſ -ſen257und Schlaͤgereyen. ſen ſeine Ehr-Erſtattung und Abtrag genieſſe / uͤbrigens auch der Richter ein gewiſſes Geſetz vor ſich haben moͤge / in derglei - chen Begebenheiten darnach zu ſprechen und zu urtheilen.

I.

Zuforderſt wollen Wir aus Koͤnigl. Macht und Gewalt auffs ſtrengſte und ernſtlichſte ſo wol zu Unſers Reiches allge - meinem / als auch eines abſonderlichen Beſten und Sicherheit verboten haben / wie Wir dann hiemit / und in Krafft dieſes Un - ſers Edicts allen Ernſts und auff das ſtrengſte verbieten / alle Duellen und Freywillige / auch auſſer aͤuſſerſter Noth-Wehr und rechter Lebens-Gefahr wider rechtlich angebotene und an - genommene Schlaͤgereyen. Und ob wol alle insgemein dieſem Unſerm Verbot unterworffen ſeyn ſollen / ſo ſeynd gleichwol hierunter die Schlaͤgereyen / welche unter geringen Leuten und dem gemeinen Volcke vorgehen / weiter nicht begriffen / als daß es damit bey dem beſchriebenem Schwediſchem Geſetz und de - nen hiebevor ergangenen Ordinantien verbleibet / wornach ſel - bige geurtheilet werden ſollen.

II.

Jnſonderheit und vornehmlich iſt dieſes Unſer Verbot gerichtet / und hat ſein Abſehen auff Unſere Ritterſchafft und Adel / ſampt Krieges-Befehlhabern und ihres gleichen / welche hiemit auff das ernſtlichſte verboten werden / daß ſie uͤmb keiner gegebenen Urſach willen / entweder vorgewandten Plauderey / Bedrohungen / veraͤchtlichen Schiebens und Stoſſens / Schelt - Wort und Schimpff-Reden / Schlagens und Draͤuens mit dem Stock oder der Hand / oder was es ſonſten ſeyn moͤchte / ſich unterſtehen / jemanden zum Duell und eintzelem Kampff entwe - der ſelbſten auszufordern / oder durch andere ausfordern zu laſ - ſen; Da nun jemand hinfuͤhro / ob er gleich auff vorbedeutete o - der eine andere ſchimpffliche Weiſe / wie ſchwer es auch ſeyn moͤchte / ſich lædiret befuͤnde / ſich unterſtehen wuͤrde / jemanden ſelbſten auszufordern / oder durch einen andern ausfordern zu laſſen / derſelbe ſol ſeines Dienſtes alſofort verluſtig ſeyn / und zwey tauſend Thaler Silber-Muͤntz buͤſſen / auch noch uͤberde - me mit zweyjaͤhrigem Gefaͤngniß beleget werden: SelbigeK k 3Straffe258Von DuellenStraffe ſol uͤber die ergehen / welche auff beſchehene Ausforde - rung darzu erſcheinen und ſich ſtellen / imgleichen die / welche ſich zu Secunden und Ausforderungs-Bothen oder Anwerber ge - brauchen laſſen; Und wann es gleich nicht zum Effect ſelbſten und wuͤrcklichem Gefechte des Duells, ſondern bloß zu der Aus - forderung kaͤme / ſo ſol dennoch die Straffe ſo wol mit Verluſt des Dienſtes / und der Geld-Buſſe / als mit Gefaͤngniß eben - wol / beydes an dem Duelliſten ſelbſten und dem Secunden / und welche den Appell - oder Ausforderungs-Zettel hingebracht ha - ben / ohne einige Exception und Hinderung vollſtrecket und exequiret werden.

III.

Wer wider dieſes Unſer Verbott jemand entleibet / der ſol ohne einiges Verſchonen zum Tode verurtheilet und ent - hauptet werden; Und ob Wir wol zugeben / daß ein ſolcher auff dem Kirch-Hoff moͤge begraben werden / ſol doch ſolches ohne Prieſter und Ceremonien geſchehen; Gleicher Weiſe ſol der Entleibte ohne Prieſter und Ceremonien begraben werden / und in dieſem Fall wollen Wir die Geld-Buſſe erlaſſen.

IV.

Da jemand von beruͤhrten Partheyen / es ſey der Prin - cipal Duelliſt ſelber oder die Secunden / und die zu der Ausforde - rung ſich haben gebrauchen laſſen / nachdeme ſie wider dieſes Verbot gehandelt / ſich auff die Flucht begeben / ſollen dennoch die Straff-Gelder von deren Haab und Gut ausgekehret wer - den / und der Delinquent in Unſer Ungnade verfallen ſeyn / biß er die Straffe erlitten und ausgeſtanden. Begiebet ſich je - mand aus Unſerm Reich / umb das Gefechte unter einer fremb - den Herrſchafft auszufuͤhren / denſelben erklaͤren Wir vor Vo - gelfrey Zeit ſeines Lebens / und ſollen dennoch die Bruͤche von ſeinem Eigenthum entrichtet werden.

V.

Wie Wir nun bereits im vorhergehendem auffs ſtreng - ſte und ernſtlichſte verboten haben / daß ſich keiner unterfahen moͤge / jemand zum Duell oder eintzelen Streit-Kampff aus - fordern zu laſſen / wie hoch und ſchwer er auff eine oder andere Weiſe mit Worten oder Wercken mochte offendiret ſeyn; Alſoer -259und Schlaͤgereyen. erfordert es die Gerechtigkeit und Billigkeit ſelbſten / daß / der ſich unternimmt / ſolcher geſtalt einen andern zu beſchimpffen oder zu verunglimpffen / und zu dergleichen Ungluͤck und Duel - liren Uhrſach und Anlaß giebet / derſelbe auch mit gebuͤhrender Straffe angeſehen werde; Dannenhero befehlen Wir hiemit ernſtlich / und ſtatuiren und verordnen auff das kraͤfftigſte / daß / da jemand von Ritterſchafft und Adel / ſampt denen Kriegs - Befehlhaberen und ihres gleichen / hinfuͤhro ſo vermeſſen und unbeſonnen wuͤrde erfunden werden / daß einer gegen dem an - dern / was Urſach er auch darzu haben koͤnte / mit ſolcher Verun - thrung ſich vergriffe / und einer den andern mit ſchimpfflichen Scheltworten / veraͤchtlichem Schieben und Stoſſen / auch Schlagen und Draͤuen mit einem Stock / mit der Hand / oder etwas anders uͤberfiele / derſelbe / wann er deſſen voͤllig uͤberwie - ſen wuͤrde / ſol ohn eintziges Verſchonen oder Vermittelung / auch ohne Anſehen der Perſon / wes Standes / Condition und Wuͤrden er ſeyn moͤge / zuforderſt ſeines Dienſtes verluſtig ſeyn / hernacher mit zweyjährigem Gefaͤngniß geſtraffet werden / und uͤber deme zwey tauſend Thaler Silber-Muͤntz zur Geld - Buſſe erlegen.

VI.

Auch ſol denen / ſo dieſem Unſerm Verboth zuwider ge - handelt haben / und zum Gefaͤngniß verurtheilet worden / nicht erlaubet ſeyn / in ihren eigenen Logementern und Haͤuſern ar - reſtiret zu ſitzen / ſondern da das Verbrechen allhie in der Stadt geſchehen / ſol er auff dem Schloſſe in die Wachtmeiſter-Cam - mer oder an einem andern dergleichen dienlichen Ort / geſetzet werden; Geſchiehet die That anderswo in unſerm Reiche / ſol er gleicher Weiſe irgendswo auff einem unſer Schloͤſſer und Haͤuſer / oder einer andern darzu verordneten Stelle / nach Pro - portion und Bewandtniß des dem beleidigten Theile angetha - nen Schimpffes oder Verunglimpffung / hingeſetzet werden.

VII.

Jſt der Verbrecher des Vermoͤgens nicht / daß er die ihm aufferlegte Geld-Buſſe abtragen koͤnne / ſo ſol ſein Gefaͤng - niß verlaͤngert / und daſſelbe in allem drey Jahr lang waͤhren.

VIII. 260Von Duellen

VIII.

Wer ſolcher geſtalt uͤberzeuget worden / daß er ſich wider Jemand vergriffen / und dafuͤr dieſem Edict zu folge mit Gefaͤngniß zu beſtraffen waͤre / ein ſolcheꝛ / wann er ſich mit bah - rem Gelde vom Gefaͤngniß loßkauffen wolte / ſo vergoͤnnen Wir / daß er des letzten Jahres Gefaͤngniß mit zwey tauſend Thaler Silber-Muͤntz loͤſen moͤge; Aber das erſte Jahr ſol er im Gefaͤngniß ſitzen bleiben / ſo daß er deß erſten Jahres Ge - fangenſchafft zu entkommen / kein Geld mag gebothen / noch angenommeu werden.

IX.

Weil ein heimlicher falſcher Verlaͤumbder viel ſchaͤd - licher / als ein offenbahrer Feind iſt / und einem ehrlichen Manne an ſeinem Gluͤcke / Wolfarth und gutem Leumuth nichtes nach - theiligers ſeyn kan / als wann er hinterruͤcks verlaͤſtert und aff - terredet wird / wodurch einer leichtlich bey Hoͤhern und Niedri - gen dergeſtalt kan angegoſſen werden / daß er nicht allein an ſei - nem Wolſtande hoͤchlich gefaͤhrdet / ſondern auch ſelbſten bey guten und ehrlichen Leuten in uͤbelen und widrigen Wahn ver - fallen koͤnte / welches er nachmahls ohne groſſe Beſchwerde / auch vielleicht nimmer zu uͤberwinden und zu repariren ver - moͤchte; Derhalben / und da Jemand von der Ritterſchafft und dem Adel / ſampt den Kriegs-Befehlhabern / oder einer ih - res gleichen dergeſtalt trachten wuͤrde / eines andern Wolfarth / Gluͤck und redliches Auffkommen zu behindern / und deſſen ehr - lichen Nahmen und Leumuth einen Schand-Flecken anzuhaͤn - gen / derſelbe ſol zur wolverdienten Straffe fuͤr dem Gericht / bey welchem er vor ſchuldig erkandt worden / in des Beleidig - ten Gegenwart / ihm eine oͤffentliche Abbitte und Wiederruff thun / mit weiterer Straffe aber dieſesmahl verſchonet blei - ben; Kommet er aber zum andernmahl wieder / ſol er ſeinen begangenen Fehler nochmahls abbitten / und uͤber deme mit halbjaͤhrigem Gefaͤngniß beleget werden.

X.

Wann einer nach dieſem Unſerm Edict eines Verbre - chens ſchuldig befunden / und krafft vorberuͤhrter Puncten zum Gefaͤngniß condemniret worden / derſelbe ſol / ehe er ins Ge -faͤng -261und Schlaͤgereyen. faͤngniß gebracht wird / dem Beleidigten vors Gericht eine ſol - che Erklaͤrung / beydes muͤndlich und ſchrifftlich geben: Jch N.N. geſtehe und bekenne / daß ich mit meinen unverſchaͤmeten und unbedachtſamen Worten (Wercken) N.N. offendiret und beleidiget habe / und wie ich hiemit geſtehe / daß ſolches von mir uͤbel und unverantwortlich gethan / als bitte ich / N.N. wolle mir ſolches vergeben / und das Unrecht / ſo ich ihm damit zuge - fuͤget / vergeſſen.

XI.

Wann nun ein ſolcher / der wider dieſes unſer Verboth ſich vergriffen gehabt / die Straffe erlitten und uͤberſtanden / ſo ihm ſeiner Ubertretung halber aufferleget geweſen / ſol derſelbe nachmahls zu aller ſeiner Ehre / guten Nahmen und Leumuth ſo vollkoͤmmlich reſtituiret ſeyn / daß ſich keiner unterſtehen ſol / ihm das geringſte deßfals vorzuruͤcken / daferne Jemand auff einigerley / hoͤhere oder geringere Weiſe / Anlaß und Gelegen - heit ſuchen wuͤrde / entweder dem jenigen / welcher mit Worten oder Schlaͤgen beſchimpffet und beleidiget worden / oder deme / der den andern mit Worten oder Wercken offendiret und ver - unglimpffet gehabt / ichtwas vorzuwerffen und auffzuruͤcken / derſelbe ſol ohn Verſchonen mit gleicher Straffe beleget wer - den / als die der ander bereits außgeſtanden hat; Wollen auch / und befehlen hiemit auffs ſtrengſte / daß ſolches mit ſo viel groͤſ - ſerem Ernſt beobachtet / vollſtrecket und beeiffert werde / weil Wir nicht gedulden wollen / daß ein oder ander von beyden Partheyen den geringſten Vorwurff / Verunglimpffung oder Nachrede deßfals hoͤren oder leiden moͤge.

XII.

Wann Jemand von der Ritterſchafft und dem Adel / ſampt den Kriegs-Befehlhabern / oder ihres gleichen angege - ben wird / ob haͤtte er ſich wider dieſes Unſer Verboth verſehen / alsdann ſollen die Gouverneurs, jeder in ſeinem Lehn / ihm ei - nige verſtaͤndige und Rechts-liebende Maͤnner von der Ritter - ſchafft und dem Adel / ſampt den Kriegs-Befehlhabern / und ih - res gleichen adjungiren / umb uͤber die angegebene Klage Unter -L lſu -262Von Duellenſuchung zu thun; Solche Unterſuchung ſol nachgehends an Unſer Hoff-Gericht uͤberſand werden / woſelbſt der Hoff-Ge - richts-Fiſcal die Sache gerichtlich außfuͤhren ſol; Von den Bruͤchen / ſo davon fallen / ſol der Angeber und Hoffgerichts - Fiſcal den dritten Theil haben / und ſelben unter ſich theilen; Die uͤbrigen zwey. Drittheile aber ſollen ad pios uſus, woruͤber Wir ſelbſt diſponiren wollen / angewandt werden.

XIII.

Damit vorbeſagte Duellen und Schlaͤgereyen / al - lenthalben in Unſerm Reiche / ſo viel moͤglich / gehindert und ab - gebeuget werden moͤgen; Als ſollen alle Unſere Befehlhabe - re / ſie ſeyn in oder auſſer unſerm Rath / hoher oder geringer Con - dition, auff dem Lande / ſampt denen Magiſtraten in den Staͤd - ten / Macht und Zulaß haben / nicht allein dergleichen Duellen und Schlaͤgereyen / ſo dieſem Unſerm Verbot entgegen ſtreben / zu verbieten / ſondern auch ſolche Delinquenten in Unſerm Na - men greiffen / in Verhafft bringen / und vors Gericht fuͤhren zu laſſen.

XIV.

Nachdem alle Geſetze / wie gut und heilſam ſie auch ſeyn moͤgen / mehr Schaden als Nutzen nach ſich ziehen / wann ſie nicht mit Ernſt und ohne jemands Anſehen vollſtrecket und exequiret werden; Als ergehet hiemit Unſer gnaͤdigſter Befehl an alle Unſere getreue Unterſaſſen / daß ſie dieſem Unſerm ern - ſten Verbot gehorſamlich nachleben / umb damit das Ungluͤck zu vermeiden / worin ſie widrigen falls durch Ubertretung deſ - ſelbenſich ſtuͤrtzen werden; Maſſen dann niemand ſich die Ge - dancken zu machen hat / daß mit jemanden / der hiewider ſich verbricht / wes Standes / Wuͤrden und Condition er auch ſeyn moͤge / uͤberſehen oder einige Linderung verſtattet werden ſolle; Verbieten hiebeneben auff das ſtrengſte und ernſtlichſte / daß ſich keiner erkuͤhnen moͤge / vor jemanden / der dieſes Unſer ſtrenges Verbot uͤbertreten hat / einige Vorbitte bey Uns vorzu - tragen und einzulegen. Uhrkuͤndlich deſſen haben Wir dieſes mit eigener Hand unterſchrieben / und mit Unſerm Koͤnigl. Sie -263und Schlaͤgereyen. Siegel bekraͤfftigen laſſen. Datum Stockholm den 2. Auguſti im Jahr 1682.

CAROLUS. (L.S.)

WAnn dann oballerhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. ernſter Wille und Meinung iſt / daß ſolche / wegen des Du - ellirens in Dero Koͤnigreichen publicirte Verordnung / auch in denen Jhro angehoͤrigen Teutſchen Provincien und Landen ob - ſerviret / und deroſelben in allen und jeden Puncten nachgelebet werden ſolle; Als wird ſolches hiemit Jedermaͤnniglich kund gethan / und dabeneben im Nahmen mehr allerhoͤchſtgemeldter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / Unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / allen und jeglichen hohen und niedern Kriegs-Offici - ers, ſo wol als gemeiner Soldatesq; zu Roß und Fuß / wie auch denen geſambten dieſer Hertzogthuͤmber Eingeſeſſenen und Un - terthanen / ernſtlich anbefohlen / daß ſie ſothanes Koͤnigl. Placat ſich zu gehoͤriger Nachricht ſtellen / und der darin enthaltenen Verordnung allerunterthaͤnigſt geleben; Jmmaſſen dann auch die Grefen / Beampte / Richtere / Voͤgte / Schultzen und ande - re / ſo wegen Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu gebieten und zu verbieten haben / mittelſt dieſem zugleich befehliget ſeyn ſollen / darob zu halten / daß offtberuͤhrter Koͤnigl. Verordnung / ab Seiten der Eingeſeſſenen und Unterthanen / jeglichen Orts ſchuͤldigſte Fol - ge geleiſtet / diejenige aber / ſo dawider handeln / alſofort ange - halten / und davon ohne einige Verzoͤgerung ſchrifftlicher Be - richt anhero erſtattet werde: Mit der austruͤcklichen Commi - nation und Verwarnung / daß der - oder dieſelbe / welche in einige Wege etwas dagegen vorzunehmen ſich unterſtehen moͤchten / Einhalts der Koͤnigl. Verordnung / ohnnachbleiblich beſtrafft werden ſollen; Wornach ſich ein jeder zu achten und vor Unge - legenheit zu huͤten. Geben Stade unterm Koͤnigl. Regierungs - Jnſiegel den 12. Septembris, Anno 1683.

(L.S.)

L l 2Ad264Vom Meſſer-Stechen.

Ad Pag. 68. Vom Meſſer-Stechen.

Dero Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in die Hertzog - thuͤmber Bremen und Verden / verordnete GOUVER - NEUR und Regierung. Thun hiemit kund und zu wiſſen / welcher geſtalt uns glaubwuͤrdig vorgebracht / daß hin und wieder in dieſen Hertzogthuͤmern Bremen und Verden / unter anderen bey dem vielfaͤltig vorgehenden Freſſen und Sauffen / unterlauffenden Mißbraͤuchen und Suͤnden / abſon - derlich das freventliche Meſſer-ſtechen in Schwang gekommen und dergeſtalt uͤberhand genommen / daß es faſt gemein gewor - den / und gleichſam zum Handwerck gemacht / auch vor keine Suͤnde mehr geachtet werden wolle / wordurch mancher Menſch nicht nur an ſeinem Leibe beſchaͤdigt / und zum Kruͤppel gemacht / ſondern auch gar / wann er / wie ſichs dann offt zuge - tragen / in ſeinen Suͤnden dahin faͤhret / in der Seelen-Gefahr und ewiges Verderb geſtuͤrtzet wird. Wann aber einem ſol - chen gottloſen und hoͤchſt-ſuͤndlichen Weſen zuſteuren uns Ge - wiſſens / auch Obrigkeitlichen Ampts halber oblieget und ge - buͤhret / und zu ſolchem Ende nachgeſetzte Verordnung zuſtellen und zu eines jedwedern Nachricht und Benehmung der Ent - ſchuldigung mit der Unwiſſenheit / durch den Druck und oͤffent - lichen Anſchlag publiciren zulaſſen / verurſacht und bewogen worden; Als ſetzen und ordnen im Nahmen vorhoͤchſtgedach - ter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs und Herrn / Wir hiermit und wollen / daß der jenige / ſo in Gelach - oder Geſellſchafften / auff dem Felde / oder wo es auch ſonſten nur ſeyn moͤchte / in zornigem oder unwilligen Muth ſein Meſſer nur zucken oder auß der Taſchen oder Schubſack her -vor265Vom Meſſer-Stechen. vor kriegen wird / darvor mit einer unabbittlichen Geld-Straf - fe nach Beſchaffenheit der Perſon von 10. 20. oder mehr Rthlr. beleget werden ſolle: Wird ers aber auß der Scheide ziehen und bloͤſſen / ſol er darfuͤr buͤſſen und 20. in 50. Rthlr: Wann er aber nach jemand ſticht oder ſchneidet / trifft jedoch oder ver - wundet nicht / ſol er mit 50. in 100. und mehr Rthlr. nach befin - denden Umbſtaͤnden / und darzu mit dem Gefaͤngniß oder Plock auff 14. Tage geſtrafft werden; Wird aber eine Wunde gege - ben werden / ſol / nach dem ſelbige tieff / groß und gefaͤhrlich / (die jenige / ſo den Tod nach ſich ziehen / außbeſchieden / als welche ihre Straffe am Leben in den Rechten ſchon geſetzet haben) die Straffe an des Thaͤters Leib geſchehen / dieſer geſtalt / daß ein Meſſer ihm durch die Hand an einen Pfahl geſchlagen und darin ſo lang gelaſſen werden ſollen / biß er ſie ſelber dardurch reiſſen und ſich alſo loß machen wird; Und zwar ſolches alles ohne Unterſcheid und Anſehen der Perſon. Befehlen hieruff allen und jeden in dieſen Hertzogthuͤmern ſtehenden Grefen / Amptleuthen / Richtern / Voͤigten / und allen denen / ſo bey Ge - richten und Aemptern zugebiethen und zuverbiethen haben / gantz ernſtlich und bey Vermeidung willkuͤhrlicher Beſtraf - fung / daß ſie nach dieſer Verordnung ſich richten / fleiſſige Ach - tung darauff geben / und nach deren Anleitung wider diejenige / ſo ſich in dieſen Verbrechen betreten laſſen / ohnverzuͤglich / und ohne Annehmung einiger Entſchuldigung verfahren: Sie / die Bediente ſelbſt aber / falls ſie etwas zuverſchweigen oder durch die Finger zuſehen / ſich geluͤſten laſſen wuͤrden / mit gehoͤrigem Ernſt deswegen unaußbleiblich angeſehen werden ſollen. Wornach ſich ein jeder zurichten und vor Schaden zuhuͤten. Uhrkuͤndlich unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel / und geben Stade / den 3. Februarii, Anno 1662.

(L.S.)

L l 3Ad266Von Hoͤltzungen / Jagen /

Ad Pag. 69. Von Hoͤltzungen / Jagen / Schieſſen und Heidebrennen.

Des Durchlaͤuchtigſten / Großmaͤchtigſten Fürſten und Herren / Herrn CARLN, der Schweden / Go - then und Wenden Koͤnigs und Erbfuͤrſtens / Großfuͤrſten in Finland / Hertzogen zu Schonen / Eheſten / Lieffland / Carelen / Bremen / Vehrden / Stettin / Pommern / der Caſſuben und Wenden / Fuͤrſten zu Ruͤgen / Herrn uͤber Jngermanland und Wißmar / Wie auch Pfaltzgraffen bey Rhein / in Beyern / zu Guͤlich / Cleve und Berg Hertzogen / ꝛc. Jhr. Koͤnigl. Majeſt. in die Hertzogthuͤmber Bremen und Vehrden ver - ordnete Gouverneur und Regierung.

DEmnach die taͤgliche Erfahrung mehr als zu viel be - zeuget / welcher geſtalt in dieſen Hertzogthumben Bremen und Vehrden verſchiedene Perſonen / Un - terthanen und Eingeſeſſene / ſo wol von Adel als Un - adel / wie auch ein-und andere Bediente auff dem Lande / des Wildjagens und Schieſſens ſich unternehmen / da ſie doch im allergeringſten darzu nicht befugt oder berechtiget ſeynd / und aber in der Koͤnigl. den 16. Septembris Anno 1651. §. 3. denen ge - ſamten Land-Staͤnden ertheilt - und confirmirten Bekraͤffti - gung Jhrer ſpecial-Privilegien und darauff foͤrter in Anno 1663. am 20. Maji anderweit ausgeſtellter Reſolution austruͤck -lich267Schieſſen und Heidebrennen. lich verſehen iſt / daß dergleichen Leute der Jagten ſich enthalten ſollen / dahero dann auch es ihnen keines Weges ferner zu geſtat - ten / geſtalten darumb zu folgender Verordnung man veranlaſ - ſet worden; Als befehlen im Nahmen vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / wir allen und jeden / denen jenigen / ſie ſeyn wer ſie wol - len / Adel und Unadel / auch Bediente auff dem Lande / ſo des Wild-Jagens und Schieſſens nicht erweißlich befugt ſeynd / und ſolches mit beglaubten Documenten zur Gnuͤge zu be - haupten wiſſen / hiermit gantz ernſtlich und bey Vermeidung willkuͤhrlicher Straffe / daß ſie ſich deſſen ſo wol in - als auſſer - halb der verbothenen Zeit / allerdings aͤuſſern und enthalten ſollen / Geſtalten denen Beampten / Richtern / Voͤgten und andern Bedienten / mit allem Fleiß und Eiffer hieruͤber zu halten / und die darwider betretende Verbrechere zu gebuͤhren - der Beſtraffung ohne einigen Unterſcheid und reſpect, anhero zu melden: Und zwar abſonderlich diejenige unter ihnen / ſo vor ſich ſelbſt keine Berechtigung zum Jagen und Schieſſen zu documentiren haben / ſich deſſen ebenmaͤſſig bey Straffe willkuͤhrlichen An - und Einſehens nicht anzumaſſen und zu unterfangen / gantz ernſtlich hierdurch geboten und befohlen wird. Mit dieſer austruͤcklichen Commination und Ver - warnung / daß wider die Ubertretere mit wuͤrcklicher / und der Befindung nach allemahl zu ſchaͤrffender Straffe werde verfahren werden. Wornach ſich ein jeder zu achten und vor Verantwortung und Schaden zu huͤten. Geben Sta - de unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel den 3. Junii, Anno 1665.

(L.S.)

Ad268Von Hoͤltzungen / Jagen /

Ad Pag. 69.

Des Durchläuchtigſten / Großmaͤchtigſten Fuͤrſten und Herren / Herrn CARLN, der Schweden / Go - then und Wenden Koͤnigs und Erbfuͤrſtens / Großfuͤrſten in Finland / Hertzogen zu Schonen / Eheſten / Lieffland / Carelen / Bremen / Vehrden / Stettin / Pommern / der Caſſuben und Wenden / Fuͤrſten zu Ruͤgen / Herrn uͤber Jngermanland und Wißmar / Wie auch Pfaltzgraffen bey Rhein / in Baͤyern / zu Guͤlich / Cleve und Berg Hertzogen ꝛc. Jhr. Koͤnigl. Majeſt. in die Hertzogthuͤmber Bremen und Vehrden ver - ordnete Gouverneur und Regierung.

DEmnach bey hieſigem Koͤniglichen Gouvernament man nicht ſonder Befrembdung vernehmen muß / welcher geſtalt hin und wieder die verſchiedentlich ergangene Jagt-Patenten, von vielen Leuten ſo gar veraͤchtlich gehalten / und nicht allein von denen Jagt-faͤhigen ihre Bauren oder beſtellte Schuͤtzen / ohn Unterſcheid zum Schieſſen außgeſchicket: ſondern auch gar mit Schnuͤren und Stricken die Haſen von den Bauren gefangen / und dardurch die Jagten veroͤdet werden / welcher Unordnung man zu allem Uberfluß ein nochmahliges und zwar folgendes Mandatum entgegen zuſetzen / genoͤthigt worden / Als befehlen im Nah - men vorhoͤchſtgedachter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / wir hiermit hoͤchſten Ernſts und wollen / daß kein Jagt-faͤhiger Guts-Herr / er ſeye wer er wolle / hinfuͤhro ſeine Bauren ohn Unterſchied zum Schieſſen außzuſchicken / ſondern einig und allein durch ſeine beſtellte / undin269Schieſſen und Heidebrennen. in ſeinem Brodt habende Schuͤtzen / ſchieſſen zulaſſen / bemaͤch - tigt / und zwar dieſelben allemahl / wenn er ſie außſchicket / mit ſeinem Paßport oder anderem Kenn-Zeichen / zuverſehen ſchul - dig ſeyn ſolle / Mit dieſer außdruͤcklichen Commination und Verwarnung / daß der - oder diejenige Bauren oder Schuͤtzen / ſo ſich hierwider werden betreten laſſen / bey dem Kopff ſollen genommen / gefaͤnglich anhero gebracht und der Befindung nach / abgeſtraffet werden. Wuͤrden auch einer oder mehr Baursleute oder andere Perſonen / des Schnuͤrens und Stri - ckens zugebrauchen ſich weiter geluͤſten und daruͤber betreffen laſſen / ſollen ſelbige ebener maſſen alſofort gefaͤnglich ange - nommen / und mit willkuͤhrlicher harter Beſtraffung beleget werden; Wornach ein jeder ſich zu achten und vor Schaden zuhuͤten. Geben Stade unterm Koͤnigl. Regierungs-Jnſie - gel den 17. Junii, Anno 1665.

(L.S.)

Ad Pag. 69.

Dero Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / in den Hertzogthuͤmbern Bremen und Verden verordnete Gouverneur und Regierung.

DEmnach biß anhero faſt die taͤgliche Erfahrung be - zeuget / daß ungeachtet ſchon vor der juͤngſten Unru - he die in hieſigen Hertzogthuͤmern belegene Holtzun - gen mercklich abgenommen / und bey der leidigen Kriegs-Zeit an vielen Ohrten vollends gantz verhauen und ver - wuͤſtet worden / man dennoch nicht nachgelaſſen / auch nach durch GOttes Gnade wieder erlangten Frieden in dergleichenM mun -270Von Hoͤltzungen / Jagen /unverantwortlichen Faͤll - und Ausfuͤhrung allerhand Bau - und Schiff-Holtzes dergeſtalt zu continuiren / daß nicht unbil - lig zu beſorgen / es werde / im Fall dieſem Land-verderblichen Ubel nicht bey Zeiten mit gantzem Ernſt begegnet wird / das Land von allem Holtze gaͤntzlich entbloͤſſet / und auff den Noth - fall / auch nicht ſo viel / als zu der Einwohner Behueff unumb - gaͤnglich erfordert werden moͤchte / daraus zu bekommen ſeyn: So haben Wir / in Betrachtung des dem gantzen Lande / und einfolglich Jhr. Koͤnigl. Majeſt. von Tage zu Tage mehr und mehr dardurch zuwachſenden Ruins und Schadens / Unſerm Obrigkeitlichem Ambt und Pflichten gemaͤß erachtet / auff Mittel und Wege zu gedencken / wie ſolche allen und jeden hoͤchſt - nachtheilige Holtz-Veroͤdung abgeſtellet / und hingegen was zu Conſervirung derſelben erſprieſſen kan / heilſamlich verordnet werden moͤge; Und dieſem nach im Nahmen allerhoͤchſtgedach - ter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs und Herrn / allen und jeden in dieſen Hertzogthuͤmbern Bremen und Verden befindlichen Einwohnern / ſo wol Adel - als Haußmanns-Standes / hiermit ernſtlich / und bey unausbleib - licher willkuͤhrlichen Straffe befehlen wollen / daß von dato an / biß zu Unſerer anderwertiger Verordnung keiner / er ſey auch wer er wolle / aus denen in offtgenandten hieſigen Hertzogthuͤ - mern belegenen Holtzungen / wie ſie Nahmen haben moͤgen / ei - nige Baͤunte mehr / als zu ſeinem / und der Lands-Einwohner Behueff die unumbgaͤngliche Noth erheiſchen moͤchte / abhauen oder faͤllen laſſe / auch daſſelbe / ſo vor Publicirung dieſes Unſers Edicts bereits gefaͤllet iſt / an niemand veraͤuſſere / vielweniger Krum̃-und Schiff-wie auch Bau-und Brenn-Holtz an Fremb - de auſſer Landes hinfuͤhro verkauffe oder verhandele. Damit auch dieſer Unſer ernſten Verordnung deſto beſſer nachgelebet werde / ſo werden alle und jede Edellenthe und Guts-Herren / ſo in dieſen Hertzogthuͤmern einige Holtzungen beſitzen / imglei - then alle Beampte / Greffen / Richter / Voͤgte und andere / dievon271Schieſſen und Heidebrennen. von wegen Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu gebieten und verbiethen ha - ben / hiemit reſpectivè erinnert und befehliget / nicht allein vor ſich aller obangezogener eigenmaͤchtiger Verhau - und Verwuͤ - ſtung der Holtzungen ſich gaͤntzlich zu enthalten / ſondern auch mit Fleiß darauff zu ſehen und Acht zu haben / daß ſolches von niemanden geſchehen / vielmehr offterwehnte Holtzungen / als ein edles Kleinod der Land-Guͤter / ſo viel moͤglich conſerviret; Die Verbrecher und Ubertreter aber dieſes Unſers offentlichen ernſtlichen Verboths zu angedroheter unausbleiblicher Straf - fe gezogen werden moͤgen. Wornach ſich ein jeder zu achten / und fuͤr Schaden zu huͤten. Geben Stade unterm Koͤnigl. Re - gierungs-Jnſiegel den 1. Auguſti, Anno 1681.

(L.S.)

Ad Pag. 69.

Des Durchlaͤuchtigſten / Großmaͤchtigſten Fuͤrſten und Herren / Herꝛn CARLN, der Schweden / Go - then und Wenden Koͤnigs / Groß-Fuͤrſten in Finland / Hertzo - gen zu Schonen / Eheſten / Lieffland / Carelen / Bremen / Ver - den / Stettin / Pommern / der Caſſuben und Wenden / Fuͤrſten zu Ruͤgen / Herrn uͤber Jngermanland und Wißmar; Wie auch Pfaltzgraffen bey Rhein / in Baͤyern / zu Guͤlich / Cleve und Berg Hertzogen / ꝛc. Wir in dero Hertzogthuͤmer Bremen und Verden verordnete Gouverneur und Re - gierung. Thun hiemit kund und zuwiſſen / demnach man im Wercke verſpuͤret / daß bey vorgeweſenen Kriegs-Troublen in den Jagten und Wild-Bahn der Hertzogthuͤmer Bremen und Verden / mit Schieſſen und Fangen des Wilds / groſſe und faſtM m 2enor -272Von Hoͤltzungen / Jagen /enorme Mißbraͤuche eingeriſſen / die auch hernacher ſo gemein geworden / daß ohne Unterſcheid faſt ein jedweder ſich deſſen an - maſſen doͤrffen / Welcher Verwuͤſt - und Unordnung dann vor - zubauen / das Koͤnigl. Gouvernement, die zuletzt publicirte In - terims-Verordnung zu renoviren / und ſelbige in nachfolgen - den Terminis zu jedermaͤnnigliches Wiſſenſchafft zubringen / veranlaſſet worden: Als thun im Nahmen vorhoͤchſtgedach - ter Jhr. Koͤnigl. Majeſt. zu Schweden / unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs / Wir hiemit nochmahln beſtaͤndig ordiniren / und bey hoher willkuͤhrlicher Straffe befehlen / daß vom Tage der Pu - blication dieſes Patents an / hinfuͤhro die Bauren / auch ſonſt keiner / er ſey von Condition, Stand oder Weſen / wer und was er wolle / ſo des Jagens und Schieſſens nicht berechtiget und befugt / ſich deſſen unterfangen / und zwar die Bauren / weder vor ſich / noch auß Geheiß ihrer Gutsherrn oder der Beambten / des Schieſſens / es ſey an Haſen / Repp - oder Berg-Huͤnern / ſich gebrauchen / ſondern deſſen allerdings aͤuſſern und enthal - ten ſollen; Mit dieſer außtruͤcklichen Commination und Ver - warnung / daß / wer hierwider zuhandeln ſich wird betreten laſ - ſen / ſelbiger nicht allein ſeines Rohrs ſoll verluſtig gemachet / ſondern auch mit Straff 10. Rthlr. ohnnachbleiblich zubezah - len / belegt werden. 2. Dann und vors Andere ſoll Niemand / er ſeye wer er wolle / ſich erkuͤhnen / weder durch ſich / noch durch die Seinige / einige Haſen zuſtricken / oder mit Schnarren zu fangen / geſtalten umb ſolches zuerfahren / gewiſſe Perſonen be - ſtellet / und auff hernaͤchſtige Erkuͤndigung wider die Verbre - chere mit willkuͤhrlicher harter Beſtraffung verfahren werden ſoll. 3. Als auch durch das Heyde-brennen an dem jungen Wild groſſer Schade zugeſchehen pflegt / So wird hiemit ernſt - lich und bey harter Straffe verbothen / daß von dato an keine Heyde / ohne Conſens und Bewilligung der Gutsherrn / ange - zuͤndet und gebrandt werden ſolle; Wuͤrde aber eine derglei - chen Anzuͤnd - und Abbrennung ſich zutragen / und der Thaͤternicht273Schieſſen und Heidebrennen. nicht zuerforſchen ſeyn / ſoll die gantze an der Heyde intereſſirte Baurſchafft den Thaͤter zumachen / und biß ſo lange der Straf - fe halber vor ſelbigen in die Stelle zutreten / gebunden und ge - halten ſeyn. 4. Sol auff der Groſe gantz und gar nicht geja - get und geſchoſſen / ſondern damit allerdings eingehalten wer - den; Und wird die Groſe verſtanden und gerechnet von Domi - nica Lætare biß auff den 1. Auguſti. Wuͤrde aber einer oder ander dawider zuhandeln ſich betreten laſſen / der oder dieſelbe ſollen in Straffe folgender geſtalt verfallen ſeyn / daß derſelbe / ſo zwar Jagens-Gerechtigkeit ſonſten hat / und doch in ſolcher verbothenen Zeit ſchieſſen oder jagen wird / bezahlen ſolle vor je - den Haſen 3. Rthlr. Vor ein Rehe 10. Rthlr. Vor ei - nen Hirſch 24. Rthlr. Vor eine Berghenne 2. Rthaler. Vor ein Rephun . Rthlr. Wer aber zujagen gar nicht berechtiget iſt / und doch in gedachter Groſe ſchieſſet oder jagt / der ſol mit doppelter Straffe angeſehen werden. Und zwar ſol - ches alles bey und unter der Condition, daß / wann ein - oder ander das zweyte / dritte oder mehrmahl daruͤber betreten wuͤr - de / ſelbiger / der Befindung nach / mit Verhoͤhung ſothauer Geld - oder gar / nach Groͤſſe des Verbrechens / mit willkuͤhrli - cher ſchwerer Straffe beleget werden ſolle. 5. Deßgleichen ſollen Fuͤnfftens die Feld - oder Berghuͤner zu keiner Zeit mit Stricken gefangen / noch (ohn allein die Hahnen außgenom - men) geſchoſſen werden. 6. Nicht weniger ſol von der auff dem Lande liegenden Soldateſca zu Roß und Fuß / Niemand von dieſer Verordnung exempt und befreyet / ſondern derſelbi - gen ſaͤmptlich und jeder inſonderheit / ſo wol ratione des Ver - boths / als auch der Straffe / gleich denen andern ſubject und un - terworffen ſeyn. Geſtalt dann auch den jenigen / welche die Contravenienten bey hieſigem Koͤnigl. Gouvernement an - melden werden / ein gewiſſes dafuͤr von den einkommenden Straff-Geldern zugewandt werden ſol. 7. Doch iſt zum Sie - benden / einen Wolff zuſchieſſen / gantz unverbothen / (jedoch / daßM m 3nicht274Von Hoͤltzungen / Jagen / Schieſſen / ꝛc. nicht unter dieſem Prætext Mißbrauch geſucht werde) ſondern es ſol der jenige / ſo einen Wolff ſchieſſen wird / davor 5. Rthlr. zugenieſſen haben / welche der diſtrict, worin der Wolff geſchoſ - ſen wird / bezahlen: Oder wann ſo viel Straff-Gelder in Caſſa verhanden / darauß genommen werden ſollen. Und wird ſol - chem nach allen und jeden in dieſen Hertzogthuͤmern verordne - ten Droſten / Grefen / Beambten / Richtern / Voͤigten und an - dern / ſo von Jhr. Koͤnigl. Majeſt. wegen zugebiethen und zu verbiethen haben / gantz ernſtlich und bey Vermeydung ſchwe - rer Verantwortung befohlen / daß ſie uͤber dieſer Verordnung feſt und unverbruͤchlich halten / und die jenige / ſo etwas eroͤffnen und an Tag bringen / nicht allein wider maͤnniglich manuteni - ren und vertreten / ſondern vielmehr ſelbige anhero an das Gou - vernement, zu Empfahung gebuͤhrender Belohnung / verwei - ſen ſollen. Wornach ein jeder ſeines Orts ſich zuachten / und vor Schaden / Ungelegenheit und Verantwortung zuhuͤten. Geben Stade unterm Koͤnigl. Regierungs - Jnſiegel den 7. Martii, Anno 1684.

(L.S.)

Ver -275

Verordnung fuͤr den Commiſſarium Fiſci und Land-Fiſcal. Jhr. Königl. Majeſt. zu Schweden / in Dero Hertzogthuͤmer Bremen und Verden verordnete GENERAL - GOUVERNEUR und Regierung.

NAchdem bißher bekandter maſſen / Nahmens Jhr. Koͤnigl. Majeſt. Unſers allergnaͤdigſten Koͤnigs und Herrn / nicht nur allein bereits unterſchiedliche Re - glementen / Conſtitutionen und Verordnungen von hieſigem Dero Koͤnigl. General-Gouvernement zur be - ſtaͤndigen und unverbruͤchlichen Obſervance, durch den Druck gemein gemachet / auch durch gewoͤhnliche oͤffentliche Publica - tion zu maͤnnigliches Kundſchafft gebracht; ſondern auch jetzo die Policey - Teich - Holtz - und Jagt - Ordnungen unter der Preſſe / ſo daß ſie mit dem allerforderſambſten gleich er geſtalt / zu angeregtem Zweck werden koͤnnen publiciret werden; Und aber nicht gnug / ja allerdings ohne Nutzen / und die dabey an - gewandte Muͤhe und Koſten umbſonſt / wie nicht weniger de - nen / ſo im Nahmen der hoͤchſten Landes - Obrigkeit zu veran - ſtalten und zu gebieten haben / es zum Nachtheil und Beſchul - digung ausſchlaͤget / dergleichen gute Verordnungen zu verfuͤ - gen / wenn nicht zugleich uͤber deren Bewerckſtelligung und voͤlligen Execution ſchuͤldigſter Gebuͤhr nachdruͤcklich gehal - ten wird; So ergehet hiemit ſo wol an den / in dieſen Hertzog - thuͤmbern beſtallten Commiſſarium Fiſci, als Land-Fiſcal, der ernſtliche Befehl / denen ihnen obliegenden theuren Eyden undPflich -276Pflichten nach / wie insgemein genau acht zu haben / und aller Oerther ſorgfaͤltige Kundſchafft anzuſtellen / ob auch demjeni - gen / was von hieraus Obrigkeitlich verordnet / und zur Richt - ſchnur vorgeſchrieben wird / der ſchuͤldige Gehorſam geleiſtet / und demſelben unverbruͤchlich nachgelebet werde; Alſo vor der Hand inſonderheit auff das fleiſſigſte und ſorgfaͤltigſte / jedoch in aller Stille und insgeheim / im geſamten Lande ſichere Nachricht einzuziehen / ob auch dem im letzt-abgewichenem Jahre / wegen der Gerichts-Sportulen und Koſten eingerichte - tem Reglement, ſambt andern dabeneben umb ſelbige Zeit ausgegangenen Conſtitutionen und Verordnungen / die ſchul - dige Folge geleiſtet / und ſelbige / als ein allgemeines Geſetz / nach allen Stuͤcken und Clauſulen / geziemend obſerviret / oder auch / wie und welcher geſtalt dagegen auff einigerley Weiſe gehandelt und verbrochen werde. Da dann auff erhaltene Kundſchafft und Nachricht / von dawieder geſchehenen Miß - handlungen und Verbrechen / ſelbige nicht allein ſo forth all - hier bey Koͤnigl. Regierung auffrichtig anzuzeigen / ſondern auch ein jeder ſein Ambt auff Arth und Weiſe / wie ſich eignet und geziemet / ſolcher geſtalt darbey wahrzunehmen und zu ex - erciren / als lieb ihm ſeyn kan / auff einige deßfalls verſpuͤhrte Connivence oder Nachlaͤſſigkeit / ſchwere Verantwortung und Pœn unnachbleiblich zu vermeiden / Geben Stade un - term Koͤnigl. Regierungs-Jnſiegel den 28, Martii, 1693.

[figure]

About this transcription

TextIhrer Königl. Majest. zu Schweden in Dero Herzogthümern Bremen und Verden abgefassete Policey- Teich- Holtz- und Jacht-Ordnung
Author Georg Wilhelm von Witzendorff
Extent290 images; 57781 tokens; 10424 types; 443121 characters
Responsibility Alexander Geyken, ed.; Susanne Haaf, ed.; Bryan Jurish, ed.; Matthias Boenig, ed.; Christian Thomas, ed.; Frank Wiegand, ed.

CLARIN-DNote: Langfristige Bereitstellung der DTA-Ausgabe

EditionVollständige digitalisierte Ausgabe.

About the source text

Bibliographic informationIhrer Königl. Majest. zu Schweden in Dero Herzogthümern Bremen und Verden abgefassete Policey- Teich- Holtz- und Jacht-Ordnung Georg Wilhelm von Witzendorff. . [8] Bl., 70 S., [1] Bl., S. 71 - 146, [1] Bl., S. 148 - 276 HolweinStade1693.

Identification

UB Heidelberg UB Heidelberg, I 3253 REShttp://katalog.ub.uni-heidelberg.de/titel/65248672

Physical description

Fraktur

LanguageGerman
ClassificationGebrauchsliteratur; Verordnung; Gebrauchsliteratur; Verordnung; core; ready; china

Editorial statement

Editorial principles

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.

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  • Deutsches Textarchiv
  • Berlin-Brandenburg Academy of Sciences and Humanities (BBAW)
  • Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (BBAW)
  • Jägerstr. 22/23, 10117 BerlinGermany
ImprintBerlin 2019-12-09T17:35:51Z
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Holding LibraryUB Heidelberg
ShelfmarkUB Heidelberg, I 3253 RES
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