PRIMS Full-text transcription (HTML)
Beſchreibung der BANQVEN
Was und wie vielerley derſelben ſeyn / als nehmlich Land - Lehn - und Depoſito - Wechſel - und Giro - oder Kauffmaͤnni - ſche Ab - und Zuſchreib - wie auch Billets - oder ſo genannte Muͤntz - Zettels - und Actien-Banquen. Wo die vornehmſte derſelben anzutreffen, mit was vor Sta - tutis und Verordnungen einige darunter verſehen ſeyn, und wie hoch dem Pu - blico daran gelegen, daß in allen groſſen Reſidentz - Reichs - und Handels - Staͤdten, ja auch in gantzen Laͤndern und Provincien dergleichen Banquen, zu Befoͤrderung der Commercien, und Nutzen der Ein - wohner, angeleget wuͤrden; Wobey zugleich Von dem Recht Der BANQVEN und BANQVIERS gehandelt, Jn der Summariſchen Wiederholung aber ein gewiſſes Wechſel - Project examiniret, und endlich die ſicherſte und beſte Ordnung, das Financien - Weſen eines Landes oder Republic auf guten Fuß zu ſetzen, gezeiget wird. Nebſt einem Regiſter.
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HALLE und LEJPZJGbeyFELIX dv SERREAnno1717.

P J. Marpergerſ Koͤniglichen Polniſch - und Chur-Saͤchſiſchen Hof - und Commercien-Raths, auch Mitglieds der Koͤniglichen Preußiſchen Societaͤt der Wiſſenſchafften, Beſchreibung Der BANQVEN Und Deroſelben Wie auch Der BANQVIERS Jhrem Recht.

Dem Hochgebohrnen Herrn, Herrn WOLDEMARO, Freyherrn Von Löwerdal. Erbherrn auf Elſterwerda / Krauſchitz, Kot - ſchen und Holldorff, Ritter des Elephanten Ordens, Seiner Koͤniglichen Majeſtaͤt in Polen, und Churfuͤrſtlichen Durchleuchtig - keit zu Sachſen, hochanſehnlich beſtalten Ober-Hof-Marſchall, geheimen Cabinets - Miniſtre, wuͤrcklichen geheimen Rath, Cam - mer-Præſidenten, und Ober-Berg - werck Directori. Meinem genaͤdigen Herrn.

) (2Hoch -
Hochgebohrner Freyherr und Ober-Marſchall Gnaͤdiger Herr.

Die tiefe Veneration, welche ich iederzeit vor Eurer Excel - lenz hohen Caracteur und Perſon, ſonderlich aber vor Dero in GOtt ruhenden Herrn Vaters hohe Excellence getragen, als von welcher ich inCopen -Copenhagen (zu End des vorigen Seculi) das Gluͤck gehabt, ein deſignirter Diener zu ſeyn / haͤtte mich ſchon laͤngſt angetrieben, der Welt ein offenbahres Specimen davon an Tag zu legen, wann nach der Redens - Art Magnos magna decent ein ſolches Werck in meinen Vermoͤgen geweſen waͤre, welches denen erleuchteten Augen Euer Ex - cellence præſentiret zu werden / ſich haͤtte wuͤrdig ſchaͤtzen koͤnnen.

Da mir nun ſolches in gegenwaͤrti - ger Beſchreibung der Banquen unter Han - den gekommen / und zwar als eine ſolche Materia, welche (wie hin und wieder in die - ſen Buch erhellen wird,) ein groſſes, ja faſt eines der groͤſten Mittel iſt, dem Cameral - und Commercien-Weſen eines Landes den benoͤthigten Geiſt und Leben, wie auch eine ungemeine Befoͤrderung der heilſamen Ordnung / welche in der Kauffmannſchafft noͤthig ſeyn will, zugeben, als habe ich kei - nen laͤngern Aufſchub nehmen wollen, ſol -) (3chesches Euer Excellenz hiemit demuͤthigſt zu zuſchreiben, der Hoffnung lebende, daß ſol - ches bey der, vor das gemeine Beſte wohl - geſinnten Welt / um ſo viel mehr Appro - bation finden werde, als Eurer Excel - lenz preißwuͤrdigſter Eyfer vor daſſelbe, auch wie hoͤchſt erſprießlich Sie darunter die allergenaͤdigſte Intention unſers aller - theureſten Landes-Vaters Seiner Koͤnig - lichen Majeſtaͤt ſecundiren, ohne dem ie - dermann bekannt / Sie auch davon ſchon ſo - viel Proben Zeit waͤhrenden Jhrer hohen und hoͤchſten Function an Tag geleget, daß es keines weitern uͤberzeigenden Beweiſes mehr bedarff / es moͤchte dann etwan noch die Beruͤhrung der jenigen hohen Penetra - tion ſeyn, welche Eure Excellence in der - gleichen Cammer - und Commercien-Sa - chen ſelbſt aus Dero, ſo viel Jahr darinn ge - fuͤhrten Directorio beywohnet, welche auch iederzeit zu Sr. Koͤniglichen Majeſtaͤtundund Dero getreuen Unterthanen heilſamen Beſten / (ſo viel als es ſich bey der Fatalitaͤt der ietzigen kuͤmmerlichen Zeiten hat wollen thun laſſen,) ausgeſchlagen.

Mein demuͤthigſtes wuͤnſchen wird in - deſſen iederzeit dahin gehen, daß die Guͤte des Hoͤchſten Eure Excellence, noch viel Jahre dem hieſigen Churfuͤrſtenthum, und ſonder - lich auch dem bedraͤngten und bekuͤmmer - ten Commercio zum Beſten, bey er - wuͤnſchten Gemuͤths und Leibes Kraͤfften erhalten; Dero Patriotiſchen Eyfer, An - ſchlaͤge, Conſilia und Direction alſo ſegnen und gedeyen laſſen wolle, damit Sachſen - land kuͤnfftig hin von Eurer Excellenz hoher Cammer-Præſidentſchaffts-Zeiten moͤge ſagen koͤnnen, quod iſtis (ſcilicet Tem - poribus) Saxonico Commercio Priſtina re - dierit Forma.

Endlich ſo will ich mir auch die Ge - nade hiermit ausgebeten haben, daß dieſer mein Banco-Tractat unter Euer Excel -lenzlenz hohen Protection kraͤfftig beſtehen, Jch aber die gnaͤdige Permisſion haben moͤge, mich Lebenslang mit aller Devotion zu nennen

Hochgebohrner Freyherr und Ober-Marſchall Genaͤdiger Herr. Euer Excellence Leipziger Michaëlis-Meſſe Anno 1716. Unterthaͤnigſt-gehorſamſter Paul Jacob Marperger.

Geneigter Leſer.

Jch gebe hier abermahl einen Tractat der werthen Kauff - mannſchafft zum beſten in oͤffentlichen Druck / von wel - chem ich verſichert bin / daß er nicht weniger als die vorhergehende ſeine Liebhabers finden werde / und dieſes zwar umb ſo vielmehr / weil meines Wiſſens wenig Authores, auſſer was etliche Diſputationes ſeyn moͤchten / von dieſer Materia ex profeſſo geſchrie - ben / und ſo es ja von einigen / (ſonderlich Jtaliaͤniſchen) Rechts - Gelehrten geſchehen / ſo haben ſie ſich doch weiter nicht als nur auf die Jtaliaͤniſchen Banquen extendiret / welche aber (die Venetiani - ſche ausgenommen) mit unſern Teutſchen Banquen weder der Ein - richtung / noch der Puritaͤt des Geldes nach / als welche ſonderlich in der Hamburger Banco in hoͤchſten Grad beybehalten wird / keines weges zu vergleichen ſeyn; Zwar laͤſſet man dem in Genua noch in Flor ſte - hendem Monti S. Georgii billich ſeine Ehre / daß es ein uͤberaus (nach der Regiments-Financien - und Commercien-Verfaſſung dieſer Republic) wohl eingerichtetes Werck ſey / allein in Teutſch - land hat deſſen Nachahmung biß hieher nicht practicable ſeyn wol - len / was die Urſach deſſen ſey / wollen wir eben ſo genau nicht un - terſuchen. Nur ſcheinet es / daß unſere Teutſche See - und Handels - Staͤdte vielmehr auf die Soliditaͤt und Simplicitaͤt eines Wercks (welches gleich in die Augen faͤllt / und mit den Sinnen leichtlich kan begriffen werden) als auf ſolche Dinge ſehen / deren Nutzen ver - ſtecket und weit hinaus geſetzet ſein reiffes Wachsthum / eben wie die Feld - und Baum-Fruͤchte / von der Laͤnge der Zeit erſt erwarten muß. Nun laͤſſet man ſolches wohl in dem ihm gebuͤhrendem Werth) () (beru -Vorredeberuhen / weil derjenige / der erndten will / zuvor muß ausgeſaͤet haben / und ſo haben dergleichen in ſolcher Abſicht aufgerichtete Ban - quen freylich auch ihren Nutzen. Jch kan aber bezeugen / daß / als ich dieſen Tractat auf Veranlaſſung guter Freunde (daß ich ihnen nemlich einen kleinen Entwurff und Unterricht von denen Banquen, wie dieſelben eingerichtet und worinn ihr Nutzen beſtehe / communi - ciren ſolte) unterhanden genommen / ich auf keine andere Art von Banquen, als die ſogenannte Kauffmaͤnniſche Giro - oder Ab - und Zuſchreib-Banquen meine Gedancken gerichtet / und davon was mir ex praxi und denen ohne dem in Druck liegenden Banco - Ordnungen wiſſend war / meinen Bericht abſtatten wollen / ſo aber kam mir bey der gewoͤhnlichen Diſpoſition dieſer Materie ſo gleich ein ſo geraumes Feld ins Geſicht / in welches ich mit meinen Gedan - cken ausſchweiffen und auſſer denen Giro-Banquen noch viel andere Arten mehr in dieſe Beſchreibung ziehen kunte / daß endlich die Ge - neral-Land-Lehn-Wechſel und andere Banco Arten ebenfalls ih - ren Platz darinn gefunden / und zwar ſo / daß bey einer jeden derſel - ben ihr Fundament und Einrichtungs-Art gewieſen / auf die Kauff - maͤnniſche Giro-Banquen aber am meiſten / ihres bey ſich fuͤhren - den vielfaͤltigen Nutzens halber gedrungen / und ihre Anrichtungen allen Reſidentz-Reichs - und groſſen Municipal-Staͤdten aufs hoͤchſte recommendiret worden / vornehmlich mit Beyfuͤgung der Verwunderung / warum ein ſo hochnothwendiges Werck nicht vor - laͤngſt allenthalben in Vorſchlag / zur Reſolution, und Execution gebracht worden / da doch einem gantzen Lande / Stadt und Repu - blic, theils aus benenneten / theils aus (gewiſſer Urſachen halber) verſchwiegenen Arcanis politicis, (daß ſolches geſchehen moͤchte) ſehr viel daran gelegen iſt.

Aus dieſer herrlichen Materie iſt nun leicht zu ſchlieſſen / daß es mir an andern dergleichen mit derſelben eine unzertrennliche Verwandtſchafft habenden nicht werde gemangelt haben / meine Ge - dancken der Ehrbegierigen Welt daruͤber reichlich zu entdecken / undwasan den Leſer. was ich dem Teutſchen Credit und Commercien-Weſen daraus inſonderheit gern gerathen ſehen moͤchte / freymuͤthig anzuzeigen; Sin - temahl dieſes eines rechtſchaffenen Authoris ſein Werck ſeyn muß / daß er nicht allein das Ubel oder die Staats-Kranckheit des Poli - tiſchen Leibes / in ſo weit es in ſein Forum und Sphæram hinein laufft / mit Beſcheidenheit entdecken / ſondern auch die zur Geneſung dienende heilſame / jedoch dabey unmaßgebliche Mittel zugleich mit anzeigen muß / da ich nun einmahl an Verbeſſerung des Teutſchen Commercien - und Policey-Weſens zu arbeiten / (in ſo weit als nemlich bey meiner jetzigen allergnaͤdigſt mir aufgetragenen Fun - ction Zeit darzu uͤbrig iſt) die Hand an den Pflug geleget / ſo habe ich bey dieſer Gelegenheit / da ich von den Banquen zu ſchreiben mir vorgenommen / nicht anders thun koͤnnen / als wann ſolche Banquen mit guten Succeß allenthalben ſolten eingefuͤhret werden / auch die an unſerm Teutſchen Credit-Weſen / ſich findende jedoch leichtlich zu redresſirende Maͤngel zu beruͤhren / hiernechſt mich uͤber das Geld - wechſeln zu machen / und wie auch in ſolchem und dem gantzen Muͤntz - Weſen durch Aufrichtung einer ordentlichen Wechſel-Banck / eine ſchoͤne Verbeſſerung koͤnte getroffen werden mit trifftigen rationi - bus anzuzeigen. Was die andern Banco-Arten ſonderlich die Bil - let - und Muͤntz-Zettel-Banquen anbetrifft / wird man mir zu gut halten / wann ich keine gute Sentiments davon fuͤhre / weil ich / in ſo weit als ich vor andere vornehme Leute darinn zu negociren ge - habt / oder auch mir von andern von auslaͤndiſcher Verfaſſung der - gleichen Negociorum habe referiren laſſen / nicht viel vortheilhaff - tiges / weder vor den einen noch den andern Theil (ich meyne vor den Ausgeber und den Einnehmer ſolcher Muͤntz-Zettel) habe wahr - nehmen koͤnnen / ob ich hierin nun etwan geirret / ſolches will ich den geneigten Leſer aus dem Capitel da wir von Billet-Banquen gehan - delt / wie auch aus dem Summariſchen Anhang / oder vielmehr aus dem / was in dem letztern Krieg mit Franckreich dieſes Muͤntz-Zettel Negocii halber in gedachtem Koͤnigreiche klag - und lautbar worden) () (2iſt /Vorrede an den Leſer. iſt / urtheilen laſſen / gnug daß diejenige Wechſel-Briefe / welche zu der Zeit in Franckreich gantz in Muͤntz-Zetteln bezahlet werden mu - ſten / in Amſterdam biß auf 43. Grot Flaͤmiſch / vor eine Frantzoͤſi - ſche Cron herunter gefallen / welches gewißlich ein groſſer Verluſt o - der Abfall von 100. Grot, als dem ſonſt gewoͤhnlichen Pari gegen ei - ne Frantzoͤſiſche Crone geweſen. Was mir auſſer dem noch von dergleichen Muͤntz-Zettel-Negocio vor Schaden bewuſt / will ich eben allhier nicht anfuͤhren / doch aber nur dieſen Winck zu einer leichtlich weiter zu verfolgenden Spur geben / daß / wo erſtlich eine wohl eingerichtete Banco aufgerichtet / der in Kriegs - und andern Nothfaͤllen bey dem Muͤntz-Zettel-Negocio intendirte Nutzen des Landsherrlichen / oder des Republics-Ærarii ſich von ſelbſten zu - gleich mit der Banco und zwar alſo finde / daß keine Parthey dabey Schaden leide / niemand zu klagen Urſache habe / der volle Credit des Landes und der Commerciorum beybehalten / und beydes mit einander in ſchoͤnſter Harmoni und Einigkeit fort gefuͤhret werde. Ein mehrers hiervon wird aus dieſem Tractat ſelbſt zu erſehen ſeyn.

Ver -

Verzeichniß Der in dieſem Tractat enthaltenen Capituln.

  • CAPUT I. Von denen Banquen insgemein / was / und wie vielerley dero - ſelben ſeyn / woher ſie ihren Urſprung genommen / und wo heutigs Tags die vornehmſten derſelben gefunden werden.
  • CAP. II. Von einer oͤffentlichen Generalen Land-Banco an einigen Orten Landſchaffts-Caſſa genannt / wie ſolche fuͤglich aufzurichten / und wie viel einer hohen Landes-Obrigkeit / an Jhrem Landes-Cre - dit gelegen ſey.
  • CAP. III. Von denen groſſen Lehn-Banquen welche zum Nutzen eines gantzen Landes / ſonderlich aber in groſſen Handels-Staͤdten zu Befoͤr - derung der Commercien angerichtet werden / und woher der Fundus, oder das Anlags-Capital zu ſolchen herzunehmen ſey.
  • CAP. IV. Von denen Wechſel-Banquen, in welchen baare Gelder oder un - terſchiedliche Muͤntz-Sorten gegen einander umgeſetzet / nach de - nen Reichs-Satzungen / oder ihrem innerlichen Halt taxirt und) () (3wardi -Verzeichnißwardiret werden / wobey dann der vielfaͤltige Nutzen / welcher in Handel und Wandel / wie auch in Muͤntz-Weſen / vermittelſt einer ſolchen oͤffentlichen Wechſel-Banck ſich aͤuſſert / gezeiget / und auch zugleich einige Nachricht von dem Muͤntz-Weſen in Teutſch - land gegeben wird.
  • CAP. V. Von denen groſſen Giro - oder Ab - und Zuſchreib-Banquen, wel - cher geſtalt dieſelbe zu groſſen Nutzen und Bequemlichkeit / nicht allein der Kauffmannſchafft / ſondern auch des Publici insgemein / in theils groſſen Handels-Staͤdten ſchon aufgerichtet / und noch ferner hin in andern vornehmen Reichs-Reſidentz - und Muni - cipal-Staͤdten koͤnten angeleget werden.
  • CAP. VI. Von denen biß hieher in vielen Orten in Weg geſtandenen Hin - dernißen / daß dergleichen nuͤtzliche Banquen nicht allenthalben angerichtet worden / wie ſolche hinfuͤhro weg zu raͤumen / und hier - auf gar leicht und geſchwind vermittelſt Obrigkeitlicher Authori - taͤt dergleicheu Banquen koͤnnen angeleget werden.
  • CAP. VII. Von der Amſterdammer Banco, deroſelben Urſprung und Statutis, auch was vor eine Ordnung in derſelben / wie auch in der Rotter - dammer Banco gehalten werde; Wobey zugleich auch aus des Joh. Phoonſens ſeinem Wechſel-Styl der Stadt Amſterdamm / von der Nothwendig - und Nutzbarkeit einer Corrent-Geld-Banco gehandelt wird.
  • CAP. VIII. Von der Hamburger Banco und dero Statutis, auch was etwan ſonſt noch dieſer Banco wegen zu bemercken ſeyn moͤchte.
  • CAP. IX. Von der Nuͤrnberger Banco, wann dieſelbige aufgerichtet worden /mitder Capitel. mit was vor loͤblichen Statutis ſie verſehen ſey / wobey zugleich auch die Nuͤrnbergiſche Wechſel-Ordnung mit beygefuͤget wird.
  • CAP. X. Von der Venetianiſchen Banco, wobey zugleich auch das Muͤntz - Edict von der Republic Venedig / und wie das Wechſel-Nego - cium daſelbſt ſeinen Lauff habe / zu erſehen iſt.
  • CAP. XI. Von denen uͤbrigen Jtaliaͤniſchen Banquen, und deroſelben Einrich - tung und Beſchaffenheit / ſonderlich von dem Monte S. Georgii zu Genua, und was von ſolchen Banco-Arten zu halten ſey?
  • CAP. XII. Von denen in Wien Anno 1703. und 1714. und in Leipzig Anno 1698. aufgerichteten Banquen, deroſelben Beſchaffenheit und Sta - tutis.
  • CAP. XIII. Von dem Engliſchen Exchequer, wie auch der Stockholmiſchen Banco, und beyder reſpective Reiche Muͤntz-Sorten und Wech - ſel-Courſen.
  • CAP. XIV. Von dem Lyoner Change, und was wegen des Wechſel-Negocii in Franckreich zu bemercken ſey?
  • CAP. XV. Von denen Billets-Banquen, oder dem Negocio, welches ſo wohl in verwichenen Kriegs-Zeiten / als noch jetzunder in unterſchied - lichen Reichen und Laͤndern mit denen ſo genannten Muͤntz-Zetteln getrieben worden / was es damit vor eine Bewandniß habe / und was von dieſem Papiernen Negocio zu halten ſey?
  • CAP. XVI. Von einer Banc von Judicatur oder Kaͤuffmaͤnniſcher Jurisdiction,wasVerzeichniß der Capitel. was dieſelbe ſey / wie ſie dem Commercien-Collegio koͤnte ein - verleibet werden / und was alsdann vor gute Anſtalt der Wechſel - Briefe und anderer Kauffmaͤnniſcher Documentorum halber daraus zu erwarten ſtuͤnde?
  • CAP. XVII. Von denen Banquiern, Cambiſten / und Wechſel-Herren / was die - ſelbige vor Qualitaͤten an ſich haben muͤſſen / wann ſie den Nah - men der Banquiers mit Recht fuͤhren wollen?
  • CAP. XVIII. Von denen Banco-Agenten oder Wechſel-Maͤcklern / was derſel - ben ihr Ampt ſey / was ſie vor Qualitaͤten an ſich haben / und wie ſie ſich pflichtmaͤßig verhalten muͤſſen?
  • CAP. XIX. Von dem Recht der Banquen und Banquiers, worinn daſſelbige beſtehe / und wie es in denen Kaͤyſerlichen Reichs-Geſetzen / und anderer Laͤnder und Republiquen ihren Statutis gegruͤndet ſey?
  • CAP. XX. Summariſche Wiederholung aus vorhergehenden Capituln das Ban - co-Weſen betreffend / und wie ſonderlich ein jedes Land nach Be - ſchaffenheit ſeiner Verfaſſung ſich einer oder der andern Art von ſol - chen Banquen nuͤtzlich bedienen koͤnte / wobey zugleich ein gewiſ - ſes Wechſel-Project examiniret / und hierauf die ſicherſte und ordentlichſte Einrichtung des Financien-Weſens in einem Lande oder Republic gezeiget wird.
Das[1]

Das I. Capitel.

Von denen Banquen insgemein / was und wie vielerley dieſelben ſeyn / woher ſie ihren Urſprung genom - men / und wo heutiges Tags die vornehmſten derſelben gefunden werden.

Eine Banco heiſt nach der heutigs Tags unter Kauff - leuten und in groſſen Handels-Staͤdten gewoͤhn - lichen Redens-Art derjenige Ort / oder die loͤb - liche Veranſtaltung / in welche groſſe und kleine Geld-Summen ſicher in Verwahrung koͤnnen niedergeſetzet / von ihrem Eigenthuͤmer aber je - des mahl / wann es ihm beliebt / und keine ſon - derbahre conſiderables Umbſtaͤnde es verhindern / wieder abgefor - dert / und zuruͤck genommen werden / eigentlich aber ſeynd ſie zur Be - quemlichkeit der Kauffmannſchafft / umb des vielen Geld-Zehlens uͤber - hoben zu ſeyn / eingefuͤhret / weil nehmlich diejenige / die Geld in Ban - co ſtehend haben / ſelbiges durch ſchrifftliche Aſſignation an andere transportiren / und auch ſich ſolcher geſtalt Gelder zuſchreiben laſſen koͤnnen / welches man eigentlich Giro Banquen (in denen ab - und zugeſchrieben wird) nennet / dergleichen Giro Banquen ſeynd Vier hauptanſehnliche in Europa / als nehmlich: die Amſterdamer / Hamburger / Nuͤrnbergiſche und Venetianiſche.

Wir muͤſſen aber / umb den Urſprung der Banquen zu erwei - ſen / etwas hoͤher hinauff in die vorige Zeiten / und ſonderlich nach Jta -Alien2Das I. Capitellien gehen / als woſelbſt in vielen Staͤdten gewiſſe Arten von Banquen angerichtet zu ſehen ſeyn / die man etwan anfangs Montes Pietatis genennet / und zwar aus der Urſachen / weil man aus ſolchen denen Armen und Geld-beduͤrfftigen Leuten mit Geld ausgeholffen / es ſey ſolches gleich auf ihren Credit, guten Glauben und Handſchrifft / oder auch auf Pfand geſchehen / oder daß eine ſolche Banco Mons Pieta - tis, oder gar Ærarium ſacrum, ſtatt eines Allmoſen-Kaſtens gewe - ſen / aus welchem man / wie noch heutiges Tags in denen Allmoſen - Aemptern geſchiehet / denen Armen Woͤchentlich ſo viel gereichet / als ſie zu ihres kuͤmmerlichen Lebens Unterhalt noͤthig gehabt haben / da - hero auch ein ſolches Ærarium billig ſacrum oder ein geheiligtes ge - nennet worden / welches hernach ſich je laͤnger je mehr extendiret / alſo daß man dergleichen Montes Pietatis, wie wir allbereit in einem beſondern Tractat angezeiget / theils zu einer Leib-Renten-Caſſa ge - macht / aus welcher diejenige / welche anfaͤnglich eine gewiſſe Summam Gelds hinein gelegt / Jaͤhrlich hohe Zinſen und Intereſſe Zeit ihres Lebens haben zu genieſſen gehabt / welche dann von einigen wohl und zu ihrer Nothdurfft / von andern aber zur Uppigkeit / angewandt worden / alſo daß dergleichen in guter Abſicht angerichtete Stifftun - gen faſt daruͤber in Verachtung gekommen / und an ſtatt der Mon - tium Pietatis, Montes impietatis, Berge der Gottloſigkeit genen - net worden; theils haben auch zu Verheyrathung armer Toͤchter / oder doch dieſelbe (wie auch andere unvermoͤgende / und ſonderlich al - te Leute) in ein Kloſter oder Stifftung einzukauffen / gedienet / wie hier - von ebenfalls in obbemeldten unſerm Tractat Meldung geſchehen.

Zu einem fundo eines ſolchen Ærarii haben vornehmlich die Le - gata und milde Gaben frommer guthertziger Leute viel beygetragen / man hat auch wohl Capitalia zu geringem Zinß von wohlhabenden Perſonen auffgenommen / ſolche hernach zu etwas hoͤhern wieder aus - gethan / und was hernach Uberſchuß an Zinſen gefallen / unter Arme und Nothduͤrfftige ausgetheilet / oder auf andere Weiß und Wege dem Ærario und Monti Pietatis einen Zuflus verſchaffet / davon man hernach denen Huͤlff-Beduͤrfftigen beygeſprungen / dergleichen gute Veranſtaltungen noch heutiges Tags unter Chriſten und auch denen Unglaͤubigen / Tuͤrcken und Heyden / hin und wieder zu ſehen ſeyn. Zu3Von denen Banquen insgemein. Zu der Apoſtel Zeiten brachten diejenige / welche glaͤubig worden und zu dem Evangelio bekehret waren / ihre reiche Beyſteuren freywillig und haͤuffig ein / und legten ſolche zum Unterhalt der armen Bruͤder und Kirchen-Glieder zu der Apoſtel Fuͤſſen / erwehlten auch zu deren Austheilung gewiſſe Diaconos, oder Armen-Vorſteher / von welchen der erſte Chriſtliche Maͤrtyrer / der heilige Stephanus, einer mit gewe - ſen / wie in der Apoſtel Geſchicht am 7. Capitel zu leſen.

Allein von ſolchen Montibus Pietatis und Ærariis ſacris, Ar - men - und Allmoſen-Kaſten / iſt unſer Vorhaben zu reden dieſes Orts gantz nicht / es haben ſolche auch keine Verwandniß mit dem / was man eigentlich Banquen nennet / auſſer nur in ſo weit / als etwan durch eine wohl eingerichtete Lehn-Banco manchem / dem ein unver - mutheter Geld-Mangel zuſtoͤſſet / ein groſſes Beneficium geſchiehet / wann er nicht dem Wucherer darff in die Haͤnde fallen / ſondern / auf tuͤchtiges Unterpfand / einen Geld-Vorſchuß zu einem leidlichen Zins bekommen kan.

Was die rechten Geld-Verkehrungs-Wechſel - und Wucher - Banquen betrifft / finden wir deren Alterthum ſchon in der Juͤdiſchen Republic, da der Heyland in der Parabel vom Hauß-Vater / der uͤber Land verreiſet / und ſeinen Knechten einige Centner Gelds (umb mit ſolchem zu ſeinem Nutzen Handlung zu treiben) hinterlaſſen / von dem faulen Schalcks-Knecht / der ſein Pfund vergraben / und ſolches nicht wuchern laſſen / beym Matthæo am 25. Capitel ſaget / daß er ſolches haͤtte zu denen Wechslern hinbringen / und daſelbſt wuchern laſſen ſollen / ſo wuͤrde er / der Hauß-Vater / ſolches bey ſeiner Zu - ruͤckkunfft mit einem guten Zugang / und augmento an aufgeſchwol - lenen Zinſen / wieder gefunden haben / daß alſo ſchon zur ſelben Zeit ſolche Leute / welche Geld-Banquen gehalten / und mit Geld-Umb - ſetzen ihren Verkehr gehabt / muͤſſen zu finden geweſen ſeyn. Woran dann umb ſo viel weniger zu zweiffeln / als der liebſte Hey - land ſelbſt / aus einem gerechten und heiligen Eyfer / wegen Verun - ehrung ſeines Bet-Hauſes / mit Kauffen und Verkauffen / die Tiſche der Wechsler umbgeſtoſſen / und ſelbige aus dem Tempel vertrieben / wie abermahl bey gedachtem Evangeliſten Matthæo am 21. Capitel zu leſen iſt / ſo hat auch die umb die ſelbige Zeit im hoͤchſten Flor ge -A 2ſtande -4Das I. Capitelſtandene Roͤmiſche Republic dergleichen Wechsler und Geld-Wu - cherer ſehr viel / und zwar unter den vornehmſten Leuten unter ſich gehabt / alſo warff dort der Marcus Antonius dem Octaviano - ſari gleichſam zur Schmach vor / daß ſein Groß-Vater an der Wech - ſel-Banck geſeſſen / und Caſſius wuſte denſelben gleichfalls nicht hoͤ - her zu verachten / als daß er ihn eines Nummularii oder Wechslers Sohn nennte / dieweil / wie Sigonius meldet / die Wechsler auch ge - meiniglich mit dem Wucher umbgiengen / derohalben ſie (als die / ſo ſich auf eine unbillige Weiſe nehreten / bey jedermann / wie Cicero in ſeinen Officiis von ihnen ſaget) veracht und verhaßt geweſen / wie denn auch der Wucher durch unterſchiedliche Leges und Statuta, welche Cornel. Tac. lib. 5. Annalium erzehlet / verbothen war. Bey denen Griechen hieß das Geld-Wechſeln und Umbſetzen Colly - bus, welches Wort hernach auch die Roͤmer von ihnen entlehnet / wie dann Cicero in einer ſeiner Epiſteln an Atticum ſchreibet: Vide quæſo, ne qua lacuna ſit in auro, ſed certe eſt in Collybo de - trimentum, das iſt: Siehe zu / daß an dem Geld kein Mangel ſey / dann es iſt genug / daß man am Wechſel muß Schaden leiden. Plau - tus gedencket der Roͤmiſchen alten Wechſel-Baͤncke: & quod ibi ſint, qui dant, quique recipiunt foenore, daß daſelbſt Leute ſaͤſ - ſen / die auf Wucher gaͤben und naͤhmen / man nennte ſie aber dar - umb die alte Wechſel-Baͤncke / weil ſie von der Zeit des Tarquinii Pri - ſci an / auf dem Marckt zu Rom aufgerichtet geſtanden. Das Geld / ſo daſelbſt von denen Wechslern und Wucherern genommen worden / nennet Cicero in einer andern Epiſtel ad Atticum Marck-Geld / Æs circumforaneum, weil nehmlich noch zu ſeinen Zeiten die Wech - ſel-Baͤncke / wie von Alters her / auf dem Marck gehalten worden.

Von den Roͤmern iſt ſolches Geld-Wechſeln und Wuchern her - nach immer weiter in Jtalien ausgebreitet / und biß auf den heutigen Tag an unterſchiedlichen Orten ſehr ſtarck unterhalten worden. Und obgleich das vormahlige Haupt der Welt / nehmlich die Stadt Rom / von denen Gothen zerſtoͤret / und hernach auch das uͤbrige Jtalien von ihnen und andern barbariſchen Voͤlckern ſehr verwuͤſtet worden; ſo hat doch in den mittlern Zeiten das Financien-Weſen zur Zeit der Guelffiſchen und Gibelliniſchen Faction aufs neue ſeinen Anwachsund5Von denen Banquen insgemein. und Begeiſterung dadurch bekommen / daß die von der Gibellini - ſchen oder Kaͤyſerlichen Partey / weil ihnen die Guelffiſche oder Paͤb - ſtiſche zu maͤchtig war / ſie hin und wieder in Jtalien auftrieben / und ihrer Guͤter und Revenüen entſetzten / kein ander Mittel ſich zu con - ſerviren / und ſo wohl in Jtalien / als in andern Laͤndern / fortzubrin - gen fanden / als daß ſie ihr baares Geld / welches ſie vor ihren Fein - den noch ſalviret hatten / rouliren lieſſen. Daher auch der Nahme der Lombards gekommen / welchen man denen hin und wieder in Teutſchland und auch andern Laͤndern aufgerichteten Leyh - und Pfand - Haͤuſern giebet / weil nehmlich diejenige / die ſolche zu erſt angerich - tet / aus der Lombardie (einer vormahls alſo genannten Provintz in Jtalien / worunter heutiges Tags der Staat von Meyland mit be - griffen wird) gebuͤrtige Gibelliniſche Lombarder geweſen. Von welchen auch der Gebrauch der Wechſel-Briefe ſeinen Anfang ſoll genommen haben / wiewohl es einige denen aus Franckreich vertrie - benen Juden / als welche ſich am erſten derſelben / umb ihre Baar - ſchafften und Effecten aus dem Lande zu bringen / ſollen bedienet ha - ben / zuſchreiben wollen. Dieſes iſt jedoch gewiß / daß / wie noch heu - tiges Tages die Jtaliaͤner ſehr kluge Handels-Leute ſeyn / alſo auch die meiſten zu denen Land - und See-Commerciis dienende und die - ſelbe facilitirende ſubſidia und Huͤlffs-Mittel / und alſo auch die Banquen und deren nuͤtzlicher Gebrauch von ihnen hergekommen / worzu ihnen eines Theils die Nothwendigkeit / anders Theils die da - bey befindliche Bequemlichkeit / Anlaß gegeben. Dann ſo jemahls ein Land in der Welt durch innerliche Unruhen und ſchaͤdliche Factio - nes viel Jahr herdurch zerruͤttet und verwuͤſtet / ſeine ſchoͤnſte Staͤdte zerſtoͤret / und (wie der Welt-beruͤhmten Stadt Meyland wiederfah - ren) auf den Grund geſchleiffet / und der Erden gleich gemachet wor - den / ſo iſt es gewiß Jtalien geweſen / wie ſolches aus der Jtaliaͤni - ſchen Hiſtorie / und abſonderlich aus denen Streit-Haͤndeln / welche lange Zeit zu Teutſchlands und Jtaliens Verderben der Roͤmiſche Stuhl mit denen alten teutſchen Kaͤyſern gehabt / zu erſehen iſt.

Hier war nun gute Policey und heilſamer Rath / die verwuͤſte - ten Staͤdte wieder in Auffnehmen zu bringen / hoͤchſt noͤthig / und alſo kam auch das loͤbliche Beneficium von denen Lehn-Banquen,A 3Leyh -6Das I. CapitelLeyh - und Aſſiſtenz-Haͤuſern / oder wie es mehrentheils in Jtalien genennet wird / von denen Montibus Pietatis in Conſideration / da man denen durch Krieg und andere Unfaͤlle in Abgang der Nah - rung gekommenen Kauff - und Handwercks-Leuten gegen einen billi - gen Zins Geld zu Wiederanrichtung ihrer Nahrung vorſtreckte. Wel - ches dann ſo viel haͤuffiger vorhanden war / als viel vornehme Fa - milien theils vor ein Werck der Liebe hielten / ihr Geld einer ſolchen loͤblichen Stifftung / als ein Mons Pietatis war / anzuvertrauen / anders theils auch keine beſſere Gelegenheit / ſelbiges ſicher / und zwar auf Zins noch darzu zu deponiren und auszuthun / als eben bey ei - nem ſolchen Monte, fanden. So iſt auch ferner bekannt / wie in den mittlern Zeiten und vor der Reformation Rom und Jtalien das Centrum und der groſſe Ocean geweſen / nach welchem der Eyfer der Religion aus allen Reichen und Laͤndern / die von dem Roͤmi - ſchen Stuhl dependirten / die Gold - und Silber-Fluͤſſe zugeleitet / alſo daß die Roͤmiſche Geiſtlichkeit nicht allein Geld und Guts genug / zu Auffbauung Kirchen und Kloͤſter / wie auch zur Fundation ſolcher Stifftungen / in welchen bequemlich zu leben war / haben koͤnnen / ſondern es blieb auch noch ein groſſes uͤber / welches hernach zum Theil auch in Montes Pietatis und zwar umb ſo viel mehr verwand worden / als man daraus vielen Leuten / denen man gern geholffen wiſſen wolte / gegen einen geringen Beytrag ſtattliche præbenden und Leib-Renten zuſchantzte / davon viel derſelbigen uͤberfluͤßig und wohlluͤſtig leben / und Zeit ihres Lebens unbeſorgte Tage haben kunten. Wel - ches / wie ſchon oben gemeldet / dieſen Montibus hernach einen boͤſen Nachklang zugezogen / indeſſen bleibet jedoch dem loͤblichen Gebrauch eines Dinges / durch welchen es von dem Mißbrauch unterſchieden wird / ſein billiges Lob / und alſo werden auch alle loͤbliche Stifftun - gen / durch welche GOttes Ehre befoͤrdert / und die Liebe gegen den Naͤchſten ausgeuͤbet wird / allezeit / und ſo auch die Lehn-Banquen in ihrem Werth verbleiben / und zwar ſo wohl die particularen als univerſalen. Unter jenen verſtehen wir die bekannte Lombards - Leyh-Pfand - und Aſſiſtenz-Haͤuſer / in welchen einem jeden auf Pfand mit einem Geld-Vorſchuß gedienet wird. Worunter wir auch die in groſſen Handels-Staͤdten der Kauffmannſchafft zu Nutzaufge -7Von denen Banquen insgemein. aufgerichtete Lehn-Banquen wollen verſtanden haben / wie wir dann auch hernach von ſolchen / und von ihrer bequemen Einrichtung / in einem eigenen Capitel handeln werden.

Was aber die univerſalen Lehn-Banquen betrifft / halten wir davor / daß ſich die hin und wieder angerichtete groſſe Land-Banquen, welche auf des gantzen Landes Credit fundiret ſeyn / darunter ziehen laſſen / wie dann ſolche Banquen mit Negotiirung groſſer Geld - Summen von Ein - und Auslaͤndiſchen / ſonderlich in dringenden Lands-Angelegenheiten / umbgehen / und ſolche hernach bey Kriegs - und Friedens-Zeiten wieder auf gantze Herrſchafften / Land-Guͤter / und andere annehmliche Verſicherungen / worunter auch die zuerhe - bende Lands-Gefaͤlle / und particularer Perſonen ihre darauf in Haͤnden habende Aſſignationes mit zu zehlen ſeyn / belegen / und zins - bar austhun / auch etwan gegen einen zulaͤnglichen Nachlaß und Rabatt an ſich handeln / wie hernach von ſolchen generalen Land - Banquen und Landſchaffts-Caſſen folgendes Capitel mit mehrern handeln wird.

Nechſt denen oberzehlten Montibus Pietatis kamen auch in Jtalien (und zwar / wie ſchon oben gemeldet / nach denen Fußſtapf - fen des alten Roms) die Wechſel-Banquen in denen mittlern Zei - ten haͤuffig in Anſehen / welche Wechſel-Baͤncke wir fuͤglich in unter - ſchiedliche Claſſes eintheilen koͤnnen / als einmahl in ſolche / in welchen bloß eine Muͤntz-Sorte gegen die andere umbgeſetzet wird / entwe - der Alpari, oder mit Zugebung eines gewiſſen Agio. Dabey dann an etlichen Orten mit einer ſolchen Geld-Wechſelung und Umbſetzung - Banco auch das Wardein-Ampt verbunden iſt / oder doch billig ver - bunden ſeyn ſolte / wegen des darunter verſirenden publiquen Nu - tzens und Nothwendigkeit / die hernach gleichfalls / worinn ſie beſtehe / angezeiget werden ſoll.

Die andere Art ſolcher Wechſel-Banquen moͤchten wir diejenige nennen / da von vornehmen particular-Perſonen andern Privatis und particular-Perſonen (die ſich auf dem Fuß der Geld-Wechsler und ſolcher Financirer geſetzet / welche mit Geld-Verkehr wohl umbzu - gehen wiſſen) anſehnliche Capitalia hingegeben werden / daß ſie ſelbige rouliren und Frucht bringen laſſen moͤchten. Von welchen Fruͤchtenſie8Das I. Capitelſie aber hernach ein gewiſſes ausbedungenes Theil dem Herrn des Capitals zuſtellen muͤſſen / das uͤbrige aber vor ihre Diſpoſition und Adminiſtrations-Muͤhwaltung behalten. Da nun ſolche Wechslers und Geld-Adminiſtratores ſolches ihnen anvertraute Geld in ihre Kiſten / und etwan an den Waͤnden oder Tafel-Werck eines Zimmers (dergleichen noch in Ober-Teutſchland viel gebraͤuch - lich) eingemauerte oder befeſtigte Sitz-Baͤncke eingeſchloſſen / (weil dasjenige / worauf man wie die Henne uͤber den Eyern ſitzet / ſo leicht nicht kan weggetragen / und wann es ſonderlich mit Klammern befe - ſtiget iſt / nicht ſo bald / als etwas bewegliches und unbefeſtigtes / kan genommen werden. Dahero auch dort die Rahel / als ſie ihres Va - ters / des Labans / Goͤtzen mit ſich weggenommen / dieſelbe unter die Streu der Camele geleget / und ſich darauf geſetzet / damit ſie ihr nachſuchender Vater ſo viel weniger finden moͤchte; als wurden ſie dannenhero von ſolchen Geld-Truhen oder Geld-Baͤncken Banchieri, oder Frantzoͤſiſch Banquiers genennet wird / welcher Nahme aber heutigs Tags ſo gemißbrauchet wird / daß mancher Tobacks-Pfeiffen - Speck - und Kaͤs-Haͤndler / wann ſolcher etwan einem armen Tropf - fen auf der Univerſitaͤt etliche Thaler uͤbermachet / oder da er ſich da - ſelbſt auf dem Jahr-Marck befindet / ſolche ihn ſelbſt auszahlet / und ſichs hernach zu Hauß von ſeinen Eltern wieder erſetzen laͤſt / ſo gleich von dem Herrn Sohn auf Univerſitaͤten / wann ſolcher etwan an die - ſen ſeinen geweſenen Mæcenatem ſchreiben ſolte / auf und in dem Brief als Vornehmer Banquier alloquiret wird / da doch der arme Stuͤm - per ſein Lebtage keinen Wechſel geſehen / viel weniger ſelbſt geſchloſ - ſen hat.

Wir gehen aber in der Etymologia des Worts Banco weiter / und erhaͤrten unter andern auch / daß ſolches obgemeldter maſſen von der Einſchlieſſung des Gelds in einem verſchloſſenen Ort herkommen muͤſſe / dadurch weil viel Dinge / welche inter privatos parietes, oder zum wenigſten in verſchloſſenen Schrancken gehandelt werden / den Nahmen der Baͤncke erhalten / als daß man ſagt / Fleiſch - und Brod - Baͤncke / ja gar Gerichts-Banck &c. Wolte man das Wort Ban - co von Bann herleiten / weil etwan das Geld / welches in einige ſol - cher Privat-Banquen deponiret worden / (wann ſelbige hernachbanque -9Von denen Banquen insgemein. banquerot gemachet / der Depoſitarius die Banck aufgeſchlagen und mit dem Gelde durchgegangen / daher der Nahme banquerotiren / oder rumpiren entſtanden) in einem ewigen und unauffloͤßigen Bann ver - fallen / ſo / daß der Eigenthuͤmer ſein Lebtag nichts mehr davon zu ſehen bekommen / ſo wuͤrde ſolches zu weit geſuchet ſeyn / eben als wann wir ſagen wolten / es waͤren theils Montes Pietatis wegen ihres Mißbrauchs gleichſam von der ehrbahren Welt verfluchet und verbannet worden / da doch umb des einen ſeines Mißbrauchs willen der andere / welcher ſich des Guten befleiſſet / nicht in ein gleiches prædicat kan geſetzet werden. Noch eher moͤchte ſich auf die koſtbahren Banquetten und praͤchtige Gaſt-Maͤhle / von welchen auch das Wort banquetiren herkommet / geſchloſſen werden / daß von ſolchem das Wort Banco oder Banquier (wie ehemahls / einiger Meynung nach / von den groſſen und reichen Hanſen das Wort Hanſee) herkomme / welches dann umb ſo viel ehr zu glauben iſt / weil Zweiffels ohn dergleichen reiche und anſehnliche Leu - te / welche ſich auf den Fuß der Banquiers und groſſen Leute in Ad - miniſtration eigener und frembder Geld-Summen geſetzet / auch tapf - fer / nach Art vieler heutigen ſelbſt auffgeworffenen Banquiers, oder Banquerotirers werden haben banquetiret und drauf gehen laſſen / auch mehr auf den Tiſch und Wein-Baͤncken / nach Art der alten Roͤmer ihrem accumbiren / als an den Wechſel-Banquen geſeſſen und nego - tiiret haben. Nachdem aber dagegen wieder in Betrachtung kommet / daß das Wort banquetiren nicht allein Banquirern zukommen kan / weil ſie zugleich auch als Financiers dder Rentenires, die von ihren Renten zu leben / ſolche jaͤhrlich zu vermehren / und die erſparte wieder zu Capitalien zu machen pflegen / anzuſehen ſeyn / hierzu aber zu gelan - gen das vielfaͤltige banquetiren gantz nicht / vielmehr aber das Kargen / Schinden und Wuchern dienlich ſeyn will; Als kan das Wort Banco oder Banquiers von Bancketten oder banquetiren ſo abſolute nicht hergeleitet werden / ſondern es bleibet wohl dabey / daß das Etymon des Worts Banco von den verſchloſſenen Banquen, oder Schrancken - Handlungen / ſeinen Urſprung ziehe.

Es wurden aber die oͤffentliche jedoch erſtlich nur in privat-Per - ſonen ihrer Adminiſtration und Haͤnden beſtehende Banquen anfaͤng - lich umb ſo viel mehr befoͤrdert und geſtaͤrcket / weil (wie ſchon gemel - det) viel geiſtliche und auch weltliche Stands-Perſonen nicht wuſten /Bwo10Das I. Capitelwo ſie mit ihrem Geld hinſolten / und dannenhero vor rathſam und bequem befanden / ſelbiges / wie noch heutiges Tags geſchiehet / ſolchen im Credit ſtehenden Financiern hinzugeben / welche es / wann ſie zu - mahl der Kauffmannſchafft zugethan / rouliren laſſen / und ihnen als - dann Jaͤhrlich ein gewiſſes an ſtatt des Intereſſe davon abgeben koͤn - ten / alſo finden noch heutiges Tags viel vornehme reiche Leute ihren Conto, daß ſie unbeſchnittenen und beſchnittenen Juden ihre Gelder zu 1. pro Centum des Monats / oder 12. von Hundert des Jahrs (da doch in denen Reichs-Satzungen nur 5. von Hundert zu nehmen er - laubet iſt) hingeben / und ſelbige hernach von denen / die es noͤthig ha - ben / wieder 30. und mehr pro Centum nehmen laſſen / ſie auch ſtatt - lich dabey (ſo viel an ihnen iſt) zu ſchuͤtzen wiſſen. Allein tranſeant hæc cum coeteris Erroribus.

Ein ander Auffnahm der Banquen war auch dieſe / daß reiche und wohlhabende Leute / denen es / ihres geiſtlichen oder weltlichen vornehmen Standes wegen / ſelbſt Kauffmannſchafft zu treiben / nicht anſtaͤndig war / ihre Gelder / wie noch heutigs Tags in Jtalien / Teutſchland und Franckreich geſchiehet / andern vertrauten Leuten mit der Condition hingaben / daß ſolche damit Handlung treiben / ihnen aber hernach bey End des Jahrs und nach geſchloſſenen Bilanz ein gewiſſes vom Gewinn abgeben / das uͤbrige aber vor die Muͤhwaltung ihrer Adminiſtration behalten ſolten. Nun war dazumahl Jtalien allein Meiſterin von de - nen Europaͤiſchen Commerciis, und hatte einer Seits ſonderlich Ve - nedig und Genua ſeine Excurſiones und Correſpondencen nach der Levante oder dem Orient, biß in das ſchwartze und rothe Meer / nach klein Aſien und Perſien / Aegypten und auch nach Africa / anders Theils aber durch die meiſten Abendlaͤndiſchen Europaͤiſche Reiche und Laͤn - der / da dann diejenige / welche in ſolcher Handlung begriffen waren / ſtattliche Gelegenheit hatten / ihre eigene und andere ihnen anvertraute Gelder zu nutzen. Ja es muſte es mancher noch vor ein Gluͤck ſchaͤ - tzen / wann er ſein muͤßig liegendes Geld bey einem ſolchen Negocian - ten und Banquier unterbringen konte / daß ſolcher es a depoſito nahm / und ihme dafuͤr ein gewiſſes Intereſſe Jaͤhrlich von Hundert zuflieſſen ließ. Wie es etwan noch heutiges Tages viel Muͤhe koſtet / wann man ſein Geld bey einem reichen Kauffmann und Financier, der deſſen ohne dem genug hat / zinsbar unterbringen / oder einer ein Participant ineiner11Von denen Banquen insgemein. einer profitablen Handlung / Gewerckſchafft / Societaͤt / oder Funda - tion werden will.

Weil demnach obbemeldte Jtaliaͤniſche Negociantes groſſe Ne - gocia auf Aſien und folglich auch in Europa hatten / dannenhero auch diejenige / (welche etwan Geld an einen ſolchen Auslaͤndiſchen weit ent - legenen Ort zur Ranzion gefangener Chriſten / Beſuchung heiliger Laͤn - der / Ausruͤſtung ihrer Schiffe / Beſoldung der Kriegs-Voͤlcker / Er - kauff der Waaren / oder andern Gebrauch noͤthig hatten) mit guͤltigen Wechſeln und Aſſignationibus verſehen kunten; Als wurden hernach von dieſen reichen Negocianten und Banchieren alle diejenige / die ſon - derlich das Wechſel-Negocium trieben / Banchieri genannt.

Wie es aber im gemeinen Sprichwort heiſſet: Negatum eſt ſum - mis ſtare diu, wann etwas aufs hoͤchſte gekommen iſt / ſo pflegt es ge - meiniglich wieder zu fallen; Alſo gieng es auch hin und wieder mit die - ſen Privat-Banchieren in Jtalien / daß ſie / weil ſie etwan zu viel ban - quetiret / oder auch ohne Verſtand gehandelt / oder See - und andern Schaden / ſchuldig - oder unſchuldiger Weiſe erlitten / endlich ſich un - ſichtbar machen / und / weil ſie ihren Creditoribus nicht gerecht werden kunten / das Thor ſuchen muſten. Welches man hernach banquero - tiren hieß / als wolte man ſagen / dieſes oder jenes ſeine Geld - oder Wechſel-Banck iſt zerbrochen / und die darinn vorhanden geweſene fet - te Voͤgel oder ſchwere Geld-Saͤcke ſeynd ausgeflogen / abiit, exceſſit, evaſit, ERVPIT, der Vogel ſelbſt / der ſich mit ander Leut Federn / das iſt / mit frembden Depoſito - und anvertrauten Geldern geſchmuͤ - cket / iſt ausgeflogen / und hat bey Zeiten den Bauer / oder die Ring - Mauer / in welchem er eingeſchloſſen geweſen / zu uͤberfliegen und das freye Feld zu ſuchen gewuſt / ehe man ihn enger zu verwahren Anlaß und Gelegenheit gehabt.

Dieſem Unweſen nun vorzukommen / ſonderlich da es ſich ſehr haͤuffete / kam man endlich auf den Vorſchlag / dergleichen Depoſito - Banquen (in welche diejenige / die ihr Geld gern ſicher / auch gegen et - was Zinſe / belegen wolten / Gelegenheit haben moͤchten) publica Au - thoritate, und unter der Staͤdte Garantie auffzurichten / die von Pri - vatis eigenmaͤchtig angerichtete Lombards-Lehn - und Depoſito-Ban - quen aber zu verbieten / wodurch hernachmahls der Grund zu denen groſſen Lehn-Depoſito - und Giro-Banquen geleget worden / welcheB 2wir12Das I. Capitelwir heutiges Tages in Teutſchland und auch andern Laͤndern / und zwar nicht unbillig etabiliret ſehen / weil eines Theils ein jeder Privatus, der ſich derſelben bedienet / ſeine Sicherheit beſſer / als bey einem Privato dabey findet / anders Theils das Publicum ſeinen oͤffentlichen und heim - lichen / ja einen gar geheimen Nutzen / der biß anhero von Niemand noch ſo genau erkannt worden / dabey ſpuͤrte / wie ſolches in denen fol - genden Capiteln / da wir von dem Nutzen der Banquen handlen wer - den / mit mehrern zu erſehen ſeyn wird.

Dieſe oͤffentlich alſo angerichtete Banquen hat man hernach ſo viel als moͤglich zum Nutzen der Kauffmannſchafft accommodiret / eines Theils / daß die Lombards - und Lehn-Banquen manchen Geld beduͤrff - tigen Kauff - und Handwercks-Mann in der Stille aus der Noth helf - fen / anders Theils auch das gute Geld dadurch im Land erhalten / und nach denen Banco-Ordnungen denen Wechſeln ihr Lauff und auch ihr Preiß einiger maſſen geſetzet wird. Die ſo genannte Giro-Banquen haben ohne dem ihren ſo groſſen Nutzen / daß ſolcher mit keiner Feder genugſam zu beſchreiben / wie ſolches hernach an ſeinem Ort in dieſem Tractat mit mehrern wird bewieſen werden. Wir fuͤgen hier nicht un - billig mit an dasjenige / was Doctor Becher in ſeinem ſchoͤnen Tra - ctat von denen Urſachen des Auff - und Abnehmens der Staͤdte / Laͤnder und Republiquen / unter andern auch von denen oͤffentlichen Banquen folgender geſtalt urtheilet: Wann nun Buͤrger und Bauren / Junge und Alte / Handwercksleut und Kauffleut / nehmlich Kaͤuffer und Ver - kaͤuffer / durch vorige Mittel verſorget ſeyn; (es haben aber ſolche ſeine vorgeſchlagene Mittel beſtanden (1) in Auffrichtung eines allgemeinen Land - und Stadt-Magazins / oder Proviant-Hauſes / (2) eines all - gemeinen Werck - oder Zucht-Hauſes / (3) eines allgemeinen Stapel - oder Kauff-Hauſes / und (4) einer allgemeinen Banco, von welcher er folgender maſſen zu ſchreiben fortfaͤhret:

So iſt noch uͤbrig / daß man auch denen Reichen und beduͤrfftigen Leuten an die Hand gehe / und Huͤlff verſchaffe. Den Reichen zwar muß man helffen durch Auffrichtung einer allgemeinen Land-Banck / allwo ſie nehmlich ihr Geld anwenden / und auf Intereſſe legen koͤnnen.

Zu einer Banck aber werden drey Stuͤck erfordert / nehmlich Cre - dit, Geld / und ein Fundus.

Den Credit anbelangend / muͤſſen ſolchen diejenige machen / welche die Banc aſſecuriren / vor ſie gut ſprechen / und ſolche dirigiren / dieſeswerden13Von denen Banquen insgemein. werden die Banco-Herren genennet / und ſeynd ſchuldig zu ſtehen vor conſervation der Banck / und ſo ſie nicht zuhalten / ſondern die Banco - Gelder ſelber in privatos uſus angreiffen / ſo ſeynd eben ſolche die rechte ruptores Banci, oder Banquerottirer / wie oben erwehnet / darumb vor ſolche allgemeine Stadt-Banck gemeiniglich eine gantze Stadt gut ſpricht. An die Banco-Herren gehet der Gewinn und Verluſt der In - tereſſen des Capitals, das iſt / ſie moͤgen mit den Geldern gewinnen / oder verlieren / ſo ſeynd ſie ſchuldig / jedem ſein Capital und Intereſſe, nachdem es wegen der Zeit und quotæ verglichen iſt / zu zahlen. Jſt nun der Credit dieſer Leute ſtarck / ſo finden ſich auch viel / die Geld hinein - legen / welches der ander Punct in Auffrichtung einer Banck iſt / dann wo kein Geld vorhanden / oder zu hoffen iſt / da iſt auch keine Banck anzufangen; Hingegen wo Geld iſt / da ſoll man alle Mittel und Weg ſuchen / groſſe Capitalia durch dergleichen Baͤncke im Lande zu erhalten / gleich auch dieſe Maxime in Welſch - und Holland in guter Obſervanz iſt. Es ſoll aber das Banck-Geld in groſſen Sorten beſtehen / welche alle Current ſeyn / derentwegen Bergwerck oder gangbare Muͤntzen / und verſtaͤndige Muͤntz-Meiſter / (nicht aber die / welche alle Jahr kaum einen Thaler ſchlagen / ſondern die ihr Werck aus dem Fundament verſtehen /) in der Nachbarſchafft einer Banck ſehr dienſtlich ſeynd. Das dritte requiſitum zu einer Banck iſt der fundus banci, nehmlich die Weiſe / Mittel und Weg / das Capital anzuwenden / und Intereſſe dadurch zu gewinnen. Dann ob wohl der Credit der Banck-Herren genugſam dafuͤr ſtehet / und Geld genug da waͤre / ſo waͤre es doch nicht genug / ſondern ein Land / welches das Intereſſe geben muͤſte / haͤtte mehr Schaden / als Nutzen / davon. Dann die groſſe Herren nehmen Gelder auf / ſie genieſſen das Capital, und die Unterthanen muͤſſen das Intereſſe zahlen. Aber eine rechte Kauffmanniſche Banck muß einen andern fundum haben / dadurch ſie das Intereſſe bekommt / nehmlich Handel und Wandel. Dann wann ein depoſitarius hoͤret / daß man Krieg mit ſeinem Gelde fuͤhret / oder bauen will / oder er ſein Geld nach Hof / und groſſen Herren leihen ſoll / ſo gehet er behutſam / und laͤſſet es wohl bleiben. Wann er aber vernimmt / daß eine gantze Stadt da - fuͤr gut ſpricht / und die Banck-Herren ehrliche / verſtaͤndige Leute / und von gutem Credit ſeynd / und daß man damit Handel und Wandel treiben will / ſo kan er leicht erachten / daß man nichts dabey verlieren /B 3ſondern14Das I. Capitelſondern gewinnen muͤſſe. Wann dann die Jnlaͤndiſche depoſitarii vor - an gehen / ſo folgen die Frembden nach / und hat man alsdenn mehr Credit und Geld / als man anwenden kan.

Was nun vor ein fundus, und wie er zu etabiliren ſey / iſt auch noͤthig zu eroͤrtern. Es koͤnnen aber in einer Banck alle Leute / inſon - derheit die Kauffleut und Wechsler / ſo von Credit ſeyn / Geld haben / zumahlen die Compagnien und Verleger / davon oben gemeldet. Und wann gleich in einem Lande der fundus ſich nicht ſo hoch erſtrecken thaͤte / daß man groſſe Capitalia in die Banck auffnehmen koͤnte / ſo finden ſich doch herrliche / andere und ſichere Mittel / ein Stuͤck Geld / wann es gleich viel Millionen waͤre / mit gutem Nutzen der Banck und der In - tereſſenten anzulegen / zumalen da man allezeit Meiſter derſelben blei - bet / und entweder ſolches in natura, oder ſonſt an guten Effecten in der Hand hat. Jch uͤbergehe allhier ein groſſes und dem gemeinen Weſen hoch-nuͤtzliches arcanum politicum, und ſolches darumb / die - weil ich nicht zugleich den Unwuͤrdigen und Wuͤrdigen einerley Brey einſtreichen will / denn vor die erſten gehoͤret was anders. Was eine wohl fundirte Banck einem Lande vor Nutzen bringe / iſt an ſich ſelbſten am Tage / & ſic vino vendibili non opus eſt ſuſpenſa hædera. Wann manchen Obrigkeiten / Fuͤrſten und Herren ſo viel an ihres Lan - des / ihrer Unterthanen / ja ihrer ſelbſt eigenen Wohlfarth gelegen waͤ - re / wuͤrden ſie ſich ſchon umb dergleichen Mittel und Anſchlaͤge bewer - ben / und einen ehrlichen Mann anhoͤren / aber ſie trauen lieber einem hergeloffenen Goldmacher / oder verdorbenen Kauffmann / da es dann heißt: Sicut credidiſtis, ita accepiſtis. Nachdem nun durch dieſes vorhergehende Mittel der Banck den Reichen geholffen / ihr Geld darinn anzulegen; (welches einem vermoͤglichen Mann ein groſſes beneficium iſt / und ihn perſvadirt / daß er ſein Geld im Land behaͤlt / und ſolches demſelben zum Beſten anwendet / da er ſonſten ſolches aus dem Lande ſchleppet / indem er darinnen nichts mit anzufangen weiß. Denn laͤßt er es liegen / ſo traͤgt es ihm nichts / lehnt er es ſeinem Herrn / ſo be - kommt ers nicht wieder / bauet er Haͤuſer / ſo ſtehet das Capital in taͤg - licher Gefahr des Brands / und traͤgt darzu wenig Intereſſe. Kaufft er Land-Guͤter / ſo wird er alſobald darnach angelegt / und mit einem Wort / er mache es / wie er will / ſo iſt er in Gefahr / oder leidet Scha - den. Nachdem er aber alſo durch die Banck verſichert iſt / welche miteinigen15Von denen Banquen insgemein. einigen Oneribus, Repreſſalien / oder dergleichen Angriffen von der Obrigkeit nicht beſchwert / ſondern gantz befreyt ſeyn muß) So iſt es nun an dem / daß man auch diejenige verſorge / welche weder arm noch reich / ſondern bißweilen mit einer jaͤhlingen Nothduͤrfftigkeit behafft ſeynd / und zwar keinen Credit in der Banck / unterdeſſen aber doch be - wegliche Unterpfand und mobilien haben / welche ſie bey den Juden / oder bey den Chriſten / die bißweilen aͤrger ſeyn / als Juden / ſelbſt auf vielfaͤltiges Bitten umb ein Spottgeld verſetzen / bißweilen gar im Stich laſſen / und dadurch nicht wenig Schaden und Noth leiden muͤſſen. Dieſem Ubel nun vorzukommen / und ſolchen Faͤllen zu begegnen / wel - che doch taͤglich auch einem jeden ehrlichen Hauß-Vater vorfallen koͤnnen / haben die Welſchen eine Invention auffgebracht / ſo man Montes pie - tatis nennet / da ein gewiſſes Stuͤck Geld auf Intereſſe liegt / und ge - wiſſe geſeſſene directores darzu verordnet werden / einem jeden / welcher Geld beduͤrfftig / und ein Unterpfand hat / es ſey auch was es wolle / damit auszuhelffen. Dann da wird erſtlich ſein Unterpfand geſchaͤtzt / hernach etwan die Helffte oder der Drittel des Werths darauff gelie - hen / und ſo ein Jahr umb / und ſich Niemand drumb anmeldet / wird das Unterpfand verkaufft. Der Mons pietatis nimmt das Seine ſamt dem Intereſſe davon / und der Reſt bleibt dem depoſitario, wel - chem deſſentwegen bey dem Verſatz von dem Monte ein Schein gege - ben wird. Dieſes iſt nun ein feines Huͤlffs-Mittel vor die bedraͤngte Buͤrgerſchafft und Jnwohner / auch vor die Frembden / und wird da - durch aller unbilliger heimlicher Wucher / auch die Juden ſelbſt caſſirt und abgeſchafft / hingegen mancher Nothleidender Buͤrger noch bey Eh - ren erhalten / welcher ſein Armuth nicht gern bekant haben will. Aber uns Teutſchen ſeynd vieler Orten die Juden oder Geld-Narren / welche nur auf Silber und Gold leihen wollen / viel lieber / als dieſes Mittel / ja wir gedencken gar nicht darauff / wie wir nur mit dem geringſten den Unterthanen und der Buͤrgerſchafft an die Hand giengen / ihnen zur Nahrung / oder ſonſten in ihren Noͤthen helffen; Allein des ewigen Gebens wird wohl nicht vergeſſen. Wo findet man bey uns Teutſchen ſchier an den meiſten Orten ein eintziges von dieſen ſo nothwendigen Mit - teln / zu geſchweigen / daß man ſie alle / oder meiſtentheils beyſammen haͤtte? Wo iſt Land und Stadt proviantirt? Wo iſt die Vorſorge zu wohlfeilen und theuren Zeiten? Jaͤhlingen tritt man die lieben Lebens -Mittel16Das I. CapitelMittel mit Fuͤſſen / und muß der Landmann verderben / jaͤhlingen wird es unglaublich theuer / und muß der Buͤrger bald entlauffen. Wo iſt eine Ordnung mit den Handwercken / ledig lauffendem Geſind / Muͤſſig - gaͤngern und Bettlern? Wo wird einer in die Arbeit geſtellt / wann man nur von introduction einer manufactur gedencket / dadurch der gemeine Mann ein Stuͤck Brod verdienen koͤnte / wird man mit ſolchem Gratias, Luͤgen / Schaͤnden und Ehr abſchneiden empfangen / daß man wohl des Werck-Hauſes vergißt / und dennoch / wann man zu einem Bettler ſaget: Arbeite; So ſagt er: Schafft mir Arbeit / ich hab keine / ich wolte gern arbeiten. Was ſoll ich von den nuͤtzlichen Verlags - und Kauffmanns-Compagnien, auch allgemeinen Kauff-Haͤuſern reden? Wie duͤnn ſeynd ſolche bey uns Teutſchen geſaͤet / hingegen die Wag - und Zoll-Haͤuſer behaͤlt man fleißig / dieſe ſeynd beſchwerlich / und tragen der Obrigkeit ein / GOtt gebe / die negocia fahren dadurch wohl oder uͤbel / man weiß wohl in Teutſchland von einer Kammer / aber da iſt keine Banck darinnen / ſondern wir Teutſchen ſitzen auf Stuͤhlen / wie gut waͤre es aber / wann aus der Kammer einmahl ein Stuhl / und aus dem Stuhl eine Banck wuͤrde! Mit einem Wort: Der Mangel der Proviant-Haͤuſer in einem Lande iſt ein Zeichen der Unvorſichtigkeit ei - ner Obrigkeit; Der Mangel von den Werck-Haͤuſern iſt ein Zeichen der Faulheit; Der Mangel der Kauff-Haͤuſer iſt ein Zeichen der Unachtſam - keit; Der Mangel einer Banck ein Zeichen des verlohrnen Credits und der Armuth eines Orts; Der Mangel eines Montis pietatis ein Zeichen des Geringachtens der Bedraͤngten. Dieſes ſeynd gewiſſe Indicia einer verdorbenen unachtſamen Stadt / und wann gleich ſolche von oben biß unten aus gantz neu angeſtrichen waͤre / und mit guͤldenen Buchſtaben auf den Thoren ſtuͤnde: Salus Populi ſuprema Lex eſto. Andere moͤ - gen ihre Regierungs-Art von den Venetianern holen. Dieſes eintzige Mittel / wo ſie im Flore ſeynd / nutzen einer Gemeine mehr / als tauſend Venetianiſche Edelleute. Es iſt zwar nicht ohn / ein Ort iſt vor dem andern beſſer gelegen / und hat beſſer Vortheil; Aber gute Ordnung und Fleiß hat Athen auffbracht / da man mehr Korn geſaͤet / als geerndtet. Gute Ordnung hat an den unfruchtbarſten Orten die reicheſten Staͤdte gepflantzet. Und was iſt Venedig / Amſterdam / Stockholm / und noch viel andere Staͤdte ſelbſten anfangs anders geweſen / als deſerte / wuͤ - ſte / uͤbel gelegene Oerter / und anfangs ſchlechte Fiſcher-Wohnungen /gleich -17Von denen Banquen insgemein. gleichwohl ſeynd ſie durch gute Ordnung / und Regiment ihrer Obrig - keit nun ſo weit kommen / daß ſie andern das Nachſehen laſſen.

Es iſt eine fuͤrnehme politiſche Frage / warum die Republiquen / und Reichs-Staͤdte allzeit beſſer floriren als die Provincial - oder ſolche Staͤdte / welche Monarchiſcher Regierung unterworffen / und einem Herrn zugehoͤren. Hierauff geb ich zur Antwort / daß die Auff - loͤſung gar leicht ſeye; Dann eine Republiq hat nur ein Intereſſe, aber ein Land hat zwey / nehmlich ihr eigenes / und ihres Herren / wie aber die Cammer-Guͤter und Landſchafft in dem Intereſſe mit und gegen einander lauffen / und ſich hindern / da ſie doch einander befoͤr - dern ſollen / will ich an einem andern Orth lehren. Und ſo viel in der Kuͤrtze von denen Huͤlffs-Mitteln / wieder das propolium, bey wel - chem ich noch viel nuͤtzliche Sachen haͤtte einbringen koͤnnen; Wer aber dieſes nicht begreiffen kan / noch will / iſt eines mehrern nicht werth / wie wohl ich bereit bin / jedem Liebhaber des gemeinen Weſens / Zeit / und Gelegenheit nach / gern mit mehrem a parte an die Hand zu gehen.

Bey Beſchluß dieſer Mitteln nun iſt nachfolgendes zu erinnern / und noch hierbey zu ſetzen / nemlich ein Mittel / wodurch die vorigen werckſtellig / und auffgerichtet / auch in guter Ordnung conſervirt werden / und dieſes muß geſchehen durch eigene darzu Deputirte / dann es heiſſet ſonſten: Quæ ad omnes pertinent, a ſingulis negliguntur. Der geheime Rath hat nur auff Staats-Sachen / und hunderterley andere Dinge / der Hoff-Rath auff Juſtitz-Sachen / die Cammer auff Einnahm und Außgaben / der Kriegs-Rath auff Kriegs-Sachen / und der geiſtliche Rath auff geiſtliche Dinge zu gedencken / daß alſo unter ſo viel conſiliis keines in ſpecie iſt / welches auff dieſe noͤthige Mittel und Sachen / wovon dieſes Buch von Anfang biß hieher handelt / abſonderlich und ex profeſſo daͤchte / und ſich ſolches angelegen ſeyn ließe / daran gleichwohl eines gantzes Landes und Stadt Wohlfarth ge - legen / weit mehr / als bißweilen an den naͤrriſchen Staatiſten / die ein Land in nichts / als Unruhe / ſetzen koͤnnen.

Jſt derohalben vor allem rathſam / daß man ein eigen Collegium anrichte / welches auff ſolche Sachen Achtung gebe / und dieſes wird an etlichen wohlbeſtellten Orthen das Commercien-Collegium ge -Cnen -18Das I. Capitel von den Banquen insgemein. nennet / es nimmet aber darumb von denen Commerciis den Nahmen / tanquam a potiori, dann weil zu den Commercien nicht allein vorige Puncten gehoͤren / ſondern das Auffnehmen des Bauren-Handwercks - und Kauffmann-Stands / die Vermehrung / Ernehrung und gemei - ne Handbiethung eines Orths / die Abſetzung der Monopolien / Po - lypolien / und Propolien und mit einem Wort / dieſer aller Subſtantz aus den Commercien herruͤhret / ſo hat man billich ſolchen Rath den Commercien-Rath genennet / welcher auff den Lauff und Gang der Commercien / auff Bereicherung und Verarmung eines Lands auff vorerwehnte Mittel / auff den Bauren-Handwercks - und Kauffmanns - Stand / auf Verhuͤtung der Monopolien / Polypolien und Propolien auf Befoͤrderung der Vermehrung / Ernehrung / und Gemeinſchafft eines Lands ex profeſſo Achtung gebe / Obſicht habe / Kundſchafſt ein - nehme / ſich aller Begebenheit wohl informire / ſein Gutachten daruͤber auffſetze / beneben die unter den Kauffleuthen lauffende Streitigkeiten beylege / und mit einem Wort ſich des Auffnehmens der Handlung und derer darzu gehoͤrigen Materien annehme. Dann wie vorgedacht / dieſes ein gantz ander Werck iſt / und nimmer / wie die Erfahrung wei - ſet / von Staats-Leuthen / Hoff-Raͤthen / oder Doctorn wohl admini - ſtrirt wird / derentwegen ſeine eigene Leuth haben will / daß alſo ein ſolches Collegium von dreyerley Art Menſchen beſtehen muß / nemlich von etlichen / welche da wiſſen: Quid Juris, oder die ihre territorialia und Jurisdictionalia, wie weit ſie befugt ſeyn / wohl verſtehen / andere / die den Kauffhandel aus dem fundament wiſſen / ſo wohl in Wechſeln / als Trafiquen uͤber Land und See / in groß und klein; Andere aber / die die Manufacturen / und den Verlag verſtehen / dann es ſeynd zwey - erley Kauffleuth / nicht alle wiſſen / was Manufacturen ſeynd / oder wie ſie gemacht werden; Und wiederumb nicht alle wiſſen / wie ſie hingegen die verfertigte Manufacturen verhandlen ſollen / derentwegen auch hier - innen / wie gedacht / ein Unterſcheid ſeyn muß. Dieſen koͤnte man noch die vierdte Art zuſetzen / nemlich camerales, wegen des Bauren-Stands / und Victualien / Zoͤll und anderer Sachen / ſie ſeynd wol zu leiden / wann ſie entweder nicht gar zu unerfahren / und ſordide geitzig / oder gar zu uͤberklug ſeyn / und das Graß allein wollen wachſen hoͤren / dann alſo potius ſunt oneri, quam uſui, und hindern nur alles. Bißhieher19Das II. Capitel / von einer oͤffentlichen General-Land-Banco. hieher beſagter Author, deſſen ſeine gute Meynung wir in folgenden Capituln noch deutlicher ausfuͤhren und den unumgaͤnglichen Nutzen und Nothwendigkeit der Banquen, mit gleichmaͤßigen und noch meh - rern Gruͤnden beſtaͤrcken wollen.

Das II. Capitel.

Von einer oͤffentlichen General-Land-Banco, an eini - gen Orten Landſchaffts-Caſſa genannt / wie ſolche auffzurich - ten / und wie groß einer hohen Landes-Obrigkeit an ihrem Landes-Credit gelegen ſey.

D der Nervus rerum gerendarum Geld ſey / iſt bekannt / omnia enim obediunt pecuniæ, durch Geld iſt viel (aber doch nicht alles) auszurichten. Ein Caſtel, wie feſt und inprenable es ſcheinen moͤchte / wird offtmahls ohne Blut-Vergieſſen eingenommen / in ſo fern nur ein ſo breiter Zugang zu demſelben iſt / daß ein mit Gold beladener Eſel in daſſelbe hinauffſteigen koͤnne. Die Verheerung und Auspluͤn - derung eines gantzen Landes wird mehrmahl durch eine parat liegende Summam Geldes abgekaufft / und wer baares Geld zeiget / erhaͤlt da - durch vielmahls an Land und Leuten / Kauff - oder Pfandes-weiß / wor - zu er ſich durch Kriegs Gewalt / oder auff andere Weiſe zu kommen / ſein Lebtag nicht haͤtte duͤrffen traͤumen laſſen. Die Exempla davon ſeynd ſo vielfaͤltig / aber auch ſo verhaßt / daß man ſie nicht anfuͤhren darff / genug daß jederman noch im friſchen Angedencken ruhet / was Franckreich mit ſeinen unausſprechlichen Geld-Summen / die er zur Vergroͤſſerung ſeiner Herrſchafft nicht geſchonet / in denen verwichenen letztern Kriegen ausgerichtet / da hingegen / wo dieſer Nervus rerum gerendarum fehlet / viel Wetter der Truͤbſaal uͤber eine Stadt / Land oder Provintz ergehen / und vielmahls eine ſchoͤne Gelegenheit / dieſes oder jenes zu acquiriren / aus den Haͤnden gelaſſen werden muß / wel - ches / wenn parata pecunia vorhanden geweſen waͤre / nicht wuͤrde ge - ſchehen ſeyn. Dahero ſorgfaͤltige Landes-Vaͤter jederzeit dahin be - dacht geweſen / wie ſie ein wohl-angefuͤlltes Ærarium und oͤffentlichen Schatz-Kaſten in Bereitſchafft haben moͤchten. Nachdem aber auchC 2bey20Das II. Capitelbey einem ſolchen viel Umbſtaͤnde ſich gefunden / welche die Frage (ob es beſſer ſey / daß ein Landes-Herr reich ſey / und wohl-beſpickte Geld - Kaſten / dabey aber arme und nahrloſe Unterthanen habe / oder daß das Geld unter dieſen roulire / und in ihren Caſſen / aus welchen es der Lan - des-Herr im aͤuſerſten Noth-Fall doch allezeit haben kan / ſich taͤglich durch Handel und Wandel vermehre / obgleich ſeine Caſſa dabey leer ſtehen ſolte) ſehr ſtreitig unter denen Politicis gemachet; als wollen wir uns dieſes Orts zu keinen Scheids-Mann auffwerffen / weil wir bey ander Gelegenheit von dieſer Materie mit ihren Rationibus dubitandi & decidendi zu reden / Anlaß haben werden. Bleiben alſo dieſes mahl nur bey denen General-Land-Banquen, oder oͤffentlichen Landſchaffts - Caſſen / welche die Staͤnde eines Lands / die etwan noch einige Privile - gia und Lands-Herrliche Capitulationes vor ſich haben / freywillig un - ter ſich auffrichten / theils umb ſelbſt auf dasjenige / was ſie ſolcher ge - ſtalt unter ſich / gegen einen dringenden Noth-Fall / collectiret / ein wachendes Aug zu haben / und ſolches in der Enge beyſammen zu behal - ten / da es / wann es in eines guͤtigen Herrns Caſſa laͤge / leichtlich von eigennuͤtzigen Leuten koͤnte ausgebeten / und zu unnoͤthigem Gebrauch vergriffen werden. Da ſie hingegen / die Landes-Staͤnde / wann es ih - res Landes-Herrn Sicherheit / Ehre / Reputation / Vermehrung ſeiner Macht und Herrſchafft / auch Abtreibung frembder Feindlicher Macht gereichet / allezeit parat, willig / gefliſſen / und ſchuldig ſeyn / ihme mit erklaͤcklichen Summen / und ſo zu reden auf einem Bret / daraus an die Hand zu gehen / welches hernach viel beſſer / prompter, und von groͤſſerer Wuͤrckung iſt / als wann es erſtlich im dringenden Noth-Fall durch langwieriges Ausſchreiben allerhand Contributions-Gelder und Anlagen ſolte colligiret / und eingetrieben werden. Eben wie es auch weit nuͤtzlicher iſt / jederzeit gegen beſorgliche Feindes-Gefahr einen per - petuum militem auf den Beinen zu haben / als ſolchen erſt anzuwer - ben / wann ein Hannibal oder offenbahrer Feind ſchon vor dem Thor ſtehet / dahero auch Conſtantinus Magnus ſo viel auf ſolche Land-Caſ - ſen / und reicher williger Buͤrger Vermoͤgen gehalten / daß er ſolches auch ſeinem eigenen wohl angefuͤlleten Kaͤyſerlichen Ærario vorgezogen. Wiewohl beydes auch wohl zuſammen ſtehen kan / wann nehmlich die Fuͤrſtliche Schatz-Kammer nebenſt der Staͤdte ihren Land - und der Un - terthanen ihren Privat-Caſſen wohl angefuͤllet ſeyn / welches dann eineherrliche21Von einer oͤffentlichen General-Land-Banco. herrliche Harmoniam giebet / und manchen Feind vor den Kopff ſtoͤſ - ſet / ſich an einen ſolchen mit Geld auf allen Seiten wohl verſehenen Staat nicht leicht zu reiben.

Anders Theils haben auch ſolche Land-Staͤnde bey Auffrichtung einer Land-Banco oder Landſchaffts-Caſſa die loͤbliche Abſicht des Landes credit (woran / wie hernach gemeldet werden ſoll / ſo viel gele - gen) bey denen Auslaͤndern zu conſerviren / und der Unterthanen Commercia dadurch ſo viel mehr zu facilitiren auch in Einlaͤndiſchen Nutz zeigenden Begebenheiten ſo gleich die etwan zum Vorſchuß erfor - derte Summen bey der Hand zu haben / und ſonderlich wie gemeld ihrem Landes Herrn / in dringenden Nothfall damit auszuhelffen.

Zu welchen Ende ihnen gewiſſe Jura collectandi per pacta und Privilegia entweder von Alters her ſeynd eingeraͤumet worden oder es iſt auch eine Gemeine Landes-Verwilligung daruͤber ergangen / wie mancherley aber die modi collectandi ſeyn / iſt unſers Thuns nicht / die - ſes Orths zu ſpecificiren, weil hierzu kuͤnfftig vielleicht in unſern voll - kommenen Cammerath ſich Gelegenheit darzu zeigen moͤchte. Gnug iſt es / wann das / ſolcher Geſtalt in einer Land-Banco zuſammen gebrachte Capital wohl angeleget / vermehret und zuſammen gehalten wird. Das erſte geſchiehet hauptſaͤchlich / wann man zinsbar von Fremden auffge - nommene und auf den Land als Paſſiv-Schulden hafftende Capitalia nach und nach abtraͤget / und ſolcher geſtalt dem Land uͤberfluͤſſige In - tereſſe erſparet / das andere aber wann man es gewiſſer maſſen unter denen Unterthanen auf ſichere Hypothequen dergeſtalt rouliren laͤſt daß an ſtatt dazu vor die Lands-Caſſa jaͤhrlich ein groſſes an Intereſſen hat bezahlen muͤſſen ſelbige nunmehro eine anſehnliche Summam der - gleichen Gelder einzunehmen habe / wobey jedoch die menage zu re - commendiren iſt / daß dergleichen Land-Banquen oder Landſchaffts - Caſſen nicht mit groſſen ſchweren uud theils unnoͤthigen Ausloͤſungen und bedienten Salariis beſchweret werden / angeſehen / ein einiger ha - biler Buchhalter (wie kuͤnfftig in unſern Staats-Buchhalter / ſoll ge - wieſen werden) capable ſeyn muß die Einnahm - und Ausgab-Rech - nungen uͤber die gantze Landſchaffts-Caſſam zu verwalten / zumahl da lauter groſſe Summen in ſolcher vorkommen / welche nicht ſo viel Schreibens als die vielen kleinen Percelen in einen Kauffmaͤnniſchen Buchhalten erfordern / ſondern ihm genugſam Zeit uͤbrig laſſen / daß erC 3auch22Das II. Capitelauch die Stelle eines Caßirers mit den Geld aus - und einzehlen in Ge - genwart der Landſchaffts-Deputirten (welche gleichfalls ihres Orths dem Vaterland zu Liebe umſonſt dienen / die Schluͤſſel zur Landſchaffts - Caſſam jeder einen beſondern haben / und gewiſſe Terminen ihrer Ses - ſionen und Tages-Zeiten / wann vor der Landſchaffts-Caſſa gehandelt werden ſoll / ſetzen muͤſſen) verrichten kan.

Wir nennen aber eine ſolche allgemeine Landſchaffts-Caſſam nicht unbillig auch eine Land-Banco. Dann wie in einer Banco Capitalia von ſolchen Leuten hinein gegeben werden / welche ihre Gelder / die ſie auf Zins austhun / gern ſicher belegen wolten / ſolches aber bey Priva - tis nicht allezeit nach Wunſch geſchehen kan / da hingegen bey ſolchen oͤffentlichen Land-Ærariis, wann ſonderlich fides publica vor ſie mi - litirt / es heiſſet Respublica non moritur, die Anſtalten auch ſo dabey gemachet ſeyn / daß ein jeder nach gebuͤhrender Loßkuͤndigung ſein dahin belegtes Capital auf einem Bret wieder erheben / und die veraccordirte Zinſe davor genieſſen kan; So bedencke man / was hierdurch vor ein Nutzen dem Publico geſchaffet werde / in Erwegung / daß eine ſolche Lands-Caſſa dadurch ihren Credit trefflich befeſtiget / und da ſie der - gleichen einheimiſche Capitalia vor Lands-uͤbliche Zinſe oder noch wohl 1. pro Centum darunter bekommt / mit ſolchem Geld hernach Auslaͤn - diſche etwan von ihnen oder ihren Vorfahren zu hohen Zinſen auffge - nommene Capitalia wieder abtragen und tilgen kan. Und geſetzt auch / daß die Auslaͤndiſchen Zinſen eben ſo wohl nicht uͤber Gebuͤhr waͤren / ſo iſt es doch allezeit beſſer / daß die Intereſſe denen Einheimiſchen und Auslaͤndiſchen zu gut kommen. Zu geſchweigen was eine Land-Banco, wann es gleich keine frembde Capitalia abzutragen haͤtte / doch auf an - dere Weiſe vor Nutzen mit ſolchen auffgenommenen Capitalien / bey Anrichtung publiquer und ſich hernach wieder reichlich verzinſender Stifftungen / oder auch in Anlegung nuͤtzlicher Manufacturen / An - kauffung gewiſſer Immobilien / und dergleichen / ſchaffen koͤnte / nur daß die Adminiſtration ſolcher Gelder mit Bedacht / ohne Eigen-Nutz / und Vorſicht geſchehe / ſo daß die Creditores, wann ſie ihr hingegebenes Capital wieder zuruͤck haben wollen / ſelbiges allezeit / nach gethaner Loß - kuͤndigung / prompt wieder bekommen koͤnnen. Dieſes erhaͤlt und ver - mehret alsdann mercklich den Lands-Credit, iſt auch das Fundament, worauf die Jtaliaͤniſchen groſſen und theils Welt-beruͤhmte MontesPietatis,23Von einer oͤffentlichen General-Land-Banco. Pietatis, Lehn - und Wechſel-Banquen gebauet worden. Wo aber kein Wort oder Credit bey dergleichen Landſchaffts-Caſſa gehalten wird / da iſt ſelbige nicht allein vor ſich ſelbſt ruiniret / und denen Vor - ſtehern derſelben ihre uͤbele Adminiſtration ſehr verantwortlich / ſondern das Land ſelbſt / und deſſen Credit, muß darunter leiden / und zu Schanden werden / wie man deſſen unterſchiedliche Exempla, wann ſolche nicht verhaſſet waͤren / von Reichs - und Municipal-Staͤdten / ja von gantzen Laͤndern und Provinzien anfuͤhren koͤnte / in welchen offt der Nahm der Lands-Banco ſo verhaſt und ſo wenig in Æſtime iſt / daß deſſelben ausgegebene Obligationes mit 10. biß 20. pro Centum Verluſt durch Chriſten - und Juden-Maͤckler zu verkauffen muͤſſen aus - geboten werden / und ſich doch keine Kaͤuffers finden. Einer ſolchen Land-Banco ihre Schwachheit und uͤbele Einrichtung aͤuſert ſich auch offtermahls an den vielen Contra-Signaturen / Unterſchrifften und Be - ſtempelungen ihrer Scheine und Obligationen / daß derjenige / dem ſol - che zu Kauff gebracht / oder in ſolidum uͤbergeben werden ſollen / gleich davor erſchricket / wann er darauf erſiehet / durch wie viel Inſtantien er / wann er ſein Geld wieder haben wolte / wuͤrde paſſiren muͤſſen / und daß es leichtlich an der einen oder der andern ſich anhaͤckeln moͤchte / dadurch die Bezahlung ihme difficil koͤnte gemachet werden. Solche uͤbel cre - ditirte Land-Banquen thaͤten beſſer / ſie machten uͤber ihren gantzen Etat einen rechten Buchhalteriſchen Bilanz, und wegen ihrer uͤbelen Einrich - tung eine neue / und dieſem unſern Diſcurs, oder auch ihrem jetzigen und kuͤnfftigen Lands-Vermoͤgen und Zuſtand gemaͤſſe Verfaſſung und neue Einrichtung / alſo daß ſolche von einem gewiſſen Termino a quo an - gienge / und von ſolcher Zeit an zu Wiederherſtellung des Lands Cre - dits alles prompt bezahlte / zu denen alten Schulden aber ein Expe - dienz gefunden wuͤrde / ſolche entweder gantz auf gewiſſe Terminen / oder gleich prompt mit etwas Nachlaß zu bezahlen. Da ich dann ver - ſichert bin / auch Exemplar von einer vornehmen Reichs-Stadt beybrin - gen koͤnte / daß viel Creditores, die ſolcher geſtalt bey gemeiner Stadt - und Land-Caſſa von alten Zeiten her zinsbare Capitalia haben ſtehen gehabt / und einige wohl mehr als das Alterum tantum an Zinſen da - vor genoſſen / die aufs neu betagte hinterſtellige / und von etlichen Jah - ren her unbezahlte Zinſe / ja gar ein Drittel oder Viertel des Capitals wuͤrden fallen laſſen / wenn ſie nur gleich baar Geld davor bekommenkoͤnten /24Das II. Capitelkoͤnten / weil auch dergleichen alte Stadt - oder Land-Obligationes ge - meiniglich ſchon in der dritten oder vierdten Hand durch Erbſchafft oder Kauff gerathen. Da dann bey dieſen letzteren / wie Land - und Stadt - kuͤndig / offt nur quid pro quo und kaum die Helffte vorgegeben wor - den / ſo haͤtte in ſolchem Fall der Fiſcus, oder das Land - oder Stadt - Ærarium ſich vor allen des Beneficii Legis Anaſtaſianæ zu gebrau - chen / welches will / daß der Debitor nicht mehr zur Einloͤſung ſeiner al - ſo verhandelten Obligation geben darff / als derjenige davor gegeben hat / der ſolche vor ein Butter-Brod und ein gar geringes an ſich ge - handelt hat / da doch die Pflicht des Creditoris erfordert haͤtte / den Nutzen / den der Kaͤuffer bey Erhandlung der Obligation in Abſicht gehabt / lieber dem Publico, als einem Privato, zu zuwenden. Hin - gegen haͤtte auch ein ſolches Ærarium publicum, wann ihm ſeine Ob - ligation mit einem billigen und Chriſtlichen Nachlaß / entweder an ver - tagten Renten / oder gar etwas an Capital zu kauffen waͤre angeboten worden / ſolches annehmen / und zu Beybringung der Gelder Rath ſchaffen muͤſſen / weil ſonſt / wann ſelbiges ſolches nicht gethan / und die Beſitzere dergleichen Obligationen / welches offtmahls Wittwen und Wayſen / und andere dergleichen miſerables in Geld-Beduͤrffniß ſte - ckende Perſonen ſeyn / ſich mit einem andern Kaͤuffer geſetzet / und ihme die Schuld verhandelt haͤtten / das Ærarium Publicum ſich dieſes Beneficii Legis Anaſtaſianæ wider denſelben nicht gebrauchen koͤnte.

Es ſeynd aber dergleichen Reformen bey in Schulden ſteckenden Land-Banquen denenſelben an ihrem Credit gar nicht ſchaͤdlich / ſon - dern ſie vermehren denſelben vielmehr / wann Ein - und Aus-Laͤnder die gute Anſtalten ſehen / daß man hinfuͤhro redlich und ehrlich einem jeden dabey begegnen will / und die Stadt oder das Land ſein Beſtes thut / ſich auf einmahl aus den alten Schulden herauszureiſſen / und eine ver - beſſerte Lands-Oeconomie anzufangen. Voraus will der Eigen-Nutz bey dergleichen dem Publico zum Beſten angerichteten Inſtitutis gantz verbannet ſeyn / und iſt es keinem Privato, er ſey / wer er wolle / zuge - laſſen / von dem Publico, wann es zu deſſen Schaden gereichet / weder directe, noch indirecte, zu profitiren. Jenes ſeynd nicht eben allezeit die groben defraudationes und crimina peculatus, ſondern ſie beſte - hen auch darinn / wann man in des Publici Bedienung ſitzet / oder auch ſonſt ein Civis Reipublicæ iſt / und doch derſelben nicht allen Nutzenzuwei -52[25]Von einer oͤffentlichen General-Land-Banco. zuweiſet / den man ihr haͤtte ſchaffen koͤnnen; Indirecte aber moͤchte man auch einiger maſſen dem Publico Schaden thun heiſſen / wann man die Leute / welche mit demſelben ſich eingelaſſen / oder dabey zu thun ha - ben aus Paſſion oder Eigen-Nutz chicaniret / daß man ſie nicht befoͤr - dert / ihnen nicht zu ihrer Zahlung oder Recht verhilffet / ehe ein ande - rer / dem mans beſſer goͤnnet / ihnen vorgegangen / oder ehe ſie rechtſchaf - fen vorher mit Geſchenck und Gaben ſich eingefunden haben. Wie aber dieſes die Gemuͤther von Befoͤrderung des gemeinen Beſtens hinfuͤhro alienire / und den gemeinen Landes-Credit ſchwaͤche / an deſſen Erhal - tung doch einem Land / Stadt / oder Gemeine ſo ſehr viel gelegen iſt / ſolches wird abermahl nachfolgender (aus D. Bechers ſeinen Urſachen von Auff - und Abnehmen der Staͤdte und Republiquen genommener) Diſcurs ausweiſen / welcher pag. 698. alſo lautet:

Es ſeynd bey dem Credit-Weſen in genere ſechs Puncte zu con - ſideriren / als (1) was Credit ſey / und (2) wozu er nutze / (3) wie hoch - nothwendig er ſey / (4) wie der Credit erlangt werde / (5) wie man ihn erhalte / und (6) wie man ihn vermehre.

Den erſten Punct belangend / ſo ſpricht er / der Credit komme her a credendo, allwo das Wort credere in foro civili ſo viel heiſt / als fidere, derentwegen die fidentes Creditores genennet werden. Cre - dere aber oder fidere wird in der Handlung viel ſtricter genommen / als in andern Civil-Actionen / derentwegen weil die Hollaͤnder allein mit der Handlung umbgehen / ſo verſtehen ſie auch / wann man von ih - nen Credit verlangt / daß man ſolchen anders nicht begehre / als wie er bey der Handlung laͤuffig und gebraͤuchlich iſt / das iſt / ohne alles Un - terpfand oder Hypothec, auf bloſſe parole, direction und accepta - tion eines Wechſels / oder Zu - und Abſchreibung in der Banco, hinge - gen in andern Civil-Actionen wird auch wohl Credit geheiſſen / ohn - eracht man ein Unterpfand einſetzt / wiewohl ſolches improprie ein Cre - dit iſt. Dann wann mir einer nichts leihen will / ich gebe ihm dann ein Unterpfand / Caution oder real-Verſicherung / ſo hab ich bey einem ſolchen Creditori wenig Credit, und iſt das Geld / ſo er mir leihet / zumahlen ſo das Unterpfand mehr werth iſt / vielmehr ein verſetztes / als ein creditirtes Geld. Der rechtſchaffene Credit aber trauet / wie ge - meldet / ohne Unterpfand / ohne Caution oder Aſſecuration / und fun - dirt ſich bloß allein auf die ehrliche Parole des Debitoris, derentwe -Dgen26Das II. Capitelgen auch ein ſolcher Credit in Holland werther iſt als Geld / dann ſo balden man in Holland von Verſetzung einiger Unterpfaͤnder ſpricht / ſo iſt es ſchon ein Zeichen / daß man keinen Credit habe. Ja v[i]el Leute ſeyn / welche Geld genug haben / aber keinen Credit, weil nehmlich Geld ha - ben / und Parol halten / zweyerley ſeynd / und es wohl ſeyn kan / daß ein Kauffmann viel Geld habe / aber dennoch in der Parol und Credit betrieglich ſey / derentwegen ein ſolcher wohl vor baar Geld / aber nicht auf Credit handeln kan. Dieſes nun macht / daß / wer in Holland Geld auf Hypothequen haben will / viel mehr Intereſſe geben muß / als der Geld auf Credit nimmt; Welches bey uns hierauſſen ſeltzam ſcheint / aber doch in der That ſich alſo befindet. Dann wer in Holland Credit hat / derſelbe kan allezeit Geld bekommen; Aber nicht ein jeder / der Geld hat / kan in Holland alſobald Credit erlangen / dann ſolches muß erſt durch die Zeit und Erfahrung geſchehen / wie ſich nehmlich ein ſolcher mit ſeinen Creditorn comportirt / und wie er zuhaͤlt. Jſt de - rohalben ein anders / Geld in Holland anticipiren auf Civil-Credit, ein anders / auf Kauffmanns-Credit; Jn Civil-Credit muͤſſen Hy - pothequen, oder anderwaͤrtige Caution ſeyn / und lauffen die Inter - eſſen hoͤher; Jn Kauffmanns-Credit aber wird allein erfordert die Kundſchafft und Redlichkeit / und bey ſolchem lauffen die Intereſſen geringer.

Hieraus erhellet nun die Nothwendigkeit des Credits, dann weil es unmoͤglich iſt / in der Handlung allezeit mit baarem Geld zu nego - ciiren / indem auf Terminen in vielerhand Arten von Handlungen ne - gotiiret wird / da erſt nach Verkauffung der Guͤter dieſelbe bezahlt wer - den / uͤber dieſes die Handlung mit Wechſeln und Aſſecurantien / die Handlung mit Actien / alſo beſchaffen ſeyn / daß ohne Credit ſolche nicht gethan werden koͤnnen / zumahlen in der allgemeinen Handlung dem Kauffmann bißweilen ein Gluͤck oder Ungluͤck auffſtoͤßt / welches beydes geſchwinde Mittel erfordert / dazu dann Credit gehoͤret. Es iſt aber nicht allein der Credit den Kauffleuten / ſondern auch groſſen Herren vonnoͤthen und reputirlich: Dann wie offt ſtoͤßt einen Poten - taten eine Noth an / da er gaͤhlingen Geld-Mittel vonnoͤthen hat; wann man dann ohne Unterpfand nichts haben kan / ſo iſt es nicht allein dis - reputirlich / ſondern auch beſchwerlich / indem das Unterpfand bißweilen alſo beſchaffen / daß es nicht annehmlich / noch transportirlich iſt / odermit27Von einer oͤffentlichen General-Land-Banco. mit des Verſetzers groͤſtem Schaden geſchehen muß. Wann aber ein Herr Kauffmanns-Credit hat / ſo braucht er ſolcher Unterpfaͤnder nicht / ſondern kan auf ſeine bloſſe Parol zu ſeinem Vortheil Mittel erheben. Und ob zwar die Kauffleut vermeynen / es laſſe ſich nicht wohl thun / daß groſſe Herren Kauffmanns-Credit erhalten koͤnnen / oder vielmehr zu ſagen / ein groſſer Herr koͤnte nicht ſo viel Treu und Glauben halten / als ein Kauffmann / ſo iſts doch weit gefehlt; Und wann ja etwas mangelt / ſo fehlet es allein an guter Ordnung / und daß etwan groſſe Herren nicht bedencken / wie viel daran gelegen ſey / daß man Credit habe / und wie ſchaͤdlich es ſey / ja eine lange Conſequenz es mache / wann man denſelben nicht halte / oder verliehre. Alſo hat die Stadt Muͤnſter nunmehro umb etliche wenig Tauſend Reichs-Thaler in Holland / welche ſie vor Intereſſe zahlen ſolte / ihren gantzen Credit verlohren / zu ihrem unwiederbringlichen groͤſten Schaden. Franckreich hat in Holland jetzund auch Geld negociirt / aber umb Acht pro Cen - tum, und auf Hypothec, ohne welche ich nicht weiß / daß jetziger Zeit ein eintziger Potentat bey Holland Credit haͤtte. Welches alles ein Zeichen iſt / daß entweder vormahlen der Credit nicht gehalten / oder gegenwaͤrtig nicht wohl negociirt worden. Wie in der letzten Unruh mit dem Hertzog von Lothringen Chur-Pfaltz Geld vonnoͤthen gehabt / hat ſolches anders nicht / als bey den Schweitzern / gegen Hypothec und gutes Intereſſe koͤnnen aufgetrieben werden; Da hingegen / wo Kauffmanns-Credit vorhanden geweſen waͤre / ſolches alles vortheil - hafftiger haͤtte geſchehen koͤnnen. Dieſes iſt derohalben gewiß / daß alle groſſe Herren / welche Leut und Land haben / und welchen bißweilen ein Ungemach vorſtehen kan / darzu groſſe Summen Gelds erfordert wer - den / welche in der Eil auffzubringen / entweder gedachte Laͤnder nicht maͤchtig genug / oder kein abſonderliches Ærarium darzu auffgerichtet / oder ſonſten keine gute Hypothec vorhanden iſt / ſolcher Laͤnder Herren ſich bey denen Auslaͤndern umb Credit bewerben ſolten. Dann ob ſie gleich von ſich ſelbſten Mittel genug haͤtten / ſo ſeynd ſie doch nicht ſo viel / als wann ſie durch Frembde geſtaͤrckt und verdoppelt werden. Uber dieſes macht es auch einen Herrn conſiderabel, wann er bey Aus - laͤndern Credit hat / dann alſo werden die Jnwohner und Benachbarte umb ſo vielmehr animirt / ihm zu aſſiſtiren / wann ſie ſehen / daß ihnen die Frembde mit gutem Exempel vorgehen. Auch iſt es gar nicht noͤthig /D 2viel28Das II. Capitelviel zu erweiſen / daß der Credit einem Herrn nuͤtzlich ſey; Dann wo Credit iſt / da iſt Reputation und Reſpect, und wo ſolcher iſt / da iſt Macht / und auſſer dieſer die herquellende Liebe und Furcht / welche / ſo noͤthig ſie ſeynd in einer Regierung / ſo noͤthig iſt auch ihre Cauſa effi - ciens, nehmlich die Authoritaͤt / welche durch Macht und Credit er - halten wird. Sonſten heiſſet es: Vana ſine viribus ira, welches man noch taͤglich an unterſchiedlichen Koͤnigreichen ſiehet / die nur deſſentwe - gen von den Hollaͤndern nicht ſo hoch geachtet werden / dieweil ſie wiſ - ſen / daß weder abſonderliches Geld / noch Credit bey ihnen vorhanden. Auch iſt der Credit darumb ſehr noͤthig / dieweil er ein Zeichen iſt ge - haltener Treu und Glaubens / dann wo ſolche herfuͤr blicket / da erzeigt ſich auch die Beſtaͤndigkeit / und ſolcher Orten ſucht man dann Allianz und Freundſchafft zu machen. Kuͤrtzlich / wann Treu und Glauben / Reputation und Macht in einer Regierung vonnoͤthen ſeyn / ſo iſt ge - wißlich der Credit vonnoͤthen / als ein Efficiens aller dieſer Effectuum; Dann daß die Unterthanen einem Herrn trauen / ſeynd ſie ſchuldig / und muͤſſen es theils aus Furcht thun: Daß aber Frembde / die von einem Herrn nicht dependiren / ihme dennoch trauen in ihrer Freyheit / das iſt ein Zeichen eines rechtſchaffenen Credits, der aus Lieb und Affection / nicht aus Schuldigkeit und Zwang der Creditorum herruͤhrt / welchen ein Potentat ſo lieb / als ſeine Ehre ſelbſten / halten ſoll.

Wie derhalben der ſo noͤthige und nuͤtzliche Credit zu erlangen ſey / weiſet gegenwaͤrtiger Punct. Bey deſſen Anfang ich erinnern muß / daß das Fundament zu dem Credit-Weſen allezeit Nutzen und Gewinn ſeyn muß / ſo wohl bey demjenigen / der den Credit giebt / als dem / der ihn nimmt. Dann der einem andern Credit giebt / ſucht dadurch Dienſt / Freundſchafft / Nutzen; der ihn aber nimmt / ſucht den Credit ingleichen zu ſeinem Gewinn und Auffnehmen anzuwenden. Wo der - halben Gelder auf Credit genommen werden / damit man Schaden oder Verluſt thun will / ſo ſtoͤſſet ſich eo ipſo der Credit. Und weil keine Sach iſt / darinnen mehr Nutzen zu ſchaffen / als durch die Hand - lung oder Manufacturn, oder Erkauffung Land und Leut / oder Able - gung Schuld und ſchwerer Intereſſen / oder Bekriegung eines Fein - des / oder etwas dergleichen / durch deſſen Practicirung Nutzen entſtehet / ſo muß das Fundament zu dem Credit allezeit auff Nutzen / in ſpecie aber auf die Handlung ſich fundiren. Dannenhero wird die erſtePropo -29Von einer oͤffentlichen General-Land-Banco. Propoſition, den Credit zu erlangen / alſo angefangen / daß man nehm - lich vorwende / man habe etwas vor / wordurch man koͤnt Nutzen ſchaffen / und daruͤber noch ein ehrliches Intereſſe geben. Dieſes muß die Fundamental-Propoſition machen; Dann wann ſonſten der / welcher creditiren will / hoͤret / daß man damit wolle Krieg fuͤhren / deſ - ſen Ausgang ungewiß / oder Pallaͤſt bauen / deren Unterhaltung an ſtatt des Intereſſe Schaden bringt / oder Gaſtereyen / und andere dergleichen Verſchenckungen / darmit vornehmen / ſo kan er leichtlich erachten / daß kein Gewinn daraus kommen koͤnne / ſondern der Debitor ſich ſelbſten mit dem Creditore in Schaden und Verluſt ſetzen werde. Wo dero - halben die Urſach des Credits auf Redlichkeit und Nutzen zielet / da iſt demſelben auch ein gutes und ſicheres Fundament gelegt / darauf nun ferner folgender Geſtalt gebauet werden muß: Nehmlich an dieſen Or - ten / da Capitalien ledig liegen / muß man durch diejenige die Sach vor - tragen laſſen / die mit Capitalien handeln oder mackeln. Worbey zu wiſſen iſt / daß gegenwaͤrtig wohl kein Ort in der Welt vorhanden / da mehr Geld als in Holland iſt / und wenig feyrender als ſelbiger Orten lieget; Dannenhero die groſſe Menge des Geldes nicht allein deſſen wohlfeile in den Intereſſen machet / ſondern auch Urſach iſt / daß man gar leichtlich und gnugſam Geld auf Credit haben kan. Und ſolcher Geſtalt werden wohl allein in der Provintz Holland etliche und funffzig Millionen Guͤlden jaͤhrlich angelegt / und verintereſſirt / geſtaltſam dann anjetzo die Oſt-Jndiſche Compagnie allein 6. Millionen Capital abge - legt / und an ihre Creditorn zuruͤck gegeben. So iſt der Handel auch dorten ſo uͤberhaͤufft / daß ſich ſo groſſe Summen Geldes nicht wohl darinnen anlegen laſſen; Ja indem aus allen Orten der Welt ſo groſſe Zufuhren von Victualien nach Holland geſchehen / ſo wird verurſacht / daß der Land - und Bauersmann in Holland ſeine Land-Guͤter / oder das Geld / ſo er daran leget / kaum umb Einen und Einen halben pro Centum genieſſen kan. Derentwegen geſchicht es / daß ſich der Land - Mann in Holland erfreut / wann eine Unruhe entſtehet / die dem Rath Anlaß giebt / Gelder auffzunehmen / dann ſolcher Geſtalt kan der Land - Mann ſeine Mittel anwenden; Wie dann innerhalb wenig Tagen oder Wochen allein die Staaten von Holl - und Weſt-Frießland viel Mil - lionen ſolcher Geſtalt / umb Drey oder Vier pro Centum im Fall der Noth haben koͤnnen. Aus welchem allen erſcheinet / wie auch allen denen /D 3die30Das II. Capiteldie Kundſchafft davon haben / bekandt iſt / daß in Holland Capitalien gnug vorhanden / und die Hollaͤnder ſolcher Natur ſeynd / daß ſie nicht gerne einen Thaler feyrend liegen laſſen wolten / derentwegen finden ſich einige Unterhaͤndler oder Maͤckler / oder Senſali, welche mit dergleichen Capitaliſten (alſo werden diejenige genannt / welche Gelder ausleihen) bekandt ſeyn / und in welcher Haͤnden gemeldte Capitaliſten ihre Gelder conſigniren / die wiſſen und ſuchen dann / wie und wo ſie ſolche anlegen / und zum Intereſſe bringen ſollen; Davon haben ſie jaͤhrlich / ſo lang die Gelder ausſtehen / einen pro mille Recompens. Dieſe Maͤckler nun ſeynd der Handlung ſehr nuͤtzlich; Dann indem die Kauffleut oͤffters jaͤhlings Geld vonnoͤthen haben / ſo ſprechen ſie ſolche an / die ihnen dann in wenig Zeit und Stunden damit an die Hand gehen koͤnnen. Solches nun ſeynd ſehr erfahrne / verſtaͤndige Leute / wiewohl intereſſirt / dieweil darinnen ihre Nahrung beſtehet. Sage ich alſo nur in genere, daß / wer in Holland Gelder auff Credit haben will / ſelbiger ſolche bey der - gleichen Maͤcklern negociiren muͤſſe. Worauff dann nun das dritte Requiſitum folget / daß man nehmlich Kundſchafft habe. Dieſes Wort (Kundſchafft) iſt die Materia des Credits, alſo zu verſtehen / daß an ſtatt der Hypothec, Caution oder Fidejuſſion, Jemand ſelbiger Or - ten ſey / welcher einen vor einen ehrlichen Mann kenne / und dafuͤr hal - te; Wann dann ein ſolcher einen gut heiſſet / und daß er ihn kenne / ſo iſt es ſo viel / als wann er vor ihn gut geſprochen haͤtte. Zum Exem - pel: Jch haͤtte gerne 50000. Reichs-Thaler auf Credit in Holland / ſo muß ich zu einem Maͤckler gehen / der mit Capitalien maͤckelt / und ihn fragen / ob er ſo viel Geld vor mich ledig wiſſe? Der wird alſobald Ja ſagen / hingegen mich fragen / ob ich bekannte Leute in Amſterdam habe / welche mich gut erkennen? das iſt / ſolche Leute / welche die Capitali - ſten / ſo die Gelder geben / auch ſelbſten vor gut erkennen. Alsdann faͤngt man an / ſich umb die Perſonen und Nahmen zu bemuͤhen / und iſt eben nicht noͤthig / daß ſolche Leute in Amſterdam wohnen / ſondern wann es nur Leute von Credit ſeynd / ob ſie gleich an unterſchiedlichen Orten und Theilen der Welt wohnen / wann ſie nur in Holland Leute haben / die ſie kennen. Zum Exempel: E. Hoch-Graͤfl. Excellenz wolten hundert Tauſend RThlr. in Amſterdam haben / die Maͤckler werden ſolches bald aufftreiben; Allein die Capitaliſten / weil ſie E. Hoch-Graͤfl. Excellenz nicht kennen / werden bitten / man ſolle einen Mann ſtellen in Holland /der31Von einer oͤffentlichen General-Land-Banco. der ſie kenne / weil nun ſolches ſelten geſchicht / daß man einen dorten antrifft / der ſo wohl den Capitaliſten als den andern kenne / ſo kommt es oͤffters / daß man auf die dritte und vierdte Perſon erſt ſiehet. Hier ſtellt nun unſer Author die Sache dem damahligen Kayſerlichen Cam - mer-Præſidenten Grafen von Sintzendorff / (als an welchen dieſe Re - lation gerichtet war) weitlaͤufftig durch Exempla vor / und nachdem er endlich auch remonſtriret / welcher Geſtallt der erlangte credit er - halten / und vermehret werden koͤnne / nemlich wann man richtig mit Bezahlung der Intereſſen / und des Capitals bey Verfall-Zeit einhaͤlt / und diejenige / die gut geſaget / nicht ſtecken laͤſſet / ſo komt er endlich ſpe - cialiter auf ſeine negociation einer Million Reichs-Thaler vor den Kaͤyſerlichen Hof und was er desfalls in Holland ausgerichtet habe / welcher abgeſtattete Bericht / weil er viel curioſa (das Credit-Weſen betreffend) in ſich haͤlt / als wollen wir ſolchen aus ob angezogenem Tra - ctat pag. 713. von Wort zu Wort (in ſo weit er zu unſerm Propoſito dienet) allhier einfuͤhren / und hernach unſere kleine Anmerckungen dem - ſelben beyfuͤgen. Es ſeynd aber des Authoris Worte / als folget:

Wann man auf eine Zeit vieler Jahren eine Million vor Jhro Kaͤyſerliche Majeſtaͤt negotiiren will / ſo iſt zu mercken / daß der credit nicht von particular-Kauffleuten genommen werden kan / dann ſie ſich ſo lang nicht hinein laſſen / angeſehen ſie ſterben / oder ſonſten aus der Handlung in dieſer Zeit ſcheiden koͤnnen. Derentwegen der credit allein von einer Stadt oder Land-Staͤnden genommen werden muß / welche bleiben; So haben auch die Hollaͤnder dieſe Beſchaffenheit / daß ſie keine hypothec, Land oder Zoll annehmen / welche entweder nicht in ihrem Lande ſelbſten waͤre / oder nahe in der Nachbarſchafft / derentwegen auf dieſes alles reflexion gemacht werden muß. Der Hollaͤnder Vor - ſchlag iſt / wann man eine Million auf lange Jahr haben wolte / daß man nicht auf Kauffmanns-credit, ſondern auf eine andere weiß ſolche negociiren muͤſte / und vermeynen / daß es vor Jhro Kaͤyſerl. Majeſtaͤt zum nuͤtzlichſten / ſicherſten / bequemſten / und reputirlichſten waͤre / wann ſie ſolche Million in Holland von einigen / gleichſam auf Leib-Renthen annehmen thaͤten / dann alſo wird Jhro Maj. credit bey den Hollaͤn - dern bekandt / haͤtten auch beſſere Zeiten und Gelegenheit zu bezahlen; Nachdem aber in Holland unterſchiedliche Arten von Renthen ſeynd / als Loß-Renthen und Leib-Renthen / (darvon der Herr Penſionariusde32Das II. Capitelde Wit eine abſonderliche Schrifft in Druck verfertigt / deſſen ich auch ein Exemplar zur Copey in Hollaͤndiſchen mitgebracht) der Leib-Ren - then aber zweyerley ſeynd / als einerſeits / welche ſich zu End des Lebens erſtrecken / und zwar alſo / daß eine gewiſſe Zahl Menſchen ein Capital zuſammen legen / welcher der Tertius zu verintereſſiren dergeſtalt ver - ſpricht / daß / ſo offt einer von dieſer Compagnie der Capitaliſten ſtirbt / die noch uͤbrige allezeit ſein Theil erben / daß endlich die geſampte Sum - ma auf einen faͤllt / wann dann ſolcher abſtirbt / ſo faͤllt dann die gan - tze Summa denjenigen / ſo ſie die Zeit uͤber verintereſſirt / anheim. Die andere Art von Leib-Renthen aber gehet nur auf eine gewiſſe Zeit / und bleibet auch bey gewiſſen Perſonen / dannenher die Hollaͤnder ver - meynen / daß dieſe letztere Art von Renthen vor Jhro Kayſerl. Maj. die bequemſte ſey / nehmlich alſo: Es treten eine Parthey Capitaliſten zuſammen / und ſchieſſen eine Million Rthlr. Jhro Kayſerl. Maj. dergeſtalt vor / daß ſie ſolche 40. Jahr ihnen den Capitaliſten verin - tereſſirten / und nach verfloſſenen 40. Jahren / ſoll die Million Jhro Kayſerl. Maj. heimfallen / und auf Seiten der Hollaͤnder expirirt ſeyn / die Bezahlung hingegen der Intereſſen ſoll richtig zu Amſterdam in Banco geſchehen von halben Jahren zu halben Jahren / und daß ſol - che 40. Jahr continuirt werden / darvon ſolle eine Reichs-Stadt ihre Parole geben / in uͤbrigen aber verlangen ſie des Capitals wegen weiter keine Verſicherung. Dieſes nun iſt der Hollaͤnder Propoſition / deſſent - wegen ſie auch bereits das Geld zuſammen gebracht / wie ſolches zu ſe - hen iſt aus denen Beylagen Nr. 1. 2. 3. 4. 5. welche ich aus dem Hol - laͤndiſchen in das Hoch-Teutſche uͤberſetzt / und die Originalia beyhan - den habe; Bey dieſer Propoſition nun ſeynd unterſchiedliche Erlaͤute - rung vonnoͤthen als 1. wer dieſe Million Rthlr. in Holland negociiret? 2. wo und wann ſie koͤnne erhoben werden? 3. ob eine Reichs-Stadt oder eine andere Land-Stadt darzu zu diſponiren ſey / daß ſie vor die Intereſſe gut ſpreche? 4. wie viel Intereſſe bezahlt muͤſſen werden / und ob ſie nicht zu hoch? 5. ob es Jhro Kayſerl. Maj. zu rathen waͤre / daß ſie ſolcher Geſtallt eine Million aufnehmen thaͤten? Dieſe Puncten will ich nun etwas weitlaͤufftiger ausfuͤhren / damit E. Hochgraͤfl. Excell. um ſo viel mehr der Sachen Beſchaffenheit daraus abnehmen / und etwan Jhro Kaͤyſerl. Majeſtaͤt daraus referiren koͤnnen.

Hierauf33Von einer oͤffentlichen General-Land-Banco.

Hierauf zeigt er in dem erſten Punct einen gewiſſen Amſterdamer Maͤckler an / welcher dieſe Millionen negociiret haben ſoll / ſo koͤnte ſie auch (2) alſobald in Amſterdam erhoben / und die Gelder entweder baar in Natura von Amſterdam aus auf der Achs nach Wien trans - portiret / oder auch in Amſterdam rohes Silber davor eingekauffet / und in Wien vermuͤntzet werden / da dann auf ſolchen Ausmuͤntzen ebenfalls noch ein feines Capital zu gewinnen waͤre. Wegen des dritten Puncts / daß eine Reichs - oder Land-Stadt davor gut ſprechen ſolte / giebt er hierauf gleichfalls ſeine Gedancken / und thut wegen ein und anders einen Vorſchlag / dargegen man einer ſolchen Stadt die Ver - ſicherung wieder auff einen Zoll oder andere Kaͤyſerliche Intraden in Boͤhmen oder in dem Reich geben koͤnte; Wie dann ſie / die Hollaͤnder ſelbſt / dergleichen Verſicherungs-Mittel wohl annehmen werden.

Neben der Intereſſe, und wie viel deſſen bezahlt werden muͤſſe / ſchreibet er / daß es bey den Hollaͤndern in dieſem Punct heiſſe: Multa petunt, ut pauca accipiant. Dann ſie halten auf das hoͤchſte / damit ſie etwas nachlaſſen koͤnnen. Jhr hoͤchſtes Begehren nun iſt 15. pro Centum, nehmlich zweymahl mehr / als die gemeine Intereſſe; Dann 5. pro Centum traͤgt in 40. Jahren das Capital 2. mahl / 15. pro Centum aber 6. mahl. Nun machen die Hollaͤnder einen ſolchen Cal - culum, daß auf gemeine Weiſe eine Million in 40. Jahren 2. Millio - nen Intereſſe tragen / nehmlich 5. pro Centum, und wann die 40. umb ſeynd / ſo muß die Million wiederumb bezahlt werden / das macht dann 3. Millionen / uͤber dieſes / ſo muß ein Unterpfand verſetzt wer - den / welches zum wenigſten anderthalb ſo viel / als das Capital macht / werth ſeyn muß. Und dieſes Unterpfand iſt in Haͤnden des Creditoris, alſo / daß es der Debitor auch nicht genieſſen kan / derentwegen die In - tereſſe, die er die 40. Jahr uͤber daran mangeln muß / das Capital auch 3. mahl ſuperiren / nur 5. pro Centum gerechnet; macht alſo zu - ſammen in den 40. Jahren in gleichem 6. Millionen werth. Das iſt / was ſie inferiren wollen / ihr Intereſſe der 5. pro Centum, auf die Condition das Capital zu verlieren / mache in 40. Jahren nicht mehr Intereſſe, als wann man auf gemeine Weiſe gegen eine Hypothec Geld umb 5. pro Centum auffnimmt / mit der Condition / das Capital wiederumb zu bezahlen. Sie remonſtriren weiter / daß die Oſt-Jn - diſche Compagnie ordinari 20. bißweilen 40. pro Centum giebt /Eund34Das II. Capitelund dennoch / wann nach vielen Jahren einer ſein Capital wieder haben will / ſo iſt die Compagnie ſchuldig / ihme ſolches zu bezahlen; Hier hin - gegen iſt das Capital expirirt. Jn Holland ſelbſten giebt die Provintz Ober-Jßel 8. pro Centum, und muß das Capital wiederumb zahlen. Dieſes thut auch der Koͤnig in Franckreich. Sie fuͤhren weiter zu Ge - muͤth / wie daß Jhro Kaͤyſerliche Majeſtaͤt nach Verflieſſung 40. Jah - ren dieſe Million eigen haben / und hernach in perpetuum die Intereſſe davon genieſſen koͤnnen / welche in den nechſten folgenden 40. Jahren gantz verloſchen ſeynd / und alſo die erſte 40. Jahr umb ſo viel leidlicher machen. Ja / wie ſie dafuͤr halten / ſo koͤnnen Jhro Kaͤyſerliche Ma - jeſtaͤt dieſe erſte 40. Jahr uͤber gar leichtlich / wann ſie dieſe Million wohl anlegen / 20. pro Centum gewinnen / davon nicht allein ihnen die 15. pro Centum ohne Beſchwerniß bezahlt / ſondern auch auf Seiten Jhrer Kaͤyſerl. Majeſtaͤt noch 5. pro Centum, das iſt in 40. Jahren 2. Millionen gewonnen werden / daß ſie alſo nach Verflieſſung 40. Jah - ren 3. Millionen haben. Ja wann man es gar auf gemeine Weiſe nur rechnet / ſo traͤgt die Million / ſo ſie geben / communi curſu 5. pro Cen - tum Intereſſe, das macht in 40. Jahren 2. Million / und nach Ver - flieſſung derer iſt die Million Capital auch expiriret / und Jhrer Kaͤy - ſerlichen Majeſtaͤt heimgefallen / das macht 3. Millionen. Hingegen zahlen Jhro Kaͤyſerl. Majeſtaͤt in 40. Jahren 15. pro Centum denen Hollaͤndern / das macht 6. Millionen / nehmlich alterum tantum, das iſt Intereſſe zum Capital geſchlagen / nicht mehr / als einmahl mehr. Wie viel tauſend aber zahlen Jhro Kaͤyſerl. Majeſtaͤt jetzunder / da die Intereſſe das Capital einmahl ſuperirt haben / und muͤſſen doch noch dazu einmahl das Capital zahlen. Uber dieſes ſo argumentiren die Hollaͤnder alſo: Entweder Jhro Kaͤyſerl. Majeſtaͤt Bediente und Un - terthanen halten dafuͤr / daß die Hollaͤnder bey dieſer Propoſition Jhro Kaͤyſerl. Majeſtaͤt nicht vervortheilen / oder daß ſie Sie uͤbervortheilen. Glauben ſie das Erſte / ſo laß mans denen Hollaͤndern; Glauben ſie das Andere / ſo treten ſie in der Hollaͤnder Propoſition, und nehmen den Vortheil / nehmlich / ſie leihen Jhro Kaͤyſerl. Majeſtaͤt ohne Un - ter-Pfand des Capitals auf bloſſe Parole 1000000. RThlr. auff 40. Jahr lang / das Capital nicht wiederumb zu ſehen / und endlich gar zu verliehren.

Hierzu35Von einer oͤffentlichen General-Land-Banco.

Hierzu brauchen ſie noch eine Demonſtration: Sie ſagen / Jhro Kaͤyſerl. Majeſtaͤt ſolten Anfangs gar gerne 15. pro Centum geben / damit ſie den credit bekommen. Dann obzwar die Erſte Million 15. pro cen - tum verintereſſirt / ſo giebt die Andere 10. die Dritte 5. und die 4te endlich gar nur 4. daß alſo die kleine Intereſſen der kuͤnfftigen auch billich in der Conſideration mindern die Intereſſe der gegenwaͤrtigen groͤſſern / wie dann der Maͤckler / laut ſeiner beyliegenden Schreiben auch muͤndlich mich verſichert / daß / ſo Jhro Kaͤyſerl. Majeſtaͤt nur ein paar Jahr mit richtiger Zahlung der Intereſſen zu halten werden / er Jhnen wiederum mit ein paar Millionen an die Hand gehen / und de - roſelben ſolchen Credit verſchaffen wolle / dergleichen kein Potentat in der Chriſtenheit haben ſolle. Credit aber haben / iſt eines von den conſiderabelſten Dingen / wie ich oben gemeldet / und zumahlen Jhro Kaͤyſerl. Majeſtaͤt hoͤchſt noͤthig und nuͤtzlich / maſſen doch in allen publicis actionibus und tractatibus darauf geſehen wird. Dieſe erſte Million macht nun alle Jahr 150000 Rthlr. das komt woͤchentlich 3000. Thlr. und vermeynen die Hollaͤnder / daß ja die Unterthanen Jhro Kaͤyſerl. Maj. ſo weit ſich obligirt zu ſeyn befinden werden / ihres Herrn Credit bey denen Frembden aufzurichten / und zu ſeiner unſterblichen Ehre / und zu ihrem ſelbſt eignen daraus entſpringenden Nutzen eine kurtze Zeit dieſe 3000. Thlr. zu contribuiren / welche / den ſiebenden Tag in der Wochen ausgenommen / taͤgliches nur 500. Thlr. machen / welches zuweilen wohl verſpielt / oder ſonſten unnuͤtzlich angewendet wird. Wann man ſchuldig iſt / zur Defenſion des Vaterlandes Geld zu con - tribuiren / und Soldaten zu werben; Warumb ſolte man nicht / umb Credit zu bekommen / wodurch eins mit dem andern erhalten wird / ei - ne kleine Anlage machen? Weiter verſichert er / daß / da ihm Com - miſſion und Vollmacht gegeben wird / mit denen Actien dieſer Mil - lion / beſtehend in 5000. Briefen / zu handlen / er ſolche zu Jhro Kaͤyſerl. Majeſtaͤt Vortheil ſo nuͤtzlich negociiren wolte / daß in wenig Jahren Jhro Kayſerl. Majeſtaͤt guten Theils ihre eigene Briefe wiederum ein - handeln / in Haͤnden haben / und ſich ſelbſten verintereſſiren werden koͤnnen. Wie es dann / was es mit dieſem Actien-Handel vor eine Bewandniß hat / hierunten mit mehrerm ſoll erlaͤutert werden. Und dieſes waͤren ohngefaͤhr der Hollaͤnder Motiven / alle darauff beruhen - de / daß Jhro Kayſerl. Majeſtaͤt dieſe Million alſo wohl anwenden / damitE 2ſie36Das II. Capitelſie Intereſſe davon geben koͤnten / welche / ob ſie zwar groß ſcheinen / wird doch ihre Groͤſſe ſich in etwas verkleinern / wann man vorige Con - ſiderationes zu Gemuͤth ziehet / reifflich und unpartheyiſch uͤberweget. Gleichwohl aber kan ich verſichern / daß eine guͤldene Kette und ein Stuͤck Geld bey N. N. aus den 15. pro Centum 10. endlich wohl gar 8. ma - chen doͤrfften / und dieſes aus folgenden Fundamenten / weil andere ſeynd / welche mit dieſem N. N. certiren / und alſo ein ander zu Trutz das Pretium gering machen. Gleichwohl halte ich aber nicht dafuͤr / daß Anfangs unter 8. pro Centum auf vorgeſtellte Propoſition Geld zu haben ſeyn wird / dann / wie gedacht / die Provintz Ober-Jſſel ſelbſt in Holland giebt 8. pro Centum, und muß das Capital noch bezahlen. Dann 5. pro Centum iſt die ordinari lauffende Intereſſe, die importirt in 40. Jahren das Capital 2. mahl / und dann muß das Capital ſelbſt bezahlet wer - den / das ſeynd dann 3. Millionen / und das auf gemeine Weiſe. Hin - gegen wann die Million verlohren gehet / und expirirt / ſo muͤſſen ja die Hollaͤnder etwas mehrers Intereſſe haben / als auf gemeine Weiſe / theils wegen Expiration der Million Capital, theils daß ſie keine Hypo - thec noch Unterpfand nehmen. Wann nun die Hollaͤnder Achthalbe pro Centum bekommen / ſo empfangen ſie in 40. Jahren Intereſſe 3. Millionen / und das iſt nicht mehr / als was eben die gemeine Intereſſe und Manier zu bezahlen betraͤgt. Solte dann nun noch ein halbes darzu kom - men / nehmlich die vollkommene Achte / ſo waͤre daſſelbige halbe alleine das extraordinarium uͤber die gemeine Intereſſe, zu ihrer Ergetzung der Expiration der Million Capital. Und ſo viel von dieſen Puncten / in deſſen Erlaͤuterung ich mich darumb etwas mehrers aufgehalten / dieweil / nach meinem Gutduͤncken / darinnen die meiſte Schwierigkeit und des Wercks Beſchaffenheit iſt; Doch will ich zum Beſchluß die 8. pro Centum nicht ſo feſt ſtellen / daß etwan bey Antretung wuͤrcklicher Tractaten und fernerer Negociation / ſolche nicht auf Sieben oder Sechs abſteigen koͤnnen.

Wegen des Puncts / ob es Jhro Kayſerl. Majeſtaͤt zu rathen waͤ - re / zu obbemeldter Condition eine Million Reichs-Thaler negociiren zu laſſen / war ſeine unvorgreiffliche Meynung dieſe / daß es zu Jhro Kayſerl. Majeſt. groſſen Reputation bey Jnn - und Auslaͤndern gera - then thaͤte; Bey denen Jnnlaͤndern zwar / indem ſie ſehen / daß Jhro Kay - ſerl. Majeſtaͤt Auslaͤndiſche Huͤlffe haben koͤnnen / daher ſie umb ſo vieleher37Von einer oͤffentlichen General-Land-Banco. eher wuͤrden bewogen werden / Jhro Kayſerl. Majeſtaͤt unter die Arm zu greiffen. Dann ob man zwar ſagen koͤnte / es iſt im Land Geld genug / man kan umb dieſe Intereſſe, ja endlich auch mit dieſer Condition, hier im Land eine Million auffbringen / ſo muß man doch darbey gedencken / daß wann man zu dieſer Jnnlaͤndiſchen Million noch eine Million aus der Frembde bekoͤmmt / es dann 2. Millionen ſeynd / es auch gantz ein an - ders ſey / Geld in einem Land auffnehmen / und Geld aus einem andern Land in ein Land bringen. Dann wann diß wahr iſt / daß des Geldes nie zu viel ſeyn kan / ſo folgt / daß allezeit rathſam ſey / aller Orten / auch aus der Frembde Geld und Credit anzunehmen. Bey denen Auslaͤndern aber wird es Jhro Kayſerl. Majeſtaͤt abſonderlich groſſen Reſpect machen / wann ſie der erſte ſeynd / der unter ſo viel Chriſtlichen hohen Potentaten und Koͤnigen zu Amſterdam in oͤffentlicher Banck einen ſo anſehnlichen Credit haben / der nicht nur bey einer Perſon / ſondern bey 5000. Men - ſchen beſtehet / dann ſo viel ſeynd der Perſonen / die zu dieſer Million con - tribuiren. Biß hieher beſagter Author.

Nun ſtehet bey dieſer ſeiner Propoſition nicht zu leugnen / daß er die Sache ſehr plauſible vorſtelle / indem er letzlich gar Hoffnung machet / auff 8. pro Centum Intereſſe, ja noch wohl geringer es herunter zu brin - gen / und doch die Condition dabey zu behalten / daß die auffgenommene Million innerhalb 40. Jahr hernach expiriret ſeyn ſolte. Wann dieſes alſo ins Werck zu richten waͤre / wuͤrde jederzeit ein ſolcher Vorſchlag auch denen reichſten Potentaten acceptable ſeyn. Dann da 5. pro Centum in 40. Jahren das Capital 2. mahl traͤgt / und der Auffneh - mer deſſelben ſolches doch hernach noch bezahlen muß / ſo hat er freylich groͤſſern Vortheil / wann der Haupt-Stuhl wegfaͤllt / daß er ſolchen nicht wieder geben darff. Auf welche Weiſe er nicht mehr als eine Million In - tereſſe gegeben / dann vor die andere muß er die vorgeſchoſſene Million Capital rechnen / indeſſen haͤtte er ſolches ungleich hoͤher genutzet / als 5. pro Centum per annum, ſonderlich wann er ſolches / Land und Leut da - mit zu acquiriren / angewand / oder auch nur ſeinen Unterthanen / ſolche Gelder in ihren Commerciis zu emploiren / hingethan haͤtte / da ihme nicht allein die Conſumtions-Accis daraus zuwaͤchſt / ſondern auch nach verfloſſenen denen 40. Jahren / die aus beſagter unter denen Unterthanen ſtehender Million kommende Intereſſen zuwachſen / und zwar ſo / daß ſie noch unter 20. nehmlich in 16. Jahren ſchon das alterum tantumE 3und38Das II. Capitelund eine neue Million Profit bringen / welches durch die Rechen-Kunſt am beſten ſich beweiſen laͤſt. Allein unſers Herrn D. Bechers Propo - ſition etwas naͤher zu examiniren / ſo fuͤhret er erſtlich in ſeiner Rela - tion an / daß die Hollaͤnder keine Hypothec, Land oder Zoll einneh - men / welches nicht entweder in ihrem Land ſelbſt / oder nah dabey ge - legen waͤre. Daß ſie hierin gar groſſe Urſachen haben / iſt aus der Be - ſchaffenheit der veraͤnderlichen Welt-Haͤndel und Conjuncturen bekannt. Daß aber auch eines Landes-Herrn ſeine Cammer dergleichen Verpfaͤn - dungen auff allewege zu meiden / und / was von Alters her verpfaͤndet worden iſt / ſorgfaͤltig wieder einzuloͤſen ihr hoͤchſtes Intereſſe ſeyn ſolte / ſolches wird wohl Niemand in Abrede ſeyn koͤnnen. Dieſem aber unge - acht haben doch die Hollaͤnder nach der Zeit auff Hypothequen in fremden Laͤndern gelegen Geld vorgeſchoſſen / und ſeynd darumb doch (auch ſo gar bey wiedrigen Conjuncturen) nicht darum gefaͤhret worden / daß alſo obbemeldte Regul ſchon ihre Exception leidet. Was den Unter - ſcheid zwiſchen Loß - und Leib-Renten betrifft / iſt davon in unſerm Tractat de Montibus Pietatis ausfuͤhrlich gehandelt / und pag. 254. unterſchied - liche Arten kuͤnſtlicher Eintheilungen ſolcher Leib-Renten / ſonderlich aber / was die Tontine ſey / gewieſen / und dabey auch Anleitung gegeben wor - den / wie ein in Geld-Noͤthen ſteckender Etaat noch leichter in ſeinem eige - nen Lande zu Auffrichtung ſolcher Leib-Renten und zwar dergeſtalt gelan - gen koͤnte / daß der zu Bezahlung ſolcher Renten deſtinirte fundus nach und nach dem Landes-Herrn ſelbſten zu gute kaͤme / und endlich das auf - genommene Capital gaͤntzlich abſorbiret wuͤrde.

Da der Author anfaͤnglich von 15. pro Cent gedencket / ſo iſt der Calculus richtig / daß eine Million RThlr. Capitals, wann ſie 40. Jahr mit 15. pro Centum verintereſſiret werden ſolte / nach Ablauff ſolcher Zeit 6. Millionen Intereſſe tragen wuͤrde; Und obgleich die an Capi - tal bekommene Million davon abzurechnen / ſo waͤren doch in 40. Jah - ren 5. Millionen aus dem Land oder Revenüen desjenigen Potentaten / der die Million auffgenommen / vor Intereſſe ausgegangen / welches ein uͤbeles Facit in der Cammer-Rechnung machen wuͤrde / zumahl wann mit der auffgenommenen Million nichts wieder gewonnen / oder ſolche gar unnuͤtz ausgegeben waͤre / da dann die Ausgab in wenig Wochen oder Monaten geſchehen kan / dem Lande hingegen eine Jaͤhrliche Laſt voneiner39Von einer oͤffentlichen General-Land-Banco. einer Tonnen Goldes und mehr aufgebuͤrdet / ſolches aber den Lands - herrlichen Revenüen entzogen wird.

Daß aber die Hollaͤnder die Sache damit beſchoͤnen wollen / daß / wann man nur gleich 5. pro Centum Intereſſe geben / dabey aber nach Ablauff der 40. Jahren / das Capital reſtituiren / und dabey noch ein Unterpfand / welches zum wenigſten anderthalb mahl ſo viel / als das Capital werth ſeyn muͤſte / geben ſolte / ſolches in Anſehen / daß alsdann das verſetzte Pfand unbrauchbar waͤre / eben ſo wohl auf 6. Millionen hinlauffen wuͤrde / ſo antworten wir / daß ein ſolches Unterpfand ent - weder in Pretioſis an Juwelen oder andern Mobilibus, die eben nicht in das Commercium kommen / und in denen auch ſonſt ein todtes Ca - pital ſtecket / oder auch in liegenden und Frucht bringenden Gruͤnden / Zehnden / Zoͤllen / und andern Nutz-Nieſſungen beſtehen. Jn jenem Fall heißt es: Non entis nulla eſt ratio, und wird wenig daran gelegen ſeyn / ob es in unſerem eigenen / oder in eines Frembden Kaſten Fruchtloß liege. Jn dieſem hingegen wird wohl Niemand ſo wunderlich ſeyn / daß er die Jaͤhrlich fallende Hebungen aus dem Verſetzten / nicht auf die Zin - ſen abrechnen ſolte. Was die uͤbrige angefuͤhrte Exempla, daß dieſer oder jener Potentat / Republic oder Provintz ſo viel Intereſſe gegeben / betrifft / ſo folget nicht daraus / daß ein anderer ſolches auch geben muͤſſe. Exemplis enim non eſt judicandum, ſed legibus.

Daßauch einer / der Geld zu hoher Intereſſe auffnimmt / ſich et - wan mit einer vor der Hand anſcheinenden Gelegenheit / ſelbiges zu noch hoͤherer Intereſſe wieder auszubringen / flattiren wolte / ſolches iſt ſehr mißlich / und pfleget gern fehl zu ſchlagen / indeſſen hat man die gewiſſe Intereſſe auf den Halß / und die andere koͤnnen leichtlich verſchwinden. So iſt es uͤberdem auch in denen Haͤnden groſſer Herren etwas ſeltfa - mes / daß ſie die zu hohem Intereſſe auffgenommene Capitalia zu noch hoͤhere austhun und rouliren laſſen ſolten.

Betreffend die Redens-Art / daß die Kayſerliche Bediente / wann ſie vermeynten / daß die Hollaͤnder bey dieſer Propoſition profitirten / ſich an ihre Stelle ſtellen / und dem Kayſer ſelbſt das Capital zu ſolcher Condition vorſchieſſen ſolten / ſo iſt ſolches eine in See-Staͤdten ge - woͤhnliche Kauffmanns-Bratge, wie auch / daß man erſtlich hohe Intereſſe geben ſolte / umb ſich dadurch in Credit und Bekanntſchafft zu ſetzen / daß mans kuͤnfftig vor weniger haben koͤnte. Wer einmahl ſich in denunver -40Das II. Capitel / von einer oͤffeutlichen General-Land-Banco. unvermoͤgenden Stand / Geld zu hoher Intereſſe auffzunehmen / geſetzet hat / wird / wann er das andere mahl wiederkommt / darumb keinen groſſen Nachlaß in der Intereſſe finden / zumahl wann der Creditor weiß / daß der Debitor durch ſolche Conditiones paſſiren muß / die man vorſchreibet.

Ob auch gleich die Repartition von 150. tauſend Reichs-Thaler Jaͤhrlich vor 1. Million obiger Geſtalt nach zu zahlender Intereſſe, leicht unter denen Unterthanen gemacht waͤre / ſo iſt doch dabey zu con - ſideriren / daß ſolches bey denen ohne dem ſchon gnug belaſteten Untertha - nen eine neue Beſchwerung machet / die hernach offt beſtaͤndig bleibet / und von welcher es nicht heiſſet: Ceſſante Cauſa, ceſſat Effectus. Zu - dem ſo wird das Land ſchon Jaͤhrlich umb ſo viel Geld aͤrmer / als an In - tereſſe vor das auffgenommene Capital hinaus gehen muß.

Daß man noch einigen Troſt ſchoͤpffen wolte / es koͤnte die Einloͤſung der 5000. Actien, in welche die Million Reichs-Thaler von denen / die ſolche hergeſchoſſen / noch wohl wieder der Kayſerlichen Cammer einen Profit bringen / ſo antworten wir / daß ſolches ein flebile beneficium, und von nicht allzu groſſem Reſpect vor einen Herrn und Potentaten / daß ſeine Schuld-Verſchreibungen in ſo vieler tauſend Leute Maͤuler und Haͤnden herumbgetragen werden muͤſſen. Der beſte Credit iſt dem - nach / den ſich ein Land oder Stadt ſelber giebet / entweder / daß es ſeine Financien jederzeit dergeſtalt einrichte / daß es keines Menſchen Huͤlffe noͤthig habe / oder ſo es ohne dieſelbe in gewiſſen Noth-Faͤllen nicht ſeyn koͤnte / daß man es bey denen Unterthanen und Einwohnern viel eher / als bey Frembden ſuche / und ſolcher Geſtalt die Intereſſe im Lande behalte / oder auch bey Auslaͤndern ſich einen ſolchen Credit erwerbe / daß ſie noch froh ſeyn / wann man noch Capitalia von ihnen nimmt / und ihnen 4. oder 5. pro Cent oder noch weniger giebet / oder / welches wohl im Noth-Fall eines von den beſten Mitteln mit iſt / daß man hin und wieder im Lande wohl etablirte Banquen habe / welche / wann ihre in dieſem Tractat gewieſene Arcana politica wohl angewendet werden / allezeit capables ſeyn / dasjenige zu præſtiren / was man von Auslaͤndern nicht anders / als mit groſſer Muͤh / Koſten und Verſicherung haͤtte habhafft werden koͤnnen.

Das41Das III. Capitel / von denen groſſen Lehn-Banquen.

Das III. Capitel.

Von denen groſſen Lehn-Banquen, welche zu Nutzen eines gantzen Landes oder Stadt / ſonderlich aber in groſſen Staͤdten zur Befoͤrderung der Commercien angerichtet wer - den / und woher fuͤglich der Fundus, oder das Anlags - Capital, zu ſolchem herzunehmen ſey?

Wir werden in dieſem Capitel nicht von denen Montibus Pietatis, oder ſo genannten Lombards-Leih - oder Aſſiſtenz-Haͤuſern / (als von welchen wir kuͤrtzlich einen gantzen Tractat heraus gegeben / und wie ſolche fuͤglich und ohne Beſchwer des Publici etabliret werden koͤnnen / darinnen angewieſen) ſondern von groſſen Lehn-Banquen, oder ſolchen Haͤuſern und Stifftungen reden / in welchen an ſich ſelbſt zwar Wohlhabenden / aber doch manchmahl jaͤhlings Geld-beduͤrfftigen Leu - ten / auf gnugſames Unterpfand oder Verſicherung / mit baarem Gelde auf eine gewiſſe Zeit ausgeholffen wird / biß ſie ſelbſt Geld einbekom - men / und alſo ihre gemachte Schuld wieder abtragen koͤnnen. Es ge - reichet ſolches vornehmlich zum Dienſt und groſſem Nutzen der Kauff - mannſchafft. Dann wie manchem Kauffmann ſtoͤſſet nicht offt eine Par - tey Waaren zur Hand / welche er mit einem ſonderbahren Vortheil kauf - fen / und hernach mit groſſem Profit wieder abſetzen koͤnte / wann er nur gleich baar Geld darzu hatte. Nun er aber ſolches in andern curren - ten Waaren liegend hat / welche jedoch ihren Kaͤuffer abwarten wollen / als thut er ja beſſer / daß er auf ſolche eine Summam Gelds ſo lange auffnimmt / umb in der ihme vorſtoſſenden Partey Waaren einen neuen Nutzen damit zu erziehlen / als daß er ſolchen aus den Haͤnden wolte gehen laſſen. Ferner ſo kommen auch wohl einem ſolchen Kauffmann ſchleunige Wechſel auf den Halß / die er nothwendig acceptiren / oder die acceptirten und nunmehro verfallenen / wann er aͤnders ſeinen Cre - dit erhalten will / bezahlen muß; ſo nun das Geld nicht darzu in Caſſa vorhanden / was iſt alsdann zu thun / als zu einer ſolchen Lehn-Banco, in Mangel anderwaͤrtigen Credits, ſein Refugium zu nehmen / und auf ein oder zwey Monat / gegen annehmliche Verſicherungen / Geld bey ihr zu entlehnen? Welche denn auch / weil ſie ein Beneficium vor dasFPubli -42Das III. CapitelPublicum, und ſonderlich wo die Kauffmannſchafft ſeyn ſoll / hierinn einen ſolchen Huͤlff-ſuchenden Mann zu accommodiren / nicht allzu diffi - cil ſeyn muß / ſo gar / daß / wann es ſonſten ein wohl angeſeſſener wohl - habender und in vollem Credit und Renommee ſtehender Kauffmann iſt / man nicht ſo ſtricte auf die von ihm gegebene reale unterpfaͤndliche Verſicherung / als auf ſeine eigene Perſon / und guten Nahmen ſehen darff / ich meyne / daß man eben nicht ſo genau / wie bey andern / welche Geld auslehnen / oder gar Wucherer ſeyn / auf das verſetzte Pfand der - geſtalt regardire / daß es wohl zwey biß dreymahl den Werth des dar - auff geliehenen uͤberſteigen muß / damit der Ausleyher ja gnugſame Ver - ſicherung in Haͤnden / und nicht die geringſte riſigo, wann auch das Capital etliche Jahr lang unabgeloͤſet ſtehen ſolte / zu lauffen habe. Welches aber eben der rechte Weg iſt / dadurch mancher Kauffmann / wann er eine ſo groſſe Menge Waaren vor einen geringen Vorſchuß verpfaͤnden ſoll / in das Unvermoͤgen geſetzet wird / ſeine Handlung her - nach weiter mit Nutzen fortzuſetzen / oder die verpfaͤndete Waaren wie - der einzuloͤſen / zumahl wann der murriſche und eigennuͤtzige Creditor, welcher allbereit ſein Aug / Hertz und Sinn auf die verſetzte Waaren geworffen hat / (wie er ſolche vor das / was er darauff vorgeſchoſſen / ob ſie gleich dreymahl mehr werth ſeyn / in ſeine Klauen eigenthuͤmlich be - kommen moͤge) ſolcher / wann etwan ein reſoluter Kaͤuffer ſich darzu an - giebet / nicht will ſehen laſſen / oder ſelbige doch dergeſtalt disrecom - mendiret / daß die Kaͤuffer abgeſchrecket / und ſo es ein reicher Mann iſt / wann ſie mercken / daß ſeine Disrecommendation nur darum ge - ſchicht / daß er ſie ſelber gerne haben wolte / ihme ſolche lieber laſſen / als daß ſie ihn / weil ſie etwan ſeiner kuͤnfftig auch noͤthig haben moͤchten / durch Erkauffung ſolcher Waaren erzuͤrnen / den armen Debitorem aber dadurch conſoliren / und aus ſeinem groſſen Schaden und bevor - ſtehenden Verluſt retten ſolten / wie wir dergleichen taͤglich in den Staͤd - ten (wo keine Lehn-Banquen auffgerichtet) vorgehende Streiche / in un - ſerm Tractat de Montibus Pietatis zur Gnuͤge beſchrieben haben. Hingegen handeln die Lehn-Banquen hierinnen weit raiſonabler, und hat es auch mit denenſelben eine gantz andere Beſchaffenheit / als mit Pri - vat-Financiern / oder Kauffleuten / die Geld auf Pfand ausleyhen; dann die Lehn-Banco ſucht nichts anders / als ihr gebuͤhrendes Intereſſe, o - der Zins vor das ausgeliehene Capital, und hat weiter mit der Hand -lung43Von denen groſſen Lehn-Banquen. lung nichts zu thun / zu geſchweigen / daß ſie ſich mit anderer Leute Scha - den bereichern ſolte / ſondern ſie iſt dem Publico, und vornehmlich der Kauffmannſchafft zum Beſten auffgerichtet. Sie iſt ein Beneficium und liebreiche Mutter gegen dieſelbe / nicht aber eine Laſt / oder harte Stieff-Mutter / daher ſie dann auch Lieb und Vernunfft gebrauchet / und wann ſie irgend zulaͤngliche Verſicherung hat / im uͤbrigen / des ver - ſetzenden Kauffmanns ſeiner Renommee, damit dieſelbige conſervirt / und nicht geſchwaͤchet werde / etwas einraͤumen muß. Sonderlich aber findet ſich bey ihr keine Difficultaͤt / wann der Kauffmann ſeine verſetzte Waaren einem ſich angebenden Kaͤuffer zeigen will / daß ſie ſolches nicht gutwillig ſolte geſchehen laſſen / ja vielmehr alle Huͤlffe und Vorſchub darzu thun. Dann wann ſie ihr darauff vorgeſchoſſenes Geld nur wie - der bekommet / ſo nimmt der Eigenthuͤmer hernach ſeinen Uberſchuß / wann ſich einer findet / ohngehindert zu ſich / und hat daruͤber keine ſcheele Augen / als bey manchem Privato geſchiehet / wann bey ihm dergleichen Waaren verſetzet worden ſeyn. Ja es gehet die Lehn-Banco in Favo - riſirung der Kauffmannſchafft noch wohl weiter / indem ſie ſich conten - tirt / daß / wann ein Kauffmann etwan Wein / Oel / Korn / oder andere ſchwer zu transportirende Waaren verſetzet / er ſolche in ſeiner Gewahr - ſam / Keller / Boden / oder Pack-Raum behalte / wann er nur den Schluͤſ - ſel darzu an die Lehn-Banco liefert / den er jedesmahl / ſo offt ſich Kaͤuffer / welche die Waare beſichtigen / oder die Prob davon nehmen wollen / ein - finden / kan abholen / und wann er ſolchen gebrauchet / alsdann wieder hin - bringen laſſen.

Ein ander Beneficium, welches der Kauffmannſchafft durch ſolche Lehn-Banquen zuwaͤchſt / iſt auch die billige Rente / Zins oder Inter - eſſe, welche vor ein auffgenommenes Capital nur Monat - oder Jahr - weiſe darff gegeben werden / dahingegen (welches ich nicht gnug bewun - dern kan) heutiges Tags in vielen groſſen Staͤdten die Unart auch ſo gar mit Approbation der Obrigkeit einreiſſen will / daß man 12. pro Cen - tum oder Ein pro Cent per Monat von theils auffgenommenen und doch mit gnugſamen Hypothequen und Unterpfand verſicherten Ca - pitalien geben muß. Das iſt ja wohl ein Zeichen eines kranck liegenden Commercii, und daß derjenige / der ſolche 12. pro Centum zu geben ein - williget / gar ſchlecht in ſeinen Sachen beſtellt ſeyn muͤſſe / und werth ſey / daß ihm auf dem Platz oder Boͤrß nicht vor hundert Reichs-ThalerF 2mehr44Das III. Capitelmehr Credit gegeben werde. Ja man ſolte es beyzeiten dem Publico kund machen / damit nicht andere durch ihn / wann er kuͤnfftig durch ſo hohe Intereſſe ausgeſchoͤpffet worden / gefaͤhret / und umb das Jhrige gebracht werden moͤgen. Wolte man dagegen einwenden / es kaͤmen dergleichen Caſus ſelten / und nur in dringenden Noth-Faͤllen / ſo ant - worte ich / daß ſolches einen ſchlechten Verſtand und uͤbele Conduite von einem Kauffmann anzeige / wann er ſeine Sachen zu ſolcher Extre - mitaͤt kommen laͤßt / daß er zu ſo hoher Intereſſe Geld auffnehmen und noch darzu Waaren verſetzen muß / deren er hernach nicht maͤchtig iſt / ſondern von der Gnade ſeines Creditoris, wie oben ſchon gemeldet / de - pendiren muß. Beſſer in ſolchem Fall / mit der Waar / wann irgends der Preiß darnach iſt / loß geſchlagen / als ſelbige auf eine ungewiſſe Hoffnung / daß ſie im Preiß ſteigen werde / verſetzet / dann die alsdann fort - gehende Intereſſe iſt gewiß / das verhoffte Lucrum aber ungewiß. Ein jeder kluger Kauffmann ſolte billig ſeine Sachen ſo einrichten / daß er ein Capital in Waaren / und ein Capital auf den Noth-Fall baar in Caſſa liegend haͤtte / das dritte / welches offt in ausſtehenden Schulden ſtecket / findet ſich bey manchem leider wieder ſeinen Willen offt mehr als zu viel. Nun gehet zwar das andere / nehmlich das baare Capital in der Caſſa auch manchmahl ſehr genau zuſammen / ja es kommen Caſus, da ein Kauffmann gezwungen / ihme auch wohl profitable iſt / Geld / und wel - ches zwar etwas hart / zuweilen auf Unterpfand auffzunehmen; Allein man thue es doch nicht zu einer ſo hohen Intereſſe, und zeige dadurch dem Geld-begierigen Wucherer ſo mercklich ſeine Bloͤſſe. Es bleibet doch nicht verſchwiegen; Dann bringts der Geitz-Halß ſelbſt nicht aus / ſo thuns doch ſein Buchhalter / ſeine Dieners oder Jungens / ja biß auf die Maͤgde / wann ſolche manchmahl in Taxirung der verſetzten Waa - ren / bloß den in Aengſten ſchwebenden Debitorem zu beſchimpffen und zu martyriſiren / zu Rath gezogen werden / wie hiervon Exempla anzu - fuͤhren waͤren / adieu alors le Credit d un tel homme. Er wird ſol - chen ſchwerlich mehr in die Hoͤhe bringen / daß man ihm kuͤnfftig / wann ſich ſein Zuſtand nicht aͤndert / ohne Pfand mehr trauen ſolte.

Ein ander mercklicher Nutzen / den eine wohl angerichtete Lehn - Banco giebet / zeiget ſich auch in andern Staͤnden / auſſer der Kauff - mannſchafft / und ſonderlich in dem Oeconomiſchen / wann nehmlich ein Hauß-Vater zur Erkauffung eines Hauſes oder Land-Guts / oder zueiner45Von denen groſſen Lehn-Banquen. einer andern dringenden Ausgab in der Eyl Geld noͤthig hat / ſeine Caſſa aber nicht wohl damit verſehen iſt / ſo darff er nur ſeine Zuflucht zu einer ſolchen oͤffentlichen Lehn-Banck nehmen / gnugſame Hypothec und Pfaͤnder an Immobilibus oder Mobilibus, ſonderlich an pretioſis, als Gold / Silber und Juwelen / dagegen einſetzen / ſo hat er gleich der benoͤthigten Summa ſich zu getroͤſten / ohne daß er befuͤrchten duͤrffe / daß es laut oder ruchtbar werde. Wie dann auch die Verſchwiegen - heit bey dergleichen Lehn-Banquen ſonderlich regieren muß; Waͤre es aber doch / daß ſolches auskaͤme / ſo wuͤrde es bey weitem dem Credit ſo viel nicht ſchaden / als wann man hin und wieder bey particular-Per - ſonen Pfand verſetzet haͤtte / weil eine ſolche Banco-Publico ein Bene - ficium vor das Land und die Stadt heißt / und alſo Niemand zu ver - dencken iſt / wann er / ſeinen Nutzen zu beſoͤrdern / ſich an dieſelbe addres - ſiret. Ja ich habe vornehme / wohlhabende Kauffleute gekannt / welche / wann ſie mit einer groſſen Partey Waaren / die ſie liegen gehabt / eine Steigerung des Preiſſes abwarten / indeſſen aber das darinn ſteckende Capital nicht feyren laſſen wollen / ſondern ſelbiges anderwaͤrts mit 10. 20. oder mehr pro Centum Gewinn haben anlegen koͤnnen / etliche we - nige pro Centum Intereſſe, die ſie der Lehn-Banco gegeben / nicht an - geſehen / ſondern ihre muͤßig liegende Waaren bey der Banco verſetzet haben / auch ſolches zu bekennen / keinen Scheu getragen / weil man die Urſach / warum es geſchehen / doch wohl gewuſt / und ſie anders Theils auch vor wohlhabende Leute paſſiret / die dergleichen Extremitaͤt / wann ſie es nicht in profitabler Abſicht gethan haͤtten / nicht wuͤrden noͤthig gehabt haben.

Ob man aber bey einer ſolchen Lehn-Banco auch Documenta Schuld - und Wechſel-Briefe / Privilegia und andere dergleichen Schriff - ten und Nomina an ſtatt realer Hypothequen und Unterpfaͤnder ver - ſetzen koͤnne / ſolches laͤſt ſich noch einiger maſſen diſputiren. Wir ſolten glauben / daß / wann acceptirte Wechſel praeſentiret wuͤrden / welche auf ſolche Perſohnen lauten / von denen man nicht die geringſte Muth - maßung faſſen darff / daß ſie nicht bezahlen wuͤrden / man gar wohl / wann ſolche briefliche Urkunden vor auffrichtig und authentic erkant worden / darauf leihen koͤnne / ingleichen auf wichtige Privilegia, welche titulo generoſo erhalten worden / wann nur das Verſetzen mit der Condition geſchiehet / daß / im Fall der Auffnehmer des Geldes mitF 3der46Das III. Capitelder Wiederbezahlung zu rechter Zeit nicht einhalten ſolte / die Lehn-Ban - co alsdann befugt ſeyn ſolte / ſolches den Meiſtbietenden zu verkauffen / und ſich ſolcher Geſtalt daraus bezahlt zu machen / in Anſehung / daß ein ſolches Aerarium publicum keinen Schaden leiden muß / wie dann auch die Vorſteher deſſelben allerdings dahin zu ſehen haben / daß ſie die Banco-Gelder nicht unvorſichtig ausleihen / ſondern jedesmahl der Banco ihrer Sicherheit halber proſpiciren / wann ſie anders auſſer Verantwortung ſeyn / und nicht hernach den Schaden ex propriis er - ſetzen wollen.

Folget nunmehro / wie eine ſolche Lehn-Banco in guter Ordnung anzulegen / und woher der fundus darzu koͤnne genommen werden?

Solcher findet ſich ſehr leicht in denen Staͤdten / in welchen ordent - liche Giro - oder Ab - und Zuſchreib-Banquen angeleget ſeyn / dann weil in ſolchen ſo viel tauſend Reichsthaler baar Geld einflieſſet / deren theils etliche Wochen und Monat ja wohl Jahr und Tag ſtehen / ehe ſie von ihren Eigenthuͤmern wieder entweder an andere transportirt / oder baar ausgeholet werden / als koͤnte von ſolchen Gelder der Lehn-Banco ſo viel tauſend / als ſie nach und nach noͤthig haͤtte / aus der Giro-Banco gegeben werden / wie dann auch ſolches in einigen Banco-Staͤdten all - bereit alſo introduciret iſt / und weil die Lehn-Banco ein beſondres Werck oder Departement von der Giro-Banco machen muß / ſolche Lehn-Banco alsdann auch ihre beſondere Deputirte aus Rath und Buͤr - gerſchafft wie auch ihre beſondere Bediente an Buchhalter / Caſſirer und Pfand-Verwahrer haben muͤſte / als wuͤrde in der Lehn-Banco Haupt - Buͤchern ihre Caſſa debet vor die Summen / welche nach und nach aus der Giro-Banco in die Lehn-Banco gegeben werden / ob aber dieſe nehmlich die Lehn-Banco der Giro-Banco ein jaͤhrliches Intereſſe vor die ihr uͤberlaſſene Gelder zu geben ſchuldig ſey / iſt wieder eine beſondere Frage. Eines Theils koͤnte es wohl ſeyn / wann etwan die Giro-Banco als ein ſeparates Departement ſolche Intereſſe zu Stopfung ihrer Unkoſten / oder etwan einen andern deſtinirten Gebrauch anwenden wolte / beſſer aber waͤre es / man lieſſe ſolche Gelder der Lehn-Banco ohne Intereſſe; Dann weil ſelbige ein Pertinens und Dependens von der Giro-Banco ohne dem iſt / und beyde zum Nutzen der Kauffmann - ſchafft / und gemeinen Weſens angeordnet ſeyn / was ſoll dann die Weit -[l]aͤufftigkeit mit der Intereſſe Conto, ſolche beſonders vor die Giro-Ban -co47Von denen groſſen Lehn-Banquen. co zu haben das richtigſte iſt / daß die Lehn-Banco ihr Intereſſe Con - to halte / was ſie von denen / welche des Jahrs uͤber Pfand bey ihr ver - ſetzet / an Intereſſe eingenommen / und daß hernach von ſolcher einge - kommene Intereſſe (wann der Bedienten Beſoldung und andere Un - koſten davon abgezogen worden) der Uberſchuß zu andern gemeinen Stadtbeſten angewendet werde / ſo bleibet doch der Giro-Banco der Ruhm / daß aus ihrem fundo ſo viel gutes geſtifftet worden ſey.

Man koͤnte aber fuͤglich dergleichen aus der Lehn-Banco herkom - mende Zinſen zu einem kleinen monte Pietatis oder Lombard als ein Capital und fundum geben / ſo waͤre ſchon wieder eine neue loͤbliche Stifftung da / und floͤſſe immer ein gutes aus dem andern. Man haͤtte auch nicht die andere beſchwerliche Huͤlffs-Mittel / einen Fundum zu ei - nem dergleichen monte zu colligiren / noͤthig / welche wir in unſerm offt bemeldten Tractat von denen montibus Pietatis angezeiget haben / und ſo auch dieſer fundus aus denen Lehn-Bancks Renten ſtabiliret waͤre / ſo koͤnte man die folgende Renten zu gleichmaͤſſiger Anrichtung derglei - chen Leyh-Haͤuſer in andern kleinen Staͤdten des Landes / und nechſt die - ſen auch zu vielen andern nuͤtzlichen Stifftungen mehr gebrauchen; Daß alſo hieraus zu erſehen / wie gar leicht in einer Stadt oder gantzem Lande etwas gutes zu ſtifften ſey / wann man ſich der Sache nur ernſtlich an - nehmen / und alle uͤbel gegruͤndete vorurtheilte Paſſiones und Eigen - nutz an die Seite ſetzen will.

Der andere Weg eine nuͤtzliche Lehn-Banco in einer Stadt / in welcher keine Giro-Banco angeleget iſt / anzurichten / kommet her aus dem Fundo ſolcher Capitalien / welche bey andern Collegiis, Funda - tionibus, oder Stifftungen muͤßig liegen / dergleichen etwan bey Gene - ral-Feuer-Caſſen / Hoſpitaͤlern / Kirchen und Schulen / ſich finden moͤch - ten. Wie dann der in der Koͤniglichen Reſidenz-Stadt Berlin An - no 1706. etabilirt geweſenen Feuer-Caſſa ihre Abſicht unter andern auch dahin gieng / daß die in Vorrath einkommende Gelder / damit ſolche nicht muͤßig in Caſſa liegen moͤchten / zu einer ſolchen groſſen Lehn-Ban - co emploiret werden ſolten.

Weil aber dergleichen Fundationes und Collegia ihre Capitalia einem andern mit ihnen keine Gemeinſchafft habenden Collegio nicht leicht ohne Zinſen hingegeben werden / und wir ohne dem (wie hernach weiter in dem Capitel von der Giro-Banco ſoll bewieſen werden) dieAnle -48Das III. CapitelAnlegung derſelben vor was unumbgaͤngliches halten / daraus hernach die Lehn-Banquen leichtlich entſpringen / aus dieſen aber die geringen Lombards und Montes Pietatis, als iſt es beſſer / daß jedwedes in ſei - ner natuͤrlichen Ordnung gelaſſen werde / welcher geſtalt auch die Feur - Caſſen Gelder nach der in unſerm Tractat von der wohl eingerichteten Feur-Ordnung angewieſenen methode zu Wieder-Erbauung durchs Feur ruinirter Staͤdte und Haͤuſer auch andern loͤblichen in ihr forum und Departement gehoͤrigen Dingen auſſer dem / was ſie zur Erſetzung der ſich ereignenden Brand-Schaͤden ohne dem jedesmahl in ihre Caſſa in Vorrath haben muͤſſen / koͤnnen angewendet werden / daß ſie nicht noͤthig haben ſich mit andern Collegiis zu vermiſchen / oder ihre Saat auf einen frembden Acker auszuſaͤen / ſo lang ſie noch genugſames lee - res Feld vor ſich ſelbſten haben.

Eben alſo iſt es auch mit denen Capitalien der Kirchen / Schulen / Kloͤſter / und andern Gottes - und Armen-Hauſern beſchaffen / welche ge - nugſam an andere geiſtliche Stifftungen koͤnnen angewand werden / daß man ſelbige mit weltlichem Gebrauch / auſſer dem hoͤchſten Nothfall / nicht zu vermengen hat.

Das dritte Mittel in Staͤdten / da keine Giro-Banquen angele - get ſeyn / zu groſſen Lehn ja gar General Land-Banquen und Ærariis publicis (verſtehe zu gewiſſen hiernechſt ſpecificirten Gebrauch) zu ge - langen / iſt auch dieſes / daß man Capitalia von andern ſo wohl Einhei - miſchen als Auslaͤndiſchen auf Depoſito aufnehme / eine maͤſſige Rente oder Intereſſe dafuͤr bezahle und ſolche hernach zu etwas hoͤherer In - tereſſe wieder auf Pfand austhue / dergleichen das Inſtitutum der Banco de Depoſito geweſen / welche Anno 1698. in Leipzig aufgerichtet worden / davon im 12. Capitul die Publicationes und Einrichtungs - Documenta nebenſt andern dergleichen Actis inſeriret werden ſollen. Dieſer Weg / ſolcher geſtalt Capitalia zu gewiſſer leidlicher Zinſe aufzuneh - men und ſelbige hernach mit etwas hoͤherer auszuthun / iſt umb ſo viel loͤblicher als mancher Particularis offt anſehnliche Summen fruchtloß im Kaſten liegend hat / welche er nicht zu employren weiß / vornehmlich aus Urſach / weil ſelbige ſicher zu belegen ſich nicht allezeit Gelegenheit findet; Da hingegen bey einer ſolchen oͤffentlichen Fundation, vor welche das gantze Land hafftet und der Landes-Herr einen gewiſſen fundum, wie in der Leipziger Depoſito-Banco geſchehen / zu Bezahlung der Ren -ten49Von denen groſſen Lehn-Banquen. ten oder Zinſen deſtiniret hat / der Deponens ſicher trauen / und geru - hig ſchlaffen kan / dann es heiſt hier abermahl Respublica non mori - tur, und wuͤrde gleich hernach ein ſolches Inſtitutum aus bewegenden Urſachen wieder auffgehoben / ſo muß doch jedem ſein daſelbſt niederge - ſetztes und anvertrautes Capital wieder werden / weil einem Land oder Gemeine allzuviel daran gelegen iſt / daß deſſen Credit keinen Macul / Flecken oder Anſtoß bekomme / indem es mit ſolchen / eben wie mit der Jungferſchafft / bewand / wann ſolche einmahl verlohren / ſo iſt ſie hernach unwiederbringlich / alſo koſtet es auch ſehr viel Muͤh / biß eine oͤffentli - che Lands-Caſſa ſich wieder in guten Credit ſetzet / wann ſie denſelben einmahl verlohren hat; Was aber dieſes darnach dem Lande vor Unge - legenheiten zuziehe / das moͤgen diejenige ausſagen / welche in dieſen letz - teren Kriegen ſtarcke contributiones, und Brand-Schatzungen haben abtragen ſollen / und darzu weder bey Einheimiſchen noch Auslaͤndi - ſchen / aus Mangel Credits, Gelder haben aufbringen koͤnnen.

Was auch bey einigen ſolchen Landſchaffts - oder Lehn-Bancks - Caſſen die Furcht eines Lands-Herrlichen Eingriffs betrifft / wird von ſolcher / daß ſie mehrentheils ungegruͤndet ſey / ſelbiger auch gewiſſer maſſen vorzubauen ſtehe / in dem Capitel / (da von denen bißherigen Hinderniſſen des Auffrichtens der Giro-Banquen gehandelt wird) Meldung geſchehen.

Und alſo haͤtten wir auch die Mittel und Wege / durch welche ein zulaͤnglicher Fundus zu einer Lehn-Banco zu erhalten ſtuͤnde / betrach - tet; Folget nun von ihrer ferneren Einrichtung / quoad formalia, und zwar Erſtlich

Mit was vor Perſonen eine ſolche groſſe Lehn-Banco be - ſetzet ſeyn muͤſte? Hiervon kan unſer Tractat de montibus Pietatis gute Anleitung geben / maſſen mehrentheils die Adminiſtration bey Lehn-Caſſen und montibus Pietatis einerley ſeyn wird / nur daß jene mit groͤſſern Summen umbgehet; Vornehmlich aber wird ein Dire - ctorium aus Deputirten des Raths und der Buͤrgerſchafft bey einer Stadt Lehn-Banco noͤthig ſeyn / da dann die Buͤrger-Deputirte aus denen / die ſchon bey der Giro-Banco, und dann noch aus einigen vor - nehmen Patritiis und Kauffleuten in der Zahl biß 12. Perſonen koͤnten genommen werden / dieſe muͤſten woͤchentlich ihre ſeſſiones in pleno halten / damit jederman der auf liegende Gruͤnde / oder bewegliche Guͤ -Gter50Das III. Capitelter Geld haben wolte / ſich bey ihnen anmelden / ſeine Nothdurfft vor - bringen / und ſogleich Huͤlff und Beſcheids gewaͤrtig ſeyn koͤnte / ihnen wuͤrde auch obliegen / die Lehn-Bancks-Caſſa in Verwahrung zu hal - ten / und die ein - und auskommende Gelder durch ihre Hand und Be - rechnung gehen zu laſſen / und zwar ſolches alles umbſonſt / weil ein jeder wohlhabender und anſehnlicher Buͤrger / der ſein Auff - und Auskommen / Schutz und Sicherheit bey einer Republic hat / und ohne dem ſeine Sachen in ſolchen Stand gebracht / daß er ſich wohl abmuͤßigen / und dem Publico dienen kan / nach allen Kraͤfften / und ohne einige intereſſir - te Abſicht / ſich demſelben widmen muß.

Hingegen ſeynd als beſoldete Leute bey einer ſolchen Lehn-Caſſa zu conſideriren (1) der Buchhalter / (2) der Caſſirer / der auch zugleich Pfand-Verwalter mit ſeyn kan / und dann (3) der Aufwaͤrter oder Lehn - Banco-Diener / mit welchen dreyen es gnugſam beſtellet werden kan.

Der Buchhalter hat die Haupt-Buͤcher der Lehn-Banco unter Haͤnden / und traͤgt in ſolche / nach Art des Jtaliaͤniſchen Buchhaltens / in doppelten Poſten (nicht aber nach der alten Leyer und confuſen Ma - nier / welche in vielen Rent - und Financien-Cammern gebraͤuchlich iſt / und biß auf den heutigen Tag nicht abgeſchaffet wird) die in die Lehn - Banco einkommende Gelder / und was davon wieder auf Pfand aus - gegeben wird / ordentlich mit Specificirung der verſetzten Pfaͤnder ein / fuͤhret auch in der Herren Deputirten ihrer Seſſion als Secretarius das Protocoll, ſchreibet Pfand-Rechnungen aus / iſt beym Empfang der Pfaͤnder / umb ſolche zu notiren / allezeit gegenwaͤrtig / und verrich - tet in Summa bey der Lehn-Banco alles / was mit der Feder daſelbſt zu verrichten vorfallen kan. Seine Beſoldung muͤſte von 150. biß 200. Reichs-Thaler ſeyn; Dann weil lauter groſſe Poſten bey einer ſolchen Lehn Banco vorfallen / die Seſſiones in pleno auch nur Woͤchentlich ein oder zweymahl kommen / ſo hat er ſchon ſo viel Zeit uͤber / daß er ne - benher Schul halten / oder andere Contoirs und Schreibereyen bedie - nen kan. Er muß aber / eben wie der Caſſirer und Banco-Knecht in ſeiner Beſtallung hart vereydet werden / von demjenigen / was ihme in ſeiner Function wiſſend wird / keinem Menſchen nicht das geringſte aus - zuſagen. Was die Herren Deputirte betrifft / werden ſich dieſelbe ohne dem zu beſcheiden wiſſen / daß ihre Schuldigkeit / Ampt und Gewiſſen ein gleiches Stillſchweigen zu halten / von ihnen erfodere.

Der51Von denen groſſen Lehn-Banquen.

Der Caſſi rer iſt dazu geſetzet / daß er die einkommende und aus - gehende Gelder in Gegenwart der Herren Deputirten zehle / ſie aber ſol - che hernach in ihren Empfang und Beſchluß nehmen. Wobey mir dann nicht uneben einfaͤllt / es koͤnte nehmlich die Lehn-Banco auch Rech - nung oder Conto in der Giro-Banco haben / umb daſelbſt durch Ab - und Zuſchreiben ihre einzunehmende und auszuzahlende Gelder zu be - ſtellen / welches ein unvergleichliches Compendium ſeyn wuͤrde / des vie - len und verdrießlichen Geld-Zehlens uͤberhoben zu ſeyn / als welches auf - zuheben der Giro-Banquen ihr vornehmſter Zweck ohne dem mit iſt. Wolte man etwan dagegen einwenden / es wuͤrde ſolcher Geſtalt in der Giro-Banco kund werden / wer bey der Lehn-Banco etwas verſetzet haͤt - te / welches ihm hernach an ſeinem Credit koͤnte præjudicirlich ſeyn / zu - mahl / wann ſolcher etwan an jemand zuvor einen Wechſel zu bezahlen ſchuldig waͤre / bey welchem periculum in mora, und nur noch ein Re - ſpit - oder Reſpect-Tag uͤber waͤre / und da er nun mit der Lehn-Banco richtig / dieſelbe den Jnhaber ſeines Wechſels die Valuta abſchreiben lieſſe / hieraus leichtlich des andern Tags / wann in der Banco nachgefraget wuͤrde / und die Poſt von der Lehn-Banco herkaͤme / koͤnte gemuthmaſ - ſet werden / daß der Acceptant zur Bezahlung des Wechſels haͤtte Guͤ - ter verſetzen muͤſſen; So antworten wir / daß / weil es als ein Uſu re - ceptum, auch wie oben ſchon gemeldet / unter manchen wohlſitzenden Kauffleuten / in gewiſſen Faͤllen / ihr Refugium an die Lehn-Banco zu nehmen / ſchon allbereit eingefuͤhrt iſt / ſolches mit der Zeit als etwas indif - ferentes und nicht extraordinaires wuͤrde angeſehen werden / und dan - nenhero manchem Kauffmann gleich guͤltig ſeyn / wie die Bezahlung ge - than oder empfangen werde. Andern Theils / ſo wird es ja nicht leicht ein ſolcher in Noͤthen ſteckender Kauffmann biß auff den letzten Reſpect - Tag ankommen laſſen / ſondern / wo moͤglich / wann er ſich ja des Be - neficii der Lehn-Banco bedienen muß / ſolches bey Zeiten mit ihr rich - tig machen / worauff dann von ihr das Geld auf ſeine eigene Rechnung / ſo er anders eine in der Giro-Banco hat / oder auf einen andern ſei - ner vertrauten Freunde kan abgeſchrieben werden / welcher es alsdann des andern Tages wieder an den Jnhaber des Wechſels vor des Ac - ceptantens Rechnung uͤberſchreiben laͤſſet. Und was etwan der Mit - tel und Wege mehr ſeyn moͤchten / durch welche das gepflogene Nego - cium mit der Lehn-Banco verſchwiegen bleiben kan. Dieſe muß hin -G 2gegen52Das III. Capitelgegen wieder / und zwar ihr Buchhalter / fleißig mit der Giro-Banco reſcontriren / umb zu ſehen / daß ſie allezeit in denen zu - und abgeſchrie - benen Poſten einig ſeyn. Dann wann ein Debitor der Lehn-Banco zu bezahlen verfallen / ſo kan ihm / wie aus obbemeldten erfolget / nur die Ordre gegeben werden / daß er die Gelder auf der Lehn-Banck Conto in die Giro-Banco ſoll ſchreiben laſſen.

Gleichwie nun hieraus zu erſehen / daß der Caſſirer und Depu - tirte bey ſolchen Lehn-Banquen auf ſolche Weiſe wenig mit Geld zehlen zu thun haben doͤrfften; als wird dahero fuͤglich dem Caſſirer auch die Auffſicht und Verwaltung der bey der Banco verſetzten Pfaͤnder auff - getragen. Dabey wird aber erfordert / daß er ſelber eine gute Kennt - niß von allerhand Waaren und Pretioſis habe / ſolche zu taxiren und zu conſerviren wiſſe / ſonderlich diejenige / welche der Banco in Pfand und in Verwahrung gegeben werden. Truͤge es ſich zu / daß etwan an Ju - welen oder andern Waaren etwas bey der Banco zu verſetzen kaͤme / ſo er nicht verſtuͤnde / und auch keiner unter denen Herren Deputirten den rechten Preiß / oder die erfoderte Qualitaͤt davon zu ſagen wuͤſte / ſo iſt das Ampt oder die Jnnung der Goldſchmiede in der Stadt / wie auch die geſchworne Maͤckler an der Boͤrſe aus Buͤrgerlichen Pflichten ſchul - dig / auf Begehren der Herren Deputirten der Lehn-Banco eine ſolche Taxam oder Wardirung verſetzter Waaren umbſonſt zu thun / damit auch ſo gar in kleinen Ausgaben das Publicum menagiret werden moͤge.

Er / der Caſſirer / oder Pfand-Verwalter / muß auch ferner der Lehn-Banco Procurator ſeyn / und / was dieſelbige auſſerhalb zu beſtellen hat / verrichten. Nicht weniger muß er auch / wann etwan die Lehn-Ban - co verſetzte und nicht zu rechter Zeit eingeloͤßte (durch laͤngers Stehen aber Gefahr des Verderbens lauffende) Waaren verauctioniren wol - te / ſich als Auctionarius gebrauchen laſſen / ohne daß ihme die Au - ctions-Gebuͤhr / welche der Debitor bezahlen muß / und die hernach gleich von denen verkaufften Waaren-Geldern einbehalten werden / zu gut kaͤmen / ſondern es nimmt ſolche die Lehn-Banco als ein Accidens zu ſich. Er / der Caſſirer oder Pfand-Verwalter aber / hat vor alle ſeine Functiones mehr nicht als 150. biß 200. Reichs-Thaler Jaͤhrliche Be - ſoldung / damit er dann auch gar wohl zurecht kommen kan. Weil die Sefſiones in ſolchen groſſen Lehn-Banquen kaum Woͤchentlich ein oderzwey -53Von denen groſſen Lehn-Banquen. zweymahl kommen / und dann auch nicht allezeit / wie in denen kleinen Lombards geſchicht / bey denen groſſen Lehn-Banquen Waaren oder Immobilia verſetzet werden / daß er alſo dieſen Dienſt nur gleichſam ne - benher abwarten / und doch dabey auch kleine Buͤrgerliche Nahrung mit Maͤckeley / und daß er etwan andern Leuten als Buchhalter bedient iſt / treiben kan. Dabey ihme doch in ſeiner Beſtallung an Eydes ſtatt ein - gebunden wird / von dem / was er bey der Lehn-Banco ſiehet und hoͤret / reinen Mund zu halten. Jngleichen muͤſte er auch bey Antretung des Dienſtes Caution, wegen der ihme anvertrauten Pfaͤnder / beſtellen / wiewohl was pretioſa ſeyn / die Herren Deputirte ſelbſt die Schluͤſſel zu denen Gewoͤlbern haben / oder doch neben ihm ihr Schloß vorlegen muͤſten. Und dann ſo wuͤrde auch ein ſolcher Lehn-Banco-Caſſirer - und Pfand-Verwalters-wie auch der vorbemeldte Buchhalter-ingleichen der Auffwaͤrter-Dienſt / der Lehn-Banco zum Beſten / an den Meiſtbie - tenden verkauffet / und muͤſte denen Herren und Deputirten (welches dann billig auch bey andern Collegiis, da die Dienſte / dem Publico zum Beſten / oͤffentlich koͤnten verkauffet werden / alſo ſeyn ſolte) nicht zugelaſſen ſeyn / ihre Verwandten oder Bedienten umbſonſt einzuſchie - ben / ſondern wann ſie ſelbige gern darinn und zu Brod haben wolten / moͤgen ſie ſelbige ihr Heil bey der Auction verſuchen laſſen / weil kein Menſch / weder Hoher / noch Niedriger / in dergleichen Faͤllen / durch ſei - ne Authotitaͤt / Anſehen oder Gunſt / dem Publico etwas entziehen oder vergeben kan / ſondern wann ein Groſſer einem Kleinern etwas guts thun will / ſo thue ers von dem Seinigen / und nicht von des Publici ſeinem Intereſſe. Wie ihme dann die Auction eben ſo wohl / als an - dern / den vacanten Dienſt vor ſeinen Freund oder Bedienten hoͤher aufzubieten / offen ſtehet / verſtehe in ſolchen Dienſten / die verkaufft wer - den koͤnnen / und nicht nach Qualitaͤten vergeben werden muͤſſen / als welche wir feyerlichſt davon wollen ausgenommen haben.

Die dritte Perſon / welche bey einer ſolchen publiquen Lehn-Ban - co Beſoldung ziehet / iſt der Auffwaͤrter / dieſer muß bey allen Seſſio - nibus auch dem Buchhalter und Caſſirer zu Dienſten ſtehen / wo ſie ih - hinſchicken / und in der Lehn-Banco Angelegenheit gebrauchen wollen Er muß die Seſſions-Stuben einheitzen und rein halten / die verſetzte Pfaͤnder mit helffen bearbeiten / und in Summa alles dasjenige thun /G 3was54Das III. Capitelwas von einem Auffwaͤrter bey einer ſolchen Stifftung kan erfordert werden / dafuͤr er dann Jaͤhrlich 100. Reichs-Thaler zu empfangen hat.

Dieſes waͤren alſo die bey einer ſolchen Lehn-Banco nur in gerin - ger Anzahl benoͤthigte beſoldete Perſonen. Hier werden mir nun die Herren Donneurs d Avis, ſonderlich die mit dergleichen Projecten in Teutſchland ſich vielmahls bey Hoͤfen anmeldende Auslaͤnder / als Fran - tzoſen und Jtaliaͤner / verzeihen / wann ich nicht flugs / ihrem Willen nach / mit Beſoldungen von Tauſend und mehr Reichs-Thalern / und auch mit Characteurs von Ober Intendanten / Directoribus, Vice-Dire - ctoribus, item mit Aſſeſſoribus, Commiſſariis, Secretariis, und was der eiteln Titul mehr ſeyn / umb mich werffe / ſondern nur die Sache de ſimplici & plano, und wie ſie wohl angehen koͤnte / tractire und vor - trage. Jch bin ein Feind von allen ſolchen ehrgeitzigen und eigennuͤ - tzigen Leuten / welche / ſo ſie aus der Frembde kommen / unſere ehrliche Teutſchen / was gut ſey / lehren / und die theils abſurde und wenig Nu - tzen bringende Gebraͤuche ihrer Laͤnder ſo gleich auch in Teutſchland ein - fuͤhren / das Teutſche Clima, die Teutſche Regierungs-Sitten und Le - bens-Art nach ihren Climatibus accommodiren / ſich dabey groſſe Ti - tuls, und viel Tauſend an Beſoldung Jaͤhrlich / zum Nachtheil der ar - men Unterthanen / ausbedingen / und aus der Muͤcke einen Elephanten ma - chen wollen / da wir doch in Teutſchland ſolches alles ſchon viel beſſer ha - ben / als ſie uns ſolches vorbringen koͤnnen.

Da auch vielmahls einheimiſche Buͤrgers-Leute zu dergleichen an - gegebenen Neuerung / durch welche dem Publico mehr Schaden / als Nutzen zugewendet wird / ſich in Bedienungen gebrauchen laſſen / ſo hal - te ich dafuͤr / es ſey ſolches hernach / wann die Sache anders ausfaͤllt / ſchwer vor ſie zu antworten. Zum wenigſten koͤnnen ſie der Nachrede nicht entgehen / daß ſie entweder die Sach nicht verſtanden / und ſich nur von den frembden Auffſchneidern etwas haben aufbuͤrden laſſen / oder da ſie es verſtanden / und dem Lands-Herrn / wie auch deſſen hohem Mi - niſterio, den daraus erfolgenden Unfug / und wie das Land wenig Nu - tzen und Vergnuͤgen aus der Sache haben wuͤrde / vor Augen haͤtten ſtellen ſollen / ſie es ihres eignen Nutzens wegen / und weil ſie auch im Truͤben fiſchen / und groſſe Salaria dabey vor wenig Dienſte zu erhalten gewuſt / ſtill geſchwiegen / und mit denen benoͤthigten Remonſtrationi - bus hinter dem Berge gehalten / oder ſie ſeynd auch drittens in ihrerHand -55Von denen groſſen Lehn-Banquen. Handlung und Domeſtic-Sachen ſo ſchlecht geſtanden / daß ſie eines ſolchen Subſidii von einer Jaͤhrlichen Beſoldung noͤthig gehabt / und alſo / wie mans in See-Staͤdten nennet / Verlehnte Leute haben ab - geben muͤſſen. Das Beſte iſt / daß die Zeit in dergleichen uͤblen / und das Land druͤckenden Neuerungen den Ausſchlag giebet / der guͤtige Lan - des-Vaters das Seuffzen ſeiner bedraͤngten Unterthanen endlich erhoͤ - ret / und ſolche Miedlinge von ihrem deſpotiſchen Ampt wieder abſetzet. Da dann der abgedanckte Herr Commiſſarius, oder was er ſonſt vor einen Characteur gehabt / hernach eine ſchlechte Figur machet / und wuͤn - ſchen moͤchte / daß er ſich niemahls darzu haͤtte gebrauchen laſſen. Je - doch conſolirt ihn andern Theils / daß er doch indeſſen etliche Hundert oder Tauſend Thaler von des Landes Geldern und der Unterthanen Schweiß und Blut eingezogen. Der frembde Angeber aber / welcher als Author noch in groͤſſerer Gage geſtanden / reteriret ſich hierauff mit guter Manier / und hat zum wenigſten ſo viel / da er zuvor nichts gehabt / daß er hernach in ſeinem Lande / oder wo er ſich ſonſt hinwen - det / groſſe Haͤuſer bauen / oder zum wenigſten etliche Jahr lang wohl davon leben kan. Dieſes iſt gewiß / daß manches an ſich ſelbſt gutes Werck / wann es einmahl angefangen worden / noch wohl Beſtand ha - ben wuͤrde / wann die unmaͤßlichen Salaria, die man dabey denen uͤber - fluͤßigen Bedienten ausſetzet / nicht ſolches verhaßt / und wann ſonder - lich ein uͤbler Modus procedendi darzu kommt / ſelbiges dem Lande in die Laͤnge unertraͤglich machte. Ein hohes Miniſterium hat vielmahls wichtigere Sachen zu verrichten / als daß es den unter ſolchen Projectis (welche Anfangs ſehr plauſibles ſcheinen) verſteckten Stachel / und die boͤſe Folgen / welche daraus zu erwarten ſtehen / wohl penetriren ſolte / dahero die Verantwortung billig auf die Donneurs d Avis und Pro - jecten-Machers faͤllet / welche niemahls anders / als unter Beſtellung gewiſſer Caution / (daß ſie dasjenige / was ſie alſo angeben / ohne des Landes Schaden / oder Disrenomee ein - und fortzufuͤhren gedaͤchten) ſolten gehoͤret werden / auch ſo lang / biß ſie ſolches præſtiret / mit ihrem Haab und Gut und geleiſteter Caution / dafuͤr hafften ſolten. Auf welche Weiſe ich verſichert bin / daß viel unnuͤtze / und Lands-verderb - liche Projecta, worunter wir auch die ſchaͤdliche Monopolia mitrech - nen wollen / unterwegs bleiben wuͤrden.

Wir56Das III. Capitel

Wir wenden uns aber wieder nach dieſer kleinen Digreſſion zu un - ſern groſſen Lehn-Banquen, und betrachten ferner / wie hoch die In - tereſſe ſeyn ſollen / welche derjenige / der Guͤter dabey verſetzet / vor das auffgenommene Capital jaͤhrlich zu bezahlen habe? Solches muͤſte nun nicht mehr als ein halb pro Centum per Monat oder ſechs pro Cen - tum per Annum ſeyn / dann mehr kan ein Kauffmann / der bey Ehren zu bleiben gedencket / von ſeinen verſetzten Waaren / ſonderlich von groſſen Summen / nicht ertragen. Da wir es auch in denen kleinen Lombards und bey kleinen Poſten, dabey es doch viel Muͤhwaltung erfordert / nicht hoͤher als pro Centum per Monat oder Acht pro Centum per Annum geſetzet / wann nun die große Lehn-Banco die Giro-Banco-Gel - der ohne dem umbſonſt hat / oder ſo ſie frembde Capitalia darzu auf - genommen / ſelbige doch nicht hoͤher als zu vier oder fuͤnff pro Centum verintereſſiren muß / ſo bleibet ihr doch noch genugſam zu Beſtreitung ihrer geringen Unkoſten uͤber; Sie kan auch noch ein feines Capital davon eruͤbrigen / welches hernach den kleinen montibus Pietatis oder Lom - barden kan zugewand werden. Dann was die Gewoͤlber / Magazinen oder Behaͤltnuͤſſe der verſetzten Pfaͤnder betrifft / muß der Debitor die Niederlags-Gebuͤhr / welche doch auch leidlich ſeyn ſoll / bey dem Wieder - einloͤſen oder verauctioniren ſeiner Waaren bezahlen / auſſer welchen ihm aber keine fernere Unkoſten an Schreib-Gebuͤhr ꝛc. zu machen ſeyn / weil ſolches ſchon Juͤdiſch / und das Beneficium, welches ein Lehn - Banco vor das Publicum ſeyn ſolte / zimlich alteriret. Es ereignet ſich doch mehrentheils der Fall / daß / da ein vornehmer Kauffmann ſeine Guͤ - ter ſolcher geſtalt bey der Lehn-Banco auf drey Monat verſetzet / dann unter ſolcher Zeit muͤſte man keine annehmen / er alsdann daſſelbe noch innerhalb des erſten Monats wieder einloͤſet / und doch gleichwohl die volle Zinſe dafuͤr bezahlet / da dann die Lehn-Banco der uͤbrigen Zeit ſol - che Gelder aufs neue zu belegen / ſchon den Vortheil haͤtte.

Mit der Auction ſolcher verſetzten Waaren haͤtte es die Bewand - niß / daß von 3. zu 3. Monaten der Verſetzer beweglicher / und dem Verderben unterworffener Waaren / ſich anmelden / den Verſetzungs - Schein erneuren / und prolongiren laſſen / und / ſo die Waaren kein laͤn - geres Beſtehen ertragen koͤnten / ſelbige entweder einloͤſen / oder daß die Auction und oͤffentlicher Verkauff an den meiſtbietenden vor ſich gienge / geſchehen laſſen muͤſte; Da dann / wenn die Auction geſchehen / die Bancodas57Von denen groſſen Lehn-Banquen. das Jhrige an Capital-Zinſen Niederlags - und Auctions-Gebuͤhr zu erſt wegnehme / und was alsdann an Uberſchuß waͤre / ſolches dem Eigenthuͤmer oder auch ſeinen Creditoribus getreulich ausgehaͤndiget wuͤrde / wie dann dieſe eher kein Recht oder Anſpruch an ſolche Guͤter machen koͤnten / als biß die Banco das ihrige erſt weggenommen / wel - ches Privilegium und præferentz-Recht hauptſaͤchlich denen Lehn - Banco ſtatutis muͤſte einverleibet / und von hoher Obrigkeit confir - miret werden.

Und ſo viel auch von denen groſſen Lehn-Banquen und deroſelben Einrichtung und Adminiſtration. Ein jeder ſiehet hieraus / wie die Anlegung derſelben gar leicht in groſſen Handels-Staͤdten geſchehen koͤnne / wann nur erſtlich ordentliche Giro-Banquen angeleget worden / aus welchen die Capitalia zu Beſtreitung einer Lehn-Banco koͤnten ge - nommen werden; So lang aber ſolche Giro-Banquen nicht etabliret ſeyn / muͤſten die darzu benoͤthigte Capitalia zinsbar von andern und ſonder - lich von Pupillen-Geldern / jedoch ohne jemands Zwang / aufgenommen werden / dann was hier abermahl einige Doneurs d Avis einbringen wolten / ob ſolten Vormuͤndere ihrer Pupillen Gelder dahin zu bele - gen gezwungen werden koͤnnen / ſolches ſtreitet allerdings wieder die na - tuͤrliche Freyheit und Billigkeit / welche jedoch hoͤchſt ſorgfaͤltig in dem gemeinen Weſen zur Conſervation der Commercien / muß beybehal - ten werden / es werden ſich ohne dem ſchon Leute genug finden / welche / wann ſie der Lehn-Banco gute Einrichtung ſehen / und daß ſonderlich die hohe Lands-Obrigkeit die gantze Direction und Diſpoſition der - ſelben in Buͤrgerlichen und anſehnlicher ehrlicher Leute Haͤnden laͤſt / und keinen Eingriff niemahls darein zu thun ſich reverſirt / ihre Gelder deroſelben ungefordert / zu 4. biß 5. pro Centum und zwar um ſo viel mehr anvertrauen werden / als ein ſolches oͤffentliches Inſtitutum (publica Authoritate conſtituiret) des Landes-Herrn confirmation vor ſich hat / und bey ihren Debitoribus in Concurs-Sachen die Præ - ferenz oder Prioritaͤt vor andern genieſſet / welches Privilegium ſich ein Privatus in dergleichen Faͤllen nicht verſprechen kan.

Jndeſſen bleibet doch wohlhabenden Privats-Leuten die Freyheit uͤber / auch ihres Orts Gelder auf Pfand nach als vor auszuleyhen / viel in Geld-Noͤthen befindliche Kauffleute aber werden ſich viel lieber an die oͤffentliche Lehn-Banco als an Privat-Perſonen vertrauen. HDieſe58Das III. Capitel / von denen groſſen Lehn-Banquen. Dieſe hingegen koͤnten ihre Gelder bey der Banco, wie oben ſchon ge - meldet / anbringen / welche dann auch an Orten / wo ſich keine Giro - Banco befindet / ſo viel als moͤglich / ſchuldig ſeyn muͤſte / die ihr ange - botene Capitalia zinsbar anzunehmen / und zwar zufoͤrderſt von Einhei - miſchen / dann ſo lang als man dieſer ihre Gelder noch haben koͤnte / und ſolche zu emploiren Gelegenheit haͤtte / muͤſten die Frembden zuruͤck ſte - hen. Nachdem auch an Orten / wo Giro-Banquen etabliret ſeyn / das Bedencken entſtehen koͤnte / daß / indem dergleichen Giro - oder oͤf - fentliche Ab - und Zuſchreib-Banquen die Gelder ohne Intereſſe in U - berfluß gnugſam haͤtten / oder auch durch Ab - und Zuſchreiben ſich in gewiſſen Faͤllen helffen / und alſo allein ſich durch Ausleihen Revenuüen machen koͤnte / dadurch hernach Privat-Leute mit ihrem Gelde ſitzen blei - ben / und ſelbige nicht mehr auff Zins auszuleihen Gelegenheit haben wuͤrden / ſo koͤnte / wo eine Ab - und Zuſchreib - oder Giro-Banco in einer Stadt nebenſt einer Lehn-Banco etabliret waͤre / die Verordnung ge - macht werden / daß dieſe / nehmlich die Lehn-Banco nicht anders / als auf bewegliche Pfand oder Waaren / und zwar nur in groſſen Summen / (davon die geringſte nicht unter 300. Reichs-Thaler ſeyn muͤſte) aus - leihen duͤrffte / damit wohlhabenden Buͤrgern und andern Landes - oder Stadt-Einwohnern ihre Gelder auf Haͤuſer oder Land-Guͤter zu bele - gen / und auch nechſt den groſſen in kleinern Summen auf bewegliche Pfand oder Mobilia auszuthun / uͤbrig bleiben moͤge.

Schließlichen iſt auch noch zu erinnern / daß allen Giro - und Lehn - Banquen eignen Handel zu treiben / gaͤntzlich unterſagt ſeyn muͤſte / aus - benommen in gewiſſen Faͤllen / da eines Privati ſein Capital nicht zu - laͤnglich ſeyn moͤchte / als wann in Theurungs-Zeit eine Stadt oder Land mit Korn aus der Frembde her verſehen werden muͤſte / darzu offt groſſes Capital und Ausruͤſtung einer gantzen Schiffs-Flotte erfordert wird / ſo koͤnte alsdann eine Banco zutreten / und den Vorſchuß thun / jedoch mit Genehmhaltung der Lands - und Stadt-Obrigkeiten / und der gantzen Gemeinen. Wie ſolches hernach in dem Capitel / da wir von denen Giro-Banquen handeln werden / mit mehrern zu erſehen ſeyn wird.

Das59Das IV. Cap. von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen.

Das IV. Capitel.

Von denen Wechſel-Banquen, in welchen baare Gel - der oder unterſchiedliche Muͤntz-Sorten gegen einander umb - geſetzet / nach denen Reichs-Satzungen / oder ihren innerlichen Halt taxiret und wardiret werden / wobey dann der vielfaͤl - tige Nutzen / welcher in Handel und Wandel / wie auch im Muͤntz-Weſen vermittelſt einer ſolchen oͤffentlichen Wechſel - Banck ſich aͤuſſert / gezeiget / und auch zugleich einige Nachricht von dem Muͤntz-Weſen in Teutſch - land gegeben wird.

D die Wechſel-Banques, in welchen eine Muͤntz-Sorte gegen die andere umbgeſetzet wird / ſchon vor uralten Zeiten her im Gebrauch geweſen / ja gleich / nachdem der Gebrauch des Geldes erfunden wor - den / ihren Anfang genommen haben / ſolches laͤſt ſich leichtlich aus der Vernunfft ſchlieſſen / wann wir gleich keine Nachricht in der H. Schrifft / und ſonderlich aus dem Evangeliſten Matthæo am 21. Cap. (da der Heyland die Wechsler-Tiſche umbgeſtoſſen / und ſelbige aus dem Tem - pel getrieben) item aus denen Profan-Hiſtorien / ſonderlich der Roͤ - miſchen / wie hernach mit Exemplis bewieſen werden ſoll / davon haͤt - ten. Dann da Anfangs die Welt nicht einerley Geld gehabt / ſondern jedes Reich und Land ſeine eigne Muͤntz-Sorten in differenten Schrot und Korn gepraͤget / indeſſen aber die Handlung und Commercia ſich unter denen Nationen nach und nach vergroͤſſert und eingefunden / da hat nothwendig die eine Nation / in ſo weit dieſelbe nicht pures Silber - Geld gehabt / welches der andern nach dem Gewicht hat koͤnnen zuge - wogen werden / wie von dem Abraham im erſten Buch Moſis am 23. Capitel zu leſen iſt / ihren Muͤntz-Sorten entweder einen gewiſſen Preiß ſetzen muͤſſen / wie hoch ſie ſelbige ausgebracht haben wolten / und da ſol - ches andere Nationen wegen Mangels der innerlichen Bonitaͤt nicht an - nehmen / und etwan ihr von Aloy beſſeres Geld nicht Alpari dem Ge - wicht oder geſetzten Preiß nach / davor geben wollen / iſt daraus der Agio oder Auffwechſel entſtanden / da man auf das ſchlechtere gegen beſſeres ein gewiſſes von Hundert / oder nach dem Gewicht hat zugeben muͤſſen /H 2oder60Das IV. Capiteloder auch / wann man beſſeres Geld gegen ſchlechteres verwechſelt / ſo viel zubekommen. Da nun ſolches vielfaͤltig auch durch Mittels-Leute geſchehen / als ſeynd daher ſchon von derſelben Zeit an / die Wechsler und Wechſel-Banquen entſtanden / da entweder ſolche Leute in oͤffent - lichen oder Privat-Haͤuſern / oder / welches beweißlicher / an oͤffentlichen Straſſen / ſonderlich aber auf oͤffentlichen Marckt-Plaͤtzen / wo Handel und Wandel getrieben worden / geſeſſen / und ihre Geld-Beutels gleich vor ſich auf den Tiſch liegend gehabt / aus welchen ſie denenjenigen / die Geld umbſetzen wollen / gleich gedienet. Wie etwan noch heutiges Tags in denen privilegirten Muͤntzen / Schau - und Wardein-Haͤuſern hoher Potentaten und vornehmen Republiquen noch ruͤhmlich und auffrich - tig bey theils Chriſten und Juden / aber nicht allzu ehrlich / geſchiehet / als welche / wann ſie einen einfaͤltigen Frembdling vor ſich ſehen / der etwan ſeines Landes gute / der Orten aber ungangbare Muͤntze gegen die deſſelbigen Orts gangbare / ob wohl an Gehalt ſchlechtere Muͤntze umbſetzen will / ihn den innerlichen Werth doch nicht genieſſen laſſen / ſondern weil er ſich auf den Agio, oder Ausrechnung / nicht verſtehet / Quid pro Quo geben / und damit wieder lauffen laſſen / wie etwan alſo Tavernier - und andere Reiſe-Beſchreibungen von denen Sineſen oder Chineſen ſchreiben / daß ſelbige ebenfalls arge Geld-Wechsler ſeyn / welche ſich auf oͤffentlichen Marckt-Plaͤtzen insgemein finden laſſen / da - ſelbſt den Leuten ihr Geld umbſetzen / auf den Agio trefflich zulauffen / und mit ihren Streich - und Probier-Nadeln in Probirung des Goldes ſo geſchwind und fertig umbzugehen wiſſen / daß es auch der beſte War - dein ihnen nicht gleich thun kan. Weil ſie aber dabey auf eine unver - merckte Weiſe die Geld Ein - und Auswechſelnde zu betriegen wiſſen / als iſt daher unter denen Europaͤern / wann ſie von einem liſtigen und verſchla - genen Menſchen / ſonderlich in Handels-Sachen / reden wollen / das Sprich-Wort entſtanden: Er iſt ſchnoͤder als ein Sines, ein Sines a - ber iſt zehnmahl ſchnoͤder oder liſtiger / als ein Jude.

Dieſem nun vorzukommen / und das Publicum von dergleichen Betriegereyen zu retten / iſt das Anrichten oͤffentlicher Wechſel-Banquen eine gar loͤbliche und nothwendige Sache / dadurch dem Publico kan geholffen / und daſſelbige von vielen Betriegereyen eigennuͤtziger Geld - Wechsler / und ſonderlich der hin und wieder in ihren kleinen Buden ſitzenden / und auf den Raub / wie der Teufel auf eine Seel / laurenden Juden / befreyet werden.

Die61Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen.

Die Art und Weiſe der An - und Einrichtung ſolcher oͤffentlichen Wechſel-Banquen koͤnte folgender maſſen geſchehen: Anfaͤnglich muͤſte ein bequemes Hauß / oder gewoͤlbtes / wohl verwahrtes Zimmer und Schreib-Contoir, mitten in der Stadt / und nahe an der Boͤrß ge - legen / darzu auserſehen werden / damit beydes Einheimiſche als Frembde ſolches gleich finden / und nicht weit darnach zu gehen haͤtten.

Dieſes muͤſte gewiſſe vornehme Kauffleute / und ſonderlich Ban - quiers, die auch zugleich Deputirte von der Lehn-Banco waͤren / zu Vorſtehern und Directoribus haben / denen ein Paar der Aelteſten be - eydigten Maͤcklers zu Beyſitzern koͤnten adjungiret werden / welche die Angelegenheiten dieſes Hauſes / ſo offt es noͤthig thaͤte / in Berathſchla - gung nehmen muͤſten / und koͤnten ſonderlich die Maͤckler wegen das / was Poſt-Taͤglich in Umbſetzen der Gelder paſſirt / Nachricht geben.

Der zu den Geld-Umbſetzen ſelbſt beſtimmte Caſſirer / welcher or - dentlich darzu angenommen / darauff beſoldet ſeyn / und Vor - und Nach - mittags ſich in der Wechſel-Banck finden laſſen muͤſte / koͤnte entweder ein Gold-Schmid / Muͤntz-Verſtaͤndiger / oder gar einer / der die War - dein-Kunſt vormahl ex profeſſo gelernet / und getrieben / oder ein al - ter wohlverdienter Kauffmann ſeyn / der etwan auſſer ſeiner Schuld in Handlen ungluͤcklich geweſen / und von denen Kauffmanns-Aelteſten und Banco-Deputirten mit dieſer Charge beguͤnſtiget worden.

Die darzu erforderte Gelder koͤnten etwan in Zwey biß Drey Tau - ſend Reichs-Thalern (welche die Giro-Banco anſchaffen muͤſte) beſte - hen. Dieſe muͤſten wiederumb in unterſchiedliche Muͤntz-Sorten / ſo wohl ein-als auslaͤndiſche dergeſtalt eingetheilet werden / daß erſtlich et - was von raren Gold - und Silber-Muͤntzen / Schau-Stuͤcken oder Me - daillien / wann etwann jemand dergleichen zu Hochzeit-Gevatter - oder andern Geſchencken haben wolte / ferner Ducatens, Roſenobels, Por - tugalöſer &c. an Gold / an Silber aber harte Species Reichs-Thaler / ingleichen allerhand frembde Muͤntz-Sorten / als Frantzoͤſiſche / Hollaͤn - diſche / Engeliſche / Schwediſche / Polniſche / Jtaliaͤniſche / und ſo andere Gelder mehr / davor angeſchaffet wuͤrden / damit / wann jemand kaͤme / der dergleichen Geld / entweder zur Reiſe dahin / oder zu andern Bezah - lungen noͤthig haͤtte / er ſolches ſo gleich in dieſer Banco bekommen / und ſo er auch dergleichen frembde etwan mitgebrachte Gelder gegen hieſige verwechſeln wolte / ihme damit auch / und zwar in gebuͤhrenden / jedochH 3billigen62Das IV. Capitelbilligen / und mit dem Cours an der Boͤrß uͤbereinkommenden Agio, koͤnte an die Hand gegangen werden. Zu welchem Ende ſolcher ge - druckter Wechſel-Cours, wie ſelbiger mit Verguͤnſtigung der Herren Kauffmanns-Aelteſten von dem aͤlteſten Maͤckler ausgegeben worden / in dem Wechſel-Zimmer koͤnte aufgehangen werden; Da dann der Wech - ſel-Banck-Caſſirer die Ausrechnung von dem pro Centum auf eintzele Stuͤcke muͤſte zu machen wiſſen / etwan auch daruͤber ausgerechnete Ta - bellen ſchon fertig bey der Hand haben / in Betrachtung / daß dieſe Wechſel-Banco aus Urſach / die wir hernach anfuͤhren wollen / mehr zur Bequemlichkeit derjenigen / die bey Kleinigkeiten Gelder ver - oder ein - wechſein wollen / als groſſe Summen darinnen zu verwechſeln angeſehen iſt / dahero auch mit 3. biß 4000. Reichs-Thaler Vorraths-Capital gnug dabey auszukommen iſt. Das Intereſſe, Caſſirer-Salarium und Hauß-Miete aber koͤnte aus dem (bey Kleinigkeiten ver - oder einge - wechſelter Gelder) mehr oder weniger genommener oder gegebener Pfen - nig-Agio (zumahl wann nach des pro Centum Ausrechnung ſich ein Bruch befunden haͤtte / item aus denen manchmahl bey Auswechslung gar unbekandter Muͤntz-Sorten darauf gemachten Avantagio, oder wann Medaillien oder Schau-Stuͤcke von manchem aus Noth zu Kauff gebracht wuͤrden / die man anders nicht / als nach dem Gewicht / oder doch nur ein wenig hoͤher / nachdem das Stuͤck am Werth bekandt iſt / das Loth annimmt / ſolche aber hernach mit Zuſetzung des pretii Affe - ctionis an einen Liebhaber wieder uͤberlaͤßt) genommen werden. Die - ſes ſeynd unſchuldige Vortheile / welche wohl zugelaſſen / und doch ſon - ſten denen ſich an ſolchem Ort auffhaltenden Juden in die Haͤnde lauf - fen / daß es alſo beſſer iſt / es profitire das Publicum, als ſolche Leute davon / welche ſich von nichts anders / als der Chriſten Schweiß und Blut / ernehren. Da hingegen bey einer ſolchen Wechſel-Banck es alles Chriſtlich und wohl zugehen / auch der Caſſirer darauff beeydiget ſeyn muß / daß / wann man auch ein Kind mit Geld / umb ſolches zu verwech - ſeln / hinſchickte / es den rechten Werth (entweder nach dem Gewicht und darinn ſteckenden Gehalt / an innerlicher Bonitaͤt / ſo es eine Schau-un - gangbare oder gantz unbekandte Muͤntze iſt / die niemahls in Kauffmann - ſchafft oder Wechſel kommt / oder / ſo es eine bekandte Muͤntze / nach dem dieſelbige Woche ſeynden Wechſel-Cours) zuruͤck bringe / welches nicht allein der Stadt / dem Commercio und der Wechſel-Banck Reputa -tion /63Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. tion / Seegen und Vortheil / ſondern auch frembden Reiſenden eine uͤberaus groſſe Bequemlichkeit / in Umbſetzung ihrer habenden mitge - brachten / oder in Einwechſelung kuͤnfftig beduͤrffender Muͤntzen / brin - gen wird / weil Niemand dabey ſich eines Betrugs zu beſorgen / ſondern eine jede Muͤntz-Sort / unbekandt oder bekandte / gangbar oder ungang - bare / nach ihrem innerlichen Werth / oder nach dem Wechſel-Cours, genommen und weggegeben wird / auſſer was an etlichen das Pretium Affectionis betrifft / welches die Wechſel-Banck im Einwechſeln zwar nicht bezahlt / aber hernach / wann Liebhabers ſich darzu finden / im Aus - wechſeln ſich bezahlen laͤſt. Woraus erhellet / daß der Casſirer dieſer Wechſel-Banck zugleich ein guter Antiquarius, Muͤntz-Kenner / War - dein und Probirer ſeyn / auch die Muͤntz / Gold und Silber / wie auch Weſchel-Rechnung wohl verſtehen muͤſſe / und daß dannenhero nicht ein jeder ohne Unterſcheid zu dieſem Officio capable ſey / ſondern von denen Banco-Deputirten vorher wohl examiniret und auserleſen ſeyn muͤſſe.

Wann nun das Ein - und Verwechſeln ſolcher geſtalt immer vor ſich gehet / und was einen Tag an dieſer oder jener Muͤntz-Sorte weg - kommet / des andern Tags wieder an ſolcher eingehet / dahero auch in der Caſſa unterſchiedliche Faͤcher koͤnnen gemachet / und jede Muͤntz-Sor - ten beſonders darinnen aufſbehalten werden; ſo halten wir nochmahls dafuͤr / daß 3. biß 4000. Reichs-Thaler / ſolche zu unterhalten gnung ſey / vornehmlich auch aus dieſer Urſache / weil von bekandten / und nach dem Wechſel-Cours ein - oder zu verwechſelnden Muͤntz-Sorten / uͤber hundert Reichs-Thaler auff einmahl nicht muͤſten angenommen / ſondern ſolche an die Boͤrſen-Maͤcklers und Kauffleute verwieſen werden / dami[t]dieſelbe ihren Profit / und weil es ſonderlich ein Theil ihres Negocii iſt / daran haben / und ihnen von der Wechſel-Banco kein Eingriff darinn geſchehen moͤge.

Alle bey dieſer Wechſel-Banco vorfallende Diſputen und Streit Haͤndel muͤſten vor denen Herrn Giro-Banco Deputirten erſter In - ſtanz, und wann die es nicht ſchlichten koͤnten vor dem Commercien - Collegio, (als unter welchen die Giro und auch die Lehn-Banco wie auch die Lombards gehoͤren /) anderer und letzter Inſtanz ohne einige Proceſſ-Form / Advocaten / oder Gerichts-Gebuͤhr / weil es eine Kauff - manns-Sache iſt / entſchieden werden.

Wie64Das IV. Capitel

Wie nun eine dergleichen Wechſel-Banco gedachter maſſen dem Pu - blico zu einem groſſen Nutzen gereichet / als wollen wir nunmehro zu dieſes heilſamen Wercks mehrer Erlaͤuterung und Beveſtigung diejeni - ge Documenta beyfuͤgen / welche ſonderlich darzu dienen / und in den Muͤntz-Weſen ſelbſt eine ſchoͤne Nachricht geben koͤnnen. Dieſem nach ſeynd in dem H. Roͤmiſchen Reich die Frembde oder Auslaͤndiſche Gold - und Silber Muͤntzen vermoͤg Muͤntz-Convent Receſſus der drey in Muͤntz-Weſen correſpondirenden loͤblichen Creyſe Francken / Beyern / und Schwaben A. 1694. den $$\frac{14}{24}$$ May zu Augſpurg auff folgenden Werth geſetzet worden / als:

  • 1. Portugaloͤſer zu 40. fl. 15. X.
  • 1. Roſenobel a 8. fl. 46. X. 1. Pf.
  • 1. Schiffnobel a 7. fl. 13. X. 3. Pf.
  • 1. Engliſcher Jacobiner Caroliner a 9. fl. 31. X. 1. Pf.
  • 1. Genuesiſche doppelte Duplone a 14. fl. 27. X. 2. Pf.
  • 1. dito einfache 7. fl. 13. X. 3. Pf.
  • 1. Frantzoͤſiſche Duplone unter des Koͤnigs Ludovici XIV. Ge - praͤg 6. fl. 58. X. 2 Pf.
  • 1. Spaniſche einfache Duplone 7. fl. 3. X. 3 Pf.
  • 1. Spaniſche einfache Krone 3. fl. 31. X. Pf.
  • 1. Brabandiſche Gold-Muͤntze Severin genannt 11. fl. 46. X. 1. Pf.
  • 1. halbe detto 5. fl. 53. X. ½ Pf.
    • 1. Romaniſche
    • 1. Meylaͤndiſche
    • 1. Venetianiſche
    Gold-Muͤntze 7. fl. 3. X. 3. Pf.
    • 1. Parmeſaniſche
    • 1. Mantuaniſche
    Gold-Muͤntze 6. fl. 55. X.
  • 1. Engeloth / welcher fuͤr einen doppelten Gold-Guͤlden ausgegeben wird / 5. fl. 49. X. 1. Pf.
  • 1. Creutz-Ducaten 3. fl. 20. X.
  • 1. Frantzoͤſiſche Krone 3. fl. 35. X.
  • 1. Polniſcher doppelter Ducaten de Anno 1661. 7. fl. 52. X. 2. Pf.
  • 1. detto unter der Stadt Thoren Gepraͤg A. 1665. 7. fl. 52. X. 2. Pf.
  • 1. Einfacher Ducaten unter der Stadt Zuͤrch Gepraͤg de Ao. 1662. 3. fl. 43. X. 3. Pf.
  • 1. Alter gerechter Reichs-Gold-Guͤlden 2. fl. 59. X.
1. Chur -65Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen.
  • 1. Chur-Baͤyeriſcher Gold-Guͤlden 2. fl. 50. X. 1. Pf.
  • 1. Metzer Gold-Guͤlden 2. fl. 30. X. 1. Pf.
  • Die ſilbernen Sorten an unterſchiedlicher Jahr-Zahl und Ge - praͤg werden gerechnet nach dem Reichs-Thaler zu 2. Guͤlden / als:
  • Alle Kaͤyſerliche / Chur - und Fuͤrſtliche / und Graͤfliche und Staͤdtiſche Thaler / wann ſelbe dem Reichs-Schrot und Korn nach ausgemuͤntzet a 2. fl.
  • Gantze Thaler unter Jhro Koͤnigl. Majeſtaͤt in Dennemarck Gepraͤg de Anno 1674. 1. fl. 58. X.
  • Polniſche Thaler unter Jhro Koͤnigl. Majeſt. Sigismundi Gepraͤg de Anno 1630. 1. fl. 54. X. 2. Pf.
  • Detto Polniſche Thaler de Anno 1629. 1. fl. 52. X.
  • Frantzoͤſiſche Louis-Thaler de Anno 1662. 1. fl. 57. X.
  • Chur-Fuͤrſtl. Coͤlniſche Thaler de Anno 1662. 1. fl. 50. X.
  • Jnſpruckiſche Thaler de Anno 1655. 1. fl. 56. X. 1. Pf.
  • Siebenbuͤrgiſche Thaler de Anno 1660. 1. fl. 43. X.
  • Detto Siebenbuͤrgiſcher Thaler de Anno 1663. 1. fl. 46. X. 2. Pf.
    • Drey Sorten Burgundiſche de Anno 1639. 1651. 1653. 1656. 1657.
    • Stadt Baßler de Anno 1638. 39. 40.
    • Stadt Genffer de Anno 1640.
    • Stadt Schaffhauſer de Anno 1623.
    • Gelderiſche de Anno 1662.
    • Hollaͤndiſche de Anno 1664.
    • Camper de Anno 1664.
    1. fl. 52. X. auch 1. fl. 53. X. 2. Pf.
  • Coſtnitziſche Thaler de Anno 1629. 1. fl. 56. X. 1. Pf.
    • Seelaͤndiſche de Anno 1649.
    • Hollaͤndiſche de Anno 1650.
    • Weſt-Frießlaͤndiſche de Anno 1652.
    • Gelderiſche de Anno 1650.
    Dieſe viererley Sorten Thaler / worauf ein Mann mit dem Bruſt-Schild / ſo auf der einen Seiten an dem Schild einen Loͤwen fuͤhret / gelten 1. fl. 56. X.
  • Genueſer Kronen ſollen gelten 2. fl. 46. X. 1. Pf.
  • Niederlaͤndiſche Ducaton mit der Jahr-Zahl 1649. unter des Koͤnigs in Spanien Gepraͤg 2. fl. 20. X.
  • Dergleichen Sorten / mit der Jahr-Zahl 1659. 2. fl. 20. X.
JChur -66Das IV. Capitel
  • Chur-Coͤllniſche
  • Zweyerley Hollaͤndiſche / und
  • Weſt-Frießlaͤndiſche Ducatons,
  • Meylaͤndiſche Silber-Sorten ohne Jahr-Zahl 2. fl. 20. X.
  • Venetianiſche Silber-Sorten 2. fl. 20. X.
  • Mantuaniſche / Romaniſche und Savoyiſche ohne und mit der Jahr-Zahl 2. fl. 13. X.
  • Der gewichtige Philipps-Thaler 2. fl. 13. X. 3. Pf.
  • Spaniſche Matten 1. fl. 41. X. 1. Pf.
  • 1. Guͤlden-Groſchen oder zwantzig Baͤtzner 1. fl. 46. X. 2. Pf.
  • 1. Engliſch gewichtiges Kopff-Stuͤck 24. X. 2. Pf.
  • 1. detto halbes Kopff-Stuͤck oder Zehner 12. X. 1. Pf.
  • 1. Spaniſches Kopff-Stuͤck oder Schilling 22. X. 2. Pf.
  • 1. halbes detto 11. X. 1. Pf.
  • Verzeichniß der Schied-Muͤntze / wie ſolche nach dem Fuß des Reichs-Thalers a 2. fl. ſtehet.
  • Kaͤyſerliche und auch Koͤnigliche Ungariſche Funffzehner 17. X.
  • Jnſpruckiſche Funffzehner 17. X.
  • Kaͤyſerliche Funffzehner mit dem Stern 16. X.
  • Alte Hoch-Fuͤrſtliche Saltzburgiſche 17. X.
  • Detto neue 16. X.
  • Chur-Fuͤrſtl. Saͤchſ. und Brandenburgiſche 16. X.
  • Braunſchweig-Luͤneburg - und Hannoveriſche alte 16. X.
  • Hoch-Fuͤrſtl. Brandenburgiſche Onoltzbachiſche 16. X.
  • Folgen die Sechs-Kreutzerer.
  • Alle Kaͤyſerliche durchgehends 7. X.
  • Hoch-Fuͤrſtl. Brandenb. Onoltzbachiſche 6. X. 2. Pf.
  • Fuͤrſtl. und Graͤfl. Oettingiſche 6. X. 2. Pf.
  • Stadt Nuͤrnbergiſche 7. X. 2. Pf.
  • Folgen die Batzen.
    • Hoch-Fuͤrſtl. Wuͤrtenbergiſche
    • Hoch-Fuͤrſtl. und Graͤffl. Oettingiſche
    • Graͤfflich Montfortiſche
    • Stadt Nuͤrnbergiſche
    • Stadt Augſpurgiſche
    alte und neue Batzen 5. X.
Folgen67Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen.
  • Folgen die halben Batzen im Fraͤnckiſchen Creyß.
    • Hoch-Fuͤrſtl. Eichſtaͤdtiſche
    • Hoch-Fuͤrſtl. Brandenb. Onoltzbachiſche
    • Stadt Nuͤrnbergiſche
    • Hoch-Fuͤrſtl. Saltzburgiſche alte und neue
    • Hoch-Fuͤrſtl. Pfaltz-Neuburgiſche
    • Stadt Regenſpurgiſche alte und neue
    2. X. 2. Pf.
  • Jm Bayeriſchen Creyß.
    • Chur-Fuͤrſtl. Bayeriſche alte und neue halbe Batzen
    2. X. 2. Pf.

Von dem Nieder-Saͤchſiſchen Gelde / wie auch dem ſo genannten ſchweren oder alten Gelde ſchreibet Herr Rademann in ſeinem ſtets bluͤhenden Wechſel-Baum folgender geſtalt:

  • Anno 1325. ſeynd die erſten Pfennige in Luͤbeck und Hamburg 14. Loͤ - thig gemuͤntzet worden / und that zu der Zeit die Loͤthige Marck 42. Schillinge 8. Pf. Jn Luͤbeck ſind Schillinge gemuͤntzet / darauff kei - ne Jahr-Zahl / ſondern auf der einen Seiten St. Johannes / auf der andern Seiten ein Kaͤyſer / haben an Schrot gehalten 52. Stl. auf die Marck fein 15. Loth. Zwiſchen Anno 1325. und Anno 1350. ſind 16. Schillinge gegangen auff eine Marck / ein Marck aber hat am Gewicht gehabt 5. Loth 1. Graͤn / und der Luͤbiſche Guͤlden hat gegol - ten 10. Schillinge.
  • Anno 1350. haben 16. Luͤbiſche Schillinge oder 1. Marck am Gewicht gehalten 4. Loth / 1. Graͤn / und hat der Luͤbiſche Guͤlden gegolten 11. Schillinge.
  • Anno 1375. haben 16. Luͤbiſche Schillinge oder 1. Marck am Gewicht gehalten 3. Loth 1. Graͤn / und hat der Luͤbiſche Guͤlden gegolten 11. Schillinge.
  • Anno 1390. haben 16. Luͤbiſche Schillinge oder 1. Marck am Gewicht gehalten 4. Loth 1. Graͤn.
  • Anno 1403. ſind in den vier loͤblichen Staͤdten / Luͤbeck / Hamburg / Luͤneburg und Wißmar / Schillinge gemuͤntzet / davon 70. Stuͤck ge - wogen 12½ Loth.
  • Anno 1411. haben 100. Schillinge gewogen 10. Loth / der Luͤbiſche Guͤl - den hat gegolten 17. Schillinge / der Rheiniſche Guͤlden aber nur 13½ Schillinge.
J 2Anno68Das IV. Capitel
  • Anno 1435. ſind von denen Wendiſchen Staͤdten Witten gemuͤntzet von 1. Loth / 16. Schillinge oder 1. Marck haben am Gewichte gehabt 2. Loth / 11. Graͤn. Der Luͤbiſche Guͤlden hat gegolten 12. Schilling.
  • Anno 1468. haben 100. Schillinge gewogen 9. Loth.
  • Anno 1445. haben 16. Luͤbiſche Schillinge oder 1. Marck am Gewicht gehalten 2. Loth 5. Graͤn / der Luͤbiſche Guͤlden hat gegolten 28. Schil - linge / und der Rheiniſche Guͤlden 21. Schillinge.
  • Anno 1468. haben 16. Schillinge oder 1. Marck am Gewicht gehalten 1. Loth Graͤn / der Luͤbiſche Guͤlden hat gegolten 2. Marck oder 32. Schillinge / der Rheiniſche Guͤlden aber nur 24. Schillinge.

Nach dieſen Jahren haben ſich die Guͤlden allgemach zu verlieren begonnen / maſſen ſilberne Pfennige von Werth eines Rheiniſchen Guͤl - dens 2. Loth ſchwer Anno 1434. und in den folgenden Jahren / der Ertz-Hertzog von Oeſterreich / Sigismundus, zum erſtenmahl hat ſchla - gen laſſen / da dann zwar einige vorgeben / es habe allbereit Kaͤyſer Al - bertus Auſtriacus, des Kaͤyſers Sigismundi Eydam Anno 1429. ſol - cher Art geſchlagen / wie auch eben dergleichen Mayntziſche Muͤntze von Anno 1438. vermeynet wird / allein deren beyden Original ſind nirgends zu finden. Dann ob man zwar einige 2. Loͤthige Silber-Muͤntzen hat / worauff die Bildnuͤſſe Kaͤyſer Maximiliani I. (als Ertz-Hertzogen von Oeſterreich) und ſeiner Gemahlinn Mariæ Burgundicæ, ſampt der Jahr-Zahl 1479. zu ſehen; ſo ſtehet doch annoch dahin / ob dieſe Muͤn - tzen in der That ſo alt ſind / als wie beſagte Jahr-Zahl mit ſich brin - get / und ob ſie nicht vielmehr eine geraume Zeit hernach / zum Gedaͤchtniß der beyden vornehmen Ehe-Leute / die ſich darauff præſentiren / geſchla - gen worden. Es haben aber obgedachten Ertz-Hertzog Sigismundus Anno 1500. gefolget die Fuͤrſten von Meiſſen / welche zu Annaberg dicke Pfennige mit 3. Angeſichtern und langen Haaren / ins feine 15. Loth / muͤntzen laſſen / 8. Stuͤck auf die Marck / die man dann anfaͤnglich dicke Groſchen / oder auch Guͤlden / und Guͤlden-Groſchen genennet hat / da dann nachgehends Anno 1506. die vier Staͤdte / Luͤbeck / Hamburg / Luͤneburg und Wißmar ſich zuſammen vereiniget / und Marck-Stuͤcke ſchlagen laſſen / ins feine 16. Loth / auf welchen beſagter 4. Staͤdte Wa - pen zu erſehen / alſo daß auf der einen Seiten der 3. Staͤdte Wapen alleine / und auf der anderen Seiten das Stadt-Wapen / ſo ſolches ſchla -gen69Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. gen laſſen / gantz beſonders ſtehet / mit einer auf jedem befindlichen be - ſondern Uberſchrifft / nehmlich:

  • MONETA NOVA LUBICENSIS.
  • MONETA NOVA HAMBURGENSIS. 1506.
  • MONETA NOVA LUNEBURGENSIS. 1506.
  • MONETA NOVA WISMARIENSIS.

Auf der anderen Seiten / alwo die 3. Staͤdte Wapen ſtehen:

  • STATUS MARCE LUBICENSIS, oder auch LUBECEN - SIS. 1506.

Auſ die halben Marck-Stuͤcke / auf welcher einer Seite obgemeldtes zwar auch zu finden / hingegen aber auf der anderen Seite / allwo der 3. Staͤdte Wapen ſtehen / findet man:

  • SEMIS MARCE LUBICENSIS. 1506.

Jngleichen auf die Quart Marck-Stuͤcken:

  • QUADRANS MARCE LUBICENSIS. 1506.

Es haben aber dieſe Marck-Stuͤcke der Zeit gegolten 32. Schillinge / die halben 16. Schillinge / und die Quarten 8. Schillinge / und ſind ſel - bige die aller currenteſten Muͤntzen geweſen. Da dann Anno 1517. im Joachims-Thal / einem bekanten Ort in Boͤhmen / das Bergwerck voͤllig in Flor gekommen / und man daſelbſt Muͤntzen zu ſchlagen ange - fangen / nehmlich durch die Herren Graffen von Schlick, und nachmahls Anno 1522. durch Koͤnig Ferdinand, mit dem Bilde Joſephs oder Joachim von der Berg-Stadt / und dahero haben ſie den Nahmen Joachims - oder Joſephs-Thaler / nach dem Joachims-Thal be - kommen. Endlich hat man alle dergleichen gemuͤntzte Thaler / von der Kaͤyſerlichen Verordnung / daß ſie durchgehends im Roͤmiſchen Reiche gelten ſolten / Reichs-Thaler genandt / welche heyde letztere Benennun - gen noch heut zu Tage allenthalben / auch in Hamburg / uͤblich ſind.

Auff ſolchem Fuſſe hat man auch in Hamburg Anno 1519. zum erſten mahl Thaler gemuͤntzet / die biß Anno 1530. 24. Schillinge ge - golten haben. Solche Thaler ſind zwar jetzo zu ſehen rar / dennoch aber finden ſich von denen obgedachten Anno 1506. gemuͤntzten Marck - Stuͤcken noch einige / die wegen der Guͤte und des Alterthumbs von Liebhabern verwahret / und zu keiner Zahlung gebraucht werden.

Nach einigen Jahren iſt das Schroot und Korn der Reichs-Tha - ler verringert / alſo daß die / ſo Anno 1536. gemuͤntzet / nur 14. LothJ 38. Graͤn70Das IV. Capitel8. Graͤn / und die / ſo Anno 1546. gemuͤntzet worden / 14. Loth 6. Graͤn fein gehalten. Wie dann Anno 1566. auf dem Reichs-Tage zu Aug - ſpurg verordnet worden / daß 8. Reichs-Thaler eine Marck oder 16. Loth waͤgen / und ins feine 14. Loth 4. Graͤn halten ſollen / daraus dann er - folget / daß 9. Reichs-Thaler netto 16. Loth fein an Silber / und 2. Loth an Kupffer halten und waͤgen muͤſſen.

  • Anno 1546. hat die Stadt Luͤbeck / denen Marck-Stuͤcken gleich / eine Muͤntze ſchlagen laſſen / worauff St. Johannes tragende ein Lamm / und unter demſelben ein Fiſcher-Netze / auf der andern Seiten ihr ordinari Stadt-Wapen / da dann auf beyden Seiten die Auffſchrifft lautet:
    • MONETA NOVA LUBICENSIS. 1546.
    • CIVITATIS IMPERIALIS.
  • Anno 1549. und Anno 1550. haben die vier Staͤdte ferner continui - ret / und Marck-Stuͤcke gleich denen von Anno 1506. ſchlagen und muͤntzen laſſen / wie man dann auch auf halbe Marck-Stuͤcke / ſo die Stadt Wißmar ſchlagen laſſen / eine ſolche Auffſchrifft findet. Hingegen findet man Luͤbiſche halbe Marck-Stuͤcken / mit der 3. Staͤd - te Wapen auf der einen Seite / auf der andern Seiten aber das Bild St. Johannes / und daneben die Auffſchrifft:
    • Sanct Johannes Baptiſt
    • Semis marce Lubicenſis 1549.
    Jn ſelbigen und folgenden Jahren hat man in Hamburg auch klei - nere Muͤntze zu ſchlagen begonnen / wie man dann anietzo noch einige Doppel-Schillinge davon findet.
  • Anno 1619. hat man zu Hamburg / nach der in Luͤbeck geſchehenen Val - vation / die Silber gering haltende Gelder / als Doppel-Schillinge / auff 20. Pf. und die Groſchen auf 12. Pf. geſetzet / auch ſchwere Gel - der muͤntzen laſſen / und darneben die Lehn - und Wechſel-Banco an - geordnet.
  • Anno 1620. im Januario ſind die Schreckenberger / Groſchen und Wit - ten allhie in Hamburg durch ein oͤffentliches Mandat gaͤntzlich verbo - ten / auch die Doppel-Schillinge / ſo ihr voͤlliges Gewicht gehabt / ihrer Geltung wegen / zu ſtempeln angefangen. Dann in dieſem und folgenden 1621. und 1622ſten Jahre iſt die Koͤpperey dermaſſen hoch geſtiegen / daß durch den vielen kleinen Gelde / welches nur in meiſtKupffer71Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. Kupffer beſtanden / der Specie Reichs-Thaler auf ein groſſes verhoͤ - het / wie dann ſolches aus nachgehender Specification zu erſehen / und zwar da von Anno 1519. biß Anno 1530. der Reichs-Thaler nur 24. Schillinge gegolten / ſelbiger von Jahr zu Jahren hoͤher gekommen iſt / wie dann ſich findet:
Daß vonAo. 1530. biß Ao. 1560.der Rthlr. gegolten habe 31.Schillinge.
Ao. 1560. biß Ao. 1574.--- 32
Ao. 1574. biß Ao. 1609.im April -- 33
im Majo - 34¾
im Junio -- 35
im Julio -- 35½
im Octobr. -- 36
Ao. 1610. --im Febr. -- 37
Ao. 1614. --im Dec. --- 37½
Ao. 1615. --im Auguſto - 38¾
Ao. 1616. --im Januario -- 40
Ao. 1617. --im April -- 40½
im Auguſto -- 41
im Sept. -- 41½
im Nov. -- 42
Ao. 1618. --im Julio -- 42½
im Sept. --- 43
im Nov. -- 44
Ao. 1619. --im Sept. -- 46½
im Oct. -- 48
Ao. 1620. -im Aug. -- 52
Ao. 1621. --im Febr. -- 53
im Majo --- 54

Als aber Anno 1622. der fuͤnff vornehmen Potentaten H. Hn. Ge - ſandten / nahmentlich Dennemarck / Sachſen / Pommern / Holſtein und Mecklenburg / nebſt der 2. Staͤdte Luͤbeck und Bremen / H. Hn. Ge - ſandten / in Hamburg angekommen / iſt im Majo der Reichs-Thaler wieder geſetzt worden auff 3. Marck oder 48. Schillinge.

Ob nun zwar anietzo ein Specie Reichs-Thaler 54. Schillinge und daruͤber in couranten Gelde gilt / ſo ſtehet doch der Preiß / als 48. Schillin -72Das IV. CapitelSchillinge / veſt / maſſen bey hochſteigenden Lagio des couranten Gel - des / wann man nach ſelbigen einen Spec. Reichs-Thaler einwechſelt / der gewiſſe Preiß / als 48. Schillinge / bleibt / nur die Lagio als 6. Schillinge weniger / oder mehr / dazu kommt. Dannenhero biß dato ein Specie Reichs-Thaler zu 48. Schillinge in Specie ſeine Geltung hat / und behalten.

Nun werden die Gelder / welche unter denen Jahren ſtehen / da der Reichs-Thaler weniger als 48. Schillinge gegolten / alte oder ſchwe - re Gelder genennet / und findet man in unſerer Stadt Erbe - und Ren - te-Buch von denen uhr-alten Geldern dieſe Formalia, jede Marck mit 15. Marck zu loͤſen. Daraus dann erſcheinet / (gleichwie auch in gar alten Urkunden gedacht wird) daß die belegten Capitalia, Marck-Gel - des / die Jaͤhrlichs aber davon bezahlten Rente Marck-Pfennige ſind genannt worden / und alſo umb eine Marck-Pfennige zu genieſſen / 15. Marck-Geldes Capital beleget / und ausgezahlet worden ſind.

Da nun jede Marck-Rente mit 15. Marck zu loͤſen / (wie oben ge - dacht) ſo thut die Jaͤhrliche Rente 6⅔ Marck pro Centum, und iſt ſelbige nach der Regula De-Tri zu berechnen / als:

15. Marck-Geldes thun 1. Marck-Pfennige / was 100. Marck-Geldes? 15) 6⅔ Pfennige oder Rente. Wann nun ſolche alte Gelder von demjenigen / der ſolche in ſeinem Er - be beſchweret findet / auffgekuͤndiget / und jetziger Zeit ſollen bezahlet werden / ſo muß er dafuͤr eins ſo viel bezahlen / und zwar weil von Ao. 1519. biß Ao. 1530. der Thaler gegolten hat 24. Schillinge / gleichfalls auch muß eins ſo viel bezahlt werden vor alle Poſten / die da ſtehen / daß jedes Marck mit 15. Marck zu loͤſen ſey / und das ohne einigem Unterſcheid / wie ſolches die taͤgliche Erfahrung zur Gnuͤge bezeuget. Dannenhero wann 40. Marck-Rente / jedes Marck mit 15. zu loͤſen / jetziger Zeit auffgekuͤndiget wird / ſo iſt dafuͤr / wie folgende Berechnung weiſet / zu bezahlen / als:

1. Marck-R. thut 15. Marck alt oder 30. leicht Geld / was 40. Marck-R. 40 Facit 1200. Marck leicht Geld. Von73Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. Von ſolchem alten Gelde wird auch bey Bezahlung der Renten an or - dinari Lucien-Schoß decortiret pro Centum. Wann nun ein Articul im Stadt-Erb - und Renten-Buch ſtehet / daß 30. Marck Ren - te jedes Marck mit 15. Marck zu loͤſen ſey / ſo fragt ſichs: wie viel da - von netto an Renten Jaͤhrlichs muͤſten bezahlet werden.

Dieſes wird nach der Regula De-Tri geſetzt / und berechnet: 1. Marck Rente thut 15. Marck Capital, was 30. Marck Rente? 30 450 Marck Capital. 100 Marck thun 〈…〉 Marck Schoß / was 450 Marck Capital? 〈…〉 300) 1 Marck 8 Schill. Schoß. 30 Marck Rente ab - 1 - 8 - Schoß. Fac. 28 Marck 8. Schillinge Rente / welche netto zu bezahlen iſt.

Anno 1612. ſind beleget worden 1200. Marck / wann nun ſelbige anjetzo ausgeloͤſet / und nach vorhergehender Specification / wie zu der Zeit ein Reichs-Thaler gegolten / calculiret und bezahlet worden / ſo wird gefragt: wie viel dafuͤr am leichten Gelde erleget ſey?

37 Schill. ſchwer Geld -- 48 Schill. leicht Geld / -- 1200 Mck. ſchwer G. 9600 37) 57600 Fac. 1556 Marck / 12. Schillinge leicht Geld. Biß hieher beſagter Author. Herr Valentin Heins in Gazophyla - cio Mercatorio ſchreibet ferner von dieſer Materie p. 260. als folget:

Bey Wahrnehmung / daß der Reichs-Thaler in denen 3. Jahren 1620. 21. und 22. ſo uͤber hoch geſteigert worden / iſt zu mehrer Erlaͤu - terung kuͤrtzlich allhier anzufuͤhren / was (Tit.) Herr Veit Ludvvig von Seckendorff in ſeinem Chriſten-Staat Part. 2. Cap. 12. §. 5. ſchrei - bet: Jn wenig Jahren / (meldet er) ſonderlich Anno 1620. 1621. 1622. iſt die unerhoͤrte ſo genandte Kipperey verurſachet worden / da der Reichs - Thaler / der nach Reichs-Satzung einen Guͤlden und ohngefehr einen ſiebenden Theil deſſelben gelten ſolte / von anderthalb biß 15. geſteigert / hingegen die Schied-Muͤntze dermaſſen verringert worden / daß es zuletztKin74Das IV. Capitelin lauter Kupffer beſtanden. Die Poſteritaͤt wird kaum glauben koͤn - nen / daß bey ſolchen trefflichen Reichs-Satzungen von ſo klugen und vielen hohen Haͤuptern und dero Miniſtris, auch von ſo anſehnlichen Communen und Staͤdten / eine ſo gar uͤbermaͤßige Ungerechtigkeit haͤt - te ſollen begangen oder geduldet werden koͤnnen. ꝛc. Jch achte dieſes vor ein Exempel einer uͤberaus groſſen Suͤnde / die von boͤſen Rathgebern er - funden worden / und von kleinem Anfang und Zunder in ein groſſes Feuer ausgeſchlagen / welches durchgehends faſt alle Staͤnde / und dar - unter auch viele Chriſtliche und fromme Regenten ergriffen. Es ſtraffte ſich aber ſolcher Exceſſ bald ſelbſt / und zerfiel in weniger Zeit aller ſol - cher Gewinn / da jedermann der falſchen untuͤchtigen Muͤntze gantz muͤ - de wurde / indem man fuͤr einem Gulden ſolcher Muͤntze kein Huhn und kein Maaß Wein mehr bekommen konte / und fuͤr ein gut Paar Schu - he / in Mangel guter Silber-Muͤntze / 12. biß 15. Gulden bezahlen muſte. Dann das gute Geld war aus dem Lande verpartiret / hingegen Kiſten und Kaſten mit Kupffer-Muͤntze / Plaͤtzer / Paphaͤner / Blaumaͤuſer / und wie ſie mehr genennet worden / erfuͤllet / ſo man hernach umſchmel - tzen / und wieder Keſſel und Pfannen / (daraus ſie theils gemuͤntzet wor - den) darvon machen muͤſſen. Daruͤber ſind die Herrſchafften in Schul - den / und viel tauſend Familien umb Haab und Gut kommen / wie die Acten und die in groſſer Menge entſtandene Proceſſe, Nachricht ge - ben koͤnnen. Hactenus Dn. a Seckendorff.

Bey allen Obigen iſt noch wohl zu mercken / daß ein Unterſcheid zu machen ſey:

1. Unter einer Marck Luͤbiſch / (2) unter einer Marck Silbers / (3) unter einer Marck Geldes / und (4) unter einer Marck Pfennige.

1. Eine (eintzele) Marck Luͤbiſch iſt jedesmahl zu 16. Schilling ge - rechnet / es ſey ſchwer oder leichtes Geld.

2. Eine Marck Silber iſt 16. Loth / und wird nur von dem bloſſen Gewicht verſtanden; Wann man aber von der innerlichen Guͤte / Feinheit oder Gehalt des Silbers redet / ſo wird dieſe Marck in 24. Karat oder 288. Graͤn getheilet. Sonſten iſt Anno 1566. zu Augſpurg auff dem Reichs - Tage verordnet / daß 8. Thaler eine Marck oder 16. Loth waͤgen / und ins feine 14. Loth / 4. Graͤn / oder (welches einerley iſt) 10. Pfennig und 16. Graͤn halten ſollen. Nach ſolcher Verordnung gehen zu 9. ge - muͤntzte Reichs-Thaler juſt 16. Loth oder eine Marck fein Silber / dasuͤbrige75Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. uͤbrige iſt Zuſatz. Weil nun ſothane 9. Reichs-Thaler 18. Loth waͤgen / ſo folget / daß zu 9. Thaler 2. Loth Zuſatz oder Kupffer ſeyn muͤſſe / und alſo (nach der Liga) ein Reichs-Thaler 32. Graͤn / das iſt $$\frac{8}{9}$$ an feinem Silber / und 4. Graͤn (das iſt ) an Kupffer halte.

3. und 4. Einer Marck Geldes und einer Marck Pfennige wird in gar alten Urkunden gedacht / und ſcheinet daraus / daß die damahls alte belegte Capital-Gelder ſeyn Marck Geldes genennet worden; die Jaͤhr - lichs davon abgeſtattete Zinſe aber habe man Marck Pfennige geheiſſen. Und ſeyn umb eine Marck Pfennige (als Rente) zu genieſſen / 15. Marck Geldes oder Capital ausgezahlet worden. Daher dann bey den alten belegten Geldern in dieſer Stadt Erbe-Buͤchern die Formalia (jede Marck mit 15. zu loͤſen) entſprungen / und nach ſothanem Calculo ha - ben 100. Marck Jaͤhrlichs 6⅔ pro Cent. Zinſe getragen. Und ſo weit auch beſagter Author.

Von dem Unterſchied des Reichs-Zinniſchen und Leipziger Fuſſes / iſt in unſern teutſchen Muͤntzen folgendes zu wiſſen. Daß darunter die Beſchaffenheit der Muͤntze nach ihrem innerlichen Valor verſtanden wer - de / wie ſolche im gantzen Roͤmiſchen Reich ſich an Korn befinden / und alsdann gaͤng und gaͤbe ſeyn ſoll. Dieſer Muͤntz-Fuß hat dem Reich etliche hundert Jahr viel Verdruß / und den vorigen Kaͤyſern vergebliche Berathſchlagungen gemacht. Kaͤyſer Ferdinandus der I. hatte zum erſten das Gluͤck / daß er nach unterſchiedlichen Zuſammenkuͤnfften end - lich auf dem Reichs-Convent zu Augſpurg 1559. durch eine beſondere Deputation den Reichs-Fuß im Muͤntz-Weſen zu Stande brachte. Weil man aber ſein hieruͤber geſtelltes Edict ſelbſt in den Oeſterreichi - ſchen Landen zu keiner ernſtlichen Execution gebracht / hat ſein Herr Sohn und Nachfolger / Kaͤyſer Maximilianus II. Anno 1566. auff geſchehene Beſchwerung von Fuͤrſten und Staͤnden / den Reichs-Fuß der Muͤntze weiter erklaͤhret / und in Gang zu bringen geſucht. Nach der Zeit iſt die Muͤntze wieder in groß Abnehmen gerathen / und dem Silber ſo viel Kupffer in den Officinen beygeſetzt worden / daß man ei - nen alten Reichs-Thaler / der nach dem Reichs-Fuß 1559. geſchlagen / auf 10. Thaler im gangbaren Werth ſetzen muͤſſen. Weſſentwegen die Reichs-Staͤnde aus hoͤchſt dringender Noth Anno 1622. und 1623. wiederumb in allen Kreyſen Muͤntz-Deputationes angeordnet / und ſichK 2aller -76Das IV. Capitelallerſeits auf dem juͤngſten Reichs-Fuß verglichen / Krafft deſſen die biß - herigen Geld-Sorten ſaͤmptlich devalviret / und die Marck feines Sil - bers hoͤher nicht / als zu 9. Reichs-Thaler / 2. Gr. ausgemuͤntzet wer - den ſolten. Bey dieſem Reichs-Fuß iſt es ſo lange geblieben / biß we - gen neuen eingeriſſenen Unordnungen endlich Anno 1667. der Zuͤnniſche Fuß / nehmlich die Marck auf 10. Thaler 12. Gr. und zuletzt 1690. der Leipziger Fuß / benahmentlich jede Marck fein auf 12. Thaler eingefuͤhret wurde. Doch iſt obgedachter Reichs-Zuͤnniſche und Leipziger Muͤntz - Fuß / mehr von gantzen Thalern / Zwey-Dritteln / und halben Gulden / oder Acht-Groſchen-Stuͤcken / als von der Schied-Muͤntze / nehmlich den Vier-Groſchen-Stuͤcken biß auff die Heller incluſive zu verſtehen. Es liegt aber Zinne oder Zunne, ein Flecken / nicht weit von Juͤter - bock / 4. Meilen von Wittenberg / und iſt dem Koͤnig in Preuſſen gehoͤ - rig / nahe dabey liegt ein Kloſter / worinnen ein Amptmann wohnet. Jn demſelben iſt den 27. Auguſti 1667. von Chur-Sachſen / Chur-Bran - denburg und Braunſchweig eine Muͤntz-Conferenz gehalten / und die Muͤntze auf dem Zinniſchen oder Zuͤnniſchen Fuß geſetzet worden / der - geſtalt / daß / da vorher die Marck feines Silbers zu 9. Reichs-Thaler 2. Gr. ausgemuͤntzet worden / nunmehr ſelbige ſo wohl in groſſen als kleinen Muͤntz-Sorten durchgehends auff 10. Thaler 12. Groſchen er - hoͤhet werden ſolte. Zu welcher Zeit die Fraͤnckiſchen / Baͤyeriſchen und Schwaͤbiſchen Kreyſe ebener maſſen zuſammen getreten / und mit Kaͤy - ſerlicher Confirmation im Monat Aug. und Sept. 1667. zu Regenſpurg ein Concluſum deshalber verfertiget. Dieſer Zinniſche Fuß iſt biß auf 1690. im Gang geblieben / da ihm zu Leipzig den 16. Jan. der ſo ge - nannte Leipziger Fuß ſubſtituiret / und die Marck feines Silbers in der Muͤntze auff 12. Reichs-Thaler geſetzet worden / weil man nehmlich da - zumahl ſchon Zwey-Drittel-Stuͤcken de Anno 1688. und 1689. gefun - den / die nicht mehr auff dem Zinniſchen Fuß geſtanden / ſondern kaum dem jetzt gemeldten Leipziger Fuß gleichhaltig geweſen / uͤber welchem Valor ſie auch biß dato im Wechſel-Cours niemahls geſtiegen.

Folget ein gewiſſes Anno 1690. gegebenes und in denen Actis pu - blicis Monetariis befindliches Bedencken / warumb man den guten Reichs - und Frantzoͤſiſchen Thaler in valore extrinſeco erhoͤhen muͤſſe / und wie man inskuͤnfftige durch Praͤgung des guten Reichs-Thalersdem77Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. dem weitern Verfall des Muͤntz-Weſens koͤnte vorkommen. Sampt einigen REMARQUES uͤber dieſelbe.

Da man im Roͤmiſchen Reich den Frantzoͤſiſchen Thaler nebſt dem guten Reichs - oder Specie-Thaler (unerachtet jener intrinſece unge - fehr einen Groſchen weniger / als dieſer / werth iſt) in Egalitaͤt auff 7. Orts-Guͤlden erhoͤhet / ſeynd die alte Teutſche Thaler aus denen Kiſten wieder hervor gekommen / und haben die Frantzoͤſiſchen Thaler in kurtzer Zeit dermaſſen das Reich angefuͤllet / daß man an theils Orten bey na - he kein ander / dann Frantzoͤſiſches Geld / geſehen. Deſſen Urſach war / daß der Kauffmann den Frantzoͤſiſchen Thaler im Reich hoͤher / dann in Franckreich / oder andern Orten / konte anbringen / weswegen er durch Wechſel und Kauffmannſchafft von dannen ſo viel Frantzoͤſiſches Geld ins Reich gefuͤhret / als er erzwingen kunte.

Identitas rationis dictirt / daß Franckreich durch Erhoͤhung ſeines Thalers auff 10. pro Centum den Kauffmann / umb etwas Gewinns willen / wird bewegen / daß ſelbiger nicht allein keinen Thaler mehr aus Franckreich fuͤhre / ſondern auch ſo viele Frantzoͤſiſche Thaler aus dem Reich wieder in Franckreich wird verſenden / als ihm immer moͤglich ſeyn wird / wie davon in der Schweitz / zu Augſpurg / Nuͤrnberg / und an - dern Orten ſchon die Exempla geſehen worden.

Daß dieſes aber eine wahre Urſache ſey / warumb Franckreich ſei - nen Thaler auff 10. pro Centum erhoͤhet habe / giebt deſſen beyge - legtes Edict mit deutlichen Worten zu verſtehen / indem ſelbiges ſagt: Nous avons veu ne pouvoir apporter de remede plus efficace; que d augmenter d un dixieme la valvation de nos Monnoyes, pour ôter toute eſperance de gain a ceux, qui pourroient entreprendre de les transporter et, dans l eſperance que cela pourroit faire re - venir des Paîs étrangers, une partie de celles, qui y ont été trans - portées.

Es iſt zwar auſſer dem noch eine andere groſſe Urſache obgemeldter Erhoͤhung des Frantzoͤſiſchen Geldes / weilen ſelbige aber nur den bloſſen Nutzen des Koͤnigs in particulari betrifft / indem er von ſeinen Unter - thanen alles Silber-Geſchirr gegen den Thaler zu 60. Sols annimmt / und ſie mit eben demſelbigen Thaler zu 66. Sols (welches 10. pro Cent. differiret) zahlt / ſo wird unnoͤthig ſeyn / ſich damit allhier laͤnger auff - zuhalten.

K 3Aus78Das IV. Capitel

Aus vorgedachten Urſachen hat Franckreich (wie aus der zweyten Beylage erhellet) in ſeinen Niederlaͤndiſchen Conqueſten die Silberne Species von 64. Patarts, Brabandiſcher Valvation / oder von 4. Frantzoͤſiſchen Gulden mit 5. und den Ducaton und Burgundiſchen Thaler jeden mit 3⅓ pro Centum erhoͤhet.

Damit man aber in den Spaniſchen Niederlanden ſolchem daraus befuͤrchtetem Unheil in Zeiten vorbiegen moͤge / hat man daſelbſt gut ge - funden / die Hollaͤndiſche / Burgundiſche und Luͤttiger Thaler / ſo wohl als Ducatons, 8⅓ pro Cent. zu erhoͤhen / wie ſolches nebſt der Erhoͤ - hung vieler anderer Muͤntz-Sorten die dritte Beylage darthut.

Wann dann aus angeregten Urſachen und Exemplis gnugſam erhellet / daß man im Roͤm. Reich den guten Reichs - und Frantzoͤſiſchen Thaler nothwendig und ſchleunigſt muß erhoͤhen / ehe und bevor das gute Geld aus dem Lande verfuͤhret werde / und man nichts dann ſchlecht Geld darinnen behaͤlt / ſo faͤllt dann die Frage vor: Auff wie viel pro Cent. Erhoͤhung man antragen ſolle? Worauff zur Conſideration dienet / daß man in den Spaniſchen Niederlanden umb der Sachen Wichtigkeit auff 8⅓ pro Cent. Erhoͤhung kommen ſey / ohnerachtet in ſelbigen Landen die Schied-Muͤntz biß dato auf ihrem alten Fuß von Korn und Schroot unverringert geblieben / und mit dem Capitalen - Pfenning annoch in der alten Proportion und Egalitaͤt ſtehet. Jm Reich hergegen iſt die Schied-Muͤntze nicht allein / ſondern auch die gan - tze und halbe Guldiner groſſen Theils 20. 30. 40. und mehr pro Cent. gegen den guten Reichs - und Frantzoͤſiſchen Thaler zerfallen / umb wel - cher Urſachen willen man allda dieſelbe Thaler auff 7. Orts Guͤlden / das iſt mit 16⅔ pro Cent. erhoͤhet hat. Weilen aber ſolches mit dem intrinſeco valore der ſchlechten Guldiner noch gar keine Egalitaͤt fin - det / als hat man deſto weniger Difficultaͤt / den guten Reichs - und Frantzoͤſiſchen Thaler noch ein merckliches zu erhoͤhen.

Man conſiderire nun darbey / wohin die Herren Chur-Fuͤrſten von Sachſen und Brandenburg / nebſt dem Fuͤrſtlichen Hauſe Luͤne - burg / in Jhrem Leipziger Receſſ vom $$\frac{16}{26}$$ Jan. 1690. ſich verglichen / nehmlich / daß eine jede feine Marck Silber in - - und - Stuͤck auf 18. fl. ſolle ausgemuͤntzet werden / welches 25. pro Centum ungefehr von der alten Verordnung der Reichs-Conſtitutionen abweicht / weilman79Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. man nach ſelbiger ſonſten die Marck fein Coͤllniſch Gewicht zu 9. Reichs - Thaler und 2. Groſchen ausgemuͤntzet hat. Und man wird bey ſolcher Bewandniß befinden / wann man den guten Reichs-Thaler in extrin - ſeco valore dem Leipziger Fuß zu 18. fl. aus der Marck fein gleich ſtel - len wolte / daß jeder Thaler 2. derſelben Gulden / weniger 2. Kreutzer werth ſey / und daß hergegen der gute Reichs-Thaler / wann er auff 1. fl. 45. Kr. ſtehe / intrinſece 14¼ X. mehr werth ſey / als er nun ex - trinſece gilt. Und weil nach obgedachtem Receſſ die meiſte Reichs - Staͤnde ſich dermaſſen richten werden / daß vielleicht wohl keiner unter allen inskuͤnfftig weniger dann 18. Gulden / ſondern ehender mehr aus der Marck fein ſchlagen wird / ſo waͤre meines geringen Erachtens noth - wendig / daß man die gute Reichs-Thaler extrinſece auff 2. fl. ſetzte; woraus dann folgen wuͤrde / daß die Chur-Fuͤrſten und Staͤnde / wann ſie ſehen wuͤrden / daß ſie mit Ausmuͤntzung des guten Reichs-Thalers zu 9. Stuͤck und 2. Groſchen aus der Marck fein / eben ſo weit / und noch wohl 2. Groſchen weiter / als mit 18. fl. aus derſelben Marck kom - men koͤnnen / nach aller Apparentz inskuͤnfftige keine Gulden mehr / ſondern lauter gute Reichs-Thaler / dem alten Schroot und Korn nach / ausmuͤntzen werden. Wann man aber den Thaler nicht erhoͤhet / wird dem Reiche daraus ein unerſchwinglicher Schade zuwachſen / aus Ur - ſachen / daß allerhand Leute aus Eigennutz von 14⅓ Kr. auf jedem Thaler nach dem Leipziger Fuß (die Wipper und Kipper / ſo zu 40. und mehr zu ſchlecht ausmuͤntzen / zu geſchweigen) denſelben theils aus dem Lande / meiſtentheils aber in den Tiegel bringen werden / und wuͤrde der Schade eben ſo groß ſeyn / als uͤber die gantze Maſſa der ausfuͤhrenden und in den Tiegel kommenden Thalern der Unterſcheid von 16⅔ pro Cent. gegen den intrinſecum valorem der allzu geringhaltigen Gul - diner groß iſt / welches ſich auff Tonnen Goldes erſtrecken wuͤrde.

Was nun den zweyten Punct unſerer unvorgreifflichen Gedan - cken betrifft / nehmlich / wie man durch Praͤgung des guten Reichs - Thalers den weitern Verfall des Muͤntz-Weſens kan vorkommen / ſo ſtehet hier in anteceſſum zu betrachten / daß der Schade / den das Roͤ - miſche Reich durch die ſchlechte Muͤntz-Sorten ſchon erlitten / (welcher wenigſtens auff den vierdten / wo nicht groͤſſern Theil des gantzen Geld - Capitals von Teutſchland ſich erſtrecket) wuͤrcklich dar ſey / und durchkein80Das IV. Capitelkein erſinnlich Mittel kan reparirt / hingegen nur allein darauff gedacht werden muß / wie man dem kuͤnfftigen und vielleicht noch viel groͤſſern Schaden vorkommen moͤge / worzu dann erfordert wird:

  • 1. Daß man keinen mehr / wer der auch ſey / mit dem Muͤntz-Regal gratificire.
  • 2. Daß man alle Hecken-Muͤntzen in perpetuum abſchaffe.
  • 3. Daß die mit dem Muͤntz-Regal berechtigte Staͤnde hinfuͤhro gar keine / noch Stuͤck / ſondern vor erſt nur allein gantze / hal - be und Orts-Thaler / nach dem alten Korn und Schrot ausmuͤn - tzen / damit das Reich wieder mit ſo reputirlichem Gelde angefuͤl - let werde / welches bey allen Nationen guͤltig ſeye.
  • 4. Daß man den guten Reichs-Thaler extrinſece zwey currente Gulden / den Frantzoͤſiſchen aber (umb die noͤthige Gleichheit zu halten / davon in Anfang geſprochen worden) einen Groſchen we - niger / und alſo nur 1. fl. 57. Kr. gelten laſſe / woraus dieſer Nu - tzen herflieſſen wuͤrde / daß die Reichs - und Frantzoͤſiſche Thaler wegen ihres hohen Cours nicht aus dem Reich gefuͤhret / noch in den Tiegel wuͤrden geworffen werden / und daß man das Silber mit guten Muͤntz-Sorten wohlfeiler / dann jetzo mit dem gering - haltigen / wuͤrde erkauffen koͤnnen.
  • 5. Damit auch endlich das gantze Muͤntz-Werck in allen ſeinen Thei - len wieder auff rechten Reichs-maͤßigen Fuß gebracht werde / wuͤr - de noͤthig ſeyn / daß man vor erſt mit Praͤgung aller Schied - Muͤntze einhalte / biß das Reich mit guten Thalern ziemlich ver - ſehen ſey; Zu welcher man dann anfangen moͤchte neue Schied - Muͤntze zu 90. Kr. auff dem guten Reichs-Thaler auszumuͤntzen / und hergegen die alte zu geringhaltige Schied-Muͤntze / den Kreu - tzer auff 3. Pfennig zu reduciren / welches mit dem Leipziger Fuß auff 25. pro Cent. gerade eintreffen wurde.
  • 6. So gehoͤret noch anbey / daß man zur Zeit der oberwehnten Re - duction der allzugeringhaltigen Scheid-Muͤntze die und Stuͤck ebenmaͤßig ohne Unterſcheid (weil der guten wenig mehr vorhanden) auff 25. pro Cent. das iſt / den fl. auff 45. gute Kr. und die und nach Proportion muͤſte reduciren. Und wann man darnach auch gerathen finden moͤchte / neue Gulden zu muͤntzen /muͤſte81Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. muͤſte man vor allen Dingen dahin trachten / daß deren drey in intrinſeco & extrinſeco valore, zwey guten Reichs-Thalern gleichmaͤßig waͤren / und wuͤrden dieſe Gulden dermaſſen jeder zu 60. Creutzer neue gute / oder 80. reducirte / die alte Gulden aber jeder zu 45. neue gute / oder 80. reducirte / und die guͤldige Tha - ler jeder zu 90. neue gute / oder 120. reducirte Kreutzer gelten muͤſſen.

Doctor Bechers Bedencken / das Muͤntz-Weſen in Teutſchland auf einen beſſern Fuß zu ſetzen / (welches in ſeinen Politiſchen Diſcurſen von denen Urſachen des Auff - und Abnehmens der Staͤdte p. 268. zu finden) lautet als folget:

Jn dem Muͤntz-Weſen iſt dieſes in Obacht zu nehmen / daß vor - mahln ſolches Regale bloß und allein denen gegeben worden / welche ei - gene Silber - und Gold-Mineren hatten / damit nehmlich das Silber und Gold in die Welt kaͤme / nachmahls iſt es auch andern gegeben worden / die keine Mineren in ihren Territoriis haben / nur zu dieſem Ende / damit ſie durch Auffpraͤgung ihres Wapens dasjenige Gold und Silber / ſo in ihr Land kaͤme / ſpecificirten / ſolches ſich ihnen eigen machten / und darinnen behielten. Wiewohl die Kauffmannſchafft ſol - chen Riegel zerbrochen / und etlicher Orten auffgehoben hat. Alſo ha - ben ſeither dem letzteren Franckfurther Wahl-Tag die Frantzoſen uͤber 400000. Thaler in das Reich geſchickt / darvon Darmbſtadt allein 25000. RThlr. vermuͤntzen laſſen / zu dieſem Ende / daß durch ſolchen Umbſchlag gedachte 25000. RThlr. deſto eher im Lande bleiben / geſtalt - ſam lauter Groſchen und Kreutzer / die nicht ſo geb und gaͤng ſeynd / daraus gemuͤntzet worden. Was Chur-Pfaltz / Franckfurt / Wormbs / Hanau / Simmern und Mayntz / darvon umbgepraͤgt / iſt leicht zu er - achten / indem die Muͤntzen allda / zu gemeldter Zeit / ziemlich im Schwang gangen; Das Gegentheil aber und viel verſtaͤndiger haben die Schwe - den gethan / dann als nach dem letzten Polniſchen und Daͤniſchen Krieg / auff gehaltenem Reichs-Tag in Schweden / die Staͤnde befunden / daß ihr Kupffer-Geld haͤuffig / der Guͤte wegen / aus dem Reich gefuͤhrt / und in natura, weil es darinnen mehr werth war / als es ausgemuͤn - tzet verſchmoltzen worden / haben ſie ihr Geld in dem valor, umb ein gutes / infra pretium æſtimationis, geringert / und funff pro Centum leichter gemacht / daß es alſo auch ohne Verbot nun Niemand / als derLzu82Das IV. Capitelzu Schaden Luſt hat / aus dem Land zu fuͤhren begehret; Die Engel - laͤnder / weil ſie ein umbfloſſen Land haben / koͤnnen ihr Geld deſto leich - ter im Land / vermittelſt der Viſitation auff denen abgehenden Schiffen / behalten / wie ſie dann deſſentwegen ein ſehr ſtrenges Gebot und Man - dat durch das gantze Koͤnigreich haben ausgehen laſſeu. Die Hollaͤn - der / weil ſie nicht alſo ein geſchloſſen Land beſitzen / haben gleichwohl allezeit dafuͤr gehalten / daß es ſehr gut ſey / kein Geld aus dem Lande zu laſſen / oder / da es ja nicht verwehret werden koͤnte / daß man doch darauff einen Impoſt ſetzte / und Zoll darvon nehme. Dann laut des allgemeinen axiomatis politici, daß man nehmlich auff die in ein Land gehende NB rohe Waaren allezeit weniger Impoſt, als auf die ausge - hende ſchlage / dieweil jene ein Land bereichern / dieſe aber ausleeren und verringern. So iſt ja keine Waar / die theurer / und noͤthiger ei - nem Land / als Geld iſt / und iſt keine Waar mehr / als Geld / ſo es aus dem Land gehet / mit Impoſten zu beſchweren / dieweil das Geld gleich - ſam die Nerve und Seele eines Landes iſt / und nothwendig durch Aus - fuͤhrung des Geldes ein Land arm und geſchwaͤcht wird. Dannenhero eine General-Regul iſt / daß man ſuche / auf alle Weiſe und Wege / das Geld im Lande zu behalten / und weil ſolches durch ein Verbot / Menſchlichen Betrugs wegen / ſchwerlich zu erhalten / zumahln / wo kein geſchloſſen / oder mit Haupt-Paͤſſen (worauff eine beſchwerliche Viſita - tion geſtellet werden muͤſte) verſehenes / noch einerley Land iſt; als hat man das andre Mittel ergriffen / und durch Verringerung des Gelds / denen ſolches aus dem Land Fuͤhrenden / einen unausbleiblichen Schaden verurſachen muͤſſen. Welches Mittel dann eines von den kraͤfftigſten iſt / der Herrſchafft Geld in dem Lande zu behalten / und das hinaus - gehende mit gewiſſen und ſichern Impoſten zu beſchwehren / es muß a - ber ſolcher geſtalt geſchehen / daß ein Landes-Fuͤrſt in ſeinem Lande 1. einerley Geld gebiete / und das kan er wohl thun in ſeinem Lande / iſt auch beſſer / und zierlicher / wann einerley / und des Landes-Fuͤrſten Bild auf dem Geld / als wo vielerhand Geld in dem Lande im Schwange ge - het. Darbey dann gemeiniglich ein heimlicher Schaden und Betrug der Legatur, Valor, Gewicht / Valvation / und anderen Muͤntz-Falſch - heiten mit unterlaͤufft / geſtaltſam die Muͤntze ein ſehr ſubtiles Weſen iſt / indem man / ehe man ſich umb - oder vorſiehet / damit betrogen wird / deme allein vorzukommen iſt / ſo man nur einerley Geld im Lande ge -brauchet.83Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. brauchet. 2. Daß ein Landes-Fuͤrſt in Qualitate (das iſt / im Gehalt) gut Geld muͤntze / ja / wann es ſeyn koͤnte / wie es dann wohl ſeyn kan / pur fein muͤntze / dann alſo wuͤrden alle Betruͤge / die in der Legatur vor - und unterlauffen / auch die Koſten / ſo damit auffgehen / auffgeho - ben ſeyn / auch wuͤrde das Geld deſto edler / ſchoͤner und angenehmer ſeyn / dann ſo viel man Geld haͤtte / ſo viel haͤtte man nun fein Metall / und iſt es ein kahles Wiederſprechen der Muͤntzer / daß ſie vorwenden / das Geld koͤnte nicht ohne Legatur beſtehen / da doch bekannt / daß die Le - gatur dem Gelde mehr ſchade / ſolches gruͤnſpanicht / und manchen Du - caten bruͤchig mache / daß er darnach nicht mehr gilt / ſondern mit Scha - den verwechſelt werden muß. Hingegen weiſet das Gegenſpiel viel Roͤ - miſche Muͤntzen / von purem Silber und Gold / in der Erd etlich 100. Jahr vergraben / die noch ſo fein und pur / als den erſten Tag gewe - ſen; Darumb zielet dieſes Einwerffen der Muͤntzer nur auff ihren eige - nen Nutzen / daß man nehmlich das Kupffer in der Legatur ihnen theu - rer bezahle / und auff den rechten Halt des Geldes nimmer komme / ſondern dem Urtheil der Wardein ſich unterwerffen muß. Denn wer weiß / will / oder kan / jeden Ducaten / Groſchen oder Kreutzer auff den Halt probiren / oder auff der Probir-Wage auffziehen? Ja ſie ſelbſt / die Wardeins, ob ſie ſchon gleiche Muͤntze haben / werden doch in den Proben unter ſich ſelbſt oͤffters uneins / und kan nicht fehlen / daß nicht in ſolchem Jrrthumb fuͤnff / ja wohl mehr / pro Centum verlohren gehen / welches alles in feinem Geld caſſiret wuͤrde / dann ein Ducaten abgetrie - ben / auff ſolcher Geſtalt wiederumb einen Ducaten im Gewicht geben muß / welches auch vom Silber zu verſtehen iſt / daß alſo ſolcher Geſtalt in Qualitaͤt der Muͤntze / kein eintziger Betrug vorgehen kan / geſtaltſam legirte und ſonſt falſche impure Muͤntz-Sorten alſobald gegen dieſem Geld erkannt werden. Auch waͤre ein ſolch Geld nichts neues / ſondern iſt bereit etlicher Orten im Schwang geweſen / und haben ſolches ſchon laͤngſt viel vornehme / gelehrte Herren und Leute hoͤchſt deſiderirt / ſo koͤnte auch ſolches Geld von doppelt - und einfachen Ducaten in Gold / von Thalern aber biß zu Sechzehen Thalern / item von Gulden halb und gantz in Silber / die uͤbrige beruͤhrte Muͤntze von purem Kupffer beſtehen. 3. Wird beantwortet / warumb ſolche feine Muͤntze von andern / die ſie vormahlen gebraucht / nicht continuirt / ſondern abgeſchafft worden / nehmlich weil ſie ihrer Guͤte wegen haͤuffig aus dem Lande verfuͤhret /L 2und84Das IV. Capitelund dem Landes-Fuͤrſten dadurch Schaden gethan worden. Deme nun vorzukommen / iſt rathſam / daß man nicht allein ein ernſtlich Verbot und Straffe uͤber die Valvirer und Geld Ausfuͤhrende publiciren und ergehen laſſe / ſondern daß man auch / ſolchem Ubel vorzukommen / die Straffe in das Geld ſelbſten ſetze / und ſolches / dem Ausfuͤhrer zum Schaden / in Quantitate, nehmlich im Gewicht / umb Fuͤnff pro Cen - tum leichter / als alles andere auslaͤndiſche Geld / (nach abgezogenen Muͤntz-Koſten) mache. Dann alſo wird es keine Gefahr haben / daß je - mand ſolches hinausfuͤhren / Fuͤnff pro Centum daran Schaden lei - den / und darzu die Gefahr der Straffe / ſo es auskaͤme / ausſtehen wuͤr - de / zudem die Frembden ſelbſt ſolches Geld auſſer dem Lande nicht nehmen wuͤrden. Auch kan ſolche Ringerung des Geldes in Quantitate, (im Gewicht) wie auch die vorher beruͤhrte Vergroͤſſerung und Feinmachung in Qualitate, (in Gehalt) ein Landes-Fuͤrſt ohne Præjuditz der gemei - nen Reichs-Muͤntz / wohl in ſeinem Lande anſtellen / falls er nur das Geld in ſeinem Lande behaͤlt / welches dann der eintzige Zweck dieſes Wercks iſt. Haben alſo Frembde oder Auslaͤnder uͤber ſolch Geld nicht zu klagen / dieweil man nicht begehrt / daß es hinaus gebracht ſoll werden. 4. Daß ſolch Land-Geld in dem Lande eben ſo hoch und viel / als das auslaͤndiſche Geld gelte / dann alſo wird keinem Unterthanen / ja Niemande / dadurch Schaden geſchehen / der in dem Lande bleibet / und handelt / der aber hinausgehet / und ſolches aus dem Lande bringet / wird Fuͤnff pro Cent. daran Schaden leiden. Und das iſt die billige und rechtmaͤßige Impoſt und Zoll auff das hinaus gefuͤhrte Geld / welchen Impoſt, indem einer das Geld noch darzu in hac forma nicht aus dem Lande fuͤhren darff / jeder lie - ber der Wechſel-Banck im Lande vor Einwechslung begehrtes auslaͤndi - ſchen Geldes geben / als das Land-Geld mit Gefahr hinausfuͤhren / und den Schaden durch Auswechslung drauſſen leiden wird. Und weil hier - bey ſich Niemand / als diejenigen Kauffleut zu beklagen haͤtten / welche in die Frembde handeln / ihre Waaren vor auslaͤndiſch Geld kauffen / hier aber Lands-Geld von den Kaͤuffern empfingen / ſolch Lands-Geld bey der Wechſel-Banck auswechſeln / und alſo Fuͤnff pro Centum, indem ſie / laut dieſes paragraphi, ihre Waaren gleichwohl im vorigen Preiß da - vor geben muͤſſen / und ſolchen Fuͤnfften nicht darauff ſchlagen wolten / daran einbuͤſſeten / geſtaltſam ſie das eingenommene Geld nothwendig mit dem frembden wieder commutiren muͤſten / als wird ſolcher Ver -luſt /85Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. luſt / durch Auffrichtung des Kauff-Hauſes / von welchem alle Kraͤmer / und Landes-Kauffleute ihre Waaren nehmen muͤſſen / und mit Landes - Gelde bezahlen moͤgen / auffgehoben. Wie aber das Kauff-Hauß nach - mahln in Commutation des eingenommenen Geldes keinen Schaden leide / und alſo die Waaren dannoch im vorigen Preiß geben koͤnne / das wird unter dem Articul vom Kauff-Hauß ſelbſten erklaͤret werden. Die frembde ankommende Kauffleute aber moͤgen bey Verkauff ihrer Waa - ren gleichwohl die Fuͤnff pro Centum einbuͤſſen / oder als Verkaͤuffer aus dem Lande bleiben / welches ſolchem dißfalls vortraͤglicher iſt. Muß derhalben 5. in der Muͤntze NB. eine Wechſel-Banck angeſtellet wer - den / da ein jeder / welcher in dem Lande zu thun hat / ſein auslaͤndiſch Geld verwechſeln / und Landes-Geld / welches er haben muß / indem es allein gilt / davor bekommen kan. Solche Wechſel-Baͤncke koͤnnen auff den Frontiren / auch in etlichen andern Oertern des Landes auffgerichtet wer - den; Da nun einer Auslaͤndiſch Geld vor Landes-Geld verwechſeln will / wird er ſolches ohne Schaden thun / indem er der Wechſel-Banck da - von nichts geben darff / ſolche auch allerhand Geld annimmt / (welches nicht unter / oder geringer / als dieſe Landes-Geldes Probe iſt) dadurch dann manchem Frembden gedienet iſt / zudem auch der Auffwechſelnde wiederumb ſo viel Landes-Geld bekommt / als er auslaͤndiſch Geld ge - geben / nehmlich 100. Ducaten vor 100. Ducaten / ſo bekommt er auch vor dieſe 100. Ducaten Landes-Geld ſo viel Waaren / als vor ſeine 100. Ducaten Reichs-Geld / indem jene ſo viel / als dieſe ſeine auslaͤndiſche / gelten / wird alſo daran keinen Schaden leiden / ſo lang er im Land blei - bet / wann er aber hinaus / und ſein in dem Lande empfangenes / er - wechsletes / oder verdientes und erworbenes Land-Geld mit aus dem Lande nehmen wolte / darff er ſolches in forma nicht mit nehmen / der - halben / damit er nicht in die Straff und Schaden in der Frembde des Gelds halben komme / ſo muß er in der Wechſel-Banck das Land-Geld vor verlangtes auslaͤndiſch Geld auswechſeln / und in dieſer letzten Aus - wechslung Fuͤnff pro Centum geben / welches der Impoſt iſt auff das ausgefuͤhrte Geld. Leidet alſo keiner Schaden mit ſolchem Gelde / ſo lange er im Lande bleibet / wann er aber ſolches mit hinaus nehmen will / muß er in der Verwechslung Fuͤnff pro Centum Zoll oder impoſt ge - ben / auch ſoll bey hoher Straffe ſolche Ein - oder Auswechslung Nie - mande / als der Land-Fuͤrſtlichen Muͤntze / und der davon geordnetenL 3Wechſel -86Das IV. CapitelWechſel-Banck geſtattet werden / geſtaltſam dann anderwaͤrtige Privat - Einwechsler doppelt umb ſo viel / als ſie eingewechſelt / ſolten geſtraffet werden / davon die Landes-Fuͤrſtliche Wechſel-Banck die Helffte / die an - dere Helffte aber dem Anzeiger ſolle zuerkannt werden. Doch ſoll Lan - des-Muͤntze mit Landes-Muͤntze zu wechſeln / jedem frey ſtehen / was auch auslaͤndiſche Wechſel / oder Cambia, anbelangt / ſollen ſolche / weil dar - mit viel Betrug kan unterlauffen / und das Geld alſo ohne Impoſt aus dem Lande gebracht wird / keinem / als allein der Landes-Fuͤrſtlichen Wechſel-Banck zugelaſſen ſeyn / bey Verluſt der Quotæ des Wechſels. Es ſoll aber in der Landes-Fuͤrſtlichen Wechſel-Banck alſo damit ge - halten werden / daß die Wechſel / ſo hinaus gemacht werden / in auslaͤn - diſchem Geld der Wechſel-Banck erleget werden / geſtaltſam das Land - Geld hinaus zu traſſiren / auff alle Art und Weiſe verboten / hingegen die aus der Frembde kommende Wechſel / ſo allhie erhoben werden / ſol - len von der Landes-Fuͤrſtlichen Wechſel-Banck in Landes-Geld erleget werden / geſtaltſam ander Geld zur Zahlung im Land nicht gilt / noch gegeben oder angenommen werden ſoll.

Hieraus iſt nun zu erſehen / wie viel an einer Landes-Fuͤrſtlichen Muͤntz und Wechſel-Banck gelegen / und daß ſolche bißhero wenig ge - trieben / und dahero nicht viel genutzet haben / da ſie hingegen recht ad - miniſtrirt / dem gemeinen Weſen nicht allein viel dienen / ſondern auch dem Landes-Fuͤrſten Jaͤhrlich viel Tauſend nutzen koͤnnen. Dann vor - gemeldter Geſtalt wird 1. dem gemeinen Weſen zum Beſten das Geld im Land erhalten / dann was einmahl ſolcher Geſtalt genutzet wird / da iſt man verſichert / daß ſolches nicht mehr aus dem Lande kommt; Alſo kan man aus dem Muͤntz-Regiſter leichtlich erfahren / wie reich das Land am Gelde ſey. 2. Wird in dem Lande eine pure und feine ſaubere Muͤntze erhalten / und aller Betrug oder Vervortheilung in den Lega - turen und Valvationen vermieden / dann ſolcher geſtalt lauter fein Me - tall ins Land kommet. 3. Wird die Muͤntze in vollem Schwange ge - hen / alſo per conſequentiam der Schlag-Schatz oͤffters kommen / und ein mehrers / als bißhero geſchehen / eintragen. 4. Wird die Wechſel - Banck Landes-Fuͤrſtlicher Obrigkeit Jaͤhrlich ein anſehnliches eintragen / dann das meiſte auslaͤndiſche und Reichs-Geld wird der Wechſel-Banck einkommen / ſo ſie ſolches umbmuͤntzen laͤſt / gewinnt ſie Fuͤnff pro Cent. daran / nehmlich aus 100. RThlr. werden 105. Lands-Thaler. Unddieſer87Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. dieſer Gewinn iſt zu verſtehen von allen auslaͤndiſchen und Reichs-Gel - de / welches ſo von Einwohnern / als Frembden / in der Wechſel-Banck des noͤthigen Gebrauchs wegen / umb Land-Geld commutirt werden muß / daß alſo in allewege 10. pro Centum gewonnen werden. 5. Jn - dem man auslaͤndiſch Geld und Landes-Geld daraus muͤntzet / ſo fuͤnff pro Centum weniger iſt / und wiederumb Fuͤnffe in der Auswechſe - lung des Landes-Geldes vor Reichs-Geld / oder Auswechſelung des aus - laͤndiſchen Geldes vor Land-Geld; So viel Tauſend nun in dem Lande auslaͤndiſches und Reichs-Geld bereits ſeyn / und gegen Land-Geld com - mutirt wird / item ſo viel Tauſend frembdes Geldes durch Frembde kuͤnfftig ins Land kommt / und commutirt wird / item ſo viel Tauſend aus dem Land gehen / item ſo viel Tauſend auslaͤndiſch Reichs-Geld in Land-Geld umbgemuͤntzt wird / item ſo viel Tauſend der Landes-Fuͤrſt ſeinen Bedienten Beſoldung in Landes-Geld giebt; an ſo viel Arten Tauſenden und in Specie an jedem Tauſend / hat die Landes-Fuͤrſtliche Wechſel-Banck 5. pro Centum Intereſſe, welches denn Jaͤhrlich eine groſſe Summe machet / und doch alſo / daß keinem / der im Lande iſt / und bleibet / einiges detriment, Mangel / Abgang / oder einigem / ſo frembden / als einheimiſchen Bedienten / Unterthanen / oder Freyen / Schaden dadurch entſtehet / noch einige Waar oder manufactur da - durch vertheuert / oder des Landes-Fuͤrſten Ehr / Reputation / noch Con - ſcienz dadurch beſchwehrt wird / geſtaltſam dieſes Intereſſe im Lande bleibend Niemand fuͤhlet / als bloß allein dieſer / der viel Geldes hat / und ſolches aus dem Lande ſenden / und drauſſen damit handeln will. Dann ſo man auff andere ſchlechte Waaren / die aus dem Lande gehen / Accis ſchlagen will / wie vielmehr ſoll und kan man mit gutem Fug / Ehr und Gewiſſen auff das ſo theure / und einem Lande noͤthige Geld / ſo es daraus / und gemeiniglich umb unnoͤthige / luxurioſe Sachen / (als wie anjetzo Jaͤhrlich viel Tauſend umb frembde Waaren hinausgehen / ja alles / was man bald an Kleidern hat / von Frembden geholet wird) entfuͤhret wird / einen Impoſt und Auffſchlag zu Ergoͤtzung des gemei - nen Weſens ſchlagen / und drauff ſetzen. Und ſo viel in Generali von dem Nutzen und groſſer Utilitaͤt einer Landes-Fuͤrſtlichen Wechſel-Banck und Muͤntz.

Ob nun wohl der Author in dieſem Diſcurs eigentlich von einer andern Art der Wechſel-Bancken redet / als diejenige iſt / die wir indieſem88Das IV. Capiteldieſem Capitel vorgeſchlagen / dabey auch einige vermeynte axiomata angiebet / die jedoch in gewiſſen Stuͤcken ihren Abfall leiden / ſo ſtehet doch auch nicht zu laͤugnen / daß ſein Vorſchlag wegen Verbeſſerung des Muͤntz-Weſens / und wie ſelbiges ſonderlich durch Auspraͤgung feines Silber-Geldes / und Wardirung deſſelbigen zu einem gewiſſen Werth / auff einen ſichern Fuß koͤnte geſetzet werden / gar viel practicables in ſich habe / und dannenhero wohl verdiene / daß Reflexion darauff gemacht / jedoch auch dabey das unnuͤtzliche / und ſonderlich denen Commerciis præjudiciable, von dem nuͤtzlichen wohl unterſchieden werde.

Extract aus Seiner Kaͤyſerl. Majeſtaͤt / Kaͤyſers Caroli VI. Wahl - Capitulation von dem Muͤntz-Weſen im Heil. Roͤm. Reiche / enthalten im 9ten Articul.

Denen jedesmahl vorfallenden Beſchwerungen und Maͤngeln der Muͤntze halber / ſollen und wollen Wir zum foͤrderlichſten mit Rath der Chur-Fuͤrſten und Staͤnden des Reichs zuvorkommen / und in beſtaͤn - dige Ordnung und Weſen zu ſtellen / moͤglichſten Fleiß vorwenden / auch zu dem End diejenige Mittel / ſo im Reichs-Abſchied de Anno 1570. wegen der in jedem Creyß anzulegenden drey oder vier Creyß-Muͤntz - Staͤdten / item wegen der in Anno 1603. und auff vorigen auch nach - folgenden Reichs-Tagen beliebten Conformitaͤt / ſo wohl im gantzen Roͤm. Reich / als auch mit denen Benachbarten und beſonders der dabey denen Creyß-Directoriis auffgetragener Abſtraffung deren Contrave - nienten / und daraus reſultirenden hoͤchſt-noͤthigen Abſchaffung der Hecken-Muͤntzen / durch Chur-Fuͤrſten / Fuͤrſten und Staͤnde des Reichs ingemein bedacht / in gute Obacht nehmen / und was ferner zu - traͤgliches zu Abwendung aller dergleichen Unrichtigkeiten auff kuͤnfftigen Reichs-Tagen vor gut befunden werden moͤchte / zumahlen nichts un - terlaſſen.

Wir ſollen und wollen auch hinfuͤhro ohne Vorwiſſen und abſon - derliche Einwilligung der Chur Fuͤrſten und Vernehmung / auch billige Beobachtung desjenigen Creyſes Bedencken / darinnen der neue Muͤntz - Stand geſeſſen / Niemand / wes Standes oder Weſens der ſey / mit Muͤntz-Freyheiten / oder Muͤntz-Staͤdten begeben und begnadigen; Auch wo Wir beſtaͤndig befinden / daß diejenige Staͤnde / denen ſolches Re - gal und Privilegium verliehen / daſſelbe dem Muͤntz-Edict und anderenzu89Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. zu deſſelben Verbeſſerung erfolgten Reichs-Conſtitutionen zugegen gemißbrauchet / oder durch andere mißbrauchen laſſen / und ſich alſo ih - rer Muͤntz-Gerechtigkeit ohne fernere Erkaͤntniß verluſtig gemacht / ih - nen / wie auch denenjenigen / ſo ſolches regale nicht rechtmaͤßig erhalten / oder ſonſten beſtaͤndig hergebracht / daſſelbe nicht allein verbieten / und durch die Creyß wieder ſie gebuͤhrend verfahren laſſen / ſondern auch ei - nen ſolchen privilegirten Stand / auſſer einer allgemeinen Reichs-Ver - ſammlung und der Staͤnde Bewilligung nicht reſtituiren. Wie wir dann auch gegen diejenige / ſo obgedachter maſſen das ihnen zukommen - de Muͤntz-Regale gegen die Reichs-Conſtitutiones mißbrauchet / oder durch andere mißbrauchen laſſen / nebſt der Privation gedachtes ihres Re - galis, auch mit der Suſpenſion a Seſſione & Voto, (jedoch auf Art und Weiſe / wie in dem erſten Articul dieſer Capitulation enthalten) ver - fahren / und ſolchen ſuſpendirten Stand gleichfalls anders nicht / als auf einem gemeinen Reichs-Tag / nach gegebener Satisfaction reſtitui - ren laſſen ſollen und wollen. Wofern ſich aber dergleichen bey Mediat - Staͤnden und andern / ſo dem Reich immediate nicht / ſondern Chur - Fuͤrſten / Fuͤrſten und andern Reichs-Staͤnden unterworffen / begebe / alsdann ſolle durch dero Landes-Fuͤrſten und Herren wieder ſie / wie ſichs gebuͤhret / verfahren / und ſolche Muͤntz-Gerechtigkeit ihnen gaͤntz - lich gelegt / caſſirt und ferner nicht ertheilt werden. Maſſen dann Wir auch denen mittelbahren Staͤnden mit dergleichen und andern hoͤhern Privilegien / ohne Mit-Einwilligung der Chur-Fuͤrſten / und Verneh - mung / auch billiger Beobachtung ſelbigen Creyſes Bedenckens / als ob - gedacht / und der Mit-Intereſſirten / vielweniger zu derſelben Abbruch nicht willfahren wollen.

Anhang einiger curieuſen Anmerckungen / den Gehalt der Gold - und Silber-Muͤntzen / ingleichen deßelben Ausmuͤntzung betreffend.

Jn dem Roͤmiſchen Reiche ſoll / nach dem beſchriebenen Rechte / alles Geld und Muͤntze ordentlich aus Golde / Silber / oder aus Kupf - fer gemacht ſeyn. Aus Golde / das etwan lauter / oder ſonſt mit Sil - ber / oder Kupffer verſetzt / alſo daß unter 24. Caraten / etwan ein halb Carat Silber vermengt ſey / wie in den Ungariſchen Guͤlden / oder unter 24. Caraten / 2. Carat Silber / wie in den Cronen. Oder unter 24. MCaraten /90Das IV. CapitelCaraten / 6. Carat Silber / wie in den Reiniſchen Gold-Guͤlden. Oder auch wohl 9. Carat Silber / wie in den Niederlaͤndiſchen Gold-Guͤlden. Oder noch wohl uͤber die Helffte / wie in den Poſtulatiſchen alten Guͤlden.

Nun wird es auch wohl in ſolcher Verſetzung gehalten an etlichen Orten in Welſchland / daß fuͤr das Silber Kupffer wird eingeſetzt / als - dann wird aber das Gold allzu roth / wie in etlichen Welſchen Cronen zu ſehen. Damit aber die Ebenmaͤßigkeit und Temperament getroffen werde / ſo mengen ſie halb Kupffer und halb Silber / oder 2. Theil Silber und ein Theil Kupffer / damit wird die Farbe temperirt / daß das Gold nicht zu bleich werde vom Silber / auch nicht zu roth und zu hart von dem Kupffer. Von Silber ſind mancherley Arten / etliche alte / hole / duͤn - ne und leichte Pfennige von fein Silber / andere von gutem Silber zu funffzehen und funffzehend halben Lothen / wie die Guͤlden-Thaler / und alte Spitz-Groſchen / und ſonſt andere Thaler zu 14. Lothen / etliche Groſchen / zu 12. 8. 6. 4. und zweyen Lothen.

Das pure Gold / bey welchem gantz kein Zuſatz / nennet man ins - gemein von 24. Carat; Die Carats / die hierunter ſind / verringern ſol - ches nach Proportion des Zuſatzes Albi & rubri, (ſind die Nahmen des Silbers und Kupffers) ſo bey ſelbigen incorporiret. Alſo macht ein Viertheil Albi oder Silbers ein Viertheil Rubri oder Kupffer / nebſt 2. Viertheil Gold zuſammen geſetzet ein Gold von 12. Carats.

Nach dieſem Fundament muß man die Materiam der Muͤntzen und Medaillen examiniren. Die alleraͤlteſten / ſo wir noch von ſolchen haben / ſind in Griechenland zur Zeit der Regierung Philippi, Koͤnigs von Macedonien / und Alexandri M. ſeines Sohns / geſchlagen. Dieſe haben ein erhaben Gepraͤge / und eine ſolche wunderbare Puritaͤt / daß ſie von 23. Carat und 16. Gran ſind / mangelte ihnen alſo nicht die Helffte eines Carats / ſo waͤren ſie in der groͤſten Vollkommenheit. Jn Rom fieng man Anno 546. nach Erbauung der Stadt an / Goldene Muͤn - tzen zu ſchlagen; alſo 62. Jahr nach der ſilbernen Muͤntze. Dion berich - tet / daß eine goldene Muͤntze 25. Drachma Silber-Geld ausgemachet / und alle Hiſtorien-Schreiber ſtimmen mit ihm uͤberein / daß ein Drachma und Denarius Romanus nach einerley Fuß geſetzet geweſen. Waͤhren - der Zeit der Republique hielt der Senat ſchon daruͤber / daß das Geld gantz ohne Zuſatz muſte gemuͤntzet werden / welches auch die erſten Kaͤyſer exacte in Acht nahmen. Diejenige / welche ihnen ſuccedirten / ſonderlichder91Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. der Dictator Cornelius Sylla obligirte die Muͤntz-Meiſter / durch den Legem, ſo ſeinen Nahmen fuͤhret / daß ſie das pure Gold vermuͤntzen muſten. Auguſtus per L. Juliam, wie auch Kaͤyſer Tacitus erneu - erten dieſe Conſtitutiones. Zu Paris hat man / nach des Patini Be - richt / eine Medaille zu Zeiten Veſpaſiani geſchlagen / geſchmoltzen / und in der Probe von ſolcher Guͤte befunden / daß nur der 788. Theil Zu - ſatz bey ſelbigem geweſen. Alſo iſt allezeit bey der Roͤmiſchen Monar - chie pur Gold gemuͤntzet worden / biß auff Alexandrum Severum, welcher das fuͤnffte Theil Silber bey 4. Theil Gold Zuſatz permittirte / dieſes nennete man hernach Electrum.

Von der Proportion des Gold und Silbers / oder was dieſe beyde edle Metalle unter ſich in dem Werth vor eine Vergleichung haben.

Gold und Silber haben nach gemeiner aller Scribenten und Do - ctorn Meynung unter ſich dieſe Analogiam, oder Proportionem, daß ein Loth Goldes 12. Loth Silbers die meiſte Zeit gegolten habe / wie - wohl es allezeit nicht gleich / bey den Alten mehr und weniger / darnach die Zeit viel Goldes und wenig Silber gegeben / oder viel Silber und wenig Goldes. Als zu Zeiten Salomonis findet man / daß die Pro - portio iſt geweſen von 1. auff 10. daß 10. Pfund Silbers 1. Pfund Goldes gegolten haben / wie in dem Buch der Koͤnige / und ſonſten Para - lipomenon, in dem Buche der Chronicke zu finden / da immer 10. Centner Silber einen Centner Goldes / und 1000. Centner Silbers 100. Centner Goldes verglichen werden. Solche Proportion iſt auch bey den alten Griechen geweſt / wie Julius Pollux ad Cæſarem Com - modum ſchreibet.

Jm Tito Livio lib. 38. findet ſich auch / daß die Aetoli mit den Roͤmern Friede gemacht haben / und gelobt / eine genannte Summam Geldes / oder 10. mahl ſo viel Silbers zu geben.

An einem andern Orte Plinii findet ſich / daß die Proportio viel hoͤher / nehmlich von 1. auf 15. als ein Pfund Goldes gegen 15. Pfund Silbers verglichen worden / daß der Zeit das Silber die Ubermaß gehabt habe / und 15. mehr Silbers / als Goldes / ſich gefunden.

Jn Thalia Herodoti findet man / daß der Perſer Koͤnig Darius den Schatz und Tribut in ſeinen Landen dermaſſen veraͤndert / daß 13. M 2Talent92Das IV. CapitelTalent oder Centner Silbers gegen ein Talent Goldes ſollen ange - ſchlagen werden.

Nach Chriſti Geburt 50. und 60. Jahr zu Zeiten Galbæ und Othonis, wie ſolches aus den Scribenten derſelben Zeiten / als dem Suetonio, Tranquillo, zu ſehen / iſt die Vergleichung und Proportion geweſen / daß 13. Pondo oder Libræ Silbers / 1. Pondo Auri oder Goldes gegolten.

Nach 30. Jahren hernach / nehmlich zu Zeiten Veſpaſiani, iſt die Analogia oder Proportion geweſen / daß wenig mehr / als 12. Pfund Silbers / 1. Pfund Goldes gemacht haben. Budæus ſagt / daß die Analogia zu ſeiner Zeit unter 12. in Franckreich geweſt ſey.

Zu dieſen unſern Zeiten iſt die Vergleichung und Ebenmaͤßigkeit oder Proportion wenig mehr als 11. gegen eins / daß eine Marck Gol - des 11. Marck und ein wenig mehr Silbers vergleichet. Jm Saͤchſi - ſchen Land-Rechte Lib 3 Cap. 45. wird 1. Pfennig Goldes mit 10. Pfen - nigen Silbers verglichen.

Was unter dem Korn und Schrot bey denen Muͤntzen verſtanden werde.

Korn heiſſet der Zuſatz / welcher dem zu vermuͤntzenden Gold oder Sil - ber / an Kupffer oder andern Metall gegeben wird / jedoch daß ſolcher Zuſatz und mixtur ihre gewiſſe Maſſe und Wage muß haben / damit des einen mehr nicht / als ſeine gewiſſe Wichte befunden werde / in der Pro - be der bereiteten Muͤntze / nach Ordnung und Geſetze des Roͤmiſchen Kaͤyſers / oder ſonſt des Muͤntz-Herrn / ſo vom Kaͤyſer die Regalien zu muͤntzen empfangen. Was dann in ſolcher Zuſatzung und Mixtur von feinem Golde / oder von feinem Silber befunden wird / daſſelbige heiſt man das Korn / den Halt oder die Probe.

Damit nun ſolch Korn nach der Muͤntz-Ordnung rechter Wichte und Guͤte befunden werde / muß der Muͤntz-Meiſter gute Acht haben mit der Beſchickung der Poſte / oder Jnſetzung derſelben / daß alle Sil - ber und Granallien, was in den Tiegel geſetzt wird / zuvor wohl auff der Probe probirt werde / daß er wiſſe / was und wie viel er zuſetzen ſolle / damit es eben das gebuͤhrliche und verordnete Korn bekommen moͤge.

Und iſt ſolche Beſchickung der Muͤntz-Meiſter groͤſte Kunſt / da ſie am meiſten mit zu ſchaffen haben / wovon Exempel zu ſetzen.

Wann93Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen.

Wann einer will nach des Reichs Muͤntz-Ordnung gute Thaler ſchlagen / muß er daſſelbe in dem Einſetzen durch vorhergehende Probe und zugelegte Rechnunge dermaſſen beſchaffen / daß in dem vorhaben - den Wercke befunden werde die Marck von 14. Lothen / 4. Gren fein Silbers / und 1. Loth und 14. Gran Kupffers / ſo heiſt das Silber vor ſich das Korn oder die Halt in der Probe.

Desgleichen wann man Reichs-Kreutzer ſchlagen will / muß der Muͤntz-Meiſter Acht haben / daß in ſeinem vorhabenden Wercke 6. Loth / 4. Gren fein Silbers / und 9. Loth / 14. Gren zugeſatzten Kupffers ſich finde / und auch in der Bereitung der Muͤntze behalte in jeder Marck. So ſeynd 6. Loth / 4. Gren fein Silber das Korn / welches die Itali Li - gam nennen / die Frantzoſen Alloy.

Sonſt wird es auch Payement geheiſſen / und nach altem Saͤchſi - ſchen Gebrauche / das Witte.

Das Schrot an denen Muͤntzen betreffend / wird darunter der ge - praͤgten Muͤntzen ihre Schwere und Gewicht verſtanden / als die Reichs - Muͤntzen / ſo in dieſer Zeit im Reiche geſchlagen werden / ſollen am Schrot und Korn halten / wie folgt:

Erſtlich / Ducaten ſollen halten die Marck am Korn 23. Carat / 10. Gren / und am Schrot 67. Stuͤck.

Die Gold-Guͤlden halten die Marck am Korn 18. Carat / 6. Gren / und am Schrot 72. Stuͤck.

Die Reichs-Thaler halten am Korn 14. Loth / 4. Gren / und am Schrot 8. Stuͤck.

Die Guͤlden-Thaler halten am Korn die Marck 14. Loth / 16. Gren / und am Schrot 9. und 1. halb Stuͤck.

Die 10. Kreutzer halten die Marck am Korn 14. Loth / 16. Gren / und am Schrot 57. Stuͤck.

Die 3. Kreutzer halten die Marck am Korn 8. Loth / und am Schrot 114. Stuͤck.

Die 2. Kreutzer halten am Korn 8. Loth / und am Schrot 180. St.

Die Reichs-Pfennige halten am Korn die Marck 4. Loth / 9. Quent - lin / und am Schrot 820. Stuͤck.

Dieſem obgeſetzten Bericht nach iſt in dem Thaler das Schrot 2. Loth / im halben Thaler 1. Loth / im Orts-Thaler ½ Loth / in den Un -M 3gariſchen94Das IV. Capitelgariſchen Guͤlden 66. Eſchen / in der Kron 62. St. in Rheiniſchen Gul - den 60. Eſchen / und in denen Fuͤrſten-Groſchen 40. Eſchen.

Herr Johann Peter Ludwig, Koͤnigl. Preußiſcher Rath / und P. P. zu Halle / ſchreibet in ſeiner Einleitung zum Teutſchen Muͤntz - Weſen p. 192. daß zwar auf vielen Muͤntzen ſtuͤnde: Nach altem Schrot und Korn / es waͤre aber zu wuͤnſchen / daß die Muͤntz-Mei - ſters nicht ſo gar offt die Muͤntze zum Luͤgner machten / ſonderlich bey denen heutigen Zeiten / da die Muͤntzen an Juͤden und Juͤden-Genoſſen verpachtet / und damit groſſe Schinderey getrieben wuͤrde. Franckreich hat / ſo bald es Straßburg weggenommen / keines teutſchen Fuͤrſten Stempel mehr getrauet / ſondern allen Sechzehnern oder Reichs-Gul - den / die es richtig befunden / eine Lilie vor die Naſe ſchlagen laſſen / das uͤbrige teutſche Geld aber alles in ſeinem Lande verboten. Wiewohl es auch / was die teutſche Thaler betrifft / ſelbige meiſtens gar umbſtem - peln / und das Frantzoͤſiſche Zeichen darauff machen laſſen. Und weil die neue Bildung nicht allemahl deutlich heraus gekommen; ſo ſiehet man in etlichen noch die alte Saͤchſiſche Rauten unter der Lilien herfuͤr bli - cken. Aber dieſes iſt einem frembden Staat endlich nicht zu verdencken. Allein daß ſich jetzo viele in Francken / Schwaben / und denen Rheini - ſchen Creyſen auff ihren Muͤntzen zu Luͤgnern machen laſſen / daß man in ſelbigen Quartiern keinem Reichs-Geld mehr / in dem Bild und der Uber - ſchrifft nach / trauen kan; ſondern alle / die im Handel und Wandel gel - ten ſollen / zu Nuͤrnberg / Ulm und Franckfurth mit einem Creyß-Stem - pel zeichnen muß; deſſen ſolten ſich die Reichs-Staͤnde / welche daran Schuld ſind / billig ſchaͤmen. Dann was hilfft ſie ihr Recht / Reichs - Muͤntzen zu ſchlagen / wann ihr Gepraͤge ſich nicht weiter / als auf ihre Ring-Mauren erſtrecket / da auch jeder ehrlicher Mann in den Rechten die præſumtion vor ſich hat: ſo muͤſſen ſie es ſehr ſchlimm getrieben haben / daß die dortige Creyſe nunmehro die Regel gemachet: Omnis ibi nummus præſumitur malus, donec demonſtretur contrarium.

Von denen 2. Worten: Moneta nova, ſchreibet er / daß es auff etlichen Muͤntzen wohl moͤchte verteutſchet werden: Jmmer was Neues / und ſelten was Gutes.

Item Cap. XV. pag. 247. Daß jetzo die Welt durch Pfaffen und Juden regieret wuͤrde / und zwar von dieſen letztern nur allein zu reden / ſo hatten ſie darumb ſo groſſes pouvoir, weil ihnen allein die Ge -heimniſſe /95Von denen Wechſel-Banquen und Muͤntz-Weſen. heimniſſe / was mit Silber und Gold vor Nutzen zu ſchaffen ſey / auff - geſchloſſen waͤren / und dieſes zwar umb ſo viel mehr / weil die Chriſten ſich auff dieſes nothwendige Studium nicht mit Ernſt applicirten / da - hero billig eintreffen thaͤte / was Columella Cap. 2. de re ruſtica von denen Roͤmern ſagte / daß ſie ſchlechte Haus-Wirthe waͤren / ſolches kei - ne andere Urſache haͤtte / als weil die Haußwirthſchafft nicht wie andere Kuͤnſte und Wiſſenſchafften oͤffentlich in denen Schulen dociret wuͤrde. Woraus auch vor unſere teutſche Univerſitaͤten die Lehre zu ziehen / daß billig die Profeſſores Philoſophiæ Practicæ auch die diſciplinas oeco - nomicas tractiren / ja die groſſe Herren und Republiquen, von erfahr - nen Cameraliſten und Oeconomis eigene Profeſſores auff Univerſi - taͤten beſtellen ſolten. Welches eben dasjenige iſt / was wir in unſerer erſten Fortſetzung der Fragen uͤber die Kauſſmannſchafft Quæſt. 13. (daß es mit Profeſſoribus Mercaturæ geſchehen ſolte / in deren ihre Pro - feſſion und Docenda alsdann die Muͤntze und Wechſel-Sachen auch einlauffen wuͤrden) mit gar wichtigen und trifftigen rationibus ange - rathen und urgiret haben.

Das V. Capitel.

Von denen groſſen Giro - oder Ab - und Zuſchreib - Banquen, welcher Geſtalt dieſelben zu groſſem Nutzen und Bequemlichkeit nicht allein der Kauffmannſchafft / ſondern auch des Publici, insgemein in Theils groſſen Handels-Staͤd - ten ſchon auffgerichtet / und noch ferner hin in allen andern vornehmen Reichs-Reſidenz - und Municipal - Staͤdten koͤnten angeleget werden.

Dieſe wichtige Materiam deſto ordentlicher abzuhandeln / wollen wir erſtlich definiren / was eine ſolche Ab - und Zuſchreib-Banco ſey; Zweytens / wo dergleichen allbereit angelegt / und etablirt zu finden; und Drittens / was ſie vor Nutzen dem Publico bringen.

Betreffende das Erſte / nehmlich die Definition einer ſolchen Gi - ro - oder Ab - und Zuſchreib-Banco, ſo iſt das Lateiniſche Wort / Gyrus, ein Kreiß / oder umdrehender Wirbel / (davon das Jta - liaͤniſche Wort giriren / in Kreiß herumblauffen / aus einer Hand in die andere verwechslen / gleichſam einen runden Umblauff undCir -96Das V. CapitelCircul machen / herkommt) bekannt / und wird vornehmlich ge - braucht bey den Wechſel-Brieffen / welche von einem Jnhaber auf den andern / vermittelſt des darauff geſetzten Endoſſements transportiret / von einer Stadt zur andern vernegociiret / und ſo lang unter differen - ten Wechſel-Courſen herumb getrieben werden / biß ſie an Ort und Stelle kommen / da ſie vergnuͤget / und bezahlet werden muͤſſen. Wann nun in einer Ab - und Zuſchreib-Banco es faſt eben alſo hergehet / in - dem ein Kauffmann eine gewiſſe Summam von ſeiner Rechnung ab - und ſolche einem andern auff deſſen Rechnung / dieſer wieder / nachdem es die Handlung mit ſich bringt / auf des dritten und vierdten ſeine Rechnung in Banco ſchreiben laͤſt / und alſo gleichſam ein perpetuirli - cher Scontro, Transport, Uberſchreiben / und Umblauff vorgehet / als wird es daher eine Giro - oder Ab - und Zuſchreib-Banco genennet. Dann obgleich die Land-Lehn - und Geld-Wechſel-Banquen, wie auch viel Jtaliaͤniſche Montes Pietatis, auch Banquen heiſſen / ſo wird ih - nen doch das Denominativum, was es nehmlich vor eine Art von Banco ſey / gleich vorgeſetzet. Unter unſerer jetzt vorhabenden Banco aber verſtehet man pure die Ab - und Zuſchreib-Banquen.

Dergleichen dann vier ſonderbare beruͤhmte in Europa zu finden ſeyn / als die Amſterdammer / Hamburger / Nuͤrnberger / und Ve - nediger / von deren jeden ins beſondere ihrer Fundation / Gebraͤuchen / und Statutis, darinn recipirten Muͤntz-Sorten / deren Reduction und Vergleichung / hernach in beſondern Capiteln ſoll gehandelt werden.

Den Nutzen / welchen eine ſolche Banco dem Publico, und ſon - derlich der Kauffmannſchafft ſchaffet / beſtehet darinn:

Daß erſtlich ein Kauffmann (oder wer ſonſten ſeine Gelder in ſi - chere Verwahrung bringen will) ſolche am ſicherſten dieſer Banco an - vertrauet / weil ſie in einem ſichern Hauß / oder bequemen gewoͤlbten und mit ſtarcken eiſern Gittern / auch mit einer darvor ſtehenden Schild - wacht verſehenden Zimmern / und Kellern beſtehet / alſo daß nicht leicht das Einbrechen der Diebe / oder eine Feuers-Gefahr dabey zu beſorgen iſt / und alſo derjenige / der ſein Geld in einer ſolchen Banco liegend hat / ſicherer und geruhiger dabey ſeyn und ſchlaffen kan / als wann ers ſelber in ſeinem eigenen Hauſe / in eigenen ſtarcken / veſten und wohl verwahr - ten / auch mit vielen Schloͤſſern / verſehenen eiſernen Kiſten und Kaſten / liegend haͤtte / weil er ſich bey ſolchen nicht ſo wohl vor einheimſchen /als97Von denen groſſen Giro-Banquen. als frembden Dieben / ſonderlich aber vor Feuers-Gefahr und anderen Zufaͤllen vorſehen kan / als wann ers in Banco Publico liegend hat / zumahl da vor eine ſolche oͤffentliche Banco die gantze Stadt und Re - public, auch wohl das gantze Land hafftet / daß nichts daraus entfremb - det werde / ſondern der Eigenthuͤmer jederzeit ſeines eingebrachten Gel - des verſichert ſeyn moͤge. Und ob gleich etwas von einem ſolchen heili - gen Depoſito von ab Haͤnden kommen ſolte / (welches doch nimmermehr zu vermuthen / wann anders die Adminiſtratores, (worzu gemeinig - lich vornehme und redliche / auch reiche und wohlhabende Buͤrger und Kauffleute / welche daher den Nahmen der Banco-Herren / Banco - Vorſteher / Banco-Aelteſten und Deputirten fuͤhren / erwehlet wer - den) ehrlich handlen wollen) ſo iſt das gantze Land oder Stadt / und zwar insgemein / vermoͤge eines Land - oder Stadt-Receſſes Rath und Buͤr - ger-Schluß / als welcher vornehmlich bey Auffrichtung einer ſolchen Ban - co vorhergehen muß / ſchuldig / ſolches wieder zu erſtatten. Welches dann vors erſte ſchon ein trefflicher Nutzen iſt / den eine ſolche Banco Publico dem gemeinen Weſen / weil es deſſen Credit dadurch befoͤr - dert / und dann auch einem jeden Privato, der ſein Geld dahin in Ver - wahrung bringet / geben kan.

Der andere Nutzen iſt dieſer / daß derjenige / der ſolcher Geſtalt ſein Geld in Banco liegend hat / jede Stund und Augenblick / wann es Banco-Zeit iſt / wieder daruͤber diſponiren / und ſolches habhafftig wer - den kan. Dann wann er es in Banco einbringt / ſo er anders Buͤrger und Banco-Rechnungs faͤhig iſt / und gegen ein gewiſſes Geld eine Rech - nung in Banco geloͤſet hat / ſo wird die eingebrachte Sum̃a ihme auf ſeiner in denen Banco-Buͤchern habenden Rechnung in Credit geſchrieben / daß er nehmlich ſo und ſo viel wegen baar eingebrachter Gelder von der Banco zu fordern habe. Wann er nun gleich des andern Tags ſolche Summam gantz oder einen Theil davon an einen andern transporti - ren / und uͤberſchreiben laſſen wolte / welches er dann zu der Banco ih - rem Beweiß mit einem eingebrachten / gedruckten Zettel / in welchem in - wendig die Summa / die er transportiren will / mit der Feder ausge - fuͤllet iſt / aſſigniren und ordoniren muß / ſo wird ſolche Summa ſo - gleich von ſeiner Rechnung ab / oder derſelben in Debet, demjenigen aber / deme er ſolche uͤbertraͤgt / wann ſolcher auch Rechnung in Banco hat / wieder in deſſen Credit zugeſchrieben / der dann ſelbiges hernachNdes98Das V. Capiteldes andern Tags / wann er in der Banco darnach fraget / erfahren kan / nehmlich von wem und wie viel ihme ſey zugeſchrieben worden / und weil ein jeder / der ſolcher Geſtalt Rechnung in Banco hat / auch die Zahl des Blats weiß / auf welchem ſolche ſtehet / als darff er ſolche nur nen - nen / ſo ſchlaͤget der Buchhalter auff / und ſaget ihm / von wem und wie viel ihm des vorigen Tags auff ſeine Rechnung in Credit ſey zu - geſchrieben worden. Durch dieſes Preißwuͤrdige Inventum ſeynd alle diejenige / die Rechnung in Banco haben / des verdrießlichen Geld-Zeh - lens in Einnehmen und Auszahlen uͤberhoben / ſie duͤrffen keine Finger desfalls ſchwartz machen / keine koſtbare Diener oder Caſſirer halten / auch ſich nicht beſorgen / daß ſie ſich in Auszahlen verzehlen / oder im Einnehmen zu wenig empfangen / oder gar mit falſchem Geld betrogen werden. Sie duͤrffen auch nicht viel lauffen nach ihrem Geld / keine Zeit mit deſſen Sollicitiren und Zehlen zubringen / ſondern ein einiger nach der Banco gebrachter kleiner Zettel / und eine Anfrag daſelbſt kan dieſes alles verrichten / und obgleich mancher / der entweder ein Frembder / oder ſonſt kein groſſer Buͤrger und Kauffmann iſt / nicht eigene Rechnung in Banco hat / als welche an etlichen Orten biß 50. Reichs-Thaler koſtet / die man der Banco (umb Rechnung in ihren Buͤchern zu haben) erlegen muß / fremb - de auch eigene Rechnung darinn zu haben / nicht wohl zugelaſſen wer - den / einigen derſelben auch ſolches nicht eben allerdings und allemahl / wie wir bald hoͤren werden / rathſam iſt / ſo kan doch ein ſolcher / wann er einen bekandten guten Freund / welcher Rechnung in Banco hat / und dem er trauen will / demſelben ſeine Gelder auff ſeine Rechnung in Cre - dit ſchreiben laſſen / und wann er von ſolchem hernach an jemand an - ders etwas oder auch die gantze Summam wieder transportiren / oder zahlen laſſen will / ſo giebt er ihm nur Ordre, daß ſolcher ſo viel von ſeiner Rechnung ab - und dem dritten Mann auff deſſen Rechnung in Credit ſchreiben laſſen ſoll / damit iſt der Sache geholffen. Wiewohl man in der Hamburger und andern Banquen Exempla hat / daß auch gewiſſen vornehmen Frembden / wann ſie darum Anſuchung gethan / und præſtanda præſtiret / Rechnung in Banco zu haben vergoͤnnet wor - den / weil aber vieler Hoͤfe Miniſtri (ſonderlich wann es frembde gewe - ſen / wann ſie ſich daſelbſt wohl bereichert) ihre zuſamme gebrachte Gel - der / die offt in unermeßlichen Summen beſtanden / nach und nach her - aus geſchaffet / und nicht eines Thalers werth in dem Lande / in welchemſie99Von denen groſſen Giro-Banquen. ſie es doch erworben / davon in liegende Gruͤnde angeleget / ſondern ſol - che in eine oder mehr der obgemeldten Banquen verſchaffet / und dar - unter die Vorſicht gebrauchet / daß wann etwan kuͤnfftig ihr Gluͤcks - Stern an ſolchem Hof untergehen / und ſie zu Rechnung etwan bey ei - ner neuen Regierung / und wieder Herausgebung des per fas & nefas zuſammen gebrachten Schatzes angeſtrenget werden ſolten / bey ihnen als - dann nichts mehr koͤnte gefunden werden / und ſie dannenhero deſto leich - ter das Reißaus ſpielen koͤnten / als haben ſie bey Zeiten die Præcau - tion gebraucht / ſich in obigen Banco-Staͤdten umb ſolche vertraute Leute zu bewerben / auf deren Rechnung ſie ihre eigene Gelder koͤnten ſchreiben laſſen / und ſolche hernach / wann ſie erſt der Gefahr entgan - gen / wieder finden. Welches dann zu der Redens-Art Anlaß gegeben / dieſer oder jener vornehme Mann oder Miniſter / wann er eines Herrn Land oder Unterthanen gnug ausgeſogen / habe ſo viel Tauſend in Ham - burg oder Venedig in der Banco ſtehen / welches dann dem armen Land - Quæſtionis ab - und einem andern an contanten Gelde zugehet / denen Politicis aber zu dieſer heilſamen Lehre Anlaß gegeben / daß man keinen frembden Miniſter oder Rechnungs-Adminiſtratorem das im Land erworbene baare Geld ſoll hinaus ſchaffen laſſen / ſondern ihm genau / was er eingenommen / nachrechnen / und ihn dahin anhalten ſolte / daß er ſich im Lande ankauffen / und ſeinen darinn erworbenen Reichthumb in liegenden Gruͤnden beſtaͤtigen / ſelbige auch ſeine Erben biß in das vierdte Glied ebenfalls nicht dergeſtallt ſollen alieniren moͤgen / daß ſie ſolche baar verkauffen / und mit dem baaren Gelde ſich aus dem Lande begeben duͤrffen.

Der dritte Nutzen einer ſolchen Banco beſtehet darinn / daß das gute Geld dadurch im Lande erhalten wird. Wie dann ſonderlich die Hamburger-Banco wegen der Puritaͤt ihres Banco-Geldes beruͤhmt / indem keine andere / als alte Species - und wichtige Banco-Thaler / nach dem rechten Schrot und Korn / nach welchem die Species-Reichs - Thaler / vermoͤg des H. R. Reichs Conſtitutionibus und Muͤntz-Re - ceſſen / auszumuͤntzen ſeyn / darinnen angenommen werden / ſo gar / daß auch unter ſolchen Specie-Reichs-Thalern ein genauer Selectus gema - chet wird / welche darunter vor Banco-Thaler paſſiren koͤnnen / oder nicht / wie dann hieruͤber der im Muͤntz-Weſen ſehr erfahrne Banco - Caſſirer / Herr Konau, einen gantzen Tractat herausgegeben / welchesN 2die100Das V. Capiteldie rechten Banco-Thaler ſeyn / und wie ſelbige ihrem innerlichen Werth und Gehalt nach / von denen geringern differiren / dahero auch der Agio oder Auffwechſel kommt / welcher auf dieſe gegen die rechten Banco - Thaler muß zugegeben werden. Durch dieſe Puritaͤt des Banco-Gel - des hat ſich Hamburg bey allen den Muͤntz-Verwirrungen und Con - fuſionibus, die im R. Reich und andern Laͤndern vorgegangen / ſtets im tranquillen Zuſtand erhalten / daß es ſein Banco-Geld zu einem unbeweglichen Fuß und Fundament geſetzet / nach welchem aller andern Potentaten / Fuͤrſten / Herren und Staͤnde ihre neu ausgemuͤntzte Gelder die Probe haben paſſiren muͤſſen / alſo daß / ob ſelbige gleich ſol - chen ihren Muͤntz-Sorten in ihren Reſpective Laͤndern einen vollen und gewiſſen Preiß geſetzet / nach welchem ſelbige im Handel und Wandel von ihren Unterthanen ſolten angenommen werden / ſo hat doch die Stadt Hamburg ſich nichts daran gekehret / ſondern zu Erhaltung des Flors ihrer Kauffmannſchafft / ſelbige nach ihrem rechten Werth und Gehalt / und nachdem ſie in Reſpectu der Marck fein viel oder wenig Loͤthig ausgemuͤntzet worden / wardiret / und ſo gleich nach ihrer Dif - ferenz gegen den alten Banco-Thaler / den Banco-Agio oder Auff - Wechſel beſtimmet / alſo daß ſie die ſo genannte neue Zwey-Drittels / Saͤchſiſche / Brandenburgiſche und Luͤneburgiſche / zu 30. pro Centum weniger oder mehr ſchlechter / als Banco ihr eigenes Current-Geld in doppelten Schillingen beſtehende / 16. biß 17. pro Centum, und ſo auch andere frembde Muͤntz-Sorten / die Kaͤyſerliche und Reichs-Staͤdtiſche Zwey-Drittels aber 33. biß 34. pro Centum geringer / als Banco, gehalten / wie ſolches aus denen Woͤchentlichen Cours-Zetteln der Gel - der / welche gedruckt (eben wie die Preiß-Currenten der Waaren) aus - gegeben werden / zu erſehen iſt / wodurch jedoch der Kauffmannſchafft nichts abgegangen / weil ein jeder / der in Hamburg zu negociiren gehabt / Waaren darinnen eingekaufft oder verkaufft / ſeinen Calculum oder Ausrechnung darnach hat machen muͤſſen / und ſolchen Geld-Differenz hernach wieder auf die Waaren geſchlagen. Jn andern Banco-Staͤd - ten / ſonderlich Amſterdam und Venedig / geſchiehet ein gleiches / wie - wohl mit etwas Unterſchied / und nicht ſo groſſer Beybehaltung der Puritaͤt des Banco-Geldes / wie ſolches hernach / in folgenden Capiteln / mit mehrern wird angezeiget werden. Jndeſſen bleibet Hamburg durch dieſes Mittel und vermoͤg ihrer Banco in einem geſeegneten Beſitz desalten101Von denen groſſen Giro-Banquen. alten an Schrot und Korn unveraͤnderten Silber-Geldes / und der har - ten Specierum von Reichs-Thalern / und darff ſich nicht beſorgen / daß ſolche durch Kipper und Wipper werden auffgeſuchet / eingewechſelt und ausgefuͤhret werden / weil ſie zum wenigſten den Werth an inner - lichen Gehalt ihrer ſchlechtern Landes-Muͤntze / dafuͤr wuͤrden bezahlen muͤſſen. Welches ſchoͤne Mittel ebenfalls auch die Reichs-Staͤnde her - nach auf den Entſchluß gebracht / daß ſie den Specie-Banco-Thaler zum Fuß und Fundament ihrer Muͤntz Wardirungen auf denen Muͤntz - Probations-Tagen / und Conventibus nehmen / und ſolchen Banco - Thaler auf 2. Reichs-Gulden / oder 32. gute Groſchen / ſetzen muͤſſen. Ob nun wohl hiernechſt alle (unſerm Vorſchlag nach) in allen groſſen Reſidentz-Reichs - und Handels-Staͤdten einzufuͤhrende und anzurich - tende Banquen ihren Fuß und Einrichtung nicht eben auf ſolche harte Species-Banco-Reichs-Thaler im Ab - und Zuſchreiben moͤchten richten koͤnnen / weil beſagte Species nunmehro ſo duͤnn geſaͤet / daß ſie in Zah - lungen groſſer Summen wenig mehr vorkommen / oder zu ſehen ſeyn / auſſer was man etwan noch hin und wieder von ſolchen vor 2. Gulden ausgiebet / worunter doch die Frantzoͤſiſche Thaler eine Zeit her ziemlich mit einzuſchleichen beginnen / welche aber zu ſolchem Preiß anzunehmen / Sachſen / Brandenburg und Luͤneburg nicht unbillig Difficultaͤt ma - chen / weil ſelbige geringer / als die alte Species-Banco-Reichs-Thaler / als welche zu 14. Loth 4. Gran fein Silbers ausgemuͤntzet / ſo hindert dieſes doch darumb nicht / daß / wann nur allenthalben ordentliche Ab - und Zuſchreib-Banquen angeleget wuͤrden / daß ſelbige nicht darumb die in ihren reſpective Laͤndern und Staͤdten noch vor beſſer / als cour - rente oder Scheide-Muͤntze gehaltene grobe Muͤntz-Sorten (als welche ſich nach und nach in Mangel einer Banco auch ſchon verlieren) con - ſerviren ſolten / welchem nach die Saͤchſiſche / Brandenburgiſche und Luͤneburgiſche Laͤnder / und in ſolchen ihre auffzurichtende Banco-Staͤd - te / als Dreßden / Leipzig / Berlin / Franckfurt an der Oder / Magde - burg / Braunſchweig / Hannover und Luͤneburg / woſelbſt theils der Kauffmannſchafft und Manufacturen / theils der Reſidentzien halber groſſe und ziemliche Geld-Verſuren vorgehen / ihre Banquen auff gute 16. Groſchen-Stuͤcken / Coppenhagen und Flensburg in Dennemarck / wie auch Chriſtiania, Drontheim und Bergen in Norwegen auf harte Daͤniſche Cronen / Stockholm und andere Schwediſche Handels-StaͤdteN 3auf102Das V. Capitelauf grobes Silber-Geld / dergleichen die ſo genannten Carolinen und vor - mahligen Chriſtinichen geweſen / Lieffland auff Burgundiſche Albertus - oder Kreutz-Thaler / als welche ebenfalls daſelbſt ſehr beliebt ſeyn / Koͤnigs - berg in Preuſſen ingleichen / oder auch auff Koͤnigl. Preußiſche Sechzehen - Groſchen-Stuͤck / oder grobes Polniſches Geld / und ſo auch Dantzig auf gleiches Polniſches in Wechſel-Zahlung annehmliches Geld / Breßlau und andere vornehme Schleſiſche Handels-Staͤdte / und ſo auch Wien / Regenſpurg / Augſpurg / Franckfurt / Coͤlln und andere Reichs-Staͤd - te / die noch keine Banquen haben / auf Kaͤyſerliche und bey ihnen gang - bare Guldiner ſich ſolten einrichten koͤnnen / die Spaniſche Niederlan - de und alle darinne befindliche groſſe Land - und Handels-Staͤdte / wie auch alle Staͤdte der vereinigten Niederlaͤndiſchen Provintzien koͤnten ihre Banquen, was das darinn zu recipirende Geld betrifft / nach der Amſterdammer Banco veranſtalten. Und ſo auch alle andere Staͤdte / von andern Europaͤiſchen Reichen / ſelbige nach denen bey ihnen gang - barſten groͤbſten Muͤntz-Sorten / ſonderlich in ſolchen / in welchen die Wechſel-Zahlung / als umb welcher willen die Ab - und Zuſchreib-Ban - quen mehrentheils anzulegen / geſchehen muͤſſen / einrichten / ſo wuͤrde ſich die jedes Orts im Handel und Wandel gebraͤuchliche Courrent - und auch die Scheide-Muͤntze / wegen des Agio oder Auffwechſels ſchon ſelber darnach richten. Es wuͤrde auch dem Commercio eine beſſere Geſtalt geben / die Wechſel foͤrmlicher eingerichtet / der Kipper - und Wipperey gewehret / und / welches das Vornehmſte / das gute Geld dadurch im Lande conſerviret / und je laͤnger je mehr herein gezogen werden.

Vierdtens / ſo bringet auch eine etablirte Banco einer Stadt die - ſen Vortheil / daß Handel und Wandel ſich dadurch vermehret / die Zahlungen deſto richtiger geſchehen / mancher Ort dadurch zu der Ehre eines Wechſel-Platzes erhoben wird / welcher zuvor in obſcuro gelegen / und was ſeine Handlung betroffen / nichts reales, ſondern nur ein Klein - Staͤdtiſches Anſehen / ob es gleich an ſich ſelbſt ein ſtattlich ſituirter Ort / ja gar eine Reſidentz-Stadt iſt / gehabt hat. Das Wechſel-Recht / welches biß hieher an vielen Orten ſehr nach Paſſionibus, und mehr ſe - cundum apices juris, als nach der Convenientz des Wohlſtandes der Kauffmannſchafft urgiret und beobachtet worden / und von welchem es mehrmahls geheiſſen: Summum Jus, ſumma Injuria, wuͤrde auch als -dann103Von denen groſſen Giro-Banquen. dann mehr zum Auffnehmen der Kauffmannſchafft gereichen / und deſſen Obſervanz und Handhabung in ſolche Haͤnde verfallen / welche beydes das Wohlſeyn der Kauffmannſchafft / als auch das Erfordern des Wechſel-Styls mit einander in eine ſchoͤne Harmonie wuͤrden ſetzen koͤnnen.

Fuͤnfftens iſt auch dieſes ein unbeſchreiblicher Nutzen bey ſolchen oͤffentlichen Ab - und Zuſchreib-Banquen, daß einer gantzen Stadt und Land ihre bereiteſte Capitalia vielfaͤltig darinnen in Verwahrung liegen / und gleichſam als in einem Centro zuſammen flieſſen / und einen groſ - ſen und weiten Ocean von des Landes Reichthum machen. Hierbey moͤchte nun ein gottloſer Machiavelliſt und abgeſagter Feind von des Landes-Herrn Reputation und ſeiner Unterthanen Auffnehmen und In - tereſſe gleich die Ohren ſpitzen / und ſchon in ſeinen ſuͤndlichen Gedan - cken mit den Concepten ſchwanger gehen / daß man ſolchen Schatz / wann es dem Landes-Herrn gefiele / und nur irgend ein Prætext der Nothwendigkeit vorgeſchuͤtzt werden koͤnte / wohl koͤnte anſprechen / oder gar de facto wegnehmen / und brauche es nicht mehr Muͤhe / als daß man / wie etwan ein Vogel-Faͤnger thut / wann der Heerd voll Voͤgel ſitzet / das Netz uͤber dieſelbe zuziehe / und ſie alle als eine gute Beute wegnehme und erwuͤrge. Allein / der HErr ſchelte dich / Satan! Solches Unternehmen und Beginnen muß in keines Heydens / will geſchweigen eines Chriſtlichen Potentatens Ge - dancken noch Ohren niemahls kommen / iſt auch kein Exempel deßfalls von ſo vielen hundert Jahren her unter Chriſtlichen Potentaten / daß von ihnen dergleichen unternommen ſeyn ſolte / zu finden. Ein in der Flucht vor Saul begriffener David hat zwar die dem Herrn geheiligte Schau-Brodte angegriffen / und in ſeiner hoͤchſten Hungers-Noth da - von gegeſſen / allein er hat es nicht ohne Zulaſſung des Prieſters Abi - melechs gethan / und darzu in dem Zuſtande / da der Knaben Zeug / den er bey ſich hatte / heilig war / zudem ſo war auch der Weg / den er da - mahls gieng / geheiliget vor dem HErrn / wie zu leſen im 21. Capitel des 1. Buchs Samuelis. Alſo erlaubte auch der Heyland / der ein HErr des Sabbaths war / ſeinen Juͤngern / da ſie hungerte / am Sabbath Aehren auszureiſſen / wie gleichfals beym Matthæo am 12. Capitel zu leſen. Welches wir darumb anfuͤhren / weil zwar in dem hoͤchſten Lan - des-Gebrechen und Nothfall zu Abwendung eines gaͤntzlichen Untergangsheilige104Das V. Capitelheilige Depoſita, als da ſeynd Kirchen-Guͤter / Wittwen - und Waiſen - Gelder / in der Intention / ſolche / wann das Ungluͤck vorbey / wieder zu erſtatten / koͤnnen angegriffen werden / eben wie man aus einem Schiff im Sturm und Unwetter manchmahl koſtbare Waaren auswerffen muß / umb den Uberreſt an Perſonen / Schiff und Guͤtern zu ſalviren; alſo wird und kan auch eine ſolche Banco im aͤuſerſten Nothfall ſeines Lan - des ſeinem lieben Landes-Vater mit einem prompten und erklaͤcklichen Capital zwar an die Hand gehen / ja ehe alles uͤber und uͤber gehen ſolte / ſich gantz vor ihm ſacrificiren / aber es muß nicht anders / als in der hoͤchſten Noth / (wenn anders kein Mittel und Weg in der Welt mehr / den Herrn oder ſein Land zu retten / als dieſes / uͤbrig ſeyn ſolte) zu derſelben das refugium genommen werden. Auſſer dieſem aber bleibt es ein heiliges Depoſitum, deſſen Violation nicht anders / als ein Sacrile - gium und ein Eingriff in des Landes-Herrn ſeines Landes und ſeiner Un - terthanen Aug-Apffel kan angeſehen werden. Wir eyfern nicht unbillig uͤber dieſe materiam, wann wir bedencken / daß des Landes Credit, als ein unſchaͤtzbares Kleinod / an einer ſolchen publiquen Banco haͤnge / und ſo vieler tauſend Menſchen / (worunter auch mancher Wittwen und Waiſen ihr geraͤtheſtes Vermoͤgen begriffen) offtmals derſelben anver - trauet werde. Ja wir ermahnen und bitten vielmehr alle / ſonderlich die Municipal-Staͤdte / ſich durch ſolche boßhaffte und ungegruͤndete Concepten / welche keine andere als Feinde des Vaterlandes ihnen bey - bringen koͤnnen / ſich von Anlegungen und Auffrichten dergleichen Ban - quen nicht irrig machen zu laſſen / weil niemahls ein Chriſtlicher Poten - tat zu finden ſeyn wird / der / wann ihm dergleichen Vorſchlaͤge gleich in die Ohren ſolten geſetzet werden / dieſelbe annehmen / oder zur Execu - tion bringen ſolte. Vielmehr haben wir das klare Exempel an denen Hollaͤndern / daß als Anno 1672-Franckreich ihre ſieben Provintzien faſt wie eine Fluth uͤberſchwemmet / ſo daß bloß die einige Stadt Amſter - dam noch uneingenommen uͤbrig war / dieſelbe doch ihre reiche Banco nicht angegriffen / ſondern einem jeden das Seine / ſo bald ers verlanget / daraus abfolgen laſſen / daß alſo hiermit auf einmahl die groſſe Hinder - niß aus dem Wege geraͤumet wird / welche gegen die Auffrichtung der - gleichen Banquen insgemein in Municipal-Staͤdten ſich zu ereignen pfleget.

Hinge -105Von denen groſſen Giro-Banquen.

Hingegen wollen wir nicht leugnen / ſolches auch als den ſechſten Nutzen ſolcher publiquen Banquen betrachten / daß ſelbige mit ihrem Credit und beſitzenden Capitalien ihrem Landes-Herrn und ſich ſtill - ſchweigend und oͤffentlich / vielmahls einen groͤſſen Nutzen und ſtattlichen Dienſt zuwege bringen und erzeigen koͤnnen. Und zwar koͤnnen ſie ih - rem Landes-Herrn vermittelſt ihrer Lehn-Banco dienen / wann ſelbige ihm / jedoch auch in groſſem Nothfall / ein anſehnliches Capital derge - ſtalt vorſchieſſet / daß er ihr dagegen ſolche Verſicherung auf ſeine kuͤnffti - ge Gefaͤlle / oder andere vielfaͤltige billige Wege / (die leichtlich zu erzeh - len waͤren / wann man nicht aus gewiſſer Conſideration damit zuruͤck hielte) anwieſe / aus welchen ſie den Vorſchuß / der von publiquen Gel - dern gekommen und genommen worden / mit der Zeit wieder erſetzen koͤnte. Auſſer einer ſolchen Verſicherung aber waͤre es nicht verantwort - lich / und dem Landes-Credit auch nicht vortraͤglich / den Vorſchuß zu thun. Nicht weniger wuͤrde auch dem Landes-Herrn ein groſſer Dienſt gewiſſer maſſen erzeiget werden koͤnnen / wann er ſelber Rechnung in Banco haͤtte / dadurch er nicht allein in Einnahm und Ausgab gewiſſer Gelder viel Unkoſten und Proviſiones erſparen / ſondern auch auf andere Weiſe ebenfalls in preſſanten Angelegenheiten prompter Huͤlffe ſich zuge - troͤſten haͤtte; Welches aber worinn es beſtehet / dieſes Orts anzuſuͤhren / gleichfalls unſer Vorhaben nicht iſt / damit wir Niemand / ob es gleich ein unſchuldig Ding iſt / furchtſam machen / oder das heilſame Werck von An - legung einer Banco im geringſten hindern moͤgen. Sich ſelbſt hilffet ein Land oder Stadt / in welcher eine ſolche Banco angerichtet / offtmahls vermittelſt derſelben im dringenden Nothfall / wann es z. E. in Kriegs - Theurungs - oder andern gefaͤhrlichen Zeiten dem gemeinen Weſen einen Vorſchuß zur Erkauffung Proviants, Munition / oder dergleichen / von denen in Vorrath liegenden Banco-Geldern thut / jedoch unter der Ver - ſicherung / daß / ſo bald die Noth voruͤber / das Publicum auch die Ban - co wieder Schadloß halte / und den Vorſchuß wieder erſetze. Jnglei - chen koͤnte auch eine ſolche Banco offtmahls / dem Publico zum Beſten / ein Capital in ein gar ſicheres Negocium anlegen / bey welchem gantz nichts zu hazardiren waͤre / und welches ein oder mehr Privati mit ihren Capitalien nicht beſtreiten koͤnten oder wolten. Es muͤſte aber ſolches / wie geſaget / gantz ſicher ſeyn / dann wann es ungluͤcklich ablieffe / und die Vorſteher der Banco ſolches vor ſich / und ohne Conſens desOPublici106Das V. CapitelPublici gethan / wuͤrden ſie den Schaden ex propriis zu erſetzen / gehal - ten ſeyn. Auſſer obgeſetztem Fall aber iſt einer Banco mit denen ihr anvertrauten Geldern zu handeln / gaͤntzlich verboten / damit nicht denen Particular-Kauffleuten dadurch in ihrem Handel Schaden zugefuͤget werde.

Ob auch nicht dieſes ein ſonderbarer Profit und Nutzen vor eine ſolche Banco Publico waͤre / daß viel Capitalia derſelben von Leuten / die entweder in Krieg ziehen / oder zur See verreiſen / oder andere weite Reiſen vornehmen / oder auch ſonſt das Jhrige an ſichere Oerter zu deponiren gedencken / welche hernach niemahls wiederkommen / ſondern im Krieg oder zu Waſſer / oder durch andere Zufaͤlle / ſampt ihren von der Banco in Haͤnden habenden Schein / umbkommen / und keine Er - ben hinterlaſſen / etwan auch ihr alſo belegtes Capital aus gewiſſen Ur - ſachen nicht wieder fordern duͤrffen / oder koͤnnen / indeſſen aber in der zur Præſcription oder Verjaͤhrung beſtimmten Zeit kein Anſpruch dar - zu kommt / und alſo die Banco ſich deſſen mit Fug und Recht anneh - men / und ſolches ſich zueignen koͤnne / gebe ich einem jeden zu bedencken. Gewißlich ſind die Exempla bey Privat-Perſonen hierinnen nicht rar / und alſo werden ſie auch bey publiquen Banquen nicht unmoͤglich ſeyn. Dannenhero ich der Meynung bin / daß man auch Frembden / wann ſich ſolche anmelden / Rechnung in der Stadt-Banco verlangten / und præſtanda davor præſtirten / ihnen ſolche zu geben nicht difficil ſeyn ſolte.

Nachdem wir nun ſolcher Geſtalt den ſechs-fachen Nutzen / wel - cher aus einer ſolchen publiquen Banco zu entſpringen pfleget / erſehen / ſo iſt nichts mehr uͤbrig / als daß alle hohe Landes - und Stadt-Obrig - keiten nunmehro alles Fleiſſes dahin genaͤdigſt und ſorgfaͤltigſt bedacht ſeyn / wie in eines jeden ſeinem Lande Reſidentz - und Municipal-Staͤd - ten dergleichen Banquen foͤrderſampt angeleget werden moͤgen. Es verſiret darunter nicht allein der oͤffentliche Landes-Credit, und / daß das gute Geld dadurch im Lande erhalten werde / ſondern die Kauff - mannſchafft gewinnet auch eine rechte Form und Geſtalt / Renom - mee und Reputation durch eine ſolche bey ihr auffgerichtete Banco, ihre Stadt wird gleichſam dadurch zu einem Wechſel-Platz / und Zunfft - maͤßig / denen Kauffleuten wird dadurch eine Erleichterung in ihren Ge - ſchaͤfften gemachet / und daß ſie ihre meiſte Zeit nicht mit Geld-Zehlenhinbrin -107Von denen groſſen Giro-Banquen. hinbringen / oder koſtbare Diener und Caſſirer darauff halten duͤrffen; Auch das Publicum ſelbſt hat in ſo weit davon ſeinen beſondern Nutzen / daß es im aͤuſerſten Nothfall eine ſolche Banco als ein Ærarium ſa - crum, ja gleichſam als ein Palladium anſehen kan / nachdem der Ner - vus rerum gerendarum, nehmlich das Geld / ſo maͤchtig worden iſt / daß man ohne daſſelbe nichts / durch daſſelbe aber viel ausrichten / und ſonderlich in Noͤthen ſich leiblicher Weiſe ziemlich damit retten kan / und was etwan des Nutzens mehr ſeyn moͤchte / der aus dem Anlegen einer ſolchen publiquen Banco unfehlbar erfolget. Wie aber ſolches Anle - gen geſchehen muͤſſe / auch worinn die Hinderniſſen / daß ſolches nicht allenthalben ſchon laͤngſten geſchehen / beſtanden / ſolches wird im folgen - den Capitel mit mehrern angezeiget werden.

Das VI. Capitel.

Von denen biß hieher an vielen Orten in Weg ge - ſtandenen Hinderniſſen / daß dergleichen nuͤtzliche Kauffmanns - Banquen nicht allenthalben angerichtet worden / wie ſolche hin - fuͤhro wegzuraͤumen / und hierauf gar leicht und geſchwind vermittelſt Obrigkeitlicher Authoritaͤt dergleichen Ban - quen angeleget werden koͤnnen.

Das Erſte / und was wohl am hauptſaͤchlichſten das Anlegen publi - quer Banquen biß anhero in denen meiſten Reſidentz - und Mu - nicipal-Staͤdten verhindert hat / iſt das Mißtrauen und die Furcht ge - weſen / welche man wegen des Souverainen Landes-Herrn gehabt / daß derſelbe / wann ein groſſer Schatz und Vorrath in einer ſo publiquen Banco von Einheimiſchen und Auslaͤndiſchen wuͤrde zuſamm gefloſſen / und der Banco anvertrauet worden ſeyn / gedachter Souverain auf In - ſtigation uͤbel vor das Vaterland und des Landes Credit geſinneter Leute / zugreiffen / ſich ſolcher heiligen Depoſitorum bemaͤchtigen / die Voͤgel gewaltſamer Weiſe ausnehmen / und denen Eigenthuͤmern das leere Nachſehen laſſen wuͤrde. Daß aber dieſe Furcht und Vorwand vergebens ſey / iſt in dem vorigen Capitel ſchon zur Gnuͤge bewieſen wor - den / weil nehmlich ein ſolches von einem Chriſtlichen Landes-Vater nicht zu præſumiren / auch kein einiges Exempel / daß es geſchehen / ſoO 2gar108Das VI. Capitelgar abſolute (dabey nicht einige Exceptiones auszuſetzen ſeyn ſolten) beygebracht werden koͤnne / zumahl da ein Landes-Herr / wann er der - gleichen unternehmen ſolte / ſich und ſeinem kuͤnfftigen Intereſſe ſelbſt den groͤſten Schaden dadurch zufuͤgen wuͤrde / weil alsdann die Unter - thanen / wann ihnen ihre baare Mittel genommen / keine Handlung oder Gewerb mehr mit Nachdruck wuͤrden treiben / ihren Credit bey Auslaͤn - dern nicht conſerviren / auch ihme / dem Landes-Herrn ſelbſt / die benoͤ - thigte Steuer und Gaben (ohne welche doch kein Land oder Stadt be - ſtehen kan) wuͤrden entrichten koͤnnen. Wem haͤtte nun ein ſolcher Sou - verain damit am meiſten geſchadet / wuͤrde es nicht ihme ſelbſt geweſen ſeyn / dann der Eyer-Stock waͤre auff ſolche Weiſe mit eins ausgenom - men / alſo daß hernach keine junge Brut mehr davon zu erwarten ſtuͤn - de. So wuͤrden auch die groſſe / erhobene Geld-Summen bey frey - gebigen / guͤtigen / und mit eigennuͤtzigen Leuten umbgebenen Herren ih - re Auswege bald finden / und entweder unnuͤtz verwand / oder von denen / die ſich ſolche auszubitten / oder ſelbige unter andern Prætext zu ſich zu raffen / Mittel gefunden / geſchwind auſſer Landes geſchaffet werden / woher waͤre hernach ein neuer Vorrath wieder herzunehmen / wo neuer Credit wieder zu finden / daß es alſo eine unglaubliche und unmoͤgliche Sache ſcheinet / daß ein Landes-Herr zu einer ſolchen Extremitaͤt / eine publique Banco auffzuheben / ſchreiten ſolte. Und ob man gleich vor - wenden moͤchte / daß ſo es nicht mit dem gantzen Vorrath / und der gan - tzen Maſſa ſo vieler vorhandenen Millionen geſchehe / ſo koͤnte es doch wohl mit etlichen Taſenden / oder Tonnen Goldes geſchehen / welches gleichfalls der Banco ſchon eine Unſicherheit und uͤbeln Nachklang bringen wurde; So antworten wir / daß deme / wann es geſchehen ſolte / aller - dings ſo waͤre / aber auch davon hat man nicht leichtlich Exempla, ſon - dern wann ja ein ſolches Anmuthen an die Banco-Directores geſche - hen / ſo iſt ihnen ſogleich anderwaͤrts Sicherheit von der Cammer / wo ſie ihre Wiederbezahlung hernehmen ſolten / auf des Landes-Herrn Be - fehl geſchaffet worden. Und geſetzt / daß auch dieſes ausgeblieben waͤ - re / ſo ſeynd doch vielleicht andere Umbſtaͤnde dabey geweſen / umb wel - cher Willen ſolche Verſicherung nachgeblieben / oder es ſeynd auch adeſpota, das iſt / ſolche Gelder geweſen / welche keinen Herrn mehr ge - habt / und dem Fiſco, oder des Herrn ſeiner Cammer / ſchon laͤngſt heimgefallen waͤren / oder ſo ſie noch wuͤrcklich die Qualitaͤt der Sacro -rum109Von denen Hinderniſſen der aufzurichtenden Banco wegen. rum Depoſitorum an ſich gehabt / und billig ad alios pios Uſus wie - der haͤtten verwand werden ſollen / der Landes-Herr ſie aber wegge - nommen / er doch vielleicht ein ander Surrogatum an deſſen Stelle / ent - weder in natura, vor das baar weggenommene Geld wird gegeben / oder doch kuͤnfftig anzuſchaffen ſich wird reverſiret haben. Unmoͤglich iſt es nicht / daß a male informato Principe, oder zum wenigſten un - ter ſeinem Nahmen dergleichen Extremitaͤten / ſonderlich von Leuten / die dem Vaterland nicht mit Gut und Blut verwand ſeyn / und denen es gleich viel iſt / ob es demſelbigen wohl oder uͤbel gehe / vorgenommen werden / allein ein guͤtiger Landes-Vater hat doch allezeit die Præſum - tion vor ſich / daß ers mit ſeinem Lande treulich meyne / und ſich / wie GOtt dorten der Stadt Ninive jammern lieſſe / alſo auch mit ſeinen Unterthanen / und deren in Verfall kommenden Commercien Mittleiden trage / und ſie nicht in boͤſer Rathgeber Haͤnde / welche nicht darumb gearbeitet / noch ſie aufferzogen / noch jemahls zu des Landes Beſten et - was Gutes gethan haben / uͤbergeben / ſondern dergleichen Leute / wann ſie ſolche boͤſe Vorſchlaͤge auffs Tapet bringen / eben wie dort GOtt den Jonam mit einem guten Verweiß (als er der Stadt Ninive Un - tergang gern / ſeiner Reputation halber / geſehen haͤtte) von ſich weiſen werde.

Die Zweyte Hinderniß / worumb biß hieher ſo wenig publiques Banquen angeleget worden / iſt die an vielen Orten herrſchende Sorg - loſigkeit vor das Auffnehmen der Commerciorum, worunter dann ſon - derlich das Anlegen ſolcher publiquen Banquen ein principales Stuͤck mit iſt / und ſtehet nicht zu leugnen / daß gleichwie viel ſorgfaͤltige Ma - giſtraten und hohe Miniſtri gefunden werden / welche Tag und Nacht ſich bearbeiten / wie der Buͤrger und Landes Unterthanen Commercien Auffnahm befoͤrdert werden moͤchte; alſo hingegen noch weit mehr an - dere ſich finden / welche wenig oder niemahls / Zeit ihres Obrigkeitlichen Amptes oder Miniſterii, ſolche heilſame Gedancken gefuͤhret / ſondern ihre Function mit Buͤrgerlichen Streit-Haͤndeln und Proceſſ-Sachen / wie auch mit andern den Unterthanen zur Beſchwerniß gereichenden Sa - chen / zugebracht / von Verbeſſerung der Policey und Commercien aber iſt bey vielen altum ſilentium, ja craſſa & ſupina negligentia gewe - ſen. Dieſen wollen wir eben dieſes geſchrieben haben / damit ſie doch aus ihrem Schlaff erwachen / und mit Anlegung ſolcher nuͤtzlichenO 3Ban -110Das VI. CapitelBanquen - und Commercien-Verbeſſerung einen gluͤcklichen Anfang ihrer Sorgfaͤltigkeit vor das gemeine Beſte machen moͤgen. Die Her - ren Kauffleute ſelbſt moͤchten jedes Orts auch das Jhrige dabey thun / und eyfrig ſollicitiren / daß dergleichen Banquen angeleget wuͤrden / ſintemahl ihnen ja am meiſten dran gelegen / und ſie keinen geringen An - theil / ja faſt den meiſten / von dem daraus entſpringenden Nutzen zu ge - nieſſen haben.

Die dritte Hinderniß iſt die uͤbel gegruͤndete Meynung / als ob dergleichen Banquen in lauter Speciebus, oder hartem Gelde / muͤſten angeleget werden. Nun iſt zwar nicht ohne / daß eine von denen Haupt - Abſichten / warum dergleichen Banquen angeleget werden / dieſe mit ſey / daß das gute Geld / und ſonderlich die groben Muͤntz-Sorten in dem Lande moͤgen conſerviret werden. Es iſt aber neben ſolcher noch eine ſtaͤrckere / nehmlich daß diejenige / die mit Geld-Verkehr / als Kauff - leute und Financiers viel zu thun haben / des beſchwerlichen Geld-Zeh - lens dadurch uͤberhoben ſeyn moͤgen / auch ein jeder / der ſein Capital in eine ſolche Banco deponiret / geruhiger dabey ſchlaffen moͤge / als wann ers in ſeinem eigenen Hauſe verwahren muͤſte. Wann nun dieſe beyde Conſiderationes ſehr wichtig ſeyn / und ohne dem die harten Species vorlaͤngſt ſo unſichtbar worden / daß man ſelbige in groſſen Summen nicht mehr beyſammen ſiehet / auſſer nur ſo weit / als ſelbige nach dem Reichs-Schluß zu zwey Reichs-Gulden / oder 32. gute Groſchen / aus - gegeben werden / und alſo nunmehro ihren Agio ſchon bey ſich haben / und zwey Guldiner Stuͤcken daraus worden ſeyn / ſo ſehe ich nicht / was man weiter der Banco-Waͤhrung halber vor Difficultaͤt machen ſolte / daß man ſolche nicht nach der Anweiſung / die in dem vorigen Capitel geſchehen / in eines jeden Landes groben Muͤntz-Sorten ſolte anrichten koͤnnen.

Die vierdte Hinderniß aͤuſſert ſich in dem / daß manchen Leuten / Factoribus, Commiſſariis, Agenten und Maͤcklern / die bey denen Auszahlungen und Einnahmen frembder und ſonderlich Herrſchafftli - cher Commiſſion-Gelder / ihren Conto gefunden / Sportulen und Accidentia dabey machen koͤnnen / auch noch wohl anſehnliche Salaria, Honoraria, Proviſiones und Senſerien genoſſen / ſelbiger hinfuͤhro verluſtig gehen wuͤrden / umb welcher willen ſich ihrer viel einem ſo loͤb - lichen Inſtituto (wie leicht zu erachten) nach allen Kraͤfften wiederſetzen. Allein111Von denen Hinderniſſen der aufzurichtenden Banco wegen. Allein umb etlicher Privat-Perſonen ihrer Bequemlichkeit willen muß ein gantzes Publicum nicht incommode leben / oder damit jene etwas gewinnen moͤgen / ſelbiges hergegen eine groſſe Unordnung auf dem Halß behalten; Die Financien-Cammer-Accis-Commiſſariat-Factoren - und Agenten-Bedienungen werden doch deswegen bleiben / ungeacht daß eine Banco auffgerichtet werde / obgleich nicht in ſolcher Quantitaͤt / in welcher es heutiges Tages faſt an allen Orten uͤberhaͤuffet iſt / alſo daß von manches Landes-Herrn beſondern Revenüen vielmahl ein guter Theil unter der daruͤber geſetzten Bedienten ihren Haͤnden bleibet / wann man ſolcher Bedienten unnuͤtze Menge und die ihnen ausgeſetzte hohe Beſoldungen anſiehet.

Fuͤnfftens iſt dem Auffrichten Kauffmaͤnniſcher Banquen vielfaͤl - tig im Weg geſtanden theils die Jalouſie, daß ein Vornehmer dem an - dern das Auffrichten und Directorium einer ſolchen Banco, oder die Ehre / daß durch ihn dem Vaterlande etwas gutes geſtifftet worden / nicht gegoͤnnet / theils auch der Eigennutz / daß ſo bald ein ſolches Pro - ject von einer ſo nuͤtzlichen Sache auffs Tapet gekommen / man gleich ein beſonder Collegium daruͤber formiren / ſich und die Seinigen da - bey hoch characteriſiret und ſalariret wiſſen wollen / ſonderlich wann man es etwan zuerſt anderwaͤrts erſchnappet / und ſeines Orts wieder zu Marck gebracht / da man ſich / da es doch nur eine gemeine Sache / gleich das Directorium dabey / mit ſo viel hundert ja tauſend Reichs - Thaler ausgebeten / welches ein anderer vor den vierdten Theil ſo viel / oder noch geringer wuͤrde auff ſich genommen haben / weil aber ſolches auch nicht ſtatt findet / indeſſen aus Jalouſie und Contradiction keine Partey der andern weichen will / als muß manches gutes Werck daruͤber ſupprimiret bleiben. Wir werden aber hierinn den Mittel-Weg tref - fen / und hernach weiſen / daß dergleichen Banquen keine beſoldete Di - rectores, noch groſſe Collegia, ſondern nur etliche beſoldete Bedienten brauchen / und alſo der Furcht der Beſoldungs-Koſten wegen nicht duͤrffen unterlaſſen werden.

Sechſtens iſt bey manchem die uͤbel eingeriſſene Meynung / man ſolte keine Neuerung auffkommen laſſen / die Alten waͤren auch keine Narren geweſen / item der Ort waͤre ſo gar von der Importanz nicht / daß ſolcher das Anlegen einer Banco noͤthig haͤtte. Wir antworten / daß / was das erſte betrifft / nehmlich man ſoll keine Neuerung einfuͤh -ren /112Das VI. Capitelren / ſolches ſeinen Grund habe / in ſoweit es eine ſchaͤdliche / und dem gemeinen Weſen zum Nachtheil gereichende Neuerung iſt / wo ſich aber dieſes nicht findet / und man will doch eine heilſame und nuͤtzliche Neue - rung nicht zulaſſen / und derſelben wiederſprechen / ſo lieget entweder eine grobe Einfalt / oder argliſtige Boßheit / Neid und Eigennutz darunter / und wuͤrde mancher nicht ſo hart dawieder ſprechen / wann er nur Au - thor von ſolcher Neuerung und neuem Project waͤre / und ſein Inter - eſſe reichlich dabey zu finden wuͤſte. So aber muß es ihm etwas un - zulaͤſſiges ſeyn / weil es nicht aus ſeinem Gehirn entſproſſen / oder er ſei - nen Zehenden nicht mit davon zu genieſſen hat. Daß auch ein ſolches die Alten nicht practiciret / und doch dabey kluge Leute geweſen / ſolches benimmt der Realitaͤt der Sache nichts / angeſehen die damahlige Zeit etwan dergleichen einzufuͤhren / noch nicht bequem geweſen / oder auch die Invention damahls noch Niemand davon gehabt. Alſo haben die Alten / ehe die Magnet-Nadel erfunden worden / mehrentheils nur laͤngſt denen See-Kuͤſten herſegeln muͤſſen / und haben ſich nicht weit in die offenbare See getrauet / ob ſie gleich ſonſt / auſſer dem Gebrauch des Magnets / in andern Dingen gute Wiſſenſchafften gehabt. Da man aber nunmehro ſeiter etliche hundert Jahren her vermittelſt des Magnets die gantze Welt umbſchiffen / und die Commercia ungleich weiter ex - tendiren kan / wer wolte dann eine ſolche loͤbliche Invention der Welt mißgoͤnnen / oder ſelbige als eine Neuerung / die nicht zulaͤßig waͤre / aus - ſchreyen. Unſere Alten wohneten in unfoͤrmlichen unbequemen Gebaͤuen / wolte man ſolche darumb des Alterthums wegen beybehalten / da man heutiges Tages weit zierlicher und bequemer zu bauen erfunden hat / dergleichen Exempla noch viel andere mehr in andern Dingen / ſonder - lich von der Buchdruckerey / dem Geſchuͤtz / vielerhand Kuͤnſten und Wiſſenſchafften / wann es noͤthig waͤre / koͤnten angefuͤhret werden. Wir wollen aber nur bloß bey der Kauffmannſchafft bleiben / in welcher man in alten Zeiten von der Bequemlichkeit der Wechſel-Briefe / der behen - den Schiffarth / dem Jtaliaͤniſchen Buchhalten / denen neu erfundenen Manufacturen / und dergleichen nicht viel gewuſt / ſolte man ſich darumb derſelben / da ſie ſonderlich zur Erweiterung der Kauffmannſchafft ſo herrlich zu gebrauchen / nicht auch bedienen / weil die Alten nichts davon gewuſt / oder ſich derſelben bedienet haben? Die Zeiten und Laͤufften veraͤndern ſich / der Kauffleute Nahrung iſt kein Erb-Gut / von demeinem113Von denen Hinderniſſen der aufzurichtenden Banco wegen. einen Ort weichet das Handels-Gluͤck weg / und ſteiget an einem an - dern wieder empor / warumb ſolten dann die Einwohner durch Kunſt und Adreſſe nicht zu erſetzen ſuchen / was ihnen durch die Zeit und Gluͤck entzogen worden.

Betreffend ferner den nichtigen Vorwand / ob waͤre der Ort que - ſtiones nicht von der Importanz, daß eine Banco Publico daſelbſt an - gerichtet werden doͤrffte / ſo wird freylich keiner darzu in Vorſchlag / als nur ein ſolcher kommen / in welchem noch einiger maſſen reale Handlun - gen vorgehen / oder auch wegen einer groſſen Reſidentz und magnifiquer Hof-Stadt und Menge der Einwohner / auch anderer Urſachen mehr / viel und conſiderable Bezahlungen vorgehen / in welchen allen eine ſol - che Banco ſtattlichen Nutzen ſchaffen / auch vielen hohen Miniſtris ſelbſt vortrefflich damit / wie wir bald hoͤren werden / gedienet ſeyn wuͤrde. Und geſetzt / daß auch ein ſolcher Ort ſolche Vortheile nicht haͤtte / ſo ſtuͤnde doch wieder dabey zu bedencken / ob es nicht ein ſolcher Ort waͤ - re / in welchem entweder gewiſſe Collegia etabliret / oder auch die No - bleſſe des Landes Jaͤhrlich ein oder mehr mahl ihren Umbſchlag zu hal - ten pflegte / ſo nun alsdann ſo viel Tauſend / ja viel Tonnen Goldes umbgeſetzet / und bey Zeiten dazu angeſchaffet / etwan auch die Verkeh - rungen zwiſchen ſolchen Umbſchlags-Zeiten daſelbſt angeſtellet wuͤrden / warumb ſolte auch nicht eine Banco Publico hierzu vortrefflich und beſſer zuſtatten kommen / als wann man einem Land-Syndico, Caſſi - rer / oder Commiſſario, ſo viel hundert tauſend Reichs-Thaler anver - trauet / bey dem ſie doch vielmahl / wie man Exempla hat / nicht allzu ſicher verwahret liegen.

Endlich ſo haͤtte auch ein ſolcher Ort zu bedencken / wie mehrmals auslaͤndiſche Leute anſehnliche Capitalia, die ſie gern verſtecket wiſſen wolten / dergleichen oͤffentlichen Banquen zuſchicken / und ſolche daſelbſt / biß zu ihrer bequemen Abforderung / liegen laſſen / welches der Stadt abermahl ſchon ein ziemlich Emolumentum und Vortheil bringet / ob - gleich ſolche (aus Urſachen / die wir im vorigen Capitel gemeldet) nicht unabgefordert bleiben ſolten / indem ein ſolcher Deponent hernach er - kaͤntlich ſeyn / und mit einer guten Diſcretion dafuͤr / daß ſein Geld ſo lang in verſicherter Verwahrung gelegen / ſich einfinden wuͤrde. Der Proviſion / der Factoren / und was die Poſten dabey verdienen wuͤrden / zu geſchweigen.

PWir114Das VI. Capitel

Wir wenden uns aber nunmehro zu der Einrichtung ſolcher Ban - quen ſelbſt / und zeigen / wie ſelbige am fuͤglichſten geſchehen koͤnne. Wann hierzu einmahl von der hohen Landes - oder Stadt-Obrigkeit die Reſolution vor ſich ſelbſt / oder an denen Orten / wo es Herkom - mens / mit Bewilligung der Land-Staͤnde oder Buͤrgerſchafft / gefaſ - ſet worden / ſo muͤſte die Publication derſelben gebuͤhrender maſſen ge - ſchehen / und der Terminus, wann ſolche ihren Anfang nehmen ſolte / geſetzet / auch ein publiques Hauß mit gewoͤlbten Zimmern und Kellern wohl verſehen / darzu erwehlet werden / in welchem die Capitalia oder Baarſchafften in ſicherer Bewahrung ſtehen koͤnten. Hierauff muͤſte man zur Erwehlung der Adminiſtratorum und Banco-Deputirten ſchreiten / welche in Handels-Staͤdten aus zweyen Herrn des Raths / zweyen Gelehrten / und acht vornehmen / reichen und anſehnlichen Kauff - leuten und Buͤrgern / in Land - und Reſidentz-Staͤdten aber aus zweyen Landſchaffts-Deputirten oder hohen Miniſtris, und der Reſt gleichfalls aus anſehnlichen Buͤrgern und Kauffleuten beſtehen muͤſte / dieſe aber ins - geſampt muͤſten umſonſt dem Vaterlande zu Liebe dienen / und keine andere Ergoͤtzlichkeit / als etwan Jaͤhrlich / wann die Banco von Importanz waͤre / eine Medaillie von etliche Ducaten ſchwer dafuͤr zu genieſſen ha - ben. Hingegen muͤſte denen Buchhaltern und Caſſirern / weil ſie taͤg - lich in ſolcher Banco auffwarten muͤſſen / Jaͤhrlich jedem ein Salarium von 3. hoͤchſtens 400. Reichs-Thaler gemachet werden / als von wel - chem ein ehrlicher Mann / wann er ſeine Haußhaltung darnach anſtellet / ſchon leben kan. Dieſe muͤſten in ſcharffen Eyd und Pflicht genommen werden / auch etliche Tauſend Reichs-Thaler Caution / ſonderlich die Caſſirer ihres Wohlverhaltens halber / beſtellen koͤnnen / auch nach Be - wandniß der Banco Einrichtung ihre Dienſte kauffen / und noch darzu ſolche Perſonen ſeyn / welche zu dergleichen Function geſchickt erfunden wuͤrden.

Eine jede ſolche Publique-Banco muͤſte unter Verſicherung und Garantie der gantzen Buͤrgerſchafft und des Landes beſtehen / und der Landes-Herr / umb denen Leuten alle Furcht zu benehmen / ſich alles ei - genmaͤchtigen Eingriffes darinn verzeihen und begeben.

Hiernechſt koͤnte der Anfang ſolcher Geſtalt gemachet werden / daß keine andere / als des Landes groͤbſte gangbare Muͤntz-Sorten / darinnen guͤltig ſeyn / keines weges aber eine Courrent - oder Scheide-Muͤntzeange -115Von denen Hinderniſſen der aufzurichtenden Banco wegen. angenommen werden ſolte / ſondern wer ſolche haben wolte / der muͤſte ſolche in Particular-Zahlungen / gegen Banco-Geld berechnet / mit Auff - wechſel annehmen oder ausgeben. Als z. E. Titius haͤtte einen Wech - ſel von 500. Reichs-Thalern an Cajum in Banco-Geld zu bezahlen / haͤtte aber darzu nicht anders / als Courrent-Muͤntze / ſo muͤſte er / ver - mittelſt der Maͤckler / wann er anders ſelbſt nicht die Gelegenheit wuͤſte / jemand ſuchen / der Geld in Banco ſtehend / und dagegen wieder Cour - rent-Geld noͤthig haͤtte / einen ſolchen haͤtte er nun an Mævium gefun - den / welchen er alsdann ein gewiſſes an Agio auf das Courrent zuge - ben muͤſte / damit ſelbiger ſeinet wegen an Cajum die 500. Reichs-Thlr. in Banco abſchreiben lieſſe / damit haͤtte die Partey ihre Richtigkeit. Oder es haͤtte Titius 500. Thaler Banco-Geld per Caſſa, wolte aber dafuͤr Courrent-Geld haben / welches Mævius haͤtte / ſo wuͤrde dieſer ihme auf ſolches Courrent-Geld den Banco-Agio zugeben muͤſſen / umb das Banco-Geld dagegen per Caſſam zu empfangen. (Wiewohl wir auch hernach eine Banco von Courrent-Geld darneben auffzurich - ten anweiſen wollen.)

Hingegen wuͤrde man auf Landes-Herrlicher oder auf des Magi - ſtrats Seiten dahin ſehen muͤſſen / daß nach und nach die groben Ban - co-Geld-Sorten haͤuffiger angeſchafft / und nicht wie bißher / auch ſo gar in denen guten Saͤchſiſchen / Brandenburgiſchen / und Luͤneburgiſchen Zwey-Drittel-Stuͤcken geſchehen / aus dem Lande geſchaffet wuͤrden / welches ſich aber hernach ſchon ſelbſt verbieten wird / wann einmahl der Differenz und Agio zwiſchen ſolchem Courrent - und Banco-Geld eingefuͤhret iſt / und man beydes nicht mehr promiſcue unter einander ausgiebt.

Umb nun der Banco wuͤrcklich den Anfang und zwar mit leichter Muͤh zu machen / ſo muͤſte in Reſidentz-Staͤdten ein jeder beſoldeter Miniſtre und vornehmer Hof-Bedienter / ein jeder Raths-Herr / vor - nehmer Buͤrger und Kauffmann eine Conto oder Rechnung in dieſer Banco zu nehmen verbunden ſeyn / und dafuͤr 30. RThlr. erlegen. Welches Geld zur Erkauffung oder Erbauung des Banco-Hauſes (wann anders von der hohen Herrſchafft keines darzu verehret oder zu gebrauchen angewieſen worden) muͤſte angewand werden / von dem U - berſchuß / wie auch von dem / was von den verkaufften Banco-Dienſten kaͤme / muͤſten gedachte Banco-Bedienten ſo lange beſoldet werden / bißP 2die116Das VI. Capiteldie Banco ſo viel Capital - oder Vorraths-Gelder haͤtte / daß ſie eine Lehn-Banco neben ſich etabliren koͤnte / da dann von dieſer ihren Jaͤhr - lich erhobenen Intereſſen die groſſen Banco-Bedienten / und auch die an der Lehn-Banco Stehende ſalariret werden koͤnten / und ſo alsdann noch einige Jahre nach einander ein Uberſchuß ſolcher Intereſſen bey der Lehn-Banco geweſen / muͤſte ſelbiger wie anderwerts ſchon gemeldet worden / zur Auffrichtung eines Lombard oder Montis Pietatis ge - brauchet werden.

Sie die groſſe Banco muͤſte aber keine Capitalia auf Pfand aus - leihen / ſondern ſolches muͤſte bey der Lehn-Banco gegen tuͤchtige Pfand geſuchet werden.

Alle Penſiones, Gnaden-Gelder und conſiderable Beſoldungen / welche die hohe Herrſchafft oder Republic ihren Miniſtris und Civil - Bedienten giebet / muͤſten von der Rent-Cammer oder Caͤmmerey in Banco-Geld nach der Banco geſchaffet / und die Specification dabey gegeben werden / an wem ſolche wieder auszuzahlen / dafuͤr wuͤrde in den Banco-Buͤchern erſtlich wegen Empfang der gantzen Summa / die Banco-Caſſa Debet an die Cammer / oder wer ſonſt das Geld ange - ſchaffet / und hernach wann ſolches wieder auf der aſſignirten Perſonen ihre Rechnungen in Credit getragen worden / wuͤrde die Cammer wie - der Debet an diejenige / an welche ſie ſolche zu bezahlen aſſigniret hat / ſolcher Geſtalt ſtuͤnde hernach einem jeden ſolcher Perſonen auff ſeine Rechnung in Credit, was er von des Landes-Herrn oder Republique - Geldern und Beſoldungen quartaliter, als unter welchem Termin keine Abrechnung gehalten werden muͤſte / zu empfangen haͤtte. Auff ſolche Weiſe duͤrffte hernach auch ein jeder in Banco nur zufragen laſ - ſen / wie viel ihme von der Cammer wegen gut geſchrieben worden / ſolches Geld / oder was er ſonſt mehr auff ſeiner Banco-Rechnung in Credit ſtehend hat / kan er hernach wieder an andere / denen er ſchuldig iſt / uͤberſchreiben laſſen und transportiren / oder auch baar an Banco - Geld heraus holen / und hernach gegen Courrent-Geld mit Agio ver - wechſeln / oder auch / umb des doppelten Zehlens uͤberhoben zu ſeyn / gleich Courrent-Geld / wann ers noͤthig hat / einwechſeln / und dem / der es giebet / die Valuta dafuͤr in Banco ſchreiben laſſen. Auff ſolche Weiſe iſt ſchon ein guter Anfang zur Banco gemacht / die Cammer hat ſo viel weniger Muͤh mit dem Auszahlen / und weniger Uberlauffs wegendes117Von denen Hinderniſſen der aufzurichtenden Banco wegen. des Sollicitirens / es wird auch denen Intriguen vorgebauet / die offt - mahls wegen der Anticipation und Prænumeration vorgehen. Wann auch ein ſolcher Herr oder Bedienter ſein Geld auff ſeine Rechnung in Banco will ſtehen laſſen / ſo darff er ſolches nicht ſorgfaͤltig im Hauſe bewahren / und ſo er ab - und zuſchreiben laͤſt / iſt er auch des beſchwer - lichen Geld-Zehlens uͤberhoben.

Nur ſtuͤnde dieſes in Uberlegung zu nehmen / ob nicht die Banco publico auch befugt waͤre / Ein oder Zwey pro mille von jedes ſeinem des Jahrs uͤber auff ſeinem Credit gehabten Geldern zu nehmen. Als z. E. ein Miniſter haͤtte 2000. Reichs-Thaler Beſoldung gehabt / die er des Jahres uͤber auff ſeiner Banco-Rechnung verkehret / ſo wuͤrde von ſolchen Zwey Tauſend RThlr. die Banco-Gebuͤhr des Jahrs 4. RThlr. ſeyn / welches nicht viel machen koͤnte / indeſſen koͤnte die Banco ſolches / wann die Lehn-Banco-Zinſen nicht zu ihrer Unterhaltung zu - reichten / zu ſich nehmen / oder wann ein Lombard oder Ley-Hauß ſchon gnugſam dotiret / ein ander in einer kleinen Land-Stadt davon auffgerichtet / oder auch ſolches Geld andern Armen-Haͤuſern hingege - ben werden. Und wer wuͤrde ſich wohl 2. pro Mille zu geben / wieder - legen / wann er die Sportuln / die er ſonſt anderwerts beym Empfang ſeines Geldes hat geben muͤſſen / bedencket / und daß es noch darzu in einem ſolchen Ort / als die Banco iſt / in Sicherheit lieget.

Jn Handels-Staͤdten hat es mit dergleichen Banquen ohne dem ſeine geweiſte Wege / daß / vermoͤg der Banco-Ordnung / alle Wechſel / die ſich uͤber 50. oder hundert Reichs-Thaler belauffen / in Banco muͤſ - ſen abgeſchrieben werden. Welches auch alſo unter denen Buͤrgern und andern Einwohnern in denen Reſidentz-Staͤdten koͤnte gehalten werden / wie hiervon die Amſterdamer / Hamburger und andere Ban - co-Ordnungen zu einem guten Formular dienen / welche mutatis mu - tandis zu folgen ſeyn / jedoch dabey mit Beobachtung der Landes - oder Stadts-Verfaſſung und des Zuſtandes ihrer Commerciorum, als welcher hauptſaͤchlich dabey muß in Conſideration gezogen werden.

Das groͤſte Pondus aber wird einer ſolchen neu zu etablirenden Banco geben koͤnnen / wann der Landes-Herr ſelbſten Rechnung in der - ſelben nimmt / und / umb die Gemuͤther der Unterthanen (ein gleiches zu thun) anzufriſchen / zuweilen conſiderable Summen an Subſidien - Contributionen-Straff-Geldern und dergleichen in Banco auff ſeineP 3Rech -118Das VI. Cap. von denen Hinderniſſen der Banco wegen. Rechnung einbringen laͤſt / und was und wohin davon hernach wieder ſoll ausgezahlet werden / darauff aſſigniret / dabey dann ſeine hohe Fi - nancien-Collegia, als Cammer / Commiſſariat, Accis, Chatoul - Ampt und Domainen keinen Abgang an ihrer Jurisdiction leiden / ſon - dern wie ein groſſer Kauffmann in Amſterdam / Venedig oder Ham - burg / der viel Hundert Tauſend Jaͤhrlich verkehrt / darumb doch zu Hauß ſein Schreib-Stuben oder Contoir fleißig wahrnehmen / und ſeine Buͤcher richtig halten / auch ſeine Handlung wohl dirigiren kan / ob er gleich die Banco in der Stadt zur Seiten hat / alſo iſt es auch mit denen hohen Financien-Collegiis beſchaffen / daß dieſelbe ſich der Bey-Huͤlffe einer ſolchen Banco gar wohl mit bedienen koͤnnen / umb ihren Verrichtungen dadurch einige Erleichterung zu geben. Aus wel - chen allen / was nunmehro von Anrichtung einer Banco geſaget worden / zu erſehen iſt / daß nichts bequemers vor eine Stadt oder Land in Com - mercien - und Geld-Sachen / auch nichts leichters / als das Auffrich - ten einer ſolchen Banco ſey. Ein mehres / und ſonderlich wie derglei - chen Banquen in denen Zahlungen / welche ein Kauffmann oder Buͤr - ger dem andern zu thun hat / einen ſtattlichen Beweiß geben / auch was ſie ſonſt mehr vor heimlichen Nutzen bey ſich fuͤhren / ſolches wird in nachfolgenden Capiteln / da von denen vier groſſen Europaͤiſchen Ban - quen gehandelt wird / ſonderlich in der Amſterdamer / zu erſehen ſeyn / woſelbſt auch / neben der groſſen Giro-Banco auff harte Species ein - gerichtet / eine Courrent-Banco vorgeſchlagen wird / darinnen im Cour - rent-Gelde / ſo in der Stadt im Handel und Wandel gaͤng und gaͤb iſt / (die gar kleine Scheide-Muͤntze ausgenommen) Zahlungen geſchehen koͤnnen / alſo daß wer vor Waaren etwan einem Kramer 50. fl. oder daruͤber ſchuldig waͤre / ſolche ihme in Banco (jedoch nicht weniger) koͤn - te ſchreiben laſſen. Bey dieſer Theilung der Species - und Courrent - Banquen ereignete ſich auch noch der Vortheil / daß ein jeder / der vor einer derſelben zu verrichten haͤtte / ſo viel eher koͤnte gefoͤrdert werden. Andere Vortheile zu geſchweigen / welche zu Ende des nachfolgenden Capitels weitlaͤufftiger ausgefuͤhret zu erſehen ſeyn.

Das119Das VII. Capitel / von der Amſterdammer Banco.

Das VII. Capitel.

Von der Amſterdammer Banco, deroſelben Urſprung und Statutis, auch was vor eine Ordnung in derſelben / wie auch in der Rotterdamer Banco gehalten werde. Wobey zugleich auch aus des Phoonſens Wechſel-Styl der Stadt Am - ſterdam von der Nutzbarkeit einer Courrent-Geld - Banco gehandelt wird.

Von der Amſterdammer Banco (zu welcher Anno 1608. den 1. Au - guſti Buͤrgemeiſter Cornelius Peterſen, Huoffs Sohn / den Grund-Stein geleget / das gantze Gebaͤu aber Anno 1613. vollzogen / und hierauff durch die erſte Zuſammenkunfft der Kauffleute eingewey - het worden) meldet der Author du Traité General du Commerce, daß ſich dadurch die Stadt Amſterdam und eine jede andere Stadt gleichſam zum General-Caſſirer uͤber alle ihrer Kauffleute und Ein - wohner Gelder und derer Auszahlungen gemacht habe. Wie dann auch gedachte Amſterdammer Banco die Verordnung gemacht / daß Nie - mand / der uͤber 300. fl. zu bezahlen haͤtte / die Bezahlung per Caſſam, ſondern allezeit per Banco thun ſolte / wer aber darunter etwas wolte in Banco geſchrieben haben / ſolte 6. Stuͤber jedes mahl Banco-Ge - buͤhr dafuͤr abſtatten / ausgenommen die Oſt - und Weſt-Jndiſche Com - pagnien / welche frey ſeyn ſolten; Durch dieſes Mittel / ſpricht er / ſeynd alle Debitores und Creditores gehalten / ſich an die Banco zu adreſſi - ren. Es geſchehen aber alle Zahlungen in ſolcher Banco durch einen ſchlechten Transport oder Aſſignation / und zwar dergeſtalt / daß der - jenige / der etwas in der Banco zu gut gehabt / oder ein Creditor ge - weſen / ſo bald er ſolche Parthey aſſigniret / auffhoͤret Creditor zu ſeyn / weil alsdann die aſſignirte Parthey auf desjenigen ſeinen Credit getra - gen wird / deme ſie aſſigniret worden / daß alſo die uͤberſchriebene Par - theyen nichts anders thun / als den Nahmen ihres Eigenthuͤmers zu veraͤndern / und von einer Rechnung auff die andere getragen werden / ohne daß es desfalls noͤthig ſeyn ſolte / wuͤrcklich Gelder auszuzahlen oder zu empfangen.

Es120Das VII. Capitel

Es finden ſich zwar Vorfaͤlle / da ſolche aſſignirte Gelder wuͤrck - lich von der Banco an diejenige muͤſſen ausgezahlet werden / denen ſie ſolchergeſtalt aſſigniret worden ſeyn / weil ſolche Leute vielmahls noͤthig haben / dieſelbe baar in Haͤnden zu haben / theils zu ihren Particular - Geſchaͤfften / theils auch zu Bezahlung eines Wechſels / vor welchem der Einhaber deſſelben baares Geld haben muß. Dieſes aber kommet her aus Mangel einer Banco in Courrent-Geld / dergleichen eine in Venedig iſt / daß alſo die Kauffleute gezwungen ſeyn / zu ſolchen Cour - rent-Zahlungen ihre Caſſirers zu halten / denen gemeiniglich ein Achtheil von hundert oder zwey halben Stuͤber von hundert Guͤlden / vor ihr Salarium oder Gage bezahlet wird.

Auff dieſe Weiſe nun hat ſich die Stadt Amſterdam / ohne dem freyen Commercio Eintrag zu thun / zur Meiſterin uͤber aller ihrer Einwohner Gelder gemachet / und ſchaͤtzet ſich deswegen Niemand aͤr - mer / ob er gleich ſein Geld nicht im Hauſe hat / ſondern die Banco ſol - ches vor ihm verwahret / weil er allezeit / wann er Geld in Banco ſte - hen hat / baares Geld dafuͤr bekommen / und ſolches auch wieder gegen Banco-Geld umbſetzen kan / wann er nehmlich in dem erſten Fall dem - jenigen / der Geld in Banco noͤthig hat / ſein darinn ſtehendes zu uͤber - laſſen offeriret / vermittelſt daß dieſer auf das Courrent-Geld / ſo er dagegen geben will / ein gewiſſes von Hundert per Agio zugebe / wel - cher Agio nach denen Sorten des Courrenten Geldes / ob es nehm - lich gar kleine oder grobe Muͤntze ſey / bedungen wird. Anno 1693. ſtieg ſolcher Agio wegen der ſchlechten 6. Stuͤver-Stuͤcken / die in courren - ter Muͤntze im Schwange giengen / auff 12. biß 13. pro Centum ge - gen Banco-Geld / fiel aber ſogleich uͤber die Helffte wieder / als beſag - te 6. Stuͤver-Stuͤcken auff fuͤnff und halben Stuͤver geſetzet wurden. Die Courretagie-Senſeria, oder Maͤckler-Lohn / von dergleichen ge - ſchloſſenen Partheyen iſt Ein von Tauſend.

Damit aber diejenigen / welche ſich einbilden moͤchten / als wann ihr Geld in Banco nicht allzu ſicher waͤre / und nur in der Imagination beſtuͤnde / da doch die gantze Stadt Amſterdam davor hafftet / und ſie vor allen Schaden garantiret / aus ihrer uͤbeln Opinion kommen / als muß ich / faͤhrt bemeldter Author fort / ihnen desfalls / wie auch von der guten Ordnung / die in der Banco regieret / eines andern uͤberzeugen. Anno 1672. als Franckreich die vereinigten Provintzien mit ſeiner Krieges -Macht121Von der Amſterdammer Banco. Macht wie eine Fluth uͤberſchwemmet / und jedermann vermeynte / weil Utrecht ſchon uͤbergegangen / es wuͤrde nunmehr die Stadt Amſterdam es auch nicht lang machen / dahero ein jeder / der Geld in Banco ſtehend hatte / ſolches baar heraus haben wolte / aus Furcht / wann der Koͤnig in Franckreich ſich Meiſter von der Stadt machen ſolte / daß alsdann alles verlohren gehen wuͤrde / man willfahrte ihnen auch / und hatte die Banco alle Haͤnde voll mit Geld auszahlen zu thun / einige Glaͤubiger aber / welche beſorgten / es moͤchte die Banco nicht zureichen koͤnnen / alle die Capitalia, die in ihr belegt waren / auszuzahlen / fanden gleich andere reiche und wohl bemittelte Capitaliſten / welche / vermittelſt daß jene 4. oder 5. pro Centum fallen lieſſen / ihnen baar Geld gaben / und ihre in Banco ſtehende Poſten ſich wieder dagegen aſſigniren lieſſen. Dieſes wurde in der Stadt ſo bald nicht kund gemacht / als gleich ein jeder ein neues Hertz zu der Banco bekam / und ſein Geld nicht mehr heraus zu haben verlangte.

Der Engliſche Chevalier Temple redet in ſeinen Anmerckungen uͤber den Zuſtand der vereinigten Provintzen von dieſer Amſterdammer Banco folgender Geſtalt: Jn der Stadt Amſterdam / ſpricht er / iſt eine Banco, welche einen wuͤrcklichen Schatz beſitzet / groͤſſer / als man ſich einbilden kan / der Ort / wo die ſelbige angeleget / iſt ein groſſes Ge - woͤlb unter dem Rath Hauſe / mit eyſern Thuͤren und Schloͤſſern vor aller Gefahr auff das beſte verwahret / in ſolchem findet man einen groſ - ſen Schatz an Silber-Bahren / und eine unglaubliche Menge mit der - gleichen Metall angefuͤllte Saͤcke. Weil aber Niemand eine beſondere Rechnung uͤber dieſen Schatz fuͤhren kan / als weiß man auch nicht / was taͤglich davon ab - oder demſelben zugehet. Vielweniger kan man erra - then / was vor eine Vergleichung es habe zwiſchen dieſen wuͤrcklichen Schatz und der Banco ihrem Credit, als welcher letztere ihr von der gantzen Stadt / und auch dem gantzen Staat gegeben wird; alſo daß man das daſelbſt hinterlegte Capital und der Banco Einkommen groͤſ - ſer / als das Capital und Einkommen etzlicher Koͤnigreiche ſchaͤtzen kan. wie ſie dann auch verbunden iſt / von allen eingebrachten Baarſchaff - ten Red und Antwort zu geben. Es geſchehen aber die gewoͤhnlichſten Bezahlungen zwiſchen denen Kauffleuten in der Stadt in Banco-Zet - teln / ſo daß man ſagen kan / die Banco ſey eine gemeine Stadt-Caſſa, in welche jedermann ſein Geld zu verwahren giebt / weil er es daſelbſtQviel122Das VII. Capitelviel ſicherer / als in ſeinem eigenen Hauſe verwahret zu ſeyn haͤlt. Es bezahlt aber die Banco kein Intereſſe vor ſolche bey ihr deponirte Gel - der / welche noch darzu / weil ſie in lauter harten und groben Sorten beſtehen muͤſſen / gegen das Courrent-Geld / welches in taͤglichen Zah - lungen in der Stadt und unter den Leuten gangbar iſt / noch umb ein ziemliches in der Agio differiren. Biß hieher beſagter Ritter Temple.

Hier faͤhret nun unſer Author ferner fort / und ſagt / daß umb Rechnung in Banco zu bekommen / es gemeiniglich 10. fl. auff einmahl koſte; Das darinn deponirte Geld beſtehet in lauter Ducatons, harten Reichs-Thalern / und dergleichen Speciebus; Und da ſonſten der Du - caton 63. Stuͤver in Courrent-Geld gilt / wird er in der Banco nur zu 60. Stuͤver / und die andern Species nach Proportion / angenommen; Die eingebrachte Gold - und Silber-Bahren ſchaͤtzet man nach der Tax / welche der Muͤntz-Wardein darauff geſetzet hat / und dieſes iſt eben die Urſache / warumb das Banco-Geld allezeit hoͤher / als das Courrent - Geld geachtet wird. Auff ſolches Geld nun / welches jemand in Banco ſtehend hat / wird kein Arreſt zugelaſſen; Wann auch jemand ſein da - ſelbſt hinterlegtes Geld baar wieder heraus haben will / kan er ſolches allezeit wieder haben / wann er nur $$\frac{1}{16}$$ von 100. vor die gute Verwah - rung zuruͤck laͤſſet / oder er kan es auch gegen Courrent-Geld an der Boͤrß vernegociiren / und alsdann eine Aſſignation auff die Banco geben.

Jn der Banco ſelbſt finden ſich vier Buchhalters / und ſo viel Controulleurs, oder Gegen-Schreiber / welche einer umb den andern die Banco-Zettels annehmen / die man in der Banco will ab - und zu - ſchreiben laſſen / und ſolche an die andern / nach ihrer Numero auszu - theilen / z. E. der erſte Buchhalter hat ein Buch von Fuͤnffhundert Blaͤt - tern / des andern ſein Buch gehet von Fuͤnffhundert biß Tauſend inclu - ſive, des dritten von Eilffhundert biß Funffzehenhundert / und des vierdten von Sechszehenhundert biß Zweytauſend. Jn weſſen ſeine Numeros nun der eingebrachte Banco-Zettel einlaufft / der traͤgt ihn zu Buch / weil es ſonſt unmoͤglich waͤre / daß ein Buchhalter allein ſo viel Poſten / die taͤglich in Banco einkommen / und welche ab - und zu - geſchrieben werden muͤſſen / zu Buch ſtellen koͤnte; Jndeſſen werden die - ſer vier Buchhalter ihre vier Buͤcher zu Ende des Jahres nur vor einesgehal -123Von der Amſterdammer Banco. gehalten / und die Balance daraus gezogen / folglich weggeleget / und in dem Archiv bewahret. Man haͤlt ſie aber in Guͤldens / Stuͤver und Pfenninge. Ein Hollaͤndiſcher Guͤlden gilt zwantzig Stuͤver. Ein Stuͤ - ver ſechszehen Pfenninge / von welchen achte einen Grot Flaͤmiſch ma - chen / und hat alſo ein Stuͤver zwey Grot. Wobey dann zu mercken / daß in Banco weniger nicht als acht Pfennige koͤnnen abgeſchrieben werden; Dann ſo jemand eine Parthey haͤtte / die uͤber acht Pfenninge iſt / ſo laͤßet er davor einen gantzen Stuͤver ſchreiben / iſt es aber dar - unter / ſo laͤſſet er ſolche gar aus. Wann nun jemand vor einem in Haͤnden habenden Wechſel die Zahlung in Banco haben ſolte / ſo pflegt er wohl ein oder zwey Tage vorher auff den Ruͤcken ſolches Wechſels zu ſchreiben: Den Jnhalt dieſes Wechſels geliebe der Herr auf meine Rechnung in Banco abſchreiben zu laſſen / oder ſo er ſolche Summam an einen andern transportiren will / ſo ſetzet er: Meinet - wegen ſchreibe der Herr den Jnhalt dieſes Wechſels an N. N. in Banco ab / den Werth habe von ihm empfangen. Hierauff brin - get oder ſchicket er ſolchen beſchriebenen Wechſel an denjenigen / der ihn bezahlen ſoll / und befragt ſich zugleich bey ihm / ob er die Poſt ſelbſt / oder durch einen andern des folgenden Tages in Banco abſchreiben wol - le / damit man alsdann hingehen / und fragen koͤnne / ob es abgeſchrie - ben worden ſey / oder nicht? Etliche ſenden auch nur / welches auch beſſer iſt / dem Acceptanten ein Billet oder Ordre zu / in welcher ſie ihm melden / an wem ſie den Wechſel wollen abgeſchrieben haben / und lief - fern alsdann ſolchen erſt aus / wann ſie des andern Tages erfahren / daß das Geld iſt abgeſchrieben worden. Jndeſſen traͤgt ein ſorgfaͤltiger Ac - ceptant ſein Billet in Banco, und ordonniret in ſolchem / an wem die darin ſpecificirte Summa ſoll abgeſchrieben werden. Hierbey erin - nert nun der beruͤhmte Banquier, Herr Andreas Leſer, in Hamburg / in der Vorrede ſeiner Beantwortung einiger von Wechſeln und Wech - ſel-Brieffen herruͤhrenden Zweiffel und Fragen / daß es nicht uͤbel ge - than waͤre / daß in dem Banco-Zettul nach der mit Buchſtaben aus - geſetzten Summa auch die Sache / warumb und vor weſſen Rechnung gezahlet wird / allezeit ſummariter mit benennet wuͤrde. Dann / ſpricht er / ich ſolte faſt glauben / daß unſere kluge Vorfahren eben umb dieſer Præcaution willen ein ſo groſſes Vacuum, und mehr als die Schrifft - liche Summa erheiſchet / angeordnet haben. Zwar muß heutiges TagesQ 2den124Das VII. Capitelden meiſten alle Neuerung / und wann es auch die beſte waͤre / odioſa heiſ - ſen; Es iſt aber noch nicht ausgemacht / ob dieſes eine Neuerung ſey? So wuͤrden ſich auch allenfalls die ohne dem willfaͤhrigen Buchhalter daruͤber nicht zu beſchweren haben / immaſſen ihnen darunter die aller - geringſte Muͤhe nicht zuwuͤchſe / indem darumb nicht mehrers / als jetzo / zu Buche zu tragen iſt / ſondern die Zettel blieben zur Sicherheit der Intereſſirenden / wie bißher gewoͤhnlich / verwahret / koͤnten auch benoͤ - thigten Falls zulaͤnglich zeugen / und braͤchten vielmehr bey der Nachſe - hung noch einen billig maͤßigen Recompens zuwege. Wem aber dieſe heilſame Erinnerung oder vielmehr die geringe Muͤhe nicht anſtuͤnde / (die Urſache / warum er bezahle / in den Banco-Zetteln zu exprimiren) der koͤnte und moͤchte es immer bleiben laſſen / und ſich allen Falls ge - nuͤgen / daß er damit beweiſen koͤnne / wann er (ob gleich nicht ſtuͤnde / wo vor er) abgeſchrieben.

Es geſchiehet aber das Abſchreiben in Banco, wie unſer Author ferner meldet / des Morgens von 8. biß 11. Uhr / nach welcher Zeit man nicht mehr angenommen wird. Wann auch jemand mehr wolte ab - ſchreiben laſſen / als er wuͤrcklich in Banco hat / ſo muß er 3. Guͤlden Straff davor erlegen. Des andern Tages kommt derjenige / deme ſol - chergeſtalt in Banco eine Poſt zugeſchrieben worden / und fraget die Buchhalters / wer und wie viel ihm jemand habe zuſchreiben laſſen / zeiget auch damit die Numero ſeiner Folio an / wo ſie es gleich ſuchen und finden koͤnnen. An Sonn - und Feſt-Tagen / auch zu der Zeit / wann die Banco geſchloſſen / und der Bilanz gemacht wird / kan man nichts in Banco abſchreiben laſſen. So kan man auch anders nicht / als des Morgens von 7. biß 8. Uhr nach den abgeſchriebenen Poſten fragen. Wer nach der Zeit was wiſſen will / muß in der Stund von 8. biß 9. Uhr 2. Stuͤver / und von 9. biß 3. Uhr des Nachmittags 6. Stuͤver vor jede abgeſchriebene Parthey bezahlen / nach welcher Zeit man nicht mehr angenommen wird / es ſey dann ein Caſus extraordinarius, wovon man doch gleichfalls ein gewiſſes der Muͤhwaltung halber geben muß. So bald als ein ſolcher fragender und Rechnung in Banco ha - bender Kauffmann die Numero ſeiner Folio, als zum Exempel 460. angezeiget / ſo ſchlagen die Buchhalter ſolche auff / und ſagen ihme als - dann / daß / zum Exempel / von Titio ihme waͤren Zweytauſend / Vier - hundert und Sieben und Achtzig Guͤlden / zehen Stuͤver zugeſchriebenworden /125Von der Amſterdammer Banco. worden / oder daß Titius durch Sempronium eine ſolche Poſt habe abſchreiben laſſen / welches dann der Fragende fleißig notiret / und ſo ers recht befindet / gleich hierauff daſſelbe auch alſo in ſeinem Hauſe zu Buche ſtellet; Jſt es aber unrecht / oder daß ihme gar nichts zugeſchrie - ben worden / ſo erkundiget er ſich umb die Urſach bey dem Acceptan - ten / oder demjenigen / der ihme die Poſt in Banco haͤtte zuſchreiben laſ - ſen ſollen. Zuweilen traͤgt es ſich auch zu / daß die Jnhaber eines Wechſel-Brieffes / wann ſie ſelbigen dem Acceptanten obbemeldter Ge - ſtalt noch endoſſiret / nicht vor der Abſchreibung zuſtellen wollen / ſol - chen denen Banco-Buchhaltern mit der Condition einlieffern / daß wann der Acceptant ſolchem Wechſel-Brieff durch gebuͤhrende Abſchreibung der Valuta ein Genuͤgen wuͤrde geleiſtet haben / ſie alsdann demſelben ſeinen acceptirten Wechſel-Brieff zuſtellen ſolten / wofuͤr er aber Sechs Stuͤver bezahlen muß. Hat er ſich nun mit der Zahlung nicht einge - funden / ſo nimmt der Traͤger oder Jnnhaber des Wechſels ſolchen wie - der zuruͤck / und laͤſt alsdann gegen den Acceptanten zu Folg der Wech - ſel-Ordnung proteſtiren / zahlt auch dabey denen Buchhaltern die ſechs Stuͤver / welche er mit in die Proteſt-Koſten einbringet. So offt ein Banquier oder ein anderer Kauffmann an jemand einen Wechſel aus - ſtellet / oder einen ſchon gemachten uͤbertraͤget / ſo muß derjenige / der ſolchen empfangen / nicht unterlaſſen / den Werth davor des andern Ta - ges in Banco ſchreiben zu laſſen / es ſey / daß ers auff des Ausgebers des Wechſels eigene Rechnung / oder auff ſeine Schrifftliche Ordre, auff ei - nes andern ſeine Rechnung ſchreiben laſſe. Warumb aber alle Wech - ſel in Banco muͤſſen abgeſchrieben werden / ſolches erhellet aus dem Willkuͤhr de Anno 1609. in verb. Damit diejenigen Gelder / ſo auff Wechſel genommen werden / deſto beſſer und ſicherer bezah - let werden moͤgen / ſo hat E. E. Rath allhier ſtatuiret und be - williget / daß alle Gelder / mit welchen allhier Wechſel geſchloſ - ſen werden von Sechshundert Floren und daruͤber / auch dieje - nigen / ſo von auſſen traſſiret ſeyn / von gleicher Summa reſpe - ctive per Banco bezahlet werden ſollen / bey Straffe / daß / wann vorbeſagte Wechſel anderer Geſtalt / als per Banco bezahlet wuͤrden / ſolches nicht rechtmaͤßiger Weiſe geſchehen zu ſeyn / ſoll geachtet / und uͤberdiß alle und jede / ſo darwieder handeln / mit Fuͤnff und Zwantzig Fl. Straffe beleget werden.

Q 3Item:126Das VII. Capitel

Item: Demnach auch E. E. Rath in Erfahrung kommen / daß unterſchiedlichen Kauffleuten allhier diverſe Wechſel-Brieffe zugeſendet werden / in welchen ohne Vorwiſſen der Banco einige der Trattenten durchgehends ſtellen / daß die Zahlung ihrer Wechſel-Brieffe auſſerhalb der Banco geſchehen; Andere aber / daß ſolche mit Reichs-Thalern erfolgen ſolle / und alſo die Ordre zur Zahlung ſchnur ſtracks zuwieder der Anordnung der Wech - ſel-Banco dieſes Orts iſt: Als hat E. E. Rath nach reiffer De - liberation angeordnet / und ſtatuiret / daß alle Wechſel-Brieffe von dreyhundert Guͤlden und druͤber / ungeachtet einiger Clau - ſuln und Stipulationen ſollen und muͤſſen per Banco bezahlet werden / bey Straffe unrechtmaͤßiger Zahlung und Fuͤnff und zwantzig Floren / nach Jnhalt der dißfalls verhandenen Ord - nungen. Vide Willkuͤhr de Anno 1643.

Dieſe Verordnung ob ſie wohl ſcharff genung iſt / ſo geſchehen doch viel Wechſel-Zahlungen auſſerhalb der Banco, entweder / weil derjenige / der ſolche empfangen ſoll / keine eigene Rechnung in Banco hat / auff welche er ſich das Geld koͤnte zuſchreiben laſſen / oder weil er das baare Geld noͤthig hat / und nicht erſt Courretagie bezahlen will / umb ſolches durch einen Maͤckler gegen Banco-Geld zu negociiren / dahero er es lieber von dem Ausgeber des Wechſels oder dem Acceptanten in Cour - rent-Geld nimmt / und ſich die Banco-Agio darauff bezahlen laͤſt. Jedoch wird einem ſolchen / der alſo per Caſſa bezahlt / zur Cautel mit - gegeben / daß er ſich von dem Empfaͤnger eine Quitung geben laſſe / daß ihm das Geld oder die Valuta des Wechſels per Caſſa in Cour - rent mit Lagio bezahlet worden / weil ſonſten / wann er dergleichen Qui - tung nicht auffzuweiſen hat / und der Wechſel mit Proteſt zuruͤck kommt / ihme / obgleich darinn ſtuͤnde / den Werth empfangen / doch keine Satis - faction oder Schadloß-Haltung wiederfahren wuͤrde / weil die Valuta nicht bezahlt zu ſeyn geachtet wird / indem ſie nicht in Banco abgeſchrie - ben worden / dannenhero dieſer Schrifftliche Beweiß allerdings noͤthig iſt / damit der Richter auff ſolchen erkennen koͤnne. So aber jemand Rechnung in Banco hat / ſo kan er wohl / wann er nicht ſelbſt hingehen / und ab - und zuſchreiben laſſen / oder auch das Anfragen thun will / ſei - nem Sohn oder Diener darzu Vollmacht geben. Er muß ihn aber als - dann mit einer ſolchen Procuration verſehen / die von der Banco undderen127Vdn der Amſterdammer Banco. deren Buchhalter ſelbſt authoriſiret iſt / und vor welche zwey und dreißig Stuͤver jedesmahl bey der Ausfertigung bezahlt / ſelbige auch von ſechs zu ſechs Monat allemahl renoviret werden / oder doch zum wenigſten alle Jahr; item, ſo offt man die Perſon veraͤndert / deren man eine ſol - che Vollmacht aufftragen will / oder daß auch jemand ſeine Banco-Fo - lio voll geſchrieben / und ihme ein neues gegeben / und alſo nach ſolchem auch die Vollmacht eingerichtet wird. Das meiſte / was ſolcher Ge - ſtalt an kleinen Banco-Gebuͤhren und Straffen einkommt / iſt vor die Armen / und bekommen die Buchhalters und Controlleurs zwar ein gewiſſes davon / ihr rechtes Salarium aber wird ihnen von der Stadt - Caͤmmerey bezahlet. Zweymahl des Jahrs wird die Banco geſchloſ - ſen / als nehmlich im Januario oder Februario, und im Julio oder Au - guſto, da ſie dann acht biß vierzehn Tage geſchloſſen bleibt / in welcher Zeit die Herren Commiſſarii den Bilantz uͤber die Banco-Buͤcher ma - chen laſſen. Es geſchiehet auch die Schlieſſung der Banco an denen ho - hen Feſt - und Bet-Tagen / und zu Anfang der Amſterdammer Kirch - Meß oder Marckt / welche den 22. September ihren Anfang nimmt. Jn waͤhrender Zeit nun / daß die Banco geſchloſſen bleibet / ſo lauffen keine Faveurs oder Reſpect-Tage / nach denen verfallenen Wechſeln / ſondern es iſt gnug / wann der Traͤger des Wechſels / obgleich die ſechs gewoͤhnliche Reſpect-Tage ſchon nach dem verfallenen Wechſel verlauf - fen / denſelben des andern oder dritten Tages nach Wiedereroͤffnung der Banco aus Mangel der Zahlung proteſtiren laͤſt / und dieſes nach de - nen Statutis der Stadt / lib. 1. part. 3. Tit. 8. item der Ordonnan - ce pag. 857.

So bald die Banco wieder eroͤffnet / und der Bilanz gezogen wor - den / ſo muͤſſen alle diejenigen / ſo Gelder darinn ſtehen haben / eine No - tice nehmen von dem Saldo, der ihnen in Banco uͤbergeblieben / und von der Folio, welche ſie beym neuen Ubertrag bekommen haben / auch von wem ihnen etwas iſt zugeſchrieben worden. Findet ſich nun / daß des Kauffmanns ſein Buch mit den Banco-Buͤchern nicht uͤbereinſtim - met / ſo laͤſt man nachſehen / worinn der Jrrthum ſtecket / und bezahlt den Buchhaltern vor ihre Muͤhwaltung zwoͤlff Stuͤver; Jſt es als - dann / daß die Rechnung beyderſeits uͤbereinſtimmet / ſo ſchreibet der Kauffmann in ſein Buch / daß ers mit der Banco an dem und dem Tag nachgeſehen und gleichfoͤrmig befunden.

Es128Das VII. Capitel

Es muß aber ein jeder alſo mit der Banco, und zwar des Jahres zweymahl collationiren / bey Straffe Fuͤnff und zwantzig Guͤlden / wann es unterlaſſen wird. Es kan auch wohl ſolche Abrechnung ein Kauff - mann durch ſeine Bedienten thun laſſen / wann er nur die gebuͤhrende Vollmacht darzu giebet. Am meiſten aber ſorget man / mit der Banco Ab - rechnung zu machen / wann jemands Rechnung voll geſchrieben / und dieſelbe auf ein neues Blat ſoll transportiret werden. Solte auch ein Kauffmann verlangen / daß die Buchhalter in der Banco ihm jedesmahl zu wiſſen thun moͤchten / wann vor ihn etwas in Banco geſchrieben worden / ſo wird ihm darunter auch gefugt / und jedesmahl durch den Banco-Knecht ein Zettel ins Hauß geſchickt / auff welchem verzeichnet ſtehet / wer ihm etwas in Banco habe zuſchreiben laſſen. Er muß aber auch hingegen acht oder zehn Ducatons des Jahres den Buchhaltern zur Verehrung geben / welche ſie unter ſich theilen / und auch davon den Knecht lohnen / der die Zettuls herumb traͤget.

Wolte jemand ſein Geld baar aus der Banco heraus haben / und zwar zu der Zeit / da der Agio uͤber Fuͤnff pro Centum iſt / ſo ſeynd die Casſirers / wann anders baare und harte Species zu der Zeit / da der Agio Fuͤnff pro Centum gegen Courrent-Geld geweſen / einge - bracht worden / verbunden / ihme / was nunmehr der Agio uͤber Fuͤnff pro Centum laͤufft / gut zu thun. Wann ſich etwan wegen einer in Banco geſchriebenen Poſt eine Differentz ereigenet / ſo werden einige Commiſſarii aus dem Rath deputiret / welche die Sache unterſuchen / und in Richtigkeit bringen muͤſſen. Stirbt ein Kauffmann / oder wer ſonſt Rechnung in Banco hat / ſo ſeynd ſeine nachgelaſſene Erben ſchul - dig / durch Authentiſche Documenta darzuthun und zu beweiſen / daß ihnen des Verſtorbenen in Banco hinterlaſſene Gelder rechtmaͤßig zu - kommen. Zu mercken iſt auch / daß vormahls dieſe Banco durch Nach - laͤßigkeit und Unfleiß ihrer Buchhalter / viel Tonnen Goldes / wegen der Confuſion / in welche ſolche Leute die Banco-Rechnungen haben kom - men laſſen / Schaden gelitten. Hingegen ſeynd auch wieder groſſe und conſiderable Poſten (welche dieſer oder jener Officier oder Miniſtre in Banco deponiret hat / und / weil er entweder im Krieg tod geſchoſſen / oder auff andere Weiſe umbgekommen / auch die daruͤber ihme von der Banco gegebene ſchrifftliche Documenta verlohren gegangen / und deſſen Erben nicht zu Handen gekommen) der Banco heimgefallen / indem ſienim -129Von der Amſterdammer Banco. nimmermehr wieder abgefodert werden / und alſo dem Publico verblei - ben; Welches eines von denen Arcanis iſt / die wir bey einer ſolchen oͤf - fentlichen Banco zu bemercken haben. Woraus zugleich erhellet / wie aus dieſem unerſchoͤpfflichen Ærario gar leicht ein Fundus zu der Lehn - Banco koͤnne herausgelanget werden; item, wie eine Stadt dadurch unvermerckt offtmahls zu groſſen Capitalien gelanget / wann etwan ei - nige auslaͤndiſche Bediente ihr per fas und nefas zuſammen geſcharrtes Capital, aus Furcht kuͤnfftiger Verantwortung / dahin remittiren / ſich aber deſſen hernachmahls nicht duͤrffen mercken laſſen / dadurch der Ban - co ein ſolches Depoſitum ohn einigen Anſpruch verbleibet.

Was die Buchhalters anbelanget / muͤſſen ſolches Leute von guter Conduite und guten Mitteln ſeyn / oder doch zum wenigſten ſolten ſie biß auff eine gewiſſe Summam von etliche Tauſend Reichs-Thaler ſeß - haffte Buͤrgen ſtellen koͤnnen / zumahlen der Schaden / den dergleichen Leute entweder aus Vorſatz / Unverſtand oder Nachlaͤßigkeit ſo wohl dem gemeinen Weſen / als einem Kauffmann / der Rechnung in Banco hat / zufuͤgen koͤnnen / groͤſſer iſt / als man ſich einbildet. Dann erſtlich ſeynd ſie capables, eines Kauffmanns ſeine Staͤrcke und Schwaͤche / die er in Banco hat / denenjenigen / die davon zu profitiren oder Nach - richt zu haben ſuchen / zu entdecken; Ferner mit dem Ab - und Zuſchrei - ben betruͤglich umbzugehen / die Casſirers aber die gemeine Banco-Gel - der zu ihrem Nutzen zu employren / und was etwan der Intriguen mehr ſeyn moͤchten; welche aber durch gute und ſcharffe Banco-Ord - nungen koͤnnen præcaviret werden / ſonderlich daſelbſt / wo ein rechtes Commercien-Collegium etabliret / und deſſen Deputirte / ſampt de - nen aus Rath und Buͤrgerſchafft ihnen Adjungirten / ein wachendes Auge auf die Banco-Adminiſtration haben / die Conduite ihrer Be - dienten fleißig remarquiren / und ſich keine Muͤh verdrieſſen laſſen / die gemachten Bilanzen ſorgfaͤltig zu revidiren / auch oͤfftere Viſitation / ſo wohl in dem Contoir der Banco, wo die Buͤcher gehalten werden / als unter denen Casſirern / (denen nur jedesmahl eine gewiſſe Summa unter Haͤnden gegeben / der gantze Banco-Schatz aber in ein oder mehr groſſen Gewoͤlbern / unter ſo viel Schluͤſſeln und Schloͤſſern auffbewah - ret wird) anzuſtellen.

Der in Commercien und ſonderlich in Wechſel-Sachen ſehr er - erfahrne Joh. Phoonſen ſchreibt in ſeinem Wiſſel-Styl tot Amſter -Rdam,130Das VII. Capiteldam, von der Zahlung der Wechſel-Brieffe / wie ſolche niet tegen - ſtaande einige Clauſulen ſtipulatien of acceptatien ter Contrarie alle / im Fall ſie von 300. fl. groß ſeyn / in Banco muͤſſen abgeſchrieben werden / und welcher Geſtalt eine Banc Courant in Amſterdam auch ſehr nuͤtzlich waͤre / und der Stadt und Negocie viel Nutzen ſchaffen koͤnte / Cap. 16. art. XI. & ſeqq. als folget:

Alle Wechſel-Brieffe von 300. fl. und daruͤber groß / muͤſſen ohne einige Wieder-Rede in der Banco vollzogen werden / wann es guͤltige Zahlung heiſſen ſoll / und auch bey Straff von 25. fl. der dieſer Will - kuͤhr nicht nachlebet.

Hier meldet nun beſagter Author ferner / daß die Banco-Buch - halter in Amſterdam auch wohl Summen / die unter 300. Hollaͤn - diſche Guͤlden ſeyn / abſchreiben / wann man ihnen einen Schilling Flaͤ - miſch / iſt ſo viel als 6. Schilling Luͤbiſch oder 3. gute Groſchen dabey giebet. Es haͤtten aber einige Kauffleute / umb dieſen Schilling zu er - ſparen / die Manier / daß ſie demjenigen / dem ſie unter 300. Gulden ſchuldig ſeyn / dennoch 300. Gulden / oder etwas mehr / abſchreiben lieſ - ſen / der hernach ſolches / was ihm zu viel zugeſchrieben worden / bey ei - ner andern Gelegenheit wieder zuruͤck ſchreiben laͤſt / wodurch die Buch - halters nicht allein des Schillings entbehren / ſondern auch doppelte Muͤh mit dem Abſchreiben haben muͤſten.

Allenthalben / wo Wechſel-Banquen ſeyn / ſchreibt er ferner / da ſolten die Wechſel-Brieffe / ſie ſeyn von groſſen oder kleinen Summen / in denenſelben vollzogen oder bezahlet werden / wie dann auch / vermit - telſt der Willkuͤhr / kein Maͤckler ſich unterſtehen oder gebrauchen laſſen darff / einige Wechſel von 100. Pfund Flaͤmiſch / nach der neuen Will - kuͤhr aber von 300. Gulden / welches nur halb ſo viel iſt / auſſer der Banco zu reſcontriren oder zu bezahlen / auch nicht zum Nachtheil be - ſagter Banco einige von ſolchen Wechſeln vergeringern / und an ſtatt eines / zwey oder mehr Wechſel-Brieffe daraus machen / bey Verluſt ſeines Maͤckler-Ampts.

Dieſes iſt ſehr billig / ſagt unſer Author, iſt auch wohl angegan - gen zu der Zeit / da noch zu Amſterdam kein Unterſcheid zwiſchen Ban - co - und Caſſa-Geld geweſen iſt. Nun aber da das Courrent-Geld 4. biß 5. pro Centum ſchlechter als Banco-Geld iſt / ſo kan der Kauff - mann dieſer Verordnung nicht wohl mehr nachleben / ſonderlich dieWincke -131Von der Amſterdammer Banco. Winckelirers oder Kramers / welche ihre Correſpondenz nach denen umbliegenden Staͤdten / als Roterdam / Dordrecht / Mittelburg ꝛc. oder nach die angraͤntzende Laͤnder / als Weſtphalen / Oſt-Frießland ꝛc. oder gar nach Schweden und Dennemarck haben. Die Urſach iſt die - ſe / weil die Einwohner ſolcher Staͤdte / Provintzien und Laͤnder nur Courrent-Geld in Amſterdam ſchuldig ſeyn / auch von keinem andern Geld wiſſen / oder Agio bezahlen wollen / wiewohl es doch heutiges Ta - ges vielfaͤltig geſchieht / daß in Banco gekaufft und bezahlt muß werden / und wann der Auslaͤnder hernach Courrent-Geld uͤbermacht / er zu - gleich den Agio oder Differenz von der Banco Geld uͤbermacht / da er nur Courrent-Geld ſchuldig iſt / ihme der Agio gut gethan wird.

Hier meynt nun unſer Author, waͤre nuͤtzlich / neben der groſſen Species-Banco auch eine Banco von Courrent-Geld / in welchen die Zahlungen auf Courrent-Geld geſchehen koͤnten / anzurichten / und zwar / ſchreibt er / wuͤrde ſolches zu einer groſſen Bequemlichkeit in der Kauff - mannſchafft dienen.

  • Denn 1. wuͤrde durch dieſes Mittel einer Wechſel-Banco, in wel - cher alle Zahlungen / ſo wohl vor Wechſel / als Waaren-Kauff / oder an - dern Schulden geſchehen muͤſſen / denenjenigen / welche das Geld zahlen und empfangen / eine unglaubliche Muͤhe erſparet werden / die ſie ſonſt / wann die Zahlung per Caſſam geſchehen ſolte / haben wuͤrden / anderer dabey vorgehenden Unordnungen zu geſchweigen / von welchen man an denen Orten am beſten nachzuſagen weiß / wo dergleichen Banquen nicht auffgerichtet ſeyn.
  • 2. Solte bey Auffrichtung einer Courrent-Banco der Kauffmann viel Caſſirer-Lohn erſparen koͤnnen.
  • 3. Haͤtte die Lehn-Banco auch einen guten Profit davon.
  • 4. Koͤnte ein Kauffmann allezeit wiſſen / was effective ſein Avanzo in der Banco waͤre / umb nach ſeinem Beblieben hernach davon zu di - ſponiren / welches ein Kauffmann / der einen Caſſirer haͤlt / nicht ſo wohl wiſſen kan / weil manche Caſſirers ihren Vortheil dabey finden / daß ſie den Empfang oder das Eingehen der Gelder nicht prompt anſagen / und auch die Bezahlungen weit hinauszuziehen wiſſen.
  • 5. Maintenirte ein Kauffmann dadurch trefflich ſeinen Credit und Reſpect, wann er demjenigen / deme er ſchuldig iſt / ſein Geld geſchwind in Banco abſchriebe / dahingegen wann es auff ſeinen Caſſirer ankommt /R 2ſolcher132Das VII. Capitelſolcher die Leute mit der Bezahlung auffhaͤlt / und dadurch ſeines Herrn oder Principals Credit ziemlich ſchwaͤchet.
  • 6. Wuͤrde auch ein Kauffmann / der ſelbſt in Banco abſchriebe / dadurch verſichert ſeyn koͤnnen / daß ſein Creditor bezahlt werde / welches er / wann er den Caſſirer ſchalten laͤſt / ſo genau nicht wiſſen kan / es waͤ - re dann / daß er den Creditoren ſelbſt fragte / oder ſich von dem Caſſi - rer deſſen Quitung weiſen ließe.
  • 7. Koͤnte ein Kauffmann die gethane Bezahlung allezeit mit den Banco-Buͤchern beweiſen / und duͤrffte ſich nicht ſo ſehr uͤber das ſorg - faͤltige Bewahren der Quitungen oder Aſſecurancien bekuͤmmern und bemuͤhen / welches wahrhafftig ein unvergleichlicher Vortheil waͤre. Dann wie wuͤrden nicht ſo viel Exceptiones non numeratæ pecuniæ, oder andere uͤber Zahlungen entſtehende Diſputen unterwegen bleiben / wann man ſolcher Geſtalt die Banco-Buͤcher zum Beweiß an die Sei - ten haͤtte.
  • 8. Haͤtte ein Kauffmann nicht zu fuͤrchten / daß ihm ſein Caſſirer ſein Geld veruntreuen / oder gar mit der gantzen Caſſa durchgehen ſolte / wie vielen Kauffleuten durch das Falliren ihrer Caſſirer wiederfahren / alſo daß ſie auch kurtz darauff banquerot ſpielen muͤſſen / weil ihnen ihre Baarſchafften entzogen worden / und ſo auch gleich ein Kauffmann / umb dieſer Gefahr zu entgehen / ſeine Caſſa ſelber fuͤhren wolte / wuͤrde er doch dabey nicht ſicher ſchlaffen koͤnnen / ſondern immer in Gefahr ſeyn muͤſſen / daß ihm das Geld des Nachts von Dieben geſtohlen / und er wohl gar daruͤber ermordet werden moͤchte / welches er in der Banco nicht zu beſorgen haͤtte / weil es daſelbſt ſicher verwahrt lieget.
  • 9. Solte bey Auffrichtung einer Banco-Courrent der Agio zwi - ſchen dem ſchweren Banco - und dem Courrent-Geld beſſer koͤnnen re - guliret werden / ſo daß ſich hernach einjeder in Auszahlungen darnach zu richten haͤtte / und nicht ſo viel Gefahr lauffen duͤrffte / als jetzt ge - ſchiehet / wann er ſein Geld gegen Banco-Geld umbſetzen muß.
  • 10. Jngleichen ſolte auch bey Auffrichtung einer Banco-Cour - rent, und Verordnung / zu was Preiß man alle Species oder Geld-Ar - ten in derſelben nehmen und wieder ausgeben ſolte / ein jeder koͤnnen accommodiret / dem ſchaͤdlichen Geld-Auffwechſeln dadurch vorgekom - men / und ſonderlich das Verſchmeltzen der alten ſchweren Specierum, ingleichen das Ausfuͤhren derſelben auſſerhalb Landes verhindert werden.
11. Nicht133Von der Amſterdammer Banco.
  • 11. Nicht weniger ſolte auch durch Auffrichten einer Banco-Cour - rent der Silber-Handel denen Particuliern / und das Muͤntzen der Spe - cierum (dem geſetzten Fuß hieſiger Landen zuwieder) koͤnnen unterbro - chen / und ſolcher Silber-Handel der Banco zugezogen / die falſche Muͤn - tzen ſo viel eher entdeckt / die beſchnittene aber ſo leicht nicht ausgegeben werden / zumahl wann man alle in dieſe Banco gebrachte untuͤchtige Muͤntzen daſelbſt durchſchneiden / und in den Schmeltz-Tiegel werffen wuͤrde.
  • 12. Diente auch das Auffrichten einer Banco-Courrent nicht allein dem gemeinen Kauffmann / ſondern auch dem gemeinen Beſten / zu einem beſondern Reſpect, Anſehen und Ehre vor die Stadt / in dem daß die Amſterdammer Banco ſolcher Geſtalt alle andere Wechſel-Ban - quen der Welt an guter Ordnung uͤbertreffen wuͤrde / dann auch / daß vermittelſt ſolcher Banquen unglaubliche Summen von vielen Tauſen - den Jaͤhrlich ohne jemands Beſchwerung / und dabey mit Bequemlich - keit und Sicherheit / vor das Commercium wuͤrden koͤnnen genutzet werden. Biß hieher des Authoris Vorſchlag von der Banco-Courrent.

Von denen Wechſel-Brieffen / die in Banco bezahlt werden / ſchreibt er / daß wenn ſolche an jemand vergnuͤgt werden / der Rechnung in Ban - co hat / man ſelten die alſo vergnuͤgte Wechſel-Brieffe zuruͤck fordere / weil deren Bezahlung allezeit mit den Banco-Buͤchern kan bewieſen werden.

Von dem Schluͤſſen der Banco und wie es alsdann mit dem Ab - ſchreiben oder proteſtiren der Wechſel gehalten werde / auch was des - falls vor Diſputen vorgefallen / giebt er folgende Nachricht:

Der Jnnhaber eines Wechſels / welcher vor dem Banco-Schluß verfaͤllt / wann biß zum wuͤrcklichen Schluß die 6. Reſpect-Tage / nach welchen proteſtiret werden muß / noch nicht alle zu End gelauffen / muͤſ - ſen mit dem proteſtiren warten / biß die Banco wieder auffgehet. Ob nun wohl dieſes der Willkuͤhr gemaͤß iſt / ſo ſpricht er doch / daß hieruͤ - ber viel Diſputen vorgefallen / als:

  • 1. Ob ein Jnnhaber biß auff den Sechſten Tag nach dem Verfall - Tag zu warten ſchuldig ſey / eh er doͤrffte proteſtiren laſſen / und ob die Zahlung oder Præſentation eines Wechſels / die auff den Sechſten Re - ſpect-Tag geſchicht / und die Proteſtation / die vor demſelben geſche - hen / guͤltig oder unguͤltig ſey?
R 32. Wann134Das VII. Capitel
  • 2. Wann der Sechſte Reſpect-Tag auff einen Sonn-Bet - oder Feſt-Tag faͤllt / in welchem man nicht abſchreiben oder bezahlen kan / ob man in ſolchem Fall des Tages zuvor / nehmlich den Fuͤnfften Reſpect - Tag nothwendig proteſtiren muͤſſe / ingleichen / ob man auch / wann mans etwan verſaͤumet haͤtte / des Sonntags oder Montags noch proteſtiren koͤnte / ohne daß ſolches dem Jnhaber præjudicirlich waͤre.
  • 3. Weil die Willkuͤhr haben will / daß man innerhalb des Sechſten Tages nach dem Verfall-Tag proteſtiren ſoll / und daß man keine Proteſtation von Nicht-Bezahlunge gegen den Acceptanten ſelbſt thun koͤnne / als nachdem man die Vergnuͤgung gefordert / ob derohalben die Proteſtation nicht nothwendig geſchehen muͤſſe / zum alleraͤuſſerſten den Vormittag des Sechſten Reſpect-Tages / und zwar ſo zeitig / daß der Acceptant noch abſchreiben und bezahlen koͤnne / ingleichen / ob ein Pro - teſt, welcher ohne vorhergehende Forderung des Nachmittags geſchicht / guͤltig ſey / oder nicht?
  • 4. Wer die Proteſt-Unkoſten zahlen ſoll / der Jnnhaber oder Ac - ceptant, wann den Sechſten Tag proteſtiret ſey / die Partie noch deſ - ſelben Tages vollzogen / oder in Banco abgeſchrieben / und ſelbiges des andern Tages im Nachfragen alſo befunden wird?
  • 5. Ob man mit Wechſel-Brieffen / die auff Sicht zu bezahlen lau - ten / biß auff den Sechſten Tag nach der Præſentation mit proteſti - ren warten moͤge / und ob der / auff welchen gezogen worden / ſo lang auch die Bezahlung ausſtellen koͤnne?
  • 6. Ob man einen zu der Zeit / als die Banco geſchloſſen iſt / ver - fallenen Wechſel / deſſen Sechſter Reſpect-Tag juſt auff den dritten Tag nach Wiedereroͤffnung der Banco faͤllt / alsdann proteſtiren muͤſ - ſe / oder ob man biß des folgenden Tages warten koͤnne?
  • 7. Ob unter dem Schluͤſſen von der Banco allein verſtanden wer - de die Schluͤſſungs-Zeit umb neue Buͤcher zu machen / oder ob auch die Banco-Schluͤſſungen von Oſtern / Pfingſten und Weynachten darun - ter begriffen ſeyn?
  • 8. Ob nothſaͤchlich der Proteſt gegen einen Mit-Buͤrger oder Ein - wohner auff den letzten Reſpect-Tag an ſeine Perſon oder Hauß ge - ſchehen muͤſſe / oder ob es gnung ſey / daß man den verfallenen Wechſel zu einem Notario bringe / und ſolchen daſelbſt (weil der letzte Reſpect - Tag herbey gekommen / und noch keine Vergnuͤgung geſchehen) notiren laſſe?
9. Ob135Von der Amſterdammer Banco.
  • 9. Ob ein Jnhaber eines Wechſels / deſſen Reſpect-Tag vor Schluß der Banco noch nicht verfallen / mit dem Proteſt hernach biß 3. Tag nach Wiedereroͤffnung derſelben warten muͤſſe / und ob ein Ac - ceptant in ſolchem Fall / nicht ehr bezahlen duͤrffe / und ſo er alsdann bezahlt / ob der bey oder in dem Banco-Schluß / oder auch vor dem dritten Tag nach dem Schluͤſſen gethane Proteſt, unguͤltig ſey / oder nicht?

Auff dieſes letztere antwortet Phoonſen, daß es irraiſonnable ſey / daß ein Acceptant, wann von ſeinem acceptirten Wechſel die Re - ſpect-Tage bey Schluß der Banco noch nicht ausgelauffen / die Bezah - lung zu thun biß auff den dritten Tag nach Wiederoͤffnen der Banco auffſchieben wolte / und waͤre ſolches eben ſo unbillig / als wann man prætendiren wolte / wann der Sechſte oder letzte Reſpect-Tag auff ein hohes Feſt einfaͤllt / als zu welcher Zeit die Banco auch geſchloſſen iſt / daß man dann mit Abſchreiben des Wechſels wohl warten moͤchte / biß des dritten Tages nach ihrem Wiederauffgehen / ſondern wann Wech - ſel-Brieffe vor Schluß der Banco verfallen / ſo ſolten ſolche auch vor Schluß derſelben vergnuͤgt und abgethan werden / oder doch auffs laͤng - ſte den Tag gleich nach ihrem Wiederauffgehen / ſonderlich wann zu - gleich mit ſolchem Oeffnen die Reſpect-Tage zu End gelauffen / dann ſo alsdann ſolche Bezahlung nicht geſchehen wuͤrde / ſo moͤchte frey von Nicht Bezahlunge proteſtiret werden. Es muͤſte aber alsdann / wann ſolches alſo ſtatuiret wuͤrde / die Banco auff keinen Sonnabend oder Samſtag / wie bißher geſchehen / wieder eroͤffnet werden / aus Urſach / weil die Juden / die am Sonnabend ihren Sabbath haben / alsdann nicht abſchreiben / welches ſchon jetziger Zeit viel Chriſten / die mit ihnen zu thun haben / ſehr incommodiret.

Jn der Willkuͤhr der Stadt Amſterdam / die Wechſel-Brieffe an - gehende / iſt auch folgender Paragraphus merckwuͤrdig.

Kein Jnnhaber eines endoſſirten Wechſel-Brieffes ſoll ſchuldig ſeyn / denſelben ſeinem Acceptanten zu Lieb aus Haͤnden zu geben / es ſey dann / daß er ſolchen erſt zu voll vergnuͤget hat / geſchiehet ſolches nicht / ſo ſollen ſolche Jnnhabers an dem Verfall-Tage den Acceptan - ten mahnen / daß ſie nunmehro ihr Geld (Krafft des auffgeſtellten en - doſſements) haben muͤſten / im Fall er ſich nun weigern ſolte / Bezah - lung zu leiſten / es waͤre dann / daß ihme der Wechſel erſt zu ſeinen Haͤn -den136Das VII. Capitelden geliefert waͤre / ſo ſoll der Jnnhaber deſſelben ſolchen nach der Banco bringen / und daſelbſt dem Buchhalter zur Regiſtratur uͤbergeben / der hierauff ferner / wann erſt der Acceptant die Valuta dafuͤr in Banco abgeſchrieben / ihme ſolchen zuſtellen ſoll / eher aber nicht. Vor welche Regiſtratur der Acceptant gehalten ſeyn ſoll / dem Buchhalter von der Wechſel-Banck einen Schilling zu bezahlen. Da aber der Wechſel nicht prompt bezahlt wuͤrde / ſo ſoll hierauff der Jnnhaber oder Traͤger deſſelben ihn wiederumb von dem Buchhalter aus der Banco holen / und zwar zu der Zeit und Stunde / als er nach coſtume des Platzes / zu Bewahrung ſeines Rechtens / will proteſtiren laſſen / worauff er aber dem Buchhalter vor die Regiſtratur ſechs Stuͤver bezahlen ſoll / die er hernach mit denen andern Proteſt-Koſten dem Traſſenti kan in Rechnung bringen.

Zum Beſchluß desjenigen / was wir jetzt von der Amſterdammer Banco, und einigen dahin gehoͤrigen Anmerckungen der Wechſel halber / geſaget / wollen wir noch kuͤrtzlich mit anfuͤgen / welcher Geſtalt von Am - ſterdam aus auff andere Plaͤtze gewechſelt werde.

Anfaͤnglich aber iſt zu wiſſen / daß zu Amſterdam und auff allen Plaͤtzen in gantz Holland / anjetzo die Rechnungen und Handels-Buͤcher geſchrieben werden in Guͤlden / Stuͤver / und Pfenningen.

  • 1. L. Flaͤmiſch (ſo nur eine fingirte Muͤntze / und worinnen in Holland vor 30. a 40. Jahren Buch und Rechnung gehalten worden) hat 20. Schilling Flaͤmiſch / 6. Gulden / 120. Stuͤver / oder 240. Groot.
  • 1. Rthlr. hat fl. 50. Stuͤver / oder 100. Groot.
  • 1. Silbern Ducaton hat 63. Stuͤver.
  • 1. Severin oder guͤlden Ducaton gilt 15. fl.
  • 1. fl. hat 20. Stuͤver / 40. Groot / oder 320. Pf.
  • 1. Stuͤver hat 2. Groot / 8. Deut oder 16. Pf. 1. Deut hat 2. Pf.
  • 1. Stooter hat Stuͤver / 1. Blanck hat 6. Deut.
  • 1. Oertgen hat 2. Deut.
  • 1. Schilling Flaͤmiſch hat 6. Stuͤver / oder 12. Groot.
  • 1. Seelaͤndiſcher Thaler hat 30. Stuͤver / gleich alle Thaler / ſo in denen 7. Provincien geſchlagen werden.
  • 1. Loͤwen-Thaler / ſo in denen 7. Provincien geſchlagen / thut 40. Stuͤver.
Viel137Von der Amſterdammer Banco.

Viel Schillinge / die vormahls in denen 7. Provincien geſchlagen / und 6. Stuͤver gegolten / ſind wegen ihres ſchlechten Valors vermin - dert / und auff Stuͤver geſetzet worden.

Jn Amſterdam hat man Banco-Geld / ſo in Specie Reichs - Thalern beſtehet / und auch Caſſa - oder allerhand gemuͤntztes Hollaͤn - diſch Courrent-Geld.

Das Courrent-Geld differirt gegen Banco-Geld 5. biß 6. we - niger oder auch mehr pro Centum.

Ducatonnen ſind ¾ biß 1. weniger oder mehr pro Centum beſ - ſer / dann Courrent-Geld.

Von Hamburg wechſelt man per Amſterdam auff folgende Art:

Es werden einige Wechſel-Brieffe geſtellet a Viſta auff 2. biß 3. Tage Sicht / wie auch auff 8. und 14. Tage Sicht / oder auff 12. 16. 20. 24. 30. Wochen / nach dem dato des Wechſel-Brieffes / in Thalern zu etliche 32. biß 34. weniger oder mehr Stuͤver in Banco allda zu zah - len. Jn Hamburg rechnet man den Thaler a 32. Schillinge Luͤbſch / und laͤſt die Valuta des Wechſel-Brieffes in Banco daſelbſt abſchreiben.

Auch werden (wiewohl wenig) einige Brieffe in Reichs-Thalern a 50. Stuͤver in Banco zu bezahlen geſtellt / wofuͤr in Hamburg nach dem Cours gleich obige Brieffe zu 32. biß 34. Stuͤver pro einen Thaler von 32. Schillinge berechnet / die Valuta dafuͤr in Banco abgeſchrieben und bezahlet wird.

Vielfaͤltig aber wird gewechſelt / und die Brieffe geſtellt in Rthlr. a 50. Stuͤver / oder in Guͤlden und Stuͤvern Courrent-Geld. Man rabattiret in Hamburg die Agio von der Summa des Wechſel-Brie - fes in Cours zu 4. weniger oder mehr pro Centum, und laͤſt alsdann ſolche Valuta dafuͤr in Banco abſchreiben. Jn Amſterdam zahlen ſie ſolche in gemuͤntzten Guͤlden / auch allerhand klein gemuͤntzten Hollaͤndi - ſchen Geld.

Es iſt aber zu wiſſen / daß der fingirte Wechſel-Thaler in Ham - burg / worinnen man die Wechſel-Brieffe ſtellet / ohnveraͤnderlich / die Stuͤver aber / womit in Amſterdam die Zahlung in Banco geſchicht / ſtets fallen und ſteigen.

Von Amſterdam wird per Hamburg gewechſelt a Viſta auff 2. biß 3. Tagen Sicht / oder auff 8. biß 14. Tagen Sicht 12. 16. 20. 24. oder 30. Wochen a dato, und die Wechſel-Brieffe geſtellt in ThalerSa 32.138Das VII. Capitela 32. Schilling Luͤbſch in Banco zu zahlen / ſie wechſeln allda den Tha - ler zu etliche 32. biß 34. Stuͤver weniger oder mehr nach Advenant, und zahlen die Valuta in Banco. Jn Hamburg aber wird / wie vor gemeldet / der Thaler zu 32. Schillinge Luͤbſch gerechnet / und ebenfalls per Banco entrichtet.

Pary zwiſchen Hamburg und Amſterdam iſt 32. Luͤbſch pro 33⅓ Stuͤver.

Man wechſelt von Amſterdam auff andere auslaͤndiſche Plaͤtze / als: Auff Dantzig in L. Flaͤmiſch a 255. & 256. weniger oder mehr Groſchen Polniſch pro 1. L. Flaͤmiſch. Der Wechſel-Brieff wird geſtellt auff 40. Tagen a dato, und die Valuta 6. fl. Holl. pro L. Fl. in Banco bezahlt. Jn Dantzig aber zahlen ſie mit allerhand Polniſchen Gelde. Weil nun 1. L. Flaͤmiſch in Amſterdam / 6. fl. und 1. Reichs-Thaler fl. als iſt nach Werth eines Reichs-Thalers von 90. Groſchen Polniſch / jedes L. Flaͤmiſch a 216. Groſchen Polniſch Pary.

Auff Londen wechſelt Amſterdam in L. Sterlings a 2. Uſo ſind 2. Monat nach dem dato des Wechſel-Brieffes / davor die Valuta a etliche 34. biß 35. Schillinge Flaͤmiſch weniger oder mehr nach Advenant, in Banco bezahlt wird. Zu Londen aber zahlen ſie in allerhand gemuͤntz - tem Engliſchen Gelde. Perſoy in ſeinen Tabellen ſetzet den Pary zwi - ſchen Amſterdam und Londen 37 $$\frac{1}{27}$$ Schilling Flaͤmiſch vor 1. Pfund Sterlings / und rechnet ſolchen auff den Fuß eines Reichs-Thalers zu Schilling Sterlings / als worinn ſie von Aloy oder Valore intrin - ſeco dem feinen Banco-RThlr. gleich waͤren.

Auff Paris, Rouen, Lion, und andere Plaͤtze in Franckreich / wird gewechſelt in Cronen a 60. Sols 2. Uſo ſeynd 2. Monat a dato, davor die Valuta anjetzo zu 80. Grot Flaͤmiſch weniger oder mehr per Crone in Banco bezahlt wird. Franckreich aber zahlet mit allerhand gemuͤntz - tem Frantzoͤſiſchen Gelde. Der Pary nach Franckreich iſt 100. Grot Banco in Amſterdam gegen 1. Crone in Franckreich / je mehr Amſter - dam an Groten giebt / und nach hunderten hinauff ſteigt / je weniger iſt Franckreichs Verluſt.

Auff Leipzig in Reichs-Thaler a 24. gute Groſchen Cour. auff die Meſſe / oder auſſer ſelbiger auff 14. Tagen Sicht / davor die Valuta a etliche 40. Stuͤver pro RThlr. weniger oder mehr in Caſſa oder Cour. Geld139Von der Amſterdammer Banco. Geld bezahlet wird. Leipzig aber bezahlt mit guten neuen gangbaren Dritteln und allerhand gemuͤntzten Groſchen-Stuͤcken. 50. Stuͤver iſt Pary gegen 24. gute Groſchen.

Auff Breßlau wechſelt Amſterdam in Reichs-Thlr. Keyſer-Geld / 6. Wochen dato, davor die Valuta a 38. weniger oder mehr Stuͤver pro RThlr. in Banco bezahlt wird. Jn Breßlau zahlen ſie mit Kaͤy - ſer-Geld in 17. Kreutzern / der Pary iſt 50. Stuͤver gegen 30. Kaͤyſer - Groſchen / oder 1. Reichs-Thaler. Es wird aber gemeiniglich gewech - ſelt / daß Amſterdam 100. RThlr. Banco giebt / umb in Breßlau wie - der 134. weniger oder mehr in Kaͤyſerlichem Geld zu empfangen.

Auff Franckfurth am Mayn wird gewechſelt per die Meſſe in fl. von 65. Kreutzern Wechſel-Geld / dafuͤr die Valuta a 84. weniger oder mehr Grooten Flaͤmiſch per Banco bezahlet wird. Jn Franckfurth bezahlen ſie mit Creutz - und Alberts-Thlr. oder in Ermangelung deſſen mit Lagio in neuen Dritteln und Edict-Geld. Sonſten wechſeln ſie dahin auſſer der Meſſe auff 8. oder 14. Tagen Sicht in RThlr. Cour. davor die Valuta nach Abzug 26. weniger oder mehr pro Centum Agio in Hollaͤndiſchen Courrenten Gelde entrichtet wird. Die Bezahlung in Franckfurth geſchicht mit allerhand neuen Dritteln oder Edict-Geld.

Auff Antorff in L. Flaͤmiſch kurtze Sicht a 1. biß 2. weniger oder mehr p. C. Agio Avanzo.

Auff Riſſel in L. Flaͤmiſch kurtze Sicht a 18. biß 20. weniger oder mehr p. C. Agio Avanzo.

Auff Venetia in Duc. di Banco a Uſo ſeynd 2. Monat nach dem dato des Wechſel-Brieffes / dafuͤr Amſterdam die Valuta zu 90. we - niger oder mehr Grooten Flaͤmiſch pro ein Duc. in Banco bezahlt. Der Pary iſt 100. Grot gegen 1. Ducati.

Auff Livorno und Genua in Stuͤcke von Achten a Uſo (ſeynd 2. Monat) nach dem dato des Wechſel-Brieffes / davor in Amſter - dam die Valuta a etliche 90. biß 94. Grooten Flaͤmiſch weniger oder mehr pro ein St. von Achten per Banco bezahlet wird. Den Pary ſetzet Perſoy in ſeiner Wechſel-Tabell zu 95 $$\frac{25}{57}$$ Grot in Banco gegen 1. Stuͤck von Achten / man kan ihn aber wohl auff 100. Pary rechnen.

Auff Madrit in Duc. a 375. Marrevadis neue Muͤntze / a Uſo ſeynd 2. Monat nach dem dato des Wechſel-Brieffes / Valuta in Amſterdam a 96. weniger und mehr Grooten / Flaͤmiſch pro ein Duc. in Banco.

S 2Auff140Das VII. Capitel

Auff Cadix und Sevilla in Duc. a 375. Marrevadis alte Muͤntze a Uſo ſeynd 2. Monat nach dem dato des Wechſel-Briefes / Valuta a 120. weniger oder mehr Grooten Flaͤmiſch pro ein Duc. zahlet Amſterdam per Banco. Den Pary ſtellet Perſoy zu 131 $$\frac{11}{10}$$ Grot gegen 1. Duca - ten von 375. Marrevadis.

Auff Liſſabon in Cruſados a 400. Rees, a Uſo ſeynd 2. Monat nach dem dato des Wechſel-Briefs / davor die Valuta a 48. Groot Flaͤmiſch weniger oder mehr fuͤr eine Cruſade per Banco in Amſter - dam bezahlet wird. Den Pary ſetzet Perſoy von 63 $$\frac{107}{171}$$ Groot Flaͤ - miſch Banco vor eine Cruſade von 400. Rees.

Auff Coͤlln am Rhein in RThlr. Wechſel-Geld kurtze Sicht Va - luta a 1. weniger oder mehr pro Centum Agio Avanzo in Banco. Zu Coͤlln zahlen ſie mit Creutz - und Alberts-Thalern.

Auch wechſelt man dahin in RThlr. Courrent-Geld / kurtze Sicht / davor nach Abzug 26. weniger oder mehr pro Centum Agio Amſter - dam die Valuta in Caſſa - oder Courrent-Geld bezahlet. Coͤlln be - zahlt mit allerhand gemuͤntzten neuen Dritteln.

Auff Nuͤrnberg in RThlr. Cour. a Uſo ſeynd 14. Tage Sicht / davor zahlet Amſterdam die Valuta nach Abzug 28. weniger oder mehr pro Centum Agio in Caſſa - oder Courrent-Geld. Nuͤrnberg zahlet in neuen Reichs-Guͤlden oder Drittel-Stuͤcken.

Und ſo viel auch von dem Amſterdammer Wechſel-Negocio.

Willkuͤhr und Banco-Ordnung der Stadt Rotterdam / ſampt ihrem Wechſel-Recht / publicirt Anno 1660. den 9. Octobris.

Nachdem die Gerichte der Stadt Rotterdam gewahr worden / daß unterſchiedliche Articuls von der geoctroyrten Ordonnanz von der Wechſel-Banck dieſer Stadt / welche den 16. April. Anno 1635. pu - bliciret worden / nicht gehalten worden / ſolches aber denen Commer - ciis zu mercklichem Nachtheil gereichet / und dann auch die Nothwen - digkeit erfordert / einige kleine Veraͤnderung in bemeldter Ordonnanz zu machen / ſonderlich wegen der Wechſel-Briefe / die in dieſer Stadt geſchloſſen oder contrahiret worden / und auſſerhalb bezahlet werden ſollen / weil taͤglich viel Streitigkeiten wegen der Proteſten / im Fall von Nicht-Acceptatie und Nicht-Bezahlunge / vorfallen / als iſt zu jeder -manns141Von der Willkuͤhr und Banco-Ord. der Stadt Rotterdam. manns Nachricht und Securitaͤt von denen Gerichten folgendes zu pu - bliciren und zu ordonniren vor nothwendig befunden worden.

  • 1. Sollen von nun an alle und jede Eingeſeſſene dieſer Stadt / wer ſie auch ſeyn / keiner ausgenommen / gehalten ſeyn / vorgemeldter Or - donnanz genau nachzukommen / als welche hiemit in allen Articuln renovirt wird / dasjenige allein ausgenommen / was in folgenden Ar - ticuln veraͤndert worden / nehmlich:
  • 2. Daß von nun an die Bezahlung aller Wechſel-Briefe / (welche folgends den Jnhalt des vierdten Articuls von obgemeldter Ordon - nanz in Banco, allein mit Banco-Geld bezahlet werden muͤſſen) in grob Courrent-Silber-Geld / ſampt der Lagio von dem Banco-Geld dar - zu gerechnet / ſoll geſchehen moͤgen / dabey aber keine kleinere Species von Geld / als nur Schillinge / und zwar auch deren nicht mehr / als 10. in dem Hundert / guͤltig ſeyn ſollen.
  • 3. So ſollen auch alle in dieſer Stadt geſchloſſene Wechſel-Briefe / die aus Mangel der Acceptation oder Bezahlung zu proteſtiren ſeyn / nach denen Rechten und Obſervanzien des Platzes / da die Bezahlung zu thun beſtimmet iſt / proteſtiret werden.
  • 4. Soll (vor alle Wechſel in dieſer Stadt geſchloſſen) ſo bald die Brief daruͤber ausgelieffert ſeyn / die Bezahlung ſogleich / nach Uberlie - ferung des Briefs geſchehen / oder ſo der Remittent ſich deſſen weigerte / ſoll derſelbe gerichtlich / auff vorhergegangnes Anſuchen bey dem Schout, Burger-Meiſter oder Schoͤpfen darzu koͤnnen angehalten werden.
  • 5. Eben alſo ſoll man auch von dem Trecker / oder Traſſenten / von deme die Wechſel-Briefe gekauffet / mit ihme in dieſer Stadt geſchloſ - ſen / und hierauff in Banco bezahlet worden / die Wiedererſtattung der davor empfangenen Valuta fordern moͤgen / im Fall / daß ſolche Briefe mit Proteſt (aus Mangel / daß ſie nicht acceptirt / oder nicht bezahlt worden) zuruͤck kaͤmen / es waͤre dann / daß er alſobald Caution ſtellte / daß die zuruͤck gekommene Brieffe bey Verfall-Tag darnach richtig ſoll - ten abgetragen werden.
S 36. Jnglei -142Das VIII. Capitel
  • 6. Jngleichen ſollen auch nach kurtzem Recht von den Acceptanten koͤnnen eingefordert werden die Zahlungen aller verfallenen Wechſel - Briefe / die binnen dieſer Stadt acceptiret worden.
  • 7. Alle von auſſen kommende und in dieſer Stadt zu bezahlende Wechſel-Briefe / ſollen / im Fall ſie nicht vollzogen wuͤrden / alſofort proteſtiret werden / auffs aͤuſſerſte innerhalb dem Sechſten Tage nach dem Verfall-Tag / die Sonn - und Feyer-Tage mit inn begriffen / und den Tag nach dem Verfall-Tag vor den erſten Tag gerechnet / es waͤre dann / daß wegen Schlieſſung der Wechſel-Banck keine Bezahlung haͤt - te koͤnnen gethan werden / in welchem Fall den Zweyten vor hier in der Stadt / und den Dritten Tag nach Oeffnung ſolcher Banck vor auſſer - halb proteſtiret werden muͤſte / und dieſes mit Vorbehalt / daß es in allen Faͤllen den Sechſten Tag nach dem Verfall-Tag vollſtrecket ſeyn ſoll.
  • 8. Endlich ſo ſollen hinfuͤhro alle Unterzeichnungen der Wechſel-Briefe geſchehen mit Unterzeichnung der Tauff - und Zu-Nahmen des Acce - ptantis, oder ſeines Gevollmaͤchtigten / wie auch mit Beyſetzung ihrer Qualitaͤt / und der Zeit / wann die Acceptatio geſchiehet / bey Straffe / daß / wann ſonſt ſolches nachbliebe / der Jnnhaber des Wechſels ſoll zu proteſtiren Macht haben uͤber Non-Acceptation / gleicher Geſtalt / als wann ſolche wuͤrcklich waͤre geweigert worden.

Das VIII. Capitel.

Von der Hamburger Banco, und deren Statutis, wie auch / was ſonſt mehr dieſer Banco wegen zu bemercken ſeyn moͤchte / ſampt einer kurtzen Verzeichniß von ihrem Wechſel-Negocio.

Dieſe Weltberuͤhmte Banco, und welche in der Puritaͤt ihrer Banco - Valuta es allen andern Banquen der Welt zuvor thut / indem ſie noch die alte / gerechte / wichtige / nach dem alten Schrot und Korn ausgemuͤntzte harte 2. Loͤthige Species Reichs-Thaler conſerviret / und keine gering haͤltige bey ſich einſchleichen laͤſt / wie gar ſchoͤn Herr Kuno,ihr143Von der Hamburger Banco. ihr wohl-meritirter Caſſirer / in ſeinen nuͤtzlichen zweyen Tractaͤtlein be - zeuget / (da er in dem einen die auffrichtige und guͤltige Banco-Thalers von den unwichtigen und unguͤltigen / oder gar falſchen nachgemachten / in dem andern aber die Stuͤcke eben auff ſolche Weiſe von denen fal - ſchen in beygefuͤgten Kupffer-Stichen und einer kurtzen Beſchreibung unterſcheidet /) iſt Anno 1619. auffgerichtet worden / wie ſolches aus ei - ner auff dieſe Banco-Auffrichtung geſchlagenen Medaille zu erſehen / da auff der einen Seiten ein Piedeſtal ſich præſentiret / auff welchem das Hamburgiſche Wapen nebenſt einem Buch mit Debet und Credit be - zeichnet / lieget / an der Seite deſſelben ſiehet man Papier und Dinte / und auff dem aͤuſſerſten Rand dieſe Worte geſchrieben: A. 1619. Fuͤhrt man die Banco ein / GOtt woll ihr Segen ſeyn! Oben ſiehet man aus denen Wolcken eine Hand hervor reichen / die eine Waag-Schale haͤlt / mit der Uberſchrifft: Da pacem, Domine, in Diebus noſtris, auff der andern Seiten iſt die Stadt Hamburg mit dem Elb-Strom und der Uberſchrifft: Sub umbra alarum tuarum, womit auff GOtt / als den Beſchuͤtzer dieſer guten Stadt / gedeutet wird. Es macht aber das Gebaͤu der Banco in Hamburg einen Theil von dem Rath-Hauſe / und zwar in dem Winckel deſſelben / da ſo wohl die Banco, als auch Caſſirer-Stuben hinten auff das Waſſer / oder ſo genannte Fleth aus - gehen / und mit Eiſern Gittern von derſelbigen Seite / vorwerts aber nach der Straſſen zu mit ſtarcken eiſern Thuͤren und Vorleg-Schloͤſ - ſern / wie auch einer davor ſtehenden Schild-Wacht wohl verwahret ſeyn. Die Vorſteher derſelben werden aus E. E. Hochweiſen Rath und denen Aelteſten der Herren Kauffleut und Buͤrgern genommen; Die Bedienung der Banco aber ſelbſt / ſo wohl von Buchhaltern / als Caſſirern / geſchiehet von ſehr geſchickten und getreuen Leuten / welche ihre Dienſte kauffen / und daneben auch groſſe Caution beſtellen muͤſſen. Und iſt die Ordnung und der Fleiß zu admiriren / mit welchen ſie ihre Function verrichten / alſo daß es nicht ſo viel Umbſchweiffe / als bey de - nen Jtaliaͤniſchen Banquen gebrauchet / ſondern taͤglich groſſe Capital - Summen darinn ab - und zugeſchrieben / und ein und ausgezahlet wer - den / und dabey doch einem jedweden / der nach dem / was ihm etwan des vorigen Tages von jemand zugeſchrieben worden / fraget / Red und Antwort gegeben wird / alſo daß man die Banco vor eines der loͤblich - ſten Stifftungen / deren ſo viel andere in Hamburg mehr ſeyn / billigruͤhmen144Das VIII. Capitelruͤhmen kan. Und bemuͤhet ſich die werthe Kauffmannſchafft ſelbſt / alle ihre Geld-Verſuren / ſo viel als noͤthig iſt / durch die Banco zu thun / weil es einem jeden zu groſſer Commoditaͤt gereichet / vermittelſt des Ab - und Zuſchreibens daſelbſt zu verrichten / worzu ſonſt viel Stunden Geld-Zehlens waͤre erfordert worden / wie dann auch viel Geld-Poſten / welche auff Courrent-Geld geſchloſſen / zu der an der Boͤrß deſſelbigen Tages bekannten Agio, mit beyderſeits Contrahenten Einwilligung / vielfaͤltig in Banco-Geld reducirt / und hernach in Banco abgeſchrie - ben werden. Selbſt im Kauffen und Verkauffen wird der Unterſcheid des Banco-Gelds obſerviret / alſo daß einige Waaren auff Banco - Geld / andere auff Courrent gekauffet werden. Was ſonſten noch mehr von der Hamburger Banco loͤblichen Einrichtung zu wiſſen ſeyn moͤchte / das werden nachgeſetzte Statuta in 37. Articulis ausfuͤhr - lich anweiſen.

Hamburger Banco-Ordnung / publicirt Anno 1639. den 31. Decembr.

  • I. Die verordnete Buͤrger und Herren wollen taͤglich / wann es noͤ - thig / die Buchhalter aber und Caſſirer ſollen alle Tage / auſſerhalb der Sonn - und Feyer-Tage / in den Cammern der Banco, ein jeder an ſei - nem Ort ſitzen und ſich finden laſſen.
  • II. Das Geld / ſo in die Banco gebracht / ſoll in der andern Cammer einem Caſſirer zugezehlet werden / und derſelbe ſoll darauff einen Brief oder Beweiß / darinnen die Summa zweymahl / erſt mit vollen Buch - ſtaben / hernach mit Ziffern ſpecificiret / den Buchhaltern deſſelbigen Ta - ges uͤberzulieffern ſchuldig ſeyn.
  • III. Alle Aſſignationes von denen Geldern / welche in der Banco ſind / ſollen Schrifftlich in einem (dem Buchhalter / ſo voran ſitzet) uͤbergebe - nen Zettul geſchehen / und derjenige / der aſſigniren will / deswegen ſelbſt perſoͤhnlich erſcheinen / oder / wo er ſolches nicht thun wolte / oder koͤnte / ſoll er von dem verordneten Buchhalter eine Procuration oder Voll - macht machen laſſen / welche Procurationes zu dero Nothdurfft allezeit (alſo daß nichts mehr / als die Nahmen / darinnen geſchrieben werden /) bey145Von der Hamburger Banco. bey Haͤnden ſeyn / auch nicht laͤnger / als in dem Jahre / darinnen ſie gemacht ſeyn / gelten ſollen.
  • IV. Die Aſſignationes ſollen erſtlich mit Buchſtaben / hernach mit Zif - fern geſchrieben werden / auch ein jeder dabey ſetzen / auff was Folio ſein Nahme im Schuld-Buch geſchrieben ſtehet / welche bey dem Buch - halter zu jederzeit erfahren werden kan; Wer nun die Zettul dieſen con - form nicht machet / die Ziffern und Folio nicht recht ſetzet / ſoll ein pro Centum davon Straffe zu geben ſchuldig ſeyn.
  • V. Wann einer verſtirbet / deſſen Erben ſollen einen Gevollmaͤchtigten machen / ſo biß dahin die Wittwe und Erben mit Vormuͤndern verſe - hen / abſchreiben / nach dem Avanzo fragen und Rechnung fordern moͤ - gen / und ſoll eine Wittwe ohne Kriegiſchen Vormund oder einen Ge - vollmaͤchtigten / abzuſchreiben nicht bemaͤchtiget ſeyn.
  • VI. Da Zwey oder mehr in Compagnie ſeyn / und Rechnung in Ban - co auff ihre Nahmens gehalten wird / was einer von denenſelben ab - ſchreibet / ſoll alſo gehalten und angenommen werden / gleich als wann der Zettul von ihnen allen unterſchrieben waͤre.
  • VII. Des Morgens von 7. biß halb 9. Uhr ſoll allezeit der Contra - Buchhalter in dem erſten Gemach mit dem Rescontra-Buch vorhan - den ſeyn / und einem jeden / ſo ihn umb dasjenige / was ihn angehet / fraget / guten Beſcheid geben / und wann einer zu accordiren begehret / ſolches zu thun ſchuldig ſeyn.
  • VIII. Wuͤrde aber jemand nach eines andern Summa oder Partita fra - gen / ſo ſoll der Buchhalter ihme keinesweges davon etwas vermelden / immaſſen dann bemeldten Buchhaltern / und allen andern / ſo der Banco dienen / bey ihren geleiſteten Eyden und hoͤchſte Straffe verboten / Nie - mande was in der Banco paſſiret / und geſchrieben wird / zu offenbahren.
  • IX. Der Contra-Buchhalter / ſo vorn an ſitzet / ſoll die Schrifftli - chen Aſſignationes ordentlich / wie ſie nach einander kommen / ohne An - ſehen einiger Perſon / zu ſich nehmen / ſolche uͤberſehen und AchtungTgeben /146Das VIII. Capitelgeben / ob die geſchriebene Summen oder Buchſtaben und Ziffern uͤber - einkommen / auch ob der Aſſignator ſo viel in Avanzo habe / und her - nach alle ſolche Aſſignationes den andern Buchhaltern einzuſchreiben / zuſtellen.
  • X. Es ſoll auch der Contra-Buchhalter / wann er vermerckt / daß je - mand mehr in Banco ſchreiben laſſen will / als er darinn in Credit hat / dazu ſtille ſchweigen / und daſſelbe bey ſeinem geleiſteten Eyde alsbald den verordneten Herren und Buͤrgern anzeigen.
  • XI. Wo jemand mehr aſſigniren wuͤrde / als er in Banco und Cre - dito hat / der ſoll von jeder Hundert Marck / ſo er mehr aſſignirt / drey Marck Straffe in gedachte Banco zu entrichten ſchuldig ſeyn.
  • XII. Wann die Glocke Zehen zu St. Nicolai ſchlaͤgt / ſoll der erſte Buch - halter ſo wohl / als die andern / ohne expreſſen der Herren oder Buͤr - ger Befehl / keine Aſſignationes mehr annehmen / noch Caſſa-Zettul abſchreiben / damit im Schreiben aller Mißbrauch verhuͤtet werden moͤge.
  • XIII. Des Nachmittags ſollen keine Aſſignationes angenommen wer - den / und ſoll der Buchhalter alle Errores, ſo committirt / alle Mor - gen den Herren und Buͤrgern uͤberzugeben ſchuldig ſeyn / und dafern ſie dawieder handeln / und man es hernach erfahren wird / ſollen ſie von jedem Error einen Reichs-Thaler Straffe geben.
  • XIV. Niemand ſoll Macht haben / einig Geld zu asſigniren / oder jemand zuſchreiben zu laſſen / das nicht ihme zum wenigſten eine Nacht zuge - ſchrieben geſtanden.
  • XV. Und ſollen auch die Buchhalter ſich befleißigen / daß im Contract - Buche und Schuld-Buche alle Rechnungen einerley Folia haben.
  • XVI. Die Buchhalter ſollen / ſo offt es die Herren und Buͤrger gut be - finden / umbgeſetzet werden.
  • XVII. Die Casſirer / ſo in der Cammer ſitzen / ſollen keine Macht haben /einige147Von der Hamburger Banco. einige Gelder inn - oder auſſerhalb der Banco zu ſich zu wechſeln / noch auch von dem Gelde einigen Nutzen zu heben.
  • XVIII. Die Herren und Buͤrger ſollen zum laͤngſten alle vier Wochen einmahl die Caſſen zuſchlieſſen / die Gelder uͤberzehlen / und mit den Cas - ſirern abzurechnen bemaͤchtiget ſeyn.
  • XIX. Die Casſirer ſollen nicht Macht haben / mehr als Fuͤnfftauſend Reichs-Thaler in ihre kleine Caſſam zu ſetzen / was uͤber die Summa iſt / ſollen ſie denen Herren und Buͤrgern einlieffern / damit die Caſſen deſto eher koͤnnen geſchloſſen / die Gelder gezehlet und gerechnet werden. Der nun hierwieder handelt / ſoll zehen Marck Straffe zu zahlen ſchul - dig ſeyn.
  • XX. Wo jemand Geld bringet / ſo nicht Species ſeyn / die die Banco vor ſich zu haben begehret / und zugleich ein ander vorhanden / ſo Geld empfangen ſoll / ſo mag umb ſchleuniger Beforderung willen / es dem Empfanger zugezehlet werden; Jedoch ſollen die Casſirer ſolche Sum - men in ihre Buͤcher einſchreiben / nicht anders / als wann ſie ſolch Geld ſelbſt haͤtten empfangen und ausgezahlt.
  • XXI. Auff Hundert Marck ſollen an kleinem Gelde / als Schilling und Sechslinge / nicht mehr als fuͤnff Marck; Groſchen oder ander Geld a - ber ſoll in der Banco gantz nicht empfangen oder ausgegeben werden.
  • XXII. Die Banco ſoll einem jeden ſeine Avantage, oder was er in Cre - dito darinnen hat / ohne Entſchuldigung an gangbahrem Gelde bezah - len / wer aber ſonderliche Species haben will / derſelbe muß ſich deswe - gen nach Billigkeit vergleichen.
  • XXIII. Wer Geld aus der Banco haben will / der ſoll einen gedruckten Caſ - ſa-Zettel / ſo allezeit bey den Buchhaltern verhanden ſeyn ſoll / mit eige - ner Hand fuͤllen und vollziehen laſſen / und ſeinen Nahmen darunter ſe - tzen / und ſoll gedachter Caſſa-Zettel hernach dem Buchhalter gebracht / und wann derſelbe findet / daß ſolche Perſon ſo viel in Avanzo hat / als der Caſſa-Zettel lautet / ſoll er ihme den Asſignatoren umb ſo viel debitoT 2machen /148Das VIII. Capitelmachen / und darauff den Caſſa-Zettel unterſchreiben / und ſoll bemeldte Perſon von dem Casſirer / darzu er angewieſen / unverzuͤglich bezahlet werden.
  • XXIV. Wer per Caſſa abſchreibet / ſoll ſolche Gelder denſelben Tag von dem Casſirer empfangen / da er es aber nicht thun wuͤrde / ſoll er den erſten Tag ein halb pro Centum, den andern Tag ein pro Centum, und alle Tage hernach doppelt auff Straffe darzu zu geben ſchuldig ſeyn.
  • XXV. Wer in Banco etwas bezahlen will / ſoll vor 11. Uhren die Gel - der einzubringen ſchuldig ſeyn.
  • XXVI. Wann die Herren und Buͤrger zu Hauſe gehen / ſollen die Caſſen, da die Herren und Buͤrger die Schluͤſſel zu haben / mit Zuſchlieſſen wohl verwahret werden. Die Casſirer moͤgen des Morgens / wann die Buch - halter in der Banco ſeynd / anfangen / ſich Gelder zuzehlen zu laſſen.
  • XXVII. Die Gelder und Avanzo, ſo jemand in der Banco hat / moͤgen und ſollen keinerley Weiſe arreſtiret werden. Wo aber einer oͤffentlich falliren thaͤte / ſo ſoll deſſen Avanzo denen ſaͤmptlichen Creditorn ver - moͤg Stadts-Buch zum beſten ſeyn.
  • XXVIII. Vermoͤg vorigen Mandats ſoll ſich maͤnniglich enthalten / einig Wechſel-Geld / ſo uͤber Vierhundert Marck iſt / auſſerhalb der Banco zu zahlen / bey Straffe Fuͤnff und zwantzig Marck von jeder Hundert Marck / und ſoll hieruͤber die Bezahlung / wo einige Quæſtio deswegen vorfallen wuͤrde / vor nichtig geachtet / auch der Maͤckler / ſo ſich dabey gebrauchen laſſen / in gebuͤhrliche Straffe genommen werden.
  • XXIX. Und ſollen allemahl zwey Herren des Raths / zwey aus den Ver - ordneten der Caͤmmerey / und zwey aus der Buͤrgerſchafft die Verwal - tung der Banco haben; Von gemeldten Herrn und Buͤrgern ſollen Jaͤhrlich Zwey / als ein Herr und ein Buͤrger / abtreten / und zwey an - dere an ihre Stelle deputirt und erwehlet werden / und ſoll die Wahl der Buͤrger von obgeſetzten 6. Perſonen auffgeſetzet werden.
XXX. 149Von der Hamburger Banco.
  • XXX. Gedachte Perſonen ſollen nicht Macht haben / einigen Menſchen / er ſey auch / wer er wolle / auch ſich ſelbſt nicht mehr zu creditiren / o - der aus der Lehn-Banco zu wechſeln und zu bezahlen / dann er Avanzo in Banco hat.
  • XXXI. Sie ſollen auch kein Geld in Depoſito nehmen ohne Conſens ei - nes Ehren-Veſten Raths / und Verordneten der Caͤmmerey.
  • XXXII. Es ſoll auch keine Handlung mit Korn bey der Banco getrieben werden / dann was zu Behuff der Stadt Nothdurfft erkaufft wird.
  • XXXIII. So ſoll auch kein Geld aus der Banco anderer Geſtalt / denn auff guͤldene und ſilberne Pfande / und darzu / wann die Caſſa guten Avanzo hat / gethan werden.
  • XXXIV. Weil auch vor dieſem in der Kauffmanns - und Wechſel-Banco verordnet / daß nicht unter Vierhundert Marck an etwas zu geben / oder jemand zugeſchrieben werden ſollen / ſoll ſolches hinfuͤhro geaͤndert / und auff Zweyhundert Marck reducirt / auch keine Pfenning / auſſerhalb Sechs-Pfenning jemahls zu oder abgeſchrieben werden.
  • XXXV. Gleichfalls ſollen die Buchhalter der Kauffmanns-Banco die Bi - lance alle acht Tage richtig einlieffern / auch zum wenigſten alle Vier - theil Jahr in der Lehn - und Wechſel-Banco ein Uberſchlag gemacht / und Jaͤhrlich im Decembri die Final-Rechnung geſchloſſen / das Geld gezahlt / die Pfaͤnde nachgeſehen / auch davon einem Ehren-Veſten Rath und Verordneten der Caͤmmerey guter Beſcheid und richtige Bilanzo zu Anfang des nechſtfolgenden Jahres eingelieffert werden.
  • XXXVI. Die Banco ſoll alle Jahr im Monat Decembri etliche Tage / da - mit alles in Richtigkeit gebracht / geſchloſſen werden.
  • XXXVII. Auffs Neu-Jahr / wann die Banco wieder auffgehet / ſollen die Creditores vor dem Tiſche / da die Herren und Buͤrger ſeynd / erſchei - nen / und ihren Avanzo mit ihnen accordiren / ehe ſie auff ihre RechnungT 3etwas150Das VIII. Capiteletwas wieder abgeſchrieben. Und hat ſich E. E. Hochweiſer Rath vor - behalten / dieſe Ordnung nach Gelegenheit der Sachen zu aͤndern / zu mindern / und zu vermehren. Und wollen wir Buͤrger-Meiſter und Rath der Stadt Hamburg hiermit maͤnniglich aufferleget haben / ob - geſetzten Articuln bey Vermeidung der ſpecificirten Straffe nachzu - kommen. Urkuͤndlich haben wir unſer Stadt-Signet hierunter zu dru - cken befohlen. Decret. & Publ. den 31. Decemb. 1693.

Folget ein kurtzer Atteſt, welchen die Herren und Buͤrger der Banco in einer gewiſſen Proceſſ-Sache zu Steur der Wahrheit / uͤber den Modum procedendi bey dem Ab - und Zuſchreiben in der Banco, Anno 1686. den 18. Decembr. ausgegeben haben.

Belangend ferner die Einlegung der Gelder in Banco, deren Be - ſcheinigung / wie auch Herausgebung der Banco-Zettul / wie es ſo wohl mit Buͤrgern / als mit Frembden / dißfalls gehalten wird / damit hat es folgende Beſchaffenheit: Erſtlich wird Frembden / das iſt / ſolchen / die nicht Buͤrger oder Einwohner der Stadt ſind / keine Rechnung und Folio in Banco verſtattet.

Welches aber zu verſtehen / nicht von bloſſen Einwohnern / oder Domicilium habentibus, als ſolten die umb des Domicilii in Civi - tate willen Banco Admisſibiles ſeyn / ſondern von Incolis, die gegen ein veraccordirtes gewiſſes Jahr-Geld / von ihrem Vermoͤgen / und ge - gen Hand-Geluͤbde / der Stadt treu und hold zu ſeyn / auch beym Ab - zuge einen gewiſſen Abſchoß zu geben / in die Stadt auffgenommen wer - den / und alſo das Beneficium der Banco mit genieſſen.

Wann nun ein ſolcher Buͤrger oder Einwohner geſinnet iſt / Geld in Banco zu ſetzen / und alſo Rechnung und Folio in denen Buͤchern zu haben / iſt er ſchuldig / in Perſon in Banco vor denen deputirten Buͤrgern zu erſcheinen / Folio zu begehren / und dasjenige / was ihm an - gezeiget wird / anzunehmen / welches das gantze Jahr durch biß irgend zum 14. Januarii nechſt darauff folgenden und anfangenden Neuen Jah - res gilt; Zu welcher Zeit allemahl das Folio vorigen Jahres veraͤndert / und ihm ein Neues fuͤr das folgende gegeben wird.

Was nun ein ſolcher Buͤrger oder Einwohner an Geld in Banco bringet / dagegen wird ihm von dem Banco-Casſirer oder Empfangerein151Von der Hamburger Banco. ein Casſir-Zettul wegen des Empfanges gegeben / welchen er aber nicht behaͤlt / ſondern an die Banco-Buchhalter wieder aushaͤndiget / und bey denenſelben laͤſt / die alsdann die eingebrachte Summam mit Datum und Tag auf das gegebene Folio verzeichnen / und die einkommende Caſſir-Zettul auffheben. Es wird aber dem Einbringer kein Schein o - der Recipiſſe heimzunehmen gegeben / ſondern er muß darinnen denen beeydigten Officialibus der Banco trauen / und ſeine richtige Privat - Annotationes daheim dagegen halten. Wobey noch ferner dieſes zu notiren / daß das Einbringen der Gelder in Banco auff eines andern Rechnung / welcher Folio in Banco hat / ohne Unterſcheid geſchehen koͤn - ne durch einen Buͤrger oder Frembden / ob der gleich ſonſt vor ſich keine Rechnung darinnen haͤtte / und wird deshalb der Empfang - oder der Caſſir-Zettul eingerichtet / und dem Banco-Buchhalter auffzuheben zu - geſtellet; Abgeſchrieben oder verringert aber kan dieſelbe nicht werden / ohne deſſen ſelbſt-eigenen / oder Gevollmaͤchtigten Conſens, wie in fol - genden mit mehrern zu erſehen. Und ſo viel von dem Einbringen und auff die Anfrage von Beſcheinigung der Gelder ꝛc.

Betreffend nechſt dem die Herausholung der Gelder ex Banco, und die angefragte Herausgebung der Banco-Zettel / davon iſt zuerſt zu wiſſen / daß die Banco keinen Zettul heraus giebt / auſſer bloß / wann es begehret wird / und auff dem Fall / da der Einbringer nicht ſelbſt in Perſon in Banco erſcheinen kan oder will / einen Vollmacht-Zettul vor ein gantzes Jahr / welcher Procuratio genannt wird / davon bald hier - nechſt Bericht geſchehen ſoll. Es koͤmmet aber regulariter einer in Per - ſon ſelbſt hin / wann er von ſeiner Summa in Banco Gelder entweder baar herauszuholen / oder von ſeiner Rechnung ab - und einem andern zuzuſchreiben begehret; Muß aber alsdann / einen ſo wohl als den an - dern Fall / einen gedruckten Banco-Zettul einreichen / mit dieſer Aus - fuͤllung oder Einſchreibung / an wem er gezahlet haben wolle / wie viel an Summa / auff welchem Folio ſeine Rechnung ſtehe / ſodann Tag und Jahr / mit Unterſchreibung ſeines eigenen Nahmens / welchen Zettul er in Banco laͤſt / und darnach verfahren wird. Wer aber nicht ſelbſt in Perſon hinkommen kan / oder will / dem ſtehet frey / auff ein jedes Jahr / vermittelſt einer auff ſein Angeben von den Banco-Buͤrgern ausgefuͤlleten Vollmacht oder Procuration / einen Procuratorem oder Gevollmaͤchtigten zu beſtellen / welcher ohne Beyweſenheit ſeines Prin -cipalen /152Das VIII. Capitelcipalen / Gelder von deſſen Rechnung heben und heraus holen / oder ab - und einem andern zuſchreiben laſſen kan.

Es muß aber derſelbe Gevollmaͤchtigte einen Weg wie den andern / gleichwie ſonſt der Principal ſelbſt / einen gefuͤlleten Banco-Zettul in Banco bringen / und daſelbſt laſſen. Ob aber der Principal-Depo - nent ſelber die Ausfuͤllung des Banco-Zettuls mit eigener Hand ge - than habe / oder ein ander / da lieget nichts an; Dann entweder es brin - get der Principal ſelbſt den Banco-Zettul / ſo wird alsdann auff ſeine Perſon mehr / als auff die Schrifft geſehen; Oder es koͤmmet ſein Pro - curator, und zeiget die habende Procuration vor / worunter des Prin - cipalen eigenhaͤndiger Nahme ſtehet / und iſt das ſo viel / als waͤre er ſelbſt da / und kommet ſodann nicht drauff an / mit weſſen Hand der Banco-Zettul ausgefuͤllet ſey. Und ſolcher Geſtalt wird es durchge - hends mit Buͤrgern und Einwohnern / wie ob vermeldet / gehalten; Frembde hingegen ſind der Banco, Folio, und Rechnung darinnen zu haben / nicht faͤhig. Eine Exception iſt gleichwohl von der Regul / (daß Frembden koͤnne Rechnung oder Folio in Banco verſtattet werden) indem man Anno 1667. und folgenden Jahren zugelaſſen / in der Per - ſon des Herrn Barons von Kielmans Eck, vor welchen E. E. Rath die - ſer Stadt bey denen Verordneten der Banco anwerben laſſen / daß in Conſideration ſeiner raren Meriten und dieſer Stadt oͤffters geleiſte - ten erſprießlichen Officien / demſelben / auff ſein inſtaͤndiges Begehren / Rechnung und Folio in Banco moͤchte vergoͤnnet werden. Worinn die Verordnete der Banco E. E. Raths Recommendation deferiret / und von bemeldtem Anno 1667. an biß Anno 1676. da der H. B. V. K. E. geſtorben / ihme nach Gewohnheit jedes Jahr abſonderlich eine Folio verwilliget haben. Weil aber andere Privat-Perſonen ſelbſt per - ſoͤnlich in Banco fuͤr denen Verordneten der Banco erſcheinen / Folio begehren / alle Neue Jahr auch wieder auffs neue ſich einſtellen / und / wie es in Banco heißt / accordiren / und vor das neue Jahr ein neues Folio ſich muͤſſen geben laſſen / auch da ſie wollen / neue Procuration auff jemand anders beſtellen laſſen; mit ſolcher Perſoͤnlichen Erſcheinung aber der H. B. V. K. E gern verſchonet ſeyn wollen / und neben dem Be - dencken getragen / jemand Procuration, ſive Mandatum cum libera uͤber ſeine anſehnliche Baarſchafften in Banco anzuvertrauen; So ſind darinnen einige der Banco unſchaͤdliche Tomperamenta ausgefundenworden:153Von der Hamburger Banco. worden: Nehmlich / es iſt dem Herrn B. V. K. E. mit etlichen / mit der Banco kleinem Jnſiegel characteriſirten / ſonſt aber ungefuͤllten Banco - Zettuln / favoriſiret worden / welches eines der Herr B. hernachmahls / wann er gewolt / entweder Geld heraus holen / oder von ſeiner Rech - nung an andere abſchreiben laſſen / mit Einruͤckung der Summen und des Aſſignatarii, wie auch Folio des Jahres / ſampt Unterſchrifft ſeines Nahmens ausgefuͤllet / und in Banco geſand hat / damit er alſo ſowohl die perſoͤnliche Erſcheinung / als auch die Gebung Mandati cum libera, hat evitiren koͤnnen.

Weil dann nun in dieſem Atteſt enthalten iſt / was auff obige An - fangs-Puncta zum Bericht dienet; Als thun wir p. t. Herren und Buͤr - ger der Banco hiemit atteſtiren / daß es ſich damit in allem / wie obſte - het / in Wahrheit und uͤblicher Obſervanz alſo verhalte. Haben auch urkundlich deſſen das gewoͤhnliche kleine Banco-Jnſiegel hierunter ſetzen laſſen. So geſchehen in Hamburg / den 18. Decembr. A. 1686.

Der Zettul / welcher gewoͤhnlicher maſſen in Banco eingeliefert wird / iſt folgender Geſtalt abgefaſſet:

Denen Herren und Buͤrgern der Banco wolle gelieben zu zahlen per Caſſa die Summa von Eintauſend Marck Luͤbiſch an Herren Ti - tium, und mir ſolche 1000. Marck Luͤbiſch auff meine Rechnung Fol. 760. abzuſchreiben / ſolches ſoll mir gute Zahlung ſeyn.

Actum Hamburg / den 9. Martii, 1715. (L. S.) Mevius.

Zum Beſchluß wollen wir noch eine kleine Beſchreibung des Ham - burger Wechſel-Negocii mit anfuͤhren / nach der Weiſe / wie ſolches zuvor auch bey der Amſterdammer Banco geſchehen.

Hamburg wechſelt auff Amſterdam / gebende 100. RThlr. Banco, umb daſelbſt 104. oder 5. RThlr. in Amſterdammer Courrent wieder zu haben / oder es giebt auch 32. Schilling Luͤbiſch in Banco, umb den Pary nach 33⅓ Stuͤver / oder auch weniger oder mehr / in Amſterdam in Banco wieder zu haben.

Auff Antorff giebt Hamburg 32. Schilling Luͤbiſch / oder einen beſtaͤndigen Wechſel-Thaler / umb daſelbſt den Pary nach eben ſo viel / oder weniger / oder mehr an Stuͤvern / oder 64. Groten zu empfangen.

UAuff154Das VIII. Capitel

Auff Augſpurg giebt Hamburg 100. RThlr. Banco, umb daſelbſt 134. weniger oder mehr RThlr. Kaͤyſer-Geld oder Reichs-Muͤntze zu empfangen.

Auff Breßlau ingleichen alſo.

Auff Coppenhagen wird von Hamburg gewechſelt auff wenig Ta - gen Sicht in Daͤniſchen Cronen zu zahlen. Hamburg giebt 100. Rthlr. Banco, umb in Coppenhagen wieder 116. mehr oder weniger in beſag - ten Cronen zu empfangen; Oder man zahlt auch Cronen in Hamburg / umb in Coppenhagen wieder Cronen mit 1. oder 2. pro Centum Ge - winn oder Verluſt zu empfangen. Und alſo wird vice verſa von Cop - penhagen auff Hamburg gewechſelt.

Auff Cadix giebt Hamburg in Banco den Pary nach 126½ Grot Flaͤmiſch / auſſer Pary aber weniger oder mehr / umb in Cadix einen Ducaten von 375. Marrevadis zu heben. Den Pary beweiſen wir al - ſo: 1. Stuͤck von Acht Realen iſt auff 46. Schillinge Luͤbiſch geſchaͤtzet worden / nun hat 1. Ducat 11. Realen / ſo kommen nach der Regula de Tri: 8. Real thun 46. Schillinge Luͤbiſch / was 11. Real? Facit 63¼ Schillinge / oder 126½ Grot Flaͤmiſch.

Wiewohl Hamburg jetziger Zeit kaum 112. Grot giebet / die Wechſel gehen auch mehr uͤber Antorff als a droiture nach Cadix.

NB. Nach Sevilia, S. Luca, Madrit iſt es eben ſo / wie auff Cadix.

Auff Dantzig giebt Hamburg 1. RThlr. Banco, umb daſelbſt 90. Polniſche Groſchen / dem Pary nach / wieder zu empfangen / weil aber das Polniſche Geld viel ſchlechter / als Banco, als muß Dantzig und gantz Preuſſen und Polen / bey 112. und mehr Polniſche Groſchen vor 1. Banco-RThlr. geben.

Zu wiſſen iſt auch / daß wann Wechſel von Dantzig in Hamburg in Banco bezahlt werden / allezeit 1. per Mille vor Banco Lagio muß mit abgeſchrieben werden.

Auff Engelland giebt Hamburg den Pary nach 33⅓ Schilling Flaͤ - miſch weniger oder mehr / umb in Londen 1. L. Sterlings (welches be - ſtaͤndig bleibt) zu empfangen. Ein Schilling Sterling wird gehalten auff 10. Schilling Luͤbiſch / darnach auch der Pary vor 1. Pfund Ster - ling zu 12. Marck / 8. Schilling / oder 33. Schillinge / 4. Pf. Flaͤmiſch gerechnet wird.

Auff155Von der Hamburger Banco.

Auff Franckfurt am Mayn und von dannen nach Hamburg wur - de vormahls auff einen Thaler von 32. Schill. Luͤbiſch vor etliche 40. biß 50. Wechſel-Creutzer (die Bezahlung in Franckfurt mit Creutz-Tha - lern zu thun) gewechſelt / nunmehro aber giebt Hamburg 100. RThlr. Banco, umb in Franckfurt 132. biß 34. wieder in Reichs-Muͤntze zu empfangen.

Auff Franckreich ſolte dem Pary nach Hamburg 48. Schilling Luͤ - biſch in Banco geben / umb daſelbſt eine Crone zu 60. Sols wieder zu empfangen / es werden aber nur 36. oder 38. Schillinge weniger oder mehr dermahlen vor eine Crone bezahlt.

Auff Leipzig giebt Hamburg 100. RThlr. Banco, umb daſelbſt 130. weniger oder mehr in Leipziger Valuta wieder zu empfangen.

Auff Nuͤrnberg giebt Hamburg 100. RThlr. Banco, umb da - ſelbſt 133. biß 35. RThlr. wieder / eben wie in Augſpurg / zu empfangen.

Auff Portugall wird gewechſelt / daß Hamburg dem Pary nach geben ſolte 76⅘ Grot Flaͤmiſch vor einen Ducati oder Cruſados von 400. Rees, es giebt aber Hamburg kaum jetziger Zeit 50. Grot / wie dann auch die Wechſel auff Portugall meiſtens uͤber Antwerpen oder Amſterdam geſchloſſen werden.

Auff Venedig ſolte Hamburg dem Pary nach geben 96. Grot Flaͤ - miſch pro 1. Ducati di Banco di Venetia, es giebt aber nur 80. biß 90. weniger oder mehr.

Wegen der Agio des Hamburger Banco-Geldes iſt folgender Un - terſcheid zu mercken / daß unter Banco-Agio und unter Agio auff Banco-Geld zu diſtinguiren ſey.

Banco-Agio iſt entweder

I. Die kleine oder einbringende Agio, nehmlich 1. per Mille oder 1. Marck Luͤbiſch von 1000. Marck / ſo von allen Speciebus, (in guten gantzen / halben / viertheln und Achtel-Reichs-Thlr. ) die man baar in hieſige Banco einbringt / wieder zuruͤck gegeben wird / alſo / daß vor 999. eingebrachte RThlr. 1000. Thlr. a Conto geſetzet werden.

II. Die groſſe oder ausholende Banco-Agio thut 26. Schillinge von 1000. Marck / beſtehende in der 1. Marck / die man vorhin beym Einbringen genoſſen / und in 10. uͤbrigen Schillingen / die vor 10. hun - dert (oder vor 1000. Marck) noch darzu gekuͤrtzet werden. Alſo daß / wann einer 1000. Marck wiederumb baar aus der Banco abholet / erU 2alda156Das VIII. Capitelalda davon zuruͤcke laſſen muß 26. Schillinge / und demnach nur Marck 998. 6. - wieder empfaͤngt / betraͤgt demnach beynahe p. Centum.

Agio aber auff Banco-Geld iſt gar eine andere Sache / und wird alsdann ausgegeben / wann man Banco-Geld gegen allerhand ander Geld einwechſelt.

Herr Valentin Heins, aus deſſen Gazophylacio Mercatorio wir obiges genommen / giebt hierauff zur Ubung folgende Exempla:

A bringet in Banco Marck 4500. B. 3600. wie viel bekommt jeder wieder vor die einbringende Agio? Fac. A bekommt 4. Marck / 8. Sch. B Marck 3. (9. 7⅕) 10. Schillinge.

Es hat einer eine Summam in Banco gebracht / und vor einbrin - gende Agio einbehalten Marck 1. 12. - wie viel iſt der in Banco getra - genen Poſt? Fac. Marck 1750.

Es werden aus der Banco geholet Marck 4500. wie viel bleibet vor die groſſe Agio zuruͤck? Fac. 7. Marck / 5. Schilling.

Einer will per Caſſa ausholen Marck 8150. wie viel wird er nur bekommen? Fac. 8136. 12. (1⅕)

Auff einen ausgeholten Poſt ſind in Banco zuruͤck geblieben Marck 15. 7. wie viel iſt ausgeholet? Facit Marck 9500.

Von der Agio auff Banco-Geld / ſchreibet er in bemeldtem ſei - nem Rechen-Buch p. 433. folgender Geſtalt:

Das Wort Lagio muß dem Gebrauch nach wohl verſtanden wer - den / als:

1. Wann man ſchlecht Geld gegen ein beſſers / oder Courrent - ge - gen Banco-Geld verwechſelt / ſo heiſſet Lagio eine Zugabe / oder Auf - geld / welches derjenige / der das beſſere Geld empfaͤngt / auff ſein ge - ringeres Geld zugeben muß. Bekommt man alſo der Summen (ob zwar nicht allemahl dem innerlichen Werthe) nach / ein mehrers wieder / als ausgegeben wird. Und ſolcher Geſtalt gehoͤret die Lagio (Rech - nung) dem Regul-Satz nach / zur Intereſſe-Rechnung.

2. Wann man aber beſſer Geld gegen ein ſchlechters einwechſelt / und die veraccordirte Lagio nicht a parte bezahlet / ſondern ſelbiges aus der Haupt-Summa kuͤrtzen laͤſſet / ſo heiſſet Lagio ein Abzug / oder Kuͤr - tzung / weil man / der aͤuſſerlichen Summa nach / weniger wieder be - kommt / als ausgezahlet worden. Und in dieſem letztern Verſtande ge -hoͤret157Von der Hamburger Banco. hoͤret es (der Rechnungs-Operation nach) zur Rabbat-Rechnung / wel - ches er in folgenden Vorfaͤllen deutlicher darthut. Als:

I. Vorfall.

  • Wann eine Muͤntze gegen die andere mit Lagio oder Auffgeld vor jedes Stuͤck verwechſelt / und der Agio a parte bezahlt wird.

Z. E. Es wolte jemand in Hamburg 350. RThlr. Banco oder Spe - cies gegen Courrent einwechſeln / und muͤſte jetzigem Agio nach 8. Sch. Luͤbiſch Auffwechſel geben. Wie viel wuͤrde ſolcher betragen? ſo ſetze ich: Auff 1. RThlr. --- 8. Schillinge / was auff 350.? Facit 175. Marck / oder 58⅓ RThlr.

II. Vorfall.

  • Wann eine Muͤntze gegen die andere mit gewiſſer Agio pro Centum verwechſelt wird / und dieſer Agio entweder a par - te oder zugleich mit der Haupt-Summa bezahlet wuͤrde.

Z. E. Es ſollen 1350. RThlr. Banco oder Species eingewechſelt / und auff ſo viel dagegen zu gebendes Hamburger Courrent 18. pro Centum zugegeben werden / wie viel betruͤge ſolcher zuzugebender Agio?

Auff 100. -- 18. -- was auff 1350. Facit 243. RThlr.

Und wuͤrden alſo in allem 1593. RThlr. Courrent-Geld muͤſſen gege - ben werden / umb 1350. RThlr. Banco oder Species zu haben.

Notandum: Der Agio oder das Auffgeld muß ordinaire in der - ſelben Muͤntze bezahlet werden / die gegen eine andere beſſere verwechſelt wird. Als: Man verwechſelte Daͤniſche Cronen gegen Banco-Geld / ſo muß man die Agio auch in Cronen zahlen; Auff Drittels oder 16. Groſchen-Stuͤcken zahlt man die Agio in Drittels / und ſo fort an. Da aber die Agio etwan in andern Muͤntz-Sorten / als diejenige iſt / die man verwechſelt / bezahlet werden ſoll / ſo muͤſte man ſolche reduciren / oder berechnen / nach der Differentz, die alsdann zwiſchen dieſen Muͤntz - Sorten courſiret / als:

Es verwechſelte einer 2520. Marck Drittel gegen Banco-Geld / mit 16⅔ p. C. Lagio, die er a part bezahlet / jedoch in Daͤniſchen Schill. die damahls gegen Banco-Geld 12½ p. C. thaten / wie viel muß an Daͤn. Schill. vor die Lagio bezahlet werden? Fac. 405. Marck.

U 3100.158Das VIII. Capitel

100. Marck -- 16⅔ -- 2520. Marck? Fac. 420. Marck an Dritteln. 116⅔ Marck Drittel -- 112½ Marck Daͤn. S. -- 420. Marck Drittel? Fac. 405. Marck Daͤn. Schillinge.

Einer verwechſelt Marck 2975. Daͤn. Kronen / gegen Banco-Geld / mit p. C. Lagio, und zahlt dieſelbe a part mit Doppel-Schillingen. Weil aber die Doppel-Schillinge dasmahl ½ p. C. Lagio gegen Ban - co-Geld mehr thun / als die Kronen / ſo frage: Wie viel an Doppel - Schillingen bezahlet ſey? Fac. Marck 186. 13.

III. Vorfall.

  • Wann eine Muͤntze gegen die andere mit gewiſſer Agio vors Stuͤck verwechſelt / und dieſer Agio aus der Haupt-Summa gekuͤrtzet wird.

Z. E. Wie viel Ducaten in Specie zu 6. Marck Luͤbiſch gerechnet / wird man vor 2000. Marck haben koͤnnen / wann auff jeden Ducaten 4. Schilling Auffgeld gegeben / und ſolches von denen 2000. Marcken gekuͤrtzet wird.

Setze zu die 96. Schilling Luͤbiſch die 6. Marck / oder 1. Ducat hat die abzukuͤrtzende 4. Schillinge / thut zuſamm 100. Schillinge / und ſage alsdann:

100. Schill. geben 4 Schill. zu rabatirende Agio, was 2000 Marck? Die multiplicire mit 16 zu Schill. thun 32000 Schill. 4 mit 96) 1280 | 00 Facit 13⅓ Ducat. Nun thun 2000. Marck a 6. Marck 333⅓ Ducaten / hiervon die 13⅓ Agio aus der Haupt-Summa abgezogen / bleiben 320. Ducaten.

Item: Es hat einer 4734. Marck / 6. Schill. Luͤbiſch Hamburger Courrent, wolte gern dafuͤr Banco-Reichs-Thaler haben / nun ſoll er ſich vor jeden Banco-Thaler Schill. Luͤbiſch aus dem Courrent - Gelde kuͤrtzen laſſen / wie viel wird er Species Reichs-Thaler vor ſein Courrent-Geld empfangen / und wie viel betraͤgt der Agio? ſage:

Auff159Von der Hamburger Banco.

Auff 48 Schill. kuͤrtze ich 〈…〉 Schill. was auff 4734 Marck / 6. Sch. 〈…〉 16 oder 75750 Schill. Luͤbiſch. Facit 78⅛ RThlr. oder 234. M. 6. S. Dieſe von 1578⅛ RThlr. als ſo viel zu 48 Schill. die 4734 Marck 6 Schill. Luͤbiſch ausmachen / abgezogen / bleiben netto 1500 RThlr.

IV. Vorfall.

  • Wann eine Muͤntze gegen die andere mit gewiſſen Lagio pro Centum verwechſelt / und dieſer Agio aus der Haupt-Sum - ma abgekuͤrtzet wird.

Z. E. Es wolte jemand vor 2279. Marck Daͤniſche Cronen Banco - Geld haben / haͤtte aber nicht ſo viel Geld / daß er den Auffwechſel zah - len koͤnte / ſondern muͤſte ſich den Agio, was das Banco-Geld gegen Cronen differiret / aus der Haupt-Summa kuͤrtzen laſſen / wie viel wuͤr - de er Banco-Geld bekommen / wann der Agio pro C. waͤre?

NB. Setze ſolchen / weil er aus der Haupt-Summa ſoll gekuͤrtzet werden / mit in den vordern Satz der Regula de Tri, und ſage:

107½ -- 100 -- was geben 227900 215 2 215) 455800 Facit 2120 Marck Banco.

Item: Einer iſt ſchuldig in Banco zu entrichten Marck 3000. be - zahlt darauff 557½ Marck Daͤniſche Schillinge zu 11½ pro C. Agio, 754¼ Marck Cronen zu Marck p. C. Agio, 649½ Marck Cour. zu p. C. Den Reſt zahlt er in Dritteln mit 14¾ pro C. Fragt ſichs / wann aus obigen Summen von jeder ihr Agio aus der Haupt - Summa gekuͤrtzet worden / wie viel an Drittels er noch habe bezahlen muͤſſen? Facit 1377. Marck.

Item: Einer iſt vor erkauffte 3040. Pfund Juchten a Schill. mit 13. Monat / oder 8⅔ pro C. rabatt contant in Courrent-Geld zu zahlen ſchuldig / thut aber die Zahlung in Banco mit Kuͤrtzung pro160Das IX. Capitelpro C. Agio, wie viel hat er in Banco ſeinem Creditori ſchreiben laſ - ſen? Facit 1518. Marck Luͤbiſch / 10. Schillinge.

NB Nunmehro aber iſt der Agio wohl dreymahl ſo hoch.

Das IX. Capitel.

Von der Nuͤrnberger Banco, wann ſolche auffge - richtet / und mit was vor loͤblichen Statutis dieſelbe verſehen ſey / dabey dann zugleich die Nuͤrnbergiſche Wechſel - Ordnung mit beygefuͤget iſt.

Die Kaͤyſerliche und des Heiligen Roͤmiſchen Reichs freye Reichs - Stadt Nuͤrnberg / (communis quondam orbis officina, in qua quicquid orbis parat, tanquam in compendio viſitur, & quæ non Europæis modo, ſed plerisque ſublunaribus exquiſitas ſub - mittit merces.

Qua non Teutonicis eſt ulla celebrior oris, Seu leges ſpectes, & ſancti jura Senatus. Et ſic unanimi viventes foedere Cives, Sive tot artifices Claros, æquandaque priſcis Ingenia, & varios juvenumque ſenumque labores. oder wie Bodinus Method. Hiſtor. Cap. 6. von ihr ſchreibet: Am - pliſſima & fere Princeps in Imperio Respublica, cujus Guberna - torum prudentiam totus Terrarum Orbis admiratur) wie ſie es an ſtattlicher Regiments-Verfaſſung / vortrefflicher Policey / und heilſamen zu ihrer Stadt Beſten gereichenden Statutis, allen andern Teutſchen Reichs-Staͤdten zuvor thut / atque ſola inter illas cum Republica Veneta comparari poſſit, zumahl da ſie auch nach derſelben Form ein - gerichtet / und wie Bembus lib. 7. Hiſtor. Venet. Annibal Scotus lib. 2. Comment. ad Tacit. p. 113. n. 19. ſpecialius autem Nicolaus Rit - tershuſius, in Orat. Parentali Joh. Frid. Löffelholtz, ſchreibet / die Art ihrer Regierungs-Form von derſelben / in 35. Capiteln verfaſſet / (juxta literas a Leonhardo Lauretano Venet. Duce ad Senatum Norimb. 9. Novembr. 1506. datas) empfangen hat; alſo iſt auch dero Sorgfalt vor ihrer Buͤrger Commercien Auffnehmen jederzeit ſo großgeweſen /161Von der Nuͤrnberger Banco. geweſen / daß / was an darzu dienlichen Verordnungen und loͤblichen Anſtalten noͤthig erachtet worden / die Preißwuͤrdigſte Vaͤter des Va - terlandes es an keinem Fleiß / ſolches zu bewerckſtelligen / haben erman - geln laſſen / darunter dann das Auffrichten einer Banco Publico (zu groſſer Commoditaͤt der Kauffleute / vornehmlich aber das gute grobe Silber-Geld im Roͤmiſchen Reiche zu conſerviren / und aller Landes verderblichen Kipper - und Wipperey zu ſteuren / und ſolcher Geſtat der - ſelben gleichſam mit kraͤfftigen Waffen entgegen zu gehen) nicht eines der geringſten geweſen. Dieſe oͤffentliche Banco wurde Anno 1621. auffgerichtet / nachdem 100. und mehr Jahr zuvor ſchon der bekannte Mons Pietatis, oder das Leyh - und Pfand-Hauß / (nach Art des Ve - netianiſchen) daſelbſt eroͤffnet worden. Worinnen aber die Ordnung ſolcher Banco Publico, und der Jnhalt der deroſelben angefuͤgten Wechſel-Ordnung beſtehe / ſolches wird folgende (nach dem A. 1654. gedruckten Exemplar genommene) Abſchrifft mit mehrern anzeigen.

Nachdem ein Edler / Ehrenveſter Rath dieſer des Heil. Reichs Stadt Nuͤrnberg / neben andern fuͤr des Vaterlandes Wohlfahrt tra - genden Sorgfalt / ſich eyferig angelegen ſeyn laſſen / und mit ſonderbah - rem Fleiß dahin getrachtet / wie bey dero Stadt und Land / die insge - mein unentbehrliche Handlung / darunter auch der Handwercker Nah - rung und Auffnehmen begriffen / neben den guten gerechten Muͤntz-Sor - ten / und deren gewiſſer beſtaͤndiger Valor, als ein ſonderbahres Klei - nod / denen Reich-Conſtitutionibus, und Hochverpoͤnten Muͤntz-Ord - nungen gemaͤß / ſo viel moͤglich / erhalten / und ins Auffnehmen gebracht / auch allem Unweſen / ſo deme irgend zuwider / mit gutem Beſtande be - gegnet werden moͤge. Derowegen nach dem Exempel anderer vorneh - men Handels-Plaͤtze und Staͤdte / ſchon vor vielen Jahren / nemlich in Anno 1621. bey gantz zerfallenem Wuͤntz-Weſen / und durchgehend ein - geriſſenen ringhaͤltigen / meiſtentheils gar Silberloſen Sorten / den Banco Publico, bey dieſer Stadt / mit auffgewandten groſſen Koſten / der Handelsſchafft zu Gutem: und vornemlich dieſem End / damit dem hochſchaͤdlichen Muͤntzpartiern eigennuͤtzig gewinſuͤchtiger Leute begegnet / hingegen gute / gerechte / auch aller Orten paſſirende Muͤntz-Sorten / ihrem rechten Halt und Valor nach / wieder eingefuͤhrt / und unter dem gemeinen Mann gebracht / inſonderheit aber bey der Kauffmannſchafft /Xein162Das IX. Capitelein jeder Handelsmann ſeine Gelder ſicher dahin legen doͤrffe / auch wann / wo / bey wem / und was geſtalt er ſeine Bezahlung zu leiſten oder zu em - pfangen / eigentlich wiſſen / und mit beſchwerlichen An - und Uberweiſun - gen / oder in andere Wege / mit Verſaͤumnis der guten Zeit / ſeiner ſelbſt / oder der Seinigen / nicht auffgehalten und umbgetrieben / ſodann der fuͤrgangenen und geleiſteten Bezahlung / gegen Hieſige und Auslaͤn - diſche / kuͤnfftig / uͤber kurtz oder lang / unverwerfflichen Beweiß haben / auch beſchwerliche Weitlaͤufftigkeit und koſtbahre Rechtfertigung / die etwan ſonſten entſtehen / und ſo gar Wittib und Waͤiſen betreffen koͤn - ten / verhuͤtet und abgeſchnitten werden moͤgen / mit Einrathen verſtaͤn - diger / in Handels - und Wechſels-Sachen wohlerfahrner Perſonen / angeſtellt / mit einer ſonderbahren Ordnung / wie es nemlich hierinn ge - halten werden ſolle / verſehen / und vermoͤg unterſchiedlich nach und nach ergangener Raths-Decreten, biß dato in ſeinem Eſſe erhalten / aber glaubhafften Bericht erlangt / daß in Zeit juͤngſtgewaͤhrten Teutſchen Kriegs / wegen ſehr bedraͤngten und abgenommenen Handlung / beruͤhr - ter Banco-Ordnung / zum theil aus Unwiſſenheit / theils auch eigennuͤ - tzigem Vorſatz / von vielen zuwider gehandelt worden / auch ſolche Maͤn - gel / deren Abſtellung hoch von noͤthen / einreiſſen wollen / welches Jhre Herrlichk. keines wegs geſtatten koͤnnen / ſondern von Obrigkeit und Ambts wegen / gebuͤhrendes Einſehen darwider zu thun bemuͤſſet wor - den. Haben derowegen die vorige Banco - und Wechſel-Ordnung mit allem Fleiß durchſehen / auch in etlichen Paͤß und Puncten / wie es die Nothdurfft jetziger Laͤufften erfordert / den Handelsleuten zu Gutem verbeſſern laſſen.

Verſehen ſich hierauff zu ihren lieben Buͤrgern / Jnwohnern und Schutz-Verwandten / gaͤntzlich / und wollen / daß dieſer verneuerten Banco - und Wechſel-Ordnung / alles ihres Lauts und Jnhalts von Maͤnniglich / ſo deroſelben unterworffen / in ſchuldigem Gehorſam wuͤrck - lich nachgelebt werden ſolle. Als lieb einem jeden iſt / der ſonſt ihme zu - wachſenden Gefahr / und unnachlaͤſſigen in der Ordnung ſelbſt benann - ten Straffe / zu entgehen.

Decretum in Senatu, 8. Septembris, Anno 1654.

Banco -163Von der Nuͤrnberger Banco.

Banco-Ordnung.

Erſtlich / werden / wollen und ſollen dem Banco, wann und ſo lang man ſchreibt / einer aus des innern Raths Mittel / von denen darzu Deputirten / benebens einer von den verordneten Marckts-Vorſtehern / wie auch einer vom Ausſchuß der Handelsleute / doch alle Wochen Um - wechſelsweiß / Perſoͤnlich beywohnen.

Und ſoll / fuͤrs Ander / taͤglich / auſſer der Hohen und Heiligen Feſt - und angeſtellten Bet-wie auch Sonn-Feyer - und Sambstaͤgen / item / Gruͤnen Donners - und Char-Freytag / auch erſten Tag jeden Mo - nats / und wann der Banco geſperrt / welches alle Viertheil Jahr ge - ſchicht / und etliche Tag lang waͤhret / auch allemal durch gewoͤhnliche oͤffentliche notification zu maͤnnigliches Wiſſenſchafft berichtet werden ſolle / eine Stunde vor dem Marcktableuten vormittags in dem Banco zu ſchreiben angefangen / und ſo bald man die Marckt-Glocken zu leuten geendet / wiederumb auffgehoͤrt / der Jornal von dem Herrn Deputir -vid. Raths - Verlaß 1635. 21. Ja - nuar. vid. De - cret. 1631. 20. Dec. vid. 1639. 21. Octobr. vid. De - cret. 12. Novembr. 1630. 21. Januar. 1635. 12. Octobr. 1635. vid. 1630. 12. Nov. ten aus des innern Raths Mittel / oder von dem zugeordneten Marckts - Vorſteher / oder deme vom Ausſchuß der Handelsleut / welche jedes - mals die Ordnung / am Banco zu ſitzen / betrifft / unterſchrieben / und der Banco darauff alſobalden ohne laͤngern Verzug geſperrt werden.

Drittens / ſollen alle Handels-Bezahlungen / ſowohln Wechſel / als Wahren betreffend / die zwiſchen Handelsleuten / Kraͤmern / auch Ochſen-Vieh-Zinn-Wein-Leinwand - und Wollen-Haͤndler / oder dero Angehoͤrigen und Bedienten: wie auch alle Depoſito-Gelder / ſo zwi - ſchen denſelben paſſiren / und uͤber zweyhundert Gulden ſich belauffen / ſo wohln von Buͤrgern / als Jnnwohnern und Schutz-Verwandten / ge - gen Hieſige und Frembde einig und allein / in dem Banco publico, und nicht per Caſſa, oder ſonſten auf irgend einige Weiſe und Weg / es habe Namen wie es wolle / geſchehen und vorgehen / und ſollen hierwider nicht dienen oder helffen diejenige ankommende Wechſel-Briefe / ſo auſ - ſer dem Banco zu bezahlen lauten. Jm Fall ſich auch begaͤbe / daß einer dem andern ſchuldig wuͤrde / der ihme hingegen wieder zu thun waͤre / es ruͤhre gleich von Wahren / auch einfach oder doppelt geſchloſſenen Wechſeln her / ſollen ſie doch daſſelbe unter ſich zu ſcontrirn / und allein die Reſte in Banco ſchreiben zu laſſen / nicht Macht haben / ſondern je einer dem andern allemal ſeine voͤllige Schuld-Poſt im Banco zu uͤber -X 2ſchreiben164Das IX. Capitelſchreiben verbunden ſeyn. Weniger ſoll auch zugelaſſen oder geſtattet werden / ſich einiger Aſſignation und Uberweiſung an den dritten Mann zu bedienen / weder in Zahlungen / welche von umbgeſetzten Courrent - Geld / oder Ducaten / gegen Banco-Wehrung herruͤhren / oder ſich auf irgend einige andere Weiſe und Wege begeben; Sondern ſoll ein jeder ſeinem Creditori ſelbſten zu bezahlen und ſchreiben zu laſſen gehalten ſeyn. Da ſich aber zutruͤge / daß jemand fuͤr Wahren eine ſtarcke Schuld ge - macht / und vermeinte ſolche zu zerſchlagen / und auf unterſchiedne mal / an zulaͤſſiger Summa / welche die benannten zweyhundert Gulden nicht betrifft / auſſer dem Banco zu bezahlen / ſoll ihme ſolches zwar / wann anders ſein Creditor damit zufrieden / biß auff anderweitliche Verord - nung / frey gelaſſen / doch beede ſchuldig und verbunden ſeyn / bey Be - zahlung des Reſts / die voͤllige Summa der gantzen Poſt / in den Ban -vid. 12. Novembr. 1630. 21. Jan. und 12. Octobr. 1635. co gegen einander zu uͤberſchreiben: Wofern auch einiger Kauff - oder Handelsmann / wie auch Kraͤmer / Ochſen-Vieh-Zinn-Wein-Leinwand - Wollen-Haͤndler / ſowohln Buͤrger / Jnnwohner und Schutz-Ver - wandter / fuͤr ſich ſelbſt oder die Seinige / dieſer Verordnung / auf was Weiſe und Wege es immer geſchehen mag / zuwiderhandlen wuͤrde / oder ſich deſſen unterſtehen wolte / der oder dieſelben ſollen von einer jeden Uberfahrt / ſo offt es geſchicht / und ſie ihre Unſchuld nicht beybringen koͤnten / zehen Gulden von Hundert / als eine Straffe unfehlbarlich zu bezahlen ſchuldig: auch ebenmaͤſſige Straffe der Zehen Gulden vom Hundert derjenige zu erlegen verfallen ſeyn / welcher den Banco intacci - ren / das iſt / ein mehrers ſchreiben laſſen wird / als er in Credito dar - inn zu fordern und wuͤrcklich liegend hat.

Zum Vierten / ſoll ein jeder / ſo in dem Banco zu thun / und nicht fuͤr ſich ſelbſt / oder allein handelt / von ſeinem Mit-Verwandten / Ge - ſellſchaffter oder Principaln / ſie ſeyn gleich gegenwaͤrtig oder abweſend / imgleichen von eines Verſtorbenen hinterlaſſenen Wittib und ſaͤmbtli - chen Erben / ſodann der Pfleg-Kinder Vormundern und Curatorn / oder auch von ſeinen Befreunden und Herrn / eine glaubhaffte Procu - ram, gleich bey Auffrichtung des Banco uͤblich geweſen / bey dem zu dem Banco verordneten Notario, nach Beſchaffenheit der Umbſtaͤnde und Jnhalt deren deswegen habenden Formularn eingericht / fertigen / ſelbige in den Banco erlegen / auch von deſſen Banchieri recognoſcirn / und von dem Buchhalter einſchreiben und regiſtrirn laſſen. WelchePro -165Von der Nuͤrnberger Banco. Procura laͤnger nicht / als auff zwey Jahr / wohl aber und nach eines jeden Belieben / auff mindere Zeit gerichtet / alsdann dem Formular gemaͤß / zweymal / als alle zwey Jahr / und oͤffter nicht / renovirt / und nach ſolchem Fall / wieder neue Procura gefertigt werden ſollen. Da aber einer allein handelt / und auf eine kurtze Zeit verreiſet / mag er wohl jemand anders / durch einen von ſeiner des Conſtituenten Hand / mit beygedrucktem Pettſchafft bekraͤfftigten Zettul / die Vollmacht aufftra - gen / doch ſoll derſelbe auch ausdruͤcklich die beſtimmte Zeit / und daß er Gewaltgeber / bey Verpfaͤndung ſeiner Haab und Guͤter / ſoviel darzu vonnoͤthen / des von ihm gevollmaͤchtigten Handlung / genehm und veſt / auch den Banco und deſſen Bediente derentwegen Schadloß halten wolle / einverleibt / und ſolche Vollmacht von dem Gewalthaber in den Banco ebener maſſen erlegt / recognoſcirt / dem Buchhalter regiſtrirt und in das Procura-Copier-Buch eingeſchrieben werden.

Fuͤnfftens / ſollen alle Uberweiſungen in dem Banco Muͤndlich ge - ſchehen / und wird fuͤr unnoͤthig geachtet / daß allezeit Debitor und Cre - ditor zugleich gegenwaͤrtig ſeyn muͤſſen / es waͤre dann Sach / daß es irgend umb einen Reſt zu thun waͤre. Da aber jemand Kranckheit o - der Ehehafften halber / Zeit waͤhrender Stund / in welcher man ſchreibt / in dem Banco ſelbſten nicht kommen / und Muͤndlich uͤberweiſen koͤnte / ſoll ihme zugelaſſen ſeyn / ſolches durch einen von ihm ſelbſt eigenhaͤndig unterſchriebenen und mit ſeinem Pettſchafft bekraͤfftigt uͤberſchickten Zet - tul / in welchem neben dem Namen ſeines Creditoris auch die Summa erſtlich mit Worten ausgeſchrieben / und dann mit[Ziff]ern verzeichnet / zu verrichten und zu vollziehen.

Wer Sechſtens etwas in den Banco legen oder bezahlen will / ſoll von Morgens an / biß eine Stunde vor dem Marckt-ableuten / die Gel -vid. Raths - Verlaß 21. Jan. 1635. der dahin zu lieffern ſchuldig ſeyn / damit keiner etwas uͤberſchreiben laſ - ſen koͤnne / er habe es dann wuͤrcklich darinn. Wann aber jemand noch in Zeit waͤhrenden Schreibens eine Poſt / es ſey viel oder wenig / in den Banco legt / und gleich darauff ſchreiben laſſen will / auch von dem Caſſirer deſſen einen Schein fuͤrweiſt / ſoll ihme ſolches paſſiert / und von den Banchieri geſchrieben werden.

Zum Siebenden / ſollen in dem Banco die bißhero gebraͤuchlich ge - weſte Silberne Sorten vor Banco Valuta, an Gold aber allein dieX 3Duca -166Das IX. CapitelDucaten in Specie, ſo das gebuͤhrende Gewicht halten / und ſonſt kein ander Geld oder Sorten gelegt und angenommen werden.

Fuͤrs Achte / ſoll ein jeder / von allem Geld / welches ihme entwe - der durch baares hineinlegen oder uͤberſchreiben in Banco an ſeinem Credito kommt / ingleichen auch von demjenigen / ſo er baar aus dem Banco nimbt / jedesmal ſechs Creutzer von hundert Gulden bezahlen. Welche Gebuͤhr die Banchieri von den Frembden alſobalden / von den Hieſigen aber alle halbe Jahr / einzufordern haben. Und wird hierbey ein jeder erinnert / dieſe Gelder / in Zeit waͤhrender Bancoſperr / und ehe dann derſelb wieder geoͤffnet wird / unfehlbarlich zu bezahlen / dann widrigen Falls die Banchieri von den Saumſeligen den Belauff an ei - nes jeden im Banco habenden Reſt innzubehalten befugt ſeyn ſollen.

Neuntens / ſoll alle viertheil Jahr / als ultimo Jenner / Julii / October / ein Haupt-Bilanz, und alle Jahr ultimo Aprilis / eine voͤllige Schluß-Rechnung / (zu welchen Zeiten dann der Banco 10. 12. 14. oder mehr Tag / erforderter Nothdurfft nach / geſperrt / die Reſt aber alle Tag fleiſſig gezogen werden. Wer nun bey des Banco Sperrung offene Conti darinnen hat / der ſoll ſich in waͤhrender Zeit / und alſo vor deſſelben Wiedereroͤffnung / anzumelden ſchuldig ſeyn / den habenden Reſt anzeigen / und mit deme man nicht gleich gehet / ſcontrirn.

Zum Zehenden / ſo jemand Geld aus dem Banco haben will / der ſoll es entweder ſelbſt / oder durch denjenigen / auff welchen er die Pro - cura richten laſſen / abholen / da er aber jemand anders ſenden wuͤrde / hat der Caſſirer demſelben nichts auszuzahlen / er bringe dann zuvor von ſeinem Gewaltgeber / unter deſſen Hand und Pettſchafft / einen glaub - hafften Zettul / worinn neben dem Namen des Empfahers / auch die Summa / ſo zu erheben begehrt wird / erſtlich mit Worten ausgeſchrie - ben / hernach auch mit Ziffern gezeichnet iſt / die Banchieri aber nicht verbunden ſeyn / den Tag alſobalden / wann die Summa einem uͤber - ſchrieben / zahlen zu laſſen / ſondern der / ſo etwas zu haben / den Tag uͤber Gedult tragen / doch ſich noch anmelden / und des andern folgenden Tages das Seinige abfordern.

Eilfftens / ſoll auff diejenige Gelder / die im Banco liegen / einiger Arreſt nicht geſtattet werden: Sondern da ein Falliment ſich ereignen wuͤrde / dasjenige / ſo der manchirenden Perſon zuſtaͤndig / denen ſaͤmbt - lichen Creditorn zum Beſten daſelbſt verbleiben.

Folget167Von der Nuͤrnberger Banco.

Folget nun auch die Wechſel-Ordnung.

Erſtlich / ſoll man bey Acceptirung der Wechſel dieſes obſervirn / daß nemlich alle und jede Wechſel-Brieffe / ſo bald ſie empfangen / noch ſelbigen Tages / vor Untergang der Sonnen / oder des nechſten Vor - mittags hernach / auſſer der heiligen hohen Feſt - auch Sonn-Feyer - und angeſtellten Bet-Taͤgen / præſentirt werden ſollen / darauff man ſich ſel - bigen Tages / an welchem der Wechſel-Brieff præſentirt worden / oder laͤngſt des folgenden Tages hernach zu erklaͤren / und ob man ſolchen freywillig / oder mit Proteſtation / oder auch gar nicht acceptiren wolle / dem Præſentanten anzuzeigen ſchuldig; Deme dann biß zu Abgang der nechſten Poſt oder Botens / an dem Ort / von dannen der Wechſel kom - men / auff die Erklaͤrung zu warten / ſo fern er auff erfolgte Verweige - rung der Acceptation den Proteſt vor deren Abgang noch verfertigen laſſen kan / unnachtheilig ſeyn ſolle.

Vors Ander / ſollen alle Wechſel-Brieffe / von was Orten ſie auch kommen / von demjenigen / an welchen ſie lauten / ſelbſten / oder von ſei - nem Gewalthaber unterſchrieben / und der Tag der Acceptation dabey gemeldt / auch der einfache gemeine Uſo der Wechſel / vor 15. Tage / doppio Uſo vor 30. anderthalb Uſo vor 23. halb Uſo aber vor 8. Tage gerechnet / und damit des nechſten Tages nach der Acceptation ein Anfang gemacht / alſo daß derſelbe fuͤr den erſten / und dann fortan die nachfolgende / darunter hohe Feſt-Sonn-Feyer-Bet - und Schluß - oder Bancoſperrtaͤg auch mit begriffen / gezehlet werden ſollen.

Drittens / ſolle aller Wechſel-Brieff / die auff Ein-Zwey-Drey - oder mehr / als auch auff einen gewiſſen Tag nachſicht / oder Franckfur - ter ultimo Junii und ultimo November / wie ebenmaͤſſig halb / Ein / An - derthalb / doppel / und mehr Uſo lauten / derſelbig benannte / und der letzte des Uſo, die aber bloß a ritorno des Leipziger und Naumburger Gleits und Ankunfft deſſelben gerichtet ſeyn / der nechſte Tag hernach / wann ſonſten zu gewoͤhnlicher Zeit das ordinari Gleit ohne impedi - ment allhier anzukommen pflegt / der Verfall-Tag ſeyn / und dafuͤr ge - halten werden / auch der Acceptant bey allen ſolchen Wechſeln noch ſechs Nach - oder Reſpect-Tage haben / welche mit dem nechſten / nach dem Verfall-Tag anzurechnen / jedoch die hohe Feſt-Sonn-Feyer-Bet - und Bancoſperr-Tage darunter nicht gezehlet / ſondern davon ausge - geſchloſſen ſeyn ſollen.

Was168Das IX. Capitel

Was aber Viertens / Wechſel-Brieffe ſeynd / ſo a viſta lettera, Auff - oder Nachſicht zu zahlen lauten / ſollen ſolche der ſechs Nach - oder Reſpect-Tage nicht zu genieſſen haben / ſondern nachdem ſie præſentirt und acceptirt / inner 24. Stunden den nechſten hernach / auch unter waͤhrender Bancoſperr / durch Accommodation der Banchieri, im Banco bezahlt / und bey Wiederoͤffnung deſſelben / wie gebraͤuchlich / in die Banco-Buͤcher eingeſchrieben / immittelſt aber durch gegebene Schein notirt / oder mit Proteſtirn / wie hernach vermeldet / verfahren werden.

Zum Fuͤnfften / ſo es ſich aber zutruͤge / daß Wechſel-Brieffe / wel - che auff einen gewiſſen benannten Tag zu bezahlen / anhero kaͤmen / da bereit nicht allein derſelbig benannte / ſondern auch noch wohl theils der Nach - oder Reſpect-Taͤge voruͤber waͤren / in ſolchem Fall ſollen dieſe ſechs Nach - oder Reſpect-Taͤge nicht nach der Præſentation oder Ac - ceptation / ſondern nach dem benannten Tag gerechnet werden / und ſich der Debitor allein der noch uͤbrigen zu bedienen haben / dafern ſie aber uͤberkaͤmen / daß neben dem benannten auch die voͤllige Nach - oder Re - ſpect-Tage ſchon verfloſſen waͤren / ſolle alsdann die Bezahlung inner - halb 24. Stunden nach der Acceptation / gleich bey den Wechſel - Brieffen a viſta lettera geleiſtet werden / und da indeſſen einige Gefahr / wegen Hinterhaltung oder uͤber die Gebuͤhr Auſſenbleibung des Wech - ſel-Brieffs vorgienge / ſoll der Geber deſſelben hievon befreyet / und der Jnnhaber des Wechſel-Brieffes ſolcher begegnenden Gefahr unterworf - fen ſeyn.

Sechſtens / ſolle bey allen Wechſel-Brieffen / ſie ſeyn a viſta, auf ein und andere Art Uſo, gewiſſe Tage oder Zeit geſtellet / wann dero in denen vorherogehenden Puncten benannte Verfallzeit / Uſo, und die zugelaſſene ſechs Reſpect - oder Nach-Tage verfloſſen / derjenige / ſo Wechſel-Brieffe acceptirt / es ſey gleich die Valuta gelauffen / und von den Gebern des Wechſel-Brieffs empfangen oder nicht / ohne einige Ex - ception / die werden eingewandt oder genennet / wie ſie wollen / zu be - zahlen ſchuldig ſeyn / doch dem Creditori bevorſtehen / ſo bald der Uſo oder beſtimmte Tag / als auch nach demſelben / die Helfft der ſechs Re - ſpect - oder Nach-Tage verfloſſen / den verfallenen Wechſel von ſeinem Debitore gleich zu erfordern. Da aber in waͤhrenden ſechs Tagen der Wechſel nicht bezahlt wird / kan der Creditor den ſechſten Tag / wannman169Von der Nuͤrnberger Banco. man in Banco auffhoͤrt zu ſchreiben / biß nach dem Ableuten des Abend - marckts proteſtirn / dann da er den ſechſten Tag nicht proteſtirt / ſondern ſeinen Debitor noch laͤnger uͤber den ſechſten Tag nachwartet / und ihme etwas Schaden daraus entſtehen ſolte / wuͤrde die Gefahr auf ihn lauffen / und wann er ſchon hernach proteſtirn wolte / ſolches doch gantz unkraͤfftig ſeyn / ihme auch / da er ſchon behoͤriger Orten klagen wolte / nicht geholffen werden.

Es ſollen aber / vors Siebende / die ſechs Reſpect - oder Nach - Tage / wann ſie zu der Zeit fallen / da der Banco geſperrt / erſt von dem Tage / wann derſelbe wieder geoͤffnet / zu zehlen angefangen / wie nicht weniger / wann nach Verflieſſung eines oder etlicher Tage der Ban - co zugemacht wuͤrde / die noch uͤbrige / zu Erfuͤllung der beſtimmten ſechs Tage / ebenmaͤſſig nach Oeffnung des Banco continuirt und er - ſetzt / auch alle Wechſel-Brieffe / ſo den funffzehenden Uſo oder andern dergleichen Verfall-Tagen bezahlt / vor wohl / was aber davor bezahlt / vor uͤbel bezahlt gehalten werden.

Wann nun Achtens / ein Wechſel-Brieff / der Ordnung nach / mit Proteſt zuruͤck kommt / es ſey gleich aus Mangel Acceptation oder der Bezahlung / ſoll der Geber des Wechſel-Brieffes ſeinem Creditori die Wiederbezahlung der im Wechſel-Brieff begriffenen Summa / ſambt Unkoſten und Wechſel-Lagio alſobalden gut zu thun / oder darumb noch ſelbigen Tages annehmliche Caution zu leiſten / oder aber durch andere demſelbigen annehmliche Mittel ſich abzufinden ſchuldig ſeyn / auch beydes der Geber des Wechſel-Brieffes / und der / ſo den Wech - ſel-Brieff acceptirt / dem Jnhaber deſſelben / zugleich / und jeder inſon - derheit / biß der Wechſel-Brieff voͤllig wieder bezahlt / vor Debitores gehalten ſeyn / auch dem Jnnhaber frey und bevorſtehen / die Wieder - bezahlung bey einem oder dem andern / biß er voͤllig vergnuͤgt / an und bey welchem er will / mit und ohne Recht zu ſuchen.

Vor das Neunte / alle Wechſel-Brieffe / ſo bloß auff Gulden / o - der Reichs-Thaler / auch unter oder uͤber zweyhundert Gulden lauten / ſollen an Banco Valuta, diejenige aber / welche unter und uͤber zwey - hundert Gulden an Courrent-Geld zu zahlen geſtellt / moͤgen zwar deme / an wem ſie lauten / per Caſſa bezahlt; die Summa aber / was uͤber zweyhundert Gulden trifft / ſoll einen Weg als den andern / ohne Abzug ſolcher zweyhundert Gulden / als der voͤllige Belauff des Wechſel -YBrieffs /170Das IX. CapitelBrieffs / im Banco gegen einander uͤberſchrieben: und welche auf Spe - cie-Ducaten / oder Specie-Reichs-Thaler lauten / an ſolchen Specie - bus im Banco bezahlt / und von demjenigen / der es zuſchreibet / auch an ſolchen Sorten in Specie in den Banco gelegt werden.

Zehentens / ſollen auch alle Wechſel-Brieffe mehr nicht als einmal girirt / und die / ſo mehr als einmal girirt ſeynd / von den Handelsleu - ten nicht paſſirt / acceptirt / bezahlt / eingefordert / vor geſchloſſene Wechſel an ſtatt Wechſel-Brieffe angenommen / intimirt / noch auf die - ſelbe Proteſtationes angegeben / von den Notariis angenommen / aus - gefertiget / vielweniger erhoben und fortgeſchicket werden / dieweiln ſolche Proteſti einige Krafft und Wuͤrckung nicht haben ſollen.

Eilfftens / wegen der Wechſel-Brieffe / die per Conto eines Ter - tii auff einen oder andern traſſirt werden / derſelbe aber bey Præſen - tation noch kein Ordre der Bezahlung halber erlangt / und dahero biß ſolche einkommt / die Acceptation verweigert / ſoll zwar dem Jnnhaber des Wechſel-Brieffs / ungeachtet er wegen ſolches ſchon den Proteſt notiren laſſen / anderweit Nachfrag zu haben / und einen andern per honor acceptirn zu laſſen / frey und bevorſtehen / doch da immittelſt derjenige / auff welchen der Wechſel-Brieff anfangs gelautet / der Be - zahlung halber Ordre bekommen / und ſolches rechter Zeit / wenigſt ei - nen Tag vor Verflieſſung des Uſo, daß er den Werth ſelbſt zahlen will / demjenigen / ſo per honor acceptirt / und dem Jnnhaber des Wechſel - Brieffs anzeigt / ſoll derſelbige die Bezahlung / Uſo und Reſpect-Ta - ge / von dem erſten Præſentation-Tag angerechnet / anzunehmen ſchul - dig / und der Jnnhaber den notirten Proteſt ehe nicht / als wann die Bezahlung von einem oder dem andern den ſechſten als letzten Nach - oder Reſpect-Tage / nicht erfolget / ausfertigen zu laſſen / und fortzu - ſenden gehalten ſeyn.

Endlich und zum Zwoͤlfften / ſollen auch die Unterkaͤuffel bey ihren Pflichten erinnert und vermahnet ſeyn / ſo viel Schlieſſung und Bezah - lung der Wechſel / oder Umbſetzung der Courrent-Gelder gegen Ban - co Valuta dem Tertio zuſchreiben / oder doppelte Wechſel gegen ein - ander zu ſchlieſſen anlanget / uͤber dieſer Ordnung und deren Begriff / mit allem Fleiß zu halten / keine Partita auſſer dem Banco zu zahlen ſchlieſſen / bey Straffe von jeder Uberfahrt funfftzig Gulden / auch nach geſtalten Sachen / Verluſt ihrer Dienſte / und Vorbehalt groͤſſererStraffe.171Von der Nuͤrnberger Banco. Straffe. Auch alle Buͤrger / Jnnwohner / Schutz-Verwandte / ſie ſeyn gleich Handelsleute / Kraͤmer / Wein-Zinn-Ochſen-Vieh-Lein - wand - und Wollen-Haͤndler / alſo ein jeder insgemein / der dieſer ver - neurten / und in etlichen Paͤſſen mehr erlaͤuterten Ordnung unterwuͤrf - fig / und ſich des Banco zu bedienen hat / wiederumb erinnert ſeyn / de - roſelben in allen und jeden Puncten / fuͤr ſich ſelbſt / oder die Seinige / nicht zuwider handlen / dann da einer oder der ander / wer der auch ſeyn moͤge / darwider gehandelt zu haben in Erfahrung gebracht wuͤrde / ſich auch der Gebuͤhr nicht entſchuldigen koͤnte / gegen dem oder dieſelbe ſolle von denen Herrn Deputirten zum Banco, bey welchen dergleichen Maͤn - gel und andere in Kauffmannſchafft entſtehende Differentien insgemein angebracht / und eines Edlen / Ehrenveſten Raths damit verſchonet wer - den / nach Jnnhalt der Ordnung und Begriff / als laut der ſeit Anno 1621. bey Auffrichtung des Banco, biß dato zu mehrmaln ergangenen und publicirten Decreten / welche keinesweges hiemit caſſirt / ſondern allerdings renovirt ſeyn ſollen / damit ſich andere daran zu ſtoſſen An - laß bekommen / unnachlaͤßlich verfahren werden.

Und damit ſich Niemand mit der Unwiſſenheit entſchuldigen moͤ - ge / iſt dieſe verneurte / erlaͤuterte und nach jetzigen Laͤufften vermehrte Banco - und Wechſel-Ordnung / zu maͤnnigliches Nachricht und Wiſ - ſenſchafft / durch oͤffentlichen Druck publicirt worden.

Es behaͤlt ſich aber ein E. E. Rath in alleweg bevor / beruͤhrte Ordnung / nachdem ſich die Sachen / auch Zeit / Laͤufft und Handlun - gen anlaſſen werden / zu aͤndern / und ſolches ſo offt und wie es die Noth - durfft erfordert / ungehindert maͤnniglichs / ꝛc.

Eines Hoch-Edlen / Hoch-Weiſen Raths der Stadt Nuͤrnberg INTERIMS-Verordnung / wie es mit dem Cour - rent-Banco allhie / biß auf fernerweitiges Reglement im Muͤntz-Weſen / gehalten werden ſolle.

Einem Hoch-Edlen / Fuͤrſichtig - und Hoch-Weiſen Rath / Unſeren Herren / iſt gebuͤhrend hinterbracht worden / daß der mehreſte und principalſte Theil hieſiger Handelsleute / um Eroͤffnung des / bey zweyen Jahren her / geſperrt geweſten Banco, inſtaͤndigſt angehalten / anbey aber auch ſolche Vorſchlaͤge und Verſicherung gethan haben / vermittelſtY 2derer172Das IX. Capitelderer derſelbe nicht allein nicht erſchoͤpfft / ſondern wieder in beſſern Stand und Auffnehmen gebracht werden ſolle.

Wie nun Jhre Hoch-Adel. Herrl. ſich jedesmals erklaͤret haben / und noch der beſtaͤndigen Meynung ſeynd / den in A. 1621. den 10. Aug. nicht ohne ſonderm Bedacht und Eifer angefangenen / und in das 74te Jahr continuirten Banco nimmermehr uͤbern Hauffen gehen / noch ver - ſtatten zu laſſen / daß jetztmalige Handelſchafft / was von andern tapffern Leuten vor ihnen / recht - auch hieſigem gemeinen Weſen / in moͤglichſter Zuruͤckhaltung ringhaͤltiger Muͤntzen / und anderer / der Banco-Ord - nung de A. 1654. vorgedruckten Urſachen halber / fuͤr gut und nuͤtzlich gehalten worden / dermaln durchloͤchern moͤge; Alſo laſſen Dero Herr - lichk. obenerſagte der Handelsleute Erklaͤrung / welche zu gleichem Zweck in Erhaltung des Banco abzielet / ſich gefallen: Und ob ſie wohl nicht gezweiffelt / daß dieſelbe / aus auffrichtigem Gemuͤth / und ſonder arge Liſt / geſchehen ſey; So haben doch Jhre Herrlichk. gut befunden / Sie Handelsleute / auff den 10. dieſes Monats / durch der Herren De - putatorum zum Banco Hoch-Edel. Herrl. mit gegebenem Handſtreich nochmaln beſtaͤtigen zu laſſen.

Wobey es aber die Meynung keineswegs hat / daß diejenige / wel - che ſolches Angeloben geleiſtet / allein zu dem / was hernach verordnet wird / verbunden ſeyn ſollen / ſondern es wollen Jhre Hoch-Adel. Herrl. daß alle Buͤrger / ſo Handelsleute und Kraͤmer / oder wer ſonſt von Al - ters her zur Banco-Ordnung de A. 1654. angewieſen / desgleichen auch die Juden / mit denen auſſer Banco zu handeln / bey Straffe 10. pro Cento verbothen ſeyn ſolle / deme getreulich nachkommen ſollen / als lieb einem jeden iſt / die darauff geſetzte Straffe zu vermeiden / auch andern arbitrariſchen Animadverſionen zu entgehen / in welche diejenige / ſo ſich dawider ſetzen wuͤrden / unfehlbar verfallen werden.

Solchem nach verordnen Dero Herrl. und wollen / daß nach dem 9. inſtehenden Monats Auguſti / an welchem man / nach gemachten Bi - lanz, wieder ſchreiben wird / alle / zwiſchen Chriſten und Juden / ſich er - gebende Wechſel / groß und klein / ſo 50. fl. in Wahren aber alle Po - ſten / ſo 200. fl. auch nur mit einem Gulden uͤberſteigen / keineswegs mehr per Caſſa, ſondern allein in Banco, in hernach benannten groben Speciebus, wuͤrcklich bezahlt / und alſo das bißhero nachgeſehene gegen einander ſchreiben auffgehoben werden ſolle.

Jedoch173Von der Nuͤrnberger Banco.

Jedoch ſolle einem Debitori annoch erlaubt ſeyn / was er vor er - ſagten 9. Auguſti an Wahren auf Zeit erkaufft / und per Caſſa zu be - zahlen bedungen / ſofern er ſeine Verfall-Zeit richtigen haͤlt / auff ſolche Weiſe zu bezahlen; wann ers nur hernachmal gleich in Banco anzeigt / und er und ſein Creditor die Gebuͤhr davon erſtattet.

Die einkommende Wechſel-Brieffe aber / ungeachtet ſie annoch auf Zahlung per Caſſa verlauten moͤchten / ſollen wuͤrcklich in Banco bezahlt werden / angemerckt / daß in ſolchen eben diejenige grobe Sorten werden angenommen werden / mit welchen man die Wechſel-Brieffe per Caſſa bißhero bezahlt hat.

Ubrigens wird die Banco-Ordnung de A. 1654. alles ſeines Jn - halts confirmirt / jedoch der dritte Paragraphus derſelben dahin limi - tirt / daß die Depoſito-Gelder / welche gegen Obligationes gegeben werden / per Caſſa moͤgen entrichtet werden / und der Banco-Gebuͤhr befreyet ſeyn. Was aber einer dem andern / Chriſten oder Juden / auf ein / zwey / oder mehr Monat / gegen Wechſel-Brieffe / oder bloſſe Bil - letten / leihet / ſolle / gleich allen Wechſel-Brieffen / in Banco abgefuͤhrt werden.

Ferner / ob wohl in demſelben Paragrapho erlaubt geweſen / wann jemand fuͤr Wahren eine ſtarcke Schuld gemachet / und ſolche zu zer - ſchlagen vermeinte / dieſelbe auff unterſchiedene mal an zulaͤſſiger Sum - ma / welche 200. fl. nicht betrifft / auſſer dem Banco zu bezahlen; ſo wird doch ſolches dahin abermal limitirt / daß zwar die Zertheilung der Sum - ma / wann der Creditor damit zufrieden / erlaubt / die Bezahlung der - ſelben Zertheilung aber nicht per Caſſa, ſondern jedesmals wuͤrcklich in Banco, geſchehen ſolle.

Denen Fremden ſolle erlaubt ſeyn / mit dem Gelde / ſo ſie anhero bringen / ſofern ſolches in unverbothenen Sorten beſtehet / einzukauffen / und damit auch dasjenige zu bezahlen / was 200. fl. uͤberſteiget.

Desgleichen ſolle den Handwercks-Leuten erlaubt ſeyn / mit ihrem Kauffmann / ſowohl im Einkauff ihrer Materialien / als Verkauff ihrer Arbeit / auff Bezahlung in und auſſer Banco, auch in Poſten 200. fl. uͤberſteigend / zu handlen / daß ſie keine Banco-Gebuͤhr zu bezahlen ha - ben / ohne allein von dem / was ihnen wuͤrcklich geſchrieben wird / oder ſie wieder heraus nehmen werden.

Y 3Diejenige174Das IX. Capitel

Diejenige aber / ſo ihr Handwerck nicht voͤllig niedergelegt / und doch gleichwohl / wider offtmaliges Verboth / in Wahren / welche ſie nicht ſelber machen / Handlung treiben / ſollen die Materialia, ſo ſie nicht ſelber verarbeiten / ſondern wieder verkauffen / in Banco bezahlen / und die Gebuͤhr hievon / wie auch von allen / was ſie auf Maͤrckt oder Meſ - ſen auffnehmen / bezahlen.

Denen Kauffleuten und Handwercks-Verlegern aber / wird auff das ſchaͤrffſte verbothen / dem Handwercksmann und Stuͤckwerckern ei - nig verbothenes / oder auch gangbares / grob oder kleines Geld / in hoͤ - hern Preiß zu geben / als es geſetzt iſt. Vielweniger ſolle man ihnen / wie etliche gantz ſtraͤfflich gethan haben ſollen / einig abgeſetzt - oder ver - bothenes Geld / fuͤr ihre Wahren hinlegen / wie viel man nemlich ihnen in dergleichen Sorten dafuͤr zu geben vermeint / welche ſie Handwercks - leute rechnen moͤgen / wie ſie wollen / weil durch ſolchen unrechtmaͤſſigen Griff der arme Mann in groſſen Schaden und Einbuß geſetzt wird.

Denen Fremden / ſo Ochſen / Vieh / Wein / Wolle / Leinwath / Zinn / Kupffer / Bley und andere Metalle zu verkauffen anhero brin - gen / und an Handels-Leute verkauffen / ſolle der Kauffer / wann die Summa 200. fl. uͤbertrifft / und auſſer Banco bezahlt wird / 3. Kr. von 100. fl. abziehen / und ſamt 3. Kr. fuͤr ſich / alſobald in Banco liefern / bey Straffe von Hundert Gulden Zehen Gulden.

So viel aber die Sorten anbelangt / welche dermaln in dem Cour - rent-Banco, in gemeinen Zahlungen (dann mit Wechſeln / welche auf Specie-Thaler / oder Specie-Ducaten / der alten Banco-Ordnung ge - maͤs / anhero gezogen werden moͤchten / ſolle es gehalten werden / wie in der gedruckten Wechſel-Ordnung §. 9. verſehen) guͤltig ſeynd und an - genommen werden / ſollen beſtehen in wahren Reichs - auch Kaͤyſerlichen / Saltzburgiſchen / und Frantzoͤſiſchen / gantzen und halben Thalern / zu reſpective Zwey - und Einen Gulden gerechnet: Ferners auch in denen gantzen und halben Gulden / ſo bißhero allhie gangbar geweſen / und Stampffmaͤſſig ſind / alſo / daß des Fraͤnckiſchen Crayſes Gulden / wel - che fuͤr Caſſa-Geld / neben denen halben Batzen / die ſie im Werth noch etwas uͤbertreffen / guͤltig bleiben / ausgenommen werden; Jedoch ſolle der / ſo Geld aus dem Banco erheben will / er ſey Hieſiger oder Frem - der / ſich mit Guldenern / ſo lang derer in Banco befindlich / bezahlen zu laſſen: Die Banchieri und Caſſirer aber / (welche ſchon deshalben inPflicht175Von der Nuͤrnberger Banco. Pflicht ſtehen) mit Herausgebung der Thaler / ſo lang Gulden vorhan - den / weder ſich ſelber / noch andern / zu favoriſiren / auch die Gulden untereinander zu laſſen / wie ſie einkommen / und alſo / fuͤr ſich oder an - dere / unausgeſucht wieder herauszugeben / ſchuldig ſeyn; Solten aber die Gulden mit der Zeit gar vertilget werden muͤſſen / ſo ſolle hernach die Banco-Valuta auf lauter Thaler eingerichtet werden.

Gleicher Geſtalt ſolle ein jeder von allem Geld / welches ihm / ent - weder durch baares Hineinlegen / oder uͤberſchreiben in Banco, an ſei - nem Credito kommt / ingleichen auch von demjenigen / ſo er baar her - aus nimmt / jedesmal 3. Kreutzer von hundert Gulden bezahlen. Wann ſich aber ergeben ſolte / daß damit zu Beſtreitung nothwendig erforder - ter Banco-Unkoſten / nicht auszulangen waͤre / ſo behaͤlt ein Hoch-Edler Hochweiſer Rath ſich bevor / dieſe Gebuͤhr / nach erforderter Nothdurfft / doch eher nicht / zu erhoͤhen / wie ſeit A. 1621. zu verſchiedenen malen (als aus einem Taͤfelein / in der Banco-Zehl-Stuben zu erſehen) geſchehen iſt. Solches aber zu verhuͤten / wird ein jeder deſto mehr gewarnet / ſich aller Schalckung und Hintergangs zu enthalten / und ſeinen Mit - buͤrger nicht in fernere Unkoſten damit zu ſetzen. Jm uͤbrigen bleibt es mit der Zeit der Einlage / auch Wiederherausnehmung der Gelder / wie in der Banco-Ordnung allſchon enthalten iſt.

Solte nun jemand / wer der auch ſeye / Marcks-Vorſteher / Ban - chier, Adjunctus des Banco, auch alle Handelsleute und Kraͤmer / durchgehends / und wer ſonſt der Banco-Ordnung unterworffen / die - ſem allen im geringſten zuwider handeln / der ſolle fuͤr jede Uberfahrt / zehen von Hundert Straffe / dem Banco zum Beſten / unnachlaͤſſig zu buͤſſen haben: Und ob Debitor und Creditor einig wuͤrden / Poſten uͤber 200. fl. unter ſich / in der Stille zu bezahlen / die ſollen / ob ſichs uͤber kurtz oder lang / ja auch nach ihrem Tod / herfuͤr thun wuͤrde / dieſe Straffe in ihren Erben zu buͤſſen haben. Dahero wird auch denen ver - pflichteten Senſalen alles Ernſts verbothen / in keinen Wahren-Unter - kauff noch Wechſel / auff Caſſa-Zahlung etwas zu ſchlieſſen / bey der in der Banco-Ordnung beſtimmten Straffe / und Verluſt ihres Dien - ſtes: Solte aber ein anderer / der kein Senſal iſt / dergleichen zu thun / ſich unterſtehen / der ſolle mit exemplariſcher Straffe / ja / nach geſtalten Dingen / mit der Stadtverweiſung / angeſehen werden.

Und176Das IX. Capitel

Und dieweil nicht moͤglich iſt / alle Faͤlle und Schwaͤrigkeiten / ſo jeweilen / ſonderlich mit Fremden vorfallen koͤnnen / vorzuſehen: So ſolle ein jeder ſchuldig ſeyn / ſolche Faͤlle am Banco-Ampt anzuzeigen / und von dar Befehl daruͤber zu erwarten.

Daferne nun ergiebige Geld-Summen in Banco einkommen ſol - ten / wuͤrde man jeweilen auf Ducaten / nach dem eingeſetzten Gewicht / zu 4. fl. wie auch auf Hollaͤndiſche / Burgunder und andere gemeine Thaler (ſo in Banco nicht angenommen werden) zu 28. Batzen / auff kurtze Zeit accommodiren / und darauff wegſchreiben zu laſſen / erlau - ben / auch fuͤr das Hineinlegen vor 100. fl. mehr nicht als 3. Kreutzer / und eben ſo viel fuͤr das Wiederherausnehmen / anrechnen: Jedoch daß derſelbe Verſatz dem Banco verbleibe und heimfalle / wann ſolcher in rechter Zeit nicht wieder eingeloͤſet wird.

Es behaͤlt ſich aber ein Hoch-Edler / Hoch-Weiſer Rath in alleweg bevor / dieſe / nach der Handelsleute eigenen Vorſchlag / Gutbefinden / und unter Unterwerffung der Straffe von Zehen pro Cento, fuͤr jede muthwillige und vorſetzliche Uberfahrt / eingerichtete Verordnung / ſo bald darzu erhebliche Urſachen an Tag ſich legen / gantz oder zum Theil wieder abzuthun / auch in ereignenden Faͤllen / ein und andere Erlaͤute - rung zu geben und zu verbeſſern: Wornach ſich Maͤnniglich zu richten / und fuͤr unausbleiblicher Straffe zu huͤten haben wird.

Decretum in Senatu, den 20. Julii, A. 1695.

Nachdem die Handelſchafft allhier den 30. April Anno 1691. unter ſich ſelbſt abgeredet / daß derjenige / welcher Geld in Banco einlegen wuͤrde / ein Quart pro Cento (wie auch hernachmal wuͤrcklich geſche - hen) genieſſen / der Erheber aber / einen Gulden von Hundert zuruͤck laſſen ſolte / ſolches auch den 14. May dicti anni, von einem Hoch - Edlen / Hoch-Weiſen Rath / Unſern Herren / durch ein oͤffentliches Mandat confirmiret worden / nunmehro aber an dem iſt / daß der Ban - co zu jedermanns Gebrauch frey gemachet / und eroͤffnet werden ſolle: als ſolle denenjenigen / welche noch vor Ende des Julii einen Vorſtand (vermuthlich nicht ohne Nutzen) an ſich gebracht / von demſelben Ein Gulden von Hundert ab / und auff ihren Conto in Debito geſchrie - ben / und was hierdurch dem Banco zugehen wird / zu kuͤnfftigem an -derwei -177Von der Nuͤrnberger Banco. derweitigen Vortheil und Gebrauch der Handelſchafft auffbehalten werden. Was aber Jemand zwiſchen den Erſten und Neunten Au - guſti / an welchem Tag / nach gemachten Bilantz wieder geſchrieben wer - den wird / wie auch hernach / baar einleget / oder durch Uberſchreiben von andern an ſich / und in ſeinem Credito, einfolgig nicht mehr mit Nutzen und Zugang / wie vorhero / bringen wird / das ſolle derſelbe ohne etwas davon zuruͤck zu laſſen / voͤllig / jedoch zu erſt an Guldinern / wie dieſelben einkommen / und ſo lang derer in Banco ſeyn werden / um die bloſſe Banco-Gebuͤhr a drey Kreutzer von Hundert Gulden / baar zu erheben Macht haben. Wornach ſich ein jeder zu richten haben wird. Nuͤrnberg / den 30. Julii / Anno 1695.

Von der Zeit / wann in Nuͤrnberg in Banco geſchrieben wird / iſt zu wiſſen / daß ſolches eine Stunde Vormittags / und zwar im Som - mer zwiſchen den 12. Martii und 14. Septembris, von halb Zehn biß halb Eilff / des Winters aber / oder vom 14. Septembr. an / biß wieder den 12. Martii von 10. biß 11. Uhr geſchehe. Es ſind 2. Banquiers verordnet / welche in ihrer Function alterniren / nehmlich einer ein halb Jahr umb das andere / dabey ſie dann / vermittelſt annehmlicher Buͤr - gen / 30. tauſend Gulden Caution leiſten muͤſſen.

  • Ferner ſeynd an der Banco folgende ſalarirte Bediente / als:
  • Ein Caſſirer / der 10. tauſend Gulden Caution ſtellen muß.
  • Ein Unter-Caſſirer.
  • Zwey Buchhalter.
  • Ein Vicarius, der allen Falls ſo wohl einen Buchhalter / als Caſſi - rer / vertreten kan / und endlich
  • Der Banco-Knecht.

Da auch in der Banco-Ordnung Art. 8. die Banco-Gebuͤhr auff 6. X. von 100. ſt. verordnet worden / ſo hat man ſolche hernachmahls doch nur auff die Helffte geſetzt / daß alſo anjetzo nur 3. Creutzer von Uberſchreiben / und 3. Creutzer von baar erheben bezahlet wird / auch kan ſolche baare Erhebung des Nachmittags / da einem des Vormittags etwas zugeſchrieben worden / geſchehen / ungeacht ein anders in dem 10. Articul verordnet worden.

ZFolget178Das IX. Capitel von der Nuͤrnberger Banco.

Folget noch eine kurtze Verzeichniß / wie von Nuͤrnberg auf andere auslaͤndiſche vornehme Wechſel-Plaͤtze gewechſelt werde.

Vor 30. und mehr Jahren hat man von Nuͤrnberg auff Ham - burg gewechſelt auff fingirte Thalers von 60. biß 70. Creutzer weniger oder mehr / der Pary war 61⅞ Creutzer in Nuͤrnberg gegen einen Tha - ler in Hamburg zu 33. Schilling Luͤbiſch / die dafuͤr in Banco bezahlet worden. Solcher Wechſel-Gebrauch aber hat nunmehro / wie auch auf Augſpurg / gaͤntzlich auffgehoͤret / und wechſelt man nunmehro zu ſo viel pro Centum gebende in Nuͤrnberg 133. biß 134. umb in Hamburg 100. Reichs-Thaler in Banco zu haben / jeden Reichs-Thaler zu 48. Schillinge gerechnet.

Auff Amſterdam wechſelt Nuͤrnberg gebende 134. RThl. Nuͤrnb. Cour. weniger oder mehr pro 100. RThlr. Amſt. Banco, oder es gie - bet 128. RThlr. weniger oder mehr / umb in Amſterdam 100. RThlr. Amſterdammer Cour. zu haben.

Auff Franckfurth am Mayn wird gewechſelt in RThlr. a 90. Kr. Cour. Valuta a 100. RThlr. weniger oder mehr pro 100. RThlr. Cour. in Franckfurth.

Auff Leipzig in RThlr. Cour. Valuta a 102. RThlr. weniger oder mehr pro 100. RThlr. Cour. in Leipzig.

Auff Augſpurg in fl. von 60. X in Cour. Valuta a 100. fl. weni - ger oder mehr pro 100. fl. in Augſpurg.

Auff Wien / Prag / und Breßlau in Kaͤyſer-Geld Valuta a 100. fl. Cour. weniger oder mehr pro 100. fl. Kaͤyſerlich Geld.

Auff Venetia in Ducati di Banco, Valuta a 184. fl. Cour. we - niger oder mehr pro 100. Ducati di Banco.

Die Wechſel-Brieffe haben daſelbſt nach Verfall-Zeit 6. Diſcre - tions-Tage / Sonn - und heilige Tage nicht mit gerechnet / ehe ſie wegen Mangel der Zahlung zu proteſtiren ſind.

Ein mehrers von dem Nuͤrnbergiſchen Wechſel-Negocio iſt in Herrn Johann Leonhard Grafens ſeiner Nuͤrnbergiſchen Vorraths - Kammer zu ſehen.

Das179Das X. Cap. von der Venetianiſchen Banco.

Das X. Capitel.

Von der Venetianiſchen Banco, wobey zugleich auch das Muͤntz-Edict von der Republic Venedig / und wie das Wechſel-Negocium daſelbſt ſeinen Lauff habe / beygefuͤget worden.

Die Banco in Venedig iſt eine von denen beruͤhmteſten in Europa / wie dann dieſe Republic ſelbſten vor etliche hundert Jahren / und ehe die Spanier und Hollaͤnder die Farth nach Oſt - und Weſt-Jndien erfunden / die groͤſte und reichſte Handels-Stadt in Europa geweſen / auch noch heutiges Tages ſtattliche Commercia, ſonderlich nach der Levante, treibet / alſo daß ſie mit Aſiatiſchen und auch Jtaliaͤniſchen Waaren wohl verſehen / und folglich mit einer unzehlbaren Menge ein - heimiſcher und frembder Kauffleute angefuͤllet iſt / welches / wie leicht zu erachten / unter andern auch eine groſſe Wechſel-Handlung geben muß / zu deren Befoͤrderung eine Kauffmaͤnniſche Giro-Banco hoͤchſt nuͤtzlich und nothwendig iſt. Dieſe Giro-Banco iſt unter andern auch mit ſtatt - lichen Privilegiis, Statutis und Ordnungen / wie hernach folgen wird / verſehen / und wird / wie auch bey andern Banquen gebraͤuchlich / etliche mahl im Jahr geſchloſſen / und wieder eroͤffnet.

Die Buͤcher in dieſer Banco werden nach Lire gehalten / jedes Lira oder Pfund gilt 10. Ducati di Banco, welche 62. Lirazze oder kleine Lire haben / hingegen wird in der Stadt unter denen Kauffleu - ten Buch - und Rechnung gehalten in Ducati und Denari (Groſſeti) von einigen / und zwar die meiſten in Pfunden und Soldi.

1. Duc. di Banco (ſo nur fingirt) hat in Banco 6⅕ Liri, oder 20. Schilling Jtaliaͤniſch / oder 24. Denari.

1. Duc. Cour. Geld hat 6⅕ Liri, oder 62. Caſſetti, oder 124. Soldi, oder Marchetti, oder 24. Groſſetti, oder Denari, alles Courrent.

1. L. di Venetia hat 10. Caſſetti, oder 20. Soldi, 1. Caſſetti hat 2. Soldi.

1. Soldi hat 12. Pf. Jtal.

1. Reichs-Guͤlden wird in Venetia gerechnet vor 5. L.

120. Duc. Cour. thun allda 100. Duc. di Banco, und alſo zwiſchen Banco und Cour. 20. p. C. Differentz.

Z 21. Du -180Das X. Capitel
  • 1. Ducaton iſt L. oder 1. Scudo d Argento.
  • 1. groß L. iſt 10. Ducati di Banco.
  • 1. Scudo di St. Marco gilt 9. L. 12. Soldi.
  • 1. Ongaro oder Ducat in Gold gilt / wann der Preiß im Reich 4. ſt. iſt / in Venedig 16. und 17. Lire Courrent.
    • 1. Doppia di Venetia
    • di Spagna
    • di Genua
    • di Florenza
    • di Francia
    gelten 29. L. jedes Stuͤck.
  • 1. Doppia d Italia gilt 28½ L.
  • 1. Zechini ordinario gilt 18¼ L.
  • 1. Ducato di peſo gilt 18½ L. 1. Ducato ruſpi gilt 19. Lire.

Anno 1697. den 17. Martii wurde von der Durchleuchtigſten Signoria folgendes Muͤntz-Edict publiciret.

Nachdem die Wohlfarth des gemeinen Weſens je und allezeit erfor - dert hat / den Werth des Geldes durch ſchleunige und heilſame De - creta auf feſten Fuß zu ſetzen / damit ſelbiges in rechtmaͤſſigem Valor moͤchte erhalten werden / auch nur allzu viel bekant iſt / wie groſſen Scha - den deſſen Veraͤnderung und Steigerung verurſache; als hat ein Durchl. Senat nach reiffer Überlegung vor gut befunden / in Zeiten ei - nige Maß und Regul fuͤrzuſchreiben / welche vermoͤgen koͤnten / daß der - gleichen Ubertretung im Zaum gehalten / und hergegen die Commercia in beſtaͤndigen Flor und Auffnehmen gebracht wuͤrden. Weil nun durch den Eigen-Nutz der Handelsleute die Geld - und Muͤntz-Confu - ſion wieder unſere heilſame Decreta je mehr und mehr gewachſen und zugenommen / und der Privat-Perſonen Verwegenheit immer hoͤher ge - ſtiegen / umb ſich durch ſolche unbehoͤrige und verwerffliche Weiſe zu be - reichern / als hat man auch ſolchem Unheil nicht laͤnger mehr zuſehen koͤnnen / ſondern auff Wege und Mittel bedacht ſeyn muͤſſen / ſelbigem zu ſteuren / damit es nicht weiter umb ſich freſſe / indem es ſo wohl dem Publico, als Privat-Intereſſe zu hoͤchſtem Schaden und Præjuditz gereichet. Dahero hat ein Durchl. Senat den 15. Mertz ein Decret ergehen laſſen / welches dem vorhergegangenen unterm 11. dato undandern181Von der Venetianiſchen Banco. andern dergleichen in dieſer Materia publicirten Decretis conform iſt / und ſelbige in allem bekraͤfftiget / was dieſem letztern nicht zuwider / daß nehmlich der geſetzte Werth und Preiß des Geldes ohnverbruͤchlich und genau ſolte obſerviret werden.

Solches nun machen die verordnete Herren Muͤntz-Raͤthe / wel - chen die Ober-Auffſicht uͤber Gold und Silber anvertrauet worden / hiemit kund und offenbar / und laſſen jedermaͤnniglich wiſſen / daß man deren Gebrauch und Gang auff das genaueſte unterſuchen / auch dieje - nige / welche ſich wieder das Gebot frevelhafftig zu ſetzen unterſtehen / auff das ſchaͤrffeſte ſtraffen werde / damit man die heilſame Geſetze in ih - rem Lauff und Flor erhalten / und des Durchl. Fuͤrſten / und der Herr - ſchafft Geboth gebuͤhrend obſerviren moͤge. Sollen demnach die Gelder und Muͤntzen in folgendem Werth gelten / als:

  • Die Muͤntzen von Gold.
    • Eine Venetianiſche Doppia von ge - rechtem Gepraͤg nach Venetiani - ſcher Waͤhrung Lire 29. Soldi.
    • Eine Jtaliaͤniſche L. 28. 10.
    • Ein Zechino L. 17.
    • Ein Ungariſcher Ducat L. 16.
    • Jn Silber.
    • Ein Venetianiſcher / Maylaͤndi - ſcher / Florentiniſcher / (von al - tem Gepraͤg) und Genueſiſcher Scudi L. 9. 12
    • Ein Ducaton L. 8. 10
    • Ein Venetian. Ord. Ducat von Silber L. 6. 4
    Macht im Hoch-Teutſchen Courrent-Gelde
    • fl. 5. X. 48
    • 5. 42
    • 3. 24
    • 3. 12
    • 1. 54
    • 1. 42
    • 1. 15
  • und zwar jedes Stuͤck nach ſeinem richtigen Gewicht.

Andere Sorten / welche in unſerer Muͤntz-Stadt geſchlagen wer - den / ſollen in ihrem ordinari geſetzten Werth verbleiben.

Ferner ſolle Niemande erlaubt noch zugelaſſen ſeyn / wes Standes und Condition er auch immer ſeyn moͤge / obgemeldte Sorten und Ge - praͤge in einem hoͤhern Preiß / als oben geſetzet worden / auszugeben / oder anzunehmen / oder ſonſt dawieder zu contrahiren / bey Straffe Criminaliſcher Geiſſelung / dunckeler Gefaͤngniß / und Zehen Jahr aufZ 3die182Das X. Capiteldie Galeren, nach Condition der Perſon / und Beſchaffenheit des Ver - brechens / ohne dem Verluſt alles ſolcher Geſtalt bezahten Geldes / und uͤber das noch einer Summa / welche dem Anzeiger / ſo allezeit in Se - creto bleiben wird / zur Recompens gedeyen ſolle.

Erſt gemeldter Straffen werden ſich auch diejenige theilhafftig ma - chen / welche ſich unterſtehen und geluͤſten laſſen / wieder unſere Ordnung und Geſetze / frembde / zu ringhaltige / oder beſchnittene Muͤntzen einzu - fuͤhren / auszugeben / oder anzunehmen / ſo einmahl fuͤr allemahl hiemit verbothen worden ſeyn / und verbleiben ſollen / und ſolle Niemand / un - ter was Prætext es auch immer geſchehen moͤge / ſelbige weder anneh - men / noch ausgeben / und mag ſich ſo wohl der Bezahler als Einneh - mer ſelbſten angeben / und einer den andern beklagen / und ohngeſtrafft und geheim verbleiben / und uͤberdas das Beneficium, ſo Anno 1673. den 14. Febr. durch ein oͤffentlich Decret gegeben worden / genieſſen.

Ferner / weil man eine hoͤchſt-ſchaͤdliche Verwirrung obſervirt / welche durch Auffwechslung und Einſperrung der Schied-Muͤntze Sol - doni (als welche dem gemeinen und armen Volck zum Beſten geſchla - gen worden) entſtanden / ſo von einigen vortheilhafftigen und eigennuͤ - tzigen Privat-Perſonen mit groſſem Nachtheil und Schaden des gemei - nen Volcks practicirt worden; Als iſt auch ſolches Auffwechſeln und Einſchlieſſen hiemit gantz ernſtlich verbothen / alſo daß hinfuͤhro Niemand ſolle gehalten ſeyn / in Bezahlung uͤber 10. pro Centum in ſolcher Schied-Muͤntze und Soldoni anzunehmen. Wer deme zuwieder thut und handelt / ſolle alles ſolcher Geſtalten bezahlten Geldes verluſtigt werden / und uͤber das / ſo offt einer daruͤber ertappt / und angezeiget wird / allezeit 100. Ducaten zur Straffe geben / und nach Geſtalt der Sachen / und Gutbefinden des Richters / mit einer Leibes-Straffe be - legt werden.

Und auf daß alle Urſach und Gelegenheit / wodurch dieſe heilſame Verordnung kan verhindert werden / aus dem Wege geraͤumet werde / ſo ſollen hiemit alle oͤffentliche und heimliche Wechſel-Baͤncke / welche die Gelder verwechſelt / und dergleichen verfluchte Handthierungen treiben / unter obgeſetzten harten Straffen / gaͤntzlich auffgehoben und verbothen ſeyn. Auch wird man deswegen genaue Unterforſchung thun / dieje - nige zu entdecken / welche wieder ſolches Verbot handeln.

Hin -183Von der Venetianiſchen Banco.

Hingegen ſolle unſern Unterthanen / ſonderlich aber denen Armen zum Beſten / die ordinari Wechſel-Banck allhier in unſerer Zecca auf - gethan werden / und im Lande die Wechſel-Kammern / umb alle Gelder und Silber auf Art und Weiſe zu verwechſeln / als ſonſten uͤblich ge - weſen / daß nehmlich ſo viel gangbare Muͤntze gegen dem Werth des Silbers / wie es von Wardein befunden worden / bezahlt / und das Muͤntzer-Lohn davon abgezogen wird.

Alle Contracte / welche zwiſchen Privat-Perſonen inskuͤnfftige von Notariis Publicis gemacht werden / koͤnnen und ſollen nicht anders vor - gehen und geſchehen / als in obgeſetztem Werth und Preiß beſagter Geld - Sorten / und welche anders gemacht ſeyn / ſollen alle fuͤr null und nich - tig erklaͤret und gehalten werden / als wann ſie niemahlen waͤren ge - macht worden. Es ſolle auch Niemand in particular, was Standes er auch ſeyn moͤge / erlaubt und zugelaſſen werden / weder fuͤr ſich ſelbſt / noch durch eine Obrigkeitliche Perſon / etwas in der Caſſa ſo wohl des Proveditors in der Zecca uͤber Gold und Silber / als einer andern Ampts-Perſon zu deponiren / wann nicht die Species der Muͤntze in dem Vergleich ausdruͤcklich benannt worden / es ſey gleich in Gold oder Silber / und dabey deren Valor ſpecificirt zu finden / nach dem Werth / wie ſie vorjetzo devalvirt iſt. Hergegen kan und ſoll weder gemeldter Proveditor, noch ein anderer Bedienter oder Notarius in einigem Ampte / einen Contract und Vergleich in Puncto Depoſiti, treffen / unterſchreiben oder auffrichten / wann er nicht nach obgemeldter Ver - ordnung und Specification eingerichtet iſt / noch vielweniger das depo - nirte Geld in Scudi oder Ducaten reduciren / es ſey dann die Deval - vation und Preiß des Geldes nach dem geſetzten Werth / wie durch die - ſes Decret geſchehen / deutlich ſpecificirt / bey Verluſt ſeines Ampts / und auch einiger Leibes-Straffe / nachdem die Sache vor Gerichte wird befunden werden.

Und wann ein Handwercksmann / oder Tageloͤhner / oder eine an - dere Perſon / wegen ihrer Nothdurfft wuͤrden gezwungen werden / frembd und verbothen Geld / oder aber die paſſirte und gangbare Sorten im hoͤhern Preiß / als wir geſetzet haben / von ihren Patronen fuͤr ihren Lohn / Muͤh und Arbeit / oder ſonſten anzunehmen / wie / in was Ge - ſtalt / Sachen und Occaſion es auch immer ſeyn und geſchehen koͤnte / ſo kan / ſoll und mag er bey der Obrigkeit ſich deswegen anmelden / unddas184Das X. Capiteldas ihm bezahlte Geld deroſelben uͤberliefern / auch auſſer dem / daß ſein Nahme verſchwiegen / und ihm bey ſeinem Patron oder anderen gebuͤh - rende Satisfaction ſeiner Forderung halben in gutem und gerechtem Geld verſchafft werden ſolle / promittiren wir ihm von der Geld-Buſſe 25. Ducaten zu bezahlen / den Ubertreter aber wollen wir nach Beſchaf - fenheit der Sachen / und des Verbrechens / nach Urtheil des Richters / auch mit einer Leibes-Straffe zu belegen / nicht ermangeln.

Alle Kutſcher / Fuhrleute / Boten / und alle Reiſende / Niemand ausgenommen / wer Geld-Poſten in das Land fuͤhrt / oder fuͤhren will / ſollen wiſſen und verbunden ſeyn / gewiſſe Bolleten und Mandata an diejenige zu nehmen / welche die aus - und eingehende Felleiſen / Paquet, Kuffer / Waaren / und andere Sachen zu viſitiren haben / und wann ſie in unſere Stadt kommen / ſich alſobalden in die Zecca zu begeben / daſelbſten die Poſten zu eroͤffnen / und behoͤrige Reviſion thun zu laſſen. Falls aber jemand ſolte betreten werden / welcher wieder obgemeldte Puncten unſers Befehls gehandelt / und das Geld in der Zecca nicht eroͤffnen laſſen / oder ohne Bolleta und Mandat Geld in das Land und die Stadt eingebracht haͤtte / den / oder die / wollen wir zu gebuͤhrender Straffe ziehen / und uͤber das ſoll alles das ſolcher Geſtalten wieder un - ſer Verbot eingefuͤhrte Geld dem Fiſco verfallen ſeyn.

Aus obgedachten Urſachen wird man in Conſideration des Ban - co, worauff man einig und allein die wichtigſte Reflexion machen muß / damit man in Contract und Vergleichen ein unbewegliches Abſehen haben moͤge / als wohin auch viel Decreta wegen des L Agio der 20. pro Centum zielen / wieder die Senſalen und andere / mit der aller - ſchaͤrffſten Straffe exemplariſch verfahren / welche dieſem Mandat zu - wieder handlen.

Und weil man in allwege verlangt / daß jedermann / ohne Unter - ſcheid / allen und jeden obgemeldten Puncten gehorſamlich und accurat nachleben moͤge / ſo wird hiemit auch notificirt und kund gethan / daß man wieder die Ubertreter / umb ſelbigen hinter ihre Griffe und Spruͤn - ge zu kommen / per Viam Inquiſitionis zu procediren / beſchloſſen hat / die heimliche Anklag ſolle ſtatt haben; Wer ſelbſten mit intereſſiret iſt / wann er es anzeiget / ſo wird er begnaͤdigt / und nicht geſtrafft werden / ein Drittel von der Geld-Straffe ſolle denen Anzeigern zu einer Re - compens gedeyen / und ihr Nahme verſchwiegen bleiben. Uber daskoͤnnen185Von der Venetianiſchen Banco. koͤnnen ſie gewaͤrtig ſeyn / von allen confiſcirten Geldern den vierdten Pfenning zu bekommen / in Summa, man wird alle erdenckliche Weiſe und Mittel auff das genaueſte anwenden / und alle Ubertreter moͤglich - ſten Fleiſſes unterſuchen und ausforſchen / damit die gehoͤrige Execu - tion / welche dem gemeinen Beſten zu gut decretirt worden / moͤge in das Werck geſetzet werden.

Ferner wird zu deſto gewiſſerer Verſicherung / damit alle Miniſtri und Caſſiers in unſerem Land und Staͤdten unſerm Befehl und Willen gaͤntzlich und unfehlbar nachleben / daß ſie nehmlich weder Geld anneh - men / noch bezahlen ſollen / auſſer in obgeſetztem Werth und Preiß / de - nenjenigen / die ſolche unſere Miniſtros als Ubertreter entdecken / uͤber die Begnadigung und Secretirung / wie ſchon gemeldet worden / auch die Helffte von allem / was man auf ihr Anzeigen confiſciret hat / und auch die Helffte der Geld-Straffe / welche ſie erlegen muͤſſen / zugeſagt und verſprochen.

Zu welchem Ende ſollen die Bediente in dieſem Officio gehalten ſeyn / taͤglich durch die Stadt zu marchiren / und die Buden hin und wieder zu viſitiren / umb ihr Ampt wohl zu beobachten / und wann ſich einer oder der ander von ihnen erkuͤhnen wuͤrde / ein Recompens, oder Geſchenck / unter was fuͤr Nahmen / Titul oder Vorwand / es auch im - mer geſchehen moͤchte / anzunehmen / ſolle derſelbe alſobald ſeiner Charge entlaſſen ſeyn / und Zeit ſeines Lebens keine Befoͤrderung nimmermehr zu hoffen haben / auch uͤberdas zu gebuͤhrender Leibes-Strafe gezogen werden / wie ers durch ſeine Mißhandlung verdient hat. Und wird gleicher Weiß / als oben gemeldt / præſupponirt / daß man die Sache vorhero gruͤnd - lich erforſche und entdecke / dahero einer den andern ſicher angeben kan / und ſich nicht befoͤrchten ſolle / daß ſein Nahme offenbar gemacht werde. Der verſprochenen Belohnung mag er ſich gleichfalls / wie ſchon beſagt iſt / gewiß verſichern.

Dieſes gegenwaͤrtige Mandat ſoll alſobald allenthalben durch die gantze Stadt affigiret werden. Datum ut ſupra.

Es hat ſich aber nach der Zeit mit dieſem Mandat geaͤndert / alſo daß / wie Herr Johann Leonhard Graf in ſeiner Nuͤrnbergiſchen Vor - raths-Cammer meldet / die Gold und Silberne Species in Venedig nicht nach dem Satz der Signoria, ſondern in Courrent-Zahlung imA aerhoͤ -186Das X. Capitelerhoͤheten Preiß von denen Herren Handelsleuten angenommen wor - den / und zwar im May-Monat A. 1712. als folget:

Satz von der Republic. Courrent.
1. Frantzoͤſiſche / Spaniſche / Genueſer undLire. Valor.
Venetianiſche Doublon 2835½
Andere Jtaliaͤniſche detti 27½35
1. Zecchin von dem regierenden Doge 17¾
1. detto von dem alten 17½
Durch einander aber in Courrent-Zahlung 21½
1. Ongaro 1720
1. Tuͤrckiſcher Ducat 1618
1. Venediger Gold-Ducat 11 $$\frac{7}{10}$$ 13 $$\frac{7}{10}$$
1. Silber Cron wie auch eine Genuina
1. Venetianiſcher Scudo wie auch Maylaͤn - diſche und alte Florentiner 9⅗11⅗
Detto andere Jtaliaͤniſche Gepraͤg 9 $$\frac{3}{10}$$ 11
1. Juſtiniana wie auch Philippo 10
1. Silber-Ducato 6⅕7 $$\frac{3}{10}$$

Nach dieſer Erhoͤhung findet ſich zwiſchen dem Satz der Signoria, oder dem alten Courrent-Valor der Specierum, und dem neuen er - hoͤheten Preiß derſelben in Conſideration des Silber-Ducato incirca 17⅔ pro Centum Differentz, welches in denen Venetianiſchen Factu - ren der Sopra Agio genennet / und alſo in dieſem erhoͤheten Courrent - Gelde jede Waare gekauffet und bezahlet wird / doch bleibet es ſo ac - curat nicht bey dieſem 17⅔ / ſondern es iſt zuweilen der Sopra Agio 17½ auch 18. weniger oder mehr / davon wohlbeſagter Author folgendes Exempel giebet:

Als der Sopra Agio in Venedig 17½ pro Centum geweſen / wurde Nuͤrnberg an Venedig vor geſandte Waaren ſchuldig 587½ Ducati erhoͤhetes Courrent, wann nun Venedig ſolchen Belauff auff Nuͤrn - berg a drittura zu 186. ſt. per 100. Ducati di Banco traſſirt / was wird in Nuͤrnberg die Zahlung ſeyn? Facit 775. ſt.

Ducat187Von der Venetianiſchen Banco.

Ducat alt Courrent nach dem Satz der Republic 〈…〉

Alle Waaren werden in Venedig in Courrent-Geld ein - und ver - kaufft / dannenhero in die eingeſandten Facturen ſolches Courrent-Geld biß 20. pro Centum Agio Abzug in Banco-Geld reduciret iſt / weil die Wechſeln auff Ducati di Banco lauten.

Die Wechſel-Courſiren von Venedig aus auff nachgeſetzte Plaͤtze / wie folget:

Auff Ancona giebt Venedig 100. Ducati di Banco pro 80. biß 83. Scudi nach altem Stylo in wuͤrcklicher Silber-Muͤntz zu zahlen.

Auff Amſterdam und Antwerpen 1. Ducati di Banco, umb an dieſen Plaͤtzen wieder einen Reichs-Thaler von 100. Groot Flaͤmiſch dem Pary nach zu empfangen / es bekommt aber gemeiniglich nur 90. Groot Flaͤmiſch weniger oder mehr daſelbſt in Banco wieder.

Auff Botzen giebt Venedig 136. biß 138. Soldi pro 1. Wechſel - Thaler zu Botzen.

Auff Barri 105. biß 111. Ducati di Banco pro 100. Ducati di 10. Carlini.

Auff Beſancon 195. Ducat. Courrent pro 100. Burgunder - Thaler a Pfund.

Auff Hamburg wechſelt Venedig umb den Pary nach in Ham - burg 96. Groot oder Seßling in Banco vor einen Venetianiſchen Du - cati di Banco zu empfangen / Hamburg giebt aber gemeiniglich nur 90. oder auch darunter.

Auff Florentz 100. Ducati pro 70. weniger oder mehr Scudi di Liri.

A a 2Auff188Das X. Capitel

Auff Lion giebt Venedig in die Maͤrckte daſelbſt 90. Duc. di Ban - co weniger oder mehr umb 100. Frantzoͤſiſche Cronen / jede Crone zu 3. Pfund gerechnet / in Lion wieder zu empfangen.

Auff S. Gallen 100. Ducat. Banco pro 160. biß 165. ſt. a 60. Kreutzer Galler.

Auff Franckfurth in die Meſſe / umb daſelbſt 124. biß 130. ſt. zu 60. Kreutzer Wechſel-Geld weniger oder mehr / pro 100. Ducati zu empfangen.

Auff Londen giebt Venedig 1. Ducati di Banco, umb daſelbſt 55. biß 60. Pfenning Sterlings wieder zu empfangen.

Auff Milano 1. Ducati di Banco pro 156½ Soldi.

Auff Nuͤrnberg giebt Venedig 100. Ducati di Banco, umb da - ſelbſt 150. biß 186. fl. Courrent weniger oder mehr wieder zu empfan - gen. Es wird aber wenig a drittura gewechſelt / ſondern meiſt uͤber Augſpurg / da Nuͤrnberg nach der vor etlichen Jahren zu Augſpurg eingefuͤhrten Obſervanz 127. Thaler Muͤntz - pro 100. RThlr. Aug - ſpurger Wechſel-Geld giebet. Augſpurg hingegen giebt 97. Wechſel - Thaler weniger oder mehr vor 100. Ducati di Banco.

Auff Wien giebt Venedig 100. Duc. di Banco, umb daſelbſt 150. biß 187. Kayſer-Gulden weniger oder mehr wieder zu empfangen.

Auff Neapolis wird von Venedig aus gewechſelt auff Duc. de Re - gno, Valuta a 112. Duc. di Regno weniger oder mehr pro 100. Duc. di Banco.

Auff Livorno in Peſos, Valuta a 96. Peſos, weniger oder mehr pro 100. Duc. di Banco.

Auff Genua 100. biß 110. Soldi weniger oder mehr pro 1. Scudo in Genua di 4. Liri.

Die Banco zu Venedig wird des Jahres 4. mahl geſchloſſen / nehmlich das Erſtemahl den 24. Martii, oder ſo dieſer in die Oſter - Woche faͤllt / 8. Tage vor Oſtern / das Anderemahl den 23. Junii, das Drittemahl den 20. Septembr. und das Vierdtemahl den 20. Decembr. Uber dieſes gehet die Banco zu 8. Tage vor dem Aſcher-Mittwoch / und bleibet geſperrt biß Montags nach dem Aſcher-Mittwoch / auch wird ſie alle Freytage / zu Ziehung des Billantzes / durch das gantze Jahr ge - ſchloſſen / es ſey dann / daß in derſelben Wochen ein Feyertag oder eine extraordinaire Banco-Sperr geweſen / davor iſt ſie alsdann amFreytag189Von der Venetianiſchen Banco. Freytag offen / ausgenommen die 4. erſten Freytaͤge im Martio, da ſie allezeit geſchloſſen iſt.

Die erſte Oeffnung der Banco geſchiehet am Montag nach Heil. Drey Koͤnig.

Die andere am Montag nach Oſtern / oder wo ein Feyertag den - ſelben Tag einfaͤllt / 8. Tage hernach.

Die dritte am Montag nach S. Marina.

Die vierdte den letzten Montag im October, wann aber dieſer ein Feyertag / oder der letzte October ſelbſt waͤre / ſo geſchiehet dieſe Oeff - nung 8. Tage vorher.

Wann ein acceptirter Wechſel-Brieff verfallen / ſo hat man noch 6. Tage (wann die Banco offen iſt) vor die Reſpect-Tage / in welchen Niemand zur Zahlung angehalten / oder proteſtiret werden kan.

Diejenige / welche ſtarck nach Venedig wechslen und handeln / thun wohl / wann ſie ſich den Venetianiſchen Banco-Calender Jaͤhrlich an - ſchaffen / umb der Feyertage halber in denen Wechſels-Diſpoſitionen ſich darnach zu richten.

Der Uſo, oder die Zeit / nach welcher die Venediger oder andere nach Venedig geſandte Wechſel-Brieffe muͤſſen bezahlet / oder wegen er - manglender Acceptation proteſtiret werden / iſt / als folget:

Amſterdam / Antwerpen / Hamburg 2. Monat a dato des Briefs.

Neapolis, Barri, Palermo, Meſſina, Genua, Augſpurg / Franck - furt / Nuͤrnberg / Wien / S. Gallen 15. Tage nach der Acceptation.

Rom und alle Oerter im Kirchen-Staat / Ancona und ſelbige gantze Marggraffſchafft 10. Tage nach der Acceptation.

Ferrara, Bologna, Florenza, Lucca, Livorno, und alle To - ſcaniſche Oerter 5. Tage nach der Acceptation.

Mantua, Modena, Bergamo, Milano, und alle Lombardiſche Staͤdte 20. Tage a dato des Brieffs.

Londen 3. Monat a dato des Brieffs.

Das Jahr faͤngt wegen des Dati der Wechſel - und anderer Brieffe zu Venedig mit dem Monat Martio an.

Es iſt in Venedig ein Decret vorhanden / daß keine endoſſirte Wechſel koͤnnen in Banco bezahlet werden / ſondern derjenige / an den der Wechſel zahlbar iſt / der muß Vollmacht an ſeinen Venetianiſchen Correſpondenten ſchicken / daß er das Geld vor ihm empfange / oderA a 3er190Das X. Capiteler muß den Wechſel gerad an den Correſpondenten zahlbar ſtellen / welches denen Banquiern alſo zu gut geordnet / damit ſie ihre Provi - ſion ziehen.

Folget nunmehro die gantze Venetianiſche Banco-Ordnung / ſo wie ſie A. 1663. confirmiret und publiciret / und bey Pietro Pinelli, Hertzoglichem Buchdrucker / gedruckt worden.

Ordeni, e Regole in Materia del Banco del Giro, in varij tempi dall Eccellentiſſimo Senato ſtabilite, e confir - mate con molti Decreti. Hora republicate per chiara noti - tia di cadauno, con l aggionta d altre Regolationi decretate dall Illuſtriſſimi, & Excellentiſſimi Signori Reuiſori Inquiſi - tori al Banco medeſimo. Con l auttorita impartita loro dall Eccellentiſſ. Senato ſotto li 12. Zugno 1663. ſalue ſempre, e riſſeruate le altre publiche ordinationi, che in tal Materia vi ſono.

Vedendoſi da gl Infedeli Miniſtri neglette, e contrauenuto a tante ſapientiſſime Regole dalla prudenza dell Eccellentiß. Senato fondate per la buona direttione del Banco del Giro, anzi con fraude dannabile dilapidati i Capitali del Banco ſteſſo con tan - to vniuerſale grauiſſimo pregiudicio. Hanno l Illuſtriſſimi, & Eccellentiſſimi Signori Reuiſori Inquiſitori al Banco del Giro me - deſimo; con la facolta dell Eccellentiſſimo Senato; ſtabilito di republicare le Leggi in varij tempi fondate, & inſieme aggiongere quelle nuoue ordinationi, che ſono dall Eccellenze loro credute proprie a correggere in auuenire i diſordini, e queſte ſaranno pu - blicate a chiara notitia di cadauno, commettendo pure a chi ſpetta l inuiolabile oſſeruatione; Auuertendo, che le preſenti nuoue Regole per l auuenire non intendono poſſino ſolleuare chi ſi ſia, etiam Miniſtri, coſi Principali, come Soſtituti, e render immuni ogni ſorte di perſone, che haueſſero per il paſſato alla propria in - combenza contrauenuto.

Per Decreto dell Eccellentiſſimo Senato del 1619. 25. Maggioviene191Von der Venetianiſchen Banco. viene ſtabilito, che tutti li Miniſtri del Banco diano idonea Pieg - giaria da eſſer annualmente cpnfirmata, e rinouata.

L Anno 1647. 10. Gennaro, fu anco decretato, che li Mini - ſtri de eſſo Banco doueſſero eſſercitarſi perſonalmente, non po - tendo eſſer admeſſi Soſtituti, ſe non per legittima cauſa, e per im - pedimento, quali doueuano eſſer riconoſciuti da gl Inquiſitori al Banco ſudetto, & in caſo, che non vi foſſe quel Magiſtrato dalli Proueditori ſopra i Banchi.

Aggionto con nuouo Decreto.

A queſta Deliberatione deueſi aggiongere, che tutti li Mini - ſtri Principali, e Soſtituti debbano dare idonee Pieggiarie nella forma di ſopra eſpreſſa, e queſte debbano ogn Anno eſſer rinoua - te, e non poſſi ceſſar l vna Pieggiaria ſenza la rinouatione dell altra; coſi, che in ogni tempo ſia il Prencipe ſicuro con queſta cautione.

Li Principali ſiano ſempre tenuti per li Soſtituti, e ſottopoſti ai riſſarcimenti di quell intacchi, che per fraude, o negligenza foſ - ſero da Soſtituti commeſſi; Onde il Publico, o priuati per la loro malitia, o traſcuragine non habbino a reſtar ſoccombenti.

Legge antica.

Non poſſa alcun Miniſtro girar Partita propria, & in ſuo no - me, di che ſomma eſſer ſi voglia, ne da altri eſſerne girata a lui, ne il nome de Miniſtri di Banco poſſa correr in alcuna Partita, ma ſemplicemente ſiano girate a debito, e credito di pene con l effettiua compartita detratte prima le Decime giuſta le Leggi.

Aggionta.

E perche ſi e oſſeruato inconueniente graue, che molti ſi ſo - no fatto lecito d impiegare i Giornaliſti, & altri Miniſtri in Com - preda, o Vendita di Partita contando ad eſſi il Denaro. Per re - golatione di queſto diſordine; che merita la maggior correttione per il paſſato reſti pure ſtabilito.

Che per l auuenire ſi j prohibito a chi ſi ſia di contrattare con Miniſtri di Banco Vendita, o Compreda di Partita, permuta, o giro per qual ſi voglia cauſa, ne meno ad eſſi dar, o riceuer De - naro per ſe, ouero per altre perſone per giri di Partite, o per di - ſtacco de debiti particolari, non potendo alcuno ſia chi ſi vogliapreſtar192Das X. Capitelpreſtar nome, & aſſiſtenza a Miniſtri ſudetti ſotto ſeueriſſime pe - ne, & in oltre di ſoccomber alle fraudi, & intacchi per quali ri - maneſſe il Banco defraudato. Douendo li Miniſtri medeſimi in - gerirſi nelle ſole funtioni del loro peculiare Miniſterio.

Non poſſano in oltre li Miniſtri del Banco diſponere per pa - rola d altri, ne de Miniſtri medeſimi, ne ſotto preteſto d hauer hauuto parola da chi eſſer ſi voglia, ſotto le piu ſeuere pene, ne girar Partite ordinate, ma ſolo quelle, che perſonalmente ſaranno detratte alla preſenza de Giornaliſti, e ſuoi Scontri, ouero per le - gittima procura.

Li Giornaliſti, e Scontri pure non doueranno de cetero ſcri - uer Partite per reſto, ſupplimento, ſaldo, o altre parole, che fac - ciano il medeſimo effetto, ſenza la preſenza del Creditore, in pe - na di pagar ſempre del proprio, in caſo d errori, o fraudi.

Et perche per il paſſato ſi e oſſeruato eſſer ſtate ſcritte molte Parti te per ſtorno, ſenza fondamento, che voleuano ſtornare, e ritrattare altre Partite, che mai ſono ſtate eſiſtenti, diſordine, che ha cauſato molti malti. Per correggerlo douera rimaner ſtabili - to, che di tutte le Partite, che per l auuenire ſaranno ſcritte in Banco per ſtorni, debbano li Giornaliſti formare le Copie del pri - mo giro, & infilzarle a parte, per ſondamentar la Scrittura, e con - ſignarle di giorno in giorno al Depoſitario al Banco, per fare oſſer - uare la realta del giro ſteſſo, douendo poi le medeſime Copie eſ - ſere reſtituite a Giornaliſti per loro cautione, e trouando qualche diſcrepanza, ſiano tenuti li Miniſtri portarlo a publica notitia; non potendo mai queſte Partite per ſtorno eſſer girate ſenza Termi - natione del Magiſtrato ſopra Banchi, e ſenza la preſenza di tutte due le parti.

Oltre il nome de Miniſtri del Banco non poſſa correr in eſſo quello de i Padri, Madri, Figlioli, Fratelli, e Moglie di eſſi; Et in caſo, che voleſſero ſcriuer qualche Partita, non poſſano farlo, ſe non con licenza degl Inquiſitori al Banco del Giro, quale li debba eſſer conceſſa gratis; Sotto le maggiori pene a quelli, che contrafaceſſero, & al riſſarcimento delle fraudi, che per cauſa foſſero commeſſe.

Legge193Von der Venetianiſchen Banco.

Legge antica.

Che ogni tre meſi ſi debbano mutar li Libri ſaldando li vecchi, & riportandoli nelli nuoui con le regole ſolite, & conforme alli Bilanzi, che ſaran fatti, ne ſi poſſa aprir il Banco, ſe non aggiuſtati li Conti, douendo eſſer tenuti li Quadernieri, Giornaliſti, e Scon - tri ad accomodar ogni errore, che non foſſe regolato.

Non poſſa ſotto le piu ſeuere pene vn Miniſtro hauer due Ca - riche in Banco, ne meno vno eſſercitar la funtione dell altro. E ſiano pure li Miniſtri tutti del predetto da ogn’altro Carico diſoccupati.

Decreto nuouo.

La funtione di ſaldare li Libri Quaderni, ch’e ſolita eſſerci - tarſi da Quadernieri rieſce incompatibile con le quotidiane loro funtioni. Reſta percio decretato, che ſiano tenuti li doi Aiutanti de Quadernieri medeſimi eſſequire queſta publica volonta, coſi, che ſiano li Libri Quaderni da eſſi ogni tre meſi ſaldati. Per ri - cognitione di queſta eſtraordinaria fatica li reſtano aſſignati Du - cati dieci per ogn vno per ogni mano de Libri, che importano Ducati 80. all Anno tra tutti due, da eſſerli esborſati dal Magiſtra - to medeſimo alle Raſon Nuoue, dal quale riceuono l ordinario ſalario, per eſſer aggionti ne ſoliti Mandati, e ballottati nell Ec - cellentiſſ. Collegio. Non poſſino pero riceuer queſta nuoua ri - cognitione, ſe non hauranno portata vna Fede del Soprainten - dente al Banco d’hauer ſupplito a queſta funtione, e ſaldati i Libri medeſimi.

Legge antica.

Siano tenuti in conformita delle Leggi li Coadiutori di por - tar ogni mattina a gl Inquiſitori al Banco del Giro, & indefficien - za loro al Magiſtrato ſopra i Banchi la nota de gl Intacchi, che foſſero ſtati trouati la ſera antecedente da eſſer queſti deſcritti in vn Libro a cio deputato, e tenuto dal Nodaro del loro Magiſtrato a fine, che non reſti alcun debitore occultato, e ſia cognito il mancamento di chi non l’haueſſe trouato.

Siano formati due Libri di cento Carte l’vno contraſſignate, e bollate da eſſer vno tenuto nella Volta de Libri Caſſieri, e l al - tro in quella de Libri Scontri, ſopra quali ſiano deſcritti da gl Ap -B bpunta -194Das X. Capitelpuntadori tutti gl Errori di giorno in giorno ad vno per vno co - me faran trouati, accio non reſti luogo di ſcuſa alle commiſſioni, e transgresſioni. Come pure in vn’altro Colto de medeſimi Li - bri ſiano deſcritti tutti gl Errori, che paſſano tra l vno, e l altro Giornale, e finiti, che ſiano li detti Libri ſiano conſeruati ni con - formita delle Leggi.

Sia prohibito a Giornaliſti il principiar a ſcriuer ſenza il li - bro de reſti Partita alcuna, e ſenza, che li reſti medeſimi ſiano da Coadiutori perfetionati.

E per dar commodo all incontro de reſti, ſi douera ogni ſet - timana laſciar de ſcriuer il Venerdi, quando pero non vi foſſero Feſte, in vna delle quali ſi potra ſupplire al ſeruitio ſteſſo.

In caſo poi, che per qualche graue inopinato accidente, non foſſero formati li reſti medeſimi ſiano obligati li Coadiutori de - putati a tal funtione, quando vedeſſero l imposſibilita di perfet - tionarli, auanti di ſcriuer, di rifferirlo in tempo al Depoſitario, accio egli posſi, prima di andar in Banco, portarſi nell Eccellen - tisſimo Collegio a darne conto, per riceuer gl ordini proprij in conformita delle Leggi.

Li Coadiutori non posſino dire, o laſciar veder li reſti a par - ticolari; Siano benſi tenuti ad incontrar con li medeſimi, con quali non eſſendo d accordo ſia trouato l errore ſenza far conſa - peuole il Creditore del ſuo reſto non liquido, accio non ſi vaglia il Mercante a ſuo pro dell errore ſteſſo, che poteſſe eſſer nel re - ſto di quel conto.

Non poſſa tenerſi ſerrato il Banco piu di giorni vinti per far il Bilanzo.

E ſi j tenuto ogni Depoſitario doppo terminato il medeſimo Bilanzo, nel fine della ſua Carica, preſentarlo nell Eccellentisſi - mo Collegio, per eſſerne letto il riſtretto di tempo in tempo nell Eccellentisſimo Senato ancora.

S iano li Giornaliſti obligati a conoſcer tutti quelli, che ſcri - uono in Banco, & in caſo non li conoſceſſero di riceuer fede da altri, e ſiano pur tenuti ſempre per quelli, che diſponeſſero, e non haueſſero credito.

Sia195Von der Venetianiſchen Banco.

Sia prohibito a Giornaliſti, e Scontri lo ſcriuer l vno ſenza l altro, ma debbano ſcriuer in conſonanza, & non laſciar Campi aperti, o Partite in bianco per qual ſi ſia preteſto imaginabile ſot - to le piu rigoroſe pene.

Aggionta.

Li Scontri pure de Giornaliſti non posſino girar le Partite, ſe non l haueranno ſentite a dire, & ordinare da particolari, in pena a medeſimi, contrauenendo di riſſarcire delle ſomme delle quali foſſe in ogni tempo il Banco per tal cauſa intaccato, o de - fraudato.

Siano pure tenuti li Giornaliſti, e Scontri in tutti li princi - pij di facciate ſcriuerui il Laus Deo con il giorno del Meſe.

Reſti prohibito ſotto le piu rigoroſe pene afflittiue, oltre la priuation del Carico a Giornaliſti, e Scontri di Banco; doppo ſcritto ne Giornali di depenare le Partite da loro girate ne mede - ſimi in parte alcuna, alterar Nomi, Summe, e Numeri, ne ag - giunger alle medeſime coſa imaginabile, e ſuccedendo errori non poſſino eſſere aggiuſtati, ſe non con publica Terminatione, o per - misſione; reſtando a medeſimi vietato ſotto le ſudette pene lo ſcriuere ne Giornali Partite dou’e ſolito ſcriuerſi il giorno, doue foſſero interlineature, & altri luochi improprij. E ritrouando li Coadiutori qualche Partita ne Giornali di ſimil natura non doue - ranno ponerla in Quaderno, ſe non con Terminatione partico - lare del Depoſitario con le douute conſiderationi.

Se foſſero ſcritte nelli Giornali, Quaderni, o Libri di Reſti Partite, o numeri di qual ſi ſia natura d altra mano, che delli Mi - niſtri ordinarij a ſcriuerui. Siano obligati li Quadernieri, loro Aiutanti, e Coadiutori ſotto le piu rigoroſe pene etiam afflittiue di rappreſentario al Magiſtrato, che hauera la ſopraintendenza al Banco, e mancando cadino oltre le ſudette pene nell obligatione del riffacimento dell intacco, o fraude, che foſſe ſeguita a pregiu - dicio di chi ſi ſia.

Et accio ſi poſſi in ogni occorrenza conoſcer la mano delli Miniſtri per far i rincontri delle Partite da loro ſcritte, doueran - no nelli Libri di cadaun reſto formare il giorno, & il Meſe ſopra le Carte non piu in numero, ma in Lettera ordinaria.

B b 2Legge961[196]Das X. Capitel

Legge antica.

Li Giornaliſti pure habbino obligo di aſſiſtere perſonalmente in tutti li giorni di ciaſcun Bilanzo.

Sia prohibito il portarſi li creditori del Banco per via di reſti, ma debbano di volta in volta ſaldarſi li creditori del primo nel ſecondo, quelli del ſecondo nel terzo, e quelli del terzo nel quar - to Libro per via di riporto, qual douera eſſer fatto dalli Aiutanti de Quadernieri di volta in volta, e di giorno in giorno, che li cre - ditori diſponeranno. E quando paſſato l Anno li creditori non haueranno riportato li loro reſti per via di Giornale, ſiano in con - formita delle Leggi da chi ſpetta fatti ſaldare, e portare nell Offi - cio dellà Cecca.

Quelli poi, che vorranno diſponer de i loro legitimi, e giuſti crediti, e che faranno inſtanza gli ſiano riportati dall Officio me - deſimo della Cecca nel Banco del Giro, doueranno far vn Coſti - tuto nel Magiſtrato di ſopra Banchi con mentione della quantita del loro reſto portando Copia di eſſo alli Quadernieri, Giorna - liſti, e Scontri del Banco, douendo il Quadernier diligentemente incontrar vn Libro con l altro a Partita per Partita, ſumando li riporti di eſſe Partite, e Conti, & ritrouatili giuſti, coſi in vn Li - bro, come nell altro, doueranno far fede con giuramento, e ſot - toſcrittion di man propria di quanto ſaranno li Crediti, & in con - formita del Coſtituto far nota nelli Libri del Caſſier, e Scontro a debito delli ſudetti creditori nelli vltimi loro conti del medeſimo giorno, che loro ſara ſtata fatta la Fede, la qual Fede douera por - tar al Depoſitario in Cecca, perche col ſuo Scontro ſiano girate le Partite neceſſarie, mandandone copia dal Depoſitario medeſi - mo ſottoſcritta al Depoſitario al Banco, perche da Giornaliſti ſia dato credito a cadauno in conformita delle ſudette Partite di Cec - ca, e douera eſſer aggiuſtata la Scrittura doue, e come fara biſogno.

Aggionta.

Siano tenuti li Quadernieri medeſimi di far le ſudette Fedi per riportar li reſti ſenza maggior dilatione di giorni tre, e ſenza aleun aggrauio a gl intereſſati; al qual fine ſia incaricato il Soprain - tendente al Banco a far eſſequire queſta publica volonta con far tener quelle note, che ricercaſſe la piu aggiuſtata ſicurezza di tal affare.

Legge197Von der Venetianiſchen Banco.

Legge antica.

Tutti quelli, che per qual ſi voglia ſomma intacheranno il Banco del Giro, ſiano, e s’intendano irremiſſibilmente caduti nella pena di Dieci per Cento, della quale non le poſſa eſſer fatta gra - tia alcuna, ma ſia riſcoſſa, & applicata giuſto all ordinario di ſimil pene, ne poſſa eſſerli girata Partita alcuna al ſaldo dell’intacco, ſe prima non hauera ſoddisfatto ad eſſa pena.

Contro quelli, che haueranno intaccato il Banco ſi douera far l Intimatione del ſaldo nel termine di giorni tre ſpirati, li quali oltre la pena ſudetta delle Dieci per Cento douera da gl Inquiſito - ri al Banco eſſer proceduto Criminalmente per deuenir poi al douuto caſtigo.

Alli Nobili, che commetteſſero il medeſimo delitto, e non fa - ceſſero il ſaldo nel termine predetto con la medeſima Intimatione oltre la ſudetta pena ſiano da gl Inquiſitori al Banco mandati li No - mi loro debitori a Palazzo, eletti il giorno immediate ſeguente a quello dell Intimatione nell Eccellentiſſimo Collegio. Nel primo Eccellentiſſimo Senato, che ſi ridurra, e poi nel primo Sereniſſi - mo Maggior Conſeglio. In oltre doueranno gl Inquiſitori al Ban - co formati li Proceſſi preſentarli all Eccellentiſſimi Capi dell Ec - celſo Conſeglio di Dieci per la loro eſpeditione.

A queſto effetto ſaranno tenuti li Quadernieri, e Cogitori a chi ſpettaſſe ſotto pena di priuation del Carico di portar nota di tutti quelli, coſi Nobili, come altri, che intaccaſſero, e non ſal - daſſero nel termine predetto alli Inquiſitori medeſimi, perche ſia da eſſi proceduto con quel rigore, ch’e mente, e ricerca il publi - co ſeruitio, e ſimil nota doueranno anco portare nell Eccellen - tiſſimo Collegio, perche ſeguitane la publicatione ſia del medeſi - mo Eccellentiſſimo Collegio, commeſſo al Miniſtro de gl Alfa - betti di formarli come di ſopra, s’e eſpreſſo debitori.

Sia prohibito a Miniſtri del Banco ſotto li piu rigoroſi caſtighi il riſcuoter pene a parte, ma di eſſe ſian girate le Partite in Banco a credito di pene con la precedente Intimatione, citata pero pri - ma la parte intereſſata auanti il Depoſitario, & in occaſione di pretenſion d aggrauio ſiano deuolute l Appellationi al Magiſtrato de Soprabanchi, e contrafacendo i Miniſtri cadano in pena de Furanti.

B b 3Ag -198Das X. Capitel

Aggionta.

Le pene poi, che ſaran ſtate diuiſe con precedente Intima - tione non poſſano eſſer piu riſtornate, e reſtituite. Douera pero eſſer obligato il primo Giornaliſta lo ſteſſo giorno, che le ſaranno portate le notte de gl intacchi nel Libro di ſimili debitori girar le pene di Dieci per Cento a quel nome, che hauera per ſolo errore diſpoſto di piu di quello teneua di Credito con darne notitia all i ſteſſi debitori per loro informatione. Non potendo de cetero eſſer aſcoltati li debitori medeſimi, che haueſſero per errore in - taccato, ſe non nelli ſoli caſi di eſſer riſſarciti della medeſima pena da quello, o quelli, che col mancar di ſcriuerli le haueſſero dato motiuo all intacco ſteſſo. Qualunque Miniſtro, che ritrouaſſe al - cun nome, che haueſſe per l auuenire intaccato il Banco, e non le foſſe ſtata leuata la pena ſi j tenuto rappreſentar queſt ommisſio - ne al Magiſtrato, che haueſſe la ſopraintendenza del Banco, dal quale douera eſſer formato debitore quel nome, che non haueſſe pagata la pena di dieci per Cento, e d altre dieci quei Miniſtri, che haueſſero mancato della loro incombenza; Da eſſer dieci, ap - plicati in publico, & l altre dieci al Miniſtro ſteſſo, che la ritro - uaſſe. E s’egli per qualche riſpetto non la pretendeſſe; s’intendi l’importare della medeſima pure deuoluto in publico. Ne poſſa di queſta Condanna eſſerli fatta gratia alcuna.

Legge antica.

Li Giornali del Banco ſiano ogni mattina ſottoſcritti da vn Proueditor ſopra Banchi, e dal Depoſitario, che pro tempore s’atrouera alla Carica.

Serrato, che ſia il Banco reſti ſotto ſeuere pene prohibito lo ſcriuerſi, e girarſi alcuna Partita per giornale. Ma ſe per publico vrgente biſogno occorreſſe farlo, cio ſi debba pratticare ne i due primi giorni doppo ſerrato il Banco ſolamente.

Decreto nuouo.

Li Mandati, e Copie di Partite per chi ordinera doueranno valere per giorni tre ſolamente coſi, che paſſato il terzo giorno non poſſano piu dalle Caſſe de Magiſtrati eſſer riceuute, e ſeguen - do la conſegna in detto termine, douera nel Magiſtrato doue ſo - no deſtinate eſſer eſpreſſo da particolari il nome di quello, chehauera199Von der Venetianiſchen Banco. hauera conſignato il Mandato, o Copia, & inſieme il nome per il quale intendera pagar il Dacio; E queſta conditione delli tre giorni douera eſſer eſpreſſa in ſtampa ne i ſoliti Mandati ſtampa - ti, e numerati.

E perche ſi e oſſeruato eſſerſi fraudolentemente fatte per il paſſato molte Copie di Partite, e Mandati ſenza, che le medeſime s’attrouaſſero ſcritte in Giornale. Douera percio reſtar ſtabilito, che de cetero le Copie de Partite di Banco, doue ſono nominati Caſſieri, o Magiſtrati, tanto per Depoſiti, Dattij, quanto per altra publica cauſa per eſſer conſegnate ne Magiſtrati medeſimi ſiano tutte ſottoſcritte dal Giornaliſta, & oltre di eſſo dal Scontro an - cora per maggior ſicurezza del Giro ſeguito nelli Giornali del Ban - co. Non douendo tali Copie, o Mandati ſenza la dupplicata ſot - toſcrittione anco del Scontro eſſer valide, ſotto pena alli Miniſtri de Magiſtrati, & altri, che ſenza queſta nuoua conditione le ri - ceueſſero di ſoccombere al riſſarcimento di tutte le fraudi, & in - tacchi, & ad altre pene ad arbitrio della Giuſtitia.

Legge antica.

Tutte le Commiſſioni, o Teſtamenti, che faceſſero biſogno a quelli, che vorran ſcriuer in Banco ſiano prima regiſtrate dal Nodaro publico del Banco medeſimo, e poi occorrendo ſiano ve - dute da vno delli Auocati Fiſcali, ſecondo, che al Depoſitario parera neceſſario.

Aggionta.

In eſſecutione della Parte dell Eccellentiſſimo Senato de 9. Aprile 1624. e degl Ordini dalli medeſimi Eccellentisſimi Reuiſori fatti affigere al Banco, neſſuno de cetero douera ardire di ſcriue - re, ne diſponer in eſſo come procurator d altri con Procura, ch’ecceda il tempo d Anni due, ſotto pena di pagar dieci per cen - to di tutto quello, che oltre gli ſudetti Anni due, diſponeſſe.

E perche cio ſi oſſerui con pontualita ſiano tenuti li Gior - naliſti in pena di priuation del Carico incontrar diligentemente di tempo in tempo alla preſenza del Depoſitario il Regiſtro, che tengono delle Procure con quello del medeſimo Nodaro per ben asſicurarſi, che non manchino de i requiſiti diſpoſti dalle Leggi.

Nuouo200Das X. Capitel

Nuouo Decreto.

Nella confuſione pratticata per il paſſato di ſcriuer le Partite nel Banco del Giro a debito, o credito de Magiſtrati ſenza eſpres - ſione del nome del Casſiero, da che ne ſono inſorti graui incon - uenienti douendoſi maturamente prouedere. Reſtera decretato. Che per l’auuenire in tutti li Giri di Partite, che ſi fanno per Ma - giſtrati, & Officij nel Banco da tutti li Miniſtri di eſſo debba eſſer eſpreſſo, & appoſitato debitore, o creditore il nome particolar del Casſiero de medeſimi, accio egli vnitamente con il ſuo Scon - tro habbino cura particolare delle Partite, ch’entrano, & eſcono - dal ſuo nome per la publica, e priuata cautella.

Non potendo il Giornaliſta, e Scontro diſponer mai del ſolo credito di Casſieri de Magiſtrati ſenza la preſenza medeſimi Cas - ſieri, e ſuoi Scontri ſotto le piu rigoroſe, e ſeuere pene.

Con Decreto dell Eccellentisſimo Senato fondato ſopra altri anteriori fu ſtabilito li 24. Maggio 1662., & hora deue reſtar con - firmato, che per conoſcere gl Errori, che poteſſero eſſer ſeguiti ne Bilanzi, tutti li Depoſitarij, che pro tempore presſiederanno al medeſimo Banco ſiano tenuti far ſeguire la reuiſione del Bilanzo del loro preceſſore valendoſi ogni vno di Miniſtro differente, e che non habbi alcun maneggio nella Scrittura del Banco ſteſſo; coſi, che ogni tre meſi ſia fatta la ſteſſa reuiſione, e cadaun Depoſita - rio habbia la certezza del vero eſſere del Bilanzo del ſuo preceſ - ſore con l impiego in cio de Miniſtri varij, a quali douera con - tribuirſi li ſoliti Ducati 25. per cadauna reuiſione per mezzo della quale verran a metterſi apprenſione, e riguardo in quelli, che ſer - uono al Banco medeſimo di tenerſi lontani da i mancamenti; ma di permaner in quel candore, e rettitudine che ſi ricercano in ma - neggio di tanto peſo, e che vnicamente ſta appoggiato alla publi - ca fede, & auttorita.

Con deliberatione dell Eccellentisſimo Senato di 19. Agoſto 1662. viene rinouata la Carica di Sopraintendente al Banco con altri anteriori Decreti gia fondata. Obligo del medeſimo douera eſſere non ſolo di asſiſtere a i Bilanzi, e Sopraintendere a i Mini - ſtri, ma di far l incontro de Bilanzi ſtesſi non dalli Libri del Ban - co ne quali li Miniſtri ſcriuono, ma da quelli di Cecca, dallepubliche201Von der Venetianiſchen Banco. deliberationi, e da gl’altri fondamenti piu proprij, con quali puo ſolamente diſtinguerſi la realta intiera de Bilanzi ſudetti, come fu conoſciuto eſſer proprio ſin dalla prima erettione del Banco ſteſſo.

Decreto Vecchio.

Sia vniuerſalmente prohibito a Miniſtri del Banco di tener Libretti, e Conti di particolari. In pena di priuation del Carico, & altre piu rigoroſe afflittiue.

Sia percio in liberta di cadauno, che hauera Credito in Banco di poter incontrare con li Miniſtri, ſe il ſuo Credito e tale quan - to appar nel Libro de reſti.

Aggionta.

E a fin, che li Mercanti, & altre perſone il nome de quali corre nel Banco del Giro ſiano ſempre ſicure della realta de giri medeſimi di Partite, che ſaranno ogni tre meſi ſeguite a debito, e credito loro; Doueranno li ſudetti Negotianti, & ogn’altro por - tarſi dal Cuſtode delli Libri Scontri, qual ſara tenuto diligente - mente incontrare con gl’intereſſati tutte le Partite, che foſſero per il corſo d’ogni tre Meſi corſe in Banco, & ritrouando fraude, o diſcrepanza fia tenuto, coſi il priuato, come il ſudetto cuſtode di rifferirlo al Magiſtrato, che hauera la ſopraintendenza del Banco ſteſſo per il maggior publico, e priuato ſeruitio, onde anco da queſta diligenza reſtino vietate le fraudi con la certezza d’eſſer ſcoperte, e ſe ne ricaui il bramato neceſſario frutto.

Legge antica.

Serrato, che ſia il Banco reſti pure ſotto ſeuere pene prohi - bito il ſcriuerſi, o girarſi alcuna Partita per Giornale.

Aggionta.

Ma ſe per publico vrgentiſſimo biſogno occorreſſe il farlo, queſto ſi debba pratticare ne i due primi giorni doppo ſerrato il Banco ſolamente.

Legge antica.

Per molti Decreti in varij tempi ſtabiliti ſin dall erettione del Banco confirmati li 12. Luglio 1662. reſta decretato, che il Depo - ſitario al Banco debba ogni mattina, che ſi aprira il Banco mede - ſimo aſſiſter perſonalmente, e fermarſi in eſſo almeno due hore continue, ne poſſe partire, ſe prima non ſara incontrato vn Zor -C cnale202Das X. Capitelnale con l altro. E cio per decoro del Banco medeſimo, e per vietare le fraudi, che poteſſero in eſſo ſuccedere.

Si douera ogni mattina dar ſoddisfattione a Mercanti di ſcri - uer almeno due hore, e doppo ſcritto debba il Giornaliſta, e Scon - tro incontrar li due Capi eſſentiali, cioe debito, e credito alla preſenza del Depoſitario, che douera doppo detto incontro tirar marella, e ſottoſcriuer in conformita delle Leggi.

A Miniſtri del Banco reſtera ſotto le piu ſeuere pene afflittiue prohibito il riceuer donatiui, o Denari per qual ſi ſia cauſa, e ſotto qual ſi ſia preteſto, coſi per Mandati per pagar Dacij, come per ogn’altra imaginabil coſa. E gl’Inquiſitori hauranno la cura, e l’auttorita di punire ſeueramente i traſgreſſori.

Aggionta.

Tutti li Miniſtri ſudetti del Banco, coſi Principali, come So - ſtituti. Come pure ogn’altra ſorte di perſone, che reſpettiua - mente contraueniſſero, o negligeſſero le ſudette Ordinationi dalla publica maturita ſtabilite a diuertimento de futuri mali s’intendi - no caduti nelle pene piu rigoroſe afflittiue della Giuſtitia, & in oltre ſottopoſti in tutte le Parti a riſſarcimenti di quegl intacchi, e fraudi, che per la loro contrauentione, o negligenza foſſero commeſſe, e poteſſero in ogni tempo ſcoprirſi, eſſendo publica riſſoluta volonta, che eſſercitino li Miniſtri fedelmente il proprio Miniſterio. e che perſiſta il Banco del Giro nel douuto ſtabili - mento, e decoro.

Al qual fine il Magiſtrato de gl Inquiſitori al Banco medeſi - mo, che pro tempore ſaranno, deuenira a rigoroſe formationi di Proceſſo per via de Inquiſitioni. Si eſponera la Caſſella delle De - nontie, e non ſi tralaſciera diligenza per ottenere con il caſtigo eſſemplare de Colpeuoli il bramato effetto.

Decreto nuouo confirmato dall Eccellentiſſimo Senato li 26. Luglio 1663.

Tra le nuoue regole ſtabilite dall Eccellentiſſimo Senato con il ſopradetto Decreto, douendoſi eſſequire la prattica della Ferrata a diuerſione de futuri inconuenienti; hanno l Illuſtriſſimi, & Ec - cellentiſſimi Signori Reuiſori Inquiſitori ſudetti ordinato, e com - meſſo.

Che203Von der Venetianiſchen Banco.

Che de cætero li Libri Caſſieri ſiano tenuti nella Volta vicina a quella de Libri Scontri in Rialto, al preſente aggionta con la Ferrata ſudetta, per ſcriuere, puntare, far reſti, incontri, e Bilan - zi, ſenza che mai ſiano piu vniti li Libri Caſſieri con li Scontri medeſimi, e coſi ſtiano ſempre diuiſi li Miniſtri dell vna dall altra Volta, e tutti nella propria debbono col mezo di detta Ferrata ſeparati, e diſtinti eſſequire le neceſſarie incombenze.

Non poſſi alcuno delli Miniſtri delli ſudetti Libri Caſſieri capitar nella Volta, e luoco de Libri Scontri, ne queſti nella Vol - ta di quelli. Come pure li Giornaliſti, e Scontri, non doueran - no portarſi in eſſe Volte, che per le ſole occorrenze del loro Mi - niſtero, e cadauno nella propria, ſotto pena ad ogn vno di eſſi contrauenendo, di prigion, galea, & etiam della Vita ad arbitrio della Giuſtitia. E queſta pena douera eſſer commune alli pre - detti Miniſtri, che andaſſero nelle Volte, e luochi vietatigli non ſolo; Ma a quelli ancora, che permetteſſero, che gl’altri veniſſero nella ſua.

Quello, o quelli che paleſaſſero tali Miniſtri che capitaſſero nella Volta, e luochi de gl altri, habbino a conſeguire quel pre - mio che pareſſe alla Publica prudenza all hora di preſcriuerſi, da eſſer ricauato da i beni dei rei; E ſe mai accadeſſe, che alcuno delli Miniſtri d vna delle Volte ardiſſe di colludere, e concertare con quello dell altra per commetter fraudi, e falſita; il primo che ſcoprira la fraudolenza, purche non ſia principal auttore, s’inten - di con la retentione d vno, o piu correi immediate libero, & aſ - ſoluto dalla complicita, e reita medeſima, ſara percio obligato ri - uelarlo immediate alla Giuſtitia, e ſara pure tenuto ſecreto, & a queſto fine reſtera eſpoſta la Caſſella delle Denontie.

Li Libri predetti, doueranno eſſer ſeparatamente conſeruati nelle proprie Volte in vn Scrignetto di Ferro a cio deſtinato, con chiaui differenti; da eſſer conſeruate in cadauna Volta da Mini - ſtri Deputati, per eſſer nel fine di cadaun giorno, doppo termi - nata la Scrittura, e la funtione ripoſti ne Scrigni medeſimi.

Li Libri Caſſieri, doueranno dal Maſſer eſſer ſolamente por - tati ogni giornata di Banco al luoco ſolito, doue ſcriuono li Gior - naliſti, per loro notitia, e per ſodisfare alle richieſte della Piazza,C c 2con -204Das X. Capitelconforme l vſo, & a queſti ſiano tenuti aſſiſtere li ſoli Miniſtri ad eſſi Libri Caſſieri Deputati; Con queſt ordine cioe, che li Coad - iutori de medeſimi Libri Caſſieri, che haueranno l obligo di pun - tar la Scrittura, ſi jno obligati alla cuſtodia delli ſteſſi, e coſi a vi - cenda per debito eſpreſſo, ſij ad eſſi queſta fontione appoggiata, potendo anco iui portarſi il Quaderniero, e ſuoi aiutanti, pur che la loro dimora in quel luoco non le faceſſe ritardare le altre par - ticolari incombenze, il che dalli Depoſitarij, che pro tempore ſa - ranno alla Carica potra eſſer riconoſciuto, e cio non eſſequendo cadino in pena di Ducati Cinque, per cadauna volta, da eſſerle leuata dal Depoſitario al Banco, & applicata a luochi Pij a diſpo - ſitione del medeſimo; E queſto a fine che con tal ordine reſti a cadauno ripartito il peſo ſecondo l vrgenza delle proprie giorna - liere occorrenze.

L’obligatione poi delli Coadiutori di cadauna delle ſudette due Volte, doueranno eſſer eſſequite nell infraſcritto modo, cioe. Li due Coadiutori che leggeranno la Scrittura a Quadernieri, doueranno far anco vnitamente li reſti a tutti li Nomi, in con - formita delle Leggi. Li altri due ſaranno tenuti puntar la Scrit - tura la ſera, & incontrar ogni mattina li reſti medeſimi vnitamen - te, in modo tale, che auanti il principiar del ſcriuere ogni gior - nata di Banco reſtino ne Giornali le ſudette fontioni perfettionate.

Li Coadiutori ſteſſi, che ſaranno obligati a legger Scrittura, tanto dalla parte de Libri Caſſieri, quanto da quella de Libri Scon - tri doueranno attrouarſi nelle ſudette Volte ſubito all hora, che li Giornaliſti haueran ſcritto nelli Giornali per cartar la Scrittura con tutta ſollecitudine, e per leggerla alli Quadernieri, li quali ad hora di Veſpero doueran ritrouarſi nelle ſteſſe Volte per eſſequi - re con diligenza con li loro Aiutanti le proprie incombenze. Li altri Coadiutori obligati a puntar la Scrittura doueranno parimenti attrouarſi vn hora doppo Veſpero in Volta per eſſequire le loro funtioni in tempo, che poſſino eſſer doppo perfettionate l altre in conformita delle Leggi. Mancando di eſſequire quanto e di ſopra eſpreſſo, cadino li Miniſtri nelle maggiori pene, che le ſa - ranno dal Magiſtrato, che ſopraintendera al Banco medeſimo le - uate, ricercando il publico ſeruitio, che cadauno de Miniſtri ſijgior -205Von der Venetianiſchen Banco. giornalmente pronto, alle hore proprie, al peculiare ſuo miniſte - rio, che concerne la buona regola della Scrittura, di tanta publi - ca importanza.

Terminati li bilanzi, ſotto le piu ſeuere pene corporali, af - flittiue: reſti prohibito a cadaun Miniſtro del Banco, il vederli, ne eſtraher da Libri Copie di ſorte alcuna, douendo li Aiutanti de Quadernieri, doppo ſaldati, riporli nelle Volte deſtinate. Per le occorrenze poi di eſtraher le copie medeſime a commodo de particolari, doueranno queſte eſſer fatte dal Cuſtode della Volta de Libri Scontri. Non douendoſi in cio punto ingerire gli altri Miniſtri.

Quelli poi, che voranno far Rincontri, hauer Copie, e far l oſſeruationi, che ricercaſſero l vrgenze di cadauno, coſi per Offi - cij, Magiſtrati, e particolari, doueran pratticarlo per ogni Depo - ſitario nelli Libri, Caſſieri correnti, & con li ſuoi Miniſtri, e ſe occorreſſe per qualche errore, farſi il confronto delli Libri Scon - tri, douera cio eſſer eſſequito con il mezo della Ferrata medeſima.

Douera pure eſſer tenuto vn Libro nella Volta de Libri Caſ - ſieri, & vn altro ſimile in quella de Scontri ſopra quali ſiano re - giſtrati li Nomi, con le obligationi, & incombenze che cadauno ſara tenuto, di giorno in giorno, e di ſettimana in ſettimana eſſe - quire; Reſtando pure obligato ogni Miniſtro ſottoſcriuer nel me - deſimo Libro, nel capo della ſua incombenza di hauerla adempita con queſte parole.

IO TALE HO’-SODISFATA LA TAL FVNTIONE, &c.

La direttione di queſto Libro ſi douera hauere dal Soprain - tendente al Banco, il quale hauera la cura di far notare in eſſo le negligenze, & ommiſſioni de Miniſtri ſteſſi, per le proprie oſſer - uationi.

Et accio queſta nuoua regola della Ferrata ſuſſiſta, neceſſaria ſi conoſce la deputatione d vn Portiere, il quale aſſiſti alla Porta della Volta de Libri Scontri, nella forma, e con le regole infra - ſcritte, e con l aſſegnatione del Salario deliberato.

Sara di ſua incombenza il cuſtodire le Chiaui della Volta doue ſaranno ripoſti li Libri Scontri, ne mai per qual ſi ſia cauſaC c 3douera206Das X. Capiteldouera conſignarle, o laſciarle in mano de Miniſtri, o altra per - ſona; ma ſempre trattenerle nelle ſue proprie.

La Porta della Volta medeſima douera eſſer ſempre aperta, e ſerrata a Miniſtri ſecondo le occorrenze de miniſterij partico - lari, a quali ſaranno deſtinati nella Volta ſteſſa de Libri Scontri, con obligatione eſpreſſa di continua aſſiſtenza, non douendo la - ſciar in eſſa Volta entrare, che li ſoli Miniſtri deputati alli ſudetti Libri Scontri, ſotto pena di Prigion, Bando, Galera, & etiam della Vita, ad arbitrio publico. Douendo eſſer il ſudetto luoco de Li - bri Scontri, come vn Depoſito Sacro, nel quale non habbino a ingerirſi, che li ſoli Miniſtri neceſſarij; Et ſe mai alcuno, ſia Mi - niſtro dalla parte de Libri Caſſieri, o altra perſona, ſia di che con - ditione eſſer ſi voglia, ardiſſe violare la publica volonta, douera rifferirlo alla Giuſtitia, ſotto le ſudette pene per le proprie deli - berationi.

Ordeni, e Regole in materia de Miniſtri de Magiſtrati, che tengono Giornale, e Quaderno.

Eſſendoſi nella Reuiſione de gl Intacchi ſcoperti nel Banco del Giro oſſeruate molte negligenze de Miniſtri de Magiſtrati, che tengono Giornale, e Quaderno, i quali con diſordini che reſtano ancora dalla Publica auttorita a ventillarſi, e correggerſi, hanno dato mottiuo, & aperto l addito a Miniſtri del Banco, per commettere tante eſſecrande fraudolenze. Per regolare con gl’or - dini proprij i ſconcerti, e portarui gl adequati, & opportuni ri - medij a diuertimento de futuri mali, (non douendo pero inten - derſi immuni quelli, che haueſſero per il paſſato a gli Ordini Pu - blici contrauenuto.) Gl Illuſtriſſimi, & Eccellentiſſimi Signori Reuiſori Inquiſitori ſudetti, con la facolta medeſima dall Eccel - lentisſimo Senato impartitali, fanno publicamente intendere.

Che tutti li Miniſtri di qualunque Magiſtrato, che tiene Gior - nale, e Quaderno, ſiano obligati tener nelli loro Libri Dita del Banco corriſpondente alli Libri del medeſimo, e per il tempo di cadaun Depoſitario dello ſteſſo Banco, ſij la medeſima dita ſum - mata, e regolata, accio nel tempo della ſerata ſi vegga il reſto ag - giuſtato, e corriſpondente nel Libro publico del Banco a quelloparti -207Von der Venetianiſchen Banco. particolare del Magiſtrato, con obligatione alli Scontri, e Qua - dernieri, di douer incontrare le partite ſcritte nelli loro Libri, con quelli del Banco ſudetto, per ſicurezza, e publica cautione di tempo in tempo, e particolarmente in quello delli bilanzi. All vſcir poi de loro Casſieri, ſiano obligati li ſudetti Miniſtri, Scontri, e Quadernier, oltre l ordinarie, far vna Fede da loro ſo - toſcritta, con dichiarare in eſſa, che ſia ſtato fatto il rincontro delle partite di Banco, con li Libri della lor Caſſa, e ſij trouato il tutto aggiuſtato, cioe rimaner pareggiata la Dita del Banco me - deſimo, con l entrata, & vſcita della partita, ouero con la con - ſegna al ſucceſſore ſij reſtata ſaldata. Senza di queſta Fede non posſi alcun Casſiere eſſer laſciato andar a Capello, ne ballottato in alcun Carico ſenza pena. Il Segretario deputato alle Voci ſara tenuto all eſſecutione di queſta publica volonta, & hauera l obli - gatione di pratticarla, ſotto pena contrauenendo di priuation del - la Carica, & altre ad arbitrio publico; E per asſicurarſi il Prenci - pe, che li ſudetti rincontri nel Banco ſi jno pratticati; Douera al tempo della ſerrata del medeſimo ogni Officio portare vna Copia del Denaro capitato per Banco nella di lui Caſſa, con le ſue diſpo - ſitioni, da eſſer queſta nota ſottoſcritta con giuramento da Scon - tri, e Quadernieri vnitamente, e preſentata al Sopraintendente per far ſeguire i neceſſarij rincontri.

E perche ſi e oſſeruato eſſerſi in queſti Magiſtrati tralaſciato per il paſſato di far prontamente paſſare il Credito a tempo pro - prio da vn Officio all altro, e da eſſo a i particolari; doueranno de cætero li Miniſtri ſteſſi de Magiſtrati, doue ſono girati Crediti ad altri Officij la mattina ſuſſequente al Giro conſignar la copia di eſſo ſcritta in Banco a quell Officio, al quale foſſe ſtato dato il Credito, per douer ſubito eſſer girata la medeſima partita all al - tro Magiſtrato a cui ſpettaſſe, e coſi l vltimo con la ſteſſa diligenza, e prontezza douera far paſſar il Credito ſteſſo a particolari, giuſta le publiche deliberationi, per far rimanere ad ogni Magiſtrato l importare di quanto va giuſtamente creditore.

Siano percio tenuti li ſudetti Miniſtri eſſequire di giorno in giorno queſti neceſſarij giri, coſi che al tempo di far li Bilanzi per la ſerrata del Banco tutti li Officij, che haueſſero credito obligatoa reſcri -208Das X. Capitela reſcriuer a particolari lo eſſequiſcano a i nomi creditori. Per il che il Depoſitario al Banco pro tempore douera facilitare, e per - metter li giri ſudetti, anco occorrendo nelle due prime giornate doppo la ſerrata d ogni Banco, e non piu.

Li Miniſtri poi de ſudetti Magiſtrati, che tengono Giornali, e Quaderno, che negligeſſero, o non oſſeruaſſero le medeme or - dinationi, oltre le pene della priuation del Carico, & altre afflit - tiue ad arbitrio publico, ſiano ſempre tenuti, e ſottopoſti al riſ - ſarcimento di quegl intachi, e danni, che per loro defficienza ne ſuccedeſſero, e poteſſero in ogni tempo iſcoprirſi.

Ordini, e Regole in Materia de Miniſtri de Magiſtrati, che riſcuotono per Menſuale.

Si ſono nella reuiſione del Banco del Giro oſſeruati molti ſcon - certi nelle Caſſe de Magiſtrati, che riſcuotono per ſolo Men - ſuale nella regolatione della Scrittura veduteſi neglette le douute Ordinationi con diſordine, e dannabile ſconcerto. Per reme - diare con le forme proprie all auuenire a queſti mali. Hanno li Eccellentiſſimi Signori Reuiſori Inquiſitori terminato, e fanno publicamente a Miniſtri ſudetti ſapere. (Non intendendo, che queſti nuoui Decreti ſeruino a diſcolpa di quelli, che haueſſero per il paſſato a medeſimi contrauenuto.)

Che li Scontri, e Contadori, che fanno eſſattione per ſolo Menſuale ſiano obligati di tener nelli loro Libri Dita del Banco corriſpondente alli Libri dello ſteſſo, e per il tempo di cadaun lo - ro Caſſiero ſi j la medeſima Dita ſumata, e regolata, accio nel fine di cadauna Caſſa ſi vegga il reſto aggiuſtato, e corriſpondente nel Libro publico del Banco a quello particolare del Magiſtrato con obligatione alli Scontri, e Contadori di douer incontrare le Par - tite ſcritte nelli loro Libri con quelli del Banco per ſicurezza, e publica cautioue di tempo in tempo, e particolarmente in quello delli Bilanzi.

All vſcir poi de loro Caſſieri ſiano obligati li ſudetti Miniſtri