Euch wird annoch erinnerlich ſeyn / was ſo wohl / wegen Außſchaffung deß rau - beriſchen Ziegeiner-Geſindes / vor eine Anſtalt und Verordnung in Unſer publi - cirten Lands-Ordnung pag. 67 tit. 28. enthalten: als auch wegen derſelben / und anderer frembder außlaͤndiſcher Bettler / Landtroͤcken und Stoͤrtzer / falſcher Brand-Baw-und Steu - erſaͤmbler / auch uͤbriger dem Faullentzen und Muͤſſiggang er - gebener-hin und wider vagirender alt und junger Leuthe von Manns-und Weibs-Perſohnen in außgelaſſenen Recriptis, unterm 18. Januarij. 20. Septembris. 13. Decembris. An - no 1679. und 21. May. 1680. in das gantze Landt publiciret worden: Jn dem ſich aber euſert / und Wir gantz mißfaͤllig wahrnehmen / daß gedachte wohl-gemeinte Verordnungen und Anſtalten eine zeithero an den meiſten Orthen gar ſchlecht be - obachtet worden; dahero / weil dergleichen verderb-und ſchaͤdli - ches Ziegeiner-Beutelſchneider-frembd Bettler-und Herꝛenloſes auch ander Diebsgeſinde ſich aller Orthen Unſers Vormundt - ſchafftlichen Hertzogthumbs und Landen / zu der armen Under -tha -2thanen nicht geringen Schaden / Truckung und Beſchwerde / widerumb haͤuffig einſchleichet / ſolchem verderblichem Ohnwe - ſen weiter alſo zuzuſehen / beſonders da neben andern verur - ſachenden Beſchwerligkeiten / gar leicht hier durch eine Conta - gion ins Land gebracht werden moͤchte / Wir keines wegs ge - meint ſeyn; Als iſt Unſer widerholt-ernſtlicher Befehl hiemit / Jhr wollet der Eingangs erwehnten Lands-Ordnung / und General-Reſcripten gemaͤß / in Stadt und Ambt denen Zie - geunern und andern oberwehnten / ohn richtige Feden Uhr - kunden oder Paͤſſe / umb-vagirenden frembden Bettlern und Leuthen / keinen Unterſchlauff / Einkehr / oder Umbgang geſtat - ten: ſondern dieſelbe bey ihrer Ankunfft quovis modo ſo gleich in Guͤte fortweiſen / oder mit Gewalt ab-und zum Land hinauß fuͤhren und bringen laſſen; widrigen fals gedencken Wir gegen die Saumſeelige / und welche diſe Unſere Verordnung nicht be - obachten / ſondern hindanſetzen werden / ernſtliche ſcharpffe An - dung vorzunehmen. An dem beſchicht Unſer zuverlaͤßiger Will und Meinung.
Exſpeciali Reſolutione Sereniſſimi Domini Ducis Adminiſtratoris.
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