VOn GOTTES Genaden Johann Lucharius Biſchoffe und deß Heiligen Roͤmiſchen Reichs Fuͤrſt zu Aychſtaͤtt / ꝛc. Obwohlen in deß Heil: Rom: Reichs-Abſchieden / Und Conſtitutionen haylſamblichen verordnet / und von Unſern Hoch: Loͤblichen Vorfahrern / als Uns ſelbſten mit geſchaͤrpfften Ernſt wiederholt / und neuerlich gebotten / daß dem armen Landt-Mann uͤberlaͤſtige / auf Dieb - und Rauberey herumb Schwaiffige / und zumahl mit allerhand zauberiſchen Stuͤck - len umbgehendt-loſe Zuͤgeuͤner-Wuͤpper - und Jauner-Geſuͤndel in Unſern Hoch-Stiffts-Landten nicht zugedulten / weniger zu behoͤrbergen / oder Underſchlaiff zugeben / ſonderen mit aller Strenge nechſt Abnam bey ſich habender Sachen / und Geraͤth zuverjagen / und fern von Unſern Graͤntzen zuhalten / nicht weniger auch die ſtarcke / ge - ſunde / ohnkruͤpplhaffte Gartirer / und andere frembde außlaͤndiſche Bethler ab - und in jhre Herꝛſchafften / Laͤndter / und Gerichte (gleich auch goͤgen die Unſerige in ander - waͤrthigen Chur und Fuͤrſtenthumben beſchihet) zuverweiſen / und den Jnhaimiſchen das Heil: Allmueſen nicht entziehen / noch ſchmaͤhleren zu laſſen / ꝛc. Und nun aber mit ſonderbar groſſen Unſern Mißfallen vernemmen / und thails ſelbſten mit Augen vuͤhlfaltig ſehen muͤſſen / daß ſowolen die Unſers Hoch-Stiffts ſo offt - und manigfaͤltig-verwie - ſene Zuͤgeuͤner verſchiedener Orthen ahngetroffen / wol gar gelithen / und nicht außgejagt werden / als auch ſich umb Unſer Reſidenz-Statt ſo gar auſſer Maͤrckt - und Feſt - Zeiten ein Maͤnge frembde Bethler / jhewels auch nicht ohne Ungeſtuͤmme zu nicht geringem Ungemach / und Verdruß eintringen / und uͤberlaͤſtig vor Kirchen / und Haͤuſſern umb - ſtreichen: Ebenfalls / und gleicher geſtalten vuͤhl / und zerſchiedene Wildtpraͤth-Schuͤtzen zuſpuͤhren / welche hin / und wieder jhre gewiſe Hoͤrbergen / und gleichſamb Laͤg-Staͤtte haben / das Wildtpraͤth / und anderen Raub zuverhandlen / oder weck zubringen / ohne daß bißherig vorgenom̃ene ernſtliche Beſtraffungen was erklaͤckliches nachgeben. Als erklaͤren / gebiethen / ſchaffen / und wollen Wir hiemit durch gegenwaͤrtig in Truck gegebenes offentlich aller Orthen / und Endten Unſers Hoch-Stiffts angeſchlagenes Mandat, daß obgedachtes ſchaͤdliches / an keine Gebott / noch Verbott / Straff / noch Trohung ſich kehrendes hail-loſes Zuͤgeuͤner-Wuͤpper - und verꝛuffenes Jauner-Geſuͤndel / ſo nichts anders / als gleichſam gehoͤgte / und von Profeſſion-gewidmete Landts-Dieb / und Rauber abgeben / in Krafft diß aller Unſer Hoch-Stiffts-Landten proſcribirt, und verwieſen / auch nicht anderſt zuachten ſeye / als wann ſie alle nach diſer alſo publicirten Banniſirung / und deren Anzaig weiters Betrettene ſambt und ſonders darauf ein wuͤrck - liche Urphedt geſchworen; Derowegen / ſo viel deren nach Verflieſſung eines Viertel Jahrs von Publication diß Unſers Verweiſung - und Proſcriptions-Mandats (welches jhnen durch offentliche Anſchlag: und Andeutung bekandt werden ſoll / und muß) ertappet werden / wuͤrcklich auf die Galeeren unnachlaͤßig verurtheilt / auch die Weiber nacher Venedig ins Werck - und Schiff-Bau-Hauß mitgeſchickt werden ſollen; Allen Unſern Ober - und Under-Beambten bey Verlurſt jhrer Dienſten auferla - dente / auf mehr-beruͤhrtes Geſindel ein wachtſambes Auge zuhaben / auf wenigſtes deſſen Verſpuͤhren darauf loß zugehen / hand voͤſt zumachen / und nach Unſerer Reſidenz - Statt zu weitherer Execution obigen Galeern-Straff einzuliffern / Unſern Underthanen / und Schutz-Verwandten / Chriſten / und Juden bey Einziehung jhrer Lehen - und Guͤtern / auch nach Beſchaffenheit / Außſchaffung auß dem Landt befelchlichen einbindendte / da ſie dergleichen Geſindt auf Einoͤden / in Waͤldtern / oder ſonſten / was Orthen es ſeye / ſehen / wiſſen / oder erfahren / und verkundſchafften / unter Vermeydung obiger Straffen dem nechſten Beambten ſo Tag / als Nachts anzuzaigen / da es aber einer ver - ſchweigte / und ein ander wuͤſte / der ſolle auf gleiches Stillſchweigen mit dem erſten Ubertretter auf Kundtwerdung deſſen in gleicher Straff ſeyn / da ers aber anzaigt / ohnoffen - bahrt bleiben / und noch von der Straff einen dritten Thail zur Belohnung haben; nechſt deme Wuͤr denen Beambten / und Underthanen alles / was ſolche Leuthe bey ſich haben (auß - genommen geſtollne Sachen / die anderwaͤrthig erweißlich / und erkaͤndtlich hingehoͤrig) Preyß geben / und jhnen / was uͤber Abzug der Einfangs-Koͤſten uͤberig / zur Vergeltnuß unter ſich zuthailen uͤberlaſſen haben wollen. Anlangendt aber die Wildtpraͤth-Schuͤtzen / und Wildterer / da wahrnen Wuͤr die Jnhaimiſche dahin / ſich deſſen zuenthalten / und vor Schaden / und Verderben zu ſeyn / dann Wuͤr goͤgen ſye / ſonderlich auf mehr wiederholtes Betrethen nim̃er mit Gelt-Straffen / ſonder Landts-Verweiſung / und / da ſie daruͤber wiederumben ertapt werden / ebenfals mit jhnen endlichen wol gar zu Verdammung in Ungariſche Graͤnitz-Voͤſtungen / und nach Schwaͤhre der Umbſtaͤndt / oder oͤfftern Wieder - kommen / noch ſchaͤrpffer zuverfahren entſchloſſen / den Frembden aber verkuͤnden Wuͤr hierdurch ein geſchwindere und ſchnellere Execution erſtgemelter Straffen unaußbleiblich ahn / und wollen deren Underſchlaiffer / Vertraͤgeꝛ / und Verthuſcher mit den Delinquenten ſelbſt nach Beſchaffenheit der erſt / andern / oder oͤffters wiederholten Uberfahrung in gleiche Straff verfaͤllt haben. Schließlichen zu Abhaltung der ſtarcken / geſunden / ohnkruͤppelhafften Gartirer / und anderer frembder Bethler (darunder Wuͤr aber die arme vertriebene Leuthe vom Rheinſtromb / Pfaltz / und ſelbiger (leyder) verdoͤrbter Landten / auch in ſpecie die wandrende arme Handwercks-Purſch nicht verſtehen / doch ſolche bald forth befuͤrderet verlangen / und nicht geſtatten wollen / daß ſie mehr Taͤge / ja wohl gar gantze Wochen herumb ſtreichen / und mit taͤglichen Haiſchen importun ſeyen) verordnen Wuͤr diſes bey unauß - bleiblichen Einſehen / daß in jeden Ambt ſowol die arme Anſitz habende / als die ſonſten Hinderſaͤßige / oder Mundt-Leuth klein / und groß / jung / und alt / namentlich mit jhren Zuſtaͤnden und Gebraͤchen beſchrieben / und zu Unſern Hoff-Rath / umb nach befundener Anzahl und deren Beſchaffenheit / wo es noͤthig / weitere Verfuͤgung zuthun / in außfuͤhrlichen Regiſtern eingeſchicket / im uͤbrigen aber nach Exempel benachbarten Landten darob gehalten werde / daß jede Arme in jhren Ambts-Bezuͤrck allein das Allmuſen ſamblen / und auſſer Jahr - Maͤrckten / und hocher Feſten / oder Ablaß-Zeiten anderwaͤrtig / auch jnner Landts nicht außlauffen / die Frembde aber durch die Bethel-Richter / Ampt-Knecht / und Schoͤrgen forthgewieſen / auch ſolchen nichts vor den Haͤuſſern geraichet werde / als den Unſerigen anderwaͤrtig auch wiederfahret. Diß alles vermaynen Wuͤr ernſtlich / und wollen es bey inver - leibten Straffen / auch ſchwaͤhren Unſern Ungnaden auf das genauiſte gehorſambſt vollzogen haben. Es wuͤſſe demnach ſich maͤniglich darnach zurichten / und vor Schaden zuhuͤtten. Urkundlichen haben Wuͤr goͤgenwaͤrthiges Pœnal-Mandat aigenhaͤndig unterſchrieben / und mit Unſern groͤſſern Jnſigel betrucken laſſen: in Unſerer Reſidenz-Statt Aychſtaͤtt den 10. Aug. 1693.
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