WJr verordnete Stadthalter / Wuͤrcklicher Geheimer Etats - und Krieges-Raht / und zur Regierung des Fuͤrſtenthums Halberſtadt beſtalte Praͤſident / Cantzler / Vice-Cantzler und Raͤthe ꝛc. Fuͤgen jedermaͤnniglich hiermit zuwiſſen. Demnach Hoͤchſtgedachte Sei - ne Churfuͤrſtl. Durchl. auff der ſaͤmbtlichen Land-Staͤnde des Fuͤrſtenthums Halberſtadt / bereits in Anno 1696. unterthaͤnigſt eingebrachten Klage uͤber die Ziegeuner und Land-Streicher / daß ſieihre Paſſage in und durch das Fuͤrſtenthum Halberſtadt vielfaͤltig genommen / und noch nehmen / auch oͤffters von hoͤchſt ermelter Seiner Churfuͤrſtl. Durchl. ſonder Zweiffel mit Verſchweigung ihrer Qua - litaͤt und Wandels erſchlichene Paͤſſe producirten / um deſto mehr ihre Jnſolentien / Raub - und Diebereyen / ihrer gewoͤhnlichen Art nach / auszuuͤben / wie dann nicht geringe Klagen faſt aller Orten des halb taͤglich gehoͤret wuͤrden / Seine Churfuͤrſtl. Durchl. auch albereits in Anno 1698. Gnaͤdigſte Verordnung ergehen laſſen / daß dergleichen loſes Geſinde und Land-Streicher keines weges geduldet werden ſol - ten.
Wenn nun deme allen zugegen eine groſſe Rotte Ziegeuner an die 100. Perſonen ſtarck / im Ambte Gatersleben / als ſie daſelbſt weg - geſchaffet werden wollen / ſich vermeſſentlich unterſtanden zum Gewehr zugreiffen / und die Ambts-Bediente ſehr uͤbel zu tractiren / nach - hero aber mit geladenem Gewehr in den Hackel und weiter zu retiriren / geſtalt ſolche Diebes-Compagnie bereits etliche Wochen in Qued - linburgiſchen herum geſchwermet / und verſchiedene Jnſolentien veruͤber / welches alles man nacher Hofe zu berichten nicht umhin gekont; Als haben hoͤchſterwehnte Seine Churfuͤrſtl. Durchl. darauff / de dato den 4. Septembris / anhero abermahls gnaͤdigſt reſcribiret / wir ferner dahin zuſehen / daß ſolche raͤuberiſche Rotten nicht allein ausgeſchaffet wuͤrden / ſondern auch / wenn ſie betroffen werden / ſelbige an - zuhalten / und die jenigen ſo man bekommen / nacher Magdeburg zur Veſtungs-Arbeit zu bringen / damit ſie beſtraffet / und andere von dergleichen Miſſethat abgeſchrecket / auch aus dem Lande gehalten werden moͤchten / weßhalb denn Seine Churfuͤrſtl. Durchl, an Dero Com - mendanten zu Magdeburg Befehl ergehen laſſen / ſolche Leute / wennſie aldort geliefert wuͤrden / anzunehmen / und zur Veſtungs-Arbeit anzuhalten. Solchen allen zu unterthaͤnigſter Folge / wird allen und jeden Obrigkeiten / Beambten / Magiſtraten und Befehlichs-Habern / Zoͤllnern und Geleits-Leuten / auch Richtern / Bauermeiſtern und Geſchwornen auff den Doͤrffern dieſes Fuͤrſtenthums Haͤlberſtadt / nebſt angehoͤrigen Graffſchafften / krafft dieſes alles ernſtes / und bey Vermeidung willkuͤhrlicher Straffe / anbefohlen / ſo bald ſolch loſes Geſinde ſich auff den Grentzen blicken laͤſſet / das naͤchſte Ambt an die benachbarte zur Rechten und zur Lincken ſchicken ſolle / damit die Unterthanen ſich verſamlen / und dieſe boͤſe Rotte abtreibe / die jenigen aber / deren man habhafft werden kan / anhero nacher Halberſtadt zuliefern / da ſie auff einem Wagen geſchloſſen / und dem Commendanen nacher Magdeburg zum Veſtungs-Bau geliefert werden ſollen. Wornach man ſich alſo zuachten. Uhrkundlich mit dem Churfuͤrſtl. Cantzley Secret bedrucket. Halberſtadt den 14. Septemb. 1700.
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