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Der Frauen und Weiber PRIVILEGIA.

WIr Frauen und Weiber thun Kund allen und jeden Maͤn - nern - und Mannes-Perſohnen / auch was Standes oder Condition ſie ſeyn / thun nochmahlen kund und gewaltig zuwiſſen wegen unsers confimirten Privilegii und herrlichen Teſtimonii, auch was fuͤr Freyheit wir bekommen haben / daran wir uns halten wollen / wie dieſes Teſtimonium mit Punckten alſo lautet:

WIr Foeminarius, Oberſter Gubernator und Schutz - Herr der Weiber / Hauptmann von Kopff bis zum Fuͤſſen / Freyherr im weiten Felde / Herr zu Plauderburg und Schnadermarck; Entbieten allen und jeden unſern Leuten getreue Gnade und willige Dienſte zuvor / und thun auch kund darneben / daß uns etliche Weibesbilder erbaͤrmlich fuͤrgetragen haben / wie daß ſie ſo viel und allerley Ungebuͤhr erdulden muͤſſen / und allezeit erlitten. Alſo haben ſie uns um ein eiffriges Privilegium erſuchet / wollen wir Ru - he haben vor ihnen / ſo haben wir es Ihnen nicht abſchlagen wollen noch ſollen / wie es denn die Billigkeit an ihm ſelbst auch fordert.

Zum Erſten ſoll kein Mann ohne wiſſen ſeines Weibes gantz und gar nicht aus dem Hauſe gehen / weder zu Bier / Wein / oder Brand-Wein / wie ſie denn Namen haben moͤgen / ſondern was er haben will / ſoll er ſei - nem Weibe (wie auch die Billigkeit ſolches erfordert) drum fragen. Zum 2. und alſo ihren Conſens daruͤber erwarten. Zum 3. wo er auch Geld einzunehmen haͤtte / ihr ſolches fleißig zuſtellen mit groſſem Danck. Zum 4. Ihr ja nicht das geringſte fuͤrhalten / und wo moͤglich / dahin trachten / damit er sie im geringſten nicht erzuͤrne / ſondern ihr allezeit zu gefallen ſtehe / (wie denn die Billigkeit an ihm ſelbst erfordert und haben will. ) Zum 5. ſoll der Mann ſchuldig ſeyn / (wenn es ihm gefaͤllt /) Win - terszeit fruͤh Morgens eine Stunde vor ſeiner Frauen auffzuſtehen / und einzuheitzen. Zum 6. die Stuben auskehren / und fein ausſehen. Zum 7. ſollſoll er auch willig und bereit ſeyn / (nach seinem Belieben) Ihr das Hembde auff beyden Seiten waͤrmen / und darnach ſoll er es Ihr anziehen / und fein aus dem Bette heben / damit ſie nicht einen boͤſen Tritt thue / oder gar aus dem Bette falle. Zum 8. ſoll er auch willig und bereit ſeyn / (wenn er will) mit einem weiſſen Handtuche und gewaͤrmten Waſſer zu gegen ſtehen / daß ſie ſich kan ſauber abwaſchen / damit nicht ihre zarte Haͤndlein erkalten. Zum 9. Er ſoll auch mit allem Fleiß dahin trachten / daß er zu der Zeit auch eine gute Wein-Suppen fertig habe / auch darne - ben einen guten Trunck Spaniſchen oder Reiniſchen Wein bey der Hand habe / damit / wo ihr erwan eine Luſt ankaͤme / und er nicht moͤchte / ſich mit einem ſolchen Fruͤhſtuͤcklein erquicken koͤnte / und wofern denn etwas uͤbergeblieben waͤre / mag er ſie darum fragen und bitten / ob ſie es ihm er - lauben ſolches zu essen. Zum 10. da ſie etwan auff eine Kindtauffe / oder auff eine andere Mahlzeit geladen wuͤrde / ſoll der Mann ſchuldig ſeyn / (nach ſeinem Belieben) ihr auffzuwarten / und in hoͤfflicher Diſcretion ſie bedienen. Zum 11. ſoll er ihre Kleider fein ſauber auskehren / und ihr ſie zierlich anlegen / und ſie alsdann wohl geputzt laſſen fortgehen / und un - ter wehrender Mahlzeit ſoll er fleißig zu Hauſe bleiben / Tiſche / Baͤncke / Schuͤſſel / Teller / und was dergleichen mehr iſt / fein ſauber abwaſchen / und wenn er vermeinet / daß es Zeit waͤre / alsdenn ſie mit einer Fackel oder Wind Licht fleißig nach Hauſe begleiten / und von der Mahlzeit ab - holen; Zum 12. So ſie auch in das Bad gehen wolte / ſoll er mit demuͤti - gen Gehorſam ſchuldig ſeyn / ihr daſelbſt auffzuwarten / ſie auch unter - schiedlichmahlen freundlich ermahnen / ob ſie nicht Luſt haͤtte etwas gutes zu eſſen oder zu trincken / als nemlich einen gebratenen Capaunen / oder ein gebraten Fiſch / oder 2. Heringe / dieſelbe Creutzweiſe geleget / da hat ſie ze - hen Gerichte / auch Stieglitzen / Lerchen oder Fincken und dergleichen / das ſoll er dann mit gantzem Fleiß ihr in den Mund geben / und vorſchneiden. Ja wo ſie auch Luſt haͤtte zu trincken / alsdenn einen Trunck nach ihrer Luſt und Begehren reichen. Zum 13. Was aber die Hauß-Arbeit anbe - langet ſoll er in der Zeit ein jedes Ding / was ihm die Frau befielet / und wenn ſie es haben will / verrichten / daß keine Klage erscheine / und wenn es ihr gefaͤllig waͤre mit andern Manns-Bildern zu reden / oder nach Freundligkeit zu schertzen; ſoll es ihr der Mann gerne goͤnnen / und ihm laſſen wohlgefallen / inſonderheit weil ſie es haben wil. 14. Soll ein jederMannMann / (der es gerne thut /) sich befleißigen / ſein Weib entweder mit Worten oder mit Wercken gar nicht erzuͤrnen / (wenn ers laſſen kan /) ſon - dern Fleiß anwenden / daß er ihre Gedancken wiſſe und verſtehe / und alles ohne Befehl verrichten koͤnne / alſo und der Geſtalt / daß ſie ſich nicht uͤber ihn erzuͤrne / und in eine groſſe Kranckheit fallen moͤchte / ja daß ſie auch uͤber alle seine Guͤter Macht und Gewalt habe / damit zu thun und zu - laſſen nach ihrem Belieben. Zum 15. Und wo die Luſt haͤtte mit andern Mannes-Bildern zu ſpielen / mit Karten / Wuͤrfeln und Bretſpiel oder dergleichen / es ſey um Geld oder Geldeswerth / daß ſoll der Mann gerne goͤnne und zulaſſen / (wenn er will.) Zum 16. letzlich / wo ſich einer dieſen obgemeldten Artickeln widerſetzen wuͤrde / oder ſeines Weibes Befehl biß - weilen uͤbertreten wuͤrde / ſo ſoll ſie Macht haben ihr eigen Richter zu ſeyn (wenn es dem Manne gefaͤllt) ihn in die Straffe zu nehmen / es ſey mit Hunger oder Durſt / oder was er gerne leydet / daß ſie ihme die gantze Wochen nichts warmes zu eſſen gebe / oder wenn die Verſchuldigung zu - groß waͤre / ſoll ſie Macht haben ihm die Hoſen abzuziehen / (wenn ſie es dahin bringen kan /) und mit der Ruthe einen Product geben. Zum 17. die Straffe ſoll ſo lange waͤhren / biß er ihr verſpricht hinfuͤhro nach ihrem Belieben zu thun / daran geſchiehet unser ernſtlicher Wille / den Weibern billiches Wohlgefallen / und gedencken / wie ſolcher Gehorſam gegen einem jeden nach Standes-Gebuͤhr mit unſern Gnaden widerum zu verſchul - den; Die Unſerigen aber erfuͤllen unſern ernſtlichen Befehl. Und ſollen diejenigen Frauen und Weiber / die ſolches Mandat nicht begehren / ſon - dern ihren Maͤnnern gerne das Maͤnnliche Regiment vergoͤnnen und laſſen / keineswegs allhier verſtanden oder gemeinet ſeyn / ſondern nur diejenigen / als oben gemeldet iſt; Gegeben und geſchehen auff unſerer Veſtung Plauderburg und Schnader-Schloß den 6. Schwartzmarckt im 48. Waſch-Hauſe / und unſer Verwaltung und erſten und letzten im hellen lichten Tage auff der Gaſſen:

Der Frauen und Weiber Regiment(L.S.) Auch ihr Privilegium hat ein End.

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TextDer Frauen und Weiber Privilegia
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Extent8 images; 1028 tokens; 487 types; 6769 characters
Responsibility Alexander Geyken, ed.; Susanne Haaf, ed.; Bryan Jurish, ed.; Matthias Boenig, ed.; Christian Thomas, ed.; Frank Wiegand, ed.

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EditionVollständige digitalisierte Ausgabe.

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Bibliographic informationDer Frauen und Weiber Privilegia . 1700.

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LanguageGerman
ClassificationGebrauchsliteratur; Satire; ready; wikisource

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Anmerkungen zur Transkription:Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien.Überschriebene e über den Vokalen a, o und u, werden als moderne Umlaute transkribiert.

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