PRIMS Full-text transcription (HTML)
Allgemeine Auswanderungs = Zeitung.
Organ für Kunde aus deutschen Ansiedlungen, für Rath und That zu Gunsten der fortziehenden Brüder, sowie für Oeffentlichkeit in Auswanderungs - sachen überhaupt.
BREMEN: C. Schünemann's Buchhandlung
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Mit Karten, Plänen und Jllustrationen, sowie mit einem Jntelligenzblatte für Bekanntmachungen von Behörden u. Privaten. NEW-YORK: Helmich & Co., 421 Broadway, für die Ver. Staaten Nord = Amerika's. William Radde, 322 Broadway.
Pränumerationspreis des halben Jahrgangs bei allen Buchhandlungen und Fürstl. Thurn und Tarischen Postanstalten 1 1 / 6 Rl = = 2 fl 6 Xr.
Nro 20.
Montag, 15. Mai 1848.

Jnhalt: Winke über den Gewinn, welchen Speculation auf Steinkohlen = Ausbeute in Süd = Brasilien in Aussicht stellt, von Rehm. -- Literatur: Englisches Lehr - und Handbüchlein. -- Die Ausfälle des Darmstädter Auswanderers . -- Bremer Neue Verordnung (Schluß). Ende der Negersclaverei in den französischen Kolonieen. -- Großer Verkauf von Congreßland im Norden des Staates Michigan , ausgeschrieben durch den Präsident der Ver. Staaten.

Rio Grande do Sul. (Brief des Hrn. Kaufmann Rehm an Hrn. Berggeschwornen G. A. Netto in Freiburg.)

Jndem ich Jhnen in gedrängter Kürze die Verhältnisse dieser Provinz auseinandersetze, erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß dieselbe Jhre ganze Aufmerksamkeit verdienen dürfte. Der Ver - brauch von Steinkohlen nämlich ist sehr bedeutend hier, da die Dampfschifffahrt sich mit jedem Jahre vermehrt und auch andere Verbrauchsquellen sich eröffnen, und da dieses Product zum größ - ten Theil von Hamburg, Bremen und England direct und über Rio de Janeiro hier eingeführt wird. Die Zufuhren sind jedoch nicht immer hinreichend, um dem Bedarf zu entsprechen, dieses ruft denn natürlich von Zeit zu Zeit bedeutende Fluctuationen in den Preisen hervor. Augenblicklich notiren wir solche 22 -- 24 Milreis pr. Tonne von 2240 P. englisch, gleich ca. 16 1 / 2 -- 18 Rl. pr. Ct. Jn letzterer Zeit hat man zwischen Pellotas und Pajé und an anderen Orten bedeutende Steinkohlenlager ent - deckt, die nur der Ausbeutung bedürfen, um einstens reichlichen Nutzen und vielen Händen Beschäftigung zu gewähren, zumal die Einwanderung Deutscher in dieser Provinz vom Gouvernement begünstigt wird, und wir auch bereits eine bedeutende Kolonie Deutscher (S. Leopoldo, ca. 30 Meilen von hier, die ca. 10 bis 12,000 Köpfe zählen soll (? )) besitzen, in der Nähe von Porto Alegre, die Handel, Viehzucht und Ackerbau treiben und sich ohne Ausnahme im Wohlstande befinden sollen. Das Klima dieser Provinz ist gemäßigt und besonders den nördlichen euro - päischen Naturen angemessen. Schnee und Eis sind unbekannte Dinge hier, und werden durch die Regenzeit ersetzt. Der sogen. Winter währt hier vom Mai bis October. Die Hitze im Sommer ist durchaus nicht übermäßig groß. Die Bewohner dieser Pro - vinz sind Eingeborene (Brasilianer), Portugiesen, Spanier, Jta - liener, Franzosen, Deutsche; besonders sind von Montevideo wäh - rend des Krieges viele Spanier und Franzosen auf hier emigrirt. Die herrschende Sprache ist die portugiesische, doch wird auch viel spanisch und französisch gesprochen. Handel und Gewerbe sind sehr im Flor und fehlt es nur an Händen, um diese Provinz zu einer der reichsten von Brasilien zu machen.

Da ich nun weiß, daß Sie bereits früher mehrere Reisen unternahmen, deren Zweck Mineralogie zum Grunde lag, so dürften Sie vermöge Jhrer früheren Verbindungen mit bedeutenden Ca - pitalisten es dahin bringen können, eine großartige Jdee ins Leben zu führen und somit zwei schöne Zwecke verbinden, nämlich erstens, unsere darbenden Landsleute einer besseren und glücklicheren Hei - mat zuzuführen, und zweitens, diese Provinz mit einem Product zu versorgen, dessen es in Menge und ohne Nutzen besitzt, und dessen Ausbeutung dereinst für Sie sowohl als für Andere reich - lichen Gewinn geben würde. Die Terrains, worauf sich Stein - kohlenlager befinden, die, nebenbei gesagt, von vorzüglicher Qua - lität sein sollen, gehören zum Theil der Regierung und zum Theil Privatbesitzern, die solche, da sie keinen Nutzen davon zu ziehen wissen, zu Spottpreisen weggeben würden. Auf diese Weise würde man den Neuangekommenen einen Theil der Urbar - machung einräumen. Der Boden soll im Allgemeinen sehr ergiebig und des Anbaues aller zum Lebensunterhalte nöthi - gen Gemüse fähig sein. Viehzucht ist die Hauptbeschäftigung der Eingeborenen und es gibt Orte, wo man 30 bis 40,000 und mehr Stück Hornvieh zählt und Chacqueaden, wo täglich 2 -- 500 Stück getödtet werden. Häute, getrocknetes Fleisch (carna secca), Haare, Klauen, Hörner, alles dient zum Erport. Daß unter so bewandten Umständen das Fleisch äußerstbillig ist und als Hauptnahrungsmittel aller Classen dient, liegt auf der Hand. Zwischen Bremen und diesem Platze existiren regelmäßige Schiffsgelegenheiten, die immer Passagiere mitbringen, als Kolonisten, Handwerker ec. Letztere finden in den Städten immer Beschäftigung und sehr guten Lohn.

Die Zwischendeck = Passage beträgt gewöhnlich 50 -- 60 preuß. Thaler für eine erwachsene Person, für Kinder unter 14 Jahren die Hälfte, Säuglinge sind frei. Soeben Gesagtes hängt indessen gänzlich von der Uebereinkunft des Verfrachters mit dem Be - frachter ab. Sollten Sie näher auf meine Jdeen eingehn, so wäre es vorerst nöthig, daß Sie in Europa die Schritte thäten, worauf ich oberflächlich hingewiesen habe, und dann eine Reise auf hier machten, um sich persönlich von der Sachlage zu über - zeugen und nöthigenfalls die Terrains gleich zu contratciren.

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Her Berggeschworner G. A. Netto, dessen Verhältnisse ihm nicht gestatten, der Aufforderung seines Freundes Folge zu leisten, übergibt den vorstehenden Brief der Oeffentlichkeit in der Hoffnung, daß vielleicht Jemand sich veranlaßt finden könnte, Gebrauch davon zu machen, und erklärt sich bereit, auf portofreie Anfragen dasjenige mitzutheilen, was ihm sonst noch bezüglich dieser Angelegenheit bekannt ist.

Literatur.

Der deutsche Auswanderer nach Amerika. Lehr - und Handbüchlein, sich in kurzer Zeit hinreichende Kenntniß der englischen Sprache zu erwerben, um diese bald zu verstehen und in ihr sich ausdrücken zu können. Nebst nützlichen Fingerzeigen für Auswanderer, und Notizen über Münzen, Maaße und Gewichte. Kreuz - nach 1848. R. Voigtländer. Preis 1 / 3 Rl.

Schon zu verschiedenen Malen haben wir darauf aufmerk - sam gemacht, wie vortheilhaft, wie fast dringend nothwendig es für den nach Amerika auswandernden Deutschen ist, der englischen Sprache wenigstens in so weit mächtig zu sein, um sich in ihr verständlich machen zu können und so der Gefahr zu entgehen, in die Hände jener in allen amerikanischen Hafenstädten, und hie und da auch im Jnlande lebenden deutschen Mäkler (runners) zu fallen, die, mit äußerst wenigen Ausnahmen, die schändlichsten Betrüger sind. Doch nicht bei der Landung allein, auch auf der Reise und bei der Ansiedelung wird der, welcher einige Kenntniß der englischen Sprache besitzt, unendlich viel vor dem derselben nicht kundigen voraus haben. Jst es nun auch den meisten Aus - wanderern nicht möglich, die englische Sprache gründlich zu er - lernen, so sollte doch keiner von ihnen unterlassen, in müssigen Stunden und auf der Seereise ein Werkchen wie das vorliegende zur Hand zu nehmen, in welchem so deutlich wie möglich die Aussprache und die Hauptregeln nebst erläuternden Beispielen angegeben sind. Wer sich mit der Aussprache vertraut gemacht und sich die Grundregeln der englischen Grammatik eingeprägthat, der wird mit Hülfe der angegebenen Gespräche, welche vom Wetter, vom Frühstück, Mittag = und Nachtessen, von der Ein - schiffung, Ueberfahrt, Landung, Ansiedelung ec. handeln, sich recht gut durchhelfen und dankend des Büchleins gedenken, welches ihm manche Verlegenheit und manche Ausgabe ersparte. Die im Anhange gegebenen Rathschläge ec. empfehlen wir ebenfalls der Beachtung des Auswanderungslustigen. R.

Die Ausfälle des Darmstädter Auswanderers .

Unlängst erst* )Vgl. Nr. 9, S. 135. D. Herausg. haben wir deutlich erklärt, daß das Allg. Ausw. Bureau in Rudolstadt die Beförderung von Aus - wanderern nach Nordamerika und Landverkäufe vermittelt, daß Hr. G. Froebel, der Chef dieses sich mit Recht des größten Zutrauens erfreuenden Bureau's der Verleger unserer Zeitung ist, daß wir aber zu dem Bureau ebensowenig in irgend einer Be - ziehung stehen, wie zu irgend einer andern Branche des Geschäfts des Hrn. Froebel. Diese Erklärung war so deutlich hingestellt, daß selbst der kön. bayer. Handelsconsul in Havre, Hr. Meinel, der sonst doch von einer ganz besondern, krankhaften Streitlust beseelt ist, nichts gegen sie vorzubringen im Stande war; dem deutschen Auswanderer aber ist sie noch nicht deutlich genug gewesen. Dieses Blatt, welches sich seit einiger Zeit darin gefällt, gegen unsere Zeitung und deren Mitarbeiter aufzutreten, indem es jene begeifert, diese verdächtigt oder bestiehlt und sie dann keiner Antwort würdig erklärt, was eine ebenso bequeme wie feige Vertheidigungsart ist, gibt sich in seiner No. 17 vom 22. April selbst das testimonium paupertatis, indem es, den Verleger der Allg. Ausw. Ztg. mit der Zeitung selbst verwechselnd, sagt, die letztere beschäftige sich mit Landspeculationen. Auf diese Aeuße - rung können wir nichts anderes erwiedern, als was die oben wiederholt abgegebene Erklärung sagt. Hat der deutsche Aus - wanderer die Erklärung nicht verstanden, so sind wir die Ersten, die ihn aufrichtig bemitleiden; hat er sie nicht verstehen wollen, war es ihm nur darum zu thun, uns zu verdächtigen, so diene ihm zur Nachricht, daß seine niedrigen Angriffe uns bereits zur Empfehlung gedient haben, wofür sich Beweise in unsern Händen befinden, und daß sie uns auch ferner nur empfehlen können.

Die Blockade der Elbe und Weser

hat bis jetzt noch keinen beunruhigenden Charakter für die Auswan - derer angenommen, indem überhaupt bis zum 10. Mai kein Schiff mit Auswanderern von dänischen Kriegsschiffen angehalten worden ist, und nach diesem Termine nur deutsche Schiffe aufgebracht werden, alle andern aber, namentlich holländische, amerikanische und englische frei aus - und einpassiren sollen, so daß die Bremer und Hamburger Schiffsmäkler durch Benutzung jener Flaggen außer aller Verlegenheit sind. Dänemark sehnt sich übrigens zu sehr nach Frieden, als daß die Blockade von langer Dauer sein könnte.

Neue Bremer Verordnung. (Schluß.)

  • §. 21. Der Capitän darf bei Vermeidung einer Geldbuße bis zu 100 Thalern nur solche Passagiere, welche auf dem Verzeich - nisse gleich Anfangs namhaft gemacht oder in den gedachten besonde - ren Fällen unter Abgebung der erwähnten Erklärung nachträglich hinzugefügt sind, mit dem Schiffe befördern.

    Eine gleiche Geldbuße trifft jeden Andern, welcher die ihm dem Obigen nach obliegende eidliche Erklärung in Ansehung eines oder mehrerer mit dem Schiffe beförderter Passagiere unterlassen hat.

  • §. 22. Ferner gelten für jedes Schiff, für welches wenigstens fünfundzwanzig Cajüts = oder Zwischendeckspassagiere zur Ueberfahrt nach einem überseeischen Hafen angenommen worden sind, hinsichtlich der Zahl der zu verschiffenden Passagiere, der Tüchtigkeit des Schiffs, der Verproviantirung, der zu beschaffenden Assecuranz, sowie der Erlangung und Einreichung der erforderlichen Bescheinigungen und sonstigen Docu - mente die folgenden Vorschriften der §§ 23 bis 37.
  • §. 23. Jn Ansehung der Zahl der zu verschiffenden Passagiere bedarf es zwar für die nach einem Hafen der Vereinigten Staaten von Amerika zu expedirenden Schiffe für jetzt keiner Vorschriften, da schon durch die dortigen Gesetze einer Ueberfüllung der Schiffe genügend vorgebeugt ist. Dagegen wird in Betreff der nach andern Häfen bestimmten Schiffe hierdurch festgesetzt: a) die Zahl der mitzunehmenden Passa - giere richtet sich nach dem Tonnengehalt des Schiffes und darf in keinem Falle mehr als Eine Person auf zwei Tonnen gerechnet be - tragen;
    * )Diese Bestimmung hat in Nr. 47 der Ausw. Ztg. vor. J. bereits eine scharfe Beleuchtung erfahren.
    * ) b) ist für das Schiff ein amerikanischer Meßbrief vorhanden, so wird die darin angeführte Tonnenzahl zum Grunde gelegt, sonst aber wird die Messung nach den in den Vereinigten Staaten von Amerika geltenden Vorschriften vorgenommen, und danach die nicht zu überschreitende Zahl der Passagiere berechnet; c) bei dieser Be - rechnung der Zahl der Passagiere wird zwischen Erwachsenen und Kindern, so wie zwischen Cajüts = und Zwischendecks = Passagieren kein Unterschied gemacht; d) die Nachweisung wegen des Tonnengehalts des zur Einnahme von Passagieren bestimmten Schiffes ist, bevor Letz - tere an Bord gehen, der Jnspection der Mäkler einzureichen.
  • §. 24. Der Rheder oder Correspondent des Schiffes ist ver - pflichtet: a) dafür zu sorgen, daß das Schiff in einem für die be - absichtigte Reise und den gedachten Zweck völlig tüchtigen Zustande sich befinde und vorschriftsmäßig mit gesundem, haltbaren und hin - reichenden Proviant versehen werde, und b) sich mit den erforderlichen Bescheinigungen zu versehen, und solche der Jnspection der Mäkler zu rechter Zeit einzuliefern.

    Jst das Schiff von dem Rheder oder Correspondenten einem Dritten mittelst eines Befrachtungscontracts im Ganzen oder doch für sämmtliche damit zu verschiffende Passagiere zur Disposition gestellt, so treffen diese Verpflichtungen den Befrachter.

  • §. 25. Jn Ansehung der Einrichtung der zur Passagierfahrt bestimmten Schiffe wird noch besonders festgesetzt: a) in Schiffen ohne feste Zwischendeckbalken ist das Zwischendeck so einzurichten, daß es unter den Balken mindestens eine Höhe von 5 Fuß 6 Zoll hat; b) in den übrigen Theilen des Schiffes ist für das Passagiergut so viel Raum anzuweisen, daß das Zwischendeck durch Letzteres nicht über Gebühr beengt wird; c) wird das Zwischendeck zur Beförderung von Frachtgütern oder anderweitig als für die Passagiere oder deren Gut auf der betreffenden Reise benutzt, so ist dafür eine entsprechende An - zahl Passagiere abzusetzen.
  • §. 26. Wenn gleich nach der bisherigen Erfahrung von den Bremi - schen Schiffserpedienten bei der Verproviantirung der Schiffe in Ansehung der Güte und des Betrags der Lebensmittel für die Passagiere, im Allgemeinen mit gewissenhafter Sorgfalt verfahren wird, so ist doch,besonders um für die Hauptartikel einen festen Maßstab zu haben, eine deßfallsige nähere Bestimmung gewünscht, und wird daher fest - gesetzt: 1) die Verproviantirung muß, sofern das Schiff nach einem Hafen der Ver. Staaten von Amerika bestimmt ist, wenigstens für eine Zeit von dreizehn Wochen, bei anderen Bestimmungshäfen aber nach diesem Verhältnisse für einen von der Jnspection für genügend erachteten Zeitraum geschehen. 2) Zur Verproviantirung muß, was die Hauptartikel betrifft, außer dem Proviant für die Schiffsmannschaft wenigstens mitgenommen werden, und zwar im Durchschnitt für jeden Passagier ohne Unterschied des Geschlechts und des Alters.

    a) an Wasser: ein Orhoft für die Zeit von dreizehn Wochen; ist das Schiff jedoch nach Neworleans oder einem Hafen von Texas bestimmt,1 1 / 4 Orhoft; b) an Fleisch: 2 1 / 2 P und an Speck, wenn es gesalzen ist, 1 P oder, wenn es geräuchert ist, 3 / 4 P für die Woche, oder, sofern in einzelnen Fällen ein anderes Verhältniß zwischen Fleisch und Speck vorgezogen werden sollte, nach dem Maßstabe, daß 1 P Fleisch gleich 3 / 4 P gesalzenem oder 1 / 2 P geräuchertem Specke geachtet wird, ohne daß übrigens bei diesen verschiedenen Gewichtsbestimmungen die Pökel in Anschlag gebracht werden darf; c) an Brot: 5 P. für die Woche; d) an Butter: 3 / 8 P. für die Woche; e) an Mehl, Bohnen, Erbsen, Scheldegerste, Reis, Pflaumen, Sauerkohl für 13 Wochen: 34 P.; f) an Kartoffeln für 13 Wochen: 1 1 / 2 Viertel. Werden weniger Kartoffeln mitgegeben, so ist das sub e) erwähnte Quantum verhältniß - mäßig zu erhöhen; g) an Syrup für 13 Wochen: 1 1 / 2 P.; h) an Kaffee für 13 Wochen: 1 1 / 2 P.; i) an Cichorien: 1 / 4 P.; k) an Thee, 1 / 5 P.; l) an Essig: 2 Quart; m) für Kranke und Kinder an Sago, Wein, Zucker, Pflaumen, Grütze, Medicamenten ein hinreichendes Quantum nach Verhältniß der Anzahl der Passagiere.

  • §. 72. Hinsichtlich der Nachweisung des Vorhandenseins des Pro - viants in genügender Menge und Güte behält es zwar dabei sein Bewenden, daß die bisher üblichen Declarationen auch künftig der Jnspection der Mäkler einzureichen sind; zu noch größerer Sicherstellung der Passagiere und dem eigenen Wunsche vieler Rheder und Correspondenten entsprechend, sowie um jeden Jrrthum und jegliches Versehen möglichst zu beseitigen oder sofort unschädlich zu machen, wird indessen die Anordnung ge - troffen, daß vor dem Abgange des Schiffs das Nachsehen des Pro - viants von einer der damit beauftragten, im § 29 gedachten Personen in der Weise erfolgen muß, daß derselben die Proviantliste und der Proviant vorzuzeigen ist, und sie von Letzterem den einen oder den anderen Artikel nachsicht, aber auch berechtigt und nach Beschaffenheit der Umstände verpflichtet ist, die Vorräthe genauer zu prüfen und nachwägen zu lassen, auch die Verbesserung und Ergänzung etwaiger Mängel zu verlangen.
  • §. 28. Der Abgang des Schiffes ist nicht eher gestattet, als bis die im §. 27 gedachte Nachsehung des Proviants stattgefunden, ein genügendes Resultat ergeben hat und darüber sowie über die Tüchtigkeit des Schiffs die vorschriftsmäßigen Bescheinigungen erlangt worden sind.
  • §. 29. Um die eine wie die andere Bescheinigung zu erlangen, haben sich die Betheiligten bis auf Weiteres an den Oberlootsen Hermann Graue oder an den Schiffscapitain Diedrich Sammann, und zwar hinsichtlich der in Bremerhaven liegenden Schiffe zu ihrer eigenen Bequemlichkeit an den Oberlootsen Graue, sonst aber an den Schiffs - Capitain Sammann zu wenden, und dieselben zu den erforderlichen Schritten und zur Ertheilung der nöthigen Bescheinigungen hinsichtlich des Schiffs und des Proviants zu veranlassen. Jn Verhinderungs - fällen der oben gedachten Personen wird die Jnspection der Mäkler andere dazu bestimmen.
  • §. 30. Den im §. 29 gedachten Personen ist für die Ausstellung solcher Bescheinigungen einschließlich der Vergütung für ihre vorgän - gigen Bemühungen zu bezahlen: wegen der in Bremerhaven liegen - den Schiffe: für eine Bescheinigung wegen Tüchtigkeit des Schiffes, 1 Rl. 36 Gr., für eine Bescheinigung wegen des Proviants, 1 Rl. 36 Gr.; sonst aber der doppelte Betrag dieser Summe. Sollte in - dessen das Nachsehen und Nachwägen des gesammten Proviants erfor - derlich werden, wozu der Capitain die nöthigen Mittel zu beschaffen hat, so wird dafür eine größere, von der Jnspection der Mäkler nöthigen - falls festzusetzende Vergütung bezahlt.
  • §. 31. Die Bescheinigungen über die Tüchtigkeit des Schiffes und über den Tonnengehalt desselben, so wie die bisher üblichen, im §. 27 erwähnten Declarationen wegen des Proviants müssen, bevor die Passagiere an Bord gehen, die übrigen Bescheinigungen aber binnen 8 Tagen, von der Expedition des Schiffs an gerechnet, der Jnspection der Mäkler eingereicht werden.
  • §. 32. Der Rheder oder Correspondent eines zur Beförderung von mindestens 25 Passagieren nach einem überseeischen Hafen bestimmten Schiffs hat der Jnspection der Mäkler nachzuweisen, daß für den Fall, da dem Schiffe auf der Reise vom Abgangsplatze bis zu erfolgter Lan - dung am Bestimmungsorte ein Unglück zustoßen sollte, wodurch dasselbe an der Fortsetzung der Reise verhindert oder die Reise unterbrochen werden sollte, das Passagegeld sämmtlicher Passagiere und außerdem eine auf achtzehn Thaler für Jeden derselben sich belaufende Summe zur Verwendung stehe, um damit zunächst die Kosten der Rettung der Passa - giere und ihrer Effecten und die Kosten ihres einstweiligen Unterhalts, so wie die zu ihrer Weiterbeförderung nöthigen Passagegelder zu be - streiten, sodann auch wegen aller den bremischen Behörden für alle wegen der Passagiere in Folge des Unglücksfalls gemachten Auslagen, wofür sonst der Rheder oder Correspondent persönlich denselben ver - haftet ist, Ersatz und Sicherheit zu leisten, sodann aber den Passa - gieren erweisliche Verluste, soviel thunlich, nach Verhältniß zu ersetzen.
  • §. 33. Diese Verbindlichkeit des Rheders und Correspondenten tritt auch dann ein, wenn in Folge eines Befrachtungscontracts das Schiff für die in Frage stehende Reise einem Andern überlassen ist.
  • §. 34. Zur Erfüllung der in §§ 32 und 33 erwähnten Ver - bindlichkeit hat der Rheder oder Correspondent den im § 32 erwähnten Betrag bei einer der hiesigen Assecuranzcompagnieen oder bei zwei hie - sigen soliden Privatassecuradeurs, welche dann solidarisch für die Ver - sicherungssumme verhaftet sind, versichern zu lassen, und mittelst Ein - lieferung der Versicherungspolice der Jnspection der Makler für den im §. 32 erwähnten Fall zur Disposition zu stellen. Ereignet sich demnächst ein, Unglücksfall der angegebenen Art, so ist die Verwendung jenes Betrags, nach Maßgabe der Bestimmungen §. 32, zu bewerk - stelligen, und daß solches geschehen, der Jnspection darzulegen, widri - genfalls die Jnspection ermächtigt ist selbst den Versicherungsbetrag zu erheben und zu verwenden.
  • §. 35. Die Nachweisung wegen der Versicherung und die Ein - lieferung der Police muß spätestens vor Ablauf von acht Tagen nach Expedition des Schiffs geschehen. Bis dahin, daß sie erfolgt ist, bleiben der Rheder oder Correspondent für den erwähnten Betrag persönlich verhaftet.
  • §. 36. Die Uebertretungen der in vorstehenden §§ 22 bis 35 einschließlich enthaltenen Vorschriften ziehen folgende Strafen nach sich: a) die Ueberschreitung der vorgeschriebenen Zahl der Passagiere für jeden zu viel verschifften Passagier eine Geldstrafe vom einfachen bis zum dreifachen Betrage des durchschnittlichen Passagepreises; b) die Ver - säumung der in den §§. 24 bis 28 enthaltenen Verpflichtungen wegen Tüchtigkeit des Schiffs und wegen vorschriftsmäßiger Verproviantirung desselben, so wie wegen Erlangung der erforderlichen Bescheinigung eine Geldstrafe bis zu 500 Thalern; c) die Versäumung der rechtzeitigen Einreichung der nach §§. 19 bis 35 erforderlichen Bescheinigungen, Declarationen und der Versicherungspolice, eine Geldstrafe bis zu 50 Thalern; d) die Nichtbeachtung der Vorschrift des §. 25 wegen Ein - richtung des Schiffs eine Geldstrafe bis zu 50 Thalern.
  • §. 37. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung gelten nicht nur für alle Seeschiffe, welche mit Passagieren von Bremerhaven oder Vegesack abgehen, sondern umfassen auch, soweit sie sich nichtspeciell auf diese Plätze beziehen, diejenigen Fälle, wo die Annahme und Beförderung der Passagiere mit einem bremischen Schiffe oder von einem bremischen Expedienten geschehen ist, die Einschiffung für die Seereise aber nicht in den genannten Häfen, sondern anderswo er - folgen soll. Auch finden in diesen letzteren Fällen, sofern die Ein - schiffung nicht auf der Weser, sondern in einem entfernteren Hafen geschehen soll, die Vorschriften der §§. 32 bis 35 wegen des Versiche - rungsbetrags ebenmäßig auf die Fahrt von der Weser bis nach jenem Hafen Anwendung, so daß also namentlich die Versicherung nicht blos auf die Seereise, sondern auch auf diese Fahrt sich beziehen muß.
  • §. 38. Die Jnspection der Mäkler ist beauftragt, die genaue Befolgung dieser Verordnung zu beachten, die zu deren Aufrechthaltung in eiligen Fällen nöthigen vorläufigen Verfügungen zu treffen und bei etwanigen Uebertretungen erforderlichen Falles das Einschreiten der zu - ständigen Behörden zu veranlassen, wie auch Differenzen, die hinsichtlich der Ueberfahrt zwischen einzelnen Auswanderern selbst und zwischen diesen und den Expedienten, den Schiffsmaklern oder sonstigen Per - sonen entstehen sollten, so viel thunlich, in gütlichem Wege auszugleichen.
  • §. 39. Alle bisher publicirten Vorschriften sind, soweit sie die Auswanderer und die Beförderung von Passagieren betreffen, aufgehoben.
  • §. 40. Alle Schiffsexpedienten und Schiffsmäkler werden hierdurch aufgefordert, falls sie sich bei ihrem Geschäftsbetriebe wegen der Aus - wanderer auswärtiger Agenten bedienen, diese von dem Jnhalte der gegenwärtigen Verordnung unverzüglich in Kenntniß zu setzen und ihnen die gute Beachtung der sie berührenden Bestimmungen zur Pflicht zu machen.

Beschlossen Bremen in der Versammlung des Senats am 12. und publicirt am 21. Mai 1847.

Vermischte Nachrichten.

Zwei Monate nach Bekanntmachung des betreffenden Regierungs - Decretes muß in allen französischen Kolonieen die Negerscla - verei aufhören. Die körperlichen Züchtigungen und die Käufe und Verkäufe von Sclaven sind sofort einzustellen. Alle Besitzer von Sclaven werden vom Staate entschädigt. Jeder Sclav, der künftig den Boden der französischen Kolonieen betritt, ist frei. Franzosen dürfen selbst in fremden Ländern weder Sclaven besitzen, noch selbe kaufen oder ver - kaufen, widrigenfalls sie sonst ihr französisches Bürgerrecht verlieren. -- Eine ruhmvolle und ebenso weise als gerecht erlassene Verfügung, die aber in den Sclavenhaltenden Staaten selbst mit ebensogroßer Besorg - niß auf der einen, wie mit Jubel auf der andern Seite aufgenommen worden ist. Auf den Antillen z. B. befürchtet man, daß die Neger wie früher ihre Brüder auf St. Domingo unter ähnlichen Umständen gegen ihre Herren aufstehen möchten. Die nächste Folge davon wird sein, daß die Einwanderung freier Arbeiter in fernen Welttheilen noch mehr als bisher begünstigt und die Arbeitskräfte überhaupt zu einem höhern Capitalwerthe steigen werden.

Jn Folge der neuesten Zeitereignisse haben sich viele Bewohner Mannheims zur Auswanderung entschlossen. Sie wollen im Staate Missouri eine Gemeinde Neu = Mannheim gründen und Anfangs August abreisen.

Am 6. Mai sollte von Bremen die Anna Elise , Cpt. Schweichel, mit Auswanderern nach Newyork absegeln: allein es wei - gerten sich unerwartet mehrere Matrosen, wegen der jetzigen kriegerischen Verhältnisse, mitzugehen; es werden nun erst andere Matrosen engagirt.

Zwei wichtige Gesetze: 1) die Bill für bessere Verpflegung der Auswanderer auf den Schiffen (Vgl. No. 17. S. 263 dies. Zeit. ) und 2) das Gesetz zum Schutze der Einwanderer gegen Betrug (s. No. 6. S. 92) sind im Repräsentantenhause zu Washington angenom - men worden (7. April) und werden demnach schon der diesjährigen Aus - wanderung zu gute kommen.

Jntelligenzblatt zur Auswanderungszeitung Nro 20.

Jnsertionsgebühr 4 1 / 2 Xr. pr. Zeile oder Raum aus Petitschrift. Alle hierher gehörigen Zusendungen werden franko erbeten.

Note: [1]

Congreß = Landverkauf in Michigan (Nord = Amerika).

Vorbemerkung.

Die von der nordamerikanischen Regierung nachstehend ausge - botenen Staatsländereien befinden sich sämmtlich auf der amerikanischen Seite des Lake superior, in einer äußerst gesunden, aber bis jetzt noch wenig bevölkerten Gegend. Die ganze Gegend ist mineralreich, hauptsächlich reichhaltig aber an Kupfer, Blei und Silber; daher auch der Name Mineral = Region der Vereinigten Staaten. Die Regierung der Union, welche den Bergbau nicht unter ihre Vorrechte zählt, bietet diese Ländereien zum Verkauf aus. Nach der Reichhaltigkeit der freilich nur oberflächlich untersuchten Mineralgänge soll das Land zu 5 Doll., 2 1 / 2 Doll. und zum Minimum = Preis von1 1 / 4 Doll. pr. Acker ver - steigert werden. Fremde können dadurch Landeigenthümer in den Ver - einigten Staaten werden, daß sie im Namen eines dort ansässigen Bürgers den Rechtstitel, für sich selbst aber die Nutznießung besitzen.

Eine Township oder Stadtschaft besteht aus 63 engl. Quadrat - meilen. Jede Quadratmeile bildet eine Section, und jede Section besteht aus 640 Acker Landes.

Anerbietungen möge man gefälligst an die Expedition dies. Bl., oder direct an denHonorable Richard M. Joung,

Commissioner of the General-Land-Office. WashingtonD. C. United Staates of Amerika. einsenden.

Durch den Präsidenten der Vereinigten Staaten.

Jn Gemäßheit einer Congreßacte, den ersten Tag des März 1847 genehmigt und betitelt: Eine Acte zur Er - richtung eines Landamtes im nördlichen Theil von Michi - gan, und für den Verkauf der Mineralländereien im Staate Michigan Vorkehrungen zu treffen, thue ich, James K. Polk, Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, hiermit kund und zu wissen, daß zu Sault Ste. Marie, dem Landamte für den Superiorsee Land = District , ein öffentlicher Verkauf abgehalten werden wird, anfangend am Montag, den einunddreißigsten Tag des nächsten Juli, für den Verkauf der öffentlichen Ländereien innerhalb der unten genannten Townships und Theilen von Townships, in der Superiorsee Mineralregion, zwischen dem Chocolate - und Carp = Flusse gelegen, nämlich:

Nördlich von der Grundlinie und westlich von dem Hauptmeridian.

Die Theile von Townships 38 und 39, westlich von der Little Bay de Noquet und dem Esconawbyflusse, von Reihe 22.

Theile von Townships 37, 38, 39 und 40, westlich von der Little Bay de Noquet und dem Esconawbyflusse, von Reihe 23.

Township 46 und Theile von Township 47, auf dem Haupt - lande, von Reihe 24.

Townships 46 und 47, Theile von Townships 48, 49 und 50, einschließlich Middle und Granite Jnseln, von Reihe 25.

Townships 46, 47 und 48, Theile von Townships 49, 50 und 51, auf dem Hauptlande, und der Maniton Jnsel, in Town - ship 58, von Reihe 26.

Theile von Townships 51, 52, 58 und 59, sämmtlich auf dem Hauptlande, von Reihe 27.

Township 51 und Theile von Townships 52, 58 und 59, sämmtlich auf dem Hauptlande, von Reihe 28.

Township 51, Theile von Township 52, auf dem Hauptlande, die Huron = Jnseln, in den Sectionen 27, 28, 29 und 34 gelegen,enthaltend124 1 / 2 Acker in Township 53, und Theile von Townships 57, 58 und 59, auf dem Hauptlande, von Reihe 29.

Township 51 und Theile von Townships 52, 53, 56, 57, 58 und 59, auf dem Hauptlande, von Reihe 30.

Theile von Townships 51, 52, 53, 54, 55 und 56, auf dem Hauptlande, Township 57, und Theile von Township 58, auf dem Hauptlande, von Reihe 31.

Theile von Township 65, auf Jsle Royall , von Reihe 34.

Auf demselben Platze, anfangend am Montag, den 14. Tag des nächsten August, für den Verkauf der öffentlichen Ländereien inner - halb folgender Townships, und Theilen von Townships, in der Supe - riorsee Mineralregion gelegen, wie oben nämlich:

Nördlich von der Grundlinie und westlich von dem Hauptmeridian.

Theile von Townships 51, 52, 53, 54 und 55, Township 56 und Theile von Townships 57 und 58, sämmtlich auf dem Haupt - lande, von Reihe 32.

Theile von Townships 51, 53, 54, 55, 56 und 57, sämmt - lich auf dem Hauptlande, von Reihe 33.

Townships 53 und 54 und Theile von Townships 55 und 56, auf dem Hauptlande, von Reihe 34.

Townships 52, 53, 54, und Theile von Townships 55 und 56, auf dem Hauptlande, von Reihe 35.

Townships 52 und 53 und Theile von Townships 54 und 55, auf dem Hauptlande, von Reihe 36.

Townships 51 und 52, und Theile von Townships 53 und 54, auf dem Hauptlande, von Reihe 37.

Townships 51 und 52, und Theile von Township 53, auf dem Hauptlande, von Reihe 38.

Townships 51 und Theile von Townships 52 und 53, auf dem Hauptland, von Reihe 39.

Theile von Townships 51 und 53, auf dem Hauptlande, von Reihe 40.

Theile von Township 51, auf dem Hauptlande, von Reihen 41, 42, 43 und 44.

Auf demselben Platze, anfangend am Montag, den dritten Tag des nächsten Juli, für den Verkauf des Agriculturlandes innerhalb der unten bezeichneten Townships und Theilen von Townships, östlich von dem Chocolate = und Esconawbyflusse und der Little Bay de Noquet gelegen, als:

Nördlich von der Grundlinie und östlich von dem Hauptmeridian.

Theile von Townships 41 und 42 einschließlich der ausgemessenen Jnseln, Township 43 und Theile von Township 44, Township 45 und Theile von Townships 46 und 47, (ausgenommen die nördliche Hälfte des letzteren auf dem Hauptlande) einschließlich eines Theils von Sugar = und andern ausgemessenen Jnseln, und Theile von Town - ship 48, auf Sugar = Jnsel von Reihe 1.

Theile von Township 41, einschließlich der ausgemessenen Jnseln, Townships 42 und 43 und Theile von Townships 44, 45, 46, 47 und 48, einschließlich der Theile von Sugar, Sailor und anderen vermessenen Jnseln, von Reihe 2.

Theile von Townships 41, 42, 43, 44 und 45, einschließlich der ausgemessenen Jnseln von Reihe 3.

Theile von Townships 41, 42 und 43, einschließlich der aus - gemessenen Jnseln von Reihe 4.

Theile von Townships 41, 42 und 43, einschließlich der Theile von Drummond = und anderen ausgemessenen Jnseln, von Reihe 5.

Theile von Townships 41, 42 und 43, einschließlich der Theile von Drummond = und anderen ausgemessenen Jnseln, von Reihe 6.

Theile von Townships 41, 42 und 43, auf Drummond's Jnsel, von Reihe 7.

Theile von Townships 41 und 42, auf Drummond's = Jnsel von Reihe 8.

Nördlich von der Grundlinie und westlich von dem Hauptmeridian.

Theile von Townships 41 und 42, einschließlich Marquette und anderer ausgemessenen Jnseln, Townships 40, 43, 44, 45 und 46, und Theile von Township 47, auf dem Hauptland (ausgenommen Theile von Sectionen 1 und 2 in letzterem), von Reihe 1.

Auf demselben Platze, anfangend am Montag, den 17. Tag des nächsten Juli, für den Verkauf des Agriculturlandes innerhalb der unten bezeichneten Townships, östlich von dem Chocolate = und Esco - nawbyflusse und der Little Bay de Noquet gelegen.

Nördlich von der Grundlinie und westlich von dem Hauptmeridian.

Theile von Townships 41 und 42, einschließlich der ausgemessenen Jnseln, und Townships 43 und 44, von Reihe 2.

Theile von Townships 40, 41 und 42, einschließlich eines Theils der St. Martins Jnsel, und Townships 43 und 44, von Reihe 3.

Theile von Townships 40 und 41 auf dem Hauptlande, und Townships 42 und 43, von Reihe 4.

Die St. Helena Jnsel, in Theilen von Townships 40, Theile von Townships 41, und 42 auf dem Hauptlande, und Township 43, von Reihe 5.

Theile von Township 42, auf dem Hauptlande, und Townships 43 und 44, von Reihe 6.

Theile von Township 42, einschließlich der kleinen ausgemessenen Jnsel in Section 8, und Townships 43 und 44, von Reihe 7.

Theile von Township 42, einschließlich der kleinen Jnsel in Section 3, Theile von Township 43, auf dem Hauptlande, und Township 44, von Reihe 8.

Die Big Beaver Jnsel im Michigansee, welche Theile von Town - ships 37, 38 und 39 umfaßt, von Reihe 10.

Theile von Townships 37 und 38, von Reihe 11.

Theile von Township 41, auf dem Hauptlande, von Reihen 11, 12, 13, 14, 15 und 16.

Townships 44, 45 und 46, und Theile von Townships 47 und 48, einschließlich eines Theils von Grand Jsland, auf dem Hauptlande, von Reihe 18.

Townships 44 und 45, und Theile von Townships 46, 47 und 48, einschließlich eines Theils von Grand Jsland und der vermes - senen Jnseln von Reihe 19.

Townships 44, 45 und 46, und Theile von Township 47, auf dem Hauptlande und den kleinen vermessenen Jnseln, in Theilen von Townships 47 und 48 eingeschlossen, von Reihe 20.

Theile von Townships 38 und 39, östlich von Little Bay de Noquet und dem Esconawbyfluß gelegen, und Theile von Township 40, von Reihe 22.

Theile von Townships 39 und 40, östlich vom Esconawbyfluß gelegen, von Reihe 23.

Alle Ländereien in den oben angeführten Townships und Theilen von Townships, von denen berichtet ist, daß sie Kupfer =, Blei = und andere werthvolle Erze enthalten, werden in Viertel = Sectionen zu nicht weniger als fünf Dollars per Acre angeboten, ausgenommen solche Sectionen, die ganz oder theilweise von Minen = Pachtverträgen eingenommen sind, und über welche an dem zum öffentlichen Verkauf festgesetzten Tage noch nicht verfügt ist; alle Ländereien die nicht, wie eben bemerkt, berichtet sind, werden in gleicher Weise wie andere Ländereien zum Verkauf unter dem gegenwärtig für den Verkauf der öffentlichen Ländereienin Kraft stehenden Gesetze angeboten, ausgenommen die Section 16 in jedem Township, die für den Gebrauch von Schulen und Ländereien, die für Militär und andere öffentliche Zwecke zurückgehalten werden.

Der Verkauf der oben genannten Ländereien wird an den be - zeichneten Tagen beginnen und damit in derselben Weise, in welcher sie angezeigt sind, mit aller möglichen Schnelle fortgefahren werden, bis das Ganze zum Verkauf gekommen und derselbe geschlossen ist. Allein kein Verkauf darf länger als zwei Wochen dauern und kein Privatanerbieten auf irgend eines dieser Ländereien ist vor Ablauf dieser zwei Wochen gestattet.

Gegeben unter meiner Hand, in der Stadt

An das Publicum.

Die in vorgehender Proclamation eingeschlossenen Mineral - ländereien umfassen den größten Theil von Keweena Point und die südliche Küste des Superiorsees im Norden von Michigan, und sind durch die unerschöpflichen Minen von Kupfer und andern Erzen, die darin gefunden werden, ungemein werthvoll.

Ein bedeutender Theil dieser Minen ist bereits in den Trapreihen, die an den Superiorsee gränzen, und wenige Meilen davon entdeckt worden; und nach dem geologischen Charakter des Landes und den bereits gemachten Untersuchungen kann es nicht bezweifelt werden, daß andere ebenso, wenn nicht weit werthvollere Minen durch diese ganze Mine - ralregion aufgefunden werden können.

Jn einigen der gegenwärtig bearbeiteten Minen wird beinahe reines Kupfer gefunden; und in der That gibt das einheimische Kupfer und die Erze größere Procente, als irgend ein anderes bis jetzt in der Welt entdecktes. Silber wird ebenfalls in bedeutenden Quantitäten gefunden.

All das zur Erbauung von Schmelzöfen nothwendige Material und Holz zum Schmelzen ist im Ueberflusse und in der unmittelbaren Nachbarschaft der Mineralien vorhanden, und die Oberfläche des Landes ist der Art, daß die Minen nur wenig, wenn überhaupt, Anlagekunst verlangen, sie sind deßhalb mit großem Vortheil zu bearbeiten.

Das Klima im Winter, obwohl kalt, stört die Bearbeitung der Minen nicht; im Gegentheil wird diese Jahreszeit als der Bearbeitung ungemein günstig angesehen.

Die Nähe dieser Mineralländereien zu der Küste des Superior - sees, an welchem sich mehrere sichere und ausgezeichnete Häfen befinden, so wie die Communication zu Wasser von da aus über Sault Ste. Marie, Huronsee, Eriesee u. s. w. gewähren hinlängliche Transpor - tationsmittel für die Producte dieser Ländereien nach den vorzüglichsten Märkten der Vereinigten Staaten mit sehr geringen Kosten.

Aus Berichten an diese Office geht ebenfalls hervor, daß die Agriculturländereien von guter Qualität sind, daß sie die gewöhnlichen Küchengewächse und Gras im Ueberfluß erzeugen, und daß sie ohne Zweifel, wenn der Boden gehörig bebaut wird, dem Fruchtbau sehr günstig sind. Holz, hinreichend für die gewöhnlichen Zwecke, und an vielen Plätzen im Ueberflusse, weiße und gelbe Tanne, Zuckermaple, gelbe Birke ec., und durch ihren üppigen Wachsthum geben deutlichen Beweis von dem Reichthum des Bodens, dessen Erzeugnisse durch die Nähe der Minen, die immer einen guten Markt gewähren, einen an - gemessenen Preis bringen werden.

Karten, auf welchen die Localitäten der Minen und andere werth - volle darauf bezügliche Nachrichten angegeben sind, bei einer geologischen Vermessung ec. aufgenommen, die in dieser kurzen Nachricht nicht an - geführt werden können, werden vorbereitet und bei den Beamten des Landamtes zu Sault. Ste. Marie sobald als möglich und vor dem Beginne des öffentlichen Verkaufes zur Einsicht niedergelegt.

Gerichtliche Bekanntmachung.

[2] Vorladung. Die Ehefrau des Handelsmannes Friedrich Pfeiff, Henriette geb. Dau, von Darmstadt, welche gegen Ende des Jahres 1846 angeblich nach Nordamerika von hier abgereist und deren jetziger Aufenthalt hierorts unbekannt ist, wird hiermit öffentlich geladen, binnen Sechs Monaten, (vom Datum dieser Ladung an gerechnet) bei unter - zeichnetem Gerichte persönlich oder durch einen gehörig beglaubigten Bevoll - mächtigten sich auf die von ihrem Ehemanne wegen böslicher Verlassung gegen sie erhobene Ehescheidungsklage zu erklären, widrigenfalls sie des Klagegrundes für geständig erachtet, mit Einreden ausgeschlossen und nach Maßgabe des hierdurch sich ergebenden Rechtsverhältnisses Erkenntniß ertheilt, jede weitere Bekanntmachung in diesem Verfahren aber lediglich durch Anschlag an hiesigem Rathhause vollzogen werden würde.

Privat = Anzeigen.

Note: [3]

Special -

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Agentur der Postschiffe zwischen LONDONUNDNEW - YORK Concessionirt durch die betr. deutschen Regierungen.

Diese Linie besteht aus den folgenden 16 schnellsegelnden gekupferten ame - rikanischen Postschiffen von 800 bis 1000 Tonnen Gehalt, nämlich: Yorktown, London, Devonshire, Independence, American Eagle, Prince Albert, West - minster, Sir Robert Peel, Margaret Evans, Northumberland, Gladiator, Switzerland, Mediator, Victoria, Wellington und Hendrick Hudson, welche regelmäßig den 6., 13., 21. und 28. eines jeden Monats im Jahr von London nach New = York absegeln.

Das Nähere ertheilt auf frankirte Briefe der Unterzeichnete

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Note: [4]

Regelmässige Packet-Schifffahrt zwischen Antwerpen und New = York

am 1. und 15. jeden Monats für Cajüten = und Zwischendeck = Passagiere, sowie für Waarentransport.

Näheres über die Preise der Plätze und Frachten bei Strecker, Klein & Stöck in Antwerpen, bei den Agenten u. den Unterzeichneten.

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Note: [5]

Regelmäßige Postschiffe zwischen HAVRE UND NEW - YORK.

Durch Uebereinkunft mit den Herren Joseph Lemaitre & Comp. in Havre, den Spezial = Agenten der ausgezeichneten amerikanischen Postschiffe:

St. Nicolas,Cpt.Eveleigh,von 800 Tonnen,Abfahrt 16. März,
Baltimore,Conn, 650 16. April,
Oneida,Willard, 800 16. Mai,
St. Denis,Howes, 1000 16. Juni,

können Einschreibungen auf dieselben bei den Unterzeichneten und ihren Agenten genommen werden.

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Note: 6]

Reisegelegenheitlb / > über Hamburg nach N. -Amerika.

Regelmäßige Packet = Postschiffahrt nach Newyork durch nachstehende Schiffe, welche, wie folgt, abgehen:

Washington,Capt.Matzen,groß300Kfm.Lasten.
Brarens,Sleeboom,400
Miles,Jacobs,250
Franklin,Roluffs,250
Guttenberg,Flor,460 neues Schiff.
Howard,Paulsen,450
Newton,Niemann,320
Leibnitz,Nienburg,310
Herschel,Wienholtz,450

Nach New = Orleans 1. und 15. September und 1. und 15. October.

Nach Quebec 15. Mai, 1. Juni, 15. Juni, 1. Juli.

Zur Annahme und Beförderung von Passagieren und Auswanderern mit den oben erwähnten, seit Jahren rühmlichst bestehenden, mit hohen, ge - räumigen Zwischendecken und eleganten Cajüten versehenen Packet = Postschiffen, deren Capitäne sich so sehr durch gute und menschenfreundliche Behandlung der Passagiere einen wohlverdienten Ruf erworben haben, und deren Anzahl durch zwei der schönsten und größten Schiffe Hamburgs, um den gesteiger - ten Bedürfnissen zu genügen, vermehrt worden ist, sind nur die Unterzeich - neten von dem alleinigen Eigenthümer dieser Schiffe, Hrn. R. M. Sloman, ermächtigt und erlauben wir uns daher, bei dem bekannten billigen Passage - gelde, diese Gelegenheit nach New = York, New = Orleans und Quebec, unter Zusicherung der gewissenhaftesten und besten Beförderung, allen Rei - senden angelegentlichst zu empfehlen.

Nähere Nachricht ertheilen auf portofreie Briefe die Unterzeichneten, sowie unsere Herren Agenten.

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Note: [7]

Nach Port Adelaide (Süd = Australien)

wird den 20. Mai expedirt und bietet wegen des geräumigen und hohen Zwischendecks den Auswanderern eine besonders schöne Gelegenheit dar

Capt. Benningsen, führend das kupferbodene schnellsegelnde Hamburger Fregattschiff Cesar Godeffroy, groß über 700 Tons Brit. Register.

Die Anmeldungen der Zwischendecks = Passagiere sind zu machen bei den Rhedern des Schiffes:

Herren J. C. Godeffroy & Sohn in Hamburg,oder auch bei Herrn Eduard Delius in Bremen.

Note: [8]Jn der Palm 'schen Verlagsbuchhandlung in Erlangen ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben:

Thümmel, Dr. A. R., Mexiko und die Mexikaner in physischer, socialer und politischer Beziehung; ein vollständiges Ge - mälde des alten und neuen Mexiko mit Rücksicht auf die neueste Geschichte; nach deutschen, englischen, französischen und amerikanischen Quellen dargestellt. -- gr. 8. geh. 1 Rl. 12 Gr. oder 2 fl 30 Xr.

Mexiko hat durch die letzten Ereignisse die Aufmerksamkeit von ganz Europa in hohem Grade auf sich gezogen. Es wird daher gewiß Vielen erwünscht sein, wenn wir sie auf obiges Werk, -- das eine getreue und ausführliche Beschreibung dieses eigenthümlichen Landes und Volkes enthält, -- aufmerksam machen.

Note: [9]

Ganz besonders zu empfehlende

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Gelegenheit für Passagiere nach Newyork.

Am 15. Mai segelt das neue, für Auswanderer besonders eingerichtete Hamburger Schiff Brasilien, Capt. J. Hinrichsen, mit Passagieren nach obiger Bestimmung ab.

Nähere Auskunft über Passage, im Zwischendeck sowohl, wie in der Cajüte, ertheilt auf portofreie Anfrage

Note: [10]

Länderei = Verkauf.

Die in Nr. 3. und 10. der Ausw. Z. näher beschrie - benen größtentheils zur Ansiedelung für Gesellschaften ausgezeichnet gelegenen und auch sonst in jeder Hinsicht sich empfehlenden Ländereien in Texas (wobei 50000 Acres à 1 Dollar in einem Strich! ) ist fortwährend par - cellenweise zu veräußern beauftragt, und wollen sich Kauf - liebhaber wenden an

das Allg. Auswanderungs - Bureau in Rudolstadt.

Note: [11]

Bekanntmachung.

Der Königl. Baierische und der Großherz. Hessische Consul, die Herren H. Meinel und Rosenlecher in Havre, haben eine Warnung an das deutsche auswandernde Publikum ergehen lassen, daß, in Folge der politischen und commerziellen Revolution in Frankreich, eine große Arbeitslosigkeit in Havre herrsche und mehr denn 1000 Deutsche, theils in Havre, theils in dessen Umgegend brodlos herumirrten und bei den ohnehin höher gestellten Fahr - preisen nicht im Stande seien, sich eine billige Ueberfahrt von Havre nach den vereinigten Staaten zusichern zu können.

Diese Warnung, welche die fraglichen Consulate in Havre schon unter dem 31. März veröffentlichten, wurde von ihnen jedenfalls in der human - sten Absicht gegeben. Es hat aber den Anschein, als wolle die Concurrenz, welche Auswanderer über andere Seehäfen befördert, diese Warnung als Mittel zur Jrreleitung des auswandernden deutschen Publikums ausbeuten, indem sie alle möglichen Vorwände erfindet, um die Beförderung über Havre zu verdächtigen.

Die Herren Consuln in Havre bezweckten mit ihrer Warnung nicht mehr und nicht weniger, als blos arme deutsche Auswanderer davon abzuhalten, aufs Gerathewohl nach Havre zu reisen, welche mit dem Gedanken umgehen, daselbst eine Zeitlang Arbeit zu suchen und mit dem zu verdienenden Tag - lohne sich einen Zuschuß zu verschaffen, vermittelst dessen sie alsdann ihre Ueberfahrt nach den vereinigten Staaten bewerkstelligen könnten. So viel über die Absicht, welche die fragliche Warnung der Herren Consuln in Havre eigentlich bezwecken sollte.

Was aber die Beförderung solcher Auswanderer betrifft, welche mit festen Schiffsverträgen für die Postschiffe zwischen Havre und New = York nach jenem Hafen ankommen, so kann von einer Gefahr für solche Auswan - derer nicht im Entferntesten die Rede sein.

Dem deutschen Auswanderer, welcher mit dem Unterzeichneten oder dessen Agenten einen Accord abschließt, ist sein Platz auf den Postschiffen im Voraus gesichert, und ist deshalb auch eine in fraglicher Warnung angedeutete Ge - fahr für den Auswanderer nicht denkbar.

Note: [12](Entliehen aus dem schwäbischen Merkur Nr. 123 vom 3. Mai 1848.)

Württemberg.

Havre. (Anzeige für Auswanderer. ) Die unterzeichneten Consulate haben von hiesigen Herren Washington Finlay & Comp., J. Barbe & Warische und Jos. Lemaitre & Comp. die Anzeige erhalten, daß diejenigen Auswanderungslustigen, welche mit den Agenten der genannten Häuser in Deutschland und den französischen Grenzstädten für Abfahrten von Havre nach Nordamerika spätestens bis zum 31. Mai d. J. mittelst Vorausbezahlung des ganzen Ueberfahrtspreises Vorausabschlüsse machen wollen, mit den bis Mitte Mai's hier noch erwarteten amerikanischen Schiffen auf ihre Beförderung durch die genannten Häuser rechnen können. Dagegen bleibt ihre Warnung vom 31. März *) noch in Kraft, daß ohne dergleichen Vorausabschlüsse für's Erste kein Auswanderer auf Gerathewohl hierherkommen möge.

Jm Laufe des Monats Mai wird eine neue consularische Beurtheilung veröffentlicht werden, ob Vorausabschlüsse nach dem 31. Mai rathsam sind oder nicht. **)

*) Siehe Ausw. Z. Nr. 16, S. 252. D. Herausg.

**) Die Specialagentur der Postschiffe hat bereits schon alle Vorkehrungen getroffen, daß auch nach dem 31. Mai und zwar unausgesetzt alle 8 Tage große gekupferte Dreimasterschiffe erster Classe von Havre nach New = York absegeln werden.

D. Eins.

1

Note: [13]Bekanntmachung.

Wir zeigen hierdurch an, daß wir unsere derzeit von Hrn. C. T. Hagen in Lobenstein vertretene Agentur zur Annahme von Passagieren nach Amerika eingezogen haben und ersuchen alle Diejenigen, welche mit unseren Schiffen zu reisen wünschen, sich an unsere zunächst liegende Agentur Hrn. G. Froebel in Rudolstadt zu wenden.

Note: [14]Von den Herren Knorr & Janßen wurden seit dem 15. April folgende Schiffe expedirt:

Nach Newyork: Howard, Cpt. Paulsen, mit 109 Passagieren; Emma Heyn, Cpt. Schmeer, mit 233 Pass. ; Bremen, Cpt. Kooper, mit 92 P.; Herschel, Capt. Wienholtz, mit 240 Pass. ; Christine, Capt. Waerneß, mit 136 Pass. ; Zaida, Cpt. Chapmann, mit 110 Pass. -- Nach Quebek: Chieftain, Cpt. Workington, mit 120 P.; Paragon, Cpt. Bell, mit 115 P.

Die letzten 5 Schiffe sind zwischen den 3. und 5. d. M. glücklich in See gekommen, und, wie die Nachrichten lauten, von dänischen Kriegsschiffen nicht angehalten worden.

Note: [13]Notiz. Um den fortwährend stattfindenden Nachfragen nach unentgeltlicher Ueberfahrt auf kürzestem Wege zu begegnen, erklärt hiermit den Bewerbern, daß für jetzt keine dergl. Gelegenheit vorhanden ist,

Druck und Verlag der Hofbuchdruckerei in Rudolstadt.

About this transcription

TextAllgemeine Auswanderungs-Zeitung
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Responsibility Alexander Geyken, ed.; Susanne Haaf, ed.; Bryan Jurish, ed.; Matthias Boenig, ed.; Christian Thomas, ed.; Frank Wiegand, ed.

Institut für Deutsche Sprache, MannheimNote: Bereitstellung der Bilddigitalisate und TEI Transkription Peter FankhauserNote: Transformation von TUSTEP nach TEI P5. Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format. CLARIN-DNote: Langfristige Bereitstellung der DTA-Ausgabe

EditionVollständige digitalisierte Ausgabe.

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Bibliographic informationAllgemeine Auswanderungs-Zeitung Organ für Kunde aus deutschen Ansiedlungen, für Rath und That zu Gunsten der fortziehenden Brüder, sowie für Oeffentlichkeit in Auswanderungssachen überhaupt. . Rudolstadt (Thüringen)1848.

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ClassificationZeitung; ready; mkhz1

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