PRIMS Full-text transcription (HTML)
Allgemeine Auswanderungs = Zeitung.
Organ für Kunde aus deutschen Ansiedlungen für Rath und That zu Gunsten der fortziehenden Brüder, sowie für Oeffentlichkeit in Auswanderungs - sachen überhaupt.
BREMEN: C. Schünemann's Sortiments = Buchhandlung.
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Mit statistischen Uebersichten, Karten und Plänen, sowie mit einem Jntelligenzblatte für Bekanntmachungen von Behörden u. Privaten. NEW-YORK: bei William Radde, Broadway 322
Pränumerationspreis des halben Jahrgangs bei allen Buchhandlungen und Fürstl. Thurn und Taxischen Postanstalten 1 1 / 6 Rl. = = 2 fl 6 Xr.
Nro 62.
Montag, 6. December 1847.

Literatur.

Briefe aus und über Nordamerika oder Beiträge zu einer richtigen Kenntniß der Vereinigten Staaten und ihrer Bewohner, besonders der deutschen Bevölkerung, in kirchlicher, sittlicher, socialer und poli - tischer Hinsicht, und zur Beantwortung der Frage über Auswanderung, nebst Nachrichten über Klima und Krankheiten in diesen Staaten. Von Prof. Dr. Bütt - ner. Zwei Bände. Zweite wohlfeilere Ausgabe. Dresden und Leipzig 1847. Arnoldische Buchhandl.

Hr. Prof. Dr. Büttner, dessen Vereinigte Staaten von Nordamerika. Mein Aufenthalt und meine Reisen in denselben ec., als zu den besten Werken über Amerika gehörend, jedem Auswan - derungslustigen empfohlen werden können, legt in diesen Briefen abermals Zeugniß davon ab, daß er auf seinen transatlantischen Reisen nichts unbeobachtet ließ, was dem deutschen Publicum von Jnteresse sein mußte. Selbst Geistlicher, war sein Blick mit ganz besonderer Aufmerksamkeit und mit außerordentlicher Klarheit auf die religiösen Verhältnisse Nordamerika's gerichtet, und wenn wir auch überall in ihm den warmen Anhänger an seine Confession erkennen, so geht diese Anhänglichkeit doch nirgends in Parteilich - keit über, wie wir solches leider nur zu oft in ähnlichen Werken an denjenigen bemerken, welche, zu Verkündigern christlicher Liebe und Duldung berufen, von der lieblosesten Jntoleranz beseelt sind. Wir finden in diesen Briefen alle, wenigstens alle uns bekannten Religionssecten Amerika's, deren es eine erkleckliche Anzahl gibt, getreu geschildert, vor allen aber beschäftigt der Verf. sich mit der deutschen Bevölkerung der Vereinigten Staaten. Die Nach - richten über den Zustand der Bevölkerung der Union wechseln mit Reiseskizzen ab, (oder sind vielmehr mit denselben verflochten), deren lebhafte und einfach natürliche Zeichnung uns die gewandte Feder des Verf. und die ihm zu Theil gewordene, beneidens - werthe Gabe bewundern läßt unterhaltend zu belehren.

Wanderungen über die Felsengebirge in das Oregon - gebiet von J. Farnham. Aus dem Englischen von Fr. Gerstäcker. Leipzig, Verlag von Gustav Mayer. 1846.

Das Oregon = Gebiet, welchem neben den andern weiten, noch menschenarmen Landflächen im Westen der Ver. Staaten, in der künftigen Geschichte der Auswanderung sicherlich eine be - deutende Rolle vorbehalten ist, hat in neuerer Zeit die Aufmerk - samkeit in so hohem Grade auf sich gezogen, daß ein jeder Bei - trag zur nähern Kenntniß des Landes und seiner jetzigen Be - wohner willkommen geheißen werden muß, zumal wenn er aus der Feder eines Reisenden geflossen ist, der mit einer seltenen Beobachtungsgabe den Vorzug einer anziehenden Mittheilung ver - bindet, der über alle wichtigen Verhältnisse des Landes Aufschluß zu erhalten gestrebt und keine Mühe gespart hat, für seine Reise - erfahrungen eine wissenschaftliche Basis zu gewinnen.

Nachdem der Verf. in einer Einleitung über die Besitzfrage des Oregon = Gebietes seine Stimme abgegeben, indem er durch eine historische Deduction das Recht der Verein. Staaten außer Zweifel zu stellen sucht, und dabei als echter Amerikaner die Kraft seiner Mitbürger, ihre Ansprüche auf das Land nöthigenfalls zu vertheidigen, als den Schlußpunkt in der Kette seiner Beweis - gründe hinstellt, schildert er in 9 Capiteln auf eben so interessante als belehrende Weise seine Wanderungen durch die verschieden - artigsten, bald tiefwilden und in ihrer Productenarmuth furcht - baren, bald mit Naturreizen und Labungsfülle herrlich ausge - statteten Gegenden der Felsengebirge, bis zu den einzelnen Forts und Ansiedelungen in Oregon selbst, welche als Anfangspunkte der großen Strömung betrachtet werden können, mit der die Civi - lisation vielleicht in wenig Jahrzehnten schon über diese öden Steppen sich ausbreiten wird. Jn besondern Abschnitten sucht der Verf. von der Bodenbeschaffenheit der wichtigsten Strecken des durchreisten Landes, von ihren Erzeugnissen, den Eingebornen dem Leser ein deutliches Bild zu verschaffen und benutzt nicht selten seine Beobachtungen zu Reflerionen, die, im Jnteresse neuer Ansiedelungen gemacht, von großer Wichtigkeit sind für diejenigen,490welche bei der Wahl eines neuen Vaterlandes auch auf den fernen Westen Nordamerika's fragend ihr Auge richten.

Sehr dankenswerth sind die statistischen Notizen über die wilde Bevölkerung der westlichen Districte, sowie die Charakteristik der verschiedenen Jndianerhorden, welche von den weißen Ein - dringlingen hierher zurückgedrängt, zum Theil ihre ganze Eigen - thümlichkeit in Sitte und Leben bewahrt, theils aber auch durch Bemühung der Union auf dem Wege der Civilisation schon manche, oft überraschende Schritte vorwärts gethan haben.

Obgleich der Aufenthalt des Verf. in Oregon selbst nur ein kurzer war, so ist es ihm doch durch eine gut berechnete Reise - route und dadurch, daß er zur Vervollständigung seines Urtheiles die Aussagen anderer Reisenden benutzt, möglich geworden, ein zusammenhängendes Bild Oregons zu entwerfen. Das Resultat seiner Beobachtungen möchte etwa sein, daß dem bereisten Land - striche zwar zu viel Ehre angethan wird, wenn er das gelobte Land , oder das Paradies des Westens gepriesen wird, daß er aber ebensowenig eine so harte, ungünstige Beurtheilung verdient, wie sie der Verf. S. 169 aus dem Munde eines andern Reisenden, des Mr. Richardson, erhalten. Viele Gegenden sind reich genug, um ein lockendes Ziel für Wanderlustige zu werden, weite Strecken harren der fleißigen Menschenhand, um Mühe und Pflege mit reichem Segen zu lohnen, und Tausende werden auch hier eine sichere und glückliche Eristenz erringen.

Als eine recht werthvolle Zugabe ist in einem Anhange eine Schilderung der Jndianer beigefügt, welche einen Schwarz - burg = Rudolstädter, den in diesem Blatte schon mehrfach genannten, rühmlich bekannten Dr. Wislizenus aus St. Louis zum Ver - fasser hat, der auf mehreren wissenschaftlichen Reisen in den Westen Amerika's Gelegenheit gehabt hat, wichtige Erfahrungen über die Urbewohner des neuen Welttheiles zu sammeln und der, wie im 6. Capitel des Werkchens erzählt wird, auf der Reise im Felsengebirge mit dem Verf. zusammengetroffen ist. 91.

Reise durch einen Theil der Vereinigten Staaten von Nord - Amerika in den Jahren 1844 bis 1846 von Dr. Albert C. Koch. Nebst 2 Tafeln Abbildungen. Dres - den und Leipzig 1847. Arnoldische Buchhandlung.

Hr. Dr. Koch, der sich durch Auffindung des Missouriums und durch seine früheren naturwissenschaftlichen Forschungen in Nordamerika schon einen klangvollen Namen in der gelehrten Welt erwarb, beschreibt in vorliegendem Werke seine neueste Reise durch die Verein. Staaten, auf welcher er das fossile Skelett einer vorsündfluthlichen Riesenschlangenart entdeckte, der er den Namen Hydrarchos beilegte. Die an dem Hrn. Verf. von Jedem, der, wie Ref. seine, wenn auch nur flüchtige Bekanntschaft zu machen das Glück hatte, gerühmte Anspruchslosigkeit und seltene Gabe, auch dem Laien das höchste Jnteresse für die Naturwissen - schaft einzuflößen, drücken sich auch in fast jeder Zeile dieser an - ziehenden Reisebeschreibung aus und machen sie für jeden Gebil - deten zur unterhaltenden Lectüre, für Naturforscher aber, und ganz besonders für Geognosten zu einem Werke von großem wissenschaftlichen Werthe. -- S.

Empfohlene Schiffe.

6) Dampffregatte Missouri. Trotz der mannichfaltigen Verbesserungen, welche in neuerer Zeit die innere Einrichtung auf den Schiffen der Dampffregattenlinie zwischen Havre und Newyork erfah - ren hat, hören die Widersacher dieses jungen Jnstituts nicht auf, in öffentlichen Blättern undegründete Klagen zu führen. Es gereicht unsdaher zum besondern Vergnügen, Jhnen hier zwei Belobungsschreiben aus dem Journal de Debats vom 14. Nov. d. J. mitzutheilen, die beide von den Passagieren des Dampfschiffes Missouri an den Capitän desselben, Hrn. Morin, gerichtet sind. Das erste Schreiden ist aus dem französischen Tagblatt le Courier des Etats unis entlehnt, und lautet folgendermaßen:

Mein Herr! Die Passagiere des Dämpfers Missouri wollen dieses prachtvolle Fahrzeug, welches Sie auf eine so würdige Weise befehligen, nicht verlassen, ohne Jhnen ihre innigste Hochachtung auszudrücken, sowohl für Jhre geschickte Leitung als Capitän, wie auch für Jhr feines Betragen als Gentleman, welches Sie gegen uns auf der ganzen Seefahrt beobachtet haben. Die Festigkeit Jhres, eines Seeofficiers so würdigen Charakters hat uns das vollste Ver - trauen zu Jhrer Tüchtigkeit als Capitän eingeflößt, so wie die Artigkeit und Zuvorkommenheit Jhres Benehmens unsere Achtung und Zuneigung als Mensch gewinnen mußte. Jndem wir Jhnen Lebewohl sagen, bitten wir Sie, den Ausdruck unserer aufrichtigen Wünsche entgegenzunehmen, namentlich den Wunsch, daß Sie noch lange und glücklich dem Amte, das Sie auf eine so ehrenvolle Art bekleiden, vorstehen möchten. (Folgen 46 Unterschriften.)

Das zweite Schreiben ist nach vollbrachter Rückreise des Missouri von Havre den 10. Nov. 1847 datirt und nicht weniger ehrend für Hrn. Morin. Es lautet:

Hr. Capitän! Nach einer, zwar etwas durch die Elemente ge - störten, aber doch glücklichen Rückreise, läuft das Schiff, welches Sie befehligen, soeben in den Hafen ein. Während der ganzen Reise stille Bewunderer Jhrer einsichtsvollen und ununterbrochenen Wachsamkeit sowie Jhrer verständigen und wohlwollenden Anord - nungen, wollten wir den Missouri nicht verlassen, ohne Jhnen unsere Hochachtung und Dankbarkeit auszudrücken. Auch gebührt unsere Anerkennung eben so sehr Jhrer sorgfältigen Leitung, wie dem Diensteifer Jhrer Officiere, und indem wir Sie bitten, auch diesen unsern Dank auszudrücken, glauben wir, daß dieser Dank aus Jhrem Munde für dieselben von größerem Werthe sein würde. Genehmigen Sie, Hr. Capitän, die Versicherung unserer Ergeben - heit und unsere besten Wünsche für Jhre künftigen Reisen. Die Passagiere des Missouri. (Folgen 18 Unterschriften.)

Fragmente aus Briefen.

Lieben Freunde! Nach einer6 1 / 2 = wöchentlichen Seereise (vom 15. April bis 30. Mai), welche außer das Brechen und Ueberbord - stürzen eines Mastes mit 2 Segeltüchern bei stürmischer Witterung am Himmelfahrtstage nichts Bemerkenswerthes darbot, landeten wir sämmtlich gesund und wohlgemuth in Newyork. Von der Seekrank - heit war nur unser kleiner Wilhelm verschont geblieben. Die mir vorgeschriebene Reiseroute von Newyork nach Buffalo war falsch (? ), indem keine directe Eisenbahn dahin führt, sondern man bis Albany per Dampfschiff reisen muß; erst von da kann man beliebig per Dampf - schiff oder Eisenbahn bis Buffalo gelangen. Wir wählten letztere und legten diese Strecke in 36 Stunden zurück, konnten aber nun, wegen mangelnder Gelegenheit nur bis Medina weiter, wo wir 8 Tage liegen blieben. Obgleich es schon dunkel war, als wir hier anlangten, fragte doch sogleich ein Mann nach, ob Passagiere nach Greenbay da wären, was ich bejahte und nach kurzer Unterhaltung mit ihm die Freude hatte, zu hören, daß Straubel und Weise in Greenbay seine Freunde wären, und sie sich schon verabredet hätten, daß wir bei ihm logieren müßten. Der brave Mann nahm uns so - gleich mit in seine Wohnung, wo uns die allerfreundlichste Aufnahme zu Theil wurde, die wir je auf unserer ganzen Reise gefunden haben. 491Hr. Leopold, zwar ein Jude, aber von einer Ehrenhaftigkeit und mit einem Herzen voll Wohlwollen, wie man seines Gleichen selten findet, thut an vielen Einwanderern viel Gutes. Am 17. Juni reisten wir pr. Dampfschiff weiter und kamen am 20 sten in Greenbay an. Wir fanden am Landungsplatze eine große Volksmenge versammelt, worunter auch unsere Freunde, welche uns aber mit diesem ersten dießjährigen bis Greenbay gehenden Dampfschiffe noch nicht erwarteten, weil sie viel länger auf der Reise waren. Aber die Freude, als wir vom Schiffe stiegen, kann ich Euch nicht beschreiben; Deutsche und Ameri - kaner beglückwünschten und umarmten uns, wir aber dankten, lobten und priesen Gott, unsern himmlischen Vater, für seine große Güte und Gnade und stellten auch unser ferneres Geschick seiner Obhut anheim. Nach kurzer Rast ging ich mit dem Großvater, mit Straubel und Albert Weise aus, das Land zu besehen, aber nicht ohne Sorge, indem die nächsten Umgebungen von Greenbay gar nicht recht nach meinem Sinne waren. Obgleich nun die Genannten wünschten, uns zu Nachbarn zu bekommen, konnte ich, nachdem ich Alles gesehen hatte, doch nicht umhin, ihnen geradeheraus zu sagen, daß es mir hier nicht gefalle und daß wir, wenn nicht annehmlichere Grundstücke in der Nähe feil wären, weiter reisen würden. Jch hatte aber auf dem Dampf - schiffe im Vorüberfahren eine sehr schöne Gegend gesehen, und ging nun dahin, um mich wo möglich daselbst anzukaufen. Zufällig waren hier gerade mehrere Besitzungen feil, und obgleich die ganze Gegend überaus lieblich und anmuthig, so waren doch die Vorzüge und An - nehmlichkeiten einer Farm, welche ich zuletzt besah, so hervorstechend, daß ich mich des Wunsches: wenn doch der Besitzer dieser Farm verkaufen wollte! nicht erwehren konnte. Als wir in die Nähe seines Hauses kamen, stand er schon neugierig vor der Thür und erkundigte sich nach unserer Absicht, worauf er sogleich erklärte, er sei gar nicht abgeneigt zu verkaufen, wenn seine Farm uns gefiele. Als ich die Früchte, die in der üppigsten Pracht dastanden, noch einmal übersah, schien mir der geforderte Preis nicht im Geringsten hoch, und schon am folgenden Tage wurden wir Handels eins. Die ganze Farm näm - lich mit 53 Ackern Land, wovon ungefähr ein Drittheil im herrlich - sten Culturzustande, einer sehr schönen großen Wiese, mit sämmtlichen Ackergeräthschaften, nebst ganzem Viehstand (ein Paar Ochsen von größter ungarischer Raçe, 2 melkende Kühe -- es stehen auch drei melkende Kühe für einen Bürger von Greenbay hier im Futter -- 2 Kalben und 4 Kälber, 1 Muttersau und 11 Läufer, ca. 50 Hühner und 1 Kettenhund), endlich mit sämmtlichen Feld = und Gartenfrüchten, wie eben alles ging und stand, für 461 Dollars (ca. 840 pr. Thaler). Schon am dritten Tage war alles so weit in Ordnung, daß wir ein - ziehen konnten Der Kaufbrief wurde mir kostenfrei ausge - fertigt. Das Bürgerwerden kostete mich 6 Schillinge (3 / 4 Dollar). Der Eid der Treue wird hier durch einen Kuß auf die Bibel besiegelt, eine feierliche Handlung, welche das Herz nicht kalt läßt. Bei unserem Einzuge am 5. Juli bot uns der bisherige Jnhaber auch noch sein Hausgeräth an, wovon ich das mir Brauchbare auswählte und mit 14 Dollars bezahlte, nämlich 1 Ausziehtisch, 6 Stühle, 3 Bettstellen, 2 Schränke, 1 Commode, 1 Ofen (bekanntlich gehören in Amerika die Oefen nicht zu den nieth = und nagelfesten Bestandtheilen eines Hauses, sondern jeder Hausgenosse muß seinen Bedarf an Oefen mit - bringen), das eiserne Kochgeschirr, das Milchgeschirr und 2 Laternen, alles, sowie das Wohnhaus selbst, in bestem Zustande. Letzteres ist durchgängig von Eichenholz erbaut (36 Fuß lang, 20 breit, 14 hoch), die Stallung etwas leichter, weil das Vieh den ganzen Winter hin - durch sein Futter im Freien erhält. Eine Scheune mußten wir uns erst bauen (32 Fuß lang und 30 Fuß breit) mit Bretterd〈…〉〈…〉. Unsere ganze jährliche Abgabe, welche zu Michaelis entrichtet werden muß, besteht in nur 6 Schillingen (1 Thaler preuß. ), und jeglicher Nahrungs - sorge sind wir nunmehr überhoben. Jn unserer Waldung (lauter Eichen und welsche Nußbäume) gibt's soviel dürres Holz, daß sämmt - liche Bäcker in Blankenburg 16 -- 18 Jahre lang täglich zweimal damitbacken könnten. Nach der nächsten Sägemühle habe ich 1 engl. Meile in die Mahlmühle 6 Meilen weit. Unsere Nachbarn sind lauter freund - liche und gutmüthige Leute; nur fällt uns die Unterhaltung mit ihnen noch sehr schwer.

Am 27. August kamen mit dem zweiten Dampfschiffe Eduard Rothe und Christian Schilling aus Kleingölitz, letzterer nebst Frau, geb. Krähmer aus Böhlscheibe, glücklich hier an, und kauften sogleich einem Schweizer seine unmittelbar neben uns liegende Besitzung und Zubehör ab. Das war eine Freude! Noch mehrere Farmer in unserer Nähe zeigen sich geneigt, zu verkaufen. Das ganze 4 engl. Meilen entfernte Greenbay, wohin wir in 3 kleinen Stunden fahren, über - sehen wir, sowie die See, von unserer Wohnung aus; alle vorüber - gehenden Schiffe können von uns beobachtet werden. Von Mitte Juli bis Ende August, also in 6 Wochen, verkaufte das Landamt in Green - bay an Einwanderer, die in der Umgegend von Milwaukie nicht mehr unterkommen konnten und deßhalb hierher weiter reisten, für 100,000 Dollars Congreßland, den Acre zu1 1 / 4 D. Etwa 6 Meilen von hier siedelten sich z. B. in dichter Waldung 16 -- 18 Familien aus Bayern an. Damit Jhr Euch einen Begriff von der Größe des hie - sigen Acre machen könnt, habe ich meine Besitzung nach Leipziger Ruthen zu 16 Fuß ausgemessen und den Grundriß beigefügt.

Ungeachtet völliger Religionsfreiheit und des Beisammenlebens der verschiedensten Secten, herrscht in Amerika mehr brüderlicher Sinn und Eintracht, als in Deutschland, wo confessionelle Uniform so beliebt ist. Es sind 4 Kirchen mit verschiedenen gottesdienstlichen Einrichtungen in Greenbay, aber in jeder wird vor allen Dingen die Bibel bei der Erbauung zu Grunde gelegt. Auch wird Sonntagsschule in den Kirchen gehalten, an welchen man die ältesten Leute Theil nehmen sieht. Die nächste Schule ist nur eine Viertelstunde von uns entfernt, während der Ernte aber geschlossen. Eine neue katholische Kirche wurde erst diesen Sommer in unserer Nähe errichtet.

Es gedeihen hier Feldfrüchte aller Art, vorzüglich Weizen und Welschkorn (bei Euch Tirkskorn), welches 10 -- 12 Fuß hoch wird, auch deutsches Korn, Erbsen, Kraut, Rüben, Zwiebeln, Kürbis, Gurken, Salat. Gelbe Rüben haben wir so viel und schön, wie wir sie drüben nie gebaut. Auch Obst gedeiht vortrefflich, ist aber noch nicht all - gemein angepflanzt. Wir selbst haben bis jetzt nur 8 veredelte Aepfel - stämmchen aufzuweisen. Wildes Obst (darunter Wein mit kleinen sauren Beeren, Aepfel, Pflaumen und Kirschen), gibt's im Walde genug, alle Beerensorten im Ueberfluß; Johannisbeere z. B. konnten wir korbweise abnehmen. Melisse, Pfeffermünze, Salbey, Wermuth und alle nützlichen Kräuter wachsen hier wild. Unser Blumengarten sucht seines Gleichen; was Jhr mit Mühe in der Stube zieht, wächst hier mit ungewohnter Fülle unter freiem Himmel.

Jagd und Fischerei ist völlig unbeschränkt; Hochwild ist jedoch schon sehr selten; desto mehr Federvieh gibt es. Jn einer Stunde schießt man hinreichend Tauben und Enten für den ganzen Tag. Unser Nachbar stellt öfters gegenüber unserer Wohnung sein Netz aus und wir haben ihn schon manchen Fang von 30 -- 70 P Schwere heim - tragen sehen. Das Pfund Fisch kostet hier nur 2 Xr. Singvögel, theils alte Bekannte (Finken, Grasmücken, Orgler), theils uns noch fremde Arten, mit prächtigem Gefieder, z. B. eine Art Canarienvögel, beleben mit ihrer lieblichen Musik Feld und Wald. Wilde Thiere und giftige Schlangen sind bereits völlig ausgerottet; nur gewisse Schnaken, Musquitos genannt, sind während des Sommers eine Plage für Menschen und Vieh.

Die zuweilen unsere Gegend durchstreifenden, von Jagd und Fischerei lebenden Jndianer haben eine schwarzbraune Farbe und thun Niemandem etwas zu Leide, leben vielmehr in großer Furcht vor den Weißen. Das ganze Land um Greenbay ist, viele hundert Meilen weit, eine von unzähligen Bächen bewässerte Hochebene. Trinkwasser sind vorzüglich rein und gesund. Nach den von mir eingezogenen Er - kundigungen muß das hiesige Klima durchschnittlich etwa 6 Grad wärmerals in Thüringen sein; der Unterschied ist fast unmerklich. Oekonomie geht hier über Alles; Professionisten, welche sich nicht auch in Feld - und allerlei andere Arbeiten schicken können, kommen schwer fort. Frauen - zimmer haben es am allerbesten, besorgen ihre Küche, und reiten oder fahren dann spazieren. Als wir unser neues Tagewerk begannen, be - suchten uns viele Leute aus der Stadt und wünschten unsere Mädchen für 6 -- 8 Dollars monatlichen Lohn zu engagiren. Wir zogen es aber vor, beisammen zu bleiben, denn es fehlt uns ja weder an Arbeit noch an Brod.

Preußische Thaler werden nicht gern für 2 / 3 Doll., holländische 10 fl. Stücke dagegen zu 4 D. (= = 6 preuß. Thlr) genommen. Drei Bushel sind gerade 5 Achtel Rudolstädter Maß. Der Centner hat 100 P. Congreßland durch Taglöhner von Holze reinigen oder klären zu lassen, kostet 8 -- 12 D. pr. Acre. Jch habe bloß deßhalb mit Schreiben etwas lange gezögert, um Euch nicht nach Hörensagen, son - dern nach eigner Ueberzeugung berichten zu können. Wir haben eine sehr gute Ernte gehabt und Alles nach gewohnter Art eingebracht, worüber sich unsere Nachbarn schier verwunderten, die 1 / 2 auf dem Acker

Südost. 90Ruthen. 160Ruthen. Wald. Sommerweizen. Kartoffeln und Kraut. Hafer. Winterweizen. Kartoffeln. 1. Haus. Zweischürige Wiese. 2. Ställe. Garten. Garten. 3. Scheune. 4. Keller. Straße nach Greenbay. 9 engl. Meilen. Die See. (Nordwestlich. ) Maaßstab in Ruthen.

stehen lassen, hernach das Vieh darauf treiben und, was dieses übrig läßt, den Hühnern und Schweinen vorwerfen. Am 28. August waren wir mit der Ernte fertig. Zum Bestellen kaufte ich bereits 6 Bush. Roggensaamen à 4 Schillinge (1 Thaler). Die Amerikaner pflegen den Roggen nur als Viehfutter zu verwenden. Unser Besitzthum ist voll - ständig umzäunt; Feld und Wald noch durch einen besondern Zaun getrennt. Es liegt ein wenig abgedacht, so daß wir vom Hause Alles übersehen können, ohne Gebirge im Rücken und sicher vor jeder Wassers - gefahr. Die Ackerkrume ist vortrefflich, ein schwarzer, sandiger Boden, frei von Steinen.

Wir leben hier keineswegs abgeschieden von aller Welt, sondern sind von Allem, was vorgeht, durch die Zeitungen gut unterrichtet; so erfuhren wir z. B., daß in Deutschland eine hohe Dame mit einem Schauspieler durchgegangen sei, daß im Meiningischen die Polizei einen Handwerksburschen hat vorhungern lassen u. dgl. m.

Unsinn aus Blankenburg.

Verordnung über Einwanderung. Bestehende Verfügungen der Republik Venezuela, in Betreff der Einwanderung von Fremden. Auf Befehl der Regierung in vier Sprachen bekannt gemacht. * )Beifolgende Verfügungen sind uns von dem hiesigen Consul der Republik Veneznela, Herrn J. W. A. Lorenzen, im Auftrage der Re - gierung derselben, gefälligst mitgetheilt worden. Anmerk. der Red. der Hamburger Börsenhalle, derwir dieses entnehmen.

Der Senat und die Kammer die Repräsentanten der Republik Venezuela, vereinigt im Congreß, beschließen:

Art. 1. Die executive Gewalt ist ermächtigt, die Unternehmungen der Einwanderung von Europäern und Bewohnern der canarischen Jnseln, zur Beförderung des Landbaues von Venezuela zu begünstigen, zu ermuntern und zu beschützen, indem sie von jeder Hülfe, die in ihrer Autorität liegt, Gebrauch macht und zu dieser Absicht über fol - gende Mittel verfügt: -- 1) über die Gelder, welche zu diesem Zwecke angewiesen werden; und so lange diese nicht bestimmt werden können, ist die executive Gewalt beauftragt, zu den Auslagen, die sich darbieten, von der Summe, die für nicht vorhergesehene Ausgaben festgesetzt ist, die - jenige zu erheben, die selbige für nöthig erachtet. -- 2) über das un - angebaute Land in allen Provinzen des Staates, welches vermöge dessen Lage, Zuträglichkeit der Gesundheit und Fruchtbarkeit für die Einwan - derer geeignet ist, mit Ausnahme solches Bodens, durch die Bewilli - gung dessen, nach Erachten der executiven Gewalt, die gute Ordnung und die öffentliche Sicherheit gefährdet werden kann. -- Art. 2. Damit die executive Gewalt eine genaue und umständliche Kenntniß habe von dem unangebauten Lande, dessen Eigenschaften im vorhergehenden Paragraphen angedeutet sind, werden die Gouverneurs der Provinzen die gehörigen Auf - suchungen anstellenund ihre Berichte einsenden, in Gemäßheit der Unter - weisung, welche die executive Gewalt ihnen mittheilen wird. -- Art. 3. Die Unternehmer von Einwanderungen können von der executiven Gewalt einen Beistand in Geld bekommen und einen Theil des zu diesem Zwecke bestimmten Landes, vorausgesehen, daß sie, unter Bürgschaft der Zu - friedenheit der executiven Gewalt, sich anheischig machen, die Einwan - derer binnen einer Frist, die nicht achtzehn Monate überschreiten darf, einzuführen. -- §. 1. Man wird den Unternehmer, der seine Ver - bindlichkeiten nicht erfüllt, oder dessen Bürgen verpflichten, das em - pfangene Geld und Land zurückzuliefern, mit dem gehörigen Miethzins für das Land und eine Strafe von 2% monatlich für die Zeit, während welcher er das Geld in seinem Besitze gehabt. -- §. 2. Jede Summe mit welcher die Regierung den Unternehmern zu Hülfe kommt, muß493zurückbezahlt werden binnen der Frist von sechs Jahren, die von dem Tage der Ankunft der Eingewanderten, ohne Zinsen, zu laufen beginnt. Zu diesem Zwecke stellen die Unternehmer bei Empfang der Summe die gehö - rigen Verschreibungen aus, unterzeichnet von ihnen und deren Bürgen, welche hauptsächlich Zahler sein müssen. -- Art. 4. Die executive Gewalt wird das Nöthige verfügen, damit bei Ankunft auf dem Gebiete der Republik die Einwanderer vor der gesetzlichen Ortsbehörde erscheinen, welche die Namen, das Geschlecht, Alter, Gewerbe, Herkunft und die besonderen Kennzeichen jedes einzelnen, so wie den Namen des Unternehmers, der sie eingeführt, niederschreiben und von diesen Notizen Abschriften an die Regierung einsenden wird. -- Einziger Para - graph. Desgleichen wird die executive Gewalt das Nöthige ver - fügen, damit die Einwanderer von der örtlichen Behörde, die selbige empfängt, unterrichtet werden von Allem, was sie zu ihrer Leitung hinsichtlich der Angelegenheiten ihrer Niederlassung zu wissen bedürfen. -- Art. 5. Die erecutive Gewalt wird sehr gewissenhaft dafür sorgen, daß im Lande keine verbrecherischen, unbrauchbaren, verpesteten oder laster - haften Einwanderer Zugang finden, oder solche, als welche in irgend einem Betreffe Venezuela nachtheilig sein können, und wird zu dem Ende zweckdienlich erachtete Verordnungen ergehen lassen, die wirksam - sten Veranstaltungen vorschreiben und die Einführer, welche gegen die Verfügungen dieses Artikels handeln, unerläßlich verpflichten, auf deren Unkosten die Personen, welche sie eingeführt, bei deren Ankunft oder zu irgend einer Zeit, da selbige entdeckt werden, wiedereinzuschiffen. -- Art. 6. Die Unternehmer von Einwanderungen sind verpflichtet, alles Nöthige vorzubereiten, damit die Einwanderer in dem Hafen, wo selbige anlangen, bis zu deren Anstellung Wohnung und Beistand finden. Die executive Gewalt wird solche Vorkehrungen treffen, als erforderlich sind, damit jene diese Pflichten erfüllen, indem sie zu dem Ende von der ihr unterworfenen Behörde Gebrauch macht. -- Einziger Paragraph. Falls erwähnter Beistand nicht gelegentlich von dem Un - ternehmer geleistet wird, dann geschieht es abseiten der Regierung mit den dazu bestimmten Geldern, unter Verantwortung der Unternehmer, die we - gen dieser Vernachlässigung das Doppelte dessen bezahlen müssen, was für gedachte Hülfleistung entrichtet worden. -- Art. 7. Die erecutive Gewalt setzt die Unternehmer von Einwanderungen in Besitz des ihnen zu Folge Artikel 3 bewilligten Landes, in so ferne sie sich verpflichten, es vermittelst der Einwanderer anzubauen in dem bestimmten Termin von vier Jahren, von dem Tage angerechnet, an welchem selbige Besitz davon nahmen. -- Art. 8. Wenn bei Verfall dieses Termines der Unternehmer bewiese, daß er in der That das Land mit An - pflanzungen von Getreide = Arten oder Kolonial = Producten angebauet, wird die executive Gewalt dem Unternehmer das Land in Eigenthum geben. -- Art. 9. Wenn wichtige Hindernisse, zufolge Dafür - haltens der executiven Gewalt, den Unternehmer verhindern, das Ganze des Landes in erwähntem Termin zu bebauen, und die Hälfte desselben mit Getreide = Arten, oder der dritte Theil mit Kolonial - Pro - ducten angepflanzt sich befände, so wird die executive Gewalt, um das Eigenthumsrecht zu geben, dem Unternehmer eine Verlängerung der Frist für vier Jahre zugestehen, damit derselbe binnen dieser Frist das Land in dessen zwei Drittheilen angebauet vorzeige. -- Art. 10. Falls in dem im 7. Artikel bestimmten Termine der Theil des Lan - des, den der 9. Artikel erwähnt, nicht angebauet wäre, dann wer - den die Unternehmer nur das Recht an dem Eigenthume dessen haben. was sie angebaut, und fällt das Uebrige zurück an die Masse des un - angebauten Landes der Republik. -- Art. 11. Die executive Ge - walt wird danach streben, daß in den Kolonisations = Contracten die Unternehmer sich verpflichten, den möglichst größten Theil des Landes, welches ihnen bewilligt wird, als Eigenthum unter den Kolonisten zu vertheilen; wobei die Unternehmer den Bedingungen, welche dies Ge - setz hinsichtlich des Anbaues des Landes vorschreibt, unterworfen blei - ben. -- Art. 12. Die Eingewanderten erhalten bei ihrer Ankunft ihren Naturalisationsbrief, ohne daß er der Erfordernisse bedarf, diedas desfallsige Gesetz vorschreibt: sie können ihre Heirathen unter sich schließen, wie es die Gesetze und Gebräuche ihrer Heimath gestatten, mittlerweile ein Gesetz der Republik über diesen Gegenstand verfüge: auch können sie privat oder öffentlich die Pflichten des Gottesdienstes, wozu sie sich bekennen, ausüben, wie sie es für gut finden, und sind für sechs Jahre, von dem Tage gerechnet, an welchem sie in Vene - zuela angelangt, frei von jedem gezwungenen Militairdienste in der Armee, in der Marine und in der Landmiliz, sowie von jeder Na - tional = und Municipal = Steuer binnen der Ortschaft der Kolonie, wozu genannte Einwanderer gehören. Nach Verlauf der sechs Jahre richten sich diese Ortschaften gänzlich nach der Verwaltung des übrigen Theiles der Republik. -- Art. 13. Die Eingewanderten, die sich außerhalb der erwähnten Ortschaften niederlassen, sind ebenfalls für eine gleiche Zeit frei von denselben Lasten, deren der vorhergehende Artikel gedacht, und können unangebautes Land erhalten, in Ueberein - stimmung dessen, was über diese Bewilligung hinsichtlich der Unterneh - mer verfügt ist. -- Art. 14. Die Beschlüsse dieses Gesetzes fin - den nicht statt hinsichtlich der Einwanderer, die bis zum 1. Juli 1846 in Venezuela anlangen, in Betreff welcher die Artikel 16 und 18 des aufgehobenen Gesetzes zu befolgen sind. Art. 15. Jm Falle die Eingewanderten, aus der Ursache, weil selbige ihre persönlichen Dienste bei ihrer Ankunft in Venezuela gedungen, kein unangebautes Land genommen, so wird man ihnen dieses geben, sobald der Termin ihrer Verpflichtung zufolge Contract verfallen ist, und unterdessen werden die Ortsbehörden sie beschützen, damit die Personen, denen sie dienen, gewissenhaft ihre Verpflichtungen erfüllen, welche erwähnte Contracte ihnen auferlegen. -- Einziger Paragraph. Die Eingewanderten sind ebenfalls gehalten, gewissenhaft den Obliegenheiten nachzukommen, denen sie sich unterworfen. Die Obrigkeiten, welche es angeht, werden sie dazu zwingen, und in diesen Fällen, so wie in dem Uebrigen dieses Artikels ein mündliches Verfahren beobachten. -- Art. 16. Die Unternehmer, welche Anspruch darauf machen, die Einwanderer unter ihrer unmittelbaren Leitung oder unter der einer Person ihres Vertrauens zu erhalten, um Ortschaften zubilden, müssen solches nothwendig bei deren Einführung im Lande vor der Behörde, welche die executive Gewalt dazu bestimmt, erklären, und den Contract vorzeigen, den sie mit obgesagtem Einwanderer geschlossen, aus welchem alle gegenseitigen Verpflichtungen und Rechte erhellen müssen, aus denen die Herrschaft hervorgehe, die sie über die gedachten Einwanderer als deren unmittelbares Oberhaupt ausüben werden. -- Art. 17. Die Herrschaft der Vorgesetzten dieser Ort - schaften überschreitet nicht die, welche die Gesetze der Republik den Familienvätern hinsichtlich ihrer Hausgenossen bewilligen, und erstreckt sich nicht dahin, einer andern Person ihre Rechte als einem solchen Vorgesetzten abzutreten, ohne die Genehmigung des Eingewanderten, welcher in den Vertrag einer solchen Uebertragung einwilligen muß. Art. 18. Die Vorgesetzten der Eingewanderten werden die Verwaltung des Polizei = Commissairs ausüben in den Oertern, wo selbige vereint leben, falls sie in vier bis zehn Familien bestehen, und die des Frie - densrichters, falls die Anzahl der Familien bedeutender wäre. Jn der Ausübung dieser Functionen, bei der sie sich nach den Gesetzen der Republik richten müssen, sind sie den Verantwortungen unterwor - fen, welche diese Gesetze auferlegen. -- Art. 19. Wenn die Un - ternehmer nicht Anspruch darauf machen, die Eingewanderten unter ihrer unmittelbaren Leitung zu erhalten oder unter der Obhut eines Andern ihres Vertrauens, und in den Fällen, daß die Eingewanderten auf einem Flecke vereinigt leben, ohne einen Vorstand, welcher sie regiert, werden sie jedes Jahr durch sich selbst einen wählen durch unum - schränkte Mehrheit der Stimmen unter Vorsitz des Polizei = Chefs des Kantons, oder des Amtmannes oder Friedensrichters, den Ersterer dazu beauftragt; und der Erwählte wird die Verwaltungen des Com - missairs oder Friedensrichters ausüben in Gemäßheit der Vorschriften des vorhergehenden Artikels. -- Art. 20. Das Gesetz vom 12. Mai, Einwanderungen betreffend, ist aufgehoben.

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Gegeben in Caracas, den 24. Mai 1845, im Jahre 16 des Gesetzes und 35 der Unabhängigkeit. -- Der Präsident des Senates, Eduardo A. Hutardo. -- Der Präsident der Kammer der Reprä - sentanten. Miguel G. Maya. -- Der Secretair des Senates, José Angel Freire. -- Der Secretair der Kammer der Repräsen - tanten, Juan A. Perez.

Caracas, den 24. Mai 1845, im Jahre 16 des Gesetzes und 35 der Unabhängigkeit. -- Gegeben zur Vollziehung, Carlos Sou - blette. -- Für S. E. der Präsident der Republik, der Secretair des Staates in den Angelegenheiten des Jnnern und der Justiz, Fran - cisco Cobos Fuertes.

Carlos Soublette, Präsident der Republik Venezuela, ec. ec. ec.

Jn Vollziehung des Gesetzes vom 24. Mai dies. J. zur Begün - stigung der Einwanderung von Europäern und Bewohnern der cana - rischen Jnseln, und in Rucksicht auf die Abänderungen, die darin vor - genommen in Betreff der Verfügungen des Gesetzes vom 12. Mai 1840, welche Abänderungen die des Reglements = Beschlusses vom 27. August selbigen Jahres erheischen, beschließe:

Art. 1. Die in Cumana, Caracas, Valencia und Maracaibo begründeten Einwanderungsgesellschaften dauern fort, und selbige werden in den übrigen Punkten, wo es die executive Gewalt für dienlich finden sollte, errichtet. -- Art. 2. Jede dieser Gesellschaften wird eine Direc - tion haben, bestehend aus dem Gouverneur der Provinz und 2 Directoren, von der Gesellschaft ernannt, welche Reglemente für deren Arbeiten bilden und selbige der Regierung unterwerfen wird. -- Einziger Paragraph. Die Direction in Caracas wird die Einrichtung bei - behalten, unter welcher sie heute besteht. -- Art. 3. Es sind Pflichten der Einwanderungsgesellschaften: 1) Die Einwanderungs - Unterneh - mungen durch alle Mittel, die ihnen zu Gebote stehen und ihr Pflicht - eifer hervorruft, zu befördern. 2) Die Regierung zu unterstützen in der Abschließung von Contracten mit den Unternehmern; die Befehle auszuführen, welche die Regierung zu diesem Behufe ergehen läßt, und derselben Bericht zu erstatten über Alles, was zum guten Gelingen der Unternehmung beitragen kann. 3) Den Gouverneurs Beistand zu leisten in der Erforschung und Entdeckung von unbebautem Lande, welches zu Kolonisationsunternehmungen geeignet sei. 4) Darnach zu trachten, daß im Lande keine lasterhaften Einwanderer Zutritt finden, der Re - gierung Kunde zu geben und der gehörigen Obrigkeit darzustellen, was zu diesem Zwecke dienlich erachtet werde. 5) Dafür Sorge zu tragen, daß die Einwanderer bei ihrer Ankunft schleunige Anstellung finden, Subscriptionen zu errichten zur Verdingung ihrer Dienste und zur Er - leichterung der Unternehmungen. 6) Die Vorschläge zu hören, die an sie gerichtet werden, um Ortschaften zu begründen; und selbige der erecutiven Gewalt, sammt deßfallsigen Berichten, einzusenden. -- Art. 4. Die Gouverneure, welche dem Circulairbefehl vom 13. Oct. 1840 in Betreff von unangebautem Lande nicht Folge geleistet, werden dem Ministerium des Jnnern binnen des Termines von vier Monaten, gerechnet vom Tage des Empfanges des gegenwärtigen Beschlusses, die Berichte einsenden, die in jenem verlangt worden, nach der Anwei - sung des dabei eingesendeten Modells; oder werden binnen desselben Termines die Verhinderungen anzeigen, die sich der Befolgung des er - wähnten Circulairs widersetzen, und die Mittel, die sie angemessen finden, die Hindernisse zu beseitigen. -- Art. 5. Die erste Civilbe - hörde des Hafens, in welchem die Einwanderer landen, wird von dem Unternehmer der Einwanderung oder dessen Consignateur oder in Er - mangelung dieser, von dem Capitain des Schiffes eine Liste fordern von allen Personen, welche als Einwanderer angelangt, mit Angabe deren Namen, Geschlecht, Alter, Geburtsort, Stand, Religion und Ge - werbe, und ist dazu gehalten, daß Alle, welche die Liste erwähnt, vor ihr erscheinen, um geprüft zu werden, und wird darauf den Status bilden, der das Ministerium auf dem gehörigen Wege erreiche, nach Anordnung des Modells, welches das Circulair vom 14. Jan. No. 6begleitete; nebst Zusätze, welche dieser Artikel erfordert in Betreff von Geschlecht und Religion. -- Art. 6. Bei Ausübung der Musterung, von der im vorhergehenden Artikel die Rede ist, wird genannte Behörde erforschen, ob unter den Einwanderern sich welche befinden, die im 5. Artikel des Gesetzes begriffen sind; zu welchem Ende, außer der Prü - fung des in Augenschein nehmen und der Berichtigungen, die ange - ordnet werden können, selbige die Pässe untersuchen muß; und wird einige von den Einwanderern, die dazu am geeignetsten scheinen, be - fragen, um die Wahrheit zu entdecken. Falls es sich ergäbe, daß einige Einwanderer begriffen wären in den Betitelungen, deren das Gesetz erwähnt, so müssen diese sogleich und ohne Verzug wieder ein - geschifft werden in demselben Schiffe, welches sie einführte; wenn irgend ein Zweifel sich darbieten sollte, hinsichtlich der Betitelung, so wird von dem Unternehmer oder Capitain eine Bürgschaft verlangt für die Wiederausführung, bis daß die Regierung bei Ansicht der Berichte und der Thatsachen, die unverzögert mitgetheilt werden müssen, darüber entscheide. -- Art. 7. Selbige Behörde wird ebenfalls bei dieser Gelegenheit von den Einwanderern erforschen, ob sie im Lande unter diesem Charakter kommen, und ob sie in diesem Sinne Naturalisirungs - Briefe zu erlangen wünschen, damit ihnen selbige dem Gesetze gemäß ausgefertigt werden. -- Art. 8. Bei Einsendung des Status, von dem der 5. Artikel dieses Beschlusses handelt, wird die erste Civilbe - hörde dem Ministerium des Jnnern alle Berichte mittheilen, die selbige erreicht habe bei Ausübung der Vorschriften, die in den vorhergehen - den Artikeln enthalten sind, so wie alle Uebrigen, die selbige der Kennt - niß der Regierung werth achtet. -- Art. 9. Zufolge der Verfügun - gen des 12. Artikels des Gesetzes enthalten die Naturalisirungsbriefe, welche den Eingewanderten ausgefertigt werden, die im 5. Artikel desselben Gesetzes verordnete stillschweigende Bedingung, vermöge welcher, falls es sich ergäbe, daß die damit Begünstigten begriffen wären in den Betitelungen, welche dieser Letztere ausdrückt, die Ertheilung der Rechte als Eingeborene, als nicht bewilligt zu betrachten sind und es der Regierung vorbehalten bleibt, die Wiedereinschiffung mit Kosten des Unternehmers zu veranstalten. -- Art. 10. Sobald der Beamte, welcher mit der Musterung und Untersuchung der Einwanderer beauf - tragt ist, diese Verrichtungen bewerkstelligt, wird derselbe die Einge - wanderten durch sich selbst oder vermittelst Personen seines Vertrauens, die er zu dem Ende ernennt, von Allem belehren, was derselbe für dienlich finde, damit sie in ihren Angelegenheiten im Lande sich darnach richten können; und wird sie ebenfalls das Gesetz und diesen Beschluß in Bezug auf Einwanderung lesen lassen. -- Art. 11. Wenn zufolge der im 6. Art. des Gesetzes getroffenen Vorkehrungen es nöthig sei, daß die Regierung den Eingewanderten Wohnung und Beistand ver - schaffe wegen Nachlässigkeit der Unternehmer, dann wird die erste Civil - behörde des Hafens den Verwaltungs = Verein berufen, damit selbiger die deßfallsigen Ausgaben als dringend bewillige und die Gelder von der gehörigen Casse fordere, wenn nicht die executive Gewalt zum Voraus verfügt hätte, was in diesem Falle vornehmlich geschehen soll. Sollte sich kein Verwaltungsverein im Hafen befinden, und zufällig die executive Gewalt kein Verhalten vorgeschrieben haben, so wird dieselbe Behörde sich an den Verein wenden, der dem Districte angehört, und unterdessen auf die behutsamste und geeignetste Weise dem Fehler des Unternehmers abhelfen. Falls der Unternehmer gegenwärtig wäre, so wird sie diesen, selbst mit Arrest seiner Person, wenn es erforderlich sein sollte, zwingen, die Pflicht zu erfüllen, welche das Gesetz ihm auferlegt. -- Art. 12. Die Unternehmer von Einwanderungen, welche zu diesem Behufe vom öffentlichen Schatze einen Beistand in Geld empfan - gen, sind gehalten, solchen Personen, die Einwanderer in ihre Dienste neh - men, eine Frist zu gestatten für die Rückzahlung der Summe, welche diese ihm zu vergüten haben für ihre Ueberfahrt und andere Kosten; welche Frist vermöge Uebereinkunft bestimmt wird, wenn die erecutive Gewalt das Dar - lehn bewilligt -- Art. 13. Zur Vollziehung des 11. Art. des Gesetzes wird die executive Gewalt in den Contracten, die derselben für Kolonisation der495Einwanderer unterworfen werden, die Anzahl der Fanegaden Land bestimmen, welche die Unternehmer jedem einzelnen der Einwanderer als Eigenthum geben sollen, wobei die Unternehmer jedoch stets den Bedingungen unterworfen bleiben, die zum Anbau des Landes, welches man ihnen bewilligt, festgesetzt sind. Die Einwanderungsgesellschaften werden für die Erfüllung dieses Artikels gehörig Sorge tragen. -- Art. 14. Jn solchen Fällen, als wenn die Unternehmer darauf An - spruch machen, die Einwanderer unter ihrer unmittelbaren Leitung, oder unter der einer Person ihres Vertrauens zu erhalten, um Ortschaften zu bilden, wird die Regierung, unter vorhergehendem Bericht der Direc - tionen, wo selbige Statt finden, hinsichtlich dieser Classe von Unter - nehmungen die Entschlüsse ergehen lassen, in welchem sie die Behörden bestimmen wird, vor denen die Unternehmer die deßfallsigen Erklärungen machen, und die übrigen Erfordernisse erfüllen müssen, von welchen der 16. Artikel des Gesetzes handelt. -- Art. 15. Die Summen, welche die Regierung den Unternehmern von Einwanderung als Mithülfe dar - reicht, und schon wieder eingegangen sind oder künftig zurückbezahlt werden, bleiben im Nationalschatze aufbewahrt, und darf selbigen keine andere Bestimmung gegeben werden, als diejenige, neue Unternehmungen selbiger Art zu begünstigen. Art. 16. Der Erecutiv = Beschluß vom 27. August 1840 in aufgehoben. -- Art. 17. Der Staatssecre - tair in Angelegenheiten des Jnnern und der Justiz ist mit der Voll - ziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Gegeben: von meiner Hand unterschrieben, mit dem Siegel der erecutiven Gewalt versehen, und unterzeichnet von dem Staatssecretair in den Angelegenheiten des Jnnern und der Justiz in Caracas den 2. Juli 1845 Fahr 16 des Gesetzes und 35 der Unabhängigkeit. -- Carlos Soublette. -- Für S. E., Francisco Cobos Fuertes.

Vermischte Nachrichten.

Die k. k. österreichische Regierung hat dem k. bayerischen Mini - sterium des Jnnern mitgetheilt, daß im Kraßower Comitate Ungarns weder leere Bauerngründe, noch von Seiten dortiger Grundherrschaften Neigung zur Aufnahme von Einwanderern vorhanden wären. Das Gerücht, als ob im genannten Comitate eine Urbarial = Ansässigkeit um 50 fl. erworben werden könne, sei dahin zu widerlegen, daß die aus 11 Joch Grundstücken bestehende und mannichfachen Leistungen unterliegende Einviertel = Ansässigkeit im Preise von 500 -- 1000 fl. stehe; die besseren und fruchtbareren Gegenden wären bereits bevölkert, die in gebirgigen und unfruchtbaren Gebieten gelegenen Gründe hin - gegen keinesweges zu empfehlen.

Die Erfahrung hat gelehrt, daß unter allen gesellschaftlichen An - siedelungen in der neuen Welt diejenigen den gedeihlichsten Fortgang gehabt und am dauerndsten ihre Gemeinschaft erhalten haben, deren Glieder von einem kirchlichen oder religiösen Bande umschlungen, die neue Heimath aufsuchten, um sich die Freiheit zu erringen, ungehin - dert und unbedrückt in ihrer abweichenden Glaubensrichtung, nach ihrer Façon selig werden zu können. Von den ersten Anbauern Pennsyl - vaniens bis zu Vater Rapp's blühender Brüderkolonie giebt es redende Beweise genug dafür und in der neuesten Zeit wird diese Erfahrung abermals bestätigt, durch die günstigen Nachrichten über die Ebe - nezar = Gesellschaft, welche wenige Stunden von Buffalo, unweit dem südlichen Ufer des Eriesees eine deutsche Ansiedelung gegründet hat, die in dem erfreulichsten Zustande sich befinden soll. Die Stif - ter sind bekanntlich vor 5 Jahren als Separatisten aus Deutschland weggezogen und holten, nachdem sie 5000 Acker Landes jenseits des Meeres gekauft und die ersten Einrichtungen getroffen hatten, ihre Freunde nach. Gegenwärtig besteht die Kolonie aus 800 Seelen, welche in 3 Dörfern wohnen und ebenso durch deutschen Fleiß undArbeitsamkeit, wie durch brüderliche Eintracht und gute Sitten weit und breit geachtet und gerühmt sind. Sie halten Gütergemeinschaft unter sich und wählen jährlich einen Rath aus mehreren Aeltesten be - stehend, welcher die gemeinsamen Angelegenheiten verwaltet und die Aufsicht über die Glieder des kleinen Staates führt. Daß für das religiöse Bedürfniß hinreichende Befriedigung geboten werde, läßt sich erwarten; außer den täglichen Andachtsübungen in jedem Familien - kreise, werden Mittwochs und Sonnabends gemeinschaftliche Betstunden abgehalten und der Sonntag wird mit puritanischer Strenge gefeiert. Diese deutsche Kolonie, welche durch den reichen Ertrag des Ackerbaues und der vortrefflichen Viehzucht mehr und mehr im Wohlstande sich hebt, besitzt schon 7000 deutsche Morgen cultivirtes Land und geht bereits damit um, durch neue Niederlassungen in andern Gegenden sich weiter zu verzweigen.

Bremen, 26. Nov. Das Bremer Schiff Hermann v. Beckerrath , Capt. Kahle, nach Rio Janeiro und Port Adelaide bestimmt, war nach einer sehr günstigen Reise am 26. Sept. in ersterem Hafen eingetroffen. Von den Passagieren waren 3 Kinder gestorben, dagegen 2 geboren.

Wesel, 26. Nov. Jm März nächsten Jahres wird der Haupt - theil der schon früher ewähnten Auswanderungs = Gesellschaft von hier abreisen, um in Wisconsin oder Jllinois eine neue Ansiede - lung nach socialistischen Grundsätzen zu gründen. Alle Theilnehmer dieser Gesellschaft werden für gemeinschaftliche Rechnung Land ankaufen und bebauen. Die unvermögenden Glieder dieser Kette erhalten gleich - falls, wenn auch in geringerem Maße, Antheil am Erwerbe und Er - trage. Für den Sommer bereitet sich eine zweite ähnliche Gesellschaft vor, die sich wohl später mit der ersten verbinden wird.

Die zur russisch = amerikanischen Kolonie gehörige Jnsel Sitcha hat vor nicht gar langer Zeit wieder einen Transport Finnländer, unter den sich viele Professionisten befanden, erhalten. Die Jnsel ist waldig, hat ein zwar feuchtes, doch nicht rauhes Klima, die Einge - bornen sind im Allgemeinen friedfertig. Leute, die lange dort gelebt haben, versichern, daß der Erwerb dort leicht und das Leben ruhig und angenehm sei. Es steht den Kolonisten frei, nach Ablauf ihres Contractes nach Europa zurückzukehren, wenn sie nicht wegen Abtragung von Schulden zu einem längern Aufenthalte in der Kolonie verpflich - tet sind.

Das in Liverpool d. 24. Nov. angekommene Packetschiff Jvanhoe hat aus Newyork und Mexiko Nachrichten mitgebracht. Es ist in Mexiko bereits eine neue Regierung gebildet worden, welche von den Repräsentanten der befreundeten Mächte anerkannt worden ist. Von Frieden ist indeß noch nicht die Rede, es soll überhaupt gegen die Amerikaner die feindseligste Stimmung herrschen. Santa Ana ist von den Amerikanern geschlagen worden und soll sich nach Tepeya - hualec gewendet haben, um neue Truppen zu sammeln. General Paredes wirbt in Talancingo für seine monarchischen Pläne. General Valeucia sich auf sein Landgut zurückgezogen und Gene - ral Bravo befindet sich auf Ehrenwort in Mexiko selbst. Die mexi - kanischen Guilleras machen den Amerikanern noch immer viel zu schaffen; General Patterson soll mit 4000 Mann die Straßen von ihnen säubern.

Briefkasten.

Beiträge: Authentisches über die Einwanderungs = Verhältnisse in Gallizien, durch Güte des Hrn. A. S. in Lemberg. Wir werden diese Notizen zu einem Artikel ver - arbeiten.

Jntelligenzblatt zur Auswanderungszeitung Nro 62.
Jnsertionsgebühr 4 1 / 2 Xr. pr. Zeile oder Raum aus Petitschrift. Alle hierher gehörigen Zusendungen werden franko erbeten.

Gerichtliche Bekanntmachung.

Note: [1]

Edictalladung. Jm Jahre 1843 trat das Bremer Schiff Co - met, geführt vom Capitän Rabe, eine Reise nach Amerika an und soll auf der Rückfahrt mit Mann und Maus untergegangen sein.

Auf demselben befanden sich unter Andern auch folgende Einwohner des Kreises Delmenhorst:

  • 1) der Steuermann und Köter Cornelius Hestermann aus - derbrock, im Kirchspiel Altenesch, Amts Berne, Ehemann der Hedewig Sosath, und
  • 2) der Seefahrer und Köter Hinrich Martin Wilhelm Wey - hausen aus Deichshausen, in dem unter 1) genannten Kirch - spiele, Ehemann der Metta Margarete Hohnholz.

Die besagten beiden abwesenden und als verschollen zu betrachtenden Ehemänner werden hierdurch aufgefordert, sich längstens bis zum 19. Oc - tober 1848 bei dem unterzeichneten Landgerichte persönlich einzufinden, oder wenigstens von ihrem Leben und Aufenthaltsort glaubwürdige Nachricht zu geben, unter der Verwarnung, daß sie sonst für todt erklärt und ihr Vermögen den in Folge ihres Todes dazu am nächsten Berechtigten verab - folgt und ihren zurückgelassenen Frauen die Rechte und Eigenschaften von Wittwen beigelegt werden sollen.

Jn demselben Termine haben sich zugleich auch alle etwaige unbekannte Erben der oberwähnten Verschollenen, so wie alle zur Nachfolge in deren Vermögen etwa sonst noch berufenen Personen, die außer den respectiven, bereits durch ihre Vertreter angemeldeten und daher von einer weiteren An - meldung dispensirt werdenden unmündigen Kindern jener Verschollenen vor - handen sein möchten, zu melden und ihre Erb = und Successionsansprüche als Gleich = oder Besserberechtigte anzugeben und klar zu machen, bei Strafe des Verlusts derselben und daß, im Fall die Verschollenen nicht erscheinen sollten, die respectiven Kinder der letzteren für die zur Nachfolge in den Gütern ihrer Väter zunächst Berechtigten werden erklärt werden.

Ferner werden auch alle Diejenigen, welche etwa an das in den hiesi - gen Landen befindliche Vermögen der Verschollenen Ansprüche oder Forde - rungen machen, bei Strafe des Verlustes ihrer deßfälligen Rechte, zur An - meldung derselben im oben präfigirten Angabetermine aufgefordert, mit der Aufgabe, zur Wahrnehmung ihrer Gerechtsame zugleich einen im Herzog - thume Oldenburg wohnenden qualificirten Bevollmächtigten zu bestellen.

Endlich ergeht noch an Alle, welche von dem Leben oder Tod der ob - benannten Verschollenen Nachrichten besitzen, die Aufforderung, davon dem unterzeichneten Gerichte Mittheilung zu machen.

Der bloß in den Oldenburgischen wöchentlichen Anzeigen durch einma - lige Jnsertion zu publicirende Präclusivbescheid wird am 28. October 1848 erlassen.

Note: [2]

Special-

[figure]

Agentur der Postschiffe zwischen LONDONUNDNEW-YORK. Concessionirt durch die betr. deutschen Regierungen.

Diese Linie besteht aus den folgenden 16 schnellsegelnden amerikanischen Postschiffen von 800 bis 1000 Tonnen Gehalt, nämlich: Independence, American Eagle, Prince Albert, Westminster, Sir Robert Peel, Margaret Evans, St. James, Northumberland, Gladiator, Toronto, Switzerland, Me - diator, Quebec, Victoria, Wellington und Hendrick Hudson, welche regel - mäßig den 6., 13., 24. u. 28. eines jeden Monats im Jahr von London nach New = York absegeln.

Das Nähere ertheilt auf frankirte Briefe der Unterzeichnete

Note: [3]

Fürnach Auswanderer[figure]Südaustralien.

Kommendes Frühjahr werde ich mit dem 400 Last großen, in erster Classe stehenden, dreimastigen Bremer Schiffe Leontine nach Adelaide in Süd = Australien abgehen.

Da ich nun mit den Verhältnissen einer langen Seereise und den Be - dürfnissen während derselben durch eigene Erfahrung hinlänglich bekannt bin, so wird es meine Hauptsorge sein, Passagieren die Ueberfahrt so angenehm als möglich zu machen und werde für hinlänglichen Raum und Bequemlichkeit gehörig sorgen.

Während meines mehrmaligen Aufenthalts in Süd = Australien habe ich es mir angelegen sein lassen, mich von den dortigen Verhältnissen des Landes, den Erzeugnissen des Bodens, der Beschaffenheit des Klima's und überhaupt mit allen Gegenständen, die dem Auswanderer von Nutzen sein können, auf das genaueste bekannt zu machen, und ersuche daher Auswanderungslustige, sich an mich zu wenden, da ich im Stande bin, einem Jeden die genügendste und sicherste Auskunft zu ertheilen; ebenfalls werde ich nach unserer glück - lichen Ankunft in Australien den Auswanderern zu ihrem Fortkommen, so viel es in meinen Kräften steht, gern behülflich sein.

Anfrage über Passage, Bedingungen der Ueberfahrt ec. sehe ich in fran - kirten Briefen oder persönlich in meiner Wohnung, Doventhorswall No. 29 E., entgegen. Auch das Allg. Auswanderungs = Bureau in Rudolstadt ertheilt nähere Auskunft und nimmt Passagier = Anmeldungen an.

Note: [4]

Nachricht für Auswandernde nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika.

Um die deutschen Auswanderer gegen Betrug beim Kaufe der Ländereien in Amerika sicher zu stellen, habe ich mit Hrn. H. Baldwin von Syra - cuse in Amerika, Besitzer großer Strecken Landes, Vertrag abgeschlossen und werde auf alle hierüber Bezug habenden franco Anfragen gern die nöthige Auskunft ertheilen. Die Ländereien liegen

  • 203,000 Acres in Nord = Carolina,
  • 150,000 Louisiana,
  • 60,000 Texas.
  • 40,000 New = York.

Jn dem Staate New = York können ganz vollständig eingerichtete Farmen abgegeben werden.

Auskunft über den Hrn. H. Baldwin geben die Herren Consuln der Ver. Staaten Ernst Schwendler in Frankfurt a. M. und Charles Gräbe in Praunheim bei Frankfurt a. M.

Note: [5]

Einem Musikcorps von 8 -- 10 Perso -nen kann unter sehr vortheilhaften Bedingungen auf frankirte Briefe Gelegenheit nach Süd - Australien nachweisen das Allg. Auswanderungsbureauin Rudolstadt.

NB. Ein solches Musikcorps würde in Australien, wo es bis jetzt noch ganz daran fehlt, ohne Zweifel sein Glück machen. Jch ersuche die geneigten Leser dieses Blattes, namentlich am Harz und im Erzgebirge, der - gleichen qualificirte kleine Musikcorps hierauf aufmerksam zu machen. Solche, die sich mehr mit Blasmusik beschäftigen, werden vorzugsweise berücksichtigt

Diese Zeitung erscheint wöchentlich einen halben bis einen Bogen stark, im Verlage der Hofbuchdruckerei in Rudolstadt.

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TextAllgemeine Auswanderungs-Zeitung
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Responsibility Alexander Geyken, ed.; Susanne Haaf, ed.; Bryan Jurish, ed.; Matthias Boenig, ed.; Christian Thomas, ed.; Frank Wiegand, ed.

Institut für Deutsche Sprache, MannheimNote: Bereitstellung der Bilddigitalisate und TEI Transkription Peter FankhauserNote: Transformation von TUSTEP nach TEI P5. Transformation von TEI P5 in das DTA TEI P5 Format. CLARIN-DNote: Langfristige Bereitstellung der DTA-Ausgabe

EditionVollständige digitalisierte Ausgabe.

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Bibliographic informationAllgemeine Auswanderungs-Zeitung Organ für Kunde aus deutschen Ansiedlungen, für Rath und That zu Gunsten der fortziehenden Brüder, sowie für Oeffentlichkeit in Auswanderungssachen überhaupt. . Rudolstadt (Thüringen)1847.

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ClassificationZeitung; ready; mkhz1

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Siehe Dokumentation

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